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        <title>Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906.</title>
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            <idno>gvbl_bayern_1906</idno>
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        Geseh=  und  Verordnungs-Blatt

Königreich  Bayern.
1906.

(Nr.  1  bis  einschließlich  Nr.  76).

 

 

München.
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        <pb n="3" />
        Chronologische  Abersicht

III

der  im  Gesetz=  und  Derordn#ungsblatte  für  das  Ksnigreich  Bapern

vom  Jahre  1000

entbaltenen  Gelsetze,  Perordnungen  u.  Lw.

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
ꝛc.  Blattes
1908.
30.  Dezember  Gesetz,  den  Bedarf  für  Postbauten,  Telegraphenund
  Telephonanlagen  betr.  1  1—3.
30.  —  Gesetz,  den  Bedarf  für  Erweiterungs.  Ergänzungs=
  und  Neubauten  auf  den  in  Betrieb  3
befindlichen  Staatseisenbahnen  beir.  i  1  3-—4.
30.  —  Betkanntmachung,  die  Sachverständigen-Kammer
1906.  für  Werke  der  Tonkunst  betr.  «  1  5.
5.  Januar  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Un  fallfürsorge
  für  die  nichtpragmatischen  Staatsbeamten
  und  Staatsbediensteten  betr.  2  7—28.
6.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Neuordnung
der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  »
Steuern  betr.  2  09·—16.
6.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Vorbedingungen
  für  den  Zoll=  und  Steuerdienst  betr.  2  17—19.
16.  —  Bekauntmachung,  den  Staatsvertrag  zwischen
Bayern  und  Hessen  über  eine  Eisenbahn
verbindung  von  Aschaffenburg  nach  Höchst-Neustadt
  betr.  1  25  36
18.  —  Koöniglich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung
des  Landtages  betr.  3  21—22
20.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich
  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  1  36.
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        IV

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1906.

27.  Januar  Bekanntmachung,  Wahl  ärztlicher  Sachverständiger
bei  dem  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  betr.  »  3  838—39.
4.  Februar  Vekanntmachung,  die  Beförderung  feuergefähr-Ticher,
  nicht  zu  den  Sprengstoffen  gehörender  1
Gegenstände,  hier  insbesondere  die  Beförderung
von  Calciumcarbid  auf  dem  Nheine  betr.  5  37—38.
6.  —  Bekanntmachung,  den  photographischen  Sachver—
ständigenverein  betr.  6  41  42.
7.  —  Bekanntmachung,  die  Ein  fuhr  von  Tieren  aus  dem
Auslande,  hier  Kosten  der  grenztierärzt-[Hlichen
  Untersuchung  betr.  6  42  13.
Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  Oberpolizei-(llichen
  Vorschrift  vom  7.  April  1897  zur  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung
  und  Sicherheit  bei  Eisenbahnbauten  beir.  6  43½  —  46.
9.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische
Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  beir.  ·  7  47—48.
12.  Bekanntmachung,  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung
  marschierender  Truppen  zu
vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1906  betr.  7  18.
16.  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  einer  Sicherheitsdienstauszeichnung
  für  die  K.  Gendarmerie
und  die  K.  Schutzmannschaft  München  betr.  8  51—.52.
10.  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reblausgesetzes,
hier  die  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft
  betr.  8  52
20.  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  in  Bayern  betr.  10  83—8.
21.—  Bekanntmachung,  Aufhebung  und  Errichtung  einer
Försterstelle  betr.  10  8
22.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  Gemeindebezirke
Bad  Reichenhall,  St.  Zeno  und  Gmain,
hier  Anderung  der  Bezeichnung  des  Forst.
amtes  St.  Zeno  betr.  10  84  8..
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        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes  1  "
1906.  z  I
23.  Februar  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Distrikts—
gemeinde  Wolfratshausen  betr.  10  85.
24.  —  Bekanntmachung,  die  Abgabe  starkwirkender  Arzneien
  in  den  Apotheken  betr.  10  85.
25.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Viehsenuchenübereinkommens
  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Osterreich-Ungarn  vom  25.  Jannar  1905
betr.  9  53  —8l.
27.  —  Biekanntmachung,  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen  betr.  11  87.
13.  März  Bekanntmachung,  den  Verkehr  mit  Giften  betr.  12  91—92.
14.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
Nürnberg  betr.  12  92  —93.
14.  —  Bekanntmachung,  den  Vermögensstanddes  Militär-Witwen=
  und  Waisenfonds,  dann  des  Invaliäiden-und
  des  Militär-Milden-Stiftungs-  .
ffonds  für  das  Rechnungsjahr  1904  betr.  18  123  —125.
15.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische
Landwirtschaftsbank  in  München  betr.  13  998.
17.  —  Bekanntmachung,  das  Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung
  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  betr.  13  98—10.
17.  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Ver-  ·
kehrsordnung  in  Bayern  betr.  «  13  101  —  102.
19.  —  Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  6
Jahr  1906  betr.  14  1  103  —104.
19.  —  Koniglich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Zuständigkeit
der  Bergbehörden  betr.  19  127—  128.
20.  —  Käoniglich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  1
des  Landtages  betr.  13  97—98.
22.  —  Gesetz,  die  Erbauung  einer  eingleisigen  Hauptbahn
von  Mühldorf  nach  Freilassing  betr.  16  109—110.
24.  —  Bekanntmachung,  den  Verkehr  mit  Fleisch  aus  Rußland,
  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien  betr.  13  105  -  108.
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        VI

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  3  des  Seiten
c.  Blattes
1906.  "  #
24.  März  Gesetz,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  zur
Errichtung  der  pfälzischen  Heil=  und  Pflegeanstalt
  Homburg  betr.  16  110—111
24.  —  Gesetz,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  für  den  1
Ausbau  der  Kreisirrenanstalt  Kutzenberg  betr.  16  111—112
26.  —  Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärver-  I
waltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rech-  "
nungsjahr  vom  1.  April  1905  bis  31.  März  1906.  17  1  113—121
28.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebs-.
  ordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betr  18  196.
28.  Bekanntmachung,  Einverleibung  der  Gemeinden
Hofeck  und  Moschendorf  in  den  Gemeindebezirk
  Hof  betr.  18  126.
20.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische  —
Vereinsbank  in  München  betr.  19  128.
300.  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-  "
Verkehrsordnung  in  Bayern  betr.  19  129.
9.  April  Landtagswahlgesetz.  20  131—162.
9.  —  Gesetz,  die  Einrichtung  der  staatlichen  Schiffahrt  1
auf  dem  Ammersee  und  auf  der  Amper  betr.  21  163—164.
9.  —  Bekanntmachung,  Beförderung  von  Leichen  auf
dem  Seewege  betr.  21  165—  167.
9.  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom
11.  Januar  1876  über  das  Urheberrecht  an
Mustern  und  Modellen  betr.  22  169  170.
21  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Bildung  einer
Kammer  für  Handelssachen  in  Ludwigshafen
  a.  Nh.  betr.  23  171—172
21.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Vereinsbank
  in  Nürnberg  betr.  23  172.
21.  —  Bekanntmachung,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern
  betr.  24  173  175.
24.  —  Bekanntmachung,  die  Notariatskammern  betr.  24  176  —177.
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        VII

 

 

Datum  Nummer  "
des  Gesetzes  Inhal  des  Seiten
20.  Blattes
1906.

28.  April  Bekanntmachung,  die  Ausführungsbestimmungen  zum
Gesetze,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich

veranstalteten  Pferderennen,  vom  4.  Juli1905.  1  21  178—179.
30.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtge-  «

meinde  Arzberg  betr.  24  179.

4.  Mai  Bekanntmachung,  die  Errichtung  einer  Vorrückungs--stelle

  für  das  Kanzleipersonal  im  Geschäftsbereiche

  des  Staatsministeriums  der  Justiz  betr.  25
7.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.  Hypotheken=

  und  Wechselbank  in  München  betr.  23
7.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Pfälzische
Hoyypothekenbank  in  Ludwigshafen  betr.  6  25  183.
9.  —  Gesetz,  betreffend  den  zweigleisigen  Ausbau  der
Staatseisenbahnen.  25  181—182.
9.  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Reichsbank—
noten  zu  50  und  20  Mark  betr.  25  183—186.
9.  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  neuer  Reichskassenscheine
  betr.  23  186  —188.
14.  —  Gesetz,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  für  den
Neubau  der  Kreistaubstummenanstalt  in
Regensburg  betr.  s  26  189—  190.
15.  —  Gesetz,  die  Uberleitung  von  Hypotheken  betr.  26  190—191.
18.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn  -Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.

20.  —  Gesetz,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über
die  Bekämpfung  der  Reblaus  vom  6.  Juli  1904  s
betr.  27  193  195.
20.  —  Käöniglich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung

des  Landtages  betr.  27  195—196.
24.  —  Bekanntmachung,  Zurückstellung  Militärpflich-  6

tiger  im  Auslande  betr.  ·  28  197.

 

 

 

27  196.
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        VIII

 

Datum
des  Gesetzes
2c.

1906.
27.  Mai

1.  Juni

*

11.

1—
1—

 

Inhalt

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des

Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904  über  die  Bekämpfung
  der  Reblaus.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  durch  die  Süddeutsche
Bodenkreditbank  in  München  betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde

  München  betr.

VBekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Ludwigshafen  a.  Rh.  betr.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaft
  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  betr.

Bekanntmachung,  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen  betr.

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  in  dem  Streite  über  die  Zuständigkeit

für  die  Entscheidung  über  den  von  dem  Mehlhändler
  Andreas  Distler  in  Feuchtwangen  gegen  den
Bauer  Friedrich  Ströhlein  und  den  Altsitzer  Andreas
Emmert  in  Winterhalten  erhobenen  Anspruch  auf;
Ersatz  des  durch  unbefugte  Ausübung  der  Viehweide

  verursachten  Schadens  betr.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  durch  die  Vereinsbank

  in  Nürnberg  betr.

Bekanntmachung,  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung
  der  K.  Preuß.  5.  Infanterie-Brigade

betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-6


i
l

bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  St.  Ingbert  betr.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deuts  che  53
Reich  vom  20.  März  1900  betr.

D.
!
l
I

Nummer
des
Blattes

28

29

29

29

30

30

Beil.  I.

31

31

81

32

Seiten

198—203.

205.

206.

206.

1  —8.

209.
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        IX

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1906.
27.  Juni  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich
  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  32  213—214.
30.  —  Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für
das  Jahr  1906  betr.  83  215—216.
1.  Juli  Bekanntmachung,  den  Nachbarortsverkehr  zwischen
dem  Königreich  Bayern  und  dem  Reichspostgebiete
  betr.  .  34  217—218.
2.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Erbschaftssteuergesetzes
  vom  3.  Juni  1906  betr.  37  235—318.
3.  —  Bekanntmachung,  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  betr.  38  219—225.
4.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  des
Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  betr.  36  227—234.
5.  —  Bekanntmachung,  Reichsmilitärpensionsgesetze
vom  31.  Mai  1906  betr.  43  339.
9.  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn—
Verkehrs-Ordnung  in  Bayern  betr.  38  319—324.
12.  —  Gesetz,  betreffend  die  Herstellung  von  Bahnen
lokaler  Bedeutung.  39  325—326.
14.  —  Bekanntmachung,  die  Verleihung  des  Titels  „Regierungsbaumeister“
  an  die  Bauassistenten  der
Staatsbauverwaltung  betr.  39  327.
15.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich
  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  39  327—  329.
17.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung
des  Landtages  beir.  10  331—332.
23.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Vorbedingungen
  für  den  bayerischen  Messungsdienst
betr.  41  333—336.
24.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  3.  Juni  1906  betr.  44  343  —461.
25.  —  Bekanntmachung,  Nachbarortsverkehr  zwischen  den
Königreichen  Bayern  und  Württemberg  betr.  12  337—338.
28.  —  Bekanntmachung,  Abänderung  der  Satzungen  der
Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Staatseisenbahn
  verwaltung  betr.  1  18  463—65.

 

 

2
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        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1906.
3.  August  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  3.  Juni  1906  betr.  16  467—499.
3.  —1  Bekanntmachung,  die  Errichtung  und  den  Betrieb  von
Privattelegraphen,  Nebentelegraphen  und
besonderen  Telegraphen  betr.  17  501—507.
8.  Bekanntmachung,  polizeiliche  Vorschriften  zur
Durchführung  der  „Ordnung  für  die  Untersuchung
  der  Rheinschiffe“  betr.  17  507—.508.
10.  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Erbschaftssteuer—
gesetzes  vom  3.  Juni  1906  betr.  18  509—534.
13.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung
des  Landtages  betr.  19  535’—536.
11.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  ·  51  539—543
15.  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  in  Bayern  betr.  81  544.
15.  —  Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung
  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1906  bis  31.  März  1907.  82  545  —553.
16.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Vertagung
des  Landtages  betr.  50  537—338.
20.  —  Finanzgesetz  für  die  XXVIII.  Finanzperiode  1906
und  1907.  683  555—571.
20.  Gesetz,  die  Anderung  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen
  betr.  84  573—583.
21.  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Bezirksamtssekretäre
  betr.  834  584—585.
21.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Aufstellung  eines
Zentralwohnungsinspektors  betr.  84  585  586.
23.  —  Bekanntmachung,  Nacher  hebungen  und  Zurückerstattungen
  von  Zöllen,  Reichssteuern,
Stempelabgaben  und  Gebühren  betr.  68  587—589.
25.  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom
9.  Juni  1899  über  die  Gewerbesteuer  betr.  38  589.
        <pb n="11" />
        XI

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2.  Blattes
1906.
28.  August  Bekanntmachung,  die  Errichtung  neuer  Messungsbehörden
  betr.  v  36  591—592.
2.  Septbr.  Abschied  für  den  Landrat  von  Oberbayern.  87  593—614.
2.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Niederbayern.  57  615—631.
2.  ——  Abschied  für  den  Landrat  der  Pfalz.  57  632—646.
2.  —  Abschied  für  den  Landrat  der  Oberpfalz  2c.  87  647—659.
3.  —1  Abschied  für  den  Landrat  von  Oberfranken.  87  660—674.
3.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Mittelfranken.  87  675—690.
3.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Unterfranken  2c  57  691—704.
3.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Schwaben  29.  87  705—721.
8.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung
  der  Instruktion  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der
JFassung  des  Gesetzes  vom  ..  89  725—727.
10.  —  Bekanntmachung,  Untersuchungsanstalten  für
Nahrungs=  und  Genußmittel  betr.  58  723.
10.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische
Handelsbank  in  München  betr.  i  58  724.
10.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-,
bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische  -
Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  betr.  I  58  724.
14.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung
  für  das  Königreich  Sachsen  betr.  59  727—728.
17.  —  Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  den  Verkehr
  mit  Kraftfahrzeugen.  60  729—747.
17.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  oberpolizeilichen
  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen  betr.  60  748—757.
22.  —  Bekanntmachung,  die  Abänderung  und  Ergänzung
der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung  betr.  61  759—762.
22.  —  Bekanntmachung,  Fälschung  von  Reichsstempeln

 

auf  Wertpapieren  betr.  61  768—770.
        <pb n="12" />
        XII

 

 

s  s
Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  #  Blattes
1906.  1.

 

 

 

25.  Septbr.  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen

Bayerns  betr.  l  61  770.
26.  —  Bekanntmachung,  die  Ordnung  für  die  Untersuchung  ·
s  der  Rheinschiffe  betr.  61  762—768
26.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempel-=  l
gesetzes  vom  3.  Juni  1906  betr.  62  771—772
I

 

4.  Oktober  Bekanntmachung,  dritter  Nachtrag  zum  Gesamt-»

  verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  in  den

Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  betr.  63  774—787.
9.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Börsengesetzes  betr.  63  788.
11.  —  Bekanntmachung,  die  Hafen=  und  Ländeordnung  s

.fürdenStaatshafeuzuAschaffenbutqbetr  64  789—790.
12.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verhandlungen

  der  Landräte  für  das  Jahr  1907  betr.  63  773—774.

19.Biekanntmachung,  die  Versendung  von  Spreng-  1

stoffen  und  Munitionsgegenständen  der
Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Landund
  Wasserwegen  (Sprengstoff-Versendungsvorschriften)

  betr.  63  792.
24.  —  Bekanntmachung,  Militärauwärterstellen  im
Reichsdienste  betr.  I  68  792—794.
24.  —  Bekanntmachung,  Erneuerung  der  Meldungen  der  in
den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden  auf-  z
geführten  Militäranwärter  betr.  68  Z  794.
25.  Küöniglich  Allerhöchste  Verordnung,  die  außerordentliche

Zunahme  der  Forstfrevel  durch  Entwen-  «
dung  von  Christbäumen  in  den  Regierungsbezirken
  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  5
1
l
i
l

dann  von  Mittelfranker  betr.  «  65  —792
24.  —  Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  der  Ober-·
  berufungskommissionfürSteuersachen

betr.  66  795—796.
:3:20.  —  Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  Landesversicherungsamtes

  betr.  E  66  196
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
l
1906.  3
1.  November  Bekanntmachung,  Ansgabevon  Schuldverschreiböungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer
Hypotheken=  und  Wechselbank  n  München
  betr.  66  797.
1.  —  Bekanntmachung,  Errichtung  eines  zweiten  Forstamtes
  in  Rothenuburg  o.  /T.  betr.  66  797—1798.
4.  —Bekanntmachung,  Ausgabevon  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Süddeutsche
  Bodenkreditbankin  München  betr  68  W
5.  —  Bekanntmachung,  das  Pfandleihgewerbe  betr.  67  799—809.
10.  Bekanntmachung,  Gesamtverzeichnis  derjenigen  #
Lehranstalten,  die  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  —
einjährig-freiwilligen  Militärdienst
tlblerechtigt  sind,  betr.  68  811—  836.
14.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  .
9.  Juni  1899  über  die  Kapitalrentensteuer  betr.  69  7-  838
21.  Bekanmmachung,  den  gewerblichen  Sachverständigenverein
  betr  69  838.
21.  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-  1
Verkehrsordnung  in  Bayerr  betr  69  839  840.
21.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Hypotheken-Pfandbriefen
  der  Bayer.  Hypothekenund
  Wechselbank  betr.  i  70  843.
23.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  das  Königliche:
Arbeitermuseum  bertr.  70  841  —843.
23.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Diplomprü—
fungsordnung  der  landwirtschaftlichen
Abteilung  der  K.  Technischen  Hochschule  in
München  betr.  ·  71  845  —846.
25.  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900  betr.  71  846  847.
27.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich
  Bayern  vom  27  März  1900  betr.  71  847  848.
6.  Dezember  Bekauntmachung,  Ausgabevon  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische
Landwirtschaftsbank  betr  73  855
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
ꝛc.  Blattes
1906.
6.  Dezember  Bekanntmachung,  Zurückstellung  der  Wilitärpflichtigen
  im  Auslande  beir  73  8  856—869.
7.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Dienst-  l
verhältnisse  der  Gendarmeriemannschaften
  betr.  72  849  854.
7.  —  Bekanntmachung,  Anderungen  in  der  Landwehr-  6
bezirkseinteilung  betr.  H  73  869—870.
13.  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Neben-  .
eisenbahnen  Bayerns  betr.  74  881  882.
18.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Verwaltungs-  «
ordnung  für  die  Verkehrsanstalten  betr.  74  871—880.
18.  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  das  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten
betr.  s  74  880—881.
18.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  der  «
§§  128—132  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  betr.  73  883  884.
18.  —  Bekanntmachung,  das  Hinterlegungswesen  in
Aschaffenburg  betr.  73  884.
24.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Krankenver—
sicherungsgesetzes  betr.  76  977.
25.  Bekanntmachung,  das  Gräflich  von  Pückler  und  «
Limpurg'sche  Hausgesetz  betr.  75  885—886.
26.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Arzneitare
betr.  76  887-977.
26.  —  Bekanntmachung,  Anderungen  in  der  Einteilung  der  1
Dienstbezirke  im  Forstamte  Kirchheimbolanden
betr.  76  977  978.
2605.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-  l
bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische
Vereiusbank  in  München  betr.  1  76  978.4
        <pb n="15" />
        esetz  und  LW

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  1.

München,  den  5.  Januar  1906.

—E

 

 

Inhalt#:

Gesetz  vom  30.  Dezember  1905,  den  Bedarf  für  Postbauten,  Telegraphen=  und  Telephonanlagen  betreffend.  —
Gesetz  vom  30.  Dezember  1905,  den  Bedarf  für  Erweiterungs-,  Ergänzungs=  und  Neubauten  auf  den  in
Betrieb  befindlichen  Staatseisenbahnen  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  30.  Dezember  1905,  die  Sach
verständigen-Kammer  für  Werke  der  Tonkunst  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste
Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

–—E

 

 

 

 

 

Nr.  1041  1IX.

Gesetz,  den  Bedarf  für  Postbauten,  Telegraphen=  und  Telephonanlagen  betreffend.
Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tuitpoll)

von  Gottes  Gnaden  Zöniglicher  Hrinz  von  Zayern,

Regent.

Winrhaben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer

der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
1
        <pb n="16" />
        2

Art.  1.
Der  Bedarf  für:

1.  den  Neubau  eines  Posthauses  in  Bad  Dürkheim  wird  auf  253  000  ,
2.  die  Erweiterung  des  Posthauses  in  Kaiserslautern  auf  163  000  ,
3.  den  Neubau  eines  Posthauses  in  München  Ostbehuhef

auf  ..  480  000  ,
4.  den  Neuban  eines  Posthauses  am  Bahnhofe  zu  wi

au  .  175000.-f-,
5.  die  Erweiterung  des  2  am  Bahnhofe;  zu  Negens-  ·

butqauf..  .  337000JL
6.  den  Neubau  eines  Posthauses  am  r  zu  1  Schweinfurt

  aauf  255  000  M,
7.  den  Neubau  eines  Posthauses  am  Bahnhofe  zu  Simbach

a.  Inn  auf  ....  167  000  M,

8.  die  Erwerbung  des  Anwesens  Porodeplatz  Ar.  4  in  Würzburg
  zur  Erweiterung  der  oberpostamtlichen  Diensträume
und  für  die  zur  Schaffung  von  Diensträumen  für  das
Postamt  Wirzburg  1  (Schoubornstraße)  erforderlichen  Bauten

auf  ..  600  000  A,
9.  Reserve  und  innere  Einrichtung  für  die  nach  Ziffer  1  mit  8
auszuführenden  Bauten  auf  112  800  JK,

10.  die  Vervollständigung  des  bayerischen  Telegraphennetes  auf  649  000  -,
11.  die  Erweiterung  bestehender  und  die  Herstellung  neuer  Telephonanlagen
  auf  10007  400  “,

zusammen  auf  den  Höchstbetrag  von  ..  .  .13199200.--(dreizehn
  Millionen  einhundertneunundneunzigtausend  zweihundert  Mark,)  festgesetzt.

 

Art.  2.

Der  K.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festgesetzten
  Gesamtbedarfes  ein  auf  die  Staatsfonds  zu  versicherndes  Anlehen  im  gleichen
Betrage  aufzunehmen  und  das  Anlehenskapital  um  den  Betrag  der  Anlehens-Aufbringungskosten
  und  der  im  Lanufe  der  XXVIII.  Finanzperiode  erwachsenden  Zinsen  zu  erhöhen.

liber  die  Tilgung  dieses  Anlehens  wird  in  den  jeweiligen  Finanzgesetzen  Verfügung
getroffen  werden.
        <pb n="17" />
        Nr.  1.  3

Art  3.

über  die  Verwendung  des  in  Art  1  bewilligten  Anlehenskredites  ist  besondere  Rechnungsnachweisung
  zu  geben.

Gegeben  zu  München,  den  30.  Dezember  1905.

Luitpold,

Frinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.
v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Vorn.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.

—  ———  —  —  –⅛—.  .  —–—  "—–  —  ––  "  —  —  —  —  —  —  —  E

 

Nr.  10411VI.

Gesetz,  den  Bedarf  für  Erweiterungs-,  Ergänzungs=  und  Neubauten  auf  den  in  Betrieb  befindlichen
  Staatseisenbahnen  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Zlitpol!,

von  Gottez  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Gayern,
Regeut.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was
folgt:

Art.  1.
Der  Bedarf  wird
1.  für  Beseitigung  schienengleicher  Wegübergänge  auf  1  207.500  JJ  ,
2.  für  Erweiterung,  Umbau  und  Zentralisierung  von  Stationen
auf  ..  .18.«—.354000.--,
        <pb n="18" />
        3.  für  Erweiterungen  und  Neueinrichtungen  von  Beleuchtungs—

anlagen  aufßfßfß..  ......  820  000  ,
4.  für  Erweiterungsbauten  zu  maschinentechnischen  Zwecken  auf  1  155  000  -Z,
5.  für  Herstellung  eines  Zentralrangierbahnhofes  Nürnberg,  Umbau

  des  bestehenden  Hauptbahnhofes  Nürnberg  und  den  Neubau

  eines  Betriebshauptgebäudes  daselbst,  III.  und  letzte

Nate  aW  8832  000  4

zusammen  auf  den  Gesamtbetrag  von  30  368  500  4+

„Dreißig  Millionen  dreihundert  acht  und  sechzig  Tausend  fünfhundert
  Mark“

 

festgesetzt.
Art.  2.

Der  K.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festgestellten
  Bedarfs  ein  auf  die  Staatseisenbahnen  zu  versicherndes  Staatsanlehen  im  gleichen
Betrage  aufzunehmen.

Die  Ausgaben  für  die  Verzinsung  dieses  Anlehens  während  der  Bauzeit  und  die  Geldaufbringungskosten
  sind  durch  Erhöhung  der  Anlehenssumme  zu  beschaffen.

Von  der  Zeit  der  Vollendung  der  in  Art.  1  bezeichneten  Objekte  an  hat  die  Verzinsung
  der  für  dieselben  aufgewendeten  Summen  aus  der  Eisenbahnbetriebsrente  zu  erfolgen.

Die  Tilgung  des  Anlehens  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden
Finanzgesetze

Gegeben  zu  München,  den  30.  Dezember  1905.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Krhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.
v.  Dsaff.  Erhr.  v.  Horn.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Junern:
Krazeisen.
        <pb n="19" />
        Nr.  1.

Nr.  31189.

Bekanntmachung,  die  Sachverständigen-Kammer  für  Werke  der  Tonkunst  betreffend.

Königliches  Staatsministerium  der  Justiz,
Königliches  Staatsministerium  des  Innern  für  f#i#rchen-  und  Schulangelegenheiten.

Der  vormalige  Direktor  der  Akademie  der  Tonkunst  Bernhard  Stavenhagen  in  München
wurde  auf  Ansuchen  der  Stelle  eines  Mitglieds  der  Sachverständigen-Kammer  für  Werke

der  Tonkunst  enthoben.
sitzenden  der  Kammer.

Dadurch  erledigte  sich  auch  die  von  ihm  bekleidete  Stelle  des  Vor-An

  seiner  Statt  wurde  der  Generalmusikdirektor  und  Direktor  der  Akademie  der  Tonkunst
  Felix  Mottl  in  München  zum  Mitglied  und  zum  Vorsitzenden  der  Kammer  ernannt.

München,  den  30.  Dezember  1905.

v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.

 

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  flönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  12.  Dezember  1905  dem  K.  Baye--rischen
  Kämmerer  Adalbert  Freiherrn  von
Ritter  zu  Grünstein,  diensttuenden  Kammerherrn
  und  funktionierenden  Hofmarschall
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von
Luxemburg,  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse  mit  Stern,

ferner  dem  Jäger  und  Büchsenspanner
Joesch  und  dem  Lakaien  Weber,  beide  in
Diensten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  von  Luxemburg,  die  silberne  Medaille
des  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael,

unterm  21.  Dezember  1905  dem  Standesherrn
  und  erblichen  Reichsrate  der  Krone
Bayern,  Karl  Fürsten  zu  Löwenstein-–.“

  —  —

Wertheim,  Linie  Rosenberg,  den  Haus

Ritterorden  vom  heiligen  Hubertus
zu  verleihen.

fiöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

 

—  —

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  25.  November,  beziehungsweise
17.  Dezember  1905  den  Nachgenannten  die
Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
der  ihnen  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Spanien  verliehenen  Ordensauszeichnungen
zu  erteilen:
1  für  das  Großkreuz  des  K.  Spanischen

Ordens  Karl  lUll:

dem  Vorsitzenden  im  Ministerrate,  Staats

minister  des  K.  Hauses  und  des  Außern

Klemens  Freiherrn  von  Podewils-Dürniz;
2
        <pb n="20" />
        6

II.  für  das  Großkreuz  des  K.  Spanischen
Ordens  Isabellas  der  Katholischen:
dem  K.  Kämmerer,  Intendanten  der  K.  Hoftheater

  und  Obersten  à  1.  s.  der  Armee,

Albert  Freiherrn  von  Speidel,
dem  K.  Staatsrate  im  o.  D.  und  Ministerialdirektor

  im  Staatsministerium  des  K.

Hauses  und  des  Außern  Otto  Ritter  von

Bever;

III.  für  das  Kommandeurkrenz  I.  Klasse
des  K.  Spanischen  Ordens  Isabellas
der  Katholischen:

dem  K.  Kämmerer  und  Regierungsrate  a.  D.

Sigmund  von  Hartlieb,  genannt  Walsporn;



IV.  für  das  Kommandeurkreuz  II.  Klasse

des  K.  Spanischen  Ordens  Isabellas
der  Katholischen:

dem  K.  Kämmerer  und  Regierungsrate

Karl  Grafen  Du  Moulin  Eckart  auf
Bertolzheim,

dem  K.  Kämmerer  und  Rat  am  Obersten
Landesgerichte  Ludwig  Freiherrn  von  Zoller,

dem  K.  Generalmusikdirektor  Felix  Mottl;

V.  für  das  Ritterkreuz  des  K.  Spanischen
Ordens  Karl  lII:
dem  K.  Intendanzrate  Ludwig  Grünewald;


unterm  24.  Dezember  1905  dem  K.  Schloßverwalter
  Max  Hofreiter  in  Bayreuth  die
Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Fürsten  von  Bulgarien  verliehenen  silbernen
Kreuzes  mit  der  Krone  des  Fürstlich  Bulgarischen
  Zivil-Verdienst-Ordens  zu  erteilen.

 

Not  iz.
Titelblätter  und  Register  des  Gesetz=  und  Verordnungs-Blattes  vom  Jahre  1905  gelangten

am  4.  Januar  1906  zur  Ausgabe.
        <pb n="21" />
        ctzund  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  2.

München,  den  10.  Januar  1906.

—

 

 

 

 

Inhalt:
Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  5.  Jannar  1906,  die  Unfallfürsorge  für  die  nichtpragmatischen
Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom

6.  Januar  1906,  die  Neuordnung  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  betreffend.  —  Königlich
Allerhöchste  Verordnung  vom  6.  Januar  1906,  die  Vorbedingungen  für  den  Zoll=  und  Steuerdienst
betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Bestätigung,  die  Wahl  einer  Hofdame  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau
Herzogin  Marie  Jose  in  Bayern  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Erhebung  in  den  Freiherrnstand.  —
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Nr.  20484.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Unfallfürsorge  für  die  nichtpragmatischen  Staatsbeamten
  und  Staatsbediensteten  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tityolk.

von  Gottes  Gnaden  Aumi  Minz  von  Sayern,
gent.

Wir  finden  Unss  bewogen,  an  Stelle  des  §  4  Ziffer  1  und  2  der  K.  Verordnung
vom  13.  November  1902,  die  Unfallfürsorge  für  die  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und
Staatsbediensteten  betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  703)  zu  verordnen  was  folgt:

3
        <pb n="22" />
        Bei  der  Festsetzung  der  nach  88  1  bis  3  der  Verordnung  vom  13.  November  1902
zu  gewährenden  Bezüge  wird  der  Berechnung  des  Diensteinkommens  das  gesamte  von  dem
Beamten  oder  Bediensteten  zuletzt  bezogene  dienstliche  Einkommen,  soweit  es  nicht  zur  Be—
streitung  von  Dienstaufwandskosten  bewilligt  ist,  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  zugrunde  gelegt:

1.

to

Feststehende  Nebenbezüge  werden  insoweit  mit  ihrem  vollen  Betrage  eingerechnet,
als  nicht  in  den  Etats  anderweitige  Bestimmung  getroffen  ist.  Freie  Verpflegung,
freie  Dienstwohnung  sowie  der  Ertrag  von  Dienstgründen  kommen  mit  jenem
Betrage  zur  Anrechnung,  um  welchen  sich  das  sonstige  Diensteinkommen  des
Beamten  oder  Bediensteten  regulativmäßig  erhöhen  würde,  wenn  ihm  die  freie
Verpflegung,  die  freie  Dienstwohnung  oder  das  Dienstgrundstück  nicht  zugestanden
wäre.

Einkommensbestandteile,  welche  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind,  wie

nicht  fixierte  Nebenbezüge,  Materialersparnis=  oder  Akkordprämien  und  dergleichen,
werden  nach  den  in  den  Etats  oder  sonst  bei  Verleihung  des  Rechts  auf  diese
Bezüge  hierwegen  getroffenen  Festsetzungen  und  in  Ermanglung  solcher  Festsetzungen
nach  ihrem  durchschnittlichen  Betrage  während  der  drei  letzten  Kalenderjahre  vor
dem  Jahre,  in  welchem  die  Pension  oder  Renute  festgesetzt  wird,  zur  Anrechnung
gebracht;  stand  der  Verunglückte  noch  nicht  während  dreier  voller  Kalenderjahre  im
Genusse  der  angeführten  Einkommensbestandteile,  so  ist  der  dreijährige  Durchschnitt
  eines  in  der  gleichen  Dienstgruppe  im  regelmäßigen  Dienste  verwendeten
anderen  Beamten  oder  Bediensteten  zugrunde  zu  legen;  war  der  Verunglückte  im
letzten  Kalenderjahre  längere  Zeit  durch  den  Unfall  dienstunfähig,  so  ist  derjenige
Durchschnittsbetrag  anzunehmen,  welcher  sich  ergeben  würde,  wenn  der  Beteiligte
auch  während  der  Zeit  der  Dienstunfähigkeit  regelmäßig  Dienst  gemacht  hätte.
Ziffer  3  bleibt  unverändert.

München,  den  5.  Jannar  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorser.

v.  Pfaff.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  von  Reisenegger.
        <pb n="23" />
        Nr.  2.  9
Nr.  247.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Neuordnung  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten
Steuern  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Söniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen  in  Abänderung  einzelner  Bestimmungen  über  die  Organi—
sation  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  zu  verordnen  was  folgt:

A.  Gestaltung  und  Mirkungskreis  der  Behärden.
§  1.
An  der  Spitze  der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  steht  der  Präsident

der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.
Der  Vertreter  des  Präsidenten  wird  vom  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmt.

§  2.

Bei  der  Generaldirektion  werden  zwei  Abteilungen  gebildet,  eine  Abteilung  für  Landessteuern
  und  allgemeine  Verwaltungsgegenstände  und  eine  Abteilung  für  Zölle  und  Reichssteuern.

Jede  Abteilung  erhält  einen  Vorstand,  die  notwendige  Anzahl  von  Räten  und  Assessoren
(Mitglieder  der  Generaldirektion)  und  das  erforderliche  Hilfspersonal  zugeteilt.  Die  näheren
Bestimmungen  über  die  den  Abteilungsvorständen  zukommenden  Befugnisse  und  über  die  Verteilung
  der  Geschäfte  an  die  beiden  Abteilungen  werden  durch  den  Präsidenten  mit  Genehmigung
des  Staatsministeriums  der  Finanzen  erlassen.

Insoweit  für  einzelne  Gegenstände  kollegiale  Beratung  vorgeschrieben  ist,  findet  sie  innerhalb
  jener  Abteilung  statt,  zu  deren  Geschäftskreis  der  Gegenstand  gehört.

Dem  Staatsministerium  der  Finanzen  und  dem  Präsidenten  bleibt  vorbehalten  wichtigere
Gegenstände  zur  kollegialen  Beratung  durch  sämtliche  Mitglieder  der  Generaldirektion  zu
verweisen.

§  3.

Den  Hauptzollämtern  Ludwigshafen,  München  !  und  Nürnberg  wird  als  Vorstand  je

ein  Regierungsrat  beigegeben.  Der  Oberzollinspektor  bei  diesen  ÄAmtern  ist  Stellvertreter
37
        <pb n="24" />
        10

des  Amtsvorstandes  und  leitet  den  Abfertigungsdienst.  Im  übrigen  erfolgt  die  Verteilung
der  Geschäfte  zwischen  dem  Amtsvorstande  und  dem  Oberzollinspektor  durch  die  Generaldirektion.

84.
In  München  wird  ein  weiteres  Hauptzollamt  mit  der  Bezeichnung  „Hauptzollamt
München  III"  errichtet.
§  P.
Zur  Besorgung  der  Kanzlei=  und  Registraturgeschäfte  werden  den  Hauptzollämtern
Registratoren  und  Kanzleifunktionäre  beigegeben.

86.
Die  Nebenzollämter  im  Innern  führen  die  Bezeichnung  „Zollamt“;  die  mit  einer
Zollbehörde  verbundenen  Aufschlageinnehmereien  führen  die  Bezeichnung  „Steuerhebestelle.“
Von  den  nicht  mit  einer  Zollbehörde  verbundenen  Aufschlageinnehmereien  führen  die  in

der  anliegenden  übersicht  aufgeführten  die  Bezeichnung  „Steueramt  I.  Klasse“,  die  übrigen
die  Bezeichnung  „Steueramt  II.  Klasse“.

87.
Mit  der  Leitung  der  Steuerhebestellen  bei  den  Hauptzollämtern  werden  die  Hauptzollamtskontrolleure
  betraut.
Die  Steuerämter  J.  Klasse  werden  mit  Steuerverwaltern,  die  Steuerämter  II.  Klasse
mit  Steuerrevisoren  besetzt  (8  12).
88.
Für  den  Zollabfertigungsdienst  werden  als  weitere  Hilfsbeamte.  Zollverwalter,  Zoll—
revisoren  und  Zolladjunkten  bestellt.
89.
Bei  der  Grenzwache  werden  Grenz-,  Revisions.  und  Hafen-Oberaufseherstellen  und  im
Salzsteuerdienste  Salzsteneroberaufseherstellen  errichtet.

B.  Titel-,  Rang-  und  Gehalts-Verhältnisse.
§  10.

Der  Präsident  der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  erhält  den  Rang
und  Gehalt  eines  Regierungspräsidenten.
        <pb n="25" />
        Nr.  2.  11

9  11.

Die  Oberzollräte  führen  den  Titel  „Regierungsrat“  und  die  Oberzollassessoren  den  Titel

„Regierungsassessor".
§  12.

Die  Zollinspektoren  mit  dem  Range  der  Hauptzollamtsverwalter  sowie  die  im  Rechnungskommissariate
  der  Generaldirektion  verwendeten  Hauptzollamtsverwalter  führen  den  Titel  „Zollinspektor
  I.  Klasse",

die  Steuerinspektoren  mit  dem  Range  der  Hauptzollamtsverwalter  den  Titel  „Steuerinspektor
  1.  Klasse"“,

die  Zollinspektoren  im  Range  der  Hauptzollamtskontrolleure,

die  Revisionsinspektoren  und  die  im  Rechnungskommissariate  der  Generaldirektion  verwendeten
  Hauptzollamtskontrolleure  den  Titel  „Zollinspektor  II.  Klasse",

die  Steuerinspektoren  mit  dem  Range  der  Hauptzollamtskontrolleure  den  Titel  „Steuerinspektor
  II.  Klasse",

die  Hauptzollamtsoffiziale  und  die  bisherigen  Zollverwalter  den  Titel  „Zolloberkontrolleur“,
  die  Salzsteuerkontrolleure  den  Titel  „Steueroberkontrolleur",

die  Aufschlagverwalter  den  Titel  „Stenerverwalter“,

die  Aufschlageinnehmer  den  Titel  „Steuerrevisor",

die  Steueraufseher  den  Titel  „Steueradjunkt".

13.

In  Bezug  auf  die  Besoldung  werden  die  Hauptzollamtskontrolleure  sowie  die  Zollund
  Steuerinspektoren  II.  Klasse  in  die  Klasse  IX  a  und  die  Zollverwalter  in  die  Klasse  Xlle
des  Gehaltsregulativs  für  die  pragmatischen  Staatsdiener  im  Ressort  des  K.  Staatsministeriums
  der  Finanzen  vom  11.  Juni  1892,

die  Zollrevisoren  und  die  Registratoren  bei  den  Hauptzollämtern  in  die  Klasse  IV,

die  Zolleinnehmer  in  die  Klasse  VIII,

die  Zolladjunkten  in  die  Klasse  XII,

die  Grenz-,  Hafen-,  Revisions=  und  Salzsteueroberaufseher,  der  Ländehüter  in  Passau
und  die  Kanzleifunktionäre  bei  den  Hauptzollämtern  in  die  Klasse  XV  und

die  Grenz-,  Revisions=  und  Hafenaufseher  in  die  Klasse  XIX  des  Gehaltsregulativs
für  die  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  im  Ressort  des  K.  Staatsministeriums
  der  Finanzen  vom  26.  Juni  1894  eingereiht.

In  der  Klasse  IV  dieses  Gehaltsregulativs  werden  den  Zollrevisoren,  den  Steuerrevisoren
sowie  den  Registratoren  bei  den  Hauptzollämtern  vom  16.,  21.  und  26.  Jahre  ab  weitere
Gehaltsvorrückungen  im  jährlichen  Betrage  von  je  180  gewährt.
        <pb n="26" />
        12
14.

Die  Dienstaufwandszulagen  für  die  Beamten  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten
Steuern  werden  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  festgesetzt.

15.

Die  Beamten  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  tragen  bis  auf  weiteres
die  für  die  einzelnen  Dienstesstellen  nach  ihren  bisherigen  Bezeichnungen  vorgeschriebene  Uniform.

C.  Abergaugs-  und  Schluß-Bestimmungen.

8  16.

Für  die  Dauer  der  Ubergangszeit  können  die  Steuerämter  I.  Klasse  auch  mit  Steuerrevisoren
  und  die  Steuerämter  II.  Klasse  auch  mit  Steuerverwaltern  besetzt  werden.

Ferner  wird  die  Generaldirektion  ermächtigt,  für  die  Übergangszeit  die  Stellen  der
Zolladjunkten  mit  geprüften  Zollpraktikanten  zu  besetzen.  Diese  erhalten  den  Titel  „Assistent
II.  Klasse“,  die  Besoldung  der  Zolladjunkten  und  die  Eigenschaft  von  nichtpragmatischen
Beamten  im  Sinne  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  26.  Juni  1894,  die  Dienstverhältnisse
der  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  betreffend.

Die  Errichtung  von  Zollrevisoren=  und  Zollverwalterstellen  bleibt  besonderer  Bestimmung
vorbehalten.

.  17.

Bei  Überführung  der  Steuerrevisoren  in  die  durch  §  13  geschaffenen  weiteren  Gehaltsvorrückungsstufen
  werden  jene  Steuerrevisoren,  die  im  Zeitpunkte  der  Einführung  der  Neuordnung
  mindestens  5  Jahre  mit  dem  Gehalte  der  4.  Altersstuse  zurückgelegt  haben,  sofort
in  den  Gehalt  der  5.  Altersstufe  eingewiesen.  Die  den  Zeitraum  von  5  Jahren  übersteigende
Dienstzeit  bleibt  für  die  Bemessung  der  weiteren  Gehaltsvorrückungen  außer  Betracht.

Denjenigen  Steuerrevisoren,  welche  noch  nicht  volle  5  Dienstjahre  mit  dem  Gehalte
der  4.  Altersstufe  zurückgelegt  haben,  wird  für  die  Bemessung  der  weiteren  Gehaltsvorrückungen
  die  mit  dem  Gehalte  der  4.  Altersstufe  bereits  zurückgelegte  Dienstzeit  in  Anrechnung
  gebracht.

Bei  Überführung  der  Zolleinnehmer  in  die  neuen  Gehaltsverhältnisse  werden
die  Zolleinnehmer  in  der  1.  und  2.  Altersstufe  in  den  Gehalt  der  gleichen  Altersstufe,
die  Zolleinnehmer  der  3.,  4.  und  5.  Altersstufe  in  den  Gehalt  der  3.  Altersstufe,
        <pb n="27" />
        Nr.  2.  13

die  Zolleinnehmer  der  6.  und  7.  Altersstufe  in  den  Gehalt  der  4.  Altersstufe  der
neuen  Besoldungsklasse  (§  13)  eingewiesen;  zugleich  wird  für  die  Bemessung  der  Vorrückung
in  die  nächst  höhere  Altersstufe  die  mit  dem  zuletzt  bezogenen  Gehalt  bereits  zurückgelegte
Dienstzeit  in  Anrechnung  gebracht.

18.

Bezüglich  der  bei  Einführung  der  Neuordnung  bereits  angestellten  oder  beförderten  pragmatischen
  Beamten,  welche  infolge  der  Neuordnung  einen  geringeren  Gehalt  als  nach  den
bisherigen  Grundsätzen  beziehen  würden  oder  welche  einen  höheren  Gehalt  beziehen  würden,
wenn  ihre  Anstellung  oder  Beförderung  erst  unter  der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung  stattgefunden
  hätte,  behalten  Wir  Uns  auf  Antrag  des  Staatsministeriums  der  Finanzen
besondere  Verfügung  vor.

Den  Grenz-,  Revisions=  und  Hafenaufsehern,  welche  infolge  der  Neuordnung  eine  Einbuße
  an  ihrer  Besoldung  oder  Pension  erleiden  würden,  bleiben  für  sich  und  ihre  Hinterbliebenen
  die  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  sich  berechnenden  höheren  Bezüge  gewahrt.

8  19.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Februar  1906  in  Wirksamkeit.
Die  Vorschriften  zum  Vollzuge  der  Verordnung  hat  das  Staatsministerium  der  Finanzen
  zu  erlassen.

München,  den  6.  Jannar  1906.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Pfaff.

Auf  Allerkhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  von  Reisenegger.
        <pb n="28" />
        14

 

Ubersicht  über  den  Bestand  der  Steuerämter  J.  Klasse.

 

 

 

*  Hauptzollamtsbezirk  Sitz  und  Bezeichnung  der  Stenerämter
l
1  Aschaffenburg  Alzenau
2  „  Gemünden
3  „  Marktheidenfeld
4  „  Miltenberg
5  „  Obernburg
6  Augsburg  Aichach
7  „  Dillingen
8  „  Dinkelsbühl
9  „  Donauwörth
10  „  Göggingen
11  Bamberg  Forchheim
12  „  Kronach
13  Bayreuth  Berneck
14  „  Vilseck
15  Fürth  Rothenburg  o.  T.
16  „  Windsheim
17  Furth  i.  W.  Cham
18  Hof  Münchberg
19  Ingolstadt  Eichstätt
20  „  Kelheim
21  „  Neuburg  a.  D.
22  „  Pfaffenhofen
23  „  Rain
24  Kaiserslautern  Ebernburg
25  „  Göllheim
26  „  Homburg
27  „  St.  Ingbert
28  „  Kirchheimbolanden
29  „  Kusel
30  „  Landstuhl
31  Lauterecken
        <pb n="29" />
        Nr.  2  15
Fortl.  .  .  .  ..
Nr.  Hauptzollamtsbezirk  Sitz  und  Bezeichnung  der  Steuerämter
32  Kaiserslautern  Wallhalben
33  Landau  Annweiler
34  „  Bergzabern
35  »  Edenkoben
36  »  Germersheim
37  1  „  Kandel
38  „  Rheinzabern
39  „  Waldfischbach
40  Landshut  Dingolfing
41  „  Straßkirchen
42  Ludwigshafen  a.  Rh.  Dürkheim
43  Grünstadt
44  Memmingen  Günzburg
45  „  Mindelheim
46  München  II  Erding
47  „  Schwaben
48  „  Teaaufkirchen
49  München  III  Bruck
50  „  Freising
51  „  Landsberg
52  »  Pasing
53  „  Stanrnberg
54  »  ITiikkheim
55  „  1  Tutzing
56  „  Weilheim
57  Nürnberg  Feuchtwangen
58  „  Grnunzenhausen
59  „  Schpwabach
60  „  Weißenburg
61  Passau  Vilshofen
62  Regensburg  Häfering
63  „  Regenstauf
        <pb n="30" />
        16

 

 

Fort-  Hauptzollamtsbezirk  Sitz  und  Bezeichnung  der  Steuerämter
64  Regensburg  Schwandorf
65  g„  Sünching
66  Rosenheim  Aibling
67  „  Holzkirchen
68  „  Tölz
69  „  Wasserburg
70  Schweinfurt  Brückenau
71  „  Hammelburg
72  „  Haßfurt
73  „  Königshofen  i.  Gr.
74  „  Mellrichstadt
75  „  Münnerstadt
76  „  Neustadt  a.  S.
77  „  Werneck
78  Simbach  Mühldorf
79  „  Neuötting
80  Waldsassen  Vohenstrauß
81  „  Weiden
82  „  Wunsiedel
83  Würzburg  Ochsenfurt
84  „  Uffenheim
85  Volkach

 

77
        <pb n="31" />
        Nr.  2.  17

Nr.  247.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Vorbedingungen  für  den  Zoll=  und  Steuerdienst
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moazjestät  des  Königs.
F  tpol  J,

von  Gottes  Gnaden  Güniglicher  Prinz  von  Bayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen  bezüglich  der  Vorbedingungen  für  den  Zoll-  und  Stenerdienst
  zu  verordnen  was  folgt:
§  1.

Als  Zollpraktikanten  können  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  aufgenommen  werden
Absolventen  eines  humanistischen  oder  Real-Gymnasiums  sowie  einer  bayerischen  Industrie.
schule,  welche  die  Technische  Hochschule  in  München  nach  dem  für  die  Aufnahme  in  den
Zoll=  und  Stenerdienst  vorgeschriebenen  Lehrplan  während  zwei  Semestern  besucht  und  die
Schlußprüfung  bestanden  haben.

82.

Die  zugelassenen  Zollpraktikanten  haben  sich  einer  zweieinhalbjährigen  Vorbereitungspraxis
  zu  unterziehen.

Innerhalb  dieser  Zeit  haben  sie  einen  vier=  bis  sechswöchentlichen  Lehrkurs  bei  der
Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  Weihenstephan  sowie  einen  sechsmonatlichen
praktischen  Lehrkurs  bei  der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Stenern  durchzumachen.


83.

Nach  Zurücklegung  der  zweieinhalbjährigen  Vorbereitungspraxis  werden  die  Zollpraktikanten
  bei  einwandfreier  Führung  zur  Assistentenprüfung  zugelassen.

Den  Zollpraktikanten,  welche  diese  Prüfung  bestanden  haben,  sind  bei  entsprechender
Qualifikation  Dienstesstellen  im  Rechnungskommissariate  der  Generaldirektion  der  Zölle  und
indirekten  Steuern  sowie  im  äußeren  Dienste  bis  zum  Oberzollinspektor  zugänglich.

84.
Als  Zolldienstaspiranten  werden  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  aufgenommen
Bewerber,  welche  durch  den  Besuch  einer  bayerischen  Mittelschule  die  Berechtigung  zum  Ein:
jährig-Freiwilligen-Dienst  erworben  haben.
        <pb n="32" />
        18

85.

Die  Zolldienstaspiranten  haben  nach  Maßgabe  der  für  die  Aufnahme  in  die  Grenzwache
  geltenden  Bestimmungen  in  die  Grenzwache  einzutreten  und  dort  als  Grenz=  und
Revisionsaufseher  eine  Dienstzeit  von  mindestens  fünf  Jahren  zu  verbringen.

Während  dieser  Zeit  haben  sie  nach  näherer  Anordnung  der  Generaldirektion  eine  drei—
monatliche  Praxis  im  Steuerdienste  durchzumachen.

Zolldienstaspiranten,  welche  ihrer  Militärpflicht  vor  dem  21.  Lebensjahre  genügt  haben,
können  von  der  Generaldirektion  bis  zum  Eintritte  in  die  Grenzwache  bei  einer  Zoll-  oder
Steuerstelle  zur  Ausbildung  zugelassen  werden;  die  dort  verbrachte  Zeit  kann  für  die  Zu—
lassung  zur  Prüfung  ganz  oder  teilweise  in  den  fünfjährigen  Grenzwachdienst  eingerechnet
werden.

86.

Nach  Zurücklegung  einer  mindestens  fünfjährigen  Dienstzeit  werden  die  Zolldienstaspiranten
  bei  einwandfreier  Führung  zur  Prüfung  für  den  mittleren  Zoll=  und  Steuerdienst
  I.  Abteilung  zugelassen.

§  7.

Den  Zolldienstaspiranten,  welche  die  Prüfung  für  den  mittleren  Zoll=  und  Stenerdienst
  I.  Abteilung  bestanden  haben,  sind  bei  entsprechender  Qualifikation  Stellen  im  Zollund
  Stenerdienste  bis  zum  Zollverwalter  und  Steuerverwalter  zugänglich.

88.

Grenzaufseher,  welche  die  Berechtigung  zum  Einjährig-Freiwilligen  Dienst  (8  4)
nicht  erlangt  haben,  können  nach  neunjähriger  und,  soweit  sie  Militäranwärter  sind,  nach
dreijähriger  Dienstzeit  zur  Prüfung  für  den  mittleren  Zoll=  und  Steuerdienst  II.  Abteilung
zugelassen  werden.

§  9.

Den  Grenzaufsehern,  welche  die  Prüfung  für  den  mittleren  Zoll=  und  Steuerdienst
II.  Abteilung  bestanden  haben,  sind  bei  entsprechender  Qnalifikation  Stellen  im  Zoll=  und
Stenerdienste  bis  zum  Stenerrevisor  und  Zolleinnehmer  zugänglich.

–  10.
Die  Stellen  der  Hafenmeister  und  Oberaufseher  sowie  die  Stellen  im  Registratur-,
Kanzlei=  und  Botendienst  sind  bei  entsprechender  Onalifikation  den  Grenzaufsehern  ohne  Ablegung
  einer  Prüfung  zugänglich.
        <pb n="33" />
        Nr.  2.  19

8  11.

Die  im  Jahre  1906  abzuhaltende  Prüfung  für  den  mittleren  Zoll=  und  Stenerdienst
II.  Abteilung  findet  noch  nach  den  bisher  für  die  Einnehmerprüfung  geltenden  Vorschriften  statt.

8  12.

In  der  libergangszeit  können  auf  Steuerverwalter=  und  Steuerrevisorenstellen  bei  ent—
sprechender  Qualifikation  auch  Grenzaufseher  befördert  werden,  welche  lediglich  die  bisherige
Einnehmerprüfung  bestanden  haben.

§  13.

Die  Zulassung  geprüfter  Rechtspraktikauten  zum  Zoll=  und  Steuerdienst  erfolgt
nach  den  durch  das  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  erlassenden  Bestimmungen  nach
Maßgabe  des  Bedürfnisses.

Nach  näherer  Anordnung  des  Präsidenten  der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten
Steuern  haben  auch  diese  Bewerber  an  den  Lehrkursen  bei  der  Akademie  für  Landwirtschaft
und  Brauerei  in  Weihenstephan  und  bei  der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern

teilzunehmen.
§  14.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Februar  1906  in  Wirksamkkeit.
Die  Vorschriften  zum  Vollzuge  der  Verordnung  hat  das  Staatsministerium  der  Finanzen
zu  erlassen.

München,  den  6.  Januar  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SLHayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Pfaff.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Reisenegger.

tiöniglich  Allerhöchste  Bestätigung,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

pie  —  ialdamen,  #urernb  zuteilchen  geet  unterni  2.  Dezember  1905  der  von  Seiner

Königlichen  Hoheit  dem  Herzog  Carl  in

Im  Namen  Leiner  Majestät  des  ASnigs.  Bahyern  getroffenen  Wahl  der  Freiin  Marie

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  von  Bodman-Bodman  als  Hofdame

pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau  Herzogin
5
        <pb n="34" />
        20

Marie  José  in  Bayern  die  Allerhöchste  Bestätigung
  zu  erteilen.

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Mönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  19.  Dezember  1905  dem  K.  Käm- 



 

merer  Rudolf  Freiherrn  von  Roman,  Präsidenten

  der  K.  Regierung  von  Oberfranken,
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse  mit  Stern  und  dem  Präsidenten
der  K.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,
  Wilhelm  Ritter  von  Lermann,  das
Komturkrenz  des  Verdienstordens  der  Baye--rischen
  Krone,

unterm  28.  Dezember  1905  dem  K.  Hofschauspieler
  Richard  Stury  in  München  den
Verdienstorden  vom  heiligen  Michael  IV.  Klasse
zu  verleihen.

Erhebung  in  den  Freiherrnstand.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  aus  Selbsteigener  Bewegung  geruht,
den  Gutsbesitzer  Dr.  Alfred  Michel  in
Tüßling  mit  Diplom  vom  21.  Dezember  1905
unter  der  Benennung  Freiherr  Michel  von
Tüßling  in  den  erblichen  Freiherrustand
des  Königreichs  zu  erheben.

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  2.  Jannar  1906  der  Maler  und
Akademieprofessor  Franz  Ritter  von  Stuck
in  München  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei  der
Ritter-Klasse  Lit.  8,  Fol.  142,  Akt  Nr.  27694.
        <pb n="35" />
        esetz  und  LL

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  3.

München,  den  20.  Januar  1906.

 

 

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  18.  Jannar  1906,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.
—  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder
Dekorationen.  —  Adels-Anerkennung  und  Bestätigung.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

——-  ————-Nr.

  1397.

 

 

 

 

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.
Im  Mamen  Seiner  Maogjestät  des  Königs.
Luitpold,

ILILLLLLIIIIIII
Begent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  31.  März  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu
verlängern.

6
        <pb n="36" />
        22

Indem  Wir  (euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

München,  den  18.  Januar  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podemils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

v.  Miltner.

Dr.  v.  Wehner.  v.  Franuendorfer.

v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.

An
1)  die  Kammer  der  Reichsräte,
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Schreiber.

 

hofdienst  Machricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  uitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unterm  6.  Januar  1906  dem  Hofgärten-Ingenieur
  Heinrich  Schall  den  Titel
und  Rang  eines  K.  Hofgärteninspektors  allergnädigst
  zu  verleihen  geruht.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  4.  Januar  1906  dem  K.  Kämmerer
und  Rittmeister  4  la  suite  der  Armee  Joseph
Max  Grafen  von  Montgelas,  erblichen
Reichsrat  der  Krone  Bayern,  das  Ritterkreuz
des  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone,

unterm  7.  Januar  1906  dem  K.  Spanischen
Kammerherrn  und  Minister-Residenten  Don
Alfonso  Merry  del  Val  den  Verdienstorden
  vom  hl.  Michael  1.  Klasse  und

unterm  11.  Januar  1906  dem  K.  Spanischen
  Botschaftssekretär  Manuel  de  Figuerola
  Ferretti  in  Madrid  den  Verdienstorden
  vom  hl.  Michael  III.  Klasse
zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

—  —

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum
Tragen  der  von  Seiner  Königlichen  Hoheit
dem  Großherzoge  von  Luxemburg  verliehenen
Ordensauszeichnungen  zu  erteilen  und  zwar:
        <pb n="37" />
        Nr.  3.

unterm  7.  Januar  1906  dem  K.  Kämmerer,
  Vorsitzenden  im  Ministerrate  und  Staatsminister
  des  K.  Hauses  und  des  Außern
Klemens  Freiherrn  von  Podewils-Dürniz
für  das  Großkreuz  des  Großherzoglich  Luxemburgischen
  Ordens  der  Eichenkrone,

unterm  12.  Jannar  1906  dem  K.  Obersthofmeister
  Gustav  Grafen  zu  Castell-Castell
für  den  Großherzoglich  Luxemburgischen  Haus-Orden
  vom  goldenen  Löwen,  und

dem  K.  Obderststallmeister  Karl  Grafen
Wolffskeel  von  Reichenberg  für  das
Großkreuz  des  Großherzoglich  Luxemburgischen
Ordens  der  Eichenkrone  und

unterm  14.  Januar  1906  dem  K.  Leibjäger
  Jakob  Kiste  und  dem  K.  Kutscher  Georg
Miller  für  die  silberne  Medaille  des  Großherzoglich
  Luxemburgischen  Ordens  der  Eichenkrone
  zu  erteilen.

Ü

Ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit

Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern

  Verweser,  Sich  allergnädigst  bewogen
gefunden,  den  Nachgenannten  die  Bewilligung
zur  Annahme  und  zum  Tragen  der  ihnen
von  seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
Könige  von  Preußen,  verliehenen  Ordensauszeichnungen
  zu  erteilen:
I.  für  den  Verdienstorden  der  Preußischen
Krone:

dem  K.  Obersthofmeister  Gustav  Grafen
zu  Castell-Castell;
II.  für  das  Großkreuz  des  K.  Preußischen

Roten  Adler-Ordens:

dem  K.  Kämmerer  und  Obersthofmarschall,
Albrecht  Grafen  von  Seinsheim,

23

dem  K.  Kämmerer,  Vorsitzenden  im  Ministerrate
  und  Staatsminister  des  K.  Hauses  und
des  Rußern  Klemens  Freiherrn  von  Podewils-Dürniz,


dem  K.  Kämmerer,  Staatsrat  im  a.  o.  D.
Hugo  Grafen  von  und  zu  Lerchenfeld
auf  Köfering  und  Schönberg,  a.  o.
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am
K.  Preußischen  Hofe;

III.  für  den  K.  Preußischen  Kronen-=Orden
  II.  Klasse:

dem  K.  Kämmerer,  Gutsbesitzer  Theodor
Freiherrn  Tucher  von  Simmelsdorf;

IV.  für  den  K.  Preußischen  Kronen-Orden
  III.  Klasse:

dem  K.  Hofoberbaurat  Heinrich  Handl;

V.  für  den  K.  Preußischen  Roten  Adler-Orden
  IV.  Klasse:

dem  K.  Hofrat,  Hofstabsarzt  Dr.  Wilhelm
Kastner,

dem  K.  Stabs-Oberinspektor  und  Rittmeister
  a.  D.  Hans  Freiherrn  von  Jeetze,

dem  K.  Rat  und  Stabs-Oberinspektor
Luitpold  Werz;

VI.  für  den  K.  Preußischen  Kronen-Orden
  IV.  Klasse:

dem  K.  Stabskassakontrolleur  Franz  Feiner,

dem  K.  Hoffourier  Wilhelm  Hofmeister,

dem  K.  Hofsstabsveterinär  Karl  Wille;

VII.  für  das  K.  Preußische  Allgemeine
Ehrenzeichen:

dem  K.  Hofoffizianten  Jakob  Drescher;
        <pb n="38" />
        24

VIII.  für  die  K.  Preußische  Rote  Adler—
orden-Medaille:

dem  K.  Konfektmeister  Emil  Eisele,

den  K.  Hofoffizianten  Max  Bartl,
Ludwig  Dorsch,  Franz  Hunger  und  Ulrich
Burghard,

den  K.  Marstalloffizianten  Karl  Jochner
und  Max  Krämer;

IX.  für  die  K.  Preußische  Kronenorden-Medaille:


dem  K.  Schloßdiener  Max  Bockmaier,

dem  K.  Obergärtner  Georg  Schabelsberger,

dem  funktionierenden  Oberbeleuchtungsdiener
Johann  Schmitt,

dem  K.  Livreediener  Johann  Kronburger,

den  K.  Hoflakaien  Joseph  Hornsteiner,
Jakob  Hupf,  Jakob  Stadler  und  Paul
Vokentanz,

dem  K.  Reitknecht  Otto  Thaler,

dem  K.  Postillon  Georg  Brüller.

 

Adels-Auerkennung  und  Bestätigung.

 

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Känigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  17.  Dezember  1905
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Maler
Wilhelm  von  Kotzebue  in  Traunstein
ein  Adels-Anerkennungs=  und  Bestätigungs-Diplom
  zu  erteilen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

 

–—  4

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt:

am  11.  Januar  1906  der  Gutsbesitzer
Dr.  Alfred  Freiherr  Michel  von  Tüßling
in  Tüßling  in  erblicher  Weise  bei  der  Freiherrn-Klasse
  Lit.  M,  Fol.  38,  Akt.  Nr.  907
und

der  Erzbischof  von  Bamberg  Dr.  Friedrich
  Philipp  Ritter  von  Abert  in  Bamberg
  für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der
Ritter-Klasse  Lit.  A,  Fol.  21,  Akt  Nr.  873,

am  15.  Jannar  1906  der  Senatspräsident
  am  K.  Olberlandesgerichte  München
August  Ritter  von  Höchtlen  für  seine  Person
  als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
  Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  H,
Feol.-  94,  Akt  Nr.  1269.
        <pb n="39" />
        Grsetzund  Verorduuugs·Blul

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  4.

München,  den  24.  Jannar  1906.

 

 

Juhalt#:

Bekanntmachung  vom  16.  Januar  1906,  den  Staatsvertrag  zwischen  Bayern  und  Hessen  über  eine  Eisenbahnverbindung
  von  Aschaffenburg  nach  Höchst—Neustadt  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  20.  Januar  1906,
die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.

 

 

Nr.  529.

Bekanntmachung,  den  Staatsvertrag  zwischen  Bayern  und  Hessen  über  eine  Eisenbahnverbindung
von  Aschaffenburg  nach  Höchst—Neustadt  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,
dann  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  der  zwischen  dem  Königreiche  Bayern  und  dem  Großherzogtume  Hessen
am  12.  April  1905  abgeschlossene  Staatsvertrag,  betreffend  die  Eisenbahnverbindung  von
Aschaffenburg  nach  Höchst—Neustadt,  nebst  Schlußprotokoll  und  Schlußverhandlungsschrift
vom  gleichen  Tage  mit  dem  Beifügen  bekannt  gegeben,  daß  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden
  nach  beiderseitiger  Allerhöchster  Genehmigung  unterm  19./27.  Dezember  1905
stattgefunden  hat.

München,  den  16.  Januar  1906.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Frauendorfer.
        <pb n="40" />
        26

Staats  vertrag
zwischen

Bapern  und  Hellsen
betreffend
die  Eisenbahnverbindung  von  Aschaffenburg  nach  Höchst-Neustadt.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  und  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  haben  zum  Zwecke  einer
Vereinbarung  über  Herstellung  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Aschaffenburg  nach
Höchst-Neustadt  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser:

Allerhöchst=  Ihren  Ministerialrat  Eugen  Freiherrn  von  Schacky  auf
Schönfeld,

Allerhöchst-Ihren  Oberregierungsrat  Dr.  Joseph  Graßmann,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein:

Allerhöchst-Ihren  Ministerialrat  Ludwig  Ewald,

Allerhöchst-Ihren  Oberbaurat  Franz  Coulmann,  welche  unter  dem
Vorbehalt  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag  vereinbart
haben:

Artikel  1.

Die  Königlich  Bayerische  und  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  sind  übereingekommen,
  daß  eine  Nebenbahn  von  Aschaffenburg  nach  Höchst-Neustadt  durch  die  Bayerische
Eisenbahnverwaltung  nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen  gebaut  und  betrieben  werde.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb
  des  Großherzogtums  Hessen  zulassen  und  fördern.

Artikel  2.

Für  den  Bau  und  den  Betrieb  der  Bahn  sind  innerhalb  des  Großherzogtums  Hessen
die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904,  sowie  das  Gesetz  vom
29.  Mai  1884,  die  Nebenbahnen  betreffend,  nebst  den  dazu  erlassenen  Vollzugsbestimmungen,
        <pb n="41" />
        Nr.  4.  27

soweit  sich  nicht  aus  gegenwärtigem  Vertrage  Abweichungen  ergeben,  innerhalb  des  Königreichs
  Bayern  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebenbahnen
Bayerns,  gültig  vom  1.  Mai  1905,  maßgebend.

Artikel  3.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird

1.  die  im  Großherzogtum  Hessen  gelegene  Strecke  in  derselben  Art  herstellen,  bauen
und  betreiben  wie  die  Bahnstrecke  auf  Königlich  Bayerischem  Gebiete;

2.  Einrichtungen,  welche  aus  landespolizeilichen  Gründen  Hessischerseits  für  erforderlich
erachtet  werden,  auf  eigene  Kosten  herstellen;

3.  ohne  Zustimmung  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  die  Bahn  weder  veräußern,
  noch  ihren  Betrieb  einem  Dritten  überlassen.

Artikel  4.

1.  Die  Bahn  soll  eine  Spurweite  von  1,435  m  erhalten  und  so  hergestellt  werden,
daß  die  Fahrzeuge  von  und  nach  den  anschließenden  Bahnen  unmittelbar  übergehen  können.

2.  Die  Bahn  soll  die  II.  und  III.  Wagenklasse  führen.

3.  Die  Feststellung  der  gesamten  Banentwürfe  für  diese  Eisenbahn  soll  unbeschadet
der  Bestimmungen  in  Ziffer  4  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  zustehen.  Diese  wird
indessen  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Hessischen  Teilstrecke,  wie  bezüglich  der  Anlegung
von  Stationen  sich  mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung,  welcher  der  ausführliche
Bauentwurf  vor  Beginn  des  Baues  zur  Einsichtnahme  und  etwaigen  Erinnerung  mitgeteilt
werden  wird,  verständigen.

4.  Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese
die  Herstellung  von  Wegübergängen,  Zufuhrstraßen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
Vorflutanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Stationsanlagen
  bleiben  innerhalb  des  Hessischen  Gebietes  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung
vorbehalten.

5.  Die  Prüfung  der  zu  verwendenden  Fahrzeuge  einschließlich  der  Dampfwagen  soll
der  Königlich  Bayerischen  Regierung  zustehen.

Artikel  5.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird  Gegenstände  von  natur=  oder  kunsthistorischem
Interesse,  welche  bei  Ausführung  der  Arbeiten  im  Großherzogtum  Hessen  gefunden  werden
sollten,  wie  Versteinerungen,  seltene  Mineralien,  Altertümer,  Münzen,  Gebeine  und  dergleichen
  an  die  Großherzoglich  Hessische  Negierung  abliefern.

E  1½
E
        <pb n="42" />
        28

Artikel  6.

1.  Spätere  Anderungen  der  Linienführung  oder  der  Stationsanlagen  der  Hessischen
Teilstrecke  bedürfen  der  Zustimmung  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  —  abgesehen
von  einfachen  Erweiterungs=  und  Ergänzungsbauten  —  (vgl.  Art.  10  Ziffer  3).

2.  Hinsichtlich  der  Anlegung  künftiger  Stationen  an  der  Hessischen  Teilstrecke  wird
die  Königlich  Bayerische  Regierung  die  Wünsche  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung
berücksichtigen.

3.  Sollte  demnächst  nach  Vollendung  der  Bahn  infolge  eintretenden  Bedürfnisses  die
Anlage  neuer  Wasserdurchlässe  oder  öffentlicher  Straßen  oder  Wege,  welche  die  geplante  Bahn
kreuzen,  von  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  angeordnet  oder  genehmigt  werden,
so  wird  von  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  gegen  die  Ausführung  derartiger  Anlagen
keine  Einsprache  erhoben  werden.  Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  aber  dafür
eintreten,  daß  aus  der  neuen  Anlage  der  Eisenbahnverwaltung  kein  Kostenaufwand  erwächst
und  daß  jede  Unterbrechung  des  Eisenbahnbetriebs  vermieden  wird.

Artikel  7.

1.  Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird  mit  dem  Bau  der  Bahn  beginnen,  sobald
  die  nach  den  Bayerischen  Gesetzen  dazu  erforderlichen  Bedingungen  erfüllt  sind,  die
beiden  Regierungen  sich  über  den  ausführlichen  Bauentwurf  geeinigt  haben  sowie  Grund
und  Boden  zur  Verfügung  gestellt  ist.

2.  Sollte  innerhalb  3  Jahre  nach  Erfüllung  der  in  Ziffer  1  bezeichneten  Voraussetzungen
  die  Bahn  noch  nicht  dem  Betriebe  übergeben  worden  sein,  so  wird  dieser  Vertrag
hinfällig.

Artikel  8.

Der  Königlich  Bayerischen  Regierung  wird  auf  ihren  Antrag  für  die  Ausführung  der

Bauarbeiten  im  Großherzogtum  Hessen  das  Enteignungsrecht  verliehen  werden.

Artikel  9.

1.  Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  für  den  Fall  der  Ausführung  der  den
Gegenstand  dieses  Staatsvertrags  bildenden  Bahn,  in  Anerkennung  der  für  ihr  Staatsgebiet
hiermit  verknüpften  Vorteile,

àa)  den  zum  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grund  und  Boden  innerhalb  ihres  Staatsgebietes
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Artikels  3  des  Großherzoglich  Hessischen
Gesetzes  vom  29.  Mai  1884  und  gemäß  §  5  Absatz  2  der  Großherzoglich  Hessischen
  Verordnung  vom  13.  Juni  1885,  den  Bau  und  Betrieb  von  Nebenbahnen
betreffend,  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  unentgeltlich  und  lastenfrei  zur
Verfügung  stellen,
        <pb n="43" />
        b)  die  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Straßen  und  Wege  —  die  Benutzung  in  der
Längsrichtung  ausgenommen  —  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung
für  die  Dauer  des  Bestandes  und  Betriebes  der  Hessischen  Teilstrecke  insoweit
gestatten,  als  dies  ohne  Gefährdung  und  erhebliche  Beeinträchtigung  des  sonstigen
Straßenverkehres  möglich  ist;

c)  zu  den  Baukosten  der  Bahn  einen  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Zuschuß
in  der  Höhe  von  30%  der  auf  der  hessischen  Teilstrecke  entstehenden  Banukosten
beitragen.  Dieser  Zuschuß  darf  den  Betrag  von  270  000  Kx  (zweihundert
siebzigtansend  Mark)  nicht  übersteigen.

2.  Die  Bankosten  werden  im  Einvernehmen  der  beiden  Regierungen  für  die  im  Großherzogtum
  Hessen  gelegene  Teilstrecke,  deren  Länge  ebenfalls  in  beiderseitigem  Einvernehmen
zu  ermitteln  ist,  veranschlagt  und  nach  Vollendung  des  Baues,  gemäß  der  Vorschrift  des
Artikels  10  Ziff.  1,  festgeset.  Zu  den  Baukosten  werden  die  Kosten  der  erstmaligen  Geländebeschaffung
  nicht  hinzugerechnet.  Die  Fahrzeuge  für  die  hessische  Teilstrecke  stellt  die
Königlich  Bayerische  Staatseisenbahnverwaltung  für  die  Dauer  ihrer  Betriebsführung  auf
ihre  Kosten  zur  Verfügung.

3.  Eine  von  den  vertragsschließenden  Regierungen  beauftragte  Kommission  wird  vor
Eröffnung  des  regelmäßigen  Bahnbetriebes  sich  vom  betriebsfähigen  Zustande  der  auf  Hessischem
Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  überzeugen.

Nach  Eröffnung  bes  Bahnbetriebes  werden  80  %  des  Zuschusses,  welcher  sich  auf  Grund
des  Kostenanschlages  zu  dem  vereinbarten  ausführlichen  Bauentwurfe  und  gemäß  Ziffer  1
berechnet,  nach  Anerkennung  der  Baurechnung  (Artikel  10)  der  Rest  des  Zuschusses  von  der
Großherzoglich  Hessischen  Regierung  ausbezahlt.

Artikel  10.

1.  Nach  Vollendung  des  Baues  wird  die  Königlich  Bayerische  Regierung  eine  Nachweisung
  der  innerhalb  des  Großherzogtums  Hessen  aufgewendeten  Baukosten  nebst  einem  vollständigen,
  das  ausgesteinte  Gelände  innerhalb  des  Großherzogtums  Hessen  nachweisenden  Plan
in  zwei  Ausfertigungen  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  zur  Abgabe  etwaiger  Erinnerungen
  und  zur  Anerkennung  mitteilen.

2.  Nach  erfolgter  Anerkennung  wird  jede  der  vertragsschließenden  Regierungen  eine  Ausfertigung
  erhalten.

3.  Zur  Feststellung  des  Anlagekapitals  (Artikel  20)  ist  in  gleicher  Weise  nach  vorheriger
Verständigung  mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  bei  späteren,  auf  der  Hessischen
Teilstrecke  vorkommenden  Erweiterungen  und  Ergänzungen  zu  verfahren,  wenn  sie  für  das
einzelne  Objekt  einen  Kostenaufwand  von  mindestens  5000  —  (Fünftausend  Mark)  verursachen.
        <pb n="44" />
        30

Eine  nachträgliche  Erhöhung  des  von  Hessen  zu  leistenden  Zuschusses  (Artikel  9  Ziffer  1
lit.  c)  tritt  aus  diesem  Anlasse  nicht  ein.

Artikel  11.

Alle  Entschädigungs=  und  sonstige  privatrechtlichen  Ansprüche,  welche  bei  der  Ausführung
der  Bahnbauarbeiten  auf  Hessischem  Gebiete  erhoben  werden,  hat  die  Königlich  Bayerische
Regierung  zu  vertreten.

Artikel  12.

1.  Die  Tarife  werden  für  die  im  Großherzogtum  Hessen  gelegene  Strecke  der  Bahn  —  unbeschadet
  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  von  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  im  Einverständnis
  mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  festgesetzt.

2.  Eine  Beteiligung  der  Nebenbahn  am  Durchgangs-Verkehr  (d.  h.  an  dem  Verkehr,
der  von  einer  vor  der  Nebenbahn  gelegenen  Eisenbahnstation  im  Durchgang  über  die  Nebenbahn
  nach  einer  hinter  der  letzteren  gelegenen  Eisenbahnstation  bestimmt  ist),  kann  nicht  in
Aussicht  genommen  werden.

Artikel  13.

1.  Die  Fahrpläne  werden  erstmals  in  gegenseitigem  Einverständnisse  festgestellt,  die
späteren  Fahrplan-Entwürfe  werden  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  zur  Kenntnisnahme
  und  Abgabe  etwaiger  Erinnerungen  zugeleitet  werden.

Anderungen  der  erstmals  vereinbarten  Zugsanschlüsse  sollen  nur  mit  Zustimmung  der
Großherzoglich  Hessischen  Regierung  vorgenommen  werden.

2.  Auf  der  Hessischen  Teilstrecke  sollen  in  jeder  Richtung  täglich  mindestens  vier  Züge
mit  Personenbeförderung  gefahren  werden.  Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird  dafür
besorgt  sein,  daß  Ankunft  und  Abgang  der  Züge  auf  der  Station  Höchst—MNeustadt  mit
Abgang  und  Ankunft  der  Züge  der  anschließenden  Bahn  Babenhausen—Eberbach  in  Zusammenhang
  gebracht  werden.

Artikel  14.

1.  Einer  jeden  Regierung  verbleibt  die  volle  Landeshoheit  samt  der  Ausübung  der  Justizund
  Polizeigewalt  in  ihrem  Staatsgebiet.  Auch  sollen  die  an  der  Bahn  zu  verwendenden
Hoheitszeichen  nur  diejenigen  der  betreffenden  Landesregierung  sein.

2.  Die  Großherzoglich  Hessische  Negierung  wird  von  dem  Betrieb  der  Lokalbahn  und
von  dem  zu  demselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keine  Staatsabgaben  oder  Gebühren
erheben  und  auch  eine  Besteuerung  oder  sonstige  Abgabenerhebung  zu  Gunsten  der  Gemeinden
oder  sonstigen  korporativen  Verbände  nicht  zulassen.
        <pb n="45" />
        Nr.  4.  31

Artikel  15.

1.  Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  Hessischen  Teilstrecke  erfolgt  durch  das
Königlich  Bayerische  Bahnpersonal.

2.  Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  Vorsorge  treffen,  daß  das  Bahnpersonal
  in  der  Ausübung  der  bahnpolizeilichen  Dienstverrichtungen  auf  Hessischem  Staatsgebiete
  von  den  dortigen  Behörden  die  nötige  Unterstützung  erhält.

3.  Die  Verpflichtung  des  mit  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  innerhalb  des  Großherzogtums
  Hessen  betrauten  Königlich  Bayerischen  Dienstpersonals  erfolgt  durch  die  Großherzoglich
  Hessischen  Behörden.

Artikel  16.

1.  Die  Ernennung  der  bei  der  Bahn  anzustellenden  Beamten  und  Bediensteten  und
die  Disziplinargewalt  über  dieselben  stehen  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  zu.  Auf
der  im  Großherzogtum  Hessen  gelegenen  Strecke  der  Bahn  dürfen  nur  solche  Beamte  und
Bedienstete  angestellt  werden,  welche  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  besitzen.

2.  Die  Anstellung  der  mittleren  und  unteren  Klassen  des  Bahnpersonals  auf  der
neiren  Bahn  regelt  sich  nach  den  reichs=  und  landesrechtlichen  Bestimmungen,  welche  für  die
Besetzung  der  Stellen  der  mittleren  und  unteren  Beamten  mit  Militäranwärtern  gelten.

3.  Bei  der  Besetzung  dieser  Beamtenstellen  innerhalb  des  Großherzogtums  Hessen  sollen
Angehörige  desselben  in  erster  Reihe  berücksichtigt  werden.

4.  Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiet  des  anderen  Staates  angestellt
  werden,  scheiden  dadurch  aus  der  Staatsangehörigkeit  ihres  Heimatlandes  nicht  aus,
sind  aber  den  Gesetzen  und  sonstigen  Vorschriften  des  Landes,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz

  haben,  unterworfen.
Artikel  17.

Die  Leistungen  der  Bahn  für  militärische  Zwecke  bemessen  sich  nach  den  für  Eisenbahnen
  im  Deutschen  Reich  bereits  erlassenen  oder  künftig  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementärischen

  Bestimmungen.
Artikel  18.

1.  Die  Verpslichtungen  der  Bahn  zu  Leistungen  für  die  Zwecke  des  Postdienstes
regeln  sich  auf  der  im  Großherzogtum  Hessen  gelegenen  Strecke  der  Bahn  nach  dem  Eisenbahnpostgesetz
  vom  20.  Dezember  1875  (Reichsgesetzblatt  für  1875,  S.  318)  und  den
dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen,  jedoch  mit  der  Erleichterung,  daß  an  Stelle  der  Artikel
2,  3  und  4  des  Gesetzes  die  im  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  28.  Mai  1879  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich,  S.  380)  getroffenen  Bestimmungen  treten,  insoferne  nicht
noch  weitergehende  Erleichterungen  gewährt  werden.
        <pb n="46" />
        32

2.  Wenn  in  den  Verhältnissen  der  Hessischen  Teilstrecke  durch  Erweiterungen  des  Unternehmens
  oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder  aus  anderen  Gründen  eine
Anderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der  Entscheidung  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde
  die  Bahn  die  Eigenschaft  als  Eisenbahn  untergeordneter  Bedentung  verliert,  tritt
das  Eisenbahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen  ohne  Einschränkung
in  Anwendung.

3.  Im  übrigen  bleibt  über  die  Benützung  der  Bahn  zu  Postzwecken  Vereinbarung
zwischen  den  zwei  beteiligten  Postverwaltungen  vorbehalten.

Artikel  19.

Gegenüber  der  Reichstelegraphenverwaltung  finden  bezüglich  der  Hessischen  Teilstrecke
die  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen  Reiche  ergehenden
gesetzlichen  oder  reglementärischen  Bestimmungen  Anwendung.

Artikel  20.

1.  Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Hessische
Teilstrecke  nach  Ablauf  von  50  Jahren  seit  der  Betriebseröffnung  anzukaufen.  Der  Kaufpreis
  bestimmt  sich  nach  dem  gemäß  Artikel  10  nachgewiesenen  Anlagekapital,  nämlich  den
gesamten  Bankosten  nach  Ziffer  1  dieses  Artikels  und  den  gemäß  Ziff.  3  daselbst  nachgewiesenen
  späteren  Aufwendungen.  Von  der  so  ermittelten  Summe  wird  der  von  Hessen
geleistete  einmalige  Zuschuß  (Artikel  9  lit.  c)  in  Abzug  gebracht.  Die  Kosten  der  erstmaligen
  Geländeerwerbung  bleiben  dabei  außer  Betracht.

Sollte  sich  der  Zustand  der  Hessischen  Teilstrecke  zurzeit  ihres  Ankaufs  im  Vergleich
zur  ursprünglichen  Anlage  wesentlich  verschlechtert  haben,  so  soll  von  dem  Kaufpreise  ein  der
Verschlechterung  entsprechender,  nötigenfalls  durch  das  Schiedsgericht  (Art.  21)  bestimmter
Betrag  abgezogen  werden.

2.  Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  kann  nach  Ablauf  von  20  Jahren  seit  der
Betriebseröffnung  den  Betrieb  der  Hessischen  Teilstrecke  für  ihre  Rechnung  übernehmen.  In
diesem  Falle  ist  an  die  Königlich  Bayerische  Regierung  eine  Rente  zu  zahlen.  Diese  Rente
wird  in  der  Art  festgesetzt,  daß  die  nach  dem  Durchschnitt  der  in  den  letzten  5  Rechnungsjahren
  auf  der  ganzen  Bahn  Aschaffenburg  —  Höchst—Neustadt  erzielte  Reineinnahme  im
Verhältnis  des  Anlagekapitals  der  ganzen  Bahn  zu  dem  auf  der  Hessischen  Strecke  verwendeten
  Anlagekapital  geteilt  wird.

Als  Reineinnahme  gült  diejenige  Summe,  um  welche  die  Betriebseinnahmen  die  in
dem  einzelnen  Rechnungsjahre  aufgewendeten  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,
  einschließlich  der  Rücklagen  für  die  Ernenerung  des  Oberbaues,  übersteigen.
        <pb n="47" />
        Nr.  4.  33

3.  Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  von  einer  ihr  nach  Ziffer  1  und  2
zustehenden  Befugnis  nur  für  den  Beginn  eines  Betriebsjahres  Gebrauch  machen.  Sie
wird  ihre  Absicht  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  sechs  Monate  vorher  anzeigen  und
sich  mit  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  über  die  im  Interesse  der  einheitlichen  Fortsetzung
  des  Betriebs  erforderlichen  Maßnahmen  verständigen.

Artikel  21.

Etwaige  Meinungsverschiedenheiten  über  die  Anslegung  dieses  Staatsvertrages  werden
unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  von  einem  aus  drei  Schiedsrichtern  bestehenden  Schiedsgericht
  entschieden.  Zu  diesem  Schiedsgericht  ernennt  jede  Regierung  ein  Mitglied,  während
um  Bestimmung  des  dritten  Mitglieds  der  Präsident  des  Reichsgerichts  ersucht  werden  soll.

Artikel  22.

1.  Beide  Regierungen  behalten  sich  die  Zustimmung  ihrer  Landesvertretung,  soweit
erforderlich,  zu  diesem  Vertrage  vor.
Der  Staatsvertrag  soll  mit  möglichster  Beschleunigung  zur  landesherrlichen
Ratifikation  vorgelegt  werden.
2.  Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  auf  dem  Schriftwege  stattfinden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten  beider  Regierungen  den  vorstehenden
Staatsvertrag  in  zwei  Ausfertigungen  unter  Beidrückung  ihrer  Siegel  eigenhändig  unterzeichnet.



So  geschehen
Stuttgart,  den  12.  April  1905.

gez.:  Frhr.  von  Schacky.  gez.  Ewald.
L.  S.  L.  S.
gez.:  Dr.  Graßmann.  gez.:  Coulmann.
L.  8.  L.  S.

8
        <pb n="48" />
        34

Zchlußprotokoll

zu  dem  Staatsvertrage  zwischen  der  Königlich  Bayerischen  und  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  über  Herstellung  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Aschaffenburg  nach

Höchst—Neustadt.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  haben  bei  dem  Abschlusse  des  vorstehend  bezeichneten
Staatsvertrages  folgende  ergänzende  Bestimmungen  verabredet,  welche  als  Bestandteile  desselben
  gelten  und  mit  dessen  Ratifikation  als  genehmigt  angesehen  werden  sollen.

I.
Zu  Artikel  4,  Ziffer  3.

1.  Die  Eisenbahnbauunternehmung  hat  in  Hessen  auch  die  Herstellung  und  Unterhaltung
  der  Zufuhrstraßen  außerhalb  des  Bahnplanums  auf  ihre  Kosten  zu  übernehmen,
dagegen  hat  dieselbe  keine  Verpflichtung,  für  etwaige  Beleuchtung  der  Zufuhrstraßen  zu
sorgen.  Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird  daher  auf  ihre  Rechnung  bei  der  Anlage
der  Bahn  die  Zufuhrstraßen  zu  den  unmittelbar  an  den  vereinbarten  Stationen  gelegenen
Ortschaften  herstellen.  Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  dafür  Sorge  tragen,
daß  die  Unterhaltung  dieser  Wege  von  den  beteiligten  Gemeinden  gegen  eine  mäßige,  von
der  Eisenbahnbauverwaltung  zu  übernehmende,  einmalige  Entschädigung  dauernd  übernommen
werde.  Diese  Entschädigung  sowie  der  Aufwand  für  die  erstmalige  Herstellung  der  Zufuhrstraßen
  gehören  zu  den  Eisenbahnbaukosten.

2.  Wegen  der  Einführung  der  neuen  Bahnlinie  in  den  Bahnhof  Höchst-Neustadt  und
wegen  Mitbenützung  dieses  Bahnhofes  wird  sich  die  Königlich  Bayerische  Staatseisenbahnverwaltung
  mit  der  Königlich  Preußischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Eisenbahndirektion
Mainz  unmittelbar  ins  Benehmen  setzen.

 

II.
Zu  Artikel  6,  Ziffer  2.
Uber  die  Ausstattung  solcher  weiterer  Stationen  entscheidet  die  Königlich  Bayerische

Regierung.  zin

Zu  Artikel  9,  Ziffer  1  lit.  a.

Die  Kosten  eines  etwaigen  Enteignungsverfahrens  hinsichtlich  des  nach  Art.  9  Ziff.  1
lit.  a  Hessischerseits  zur  Verfügung  zu  stellenden  Geländes  fallen  der  Königlichen  Bayerischen
Regierung  nicht  zur  Last.  Die  Aufwendungen  für  die  Erwerbung  oder  die  Pachtung  des
außerdem  für  die  seitliche  Entnahme  oder  Ablagerung  von  Bahnbaumaterial  erforderlichen
Geländes  gehören  zu  den  Bahnbaukosten.

IV.
Zu  Artikel  12.
Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird  die  Tarife  für  die  Linie  Aschaffenburg—
        <pb n="49" />
        Nr.  4.  35

Höchst  —Neustadt  in  gleicher  Weise  regeln  wie  die  Tarife  für  die  Bahnen  lokaler  Bedentung
  im  Königreich  Bayern  überhaupt.
Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  erklärt  sich  mit  dieser  Regelung  grundsätzlich
einverstanden.
V

Zu  Artikel  19.
Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird  zunächst  eine  Telephonleitung  für  Betriebszwecke
  der  Bahn  herstellen  lassen,  womit  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  hinsichtlich
der  Hessischen  Teilstrecke  ihr  Einverständnis  erklärt.

VI.
Zu  Artikel  20,  Ziffer  2.

Die  Berechnung  und  Verwendung  der  Rücklagen  für  die  Erneuerung  des  Oberbaues
der  Hessischen  Teilstrecke  erfolgt  nach  den  für  die  Bayerischen  Lokalbahnen  geltenden  Grundsätzen.
  Der  bei  der  übernahme  des  Betriebes  durch  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung
ausgewiesene  Restbetrag  dieser  Rücklagen  geht  mit  der  Betriebsübernahme  an  diese  Regierung
über,  welche  ihrerseits  von  diesem  Zeitpunkte  ab  die  Unterhaltung  und  Erneuerung  der
Bahn  auf  ihre  Kosten  übernimmt.

Sollte  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  zunächst  nur  den  Betrieb  übernehmen
und  erst  später  zum  Ankauf  der  Hessischen  Strecken  schreiten,  so  darf  der  nach  Artikel  20
Ziffer  1  wegen  etwaiger  Verschlechterung  der  Bahnanlage  vorgesehene  Abzug  bei  Berechnung
des  Kaufpreises  nicht  mehr  gemacht  werden.

VII.

Auf  Wunsch  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  wird  die  Königlich  Bayerische
Regierung  den  Bau  und  Betrieb  einer  Nebenbahn  Babenhausen  —  Schaafheim—
Großostheim  auf  Bayerischem  Gebiete  zulassen.  Hiebei  sollen  für  die  von  Hessen  zu  erbauende
und  zu  betreibende  Bahn  die  Bestimmungen  dieses  Staatsvertrages  mit  der  Maßgabe  sinngemäße
  Anwendung  finden,  daß  Hessischerseits  ein  Staatszuschuß  von  der  Königlich  Bayerischen
Regierung  nicht  in  Anspruch  genommen  wird.  Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird
dahin  wirken,  daß  der  erforderliche  Grund  und  Boden  auf  Bayerischem  Gebiete  von  den
Interessenten  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  unentgeltlich  und  lastenfrei  zur  Verfügung
  gestellt  wird,  kann  aber  hiefür  eine  Gewähr  nicht  übernehmen.

Stuttgart,  den  12.  April  1905.

gez.  Frhr.  von  Schachy.  gez.  Ewald.
(L.  S.)  (L.  S.
gez.  Dr.  Graßmann.  gez.  Toulmann.

(lI.  8)  —
        <pb n="50" />
        36
Zchlußverhandlungsschrift.

Für  die  Königlich  Bayerische  Regierung:
Ministerialrat  Freiherr  von  Schacky  auf  Schönfeld,  Oberregierungsrat  Dr.  Graßmann.

Für  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung:
Ministerialrat  ESwald,  Oberbaurat  Coulmann.

Zum  Zwecke  der  Vollziehung  eines  Staatsvertrages  zwischen  dem  Königreich  Bayern
und  dem  Großherzogtum  Hessen,  betreffend  die  Eisenbahnverbindung  von  Aschaffenburg
nach  Höchst-Neustadt,  sowie  zur  Vollzichung  des  zugehörigen  Schlußprotokolles  waren
die  nebenbezeichneten  Kommissare  zusammengetreten.

Hiebei  wurde  noch  folgendes  festgestellt:

Bei  der  nach  Artikel  20  Ziffer  2  festzusetzenden  Rente  sind  im  Falle  der  Übernahme
des  Betriebes  durch  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  die  Kosten  für  die  von  der
Königlich  Bayerischen  Regierung  bereit  zu  stellenden  Fahrzeuge  in  das  Anlagekapital  der
ganzen  Bahn  nicht  einzurechnen,  da  auch  in  dem  Anlagekapital  für  die  Hessische  Teilstrecke
Kosten  für  Fahrzeuge  nicht  enthalten  sind.

Stuttgart,  den  12.  April  1905.

gez.  Frhr.  von  Schachy.  gez.  Ewald.
gez.  Dr.  Grahmann.  gez.  Tonlmann.

 

–..

 

Nr.  3911K.
Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Nr.  17  vom  30.  März  1900)  wird  mit  sofortiger  Wirksamkeit,  wie
folgt,  geändert:

1.  Im  §  42  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  II  nachstehender  Zusatz  anzufügen:

„Bei  den  mit  dem  Geldbetrage  zuzustellenden  Postanweisungen  kann  in  jenen
Fällen,  in  denen  nach  §  39  VII  die  Zustellung  an  ein  erwachsenes  Familienmitglied
  des  Empfängers  stattfindet,  von  diesem  Familienmitglied  auch  der
Quittungsvermerk  unterschrieben  werden.“

2.  Der  §  63  „Versendung  von  Probeblättern  und  Ankündigung  neuer  Zeitungen“
wird  aufgehoben  und  ist  daher  zu  streichen.

München,  den  20.  Januar  1906.
v.  Frauendorser.
        <pb n="51" />
        esetz  und  Verudunzschut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  5.

München,  den  7.  Februar  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1906,  die  Beförderung  feuergefährlicher,  nicht  zu  den  Sprengstoffen  gehörender
Gegenstände,  hier  insbesondere  die  Beförderung  von  Calciumcarbid  auf  dem  Rheine  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  27.  Januar  1906,  Wahl  ärztlicher  Sachverständiger  bei  dem  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Königlich  Allerhöchste
Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

Nr.  2037.

Bekanntmachung,  die  Beförderung  feuergefährlicher,  nicht  zu  den  Sprengstoffen  gehörender
Gegenstände,  hier  insbesondere  die  Beförderung  von  Calciumcarbid  auf  dem  Rheine  betreffend.

Kl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aub#r#n,  der  Juktiz,  des  Innern
und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Prinzen  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  wird  nachstehende  von
den  Regierungen  der  Rheinuferstaaten  vereinbarte  Verordnung,  die  eine  Ergänzung  der  Verordnung
  vom  25.  Februar  1903  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1903  S.  53)  betreffend
„die  Beförderung  feuergefährlicher,  nicht  zu  den  Sprengstoffen  gehörender  Gegenstände  auf
dem  Rheine“  bildet,  mit  dem  Beifügen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  die  Verordnung
  am  1.  April  1906  in  Kraft  tritt  und  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung
  nach  Maßgabe  des  Art.  32  der  revidierten  Rheinschiffahrtsakte  bestraft  werden.

München,  den  4.  Februar  1906.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  v.  Frauendorser
        <pb n="52" />
        38

Verordnung,  die  Beförderung  feuergefährlicher,  nicht  zu  den  Sprengstoffen  gehörender  Gegen—
stände,  hier  insbesondere  die  Beförderung  von  Calciumcarbid,  auf  dem  Rhein  betreffend.

Die  im  Jahre  1902  zwischen  den  Uferstaaten  vereinbarte  Verordnung,  betreffend  die
Beförderung  feuergefährlicher,  nicht  zu  den  Sprengstoffen  gehörender  Gegenstände  auf  dem
Rhein,  wird  in  folgenden  Punkten  ergänzt:

1.  In  §  1  Absatz  1  ist  hinter:  „k)  Bucher'sche  Feuerlöschdosen“  einzufügen:
8)  Calciumcarbid“.
2.  Hinter  §  7  ist  als  8  7a#  einzufügen:

„§  Ta.

Calciumcarbid  muß  in  luftdicht  verschlossene  eiserne  Gefäße  verpackt  sein.
Andere  Stoffe  dürfen  in  die  Gefäße  nicht  beigepackt  werden.  Die  Gefäße
müssen  die  Aufschrift  tragen:  „Calciumcarbid!  gefährlich,  wenn  nicht  trocken
gehalten“.

Soweit  die  Verstauung  unter  Deck  nach  §  10,  §  16  Absatz  2  zulässig  ist,
hat  dieselbe  etwas  erhöht  über  dem  Fußboden  auf  Brettern,  Latten  oder  dergleichen,
  mindestens  aber  25  cm  über  dem  Schiffsboden  stattzufinden.  Die
Stauräume  sind  so  zu  schützen,  daß  das  Eindringen  von  Wasser  tunlichst
verhindert  wird,  die  tunlichst  vollständige  Ableitung  des  gleichwohl  eingedrungenen
Wassers  aber  gesichert  ist.  Die  Ventilationseinrichtungen  dieser  Räume  (§  11
Absatz  1)  müssen  so  überdacht  oder  sonst  geschützt  sein,  daß  Regenwasser  nicht
eindringen  kann.“

3.  In  §  9  ist  hinter  „7“  einzuschieben:  „7a“.
4.  Der  §  16  erhält  als  Absatz  2  folgenden  Zusatz:

„Auf  die  Beförderung  von  Calciumcarbid  in  Mengen  bis  höchstens  200  kg.
finden  die  in  den  §§  10,  12,  13,  14  und  15  enthaltenen  Bestimmungen
keine  Anwendung,  sofern  das  Carbid  zur  Verwendung  auf  dem  Schiffe  selbst
bestimmt  ist.“

 

 

 

Nr.  8.

Bekanntmachung,  Wahl  ärzilicher  Sachverständiger  bei  dem  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  betreffend.

Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung  der  K.  6.  Staatseisenbahnverwaltung.

Unter  Bezugnahme  auf  das  Ausschreiben  vom  18.  Februar  1905  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  55)  wird  bekannt  gegeben,  daß  für  das  Jahr  1906  die  nachgenannten
        <pb n="53" />
        Nr.  5.

39

Ärzte:  Dr.  Friedrich  Crämer,  K.  Hofrat  und  prakt.  Arzt,  Dr.  Wilhelm  Herzog,
K.  Universitätsprofessor,  Dr.  Carl  Lukas,  prakt.  Arzt,  und  Dr.  Alfred  Nobiling,
K.  Hofstabsarzt,  sämtliche  in  München,  als  ärztliche  Sachverständige  beim  Schiedsgerichte
für  Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  gewählt  worden  sind.

München,  den  27.  Januar  1906.

Ministerialrat  Englert,  Vorsitzender.

 

Hofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  3.  Januar  1906  den  Sekretär
am  K.  Anmtsgerichte  München  1  Pehilipp
Freiherrn  Tänzl  von  Trazberg  und

unterm  25.  Januar  1906  den  Leutnant
im  Infanterie-Leib-Regiment  Karl  Edlen  von
Grauvogl,  den  Leutnant  im  1.  Feld-Artillerie-Regiment
  Max  Edlen  von  Grauvogl  und
den  Leutnant  im  2.  Ulanen-Regiment  Waldemar
  Freiherrn  von  Leoprechting  zu  K.  Kammerjunkern,
  auf  deren  alleruntertänigstes  Ansuchen,
  zu  ernennen.

 

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  18.  Januar  1906  dem  K.  Staatsminister
  für  Verkehrsangelegenheiten  Heinrich
Ritter  von  Frauendorfer  für  das  ihm

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge
von  Hessen  und  bei  Rhein  verliehene  Großkreuz
des  Großherzoglich  Hessischen  Verdienst-Ordens
Philipps  des  Großmütigen,

unterm  29.  Januar  1906  dem  Leibjäger
Wilhelm  Reingruber  und  dem  Lakaien
Wilhelm  Engel,  beide  in  Diensten  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Ludwig  von
Bayern,  für  die  ihnen  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Sachsen  verliehene  K.  Sächsische
  Friedrich  August-Medaille  in  Silber
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt:

am  17.  Januar  1906  der  Maler  Wilhelm
  von  Kotzebue  in  Traunstein  in  erblicher
  Weise  bei  der  Adels-Klasse  Lit.  K,
Fol.  76,  Akt  Nr.  1483,

am  29.  Januar  1906  der  Kommerzienrat
  Dr.  Heinrich  Ritter  von  Brunck,  Direktor
  der  Badischen  Anilin=  und  Sodafabrik
in  Ludwigshafen  a.  Rh.  für  seine  Person  als
Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  B,  Fol.  85,
Akt  Nr.  2389,
        <pb n="54" />
        40

der  Dompropst  Dr.  Johann  Evangelist
Ritter  von  Pruner  in  Eichstätt  für  seine
Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  P,
Fol.  50,  Akt.  Nr.  2335,

am  30.  Januar  1906  der  Kaiserlich
Deutsche  Legations  =  Sekretär  Dr.  Edgar
Haniel  von  Haimhausen,  Gutsbesitzer
  in  Haimhausen  in  erblicher  Weise  bei
der  Adels-Klasse  Lit.  H,  Fol.  118,  Akt
Nr.  2355,

am  1.  Februar  1906  der  Wirkliche  Geheime
  Kriegsrat  Ferdinand  Ritter  von  Heiß,
vortragende  Rat  im  K.  Kriegsministerium  in
München,  für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
  Lit.  H,  Fol.  96,  Akt  Nr.  2662  und

der  K.  Finanzdirektor  Karl  Ritter  von
Haß,  Zentralstaatskassier  a.  D.  in  München
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
  Lit.  H,  Fol.  95,  Akt  Nr.  2661.
        <pb n="55" />
        41

-Zlatt

    

eseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  6.

Mönuchen,  den  10.  Februar  1906.

 

Inhalt:

Bekanutmachung  vom  6.  Februar  1906,  den  photographischen  Sachverständigenverein  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  7.  Februar  1906,  die  Einfuhr  von  Tieren  aus  dem  Auslande,  hier  Kosten  der  grenztierärztlichen
  Untersuchung  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  7.  Februar  1906,  die  Abänderung  der  Oberpolizeilichen
  Vorschrift  vom  7.  April  1897  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit
bei  Eisenbeahnbauten  betreffend.

 

Nr.  43656.
Bekanntmachung,  den  photographischen  Sachverständigenverein  betreffend.

fl.  Stlaatsministerium  des  fKöniglichen  Hauses  und  des  Außern,
K.  Staatsministerium  der  Justiz,
fl.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.

Der  Direktor  a.  D.  der  graphischen  Sammlung  Dr.  Wilhelm  Schmidt  und  der  Kunstmaler
  Theodor  Pixis  in  München  wurden  auf  Ansuchen  der  Stellen  ordentlicher  Mitglieder
des  photographischen  Sachverständigenvereins  enthoben.  Dadurch  erledigte  sich  auch  die  von
Dr.  Wilhelm  Schmidt  bekleidete  Stelle  eines  stellvertretenden  Vorsitzenden  des  Vereins.

An  ihrer  Statt  wurden  der  Hofphotograph  Bernhard  Dittmar  und  der  Kunstverleger
Hugo  Bruckmann  in  München  zu  ordentlichen  Mitgliedern  und  der  Hofrat  Edgar

Hanfstängl  in  München  zum  stellvertretenden  Vorsitzenden  des  Vereins  ernannt.
«  10
        <pb n="56" />
        42

Die  durch  den  Tod  des  Kunstmalers  Ludwig  Hartmann,  Professors  in  München
erledigte  Stelle  eines  stellvertretenden  Mitglieds  des  Vereins  wurde  dem  Direktor  der
graphischen  Sammlung  Dr.  Heinrich  Pallmann  in  München  übertragen.

München,  den  6.  Februar  1906.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Millner.  Dr.  v.  Wehner.

 

 

Nr.  2760.

Bekanntmachung,  die  Einfuhr  von  Tieren  aus  dem  Auslande,  hier  Kosten  der  grenztierärztlichen
Untersuchung  betreffend.

K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Für  die  auf  Grund  seuchenpolizeilicher  Vorschriften  vorzunehmende  tierärztliche  Untersuchung
  und  Kennzeichnung  von  Tieren,  die  aus  dem  Auslande  über  die  bayerische  Grenze
ein=  oder  durchgeführt  werden,  sind  zur  Deckung  der  für  die  Staatskasse  erwachsenden  Kosten
von  dem  Einbringer  Gebühren  zu  entrichten.

über  die  Höhe  der  Gebühren  und  ihre  Erhebung  wird  folgendes  bestimmt:

§  1.

Die  Gebühren  betragen,  soweit  nicht  in  S§  2  Ausnahmen  festgesetzt  sind,
a)  für  ein  Pferd,  einen  Esel,  einen  Maulesel  oder  ein  Maultier  2,00  4,

b)  für  ein  Stück  Rindvieh  oder  einen  anderen  großen  Wiederkäuer  im
Lebendgewicht  von  über  50  ..  .  ...  1,00.--,
c)  für  ein  Kalb  im  Lebendgewicht  bis  zu  50  xg  ....  0,40  K,
d)  für  ein  Schwein  oder  ein  anderes  artverwandtes  Tier  0,20  M,
)  für  ein  Schaf,  eine  Ziege  oder  einen  anderen  kleinen  Wiederkäuer  0,10  K,
I]  für  ein  Stück  Geflügglel  ....  0,01.--,

mindestens  aber  0,10  für  einen  Transpott.

-

Für  die  Untersuchung  von  Rindviehstücken,  die  zur  alsbaldigen  Abschlachtung  in  öffentlichen
  Schlachthäusern  deutscher  Städte  bestimmt  sind,  werden  folgende  Gebühren  festgesetzt:
        <pb n="57" />
        Nr.  6.  43

a)  für  ein  Stück  Rindvieh  im  Lebendgewicht  von  über  75  ks  0,70  -,
b)  für  ein  Kalb  im  Lebendgewicht  bis  zu  75  0,30  .

83.

Die  Gebührenerhebung  obliegt  den  Zollstellen,  bei  denen  die  grenztierärztliche  Unter—
suchung  stattfindet.

Im  übrigen  verbleibt  es  bezüglich  der  Erhebung  und  Verrechnung  der  Gebühren  bei  den
Bestimmungen  der  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums  der  Finanzen  vom  11.  März  1880
(Amtsblatt  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  Seite  129  und  Finanzministerialblatt
Seite  77).

8  4.

Die  Grenztierärzte  beziehen  für  ihre  Dienstleistungen  lediglich  die  jeweils  festgesetzten
Funktionsbezüge  oder  Tagegelder  aus  der  Staatskasse.

8  6.

Diese  Verfügung  tritt  am  1.  März  1906  in  Kraft.

Die  Bekanntmachungen  vom  20.  Dezember  1879  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  1536)  und  vom  22.  Mai  1882  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  311),  sowie
Ziffer  5  der  Bekanntmachung  vom  27.  September  1900  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  1160)  werden  aufgehoben.

München,  den  7.  Februar  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Pfaff.

 

Nr.  2050.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  Oberpolizeilichen  Vorschrift  vom  7.  April  1897  zur  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  bei  Eisenbahnbauten  betreffend.

fi.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Oberpolizeiliche  Vorschrift  vom  7.  April  1897  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  bei  Eisenbahnbauten  (Gesetz=  und  Verordnungsbatt  S.  63)
wird  wie  folgt  abgeändert:
        <pb n="58" />
        44

1.  §  1  Abs.  2  hat  zu  lauten:

„Personen,  die  weder  geimpft  sind  noch  die  Blattern  bereits  überstanden
haben,  dürfen  in  die  Arbeit  nicht  eingestellt  werden“.
2.  Die  Anlage  I  „Aufnahmskarte“  erhält  die  aus  der  Anlage  ersichtliche  Fassung.

München,  den  7.  Februar  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Frauendorfer.
        <pb n="59" />
        Nr.  6.  45

Anlage.
Stempel
des
Aufnahmskarte  *i
gebers.
für  den  Bahnnaau  .
Inhaber:  #  Signalement:
Alter:
Name:  Eröße:
Haare:
Stand  oder  Gewerbe:  Stirne:
Augenbrauen:
Augen:
Heimat-  „  Dase
Sri  un
Geburts-  Ban
Kinn:
Heimatstaat:  Gesichtsform:
Gesichtsfarbe:

Besondere  Kennzeichen:

 

wird  zur  Arbeit  bei  dem  Bahnbau
zugelassen.

den  19
Unterschrift  des  Arbeitgebers.

 

Diese  Aufnahmskarte  gilt  nur  für  die  sieben  auf  den  Ausstellungstag  folgenden  Tage.

Der  Inhaber  hat  sich  bei  dem  Bahnarzte  oder  dessen  Stellvertreter  zur  Untersuchung  seines
Gesundheitszustandes  —  wenn  möglich  unter  Vorlage  seines  Impfscheines  —  zu  melden.  Hierauf
hat  er  sich  bei  der  Ortspolizeibehörde  seines  Wohnortes  zu  melden,  ihr  die  Aufnahmskarte  sowie
seine  Legitimation  zu  übergeben  und  seine  Wohnung  anzugeben.

Wenn  seiner  Annahme  ein  Hindernis  nicht  im  Wege  steht,  erhält  er  eine  polizeiliche  Kontrollkarte.

Bis  zur  Aushändigung  der  Kontrollkarte  dient  die  mit  bahnärztlichem  Vermerk  versehene
Aufnahmskarte  als  Legitimation.  1

1
        <pb n="60" />
        46

Ergebnis  der  Untersuchung  des  Gesundheitszustandes:

Der  Inhaber  dieser  Karte  wurde  auf  seinen  Gesundheitszustand  untersucht.
Dabei  ergab  sich  folgendes:
Er  hat  —  den  Impfnachweis  —  mittels  Impfscheins  —  durch  Impfnarben  —
erbracht  —  die  Blattern  überstanden“)

den.  .  19

Unterschrift  des  Arztes

e

*)  Das  Nichtzutreffende  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="61" />
        Gesch  und  Verorduuugs·  Bluf

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  7.

München,  den  14.  Februar  1906.

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  9.  Februar  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Jnhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  12.  Februar  1906,  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  marschierender
Truppen  zu  vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1906  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich
Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

 

Nr.  2832.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  nachstehende,  zu  3  ½2%  verzinsliche,  teils  verlosbare,  teils  unverlosbare  Hypothekenpfandbriefe
  auf  den  Inhaber,  nämlich:

a)  312%  ige  verlosbare  Hypothekenpfandbriefe:

1000  Stück  Lit.  K  à  2000  M  Nr.  209001—  210  000  =  2000000  ,
3000  „  Laà  1000  Æ  352  001  -365  000  —  3000000  s,

4000  Stück  Summe  5000000  JcK,

12
        <pb n="62" />
        48

b)  32  %ige  unverlosbare
à  5000  X  Nr.

200  Stück  lLit.  AX.A
1000  „  „  M3!
2000  „  „  ((("
1000  „  „  Dl)
2000  „  „  Ik,
1000  „  „  IFT|“
7200  Stück

in  den  Verkehr  zu  bringen.

 

à  2000  +
à  1000  4
500.#
à  200
100  MA

München,  den  9.  Februar  1906.
Dr.  Sraf  v.  Feiligfc.

Nr.  3495.

Hypothekenpfandbriefe:

10  201  —10  400  =  1000000.4,
35001  —36  000  =  2000000  %
71001—  73000  =  2000000  X,
52001  —53000  =  500000  ,
64001—66  000  =  400000  ,
55001—56  000  =  100000  %  .

Summe  6000000  —½

 

Bekanntmachung,  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  marschierender  Truppen  zu
vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1906  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  fKriegsministerinm.

Gemäß  Ausschreibens  des  Reichskanzlers  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich
vom  29.  Dezember  1905  Nr.  54  S.  396  ist  auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  4,  §8  9
Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(Reichs-Gesetzblatt  1898  S.  361)  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  marschierender
  u.  .  w.  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1906  dahin  festgestellt  worden,
daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

ah  für  die
b)  für  die
)xfür  die
0)  für  die

volle  Tageskost
Mittagskost
Abendkost
Morgenkost

München,  den  12.  Februar  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Horn.

Ordens-Verleihungen.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitvold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

mit  Brot  ohne  Brot
80  J  65J
40  „  35  „
25  „  20  „
15  „  10  „

 

—  —  –4  —  —  —  —  —  —  —  —  —

haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  21.  November,  beziehungsweise  10.  Dezember

  1905  nachstehende  Ordensauszeichnungen

  zu  verleihen:
        <pb n="63" />
        Nr.  7.

1  das  Großkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:
dem  Oberhofmeister  Ihrer  Majestät  der
Deutschen  Kaiserin,  Königin  von  Preußen,
Freiherrn  von  Mirbach;

II.  das  Großkreuz  des  Verdienst-Ordens
vom  heiligen  Michael:

dem  K.  Preußischen  a.  o.  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  am  hiesigen  K.  Hofe,
Wirklichen  Geheimen  Rate  Grafen  von  Pourtales,


dem  Großherzoglich  Badischen  Kammerherrn
  und  Oberhofmarschall  Grafen  von
Andlaw-Homburg,

dem  Großherzoglich  Badischen  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
am  hiesigen  K.  Hofe,  Geheimen  Rat  Freiherrn
  von  Bodman:

III.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  I.  Klasse:
dem  Vorstande  des  Geheimen  Kabinetts
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
von  Baden,  Kammerherrn  und  Geheimen
Rat  Dr.  Freiherrn  von  Babo;

IV.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse:

dem  K.  Preußischen  Kammerherrn  von
Behr-Pinnow;

V.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  III.  Klasse:

dem  Militärattaché  der  hiesigen  K.  Preußischen
  Gesandtschaft  Major  von  Websky,

49

dem  Geheimen  Hofrate  Franzelius  im
Chiffrier-Bureau  des  Auswärtigen  Amts  in
Berlin,

dem  Konsul  Scheefer,  ständigen  Hilfsarbeiter
  in  der  Reichskanzlei;

VI.  den  Verdiensterden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse:

dem  K.  Preußischen  Oberleutnant  im
Garde-Füsilier-Regiment  von  Schwartzkoppen,
  kommandiert  zur  Dienstleistung
im  Auswärtigen  Amte,

dem  Attaché  der  hiesigen  K.  Preußischen
Gesandtschaft  Freiherrn  von  Welczeck;

dem  Geheimen  expedierenden  Sekretär  dieser
Gesandtschaft,  Hofrat  Otto  Fenselau;

VII.  das  Verdienustkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:

dem  Büchsenspanner  Rollfing,  dem  Kam
merdiener  Schulze,  sowie  dem  Hoffriseur
Haby  in  Diensten  Seiner  Majestät  des
Deutschen  Kaisers,  Königs  von  Preußen;

dem  Kammerdiener  Seiner  Keiserlichen
und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen  des
Deutschen  Reiches  und  Kronprinzen  von
Preußen,  Georg  Bruhn;

VIII.  die  silberne  Medailledes  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Kammerlakai  Höfken,  sowie  den
Lakaien  de  Lalski  und  Prinz  in  Diensten
Ihrer  Majestät  der  Deutschen  Kaiserin,  Königin
von  Preußen,

dem  Leibjäger  Ackermann  in  Diensten
Seiner  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit
des  Kronprinzen  des  Deutschen  Reiches  und
Kronprinzen  von  Preußen,
        <pb n="64" />
        50

den  Lakaien  Anton  Keilbach  und  Joseph
Maurer  in  Diensten  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  von  Baden,

den  Kanzleidienern  Tiedke  vom  K.  Preu—
ßischen  Oberhofmarschallamte,  Ernst  vom
Auswärtigen  Amte  in  Berlin  und  Oberbarnscheidt
  vom  Geheimen  Zivilkabinett  Seiner
Majestät  des  Deutschen  Kaisers,  Königs  von
Preußen,

dem  Kanzleidiener  Tappe  und  dem
Kammerdiener  des  Reichskanzlers  August
Rueca,

unterm  6.  Dezember  1905  den  ordentlichen
Professor  an  der  K.  Universität  München  Dr.
Ferdinand  Lindemann,  den  K.  K.  Hofrat,
emeritierten  Universitätsprofessor  und  Mitglied
des  Herrenhauses  Dr.  Ernst  Mach  in  Wien
und  den  K.  Preußischen  Geheimen  Regierungsrat
und  Universitätsprofessor  in  Berlin  Dr.  Ulrich
von  Wilamowitz-Möllendorff  zu  Mitgliedern
  des  Maximiliansordens  in  der  Abteilung
  für  Wissenschaft  zu  ernennen.

fiöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  8.  Febrnar  1906  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Hofsekretär
  und  Vorstande  der  K.  Hofkasse,  Geheimen
  Rat  Ludwig  Ritter  von  Klug  die
Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Italien  verliehenen  Kommandeurkreuzes
des  Ordens  der  Krone  von  Italien,  ferner
dem  K.  Hofkassier  Theodor  Eichheim  und
dem  K.  Hofkasse-Zahlmeister  Edmund  Lipowsky
  die  gleiche  Bewilligung  für  das
ihnen  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Italien  verliehene  Ritterkrenz  desselben  Ordens.
zu  erteilen.
        <pb n="65" />
        gutt

     

rsehund  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  8.

München,  den  21.  Februar  1906.

 

JInhalt-Bekanntmachung

  vom  16.  Februar  1906,  die  Einführung  einer  Sicherheitsdienstauszeichnung  für  die  K.  Gendarmerie
  und  die  K.  Schutzmannschaft  München  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  19.  Februar  1906,
den  Vollzug  des  Reblausgesetzes,  hier  die  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste
  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

7—

 

Nr.  3351  a.#

Bekanntmachung,  die  Einführung  einer  Sicherheitsdienstauszeichnung  für  die  K.  Gendarmerie
und  die  K.  Schutzmannschaft  München  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  Kriegsministerium.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  unterm  10.  Februar  1906  die  Einführung  einer  Sicherheitsdienst-Auszeichnung
  mit  folgenden  Bestimmungen  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht:

Die  Auszeichnung  1.  Klasse  wird  nach  35  jähriger,  die  Auszeichnung  2.  Klasse  nach
20  jähriger  zufriedenstellender  Dienstleistung  in  der  K.  Gendarmerie  oder  in  der  K.  Schutzmannschaft
  München  durch  das  K.  Gendarmerie-Korps-Kommando  beziehungsweise  durch
das  Präsidium  der  K.  Regierung  von  Oberbayern  verliehen.

Die  Sicherheitsdienst-Auszeichnung  besteht  aus  einem  hellbronzenen  Kreuze  mit  der
Namenschiffer  Seiner  Königlichen  Hoheit  auf  der  Vorderseite  und  dem  bayerischen  Löwen

mit  Szepter  und  Schwert  auf  der  Rückseite;  sie  wird  an  einem  blauen  Seidenbande  mit
13
        <pb n="66" />
        52

zwei  weißen  Streifen  getragen.  Die  Auszeichnung  1.  Klasse,  welche  außerdem  mit  emaillierten
  Lorbeerblättern  versehen  ist,  trägt  auf  der  Rückseite  die  Inschrift  „Für  XXXV  Jahre
Dienstzeit“,  die  Auszeichnung  2.  Klasse  die  Inschrift  „Für  XX  Jahre  Dienstzeit“.
Die  Sicherheitsdienst  =  Auszeichnungen  sind  nach  dem  Ableben  der  Inhaber,  jene  der
2.  Klasse  auch  nach  Erlangung  der  Auszeichnung  1.  Klasse  zurückzuliefern.
Das  Dienstauszeichnungskreuz  wird  an  Gendarmerie-Mannschaften  fortan  nicht  mehr
verliehen.  An  Inhaber  des  Dienstauszeichnungskrenzes  wird  die  Sicherheitsdienstauszeichnung
der  entsprechenden  Klasse  nicht  verliehen.

München,  den  16.  Februar  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Horn.

 

Nr.  3770.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reblausgesetzes,  hier  die  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft
  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  2  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  August  1879,  die
Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  1057),
wird  im  Einverständnis  mit  dem  K.  Staatsministerium  der  Justiz  der  jeweils  von  der
K.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  des  Innern,  bestellte  Weinbergaufseher  für  die  Südgrenze
der  Pfalz  als  Hilfsbeamter  der  Staatsanwaltschaft  für  den  Vollzug  des  Gesetzes  betreffend
die  Bekämpfung  der  Reblaus  vom  6.  Juli  1904  (Reichsgesetzblatt  S.  261)  bezeichnet.

München,  den  19.  Februar  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Hönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  11.  Februar  1906  allergnädigst
  bewogen  gefunden,
2.  Hofopernsänger  Hans  Koppe  in

dem  K.
München  für  die  ihm  von  Seiner  Hoheit

dem  Herzoge  von  Sachsen-  Meiningen  verliehene
  goldene  Medaille  für  Kunst  und  Wissenschaft
  und

dem  Geheimsekretär  beim  K.  Obersthofmeister-Stabe
  Johann  Adler  für  das  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Spanien
verliehene  Ritterkrenz  des  K.  Spanischen
Ordens  Isabella's  der  Katholischen
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="67" />
        ehund  Verorduungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  9.

München,  den  26.  Februar  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  25.  Februar  1906,  den  Vollzug  des  Viehseuchenübereinkommens  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Osterreich-  Ungarn  vom  25.  Januar  1905  betreffend.

—- 



 

Nr.  4613.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Viehseuchenübereinkommens  zwischen  dem  Deutschen  Neich
und  Osterreich-Ungarn  vom  25.  Januar  1905  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzug  des  Viehseuchenübereinkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Österreich-Ungarn
  vom  25.  Januar  1905  (Reichs-Gesetzblatt  1906  S.  143  ff.)')  wird  auf  Grund
des  8  328  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich,  des  Art.  2  Ziff.  1  des  Polizeistrafgesetzbuches
  für  Bayern  vom  26.  Dezember  1871  und  des  8§  7  des  Gesetzes  vom

*  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend,  nachstehendes  verfügt:
1.

 

*)  Die  Nummer  des  Reichsgesetzblattes  wird  den  Bezirks=  und  Grenztierärzten  mit  dieser  Bekanntmachung
zugestellt.
14
        <pb n="68" />
        Zu  Art.  1  des
übereinkommens

mit  Ziff.  1
IU.  11  des
Schlußprotokolls.


A.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.

Der  Verkehr  mit  Pferden,  Eseln,  Mauleseln  und  Maultieren,  mit  Rindvieh,  Schafen,
Ziegen  und  sonstigen  Wiederkäuern,  mit  Schweinen  und  mit  Geflügel  aus  Ssterreich-Ungarn
nach  Bayern  ist  auf  die  von  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  bestimmten  Eintrittsstellen
  und  Einfuhrzeiten  beschränkt  und  einer  Kontrolle  durch  den  bayerischen  Grenztierarzt
  unterworfen.

Anderungen  in  den  Eintrittsstellen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums
des  Innern.

Als  Tierseuchen  oder  ansteckende  Krankheiten  im  Sinne  des  libereinkommens  haben  bis
auf  weiteres  zu  gelten:  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche,
Tollwut,  Rotz,  Manl=  und  Klauenseuche,  Lungenseuche  des  Rindviehs,  Pockenseuche  der
Schafe,  Beschälseuche  der  Pferde  und  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehs,
Räude  der  Einhufer  und  der  Schafe,  Schweineseuche  und  Schweinepest,  Rotlauf  der  Schweine
einschließlich  der  Backsteinblattern,  Geflügelcholera  und  Hühnerpest.

§  2.

Die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Tierkadavern  aus  Osterreich-Ungarn  nach  Bayern  ist
verboten.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Fleisch  (vergl.  §  4  des  Gesetzes,  betr.  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900,  Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  bewendet  es  bei  den
hierüber  erlassenen  reichs=  und  landesrechtlichen  Vorschriften.

Im  übrigen  unterliegt  der  Verkehr  mit  tierischen  Rohstoffen  und  mit  Gegenständen,
die  Träger  des  Ansteckungsstoffes  von  Tierseuchen  sein  können,  aus  Osterreich-Ungarn  nach
Bayern  bis  auf  weiteres  keiner  Beschränkung.

§  3.

Tiere,  tierische  Rohstoffe  und  Gegenstände,  die  aus  anderen  Ländern  als  aus  Osterreich-Ungarn
  stammen,  sind  zur  Einfuhr  und  Durchfuhr  auf  dem  Wege  über  Österreich=
  Ungarn  uur  insoweit  zugelassen,  als  für  deren  Einfuhr  aus  den  Herkunftsländern
Verbote  oder  Beschränkungen  nicht  bestehen.

Verboten  bleibt  bis  auf  weiteres:
1.  Für  Herkünfte  aus  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien:

Die  Einfuhr  und  Durchfuhr

*)  Verbote  und  Beschränkungen  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  lebender  Tiere  aus  Osterreich-Ungarn  siehe  in  8ö1.

 

—
        <pb n="69" />
        Nr.  9.  55

a)  von  Rindvieh,  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen,  von  frischem  Fleisch  von  Rindvieh,
Schafen  und  Ziegen,  sowie  von  allen  sonstigen  von  diesen  Tiergattungen  stammenden  Teilen
und  Erzeugnissen  in  frischem  Zustande  —  ausgenommen  Milch,  Rahm,  Butter,  Käse,  vollkommen
  trockene  oder  gesalzene  Häute  und  Därme,  Wolle,  Haare,  Borsten,  geschmolzener
Talg  in  Gefäßen,  vollkommen  lufttrockene,  von  tierischen  Weichteilen  befreite  Knochen,  Hörner
und  Klauen  —,  ferner  von  Dünger  und  von  nicht  in  Säcken  verpackten  Lumpen,

b)  von  frischem  Schweinefleisch,  sowie  von  allen  Zubereitungen  von  Schweinefleisch
mit  Ausnahme  des  gargekochten  Schweinefleisches  und  des  ausgekochten  Schweinefettes  aus
Rumänien  und  Serbien.

2.  Für  Herkünfte  aus  Rußland:

Die  Einfuhr  und  Durchfuhr

a)  von  Rindvieh,  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen,

b)  von  frischem  Fleisch  von  Rindvieh,  Schafen  und  Ziegen,  sowie  von  allen  sonstigen
von  diesen  Tiergattungen  stammenden  Teilen  und  Erzeugnissen  in  frischem  Zustande  —
ausgenommen  Milch,  Rahm,  Butter,  Käse,  vollkommen  trockene  oder  gesalzene  Häute  und
Därme,  Wolle,  Haare,  Borsten,  geschmolzener  Talg  in  Gefäßen,  vollkommen  lufttrockene,
von  tierischen  Weichteilen  befreite  Knochen,  Hörner  und  Klauen  —,  ferner  von  Dünger  und
von  nicht  in  Säcken  verpackten  Lumpen.

3.  Für  Herkünfte  aus  Italien:
Die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh,  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen.

4.  Für  Herkünfte  aus  der  Schweiz:
Die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Schafen  und  Schweinen.

5.  Für  Herkünfte  aus  Frankreich:
Die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauentieren.

6.  Für  Herkünfte  aus  Amerika:

Die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  frischem  Rindfleisch.
Zu  Art.  2  des
§  4.  übereinkommens


Alle  tierärztlichen  Bescheinigungen  müssen  mit  einem  Dienst  stempel  versehen  sein.  mit  Ziff.  2,  3.,
Es  bleibt  vorbehalten,  für  die  Ursprungszeugnisse  und  tierärztlichen  Bescheinigungen  4.  5  u.  des

«  «  .  Schluß—
(Viehpässe)  bestimmte  Formblätter  vorzuschreiben.  '  rm“he
        <pb n="70" />
        56

Zur  Ausstellung  von  Bescheinigungen  nach  Art.  2  Abs.  1,  sowie  zur  Vornahme  von
Untersuchungen  nach  Art.  2  Abs.  6  des  übereinkommens  sind  in  Bayern  auch  die  städtischen
Bezirkstierärzte  und  die  Grenztierärzte  befugt.

Zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  nach  Ziff.  4  des  Schlußprotokolls  sind  ermächtigt:
der  Wiener  Jockei-Klub  für  Osterreich,  der  Budapester  Magyar  Lovaregylet  für  Ungarn,  der
Union  Klub  in  Berlin  und  der  Münchener  Rennverein  für  Deutschland.

§  5.

Der  Verkehr  mit  Tieren,  die  zu  Zirkusschaustellungen,  für  zoologische  Gärten,  Wildparks
  und  ähnliche  Anlagen  oder  Zwecke  bestimmt  sind,  aus  Osterreich-Ungarn  nach  Bayern
ist  ohne  die  Beibringung  von  Viehpässen  gestattet,  wenn  die  Tiere  auf  der  Eisenbahn  von
anderen  für  den  gewöhnlichen  Verkehr  bestimmten  Tieren  abgesondert  befördert,  bei  der  grenztierärztlichen
  Untersuchung  an  der  Eintrittsstelle  (§  7)  seuchenfrei  befunden  und  von  der
Entladestation  unmittelbar  an  den  Bestimmungsort  verbracht  werden.

Bestehen  für  eine  Tiergattung  Einfuhrverbote,  so  darf  die  Einfuhr  nur  auf  besondere
Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  erfolgen.

86.
Als  Grenzbezirke  im  Sinne  der  Ziff.  5  Abs.  2  des  Schlußprotokolls  gelten:
a)  für  Osterreich-Ungarn  die  Gebiete  der  unmittelbar  an  Bayern  angrenzenden  politischen
  Bezirke  (Bezirkshauptmannschaften  und  mit  eigenem  Statut  versehene  Städte),
b)  für  Bayern  die  Gebiete  der  unmittelbar  an  Osterreich  angrenzenden  Distriktsverwaltungsbezirke
  (Bezirksämter  und  kreisunmittelbare  Städte).

§  7.
Zu  5n  3  des  Der  Grenztierarzt  hat  an  der  Eintrittsstelle  die  vorgeschriebenen  Viehpässe  auf  ihre
eintommens  ordnungsmäßige  Ausfertigung  zu  prüfen,  die  Identität  der  Tiere  festzustellen  und  die  Tiere
mit  Ziff.  7  des  auf  Seuchenfreiheit  (vergl.  §  1  Abs.  3)  sorgfältig  zu  untersuchen.
Aechahr  Findet  der  Grenztierarzt  die  Viehpässe  völlig  in  Ordnung,  die  Identität  der  Tiere
gesichert  und  ihren  Gesundheitszustand  unverdächtig,  so  hat  er
a)  die  Eintrittsstelle,  den  Zeitpunkt  (Tag,  Monat,  Jahr)  des  Grenzübertrittes  sowie
Zeichen  und  Nummer  des  Ankunftswagens  auf  den  Viehpässen  zu  vermerken  und
b)  dem  Einbringer  zur  Erwirkung  der  zollamtlichen  Eintrittsbehandlung  die  Einfuhrerlaubnis

  schriftlich  zu  erteilen.
§  8.

Bei  Rennpferden,  für  die  den  Bedingungen  in  Ziff.  4  des  Schlußprotokolls  genügt
ist,  kommt  die  grenztierärztliche  Untersuchung  in  Wegfall.
        <pb n="71" />
        Nr.  9.  57

89.

Geflügel  unterliegt  bis  auf  weiteres  der  grenztierärztlichen  Untersuchung  in  der  Regel  nicht.

Jedoch  ist  der  Grenztierarzt  ermächtigt  und  gehalten,  wenn  er  von  dem  Vorhandensein
seuchenverdächtiger  Erscheinungen  an  zur  Einfuhr  bestimmtem  Geflügel  Kenntnis  erlangt,
die  Sendung  zu  untersuchen  und  zu  diesem  Zweck  die  Ausladung  der  Tiere  zu  verlangen.

Soweit  eine  grenztierärztliche  Untersuchung  von  Geflügel  nicht  stattfindet,  sind  die
nach  Art.  2  Abs.  1,  4,  5  und  7  des  Übereinkommens  oder  nach  Ziff.  5  des  Schlußprotokolls
  beizubringenden  Zeugnisse  der  Zollbehörde  der  Eintrittsstelle  zur  Einsichtnahme
vorzulegen,  werden  von  dieser  Behörde  mit  einem  Vermerk  über  den  erfolgten  Grenzübertritt
versehen  und  nach  §  10  weiter  behandelt.

8  10.

Mit  den  Viehpässen  für  Schlachtvieh  (§§  19  mit  33)  und  Geflügel,  das  auf  der
Eisenbahn  eingebracht  wird,  ist  nach  der  grenztierärztlichen  oder  im  Falle  ds  §  9  Abs.  3
nach  der  zollamtlichen  Abfertigung  folgendermaßen  zu  verfahren:  ·

1.  Die  Pässe  für  Tiere  des  gleichen  Bestimmungsortes  sind,  nach  der  Zusammenladung
  der  Tiere  geordnet,  in  einen  haltbaren  Umschlag  einzulegen,  der
mit  der  Bezeichnung  der  Eintrittsstelle,  des  Bestimmungsortes  und  der  Anzahl
der  inliegenden  Pässe  zu  versehen  und  der  Eisenbahnbehörde  zu  übergeben  ist.
Bei  Abfertigung  auf  Frachtbrief  wird  in  diesem  die  Anzahl  der  zugehörigen  Pässe
vermerkt.  Von  der  Eisenbahnbehörde  werden  die  Pässe  mit  den  Frachtbriefen  an
den  Bestimmungsort  weitergeleitet  und  dort  dem  beamteten  Tierarzte,  der  die  Tiere
bei  der  Ausladung  untersucht,  übergeben.  Die  Polizeibehörde  des  Bestimmungsortes
  hat  die  Viehpässe  ein  Jahr  lang  aufzubewahren  und  dann  zu  vernichten.

2.  Solange  bei  der  Abnahme  von  Geflügel  am  Bestimmungsort  eine  amtstierärztliche
  Untersuchung  nicht  vorgeschrieben  ist,  werden  die  Pässe  an  die  Empfänger
der  Sendungen  ausgehändigt.  Bei  Geflügelsendungen,  die  im  Grenzuoerkehr
(Ziff.  5  des  Schlußprotokolls)  auf  dem  Landweg  einkommen,  werden  die  Pässe
nach  der  zollamtlichen  Abfertigung  den  Einbringern  übergeben.

3.  Die  Empfänger  von  Geflügel  sind  verpflichtet,  die  Viehpässe  3  Monate
lang  aufzubewahren  und  sie  der  Distriktspolizeibehörde  oder  dem  Bezirkstierarzt
auf  Verlangen  unverzüglich  vorzulegen.

In  allen  übrigen  Fällen  sind  die  Pässe  für  Tiere,  deren  Einfuhr  gestattet  wurde,  vom
Grenztierarzt  zurückzubehalten,  zwei  Jahre  lang  ordnungsmäßig  aufzubewahren  und  dann
zu  vernichten.
        <pb n="72" />
        58

8  11.

Tiere,  bei  denen  sich  Beanstandungen  im  Sinne  des  Art.  3  Abs.  1  des  Übereinkommens
im  Zusammenhalt  mit  §  7  dieser  Bekanntmachung  ergeben,  müssen  vom  Grenztierarzt
unter  entsprechender  Beachtung  der  Ziff.  7  des  Schlußprotokolls  zurückgewiesen  werden.

Von  der  Zurückweisung  hat  der  Grenztierarzt  die  bayerische  Zollbehörde  der  Eintrittsstelle
  sofort  geeignet  zu  verständigen.

8  12.

Gründet  sich  die  Zurückweisung  auf  die  Feststellung  einer  Seuche,  auf  Seuchen-  oder
Ansteckungsverdacht,  so  hat  der  Grenztierarzt

a)  der  Distriktspolizeibehörde  und  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  auf  dem
kürzesten  Wege  Anzeige  zu  erstatten  und

b)  dem  Staatsministerium  des  Innern  eine  Tatbestandsaufnahme  nach  dem  Muster
der  Anlage  1  in  doppelter  Ausfertigung  nebst  Abschrift  der  zugehörigen  Viehpässe  unverzüglich
einzusenden.

Erfolgt  die  Zurückweisung  von  Tieren  wegen  anderer  als  der  im  Absatz  1  bezeichneten
Beanstandungen,  so  hat  der  Grenztierarzt  jeweils  am  Monatsschluß  an  das  Staatsministerium
des  Innern  sachdienlichen  Bericht  zu  erstatten.

8  13.

Wird  ein  Seuchenfall  an  eingeführten  Tieren  erst  nach  erfolgtem  Grenzübertritt  im
Inlande  wahrgenommen,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde

a)  die  zugehörigen  Viehpässe  im  Falle  des  §  10  Abs.  1  Ziff.  2  von  dem  Empfänger
des  Geflügels,

im  Falle  des  §  10  Abs.  2  von  dem  Grenztierarzt  der  Eintrittsstelle  schleunigst  zu
erholen,

b)  den  Tatbestand  unter  Mitwirkung  des  Bezirkstierarztes  festzustellen,

c)  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  auf  dem  kürzesten  Wege  Anzeige  zu
erstatten  und

d)  die  Tatbestandsaufnahme  nach  dem  Muster  der  Anlage  2  in  doppelter  Ausfertigung
mit  den  zugehörigen  Viehpässen  so  rasch  als  möglich  an  das  Staatsministerium  des  Innern
einzusenden.

Die  Zurücksendung  der  erst  nach  dem  Grenzübertritt  seuchenkrank  befundenen  Tiere
ist  verboten.
        <pb n="73" />
        Nr.  9.  59

14.

Die  Verständigung  gemäß  Art.  3  Abs.  4  des  Übereinkommens  hat  im  Falle  des  Abs.  1
dieses  Artikels  durch  den  Grenztierarzt,  im  Falle  des  Abs.  3  durch  die  Distriktspolizeibehörde
und  zwar  stets  telegraphisch  zu  erfolgen.

Zurzeit  sind  Kommissare  nicht  namhaft  gemacht.

§  15.
Die  hier  in  Betracht  kommenden  Behörden  sind  in  Bayern  die  Distriktspolizeibehörden,  3  #r.  7
in  OÖsterreich  die  politischen  Bezirksbehörden.  [ll  2!  es

Handelt  es  sich  um  Maul=  und  Klauenseuche,  so  hat  die  Verständigung  unverweilt  einkommens
telegraphisch  zu  geschehen.

Bei  vereinzeltem  Auftreten  (Ziff.  6  des  Schlußprotokolls)  von  Milzbrand,  Rauschbrand,
Wild=  und  Rinderseuche,  Bläschenausschlag  des  Rindviehs  und  der  Wallache,  sowie  von
Rotlauf  bei  Schweinen  bedarf  es  einer  Verständigung  nicht.

8  16.

Tiere,  die  im  kleinen  Grenzverkehr  aus  Osterreich  nach  Bayern  zur  Weide  auf  nicht  Zu  Art.  9  des

länger  als  einen  Tag  eingebracht  werden,  unterliegen  der  grenztierärztlichen  Untersuchung  nicht.  -—*ies:

Im  Falle  des  Art.  9  Abs  2  des  Übereinkommens  darf  die  Rückkehr  der  von  der  Seuche  mit  Ziff.  13

noch  nicht  ergriffenen  Tiere  aus  Osterreich.  nach  Bayern  nur  nach  Genehmigung  der  Kreis-  Pwchur.
regierung,  Kammer  des  Innern,  erfolgen.  Die  seuchenpolizeilichen  Sicherungsmaßregeln  sind  "
von  dieser  Stelle  mit  der  beteiligten  csterreichischm  Landesregierung  oder  Statthalterei  zu
vereinbaren.
Die  Feststellung,  ob  im  Sinne  der  Ziff.  13.  des  Schlußprotokolls  hinsichtlich  der  Gesundheit
  der  auf  Weiden  in  Bayern  befindlichen  Tiere  österreichischer  Herkunft  keine  Bedenken
bestehen,  obliegt  dem  Bezirkstierarzt.
8  17.
Die  Erfüllung  der  Bedingungen  in  Art.  10  Abs.  2  des  Übereinkommens  wird  für  31  Nrt.  10  des
den  Grenzverkehr  aus  Osterreich  nach  Bayern  bis  auf  weiteres  nachgelassen.  ner
§  18.

Für  den  Grenzverkehr  mit  Pferden  gelten  außerdem  noch  folgende  besonderen  Bestimmungen:

1.  Die  Vergünstigung  nach  Art.  10  Abs.  1  des  libereinkommens  wird  auf  die  bis
zu  25  Kilometer  von  der  bayerischen  Grenze  entfernt  liegenden  österreichischen  Ortschaften
ausgedehnt.
        <pb n="74" />
        Zu  Ziff.  9
des  Schlußprotokolls.


60

2.  Wagen=  und  Reitpferde,  die  zu  Reisen  von  Osterreich  nach  Bayern  verwendet  werden,
können  die  Grenze  ohne  Viehpässe  und  ohne  tierärztliche  Untersuchung  überschreiten,  sofern
die  Rückkehr  über  die  Grenze  am  gleichen  oder  am  nächsten  Tage  erfolgt.

3.  Der  Beibringung  von  Viehpässen  und  der  grenztierärztlichen  Untersuchung  bedarf  es
ferner  nicht  bei  den  nach  Bayern  zurückkehrenden  Pferden,  die  Bewohnern  bayerischer  Gemeinden
gehören  und  bei  Ausübung  des  Gewerbes,  zu  landwirtschaftlichen  Arbeiten  oder  zu  Reisen
von  Bayern  nach  Osterreich  benützt  werden,  sofern  die  Rückkehr  nach  Bayern  innerhalb
8  Tagen  erfolgt.

4.  Der  Grenzverkehr  mit  Weidepferden  bemißt  sich  lediglich  nach  den  bestehenden  Zollvorschriften.


B.  Die  Einfuhr  von  Schlachtvieh  (Rindvieh  und  Schafe)  in  öffentliche  Schlachthäuser.
19.

Rindvieh  und  Schafe,  deren  Einfuhr  aus  Osterreich-Ungarn  nach  Ziff.  9  des  Schlußprotokolls
  zugelassen  wird,  müssen  auf  der  Eisenbahn  in  amtlich  verschlossenen  Wagen  unter
Vermeidung  von  Umladungen,  Zuladungen  und  Transportverzögerungen  an  die  bayerische
Grenze  gebracht  werden.

Die  Einfuhr  darf  nur  über  die  Eintrittsstellen  an  den  Bahnhöfen  in  Asch  i.  Böhmen,
Eger,  Eisenstein,  Furth  i.  W.,  Kufstein,  Lindau,  Passau,  Pfronten-Steinach,  Salzburg-Freilassing
  und  Simbach  a.  Inn  zu  den  non  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
bestimmten  Eintrittszeiten  stattfinden.

s  20.

Die  einkommenden  Schlachtviehtransporte  sind  alsbald  der  grenztierärztlichen  und  zollamtlichen
  Abfertigung  zu  unterstellen.

Nach  erledigter  grenztierärztlicher  und  zollamtlicher,  Abfertigung  sind  die  Transporte
unverzüglich  mit  der  Eisenbahn  ohne  Umladung  und  Zuladung  in  bahnamtlich  verschlossenen
Wagen  unmittelbar  an  den  Bestimmungsort  zu  überführen.

Die  bayerische  Eisenbahnbehörde  der  Eintrittsstation  wird  die  zum  Transport  von
Schlachtvieh  österreichisch-ungarischer  Herkunft  im  Inlande  dienenden  Wagen  mit  besonderen
Zetteln  versehen  lassen,  welche  die  Aufschrift  „Schlachtvieh  aus  Osterreich-Ungarn“  tragen.

§  21.

Schlachtviehtransporte,  deren  rechtzeitige  grenztierärztliche  und  zollamtliche  Abfertigung
oder  Weiterleitung  an  den  Bestimmungsort  von  den  Einbringern  absichtlich  oder  aus  Nachlässigkeit
  verzögert  wird,  sind  durch  den  Grenztierarzt  zurückzuweisen.
        <pb n="75" />
        Nr.  9.  61

8  22.

Die  Polizeibehörde  des  Bestimmungsortes  ist  durch  den  Grenztierarzt  von  der  Art  und
Stückzahl  der  abgefertigten  Transporte  auf  Kosten  der  Einbringer  telegraphisch  zu  verständigen.
Für  nach  Bayern  bestimmte  Transporte  sind  diese  Mitteilungen  unmittelbar  an  die
Schlachthausverwaltungen  zu  richten.
§  23.

Für  die  Zulassung  von  Rindvieh  und  Schafen  in  öffentliche  Schlachthäuser  gelten
außerdem  noch  folgende  Vorschriften:

1.  Am  Bestimmungsorte  müssen  die  Schlachtviehtransporte  an  einer  für  anderes  Vieh
nicht  zu  benützenden  Stelle  ausgeladen  und  dabei  einer  neuerlichen  Untersuchung  auf  Seuchenfreiheit
  durch  den  Bezirkstierarzt  oder  einen  beamteten  Tierarzt  des  Schlachthauses  unterstellt
  werden.

2.  Der  Schlacht=  und  Viehhof  muß  durch  ein  Geleise  in  Normalspur  an  die  Eisenbahn
  angeschlossen  sein.

3.  Die  Tiere  dürfen  nur  in  einem  unter  ständiger  amtstierärztlicher  Kontrolle  stehenden
öffentlichen  Schlachthause  geschlachtet,  müssen  bis  dahin  in  eigenen,  für  anderes  Vieh  nicht
zu  benützenden  Stallungen  untergebracht  und  auch  sonst  von  anderem  Vieh  streng  getrennt
gehalten  werden;  sie  dürfen  lebend  das  Schlachthaus  nicht  verlassen.  Jede  unmittelbare
Berührung  mit  Inlandsvieh  ist  zu  verhindern.  Auch  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine
mittelbare  Berührung  möglichst  nicht  stattfindet.  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Fütterung  und
Wartung  des  ausländischen  Biehes  duich  besonderes  Personal  zu  erfolgen;  der  Dünger  ist
getrennt  zu  lagern;  ferner  sind  tunlichst  verschiedene  Marktzeiten  oder  Markttage  für  inund
  ausländisches  Vieh  anzusetzen.  "6

4.  Auslandsvieh  ist  alsbald,  spätestens  am  Schlusse  des  vierten  Tages  nach  der
Ankunft  am  Bestimmungsorte,  abzuschlachten.

5.  Auf  Vieh=  und  Schlachthöfe,  auf  denen  Nutzvieh  gehandelt  wird,  darf  Auslandsvieh
  nicht  gebracht  werden.

§  24.

Das  Verzeichnis  der  öffentlichen  Schlachthäuser  des  Deutschen  Reiches,  nach  denen  die

Einfuhr  gemäß  Ziff.  9  des  Schlußprotokolls  gestattet  ist,  wird  gesondert  bekannt  gegeben
werden.

C.  Einfuhr  von  Schlachtschweinen.
8  26.

Für  die  Zulassung  von  Schlachtschweinen  nach  Bayern  gemäß  Ziff.  10  des  Schluß=  Zu  Ziff.  10

protokolls  sind  die  städtischen  Schlachthäuser  in  Passau  und  Rosenheim  bestimmt.

des  Schlußprotokolls.
        <pb n="76" />
        62

Jedem  der  beiden  Schlachthäuser  dürfen  jährlich  bis  zu  25.000  Schweine,  wöchentlich
aber  nicht  mehr  als  481  Stück  zugeführt  werden.  Diese  Wochenanteile  sind  mit  der  Maßgabe
übertragbar,  daß  innerhalb  eines  Monats  in  jedes  der  beiden  Schlachthäuser  nicht  mehr
als  2813  Schweine  eingebracht  werden  dürfen.

8  26.

Die  Einfuhr  hat  für  Passau  ausschließlich  über  die  Eintrittsstelle  Passau,  für  Rosenheim
  ausschließlich  über  die  Eintrittsstelle  Kufstein  zu  erfolgen.  Die  Kreisregierungen,
Kammern  des  Innern,  sind  ermächtigt,  im  Bedarfsfalle  und  nach  Genehmigung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  für  die  Einfuhr  bestimmte  Zeiten  festzusetzen.

827.

Wer  Schweine  nach  Passau  oder  Rosenheim  einführen  will,  hat  spätestens  5  Tage
vorher  bei  der  Schlachthofverwaltung  unter  Angabe  der  Stückzahl  und  des  Einfuhrtages
anzufragen,  ob  die  Zulassung  nach  Maßgabe  des  Wochen-  und  Monatsanteils  (8  25  Abs.  2)
gestattet  werden  kann.

Die  Schlachthofverwaltungen  haben  diese  Anfragen  umgehend  auf  Kosten  des  Fragestellers
  zu  beantworten  und  den  Grenztierarzt  der  Eintrittsstelle  von  den  erteilten  Einfuhr-=bewilligungen
  fortlaufend  zu  verständigen.

Transporte,  die  ohne  Einfuhrbewilligung  eingebracht  werden  wollen,  sind  vom  Grenztierarzt
  zurückzuweisen.

8  28.

In  den  genannten  Schlachthäusern  sind  unverzüglich  und  nach  besonderer  Anordnung
des  Staatsministeriums  des  Innern  eigene  mit  Geleiseanschluß  in  Normalspur  versehene
Auslandsabteilungen  für  die  Unterbringung  und  Abschlachtung  der  aus  Osterreich-Ungarn
zugelassenen  Schweine  herzustellen.  Sobald  die  erforderlichen  Einrichtungen  fertig  gestellt
sind,  dürfen  die  Schweine  nur  mehr  in  den  Auslandsabteilungen  untergebracht  und  abgeschlachtet
  werden.

§  29.

Im  übrigen  gelten  für  die  Zufuhr  der  Schweine  an  die  bayerische  Grenze,  für  die
grenztierärztliche  und  zollamtliche  Abfertigung,  sowie  für  die  Weiterbeförderung  von  der  Eintrittsstelle
  in  das  Schlachthaus  und  für  die  Behandlung  der  Tiere  bis  zur  Abschlachtung
die  gleichen  Bestimmungen  wie  für  Schlachtrindvieh  und  Schlachtschafe  (8§§  19  mit  24.)
        <pb n="77" />
        Nr.  9.  63

30.

Die  Schweine  sind  spätestens  am  Tage  nach  der  Ankunft  im  Schlachthause  abzuschlachten,
  sie  unterliegen  in  Bezug  auf  die  Beschau  den  gleichen  Vorschriften  wie  inländische
Schweine  und  müssen  auf  Trichinen  untersucht  werden.  Für  die  Ausführung  der  Untersuchung
  auf  Trichinen  ist  die  Anlage  b  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtviehund
  Fleischbeschaugesetz  maßgebend.

Das  Fleisch  ist  überdies  an  den  in  §  44  Ziff.  III  der  Ausführungsbestimmungen  4#
zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetz  benannten  Stellen  jeder  Körperhälfte  mit  einem
rechteckigen  Stempel  von  5  und  8  cm  Seitenlänge  und  der  Ausschrift  „Osterr.-ungar.  Fleisch“
in  blauer  Farbe  besonders  zu  kennzeichnen.

/31.

Das  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  erklärte  Fleisch  (§  4  des  Schlachtviehund
  Fleischbeschaugesetzes)  darf  außer  am  Schlachtorte  noch  nach  den  unter  Ziff.  10  Abs.  3
Buchstabe  a  des  Schlußprotokolls  benannten  Orten  abgesetzt  werden.  Die  Versendung  hat
unter  bahnamtlichem  Verschluß  zu  erfolgen;  am  Bestimmungsorte  werden  die  Sendungen
nach  Lösung  des  Verschlusses  von  der  Eisenbahnbehörde  freigegeben.

8  32.

Bedingt  taugliches  oder  im  Nahrungs=  und  Genußwerte  herabgesetztes  Fleisch  darf  nur
am  Schlachtorte  selbst  verkauft  oder  verwertet  werden.

8  33.

Wird  an  eingeführten  Schweinen  am  Bestimmungsorte  eine  Seuche  festgestellt,  so  ist
nach  §  13  zu  verfahren.

D.  Die  Einfuhr  von  Rindvieh  zu  Nutz-  und  Zuchtzwechen  aus  Osterreich  in  das
bayerische  Grenzgebiet.

§  34.

Im  bayerischen  Grenzgebiete  dürfen  die  Besitzer  landwirtschaftlicher  Betriebe  Rindvieh
zu  Nutz=  oder  Zuchtzwecken,  das  aus  seuchenfreiem  österreichischen  Grenzgebiete  stammt,
mit  Erlaubnis  der  Distriktspolizeibehörde  unter  den  folgenden  Bedingungen  zum  Gebrauch  in
der  eigenen  Wirtschaft  einführen.

Als  bayerisches  Grenzgebiet  gelten  die  Distriktsverwaltungsbezirke  Aibling,  Altötting,
Berchtesgaden,  Bogen,  Cham,  Deggendorf-Stadt,  Deggendorf-Bezirksamt  mit  Ausnahme
        <pb n="78" />
        64

der  rechts  der  Donau  liegenden  Gemeinden,  Füssen,  Garmisch,  Grafenau,  Griesbach,  Kaufbeuren-Stadt,
  Kaufbeuren-Bezirksamt,  Kempten-Stadt,  Kempten-Bezirksamt,  Kötzting,  Laufen,
Lindau-Stadt,  Lindau-Bezirksamt,  Memmingen-Stadt,  Memmingen-Bezirksamt,  Miesbach,
Mühldorf,  Neunburg  v.  W.,  Nenstadt  a.  W.  N.,  Oberdorf,  Oberviechtach,  Passau-Stadt,
Passau-Bezirksamt,  Pfarrkirchen,  Regen,  Rehau,  Rosenheim-Stadt,  Rosenheim-Bezirksamt,
Schongau,  Sonthofen,  Tirschenreuth,  Tölz,  Traunstein-Stadt,  Traunstein-Bezirksamt,  Viechtach,
  Vilshofen,  Vohenstrauß,  Waldmünchen,  Wasserburg,  Wegscheid,  Wolfstein,  Wunsiedel.
Als  österreichisches  Grenzgebiet  gelten  die  nachbenannten  politischen  Bezirke  (Bezirkshauptmannschaften
  und  mit  eigenem  Statut  versehene  Städte)  und  zwar:

1.  Für  die  Einfuhr  in  den  Regierungsbezirk  Oberbayern:
Braunau,  Bregenz,  Gmunden,  Hallein,  Imst,  Innsbruck-Stadt,  Innsbruck-Bezirkshauptmannschaft,
  Kitzbühel,  Kufstein,  Ried,  Reutte,  Salzburg-Stadt,  Salzburg-Bezirkshauptmannschaft,
  St.  Johann  im  Pongau,  Schwaz,  Tamsweg,  Vöcklabruck,  Wels,  Zell  am  See.

2.  Für  die  Einfuhr  in  den  Regierungsbezirk  Niederbayern:
Bischofteinitz,  Braunau,  Freistadt,  Gmunden,  Kaplitz,  Kirchdorf,  Klattau,  Kruman,  Linz-Stadt,
  Linz-Bezirkshauptmannschaft,  Perg,  Prachatitz,  Ried,  Rohrbach,  Salzburg-Stadt,
Salzburg-Bezirkshauptmannschaft,  Schärding,  Schüttenhofen,  Steyr-Stadt,  Steyr-Bezirkshauptmannschaft,
  Taus,  Vöcklabruck,  Wels.

3.  Für  die  Einfuhr  in  den  Regierungsbezirk  Oberpfalz  und  Regensburg:
Bischofteinitz,  Eger,  Falkenau,  Marienbad,  Mies,  Klattau,  Plan,  Tachau,  Taus,  Tepl.

4.  Für  die  Einfuhr  in  den  Regierungsbezirk  Oberfranken:
Asch,  Eger,  Falkenau,  Marienbad,  Plan,  Tachau.

5.  Für  die  Einfuhr  in  den  Regierungsbezirk  Schwaben  und  Neuburg:

Bludenz,  Bregenz,  Feldkirch,  Imst,  Innsbruck-Stadt,  Innsbruck-Bezirkshauptmannschaft,

  Landeck,  Reutte,  Schwaz.
§  35.

Es  darf  nur  Rindvieh  eingeführt  werden,  das:

1.  den  im  österreichischen  Grenzgebiete  gezüchteten  Schlägen  und  (mit  Ausnahme  der
Zugochsen)  einem  der  Viehschläge  angehört,  die  in  dem  bayerischen  Bestimmungsgrenzbezirke
vorherrschen;
        <pb n="79" />
        Nr.  9.  65

2.  unmittelbar  vor  seiner  Einfuhr  nach  Bayern  30  Tage  lang  an  einem  seuchenfreien
  Orte  innerhalb  des  österreichischen  Grenzgebietes  gestanden  hat;

3.  dazu  dient,  den  dringenden  dauernden  Wirtschaftsbedarf  des  Einbringers  zu  decken.

Auf  Rindvieh,  das  zum  Zwecke  der  Schlachtung  eingeführt  wird,  finden  die  Bestimmungen
  unter  §§  34  mit  47  keine  Anwendung.

g  36.

Der  Wirtschaftsbedarf  (§  35  Abs.  1  Ziff.  3)  richtet  sich  nach  der  Größe  und  Art
des  Wirtschaftsbetriebs.  Durch  Abzug  der  Zahl  der  bereits  in  der  Wirtschaft  vorhandenen
Rindviehstücke  vom  Wirtschaftsbedarf  ergibt  sich  die  Zahl  der  Tiere,  die  eingeführt  werden
kann;  sie  soll  in  der  Regel  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  ein  Drittel  des  Viehbestandes
betragen.  Jedoch  dürfen  von  einem  Wirtschaftsbesitzer  in  einem  Kalenderjahre  nicht  mehr  als
20  Stück  eingeführt  werden.

Die  zum  Zollsatze  von  30  für  das  Stück  in  die  Grenzbezirke  eingeführten
2½  —5  jährigen  Zugochsen  (Zolltarif  Nr.  103,  Anmerkung  2)  sind  in  die  Zahl  der  nach
Abs.  1  einzuführenden  Tiere  einzurechnen.

§  37.

Gesuche  um  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Einfuhr  von  Rindvieh  zu  Nutz=  oder  Zuchtzwecken
  sind  von  den  Wirtschaftsbesitzern  bei  der  Ortspolizeibehörde  einzureichen  und  von  dieser
unter  Ausfüllung  eines  Formblatts  nach  Anlage  3  der  Distriktspolizeibehörde  zur  Entscheidung
vorzulegen.

Die  Distriktspolizeibehörde  setzt,  erforderlichenfalls  nach  Anstellung  weiterer  Ermittelungen,
fest,  wievieler  Tiere  die  Wirtschaft  bedarf  und  bestimmt  endgültig,  ob  und  wieviel  Tiere
eingeführt  werden  dürfen.

Gemäs  dieser  Bestimmung  erteilt  sie  den  Wirtschaftsbesitzern  einen  Vieheinfuhr-Erlaubnisschein
  nach  Anlage  4  und  stellt  ihn  der  Ortspolizeibehörde  zur  Aushändigung  an  den  Antragsteller
  zu.

Bei  der  Aushändigung  des  Erlaubnisscheins  ist  der  Wirtschaftsbesitzer  auf  die  Bestimmungen
  hinzuweisen,  die  er  bei  und  nach  der  Einfuhr  zu  beobachten  hat.

Der  Erlaubnisschein  hat  eine  Gültigkeitsdauer  von  drei  Monaten.

38.

Die  Einfuhr  darf  nur  über  die  Eintrittsstellen  und  zu  den  Zeiten  erfolgen,  die  von
den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  festgesetzt  sind.
        <pb n="80" />
        66

8  39.

Der  Einbringer  hat  an  der  Eintrittsstelle  den  Erlaubnisschein  (§  37  Abs.  3)  und  für
jedes  Stück  Rindvieh  einen  Viehpaß  vorzulegen.

Der  Viehpaß  hat  außer  den  sonst  für  Viehpässe  allgemein  vorgeschriebenen  Eintragungen
die  amtliche  Bescheinigung  zu  enthalten,  daß  das  einzuführende  Tier  unmittelbar  vor  seinem
Abtriebe  mindestens  30  Tage  lang  an  einem  seuchenfreien  Orte  innerhalb  des  österreichischen

Grenzgebietes  gestanden  hat  (vergl.  §  35  Abs.  1  Ziff.  2.)

8  40.

Der  Grenztierarzt  hat  die  vorgelegten  Papiere  zu  prüfen,  die  zur  Einfuhr  gestellten
Tiere  auf  ihre  Identität  mit  den  in  den  Viehpässen  aufgeführten  Viehstücken,  sowie  auf
Schlagzugehörigkeit  (§  35  Abs.  1  Ziff.  1)  und  Seuchenfreiheit  zu  untersuchen  und  zur
Verzollung  (Ziff.  14  des  Schlußprotokolls)  das  Alter  zu  bestimmen.

Die  im  Eisenbahnwagen  ankommenden  Tiere  sind  für  die  grenztierärztliche  Untersuchung
auszuladen.  «

Ist  auch  nur  bei  einem  Tiere  die  Identität  oder  die  Schlagzugehörigkeit  zweifelhaft,
oder  wird  der  Viehpaß  nebst  Bescheinigung  (§  39  Abs.  2)  nicht  vorschriftsmäßig  vorgelegt,
so  hat  der  Grenztierarzt  unbeschadet  der  zur  Abwehr  einer  Seuchengefahr  erforderlichen
weitergehenden  Maßnahmen  in  der  Regel  den  ganzen  Transport  zurückzuweisen  und  außerdem
  nach  §  11  Abs.  2  und  §  12  zu  verfahren.

§  41.

Jedes  Tier,  dessen  Einfuhr  gestattet  wird,  ist  an  der  Eintrittsstelle  nach  Anordnung
des  Grenztierarztes  derart  zu  kennzeichnen,  daß  die  Eintrittsstelle  und  der  Tag  der  Einfuhr
deutlich  erkennbar  bleiben.

Der  Einbringer  ist  verpflichtet,  bei  der  Kennzeichnung  nach  Anordnung  des  Grenztierarztes
  Beihilfe  zu  leisten.

über  die  Art  der  Kennzeichnung  werden  besondere  Vorschriften  erlassen.

8  42.

Der  Grenztierarzt  hat  die  Anzahl  der  eingeführten  Tiere  und  das  Ergebnis  der  tierärztlichen
  Untersuchung  auf  dem  Erlaubnisschein,  der  dem  Einbringer  verbleibt,  zu  vermerken
  und  den  Abgang  des  Viehes  von  der  Grenze  der  Ortspolizeibehörde  des  Bestimmungsortes
  innerhalb  24  Stunden  schriftlich  mitzuteilen.
        <pb n="81" />
        Nr.  9.  67

8  43.

Nach  erfolgter  grenztierärztlicher  und  zollamtlicher  Abfertigung  ist  das  eingeführte  Vieh
unverzüglich  und  auf  dem  kürzesten  Wege  an  den  Bestimmungsort  zu  verbringen.  Auf
dem  Wege  dahin  darf  den  Tieren  die  zur  Erholung  nötige  Ruhe  und,  wenn  größere  Entfernungen
  zurückgelegt  werden  müssen,  auch  das  Übernachten  in  einem  nicht  mit  Klauenvieh
besetzten  Stalle  gestattet  werden.

Der  Wirtschaftsbesitzer  hat  das  Eintreffen  des  Viehes  am  Bestimmungsort  binnen
3  Tagen  der  Ortspolizeibehörde  unter  Vorlage  des  Einfuhr-Erlanbnisscheins  anzuzeigen.

Die  erfolgte  Anzeige  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  dem  Erlaubnisschein  zu  bestätigen.

Eine  neue  Erlaubnis  zur  Einfuhr  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  der  frühere  Erlaubnisschein
  vorgelegt  und  mit  dem  Vermerk  der  Ortspolizeibehörde  über  die  Anzeige  (Abs.  2)
versehen  ist.

Die  Ortspolizeibehörden  derjenigen  Gemeinden,  in  welche  eine  Einfuhr  im  Sinne  des
§  34  stattfindet,  haben  über  die  Einbringung  des  Viehes  und  die  Erstattung  der  Anzeigen
(Abs.  2)  ein  Verzeichnis  nach  Anlage  5  zu  führen.

8  44.

Die  Einfuhr  darf  durch  Mittelspersonen  nur  dann  bewirkt  werden,  wenn  dabei  ein
Mißbrauch  der  Einfuhrerlaubnis  ausgeschlossen  ist.

*  5.

Das  eingeführte  Vieh  darf  30  Tage  lang  nach  seinem  Eintreffen  am  Bestimmungsorte
  weder  veräußert  noch  aus  dem  Flurbereiche  des  Bestimmungsortes  entfernt  werden
(Standfrist)  und  ist  von  der  Berührung  mit  dem  Vieh  anderer  Gehöfte  fernzuhalten.

Die  Benützung  des  eingeführten  Viehes  zu  Gespanndiensten  in  den  benachbarten  Ortsgemarkungen,
  sowie  der  Wechsel  des  Weideplatzes  mit  solchem  Vieh  ist  jedoch  auch  während
der  Standfrist  gestattet.

§  46.

Die  Erteilung  weiterer  Erlaubnisscheine  ist  solchen  Wirtschaftsbesitzern  zu  versagen,  die
mit  der  erteilten  Einfuhrerlaubnis  Mißbrauch  treiben  oder  das  eingeführte  Vieh  nur  solange
behalten,  als  dies  zur  Einhaltung  der  Standfrist  nötig  ist,  um  es  dann  im  Inlande  zu
veräußern.

§  47.

Zuwiderhandlungen  sind  nach  §  328  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  und

§  66  Ziff.  1  des  Viehseuchengesetzes  strafbar.
        <pb n="82" />
        68

Die  Distrikts=  und  Ortspolizeibehörden  haben  sorgfältig  über  die  Beobachtung  der
Vorschriften  unter  §§  34  mit  45  zu  wachen,  sich  von  ihrer  Einhaltung  durch  öftere
Kontrollen  zu  überzeugen  und  Zuwiderhandlungen  behufs  weiterer  Verfolgung  zur  Anzeige
zu  bringen.

E.  Schlußbestimmungen.
8  48.

Die  Kosten  der  in  dem  Viehseuchenübereinkommen  und  in  dieser  Bekanntmachung  vor—
geschriebenen  tierärztlichen  Untersuchungen  sowie  die  Kosten  der  Kennzeichnung  von  Tieren
sind  von  den  Einbringern  zu  tragen.  Höhe  und  Erhebung  der  Gebühren  bemessen  sich  nach
der  Bekantmachung  vom  7.  Februar  1906  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  Seite  42).

8  49.

Alle  sonstigen  bei  der  Durchführung  des  Viehseuchenübereinkommens  und  dieser  Bekanntmachung
  in  Betracht  kommenden  veterinärpolizeilichen  Angelegenheiten  sind  nach  den  Vorschriften
  des  Viehseuchengesetzes  und  der  dazu  erlassenen  reichs=  und  landesrechtlichen  Ausführungsbestimmungen
  zu  behandeln.

8  50.

Bezüglich  der  Ausfuhr  von  Tieren  und  tierischen  Rohstoffen  aus  Bayern  nach  Osterreich-Ungarn
  haben  die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  insolange  entsprechende  Anwendung
zu  finden,  als  nicht  von  der  K.  und  K.  österreichisch-ungarischen  Regierung  abweichende  Vorschriften
  erlassen  werden.

51.

Im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Tierseuchen  in  Österreich-Ungarn  bleibt
die  Einfuhr  von  Rindvieh  und  Schafen  sowie  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Schweinen
aus  Osterreich-Ungarn  nach  und  durch  Bayern  in  Anwendung  des  Artikels  5  des  Übereinkommens
  und  der  Ziffer  8  des  Schlußprotokolls  bis  auf  weiteres  verboten.

Diesem  Verbote  unterliegt  jedoch  nicht:

1.  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh  und  Schlachtschafen  nach  näherer  Bestimmung
der  §§  19  mit  24,

2.  die  Einfuhr  von  Schlachtschweinen  in  die  städtischen  Schlachthäuser  zu  Passau  und
Rosenheim  nach  Maßgabe  der  §§  25  mit  33,  und

3.  die  Einfuhr  von  Rindvieh  zu  Nutz=  und  Zuchtzwecken  nach  näherer  Bestimmung
der  §§  34  mit  47.
        <pb n="83" />
        Nr.  9.  69

Die  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Schafen  aus  Österreich-Ungarn  durch  Bayern  darf
nur  auf  der  Eisenbahn  über  die  in  §  19  genannten  Eintrittsstellen  und  zu  den  von  den
Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  bestimmten  Eintrittszeiten  stattfinden.  Sie  unterliegt
  in  Bezug  auf  die  Beibringung  von  Viehpässen  und  die  grenztierärztliche  Untersuchung
den  allgemeinen  Bestimmungen  des  libereinkommens  und  dieser  Bekanntmachung.

#52.

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  März  1906  in  Wirksamkeit.

Sofern  Einfuhrbeschränkungen  oder  Verbote  gegen  Österreich-Ungarn  auf  Grund  des
Artikels  5  des  Viehseuchenübereinkommens  verfügt  sind  oder  verfügt  werden,  kommen  auf  die
Dauer  der  Verfügung  die  entgegenstehenden  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  nicht  in

Anwendung.
Die  bisherigen  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Tieren,  tierischen  Rohstoffen  und

Gegenständen,  die  Träger  des  Ansteckungsstoffes  von  Tierseuchen  sein  können,  zwischen
Osterreich-Ungarn  und  Bayern  werden  aufgehoben.

München,  den  25.  Februar  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

16
        <pb n="84" />
        <pb n="85" />
        Nr.  9.  71

Anlage  1.

Catbestandgaufnahme  bei  Zurüchweisung  von  Tieren  (einschließlich  Geflügel)
an  der  chrenze  wenen  Seuchen  oder  Seuchenverdachts.

(Ort  und  Datum)

Bei  der  (Tag  und  Stunde)
hier  eingetroffenen,  nachstehend  näher  bezeichneten  Sendung
ist  der  Ausbruch')
„  „  Sieuchenverdacht")  von
„  „  Ansteckungsverdacht")
festgestellt  worden.

Tiergattung:

Gesamtzahl  der  Tiere  der  Sendung:

Stückzahl  der  seuchenkrank  befundenen  Tiere:
Stückzahl  der  seuchenverdächtig  befundenen  Tiere:
Stückzahl  der  ansteckungsverdächtig  befundenen  Tiere:
Nummer  (Zahl)  der  Wagen  (Schiffe):

Nummer  des  Viehpasses  (der  Viehpässe):

*)  Das  Nichtzutreffende  ist  zu  durchstreichen.

16
        <pb n="86" />
        72

Herkunft  der  kranken  oder  verdächtigen  Tiere:

Ort:

Königreich  oder  Land:

Bezirkshauptmannschaft  oder  Stadt  mit  eigenem  Statut:

Komitat  oder  Munizipalstadt:
Stuhlrichterbezirk:

Name  des  Tierbesitzers:

Name  des  Tierbegleiters:

Name  des  Empfangsberechtigten:

Tag  des  Abganges  am  Herkunftsorte:

Weg  bis  zur  Eintrittsstelle:

Tag  der  Ankunft  an  der  Eintrittsstelle:

Grund  der  Zurückweisung:)

*!  (  ist  anzugeben,  warum  die  Sendungen  den  Bestimmungen  des  Artikels  2  des  Viehseuchenübereinkommens  nichtl
entsprachen.

Die  Erscheinungen,  welche  den  Ausbruch  oder  den  Verdacht  der  Seuche,  oder  die  Tatsachen,  welche  den  Verdacht  der
Ansteckung  begründen,  sind  mitzuteilen.  Vergl.  auch  Artikel  7  des  Schlußprotokolls.)

Am  Schluß  ist  die  Talbestandsaufnahme  vom  Grenztierarzt  zu  unterzeichnen.
        <pb n="87" />
        Nr.  9.

73

Anlage  2.

Tatbestandgaufnahme  über  eine  an  eingeführten  Tieren  (einschließlich
Gestügel)  am  Bestimmungsorte  wahrgenommene  Heuche.

Gegenwärtig:

–

(Ort  und  Datum)

Am  heutigen  Tage  ist  bei  den  nachstehend  bezeichneten
  Tieren  der  Ausbruch  der

festgestellt  worden.

Tiergattung  und  Geschlecht:
Zahl  der  Tiere:
Viehpaß  Nr.:
Herkunftsort:
Königreich  oder  Land:
Bezirkshauptmannschaft:

Stadt  mit  eigenem  Statut:

Komitat  oder  Munizipalstadt:
        <pb n="88" />
        74

Stuhlrichterbezirk:

Vorbesitze:  ..........................·..·..  .  .
(d.  i.  der  Wirtschaftsbesitzer  am  Herkunftsort)

Viehbegleiter:

Empfänger:

Abgegangen  am  Herkunftsorte:

Weg  bis  zur  Grenze:

Tag  der  Ankunft  an  der  Eintrittsstelle

Weg  von  der  Grenze  bis  zum  Bestimmungsort  (unter  Angabe
etwaiger  Umladungen);

Eingetroffen  am  Orte  der  Seuchenfeststellung:

Wagennummer:

An  der  Grenze  angebrachtes  Kennzeichen:

Viehpaß  liegt  bei;  ist  abgesandt  am:

Klinischer  Befund:)

*)  Besonders  sind  die  Erscheinungen  zu  berücksichtigen,  die  auf  Ort  und  Zeit  der  Entstehung  der  Seuche  einen  Rückschluß
  gewähren.

Die  Erscheinungen  sind  dem  Grade  ihrer  Ausbildung  nach  eingehend  zu  beschreiben.

Wird  eine  Obduktion  vorgenommen,  so  ist  der  Befund  anzugeben.

Am  Schluß  ist  die  Tarbestandsaufnahme  zu  unterzeichnen.
        <pb n="89" />
        Ausweis.)
Gemeinde

Nr.

 

 

 

 

 

——.—–..  —  S  —  ——  —  —  —
–  —  .  -

Vorhandener  Viehbestand  Bedarf  ..  Bemerkungen:
der  Wirsschaft  Einfuhr-  Bewilligt  Beendigung  der  Standfrist;
bedarf  sind  Nachuntersuchung  usw.;
uackeden  6  lichten.  Bestrafungen;
er  oluzeibehorde  sza6,  837  Abs.  Entziehung  der  Einfuhr-§
  36,  8  37  Abf.  1  am  Stück  6  zung  der

4  5  6  7

BezeichnungGröße  und  Art
der  der
Wirtschaft  Wirtschaft

 

!

ipn  ane
dn#adqdung
—.
Naqung
uolpobng
apnis
Gnabun
19919#
20101###

 

 

 

 

 

—  ——
—Ò  —  —
—.

 

—  —  —  —  —  —
—  —.  ——  —  —  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

6  *

*)  Die  Spalten  5  und  6  sind  von  der  Distriktspolizeibehörde,  die  anderen  Spalten  von  der  Ortspolizeibehörde  auszufüllen.

Anlage  3.

75
        <pb n="90" />
        <pb n="91" />
        Nr.  9.  77

Anlage  4.

Dieheinfuhr-GErlanbnisschein.

wird  gemäß  §  37  der  Bekanntmochung  vom  25.  Februar  1906  (G.-V.-Bl.  S.  53)  gestattet,

folgende  Tiere  unter  Beobachtung  der  umseitig  abgedruckten  Bestimmungen  einzuführen.

,  den  190  (Siegel.)

Auf  Grund  vorstehender  Erlaubnis  sind  nach  vorheriger  tierärztlicher  Feststellung  der  Seuchenfreiheit

  heunee  ·  eingeführt  worden.
„den  109000„  ,  den  190
Grenzzollamt.  Grenztierarzt.  (Siegel.)
Die  ann  .  erfolgte  Ankunft  der  obenbezeichneten  Tiere  ist  heute

zur  Anzeige  gebracht.
,  den  190

(Die  L#rsm  (Siegel.)
        <pb n="92" />
        78

Auszug  aus  der  Bekanntmachung  vom  25.  Februar  1906  (G.-V.-Bl.  S.  58).

Bie  Einfuhr  von  Nindvieh  zu  Autz-  und  Zuchtzwechen  aus  Österreich  in  das  bayerische
Erenzgebiet.

8  34.

Im  bayerischen  Grenzgebiete  dürfen  die  Besitzer  landwirtschaftlicher  Betriebe  Rindvieh  zu  Nutz=  oder  Zuchtzwecken,
das  aus  seuchenfreiem  österreichischen  Grenzgebiete  stammt,  mit  Erlaubnis  der  Distriktspolizeibehörde  unter  folgenden  Bedingungen
  zum  Gebrauch  in  der  eigenen  Wirtschaft  einführen.

Als  bayerisches  Grenzgebiet  gelten  die  Distriktsverwaltungsbezirke  Aibling,  Altötting,  Berchtesgaden,  Bogen,  Cham,
Deggendorf-Stadt,  Deggendorf  Bezirksamt  mit  Ausnahme  der  rechts  der  Donau  liegenden  Gemeinden,  Füssen,  Garmisch,
Grafenau,  Griesbach,  Kaufbeuren-Stadt,  Kaufbeuren-Bezirksamt,  Kempten-Stadt,  Kempten-Bezirksamt,  Kötzting,  Laufen,
Lindau-Stadt,  Lindau-Bezirksamt,  Memmingen  Stadt,  Memmingen-Bezirksamt,  Miesbach,  Mühldorf,  Neunburg  v.  W.,
Neustadt  a.  W.  N.,  Oberdorf,  Oberviechtach,  Passau-Stadt,  Passau-Bezirksamt,  Pfarrkirchen,  Regen,  Rehau,  Rosenheim-Stadt,
Rosenheim-Bezirksamt,  Schongau,  Sonthofen,  Tirschenreuth,  Tölz,  Traunstein-Stadt,  Traunstein-Bezirksamt,  Viechtach,
Vilshofen,  Vohenstrauß,  Waldmünchen,  Wasserburg,  Wegscheid,  Wolfstein,  Wunsiedel.

Als  österreichisches  Grenzgebiet  gelten  die  nachbenannten  politischen  Bezirke  (Bezirkshauptmannschaften  und  mit
eigenem  Statut  versehene  Städte)  und  zwar:

1.  Für  die  Einfuhr  in  den  Regierungsbezirk  Oberbayern:

Braunau,  Bregenz,  Gmunden,  Hallein,  Imst,  Innsbruck-Stadt,  Innsbruck-Bezirkshauptmannschaft,  Kitzbühel,

Kufstein,  Ried,  Reutte,  Salzburg-Stadt,  Salzburg-Bezirkshauptmannschaft,  St.  Johann  im  Pongau,  Schwaz,  Tamsweg,
Wecklabruck-  Wels,  Zell  am  See.

2.  Für  die  Einfuhr  in  den  Regierungsbezirk  Niederbayern:
Bischofteinitz,  Braunau,  Freistadt,  Gmunden,  Kaplitz,  Kirchdorf,  Klattau,  Krumau,  Linz-Stadt,  Linz-Bezirkshauptmannschaft,
  Perg,  Prachatitz,  Nied,  Rohrbach,  Salzburg-Stadt,  Salzburg-Bezirkshauptmannschaft,  Schärding,  Schüttenhofen,
Steyr-Stadt,  Steyr  Bezirkshauptmannschaft,  Taus,  Vöcklabruck,  Wels.

3.  Für  die  Einfuhr  in  den  Regierungsbezirk  Oberpfalz  und  Regensburg:
Bischofteinitz,  Eger,  Falkenau,  Marienbad,  Mies,  Klattau,  Plau,  Tachau,  Taus,  Tepl.

4.  Für  die  Einfuhr  in  den  Regierungsbezirk  Oberfranken:
Asch,  Eger,  Falkenau,  Marienbad,  Plan,  Tachau.

5.  Für  die  Einfuhr  in  den  Regierungsbezirk  Schwaben  und  Neuburg:
Bludenz,  Bregenz,  Feldkirch,  Imst,  Jnnsbruck-Stadt,  Innsbruck-Bezirkshauptmannschaft,  Landeck,  Reutte,  Schwaz.

§  35.
Es  darf  nur  Rindvieh  eingeführt  werden,  das:
1.  den  im  österreichischen  Grenzgebiete  gezüchteten  Schlägen  und  (mit  Ausnahme  der  Zugochsen)  einem  der  Viehschläge
  angehört,  die  in  dem  bayerischen  Bestimmungsgrenzbezirke  vorherrschen;
2.  unmittelbar  vor  seiner  Einfuhr  nach  Bayern  30  Tage  lang  an  einem  seuchenfreien  Orte  innerhalb  des  österreichischen
  Grenzgebietes  gestanden  hat;
8.  dazu  dient,  den  dringenden  dauernden  Wirtschaftsbedarf  des  Einbringers  zu  decken.
Auf  Rindvieh,  das  zum  Zwecke  der  Schlachtung  eingeführt  wird,  finden  die  Bestimmungen  unter  8§  34  mit  47
keine  Anwendung.
§  36.
Der  Wirtschaftebedarf  (§  35  Abs.  1  Ziff.  3)  richtet  sich  nach  der  Größe  und  Art  des  Wirtschaftsbetriebs.  Durch
Abzug  der  Zahl  der  bereits  in  der  Wirtschaft  vorhandenen  Rindviehstücke  vom  Wirtschaftsbedarf  ergibt  sich  die  Zahl  der
Tiere,  die  eingeführt  werden  kann;  sie  soll  in  der  Regel  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  ein  Drittel  des  Viehbestandes  betragen.
  Jedoch  dürfen  von  einem  Wirtschaftsbesitzer  in  einem  Kalenderjahre  nicht  mehr  als  20  Stück  eingeführt  werden.
Die  zum  Zollsatze  von  30.6  für  das  Stück  in  die  Grenzbezirke  eingeführten  2½—5  jährigen  Zugochsen  (Zolltarif
Nr.  103,  Anmerkung  2)  sind  in  die  Zabl  der  nach  Abs.  1  einzuführenden  Tiere  Ginzurschnen
        <pb n="93" />
        Nr.  9.  79

§  87.

Gesuche  um  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Einfuhr  von  Rindvieh  zu  Nutz=  oder  Zuchtzwecken  sind  von  den  Wirtschaftsbesitzern
  bei  der  Ortspolizeibehörde  einzureichen  und  von  dieser  unter  Ausfüllung  eines  Formblatts  nach  Anlage  3  der
Distriktspolizeibehörde  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Die  Distriktspolizeibehörde  setzt,  erforderlichenfalls  nach  Anstellung  weiterer  Ermittelungen,  fest,  wievieler  Tiere
die  Wirtschaft  bedarf  und  bestimmt  endgültig,  ob  und  wieviel  Tiere  eingeführt  werden  dürfen.

Gemäß  dieser  Bestimmung  erteilt  sie  den  Wirtschaftsbesitzern  einen  Vieheinfuhr-Erlaubnisschein  nach  Anlage  4  und
stellt  ihn  der  Ortspolizeibehörde  zur  Aushändigung  an  den  Antragsteller  zu.

Bei  der  Aushändigung  des  Erlaubnisscheins  ist  der  Wirtschaftsbesitzer  auf  die  Bestimmungen  hinzuweisen,  die  er
bei  und  nach  der  Einfuhr  zu  beobachten  hat.

Der  Erlaubnisschein  hat  eine  Gültigkeitsdauer  von  3  Monaten.

§  38.
Die  Einfuhr  darf  nur  über  die  Eintrittsstellen  und  zu  den  Zeiten  erfolgen,  die  von  den  Kreisregierungen,  Kammern
des  Innern,  festgesetzt  find.
§  39.
Der  Einbringer  hat  an  der  Eintrittsstelle  den  Erlaubnisschein  (§  37  Abs.  3)  und  für  jedes  Stück  Rindvieh  einen
Viehpaß  vorzulegen.
Der  Viehpaß  hat  außer  den  soust  für  Viehpässe  allgemein  vorgeschriebenen  Eintragungen  die  amtliche  Bescheinigung
zu  enthalten,  daß  das  einzuführende  Tier  unmittelbar  vor  seinem  Abtriebe  mindestens  830  Tage  lang  an  einem  seuchenfreien
Orte  innerhalb  des  österreichischen  Grenzgebietes  gestanden  hat  (vergl.  §  35  Abs.  1  Ziff.  2).

8  40.

Der  Grenztierarzt  hat  die  vorgelegten  Papiere  zu  prüfen,  die  zur  Einfuhr  gestellten  Tiere  auf  ihre  Identität  mit
den  in  den  Viehpässen  aufgeführten  Viehstücken,  sowie  auf  Schlagzugehörigkeit  (§  35  Abs.  1  Ziff.  1)  und  Seuchenfreiheit  zu
untersuchen  und  zur  Verzollung  (Ziff.  14  des  Schlußprotokolls)  das  Alter  zu  bestimmen.

Die  im  Eisenbahnwagen  ankommenden  Tiere  sind  für  die  grenztierärztliche  Untersuchung  auszuladen.

Ist  auch  nur  bei  einem  Tiere  die  Identität  oder  die  Schlagzugehörigkeit  zweifelhaft,  oder  wird  der  Viehpaß  nebst
Bescheinigung  (§  39  Abs.  2)  nicht  vorschriftsmäßig  vorgelegt,  so  hat  der  Grenztierarzt  unbeschadet  der  zur  Abwehr  einer
Seuchengefahr  erforderlichen  weitergehenden  Maßnahmen  in  der  Regel  den  ganzen  Transport  zurückzuweisen  und  außerdem
nach  §  11  Abs.  2  und  §  12  zu  verfahren.

§  41.

Jedes  Tier,  dessen  Einfuhr  gestartet  wird,  ist  an  der  Eintrittsstelle  nach  Anordnung  des  Grenztierarztes  derart  zu
kennzeichnen,  daß  die  Eintrittsstelle  und  der  Tag  der  Einfuhr  deutlich  erkennbar  bleiben.

Der  Einbringer  ist  verpflichtet,  bei  der  Kennzeichnung  nach  Anordnung  des  Grenztierarztes  Beihilfe  zu  leisten.

Uber  die  Art  der  Kennzeichnung  werden  besondere  Vorschriften  erlassen.

g  42.

Der  Grenztierarzt  hat  die  Anzahl  der  eingeführten  Tiere  und  das  Ergebnis  der  tierärztlichen  Untersuchung  auf
dem  Erlaubnisschein,  der  dem  Einbringer  verbleibt,  zu  vermerken  und  den  Abgang  des  Viehes  von  der  Grenze  der  Ortspolizeibehörde
  des  Bestimmungsortes  innerhalb  24  Stunden  schriftlich  mitzuteilen.

*  43.

Nach  erfolgter  grenztierärztlicher  und  zollamtlicher  Abfertigung  ist  das  eingeführte  Vieh  unverzüglich  und  auf  dem
kürzesten  Wege  an  den  Bestimmungsort  zu  verbringen.  Auf  dem  Wege  dahin  darf  den  Tieren  die  zur  Erholung  nötige
Nuhe  und,  wenn  größere  Entfernungen  zurückgelegt  werden  müssen,  auch  das  Übernachten  in  einem  nicht  mit  Klauenvieh
besetzten  Stalle  gestattet  werden.

Der  Wirtschaftsbesitzer  hat  das  Eintreffen  des  Viehes  am  Bestimmungsort  binnen  3  Tagen  der  Ortspolizeibehörde
unter  Vorlage  des  Einfuhr-Erlaubnisscheins  anzuzeigen.

Die  erfolgte  Anzeige  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  dem  Erlanbnisscheine  zu  bestätigen.

Eine  neue  Erlaubnis  zur  Einfuhr  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  der  frühere  Erlaubnisschein  vorgelegt  und  mit
dem  Vermerk  der  Ortspolizeibehörde  über  die  Anzuüge  (Abs.  2)  versehen  ist.
        <pb n="94" />
        80

Die  Ortspolizeibehörden  derjenigen  Gemeinden,  in  welche  eine  Einfuhr  im  Sinne  des  §  34  stattfindet,  haben  über
die  Einbringung  des  Viehes  und  die  Erstattung  der  Anzeigen  (Abs.  2)  ein  Verzeichnis  nach  Anlage  5  zu  führen.

5  44.
Di  Einsuhr  darf  durch  Mittelspersonen  nur  dann  bewirkt  werden,  wenn  dabei  ein  Mißbrauch  der  Einfuhrerlaubnis
ausgeschlossen  ist.  E

Das  eingeführte  Vieh  darf  30  Tage  lang  nach  seinem  Eintreffen  am  Bestimmungsorte  weder  veräußert  noch  aus
dem  Flurbexreiche  des  Bestimmungsortes  entfernt  werden  (Standfrist)  und  ist  von  der  Berührung  mit  dem  Vieh  anderer
Gehöfte  fernzuhalten.  1  .

Die  Benützung  des  eingeführten  Viehes  zu  Gespanndiensten  in  den  benachbarten  Ortsgemarkungen,  sowie  der  Wechsel
des  Weideplatzes  mit  solchem  Vieh  ist  jedoch  auch  während  der  Standfrist  gestattet.

§  46.

Die  Erteilung  weiterer  Erlaubnisscheine  ist  solchen  Wirtschaftsbesitzern  zu  versagen,  die  mit  der  erteilten  Einfuhrerlaubnis
  Mißbrauch  treiben  oder  das  eingeführte  Vieh  nur  solange  behalten,  als  dies  zur  Einhaltung  der  Standfrist  nötig
ist,  um  es  dann  im  Inlande  zu  veräußern.

§  47.  1

Zuwiderhandlungen  sind  nach  §  328  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  und  §s  66  Ziff.  1  des  Viehseuchen-Lesetzes
  strafbar.

Die  Distrikts-  und  Ortspolizeibehörden  haben  sorgfältig  über  die  Beobachtung  der  Vorschriften  unter  §§  34  mit  45
zu  wachen,  sich  von  ihrer  Einhaltung  durch  öftere  Kontrollen  zu  überzeugen  und  Zuwiderhandlungen  behufs  weiterer  Verfolgung
  zur  Anzeige  zu  bringen.
        <pb n="95" />
        Verzeichnis
über  die  Einfuhr  von  Rindvieh  zu  Nutz=  und  Zuchtzwecken  aus  Osterreich

in  die  Gemeinde

 

2

—pppp.....

10

 

Vor=  und  Zuname

des
einführenden
Wirtschaftsbesitzers


Eingeführt  wurden

 

Jungvieh  *
(im  Alter  über  EG*(z*.
Bullen  Ochsen  Kühe  6  Wochen  bis  zu

bis  zu
2½  Ichren)  6  Wochen)

Die  Ankunft  der  Tiere  in  der
Gemeinde

Bemerkungen
über  allenfallsige  Nichteinhaltung
  der  Vor- 



erfolgte  am

wurde  angezeigt

schriften  durch  den
Einbringer.
Ergebnis  der  polizeilichen
  Kontrollen.

 

Karl  Fischer

10.  April  1906

12.  April  1906

Bei  Gendarmerie-Kontrolle

  am  10.  Mai

1906  sämtliche  Tiere

noch  im  Besitz  des
2c.  Fischer.

 

 

 

18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aulage  8.

Nr.  9.

81
        <pb n="96" />
        <pb n="97" />
        83

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

Nr.  10.

München,  den  28.  Februar  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1906,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
—  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1906,  Aufhebung  und  Errichtung  einer  Försterstelle  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  22.  Februar  1906,  Anderung  der  Gemeindebezirke  Bad  Reichenhall,  St.  Zeno  und
Gmain,  hier  Anderung  der  Bezeichnung  des  Forstamts  St.  Zeno  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
23.  Februar  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  24.  Februar  1906,  die  Abgabe  starkwirkender  Arzneien  in  den  Apotheken  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.
—  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  1709  Xl.
Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899
S.  1075)  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:
In  Nr.  XXXVi  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  wird  der  mit
„Gesteins-Dahmenit“  beginnende  Absatz,  wie  folgt,  gefaßt:
19
        <pb n="98" />
        84

Gesteins-Dahmenit  auch  Perfektiv-Dahmenit  (Gemenge  von
Ammonsalpeter  mit  festen  Kohlenwasserstoffen  oder  Nitrokohlenwasserstoffen  —
Dinitrobenzol,  Nitronaphthalin,  Nitrotoluole  —  mit  oder  ohne  Zusatz  von
Wurzelmehlen,  Kalisalpeter,  Natronsalpeter,  Chlorammonium,  Alkalichromaten,
Alkalioxalaten,  Alkaliphosphaten,  Braunstein  oder  Blutlaugensalz).

München,  den  20.  Februar  1906.

v.  Frauendorfer.

 

 

Nr.  488  11I.

Bekanntmachung,  Aufhebung  und  Errichtung  einer  Försterstelle  betreffend.

##Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  durch  Allerhöchste  Entschließung  vom  17.  Februar  1906  anzuordnen
geruht,  daß  beginnend  vom  1.  März  1906  die  Försterstelle  zu  Falleck,  Forstamts  Saalachthal,
  in  eine  Forstwartstelle  und  die  Forstwartstelle  zu  Königssee,  Forstamts  Berchtesgaden,
in  eine  Forsterstelle  umgewandelt  werde.

München,  den  21.  Februar  1906.
v.  Pfaff.

 

 

Nr.  2599.

Bekanntmachung,  Anderung  der  Gemeindebezirke  Bad-Neichenhall,  St.  Zeno  und
Gmain,  hier  Inderung  der  Bezeichnung  des  Forstamts  St.  Zeno  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  durch  Allerhöchste  Entschließung  vom  26.  Jannar  1906  anzuordnen
        <pb n="99" />
        Nr.  10.  85
geruht,  daß  künftig  das  Forstamt  St.  Zeno  die  Bezeichnung  „Reichenhall  —  t.  Zeno“"
führe.
München,  den  22.  Februar  1906.
v.  Pfaff.

 

Nr.  4143.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Distriktsgemeinde
Wolfratshausen  3  ½  %  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage
von  100.000  Mark,  und  zwar  Stücke  zu  1000,  500,  200  und  100  44,  in  den  Verkehr

bringe.
München,  den  23.  Februar  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

—  —  —  —4  –“’.i.  —  –E  ·1  ——  —  —  Ô
—  —  .-Nr

  4241.

Bekanntmachung,  die  Abgabe  starkwirkender  Arzneien  in  den  Apotheken  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben  allergnädigst  zu  bestimmen  geruht,  daß  das  Verzeichnis,  das  der  K.  Allerhöchsten
Verordnung  vom  22.  Juli  1896  über  die  Abgabe  starkwirkender  Arzneien  2c.  in  den  Apotheken
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  517)  beigegeben  ist,  hinter  Liquor  Kalii  arsenicosi
die  Einschaltung  erhält:

„Migräninum  —  Migränin  1.1  2.

München,  den  24.  Februar  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.
        <pb n="100" />
        86

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  4.  Februar  1906  dem  Staatssekretär
des  Reichsjustizamtes,  Wirklichen  Geheimen
Rate  Dr.  Nieberding,  das  Großkreuz  des
Verdienstordens  vom  heiligen  Michael  und

unterm  19.  Februar  1906  der  K.  Hofschauspielerin
  Philomena  Hartl-Mitius  in
München  die  Ludwigsmedaille,  Abteilung  für
Wissenschaft  und  Kunst,
zu  verleihen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt:

am  18.  Februar  1906  der  Oberstaatsanwalt
  bei  dem  K.  Oberlandesgerichte  Zweibrücken,
  Heinrich  Ritter  von  Antz,  für  seine
Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Iiit.  A,
Fol.  22,  Akt  Nr.  4268,

am  21.  Februar  1906  der  Direktor  der
K.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des
Innern,  Gabriel  Ritter  von  Morhart  in
München  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei  der
Ritter-Klasse  Lit.  M,  Fol.  76,  Akt  Nr.  4475.
        <pb n="101" />
        87

 

Geseh=  und  Verorduungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  11.

München,  den  10.  März  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  27.  Februar  1906,  Anderung  der  Militär  Transport--Ordnung  für  Eisenbahnen  betreffend.
  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Hoftitel-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  1810X  .
Bekanntmachung,  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  friegsministerinm.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  26.  Februar  1899  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  75/76)  wird  auf  Grund  des  §  54,  18  der  Militär-Transport-Ordnung
  bestimmt,  daß  die  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  16.  Februar  1906
(Reichsgesetzblatt  1906  S.  141)  verfügte  Anderung  der  Anlage  V  zur  Militär-Transport-Ordnung
  (Reichsgesetzblatt  1899  S.  99/100,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899  S.  90)
auch  für  die  bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten  hat.

München,  den  27.  Februar  1906.

v.  Frauendorfer.  Frhr.  v.  Horn.  c
20
        <pb n="102" />
        Hofdienst  Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  3.  März  1906  den  K.  Kammerjunker,
  Rittmeister  und  2.  persönlichen  Adjutanten
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Ludwig  von  Bayern,  Siegmund  Freiherrn
von  Rotenhan  auf  sein  alleruntertänigstes
Ansuchen  zum  K.  Kämmerer  zu  ernennen.

Boftitel-Verleihungen.

—  —  —

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  heutigen
Tage  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
nachstehende  Hoftitelauszeichnungen  zu  verleihen
und  zwar:

 

A.  den  der  Gewerbsbezeichnung
vorzusetzenden  K.  Hoftitel:

1.  aus  der  K.  Haupt=  und  Residenzstadt
München:

Alfred  Schmid,  Inhaber  des  Mufijkalienverlags
  W.  Schmid  an  Stelle  des  bisherigen
Titels  „K.  Hofmusikalienhändler“  den  Titel
„K.  B.  Hofmusikverleger“,

Julius  Boehler,  Antiqnar,

Johann  Finster,  Farbenfabrikant,


Nosa  Greiß,  Gewehrfabrikantin,

Unico  Hensel,  Musikalienhändler,

und  Lack-Lilly

  Merk,  Inhaberin  eines  Juweliergeschäftes,


Heinrich  Pössenbacher,  Möbelfabrikant,

Karl  Rappa,  Strukkateur,

Jakob  Rath  jun.,  Optiker,

Karl  Stiegele  jun.,  Gewehrfabrikant;

2.  aus  den  Kreisen  Bayerns:

Julius  Tropf,  Faßfabrikant  in  Frankenthal
  an  Stelle  des  bisherigen  K.  B.  Hoflieferantentitels
  den  Titel  als  Besitzer  einer
„K.  B.  Hof-Faßfabrik“,

Georg  Schneider,  Kunstanstaltsbesitzer
für  kirchliche  Glasmalerei  in  Regensburg  an
Stelle  des  bisherigen  K.  B.  Hoflieferantentitels
  den  Titel  als  Besitzer  einer  „K.  B.  Hofglasmalerei“,


Hans  Guttenhöffer,
Würzburg;

Juwelier  in

3.  aus  außerbayerischen  deutschen
Ländern:

Hans  und  Ferdinand  Metz,  Photographen
in  Mainz:

3.  den  Titel  eines  K.  B.  Hoflieferanten:

1.  aus  der  K.  Haupt=  und  Residenzstadt
München:

Wilhelm  Bader,  Zigarrengeschäftsinhaber,

Anton  Brunnthaler,  Sübdfrüchtengroßhändler,


Heinrich  Eckel  jun.,  Weingroßhandlungs-Inhaber,


Fritz  Greiner,  Glasinstrumentenfabrikant,

Rudolf  Ooffmann,  Inhaber  einer  Seuffabrik,


Lconhard  Jakobi,  Konditor,
        <pb n="103" />
        Nr.  11.

Marie  Küneth,  Inhaberin  eines  Metzgereigeschäftes,


Otto  Merkl,  Inhaber  eines  Drechslermanufakturwarengeschäftes,


Max  Paulus,  Inhaber  eines  Herrengarderobegeschäftes,


Konrad  Schemminger,
händler,

Käthi  Schleinkofer,  Inhaberin  einer
Landesprodukten=  und  Kolonialwarenhandlung,

Karl  Schüssel,  Inhaber  eines  Porzellanmagazins,


Genoveva  Schultz,  Installationsgeschäftsinhaberin,


Ludwig  und  Friedrich  Sedlmayr,  Inhaber
  einer  Luxuspferdehandlung,

Marie  Winterhalter,  Witwe  und  Karl
Winterhalter,  Inhaber  eines  Jumwelierund
  Goldschmiedgeschäftes;

Delikatessen-2.

  aus  den  Kreisen  Bayerns:

Friedrich  Albrecht,  Inhaber  eines  Mode-,
Weiß-,  Wollwaren=  und  Konfektionsgeschäftes
in  Füssen,

Karl  Wagner,  Kassenfabrikant  in  Kaiserslautern,


Albertine  Goldstein,  Mode-,  Weißwarenund
  Ausstattungsgeschäft  in  Bad  Kissingen,

Karl  Happ,  Uhrmacher  und  Optiker  in
Bad  Kissingen,

Friedrich  Friedrich,  Großfleischer  in
Nürnberg,

Heinrich  Schenermann,  Konditor  in
Nürnberg,

Ferdinand  Wolff,  Lebkuchenfabrikant  in
Nürnberg,

89

Eduard  Zimmermann,  Fleischwarenfabrikant
  in  Thannhausen,

Burkhardt  Held  und  Johann  Hardt,
Inhaber  eines  Tuchgeschäftes  in  Würzburg;

3.  aus  dem  Auslande:

Richard  Starnbacher,  Weingroßhändler
in  Wien  (Firma  Leibenfrost  &amp;amp;  Cie.),

Ferdinand  Theodor  Kunkelmann,  Inhaber
  einer  Champagnerfabrik  in  Reims,

Heinrich  Ludwig  Walbaum,  August
Albert  Florent  Luling  und  Ernst  Goulden,
Inhaber  einer  Champagnerfabrik  in  Reims.

 

Königlich  AUerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekoratiouen.

—

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  23.  Februar  1906  dem  Staatsrate
  i.  o.  D.  Otto  Ritter  von  Bever,
Ministerialdirektor  im  Staatsministerium  des
Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  für  das
ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Sachsen  verliehene  Großkreuz  des  K.  Sächsischen
Albrechtsordens  und

dem  K.  Kämmerer,  Oberhofmeister  a.  D.
Maximilian  Freiherrn  von  Kramer,  für
das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Italien  verliehene  Großoffizierskreuz  des
Ordens  der  Krone  von  Italien
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="104" />
        90

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  Bahgyerischen  Senats  beim  Reichsmilitärgericht,

des  Königreiches.  Rudolf  Ritter  von  Richter  in  Berlin  für

seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse.
am  27.  Februar  1906  der  Präsident  des  L#t.  R,  Fol.  71,  Akt  Nr.  4997.
        <pb n="105" />
        Gesetzund  M#nmngs-gurt

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  12.

München,  den  17.  März  1906.

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  13.  März  1906,  den  Verkehr  mit  Giften  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
14.  März  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —
Ordens-,  Prädikats=  und  Titel-Verleihungen.

—  ——  —  —  —  x

 

 

 

 

Nr.  5674.
Bekanntmumwung,  den  Verkehr  mit  Giften  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  GSeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  bestimmen  geruht,  daß  dem  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  16.  Juni  1895  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  267)  beigegebenen  Verzeichnis

  der  Gifte  hinzugefügt  werden:
21
        <pb n="106" />
        1.  in  Abteilung  1

Salzsäure,  arsenhaltige*)
Schwefelsäure,  arsenhaltige")
und  am  Schlusse  der  Abteilung  1  folgende  Anmerkung:

*)  Anmerkung:  Salzsäure  und  Schwefelsäure  gelten  als  arsenhaltig,
wenn  1  cem  der  Säure,  mit  3  cem  Zinnchlorürlösung  versetzt,  innerhalb
15  Minuten  eine  dunklere  Färbung  annimmt.

Bei  der  Prüfung  auf  den  Arsengehalt  ist,  sofern  es  sich  um  konzentrierte
  Schwefelsäure  handelt,  zunächst  1  cem  durch  Eingießen  in  2  cecm
Wasser  zu  verdünnen  und  1  cem  von  dem  erkalteten  Gemische  zu  verwenden.
Die  Zinnchlorürlösung  ist  aus  5  Gewichtsteilen  kristallisiertem  Zinnchlorür,
die  mit  1  Gewichtsteile  Salzsäure  anzurühren  und  vollständig  mit  trockenem
Chlorwasserstoffe  zu  sättigen  sind,  herzustellen,  nach  dem  Absetzen  durch
Asbest  zu  filtrieren  und  in  kleinen,  mit  Glasstopfen  verschlossenen,  möglichst
angefüllten  Flaschen  aufzubewahren;

2.  in  Abteilung  3  hinter  „Kresole“  die  Worte:

„und  deren  Zubereitungen  (Kresolseifenlösungen,  Lysol,  Lysosolveol  rc.),  sowie
deren  Lösungen,  soweit  sie  in  100  Gewichtsteilen  mehr  als  ein  Gewichtsteil
der  Kresolzubereitung  enthalten“;

3.  in  Abteilung  3  vor  „Phenagzetin“:

„Paraphenylendiamin,  dessen  Salze,  Lösungen  und  Zubereitungen“;

4.  in  Abteilung  3  hinter  „Salzsäure“  und  hinter  „Schwefelsäure“:

„arsenfreie“")

und  am  Schlusse  der  Abteilung  3  folgende  Anmerkung:

„*)  Anmerkung:  Siehe  Anmerkung  zu  Abteilung  b.“

Die  Anderungen  in  Ziffer  2  und  3  treten  sofort,  diejenigen  in  Ziffer  1  und  4  am
1.  Juli  1906  in  Kraft.

München,  den  13.  März  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

 

 

Nr.  5683.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

#4#-Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Nürnberg  3½  %/  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
        <pb n="107" />
        Nr.  12.

93

6  000  000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  AM  in

den  Verkehr  bringe.
München,  den  14.  März  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

 

Hofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Knigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  8.  März  1906  allergnädigst
  bewogen  gefunden,

1.  die  Gräfin  Anna  von  Bray-Steinburg,
  geborene  Gräfin  von  Medem,  Gemahlin
  des  K.  Kämmerers  und  Reichsrats
Hippolyt  Grafen  von  Bray-Steinburg,

2.  die  Gräfin  Elisabeth  von  Moy,  geborene
  Gräfin  Waldburg-Zeil-Wurzach,
Gemahlin  des  K.  Kämmerers  und  Oberzeremonienmeisters
  Maximilian  Grafen  von
Moy  und

3.  die  verwitwete  Freifrau  Marie  von
Ritter  zu  Grünstein,  geborene  von
Preen
zu  Königlichen  Palastdamen  zu  ernennen.

 

Ordens-,  Prädikats-  und  Titel-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
nachstehende  Auszeichnungen  zu  verleihen:

unterm  8.  März  1906:

Im  Geschäftskreise  des  K.  Obersthofmeisterstabes:

das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens

der  Bayerischen  Krone:
dem  Stiftsdekan  Jakob  Babel;

den  Verdienstorden  vomheiligen  Michael
III.  Klasse:

dem  K.  Hofoberbaurat  Heinrich  Handl,

dem  K.  Hofstabs=  und  Hofmusikintendanzarzt
  Dr.  Ludwig  Becker,  Leiter  des  Hofmedizinalwesens;


den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse:

dem  K.  Geheimsekretär  Johann  Adler;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:
dem  K.  Schloßverwalter  auf  der  Befreiungshalle
  Hermann  Stockinger;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael-:
dem  K.  Schloßdiener  Gottlieb  Witthauer
  in  Bayreuth,
dem  Laboranten  in  der  K.  Leib=  und  Hofapotheke
  Jakob  Wahlrab:;
        <pb n="108" />
        94

die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  ständigen  Zimmermann  Joseph  Sattler
  in  Nymphenburg,

dem  ständigen  Zimmermann  Karl  Ramsteiner
  in  Nymphenburg,

dem  ständigen  Schreiner  Georg  Roth  in
Nymphenburg,

der  Kehrfrau  in  der  K.  Residenz  Anna
Stuis,

der  Putzerin  in  der  K.  Leib=  und  Hofapotheke
  Walburga  Schweiger;

den  Titel  und  Rang  eines  K.  Rates:

dem  K.  Hoblbauoberinspektor  Wilhelm
Tauber;

den  Titel  eines  K.  Inspektors  unter
Einreihung  in  die  Klasse  VI  des  Hofbeamten-Rang-Regulativs:


dem  K.  Residenz-Burgpfleger  Max  Walter;

den  Titel  eines  K.  Hofbrunnmeisters:

dem  K.  Hofbrunnwart  Georg  Roith  in
Großhesselohe.

Im  Geschäftskreise  des  K.  Obersthofmarschallstabes:


das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:
dem  K.  Hoffourier  Konrad  Börner;
die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael-:
der  K.  Offizendienerin  Josepha  Körner,
geb.  Bernhard,
der  K.  Offizendienerin  Euva  Schnappauf,

dem  Hofgartenobergehilfen  Jakob  Gatting,
dem  Hofgartengehilfen  Albert  Weissauer:

den  Titel  und  Rang  eines  K.  Oberhof-=gärtners
  (Klasse  VII  der  Hofbeamten):

dem  K.  Hofgärtner  Ignaz  Schredl.

Im  Geschäftskreise  des  K.  Oberststallmeisterstabes:


a)  beim  Stabe:

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens

  vom  heiligen  Michael:
dem  K.  Stabsdiener  Joseph  Egetemayer,
dem  K.  Reitknecht  Jakob  Brüller,
dem  K.  Reitknecht  Ludwig  Heckler,
dem  K.  Reitknecht  Wilhelm  Biller,
dem  K.  Reitknecht  Friedrich  Ziegler;

b)  bei  den  K.  Hofgestüten:
die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:
dem  Pferdewärter  am  K.  Gestütshofe
Rohrenfeld  Joseph  Köchl,
dem  Taglöhner  am  K.  Gestütshofe  Neuhof
Joseph  Bader;

c)  bei  der  K.  Hofjagdintendanze:

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordeus
  vom  heiligen  Michael:

dem  K.  Jagdstationsgehilfen  Johann  Heifß.

Im  Geschäftskreise  der  K.  Hofmusikintendanz:


den  Verdienstorden  vomheiligen  Michael
IV.  Klasse:

dem  K.  Kammermusiker  Panl  Moralt;
        <pb n="109" />
        Nr.  12.

die  Ludwigsmedaille,  Abteilung  für
Wissenschaft  und  Kunst:

der  K.  Kammersängerin  Viktoria  Blank,
dem  Kammermusiker  Hermann  Schmid,
dem  K.  Kammermusiker  Oskar  Winter;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  K.  Orchesteroffizianten  Karl  Prägner;

den  Titel  eines  K.  Kammervirtuosen:

dem  K.  Kammermusiker  Max  Abendroth,
dem  K.  Kammermusiker  Karl  Wagner;

den  Titel  eines  K.  Kammermusikers:

dem  K.  Hofmusiker  Alois  Schellhorn,
dem  K.  Hofmusiker  Karl  Kennerknecht.

Im  Geschäftskreise  der  K.  Hoftheater-Intendanz:


die  Ludwigs-Medaille,  Abteilung  für
Wissenschaft  und  Kunst:
dem  K.  Hofkapellmeister  Hugo  Röhr;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Inspizienten  Alfred  Koppenhöfer,
dem  Schnürmeister  Bartholomäus  Biesendorfer;


die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael-:

dem  Vormann  Joseph  Steidl;

den  Titel  eines  K.  Hofrates:
dem  prakt.  Arzt  und  K.  Hofstabsarzt
Dr.  Karl  Reschreiter.

95

Im  Geschäftskreise  des  K.  Hofsekretariats
  und  der  K.  Hofkasse:

den  Titel  eines  K.  Hofstabsrates:

dem  K.  Hofkassier  und  funktionierenden
Vorstand  der  Hof-Kultusstiftungs-Administration
  Theodor  Eichheim.

Im  Geschäftskreise  der  Administration
  des  Vermögens  Seiner  Majestät
des  Königs  Otto:

die  silberne  Medailledes  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:

dem  K.  Lakaien  Max  Schuster;

die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michaelr:

dem  Okonomietaglöhner  Georg  Schrei
in  Herrenchiemsee,

dem  Gartenarbeiter  Adalbert  Schönach
in  Linderhof,

dem  Pferdeknecht  Johann  Gündhart  in
Linderhof,

dem  Vorarbeiter
Hohenschwangau;

unterm  9.  März  1906:

I.  das  Großkreuz  des  Verdienst-Ordens
vom  heiligen  Michael:
dem  K.  Staatsrate  i.  o.  D.  und  Staatsminister
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,
  Dr.  Anton  Ritter  von
Wehner;

Mair  in

Thomas

II.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse:

dem  Bischof  von  Passau  Dr.  Franz  Anton
22
        <pb n="110" />
        96

Ritter  von  Henle,  Reichsrat  der  Krone
Bayern;
III.  das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:
dem  Präsidenten  der  K.  Regierung  der
Oberpfalz  und  von  Regensburg  Friedrich
Brettreich;

IV.  das  Prädikat  „Exzellenz“:
dem  K.  Staatsrate  i.  o.  D.  und  Ministerialdirektor
  im  Staatsministerium  des  Königlichen
  Hauses  und  des  ÄAußern  Otto  Ritter
von  Bever.
        <pb n="111" />
        Grseh-und  Perurdungshut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  13.

München,  den  21.  März  1906.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  20.  März  1906,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  15.  März  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  17.  März  1906,  das  Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  17.  März  1906,  die  Einfuhrung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  in  Bayern  betreffend.

 

Nr.  6587.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
TZitpol!,.

um  EGottes  Gnaden  Abnigllier  prin  von  Hupem.
Begent.

Unseren  Grufß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  31.  Mai  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu

verlängern.
23
        <pb n="112" />
        98

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
München,  den  20.  März  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.
v.  Pfass.  Frhr.  v.  Vorn.

–.  .—

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
1)  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  General-Sekretär:
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrat  Schreiber.

 

Nr.  5528.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  bayerischen  Landwirtschaftsbank  (E.  G.  m.  b.  H.)  in  München  wurde  die  Genehmigung
  erteilt,  in  Gemäßheit  des  §  20  ihres  Statuts  eine  weitere  (IX.)  Serie  auf  den
Inhaber  lautender,  verlosbarer  und  zu  3½  0  verzinslicher  Hypothekenpfandbriefe  im  Gesamtbetrag
  von  10  Millionen  Mark  in  den  Verkehr  zu  bringen.  Die  Hypothekenpfandbriefe
werden  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  .  eingeteilt.

München,  den  15.  März  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  2188  VII.

Bekanntmachung,  das  Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  betreffend.

fKl-  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Gemäß  §  31  der  Satzungen  der  Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  wird  die  Zusammensetzung  des  Schiedsgerichts  für  Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  für  die  Wahlperiode  1906  mit  1910  nachstehend  bekanntgegeben:
        <pb n="113" />
        Nr.  13.

g99
1)  Vorsitzender:

Dr.  Ferdinand  Englert,  K.  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium  des  Innern.

2)  Stellvertreter  desselben:

Ludwig  Knözinger,  K.  Regierungsrat  im  K.  Staatsministerium  des  Innern.

3)  Beisitzer:

a)  als  Vertreter  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  durch  die  Generaldirektion  der

K.  B.  Staatseisenbahnen  berufen:

Benno  Angerer,  K.  Oberregierungsrat  in  München,

Ernst  Ebert,  K.  Regierungsrat  in  München,

Heinrich  Endres,  K.  Oberregierungsrat  in  München,
Bernhard  von  Gäßler,  K.  Oberregierungsrat  in  München,
Dr.  Georg  Bernh.  Gleichmann,  K.  Obermaschineninspektor  für  Elektrotechnik
in  München,

Dr.  Julius  Gröschel,  K.  Regierungsrat  in  München,
Friedrich  Kößler,  K.  Oberbauinspektor  in  München,

Karl  Krämer,  K.  Regierungsrat  in  München,

Kosmas  Lutz,  K.  Oberregierungsrat  in  München,

Otto  Morhart,  K.  Direkkiônsrat  in  München,

NRichard  Opel,  K.  Regierungsritt  in  München,

2———

—t

Philipp  Rost,  K.  Regierungsrat  in  München,

Michael  Schiller,  K.  Regierungsrat  in  München,
Ernst  Scholler,  K.  Oberregierungsrat  in  München,
Ludwig  von  Stefenelli,  K.  Regierungsrat  in  München,
.  Alfred  Strehl,  K.  Regierungsrat  in  München,

20.

Heinrich  Zeulmann,  K.  Generaldirektionsrat  in  München.

b)  als  Vertreter  der  Kassenmitglieder  von  der  Generalversammlung  der  Arbeiterpensionskasse

1.

der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  gewählt:

Georg  Bräunlein,  Gehilfe  im  Werkstättedienst  bei  der  K.  Zentralwerkstätte
München  in  München,
        <pb n="114" />
        100

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

Leonhard  Falkner,  Gehilfe  im  Bahnunterhaltungsdienst  beim  Bahnunterhaltungsdistrikt

  Nürnberg  V  Hochbau  in  Nürnberg,

Johann  Fell,  Gehilfe  im  Werkstättedienst  bei  der  K.  Zentralwerkstätte  München
in  München,
Adolf  Gebhardt,  Gehilfe  im  Stationsdienst  bei  der  K.  Güterstation  Lichtenfels
in  Lichtenfels,

Joseph  Geißler,  Gehilfe  im  Stationsdienst  bei  der  K.  Güterstation  Würzburg

in  Würzburg,

Anton  Gottschall,  Gehilfe  im  Bahnunterhaltungsdienst  beim  Bahnunterhaltungsdistrikt

  Bamberg  1  in  Bamberg,

Sebastian  Gruber,  Gehilfe  im  Stationsdienst  bei  der  K.  Güterstation  München-H.
in  München,

Matthäus  Herrmann,  Gehilfe  im  Werkstättedienst  bei  der  K.  Betriebswerkstätte
Nürnberg-H.  in  Nürnberg,

Georg  Holler,  Gehilfe  im.  Werkstättedienst  bei  der  K.  Betriebswerkstätte  Lindau

in  Lindau,

Valentin  Maier,  Gehilfe  im  Werkstättedienst  bei  der  K.  Betriebswerkstätte  Würzburg
  in  Würzburg,  «

Franz  Mundigl,  Gehilfe  im  Maschinenhausdienst  bei  der  K.  Betriebswerkstätte
Schwandorf  in  Schwandorf,

Alois  Pöllath,  Gehilfe  im  Werkstärtedienst  bei  der  K.  Betriebswerkstätte  Ingolstadt
  in  Ringsee,

Andreas  Preißinger,  Gehilfe  im  Bahnunterhaltungsdienst  beim  Bahnunterhaltungsdistrikt
  Bayreuth  1  in  Bayreuth,

Aaver  Rieblinger,  Gehilfe  im  Stätiomsdienst  bei  der  K.  Bahnstation  Augsburg
in  Pfersee,

Karl  Saalmüller,  Gehilfe  im  Werkstättedienst  bei  der  K.  Betriebswerkstätte
Schweinfurt-H.  in  Schweinfurt,  ·
Andreas  Schineller,  Gehilfe  im  Stationsdienst  bei  der  K.  Bahnstation  Schweinfurt-H.
  in  Schweinfurt,

Johann  Schmidt,  Gehilfe  im  Werkstättedienst  bei  der  K.  Zentralwerkstätte
Nürnberg  in  Nürnberg,

Friedrich  Schramm,  Gehilfe  im  Stationsdienst  bei  der  K.  Bahnstation  München-Laim
  in  München,

Georg  Schwaninger,  Gehilfe  im  Maschinenhausdienst  bei  der  K.  Betriebswerkstätte

  Rosenheim  in  Rosenheim,
        <pb n="115" />
        Nr.  13.

101

20.  Johann  Ziegler,  Gehilfe  im  Werkstättedienst  bei  der  K.  Betriebswerkstätte  Hof
in  Hof.
München,  den  17.  März  1906.

v.  Franendorfer.

 

Nr.  2555Xl.

Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.

##Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899
S.  1075)  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:

I.  In  Nr.  XX  Abs.  (63)  wird  am  Schlusse  anstatt  der  Worte  „sowie  Mirbanöl
(Nitrobenzol)“  gesetzt:

ferner  Mirbanöl  (Nitrobenzol)  sowie  Gemische  von  Holzgeist  und  Benzol
mit  oder  ohne  Erdwachs,  z.  B.  Pansol;

II.  In  Nr.  XXXVaAbs.  (6)  wird  vor  den  Worten  „sofern  diese  Patronen“  eingefügt:

Patronen  aus  Permonit  (ein  Gemenge  von  je  höchstens  30  bis  40
Teilen  Ammoniaksalpeter  und  Kaliumperchlorat  mit  Zusatz  von  Trinitrotoluol,
Natronsalpeter,  Leimglatine  und  Mehl):

III.  In  Nr.  XXXVabschnitt  A  zu  6:
a)  Anstatt  des  ersten  Satzes  im  Abs.  (1)  wird  gesetzt:

)  Patronen  aus  Dynamit  und  dynamitartigen  Stoffen,

zu  deren  Hülsen  kein  gefsttetes  oder  geöltes,  wohl  aber  paraffiniertes  Papier

verwendet  sein  darf,  sind  durch  eine  feste  Umhüllung  von  Papier  in  Pakete
zu  vereinigen  und  in  den  Paketen  mittels  Wellpappe  so  zu  verpacken,  daß
sie  schichtweise  in  ihrer  Lage  festgehalten  werden.  Die  Pakete  sind  in
hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten
oder  Tonnen,  deren  Fngen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht
stattfinden  kann,  und  die  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen
sind,  so  fest  einzusetzen,  daß  sie  sich  nicht  gegeneinander  verschieben  können.
Folgende  neue  Absätze  (2)  und  (5)  werden  eingeschaltet:

la)  Die  zur  Verpackung  dienenden  Kisten  sind  an  zwei  gegenüberliegenden
  Schmalseiten  mit  zuverlässigen  Handgriffen  oder  Handleisten  zu
versehen;  bei  Fässern  und  Tonnen  sind  solche  Handgriffe  nicht  erforderlich,
wenn  durch  tief  eingelassene  Böden  und  Deckel  eine  feste  Handhabe  *  ist.
        <pb n="116" />
        102

(3)  Auf  die  zur  Ausfuhr  in  das  Ausland  bestimmten  Sendungen
findet  die  Vorschrift  im  Abs.  (1)  wegen  Benutzung  von  Wellpappe  bei  der
Verpackung  wie  auch  der  Abs.  (2)  keine  Anwendung.

I)  Die  bisherigen  Absätze  (2)  und  (5)  erhalten  die  Bezeichnungen  (1)  und  ()).
IV.  In  Nr.  XXXVeerhält  der  mit  „Glückauf“  beginnende  Absatz  folgende  Fassung:
Glückauf  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen  oder  Zucker,
Stärke,  Harz,  fettem  Ole  oder  mehreren  dieser  Stoffe  und  Kupferoxalat,
mit  oder  ohne  Zusatz  von  Kalisalpeter,  Natronsalpeter,  Dinitrobenzol),
V.  Die  Nr.  XIV  wird  folgendermaßen  geändert:
1.  Die  jetzigen  Bestimmungen  werden  als  Abschnitt  A  bezeichnet.
2.  Als  Abschnitt  B  wird  nachgetragen:
B.  Fettgas  —  reines  sowie  Fettgas  mit  einem  Zusatze

‚von  höchstens  30  Prozent  Azetylen  —  in  einer  Verdichtung

  auf  höchstens  10  Atmosphären  überdruck  darf

in  Seebojen  und  in  anderen  Behältern  aus  Schmiedeeisen  (Flußeisen
oder  Schweißeisen)  aufgeliefert  und  in  offenen  Wagen  befördert  werden.

Die  Wandungen  der  Gefäße  sind  derart  zu  bemessen,  daß  sie  an  der

schwächsten  Stelle  nicht  über  ein  Fünftel  ihrer  Bruchfestigkeit  beansprucht

  werden.

Die  Gefäße  müssen

à)  bei  amtlicher,  alle  4  Jahre  zu  wiederholender  Prüfung  einen
den  Füllungsdruck  um  50  Prozent,  mindestens  aber  um  5  Atmosphären
  übersteigenden  Druck  ausgehalten  haben,  ohne  bleibende
Anderung  der  Form  und  ohne  Undichtigkeit  zu  zeigen;

b)  einen  amtlichen,  an  leicht  sichtbarer  Stelle  dauerhaft  angebrachten
Vermerk  tragen,  der  die  Höhe  des  zulässigen  Druckes  und  den
Tag  der  letzten  Druckprobe  angibt.

VI.  Im  Eingange  der  Nr.  XILVIIIa  werden  die  Worte:  „Natrium  und  Kalium
sind“  ersetzt  durch:
„Natrium,  Kalium  und  Legierungen  von  Natrium  und
Kalium  sind"“.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  17.  März  1906.

v.  Frauendorser.
        <pb n="117" />
        Grsetz-und  Verudungzschirt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  14.

München,  den  23.  März  1906.

 

Inhalt:
Gesetz  vom  19.  März  1906,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1906  betreffend.

 

Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1906  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tlitpoll,

von  Gottes  Gnaden  Soöniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was

folgt:
25
        <pb n="118" />
        104

Einziger  Artikel.

Die  Wirksamkeit  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1905,  die  provisorische
  Steuererhebung  für  das  Jahr  1906  betreffend,  wird  bis  zum  30.  Juni  1906
mit  dem  Abmaße  verlängert,  daß  für  das  II.  Quartal  1906

a)  die  Grundsteuer  mit  1,8  Pfennig  für  jede  Einheit  der  Steuerverhältniszahl  und
b)  die  Areal=  sowie  die  Miethaussteuer  mit  0,925  Pfennig  für  jede  Mark  der
Steuerverhältniszahl  erhoben  werden  darf.

Gegeben  zu  München,  den  19.  März  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.
v.  Pfass.  Frhr.  v.  Vorn.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.
        <pb n="119" />
        105

Geseh-und  Verorduungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  15.

München,  den  27.  März  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  24.  März  1906,  den  Verkehr  mit  Fleisch  aus  Rußland,  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien
  betreffend.

–+.+  —  ————  —  —  —  —- 



Nr.  6649.

Bekanntmachung,  den  Verkehr  mit  Fleisch  aus  Rußland,  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien
etreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

J.
Auf  Grund  des  §  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,

  vom  n.  wienn  (Reichs-Gesetzblatt  1894,  S.  409)  wird  zur  Verhütung  der

Einschleppung  von  übertragbaren  Seuchen  der  Schweine,  insbesondere  des  Rotlaufs,  der
Schweineseuche  und  der  Schweinepest,  welche  Krankheiten  in  Rußland,  Rumänien,  Serbien
und  Bulgarien  in  einem  für  den  inländischen  Viehbestand  bedrohlichen  Umfange  herrschen,
folgendes  angeordnet:

§  1.
Die  Einfuhr  von  Schweinefleisch  aus  Rußland,  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien

ist  verboten,  jedoch  mit  Ausnahme  solchen  Schweinefleisches,  das  als  „zubereitet“  im  Sinne
26
        <pb n="120" />
        106

des  §  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900
(Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  anzusehen  ist.
Zubereitetes  Schweinefleisch  in  diesem  Sinne  darf  mit  den  aus  diesen  Vorschriften  sich
ergebenden  Beschränkungen  und  unter  den  dort  vorgesehenen  Bedingungen  aus  den  genannten
Ländern  eingeführt  werden.

§  2.

Die  Durchfuhr  von  Schweinefleisch,  das  aus  Rumänien,  Serbien  oder  Bulgarien
stammt  und  dem  Einfuhrverbote  des  §  1  unterliegt,  ist  unter  Beachtung  der  Vorschriften
des  Fleischbeschaugesetzes  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  sowie  unter  der
Bedingung  gestattet,  daß  die  Durchfuhr  bei  ganzen  Wagenladungen  in  amtlich  verschlossenen
Eisenbahnwagen  ohne  Umladung  und  Zuladung  oder  bei  Stückgutsendungen  in  festgeschlossenen
Behältnissen  erfolgt.

§  3.

Die  entgegenstehenden  früheren  Bestimmungen  werden  aufgehoben.

§  4.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§  1  und  2  unterliegen,  soweit  keine  strengeren  Strafgesetze
  verletzt  werden,  den  Strafbestimmungen  des  §  328  des  Strafgesetzbuches  für  das

Deutsche  Reich  und  des  §  66  Nr.  1,  §  67  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehsenchen,  vom  23.  Juni  1880/1.  Mai  1904.

II.

§  3  der  Bekanntmachung  vom  25.  Febrnar  1906  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  53)  erhält  folgende  Fassung:

Tiere,  tierische  Rohstoffe  und  Gegenstände,  die  aus  anderen  Ländern  als  aus  Osterreich
Ungarn  stammen,  sind  zur  Einfuhr  und  Durchfuhr  auf  dem  Wege  über  Ssterreich:
Ungarn  nur  insoweit  zugelassen,  als  für  deren  Einfuhr  aus  den  Herkunftsländern  Verbote
oder  Beschränkungen  nicht  bestehen.  In  dieser  Richtung  gilt  bis  auf  weiteres  folgendes:

1.  Für  Herkünfte  aus  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien:

A.  Verboten  ist
a)  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Wiederkäuern  und  Schweinen,
die  Einfuhr  von  frischem  Fleisch  von  Wiederkäuern  und  Schweinen,  sowie  von
allen  sonstigen  von  diesen  Tiergattungen  stammenden  Teilen  und  Erzeugnissen
        <pb n="121" />
        Nr.  15.  107

in  frischem  Zustande  —  ausgenommen  Milch,  Rahm,  Butter,  Käse,  vollkommen
trockene  oder  gesalzene  Häute,  Wolle,  Haare,  Borsten,  vollkommen  lufttrockene,
von  tierischen  Weichteilen  befreite  Knochen,  Hörner  und  Klauen  —,  ferner  von
Dünger  und  von  nicht  in  Säcken  verpackten  Lumpen.

B.  Keinem  Verbote  unterliegt
a)  die  Einfuhr  von  Fleisch  von  Wiederkäuern  und  Schweinen,  das  als  zubereitet
im  Sinne  des  §  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  anzusehen  ist,  mit  den  aus  diesen  Vorschriften  sich  ergebenden
Beschränkungen  und  unter  den  dort  vorgesehenen  Bedingungen,

b)  die  Durchfuhr  von  frischem  oder  zubereitetem  Fleisch  von  Wiederkäuern  und
Schweinen  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  Fleischbeschaugesetzes  und  der
dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  sowie  unter  der  Bedingung,  daß  die
Durchfuhr  bei  ganzen  Wagenladungen  in  amtlich  verschlossenen  Eisenbahnwagen

ohne  Umladung  und  Zuladung  oder  bei  Stückgutsendungen  in  festgeschlossenen
Behältnissen  erfolgt.

2.  Für  BHerkünfte  aus  Rußland:

A.  Verboten  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr
a)  von  Wiederkäuern  und  Schweinen,

b)  von  frischem  Fleisch  von  Wiederkäuern  und  Schweinen,  sowie  von  allen  sonstigen
von  diesen  Tiergattungen  stammenden  Teilen  und  Erzeugnissen  in  frischem  Zustande
  —  ausgenommen  Milch,  Rahm,  Butter,  Käse,  vollkommen  trockene  oder
gesalzene  Häute,  Wolle,  Haare,  Borsten,  vollkommen  lufttrockene,  von  tierischen
Weichteilen  befreite  Knochen,  Hörner  und  Klauen  —,  ferner  von  Dünger  und
von  nicht  in  Säcken  verpackten  Lumpen.

B.  Keinem  Verbote  unterliegt  die  Einfuhr  von  Fleisch  von  Wiederkäuern
und  Schweinen,  das  als  zubereitet  im  Sinne  des  §  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=
  und  Fleischbeschan,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzdl.  S.  547)  und  der  dazu
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  anzusehen  ist,  mit  den  aus  diesen  Vorschriften  sich  ergebenden
  Beschränkungen  und  unter  den  dort  vorgesehenen  Bedingungen.

3.  Für  Herkünfte  ans  Italien:

Verboten  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Wiederkäuern  und  Schweinen.
        <pb n="122" />
        108

4.  Für  Herkünfte  aus  der  Schweiz:
Verboten  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Schafen  und  Schweinen.

5.  Für  Herkünfte  ans  Frankreich:
Verboten  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Wiederkäuern  und  Schweinen.

6.  Für  Herkünfte  aus  Amerika:
Verboten  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  frischem  Rindfleisch:.

III.
Diese  Bekanntmachung  tritt  sofort  in  Kraft.
München,  den  24.  März  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.
        <pb n="123" />
        Ersetz-und  Veruduugshuat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  16.

München,  den  28.  März  1906.

 

Inha  lt:

Gesetz  vom  22.  März  1906,  die  Erbauung  einer  eingleisigen  Hauptbahn  von  Mühldorf  nach  Freilassing  betreffend.
  —  Gesetz  vom  24.  März  1906,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  zur  Errichtung  der  pfälzischen
Heil-=  und  Pflegeanstalt  Homburg  betreffend.  —  Gesetz  vom  24.  März  1906,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens
  für  den  Ausbau  der  Kreisirrenanstalt  Kutzenberg  betreffend.  —  Prädikats-Verleihungen.  —  Erhebung
in  den  erblichen  Adelsstand.

 

 

Gesetz,  die  Erbauung  einer  eingleisigen  Hauptbahn  von  Mühldorf  nach  Freilassing
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mapjestät  des  Königs.
Luitho  I),

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  1.

Der  Bedarf  für  Erbauung  einer  eingleisigen  Hauptbahn  von  Mühldorf  nach  Freilassing

  wird  auf  11322  700  &amp;amp;  —  elf  Millionen  dreihundertzweinndzwanzigtausend

  siebenhundert  Mark  —  festgesetzt.
27
        <pb n="124" />
        110

Art.  2.

Der  K.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festgesetzten
  Bedarfes  ein  auf  die  Staatseisenbahnen  zu  versicherndes  Staatsanlehen  im  gleichen
Betrage  aufzunehmen.  v

Die  Ausgaben  für  die  Verzinsung  dieses  Anlehens  während  der  Bauzeit  und  die
Geldaufbringungskosten  sind  durch  Erhöhung  der  Anlehenssumme  zu  beschaffen.

Von  der  Zeit  der  Vollendung  der  in  Art.  1  genannten  Bahnverbindung  an  hat  die
Verzinsung  der  für  dieselben  aufgenommenen  Summe  aus  der  Eisenbahnbetriebsrente  zu
erfolgen.

Die  Tilgung  des  Anlehens  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden
Finanzgesetze.

Gegeben  zu  München,  den  22.  März  1906.

Luitpol,

Prinz  von  GSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorser.
v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.

 

Gesetz,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  zur  Errichtung  der  pfälzischen  Heil=  und  Pflegeanstalt
Homburg  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
        <pb n="125" />
        Nr.  16.  111

Art.  1.

Der  Kreisgemeinde  der  Pfalz  wird  die  Genehmigung  erteilt,  zur  Errichtung  der  Heilund
  Pflegeanstalt  Homburg  ein  Anlehen  bis  zum  Hoöchstbetrage  von  5  715.000  Mark  aufzunehmen.


Art.  2.

Die  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  hat  aus  Kreisfonds  zu  erfolgen.
Die  Tilgung  hat  vom  Jahre  1909  an  zu  beginnen;  sie  muß  längstens  binnen
40  Jahren  nach  Fertigstellung  der  Anstalt  beendet  sein.

Gegeben  zu  München,  den  24.  März  1906.

Luitpold,

Prinz  von  BSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.
u.  pfaff.  Frhr.  v.  Horn.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.

—  —

Gesetz,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  für  den  Ausbau  der  Kreisirrenanstalt  Kutzen  berg
etreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
1  Litpol!,

von  Gottes  Gnaden  Rüniglicher  Minz  Fon  Layern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
        <pb n="126" />
        112

Art.  1.

Der  Kreisgemeinde  von  Oberfranken  wird  die  Genehmigung  erteilt,  für  den  Ausbau
der  Kreisirrenanstalt  Kutzenberg  ein  Anlehen  von  185  000  Mark  aufzunehmen.
Art.  2.

Die  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  hat  aus  Kreisfonds  zu  erfolgen.
Das  Anlehen  ist  vom  Jahre  1907  ab  in  Jahresraten  von  beiläufig  15000  Mark

zurückzubezahlen.

Gegeben  zu  München,  den  24.  März  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Vodewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

v.  Miltner.

Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.

u.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.

 

Prädikats--Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
durch  Allerhöchste  Dekrete  vom  25.  März
1906  dem  lebenslänglichen  Reichsrate  der
Krone  Bayern  und  Universitätsprofessor  Geheimrat
  Dr.  August  Ritter  von  Bechmann
in  München  und  dem  K.  Kämmerer,  lebenslänglichen
  Reichsrate  der  Krone  Bayern  und
Universitätsprofessor  Geheimrat  Dr.  Freiherrn
von  Hertling  in  München  das  Prädikat
„Exzellenz“  gebührenfrei  zu  verleihen.

Erhebung  in  den  erblichen  Adelsstand.

—  —  —  ——

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Mönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  am  6.  März  1906  allergnädigst
bewogen  gefunden,  den  K.  Generalleutnant
z.  D.  Eugen  Ritter  von  Keller  in  den
erblichen  Adelsstand  des  Königreichs  mit  dem
Prädikate  „von“,  unter  Vorbehalt  des  von
ihm  bereits  erworbenen  persönlichen  Rechtes
auf  den  höheren  Adelsgrad  (Ritter)  zu  erheben.
        <pb n="127" />
        glat

 

Geseh-und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  17.

München,  den  30.  März  1906.

 

Inhalt:

Gesetz  vom  26.  März  1906,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1905  bis  31.  März  1906.

 

 

Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1905  bis  31.  März  1906.

Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Zlitpoll!,

von  Gottes  Gnaden  AKnniglicher  Minz  Uon  Sayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
28
        <pb n="128" />
        114

Einziger  Artikel.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
vom  1.  April  1905  bis  31.  März  1906  wird  nach  der  in  der  Beilage  enthaltenen
Kapitel=  und  Teiteleinteilung  auf  84  891  641  in  Einnahme  und  Ausgabe  festgesetzt.

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln
und  Titeln  als  übertragbar  bezeichneten  Fonds  wird  dem  Königlichen  Kriegsminister  das
Recht  der  Übertragung  eingeräumt.

Gegeben  zu  München,  den  26.  März  1906.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Peilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.
Hv.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.  *s“

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.
        <pb n="129" />
        Nr.  17.  115

Haupt-Etat  Beilage.

der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1905

bis  31.  März  1906.

 

0—i..
—

 

 

Betrag  für
*  Titel  Aus  9  Q  ben  nechndassahr
1905
I.  Bestand  der  Vorjahre.  *1
—  —  Fondszur  Erwerbung  einesTruppenübungsplatzes  für  das.II.  Armeekorps  1°588  084
II.  Ausgaben  auf  die  überweisung  aus  dem  Reichshaushaltsetat
  1908.
a.  Fortdauernde  Ausgaben.
111—12  Kriegsministerium  .  577  224
2  1—5  Militär-Kassenwesen  106  350
3  1—9  Militär-Intendanturen.  481  025
44—3  Militär-Geistlichkeit.  110  813
5  1—4  Militär-Justizverwaltung  325  500
65—2  Höhere  Truppenbefehlshaber  .  .  461  115
71  1-3  6Gouverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore  ..  95  945
8  1—3  Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere  in  besonderen  Siellungen  .  180  846
9  1—2586eneralstab  und  Vermessungswesen.  .  406  586
10  0-3  Ingenieur-Offizieer  ..  228  420
1111—235eldverpflegung  der  Truppen“  16°729924
12)  1-7  2Naturalverpflegung  ..  17°787  288
1-–11  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  .  4013  842
141—218öarnisonverwaltungs=  und  Serviswesen  7·492  291
15  1—6  Militär-Bauwesen  ....  260  930
161  1-  18  Militär-Medizinalwesen  1·424  175
17!  1—6  Verwaltung  der  Traindepots  und  Instandhaltung  der  Feldgeräte  215  254
18  1—2  Ersatz=  und  Reservemannschaften  sowie  Nrestaten  auf  dem  m  Marsche  290  520
199  1—6  HPferdebeschaffung  .  1700  484
200  1—3  Verwaltung  der  Remontedepots  .  814  966
21—2  Reisegebührnisse,  Umzugskosten,  Vorspann-  und  Transboritoien  1·108  440
22  1—61Miliär--Erziehungs-  und  Bilbungawesen  799  735
23  1—  iitär-Gefängniswesen  90  294
24¼4  1—25  Artillerie=  und  Waffenwesen  5·°891  605
25  1—7  KVKechnische  Institute  292  050
26  1—20  Festungen,  Ingenieur-,  Pionier-  und  Verkehrswesen  614  339
27  —-  Wohnungsgeldzufchüsse.  .  1·671  948
28  1—6  Unterstützungen  an  Militärs  des  aktiven  und  Beurlaubtenstandes,
1  für  die  an  andern  Stellen  Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt  sind.
Unterstützungen  und  außerordentliche  Vergütungen  für  aktive  Be-.
  amte  mit  Ausnahme  der  des  Kriegsministeriums  leinschließlich
i  der  Hausverwaltung  und  der  Generalmilitärkasse).  145  388
29  —  Zuschuß  zur  Militär-Witwenkasse  ...  500  000
300  1—8  LBerschiedene  Ausgaben  .  250  116
r  Summe  a.  „Fortdauernde  Ausgaben=  Kapitel  1  ẽ  õ  65°“067  413

 

 

 

287
        <pb n="130" />
        116

Betrag  für

 

 

 

 

 

 

#  Tieel  Uusgaben  Mechmasgzfahr
G  1905
—
1  b.  Einmalige  Ausgaben.
Besondere  Zulagen  usw.

1  Zulagen  für  Unteroffiziere  usw.  bei  den  Besatzungstruppen  in  Elsaß-Lothringen

  36  800
2  Einrichtungs=  und  Ausstattungskosten  von  zwei  Geschäftszimmern.  für

das  neu  zu  errichtende  Kavallerie-Regiment  je  200  .∆  als  Beitilte

  ferner  der  Geschäftsräume  des  Militärbauamts  Landau  I.—

oweit  die  Ausstattung  nicht  aus  vorhandenen  Beständen  erfolgen

kann  —  650  /,  voller  Bedarf  .  1050
3  Beschaffung  der  Turn-  und  Fechtgeräte  und  der  Krümperwagen.

die  bestehende  Bespannungsabteilung  der  Fußartillerie  und  ur

die  1905  zu  errichtende  Kavallerie-Eskadron;  Beschaffung  des

Kassenkastens  für  den  1905  zu  errichtenden  Stab  eines  Kavallerie-=Regiments;

  ferner  Beschaffung  der  Turn=  und  Fechtgeräte  für

die  1905  zu  errichtende  Pionierkompagnie,  voller  Bedaf  1  850
4  Veschaffung  von  Schreibmaschinen  für  bühere  Hommandobehörden,

f.  Rate  2  800
Militärgeistlichkeit.

5  Beschaffung  von  Gebet=  und  Gesangbüchern  für  die  katholischen  und

evangelischen  Mannschaften  d  des  Leeres  zum  Gebrauche  im  delde

voller  Bedarf  12  750

Magazinverwaltungswesen.

6  Neubau  eines  Körnermagazins  in  Ingolstadt,  1.  Rate  59  000
7  Neubau  von  Furagemagazinen  und  eines  Dienstwohngebäudes  in

Landshut,  2.  Rate  50  000
8  Neubau  von  Furagemagazinen  und  eines  dienswohngeiändes  in

Straubing,  4.  Rate  ....  .  ....  111  000

Bekleidungs=  und  Ausrüstungswesen.

9  Beschaffung  des  Kriegsbedarfs  an  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücken

  für  mehr  aufzustellende  Kriegsformationen,  voller  Bedarf  43  000
10  Beschaffung  des  Bedarfs  an  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücken

für  Kriegsformationen  sowie  der  Friedensgarnituren  für  die  1905

neu  zu  errichtenden  Truppen,  voller  Bedarf  127  600
        <pb n="131" />
        Nr.  17.

 

Kapitel

Titel

Ausgaben

117

 

Betrag  für
das
Rechnungsjahr
1905

 

 

 

11

12

13

14

15

16

17

18
19

21

 

Bayrenth:

Freising:

Germersheim:

Hammelburg:

Ingolstadt:
Ritzingen:

Landau:

Landsberg:

echfeld:

Garnisonverwaltungswesen.

Neubau  von  zwei  Halbbataillonskasernen  für  ein  Infanteriebataillon
  samt  Grunderwerb,  Ausstattungserginzung
  und  den  erforderlichen  Nebenanlagen,
.Rate  ..
Neubau  eines  Dienstwohnungs-  und  Verwaltungsgebäudes
  für  die  Garnisonverwaltung,  eines  Magazingebäudes,
  einer  Garnisonwaschanstalt,  dann  eines
Fahrzeug=  und  Kohlenschuppens,  samt  Ausstattungsergänzung,
  2.  Ratte
Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Jägerbataillon,
  samt  Ausstattungsergänzung,  Erwerbung
und  Instandsetzung  eines  Exerzierplatzes,  dann  Erweiterung
  des  Schießplatzes,  einschließlich  Grunderwerb,
  4.  Nate
Herstellung  von  einem  Wohngebäude  mit  drei  Wohnungen
  für  Offiziere  und  Beamte,  einschließlich  Grunderwerb
  und  Ausstattung,  3.  Rate
Erwerbung  eines  Truppenübungsplatzes  im  Bezirke
des  II.  Armeekorps  sowie  Errichtung  eines  Lagers
zur  Unterbringung  von  Mannschaften  und  Pferden
und  Herstellung  der  dazu  gehörigen  Nebenanlagen,
Schlußrate
Erbauung  je  eines  Dienstgebäudes  für  die  Kommandantur
  und  die  Garnisonverwaltung,  dann  einer
Kaserne  für  das  Arbeitskommando  samt  Nebenanlagen,
Grunderwerb  und  Ausstattungsergänzung,  2.  Rate
Kanalisation  der  Militärgebäude  im  Innern  der  Stadt
sowie  im  Brückenkopf,  2.  Rate.
Erbauung  eines  Bezirkskommandogebäudes  samt
Nebenanlagen  und  Ausstattungsergänzung,  2.  Rate
Neubau  einer  Halbbataillonskaserne,  eines  Wirtschaftsgebäudes,
  eines  Kammergebäudes  und  zweier  Familiengebäude
  samt  den  erforderlichen  Nebenanlagen  und
Ausstattungsergänzung,  2.  Rate
Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  einen  Regimentsstab
  und  eine  fahrende  Abteilung  Feldartillerie
zu  drei  Batterien,  einschließlich  Grunderwerb  und  Geräteausstattung,
  dann  Erweiterung  des  Exerzierplatzes,
4.  Rate
Instandsetzung  der  Baracken  auf  dem  r
Übungsplatz,  Schlußrate

 

 

 

4

50  000

80  000

350  000

40  000

194  092

75  000

100  000

75.000

150  000

65  000
44  500
        <pb n="132" />
        118

 

Kapitel

Titel

Ausgaben

Betrag  für
das
Rechnungsjahr
1905

 

 

 

22

23

24

25

26

27

28

29

 

Nürnberg:  Bau  von  Kasernen  für  ein  Infanterie=  und  ein  Kavallerieregiment
  nebst  Gebäuden  für  Proviantamt  und

Garnisonverwaltung  mit  den  erforderlichen  Nebenanlagen.



Neubau  eines  Wohn=  und  Stallgebäudes  für  den
kommandierenden  General,  eines  Gerichtsgebäudes,
eines  Arresthauses  mit  Verwaltungsgebäude,  ferner
von  zwei  Dienst-(Bureau-)  Gebäuden  für  das  Generalkommando,
  das  Sanitätsamt,  die  Korpsintendantur
und  die  Korpszahlungsstelle,  für  die  Kommandantur,
das  Divisionskommando  mit  Intendantur,  dann  für
die  drei  Brigadekommandos.

Erwerbung  und  Instandsetzung  eines  gemeinschaftlichen
  Exerzierplatzes  fürrt  die  Standorte  Nürnberg
und  Fürth,  4.  Ratte

#Rraubing:  Herstellung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  ein
«  Kavallerieregiment,  einschließlich  Grunderwerb  und
Geräteausstattung,  dann  Erweiterung  des  Exerzierplatzes,

  4.  Rate
Würzburg:  Herstellung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  ein
Jeldartilerieregiment  ei  einschließlich  Geräteausstattung,

ate

»  Erbauung  von  2  Halbbataillonstasernen  nebst  Dienstgebäude
  und  Wohngebäude  für  verheiratete  Unteroffiziere,

  5.  RKate

Erwerbung  neuer  und  Erweiterung  vorhandener  Exerzir.  und  Schießplätze
  sowie  deren  Herstellung  und  Einrichtung,  17.  Rate

Erwerbung  eines  neuen  Truppenübungsplates  für!  das  III.  Armeekorps,
  1.  Rate  .

Hiezu  sind  verfügbar:

vorbehalten  aus  dem  Rechnungsjahre:  1901.  405  779  .#
1900)2  743  576  4

aus  Abschnitt  1  gegenwärtigen  Etats  1  588  084  .#

 

2  737439  MA

Erbauung  eines  Bezirkskommandogebäudes  in  Deggendorf  samt
Nebenanlagen  und  Geräteausstattung,  voller  Bedarf  .
Grunderwerbungen  bei  den  Truppenübungsplätzen  Hammelburg  und

Lechfeld,  dann  Erweiterung  des  Exerzierplatzes  in  Neu-Ulm,
ohne  Ansatz.

 

 

4

200  000

300  000

100  000

100  000

25  000

1  000  000

125.000
        <pb n="133" />
        Nr.  17.  119

 

———  —  —  —  —  ———

 

Beta  für
S.  as
*  Titel  Ausgaben  Rechnungsjahr
1905
30  Militärische  Bauten  in  München  nach  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1899
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  265);  Mehrbedarf
167  000  4.
Diese  Mehrkosten  sind  aus  dem  Mehrerlös  für  die  in  Artikel  2
"  des  vorbezeichneten  Gesetzes  aufgeführten  Militärrealitäten  zu
1  ecken.
31  Anteil  an  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Geräten  zur  Ausstattung
1  neuer  Kasernen  usw.  in  Elsaß-Lothringen,  voller  Bedarf  4  791
l
·  Militär-Medizinalwesen.
32  Ansbach:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts  einschließlich  Grunderwerbung
  und  Ausstattungsergänzung,  Schlußrate  22  616
Von  den  Gesamtkosten  zu  192  616  .&amp;amp;  werden  120  000  —+
durch  den  Erlös  für  das  bisherige  Garnisonlazarett  gedeckt.
353  Hhammelburg:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts  einschließlich  Geräteausstattung,
  2.  Rate  15  000
34  Landau:  Neubau  eines  Gurnisonlazarett,  einschließlich  Ausstattungsergänzung,
  6.  Rate  50  000
35  Landsberg:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts  *  Ausstattungsergänzung,
  3.  Rate  20  000
36  München:  Erweiterung  des  Garnisonlazaretts  einschtießlich
Ausstattungsergänzung,  dann  Emrichtung  der  elektrischen
  Beleuchtung,  3.  Rate  55  000
37  Speyer:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts  einschließlich.  Grunderwerb
  und  Ausstattungsergänzung,  1.  Rate  26  537
38  Straubing:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts  einschließlich  Ausstattungsergänzung,
  3  Rate  11.000
39  Würzburg:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts  m  Ausstattungsergänzung,
  1.  Rate  .  50  000
40  Anderung  und  Ergänzung  der  medizinisch-  “m*  zussatin
der  Truppen  und  der  Sanitätsformationen,  4.  Ratet  20  000
Trainwesen.
4  Einführung  eines  neuen  Kavallerie-Brückengeräts,  3.  Rate  12  400
42  Beschaffung  von  Feldgerät  für  Kriegsformationen,  voller  Bedauf  94  000
43  Beschaffung  von  Feldgerät  für  die  1905  neu  u  zu  errichtenden  Truppen,
voller  Bedarf  21  000
        <pb n="134" />
        120

 

 

 

 

 

 

Handwaffenzubehör,  Reinigungsgeräten,  Büchsenmacherkasten  und
Büchsenmachergeräten,  1.  Rate

 

Betrag  für
Titel  Ausgaben  E
“  1905
4
Remontewesen.

44  Beschaffung  von  108  volljährigen  Reitpferden,  voller  Bedarf  113  400
45  Erweiterung  der  Remontedepots  und  größere  Meliorationen  37000
Zu  diesem  Zwecke  sind  außer  den  durch  den  Etat  jeweils

zur  Verfügung  gestellten  Beträgen  die  Erlöse  aus  zu  veräußernden
  Grundstücken  der  Remontedepots  unter  den  im  Berichte
  des  Finanzausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten
zum  Etat  für  1876  (Beilagen-Band  II  Seite  646)  aufgeführten
Voraussetzungen  und  Bedingungen  zu  verwenden.
46  Herstellung  einer  Kühlanlage  in  der  Brauerei  des  Remontedepots
Fürstenfeld,  Schlußrate  20  000
47  Umbau  einer  Brücke  und  zweier  Wasserablässe  beim  Remontedepot
Fürstenfeld,  1.  Rate  30  000
48  Neubau  eines  Rauhfutterstadels  beim  Remontedepot  Fürstenfeld,  voller
Bedarf  23  000
49  Ersatz  eines  durch  Brand  zerstörten  Getreidestadels  beim  Remontedepot
  Schleißheim,  voller  Bedaunf  4420
50  Herstellung  von  Arbeiterwohnungen  beim  Remontedepot  Schleißheim,
  1.  Rate  24  000
Die  hieraus  anfallenden  Mieten  sowie  der  unterhalt  werden
auf  die  Wirtschaftskosten  des  Remontedepots  verrechnet.
51  Umbau  einer  Stallung  und  Neubau  eines  Heustadels  beim  Remontedepot
  Schleißheim,  1.  Rate  .......  37000
Reisegebührnisse,  Umzugs-  und  Transportkosten.
52  Reisegebührnisse  und  Umzugskosten,  Vorspann-  und  Transportkosten
für  die  1905  aus  Anlaß  der  Verstärkung  des  Heeres  eintretenden
  Versetzungen  und  Transporte,  voller  Bedarf  ..  15  000
Artillerie=  und  Waffenwesen.
53  Neubau  von  Artilleriedepotgebäuden  in  Landau  einschließliche  Grunderwerb
  und  Geräteausstattung,  3.  Rate  .  200  000
54  Beschaffung  von  artilleristischem  Planmaterial,  5.  Rate  2250
55  Beschaffung  und  Umänderung  von  Handwaffenzubehör,  Büchsenmacherkasten
  und  Geräten,  Schlußrate  13  052
56  Beschaffung  von  Handwaffen,  Handwaffenzubehör,  Ferngläsern  und
Handwaffenmunition  für  die  1905  neu  zu  errichtenden  Truppen,
voller  Bedarf  ..  52  100
57  Beschaffung  von  Handwaffen,  Beschaffung  und  Umänderung  von

1  472  000
        <pb n="135" />
        Nr.  17.  121
—  *  Betrag  für
Titel  Ausgaben  das
S  Rechnungsjahr
1905
—
58  Schaffung  einer  Reserve  an  Feldartilleriematerial.  2268  000
59  Beschaffung  von  Geschirr=  und  Stallsachen  für  die  1905  bei  den
fahrenden  Batterien  der  Feldartillerie  aus  Anlaß  der  dauernden
Festlegung  der  zweijährigen  Dienstzeit  bei  den  Fußtruppen  usw.
hinzutretenden  Pferde,  voller  Bedarf  4900
60  Beschaffung  von  Geschirr=  und  Stallsachen  für  die  der  Bespannungsabteilung
  der  Fußartillerie  zur  Nekrutenausbildung  binzutreten.
ten  ausgemusterten  Pferde,  voller  Bedarf  .  1850
61  Weitere  Beschaffungen  für  Zwecke  der  Fußartillerie  .  ..  1  208  376
Erlöse  für  das  infolge  von  Neubeschaffungen  versügbar
werdende  Material  nebst  Munition  verbleiben  dem  Fonds.
62  Herstellung  von  Unterbringungsräumen  für  das  binzutretende  **
artilleriematerial  nebst  Munition  10  700.
Technische  Institute.
63  Erbauung  von  Arbeiterwohnhäusern  in  München  und  Auberg,  dort
auch  für  Grunderwerb,  5.  Rate  100  000
Ingenieur-,  Pionier=  und  Verkehrswesen.
64  Beschaffung  von  Feldbahnmaterial,  Schlußrate  105  000
65  Ergänzung  und  Verbesserung  des  Feldgeräts  der  Telegraphen  forma
tionen,  Schlußrate  7000
66  Beschaffung  von  Eisenbahnbrücken  für  Kriegszwecke,  5.  Nate  25  000
67  Unterbringung  der  Eisenbahnbrücken  für  Kriegszwecke,  voller  Bedarf  19  600
68  Herstellung  eines  Anschlußgleises  zur  Verbindung  der  Militärgleise  auf
Oberwiesenfeld  in  München  mit  der  Lokalbahn  Moosach  b.  M.—
Schwabing  einschließlich  der  Kosten  für  Grunderwerb;  Herstellung
eines  Feldeisenbahnübungsgleises,  voller  Bedaaf  30  000
Summe  b.  „Einmalige  Ausgaben“  974  934
Hiezu:  Summe  n.  „Fortdauernde  Ausgaben“  Kapitel  1  bis  z00  65  067  413
Summe  a.  und  b:  Ausgaben  ausschließlich  der  Pensionen4  812  347
311—10  c.  Militär-Invalidenpensionen  8  491210
Summe  I3  303  557
Hiezu:  „  I  1688  084
Summe  des  Militäretats  für  das  -Nechnungsjahr  vom  1.  apeih1  1905
bis  31.  März  19006  84  891  641

 

 

 

29
        <pb n="136" />
        <pb n="137" />
        esetz  und  Verurdinugs-gual

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  18.

München,  den  31.  März  1906.

 

Juhalt:

Bekanntmachung  vom  14.  März  1906,  den  Vermögensstand  des  Militär-Witwen  und  Waisenfonds,  dann  des
Invaliden=  und  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  das  Rechnungsjahr  1904  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  28.  März  1906,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  März  1906,  Einverleibung  der  Gemeinden  Hofeck
und  Moschendorf  in  den  Gemeindebezirk  Hof  betreffend.

–—  —  ———„R  —  ——

 

Nr.  1292184.

Bekanntmachung,  den  Vermögensstand  des  Militär-Witwen-  und  Waisenfonds,  dann  des  In—
validen=  und  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  das  Rechnungsjahr  1904  betreffend.

##.  Kriegsministerium.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  auf  erstattetes  Gutachten  des  Staatsrates  Allerhöchst  zu  genehmigen
geruht,  daß  der  Vermögensstand  des  Militär-Witwen=  und  Waisen-,  dann  des  Invalidenund
  des  Militär-Milden-Stiftungsfonds  für  das  Rechnungsjahr  1904  durch  das  Gesetzund
  Verordnungsblatt  veröffentlicht  werde.

München,  den  14.  März  1906.

Frhr.  v.  Horn.
h  5  30
        <pb n="138" />
        124

Ausweis

I.  über  den  Vermögensstand  nachstehender  Militärfonds  am

Schlusse  des  Rechnungsjahres  1904.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wtwen=  und  Warsenfonbs
Obersten-  Milder
Johann  Z„  »
tochter  von  Gott.  Invaliden.  Stiff  Summe
Vortrag  Ama-  brims  Geb-  fonds  tungs-  des
"  HauptfondsSaal-  rl  hartische  Summe  sonds  Vermögens
müller  egat  Kääh  dieser  Fonds
—  ftung  —
stiftung  mit  Zustiftungen
"  K6
¼  #
I
Am  Schlusse  des  Rechnungsahres
  1903  betrug  das  Vermögen  #
ut  vorigen  Ausweises  483  871  4  2  72  5  820  610  14  4012  088  23  728  263  6810  729  96305
Hiezu  die  wirklichen  Einnahmen  Ü  I
1904  mit  Beirechnung  der
bestehenden  und  nach  Abzug  der
Ende  1903  bestandenen  Aktiven  1224  671  181  187  61|1  9  338  105|  18  769  12  1  247  966  261  151  670  08I  29  897  361  1  429  533/70
Summe768  545  söel  Tnn  HauE  S.KGSSINSGÖTNTN  ST  7TN*TN  GTISS759NTTTTSTSF  IÖT  OGTNN  59  4ET75
s
Hievon  die  wirklichen  Ausgaben  i
ür  1904  mit  Beirechnung  der

estehenden  und  nach  Abzug  der
Ende  1903  bestandenen  Passiven!517  164|/55%|221

Bleibt  Ende  1904  reines  Vermögen
  5  191  378  514  47  38|234  798  45/|206  701  84/  5  637  37618  031  128|15/793  776  162/  10  462  280/95

Dieses  Vermögen  beicht  in:  «
a  dartzn  Gelde  .  1101653————870012s2197167513808147334754085964
b)Ktaatspapceteu-  161500()———usw«-32114291648714292491400—4o741«0454752859
qkfterretchtschen  Schuld-  c

verschreibungen  281400  OO%„%  234  800—
d)  Pfandbriesen  —  447%  —  f82300—  388  900—
e)  sonstigen  Wertpapieren.  —  9738  41  30075  230  1  75  368  86—  —  206  114  —
f)  Ewiggeld-Kapitalien  529  71429  —681714½29  591  428  8  32571  483  624000s01
g)  Hypothek-Kapitalien  2  802  488  711  —  —1205  257  15|  28  942  86|  3  036  688  721  1  160  948  58  354  221  43551  858.73

·  «  Summe51926195s44973823479845z2067018q  5638617  4()in2815  793776621046352197

HiezudteAktwen.  ..  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

·  »  «  Summe51926195344973823479875·"«·20"6701845638617s  4031  12815793776621046352197
Hievon  ab  die  Passiven  1  241  —  —  —  —  —  —  1241  02  —  —  —  1241062
Bleibt  Vermögensbestand  wie  oben5  7MNS  #6  4497  "  234  798  "  56  701  "6  567T5  6  .N  TKGSrN  IKd  0TT93  776  62)  ,  4-6  ES„

1
        <pb n="139" />
        18.  125
Ausweis

II.  über  die  Anzahl  der  Personen,  welche  im  Rechnungsjahr  1904  Pensionen  und  Unterstützungen  erhielten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus  dem  Witwen=  und  Waisenfonds  Kus  dem  Invalidenfonds  erhielten
echielten  monatliche  einmalige  Aus  dem  Milden
Pensionen  Unterhalts-  Abferti-  ·  Stiftungsfonds
beitrüäge  gungen  ###  erhielten  einmalige
«  Unterstützungen  Unterstützungen
S  S  S  r  5
SeESe
S  S  8  8  S
EIELIEIEEIIIäEIIEIIIIIE
2  S  #S#  -  E  S  2
65  6  xSESSSs  8
3  4
Witwen  Waisen  Waisen  *  Hinterbliebene  *7  Hinterbliebene  Hinterbliebene
»  85292  350027  2  25  6  124  805294  577  325  378
1  p
Verlobte  Auswärtige  gabel.
8.18  7.  tungen
ferner  106
30/  1191  30  3
nt  im  Genuß  einer  9
en  Beihilfe;  v  dielen
im  obigen  Stande
*  ½  30  8
Witwen  und  Waisen  inbegriffen,
welche  neben  der  Beihilfe  noch
Pension  beziehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

«
il  i  T  I

Die  Richtigkeit  bestätigt.
München,  5.  September  1905.

fl.  Generalmilitärkasse  als  Militärfondskasse.
        <pb n="140" />
        126
Nr.  2900VIII.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
·  Bayerns  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  4.  April  1906  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  von  Dillingen  bis
zur  bayerisch-württembergischen  Grenze  bei  Ballmertshofen  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bauund
  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom
13.  April  1905.  —  Gesetz  und  Verordnungsblatt  1905  S.  251  —)  enthaltenen.

Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.
München,  den  28.  März  1906.

v.  Frauendorfer.

 

Nr.  7081.

Bekanntmachung,  Einverleibung  der  Gemeinden  Hofeck  und  Moschen  dorf  in  den  Gemeindebezirk
  Hof  betreffend.

K.  Staalsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  geruht,  mit  Wirkung  vom  1.  April  1906  unter  Bezugnahme
  auf  die  Zusicherungen  der  Stadt  Hof  gegenüber  der  Distriktsgemeinde  Hof  die
Abtrennung  der  Gemeinden  Hofeck  und  Moschendorf  von  dem  K.  Bezirksamt  Hof  und
deren  Zuteilung  zum  Distriktsverwaltungsbezirk  der  Stadt  Hof  zu  verfügen.

Im  Anschluß  hieran  wird  gemäß  Art.  4  Abs.  1  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung
im  Einverständnis  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten,  der  Finanzen,  sowie  für  Verkehrsangelegenheiten  zur  gleichzeitigen  Einverleibung
  der  Gemeinden  Hofeck  und  Moschendorf  in  die  Stadtgemeinde  Hof  die  Genehmigung
  erteilt.

München,  den  28.  März  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.
        <pb n="141" />
        127

 

Grseh  und  Verorduungsfür

  das

Königreich  Vayern.

Nr.  19.

München,  den  5.  April  1906.

 

 

Inhalt:

Königlich  Aller  chöchste  Verordnung  vom  19.  März  1906,  die  Zuständigkeit  der  Bergbehörden  berressend.  —
Bekanntmachung  vom  29.  März  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend  —
Bekanntmachung  vom  30.  März  1906,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
  —  Staatsdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihung.  —  Erhebung  in  den  Freiherrnstand.  —  Auszug

aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

—  —..  ——  ———  ÔÚeÒ“GJe9  $

 

 

Nr.  6822.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Zuständigkeit  der  Bergbehörden  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
1□——h

von  Gottes  Gnaden  Göniglicher  prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:
Für  das  Zuständigkeitsgebiet  der  Bergpolizei  (Artikel  230  des  Berggesetzes)  tritt  beim
Vollzuge
31
        <pb n="142" />
        128

1.  der  K.  Verordnung  vom  9.  Juni  1902,  betreffend  leicht  entzündliche  flüssige
Stoffe  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1902  S.  211),

2.  der  K.  Verordnung  vom  15.  Oktober  1905,  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und
Verwendung  von  Azetylen  sowie  die  Lagerung  von  Carbid  betreffend,  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  1905  S.  611)

an  die  Stelle  der  Distriktsverwaltungsbehörde  die  Berginspektion,  an  die  Stelle  der  Kreisregierung,
  Kammer  des  Innern,  das  Oberbergamt  und  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums
des  Innern  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

München,  den  19.  März  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

Auf  Aller  höchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
v.  Gietl.

Nr.  6642.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend
fi.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Vereinsbank  A.-G.  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
innerhalb  der  gesetzlichen  Maximalgrenze  des  Pfandbriefumlaufs  eine  neue  Serie  (Nr.  XXXVII)
zu  31½2%  verzinslicher,  im  Laufe  von  längstens  70  Jahren  im  Weg  der  Kündigung,
Verlosung  oder  des  freihändigen  Rückkaufs  einzulösender  Hypothekenpfandbriefe  auf  den
Inhaber  im  Gesamtbetrag  von  10  Millionen  Mark,  eingeteilt  in  Stücke  zu  5000,  2000,
1000,  500,  200  und  100  J—,  in  den  Verkehr  zu  bringen.

München,  den  29.  März  1906.

Ugr.  Graf  v.  Feilitzsch.
        <pb n="143" />
        Nr.  19.

Nr.  2988XlI.

Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.

##Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899
S.  1075)  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:  1
In  Nr.  XXXVaZiffer  6  wird  an  Stelle  der  Worte  „endlich  Patronen  aus
G.  Pulver  Silesia  (Gemenge  von  höchstens  85  Prozent  Kaliumchlorat  mit  einem
nitrierten  Gemische  von  Harz  und  Stärkemehl)“  eingefügt:
Patronen  aus  Chedditen  (einem  Gemenge  von  Kalium=  oder  Natriumchlorat
  mit  Dinitrotoluol,  Nitronaphthalin,  Rizinusöl  und  Paraffin,  wobei
der  Gehalt  an  chlorsauren  Salzen  80  Prozent  nicht  übersteigen  darf),

und

Patronen  aus  C.  Pulver  Silesia  (Gemenge  von  höchstens  85  Prozent
Kaliumchlorat  mit  einem  nitrierten  Gemische  von  Harz  und  Stärkemehl),

München,  den  30.  März  1906.

v.  Frauendorfer.

—  —  —„  œ  ’  —  —  —  —

Staatsdienst-Machricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  28.  März  1906  bewogen
  gefunden,  dem  K.  Staatsrat  im  ordentlichen
  Dienste,  Präsidenten  des  K.  Olbersten
Landesgerichtes  Ritter  von  Heller  die  allerehrfurchtsvollst
  nachgesuchte  Enthebung  von
der  Funktion  eines  stellvertretenden  Bevollvollmächtigten
  zum  Bundesrate  zu  bewilligen
und  ihm  in  allerhuldvollster  Anerkennung
seiner  in  dieser  Stellung  geleisteten  längjährigen
treuen  und  ausgezeichneten  Dienste  den  Verdienst-Orden
  vom  heil.  Michael  Il.  Klasse  zu
verleihen.

 

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Mönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  K  önigreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  19.  März  1906  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer
Hans  Karl  von  Zwehl,  Magistralsekretär
des  souveränen  Malteser-Ritterordens  in  Rom
das  Ritterkrenz  des  Verdienst-Ordens  der
Bayerischen  Krone  zu  verleihen.

 

Erhebung  in  den  Freiherrnstand.

—

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
        <pb n="144" />
        130

den  K.  General  der  Kavallerie  z.  D.,  Heinrich
von  Nagel  zu  Aichberg  in  München,
mit  Diplom  vom  1.  März  1906  in  den
erblichen  Freiherrnstand  des  Königreichs  zu
erheben.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt:

am  15.  März  1906  der  Hauptmann  und
Batteriechef  im  K.  8.  Feldartillerie-Regiment

Eduard  von  Keller,  der  Kaisevlich  Deutsche

char.  Vizekonsul  in  Calcutta,  Dr.  Friedrich

von  Keller  und  der  K.  Leutnant  und
Regiments-Adjutant  im  K.  7.  Feldartillerie-Regiment,
  Kasimir  von  Keller  in  erblicher
Weise  bei  der  Adels-Klasse  Lit.  K,  Fol.  77,
Akt  Nr.  5641,

am  30.  März  1906  der  K.  Geistliche
Rat  und  Stiftsdekan  Jakob  Ritter  von  Babel
in  München  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei  der
Ritter-Klasse  Lit.  B,  Fol.  86,  Akt  Nr.  7607.
        <pb n="145" />
        Gesetzund  Vererduungschlat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  20.

München,  den  10.  April  1906.

—  —  —  — „  —  —  —  —  TIA—

Inhalt:

Landtagswahlgesetz  vom  9.  April  1906.

 

 

 

 

Landtagswahlgesetz.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Vayern,

Beuent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  unter  Beobachtung  der  in  Titel  X
8  7  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

2
        <pb n="146" />
        132

Artikel  1.

Die  Zahl  der  im  ganzen  Königreiche  zu  wählenden  Landtagsabgeordneten  berechnet  sich
nach  dem  Ergebnisse  der  amtlichen  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1900  in  der  Art,  daß
im  Durchschnitt  auf  je  38000  Einwohner  ein  Abgeordneter  zu  wählen  ist.

Die  Gesamtzahl  der  zu  wählenden  Abgeordneten  wird  demgemäß  auf  163  festgesetzt.

Artikel  2.

Die  Einteilung  des  Königreichs  in  Wahlkreise  sowie  die  Zahl  der  in  jedem  Wahlkreise
zu  wählenden  Abgeordneten  bemißt  sich  nach  der  Anlage  zu  diesem  Gesetze,  welche  einen
integrierenden  Bestandteil  desselben  bildet.

Für  diese  Einteilung  ist  der  räumliche  Bestand  der  Amtsgerichte,  Stadtbezirke  und
Stadtdistrikte  vom  1.  Dezember  1900  maßgebend.

Artikel  3.

Wahlberechtigt  ist  jeder  bayerische  Staatsangehörige,  der  zu  dem  Zeitpunkte  der  Wahl
1.  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,
2.  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  seit  mindestens  einem  Jahre  besitzt  und
3.  dem  Staate  seit  mindestens  einem  Jahre  eine  direkte  Steuer  entrichtet.

Artikel  4.

Von  der  Berechtigung  zum  Wählen  sind  ausgeschlossen:

1.  Personen,  welche  entmündigt  oder  nach  §  1906  des  Birgerlichen  Gesetzbuchs
unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind,

2.  Personen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  und  zwar
während  der  Dauer  dieses  Verfahrens,

3.  Personen,  welche  eine  öffentliche  Armenunterstützung  beziehen  oder  in  dem  Zeitraume
  eines  Jahres  vor  der  Wahl  bezogen  haben,  wobei  es  insbesondere  nicht
als  Armenunterstützung  anzusehen  ist,  wenn  Kinder  Wahlberechtigter  aus  öffentlichen
  Mitteln  Schulunterstützungen  genießen,

4.  Personen,  welche  die  Befähigung  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  verloren
haben,  solange  dieser  Verlust  dauert.

Artikel  5.

Die  Ausübung  des  Wahlrechts  ist  bedingt  durch  die  Ableistung  des  Verfassungseides
(Titel  X  §  3  der  Verfassungsurkunde!  Der  Eid  kann  von  Angehörigen  nichtchristlicher
        <pb n="147" />
        Nr.  20.  133

Glaubensbekenntnisse  mit  Hinweglassung  des  Beisatzes:  „und  sein  heiliges  Evangelium“
geleistet  werden.

Artikel  6.

Die  Ausübung  des  Wahlrechts  ist  ferner  bedingt  durch  den  Eintrag  in  die  Wählerliste.
Jeder  Wahlberechtigte  darf  nur  in  demjenigen  Wahlbezirke  wählen,  in  welchem  er  seinen
Wohnsitz  hat.
Hat  der  Wahlberechtigte  in  mehreren  Wahlbezirken  einen  Wohnsitz,  so  darf  er  das
Wahlrecht  nur  in  Einem  dieser  Bezirke  ausüben.

Artikel  7.

Wählbar  zum  Abgeordneten  ist  jeder  bayerische  Staatsangehörige,  der  zu  dem  Zeitpunkte
der  Wahl
1.  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,
2.  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  seit  mindestens  einem  Jahre  besitzt,
3.  dem  Staate  seit  mindestens  einem  Jahre  eine  direkte  Steuer  entrichtet  und
4.  keinem  der  Ausschließungsgründe  des  Artikels  4  unterliegt.
Die  Eigenschaft  als  Abgeordneter  endet,  sobald  eine  der  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit
  nicht  mehr  gegeben  ist  oder  ein  Ausschließungsgrund  des  Artikels  4  eintritt.

Artikel  8.

Jeder  Wahlkreis  wird  zum  Zwecke  der  Stimmabgabe  in  Wahlbezirke  geteilt,  welche
möglichst  mit  den  Gemeindebezirken  zusammenfallen  sollen,  soferne  nicht  bei  größeren  oder
aus  mehreren  Ortschaften  bestehenden  Gemeinden  eine  Unterabteilung  angezeigt  ist.  Im
letzteren  Falle  ist  die  bestehende  Einteilung  in  Bezirke  oder  Distrikte  zugrunde  zu  legen.

Kleinere  Gemeinden  können  mit  anderen  oder  mit  Teilen  größerer  Gemeinden  zu  einem
Wahlbezirke  vereinigt  werden.

Jeder  Wahlbezirk  muß  ein  räumlich  zusammenhängendes  Ganzes  bilden.  Der  räumliche
Zusammenhang  wird  durch  inmitten  liegende  ausmärkische  Bezirke  (Artikel  3  der  Gemeindeordnung
  für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins)  nicht  unterbrochen  und  gilt  nicht  als  verletzt,
  wenn  Gemeinden  oder  Teile  solcher  keine  in  sich  geschlossene  Markung  haben.

Ein  Wahlbezirk  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als  3500  Einwohner  nach  der  jeweils
letzten  allgemeinen  Volkszählung  umfassen.

Die  Bildung  der  Wahlbezirke  erfolgt  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörden.
327
        <pb n="148" />
        134

Artikel  9.

Für  jeden  Wahlbezirk  sind  von  den  Gemeindebehörden  zum  Zwecke  der  Wahlen  Listen
doppelt  anzulegen.

In  den  Listen  sind  alle  Wahlberechtigten  nach  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Beruf  und
Wohnort  oder  Wohnung  nebst  Vermerken  über  Ableistung  des  Verfassungseides,  über  Dauer
des  Besitzes  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit,  über  Art  und  Dauer  der  Steuerentrichtung
und  über  etwa  vorhandene  zeitweise  Ausschließungsgründe  zu  verzeichnen.

Die  Behörden,  Pfarrämter  und  Standesbeamten  sind  verpflichtet,  alle  zur  Anfertigung
und  Richtigstellung  der  Wählerlisten  erforderlichen  Aufschlüsse  sofort  und  unentgeltlich  zu  erteilen.

Artikel  10.

Die  Wählerlisten  sind  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  zur  Wahl  bestimmten  Tage  zu
jedermanns  Einsicht  mindestens  acht  Tage  lang  auszulegen.  Die  Auslegung  ist  rechtzeitig
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Dabei  ist  auf  die  Einsprachefrist  hinzuweisen.

Einsprachen  gegen  die  Listen  sind  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  acht  Tagen
nach  Beginn  der  Auslegung  bei  der  Gemeindebehörde,  welche  die  Bekanntmachung  erlassen
hat,  anzubringen  und,  falls  von  dieser  nicht  Abhilfe  verfügt  wird,  innerhalb  vierzehn  Tagen
nach  Beendigung  der  Auslegung  von  der  Aufsichtsbehörde,  vorbehaltlich  der  Prüfung  der
Wahlen  durch  die  Kammer  der  Abgeordneten,  endgültig  zu  bescheiden.

Nach  Ablauf  der  zuletzt  erwähnten  Frist  werden  die  Wählerlisten  abgeschlossen  und  durch
den  Bürgermeister  mit  der  Bestätigung  versehen,  daß  sie  vorschriftsgemäß  hergestellt  und
öffentlich  ausgelegt  wurden.

Artikel  11.

Bei  einzelnen  Neuwahlen,  welche  innerhalb  Eines  Jahres  nach  der  letzten  allgemeinen
Wahl  stattfinden,  bedarf  es  einer  neuen  Aufstellung  und  Auslegung  der  Wählerlisten  nicht.
In  solchen  Fällen  müssen  jedoch  auf  ihren  Antrag
1.  Wahlberechtigte,  die  inzwischen  in  einen  anderen  Wahlbezirk  verzogen  sind,  in  die
Wählerliste  dieses  Bezirkes  übertragen,
2.  Personen,  welche  die  Wahlberechtigung  inzwischen  erlangt  haben  oder  bis  zum
Tage  der  Neuwahl  erlangen  werden,  in  die  Wählerliste  nachträglich  ausgenommen
werden.
Der  Antrag  ist  bei  Meidung  des  Ausschlusses  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Tage
der  Neuwahl  zu  stellen  und  von  der  Gemeindebehörde  binnen  acht  Tagen  zu  erledigen.  Im
Falle  der  Abweisung  kann  der  Antragsteller  binnen  einer  ausschließenden  Frist  von  acht
Tagen  Einsprache  erheben,  über  welche  die  Aussichtsbehörde,  vorbehaltlich  der  Prüfung  der
        <pb n="149" />
        Nr.  20.  135

Wahlen  durch  die  Kammer  der  Abgeordneten,  binnen  weiteren  acht  Tagen  endgültig  zu  ent—
scheiden  hat.

Artikel  12.

Die  allgemeinen  Wahlen  sind  im  ganzen  Königreiche  an  einem  und  demselben,  von
der  K.  Staatsregierung  zu  bestimmenden  Tage  vorzunehmen.

Artikel  13.

Die  K.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  haben  für  jeden  Wahlkreis  einen
Wahlkommissär  zu  ernennen  und  dies  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Artikel  14.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  ist  direkt  und  geheim.  Sie  erfolgt  durch  relative  Mehrheit
aller  in  einem  Wahlkreise  abgegebenen  gültigen  Stimmen  mit  der  Einschränkung,  daß  der
Gewählte  wenigstens  ein  Drittel  dieser  Stimmen  auf  sich  vereinigen  muß.

Stellt  sich  bei  einer  Wahl  eine  solche  Mehrheit  nicht  heraus,  so  ist  eine  weitere  Wahlhandlung
  vorzunehmen,  bei  welcher  die  relative  Mehrheit  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Verhältnis
zur  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  entscheidet.

Ergibt  sich  bei  einer  dieser  Wahlhandlungen  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Los,
welches  der  Wahlkommissär  zu  ziehen  hat.

Artikel  15.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  für  jeden  Wahlbezirk  den  Wahlvorsteher,  welcher
die  Wahl  zu  leiten  hat,  und  einen  Stellvertreter  desselben  für  Verhinderungsfälle  zu  ernennen
sowie  das  Lokal,  in  welchem  die  Wahl  vorzunehmen  ist,  zu  bestimmen.

Alles  dies  sowie  die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  und  Tag  und  Stunde  der  Wahl  ist
mindestens  acht  Tage  vor  dem  Wahltermine  durch  die  zu  amtlichen  Kundmachungen  dienenden
  Blätter  zu  veröffentlichen  und  von  den  Bürgermeistern  in  ortsüblicher  Weise  bekannt
zu  machen.

Artikel  16.

Der  Wahlvorsteher  ernennt  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  seines  Wahlbezirks  einen
Protokollführer  und  drei  bis  sechs  Beisitzer  und  ladet  dieselben  mindestens  zwei  Tage  vor
dem  Wahltermine  ein,  beim  Beginne  der  Wahlhandlung  zur  Bildung  des  Wahlvorstandes
zu  erscheinen.
        <pb n="150" />
        136

Artikel  17.

Die  Wahlhandlung  begiunnt  um  zehn  Uhr  vormittags  und  wird  um  sieben  Uhr  nachmittags
  geschlossen.

Diejenigen  Wähler,  welche  um  sieben  Uhr  nachmittags  im  Wahllokale  anwesend  sind,
werden  zur  Stimmabgabe  noch  zugelassen.

Artikel  18.

Die  Wahlhandlung  wird  damit  eröffnet,  daß  der  Wahlvorsteher  den  Wahlvorstand  konstituiert.

Der  Wahlvorsteher  ist  berechtigt,  an  Stelle  ausgebliebener  ernannter  Beisitzer  aus  der
Zahl  der  anwesenden  Wahlberechtigten  die  noch  erforderliche  Anzahl  von  Beisitzern  zu  ernennen.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  dürfen  weniger  als  drei  Mitglieder  des  Wahlvorstandes
  gegenwärtig  sein.

Der  Wahlvorsteher  und  der  Protokollführer  dürfen  sich  während  der  Wahlhandlung
nicht  gleichzeitig  entfernen.  Verläßt  einer  von  ihnen  vorübergehend  das  Wahllokal,  so  ist
mit  seiner  zeitweiligen  Vertretung  ein  anderes  Mitglied  des  Wahlvorstandes  zu  beauftragen.

Artikel  19.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Beratungen  stattfinden  noch
Ansprachen  gehalten  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.

Ausgenommen  hievon  sind  die  Beratungen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,  welche
durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäftes  bedingt  sind.

Während  der  ganzen  Dauer  der  Wahlhandlung  ist  den  Wahlberechtigten  die  Anwesenheit
  gestattet,  soweit  es  ohne  Störung  der  Wahlhandlung  möglich  ist.  Der  Wahlvorstand
ist  befugt,  Personen,  welche  die  Ruhe  und  Ordnung  der  Wahlhandlung  stören,  aus  dem
Wahllokale  zu  verweisen.

Artikel  20

Die  Wahl  wird  in  Person  durch  nicht  unterschriebene  Stimmzettel  ausgeübt,  die  dem
Wahlvorsteher  zu  übergeben  und  von  diesem  in  eine  Wahlurne  niederzulegen  sind.  Die
Wahlurnen  müssen  von  entsprechender  Größe  und  Beschaffenheit  sein.

Wähler,  welche  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  sind,  ihren  Stimmzettel  eigenhändig
dem  Wahlvorsteher  zu  übergeben,  dürfen  sich  hiezu  der  Beihilfe  einer  Vertrauensperson  bedienen.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem  Kennzeichen  versehen
  sein;  sie  sollen  9  zu  12  cm  groß  und  von  mittelstarkem  Schreibpapier  sein  und  sind
von  dem  Wähler  in  einem  mit  amtlichem  Stempel  versehenen  Umschlage,  der  sonst  kein
Kennzeichen  haben  darf,  abzugeben.  Die  Umschläge  müssen  12  zu  15  cm  groß  und  aus
undurchsichtigem  Papier  hergestellt  sein;  sie  sind  in  der  erforderlichen  Zahl  bereitzuhalten.
        <pb n="151" />
        Nr.  20.  137

Es  ist  entweder  durch  Bereitstellung  eines  oder  mehrerer  Nebenräume,  die  nur  durch
das  Wahllokal  betretbar  und  unmittelbar  mit  ihm  verbunden  sind,  oder  durch  Vorrichtungen
an  einem  oder  mehreren  von  dem  Vorstandstische  getrennten  Nebentischen  Vorsorge  dafür  zu
treffen,  daß  der  Wähler  seinen  Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag  zu  legen  vermag.

Die  Stimmzettel  sind  außerhalb  des  Wahllokales  handschriftlich  oder  im  Wege  der
Vervielfältigung  auszufüllen.

Artikel  21.

Ungültig  sind  Stimmzettel:

1.  welche  nicht  in  einem  amtlich  abgestempelten  Umschlage  von  der  vorgeschriebenen
Größe  und  Beschaffenheit  oder  welche  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen
Umschlage  übergeben  worden  sind,
welche  nicht  von  weißem  Papier  sind  oder  nicht  die  vorgeschriebene  Größe  und
Beschaffenheit  haben,
welche  mit  einem  Kennzeichen  versehen  sind,
welche  keinen  oder  insoweit  sie  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,
insoweit  darin  die  Person  eines  Gewählten  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist,
welche  mehr  Namen  als  zu  Wählende  enthalten,
insoweit  darin  Namen  von  nicht  wählbaren  Personen  verzeichnet  sind,
welche  außer  der  Bezeichnung  des  oder  der  zu  Wählenden  einen  weiteren  Inhalt  haben.

Mehrere  in  einem  Umschlage  enthaltene  Stimmzettel  gelten  als  eine  Stimme,  wenn
oder  soweit  sie  auf  den  oder  die  gleichen  Namen  lauten;  wenn  oder  soweit  sie  auf  verschiedene
  Namen  lauten,  sind  sie  ungültig.  Stimmzettel,  die  sich  mit  einem  nach  Abs.  1
ungültigen  Stimmzettel  in  dem  nämlichen  Umschlage  befinden,  sind  ungültig.

#o  S[

Artikel  22.

über  die  Gültigkeit  oder  Ungiltigkeit  der  Stimmzettel  sowie  über  alle  bei  Leitung  des
Wahlgeschäftes  hervortretenden  Zweifel  und  Bedenken  entscheidet  —  vorbehaltlich  der  Prüfung
der  Wahlen  durch  die  Kammer  der  Abgeordneten  —  der  Wahlvorstand  nach  Stimmenmehrheit
  seiner  Mitglieder.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  ist  die  Stimme  des  Wahlvorstehers
  ausschlaggebend.

Die  ungültigen  Stimmzettel  sind  zum  Zwecke  der  Prüfung  durch  die  Kammer  der
Abgeordneten  dem  Wahlprotokolle  beizufügen.  Soweit  die  Ungültigkeitserklärung  des  Stimmzettels
  aus  der  Beschaffenheit  des  Umschlages  abgeleitet  wurde,  ist  auch  der  Umschlag  anzuschließen.
  Alle  Stimmzettel  und  Umschläge,  die  nicht  nach  den  vorstehenden  Vorschriften
dem  Protokolle  beizufügen  sind,  hat  der  Wahlvorsteher  in  Papier  einzuschlagen,  zu  versiegeln
und  so  lange  aufzubewahren,  bis  die  Kammer  der  Abgeordneten  die  Wahl  endgültig  geprüft  hat.
        <pb n="152" />
        138
Artikel  23.

über  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  den  Mitgliedern
des  Wahlvorstandes  zu  unterzeichnen  ist.

Artikel  21.

Die  Wahlprotokolle  mit  sämtlichen  zugehörigen  Schriftstücken  sind  von  den  Wahlvorstehern
  ungesäumt,  jedenfalls  aber  so  zeitig  dem  Wahlkommissär  mitzuteilen,  daß  sie  spätestens
im  Laufe  des  dritten  Tages  nach  dem  Wahltermine  in  dessen  Hände  gelangen.

Die  Wahlvorsteher  sind  für  die  pünktliche  Ausführung  dieser  Vorschrift  verantwortlich.

Artikel  25.

Behufs  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  beruft  der  Wahlkommissär  auf  den  vierten
Tag  nach  dem  Wahltermine  in  ein  von  ihm  zu  bestimmendes  Lokal  eine  aus  mindestens
sechs  und  höchstens  zwölf  Wahlberechtigten  des  Wahlkreises  bestehende  Kommission  zusammen.
Die  Verlegung  des  Ermittlungsgeschäftes  auf  einen  späteren  Tag  ist  nur  in  Nottfällen
zulässig.  .

Eines  der  Mitglieder  der  Wahlkommission  ist  als  Protokollführer  zu  bestimmen.

Auf  die  Verhandlungen  zur  Ermittlung  des  Wahlergebuisses  finden  die  Bestimmungen
des  Artikels  19  entsprechende  Anwendung.

Artikel  26.

Durch  die  Wahlkommission  werden  die  Protokolle  über  die  Wahlen  in  den  einzelnen
Wahlbezirken  durchgesehen  und  die  Ergebnisse  der  Wahlen  zusammengestellt.

Das  Ergebnis  wird  verkündet  und  sodann  durch  die  zu  amtlichen  Kundmachungen
dienenden  Blätter  bekannt  gegeben.

liber  die  Handlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  aus  welchem  die  Zahl  der  Wähler
sowie  der  gültigen  und  ungültigen  Stimmen,  die  Namen  der  Personen,  auf  welche  Stimmen
gefallen  sind,  und  die  Zahl  dieser  Stimmen  für  jeden  einzelnen  Wahlbezirk  ersichtlich  sein
müssen  und  in  welchem  die  Bedenken  zu  erwähnen  sind,  zu  denen  die  Wahlen  in  einzelnen
Bezirken  etwa  Veranlassung  gegeben  haben.

Zur  Beseitigung  solcher  Bedenken  ist  der  Wahlkommissär  befugt,  die  von  den  Wahlvorstehern
  aufbewahrten  Stimmzettel  und  Umschläge  (Artikel  22)  einzufordern  und  einzusehen.

Das  Protokoll  ist  von  den  Kommissionomitgliedern  zu  unterzeichnen.
        <pb n="153" />
        Nr.  20.  139

Artikel  27.

Ist  nach  Artikel  14  Absatz  2  eine  weitere  Wahlhandlung  notwendig,  so  hat  der  Wahlkommissär
  für  diese  den  Termin  festzusetzen,  welcher  nicht  länger  hinausgeschoben  werden
darf,  als  höchstens  vierzehn  Tage  nach  der  Ermittlung  des  Ergebnisses  der  ersten  Wahl.

Artikel  28.

Die  weitere  Wahlhandlung  findet  auf  denselben  Grundlagen  und  nach  denselben  Vorschriften
  statt  wie  die  erste.

Insbesondere  bleiben  die  Wahlbezirke,  die  Wahllokale  und  die  Wahlvorsteher  unverändert,
  soweit  nicht  eine  Ersetzung  der  letzteren  oder  eine  Verlegung  der  Wahllokale  nach
dem  Ermessen  der  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörden  geboten  erscheint.

Solche  Abänderungen  sind  nach  Vorschrift  des  Artikels  15  bekannt  zu  machen,  ohne
daß  jedoch  hiefür  oder  für  die  rücksichtlich  der  weiteren  Wahlhandlung  sonst  erforderlichen
Bekanntmachungen  (Artikel  27)  die  dort  festgesetzte  Frist  eingehalten  zu  werden  brancht.

Auch  ist  die  Bescheinigung  darüber,  daß  die  erwähnten  Bekanntmachungen  in  ortsüblicher
  Weise  erfolgt  sind,  nicht  auf  der  Wählerliste  zu  erteilen,  sondern  von  den  Bürgermeistern
  den  Wahlvorstehern  noch  vor  dem  Wahltermine  besonders  mitzuteilen.

Bei  der  weiteren  Wahlhandlung  sind  dieselben  Wählerlisten  zu  verwenden  wie  bei  der
ersten  Wahl.  Sie  sind  zu  diesem  Zwecke  von  dem  Wahlakte  zu  trennen  und  den  Wahlvorstehern
  zurückzustellen.  Eine  wiederholte  Auslegung  und  Berichtigung  derselben  findet
nicht  statt.

Artikel  29.

Der  Gewählte  ist  sofort  von  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  durch  den  Wahlkommissär
in  Kenntnis  zu  setzen  und  zur  Erklärung  über  die  Annahme  derselben  binnen  längstens
acht  Tagen  aufzufordern.

Im  Falle  einer  Doppelwahl  steht  dem  Gewählten  das  Recht  zu,  sich  für  die  Annahme
der  einen  oder  anderen  Wahl  innerhalb  der  im  vorigen  Absatze  bezeichneten  Frist  zu  entscheiden.

Im  Falle  der  Ablehnung  der  Wahl  oder  der  Erklärung  des  Gewählten  für  einen
anderen  Wahlkreis  hat  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  sofort  eine  neue  Wahl  zu
veranlassen.

Für  dieselbe  gelten  die  Vorschriften  des  Artikels  28  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  den
zu  erlassenden  Bekanntmachungen  die  im  Artikel  15  bestimmte  achttägige  Frist  einzuhalten  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  im  Falle  des  Ausscheidens  eines  Abgeordneten
  während  der  Wahlperiode  eine  Neuwahl  stattfindet.  Tritt  dieser  Fall  jedoch  später
als  Ein  Jahr  nach  den  allgemeinen  Wahlen  ein,  so  müssen  die  gesamten  Wahlvorbereitungen

mit  Einschluß  der  Aufstellung  und  Auslegung  der  Wählerlisten  erneuert  werden.
33
        <pb n="154" />
        140

Artikel  30.

Die  Wahlhandlungen  und  die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  müssen  von  den  Wahlvorstehern
  und  Wahlkommissären  mit  pflichtmäßiger  und  rücksichtsloser  Unbefangenheit  geleitet
  werden.

Jede  Beschränkung  der  Freiheit  der  Wahl  und  jede  Benützung  eines  obrigkeitlichen
Einflusses  auf  die  Wähler  ist  unbedingt  zu  unterlassen.

Artikel  31.

Die  Bestechung  der  Wähler  hat,  vorbehaltlich  der  im  Strafgesetzbuche  getroffenen  Bestimmungen,
  die  Ungültigkeit  der  Wahl,  soweit  sie  die  Bestechenden  und  die  Bestochenen
betrifft,  zur  Folge.

Artikel  32.

Die  Kosten  der  Bereitstellung  des  Wahllokales  einschließlich  der  zur  Vornahme  des
Wahlgeschäftes  nötigen  Gegenstände  werden  von  den  Gemeinden,  alle  übrigen  Kosten  des
Wahlverfahrens  werden  vom  Staate  getragen.

Artikel  33.

Die  Einberufung  der  bei  den  allgemeinen  Wahlen  sowie  bei  einzelnen  Neuwahlen  gewählten
  Abgeordneten  zur  Landtagsversammlung  erfolgt  durch  diejenige  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  in  deren  Bezirk  die  Abgeordneten  gewählt  sind.

Artikel  34.

Jedes  Mitglied  des  Landtags  hat  beim  Eintritte  in  die  Kammer  den  im  Titel  VII
§  25  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Eid  zu  leisten.

Hiebei  findet  die  Bestimmung  in  Artikel  5  Satz  2  Anwendung.

Artikel  35.

Der  Urlaub  zum  Zwecke  der  Teilnahme  an  den  Verhandlungen  des  Landtags  darf  den
gewählten  Staatsbeamten  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  nicht  verweigert
werden.  Das  gleiche  gilt  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und  Beamten  der  Militärverwaltung,
  soferne  nicht  außerordentliche  Verhältnisse  ihrer  Entfernung  vom  Dienste  entgegenstehen.
        <pb n="155" />
        Nr.  20.  141

Artikel  36.

Die  Eigenschaft  als  Abgeordneter  erlischt  durch  die  Annahme  einer  Anstellung  oder  Beförderung
  im  Reichs=  oder  Staatsdienste.

Die  Abgeordneten  sind  jederzeit  zum  Austritte  aus  der  Kammer  berechtigt.  Erfolgt
der  Austritt,  während  der  Landtag  versammelt  ist,  so  ist  die  Austrittserklärung  an  die  Kammer
der  Abgeordneten,  außerdem  an  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  abzugeben.

Artikel  37.

Die  während  der  Dauer  der  Wahlperiode  in  Erledigung  kommenden  Abgeordnetensitze
werden  durch  Neuwahlen  wieder  besetzt.
Der  Termin  einer  Neuwahl  muß  mindestens  fünf  Wochen  vorher  bekannt  gegeben  werden.

Artikel  38.

Die  Abgeordneten  haben  während  der  Landtagsversammlung  sowie  während  der  vorausgehenden
  und  nachfolgenden  acht  Tage  freie  Fahrt  auf  den  vom  bayerischen  Staate  betriebenen
Eisenbahnen  nach  verordnungsmäßigen  Bestimmungen  zu  beanspruchen  und  erhalten  bei  Beginn
und  bei  Beendigung  der  Landtagsversammlung  für  die  Reise  zwischen  dem  Wohn=  und  Versammlungsorte,
  soweit  dieselbe  nicht  auf  obengenannten  Bahnen  zurückgelegt  werden  kann  und
soweit  nicht  freie  Fahrt  auf  anderen  Eisenbahnen  im  Wege  der  Vereinbarung  erwirkt  ist,
als  Reisekostenentschädigung  fünfzig  Pfennig  für  das  Kilometer.

Jeder  Abgeordnete  erhält  für  die  Dauer  der  Landtagsversammlung  unter  Einrechnung
des  vorausgehenden  und  nachfolgenden  Tages  eine  tägliche  Entschädigung  im  Betrage  von
zehn  Mark  nach  Maßgabe  der  näheren  Bestimmungen  der  Geschäftsordnung.

Artikel  39.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  als  Bestandteil  der  Verfassungsurkunde  angesehen
und  können  nur  in  der  durch  den  Titel  X  87  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Form
abgeändert  werden.

Artikel  40.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Ausschreibung  der  nächsten  allgemeinen
Wahlen  in  Kraft.
Von  dem  nämlichen  Zeitpunkte  an  tritt  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1848  die  Wahl  der  Land-.

  21.  März  1881°
tagsabgeordneten  betreffend,  außer  Wirksamkeit.
33
        <pb n="156" />
        142

Die  zum  Vollzuge  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden  von  den
zuständigen  K.  Staatsministerien  erlassen.

Gegeben  zu  München,  den  9.  April  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.
v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Junern:
Krazeisen.
        <pb n="157" />
        Nr.  20.  143
Anlage.
Verzeichnis  der  Wahlkreise.
es.  Bezeichnung  Einwohnerzahl  gdo
Ar.  des  Bestandteile  des  Wahlkreises  bertinbelnen  des  ganzenvrise  zue
Wahlkreises  bestandteile  Wahlkreises  Abgeord-Regierungsbezirk
  Oberbayern.
1.  München  I.  Stadt  München,
I.  Bezirk  (Max-Joseph-Platz),  11  621
IV.  „  (Promenadeplatz),  7936
XIII.  „  (Max  II.  Denkmal).  20  280  39  837  1
2.  JMäünchen  II.  Stadt  München,
II.  Bezirk  (Markt),  13  424
XI.  „  (Wittelsbacherstraße).  27968  41  392  1
3.  Müünchen  III.  Stadt  München,
III.  Bezirk  (Sendlingerstraße),  10  974
IX.  „  (CTheresienwiese).  28  1900  39  164  1
4  München  IV.  Stadt  München,
V.  Bezirk  (Ludwigstraße),  26  486
Vom  VI.  Bezirk  (Königsplatz)  die
Distrikte  1—10,  14,  18—20.  13  750  40  236  1
5.]  München  V.  Stadt  München,
Vom  VI.  Bezirk  (Königsplatz)  die  3
Distrikte  11—13,  15—17,  21,  10  985
VII.  Bezirk  (Nördl.  Friedhof).  29  834  40  819  1
        <pb n="158" />
        144

 

 

 

 

 

 

 

 

gfd.  Bezeichnung  Einwohnerzahl  gaor
R  des  Bestandteile  des  Wahlkreises  der  einzelnen  des  ganzen  alerisen
w  Wahlkreises  Wahlkreis-  Wahlereises  Abgeordbestandteile
  neten
6.]  München  VI.  Stadt  München,
XXII.  Bezirk  (Schwabing),  28  154
Vom  XXlI.  Bezirk  (Neuhausen)  die
Distrikte  1,  2,  4.  17224  45  378  1
7.]  München  VII.  Stadt  München,
Vom  XXI.  Bezirk  (Neuhausen)  die
Distrikte  3,  5,  6,  7,  12  034
XXIII.  Bezirk  (Laim  und  Nymphenburg),
  8  008
VIII.  Bezirk  (Marsfeld).  23  919  43  961  1
8.  München  VIII.  Stadt  München,
XX.  Bezirk  (Westend),  34  202
Vom  XIX.  Bezirk  (Sendling)  die
Distrikte  1—5.  6  964  41  166  1
9.München  K.5  Stadt  München,  1
Vom  XIX.  Bezirk  (Sendling)  die
Distrikte  6  und  7,  4844
XXIV.  Bezirk  (Thalkirchen),  5773
X.  „  (Schlachthaus).  30  392  41  000  1
10.München  X.  Stadt  München,  I
XVII.  Bezirk  (Au-Süd),  15  900
XVIII.,  Geiesing).  25  218  41  1181
11.München  XI.  Stadt  München,  .
XII.  Bezirk  (Gärtnerplatz),  21  278
XVI.  „  (Au-Nord),  8  680
Vom  XV.  Bezirk  (Haidhausen-Süd)
die  Distrikte  1,  3,  4,  ba,  6,  7,  8.  14  891  44849  1
        <pb n="159" />
        Nr.  20.  145
gsd.  Bezeichnung  Einwohnerzahl  6  Lecheb.
*  des  Bestandteile  des  Wahlkreises  E.—  des  ganzen  ##rbllenkn

Wahlkreises  bestandteie  Wahlkreises,  Abgeord-12.]

  München  XII.  Stadt  München,

Vom  XV.  Bezirk  (Haidhausen-Süd)  E
die  Distrikte  2,  5,  9,  10,  104,
11,  12,  17  640
XIV.  Bezirk  (Haidhausen  =  Nord
[Bogenhausen)).  23  363  41  003  1
13.]München  Land.]  Amtsgericht  München  II.  42  362  42  362  1
14.  Ingolstadt.  Amtsgericht  Ingolstadt,  Stadtbezirk,  22  207  ö
„  »  Landbezirk,  24211
„Schrobenhausen.  19912  66  330  2
15.Pfaffenhofen.  Amtsgericht  Pfaffenhofen,  17  700
„  Geisenfeld.  16  953  34  653  1
16.  NMichach.  Amtsgericht  Aichach,  26  929
„  Dachau,  25  982
„  Bruck  25  044  77  955  2
17.Friedberg.  Amtsgericht  Friedberg.  32  610  32  610  1
18.  J  Landsberg.  Amtsgericht  Landsberg,  Stadtbez.,  5977
„  „  Landbez.,  24  287
„  Schongau,  20  014
„  Starnberg.  17  967  68  245  2
19.  Weilheim.  Amtsgericht  Weilheim,  30  342
«  »Gakmisch.  13  094  43  436
20.  Wolfratshausen!]  Amtsgericht  Tölz,  16  330
Wolfratshausen.  1  32  850  1

 

77

 

 

16  520
        <pb n="160" />
        146

 

 

 

 

—  —¡—  —

—  ——  —„„  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gfd  Bezeichnung  .  Einwohnerzahl  Jaher
R  «  des  Bestandteile  des  Wahlkreises  der  undeen  des  ganzenoeile  w
*  Wahlkreises  benansrene  Wnhllreies  Abgeord-21.Miesbach.
  Amtsgericht  Miesbach,  24  811
„  Tegerusee.  8210  33  021  1
22.  Rosenheim.  Antsgericht  Rosenheim,  Stadtbez.,  ,  14  246
„  „  Landbez.,  23  600
„  Aibling,  21  952
„  Prien.  145663  74361  2
23.  Traunstein.  Antsgericht  Traunstein,  Stadtbez.  6  845
„  »  Landbez.,  24  843
„  Tittmoning.  10  333,  42  021
24.Berchtesgaden.  Amtsger  icht  Berchtesgaden,  10  046
Reichenhall,  10  812)
„  Laufen.  21  687  12  445  1
25.  Altötting.  Amtsgericht  Altotting,  23  282
„  Burghausen.  10  864  34  145
26.]Mühldorf.  Antsgericht  Mühldorf,  21  609
|
„  Neumarkt  a.  R.  15  174  36783  1
27.]Wasserburg.  Amtsgericht  Wasserburg,  19  555
„  Trostberg.  16  186.  325  741  1
28.Ebersberg.  Amtsgericht  Ebersberg,  25  310
„  Haag.  16  593  41  909
29.  Erding.  Amtsgericht  Erding,  26  326
„  Dorfen.  14  796  41  122  1
30.  Freising.  Amtsgericht  Freising,  Stadtbezirk,  10  090  3
»  „.  Landbezirk,  16  975
»  Moosburg.  16  907  43  972  1
Summe:  1·323  888,17“323  888884
        <pb n="161" />
        Nr.  20.  147
esd.  Bezeichnung  uvebnerzabl  a
Nr.  des  Bestandteile  des  Wahlkreises  ver  rindelnen  des  ganzer  9r  a

W  ahlkreis  es  bestandteile  Wahlkreises  Abgeord-Regierungsbezirk
  Uiederbayern.
1.Landshut.  Amtsgericht  Landshut,  Stadtbezirk,  21  737
„  „  Landbezirk,  28  707
„  Vilsbiburg.  30  115  80559  2
2.Rottenburg.  Amtsgericht  Rottenburg,  17  688
„  Mainburg.  16  161  33  849  1
3.  Kelheim.  Amtsgericht  Kelheim,  17  350
„  Abensberg.  15  798  33  148  1
4.  WMallersdorf.  Antsgericht  Mallersdorf,.  2298661
„  Dingolfing,  22  087
„  Landau  a/I.  22  616  67  664  2
-  .  AA
5.Eggenfelden.  Amtsgericht  Eggenfelden,  21  652
„  Pfarrkirchen.  17  402  39  054  1
6.  Simbach.  Amtsgericht  Simbach,  18  389
„  Rotthalmünster.  17907  36  296  1
7.|Passauu.  Stadt  Passa.,  —
Amtsgericht  Passau,  Landbezirk,  41  612
„  Griesbach.  15  236  74861  2
8.  J  Bilshofen.  Amtsgericht  Vilshofen,  20  769
„  Arnstorf.  14  740  41509  1
9.  Deggendorf.  **m-•  Amtsgericht  Deggendorf,  Stadtbez,  6  811  22
„  „  Landbez.,  19  905
Osterhofen.  15  799  42515  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

34
        <pb n="162" />
        148

 

 

 

—  —

—

5—¾'/:““.
—  —

 

 

 

 

 

edd.  Bezeichnung  .  .  Einwohnerzahl  Trhei
*  des  Heflandteile  des  Wahlkreises  sesbinzelden)  des  gonen  alire  n
W  ah  lkrei  ses  bestandteile  Wahlkreises  Abgeord.
10.Regen.  Amtsgericht  Regen,  27  094
„  Hengersberg,  17  753
„  Neukirchen,  11  915
»  Viechtach.  2209278854  2
#  -5'
11.  Grafenau.  Amtsgericht  Grafenan,  18574
„  Freyung,  16  423
„  Waldkirchen,  13  340  1
»  Wegscheid.  16934  65271  2
12.Straubing.  Amtsgericht  Straubing,  Stadtbez.,  17541
„  „  Landbez.,  21924
„.  Bogen,  12  888
Mitterfels,  18  665“
„  Kötzting.  13  604  84  622  2
—
Summe:  678  192  18

 

 

 

678192
        <pb n="163" />
        Nr.  20.  149
esd.  (Bezeichnung  Einwohnerzahl  Saah
des  bBestandteile  des  Wahlkreises  der  einzelnen  des  ganzen  ireis  *W7
Nr.  Wahlkreises  Wahllreis  8  hlkreises  Abgeortbestandteile
  Wahlkreiseswen
Regierungsbezirk  Pfalz.
1.cpeyer.  Amtsgericht  Speyer  37938  37  938  1
2.  Ludwigshafen  l.]/  Stadt  Ludwigshafen,  I.  Bezirk,  21  469
„  „  II.  „  24825  46294  1
——  AAN2  1  ".
n!
3.  Ludwigshafen  II./]  Stadt  Ludwigshafen,  III.  Bezirk,  7485
½  7  IV.  7  „  8  135
Die  übrigen  Gemeinden  des  Amtsgerichtes
  Ludwigshafen.  28  560  4  180  1
4.  JFrankenthal.  Amtsgericht  Frankenthal,  38  092
„  Dürkheim.  29  030  1  67  122  2
5.Kirchheimbolan-Amtsgericht  Kirchheimbolanden,  25  786
den.  »  Grünstadt,  22  642
„  Obermoschel.  16  326  64754  2
6.Rockenhausen.  Amtsgericht  Rockenhausen,  9971
„  Lauterecken,  10  220
„  Winnweiler.  12317  32508  1
7.Kusel.  Amtsgericht  Landstuhl,  22  502
„  Kursel,  21  043
„  Otterberg,  14  444
„  Wolfstein.  12  327  70  316  2
8.  EHonmburg.  Amtsgericht  Homburg,  13  648
„  Waldmohr.  26  415  40  063  1
l

 

 

 

347
        <pb n="164" />
        150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gfd.  Bezeichnung  Einwohnerzahl  En
Nr.  des  .  HBestandteile  des  Wahlkreises  —  bes  ganzen  dr0n  ann
Wahlkreises  bestandtelle  Wahlkreises,  Abgeord-9.4.
  Ingbert.  Amtsgericht  St.  Ingbert,  22  429
Blieskastel.  16  268  38  697  1
10.  JPirmasens.  Amtsgericht  Zweibrücken,  39  713
„  Pirmasens.  49  024  88  737  2
6  ll  11
11.  Aunweiiler.  Amtsgericht  Dahn,  10  036
„  Annweiler,  16  525
„  Waldfischbach.  12  012  1  38  573  1
12.  ermersheim.  Amtsgericht  Germersheim,  25  009
„  Kandel,  27  737
»  Bergzabern.  21  400  74  196  2
13.  Landau.  Amtsgericht  Landau.  43  131  43  131  1
14.  J  Neustadt.  Amtsgericht  Neustadt,  50  432
„  Edenkoben.  26768  77200  2
15.  Kaiserslautern.  Amtszgericht  Kaiserslautern.  67969  67  969  2
Summe:831  678  831  678  22
        <pb n="165" />
        Nr.  20.  151
esd.  Bezeichnung  IDJ]J  ·  Ein  ohnerzahl  6  En
ru  des  SGestandteile  des  Wahlkreises  vereiseinen  des  ganzen  glenter

W  a  h  k  reit  s  es  bestandteile  Wahlkreises  8  -
Regierungsbezirk  Oberpfalz  und  Regensburg.
1.Regensburg  I.  Stadt  Regensburg.  45  429  45  429  1
2.  Regensburg  II.||/Amtsgericht  Regensburg,  Landbez.,  17  827
„  Wörth,  11874
„  Nittenau.  9  669  39  370  1
3.  JStadtamhof.  Amtsgericht  Stadtamhof,  26  441
„  Regenstauf.  14965  41406  1
41.  Neumarkt.  Amtsgericht  Beilngries,  13  897
„  Riedenburg,  14  568
„  Heman,  14  157
„  Neumarkt,  Stadtbez.,  6041
„  „  Landbez.,  14722
„  Kastl.  10  583  73  968  2
5.  Anmdberg.  Amtsgericht  Amberg,  Stadtbezirk,  22  039  1
„  „  Landbezirk.  15  219  37.258  1
6.  Sulibach.  Amtsgericht  Sulzbach,  20  102  1
»  Vilseck,  10  102  #
„  Auerbach.  8  892  1  39  096  1
7.  Kemnath.  Amtsgericht  Eschenbach,  13  166
„  Kemnath,  13  714
„  Erbendorf.  8  959  35  839  1
8.  Tirschenreuth.  Amtsgericht  Tirschenreuth,  14912  s
,,  Waldsassen.  19  006  33  918  1
        <pb n="166" />
        152

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l

 

Lfd.  Bezeichnung  Einwohnerzahl  drhi
Nr  des  Gestandteile  des  Wahlkreises  *  des  ganzen  ressen  en
Wahlkreises  bestandteile  Wahltreises  Abgord-9.
  Weiden.  Amtsgericht  Neustadt  aW.-N.,  13.347
„  Weiden.  21  474  34  821  1
10.Oberrviechtach.  Amtsgericht  Vohenstrauß,  23  549
„  Oberviechtach,  15  754
„  Waldmünchen,  15  805
„  Furth.  9342  64450  2
11.  JNabburg.  Amtsgericht  Nabburg,  18  201
„  Neunburg  v  W.  15230  33  431  1
12.Cham.  Amtsgericht  Cham,  19  152
Roding.  14  074  1  33  226  1
6  BB3
13.  Burglengenfeld  lUmtsgericht  Burglengenfeld,  15  246
„  Schwandorf,  11  666
„  Parsberg.  14717  41  629  1
Summe:  1553  841  553  841  15
        <pb n="167" />
        Nr.  20.  153
gsd.  Bezeichnung  6  „  Einwohnerzahl
des  .  SBestandteile  des  Wahlkreises  *  bes  ganzen  in  9

Wahlkreises  ibektandtele  Wahlkreises  boror  OD
Regierungsbezirk  Oberfranken.

1.Bayrenth.  Amtsgericht  Bayreuth,  Stadtbezirk,  29  387

„  „  Landbezirk,  18  421

„  Weidenberg,  8979

„  Pegnitz,  12  348

„  Thurnau.  8978  78  113  2
2.  Ebermannstadt.]  Amtsgericht  Ebermannstantt.10  995

„  Pottenstein,  13  809  1

„  Gräfenberg.  13  550  #  38  294  1
3.  FHForchheim.  Amtsgericht  Forchheim,  Stadtbezirk,  7591

„  „  Landbezirk,  14  407

„  Herzogenaurach.  12  023  34  021  1
4.  Bamberg  I.  Stadt  Bamberg.  41  823  41  823  1
5.  JBanberg  II.  Amtsgericht  Bamberg,  Landbezirk,  29  826

»  Scheßlitz,  12  476

„  Hollfeld,  11  210

„  Burgebrach,  11  315  .

Höchstadt  a/A.  15  172  79  999  2

6.  J  Lichtenfels.  Amtsgericht  Lichtenfels,  21  650  3

„  Staffelstein,  13  077

„  Sehßflach.  5  733  40  460  1
17.Kronach.  Amtsgericht  Kronach,  30  780

„  Weismain.  11276  42056  1
8.  Naila.  Amtsgericht  Naila,  22  703

„  Nordhalben,  5  375

„  Ludwigsstadt.  12  688  40  766  1
        <pb n="168" />
        154

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ejd.  Bezeichnung  Einwohnerzahl  Der
r.  des  .  Bestandteile  des  Wahlkreises  W  des  ganzen  aeclenus
Wa  h  lkrei  s  es  bestandteile  Wahlkreises  Abgrord=9.
  Hof  I.  Stadt  Hof.  32  7781  32  781  1
10.Hof  II.  Amtsgericht  Hof,  Landbezirk,  25  319
„  Rehau.  9248  34567  1
–  —  ——  —  —4
11.  JSelb.  Amtsgericht  Selb,  14717
„  Thiersheim,  11158
»  Kirchenlamitz.  12  782  6  38  657  1
12.Wunsiedel.  Amtsgericht  Wunsiedel,  19.392
„  Berneck.  15  123  34515  1
13.  Kulmbach.  Amtsgericht  Kulmbach,  Stadtbez.  9428
„  »  Landbez.,  17  988
„  Stadtsteinach,  17  329
„  Münchberg.  27319  72064  2
Summe:  608  116  608  116  16
        <pb n="169" />
        Nr.  20.  155
esd.  Bezeichnung  Einwohnerzahl  ahe.
N#  des  .  LHestandteile  des  Wahlkreises  nenstielnn  des  ganzen  mele  zuu

Wahlkreises  bestandteile  Wahlkreises  Abgeord-Regierungsbezirk
  MWittelfranken.
i
1.Ansbach.  Amtsgericht  Ansbach,  Stadtbezirk,  17  563
„  „  Landbezirk,  19  575
„  Heilsbronn,  13  407
„  Roth.  16  646  67  191  2
2.  Dinkelsbühl.  Amtsgericht  Dinkelsbühl,  Stadtbez.,  4  573
„  „  Laudbez.,  12  011
„  Feuchtwangen,  14  008
„  Schillingsfürst.  8  226  38  818  1
3.  RothenburgoT.]  Amtsgericht  Rothenburg  o/T.,
Stadtbezirk,  7  923
Amtsgericht  Rothenburg  o0/T.,  1
Landbezirk,  11  363  .
Amtsgericht  Uffenheim.  14  235  33521  1
——-.----  —.)0[0  —  —
4.  JScheinfeld.  Amtsgericht  Scheinfeld,  19  098
„  Windsheim.  16  074  35  172  1
5.  Neustadt  a/  A.  Anmtsgericht  Neustadt  a/A.,  17  015
„  Markterlbach,  12  685
»  Cadolzburg.  12679  42  379  1
6.  JFürth.  Amtsgericht  Fürth,  Stadtbezirk,  54  144
„  „  Landbezirk.  15  771  6090  915  2
7.ürnberg  I.  Stadt  Nürnberg,  «
1.—39  Distrikt  der  Sebalder  Seite.  43  281  43281  1
        <pb n="170" />
        156

 

 

 

 

 

 

 

gfd.  Bezeichnung  Einwobnerzahl  Ser.
*  des  Hestandteile  des  Wahlbreises  ser  ainweinen  des  ganzen  wbthlenben
Wahlkreises  bestandteile  Wahlkreises  Abgeord-#

8.|  Nürnberg  II.  Stadt  Nürnberg,
1.—38.  Distrikt  der  Lorenzer  Seite.  43  547  43  547  1
9.  Nürnberg  III.  Stadt  Nürnberg,  1
40.—50.  und  52.  Distrikt  der  6
Sebalder  Seite.  44  443  4  443  1
10.  Nürnberg  IV.  Stadt  Nürnberg,
51.  und  53.—57.  Distrikt  der  1
Sebalder  Seite,
57.—63.  und  71.—75.  Distrikt
der  Lorenzer  Seite  und  die  52
ausmärkischen  Einwohner  des
neuen  Rangierbahnhofs,  des
Garnisonsschießplatzes,  der  Waldhütte
  Leimbühl  (Forstbezirk  Fischbach)
  und  des  Waldbahnmagazins
  bei  Zerzabelshof.  42  120  42  120  1
11.  Rürnberg  V.  Stadt  Nürnberg,
39.—48.  und  64.—70.  Distrikt  .
der  Lorenzer  Seite.  12  752  1  42  752  1
12.  J  Nürnberg  VI.  Stadt  Nürnberg,
49.  —56.  Distrikt  der  Lorenzer
Seite.  44  938  44  0938  1
13.  Erlangen.  Amtsgericht  Erlangen,  Stadtbez.,  22  953
„  „  Landbez.,  3040
Nürnberg,  Landbez.  5781  11774  1
        <pb n="171" />
        Nr.  20.  157
«  Einwohnerzahl  s#Zahl  der
e  Bezeichnung  z  in  Wahldes
  testandteile  des  Wahlkreises  er  einzelnen  des  ganzen  breilen
Nr.  Wahlkrei  Wahlkreis-  NUbacerbahlkreises
  bestandteile  Wahlkreises  Grer
14.  Hersbruck.  Amtsgericht  Hersbruck,  21  490
„  Lauf.  18981  40471  1
—  –  —  —  —  —  —.  —  —  —-  —  ——  1  —  —  —  —.—  —  —
15.  JSchwabach.  Amtsgericht  Altdorf,  14  635
„  Schwabach,  Stadtbez.,  9385
„  „  Landbez.  17051  41071  1
16.  Eichstätt.  Amtsgericht  Eichstätt,  Stadtbezirk,  7701
„  „  Landbezirk,  13  780
„  Hilpoltstein,  12989
„  Greding,  10  446
ü  Kipfenberg,  9685
»  Ellingen.  11688  66  289  2
17.Weißenburg.  Amtsgericht  Weißenburg,  Stadtbez.,  6  550
„  „  Landbez.,  3225
„  Pappenheim,  12  675
„  Heidenheim.  12  6066  35  056  1
*  „
18.  Gunzenhausen.]  Amtsgericht  Gunzenhausen,  19  192
„  Wassertrüdingen,  12  075
„  Herrieden.  11890  1  43  157  1
I
Summ-815895f81589521
        <pb n="172" />
        158

 

—.

 

 

 

 

 

 

gfd.  Bezeichnung  Einwohnerzahl  rmn
des  bestandteile  des  Wahlureises  Her  einzelnen  ves  ganzenurölen
Rr.  Wahlkreises  Wahttreis-  Wahlkreises  Abgeordbestandteile
  neten
Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffenburg.
1.Würzburg  1.  Stadt  Würzburg,  I.  Bezirk,  6  691
„  „  II.  „  7960
„  „  III.  „  12  468
„  „  IV.  9  425  36544  1
2.  Würzburg  II.  Stadt  Würzburg,  V.  Bezirk,  7278
,,,v1.,,  4099
„  „  VII.  „  7395
»  »  VIII.  9977
»  »Ix.»  2811
„  7395  38  955
3.  Würzburg  III.  Amtsgericht  Würzburg,  Landbez.,  40  716
„  Ochsenfurt,  14273
Aub.  11  7899  66  7782
4.  Marktheidenfeld  Amtsgericht  Marktheidenfeld,  23  094
"  „  Stadtprozelten,  7  197
„  Miltenberg,  14  191
Anmorbach,  6942
Klingenberg.  13  345  64  769  2
5.  JAschaffenburg.  Amtsgericht  Aschaffenburg,  Stadtbezirk,
  18  093
„  Aschaffenburg,  Landbezirk,
  34  702
„  Obernburg.  13  193  65  988  2
6.ohr.  Amtesgericht  Alzenan,  12  241  J
„  Schöllkrippen,  9  092
»  Lohr.  192656  40598  1
7.  Kartlstadt.  Amtogericht  Karlstadt,  17  155  *
„  Arnstein,  12  865
Werneck.  11009  11  929  1
        <pb n="173" />
        Summe:650  766  650  766

Nr.  20.  159
Lfd  Bezeichuung  |||5FJFJJNT(Tö  A  (  %  Einwohnerzahl  Sa,
des  bestandteile  des  Wahlkreises  Her  einzelnen  bes  ganzenreie  zu
Nr.  W  -  Wahlkreis-  Abacordahlkreises
  bestandteile  Wahlkreises  Vfer
8.Gemünden.  Amtsgericht  Gemünden,  14  747
„  Brückenau,  12714
„  Bischofsheim.  9  083  36  544  1
9.  Neustadt  a#.Amtsgericht  Mellrichstadt,  13  31
"„  Neustadt  al  S.,  10  939
„  Münnerstadt.  15  472  39  732  1
10.  Kissingen.  Amtsgericht  Hammelburg,  12702
„  Euerdorf,  6  765
„  Kissingen.  18  363  1  37  830  1
LII.  Schweinfun.  Amtsgericht  Schweinfurt,  Stodtber.  ,  15  302  1
„  „  Laudbez.  21927  #  37  229  1
12.Hofheim  Anmtsgericht  Ebern,  10  270
„  Hofheim,  13  935
„  Königshofen.  14  746  38  951  1
13.  Haßfurt  Amtsgericht  Haßfurt,  12  484  1  #
„  Ehltmann,  15  311
„.  Bauunach.  8343  3613  1
14.  Gerolzhofen.  Amtsgericht  Dettelbach,  10  593
„  Volkach,  11737
ü  Gerolzhofen.  11931/7  342611  1
15.  ]Kitzingen.  Amtsgericht  Kitzingen,  Stadtbez,  8  189
„  „  Landbenic,  11  312
„  Marktbreit,  7  917  .
„  Wiesentheid.  6  802  34520  1
18
        <pb n="174" />
        160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gfd.  Bezeichnung  Einwohnerzahl  Se.
!  des  testandteile  des  Wahlkreises  —  cweilenhun
Wahlkreises  :aWahlkreises  Abgeordbestandteile
  neten
Regierungsbezirkt  Ichwaben  und  Neuburg.
1.EAugsburg  I.  Stadt  Augsburg,
I.  Bezirk  (Litera  A),  10  875
III.  („  (0),  5  155
VII.  „  („  ()),  6  434
VIII.  „  („  HP.),  6  048
IX.  „  (Westend),  10  555
X.  „  (Südend).  5778  4  845  1
2.  Augsburg  II.  Stadt  Augsburg,
II.  Bezirk  (Litera  B),  3  431
IV.  „  („  Dh),  3  484
V.  „  („  E),  4297  #
VI.  ,  („  Po9  6911
XI.  „  (Ostend),  4727
XII.  „  (Nordend),  3  811
XIII.  „(Vorstadt  rechts  der  4518
KlV.  links  [Wertach13226
l
i
3.Augslmrglll.  Amtsgericht  Augsburg,  Landbezirk.  38  979  "  38  979  1
4.indau.  Amtsgericht  Lindau,  Stadtbezirk,  5  803  1
„  „  Landbezirk,  10  832
„  Weiler.  18  956  35  641  1
5.  JSonthofen.  Amtsgericht  Sonthofen,  10  862  3
ü  Immenstadt.  17  604  33  466
        <pb n="175" />
        Nr.  20.  161
gsd.  Bezeichnung  *  Einwohnerzahl  othher.
#  des  .  Bestandteile  des  Wahlkreises  *-  des  ganzen  #relentr

Wa  h  lkrei  s  es  bestandteile  Wahlkreises  Abgeord-6.
  Kempten.  Amtsgericht  Kempten,  Stadtbezirk,  18  864
„  „  Landbezirk,  33  353
„  Füssen.  18167  70384  2
7.Oberdorf.  Amtsgericht  Oberdorf,  13  059
„  Obergünzburg,  10  384
„  Ottobeuren.  15  323  38  766  1
—  —  —„  —  □
8.  Memmingen.  Amtsgericht  Memmingen,  Stadtbez..  10  889
„  „  Landbez.,  14747
„  Babenhausen.  8  328  33  964  1
—  —  EE  —  —  —  —  —.
I
9.  Kaufbeuren.  Amtzgericht  Kaufbeuren,  Stadtbez.,  8  361
„  „  Landbez.,  11227
„  Mindelheim.  17991  37579  1
.I.  Z.  —
10.  SSchwabmünchen!]  Amtsgericht  Schwabmünchen,  21  947
„  Buchloe.  12  055  34  002  1

11.  Krumbach.  Amtsgericht  Krumbach,  23  358  .

„  Türkheim.  15  456  38  814  1

12.  JNeu-Ulm.  Amtsgericht  Neu-Ulm,  Stadtbez.,  9215

„  „  Landbez.,  8  696  .

»  Weißenhorn,  11605

„.  Illertissen.  10625  40141  1
13.  Günzburg.  Amtsgericht  Günzburg,  Stadtbez.,  4624

„  „  Landbez.,  14268

„  Lauingen.  13882  32774  1
        <pb n="176" />
        162

 

 

 

 

 

 

 

 

gfd.  Bezeichnung  —  Einwohnerzahl
&amp;amp;!|  des  ehandteile  des  Wahlhreises  sd  enrd  banon  alblenke,
Wahlkreises  bestandteile  Wahlkreises  Abgeorb
14.N  Dillingen.  Amtsgericht  Wertingen,  18  235
„  Zusmarshausen,  15  806
„  Dillingen,  Stadtbez.,  6  078
»  ,,  Landbezirk,  9  734
R„  Höchstädt,  13  459
R„  Burgau.  15  217  78529  2
15.  Nördlingen.  Amtsgericht  Nördlingen,  Stadtbez.,  8299
„  „  Landbez.,  15  554  1
„  Sttingen.  15  233  39  086  1
ööNN
16.  Donauwörth.  Amtsgericht  Donauwörth,  Stadtbezirk,
  4  367
Amtsgericht  Donauwörth,  Landbez.,  16  353
„  Monheim.  14  639  35  359  1
17.  JNeuburg  a/D.  s  Anmtsgericht  Neuburg  a/D.,  Stadt—
bezirk,  8  036
Amtsgericht  Neuburg  al  D.,  Land-  1
bezirk,  17  889
Amtsgericht  Rain.  11  102  37  027  1
Summe:  713  681  713  681  19
        <pb n="177" />
        163

Gesetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

Nr.  21.

München,  den  12.  April  1906.

 

—..  TA—

Inhalt:
Gesetz  vom  9.  April  1906,  die  Einrichtung  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  auf  der  Amper
betreffend.  —  Bekannutmachung  vom  9.  April  1906,  Beförderung  von  Leichen  auf  dem  Seewege  betreffend.

  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der
Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

Gesetz,  die  Einrichtung  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  auf  der  Amper
"  etreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Hurnigticher  pring  von  gayem,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
36
        <pb n="178" />
        164

Art.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Dampfschiffahrt  auf  dem
Ammersee  und  der  Schiffahrt  auf  der  Amper  zwischen  Stegen  und  Grafrath  fortzuführen
und  auszugestalten.

Art.  2.

Die  lÜbernahme  des  Betriebes  durch  den  Staat  ist  davon  abhängig,  daß  die  beteiligten
Gemeinden  sich  verpflichten,  am  Ammersee  für  die  Ländeeinrichtungen  und  die  Aufstellung
von  Stegwarten  während  der  Betriebszeit,  sowie  für  die  etwa  erforderliche  Entschädigung
von  Fischereiberechtigten  der  Amperstrecke  entsprechende  Vorausleistungen  zu  übernehmen.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  diese  Leistungen  zu  erlassen,  wenn  Zuschüsse  aus  allgemeinen
Staatsmitteln  zum  Schiffahrtsunternehmen  dauernd  entbehrlich  werden.

Art.  3.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  erforderlichen  Mittel  für  die
Erwerbung,  Ausgestaltung  und  Führung  des  Dampfsschiffahrtsbetriebes  auf  dem  Ammersee
und  der  Schiffahrt  auf  der  Amper  aus  den  laufenden  Einnahmen  bis  zum  veranschlagten
Jahresbeitrag  von  186  600  l  (Spezialübersicht  10  zum  Budget  für  ein  Jahr  der
XXVIII.  Finanzperiode  1906  und  1907)  vom  1  Januar  1906  ab  gegen  seinerzeitige
Anrechnung  auf  die  für  die  XXVIII.  Finanzperiode  festgesetzten  Ausgaben  zur  Verfügung
zu  stellen.

Gegeben  zu  München,  den  9.  April  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Irr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.
v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.
        <pb n="179" />
        Nr.  21.  165

Nr.  7184.

Bekanntmachung,  Beförderung  von  Leichen  auf  dem  Seewege  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern,  #i.  Kriegsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialbekanntmachung  vom  17.  Februar  1888,  betreffend
  die  Beförderung  von  Leichen  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  123)  werden  nachstehend
  die  von  den  Deutschen  Bundesregierungen  vereinbarten  Vorschriften  für  die  Beförderung
von  Leichen  auf  dem  Seewege  bekannt  gegeben.  Dazu  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Die  Ausstellung  der  Leichenpässe  (§  1)  und  die  Bezeichnung  der  zur  Einsargung
der  Leiche  beizuziehenden  sachverständigen  Person  (§  2  Abs.  1  Satz  1)  obliegt  den  Distriktsverwaltungsbehörden.


2.  Zuständige  Militärbehörde  oder  Dienstesstelle  nach  §  1  Abs.  4  und  §  2  Abs.  1
Satz  2  ist  der  Kommandeur  oder  Vorstand  des  betreffenden  Truppenteils  oder  der  einschlägigen
Dienstesstelle  beziehungsweise  der  nächste  Garnisonkommandant  oder  Garnisonälteste.

3.  Die  Vorschriften  treten  am  1.  Juli  1906  in  Kraft.

München,  den  9.  April  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Horn.

 

Peilage.

Vorschriften  für  die  Beförderung  von  Leichen  auf  dem  Seewege.

§  1.

(1)  Für  die  Beförderung  einer  Leiche  zwischen  den  Seehäfen  des  Deutschen  Reichs  und
seiner  Schutzgebiete  und  zwischen  einem  dieser  Häfen  und  einem  ausländischen  Hafen  ist
ein  nach  anliegendem  Muster  ausgefertigter  Leichenpaß  beizubringen,  welchen  der  Schiffskapitän
  für  die  Dauer  der  Fahrt  in  Verwahrung  nimmt.

(2)  Die  Ausstellung  der  Leichenpässe  liegt  im  Deutschen  Reiche  den  von  den  Landesbehörden,
  in  den  Schutzgebieten  den  vom  Reichskanzler  zu  bezeichnenden  Stellen,  im  Auslande
  den  dazu  ermächtigten  Gesandten  und  Konsuln  des  Reichs  ob.  Für  Leichen  von
Personen,  welche  an  Cholera,  Fleckfieber,  Pest  oder  Pocken  verstorben  sind,  dürfen  solche
Pässe  erst  dann  ausgestellt  werden,  wenn  mindestens  ein  Jahr  nach  dem  Tode  verflossen  ist.

(3)  Dem  Gesuch  um  Erteilung  eines  Leichenpasses  sind  in  Urschrift  oder  beglaubigter
Abschrift  beizufügen:

6  %  2
        <pb n="180" />
        a)  eine  vorschriftsmäßig  ausgefertigte  Sterbeurkunde,  welche  Namen,  Stand,  Alter
und  Todestag  des  Verstorbenen  enthält;

b)  eine  tunlichst  auf  Grund  einer  Äußerung  des  Arztes,  welcher  den  Verstorbenen
behandelt  hat,  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Todesursache.  Kommt  die
Leiche  aus  einem  Orte,  an  dem  Cholera,  Fleckfieber,  Pest  oder  Pocken  herrschen,
so  ist  gleichzeitig  zu  bescheinigen,  daß  der  Beförderung  der  Leiche  gesundheitliche
Bedenken  nicht  entgegenstehen;

c)  eine  Bescheinigung  des  bei  der  Eiusargung  zugegen  gewesenen  Sachverständigen
(§  2  Abs.  1)  darüber,  daß  die  Einsargung  vorschriftsmäßig  erfolgt  ist.

(4)  Bei  Leichen  von  Angehörigen  der  Armee  oder  der  Marine  genügen  die  von  der
zuständigen  Militärbehörde  oder  Dienststelle  ausgefertigten  Nachweise  zu  Abs.  3,  a  bis  c.
Im  Auslande  kann  auf  die  zu  b  vorgesehene  Bescheinigung  verzichtet  werden,  wenn  dem
zur  Ausstellung  des  Leichenpasses  zuständigen  Gesandten  oder  Konsul  des  Reichs  die  zu
bescheinigenden  Tatsachen  bekannt  sind.

(5)  Bei  Leichen  aus  solchen  ausländischen  Staaten,  mit  welchen  eine  Vereinbarung
wegen  wechselseitiger  Anerkennung  der  Leichenpässe  abgeschlossen  ist,  genügt  die  Beibringung
eines  der  Vereinbarung  entsprechenden  Leichenpasses.

(6)  Bei  der  Beförderung  von  Leichen  in  das  Ausland  hat  der  Kapitän  auch  darauf
zu  sehen,  daß  die  nach  den  Bestimmungen  des  Auslandes  erforderlichen  Nachweise  beigebracht
  sind.  Werden  ausländische  Häfen  angelaufen,  so  hat  der  Kapitän  auch  die  dort
geltenden  Bestimmungen  zu  beachten.

§  2.

(1.  Die  Einsargung  der  Leiche  hat  in  Gegenwart  einer  von  der  zuständigen  Behörde
des  Sterbeorts  oder  des  seitherigen  Bestattungsorts  hierzu  zu  bestimmenden  sachverständigen
Person  zu  erfolgen.  Diese  Person  wird  bei  Leichen  von  Angehörigen  der  Armee  oder  der
Marine  von  der  zuständigen  Militärbehörde  oder  Dienststelle,  im  Ausland  in  Ermangelung
einer  für  den  Ort  zuständigen  Landesbehörde  von  dem  Gesandten  oder  Konsul  des  Reichs
bestimmt.

(2,  Die  Leiche  muß  in  einem  hinlänglich  widerstandsfähigen,  luftdicht  zu  verlötenden
Metallsarg  eingeschlossen  und  dieser  von  einem  festgefugten  Holzsarge  dergestalt  umgeben  sein,
daß  jede  Verschiebung  des  Metallsarges  in  der  Umhüllung  verhindert  wird.  Der  Holzsarg
ist  in  einer  Kiste  derart  zu  verpacken,  daß  auch  hier  jede  Verschiebung  des  Inhalts  ausgeschlossen
  ist.

3)  Falls  die  Leiche  nicht  vollständig  einbalsamiert  wird  und  es  sich  nicht  um  eine
Beförderung  von  kürzerer  Danuer  handelt,  ist  die  Leiche  durch  Einspritzung  einer  konservieren
        <pb n="181" />
        Nr.  21.  167

den  Flüssigkeit,  z.  B.  von  etwa  5  Litern  einer  weingeistigen  Lösung  von  Formaldehyd
(10  prozentig)  oder  Rohkresol  (5  prozentig)  oder  Sublimat  (2  prozentig)  oder  Chlorzink
(10  prozentig),  in  eine  oder  mehrere  leicht  zugängliche  Arterien  usw.  gegen  Verwesung  möglichst
  zu  schützen;  auch  ist  der  Boden  des  inneren  (Metall-)  Sarges  mit  einer  reichlichen
Schicht  Sägemehl,  Torfmull  oder  mit  anderen  aufsaugenden  Stoffen  zu  bedecken.

(4)  Diese  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung  bei  Leichen  (Leichenresten),  welche
für  die  überseeische  Beförderung  wieder  ausgegraben  worden  sind.

§  3.

1)  Sollen  Leichen  von  Personen,  welche  während  der  Reise  an  Bord  gestorben  sind,
ausnahmsweise  bis  zum  Bestimmungshafen  mitgeführt  werden,  so  ist  tunlichst  nach  8  2
Abs.  2  und  3  zu  verfahren.  Dauert  die  Reise  von  der  Todesstunde  bis  zur  Ankunft
am  Begräbnisorte  weniger  als  drei  Tage,  so  darf  von  der  Einsargung  abgesehen  werden.

(2,  Leichen  von  Personen,  welche  während  der  Reise  an  Cholera,  Fleckfieber,  Pest  oder
Pocken  verstorben  sind,  dürfen  an  Bord  nicht  weiter  befördert  werden.

84.
Leichen  sind  an  Bord  von  Schiffen  tunlichst  getrennt  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln
  und  derart  aufzubewahren,  daß  eine  Belästigung  der  Reisenden  und  der  Besatzung
vermieden  wird.

 

Muster.
Leichenpaß
(ür  Leichenbeförderung  auf  dem  Leewege).
Die  liehr  der  nach  rschiit  eingesargten  Leiche  de.  am
19  zzu  .  ....an  (Todesurfache)
.  verstorbenen......Iähngeu
und  Zuname,  Stand  des  Verstorbenen,  bei  Kindern  Stand  der  Eltern)  von
.  nach
auf  dem  Seewege  wird  hierdurch  genchmigt.
.,  den  19
(Dienststempel).  (Unterschrift).

37
        <pb n="182" />
        168

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

–—.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  24.  März  1906  dem  K.  Kämmerer
und  Leutnant  der  Reserve  des  K.  1.  Ulanen-Regiments
  Walter  Freiherrn  von  Seckendorff-Aberdar,
  Gutsbesitzer  in  Schloß
Unternzenn  für  das  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von  Preußen,
verliehene  Ehren-Ritterkreuz  des  K.  Preußischen
Johanniter-Ordens  und

unterm  31.  März  1906  dem  K.  Obersthofmarschall
  Albrecht  Grafen  von  Seinsheim
  für  das  ihm  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Luxemburg  verliehene
  Großkreuz  des  Großherzoglich  Luxemburgischen
  Ordens  der  Eichenkrone,  sowie  für
das  von  Seiner  Hoheit  dem  Fürsten  von
Hohenzollern  ihm  verliehene  Ehrenkreuz  I.  Klasse
des  Fürstlich  Hohenzollernschen  Haus-Ordens
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit
unterm  gleichen  Datum  den  Nachgenannten
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen

der  ihnen  verliehenen  fremden  Auszeichnungen
allergnädigst  zu  erteilen  geruht,  nämlich:

dem  K.  Hoffourier  Wilhelm  Hofmeister
für  die  goldene  Ehren-Medaille  des  Fürstlich
Hohenzollernschen  Haus-Ordens,

dem  K.  Hoflakai  Ludwig  Wieserner  für
die  silberne,  dem  Großherzoglich  Luxemburgischen
Orden  der  Eichenkrone  angeschlossene  Verdienst-Medaille,


dem  K.  Hoflakai  Thomas  Stegerwald
und  dem  K.  Hofkutscher  Julius  Müller
für  die  silberne  Medaille  des  Fürstlich  Hohenzollernschen
  Haus-Ordens.

—  —

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

 

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt:

am  2.  April  1906  der  Präsident  der
K.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,
  Friedrich  Ritter  von  Brettreich  in
Regensburg  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei  der
Ritter-Klasse  Lit.  Bh,  Fol.  87,  Akt.  Nr.  7926
und

am  5.  April  1906  der  Bischof  von  Eichstätt,
  Ir.  Leo  Ritter  von  Mergel  in  Eichstätt
  für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
  Lit.  M,  Fol.  77,  Akt.  Nr.  8193.
        <pb n="183" />
        esetz  und  Veruduungschlat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  22.

München,  den  21.  April  1906.

Inhaltt:
Bekanntmachung  vom  H.  April  1906,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  Jannar  1876  über  das  Urheberrecht

an  Mustern  und  Modellen  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Erhebung  in  den  Adelsstand.  —  Auszug
aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Nr.  12171.

Bekanutmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  11.  Jannar  1876  über  das  Urheberrecht  an
Mustern  und  Modellen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,
K  Staatsministerium  der  Justiz,
ft.  Staatsministerium  des  Innern  für  f#rchen-  und  Schulangelegenheiten.

Der  Vorsitzende  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins  Anton  Heß,  Professor  an
der  technischen  Hochschule  in  München,  und  das  Mitglied  des  Vereins  Kommerzienrat
Friedrich  Radspieler  in  München  wurden  auf  Ansuchen  der  Funktion  von  Mitgliedern
des  gewerblichen  Sachverständigenvereins  enthoben.  An  ihrer  Stelle  wurden  der  Professor
Ernst  Pfeifer,  Bildhauer  in  München,  und  der  Hoflieferant  Martin  Albrecht,  Vergolder

  in  München,  zu  ordentlichen  Mitgliedern  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins
38
        <pb n="184" />
        170

berufen.
Vereins  übertragen.

München,  den  9.  April  1906.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.

v.  Miltner.

Dem  Professor  Pfeifer  wurde  zugleich  die  Funktion  des  Vorsitzenden  des

J.  V.

Staatsrat  UDr.  v.  Zumm.

 

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  27.  März  1906  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Großherzoglich
Hessischen  Minister  der  Finanzen  Dr.  Feodor
Gnauth  den  Verdienst-Orden  vom  hl.  Michael
  I.  Klasse,  dem  Präsidenten  der  Großherzoglich
  Hessischen  Oberrechnungskammer
Ludwig  Ewald  das  Komturkrenz  des  Verdienst-Ordens
  der  Bayerischen  Krone  und
dem  vortragenden  Rate  im  Großherzoglich
Hessischen  Ministerium  der  Finanzen,  Abteilung
  für  Finanzwirtschaft  und  Eisenbahnwesen,
  Oberbaurat  Franz  Coulmann,  den
Verdienst-Orden  vom  hl.  Michael  II.  Klasse
zu  verleihen.

Erhebung  in  den  Adelsstand.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  MKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  am  1.  März  1906  allergnädigst
bewogen  gefunden,  den  K.  General  der  Ka- 



vallerie  z.  D.,  Gustav  Ritter  von  Fleschuez,
in  den  erblichen  Adelsstand  des  Königreichs
mit  dem  Prädikate  „von“,  unter  Vorbehalt
des  bereits  erworbenen  persönlichen  Rechtes
auf  den  höheren  Adelsgrad  (Ritter),  zu
erheben.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

 

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt:

am  30.  März  1906  der  K.  General  der
Kavallerie  z.  D.,  Heinrich  Freiherr  von  Nagel
zu  Aichberg,  nebst  seinen  zwei  Söhnen
Ludwig  Freiherr  von  Nagel  zu  Aichberg,
K.  Rittmeister  a.  D.  und  Karl  Freiherr  von
Nagel  zu  Aichberg,  Major  im  K.  Generalstab
  der  5.  Division,  in  erblicher  Weise  bei
der  Freiherrn-Klasse  Lit.  N,  Fol.  12,  Akt
Nr.  6925,

am  9.  April  1906  der  Senatspräsident
am  K.  Oberlandesgerichte  Zweibrücken,  Otto
Nitter  von  Osthelder,  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  O,  Fol.  19,
Akt  Nr.  8622.
        <pb n="185" />
        Grsetzund  Verudunzshuutt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  23.

München,  den  24.  April  1906.

.

 

Inhaltt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  21.  April  1906,  die  Bildung  einer  Kammer  für  Handelssachen
in  Ludwigshafen  am  Rhein  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  April  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

 

 

Nr.  17061.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Bildung  einer  Kammer  für  Handelssachen  in
Ludwigshafen  am  Rhein  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  8  100  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  zu
verordnen,  was  folgt:

Bei  dem  Landgerichte  Frankenthal  wird  am  1.  Juni  1906  für  den  Bezirk  des  Amts—
gerichts  Ludwigshafen  am  Rhein  eine  Kammer  für  Handelssachen  mit  dem  Sitze  in  Lud—
wigshafen  am  Rhein  errichtet.

Die  Zuständigkeit  der  durch  die  Verordnung  vom  2.  September  1879  in  Frankenthal
errichteten  Kammer  für  Handelssachen  wird  für  die  Rechtsstreitigkeiten,  die  **  dem
        <pb n="186" />
        172

31.  Mai  1906  bei  dem  Landgerichte  Frankenthal  anhängig  werden,  auf  die  Bezirke  der
Amtsgerichte  Dürkheim,  Frankenthal,  Grünstadt,  Neustadt  a.  d.  H.  und  Speyer  beschränkt.
München,  den  21.  April  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Nr.  8250.

v.  Miltner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Pohl.

 

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Vereinsbank  in  Nürnberg  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen
Maximalgrenze  des  Pfandbriefumlaufs  eine  neue  Serie  (Nr.  XXVIII)  3½  %  iger  Bodenkreditobligationen
  (Oypothekenpfandbriefe)  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrag  von  10  Millionen
Mark,  welche  im  Weg  der  Verlosung  innerhalb  60  Jahren  nach  §  27  des  Reglements  der
Bank  rückzahlbar  und  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  :4  eingeteilt

  sind,  in  den  Verkehr  zu  bringen.
München,  den  21.  April  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

 

Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  SKeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  16.  April  1906  den  Ministerialpraktikanten
  Konrad  Grafen  von  Preysing-Lichtenegg-Moos
  auf  sein  alleruntertänigstes

 

Ansuchen  zum  K.  Kammerjunker  und

unterm  20.  April  1906  die  Ritter  des
K.  Hausordens  vom  heiligen  Georg,  Joseph
Grafen  von  Arco-Zinneberg,  erblicher
Reichsrat  der  Krone  Bayern  und  Leutnant  der
Reserve  im  1.  Schweren  Reiter-Regiment,  und
Kaspar  Grafen  von  Preysing-Lichtenegg-Moos,
  Leutnant  im  7.Chevaulegers-Regiment,
zu  K.  Kämmerern  zu  ernennen.
        <pb n="187" />
        L  Verurduungshuet

Königreich  Bayern.

 

Nr.  24.

München,  den  4.  Mai  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  24.  April  1906,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  24.  April  1906,  die  Notariatskammern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  April  1906,  die
Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen,  vom
4  Juli  1905.  —  Bekanntmachung  vom  30.  April  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  betreffend  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Staatsdienst-Nachricht.  —  Auszug  aus  der  Adels  Matrikel
des  Königreiches.

 

 

—□-  —
—  7iiiü1

 

Nr.  17722.
«  Bekanntmachung,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.

fönigliches  Staatsministerium  der  Justiz.

Die  nach  den  §§  44,  46  der  Rechtsanwaltsordnung  vollzogenen  jüngsten  Wahlen
haben  folgenden  Personalstand  der  Vorstände  der  Anwaltskammern  ergeben:

I.  Vorstand  der  Anwaltskammer  München:
Die  Rechtsanwälte

1.  Justizrat  Friedrich  Haas  in  München,  Vorsitzender,

2.  Justizrat  Ludwig  Schuster,  K.  Advokat  in  München,  stellvertretender
Vorsitzender,

3.  Heinrich  Gebhardt  in  München,  Schriftführer,  40
        <pb n="188" />
        174

#o  -—

□——

–

Theodor  Engl  in  München,  stellvertretender  Schriftführer,

Dr.  Karl  Buhmann  in  München,

Justizrat  Alfred  Eckert  in  München,

Dr.  Theodor  Löwenfeld,  Honorarprofessor  an  der  Universität  in  München,
Albert  Obermeier  in  München,

Justizrat  Theodor  Riegel,  K.  Advokat  in  München,

Justizrat  Leopold  Weinmayer  in  München,

Justizrat  Dr.  Dominikus  Costa,  K.  Advokat  in  Landshut,

Instizrat  Karl  Halm,  K.  Advokat  in  Deggendorf,

Ludwig  Niller  in  Traunstein,

Justizrat  Joseph  Langesee,  K.  Advokat  in  Passau,
Justizrat  Hubert  Pfannenstiel  in  Straubing.

II.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Zweibrücken:
Die  Rechtsanwälte

Justizrat  Heinrich  Gießen,  K.  Advokat-Anwalt  in  Zweibrücken,  Vorsitzender,
Justizrat  Karl  Merckle,  K.  Advokat-Anwalt  in  Frankenthal,  stellvertretender
  Vorsitzender,

Justizrat  Anton  Gebhart,  K.  Advokat-Anwalt  in  Zweibrücken,  Schriftführer,
Justizrat  Karl  Schuler  in  Zweibrücken,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Karl  Schweickert  in  Frankenthal,

Justizrat  David  Frenckel,  K.  Advokat-Anwalt  in  Kaiserslautern,
Justizrat  Johann  Kärcher,  K.  Advokat-Anwalt  in  Kaiserslautern,
Balthasar  Berg,  K.  Advokat-Anwalt  in  Landau,

Justizrat  Wilhelm  Ney,  K.  Advokat-Anwalt  in  Landau.

III.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Bamberg:
Die  Rechtsanwälte

Geheimer  Hofrat,  Justizrat  Dr.  Joseph  Ritter  von  Schmitt,  K.  Advokat
in  Bamberg,  Vorsitzender,

Justizrat  Lorenz  Meisner,  K.  Advokat  in  Bamberg,stellvertretender  Vorsitzender,
Justizrat  Michael  Dietz  in  Bamberg,  Schriftführer,

Christian  Meisner  in  Würzburg,  stellvertretender  Schriftführer,

Dr.  Christian  Langheinrich  in  Bayreuth,

Karl  Ströbel  in  Hof,

Justizrat  Johann  Adam  Dittmann,  K.  Advokat  in  Aschaffenburg,
        <pb n="189" />
        Nr.  24.

—  —

S  —

10.
11.

Se#n

—

175

Justizrat  Gustav  Breitung,  K.  Advokat  in  Schweinfurt,
Justizrat  Ludwig  Hippeli,  K.  Advokat  in  Schweinfurt,
Justizrat  Dr.  Ignaz  Freudenthal  in  Würzburg.

IV.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Nürnberg:
Die  Rechtsanwälte

.Geheimer  Hofrat,  Justizrat  Gustav  Josephthal,  K.  Advokat  in  Nürnberg,

Vorsitzender,

Justizrat  Eberhard  von  Praun,  K.  Advokat  in  Nüruberg,  stellvertretender

Vorsitzender,

Justizrat  Oskar  Vollhardt,  K.  Advokat  in  Nürnberg,  Schriftführer,
Justizrat  Georg  Freiherr  Kreß  von  Kressenstein,  K.  Advokat  in
Nürnberg,  stellvertretender  Schriftführer,

Justizrat  Dr.  Karl  Schmidt  in  Fürth,

Justizrat  Karl  Bauer,  K.  Advokat  in  Amberg,

Justizrat  Oskar  Bernhold  in  Regensburg,

Justizrat  Ferdinand  von  Grafenstein  in  Weiden,

Justizrat  Ernst  Enderlein,  K.  Advokat  in  Ansbach,

Justizrat  Dr.  Sigmund  Held  in  Nürnberg,

Leonhard  Frankenburger  in  Nürnberg.

V.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Augsburg:
Die  Rechtsanwälte
Justizrat  Max  Weigl  in  Augsburg,  Vorsitzender,
Justizrat  Ludwig  Bauer  in  Augsburg,  stellvertretender  Vorsitzender,
Christian  Gewinner  in  Augsburg,  Schriftführer,
Joseph  Prechtl  in  Augsburg,  stellvertretender  Schriftführer,
Dr.  Julius  Binswanger  in  Augsburg,
Friedrich  Reisert  in  Augsburg,
Hermann  Sand  in  Augsburg,
Justizrat  Martin  Heichlinger  in  Kempten,
Justizrat  Bernhard  Wurzer  in  Neuburg  a.  D.,
Otto  Gessele  in  Memmingen,
Karl  Völkl  in  Eichstätt.

München,  den  24.  April  1906.

v.  Miltner.
40“
        <pb n="190" />
        176

Nr.  17721.

Bekanntmachung,  die  Notariatskammern  betreffend.

f#.  Staatministerium  der  JIustiz.

Die  für  die  Jahre  1906  bis  1908  vorgenommenen  Neuwahlen  haben  folgenden
Personalstand  der  Notariatskammern  ergeben:

%  JP—

S  #  —

I.  Notariatskammer  München.
Die  K.  Notare

Justizrat  Heinrich  Schmidbauer  in  München,  Vorsitzender,
Justizrat  Karl  Rothballer  in  Dachau,  stellvertretender  Vorsitzender,
Justizrat  Peter  Osenstätter  in  München,  Schriftführer,

Justizrat  Philipp  Grimm  in  München,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Friedrich  Heimer  in  Nosenheim,

Justizrat  Joseph  Huber  in  Deggendorf,

Justizrat  Ludwig  Hunglinger  in  Passau,

Justizrat  Christian  Weidner  in  Straubing.

II.  Notariatskammer  Zweibrücken.
Die  K.  Notare

Justizrat  Ludwig  Vogel  in  Kaiserslautern,  Vorsitzender,

Justizrat  Karl  Guttenberger  in  Bergzabern,  stellvertretender  Vorsitzender,
Friedrich  Mahla  in  Bad  Durkheim,  Schriftführer,

Justizrat  Ernst  Wiest  in  Frankenthal,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Karl  Friedrich  Lintz  in  Landau,

Justizrat  Wilhelm  Weil  in  Obermoschel,

Justizrat  Karl  Schleip  in  Zweibrücken,

Justizrat  Theodor  Krieger  in  Edenkoben,

Justizrat  Max  Forthuber  in  Speyer.

III.  Notariatskammer  Bamberg.
Die  K.  Notare

Justizrat  Otto  Hilpert  in  Kitzingen,  Vorsitzender,

Justizrat  Johann  Häusner  in  Aschaffenburg,  stellvertretender  Vorsitzender,
Friedrich  Thiel  in  Bayreuth,  Schriftführer,
        <pb n="191" />
        Nr.  24.

So  NF

S%  5  [

——ILILE

München,

177

Aquilin  Mauter  in  Würzburg,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Georg  Büttner  in  Bamberg,

Adolf  Straßer  in  Bamberg,

Justizrat  Georg  Emmer  in  Hof,

Peter  May  in  Ebern,

Justizrat  Anton  Scheuer  in  Würzburg.

IV.  Notariatskammer  Nürnberg.

Die  K.  Notare

Justizrat  Joseph  Höhl  in  Nürnberg,  Vorsitzender,

Justizrat  Ernst  Schönamsgruber  in  Nürnberg,  stellvertretender  Vorsitzender,


Justizrat  Joseph  Faubel  in  Nürnberg,  Schriftführer,

Otto  Stett  in  Nürnberg,  stellvertretender  Schriftführer,

Justizrat  Gustav  Hopf  in  Erlangen,

Justizrat  Otto  von  Finster  in  Regensburg,

Joseph  Jung  in  Rothenburg  o.  d.  T.,

Max  Deininger  in  Fürth,

Ernst  Rühl  in  Weiden.

V.  Notariatskammer  Augsburg.
Die  K.  Notare

Justizrat  Thomas  Götz  in  Augsburg,  Vorsitzender,

Justizrat  Ludwig  Greßer  in  Mindelheim,  stellvertretender  Vorsitzender,
Joseph  Greiner  in  Buchloe,  Schriftführer,

Karl  Eggerking  in  Augsburg,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Karl  Dischinger  in  Dillingen,

Justizrat  Michael  Gierisch  in  Schrobenhausen,

Justizrat  Ludwig  Kuchenbaur  in  Kempten,

Korbinian  Daimer  in  Eichstätt.

den  24.  April  1906.

v.  Miltner.
        <pb n="192" />
        Zu  81
des  Gesetzes.

Zu  82
des  Gesetzes.

178

Nr.  10970.

Bekanntmachung,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich
veranstalteten  Pferderennen,  vom  4.  Juli  1905.

K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Nachstehend  werden  die  vom  Bundesrate  am  6.  April  1906  beschlossenen,  in  der
Nr.  22  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  9.  April  1906  auf  Seite  531,  532
veröffentlichten  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich
veranstalteten  Pferderennen,  vom  4.  Juli  1905  bekanntgegeben.

München,  den  28.  April  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Pfaff.

—.  —  —  —  —„„  Ù  —  -

Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich
veranstalteten  Pferderennen,  vom  4.  Juli  1905.

1

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bezeichnen  die  Behörden,  welche  die  Erlanbnis
zum  Betrieb  eines  Wettunternehmens  für  öffentlich  veranstaltete  Pferderennen  erteilen.  Als
Wettunternehmen  ist  zur  Zeit  nur  der  Betrieb  des  Totalisators  zuzulassen.

Die  Erlaubnis  darf  nur  an  einzelne  bestimmt  zu  bezeichnende  Rennvereine  erteilt  werden.
In  jedem  Einzelfall  ist  zu  bestimmen,  auf  welchen  Plätzen  auf  dem  Rennplatze  der  Totalisator
  aufgestellt  werden  darf,  welches  der  Mindestbetrag  der  Wetteinsätze  sein  soll  und  ob
und  wo  Annahmestellen  für  den  Totalisator  außerhalb  des  Rennplatzes  errichtet  werden  dürfen.

II

Die  im  §  2  des  Gesetzes  erforderte  Sicherheit,  daß  ein  Verein  die  ihm  aus  dem
Betriebe  des  Wettunternehmens  zufließenden  Einnahmen  ausschließlich  zum  Besten  der  Landespferdezucht
  verwendet,  kann  als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  der  Verein  folgenden
Bedingungen  entspricht:

1.  aus  der  Vereinssatzung  muß  sich  ergeben,  daß  der  Hauptzweck  des  Vereins  die
Förderung  der  Landespferdezucht  durch  Abhaltung  von  Pferderennen  ist,

2.  die  Art  und  der  Umfang  der  von  dem  Vereine  beabsichtigten  Rennen  muß  die
Erreichung  dieses  Zieles  wahrscheinlich  machen;  die  Vorstandsmitglieder  und  die
sonstigen  leitenden  Persönlichkeiten  im  Vereine  müssen  die  Sicherheit  bieten,  daß
die  Aufgaben  des  Vereins  zur  Durchführung  gelangen.
        <pb n="193" />
        Nr.  24.  179

Ein  Verein,  welcher  die  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Totalisators  nachsucht,  hat  der
Genehmigungsbehörde  unter  Beifügung  der  Vereinssatzung,  des  jährlichen  Voranschlags  und
des  letzten  Geschäftsberichts  eine  Nachweisung  einzureichen,  welche  zu  enthalten  hat:

a)  Namen  und  Sitz  des  Vereins  und  Angabe  des  Ortes,  wo  er  die  Rennen  abhält,

b)  Namen,  Wohnsitz  und  Lebensstellung  der  Vorstandsmitglieder,

e)  die  aus  eigenen  Mitteln  des  Vereins  (Vereinsbeiträgen,  Eintrittsgeldern  usw.)
für  Rennpreise  und  sonstige  Zwecke  der  Landespferdezucht  im  vergangenen  Jahre
gemachten  und  für  das  laufende  Jahr  beabsichtigten  Ausgaben,

d)  die  Zahl  der  Renntage  überhaupt  sowie  derjenigen,  an  welchen  der  Totalisatorbetrieb
  gestattet  werden  soll.

Sofern  ein  Verein  bereits  Einnahmen  aus  dem  Totalisatorbetriebe  gehabt  hat,  muß
er  außerdem  nachweisen,  daß  er  diese  Einnahmen  für  Rennpreise  oder  andere  der  Landespferdezucht
  unmittelbar  dienende  Zwecke  verwendet  hat;  die  Unterhaltung  der  Rennbahn  wird
nicht  als  ein  solcher  Zweck  angesehen.  Der  Verein  hat  zu  diesem  Zwecke  in  der  vorstehend
verlangten  Nachweisung,  noch  anzugeben:

e)  den  Gesamtumsatz  am  Totalisator  im  letzten  Jahre,

f)  den  Betrag,  der  dem  Verein  aus  dem  Totalisatorbetriebe  zugeflossen  ist,  die
Unkosten  beim  Totalisatorbetrieb  und  die  hiernach  sich  ergebenden  Reineinnahmen,

8)  die  Verwendung  dieser  Einnahmen  für  Rennpreise  und  sonstige  Zwecke  der
Landespferdezucht;  diese  Ausgaben  sind  getrennt  nachzuweisen.

III.

Die  Reichsstempelabgabe  für  die  Bescheinigungen  der  Totalisatorverwaltungen  über  die  Zu  §  5
Wetteinsätze  (Tickets)  bleibt  bis  auf  weiteres  zur  Hälfte  unerhoben.  Der  unerhobene  Betrag  des  Gesetzes.
darf  nicht  den  Wetteilnehmern  zufließen,  sondern  muß  unverkürzt  der  Verwendung  zu  Zwecken
der  Pferdezucht  zugeführt  werden.  Von  den  Wettumsätzen  dürfen  neben  dem  vollen  Betrage
der  Reichsstempelabgabe  weitere  Abzüge  nicht  gemacht  werden.

Nr.  9134.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Arzberg  3½½%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
250  000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  1000,  500  und  100  —X  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  30.  April  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.
        <pb n="194" />
        180
Hofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Hönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  30.  April
1906  allergnädigst  geruht,  den  K.  Hofgärtenoberinspektor
  Leonhard  Kaiser,  seiner  alleruntertänigsten
  Bitte  entsprechend,  wegen  durch
Krankheit  herbeigeführter  Funktionsunfähigkeit
unter  Allerhuldvollster  Anerkennung  seiner  langjährigen,
  treugeleisteten  Dienste  vom  1.  Mai
1906  an  in  den  definitiven  Ruhestand  zu
versetzen  und  den  Hofgärteningenieur  und
Titular  Hofgärteninspektor  Heinrich  Schall
zum  wirklichen  Hofgärteninspektor  vom  1.  Mai
1906  an  zu  ernennen.

Staatsdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Mönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

 

 

haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  28.  April  1906  den  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Königlichen
Hauses  und  des  Außern  Siegmund  Ritter
und  Edlen  von  Lößl  zum  Staatsrat  im
ordentlichen  Dienste  zu  ernennen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt:

am  6.  April  1906  der  K.  Rittmeister
Ferdinand  von  Fleschuez,  Reitlehrer  an  der
Equitations-Anstalt  und  Julia  von  Fleschuez
in  München,  Ersterer  in  erblicher  Weise  bei
der  Adels-Klasse  Lit.  F,  Fol.  64,  Akt  Nr.  8363,

am  27.  April  1906  der  K.  Oberlandesgerichts-Senatspräsident
  a.  D.  Ernst  Ritter
von  Donle  in  Würzburg  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  D,  Fol.  29,
Akt  Nr.  9996.  ·
        <pb n="195" />
        tzund  Verorduungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  25.

München,  den  15.  Mai  1906.
Inhalt:

Gesetz  vom  9.  Mai  1906,  betreffend  den  zweigleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen.  —  Bekanntmachung  vom
4.  Mai  1906,  die  Errichtung  einer  Vorrückungsstelle  für  das  Kanzleipersonal  im  Geschäftobereiche  des  Staatsministeriums
  der  Justiz  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  7.  Mai  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  7.  Mai  1906,  Ausgabe  von  Schuld
verschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  9.  Mai  1906,  die  Ausgabe  von
Reichsbanknoten  zu  50  und  20  Mark  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  9.  Mai-  1906,  die  Ausgabe
neuer  Reichskassenscheine  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.

 

 

 

 

 

Gesetz,  betreffend  den  zweigleisigen  Ausbau  der  Staatseisenbahnen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!,.

von  Gottes  Gnaden  Küniglicher  Minz  von  Sayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was
folgt:

Art.  1.
Der  Bedarf  für  den  zweigleisigen  Ausbau  der  Bahnstrecken

Augsburg—Buchloe
41
        <pb n="196" />
        182

Schweinfurt  Hauptbahnhof  —  Ebenhausen  und

Ebenhausen  —  Bad  Kissingen
wird  auf  .  .  .  .  .  .  .  6631000  MA
(Sechs  Millionen  sechshunderteinunddreißigtausend  Mark)
festgesetzt.

Art.  2.

Der  K.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festgesetzten
  Bedarfs  ein  auf  die  Staatseisenbahnen  zu  versicherndes  Staatsanlehen  im  gleichen
Betrag  aufzunehmen.

Die  Ausgaben  für  die  Verzinsung  dieses  Anlehens  während  der  Banzeit  und  die  Geldaufbringungskosten
  sind  durch  Erhöhung  der  Anlehenssumme  zu  beschaffen.

Von  der  Zeit  der  Vollendung  der  in  Art.  1  bezeichneten  Bauarbeiten  an  hat  die  Verzinsung
  der  für  dieselben  aufgenommenen  Summe  aus  der  Eisenbahnbetriebsrente  zu  erfolgen.

Die  Tilgung  des  Anlehens  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden
  Gesetze.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  9.  Mai  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.  Krhr.  v.  Horn.
Staatsrat  v.  Bever.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.

 

Nr.  17648.

Bekanntmachung,  die  Errichtung  einer  Vorrückungsstelle  für  das  Kanzleipersonal  im  Geschäftsbereiche
  des  Staatsministeriums  der  Justiz  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Justiz.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Ver—
weser,  haben  durch  Allerhöchste  Entschließung  vom  25.  April  1906  zu  genehmigen  geruht,
daß  die  Sekretariatsassistenten  bei  den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften  bei  ihrer  Be-
        <pb n="197" />
        Nr.  25.  183

förderung  auf  die  in  der  Klasse  II  des  Gehaltsregulativs  für  die  nichtpragmatischen  Staatsbeamten
  und  Staatsbediensteten  im  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz  neu
zu  errichtende  Vorrückungsstelle  den  Titel  „Kanzleiexpeditor“  erhalten.

München,  den  4.  Mai  1906.
v.  Miltner.

 

Nr.  9025.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
#Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  20  Millionen  Mark  3  ½/  %  iger  verlosbarer  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber,
eingeteilt  in  Stücke  zu  2000,  1000,  500,  200  und  100  —,  und  17  Millionen  Mark
3½  aoiger  unverlosbarer  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber,  eingeteilt  in  Stücke  zu
5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  X,  in  den  Verkehr  zu  bringen.

München,  den  7.  Mai  1906.

 

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.
Nr.  95.4

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
  der  gesetzlichen  Maximalgrenze  des  Pfandbriefumlaufs  eine  weitere  Serie  (Nr.  49)
3⅛  %  iger  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber,  im  Gesamtbetrag  von  10  Millionen
Mark,  eingeteilt  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  ,  in  den  Verkehr
  zu  bringen.
München,  den  7.  Mai  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  10472.
Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Reichsbanknoten  zu  50  und  20  Mark  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  und  K.  Staatsministerium
der  Finanzen.

Durch  das  Gesetz  vom  20.  Februar  1906,  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichsbanknoten

zu  50  und  20  Mark  (Reichsgesetzblatt  S.  318)  ist  die  Reichsbank  ermächtigt  worden,  Banknoten

  auf  diese  Beträge  auszufertigen  und  auszugeben.
417
        <pb n="198" />
        184

Die  Beschreibung  der  demnächst  zur  Ausgabe  gelangenden  neuen  Reichsbanknoten  wird
nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
München,  den  9.  Mai  1906.
J.  V.
v.  Pfaff.  Staatsrat  v.  Bever.

 

Beschreibung
der  Reichsbanknoten  zu  50  Mark
vom  10.  März  1906.

 

Die  Noten  sind  10  cm  hoch  und  15  cm  breit.  Sie  bestehen  aus  Hanfpapier  mit
gelbbraunem  Faserstreifen  am  linken  Rande  der  Vorderseite  und  sind  mit  einem  künstlichen
Wasserzeichen  ausgestattet,  welches  am  oberen  Rande  einen  Kontrollbuchstaben  und  unterhalb
der  Mitte  der  Note  die  3  Buchstaben  R  B  D  zeigt.

Die  Vorderseite  ist  in  grüner  Farbe  gedruckt,  der  Nummern=  und  Stempelaufdruck  ist
dunkelbraun.  Der  Text  der  Vorderseite  wird  von  vier  Rosetten,  welche  oben  und  an  den
beiden  Seiten  durch  eine  guillochierte  Leiste  verbunden  sind,  umrahmt.  In  jeder  der  beiden
oberen  Rosetten  befindet  sich,  das  Gesicht  nach  innen  gerichtet,  ein  Brustbild  der  Germania.
Die  beiden  unteren  Rosetten,  über  denen  in  kräftigen  Ziffern  die  Zahl  50  steht,  sind  durch
je  einen  Stempel  des  Reichsbankdirektoriums  ausgefüllt.  Der  obere  Teil  der  Umrahmung
wird  durch  eine  aus  Rosetten  von  verschiedener  Form  und  Größe  bestehende  Guilloche,  welche
über  die  obere  Randleiste  hinausragt,  ausgefüllt;  in  dem  von  der  Guilloche  freigelassenen
unteren  Raume  zwischen  den  beiden  Einfassungsrosetten  erscheint  zweimal,  leicht  schraffiert,
die  Zahl  50.

Der  Text  der  Vorderseite  lautet:

Reichsbanknote.
Funfzig  Mark
zahlt  die  Reichsbankhauptkasse  in  Berlin  ohne  Legitimationsprüfung  dem  Einlieferer  dieser
Banknote.
Berlin,  den  10.  März  1906.
Reichsbankdirektorium.

Rach.  Gallenkamp.  Frommer.  v.  Glasenapp.
Schmiedicke.  Korn.  Gotzmann.  Maron.  v.  Lumm.
        <pb n="199" />
        Nr.  25.  185

Die  Zeile  „Reichsbanknote"  steht  auf  der  oberen  Randleiste.  Der  Untergrund  für  die
Zeile  „Funfzig  Mark“  wird  durch  zwei  aufrechtstehende  Ovale  gebildet,  von  denen  das  linke  in
heller  Schrift  auf  dunklem  Grunde  den  Anfangsbuchstaben  F  zu  dem  Worte  „Funfzig“  trägt.

Der  rosa  Unterdruck  der  Vorderseite  zeigt  in  leichten  Blatt=  und  Rankenverzierungen
abwechselnd  die  Buchstaben  W,  R  und  B,  eine  Krone,  den  Reichsapfel  mit  Scepter  und
Schwert  und  den  Merkurstab.

Die  Rückseite  der  Note  bildet  ein  in  grüner  und  brauner  Farbe  gedruckter,  aus  übereinander
  liegenden  Rosetten  und  Sternfiguren  zusammengesetzter  großer,  unregelmäßiger,  achtstrahliger
  Stern,  zu  dessen  beiden  Seiten  der  Strassatz  in  kleiner  Schwabacher  Schrift  abgedruckt
  ist.  Das  Mittelfeld  der  Sternfigur  trägt  in  großen  Ziffern  die  Zahl  50.

Der  rosa  Unterdruck  der  Rückseite  zeigt  in  verzerrtem  Linienmuster  abwechselnd  die
Zahl  50  und  den  Buchstaben  M  in  ungleichmäßiger  Zeichnung.

Jede  Note  trägt  die  gleiche  Nummer  viermal,  zweimal  auf  der  Vorderseite  rechts  und
links  außerhalb  der  beiden  Seitenleisten  und  zweimal  auf  der  Rückseite  am  oberen  und
unteren  Rande.

Die  Noten  sind  durch  senkrechte  und  wagerechte  Linien  geriffelt,  sodaß  die  Prägung
quadratisch  erscheint.

 

Beschreibung
der  Reichsbanknoten  zu  20  Mark
vom  10.  März  1906.

 

Die  Noten  sind  9  cm  hoch  und  etwa  13,7  cm  breit.  Sie  bestehen  aus  Hanufpapier
mit  blauem  Faserstreifen  am  rechten  Rande  der  Vorderseite  und  sind  mit  einem  künstlichen
Wasserzeichen  ausgestattet,  welches  am  oberen  Rande  einen  Kontrollbuchstaben  und  unterhalb
der  Mitte  der  Note  die  3  Buchstaben  R  B  D  zeigt.

Der  Druck  der  Vorderseite  ist  in  blauer,  der  Aufdruck  der  beiden  Stempel  und  der
Ziffern  in  roter  Farbe  ausgeführt.  Die  Vorderseite  enthält  auf  hellem,  guillochiertem,  einer
länglichen  Rosette  ähnlichen  Unterdruck  den  folgenden  Text:

Reichsbanknote.
Zwanzig  Mark
        <pb n="200" />
        186

zahlt  die  Reichsbankhauptkasse  in  Berlin  ohne  Legitimationsprüfung  dem  Einlieferer  dieser
Banknote.

Berlin,  den  10.  März  1906.

Reichsbankdirektorium.

Koch.  Gallenkamp.  Frommer.  v.  Glasenapp.
Schmiedicke.  Rorn.
Gotzmam.  Maron.  v.  Lumm.

Auf  beiden  Seiten  des  oberen  Teiles  befindet  sich  je  eine  Rosette.  Die  linke  enthält
in  heller  Schrift  auf  dunklem  Grunde  den  Anfangsbuchstaben  Z  zu  dem  Worte  „Zwanzig“,
in  der  rechten  ist  mit  dunklem  Druck  auf  hellem  Grunde  der  Reichsadler  angebracht.

Senkrecht  unter  diesen  beiden  Rosetten  und  getrennt  durch  die  Zahl  20  befindet  sich
je  eine  kleinere  Rosette,  deren  Mitte  durch  den  Stempel  des  Reichsbankdirektoriums  ausgefüllt
ist.  In  der  rechten  unteren  ist  außerdem  der  Strassatz  abgedruckt.

Auf  der  Rückseite  ist  eine  große,  in  blauer  und  roter  Farbe  gedruckte  Rosette  angebracht,
in  deren  Mitte  die  Zahl  20  steht.

Zu  beiden  Seiten  der  Rosette  ist  der  Strafsatz  in  kleiner  Schwabacher  Schrift  abgedruckt.

Jede  Note  trägt  die  gleiche  Nummer  viermal  und  zwar  auf  der  Vorderseite  am  rechten
und  linken  Rande,  auf  der  Rückseite  am  oberen  und  unteren.

Beide  Seiten  sind  mit  einem  gemusterten  gelbbraunen  Druck  versehen,  in  welchem  neben
anderen  Verzierungen,  abwechselnd  die  Buchstaben  W  und  R  B,  sowie  der  Reichsadler  enthalten
  sind.

 

Nr.  10474.
Bekanntmachung,  die  Ausgabe  neuer  Reichskassenscheine  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  und  fKl.  Staatsministerium
  der  Finanzen.

Nachstehend  wird  die  von  der  Reichsschuldenverwaltung  gefertigte  Beschreibung  der
demnächst  zur  Ausgabe  gelangenden  neuen  Reichskassenscheine  zu  5  Mark  veröffentlicht.
München,  den  9.  Mai  1906.
J.  V.

v.  Pfaff.  Staatsrat  v.  Bever.
        <pb n="201" />
        Nr.  25.  187

Beschreibung
der
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  40)  unterm
31.  Oktober  1904  neu  ausgefertigten  Reichskassenscheine  zu  Fünf  Mark.

 

Die  nenen  Reichskassenscheine  zu  Fünf  Mark  sind  8  cm  hoch  und  12½  cm  breit.
Sie  sind  in  blauem  Kupferstichdruck  auf  geriffeltem  Hanfpapier  hergestellt,  das  als  fortlaufendes
  Wasserzeichen  die  sich  überall  wiederholende  Ziffer  5  zwischen  Bindelinien  und  auf
der  Rückseite  links  einen  mit  orangeroten  Pflanzenfasern  durchsetzten  Streifen  enthält.

Die  Vorderseite  ist  von  einem  bandstreifenartigen  Rahmen,  der  in  der  Mitte  und  an
den  Ecken  verschiedenartige  Windungen  zeigt,  umgeben.  Dieser  Rahmen  ruht  auf  einer
Guilloche,  die  nach  außen  von  einer  feinen  Linie  begrenzt  ist.

Auf  der  linken  Hälfte  der  Vorderseite  ist  der  Oberkörper  einer  weiblichen  Figur  mit
aufgelöstem  Haare  und  einer  Kaiserkrone  auf  dem  Kopfe  abgebildet.  Die  Figur  trägt  eine
Fahne  über  der  linken  Schulter  und  hält  die  Stange  der  Fahne  mit  der  linken  Hand  fest;
mit  der  rechten  hält  sie  einen  nicht  ganz  sichtbaren  Schild  mit  einem  heraldischen  Adler.

Vor  der  Figur  sitzt  auf  einem  verschnürten  Ballen  ein  nackter  Knabe  der  auf  seiner
ausgestreckten  rechten  Hand  eine  Taube  hält,  die  einen  Olzweig  im  Schnabel  hat,  während
er  sich  mit  der  linken  hintenüber  stützt.

An  dem  übrigen  unteren  Teile  des  Bildes  befinden  sich  die  Sinnbilder  der  Schiffahrt,
des  Maschinenbaues,  des  Handels  und  der  Landwirtschaft.  Im  Hintergrunde  zeigt  sich  ein
Wasserspiegel.

An  der  oberen  Rahmenleiste  hängt  in  der  Mitte  ein  Schild  mit  dem  Worte  REICHS--KASSENSCHEIN.


Unter  diesem  Schilde  nach  der  rechten  Seite  des  Scheines  befinden  sich  die  Zeilen:

GESETZ  VOHM  30.  APRIL  1874.

Froxr  Man.

BERLIN,  DEN  31.  OKTOBER  1904.

REICHSSCHULDENVERWAIL-TUNG

v  Hoffmann  Muũcke  Tielsen.
Z’oicker  Warnecke

Im  übrigen  ist  der  Untergrund  des  Scheines  mit  einem  grünlich  erscheinenden  Unterdruckmuster
  ausgefüllt,  das  etwa  in  der  Mitte  das  Wort  MARK  in  lichten,  mehr  bläulichen
  Buchstaben  zeigt;  auf  dem  Unterdruck  ist  in  der  Mitte  eine  bläulich  schraffierte  Ziffer  5
angebracht.
        <pb n="202" />
        188

Die  Rückseite  ist  von  einem  etwa  1  em  breiten  Rande  umgeben,  an  dessen  Außenseite
sich  das  Wort  REICHSKASSENSCHEIN  und  an  dessen  Innenseite  sich  die  Worte
FUNF  MARK  wiederholen.  Die  vier  Ecken  des  Randes  zeigen  besonders  zarte  Linienmuster.
  In  jeder  der  vier  Ecken  befindet  sich  eine  schräg  stehende  weiße  Ziffer  5.  Diese
ist  in  der  linken  oberen  Ecke  wenig  sichtbar,  weil  sie  zum  größten  Teile  von  einem  bis
über  die  Mitte  des  Scheines  reichenden  Schilde  mit  dem  Strassatze  verdeckt  ist.

Der  Strassatz  lautet:

Wer  Reichskassenscheine  nachmacht  oder  verfälscht  oder
nachgemachte  oder  verfälschte  sich  verschafft  und  in  Verkehr
bringt,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft.

Die  innere  Fläche  der  Rückseite  ist  mit  einem  erhaben  wirkenden,  in  seinen  Formen
verzerrten,  etwas  dunkler  erscheinenden  Untergrundmuster  ausgefüllt.  Hier  ist  ein  geflügelter
Drache  abgebildet,  dessen  Rachen  Dampf  entströmt,  und  der  ein  urnenartiges  Gefäß  mit
Kleinodien  bewacht.  Mit  seinen  Pranken  faßt  er  ein  Schild,  auf  dem  eine  große  verzierte
Ziffer  5  und  das  Wort  MARK  angebracht  ist.

In  dem  Rande  und  in  dem  Untergrundmuster  stehen  in  vielfacher  Wiederholung  die
Ziffer  5  und  der  Buchstabe  M

Auf  dem  Rande  unten  links  und  oben  rechts  ist  die  Litera  und  Nummer  des  Scheines
in  brauner  Farbe,  und  in  der  Mitte  des  Scheines  unterhalb  des  Schildes  der  Kontrollstempel
  der  Reichsschuldenverwaltung  in  violetter  Farbe  aufgedruckt.

Die  Vorderseite  des  Scheines  erscheint  in  ihrer  Gesamtansicht  grünlich  blau,  die
Rückseite  hellbau.

Der  Papierrand  der  Vorderseite  erscheint  weiß,  der  der  Rückseite  ist  mit  graugrünen
Wellenlinien  ausgefüllt.

Berlin,  den  14.  April  1906.

Reichsschuldenverwaltung.
von  Bitter.

Hofdienst-Machricht.  unterm  7.  Mai  1906  den  geprüften  Rechtspraktikanten
  Johannes  Anton  Freiherrn  von

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  auf  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen  zum
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  K.  Kammerjunker  zu  ernennen.
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
        <pb n="203" />
        Gesetzund  Verurdinugsgurt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  26.

München,  den  17.  Mai  1906.

 

Inhalt:

Gesetz  vom  14.  Mai  1906,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens.  für  den  Neubau  der  Kreistaubstummenanstalt  in
Regensburg  betreffend.  —  Gesetz  vom  15.  Mai  1906,  die  Uberleitung  von  Hypotheken  betreffend.  —  Staatsdienst-Nachricht.
  —  Ordens  Verleihungen.

 

 

Gesetz,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  für  den  Neubau  der  Kreistaubstummenanstalt  in  Regensburg
  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tlitpold!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  HGayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was

folgt:
42
        <pb n="204" />
        190

Artikel  1.

Der  Kreisgemeinde  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  wird  die  Genehmigung  erteilt,
für  den  Neubau  der  Kreistaubstummenanstalt  in  Regensburg  ein  Anlehen  bis  zum  Höchstbetrage
  von  300  000  K  aufzunehmen.

Artikel  2.

Die  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  hat  aus  Kreisfonds  zu  erfolgen.
Die  Tilgung  muß  spätestens  am  31.  Dezember  1950  beendigt  sein.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  14.  Mai  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorser.  v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.
Staatsrat  v.  Bever.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.

 

Gesetz,  die  Uberleitung  von  Hypotheken  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  Bayecn,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
        <pb n="205" />
        Nr.  26  191

Artikel  1.

Eine  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  bestehende
Hypothek,  die  zur  Sicherung  künftiger  Ansprüche  auf  Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen
  neben  der  Hypothek  für  die  Hauptforderung  bestellt  worden  ist,  erlischt,  wenn  sie
sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt.

Artikel  2.

Hat  eine  Hypothek  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Art  sich  schon  vor  dem.  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt,  so  gilt  sie  als  im  Zeitpunkte
der  Vereinigung  erloschen,  es  sei  denn,  daß  ein  Dritter  nach  der  Vereinigung  der  Hypothek
mit  dem  Eigentume  durch  Rechtsgeschäft  ein  Recht  an  der  Hypothek  erworben  hat.  Hat
jemand  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  mit  Rücksicht  auf  die  Vereinigung  der  Hypothek
mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  eine  Befriedigung  erhalten,  so  kann  die  Rückgabe  auf
Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  verlangt  werden.

Gegeben  zu  München,  den  15.  Mai  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Irr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.

Staatsrat  v.  Bever.

v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.

 

Russischen  Hofe,  Geheimen  Legationsrat  II.  Klasse

Staatsdienst-Nachricht.
Georg  Freiherrn  von  und  zu  Guttenberg

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  31.  März  1906  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  den  a.  o.  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  am  Kaiserlich

nach  Maßgabe  des  Tit.  II  §  18  der  Verfassungsurkunde
  vom  1.  Mai  190é6  beginnend,
unter  Beförderung  zum  Geheimen  Legationsrat
I.  Klasse,  auf  den  Posten  eines  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Ministers
beim  Päpstlichen  Stuhle  zu  berufen.
        <pb n="206" />
        192

Ordens  ·  Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestüt  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  2.  Mai  1906  dem  fürstlich  Lippischen
Hofmarschall  und  Kabinettschef  Benno  Grafen
von  Rittberg  den  Verdienst-Orden  vom
heiligen  Michael  II.  Klasse,  ferner  dem  Leibjäger
Karl  Schulz,  dem  Kammerdiener  Adolf  Lücke

und  dem  Hoflakai  Friedrich  Klenke,  sämtliche
in  Diensten  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten
zur  Lippe,  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael,

unterm  3.  Mai  1906  dem  Präsidenten
des  Kaiserlich  Chinesischen  Ministeriums  des
Kultus  Tai  Hung  Tse  und  dem  Keiserlich
Chinesischen  General-Gouverneur  der  Provinzen
Fukien  und  Tschekiang,  Tuan  Fang,  den
Verdienstorden  vom  heiligen  Michael  I.  Klasse
zu  verleihen.
        <pb n="207" />
        Gesetz  und  Verorduuigs  Blal

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  27.

München,  den  22.  Mai  1906.

 

 

Inhalt:

Gesetz  vom  20.  Mai  1906,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Bekämpfung  der  Reblaus  vom  6.  Juli  1904
betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  20.  Mai  1906,  die  Verlängerung  des  Land-—ages
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  18.  Mai  1906,  die  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung  für
die  Haupt=  und.  Nebeneisenbahnem  Bayerns  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
einer  fremden  Dekoration.  5  »  ’

 

Gesetz,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Bekämpfung  der  Reblaus  vom  6.  Juli  1904
betreffend.

Im  Namen  Heiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

am  Gnttes  Guchen  Hönigliher  pring  von  Huyem.
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Abschnitt  I.
Art.  1.

1.  Der  nach  §  6  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus

vom  6.  Juli  1904  zu  ersetzende  Schaden  wird  durch  eine  aus  drei  weinbauverständigen

Personen  gebildete  Kommission  ermittelt.
43
        <pb n="208" />
        194

2.  Die  Bestellung,  Berufung  und  Leitung  der  Kommission  obliegt  der  Distriktsverwaltungsbehörde.


*3.  Die  Mitglieder  der  Kommission  sind  durch  den  Leiter  derselben  eidlich  uls  Sockverständige
  nach  Maßgabe  der  §§  410,  481,  482  der  Zivilprozeßordnung  zu  verpflichten.

4.  Zur  Ermittlung  des  Schadens  durch  die  Kommission  sind  die  Beteiligten  zu  laden,
welchen  unbenommen  bleibt,  hiezu  weitere  Sachverständige  mitzubringen.  Das  Nichterscheinen
  der  Beteiligten  oder  ihrer  Sachverständigen  hindert  die  Ermittlung  des  Schadens
nicht.

Art.  2.

Uber  die  Verpflichtung  zur  Ersatzleistung  beschließt  die  Kreisregierung,  Kammer  des
Innern.  Diese  stellt  zugleich  die  Höhe  der  Entschädigung  fest.  Vor  der  Entscheidung  sind
die  Beteiligten  zu  hören.

Art.  3.

Gegen  den  Beschluß  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  steht  den  Beteiligten
das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zu.  Hinsichtlich  der  Beschwerdefrist
  und  des  Verfahrens  in  zweiter  Instanz  finden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das
Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,  mit  der  K.  Deklaration,  die  Wahrung  der  Beschwerdefrist
  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,  vom  15.  Juni  1898  entsprechende  Anwendung.

  4
Art.  4.

1.  Die  Kosten  der  nach  Art.  1,  2  stattfindenden  Verhandlungen  erster  Instanz  einschließlich
  der  Gebühren,  welche  den  hiebei  amtlich  zugezogenen  Sachverständigen  zukommen,
trägt  die  Staatskasse.  Das  Verfahren  ist  gebührenfrei.

2.  ÜUber  die  Tragung  der  in  der  Beschwerdeinstanz  erwachsenden  Kosten  hat  der  Verwaltungsgerichtshof
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  in  Art.  3  erwähnten  Gesetzes
zu  entscheiden.

Abschnitt  II.

Art.  5.

Die  nach  §  8  Abs.  1  des  Gesetzes  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus  vom
6.  Juli  1904  zu  ersetzenden  Kosten  werden  von  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,
festgesetzt.
Art.  6.
1.  Die  Beitreibung  der  nach  Art.  5  festgesetzten  Kosten  geschieht  nach  den  Vorschriften
über  die  Einziehung  öffentlicher  Abgaben.
        <pb n="209" />
        Nr.  27.  195

2.  Bestreitet  der  in  Anspruch  Genommene  seine  Verpflichtung,  weil  die  Voraussetzungen
des  §  8  Abs.  1  des  Gesetzes  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus  vom  6.  Juli  1904
nicht  vorliegen,  so  bleibt  ihm  der  Rechtsweg  hierüber  vorbehalten.  Die  Klage  muß  binnen
6  Monaten  nach  Empfang  des  Bescheides  gemäß  Art.  5  bei  dem  zuständigen  Gerichte  angebracht
  werden.  .
Schlußbestimmung.
Art.  7.
Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden  von  den  K.  Staatsministerien
  des  Innern  und  der  Finanzen  erlassen.  «

Gegeben  zu  München,  den  20.  Mai  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.  v.  Pfasf.  Frhr.  v.  Horn.
Staatsrat  v.  Hever.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.

 

Nr.  11496.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Litpol!.

m  Ents  Surber  Annigüiher  #u#  um  guem.
Kegem.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  sinden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  21.  Juli  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu
verlängern.
        <pb n="210" />
        196

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

München,  den  20.  Mai  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehuer.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.  Frchr.  v.  Horn.
·  Staatsrat  v.  Bever.  -

An
1)  die  Kammer  der  Reichsräte,
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Schreiber.

 

Nr.  4504  VI.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau--  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

##Staatsministerium  für  Verkehrsangelegeuheiten.

Auf  die  am  21.  Mai  1906  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Miltenberg-Stadtprozelten
  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  18.  Mai  1906.

v.  Frauendorfer.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  14.  Mai  1906  allergnädigst

  bewogen  gefunden,  dem  K.  Oberzeremonienmeister
  Maximilian  Grafen  von
Moy,  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Durchlaucht
dem  Fürsten  zur  Lippe  verliehenen  Ehrenkreuzes
  I.  Klasse  des  Fürstlich  Lippischen
Haus-Ordens  zu  erteilen.
        <pb n="211" />
        Geset  und  Verudunzshuut

Königreich  Bayern.

Nr.  28.

München,  den  30.  Mai  1906.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1906,  Zurückstellung  Militärpflichtiger  im  Ansland  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  27.  Mai  1906,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904  über  die

Bekämpfung  der  Reblaus.  —  Ordens--Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
fremder  Dekorationen.  Z

 

 

 

Nr.  11737.
Bekanntmachung,  Zurückstellung  Militärpflichtiger  im  Ausland  betreffend.
a##.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  fKriegsministerium.

Unter  Hinweis  auf  Anlage  5  zu  §  33  der  Wehrordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  1904  S.  145)  wird  nachstehend  die  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  27
S.  566  enthaltene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Mai  1906  veröffentlicht.

München,  den  24.  Mai  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Horn.

 

gekanutmachung.

Dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Bordeaux  ist  auf  Grund  des  §  33  Ziffer  10  der  Wehrordnung
  die  Befugnis  übertragen  worden,  die  in  seinem  Bezirke  lebenden  militärpflichtigen
Deutschen  bis  zum  25.  September  des  dritten  Militärpflichtjahrs  zurückzustellen.

(Bgl.  Anlage  5  zu  §  33  der  Wehrordnung,  Zentralblatt  für  1904  S.  98  ff.)

Berlin,  den  5.  Mai  1906.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Just.
44
        <pb n="212" />
        198

Nr.  12066.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904  über  die
Bekämpfung  der  Reblaus.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  2,  §  3  Abs.  4,  §§  5,  10,  11  und  §  14  Abs.  1  des  Reichsgesetzes
  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus  vom  6.  Juli  1904  und  der  K.  Verordnung
vom  7.  Mai  1905,  den  Vollzug  dieses  Gesetzes  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  465)  werden  folgende  Bestimmungen  erlassen:

I.  Neuanlage  von  Rebpflanzungen.
§  1.

Jeder  Eigentümer,  Pächter  oder  sonstige  Nutzungsberechtigte  eines  in  einem  Weinbaubezirke
  gelegenen  Grundstückes,  welcher  beabsichtigt,  auf  diesem  Reben  (auch  Zierreben)  zu
pflanzen  oder  zur  Erzielung  von  Wurzelreben  Blindholz  einzusetzen,  hat  der  Ortspolizeibehörde
  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  das  Grundstück  liegt,  gleichviel  ob  dieses  bereits
mit  Reben  bepflanzt  war  oder  nicht,  und  ohne  Rücksicht  auf  den  Umfang  der  Anpflanzung,  vor
Beginn  der  Pflanzarbeit  schriftlich  oder  zu  Protokoll  Anzeige  zu  erstatten  und  hiebei  anzugeben:

1.  die  genaue  Bezeichnung  des  Grundstückes  sowie

2.  die  Menge  und  Art  (Wurzel=  oder  Blindreben,  Fechser  rc.),  dann  die  Bezugsquelle
  des  Pflanzmaterials.

Die  Anzeigen  gelten  für  das  Kalenderjahr  und  sind  zu  erneuern,  wenn  in  dem  Anmelde-Jahre
  die  Pflanzung  nicht  oder  nicht  vollständig  ausgeführt  worden  ist  oder  wenn  in
einem  der  folgenden  Jahre  die  bei  der  ersten  Anlage  ausgebliebenen  Reben  ersetzt  werden  sollen.

Die  Anzeige  ist  nicht  erforderlich,  wenn  lediglich  kleine  Nachbesserungen  (Ausstufungen)
mit  selbstgezogenen  Reben  erfolgen.  -

§2.

Die  Ortspolizeibehörden  haben  die  Anzeigen  in  einem  Verzeichnisse  vorzutragen.  (Formular
  A.)
II.  Anbau  sogenannter  reblausfester  Reben.

§  3.
Jeder  Anbau  (Anpflanzung  und  Vermehrung)  aller  in  Amerika  heimischen  Reben  oder
von  Kreuzungserzeugnissen  solcher  Reben  untereinander  oder  mit  anderen  Rebarten  ist,  abgesehen

  von  den  nach  §  2  Abs.  4  des  Gesetzes  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus
vom  6.  Juli  1904  genehmigten  Versuchen,  in  allen  Weinbaubezirken  untersagt.
        <pb n="213" />
        Nr.  28.  199

84.

Rebschulen,  in  welchen  Reben  zum  Verkaufe  gezogen  werden  und  Handelsgärtnereien
mit  Pflanzungen  einheimischer  Rebarten  dürfen  sogenannte  reblausfeste  Reben  (8  3)  nicht
führen.  Die  bestehenden  Pflanzungen  dieser  Reben  sind  innerhalb  dreier  Monate  nach  Veröffentlichung
  dieser  Bekanntmachung  zu  beseitigen.

.  §5

Die  Abgabe  von  bewurzelten  Reben  und  von  Blindreben  aus  bereits  bestehenden  Anpflanzungen
  sogenannter  reblausfester  Reben  (8  3)  ist  verboten.

Die  K.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  kann  Ausnahmen  zulassen.

86.

Die  bestehenden  Anpflanzungen  sogenannter  reblausfester  Reben  (§  3)  sind  zum  Zwecke
der  Beaufsichtigung  von  den  Eigentümern,  Pächtern  oder  sonstigen  Nutzungsberechtigten  innerhalb
  dreier  Monate  nach  Veröffentlichung  dieser  Bekanntmachung  bei  der  Ortspolizeibehörde
derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  das  Grundstück  liegt,  anzuzeigen.

§  7.

Die  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  sogenannte  reblausfeste  Reben,  welche  entgegen
diesen  Bestimmungen  angepflanzt,  in  Rebschulen  oder  Handelsgärtnereien  belassen  oder  dorthin
abgegeben  worden  sind,  in  der  Regel  vernichten  zu  lassen.

III.  Marktverkehr.
§  8.

Das  Verkaufen  und  Feilbieten  von  Wurzel=  und  Blindreben  auf  allen  Märkten  ist
verboten.

IV.  Verpachung  von  Rebensendungen.
§  9.

Reben,  welche  weder  aus  einem  Weinbaubezirke  stammen,  noch  zur  Einfuhr  in  einen
solchen  bestimmt  sind,  müssen  bei  der  Durchfuhr  durch  einen  Weinbaubezirk  so  fest  verpackt
sein,  daß  Teile  der  Sendung  nicht  herausfallen  oder  ohne  Offnung  oder  Verletzung  der  Umhüllung
  nicht  entnommen  werden  können.

V.  BHücher  der  Händler  mit  Reben  ete.
§  10.
Bei  der  Führung  der  Bücher  nach  8  5  des  Reichsgesetzes  betreffend  die  Bekämpfung
der  Reblaus  vom  6.  Juli  1904  ist  das  Formular  B  zu  benützen.
München,  den  27.  Mai  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  4
        <pb n="214" />
        200

(zu  §  2  der  Bekanntmachung.)

Formular  A

 

.

 

 

Verzeichnis  der  çMeuanlagen  von  Nebpflanzungen.

 

Bezeichnung
Tag  Name  und  Angabe  „
der  Anzeige  des  Lrrernende  Wohnort  des  ob  Blindreben  Stück.  Bezeichnung
Ofd.  Eigentümers  oder  Wurzel=  Bahl  woher  (Ge-Ar.
  ·  oder  Nutzungs=  reben  oder  sog.  der  meinde)  und  von]  Bemerkungen
Jahr  Tag  Mon.  Steuergemeinde  Plau-  berechtigten  des  Fechser  ver-  Reben  wemdas  Pflanz-Nr.
  Grundstücks  wendet  werden  holz  stammt
        <pb n="215" />
        Nr.  28.  "  201

Formular  B
(zu  §  10  der  Bekanntmachung.)

 

Verzeichnis

den  Dandel  mit  Reben  und  Rebteilen

nach  §  5  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus.
        <pb n="216" />
        202

 

Bezogen  wurden

 

Lfd.
Nr.

Jahr

Tag

Monat

Ob  Blindoder

Wurzelreben


Stückzahl


Sorte

bezogen  von

 

Name  Wohnort

—eingelegt  in

meine  Rebschule
  im
Gewanne
        <pb n="217" />
        Nr.  28.  203
Abgegeben  wurd'en
—  Ob  Blind-  #  abgegeben  an
Lfd.  oder  Stück-  .
arTaMont  Sorte  .  Bemerkungen
Nr.  dehr  “  Wurzel-  ahl  Name  Wohnort

reben

.i

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—.
        <pb n="218" />
        204

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  7.  Mai  1906  dem  K.  Kämmerer
Ludwig  Freiherrn  von  Welser,  Präsidenten
der  K.  Regierung  von  Mittelfranken,  den
Verdienstorden  vom  heiligen  Michael  II.  Klasse
mit  Stern,

unterm  14.  Mai  1906  dem  K.  Kammerjunker
  und  Major  a.  D.  Karl  Freiherrn  von
Reitzenstein  in  Rücksicht  auf  seine  im
Hof=  und  Militärdienste  ehrenvoll  zurückgelegte
50  jährige  Dienstzeit  das  Ehrenkrenz  des
Ludwigsordens
zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs,.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  15.  Mai  1906  dem  K.  Staatsrate
  im  a.  o.  D.  Hermann  Freiherrn  von
Stengel,  Wirklichen  Geheimen  Rat  und
Staatssekretär  des  Reichsschatzamts  für  das
ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Italien  verliehene  Großkreuz  des  K.  Italienischen
  St.  Mauritius=  und  Lazarus-Ordens
und  dem  in  Allerhöchstihrer  Geheimkanzlei
verwendeten  Geheimsekretär  Friedrich  Braun
für  das  ihm  von  Seiner  Durchlaucht  dem
Fürsten  zur  Lippe  verliehene  Ehrenkrenz
4.  Klasse  des  Fürstlich  Lippischen  Hausordens
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="219" />
        Grset-und  Ver#dunnzshut

fin  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  29.

München,  den  8.  Juni  1906.
IJnhalk#n:

Bekauntmachung  vom  1.  Juni  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  6.  Juni  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betrefs#end.  —
Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorutionen.

——...  —  —

 

 

Nr.  11666.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Süddeutschen  Bodenkreditbank  A.  G.  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
daß  sie  innerhalb  der  gesetzlichen  Maximalgrenze  des  Pfandbriefumlaufs  eine  neue  Serie,
(Nr.  59)  zu  3½K  %  verzinslicher  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Juhaber  im  Gesamtbetrag
von  20  Millionen  Mark,  welche  unverlosbar  und  zehn  Jahre  vom  Emissionsdatum  an  unkündbar
  sind,  sodann  aber  innerhalb  längstens  50  Jahren  im  Wege  der  Kündigung  mit“
vierteljähriger  Frist  oder  des  freihändigen  Rückkaufs  eingelöst  werden,  in  den  Verkehr  bringe.
Die  Pfandbriefserie  wird  eingeteilt  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und
100  4

München,  den  1.  Juni  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  45
        <pb n="220" />
        206

Nr.  12316.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
München  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von  13  500  000  1
und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500  und  200  X¾  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  6.  Juni  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  12485.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Ludwigshafen  a.  Rh.  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Juhaber  im  Gesamtbetrage
  von  33709000  und  zwar  Stücke  zu  2000,  1000,  500  und  200  ¼  in  den

Verkehr  bringe.
München,  den  6.  Juni  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  22.  Mai  1906  dem  K.  Staatsminister
  des  Innern  Dr.  Maximilian  Grafen
von  Feilitzsch  für  das  ihm  von  Seiner
Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe  verliehene
Ehrenkreuz  l.  Klasse  des  Fürstlich  Lippischen
Hausordens,

mit  Allerhöchstem  Handschreiben  d.  d.  Wien,

den  29.  Mai  1906  dem  K.  Hofstabsarzte,
Hofrat  Dr.  Wilhelm  Kastner  für  das  ihm
von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Osterreich
  verliehene  Komturkrenz  des  Keiserlich
Osterreichischen  Franz  Joseph-Ordens  und
unterm  31.  Mai  1906  dem  Generalleutnant
  à  la  Snite  der  Armee  und  Königlichen
  Obersthofmeister  Gustav  Grafen  zu
Castell-Castell  für  das  ihm  von  Seiner
Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe  verliehene
Ehrenkrenz  I.  Klasse  des  Fürstlich  Lippischen
Haus-Ordens
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="221" />
        —

kseh  und  Verurhinngsguct

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  30.

München,  den  13.  Juni  1906.

 

 

 

Inhalt#:

Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1906,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Aktiengesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1906,  Anderung
  der  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  betreffend.  —  Ordens  Verleihungen.  —  Königlich
Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Erhebung  in  den  Adelsstand.  —  Auszug

aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

ns  -xges823A1

 

 

 

Nr.  4701  VIII.
Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaft
  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  betreffend.
fi.  Staatsministerium  der  Finanzen,  dann  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  ist  mit  Urkunde  vom  Heutigen  der  Aktiengesellschaft
  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  die  staatliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  3½0%igen,  vom
Jahre  1912  anfangend,  innerhalb  57  Jahre  zu  amortisierenden  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber,  halbjährig  am  1.  Oktober  und  1.  April  verzinslich,  erteilt  worden  und  zwar
im  Gesamtbetrage  von  4733000  Mark  —  vier  Millionen  siebenhundertdreißigdreitausend
  Mark  —  eingeteilt  in
1914  Stück  zu  2000  Lit.  K  K  K
778  Stück  zu  1000  &amp;amp;  Lit.  L  L  L,
254  Stück  zu  500  Lit.  AI  Al  AI.

München,  den  11.  Juni  1906.

 

J.  V.

v.  Pfaff.  Staatsrat  Lr.  v.  Ebermayer.
4
        <pb n="222" />
        208

Nr.  5306XI1.

Bekanntmachung,  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten,  dann  Kl.  Kriegsministerium.
Die  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  23.  Mai  1906  (Reichsgesetzblatt

  1906  S.  558  bis  563)  verfügten  Abänderungen  der  Militär-Transport-Ordnung
haben  auch  für  die  bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten.

München,  den  12.  Juni  1906.
Frhr.  v.  Horn.

J.  V.

Staatsrat  Dr.  v.  Ebermayer.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  4.  Juni  1906  dem  Opernsänger
Desider  Zador  die  Ludwigsmedaille,  Abteilung
  für  Wissenschaft  und  Kunst,

unterm  6.  Juni  1906  dem  Präsidenten
der  K.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,
Paul  Ritter  von  Praun,  das  Komturkrenz
des  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone
zu  verleihen.  «

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  2.  Juni  1906  dem  Präsidenten
der  K.  Regierung  von  Niederbayern  Rudolf
Freiherrn  von  Andrian-Werburg  für
das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser
von  Österreich  verliehene  Großkreuz  des  Kaiserlich
  Ssterreichischen  Franz  Josefs-Ordens  und
dem  K.  Kämmerer,  Staatsrate  i.  a.  o.  D.,
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  am  K.  Preußischen  Hofe,

 

 

Bevollmächtigten  Bayerns  zum  Bundesrate,
Hugo  Grafen  von  und  zu  Lerchenfeld
auf  Köfering  und  Schönberg,  für  das
ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Italien  verliehene  Großkreuz  des  K.  Italienischen
  St.  Mauritius=  und  Lazarus-Ordens
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.  «

Erhebung  in  den  Adelsstand.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  am  18.  Mai  1906  allergnädigst
bewogen  gefunden,  die  Gesellschaftsdame  Ihrer
Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Klara  von
Bayern,  Babette  von  Steinbauer  in
München,  für  ihre  Person  in  den  Adelsstand
des  Königreiches  mit  dem  Prädikate  „von“
zu  erheben.

Auszug  aus  der  Adelg-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  24.  Mai  1906  die  Gesellschaftsdame
Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Klara
von  Bayern,  Babette  von  Steinbauer
in  München  für  ihre  Person  bei  der  Adels-Klasse
  Lit.  S,  Fol.  172,  Akt  Nr.  12  112.
        <pb n="223" />
        gutt

     

eseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  31.
Mlünchen,  den  2606.  Juni  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  22.  Juni  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1906,  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung  der  K.  Preuß.  5.  Infanterie-Brigade
  belreffend.  —  Bekauntmachung  vom  24.  Juni  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  betreffend.

 

Nr.  13084.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Vereinsbank  (A.  G.)  in  Nürnberg  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  eine  neue
Serie  (Nr.  XXIX)  4%iger  Bodenkreditobligationen  (Hypothekenpfandbriefe)  auf  den  Inhaber
  im  Betrag  von  10  Millionen  Mark,  eingeteilt  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,
500,  200  und  100  Mark,  bei  welchen  die  Verlosung  und  Kündigung  bis  zum  Jahre  1916
ausgeschlossen  ist,  deren  Rückzahlung  im  übrigen  aber  innerhalb  60  Jahren  vom  Tage  der
Ausgabe  an  im  Wege  der  Verlosung  erfolgt,  in  den  Verkehr  zu  bringen.

München,  den  22.  Juni  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  47
        <pb n="224" />
        210

Nr.  10969.
Bekanntmachung,  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung  der  K.  Preuß.  5.  Infanterie-Brigade

betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  fKriegsministerium.
Mit  Gültigkeit  vom  1.  April  lfd.  Is.  ist  das  Bezirkskommando  Swinemünde  neu

errichtet  worden.  1
Wegen  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung  des  1.  Bezirks  der  K.  Preuß.  5.  Infanterie-Brigade

  und  wegen  Abgrenzung  des  neuen  Bezirkskommandos  ist  nachstehendes  verfügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Armee-nfanterie-  Verwaltungs-  Bundesstaat
'  bzw.  Aushebuͤngs)-torps
  Brigade  Landwehrbezirke  Ge  27  ngs)  (Regierungsbezirk).
II.  5.  Stettin  Kreis  RandopKK  Königreich  Preußen
Stadt  Stettin  Reg.-Bez.  Stettin
5  Swinemünde  Kreis  Usedom-Wollin
“""e#s  *5  4  "—  Cammin#
Naugard  Kreis  Naugard
„  Greifenberg
„  Regenwalde

 

 

 

 

 

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  5.  Infanterie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.

Die  Berichtigung  der  Anlage  1  der  Wehrordnung  bleibt  vorbehalten.

München,  den  23.  Juni  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Krhr.  v.  Horn.

——7A°7v  H
Bekanutmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.
Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
St.  Ingbert  4  /ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
150  000  &amp;amp;  und  zwar  Stücke  zu  1000  —K  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  24.  Juni  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.
        <pb n="225" />
        eseh  und  Verurdungs-guat!

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  32.

München,  den  29.  Juni  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  27.  Juni  1906,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  27.  Juni  1906,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900
betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

 

Nr.  58501X.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  1871  mit  Guültigkeit  für  den  Postverkehr  zwischen
Bayern,  dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers
vom  23.  Juni  1906,  betreffend  Anderungen  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom
20.  März  1900  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  18  vom  31.  März  1900)  mit  dem
Beifügen  bekannt  gegeben,  daß  für  den  Nachbarortsverkehr  zwischen  den  Königreichen  Bayern
und  Württemberg  die  Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums  des  K.  Hauses  und  des
Außern  vom  26.  März  1900,  die  Ausdehnung  des  Geltungsbereiches  der  Ortstaxe  auf
Nachbarpostorte  im  Grenzverkehr  zwischen  dem  Reichspostgebiete  und  Bayern,  sowie  zwischen

48
        <pb n="226" />
        212

Bayern  und  Württemberg  betreffend,  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  Nr.  18  vom  31.  März  1900)
bis  auf  weiteres  maßgebend  bleibt.  «
München;··«den27.Juni1906.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Ebermayer.

 

Abdruck.

Anderungen  der  Postordnung  vom  20.  Müärz  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden  Punkten
geändert.
1.  Im  §  3  „Außenseite“  erhält  der  zweite  Satz  des  Abs.  I  (Anderung  vom
8.  April  1901)  folgenden  Wortlaut:
Diese  sämtlichen  Angaben  können,  außer  bei  Briefen  mit  Wertangabe  (§  14)  und  bei
Postanweisungen  (8  20),  auch  durch  aufgeklebte  Zettel  hergestellt  werden.
2.  Die  Angabe  „  „mit  Ausnahme  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  (§  37)“
ist  an  folgenden  Stellen  zu  streichen:
im  8  7  „pPostkarten“  im  Abst.  VI,
„  §  8  „Duucksachen“"  „  „  AXlI,
„  §  9,  Geschäftspapiere“  „  „  IV,
„  §  10  „Warenproben“  „  „  K.,
„  §  11  „Zusammenpacken  von  Duucksachen,  Geschäftspapieren  und
Warenproben“  im  Abs.  II.
3.  Im  §  8  „Drucksachen“  ist  im  Abs.  XVII  zu  setzen  statt  „¼  Pf.“:  ½  Pf.
4.  Im  §  9  „Geschäftspapiere“  ist  unter  VI  als  erster  Satz  nachzutragen:
Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Geschäftspapiere  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
Adressen  versehen  sein.
5.  a)  Statt  der  überschrift  des  §  37  „Gebühren  für  Postsendungen  im
Orts=  und  Nachbarortsverkehre“  ist  zu  setzen:
Gebühren  für  Briefe  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr
b)  Der  Abs.  I  dieses  §  (37)  erhält  nachstehende  Fassung:
Für  Ortsbriefe  (an  Empfänger  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts)
  werden  erhoben:
        <pb n="227" />
        Nr.  32.  213

im  Frankierungsfalllll  5  Pf.,
im  Nichtfrankierungsfallell  10  Pf.
c)  Im  Abs.  III  desselben  §  (37)  ist  in  der  ersten  Zeile  das  Wort
„Postsendungen“  durch  „Briefe“  zu  ersetzen.
d)  Der  Abs.  IV  desselben  §  (37)  erhält  folgenden  Wortlaut:
Bei  unzureichend  frankierten  Briefen  wird  die  Gebühr  für  unfrankierte  Briefe  abzüglich
des  Betrags  der  verwendeten  Postwertzeichen  berechnet.

6.  Im  §  39  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß"“  erhält  der  letzte  Satz
des  Abs.  XIII  (Anderung  vom  8.  April  1901)  folgenden  Wortlaut:

Ist  ein  Testamentsvollstrecker,  ein  Nachlaßpfleger  oder  Nachlaßverwalter  ernannt  worden,
so  sind  die  Sendungen  an  diesen  auszuhändigen.

7.  a)  Im  §  44  „Nachsendung  der  Postsendungen“  ist  im  Abs.  I  der  letzte

Satz  (Anderung  vom  12.  Dezember  1901)  zu  streichen.
b)  In  demselben  §  (44)  ist  in  dem  letzten  Satze  des  Abs.  IV  das
Wort  „Briefsendungen“  durch  „Briefe“  zu  ersetzen.

8.  Im  §  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeort“  ist  in
dem  letzten  Satze  des  Abs.  I  das  Wort  „Briessendungen“"“  durch  „Briefe“
zu  ersetzen.

9.  Im  §  48  „Nachlieferung  von  Zeitungen“  sind  im  zweiten  Satze  die
Worte  „hnen  fehlender“  zu  streichen.

 

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Juli  in  Kraft.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Kruaetke.

 

Nr.  58811X.
Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
fi.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Nr.  17  vom  30.  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:

1.  Im  §  8  erhält  der  zweite  Satz  des  Absatzes  1  (Anderung  vom  6.  Mai  1901)
folgenden  Wortlaut:

„Diese  sämtlichen  Angaben  können,  außer  bei  Briefen  mit  Wertangabe  (89)

und  bei  Postanweisungen  (§  17)  auch  durch  aufgeklebte  Zettel  hergestellt  werden."“
        <pb n="228" />
        214

2.  Im  §  13  ist  im  Absatz  VI  als  erster  Satz  nachzutragen:
„Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Geschäftspapiere  dürfen  nicht
mit  verschiedenen  Adressen  versehen  sein.“

i-Im

  822  Atsatz  III  ist  im  zweiten  Satz  die  Ziffer  „II/  abzuändern  in:  I.
Im  §  28  erhält  der  Absatz  II  folgenden  Zusatz

„Über  Postanweisungen,  die  mit  Einlieferungsverzeichnis  zur  Aufgabe  gelangen,
  wird  in  diesem  Bescheinigung  erteilt.“
5.  Im  8§  39  erhält  der  letzte  Satz  des  Aksatzes  XII  (Anderung  vom  6.  Mai  1901)

folgenden  Wortlaut:

„Ist  ein  Testamentsvollstrecker,  ein  Nachlaßpfleger  oder  Nachlaßverwalter
ernannt  worden,  so  sind  die  Sendungen  an  diesen  auszuhändigen."“
6.  Im  §  61  Absatz  VI  hat  der  erste  Satz  zu  lauten:
„Die  Gebühr  für  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  beträgt  ½  Pf.  für
je  25  Gramm  jedes  einzelnen  Beilage-Exemplars."“

 

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1906  in  Kraft.

München,  den  27.  Juni  1906.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Ebermayer.

 

Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  KSeiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  1.  Juni  1906  den  K.  Preußischen
Major  a.  D.  Bruno  Grafen  von  Holnstein
aus  Bayern  auf  sein  alleruntertänigstes
Ansuchen  zum  K.  Kämmerer  zu  ernennen,

mittels  Allerhöchster  Entschließung  vom
8.  Juni  1906

1.  dem  Gesuche  des  K.  Kämmerers,
Generals  der  Infanterie  z.  D.  Joseph  Keller
von  Schleitheim,  Freiherrn  von  und  zu
Isenburg,  um  Enthebung  von  der  Stelle
eines  Kurators  Seiner  Majestät  des  Königs
zu  willfahren  und  demselben  in  besonderer
Allerhuldvollster  Anerkennung  der  von  ihm
geleisteten  ersprießlichen  Dienste  das  Großkreuz
  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  zu  verleihen,

2.  an  dessen  Stelle  den  K.  Staatsminister
der  Finanzen,  Staatsrat  i.  o.  D.  Hermann
Ritter  von  Pfaff  als  Kurator  aufzustellen.
        <pb n="229" />
        Gesetzund  Verordunngshlat

Königreich  Bayern.

 

Nr.  33.

München,  den  30.  Juni  1906.

 

Inhalt:

Gesetz  vom  30.  Juni  1906,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1906  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste
  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  für  das  Jahr  1906  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Söniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
49
        <pb n="230" />
        216

Einziger  Artikel.

Sämtliche  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1905,  die  provisorische
Steuererhebung  für  das  Jahr  1906  betreffend,  haben  gleichmäßig  für  das  III.  Quartal  1906

Gültigkeit.

Gegeben  zu  München,  den  30.  Juni  1906.

Luit  po  l  d,
Prinz  von  Bayern,

des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  u.  Wehner.  v.  Pfasff.  Frhr.  v.  Vorn.  Staatsrat  v.  Hever.
Staatsrat  Dr.  v.  Ebermayer.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  12.  Juni  1906  dem  K.  Kämmerer,
Vorsitzenden  im  Ministerrate  und  Staatsminister
  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern,  Klemens  Freiherrn  von  Podewils-Dürniz
  und

unterm  19.  Juni  1906  dem  Intendanten
der  K.  Hoftheater  Albert  Freiherrn  von  Speidel
für  das  ihnen  von  Seiner  Durchlaucht  dem
Fürsten  zur  Lippe  verliehene  Ehrenkreuz  I.  Klasse
des  Fürstlich  Lippischen  Haus-Ordens,

dem  K.  Hofschauspieler  Konrad  Dreher
in  München  für  die  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Württemberg  verliehene  K.

Württembergische  Medaille  für  Kunst  und
Wissenschaft  am  Bande  des  Friedrichs-Ordens,

dem  Leibjäger  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Prinzen  Alfons  von  Bayern,  Georg  Stelzer,
für  das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Spanien  verliehene  K.  Spanische  Silberne
Militärverdienstkreuz,  ferner

den  Nachgenannten  für  die  ihnen  von  Seiner
Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe  verliehenen
Ordensauszeichnungen:

dem  K.  Obersthofmarschall  Albrecht  Grafen
von  Seinsheim  für  das  Ehrenkreuz  I.  Klasse
des  Fürstlich  Lippischen  Hausordens,

dem  K.  Hofoffizianten  Jakob  Drescher  für
die  goldene  Verdienstmedaille  dieses  Hausordens,

den  K.  Hoflakaien  Leonhard  Nägele,  Korbinian
  Gill  und  Georg  Kraft  für  die  silberne
Verdienstmedaille  des  genannten  Hausordens,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="231" />
        Geseh-und  Verorduuugs·Bluli

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  34.

München,  den  3.  Juli  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1906,  den  Nachbarortsverkehr  zwischen  dem  Königreich  Bayern  und  dem  Reichspostgebiete
  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  ’

—

 

Nt.697511

Bekanntmachung,  den  Nachbarortsverkehr  zwischen  dem  Königreich  Bayern  und  dem  Reichspostgebiete
  betreffend.

M.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr  zwischen  Bayern  und  dem
Reichspostgebiet  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  29.  Juni  1906,  betreffend
unzureichend  frankierte  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Warenproben  des  Ortsund
  Nachbarortsverkehrs,  bekannt  gegeben.

München,  den  1.  Juli  1906.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Ebermayer.

 

50
        <pb n="232" />
        218

Verfügung.

Unzureichend  frankierte  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Warenproben
  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs.

Zur  Erleichterung  des  übergangs  wird  hiermit  bestimmt,  daß  für  alle  im  Monat
Juli  eingelieferten  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Warenproben  sowie
für  zusammengepackte  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Warenpröben  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs,
  die  von  den  Absendern  irrtümlich  nach  den  alten  Tarsätzen  frankiert  sind,
lediglich  der  fehlende  einfache  Portobetrag  zu  erheben  ist;  es  findet  also  bei  diesen
Sendungen  weder  eine  Verdoppelung  des  Fehlbetrags  noch  eine  Abrundung  auf  eine  durch

5  teilbare  Pfennigsumme  statt.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers.
Kraetke.

 

Hofdienst-Machricht.  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  27.  Juni  1906
ab  1.  Juli  1906  den  K.  Hofjustizrat  Ludwig

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  Seidel  unter  Fortdauer  seiner  Verwendung

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  im  Justiziariat  der  K.  Hofverwaltung  zum
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  Referenten  des  K.  Obersthofmarschallstabes
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  zu  ernennen.
        <pb n="233" />
        Grseh-und  Verurhinugsguut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  35.

München,  den  4.  Juli  1906.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  3.  Juli  1906,  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  betreffend.

—.

 

 

 

——q..ls

Nr.  14765.
Bekanntmachung,  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  betreffend.

K.  S#taatsministerium  des  Innern.

Nachstehende  vom  Bundesrat  beschlossenen  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A,
C  und  D  zum  Reichsgesetz  vom  3.  Juni  1900,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
  werden  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  35  vom  22.  Juni  1906
S.  651  ff.  zum  Abdruck  gebracht.

Von  der  Anwendung  der  Abänderungen  zu  den  Ausführungsbestimmungen  D  §  6
Abs.  1,  §  7,  §  18  Abs.  1  II  B  und  §  19  Abs.  1  II  B  ist  bis  zum  1.  September  ds.  Js.
abzusehen.

Den  beamteten  Tierärzten  sowie  den  mit  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  betrauten
Tierärzten  und  den  übrigen  Beschauern  wird  Abdruck  der  Bekanntmachung  zugestellt  werden.

München,  den  3.  Juli  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

51
        <pb n="234" />
        220

Bekanntmachung,

betreffend  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A.  C  und  D  zum
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.  Vom  16.  Juni  1906.

––.-  —  Ó—

Durch  Beschluß  des  Bundesrats  sind  die  Anlagen  A,  C  und  D  zu  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Ausführung  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes
  vom  30.  Mai  1902  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Beilage  zu  Nr.  22  S.  17),

abgeändert  wie  folgt:

A.  Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  Schlachtviehs
  und  Fleisches  bei  Schlachtungen  im  Inlande.
An  die  Stelle  des  §  18  treten  folgende  Vorschriften:

„Hat  vor  der  Besichtigung  durch  den  Beschauer  eine  nach  S§  17  Abs.  2
unzulässige  Zerlegung  des  geschlachteten  Tieres  stattgefunden  oder  sind  vor  der
Beschau  bereits  einzelne  für  die  Beurteilung  der  Genußtauglichkeit  des  Fleisches
wichtige  Körperteile  entfernt  oder  einer  nach  §  17  Abs.  4  unzulässigen  Behandlung
  unterzogen  worden,  so  darf  die  Fleischbeschau  nur  von  dem  tierärztlichen
Beschauer  vorgenommen  werden.  Das  Fleisch  darf  in  diesen  Fällen  nur  dann
für  genußtauglich  oder  bedingt  tauglich  erklärt  werden,  wenn  die  Fleischbeschau
in  Verbindung  mit  den  Ergebnissen  der  Schlachtviehbeschau  und  den  sonst  eingezogenen
  Erkundigungen  ein  sicheres  Urteil  ermöglicht."“

Im  §  22  Abs.  2  sind  dem  4.  Satze  hinter  dem  Worte  „durchschneiden“
folgende  Worte  hinzuzufügen:
„,  erforderlichenfalls  herauszuschneiden  und  in  dünne  Scheiben  zu  zerlegen."
Im  §  23  Nr.  12  tritt  an  die  Stelle  des  letzten  Satzes  folgende  Vorschrift:

„In  Verdachtsfällen  sind  die  Lymphdrüsen  am  Brusteingang  (einschließlich
der  unteren  Halslymphdrüsen),  die  Bug-,  Achsel-,  Lenden-,  Darmbein-,  Kniefalten-,
  Kniekehlen-,  Gesäßbein=  und  Schamdrüsen  erforderlichenfalls,  nachdem  sie

herausgeschnitten  und  in  dünne  Scheiben  zerlegt  sind,  zu  untersuchen."
Im  8  30  ist
in  der  Einleitung  statt  der  Worte  „wichtige  Teile  nicht  entfernt“
zu  sagen:

„eine  nach  S  17  Abs  2  unzulässige  Zerlegung  des  geschlachteten  Tieres

nicht  stattgefunden  hat,  auch  wichtige  Teile  weder  entfernt  noch  einer  nach

§  17  Abs.  4  unzulässigen  Behandlung  unterzogen  worden,“
        <pb n="235" />
        Nr.  35.  221

in  Nr.  1  am  Schlusse  folgendes  anzufügen:
an)  Schleichende,  ohne  Störung  des  Allgemeinbefindens  verlaufende  Schweineseuche,
  sofern  die  Tiere  gut  genährt  (gemästet)  sind,  außer  Husten  keinerlei
Krankheitserscheinungen  zeigten  und  nur  die  vorderen  Lungenabschnitte  mit
Entzündungsherden  (grauroten  oder  grauen  verdichteten  Herden)  behaftet
befunden  werden,  während  die  übrigen  Teile  der  Lungen,  das  Brustfell  und
der  Herzbeutel,  von  Veränderungen  frei  sind,  oder  sofern  nur  überbleibsel
der  Schweineseuche  (Verwachsungen,  Vernarbungen,  eingekapselte  verkäste
Herde  und  dergleichen)  vorhanden  sind.“
Im  8  34  wird  der  Abs.  2  von  Nr.  2  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
„Leber,  Milz,  Nieren,  Magen  und  Darm  sind  als  genußtauglich  zu  behandeln,
  sofern  sie  bei  sorgfältiger  Untersuchung  finnenfrei  befunden  sind."

Im  8  35  wird  in  der  Nr.  1
in  der  Einleitung  vor  dem  Worte  „Finnen“  eingeschaltet:
„nicht  gesundheitsschädliche“;
der  letzte  Satz  „;Organe  mit  gesundheitsschädlichen  Finnen  sind
stets  zu  vernichten,“  gestrichen.
Im  8  37  ist
unter  I  hinter  „§  34"  einzuschalten:
„„jedoch  mit  Ausnahme  des  bei  sorgfältiger  Untersuchung  finnenfrei  befundenen
Fettes  der  finnigen  Rinder  (§  34  Nr.  2),  das  als  genußtauglich  zu  behandeln
(vgl.  auch  unter  III  Nr.  4  Abs.  2).“

unter  III  Nr.  3  vor  dem  letzten  Worte  „handelt“"  einzuschalten:
„oder  nicht  nur  um  lüberbleibsel  der  Schweinepest  (Verkäsung  der  Gekröslymphdrüsen,
  Verwachsung  von  Darmschlingen,  Narbenbildung  in  der  Darmschleimhaut)“

unter  III  Nr.  4  an  die  Stelle  des  ersten  Absatzes  folgende  Vorschrift
zu  setzen:

„gesundheitsschädliche  Finnen  (bei  Rindern  Cysticercus  inermis,  bei  Schweinen,

Schafen  und  Ziegen  Cysticercus  cellulosae),  falls  nicht  die  Vorschrift  im

§  34  Nr.  2  Anwendung  zu  finden  hat,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Fälle,

a)  daß  sich  nur  eine  Finne  vorgefunden  hat,  auch  nachdem  zahlreiche  Schnitte
durch  die  Kaumuskeln,  das  Herz  und  die  Zunge  angelegt  sind  (§  24,  27,
§  34  Nr.  2)  und  eine  Durchsuchung  des  ganzen  Körpers  nach  Zerlegung
des  Fleisches  in  Stücke  von  ungefähr  2  ½  Kilogramm  Gewicht  vorgenommen

ist  (ogl.  §  40  Nr.  2  Abs.  1),
17
        <pb n="236" />
        222

b)  daß  sich  bei  Rindern  bei  der  vorgeschriebenen  Untersuchung  (8  24,  8  34
Nr.  2)  nur  eine  Finne  gefunden  hat  und  das  Fleisch  21  Tage  hindurch
in  Kühl=  oder  Gefrierräumen  aufbewahrt  worden  ist  (§  39  Nr.  5)  —

vgl.  §  40  Nr.  2  Abs.  2  —“.
Im  §  40  treten  an  die  Stelle  von  Nr.  1  und  2  folgende  Vorschriften:
„1.  Tuberkulose,  die  nicht  auf  ein  Organ  beschränkt  ist,  wenn  die  Krankheit  an  den
veränderten  Teilen  eine  große  Ausdehnung  erlangt  hat,  jedoch  hochgradige  Abmagerung
  nicht  vorliegt,  ausgedehnte  Erweichungsherde  nicht  vorhanden  sind  und

Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion  fehlen;

2.  Vorhandensein  nur  einer  gesundheitsschädlichen  Finne  im  Falle  des  §  37  unter

III  Nr.  4  Abs.  1  unter  a.

Das  nach  §  37  unter  III  Nr.  4  Abs.  1  unter  b  und  §  39  Nr.  5  behandelte

  Fleisch  einfinniger  Rinder  ist  als  tauglich  ohne  Beschränkung  zu  erklären.

In  den  Fällen  des  §  37  III  Nr.  4  Abs.  1  unter  a  und  b  ist  jedoch

das  Fleisch  an  der  Stelle,  wo  sich  die  einzelne  Finne  befindet,  herauszuschneiden

und  als  genußuntauglich  zu  behandeln.  Leber,  Milz,  Nieren,  Magen  und  Darm

der  einfinnigen  Tiere  und  das  Fett  der  einfinnigen  Rinder  sind,  auch  ohne  daß

eine  Zerlegung  oder  eine  Durchkühlung  dieser  Teile  stattgefunden  hat,  als  genußtauglich
  zu  behandeln.“"

Im  8  44  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  des  letzten  Satzes  folgende  Vorschriften:



„Statt  der  vorstehend  unter  Nr.  II  bis  IV  vorgeschriebenen  Kennzeichnung  genügt
bei  nicht  enthäuteten  Kälbern  und  Lämmern  die  Stempelung  in  der  Nähe
des  Schaufelknorpels  und  neben  dem  Nierenfett  oder  an  den  Innenflächen
der  Hinterschenkel,  ferner  bei  Schweinen,  Schafen  und  Ziegen  von  12),
oder  weniger  Kilogramm  Schlachtgewicht  die  Anbringung  je  eines  Stempelabdrucks
  zwischen  den  Schultern  und  dem  Kreuze."“

C.  Gemeinfaßliche  Belehrung  für  Beschauer,  welche  nicht  als  Tierarzt
approbiert  find.
Im  zweiten  Abschnitt  unter  1  Nr.  12  (Schweineseuche)  tritt  im  Abs.  4
an  Stelle  des  letzten  Satzes,  was  folgt:
„Der  nicht  als  Tierarzt  approbierte  Beschauer  darf  die  Fleischbeschau  nur
vornehmen,  wenn  die  schleichende,  ohne  Störung  des  Allgemeinbefindens  verlaufende
Form  der  Schweineseuche  vorliegt,  sofern  die  Tiere  gut  genährt  (gemästet)  sind,
außer  Husten  keinerlei  Krankheitserscheinungen  zeigten  und  nur  die  vorderen
        <pb n="237" />
        Nr.  35.  223.

Lungenabschnitte  mit  Entzündungsherden  (grauroten  oder  grauen  verdichteten

Herden)  behaftet  befunden  werden,  während  die  übrigen  Teile  der  Lungen,  das

Brustfell  und  der  Herzbeutel  von  Veränderungen  frei  sind,  oder  sofern  nur  überbleibsel

  der  Schweineseuche  (Verwachsungen,  Vernarbungen,  eingekapselte,  verkäste

Herde  und  dergleichen)  vorhanden  sind  (§  30  Nr.  1  n1).  In  derartigen  Fällen

sind  nur  die  veränderten  Teile  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  anzusehen

  (§  35  Nr.  12  und  §  37  unter  III  Nr.  3)."“

Im  Anhange  Nr.  3  (Übersichtliche  Darstellung  der  Formen  der
Tuberkulose  usw.)  ist

in  der  Spalte  „Behandlung  des  Fleisches“  unter  II1Bb6  und
unter  II2  Bb6,  Sdas  Zitat  „8  40  Nr.  1  b“  zu  ändern  in
„§  40  Nr.  1“,

der  letzte  Abschnitt  unter  II2Bb#  durch  folgende  Vorschrift
zu  ersetzen:

 

Formen  der  Tuberkulose  Behandlung  des  Fleisches

 

&amp;amp;k  die  tuberkulösen  Veränderungen  finden  Von  den  nicht  veränderten  Teilen  sind
sich  nicht  bloß  in  den  Eingeweiden  und  Fleischviertel,  in  denen  sich  eine  tuberkuim
  Euter  vor  lös  veränderte  Lymphdrüse  befindet,

bedingt  tauglich  (§  37  unter  II).  Die

übrigen  nicht  veränderten  Teile  sind:

elll  bei  geringer  Ausdehnung  der  Krankheit  genußtauglich  ohne  Einschränkung  (§  35
Nr.  4),

#ul  bei  großer  Ausdehnung  der  Krankheit  zwar  genußtauglich,  aber  im  Nahrungsund
  Genußwert  erheblich  herabgesetzt
(§  35  Nr.  4,  §  40  Nr.  1).

 

D.  Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  in  das
Zollinland  eingehenden  Fleisches.
Im  §  4  ist  vor  den  Worten  „§  27  unter  A  U“  einzufügen:
„§  6  Abs.  4  und  im“.
Im  8§  6  Abs.  1  ist  hinzuzufügen:
„die  Organe  und  sonstigen  Körperteile,  auf  welche  sich  die  Untersuchung  zu  erstrecken
  hat,  (vgl.  §§  6  bis  12  der  Anlage  a)  dürfen  nicht  angeschnitten  sein,
        <pb n="238" />
        224

jedoch  darf  in  die  Mittelfelldrüsen  und  in  das  Herzfleisch  je  ein  Schnitt  gelegt
sein.“  ·  «
Ism§26istfolgesndetneuerAbf4hinzuzufügem

„Bei  Wildschweinen,  die  im  übrigen  den  Schweinen  gleich  zu  behandeln

sind,  dürfen  Lunge,  Herz  und  Nieren  fehlen.“
Im  §  7  ist  folgender  Abs.  3  hinzuzufügen:

„Die  der  Untersuchung  zu  unterziehenden  Lymphdrüsen  dürfen  nicht  fehlen
oder  angeschnitten  sein,  jedoch  darf  in  die  Mittelfelldrüsen  und  in  das  Herzzfleisch
je  ein  Schnitt  gelegt  sein.“

Im  §  18  Abs.  1  ist
I  Ce  dahin  zu  fassen:

„bei  Tuberkulose,  wenn  nur  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  im

Mittelsell  und  (für  den  Fall  der  Miteinführung  der  Leber)  an  der  Leberpforte

  oder  wenn  sie  an  einer  der  vorbezeichneten  Stellen  Veränderungen

aufweisen  und  wenn  die  tuberkulösen  Herde  wenig  umfangreich  und  trocken,
verkäst  oder  verkalkt  sind;  die  Organe,  zu  denen  die  erkrankten  Lymphdrüsen
gehören,  sind  ganz  zu  vernichten;"“
unter  II  Bhinter  g  folgender  Absatz  hinzuzufügen:
„h)  wenn  Organe  oder  sonstige  Körperteile,  auf  welche  sich  die  Untersuchung  zu
erstrecken  hat,  den  Bestimmungen  des  §  6  zuwider  fehlen  oder  angeschnitten  sind.“
Im  §  19  Abs.  1  unter  Id  sind  die  Worte:  „und  unerheblicher  Beschmutzung"
  durch  folgende  Vorschrift  zu  ersetzen:
„,  unerheblicher  Beschmutzung,  Durchsetzung  von  Organen  mit  auf  den  Menschen  durch
den  Fleischgenuß  nicht  übertragbaren  Schmarotzern  (Leberegeln,  Hülsenwürmern  usw.);
wenn  die  Zahl  oder  Verteilung  dieser  Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung
nicht  gestattet,  sind  die  ganzen  Organe  zu  vernichten,  andernfalls  sind  die  Schmarotzer
auszuschneiden  und  die  Organe  freizugeben."“
Im  8§  19  Abs.  1  unter  lI  B  ist  hinter  dem  Worte  „insbesondere"“
einzuschalten:
„wenn  der  Bestimmung  des  8§  7  zuwider  die  der  Untersuchung  zu  unterziehenden
Lymphdrüsen  fehlen  oder  angeschnitten  sind,  ferner,"
In  Anlage  a  (Anweisung  für  die  tierärztliche  Untersuchung  des  in
das  Zollinland  eingehenden  Fleischegs)  ist
im  §  6  Abs  3  Satz  4  hinter  dem  Worte  „durchschneiden“  hinzuzufügen:
        <pb n="239" />
        Nr.  35.  225

„  ,  erforderlichenfalls  herauszuschneiden  und  in  dünne  Scheiben  zu  zerlegen."“
im  §  8  an  die  Stelle  des  letzten  Satzes  von  es  folgt“  bis
„Bugdrüsen“  zu  setzen:
„es  folgt  alsdann  die  Untersuchung  der  Lendendrüsen,  inneren  Darmbeindrüsen,
Kniefalten-,  Kniekehlen-,  Gesäßbein--,  Bug=  und  Achseldrüsen.  Von  der  Untersuchung
  der  Kniekehlen=  und  Achseldrüsen  kann  abgesehen  werden,  wenn  in
natürlichem  Zusammenhange  mit  den  Tierkörpern  Leber  und  Milz  eingeführt
und  mit  ihren  Lymphdrüsen  frei  von  Tuberkulose  befunden  werden.“
im  §11  Abs.  1  ist  statt  der  Worte  „und  Kniefaltendrüsen“  zu  sagen:
„Kniefalten=  und  Kniekehlendrüsen“.
im  §  14  an  die  Stelle  des  Abs.  2  folgende  Vorschrift  zu  setzen:
„Organe,  die  einzeln  oder  im  Zusammenhange  miteinander  oder  mit
anderen  Fleischstücken  eingeführt  werden,  sind  nach  Maßgabe  der  entsprechenden
Vorschriften  in  den  §§  6  bis  9,  11,  12  zu  untersuchen."“

Diese  Anderungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft,  den  Landesregierungen
  ist  jedoch  nachgelassen,  auf  die  Dauer  von  längstens  drei  Monaten  nach  der
Verkündung  zu  gestatten,  daß  von  der  Anwendung  der  Anderungen  zu  D  §  6  Abs.  1,  8  7,
§  18  Abs.  1  II  B,  §  19  Abs.  1  II  B  abgesehen  wird.

Berlin,  den  16.  Juni  1906.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="240" />
        <pb n="241" />
        Bluli

 

Geseh-und  Verordnungs

für  das

Königreich  Vayern.

 

Nr.  36.

München,  den  7.  Juli  1906.

 

Inhalt#:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  4.  Juli  1906,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom
3.  Juni  1906  betreffend.

–.

 

Nr.  17189.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  hesus  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906
etreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
1

von  Gottes  Gnaden  Süniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.  ·

Wir  finden  Uns  bewogen,  mit  Bezug  auf  §  73,  §  75  Abs.  2,  §  76  Abs.  2,
8  78  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906,  dann  auf  §  4  Abs.  2  des  Reichsgesetzes
  vom  22.  April  1871  „die  Einführung  norddeutscher  Bundesgesetze  in  Bayern  betreffend“,
sowie  auf  die  zur  Ausführung  des  ersteren  Gesetzes  ergangenen  Ausführungsbestimmungen

des  Bundesrats  zu  verordnen,  was  folgt:
52
        <pb n="242" />
        228

§  1.

Die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Wertpapieren  der  in  Tarifnummer  1  bis  3
des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten  Art  (Aktien,  Kuxe,  Renten=  und  Schuldverschreibungen)
sowie  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital
  inländischer  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (§  6  des  Reichsstempelgesetzes)
  wird  den  Kreiskassen  und  dem  Stempelamte  Nürnberg  übertragen.

Den  gleichen  Stellen  obliegt  auch  die  Abstempelung  von  Privatvordrucken  zu  Schlußnoten
  und  von  Vertragsurkunden  mittelst  Verwendung  von  Stempelmarken,  ferner  die  Abstempelung
  von  Vordrucken  zu  Schiffsfrachturkunden  der  in  Tarifnummer  6  a,  b  des  Reichsstempelgesetzes
  bezeichneten  Art,  sowie  die  Entgegennahme  von  Anträgen  auf  Abstempelung
von  Privatvordrucken  zu  Schlußnoten  durch  die  Reichsdruckerei

82.

Der  Verkauf  der  Reichsstempelmarken  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  nach  Tarifnummer
  4,  6  des  Reichsstempelgesetzes  (Schlußnotenstempelmarken,  Frachtstempelmarken),  der
Verkauf  gestempelter  und  ungestempelter  amtlicher  Vordrucke  zu  Schlußnoten,  sowie  die  Abstempelung
  nicht  gestempelter  amtlicher  Schlußnotenvordrucke  durch  Verwendung  von  Stempelmarken
  erfolgt  durch  die  Postanstalten.

83.

Die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Lotterielosen  und  Ausweisen  über  Spieleinlagen
  und  Wetteinsätze  (Tarifnummer  5  des  Reichsstempelgesetzes)  obliegt  den  in  der
Anlage  bezeichneten  Rentämtern  innerhalb  der  beigefügten  Bezirke.

Den  gleichen  Rentämtern  wird  auch  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  den
Vergütungen  an  Aufsichtsratsmitglieder  (Tarifnummer  9  des  Reichsstempelgesetzes)  übertragen.

8  4.

Zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Personenfahrkarten  (Tarifnummer  7  des
Reichsstempelgesetzes),  sind  insoweit  die  Erhebung  dieser  Abgabe  in  der  im  §  44  des  Reichsstempelgesetzes
  vorgeschriebenen  Weise  erfolgt,  die  Kreiskassen,  im  übrigen  die  im  §  3  erwähnten
  Rentämter  zuständig.

Der  Verkauf  der  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  von  Personenfahrkarten
bestimmten  Stempelmarken  (Fahrkartenstempelmarken)  erfolgt  durch  die  Postanstalten.
        <pb n="243" />
        Nr.  36.  229

85.
Die  Ausstellung  von  Erlaubniskarten  für  inländische  Kraftfahrzeuge  und  die  Erhebung
der  Reichsstempelabgabe  von  solchen  Erlaubniskarten  (Tarifnummer  8  a  des  Reichsstempelgesetzes)
  wird  den  Behörden  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  übertragen.

§  6.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes  und  die  dazu
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  sind  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  im  administrativen
Strafverfahren,  zur  Erlassung  von  Strafbescheiden  in  diesem  Verfahren,  sowie  zur  Zwangsbeitreibung
  der  in  solchen  Strafbescheiden  festgesetzten  Geldstrafen,  insoweit  es  sich  um  Verfehlungen
  gegen  die  Vorschriften  wegen  Besteuerung  der  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
handelt,  die  Hauptzollämter,  im  übrigen  die  im  §  3  erwähnten  Rentämter  zuständig.

Zur  Vornahme  einzelner  Untersuchungshandlungen  sind  auch  die  sämtlichen  Zollämter
und  die  Steuerämter,  sowie  auch  andere  als  die  im  §  3  erwähnten  Rentämter  befugt.

Die  Erhebung  von  Anklagen,  die  Vertretung  und  Antragstellung  vor  Gericht,  sowie
die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  (§§  464  u.  ff.  der  Reichs-Strafprozeßordnung)  kommt
den  einschlägigen  Regierungsfinanzkammern  und  Hauptzollämtern  zu.

.  87.

Die  Vornahme  der  im  §  76  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten  Stempelprüfungen
  obliegt  für  jeden  Regierungsbezirk  dem  mit  der  Behandlung  des  Reichsstempelwesens
  betrauten  Referenten,  dem  im  Bedürfnisfalle  zu  seiner  Unterstützung  ein  Gehilfe
beigegeben  werden  kann.  ·

§8.

Die  Wahrnehmung  der  Aufgaben  und  Befugnisse,  die  im  Reichsstempelgesetze  und  den
dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  den  Handelsvorständen  zugewiesen  sind,  wird  den
Handels=  und  Gewerbekammern  übertragen.

89.

Die  zum  Vollzuge  des  Reichsstempelgesetzes  weiter  erforderlichen  Ausführungsbestim—
mungen  werden  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  im  Einvernehmen  mit  den  einschlägigen
übrigen  Staatsministerien  erlassen.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  anzuordnen,  daß  die  Erhebung
der  Reichsstempelabgabe  von  bestimmten  Wertpapieren  der  in  Tarifnummer  1  bis  3  des
Reichsstempelgesetzes  bezeichneten  Art,  sowie  die  Abstempelung  von  Vordrucken  zu  Schiffsfrachturkunden
  der  in  Tarifnummer  6  a,  b  des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten  Art  nur  bei

einzelnen  der  im  §  1  erwähnten  Stellen  erfolgt.
52*
        <pb n="244" />
        230

8  10.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  hinsichtlich  der  auf  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe
  von  Personenfahrkarten  bezüglichen  Anordnungen  am  1.  August  1906,  im  übrigen
am  1.  Juli  1906  in  Kraft.

Mit  letzterem  Zeitpunkte  werden  die  Verordnung  vom  16.  August  1881  —  Gesetzund
  Verordnungsblatt  Seite  1131  —,  diese  mit  Ausnahme  der  Bestimmung  im  §  1,
ferner  die  Verordnung  vom  19  September  1885  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  467
—  und  die  Verordnung  vom  29.  Juni  1900  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  607  —
aufgehoben.

München,  den  4.  Juli  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilihsch.  v.  Miltner.  v.  Pfaff.  Staatsrat  v.  Bever.  Staatsrat  Dr.  v.  Ebermayer.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Reisenegger.
        <pb n="245" />
        Nr.  36.  231

Zu  Nr.  17189.  Anlage.
Verzeichnis

der  zur  Erhebung  der  Reichs-Stempelabgabe  von  Lotterielosen  und  Ausweisen  über
Spieleinlagen  und  Wetteinsätze,  dann  von  Personenfahrkarten  zuständigen  Rentämter.

 

—

 

8  Bezeichnung  der  Steuerstelle  Der  Bezirk  der  Steuerstelle  umfaßt
Gberbayern.
1  Rentamt  Ingolstadt.  die  Bezirke  der  Rentämter  Aichach,  Friebberg,

Ingolstadt,  Pfaffenhofen,  Schrobenhausen.

2  Stadtrentamt  München  J.  den  Stadtbezirk  München  dann  die  Bezirke  der
Reütämter  Dachau,  Erding,  Freising,  Moosburg,
  München  (Land).

3  Rentamt  Rosenheim.  die  Bezirke  der  Rentämter  Aibling,  Ebersberg,  Miesbach,
  Mühldorf,  Rosenheim,  Tölz,  Wasserburg.

4  Rentamt  Traunstein.  die  Bezirke  der  Rentämter  Berchtesgaden,  Burghausen,
  Laufen,  Traunstein,  Trostberg.

5  Rentamt  Weilheim.  die  Bezirke  der  Rentämter  Bruck,  Garmisch,  Landsberg,
  Schongau,  Starnberg,  Weilheim,  Wolfratshausen.


Niederbayern.

6  Rentamt  Deggendorf.  die  Bezirke  der  Rentämter  Deggendorf,  Kötzting,
Landau  a.  J.,  Schönberg,  Viechtach,  Zwiesel.

7  Rentamt  Landshut.  die  Bezirke  der  Rentämter  Dingolfing,  Eggenfelden,
  Landshut,  Pfarrkirchen,  Vilsbiburg.

8  Rentamt  Passau.  die  Bezirke  der  Rentämter  Freyung,  Griesbach,
Obernzell,  Passau,  Simbach,  Vilshofen.

9  Rentamt  Straubing.  die  Bezirke  der  Rentämter  Kelheim,  Mallersdorf,

 

 

Mitterfels,  Neustadt  a.  D.,  Straubing.
        <pb n="246" />
        8
00

Lsd.
Nr.

Bezeichnung  der  Steuerstelle

Der  Bezirk  der  Steuerstelle  umfaßt

 

10

11

12

13

14

15

16

17

 

Palz.

Rentamt  Kaiserslautern.

Rentamt  Landau.
Rentamt  Speyer.

Rentamt  Zweibrücken.

Gberpfalz  und  Regensburg.
Rentamt  Amberg.

Rentamt  Regensburg  II.

Rentamt  Weiden.

Gberfranken.

Landrentamt  Bamberg.

 

die  Bezirke  der  Rentämter  Kaiserslautern,  Kirchheimbolanden,
  Kusel,  Lauterecken,  Obermoschel,
Winnweiler.

die  Bezirke  der  Rentämter  Annweiler,  Bergzabern,
Edenkoben,  Germersheim,  Kandel,  Landau.

die  Bezirke  der  Rentämter  Dürkheim,  Frankenthal,
Grünstadt,  Ludwigshafen,  Neustadt  a.  H.,  Speyer.

die  Bezirke  der  Rentämter  Blieskastel,  Dahn,
Homburg,  St.  Ingbert,  Landstuhl,  Pirmasens,
Zweibrücken.

die  Bezirke  der  Rentämter  Amberg,  Cham,  Kastl,
Nabburg,  Neunburg  v.  W.,  Sulzbach,  Walderbach,
  Waldmünchen.

die  Bezirke  der  Rentämter  Beilngries,  Burglengenfeld,
  Hemau,  Neumarkt,  Regensburg  1,
Regensburg  II,  Riedenburg,  Velburg.

die  Bezirke  der  Rentämter  Auerbach,  Eschenbach,
Kemnath,  Tirschenreuth,  Vohenstrauß,  Waldsassen,
  Weiden.

die  Bezirke  der  Rentämter  Bamberg  (Land),  Bamberg
  (Stadt),  Burgwindheim,  Ebermannstadt,

Forchheim,  Herzogenaurach,  Höchstadt  a.  A.,
Scheßlitz,  Staffelstein.
        <pb n="247" />
        Nr.  36.

Lfd.
Nr.

 

.

Bezeichnung  der  Steuerstelle

 

233

Der  Bezirk  der  Steuerstelle  umfaßt

 

18

19

20

21

22

23

24

25

26

 

Rentamt  Bayreuth.

Rentamt  Hof.

Rentamt  Kulmbach.

Mittelfranken.
Rentamt  Ansbach.

Rentamt  Eichstätt.

Rentamt  Fürth.

Rentamt  Nürnberg  I.

Anterfranken  und
Aschaffenburg.
Rentamt  Aschaffenburg  II.

Rentamt  Neustadt  a.  S.

 

die  Bezirke  der  Rentämter  Bayreuth,  Markt-Schorgast,
  Neunkirchen,  Pegnitz,  Pottenstein,
Weischenfeld.

die  Bezirke  der  Rentämter  Hof,  Aichtenberg,
Münchberg,  Selb,  Wunsiedel.

die  Bezirke  der  Rentämter,  Kronach,  Kulmbach,
Lichtenfels,  Rothenkirchen,  Stadtsteinach,  Thurnau,
  Weismein.

die  Bezirke  der  Rentämter  Ansbach,  Dinkelsbühl,
Feuchtwangen,  Heilsbronn,  Herrieden,  Rothenburg,
  Uffenheim.

die  Bezirke  der  Rentämter  Eichstätt,  Greding,
Gunzenhausen,  Heidenheim,  Kipfenberg,  Wassertrüdingen,
  Weissenburg.

die  Bezirke  der  Rentämter  Erlangen,  Fürth,
Kadolzburg,  Markt-Bibart,  Markt-Erlbach,
Neustadt  a.  A.,  Windsheim.

die  Bezirke  der  Rentämter  Altdorf,  Hersbruck,
Hilpoltstein,  Nürnberg,  Schwabach,  Spalt.

die  Bezirke  der  Rentämter  Amorbach,  Aschaffenburg
  I.,  Aschaffenburg  II,  Brückenau,  Gemünden,
  Klingenberg,  Lengfurt,  Lohr.

die  Bezirke  der  Rentämter  Hammelburg,  Hofheim,
Kissingen,  Königshofen,  Mellrichstadt,  Münnerstadt,
  Neustadt  a.  S.
        <pb n="248" />
        Nr.

[
8

Bezeichnung  der  Steuerstelle

Der  Bezirk  der  Steuerstelle  umfaßt

 

27

28

29

30

31

32

 

Rentamt  Schweinfurt.

Landrentamt  Würzburg.

Schwaben  und  MNeuburg.
Landrentamt  Augsburg.

Rentamt  Donauwörth.

Rentamt  Kempten.

Rentamt  Memmingen.

 

——-die

  Bezirke  der  Rentämter  Arnstein,  Ebern,  Gerolzhofen,
  Schweinfurt,  Volkach,  Werneck,  Zeil.

den  Stadtbezirk  Würzburg  dann  die  Bezirke
der  Rentämter  Dettelbach,  Karlstadt,  Kitzingen,
Ochsenfurt,  Röttingen,  Würzburg  (Land).

den  Stadtbezirk  Augsburg  dann  die  Bezirke  der
Rentämter  Augsburg  (Land),  Burgau,  Krumbach,
  Schwabmünchen,  Wertingen,  Zusmarshausen.


die  Bezirke  der  Rentämter  Dillingen,  Donauwörth,
Höchstädt,  Lauingen,  Monheim,  Neuburg,  Nördlingen,
  Ottingen,  Rain.

die  Bezirke  der  Rentämter  Buchloe,  Füssen,  Immenstadt,
  Kaufbeuren,  Kempten,  Lindau,  Oberdorf.



die  Bezirke  der  Rentämter  Günzburg,  llertissen,
Memmingen,  Mindelheim,  Neu-Ulm,  Ottobeuren,
  Türkheim,  Weißenhorn.
        <pb n="249" />
        gutt

 

Geseh-und  Verorduungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  37.

München,  den  9.  Juli  1906.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  2.  Juli  1906,  den  Vollzug  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.

 

 

Nr.  17186.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.
K.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Nachstehend  werden  im  Abdrucke  die  mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
16.  Juni  l.  Is.  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  829  —  veröffentlichten
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Erbschaftssteuergesetze  vom  3.  Juni  1906
bekannt  gegeben.

München,  den  2.  Juli  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Wiltner.  v.  Pfaff.

 

53
        <pb n="250" />
        236

Erbschaftssteuer-Ausführungsbestimmungen.

§  1.
Erbschafts-  (1)  Die  zur  Verwaltung  des  Erbschaftssteuerwesens,  insbesondere  zur  Feststellung  und
sterämter  Erhebung  der  Erbschaftssteuer  befugten  Steuerstellen  (Erbschaftssteuerämter)  und  die  Ober-Oberbehörden.
  behörden,  denen  sie  unterstehen,  werden  von  den  Landesregierungen  bestimmt  und  öffentlich
bekannt  gemacht.  Soweit  eine  solche  Bestimmung  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Erbschaftssteuergesetze
  bereits  erfolgt  ist,  bedarf  es  einer  erneuten  Bekanntmachung  nicht.  Ein  Verzeichnis
  der  Erbschaftssteuerämter  und  Oberbehörden  ist  unter  Angabe  ihrer  Geschäftsbezirke
dem  Reichskanzler  zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  mitzuteilen.
Das  Gleiche  hat  mit  etwaigen  späteren  Veränderungen  zu  geschehen.
#Die  Veröffentlichung  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  kann  auf  das  Verzeichnis
  der  Oberbehörden  beschränkt  werden.

Erster  Abschnitt.
Erwerb  von  Todes  wegen.
§  2.

Totenlisten.  (1)  Die  Standesämter  haben  von  den  von  ihnen  beurkundeten  Sterbefällen  den  Erbschaftssteuerämtern
  Mitteilung  zu  machen.  Die  Mitteilung  erfolgt  durch  besondere  Totenlisten,
  welche  den  Zeitraum  eines  Monats  zu  umfassen  haben  und  in  den  ersten  zehn  Tagen
nach  Ablauf  des  Monats  dem  Erbschaftssteueramt  einzureichen  sind.

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  die  Aufstellung  der  Totenlisten  in  kürzeren
oder  längeren  Zeiträumen  anordnen.  Sie  kann  ferner  eine  Vereinfachung  der  Totenlisten
zulassen,  soweit  in  anderer  Weise  dafür  gesorgt  ist,  daß  die  darin  vorgesehenen  Mitteilungen
dem  Erbschaftssteueramte  zugehen.

(3)  Sind  in  dem  betreffenden  Zeitabschnitte  keine  Sterbefälle  eingetreten,  so  ist  dies
dem  Erbschaftssteueramte  binnen  gleicher  Frist  schriftlich  anzuzeigen.

(4h  In  die  Totenlisten  sind  auch  die  im  Ausland  erfolgten  Sterbefälle  von  Deutschen
sowie  von  solchen  Ausländern,  welche  im  Inlande  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt
  hatten  oder  welche  im  Inlande  Vermögen  hinterlassen  haben,  aufzunehmen,  falls  sie  in
glaubhafter  Weise  zur  Kenntnis  der  Standesämter  gelangt  sind.

G)  Der  pünktliche  Eingang  der  Totenlisten  ist  durch  die  Crbschaftssteuerämter  zu  überwachen.
  Bei  unterlassener  rechtzeitiger  Einsendung  der  Totenliste  ist  das  Standesamt  mit
        <pb n="251" />
        Nr.  37.  237

kurzer  Frist  zu  mahnen.  Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  ist  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten
  Aufsichtsbehörde  zu  führen.

(6)  Den  Erbschaftssteuerämtern  ist  ein  Verzeichnis  aller  in  ihrem  Verwaltungsbereiche
vorhandenen  Standesämter  mitzuteilen.  Das  Gleiche  hat  mit  Veränderungen  in  der  Zahl
oder  in  dem  Bezirke  der  Standesämter  zu  geschehen.

1)  Zu  den  Totenlisten  dient  das  anliegende  Muster  1  nach  Maßgabe  der  vorgedruckten  Luster
Anleitung.  Die  Standesbeamten  sind  verpflichtet,  auch  die  in  den  Totenlisten  enthaltenen
Fragen,  über  welche  das  Sterberegister  keine  Auskunft  gibt,  zu  beantworten,  soweit  sie  es
aus  eigenem  Wissen  oder  infolge  Befragung  des  den  Sterbefall  Anmeldenden  vermögen.
Zur  Anstellung  weiterer  Ermittelungen  sind  sie  nicht  verpflichtet.

(63)  Die  zur  Beurkundung  der  Sterbefälle  von  Deutschen  ermächtigten  diplomatischen
Vertreter  und  Konsuln  des  Reichs  sind  zur  Mitteilung  der  von  ihnen  beurkundeten  Sterbefälle
  von  Deutschen  verpflichtet.  Die  Mitteilung  ist  alsbald  nach  der  Beurkundung  dem
Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt)  oder  der  sonstigen  Amtsstelle,  die  von  diesem  bestimmt
wird,  zur  weiteren  Veranlassung  zu  übersenden.

8  3.

(1)  Rücksichtlich  des  Nachlasses  verschollener,  durch  richterliches  Erkenntnis  für  tot  er-  Todes—
klärter  Personen  vertreten  die  Urteile  die  Stelle  der  Totenliste.  Die  Amtsgerichte  haben  erklärungen.
alsbald  nach  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urteils  eine  beglaubigte  Abschrift
  des  Urteils  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  mitzuteilen.  Der  Ablauf  der  im
8  976  der  Zivilprozeßordnung  bestimmten  Frist  ist  nicht  abzuwarten.

(2)  In  diesen  wie  in  sonstigen  Fällen,  in  welchen  dem  Erbschaftssteueramte  von  anderen
Behörden  Mitteilungen  zu  machen  sind  (§§  4,  5,  7  Abs.  3,  12  Abs.  4,  13  Abf.  6,  30,  31),
sind  diese  letzteren,  soweit  die  Bestimmung  im  §  1  Abs.  2  zur  Anwendung  kommt,  an  die
Oberbehörde  zu  richten.

84.

(1)  Die  Gerichte  und  die  Notare  haben  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  die  von  Verfügungen
ihnen  eröffneten  Verfügungen  von  Todes  wegen  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift  als=  von  Todes
bald  nach  der  Eröffnung  zu  übersenden.  Hat  das  Gericht  oder  der  Notar  die  Verfügung  wegen.
nach  der  Eröffnung  an  das  Nachlaßgericht  abgeliefert,  so  liegt  die  übersendung  dem  Nachlaßgericht
  db;  sie  hat  alsbald  nach  Eingang  der  eröffneten  Verfügung  bei  dem  Nachlaßgerichte
zu  erfolgen.

&amp;amp;#Im  Falle  der  Eröffnung  eines  gemeinschaftlichen  Testaments  oder  eines  Erbvertrags

ist  nur  Abschrift  desjenigen  Teiles  zu  übersenden,  welcher  verkündet  worden  ist.
537
        <pb n="252" />
        238

Die  Gerichte  und  die  Notare  haben  bei  der  Ubersendung  diejenigen  für  die  Erbschaftssteuererhebung
  erheblichen  Umstände  mitzuteilen,  welche  ihnen  bei  Gelegenheit  der  Eröffnung
  bekannt  geworden  sind.  Als  solche  Umstände  kommen  in  Betracht:

1.  Veränderungen  in  der  Person  der  Erben  oder  der  Vermächtnisnehmer  sowie  der
Testamentsvollstrecker,  insbesondere  das  Ableben  dieser  Personen,  Anderungen  des
·  Namens,  Berufs  oder  Wohnorts,
2.  die  Wohnung  der  zu  1  bezeichneten  Personen,
3.  Angaben  über  den  Betrag  des  Nachlasses;  wird  eine  Gerichtsgebühr  nach  dem
Werte  des  Nachlasses  berechnet,  so  genügt  die  Angabe  des  Wertes,  welcher  der
Gebührenberechnung  zu  Grunde  gelegt  wird.

(4)  Sind  derartige  Angaben  in  der  Eröffnungsverhandlung  enthalten,  so  kann  die  Mitteilung
  durch  übersendung  eines  Auszugs  aus  der  Eröffnungsverhandlung  erfolgen.  Enthält
die  Verhandlung  Angaben,  die  für  die  Beurteilung  der  Rechtsgültigkeit  eines  eigenhändigen
Testaments  und,  sofern  nach  früherem  Erbrechte  privatschriftlich  errichtete  Nachzettel  eröffnet
sind,  für  die  Beurteilung  der  Rechtsgültigkeit  dieser  Nachzettel  von  Bedeutung  sind,  so  ist
sie  insoweit  auszugsweise  mitzuteilen.  Einer  Mitteilung  von  Angaben,  die  dem  Gericht  oder
dem  Notar  erst  nach  Abgang  des  Übersendungsschreibens  bekannt  geworden  sind,  bedarf  es  nicht.

(6)  Die  übersendungsschreiben  an  die  Erbschaftssteuerämter  haben  zu  enthalten:

die  Bezeichnung  der  Verfügung  von  Todes  wegen,

den  Namen  und  Stand  des  Erblassers,

seinen  Wohnort  und  Sterbetag,

die  Bezeichnung  des  Standesamts,  bei  welchem  der  Tod  des  Erblassers  eingetragen

ist,  sowie  die  Nummer  des  Sterberegisters,
den  Tag  der  Eröffnung.
§  5.

Genehmigung  Wenn  ein  Erwerb  von  Todes  wegen  der  Genehmigung  einer  Behörde  bedarf,  und  die
zusta  digen  Genehmigung  zur  Annahme  von  der  Vollziehung  einer  Anordnung  abhängig  gemacht  wird,
Behörden  bei  so  hat  diese  Behörde  nach  Erteilung  der  Genehmigung  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte
einem  Erwerbe  von  der  getroffenen  Anordnung  Mitteilung  zu  machen.

von  Todes
wegen.  86.
Weitere  Die  Grundlage  für  die  steuerliche  Behandlung  eines  Erwerbes  von  Todes  wegen  bilden

grchansnn  die  Totenlisten  (S  2)  und  die  im  §  8  bezeichneten  sonstigen  Sterbefallsanzeigen.
er  Totenlisten

und  der  8  7
sonstigen  «

Anzeigen.  Die  Totenlisten  sind  alsbald  nach  ihrem  Eingange  sorgfältig  zu  prüfen  und  erforderlichenfalls
  durch  Einziehung  weiterer  Auskunft  von  den  Standesämtern  oder  durch  An-
        <pb n="253" />
        Nr.  37.  239.

fragen  bei  den  Orts=  und  Bezirksbehörden,  den  Gerichten,  den  Erbberechtigten  usw.  zu  vervollständigen.


(  Ergeben  die  Eintragungen  in  der  Totenliste,  die  etwa  weiter  dazu  angestellten  Erörterungen
  oder  die  dem  Erbschaftssteueramte  zugegangenen  Verfügungen  von  Todes  wegen,
daß  nur  erbschaftssteuerfreie  Erwerber  der  im  §  11  Abs.  1  Nr.  4  bis  d  des  Gesetzes
bezeichneten  Art  vorhanden  sind  oder  daß  der  gesamte  Nachlaß  oder  daß  der  einzelne  Erwerb
den  Betrag  von  500  Mark  nicht  übersteigt,  so  ist  die  Sache,  unter  entsprechendem  Vermerke
zur  Totenliste,  als  erledigt  anzusehen.  Die  aus  der  Erledigung  der  Totenlisten  entstandenen,
die  Steuerfreiheit  ergebenden  Verhandlungen  —  Freibelege  —  sind  mit  der  Ordnungsnummer
der  Totenliste  und  ihrer  laufenden  Nummer  zu  versehen  und  ebenso  wie  die  Totenlisten
vierteljahrsweise  in  einer  festzuhaltenden  Reihenfolge  geordnet  aufzubewahren.

(3)  Sind  in  der  Totenliste  Sterbefälle  enthalten,  die  nicht  zur  Zuständigkeit  des  Erbschaftssteueramts
  gehören,  so  werden  sie  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramt  unter  übersendung
  einer  Abschrift  aus  der  Totenliste  überwiesen.  Das  zuständige  Amt  hat  sogleich
nach  dem  Eingange  des  überweisungsschreibens  dem  überweisenden  Amte  eine  Empfangsbestätigung
  zu  übersenden,  deren  Eingang  in  der  Totenliste  zu  vermerken  ist.

88.

Soweit  dem  Erbschaftssteueramt  in  anderer  Weise  als  durch  die  Totenlisten  der  in
seinem  Geschäftsbereiche  belegenen  Standesämter  Sterbefälle  bekannt  werden  —  Mitteilungen
der  ergangenen  Todeserklärungen,  überweisungen  von  Sterbefällen  seitens  eines  nicht  zuständigen
  Erbschaftssteueramts,  Anzeigen  über  Sterbefälle  im  Ausland  usw.  —,  so  sind
diese  Fälle  in  das  nach  Anleitung  des  Musters  2  zu  führende  Verzeichnis  der  aus  der-Buter
Totenliste  nicht  ersichtlichen  Sterbefälle  (Toten-Beiliste)  einzutragen.  Auf  die  Erledigung  «
dieser  Sterbefälle  finden  die  Bestimmungen  über  die  Behandlung  der  Totenlisten  entsprechende
Anwendung.  Das  Verzeichnis  ist  für  den  Zeitraum  je  eines  Kalenderjahrs  zu  führen.
Die  mit  der  laufenden  Nummer  des  Verzeichnisses  zu  versehenden  Belege  über  die  steuerfrei
erledigten  Sterbefälle  sind  geordnet  in  einem  Sammelaktenstück  aufzubewahren.

89.

Das  Erbschaftssteueramt  trägt  die  in  den  Totenlisten  und  die  in  der  Toten-Beiliste  übertragung
enthaltenen  Erbfälle,  soweit  sie  nicht  nach  Maßgabe  des  §  7  Abf.  2,  3  zu  erledigen  sind,  der  Erofälle
alsbald  in  die  Erbschaftssteuerliste  unter  fortlaufender  Nummer  ein.  Die  Eintragung  hat  Erbschaftsauch
  rücksichtlich  derjenigen  Erbfälle  zu  geschehen,  die  zwar  zunächst  steuerfrei  sind,  aber  steuerlisten.
steuerpflichtig  werden  können  und  deshalb  zu  überwachen  sind  (§  26).  Gleichzeitig  ist  die
Spalte  15  der  Totenliste  und  die  Spalte  7  der  Toten-Beiliste  durch  Vermerk  der  Nummer

auszufüllen,  welche  der  Erbfall  in  der  Erbschaftssteuerliste  erhalten  hat.
        <pb n="254" />
        240

8  10.

()  Für  jedes  der  beiden  Halbjahre  des  am  1.  April  beginnenden  Rechnungsjahrs  ist

je  eine  Erbschaftssteuer-Hauptliste  und  eine  Erbschaftssteuer-Nachtragsliste  zu  führen,  für
Muser  3—  welche  das  Muster  3  zum  Vorbilde  zu  dienen  hat.

2  In  die  Hauptliste  sind  die  in  dem  Halbjahr  eingetretenen  Erbfälle  einzutragen,
soweit  sie  bis  zum  Abschlusse  der  Liste  dem  Erbschaftssteueramte  bekannt  geworden  sind.

)In  die  Nachtragsliste  sind  aufzunehmen:

a)  die  Erbfälle  aus  der  Toten-Beiliste,  welche  dem  Erbschaftssteueramte  zu  spät  bekannt
  geworden  sind,  um  in  die  Hauptliste  des  Halbjahrs,  in  dem  der  Erblasser
gestorben  ist,  aufgenommen  zu  werden.  Bei  Todeserklärungen  ist  als  Todestag
des  Erblasser  der  im  Urteile  festgestellte  Zeitpunkt  anzunehmen;

b)  die  Erbfälle,  welche  nicht  bis  zum  Abschlusse  der  vorhergehenden  Haupt=  oder
Nachtragsliste  durch  Einzahlung  der  Steuer,  durch  erwiesene  Uneinbringlichkeit
einzelner  oder  sämtlicher  Steuerbeträge  oder  durch  Sicherheitsleistung  in  den  Fällen
der  §8  21  bis  23,  26  des  Gesetzes  vollständig  erledigt  sind;

I)  die  Erbfälle,  bei  denen  ein  eingestelltes  Steuerermittelungs=  oder  Erhebungsverfahren
  wieder  aufzunehmen  ist;

4)  die  Erbfälle,  die  in  die  Üüberwachungsliste  aufgenommen  worden  sind,  nach  Wegfall
des  Grundes  der  Aussetzung  der  Erbschaftssteuererhebung.

(4)  Die  Haupt=  und  die  Nachtragslisten  sind  nach  Ablauf  des  Halbjahrs,  auf  das  sie
lauten,  noch  9  Monate  für  die  Aufnahme  und  Erledigung  der  Erbfälle  offen  zu  halten.
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  für  größere  Erbschaftssteuerämter  die  Frist  für  den
Abschluß  der  Erbschastssteuerlisten  auf  ein  Jahr  festsetzen.

(5)  Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  Erbschaftssteuerlisten  abzuschließen  und  mit  einer
Bescheinigung  des  Amtsvorstandes  zu  versehen,  daß  sämtliche  in  die  Erbschaftssteuerliste  einzutragenden
  Erbfälle  ausgenommen  und  daß  diejenigen  der  eingetragenen  Erbfälle,  die  bis
zum  Abschlusse  der  Liste  unerledigt  geblieben  sind,  in  die  Nachtragsliste  für  das  folgende
Halbjahr  übertragen  worden  sind.

(6)  Zu  den  Erbschaftssteuerlisten  ist  nach  dem  Ermessen  der  obersten  Landesfinanzbehörde

von  den  Erbschaftssteuerämtern  ein  fortlaufendes,  nach  der  Buchstabenfolge  geordnetes  Namensverzeichnis
  zu  führen.

Belehrung
über  die  §  11.
Pflichten  bei  *  .  .  ..  .
dem  Anfalle  (1)  Sobald  dem  Erbschaftssteueramt  ein  seiner  Zuständigkeit  unterliegender  Erwerb  von

eines  steuer.  Todes  wegen  bekannt  wird,  bei  dem  es  eine  Steuerpflicht  als  vorliegend  ansieht,  übersendet
Gilichtigen  es  ohne  Rücksicht  auf  die  gesetzlichen  Fristen  dem  zur  Anmeldung  des  Erwerbes  Verpflichteten

Todes  wegen.
        <pb n="255" />
        Nr.  37.  241

einen  Druckabzug  einer  nach  Anleitung  des  Musters  4  zu  entwerfenden  Belehrung  über  die—-Muter  H
Pflichten  des  Erwerbers  eines  steuerpflichtigen  Anfalls.

Sind  bei  einem  Erbfalle  mehrere  zur  Anmeldung  verpflichtete  Personen  vorhanden,
so  unterliegt  es  dem  Ermessen  des  Erbschaftssteuerämts,  welchen  von  ihnen  die  Anleitung
zuzusenden  ist.  Wenn  mehrere  steuerpflichtige  Erben  vorhanden  sind,  ist  die  Anleitung  in
der  Regel  nur  einem  der  Erben  zu  übersenden  und  zwar  demjenigen,  von  dem  angenommen
werden  kann,  daß  er  mit  den  in  Betracht  kommenden  Verhältnissen  am  besten  vertraut  sein
wird.  Die  Anleitung  kann  auch  Testamentsvollstreckern,  Nachlaßpflegern  und  gesetzlichen
Vertretern  der  Erwerber  zugesandt  werden.

3)  Im  Falle  des  §  36  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  die  Anleitung  erst  mit  der  Aufforderung
  zur  Einreichung  der  Erbschaftssteuererklärung  zu  übersenden.

(4)  Die  Zusendung  kann  unterbleiben,  wenn  nur  Auskunft  über  bestimmte,  den  Erwerb
betreffende  tatsächliche  Verhältnisse  einzuholen  ist.

*  12.

#  Die  Anmeldung  eines  steuerpflichtigen  Erwerbes  von  Todes  wegen  hat  bei  dem  Anmeldung
zuständigen  Erbschaftssteueramte  fristgemäß  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Erbschaftssteueramts  des  er
zu  erfolgen.  "]  wegen.

(2)  Zuständig  ist  das  Erbschaftssteueramt,  in  dessen  Bezirke  sich  der  Wohnsitz  oder
Aufenthaltsort  des  Erblassers  oder  Erwerbers  befindet,  der  nach  §  33  Abs.  1,  3  des  Gesetzes
  für  die  Zuständigkeit  des  Bundesstaats  zur  Erhebung  der  Erbschaftssteuer  maßgebend
ist.  Hatte  der  Erblasser  im  Falle  des  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes  keinen  inländischen  Wohnsitz,
so  ist  das  Erbschaftssteueramt  des  Bundesstaats,  dem  er  angehörte,  zuständig.  Sind  in
diesem  Bundesstaate  mehrere  Erbschaftssteuerämter  vorhanden  und  befindet  sich  der  Gegenstand
  des  steuerpflichtigen  Erwerbes  oder  dessen  größerer  Teil  im  Bezirk  eines  von  ihnen,
so  ist  dieses  Erbschaftssteueramt,  andernfalls  das  Erbschaftssteueramt  der  Hauptstadt  des
Bundesstaats  zuständig.

(3)  Ist  die  Anmeldung  bei  einem  unzuständigen  Erbschaftssteueramte  eingegangen,  so
ist  sie  von  diesem  unter  Mitteilung  des  Tages  des  Einganges  an  das  zuständige  Amt  abzugeben.
  Der  Anmeldende  ist  hiervon  in  Kenntnis  zu  setzen.

4)  Ist  wegen  eines  der  Besteuerung  unterliegenden  Grundstücks  die  Zuständigkeit  eines
weiteren  Erbschaftssteueramts  begründet  (§  33  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  bedarf  es  einer  besonderen
  Anmeldung  bei  diesem  Erbschaftssteueramte  nicht.  Das  für  die  Steuererhebung  im
übrigen  zuständige  Erbschaftssteueramt  hat  dem  Amte  der  belegenen  Sache  von  der  bei  ihm
erfolgten  Anmeldung  alsbald  Mitteilung  zu  machen.  In  der  Mitteilung  ist  anzugeben,
binnen  welcher  Frist  der  Anmeldende  zur  Einreichung  der  Erbschaftssteuererklärung  aufge-
        <pb n="256" />
        Erbschaftssteuer-



242

fordert  worden  ist.  Eine  —  gegebenenfalls  auszugsweise  —  Abschrift  der  Anmeldung  und
der  Verfügung  von  Todes  wegen  sowie  ein  Auszug  aus  der  Totenliste  ist  beizufügen.
(5)  Die  Anmeldung  soll  enthalten:
Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  (auch  Straße
und  Hausnummer)  des  Erblassers  und  des  Erwerbers  sowie  Todestag  und
Sterbeort  des  Erblassers,
die  Staatsangehörigkeit  des  Erblassers,
den  Gegenstand  des  Erwerbes,
die  Angabe,  ob  der  Erwerb  auf  gesetzlicher  Erbfolge,  auf  einer  Verfügung  von
Todes  wegen  oder  auf  welchem  anderen  Rechtsgrunde  beruht,
die  Angabe,  ob  der  Erwerber  in  einem  Verwandtschaftsverhältnisse  zum  Erblasser
steht,  und  in  welchem,
die  überschlägige  Angabe  des  Wertes  des  Erwerbes,
die  Angabe,  ob  etwa  ein  in  einem  anderen  Bundesstaate  belegener  Grundbesitz
den  Gegenstand  des  Erwerbes  bildet,  unter  genauer  Bezeichnung  des  Bundesstaats
  und  des  Grundbesitzes.  1
(6)  Die  Anmeldung  ist  mit  der  Angabe  ihres  Tages  sowie  des  Wohnorts  (auch
Straße  und  Hausnummer)  des  Anmeldenden  zu  versehen  und  von  diesem  zu  unterschreiben.

13.

(1,  Der  zur  Anmeldung  eines  Erwerbes  von  Todes  wegen  Verpflichtete  ist  zur  Einreichung
  der  Erbschaftssteuererklärung  auf  Erfordern  auch  dann  verbunden,  wenn  es  nach
§  36  Abs.  2  des  Gesetzes  einer  Anmeldung  nicht  bedurft  hat.

2)  Die  Erbschaftssteuererklärung  ist  zu  erfordern,  sofern  auf  Grund  der  Angaben  in
der  Anmeldung  oder  in  der  Verfügung  von  Todes  wegen  die  Steuerfreiheit  des  Erwerbes
sich  nicht  zweifelsfrei  ergibt  oder  die  Erbschaftssteuer  sich  nicht  ohne  weiteres  berechnen  läßt.

(3)  Sind  ein  oder  mehrere  steuerpflichtige  Erben  vorhanden,  so  hat  die  Erbschaftssteuererklärung
  die  zum  Nachlasse  gehörigen  Gegenstände  unter  Angabe  ihres  Wertes  sowie  die
Nachlaßverbindlichkeiten  vollständig  anzugeben  und  für  jeden  einzelnen  der  den  Nachlaß  betreffenden
  steuerpflichtigen  Anfälle  die  für  die  Steuerpflicht  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse
  darzulegen.  Ist  ein  Testamentsvollstrecker  ohne  Beschränkung  der  Verwaltungsbefugnis
auf  einzelne  Gegenstände  oder  ist  ein  Nachlaßpfleger  bestellt  und  haben  diese  Personen  die
Verwaltung  übernommen,  so  ist  die  Erbschaftssteuererklärung  von  ihnen,  andernfalls  von
dem  steuerpflichtigen  Erben  oder  dessen  gesetzlichem  Vertreter  zu  erfordern.  Sind  mehrere
steuerpflichtige  Erben  vorhanden,  so  soll  die  Erbschaftssteuererklärung  in  der  Regel  nur  von
einem  von  ihnen  und  zwar  von  demjenigen  erfordert  werden,  von  dem  die  genaue  Kenntnis
        <pb n="257" />
        Nr.  37.  243

des  Nachlasses  und  der  sonstigen  Verhältnisse  zu  erwarten  ist,  insbesondere  also  von  demjenigen,
  der  sich  im  Besitze  des  Nachlasses  befindet.  Die  Erbschaftssteuererklärung  hat  nach
Maßgabe  des  anliegenden  Musters  5  zu  erfolgen.  Muster  5.

(4)  Ist  ein  steuerpflichtiger  Erbe  nicht  vorhanden,  so  ist  die  Erbschaftssteuererklärung
über  den  nicht  auf  Erbfolge  beruhenden  steuerpflichtigen  Erwerb  von  dem  einzelnen  Erwerber
in  Ansehung  des  ihm  angefallenen  Erwerbes  zu  erfordern.  Die  Abgabe  einer  Erbschaftssteuererklärung
  in  diesem  beschränkten  Umfange  kann  von  ihm  auch  im  Falle  des  Abs.  3
gefordert  werden,  wenn  nur  er  zu  einer  zuverlässigen  Erklärung  imstande  ist.  Das  Erbschaftssteueramt
  bestimmt,  inwieweit  die  Erklärung  nach  Maßgabe  des  Musters  5  abzugeben  ist.

(5)  Der  Einreichung  der  Erbschaftssteuererklärung  steht  die  Abgabe  dieser  Erklärung  zu
Protokoll  des  Erbschaftssteueramts  gleich.

(6)  Gehören  nach  der  Erbschaftssteuererklärung  zum  Nachlasse  Grundstücke  oder  diesen
gleichstehende  Berechtigungen,  welche  in  einem  anderen  Bundesstaate  belegen  sind,  so  ist  dem
in  bezug  auf  sie  zuständigen  Erbschaftssteueramt  alsbald  Abschrift  der  Steuererklärung  und
auszugsweise  Abschrift  des  Nachlaßverzeichnisses  zu  übersenden.  Hierbei  ist  die  Nummer
der  Erbschaftssteuerliste  anzugeben,  unter  welcher  der  Erbfall  eingetragen  ist.  Der  Eingang
der  Schriftstücke  ist  unter  Angabe  der  Nummer  der  eigenen  Erbschaftssteuerliste  dem  überreichenden

  Amte  zu  bescheinigen.
8  14.

Der  Ermittelung  des  Betrags  der  Masse  ist,  soweit  nicht  im  §  16  Abs.  2  des  Ermittelung
Gesetzes  ein  anderes  bestimmt  ist,  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Anfalls  zu  Grunde  zu  d6  Mees
legen.  Unter  dem  gemeinen  Werte  ist  der  Verkaufs=  oder  Verkehrswert  zu  verstehen,  der
durch  den  Preis  bestimmt  wird,  welcher  im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehre  nach  der  Beschaffenheit
  des  Gegenstandes  ohne  Rücksicht  auf  andere  ungewöhnliche  oder  lediglich  persönliche
  Verhältnisse  zu  erzielen  ist.

§  15.

Zu  den  landwirtschaftlichen  Zwecken  im  Sinne  der  §§  15,  16  des  Gesetzes  sind  der  Ermittelung
Obst=  und  Gartenbau  nur  zu  rechnen,  sofern  sie  in  unmittelbarer  wirtschaftlicher  Verbindung  des  Frtrag
mit  einem  landwirtschaftlichen  Betrieb  erfolgen.  "

.  16.

Grundstücke,  bei  denen  die  Ergebnisse  des  Wirtschaftsbetriebs  dem  Boden  unmittelbar
entnommen  werden,  wie  Sand-,  Lehm-,  Tongruben,  Stein-,  Schiefer-,  Kalk=  oder  Kreidebrüche,
  Torfstiche  usw.  sind  zu  den  Grundstücken,  die  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Zwecken
zu  dienen  bestimmt  sind,  zu  rechnen,  sofern  die  Ausbeutung  in  unmittelbarer  Verbindung

mit  einem  Land=  oder  Forstwirtschaftsbetrieb  erfolgt.
54
        <pb n="258" />
        244

.  17.

(1)  Zu  den  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Zwecken  dienenden  Gebäuden  sind  außer
den  dem  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Betriebe  dienenden  Wohn=  und  Wirtschaftsgebäuden
auch  solche  Gebäudeanlagen  zu  rechnen,  die  dem  Betrieb  eines  land=  oder  forstwirtschaftlichen
Nebengewerbes  (Brennerei,  Brauerei  usw.)  dienen,  sofern  der  Betrieb  des  gewerblichen  Unternehmens
  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  dem  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Wirtschaftsbetriebe
  des  Landguts,  zu  dem  sie  gehören,  erfolgt,  insbesondere  die  zu  verarbeitenden  Rohstoffe
  ausschließlich  oder  doch  in  der  Hauptsache  jenem  Wirtschaftsbetrieb  entnommen  oder
die  Erzeugnisse  oder  Rückstände  in  diesem  verwendet  werden.

2)  Zu  dem  Zubehöre  sind  bei  einem  Landgute  das  zum  Wirtschaftsbetriebe  bestimmte
Gerät  und  Vieh,  die  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse,  soweit  sie  zur  Fortführung  der  Wirtschaft
  bis  zu  der  Zeit  erforderlich  sind,  zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich
  gewonnen  werden,  sowie  der  auf  dem  Gute  vorhandene  Dünger  zu  rechnen,  bei
Gebäuden,  die  zu  einem  landwirtschaftlichen  Nebenbetriebe  dauernd  eingerichtet  sind,  die  zu
dem  Betriebe  bestimmten  Maschinen  und  sonstigen  Gerätschaften,  soweit  sie  nicht  schon  als
Bestandteile  der  Gebäude  in  Betracht  kommen.

18.

Auf  land=  oder  forstwirtschaftlich  genutzte  Grundstücke,  deren  gemeiner  Wert  durch  ihre
Lage  als  Bauland  bestimmt  wird,  finden  die  §§  15,  16  des  Gesetzes  keine  Anwendung,
wenn  sich  nicht  aus  den  Umständen  ergibt,  daß  die  Grundstücke  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen
  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind.

19.

(1)  Bei  nicht  verpachteten  landwirtschaftlichen  Grundstücken  darf  als  der  dem  Ertragswerte
  zu  Grunde  zu  legende  Reinertrag  der  Grundstücke  der  Reinertrag  angesehen  werden,  der
nach  dem  Durchschnitte  der  drei  letzten,  dem  Tode  des  Erblassers  vorangegangenen  Wirtschaftsjahre
  von  den  Grundstücken  wirklich  erzielt  worden  ist,  sofern  nicht  nach  Lage  der
besonderen  Verhältnisse  anzunehmen  ist,  daß  die  bisherige  Bewirtschaftung  nicht  ordnungsmäßig
  gewesen  ist,  oder  daß  der  in  den  bezeichneten  Wirtschaftsjahren  im  Durchschnitte
wirklich  erzielte  Reinertrag  nicht  dem  Reinertrag  entspricht,  den  die  Grundstücke  nachhaltig
gewähren  können.  Das  Gleiche  gilt  von  Grundstücken,  die  samt  Inventar  verpachtet  sind,
sofern  die  Ergebnisse  der  Wirtschaftsführung  des  Pächters  bekannt  sind.

(2)  Bei  Grundstücken  der  im  §  16  bezeichneten  Art,  bei  denen  die  Ergebnisse  des
Wirtschaftsbetriebs  dem  Boden  unmittelbar  entnommen  werden,  ist  bei  Berechnung  des  Reinertrags
  ein  der  fortschreitenden  Erschöpfung  des  Bodens  entsprechender  Abzug  zu  machen.
        <pb n="259" />
        Nr.  37.  245

(3)  Soweit  die  den  Gegenstand  des  Erwerbes  bildenden  Grundstücke  nebst  dem  Zubehöre
zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  verbunden  sind,  ist  der  Reinertrag  unter  Berücksichtigung
dieser  Zusammengehörigkeit  von  den  Grundstücken  als  einheitlichem  Ganzen  zu  berechnen.
Gehen  bei  Vererbung  eines  Landguts  dieses  selbst  und  einzelne  zu  ihm  gehörig  gewesene
Grundstücke  oder  gehen  das  Landgut  und  die  an  sich  zu  dessen  Zubehör  zu  rechnenden
Gegenstände  an  verschiedene  Erwerber  über  und  ist  die  Höhe  des  wirklich  erzielten  Reinertrags
  bei  dem  Landgut  oder  bei  den  einzelnen  Grundstücken  oder  Zubehörstücken  durch  ihre
wirtschaftliche  Zusammengehörigkeit  bedingt,  so  ist  der  Reinertrag  zu  Grunde  zu  legen,  den
das  Landgut  oder  die  Einzelgrundstücke  oder  Zubehörstücke  ohne  Rücksicht  auf  ihre  bisherige

Zusammengehörigkeit  gewähren  können.
§  20.

#  Der  wirkliche  Reinertrag  ist  zu  berechnen  aus  der  gesamten  Roheinnahme  des
Wirtschaftsjahrs  unter  Abzug  der  Wirtschaftskosten  und  unter  Berücksichtigung  des  bei
Beginn  und  am  Schlusse  des  Wirtschaftsjahrs  vorhandenen  Bestandes  an  Vorräten.

2)  Für  die  Berechnung  des  wirklichen  Reinertrags  gilt  folgendes.

I.  In  Einnahme  sind  zu  stellen:

1.  der  erzielte  Preis  für  alle  gegen  Barzahlung  oder  gegen  Stundung  veräußerten
Erzeugnisse  aus  allen  Wirtschaftszweigen  sowie  für  die  Verleihung  von  Zugkraft
und  anderen  Wirtschaftsmitteln;

2.  der  Geldwert  aller  Erzeugnisse,  welche  zur  Bestreitung  des  Haushalts  des  Besitzers
  oder  des  Pächters,  zum  Unterhalte  seiner  Angehörigen  sowie  der  nicht  zum
Wirtschaftsbetriebe  angenommenen  Hausgenossen  verbraucht  oder  sonst  zu  ihrem
Nutzen  oder  ihrer  Annehmlichkeit  verwendet  sind.  Hierher  gehört  namentlich
auch  der  Aufwand  an  Naturerzeugnissen  für  die  Beköstigung  des  zur  persönlichen
Bedienung  gehaltenen  Gesindes,  für  die  Unterhaltung  von  Luxuspferden  und
dergleichen.  Bei  Pachtgrundstücken  ist  auch  in  Rechnung  zu  stellen  der  Geldwert
der  vom  Pächter  neben  dem  Pachtpreis  übernommenen  Lieferungen  und  Leistungen,
soweit  sie  in  Erzeugnissen  der  Wirtschaft  oder  in  Arbeitsleistungen  des  Pächters,
seiner  Angehörigen,  Dienstleute  und  Wirtschaftsgespanne  bestehen;

3.  der  Mietwert  der  vom  Eigentümer  oder  vom  Pächter  und  seinen  Angehörigen

selbst  bewohnten  oder  zur  Führung  des  Haushalts  benutzten  Gebäude  (§  17  Abs.  1);

4.  der  Geldwert  des  am  Schlusse  des  Wirtschaftsjahrs  vorhandenen  Bestandes  an
Wirtschaftserzeugnissen,  soweit  sie  zur  Verwertung  durch  Verkauf  oder  zum
Verbrauch  im  Haushalte  bestimmt  sind;

5.  der  Geldwert  der  Nutzung  von  etwaigen  Gerechtsamen  gegenüber  anderen  Grundstücken
  und  anderen  Zubehörungen.

54“
        <pb n="260" />
        246

II.  Von  der  Einnahme  sind  als  Bewirtschaftungskosten  in  Abzug  zu  bringen  die  Ausgaben:

1.

für  Unterhaltung  —  nicht  auch  für  die  Erweiterung  oder  den  Neubau  —  der
Wirtschaftsgebäude,  Tagelöhnerwohnungen  und  der  übrigen  dem  Wirtschaftsbetriebe
dienenden  oder  ihn  sichernden  baulichen  Anlagen  (Deiche,  Mauern,  Zäune,  Wege,
Brücken,  Brunnen,  Wasserleitungen,  Schleusen,  Entwässerungsanlagen):

für  die  Erhaltung  und  Ergänzung  —  nicht  auch  für  die  Verbesserung  und

Vermehrung  —  des  lebenden  und  toten  Wirtschaftsinventars;

für  die  Versicherung  der  Wirtschaftsgebäude,  des  lebenden  und  toten  Wirtschaftsinventars,
  der  Vorräte  an  Wirtschaftserzeugnissen  sowie  der  noch  ungeernteten
Feld=  und  Gartenfrüchte  —  nicht  aber  der  Haushaltungsgegenstände  —  gegen
Feuer-,  Hagel=  und  anderen  Schaden;

für  Heizung  und  Beleuchtung  der  Wirtschaftsräume  —  nicht  auch  der  für  den
Haushalt  benutzten  Räume;

für  Samen,  Pflanzen,  Futter  und  Düngemittel,  Rohstoffe  und  sonstige  Vorräte,
welche  für  den  laufenden  Wirtschaftsbetrieb  einschließlich  der  etwaigen  Nebenbetriebe
  zugekauft  worden  sind;

für  Gehalt,  Lohn  und  sonstige  Dienstbezüge  —  soweit  sie  nicht  den  Wirtschaftserzeugnissen

  entnommen  sind  —  an  die  zum  Wirtschaftsbetriebe,  nicht  auch  an
die  zum  Haushalt  oder  zu  persönlichen  Dienstleistungen  angenommenen  Personen;
die  gesetz=  oder  vertragsmäßig  vom  Eigentümer  oder  Verpächter  für  die  zum  Wirtschaftsbetrieb
  angenommenen  Personen  zu  leistenden  Beiträge  zur  Invaliden-,
Kranken-  usw.  Versicherung  usw.;

.  die  im  landwirtschaftlichen  Betriebe  oder  Nebenbetriebe  zu  entrichtenden  indirekten

Abgaben  (Branntwein-,  Brausteuer  usw.).

Hierzu  kommt
der  Geldwert  der  aus  dem  vorausgegangenen  in  das  folgende  Wirtschaftsjahr  übernommenen
  Bestände  an  Vorräten  der  zu  1  Nr.  4  bezeichneten  Art.

III.  Für  die  Abnutzung  der  zum  Wirtschaftsbetriebe  notwendigen  Gebäude,  Maschinen,
Gerätschaften  kann  ein  angemessener  Bruchteil  des  Sachwerts  in  Abzug  gebracht  werden.

IV.  Bei  denjenigen  Betrieben,  in  welchen  der  Bestand  der  Vorräte  (I  Nr.  4  und  II
Nr.  9)  am  Schlusse  der  einzelnen  Wirtschaftsjahre  wesentlichen  Schwankungen  nicht  zu
unterliegen  pflegt,  kann  ihr  Geldwert  sowohl  bei  der  Einnahme  als  auch  bei  der  Ausgabe
unberücksichtigt  bleiben.

(3)  Bei  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Nebenbetrieben  der  im  §  16,  17  Abs.  1  bezeichneten
  Art  ist  der  gesamte  Betrieb  bei  Ermittelung  des  Reinertrags  als  Ganzes  zu  behandeln.
Für  die  aus  dem  einen  Wirtschaftszweig  in  den  anderen  übernommenen  Rohstoffe,  Erzeug-
        <pb n="261" />
        Nr.  37.  247

nisse  und  Rückstände  sind  hiernach  weder  bei  dem  ersteren  Abgabepreise  in  Einnahme,  noch
bei  dem  letzteren  Anschaffungswerte  in  Ausgabe  zu  stellen.

8  21.

Bei  Forsten  (Holzungen)  ist,  soweit  eine  ordnungsmäßige  Bewirtschaftung  auf  Grund
eines  nach  forstlichen  Grundsätzen  aufgestellten  Bewirtschaftungsplans  stattgefunden  hat  und
außergewöhnliche,  nicht  innerhalb  der  regelmäßigen  Nutzung  liegende  Abtriebe  nicht  vorgekommen
sind,  zunächst  der  Gesamtreinertrag  während  des  dem  Tode  des  Erblassers  vorangegangenen,
der  Zahl  der  Jahre  der  Wirtschaftsperiode  entsprechenden  Zeitraums  zu  berechnen.  Hierbei
sind  in  Einnahme  zu  stellen  der  Erlös  für  die  in  dem  maßgebenden  Zeitraum  aus  dem
regelmäßigen  Abtriebe,  den  Zwischen-  und  Nebennutzungen  erzielten  Erzeugnisse,  in  Ausgabe
die  Aufwendungen  für  Aufsicht  und  Verwaltung,  Schlagen,  Aufbereitung,  Rücken  und
Flößen  der  Hölzer,  sowie  für  Unterhaltung  der  Baulichkeiten  (Forsthäuser,  Brücken,  Wege
usw.).  Der  Berechnung  des  Ertragswerts  nach  dem  fünfundzwanzigfachen  ist  der  Reinertrag
zu  Grunde  zu  legen,  der  durchschnittlich  auf  ein  Jahr  der  Wirtschaftsperiode  entfällt.  Von
der  Berechnung  des  Ertragswerts  nach  dem  wirklichen  Reinertrage  sind  diejenigen  Flächen
auszuscheiden,  hinsichtlich  deren  während  des  maßgebenden  Zeitraums  Neubeforstungen  behufs
Erweiterung  des  Forstbestandes  oder  Abtriebe  zu  dem  Zwecke  stattgefunden  haben,  um  die
Kulturart  der  bisherigen  Waldfläche  zu  ändern,  oder  um  sie  als  Bauplatz  usw.  zu  verwenden.

8  22.

(1)  Soweit  nicht  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  der  tatsächlich  erzielte  Reinertrag
zu  Grunde  gelegt  werden  kann,  ist  der  Reinertrag,  den  die  Grundstücke  nach  ihrer  bisherigen
wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung  nachhaltig  gewähren  können,
durch  sachverständige  Schätzung  zu  ermitteln.  Die  Vorschriften  in  den  §§  19  Abs.  2,  3;
20  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

(2)  Inwieweit  als  Hilfsmittel  für  die  Beurteilung  der  verschiedenen  Bodengüte  der
Grundstücke  die  nach  den  Grundsteuergesetzgebungen  der  einzelnen  Bundesstaaten  festgesetzten
Grundsteuerreinerträge  benützt  werden  können,  wird  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler
durch  die  obersten  Landesfinanzbehörden  bestimmt.

(3)  Bei  verpachteten  Grundstücken  kann,  sofern  eine  ordnungsmäßige  Bewirtschaftung
stattfindet  und  die  Höhe  des  bedungenen  Pachtzinses  nicht  durch  besondere  persönliche  Verhältnisse
  beeinflußt  ist,  der  vereinbarte  Pachtzins  zuzüglich  des  Geldwerts  der  vom  Pächter
neben  dem  Pachtzins  übernommenen  Lieferungen  und  Leistungen  zum  Anhalt  genommen
werden.  Dabei  ist  indessen  zu  berücksichtigen,  daß  der  selbstwirtschaftende  Besitzer  in  den
Ergebnissen  des  Wirtschaftsbetriebs  zugleich  eine  angemessene  Verzinsung  seines  Betriebs-
        <pb n="262" />
        Ermittelung
des
Kapitalwerts
von
Nutzungen.

Feststellung
und

n
Einziehung
der  Steuer.

Muste.  8.

248

kapitals  und  Ersatz  für  seine  eigene  Tätigkeit  und  die  Mitarbeit  seiner  Angehörigen  finden
muß,  und  es  ist  deshalb  dem  Pachtzinse  der  Regel  nach  ein  entsprechender  Zuschlag  hinzuzurechnen.


§  23.

Der  Kapitalwert  der  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen  (§  17
Satz  1,  2  des  Gesetzes)  ist  nach  der  beigefügten  Hilfstafel  zu  ermitteln.

8  24.

(1)  Nach  Berechnung  der  Erbschaftssteuer  ist  ein  Erbschaftssteuerbescheid  nach  dem  Muster  7
zu  erteilen  und  den  Beteiligten  (Abs.  2ff.)  zuzustellen.  Die  Zustellung  hat  nach  den  in  dem
betreffenden  Bundesstaate  für  amtliche  Zustellungen  in  Verwaltungssachen  maßgebenden  Vorschriften
  zu  erfolgen.

(2)  Der  Steuerbescheid  ist,  wenn  ein  Testamentsvollstrecker  ohne  Beschränkung  der  Verwaltungsbefugnis
  auf  einzelne  Gegenstände  oder  wenn  ein  Nachlaßpfleger  bestellt  ist  und
diese  Personen  die  Verwaltung  übernommen  haben,  diesen  Personen,  anderenfalls  dem  Erben
zuzustellen.  Die  Zustellung  an  den  Erben  erfolgt  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  für  seine
Person  steuerpflichtig  ist.  Sind  mehrere  Erben  vorhanden  und  hat  einer  von  ihnen  dem
Erbschaftssteueramte  gegenüber  die  Berichtigung  der  Erbschaftssteuer  übernommen,  so  hat  die
Zustellung  an  diesen,  im  übrigen  nach  Auswahl  des  Erbschaftssteueramts  an  einen  von
ihnen  zu  erfolgen.

(3)  Dem  Erbschaftssteueramte  bleibt  überlassen,  hinsichtlich  eines  einzelnen  steuerpflichtigen
Erwerbes  einen  als  solchen  zu  bezeichnenden  Auszug  aus  dem  Steuerbescheide  nach  dem
Muster  8  auch  dem  einzelnen  Erwerber  —  im  Falle  des  §  12  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes
dem  mit  der  Zuwendung  Beschwerten  —  zuzustellen.  War  eine  Erbschaftssteuererklärung
abgegeben  und  weicht  der  Steuerbescheid  von  der  Erklärung  ab,  so  ist  der  Steuerbescheid
oder  ein  Auszug  aus  dem  Steuerbescheide  stets  auch  demjenigen  zuzustellen,  der  die  Erklärung
abgegeben  hat.

(4)  Hinsichtlich  eines  steuerpflichtigen  Erwerbes,  der  nicht  aus  dem  Nachlaß  anfällt
(§  1  Abs.  2  Nr.  2,  §§  2,  3,  §  4  Abs.  2,  3  des  Gesetzes),  ist  der  Steuerbescheid  dem
Erwerber  zuzustellen.

§625.

(1)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt  anzuordnen,  daß  die  Einziehung  und
Verrechnung  der  Steuer  durch  eine  andere  Behörde  als  das  Erbschaftssteueramt  erfolgt.  Sie
erläßt  in  diesem  Falle  die  zur  Regelung  des  Geschäftsverkehrs  mit  dieser  Behörde  und  dem
Erbschaftssteueramt  erforderlichen  besonderen  Bestimmungen.
        <pb n="263" />
        Nr.  37.  249

2)  Im  Erbschaftssteuerbescheid  ist  die  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständige
Kassenstelle  zu  bezeichnen.

3)  Zur  Niederschlagung  von  Erbschaftssteuer  wegen  Uneinbringlichkeit  sind  nur  die
Oberbehörden  zuständig.

§  26.

(1)  Alle  diejenigen  Fälle,  in  welchen  nach  den  Bestimmungen  des  §  4  Abs.  3  oder  der
§8§  18,  21  bis  23,  26,  27  des  Gesetzes  die  Versteuerung  auszusetzen  ist  oder  die  nachträgliche
  Erhebung  einer  Erbschaftssteuer  eintreten  kann,  hat  das  Erbschaftssteueramt  aus  den
Erbschaftssteuerlisten  unter  fortlaufender  Nummer  in  eine  Ueberwachungsliste  zu  übertragen,
für  welche  das  Muster  9  als  Anhalt  dient.  Insoweit  in  den  Fällen  der  §§  18,  21  bis
23,  26  des  Gesetzes  nur  eine  Erstattung  von  Erbschaftssteuer  in  Frage  kommt,  hat  eine
Ueberwachung  des  Erwerbsfalls  und  seine  Eintragung  in  die  überwachungsliste  nicht  zu  erfolgen.

Zur  leichteren  Ermittelung  ist  nach  dem  Ermessen  der  obersten  Landesfinanzbehörde
von  den  Erbschaftssteuerämtern  ein  nach  der  Buchstabenfolge  geordnetes  Namensverzeichnis
zu  den  in  die  Liste  ausgenommenen  Erbfällen  zu  führen.

)  Falls  die  Erbschaftssteuer  nicht  nach  einer  bestimmten  Zeit  fällig  wird,  sind  nach
näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  von  Zeit  zu  Zeit  Erhebungen  darüber
anzustellen,  ob  der  Grund  zur  Überwachung  noch  fortdauert.

4)  Sobald  sich  die  weitere  Überwachung  erübrigt,  ist  der  Fall  in  die  laufende  Erbschaftssteuer-Nachtragsliste
  auzunehmen  und  bis  zur  vollständigen  Erledigung  fortzuführen.

(5)  Falls  in  besonderen  Fällen  ein  Bedürfnis  hierzu  vorliegt,  ist  auch  die  Versteuerung
ungewisser  und  unsicherer  Rechte  und  anderer  zur  sofortigen  Wertermittelung  nicht  geeigneter
Gegenstände  durch  die  Uberwachungsliste  zu  überwachen.

§  27.

1)  Stundung  oder  Bewilligung  von  Teilzahlungen  für  festgestellte  Erbschaftsstener  ist
in  der  Regel  nur  gegen  Sicherheitsleistung  zulässig.  In  welcher  Art  für  gestundete  Erbschaftssteuer
  Sicherheit  zu  leisten  ist,  wird,  soweit  das  Gesetz  nicht  ein  anderes  vorschreibt,
durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.  Die  letztere  bestimmt  ferner,  inwieweit  es
zur  Stundung  ohne  Sicherheitsleistung  der  Genehmigung  der  Oberbehörde  oder  der  obersten
Landesfinanzbehörde  bedarf.

(#  Eine  Verzinsung  der  gestundeten  Steuerbeträge  findet  nicht  statt.

(6e)  Die  Gewährung  von  Teilzahlungen  ist  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  bei
dem  Ausbleiben  auch  nur  einer  Teilzahlung  die  sofortige  Beitreibung  der  ganzen  noch  rückständigen
  Steuerschuld  erfolgen  wird.  Die  Beitreibung  hat  jedoch  erst  zu  geschehen,  wenn
eine  Mahnung  zur  Entrichtung  der  fälligen  Teilzahlung  erfolglos  geblieben  ist.

Musce  9.

Stundung.
        <pb n="264" />
        Sicherstellung

der
Exbschaftssteuer.


Erstattung.

250

(4)  In  dem  Falle  des  §  47  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  die  Gewährung  von  Teilzahlungen
zu  versagen,  wenn  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen  die  Annahme  ausgeschlossen  ist,  daß
die  sofortige  Einziehung  der  Steuer  mit  Härten  verbunden  sein  würde.  Dies  wird  der
Regel  nach  z.  B.  bei  Grundstücken,  die  offenkundig  Spekulationszwecken  dienen,  sowie  dann
zutreffen,  wenn  der  steuerpflichtige  Erwerb  neben  dem  Grundbesitze  Barvermögen  unfaßt,
aus  welchem  die  Steuer  ohne  irgend  welche  Härte  gedeckt  werden  kann.  Im  Falle  des
Verkaufs  eines  Grundstücks  vor  Ablauf  der  Stundungsfrist  ist  die  Stundungsbewilligung
zurückzuziehen,  falls  nicht  etwa  die  Fortgewährung  billigerweise  gerechtfertigt  erscheint.

8  28.

(0  Hat  in  den  Fällen  der  §§  21  bis  23,  26  des  Gesetzes  die  Leistung  einer  Sicherheit
  einzutreten,  so  hat  das  Erbschaftssteueramt  den  sicherzustellenden  Betrag  zu  berechnen
und  die  Verpflichteten  zu  einer  Erklärung  aufzufordern,  in  welcher  Weise  sie  die  Sicherheit
leisten  wollen.  Die  Annehmbarkeit  der  angebotenen  Sicherheit  ist  von  dem  Erbschaftssteueramte
  zu  prüfen.  Von  dem  Ergebnisse  der  Prüfung  sind  die  Verpflichteten  zu  benachrichtigen.
Die  verlangte  Sicherheit  ist  binnen  einer  bestimmten  Frist  zu  bestellen.  Wird  der  Aufforderung
  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  die  zwangsweise  Einziehung  der  Sicherheit  herbeizuführen.

□#Die  kassen=  und  rechnungsmäßige  Behandlung  der  hinterlegten  Sicherheiten  erfolgt
nach  den  bestehenden  landesrechtlichen  Bestimmungen.

8  29.

über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  gezahlter  Erbschaftsstener  entscheidet  die
Oberbehörde  des  Erbschaftssteueramts,  welches  die  Erbschaftssteuer  festgestellt  hat.

(2)  Eine  Erstattung  der  Erbschaftssteuer  kann  auch  von  Amts  wegen  erfolgen,  wenn
sich  bei  Nachprüfung  der  Erbschaftsstenerakten  offenbare  Unrichtigkeiten  ergeben,  diese  auch
nicht  auf  andere  Weise,  z.  B.  durch  niedrige  Wertschätzung  des  Gegenstandes  des  Erwerbes
ausgeglichen  erscheinen  und  es  sich  bei  der  überhebung  um  einen  Betrag  von  mindestens

3  Mark  handelt.
G)Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Erstattungen  trifft  die  oberste

Landesfinanzbehörde
Zweiter  Abschnitt.

Schenkungen  unter  Lebenden.
8  30.

Auf  die  Schenkungen  unter  Lebenden  finden  die  Vorschriften  des  ersten  Abschnitts  mit
der  Maßgabe  sinngemäße  Anwendung,  daß  an  Stelle  der  Verhältnisse  des  Erblassers  und
des  Erwerbers  die  Verhältnisse  des  Schenkers  und  des  Beschenkten  berücksichtigt  werden.
        <pb n="265" />
        Nr.  37.  251

8  31.

(1  Die  Gerichte  und  die  Notare  haben  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  beglaubigte
Abschriften  der  von  ihnen  beurkundeten  Schenkungen  unter  Lebenden  alsbald  nach  der  Beurkundung
  zu  übersenden.  Auf  den  Urschriften  ist  zu  vermerken,  wann  und  an  welches
Erbschaftssteueramt  die  Übersendung  geschehen  ist.

&amp;amp;  Ergibt  der  Urkundeninhalt  nicht  das  Verwandtschaftsverhältnis  zwischen  dem
Schenker  und  dem  Beschenkten  und  den  Wert  der  Schenkung,  so  ist  der  Schenker  hierüber
zu  befragen.  Dessen  Angaben  sind  dem  Erbschaftssteueramt  ebenfalls  mitzuteilen.

#  32.

Die  dem  Erbschaftssteueramte  nach  §  31  mitgeteilten,  von  den  Verpflichteten  angemeldeten
  oder  sonst  zu  seiner  Kenntnis  gelangten  Schenkungen  sind  in  das  nach  Anleitung

des  Musters  10  zu  führende  Verzeichnis  der  Schenkungen  unter  Lebenden  einzutragen.  Vuster  10.
—

g  33.

(1)  Soweit  die  in  dem  Verzeichnisse  Muster  10  enthaltenen  Schenkungen  nicht  nach
Maßgabe  des  §  7  Abs.  2,  3  zu  erledigen  sind,  werden  sie  alsbald  in  die  Erbschaftssteuerliste
  B  über  Schenkungen  unter  Lebenden  unter  fortlaufender  Nummer  eingetragen.
(2)  Für  jedes  der  beiden  Halbjahre  des  Rechnungsjahrs  ist  je  eine  Erbschaftssteuer-Hauptliste
  B  und  eine  Erbschaftssteuer-Nachtragsliste  B  zu  führen,  für  welche  das  Muster  11  —  Muser  11,
als  Vorbild  dient.  5½5
Maßgebend  für  die  Aufnahme  in  die  Hauptliste  ist  der  Tag  der  Schenkung.

§  34.
(1,  Die  Anmeldung  einer  stenerpflichtigen  Schenkung  soll  enthalten:

Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  (auch  Straße  und
Hausnummer)  des  Schenkers  und  des  Beschenkten,

die  Zeit  der  Schenkung,

die  Staatsangehörigkeit  des  Schenkers,

den  Gegenstand  und  den  Wert  der  Schenkung,

die  Angabe,  ob  der  Beschenkte  in  einem  Verwandtschaftsverhältnisse  zum  Schenker
steht,  und  in  welchem,

die  Angabe,  ob  die  Schenkung  beurkundet  ist  oder  nicht,

die  Angabe,  ob  etwa  ein  in  einem  anderen  Bundesstaate  belegener  Grundbesitz
den  Gegenstand  der  Schenkung  bildet,  unter  genauer  Bezeichnung  des  Bundesstaats

  und  des  Grundbesitzes.
55
        <pb n="266" />
        Muster  12.

Aktenführung.

252

(2  Die  Anmeldung  ist  mit  der  Angabe  ihres  Tages  sowie  des  Wohnorts  (auch  Straße
und  Hausnummer)  des  Anmeldenden  zu  versehen  und  von  diesem  zu  unterschreiben.

35.

(1)  Die  im  §  11  bezeichnete  Anleitung  ist  nur  im  Falle  der  Aufforderung  zur  Einreichung
  der  Steuererklärung  gleichzeitig  mit  der  Aufforderung  zu  übersenden.

&amp;amp;)  Die  Zusendung  der  Anleitung  und  die  Aufforderung  zur  Steuererklärung  kann
unterbleiben,  wenn  es  zur  Feststellung  der  Steuerfreiheit  der  Schenkung  oder  zur  Berechnung
der  Steuer  nur  einer  Auskunft  über  bestimmte  tatsächliche  Verhältnisse  bedarf.

(3)  Die  Abgabe  der  Steuererklärung  ist  nicht  an  ein  bestimmtes  Muster  gebunden.

§  36.
Die  Erteilung  des  Steuerbescheids  erfolgt  nach  dem  Muster  12.

Dritter  Abschnitt.

Kosten.
§  37.

(1)  Das  Verfahren  in  Erbschaftssteuerangelegenheiten  ist,  soweit  nicht  hinsichtlich  der
Kosten  im  §  42  Abs.  4  und  im  §  43  Abs.  2  des  Gesetzes  ein  anderes  bestimmt  ist,
kosten--,  gebühren=  und  stempelfrei.  Die  Freiheit  erstreckt  sich  auf  das  gesamte  Steuerermittelungsverfahren,
  einschließlich  des  Beschwerdeverfahrens  und  des  Verfahrens  wegen  Erstattung
  der  Erbschaftssteuer.

(2)  Zu  den  Kosten  des  Verfahrens  ist  auch  die  Postgebühr  zu  rechnen,  welcher  die
Sendungen  der  Steuerbehörden  an  die  Steuerpflichtigen  unterliegen;  sie  fällt  daher  den
letzteren  nicht  zur  Last.  Dagegen  haben  die  Steuerpflichtigen  die  Postgebühr  für  die  von
ihnen  an  die  Steuerbehörden  zu  richtenden  Sendungen  zu  tragen.

Vierter  Abschnitt.
Aktenführung,  Buchführung,  Prüfungsverfahren.
§  38.
(r  Über  jeden  einzelnen  in  die  Erbschaftssteuerlisten  aufgenommenen  Erbfall  sind  besondere
  Akten  anzulegen,  in  welche  alle  Eingänge  und  die  darauf  erlassenen  Verfügungen

nach  der  Zeitfolge  geordnet  aufzunehmen  sind.  Die  Akten  sind  derart  zu  führen,  daß  sich
eine  Nachprüfung  nach  ihrem  Inhalt  ermöglichen  läßt.
        <pb n="267" />
        Nr.  37.  253

(2)  Nach  erfolgter  Erledigung  und  Nachprüfung  sind  die  Akten  wegzulegen  und  nach
Halbjahren  geordnet  aufzubewahren.

Die  Akten  über  die  in  die  Überwachungsliste  ausgenommenen  Erbfälle  sind  nach
der  fortlaufenden  Nummer  dieser  Liste  geordnet  für  sich  besonders  aufzubewahren.

939.

(0  über  die  Erhebung  der  Erbschaftssteuer  für  den  Erwerb  von  Todes  wegen  werden  Buchführung.
zwei  Bücher  geführt,  ein  Erbschaftssteuer=  Sollbuch  und  ein  Erbschaftssteuer=  Einnahmebuch.
Beide  Bücher  umfassen  den  Zeitraum  des  Rechnungsjahrs.

)  Das  Sollbuch  ist  nach  Anleitung  des  Musters  13  zu  führen.  Durch  das  Sollbuch
  ist  zugleich  der  rechtzeitige  Eingang  der  Steuerbeträge  zu  überwachen.

3)  Das  Sollbuch  wird  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  abgeschlossen.  Insoweit  bei
diesem  Abschlusse  die  zum  Soll  stehenden  Steuerbeträge  noch  nicht  oder  nicht  vollständig  zur
Erhebung  gekommen  sind,  werden  die  Rückstände  in  den  Spalten  16  und  17  vermerkt  und
in  das  Sollbuch  für  das  folgende  Rechnungsjahr  übernommen.  Von  einem  an  der  Kassenführung
  nicht  beteiligten  Beamten  ist  in  dem  Sollbuche  zu  bescheinigen,  daß  die  in  den
Erbschaftssteuerlisten  eingetragenen  Erbfälle  und  die  in  den  Erbschaftssteuerakten  festgestellten,
in  Abgang  gebrachten  oder  niedergeschlagenen  Steuerbeträge  in  das  Sollbuch  richtig  und
vollständig  eingetragen,  sowie  daß  die  am  Jahresschlusse  rückständig  gebliebenen  Steuerbeträge
in  das  Sollbuch  für  das  folgende  Rechnungsjahr  übertragen  worden  sind.

(4)  Das  Einnahmebuch  ist  nach  Anleitung  des  Musters  14  zu  führen.  ger  14

Luster  18

8  40.

(1)  Die  sämtlichen  in  den  Erbschaftssteuerlisten  eingetragenen  Erbfälle  sind  durch  die  Prüfungs-Oberbehörden
  einer  Prüfung  zu  unterziehen.  Sobald  ein  Erbschaftssteuerfall  durch  Fest=  verfahren.
stellung  und  Einziehung  oder  Sicherstellung  des  Steuerbetrags  oder  auf  irgend  eine  andere
Weise  erledigt  ist,  sind  die  Akten  unverzüglich  der  Oberbehörde  zum  Zwecke  der  Prüfung
vorzulegen.  Für  Erbschaftssteuerämter,  die  sich  nicht  am  Sitze  der  Oberbehörde  befinden,
kann  die  Einreichung  in  bestimmten  Fristen  vorgeschrieben  werden.  Nach  Prüfung  sind  die
Akten  entweder  mit  dem  Vermerke,  daß  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  habe,  oder  mit  den
Prüfungserinnerungen  in  Urschrift  dem  Erbschaftssteueramte  zurückzugeben.  Die  Erinnerungen
find  ungesäumt  zu  erledigen  und  danach  die  Akten  nochmals  der  Oberbehörde  zur  erneuten
Prüfung  vorzulegen.

(2)  Die  Akten  über  diejenigen  Erbfälle,  in  denen  eine  Stundung  der  Erbschaftssteuer
oder  deren  Entrichtung  in  Teilbeträgen  vom  Erbschaftssteueramte  bewilligt  worden  ist,  sind

**
        <pb n="268" />
        254
alsbald,  gegebenenfalls  nach  bewirkter  Sicherheitsleistung,  der  Oberbehörde  zur  vorläufigen
Prüfung  vorzulegen  und  in  das  Prüfungsverzeichnis  (Abs.  3)  einzutragen.  Die  endgültige
Prüfung  dieser  Erbfälle  erfolgt  erst  nach  der  vollständigen  Zahlung  der  Steuer.
(3)  Die  mit  der  Prüfung  betrauten  Beamten  der  Oberbehörde  haben  für  jedes  Erb-Muster
  12.—  schaftssteueramt  ein  Prüfungsverzeichnis  zu  führen,  für  welche  das  Muster  15  als  Vorbild
6  dient  und  in  welches  die  einzelnen  zur  Prüfung  eingehenden  Erbfälle  unter  fortlaufender
Nummer  einzutragen  sind.  Diese  Nummer  ist  auf  der  Urschrift  der  Verfügung,  mit  welcher
die  Akten  an  das  Erbschaftssteueramt  zurückgelangen,  anzugeben.  In  der  hierfür  vorgesehenen
  Spalte  der  Erbschaftssteuerliste  vermerkt  das  Erbschaftssteueramt  die  erfolgte
Prüfung  durch  Eintragung  der  Nummer  des  Prüfungsverzeichnisses.  Für  Erbschaftssteuerämter
  mit  großem  Bezirk  ist  für  jedes  Kalenderjahr  ein  neues  Verzeichnis  anzulegen,
für  kleinere  Erbschaftssteuerämter  kann  das  Verzeichnis  für  mehrere  Jahre  fortlaufend  geführt
  werden.
(4)  Auf  besonderes  Ersuchen  sind  dem  Reichskanzler  die  von  ihm  zu  bezeichnenden
Akten  der  Erbschaftssteuerämter  zu  übersenden.

8  41.

(1)  Die  Erbschaftssteuerlisten  sind  innerhalb  vier  Wochen  nach  dem  für  ihren  Abschluß
bestimmten  Zeitpunkt  ohne  die  Erbschaftssteuerakten  der  Oberbehörde  einzureichen.  Hierbei
ist  die  Erbschaftssteuer-Haupt=  und  Nachtragsliste  des  vorhergegangenen  Halbjahrs  zur
Prüfung,  ob  die  unerledigt  gebliebenen  Fälle  in  der  Nachtragsliste  Aufnahme  gefunden
haben,  wieder  beizufügen.  Auf  Grund  des  Prüfungsverzeichnisses  ist  ferner  festzustellen,  ob
die  der  Prüfung  unterliegenden  Erbfälle  sämtlich  der  Oberbehörde  unterbreitet  worden  sind.

(2)  Nach  erfolgter  Prüfung  wird  die  abgeschlossene  Erbschaftssteuer=  (Haupt=  und  Nachtrags-)
  Liste  ohne  Erbschaftssteuerakten  der  obersten  Landesfinanzbehörde  überreicht  behufs
Auswahl  und  Einforderung  derjenigen  Erbfälle,  welche  zur  Nachprüfung  geeignet  erscheinen.
Nach  Wiedereingang  ist  die  Erbschaftssteuerliste  dem  Erbschaftssteueramte  zur  Aufbewahrung
zurückzugeben.

Die  Totenlisten,  die  Toten-Beilisten  und  die  Freibelege  sind  nach  näherer  Bestimmung
  der  obersten  Landesfinanzbehörde  von  Zeit  zu  Zeit  durch  die  Oberbehörden  einer
probeweisen  Prüfung  zu  unterziehen.  Der  obersten  Landesfinanzbehörde  ist  bei  Einreichung
der  Erbschaftssteuerlisten  anzuzeigen,  in  welchem  Umfang  eine  solche  probeweise  Prüfung
stattgefunden  hat.

(11  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  (8§  40,  41)  können  von  der
obersten  Landesfinanzbehörde  angeordnet  werden.
        <pb n="269" />
        Nr.  37.  255

8  42.

Die  im  §  39  bezeichneten  Kassenbücher  werden  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  mit
den  dazu  gehörenden  Belegen  an  die  Oberbehörde  zur  Prüfung  eingereicht.  Auf  die  Erledigung
  der  Erinnerungen  finden  die  für  die  Zollverwaltung  in  dieser  Beziehung  erteilten
Vorschriften  sinngemäße  Anwendung.

§  43.
(1)  Die  Aufbewahrungsfrist  beträgt  für  die  Totenlisten,  die  Toten-Beilisten  und  die
Verzeichnisse  des  Musters  10  sowie  für  die  Freibelege  10  Jahre,  für  die  Erbschaftssteuerlisten,
  die  dazu  gehörenden  Namenverzeichnisse,  die  Erbschaftssteuerakten  sowie  für  die  Kassenbücher

  (§  39)  30  Jahre.
(0  Die  Überwachungsliste  und  die  dazu  gehörenden  Namenverzeichnisse  sind  dauernd

aufzubewahren.

8  44.
Die  §§  37  bis  43  finden  auf  Schenkungen  unter  Lebenden  entsprechende  Anwendung.

Aufbewahrungs-
        <pb n="270" />
        <pb n="271" />
        Nr.  37.  257

Altenzeichen  des  Erbschaftssteneramts:  Muster  1.
(Ausführungsbestimmungen  §  2.)

Totenliste

des
Standesamtsbezirkes
für  den  Zeitraum  vom  bis  mit
Kreis
l  Postbestellbezirk:

 

Anleitung  für  die  Aufstellung  und  Einsendung  der  Totenlisten.

1.  Die  Totenliste  ist  beim  Beginne  des  Monats  anzulegen.  Die  einzelnen  Sterbefälle  sind  darin
sofort  nach  ihrer  Beurkundung  einzutragen.  Hierbei  sind  die  in  Spalte  4  bezüglich  der  Staatsangehörigkeit
  und  die  in  den  Spalten  8  bis  13  enthaltenen  Fragen,  über  welche  das  Sterberegister
  keine  Auskunft  gibt,  zu  beantworten,  soweit  es  der  Standesbeamte  aus  eigenem  Wissen
oder  infolge  Befragung  des  den  Sterbefall  Anmeldenden  vermag.  Besondere  Ermittelungen
hierüber  sind  nicht  anzustellen.  Die  Spalte  14  ist  nur  auszufüllen,  soweit  die  Verhältnisse  dem
Standesbeamten  bekannt  sind  oder  der  Anmeldende  freiwillig  darüber  Auskunft  gibt.

2.  Die  Totenliste  hat  alle  in  dem  betreffenden  Monat  im  Standesamtsbezirke  vorgekommenen  Sterbefälle
  zu  umfassen.  Sind  keine  Sterbefälle  eingetreten,  so  ist  darüber  in  der  Totenliste  eine  Fehlbescheinigung
  auszustellen.  Die  Totenliste  ist  innen,  hinter  der  letzten  Eintragung,  ebenso  die
Fehlbescheinigung,  mit  Ort,  Zeitangabe  und  Unterschrift  des  Ausstellers  zu  versehen  und  in  den
ersten  zehn  Tagen  nach  Ablauf  des  Monats  an  das  Erbschaftssteueramt  einzusenden.

Ist  für  einzelne  Bezirke  durch  besondere  Anordnung  die  Einreichung  in  anderen  Fristen
vorgeschrieben,  so  hat  die  Einsendung  nach  der  besonderen  Anordnung  zu  erfolgen.

3.  Auf  dem  Titelblatte  jeder  Liste  ist  oben  links  —  unter  dem  Vordrucke:  Aktenzeichen  des  Erbschaftssteueramts
  —  die  ein  für  allemal  feststehende,  den  Standesämtern  bekannt  zu  gebende
Ordnungsnummer  anzugeben,  welche  den  Totenlisten  eines  jeden  Standesamts  von  dem  Erbschaftssteueramt
  erteilt  worden  ist.  Einlagebogen  sind  in  den  Titelbogen  einzuheften.

([NVortsetzung  auf  2.  4  des  Formulars.]
        <pb n="272" />
        9)  Familienname

(bei  Ehefrauen  und  Witwen

außer  dem  Familiennamen

des  Mannes  auch  der  Geburtsname),


 

 

Lau-]  Nummer  b)  Vorname
fende  des)  Stand  oder  Gewerbe
(bei  Ehefrauen  und  Witwen
Num--  Sterbe-  Stand  oder  Gewerbe  des,
Mannes,  bei  ehelichen
mer  segisters  Kindern  der  Stand  des
Vaters,  bei  unehelichen
Kindern  der  Stand  der
Mutter)
2

 

I

—  —  —  —  —  —

Wohnort

a)  Geburts-  Städten  auch

ort,  nummer).

Falls  nicht
0)  Staats=  in  der  Gemeinde

ange-  heimisch:

hörigkeit  bes

Bezir  es  und  des
Bundesstaats

 

sitzes,

des  Georbenn

4  5

1

(in  den  größeren

Straße  und  Haus-1



s  Alter

Angabe  des  Wohnolitischen



Sterbetag


Jahre

 

 

a)  Hat  die  gestorbene
Person  ein  Testament,
  einen  Erbvertrag,
  Ehevertrag,
Verpftegungsvertrag
oder  dergleichen  hinterlassen?


b)  Wo  befindet  sich  diese
Urkunde?

JP)  Ist  ein  Testamentsvollstrecker
  oder  Vertreter
  bestellt  2  (Angabe
  des  Namens,
Standes  und  Wohn-=orts).
        <pb n="273" />
        Nr.  37.  259

Der  Ausfüllung  der  Spalte  12  und  —  falls
«-  diese  keine  Erben  ergibt  —  der  Spalte  13

Bei  einem  ge-Leben
  2  sorbenen  er-  bedarf  es  nur,  wenn  die  Fragen  in  Spalte  10  Nummer

War  die  «  -  «  «.  der
a)  eheliche  Kinder  lichen  Kinde:  und  11  mit  „nein“  beantwortet  sind  Wieviel  *

 

 

 

 

gestorbene  oder  Abkömm-  leben  beide  —  —2  257  —  —  beträgt  der  schafts
Person  linge  von  leibli  .  ganze  "
«  solchen?  atche  a)  Welcher  Teil  der  Welche  nächste  Nachlaß  steuer-  -
ledig,  Eltern?  I  Verwandte  (Groß-  t  Be-..
  b)  uneheliche  ..  Eltern  lebt?  erwandte  roß-  setwa  und  Haup  "
verheiratet,  k  b)  Bei  einem  ge-  Z„  seltern  oder  entferntere  liste,merkungen
verwi  Kinder  einer  torb  „b)  Sind  Geschwister  in  wessen
erwitwet  Erblassert  storbenen  un  «  »,.«BokelternnndAb-  änd  des
erin  ehelichen  oder  Abkömmlinge  kömmlinge  solcher  Händen  Erboder
  der  Abkömm-  "  «  I  g  befindet
.  oder  Abto  Kinde:  von  Geschwistern  Verwandten)  schaftsgeschiedenlinge
  von  leht  die  am  Leben?  leben  sonst  er  sich?  stenersolchen?
  MutteremNamec,  Stand  und  Wohn-(Name,

  Stand  und  Wohn-  amts
ort  eines  dieser  Erben.)  ort  eines  dieser  Erben.)

 

 

9  10  11  12  13  14  15  16

„  ½

 

 

–  —  —
        <pb n="274" />
        260

4.  Ausfüllung  der  einzelnen  Spalten:

a)  Spalte  2  muß  die  Sterberegister-Nummern  in  ununterbrochener  Reihenfolge  nachweisen.
Auslassung  einzelner  Nummern  (z.  B.  bei  Totgeburten)  ist  in  Spalte  16  zu  erläutern.
Ist  die  Leiche  eines  Unbekannten  aufgefunden  worden,  so  ist  der  Sterbefall,  unter  entsprechendem
  Vermerk  in  Spalte  3,  in  die  Liste  aufzunehmen.

b)  Der  Eintragung  in  Spalte  11  muß  stets  der  Buchstabe  a)  oder  b)  vorangesetzt  werden,
je  nachdem  das  Kind  ehelich  oder  unehelich  geboren  war.

c)  Wenn  ein  Gestorbener  aus  Armenmitteln  beerdigt  ist,  oder  der  Nachlaß  bekanntermaßen
den  Betrag  von  500  Mark  nicht  übersteigt,  ist  dies  in  Spalte  14  mit  den  Worten
„arm“  oder  „Nachlaß  nicht  über  500  Mark"  anzugeben;  einer  Ausfüllung  der  Spalten  8
bis  13  bedarf  es  alsdann  nicht.  Eine  derartige  Angabe  setzt  aber  voraus,  daß  die  Verhältnisse
  dem  Standesbeamten  aus  eigener  Wissenschaft  bekannt  sind.

d)  Bei  der  Ausfüllung  der  einzelnen  Spalten  sind  Bezugnahmen  auf  Eintragungen  bei
vorhergehenden  Fällen,  wie  „desgl.“  oder  durch  Strichzeichen  („)  zu  vermeiden.

5.  In  die  Totenliste  sind  auch  die  im  Ausland  erfolgten  Sterbefälle  von  Deutschen  oder  von
solchen  Ausländern,  welche  im  Inland  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten  oder
welche  im  Inlande  Vermögen  hinterlassen,  aufzunehmen.  Sind  solche  Fälle  nicht  bekannt
geworden,  so  ist  die  folgende  Bescheinigung  unterschriftlich  zu  vollziehen:

Daß  Fälle  der  unter  Ziffer  5  der  Anleitung  bezeichneten  Art  dem  unterzeichneten  Standesbeamten
  nicht  bekannt  geworden  sind,  bescheinigt

Standesbeamter.
        <pb n="275" />
        Nr.  37.

261

Muster  2.
(Ausführungsbestimmungen  §  8.)

 

Toten-Beiliste

über

die  aus  den  Totenlisten  nicht  ersichtlichen  Sterbefälle

für  das  Kalenderjahr  19

56“
        <pb n="276" />
        262

 

 

Laufende


Nummer.



Tag  des
Einganges
des
Schriftstücks.


—  —

2

Grund  der
Eintragung:

a)  Todeserklärung,


b)  Überweisung,
e)  Ableben  im
Auslande,
d)  sonstige

Gründe.

3

 

Des  Erblassers

Namen,  Stand!  Wohnort.

Todestag.


 

Übernommen
zur

Erbschaftssteuer  Als
Haupt-  ene  steuerfrei
Nachtrags-  erledigt  Bemerkungen

für  unter  am

.  Num-Halbjahr
  mer.
7  8  9
        <pb n="277" />
        Nr.  37.  263

Muster  3.
(Ausführungsbestimmungen  §  10.)

Bezeichnung  und  Sitz  des  Erbschaftsstencramts:

D0.

Erbschaftsstener-  Tiste  A,
betreffend

den  Erwerb  von  Todes  wegen

für  das  Halbjahr  des  Rechnungsjahrs  19

Auleitung  zum  Gebrauche.

Die  Spalte  Z2a  ist  nur  für  die  Hauptliste,  die  Spalte  3  nur  für  die  Nachtragsliste  bestimmt,
alle  übrigen  Spalten  für  die  Haupt=  und  Nachtragsliste.

Die  Spalten  1  bis  7  sind  sofort  auszufüllen,  die  Spalten  8  bis  11  und  13,  14  erst  nach
der  endgültigen  Erledigung  des  Erbfalls  und  Prüfung  durch  die  Oberbehörde.

Die  Spalte  9  ist  zu  streichen,  wenn  der  Gesamtbetrag  des  Nachlasses  nicht  zur  Ermittelung
gekommen  ist.

Die  Spalte  10  ist  mit  dem  Vermerke  „steuerfrei“  auszufüllen,  wenn  sich  auf  Grund  der
Ermittelungen  die  Steuerfreiheit  ergeben  hat.  Sie  ist  zu  streichen,  wenn  ein  steuerpflichtiger
Erwerb  zunächst  nicht  vorliegt  und  eine  Uberwachung  des  Erbfalls  stattfindet.

Im  Falle  der  Pauschversteuerung  unterbleibt  die  Ausfüllung  der  Spalte  9.  In  Spalte  15
ist  ein  entsprechender  Vermerk  unter  Bezeichnung  der  Entscheidung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  zu  machen,  durch  welche  die  Pauschversteuerung  genehmigt  worden  ist.

Beim  Abschlusse  der  Haupt=  und  Nachtragsliste  sind  hinsichtlich  der  unerledigten  Erbfälle  nur
die  Spalten  12  und  15  auszufüllen.
        <pb n="278" />
        264

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  Nummer  Des  Erblassers
———  »  -
Lammdedet  detvorhekgehmdm  Familien-  Stand  Todestag
Nummer  Toten=  Toten.Erbschaftssteuer-.
  .  .  und  oder  Wohnort  und
liste  Beiliste  Haupt-  Vach
trags-  Vorname  Gewerbe  Jahr
b  Liste
#.  .
1  8  4  5  6  7
r
1
1  "  .
1  1
1
.
2  F  s  —
3  1
4
—  ----  ----  -  --i

i
5  s
6  —  —
—
8  I
9
I
0  s
l
        <pb n="279" />
        Nr.  37.  265
Gesamtbetrag  Der  Erb.]  Der  Erb.:  Der#  Nummer  Grund,  warum  der
Angabe,  Gesamtbetrag  der  9  sal  wird  fall  st  inSteuerrdes  Erkfall  noch  nicht
]]i'!*
4  a  "  ist.

auf  einer  Verfügung  von  ermittelten  Erbschafts-  waches-  tagslifte  getragen  verzeich-  Hinweis  auf  etwaige

Tote  9  wegr  *  unter  Nachlasses  steuer  weitergemnommen  Sollbuch  mises  der  Erinerungen.
naherer  letkeren  er  führt  untel  unterr  unter,Ober=  Sonstige  Bemerk-«

  -Nk.  Nr.  Nr.  behörde  ungen.
Mark  Pf.  Mark  Pei.
8  9  10  11  12  13  14  15

 

——  —  —  —  —  —

 

 

 

 

 

ü———  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—–..
        <pb n="280" />
        <pb n="281" />
        Nr.  37.  267

Muster  1.
(Ausführungsbestimmungen  §  11.)

 

Bis  zur  Abwickelung  der  Sache  etwaiger  Rückfragen  wegen  aufzubewahren!

 

(Bezeichnung  und
Sitz  des  Erbschaftssteueramts.)

 

Bei  Eingaben  ist  das  auf  der  äußeren  Aufschrift
befindliche  Aktenzeichen  anzugeben.

 

Anlaß  der  üÜbersendung:

Anleitung

zur  Anmeldung  und  weiteren  Behandlung  eines  steuerpflichtigen  Erwerbes  von
Todes  wegen  und  einer  steuerpflichtigen  Schenkung  unter  Lebenden.

Erster  Abschnitt.

Erwerb  von  Todes  wegen.
I.  Anmeldung.

1.  Nach  §  36  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  654  ff.)
ist  jeder,  dem  ein  steuerpflichtiger  Erwerb  von  Todes  wegen  anfällt,  verpflichtet,  ihn
binnen  einer  Frist  von  3  Monaten  oder,  wenn  er  sich  beim  Beginne  der  Frist  im
Ausland  aufhält,  binnen  einer  Frist  von  6  Monaten  nach  erlangter  Kenntnis  von
dem  Anfalle  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzumelden.

Einer  Anmeldung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Erwerb  auf  einer  von  einem  deutschen
Gericht  oder  einem  deutschen  Notar  eröffneten  Verfügung  von  Todes  wegen  beruht.

Sind  mehrere  Personen  zur  Erstattung  der  Anmeldung  verpflichtet,  so  kann  eine
von  ihnen  die  Anmeldung  für  die  übrigen  mitbewirken,  doch  muß  in  diesem  Falle  der
den  übrigen  Personen  angefallene  Erwerb  aus  der  Anmeldung  erkennbar  sein.

57
        <pb n="282" />
        268

Für  Personen,  die  unter  elterlicher  Gewalt,  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehen,
sowie  für  juristische  Personen  ist  die  Anmeldung  von  den  gesetzlichen  Vertretern  zu  bewirken.

Testamentsvollstrecker  und  Nachlaßpfleger  sind  in  Ansehung  der  ihrer  Verwaltung
unterliegenden  Gegenstände  zur  Anmeldung  verpflichtet,  doch  beginnt  für  sie  die  Frist
hierzu  erst  mit  der  Übernahme  der  Verwaltung.

2.  Die  Anmeldung  ist  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramt  einzureichen.  In  der  Regel
wird  das  Erbschaftssteueramt,  von  welchem  diese  Anleitung  abgesandt  worden  ist,  das
zuständige  Erbschaftssteueramt  sein.

3.  Die  Anmeldung  eines  steuerpflichtigen  Erwerbes  von  Todes  wegen  soll  enthalten:

Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  (auch  Straße  und
Hausnummer)  des  Erblassers  und  des  Erwerbers  sowie  den  Todestag  und
Sterbeort  des  Erblassers,

die  Staatsangehörigkeit  des  Erblassers,

den  Gegenstand  des  Erwerbes  von  Todes  wegen,

die  Angabe,  ob  der  Erwerb  auf  gesetzlicher  Erbfolge,  auf  einer  Verfügung  von
Todes  wegen  oder  auf  welchem  anderen  Rechtsgrund  er  beruht,

die  Angabe,  ob  der  Erwerber  in  einem  Verwandtschaftsverhältnisse  zum  Erblasser
steht,  und  in  welchem,

die  überschlägige  Angabe  des  Wertes  des  Erwerbes,

die  Angabe,  ob  etwa  ein  in  einem  anderen  Bundesstaate  belegener  Grundbesitz
den  Gegenstand  des  Erwerbes  bildet,  unter  genauer  Bezeichnung  des  Bundesstaats
  und  des  Grundbesitzes.

Die  Anmeldung  ist  mit  der  Angabe  des  Tages,  des  Wohnorts  (auch  Straßeund

  Hausnummer)  zu  versehen  und  vom  Anmeldenden  zu  unterschreiben.

II.  Stenerbefreiungen.

Ein  steuerpflichtiger  Erwerb  liegt  insbesondere  nicht  vor,
1.  wenn  der  einzelne  Erwerb  den  Betrag  von  500  Mark  nicht  übersteigt,
2.  wenn  der  Erwerb  anufällt

a)  ehelichen  Kindern  und  solchen  Kindern,  welchen  die  rechtliche  Stellung  »
ehrlicherKinderzukommt—jedochmitAusschlußderanKitIdes-zu  ahw  d«
statt  angenommenen  Personen  —,  sowie  eingekindschafteten  Kindern,  usch

b)  unehelichen  Kindern  aus  dem  Vermögen  der  Mutter  oder  der  mütter-  auf  den
lichen  Voreltern,  Wert  des

Fc)  Abkömmlingen  der  zu  a,  b  bezeichneten  Kinder,  Erwerbes:

d)  Ehegatten,  #
        <pb n="283" />
        Nr.  37.  269

 

e)  Eltern,  Großeltern  und  entferuteren  Voreltern,  J  zu  e  bis  g,

sofern  der

f)  unehelichen,  von  dem  Vater  anerkannten  Kindern  und  deren  Ab--  Wert  des

kömmlingen,  Erwerbes

den  Betrag

8)  an  Kindesstatt  angenommenen  Personen  und  deren  Abkömmlingen,  von  10000

soweit  sich  auf  diese  die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt  Mark  nicht

erstrecken,  '  übersteigt;
„h)  voll=  und  halbbürtigen  Geschwistern  zu  h  bis  k,

sowie  Abkömmlingen  ersten  Grades  sofern  der  Erwerb  in  Kleidungsstücken,  Betten,
von  Geschwistern,  Wäsche,  Haus=  und  Küchengerät  besteht,
diese  Gegenstände  nicht  zum  Gewerbebetrieb
oder  zum  Verkaufe  bestimmt  waren  und
i)  Schwieger=  und  Stiefeltern,  der  Wert  des  Erwerbes  dieser  Art  den

k)  Schwieger=  und  Stiefkindern,  Betrag  von  5000  Mark  nicht  übersteigt;

I)  leiblichen  Eltern,  Großeltern  und  ent-  soweit  der  Erwerb  in  Sachen  besteht,  die
fernteren  Voreltern  sie  ihren  Abkömmlingen  durch  Schenkung
s  "  oder  Ubergabevertrag  zugewandt  hatten;

2  Personen,  die  in  einem  Dienst=  oder  sofern  der  Wert  des  Erwerbes  den  Betrag
Arbeitsverhältnisse  zum  Erblasser  ge-  von  3000  Mark  nicht  übersteigt;
standen  haben,  V,

n)  inländischen  Kirchen,  #

o)  inländischen  Stiftungen,  Gesellschaften,  Vereinen  oder  Anstalten,
die  ausschließlich  kirchliche,  mildtätige  oder  gemeinnützige  Zwecke
verfolgen,  sofern  ihnen  die  Rechte  juristischer  Personen  zustehen,
ferner  wenn  der  Erwerb  in  Zuwendungen  besteht,  die  den  gleichen  zun  bis  d,
Zwecken  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  oder  der  deutschen  Schutz=  sofern  der
gebiete  gewidmet  sind,  sofern  die  Verwendung  zu  dem  bestimmten  Wert  des
Zwecke  gesichert  und  die  Zuwendung  nicht  auf  einzelne  Familien!  Erwerbes
oder  bestimmte  Personen  beschränkt  ist,  nicht  mehr

up)  Kassen  oder  Anstalten,  welche  die  Unterstützung  der  zu  dem  Erb-  als  5000
lasser  in  einem  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse  stehenden  Personen  Mark
sowie  ihrer  Familienangehörigen  bezwecken,  beträgt.

d)  Kassen  oder  Anstalten,  welche  die  Unterstützung  von  Personen  und
deren  Familienangehörigen  bezwecken,  die  zu  einem  wirtschaftlichen
Unternehmen,  bei  dem  der  Erblasser  beteiligt  war,  in  einem  Dienstoder
  Arbeitsverhältnisse  stehen.

 

 

57“
        <pb n="284" />
        270

Nicht  steuerpflichtig  ist  ferner  ein  in  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Grundstücken  bestehender
  Erwerb,  der  Eltern,  voll=  oder  halbbürtigen  Geschwistern  oder  Abkömmlingen  ersten
Grades  von  Geschwistern  anfällt,  wenn  diese  Grundstücke  im  Laufe  der  dem  Arfalle  vorhergehenden
  fünf  Jahre  bereits  Gegenstand  eines  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  steuerpflichtigen
  Erwerbes  waren.  Sind  innerhalb  dieses  Zeitraums  die  Grundstücke  gegen  Entgelt
an  Personen  veräußert  worden,  welche  nicht  dem  Veräußerer  gegenüber  in  einem  die  Befreiung
  von  der  Erbschaftssteuer  begründenden  Verhältnisse  stehen,  so  tritt  Befreiung  von
der  Erbschaftssteuer  nicht  ein.

III.  Erbschaftssteuererklärung.

Nach  §8  37  Abs.  1  des  Gesetzes  hat  jeder  zur  Anmeldung  eines  steuerpflichtigen  Erwerbes
  von  Todes  wegen  Verpflichtete  auf  Verlangen  des  Erbschaftssteueramts  und  innerhalb
  einer  von  diesem  zu  bestimmenden  Frist  dem  Amte  eine  Erbschaftssteuererklärung  einzureichen.
  Für  die  Abgabe  der  Steuererklärung  ist  ein  Muster  vorgeschrieben,  das  in  jedem
einzelnen  Falle  den  Steuerpflichtigen  von  dem  Erbschaftssteueramte  zugesandt  wird.  Der
Einreichung  der  Steuererklärung  steht  die  Abgabe  dieser  Erklärung  zu  Protokoll  des  Erbschaftssteueramts
  gleich.  Die  Steuererklärung  muß,  wenn  steuerpflichtige  Erben  vorhanden
sind,  ein  vollständiges  Verzeichnis  der  zu  der  steuerpflichtigen  Masse  gehörenden  Gegenstände
unter  Angabe  ihres  Wertes  und  der  in  Abzug  zu  bringenden  Verbindlichkeiten  oder  Lasten
sowie  eine  Darlegung  der  für  die  Steuerpflicht  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  enthalten.
Kommen  bei  einem  Erwerbe  von  Todes  wegen  neben  steuerfreien  Erben  nur  steuerpflichtige
Vermächtnisse,  Schenkungen  von  Todes  wegen  u.  dgl.  in  Betracht,  so  kann  die  Steuererklärung
  auf  die  den  steuerpflichtigen  Erwerb  betreffenden  Gegenstände  und  Verhältnisse  beschränkt
  werden.

Die  Steuererklärung  ist  mit  Zeitangabe  und  Unterschrift  zu  versehen  und  unter  der
Versicherung  zu  erstatten,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

A.  Nachlaßverzeichnis.

Bei  der  Aufstellung  des  Nachlaßverzeichnisses  ist  folgendes  zu  beachten:

1.  Die  einzelnen  Nachlaßgegenstände  sind  unter  Angabe  ihres  Wertes  gemäß  dem  Vordrucke
  des  Musters  in  den  entsprechenden  Abteilungen  des  Verzeichnisses  aufzuführen.
Soweit  der  hierzu  vorgesehene  Raum  nicht  ausreicht,  ist  ein  besonderes  nach  denselben
Abteilungen  geordnetes  Verzeichnis  beizufügen.

2.  Bei  Grundstücken,  die  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt
  sind,  einschließlich  der  dazu  gehörenden,  denselben  Zwecken  dienenden  Gebäude
und  des  Zubehörs,  ist  der  Ertragswert  zugrunde  zu  legen.  Als  Ertragswert  gilt
das  fünfundzwanzigfache  des  Reinertrags,  den  die  Grundstücke  nach  ihrer  bisherigen
        <pb n="285" />
        Nr.  37.  271

wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung  nachhaltig  gewähren
können.  «

3.  a)  Bei  allen  übrigen  Grundstücken  ist  der  gemeine  Wert,  den  sie  zur  Zeit  des  Anfalls
  hatten,  anzugeben.  Ferner  sind  der  letzte  Erwerbspreis  und  das  Jahr  des
Erwerbes  sowie  Umfang  und  Größe  der  Grundstücke,  die  Feuerversicherungssumme,
der  jährliche  Pacht=  und  Mietertrag  und  der  etwaige  amtliche  Grundsteuerreinertrag
  und  Gebäudesteuernutzungswert  mitzuteilen.

b)  Ist  eine  Schätzung  aus  neuerer  Zeit  vorhanden,  so  ist  sie  vorzulegen,  andernfalls
empfiehlt  es  sich,  eine  Bescheinigung  der  Ortsbehörde  oder  von  Sachverständigen
über  den  wirklichen  Wert  beizufügen.

c)  Sind  Grundstücke  von  den  Erben  nach  dem  Tode  des  Erblassers  bereits  verkauft
worden,  so  ist  der  erzielte  Preis  unter  Vorlegung  des  etwa  abgeschlossenen  Kaufvertrags
  nachzuweisen.  Steht  der  Verkauf  in  Aussicht,  so  ist  dies  mitzuteilen.

4.  Das  bare  Geld,  die  Lebensversicherungs=  und  Sterbekassengelder  sind  ohne  Abzug  der
nach  dem  Tode  des  Erblassers  daraus  etwa  geleisteten  Zahlungen  anzugeben.  Ausländisches
  Geld  und  ausläudische  Noten  sind  zum  Kurse  kurzer  Wechsel  umzurechnen.

5.  Wertpapiere  sind  unter  Angabe  des  Neunwerts  zum  Kurswerte,  den  sie  am  Todestage
des  Erblassers  hatten,  mit  den  Zinsen  bis  dahin  und  der  etwaigen  Dividende  zur
Berechnung  zu  bringen  Ist  zur  Zeit  des  Anfalls  an  der  Börse  kein  Kurs  festgestellt,
so  ist  der  Wert  nach  dem  letzten  festgestellten  Kurse  zu  berechnen.  Die  Wertpapiere
sind  so  genau  zu  bezeichnen,  daß  die  Berechnung  nach  den  Kursblättern  geprüft  werden
kann.  Bei  Wertpapieren,  für  die  kein  Kurs  notiert  ist,  ist  tunlichst  die  Bescheinigung
eines  Bankiers  über  den  Wert  beizubringen.

6.  Bei  Forderungen  bedarf  es  der  Angabe,  zu  welchem  Satze  sie  verzinslich  und  bis  zu
welchem  Tage  die  Zinsen  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  gezahlt  sind.  Pacht  oder  Miete
kommt,  falls  sie  nicht  im  voraus  gezahlt  wird,  bis  zum  Todestag  in  Ansatz.  Bezog
der  Erblasser  einen  Auszug  oder  Nießbrauch,  so  sind  etwaige  Rückstände  als  zum  Nachlasse
  gehörig  nachzuweisen.

Unsichere  Forderungen  sind  in  das  Verzeichnis  zum  vollen  Betrag  aufzunehmen,
zugleich  ist  ihr  mutmaßlicher  Wert  in  Vorschlag  zu  bringen.

7.  Im  Interesse  der  Steuerpflichtigen  ist  es  gestattet,  den  übrigen  beweglichen  Nachlaß
mit  seinem  Werte  abteilungsweise  summarisch  anzugeben,  wenn  dem  Amte  die  Richtigkeit
  dieser  Angaben  durch  Vorlegung  der  Feuerversicherungspolicen,  Kaufverträge,  Versteigerungsverhandlungen
  oder  sonstwie  glaubwürdig  nachgewiesen  wird.

Soweit  auf  diesen  Nachlaß  die  Steuerbefreiungen  unter  IIh  bis  1  der  Anleitung
Anwendung  finden,  ist  eine  Aufzeichnung  der  dort  aufgeführten  Gegenstände  überhaupt
nicht  erforderlich,  es  genügt  vielmehr  die  summarische  Wertangabe.
        <pb n="286" />
        272

a)  Von  der  steuerpflichtigen  Masse  kommen  nach  §  29  des  Gesetzes  behufs  Berechnung
  der  von  einem  Erben  zu  entrichtenden  Erbschaftssteuer  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  in  Abzug,  insbesondere  auch  die  Kosten  der  Beerdigung  des  Erblassers
einschließlich  der  Kosten  der  landesüblichen,  kirchlichen  und  bürgerlichen  Leichenfeierlichkeiten
  und  der  Kosten  eines  angemessenen  Grabdenkmals,  die  gerichtlichen
und  außergerichtlichen  Kosten  der  Regelung  des  Nachlasses  und  der  für  die  Masse
geführten  Rechtsstreite.  Die  abzugsfähigen  Beträge  sind  unter  Angabe  des  Schuldgrundes
  und  der  Gläubiger  einzeln  aufzuführen.

b)  Bei  verzinslichen  Schulden  ist  der  Zinsfuß  und  der  Zeitpunkt  anzugeben,  bis
zu  welchem  die  Zinsen  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  gezahlt  sind.  Bei  Pfandbriefschulden
  ist  der  Anteil  am  Tilgungsbestand  anzugeben.  Bei  den  durch  Zinsenzuschläge
  zu  tilgenden  Darlehnshypotheken  ist  anzugeben,  in  welcher  Höhe  die
Schuld  beim  Ableben  des  Erblassers  bereits  getilgt  war.

c)  Die  Kosten  der  letzten  Krankheit  kommen  als  Nachlaßschuld  nur  dann  in  Abzug,
wenn  sie  nach  dem  Tode  des  Erblassers  aus  dem  Nachlasse  zu  berichtigen,  oder
falls  ein  Dritter  sie  ausgelegt  hat,  diesem  zu  ersetzen  sind.  Fallen  diese  Kosten
gesetzlich  oder  vertragsmäßig  einem  Dritten  zur  Last,  z.  B.  dem  Ehemanne,
der  Ehefrau,  den  Eltern,  dem  Dienstherrn,  dem  Auszugsverpflichteten  usw.,  so
bilden  sie  keine  Nachlaßschuld.

d)  Falls  Wohnungsmiete  über  den  Todestag  hinaus  zum  Ansatze  kommt,  ist  anzugeben,
  ob  die  Wohnung  während  der  bezahlten  Mietzeit  leer  steht,  oder  ob  und
zu  welchem  Wertbetrage  die  Erben  einen  Nutzen  daraus  ziehen.

B.  Darlegung  der  für  die  Stenerpflicht  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse.

1.

Die  im  Abschnitte  B  der  Erbschaftsstenererklärung  gestellten  Fragen  sind  genau  zu  beantworten.
  Insoweit  es  aus  eigenem  Wissen  nicht  geschehen  kann,  hat  der  zur  Steuererklärung
  Aufgeforderte  bei  den  Erben,  Vermächtnisnehmern  oder  in  sonst  geeigneter
Weise  Erkundigungen  hierüber  einzuziehen.

Die  einzelnen  Erben  und  Vermächtnisnehmer  sind  nach  Namen,  Stand,  Wohnort  und
ihrem  Verwandtschaftsverhältnisse  zum  Erblasser  zu  bezeichnen.  Die  Verwandtschaftsbezeichnung
  muß  die  Abstammung  oder  Verschwägerung  deutlich  erkennen  lassen.  Die
üblichen  Ausdrücke  „Onkel“,  „Tante“,  „Neffe“,  „Nichte“,  „Cousine“,  „Schwager“
und  dergleichen  sind  ungenügend;  es  muß  vielmehr  lauten  „Vaterbruder“,  „Mutterschwester",
  „Brudersohn“,  „Schwestertochter“",  „Mutterbrudertochter",  „Ehemann  der
Schwester“  und  dergleichen.  —  Die  Bezeichnungen  „Geschwisterkinder“  und  „Stiefgeschwister“
  sind  ebenfalle  zu  vermeiden,  da  sie  verschiedene  Dentung  zulassen.  Es  ist
        <pb n="287" />
        Nr.  37.  273

vielmehr  ersichtlich  zu  machen,  ob  Kinder  von  Geschwistern  des  Erblassers  oder  Kinder
von  Geschwistern  der  Eltern  des  Erblassers  gemeint  sind,  ob  es  sich  um  halbbürtige
Geschwister,  also  Kinder  von  demselben  Vater  oder  von  derselben  Mutter,  aber  aus
verschiedenen  Ehen  handelt,  oder  um  Kinder,  die  von  zwei  Eheleuten  aus  ihren  früheren
Ehen  zusammengebracht  sind.

3.  Erhalten  Personen  einen  Zinsgenuß,  Nießbrauch,  Auszug  oder  ein  sonstiges  Nutzungsrecht
  oder  hängt  von  ihrer  Lebenszeit  die  Dauer  eines  solchen  ab,  so  ist  anzugeben,
wann  sie  geboren  sind,  da  nach  Maßgabe  ihres  Alters  und  des  nachzuweisenden
Jahreswerts  der  Nutzung  der  Gesamtwert  bemessen  wird.

4.  Im  Falle  des  Eintritts  einer  Ersatzerbfolge  sind  die  Ersatzerben  namhaft  zu  machen
und  es  ist  zugleich  anzugeben,  wann  der  zunächst  zur  Erbschaft  Berufene  gestorben
ist,  namentlich  ob  vor  oder  nach  dem  Erblasser.  Das  gleiche  gilt  von  Vermächtnissen.

5.  Gelangt  in  gesetzlicher  Erbfolge  neben  Verwandten  der  zweiten  Ordnung  (Eltern  und
deren  Abkömmlinge)  oder  neben  Großeltern  des  Erblassers  dessen  Ehegatte  zur  Erbschaft,
  so  gebühren  ihm  als  voraus  die  zum  ehelichen  Haushalte  gehörenden  Gegenstände,
  soweit  sie  nicht  Zubehör  eines  Grundstücks  sind,  und  die  Hochzeitsgeschenke.
Werden  solche  Gegenstände  im  voraus  beansprucht,  so  sind  sie  besonders  zu  bezeichnen.

6.  Wird  von  den  zum  Hausstande  des  Erblassers  gehörigen  Familienangehörigen  der
Anspruch  auf  Fortgewährung  des  Unterhalts  in  den  ersten  dreißig  Tagen  nach  dem
Eintritte  des  Erbfalls  dem  Erben  gegenüber  geltend  gemacht,  so  ist  dies  unter  Angabe
des  Wertes  der  Leistung,  der  Berechtigten  und  ihres  Verhältnisses  zum  Erblasser

ersichtlich  zu  machen.

IV.  Haftung  für  die  Erbschaftssteuer.

Wegen  der  in  den  §§  31  und  32  des  Gesetzes  ausgesprochenen  Haftung  der  Erben,
ihrer  gesetzlichen  Vertreter  und  Bevollmächtigten,  sowie  der  Testamentsvollstrecker,  Nachlaßpfleger
  und  Verwahrer  von  Vermögensstücken  des  Erblassers  für  die  gesamten  aus  der
Nachlaßmasse  zu  entrichtenden  Steuerbeträge  empfiehlt  es  sich  im  Interesse  der  Beteiligten,
die  Anmeldung  eines  steuerpflichtigen  Erwerbes  und  die  Einreichung  der  Steuererklärung
tunlichst  bald  und  jedenfalls  vor  der  Verteilung  des  Nachlasses  und  der  Auszahlung  der
Vermächtnisse  zu  bewirken.

Zweiter  Abschnitt.

Schenkungen  unter  Lebenden.

1.  Schenkungen  unter  Lebenden  unterliegen  der  gleichen  Steuer  wie  der  Erwerb  von  Todes  wegen.
Die  Steuerpflichtigkeit  einer  Schenkung  ist,  auch  wenn  eine  gerichtliche  oder  notarielle
        <pb n="288" />
        274

Beurkundung  nicht  stattgefunden  hat,  dann  vorhanden,  wenn  die  Leistung  tatsächlich
bewirkt  worden  ist.

.Die  steuerpflichtige  Schenkung  ist  von  dem  Beschenkten  binnen  einer  Frist  von
3  Monaten  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzumelden.

  Ist  die  Schenkung  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet,  so  bedarf  es  einer
Anmeldung  nicht.

3.  Die  Anmeldung  einer  steuerpflichtigen  Schenkung  soll  enthalten:

Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  (auch  Straße  und
Hausnummer)  des  Schenkers  und  des  Beschenkten,

Die  Zeitangabe  der  Schenkung,

die  Staatsangehörigkeit  des  Schenkers,

den  Gegenstand  und  den  Wert  der  Schenkung,

die  Angabe,  ob  der  Beschenkte  in  einem  Verwandtschaftsverhältnisse  zum  Schenker
steht,  und  in  welchem,

die  Angabe,  ob  die  Schenkung  beurkundet  ist  oder  nicht,

die  Angabe,  ob  etwa  ein  in  einem  anderen  Bundesstaate  belegener  Grundbesitz
den  Gegenstand  der  Schenkung  bildet,  unter  genauer  Bezeichnung  des  Bundesstaats
  und  des  Grundbesitzes.

Die  Anmeldung  ist  mit  der  Angabe  des  Tages,  des  Wohnorts  (auch  Straße

und  Hausnummer)  zu  versehen  und  vom  Anmeldenden  zu  unterschreiben.

4.  Eine  Befreiung  von  der  Steuer  tritt  ein:

a)  in  den  sämtlichen  Fällen,  in  denen,  wenn  nicht  Schenkung,  sondern  Erwerb  von
Todes  wegen  vorläge,  eine  Erbschaftssteuer  nicht  zu  entrichten  sein  würde  (s.  oben
Erster  Abschnitt  unter  Nr.  II);

b)  bei  Schenkungen  an  Bedürftige  zum  Zwecke  ihres  Unterhalts  oder  ihrer  Ausbildung,
  oder  bei  dem  schenkungsweisen  Erlasse  von  Forderungen,  die  durch  Gewährung
  von  Mitteln  für  solche  Zwecke  begründet  sind;

c)  bei  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu
nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird  (z.  B.  Unterstützung  bedürftiger  Verwandter,
Gaben  bei  Unglücksfällen  und  dergleichen,  ferner  Weihnachts-,  Namenstags-,
Geburtstags-,  Braut-,  Hochzeits=  und  die  üblichen  Gelegenheitsgeschenke);

d)  bei  Schenkungen  beweglicher  Sachen  im  Werte  von  nicht  mehr  als  3000  Mark
an  die  vorstehend  im  Ersten  Abschnitt  unter  Nr.  Ie  bis  k  bezeichneten  Personen
sowie  an  Abkömmlinge  zweiten  Grades  von  Geschwistern,  Geschwister  der  Eltern
und  Verschwägerte  im  zweiten  Grade  der  Seitenlinie,  sofern  die  Sachen  dem
persönlichen  Gebrauche  (nicht  zum  Verbrauche)  des  Beschenkten  oder  seiner  Fami-
        <pb n="289" />
        Nr.  37.  275

lienangehörigen  zu  dienen  bestimmt  sind.  Hierher  gehören  z.  B.  Bücher,  Schmucksachen,
  Möbel,  Hunde,  Pferde  usw.,  nicht  aber  Geld.
5.  Die  Steuererklärung  —  Abschnitt  III  der  Anleitung  —  ist  auf  besondere  Aufforderung
  dem  Erbschaftssteueramt  einzureichen.

Strafbestimmungen.

Nach  §  42  Abs.  4  des  Gesetzes  ist  das  Erbschaftssteueramt  berechtigt,  die  Säumigen
zur  Erledigung  seiner  Anordnungen  durch  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  anzuhalten  und
Ermittelungen  auf  deren  Kosten  anzustellen.

Nach  §  49  des  Gesetzes  unterliegt  derjenige,  welcher  die  gesetzliche  Verpflichtung  zur
Einreichung  der  Erbschaftssteueranmeldung  oder  der  Erbschaftssteuererklärung  innerhalb  der
vorgeschriebenen  Frist  nicht  erfüllt,  einer  Geldstrafe  im  zwei=  bis  vierfachen  Betrage  der
Erbschaftssteuer  von  dem  betreffenden  Erwerb  oder,  wenn  der  Betrag  der  Steuer  nicht
ermittelt  werden  kann,  einer  Geldstrafe  bis  zu  20000  Mark.  Statt  dieser  Geldstrafe  tritt
nur  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  150  Mark  ein,  wenn  nach  den  obwaltenden  Umständen
anzunehmen  ist,  daß  die  rechtzeitige  Erfüllung  der  Verpflichtung  nicht  in  der  Absicht,  die
Erbschaftssteuer  zu  hinterziehen,  unterlassen  worden  ist.

Die  Vorschriften  des  §  49  finden  Anwendung  auf  denjenigen,  welcher  wissentlich  zu
einem  steuerpflichtigen  Erwerbe  gehörende  Gegenstände,  zu  deren  Angabe  er  verpflichtet  ist,
verschweigt  oder  über  die  Tatsachen,  welche  die  Steuerpflichtigkeit,  die  Höhe  des  Steuersatzes
oder  des  Steuerbetrags  bestimmen,  wissentlich  unrichtige  Angaben  macht.  Eine  Bestrafung
findet  jedoch  nicht  statt,  wenn  der  Verpflichtete  vor  erfolgter  Strafanzeige  oder  bevor  eine
Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  ist,  aus  freien  Stücken  seine  Angaben  berichtigt.

58
        <pb n="290" />
        <pb n="291" />
        Nr.  37.  277

Aktenzeichen  des  Erbschaftssteueramts:  Muster  5.
"  (Ausführungsbestimmungen  §  13.)

Erbschaftssteuererklärung

zum  Zwecke  der  Versteuerung  des  Nachlasses  d.  am
ten  19  in  gestorbenen
(Stand  und  Namen)

A.
Verzeichnis
der  zu  der  steuerpflichtigen  Masse  gehörenden  Gegenstände.  (NAachlaßverzeichnis.)

Soweit  der  Raum  in  den  einzelnen  Abteilungen  für  die  aufzuführenden
  Gegenstände  nicht  ausreicht,  sind  die  Angaben  in  einem
besonderen,  der  Erbschaftssteuererklärung  beizufügenden  Verzeichnisse
zu  machen.  In  dem  nachstehenden  Vermögensverzeichnisse  bedarf  es
dann  nur  der  Angabe  der  Endsummen  der  einzelnen  Abteilungen
des  besonderen  Nachlaßverzeichnisses.

 

 

 

 

 

 

han-  Gegenstand  ———.......  he
fende  (Bei  Grundstücken  ist  auch  der  Bundcsstaat  anzugeben,  in  Gegenstände  im  Ausland
Nr.  welchem  sie  licgen.)  Saereibe  beuchen.
—-——–|ANNAAA#A#AA  Mart  Pf.
1  2  3  4
Abteilung  1.  Grundstücke  und  diesen  gleichstehende
Berechtigungen.

a)  Grundstücke,  die  dauernd  land-oder  forstwirt-  I
schaftlichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  ein-  —
schließlich  der  dazu  gehörenden,  denselben  Zwecken
dienenden  Gebäude  und  des  Zubehörs.

Hier  ist  anzugeben:  in  Spalte  2a  2n  1
der  Reinertrag,  den  die  Grundstücke  ev#-nach
  ihrer  bisherigen  wirtschaftlichen  Reinertrag
Bestimmung  bei  ordnungsmäßigerMark  i⅝5  .
Bewirtschaftung  nachhaltig  gewähren  r
können,  und  in  Spalte  3  der  Ertragswert,
  das  ist  das  Fünfundzwanzigfache  r

 

 

.

des  Reinertrags.

 

Seite

 

 

 

 

587“
        <pb n="292" />
        278

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende

Nr.

—  —  —  I= 



 

 

Gegenstand

(Bei  Grundstücken  ist  auch  der  Bundesstaat  anzugeben,
in  welchem  sie  liegen.)

–  ——  —¾.  —  —  —  —

 

2

—

Bemerkungen,
Wert  insbesondere  ob  sich  die
Gegenstände  im  Ausland
ade  einem  deutschen
Mar#  #  pf.  chutzgebiete  befinden.
3  4

 

übertrag

b)  Sonstige  Grundstücke.

Hier  ist  in  Spalte  3  der  gemeine  Wert  zur  Zeit
des  Anfalls  des  Erwerbes  anzugeben.

zusammen

Abteilung  2.  Geld  mit  Einschluß  des  Papiergeldes,
  Banknoten.

zusammen

Abteilung  3.  Wertpapiere.

zusammen

Abteilung  4.  Forderungen  mit  Einschluß  der  Hypotheken--,
  Grundschuld=  und  Rentenschuldforderungen.

zusammen
        <pb n="293" />
        Nr.  37.  279
Lau-  Bemerkungen,
Wert  insbesondere  ob  sich  die
fende  Gegenstand  Gegenstände  im  Ausland
Nr.  oder  einem  deutschen
Mark  gf.  Schutzgebiete  befinden.
—  23  —  —  *

 

 

Abteilung  5.  Gegenstände  aus  Edelmetall,  Juwelen
und  sonstige  Kostbarkeiten.

zusammen.

Abteilung  6.  Kunstgegenstände.

zusammen

Abteilung  7.  Kleidungsstücke  und  Leibwäsche

zusammen

Abteilung  8.  Betten  und  Wäsche.

zusammen.

Abteilung  9.  Haus=  und  Küchengerät.  (Möbel
usw)

zusammen
        <pb n="294" />
        280

 

Laufende

Nr.

 

Bemerkungen,
Wert  insbesondere  ob  sich  die
Gegenstände  im  Ausland
einem  deutschen
Mark  .  chutzgebiete  befinden.
3  4

 

Abteilung  10.  Bacher,  Landkarten,  Schriften.

zusammen

Abteilung  11.  Instrumente,  Waffen.

zusammen

Abteilung  12.  Handwerkzeug,  Maschinen  und
sonstige  zu  gewerblichem  Betriebe  bestimmte  Geräte.

zusammen

Abteilung  13.  Fahrzeuge  und  Geschirre.

zusammen

Abteilung  14.  Teiere.

zusammen
        <pb n="295" />
        Nr.  37.  281
Lau-  w  J  n
in
fende  Gegenstand  ert  Eegenstände-  im  #chsbie,
Nr.  oder  einem  deutschen
Mark  pf.  Schutzgebiete  befinden.
1  2  8  4
l
Abteilung  15.  Vorräte  zum  Verbrauch  in  der  I
Hauswirtschaft.
zusammen  #
l
Abteilung  16.  Warenvorräte,  gewerbliche  Vorräte,
land  und  forstwirtschaftliche  Vorräte,  soweit  sie  nicht
Zubehör  der  Grundstücke  sind.
zusammen.
Abteilung  17.  Sonustige  Sachen  und  Rechte.  6
1
zusammen
1
Abteilung  18.  Verbindlichkeiten.  #
1.IEingetragene  Hypotheken,  Grundschulden,  Renten-  #

 

schulden  und  sonstige  Lasten,  soweit  sie  zur  Zeit
des  Anfalls  noch  zu  Recht  bestehen,

a)  auf  den  in  Abteilung  1  unter  a  aufgeführten
land=  oder  forstwirtschaftlichen  Grundstücken.

b)  auf  den  in  Abteilung  1  unter  b  aufgeführten
sonstigen  Grundstücken.

Seite
        <pb n="296" />
        282

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Bemerkungen,
fende  Gegenstand  Vert  cwbesonbereo  Lchlor
Nr.  oder  einem  deutschen
mm—mm—  Mart  9  Schutzgebiete  befinden.
1  2  3  *  4
übertrag
2  Beerdigungskosten.
3  HKosten  der  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Regelung
des  Nachlasses  und  der  für  die  Masse  geführten
Rechtsstreite.
4Sonstige  Nachlaßverbindlichkeiten

 

zusammen

Zusammenstellung.
Abteilung

77

—  ——.
S—————————————

13

——  ——
—–  S  -ZS

zusammen.

Hiervon  kommt  in  Abzug  Abteilung  18.
verbleibt  steuerpflichtige  Masse
        <pb n="297" />
        Nr.  37.  283

B.

Darlegung
der  für  die  Stenerpflicht  in  Hetracht  kommenden  Verhältnige.

1.  Beruht  der  Erwerb:

à)  auf  gesetzlicher  Erbfolge?  (#a  oder  neinnt:t

b)  auf  einer  Verfügung  von  Todes  wegen?  vom.  ten

(Testament,  gemeinschaftliches  Testament,  n  ........  ,cröffnctam-««--  ten  #19
trag,  Schenkung  von  Todes  wegen  und  dergleichen):

c)  auf  welchem  anderweiten  Rechtsgrunde?

2.  Erfolgt  die  Regelung  des  Nachlasses:
a)  außergerichtlich?  (ja  oder  nein,  und  durch  wen:
b  gerichtlich?  (ja  oder  nein,  Bezeichnung  der  Behörde  und  Aktenzeichen):
J)  durch  einen  Notar?  (ja  oder  nein,  Name  und  Wohnort):

3.  War  der  Erblasser:
a)  ein  Deutscherr  b„  und  welchem  Bundesstaate  gehörte  er  anp.
b)  ein  Reichsangehöriger  (im  beutschen  Schutzgebiete)  und  ohne  Staatsangehörigkeit?
e)  ein  Ausländer:;  A1nd  welchem  Staate  angehörig?  .

4.  2  der  Erblasser  seinen  Wohnis.  oder  in  Ermangelung  eines  solchen
einen  gewöhnlichen  senkgal  .....................................................................
a)mDeutschland?..............  Ort:  Bundesstaat:
b)  im  deutschen  Schutzgebiete?
c)  im  Auslande?

5.  Befindet  sich  der  Nachlaß  —  ganz  oder  teilweise  —  in  Deutschland?  ,  im  Auslande?  ,
mememdeutschenSchutzgebtetek........................·...............·..

6.GehdrenzumNachlasseGrundstückemDeutschlandP»-.-..-.  und  in  welchem  Bundesstaate  liegen  sie?

An  welcher  Stelle  sind  diese  Grundstücke  in  dem  Nachlaßverzeichnis  aufgeführt?
In  Abteilung  !  ,  laufende  Nummier

7.  Angabe  der  etwa  streitigen  Erwerbsanfälle:

—————————————————————————————.—————  2

8.  Sind  die  im  Nachlaßverzeichnis  in  Abteilung  1  unter  a  aufgeführten  land-  oder  forstwirtschaftlichen
Grundstücke  nach  dem  1.  Juli  1906  und  innerhalb  der  dem  Anfalle  vorhergehenden  fünf  oder  zehn

Jahre  Gegenstand  eines  steuerpflichtigen  Erwerbes  gewesen?  (Nur  zu  beantworten,  wenn  der  gegenwärtige
Anfall  dieser  Grundstücke  an  leibliche  Eltern,  voll-  und  halbbürtige  Geschwister,  sowie  an  Sine  ersten  Grades

von  Geschwistern  erfolgt)  —  ja  oder  nein  ..  ,  innerhalb  fünf  oder  zehn  Jahren  —  5e9
        <pb n="298" />
        284

Bezeichnung  des  damaligen  Erblassers  nach  Namen,  Stand,  Wohnort,  Sterbetag  und  Jahr,  sowie

Aktenzeichen  des  Erbschaftssteueramts,  welches  seinerzeit  die  Erbschaftssteuer  festgestellt  hat:

Sind  diese  Grundstücke  etwa  in  dem  bezeichneten  Zeitraume  gegen  Entgelt  veräußert  worden?  ja

oder  nein:

Wann  und  an  wen  hat  die  Veräußerung  stattgefunden,  steht  der  Erwerber  etwa  dem  Veräußerer

gegenüber  in  einem  die  Befreiung  von  der  Erbschaftssteuer  begründeten  Verhältnis  und  in  welchem?

9.  Angabe  der  beanspruchten  sonstigen  gesetzlichen  Steuervergünstigungen  unter  Darlegung  der  Gründe:

10.  Hat  der  Erblasser  nach  dem  1.  Juli  1906  innerhalb  fünf  Jahren  ein  und  demselben  Erwerber  mehrere

Vermögensvorleile  zugewendet?  (Namen  und  Stand  des  Erwerbers,  Verwandtschaftsverhältnis  zum  Erblasser,  Gegenstand
  und  Wert  der  Zuwendung,  Zeit  des  Erwerbes):

Von  dem  Nachlasse  haben  zu  erhalten:

Soweit  der  Raum  für  die  aufzuführenden  Erwerber  nicht  ausreicht,
  sind  die  Angaben  auf  einem  besonderen,  der  Erbschaftssteuererklärung

  beizufügenden  Blatte  fortzusetzen.

 

 

 

 

 

 

 

v  Erläuterungen.
Fa  ilienname  er-  Bezeichnung  Bei  Bei  —————
7  er  aufgetragenen  Leistung.
Lau-  m  wandtschafts-  des  Erbteilen  Betrag  Bei  zetgingierkhelee  u  "  des  Ge-»O
  '  urtstags  und  =  Jahrs.
fende  Vorname,  Standserhältnisrwerbes  Erüße  der  einzelnen  Dor  hrelhe  n  Sn  hue  Wubung
-  ngabe,  ob  die  Aussetzung  der  D
Num-  und  Wohnort  des  Erwerbers  (Erbeil.  gesetz-  in  Bruch-  Erwerbs  sienern  bis  zum  hichen
mer  zum  liches  Vorausteil,  anfälle  Nutungsrechts  beantragt  wird.
des  Erwerbers  Vermächtnis,  teilen.  Bei  ungewassen  und  unsicheren  Rechten:  in
Erblasser  HPslichttetl  usw.)  Vorschlag  gebrachter  mutmahlicher
Pt  —  —  Mark  Pf.  Sonstige  Erläuterungen.
1  2  3  4  5  6  7

 

 

 

 

 

 

 

 

Ich  versichere  hiermit,  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  zu  haben.

,  den

ten

19.—
        <pb n="299" />
        Nr.  37.

Hilfstafel

über

285

Aulage  6.
(Ausführungsbestimmungen  §  23;,

den  gegenwärtigen  Kapitalwert  einer  Rente  oder  Nutzung  im  Werte
von  1  Mark  auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  behufs  Berechnung

der  davon  zu  entrichtenden  Erbschaftssteuer.
(Zu  §  17  Satz  1  und  2  des  Gesetzes.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl  Anzahl  „  Anzahl  «
der  Kapitalwert  der  Kapitalwert  der  Kapitalwert
Jahre  Mark  Ff.  Jahre  Mark  fl.  Jahre  Mark  Pf.
1  1  O,o  29  17  66,  57  23  22,o
2  1  96,2  30  17  98,  58  23  32,7
3  2  88,0  31  18  29,0  59  23  43,
4  3  77,5  32  18  58,  60  23  52,
5  4  63,  33  18  87,.  61  23  62,
6  5  45,1  34  19  14,8  62  23  71,
7  6  24,2  35  19  41,1  63  23  80,
8  7  00,  36  19  66.5  64  23  88.
9  7  73,  37  19  90,6  65  23  96,,
10  8  43,6  38  20  14,8  66  24  ·4
11  9  11,1  39  20  36,8  67  24  12,2
12  9  76,0  40  20  58,6  68  24  19,
13  10  38,6  41  20  79,3  69  24  26,.
14  10  98.6  42  20  99,n  70  24  33,0
15  11  56,.  43  21  18,6  71  24  39,6
16  12  11,8  44  21  37,1  72  24  45,6
17  12  65,2  45  21  54,  73  24  5l
18  13  16,  46  21  72,0  74  24  57.
19  13  65,  47  21  88,6  75  24  62,8
20  14  13,4  48  22  04,8  76  24  68,0
21  14  59,0  49  22  19,6  77  24  73,1
22  15  02,  50  22  34,2  78  24  78,0
23  15  45,1  51  22  48,2  79  24  82,
24  15  85,  52  22  6½  80  214  87.n
25  16  24,  53  22  74/  81  24  9n%
26  16  62½  54  22  87,  82  24  95,
27  16  98,  55  22  99,  83  „  24  99,7
28  17  33,0  56  23  10,  84  25  000
und  nehn

 

 

 

 

59“
        <pb n="300" />
        <pb n="301" />
        Nr.  37.  287

Bezeichnung  des  Erbschaftssteueramts:  Muster  7.
(Ausführungsbestimmungen  §  24.)

Nr.  Der  Erbschaftsstener  Liste  A
für  das  Halbjahr  19

Erbschaftsstenerbescheid.

In  der  Erbschaftssteuersache  de  am  ten  19  zu
gestorbenen  wird  die  Erbschaftssteuer  auf  den  innen  berechneten  Betrag  von

...........  Mark.».....Pf.hiermitfestgesetzt

DieserBetragistan.....·...............·........·................·........................·...·..........··....  spätestens  bis
zum  ten  19  zu  zahlen,  und  zwar  entweder  unter  Vorlegung  dieses  Bescheids

oder  durch  porto=  und  abtragfreie  Einsendung  mit  der  Post  unter  Angabe  der  obigen  Nummer.

Die  Verzögerung  der  Auseinandersetzung  der  Erben  darf  die  Entrichtung  der  Steuer  nicht
aufhalten,  soweit  diese  aus  dem  Nachlaß  entnommen  werden  kann.

Gegen  diesen  Steuerbescheid  ist  die  Beschwerde  binnen  einer  Frist  von  2  Monaten,  beginnend
mit  dem  Tage  der  Zustellung,  zulässig.  Die  Beschwerde  kann  bei  dem  unterzeichneten  Erbschaftssteueramt
  oder  eingelegt  werden.

Durch  die  Einlegung  der  Beschwerde  wird  die  Zahlung  der  Steuer  nicht  aufgehalten.

An

in
        <pb n="302" />
        288

 

 

 

 

 

 

Betrag  des  steuerpflichtigen

 

Laufende  Familien=  und  Vorname  Verhältnis  Erwerbes
der  Erwerber  zum
Nr.  der  Erwerber
Erblasser  ..  .  .
im  einzelnen  im  ganzen
Mark  Pf.  Mark  f.
1  2  3  4  5
        <pb n="303" />
        Nr.  37.  289
Steuersatz  Nachs  10  Abs.  2
nach  des  Gesetzes  Es  sind
§10  Abs.  1  wird  erhoben  das  mithin  im  Steuerbetrag  t
des  fache  des  ganzen  zu  emertungen
Gesetzes  #mvd  in  erheben
Prozent  Prozent  Mark  I  Pf.
6  7  8  9  10

 

 

 

 

 

 

Die  steuerpflichtige  Masse  ist  auf  den  Betrag
F.  festgestellt
  worden.

Der  Steuerbescheid  weicht  in  folgenden  Punkten
von  der  eingereichten  Steuererklärung  ab:
        <pb n="304" />
        <pb n="305" />
        Nr.  37.  291

Bezeichuung  des  Erbschaftssteueramts:  Muster  8.
(Ausführungsbestimmungen  §  24.)

Nr.  der  Erbschaftsstener.  Liste  A
für  das  Halbjahr  19

Auszug  aus  dem  GErbschaftssteuerbescheide.

In  der  Erbschaftssteuersache  de.  am  *—  19  zu
gestorbenen  erhalten  Sie  umstehend  einen  Auszug  aus  dem  Erbschaftssteuerbescheide.


D.  ist  zur  Zahlung  des  innen  berechneten
Betrags  von  Mark  Pf.  an  bis
spätestens  den  aufgefordert  worden.  Sollte  die  Zahlung  nicht

erfolgen,  so  wird  dieser  Betrag  von  Ihnen  erfordert  werden.

Die  Verzögerung  der  Auseinandersetzung  der  Erben  darf  die  Entrichtung  der  Steuer  nicht
aufhalten,  soweit  diese  aus  dem  Nachlaß  entnommen  werden  kann.

Gegen  diesen  Steuerbescheid  ist  die  Beschwerde  binnen  einer  Frist  von  2  Monaten,  beginnend
  mit  dem  Tage  der  Zustellung,  zulässig.  Die  Beschwerde  kann  bei  dem  unterzeichneten  Erbschaftssteueramt
  oder  eingelegt  werden.

Durch  die  Einlegung  der  Beschwerde  wird  die  Zahlung  der  Steuer  nicht  aufgehalten.

An

in

60
        <pb n="306" />
        292

 

 

 

 

Betrag  des  steuerpflichtigen
Lau-  Verhältnis

Familien=  und  Vorname  Erwerbes
fende  der  Erwerber  zum
der  Erwerber.

Nr.  Erblasser  im  einzelnen  im  ganzen
Mark  fMarkFFf.

 

1  2  3  4  5

 

 

 

s
l
i
l
l
l
I
I
        <pb n="307" />
        Nr.  37.  293
Steuersatz  Nachs  10  Abs.  2
nach  des  Gesetzes  Set  sind
§  10  Abs.  1  wird  erhoben  das  uut  hin  im  Steuerbetrag  B  —
des  .  .  .  fache  des  ganzen  zu  emerkungen
6  Steuersatzes  in  erheben
esetzes  Spalte  6
Prozent  Prozent  Mark  Pf.
6  7  8  9  10

 

 

 

 

 

 

Der  Steuerbescheid  weicht  in  folgenden  Punlten
von  der  eingereichten  Stenererklärung  ab:

60
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        Nr  37.  295

Muster  9.
(Ausführungsbestimmungen  §  26.)

Uberwachungsliste,
betreffend

den  Erwerb  von  Todes  wegen  und  Schenkungen  unter  Lebenden.
        <pb n="310" />
        296

 

 

 

 

 

—  —  —î—  —  2  —  —

 

Der  Bei  einem  Erwerbe  von  Todes  wegen:
Erbfall  ist  übernommen  Name,  Stand  und  Wohnort
Fort-  aus  der  Haupt=  oder  des  Erblassers.  Todestag.
laufende  Nachtragsliste  Bei  Schenkungen  unter  Lebenden:
Nr.  ¾.  Nr.  Name,  Stand  und  Wohnort  Ta
für  das  —.  *  Halb-  à)  des  Schenkers,  6
jahr  19  b)  des  Beschenkten.  der  Schenkung

 

 

1  2  8  4
        <pb n="311" />
        Nr.  37.

297

 

Angabe,
aus  welchem  Grunde  und
zu  welchem  Zwecke  die
Uberwachung  des  Erbfalls
erfolgt.

 

Bezeichnung  der  Sicherheit.
Angabe,
bei  welcher  Behörde
und  unter  welchen
Buchungsnummern  die
Sicherheit  hinterlegt  ist.

 

Nach  Wegfall
des  Überwachungsgrundes
ist  der  Erbfall  übertragen

in  die
Nachtragsliste
für  das  te  Halb-  inger

jahr  19  Z

Bemerkungen

 

 

—

)

6

7
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        Nr.  37.  299

Muster  10.
(Ausführungsbestimmungen  8  32.)

 

Verzeichnis

Schenkungen  unter  Lebenden

für  das  Kalenderjahr  19

61
        <pb n="314" />
        Tag  Name,  Stand  Wohnort  Übernommen  zur
Lau-  des  Einganges  TagErtbschaftssteuer  Als
der  der  Haupt  Liste  B  steuerfrei
*  Schen-  der  a)  des  Schenkers  Schen=  Nachtrags  erledigt  Bemerkungen
kungs.  An-  b)  des  Beschenkten  kung  für  das  unter  am
urkunde  meldung  Halbjahr  Nummer
1  2  3  5  6  7  8
        <pb n="315" />
        Nr.  37.  301

Muster  11.

(Ausführungsbestimmungen  §  33.)
Bezeichuung  und  Sitz  des  Erbschaftssteucramts:

-——————————————[e————□Q□8e])ens2eeeien

Erbschaftsstener.  iste  B,

betreffend

Schenkungen  unter  Lebenden

für  das..  te  Halbjahr  des  Rechnungsjahrs  19

 

Vorschriften  für  den  Gebrauch.

1.  Die  Spalten  1  bis  7  sind  sofort  auszufüllen,  die  Spalten  8  bis  10  und  12,  13  erst  nach
der  endgültigen  Erledigung  und  Prüfung  durch  die  Oberbehörde.

2.  Die  Spalte  10  ist  mit  dem  Vermerke  „steuerfrei“  auszufüllen,  wenn  sich  Steuerfreiheit  ergeben
hat.  Sie  ist  durchzustreichen,  wenn  eine  steuerpflichtige  Schenkung  zunächst  nicht  vorliegt  und
die  Überwachung  der  Schenkung  erfolgt.

Z.  Bei  Abschluß  der  Haupt=  und  Nachtragsliste  sind  hinsichtlich  der  unerledigten  Schenkungen  nur
die  Spalten  11  und  14  auszufüllen.  61*
        <pb n="316" />
        302

 

 

 

 

Nummer  Nummer  «  Stand
des  Familien=  und  Vorname  d
Laufende  Verzeichnisses  der  vorhergehenden  Gewer  Wohnort  Tag
Nr  der  Erbschaftssteuer-  ewer  e  I  der
«  Schentungen  Haupt=  Nachtrags-  Schenkung
Lebenden  Liste  B.  "  a)  des  Schenkers,

b)  des  Beschenkten

1  2  3  .  4  5  6  7
        <pb n="317" />
        Nr.  37.  303
di  Die  Der  Nummer  et  ku
Schenkun  enkun  warum  die  Schentung
Gesamtbetrag  Gesamtbetrag  5  in  n  *  die  Steuer-  des  noch  nicht  vollständig
der  der  Über-  nächste  betrag  ist  Prufungs-  erledigt  ist.
Schenkung  #gezahlten  Steuer  wachungs=  NachtragslisteB]eingetragen  verzeichnisses  Hinweis  auf  etwaige
liste  weiter  Ubernommen  in  das  4  Erinnerungen.
Heeführ  unter  unter  Sollbuch  e  Sonsti
Hr.  r.  unter  Nr.  Oberbehördee#  Hü  n
Mart  Pf.  Mark  Pef.  rrunge
8  9  10  1  12  13  14
        <pb n="318" />
        <pb n="319" />
        Nr.  37.  305

Bezeichnung  des  Erbschaftssteueramts:  Muster  12.
(Ausführungsbestimmungen  8§  36.)

,  den  ten  19
Nr.  der  Erschaftsstener.  Liste  B
für  das  Halbjahr  19

Steuerbescheid.

 

Für  die  am  zh99ee.—  19  an  Sie  erfolgte  Schenkung  de
wvupvpviird  die  Steuer  auf  den  innen  berechneten  Betrag  von
Mark  Pf.  hiermit  festgesetzt.
Dieser  Betrag  ist  an  -.........·...................................·....·..·.....·...  spätestens
bis  zum  ten  19.——  zu  zahlen,  und  zwar  entweder  unter  Vorlegung

 

dieses  Bescheids  oder  durch  porto=  und  abtragfreie  Einsendung  mit  der  Post  unter  Angabe
  der  obigen  Nummer.

Gegen  diesen  Steuerbescheid  ist  die  Beschwerde  binnen  einer  Frist  von  2  Monaten,
beginnend  mit  dem  Tage  der  Zustellung,  zulässig.  Die  Beschwerde  kann  bei  dem  unterzeichneten
  Erbschaftssteueramt  oder
eingelegt  werden.

Durch  die  Einlegung  der  Beschwerde  wird  die  Zahlung  der  Steuer  nicht  aufgehalten.

An

in
        <pb n="320" />
        306

 

 

»  Betrag  der  steuerpflichtigen
Laufende  Familien-  und  Vorname  Verhältnis  Schenkung

des  des  Beschenkten
r.  Beschenkten.  zum  Schenker.

—

im  einzelnen  im  ganzen

WMart.  Pf.  Mark.  Pf.
1  2  8  4  5  ·
        <pb n="321" />
        Nr.  37.  307
Steuersatz  Nach  §  10  Abs.  2  Es  sind
nach  des  Gesetzes  mithin  im
10  E.  1  wird  ersean  das  ganzen  Steuerbetrag  Bemerkungen.
Gesetzes  Steuersatzes  in  zu  erheben
p  Spalte  6.
rozent.  Prozent.  Mark.  Pf.
6  7  8  9  10

 

 

 

 

I

 

 

 

 

 

Der  steuerpflichtige  Wert  der  Schenkung
  ist  auf  den  Betrag  von

gestellt  worden.

Der  Steuerbescheid  weicht  in  folgenden
  Punkten  von  der  eingereichten
Steuererklärung  ab:

62
        <pb n="322" />
        <pb n="323" />
        Nr.  37.  309

Muster  13.
(Ausführungsbestimmungen  §  39.)

 

GErbschaftsstener-ZSollbuch
d

KKAK  K  ⅛  ⅛⅛K#7II  #in

für  das  Rechnungsjahr  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  Geführt  von
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unter-  "n
zeichneten  belegten  Schnur  durchzogen  sind.  (Name)  —
d  ten  19  (Dienststellung.
......................  ..,en—.
(Name).........-............--....-......-..
(Dienststellung)......-.............--......

 

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  Erbschaftssteuer  ist  nach  erfolgter  Feststellung  sofort  durch  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  7
und  11  einzutragen;  die  Spalten  13  bis  15  sind  nach  Zahlung  der  Sieuer  auszufüllen.

2.  Die  Herabsetzung  des  Solles  kommt  in  den  Spalten  8  und  9  zur  Darstellung.  In
die  Spalte  8  sind  diejenigen  Beträge  einzutragen,  welche  lediglich  infolge  anderweiter
Feststellung  der  Erbschaftssteuer  in  Abgang  kommen.  In  die  Spalte  9  kommen  die

Beträge  zum  Ansatze,  welche  niedergeschlagen  worden  sind.

3.  Zwischen  den  einzelnen  laufenden  Nummern  ist  ein  entsprechender  Raum  für  etwaige
weitere  Eintragungen  in  den  Spalten  8  und  9  (bei  mehrfacher  Herabsetzung  des
Steuersolls)  und  13  bis  15  (bei  Teilzahlungen)  zu  lassen.

62“
        <pb n="324" />
        310

 

 

 

 

 

 

Tag  Der  Betrag  der  Steue  Davon  Abgang
Tag'  des  rchaft-  a)  Name  des  Erblassers  für  d  su  iufol
au-  euer  r  den  r  infolge
der  Erb  Haupt-  oder  oder  des  Schenkers;  Erwerb  Schen-  ander-  durch
fende  Ein-schafts-  Nachtrags-  b)  Name,  Stand  und  von  kungen  weiter  Nieder—
Nr.tra=  steuer-  Liste  Wohnort  des  Todes  unter  Fest--..
  schlagung
gung.  be-  Halb-  Zahlungspflichtigen.  wegen  Lebenden  setzung
scheids.  jahr  "  Mark.  Pf]  Mark  f]Mark.  PfMark.  Pf.
2  3  4  5  6  7  8  9
i
3  3  3
6  6
i  ss
Z  Es  «
i
is
«  ....·....
6  s
I
I-  .  l
iL  !  1
1  —  .
’l:  .
E
*
"  *
l  «  1

 

 

 

 

Seite
        <pb n="325" />
        Nr.  37.  311
—-  Die  Erbschaftssteuer
ungabe  der  Bedingungen.,e  ;  »s·
Erhschaft.  unlngahe  Ler  vordlwcungen.?  ist  eingezahlt  und  gebucht  sist  rückständig  ge
Bleibt  steuer-  steueramte  Stundung  oder  im  Einnahmebuc  blieben
berichtt  bescheide  Teibahlungzen  gewähnt  .  und  übererichtig-
  worden  sind.  ragen  in
tes  Soll  gestellte  Fälligkeit  und  Höhe  der  das  Soll)  Bemerkungen.
Zahlungs-  Teilbeträge.  am  unter  mit  mit  sbuch  des
fristAngabeder  Buchungsnummern,  fo  Nech.“
läuft  ab  unter  welchen  die  bestellte  Nr.  nunas.
am  Sicherheit  gebucht  worden  ist.  a  ahts
Mark.  Pf.  ·  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  unter  der.
10  11  12  13  14  15  16  17  18
I  I
xsx
„
I

I
I
        <pb n="326" />
        <pb n="327" />
        Nr.  37.  313

Wuster  14
(Ausführungsbestimmungen  8  39.)

Einnahmebuch
de.

über  Erbschaftssteuer
für  das  Rechnungsjahr  19

 

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  Geführt  von
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unter-  vn
zeichneten  belegten  Schnur  durchzogen  sind.  Mame)

(Dienststellung).
„den  ten  19
(Name)
(Dienststellung.
Vorschriften  für  den  Gebrauch.

1.  Die  Einzahlungen  werden  unter  bis  zum  Jahresschlusse  fortlaufender  Nummer  eingetragen.
2.  Das  Buch  wird  monatlich  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Vierteljahrsschluß  aufgerechnet.

  Die  Summen  der  vier  Vierteljahre  werden  am  Jahresabschlusse  wiederholt  und
aufgerechnet.
        <pb n="328" />
        314

 

 

 

 

Name

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Tas  Nummer  des  Erblassers  oder  des  Schenkers,  —  —
Nr.derEinzahlung.desSollbuchs.  *  gepalcroskern  un  chenkers,e  weschl  euer—
1#  2  8  4  5

4

b.

a.  I
b.

—
b.
        <pb n="329" />
        Nr.  37.  315
DerErbschaftssteuerrt:  Betrag  der
Haupt-  eingezahlten  Erbschaftssteuer  Tagessumme  Bemerkungen
oder  Nachtrags-Liste  für  den  Erwerb  für  Schenkungen  gen.
von  Todes  wegens  unter  Lebenden
Halbjahr  Nr.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  IPf.
6  7  8  9  10
1  6  6
.  l
l  «
k  I  T
s  -
l  E  ;
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i.  «  :
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I
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i  sI  E
:  —  «
Seite  ·;
i  s  «
v

 

 

 

63
        <pb n="330" />
        <pb n="331" />
        Nr.  37.

 

317
Muster  15.

(Ausführungsbestimmungen  §  40.)

Prüfungsverzeichnis.

 

 

 

 

Nummer  und  Halbjahr  Tag  Bemerkungen,

Lau-ber  Erbschaftssteuerliste  Name  des  ver  insbesondere:

fende  A  des  Erblassers  oder  Ein=  Rück  „2)  wenn  eine  Wiedervorlage

!1  ganges  gabe  zu  erfolgen  hat,

Nr.  für  den  für  des  Schenkers  b)  wenn  die  Prüfung  nur
Erwerb  von  Schenkungen  der  Erbschafts-  eine  vorläufige  war.
Todes  wegen  unter  Lebenden  steuerakten

1  2  8  4  5  6
        <pb n="332" />
        <pb n="333" />
        esrh  und  Verordnungscguut

Königreich  Bayern.

 

Nr.  38.

München,  den  11.  Juli  1906.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  9.  Juli  1906,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrs--Ordnung  in  Bayern  betreffend.  —
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

Nr.  6169  Xl.
Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung  in  Bayern  betreffend.
K.  Staatsministerium  fũür  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899
S.  1075)  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:
1.  Bei  Nr.  XXXVaim  Eingange:
a)  bei  Ziffer  4  wird  hinter  dem  ersten  Worte  „Nitrozellulose“  eingefügt:  (auch  in
Form  von  Geweben);
b)  die  Ziffer  5  erhält  folgende  Fassung:
5.  Folgende  Schieß=  und  Sprengmittel,  soweit  sie  nicht  unter  die  Bestimmungen
  der  Nrn.  XXXVd  und  XXXVe  fallen:
64
        <pb n="334" />
        320

Schieß-  und  Sprengpulver  (Schwarzpulver)  und  ähnliche
Gemenge,  wie  Lithotrit  und  der  sogenannte  brennbare  Salpeter;
Holzpulver,  bestehend  aus  einem  Gemenge  von  nitriertem  Holze,  das
durch  die  Nitrierung  eine  Gewichtsvermehrung  von  höchstens  30  Prozent
erfahren  hat,  und  von  salpetersauren  Salzen  mit  oder  ohne  Zusatz  von
schwefelsauren  Salzen,  unter  Ausschluß  der  chlorsauren  Salze;  rauchschwache
gelatinierte  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige
Nitrozellulosepulver  ohne  Zusatz  anderer  Explosivstoffe;  Plastomenit
(ein  aus  Nitrozellulose  durch  Zusammenschmelzen  mit  festen  Nitroverbindungen
hergestelltes  Pulver);  sämtlich  auch  in  Form  von  Kartuschen;

c)  bei  Ziffer  6  wird  vor  den  Worten  „sofern  diese  Patronen“  eingefügt:

Patronen  aus  Gemischen  von  höchstens  80  Prozent  Kalium--,
Natrium=  oder  Ammonium-Perchlorat  mit  Nitrokohlenwasserstoffen
  der  aromatischen  Reihe  und  Zellulosenitraten,  Kohle,
Kohlenwasserstoffen  oder  Kohlehydraten  in  Verbindung  mit
allen  Salpeterarten,  Patronen  aus  Gemischen  von  höchstens
80  Prozent  Kalium=  oder  Natrium-Chlorat  mit  Nitrokohlenwasserstoffen
  der  aromatischen  Reihe  und  Zellulosenitraten,
Kohle,  Kohlenwasserstoffen  oder  Kohlehydraten  mit  allen
Salpeterarten  (ausgenommen  Ammoniaksalpeter),

2.  In  Nr.  XXXVe  wird  eingefügt:

a)  hinter  dem  mit  „Roburit  IIa“  beginnenden  Absatze:

Wetter-Roburiten  und  Gesteins-Roburiten  (Gemengen  von
Ammoniaksalpeter,  Kalisalpeter,  Trinitrotoluol,  Mehl,  Pflanzenpulver,  Holzkohle,
  Magnesit,  Kochsalz,  Salmiak,  Alkalibicarbonat,  Alkalioxalat,  Kaliumpermanganat
  —  mit  oder  ohne  Zusatz  von  gepulvertem  Aluminium  —,
bei  denen  der  Gehalt  an  Ammoniaksalpeter  nicht  unter  65  Prozent  sinkt,
der  Gehalt  an  Trinitrotoluol  15  Prozent,  an  Aluminium  3  Prozent
nicht  übersteigt),

b)  hinter  dem  mit  „Gesteins-Westfalit  C“  beginnenden  Absatze:

ferner  Cahücit,  ein  zu  festen  Patronen  gepreßtes  Gemenge  von  Kalisalpeter
  (50  bis  70  Prozent),  Ruß  (mindestens  8  Prozent),  Schwefel,
Zellulose  und  Eisensulfat.

3.  Hinter  Nr.  XXXVer#  werden  folgende  neue  Nummern  eingeschaltet:
        <pb n="335" />
        Nr.  38.

821
XXXVd.
(1)  Rauchschwache,  gelatinierte  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige

  Nitrozellulosepulver  —  auch  in  Form  von  Kartuschen
  —  werden  abweichend  von  den  Vorschriften  unter  XXXVazur  Beförderung
  durch  die  herstellenden  Fabriken  zugelassen,  wenn  von  einem  vereideten
Chemiker  bescheinigt  ist,  daß  sie  nachstehenden  Anforderungen  entsprechen:

1.

2.

3.

Die  zur  Herstellung  des  Pulvers  verwendete  Nitrozellulose  muß  bester  Beschaffenheit
  sein  und  folgenden  Stabilitätsbedingungen  genügen:

a)  die  Abspaltung  von  Stickoxyd  bei  1320  C  darf  für  ein  Gramm  Nitrozellulose

  nicht  mehr  als  2,,  Kubikzentimeter  betragen,

b)  die  Verpuffungstemperatur  der  Nitrozellulose  muß  über  1800  C  liegen.
Das  verwendete  Nitroglyzerin  muß  von  bester  Beschaffenheit,  insbesondere
vollständig  säurefrei  sein.

Das  fertige  Pulver  muß  gut  durchgelatiniert  sein  und  hinsichtlich  der  Verpuffungstemperatur
  und  der  Stabilität  folgenden  Anforderungen  entsprechen:

a)  Nitrozellulosepulver  müssen  eine  Verpuffungstemperatur  von  mindestens

170°0  C  haben  und  bei  der  Stabilitätsprüfung  bei  1320  C  mindestens
3  Stunden  erhitzt  werden  können,  ohne  deutlich  erkennbare  rote  Dämpfe

abzuspalten;
b)  Nitroglyzerinhaltige  Ritrozellulosepulver  müssen  eine  Verpuffungstemperatur

  von  mindestens  1600  C  haben  und  bei  der  Stabilitätsprüfung
  bei  1200  C  mindestens  einundeinhalb  Stunden  erhitzt  werden
können,  ohne  deutlich  erkennbare  rote  Dämpfe  abzuspalten.

.  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver  dürfen  bei

der  Trauzlschen  Bleiblockprobe  im  Vergleiche  mit  einem  nitroglyzerinhaltigen
Nitrozellulose-Würfelpulver  von  2  Millimeter  Seitenlänge,  das  einem  abgenommenen
  Würfelpulver  der  Heeresverwaltung  entsprechen  muß,  eine
höchstens  10  Prozent  stärkere  Ausbauchung  ergeben  als  dieses.

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  bei  Prüfung  der  Pulver  und  ihrer

Ausgangsstoffe  anzuwendende  Verfahren  werden  durch  das  K.  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten  getroffen.
(2  Pulver,  die  diesen  Anforderungen  entsprechen,  sind  bei  der  Beförderung

—  auch  wenn  sie  in  Form  von  Kartuschen  aufgegeben  werden  —,  in  hölzerne
haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,
deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und
die  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.
        <pb n="336" />
        322

Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen
sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte
amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Die  Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,
Schrauben  oder  sonstige  eiserne  Befestigungsmittel  haben.  Metallene  Packgefäße
sind  nur  zulässig,  wenn  ihr  Verschluß  so  beschaffen  ist,  daß  er  zwar  vollständig
dicht  ist,  jedoch  im  Falle  eines  Brandes  dem  Drucke  der  sich  im  Innern  entwickelnden
  Pulvergase  nachgeben  kann.  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen
haltbaren  Aufschrift  „Rauchschwaches  Pulver“  versehen  sein.

(3)  Es  ist  verboten,  solche  Pulver  mit  sprengkräftigen  Zündungen  zusammen
in  denselben  Wagen  zu  verladen.  Die  Verladung  darf  nicht  von  den  Güterböden
  oder  Gütersteigen  aus  erfolgen.

(4)  Bei  der  Weiterbeförderung  von  Teilsendungen  der  unter  vorstehende  Bestimmungen
  fallenden  rauchschwachen  gelatinierten  Pulver  durch  andere  Absender
als  die  herstellenden  Fabriken  kann  von  der  Bescheinigung  eines  vereideten  Chemikers
abgesehen  werden,  wenn  von  dem  Absender  auf  dem  Frachtbrief  erklärt  wird,  daß
das  Pulver  oder  die  daraus  gefertigten  Kartuschen  einer  geprüften  und  bescheinigten
Lieferung  entstammen.  Auf  Erfordern  ist  dies  glaubhaft  nachzuweisen.

XXXVe.

(1)  Schießmittel  in  Metallhülsen  sowie  gut  durchgelatinierte
Pulvergewebe  und  daraus  hergestellte  Fabrikate  werden  in  Frachtstücken,
  deren  Bruttogewicht  200  Kilogramm  nicht  übersteigen  darf,  unter  folgenden
Bedingungen  befördert:

a)  Die  Schießmittel  sind  in  dichte  Beutel  zu  füllen,  die  das  Verstauben  und
Ausstreuen  verhindern.  Diese  Beutel  sind  in  Metallhülsen  zu  bringen,
deren  Verschluß  so  beschaffen  sein  muß,  daß  er  zwar  völlig  dicht  ist,  jedoch
im  Falle  eines  Brandes  dem  Drucke  der  sich  im  Innern  entwickelnden
Pulvergase  nachgeben  kann.  Die  Menge  des  Schießmittels  in  jedem  Beutel
darf  nicht  mehr  als  1  Kilogramm,  die  damit  beschickte  Hülse  nicht  mehr
als  1,,  Kilogramm  wiegen.  Gut  durchgelatinierte  Pulvergewebe  und  daraus
hergestellte  Fabrikate  werden  ohne  Metallhülsen  befördert,  auch  kann  der
dichte  Beutel  wegfallen,  wenn  die  Kisten  mit  Zinkblecheinsatz  versehen  sind.

b)  Die  Metallhülsen  mit  Schießmitteln  oder  die  staubsicheren  Beutel  mit  Pulvergeweben
  sind  in  gut  gearbeitete  Holzkisten  zu  verpacken,  deren  geringste
Wandstärke  nach  folgenden  Stufen  zu  bemessen  ist:
        <pb n="337" />
        Nr.  38.

c)

e)

323
Bruttogewicht  der  Kiste  geringste  Wandstärke

bis  5  Kilogramm  einschließlich  7  Millimeter,
über  5  Kilogramm  „  50  „  „  12  „
1  50  »  100  77  VF  15  1
„  100  „  „  150  „  „  20  „
„150  „  „200  „  „  25  „

Bei  Kisten  mit  Zinkblecheinsatz  darf  die  Wandstärke  der  Holzkiste  um
5  Millimeter,  jedoch  niemals  auf  weniger  als  7  Millimeter  vermindert  werden.
Etwa  leer  bleibende  Räume  sind  mit  Pappe,  Papierabfällen,  Werg,
Holzwolle  oder  Hobelspänen  —  alles  völlig  trocken  —  derart  fest  auszufüllen,
  daß  ein  Schlottern  in  der  Kiste  während  der  Beförderung  ausgeschlossen
  ist.
In  einer  Kiste  dürfen  weder  verschiedenartige  Schießmittel,  noch  Schießmittel
  mit  anderen  Explosivstoffen  zusammengepackt  werden.  In  einem
Eisenbahnwagen  dürfen  nur  Schießmittel  derselben  Art  mit  einem  Hoöchstgewichte
  von  200  Kilogramm  befördert  werden;  die  Beiladung  von  Explosivstoffen
  ist  ebenfalls  unzulässig.  Die  Annahme  zur  Beförderung  kann
hiernach  beschränkt  werden.  Jeder  Kiste  mit  Schießmitteln  muß  ein  besonderer
  Frachtbrief  beigegeben  werden,  der  keine  anderen  Gegenstände  umfassen
  darf.
Die  Kisten  dürfen  durch  eiserne  Nägel  nur  verschlossen  werden,  wenn  diese
gut  verzinkt  sind.  Die  Kisten  sind  mit  einer  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnenden
  Aufschrift  zu  versehen.  Außerdem  sind  sie  mit  einem  Plombenverschluß
  oder  mit  einem  auf  zwei  Schraubenköpfen  des  Deckels  angebrachten
Siegel  (Abdruck  oder  Marke)  oder  mit  einem  über  Deckel  und  Seitenwände
der  Kiste  geklebten,  die  Schutzmarke  enthaltenden  Zeichen  zu  versehen.
Der  Absender  hat  im  Frachtbrief  eine  von  ihm  unterzeichnete  Erklärung
abzugeben,  worin  auch  das  Zeichen  der  Plombe,  des  Siegels,  der  Siegelmarke
  oder  der  Schutzmarke  angegeben  ist.  Die  Erklärung  hat  zu  lauten:
„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  zu  diesem  Frachtbriefe  gehörige,
mit  dem  Zeiche  verschlossene  Sendung  in  bezug
auf  Beschaffenheit  und  Verpackung  den  in  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung
  unter  Nr.  XXXV  getroffenen  Bestimmungen  entspricht.“

4.  In  Nr.  XXXVI  werden  im  Eingange  der  als  Abschnittsbezeichnung  dienende  Buchstabe
  A  und  der  ganze  Abschnitt  B  gestrichen.

5.  Die  Nr.  XLII  a  erhält  folgende  Fassung:

65
        <pb n="338" />
        324

XLIILa.

Zündbänder,  Zündblättchen  (amorces)  und  pyrotechnische  Knall—
korke,  deren  Zündmischung  aus  Kaliumchlorat,  amorphem  (rotem)  Phosphor  und
Gummi  besteht,  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Zündbänder  und  Zündblättchen  sind  zu  höchstens  je  100  Zündpillen  —  die  im
ganzen  nicht  mehr  als  0)76  Gramm  Zündmasse  enthalten  dürfen  —  in  Pappschachteln
  zu  verpacken.  Höchstens  je  12  Schachteln  sind  zu  einer  Rolle  zu  vereinigen
  und  höchstens  je  12  Rollen  zu  einem  festen  Pakete  mit  Papierumschlag
zu  verbinden.

2.  Pyrotechnische  Knallkorke  müssen  mindestens  2  Zentimeter  hoch  und  1  ⅛  Zentimeter
  breit  sein.  Sie  dürfen  höchstens  O,os  Gramm  Zündmischung  enthalten,
die  in  eine  Bohrung  des  Korkes  vertieft  eingelassen  sein  muß.  Sie  sind  in
Pappschachteln  zu  höchstens  je  50  Stück  zu  verpacken.  Höchstens  je  10  solcher
Schachteln  sind  mit  Papierumschlag  zu  einem  festen  Pakete  zu  vereinigen.

3,  4  und  5  wie  bisher  Ziffer  2,  3  und  4.

6.  In  Nr.  XIIV  a  (Abs.  (1)  erhält  der  fünfte  Satz  folgende  Fassung:

In  diesen  Behältern  dürfen  sich  keine  leicht  brennbaren  Verpackungsstoffe  wie

Sägespäne,  Torf,  Stroh,  Heu  befinden;  Holzwolle  ist  zulässig.

Die  Anderungen  unter  Ziffer  1  lit.  b,  Ziffer  3  und  4  treten  am  1.  Oktober  d.  J.,
die  übrigen  Anderungen  sofort  in  Kraft.

München,  den  9.  Juli  1906.

v.  Frauendorfer.

—  —  ——  ——  —  —  —  —  —  —–.  ——  —  —  —  —  —  —  —  ——  ——.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Ritter  von  Rieppel,  Fabrikdirektor  in

fönigreiches.  Nürnberg  für  seine  Person  als  Ritter  des

Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:  der  Ritter-Klasse  Lit.  R,  Fol.  72,  Akt
am  6.  Juli  1906  der  K.  Baurat  Dr.  Anton  Nr.  1601  1.
        <pb n="339" />
        esetz  und  Verurdunngs-guct!

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  39.

München,  den  17.  Juli  1906.

 

Inhalt:

Gesetz  vom  12.  Juli  1906,  betreffend  die  Herstellung  von  Bahnen  lokaler  Bedeutung.  —  Bekanntmachung  vom
14.  Juli  1906,  die  Verleihung  des  Titels  „Regierungsbaumeister“  an  die  Bauassistenten  der  Staatsbauverwaltung
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  15.  Juli  1906,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom
27.  März  1900  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Staatsdienst-Nachricht.

 

 

Gesetz,  betreffend  die  Herstellung  von  Bahnen  lokoler  Bedeutung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  prinz  von  Fayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
Art.  1.
Der  gemäß  Art.  5  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  28.  April  1882,  die  Behandlung  der
bestehenden  Vizinalbahnen  und  den  Bau  von  Sekundärbahnen  betreffend,  aus  Staatsmitteln
zu  entnehmende  Bedarf  für  die  Herstellung  der  nachstehend  aufgeführten  Bahnen  lokaler

Bedeutung  wird  festgesetzt:
66
        <pb n="340" />
        326

1.  für  eine  Lokalbahn  von  Erlau  nach  Wegscheid  auf  den  Betrag  von  2249300  M
2.  für  eine  Lokalbahn  von  Stadtprozelten  zur  Landesgrenze  bei

 

 

Wertheim  auf  den  Betrag  von.  ..  1  489  500  4
3.  für  eine  Lokalbahn  von  Ascheffnburg  nach  Höchst  i  O.  auf  den

Betrag  von  .  .  ...27451.00.-Ø

zusammen  6  483  900  M
hiezu  Reserve  von  etwa  5  Prozent  324100  +
zusammen  auf  den  Höchstbetrag  dodvo  6  808000  4

(Sechs  Millionen  achthundert  und  achttausend  Mark.)
Art.  2.

Mit  der  baulichen  Ausführung  der  in  Art.  1  genannten  Lokalbahnen  ist  erst  dann
vorzugehen,  wenn  der  für  den  Bahnbau  und  dessen  Zugehör  erforderliche  Grund  und  Boden
kosten=  und  lastenfrei  dem  Eisenbahnärar  zum  Eigentum  überwiesen  oder  demselben  zur  Bestreitung
  der  Grunderwerbungskosten  eine  reale  Sicherheit  geboten  sein  wird.

Art.  3.

Der  K.  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  Art.  1  festgestellten
  Bedarfes  ein  auf  die  Staatseisenbahnen  zu  versicherndes  Anlehen  in  gleichem  Betrage
  aufzunehmen.

Die  Ausgaben  für  die  Verzinsung  dieses  Anlehens  während  der  Banzeit  und  die  Geldaufbringungskosten
  sind  durch  Erhöhung  der  Anlehenssumme  zu  beschaffen.

Von  der  Zeit  der  Vollendung  der  in  Art.  1  bezeichneten  Bahnen  an  hat  die  Verzinsung
  der  für  dieselben  aufgewendeten  Summe  aus  der  Eisenbahnbetriebsrente  zu  erfolgen.

Die  Tilgung  des  Anlehens  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  hiefür  maßgebenden
Finanzgesetze.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  12.  Juli  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.
Staatsrat  v.  Bever.  «
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.
        <pb n="341" />
        Nr.  39.  327

Nr.  15588.

Bekanntmachung,  die  Verleihung  des  Titels  „Regierungsbaumeister"  an  die  Bauassistenten
er  Staatsbauverwaltung  betreffend.

A.  Staatsministerium  des  Innern.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  unterm  10.  Juli  1906  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  praktisch
  geprüften  Bauassistenten  der  Staatsbauverwaltung  künftig  den  Titel  „Regierungsbaumeister“
  führen.

München,  den  14.  Juli  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

 

 

Nr.  64091X.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
fi.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom
27.  März  1900  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  17  vom  30.  März  1900),  wie  folgt,
geändert:

1.  Im  8  10  erhält  der  Absatz  1  folgende  Fassung:

I.  Das  Porto  für  die  Briefe  (ohne  Wertangabe)  beträgt:

a)  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr

bis  250  Gramm  einschl.  im  Frankierungsfalle.  5  Pf.,

im  Nichtfrankierungsfalle  10  Pf.;
b)  im  übrigen  Verkehr  (Fernverkehr)

bis  20  Gramm  einschl.  im  Frankierungsfalle.  10  Pf.,

im  Nichtfrankierungsfalle.  20  Pf.;

über  20  bis  250  Gramm  einschl.  im  Frankierungsfalle.  20  Pf.,

im  Nichtfrankierungsfalle  30  Pf.

Als  Ortsverkehr  gilt  der  Verkehr  innerhalb  des  Aufgabepostorts,  nach  dem  zugehörigen
Landzustellbezirk  und  zwischen  den  zu  diesem  Bezirk  gehörenden  Ortschaften,  als  Nachbarortsverkehr
  der  Verkehr  innerhalb  der  von  der  Postverwaltung  aus  benachbarten  Postorten
sowie  deren  Landzustellbezirken  gebildeten  besonderen  Verkehrsbezirke.
        <pb n="342" />
        328

2  Im  8  11  erhält  der  Absatz  VI  folgende  Fassung:

VI.  Die  Gebühr  für  Postkarten  beträgt  im  Frankierungsfalle  5  Pf.  für  die  einfache
  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden  Teile  der  Postkarte  mit  Antwort,  im  Nichtfrankierungsfalle
  das  Doppelte.

3.  Im  §  12  erhält  der  Absatz  XII  folgende  Fassung:
XII.  Drucksachen  müssen  frankiert  sein.  Die  Gebühr  beträgt:
bis  50  Gramm  einschl.  3  Pf.,
über  50  bis  100  Gramm  einschl.  .  5BPf,
über  100  bis  250  Gramm  einschl.  10  Pf,
über  250  bis  500  Gramm  einsch.  20  Pf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  30  Pf.
Unfrankierte  Drucksachen  gelangen  nicht  zur  Absendung.
4.  Im  §  13  erhält  der  Absatz  IV  folgende  Fassung:
IV.  Geschäftspapiere  müssen  frankiert  sein.  Die  Gebühr  beträgt:
bis  250  Gramm  einschl.  10  Pf.,
über  250  bis  500  Gramm  einschl.  20  Pf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  30  Pf.
Unfrankierte  Geschäftspapiere  gelangen  nicht  zur  Absendung.
5.  Im  §  14  erhält  der  Absatz  IX  folgende  Fassung:
IX.  Warenproben  müssen  frankiert  sein.  Die  Gebühr  beträgt:
bis  250  Gramm  einschl.  .  10  Pf.,
über  250  bis  350  Gramm  einsch.  20  Pf.
Unfrankierte  Warenproben  gelangen  nicht  zur  Absendung.
6.  Im  §  15  erhält  der  Absatz  II  folgende  Fassung:
II.  Die  Sendungen  müssen  frankiert  sein.  Die  Gebühr  beträgt:
bis  250  Gramm  einschl.  10  Pf.,
über  250  bis  500  Gramm  einschl.  20  Pf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  30  Pf.
Unfrankierte  Sendungen  gelangen  nicht  zur  Absendung.
7.  Im  8  17  erhält  der  Absatz  II  folgende  Fassung:
II.  Postanweisungen  müssen  frankiert  werden.  Die  Gebühr  beträgt:

bis  5  Mark  einschl.  10  Pf.,
über  5  bis  100  Mark  einschl.  20  Pf.,
über  100  bis  200  Mark  einschl.  30  Pf.,

über  200  bis  400  Mark  einschl.  40  Pf.,
        <pb n="343" />
        Nr.  39.  329

über  400  bis  600  Mark  einschl.  50  Pf,
über  600  bis  800  Mark  einschl.  60  Pf.
8.  Im  §  19  erhält  der  Absatz  IllI  folgende  Fassung:
III.  Für  Nachnahmesendungen  werden  erhoben:

a)  das  Porto  für  gleichartige  Sendungen  ohne  Nachnahme,  bei  Einschreibsendungen
  und  Sendungen  mit  Wertangabe  auch  die  Einschreib=  oder  die
Versicherungsgebühr;

b)  eine  Vorzeigegebühr  von  10  Pf.;

c)  die  Postanweisungsgebühr  für  die  übermittlung  des  eingezogenen  Betrags

an  den  Absender  (§  17  I1I).

9.  in  §  21  Absatz  IX  und  §  37  Absatz  1  ist  der  Hinweis  „(8  10  Ia)“  abzuändern
  in
(§  10).

10.  im  §  44  ist  im  Absatz  I  der  letzte  Satz  (Anderung  vom  29.  Dezember  1901)
zu  streichen.

11.  In  demselben  §  44  erhält  der  zweite  Satz  des  gegenwärtigen  Absatzes  IV  folgende
  Fassung:

Für  andere  Sendungen  findet  ein  neuer  Ansatz  von  Porto  nicht  statt;
gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefe  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs
(§  10  1)  werden  jedoch  bei  der  Nachsendung  in  den  Fernverkehr  entsprechend
nachtaxiert.  »

12.  Im  §  46  Atsatz  I  erhält  der  letzte  Satz  folgende  Fassung:

Jedoch  werden  die  zur  Taxe  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  frankierten
Briefe  bei  ihrer  überweisung  nach  Orten  außerhalb  dieses  Verkehrs  entsprechend
nachtaxiert  (vergl.  §  44  1V).

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  August  1906  in  Kraft.

Doch  wird  zur  Erleichterung  des  Übergangs  bestimmt,  daß  für  alle  im  Monat
August  1906  eingelieferten  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und
Warenproben,  sowie  für  zusammengepackte  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Warenproben
des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs,  welche  von  den  Absendern  irrtümlich  nach  den  alten
Taxsätzen  frankiert  sind,  unter  Abweichung  von  den  Vorschriften  der  Postordnung  lediglich
der  Betrag  zu  erheben  ist,  welcher  an  der  neuen  erhöhten  Frankotaxe  fehlt.

München,  den  15.  Juli  1906.

v.  Frauendorfer.
67
        <pb n="344" />
        330
HBofdienst  Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  10.  Juli  1906  den  Regierungspraktikanten
  Johann  Freiherrn  von  Ungelter
auf  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen  zum
K.  Kammerjunker  zu  ernennen.

 

Staatsdienst-Machricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  K#nigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  15.  Juli  1906  den  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern  Karl
Krazeisen  zum  Staatsrat  im  ordentlichen
Dienste  zu  ernennen.
        <pb n="345" />
        Gesrtz  und  Verorduuigs·Bluf

Königreich  Bayern.

 

Nr.  40.

München,  den  18.  Juli  1906.

—..  ——  ———m  —  —

 

—
—

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  17.  Juli  1906,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.  —
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Nr.  15938.
Königlich  Aller  höchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Maoajestät  des  Königs.
Luitpold,

u#n  Gottis  Gnaden  Söniglicher  Prim  von  Hayern,
Regent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  16.  August  des  laufenden  Jahres  einschließlich

zu  verlängern.
68
        <pb n="346" />
        332

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

München,  den  17.  Juli  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  2  Feilitzsch.  v.  Millner.

Dr.  v.  Wehner.

v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Jorn.

Staatsrat  v.  Hever.

An
1)  die  Kammer  der  Reichsräte,
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.

 

 

Königlich  Alerhöchste  Genemigung  ur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  LSeiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  9.  Juli  1906  dem  K.  Staatsrate
  im  a.  o.  D.  Hermann  Freiherrn  von
Stengel,  Wirklichen  Geheimen  Rat  und
Staatssekretär  des  Reichsschatzamts  für  das
ihm  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  von  Baden  verliehene  Großkrenz
des  Großherzoglich  Badischen  Ordens  vom
Zähringer  Löwen  und  das  von  Ihren  Königlichen
  Hoheiten  den  Großherzogen  von  Meck-Auf

  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Brenner.

 

lenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz
ihm  verliehene  Großkreuz  des  Großherzoglich
Mecklenburgischen  Greifen-Ordens,

dem  K.  Staatsrate  i.  o.  D.  Franz  Ritter
von  Geiger,  Präsidenten  der  K.  Generaldirektion
  der  Zölle  und  indirekten  Stenern,
für  das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser
von  Osterreich  verliehene  Großkrenz  des  Kaiserlich
  Osterreichischen  Franz-Joseph-Ordens  und

dem  K.  Kämmerer  Ir.  Maximilian  Freiherrn
von  Soden-Fraunhofen,  lebenslänglichen
Reichsrat  der  Krone  Bayern,  für  das  ihm
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen
verliehene  Komturkreuz  I.  Klasse  des  K.  Sächsischen
  Albrechtsordens,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="347" />
        Geset-und  Vereduunzschüt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  41.

München,  den  25.  Juli  1906.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  23.  Juli  1906,  die  Vorbedingungen  für  den  bayerischen  Messungsdienst
  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.

—'.eee————

 

Nr.  17519.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Vorbedingungen  für  den  bayerischen  Messungsdienst
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.
Tlitpolk,.

von  Gottes  Gnaden  Soniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  bezüglich  der  Vorbedingungen  für  den  bayerischen  Messungsdienst

  zu  verordnen,  was  folgt:
69
        <pb n="348" />
        334
1.

Als  Geeometerpraktikanten  können  in  den  bayerischen  Messungsdienst  Bewerber  aufgenommen
  werden,  welche  an  der  Technischen  Hochschule  in  München  die  Diplom-Hauptprüfung
  für  Vermessungsingenieure  bestanden  haben  und  nach  Inhalt  ihres  Prüfungszeug--nisses
  zum  Übertritt  in  die  Vorbereitungspraxis  für  den  höheren  Staatsdienst  im  Vermessungsfach
  in  Bayern  befähigt  sind.

Die  Anstellung  der  Geometerpraktikanten  im  bayerischen  Messungsdienste  setzt  das  erfolgreiche
  Bestehen  der  praktischen  Konkursprüfung  voraus.

8  2.

Die  Geometerpraktikanten  haben  vor  der  Zulassung  zur  praktischen  Konkursprüfung
einen  Vorbereitungsdienst  von  drei  Jahren  in  ununterbrochener  Dauer  abzuleisten.

Die  Aussetzung  des  Vorbereitungsdienstes  infolge  der  Erfüllung  der  Militärdienstpflicht
ist  als  eine  Unterbrechung  (Abs.  1)  nicht  zu  erachten.

Von  dem  dreijährigen  Zeitraume  sind  mindestens  zwölf  Monate  im  Neumessungsdienste
bei  dem  Katasterbureau,  mindestens  achtzehn  Monate  im  Ummessungsdienste  bei  einer
Messungsbehörde  und  mindestens  drei  Monate  im  Unschreibdienste  bei  einem  Rentamte  zuzubringen;
  die  übrigen  drei  Monate  sind  zur  Fortsetzung  des  Vorbereitungsdienstes  bei
einem  Rentamt,  einer  Messungsbehörde  oder  dem  Katasterbureau  zu  verwenden.

Den  Zeitpunkt,  in  welchem  die  einzelnen  Geometerpraktikanten  bei  dem  Katasterbureau
in  den  Vorbereitungsdienst  einzutreten  haben,  bestimmt  das  Katasterbureau.  Die  Zahl
der  Geometerpraktikanten,  welche  bei  einer  Messungsbehörde  oder  einem  Rentamte  gleichzeitig
im  Vorbereitungsdienste  verwendet  werden  dürfen,  wird  vom  Staatsministerium  der  Finanzen
festgesetzt.

§  3.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  Geometerpraktikant  infolge  unverschuldeter  Hindernisse
(Krankheit,  Militärdienst)  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen  war,  ist  auf  die  vorgeschriebene
Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  anzurechnen,  sofern  die  Unterbrechung  während  eines  Jahres
den  Zeitraum  von  neun  Wochen  nicht  übersteigt.  War  der  Praktikant  in  einem  Jahre
länger  als  neun  Wochen  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen,  so  kann  die  Anrechnung  dieser
längeren  Unterbrechung  nur  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  erfolgen.

84.
Der  Geometerpraktikant  steht  während  des  Vorbereitungsdienstes  unter  der  Disziplin
des  Vorstandes  der  Stelle  oder  Behörde,  bei  der  er  den  Vorbereitungsdienst  ableistet.
        <pb n="349" />
        Nr.  41.  335

Bei  groben  Verfehlungen  kann  das  Staatsministerium  der  Finanzen  die  zeitweilige
oder  dauernde  Entlassung  des  Praktikanten  aus  dem  Vorbereitungsdienst  oder  eine  angemessene
Verlängerung  des  Vorbereitungsdienstes  verfügen.

85.

Die  praktische  Konkursprüfung  für  den  bayerischen  Messungsdienst  wird  jährlich  einmal
bei  dem  Katasterbureau  abgehalten.  Bei  dieser  Stelle  sind  die  Gesuche  um  Zulassung  zur
Prüfung  einzureichen.

Geometerpraktikanten,  die  sich  über  die  vorschriftsmäßige  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes
  nicht  auszuweisen  vermögen,  sind  vom  Katasterbureau  unter  Angabe  der  Gründe
von  der  Prüfung  zurückzuweisen;  die  übrigen  sind  zur  Prüfung  zuzulassen.

86.

Geometerpraktikanten,  welche  wegen  mangelnder  Kenntnisse  zur  Wiederholung  der  Prüfung
verwiesen  wurden  oder  ohne  ausreichenden  Grund  nach  dem  Beginne  der  Prüfung  zurücktraten,
  können  nur  noch  einmal  zur  Prüfung  zugelassen  werden.  Bis  zur  Wiederholung
der  Prüfung  haben  sie  die  Vorbereitungspraxis  im  bayerischen  Messungsdienste  fortzusetzen.

§  7.

Kandidaten  das  Vermessungsfaches,  die  vor  Ablegung  der  Diplom-Hauptprüfung  ihrer
Militärpflicht  Genüge  geleistet  und  deshalb  um  ein  Jahr  später,  als  dies  nach  dem  gewöhnlichen
  Studiengange  möglich  gewesen  wäre,  sich  jener  Prüfung  unterzogen  haben  sowie
Geometerpraktikanten,  die  nach  Ablegung  der  Diplom-Hauptprüfung  ihrer  Militärpflicht
Genüge  geleistet  und  deshalb  erst  nach  vier  Jahren  seit  bestandener  Diplom  Hauptprüfung
sich  der  praktischen  Prüfung  unterzogen  haben,  sind  nach  dem  Bestehen  der  praktischen  Prüfung
auf  Ansuchen  nach  Maßgabe  ihrer  Prüfungsnote  in  die  Reihenfolge  der  im  vorangegangenen
Jahre  Geprüften  einzustellen.

In  gleicher  Weise  dürfen  Kandidaten  und  Praktikanten  behandelt  werden,  welche  nachweislich
  durch  Krankheit  oder  andere  unverschuldete  zwingende  Ursachen  an  der  rechtzeitigen
Ablegung  oder  Vollendung  einer  der  beiden  Prüfungen  gehindert  waren.

Die  Einstellung  in  die  vorangehende  Konkursreihe  wird  vom  Staatsministerium  der

inanzen  verfügt.
Finanz  füg  s  8.

Nach  bestandener  praktischer  Prüfung  haben  die  Geometerpraktikanten  die  Praxis  im
bayerischen  Messungsdienste  bis  zur  Anstellung  fortzusetzen.

Für  die  Anstellung  ist  neben  der  Konkursnote  die  in  der  fortgesetzten  Praxis  erworbene
Qualifikation  maßgebend.
        <pb n="350" />
        336

89.

Für  Geometerpraktikanten,  welchen  im  Jahre  1905  oder  in  einem  früheren  Jahre  das
Diplom  eines  Vermessungsingenieurs  von  der  Technischen  Hochschule  in  München  erteilt
worden  ist,  bestimmt  sich  die  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes,  die  Verwendung  während
desselben,  die  Zulassung  zur  praktischen  Konkursprüfung  sowie  die  Einstellung  in  eine  vorangehende
  Konkursreihe  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

8  10.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  hat  die  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung  weiter
erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen.

Wildenwart,  den  23.  Juli  1906.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Pfaff.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Reisenegger.

 

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  14.  Juni  1906  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Preußischen
Staats=  und  Finanzminister,  Mitglied  des

K.  Preußischen  Staatsrats  Georg  Freiherrn
von  Rheinbaben  das  Großkreuz  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  und

dem  K.  Staatsrate  im  a.  o.  D,  Wirklichen
  Geheimen  Rat  und  Staatssekretär  des
Reichsschatzamtes  Hermann  Freiherrn  von
Stengel  das  Grofkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael  zu  verleihen.
        <pb n="351" />
        Grset-und  Vereduungsechlat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  42.

München,  den  28.  Juli  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  25.  Juli  1906,  Nachbarortsverkehr  zwischen  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg
betreffend.  —  Staatsdienst-Nachricht.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  6671/IX.

Bekanntmachung,  Nachbarortsverkehr  zischen  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg
etreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkchrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr  zwischen  Bayern  und  Württemberg
erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  19.  Juli  1906  bekannt  gegeben.

München,  den  25.  Juli  1906.
v.  Frauendorfer.

70
        <pb n="352" />
        338

Abdruck.
«  Bekanntmachung.

Vom  1.  August  ab  werden  in  Bayern  für  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere
  und  Warenproben  sowie  für  zusammengepackte  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und
Warenproben  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  dieselben  Taxen  erhoben  wie  im  Reichs-Postgebiete.
  Von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  ab  kommen  im  Nachbarortsverkehr  zwischen
Orten  der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg  die  im  Königreiche  Bayern  für  derartige
Sendungen  gültigen  erhöhten  Ortstaxen  in  beiden  Richtungen  zur  Anwendung.  Zur  Erleichterung
  des  Übergangs  wird  bestimmt,  daß  für  alle  im  Monat  August  1906  eingelieferten
  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Warenproben  sowie  für
zusammengepackte  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Warenproben  des  bayerisch-württembergischen
  Nachbarortsverkehrs,  die  von  den  Absendern  irrtümlich  nach  den  alten  Taxsätzen
frankiert  sind,  lediglich  der  Betrag  zu  erheben  ist,  welcher  an  der  neuen,  erhöhten  Frankotaxe
  fehlt.

Berlin  W.  66,  den  19.  Juli  1906.

Der  Reichskanzler:

In  Vertretung:  gez.  Kraetke.

 

 

tigten  Ministers  am  Kaiserlich  Russischen
Hofe  zu  berufen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Staatedienst-Nachricht.

 

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  30.  Juni  1906  aller-  Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

gnädigst  bewogen  gefunden,  den  Geschäftsträger
  bei  der  Französischen  und  der  K.  Belgischen
  Regierung,  Geheimen  Legationsrat
II.  Klasse  Karl  Grafen  von  Moy,  vom
16.  Juli  1906  an  auf  den  Posten  eines
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächam

  23.  Juli  1906  der  K.  Landgerichts-Präsident
  a.  D.,  Albert  Ritter  von  Straßer
in  Augsburg  für  seine  Person  als  Ritter
des  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone
bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  S,  Fol.  143,  Akt
Nr.  17441.
        <pb n="353" />
        rset-  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  43.

München,  den  31.  Juli  1906.

—;A6  —x-F

 

Juhalt:

Bekanntmachung  vom  5.  Juli  1906,  Reichsmilitärpensionsgesetze  vom  31.  Mai  1906  betreffend.

 

Nr.  3994  J#.

Bekanntmachung,  Reichsmilitärpensionsgesetze  vom  31.  Mai  1906  betreffend.

K.  Kriegsministerium.

In  der  Anlage  werden  7
im  Abdruck  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  und  die  Ausführungsbestimmungen  ur  7  *
des  Kriegsministeriums

a)  zum  Offizierspensionsgesetz  und
b)  zum  Mannschaftsversorgungsgesetz  vom  31.  Mai  1906
bekanntgegeben.

Die  beiden  Gesetze  mit  den  Ausführungsbestimmungen  können  in  einer  Sonderausgabe
  bei  der  Lithographischen  Offizin  des  Kriegsministeriums  bezogen  werden  und  zwar
das  Offizierspensionsgesetz  um  25  Pfennig,  das  Mannschaftsversorgungsgesetz  um  50  Pfennig.

Die  Pensionierungs-Vorschrift  (D.  V.  503  a)  wird  demnächst  neu  ausgegeben  werden.

Zu  der  Dienstanweisung  zur  Beurteilung  der  Militär-Dienstfähigkeit  2c.  (D.  V.  319)
wird  ein  Nachtrag  #l  erscheinen.

München,  den  5.  Juli  1906.

har-Frhr.

  v.  Horn.
71
        <pb n="354" />
        <pb n="355" />
        —  1  —
Anlage  1  zum  K.  M.  E.  Nr.  3994  J.06.

Abdruck
aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1906  Nr.  36  S.  659  ff

Die  nachfolgenden  vom  Bundesrate  beschlossenen  Bestimmungen  zur  Ausführung  des
Offizierpensionsgesetzes  und  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  vom  31.  Mai  1906  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  565  und  S.  593)  werden  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  19.  Juni  1906.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Stengel.

Auf  Grund  des  Artikels  7  Nr.  2  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  nachstehende

Bestimmungen

zur  Ausführung  der  §§  22  bis  26,  34,  35,  37  und  57  des  Gesetzes  über  die  Pensionierung
  der  Offiziere  einschließlich  Sanitätsoffiziere  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine
und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906  (Reichs-Gesetzb9l  1906  Nr.  30
S.  565  ff.)  beschlossen:

Zu  8§8§  22  bis  26  und  57:

1.  Beim  Erlöschen,  Ruhen  oder  Wiederaufleben  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der  Pensionsgebührnisse
  erfolgt  die  Regelung  durch  die  Behörden,  welche  von  den  Bundesstaaten
hiezu  bestimmt  sind  oder  hiezu  bestimmt  werden  (Pensionsregelungsbehörden).

Einwendungen  des  Pensionärs  gegen  die  Regelung  sind  —  sofern  er  im  Zivildienst
  angestellt  ist,  durch  seine  vorgesetzte  Dienstbehörde  —  an  die  Pensionsregelungsbehörde
  zu  richten.

Einsprüche  gegen  den  Bescheid  der  letzteren  sind  auf  demselben  Wege  anzubringen
und  von  der  Pensionsregelungsbehörde  mit  Begutachtung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  bezw.  der  obersten  Marineverwaltungsbehörde  oder  der  Kolonial-=abteilung
  des  Auswärtigen  Amtes  zur  Entscheidung  vorzulegen,  sofern  diese  nicht  schon
als  Pensionsregelungsbehörden  entschieden  haben.

1
        <pb n="356" />
        —  2  —

2.  Den  Pensionsregelungsbehörden  ist  von  allen  Veränderungen  in  den  persönlichen  Verhältnissen
  eines  Pensionärs,  welche  ein  Erlöschen,  Ruhen  oder  Wiederaufleben  des
Rechtes  auf  den  Bezug  von  Pensionsgebührnissen  zur  Folge  haben  können,  insbesondere
von  allen  Anstellungen  oder  Beschäftigungen  oder  Erhöhungen  des  Diensteinkommens
im  Militär-,  Zivil=  oder  Gendarmeriedienste  Mitteilung  zu  machen  und  zwar  in  den
Fällen:
des  §  22  Nr.  1,  §  24  Nr.  1,  2,  §  57  von  den  Behörden,  deren  Kassen  das

Gehalt  zahlen;
des  §  22  Nr.  2,  §  23  Nr.  2  von  den  zuständigen  Gerichten  oder  Staatsanwaltschaften;

des  §  24  Nr.  3,  §  57  betreffs  des  Zivildienstes  von  den  vorgesetzten  Behörden,
betreffs  des  Gendarmeriedienstes  von  den  Behörden,  deren  Kassen  das  Gehalt
zahlen;
des  §  26  von  den  die  Zivilpension  anweisenden  Behörden.
Die  Mitteilung  muß  alle  für  die  Regelung  des  Bezugs  der  Pensionsgebührnisse
erforderlichen  Angaben  enthalten.
In  den  Fällen  des  §  24  Nr.  2,  3,  §  57  sind  insbesondere  anzugeben:
die  genaue  Bezeichnung  der  neuen  Dienststellung  des  Pensionärs,
die  Höhe  und  Art  des  Diensteinkommens,
der  Zeitpunkt,  mit  welchem  der  Bezug  des  Diensteinkommens  beginnt  oder  aufhört,
die  Militärdienstzeit  ohne  Kriegsjahre  und  ohne  Doppelrechnung  von  Dienstzeit  (88§  16,
53,  69).
die  Zivildienstzeit  unter  Angabe  des  Zeitpunktes,  von  welchem  ab  sie  zu  berechnen  ist.
Bei  Anstellung  oder  Beschäftigung  im  Zivildienst  ist  anzugeben,  ob  der  Pensionär
als  Beamter  angestellt  oder  in  der  Eigenschaft  eines  solchen  beschäftigt  wird  und  ob
demnach  §  24  Nr.  3  anwendbar  ist  oder  ob  der  Pensionär  sich  nur  in  einem  privatrechtlichen
  Vertragsverhältnisse  eines  Dienstverpflichteten  zur  Behörde  befindet.
In  dem  Falle  des  §  26  ist  der  Mitteilung  an  die  Pensionsregelungsbehörde
Abschrift  der  Pensionsnachweisung  beizufügen.

3.  Die  Frage,  ob  ein  Pensionär  im  Zivildienst  als  Beamter  angestellt  oder  in  der  Eigenschaft
  eines  solchen  beschäftigt  wird  und  ob  demnach  die  Vorschrift  des  §  24  Nr.  3
auf  ihn  anzuwenden  ist  oder  ob  er  sich  nur  in  einem  privatrechtlichen  Vertragsverhältnisse
  eines  Dienstverpflichteten  zu  der  Behörde  befindet,  ist  schon  bei  Beginn  der
Dienstleistung  klarzustellen.  Zunächst  entscheidet  hierüber  die  dem  Pensionär  im  Ziodildienst
  vorgesetzte  Behörde;  die  Entscheidung  unterliegt  jedoch  der  Nachprüfung  durch  die
Pensionsregelungsbehörde.  Ist  diese  nicht  gleichzeitig  oberste  Militärverwaltungsbehörde,
        <pb n="357" />
        —  3  —

des  Kontingents  bezw.  oberste  Marineverwaltungsbehörde  oder  die  Kolonialabteilung
des  Auswärtigen  Amtes,  so  ist  noch  eine  Entscheidung  der  letzteren  herbeizuführen,
wenn  zwischen  der  dem  Pensionär  vorgesetzten  Behörde  und  der  Pensionsregelungsbehörde
  eine  Meinungsverschiedenheit  bestehen  bleibt  oder  wenn  bei  der  Pensionsregelungsbehörde
  Bedenken  gegen  die  Entscheidung  einer  Zentralbehörde  obwalten.

.  Pensionäre,  die  sich  im  Ausland  aufhalten,  müssen  ihre  Pensionsgebührnisse  im  Inland
entweder  in  eigener  Person  oder  durch  Bevollmächtigte  erheben  und  den  Nachweis  der
Reichsangehörigkeit  beibringen  sowie  den  Nachweis  des  Lebens,  falls  sie  ihre  Gebührnisse
nicht  persönlich  erheben;  ausnahmsweise  kann  mit  Einverständnis  des  Auswärtigen
Amtes  die  Zahlung  durch  das  zuständige  Konsulat  erfolgen.

Vorübergehend,  z.  B.  zum  Kurgebrauch  im  Auslande  sich  aufhaltende,  aber  im
Inlande  wohnhafte  Pensionäre  sind  von  dem  Nachweise  der  Reichsangehörigkeit  befreit.
Die  Zahlung  der  nach  §  26  Abs.  3  dem  Zivilpensionsfonds  zu  erstattenden  Pensionsbeträge
  erfolgt  auf  Anweisung  der  Pensionsregelungsbehörde  am  Schlusse  jedes
Rechnungsjahrs.

Zu  §  34.
Anträge  auf  Gewährung  von  Pensionsgebührnissen  aus  Militär=  bezw.  Marine=  oder
Schutztruppenfonds  an  Beamte  der  Zivilverwaltung  sind  von  der  die  Zivilpension
feststellenden  Behörde  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  bezw.
der  obersten  Marineverwaltungsbehörde  oder  der  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen
Amtes  vorzulegen.  Die  erforderlichen  Beweisstücke  sowie  Abschrift  der  Zivilpensionsnachweisung
  sind  dem  Antrage  beizufügen.

Steht  dem  Beamten  zur  Zeit  des  Ausscheidens  aus  dem  Zivildienst  ein  pensionsfähiges
  Diensteinkommen  nicht  zu,  so  ist  als  solches  das  niedrigste  pensionsfähige
Diensteinkommen  derjenigen  Dienststelle  anzunehmen,  in  welcher  der  Beamte  beim
Fortbestehen  seiner  Dienstfähigkeit  zuerst  eine  Anstellung  mit  Pensionsberechtigung  hätte
erwarten  können.  Hatte  der  Beamte  keine  Anwartschaft  auf  das  Einrücken  in  eine
bestimmte  Dienststelle  mit  Pensionsberechtigung,  so  wird  das  pensionsfähige  Diensteinkommen
  vom  Reichskanzler,  für  das  bayerische  Kontingent  von  der  bayerischen  Staatsregierung,
  bestimmt.

Zu  §8  35.
Die  im  §  35  bezeichneten  Personen  erhalten  Pensionen  nach  folgenden  Grundsätzen:
Als  pensionsfähiges  Diensteinkommen  gelten  7/10  der  baren  Vergütung,  welche

den  genannten  Personen  als  Entschädigung  für  die  Dienstleistungen  bei  dem  Feldoder
  Besatzungsheer  oder  bei  der  Kaiserlichen  Marine  für  die  Dauer  eines  Jahres  zu
1*
        <pb n="358" />
        —  4  —

zahlen  ist.  Ist  eine  bare  Vergütung  nicht  zu  zahlen,  so  bestimmt  der  Reichskanzler,
für  das  bayerische  Kontingent  die  bayerische  Staatsregierung,  den  Betrag  des  pensionsfähigen
  Diensteinkommens.

Die  Pension  beträgt  für  die  Dauer  völliger  Erwerbsunfähigkeit  75%  des
pensionsfähigen  Diensteinkommens;  sie  beträgt  bei  teilweiser  Erwerbsunfähigeit  je  nach
dem  Grade  derselben  einen  in  Hundertsteln  auszudrückenden  Teil  des  bei  völliger
Erwerbsunfähigkeit  zu  gewährenden  Betrags.

Nach  Bestimmung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  bezw.
der  obersten  Marineverwaltungsbehörde  oder  der  Kolonialabteilung  des  auswärtigen
Amtes  ist  der  Grad  der  Erwerbsunfähigkeit  eines  Pensionärs  von  Zeit  zu  Zeit  zu
prüfen  und  die  Pension  entsprechend  festzusetzen.  Die  Pension  ist  dauernd  zu  gewähren,
sobald  ausgeschlossen  ist,  daß  in  dem  Grade  der  Erwerbsunfähigkeit  eine  Anderung
eintritt.

Der  Jahresbetrag  der  Pension  ist  entsprechend  dem  §  6  Abs.  4  abzurunden.

Neben  der  Pension  ist  Verstümmelungszulage,  Kriegszulage,  Pensionserhöhung
und  Tropenzulage  nach  den  Vorschriften  der  §§  32,  59,  72  des  Offizierpensionsgesetzes
  zu  gewähren,  je  nachdem  die  Pensionäre  den  oberen  oder  unteren  Beamten
gleichzuachten  sind.  Die  Entscheidung  hierüber  trifft  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  bezw.  die  oberste  Marineverwaltungsbehörde  oder  die  Kolonialabteilung
  des  Auswärtigen  Amtes

Die  Vorschriften  in  den  §§  32,  33,  35,  36,  38  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes
  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Ausstellung  der  Quittungen  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  für  die
Zahlung  von  Pensionsgebührnissen  an  die  Beamten  des  Reichsheeres  bezw.  der  Kaiserlichen
Marine  oder  der  Schutztruppen.

8.  Bei  Ermittelung  der  Pensionen  für  Personen,  welche  in  einem  im  8§  35  bezeichneten
Verhältnisse  zu  einer  Kaiserlichen  Schutztruppe  stehen,  ist  das  pensionsfähige  Diensteinkommen
  eines  in  unterster  Gehaltsstufe  stehenden  Beamten  derjenigen  heimischen  Beamtenklasse
  zugrunde  zu  legen,  in  welche  sie  nach  ihrer  Dienststellung  und  Diensttätigkeit
einzureihen  sind.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  Dienstzeit  des  zu  Versorgenden
zu  bestimmen,  daß  der  Betrag  einer  höheren  Gehaltsstufe  der  Berechnung  des  pensionsfähigen
  Diensteinkommens  zugrunde  zu  legen  ist.

Ist  eine  Beamtenklasse,  in  welche  der  zu  Versorgende  einzureihen  wäre,  nicht
vorhanden,  so  bestimmt  der  Reichskanzler  den  Betrag  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens.
        <pb n="359" />
        —  5  —

Zu  837.

9.  Zu  unrecht  erhobene  Pensionsgebührnisse,  welche  nicht  alsbald  zurückgezahlt  werden
können,  sind  durch  Anrechnung  auf  die  fälligen  Gebührnisse  von  der  Pensionsregelungsbehörde
  einzuziehen.  Die  Höhe  der  Abzüge  ist  nach  Lage  der  Verhältnisse  des  Pensionärs
  von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  bezw.  der  obersten
Marineverwaltungsbehörde  oder  der  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amtes  festzusetzen.
  Dabei  ist  indes  nicht  außer  acht  zu  lassen,  daß  die  vollständige  Rückzahlung
des  überhobenen  Betrags  nach  Möglichkeit  sichergestellt  werden  muß.
        <pb n="360" />
        Zu  Nr.  3994  Ill.
4#  AKriegsministerium.
Zu  dem  Reichsgesetze  vom  31.  5.  06  werden  im  Eirnverständnisse  mit  den  K.  Zivilstaatsministerien
  nachstehende
Ansführungsbestimmungen

bekanntgegeben:

Erster  Teil.

Reichsheer.

1.  Zu  §  4  Absatz  3.

Inwieweit  zum  Nachweise  der  Dienstunfähigkeit  eines  die  Pensionierung  nachsuchenden
  Offiziers  noch  andere  als  die  im  §  4  Absatz  1,  2  genannten  Beweismittel
beizubringen  sind,  ist  durch  die  Pensionierungs-Vorschrift  für  das  Bayerische  Heer  bestimmt.

2.  Zu  8§8  6,  9.

Die  Beilage  enthält  eine  Nachweisung  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens  und
der  Pensionssätze  der  Offiziere,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  des  Offizierpensionsgesetzes
pensioniert  werden.

Der  Pensionszuschuß  nach  §  6  Absatz  5  und  §  20  Absatz  1  ist  an  diejenigen
Offiziere  zu  zahlen,  die  am  1.  Juli  1906  oder  später  die  erste  Pensionsrate  beziehen.
Den  Offizieren,  die  am  1.  Juni  1906  die  erste  Pensionsrate  bezogen  haben,  wird  der
Pensionszuschuß  für  einen  Monat  (Juli)  gezahlt.

3.  Zu  §  7.

Für  die  Anwendung  des  §  7  gelten  folgende  Verwaltungsgrundsätze:

Die  Gewährung  von  Unterstützungen  an  hilfsbedürftige  pensionierte  Leutnants,
Oberleutnants  und  Hauptleute  kann  eintreten:

a)  um  ihnen  den  übergang  in  einen  anderen  Beruf  zu  erleichtern,
b)  sofern  sie  ohne  Anspruch  auf  die  Verstümmelungszulage  infolge  körperlicher  Gebrechen
dauernd  außerstande  sind,  sich  einen  anderen  Erwerb  zu  verschaffen.
Im  einzelnen  soll  dabei  folgendes  maßgebend  sein:

1.  Die  Höhe  der  Zuwendung  richtet  sich  nach  der  Lage  des  einzelnen  Falles.  Als
Höchstgrenze  der  Unterstützung  ist  der  Betrag  anzusehen,  der  das  jährliche  Gesamteinkommen
  des  Unterstützten  einschließlich  aller  ihm  aus  Privatmitteln
oder  einem  anderen  Erwerbe  zufließenden  Einnahmen  bei  Leutnants  nicht  über
1200  —X),  bei  Oberleutnants  nicht  über  1500  &amp;amp;  und  bei  Hauptleuten  nicht
über  2100  XK  hinauskommen  läßt.

2.  In  besonderen  Notfällen,  wie  z.  B.  beim  Vorhandensein  einer  zahlreichen  Familie,
bei  schweren,  mit  großen  Kosten  verbundenen  Krankheiten  können  die  Grenzen
        <pb n="361" />
        —  7  —

des  Gesamteinkommens  bis  auf  1800  AMA  für  Oberleutnants  und  bis  auf  2400.#.
für  Hauptleute  hinaufgesetzt  werden.

3.  Ausgeschlossen  von  der  Berücksichtigung  sind  alle  Offiziere,  die  ohne  Pension
verabschiedet  sind  oder  die  nach  einer  Dienstzeit  unter  10  Jahren  nur  mit  einer
Gnadenpension  (§  7  Abs.  2)  bedacht  sind.

4.  Ausgeschlossen  bleiben  auch  alle  Offiziere  usw.,  die  mit  Erfolg  Alimentations-=ansprüche
  gegen  Verwandte  geltend  zu  machen  in  der  Lage  sind,  sowie  diejenigen,
  die  sich  ihres  Vermögens  zu  Gunsten  anderer  entschlagen  haben.

5.  Unterstützungen  der  zu  a)  gedachten  Art  können  längstens  bis  zum  Ablaufe
des  2.  Jahres  nach  der  Verabschiedung  gewährt  werden.

6.  Unterstützungen  der  zu  b)  gedachten  Art  werden  erst  von  dem  auf  die  Bewilligungsverfügung
  folgenden  Monat  ab  zahlbar  gemacht.

7.  Den  Unterstützten  ist  zur  Pflicht  zu  machen,  von  einer  Besserung  ihrer  Verhältnisse,
  namentlich  von  einer  Anstellung  gegen  Gehalt  usw.  oder  einer  Beschäftigung
  gegen  Entgelt  ungesäumt  Anzeige  zu  erstatten.  Abgesehen  hievon  erscheint
es  geboten,  sich  auch  auf  andere  Weise  fortlaufend  die  nötigen  Unterlagen  zur
Beurteilung  der  Vermögensverhältnisse  der  Unterstützten  zu  beschaffen.

8.  Sollte  über  die  hier  gezogenen  Grenzen  hinaus  ein  Unterstützungsbedürfnis
gleichwohl  anerkannt  werden  müssen,  so  ist  dem  Pensionär  anheimgegeben,  die
anderweitigen  Militär  (Unterstützungs)fonds  in  Anspruch  zu  nehmen.

Zu  8§8  19,  22  bis  26.

Die  Zahlung  und  Verrechnung  der  auf  Grund  des  Offizierpensionsgesetzes  zuständigen
  Pensionsgebührnisse  wird  vom  Kriegsministerium  veranlaßt.

Dasselbe  regelt  auch  die  Pensionszahlung  beim  Erlöschen,  Ruhen  oder  Wiederaufleben
  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der  Pensionsgebührnisse.  Die  Unterlagen  erhält  es
von  den  hiezu  bestimmten  Behörden.

Zu  §  27.

Die  Anweisung  der  Pensionsgebührnisse  für  das  Gnadervierteljahr  erfolgt  durch
das  Kriegsministerium.

.  Zu  §  39  Nr.  2.  »

Die  Zustellung  der  Entscheidungen  hat  gegen  Empfangschein  entweder  durch  die
Post,  durch  die  Vermittelung  der  Orts=  und  Polizeibehörden  oder  auf  anderem  geeigneten
Wege  zu  erfolgen.

Zu  8§  41  Absatz  1  Nr.  1,  2,  4,  5.

Die  Feststellung  und  Anweisung  der  höheren  Pensionsgebührnisse  für  die  seit  dem
1.  April  1905  pensionierten  Offiziere,  für  die  Kriegsinvaliden,  Kriegsteilnehmer  und
        <pb n="362" />
        10.

—.  8  —

wiederverwendeten  sowie  für  die  im  Frieden  verstümmelten  Offiziere  erfolgt  ohne  Antrag
  der  Beteiligten  durch  das  Kriegsministerium.  Ist  pensionierten  Offizieren,  die
auf  Grund  des  Gesetzes  einen  Anspruch  auf  höhere  Gebührnisse  erheben  können,  eine
Anweisungsbenachrichtigung  bis  zum  1.  Oktober  1906  nicht  zugegangen,  so  haben  sie
sich  schriftlich  unmittelbar  an  das  Kriegsministerium  zu  wenden.

Als  Kriegsteilnehmer  sind  außer  den  Offizieren,  denen  bei  der  Pensionierung  ein
Kriegsjahr  angerechnet  worden  ist,  auch  diejenigen  anzusehen,  die  während  des  Krieges
1870/71  vor  dem  2.  März  1871  die  Grenze  Frankreichs  zu  kriegerischen  Zwecken
überschritten  haben.

Zu  8  41  Nr.  1  Absatz  2.

Die  höheren  Beträge  an  Witwen=  und  Waisengeld  der  Hinterbliebenen  von  Offizieren,
  die  seit  dem  1.  April  1905  verstorben  sind,  denen  aber  nach  Maßgabe  dieses
Paragraphen,  wenn  sie  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gelebt  hätten,  höhere  Pensionsgebührnisse
  zustehen  würden,  werden  ohne  Antrag  der  Bezugsberechtigten  durch  das
Kriegsministerium  bewilligt.  Dasselbe  gilt  für  die  Versorgungsgebührnisse  der  versorgungsberechtigten
  Hinterbliebenen  von  seit  dem  1.  April  1905  im  aktiven  Dienste
verstorbenen  Offizieren.  Ist  Bezugsberechtigten,  die  auf  Grund  des  Gesetzes  einen
Anspruch  auf  höhere  Bezüge  erheben  können,  eine  Benachrichtigung  von  der  Bewilligung
bis  zum  1.  Oktober  1906  nicht  zugegangen,  so  haben  sie  sich  schriftlich  unmittelbar
an  das  Kriegsministerium  zu  wenden.

Zu  §  41  Nr.  6.

Die  anderweite  Regelung  der  Pensionszahlung  der  im  Zivildienst  angestellten
pensionierten  Offiziere  erfolgt  durch  das  Kriegsministerium  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  zu  Nr.  3.

Zu  §  41  letzter  Absatz.

Anträge  pensionierter  Offiziere  auf  Gewährung  von  Pensionsbeihilfen  sind  unmittelbar
  an  das  Kriegsministerium  zu  richten.

Für  die  Gewährung  derartiger  Beihilfen  sind  folgende  Verwaltungsgrundsätze

maßgebend:

1.  Die  Höhe  der  Zuwendung  richtet  sich  nach  der  Lage  des  einzelnen  Falles.  Als
Höchstgrenze  ist  ein  Betrag  anzusehen,  der  dem  Pensionär  unter  Hinzurechnung
aller  seiner  sonstigen  Einnahmen  einschließlich  derjenigen  aus  Privatmitteln  oder
einem  anderweiten  Erwerbe  zu  einem  Gesamteinkommen  verhilft,  welches  einer
nach  den  Vorschriften  des  neuen  Gesetzes  unter  Zugrundelegung  des  vor  dem
Ausscheiden  bezogenen  pensionsfähigen  Diensteinkommens  berechneten  Pension  entspricht.
        <pb n="363" />
        —  9  —

2.  Die  Zuwendung  darf  nicht  zu  einem  Überschreiten  von  3000  .K  Gesamteinkommen
  führen.

3.  Die  Unterstützung  wird  erst  von  dem  auf  die  Bewilligungsverfügung  folgenden
Monat  ab  zahlbar  gemacht.

4.  Die  zu  §  7  unter  3  und  4  und  7  aufgestellten  Grundsätze  greifen  auch  hier
Platz.  —

5.  Wenn  ein  Unterstützungsbedürfnis  über  die  hier  gezogenen  Grenzen  sich  ergeben
sollte,  ist  dem  Pensionär  anheimgegeben,  die  anderweitigen  Militär-(Unterstützungs)
fonds  in  Anspruch  zu  nehmen.

11.  Zu  §  42.

Anträge  von  pensionierten  oberen  Beamten  des  Heeres  auf  Feststellung  und
Anweisung  höherer  Pensionsgebührnisse  sind  nicht  erforderlich;  die  bezüglichen  Anweisungen
  werden  vom  Kriegsministerium  veranlaßt.  Dagegen  sind  von  pensionierten
  Unterbeamten  Anträge  an  dasjenige  Bezirkskommando  zu  richten,  in  dessen
Bereich  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  und  von  diesem  dem  Kriegsministerium  unmittelbar
vorzulegen.

München,  den  5.  Juli  1906.
Krhr.  v.  Horn.
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        —  11  —

Beilage.

Nachweisung
des
pensionsfähigen  Diensteinkommens  der  Offiiere  und  der  hienach  zuständigen  Pensionsbezüge

nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Pensionierung  der  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  des
Reichsheeres  vom  31.  Mai  1906.
        <pb n="366" />
        12

 

 

 

 

 

Jahres-  Pensionsbeträge
S  Di  t  d  betrag  des
tenstgra  Welen  110  11  1  13  14  15
S.  bzw.  Dienststellung  Dienstein-E
  kommens  2%  21/60  2/%  %  2½  2%%
1|/Kommandierender  General  .26  980  —  —  —  —  —  —
2  Divisions-Kommandeur  als  Generalleutnant  17  409  —  —  —  —  —  —
3  Divisions-Kommandeur  als  Generalmajor
und  Generalleutnant  mit  dem  Gehalte
seines  Dienstgrades  aber  ohne  Dient.
zulage  14  409  —  —  —  —  —  —
4  Brigade-Kommandeur  als  Generalmajor.  12  6165  —  —  —  —  —  —
5Generalmajor  mit  dem  Gehalte  seines
Dienstgrades  aber  ohne  Dienstzulage  11  615  —  —  —  —  —  —
6Brigade  ·  Kommandeur  als  Oberst  11  315  —  —  —  —  —  —
7  Kommandant  im  Range  eines  Stabsoffiziers
  als  Regiments-Kommanderr14  —  —  —  —  —  —
8  Stabsoffizier  als  Regiments-Kommandeur  “
und  Generalarzt  mit  8772  .4  Gehalt  9962  —  —  —  —  —  —
9Generalarzt  mit  8  172  4  Gehalt  9362  —  —  —  —  —  —
10  Patentierter  erstsutant  mit  r  150
pensionsfähiger  Zulage  un  eneraloberarzt
  mit  derselben  Zulage  ..  8727  —  —  —  —  —  —
118  Kommandant  im  Range  eines  Stabsofizierals
  Bataillons-Kommandeur  8079  —  —  —  —  —  —
12  Stabsoffizier  als  Vataillons-  Lommandeur
und  Oberstabsarzt  mit  6  552.4  Gehalt  75772526  2652  2781290/  303338159
13,Oberstabsarzt  mit  6  102  Gehalt.  7127  237624962½633  2  2970
14  Hauptmann  und  Rittmeister  1.  Klasse  und
v  En  mit  4602  4  it  Gehalt  f  .Z  5627  1  878  1971  20644%  211600  2253  42346
15Hauptmann  und  Rittmeister  2.  Klasse  und
v  Saaat  mit  3  402  it  Gehalt.  (  41-  4427  1  47651551  1  6:26  1698817734“5
16  Oberleutnant  und  Oberarzt  2851  951  9991041%%  1188
17|  Leutnant  und  Assistenzarzt  2251  753  789  828  864  903  939
18  Erster  Traindepot-Offizier.
a)  Hauptmann  mit  4  602  KK  Gehalt  wie  Nr.  14
b)  1  1  8  ·02  ’r  V’r  L  11  15
19  Zweiter  Traindepot-Offizier
a)  Leutnant  mit  2790  .4  Gehalt  3643  1215  127813388;  1398  1458  15718
b)  „  2  490  „  „  33143  136056
20  Zeug-,  Feuerwerks=  und  Fesungsbau.
Offizier
5  Hauptmann  mit  460  &amp;amp;  Gehalt  wie  Nr.  14
7!"  3  402  »  »  »  15
Oberleutnant  mit  2  550.0  Gehalt  3  403  1137  1194  1248  1305  1362  1419
4)  Leutnant  mit  2190  4  Gehalt  3043  10140  11016S
e)  r  «  1  830  T  »  2  683  897  942  984  1  029  1  074  1  119
10  11  12  13  14  15
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        —  1  —
Anlage  2  zum  K.  M.  E.  Nr.  3994  J.06.

Abdruckh
aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1906  Nr.  36  S.  659  ff.

Die  nachfolgenden  vom  Bundesrate  beschlossenen  Bestimmungen  zur  Ausführung  des
Offizierpensionsgesetzes  und  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  vom  31.  Mai  1906  (Reichs-Gesetzt9l.
  S.  565  und  S.  593)  werden  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  19.  Juni  1906.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Stengel.

Auf  Grund  des  Artikels  7  Nr.  2  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  nachstehende

Bestimmungen

zur  Ausführung  der  §§  17,  18,  20,  21,  22,  33  bis  38,  40  des  Gesetzes  über  die
Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  und
der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906  (Reichs-Gesetzbl.  1906,  Nr.  30  S.  593ff.)
unter  Aufhebung  seiner  Bestimmungen  vom  22.  Februar  1875  beschlossen:

Zu  88  17,  18,  20,  21.

1.  Bis  zu  der  durch  das  vorbezeichnete  Gesetz  notwendig  werdenden  Ergänzung  der  „Grundsätze
  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern“  von  1882  und  der  „Grundsätze,  betreffend  die
Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.
mit  Militäranwärtern“  von  1899  finden  diese  Grundsätze  nebst  Erläuterungen  sinngemäß
  und  mit  der  Maßgabe  auch  auf  die  Inhaber  des  Anstellungsscheins  Anwendung,

aà)  daß  sich  deren  Rechte  auf  die  Stellen  des  Unterbeamtendienstes  beschränken  und
b)  daß  sie  bei  der  Stellenbesetzung  nur  daun  berücksichtigt  werden  dürfen,  wenn  es
an  geeigneten  zivilversorgungsberechtigten  Bewerbern  fehlt.  “
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        —  2  —

2.  Stellenanwärter,  die  statt  des  Zivilversorgungsscheins  nachträglich  die  Zivilversorgungsentschädigung
  oder  die  einmalige  Geldabfindung  wählen,  haben  hievon  den  Anstellungsbehörden,
  bei  denen  sie  vorgemerkt  sind,  Anzeige  zu  erstatten  und  sind  in  den  Bewerberverzeichnissen
  zu  streichen.

Zu  88  22,  33  bis  38.

3.  Bei  Rückzahlung  von  Versorgungsgebührnissen  oder  beim  Erlöschen,  Ruhen  oder  Wiederaufleben
  des  Rechtes  auf  deren  Bezug  erfolgt,  die  Regelung  durch  die  Behörden,  welche
von  den  Bundesstaaten  hierzu  bestimmt  sind  oder  hierzu  bestimmt  werden  (Pensionsregelungsbehörden).


Einwendungen  des  Invaliden  oder  Rentenempfängers  gegen  die  Regelung  sind

—  sofern  er  im  Zivildienst  angestellt  ist,  durch  Vermittlung-  seiner  vorgesetzten  Dienstbehörde
  —  an  die  Pensionsregelungsbehörde  zu  richten.  Einsprüche  gegen  deren
Bescheid  sind  auf  demselben  Wege  anzubringen  und  von  der  Pensionsregelungsbehörde
mit  Begutachtung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  bezw.  der
obersten  Marineverwaltungsbehörde  oder  der  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amtes
zur  Entscheidung  vorzulegen,  sofern  diese  nicht  schon  als  Pensionsregelungsbehörden
entschieden  haben.

4.  Den  Pensionsregelungsbehörden  ist  von  allen  Veränderungen  in  den  persönlichen  Verhältnissen
  eines  Invaliden  oder  Renteneinpfängers,  welche  die  Rückzahlung  von  Versorgungsgebührnissen
  oder  ein  Erlöschen,  Ruhen  oder  Wiederaufleben  des  Rechtes  auf
deren  Bezug  zur  Folge  haben  können,  insbesondere  von  allen  Anstellungen  oder  Beschäftigungen
  im  Militär=  oder  Zivildienste,  bei  Kapitulanten  mit  einer  Dienstzeit  von
mindestens  achtzehn  Jahren  auch  von  jeder  Erhöhung  des  Diensteinkommens,  bis  zum
Betrage  von  2000  —,  Mitteilung  zu  machen  und  zwar  in  den  Fällen:
des  §  22,  §  36  Nr.  3,  §  37  von  der  dem  Invaliden  oder  Rentenempfänger  vorgesetzten

  Behörde;
des  §  33  Nr.  1,  §5  36  Nr.  2  von  den  Truppenteilen  oder  Marineteilen;
des  §  33  Nr.  2,  §  34  Abs.  1,  Satz  2,  §  35  Nr.  2  von  den  zuständigen  Gerichten

oder  Staatsanwaltschaften;
des  §  36  Nr.  1  von  den  daselbst  genannten  Anstalten  oder  Instituten;
des  §  36  Nr.  4  von  den  die  Zivilpension  anweisenden  Behörden.

Die  Mitteilung  muß  alle  für  die  Regelung  des  Bezugs  der  Versorgungsgebührnisse
erforderlichen  Angaben  enthalten;  das  Renten-(Pensions-)  Quittungsbuch  ist  der  Mitteilung
  beizufügen.  Wenn  von  vornherein  feststeht,  daß  die  Anstellung  oder  Beschäftigung
  im  Zivildienst  einen  Zeitraum  von  sechs  Monaten  nicht  überschreiten  wird  oder
wenn  sich  der  Aufenthalt  in  einer  der  im  §  36.  Nr.  1  genannten  Anstalten  oder  die
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        —  3  —

vorübergehende  Heranziehung  zum  aktiven  Militärdienste  (§  36  Nr.  2)  nicht  auf  einen
vollen  Kalendermonat  erstreckt,  so  kann  die  Mitteilung  an  die  Pensionsregelungsbehörde
unterbleiben,  da  in  diesem  Falle  nach  §  38  das  Recht  auf  den  Bezug  der  Versorgungsgebührnisse
  nicht  zu  ruhen  hat.

Die  Bewilligung  der  einmaligen  Geldabfindung  von  1500  —&amp;amp;  an  Kapitulanten  (8  22)
ist  aus  dem  Militärpasse  zu  ersehen.

Die  vorgesetzte  Behörde  hat  den  Angestellten  oder  Beschäftigten  auf  seine  gesetzliche
Verpflichtung  zur  Rückzahlung  des  Betrags  besonders  hinzuweisen.  Die  Rückzahlung
kann  mit  Genehmigung  der  Pensionsregelungsbehörde  in  angemessenen  Teilbeträgen  erfolgen.
#bl  Wird  ein  Invalide  oder  Rentenempfänger  in  eine  der  im  §  36  Nr.  1  genannten
Anstalten  aufgenommen,  so  entscheiden  die  Militärbehörden  (Generalkommandos)  bezw.
Marinebehörden  (Stationskommandos)  oder  das  Oberkommando  der  Schutztruppen  darüber,
ob  die  Invalidenpension  oder  Rente  ganz  oder  zum  Teil  zur  Bestreitung  des  Unterhalts
  der  Familie  zu  gewähren  ist.

Unter  Familie  im  Sinne  dieser  Vorschrift  sind  außer  der  Ehefrau  und  der  im

8  39  Abs.  1  bezeichneten  Nachkommenschaft  auch  Pflegekinder  sowie  die  Eltern  und
Großeltern  des  Invaliden  oder  Rentenempfängers  zu  verstehen,  sofern  dieser  ihr  Ernährer
  ist.
.Bei  Anstellungen  oder  Beschäftigungen  im  Zivildienste  (§  36  Abs.  2)  hat  die  vorgesetzte
  Behörde  dem  Invaliden  oder  Rentenempfänger  das  Renten-  (Pensions-)  Quittungsbuch
  abzufordern  und  das  Anstellungs=  oder  Beschäftigungsverhältnis  einzutragen
unter  folgenden  Angaben:

a)  Art  des  Anstellungs=  oder  Beschäftigungsverhältnisses,  im  besonderen,  ob  der
Invalide  oder  Rentenempfänger  als  Beamter  angestellt  ist  oder  in  der  Eigenschaft
eines  solchen  beschäftigt  wird  oder  ob  er  nur  in  ein  privatrechtliches  Vertragsverhältnis
  eines  Dienstverpflichteten  zu  der  Behörde  tritt;

b)  Tag  des  Beginns  der  Anstellung  oder  Beschäftigung;

c)  Einkommen  und  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  das  Einkommen  gewährt  wird.
Demnächst  ist  das  Quittungsbuch  der  Pensionsregelungsbehörde  vorzulegen,  welche

wegen  Fortgewährung  oder  teilweiser  oder  gänzlicher  Einbehaltung  der  Invalidenpension
oder  Rente  nach  dem  Gesetze  zu  entscheiden,  die  erforderliche  Eintragung  zu  machen
und  die  zuständige  Kasse  mit  Zahlungsanweisung  zu  versehen  hat.

Fällt  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Zahlung  des  Einkommens  beginnt,  nicht
mit  dem  Zeitpunkte  des  Beginns  der  Anstellung  oder  Beschäftigung  zusammen,  so  ist
für  den  Fortbezug  der  Invalidenpension  oder  Rente  der  Zeitpunkt  des  Beginns  det

Zahlung  des  Einkommens  als  der  maßgebende  anzusehen.
1°
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        —  4  —

Das  Quittungsbuch  wird  sodann  durch  Vermittelung  der  vorgesetzten  Behörde  dem
Invaliden  oder  Rentenempfänger  wieder  ausgehändigt,  nachdem  dieser  durch  Namensunterschrift
  die  Regelungsverfügung  anerkannt  hat,  ihm  aber  wieder  abgenommen  und
von  der  vorgesetzten  Behörde  aufbewahrt,  sobald  er  zur  Erhebung  von  Versorgungsgebührnissen
  nicht  mehr  berechtigt  ist.

Um  den  regelmäßigen  Empfang  der  Versorgungsgebührnisse  nicht  zu  stören,  sollen
die  Quittungsbücher  in  der  Zeit  zwischen  dem  zweiten  und  letzten  Tage  eines  und
desselben  Monats  abgenommen  und  zurückgegeben  werden.

Bei  dem  Ausscheiden  aus  dem  Zivildienste  mit  oder  ohne  Pension  ist  das  Quittungsbuch
  der  Pensionsregelungsbehörde  zur  anderen  Regelung  des  Invalidenpensionsoder
  Rentenbezugs  so  zeitig  vorzulegen,  daß  es  an  den  Inhaber  noch  bis  zum  Entlassungstag
  ausgehändigt  werden  kann.

Die  QOuittungsbücher  sind  fortan  nach  dem  beigefügten  Muster  anzufertigen.

Für  diejenigen  Invaliden,  deren  Versorgungsgebührnisse  nicht  nach  dem  neuen
Gesetze  festgestellt  sind,  können  die  bisherigen  Quittungsbücher  noch  weiter  benutzt  werden.

Die  Frage,  ob  ein  Invalide  oder  Rentenempfänger  im  Zivildienst  als  Beamter  angestellt

oder  in  der  Eigenschaft  eines  solchen  beschäftigt  wird  und  ob  demnach  die  Vorschrift
des  §  36  Nr.  3  auf  ihn  anzuwenden  ist  oder  ob  er  sich  nur  in  einem  privatrechtlichen
  Vertragsverhältnis  eines  Dienstverpflichteten  zu  der  Behörde  befindet,  ist  schon
bei  Beginn  der  Dienstleistung  klarzustellen.  Zunächst  entscheidet  hierüber  die  dem
Angestellten  oder  Beschäftigten  vorgesetzte  Behörde;  die  Entscheidung  unterliegt  jedoch
der  Nachprüfung  durch  die  Pensionsregelungsbehörde.  Ist  diese  nicht  gleichzeitig  oberste
Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  bezw.  oberste  Marineverwaltungsbehörde
oder  die  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amtes,  so  ist  noch  deren  Entscheidung
herbeizuführen,  wenn  zwischen  der  dem  Invaliden  oder  Rentenempfänger  vorgesetzten
Behörde  und  der  Pensionsregelungsbehörde  eine  Meinungsverschiedenheit  bestehen  bleibt
oder  wenn  bei  der  Pensionsregelungsbehörde  Bedenken  gegen  die  Entscheidung  einer
Zentralbehörde  obwalten.

Invaliden  oder  Rentenempfänger,  die  sich  im  Ausland  aufhalten,  müssen  ihre  Versorgungsgebührnisse

  im  Inland  entweder  in  eigener  Person  oder  durch  Bevollmächtigte
erheben  und  den  Nachweis  der  Reichsangehörigkeit  beibringen,  sowie  den  Nachweis  des
Lebens,  falls  sie  ihre  Gebührnisse  nicht  persönlich  erheben;  ausnahmsweise  kann  mit
Einverständnis  des  Auswärtigen  Amtes  die  Zahlung  durch  das  zuständige  Konsulat  erfolgen.

Vorübergehend,  z.  B.  zum  Kurgebrauch  im  Auslande  sich  aufhaltende,  aber  im
Inlande  wohnhafte  Invaliden  und  Rentenempfänger  sind  von  dem  Nachweise  der
Reichsangehörigkeit  befreit.
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        —  5  —

10.  Die  Zahlung  der  nach  §  36  Nr.  4  Schlußsatz  dem  Zivilpensionsfonds  zu  erstattenden

11.

Invalidenpensions=  und  Rentenbeträge  erfolgt  auf  Anweisung  der  Pensionsregelungsbehörde
  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahrs.

Zu  §  40.

Zu  Unrecht  erhobene  Versorgungsgebührnisse,  welche  nicht  alsbald  zurückgezahlt  werden
können,  sind  durch  Anrechnung  auf  die  fälligen  Gebührnisse  von  der  Pensionsregelungsbehörde
  einzuziehen.  Die  Höhe  der  Abzüge  ist  nach  Lage  der  Verhältnisse  des  Invaliden
oder  Rentenempfängers  von  der  genannten  Behörde  festzusetzen.  Dabei  ist  indes  nicht
außer  acht  zu  lassen,  daß  die  vollständige  Rückzahlung  des  überhobenen  Betrags  nach
Möglichkeit  sichergestellt  werden  muß.
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        —  6  —

Quittungsbuch

 

 

des
Invaliden
Pentenenpfängers
vooonnn
(Geldbetrag)  Militär-Rente,)  Invalidenpension,
„  Verstümmelungszulage,
»  Rentenerhöhung,
„  Tropenzulage,
»  Kriegszulage,
„  Zivilversorgungsentschädigung,
„  Alterszulage.
Summe:  ..

 

Laut  Anweisung  vom  .  .  ten

vo  ten.u  öbl.
Zahllng.
aus  den  Kasse  zu

Kat.  Buchst.  BlattKH  Nr.

·  *)  Bei  Kapitulanten  mit  einer  Dienstzeit  von  mindestens  achtzehn  Jahren  ist  in  Klammer  anzugeben,  ob
die  Rente  lediglich  auf  Grund  von  Dienstzeit  bewilligt  worden  ist  (Dienstzeitrente).  Außerdem  ist  für  die  Regelung
des  Rentenbezugs  während  der  Anstellung  im  Zivildienst  unter  der  Summe  der  Versorgungsgebührnisse  der  auf
die  Rentenerhöhung  (§  10)  entfallende  Teilbetrag  der  Vollrente  sowie  der  Grad  der  Erwerbsunfähigkeit  einzutragen
        <pb n="377" />
        —  7  —
1.

Verpflichtungsbestimmungen  für  die  Invaliden  und  die  Rentenempfänger.

1.  Der  Invalide  oder  Rentenempfänger  ist  verpflichtet,  im  September  und  im  März  jedes
Jahres  von  einer  Zivil=  oder  Militärbehörde  oder  von  einem  zur  Führung  eines  Dienstsiegels
  berechtigten  Beamten  die  neben  den  Empfangsmonaten  befindliche  Verhandlung
ausfüllen  zu  lassen.  Wird  die  Zahlung  auf  Grund  besonderer  Quittungen  geleistet,
dann  tritt  an  die  Stelle  dieser  Verhandlung  eine  entsprechende  Erklärung  des  Empfängers
auf  den  mit  Vordruck  versehenen  Quittungen,  die  im  September  und  März  jedes
Jahres  amtlich  zu  bescheinigen  sind.  Ohne  eine  solche  Erklärung  erfolgt  keine  weitere  Zahlung.

2.  Das  Quittungsbuch  ist  sorgfältig  aufzubewahren.  Verliert  es  der  Invalide  oder
Rentenempfänger  dennoch,  so  trifft  ihn  der  etwaige  Schaden.  Im  Falle  des  Verlustes
hat  er  der  Ortsbehörde  und  der  zahlenden  Kasse  sofort  Anzeige  zu  machen.

3.  Jeder  Invalide  oder  Rentenempfänger,  der  im  Reichs-,  Staats=  oder  Kommunaldienste,
bei  den  Versicherungsanstalten  für  Invalidenversicherung,  bei  ständischen  oder  solchen
Instituten,  welche  ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  Staates  oder  der
Gemeinden  unterhalten  werden,  oder  in  solchen  zu  den  vorbezeichneten  nicht  gehörenden
Zivilstellen,  welche  ganz  oder  zum  Teil  den  Militäranwärtern  und  den  Inhabern  des
Anstellungsscheins  vorbehalten  sind,  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten
unter  Gewährung  eines  Diensteinkommens  angestellt  oder  beschäftigt  wird,  hat  das
Quittungsbuch  seiner  vorgesetzten  Behörde  sofort  abzuliefern.  Zu  Unrecht  erhobene
Beträge  von  Versorgungsgebührnissen  werden  durch  Einbehalten  der  fälligen  Versorgungsgebührnisse
  gedeckt  oder  anderweit  eingezogen.

4.  Bei  der  Aufnahme  in  Invalideninstitute,  in  eine  militärische  Kranken-,  Heil=  oder
Pflegeanstalt  und  bei  der  vorübergehenden  Heranziehung  zum  Militärdienste  (6  36
Nr.  1,  2  Ges.  (06)  ist  das  Quittungsbuch  der  aufnehmenden  Behörde  oder  dem
Truppenteil  usw.  zu  übergeben.

5.  Wenn  der  Invalide  oder  Rentenempfänger  seinen  Aufenthalt  an  einen  anderen  Ort
verlegt,  so  muß  er  sein  Quittungsbuch  rechtzeitig  an  die  bisherige  Zahlstelle  abgeben
und  um  Übertragung  der  Zahlung  auf  die  näher  gelegene  Kasse  nachsuchen.

Nach  dem  Ableben  des  Inhabers  ist  von  den  Hinterbliebenen  das  Buch  der
zahlenden  Kasse  zurückzugeben.  Hier  wird  auch  Auskunft  über  die  Zahlung  der
Gnadengebührnisse  erteilt.
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        <pb n="379" />
        —————————I——2————–—
V  R  —  —

 

—  ——
Bei  Einstellung  der  Zahlung  und  im  April  jedes  Jahres  wird  dieses  Blatt  als  Beleg  durch  die  Kasse  entnommen.

 

—  9  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»)  Was  nicht  zutrifft,  ist  zu  durchstreichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.
Nr.  ....  Zahlungs-Ordnung  für.......  .....
Rentenempfänger  .....
...  .Kasse  zu  .....
Geld-  Unterschri
.......  ..  „den  .  .  ten  September  Monat  betrag  des  it
Vor  dem......  ..  .  .  ....  Mark  vᷣf.  Kassenbeamten
erscheint  heute  der  April
von  Person  bekannte  Rentenempfänger
gehörig  beglaubigte  Invalide  Mai
ud  inn..  ....................  S
Ich  bin  in  einer  Stelle  des  Zivildienstes  als
Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  uli
x,  angestellt  .  Juli
nicht  beschäfiigt  und  beziehe  das  auf  Seite  .
dieses  Buches  aufgeführte  Einkommen.“)  August
Die  nebenstehenden  Gebührnisse  habe  ich  richtig
empfangen,  was  ich  hiemit  ausdrücklich  anerkenne.  September
..........  ,denteuMärz  -  Oktober
Bordem»...................
erscheint  heute  der  November
von  Person  bekannte  Rentenempfänger
gehörig  beglaubigte  Invalide  Dezember
und  erklärte:  #
Ich  bin  in  einer  Stelle  des  Zivildienstes  als  Jannar
Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten
nicht  angestelt,  und  beziehe  das  auf  Site  ..  Februar
beschäffin
dieses  Buches  aufgeführte  Einkommen.  -
DieuebensteheudenGebührnissehabeichrichtigMåkz
empfangen,  was  ich  hiemit  ausdrücklich  anerkenne.  —  —
        <pb n="380" />
        —  10  —
3.

—

—.  5  —  —  44  llll———  —  —  —  —  mun

—

Leschäftigungs-  und  Anstellungsverhaltnis  sowie  Zivildiensteinkommen.  Geldbetrag.

 

 

.
4  des  Inhabers.  4
11  Der  Rentenempfänger,  ehemallrger
.....  ist  seit  dem  ten
.....  bei  .
........  W  als  Beamter  in  der
Stelle  eins  .  .  .  ..  angestellt
(oder  in  der  Eigenschaft  als  Beamter  in  der  Stelle  eines
ereeeschäftigt).
Er  bezieht  vo.  ten

ab  ein  Diensteinkommen")  von  jährlich

Unterschrift.

 

 

*)  Bei  Kapitulanten  mit  achtzehnjähriger  und  längerer  Dienstzeit  ist  anzugeben,  aus  welchen  Bezügen  das
Diensteinkommen  sich  zusammensetzt.
        <pb n="381" />
        —  11  —
4.

 

 

 

 

 

Regelung  des  Bezugs  der  Versorgungsgebührnisse  nach  neben-  Geldbetrag.

Nr.
stehenden  Angaben.  4

 

Zu  1.Nach  nebenstehenden  Angaben  hat  der  Rentenempfänger,  ehemalierrnnr:

  seine
Rente  von  .  .  .  .  “4  monatlich  (.  voo  der  Vollrente)  bis
Ennde  ...  .  ...  unverkürzt  fortzuempfangen.


Vom  .  .  .  ten  ..  .  ....  ab  erhält  er  nur  noch

den  20/100  der  Vollrente  übersteigenden  Betrag?)  weitergezahlt
mit  monatlich..  ...  .....  .....  .  ..

Die  Steuerkasse  3  iist  heute
mit  Zahlungsanweisung  versehen  worden.

Ort.  Datum.  Behörde.  Unterschrift.

Vorstehende  Regelungsverfügung  ist  mir  heute  bekannt  gemacht
  worden.

Unterschrift  des  Empfängers.

 

 

*)  Bei  Kapitulanten,  denen  lediglich  auf  Grund  einer  Dienstzeit  von  mindestens  achtzehn  Jahren  eine  Rente
zuerkannt  worden  ist,  gilt  für  die  Regelung  des  Rentenbezugs  die  Vorschrift  des  §  36  Nr.  32.
2*
        <pb n="382" />
        —  12  —
5.

 

 

 

Beschäftigungs-  und  Anstellungsverhältnisse  sowie  Zivildiensteinkommen  Geldbetrag

 

des  Inhabers.  4

Der  Rentenempfänger,  ehemalierr
ist  nach  einer  pensionsfähigen  Dienstzeit  von  Jahren
.  Teagen  in  den  Ruhestand  versetzt  und  bezieht  vo
.......................  ab  eine  Pension

Die  Pension  ist  von  dem  pensionsfähigen  Diensteinkommen
von  ...  .  MA  mit  ..  /60“)  berechnet.

In  der  von  ihm  zuletzt  bekleideten  Stelle  als
.................  hätte  er  ein  pensionsfähiges
Diensteinkommen  Gehalt  und  —
pensionsfähiger  Wohnungsgeldzuschuß)  vo  M  und  somit
eine  Pension  (4/80“)  des  Diensteinkommens  von.  ..  .  ...

erreichen  können.

Ort.  Datum.  Firma.  Unterschrift.

 

 

 

*)  Ist  die  Skala  nach  Landesrecht  eine  günstigere,  so  ist  die  Pension  nach  dieser  zu  berechnen.
        <pb n="383" />
        —  13  —

 

 

 

6.
Regelung  des  Bezugs  der  Versorgungsgebührnisse  nach  neben-  Geldbetrag.
r.  stehenden  Angaben.  4
Zu  2.|  Nach  nebenstehenden  Angaben  hat  der  Rentenempfänger,  ehe- 



malierr  neben  der  im  Zivildienst
erdienten  Pension  von  .  .  ..  “  bis  zur  Erreichung  des
in  der  zuletzt  bekleideten  Stelle  llsss  ...
...........  erreichbaren  Höchstpensionsbetrags  von
.M  von  der  zuerkannten  Rente  den  Betrag  von
monatlich.  .  ...  .  .  ..  —]
zu  beziehen.
Der  Restbetrag  der  Rente  von  monatlichg
.........  .  wird  dem  Zibvilpensionsfonds  erstattet.

Ort.  Datum.  Firma.  Unterschrift.

Vorstehende  Regelungsverfügung  ist  mir  heute  bekannt  gemacht
  worden.

Unterschrift  des  Empfängers.
        <pb n="384" />
        —  14  —

Zu  Nr.  3994  Ju.

fl.  Kriegsministerium.
Zu  dem  Reichsgesetze  vom  31.  Mai  1906  werden  im  Einverständnisse  mit  den  K.  Zivil-Staatsministerien

  nachstehende

Ausführungsbestimmungen

bekannt  gegeben:

2.

Erster  Teil.
Reichsheer.

Zu  §  4.

NDie  Grundsätze  für  die  Beurteilung  der  Erwerbsunfähigkeit  sind  in  dem  Nachtrage  l#.

zur  Dienstanweisung  zur  Beurteilung  der  Militärdienstfähigkeit  und  zur  Ausstellung
von  militärärztlichen  Zeugnissen  vom  26.  Oktober  1905  enthalten.

Zu  §  10.
Als  pensionsfähig  gelten  bis  jetzt
die  nach  der  Dienstzeit  abgestufte  Zulage  von  1500—2400  K  der  zur  Klasse
der  Unteroffiziere  gehörenden  Registratoren  bei  den  Generalkommandos  usw.,
der  Löhnungszuschuß  der  Büchsenmacherunteroffiziere  der  Maschinengewehr-Abteilung
  und
der  Löhnungszuschuß  der  Stabshoboisten  und  Stabstrompeter.

Zu  8  13.
Die  Erhöhung  der  einfachen  Verstümmelungszulage  bei  schwerem  Siechtum  oder  bei
Geisteskrankheit  ist  in  jedem  Einzelfalle  nach  dem  Grade  des  außergewöhnlichen  Pflegebedürfnisses
  infolge  Siechtums  und  dem  tatsächlichen  Bedürfnis  bis  zu  dem  doppelten
Betrage  festzusetzen.  (Nachtrag  1  zur  Beurt.  der  Mdstf.)

Zu  88  15  bis  17.

Der  Anspruch  auf  den  Zivilversorgungsschein  nach  §  15  wird  mit  dem  Tage  erworben,
an  welchem  die  zwölfjährige  Dienstzeit  zurückgelegt  ist.  Der  Zivilversorgungsschein
muß  die  Bezeichnung  dieses  Tages  tragen  und  ist  dem  Berechtigten  an  diesem  Tage
auszuhändigen

Bei  Beurteilung  der  Würdigkeit  zur  Verwendung  als  Beamter  ist  nicht  allein  die

dienstliche  und  außerdienstliche  Führung  während  der  aktiven  Militärdienstzeit  zu  be-
        <pb n="385" />
        –  15  —

rücksichtigen,  sondern  es  sind  auch  etwaige  vor  der  Einstellung  in  den  Militärdienst
und,  wenn  die  Gewährung  des  Zidvilversorgungsscheins  oder  des  Anstellungsscheins  nach
der  Entlassung  in  Frage  kommt,  auch  die.  nach  der  Entlassung  erlittenen  Bestrafungen
in  Betracht  zu  ziehen.

Würdigkeit  zum  Beamten  ist.  bei  solchen  Personen  nicht  anzuerkennen,  welche
nach  ihrem  Gesamtverhalten  die  für  einen  Beamten  erforderlichen  moralischen  Eigenschaften
  nicht  besitzen.

Üüber  die  Würdigkeit  zum  Beamten  entscheiden  in  erster  Stelle  die  Generalkommandos.


Bei  Beurteilung  der  Brauchbarkeit  zum  Beamten  kommt  allein  der  Körperzustand  in
Frage.  «  «
.Furdeu  Anspruch  auf  den  Zivilversorgungsschein  nach  8  16  ist  es  ohne  Einfluß,  ob
das  die  Entlassung  bedingende  körperliche  Leiden  einen  Anspruch  auf  Rente  begründet
oder  nicht.

Ein  Anspruch  auf  die  Erteilung  des  Zivilversorgungsscheins  vor  vollendeter  zwölfjähriger
  Dienstzeit  besteht  nur  dann,  wenn  die  Entlassung  des  Kapitulanten  wegen
zeitiger  oder  dauernder  Unbrauchbarkeit  zum  aktiven  Dienste  erfolgen  muß.  Als  aktiver
Dienst  gilt  hiebei  auch  der  Garnisondienst.

Unteroffizier-Kapitulanten,  welche  trotz  ihrer  körperlichen  Gebrechen  noch  für  Stellen

des  Garnisondienstes  geeignet  sind,  können  in  diesem  Dienste  verwendet  werden,  wenn
ihre  Verwendung  in  solchen  Stellen  möglich  iist.  Verzichten  sie  auf  eine  solche  Verwendung,
  scheiden  sie  also  freiwillig  aus,  so  haben  sie  bei  ihrer  Entlassung  keinen
Anspruch  auf  den  Zivilversorgungsschein.
Die  Verleihung  des  Anstellungsscheins  für  den  Unterbeamtendienst  nach  §  17  kommt
auf  ausdrücklichen  Antrag  für  diejenigen  Nichtkapitulanten  in  Frage,  welche  infolge
ihrer  Gesundheitsstörung  die  frühere  oder  eine  dieser  ähnliche.  Erwerbstätigkeit  nicht
wieder  aufnehmen  können  oder  welche  für  den.  Unterbeamtendienst  besonders  geeignet
sind  und  sich  sowohl  während  ihrer  aktiven  Dienstzeit  als  auch  im  Zivilverhältnis  so
geführt  haben,  daß  sie  der  besonderen  Berücksichtigung  würdig  erscheinen.

Für  die  Verleihung  des  Anstellungsscheines  ist  es  ohne  Einfluß,  ob  die  Rente
dauernd  oder  auf  Zeit  zuerkannt  worden  ist.

Der  Zivilversorgungsschein  und  der  Anstellungsschein  für  den.  Unterbeamtendienst  sind
vorbehaltlich  anderer  Regelung  durch  den  Bundesrat  nach  den  in  der  Anlage  gegebenen
Mustern  auszufertigen.

Die  Ausfertigung  erfolgt  durch  dasjenige  Generalkommando,  welches  über  den

Versorgungsanspruch  zu  entscheiden  hat.

ge  *  3.

□

—
.
        <pb n="386" />
        10.

11.

12.

13.

14.

—  16  —

Die  Bezeichnung  derjenigen  Stellen,  welche  in  Bayern  als  Unterbeamtenstellen
zu  erachten  sind,  bleibt  vorbehalten.

Zu  8  20.
Als  endgültige  Anstellung  ist  die  übernahme  des  Militäranwärters  in  eine  etatmäßige,
mit  pensionsfähigem  Diensteinkommen  verbundene  Stelle  des  Zivildienstes  (§  36)  zu
verstehen,  mag  die  Anstellung  auf  Lebenszeit  oder  unter  dem  Vorbehalt  der  Kündigung
erfolgt  sein.

Zu  §  24.

Die  bedingte  Rente  oder  der  Rentenzuschuß  ist  zur  Unterstützung  derjenigen  Kapitulanten
  bestimmt,  welche  nach  ihrer  Entlassung  aus  dem  aktiven  Militärdienste  nicht
alsbald  eine  Anstellung  oder  Beschäftigung  zu  finden  vermögen  und  infolge  Fehlens
eines  anderen  Lebensunterhalts  ohne  diese  Zuwendung  in  eine  wirtschaftliche  Notlage
geraten  würden.  .
Die  Rente  sowie  der  Rentenzuschuß  ist  zunächst  nur  für  einen  Zeitraum  von
3  bis  6  Monaten  zu  bewilligen.  Die  Bewilligung  ist  auf  Antrag  nach  Bedürfnis
zu  verlängern.
Zu  §  25.

Bei  Beurteilung  der  dringenden  Bedürftigkeit  und  bei  Bemessung  der  Höhe  der  bedingten
  Rente  sind  sowohl  der  Grad  der  Erwerbsunfähigkeit  als  auch  die  sonstigen
Verhältnisse  des  Betreffenden  in  Betracht  zu  ziehen.  Dringende  Bedürftigkeit  wird
im  allgemeinen  erst  anzuerkennen  sein,  wenn  die  Erwerbsfähigkeit  um  wenigstens  30%
beeinträchtigt  ist,  jedoch  vermögen  außergewöhnliche  ungünstige  häusliche  Verhältnisse
eine  Abweichung  hievon  zu  begründen.

Diese  Rente  tritt  an  die  Stelle  der  Unterstützung  nach  §  110  Ges./71.  Sie
wird  in  der  Regel  auf  die  Hälfte  der  Rentensätze  bei  Dienstbeschädigung  zu  bemessen
sein  und  ist  nur  vorübergehend  auf  ein  oder  mehrere  Jahre  zu  bewilligen.  Vor  ihrer
Weiterbewilligung  ist  die  Bedürftigkeit  erneut  festzustellen.

Zu  27.
Die  Feststellung  und  Anweisung  der  Versorgungsgebührnisse  hat  nach  den  Bestimmungen
der  Pensionierungs-Vorschrift  für  das  bayerische  Heer  (P.  V.)  durch  die  daselbst
bezeichneten  Dienststellen  zu  erfolgen.

Zu  §  29.
Für  das  geschäftliche  Verfahren  sind  die  Bestimmungen  der  Pensionierungs-Vorschrift
für  das  bayerische  Heer  (P.  V.)  maßgebend.
        <pb n="387" />
        15.

16.

17.

—  17  —

Der  Lauf  der  gesetzlichen  Fristen  für  die  Einlegung  eines  Einspruchs  gegen  eine
Vorentscheidung  beginnt  mit  dem  Tage  der  Zustellung  dieser  Entscheidung.

Die  Zustellung  der  schriftlichen  Bescheide  hat  gegen  Empfangsbescheinigung  zu
erfolgen,  entweder  durch  die  Post  oder  durch  Vermittelung  der  Orts=  und  Polizeibehörden
  oder  auf  anderem  geeigneten  Wege.

Personen,  die  sich  nicht  im  Inlande  aufhalten,  haben  dem  Bezirkskommando
einen  Zustellungsbevollmächtigten  namhaft  zu  machen.

Zu  §  39.
Die  Anweisung  der  Versorgungsgebührnisse  für  das  Gnadenvierteljahr  erfolgt  durch
die  Generalkommandos.  Diesen  wird  auch  die  im  Absatz  2,  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  vorbehaltene  Entscheidungsbefugnis  übertragen.

Zu  §  41.
Die  Verfolgung  von  Ersatzansprüchen  aus  Absatz  2  bleibt  in  jedem  einzelnen  Falle
dem  Kriegsministerium  vorbehalten.

Zu  §  45  Nr.  1.

a)  Bei  den  in  Betracht  kommenden  Invaliden  wird  im  Einzelfalle  nicht  ohne
weiteres  festzustellen  sein,  welches  Gesetz  die  günstigere  Versorgung  gewährt,  weil
durch  das  neue  Gesetz  der  Anspruch  auf  den  Zivilversorgungsschein  abweichend
von  den  bisherigen  Vorschriften  geregelt  worden  ist.  Wenn  bei  Kapitulanten  der
Anspruch  auf  den  Zivilversorgungsschein  (§  16)  und  bei  Nichtkapitulanten  die
Gewährung  des  Anstellungsscheins  (§  17)  in  Frage  kommt,  wird  der  Invalide
sich  zu  erklären  haben,  nach  welchem  Gesetz  er  versorgt  zu  werden  wünscht.

Bleibt  bei  der  Wahl  der  Versorgung  nach  dem  neuen  Gesetze,  z.  B.  bei
halbinvaliden  Kapitulanten  oder  bei  den  als  zeitig  anerkannten  halb=  und  ganzinvaliden
  Nichtkapitulanten,  der  Betrag  der  Rente  hinter  dem  Betrage  der  bisherigen
  Invalidenpension  zurück,  so  hat  die  Zahlung  der  Rente,  falls  diese
gewählt  wird,  gemäß  §  32  Abs.  4  zu  beginnen.

b)  Bei  den  seit  1.  April  1905  ausgeschiedenen  Mannschaften,  die  zu  einer  Unfallpension
  anerkannt  worden  sind,  ist  zunächst  die  Rente  nach  dem  neuen  Versorgungsgesetze
  festzustellen.  Bleibt  die  Rente  hinter  der  Unfallpension  zurück,  so
wird  der  Mann  ebenfalls  entsprechend  zu  wählen  haben.

In  den  Fällen,  in  denen  eine  Neufeststellung  der  Versorgungsgebührnisse
notwendig  wird,  weil  die  Rente  höher  ist  als  die  bisher  bewilligte  Unfallpension

3
        <pb n="388" />
        2

4)

—  18  —

oder  an  Stelle  der  Unfallpension  die  Versorgung  nach  dem  neuen  Gesetze  gewählt
worden  ist,  sind  die  Vorgänge  dem  Kriegsministerium  zur  Entscheidung  vorzulegen.


Die  bisherige  Vorschrift  des  §  73  Ges.,71,  nach  der  einfach  Verstümmelte  als
gänzlich  erwerbsunfähig,  doppelt  Verstümmelte  als  fremder  Wartung  und  Pflege
bedürftig  anzusehen  waren,  enthält  das  neue  Gesetz  nicht.  Bei  den  als  verstümmelt
und  als  pflegebedürftig  anerkannten  Invaliden  ist  daher  vor  Neufeststellung  der
Versorgungsgebührnisse  der  Grad  der  Erwerbsunfähigkeit  nach  §  4  und  der
Pflegebedürftigkeit  nach  §  13  besonders  festzustellen.

Die  andere  Feststellung  von  Witwen=  und  Waisengeld  für  die  im  Absatz  2
bezeichneten  Hinterbliebenen  erfolgt  ohne  besonderen  Antrag  durch  das  Kriegsministerium.


Zu  §  45  Nr.  2.

18.  Zu  den  hier  genannten  Friedensinvaliden  zählen  auch  diejenigen  nach  dem  Gesetz  vom
31.  Mai  1901  anerkannten  Invaliden  von  achtzehnjähriger  und  längerer  Dienstzeit,
deren  nach  dem  Grade  der  Erwerbsunfähigkeit  zuerkannte  Pension  unter  Hinzurechnung
der  Dienstzulage  hinter  demjenigen  Rentenbetrage  zurückbleibt,  welcher  nach  den  Vorschriften
  der  §§  9  bis  11  auf  Grund  der  längeren  Dienstzeit  zuständig  ist.

Bei  Feststellung  der  Versorgungsgebührnisse  der  invaliden  Kriegsteilnehmer  ist

„nach  Eingang  der  Militärpapiere  auf  Grund  der  gemäß  P.  V.  Ziffer  100  aufzubewahrenden
  Akten  oder  nach  Beschaffung  derselben  wie  folgt  zu  verfahren:

ho

b)

Den  Invaliden  von  achtzehnjähriger  und  längerer  Dienstzeit  ist  die  nach  den
§8§  9  bis  11  zustehende  Rente  ihres  Dienstgrads  ohne  ärztliche  Untersuchung
zuzuerkennen;

bei  den  auf  Grund  von  Dienstbeschädigung  und  bei  den  nach  achtjähriger  Dienstzeit
  anerkannten  Invaliden  bedarf  es  einer  ernenten  ärztlichen  Untersuchung  nicht,
wenn  der  Grad  ihrer  durch  das  Invaliditätsleiden  bedingten  Erwerbsunfähigkeit
und  Verstümmelung  auf  Grund  der  Akten  und  der  vorherigen  Ermittelungen
gemäß  Ziffer  68  P.  V.  mit  Sicherheit  festgestellt  werden  kann.  liber  diese
Fragen  wird  sich  der  Sanitätsoffizier  des  Bezirkskommandos  zu  äußern  haben,
dem  die  Akten  alsbald  zuzustellen  sind.

Die  Halbinvaliden  kommen  hier  zunächst  nicht  in  Betracht,  weil  ihre  Erwerbsunfähigkeit
  durch  ihr  Invaliditätsleiden  gar  nicht  oder  doch  nur  in  so  geringem
  Grade  beschränkt  ist,  daß  die  Rente  hinter  der  bisherigen  Invalidenpension
  zurückbleiben  wird.  Eine  Neufeststellung  der  Versorgungsgebührnisse  dieser
Halbinvaliden  hat  daher  nur  auf  besonderen  Antrag  zu  erfolgen;
        <pb n="389" />
        —  19  —

c)  nach  dem  neuen  Gesetze  sind  einfach  Verstümmelte  nicht  als  gänzlich  erwerbsunfähig
  und  mehrfach  Verstümmelte  nicht  als  pflegebedürftig  ohne  weiteres  anzusehen
  (s.  Nr.  170);

d)  Anspruch  auf  die  laufende  Zivilversorgungsentschädigung  (§  19)  haben  nur  diejenigen
  Invaliden  mit  mindestens  zwölfjähriger  Dienstzeit  (§  15),  welche  bisher
die  Zulage  für  Nichtbenutzung  des  Zidvilversorgungsscheins  oder  die  Anstellungsentschädigung
  bezogen  haben;

e)  die  Versorgungsgebührnisse  der  vor  dem  1.  Juli  1906  bereits  aus  dem  Zivildienste
  mit  einer  Beamtenpension  ausgeschiedenen  Kriegsteilnehmer  sind  ebenfalls
neu  festzustellen.

In  allen  Neufeststellungsverfügungen  ist  unter  Bemerkungen  anzugeben,  ob
und  bei  welcher  Behörde  der  Invalide  angestellt  oder  aus  welcher  Stelle  er  mit
Zivilpension  ausgeschieden  ist.  Der  nach  den  bisherigen  Vorschriften  bewilligte
Zivilversorgungsschein  ist  den  Invaliden  zu  belassen,  auch  wenn  ein  Anspruch
darauf  nach  dem  neuen  Gesetze  nicht  besteht.

Zu  §  45  Nr.  3.

19.  Den  als  Halbinvalide  anerkannten  Kriegsinvaliden  ist  an  Stelle  der  bisher  gewährten
Kriegszulage  von  10  —X  die  erhöhte  Kriegszulage  von  15  +X  (8§  14)  monatlich  vom
1.  Juli  1906  ab  zu  bewilligen.

Diesen  Invaliden  kann  unter  den  Voraussetzungen  des  §  26  auch  die  Alterszulage
  bewilligt  werden.

Den  Anträgen  auf  Bewilligung  der  Alterszulage,  die  in  der  bisherigen  Form
aufzustellen  sind,  sind  beizufügen:

a)  nach  Vollendung  des  55.  Lebensjahrs  amtliche  Ausweise  über  das  jährliche  Gesamteinkommen.
  Bei  der  Berechnung  dieses  Einkommens  sind  außer  den  Versorgungsgebührnissen
  und  sonstigen  amtlichen  sowie  privaten  Einnahmen  an  barem
Gelde  auch  etwaige  Naturalbezüge,  Wohnung  usw.,  soweit  ihr  durchschnittlicher
Geldwert  festzustellen  ist,  in  Anrechnung  zu  bringen;

b)  vor  Vollendung  des  55.  Lebensjahrs  die  unter  a)  geforderten  Ausweise  und  eine
amtliche  Bescheinigung  über  diejenigen  Tatsachen,  welche  die  Annahme  dauernder
Erwerbsunfähigkeit  begründen  sollen.

Für  die  Beurteilung  der  Erwerbsunfähigkeit  ist  neben  dem  Lebensalter  nicht
nur  das  den  Versorgungsanspruch  begründende  Leiden,  sondern  der  Gesamtkörperzustand
  unter  Berücksichtigung  der  bisherigen  oder  früheren  beruflichen  Erwerbstätigkeit

  des  Antragstellers  in  Betracht  zu  ziehen.
37
        <pb n="390" />
        —  20  —

Sofern  nach  den  vorstehenden  Gesichtspunkten  durch  die  beigebrachten  Beweis—
mittel  die  Annahme  dauernder  völliger  Erwerbsunfähigkeit  ausreichend  begründet
ist,  bedarf  es  einer  militärärztlichen  Untersuchung  nicht.

Zu  8  45  Nr.  4.

20.  Die  neuen  Vorschriften  über  das  Verfahren  insbesondere  über  die  Einspruchsfristen
sowie  über  den  Beginn  der  Zahlung  und  die  Herabsetzung  oder  Entziehung  der  Versorgungsgebührnisse
  finden  auf  alle  Invaliden  Anwendung.

Zu  §  45  Nr.  5.

21.  Die  Zuerkennung  der  Verstümmelungszulage  an  alle  vor  dem  1.  April  1905  aus
dem  Militärdienst  entlassenen,  als  verstümmelt  oder  pflegebedürftig  anerkannten  Friedensund
  Kriegsinvaliden  hat  in  nachstehender  Weise  zu  erfolgen:

a)

b)

den  einfach  verstümmelten  Friedensinvaliden  ist  neben  ihrer  bisherigen  Pension
für  gänzliche  Erwerbsunfähigkeit  (I.  Klasse  Ges.  68,  II.  Klasse  Ges./71)  die
Verstümmelungszulage  auf  27  Mark  monatlich  zu  erhöhen.  Die  einfach  verstümmelten
  Kriegsinvaliden  beziehen  die  Verstümmelungszulage  bereits  in  dieser
Höhe  auf  Grund  des  Ges./O1  und  kommen  daher  nicht  in  Betracht;
den  doppelt  verstümmelten  Friedensinvaliden  ist  die  Verstümmelungszulage  auf
54  monatlich  zu  erhöhen,  jedoch  haben  sie  neben  dieser  erhöhten  Zulage  nur
Anspruch  auf  die  für  gänzliche  Erwerbsunfähigkeit  (I.  Klasse  Ges.  68,  II.  Klasse
Ges.  /71)  zustehende  Pension.  Die  doppelt  verstümmelten  Kriegsinvaliden  beziehen
die  Verstümmelungszulage  bereits  in  dieser  Höhe  und  behalten  auch  die  Invalidenpension
  I.  Klasse  nach  Ges  01.

Die  Bewilligung  einer  dritten  Verstümmelungszulage  von  27  M.  monatlich
für  Pflegebedürftigkeit  ist  nur  zulässig,  wenn  eine  solche  nach  der  Vorschrift  des
Nachtrags  1  zur  D.  A  zur  Beurt.  der  Mdstf  gewährt  werden  darf;

Zc)  den  lediglich  als  fremder  Wartung  und  Pflege  bedürftig  anerkannten  Kriegs=  und

Friedensinvaliden  ist  die  einfache  Verstümmelungszulage  gemäß  §  13  in  Höhe
von  27  monatlich  zu  bewilligen.

Neben  einer  solchen  Verstümmelungszulage  für  Pflegebedürftigkeit  ist  in  allen
Fällen  nur  die  Pension  II.  Klasse  Ges./71  oder  Ges.,O1  zuständig.

Anträge  auf  Erhöhung  der  einfachen  Verstümmelungszulage  gemäß  §  13  Abf.  4
sind  nach  Nachtrag  1  der  D.  A.  zur  Beurt.  der  Mdstf.  Z  49—51  zu  prüfen.

Reicht  der  Akteninhalt  zur  Beurteilung  des  Grades  der  Verstümmelung  oder
Pflegebedürftigkeit  nicht  aus,  so  ist  ernente  militärärztliche  Untersuchung  anzuordnen.
        <pb n="391" />
        —  21  —

Zu  8  46
22.  Die  Anträge  auf  Gewährung  einer  Beihilfe  an  Friedensinvalide,  welche  als  gänzlich
oder  größtenteils  erwerbsunfähig  anerkannt  worden  sind,  sind  in  ähnlicher  Weise,  wie
die  Anträge  auf  Bewilligung  der  Alterszulage  zu  begründen.  Für  die  Berechnung  des
Gesamteinkommens  gilt  das  unter  Nr.  19  a  Gesagte.  Der  Nachweis,  daß  von  dem
Zivilversorgungsscheine  wegen  körperlicher  Untauglichkeit  kein  Gebrauch  gemacht  worden
ist,  wird  durch  die  abschlägigen  Bescheide  der  Behörden,  an  welche  die  Bewerbungen
gerichtet  worden  sind,  oder  durch  Bescheinigung  beamteter  Arzte  über  die  körperliche
Untauglichkeit  zu  führen  sein.
Im  besonderen  wird  noch  zu  Absatz  1  (8  46)  bemerkt:
a)  Die  Höhe  der  Zuwendung  an  die  gänzlich  erwerbsunfähigen  Friedensinvaliden
  richtet  sich  nach  der  Lage  des  einzelnen  Falles.
b)  Ausgeschlossen  von  der  Berücksichtigung  bleiben  alle  Friedensinvaliden,  die  mit
Erfolg  Alimentationsansprüche  gegen  Verwandte  geltend  zu  machen  in  der  Lage

sind,  sowie  diejenigen,  die  sich  ihres  Vermögens  zu  Gunsten  anderer  entschlagen
haben.

)  Beihilfen  werden  erst  von  dem  auf  die  Bewilligungsverfügung  folgenden  Monat
ab  zahlbar  gemacht  1

d)  Den  Unterstützten  ist  zur  Pflicht  zu  machen,  von  einer  Besserung  ihrer
Verhältnisse,  namentlich  von  einer  Anstellung  gegen  Gehalt  usw.  oder  einer
Beschäftigung  gegen  Entgelt  ungesäumt  Anzeige  zu  erstatten.  Abgesehen
hiervon  erscheint  es  geboten,  sich  auch  auf  andere  Weise  fortlaufend  die
nötigen  Unterlagen  zur  Beurteilung  der  Vermögensverhältnisse  der  Unterstützten
zu  beschaffen.

e)  Sollte  über  die  hier  gezogene  Grenze  hinaus  ein  Unterstützungsbedürfnis  gleichwohl
anerkannt  werden  müssen,  so  ist  dem  Invaliden  anheimzugeben,  die  anderweitigen
Militär-(Unterstützungs)fonds  in  Anspruch  zu  nehmen.

23.  Die  Anträge  der  Bezirkskommandos  auf  Neufeststellung  der  Versorgungsgebührnisse  der
nach  Nr.  17,  18,  19  und  21  in  Betracht  kommenden  Invaliden  sind  unter  Benutzung
des  Musters  für  die  Invalidennachliste  den  Generalkommandos  vorzulegen.

Einige  ausgefüllte  Muster  sind  in  dem  angefügten  Beiheft  enthalten.  Selheft.

24.  Von  den  Generalkommandos  ist  bis  zum  1.  Dezember  1906  eine  Nachweisung  über
die  Höhe  der  durch  die  Neufeststellung  der  Versorgungsgebührnisse  sowie  durch  Bewilligung
von  Alterszulagen  und  Beihilfen  entstandenen  Mehrkosten  nach  dem  anliegenden  Muster.  Seilage  3.  3
an  das  Kriegsministerium  vorzulegen.
        <pb n="392" />
        —  22  —

25.  Die  Zahlung  und  Verrechnung  der  von  den  Generalkommandos  auf  Grund  des
Mannschaftsversorgungsgesetzes  festgestellten  Versorgungsgebührnisse  hat  in  der  bisherigen
Weise  zu  erfolgen.

München,  den  5.  Juli  1906.
Frhr.  v.  Horn.
        <pb n="393" />
        —  23  —
Beilage  1.

BZivilversorgungsschein.

Dem  (Vor=  und  Familienname,  Dienstgrad  und  Truppenteil  usw.)  ist  gegenwärtiger
Zivilversorgungsschein  nach  einer  aktiven  Militärdienstzeit  von

.  ..  Jahren  ..  .  .  Monaten

erteilt  worden.

Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Zivildienste  bei  den
Reichsbehörden,  den  Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten  und  den  Kommunalbehörden
  usw.  des  Bundesstaats,  dessen  Staatsangehörigkeit  er  seit  2  Jahren

besitzt,
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.
Der  Inhaber  bezieht  eine  Militärrente  von  ..  .  ..  munallich
N.  N.  den  ten  19
65;  ..  ..
Man  (Behörde,  welche  über  den  Anspruch  auf  den
/  Zivilversorgungsschein  entschieden  hat.)
E—  s“
Alter:  ..  .  .  VDahre.
(Nr.  des  Zivilversorgungsscheins.)  (Unterschrift  des  Militärvorgesetzten.)

(Nr.  der  Rentenliste.)
        <pb n="394" />
        —  24  —

Beilage  2.

 

Anstellungsschein  für  den  Anterbeamtendienst.

Dem  (Vor=  und  Familienname,  Dienstgrad  und  Truppenteil  usw.)  ist  gegenwärtiger
Anstellungsschein  nach  einer  aktiven  Militärdienstzeit  von

.....  Jahren....Mouaten

erteilt  worden.
Die  Reichsbehörden,  die  Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten  und  die  Kommunalbehörden
  usw.  des  Bundesstaates,  dessen  Staatsangehörigkeit  er  seit  2  Jahren

besitzt,
sind  verpflichtet,  seine  Bewerbungen  um  Anstellung  in  einer  der  den  Militäranwärtern  und
den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorbehaltenen  Unterbeamtenstellen  nach  Maßgabe

der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  zu  berücksichtigen.
Der  Inhaber  bezieht  eine  Militärrente  von  ..  ...  munatlich.

N.  N.  den  .  .  ten  19

!;§i-e

Stenxel  (Behörde,  welche  über  die  Gewährung  des
«  „  Anstellungsscheins  entschieden  hat.)
Alter:  .  .  .  Jahre.
(Nr.  des  Anstellungsscheins.)  (Unterschrift  des  Militärvorgesetzten.)

(Nr.  der  Rentenliste)
        <pb n="395" />
        —  25  —

Nr.  Beilage  3.
Generalkommando  Armeekorps.

Zu  Nr.  24  der  Ausführungsbestimmungen  zum
Mannschaftsversorgungsgesetz  vom  31.  5.  66.

Nachweisung

der

auf  Grund  der  88  45,  46  des  Gesetzes  vom  31.  5.  1906  erfolgten  Neufeststellungen
  und  Bewilligungen  von  Versorgungsgebührnissen  usw.
        <pb n="396" />
        —  26  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

WV.  Davon  waren  anerkannt  zur
Au  .
ä—  Pension  der  Dien.  ie  ger
zulage  #.  stümme-Erläuterungen
  Köpfe  u.  un.  7V.  nach  des.  ioh3-  lungs-G2
  8  74  kue  zulage
«  ein
Klasse  5  4
1.  2.  3.  5.  6.  7.  9.  10.  11.
Neue  Versorgungsgebührnisse
  für
1a)  auf  Grund  des  §  45  Nr.  1:
Feldwebel
Sergeanten
Unteroffiziere
Gemeine
//
21  b)  auf  Grund  des  §  45  Nr.  2:
Feldwebel
Sergeanten
Unteroffiziere
Gemeine
4

 

 

 

Von  den  nach  Nr.  2  umanerkannten
  Invaliden  sind
a)  im  Kommunnaldienst  angetellt:


ste  Feldwebel

 

Sergeanten

 

Unteroffiziere

 

Gemeine

 

b)  im  Reichs=  und  Staatsdienst
  angestellt:
Feldwebel

 

Sergeanten

 

Unteroffiziere

 

Gemeine

 

I)  bereits  aus  dem  Zivildienst
mit  einer  Beamtenpension
ausgeschieden:

Feldwebel

 

Sergeanten

 

Unteroffiziere

 

Gemeine
        <pb n="397" />
        —  27

 

Gesamtbetrag  der

bisher  zuerkannten


nach  Gesetz

v.  81.  Mai
1906

bewilligten

Gebührnisse

4
12.

4
18.

Mehrkosten

nach  Gesetz

v.  31.  Mai
1906

4#
14.

Bemerkungen

15.

 

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Die  nicht  nach  Gesetz/71  anerkannten  Invaliden  sind  in  die  der
Höhe  der  bewilligten  Invalidenpension  entsprechende  Klasse  einrangiert
  worden.

2.  In  den  Spalten  12—14  sind  die  Gebührnisse  für  einen  Monat
einzutragen.

3.  Zu  §  45  Nr.  3

Die  für  halbinvalide  Kriegsinvaliden  erhöhte  Kriegszulage  von

5  &amp;amp;  monatlich  iit  Köpfen  bewilligt  worden.

4.  Alterszulage  für  Lalbinvalide  ist  bewilligt  worden  für.  .Köpfe
mit  zusammen“  &amp;amp;  monatlich.

5.  Zu  §  4
ß  Die  7  der  Verstümmelungszulage  haben  bewilligt  eralten


a)  Friedensinvalide:

Kke  für  einfache  Verstümmelung  mit  9  M,

„  „  zzweifache  Verstümmelung  mit  18  “4,

„  „  Pflegebedürftigkeit  unter  Anrechnung  des  Unterbetrage
  der  Pension  I.  und  II.  Klasse,
esgl.  neben  der  einfachen  Verstümmelungszulage,
desgl.  neben  der  doppelten  Verstümmelungszulage;

b)  Kriegsinvalide:
Köpfe  für  Pflegebedürftigkeit  unter  Anrechnung  des  Unterschiebsbetrags
  der  Pension  I.  und  II.  Klasse,

„  „  desgl.  neben  der  einfachen  Verstümmelungszulage,

„  „  desgl.  neben  der  doppelten  Verstümmelungszulage.

1—  77

u  Zu  §  46
Läihih  en  sind  bewilligt  für

u.  Köpfe  zusammen  4  monatlich.
        <pb n="398" />
        <pb n="399" />
        Beiheft  zu  Nr.  23  der
Ausführungsbestimmungen  des  Kriegsministeriums
zum  Mannschaftsversorgungsgesetz  /06.

(S.  O.  Anlage:  2,  Seite  21.)

 

Ausgefüllte  Muster

zu

Anträgen  auf  Neufeststellung  der  Versorgungsgebührnisse  nach  §  45  Nr.  1,  2  und  5
Ges.,0O6  sowie=  zu  Rentenlisten  und  Rentennachlisten.

 

Anmerkung.
Die  Neufeststellung  unterbleibt,  wenn  die  bisherigen  Versorgungsgebührnisse  nach  Ges.,Oë  keine  Erhöhung
  erfahren.
Die  zu  den  Anträgen  zu  benutzenden  Formulare  der  Invaliden-Nachlisten  sind,  soweit  es  nach  den  beigefügten
  Mustern  notwendig  wird,  handschriftlich  zu  ändern  und  der  nicht  in  Betracht  kommende  Vordruck  ist  zu
durchstreichen.  1
        <pb n="400" />
        <pb n="401" />
        Muster  1.
Bezirkskommando  I  MHünchen  109566.
Antrag
auf  Rentenfeststellung  nach  §  45,1  Ges./06.
Invalider,  ehemaliger  Infanterist  Hubert  Zentis  in  München.
A.

1.  Verwachsungen  in  der  Blinddarmgegend  nach  Blind-Kurze

  Angaben  des  Invaliditäts=  darmentzündung.

leidens  und  Entstehung  desselben.nnere  Dienstbeschädigung  im  Frieden.

 

2.  Schlosser.
Stand  oder  Gewerbe.

 

3.
Ist  bereits  im  Besitze  des  Zivil-Versorgungsscheines
  oder  der  Bescheinigung
  nach  Anlage  E  der
Anstellungsgrundsätze.
—  Tag  der  Bewilligung.  —

Nein.

Antrag  auf  Gewährung  des  Zivilversorgungsscheins  ist
gestellt.

 

4

Bestrafungen  nach  der  ersten  Anerkennung
  als  Invalider.

 

5

Ob  würdig  zur  Verwendung  im
Zivildienste.

 

6

«  28.  2.  1906.
Tag  der  Entlassung.

 

1*
        <pb n="402" />
        B.

 

 

1.

Ergebnis  der  Feststellungen  des
Bezirkskommandos  über  Krankheitszustand,
  ärztliche  Behandlung  und

.  Erwerbspverhältnisse.

 

2.
Urteil  des  untersuchenden  Arztes.

 

Nach  dem  letzten  militärärztlichen  Zeugnis  vom  17.  4.  06
ist  die  Erwerbsfähigkeit  zeitig  (bis  31.  10.  07)  um
100%  vermindert.

An  diesem  Urteil  ändert  sich  nichts.  p.  Zentis  ist
Zeitig  unbrauchbar  zum  Beamten.

Dr.  S.
Stabsarzt  4.  7.  06.
        <pb n="403" />
        1

C.

 

«  Einverstanden.
Urteil  des  Vorsitzenden  K
der  Invaliden-Prüfungs-  "
kommission.  5.  7.  66.
Nur  75  %  erwerbsbeschränkt,  mit  Rücksicht  auf  die
2.  erforderliche  Schonung  jedoch  mit  100  %  zeitig  auf
Prüfungsvermerk  1  Jahr  einverstanden.

des  Korps-Generalarztes.

Dr.  O.
Generalarzt  20.  7.  06.

 

3.
Tag  und  Inhalt  der  zuletzt
ergangenen  Entscheidung.

27.  4.  1906.

Zeitig  ganzinvalide  und  gänzlich  erwerbsunfähig  zur
Invalidenpension  II.  Kl.  von  21  A  monatlich  vom
.  3.  06  ab  bis  auf  weiteres,  aber  vorläufig  nicht
über  Ende  Oktober  1907  binaus.

 

4.
Bemerkungen.

 

 

Anlagen:
2  Hefte.

München,  den  5.  Juli  1906.

K.
Oberst  z.  D.
und  Bezirks-Kommandeur.
        <pb n="404" />
        Generalkommando  des  1.  Armeckorps.
Nr.  10522.

München,  den  25½n  Juli  1906.

Rentenfeststellung.

Der  Invalide,  ehemalige  Infanterist  Hubert  Zentis  ist  auf  Grund  von  Dienstbeschädigung
  zeitig  100  %  erwerbsunkfähig.

Die  hienach  zuständige  Rente  wird  auf  die  Vollrente  für  Gemeine  von
540  +  jährlich  oder  45  4  monatlich  vom  1.  Juli  1906  ab  bis  längstens

Ende  September  1907  festgestellt.
Die  bisher  gewährten  Invalidengebührnisse  (21.4  Pension)  kommen  mit

Ende  Juni  1906  in  Wegfall.

Von  Seiten  des  Generalkommandos.

Der  Chef  des  Generalstabes.
V.  B.

Oberstleutnant.

1.  Friedens-Rentenempfänger.

Beglaubigte  Abschrift  hievron  ist  2.  Aufenthaltsort  München.

zu  senden  3.  Zahlende  Kasse:  Militärpensionskasse.
an
die  Königliche  General-Militärkasse

in  8.  Bemerkungen:  Neufeststellung  des  §  45  Nr.  1.  Ges./06,
München.  Tag  der  Entlassung:  28.  2.  1906.

Milit.  Letzte  Entscheidung:  Anerkennungsverfügung
des  Generalkommandes  I.  A.  K.  vom  27.  4.  06

Nr.  5641.
        <pb n="405" />
        Bezirkskommando  Zweibrücken.

Muster  2.
1906.

 

Antrag

auf  Rentenfeststellung  nach  8  45,1  Ges./06.

Renten-Machliste.

Halbinvalider  ehemaliger  Ulian  August  André  in  Stambach,  Bezirksamt  Zweibrücken.

A.

 

 

 

1.
Kurze  Angabe  des  Invaliditätsleidens
  und  Entstehung  desselben.

Schwäche  des  linken  Fussgelenks  nach  Quetschung  des
linken  Fusses  beim  Sturz  mit  dem  Pferde.

 

2.
Stand  oder  Gewerbe.

Metallarbeiter.

 

3.
Ist  bereits  im  Besitze  des  Zivil-Versorgungsscheins
  oder  der  Bescheinigung
  nach  Anlage  E  der
Anstellungsgrundsätze.
—  Tag  der  Bewilligung.

 

4

Bestrafungen  nach  der  ersten  Anerkennung
  als  Invalider.

Keine.

 

5

Ob  würdig  zur  Verwendung  im
Zivildienste.

Ja.

 

6.
Tag  der  Entlassung.

30.  6.  1905.
        <pb n="406" />
        1

Ergebnis  der  Feststellungen  des

Bezirkskommandos  über  Krankheitszustand,

  ärztliche  Behandlung
und  Erwerbsverhältnisse.

A.  arbeitet  bei  dem  städtischen  Elektrizitätswerk  und  hat
seit  seiner  Entlassung  5  mal,  insgesamt  3½  Wochen
wegen  vorübergehender  Schwellung  des  Fussgelenks
die  Arbeit  unterbrochen.

 

2.
Urteil  des  untersuchenden  Arztes.

 

Auf  Grund  des  bei  der  Entlassung  aus  dem  aktiven
Militärdienst  am  19.  6.  05  aufgestellten  Zeugnisses
ist  André  10  %  in  seiner  allgemeinen  Erwerbsfähigkeit
  beschränkt.  Eine  erneute  ürztliche  Untersuchung
halte  ich  nicht  für  erforderlich  und  schätze  ihn  unter
Berücksichtigung  des  Berufs  zeitig  —  1  Jahr  —
15%  erwerbsbeschränkt.

Dr.  M.
Stabsarzt  11.  7.  06.
        <pb n="407" />
        C.

 

 

1.
Urteil  des  Vorsitzenden
der  Invaliden-Prüfungskommission.


Einverstanden.

V.  W.  12.  7.  06.

 

2

Prüfungsvermerk
des  Korps-Generalarztes.

Bei  der  leicht  auftretenden  Schwäche  des  Fussgelenks
zeitig  —  noch  1  Jahr  —  20%  erwerbsbeschränkt.

Dr.  N.  14.  7.  66.

 

3.
Tag  und  Inhalt  der  zuletzt
ergangenen  Entscheidung.

27.  6.  05.  anerkannt  als  zeitig  halbinvalide  zur  Pension
  V.  Klasse  von  monatlich  6  M.

 

 

 

4.  ..
Bemerkungen.  Anstellungsschein  wird  beantragt.
Anlagen:  Zweibrücken,  den  12.  Juli  1906.
2  Hefte:

V.  W.
Oberstleutnant  2z.  D.
und  Bezirkskommandeur.

2
        <pb n="408" />
        Genecralkommando  des  II.  Armeekorps.
Nr.  8864.

Würzburg,  den  14  Juli  1906.

Rentenfeststellung.

Der  Halbinvalide  —  ehemalige  Ulan  —  August  André  ist  auf  Grund
von  Dienstbeschädigung  zeitig  20%  erwerbsunfähig.  Die  hienach  zuständige
Rente  —  2%100  der  Vollrente  für  Gemeine  von  540  —  wird  auf  108  4
jährlich  oder  9  ¾  monatlich  vom  1.  Juli  1906  ab  bis  längstens  Ende
September  1907  festgestellt.

Ausserdem  wird  der  Anstellungsschein  für  den  Unterbeamtendienst
bewilligt.

Die  bisherige  Inralidenpension  von  monatlich  6  AK  kommt  mit  Ende
Juni  1906  in  Wegfall.

Der  Kkommandierende  General

V.  St.

1.  Friedeus-Renten-Empfänger.
Beglaubigte  Abschrift  hieron

ist  zu  senden  2.  Aufenthaltsort  Stambach.  Bezirksamt  Zweibrücken.
an  3.  Zahlende  Kasse:  Rentamt  Zweibrücken.
die  Königliche  General-Jlilitär--kasse

zu  8.  Bemerkungen:  Entlassen  30.  6.  05.

Nonfeststellung  anf  Grund  des  §  45  Nr.  1  Ges./06.
Letzte  Entscheilung:  Anerkennungsverfügung  des
Alilit.  Generalkommandes  II.  A.  K.  vom  27.  6.  05,
—.  Nr.  7676.

München.
        <pb n="409" />
        —  11  —

Bezirkskommando  Nürnberg.  1906.

Antrag

auf  Rentenfeststellung  nach  §  45,,  Ges./06.
(Kriegsteilnehmer.)

Renten-Machliste.

Invalider,  ehemaliger  Feldwebel  Wilhelm  Kuntze
in  Nürnberg.

 

 

.

 

 

1

Kurze  Angabe  des  Jnvaliditäts=  Rheumatismus  —  Kriegsdienstbeschädigung  von  1870/71.
leidens  und  Entstehung  desselben.  «

2.
Stand  oder  Gewerbe.

 

3.
Ist  bereits  im  Besitze  des  Zivil-Versorgungsscheines
  oder  der  Be-  22  9.  80
scheinigung  nach  Anlage  E  der  An-  22.  9.  80.
stellungsgrundsätze  —  Tag  der
Bewilligung.  —

 

4.

Bestrafungen  nach  der  ersten  —
Anerkennung  als  Invalider.

 

5

Ob  würdig  zur  Verwendung  im  —
Zivildienste.
        <pb n="410" />
        1.
Ergebnis  der  Feststellungen  dss
Bezirkskommandos  über  —
Krankheitszustand,  ärztliche  Behandlung
  und  Erwerbsverhältnisse.

 

Nach  Inhalt  der  Akten  ist  p.  Kuntze  als  40  %  er-2
  werbsunfähig  zu  erachten.

Urteil  des  untersuchenden  Arztes.  N.
Stabsarzt  10.  7.  06.
        <pb n="411" />
        —  13  —

 

 

 

 

 

 

 

1.
Urteil  des  Vorsitzenden  Einverstanden.
der  Invaliden-Prüfungskommission.
  B.  11.  7.  06
2.  Einverstanden.
Prüfungsvermerk  des  g.
Korps-Generalarztes.  Korps-Generalarzt  16.  7.  06.
2.  8.  01  nach  Ges./Ol1  fals  dauernd  ganzinvalide  und
teilweise  erwerbsunfähig  vom  1.  4.  01  ab
3.  zur  Pension  IV.  Klasse  für  Feldwebel  von  21.4,
Tag  und  Inhalt  zur  Kriegszulage  va  9
der  lett  „elten  zu  den  Zuschüssen  nach  Ges.  2  von.  15  9
Entscheidung.  zur  Dienstzulage  von.  56  #„½„
zusammen  51-4
monatlich  anerkannt.
Eingetreten  am  3.  1.  67.
4  Entlassen  am  30.  4.  87,
"  mithin  aktive  Dienstzeit  20  Jahre  118  Tage,
Bemerkungen.  dazu  Kriegsjahre  für  1870/71  2  „  —  „
zusammen  22  Jahre  118  Tage.
Anlagen:  Nürnberg,  den  11.  Juli  1906.
2  Hefte.
B.
Oberst  z.  D.

und  Bezirkskommandeur.
        <pb n="412" />
        Generalkommando  des  III.  Armeekorps.
Nr.  7859.

 

Nürnberg,  den  20ten  Juli  1906.

Rentenfeststellung.

Der  Invalide,  ehemalige  Feldwebel  Wilhelm  Kuntze  war  auf  Grund  von
Kriegs-Dienstbeschädigung  und  Dienstzeit  bisher  nach  Ges./O1  zu  folgenden
Versorgungsgebührnissen  anerkannt:

a)  Pension  IV.  Klasse  für  Feldwebel  21  K,

b)  Kriegszulage  ...........9,,,
c)  Zuschüsse  nach  Ges.  01  ...  .15,,,
d)  Dienstzulage  auf  Grund  22  janrigor  Dienstzeit  einschl.

2  Kriegsjaher  6  „„

zusammen  monatlich  51  4
Auf  Grund  des  §  45  Nr.  2  Ges./O6  und  Nr.  18  der  kriegsministeriellen
Ausführungsbestimmungen  dazu  werden  die  zuständigen  Versorgungsgebührnisse
wie  folgt  festgestellt:
a)  für  22jährige  Dienstzeit  eine  Rente  von  9/100  der  Vollrente  für  Feld--webel
  von  9004  =  5584C  *  Kurlien  oder  monatlich  46  K  50  Pf.,
b)  Kriegszulage  ..  15„  —  Pt.,
Zusammen  monatlich  aufm.  61  7  50.
vom  1.  Juli  1906  ab  dauernd.

Die  bisher  gewährten  Gebührnisse  (Invalidenpension  usw.  51  X)  kommen
mit  Ende  Juni  1906  in  Wegfall.

(Unterschrift.)

 

1.  Kriegs-Invalide  aus  dem  Feldzuge  1870/71.
2.  Aufenthaltsort  Nürnberg.
Beglaubigte  Abschrift  hievon  Zahlende  Kasse:  Zahlungsstelle  III.  Armeekorps.
ist  zu  senden  4.  Im  Zivildienst  angestellt  oder  beschäftigt  oder  aus

dem  Zioildienst  pensioniert:  Als  Bureaubeamter  bei
dem  Stadtmagistrat  Nürnberg  angestellt.

an
die  Königl.  General-Militärkasse

In  8.  Bemerkungen:  Pensionsfähige  Dienstzeit  22  Jahre.

Alünchen.  118  Tae.
Milit.  —  Die  Erwerbsunfähigkeit  ist  auf  400,0  festgestellt.
—  Letzte  Entscheidung:  Anerkennungsverfügung  des

Generalkommandos  III.  A.  K.  vom  2.  8.  0O!
Nr.  1653.
        <pb n="413" />
        Muster  1.
Bezirkskommando  Rosenheim.  1906.
Antrag
auf  Rentenfeststellung  nach  §  45.0  Ges./06.
(Kriegsteilnehmer.)

Renten-Machliste.

Invalider,  ehemaliger  etatsmässiger  Wachtmeister  Gustav  Petrow  in  Brannenburg,
Bezirksamt  Rosenheim.

 

 

 

 

 

 

 

 

A.
1  Mit  dem  Knochen  verwachsene  Narbe  am  linken  Unter-«
  ....  schenkel  und  häufig  wiederkehrende  asthmatische
Kurze  Angabe  des  Invaliditäts=  Anfälle  auf  Grund  einer  mehr  als  24  jährigen
leidens  und  Entstehung  desselben.  Dienstzeit.
2.  —
Stand  oder  Gewerbe.
3.
Ist  bereits  im  Besitze  des  Zivil-Versorgungsscheines
  oder  der  Zivilversorgungsschein  seit  11.  9.  78  nach  mehr  als
Bescheinigung  nach  Anlage  E  der  12  jähriger  Dienstzeit.

Anstellungsgrundsätze.
—  Tag  der  Bewilligung.  —

 

4.

Bestrafungen  nach  der  ersten  Anerkennung
  als  Invalider.

 

 

5

Ob  würdig  zur  Verwendung  im  —
Zivildienste.
        <pb n="414" />
        B.
1.
Berseie  der  —  Nicht  im  Eivildienst  angestellt  und  auch  nicht  aus
zustand,  ärztliche  Behandlung  und  diesem  Dienste  pensioniert.
Erwerbsverhältnisse.
Auf  Grund  der  Akten  ist  Petrow  als  60%  erwerbs-2.
  unfähig  anzuschen.
Urteil  des  untersuchenden  Arztes.  J.
Stabsarzt  7.  7.  06.
        <pb n="415" />
        C.
1.  Einverstanden.
Urteil  des  Vorsitzenden  der  Invaliden-Prüfungskommission.

  N.  9.  7.  06.

Einverstanden.

2.
Prüfungsvermerk  des  Korps-  6  P.

Generalarztes  Korps-Generalarzt  12.  7.  06.

 

3.
Tag  und  Inhalt  der  zuletzt
ergangenen  Entscheidung.

11.  7.  87  dauernd  ganzinvalide  nach  mehr  als  24jähriger
Dienstzeit  und  dauernd  grösstenteils  erwerbsunfähig.

Pension  II.  Klass  27  M,
Dienstzulagoge  .....  ..  9

229

zusammen  monatlich.  ..  36  M.

 

 

 

4  .
«  An1b’el(lzt1»186611n(1187071teilenun.
Bemerkungen.  *l  senommen
Anlagen:  Rosenheim,  den  9.  Juli  1906.
2  Hefte.

K.
Oberstleutnant  z.  D.
und  Bezirkskommandeur.

3
        <pb n="416" />
        Generalkommando  des  I.  Armeelorps.
Nr.  9284.
München,  den  13####Juli  1906.

Rentenfeststellung.

Der  Invalide,  ehemalige  etatsmässige  Wachtmeister  Gustav  Petrow,  hat
eine  pensionsfähige  Dienstzeit  von  24  Jahren  46  Tagen  (einschl.  3  Kriegsjahre).


Auf  Grund  des  §  45  Nr.  2  Ges./0O6  wird  die  hienach  zuständige  Rente
3  %/100  der  Vollrente  für  Feldwebel  von  900  ∆  auf  612.4  jährlich  oder  51.4
monatlich  vom  1.  Juli  1906  ab  dauernd  festgestellt.

Die  bisher  gewährten  Invalidengebührnisse  (Invalidenpension  27  4,
Dienstzulage  9  .A)  kommen  mit  Ende  Juni  1906  in  Wegfall.

(Unterschrift.)

1.  Friedens-Rentenempfänger.

Beglaubigte  Abschrift  hievon  2.  Aufenthaltsort  Brannenburg.  Bezirksamt  Rosenheim.
ist  zu  senden

an  3.  Zahlende  Kasse:  Rentamt  Rosenheim.
die  Königl.  General-Militärkasse

in
Münchken.  8.  Bemerkungen:  Die  Erwerbsunfähigkeit  beträgt  60%.
*  Letzte  Entscheidung  des  Generalkom-Miülit.
  mandos  I.  A.  K.  vom  11.  7.  87.

Nr.  6744.
        <pb n="417" />
        Muster  5.
1906.

(Fällt  aus.)

3*
        <pb n="418" />
        <pb n="419" />
        Muster  6.
Bezirkskommando  Landshut.  1906.
Antrag
auf  Rentenfeststellung  nach  §  45,  Ges./06.
(Kriegsteilnehmer.)

Renten-Machliste.

Invalider,  ehemaliger  Ulan  Cornelius  Machtarz  in  Moosburg,  Bezirksamt  Freising.

A.

 

 

1.
Kurze  Angabe  des  Invaliditätsleidens
  und  Entstehung  desselben.

Querbruch  des  Schienbeins  am  linken  Unterschenkel
infolge  äusserer  Dienstbeschädigung.

 

2.
Stand  oder  Gewerbe.

 

3.
Ist  bereits  im  Besitze  des  Zivil-Versorgungsscheines
  oder  der  Bescheinigung
  nach  Anlage  E  der
Anstellungsgrundsätze.
—  Tag  der  Bewilligung.  —

Zivilanstellungsschein  seit  1.  8.  69.

 

4.

Bestrafungen  nach  der  ersten  An-  –
erkennung  als  Invalider.

 

 

5

Ob  würdig  zur  Verwendung  im
Zivildienste.
        <pb n="420" />
        —  22  —
B.

 

1

Ergebnis  der  Feststellungen  des

Bezirkskommandos  über  Krankheitszustand,

  ärztliche  Behandlung
und  Erwerbsverhältnisse.

 

Nach  WFeststellung  im  Jahre  1901  betreibt  Machtarz
Hausierhandel  und  ist  nicht  im  Zivildienst  angestellt.

 

2.
Urteil  des  untersuchenden  Arztes.

 

Im  Jahre  1901  zuletzt  untersucht;  auf  Grund  des  damaligen
  Befundes  40%  in  der  Erwerbsfähigkeit  beschränkt.
  Eine  erneute  militärärztliche  Untersuchung
wird  nicht  für  erforderlich  gehalten.

L.
Oberstabsarzt  b.  7.  06.
        <pb n="421" />
        1

Urteil  des  Vorsitzenden  der
Invaliden-Prüfungskommission.


Einverstanden.
M.  6.  7.  06.

 

2

Prüfungsvermerk
des  Korps-Generalarztes.

Einverstanden.
Dr.  R.  12.  7.  06.

 

3.
Tag  und  Juhalt  der  zuletzt
ergangenen  Entscheidung.

10.  11.  76.  Dauernd  ganzinvalide,  teilweise  erwerbsunfähig.


Pension  III.  Klasse  =  8  4  57  Pf.  monatlich,  und  5%
Zulage  von  43  Pf.  monatlich.

Zivilanstellungsschein.

 

4.
Bemerkungen.

 

 

Anlagen:
1  und  1  Heft.

Landshut,  den  6.  Juli  1906.

M.
Oberstleutnant  z.  D.
und  Bezirkskommandeur.
        <pb n="422" />
        —  24  —

Generalkommando  des  I.  Armeekorps.
Nr.  8864.
München,  den  28%½n  Juli  1906.

Rentenfeststellung.

Der  Invalide,  ehemalige  Ulan  Cornelius  Machtarz  (Kriegsteilnehmer)  ist
auf  Grund  von  Dienstbeschädigung  40  %  erwerbsunfähig.  Die  hiernach  zuständige
  Rente  —  4%%  der  Vollrente  für  Gemeine  von  540  —  wird  auf
216  4  jährlich  oder  18  AM  monatlien  vom  1.  Juli  1906  ab  dauernd  festgestellt


Die  bisher  gewährten  Invalidengebührnisse  (Pension  8  MA.  57  Pf.  —
Ges./68  und  5  %  Zulage  von  43  Pf.  —)  kommen  mit  Ende  Juni  1906  in
Wegfall.

Von  Seiten  des  Generalkommandos.

Der  Chef  des  Generalstabes.
V.  W.

Oberstleutnant.

1.  Friedens-Jnvalide.

Beglanbiste  Abschrift  hieron  2.  Aufenthaltsort  Moosburg,  Bezirksamt  Freising.

ist  zu  senden
3.  Zahlende  Kasse:  Rentamt  Moosburg.

an
die  Königliche  General-Militärkasse

in  8.  Bemerkungen:  Neufeststellung  auf  Grund  des  §  45
4  Nr.  2  Ges./06.
Aünchken.  Letzte  Entscheidung:  Kriegsministerial-Erlass  vom

10.  11.  76  NJr.  9651.
Milit.
        <pb n="423" />
        Bezirkskommando  Würzburg.

Muster  7.
1906.

Antrag

auf  Feststellung  der  höheren  Verstümmelungszulage  nach  §S  45.5  Ges./06.

Renten-Machliste.

Invalider,  ehemaliger  Kanonier  Hermann  Dabse
in  Werneck,  Bezirksamt  Schweinfurt.

A.

 

1.
Kurze  Angabe  des  Invaliditätsleidens

  und  Entstehung  desselben.

Chronischer  Gelenkrheumatismus  infolge  innerer  Dienstbeschädigung.


 

2.
Stand  oder  Gewerbe.

 

3

Ist  bereits  im  Besitze  des  Zivil-Versorgungsscheines

  oder  der  Bescheinigung

  nach  Anlage  E  der  Anstellungsgrundsätze.


—  Tag  der  Bewilligung.  —

 

4.

Bestrafungen  nach  der  ersten  Anerkennung
  als  Invalider.

 

 

5

Ob  würdig  zur  Verwendung  im
Zivildienste.
        <pb n="424" />
        —  26

 

 

 

1.

Ergebnis  der  Feststellungen  des
Bezirkskommandos  über  Krank—
heitszustand,  ärztliche  Behandlung
und  Erwerbsverhältnisse.

 

2.
Urteil  des  untersuchenden  Arztes.
        <pb n="425" />
        C.

 

 

 

1.

Urteil  des  Vorsitzenden
der  Invaliden-Prüfungskommission.


 

2.

Prüfungsvermerk
des  Korps-Generalarztes.

 

3.

Tag  und  Inhalt  der  zuletzt
ergangenen  Entscheidung.

26.  4.  05.  Dauernd  ganzinvalide,  zeitig  gänzlich  erwerbsunfähig,
  einfach  verstümmelt  und  untauglich  zur
Verwendung  im  EZivildienst.

Pension  II.  Klasse  monatliich.  21.4,

Verstümmelungszulage  ,  .  .  18„

Zulage  für  düchtvenutzung  des  Zivilver-Ssorgungsschein
  .  -9-»
zusammen  48-4

vom  1.  11.  05  bis  31.  10.  O7.

 

4.
Bemerkungen.

 

 

Anlagen:
1  und  1  Heft.

Würzburg,  den  17.  Juli  1906.

S.
Oberstleutnant  z.  D.
und  Bezirkskommandeur.

47
        <pb n="426" />
        Generalkommando  des  II.  Armeekorps.
Nr.  8796.

 

Würzburg,  den  21½n  Juli  1906.

Rentenfeststellung.

Der  Jnvalide,  ehemalige  Kanonier  Hermann  Dahse  hat  als  zeitig  einfach
verstümmelt  auf  Grund  von  Dienstbeschädigung  Anspruch  auf  die  Verstümmelungszulage
  nach  88  13  und  45,6  Ges./O6.

Die  Versorgungsgebührnisse  werden  hienach  vom  1.  Juli  1906  ab  bis
längstens  Ende  September  1907  wie  folgt  bestgestellt:

Verstümmelungszulage  27  X#,
Pension  II.  Klasse  (Ges.  "71)  ....  .....21,,,
Zulage  für  Nichtbenutzung  des  Zivilversorgungsscheins
(Ges./71)  ...........9,,,
Zusammenmonatlich..x.57«

Diebishmsgewährtenhivalidengebiihrnisse(Pensi0n21.-lä,Verstümmelttsigszulagels.slä,ZulagefiirNiclItbenutztmgdesZivilversorgungsscheins

9  K)  kommen  mit  Ende  Juni  1906  in  Wegfall.

Von  Seiten  des  Generalkommandos.
Der  Chef  des  Generalstabes.
V.  H.
Oberst.

1.  Friedens-Invalide.
Beglaubigte  Abschrift  hievon

ist  zu  senden  2.  Aufenthaltsort  Werneck,  Bezirksamt  Schweinkurt.
an  3.  Zahlende  Kasse:  Rentamt  Werneck.
die  Königliche  General-Militärkasse

in
München.

8.  Bemerkungen:  Letzte  Entscheilung:  Anerkennungs-*
  verfügung  des  Gencralkommandos  II.
NMilit.  A.-K.  vom  26.  4.  05  JNr.  4398.
        <pb n="427" />
        Muster  8.
Bezirkskommando  Erlangen.  1906.

 

Antrag
auf  Feststellung  der  höheren  Verstümmelungszulage  nach  §  45,6  Ges./O6.

Renten-Machliste.

Invalider,  ehemaliger  Kanonier  Friedrich  Smolinski
in  Erlangen.

 

 

A.
1.  Verlust  des  linken  Auges  und  Herabsetzung  der  Seh-—
Kurze  Angabe  des  Invaliditäts—  schärfe  des  rechten  infolge  äusserer  Dienstbeschäleidens
  und  Enstehung  desselben.  digung.

 

2.
Stand  oder  Gewerbe.

 

3.
Ist  bereits  im  Besitze  des  Zivil-Versorgungsscheines
  oder  der  Bescheinigung
  nach  Anlage  E  der  Anstellungsgrundsätze.

—  Tag  der  Bewilligung.  —

 

4

Bestrafungen  nach  der  ersten  An-  —
erkennung  als  Invalider.

 

5

Ob  würdig  zur  Verwendung  im  —
Zivildienste.
        <pb n="428" />
        B.

 

1.
Ergebnis  der  Feststellungen  des  Bezirkskommandos
  über  Krankheitszu-  —
stand,  ärztliche  Behandlung  und  Erwerbsverhältnisse.


 

Eine  erneute  Untersuchung  wird  nicht  für  erforderlich
gehalten;  nach  dem  Inhalt  der  von  mir  durchgeschenen
  Akten  liegt  ausser  doppelter  Verstümmelung

2.  Pflegebedürftigkeit  im  Sinne  des  §  13  Ges./O6  Abs.  3
;  —  Nachtrag  I  zur  D.  A.  zur  Beurt.  der  MNdstf.

Urteil  des  untersuchenden  Arztes.  Ziff.  39g  —  nieht  vor.

X.
Oberstabsarzt  6.  7.  06.
        <pb n="429" />
        C.
1.  Einverstanden.
Urteil  des  Vorsitzenden  der  Invaliden-Prüfungskommission.
  H.  7.  7.  06.
2.  Einverstanden.
Prüfungsvermerk  des  Korps-Generalarzies.
  Dr.  L.  10.  7.  06.
6.  6.  05.  Dauernd  ganzinvalide,  gänzlich  erwerbsunfähig,
  zeitig  fremder  Pflege  und  Wartung  bedürftig,
3  doppelt  verstümmelt.
«  PensionI.Klasse.........30.«,
Tag  und  Inhalt  der  zuletzt  Verstümmelungszulagee  .  22XI18  —  36  „,
ergangenen  Entscheidung.  Zulage  für  Nehtbenutzuns  des  Ziwilversorgungschein
  .  9  „,
zusammen  monatlich  J5  4
4.
Bemerkungen.
Anlagen:  Erlangen,  den  7.  Juli  1906.
2  HRefte.
H.

Oberstleutnant  z.  D.
und  Bezirkskommandeur.
        <pb n="430" />
        —  32  —

Generalkommando  des  III.  Armeekorps.

Nr.  7099.  .
Nürnberg,den1nguli1906.

Rentenfeststellung.

Der  Invalide,  ehemalige  Kanonier  Friedrich  Smolinski  hat  als  zeitig
doppelt  verstümmelt  auf  Grund  von  Dienstbeschädigung  Anspruch  auf  doppelte
Verstümmelungszulage  gemäss  §§  13  und  45,  Ges./06.

Die  Versorgungsgebührnisse  werden  hiernach  vom  1.  Juli  1906  ab  bis
längstens  Ende  September  1907  wie  folgt  festgestellt:

doppelte  Verstümmelungszulage  (2727)  .  54  x,
Pension  II.  Klasse  (Ges./71)  -21  „,

Zulage  für  Nichtbenutzung  des  -
scheins  (Ges./71)  .  9  „  ,
zusammen  monatlic  J—  34  44.

Die  bisher  gewährten  Invalidengebührnisse  (Pension  30  .K,  Verstümmelungszulage
  36  X,  Zulage  für  Nichtbenutzung  des  Zivilversorgungsscheins  9.40
kommen  mit  Ende  Juni  1906  in  W  egfall.

Von  Seiten  des  Generalkommandos.

Der  Chef  des  Generalstabes.
v.  H.
Oberst.

1.  Friedens-Invalide.

Beglaubigte  Abschrift  hieron
ist  zu  senden  2.  Aufenthaltsort  Erlangen.

an  3.  Zahlende  Kasse:  Rentamt  Erlangen.

die  Königl.  General-Militärkasse
in

München.  8.  Bemerkungen:  Letzte  Entscheidung:  Anerkennungs-Milit.
  —  verfügung  des  Generalkommandos

—  III.  A.  K.  vom  16.  6.  05.  Nr.  9781.
        <pb n="431" />
        Muster  9.
Bezirkskommando  Augsburg.  1906.

Antrag
auf  Feststellung  der  Verstümmelungszulage  nach  §  45,  Ges./06.

Renten-Machliste.

Invalider,  ehemaliger  Feldwebel  Christian  Sommer
in  Augsburg.  6

A.

 

 

1

Kurze  Angabe  des  Invaliditäts  Rückenmarkschwindsucht.
e  aliditäts-  «..  .  .  .
leidens  und  Entstehung  desselben.  Innere  Dienstbeschädigung  im  Frieden.

 

2.
Stand  oder  Gewerbe.

 

3.
Ist  bereits  im  Besitze  des  Zivilversorgungsscheines
  oder  der  Be-  2.  11.  92
scheinigung  nach  Anlage  E  der  An-  «««
stellungFrundsätzc  —  Tag  der
ewilligung.  —

 

4.  6
Bestrafungen  nach  der  ersten  An-  —
erkennung  als  Invalider.

 

5

Ob  würdig  zur  Verwendung  im  —
Zivildienste.
        <pb n="432" />
        B.
1.
Ergebnis  der  Feststellungen  des  War  im  Zivildienst  an  ;
gestellt,  ist  aber  wegen  körper-Bezirkskommandos
  über  Krankheits-  licher  Unbrauchbarkeit  ohne  Zivülpension  entlassen.
zustand,  ärztliche  Behandlung  und
Erwerbsverhältnisse.

Mit  Rücksicht  auf  die  nach  dem  letzten  militärärztlichen
  Zeugnis  vom  14.  1.  06  bestehende  Schwäche
der  After-  und  Blasenschliessmuskeln,  sowie  im  Hinblick
  auf  die  Gebrauchsstörung  der  Beine  in  dem
Grade,  dass  p.  p.  Sommer  ohne  Hilfe  weder  gehen

2.  noch  stehen  kann  und  dauernd  an  das  Zimmer  und
:  den  Krankenstuhl  gefesselt  ist,  erachte  ich  denselben
urteil  des  untersuchenden  Arztes.  nicht  nur  für  einfach  verstümmelt,  sondern  ausserdem
noch  bedürftig  einer  Siechtumspflege  bis  zu  ½  der
vollen  —  zunächst  auf  die  Dauer  von  2  Jahren.
Dr.  Sch.
Stabsarzt  12.  7.  06.
        <pb n="433" />
        1

—  35  —
C.

 

urteil  des  Vorsitzenden  Einverstanden.
der  Invaliden-Prüfungs-  M.  2.  7.  os
kommission.  ....
2  Einverstanden.
Prüfungsvermerk  Dr.  B

des  Korps-Generalarztes.

Generalarzt  6.  8.  06.

 

3.
Tag  und  Inhalt  der  zuletzt
ergangenen  Entscheidung.

29.  1.  O6.  Dauernd  ganzinvalide,  gänzlich  erwerbsunfäbig
und  fremder  Wartung  und  Pflege  bedürftig  sowie
Zeitig  einfach  verstümmelt.

Pension  I.  Klasse  eines  Feldwebels  42  4&amp;amp;  und  Verstümmlungszulage

  18.4&amp;amp;  vom  1.  Januar  1906  bis  auf
weiteres,  aber  vorläufig  nicht  über  den  31.  10.  08
hinaus.

 

4

 

 

 

Bemerkungen.
Anlagen:  Augsburg,  den  25.  Juli  1906.
2  Heftte.
M.
Major  2.  D.

und  Bezirkskommandeur.

5*
        <pb n="434" />
        Generalkommando  des  I.  Armeekorps.
Nr.  10742.

Augsburg,  den  10.#August  1906.

Rentenfeststellung.

Der  Irnpalide,  ehemalige  Feldwebel  Christian  Sommer  hat  als  zeitig
einfach  verstümmelt  und  als  zeitig  bedürftig  einer  Siechtumspflege  bis  zu  ½
der  vollen  Verstümmelungszulage  gemäss  88§  13  und  458  Ges./Oé  Anspruch
auf  eine  auf  40  .f  50  Pf.  erhöhte  Verstümmelungszulage.

Die  Versorgungsgebührnisse  werden  hiernach  vom  1.  Juli  1906  ab  bis
lingstens  Ende  September  1908  wie  folgt  festgestellt:

erhöhte  Verstümmelungszulage  (1½  h)  40  K  50  Pf.,
Pension  II.  Klasse  (Ges./7v11  33  „  —  „  „

zusammen  auf  monatlich  73  4  50  Pf.

Die  bisher  gewährten  Invalidengebührnisse  (42  4  Pension  und  18  .#Mt
Verstümmelungszulage)  kommen  mit  Ende  Juni  1906  in  Wegfall.

 

Von  Seiten  des  Generalkommandos.
Der  Chef  des  Generalstabes.
H.
Oberstleutnant.

1.  Friedens-Rentenempfänger.

Beglaubigte  Abschrift  hievon  2.  Aufenthaltsort  Augsburg.

ist  zu  senden  3.  Zahlende  Kasse:  Garnisonverwaltung  Augsburg.
an
.-...  ....  4.JmZivildienstangestelltgewesen,aberwegenkörper—
die  Königl.  General-Militärkasse  licher  Unbrauchbarkeit  ohne  Zivilpension  entlassen.
zu
München

»  8.Bemerkungen-Hat15712Jahregedienn

Milit.  Letzte  Entscheidung:  Anerkennungsverfügung
  des  Generalkommandos  I.  A.
K.  vom  29.  1.  06  Nr.  1595.
        <pb n="435" />
        —  37  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster  10.
2.  Fussartillerie-Regiment  1906.
6.  Kompagnie.
Jahrgang  1905  Stammrolle  Nr.  42.
Remenliste.
über  den  Kanonier  Eugen  Meyer.
4.  B.
1.  Tag  der  Geburt  17.  11.  1886  1.]  Führung  beim  Truppenteile.
(Nach  dem  Urteile  des  Kompagniechefs.)
Ort  Orschweier
2.Geburts-Provinz
  .
bezw.  Staat  Ober-Elsass  Cut.
Beruf  vor  der
3.Einstellung  in  den  Rebmann
Militärdienst.
im  Etat  —

4.  Letzte  Beförderung
(Dienstgrad,  Tag)

 

Überzählig  –  2.Ob  würdig  zum  Beamten:

 

 

 

Strafen

 

Ja.
        <pb n="436" />
        C.

 

—  38  —

D.

 

Aktive  Dienstzeit  vom  Tage  des  Eintritts  an
bei  den  einzelnen  Truppenteilen  (Kompagnie,
  Eskadron,  Batterie)  unter  Angabe

der  Daten:

1.  Körperliche  Fehler  bei  der  Einstellung:

 

Diensteintritt
11.  Oktober  1905.

J.

T.

 

 

Im  ganzen

 

 

 

 

a)  in  der  Nationalliste  angegeben:

b)  bei  der  ärztlichen  Untersuchung  nach
der  Einstellung  festgestellt:

8  6/6  H=  1.

 

2.  Arztliche  Behandlung  während  des
Militärdienstes  nach  der  Stammrolle:

 

 

 

Tag  der  Entlassung:  31.  7.  06.

 

Vom  18.  5.  06  bis  10.  7.  06  im  La-ZzZarett
  wegen  Zellgewebsentzündung
am  rechten  Mittelfinger.
        <pb n="437" />
        —  39  —
E.  F.

II

Ursache  der  Erwerbsunfähigkeit.  Erörterung  der
Dienstbeschädigung,  Grad  der  Erwerbsunfähigkeit
  in  Prozenten,  Pflegebedürftigkeit,  Unbrauch--barkeit
  zum  Beamten:

 

Hat  sich  Mitte  Mai  während  des  Dienstes
beim  Umschnallen  des  Seitengewehrs  eine
Verletzung  des  rechten  Mittelfingers  zuge-Zogen,
  wodurch  Zellgewebsentzündung  entstand;
  am  26.  6.  06  wurde  der  Finger  abgenommen.


Erwerbsunfähigkeit  15%  dauernd.

 

G.

 

Sonstige  Bemerkungen:

 

 

 

Anlagen:  Germersheim,  den  6.  Juli  1906.

1  Heft.
gez.  B.
Major  und  Bataillonskommandeur.
        <pb n="438" />
        Geueralkommando  des  II.  Armeekorps.
·  "Rr.9786.«  ’
Würzburg,17B—L-Julil906.

Rentenfeststellung.

Der  Kanonier  Eugen  Meyer  vom  2.  Fussartillerie-Regiment  ist  infolge
Dienstbeschädigung  dauernd  15%  erwerbsunfäbig.

Die  hienach  von  der  Vollrente  für  Gemeine  von  540  K  zuständige
Teilrente  wird  auf  81  .4  jährlich  oder  6  ./K  75  Pf.  monatlich  vom  1.  August  1906
ab  dauernd  festgestellt.

(Unterschrift.)

1.  Friedens-Rentenempfänger.

2.  Aufenthaltsort  Orschweier  Kreis  Gebweiler.

Beglaubigte  Abschrift  hievon  ist  zu  senden

an
die  Königliche  General-Militärkasse
in
München.

Milit.
        <pb n="439" />
        Muster  11.

 

2.  Infanterie-Regiment  1906.
1.  Kompagnie.

Kapitulanten-Stammrolle  Nr.  30.

Rentenliste

etatsmäßigen

über  den  Kapitulanten  Stabshoboisten  Ernst  Behr.
A.  B.

 

 

1.  Toag  der  Geburt  25.  7.  18600  1.  Führung  beim  Truppenteile.
(Nach  dem  Urteile  des  Kompagniechefs.)

 

Ort  Ramsau
2.  Geburts=  Bez.  Amt  Berchtesgaden
Reg.  Bez.  Oberbayern

 

 

 

Recht  gut.

 

Beruf  vor  der
3)  Einstellung  in  den  Musiker
Militärdienst

 

 

:  Stabshoboist
Letzte  Beför=  im  Etat  1.  4.  91.

4.  derung  (Dienstgrad,
  Tag)  überzählig  —

 

 

 

 

 

Strafen

 

Ob  würdig  zum  Beamten.

8

Keine  Ja.
        <pb n="440" />
        —  42

D.

 

1.  Körperliche  Fehler  bei  der  Einstellung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  in  der  Nationalliste  angegeben:

b)  bei  der  ärztlichen  Untersuchung  nach
der  Einstellung  festgestellt:

 

2.  Arztliche  Behandlung  während  des
Militärdienstes  nach  der  Stammrolle:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Aktive  Dienstzeit  vom  Tage  des  Eintritts  an  bei
den  einzelnen  Truppenteilen  (Kompagnie,
Eskadron,  Batterie)  unter  Angabe  der
Daten:

19.-  T.
1.  .
151ntantene-Regimentv1477

bis  31.  3.  91  ..  .14

2.  Infanterie-Regiment  vom  1.  4.  91
bis  31.  10.060606  15  214
Im  Ganzen  29  214

Berechnung  der  Dienstzeit:

J.  T.
Aktive  Dienstzeit  nach  (C.  1)  29  214

Dazu  doppelt  zu  rechnende  Dienstzei,

Kriege

Im  Ganzen9  214

2.Davon  ab  als  nicht  anrechnungsfähig:
a)  vor  dem  18.  Lebensjahre  115

b)  Zeit  der  Kriegsgefangenschaft

c)  Strafverbüßungen  von  einjähriger
  und  längerer  Dauer.

5  115
Bleibt  anrechnungsfähige  Dienstzeit9  99
Erläuterungen  zu  C.  2:
Begründung  der  Doppelrechnung  von  Kriegsjahren
  und  der  Anrechnungsfähigkeit  von  Kriegs-3.gefangenschaft.

4.  Tag  der  Entlassung:  31.  10.  06.

 

Bronchialkatarrh  14.  bis  18.  8.  79  Revier.
Bronchialkatarrh  29.  3.  bis  18.4.79  Lazarett.
Rheumatismus  8.  bis  15.  4.  90  Revier.
Rheumatismus  3.  bis  12.  2.  92  Revier.
Rheumatismus  15.  1.  bis  10.  3.04  Lazarett.
        <pb n="441" />
        E.

Ursache  der  Erwerbsunfähigkeit,  Erörterung  der
Dienstbeschädigung,  Grad  der  Erwerbsunfähigkeit
  in  Prozenten,  Pflegebedürftigkeit,
Unbrauchbarkeit  zum  Beamten.

43

F.

 

Zivilversorgung.

 

1.  Wird  vorgeschlagen  zum:

Zivilversorgungsschein
Anstellungsschein

 

Rheumatismus.

Erkältung  im  Manöver  1904.  Dienstbeschädigung
  siehe  Dienstbeschädigungsliste  und.
militärärztliches  Zeugnis.  Dauernd  völlig
erwerbsunfähig  und  unbrauchbar  zum
Beamten.

 

2.  Ist  bereits  im  Besitz  des  Zivilversorgungsscheins.


Tag  der  Bewilligung:
31.  3.  89.

 

3.  Bezeichnung  der  Anstellung  oder  Beschäftigung
im  Zivildienst  unter  Angabe  der  Behörde.

 

G.

 

Sonstige  Bemerkungen:

 

Bezicht  gemäss  s  43  Fr.  Bes.  V.  einen
Löhnungszuschuss  von  55  K  monatlich.

Zivilversorgungsschein  den  Akten  beigefügt,
weil  laufende  Entschädigung  beantragt
wird.

 

 

Anlagen:
1  Heft.

München,  den  5.  Oktober  1906.

H.

Major  und  Bataillionskommandeur.
        <pb n="442" />
        Generalkommando  des  I.  Armeekorps.

Nr.  13207.
München,  den  20tn  Oktober  1906.

Rentenfeststellung.

Der  Kapitulant,  etatsmässiger  Stabshoboist  Ernst  Behr  vom  2.  Infanterie-Regiment
  ist  infolge  Dienstbeschädigung  dauernd  völlig  erwerbsunfähig  und
unbrauchbar  zum  Beamten.

Die  hienach  zuständigen  Versorgungsgebührnisse  werden  wie  folgt  festgestellt:

a)  Vollrente  auf  1395  4  jährlich  oder  monatlich  116.K  25  Pf.
b)  laufende  Geldentschädigung  für  den  Ziwilversorgungsschein
  monatlien  12  „  —  „
zusammen  auf  monatlich  128·•4  25  Pf.
vom  1.  November  1906  ab  dauernd.

(Unterschrift.)

 

 

Beglaubigte  Abschrift  hieron  1.  Friedens-Rentenempfänger.

ist  zu  senden  2.  Aufenthaltsort  Ilünchen.
an
die  Königliche  General-Jlilitär-  »  »
kasse  4.  Anrechnungsfähige  Dienstzeit  29  Jahre  99  Tage.
in  5.  Bemerkungen:  Die  Vollrente  setzt  sich  zusammen
Alünchen.  aus  dem  Satze  für  Feldwebel  von  900  und  '5/100
aAl  —  des  zuletzt  bezogenen  pensionsfähigen  Löhnungs-Milit.
  zuschusses  von  660  AM  —  495  X,  zusammen  1395  .C
        <pb n="443" />
        Geseh-und  Verurdnugsgual

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  44.

München,  den  31.  Juli  1906.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  24.  Juli  1906,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.

 

 

Nr.  19179.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.

K.  Staatsministerien  des  K.  Bgauses  und  des  Außern,  der  Iustiz,  des  Innern,
der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  werden  im  Abdruck  die  mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
15.  d.  Mts.  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  979  —  veröffentlichten  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  zum  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juni  1906  bekannt
  gegeben.
München,  den  24.  Juli  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfass.  Staatsrat  v.  Lever.
9  72
        <pb n="444" />
        Amssstellen.

1.  Anmeldung.

2.

2.  Steuerfestsetzung.


344

Abdruck.

Ausführungsbestimmungen
zum

Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juni  1006.

Allgemeines.

§  1.

(1)  Die  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  sowie  zur  Abstempelung  von  Wertpapieren,
Lotterielosen,  Vordrucken  zu  Schiffsfrachturkunden  im  Seeverkehr  und  zum  Verkaufe  von
Stempelmarken  und  gestempelten  Vordrucken  befugten  Amtsstellen  werden  ebenso  wie  die
Beamten  zur  Wahrnehmung  der  im  §  76  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesehenen  Prüfung  in
bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  und  die  Geschäftsbezirke  der  Beamten  von  den  Landesregierungen
  bestimmt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.  Soweit  eine  solche  Bestimmung  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Stempelgesetze  bereits  erfolgt  ist,  bedarf  es  einer  erneuten  Bekanntmachung
  nicht;  etwaige  Veränderungen  bezüglich  der  Abstempelungsstellen  werden  dem  Reichskanzler
  behufs  Veröffentlichung  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  mitgeteilt.

(2)  Die  Abstempelung  der  Genußscheine  (Anmerkung  zur  Tarifnummer  1  und  2  Abf.  2)
erfolgt  bis  auf  weiteres  nur  bei  den  Stempelhebestellen  zu  Berlin,  Dresden,  Frankfurt  a.  M.,
Hamburg,  Mannheim,  München  und  Straßburg  i.  E.

I.  Aktien,  Kuxe,  Renten  und  Schuldverschreibungen.
Zum  §  1  des  Gesetzes.

8  2.

Die  zu  versteuernden  Wertpapiere  sind  mit  einer  nach  den  anliegenden  Mustern  1
oder  2  doppelt  ausgefertigten,  von  dem  Steuerpflichtigen  unterzeichneten  und  mit  genauer
Angabe  seines  Standes  und  Wohnorts  versehenen  Anmeldung  einer  zuständigen  Steuerstelle
vorzulegen.  Lose  oder  von  den  Wertpapieren  getrennten  Zinsscheine  usw.  sind  nicht  mitvorzulegen.
  In  der  Anmeldung  sind  die  Wertpapiere  nach  Gattung  (Aktie,  Interimsschein
zu  solcher,  Kuxschein,  Schuldverschreibung  usw.)  und  Benennung  sowie  nach  Reihe,  Buchstabe
und  Nummer  geordnet  aufzuführen.

§  3.
.(1)  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabebetrag  fest  und
zieht  ihn  ein.  Bei  der  Berechnung  der  Abgabe  von  ausländischen  Wertpapieren,  in  welchen
        <pb n="445" />
        Nr.  44.  345

der  Nennwert  in  fremder  und  deutscher  Währung  angegeben  ist,  bildet  die  letztere  die
Grundlage;  bei  Wertpapieren,  deren  Neunwert  nicht  in  deutscher  Währung  angegeben  ist,
hat  die  Umrechnung  unter  Zugrundelegung  der  fremden  Währung,  und  falls  mehrere  fremde
Währungen  angegeben  sind,  der  höchstgültigen  fremden  Währung  zu  erfolgen.)

(2)  Die  Abstempelung  der  Wertpapiere  erfolgt  erst,  nachdem  die  festgestellte  Abgabe
gegen  —  endgültige  oder  vorläufige  —  Quittung  eingezahlt  oder  hinterlegt  worden  ist.  Die
Hinterlegung  tritt  ein,  wenn  die  Abstempelung  der  Papiere  am  Tage  der  Einzahlung  der
Steuer  nicht  mehr  bewirkt  oder  beendet  werden  kann.  Jede  Quittung  muß,  um  gültig  zu
sein,  von  zwei  Beamten  vollzogen  und  darin  der  Tag  der  Buchung  der  Steuer  und  die
Nummer  des  Einnahme=  oder  Anmeldungsbuchs,  unter  welcher  die  Buchung  erfolgt  ist,  von
der  Steuerstelle  angegeben  sein.  Die  endgültige  Quittung  ist  auf  eine  Ausfertigung  der
Anmeldung  zu  schreiben.

(3)  Kann  die  Abstempelung  nicht  sofort  vorgenommen  werden,  so  ist  dem  Uberbringer
die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung,  mit  Empfangsbescheinigung  versehen,  zurückzugeben.

(4)  Nach  erfolgter  Abstempelung  erhält  der  Steuerpflichtige  die  Wertpapiere  gegen  Rückgabe
  der  Empfangsbescheinigung  oder  der  vorläufigen  Quittung,  welche  als  Belege  bei  der
Steuerstelle  verbleiben,  und  die  mit  endgültiger  Quittung  versehene  Ausfertigung  der  Anmeldung
  ausgehändigt.

84.

(1)  Bei  der  Versteuerung  inländischer  Aktien  und  Interimsscheine,  welche  zu  einem
höheren  als  dem  Nennbetrag  ausgegeben  werden  (§§  184,  278  des  Handelsgesetzbuchs)  ist
in  die  Anmeldung  auch  eine  Angabe  über  den  Betrag  aufzunehmen,  zu  welchem  die  Ausgabe

 

5P)  Behufs  Umrechnung  der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Werte  zum  Zwecke
der  Berechnung  der  Abgabe  sind  für  die  nachstehend  bezeichneten  Währungen  die  dabei  bemerkten,  allgemein  zu
Grunde  zu  legenden  Mittelwerte  bis  auf  weiteres  festgesetzt:

1  Pfund  Sterling.  20,40  Mark,
1  Frank,  Lira,  Peseta  (Gold),  Leu,  lunisce  Mart  0),600  „
1  österreichischer  Gulden  (Gold)  —  2,00  „
1  „  (Währung)  =  1,  4
1  österreichisch—  ungarische  Krone  —  O,gõ

1  Gulden  holländischer  Währung  1,910  „
1  skandinavische  Krone  .  -1,1:5»
lalterGoldtubel.  -3,20,,
1  alter  iss  =  Z

1  Rubel  J  *“
1  türkischer  Piaster  D0,s  „
1  Peso  (Gold)  =  400  „
1  Dollar  .  -4,20»
1  alter  japanischer  Goldyen  .  -4,20,,
1  japanischer  Yen  .  .  -2,10,,
ldeutfchostafnkamicheoder  indische  Rupie  .  7  EE

25
*

3.  Steuerentrichtung.


4.  Aufgeld.
        <pb n="446" />
        346

der  Papiere  stattfindet.  Als  Betrag,  zu  welchem  die  Papiere  ausgegeben  werden,  gilt  der
Preis  oder  Wert,  für  welchen  sie  von  den  ersten  Erwerben  (Gründern,  Aktionären,  Übernahmekonsortien
  usw.)  übernommen  werden.  Bei  Interimsscheinen  ist  der  Betrag  der  Einzahlung
  zuzüglich  des  den  Nennwert  überschreitenden  Betrags  anzugeben.

(2)  Die  Versteuerung  erfolgt  nach  dem  vollen  angegebenen  Betrage.

§  5.

(1)  Kann  in  dem  Falle  des  §  4  der  Betrag,  zu  welchem  das  Wertpapier  ausgegeben
wird,  zur  Zeit  der  Anmeldung  zur  Versteuerung  noch  nicht  angegeben  werden,  so  hat  der
Anmeldende  sich  auf  der  Anmeldung  zu  verpflichten,  binnen  einer  von  ihm  zu  bezeichnenden
Frist,  spätestens  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Ausgabe  der  Wertpapiere,  eine  Nachtragsanmeldung
  vorzulegen  und  den  danach  geschuldeten  Betrag  zu  entrichten.

(2)  Ob  und  in  welcher  Höhe  von  dem  Anmeldenden  eine  Sicherheit  bestellt  werden
soll,  entscheidet  die  Steuerstelle.

(3)  Wegen  der  Art  der  Sicherheitsleistung  finden  die  Bestimmungen  des  §  15  Anwendung.


(4)  Die  Steuerstelle  quittiert  auf  einer  Ausfertigung  der  Nachtragsanmeldung  über
die  geleistete  Zahlung;  einer  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Wertpapiere
bedarf  es  nicht.

(5)  Die  Steuerstelle  hat  die  Einhaltung  der  Verpflichtung  zur  Einreichung  einer  Nachtragsanmeldung
  (Abs.  1)  zu  überwachen.  Die  Abstempelung  der  Wertpapiere  darf  hierdurch
nicht  verzögert  werden.

§  6.

5.  Von  berg-  Werden  von  einer  bergrechtlichen  Gewerkschaft  Einzahlungen  (Beiträge,  Zubußen)  ausebnche
  e.  geschrieben,  so  hat  der  Vorstand  (Repräsentant,  Grubenvorstand)  spätestens  zwei  Wochen
auss  nach  Ablauf  der  für  die  Einzahlung  bestimmten  Frist  eine  Anzeige  zu  erstatten,  welche  ins-Wni“?
  besondere  die  Summe  der  Einzahlungen,  den  Fälligkeitstag  und  den  Beschluß,  auf  Grund
·  dessen  die  Ausschreibung  erfolgt,  enthalten  muß.  Falls  eine  Freilassung  von  der  Steuer
nicht  beansprucht  wird,  ist  die  Anzeige  in  doppelter  Ausfertigung  an  die  Steuerstelle  zu
richten,  welche  den  Abgabebetrag  festsetzt  und  einzieht  und  die  zweite  Ausfertigung  der  An—

zeige  mit  Quittung  versehen  zurückgibt.

87.
(1)  Falls  eine  Steuerbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  die  Anzeige  an  die

Direktivbehörde  zu  erstatten  und  darin  zugleich  der  Nachweis  zu  führen,  daß  oder  inwieweit
die  ausgeschriebenen  Beträge  gemäß  Tarifnummer  1c  Abs.  2  steuerfrei  sind.
        <pb n="447" />
        Nr.  44.  347

(2)  Der  Direktiobehörde  ist  jede  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen  und  sind  auf  Verlangen
  auch  die  Bücher  und  sonstigen  Schriftstücke  der  Gewerkschaft  (Verhandlungen  der
Gewerkenversammlung,  Verwaltungsrechnungen  usw.)  vorzulegen.  Sie  entscheidet  über  den
Antrag  auf  Steuerbefreiung,  setzt  den  zu  entrichtenden  Abgabebetrag  fest  und  veranlaßt
dessen  Einziehung.

(3)  Kann  über  die  Steuerpflichtigkeit  der  Einzahlungen  erst  später  Entscheidung  getroffen
  werden,  so  bestimmt  die  Direktivbehörde,  ob  und  in  welcher  Höhe  Sicherheit  bestellt
werden  soll.

(4)  Der  Vorlegung  von  Kurscheinen  bedarf  es  nicht.

8  8.

Als  Ausgaben,  welche  den  in  Tarifnummer  1c  Abs.  2  genannten  Zwecken  dienen
und  zu  deren  Deckung  daher  Einzahlungen  steuerfrei  ausgeschrieben  werden  können,  sind  u.  a.
anzusehen:

a)  solche  Ausgaben,  die  sich  aus  der  allmählichen  Erschöpfung  der  Lagerstätten  ergeben,
  also  bei  einer  bestehenden  Bergwerksanlage  die  Kosten  für  die  Bildung
neuer  Sohlen  in  größeren  Tiefen  und  für  die  dadurch  bedingte  Verstärkung  oder
Erneuerung  der  Betriebsmaschinen,  auch  die  Errichtung  neuer  bergbaulicher  Anlagen
  in  anderen  Teilen  des  Grubenfeldes,  sofern  dafür  eine  ältere  Anlage  von
ähnlicher  Leistungsfähigkeit  eingeht;

b)  Ausgaben,  die  sich  aus  der  Zunahme  der  natürlichen  Hindernisse  des  Bergbaues
in  den  Gruben  ergeben,  z.  B.  die  wegen  Zunahme  der  Wasserzuflüsse  entstehenden
  Kosten  für  wasserdichte  Auskleidungen  und  Dämme  in  Schächten  und  Strecken,
die  Ausgaben  für  neue  Wasserhaltungsmaschinen  und  Pumpen,  ferner  die  wegen
Zunahme  der  Wärme=  und  Gasentwickelung  erforderlich  werdenden  Aufwendungen
für  Beschaffung  erweiterter  Einrichtungen  für  die  Ventilation  der  Grube,  neue  Wetterschächte
  und  Wetterstrecken,  Ventilatoren,  Luftkompressoren  usw.  sowie  die  aus
der  Zunahme  der  Entfernungen  von  den  Schächten  bis  zu  den  Abbaufeldern
erwachsenden  Kosten  für  neue  erweiterte  Förderwege  und  die  dazu  nötigen  maschinellen
  Einrichtungen;

c)  Ausgaben  für  Anlagen,  welche  wegen  veränderter  Natur  des  Mineralvorkommens
oder  wegen  Veränderung  des  Marktes  notwendig  werden,  z.  B.  für  Umänderungen
der  vorhandenen  Sortieranstalten  und  Aufbereitungsanlagen;

d)  Ausgaben  für  Einrichtungen,  welche  von  den  staatlichen  Aufsichtsorganen  zum
Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter  angeordnet  werden  sowie
die  freiwilligen  Aufwendungen  der  Bergwerksbesitzer  für  Wohlfahrtseinrichtungen;
        <pb n="448" />
        348

e)  Ausgaben,  welche  durch  die  schädigende  Einwirkung  des  Bergbaues  auf  die  Erd—
oberfläche  bedingt  werden,  wie  Herstellung  von  Wasserleitungen  und  Brunnen,
Planierungsarbeiten  an  Ackern  und  Wiesen,  Entwässerungs=  und  Polderanlagen,
Reparaturen  an  Häusern  und  Ersatz  des  Minderwerts  beschädigter  Grundstücke
und  Gebäude.

§  9.

(1)  In  Zweifelsfällen  haben  die  Direktivbehörden  sich  mit  der  zuständigen  Bergbehörde
in  Verbindung  zu  setzen,  welche  entweder  die  ihr  vorgelegten  Fragen  gutachtlich  zu  beantworten
  oder  der  Direktivbehörde  geeignete  Sachverständige  behufs  etwaiger  Anhörung  in
Vorschlag  zu  bringen  hat.

(2)  Insoweit  ausgeschriebene  Beträge  durch  die  Gewerkschaft  nicht  beigetrieben  werden
können,  ist  der  dafür  gezahlte  Steuerbetrag  zu  erstatten.

8  10.

6.  Ab—  Die  Abstempelung  erfolgt  ausschließlich  durch  Aufdrücken  des  Reichsstempels  auf  die

stempelung.  Vorderseite  des  Wertpapiers.  Der  mittels  Maschine  aufzudrückende  Stempel  ist  kreisrund

mit  einem  Durchmesser  von  31  mm  und  trägt  in  der  zwischen  zwei  Linien  laufenden  Umschrift

  die  Bezeichuung:  REICHSSTEMPEL-ABGABE,  sowie  in  fetter  Schrift  die  Angabe

des  Steuersatzes:  2½,  ZWEl  oder  EINS  VOM  HUNDERT,  SECHS  oder  ZWEI  VOM

TAUSEND,  ZWANZIG  MARK,  FUNFZEHN  MARK,  1½  MAhRK  oder  FUNF216

PFENNIG;  das  Mittelfeld  ist  ausgefüllt  durch  einen  nur  in  Umrißlinien  gezeichneten  Reichsadler,

  unter  welchem  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  sich
befindet.")

 

*)  Die  nach  den  „Ausnahmen“  zur  Tarifnummer  1  und  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  abgestempelten
ausländischen  Wertpapiere  haben  einen  Stempelaufdruck  erhalten,  welcher  in  einem  von  einem  Kreise  umgebenen
Vierpaß  die  deutsche  Kaiserkrone,  sowie  ein  Band  mit  Angabe  des  Steuersatzes  von  10  Pfennig  oder  50  Pfennig
zeigt  und  dessen  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-Abgabe“  und  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden
Abstempelungsstelle  trägt  (Ziffer  2c  Abs.  2  der  Ausführungsvorschriften  vom  7.  Juli  1881).

Die  Abstempelung  der  inländischen  Wertpapiere  und  der  nicht  nach  den  „Ausnahmen“  versteuerten  ausländischen
  Wertpapiere  erfolgte  mittels  eines  Stempels,  welcher  in  einem  verzierten  aufrecht  stehenden  Rechtecke
bestand,  auf  welchem  sich  der  Reichsadler,  um  denselben  in  kreisrunder  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-=Abgabe“
  sowie  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  befand  (Ziffer  2c  Abs.  3  der  Ausführungsvorschriften
  vom  7.  Juli  1881).  Durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Januar  1883
(Zentralblatt  S.  8)  wurde  ein  neuer  Stempel  eingeführt,  der  außer  den  vorgedachten  Merkmalen  auf  einem  gebogenen
  Bande  die  Angabe  des  Steuersatzes  von  Fünf,  Zwei  oder  Eins  vom  Tausend  enthielt.

Der  oben  im  §  10  bezeichnete  kreisrunde  Stempel  mit  Angabe  der  Steuersätze  ist  durch  die  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  11.  Juni  1887  (Zentralblatt  S.  159)  eingeführt  worden,  die  Abstempelung  der  Wertpapiere
konnte  indessen  auch  mit  dem  in  der  Bekanntmachung  vom  5.  Januar  1888  bezeichneten  Stempel  vorgenommen
werden.  Die  Steuersätze,  zu  welchen  die  Abstempelung  zu  erfolgen  hatte,  waren  bis  zum  Inkrafttreten  des  Reichs-
        <pb n="449" />
        Nr.  44.  349

8  11.

(1)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Steuerpflichtigen  kann  der  Aufdruck  des  Reichsstempels
  auf  die  Wertpapiere  auch  bei  der  Reichsdruckerei  erfolgen.  Der  Antrag  ist  in  der
Anmeldung  (8  2)  zu  stellen.  Die  Steuerstelle  zieht  den  Abgabebetrag  und  einen  die  Kosten
der  Abstempelung  deckenden  Vorschuß  von  dem  Steuerpflichtigen  ein  und  ersucht  unter  Beifügung
  einer  gemäß  den  Vorschriften  im  §  3  mit  Quittung  über  Abgabe  und  Vorschuß
versehenen  Ausfertigung  der  Anmeldung  die  Reichsdruckerei  um  Abstempelung  der  Wertpapiere.
Der  Antragsteller  hat  für  die  Einsendung  der  Wertpapiere  an  die  Reichsdruckerei  zu  sorgen
und  empfängt  dieselben  von  dort  unmittelbar  zurück.  Hin=  und  Rücksendung  erfolgen  auf
seine  Gefahr  und  Kosten.

(2)  Der  Steuerstelle  erteilt  die  Reichsdruckerei  eine  Bescheinigung,  daß  die  Abstempelung
in  Übereinstimmung  mit  der  zurückzusendenden  Anmeldung  erfolgt  ist,  unter  Benachrichtigung
von  dem  Betrage  der  Kosten  der  Abstempelung.  Die  Steuerstelle  nimmt  diese  Bescheinigung
zu  den  Belegen  und  rechnet  nunmehr  mit  dem  Steuerpflichtigen  über  den  Vorschuß  unter
Rückzahlung  des  etwaigen  Überschusses  ab.  Nach  Berichtigung  der  Kosten  erhält  der  Steuerschuldner
  eine  mit  Quittung  (§  3)  versehene  Ausfertigung  der  Anmeldung  zurück.

(3)  Ersieht  die  Reichsdruckerei  aus  der  übersandten  Quittung,  daß  der  Vorschuß  die
Kosten  nicht  deckt,  so  hat  sie  die  Steuerstelle  hiervon  alsbald  und  vor  der  Rücksendung  der
abgestempelten  Wertpapiere  behufs  unverzüglicher  Einziehung  des  fehlenden  Betrags  zu  benachrichtigen.
  "

§  12.

(1)  Nach  jeder  Einzahlung  auf  die  in  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten  Wertpapiere
  sind  die  Interimsscheine  nach  den  obigen  Vorschriften  zur  Abstempelung  vorzulegen.
Die  letztere  erfolgt  nach  den  für  die  Abstempelung  der  vollgezahlten  Wertpapiere  getroffenen
Bestimmungen  unter  Aufdruck  desselben  Stempels  (§  10)  bei  dem  QOuittungsvermerk  über
die  jeweilige  Einzahlung;  dabei  ist  zugleich  der  Ort  und  die  Zeit  der  Abgabenerhebung
mittels  eines  Stempels  ersichtlich  zu  machen.

(2)  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Interimsscheine  bedarf  es  indessen
  nicht,  wenn  bei  Vorlegung  der  Interimsscheine  die  volle  tarifmäßige  Abgabe  für  die

 

stempelgesetzes  vom  27.  April  1894:  Fünf,  Zwei  und  Eins  vom  Tausend;  später  1½  und  Eins  vom  Hundert,
Sechs,  Fünf,  Vier,  Zwei  und  Eins  vom  Tausend,  Fünf  Mark,  Drei  Mark  und  Fünfzig  Pfennig.
Gemäß  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  April  1891  (Zentralblatt  S.  74)  ist  der  Stempelaufdruck
auf  die  Stücke
1.  der  4½  prozentigen  inneren  Argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  1888,
2.  der  4½  prozentigen  äußeren  Argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  1888  und
3.  der  Buenos-Aires-Stadtanleihe  vom  Jahre  1888
vorübergehend  nicht  mit  roter,  sondern  mit  blauer  Farbe  bewirkt.
        <pb n="450" />
        7.  Anrechnung
bereits  entrichteter


Stempelabgabe.


350

vollgezahlten  Stücke  im  voraus  entrichtet  worden  ist.  In  Fällen  derartiger  Vorauszahlungen
der  Steuer  sind  die  Interimsscheine  über  dem  Reichsstempelabdrucke  mit  folgendem  Vermerke
zu  versehen:

Vollzahlung  ist  vorausbesteuert.

den  ten  19
(Amtsbezeichnung,  Unterschrift  und  Amtsstempelabdruck  der  abstempelnden  Steuerstelle.)
§  13.

(1)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn  eine  nicht
vollgezahlte  Aktie  zur  teilweisen  Versteuerung  angemeldet  wird.

(2)  Die  rechtzeitige  Anmeldung  und  Versteuerung  der  späteren  Einzahlungen  ist  von
der  Steuerstelle  zu  überwachen.  Spätere  Anmeldungen  sind  bei  derselben  Steuerstelle  einzureichen,
  bei  welcher  die  erste  Anmeldung  erfolgt  ist.

(3)  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Aktien  bedarf  es  nicht.

Zum  Abs.  2  der  Spalte  4  der  Tarifnummern  1  und  2.

14.

(1)  Für  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Wertpapiere  ist  der  volle  tarifmäßige  Betrag
der  Stempelabgabe  von  der  Steuerstelle  auch  dann  zu  berechnen  und  festzustellen,  wenn  für
die  ausgegebenen  Interimsscheine  schon  eine  Reichsstempelabgabe  entrichtet  worden  ist.  Behufs
Anrechnung  des  versteuerten,  d.  i.  durch  die  gezahlte  Steuersumme  gedeckten  Betrags  der
Interimsscheine  auf  den  Betrag  der  endgültigen  Stücke  hat  der  Steuerpflichtige  in  der  Anmeldung
  den  Betrag  der  einzelnen  auf  die  Interimsscheine  geleisteten  Einzahlungen  und  der
dafür  entrichteten  Abgaben  sowie  den  Ort  und  die  Zeit  der  Steuererhebungen  anzugeben
und  die  abgestempelten  Interimsscheine  mit  den  abzustempelnden  Wertpapieren  vorzulegen.
Findet  sich  gegen  die  Zulässigkeit  der  beantragten  Anrechnung  nichts  zu  erinnern,  so  erfolgt
die  Einzahlung  des  für  die  Aktien  usw.  etwa  noch  zu  erlegenden  Abgabebetrags,  die  Quittungsleistung
  und  die  Abstempelung  der  Papiere  nach  den  oben  in  den  §§  3,  10  und  11  gegebenen
  Bestimmungen.  Auf  der  Anmeldung  (8§  2)  hat  die  Steuerstelle  den  noch  zu  versteuernden
  Betrag  der  einzelnen  Stücke  sowie  die  dafür  zur  Erhebung  gelangende  Abgabe
ersichtlich  zu  machen.

(2)  Die  gleiche  Art  der  Steuerberechnung  findet  bei  den  späteren  Einzahlungen  auf
nicht  vollgezahlte  Aktien  statt.

(3)  Auf  den  Interimsscheinen  sind  vor  deren  Rückgabe  die  Stempelzeichen  durch  Ausschneiden
  oder  Durchlochen  zu  vernichten.  Nach  Ermessen  der  Steuerstelle  kann  die  Vernichtung
  auch  in  anderer  sichernder  Art  erfolgen  oder  nach  Umständen  ganz  unterbleiben;
was  in  dieser  Beziehung  veranlaßt  ist,  ist  auf  der  Anmeldung  zu  vermerken.
        <pb n="451" />
        Nr.  44.  351

(4)  Unter  den  von  der  Steuerstelle  vorzuschreibenden  Bedingungen  dürfen  die  abgestempelten
  Interimsscheine  behufs  Feststellung  des  anzurechnenden  versteuernden  Betrags  und
Vernichtung  der  Stempelzeichen  auch  vor  der  Vorlegung  der  abzustempelnden  endgültigen
Stücke  vorgelegt  werden.

15.

(1)  Insoweit  die  Interimsscheine  nicht  spätestens  gleichzeitig  mit  den  abzustempelnden
Aktien  usw.  vorgelegt  werden  können,  darf  der  Steuerpflichtige,  unter  Angabe  des  auf  die
Interimsscheine  zur  Einzahlung  gelangten  Betrags  und  der  entrichteten  Steuer,  sich  die  Vorlegung
  der  abgestempelten  Interimsscheine  zum  Zwecke  der  Anrechnung  des  versteuerten  Betrags
in  der  Anmeldung  vorbehalten.  Die  Steuer  für  denjenigen  Betrag,  dessen  Anrechnung  in
Anspruch  genommen  wird,  ist  zu  hinterlegen  oder  sicherzustellen.  Die  Sicherstellung  erfolgt
durch  Niederlegung  kurshabender  inländischer  Wertpapiere;  Schuldverschreibungen  des  Reichs
und  der  Bundesstaaten  werden  zum  Nennwerte,  bei  niedrigem  Kurse  aber  zum  Kurswerte,
sonstige  Wertpapiere  der  bezeichneten  Art  in  Höhe  des  bei  der  Reichsbank  beleihbaren  Teilbetrags
  als  Sicherheit  angenommen.  Den  Papieren  sind  die  Zinsscheine  und  die  Anweisungen
  zu  deren  Abhebung  beizufügen;  es  steht  jedoch  den  Steuerpflichtigen  frei,  die
innerhalb  des  ersten  Jahres  fälligen  Zinsscheine  zurückzubehalten.  Seitens  der  Steuerstelle
ist  auf  der  dem  Anmeldenden  zurückzugebenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  unter  Bezugnahme
  auf  den  gemachten  Vorbehalt  die  Hinterlegung  oder  Sicherstellung  zu  bescheinigen
und  ein  entsprechender  Vermerk  im  Anmeldungsbuche  zu  machen,  im  übrigen  aber  nach  der
Bestimmung  im  ersten  Absatze  des  §  14  zu  verfahren.  Die  Vorlegung  der  Interimsscheine
hat  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Rückgabe  der  abgestempelten  Aktien  usw.  den  Tag  der
Rückgabe  nicht  mitgerechnet,  bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen.  Aus  besonderen  Gründen  kann
die  Steuerbehörde  eine  Verlängerung  dieser  Frist  bewilligen.  Bei  der  Vorlegung  der  Interimsscheine
  hat  der  Steuerpflichtige  den  Betrag  der  einzelnen  auf  die  letzteren  geleisteten  Einzahlungen
  und  der  dafür  entrichteten  Abgaben  sowie  den  Ort  und  die  Zeit  der  Steuererhebungen
  anzugeben,  auch  die  oben  bezeichnete  Ausfertigung  der  Anmeldung  mitbeizufügen.
Findet  sich  gegen  die  Zulässigkeit  der  Anrechnuug  nichts  zu  erinnern,  so  hat  die  Steuerstelle
wegen  der  etwaigen  Vernichtung  der  Stempelzeichen  auf  den  Interimsscheinen  (§  14  Abs.  3)
und  wegen  entsprechender  Rückgabe  des  hinterlegten  Steuerbetrags  oder  der  bestellten  Sicherheit
  das  Weitere  zu  veranlassen,  insbesondere  auch  die  zugestandene  Anrechnung  auf  der  mitvorgelegten
  und  zurückzugebenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  sowie  auf  der  als  Beleg  bei
der  Steuerstelle  verbliebenen  Ausfertigung  und  im  Anmeldungsbuche  zu  vermerken.  Nach
Ablauf  der  Frist  ist  der  rückständige,  durch  Anrechnung  nicht  getilgte  Teil  der  Steuer  zur

Erhebung  zu  bringen.
73
        <pb n="452" />
        352

(2)  Insoweit  infolge  der  früheren  Art  der  Abstempelung  aus  den  auf  den  Interimsscheinen
  befindlichen  Steuerstempeln  der  Ort  und  die  Zeit  der  Abgabenerhebung  nicht  ersichtlich
  sind,  bedarf  es  einer  bezüglichen  Angabe  seitens  des  Steuerpflichtigen  nicht.  Auf
Verlangen  der  Steuerstelle  sind  indessen  vor  Bewilligung  der  Anrechnung  die  Ouittungen
über  die  gezahlten  Steuerbeträge  beizubringen.

Zur  Tarifnummer  1,  Befreinung.
§  16.

8.  Steuerfreie  (1)  Diejenigen  inländischen  Aktiengesellschaften,  welche  für  die  von  ihnen  auszugebenden
Aktien.  Wertpapiere  oder,  sofern  solche  nicht  ausgegeben  werden,  für  den  Betrag  der  Einlagen  auf
das  Grundkapital  (vgl.  §  21)  die  Befreiung  vom  Aktienstempel  in  Anspruch  nehmen  wollen,
haben  einen  hierauf  gerichteten  Antrag  bei  der  Steuerdirektivbehörde  zu  stellen,  in  deren
Bezirke  sie  ihren  Sitz  haben,  und  hierbei  den  Nachweis,  daß  die  Voraussetzungen  der  Befreiungsvorschrift

  zur  Tarifnummer  1  vorliegen,  zu  erbringen.

(2)  Soweit  die  Befreiung  von  einem  Beschlusse  des  Bundesrats,  durch  welchen  die
ausschließliche  Gemeinnützigkeit  der  Zwecke  der  Gesellschaft  anerkannt  wird,  abhängt,  läßt  die
Direktivbehörde  den  Antrag  mit  ihrem  Gutachten  versehen  durch  Vermittelung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  an  den  Bundesrat  gelangen.

(3)  Auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesrats,  oder  soweit  es  eines  solchen  nicht
bedarf,  auf  Grund  der  von  ihr  vorgenommenen  Prüfung  des  Antrags  hat  die  Direktivbehörde
  das  Weitere  wegen  der  Abstempelung  der  Aktien  usw.  zu  veranlassen.  Zur  Abstempelung
  ist  ein  Stempel  zu  benutzen,  welcher  in  Größe  und  Zeichnung  dem  im  8§  10
beschriebenen  Stempel  entspricht,  jedoch  statt  der  Umschrift  „REILCHS-STEMPEL-ABGABE“
und  des  Abgabensatzes  die  Bezeichnung  „STEMPELFREI“  trägt.

Zum  8  3  des  Gesetzes.
§  17.

9.  Vorläufige  Die  im  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  sind  nach  dem  anliegenden
Aumeldung.  Muster  3  zu  erstatten  und  an  diejenige  Steuerstelle  abzugeben,  bei  welcher  die  Versteuerung
gug  der  Wertpapiere  erfolgen  soll.  Es  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Wertpapiere  demnächst

bei  einer  anderen  Steuerstelle  versteuert  werden;  in  diesem  Falle  hat  die  Stenerstelle,  welche
die  Abstempelung  bewirkt,  derjenigen  Steuerstelle,  bei  welcher  die  vorläufige  Anmeldung  eingereicht
  ist,  von  der  erfolgten  Versteuerung  Nachricht  zu  geben.

Zum  85  Abs.  1  des  Gesetzes.
8  18.
10.  Abgaben-  (1)  Für  die  vor  dem  1.  Juli  1900  ausgegebenen  inländischen  und  mit  dem  Reichsentrichtung



beim  Autritte  stempel  versehenen  ausländischen  Wertpapiere  gelangt,  falls  die  nach  den  bisherigen  Voränderungen.
        <pb n="453" />
        Nr.  44.  353

schriften  dafür  fällige  Steuer  entrichtet  ist,  ein  weiterer  Stempel  nicht  zur  Erhebung.  Für
die  Interimsscheine  gilt  dies  bezüglich  der  vor  dem  1.  Juli  1900  nach  bisheriger  Vorschrift
versteuerten  oder  steuerfrei  gebliebenen  Beträge.

(2)  Wird  beansprucht,  daß  für  nach  dem  30.  Juni  1900  ausgegebene  inländische
Aktien  usw.,  auf  welche  vor  dem  1.  Juli  1900  Einzahlungen  stattgefunden  haben,  die

Stempelabgabe  nach  dem  Gesetze  vom  P  e.  nur  für  die  von  dem  1.  Juli  1900

ab  geleisteten  Einzahlungen  erhoben  werde,  so  sind  in  der  Anmeldung  der  Aktien  zur  Versteuerung
  (§  2)  außer  dem  Nennwerte  der  einzelnen  Stücke  auch  der  Betrag  und  die  Zeit
der  darauf  geleisteten  Einzahlungen  anzugeben  und  zugleich  die  Beweise  für  diese  Angaben
beizubringen.  «

(3)  Die  Direktivbehörde  bestimmt  die  Höhe  der  zu  versteuernden  Einzahlungen  und
der  Abgabe.

(4)  Wegen  der  Quittung  über  die  erhobene  Abgabe,  der  Abstempelung  und  der  Rückgabe
  der  abgestempelten  Aktien  finden  die  Bestimmungen  in  den  §§  3,  10  und  11  sinngemäße
  Anwendung.

(5)  Ist  die  Vollzahlung  des  Interimsscheins  bereits  vor  dem  1.  Juli  1900  erfolgt
und  über  einen  Abgabebetrag  nicht  zu  guittieren,  so  ist  die  zurückzugebende  Ausfertigung
der  Anmeldung  mit  entsprechender  Bescheinigung  zu  versehen.

Zum  8  5  Abs.  2  des  Gesetzes.

19.

(1)  Wird  für  Wertpapiere  der  in  der  Tarifnummer  1  bis  3  bezeichneten  Art  auf
Grund  des  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  beansprucht,  so  ist
in  der  Anmeldung  (8  2)  das  Sachverhältnis  anzugeben  und  überdies  der  Beweis  zu  führen,
daß  die  Wertpapiere  in  der  Tat  nur  zum  Zwecke  des  Umtausches  ohne  Veränderung  des
durch  die  zurückzuziehenden  Stücke  beurkundeten  Rechtsverhältnisses  ausgestellt  und  die  zurückzuziehenden
  Stücke  vorschriftsmäßig  versteuert  oder  steuerfrei  sind.

(2)  Ist  der  Beweis  erbracht,  so  verfügt  die  Direktiovbehörde  Abstempelung  der  neuen
Stücke  ohne  Abgabenerhebung.  Die  Verfügung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.  Wegen
der  Vorlegung  der  eingezogenen  Stücke  und  der  Vernichtung  der  darauf  etwa  befindlichen
Stempelzeichen  finden  die  Vorschriften  im  §  14,  wegen  der  Anmeldung  und  Abstempelung
die  Vorschriften  in  den  §§  2  ff.  siungemäße  Anwendung.  In  den  Fällen,  in  denen  wegen
überganges  eines  Kuxes  auf  einen  neuen  Inhaber  an  Stelle  des  bisherigen,  auf  Namen
lautenden  Kuxscheins  ein  gleichlautender,  jedoch  auf  den  Namen  des  neuen  Inhabers  ausgestellter
  Kuxschein  zur  Stempelung  vorgelegt  wird,  hat  diejenige  Amtsstelle.  welcher  die

11.  Steuerfreier

Umtausch.
        <pb n="454" />
        12.  Versteuerung
  von
Einlagen  au
das  Aktienkapital.



2Kr  "4.  ständigen  Steuerstelle  einzureichen,  in  deren  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

354

Abstempelung  obliegt,  zugleich  darüber  zu  befinden,  ob  die  Abstempelung  ohne  Abgabenerhebung

  zu  bewirken  ist.
8  20.

(1)  Die  Befreiung  aus  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes  findet  auch  auf  solche  Papiere
Anwendung,  die  als  Ersatz  für  verloren  gegangene  und  gerichtlich  für  kraftlos  erklärte  Stücke
ausgegeben  werden.

(2)  Im  übrigen  tritt  bei  der  Ausgabe  neuer  Wertpapiere  zum  Zwecke  des  Umtausches
eine  wiederholte  Stempelpflicht  nur  ein,  wenn  die  neue  Urkunde  zu  einem  höheren  Betrag
oder  nach  einer  anderen  Tarifnummer  stempelpflichtig  ist,  als  die  bisherige,  oder  wenn  ein
neuer  Aussteller  (Aktiengesellschaft,  Schuldner  usw.)  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Ausstellers
  getreten  ist.  Wird  die  neue  Urkunde  zu  einem  höheren  Betrag  ausgegeben,  so  ist

nur  der  Mehrbetrag  zu  versteuern.
(3)  Eine  auf  der  Urkunde  erfolgende  Abänderung  ihres  Inhalts  durch  den  Aussteller
ist  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  wie  die  Ausgabe  einer  neuen  Urkunde  zu  behandeln.

Zu  den  8§8§  6  bis  8  des  Gesetzes.
§  21.
(1)  Die  Anmeldung  der  ohne  Ausgabe  von  Aktienurkunden  auf  das  Grundkapital

f  geleisteten  Einlagen  hat  unter  Verwendung  von  Vordrucken  nach  dem  Muster  4  zu  erfolgen.

Sie  ist  in  doppelter  Ausfertigung  bei  derjenigen  zur  Abstempelung  von  Wertpapieren  zu-(2)

  Die  Steuerstelle  prüft,  soweit  erforderlich  durch  Einsicht  der  Handelsregisterakten,
die  Angaben  der  Anmeldung  auf  ihre  Richtigkeit,  setzt  den  Abgabebetrag  fest  und  zieht  ihn
ein.  Uber  die  Einzahlung  ist  ein  auf  eine  der  beiden  Ausfertigungen  der  Anmeldung  zu
schreibendes  Empfangsbekenntnis  auszustellen,  welches  von  zwei  Beamten  vollzogen  und  in  dem
der  Tag  der  Buchung  der  Steuer  und  die  Nummer  des  Anmeldungs=  und  Einnahmebuchs,
unter  welcher  die  Buchung  erfolgt  ist,  von  der  Steuerstelle  angegeben  sein  muß.

8  22.

Der  Berechnung  der  Abgabe  ist  der  Betrag  der  einzelnen  auf  das  Grundkapital  geleisteten
Einlagen  zu  Grunde  zu  legen.
§  23.
(1)  Erfolgen  die  Einlagen  nicht  sofort  zum  vollen  Betrage,  so  ist  die  Anmeldung  der
einzelnen  Teileinzahlungen  spätestens  zwei  Wochen  nach  Ablauf  der  für  die  Einzahlung  be—
stimmten  Frist  nach  Maßgabe  des  §  21  zu  bewirken.  Bei  Anmeldung  der  späteren  Ein-
        <pb n="455" />
        Nr.  44.  355

zahlungen  sind  als  Nachweis  für  die  vorausgegangenen  Teilversteuerungen  die  mit  Empfangsbekenntnis
  versehenen  Anmeldungen  der  früheren  Teileinzahlungen  vorzulegen.

(2)  Die  rechtzeitige  Anmeldung  und  Versteuerung  der  späteren  Einzahlungen  ist  von  der
Steuerstelle  zu  überwachen.

(3)  Der  Gesellschaft  steht  es  frei,  bei  Anmeldung  der  ersten  Teileinzahlung  die  tarifmäßige
  Abgabe  für  die  volleingezahlten  Einlagen  im  voraus  zu  entrichten.  In  diesem  Falle
bedarf  es  der  Anmeldung  der  späteren  Einzahlungen  nicht.

§  24.
Werden  von  der  Gesellschaft  nachträglich  Aktienurkunden  ausgegeben,  so  finden  auf  deren
Versteuerung  die  Bestimmungen  des  §  14  mit  der  Maßgabe  sinngemäße  Anwendung,  daß
an  Stelle  der  abgestempelten  Interimsscheine  die  mit  Empfangsbekenntnis  versehenen  Versteuerungsanmeldungen

  vorzulegen  sind.
§  25.

(1)  Wird  beansprucht,  daß  die  Erhebung  der  Abgabe  nach  den  vor  dem  Inkrafttreten
des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1900  gültigen  Vorschriften.)  erfolgt,  so  hat  die  Anmeldung
außer  den  Angaben  über  die  ursprünglichen  Einlagen,  insbesondere  über  den  Zeitpunkt  der
Eintragung  der  Gesellschaft  ins  Handelsregister,  auch  die  Angaben  über  die  etwaigen  späteren
Kapitalerhöhungen  und  -Herabsetzungen,  insbesondere  über  den  Zeitpunkt  der  Eintragung  der
Erhöhungen  und  Herabsetzungen  ins  Handelsregister,  zu  enthalten,  und  es  sind  die  Nachweise

über  diese  Angaben  der  Anmeldung  beizufügen.
(2)  Die  Feststellung  der  Steuer  erfolgt  in  diesen  Fällen  durch  die  Direktivbehörde.

II.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
Zum  §  9  des  Gesetzes.
8  26.

Dem  Geschäftsabschlusse  auf  telegraphischem  Wege  ist  im  Sinne  der  Vorschrift  des  89
Abs.  3  des  Gesetzes  der  Abschluß  eines  Geschäfts  im  Fernsprechverkehre  gleich  zu  behandeln.

Zum  8  10  AbsK.  1  des  Gesetzes.

§  27.
Bei  sogenannten  Zirkageschäften  ist  die  Abgabe  nach  dem  handelsüblichen  Maximum  der
Lieferung  zu  berechnen;  es  bleibt  den  Handelsvorständen  überlassen,  auf  Grund  des  §  78
Abs.  2  des  Gesetzes  die  betreffenden  Maxima  festzustellen.

 

1)  Die  Abgabe  betrug  nach  den  Gesetzen  vom  1.  Juli  1881  und  vom  29.  Mai  1885  fünf  vom  Tausend,
nach  dem  Gesetze  vom  27.  April  1894  eins  vom  Hundert.

1.  Fernsprechverkehr.


2.  Zirkageschäfte.
        <pb n="456" />
        356

Zur  Tarifnummer  43,  Ermäßigung.

§  28.

Z.  Steuer-  Bei  Kostgeschäften  über  die  in  der  Tarifnummer  4  a  Ziffer  1,  3  und  4  bezeichneten
sunnishunae  Gegenstände  ist  zu  den  Schlußnoten  nur  der  nach  dem  Abs.  4  der  Ermäßigungsvorschrift  zu
Tarifnummer  4  ermäßigte  Stempel  zu  verwenden.  Die  Schlußnote  ist  mit  dem  Vermerke
„Kostgeschäft“  zu  versehen.
§  29.

4.  Arbitrage-  (1)  Die  im  Arbitrierverkehr  abgeschlossenen  Geschäfte  sind  zunächst  zum  vollen  Betrage
geschäfte,  zu  versteuern.
(2)  Der  zuviel  verwendete  Stempel  wird  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
dem  Arbitrierenden  auf  Antrag  erstattet.
(3)  Ist  im  Arbitrierverkehr  ein  Geschäft  als  Kostgeschäft  abgeschlossen,  für  welches  die
Abgabe  nur  zur  Hälfte  der  tarifmäßigen  Sätze  entrichtet  ist,  so  beträgt  die  Erstattung  bei
Geschäften  über  Gegenstände  der  Tarifnummer  4  a  Ziffer  1  und  4  ¼0  vom  Tausend,  bei
Geschäften  über  Gegenstände  der  Tarifnummer  4  a  Ziffer  3  2/10  vom  Tausend.

8  30.

(1)  Wer  von  der  Steuerermäßigung  für  Arbitragegeschäfte  Gebrauch  machen  will,  hat
über  die  von  ihm  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerermäßigung  abzuschließenden  derartigen  Geschäfte
  nach  den  nachstehenden  Bestimmungen  Buch  zu  führen  und  auf  Erfordern  dieses  Buch
sowie  alle  darauf  bezüglichen  Schriftstücke  (Schlußnoten,  Briefe,  Depeschen  usw.)  der  Direktivbehörde
  einzureichen  oder  den  von  ihr  abgeordneten  Beamten  zur  Einsicht  vorzulegen.  Bei
Einsichtnahme  der  bezeichneten  Schriftstücke  ist  das  Augenmerk  insbesondere  auch  darauf  zu
richten,  daß  die  als  Kostgeschäfte  abgeschlossenen  und  zum  ermäßigten  Satze  für  Kostgeschäfte
versteuerten  Geschäfte  in  dem  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  als  solche  bezeichnet  sind.

(2)  In  das  Arbitragebuch,  welches  mindestens  die  in  dem  Muster  6  vorgesehenen
Spalten  enthalten  muß,  sind  die  einander  gegenüberstehenden  Geschäfte  unter  derselben  fortlaufenden
  Nummer  einzutragen.

(3)  Einmalige  halbmonatige  Verlängerungen  von  Arbitragegeschäften,  über  welche  eine
Schlußnote  nicht  ausgestellt  wird,  d.  h.  Verlängerungen  von  der  einen  bis  zu  der  anderen
der  mehreren  im  Laufe  eines  Monats  an  der  betreffenden  Börse  stattfindenden  Liquidationen,
sind  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  nachrichtlich  aufzuführen.

(4)  Der  Antrag  auf  Erstattung  des  zuviel  verwendeten  Stempels  ist  nach  dem  an-5*

  5—  liegenden  Muster  5  in  zwei  Ausfertigungen  bei  der  Direktivbehörde  für  je  einen  Kalendermonat
  bis  zum  10.  des  auf  die  Ausstellung  der  Schlußnote  folgenden  Monats  einzureichen.
        <pb n="457" />
        Nr.  4.  357

Die  Direktivbehörde  kann  auch  später  eingehende  Erstattungsanträge  berücksichtigen,  wenn  die
Verspätung  der  Einreichung  auf  entschuldbaren  Ursachen  beruht.  uste—

(5)  Der  beizufügende  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  ist  nach  dem  anliegenden  Muster  6  —
in  zwei  Abteilungen  aufzustellen,  von  denen  die  erste  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrierverkehre
  mit  dem  Auslande,  die  zweite  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrierverkehre  zwischen
inländischen  Börsenplätzen  enthält.  Geschäfte,  die  als  Kostgeschäfte  abgeschlossen  sind,  sind  in
der  Spalte  für  Bemerkungen  als  solche  kenntlich  zu  machen.  Bei  Berechnung  der  zu  erstattenden
  Stempelbeträge  (Spalte  12,  12  a)  sind  die  Pfennigbeträge  nur  insoweit,  als  sie  durch
fünf  teilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  in  Ansatz  zu  bringen.

(6)  Auf  Verlangen  der  Direktivbehörde  ist  ferner  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die  den
Gegenstand  der  Arbitrage  bildenden  Wertpapiere  an  den  in  Betracht  kommenden  Plätzen,  an
welchen  sie  gekauft  oder  verkauft  sind,  börsenmäßig  gehandelt  und  notiert  werden.  Soweit
bei  der  Direktivbehörde  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Angaben  nicht  bestehen,  ist  der
beanspruchte  Betrag  zur  Zahlung  anzuweisen.  Der  Stempel  für  etwaige  zu  Unrecht  unversteuert
  gebliebene  Verlängerungen  von  Geschäften  ist  nachzufordern.

(7)  In  den  Fällen,  für  welche  das  Vorliegen  einer  Metaverbindung  behauptet  wird,  hat
der  Arbitrierende  diese  Tatsache  auf  Erfordern  durch  Vorlegung  des  Vertrags  über  den  Abschluß
der  Verbindung  und  des  Schriftwechsels  über  das  betreffende  einzelne  Geschäft  nachzuweisen.

Zur  Tarifnummer  4b.
§  31.

Für  welche  Waren  an  den  einzelnen  inländischen  Börsen  Terminpreise  oder  Preise  für  5.  Börsenplätze
Zeitgeschäfte  notiert  werden,  wird  von  den  Landesregierungen  nach  Anhörung  der  betreffenden  rermminnder
Handelsvorstände  festgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht,  sowie  dem  Reichskanzler  behufs  in  Waren.
Veröffentlichung  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  mitgeteilt.  Diese  Bekanntmachungen
haben  sich  lediglich  auf  die  Gattung  beziehungsweise  Unterart  der  betreffenden  Ware,  nicht
aber  auch  auf  deren  Qualität  zu  erstrecken.

Zum  §  12  des  Gesetzes.
§  32.

Die  Schlußnoten  sind  in  deutscher  Sprache  und,  sofern  es  sich  nicht  um  Geschäfte  6.  Fassung  der
über  ausländische  Werte  handelt,  in  Reichswährung  auszustellen.  Der  Wert  des  Gegen-Schlußnoten.
standes  des  Geschäfts  ist  stets  in  Reichswährung  anzugeben.

Zu  den  §§  12,  13  und  68  des  Gesetzes.
§  33.

(1)  Zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  werden  Reichs=  7.  Stempelstempelmarken
  und  gestempelte  Vordrucke  zu  Schlußnoten  zum  Preise  des  darauf  angegebenen  wertzeichen.
Steuerbetrags  zum  Verkaufe  gestellt.
        <pb n="458" />
        358

(2)  Die  Reichsstempelmarken  sind  24  mm  hoch  und  61  mm  breit;  sie  haben,  soweit
sie  über  Pfennigbeträge  lauten,  einen  bläulichen,  soweit  sie  über  Markbeträge  lauten,  einen
gelblichen  Untergrund,  welcher  rechts  und  links  den  Reichsadler  und  in  der  Mitte  ein  Schild
mit  der  Inschrift  „REICHSSTEMPEL-ABGABE“  zeigt;  eine  Lochreihe  macht  die  Marke
in  zwei  gleiche  Teile  zerlegbar,  von  denen  jeder  auf  dem  oberen  Rande  die  Wertbezeichnung
und  an  den  äußeren  beiden  Ecken  die  Zahl  der  Pfennige  beziehungsweise  Mark,  auf  welche
die  Marke  lautet,  ferner  den  Vordruck  „den“  für  das  Datum  der  Verwendung  in  rotem
Aufdruck  und  außerdem  die  fortlaufende  Nummer  der  Marke  enthält.  Die  Marken  für
Warengeschäfte  (Tarifnummer  4b)  tragen  außerdem  in  schwarzem  Aufdrucke  den  Buchstaben
  „W“.  Die  Marken  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer  4a  lauten  auf  Steuerbeträge
von  5,  10,  20,  30,  40,  50,  60,  80,  90  Pfennig,  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,
15,  20,  30,  50,  100  und  500  Mark;  diejenigen  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer  4b
auf  Steuerbeträge  von  20,  40,  60,  80  Pfennig,  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  15,
20,  30,  50,  100  und  500  Mark.

(3)  Die  gestempelten  Vordrucke  zu  Schlußnoten  entsprechen  dem  Muster  7.  Sie  sind  entweder

1.  mit  einem  Stempelaufdrucke  versehen,  welcher  dem  Muster  der  Reichsstempelmarken
gleicht,  indessen  das  Wort  „den“  und  die  fortlaufende  Nummer  nicht  enthält,  oder

2.  von  der  Steuerstelle  dadurch  herzustellen,  daß  vorrätig  zu  haltende  ungestempelte
Vordrucke  des  Musters  7  durch  Verwendung  von  Reichsstempelmarken  zu  dem
verlangten  Betrage  gestempelt  werden;  die  Marken  sind  hierbei  von  der  Steuerstelle
  in  ungeteiltem  Zustand  auf  der  auf  dem  Vordrucke  bezeichneten  Stelle,
soweit  diese  aber  ausreichenden  Raum  nicht  darbietet,  auf  einer  freien  Stelle
in  der  Art  aufzukleben,  daß  bei  der  späteren  Trennung  der  beiden  Teile  der
Schlußnote  je  eine  Hälfte  der  Marke  auf  jedem  dieser  Teile  sich  befindet,  und
sodann  durch  mindestens  je  einen  über  die  Marke  übergreifenden  Aufdruck  des
Amtsstempels  in  schwarzer  Farbe  sowie  durch  Eintragung  des  Tages  der  Abstempelung
  auf  jeder  Hälfte  der  Marke  zu  entwerten.

(4)  Die  vorstehend  zu  Ziffer  1  bezeichneten  Vordrucke  tragen  auf  jedem  ihrer  beiden
Teile  die  gleiche  fortlaufende  Nummer.

(5)  Mit  Stempelaufdruck  versehene  Vordrucke  werden  nur  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer
  4a  und  zwar  zum  Steuerbetrage  von  20,  30,  40,  60,  80,  90  Pfennig,
1  und  2  Mark  zum  Verkaufe  gestellt;  unter  Verwendung  von  Marken  gestempelte  Vordrucke
können  zu  jedem  Stenerbetrage  von  den  Steuerstellen  hergestellt  und  verabfolgt  werden.

(6)  Insoweit  als  bisher  Marken  und  mit  Stempelaufdruck  versehene  Vordrucke  über
vorstehend  nicht  aufgeführte  Wertbeträge  verabfolgt  worden  sind,  können  sie  bis  auf  weiteres
weiter  verwendet  werden.
        <pb n="459" />
        Nr.  44.  359

8  34.

(1)  Von  den  Steuerstellen  werden  ferner  ungestempelte  Vordrucke  des  Musters  7  ausgegeben,
  für  welche  der  Betrag  der  Herstellungskosten  als  Preis  erhoben  werden  darf.  Die
Verwendung  von  Reichsstempelmarken  auf  diesen  seitens  der  Steuerpflichtigen  ist  in  folgender
Weise  zu  bewirken.

(2)  Die  Marken  sind,  soweit  die  dafür  bestimmte  Stelle  Raum  darbietet,  auf  dieser,
im  übrigen  an  einer  beliebigen  Stelle  in  der  Art  aufzukleben,  daß  je  eine  Hälfte  jeder
Marke  auf  jedem  der  beiden  Teile  des  Vordrucks  sich  befindet;  die  auf  dem  einen  dieser
Teile  befindlichen  halben  Marken  müssen  also  die  gleichen  fortlaufenden  Nummern  ent—
halten,  wie  die  auf  dem  anderen  Teile  befindlichen;  die  Marken  dürfen  vor  der  Aufklebung
geteilt  werden.  In  jeder  Markenhälfte  ist  das  Datum  der  Verwendung,  und  zwar  der
Tag  und  das  Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  an  der  durch  den
Vordruck  bezeichneten  Stelle  niederzuschreiben.  Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen
  der  Monatsbezeichnung  mit  Buchstaben  sowie  die  Weglassung  der  beiden  ersten
Zahlen  der  Jahresbezeichnung  sind  zulässig  (z.  B.  29.  Oktbr.  05,  13.  Sept.  13).  Auch
ist  es  gestattet,  dem  Verwendungsvermerke  die  Firma  oder  den  Namen  des  Verwendenden
ganz  oder  teilweise  hinzuzufügen.

(3)  Der  Tag  der  Verwendung  ist  in  deutlichen  Schriftzeichen,  ohne  jede  Auskratzung,
Durchstreichung  oder  Ueberschreibung  und  zwar  —  abgesehen  von  der  im  folgenden  Absatze
nachgelassenen  Ausnahme  —  stets  mit  Tinte  niederzuschreiben.

(4)  Es  ist  zulässig,  den  vorgeschriebenen  Entwertungsvermerk  ganz  oder  teilweise  mittels
der  Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck  herzustellen.  In  diesem  Falle  braucht  das
Datum  nicht  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  zu  stehen;  es  muß  aber  in
seinem  ganzen  Umfange  (Monatsbezeichnung,  Tages=  und  Jahreszahl  mit  den  zulässigen
Abkürzungen)  vollständig  auf  jede  einzelne  halbe  Marke  gesetzt  werden.

(5)  Nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendete  Stempelzeichen  werden  als  nicht
verwendet  angesehen  (§  68  des  Gesetzes).  Falls  jedoch  Stempelzeichen,  welche  für  Geschäfte
der  Tarifnummer  4a  bestimmt  sind,  für  Geschäfte  der  Tarifnummer  4b  verwendet  sind
oder  umgekehrt,  ist  der  Stempel  nicht  nochmals  einzuziehen,  auch  ein  Strafverfahren  wegen
Stempelhinterziehung  nicht  einzuleiten.

ä35.

(1)  Es  ist  zulässig,  andere  als  die  von  den  Steuerstellen  zum  Verkaufe  gestellten
Vordrucke  zu  Schlußnoten  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  zu  benutzen,  vorausgesetzt,  daß
sie  dem  Muster  7  entsprechend  aus  zwei  demnächst  zu  trennenden  gleichen  Teilen  bestehen

und  daß  jeder  dieser  Teile  einen  Vordruck  mindestens  für  die  Angabe  des  Namens  und  des
74

8.  Ungestempelte

Schlußnotenvordrucke.
        <pb n="460" />
        360

Wohnorts  des  Vermittlers  und  der  Kontrahenten,  des  Gegenstandes  und  der  Bedingungen
des  Geschäfts,  insbesondere  des  Preises,  sowie  der  Zeit  der  Lieferung  enthält;  insofern  die
Vordrucke  nicht  in  der  nachstehend  bezeichneten  Weise  zur  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei
  gelangen,  müssen  sie  ferner  an  dem  oberen  Teile  der  Vorderseite  einen  über  beide
Teile  greifenden  Aufdruck  haben,  durch  den  die  für  die  Aufnahme  der  Marke  bestimmte
Stelle  bezeichnet  wird.  Die  Vordrucke  können  amtlich  gestempelt  oder  von  dem  Aussteller
der  Schlußnote  mit  Reichsstempelmarken  versehen  werden.

(2)  Die  amtliche  Stempelung  erfolgt  nach  dem  Antrage  der  Beteiligten  durch  Aufdruck
des  im  §  33  Abs.  3  unter  1  bezeichneten  Stempels  und  einer  für  beide  Teile  des  Vordrucks
gleichen  fortlaufenden  Nummer  durch  die  Reichsdruckerei,  und  zwar  auf  Kosten  des  Antragstellers.


(3)  Die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei  erfolgt  nur,  wenn  mindestens  je  hundert
Vordrucke  zu  demselben  Steuerbetrage  gestempelt  werden  sollen;  die  Vordrucke  sind  in  glattem
Zustande  (nicht  aufgerollt)  unter  Beifügung  eines  überschüssigen  Stückes  für  je  zwanzig
Stück  (als  Ersatz  für  etwaige  Abgänge  bei  der  Abstempelung)  und  unter  Hinterlegung  des

ghet  SSteuerbetrags  mit  einer  doppelt  aufzustellenden  Anmeldung  nach  dem  Muster  8  der  Steuerstelle

Lorzulegen.  Die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  erhält  der  Antragsteller,  nachdem  sie
mit  der  Quittung  über  den  Empfang  der  Vordrucke  und  des  Steuerbetrags  versehen  worden,
zurück.  Die  Steuerstelle  veranlaßt  die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei,  welche  letztere
die  gestempelten  und  die  nicht  verdorbenen  überschüssigen  Vordrucke  unter  Bescheinigung  der
erfolgten  Vernichtung  der  verdorbenen  Stücke  und  unter  Mitteilung  der  entstandenen  Kosten
an  die  erstere  zurücksendet.  Die  Steuerstelle  erstattet  der  Reichsdruckerei  die  Kosten  und
händigt  die  gestempelten  und  die  überschüssigen  ungestempelten  Stücke,  nachdem  sie  sich  auch
ihrerseits  von  der  richtigen  Stempelung  der  ersteren  überzeugt  hat,  dem  Antragsteller  unter
Einziehung  der  verauslagten  Kosten  aus;  über  den  Rückempfang  läßt  sie  sich  auf  der  bei
ihr  zurückgebliebenen  Ausfertigung  der  Anmeldung  Quittung  geben.  Postsendungen  zwischen
den  Steuerstellen  und  der  Reichsdruckerei,  welche  die  Abstempelung  derartiger  Vordrucke  durch
die  Reichsdruckerei  betreffen,  sind  mit  dem  Vermerke  „Reichsdienstsache“  zu  versehen  und
portofrei.

(4)  Die  Verwendung  von  Reichsstempelmarken  zu  den  fraglichen  Vordrucken  seitens
der  Aussteller  der  Schlußnoten  ist  nach  Maßgabe  der  im  §  34  getroffenen  Bestimmungen
zu  bewirken.

§  36.

9.  Marken-  Die  Verwendung  von  Reichsstempelmarken  auf  gestempelten  Vordrucken  zur  Ergänzung

verwenung  eines  fehlenden  Betrags  ist  zulässig  und  gleichfalls  nach  den  Bestimmungen  im  §  34  zu

gestempelten  bewirken.
Vordrucken.
        <pb n="461" />
        Nr.  44.  361

8  37.

Wenn  im  Falle  des  §  13  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  auf  einer  zu  niedrig  versteuerten  10.  Nach-Schlußnote
  der  fehlende  Stempelbetrag  nachträglich  zu  verwenden  ist,  so  sind  die  erforder-  aino  ues
lichen  Marken  von  dem  zur  Entrichtung  dieses  Betrags  Verpflichteten  in  ungeteiltem  Zustand  stempels.
an  einer  beliebigen  Stelle  der  Schlußnote  aufzukleben  und  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
im  §  34  zu  entwerten;  insbesondere  ist  das  Datum  der  Verwendung  der  Marken  auf

jeder  Hälfte  in  der  vorgeschriebenen  Weise  ersichtlich  zu  machen.

§  38.
Es  ist  unzulässig,  die  Stempelzeichen  aus  gestempelten  Vordrucken  abzutrennen  und  11.  Aus  Voranderweit

  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zu  verwenden.  In  den  Schlußnoten  dürfen  Aus-  *
kratzungen  nicht  vorgenommen  werden.  Stempel-§
  39.  zeichen.

Bei  Geschäften,  für  welche  die  Aufgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist  (§9  12.  Schluß-Abs.
  2  des  Gesetzes),  bedarf  es  der  Zusendung  der  Hälfte  der  Schlußnote  an  den  aus-  woten  ber
ländischen  Kontrahenten  nicht.  Unterbleibt  die  Zusendung,  so  hat  der  inländische  Kontrahent  geschäfte.
beide  Hälften  der  Schlußnote  in  der  vorgeschriebenen  Weise  gestempelt  ungeteilt  aufzubewahren.

Die  nicht  beschriebene  Hälfte  der  Schlußnote  ist  zu  durchstreichen.

Zum  8§  13  Abs.  3  des  Gesetzes.
§  40.
über  die  Erstattung  der  Abgabe  im  Falle  des  §  13  Abs.  3  des  Gesetzes  entscheidet  13.  Erstattung
die  Direktiobehörde  desjenigen  Bezirkes,  in  welchem  der  die  Erstattung  Verlangende  zur  Zeit  spcgebrachte
der  Entrichtung  der  Abgabe  seinen  Wohnort  oder  seinen  Aufenthaltsort  gehabt  hat.  Die
erfolgte  Erstattung  ist  auf  beiden  Teilen  der  betreffenden  Schlußnote  von  der  Steuerstelle

zu  vermerken.
Zum  8§  14  Abs.  1  des  Gesetzes.

§  41.
Umfaßt  eine  Schlußnote  Geschäfte  über  mehrere  Gegenstände,  so  ist  eine  Zusammen=  14.  Schlußfassung
  der  Wertbeträge  zum  Zwecke  der  Steuerberechnung  nur  insoweit  zulässig,  als  die  E*

Gegenstände  dem  gleichen  Steuersatz  unterliegen.  Geschäfte.

Zum  §  14  Abs.  3  des  Gesetzes.

§  42.
Schlußnoten  über  Kauf=  und  Rückkaufgeschäfte  (Report-,  Deport-,  Kostgeschäfte),  welche  15.  Schluß-Mengen

  von  Waren  zum  Gegenstande  haben,  sind,  sofern  für  dieselben  die  Vergünstigung  noten  über
74*  Kostgeschäfte.
        <pb n="462" />
        362

des  §  14  Abs.  3  des  Gesetzes  in  Anspruch  genommen  wird,  mit  dem  Vermerke  „Reportgeschäft“
  oder  „Kostgeschäft“  zu  versehen.

Zum  §  15  des  Gesetzes.

8  43.

16.  Stempel-  (1)  Wer  als  Kommissionär  an  demselben  Tage  Einkäufe  und  Verkäufe  über  Wertergänzungs=
  papiere  derselben  Gattung  ausführt,  hat  für  diese  Geschäfte,  falls  er  dabei  als  Selbstkonscheine.
  ..  .  .  .  .  .
trahent  eintritt  und  soweit  er  nicht  zur  Deckung  der  ihm  erteilten  Aufträge  ein  abgabe—
pflichtiges  Geschäft  mit  einem  Dritten  abschließt,  für  jedes  der  sich  ausgleichenden  Geschäfte
eine  zusätzliche  Abgabe  in  Höhe  des  halben  Tarifsatzes  zu  entrichten.
(2)  Die  Entrichtung  erfolgt  durch  Verwendung  von  Stempelmarken  auf  besonderen
##  2—  Stempelergänzungsscheinen,  welche  nach  Anleitung  des  Musters  9  für  jeden  Tag,  an  welchem
s-  Geschäfte  der  vorbezeichneten  Art  abgeschlossen  sind,  auszustellen  sind.  In  die  Ergänzungsscheine
  ist  einerseits  je  eines  der  zusatzsteuerpflichtigen  An=  und  Verkaufsgeschäfte  aufzunehmen,
andererseits  sind  darin  die  durch  dieses  gedeckten  Ver=  und  Ankaufsgeschäfte  anzugeben,  auch
ist  ferner  bei  jedem  einzelnen  Geschäfte  der  Betrag  des  Zusatzstempels  zu  vermerken.

§  44.

(1)  Die  Ausstellung  des  Ergänzungsscheins  und  die  Verwendung  der  erforderlichen
Marken  hat  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  zu  geschehen.
Die  Verwendung  der  Marken  erfolgt  in  der  Weise,  daß  beide  Markenhälften  ungeteilt  aufgeklebt
  und  gemäß  §  34  entwertet  werden.

(2)  Die  Ergänzungsscheine  sind  wie  die  Schlußnoten  (§  17  des  Gesetzes)  aufzubewahren
  und  mit  einer  fortlaufenden  Nummer  zu  versehen.  In  den  Geschäftsbüchern  des
Kommissionärs  sind  die  in  vorstehender  Weise  erledigten  Geschäfte  besonders  zu  kennzeichnen.

(3)  An  Stelle  der  Ausfüllung  des  Ergänzungsscheins  in  der  in  dem  Muster  9  vorgesehenen
  Weise  kann  die  Verweisung  auf  eine  besonders  geführte,  die  erforderlichen  Angaben
enthaltende  Liste  oder  ein  entsprechend  geführtes  Buch  treten.

(4)  Es  ist  dem  Kommissionär  ferner  gestattet,  statt  einen  Ergänzungsschein  auszufertigen,
  den  Zusatzstempel  (und  zwar  beide  Markenhälften)  auf  der  von  ihn  zurückbehaltenen
Hälfte  des  Schlußscheins  über  das  Abwickelungsgeschäft  zu  verwenden.

Zum  8§  16  Abs.  1  des  Gesetzes.

§  45.

I17.  Tausch-  (1)  Unentgeltliche  Tauschgeschäfte  der  im  §  16  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Art
geschäfte.  sind  insoweit,  als  die  beiderseits  hingegebenen  Beträge  sich  decken,  auch  dann  von  der  Steuer
        <pb n="463" />
        Nr.  44.  363

befreit,  wenn  z.  B.  wegen  verschiedener  Zinstermine  oder  nicht  ganz  sich  deckender  Nenn—
werte  der  Stücke  eine  geringe  Geldausgleichung  stattfinden  muß.

(2)  Im  übrigen  unterliegen  Tauschgeschäfte  der  Abgabe  als  ein  Anschaffungsgeschäft.
Der  Versteuerung  ist  diejenige  der  beiderseitigen  Leistungen  zu  Grunde  zu  legen,  bei  welcher
sich  der  höhere  Abgabebetrag  ergibt.

Zum  §  18  des  Gesetzes.
§  46.

(1)  Die  Abstempelung  der  Vertragsurkunde  erfolgt  seitens  der  Steuerstelle  durch  Ver=  18.  Verwendung
  von  Reichsstempelmarken.  Die  letzteren  sind  in  ungeteiltem  Zustande  tunlichst  auf  stuerun  6%
der  ersten  Seite  der  Urkunde  aufzukleben  und  durch  Eintragung  des  Datums  der  Ver=  urkunden.
wendung  und  Aufdruck  des  Amtsstempels  in  der  im  §  33  Abs.  3  unter  2  vorgeschriebenen
Weise  zu  entwerten.  Ist  die  Vertragsurkunde  in  mehreren  Urschriften  ausgestellt,  so  ist  von
der  Steuerstelle  auf  dem  zweiten,  beziehungsweise  auch  auf  den  weiteren  Stücken  mit  Unterschrift
  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  zu  vermerken,  welcher  Reichsstempelbetrag
zu  der  ersten  Urschrift  verwendet  ist.

(2)  Bei  gerichtlich  oder  notariell  ausgenommenen  Verträgen,  deren  Urschriften  den
Kontrahenten  nicht  ausgehändigt  werden,  sind  der  Steuerstelle  die  Ausfertigungen  vorzulegen.

Zum  §  19  des  Gesetzes.

8  47.

(1)  über  Geschäfte,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht  möglich  19.  Aussetzung
ist,  weil  der  Wert  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  auch  nicht  nach  seinem  höchstmöglichen  der
Betrage  (§  10  Abs.  1  des  Gesetzes)  berechnet  werden  kann,  ist  gleichwohl  nach  Maßgabe  Bersteuerung.
der  88  12  und  13  des  Gesetzes  eine  Schlußnote  auszustellen,  auf  jedem  der  beiden  Teile
aber  zu  vermerken,  daß  die  Besteuerung  solange  ausgesetzt  bleibt,  bis  die  Steuerberechnung
möglich  wird.  Abschrift  der  Schlußnote  einschließlich  dieses  Vermerkes  ist  gleichzeitig  der
Direktivbehörde  zu  übersenden.  Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich,  hat  deren  Ent—-richtung
  nach  Maßgabe  der  §§  12  und  13  des  Gesetzes  unter  Ausstellung  einer  neuen
Schlußnote,  in  welcher  auf  die  erstausgestellte  Schlußnote  Bezug  zu  nehmen  ist,  zu  erfolgen.

Die  Direktivbehörde  ist  berechtigt,  sich  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  nachweisen
  zu  lassen.

(2)  Handelt  es  sich  in  einem  solchen  Falle  um  ein  Geschäft,  das  nach  §  18  des
Gesetzes  unter  steueramtlicher  Abstempelung  der  beiderseits  unterschriebenen  Vertragsurkunde
zu  versteuern  ist,  so  hat  gleichwohl  die  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  bei  der  Steuerstelle
nach  Maßgabe  der  bezeichneten  Vorschrift  zu  erfolgen;  die  Steuerstelle  vermerkt  auf  der
        <pb n="464" />
        364

Urkunde  oder  auf  den  mehreren  Stücken  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels,
  daß  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  wegen  zeitiger  Unmöglichkeit  der
Berechnung  ausgesetzt  sei,  und  behält  Abschrift  der  Urkunde  oder  mindestens  der  für  die
Steuerfestsetzung  wesentlichen  Teile  derselben  zurück.  Sobald  die  Berechnung  der  Steuer
möglich  wird,  hat  die  anderweite  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  zur  Abstempelung  bei  einer
Steuerstelle  nach  der  Vorschrift  im  §  18  des  Gesetzes  zu  erfolgen;  falls  mehrere  Urschriften
bestehen,  genügt  die  Vorlegung  einer  derselben.  Die  erstbezeichnete  Steuerstelle  überwacht  in
geeigneter  Weise  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser  Verpflichtung.

(3)  Bezüglich  der  in  den  §§  12  und  13  sowie  im  §  18  des  Gesetzes  bestimmten
Fristen  gilt  hierbei  der  Tag,  an  welchem  die  Steuerberechnung  ausführbar  geworden  ist,
als  Tag  des  Geschäftsabschlusses.

(4)  Die  Direktivbehörde  oder  im  Falle  des  Abs.  2  die  Steuerstelle  kann,  wenn  die
Berechnung  eines  Teiles  der  zu  entrichtenden  Abgabe  möglich  ist,  die  Entrichtung  dieses
Teiles  anordnen.

8  48.

20.  Ausnahme-  (1)  Ist  das  Geschäft  zwischen  Kontrahenten,  welche  nicht  an  demselben  Orte  befindlich

een  lun  ne  sind,  durch  briefliche  oder  telegraphische  Annahmeerklärung  zustande  gekommen,  so  beträgt
der  die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote

Schlußnoten.  1.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  (§  11  Abs.  1  und
§  12  des  Gesetzes)  zehn  Tage,

2.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.

(2)  Die  Frist  beginnt  für  den  die  Annahmeerklärung  abgebenden  Kontrahenten  am
Tage  nach  der  Abgabe  der  Annahmeerklärung,  für  den  die  Annahmeerklärung  empfangenden
Kontrahenten  am  Tage  nach  dem  Eingange  dieser  Erklärung,  und  zwar  auch  im  Falle
einer  brieflichen  Bestätigung  der  telegraphischen  Annahmeerklärung  nach  dem  Eingange  der
letzteren.

(3)  Bei  Geschäften  über  Wertpapiere,  welche  zum  Liquidationskurse  abgeschlossen  sind,
beträgt  die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote,  auch  abgesehen  von  den  Fällen  des  ersten
Absatzes,  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  zehn  Tage  und  für
den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.  Die  Frist
beginnt  mit  dem  Tage  nach  dem  Geschäftsabschlusse.

(4)  Bei  Geschäften,  welche  während  eines  zeitweiligen  Aufenthalts  im  Auslande  dortselbst
abgeschlossen  (§  9  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes)  oder  vermittelt  sind,  beginnt  der  Lauf  der  zur
Entrichtung  der  Abgabe  festgesetzten  Fristen  für  den  betreffenden  Verpflichteten  erst  mit  dem
Tage  nach  seiner  Rückkehr  in  das  Inland;  die  Frist  für  die  im  Inlande  befindlichen
Steuerpflichtigen  wird  hierdurch  nicht  geändert.
        <pb n="465" />
        Nr.  44.  365
8  49.

Wenn  bei  Erledigung  einer  An-  oder  Verkaufskommission  mehrere  an  verschiedenen
Orten  befindliche  Niederlassungen  derselben  Unternehmung  in  der  Weise  beteiligt  sind,  daß
die  eine  Niederlassung  den  Auftrag  der  Kommittenten  entgegennimmt  und  die  Schlußnote
über  das  Abwickelungsgeschäft  mit  dem  Kommittenten  ausstellt,  während  die  Ausführung
des  An-  oder  Verkaufs  durch  die  andere  Niederlassung  erfolgt,  so  ist  die  Schlußnote  über
das  Abwickelungsgeschäft  spätestens  am  ersten  Werktage  nach  dem  Eintreffen  der  schriftlichen
Mitteilung  über  die  Ausführung  des  Geschäfts  auszustellen.

III.  Spiel  und  Wette.
Zur  Tarifnummer  5.
§  50.

(1)  Behufs  Berechnung  der  Abgabe  von  Lotterielosen  sind  alle  für  den  Erwerb  eines  1.  Berechnung
Loses  an  den  Unternehmer  oder  dessen  Beauftragte  zu  leistenden  Zahlungen  zum  Preise  des  der  Abgabe.
Loses  zu  rechnen,  insbesondere  auch  die  sogenannten  Schreibgebühren,  Kollektionsgebühren
u.  a.  m.  Bei  Privatlotterien  gehört  hierher  auch  der  dem  Käufer  etwa  gesondert  in  Rechnung
gestellte  Betrag  der  Stempelabgabe.  Um  bei  inländischen  Privatlotterien  die  Versteuerung
des  auf  die  Reichsstempelabgabe  entfallenden  Betrags  auszuschließen,  sind  bei  Berechnung  der
zu  entrichtenden  Abgabe  nur  5/8  des  Gesamtpreises  zu  Grunde  zu  legen.  Bei  der  Versteuerung
  der  beim  Totalisator  gemachten  Spieleinlagen  (vgl.  §  54)  wird  diese  Art  der
Berechnung  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  Abgabe  nach  Ziffer  III  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Gesetze  vom  4.  Juli  1905  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
6.  April  1906,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  531)  bis  auf  weiteres  zur
Hälfte  unerhoben  zu  bleiben  hat.

(2)  Bei  inländischen  Losen  wird  mit  der  vorgedachten  Maßgabe  die  Stempelabgabe
nach  dem  planmäßigen  Preise  sämtlicher  Lose  oder  Ausweise  berechnet  und  zwar  in  der  Art,
daß  ein  bei  Berechnung  der  Gesamtabgabe  sich  ergebender  Betrag  von  weniger  als  5  Pfennig
außer  Ansatz  bleibt,  höhere  Pfennigbeträge  aber  nur,  soweit  sie  durch  5  ohne  Rest  teilbar
sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  erhoben  werden.  Bei  ausländischen
Losen  beträgt  die  Abgabe  25  vom  Hundert  vom  Preise  der  einzelnen  Lose  in  Abstufungen
von  einer  Mark  für  je  4  Mark  oder  einen  Bruchteil  dieses  Betrags.

(3)  Bei  Ausspielungen  mit  Gewinnziehungen  nach  Klassen  (Klassenlotterien)  ist  die
Stempelabgabe  für  solche  Lose,  welche  zu  einer  der  folgenden  Klassen  nicht  rechtzeitig  erneuert
werden  und  somit  verfallen,  von  dem  Gesamtpreise  der  Lose,  einschließlich  des  für  die  Vorklassen
  planmäßig  zu  zahlenden  Preises,  zu  berechnen  und  einzuziehen.
        <pb n="466" />
        366

Zu  den  §  26  bis  29  des  Gesetzes.

§  51.
2.  Anmeldung  (1)  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  oder  Ausspielungen  veranstalten  will,  bei  welchen
zrdd  Steue.  der  Gesamtpreis  der  Lose  die  Summe  von  100  —K  übersteigt,  hat  der  zuständigen  Steuerbehörde

  spätestens  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Empfange  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis
schriftlich  auzumelden:
Namen,  Gewerbe  und  Wohnung  des  Unternehmers,  die  planmäßige  Anzahl  (die
Nummern)  und  den  planmäßigen  Preis  der  Lose,
den  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  mit  dem  Vertriebe  der  Lose  begonnen  werden  soll,
die  Gegenstände,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Ausspielung,
die  Namen  und  Wohnungen  der  unmittelbar  von  dem  Unternehmer  mit  dem
Vertriebe  der  Lose  betrauten  Personen.

(2)  Der  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichenden  Anmeldung  ist  als  Anlage  eine
amtlich  beglaubigte  Ausfertigung  des  obrigkeitlich  genehmigten  Planes  der  Lotterie  oder
Ausspielung  anzuschließen.

(3)  Mit  der  Anmeldung  oder  spätestens  mit  der  Vorlegung  der  Lose  zur  Stempelung
ist  die  Abgabe  für  die  gesamte  planmäßige  Anzahl  der  Lose  einzuzahlen.  Wird  Stundung
der  Abgabe  bis  nach  dem  Beginne  des  Vertriebs  der  Lose  gegen  Sicherstellung  des  Abgabebetrags
  oder  ohne  solche  beansprucht,  so  ist  der  Antrag  mit  der  Anmeldung  vorzulegen.

52.

Bei  solchen  Lotterien  oder  Ausspielungen,  bei  welchen  nach  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis
nicht  von  vornherein  eine  bestimmte  planmäßige  Anzahl  von  Losen  festgesetzt,  dem  Unternehmer
  vielmehr  nur  gestattet  ist,  Lose  bis  zu  einer  gewissen  Höchstzahl  auszugeben,  darf
die  Versteuerung  der  Lose  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  bewirkt  werden.  Für  die  Anmeldung
des  ersten  Teiles  der  auszugebenden  Lose  gelten  die  Bestimmungen  im  ersten  und  zweiten
Absatze  des  §  51.  Die  Vorlegung  einer  weiteren  Anzahl  von  Losen  zur  Abstempelung  ist
mittels  besonderer  Anmeldung  zu  bewirken,  in  welcher  unter  Angabe  der  Zahl  und  der
Nummern  der  zu  versteuernden  Lose  auf  die  erste  Anmeldung  Bezug  zu  nehmen  ist.

8  53.

Ist  in  dem  Preise  für  das  Los  oder  den  Spielausweis  zugleich  in  ungetrennter  Summe
die  Vergütung  für  sonstige  Leistungen  enthalten,  so  hat  der  Unternehmer  in  der  Anmeldung
anzugeben  und  auf  Erfordern  nachzuweisen,  welcher  Betrag  oder  Teilbetrag  den  Preis  für
die  Teilnahme  an  der  Verlosung  oder  Ausspielung  darstellt.  Gleiches  gilt  in  den  Fällen,
        <pb n="467" />
        Nr.  44.  367

in  welchen  eine  Aushändigung  besonderer  Lose  oder  Spielausweise  nicht  stattfindet,  sondern
die  Bescheinigung  über  die  geleistete  Vergütung  (Eintrittskarte  usw.)  zugleich  als  Los  oder
Spielausweis  dient.  Der  auf  die  Lose  oder  Spielausweise  zu  rechnende  Betrag  darf  nicht
geringer  sein,  als  der  Wert  der  Gewinne.  Wird  die  Angabe  von  dem  Unternehmer  überhaupt
  nicht  oder  nicht  in  befriedigender  Weise  gemacht,  so  steht  es  der  Steuerbehörde  frei,
den  auf  die  Lose  oder  Spieleinlagen  zu  rechnenden  Betrag  nach  eigenem  Ermessen  festzusetzen.

g  54.

(1)  Hinsichtlich  der  von  den  Verwaltungen  der  Totalisatoren  auf  den  Rennplätzen  8.  Totalisator.
ausgegebenen  Bescheinigungen  (Totalisatortickets)  über  die  gezahlten  Einsätze  auf  die  am
Rennen  beteiligten  Pferde  wird  von  der  Vorlegung  eines  bestimmten  Lotterieplanes  (§  51
Abs.  2)  abgesehen  und  gestattet,  daß  die  Versteuerung  der  Spielausweise  nach  Maßgabe  des
Bedarfs  bewirkt  werde.  Die  Veranstalter  der  Ausspielungen  dürfen  nur  versteuerte  Ausweise
  über  Einsätze  zur  Ausgabe  bringen  und  nur  solche  auf  den  Rennplätzen  in  Gewahrsam
  halten.

(2)  Auf  Antrag  der  Totalisatorverwaltung  kann  indessen  die  Abgabe  bis  zum  Schlusse
des  jeweiligen  Rennens  gestundet  werden.  In  diesem  Falle  ist  von  der  Abstempelung  der
Spielausweise  Umgang  zu  nehmen  und  die  Abgabe  von  dem  am  Schlusse  des  Rennens  sich
ergebenden  Gesamtertrage  der  Einsätze  abzüglich  des  auf  die  Stempelabgabe  entfallenden
Betrags  (8  50)  zu  entrichten.  Zu  letzterem  Zwecke  hat  die  Totalisatorverwaltung  an  dem
auf  den  Schluß  des  Rennens  folgenden  Tage  einen  den  Spielumsatz  ergebenden  Auszug
ihrer  Bücher  der  zuständigen  Steuerstelle  mitzuteilen  und  den  sich  danach  ergebenden  Stempelbetrag
  einzuzahlen,  auf  Erfordern  auch  die  bezüglichen  Bücher  und  Listen  der  Steuerstelle
zur  Einsicht  vorzulegen.

(3)  Von  Zeit  zu  Zeit  ist  der  Betrieb  des  Totalisators  im  Stempelinteresse  durch  einen
von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden  Beamten  einer  Prüfung  zu  unterziehen.

§  55.

(1)  Wird  Befreiung  von  der  Abgabe  in  Anspruch  genommen,  so  ist  mit  der  Anmeldung  4.  Abgabender
  Nachweis  zu  führen,  daß  der  Erlös  des  Unternehmens  zu  ausschließlich  mildtätigen  befreiung
Zwecken  Verwendung  finden  wird.  Über  die  Anwendbarkeit  der  Befreiung  und  insbesondere
über  die  Frage,  ob  ein  ausschließlich  mildtätiger  Zweck  vorliegt,  entscheidet  die  Direktivbehörde.
  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  die  Abgabe  in  solchen  Fällen
aus  Billigkeitsrücksichten  zu  erlassen,  in  welchen  die  Befreiung  nicht  rechtzeitig  mit  der  Anmeldung
  in  Anspruch  genommen  ist.

75
        <pb n="468" />
        5.  Mitteilung

der  obrigkeitlichen

  Erlaubnis.


6.  Abstempelung.


368

(2)  Als  mildtätiger  Zweck  ist  lediglich  die  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Personen  anzusehen,
  gleichviel  ob  der  Erlös  der  Lotterie  oder  Ausspielung  unmittelbar  an  hilfsbedürftige
Personen  verteilt  wird,  oder  Anstalten  zufließt,  welche  sich  die  Unterstützung  Hilfsbedürftiger
zur  Aufgabe  stellen.  Auf  Verlosungen  zu  gemeinnützigen  oder  zu  religiösen  Zwecken,  z.  B.
zu  Kirchenbauten  oder  zu  Missionszwecken,  erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht.

8  56.

(1)  Die  Behörde,  welche  die  obrigkeitliche  Erlaubnis  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen
  Lotterie  oder  Ausspielung  erteilt,  hat  hiervon  ohne  Verzug  der  zur  Erhebung  der
Abgabe  für  die  Lose  zuständigen  Steuerbehörde  unter  Bezeichnung  des  Unternehmens  und
seines  Zweckes,  des  Namens  und  der  Wohnung  des  Unternehmers  und  des  Zeitpunkts,  an
welchem  dem  letzteren  die  obrigkeitliche  Erlaubnis  behändigt  worden,  schriftlich  Mitteilung  zu
machen.

(2)  Auf  Grund  dieser  Mitteilung  hat  die  Steuerbehörde  sogleich  nach  Ablauf  der  im
§  51  für  die  Anmeldung  vorgeschriebenen  Frist  wegen  Feststellung  und  Beitreibung  der
Abgabe  sowie  nach  Umständen  wegen  der  Verhinderung  des  Losabsatzes  und  Einleitung  des
Strafverfahrens  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

§  57.

(1)  Nachdem  der  Abgabebetrag  festgestellt,  gebucht  und  entweder  eingezahlt  oder  gestundet,
oder  nachdem  die  Stempelfreiheit  der  Lose  von  der  zuständigen  Behörde  anerkaunt  worden
ist,  erfolgt  die  Abstempelung  der  Lose  durch  die  zuständige  Steuerstelle  mittels  Stempelaufdrucks.
  Der  Stempel  ist  von  runder  oder  ovaler  Form  und  führt  den  Reichsadler  und
über  demselben  die  Ausschrift  „VERSTEUERT“  beziehungsweise  „STEMPELFREI,
darunter  das  Unterscheidungszeichen  der  Abstempelungsstelle.  Die  Lose  oder  Spielausweise
sind  in  einer  solchen  Form  und  Beschaffenheit  herzustellen,  daß  sie  sich  zur  Abstempelung
eignen.

(2)  Ungestempelte  Lose  dürfen  —  abgesehen  von  den  Ausspielungen  im  Betrage  von
nicht  mehr  als  100  Mark  —  nicht  ausgegeben  werden.  Nach  näherer  Vorschrift  der
Landesregierung  kann  indessen  bei  den  unter  obrigkeitlicher  Aufsicht  stattfindenden  Warenverlosungen
  von  der  Abstempelung  der  Lose  Umgang  genommen  werden,  wenn  mit  Rücksicht
auf  die  Zahl  und  den  Preis  der  Lose  die  Abstempelung  unverhältnismäßige  Mühewaltung
verursachen  würde.

(3)  Die  abgestempelten  Lose  werden  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  der  einen  Ausfertigung
  der  Anmeldung  zurückgegeben.  Diese  wird  nebst  ihren  Anlagen  (8§  51)  Beleg
zum  Anmeldungsbuche.  Die  andere  wird  mit  einer  Bescheinigung  über  Entrichtung  und
        <pb n="469" />
        Nr.  44.  369

Vereinnahmung  der  Abgabe  oder  über  die  Steuerfreiheit  versehen  und  als  Ausweis  mit  den
abgestempelten  Losen  zurückgegeben.  Wenn  Stundung  der  Abgabe  bewilligt  ist,  darf  die
Genehmigung  zum  Beginne  des  Losabsatzes  vor  Entrichtung  der  Abgabe  erst  nach  Abstempelung

der  Lose  ausgehändigt  werden.
§  58.

(1)  Der  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  unterliegen  auch  diejenigen  Spielausweise,  .  Auswelche
  bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen  üblichen  öffent-  smenogem  uuf
lichen  Ausspielungen  ausgegeben  werden,  sofern  der  Gesamtpreis  der  Spielausweise  jeder  usw.
einzelnen  der  hintereinander  folgenden  Ausspielungen  mehr  als  100  Mark  beträgt.

(2)  In  der  Quittung  über  die  für  derartige  Spielausweise  entrichtete  Reichsstempelabgabe
  sind  die  versteuerten  Spielausweise  nach  ihren  Nummern  beziehungsweise  auch  nach
ihrer  Reihenbezeichnung  anzugeben.  Findet  Stundung  der  Abgabe  statt,  so  ist  hierüber  eine
Bescheinigung  zu  erteilen,  in  welcher  gleichfalls  die  Nummern  und  nach  Umständen  die

Reihenbezeichnung  der  Spielausweise  ersichtlich  zu  machen  sind.

§  59.
Bei  öffentlichen  Ausspielungen,  bei  welchen  die  Spielteilnehmer  gegen  Entrichtung  des  8.  Tombola.
Einsatzes  Papierröllchen  oder  dergleichen  Gegenstände  ausgehändigt  erhalten,  deren  Beschaffenheit
  unmittelbar  über  Gewinn  oder  Verlust  entscheidet,  sind  die  Papierröllchen  usw.  als
Ausweise  über  Spieleinlagen  im  Sinne  der  Nummer  5  des  Tarifs  anzusehen.  Von  der
Abstempelung  dieser  Ausweise  kann  Abstand  genommen  werden,  wenn  sie  unverhältnismäßige
Mühewaltung  verursachen  würde.

§  0
Offentliche  Ausspielungen,  bei  welchen  den  Spielteilnehmern  keinerlei  Ausweise  aus-  9.  Ausgehändigt
  werden,  unterliegen  der  Abgabe  bis  auf  weiteres  nur,  sofern  die  Gewinne  ganz  iensB

oder  teilweise  in  barem  Gelde  bestehen.  Der  Betrag  der  Steuer  ist  bei  der  Anmeldung  ausweise.
einzuzahlen;  auf  letztere  findet  die  Bestimmung  in  §  51  sinngemäße  Anwendung.
§  61.  1
Nummerlisten,  welche  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen  von  Gegenständen  zur  10.  Nummer-Beifügung

  der  Namen  der  Spieler  unter  Erhebung  des  entsprechenden  Beteiligungsbetrags  listen.
vom  Spielunternehmer  in  Umlauf  gesetzt  werden,  sind  als  Spielausweise  nicht  anzusehen.

Zu  §  27  des  Gesetzes.
§  62.
Die  Landesregierungen  bestimmen,  in  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen  11.  Stundung
die  Genehmigung  zum  Absatze  der  Lose  vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  gegen  Sicherstellung

der  letzteren  oder  ohne  solche  erteilt,  oder  sonst  die  Abgabe  gestundet  werden  kann.
75“
        <pb n="470" />
        370

Zu  den  88  28  und  29  des  Gesetzes.

8  63.
12.  Ausländische

  Lose  Ausländische  Lose  und  Ausweise  über  Spiel-  oder  Wetteinlagen  sind  der  zuständigen
und  ie=  Steuerstelle  mit  einer  nach  dem  anliegenden  Muster  10  doppelt  auszustellenden  Anmeldung
w.  unter  Einzahlung  des  Abgabebetrags  innerhalb  der  im  §  28  des  Gesetzes  bezeichneten  Frist
gu  zur  Abstempelung  vorzulegen.  Wegen  der  Buchung  der  Abgabe,  der  Belege  und  wegen  der
Abstempelung  der  Lose  gelten  die  Bestimmungen  im  8  57.  Stundung  der  Steuer  findet
nicht  statt.
Zum  8  31  des  Gesetzes.

8  64.

13.  Erstattung  (1)  Für  unabgesetzt  gebliebene  Lose  usw.  einer  zustande  gekommenen  Ausspielung  wird

W’*“  die  Reichsstempelabgabe  nicht  erstattet.  Tritt  indessen  eine  Anderung  des  Lotterieplans  in

der  Art  ein,  daß  die  unabgesetzten  Lose  oder  ein  Teil  derselben  von  der  Verlosung  ausgeschlossen

  werden  und  der  Gesamtwert  der  Gewinne  dementsprechend  ermäßigt  wird,  so  kann

mit  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  die  Steuer  für  die  von  der  Verlosung
ausgeschlossenen  Lose  erstattet  werden.

(2)  Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der  Steuer  für  Wettausweise,  wenn  ein  Rennen  usw.,
für  welches  die  Wette  abgeschlossen  ist,  nicht  zustande  kommt.  Dies  ist  beispielsweise  auch
dann  der  Fall,  wenn  das  Pferd,  auf  welches  die  Wette  sich  bezieht,  an  dem  Rennen  nicht
teilnimmt.

Zum  8  32  des  Gesetzes.
§  65.

11.  Staats-  Die  Verwaltungen  der  Staatslotterien  haben  spätestens  am  fünfzehnten  Tage  nach

lotterien.  Ablauf  der  Ziehung  jeder  Klasse  dem  Reichsschatzamte  die  Zahl  der  abgesetzten  Lose  und  den
Preis  der  Lose  (§  50)  anzuzeigen.  Diese  Anzeigen  sind  unter  Benutzung  eines  von  dem
Reichsschatzamte  vorzuschreibenden  Musters  doppelt  zu  erstatten.  Das  Reichsschatzamt  setzt
die  zu  entrichtende  Steuer  fest.

IV.  Frachturkunden.

Zur  Tarifnummer  6  und  zu  den  88  34  bis  42  des  Gesetzes.
§  66.

I.  Stempel-  (1)  Zur  Entrichtung  der  in  Tarifnummer  6  bezeichneten  Abgabe  werden  Reichsstempelmarken.
  marken  zum  Werte  von  5,  10,  20,  25,  30,  40,  50,  75  Pfennig,  1,  2,  5  und  10  Mark
zum  Verkaufe  gestellt.
        <pb n="471" />
        Nr.  44.  371

(2)  Diese  Marken  haben  eine  Länge  von  38  und  eine  Breite  von  20  mm.  Sämtliche
Wertarten  zeigen  in  einem  von  einen  Perlenrand  umgebenen  Kreise  einen,  bei  den  Mark—
werten  nach  links,  bei  den  Pfennigwerten  nach  rechts  sehenden  Merkurkopf,  die  Aufschrift
„DEUTSCHES  REICH  „FPRACHTSTEMPEIL“,  die  Wertbezeichnung  und  auf  guillo—
chiertem  Grunde  am  unteren  Rande  den  Vordruck  „den“  für  den  Tag  der  Verwendung.
Die  Marken  zu  5  Pfennig  sind  schokoladebraun,  diejenigen  zu  10  Pfennig  rot,  zu  20  Pfennig
blau,  zu  25  Pfennig  orange,  zu  30  Pfennig  braun,  zu  40  Pfennig  schiefergrau,  zu
50  Pfennig  violett,  zu  75  Pfennig  grün,  zu  1  Mark  grün  und  rot,  zu  2  Mark  blau
und  gelb,  zu  5  Mark  rot  und  orange,  zu  10  Mark  violett  und  grau.

(3)  Die  Entwertung  erfolgt  in  der  Weise,  daß  auf  jeder  Marke  Tag,  Monat  und
Jahr  der  Verwendung  entsprechend  den  Bestimmungen  im  §  34  eingetragen  wird.  Bei
Frachtbriefen  im  inländischen  Eisenbahnverkehre  genügt  die  Entwertung  durch  den  Tagesstempel
  der  Versand=  oder  Empfangsstation.

§  67.

(1)  Soweit  bisher  von  den  Steuerstellen  auf  Antrag  Vordrucke  zu  Schiffsfrachturkunden  2.  Gestempeite
der  in  Tarifnummer  Ga,  b  bezeichneten  Art  gegen  Einzahlung  des  Betrags  mit  einem  Vordrucke.
Stempelaufdruck  in  Höhe  von  10  Pfennig  oder  1  Mark  versehen  worden  sind,  ist  dies  auch
weiterhin  zulässig.  Die  Anmeldung  zur  Abstempelung  erfolgt  unter  Benutzung  des  Musters  8.

(2)  Die  diesem  Zwecke  dienenden  Druckstempel  haben  eine  ausgezackte  Form.  In
der  Mitte  befindet  sich  ein  Kreis  mit  einem  Merkurkopf  im  Umrisse.  Bei  dem  Stempel
zu  1  Mark  blickt  der  Kopf  nach  links,  bei  demjenigen  zu  10  Pfennig  nach  rechts  wie  bei
den  gleichwertigen  Marken.  über  dem  Merkurkopfe  befindet  sich  die  Kaiserkrone,  darunter
die  Aufschrift  „DEUTSCHER  FRACHTSTEMPEL“  und  die  Unterscheidungsnummer,
zu  beiden  Seiten  die  Wertbezeichung.  Die  Größe  des  Stempels  zu  1  Mark  beträgt  38,
diejenige  des  Stempels  zu  10  Pfennig  25  mm  in  der  Höhe.

(3)  Eine  Herstellung  gestempelter  Vordrucke  in  weiterem  als  dem  vorbezeichneten  Umfange
findet  nicht  statt.

§  68.

(1)  Ausländische  Flußhäfen  mit  unmittelbarem  Seeverkehre  sind  im  Sinne  dieser  Be=  3.  Steuerstimmungen
  als  Seehäfen  anzusehen.  Im  übrigen  sind  unter  Häfen  im  Sinne  dieser  Be=  pilichtiger
stimmungen  auch  alle  dem  Schiffsverkehre  dienenden  Lösch=  und  Ladeplätze  zu  verstehen.  Seeverkehr.

(2)  Der  in  der  Tarifnummer  6b  bezeichneten  Abgabe  unterliegen  die  Urkunden  über
Sendungen  zwischen  inländischen  Seehäfen  oder  Häfen  an  inländischen  Wasserstraßen  einerseits
  und  ausländischen  Seehäfen  der  Nord=  und  Ostsee  anderseits,  einschließlich  der  norwegischen
  Häfen  und  der  englischen  und  französischen  Häfen  im  Kanale;  zu  den  letzteren  sind
sämtliche  Häfen  an  der  Nordküste  Frankreichs  und  an  der  Südküste  Englands  zu  rechnen.
        <pb n="472" />
        372

§  69.

4.  Reinraum-  Der  Reinraumgehalt  eines  Schiffes  ist  in  Übereinstimmung  mit  der  Angabe  der  Verg-habe
  messungsurkunde  anzunehmen  und  nötigenfalls  in  die  im  Gesetz  und  Tarif  angegebenen
Maßstäbe  umzurechnen.  Hierbei  sind  70,6  Registertons  und  bei  nach  Gewichtstonnen  geeichten
  Schiffen  150  Tonnen  200  Kubikmetern  gleichzuachten.  Soweit  in  dem  unter
Tarifnummer  6  fallenden  Schiffsverkehre  die  Vermessung  nach  dem  Reinraumgehalte  geschieht,
  sind  im  Sinne  der  Tarifbestimmung  200  Kubikmeter  150  Tonnen  und  im  Sinne

des  §  35  Abs.  1  des  Gesetzes  333  ½  Kubikmeter  250  Tonnen  gleichzuachten.

8  70.

ö.  Einliefe-  Einlieferungsscheine,  die  dem  Ablader  über  den  Empfang  der  Güter  erteilt  werden,
rungsscheine,  unterliegen  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  6u  nicht,  wenn  neben  ihnen  über  dieselbe  Sendung
eine  versteuerte  Frachturkunde  (Ladeschein  usw.)  ausgestellt  wird.

§  71.
6  Zwischen-  Werden  im  Güterverkehr  über  einen  Umladehafen  neben  dem  sogenannten  Durch-„Bracht-
  konnossement  (Durchfrachtbriefe)  noch  Zwischen-Frachturkunden  von  oder  nach  dem  Umladehafen

  ausgestellt,  so  sind  beim  Vorhandensein  der  sonstigen  Voraussetzungen  auch  die  letzteren
Frachturkunden  stempelpflichtig,  wenn  sie  aus  irgend  einem  Grunde  im  Inland  ausgestellt
oder  bei  der  Empfangnahme  oder  Ablieferung  der  Güter  verwendet  werden.

§  72.

7.  Besteuerung  (1)  Die  Stempelabgabe  für  ganze  Schiffs=  oder  Eisenbahnwagenladungen  ist  auch  dann

zicht  do  zu  entrichten,  wenn  das  Schiffsgefäß  oder  der  Eisenbahnwagen  nicht  voll  beladen  ist,  die

und  Eisen=  Fracht  aber  nach  ganzer  Schiffsladung  oder  zu  den  Sätzen  des  Wagenladungstarifs  bebahnwagen.
  rechnet  wird.

(2)  Wenn  die  Eisenbahn  dem  Verfrachter  einer  Wagenladung  einen  Wagen  von  höherem

als  dem  angeforderten  Ladegewichte  bereitstellt,  ist  für  die  Höhe  der  Stempelabgabe  nach

Tarifnummer  6  nicht  das  Ladegewicht  des  gestellten,  sondern  das  des  angeforderten  Wagens  —

mindestens  jedoch  das  Gewicht  der  Ladung  —  maßgebend.

§  73.

8.  Fracht-  Unter  dem  Frachtbetrag  im  Sinne  der  Tarifnummer  6  ist  der  volle  Betrag  der  Fracht
betrag.  zu  verstehen.  Bei  der  Beförderung  von  und  nach  ausländischen  Orten  ist  mithin  der  Teil
der  Fracht  mit  inbegriffen,  der  auf  die  ausländische  Beförderungsstrecke  entfällt.  Im  übrigen
        <pb n="473" />
        Nr.  44.  373

ist  bei  der  Berechnung  nur  die  reine  Fracht  unter  Ausschluß  aller  Nebengebühren,  abgesehen
vom  Schlepplohne  (Tarifnummer  6c  Abs.  2)  zu  berücksichtigen.

8  74.

Geht  eine  als  Eisenbahnwagenladung  verfrachtete  Sendung  infolge  Umladung  als  See=  9.  Gebrochener
frachtgut  auf  dieselbe  Frachturkunde  weiter  oder  umgekehrt,  so  ist  die  Abgabe  nach  dem  Verkehr.
Steuersatze  für  diejenige  Beförderungsweise  zu  berechnen,  welche  den  höheren  Stempelbetrag  ergibt.

§  75.

In  den  Fällen  der  Tarifnummer  6a,  b,  und,  soweit  eine  Verpflichtung  zur  Aus=  10.  Ausstellung
  von  Frachturkunden  besteht,  auch  im  Falle  der  Tarifnummer  6é  ist  es  zulässig,  stellung,  Ausstatt

  der  Konnossemente  oder  Frachtbriefe  andere  ähnliche  Urkunden  (Parcel=  oder  Teil-  zinitnun
empfangsscheine  und  dergleichen)  auszustellen  und  zu  versteuern.  von
acht-8
  76.  urkunden.

(1)  Von  mehreren  über  denselben  Frachtvertrag  lautenden  Urkunden  ist  nur  eine
stempelpflichtig.  Im  Seefrachtverkehr  ist  bei  im  Inland  ausgestellten  Urkunden  diejenige
Abschrift  oder  Ausfertigung  stempelpflichtig,  welche  der  Ablader  dem  Reeder  aushändigt,  bei
im  Ausland  ausgestellten  Urkunden  diejenige  Ausfertigung,  welche  der  Empfänger  bei  der
Ablieferung  der  Sendung  ausgehändigt  erhält  (Frachtbrief),  oder  die  von  ihm  behufs  Auslieferung
  der  Sendung  vorgelegt  wird  (Konnossement).

(2)  Statt  an  den  Reeder  kann  die  Aushändigung  der  Urkunde  auch  an  dessen  Vertreter
  erfolgen.

(3)  Statt  der  Abschrift  oder  Ausfertigung  der  Frachturkunde  kann  in  den  Fällen  der
Tarifnummer  6a,  b  auch  ein  Auszug  daraus  ausgehändigt  werden,  sofern  dieser  mindestens
den  Namen  des  Schiffes,  des  Schiffers,  Abladers  und  Empfängers,  den  Abladungs=  und
Löschungshafen,  den  Ort  und  Tag  der  Ausstellung  sowie  Menge  und  Merkzeichen  der  zur
Versendung  gelangenden  Güter  und  eine  allgemeine  Bezeichnung  des  Inhalts  enthält.

§  77.

Erfolgt  die  Beförderung  von  Gütern  zum  Teil  im  Landverkehre,  zum  Teil  im  Schiffsverkehre,
  so  ist,  soweit  für  letzteren  die  Ausstellung  einer  Frachturkunde  der  im  Tarife  bezeichneten
  Art  vorgeschrieben  ist,  eine  solche  spätestens  vor  der  Abladung  der  Güter  auszuhändigen.


§  78.

(1)  Die  im  §  37  des  Gesetzes  vorgesehene  Aufbewahrung  der  abgabepflichtigen  Schriftstücke

  liegt  bei  inländischen  Seefrachturkunden  dem  Reeder  oder  dessen  Vertreter,  bei  aus-
        <pb n="474" />
        1.  Besondere
Fahrkartensorten.


374

ländischen  Urkunden  dieser  Art  demjenigen  ob,  welchem  sie  bei  Ablieferung  oder  Empfangnahme
  der  Sendung  ausgehändigt  werden.  Nach  näherer  Bestimmung  der  Direktiobehörde
kann  auch  bei  ausländischen  Seefrachturkunden  die  Aufbewahrung  durch  den  Reeder  oder
dessen  Vertreter  zugelassen  werden.

(2)  Die  Strafverfolgung  wegen  Verletzung  der  erwähnten  Vorschrift  wird  gegenüber
Personen,  welche  die  Güterbeförderung  nicht  als  Gewerbe  betreiben,  von  den  Steuerbehörden
nur  in  solchen  Fällen  einzuleiten  sein,  in  denen  besondere  Gründe  dies  gerechtfertigt  erscheinen
  lassen.

V.  Personenfahrkarten.
Zur  Tarifnummer  7.

§  79.

(1)  Zusammengestellte  Fahrscheinhefte,  Buchkarten  und  ähnliche  Fahrtausweise,  bei
welchen  die  einzelnen  Scheine  über  Teilstrecken  einer  Reise  lauten,  stellen  hinsichtlich  der
Stempelentrichtung  eine  Fahrkarte  dar.  Dasselbe  gilt  für  Ausweise  über  Zahlung  eines
Gesamtfahrpreises  für  Reisen,  deren  Zeitpunkt  und  einzelne  Strecken  erst  später  bestimmt
werden  (Kilometerhefte).  Die  Stempelabgabe  ist  daher  ebenso  wie  bei  Monats=  und  anderen
Zeitkarten  von  dem  Gesamtpreise,  soweit  dieser  für  die  Beförderung  des  Reisenden  im  Inland
  entrichtet  wird,  in  einer  Summe  zu  berechnen  und  zu  erheben.

(2)  Vorstehende  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  die  von  den  Reiseunternehmern
  aus  Einzelscheinen  zusammengestellten  Fahrscheinhefte,  wenn  die  Einzelscheine  den
Unternehmern  ohne  Preisermäßigung  von  den  Eisenbahnen  überwiesen  sind.  In  diesem
Falle  ist  der  Einzelschein  als  Fahrkarte  zu  behandeln.

(3)  Die  Vorschrift  des  Abs.  3  Satz  2  der  Anmerkung  zu  Tarifnummer  7  findet
auch  Anwendung,  wenn  einer  der  Einzelfahrscheine  zur  Fahrt  auf  einem  Dampfschiff  in
einer  Fahrklasse  berechtigt,  für  welche  die  Abgabe  nach  den  Sätzen  für  die  zweite  Eisenbahnwagenklasse
  zu  entrichten  ist.

(4)  Betreffen  die  zur  Fahrt  in  einer  höheren  Wagenklasse  berechtigenden  Scheine  nur
ausländische  Strecken,  so  findet  lediglich  der  Steuersatz  für  die  niedrigere  Wagenklasse
Anwendung.

8  80.

(1)  Wenn  die  zu  einem  Hefte,  Block  oder  in  sonstiger  Weise  vereinigten  Einzelfahrscheine
  alle  auf  dieselbe  Strecke  lauten,  so  ist  von  jedem  Scheine  die  Stempelabgabe  dann
besonders  zu  entrichten,  wenn  die  Scheine  vom  Käufer  selbst  aus  der  Verbindung  gelöst
und  die  einzelnen  Scheine  ohne  Vorzeigung  des  Umschlags  verwendet  werden  dürfen.
        <pb n="475" />
        Nr.  44.  375

(2)  Wird  an  Stelle  mehrerer  Fahrkarten  über  die  gleiche  Strecke  eine  einzige  handschriftliche
  Bescheinigung  ausgegeben,  so  ist  die  gleiche  Abgabe  zu  entrichten,  die  bei  Ausgabe
  von  Einzelfahrkarten  zu  entrichten  sein  würde.

§6#81.

Die  Vorschrift  des  Abs.  4  der  Anmerkung  zu  Tarifnummer  7  findet  Anwendung  auf
Fahrkarten  aller  Art,  welche  zum  halben  Betrage  des  aufgedruckten  Fahrpreises  ausgegeben
werden,  mithin  außer  auf  Kinderkarten  auch  auf  die  zu  milden  Zwecken  oder  aus  ähnlicher
Veranlassung  ausgegebenen  Fahrkarten,  auf  welche  jene  Voraussetzung  zutrifft.  Die  Steuer
ist  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  zwar  der  halbe  Preis  weniger  als  60  Pfennig,  der  volle
Preis  für  die  Karte  aber  60  Pfennig  und  mehr  beträgt.

§#82.

Zuschlagskarten  zu  1  Mark  und  6  Mark,  die  an  Reisende,  welche  ohne  gültigen
Fahrtausweis  betroffen  werden,  zu  verabfolgen  sind  (§  21  Abs.  2,  5  der  Eisenbahnverkehrsordnung),
  unterliegen  der  Stempelabgabe  nicht.  Ist  in  dem  bezeichneten  Falle  eine  zweite

Fahrkarte  zu  lösen,  so  ist  von  dieser  der  nach  dem  Tarif  auf  sie  entfallende  Stempelbetrag
zu  entrichten.

8  83.

Bis  zum  Inkrafttreten  der  Personentarifreform,  längstens  jedoch  bis  zum  30.  Juni  1907,  gusatzkarten.
wird  der  Vorschrift  des  Abs.  2  der  Anmerkung  zu  Tarifnummer  7  dadurch  genügt,  daß
Zuschlagskarten  nach  Vorschrift  der  Eisenbahntarife  ausgegeben  werden.  Jedoch  ist  die  Verwendung
  stempelfreier  Karten  (Karten  IV.  Klasse)  insoweit  unzulässig,  als  stempelpflichtige
Karten  in  gleicher  Preislage  verausgabt  werden  können.

§  84.

Zuschlagskarten,  welche  neben  der  Eisenbahnfahrkarte  gelöst  werden,  um  statt  der  Eisenbahn
  das  Dampfschiff  benutzen  zu  können  oder  umgekehrt,  sind  hinsichtlich  der  Stempelpflicht
nicht  als  Zusatzkarten  im  Sinne  von  Abs.  1  oder  2  der  Anmerkung  zu  Tarifnummer  7,
sondern  als  Hauptkarten  anzusehen  und  nach  den  Tarifsätzen  für  dasjenige  Beförderungsmittel
  stempelpflichtig,  zu  dessen  Benutzung  sie  berechtigen.  In  gleicher  Weise  gelten  als
Hauptkarten  auch  Umwegskarten.

§  85.

Es  ist  unzulässig,  an  Reisende  bei  der  Abfertigung  an  Stelle  einer  Fahrkarte  höherer
Klasse  zwei  Fahrkarten  niedrigerer  Fahrklassen  auszugeben.
76
        <pb n="476" />
        376

8  86.

*3.  Befreiungen.  Von  der  Stempelabgabe  befreit  sind:

a)  Freikarten  und  Freifahrscheine,

b)  Militärfahrscheine,

J)  Militärkarten  einschließlich  der  an  wehrpflichtige  Angehörige  der  österreichischungarischen
  Monarchie  ausgegebenen,

4)  Schülerkarten,

e)  Arbeiterkarten  einschließlich  der  Zeitkarten  für  Eisenbahnarbeiter,

k)  Fahrkarten  IV.  Klasse,

g)  Beförderungsscheine  für  Begleiter  von  Tieren  oder  Gütern,  wenn  sie  frei  oder  zum
Preise  von  2  Pfennig  für  das  Kilometer  befördert  werden,

h)  Fahrkarten  der  dritten  Wagenklasse,  soweit  im  Eisenbahnverkehr  eine  vierte  Wagenklasse
  nicht  geführt  wird  und  der  volle  Preis  für  die  Karte  der  dritten  Wagenklasse
  den  Satz  von  2  Pfennig  für  das  Kilometer  nicht  übersteigt,

i)  Fahrkarten,  wenn  deren  voller  tarifmäßiger  Fahrpreis,  bei  Zeitkarten  der  Gesamtpreis
  der  Zeitkarte,  bei  Fahrkarten  von  und  nach  ausländischen  Orten  der  Fahrpreis
für  die  im  Inlande  zurückzulegende  Strecke  den  Betrag  von  0,60  nicht  erreicht,

k)  Zuschlagskarten,  die  zur  Fahrt  in  einer  anderen  Zuggattung  (Schuellzüge,  Luxuszüge)
  oder  auf  einem  Dampfschiff  anderer  Gattung  (Eil-,  Luxusdampfer)  gelöst  sind,

1)  Platzkarten  und  Bettkarten.

-

1.  Fahrt  (1)  Fahrkarten  über  Reisen,  welche  zum  Teil  im  Inlande,  zum  Teil  im  Auslande
ass  lür  zurückzulegen  sind,  unterliegen  der  Stempelpflicht  nur  insoweit,  als  der  Fahrpreis  auf  die
anßerdeutsche  Inlandsstrecke  bis  zu  oder  von  der  Grenze  entfällt.  Als  inländische  Bahnlinien  gelten  auch

Strecken.  solche  im  Auslande  gelegene  Strecken  einer  unter  deutscher  Verwaltung  stehenden  Eisenbahn,

auf  denen  sich  keine  Station  befindet.

(2)  Maßgebend  für  die  Feststellung  des  auf  die  Inlandsstrecke  entfallenden  Teiles  des
Fahrpreises  sind  im  Eisenbahnverkehre  diejenigen  Grundsätze  oder  Abmachungen,  welche  der
Abrechnung  zwischen  der  inländischen  und  ausländischen  Verkehrsverwaltung  zu  Grunde  gelegt
  werden.  Findet  keine  solche  Abrechnung  statt,  so  stellen  die  obersten  Landesfinanzbehörden

die  Grundsätze  über  die  Verteilung  des  Fahrpreises  fest.

8  88.

Für  Fahrtausweise,  welche  wahlweise  für  deutsche  oder  außerdeutsche  Strecken  gelten,
ist  die  Abgabe  nach  dem  Fahrpreisanteile  zu  berechnen,  der  bei  Benutzung  der  deutschen
        <pb n="477" />
        Nr.  44.  377

Strecke  auf  diese  entfällt.  Kommen  hierbei  mehrere  deutsche  Strecken  in  Betracht,  so  ist
diejenige  deutsche  Strecke  maßgebend,  welche  der  Berechnung  des  Fahrpreises  zu  Grunde
gelegt  wird.

8  89.

Im  Sinne  dieser  Bestimmungen  ist  der  Bodensee  als  ausländischer  See  anzusehen.  5.  Bodensee-Die
  Fahrkarten  der  Dampsschiffahrtsverwaltungen  auf  dem  Bodensee  unterliegen  auch  dann  verkehr.
der  Stempelabgabe  nicht,  wenn  sie  wahlweise  zur  Benutzung  der  Uferbahnen  berechtigen.

§  90.

Im  Nord=  und  Ostseeverkehre  gilt  als  im  Inlande  zurückgelegt  eine  Strecke  zwischen  6.  Nord-  und
inländischen  Orten,  welche  der  Dampfer  anläuft,  ohne  inzwischen  ausländische  Orte  ange=  Ostseeverkehr.
laufen  zu  haben.

Zum  §  44  des  Gesetzes.
§  91.

(1)  Die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen  und  Dampsschiffslinien,  welche  vom  Reiche  7.  Abrechnung

oder  einem  Bundesstaate  betrieben  werden,  haben  auf  die  von  ihnen  zu  entrichtende  Stempel=  der  staatlichen
...  .  .  .  Verkehrsabgabe

  für  jeden  Kalendermonat  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  an  die  zuständige  anstalten.
Hebestelle  eine  Abschlagszahlung  zu  leisten,  deren  Höhe  erstmalig  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  nach  dem  aus  dem  durchschnittlichen  Verkehre  des  betreffenden  Monats  zu  berechnenden
  mutmaßlichen  Stempelaufkommen  festzusetzen  ist  und  vom  1.  August  1907  ab
der  im  gleichen  Monate  des  Vorjahrs  tatsächlich  aufgekommenen  Stempeleinnahme  zu  entsprechen
  hat.

(2)  Von  den  Abrechnungsstellen  (Verkehrskontrollen)  der  bezeichneten  Verwaltungen  sind
behufs  Entrichtung  der  Stempelabgabe  Nachweisungen  nach  Muster  11  aufzustellen.  Der  Nuster  5r
Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Abweichungen  von  dem  Muster  zuzulassen.  Die  Nachweisungen  7.
haben  den  für  die  Abrechnung  über  die  Fahrgeldeinnahme  vorgeschriebenen  Zeitraum  zu  umfassen
  und  sind  binnen  einer  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  festzusetzenden  Frist  der
von  ihr  zu  bestimmenden  Amtsstelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.

(3)  Bei  zusammenstellbaren  Fahrscheinheften  und  bei  Streckenfahrscheinen  der  Unternehmer
  (Reisebureaus  usw.)  ist  zum  Zwecke  der  Steuerberechnung  von  den  Ausgabestellen
ein  besonderer  Auszug  zu  fertigen  und  der  Abrechnungsstelle  einzureichen,  für  dessen  Richtigkeit
die  ausgebende  Verwaltung  der  Steuerverwaltung  gegenüber  verantwortlich  ist.  Wegen  der
im  Ausland  ausgegebenen  Fahrtausweise  dieser  Art  findet  die  Bestimmung  des  §  96  Anwendung.


767
        <pb n="478" />
        8.  Private  Verkehrsanstalten.



au)  Vorausbesteuerung

der  Fahrtausweise.


)  Abrechunngsver-



378

§’92.

Die  im  §  91  Abs.  2  bezeichnete  Amtsstelle  prüft  die  Nachweisung,  stellt  in  beiden
Ausfertigungen  die  Stempelabgabe  fest  und  trifft  wegen  ihrer  Erhebung  die  nötige  Anordnung.
  Bleibt  die  in  Anrechnung  zu  bringende  Abschlagszahlung  hinter  dem  festgestellten
Betrage  zurück,  so  ist  der  fehlende  Betrag  nachzuerheben,  im  umgekehrten  Falle  der  sich  ergebende
  Mehrbetrag  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung  in  Anrechnung  zu  bringen.  Die  eine
Ausfertigung  der  Nachweisung  wird  mit  Empfangsbekenntnis  zurückgegeben.

Zum  §  45  des  Gesetzes.
§  93.

(1)  Die  abzustempelnden  Fahrkarten  sind  einer  zur  Abstempelung  von  Lotterielosen  zuständigen
  Hebestelle  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  8  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
  Die  Fahrkarten  sind  in  Spalte  3  der  Anmeldung  getrennt  nach  den  verschiedenen
Fahrstrecken  oder  Fahrpreisen  und  unter  Angabe  der  Reihenbezeichnung  und  der  fortlaufenden
Nummern,  nach  Stückzahl,  nach  Wagenklasse  und  dem  Fahrpreis  —  abzüglich  des  in  diesem
einbegriffenen  Stempelbetrag  —  anzumelden.  Nachdem  die  Hebestelle  die  Anmeldung  geprüft,
  insbesondere  sich  von  der  Richtigkeit  der  Eintragung  in  Spalte  3  überzeugt  hat,  trägt
sie  in  Spalte  4  den  Steuersatz  und  in  Spalte  5  den  Abgabebetrag  ein,  berechnet  und  erhebt
sodann  den  Gesamtbetrag  der  Stempelsteuer.  Hierauf  werden  die  Fahrkarten  auf  der  Vorderseite
  mittels  des  zur  Versteuerung  von  Lotterielosen  dienenden  Stempels  mit  der  Unschrift
„VERSTEUERT‘  (vgl.  §  57  Abs.  1)  abgestempelt  und  dem  Anmelder  nebst  einer  mit
Empfangsbekenntnis  zu  versehenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  zurückgegeben.  Der  Rückempfang
  der  Fahrkarten  ist  von  dem  Anmelder  in  Spalte  6  der  bei  der  Hebestelle  verbleibenden
  Ausfertigung  der  Anmeldung  anzuerkennen.

(2)  Statt  der  Abstempelung  kann  die  Verwendung  von  Stempelmarken  (§5  97  Abs.  2)
zugelassen  werden.

§  94.

Den  gestempelten  Fahrkarten  ist  durch  die  Ausgabestelle  beim  Verkaufe  der  Tag  der
Ausgabe  deutlich  und  dauerhaft  aufzudrucken,  wozu  Farbedruckstempel  oder  auch  Abstempelungsvorrichtungen
  zulässig  sind,  welche  den  Ausgabetag  einschneiden  oder  ausstanzen.  Außerdem
sind  die  Karten  durch  Lochung,  Abtrennen  einer  Ecke  oder  dergleichen  zu  entwerten,  so  daß
eine  wiederholte  Verwendung  derselben  Fahrkarten  ausgeschlossen  ist.

Zum  §  46  des  Gesetzes.
§  95.
(1)  Auf  Antrag  kann  den  im  §  45  des  Gesetzes  bezeichneten  Verkehrsanstalten  von
der  obersten  Landesfinanzbehörde  gestattet  werden,  vorbehaltlich  der  sich  aus  den  nachstehenden
        <pb n="479" />
        Nr.  44.

379

Bestimmungen  ergebenden  Anderungen,  den  Fahrkartenstempel  im  Wege  des  für  Reichs=  und
Staatsanstalten  vorgeschriebenen  Verfahrens  zu  entrichten.  Die  Erlanbnis  ist  vorbehaltlich
jederzeitigen  Widerrufs  und  unter  folgenden  besonderen  Maßgaben  zu  erteilen:

1.

Auf  die  monatlich  zu  entrichtende  Stempelsumme  ist  bis  zum  10.  des  folgenden
Monats  unter  Einreichung  einer  Anmeldung  nach  Muster  12  in  doppelter  Ausfertigung
  eine  der  Festsetzung  durch  die  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmte
  Amtsstelle  unterliegende  Abschlagszahlung  zu  leisten,  welche  bei  der  Abrechnung
  für  diesen  Monat  in  Anrechnung  gebracht  wird.  Die  Abschlagssumme
ist  in  annähernder  Höhe  der  zur  Ablieferung  kommenden  Stempelabgabe  zu  bemessen.
  In  der  Regel  wird  sie  nach  dem  Verkehr  im  gleichen  Monate  des  Vorjahrs,
  bei  erheblichen  Verkehrsschwankungen  nach  dem  durchschnittlichen  Verkehre
des  Monats  während  der  drei  vorhergehenden  Jahre  veranschlagt.  Es  ist  jedoch
zulässig,  zur  Abrundung  und  zur  tunlichsten  Vermeidung  von  überhebungen  die
Abschlagssumme  bis  zu  10  vom  Hundert  des  nach  vorstehenden  Gesichtspunkten
ermittelten  Betrags  niedriger  festzusetzen.

Den  Nachweisungen  (§  91)  sind  die  Aufstellungen  der  Fahrkartenausgabestellen

über  den  Fahrkartenverkauf  zur  Einsicht  beizufügen.  Diese  werden  nach  Vergleichung
  mit  der  Nachweisung  gegen  Empfangsbescheinigung  zurückgegeben.

Der  Antragsteller  hat  seine  Buchführung  und  diejenige  der  Fahrkartenausgabestellen,
  insbesondere  deren  monatliche  Aufstellungen  über  den  Fahrkartenverkauf
nach  Anordnung  der  Direktiobehörde  derart  einzurichten,  daß  daraus  die  Prüfung
der  Versteuerungsnachweisungen  ohne  Schwierigkeiten  möglich  ist.

.  Antragsteller  hat  sich  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jede  Personenbeförderung  gegen

Entgelt  eine  Fahrkarte  auszugeben,  die  über  die  ganze  Strecke  lautet,  für  welche
die  Beförderung  übernommen  wird.  Die  Fahrkarten  sind  für  jede  Sorte  mit
einer  Reihenbezeichnung  und  innerhalb  jeder  Reihe  mit  fortlaufender  Nummer
zu  bedrucken.

Der  Antragsteller  hat  sich  ferner  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem
a)  über  einen  Fahrpreis  in  stempelpflichtiger  Höhe  entweder  gar  keine  oder
keine  der  Bestimmung  unter  4  entsprechende  Fahrkarte  ausgegeben,
b)  eine  bereits  einmal  verwendete  Fahrkarte  von  neuem  ausgegeben  oder  als
Fahrtausweis  zugelassen,
c)  eine  stempelpflichtige  Fahrkarte  in  der  Versteuerungsnachweisung  des  Ausgabemonats
  nicht  verrechnet,  oder
d)  der  Vorschrift  im  §  94  Satz  2  zuwidergehandelt  wird,
eine  von  der  Direktivbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Ver-
        <pb n="480" />
        9.  Im  Ausland
ausgegebene
Fahrtausweise.

ay  Eisenbahnfahrkarten.



bl)  Dampfschiffs=



380

tragsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark,  unabhängig  von  der  daneben  etwa  verwirkten
gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses
unter  Anordnung  von  überwachungsmaßnahmen  Ausnahmen  von  den  Bedingungen  im
Abs.  1  Nr.  1  bis  4  zuzulassen,  unbeschadet  der  Einziehung  der  nach  den  Grundsätzen  in
Nr.  1  zu  bemessenden  Abschlagszahlungen.

(3)  Die  im  §  45  des  Gesetzes  genannten  Eisenbahnverwaltungen  sind  gehalten,  der
für  sie  zuständigen  Direktivbehörden  auf  Verlangen  alle  Vorschriften  über  die  Höhe  und
Anwendung  der  Personenfahrpreise  und  über  die  Verrechnung  der  Einnahmen  aus  der
Personenbeförderung  in  der  nötigen  Zahl  von  Abdrucken  mitzuteilen;  im  Falle  etwaiger
Anderungen  hat  dies  zu  geschehen,  ehe  sie  in  Kraft  gesetzt  werden.

Zu  §  47  des  Gesetzes.
§  96.

(1)  Die  Abführung  der  Abgabe  von  Eisenbahnfahrkarten,  die  im  Auslande  nach  deutschen
Stationen  oder  über  deutsche  Strecken  ausgegeben  werden,  erfolgt,  falls  die  Verkehrsabrechnung
von  einer  deutschen  Eisenbahnverwaltung  gefertigt  wird,  durch  diese,  andernfalls  durch  die
geschäftsführende  oder  berichterstattende  inländische  Eisenbahnverwaltung  des  Tarifverbandes,
im  Vereinsreiseverkehre  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  Berlin  als  geschäftsführende
Verwaltung  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen.  Für  die  Entrichtung  der  Abgabe
sind  bei  Fahrkarten  nach  deutschen  Bestimmungsstationen  die  Endverwaltungen,  sonst  die  im
ersten  Satze  bezeichneten  Eisenbahnverwaltungen  verantwortlich.

(2)  Die  Erhebung  der  Abgabe  findet  in  dem  für  den  Inlandsverkehr  geordneten
Verfahren  statt.

(3)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Abweichungen  zuzulassen.

§697.

(1)  Im  Ausland  ausgegebene  Dampfschiffahrtskarten,  welche  zu  Fahrten  im  Inlande
berechtigen,  unterliegen  der  Abstempelung  und  Vorausbesteuerung.  Statt  im  Wege  der
Abstempelung  kann  die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  auch  durch  Entwertung  von  besonderen,
auf  der  Rückseite  der  Fahrkarte  aufzuklebenden  Stempelmarken  erfolgen.  Die  Entwertung
der  Marken  hat  durch  Aufdruck  des  Ausgabetags  und  durch  Lochung  usw.  nach  der  Vorschrift
des  §  94  stattzufinden.

(2)  Die  Fahrkartenstempelmarken  sind  einschließlich  der  vorspringenden  Ecken  18  mm
hoch  und  22  mm  breit,  sie  tragen  am  oberen  Rande  die  Worte  „DEUTSCHES  REICE“,
am  untern  Nande  die  Bezeichnung  „„HF’AIIRKARTENSTEAITTEL“.  Das  Mittelfeld
        <pb n="481" />
        Nr.  44.  381

enthält  links  den  Reichsadler  und  rechts  auf  guillochiertem  Untergrunde  die  Wertangabe  in
schwarzem  Aufdrucke.  Die  Marken  lauten  auf  Steuerbeträge  von  5,  10,  20,  40,  60,
80,  90  Pfennig,  1,20  —  1,40  —  1,60  —  1,80  —  2,00  —  2,10  —  2,70  —  3,60
—  4,00  —  5,40  und  8,00  Mark.  Das  Papier  ist  bei  den  Werten  zu  5,  10,  20,  40,
60  und  80  Pfennig  bläulich,  bei  den  Werten  zu  90  Pfennig,  1,20  —  1,40  —  1,60  —
1,8o  und  2,00  Mark  rötlich,  bei  den  Werten  zu  2,10  —  2,70  —  3,60  —  4,00  —  5,40
und  8,00  Mark  weiß;  der  Aufdruck  ist  bei  den  Werten  zu  5  und  90  Pfennig  und
2,40  Mark  rot,  bei  den  Werten  zu  10  Pfennig,  1,20  und  2,70  Mark  blau,  bei  den  Werten
zu  20  Pfennig,  1,40  und  3,60  Mark  grün,  bei  den  Werten  zu  40  Pfennig,  1,60  und
4,00  Mark  gelbbraun,  bei  den  Werten  zu  60  Pfennig,  1,80  und  5,10  Mark  violett,  bei  den
Werten  zu  80  Pfennig  und  2,00  und  8,00  Mark  orange.  Die  Fahrkartenstempelmarken
gelangen  bei  den  mit  dem  Absatze  der  Stempelmarken  nach  den  §§  33  und  66  beauftragten

Amtsstellen  zum  Verkaufe.
§  98.

(1)  Inländischen  Dampfsschiffahrtsgesellschaften,  welche  für  den  Inlandsverkehr  zur
Steuerentrichtung  nach  §  95  zugelassen  sind,  ist  diese  Form  der  Versteuerung  auch  hinsichtlich
der  im  Ausland  ausgegebenen  stempelpflichtigen  Fahrkarten  zu  gestatten.

(2)  Die  im  Ausland  ausgegebenen  Dampfschiffahrtsscheine  des  Vereinsreiseverkehrs  für
deutsche  Strecken  sind  bei  Erhebung  und  Abführung  der  Abgabe  wie  die  Eisenbahnfahrscheine
des  Vereinsreiseverkehrs  zu  behandeln.

(3)  Größere  ausländische  Dampsschiffahrtsgesellschaften,  welche  regelmäßige  Fahrten
nach  dem  Inland  unterhalten,  können  auf  Antrag  von  der  Direktivbehörde  des  von  ihren
Schiffen  zunächst  berührten  inländischen  Gebiets  zur  Steuerentrichtung  nach  §  95  zugelassen
werden,  sofern  sie  einen  im  Inland  ansässigen  Vertreter  bestellen  und  bei  einer  inländischen
Hebestelle  eine  Sicherheit  für  Stempelabgabe  und  etwa  gegen  sie  oder  ihre  Angestellten  zu
verhängende  Strafen  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte  des  durchschnittlich  jährlich  zu
entrichtenden  Stempelbetrags  hinterlegen.

.  .  §99.

JederDampsschiffahrtskarte,welchezurZurücklcgungeinertcilweiseimJulande,tcil-»1().Bcsz
weise  im  Auslande  belegenen  Strecke  berechtigt,  ist  der  Fahrpreisanteil  für  die  Inlandsstrecke  frichmung  des

:  :  :  :  :  .  «.  Fahrpreiszugleich
  mit  der  Stempelabgabe  in  einer  Summe  in  deutscher  Sprache  aufzudrucken.  A#teils  auf

Dampfschiffsfahrkarten.


Zu  §  50  des  Gesetzes.

8  100.

(1)  Die  Erstattung  der  Stempelabgabe  im  Falle  des  8  50  des  Gesetzes  erfolgt  an  11.  Erstaitung

die  Eisenbahnverwaltungen  und  Dampfsschiffahrtsunternehmungen  gegen  den  Nachweis,  daß  Fah  laten
stempels.
        <pb n="482" />
        382

dem  Reisenden  der  volle  Betrag  des  Fahrpreises  einschließlich  des  ihm  etwa  in  Rechnung
gestellten  Stempels  zurückgewährt  worden  ist.

(2)  Fahrkarten,  für  welche  die  Erstattung  in  dem  vorbezeichneteu  Umfange  stattgefunden
hat,  sind  von  den  die  Stempelabgabe  im  Abrechnungsweg  entrichtenden  Verkehrsanstalten
in  der  Nachweisung  Muster  11  in  Abgang  zu  stellen.

(3)  Auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  sind  die  Fahrkarten,  für  welche  der  Fahrpreis  zurückgewährt
  ist,  und  die  Belege,  auf  Grund  deren  die  Erstattung  des  Fahrpreises  einschließlich
des  Stempels  genehmigt  worden  ist,  beizufügen.

§  101.

(1)  Andere  als  die  im  §  100  Abs.  2  bezeichneten  Anstalten  haben  für  die  von  ihnen
im  voraus  versteuerten  Fahrkarten,  für  welche  sie  den  gesamten  Fahrpreis  nebst  Stempel
zurückgewährt  haben,  die  Erstattung  des  Stempels  durch  Einreichung  einer  Nachweisung
gwhet  nach  Muster  13  zu  beantragen,  in  welcher  die  in  Betracht  kommenden  Fahrscheine,  nach
Fahrklassen  und  Preisstaffeln  geordnet,  aufzuführen  sind.  Die  Erstattung  kann  von  der
obersten  Landesfinanzbehörde  auch  dann  genehmigt  werden,  wenn  im  voraus  versteuerte
Fahrtausweise,  welche  zu  einer  späteren  Verwendung  ungeeignet  sind,  unabgesetzt  geblieben  sind.
(2)  Gleichzeitig  mit  dem  Antrage  sind  die  Fahrkarten  und  die  über  die  Erstattung  des
Fahrpreises  sowie  über  die  sonstigen  in  Betracht  kommenden  Umstände  lautenden  Belege  der
Steuerbehörde  ohne  besondere  Aufforderung  vorzulegen.  Die  Fahrkarten,  für  welche  die
Erstattungsfähigkeit  anerkannt  worden  ist,  sind  zu  vernichten.  Die  Erstattung  findet  durch

Anrechnung  auf  die  Stempelabgabe  für  abzustempelnde  Fahrkarten  statt.

§  102.

12.  über-  Zusammengestellte  Fahrscheinhefte  unterliegen  der  Besteuerung  vom  1.  August  1906  ab
veshnsnn  auch  dann,  wenn  sie  im  Ausland  ausgegeben  werden  oder  Scheine  über  Strecken  von  inlüändischen
  nach  ausländischen  Orten  enthalten.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  über
die  Besteuerung  der  Personenfahrkarten  auf  die  im  Inlande  nach  ausländischen  Orten  ausgegebenen
  Fahrkarten  erst  vom  1.  Oktober  1906  ab  Anwendung.  Hinsichtlich  der  im  Auslande
  nach  inländischen  Orten  ausgegebenen  Fahrkarten  wird  die  Zeit  des  Inkrafttretens  der

bezeichneten  Vorschriften  durch  den  Reichskanzler  bestimmt.

VI.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.
Zur  Tarifnummer  8  und  zu  den  8§8  53  bis  62  des  Gesetzes.

§  103.

1.  Allgemeine  (1)  Die  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  Za  bezeichneten  Art

2-  zuständigen  Amtsstellen  (Hebestellen)  werden  durch  die  Landesregierungen  bestimmt  und  unter
        <pb n="483" />
        Nr.  44.  383

Angabe  ihrer  Geschäftsbezirke  öffentlich  bekannt  gemacht.  Ein  Verzeichnis  der  Amtsstellen
und  etwa  später  eintretende  Änderungen  sind  dem  Reichskanzler  zur  Veröffentlichung  im
Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  mitzuteilen.

(2)  Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  8b  bezeichneten  Art  sind
sämtliche  Grenzzollämter  zuständig.  Für  Grenzstrecken,  auf  denen  die  Reichsgrenze  mit  der
Zollgrenze  nicht  zusammenfällt,  findet  die  Bestimmung  des  vorhergehenden  Absatzes  Anwendung.

8  104.

Fahrzeuge,  die  aus  einem  Kraftrad  und  einem  damit  fest  oder  mittels  Kuppelung  verbundenen
  besonderen  Sitze  auf  eigenem  Rade  oder  eigenen  Rädern  seitlich  neben  dem  Kraftrade
  bestehen,  sind  als  Kraftwagen  zu  behandeln.  Im  übrigen  ist  es  Frage  der  tatsächlichen
Feststellung  im  einzelnen  Falle,  ob  ein  Kraftfahrzeug  als  Kraftwagen  oder  als  Kraftrad
anzusehen  ist.

§  105.

Zu  den  von  der  Abgabe  befreiten  Kraftfahrzeugen  sind  auch  die  Mannschaftswagen  der
Feuerwehren  zu  rechnen,  sofern  sie  nur  zu  dienstlichen  Zwecken  benutzt  werden.

8  106.

(1)  Wenn  ein  Kraftfahrzeug,  für  welches  eine  versteuerte  Erlaubniskarte  nach  Tarif=  2.  Lösung  der
nummer  Za  zu  lösen  ist,  zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  in  Erlaubnis—
Gebrauch  genommen  werden  soll,  ist  dies  mit  dem  Antrag  auf  Ausstellung  der  Erlaubnis=  )  für  inläukarte
  der  zuständigen  Hebestelle  (§  103)  schriftlich  anzumelden.  Als  eine  Ingebrauchnahme  dische  Kraftgilt
  nicht  die  Vornahme  von  Probefahrten,  d.  h.  solcher  Fahrten,  welche  von  Fabriken  oder  fahrzeuge.
Händlern  mit  den  zum  Verkaufe  gestellten  Fahrzeugen  ohne  Entgelt  veranstaltet  werden.

(2)  Zuständig  ist  die  Hebestelle,  in  deren  Geschäftsbezirke  der  Steuerpflichtige  wohnt
oder  in  Ermangelung  eines  Wohnorts  sich  aufhält.

(3)  Zur  Anmeldung  des  Kraftfahrzeugs  und  zur  Lösung  der  Erlaubniskarte  ist  der
Eigenbesitzer  des  Kraftfahrzeugs  verpflichtet.  Ist  dem  Eigenbesitzer  gegenüber  ein  anderer  zum
Besitze  des  Kraftfahrzeugs  infolge  Ermietung  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde  zum
Gebrauch  auf  Zeit  berechtigt,  so  ist  für  diese  Zeit  der  andere  zur  Anmeldung  und  Lösung
der  Erlaubniskarte  für  seine  Person  verpflichtet,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  für  den  Eigenbesitzer
  für  den  gleichen  Zeitraum  bereits  eine  Erlaubniskarte  ausgestellt  ist  oder  nicht.  Die
Verpflichtung  des  andern  fällt  weg,  wenn  ihm  das  Kraftfahrzeug  nur  zum  vorübergehenden
Gebrauch  unentgeltlich  überlassen  worden  und  die  Abgabe  für  die  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs

  bereits  anderweit  entrichtet  ist.
77
        <pb n="484" />
        384

(4)  Die  Anmeldung  ist  innerhalb  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorgeschriebenen
Frist  oder,  sofern  eine  solche  Frist  nicht  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten  Tage  vor
der  beabsichtigten  Ingebrauchnahme  zu  bewirken.

gohet  #(5)  Die  Anmeldung  hat  nach  anliegendem  Muster  14  zu  erfolgen.  Vordrucke  hierfür
sind  von  der  Hebestelle  unentgeltlich  zu  beziehen.

(6)  Der  Anmeldung  ist,  sofern  die  Hebestelle  nicht  zugleich  die  zur  polizeilichen  Zu—
lassung  von  Kraftfahrzeugen  zuständige  Behörde  ist,  eine  Bescheinigung  der  für  die  Zulassung
des  Fahrzeugs  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  zuständigen  Polizeibehörde

ge  hs  —  nach  Muster  15  beizufügen.  8  1or.

(1)  Die  Hebestelle  prüft  die  Anmeldung  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit.  Die

Prüfung  hat  sich  in  der  Regel  auf  die  Feststellung  zu  beschränken,  daß  die  Anmeldung  mit
den  Angaben  der  polizeilichen  Bescheinigung  übereinstimmt.

(2)  Vermag  sich  die  Hebestelle  auf  die  im  vorstehenden  Absatze  bezeichnete  Weise  von
der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Anmeldung  nicht  genügende  Überzeugung  zu  verschaffen,
so  hat  sie  die  Angaben  der  Anmeldung  selbständig  zu  prüfen.  Der  Anmeldende  ist  verpflichtet,
  ihr  jede  zu  diesem  Zwecke  dienende  Auskunft  zu  erteilen,  die  über  den  Erwerb  des
Kraftfahrzeugs  in  seinen  Händen  befindlichen  Urkunden  vorzulegen  und  auf  Verlangen  das
Kraftfahrzeug  der  Hebestelle  vorzuführen.

8  108.

(1)  Nach  geschehener  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Hebestelle  die  Stempelabgabe

fest  und  erteilt  nach  deren  Einzahlung  eine  mit  Quittung  über  die  Abgabenentrichtung  ver—

sehene  Erlaubniskarte  (Steuerkarte)  nach  Muster  16.  Die  Karte  ist  aus  grauem  Schreibleinenersatz
  in  der  Größe  von  10,5:15,5  cm  hergestellt.  Sie  besitzt  einen  über  die  ganze
Fläche  gehenden  Untergrund,  der  in  einem  wagerecht  schraffierten  Oval  einen  Reichsadler
zeigt.  Das  Oval  hat  eine  Höhe  von  6  cm  und  eine  Breite  von  4,8  cm.

(2)  Die  Vordrucke  zu  den  Erlaubniskarten  werden  in  der  Reichsdruckerei  hergestellt  und
sind  durch  die  Landesregierungen  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten  von  dort  zu  beziehen.
Die  Preise  werden  vom  Reichsschatzamte  festgestellt.

(3)  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  Vordrucke  zu  den  Erlaubniskarten  nur  denjenigen
Amtsstellen,  welche  ihr  von  den  Regierungen  als  berechtigt  zum  unmittelbaren  Bezuge  bezeichnet
  sind.

(4)  Eine  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  der  Erlaubniskarte  findet  nicht  statt.

8  109.

M  (1)  Die  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  der  in  der  Tarifnummer  8b  bezeichneten  Art

rin  ist  alsbald  nach  dem  Grenzübertritte  bei  der  nächsten  zuständigen  Grenzzollstelle  (§  103  Abs.  2)
Besitzer.

ghet  vs
        <pb n="485" />
        Nr.  44.  385

zu  beantragen.  Für  die  Anmeldung  dient  das  Muster  14.  Der  Beifügung  einer  Bescheinigung
  nach  Muster  15  bedarf  es  nicht.  Die  Erteilung  der  Erlaubniskarte  hat  in  Verbindung
  mit  der  gleichzeitig  durch  das  Grenzzollamt  erfolgenden  polizeilichen  Zulassung  und
Kennzeichnung  des  Fahrzeugs  vor  sich  zu  gehen.  Die  Prüfung  der  Anmeldung  hat  sich
auf  den  Augenschein  des  Fahrzeugs  und  auf  die  Einsicht  derjenigen  Urkunden  zu  beschränken,
auf  Grund  deren  die  Erteilung  der  polizeilichen  Zulassungsbescheinigung  erfolgt.

(2)  Die  Erlaubniskarte  (Steuerkarte),  welche  nach  Einzahlung  des  festgesetzten  Abgabebetrags

  erteilt  wird,  entspricht  dem  Muster  17.  Sie  ist  in  Buchform  in  zwei  Ausgaben  er

hergestellt.  Die  eine,  von  brauner  Farbe  und  vier  Blatt  enthaltend,  ist  für  Karten  mit
fünftägiger  Gültigkeitsdauer,  die  andere,  von  ziegelroter  Farbe  und  6  Blatt  enthaltend,  für
Karten  mit  dreißigtägiger  Gültigkeitsdauer  bestimmt.  Stoff,  Blattgröße  und  Untergrund
sind  die  gleichen  wie  bei  den  Steuerkarten  für  das  Inland.  Die  Karten  sind  mit  schwarzweiß-roter
  Seide  geheftet;  die  Enden  des  Heftfadens  sind  so  lang,  daß  sie  an  einer  geeigneten
  Stelle  der  Außenseiten  durch  Siegelmarken  oder  in  anderer  geeigneter  Weise  befestigt
werden  können.  Im  Bedürfnisfalle  sind  weitere  Blätter  mit  dem  Vordrucke  für  Ein=  und
Ausgangsbescheinigungen  der  Erlaubniskarte  anzuheften  Daß  und  in  welchem  Umfange  dies
geschehen,  ist  auf  der  Karte  zu  bescheinigen.

(3)  Erlaubniskarten,  bei  denen  einzelne  der  für  die  Ein=  und  Ausgangsbescheinigungen
bestimmten  Blätter  fehlen,  verlieren  ihre  Gültigkeit  zur  Weiterbenutzung,  sofern  sich  nicht
zweifelsfrei  ergibt,  daß  die  fehlenden  Blätter  keine  amtlichen  Einträge  enthalten  haben.

8  110.

(1)  Die  fünf  oder  dreißig  Tage  des  inländischen  Aufenthalts,  für  welche  die  Erlaubniskarte
  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  Gültigkeit  hat,  brauchen  nicht  unmittelbar  aufeinander
zu  folgen.  Die  Erlaubniskarte  muß  daher  bei  jedem  Grenzübertritte  zur  Bescheinigung  des
Einganges  oder  Ausganges  dem  Grenzzollamte  vorgelegt  werden.  Die  Eingangsbescheinigung
hat  gleichzeitig  das  zugeteilte  Kennzeichen,  die  Ausgangsbescheinigung,  außerdem  die  Zahl  der
im  Inlande  zugebrachten  Tage  in  der  dafür  vorgesehenen  Spalte  zu  enthalten.  Jeder  auch
nur  teilweis  im  Inlande  zugebrachte  Kalendertag  ist  dabei  als  ein  Tag  des  Aufenthalts  im
Inlande  zu  rechnen.  Der  Grenzübertritt  braucht  nicht  immer  bei  demselben  Amte  zu  geschehen.

(2)  Unterbleibt  die  Vorlegung  der  Erlaubniskarte  beim  Ausgange,  so  ist  der  ganze
seit  dem  Tage  des  zuletzt  bescheinigten  Einganges  bis  zur  freiwilligen  Meldung  dieser  Unterlassung
  bei  einem  Grenzzollamt  oder  bis  zur  anderweiten  Entdeckung  verflossene  Zeitraum
als  im  Inlande  zugebracht  anzunehmen,  sofern  nicht  der  Inhaber  der  Erlaubniskarte  durch
Eingangsbescheinigung  der  gegenüberliegenden  fremdstaatlichen  Zollstelle  oder  auf  andere  Weise  den
einwandsfreien  Nachweis  erbringt,  daß  der  Wiederausgang  zu  einem  früheren  Zeitpunkt  erfolgt  ist.

77*
        <pb n="486" />
        386

8  111.

(1)  Die  wiederholte  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  mit  Gültigkeit  für  fünf  oder  für
dreißig  Aufenthaltstage  innerhalb  desselben  Jahreszeitraums  ist  unstatthaft.

(2)  Soll  für  einen  ausländischen  Kraftwagen,  für  welchen  eine  Erlaubniskarte  mit
Gültigkeit  für  nur  fünf  Aufenthaltstage  ausgestellt  ist,  der  Aufenthalt  innerhalb  des  in  der
Karte  bezeichneten  Jahreszeitraums  auf  höchstens  dreißig  Tage  verlängert  werden,  so  ist  die
Ausstellung  einer  Karte  der  in  Tarifnummer  Sb  unter  Nr.  2b  bezeichneten  Art  durch  eine
Anmeldung  nach  Muster  14  auf  den  Rest  dieses  Zeitraums  zu  beantragen.  Der  auf  die
zuerst  gelöste  Erlaubniskarte  gezahlte  Stempelbetrag  ist  in  diesem  Falle  auf  die  neue  Erlaubniskarte
  in  Anrechnung  zu  bringen,  und  es  sind  in  dieser  die  auf  Grund  der  früheren
Erlaubniskarte  im  Inlande  zugebrachten  Aufenthaltstage  abzuschreiben.

(3)  War  für  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug  eine  Erlaubniskarte  mit  Gültigkeit  für
fünf  oder  dreißig  Aufenthaltstage  gelöst  und  soll  der  Aufenthalt  innerhalb  des  in  der  Karte
festgesetzten  Jahreszeitraums  auf  mehr  als  dreißig  Tage  verlängert  werden,  so  ist  die  Ausstellung
  einer  Jahreskarte  der  in  Tarifnummer  Za  bezeichneten  Art  für  den  gleichen  Jahreszeitraum
  zu  beantragen.  Der  für  die  frühere  Karte  gezahlte  Stempelbetrag  ist  in  diesem
Falle  auf  die  neue  Karte  in  Anrechnung  zu  bringen.  Die  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte
mit  viermonatiger  Gültigkeitsdauer  (Tarifnummer  Za  Abs.  2)  unter  Anrechnung  des  für
die  bisherige  Karte  (Tarifnummer  8p)  gezahlten  Stempelbetrags  ist  nur  in  der  Art  zulässig,
  daß  der  viermonatige  Zeitraum  von  dem  ersten,  auf  die  frühere  Karte  im  Inlande
verbrachten  Aufenthaltstage  an  gerechnet  wird,  und  daß  er  nicht  über  den  Jahreszeitraum,
für  welchen  die  frühere  Karte  ausgestellt  ist,  hinansreicht.

(4)  Dem  Steuerpflichtigen  steht  frei,  für  das  ausländische  Kraftfahrzeug  an  Stelle
einer  Erlaubniskarte  der  in  Tarifnummer  80  bezeichneten  Art  sogleich  eine  Inlandskarte
(Tarifnummer  Ba)  zu  lösen.

(5)  Der  Antrag  auf  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  ist  in  den  Fällen  der  Abs.  3,  4
bei  der  nächsten  zur  Erteilung  von  Inlandskarten  zuständigen  Hebestelle  gemäß  §  106  anzubringen.
  Soll  oder  kann  die  Inlandskarte  erst  nach  Eintritt  des  Kraftfahrzengs  in  das
Reichsgebiet  gelöst  werden,  und  ist  die  zuständige  Hebestelle  nicht  zugleich  die  Grenzgollstelle,
so  hat  die  Anmeldung  auch  bei  der  Grenzpollstelle  zu  erfolgen.  Die  Grenzgollstelle  ist  befugt,
die  Hinterlegung  einer  der  Stempelabgabe  für  eine  Karte  mit  dreißigtägiger  Gültigkeit
entsprechenden  Sicherheit  zu  fordern.  Sie  hat  über  die  Anmeldung  und  die  Sicherheitsleistung
  eine  Bescheinigung  zu  erteilen,  welche  innerhalb  der  darin  bezeichneten  Frist  bis  zur
Lösung  der  Inlandskarte  als  Ausweis  gilt.  Die  Sicherheitsleistung  ist  gegen  Vorweis  der
gelösten  Inlandskarte  zurückzugeben.
        <pb n="487" />
        Nr.  44.  387

§  112.

(1)  Die  Polizeibehörden  haben  bei  ihnen  zur  Anzeige  oder  sonst  zu  ihrer  Kenntnis  3.  Änderungen
gelangende  Anderungen,  welche  in  der  Person  oder  dem  Wohnorte  des  Eigenbesitzers  eines  —““  in
Personenkraftfahrzeugs,  in  der  Betriebsart  oder  der  Anzahl  der  Pferdekräfte,  ferner  durch  fündlicher
Umwandlung  eines  Lastkraftfahrzeugs  in  ein  Personenkraftfahrzeng  und  umgekehrt  eintreten,  Kraftfahrsowie
  Anderungen  in  der  polizeilichen  Kennzeichnung  eines  Personenkraftfahrzeugs  der  zu-  zeuge.
ständigen  Hebestelle  schriftlich  mitzuteilen.

(2)  Die  Hebestelle  trägt  die  Anderungen  in  die  Bezirksliste  (§  118)  ein.  Sie  setzt
von  einer  Verlegung  des  Wohnorts  des  inländischen  Steuerpflichtigen  in  den  Bezirk  einer
anderen  Hebestelle  unter  Mitteilung  eines  Auszugs  aus  der  Bezirksliste  die  Hebestelle  für
den  neuen  Wohnort  in  Kenntnis.  Diese  hat  den  Eingang  der  Mitteilung  und  die  Eintragung
  in  ihre  Bezirksliste  der  ursprünglichen  Hebestelle  zu  bescheinigen,  welche  hierauf  die
Eintragung  in  der  eigenen  Bezirksliste  löscht.

(3)  Soweit  nach  der  polizeilichen  Mitteilung  die  Neuausstellung  oder  die  Umschreibung
einer  Erlaubniskarte  zu  erfolgen  hat  und  ein  entsprechender  Antrag  vom  Stenerpflichtigen
nicht  inzwischen  gestellt  worden  ist,  hat  die  Hebestelle  das  weiter  Erforderliche,  gegebenenfalls
auch  wegen  Einleitung  des  Strafverfahrens,  zu  veranlassen.

(4)  Betrifft  die  Anderung  Umstände,  welche  zwar  die  Steuerpflicht  nicht  berühren,
deren  Festhaltung  aber  für  die  Feststellung  der  Nämlichkeit  des  Fahrzeugs  von  Bedeutung
ist,  so  ist  der  Steuerpflichtige  zur  Vorlegung  der  Erlaubniskarte  zu  veranlassen,  und  es  ist
die  Anderung  in  dieser  zu  vermerken.

(5)  Soweit  durch  die  Anderung  eine  weitere  Steuerpflicht  für  das  Kraftfahrzeug  entfällt
(Erwerb  durch  einen  Fuhrwerksbesitzer  zur  gewerbsmäßigen  Personenbeförderung,  Verwandlung
in  ein  Lastkraftfahrzeug,  Untergang  des  Fahrzeugs),  ist,  sofern  nicht  eine  Umschreibung  der
Erlaubniskarte  infolge  Einstellung  eines  anderen  Kraftfahrzeugs  für  den  bisherigen  Besitzer
erfolgt  (§  113),  der  Eintrag  in  der  Bezirksliste  nach  Ablauf  der  Giltigkeitsdauer  der
Karte  zu  löschen.

§  113.

(1)  Stellt  der  Steuerpflichtige  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  an  Stelle
des  bisherigen  ein  anderes  Kraftfahrzeug  ein,  so  ist  er  zu  dessen  Anmeldung  gemäß  den  S§  106,
109  auch  dann  verpflichtet,  wenn  eine  weitere  Stempelentrichtung  nicht  einzutreten  hat.

(2)  Die  Umschreibung  der  Karte  im  Falle  des  §  56  Abs.  2  des  Gesetzes  hat  durch
die  Erteilung  einer  neuen  Erlaubniskarte,  in  der  auf  die  frühere  Karte  Bezug  zu  nehmen
ist,  für  den  Rest  der  Gültigkeitsdauer  der  früheren  Karte  zu  erfolgen.  Bei  Umschreibung
einer  Karte  der  in  Tarifnummer  8b  bezeichneten  Art  sind  zugleich  die  auf  Grund  der
früheren  Karte  im  Inlande  zugebrachten  Aufenthaltstage  in  der  neuen  Karte  abzuschreiben.
        <pb n="488" />
        388
(3)  Der  Einstellung  eines  anderen  Fahrzeugs  im  Sinne  des  §  56  Abs.  2  des  Gesetzes
und  der  vorstehenden  Bestimmungen  ist  es  gleichzuachten,  wenn  ein  Kraftfahrzeug  dergestalt

umgebaut  wird,  daß  dadurch  der  anzuwendende  Steuersatz  ein  anderer  wird.  Eine  Erstattung
der  Steuer  findet  in  keinem  Falle  statt.

8  114.

(1)  Im  Falle  der  Veräußerung  (Verkauf,  Tausch,  Schenkung)  des  Kraftfahrzeugs
während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  ist  auf  Antrag  des  Veräußerers  an  Stelle
der  bisherigen  Karte  für  den  Rest  der  Gültigkeitsdauer  der  letzteren  eine  neue  Karte  auf
den  Namen  des  Erwerbers  ohne  Abgabenentrichtung  auszustellen.  Bei  Karten  der  in  Tarifnummer
  80  bezeichneten  Art  findet  hierbei  die  Bestimmung  des  §  113  Abs.  2  Satz  2
entsprechende  Anwendung.  Dem  Erwerb  infolge  Veräußerung  ist  im  Sinne  dieser  Bestimmung
der  Erwerb  von  Todes  wegen  gleichzustellen.  Zur  Stellung  des  Antrags  sind  in  diesem
Falle  die  Erben  berechtigt.

(2)  Der  Antrag  ist  schriftlich  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  14  unter  Vorlegung
der  Erlaubniskarte,  deren  Umschreibung  begehrt  wird,  bei  der  für  den  Wohn=  oder  Aufenthaltsort
  des  Erwerbers  zuständigen  Hebestelle  zu  stellen.  Die  letztere  hat,  wenn  die
ursprüngliche  Erlaubniskarte  von  einer  anderen  Hebestelle  ausgestellt  war,  diese  von  der  Umschreibung
  zu  benachrichtigen.

§  115.

Wird  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  (88  111,  113,  114)  an  Stelle  der  bisherigen
  Karte  für  den  Rest  der  Gültigkeitsdauer  der  letzteren  eine  neue  Karte  ausgestellt,
so  ist  bei  Aushändigung  der  neuen  Karte  die  bisherige  Karte  einzuziehen  und  als  Beleg
zur  neuen  Anmeldung  zu  nehmen.

§  116.

1.  Ernenerung  Für  im  Gebrauche  befindliche  inländische  Kraftfahrzeuge  ist,  soweit  durch  die  Landesder
  Erlaubnis.  regierung  nicht  eine  andere  Frist  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten  Tage  vor  Ablauf
tarten.  der  Gültigkeitsdauer  der  alten  die  Ausstellung  einer  neuen  Erlaubniskarte  bei  der  Hebestelle
zu  beantragen.  Dies  geschieht  durch  Einreichung  einer  Anmeldung  nach  Muster  14  unter
Beifügung  der  ihre  Gültigkeit  verlierenden  Erlaubniskarte  und  unter  Vorlegung  der  polizei—
lichen  Zulassungsbescheinigung.  Sofern  Zweifel  darüber  nicht  bestehen,  daß  die  in  den  vorgelegten
  Urkunden  enthaltenen  Angaben  auf  das  Kraftfahrzeug  noch  zutreffen,  sind  diese  der
Steuerberechnung  und  der  Ausstellung  der  neuen  Karte  zu  Grunde  zu  legen.  Andernfalls
ist  eine  Prüfung  der  Anmeldung  durch  Benehmen  mit  der  Polizeibehörde  vorzunehmen.  Für
die  Anmeldung  sowie  für  Entrichtung  der  Abgabe  und  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  finden

die  Bestimmungen  in  den  §§  106  ff.  Anwendung.
        <pb n="489" />
        Nr.  44.  389

8  117.

(1)  Ist  bis  zum  Ablaufe  der  Gültigkeitsdauer  einer  gemäß  Tarifnummer  8  a  ausgestellten
  Erlaubniskarte  die  Erneuerung  seitens  des  Steuerpflichtigen  nicht  beantragt  worden,
so  ist,  soweit  nicht  die  Bestimmung  des  §  112  Abs.  5  Platz  greift,  der  Steuerpflichtige
mit  kurzer  Frist  hieran  zu  erinnern,  nötigenfalls  unter  der  Androhung,  daß  vorbehaltlich
der  Einleitung  des  Strafverfahrens,  bei  Nichterneuerung  der  Erlaubniskarte  die  Beschlagnahme
  des  für  das  Kraftfahrzeug  amtlich  ausgegebenen  Kennzeichens  bei  der  zuständigen
Polizeibehörde  werde  beantragt  werden.  Die  Erinnerung  ist  mit  der  Aufforderung  zu  verbinden,
  der  Hebestelle  Mitteilung  zu  machen,  falls  sich  das  Fahrzeug  nicht  mehr  im  Besitze
des  Steuerpflichtigen  befindet  oder  davon  kein  die  weiterere  Steuerpflicht  begründender  Gebrauch
mehr  gemacht  wird.

(2)  Erledigt  sich  hiernach  innerhalb  der  gesetzten  Frist  die  Ausstellung  einer  neuen
Karte  nicht  und  wird  auch  nicht  der  Antrag  auf  Erneuerung  der  Erlaubniskarte  gestellt,  so
ist  entsprechend  der  Androhung  zu  verfahren.

8  118.

(1)  über  die  erteilten  Erlaubniskarten  wird  von  jeder  Hebestelle  eine  Bezirksliste  nach  5-  Bezirksliste.
dem  Muster  18  geführt.  *

(2)  Die  Polzeibehörden  haben  aus  der  von  ihnen  geführten  Liste  der  zugelassenen
Kraftfahrzeuge  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  bis  zum  5.  des  auf  den  Schluß  des  Kalendervierteljahrs
  folgenden  Monats  der  zuständigen  Hebestelle  einen  Auszug  zu  übersenden,  welcher
dem  Anmeldungsbuche,  bei  Einsendung  an  die  Direktivbehörde  zur  Prüfung  beizufügen  ist.

*

VII.  Vergütungen.
Zur  Tarifnummer  9  und  zu  den  §8§  63  bis  66  des  Gesetzes.
§  119.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  9  bezeichneten  Abgabe  1.  Form  der
wird  erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle  bei  Einreichung  Abgabender
  im  §  120  bezeichneten  Aufstellung.  Zuständig  ist  die  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  die  #rhebung.

Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.
§  120.

(1)  über  die  von  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesell=  2.  Ausstellung
schaften  mit  beschränkter  Haftung  gewährten  Vergütungen  der  in  Tarifnummer  9  bezeichneten  sber  gewährte

Art  ist  bei  Aufstellung  der  Jahresbilanz  eine  besondere  Aufstellung  nach  dem  Muster  19
anzufertigen  und  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Genehmigung  der  Jahresbilanz  durch  m
        <pb n="490" />
        390

die  Generalversammlung,  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  spätestens  am  10.  Tage
nach  der  Feststellung  der  Jahresbilanz  durch  die  Gesellschafter  der  zuständigen  Steuerstelle
in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

(2)  Die  Einreichung  hat  bei  Aktiengesellschaften  durch  den  Vorstand,  bei  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  durch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  durch  die  Geschäftsführer  zu  erfolgen.

(3)  Die  Aufstellung  ist  am  Schlusse  von  den  zu  ihrer  Einreichung  verpflichteten  Personen
  unter  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  gemachten  Angaben
zu  unterschreiben.

§  121.

Die  Aufstellung  hat  den  Zeitraum  des  Geschäftsjahres  zu  umfassen,  für  welches  die
Jahresbilanz  aufgestellt  ist.  Sie  hat  mithin,  soweit  die  Vergütungen  in  einem  Anteil  am
Jahresgewinne  bestehen,  die  aus  der  Verteilung  des  Jahresgewinns  dieses  Geschäftsjahrs
fließenden  Vergütungen  und  die  übrigen  Vergütungen  insoweit  zu  umfassen,  als  sie  im  Laufe
dieses  Geschäftsjahres  gezahlt  worden  sind.

122.

J.  Begriff  der  Als  Vergütung  im  Sinne  der  Tarifnummer  9  ist  jede  geldwerte  Zuwendung  anzu-Vergltung.
  sehen,  welche  einer  der  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  bestellten  Personen
  (Aufsichtsratsmitglieder)  in  dieser  Eigenschaft  von  der  Gesellschaft  gemacht  wird,  gleichviel
  ob  die  Vergütung  im  Gesetz  oder  in  diesen  Bestimmungen  ausdrücklich  benannt  ist
oder  nicht.
§  123.

I.  Tagegelder.  Unter  Tagegeldern  im  Sinne  der  Tarifnummer  9  ist  der  in  der  Form  einer  festen
Vergütung  für  jeden  Tag  der  Abwesenheit  vom  Wohnorte  gewährte  Ersatz  der  baren  Auslagen
  zu  verstehen,  welche  einem  Aussichtsratsmitgliede  während  einer  in  Angelegenheiten
der  Gesellschaft  ausgeführten  Reise  durch  Bestreitung  der  Kosten  für  seine  Verpflegung  und
Unterkunft  und,  soweit  nicht  eine  besondere  Vergütung  der  Reisekosten  stattfindet,  durch  die
Kosten  der  Beförderung  nach  und  von  dem  Bestimmungsort  erwachsen  sind.

124.

5.  Reisegelder.  Vergütungen  für  Reisekosten  (Reisegelder)  sind  der  Besteuerung  nur  dann  nicht  unterworfen,
  wenn  sie  nach  dem  wirklichen  Aufwande  berechnet  und  nur  in  dieser  Höhe  vergütet
werden.  Als  Reisekosten  in  diesem  Sinne  sind,  wenn  daneben  Tagegelder  gewährt  werden,
nur  die  Kosten  der  Beförderung  nach  und  von  dem  Bestimmungsort  anzusehen.
        <pb n="491" />
        Nr.  44.  391

125.

Vergütungen  für  Zeitversäumnis  und  für  sonstigen  durch  die  Tätigkeit  als  Aussichts-6.  Andere  Verratsmitglied
  erwachsenen  Schaden  oder  entgangenen  Gewinn  gelten  nicht  als  Ersatz  barer  Müngen.

Auslagen.
§  126.

Vergütungen,  welche  nicht  in  barem  Gelde  oder  in  kurshabenden  Wertpapieren  bestehen,  7.  Wertangabe.
sind  in  Geld  zu  veranschlagen  und  zu  dem  veranschlagten  Betrag  unter  Erläuterung  des
Sachverhalts,  insbesondere  unter  Angabe  der  Schätzungsgrundlagen,  in  die  Aufstellung  einzusetzen.


§  127.

Die  Hebestelle  prüft  die  Aufstellung  und  stellt,  wenn  eine  Stempelabgabe  zu  erheben  8.  Festsetzung
ist,  den  Stempelbetrag  fest  und  vereinnahmt  ihn.  Ist  die  Aufstellung  steuerfrei,  weil  die  und  Ver-Summe
  der  sämtlichen  an  die  Mitglieder  des  Aussichtsrats  geleisteten  Vergütungen  nicht  wunehn
mehr  als  5  000  Mark  ausmacht,  so  ist  dies  in  der  Aufstellung  zu  bestätigen.  Eine  mit
Feststellungs=  und  Empfangsbekenntnis  oder  Befreiungsvermerk  versehene  Ausfertigung  der
Aufstellung  ist  zurückzugeben.

VIII.  Allgemeine  Bestimmungen.
Zum  8  67  des  Gesetzes.

*  128.

(1)  Für  verdorbene  Reichsstempelmarken  und  für  Reichsstempelzeichen,  mit  welchen  dem=  1.  Umtausch
nächst  verdorbene  Vordrucke  oder  Wertpapiere  versehen  sind,  kann  Erstattung  beansprucht  verdorbener
werden,  wenn  der  Schaden  mindestens  drei  Mark  beträgt  und  wenn  von  den  Stempelzeichen,  wentseiczen.
Vordrucken  und  Wertpapieren  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden  ist,
dem  gegenüber  durch  die  Erstattung  das  Steuerinteresse  gefährdet  erscheint.  Es  genügt,  wenn
der  Wert  der  gleichzeitig  zur  Erstattung  vorgelegten  Stempelzeichen  zusammen  drei  Mark
beträgt,  und  es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  Beschädigung  der  einzelnen  Stempelzeichen
durch  ein  und  dasselbe  Ereignis  veranlaßt  oder  auf  verschiedene,  voneinander  unabhängige
Versehen  oder  Zufälle  zurückzuführen  ist.

(2)  Der  Erstattungsanspruch  ist  bei  der  Steuerstelle  des  Bezirkes  innerhalb  dreier
Monate,  nachdem  der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist,  unter  Vorlegung  der
verdorbenen  Marken,  Vordrucke  und  Wertpapiere  anzumelden;  auf  Erfordern  sind  die  quittierten
  Anmeldungen,  welche  den  Betrag  der  für  die  verdorbenen  Wertpapiere  entrichteten
Abgabe  ergeben,  beizufügen.

78
        <pb n="492" />
        392

(3)  Eine  bare  Zurückzahlung  der  entrichteten  Reichsstempelabgabe  findet  nicht  statt.  Bei
Vordrucken  und  Marken  erfolgt  die  Erstattung  im  Wege  des  Umtausches,  und  zwar  werden
in  der  Regel  für  verdorbene  Vordrucke  gestempelte  Vordrucke,  für  verdorbene  Marken  Marken
abgabefrei  verabfolgt.  Der  Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  steht  die  Abstempelung  von
Vordrucken  gemäß  §  35  gleich.  Den  MWünschen  des  Antragstellers  hinsichtlich  des  Abgabebetrags
  der  einzelnen  Stücke  ist  tunlichst  Rechnung  zu  tragen.  Die  Landesregierungen  können
anordnen,  daß  in  solchen  Fällen,  in  denen  gestempelte  Vordrucke  des  Musters  7  in  größerer
Menge  im  Umtausche  gegen  verdorbene  Vordrucke  oder  Marken  beansprucht  werden,  die  Herstellungskosten
  für  die  erstbezeichneten  Vordrucke  zu  erstatten  seien.

(4)  An  Stelle  der  verdorbenen  Wertpapiere  hat  die  betreffende  Steuerstelle  nach  näherer
Anweisung  der  Direktivbehörde  dem  Berechtigten  auf  Grund  vorheriger  Anmeldung  nach  den
Vorschriften  des  §  2  neu  ausgestellte  Wertpapiere  von  demselben  Steuerwert  abgabefrei  abzustempeln.
  «

(5)  Die  etwa  entstehenden  Portokosten  trägt  der  Antragsteller.

(6)  Die  verdorbenen  Marken  und  Vordrucke  sowie  die  aus  den  Wertpapieren  herausgeschnittenen
  Stempelzeichen  werden  bei  einer  von  der  Direktivbehörde  zu  bestimmenden  Amtsstelle
  in  Gegenwart  zweier  Beamten  vernichtet.

129.

Reichsstempelmarken  und  amtlich  gestempelte  Vordrucke  des  Musters  7  können,  wenn  sie
unbeschädigt  sind,  bei  den  von  den  Landesregierungen  bestimmten  Steuerstellen  gegen  Marken
oder  Vordrucke  zu  anderen  Steuerbeträgen  oder  für  andere  Geschäfte  umgetauscht  werden;
indessen  findet  auch  hier  in  der  Regel  der  Umtausch  von  Vordrucken  nur  gegen  gestempelte
Vordrucke,  der  Umtausch  von  Marken  nur  gegen  Marken  statt.  Der  Verabfolgung  gestempelter
  Vordrucke  steht  die  Abstempelung  von  eigenen  Vordrucken  des  Antragstellers  gleich.

§  130.
2.  Erstattung  über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteter  Abgabenbeträge  entscheidet  die
überhobener  .  .  ..
Stempel.  Direktivbehörde.
abgabe.  Zum  8  76  des  Gesetzes.
§  131.
3.  Stempel=  Die  Beamten  zur  Wahrnehmung  der  im  §  176  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesehenen

prüfung.  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  werden  nach  Maßgabe  der  ihnen  erteilten
näheren  Anweisung  selbständig  davon  überzeugung  nehmen,  ob  den  Vorschriften  des  Gesetzes
gemäß  verfahren  worden  ist.  Die  der  Stempelprüfung  unterliegenden  Personen,  an  welche
der  revidierende  Beamte  bei  Beginn  der  Prüfung  sich  wenden  wird,  haben  ihm  die  zu  diesem
        <pb n="493" />
        Nr.  44.  393

Zwecke  gewünschten  Wertpapiere,  Schlußnoten,  Frachturkunden,  Belege  und  sonstigen  Schriftstücke
  sowie  die  Geschäftsbücher  zur  Einsicht  vorlegen  zu  lassen,  Auskunft  zu  erteilen  und  ihm
einen  angemessenen  Raum  für  die  Erledigung  seiner  Obliegenheiten  zur  Verfügung  zu  stellen.

132.

(1)  Offentliche  Anstalten,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene
  Genossenschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  sofern  sie  Geschäfte  der
unter  Tarifnummer  4  bezeichneten  Art  betreiben  oder  vermitteln,  sowie  die  zur  Erleichterung
der  Liquidation  von  Zeitgeschäften  bestimmten  Anstalten  sind  regelmäßig  mindestens  einmal
im  Laufe  von  drei  Jahren  der  Stempelprüfung  zu  unterwerfen.  Inwieweit  bei  solchen  Anstalten,
  bei  welchen  erfahrungsmäßig  abgabepflichtige  Schriftstücke  oder  Geschäfte  nur  vereinzelt
vorkommen,  sowie  bei  den  übrigen  Personen,  welche  Geschäfte  der  unter  Tarifnummer  4  bezeichneten
  Art  betreiben  oder  vermitteln,  Stempelprüfungen  vorzunehmen  sind,  bestimmen  die
Direktiobehörden.

(2)  Die  Ausübung  der  Stempelprüfung  hinsichtlich  des  Frachturkundenstempels  und  des
Personenfahrkartenstempels  (Tarifnummer  6  und  7)  wird  in  Ansehung  der  Eisenbahn  und
Dampfschiffahrtsverwaltungen  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  durch  die  obersten
Landesfinanzbehörden  geordnet.  In  Ansehung  sonstiger  nach  §  76  Abs.  2  des  Gesetzes  der
Prüfung  unterliegenden  Personen  findet  die  Bestimmung  des  Abs.  1  Satz  2  entsprechende
Anwendung.

(3)  Die  Stempelprüfungen  sind  in  möglichst  ungleichmäßigen  Zwischenräumen  vorzunehmen.
  Die  Prüfungen  bezüglich  der  Abgaben  nach  Tarifnummer  6  und  7  können  den
Bezirksoberkontrolleuren  oder  Beamten  gleichen  oder  höheren  Ranges  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung
  übertragen  werden;  mit  den  Prüfungen  hinsichtlich  der  Abgabenentrichtung  nach
den  Tarifnummern  1  bis  4  sind  tunlichst  höhere  Beamte  zu  beauftragen,  welche  sich  jedoch

nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörden  zu  ihrer  Unterstützung  der  Beihilfe
eines  mittleren  Beamten  bedienen  können.

8  133.

(1)  Die  mit  der  Prüfung  beauftragten  Beamten  haben  sich  aus  den  veröffentlichten
Geschäftsberichten  und  Bilanzen,  aus  Statuten  und  ähnlichen  Hilfsmitteln  vorher  eine  möglichst
  sichere  und  eingehende  Kenntnis  der  Art  und  des  Umfanges  der  Geschäfte  der  einzelnen
Anstalten  zu  verschaffen.  Dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  Beamten  bleibt  überlassen,  wieweit
  die  Prüfung  auszudehnen  und  insbesondere  ob  und  inwieweit  behufs  sachgemäßer  Ausführung
  derselben  neben  der  Einsicht  der  Wertpapiere  und  Schlußnoten  auch  die  Einsicht  des
Schriftwechsels,  der  Belege  und  sonstigen  Schriftstücke  sowie  namentlich  auch  der  Geschäftsbücher
  erforderlich  ist.

787
        <pb n="494" />
        4.  Überwachung
  der
Stempelentrichtung



a)  durch
Reichsbankbeamte,



bi  durch
andere,  insbesondere
  Aufsichtsbeamtc.


394

(2)  Über  den  Verlauf  der  Stempelprüfung  ist  eine  Aufzeichnung  zu  machen,  in  welcher
die  gezogenen  Erinnerungen  unter  genauer  Bezeichnung  der  nicht  vorschriftsmäßig  besteuerten
Schriftstücke  und  Geschäfte  zusammenzustellen  sind.  Darauf  ist  das  Erforderliche  wegen  Einziehung
  der  fehlenden  Stempel  oder  Nachstempelung  und  je  nach  den  Umständen  wegen  Einleitung
  eines  etwaigen  Strafverfahrens  zu  veranlassen.

134.

(1)  Am  Schlusse  des  Geschäftsjahrs  erstatten  die  Beamten  der  Direktivbehörde  einen
Bericht  über  ihre  Tätigkeit,  die  dabei  gemachten  Wahrnehmungen  über  das  Reichsstempelgesetz
und  dessen  Ausführung,  etwaige  Vorschläge  zu  Verbesserungen  der  bestehenden  Vorschriften,
über  entdeckte  Umgehungen  usw.  Eine  Übersicht  der  nach  §  76  Abs.  2  des  Gesetzes  der
Prüfung  unterliegenden  Anstalten  und  Personen,  der  Anzahl  der  bei  ihnen  ausgeführten
Stempelprüfungen  und  der  dabei  gezogenen  Erinnerungen,  des  Betrags  der  infolge  der  letzteren
eingezogenen  Stempelabgaben  und  der  auf  Grund  der  Erinnerungen  gestellten  Strafanträge
ist  beizufügen.

(2)  Diese  Jahresberichte  sowie  auf  jedesmaliges  Ersuchen  die  Verhandlungen  über  die
abgehaltenen  Prüfungen  und  die  darauf  getroffenen  Entscheidungen  teilen  die  Landesregierungen
dem  Reichskanzler  zur  Kenntnisnahme  mit.

*#135.

Die  Reichsbank  und  ihre  Stellen  unterliegen  der  Prüfung  der  Landesbeamten  nicht.  Die

genaue  Beachtung  des  Stempelgesetzes  bei  ihnen  wird  durch  Bankbeamte  nach  näherer  Anordnung
  des  Reichsbankdirektoriums  überwacht.

Zum  §  77  des  Gesetzes.
§  136.

(1)  Auch  nicht  zur  Vornahme  regelmäßiger  Stempelprüfungen  berufene  Beamte  haben,
soweit  sich  ihnen  bei  Wahrnehmung  ihrer  Dienstgeschäfte  dazu  Gelegenheit  bietet,  die  vorschriftsmäßige
  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  mit  zu  überwachen.

(2  Insbesondere  haben  die  Zoll=  und  Steneraufsichtsbeamten  nach  Maßgabe  der  ihnen
im  §  60  des  Gesetzes  übertragenen  Befugnis  von  der  Entrichtung  der  Stempelabgabe  von
Erlaubniskarten  zu  Kraftfahrzeugen  vor  allem  im  Grenzbezirke  tunlichst  häufig  ülberzeugung
zu  nehmen,  daneben  auch,  soweit  es  sich  um  andere  als  die  im  §  44  des  Gesetzes  genannten
Verkehrsanstalten  handelt,  auf  die  Befolgung  der  wegen  Erhebung  des  Fahrkartenstempels
erlassenen  Vorschriften  zu  achten.
        <pb n="495" />
        Nr.  44.  395

Zum  §  78  des  Gesetzes.
§  137.

Wenn  im  Laufe  eines  Verwaltungsstrafverfahrens  die  kaufmännischen  Geschäftsformen  5.  Zuzichung
zu  Zweifeln  in  betreff  der  Beurteilung  des  Sachverhältnisses  Anlaß  geben  oder  für  die  An=  von  Sachverwendung
  der  Tarifnummer  4b  Zweifel  darüber  bestehen,  ob  das  Geschäft  als  ein  solches  an-  ständigen.
zusehen  ist,  das  unter  Zugrundelegung  der  Usancen  einer  Börse  abgeschlossen  ist,  oder  ob  es
sich  um  börsenmäßig  gehandelte  Waren  handelt,  so  sind  über  die  zweifelhaften  Fragen  geeignete
  Sachverständige  zu  hören.  In  Bezirken,  für  welche  Handelsvorstände  bestehen,  haben
diese  der  Steuerbehörde  für  die  verschiedenen  Geschäftszweige  Sachverständige  zu  bezeichnen.

Zu  den  8§§  81  und  82  des  Gesetzes.
8  138.

Bei  der  Ablieferung  der  durch  die  einzelnen  Bundesstaaten  vereinnahmten  Reichsstempel-  6.  Abzüge  von
abgaben  an  das  Reich  dürfen  keine  anderen  Abzüge  als  die  im  §  82  des  Gesetzes  erwähnten  der  Einnahme.
gemacht  werden;  insbesondere  ist  der  nach  §  81  des  Gesetzes  den  Bundesstaaten  zu  gewährende
  Betrag  zugleich  als  eine  Entschädigung  für  die  ihnen  in  Reichsstempelprozessen
erwachsenden  Kosten  und  die  etwa  zu  zahlenden  Verzugszinsen  anzusehen.

IX.  Erhebung  und  Verrechnung  der  Abgaben.

139.

(1)  Jede  zur  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  1.  Einnahmebei
  ihr  eingezahlten  Abgaben  dieser  Art  ein  besonderes  Einnahmebuch  zu  führen,  dessen  Ein=  buch.
richtung  die  Landesregierung  bestimmt.  Das  anliegende  Muster  20  dient  dabei  als  Vorbild.
Wenn  eine  Hebestelle  nicht  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  ohne  Einschränkung  befugt
ist,  braucht  das  Einnahmebuch  den  Vordruck  nur  für  diejenigen  Erhebungen  zu  enthalten,
zu  welchen  die  Amtsstelle  ermächtigt  ist.  Soweit  eine  Stundung  der  Abgabe  nach  den  88§  62
und  147  erfolgt,  können  dem  Vordrucke  die  zum  gesonderten  Nachweise  der  gestundeten  Beträge
  erforderlichen  Spalten  hinzugefügt  werden.  Die  Abgabe  ist  erst  dann  im  Einnahmebuch
  einzutragen,  wenn  die  Wertpapiere,  Fahrkarten  oder  Vordrucke,  die  mit  einem  Stempelaufdrucke
  versehen  werden  sollen  (§§  35,  67  und  93),  abgestempelt  oder  wenn  die  Lotterielose
  mit  dem  Kontrollstempel  bedruckt  sind.

(2)  Hebestellen,  welche  nur  mit  dem  Verkaufe  von  Reichsstempelmarken  und  abgestempelten
  Vordrucken  oder  mit  der  Abstempelung  von  Vertragsurkunden  (§  18  des  Gesetzes)
beauftragt  sind,  können  die  Einnahme  dafür  nach  der  Bestimmung  der  Landesregierung  auch

5
Mu#  #
        <pb n="496" />
        396

in  anderen  Büchern  nachweisen.  Auf  diese  finden  die  im  §  143  Abs.  2  und  3  getroffenen
Anordnungen  keine  Anwendung.

8  140.

2.  An-  Als  Vor=  und  Gegenbuch  zum  Einnahmebuch  ist  von  den  mit  der  Erhebung  von

meldungsbuch  Reichsstempelabgaben  befugten  Amtsstellen,  mit  Ausnahme  der  im  §  139  Abs.  2  genannten,
ein  Anmeldungsbuch  zu  führen,  für  welches  das  Muster  21  als  Vorbild  dient.  In  dieses
sind  alle  zur  Entrichtung  der  Abgabe  sowie  zur  Vornahme  steuerpflichtiger  oder  steuerfreier
Abstempelungen  vorgeschriebenen  Anmeldungen  oder  sonstigen  Nachweise  (vgl.  Ziffer  1  der

lAnleitung  zu  Muster  21)  sofort  nach  Eingang  einzutragen  mit  alleiniger  Ausnahme  der
vorläufigen  Anmeldung  nach  Muster  3  (vgl.  §  17  und  141).  Durch  dieses  Buch  wird
einerseits  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  allen  Fällen,  abgesehen  von  dem  bloßen  Verkaufe
vorrätig  gehaltener  Wertzeichen,  festgehalten  und  anderseits  die  Stempelung  derjenigen  Wertpapiere
  und  Lose,  welche  von  der  Reichsstempelabgabe  befreit  sind,  jedoch  mit  einem  Stempelabdrucke
  versehen  werden  müssen,  und  die  richtige  Berechnung  von  Vergütungen,  für  welche
nach  Tarifnummer  9  Abs.  2  Steuerfreiheit  beansprucht  wird,  überwacht.

W#
:  gw

8  141.

3.  Merkbuch.  Die  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  für  Aktien  usw.  ermächtigten  Steuerstellen
führen  außerdem  ein  Merkbuch,  über  diejenigen  Anzeigen,  welche  nach  8  3  des  Gesetzes  die
Emittenten  von  inländischen  Wertpapieren  zu  erstatten  haben.  Dasselbe  ist  nach  dem  bei-22.

  geschlossenen  Muster  22  anzulegen.  In  das  Buch  sind  auch  diejenigen  vorläufigen  An-#

  W##

**  meldungen  einzutragen,  die  von  den  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  gemäß  §  7  letzter  Satz  des  Gesetzes  zu  bewirken  sind.

8  142.

4.  Stempel-  (1)  Von  den  Steuerstellen,  welche  Vordrucke  zu  Schlußnoten  und  Reichsstempelmarken
zeichenbuch.  zu  verkaufen  haben,  ist  über  die  Einnahme  und  Ausgabe  an  solchen  Stempelzeichen  ein
besonderes  Stempelzeichenbuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  von  der  Landesregierung  bestimmt
wird.  Das  Buch  dient  zugleich  als  Heberegister  über  die  Herstellungskosten,  welche  nach
§§  34  und  128  die  Steuerpflichtigen  der  Landeskasse  für  ungestempelte  Schlußnotenvordrucke
sowie  für  die  als  Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen  verabfolgten  gestempelten  Schlußnotenvordrucke
  zu  erstatten  haben.  Die  einzuziehenden  Preise  bestimmt  die  Landesregierung.
(2)  Ferner  werden  in  dem  Buche  unter  Benennung  der  Empfänger  die  gestempelten
Vordrucke  zu  Schlußnoten  und  die  Reichsstempelmarken  verausgabt,  für  welche  ein  Wertbetrag

  nicht  zu  erheben  ist.
        <pb n="497" />
        Nr.  44.  397

(3)  Die  von  Steuerpflichtigen  zum  Umtausche  zurückgegebenen  gestempelten  Schlußnotenvordrucke
  und  Reichsstempelmarken  sind,  bevor  sie  vereinnahmt  werden,  in  bezug  auf
ihre  Echtheit  und  Unversehrtheit  zu  prüfen.

143.

(1)  Die  in  den  §§  139,  140  genannten  Bücher  werden  nach  Ablauf  jedes  Viertel=  5.  Prüfung
jahrs  abgeschlossen  und  mit  den  dazu  gehörigen  Belegen  an  die  Direktivbehörde  zur  Prüfung  nufeeeingereicht.
  Auf  die  Erledigung  der  Erinnerungen  finden  die  für  die  Zollverwaltung  in  Bücher.
dieser  Beziehung  erteilten  Vorschriften  siungemäße  Anwendung.

(2)  Eine  Vernichtung  der  Hebe=  und  Anmeldungsbücher  und  der  dazu  gehörigen  Belege
darf  vor  Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  dem  Rechnungsjahre,  für  welches  die  Bücher  geführt
sind,  nicht  stattfinden.

(3)  Zur  Herbeiführung  und  Sicherung  der  gleichmäßigen  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes
  in  allen  Bundesstaaten  werden  die  Landesregierungen  auf  Ersuchen  des  Reichskanzlers
  von  Zeit  zu  Zeit  einige  bei  den  Direktivbehörden  bereits  geprüfte  Bücher  mit  den
Belegen  mitteilen.  Ergeben  sich  bei  deren  Einsicht  Bedenken,  so  trifft  die  Landesregierung
die  zur  Erledigung  erforderlichen  Anordnungen  und  gibt  zugleich  dem  Reichskanzler  von  dem
Verfügten  Kenntnis.

(4)  Das  Merkbuch  verbleibt  bei  den  Stenerstellen;  es  ist  dauernd  und  sicher  aufzubewahren.


8  144.

(1)  Die  Herstellung  der  von  den  Steuerstellen  zu  verkaufenden,  mit  Stempelaufdruck  6.  Herstellung

versehenen  Vordrucke  zu  Schlußnoten  sowie  der  ungestempelten  Schlußnotenvordrucke  und  der  der  Stempel-Reichsstempelmarken
  (§8§  33,  34,  66  und  97)  erfolgt  bei  der  Reichsdruckerei.  Die  Landes-  wertzeichen.
regierungen  haben  diese  Stempelzeichen  und  ungestempelten  Vordrucke  von  der  Reichsdruckerei
gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten  anzukaufen.  Die  nach  Maßgabe  der  Herstellungskosten
  von  der  Reichsdruckerei  zu  berechnenden  Preise  stellt  das  Reichsschatzamt  fest  und  teilt
sie  den  Landesregierungen  mit.  ·
«  (2)  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen  Reichsstempelzeichen,
welche  ihr  von  den  Regierungen  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  derselben  berechtigt  bezeichnet
werden.  Jede  Regierung  erhält  vierteljährlich  von  der  Reichsdruckerei  eine  mit  den  gquittierten
Lieferscheinen  belegte  Rechnung  über  die  von  ihr  zu  erstattenden  Herstellungskosten.  Den
Betrag  der  Rechnung  lassen  die  Regierungen  an  die  Reichsdruckereikasse  entweder  unmittelbar
oder  durch  Vermittelung  der  Reichshauptkasse  zahlen.

(3)  Privatpersonen  erhalten  von  der  Reichsdruckerei  weder  Stempelzeichen  noch  ungestempelte
  Vordrucke.
        <pb n="498" />
        398

(O  Die  Kosten  der  auf  den  Antrag  von  Steuerpflichtigen  bei  der  Reichsdruckerei  be—
wirkten  Abstempelung  von  Wertpapieren  und  Vordrucken  zu  Schlußnoten  werden  von  der
Reichsdruckerei  in  jedem  einzelnen  Falle  bei  derjenigen  Steuerstelle  liquidiert,  welche  die  Abstempelung
  bestellt  hat.  Für  die  sofortige  Berichtigung  dieser  Rechnungen  haben  die  Steuerstellen
  Sorge  zu  tragen.

§  145.
J  durfrrun  (1)  Die  von  den  Steuerstellen  zur  Stempelung  von  Wertpapieren  sowie  zur  Ab-Stempel.
  stempelung  von  Lotterielosen  und  Vordrucken  zu  Seefrachturkunden  zu  verwendenden  Stempel
liefert  für  Rechnung  der  Landesregierungen  die  Reichsdruckerei.  Die  Stempel  jeder  Steuerstelle
  erhalten  als  Unterscheidungszeichen  eine  besondere  Nummer,  welche  nicht  veröffentlicht
wird.  Die  Unterscheidungsnummern  werden  den  Landesregierungen  von  dem  Reichsschatzamte
mitgeteilt.  1

(2)  Die  Abstempelung  der  Wertpapiere  usw.  bei  den  Steuerstellen  ist  unter  Aussicht
der  Kassenbeamten  zu  bewirken,  welche  die  Stempel,  solange  diese  nicht  benutzt  werden,
unter  amtlichem  Verschlusse  zu  halten  haben.

§  146.
§.  Behandlung  (1)  Alle  bei  den  Steuerstellen  eingehenden  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Reichs-Anmelranngen
  stempclabgabe  u#sw.  sind  mit  dem  Datum  des  Einganges,  der  Nummer  des  Anmeldungsbuchs
und  einem  deutlichen  Abdrucke  des  gewöhnlichen  Amtsstempels  der  Hebestelle  zu  versehen.
Die  Anmeldungen  und  sonstigen  Anzeigen,  welche  in  das  Anmeldungsbuch  einzutragen  sind
(vgl.  §  140),  sind  nach  den  Nummern  dieses  Buches  zu  ordnen  und  ihm  alse  Belege
beizufügen.

(2)  liber  die  Einlieferung  von  Wertpapieren,  deren  Stempelung  nicht  sofort  bewirkt
werden  kann,  ist  dem  Steuerpflichtigen  einstweilen  ein  mit  der  Nummer  des  Anmeldungsbuchs
  und  einem  Abdrucke  des  gewöhnlichen  Amtsstempels  der  Hebestelle  versehener  Empfangsschein
  zu  geben.  Nur  gegen  dessen  Rückgabe  empfängt  der  Stenerpflichtige  die  gestempelten
Papiere  zurück.

8  147.
9.  Stundung  Die  Genehmigung  zum  Beginne  des  Absatzes  von  Lotterielosen  vor  der  Entrichtung
des  Lotteric-  ,  «  -.  —  -.  ..
skcmspHdcrAbgabc(»d,2«desGesetzes)nndsonstigeOtmtdnngcndcrAbgabevonLottercelonsucrfolgen
  auf  Gefahr  und  Rechnung  der  Vandesregierung  (8  62).

8  148.
10.  Buchung  (1)  Werden  zum  Ersatze  für  verdorbene  Wertpapiere  von  den  Stenerstellen  neu  ausvon

  ·  ·  *□i“  —  *  *  —  ·  2  —
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Erstalungen.  zugebende  dergleichen  Papiere  abgestempelt  (§  128),  so  ist  diese  Stempelung  nur  durch  das

Anmeldungsbuch  nachzuweisen  (§  140).
        <pb n="499" />
        Nr.  44.  399

(2)  Die  als  Ersatz  für  verdorbene  gestempelte  Schlußnotenvordrucke  und  Reichsstempelmarken
  zu  verabfolgenden  Stempelzeichen  können,  da  eine  Einnahme  dafür  nicht  zu  verrechnen
  ist,  nur  im  Stempelzeichenbuch  abgeschrieben  werden  (§  142).

*  149.

Die  für  Arbitragegeschäfte  zurückgezahlten  Beträge  sind  gesondert  von  den  Erstattungen
für  unrichtige  Erhebungen  usw.,  und  zwar  getrennt  nach  Erstattungen  im  Arbitrierverkehre
mit  dem  Ausland  und  im  Arbitrierverkehre  zwischen  inländischen  Börsenplätzen  in  den  Kassenbüchern
  nachzuweisen.

150.

Die  Vergütung  von  zwei  vom  Hundert  für  Erhebung  und  Verwaltung  der  Reichsstempelabgabe
  (§  81  des  Gesetzes)  ist  von  den  Staaten,  welche  die  Abgaben  erheben,  bei
der  Ablieferung  des  Ertrags  an  die  Reichskasse  einzubehalten.

§  151.

Das  Ergebnis  der  auf  Grund  der  Anzeigen  der  Lotterieverwaltungen  (§  65)  erfolgenden
Feststellungen  teilt  das  Reichsschatzamt  in  jedem  einzelnen  Falle  der  betreffenden  Landesregierung
  unter  Beifügung  einer  der  beiden  von  der  Lotterieverwaltung  einzureichenden  Anzeigen
  behufs  der  Berücksichtigung  bei  der  Feststellung  der  monatlich  an  die  Reichskasse  abzuliefernden
  Einnahmen  mit.

X.  Schlußbestimmungen.
§  152.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  nach  Maßgabe  des  hervortretenden  Bedürfnisses  die
vorstehenden  Bestimmungen,  soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Stempelabgaben,  insbesondere
  auch  die  Anfertigung  der  Stempel  und  Stempelzeichen  sowie  die  Herstellung  und
den  Vertrieb  gestempelter  Vordrucke,  die  Anmeldung  und  die  Abstempelung  von  Urkunden
und  Vordrucken  und  die  Buchführung  betreffen,  abzuändern  oder  zu  ergänzen.

 

79

11.  Verwaltungs-




12.  Abgabenentrichtung

von  Staatslotterien.


Anderungs.
befugnis  des
Reichs.
kanzlers.
        <pb n="500" />
        <pb n="501" />
        Nr.  44.  401

Muster  1.
Eingegangen  den  ten  19  .  -
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)
Anmeldung,
betreffend

die  Versteuerung  beziehungsweise  Abstempelung  von  inländischen  Aktien,  Kurxscheinen,
Renten--  und  Schuldverschreibungen  nach  dem  Reichsstempelgesetze.

 

D.Unterzeichnete  beantrag  die  Abstempelung  der  anbei  folgenden,  umstehend  näher  bezeichneten
  Wertpapiere  und  damit  einverstanden,  daß  dem  Überbringer  der  unten  ausgefertigten
Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten  Wertpapiere  zurückgegeben  werden,
sowie  daß  die  Steuerbehörde  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

,den  ..-.teU  19

Vor=  und  Zuname.

(Des  Anmeldenden  Wohnort  und  Wohnung.)

Empfangsbescheinigung.

—..—..—.—.

Die  umstehend  verzeichneten  Wertpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und  werden
nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.  Die
Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Überbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zu
prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

dededdedn  ten  19

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)
797
        <pb n="502" />
        Laufende



Nummer


 

 

Der  Wertpapiere

 

 

Name  —  ——
und
Gattung  E—
W  *)  rt  (Benennung)  Stückund
  zahl
Anmeldenden  Emittent
2  3  5

Bezeichnung  nach

Ort  Datum

 

fortlau-Buch-
  j
Reihe  ch-  fenden
stabe!  Num—
mern
5  6  N

der
Ausfertigung

—  —  —„  —  —

Nennwert


Betrag
zu
welchem
die
Auesgabe
erfolgt

 

8  i  9

10

11
        <pb n="503" />
        Nr.  44.

 

403

 

 

 

 

Es  wird  Ab- 



 

Zu  versteuern  Nuhere
ist  Eucke“  Veirag  d  d  Es  sind  noch  Gesamt=  gabenbefreiung  Begrüudung
a)  der  volle  Ab  *  *  zu  erheben  betrag  beansprucht:  der  Angaben
———.x.k  Er  1  für  jedes  der  a)  für  wievielin  den  Spalten
oder  für  jedes  sind  Stück  Abaab  ick  12,  14  und  17
b)  der  Betrag  Stück  anzurechnen.  gabe  Stũck-  sowie
von  b)  aus  welchem  sonstige
4  4  MA  4  4  GrundeeBemerkungen.
12  13  14  15  16  1  is
        <pb n="504" />
        <pb n="505" />
        Nr.  44.  405

Muster  2.
Eingegangen  den  ten.  19  p.-lb-Nrr.
  des  Anmeldungsbuchs.
Nr..................--  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)
Anmeldung,

betreffend

die  Versteuerung  beziehungsweise  Abstempelung  von  ausländischen  Aktien,  Rentenund
  Schuldverschreibungen  nach  dem  Reichsstempelgesetze.

 

D  Untierzeichnete  beantrag  die  Abstempelung  der  anbei  folgenden,  umstehend  näher  bezeichneten
  Wertpapiere  und  danmit  einverstanden,  daß  dem  Uüberbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung
  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten  Wertpapiere  zurückgegeben  werden,  sowie  daß
die  Steuerbehörde  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,
  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

Vor=  und  Zuname
(Des  Anmeldenden  Wohnort  und  Wohnung.)

 

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Wertpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und  werden
nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.  Die
Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zu
prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

.  den  ten.  QWW7  19

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)
        <pb n="506" />
        406

Lau
fende
Num—

mer

 

 

Name
und
Wohnort
des
Anmeldenden

Der  Wertpapiere

 

Gattung

Genennung)

und
Emittent

 

*
1

3

Bezeichnung  nach

 

1  1
s

Buch=  laufenden

Reihe  stabe  Nummern

 

I
E
I
l

5

 

 

 

 

 

Ort  Tag

der  Ausfertigung
        <pb n="507" />
        Nr.  44.  407
Nennwert  Zu  versteuern  ist  Es
der  a)  der  vo  u.  Nenn-  Abgabe-  aas  den  sind  noch  Gesamt-Stücke
  b)  eine  Einzahlung  von  betrag  (Spal  6rn  z)  zu  betrag  Bemerfür
  jedes  Frheben  der  b
nach  nach  nach  aus-  nach  deut-  kommen  in  für  jedes  ingen.
ausländi-  deutscher  ändischer  scher  Wäh-  Stück  Anrechnung  Stück  Abgabe
scher  Währung  Währung  rung
Währung  4  +  4  +  .  4
10  11  12  13  14  15  16  17  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

80
        <pb n="508" />
        <pb n="509" />
        Nr.  44.

 

 

 

 

 

 

409
Muster  3.
Eingegangen  den  tten  )m!Z2  19
Nrrr.  des  Merkbuchs.
(Amtsstempelabdruck.)
Vorläufige  Anmeldung
inländischer  Wertpapiere
(§  3  des  Reichsstempelgesetzes.)
Der  Wertpapiere,  auf  welche  sich  die  Es  soll  Die  Zeichnungusw.oder  ç
Anmeldung  in  Spalte  6  bis  10  bezieht,  erfolgen  die  Einzahlung  sollerfolgen  Die
Des  R  ih  a.  Auflegung  A  f  Ausgabe
Gattun  eihe,  zur  Zeic  Auf-  „
Anmeldenden  nd  8  Buch.  zuns  sorderun  n  bei  erfolgt  Bemer-Name
  r  Stück  stabe  Nennm  ur  U  welcheni  bum  ungen
und  zzahl  und  wert  e  Erun-  zahlung  welchen  deutschen  Betrage
Wohnort  #Keich-  Num-  K.  wce  von  Tagen?  Stellen?  /  von
nun  eräuße-9
  mern  4  rung  4  4
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

80*
        <pb n="510" />
        <pb n="511" />
        Nr.  44.  411

Eingegangen  den  ten  19  Muster  1.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Amtsstempelabdruck.)
Anmeldung,
betreffend

die  Entrichtung  des  Aktienstempels  von  inländischen  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  welche  Aktien  oder  Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)
nicht  ausgegeben  haben.

 

D  unterzeichnete

 

a)  Eintragung,

b)  der  Eintragung  der  Erhöhung  Grundkapitals
ins  Handelsregister  die  umstehend  bezeichneten  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital,
über  welche  Aktien  oder  Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)  nicht  ausgegeben  sind,

a)  zur  Versteuerung,

b)  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenbefreiung

hiermit  an.

 

 

2—.——

(Firma.)
(Unterschriften.)
        <pb n="512" />
        412

 

 

 

Anmeldung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das  Grundkapital  Tag  der  U  zuf
,  -.  -  .  —  .  «  t
Lau-  Firma  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  Eintragung  gaben-  gingpat.  Betrag  Anträge  und
verteilt  sich  er  efrei-  Aktie  in  Bemerkungen
fende  und  Gesellschaft  ung  Z  Spalte  9
Num-  Sitz  »  »·  oder  der  a)  d  veue  8  des  Anmeldenden,
beträgt  auf  mit  einer  Kapital-  run  6  in  age  suda  insbesondere
mer  der  im  wie=  Einlage  auf!  erhöhung  aus  d)  der  Be.  üen  be-  zu  den  Spalten
anzen  viel  jede  Aktie  ins  wel-  reits  "
Gesellschaft  g  1  chem  tragvon  er-  7,  8  und  9.
Aktien  von  Handels-  Grun-  steuerte
register  det  "
f.  Pff.  AXA.  I  Pf.ff.
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10
"  ·  (Erstes
114%½ckauer  |5  000  000  —  500  10000  —  Jukk  05  —  sa)  10  0000  ———
44rauerer
vorm.  #  1
Jonas  &amp;amp;  Co.
in  Ziiekuu
Zwiekau,  den  18.  Julz  1906.
Zrrickauer  Aktienbrauerei.
Franz  Jonas.
(Zweites
IPerliner  Acetilen-1  000  0O00  —  1000|  TOO0C0|—  .  4  ½.  9——ß  so)  17000  +M  —  ründung  der
werk  4.  G.  zu  Gesellschaft.
n#o  200  000—  200  ooo  —%  Sepe.9%)  1000—  —  11
300  0O00  —  300  1000  —  1.  Jun  O22a)  1oo+Kapfal#öhung.
2te
500  000  —  500  1000  —A4.  4  K  —q)  1000—  —  apitalerhõhung.
Zte
Kapitalerhöhung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beri#n,  den  2.  Feöruar  1007.

Berliner  Acelylenwerk  A.  G.

Oskar  Lehmann.

 

 

 

 

Am  I1.  Mai  1906
ie.  das  Grundkapital
  uyolge
der  hiermit  vorgelegten
  Belege
auf  1  500  000  .
herabgesetæzt
uworden.
        <pb n="513" />
        Nr.  44.  413
Steuerfestsetzung.  —
Das  Grundkapital  Der  Betrag  in  Spalte  8  Betrag  der  zu  erhebenden
in  Spalte  3  bleibt  steuerfrei  ist  für  jede  Aktie  #ub.Reichsstempelabgabe  Die  Einge-,
  zufonge  Bundes  durch  Abgabe  stragen
a)  zufolge  Bundes-  ur  l  Spalte17indie
8b  ga-  I
ratsbeschluß  vom  frühere  noch  für  —  ist  nach-stati-)Bemerkungen
in  Versteue-  zu  ben-  v  #  gewiesen  stische
öhe  z  der  Prot.rung  ge=  versteuern  ie  im  Ein-ach-Höh
  8  P  dect  satz  einzelne  insgesamt  nahmehuch  wei
von  h)  nach  der  Befrei-  in  Höhe  von  Aktie  unter  jsung
ungsvorschrift  für
Eisenbahn-  Untergf.nehmungen
  EEIIEBDEEIEäëBIE
11  12  13  14  15  16  I  17  18  19  20
Beispiel.)
—  —  —  —  40000|—  2  200  —  100  000  —  16  14/8
.  I  !
SErmickau,  den  18.  Juli  1900.
Köniel.  Wanprsoclant.
(4  tsst  laöd!  icx.)  (DUnferschroten.)
Beispiel.)
—  —  —  —  —  100—62056  5  —  5000  —  Die  Herabsefzung
—  10%  %%  2000  des  Ounchkape
—  “  kWZ  tals  ergibt  seich
—  —  —  —  —  1000  20  —  6000—  aus  beiliegenden
v  Urkunden.
—  —  —  —  —  1000  2  %  XC0OO
#  23  000—
I
i  l

 

UferHerabsetzung-desGmndlcapcBalsennäFesejmaicleodiye

 

(Amtsetmpeladdk«clc.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Somit  bleiben  ꝛ2u  erheben:

 

 

 

3750  —
1500  —

4500

 

7500—

 

17250

 

 

36

 

 

1.915

 

 

 

SKteuerbekräge  im  Ferhdlkn#sse  von  4:3  au

4Auf  Crund  der  vorstehenden  Berech###ung  ist  dee  zu  entrichtende  Stempelabgabe  durch

Berlim,  den  12.  Februar  1907.

KRönigl.  Hauptsteueramt  für  inlũndische  Gegenstũnde.
(DUnterschr##ten.)

Fen##nder  Kl.  Prouenzzalsteuerd’meltton  Ber#  vom  7.  Februar  1907  auf  den  Betrag
von  17250  K  Jestgesefz  worden.
        <pb n="514" />
        <pb n="515" />
        Nr.  44.  415
Muister  8.

Erste  Ausfertigung.
Perun,  den

Antrag
des  Bankiers  N.  W  zu  Berlin  auf
Erstattung  von  Stempel  für  Arbitragegeschäfte
  für  den  Monat  Ju4  1906.

(Der  Erstattungsantrag  ist  in  doppelter.
der  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  in  einfacher
Ausfertigung  für  je  einen  Kalendermonat  bis  Der  Koniglichen  Provinsialsteuerdirektion  überreiche  ich

zum  10.  des  folgenden  Monats  einzureichen)  in  der  Anlage  einen  Auszug  aus  Arbitragebuche
für  den  Monat  Juäk  1906,  indem  ic  die  Richtigkeit  der

7
-
/
-

“  darin  enthaltenen  Angaben  bescheinige.

Auf  Grund  dieses  Auszugs  beantrage  ###  gemäß
Tarifnummer  4  a  des  Reichsstempelgesetzes  die  Erstattung
einesStempelbetragsvon.-......-.......--................-...  Mark

Pfennig.

-

W.  N.

An
die  Kõnigliche  Provinsialssteuerdireætion
zu
Berlin.

81
        <pb n="516" />
        Das  õnigiliche  Hauptsteueramt  fuiir  inländische  Gegenstände  zu  Herlin  wird  angewiesen,  den
umstehend  bezeichneten  Betrag  an  Reichsstempelabgaben-Ermäßigung  in  Höhe  von  Mark
Pfennig,  in  Worten  Mark  ..  .  Pfennig,  an  d.  Antrag- 



steller  gegen  Quittung  zu  zahlen.

Herlin,  den  ........

De-P-«wixziazxxmeyciiwåwy.

BorstehendenBetkagvon.....  Mark-----.---  Pfennig,  in  Worten

 

Mark  Pfennig,  habe  ich  von  dem  Königlichen  Hauptsteueramte  fuür

 

inlãndische  Gegenstunde  ʒu  Herlin  gezahlt  erhalten.

berlin,  den
        <pb n="517" />
        Nr.  44.  417

Muster  6.

 

Auszug

aus

dem  Arbitragebuche.

81*
        <pb n="518" />
        418

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S  n  Der  Wert  8
teuer-  ame  es  u  er-Num.]Datum
  pflichtigerOrt  des  des  lNummer  Geschäfts  tatten.
merdes  Gegenstand  Wert  desCe-  Ver.  Spalte  6/%r
des  Geschäfts-  egen  Metisten  der  wirk  Stem=  Bemerdes
  Nenuwert  Kurs  standes  schäfts-  wendeter  gedeckt
urbl  ab-  «  des  falls  Schluß-  durch  denel-  ku
trage-  Geschäfts  Geschäfts  #b-  Stempelm  Wert  des  be  Kungen.
buchs  schlusses  nicht  Meta=  note  Gegen-  strag)
über  schlusses  geschäfts  instrag
geschäft  Höhe  von
Wäh-  .
Monat  Tag  nuah  (in  1000  /)  i  IV(in  10004)
1  2  3  4  5  6  7  9  ———  N.
A.  Arbitrierverkehr
1906  gekauft  I
lJuöisl7Usnjjarfocleelc2«.4»3500098  —  II?e-c0!cam«»  —  —  —  —  —  —  —
«  Kronenrente  Schmecdt
I
I  Jota-M
LJuziglsliselwaires  810000109  46  Iierlin  —  250  13  80  46  5  75
«  Oluk»-B-·se«—slof-00109  46  Berlin  —  251  13  80  46  5  75
«  balupxlkcimcs  5000109  23  Berlin  —  252  6  90  23  2  85
n!  *  5000  709  23  Berlin  —  253  6  90  23  2185
l  yeksmjk
3Jecliitsllie-·clm-cø«lc-Jä  ZUMJIZZ,75  5  lierlin  —  316  1  50  5  —  60
#  canteilseheine
i
rerkant
4NKusss#che-Vo.K100  0007  219  Hherlin  —  420  4n80021  16  40
ten  ult.
Augtst
gehaufst
EEIEII  8  5000  70½  23  Herlin  —  516  3  45  23  1|15Kost-...m
  gLesche#t
bahn-Ahtien
l
gekaufst
%  %%%  æ  20000]  28,900  118  IN##n  —  517  17  70  95  1785
l
Zusammen  72
B.  Arbitrierverkehr  zwischen
gekaut
1%%  *  EELXLIIEEIIIIIIIEE  750  Frank-  —  501  225  —  750  93  75
*!  —  %%  «  j  urta.  As.

MrrrWn.-.

 

*)  Falls  der  Betrag  in  Spalte  4a  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  4,  ist  Spalte  11  gemäß  Spalte  6  auszufüllen,  andernfalls
  ist  Spalte  11  aus  Spalte  4  a  und  5  zu  berechnen.

*)  Bei  Geschäften  gemäß  Nr.  4a  1  und  4a  4  des  Tarifs  /40  v.  T.,  bei  Geschäften  gemäß  Nr.  4a  3  des  Tarifs  3/4°0  v.  T.
des  Betrags  in  Spalte  11;  bei  Kostgeschäften  in  ersterem  Falle  1/40,  in  letzterem  Falle  /20  v.  T.
        <pb n="519" />
        Nr.

44.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

419

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#  Der  Wert
teuer-  ame  es  Zu  er-Num!]
  Datum  pflichtiger  DrrdessZG  Nummer  Geschäfts  stattenmer
  des  Gegenstand  Wert  dese-  m  Ver-  (Spalte  0%%%
des  Geschäfts-  Gegen-  ,  Metisten]  der  wird  Stem.  Bemerdes
  Nennwert  Kurs  standes  schäfts-  wendeter  gedeckt
Arbl-b-  des  falls  Schluß-  durch  den  peltrage-
  Geschäfts  Geschäfts  ab-  Stempel  Wert  des  be.  Kungen.
buchs  schlusses  nicht  Meta-  note  Gegen-  trag“-über
  schlusses  geschäfts  iustrag“,
geschäft  Höhe  von
b  Wäh--  "“
Monat  Tag  rung  (in  1000  ¾4)  4  Pf.]  (in  1000  /4)4  .
1a  2n  Za  4a  5a  6a  7a  8a  La  10a  I  12a  134
mit  dem  Auslande.
1906  vrerkauft  *  1
1/|1%  „T7SCRE  Kr.  350CS,  5  30  lierlin  —  159  6  —  30  2  25
Kronenrente
rerkauft
2  Weckk  70Ba#emore-  S4230000]  1141,  60  —  LTomdozt  Il..  —  —  —  —  —  —
ORLO-½  Iil  denbalin--Aktien
  atein
ch  Co.
rerkauft
349%%  23||Kedsbk..  3  0%00|  150½  —  nskerrKo  —  —  —  —  —  —½
antfeilæcleine  d##n:  (  Co.  Sotay
;  gekauft
EHEVEIEIEEXVIt(IIIIIEII  —  Lurix  —  —  —  —  —  —  —
leteræahurq  füir
1K.  4  100
Iibl.
%edvK%
5%%%  22(0  %rorse-  5  000  777,5%  27  Londoo  —  507  *  9/0  27  *  —  7
r#tern-  77  on—  %%%
%%
6  rerhau
HIEIIUVIEIIIIIIL  4#  70  7%07/70  B0  62  *  —  5J5rorr  78  %%%  2  7  75
5%  3%%%%%%%%%%%%%  14  r  u#r##l%  5  4½%%  —  570  717  770  :7  4  0%
—/¼%%#ê%NECC
7%%  %  S%%  72“7  20
VWMWMI  —
inländischen  Börsenplätzen.
rerkauft
EIEEEEEIItTIIIIIIEEIIIIIIII  75  4  Iierlin  —  58  2  2%  754  717  2270..7.
e  %%%

*)  Falls  der  Betrag  in  Spalte  4  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  Ia,  ist  Spalte  11  a  gemaß
andernfalls  ist  Spalte  11  aus  Spalte  4  und  dha  zu  berechnen.

 

Wt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalte  6  à  auszufüllen,

*“)  Bei  Grschäften  gemäß  Nr.  4  1  und  n  4  des  Tarifs  /10  v.  T.,  bei  Geschäften  gemäß  Nr.  1u  3  des  Tarifs  /40  v.  T.
des  Betrags  in  Spalte  11a;  bei  Kostgeschäften  in  ersterem  Fallc  ½¼0,  in  letzterem  Falle  7/%  v.  T.
        <pb n="520" />
        <pb n="521" />
        Schlußnote  Nr.

„  den  19

Von

in

Gegenstand  des  Geschäfts:

Lieferungstermin:

Preis  oder  Kurs:

Wert  des  Gegenstandes:

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:
in

000  000

Schlußnote  V90r.
maum  den  19

Von

für  die  Verwiendung  von

Stempel  marken

Gegenstand  des  Geschäfts:

Lieferungstermin:

Irrollpn

 

Preis  oder  Kurs:

Wert  des  Gegenstandes:

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:

 

Muster  7.

Nr.  44.

421
        <pb n="522" />
        <pb n="523" />
        Nr.  44.  423

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster  S.
Eingegangen  den  ten  19
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)
Anumeldung
zur
Abstempelung  von  Vordrucken.
Es  sollen  abgestempelt
g  werden:
*  Name  und  Wohnort
frnde  des  Stüchsobl  Ib  Steuerbetrag  Bemerkungen
«  und  Art  gabenbetrage
mer  Anmeldenden  der  von
Vordrucke  4  4
1  2  8  4  5  6

 

 

 

 

 

 

82
        <pb n="524" />
        <pb n="525" />
        Nr.  44.  425

 

 

Muster  9.
Verlin,  den  ten.  19.
Stempelergänzungsschein  V0K.
über
AM.  voo  ooo,  —  3i/3  0  Bonner  Stadtanleihe,  KQurs  ꝗ5s5  %.
Zusatz=  Busatzstempel
  stempel
(½  des  (#½8  bes
Tariffatzes)  Tarifsadet)
Von  C.  HF.  Muüiller  4.  Schulse  in  Breslau
in  Posen  KX.  ro  ooo  Wert  A.  ol-l—
M.  roo  ooo  Wert  M.  995  ooo  9  50  A.  Kauff  in  Berlin
———  2———s3—..-J.

  Knorr  in  Stettin
K.  20  Odoo  #  K.  790006%%
KX.  Laufs  in  Leipæig
A.  2  500  Wert  AM.  2375  —  3230
K.  Lampe  in  Coswig
AM.  17  300b  Wert  M.  166251170
F.  Linde  in  Lauban
M.  30  o0oo  I  A.  26  500  2  90
Th.  Lastig  in  Breslau  «
«.»5000We«.«.4750—,50

AMoll  in  Herlin
7o  cooo  VWert  A.  9500  1—

 

 

 

 

 

 

 

M.  00  o000  ——  A  T00  o00  #

 

 

 

 

 

 

 

 

Stempelmarken  zum  Betrage  von  19,30  M.

827
        <pb n="526" />
        <pb n="527" />
        427

 

 

 

 

 

Nr.  44.
Muster  10.
Eingegangen  den  tkztn.  19  .
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nre.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)
Anmeldung
zur
Versteuerung  ausländischer  Lotterielose.
(Tarifnummer  5  zum  Reichsstempelgesetze.
Der  einzelnen  Lose  .
.  Des  Lotterie-Lau=
  Tag  Name  Preis  unternehmers  à8  Ubgabenbetrag
fende  der  und  eeinschließlich  Wohrsitz,  nähere  Zeit  er  a)  im  einzelnen  gemer-Wohnort
  An-  Schreibgeld  usw.  in]  Bezeichnung,  Ziehung  und
Num-  An-  N  d  kungen.
des  zahl  der  deutscher  auch  Name  und  der  Lose  b)  in  Summe
mer  meldung  Anmeldenden  fremden  Fs  uss,
Währung  MA
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10
        <pb n="528" />
        <pb n="529" />
        Nr.  44.  429

Eingegangen  den  ten  19  Muster  11.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Amtsstempelabdruck.)
Nachweisung
über

die  von  der  Koöniglichen  Ei  senba  hndirektion  zu  Berlin
zu  versteuernden  Fahrkarten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

u  den  Monat  ......  19
für  das  Vierteljahr  19
ür  Fahrtausweise  aller  Art  Für
fenn  für  Fah  Sonder-  Im
ende  .  üge  nach
Erhebungsstation  öug  anzen  Bemerkungen.
Num-  LAlasse  II.  Klasse  IDII.  Klassebesonderem
mer  Tarife
A.  Pf.  MA.  Pf.  MA.  Pf.  4A.  Pf.  MA.  Pf.
1  4.  o  co0o  ooc  co[l0cOo[oc  SOCo
2  B.
3  C.
/#/2·“
zusammen.  %%  oc  cooco  oollo  coo  o  Oo
dazu:
für  zusammenstellbare  Fahr.
scheinhefte  laut  Anlage  Ooo
zusammen  —*i
davon  ab:
für  erstattete  Stempelabgaben  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetze  t  00
bleiben  00
Hierauf  sind  abschläglich  gezahlt
im  Monate  laut  Nr.  des  Einnahmebuchôo  0o
½  »  »  »  »  .  0  JOO
»  »  »  »  »  0·00
bleiben  zu  zahlen  00
„  „  erstatten  0  00

 

 

 

Daß  in  die  vorstehende  Zusammenstellung  die  Ergebnisse  der  Aufstellungen  der  Fahrkartenausgabestelle
  für  den  bezeichneten  Abrechnungszeitraum  richtig  übernommen  sind,  bescheinit

...............................  ,dents-n  19

Amtsstempel-  )  (Amtsbezeichnung)  ·
abdruck.  Unterschrift)
        <pb n="530" />
        430
Festsetzung  der  Stempelabgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungszeitraum  abzuliefernde  Ge- 



 

 

samtbetrag  an  Fahrkartenstempel  festgestellt  worden  zu.  .  ..  .  M.  Pf.
Darauf  i-  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  abschlagszahlungen
vom  ten-  Nr..  des  Einnahmebuchs  für  den  Monat.  19  X.  If.
vom  ten-  1%  Nr.  .  g„  „  „  „  19.  MPf.
vom  ter  19  Nr.  ,  »  »»»  19  X.  Pf.
zusammen  4  Pf.
.  .  zahlen
Es  bleiben  somit  zu  ersae  444  HPf.
,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)
Empfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  von  #FFi#f.,  in  Worten  .
ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.
„  den  #.  19
Amtsstempel-  (Amtsbezeichnung)
Abdruck.
(Unterschrift)
Erstattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  von  FHFFf.,  in  Worten
...  tstvonderAbschlagszahlung  für  !r  .....  Monat.......  .19...
——Nr.  des  Einnahmebuchs  —  in  Abzug  gebracht  und  dadurch  erstattet  worden.
„den  ten  19

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschrift)
        <pb n="531" />
        Nr  44.  431

 

Muster  12.
Eingegangen  den  tten  19
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Autestewel.
abdruck.

Anmelduns

zur  Entrichtung  einer  Abs  chlageschlung  auf  „Fahrkartenstempel
fürdenMonat............................

 

 

Nach  Maßgabe  des  Verkehrs  auf  der  von  uns  betriebenen  war  an  Fahr—
kartenstempel  zu  entrichten
für  den  gleichen  Monat  19  #  Pf.
v'’  ##  #’*’l*l  #’*lnß  19.—  !  7*?t
R„  6„  „  19  .  ..».......·  »
also  im  Durchschnitte  der  letzten  3  Jahre  1/5  von..  .  -*  Pf  —  MA.  Pf.
Di.  unterzeichnete  erbietet  sich,  für  den  Monat  19
eine  Abschlagszahlung  von  AM.  Pf.  zu  leisten.
„den  .  ten  19
(Unterschritttttttt):):
(Firmaggggg.

Festsetzung  einer  Abschlagszahlung  und  Quittung.
durchschnittlichen  Verkehrs  im  gleichen  Monate  der  letzten  3  Jahre
Verkehrs  im  gleichen  Monate  des  Vorjahres

 

Unter  Zugrundelegung  des

wird  die  oben  angemeldete  Abschlagszahlung  festgeset  ans  ........  A.  Pf.,  in  Worten
66  f.
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  inuahnich  unter  Nr.  vereinnahmt.
den.  zhzmen.  19
(Amtsbezeichuungg.
(Unterschriff)  .........  .........  .....................  .  .  .  .  ..
(Amsstepwelabdruck


83
        <pb n="532" />
        <pb n="533" />
        Nr.  44.  433
Muster  13.
Eingegangen  den  L
BelegzuNr.»».....  des  Anmeldungsbuchs.
Amtestemel.)
abdruck.
Tachweisung

über  die  vpvodd.  zu

zurückgewährten  Beträge  an  Fahrkartenstempel

fürdas...........·................  19....
Hierbei  Vernichtungsbescheinigung.

Stück  versteuerte  Fahrkarten,  für  welche  der
volle  Fahrpreis  einschließlich  des  dem  Reisenden
in  Rechnung  gestellten  Stempels  zurückgewährt
worden  ist,  nebst  Heften  Belege.

Nach  Prüfung  und  Feststellung  der  Erstattungsfähigkeit
  sind  von  den  nebenbezeichneiten  Fahrkarten.
  Stück  durh  vernichtet
worden.

,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)
(Astewwel.
abdruck.
Empfangsbescheinigung.
Von  den  nebenstehend  bezeichneten  Schriftstücken

habe  ich
Stück  versteuerte  Fahrkarten,

Hefte  Belege,

zurückempfangen.
        <pb n="534" />
        434

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau—  Der  volle  Fahrpreis  wurde  einschließlich  Die  erstattungsfähige  Stempeldes
  Fahrkartenstempels  zurückgewährt  abgabe  beträgt
sfendee#n  folgenden  versteuert  tarten  Vemerk
Num-Zu  folgenden  versteuerten  Fahrkarten:  euersatz  im  im  emerkungen
mer  Sort  Fahr=  Fahrpreis  Stück-  einzelnen  ganzen
orte  tlasse  gahl  4  A  Ppf.  4  f.
1  2  3  4  5  6  7  8  8
i  l
«
;  I
"  I
I
i
D§⅛  I
i  l
I  I
·  s.  l
E  I  E
I
I  «
I
i  »  I
!  .  ,
ssi
i  «
I
i  I«
Zusammen  .  ..
is  -  I
Die  Richtigkeit  bescheinigt
„den  ten  19
(Firma)
(Unterschrift)
Festsetzung  des  zu  erstattenden  Stempelbetrags.
Die  vorstehende  Nachweisung  ist  rechnerisch  und  nach  den  vorgelegten  Belegen  geprüft  worden.
Der  erstattungsfähige  Betrag  wird  danach  festgestellt  zu  #  Pf.,  in  Worten:
Pf.
„den  ten  19
(Amtsstempel-  (Amtsbezeichnung)
abdruck.  )

(Unterschrift!
        <pb n="535" />
        Nr.  44.  435

Eingegangen  den  19.  Muster  14.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.

(Amtsstempelabdruck.)

 

Anmeldung  eines  Kraftfahrzeugs
zum  Zwecke  der

Erteilung  einer  Erlaubniskarte  zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen
aus  Anlaß
a)  der  erstmaligen  Einstellung  eines  Kraftfahrzeugs,
b)  des  Ersatzes  eines  Kraftfahrzeugs  durch  ein  anderes,
c)  des  Ablaufs  der  Gültigkeitsdauer  einer  erteilten  Erlaubniskarte,
d)  der  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  auf  eine  andere  Person.

(Nicht  Zutreffendes  ist  durchzustreichen.)
        <pb n="536" />
        436

 

 

 

 

 

Anmeldung  von  Steuerpflichtigen.

 

Des  Anmeldenden

Des  in  Gebrauch  zu  nehmenden  Kraftfahrzeugs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  6  5  Anträge
1  .  I  "-  -
fende  6  1  Anzahl.  .  a)  m  bezug  auf  die  Gültig-Num-
  Name,  Stand  Verhältnis  Herstellungs=  Betriebs=  der  Eigen-  keitsdauer  der  beantragattung
  i  .  i
mer  und  zum  Gattung  Firma  ant  Pferde  gew  cht  b  ten  Erlaubniskarte,
Wohnung  Fahrzenge  -  kräfte  )  andere
DQD..„„
1.  2  3  4  5  „„  7  8  9
J.  Paul  Schrienagouw,  Eigen-]  Kraft.  Gebrüder  Bensin-  i  3260)  Aus  1  Jahr  rom  15.  Juli
Fabrikbesitser  tümer.  uagen.  Daimler,  maotor.  d.  ab.
eu  Unkel  a.  Rh.  AMotorengesellschaft

E  eu
-  Cannstatt.
l
l
I
l
Unkel  a.  Rhein,  den  I3.  Juli  1906.
Paul  Schioenaoid.
I
l
ode-7:  «
I  l
Paul  Sclnvenæeorv,  Eigen-Kraft.  Gebrüder  henain-  14  —  37%  %  %  1%%7.
Fabrikbæesitser  tumer.  iu.  Daimler,  maolor.  I  «-IMM-««««.s-(:-«-·««-J««k»Hm
i  sei-»m-»»l-«-«kIns-Umkr-F«U"Æezasle,i
  Aloloren-  vrcrrhle  eeA  des
ge  vellschaft  EEDBEBIIIIIIVII!tXI
EEEIIIIIIIT
2  «  lese-W-.V)·.!«s!ss««melpks
Cannstatt.  EIII
%rAlre  77M  (,
D  lungeiner  kurluuhasinerte

 

 

 

 

Unkhel  a.  Rhein,  den  20.  Septeniber  7906.

Puul  Schioenszoro.

 

rinr  Fsre  d  NN
rrrrrreeheroruhrrutorphrzerirnkcrret
  %  DZrR  etiererrt-7%%
  Jorreq%J„  T  %kr
+%  %%%%  5%  0%%%%7%
/%rr  Srhrrrter.
        <pb n="537" />
        Nr.  44.  437
Ergebnisse  der  Prüfung  der  Anmeldung.  Abgabenberechnung.
Des  angemeldeten  Fahrzeugs  Es  sind  zu  erheben  Der  Betrag
—  ——  E—  in  Sp.  19
.  für  die  Pferdekräfte  ins-  jist  nachge.  Bemerkungen.
Herstelle  Be-  Anzeht  Eigen-  polizei--  Grund-  (Sp.  18)  Sen  wiesen  im
Gattung  lungs-triebs-  e  ge;  liches  betra  im  "  «  Einnahmefirma
  art  Pferde-)  wicht  Kenn-  etrag  „u  +Btbvvuchunter
rräfte  zeichen  einzelnen  sammen  Sp.  18  Nr
kg  2  6  4  4  ·
10  11.  12  13  14  15  16  117  18  19  20  21
i-  i
Wies»s-.4—Fmtg«»«et  J.Z.42»50  330  —  650  —  360  Erlaubnis
E  «  karte  Nr.  10
*-  —/  '  Jersey-EI-*
  liste  erteilt
·  .  II  ;  s«  auf  die  bes
  E  l  antragte
½  Seialauer.
1  I  iki
Neurvied,  den  I4.  Juli  1906.  E
i
Köniqliclwe»u»pt8te«emmö.  I  I
(Amtsstempelabdruck.)  I
(Unterschriften.)
oder:  I
Wie-«»sp.4—8a«ge»»lciet  HÄZHCZJoo  *  —  70  —  770  —  Er  laubnis-E
  kastelvytzj
derHerroe.
dn#urechmer  S#  auf  Cin  der  II  list-»Wilöeiziegmckwnwxxeflcyajztyefms
  i«  auf  die  beden
  Erlaubniskarte.  .  .  ...  —  —  —  —  —  0  —  antragte
bleiben  nocli  æu  ersieben.  .  ...  ·  j—90—ly»5  Zeildauer.

 

Neurvied,  den  22.  September  1906.

IKõonigliches  Haupisteueramt.

(Amtsstempelabdruck.)
(Unterschriften.)
        <pb n="538" />
        <pb n="539" />
        Nr.  44.  439

Beleg
zur  Anmeldung  Nr.

Das  önigliche  Hauptsteueramt  zu  Neurvied  wird  hierdurch  benachrichtigt,  daß  bei  der
polizeilichen  Prüfung  eines  Kraftfahrzeugs,  dessen  Zulassung  und  Kennzeichnung  seitens  des
Fabrikbesitsers  Paul  Schrivensoru  ʒzu  Unkel  a.  Rhein  beantragt  worden  ist,  nachstehende  Ergebnisse
  festgestellt  worden  sind:

 

 

 

 

 

Des  geprüften  Kraftfahrzeugs

 

 

 

 

Name,  Stand,  Wohnort  6  Anzahl
i  .  zahl  igendes
  Eigentümers  Gatt  Herstellungs.  Betriebs=  der  Eigen  Bemerkungen.
attung  firma  Art  Pferde,  gewicht
kräfte  L.
!  —
Paul  Schrvengoiv,  Kraft-  Gebriider  Heustz-  %  320
Fabrikbesitser  —  Daiw#er=  motor
æzu  Unkel  a.  Rhein  Motorengesellschaft

au  Cannstatt
l

 

 

 

 

 

Das  vorstehend  bezeichnete  Kraftfahrzeug  ist  für  den  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen
zugelassen  und  wird  nach  Vorlegung  der  ordnungsmäßig  versteuerten  Erlaubniskarte  das  polizeiliche  Kennzeichen

I.  Z.  42.
zugeteilt  erhalten.

Unkel  a.  Rhein,  den  12.  Juli  I906.

Die  Polizeibehörde.
von  Altrock,

Hürgermeister.

84
        <pb n="540" />
        <pb n="541" />
        Nr.  44.  441

Muster  16.
(Seite  1.)

Steuer  karte

gultig  auf  die  Zeit  vom  19  bis  19

ausgostollt  flr

 

 

 

 

 

 

 

zu  dem  nachstehend  beschriebenen  Kraftfahrzeuge:
Pollzelliches  Art  des  Fabrzeugs.  Anzahl  der
Kennzelchen  HMersteller  Getrlebsart  Plerdekräfte  Eigengowiekt  Elgendesitzer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„  Dilese  Stenerkarte  fat  bei  der  Benntzung  des  Fahrseugs  auf  böffentlichen  Wegen  uned#
Zur  Beachtung:

(Nlieht  Zutrellendes  let  zu  streichen.)

Plätsen  stets  mitsuführen  und  den  Zoll-  und  Steuerbeamten  sowie  den  Pollseibeamten
auf  Verlangen  vorzuseigen.

 

(Seite  2.)
Von  ist  die
Reichsstempelabgabe  für  das  vorseitig  beschriebene  Kraftfahrzeug  auf  die  Gultigkeitsdauer  dieser
Karte  mit  eoit,
in  Suchstaben:  —  —  —  —  —  —  —  —.  M.  —  pf.

entrichtet  worden.  —

—  Diese  Steuerkarte  tritt  an  Stelle  der  Steuerkarte  Nr.  der  Bezirksliste
de  in  —  Eine  Abgabe  War

hierbei  nicht  zu  erheben.  —

 

Jr.  der  Bezirksliste.  “  .  den.  .  19
*  »  .  (Hebestelle)
Nr.  des  Einnahmebuchs.  abaruck.  ..
(Unterschriften)

Uberlisst  der  Eigenbesitzer  das  Kraftfahrseug  auf  Zeit  elmem  anderen  su  Besitz,  s0  bat
Zur  Beachtung:

auf  diese  Zeit  auch  der  andere  für  seine  Person  eine  Stenerkarte  zu  lUsen.  sofer#es  siicht
nicht  bloss  um  eine  unentsgeltliche  Uberlassung  sum  vorübergehenden  Gebranchehandelt.
        <pb n="542" />
        <pb n="543" />
        Nr.  44.

(Seite  1.)

Steuerkkarte

gultig  für

vom  bis  zZum

ausgestellt  für

zu  dem  nachstehend  beschriebenen  Kraftfahrzeuge:
(Art  und  Betriebsart  des  Fahrzeugs):

Gesondere  Kennzeichen:  Fabrikmarke,  Pflerdekräfte,  Elgengewicht)

Zur  Beachtung:

443

Muster  17.

 

Aufenthaltstage  im  Inlande  während  der  Zeit

Diese  Steuerkarte  fat  bei  der  Benutzung  des  Fahrseugs  auf  öffentlichen  Wegen  und
Plätsen  stets  mitzuflÜhren  und  den  Zoll-  und  Steuerbeamten  sowie  den  Polizelbeamten
ausl  Verlangen  vorzuseigen.  Sie  muss  bef  Jjedem  Grenzübertritte  zur  Bescheinigung

des  Ein-  oder  Ausganges  dem  Grenssollamte  vorgelegt  werden.

(Seite  2.)

KLarte  mit  mbpel,

In  Suchstaben:  4  6
entrichtet  worden.  3
—  Diese  Steuerkarte  tritt  an  Stelle  der  Steuerkarte  Nr.
in.

de
hierbei  nicht  zu  erheben.  —

(Niht  Zutreffendes  liat  zu  streichen.)

 

„don

Nr.  C„er  Bezirksliste.
Amts.

stempel.

(Hebestelle)

Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Unterschriften)

ist  die

Reichsstempelabgabe  für  das  vorseitig  beschriebene  Kraftfahrzeug  auf  die  Gültigkeitsdauer  dieser

eiu.

der  Bezirksliste
—  Eine  Abgabe  war

19
        <pb n="544" />
        444
(Seite  3.)

r——“rsèä

 

Polizeiliches  Polisen  1
Kennzeichen:  Ausgegangen  am  Kingecangen  an*  dzeillches  Ubertrag

Zam  Kennseichen:  Ausgegangen  am

der

 

 

 

K&amp;amp;  f  19  »  Tage  m  —
46  *  -
*  /

-  “  *“

.  r“/  2  t%  r  "

 

 

ollzeiliches  ·
elacomcasmlcennzojohom  Ausgegangon  am  Elngogangon  am  Kollzellichee.  Ausgegangen  am

 

 

 

 

—————

 

—
.
.[  6

6"„  !
4  6
-  6  •
6½%  2
W—  1  ——

 

––.

—  ½#
––.  Zusammen  4

(Seite  4  ff.)

 

Zusammen

 

Pollselliches  bbertragö:  4  niches  Uvertrag:  1..—.
klagesangen  um  Kennseichen:  *  Elagesangen  am  Koliseilic  as

Kennzeichen:
1  1  Ausgegangen  am  Zahl  Ausgegangon  am  zan

 

su--..-....-...........  der
211777  1119999  19  Tage  .  .  199  19  „—  Tage

 

-'m

 

 

–
-
i
*
"
*
E
*
*
—  “
*
4“

 

 

Einsegungen  am  Kollseillihesusgegangen  am  eingeganges  um  Kohtzeiltenes  usgegangen  am

Kennzeichen:

 

 

 

 

 

 

———"“9“—######6  19.  .  #  .„—  19..  ---1119  19
3  4  86  *-72
4.  7  #

444  ———  2  —  6  .  —.  .

 

 

 

Zusammen  4
        <pb n="545" />
        Nr.  44.  445

Muster  18.

 

Liste
der  im  Bezirke  d  zu

ausgegebenen  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.

Abteilung  A  für  inländische  Kraftfahrzeuge:  Abteilung  B  für  ausländische  Kraftfahrzeuge:
a)  Krafträder,  a)  Krafträder,
b)  Kraftwagen.  6  b)  Kraftwagen.
        <pb n="546" />
        446

 

 

 

 

Des  Inhabers  der  Erlaubniskarte

 

 

 

Des  Kraftfahrzeugs

 

 

 

 

 

 

Lau·  Tag  der  11Pô2½2x·  PPW
feude  Ein-  Verhältnis  Enszahl
Num-  Krann  Name,  Stand,  zum  Herstellungs=  Betriebss  der  Eigen=  polizeiliches
mer  gung  Wohnort  firma  art  Pferde-  gewicht  Kennzeichen
Fahrzeug  »
kräfte
*  ke
1  2  3  4  5  6  7  8  9
7o..  FPaul  Schienaou,  Eigentiimer]  Gebr.  Daimler,  Benein--  9s  326
14.  Juli]  Fabriæbesitser  Motoren-  motor  J.  .  42.
Unkel  a.  Rhein  Gesellschaft,

 

 

Cannstatt
        <pb n="547" />
        447

 

 

Das

Kennzeichen.

ist  zugeteilt

Die
Erlaubniskarte
ist  ausgestellt
für  die  Zeit

Bemerkungen
(z.  B.  über  Erneucrung  der  Erlaubniskarte  und  Löschungen).

 

 

durch  von
bis
10  11  12  *
Das  Buirger-  15.  7.  Oo  —  Erneuert  fiir
meisteramt  74.  7.  07.  1J.  7.  07  —  77.  7.  0  K.  W'r.
zu  Unsel

 

 

85
        <pb n="548" />
        <pb n="549" />
        Nr.  44.  449

 

Muster  19.
Eingegangen  den  ten  19.—
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Autzsterel.
abdruck.

Aufstellung

d.  zu.1

über  sämtliche  den  bei  ihr  zur  überwachung  der  Geschäftsführung  bestellten

Personen  (Mitgliedern  des  Aussichtsrats)  für  das  Geschäftsjahr  vom

ten  19  bis  ten  19
gewährten  Vergütungen.

 

85“
        <pb n="550" />
        450

 

 

 

—.

2  des  Den  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  bestellten  Kersoneni  Reinbet
ausende  (Mitgliedern  des  Aufsichtsrats)  sind  für  den  Zeitraum  des  vorseitig  bezeichneten  eindetrag
Nummer  Geschäftsjahrs  folgende  Vergütungen  gewährt  worden:  fl.

 

.  s
A.  an  festen  Bezügen.
1.  Gehälter  «  f
2.  andere  feste  Bezüge,  nämlich:

B.  an  hinsichlich  ihrer  Höhe  nicht  feststehenden  Bezügen.  s

1.  Gewinnbeteiligung.  v.  H.  des  von  der  Generalversammlung  zu

*  festgesetzten  Reingewinns

2.  andere  nicht  fesseen  Bezüge,  nämlich:
1

a)  an  Tagegeldern.

 

Es  wurden  gewährt
Tagegelder  zum  Satze  von  A.
für  .  Tage  ...  .  .  ..  —  MA  Pf.
Tagegelder  zum  Satze  von  MA
für  Tage  ..  .  .  ...  —  o  „
usw.
zusammen  fr  Tage  #  Pf.

 

Abzusetzen  sind  die  darin  enthaltenen
  steuerfreien  Beträge  und  zwar:
a)  Togegelder  bis  zur  Höhe  von

6

K

1

#

 

 

H—m—mmä  A.  Pf.
b)  den  Tagegeldern  zu  höheren
Sätzen  je  50  .  für  Tage  „  „
zusammen  DDif.

bleiben  hier  einzusetzen  .

b)  an  Reisegeldern.
Es  sind  im  ganzen  gewährt  an

Personen  für  Einzelreisen  A.  Pf.
Davon  sind  abzuseben  die  baren
Auslagen  mit....  .  „  „

 

bleiben  hier  einzusezen

Tc)  an  sonstigen  Vergütungen,  näimlich:

 

Die  Gesamtsumme  aller  Verglitungen  nach  Nummer  9  des  Tarifs  zum
Reichsstempelgesetze  beträgt  somit.

Unter  Bescheinigung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  fieser  Aufstellung  wird  der  darin  nachgewiesene
  Gesamtreinbetrag  der  Vergütungen  hiermit  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  angemeldet.

„,  den  ten  19.

 

 

Der  Vorstand.  e#n  persönlich  haftende  Gesellschafter  —  die  Geschäftsführer.)

Unterschriften
        <pb n="551" />
        Nr.  44.  451

Feststellung  der  Stempelabgabe  und  Quittung)

Nach  der  vorstehenden  Aufstellung  hat  die  Gesamtsumme  der  den  zur  Uberwachung  der  Geschäfts- 



ten
führung  bestellten  Personen  für  das  Geschäftsjahr  *  —  —  19—  gewährten  Vergütungen
Ni#.betragen.
—  Eine  Abgabe  ist  hiernach  nicht  zu  entrichten.  —
—  Die  Stempelabgabe  nach  dem  Satze  von  8  v.  H.  berechnet  sich  af  1.  Pf.  —
—  Die  Haälfte  des  5000  4#  abersteigenden  Betrags  der  Gesamtuer.
gütungen  beträüüt  .........  »-L.........  Pf.  —
Die  Stempelabgabe  wird  hiernach  fengesett  anz  den  Beirag  ven  A.  Pf.,
in  Buchstaben  ·..............................................  Mark.........  Pf.
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt.
.....................................  ,den"—"19
(Amtsbezeichnung)................·............................
(Unterschrift)---«-Amtsstempel-)

abdruck.

 

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="552" />
        <pb n="553" />
        Nr.  44.
Einnahmebuch
des
amts  zu
über
das  Aufkommen  an  Reichsstempelabgabe
für  das
Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  welche  von  einer
mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  belegten  Schnur  durchzogen
  sind.  Geführt  von
«  ,  den  Hten  19.  (Name)
(Dienststellung)
(Name)

(Dienststellung)

453

Muster  20.
        <pb n="554" />
        5*5  Betrag  der  Einuah  m
2  ———————————  "  «  «
3  Be-  Bergwerksanteil-  Ausländische  ·  Inz
  5  Des  die  Abgabe  nennung  scheine  nach  Nr.  10  Inländische  Renten=  und  länbische
5  SErtrichtenden  Inläntischs  des  Tarifs  Neuten-  unSchuldver-  r.famn
½  .SS.  ——
-  ti  agen  a  n  schrelbungen  owie  na
Stand  erkauften,#.eet###  W—————  Genub-  ver-*
  2  nb  Reichssnterimsteeetne  um  festes  bes  Imerims.scheine  nach#eecrei-  .IP  t
r5  u  stempel-  schetne  nach  —  ———  r  bungen  des
adsWohnort  "„  N.  #t  to  der  nach  Nr.  2b  vr.  re  —  .
-  zerchenuchtiimcutfs  Numbe-  NU  a
4%  MGin-  des  Tarifs  Tariss  Tariss  des
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Martt  Mark
8  4  5  6  7  8  9  10  11112  13  14  15
60  000.  .  .  .  .  .  .  .  ...........60--.
96  s  -  «
ioooo................  »was-.
s  E  5à  "n  l  "  ½
Gesellschait,
Berlin.  «
191  KRgl.  Esenbahn-  "  9  6  *  "“  rx  *  "  6  l  o  .  .  I  s
diresction,
Berlin.  «
6/8  123  I.  Schneecker,  i  .  ·  «  s  0  2  «  o  l  r  rl  ·  ·  #  ·  "  6%
Kaufmann,  «
Berlin.
9/8124Schulthet  Ubrau-  .  J.  ..  ..  ..  ........",  ..
erei,  4A.-G.,
Berlin.
„  B.  Krausse,  Ban-  Martes  .  .  ...  .  .  .  .  .  .........  .  .
kier,  Berlin.  Tar##n.  4
““s“
„  Col###-Slrr,  Frachs-  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .....·...
Spediteure,  2#%  *
Lerlin.  100  æu  10  P.
I
iaoio-8—B»skic«k-C».,Mai-«-  ....«..T  ...s..........
KaJeeandöey  Ist-Mk«  z  «  .
Lerlin.  40  au  20  Pf.
        <pb n="555" />
        is  «-Kr.
  44.  455
.  «  -  «  «  —«—sp«sp  —
an  Reichsstempelabgabe
LFür#auf=  usonstigeUnschaffungsgeschäfte  —————  7.ô  V.  VI.  VI.
Nse  nach  Nr.  ba  gür  Insgesamt
—  #  Nr.  1—9
1  u  Faar  FürErlaub.|  Für  aach  Nr.1—
Wer  VerHr  Z#es  Auslänbisch  Zusammen]  Fracht=  Personen-#iskarten  Ver-  des  Tarisfs
——.————.—.—.  nach  ven,  nGEumme  der
noch  —  Wetteinsätze  .  utknybenfahtkartenfürskaftsgüwngen  ·
--.sck.4  Nr.  ddrtvat-  -  Spalten
Nr.  4  Nr.  45  andere  mach  Nr.  6  nach  Nr.  7  fahrzeuge  nach  Nr.
·  bes  Tarifs  Pferde-  des  Tarifsotterten  515,18.  22,23
bes  Tariss  s  des  Tarist  des  Tarifs  des  Tarifs  snach  Nr.  8  Ta#ifs,
rennen  "  ·  .  ·  24,  26,  26)
des  Tarif  5*  %  ç#5
Mark  MarZe(=  Mart  Mart  Martk  Mart  Mark  Mart  Mart  Mork  Mark  6
16  17  18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28
*  .  com-.-x
  *  96  5
3600  3600  s6o0
.  10  000
no  No  No
.  120  120
-*—  5  000  5  000
.  ...  60.  60.  60
.  .12416  .  .  112416  06  c12416
300  300
16  840|  .  16  840
610  510
3680  3680
V.
80  80  80
235  235
i
.32  32  32

 

 

 

4

 

 

 

 

s
Digitized  by  Goodele

 

 

 

 

 

 

0

ridinal  fro

 

 

 

 

INMVERGTTYOF  NCHGA½  #
        <pb n="556" />
        <pb n="557" />
        Nr.  44.  457

 

 

Muster  21.
Anmeldungsbuch
des
amts  zu  -
betreffend
die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben
für  das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  welche  von  einer
mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  belegten  Schnur  durch-  Geführt  von
zogen  sind.
,,  den  ten  19  (Name)
"  ";  Dienststellung)
(Name)  (
(Dienststellung)
Anleitung.

1.  In  das  Anmeldungsbuch  find  einzutragen:  ·»-,
a)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  inländischer  Wertpapiere  —  Muster  1  —  einschließlich  der  Nachtragsanmeldungen
  nach  Ziffer  5  der  Ausführungsbestimmungen;
b)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  —  Muster  2  —;
Jc)  Anmeldungen  zur  Versteuerung  von  Einlagen  auf  inländische  Aktien  —  Muster  4  —;
4)  Anzeigen  bergrechtlichrr  Gewerkschaften  über  Ausschreibung  von  Einzahlungen
1.  nach  §  6  der  Ausführungsbestimmungen,
2.  nach  §  7  daselbst;
e)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  von

1.  Schlußnotenvordrucken

2.  Vordrucken  zu  Seefrachturkunden  [—  Muster  8  —;

3.  Fahrkarten  »
k)VuchauszügezurEntrichtungdeöStempelsvonSpielumsätzen(§5H2  der  Ausführungsbestimmungen);
g)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  inländischer  Lotterielose  (58  51  bis  53  und  55  der  Ausführungsbestimmungen);


h)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  ausländischer  Lotterielose  —  Muster  10  —;

v  Anmeldungen  zur  Entrichtung  einer  Abschlagszahlung  auf  Fahrkartenstempel  —  Muster  12  —;
k)  Nachweisungen  zur  Erhebung  des  Fahrkartenstempels  —  Muster  11  —;

1)  Anmeldungen  zur  Entrichtung  des  Stempels  von  Kraftfahrzeugen  —  Muster  14  —;
m)  Aufstellungen  zur  Entrichtung  des  Stempels  von  Vergütungen  —  Muster  10  —.

2.  Dieses  Buch  umfaßt  den  Zeitraum  eines  Vierteljahrs  und  ist  am  Schlusse  der  ersten  drei  Viertel  des
Rechnungsjahrs  gleichzeitig  mit  dem  Einnahmebuche,  für  das  4.  Vierteljahr  jedoch  am  31.  März  abzuschließen.
  Die  Eintragungen  erfolgen  das  ganze  Vierteljahr  hindurch  unter  fortlaufender  Nummer.

3.  Alle  beim  Abschlusse  des  Buches  noch  nicht  erledigten  Anmeldungen  sind  unter  Beibehaltung  der  Nummern,
  welche  sie  im  alten  Buche  erhalten  haben,  in  das  Anmeldungsbuch  für  das  folgende  Vierteljahr
zu  übertragen.  Die  Richtigkeit  der  Ubertragung  hat  der  Kassenprüfungsbeamte  zu  bescheinigen.  —  Ist
bei  der  Abgabe  einer  Anmeldung  vorauszusehen,  daß  die  Abstempelung  der  dazu  gehörigen  Wertpapiere  usw.
bis  zum  Abschlusse  des  Buches  nicht  beendet  werden  kann,  so  steht  es  der  Steuerstelle  frei,  die  Ubertragung
  der  Anmeldung  in  das  Anmeldungsbuch  für  das  folgende  Vierteljahr  sofort  zu  bewirken.  In
diesem  Falle  genügt  in  Spalte  10  des  alten  Buches  der  Hinweis  auf  die  Eintragung  im  Buche  für  das
folgende  Vierteljahr.  "  »  »

4.  In  der  Spalte  11  sind  die  Papiere  nach  Gattung,  Nenn=  und  Beleihungswert  näher  zu  bezeichnen,
welche  zur  Sicherstellung  der  Abgabe  angenommen  werden.  "  «»»

5.  Nach  dem  Abschlusse  wird  das  Anmeldungsbuch  nebst  Belegen  mit  dem  Einnahmebuch  an  die  Direktivbehörde
  zur  Prüfung  eingesandt.  86*
        <pb n="558" />
        458

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —

—  ——

 

 

 

 

 

—  —  —  —

 

 

Die  vorgeleg-Nrrich-
  ten  Papiere  Betrag  Der  Vermert  Bemerkungen
Tag  Des  der  (Vordrucke)  der  Betrag  (insbesondere  über  Absen-Anmel-
  Gegenstand  wurden  nach  Sp.8  ist  ander-  dung  und  Rückempfang  ab-Lau-
  der  Anmeldenden  dung  der  Abstempelung  erhobenen  nach.-eite  wubtempelnder  Varierge  ober
fende  bei  gewiesen
n.Name,  Stand  nach  der  -  :  Hrver  Ausführungsbestimur
  "  bchhe  Anmeldung  nach  a  der  Amts,Reichs  im  Ein.  Er  mungen  —,  Ubes  Hinter,
mer  mel-  und  scheidung  stelle,  stempel-3)  nahme-  ledigung  legung,  Buchung  und  Rückbh)
  der  Reichs-  buch  der  gabe  von  Sicherheiten  und
dung  Wohn  ort  unter  1  abgabe  Kostenvorschüssen  —  88  11.
der  An-  druckerei  unter  Anmel-  15  und  de  Ausführungsleitung
  Sü-  Art  zurückgegeben  Mark  Pi.  Nr.  dung  bestimmungen  —
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1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11
1906  l»  .
2144/7.  Deulscke  Bank.  et  3  0  Aktien  der  Cito-  #4)  /7.900  15
Herlin  EFrarradwertke  zu
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227J7.J)eMlc,I-60Ec·o.,  l-  Wisswchszmcsyc  «J7X7.  97  16  .  67.  Vordrucke  zur
Bankhaus,  Herlin  italienische  RKente  zu  1  Keichsdruckerei,
1  000  Lire  3600  M.  runter  Ar.  67  *ie
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ZZAJZDWMWIBMUH  ej  ist«-U«S’(-·l-!km8«0te-«rasch-urkr-,-j!«j7.  3  500  .  17  saskune  chhenenen“
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Herlin  eu  20  77.  %  der-  Krschedkru.
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24%  lcetulenierk  A.  Ci.,  c  5%  ————  Alctien  10  00.  *  1  —  verei
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Bankhaus,  Berlin  zu  30  77.  1  ———“
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rl.  G.,  Nerlz,  %/TFrtteht
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        Nr.  44.  459
Muster  22.

 

Merkbuch

des
amts  zu
über

die  nach  §§  3  und  7  des  Reichsstempelgesetzes  zu  erstattenden  Anzeigen.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  welche  von  Geführt  von
einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  belegten  Schnur
(Name)
durchzogen  sind.
,  den  ten-  19  (Dienststellung)
(Name)
(Dienststellung)

Anleitung.

Dieses  Buch  wird  fortlaufend  geführt  und  verbleibt  mit  den  dazu  gehörigen  Anzeigen  bei  der
Steuerstelle.
Die  Nummer  der  Eintragungen  beginnt  in  jedem  neuen  Rechnungsjahre  mit  Eins.
        <pb n="560" />
        460

 

—  —““
———...  ——  ——

Laufende
Nummer

 

Tag
der
Anzeige

 

Name  und  Wohnort
des
Anmeldenden

 

Gegenstand
der
Anmeldung
        <pb n="561" />
        Nr.  44.  461
Nennwert  Betrag  Die  Anmeldung
der  Wertpapiere
der  Hüce  bczw.  zu  welchem  bei  in.-4  Sinn  Nummer  B  emerkunge  n
Stück-  dar  Einl  9  der  landischen  Aktienur  Versteuerung  des  insbesondere  bezüglich
zahl  (er  Einlagen  oder  bie  Aus  gabe  er-  ilefolgt  am  Anmeldungs=  etwa  unterbliebener  Ausweren
  urlken'e  folgt  *  *  der  buchs  gabe  der  Wertpapiere.
Mart  Wart  Steuerstelle  zu  HEIIEEIIIIIIIIIIIIIII
5  6  7  8  9  10
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        <pb n="563" />
        Grsetund  Vererdnungs-bct

für  das

Königreich  Bayern.

Nur.  45.

München,  den  7.  August  1906.

 

 

 

Inhalk:

Bekanntmachung  vom  28.  Juli  1906,  Abänderung  der  Satzungen  der  Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  betreffend.

 

 

Nr.  6747/VII.

Bekanntmachung,  Abänderung  der  Satzungen  der  Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung
  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  der  Nachtrag  II  zu  den  ab  1.  Januar  1900  gültigen  Satzungen
der  Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  1900  Seite  157  ff.)  unter  dem  Beifügen  veröffentlicht,  daß  diese  Kasse  auch  auf
Grund  der  hierdurch  geänderten  Satzungen  durch  Beschluß  des  Bundesrats  vom  23.  Juni  1906
als  Kasseneinrichtung  im  Sinne  der  §§  8,  9  des  Invalidenversicherungsgesetzes  anerkannt
worden  ist.

München,  den  28.  Juli  1906.
v.  Frauendorser.

87
        <pb n="564" />
        464

Nachtrag  I

zu  den

ab  1.  Jannar  1900  gültigen  Satzungen  der  Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung.


Artikel  I.
Bu  §  31.

Satz  3  und  4  der  Ziffer  24  des  8  31  erhalten  folgende  Fassung:

„Den  von  den  Vertretern  der  Arbeiter  gewählten  Beisitzern  wird  als  Ersatz  für  den
ihnen  aus  Anlaß  ihrer  Dienstleistung  entgangenen  Arbeitsverdienst  ihr  wirkliches  Tageseinkommen
  und  als  Bauschbetrag  für  bare  Auslagen  ein  Taggeld  gewährt,  welches,  wenn  die
Sitzung  an  ihrem  Wohnorte  stattfindet,  2+  50  J,  andernfalls  5  +X  beträgt.

Außerdem  werden  ihnen  die  ausgelegten  Eisenbahnfahrgelder  für  die  III.  Wagenklasse
erstattet,  soweit  nicht  freie  Eisenbahnfahrt  gewährt  wird.“

Artikel  II.
Bu  §  35.
In  §  35  Ziffer  1  ist  zu  setzen  statt  „des  Löhnungszeitraumes,  in  welchem“:  „derjenigen
  Woche,  in  welcher“.
Artikel  III.
Bu  §  40.
1.  In  §  40  Ziffer  2  a  ist  als  zweiter  Satz  beizufügen:
„Die  schon  vor  dem  1.  Januar  1904  der  Kasse  beigetretenen  Mitglieder  werden  in

die  Lohnklasse  IVb  überführt,  sobald  sie  einen  Tagesverdienst  (§  40  Ziffer  1)  von  mehr
als  4  X  erreicht  haben."“

2.  In  §  40  Ziffer  3  ist  zu  setzen  statt  „des  Löhnungszeitraumes,  in  welchem"“:
„derjenigen  Woche,  in  welcher".
Artikel  IV.
Bu  §  58.
Die  Ziffer  10  des  §  58.  erhält  folgende  Fassung:
„Die  von  den  Vertretern  der  Kassenangehörigen  gewählten  Vorstandsmitglieder  verwalten

  ihr  Amt  als  Ehrenamt.  Sie  erhalten  als  Ersatz  für  den  ihnen  aus  Anlaß  ihrer
Dienstleistung  entgangenen  Arbeitsverdienst  ihr  wirkliches  Tageseinkommen  und  als  Bausch-
        <pb n="565" />
        Nr.  45.  465

betrag  für  bare  Auslagen  ein  Taggeld,  welches,  wenn  die  Sitzung  an  ihrem  Wohnorte
stattfindet,  2  50  J,  andernfalls  5  —MX  beträgt.

Außerdem  werden  ihnen  die  ausgelegten  Eisenbahnfahrgelder  für  die  III.  Wagenklasse
erstattet,  soweit  nicht  freie  Eisenbahnfahrt  gewährt  wird."

Artikel  V.
Bu  5  59.
Der  erste  Halbsatz  des  Satzes  2  von  Ziffer  3  des  §  59  erhält  nachstehende  Fassung:
„Hiefür  hat  die  Arbeiterpensionskasse  Abteilung  A  soviel  vom  Hundert  der  ihr  an
regelmäßigen  Beiträgen  zufließenden  Jahreseinahmen  als  Entgelt  zu  leisten,  als  nach  den
Veröffentlichungen  des  Reichsversicherungsamtes  von  den  Beitragseinnahmen  aller  Versicherungsanstalten
  im  Jahre  durchschnittlich  auf  die  Verwaltungsausgaben  entfällt."

Artikel  VI.
-u  8  62.

Die  Ziffer  7  Absatz  1  des  §  62  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Vertreter  der  Kassenmitglieder,  welche  an  der  Generalversammlung  teilnehmen,
erhalten  als  Ersatz  für  den  ihnen  aus  diesem  Anlaß  entgangenen  Arbeitsverdienst  ihr  wirkliches
  Tageseinkommen  und  als  Bauschbetrag  für  bare  Auslagen  ein  Taggeld,  welches,
wenn  die  Generalversammlung  an  ihrem  Wohnorte  stattfindet,  2  A  50  J,  andernfalls
5  JE  beträgt.

Außerdem  werden  ihnen  die  ausgelegten  Eisenbahnfahrgelder  für  die  III.  Wagenklasse
erstattet,  soweit  nicht  freie  Eisenbahnfahrt  gewährt  wird.“

Artikel  VII.

Die  vorstehenden  Anderungen  wurden  in  der  Generalversammlung  der  Arbeiterpensionskasse
  vom  13.  mit  15.  Dezember  1905  beschlossen  und  vom  K.  Staatsministerium  für
Verkehrsangelegenheiten  nach  Zustimmung  des  Bundesrates  mit  Entschließung  vom  3.  Juli
1906  Nr.  6060/VII  gemäß  §  67  Ziffer  2  der  Satzungen  genehmigt.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  III  Ziffer  1  treten  ab  1.  Januar  1904,  die  des
Artikels  V  ab  1.  Januar  1905,  die  des  Artikels  VI  sofort  mit  der  Beschlußfassung  der
Generalversammlung,  die  übrigen  Bestimmungen  ab  1.  Januar  1906  in  Kraft.

München,  im  Juli  1906.

Generaldirektion  der  K  B.  Staatseisenbahnen.
        <pb n="566" />
        466

Röniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Beiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  31.  Juli  1906  dem  K.  Inspektor
Max  Walter,  Residenzburgpfleger  und  dem
K.  Schloßdiener  Jakob  Feuerstein  in
München  für  die  ihnen  von  Seiner  Durchlaucht
  dem  Fürsten  zur  Lippe  verliehenen

Auszeichnungen  und  zwar  Ersterem  für  das
Ehrenkreuz  IV.  Klasse  des  fürstlich  Lippischen
Hausordens,  Letzterem  für  die  fürstlich  Lippische
  silberne  Verdienst-Medaille,  ferner
dem  Oberjäger  Hans  Sedlmayer  in
Diensten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Prinzen  Ludwig  Ferdinand  von  Bayern  für
das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Spanien  verliehene  silberne  Militär-Verdienst-Kreuz

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="567" />
        ksetz  und  Verorduuugs·Blul

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  46.

München,  den  9.  August  1906.

—rft.  .

—..

 

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  3.  August  1906,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.

 

 

 

Nr.  19992.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.

K.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  9  der  Königlich  Allerhöchsten  Verordnung  vom  4.  Juli  1906,  den
Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  227  —  werden  mit  Bezugnahme  auf  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats

zum  genannten  Gesetze  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  344  —  nachstehende  Anleitungen
und  Vorschriften  erteilt:

I.  Aktien,  Kuxe,  Renten=  und  Schuldverschreibungen.
(88  1—8  des  Gesetzes,  Nummer  1—3  des  Tarifs)

1.  Die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen
(Tarifnnmmer  1a,  1b,  2  und  3)  obliegt  sämtlichen  Kreiskassen  sowie  dem  Stempelamte
88
        <pb n="568" />
        468

Nürnberg;  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Anteilscheinen  gewerkschaftlich  betriebener
  Bergwerke  (Kuxe,  Kuxscheine  Tarifnummer  1c)  obliegt  ausschließlich  der  Kreiskasse
  von  Oberbayern,  der  Kreiskasse  der  Pfalz  und  dem  Stempelamte  Nürnberg.

Genußscheine  (Anmerkung  zu  Tarifnummer  1  und  2)  werden  bis  auf  weiteres  nur
bei  der  Kreiskasse  von  Oberbayern  abgestempelt.

2.  An  der  Befreiung  unter  Tarifnummer  2  Ziffer  1  (Renten=  und  Schuldverschreibungen
  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten)  nehmen  auch  die  Obligationen  der  K.  Bank  Teil.

3.  Wird  von  Gemeinden  oder  öffentlichen  Bankanstalten  das  Ersuchen  gestellt,  daß  die
Vorlage  der  Wertpapiere  zur  Abstempelung  und  der  Vollzug  der  letzteren  in  deren  eigenen
Geschäftsräumen  erfolgen  dürfe,  so  ist  diesem  Ersuchen  stattzugeben,  sofern  sich  die  betreffende
Gemeinde  oder  Bankanstalt  im  Besitz  einer  von  der  Steuerstelle  für  entsprechend  erachteten
Stempelmaschine  befindet,  die  Zahl  der  zur  Abstempelung  angemeldeten  Wertpapiere  mindestens
3000  Stück  beträgt,  die  Abordnung  der  einschlägigen  Bediensteten  ohne  Beeinträchtigung
der  übrigen  Dienstgeschäfte  erfolgen  kann  und  für  die  durch  die  Abordnung  etwa  erwachsenden,
von  dem  Gesuchsteller  zu  ersetzenden  besonderen  Auslagen,  als  Tagegelder,  Reisekosten  2c.
auf  Erfordern  ein  angemessener  Vorschuß  erlegt  wird.

4.  Nach  §  6  des  Gesetzes  ist,  insoweit  von  einer  inländischen  Aktiengesellschaft  oder
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  innerhalb  eines  Jahres  nach  Eintragung  der  Gesellschaft
ins  Handelsregister  Aktien  oder  Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)  nicht  ausgegeben  worden
sind,  die  in  Tarifnummer  1  a  vorgesehene  Reichsstempelabgabe  vom  Betrage  der  Einlagen
auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  zu  entrichten.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  Gesellschaft
  der  bezeichneten  Art  das  Grundkapital  erhöht  und  innerhalb  eines  Jahres  nach
Eintragung  der  erfolgten  Erhöhung  ins  Handelsregister  die  Ausgabe  der  neuen  Aktien  oder
Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)  nicht  erfolgt  ist.

Zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  den  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte
Grundkapital  ist  die  Kreiskasse  des  Regierungsbezirks  zuständig,  in  dem  die  Gesellschaft  ihren
Sitz  hat;  außerdem  kann  die  Entrichtung  der  Abgabe  auch  beim  Stempelamte  Nürnberg
erfolgen.  Erfolgt  die  Entrichtung  der  Abgabe  beim  Stempelamte  Nürnberg,  so  hat  dieses
der  Kreiskasse  des  Regierungsbezirks,  in  dem  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  Mitteilung
zu  machen.  ·

5.  Die  Kreiskassen  haben  zu  überwachen,  daß  der  Stempel  von  den  Einlagen  auf  das
in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  von  allen  im  Regierungsbezirk  befindlichen  Aktiengesellschaften
und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  die  zu  dessen  Entrichtung  verpflichtet  sind,  entrichtet
  wird.

Zu  diesem  Zwecke  haben  die  mit  der  Führung  der  Handelsregister  betrauten  bayerischen
Gerichte  vom  1.  Juli  1906  an  alle  Fälle,  in  denen  die  Gründung  einer  inländischen
        <pb n="569" />
        Nr.  46.  469

Attiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  oder  die  Erhöhung  des  Grundkapitals
einer  solchen  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragen  wird,  der  Kreiskasse  des  Regierungsbezirks,
  in  dem  sich  der  Sitz  der  Gesellschaft  befindet,  mitzuteilen.  Die  Mitteilungen
können  von  Fall  zu  Fall  oder  auch  in  angemessenen  Zwischenräumen  erfolgen;  sie  haben
die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft,  den  Betrag  des  Grundkapitals  sowie  den  Zeitpunkt
und  die  Art  der  Eintragung  (Neugründung,  Erhöhung  des  Grundkapitals)  zu  enthalten.

Bis  zum  1.  Oktober  1906  haben  ferner  die  mit  der  Führung  der  Handelsregister
betrauten  bayerischen  Gerichte  den  einschlägigen  Kreiskassen  ein  Verzeichnis  aller  inländischen
Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  die  am  1.  Juli  1906  im
Handelsregister  eingetragen  waren  und  in  dem  treffenden  Regierungsbezirke  ihren  Sitz  hatten,
zu  übersenden.  Das  Verzeichnis  hat  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaften  sowie  den
Betrag  des  Grundkapitals  zu  enthalten.

Auf  Grund  dieses  Verzeichnisses  bezw.  der  im  Abs.  2  erwähnten  Mitteilungen  fordern
die  Kreiskassen  jene  Gesellschaften,  die  innerhalb  der  im  §  6  des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten
  Fristen  bezw.  bis  zum  1.  März  1907  eine  Anmeldung  nach  §  6  des  genannten
Gesetzes  nicht  erstattet  haben,  auf,  eine  solche  Anmeldung  einzureichen  oder  nachzuweisen,  daß
von  ihnen  Aktienurkunden  ausgegeben  wurden  und  der  Aktienstempel  von  den  Aktienurkunden
entrichtet  ist.

II.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
(§§  9—24  des  Gesetzes,  Nummer  4  des  Tarifs).

1.  Der  Verkauf  der  Reichsstempelmarken  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer
  4,  die  Abstempelung  von  amtlichen  Vordrucken  zu  Schlußnoten  unter  Verwendung
von  Reichsstempelmarken,  dann  der  Verkauf  gestempelter  und  ungestempelter  amtlicher  Vordrucke
  zu  Schlußnoten  erfolgt  bei  den  Postanstalten  und  zwar  liegen  Reichsstempelmarken
zum  Werte  von  10  J,  20  J,  50  J  und  1  ,  dann  mit  Stempelaufdruck  versehene
Schlußnotenvordrucke  zum  Werte  von  20  7  und  1  ,  sowie  ungestempelte  Vordrucke  bei
allen  Postanstalten  zum  Verkaufe  auf,  während  die  übrigen  Sorten  von  Reichsstempelmarken
und  mit  Stempelaufdruck  versehenen  Schlußnotenvordrucke  nur  bei  den  von  der  Generaldirektion
der  K.  B.  Posten  und  Telegraphen  im  Benehmen  mit  den  einschlägigen  Handels=  und  Gewerbekammern
  bestimmten  Postanstalten  verkauft  werden.

2.  Anträge  auf  Abstempelung  von  Privatvordrucken  zu  Schlußnoten  mittelst  Stempelaufdruck
  durch  die  Reichsdruckerei  (§  35  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)
  sind  bei  den  Kreiskassen  oder  dem  Stempelamte  Nürnberg  einzureichen,  sie  können
jedoch  an  denjenigen  Orten,  an  welchen  sich  nicht  der  Sitz  einer  Kreiskasse  oder  des
Stempelamts  Nürnberg  befindet,  auch  bei  dem  betreffenden  Rentamte  angebracht  werden.
Mit  der  Antragstellung  bezw.  Anmeldung  ist  der  entsprechende  Steuerbetrag  vorzulegen.
        <pb n="570" />
        470

Das  Rentamt  hat  die  gestellten  Anträge  und  Anmeldungen  nebst  dem  vorgelegten  Steuer—
betrag  unter  Durchführung  des  letzteren  im  Tagebuch  über  die  Perzeption  für  fremde  Ämter
unverzüglich  und  zwar  auch  im  Regierungsbezirke  Mittelfranken  der  Kreiskasse  zu  übermitteln.
Hierauf  bezügliche  Postsendungen  zwischen  den  Rentämtern  und  den  Kreiskassen  sind  als
interne  Dienstsachen  portofrei.  Postsendungen  zwischen  den  letzteren  und  der  Reichsdruckerei,
welche  die  Abstempelung  von  Privatformularen  betreffen,  sind  mit  dem  Vermerke  „Reichs-Dienstsache“
  zu  versehen  und  ebenfalls  portofrei.

3.  Eine  amtliche  Abstempelung  von  Privattvordrucken  zu  Schlußnoten  mittelst  Verwendung
  von  Stempelmarken  findet  nicht  mehr  statt.  Auch  werden  Stempelzeichen  (Stempelmarken,
  gestempelte  Schlußnotenvordrucke)  auf  Kredit  nicht  mehr  verabfolgt.

III.  Spiel  und  Wette.
(§§  25—33  des  Gesetzes,  Tarifnummer  5).

1.  Die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Lotterielosen  und  Ausweisen  obliegt  den
im  §  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  4.  Juli  1906  bezeichneten  Rentämtern  für  die
dort  angegebenen  Bezirke.

2.  Eine  Genehmigung  zum  Beginn  des  Losabsatzes  vor  der  Entrichtung  der  Abgabe
und  eine  Stundung  der  letzteren  (§  27  des  Gesetzes)  findet  in  der  Regel  nicht  statt.

Ausnahmsweise  kann  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  desfallsigen  Gesuchen
stattgegeben  werden,  wenn  es  sich  um  ein  inländisches  Unternehmen  für  öffentliche  Zwecke
handelt,  dessen  Zustandekommen  durch  sofortige  Entrichtung  der  Abgabe  gefährdet  würde  und
wenn  überdies  jede  Verlustgefahr  —  sei  es  mit  Rücksicht  auf  die  Persönlichkeit  des  Unternehmers
  oder  auf  die  erfolgte  Hinterlegung  einer  ausreichenden  Sicherheit  —  als  ausgeschlossen
erscheint.  Über  den  Verlosungstermin  hinaus  darf  jedoch  in  keinem  Falle  Stundung  gewährt
  werden.

Bei  Lotterielosen,  deren  Absatz  sich  auf  mehrere  oder  alle  Regierungsbezirke  erstreckt,
ist  die  Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  einzuholen.

3.  Nach  §  59  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  kann,  wenn  bei  öffentlichen
  Ausspielungen  den  Spielteilnehmern  Papierröllchen  oder  sonstige  Gegenstände  ausgehändigt
  werden,  welche  nach  ihrer  Beschaffenheit  unmittelbar  über  Gewinn  oder  Verlust  entscheiden,
  von  der  Abstempelung  dieser  Spielausweise  Umgang  genommen  werden,  sofern  die
Abstempelung  unverhältnismäßige  Mühewaltung  verursachen  würde.  Über  die  Gesuche  um
Umgangnahme  von  der  Abstempelung  entscheiden  die  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen.

Außerdem  können  bei  Warenverlosungen  zu  mildtätigen  Zwecken  die  Regierungen,
Kammern  der  Finanzen,  gestatten,  daß  von  der  Abstempelung  der  Lose  Umgang  genommen
werde,  wenn  der  Verkauf  der  Lose  in  sogenannten  Glücksbuden  oder  Glückshäfen  unter
        <pb n="571" />
        Nr.  46.  471

obrigkeitlicher  Aufsicht  stattfindet,  die  planmäßige  Zahl  der  Lose  mindestens  3000  Stück
beträgt  und  der  Nennwert  oder  Preis  der  einzelnen  Lose  20  7J  nicht  übersteigt  (§  57
Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats.)

4.  Nach  §  56  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  hat  die  Behörde,  welche
die  obrigkeitliche  Erlaubnis  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen  Lotterie  oder  Ausspielung  erteilt,
  hievon  ohne  Verzug  und  in  allen  Fällen  der  zur  Erhebung  der  Abgabe  für  Lose  zuständigen
Steuerbehörde  (Rentamt)  unter  Bezeichnung  des  Unternehmens  und  seines  Zweckes,  des
Namens  und  der  Wohnung  des  Unternehmers  und  des  Zeitpunktes,  in  welchem  dem  letzteren
die  obrigkeitliche  Erlaubnis  behändigt  worden  ist,  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.

Indem  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  sowie  auch  die  sämtlichen  Ortspolizeibehörden
  hierauf  besonders  aufmerksam  gemacht  werden,  ergeht  zugleich  der  Auftrag,  in  den
Verfügungen  und  Beschlüssen,  womit  die  polizeiliche  Bewilligung  zu  einer  Lotterie  oder  Ausspielung
  erteilt  wird,  stets  auch  das  einschlägige  Rentamt  (§  3  der  Allerh.  Verordnung  vom
4.  Juli  1906)  namhaft  zu  machen,  welchem  die  Lose  vor  der  Ausgabe  zur  Abstempelung
vorzulegen  sind.

5.  Die  Anordnung  in  Ziffer  8  der  Entschließung  der  Staatsministerien  des  Innern
und  der  Finanzen  vom  25.  Juli  1878  (Amtsbl.  des  Staatsministeriums  des  Innern
S.  263,  Fin.-Minist.-Bl.  S.  159),  wonach  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  jede
Entschließung,  durch  welche  die  polizeiliche  Bewilligung  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen
Lotterie,  Ausspielung  oder  Verlosung  erteilt  wird,  nebst  einem  Exemplare  des  von  dem
Gesuchsteller  in  triplo  vorzulegenden  Spielplans  gleichzeitig  mit  der  Eröffnung  an  denselben
auch  der  einschlägigen  Regierungsfinanzkammer  in  beglaubigter  Abschrift  mitzuteilen  haben,
bleibt  auch  für  die  Folge  aufrecht  erhalten.

Die  Regierungsfinanzkammern  haben  auf  Grund  dieser  Mitteilungen  im  Ingrossationsbuche
  das  Erforderliche  vormerken  zu  lassen  sowie  das  treffende  Rentamt  zu  verständigen.

6.  Die  Entschließungen  des  Staatsministeriums  des  Innern,  durch  welche  der  Betrieb
eines  Wettunternehmens  für  öffentlich  veranstaltete  Pferderennen  gestattet  wird  (§  1  des
Reichsgesetzes,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen  vom  4.  Juli  1905
—  R.  G.  Bl.  S.  595  —),  werden  den  Regierungsfinanzkammern  durch  das  Staatsministerium
  der  Finanzen  mitgeteilt  werden.

7.  Eine  Entrichtung  des  Lotteriestempels  mittelst  Markenverwendung  findet  nicht  mehr  statt.

IV.  Frachturkunden.
(§§  34  bis  42  des  Gesetzes,  Tarifnummer  6).

1.  Nach  §  67  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  können  auf  Antrag
Vordrucke  zu  Schiffsfrachturkunden  der  in  Tarifnummer  6  a,  b  bezeichneten  Art  gegen  Ein-
        <pb n="572" />
        472

zahlung  des  Betrags  mit  einem  Stempelaufdruck  in  Höhe  von  10  Pfennig  oder  1  Mark  versehen
  werden.  Diese  Abstempelung  von  Vordrucken  zu  Schiffsfrachturkunden  erfolgt  durch
die  Kreiskasse  von  Oberbayern,  die  Kreiskasse  der  Pfalz  und  das  Stempelamt  Nürnberg.

2.  Im  übrigen  wird  der  Frachturkundenstempel  ausschließlich  mittelst  Verwendung  von
Reichsstempelmarken  entrichtet.  Der  Verkauf  der  Frachtstempelmarken  erfolgt  durch  die  Postanstalten.
  Die  Postanstalten,  bei  welchen  Frachtstempelmarken  verkauft  werden  sowie  die
Sorten  von  Frachtstempelmarken,  welche  bei  den  einzelnen  Postanstalten  vorrätig  zu  halten
sind,  werden  von  der  Generaldirektion  der  K.  B.  Posten  und  Telegraphen  im  Benehmen
mit  den  einschlägigen  Handels=  und  Gewerbekammern  bestimmt.

V.  Personenfahrkarten.
(6§  43  bis  52  des  Gesetzes,  Tarifnummer  7).

1.  Zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Personenfahrkarten  sind  insoweit  die
Erhebung  dieser  Abgabe  in  der  im  §  44  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Weise  erfolgt  die  Kreiskassen,
  im  übrigen  die  im  §  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  4.  Juli  1906  erwähnten
Rentämter  zuständig.

2.  Die  Erhebung  des  bei  den  K.  B.  Staatseisenbahnen  aufkommenden  Personenfahrkartenstempels
  obliegt  ausschließlich  der  Kreiskasse  von  Oberbayern.  Die  Abrechnungen
  erfolgen  durch  die  Verkehrskontrolle  I  der  K.  B.  Staatseisenbahnen  in  München.
Die  im  §  91  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebenen
monatlichen  Abschlagszahlungen  werden  der  Kreiskasse  für  jeden  Kalendermonat  bis  zum
10.  des  nächstfolgenden  Monats  zugehen;  die  im  §  91  Abs.  2  ebenda  vorgeschriebenen
Nachweisungen  werden  monatlich  und  zwar  für  jeden  Kalendermonat  spätestens  bis  zum
letzten  des  nächstfolgenden  Monats  übergeben  werden.  Fahrkartenverkaufsregister  und  ähnliche
Belege  werden  mit  den  Nachweisungen  nicht  übersendet.  Die  nach  §  92  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  vorzunehmende  Prüfung  der  Nachweisungen  durch
die  Kreiskasse  ist  daher  nur  eine  kalkulatorische.  In  welcher  Weise  und  durch  welche  Beamte
die  materielle  Prüfung  auf  Grund  der  Fahrkartenverkaufsregister  und  sonstigen  Behelfe  erfolgt,
  wird  gesondert  geregelt  werden.

3.  Die  Privatverkehrsunternehmungen,  denen  vom  Staatsministerium  der
Finanzen  gestattet  wird,  den  Personenfahrkartenstempel  in  der  im  §  44  des  Gesetzes  vorgeschriebenen
  Weise  zu  entrichten,  haben  gleichfalls  für  jeden  Kalendermonat  bis  zum  10.  des
nächstfolgenden  Monats  die  vorgeschriebene  Abschlagszahlung  und  spätestens  bis  zum  letzten
des  nächstfolgenden  Monats  die  im  §  91  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  angcordnete  Nachweisung  der  Kreiskasse  zu  übersenden.  Mit  der  Nachweisung
sind  insoweit  nicht  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  Ausnahmen  zugelassen  werden
        <pb n="573" />
        Nr.  46.  473

die  Aufstellungen  der  Fahrkartenausgabestellen  über  den  Fahrkartenverkauf  zur  Einsicht  zu
übergeben.

Die  Kreiskasse,  mit  welcher  die  einzelnen  Privatverkehrsunternehmungen  abzurechnen
haben,  wird  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  bei  Erteilung  der  Genehmigung,  daß
der  Stempel  nach  Maßgabe  des  §  44  des  Gesetzes  entrichtet  wird,  bestimmt.

4.  Insoweit  die  Entrichtung  des  Personenfahrkartenstempels  auf  dem  im  §  45  des
Gesetzes  vorgezeichneten  Wege  erfolgt,  bemißt  sich  das  Verfahren  nach  den  §§  93,  94
der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats.  Eine  Verwendung  von  Fahrkartenstempelmarken
  anstatt  der  rentamtlichen  Abstempelung  der  Fahrkarten  findet  in  Bayern  bis  auf
weiteres  nicht  statt.

5.  Der  Verkauf  der  zur  Versteuerung  der  im  Auslande  ausgegebenen  Dampfschiffsfahrkarten
  dienenden  Fahrkartenstempelmarken  (§  97  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats)  erfolgt  durch  die  Postanstalten.  Die  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen
  bestimmt  im  Benehmen  mit  den  einschlägigen  Handels=  und  Gewerbekammern  die
Postanstalten,  bei  welchen  Fahrkartenstempelmarken  zum  Verkaufe  bereit  zu  halten  sind.

VI.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.
(§8  53  bis  62  des  Gesetzes,  Tarifnummer  8).

1.  Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  Ba  bezeichneten  Art
—  Steuerkarten  für  das  Inland  —  sind  die  Steuerhebestellen  der  Hauptzollämter,
der  Zollämter  —  mit  den  Salzsteuerämtern  Berchtesgaden  und  Traunstein  —,  der  Nebenzollämter
  —  ausschließlich  des  Nebenzollamtes  II  Bödmen  —  und  die  Steuerämter  für
den  ihnen  jeweils  zugeteilten  Geschäftsbezirk  zuständig.

Die  zollangeschlossenen  österreichischen  Gemeinden  Jungholz  und  Mittelberg  sind  für
die  hier  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen  des  Reichsstempelgesetzes  als  Ausland  zu
behandeln.

Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  —  Tarifnummer  8b  —,
welche  auf  der  Grenzstrecke  gegen  die  vorerwähnten  österreichischen  Gemeinden  eingehen,  sind
diejenigen  zollbehördlichen  Steuerstellen  zuständig,  in  deren  Geschäftsbezirk  die  Fahrzeuge
unmittelbar  mit  dem  Übertritte  über  die  mit  der  Zollgrenze  nicht  zusammenfallende  Reichsgrenze
  eingebracht  werden.

2.  Von  der  Forderung  der  Beibringung  der  im  §  106  Abs.  6  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  erwähnten  Bescheinigung  bei  der  Anmeldung  eines  inländischen
Kraftfahrzeuges  ist  bis  auf  weiteres  Abstand  zu  nehmen.

3.  Die  Angaben  der  Anmeldung  bezüglich  der  für  die  Erhebung  der  Stempelabgabe
wesentlichen  Merkmale  sind  von  der  Hebestelle  bis  auf  weitere  Anordnung  nach  Maßgabe
        <pb n="574" />
        474

der  Bestimmung  im  8  107  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  selbständig
zu  prüfen,  sofern  nicht  etwa  eine  polizeiliche  Bescheinigung  der  Anmeldung  beigefügt  ist.

4.  Die  Vordrucke  zu  den  Erlaubniskarten  sind  durch  die  Materialverwaltung  der
Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  von  der  Reichsdruckerei  zu  beziehen.

5.  Auch  bei  den  aus  dem  Auslande  eingehenden  Kraftfahrzeugen  obliegt  die  Lösung
der  Erlaubniskarte  zunächst  dem  im  Inlande  wohnhaften  oder  sich  daselbst  dauernd  aufhaltenden
  Eigenbesitzer  —  d.  h.  demjenigen,  der  das  Fahrzeug  als  ihm  gehörend  besitzt
(§  872  B.  G.  B.),  beziehungsweise  dem  ihm  gegenüber  auf  Zeit  zum  Besitze  berechtigten,
im  Inlande  wohnhaften  oder  sich  dauernd  aufhaltenden  Dritten  (§  868  B.  G.  B.);  nur
bei  den  ausländischen  Kraftfahrzeugen,  für  welche  ein  solcher  Steuerpflichtiger  nicht  vorhanden
ist,  hat  derjenige  die  Erlaubniskarte  zu  lösen,  der  das  Kraftfahrzeug  im  Inlande  in
Gebrauch  nimmt.

Eine  polizeiliche  Zulassung  und  Kennzeichnung  des  ausländischen  Kraftfahrzeuges  hat
bis  auf  weiteres  durch  das  Grenzzollamt  bei  der  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  nach  Tarifnummer
  85b  nicht  zu  erfolgen.

Die  Prüfung  der  Anmeldung  hat  sich  vorerst  in  der  Regel  auf  den  Augenschein  des
Fahrzeuges  zu  beschränken.

6.  Die  Bestimmung  des  Zollamtes,  welchem  nach  §  110  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  beim  jedesmaligen  Grenzübertritte  auf  der  Grenzstrecke  gegen
die  österreichischen  Gemeinden  Jungholz  und  Mittelberg  die  Erlaubniskarte  zur  Bescheinigung
vorzulegen  ist,  bleibt  der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  überlassen.

VII.  Vergütungen.
(§§  63  bis  66  des  Gesetzes,  Tarifnummer  9).

1.  Die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  den  Vergütungen,  die  den  zur  lüberwachung
  der  Geschäftsführung  der  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  bestellten  Personen  (Mitgliedern  des  Aussichtsrats)
seitens  der  treffenden  Gesellschaften  gewährt  werden,  erfolgt  durch  die  im  §  3  Abs.  1  der
Allerhöchsten  Verordnung  vom  4.  Juli  1906  bezeichneten  Rentämter  für  die  dort  angegebenen
Bezirke  Zuständig  ist  das  Rentamt  in  dessen  Stempelerhebungsbezirk  die  Gesellschaft  ihren
Sitz  hat.

2.  Die  Feststellung  und  Erhebung  der  Abgabe  erfolgt  auf  Grund  der  von  den  Gesellschaften
  einzureichenden  Aufstellungen  (§  63  des  Gesetzes,  §  120  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats).  Die  zuständigen  Rentämter  haben  jedoch  geeignet  zu
überwachen,  daß  diese  Aufstellungen  von  allen  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  die  ihren  Sitz  im  Stempelerhebungs-
        <pb n="575" />
        Nr.  46.  475

bezirke  haben  und  Vergütungen  an  ihre  Aufsichtsratsmitglieder  gewähren,  eingereicht  werden.
Zu  diesem  Zwecke  haben  die  zuständigen  Rentämter  am  Ende  eines  jeden  Rechnungsjahres
festzustellen,  welche  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  im  Stempelerhebungsbezirke  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  vorhanden
  waren.  Über  den  Stand  der  im  Bezirke  vorhandenen  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  wird  den  zuständigen  Rentämtern  von  der  Kreiskasse  auf
Grund  der  dorthin  ergangenen  Mitteilungen  des  Registergerichts  (Abt.  1  Ziff.  5  oben)  Nachricht
  gegeben;  wegen  der  vorhandenen  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  haben  sich  die
Rentämter  an  das  Registergericht  zu  wenden.  Die  hiernach  ermittelten  Gesellschaften,  die
während  des  Rechnungsjahres  im  Stempelerhebungsbezirk  ihren  Sitz  hatten  und  eine  Aufstellung
  nicht  eingereicht  haben,  sind  alsdann  aufzufordern,  unter  Vorlage  des  einschlägigen
Generalversammlungsbeschlusses  der  Aktionäre  (§  260  des  H.  G.  B.)  bezw.  des  bezüglichen
Beschlusses  der  Gesellschafter  (§  46  des  Gesetzes  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  R.  G.  Bl.  1898  S.  846)  zu  erklären,  ob  von  ihnen  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre
  Vergütungen  an  Aufsichtsratsmitglieder  gewährt  worden  sind.

3.  Bei  der  Feststellung  der  Abgabe  ist  tunlichst  auch  zu  ermitteln,  welche  Personen
die  Empfänger  der  gewährten  Vergütungen  sind.  Ist  zur  Einkommensteuerveranlagung  dieser
Personen  ein  anderes  Rentamt  zuständig,  so  ist  diesem  von  der  Gewährung  der  Vergütung

Mitteilung  zu  machen.
VIII.  Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  für  verdorbene  Reichsstempelmarken  und  für
Reichsstempelzeichen,  mit  denen  demnächst  verdorbene  Vordrucke  oder  Wertpapiere  versehen
sind,  Erstattung  beansprucht  werden  kann  (§  67  des  Gesetzes),  sind  in  §  128  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  festgestellt.

Die  Erstattungsansprüche  sind  bei  der  Steuerstelle  des  Bezirks  anzumelden.  Die  Entscheidung
  über  dieselben  erfolgt  indessen  durch  die  einschlägige  Regierung,  Kammer  der
Finanzen.  Diese  wird  durch  das  einschlägige  Oberpostamt  das  weiter  Erforderliche  veranlassen.


Werden  mehr  als  10  gestempelte  Formulare  des  Musters  7  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  im  Umtausche  gegen  verdorbene  Formulare  oder  Marken  beansprucht,
so  findet  der  Umtausch  nur  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten  der  gestempelten  Formulare
  mit  2½  Pfennig  für  das  Stück  statt.  Bruchteile  von  Pfennigen  sind  hiebei
aufzurunden.

Die  etwa  entstehenden  Portokosten  trägt  der  Antragsteller.

2.  Der  Umtausch  (§  129  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)  von  Reichsstempelmarken
  oder  amtlich  gestempelten  Vordrucken  geschieht  bei  den  Postanstalten.
        <pb n="576" />
        476

IX.  Vorschriften  über  die  Erhebung  und  Verrechunng.

1.  Die  zur  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  ermächtigten  Steuerstellen  führen  ein
Einnahmebuch  und  mit  Ausnahme  der  Postanstalten  auch  ein  Anmeldungsbuch
(§§  139,  140  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats).

Das  Einnahmebuch  ist  bei  den  Kreiskassen  und  dem  Stempelamt  Nürnberg  nach  dem
in  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebenen  Muster  20,  bei  den
Rentämtern  nach  anruhendem  Muster  1  und  bei  den  Behörden  der  Verwaltung  der  Zölle
und  indirekten  Steuern  nach  anruhendem  Muster  II  anzulegen.  Die  Einrichtung  des  bei

den  Postanstalten  zu  führenden  Einnahmebuches  bestimmt  die  Generaldirektion  der  Posten
und  Telegraphen.

Das  Anmeldungsbuch  wird  von  allen  Steuerstellen,  die  zu  dessen  Führung  verpflichtet
sind,  nach  dem  im  §  140  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebenen
Muster  21  angelegt.

Außerdem  führen  die  Kreiskassen  sowie  das  Stempelamt  Nürnberg  das  im  §  141  der
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebene  Merkbuch  über  die  Anzeigen,
welche  die  Emittenten  von  inländischen  Wertpapieren  nach  §  3  des  Gesetzes  zu  erstatten  haben.

Die  Paraphierung  des  Einnahmebuches,  des  Anmeldungsbuches  sowie  des  Merkbuches
erfolgt  nach  Maßgabe  der  für  die  Paraphierung  der  Kassabücher  bestehenden  Vorschriften.
Die  Bescheinigung  der  Richtigkeit  der  Übertragungen  in  den  Anmeldungsbüchern  (Ziff.  3
der  Anleitung  zum  Gebrauch)  erfolgt  durch  den  Amtsrevidenten  gelegentlich  der  Revision  der
Register,  welchen  zu  diesem  Behufe  bei  der  Vorlage  an  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,
bezw.  an  die  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  das  Anmeldungsregister  des
vorher  gegangenen  Vierteljahrs  stets  beizulegen  ist.

2.  Von  denjenigen  Steuerstellen,  welche  Reichsstempelmarken  oder  Vordrucke  zu  Schlußnoten
  zu  verkaufen  haben  (Postanstalten)  oder  Reichsstempelmarken  zur  Abstempelung  von
Vertragsurkunden  vorrätig  halten  (Kreiskasse,  Stempelamt  Nürnberg)  ist  über  die  Einnahme
und  Ausgabe  an  solchen  Stempelzeichen  ein  besonderes  Stempelzeichenbuch  zu  führen
(§  142  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats),  dessen  Einrichtung  für  die  Postanstalten
  von  der  Generaldirektion  der  K.  B.  Posten  und  Telegraphen,  für  die  Kreiskassen
und  das  Stempelamt  Nürnberg  von  den  Regierungsfinanzkammern  bestimmt  wird.  Das
Stempelzeichenbuch  dient  bei  den  Postanstalten  zugleich  als  Heberegister  über  die  von  den
Stenerpflichtigen  der  Landeskasse  für  ungestempelte  Schlußnotenvordrucke  sowie  für  die  als
Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen  verabfolgten  gestempelten  Schlußnotenvordrucke  zu  erstattenden
  Herstellungskosten  (vergl,  oben  Abt.  VIII  Ziff.  1)  und  ist  daher  bei  den  Postanstalten
  mit  einer  entsprechenden  Spalte  zu  versehen.
        <pb n="577" />
        Nr.  46.  477

3.  In  welcher  Weise  die  Materialverwaltung  der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten
  Steuern  sowie  die  mit  der  Abgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  betrauten
Steuerstellen  über  ihre  Einnahmen  und  Ausgaben  an  Vordrucken  zu  solchen  Erlaubniskarten
Buch  zu  führen  haben,  bestimmt  die  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.

4.  Bei  den  Behörden  und  Stellen  der  Verwaltung  der  Zölle  und  in—
direkten  Steuern  finden  hinsichtlich  der  rechnerischen  Behandlung  der  aufkommenden
Reichsstempelabgaben,  insbesondere  wegen  des  Abschlusses  der  Einnahmebücher,  der  Erstattung
der  monatlichen  Reichssteuerübersichten,  der  Aufstellung  der  vierteljährlichen  Einnahme-übersichten
  endlich  auch  wegen  der  Ablieferung  der  aufgekommenen  Einnahmen  die  bezüglich  der
Zölle  und  Reichssteuern  erlassenen  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.  Zu  den  an  den
Bundesratsausschuß  für  das  Rechnungswesen  einzusendenden  Vierteljahrsübersichten  ist  das
mit  Bundesratsbeschluß  vom  28.  Juni  1906  —  §  545  der  Protokolle  —  vorgeschriebene
Muster  12  samt  Anlage  zu  verwenden.

5.  Bei  den  Kreiskassen,  dem  Stempelamte  Nürnberg,  den  Rentämtern
sowie  den  Postanstalten  erfolgt  am  letzten  eines  jeden  Monats  der  Monatsabschluß  des
Einnahmebuchs.  Der  sich  dabei  ergebende  Monatsanfall  an  Reichsstempelabgaben  ist  in
einer  Deklaration  nach  dem  anruhenden  Muster  III  auszuweisen,  die  bis  spätestens  zum
4.  des  folgenden  Monats  von  den  Kreiskassen,  dem  Stempelamte  Nürnberg  und  den  Rentämtern
  der  vorgesetzten  Regierungsfinanzkammer,  von  den  Postanstalten  aber  der  Generaldirektion
  der  K.  B.  Posten=  und  Telegraphen  einzusenden  ist.  Die  Rentämter  und  das
Stempelamt  Nürnberg  übersenden  ein  Exemplar  der  Deklaration  auch  der  einschlägigen  Kreiskasse.

Die  Regierungsfinanzkammern  sowie  die  Generaldirektion  der  K.  B.  Posten  und  Telegraphen
  stellen  auf  Grund  der  einkommenden  Deklarationen  eine  Deklaration  nach  gleichem
Muster  für  ihren  Verwaltungsbereich  auf,  in  welcher  die  Einnahmen  lediglich  summarisch
ohne  Ausscheidung  auf  die  einzelnen  Unterstellen  auszuweisen  sind.  Von  diesen  Deklarationen
wird  bis  spätestens  zum  10.  eines  jeden  Monats  je  ein  Exemplar  der  Hauptbuchhalterei  des
Reichsschatzamts,  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  sowie  der  Zentralstaatskasse  übersendet.
Die  Regierungsfinanzkammern  teilen  ein  Exemplar  ihrer  Deklaration  auch  der  Kreiskasse  mit.

In  den  Deklarationen  der  Regierungsfinanzkammern  sowie  der  Generaldirektion  der
Posten  und  Telegraphen  für  die  Monate  Juni,  September  und  Dezember  ist  auch  der
Gesamtbetrag  der  in  dem  abgelaufenen  Teile  des  Rechnungsjahres  angefallenen  Bruttoeinnahmen,
  der  Verwaltungskosten  und  der  verbleibenden  Nettoeinnahmen  auszuweisen.

Die  an  die  Reichskasse  abzuführenden  Einnahmen  an  Reichsstempelabgaben  werden  von
den  Rentämtern  gleichzeitig  mit  der  Absendung  der  für  die  Monate  Juni,  September,
Dezember  und  März  aufzustellenden  Deklarationen  sohin  bis  zum  4.  Juli,  4.  Oktober,

4.  Januar  und  4.  April  an  die  Kreiskasse  abgeliefert.
89
        <pb n="578" />
        478

Die  Kreiskassen  und  die  Zentralpostkasse  liefern  die  an  die  Reichskasse  abzuführenden
Reichsstempeleinnahmen  auf  Grund  der  von  den  Regierungsfinanzkammern  und  der  Generaldirektion
  der  Posten  und  Telegraphen  für  die  Monate  Juni,  September,  Dezember  und
März  aufgestellten  Deklarationen  bis  zum  10.  Juli,  10.  Oktober,  10.  Januar  und  10.  April
an  die  Zentralstaatskasse  ab.

Die  buchmäßige  Behandlung  der  Ablieferungen  erfolgt  bei  den  Rentämtern  und  Kreiskassen
  in  den  Staatsfondskassebüchern.

6.  Zum  4.  Juli,  4.  Oktober,  4.  Janunar  und  4.  Mai  jeden  Jahres  senden  das  Stempelamt
  Nürnberg  und  die  einschlägigen  Rentämter  ihre  Einnahme=  und  Anmeldungsbücher  für
das  abgelaufene  Vierteljahr  samt  Belegen  an  die  Kreiskasse  des  Regierungsbezirks  ein  und
rechnen  gleichzeitig  mit  dieser  über  die  während  des  Vierteljahrs  angefallenen  Einnahmen  ab.
Gestundete  Reichs-Stempelabgaben  von  Lotterielosen,  welche  bis  zum  Abschlusse  des  Einnahmebuchs
  nicht  eingegangen  sind,  werden  mit  der  Abrechnung  der  Kreiskasse  als  rückständig
zur  weiteren  Behandlung  bekannt  gegeben.

Haben  sich  während  eines  Vierteljahrs  Anfälle  nicht  ergeben,  so  ist  Fehlanzeige  zu
übersenden.  Die  Kreiskassen  stellen  die  Vierteljahrsabschlüsse  der  ihnen  zukommenden  und
ihrer  eigenen  Einnahmebücher  in  ein  Hauptverzeichnis  zusammen,  welches  dem  anruhenden
Muster  12  zu  dem  Bundesratsbeschluß  vom  28.  Juni  1906  (§545  der  Protokolle)  entsprechend
  nachzubilden  ist.

Diese  Hauptverzeichnisse  sind  in  zweifacher  Ausfertigung  nebst  den  hiezu  gehörigen  Einnahme=
  und  Anmeldungsbüchern  und  Belegen  spätestens  bis  zum  6.  Juli,  6.  Oktober,
6.  Januar  und  6.  Mai  jeden  Jahres  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  vorzulegen,
welche  auf  Grund  derselben  sofort  die  Üübersichten  der  Einnahmen  an  Reichs-Stempelabgaben
  nach  Maßgabe  des  vom  Bundesrat  vorgeschriebenen  vorerwähnten  Musters  12
in  der  erforderlichen  Zahl  von  Exemplaren  anfertigen  läßt.

Je  ein  Exemplar  dieser  libersichten  ist  bis  zum  15.  Juli,  15.  Oktober,  15.  Januar
und  15.  Mai  jeden  Jahres  an  den  Ausschuß  des  Bundesrats  für  das  Rechnungswesen,  zu
Händen  des  Kaiserlichen  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbureaus  und  an  das  Staatsministerium
der  Finanzen  einzusenden.  Gleichzeitig  ist  unter  Mitteilung  je  eines  weiteren  Exemplares
dieser  Ubersichten  an  die  Kreiskasse  und  an  die  Zentralstaatskasse  der  Letzteren  der  in  Spalte  9
ausgezeigte  Betrag  behufs  der  Abrechnung  mit  der  Reichs-Hauptkasse  zu  überweisen.

7.  Da  die  gestundeten  Reichs-Stempelabgaben  von  Lotterielosen  der  Reichskasse  gegenüber
  als  wirkliche  Einnahmen  behandelt  werden,  so  sind  diese  Beträge  in  den  Staatsfonds-Kassabüchern
  der  Kreiskasse  bis  zu  ihrer  Vereinnahmung  vorschußweise  zu  verausgaben.

8.  Der  Personenfahrkartenstempel,  der  im  Monat  März  eines  jeden  Jahres  bei  den
Verkehrsverwaltungen  aufgekommen  ist,  ist  noch  für  das  Rechnungsjahr  zu  verrechnen,  in
        <pb n="579" />
        Nr.  46.  479

dem  er  angefallen  ist  (z.  B.  der  im  März  1907  aufgekommene  Personenfahrkartenstempel
noch  für  das  Rechnungsjahr  1906).  Um  dies  zu  ermöglichen  ist  das  Einnahmebuch  der
Kreiskassen  nach  dem  Monatsabschlusse  für  den  Monat  März  und  nach  Einstellung  des
Ergebnisses  dieses  Abschlusses  in  die  der  Regierungsfinanzkammer  bis  4.  April  vorzulegende
Deklaration  noch  bis  zum  letzten  April  zur  Aufnahme  der  am  10.  April  fälligen  Abschlagszahlungen
  sowie  der  Schlußlieferungen,  die  sich  auf  Grund  der  bis  zum  letzten  April  erfolgenden
  Abrechnungen  ergeben,  offen  zu  halten.  Alsdann  erfolgt  der  Endabschluß  des  Einnahmebuchs,
  dessen  Ergebnis  in  das  von  der  Kreiskasse  herzustellende  Hauptverzeichnis  und
in  die  Übersicht  der  Regierungsfinanzkammer  für  das  1.  bis  4.  Viertel  des  Rechnungsjahres
übergeht.

Bis  zum  Endabschluß  des  Einnahmebuches  ist  selbstverständlich  auch  das  korrespondierende

Anmeldungsbuch  zum  Eintrag  der  vorerwähnten  Abschlagszahlungen  und  Abrechnungen  offen
zu  halten.

9.  Die  Revision  der  von  den  Kreiskassen  in  Vorlage  gebrachten  Einnahme=  und
Anmeldungsbücher  ist  im  allgemeinen  nach  Maßgabe  der  für  die  Revision  der  Gebührenregister
  bestehenden  Bestimmungen  zu  betätigen,  welche  letztere  im  wesentlichen  auch  mit
den  desfalls  für  die  Jollverwaltung  geltenden  Vorschriften  übereinstimmen.

Da  die  Bücher  und  deren  Beilagen  auch  die  für  die  materielle  Prüfung  der  Richtigkeit
  und  Vollständigkeit  der  Ansätze  und  der  Sollstellung  erforderlichen  Anhaltspunkte  darbieten,
  so  hat  eine  örtliche  Revision  bei  den  Steuerstellen  desfalls  nicht  stattzufinden.

Auf  Grund  der  vollzogenen  Prüfung  wird  das  von  der  Kreiskasse  vorgelegte  Hauptverzeichnis
  revisorisch  festgesetzt  und  der  der  bayerischen  Staatskasse  gemäß  §  81  des  Gesetzes
verbleibende  Anteil  von  2  Prozent  zur  einnahmlichen  Verrechnung  in  der  Staatsfondsrechnung
  der  Kreiskasse  eingewiesen.

Bezüglich  der  Erledigung  der  erhobenen  Revisionserinnerungen  ist  den  Vorschriften  in
§  60  der  Bekanntmachung  vom  25.  Dezember  1899,  Instruktion  zum  Vollzuge  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  2c.  (Finanz-Min.-Bl.  S.  300),  entsprechend  zu  verfahren  mit
der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  des  Rentamts  hier  die  Kreiskasse  zu  treten  hat.

Sind  infolge  der  gepflogenen  Revision  und  der  hierauf  ergangenen  Bescheide  Reichs-Stempelabgaben

  von  den  Pflichtigen  nachzuholen  oder  an  dieselben  zurückzuvergüten,  so  liegt
dies  der  Kreiskasse  ob.

Behufs  der  rechnerischen  Behandlung  dieser  Nachholungen  (Registerdefekte)  und  Rückvergütungen
  hat  die  Kreiskasse  für  jede  Steuerstelle  des  Regierungsbezirkes  nach  Erfordernis
Nachholungs-,  beziehungsweise  Rückvergütungsregister  anzulegen,  deren  Rubrikenbau  den
betreffenden  Einnahmebüchern  entsprechend  nachzubilden  ist.
        <pb n="580" />
        480

Diese  Register  sind  gleichfalls  vierteljährlich  zu  führen.  In  dieselben  sind  jedoch  nur
die  während  des  betreffenden  Vierteljahrs  bewirkten  Nachholungen  und  Rückvergütungen
aufzunehmen.  Nachholungen  und  Rückvergütungen,  welche  auch  innerhalb  des  auf  die
Revision  folgenden  Vierteljahrs  noch  nicht  ausgeführt  werden  konnten,  sind  in  einem  besonderen
Vormerkungsbuche  festzuhalten.

Am  Schlusse  eines  jeden  Vierteljahrs  sind  die  bewirkten  Nachholungen  und  Rückersätze
in  das  betreffende  Einnahmebuch  der  einschlägigen  Steuerstellen  summarisch  überzutragen,  was  in
der  Weise  zu  geschehen  hat,  daß  von  der  Kreiskasse  die  Nachholungen  dem  Registerabschlusse  zu-,
die  Rückvergütungen  aber  an  demselben  und  eventuell  in  dem  Hauptverzeichnisse  abgesetzt  werden.

Die  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregister  haben  Beilagen  der  betreffenden  Einnahmebücher
  und  beziehungsweise  des  Hauptverzeichnisses  zu  bilden.

Das  bei  den  Kreiskassen  zu  führende  Vormerkungsbuch  ist  für  jedes  Rechnungsjahr
neu  anzulegen  und  den  Einnahmebüchern  entsprechend  einzurichten.  Die  näheren  Anordnungen
hierüber  treffen  die  Regierungsfinanzkammern.

In  diesem  Vormerkungsbuche  sind  auch  die  der  Kreiskasse  von  den  Rentämtern  überwiesenen
  Rückstände  an  gestundeten  Reichs-Stempelabgaben  von  Lotterielosen  bis  zu  ihrer
vollständigen  Berichtigung  festzuhalten.

Mit  dem  Hauptverzeichnisse  für  das  4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  ist  auch  das  Vormerkungsbuch
  zur  Revision  einzusenden,  nachdem.  vorher  die  noch  unerledigten  Posten  in  das
neue  Vormerkungsbuch  übergetragen  wurden.

10.  Die  auf  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Reichs-Stempelabgaben  in  den  Regierungsbezirken
  erwachsenden  Kosten  (insbesondere  auch  die  der  Reichsdruckerei  zu  erstattenden
Herstellungskosten  S§  144  Abs.  2  der  Ausführungs-Bestimmungen  des  Bundesrats)  werden
von  den  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  den  Kreiskassen  zur  ausgablichen  Verrechnung
in  deren  Staatsfondsrechnung  eingewiesen.

Zu  dem  Ende  haben  die  Steuerstellen  die  bei  ihnen  erwachsenden  Ausgaben  —  dringende
  Fälle  ausgenommen  —  vierteljährlich  zu  liquidieren.  Die  betreffenden  Liquidationen
und  zugehörigen  Belege  sind  mit  den  Einnahme=  und  Anmeldungsbüchern  an  die  Kreiskasse
zu  übersenden,  welche  dieselben  mit  den  bei  ihr  selbst  angefallenen  Ausgabsbeträgen  in  eine
Zusammenstellung  bringt,  und  letztere  samt  Beilagen  gleichzeitig  mit  dem  Hauptverzeichnisse
der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  zur  Revision  und  Zahlungseinweisung  vorlegt.

In  dringenden  Fällen  können  derselben  auch  gesonderte  Liquidationen  zur  Revision  und
Einweisung  unmittelbar  in  Vorlage  gebracht  werden.

Die  Verrechnung  des  Anteils  an  den  Reichs-Stempelabgaben,  sowie  der  auf  die  Erhebung
  und  Verwaltung  erwachsenden  Ausgaben  erfolgt  nach  Maßgabe  des  jeweiligen  Rechnungs-Schemas.
        <pb n="581" />
        Nr.  46.  481

Die  für  Rechnung  der  bayerischen  Staatskasse  eingehobenen  Beträge  für  ungestempelte
Schlußnotenvordrucke  und  für  die  als  Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen  verabfolgten
gestempelten  Schlußnotenvordrucke  sind  unter  den  Einnahmen  unter  Ziff.  III  Kap.  2  §  9
Titel  2  „Erlös  aus  dem  Verkaufe  ungestempelter  Formulare  2c.“  vorzutragen.  In  Titel  1
des  §  7  ist  statt  §54  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894  zu  setzen:  §  81  des
Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906.

11.  Die  Einnahme=  und  Anmeldungsbücher  samt  Belegen  unterliegen  der  Superrevision,
welche  sich  selbstverständlich  auch  auf  die  Hauptverzeichnisse  und  die  bezüglich  der  Abrechnung
mit  der  Reichs-Hauptkasse  getroffenen  Verfügungen  zu  erstrecken  hat.  Die  Superrevision  ist
auch  in  Ansehung  der  Anfälle  für  das  4.  Viertel  des  Reichs-Rechnungsjahres  so  zeitig  vorzunehmen,
  daß  etwaige  Anstände  noch  vor  dem  1.  November  behoben  werden  können.

12.  Hinsichtlich  der  rechnerischen  Behandlung  der  bei  den  Postanstalten  anfallenden
Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  von  Reichs-Stempelmarken  und  gestempelten  Vordrucken,  sowie
der  desfallsigen  Abrechnungen  mit  der  Reichshauptkasse  haben  im  allgemeinen  die  bezüglich
der  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  von  Wechselstempelmaterialien  bestehenden  Vorschriften
sinngemäße  Anwendung  zu  finden.  Die  der  bayerischen  Staatskasse  verbleibende  Einnahme
aus  dem  Verkaufe  ungestempelter  Schlußnotenvordrucke,  sowie  für  die  als  Ersatz  für  verdorbene

  Stempelzeichen  verabfolgten  gestempelten  Schlußnotenvordrucke  ist  am  Schlusse  jeden
Vierteljahrs  der  Zentralstaatskasse  abzuliefern.

Die  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  erstellt  gleich  den  Regierungsfinanzkammern
  am  Schlusse  eines  jeden  Vierteljahrs  eine  Übersicht  über  ihre  Einnahmen  an
Reichsstempelabgaben  nach  dem  anliegenden  Muster  12  zu  dem  Bundesratsbeschluß  vom
28.  Juni  1906  (8545  der  Protokolle).  Je  ein  Exemplar  dieser  übersicht  ist  bis  spätestens
15.  Juli,  15.  Oktober,  15.  Januar  und  15.  Mai  an  den  Ausschuß  des  Bundesrats  für
das  Rechnungswesen  zu  Handen  des  Kaiserlichen  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbureaus,  an
das  Staatsministerium  der  Finanzen  und  an  die  Zentralstaatskasse  zu  übersenden.

Bezüglich  der  rechnerischen  Behandlung  des  Anteils  von  2  Prozent  für  die  Erhebungsund
  Verwaltungskosten,  sowie  der  Verausgabung  der  letzteren  bei  den  Postanstalten  hat  es
bei  dem  bisherigen  Verfahren  sein  Bewenden.

13.  Als  Beilage  zu  der  übersicht  der  für  das  1.  bis  4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs
aufgekommenen  Einnahmen  an  Reichsstempelabgaben  haben  die  Regierungsfinanzkammern
sowie  die  Generaldirektion  der  K.  B.  Posten  und  Telegraphen  eine  Nachweisung  über  den
Verkauf  von  Steuerzeichen  (Vordrucken  und  Stempelmarken)  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre
nach  der  anruhenden  Anlage  zum  Muster  12  zum  Bundesratsbeschluß  vom  28.  Juni  1906
(§  545  der  Protokolle)  aufzustellen.
        <pb n="582" />
        482

Je  ein  Exemplar  dieser  Nachweisung  ist  mit  der  erwähnten  übersicht  dem  Ausschuß
des  Bundesrats  für  das  Rechnungswesen  zu  Händen  des  Kaiserlichen  Zoll=  und  Steuerrechnungsbureaus
  sowie  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  übersenden.  Dem  Staatsministerium
  der  Finanzen  hat  die  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  dabei  auch
den  für  ungestempelte  Schlußnotenvordrucke  und  für  die  als  Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen
  verabfolgten  gestempelten  Schlußnotenvordrucke  vereinnahmten  Betrag  anzugeben.

14.  Soferne  die  dem  von  den  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  und  der  Generaldirektion
  der  Posten  und  Telegraphen  für  das  1.  bis  4.  Viertel  eines  Rechnungsjahrs
aufgestellten  übersichten  infolge  der  Revision  und  beziehungsweise  Superrevision  keiner  Vervollständigung
  oder  Berichtigung  bedürfen,  ist  hievon  dem  Staatsministerium  der  Finanzen
bis  längstens  20.  Oktober  jeden  Jahres  Anzeige  zu  erstatten,  gleichzeitig  aber  den
abrechnenden  Kassen  Mitteilung  zu  machen.

Andernfalls  ist  eine  definitive  Üübersicht  über  den  Ertrag  der  Reichsstempelabgaben  nach
dem  vorgeschriebenen  Muster  12  zum  Bundesratsbeschluß  vom  28.  Juni  1906  anfertigen
zu  lassen  und  bis  längstens  1.  November  an  den  Ausschuß  des  Bundesrats  für  das
Rechnungswesen  einzusenden.

Gleichzeitig  sind  die  abrechnenden  Kassen  behufs  Berichtigung  ihrer  Abrechnungen  mit
der  Zentralstaatskasse  und  beziehungsweise  mit  der  Reichshauptkasse  unter  Mitteilung  je  eines
Exemplares  der  definitiven  übersicht  zu  verständigen.  Ein  weiteres  Exemplar  ist  dem  Staatsministerium
  der  Finanzen  zur  Einsicht  vorzulegen.

X.  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Reichsstempelgesetz.

1.  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes  und  die
dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  sind  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  im  administrativen
  Strafverfahren,  zur  Erlassung  von  Strafbescheiden  in  diesem  Verfahren  sowie
zur  Zwangsbeitreibung  der  in  solchen  Strafbescheiden  festgesetzten  Geldstrafen,  insoweit  es
sich  um  Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  wegen  Besteuerung  der  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  handelt,  die  Hauptzollämter,  im  übrigen  die  im  8§  3  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  4.  Juli  1906  bezeichneten  Rentämter  zuständig.

Zur  Feststellung  des  Tatbestandes  ist  dasjenige  Hauptzollamt  oder  dasjenige  Rentamt
zuständig,  in  dessen  Bezirk  die  Verfehlung  entdeckt  worden  ist;  dagegen  bemißt  sich  die  Zuständigkeit
  der  einzelnen  Hauptzollämter  oder  Rentämter  zur  Erlassung  des  Strafbescheids
nach  den  §§  7  und  ff.  der  Reichsstrafprozeßordnung.

Zur  Vornahme  einzelner  Untersuchungshandlungen  sind  auch  die  sämtlichen  Zollämter
und  Steuerämter  sowie  auch  andere  als  die  im  8  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  bezeichneten
  Rentämter  befugt.
        <pb n="583" />
        Nr.  46.  483

2.  Nach  §  73  des  Reichsstempelgesetzes  finden  hinsichtlich  des  administrativen  Strafverfahrens
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz,  dann  hinsichtlich  der  Strafmilderung
und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege,  der  Vollstreckung  der  Strafe,  sowie  der  Verjährung
  der  Strafverfolgung  die  Verschriften  im  §  17  Satz  1,  dann  in  den  88  18  und
19  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1869,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  sinngemäße  Anwendung.


Der  §  18  des  Wechselstempelsteuergesetzes  verweist  hinsichtlich  der  Feststellung,  Untersuchung
  und  Entscheidung  der  Stempelhinterziehungen  und  der  Vollstreckung  der  Strafe,  sowie
  in  Betreff  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  auf  die
Vorschriften,  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Vergehen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.
Das  Verfahren  im  Verwaltungswege  richtet  sich  daher  nach  den  8§  459—463  der  Reichsstrafprozeßordnung,
  den  einschlägigen  weiteren  Bestimmungen  in  Art.  87  ff.  des  bayer.
Ausführungsgesetzes  hiezu  und  Abteilung  A  der  Anweisung  zur  Behandlung  der  Zoll=  und
Aufschlagsstrafsachen  im  Verwaltungswege  vom  2.  Oktober  1879  (Gesetz=  und  Verord.-Bl.
S.  13825),  soweit  nicht  durch  die  Natur  der  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Reichsstempelgesetz
  eine  Ausnahme  begründet  ist  und  mit  dem  Abmaße,  daß  an  die  Stelle  der  Zollbe-=hörden,
  soweit  es  sich  nicht  um  Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  wegen  Besteuerung  der
Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  handelt,  die  im  §  3  der  Allerh.  Verordnung  vom  4.  Juli
1906  bezeichneten  Rentämter  treten.

(Man  vergl.  auch  die  Bekanntmachung  vom  2.  Oktober  1879,  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen

  gegen  das  Wechselstempelsteuergesetz  betr.,  Gesetz=  und  Verordn.-Bl.  S.  1409.)
Nach  §  17  Satz  1  des  Wechselstempelsteuergesetzes  verjähren  Hinterziehungen  der  Stempelabgabe
  in  5  Jahren.

Jede  Handlung  des  Richters,  welche  wegen  der  begangenen  Tat  gegen  den  Täter  gerichtet
  ist,  unterbricht  die  Verjährung  rücksichtlich  desjenigen,  auf  welchen  die  Handlung  sich
bezieht.  Nach  der  Unterbrechung  beginnt  eine  neue  Verjährung  (§  68)  des  R.-St.-G.-B.).
Der  administrative  Strafbescheid  wirkt  in  Betreff  der  Verjährung  wie  eine  richterliche  Handlung.
  (§  459  Abs.  3  der  R.-St.-P.-O.).  Erscheinen  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  zur
Bestrafung  nicht  als  gegeben,  so  ist  das  Verfahren  einzustellen.  In  zweifelhaften  Fällen
werden  sich  die  Rentämter  und  Hauptzollämter  jedoch  vorher  mit  dem  betreffenden  Staatsanwalte
  in's  Benehmen  setzen,  eventuell  auch  an  die  vorgesetzte  Stelle  berichten  und  deren
Entschließung  abwarten.

Zur  Stellung  von  Anträgen  an  die  Staatsanwaltschaft  auf  Strafverfolgung  ist  in
jedem  Falle  die  Genehmigung  der  vorgesetzten  Stelle  einzuholen.

Nach  §  19  Abs.  1  des  Wechselstempel-Steuergesetzes  kann  jede  von  dem  zuständigen  Amte
wegen  Stempel-Hinterziehung  eingeleitete  Untersuchung  und  jeder  Strafbescheid  auch  auf  die-90
        <pb n="584" />
        484

jenigen  Inhaber  des  stempelpflichtigen  Schriftstückes  ausgedehnt  werden,  welche  einem  anderen
Bundesstaate  angehören.  Die  Strafvollstreckung  ist  nötigenfalls  durch  Requisition  der  zuständigen
  Behörden  und  Beamten  des  Staates  zu  bewirken,  in  dessen  Gebiet  die  Vollstreckungsmaßregel
  zur  Ausführung  kommen  soll.

Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig  tätig  und  ohne
Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln  leisten,  welche  zur  Entdeckung
oder  Bestrafung  der  Stempel-Hinterziehungen  dienlich  sind.  (§  19  Abs.  2  a.  a.  O.)

Die  Erhebung  von  Anklagen  in  den  Fällen  des  §  464  der  R.-St.-P.-O.,  die  weitere
Vertretung  und  Antragstellung  vor  Gericht,  sowie  die  eventuelle  Einlegung  von  Rechtsmitteln
kommt  gemäß  §  6  der  Allerh.  Verordnung  vom  4.  Juli  1906  den  einschlägigen  Regierungs-Finanzkammern
  und  Hauptzollämtern  zu.

Die  Rentämter  haben  daher  vorkommenden  Falls  die  treffenden  Aktenstücke  der  vorgesetzten
  Regierungsfinanzkammer  zur  weiteren  Einleitung  in  Vorlage  zu  bringen.

XI.  Schlußbestimmungen.

1.  Die  gemäß  §  134  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  von  den  revidierenden
  Beamten  (8§  7  der  Allerh.  Verordnung  vom  4.  Juli  1906)  zu  erstattenden
Jahresberichte  samt  zugehörigen  übersichten  sind  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  sofort
nach  Schluß  des  betreffenden  Geschäftsjahres  in  Vorlage  zu  bringen.

2.  Die  Formulare  zu  den  nach  dem  Muster  12  zum  Bundesratsbeschlusse  vom
28.  Juni  1906  (§  545  der  Portokolle)  und  der  Anlage  hiezu  aufzustellenden  Übersichten
und  Nachweisuugen  haben  die  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  und  die  Generaldirektion
der  K.  B.  Posten  und  Telegraphen  nach  Maßgabe  des  Bedarfes  rechtzeitig  bei  dem  Zollund
  Steuerrechnungsburean  des  Reichs-Schatzamtes  zu  bestellen.

Für  die  Beschaffung  des  erforderlichen  Bedarfs  an  sonstigen  Formularen  haben  die
Steuerstellen  selbst  zu  sorgen.  Die  Kosten  werden  von  der  Staatskasse  getragen.

3.  Wenn  im  Laufe  eines  administrativen  Strafverfahrens  die  kaufmännischen  Geschäftsfoprmen
  zu  Zweifeln  in  Betreff  der  Beurteilung  des  Sachverhältnisses  Anlaß  geben,  oder
für  die  Anwendung  der  Tarifnummer  4b  Zweifel  darüber  bestehen,  ob  das  Geschäft  als
ein  solches  anzusehen  ist,  das  unter  Zugrundelegung  der  Usancen  einer  Börse  abgeschlossen
ist,  oder  ob  es  sich  um  börsenmäßig  gehandelte  Waren  handelt,  so  sind  über  die  zweifelhaften
  Fragen  geeignete  Sachverständige  zu  hören,  welche  den  Rentämtern  seitens  der
Handels-  und  Gewerbekammern  für  die  verschiedenen  Geschäftsbranchen  bezeichnet  werden
(§  8  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  4.  Juli  1906  und  §  137  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrate).
        <pb n="585" />
        Nr.  46.  485

Reglementarische  Anordnungen,  welche  die  Handels-  und  Gewerbekammern  gemäß  8  78
Abs.  2  des  Gesetzes  zum  Zwecke  der  Durchführung  des  Gesetzes  und  Sicherung  der  Entrichtung
  der  Abgabe  erlassen,  bedürfen  der  Zustimmung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen.

4.  Inwieweit  in  den  durch  das  Reichsstempelgesetz  betroffenen  Gegenständen  die
Erhebung  landesgesetzlicher  Gebühren  oder  Abgaben  zulässig  ist,  bestimmt  sich  nach  den  88  4,
21,  33,  42,  51,  62  des  Gesetzes.

Hiernach  wird  insbesondere  durch  die  Reichsstempelabgabe  für  Wertpapiere  der  in
Tarifnummer  1  bis  3  bezeichneten  Art  die  Erhebung  der  landesgesetzlichen  Gebühren  für
Notariatsurkunden  über  etwaige  Darlehensverträge  mit  oder  ohne  Hypothekbestellung,  Bürgschaften
  2c.  nicht  ausgeschlossen.

Ebenso  bleiben  die  Bestimmungen  des  Gebührengesetzes  über  die  Gebühren  von  Verträgen
  (Statuten,  Beschlüssen),  welche  die  Gründung  von  Aktiengesellschaften  2c.  oder  die
Erhöhung  des  Grund=  oder  Aktienkapitals  solcher  Gesellschaften  betreffen,  unberührt.  Eine
Anrechnung  dieser  Gebühren  auf  die  Reichsstempelabgabe  findet  selbstverständlich  nicht  statt.

Auch  wird  durch  die  Bestimmung,  daß  von  Ausspielungen,  Verlosungen  und  Lotterien
landesgesetzliche  Gebühren  neben  der  Reichsstempelabgabe  nicht  erhoben  werden  (8  33  des
Gesetzes),  die  Gebührenbewertung  der  amtlichen  Verhandlungen  über  Gesuche  um  die  polizeiliche
Bewilligung  desfallsiger  Unternehmungen  oder  um  Zulassung  auswärtiger  Lotterien  nach
Abt.  V  des  Gebührengesetzes  nicht  berührt.

Durch  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Vergütungen  (Tarifnummer  9)  wird
die  Besteuerung  der  Empfänger  der  Vergütungen  mit  Einkommensteuer  nach  Maßgabe  des
bayerischen  Einkommensteuergesetzes  vom  9.  Juni  1899  nicht  ausgeschlossen.

München,  den  3.  August  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.  Staatsrat  v.  Gever.

90“
        <pb n="586" />
        <pb n="587" />
        Nr.  46.  487
MWuster  L

Einnahmebuch

des

über

das  Aufkommen  an  Reichsstempelabgaben
für  das

FVeiiertel  des  Rechnungsjahres

 

Dieses  Buch  enthält  ....  Blätter,  welche
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  Geführt  von
belegten  Schnur  durchzogen  sind.
        <pb n="588" />
        488

 

 

 

Betrag  der  Einnahme

 

Für  Lotterielose  und  Spielausweise

 

 

 

..
88  x  ·  ·
gg  g  Des  die  Abgabe  Entrichtenden
"  7  2  Inländische  nach  Nr.  5a
58  7  Name,  des  Tarifs  Aus-8
  S  2  ländische  Zusammen
"  Stand  und  Wohnort  Wetteinsätze  nach  von
7  bei  andere  Nr.  6b  Privat--
  lotterien
S  Pferderennen  des  Tarifs
Mark  Mark  Mark  Mark
1  2  3  4  5  6  7

 

 

...
        <pb n="589" />
        Nr.  46.  489

 

 

 

————

 

an  Reichsstempelabgabe

–—

 

 

 

 

 

 

Für  Für  Summe
Personen-  Vergütungen  der  Bemerkungen
Fahrkarten
nach  Nr.  7  nach  Nr.  9  Spalten
des  Tarifs  des  Tarifs8,  9  und  10
Mark  Mark  Mark
9  10  11  12
«  l  l
i  i
i
........
1  1
l
".
...............
1
*  I  l«
i  i
i  !
        <pb n="590" />
        <pb n="591" />
        Nr.  46.  491
Muster  II.

Einnahmebuch
de

das  Aufkommen  an  Reichsstempelabgaben
für  das

Veiertel  des  Rechnungsjahres

 

Dieses  Buch  enthält  ..  .  .  Blätter,  welche
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  Geführt  von
belegten  Schnur  durchzogen  sind.

Dienststellun
(Dienststellung)  91
        <pb n="592" />
        492

 

 

 

 

8  Betrag
-  der  Einnahme
55  6  die  Ab  ·  an  Reichs-7
  2  2  Des  die  Abgabe  Entrichtenden  stempelabgabe
2WG  Z„  .
OJZ  Name,  für  Erlaubnis-  Bemerkungen
2  karten  für
-o*'s  Stand  und  Wohnort  Kraftfahrzeuge
*32  nach  Nr.  8  des
Tarifs
Mark
111  3  4  5  6
        <pb n="593" />
        Nr.  46.  493
Bundesstaat:  Bayern.  Muster  III.
Deklaration
der  Ist-Einnahme  an  Reichsstempelabgaben  nach  dem  Gesetze  vom  3.  Juni  1906

für  den  Monat  19
7
r  Bezeichnung  Ver-  Netto-*
  der  Brutto-  waltungs-  Einnahme  Bemerkungen
zh  ichticen  G  ind  Einnahme  Kosten  für  die
stempelpflichtigen  Gegenstände  2  %  Reichstasse
GEx

—  ..  —1

1I  Vertpapiere

I1I||  Kauf  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte



IILotterielose  u.  Wetteinsätze.

IVFrachturkunden

VPersonenfahrkarten.

VI  Vergütungen.

 

 

 

Summe:

 

 

 

 

 

 

 

91*
        <pb n="594" />
        <pb n="595" />
        Nr.  46.  495

 

Muster  12
rats  vom  28.  Juni
e  den  Ausschuß  des  Bundesrats  6  545  der  Protokolle.
g  für  Rechnungswesen,  Einreichungstage:
Verwaltungsbezirk:  zu  Händen  des  Kaiserlichen  Zoll=  und  15.  Juli,
Steuerrechnungsbureaus  15.  Oktober,
Berlin  W  66.  Wilhelmplatz  2.  15.  Januar,
15.  Mai

(nebst  1  Anlage).

Ubersicht

der

Einnahme  an  Reichsstempelabgaben

 

1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  In  den  an  den  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen  einzureichenden  Ausfertigungen
der  Ubersichten  ist  die  Angabe  der  Beträge  für  die  einzelnen  Hauptamtsbezirke  nicht  erforderlich;
es  genügt  vielmehr  die  Angabe  der  Beträge  für  den  Direktivbezirk.  Ist  die  Direktivbehörde
mehreren  Bundesstaaten  gemeinsam,  so  sind  die  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  entfallenden
Beträge  anzugeben.

2.  Die  in  den  Spalten  3  bis  7  der  lübersicht  anzusetzenden  Beträge  umfassen  den  jedesmal  abgelaufenen
  Teil  des  Rechnungsjahrs,  also  z.  B.  für  das  1.  bis  3.  Viertel  die  Solleinnahme
für  April  bis  einschließlich  Dezember.  In  den  Spalten  3  und  4  sind  unter  der  Hauptsumme
auch  etwaige  außerordentliche  Einnahmen  besonders  nachzuweisen,  die  sich  aus  der  Erhebung
der  Reichsstempelabgaben  ergeben.

3.  Die  Spalte  7  umfaßt  auch  die  auf  eigene  Rechnung  gestundeten  Beträge  für  Lose  und
Spielausweise.
        <pb n="596" />
        496

 

 

 

 

 

8  Roh-Solleinnahme  nach  den  Einnahme-  Ab:
E  büchern  einschließlich  der  aufgekommenen  %
r  .%  Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Er-  zurück-  Z
Hauptamtsbezirk  stattungen  für  unrichtige  Erhebungen  usw.  gezahlte  Bleibt
2  usw.  —  Beträge  berichtigtes
S.  Über-  Reichs-  für  Soll.
z  Zu-S
  weisungs-  eigene  Arbitragesteuern

  Steuern  sammen.eschäste

Mark  Mark  Mark  Mark  Mark

1  2  3  4  5  6  7
        <pb n="597" />
        Nr.  46.

497

 

 

 

Hierauf  kommen  .
Mithin  sind  an

an  tithin
Verwaltungskosten  die  —
in  Anrechnung  abzuführen

Mark  Mark

Bemerkungen

 

8  9

10
        <pb n="598" />
        498

Berlegung
der
in  den  Spalten  3  und  4  der  Ubersicht  nachgewiesenen  Gesamt-Roh-Solleinnahme.

 

Roh-Solleinnahme
im  einzelnen  im  ganzen
Mark  Mark

 

A.  Überweisungssteuern.
I.  Für  Wertpapiere  .....  —  —  l

 

Summelfürsich.

II.  Für  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  über  3
1

a)  Wertpapiere  usw.  nach  Nr.  4arbis  4a  des  Tariss.  ..
b)WarennachNr.4bdesTarifs.....  ..

 

Summe  1  –  —

III.  Für  Privatlotterielose  usw.
à)  Von  Wetteinsätzen  bei  Pferderennen  (Betrag  6

 

der  erhobenen  Hälfte  der  gesetzlichen  Abgabe)  ......  »..
b)  Für  inländische  Lose  andererr  c0nt3  #
T)  Für  ausländische  Lesses  I..

 

Summe  III.  ..  —
IV.  Für  Schiffsfrachturkunden  —

(Nur  noch  für  die  Zeit  bis  einschließlich  30.  Juni  1906)

 

 

zusammen  A  —

B.  Reichscigene  Stenern.

1.  Für  Frachturkunden  ....  —  —

II.  Für  Personenfahrkarten  Q].Q)Q
III.  Für  Erlaubniskarten  Eteuertarten)  für  Kraftfahr-  .  1
zeuge  —  —

IV.  Für  Ve  ergütungen  an  Aufsichtsratsmitglieder  usw.  —  45

 

zusammen  B  —  –

 

 

überhaupt  (zusammen  A  und  )  —  —
        <pb n="599" />
        Nr.  46.

Bundesstaat:  Bahern.

Nachweisung

über  den  Verkauf  von  Steuerzeichen  (Vordrucken  und  Stempelmarken)  zur  Entrichtung
der  Reichsstempelabgabe  und  über  ausgestellte  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge

499

Anlage  zu  Muster  12

 

zu  dem  Beschluß  des  Bundesrats

vom  28.  Juni  1906

l  545  der

Protokolle.

Einreichungstag:

15.  Mai.

 

 

 

im  Rechnungsjahre  19

 

 

Wertbetrag  der  Steuerzeichen  für

 

Kauf=  und

sonstige  Anschaffungs-




Mark

Privat-Lotterielose


Mark

Frachturkunden



Mark

fahrkarten

Mark

Personen-Erlaubnis-=



(Steuerkarten)
  für
Kraftfahrzeuge



Stück

 

3

#

 

Bestand  an  Steuerzeichen  am  Schluß
des  Rechnungsjahrs  19

Im  Rechnungsjahre  19  sind  von
der  Reichsdruckerei  bezogen

zusammen  1  und  2

Dagegen  sind:

a)  als  Ersatz  für  andere  Steuerzeichen
  frei  verabfolgt  (Ziff.  68
der  Ausführungsbestimmungen).

b)  bei  den  Steuerstellen  verdorben
und  nach  Vernichtung  in  Ab—
gang  gestellt.

zusammen  3

Bleibt  am  Schluß  des  Rechnungsjahrs
  19  .

Bestand  am  Schluß  des  .

jahrs  19

Mithin  Emnahmen  des  h

jahrs

*  Bemerkung  zu  3a  und  b.

Vernichtungsverhandlungen  und  die  dazu  gehörigen  Entscheidungen  der  Direktivbehörde  sind  *
9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
        <pb n="600" />
        <pb n="601" />
        esetz  und  Verurdungs-guat!

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  47.

München,  den  11.  August  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  3.  August  1906,  die  Errichtung  und  den  Betrieb  von  Privattelegraphen,  Nebentelegraphen
und  besonderen  Telegraphen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  8.  August  1906,  polizeiliche  Vorschriften
zur  Durchführung  der  „Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe“  betreffend.

 

Nr.  6918/17.

Bekanntmachung,  die  Errichtung  und  den  Betrieb  von  Privattelegraphen,  Nebentelegraphen  und
besonderen  Telegraphen  betreffend.

K#  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

A.  Gesetzliche  Vorschriften.

Nach  88§  1  und  15  des  Gesetzes  über  das  Telegraphenwesen  des  Deutschen  Reiches
vom  6.  April  1892  (Reichsgesetzblatt  S.  467)  hat  in  Bayern  nur  der  Staat  das
Recht,  Telegraphenanlagen  für  die  Vermittlung  von  Nachrichten  zu  errichten  und  zu  betreiben;
  unter  Telegraphenanlagen  sind  die  Telephonanlagen  mit  begriffen.

Doch  kann  nach  §  2  des  Gesetzes  auch  Privatunternehmern  für  einzelne  Strecken  oder
Bezirke  das  vorerwähnte  Recht  vom  Staate  unter  besonderen  Bedingungen  verliehen  werden.

Ohne  staatliche  Genehmigung  können  nach  §  3  des  Gesetzes  errichtet  und  betrieben
  werden:

93
        <pb n="602" />
        502

1.  Telegraphenanlagen,  welche  ausschließlich  dem  inneren  Dienste  von  Landes=  und
Kommunalbehörden,  Siel=  und  Entwässerungsverbänden  gewidmet  sind;

2.  Telegraphenanlagen,  welche  von  Transportanstalten  auf  ihren  Linien  ausschließlich
zu  Zwecken  ihres  Betriebes  oder  für  die  Vermittlung  von  Nachrichten  innerhalb  der  bisherigen
  Grenzen  benützt  werden;

3.  Telegraphenanlagen
a)  innerhalb  der  Grenzen  eines  Grundstücks,

b)  zwischen  mehreren,  einem  Besitzer  gehörigen  oder  zu  einem  Betriebe  vereinigten  Grundstücken,
  deren  keines  von  dem  anderen  über  25  km  in  der  Luftlinie  entfernt  ist,  wenn
diese  Anlagen  ausschließlich  für  den  der  Benützung  der  Grundstücke  entsprechenden  unentgeltlichen
  Verkehr  bestimmt  sind.

Doch  wird  auch  bei  den  unter  Ziffer  1  mit  3  bezeichneten  Anlagen  nach  §  4  des
Gesetzes  durch  die  Landes-Zentralbehörde  Aufsicht  darüber  geführt,  daß  die  Errichtung  und
der  Betrieb  sich  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  halten.

Zum  Vollzuge  dieser  Vorschriften  werden  nachstehende  Bestimmungen,
und  zwar  hinsichtlich  der  Mitwirkung  der  Polizeibehörden  im  Einverständnis
mit  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern,  erlassen:

B.  Vollzugsbestimmungen.
I.  Staatliche  Aufsicht.

Die  Behörden  der  inneren  Verwaltung  und  die  Postbehörden  haben  gemeinsam
darüber  zu  wachen,  daß  den  vorstehenden  Gesetzesvorschriften  nicht  zuwidergehandelt  wird.

Insbesondere  haben  die  Distrikts=  und  Ortspolizeibehörden,  ferner  die  Postämter  und
Postagenturen  dem  zuständigen  Oberpostamt  von  allen  ihren  Wahrnehmungen  sogleich
Kenntnis  zu  geben,  welche  sich  auf  die  bevorstehende,  in  Ausführung  begriffene  oder  bereits
geschehene  Errichtung,  Veränderung,  Erweiterung  oder  Auflassung  von  Telegraphen=  und
Telephonanlagen  innerhalb  ihres  Bezirkes  beziehen.

Das  gleiche  gilt,  wenn  diese  Behörden  von  einer  Änderung  der  Verhältnisse  Kenntnis
erlangen,  welche  für  die  Genehmigungspflichtigkeit  einer  bestehenden  Telegraphen=  oder  Telephonanlage
  von  Bedentung  sein  können.  Als  eine  derartige  Anderung  ist  es  anzusehen,
wenn  der  Inhaber  der  Anlage  wechselt,  wenn  der  Zweck  oder  der  Betrieb  der  Anlage  sich
ändert,  wenn  in  den  Besitz=  oder  Eigentumsverhältnissen  oder  in  der  Benützung  der  durch
die  Anlage  verbundenen  Grundstücke  oder  Gebäude  eine  Veränderung  eintritt.

Die  Meldung  an  das  Oberpostamt  hat  zu  unterbleiben,  wenn  die  treffenden  Arbeiten
durch  Organe  der  K.  Telegraphen=  oder  Staatseisenbahnverwaltung  dienstlich  ausgeführt
        <pb n="603" />
        Nr.  47.  503

werden  oder  wenn  der  beteiligte  Privatunternehmer  die  bereits  erfolgte  Zustimmung  der
Generaldirektion  der  K.  Posten  und  Telegraphen  nachweist.

Die  Oberpostämter  haben  auf  schleunigste  Beseitigung  gesetzwidriger  Zustände  hinzuwirken.
  Gegebenenfalls  ist  an  die  Generaldirektion  zu  berichten.

II.  Genehmigung  konzessionspflichtiger  Anlagen.

Die  Gesuche,  in  denen  die  Genehmigung  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe  einer  Verfahren
Telegraphen=  oder  Telephonanlage  gemäß  §  2  des  Telegraphengesetzes  beantragt  wird,  sind  und
von  den  Oberpostämtern  im  Benehmen  mit  den  Distriktsverwaltungsbehörden  zu  instruieren.  Zustandigteit

Die  Genehmigung  selbst  wird  von  der  Generaldirektion  der  K.  Posten  und  Telegraphen
unter  folgenden  Bedingungen  erteilt:

1.  Die  Genehmigung  zur  Errichtung  und  zum  Betrieb  der  Anlage  ist  jederzeit  Konzessionswiderruflich.
  bedingungen.

2.  Die  Anlage  darf  nur  für  den  eigenen  Verkehr  des  Unternehmers  benützt  werden.
Andere  Nachrichten  dürfen  durch  die  Anlage  weder  gegen  Bezahlung  noch  unentgeltlich
  vermittelt  werden.

Die  Telegraphenverwaltung  hat  das  Recht,  über  die  Einhaltung  dieser
Vorschriften  zu  wachen  und  zu  diesem  Behufe  nötigenfalls  besondere  Anordnungen
zu  treffen.  Den  Ausfsichtsbeamten  der  Telegraphenverwaltung  ist  zur  Ausübung
dieses  Rechts  jederzeit  der  Zutritt  zu  den  Räumen  zu  gestatten,  in  denen  die
Apparate  betrieben  werden.

3.  Der  Unternehmer  hat  dem  Oberpostamt  von  jeder  Anderung  alsbald  Kenntnis
zu  geben,  welche  in  der  Anlage  selbst,  in  ihrem  Zweck,  in  ihrer  Benützung  oder
in  den  sonstigen  für  die  Genehmigungspflichtigkeit  bedeutungsvollen  Verhältnissen
eintritt.  1

4.  Der  Unternehmer  verpflichtet  sich,  die  Leitung  der  Anlage  auf  seine  Kosten  zu
verlegen,  sobald  die  Telegraphenverwaltung  dies  mit  Rücksicht  auf  den  staatlichen

Telegraphen=  oder  Telephonbetrieb  für  erforderlich  erachtet.

5.  Auf  die  Anlage  finden  ohne  weiters  auch  die  sämtlichen  allgemeinen  Bestimmungen
  Anwendung,  welche  über  die  Errichtung  und  den  Betrieb  von  Telegraphenanlagen
  durch  Private  künftig  etwa  neu  erlassen  werden.

6.  Der  Unternehmer  verpflichtet  sich  bei  Errichtung  und  Unterhaltung  der  Anlage
die  allgemeinen  bau=  und  sicherheitspolizeilichen  Vorschriften  sowie  jene  besonderen
Anordnungen  genau  zu  beachten,  welche  von  der  Polizeibehörde  im  Interesse  der

öffentlichen  Sicherheit  und  des  öffentlichen  Verkehrs  etwa  getroffen  werden.
93*
        <pb n="604" />
        504

Gebühren.  Handelt  es  sich  um  Anlagen,  welche  mehr  als  2  Betriebsstellen  umfassen  oder  sich
auf  größere  Entfernungen  erstrecken,  so  wird  außerdem  dem  Unternehmer  die  Zahlung  von
Jahresgebühren  auferlegt,  deren  Höhe  von  Fall  zu  Fall  durch  die  Generaldirektion  der
K.  Posten  und  Telegraphen  festgesetzt  wird.

Schut  der  Die  Führung  einer  Privattelegraphenleitung  quer  über  eine  Staatstelegraphenleitung

vaiadcen  oder  längs  einer  solchen  wird  nur  unter  folgenden  besonderen  Bedingungen  gestattet:

leitungen.  1.  Im  Falle  einer  Kreuzung  muß  die  Privatleitung  mindestens  1  m  oberhalb  des
höchsten,  oder,  wenn  die  örtlichen  Verhältnisse  es  erfordern,  mindestens  1  m  unterhalb
  des  tiefsten  staatlichen  Telegraphendrahtes  geführt  werden.
Wird  eine  Privattelegraphenleitung  längs  einer  Staatstelegraphenleitung  geführt,
  so  muß  sie  von  dieser  mindestens  1  m  entfernt  bleiben.  Ist  die  bei  den
Leitungen  gemeinsame  Strecke  länger  als  1  km,  so  muß  der  Abstand  der
Leitungen  mindestens  3  m  betragen.
2.  Stützpunkte  der  Privatleitung,  welche  in  der  Nähe  einer  staatlichen  Leitung  angebracht
  werden,  müssen  gegen  Umfallen  oder  Abbrechen  sorgfältig  geschützt  werden.
3.  Damit  Störungen  vermieden  bleiben,  dürfen  Staatstelegraphenleitungen  mit
privaten  Leitungsdrähten  nur  unter  Aufsicht  eines  vom  Oberpostamt  abgeordneten
Organs  und  nach  dessen  Anordnungen  überspannt  werden.  Das  gleiche  gilt
bei  Vornahme  von  Unterhaltungs=  und  Abbrucharbeiten.
Die  Kosten  dieser  Aufsicht  hat  der  Unternehmer  der  Privatanlage  an  die
Telegraphenverwaltung  zu  erstatten.
Schutz  der  über  Staatsbahneigentum  dürfen  Privattelegraphenanlagen  nur  mit  Genehmigung  der
rnalachn  zuständigen  Eisenbahnbetriebsdirektion  geführt  werden.
«  Diese  Genehmigung  wird  unter  den  hiefür  aufgestellten  besonderen  Bedingungen
erteilt.

C.  Bestimmungen  über  Nebentelegraphen  und  besondere  Telegraphen.

Allgemeine  1.  Auf  Antrag  werden
ummngen,  a)  Nebentelegraphen  zum  Anschluß  von  Wohn=  oder  Geschäftsräumen  an  eine  staatliche
  Telegraphenanstalt,
b)  besondere  Telegraphen  zur  unmittelbaren  Verbindung  von  Wohn=  oder  Geschäftsräumen
  ein  und  derselben  oder  verschiedener  Personen
für  Rechnung  der  Telegraphenverwaltung  auf  kürzere  Entfernungen  und  zwar  für  Morse-,
Telephon=  oder  Ferndruckerbetrieb  hergestellt  und  unterhalten,  sofern  die  eigenen  Interessen
der  Telegraphenverwaltung  nicht  entgegenstehen.
        <pb n="605" />
        Nr.  47.  505

Nebentelegraphen  für  Telephonbetrieb,  deren  Hauptsprechstelle  in  den  5  km-Umkreis  einer
Ortsumschaltestelle  fallen  würde,  werden  nicht  errichtet.  Liegt  die  Hauptsprechstelle  eines  bestehenden
  Nebentelegraphen  für  Telephonbetriebe  im  5  km-Umkkreis  einer  nachträglich  eröffneten
Ortsumschaltestelle,  so  wird  der  Nebentelegraph  in  einen  Teilnehmeranschluß  umgewandelt.

Die  Telegraphenverwaltung  bestimmt,  an  welche  Telegraphenanstalten  die  Nebentelegraphen
  anzuschließen  sind.  Sie  ist  befugt,  einen  Nebentelegraphen  von  der  einen  Telegraphenanstalt
  abzuzweigen  und  an  eine  andere  Telegraphenanstalt  anzuschließen.

Ist  für  eine  besondere,  nicht  zu  öffentlichen  Zwecken  dienende  Telegraphenanlage  die
Benützung  eines  öffentlichen  Verkehrsweges  erforderlich,  so  hat  der  Antragsteller  die  Genehmigung
  des  Wegeunterhaltungspflichtigen  beizubringen.

2.  Der  Antragsteller  gilt  als  Inhaber  der  Nebentelegraphen=  oder  besonderen
Telegraphenanlage  und  haftet  der  Telegraphenverwaltung  für  alle  Vertragspflichten.  Mehrere
Antragsteller  haften  als  Gesamtschuldner.

3.  Die  regelmäßige  Benützung  der  Nebentelegraphen  ist  auf  die  Dienststunden  der  Anschlußanstalt
  beschränkt.  Ist  dieselbe  zugleich  Unfallmeldestelle,  so  können  durch  den  Nebentelegraphen
  auch  außerhalb  der  Dienststunden  Unfallmeldungen  (bei  Brand,  Wassers=  oder
sonstiger  Gefahr,  bei  Unfällen  oder  Erkrankungen)  vermittelt  werden.

Die  besonderen  Telegraphen  dürfen  nur  in  eigenen  Angelegenheiten  der  Inhaber  benützt
  werden.  Das  gleiche  gilt  für  den  Verkehr  zwischen  mehreren  Betriebsstellen  ein  und
desselben  Nebentelegraphen.  Die  Telegraphenverwaltung  ist  berechtigt,  hierüber  zu  wachen
und  die  für  diesen  Zweck  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen.

Ein  unmittelbarer  Verkehr  zwischen  mehreren  an  dieselbe  Telegraphenanstalt  angeschlossenen
  Nebentelegraphen  für  Morse=  oder  Ferndruckerbetrieb  findet  nicht  statt.

Nebentelegraphen  für  Telephonbetrieb  werden  zum  Ferngesprächsverkehr  im  gleichen  Umfang
  zugelassen  wie  die  Anschlußanstalten.

4.  Vom  Tage  der  Übergabe  an  gerechnet  werden  die  Nebentelegraphen  für  Morseoder
  Telephonbetrieb  auf  die  Mindestdauer  von  5  Jahren,  die  besonderen  Telegraphen  sämtlich
  auf  die  Mindestdauer  von  10  Jahren  mietweise  zur  Benützung  überlassen.

5.  Im  übrigen  finden  die  „Bedingungen  für  die  Teilnahme  an  einem  staatlichen
Ortstelephonnetze“  auf  Nebentelegraphen  und  besondere  Telegraphen  sinngemäße  Anwendung.
Doch  werden  Nebentelegraphen  für  Telephonbetrieb  zum  Vororts-,  Nachbarorts=  oder  Bezirksverkehr
  nicht  zugelassen.

6.  Für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Nebentelegraphen  und  besonderen  Telegraphen
  werden  jährlich  erhoben:

für  jeden  Morseapparat  40  M
für  jeden  Telephonapparat.  ..  20  +

Gebühren.
        <pb n="606" />
        Verfahren
und

Zuständigkeit.

506

für  jede  Anrufklappe  eines  Umschalttees  54
für  je  100  m  Leitung  oder  einen  Teil  dieser  kange
a)  bei  Nebentelegrahen  3  M
b)  bei  besonderen  Telegraphen
mit  Einfachleitug  .  ZM
untDoppellettung..  5.«.

Die  Leitungslänge  wird  nicht  nach  der  Luftlinie  sondern  nach  dem  nächsten  ohne
Aufwand  besonderer  Kosten  benützbaren  Weg  gemessen,  auch  wenn  die  Leitung  tatsächlich
auf  einem  Umweg  geführt  wird.

Für  die  Lieferung,  Aufstellung  und  Unterhaltung  der  Ferndrucker  und  der  dazugehörigen
technischen  Einrichtungen  haben  die  Antragsteller  auf  ihre  Kosten  zu  sorgen.  Dies  gilt
auch  hinsichtlich  der  bei  den  Anschlußanstalten  der  Nebentelegraphen  benötigten  Ferndrucker.
Dabei  dürfen  nur  Ferndruckersysteme  verwendet  werden,  welche  von  der  Telegraphenverwaltung
zugelassen  sind.

Für  jeden  zur  Einschaltung  gelangenden  Ferndrucker  ist  an  die  Telegraphenverwaltung
eine  Gebühr  von  jährlich  10  .K  zu  entrichten.

Für  die  zum  Anschlusse  von  Nebentelegraphen  bei  der  Telegraphenanstalt  verwendeten
Apparate  wird  keine  Gebühr  erhoben.

7.  Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  in  §  14  Abs.  1  lit.  b  mit  d  und  Abs.  2,
ferner  §  15  des  „Telephongebührentarifs“  auf  Nebentelegraphen  und  besondere  Telegraphen,
die  Vorschriften  in  §§  7,  11  Abs.  1,  16  mit  19  a.  a.  O.  auf  Nebentelegraphen  siungemäße
  Anwendung.

Doch  ist  für  die  Zustellung  von  Nachrichten  an  Empfänger  im  Landzustellbezirk  der
Anschlußanstalt  neben  der  in  §  16  Abs.  1  a.  a.  O.  festgesetzten  Gebühr  der  wirklich  erwachsende,
  gegebenen  Falles  der  tarifmäßige  Botenlohn  zu  entrichten.

Für  Gespräche  von  nicht  mehr  als  5  Minuten  Dauer,  welche  zwischen  den  Betriebsstellen
  eines  Nebentelegraphen  für  Telephonbetrieb  einerseits  und  der  Anschlußanstalt  oder
den  Betriebsstellen  eines  an  dieselbe  angeschlossenen  weiteren  Nebentelegraphen  andererseits
gewechselt  werden,  sind  10  Pfennig  zu  entrichten.

8.  Die  Gesuche,  in  denen  die  Herstellung  von  Nebentelegraphen  oder  besonderen  Telegraphen
  beantragt  wird,  sind  von  den  Oberpostämtern  zu  instruieren.

Eine  Konzessionierung  im  Sinne  des  §  2  des  Telegraphengesetzes  erfolgt  weder  bei
Nebentelegraphen  noch  bei  besonderen  Telegraphen.  Erstere  sind  Bestandteile  des  staatlichen
Telegraphennetzes,  bei  letzteren  erscheint  die  Telegraphenverwaltung  selbst  als  Unternehmerin.

Hienach  sind  bei  Nebentelegraphen  die  Vorschriften  des  Telegraphenwegegesetzes  vom  18.  Dezember
  1899  (Reichsgesetzblatt  S.  705)  und  die  hiezu  erlassenen  Vollzugsbestimmungen
        <pb n="607" />
        Nr.  47.  507

zu  beachten.  Bei  besonderen  Telegraphen  haben  die  Oberpostämter  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  Gelegenheit  zu  geben,  sich  vom  sicherheits=  und  verkehrspolizeilichen  Standpunkt  aus
zu  äußern.

Die  Entscheidung  über  die  Herstellung  von  Nebentelegraphen  und  besonderen  Telegraphen
wird  von  der  Generaldirektion  der  K.  Posten  und  Telegraphen  getroffen.

D.  Schlußbestimmungen.
Die  Bestimmungen  unter  B  und  C  treten  sofort  in  Kraft.
Hiemit  verlieren  alle  früheren  Anordnungen  und  Bestimmungen  über  die  Errichtung
von  Telegraphenanlagen  für  und  durch  Private  ihre  Geltung.
Die  Anwendung  der  neuen  Bestimmungen  auf  die  vorhandenen  Privattelegraphenanlagen
erfolgt  unter  Wahrung  der  bestehenden  Verträge.

München,  den  3.  August  1906.
F.  Franendorfer.

 

Nr.  17443.

Bekanntmachung,  polizeiliche  Vorschriften  zur  Durchführung  der  „Ordnung  für  die  Untersuchung
der  Rheinschiffe“  betreffend.

f.  Staataministerien  des  Königlichen  Haules  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Junern
und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  mit  Königlich  Allerhöchster  Verordnung  vom  26.  März  1905  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  175)  erlassene  „Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe"  ist
mit  dem  1.  April  1905  in  Kraft  getreten.

Durch  Beschluß  der  Rheinschiffahrts-Zentralkommission  ist  der  Erlaß  gemeinsamer
polizeilicher  Vorschriften  vereinbart  worden,  um  die  Untersuchung  der  bereits  mit  Schiffsattesten
auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  versehenen  Schiffe  nach  der  neuen  Ordnung  zu  regeln.

Diese  Vorschriften  haben  die  Zustimmung  sämtlicher  beteiligter  Rheinuferstaaten  gefunden
  und  werden  auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  nachstehend  mit  dem
Beifügen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß

1.  die  Vorschriften  am  1.  Oktober  1906  in  Kraft  treten,

2.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  der  in  Art.  32  der  revidierten  Rheinschiffahrtsakte
  vom  17.  Oktober  1868  vorgesehenen  Strafe  unterliegen.

München,  den  8.  August  1906.  J.  v

Dr.  Graf  v.  Seilitzsch.  v.  Miltner.  v.  Frauendorfer.  Staatsrat  v.  Cößl.
        <pb n="608" />
        508

Polizeiliche  Vorschriften
zur  Durchführung  der  „Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe“.

Alle  den  Vorschriften  des  Artikels  22  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte  unterworfenen,
  bereits  auf  Grund  der  seitherigen  Vorschriften  untersuchten  Rheinschiffe,  welche
den  Rhein  oberhalb  Duisburg  befahren,  müssen  einer  Schiffsuntersuchungs-Kommission
behufs  Vornahme  einer  Besichtigung  und  Prüfung  nach  Maßgabe  der  neuen  „Ordnung  für
die  Untersuchung  der  Rheinschiffe“  vorgeführt  werden.

Diejenige  Untersuchungs-Kommission,  bei  welcher  die  bisher  gültige  Untersuchung  eines
Schiffes  erfolgt  war,  wird  an  die  ihr  nach  Namen  und  Wohnort  zuverlässig  bekannten
dermaligen  Schiffseigner  oder  Schiffsführer  der  von  ihr  untersuchten  Schiffe  eine  Aufforderung
erlassen,  binnen  einer  auf  sechs  Monate  zu  bemessenden  Frist  das  betreffende  Schiff  entweder
bei  ihr  selbst  zur  Besichtigung  vorzuführen  oder  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die  Besichtigung
  durch  eine  andere  Untersuchungs-Kommission  erfolgt  ist.  Die  Schiffseigner  oder
Schiffsführer  sind  verpflichtet,  dieser  Aufforderung  innerhalb  der  gegebenen  Frist  nachzukommen.

Soweit  eine  solche  Aufforderung  nicht  stattgefunden  hat,  haben  die  Schiffseigner  oder
Schiffsführer  das  betreffende  Schiff  spätestens  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Inkrafttreten
dieser  Verordnung  an  einer  der  bestehenden  Untersuchungs-Kommissionen,  deren  Wahl  ihnen
anheimgegeben  ist,  zur  Besichtigung  vorzuführen.

In  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  hat  der  Schiffseigner  oder  Schiffsführer  den
Tag  der  beabsichtigten  Vorführung  mindestens  eine  Woche  vorher,  der  von  ihm  gewählten
Untersuchungs-Kommission  anzumelden.

Die  Besichtigung  hat  sich  im  wesentlichen  nur  auf  die  Prüfung  der  Festsetzung  der
höchstzulässigen  Einsenkungstiefe,  der  Ausrüstungsgegenstände  und  Bemannung  zu  erstrecken.

Die  Besichtigung  kann  zunächst  durch  den  Vorstand  oder  ein  von  ihm  hiermit  beauftragtes
  Mitglied  allein  vorgenommen  werden.  Nur  wenn  sich  hierbei  ein  erheblicher  Anstand
ergibt,  insbesondere  auch  in  Betreff  einer  den  zur  Zeit  geltenden  Vorschriften  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung
  nicht  entsprechenden  Festsetzung  der  höchstzulässigen  Einsenkungstiefe,
findet  eine  Prüfung  durch  die  gesamte  Kommission  statt.

Auf  Grund  der  vorgenommenen  Besichtigung  wird  ein  neues  Schiffsattest  ausgestellt,  das  bisherige
  Attest  aber  einbehalten.  In  dem  neuen  Attest,  ebenso  in  der  dazu  gehörigen  Verhandlung
(Anlage  B  der  Untersuchungsordnung)  ist,  soweit  nicht  neue  Feststellungen  stattgefunden  haben,
auf  die  Angaben  des  früheren  Attestes  ausdrücklich  Bezug  zu  nehmen.  Das  Schiffsattest  erhält
eine  neue  Nummer  und  ist  mit  dieser  in  ein  neu  anzulegendes  Schiffsverzeichnis  einzutragen.

Als  Gebühr  sind  neben  dem  Ersatz  der  wirklichen  Auslagen  für  die  veränderte  Bezeichnung
der  höchstzulässigen  Einsenkung  und  für  das  Schiffsattest,  je  nach  dem  Umfang  des  Prüfungsgeschäftes
  ½  oder  der  in  §  23  Absatz  3  der  Untersuchungsordnung  festgesetzten  Gebühr
zu  entrichten.
        <pb n="609" />
        Gesetzund  Verorduuugs·Bluli

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  48.

München,  den  14.  August  1906.

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  10.  August  1906,  den  Vollzug  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.

 

Nr.  20355.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.

#l.  Staatsministerien  der  Instiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  —  R.-G.-Bl.  S.  654  —
werden  mit  Bezug  auf  die  zu  diesem  Gesetze  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1906  S.  236  —  nachstehende  Anordnungen
erlassen:

I.  Erbschaftssteuerämter  und  Oberbehörden.  Zuständigkeit.

1.

Die  Verwaltung  des  Erbschaftssteuerwesens,  insbesondere  die  Feststellung  und  Erhebung
der  Erbschaftssteuer  obliegt  den  Rentämtern  unter  der  Leitung  der  Regierungsfinanzkammern
und  unter  der  Oberaufsicht  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  (Art.  28  des  Gesetzes  über

94
        <pb n="610" />
        510

die  Erbschaftssteuer  vom  18.  August  1879  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
11.  November  1899,  §§  1,  2  der  K.  Verordnung  vom  10.  Mai  1903  die  Neuorganisation
  der  Rentämter  betreffend  —.  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  315  —,  §  4  der
Geschäftsanweisung  für  die  Rentämter  vom  4.  Juni  1903  —  Fin.-Min.-Bl.  S.  248  —,
§  1  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats).

§  2.

Zuständig  ist  das  Rentamt,  in  dessen  Bezirk  sich  der  Wohnsitz  oder  Aufenthaltsort  des
Erblassers  oder  Erwerbers  befindet,  der  nach  §  33  Abs.  1,  3  des  Erbschaftssteuergesetzes  für
die  Zuständigkeit  Bayerns  zur  Erhebung  der  Erbschaftssteuer  maßgebend  ist.

Gründet  sich  die  Steuerpflicht  in  Bayern  lediglich  darauf,  daß  in  Bayern  gelegener
Grundbesitz  (S§  7  Abs.  1,  3  des  Erbschaftssteuergesetzes)  den  Gegenstand  des  Anfalls  bildet
so  ist  das  Rentamt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Grundbesitz  oder  dessen  größerer  Teil
gelegen  ist.

Hatte  der  Erblasser  keinen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reich,  war  er  aber  zur  Zeit  seines
Todes  oder  sofern  der  Erwerb  bei  seinen  Lebzeiten  anfällt,  zur  Zeit  des  Anfalls  an  den
Erwerber,  bayerischer  Staatsangehöriger,  so  ist  das  Rentamt,  in  dessen  Bezirk  sich  der  Gegenstand
  des  steuerpflichtigen  Erwerbs  oder  dessen  größerer  Teil  befindet,  andernfalls  das  Stadtrentamt
  München  II  zuständig.

Sind  mehrere  Rentämter  zuständig  und  kommt  eine  Einigung  wegen  übernahme  der
Steuerbehandlung  nicht  zustande,  so  wird  das  Rentamt,  welches  die  Erbschaftssteuer  festzustellen
und  einzuheben  hat,  von  der  vorgesetzten  Regierungsfinanzkammer  und  wenn  die  Rentämter
in  verschiedenen  Regierungsbezirken  sich  befinden,  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmt.

§  3.

Ergeben  sich  bei  einem  Rentamte  Zweifel,  ob  die  Erbschaftssteuer  von  ihm  oder  von
dem  Erbschaftssteueramt  eines  anderen  Bundesstaats  zu  erheben  ist,  so  hat  das  Rentamt  unter
Vorlage  der  Akten  an  die  vorgesetzte  Regierungsfinanzkammer  zu  berichten.  Erkennt  die
Regierungsfinanzkammer  die  Zuständigkeit  des  anderen  Bundesstaats  zur  Erhebung  der  Erbschaftssteuer
  an,  so  erteilt  sie  dem  Rentamte  die  entsprechende  Weisung;  andernfalls  legt  sie
die  Akten  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vor,  damit  erforderlichenfalls  die  Entscheidung
des  Bundesrats  (§  33  Abs.  4  des  Erbschaftssteuergesetzes)  eingeholt  wird.

II.  Verfahren  bis  zur  Erlassung  des  Erbschaftsstenerbescheides.

84.
Die  Tätigkeit  der  Rentämter  wird  in  der  Regel  mit  der  Entgegennahme  der  Mitteilungen

  beginnen,  die  nach  §  40  des  Erbschaftssteuergesetzes  und  §  5  der  Ausführungs-
        <pb n="611" />
        Nr.  48.  511

bestimmungen  des  Bundesrats  von  den  Standesämtern,  den  Gerichten,  den  Notaren  und
den  Verwaltungsbehörden  den  Erbschaftssteuerämtern  zu  machen  sind.

§  5.

Die  Totenlisten  der  Standesämter  sind  nach  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  für  den  Zeitraum  eines  Monats  anzulegen  und  in  den  ersten  zehn  Tagen  nach  Ablauf
des  Monats  dem  Rentamte  zu  übersenden.  Auf  Grund  der  im  8§  2  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  erteilten  Ermächtigung  wird  jedoch  für  Bayern  bestimmt,
daß  die  Totenlisten  in  Gemeinden  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  allmonatlich  dreimal
und  zwar  am  10.,  20.  und  letzten  des  Monats  abzuschließen  und  in  den  nächstfolgenden
drei  Tagen  dem  Rentamte  zu  übergeben  sind.

Die  Totenlisten  sind  von  den  Standesämtern  stets  demjenigen  Rentamte  zu  übersenden,
zu  dessen  Bezirk  der  Standesamtsbezirk  gehört.  Sind  in  den  Totenlisten  Sterbfälle  enthalten,
  die  zur  Zuständigkeit  eines  anderen  Rentamts  oder  eines  Erbschaftssteueramts  eines
anderen  Bundesstaats  gehören,  so  hat  das  Rentamt  sie  dem  zuständigen  Rentamt  oder  nichtbayerischen
  Erbschaftssteueramt  unter  Übersendung  eines  Auszugs  aus  der  Totenliste  mitzuteilen.

Das  im  §  2  Abs.  6  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  erwähnte  Verzeichnis
  der  Standesämter  wird  den  Rentämtern  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörden
mitgeteilt.

§  6.

Wegen  der  Verpflichtung  der  Gerichte  und  Notare  zur  Mitteilung  der  Ausschlußurteile,
durch  welche  eine  Todeserklärung  ausgesprochen  wird,  und  zur  Mitteilung  der  von  ihnen
beurkundeten  Schenkungen  wird  auf  die  §§  3,  31  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  verwiesen.

In  Ansehung  der  im  §  40  des  Erbschaftssteuergesetzes  und  im  §  4  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  vorgeschriebenen  Mitteilung  von  Verfügungen  von  Todes  wegen
wird  folgendes  bestimmt:

1.  Die  bayerischen  Amtsgerichte  haben  die  Mitteilung  der  Verfügungen  von  Todes
wegen  in  der  Regel  dadurch  zu  machen,  daß  sie  nach  der  Eröffnung  der  Verfügung  die  Nachlaßakten
  dem  Rentamte  übersenden;  zu  dem  übersendungsschreiben  ist  das  anliegende  Formular  I
zu  verwenden.  Es  hängt  von  den  Umständen  des  Falles  ab,  ob,  wenn  Beteiligte,  die  im
Eröffnungstermine  nicht  anwesend  waren,  noch  vernommen  werden  müssen,  die  übersendung
der  Nachlaßakten  vor  oder  nach  der  Vernehmung  der  Beteiligten  erfolgt;  zu  beachten  ist  dabei,
daß  es  einerseits  für  das  Rentamt  häufig  von  Wert  ist,  die  Äußerung  aller  Beteiligten  zu
kennen,  andererseits  naturgemäß  die  Verfügung  dem  Rentamte  rechtzeitig  mitzuteilen  ist.

2.  Wenn  die  Mitteilung  durch  übersendung  der  Nachlaßakten  aus  besonderen  Gründen
untunlich  ist,  hat  die  Mitteilung  durch  übersendung  einer  beglaubigten  Abschrift  zu  erfolgen.

*
        <pb n="612" />
        512

Ist  die  Mitteilung  einem  nichtbayerischen  Erbschaftssteueramte  zu  machen,  so  hat  sie
stets  durch  Übersendung  einer  beglaubigten  Abschrift  zu  erfolgen.

Zu  dem  Schreiben,  mit  dem  die  beglaubigte  Abschrift  übersendet  wird,  ist  das  anliegende
Formular  II  zu  verwenden.

3.  Die  Urschrift  einer  Verfügung  von  Todes  wegen  darf  von  den  bayerischen  Amtsgerichten
  ohne  die  Nachlaßakten  nicht  an  ein  Rentamt  oder  ein  nichtbayerisches  Erbschaftssteueramt
  übersendet  werden.

4.  Die  bayerischen  Notare  haben,  vom  Falle  des  Abs.  2  abgesehen,  den  Rentämtern
oder  nichtbayerischen  Erbschaftssteuerämtern  von  Verfügungen  von  Todes  wegen  keine  Mitteilung
zu  machen;  die  Mitteilung  der  von  bayerischen  Notaren  eröffneten  Verfügungen  liegt  mit
Rücksicht  auf  §  4  Abs.  1  Satz  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  und  §  40
der  Nachlaßordnung  vom  20.  März  1903  (J.-M.-Bl.  S.  111)  den  Amtsgerichten  ob;  hat
der  Notar  im  Falle  der  Eröffnung  eines  gemeinschaftlichen  Testaments  oder  eines  Erbvertrags
  nach  §  40  Abs.  1  Satz  2  der  Nachlaßordnung  dem  Amtsgericht  eine  beglaubigte
Abschrift  des  verkündeten  Teiles  der  Verfügung  zu  übersenden,  so  hat  er  die  Abschrift  in
zwei  Exemplaren  zu  übersenden;  eines  von  ihnen  verwendet  das  Amtsgericht  für  die  Mitteilung
  an  das  Rentamt  oder  nichtbayerische  Erbschaftssteueramt.

Hat  der  Notar  die  Verfügung  von  Todes  wegen  eines  Ausländers  eröffnet  und  liefert
er  sie  nicht  an  ein  deutsches  Gericht  ab,  so  hat  er  dem  Rentamt  oder  nichtbayerischen  Erbschaftssteueramt
  eine  beglaubigte  Abschrift  unter  entsprechender  Benützung  des  Formulars  II  zu  übersenden.

Erhält  das  Rentamt  die  Mitteilung  von  der  Verfügung  von  Todes  wegen  dadurch,  daß
ihm  die  Nachlaßakten  übersendet  werden  oder  wird  ihm  von  einem  nichtbayerischen  Gericht
oder  Notar  die  Verfügung  von  Todes  wegen  in  Urschrift  übersendet,  so  hat  das  Rentamt
von  der  Verfügung  von  Todes  wegen  eine  Abschrift  zu  den  Erbschaftssteuerakten  zu  fertigen
und  die  übersendeten  Nachlaßakten  oder  die  in  Urschrift  mitgeteilte  Verfügung  von  Todes
wegen  dem  Gericht  oder  Notar  baldmöglichst  zurückzugeben.

Von  der  Anfertigung  von  Abschriften  der  Verfügungen  von  Todes  wegen  kann  Umgang
genommen  werden,  wenn  und  soweit  es  sich  nur  um  Zuwendungen  an  erbschaftssteuerfreie
Erwerber  der  im  §  11  Abs.  1  Nr.  4abis  d  des  Erbschaftssteuergesetzes  bezeichneten  Art
oder  um  Anfälle  handelt,  die  den  Betrag  von  500  X  nicht  übersteigen.  In  solchen  Fällen
genügt  die  Vormerkung  zum  Steuerakt,  daß  insoweit  Abschriften  nicht  angefertigt  wurden,
lediglich  Erwerber  und  Anfälle  der  erwähnten  Art  in  Frage  stehen.

1§  7.
c

Da  von  dem  Vorbehalt  im  §  1  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
für  Bayern  kein  Gebrauch  gemacht  ist,  sind  die  Mitteilungen  der  Todeserklärungs-Urteile
        <pb n="613" />
        Nr.  48.  513

sowie  die  im  §  3  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  bezeichneten  Mitteilungen
  an  die  Rentämter  zu  richten.

88.

Das  weitere  rentamtliche  Verfahren  insbesondere  die  Behandlung  der  eingekommenen
Totenlisten  und  sonstigen  Mitteilungen,  die  Anlage  und  Führung  der  Erbschaftssteuerlisten
und  der  Überwachungslisten,  die  Entgegennahme  der  Erbfallsanmeldung  und  der  Erbschaftssteuererklärung
  sowie  die  Ermittelung  des  Wertes  der  steuerpflichtigen  Masse  hat  sich  nach

den  Vorschriften  in  den  §§  6  bis  23,  §  26  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
zu  bemessen.

89.

Die  Erbschaftssteuerlisten  (Hauptlisten  und  Nachtragslisten)  dienen  nicht,  wie  die
bisherigen  bayerischen  Erbschaftssteuerhauptlisten,  zur  Sollstellung  der  Erbschaftssteuerbeträge;
sie  sind  vielmehr  lediglich  dazu  bestimmt,  die  in  den  Totenlisten  oder  Totenbeilisten  enthaltenen
  Fälle,  in  denen  nicht  ohne  weiteres  feststeht,  daß  nur  erbschaftssteuerfreie  Erwerber
der  im  8  11  Abs.  1  Nr.  4a  bis  d  des  Erbschaftssteuergesetzes  bezeichneten  Art  oder  nur
Anfälle  von  nicht  mehr  als  500  .&amp;amp;  in  Frage  stehen,  festzuhalten.  Die  Fortführung  dieser
Fälle  in  den  Erbschaftssteuerlisten  endigt  nicht  schon  dann,  wenn  die  Erbschaftssteuer  festgestellt
und  in  das  Sollbuch  (§  39  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)  eingetragen  ist,
sondern  vielmehr  erst  dann,  wenn  entweder  das  Steuerermittelungsverfahren  wegen  Nichtinbetrachtkommens
  einer  Erbschaftssteuer  endgültig  eingestellt  oder  die  Erbfälle  durch  Einzahlung
der  Steuer,  durch  erwiesene  Uneinbringlichkeit  der  Steuerbeträge  oder  durch  Sicherheitsleistung
in  den  Fällen  der  §§  21  bis  23,  26  des  Erbschaftssteuergesetzes  vollständig  erledigt  sind.

8  10.

Ergibt  sich  in  einem  in  den  Erbschaftssteuerlisten  eingetragenen  Falle,  daß  der  Anfall
zwar  zunächst  steuerfrei  ist,  aber  steuerpflichtig  werden  kann  (8  4  Abs.  3,  88  18,  21  bis
23,  26,  27  des  Erbsch.-St.-Gesetzes)  so  ist  der  Fall  in  die  Überwachungsliste  überzutragen.
  Eine  weitere  Fortführung.  des  Falles  in  den  Erbschaftssteuerlisten  findet  alsdann
nicht  mehr  statt.  Erst  nach  Wegfall  des  Grundes  der  Aussetzung  der  Erbschaftssteuererhebung
  ist  der  Fall  unter  entsprechendem  Vermerk  in  der  Überwachungsliste  wieder  in  die
Erbschaftssteuerliste  (Nachtragsliste)  überzutragen.

Hinsichtlich  der  in  der  überwachungsliste  festgehaltenen  Fälle  sind  von  den  Rentämtern,
falls  die  Erbschaftssteuer  nicht  nach  einer  bestimmten  Zeit  fällig  wird,  alljährlich  Erhebungen
  darüber  anzustellen,  ob  der  Grund  der  Überwachung  noch  fortdauert.
        <pb n="614" />
        514

8  11.

Die  Erbschaftssteuerlisten  sind  nach  810  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  für  jedes  der  beiden  Halbjahre  des  am  1.  April  beginnenden  Rechnungsjahres  anzulegen
  und  nach  Umfluß  des  Zeitraums  für  den  sie  lauten  noch  9  Monate  zur  Aufnahme
und  Erledigung  der  Anfälle  offen  zu  halten.  Die  erstmalige  Anlage  hat  für  die  Monate
Juli,  August  und  September  1906  zu  erfolgen.

Die  Überwachungslisten  sind  für  eine  größere  Anzahl  von  Jahren  anzulegen.

Zu  den  Erbschaftssteuerlisten  und  den  lÜberwachungslisten  sind  fortlaufend  nach  der
Buchstabenfolge  geordnete  Namensverzeichnisse  zu  führen.  Die  Führung  solcher  Namensverzeichnisse
  kann  jedoch  Rentämtern,  bei  denen  mit  Rücksicht  auf  die  geringe  Zahl  der  vorkommenden
  Anfälle  ein  Bedürfnis  hiezu  nicht  besteht,  von  der  vorgesetzten  Regierungsfinanzkammer
  erlassen  werden.

§  12.

Zur  Belehrung  über  die  Obliegenheiten  wegen  der  Anmeldung  des  Erwerbs  (§  36  des
Erbsch.-St.-Gesetzes)  hat  das  Rentamt  nach  §  11  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  sobald  ihm  ein  seiner  Zuständigkeit  unterliegender  Erwerb  von  Todes  wegen  bekannt
  wird,  bei  dem  es  eine  Steuerpflicht  als  vorliegend  ansieht,  dem  zur  Anmeldung  Verpflichteten
  eine  Anleitung  zur  Erbfalls-Anmeldung  (8  36  des  Erbsch.-St.-Gesetzes)
zu  übersenden.  Die  Zusendung  einer  solchen  Anleitung  kann  in  einfach  gelagerten  Fällen
unterbleiben,  wenn  nur  Auskunft  über  bestimmte,  den  Erwerb  betreffende  tatsächliche  Verhältnisse
  einzuholen  ist.  Beruht  der  Erwerb  auf  einer  von  einem  deutschen  Gericht  oder  einem
deutschen  Notar  eröffneten  Verfügung  von  Todes  wegen  so  ist,  da  in  diesem  Falle  eine  Verpflichtung
  zur  Anmeldung  nicht  besteht  (§  36  Abs.  2  des  Erbsch.-St.-Gesetzes),  die  Anleitung
  nur  dann  und  erst  dann  zu  übersenden,  wenn  Anlaß  zur  Einholung  einer  Erbschaftssteuererklärung
  (§  37  des  Erbsch.-St.-Gesetzes)  besteht.

Eine  Erbschaftssteuererklärung  (8  37  des  Erbsch.-St.-Gesetzes)  ist  einzufordern
sofern  auf  Grund  der  Angaben  in  der  Anmeldung  oder  in  der  Verfügung  von  Todes  wegen
die  Steuerfreiheit  des  Erwerbs  sich  nicht  zweifelsfrei  ergibt  oder  die  Erbschaftssteuer  sich
nicht  ohne  weiteres  berechnen  läßt.  (§  13  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats.)

Zur  Herbeischaffung  der  für  die  Festsetzung  der  Erbschaftssteuer  erforderlichen  Unterlagen
sind  die  Rentämter  ferner  befugt,  von  allen  auf  den  Nachlaß  eines  Erblassers  bezüglichen
Verhandlungen  der  Gerichte  und  Notare  Einsicht  zu  nehmen  (§  41  des  Erbsch.-St.-Gesetzes)
sowie  nach  Maßgabe  des  §  42  des  Erbsch.-St.-Gesetzes  von  den  dort  erwähnten  Personen
Auskunft  über  die  den  Erwerb  betreffenden  tatsächlichen  Verhältnisse  zu  fordern.
        <pb n="615" />
        Nr.  48.  515

Die  Auflage  eidesstattlicher  Versicherungen  oder  eidliche  Einvernahmen  sind  nach  dem

Erbschaftssteuergesetz  nicht  zulässig.
§  13.

Für  die  Berechnung  der  Erbschaftssteuer  ist  der  gemeine  Wert  (Verkaufswert,  Verkehrswert)
  der  Masse  zur  Zeit  des  Anfalls  maßgebend.  Soweit  jedoch  Grundstücke,  die
dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  einschließlich  der
dazu  gehörenden,  denselben  Zwecken  dienenden  Gebäude  und  des  Zubehörs,  den  Gegenstand
des  Erwerbes  bilden,  wird  der  Berechnung  der  Erbschaftssteuer  der  Ertragswert  zu
Grunde  gelegt  (§  16  des  Erbsch.-St.-Gesetzes).

Als  Ertragswert  gilt  das  Fünfundzwanzigfache  des  Reinertrags,  den  die  Grundstücke
nach  ihrer  bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsgemäßer  Bewirtschaftung  nachhaltig
  gewähren  können  (§  16  Abs.  2  des  Erbsch.-St.-Gesetzes).  Hinsichtlich  der  Berechnung
des  wirklichen  Reinertrags  sind  in  den  §8§  20,  21  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  die  näheren  Vorschriften  getroffen.  Insoweit  die  Anwendung  dieser  Vorschriften
nicht  möglich  ist,  kann  der  Reinertrag,  den  die  land=  und  forstwirtschaftlichen  Zwecken
dienenden  Grundstücke  nach  ihrer  bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung  zu  gewähren  vermögen,  durch  sachverständige  Schätzung  ermittelt  werden
(§  22  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats).

Nach  §  22  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  kann  gestattet
werden,  daß  als  Hilfsmittel  für  die  Beurteilung  der  verschiedenen  Bodengüte  der  Grundstücke
die  nach  der  Grundsteuergesetzgebung  festgesetzten  Grundsteuerreinerträge  benützt  werden.  Es
ist  in  Aussicht  genommen,  für  Bayern  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  zu  machen.  Die
hiewegen  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  zu  erlassenden  Vorschriften  werden  später
bekannt  gegeben  werden.

§  14.

Werden  die  Wertsangaben  der  Beteiligten  vom  Rentamte  nicht  als  dem  wahren
Werte  entsprechend  erachtet,  so  hat  das  Rentamt  nach  §  43  des  Erbschaftssteuergesetzes  zu
verfahren.  Den  Pflichtigen  bleibt  es  überlassen,  falls  sie  sich  durch  die  Anforderung  der
nach  §  43  des  Erbschaftssteuergesetzes  festgesetzten  Erbschaftssteuer  für  beschwert  erachten,
gegen  den  ergangenen  Steuerbescheid  gemäß  §  46  des  Erbschaftssteuergesetzes  Beschwerde  zu
erheben  oder  den  Rechtsweg  (§  57  des  Erbsch.-St.-Gesetzes)  zu  betreten.

15.

Anträge  auf  Gestattung  der  Pauschversteuerung  sind  vom  zuständigen  Rentamte  zu
instruieren  und  sodann  mit  gutachtlichem  Bericht  der  vorgesetzten  Regierungsfinanzkammer
behufs  Einbeförderung  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  in  Vorlage  zu  bringen.
        <pb n="616" />
        516

III.  Erbschaftssteuerbescheid,  Einhebung  und  Beitreibung  der  Erbschaftssteuer.
8  16.

Sobald  die  Erbschaftssteuer  berechnet  ist  erläßt  das  Rentamt  den  Erbschaftssteuerbescheid,
  der  die  im  §  45  des  Erbschaftssteuergesetzes  und  im  §  25  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  bezeichneten  Angaben  zu  enthalten  hat.

Hinsichtlich  der  Zustellung  des  Erbschaftssteuerbescheides  finden  die  Bestimmungen  im
§  6  der  Vollzugsvorschriften  vom  25.  Januar  1901  zum  Gesetze  vom  8.  August  1878
betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen
  —  Ges.=  u.  V.-Bl.  1901  S.  41  —  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,
daß  die  Bezeichnung  der  zuzustellenden  Schriftstücke  als  „Verwaltungsrechtssache“  in  Wegfall
zu  kommen  hat.

Gleichzeitig  mit  der  Erlassung  des  Erbschaftssteuerbescheides  hat  das  Rentamt  die  festgesetzten
  Erbschaftssteuerbeträge  im  Sollbuch  (§  39  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats)  zu  Soll  zu  stellen.

§  17.

Nach  Umfluß  der  im  Erbschaftssteuerbescheid  für  die  Entrichtung  der  Steuer  bestimmten
Frist  (§  45  Abs.  1  des  Erbsch.-St.-Gesetzes)  erfolgt  die  Einziehung  der  Steuer  nach
Maßgabe  der  für  die  Einhebung  und  Beitreibung  der  Staatsgefälle  geltenden  Vorschriften
vorbehaltlich  jedoch  des  §  48  des  Erbsch.-St.-Gesetzes,  wonach,  wenn  der  Steuerpflichtige
ein  Deutscher  ist,  zum  Zwecke  der  Einziehung  der  Erbschaftssteuer  die  Zwangsversteigerung
eines  Grundstücks  ohne  seine  Zustimmung  nicht  stattfinden  darf.  Die  Einlegung  der
Beschwerde  und  der  weiteren  Beschwerde  sowie  die  Beschreitung  des  Rechtswegs  durch  einen
Pflichtigen  (§§  46,  57  des  Erbsch.-St.-Gesetzes)  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Zur  Bewilligung  von  Stundungen  und  Teilzahlungen  (8  47  des  Erbschaftssteuergesetzes
  und  §  27  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)  sind  falls  die  Bewilligung
  sich  auf  nicht  mehr  als  drei  Monate  erstreckt,  die  Rentämter,  im  übrigen  die
Regierungsfinanzkammern  zuständig.  Die  bewilligende  Behörde  oder  Stelle  entscheidet,  soweit
das  Gesetz  nicht  ein  anderes  bestimmt  (§  47  Abs.  2  Satz  3  und  4  des  Erbsch.-St.=  Gesetes),
zugleich  auch  darüber,  ob  und  in  welcher  Art  die  Sicherheit  zu  leisten  ist.

Die  Zurücknahme  einer  erteilten  Stundungsbewilligung  (§  47  Abs.  2  Satz  2  des  Erbsch.=St.-Gesetzes)
  erfolgt  durch  die  Behörde  oder  die  Stelle,  welche  die  Bewilligung  erteilt  hat.
Werden  einem  Rentamte  Gründe  bekannt,  welche  die  Zurücknahme  einer  von  der  Regierungsfinanzkammer
  bewilligten  Stundung  rechtfertigen,  so  hat  das  Rentamt  der  Regierungsfinanzkammer
  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="617" />
        Nr.  48.  517

Die  einnahmliche  Buchung  der  eingegangenen  Erbschaftssteuerbeträge  findet  im  Einnahmebuch
  (§  39  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)  statt.

Zur  Niederschlagung  von  Erbschaftssteuerbeträgen  wegen  Uneinbringlichkeit  sind  die
Regierungsfinanzkammern  zuständig  (8  25  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats).

IV.  Beschwerdeverfahren,  Rechtsweg,  Erstattungen.
8  18.

Binnen  der  im  §  46  des  Erbschaftssteuergesetzes  festgesetzten  Fristen  findet  gegen  den
Erbschaftssteuerbescheid  Beschwerde  zur  vorgesetzten  Regierungsfinanzkammer  und  gegen  die
Entscheidung  der  Regierungsfinanzkammer  weitere  Beschwerde  zum  Staatsministerium
der  Finanzen  statt.  Außerdem  ist  wegen  der  nach  dem  Erbschaftssteuergesetze  zu  entrichtenden
Erbschaftssteuern  auch  die  Beschreitung  des  Rechtswegs  nach  näherer  Maßgabe  des  §  57
des  Erbschaftssteuer-Gesetzes  zulässig.

Die  Einlegung  der  Beschwerde  kann  bei  dem  Rentamte,  das  den  Steuerbescheid  erlassen
hat  oder  bei  der  vorgesetzten  Regierungsfinanzkammer,  die  Einlegung  der  weiteren  Beschwerde
kann  beim  Rentamte,  das  den  Steuerbescheid  erlassen  hat,  bei  der  vorgesetzten  Regierungsfinanzkammer
  oder  beim  Staatsministerium  der  Finanzen  erfolgen.  Auf  den  einkommenden
Beschwerden  und  weiteren  Beschwerden  ist  sofort  der  Tag  des  Einlaufs  vorzumerken.

Bei  den  Rentämtern  kann  die  Einlegung  der  Beschwerden  und  weiteren  Beschwerden
auch  mündlich  erfolgen;  in  diesem  Falle  sind  die  Erklärungen  und  Anträge  der  Beschwerdeführer
  unter  Angabe  des  Datums  zu  Protokoll  zu  nehmen.

Die  bei  den  Rentämtern  eingelegten  Beschwerden,  sowie  die  bei  den  Rentämtern  oder
den  Regierungsfinanzkammern  eingelegten  weiteren  Beschwerden  sind,  sofern  nicht  das  Rentamt
  bezw.  die  Regierungsfinanzkammer  Abhilfe  eintreten  läßt  (§  46  Abs.  1,  3  des  Erbschaftssteuergesetzes)
  alsbald  samt  den  Akten  der  zur  Entscheidung  berufenen  Stelle  in  Vorlage
  zu  bringen.

Auf  die  Zustellung  des  Beschwerdebescheides  findet  der  §  16  Abs.  2  gleichmäßig

Anwendung.
§  19.

Insoweit  Anträge  auf  Erstattung  einer  zu  Unrecht  gezahlten  Erbschaftssteuer  auf
dem  Wege  der  Anfechtung  des  Erbschaftssteuerbescheides  geltend  gemacht  werden  bemißt  sich
das  Verfahren  nach  §  46  des  Erbschaftssteuergesetzes.

Erbschaftssteuererstattungen  können  aber  auch  außerhalb  des  im  §  46  des  Erbschaftssteuergesetzes
  geregelten  Beschwerdeverfahrens  sich  ergeben.  Die  Rentämter  sind  befugt,  Erstattungen,
  die  nach  den  S§  18,  21  bis  25,  27  und  56  des  Erbschaftsstenergeseses  un-9
        <pb n="618" />
        518

zweifelhaft  begründet  sind  oder  die  auf  einer  offensichtlichen  Unrichtigkeit  beruhen,  in  eigener
Zuständigkeit  zu  verfügen.  Im  übrigen  hat  die  vorgesetzte  Regierungsfinanzkammer  die
Entscheidung  zu  treffen  (§  29  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats).

V.  Schenkungen  unter  Lebenden.

8  20.

Schenkungen  unter  Lebenden  unterliegen  nach  §  55  des  Erbschaftssteuergesetzes  der
gleichen  Steuer  wie  der  Erwerb  von  Todes  wegen  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle
der  Verhältnisse  des  Erblassers  und  des  Erwerbers  die  Verhältnisse  des  Schenkers  und  des
Beschenkten  berücksichtigt  werden.  Auf  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Steuer  finden
die  Vorschriften  über  die  Erbschaftssteuer  Anwendung  (§  56  des  Erbsch.-St.-Gesetzes).

Insoweit  Schenkungen  unter  Lebenden  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet  werden,  sind
die  Gerichte  und  die  Notare  verpflichtet  dem  zuständigen  Rentamt  oder  nichtbayerischen
Erbschaftssteueramt  Abschriften  der  betreffenden  Urkunden  zu  übersenden  (§  40  Ziff.  3  des
Erbsch.-St.-Gesetzes,  §  31  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats).  Im  übrigen
ist  der  Beschenkte  verpflichtet  die  Schenkung  beim  zuständigen  Rentamt  oder  nichtbayerischen
Erbschaftssteueramt  anzumelden  (8§  36  des  Erbsch.-St.-Gesetzes.)

Die  von  den  Gerichten  und  Notaren  mitgeteilten  sowie  die  von  den  Beschenkten  angemeldeten
  oder  die  sonst  zur  Kenntnis  des  Rentamts  gebrachten  Schenkungen  werden  in
das  Verzeichnis  der  Schenkungen  unter  Lebenden  eingetragen.  Soweit  sich  alsdann  nicht
ohne  weiteres  ergibt,  daß  eine  Steuerpflicht  nicht  in  Betracht  kommt  (z.  B.  weil  nur  steuerfreie
  Personen  oder  steuerfreie  Anfälle  unter  500  Mark  in  Frage  stehen)  erfolgt  der  übertrag
  der  Schenkungen  in  die  für  Schenkungen  unter  Lebenden  bestimmte  Erbschaftssteuerhauptliste
  B  bezw.  in  die  Erbschaftssteuernachtragsliste  Bh,  in  welchen  Listen  die  Fälle  bis  zur
vollständigen  Erledigung  festgehalten  werden.

Sobald  die  Steuer  festgestellt  ist,  wird  sie  zur  Üüberwachung  der  Einhebung  in  das
zugleich  auch  für  die  übrigen  Erbschaftssteuern  bestimmte  Sollbuch  eingetragen.  Die  wirklich
  eingegangenen  Steuerbeträge  werden  in  dem  Einnahmebuch,  in  dem  auch  die  Erbschaftssteuern
  vom  Erwerbe  von  Todes  wegen  zur  Vereinnahmung  gelangen,  gebucht.

§  21.

Der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Erbschaftssteuer  von  Schenkungen  unter  Lebenden
haben  die  Rentämter  bei  der  Schwierigkeit  des  Gegenstandes  besondere  Sorgfalt  zuzuwenden.
Insbesondere  ist  zu  beachten,  daß  die  Steuerpflicht  der  Schenkungen  unter  Lebenden  nicht
dadurch  ausgeschlossen  wird,  daß  die  Schenkung  zur  Belohnung  oder  unter  einer  Auflage
gemacht  oder  in  die  Form  eines  lästigen  Vertrags  gekleidet  wird.
        <pb n="619" />
        Nr.  48.  519

Geeignete  Kontrolle  ist  namentlich  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  üben,  in  denen  eine
bisher  versteuerte  Kapitalrente  unter  Berufung  auf  eine  Kapitalshingabe  an  andere  Personen
von  der  Kapitalrentensteuer  abgemeldet  wird.  Auch  ist  anläßlich  der  örtlichen  Gebührenrevisionen
  bei  den  Notaren  und  Gerichten  seitens  der  treffenden  Prüfungskommissäre  darüber
zu  wachen,  ob  alle  für  die  Erhebung  der  Erbschaftssteuer  von  Schenkungen  unter  Lebenden
in  Betracht  kommenden  Beurkundungen  von  den  Notaren  und  Gerichten  den  zuständigen
Rentämtern  oder  nichtbayerischen  Erbschaftssteuerämtern  mitgeteilt  wurden.

VI.  Kassenbücher.
§  22.

Die  Paraphierung  der  Sollbücher  und  Einnahmebücher  geschieht  nach  Maßgabe  der  für
die  Paraphierung  der  rentamtlichen  Kassenbücher  bestehenden  Vorschriften.

Die  im  §  39  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebene
Bestätigung  im  Sollbuche  erfolgt  gelegentlich  der  im  §  26  Abs.  2  unten  erwähnten  örtlichen
Erbschaftssteuerprüfung  durch  den  von  der  Regierungsfinanzkammer  abgeordneten  Prüfungskommissär.


VII.  Verrechnung  und  Ablieferung.

8  23.

Die  Grundlage  für  die  Verrechnung  der  Erbschaftssteuer  bildet  das  Einnahmebuch
(§  39  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats).  Das  Einnahmebuch  ist  am  letzten
eines  jeden  Monats  abzuschließen.  Auf  Grund  dieses  Abschlusses  haben  die  Rentämter  eine
Deklaration  über  die  Isteinnahme  an  Erbschaftssteuer  in  dem  treffenden  Monat  nach
dem  anruhenden  Muster  III  anzufertigen,  wobei  als  Anteil  Bayerns  (Rubr.  4)  ein  Drittel
und  als  Anteil  des  Reichs  (Rubr.  5)  der  Betrag  von  zwei  Dritteilen  der  in  Rubrik  3
ausgewiesenen  Einnahme  vorzutragen  ist.  Diese  Deklarationen  bringen  die  Rentämter  bis
zum  4.  des  folgenden  Monats  der  vorgesetzten  Regierungsfinanzkammer  in  Vorlage.  Die
Regierungsfinanzkammern  stellen  auf  Grund  der  rentamtlichen  Deklarationen  eine  Deklaration
nach  gleichem  Muster  für  den  Regierungsbezirk  her.  Hierin  sind  die  Einnahmen  lediglich
summarisch  ohne  Ausscheidung  auf  die  einzelnen  Rentämter  vorzutragen.  In  den  Deklarationen
der  Regierungsfinanzkammern  für  die  Monate  Juni,  September  und  Dezember  ist  auch  der
Gesamtbetrag  der  bis  dahin  seit  Beginn  des  Rechnungsjahres  angefallenen  Einnahmen  sowie
der  Anteil  Bayerns  und  des  Reichs  hieran  auszuweisen.  Von  diesen  Deklarationen  senden
die  Regierungsfinanzkammern  bis  spätestens  10.  eines  jeden  Monats  je  ein  Exemplar  an
die  Hauptbuchhalterei  des  Reichsschatzamts,  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  und  die

Zentralstaatskasse  ein.  Ein  Exemplar  ist  auch  der  einschlägigen  Kreiskasse  mitzuteilen.
95“
        <pb n="620" />
        520

§  24.

Am  Schlusse  eines  jeden  Rechnungsvierteljahrs  haben  ferner  die  Rentämter  eine
Übersicht  der  Einnahmen  an  Erbschaftssteuer  nach  dem  anruhenden  Muster  IV  anzufertigen.
Hierin  sind  die  gesamten  Einnahmen  an  Erbschaftssteuern  für  den  jedesmal  abgelaufenen
Teil  des  Rechnungsjahrs  also  z.  B.  in  der  Übersicht  für  das  1.  bis  3.  Vierteljahr  die
Einnahmen  für  April  bis  einschließlich  Dezember  auszuweisen;  als  Anteil  Bayerns  (Rubr.  4)
ist  ein  Dritteil,  als  Anteil  des  Reichs  (Rubr.  5)  der  Betrag  von  zwei  Dritteilen  der  in
Rubrik  3  ausgewiesenen  Einnahme  einzustellen.  Diese  Übersichten  werden  bis  zum  4.  Juli,
4.  Oktober,  4.  Januar  und  4.  Mai  jeden  Jahres  der  vorgesetzten  Regierungsfinanzkammer
in  Vorlage  gebracht.  Die  Regierungsfinanzkammern  weisen  den  in  Rubrik  4  der  übersichten
  ausgewiesenen  Betrag  der  Bayern  verbleibenden  Einnahme  zur  einnahmlichen  Verrechnung
  in  den  Staatsfondsrechnungen  der  einzelnen  Rentämter  ein  und  stellen  sodann  eine
Ubersicht  nach  dem  anruhenden  Muster  13  zu  dem  Bundesratsbeschluß  vom  28.  Juni
1906  —  §  545  der  Protokolle  —  für  den  Regierungsbezirk  auf.  Je  ein  Exemplar
dieser  Übersicht  ist  bis  spätestens  15.  Juli,  15.  Oktober,  15.  Januar  und  15.  Mai  jeden
Jahres  an  den  Ausschuß  des  Bundesrats  für  das  Rechnungswesen  zu  Händen  des  Keiserlichen
  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbureaus  in  Berlin,  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen
und  die  Zentralstaatskasse  zu  übersenden.  Ein  Exemplar  der  Übersicht  ist  auch  der  Kreiskasse
  mitzuteilen.

Dem  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  bis  zum  20.  Oktober  eines  jeden  Jahres
anzuzeigen,  ob  die  von  den  Regierungsfinanzkammern  für  das  1.  bis  4.  Viertel  des  abgelaufenen
  Rechnungsjahres  aufgestellte  Üübersicht  infolge  der  Revision  und  Superrevision  einer
Vervollständigung  oder  Berichtigung  bedarf.  Bedarf  die  Übersicht  einer  Berichtigung,  so  ist
eine  schließliche  Übersicht  nach  dem  Muster  13  zum  Bundesratsbeschluß  vom
28.  Juni  1906  anzufertigen  und  bis  längstens  1.  November  an  den  Ausschuß  des
Bundesrats  für  das  Rechnungswesen  zu  Händen  des  Kaiserlichen  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbureaus
  und  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  einzusenden.  Gleichzeitig  sind
die  abrechnenden  Kassen  behufs  Berichtigung  ihrer  Abrechnungen  mit  der  Zentralstaatskasse
sowie  die  Zentralstaatskasse  behufs  Berichtigung  ihrer  Abrechnung  mit  der  Reichshauptkasse
durch  Mitteilung  eines  Exemplars  der  schließlichen  übersicht  zu  verständigen.

8  25.

Gleichzeitig  mit  der  Einsendung  der  den  Regierungsfinanzkammern  zum  4.  Juli,
4.  Oktober,  4.  Januar  und  4.  April  jeden  Jahres  vorzulegenden  Deklarationen  liefern  die
Rentämter  den  an  das  Reich  abzuführenden  Teil  der  im  verflossenen  Vierteljahre  aufgekom—
        <pb n="621" />
        Nr.  48.  521

menen  Erbschaftssteuereinnahme  an  die  Kreiskasse  ab.  Von  den  Kreiskassen  werden  sodann
die  dem  Reiche  gebührenden  zwei  Dritteile  der  Erbschaftssteuereinnahme  des  Regierungsbezirks
bis  10.  Juli,  10.  Oktober,  10.  Januar  und  10.  April  jeden  Jahres  an  die  Zentralstaatskasse
  geliefert.

Die  Ablieferung  an  die  Reichshauptkasse  und  die  Abrechnung  mit  dieser  wird  von  der
Zentralstaatskasse  nach  Maßgabe  der  hiefür  bestehenden  Vorschriften  bewirkt.

Die  buchmäßige  Behandlung  der  Ablieferungen  erfolgt  bei  den  Kreiskassen  und  Rentämtern
  in  den  Staatsfondskassebüchern.

VIII.  Prüfungsverfahren.
§  26.

Hinsichtlich  der  Prüfung  der  Erbschaftssteuerlisten  und  Kassenbücher  (Sollbücher,  Einnahmebücher)
  hat  es  bei  den  im  §  41  Abs.  1  Satz  1  und  2,  §  41  Abs.  2  und  §  42
der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  getroffenen  Anordnungen  zu  bewenden,  wonach
diese  Behelfe  innerhalb  4  Wochen  nach  dem  für  ihren  Abschluß  bestimmten  Zeitpunkt  beziehungsweise
  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahres  zur  Prüfung  an  die  Regierungsfinanzkammern
einzusenden  sind.

Dagegen  wird  auf  Grund  des  §  41  Abs.“4  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  verfügt,  daß  die  Durchsicht  der  Totenlisten  und  Totenbeilisten,  die  Durchsicht  der  Verzeichnisse
  über  die  Schenkungen  unter  Lebenden,  dann  die  Prüfung  der  auf  das  Erbschaftssteuerwesen
  bezüglichen  Akten  in  Bayern  nach  Maßgabe  der  über  die  örtliche  Prüfung  des
Gebührenwesens  bestehenden  Vorschriften  am  Sitz  der  Rentämter  durch  abgeordnete  Kommissäre
  der  Regierungsfinanzkammern  erfolgt.

Bei  der  Prüfung  der  Kassebücher  (§  42  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)
ist  ein  besonderes  Augenmerk  idarauf  zu  richten,  ob  die  von  den  Rentämtern  während  des
Rechnungsjahres  erstatteten  Deklarationen  und  Vierteljahrsübersichten  mit  den  bezüglichen  Abschlüssen
  des  Einnahmebuchs  sich  in  übereinstimmung  befinden.

Mit  den  Kassebüchern  sind  alljährlich  auch  die  überwachungslisten  samt  Belegen  den
Regierungsfinanzkammern  zur  Prüfung  in  Vorlage  zu  bringen.

§  27.

Ergeben  sich  aus  Anlaß  der  Prüfungsverhandlungen  Nachholungen  an  Erbschaftssteuern,
  so  sind  die  Nachholungsbeträge  im  Sollbuche  zu  Soll  zu  stellen  und  nach  Einzahlung
im  Einnahmebuche  zu  verbuchen.  Rückvergütungen  (Erstattungen)  sind  im  Sollbuch
(Rubrik  8)  in  Abgang  zu  bringen  und  in  ein  mit  dem  Rubrikenbau  des  Einnahmebuchs  zu
        <pb n="622" />
        522

versehendes  Rückvergütungsregister  einzustellen.  Das  Rückvergütungsregister  wird  allmonatlich
abgeschlossen  und  die  Summe  der  Rückvergütungen  beim  jeweiligen  Monatsabschlusse  des  Einnahmebuchs
  an  der  Summe  der  Einnahmen  gekürzt.

IX.  Kosten.
§  28.

Die  Kosten  des  amtlichen  Verfahrens  in  Erbschaftssteuersachen  fallen  insoweit  nicht
im  §  42  Abs.  4  und  im  §  43  Abs.  2  des  Erbschaftssteuergesetzes  ein  anderes  bestimmt
ist,  der  Staatskasse  zur  Last.  (§  53  des  Erbschaftssteuergesetzes,  §  37  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats).

Die  Staatskasse  trägt  auch  die  Kosten  für  die  in  den  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  sowie  in  gegenwärtiger  Bekanntmachung  angeordneten  Formulare  mit  Ausnahme
  jedoch  der  Kosten  für  die  Formulare  zu  den  von  den  Standesämtern  einzusendenden
Totenlisten  sowie  mit  Ansnahme  der  Kosten  für  die  von  den  Notaren  zu  ihren  Mitteilungen
zu  benützenden  Formulare.  ·

Die  Kosten  für  die  Formulare  zu  den  gerichtlichen  Mitteilungen  werden  bei  den  Ge—
richten  aus  den  gerichtlichen  Regiemitteln  beziehungsweise  aus  den  Regieaversen  der  Gerichtsvorstände
  bestritten.  Die  übrigen  von  der  Staatskasse  zu  tragenden  Kosten  für  Formulare
werden  bei  den  Rentämtern  samt  den  der  Staatskasse  zur  Last  fallenden  Kosten  des  amtlichen
  Verfahrens  (Abs.  1)  in  ein  Verzeichnis  eingestellt,  das  gleichzeitig  mit  den  zum  4.  Juli,
4.  Oktober,  4.  Januar  und  4.  Mai  jeden  Jahres  zu  erstattenden  Übersichten  (6  24)  der
Regierungsfinanzkammer  zur  Prüfung  und  Einweisung  in  Vorlage  zu  bringen  ist.  Die
Einweisung  erfolgt  auf  Sächliche  Ausgaben  auf  die  Erbschaftssteuern  (T.  II  Abt.  III  Abschn.  II
Ziff.  III  Kap.  1  §  2  der  Staatsfonds-Rechnung).

X.  Schluß=  und  Ubergangsbestimmungen.
8  29.

Nach  §  60  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  treten  die  Vorschriften  der
Landesgesetze,  welche  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  dem  den  Gegenstand  der  Erbschaftssteuer
  bildenden  Erwerbe  von  Todes  wegen  sowie  von  Schenkungen  unter  Lebenden  oder
den  über  solche  Schenkungen  ausgestellten  Urkunden  betreffen,  insoweit  außer  Kraft  als  den
Bundesstaaten  nicht  die  Erhebung  besonderer  Abgaben  (§  59  des  Erbschaftssteuergesetzes)
überlassen  ist.  Nach  §  61  des  gleichen  Gesetzes  bestimmt  sich  ferner  die  Steuerpflicht  für
einen  Erwerb,  der  bereits  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Erbschaftssteuergesetzes  begründet
ist,  noch  nach  den  bisherigen  Gesetzen.
        <pb n="623" />
        Nr.  48.  523

Hiernach  sind  mit  dem  1.  Juli  1906  außer  Kraft  getreten:

1.  Das  bayerische  Gesetz  über  die  Erbschaftssteuer  vom  18.  August  1879  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  11.  November  1899  soweit  es  sich  nicht  handelt:

a)  um  Erwerbe,  welche  bereits  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Erbschaftssteuergesetzes
vom  3.  Juni  1906  (1.  Juli  1906)  begründet  waren.  Hierunter  fällt  der
Erwerb  durch  den  Eintritt  einer  Nacherbfolge  oder  einer  aufschiebenden  Bedingung
auch  dann,  wenn  zwar  der  Eintritt  der  Nacherbfolge  oder  der  aufschiebenden
Bedingung  erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni
1906,  der  Tod  des  Erblassers  aber  noch  unter  der  Herrschaft  des  bayerischen
Erbschaftssteuergesetzes  stattgefunden  hat.  Dagegen  kann  ein  Erwerb  durch  den
Eintritt  eines  Lehens=  oder  Fideikomißfalles  nicht  früher  als  mit  dem  Eintritt
des  Lehens=  oder  Fideikomißfalles  als  begründet  angesehen  werden,  da  die  Errichtung
des  Lehens  oder  Fideikomisses  nicht  schon  als  Grund  des  Erwerbs  im  Sinne
des  §  61  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  gilt.

b)  um  nach  dem  30.  Juni  1906  begründete  Erwerbe,  bei  denen  der  Anfall  an
leibliche  Eltern,  Großeltern  und  entferntere  Voreltern  gelangt  und  den  Betrag
von  10000  —MN  nicht  übersteigt.  Soweit  jedoch  der  Anfall  in  Sachen  besteht,
die  die  leiblichen  Eltern,  Großeltern  und  entfernteren  Voreltern  ihren  Abkömmlingen
  durch  Schenkung  oder  Übergabevertrag  zugewandt  hatten  (8  11  Nr.  48
des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906)  unterliegt  er  dem  bayerischen
Erbschaftssteuergesetze  nicht.

2.  Die  Gesetze  vom  9.  Juli  1904  und  vom  24.  Dezember  1905  (Ges.=  u.  V.-Bl.
1904  S.  235,  1905  S.  699)  soweit  nach  diesen  Gesetzen  zu  der  Erbschaftssteuer  ein
Zuschlag  erhoben  wird.  Unberührt  bleibt  jedoch  die  Erhebung  des  Zuschlags  in  denjenigen
Fällen,  in  denen  nach  Ziffer  1  vorstehend  das  bayerische  Erbschaftssteuergesetz  vom  18.  August
1879  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  11.  November  1899  anzuwenden  ist.

3.  Der  Art.  145  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  11.  November  1899  soweit  es  sich  um  Notariatsurkunden  über  steuerpflichtige
Schenkungen  unter  Lebenden  handelt.  Wird  mithin  eine  steuerpflichtige  Schenkung  unter
Lebenden  notariell  beurkundet  so  wird  für  das  Schenkungsversprechen  eine  Staatsgebühr
nicht  mehr  erhoben.

Dagegen  bleiben  insbesondere  unberührt:

1.  Die  Vorschriften  des  Gebührengesetzes  über  die  Gebühren  für  die  Errichtung,  Beurkundung,
  Übernahme  und  Eröffnung  der  Verfügungen  von  Todes  wegen  (vergl.  insbesondere
Art.  111,  163,  164,  166  des  Gebührengesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
11.  November  1899).
        <pb n="624" />
        524

2.  Die  Vorschriften  des  Gebührengesetzes  über  die  Gebühren  für  dingliche  Rechtsänderungen,
  auch  wenn  die  Rechtsänderung  auf  einer  Verfügung  von  Todes  wegen  oder  einem
Schenkungsversprechen  beruht.  Insbesondere  sind  also  die  Auflassung,  durch  welche  einem
Miterben  im  Vollzug  einer  Erbteilung  ein  Nachlaßgrundstück  übereignet  wird  (vergl.  Art.  118,
146,  147  des  Gebührengesetzes)  oder  durch  welche  der  Schenker  dem  Beschenkten  das  geschenkte
Grundstück  übereignet,  ferner  die  Zuweisung  einer  zum  Nachlasse  gehörenden  Hypothek  an
einen  Miterben,  die  Bestellung  bezw.  Eintragung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  einer
wiederkehrenden  Geldleistung  oder  die  Verpfändung  oder  Abtretung  einer  Hypothek  oder
Grundschuld  auf  Grund  einer  Schenkung  (vergl.  insbesondere  Art.  119  des  Gebührengesetzes)
auch  künftighin  mit  den  im  Gebührengesetze  vorgeschriebenen  Gebühren  zu  belegen.

3.  Die  Vorschriften  über  die  Gebühren  für  die  Auseinandersetzung  eines  Nachlasses
oder  des  Gesamtguts  einer  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.

4.  Die  Besitzveränderungsgebühren  (Art.  249,  250  des  Gebührengesetzes)  insbesondere
die  von  der  Erbengemeinschaft  geschuldeten.

In  den  in  Abs.  2  Ziff.  1  a  vorstehend  bezeichneten  Fällen  bleiben  auch  die  bisherigen
Vollzugsvorschriften  zum  bayerischen  Erbschaftssteuergesetze  (Min.-Bekanntmachung  vom
27.  Dezember  1899  —  Fin.-Min.-Bl.  S.  341  und  ff.  —)  in  Kraft.

8  30.

Die  Erbschaftssteuerbeträge  die  auf  Grund  der  Vorschriften  in  den  88  60,  61  des
Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  noch  nach
Maßgabe  der  bisherigen  bayerischen  Gesetzesbestimmungen  veranlagt  werden  (vergl.  §  29
Abs.  2  Ziff.  1  a,  b),  sind  ebenso  wie  auch  die  in  diesen  Fällen  nach  den  Gesetzen  vom
9.  Juli  1904  und  vom  24.  Dezember  1905  noch  zur  Erhebung  gelangenden  Zuschläge
(vergl.  §  29  Abs.  2  Ziff.  2)  nicht  in  die  für  die  Erbschaftsstener  nach  dem  Gesetze  vom
3.  Juli  1906  vorgeschriebenen  Einnahmebücher  sowie  in  die  in  den  §§  23,  24  vorstehend
erwähnten  Deklarationen  und  übersichten  einzustellen,  sondern  in  Anwendung  der  §§  15
bis  17  und  des  §  24  Abs.  1  der  bisherigen  Vollzugsvorschriften  zum  bayerischen  Erbschaftssteuergesetze
  (Min.-Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1899)  gesondert  nachzuweisen
und  für  die  bayerische  Staatskasse  zu  verrechnen.

München,  den  10.  August  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  v.  Pfaff.
        <pb n="625" />
        Nr.  48.  525

St.  ).  (9  Formular  I.
,  den  f.  19

K.  Amtsgericht

An  das  Rentamt

Betreff:
Nachlaß  de

Mit  .  .  Akten.

Hiemit  folgen  die  Akten,  betreffend  den  Nachlaß  de  am
.  19  .  .  verstorbenen
aus  zzur  Kenntnisnahme  der

von  ihm  hinterlassenen  Verfügung  von  Todes  wegen.
Über  Veränderungen  in  der  Person  der  Erben,  Vermächtnisnehmer,

Auflagenempfänger  und  der  Testamentsvollstrecker  oder  über  die  Wohnung
dieser  Personen  ist  nichts  —  außer  dem  in  den  Akten  Enthaltenen
folgendes  —  bekannt  geworden

Für  die  Beurteilung  der  Gültigkeit  der  Verfügung  von  Todes
wegen  ist  —  außer  den  in  den  Akten  enthaltenen  Angaben  —  zu
bemerken

Ich  ersuche  um  möglichst  baldige  Zurückgabe  der  Nachlaßakten.
96
        <pb n="626" />
        <pb n="627" />
        Nr.  48.  527

St.  7.  (19  Formular  II.
,  den.  .  19

K.  Amtsgericht

An  das  Rentamt

Betreff:
Nachlaß  de

Mit  .  .  .  Beilage

In  der  Anlage  folgt  eine  beglaubigte  Abschrift  des  —  Testaments
—  Erbvertrags  —  vom.  .  ..  ..  .  sowie  de
weitere  .  .  Testaments  —  Erbvertrags  —  vom
de  .  nach  der  Todesanzeige  des  Standesamts  in  ..
Sterberegister  Nr.  .)  am  19

verstorbenen
aus  ........

Die  Eröffnung  hat  am  ...  19
stattgefunden.

Über  Veränderungen  in  der  Person  der  Erben,  Vermächtnisnehmer,
Auflagenempfänger  oder  Testamentsvollstrecker  oder  über  die  Wohnung
dieser  Personen  ist  —  nichts  —  folgendes  —  das  aus  dem  anliegenden
Auszug  aus  dem  Eröffnungsprotokoll  Ersichtliche  —  bekannt  geworden

Für  die  Beurteilung  der  Gültigkeit  der  Verfügung  von  Todes
wegen  ist  —  außer  den  Angaben,  die  der  mitfolgende  Auszug  aus  dem

Eröffnungsprotokoll  enthält,  —  zu  bemerken  96.
*
        <pb n="628" />
        528

Wegen  der  Höhe  des  Nachlasses  wird  auf  den  anliegenden  Auszug
  aus  dem  Eröffnungsprotokolle  Bezug  genommen.  —  ÜUber  die  Höhe
des  Nachlasses  kann  eine  Angabe  nicht  gemacht  werden.  —  Der  Nachlaß
  beträgt.
        <pb n="629" />
        Nr.  48.  529

Bundesstaat:  Bayern.  Muster  III.

Deklaration

der

Ist-Einnahme  an  Erbschaftssteuern  nach  dem  Erbschaftssteuergesetze  vom  3.  Juni  1906  für

 

 

 

 

 

 

den  Monat  19

Ist-Einnahme  an
8  Erbschestssteuer  Der  Anteil
S  nach  den  des  Bundes-  —-Z
  Ejnnahptehüchem,staats,in  silghåhmd.
s  Bezirk  einschließlich  der  dessen  Gebiet  #ind  an  die  Bemerkungen
Nacherhebungen  die  Abgabe  Reichskasseabund
  abzüglich  der  9
Erstattungen  für  erhoben  worden  zuführen
unrichtige  ist,  beträgt

Erhebungen  usw.
1  2  3  4  5  6

#  MA  4
        <pb n="630" />
        <pb n="631" />
        Nr.  48.  531

Bundesstaat:  Bahern.  Muster  1V.

 

Ubersicht

der

Einnahme  an  Erbschaftssteuer.

1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahres  19

Anleitung  zum  Gebrauch:

Die  in  den  Ubersichten  anzusetzenden  Beträge  umfassen  den  jedesmal  abgelaufenen  Teil  des
Rechnungsjahrs,  also  z.  B.  in  der  Ubersicht  für  das  1.  bis  3.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  die
Einnahme  für  April  bis  einschließlich  Dezember.
        <pb n="632" />
        532

Ist-Einnahme  an

 

8  Erhshastoteuer  Der  Anteil
S.  nach  den  des  Bundes-  is
E-  Eiuvuhmebüchemtaatsin  Mithin
S  inschließlich  ?  staats,  sind  an  die
Bezirk  einschließlich  der  dessen  Gebiet  n  Bemerkungen
—  Nacherhebungen  n  Reichskasse  ab-05
  und  abzüglich  der  die  Abgabe  .
Erstattungen  für  erhoben  worden,huführen.
r  unrichtige  ist,  beträgt
Erhebungen  usw.
1  2  3  4  5  6
M  #  M
        <pb n="633" />
        Nr.  48.  533

Bundesstaat:  Muster  13

zu  dem  Beschluß  des  Bundesrats
  vom  28.  Juni  1906.

An  §  545  der  Protokolle.

den  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungs-  Einreichungstage:
Verwaltungsbezirk:  schuß  f  chung  15.  Juli
wesen.
15.  Oktober
zu  Händen  des  Kaiserlichen  Zoll=  und  Steuer-  15.  Januar

Rechnungsbureaus  15.  Mai.
Berlin  W.  66,  Wilhelmplatz  2.

 

Ubersicht

der

Einnahme  an  Erbschaftssteuer.

 

1.  bbs  Viertel  des  Rechnungsjahres  19

Anleitung  zum  Gebrauch:

1.  In  den  an  den  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen  einzureichenden  Ausfertigungen
  der  Übersichten  ist  die  Angabe  der  Beträge  für  die  einzelnen  Hauptamtsbezirke  nicht
erforderlich,  es  genügt  vielmehr  die  Angabe  der  Beträge  für  den  Direktivbezirk.  Ist  die  Direktivbehörde
  mehreren  Bundesstaaten  gemeinsam,  so  sind  die  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  entfallenden
Beträge  anzugeben.

2.  Die  in  den  Übersichten  anzusetzenden  Beträge  umfassen  den  jedesmal  abgelaufenen  Teil
des  Rechnungsjahrs,  also  z.  B.  in  der  Übersicht  für  das  1.  bis  3.  Viertel  die  Einnahme  für
April  bis  einschließlich  Dezember.  9r
        <pb n="634" />
        534

 

 

Ist-Einnahme  an

2  Erbschaftssteuer  wer  Ameil
5  nach  den  es  Bundes-  s—
Z  Ejnftcgkmßelhgchäm  staats,  in  zu#  n
nr  auptamtsbezirk  einschließlich  der  dessen  Gebiet  #und  an  die  rku
5Heauptamtsbezrfk  Nacherhebungen  dessen  Gebiet,  neicherasseab.  Bemerkunger
r  und  abzüglich  der  9
“  Erstattungen  für  erhobenworden#  zuführen
*  unrichtige  ist,  beträgt
Erhebungen  usw.  «
I  2  3  4  5  6
M  MA  M
        <pb n="635" />
        Grsetzund  Veruduungschlat

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  49.

München,  den  14.  August  1906.

—  —  —  —  —  —.  —.  —  F—  .

Inhalt:
Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  13.  August  1906,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  17925.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Cuittpold,

un  Gottes  Gnaden  Siniglicher  Pinz  von  Hanern,
Regent.

Unseren  Grufß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  18.  August  des  laufenden  Jahres  einschließlich

zu  verlängern.
98
        <pb n="636" />
        536

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
München,  den  13.  August  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfasf.  Frhr.  v.  Lorn.
Staatsrat  v.  Hever.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

An  "„
1)  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  Grneral  *
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  an  dessen  Statt:

Ministerialrat  Brenner.
        <pb n="637" />
        Gesetz-  und  Merardungs-Lut

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  50.

München,  den  18.  August  1906.

———————......  c—J..  âêòâ  â  â  â  â  â

Inhalt:
Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  16.  August  1906,  die  Vertagung  des  Landtages  betreffend.

 

 

Nr.  18122.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Vertagung  des  Landtages  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

IIITIIIII
Kegent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getrene!

Wir  finden  Uns  bewogen,  den  gegenwärtig  versammelten  Landtag  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  auf  Weiteres  zu  vertagen.
99
        <pb n="638" />
        538

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
Linderhof,  den  16.  August  1906.

Luitpold,

Prim  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfass.  Frhr.  v.  Lorn.
Staatsrat  v.  Hever.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

An
er  eral-  u:
1)  die  Kammer  der  Reichsräte,  d  *  tär

2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  »»
Ministerialrat  Dr.  Englert.
        <pb n="639" />
        gutt

 

Geseh-und  Verorduungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  51.

Miünchen,  den  20.  August  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  14.  August  1906,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  15.  August  1906,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  in  Bayern  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.

 

 

 

r'  —  —  —

Nr.  7099/VI.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  16.  August  ds.  Is.  zur  Eröffnung  gelangende  schmalspurige  Dampfstraßenbahn
  Neuötting—Altötting  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905
—  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  1905  Seite  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für
Nebenbahnen  mit  nachstehenden  Abweichungen  Anwendung.

Ausnahmebestimmungen  für  den  Bau  und  Betrieb  der  schmalspurigen
Dampfstraßenbahn  Neuötting—Altötting.

Zu  B.  O.  Abschnitt  II.  Bahnanlagen.
§  70#)  und  (3)  entfallen.

§  764):  „Zwischengerade  zwischen  Gegenkrümmungen  müssen  im  durchgehenden  Hauptgleis
  wenigstens  6,00  m  lang  sein“.
x  100
        <pb n="640" />
        540

§  76)  und  (6):  „Die  Längsneigung  darf  auf  der  freien  Strecke  55%  0  (1:  18)
nicht  überschreiten“.

§  900  entfällt.

§  90:  „Die  Spurweite  beträgt  1,00  m“.

§  93):  „Spurerweiterungen  sind  auch  in  Krümmungen  nicht  anzuwenden“.

§  90:  „Als  Folge  des  Betriebs  sind  Verengerungen  der  Spurweite  bis  zu  3  mm
und  ebenso  Erweiterungen  bis  zu  3  mm  zulässig".

§  100):  „Die  Gleislage  ist  der  Höhenlage  der  Straßenoberfläche  anzupassen.  Die
Schienen  dürfen  nicht  über  die  Straßenfahrbahn  hervorragen.  Der  Höhenunterschied  der
winkelrecht  gegenüber  liegenden  Punkte  der  Schienenoberkanten  darf  jedoch  höchstens  20  mm
betragen“.

8§  100  und  (3/  entfallen.

§  11  ):  „An  den  Hauptgleisen  ist  ein  lichter  Raum  nach  Maßgabe  der  Aunlage
freizuhalten“.

§  110  mit  (0  entfallen.

§  110):  „Die  Lichtweite  der  Tore  der  Lokomotivschuppen  muß  3,75  m  betragen  bei
2,85  m  Lichthöhe".

§  13  entfällt.

§  14  entfällt.

8§  1500  und  (90  entfallen.

§  150):  „Die  Ausgüsse  der  Wasserkranen  müssen  mindestens  2,60  m  über  Schienenoberkante
  liegen“.

§  16:  „Gleise  und  Brücken  müssen  Fahrzeuge  von  4,5  t  Raddruck  (im  Sttillstande
gemessen)  mit  Sicherheit  aufnehmen  können“.

§  17  entfällt.

§  18  G)  65)  (9)  und  (10)  entfallen.

88§  19  mit  26  enfallen.

Zu  B.  O.  Abschnitt  III.  Fahrzenge.

§  31½):  „Der  lichte  Abstand  der  Räder  einer  Achse  beträgt  zwischen  den  Radreifen
940  mm.  Abweichungen  sind  nur  bis  zu  3  mm  über  oder  unter  dieses  Maß  zulässig“.
§  31,  :  „Die  Laufräder  der  Lokomotiven  müssen  im  Laufkreis  einen  Durchmesser
von  mindestens  430  mm  haben“.
8  3109:
„à)  Breite  der  Radreifen  mindestens  85  mm,  höchstens  90  mm;
Jc)  Höhe  des  Spurkranzes  über  dem  Laufkreise  mindestens  19  mm,  höchstens  26  mm;
        <pb n="641" />
        Nr.  51.  541

d)  Stärke  des  Spurkranzes,  gemessen  10  mm  außerhalb  des  Laufkreises,  mindestens  14  mm;
e)  Spielraum  der  Spurkränze  in  der  Rillenschiene,  gemessen  nach  Verschiebung  der
Achse  bis  zum  Anlauf  an  der  einen  Schiene  (Gesamtverschiebung)  und  10  mm
außerhalb  der  Laufkreise  mindestens  14  mm,  höchstens  25  mm,  daher  die  Entfernung
zwischen  den  Anlaufstellen  der  Spurkränze  höchstens  986  mm,  mindestens  975  mm“.

§  332):  „Bei  den  Wagen  ist  eine  durchgehende  Zugstange  nicht  erforderlich".

8  33  c)  entfällt.

8  33  4):  „Höhe  der  Mittelebene  der  Zug-  und  Stoßvorrichtung  über  Schienenoberkante
  mindestens  670  mm  (bei  vollbelasteten  Fahrzeugen),  höchstens  770  mm  (bei  unbelasteten
Fahrzeugen).

§  33(0  bk  und  §  33  (6)  entfallen.

8  34(  entfällt.

8  39(5:  „An  den  zum  Offnen  eingerichteten  Fenstern  der  Personenwagen  muß  eine
Warnung  vor  dem  Hinausbeugen  angeschrieben  sein“.

8  41  entfällt.

Zu  B.  O.  Abschnitt  IV.  Bahnbetrieb.

§  46  (  mit  (5)  (!)  und  (10)  entfallen.

§  47  entfällt.

§  49  (0)  G  und  (9)  entfallen.

§  50:  „Sämtliche  Weichen  stehen  in  ihrer  Grundstellung  auf  das  gerade  Gleis.
Federweichen  sind  zulässig“.

§  51  ertfällt.

§  53  entfüällt.

§  54  GQ:  „Die  Stärke  der  Züge  richtet  sich  nach  der  Zugkraft  der  Lokomotiven;  es
dürfen  jedoch  höchstens  zwei  arbeitende  Lokomotiven  an  der  Spitze  des  Zugs  und  eine
Schiebelokomotive  verwendet  werden“.

§  54%)  mit  (0)  entfallen.

§  55  0  mit  (9)  entfallen.

§  55  (lo):  „Die  Züge  müssen  mit  durchgehender  Bremse  ausgerüstet  sein,  an  die  jeder
im  Zuge  laufende  Wagen  angeschlossen  sein  muß"“.

§  55  (ul),  sowie  §  56  entfallen.

§  57:  „Es  ist  weder  Schutzabteil  noch  Schutzwagen  erforderlich".

§  580):  „Vor  verkehrsreichen  oder  unübersichtlichen  Wegübergängen  ist  die  Läutevorrichtung
  in  Tätigkeit  zu  setzen.  Wird  ein  Zug  ohne  führende  Lokomotive  geschoben,  so
hat  der  auf  dem  vordersten  Wagen  befindliche  Beamte  (§  67  (0)  zu  läuten“.
        <pb n="642" />
        542

§  58  G  und  §  61  (10  und  (  entfallen.

§  63  (0:  „Die  Lokomotive  muß  während  der  Fahrt  mit  einem  Führer  besetzt  sein“.

§  65  Cg)  0)  (2)  DO  (10)  und  (11)  entfallen.

§  65  #:  „Ein  Zug  darf  einem  vorausfahrenden  Zuge  in  einem  Zeitabstande  von
6  Minuten,  jedoch  nur  mit  der  durch  die  örtlichen  Verhältuisse  gebotenen  Vorsicht  nachfolgen“.

§  6610  mit  (10)  entfallen;  an  ihre  Stelle  tritt  die  Bestimmung:  „Die  Fahrgeschwindigkeit
  darf  höchstens  15  km  in  der  Stunde  betragen;  an  besonders  verkehrsreichen
und  an  unübersichtlichen  Stellen  ist  die  Geschwindigkeit  bis  auf  5  km  in  der  Stunde  zu
ermäßigen“.

§§  67,  68  und  71  entfallen.

§  69  G  mit  (6):  „Für  Sonderzüge  ist  ein  Fahrplan  aufzustellen.  Der  Fahrplan
ist  dem  beteiligten  Personale  mitzuteilen.

Sonderzüge  werden  durch  ein  Signal  an  dem  —  in  der  einen  oder  andern  Richtung  —
vorhergehenden  Zuge  nicht  signalisiert.

Von  der  Aufstellung  eines  Fahrplans  kann  unter  Verantwortlichkelt  des  zuständigen
Beamten  abgesehen  werden  bei  Hilfszügen  und  Hilfslokomotiven,  die  aus  Anlaß  von  Eisenbahnunfällen,
  Feuersbrünsten  oder  sonstigen  außerordentlichen  Ereignissen  einzulegen  sind“.

München,  den  14.  August  1906.

v.  Frauendorfer.
        <pb n="643" />
        Nr.  51.

.
Anlage.
r.  -  ·-«

  1

Achmalopcnbakn  ###ttng

EW—  5o.

 

 

 

 

 

——.  A-ugien#n  44  NRa##mte.
oROomoriven  A„Gac-,  Wagen-101
        <pb n="644" />
        544
Nr.  7257/XI.
Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899
S.  1075)  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:
1.  In  Nr.  XXXV#ist  in  Ziffer  6  vor  „ferner  Patronen  aus  Kinetit“  einzuschalten:
  ·
Patronen  aus  Tremonit,  auch  Tremonit  8  mit  oder  ohne  die  angehängten
Zahlen  I,  II,  III  (z.  B.  Tremonit  I,  Tremonit  81),  Gemischen  von  durch
Kollodiumwolle  gelatiniertem  Dinitroglyzerin  mit  Salpeter  (Ammonsalpeter,  Barytsalpeter,
  Kalisalpeter,  Natronsalpeter)  und  vegetabilischem  Mehl  mit  oder  ohne
Zusatz  von  festen  Kohlenwasserstoffen  oder  aromatischen  Nitrokohlenwasserstoffen,
Alkalioxalaten,  Alkalichromaten,  Chlorammonium,  Chlorkalium,  Chlornatrium,
Blutlaugensalz;  9
2.  In  Nr.  XXXV  ist  hinter  dem  ersten  Absatz  „Ammon-Carbonit  usw.“  einzuschalten:

Ammonfördit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit  Zusätzen  von  Diphenylamin,
Getreidemehl,  Glyzerin  und  Chlorkalium,  sowie  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin).
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  15.  August  1906.
v.  Frauendorfer.

 

 

Ordens-Verleihung.  haben  Sich  unterm  4.  August  1906  allegnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Ober-Im

  Namen  Seiner  Majestät  des  Hönigs.  forstrat,  Hofjagddirektor  Franz  Hörmann
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens  der  Bayepold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  rischen  Krone  zu  verleihen.
        <pb n="645" />
        Gesrtz  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  52.

München,  den  21.  August  1906.

 

Inhalt:

Gesetz  vom  15.  August  1906,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1906  bis  31.  März  1907.  «

 

 

Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
  vom  1.  April  1906  bis  31.  März  1907.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Tlitpold,

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  Prinz  von  Hapyern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
102
        <pb n="646" />
        546

Einziger  Artikel.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
vom  1.  April  1906  bis  31.  März  1907  wird  nach  der  in  der  Beilage  enthaltenen
Kapitel=  und  Titel-Einteilung  auf  93  876  231  —  in  Einnahme  und  Ausgabe  festgesetzt.

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln
und  Titeln  als  übertragbar  bezeichneten  Fonds  wird  dem  Königlichen  Kriegsminister  das
Recht  der  übertragung  eingeräumt.  Über  die  Verwendung  von  Resten  der  abzuschließenden
Fonds  wird  durch  den  Etat  des  zweitfolgenden  Jahres  Bestimmung  getroffen.

Gegeben  zu  Linderhof,  den  15.  August  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Frilitzsch.  v.  Miltuer.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.
Staatsrat  v.  Bever.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="647" />
        Nr.  52.  547

Haupt-Etat
der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1906
bis  31.  März  1907.

 

 

 

—J

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  für
Teitel  Ausgaben  as
r  9  Rechnungsfahr
I.  Bestand  der  Vorjahre.
1  Fonds  zur  Erwerbung  eines  Truppenübungsplatzes  für  das  III.  Armeekorps  5  585  601
II.  Ausgaben  auf  die  Überweisung  aus  dem  Reichshaushaltsetat
  1906.
a.  Fortdauernde  Ausgaben.
1  1—12  Kriegsministeri  ........  614  876
2  1.—5  Militär-Kassenwesen  124270
3  1—9  Militär-Intendarnntennr  576  146
441—3  Militär-Geistlichit:  ....  112  481
5  1—4  NMilitär-Justizverwaltung  .............  361  986
6  1—2  Höhere  Truppenbefehlshabern  .......  502  389
7  1—3  6ouverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore  ..  111575
8  1—3  Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere  in  besonderen  Steluigen  sowie
Beamte  bei  denselben  214  236
9  1—24  Generalstab  und  Vermesssngewesen  ...........  458  193
10.  1—3  ngenieur-Offiziere  ......  ....  277  926
1111—23Geldverpflegung  der  Truppen  18727751
12  1—7aturalverpflegung  1742  751
13,  1—11Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  .........  4030384
141—22GarmsonverwaltmthundOewtsweiken.........  5837370
Ist-SMulttarBauwesen................  277  928
161—18  Militär-Medizinalwesen  .  1  486  742
111  —6  Verwaltung  der  Traindepots  und  Instandhaltung  der  Feldgeräte  .  232186
181—2-ErsatzundReservemannfchaftensowceAtrestaten  auf  dem  Marsche-  333  500
19  1—6  HPferdebeschaffung  ......  ...  .  1773746
20010—3  Verwaltung  der  Remontedepots  ..  .  868  917
2111—2  Reisegebührnisse,  Umzugskosten,  Vorspann-  und  Transboritosien  1  108  440
22  1—61  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen  ...  ..  847  741
231  1-6  Militär-Gefängniswesen  .........  90  230
241—16  Krtillerie=  und  Waffenwseen  ..  6  964  607
25  1—6  Technische  Institute  .  ...  326  460
26  1—20  Festungen,  Ingenieur-,  Poonier-  und  Verlehrswesen  732  431
27  —  Wohnungsgeldzuschüsse  ..  1  806  249
28  1—6  Unterstützungen  an  Militärs  des  aktiven  und  Beurlaubtenstandes,
für  die  an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt  sind.
Unterstützungen  und  außerordentliche  Vergütungen  für  aktive  Beamte
  mit  Ausnahme  der  des  Kriegsministeriums  Einschleehlich
der  Hausverwaltung  und  der  Generalmilitärkassse  147  530
29.  —  Zuschuß  zur  Militär-Witwenkase  500  000
300  1—8  DVerschiedene  Ausgabden  343  418
Summe  II  „Fortdauernde  Ausgaben“  Kapitel  J  #  Jõ  68  532  459

102*
        <pb n="648" />
        Betrag  für

 

F  das
STitel  Ausgaben  Rechnungsjahr
G  1906
4
b.  Militär-Invalidenpensionen.
311—10  Militär-Invalidenpensionen  ....  ...  9274  937
«  Summe  IIb  für  sich.
1  c.  Einmalige  Ausgaben.
Besondere  Zulagen  usw.
1  Zulagen  für  Unteroffiziere  usw.  bei  den  Besatzungstruppen  in  Elsaß—
Lothringen  36  800
2  Einrichtungs=  und  Ausstattungskosten  eines  Geschäftszimmers  für  das
neu  zu  errichtende  Telegraphendetachement  als  Beihilfe  ..  200
3  Beschaffung  der  Turn-  und  Fechtgeräte  und  der  Krümperwagen  für
neu  zu  errichtende  Truppen,  voller  Bedarf  1  750
4  Beschaffung  von  Schrelbmaschinen  für  hübere  ommondabehörden
Rate  .  ..  3200
Magazinverwaltungswesen.
5  Neubau  von  Proviantamtsgebäuden  in  Hammelburg,  1.  Rate
(für  Entwurf)  .  1000
6  Neubau  eines  Koͤrnermagazins  in  Ingolstadt,  2.  Rate  50  000
7  Neubau  von  Fouragemagazinen  und  eines  Dienstwohngebäudes  in
Landshut,  3.  Rate.  100  000
8  Einrichtung  des  elektrischen  Betriebs  und  Verbesserungen  der  Magazinanlagen
  in  München,  1.  Rate  20  000
9  Neubau  von  Fouragemagazinen  und  eines  Dienstwohngebäudes  in
Straubing,  Schlußrate  42  000
10  Neubau  eines  Rauhfuttermagazins  und  eines  *  Dienftwohngebnde
in  Würzburg,  1.  Rate  40  000
Bekleidungs=  und  Ausrüstungswesen.
11  Beschaffung  des  Bedarfs  an  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücken
für  Kriegsformationen,  sowie  der  Friedensgarnituren  für  neu  zu
errichtende  Truppen,  voller  Bedarf.  ...  ..  125  000
        <pb n="649" />
        Titel

Ausgaben

549

Betrag  für

das
Rechnungsjahr
1906

 

 

12

13

14

15

16
17

18
19

20

21

 

Bayreuth:

Freising:

Hammelburg:

Ingolstadt:

Ritzingen:

Landau:

Landsberg:

Lindan:

Garnisonverwaltungswesen.

Neubau  von  zwei  Halbbataillonskasernen  für  ein  Infanteriebataillon,
  samt  Grunderwerb,  Ausstattungsergänzung
  und  den  erforderlichen  Nebenanlagen,
4.  Rate
Neubau  eines  Dienstwohnungs-  und  Verwaltungsgebäudes
  für  die  Garnisonverwaltung,  eines  Magazingebäudes,
  einer  Garnison-Waschanstalt,  dann  eines
Fahrzeug=  und  Kohlenschuppens,  samt  Ausstattungsergänzung,
  3.  Rate
Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Jãger
bataillon,  samt  Ausstattungsergänzung,  Erwerbung
und  Instandsetzung  eines  Exerzierplatzes,  dann  Erweiterung
  des  Schießplatzes,  einschl.  Grunderwerb,
5.  Rate
Erbauung  je  eines  Dienstgebäudes  für  die  Kommandantur
  und  die  Garnisonverwaltung,  dann  einer
Kaserne  für  das  Arbeitskommando  samt  Nebenanlagen,
  Grunderwerb  und  Ausstattungsergünzung,
3.  Rate
Kanalisation  der  Militärgebäude  im  Innern  der
Stadt  sowie  im  Brückenkopf,  Schlußrate.
Erbauung  einer  Halbbataillonskaserne  für  das  1.  Fußartillerieregiment,
  dann  einer  Stallung,  Fahrzeugremise,
  Beschlagschmiede  und  eines  Krankenstalles  für
dessen  Bespannungsabteilung,  samt  Nebenanlagen
und  Geräteausstattung,  1.  Rate
Erbauung  eines  Bezirkskommando-  Gebäudes  samt
Nebenanlagen  und  Ausstattungsergänzung,  Schlußrate
Neubau  einer  Halbbataillonskaserne,  eines  Wirtschaftsgebäudes,
  eines  Kammergebäudes  und  zweier  Familiengebäude
  samt  den  erforderlichen  Nebenanlagen  und
der  Ausstattungsergänzung,  3.  Rate  .
Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  einen  Regimentsstab
  und  eine  fahrende  Abteilung  Feldartillerie
zu  3  Batterien,  einschl.  Grunderwerb  und  Geräteausstattung,
  dann  Erweiterung  des  Exerzierplatzes,
Schlußrate

Von  den  Gesamtkosten  zu  995  501  werden
24  980  .&amp;amp;  durch  den  Erlös  für  die  veräußerten  Gebäude
  und  Grundstücke  gedeckt.
Neubau  einer  Kaserne  für  die  aufzulassende  Lindenschanzkaserne,
  einschl.  Grunderwerb  und  Ausstattungeergänzung,
  1.  Rate  .  .  .  ...

M

100  000

30  000

300  000

50  000
46  000

60  000
15  000

200  000

55  521

50  000
        <pb n="650" />
        560

Kapitel

Titel

 

Ausgaben

—  —  —  —

Betrag  für

das
Rechnungsjahr
1906—

 

 

22

23
24
25
26

27

28
29
30

31

 

Nürnberg:  Bau  von  Kasernen  für  ein  Infanterie=  und  ein  Kavallerie-Regiment
  nebst  Gebäuden  für  Proviantamt
und  Garnisonverwaltung  mit  den  erforderlichen

Nebenanlagen.

Neubau  eines  Wohn=  und  Stallgebäudes  für  den
kommandierenden  General,  eines  Gerichtsgebäudes,
eines  Arresthauses  mit  Verwaltungsgebäude,  ferner
von  zwei  Dienst-(Bureau-)  Gebäuden  für  das  Generalkommando,
  das  Sanitätsamt,  die  Korpsintendantur
  und  die  Korpszahlungsstelle,  für  die  Kommandantur,
  das  Divisionskommando  mit  Intendantur,
dann  für  die  drei  Brigadekommandos.

Erwerbung  und  Instandsetzung  eines  gemeinschaftlichen
  Exerzierplatzes  für  die  Standorte  Nürnberg
und  Fürth,  5.  Nate

Nürnberg-Fürth:  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  den  Stab
und  zwei  Kompagnien  des  3.  Train-Bataillons,  einschließlich
  Ausstattungsergänzung,  1.  Rate.
Herstellung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für
ein  Kavallerieregiment,  einschl.  Grunderwerb  und
Geräteausstattung,  1.  Rate  (für  Entwurff
Herstellung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für
ein  Kavallerieregiment,  einschl.  Grunderwerb  und
Geräteausstattung,  dann  Erweiterung  des  Exerzierplatzes,
  5.  Rate.
Herstellung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  ein
Feldartillerie-  Negimen,  einschl.  Geräteausstattung,
3.  Rattet
»  Erbauung  von  zwei  Halbbataillonskasernen  nebst
Dienstgebäude  und  Wohngebäude  für  verheiratete
Unteroffiziere,  Schlußrate
Erbauung  eines  öczirkskommandogebäudes  in  der  Pfalz  mit  Nebenanlagen
  und  Geräteausstattung,  1.  Rate  (für  Entwurf)
Erwerbung  neuer  und  Erweiterung  vorhandener  Exerzier=  und  Schießplätze,
  sowie  deren  Herstellung  und  Einrichtung,  18.  Rate
Erwerbung  eines  Truppenübungsplatzes  für  das  III.  Armeekorps,
2.  Rate
Verbesserung  der  vorhandenen  Unterkunft  der  Unteroffigiere  und
Bereitstellung  der  Unterkunft  für  die  Etatverstärkungen  an  Unteroffizieren,
  einschl.  Grunderwerb  und  Geräteausstattung,  1.  Rate
Anteil  an  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Geräten  zur  Ausstattung
neuer  Kasernen  usw.  in  Elsaß-Lothringen,  voller  Bedarf

Regensburg:

Straubing:

Würzburg:

 

M

200  000
130  000

10  000

1200  000
100  000

235  620
50000
22  000
500  000

50  000

5  473
        <pb n="651" />
        Nr.  52.  551
J  Betrag  für
i  Titel  Ansgaben  Mechrdahzejahr
E  1906
.  .  A
Militär-Medizinalwesen.
33  Hammelburg:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts,  einschl.  Geräteaus-6
  stattung,  3.  RateY  40  000
34  Landau  Neubau  eines  Garnisonlazaretts,  einschl.  Ausstattungsergänzung,
  7.  Rate  .  75000
35  München:  Erweiterung  des  Garnisonlazoretts,  einschl.  Ausstattungsergänzung,
  dann  Einrichtung  der  elektrischen
Beleuchtung,  4.  Rate  100  000
36  Speyer:  Neubau  eines  Garnisaalaaret  einschl.  Grunderwerb
und  Ausstattungsergänzung,  2.  Ratte  100  000
37  Straubing:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts,  einschl.  Kasstunge
ergänzung,  4.  Rate  .  20  000
38  Anderung  und  Ergänzung  der  mediezinisch-  chirurgischen  2
der  Truppen  und  der  Sanitätsformationen,  5.  Rate  20  000
39  Beschaffung  von  Sanitätsmaterial  für  die  Kavallerie,  1.  Rate.  5000
40  Ergänzung  der  Ausstattung  der  arnisonlazarette  mit  Sanitätsmaterial,
  1.  Rate  ...  20  000
Trainwesen.
41  Einführung  eines  neuen  Kavallerie-Brückengeräts,  4.  Rate  12  400
42  Beschaffung  von  Feldgerät  für  Kriegsformationen,  voller  Bedarf  4800
43  Beschaffung  von  Feldgerät  für  neu  zu  errichtende  Truppen,  voller
Bedarf  2700
44  Beschaffung  von  Feldgerät  aus  Anlaß  der  arder  der  Sanitätsausrüstung
  der  Kavallerie,  1.  Rate  .  .  7  600
Remontewesen.
45  Beschaffung  von  95  volljährigen  Reitpferden  und  36  scweren  r  kaltblütigen
  Zugpferden,  voller  Bedartf  .  150  739
4  Erweiterung  der  Remontedepots  und  größere  Meliorationen  .  25  400

 

 

Zu  diesem  Zwecke  sind  außer  den  durch  den  Etat  jeweils
zur  Verfügung  gestellten  Beträgen  die  Erlöse  aus  zu  veräußernden
  Grundstücken  der  Remontedepots  unter  den  im  Berichte
  des  Finanzausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten
zum  Etat  für  1876  (Beilagen-Band  II  Seite  646)  aufgeführten
Voraussetzungen  und  Bedingungen  zu  verwenden.
        <pb n="652" />
        662

 

Betrag  für

 

 

 

 

2  .  das
3  Titel  Ausgaben  Rechnungsjahr
1906
—
47  Umbau  eines  Gebäudes  beim  Remontedepot  Benediktbeuern,  voller
Bedarf.  13  300
48  Instandsetzung  eines  Gebäudes  beim  Remontedepot  Benediktbeuern,
voller  Bedarf  18  000
49  Umbau  einer  Brücke  und  zweier  Wasserablaje  beim  diemoniedepo
Fürstenfeld,  Schlußrate  10  000
50  Umbau  einer  Stallung  und  Neubau  eines  Heustadels  beim  Remontedepot
  Schleißheim,  Schlußrate  ...  ....  39  500
Reisegebührnisse,  Umzugs=  und  Transportkosten.
51  Reisegebührnisse  und  Umzugskosten,  Vorspann=  und  Transportkosten
für  die  1906  aus  Anlaß  der  Verstärkung  des  Peres  eintretenen
  Versetzungen  und  Transporte,  voller  Bedarf  ..  10000
Artillerie=  und  Waffenwesen.
52  Neubau  von  Artilleriedepotgebäuden  in  Landau,  einschl.  Grunderwerb
und  Geräteausstattung,  Schlußrate  .  200  000
53  Neubau  eines  Geschoß-,  eines  Zündungen=  und  eines  Sprengmunitionsmagazins
  beim  Artilleriedepot  Würzburg,  1.  Rate  .  40  000
54  Beschaffung  von  artilleristischem  Planmaterial,  6.  Rate  2250
55  Beschaffung  von  Handwaffen,  Handwaffenzubehör,  Ferngläsern  und
Handwaffenmunition  für  neu  zu  errichtende  Truppen,  voller  Bedarf  2  400
56  Beschaffung  von  Handwaffen,  Beschaffung  und  Umänderung  von  Handwaffenzubehör,
  Reinigungsgeräten,  Büchsenmacherkasten,  Büchsenmachergeräten
  und  Handwaffenmunition  —  früher  ohne  letztere  —  1  546  000
Erlöse  aus  dem  Verkaufe  entbehrlichen  Materials  nebst
Munition  verbleiben  dem  Fonds.
57  Schaffung  einer  Reserve  an  Feldartilleriematerial.  2  335  000
Erlöse  aus  dem  Verkaufe  entbehrlichen  Materials  verbleiben
dem  Fonds.
58  Weitere  Beschaffungen  für  Zwecke  der  Fußartillerte  1  457  000
Erlöse  für  das  infolge  von  Neubeschaffungen  versügbar  werdende
  Material  nebst  Munition  verbleiben  dem  Fonds.
59  Herstellung  von  Unterbringungsräumen  für  das  hinzutretende  duß.
artillerie-Material  nebst  Munition  37500
60  Bessere  Ausstattung  der  Truppenübungsplätze  mit  Einrichtungen  für
das  gefechtsmäßige  Schießen  der  Infanterie,  1.  Rate  36  000
        <pb n="653" />
        Nr.  52.  553
—  Betrag  für
Tilitel  Ausgaben  das
Rechnungsjahr
1906
A
Technische  Institute.
61  Erbauung  von  Arbeiterwohnhäusern  in  Amberg,  Ingolstadt  und
München;  in  Amberg  auch  für  Grunderwerb,  6.  RKate.  60  000
62  Ausbau  der  elektrischen  Anlage  und  Ersatz  der  Akkumulatorenbatterie,
dann  Einrichtung  einer  Turbinenanlage  bei  der  Pulverfabri,
1.  Rate  ..  ..  ..  .  ..  ..  85  000
Ingenieur-,  Pionier=  und  Verkehrswesen.
63  Beschaffung  von  Feldbahnmaterial,  Schlußrate  .  78000
64  Unterbringung  des  zu  beschaffenden  Feldbahnmaterials,  Schlußrate  .  20  381
65  Beschaffung  von  Feldsignalgerät,  1.  Rate  6  000
66  Umbau  der  älteren  Sturmübungswerke  auf  den  Pionierlbungspliben
1.  Rate  .  16  200
67  Beschaffung  von  Eisenbahnbrücken  für  Kriegszwecke,  6.  Rate.  25  000
68  Vervollständigung  des  Telegraphengeräts  der  Eisenbahn=  und  Telegraphentruppen,
  1.  Rate  20  800
69  Beschaffung  des  Materials  zur  Ausstattung  der  Armee  mit  *
sprechtrupps,  1.  Rate.  .  .  18  700
70  Beschaffung  von  Funkentelegrappengern  1.  Rate  18  000
71  Ergänzung  der  Brückentrains,  1.  Rattet  20  000
Summe  U  „Einmalige  Ausgaben“  10  483  234
Hiezu:  „  Ub  „Militär-Invalidenpensionen“  Kap.  zi  9274  937
„  IHa.,  Fortdauernde  Ausgaben“  Kap.  1  bis  068  532  459
Summe  II  290  630
Hiezu:  „  I  5  585  601
Summe  des  Militäretats  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  Abril  1906
bis  31.  März  1907  ..  93  876  231

 

 

 

103
        <pb n="654" />
        <pb n="655" />
        L  Vererdnungsrguct

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  53.

München,  den  21.  August  1906.

-is  .

Inhalt:

Finanzgesetz  vom  20.  August  1906  für  die  XNX  VIII.  Finanzperiode  1906  und  1907.

 

Finanzgesetz  für  die  XXVIII.  Finanzperiode  1906  und  1907.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpold.

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  HLayern,

Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und,  soviel  die  Erhebung
der  direkten  Steuern  und  die  Veränderung  der  indirekten  Steuern,  dann  die  Festsetzung  der
Maximalbeträge  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Eisenbahnen  und  der  Kanalgebühren
auf  dem  Ludwig-Donau-Main-Kanal  anlangt,  mit  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte
und  der  Kammer  der  Abgeordneten,  und  zwar  bezüglich  des  §  13  unter  Beobachtung  der
in  §  7  Tit.  X  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen,  über  die  Staats-Einnahmen
und  Ausgaben  für  die  XXVIII.  Finanzperiode,  nämlich  für  die  Jahre  1906  und  1907,
beschlossen  und  verordnen  was  folgt:

104
        <pb n="656" />
        556

Titel  I.
Bestand  der  Vorjahre.
9  1.

Die  durch  die  früheren  Finanzgesetze  bewilligten  Kredite,  welche  noch  nicht  zur  Verwendung
  gelangt  sind,  werden  hiemit  für  wirkungslos  und  aufgehoben  erklärt.

Ausgenommen  hievon  sind:
1.  die  nach  §  1  Abs.  3  Ziff.  1  und  Abs.  4  Ziff.  3  des  Finanzgesetzes  vom

10.  August  1904  reservierten  Kredite  für  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Neubauten
  sowie  für  Staatszuschüsse  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  von
Distriktsstraßen;
die  nach  §  1  Abs.  3  Ziff.  2  und  Abs.  4  Ziff.  4  mit  9  des  vorgedachten  Gesetzes
reservierten  Kredite  für  Land-Neubauten  im  Geschäftskreise  der  Staatsministerien
der  Justiz,  des  Innern,  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und
der  Finanzen,  für  Förderung  und  Pflege  der  Kunst  einschließlich  der  Erwerbung
ausgezeichneter  Kunstwerke  für  die  Kunstsammlungen  des  Staates,  für  Unterstützungen
  an  das  Kanzleipersonal  bei  den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften
sowie  an  die  Notariatsgehilfen,  für  Zwecke  der  Zwangserziehung,  endlich  für  die
Heimzahlung  der  zur  Umwandlung  in  3½  prozentige  Obligationen  nicht  vorgelegten
Staatsschuldverschreibungen  des  4  prozentigen  allgemeinen  Anlehens  und  des  4prozentigen
  Eisenbahnanlehens  gemäß  §  20  des  Finanzgesetzes  vom  15.  Juni  1898,
die  reservierten  Kredite  für  Unterstützungen  an  die  Notariatsgehilfen  mit  der  Maßgabe,
  daß  sie  auch  in  der  XXVIII.  Finanzperiode  ausnahmsweise  zur  Deckung
des  Mehrbedürfnisses  für  Unterstützungen  an  Notariatsgehilfen  und  Hinterbliebene
von  Notariatsgehilfen  herangezogen  werden  dürfen.

Ebenso  werden  von  den  durch  das  Budget  und  §  3  des  Finanzgesetzes  für
die  XXVII.  Finanzperiode  erteilten  Willigungen  aufrecht  erhalten  die  nach  Ablauf
der  Finanzperiode  unverwendet  gebliebenen  Kredite:

3.  für  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Neubauten  sowie  für  Staatszuschüsse  zur

4.

5.

Herstellung  und  Unterhaltung  von  Distriktsstraßen;

für  Vand  Neubauten  im  Geschäftskreise  der  Staatsministerien  der  Justiz,  des
Innern,  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen;
für  Förderung  und  Pflege  der  Kunst  bei  dem  Etat  für  Erziehung  und  Bildung
einschließlich  der  Erwerbung  ausgezeichneter  Kunstwerke  für  die  Kunstsammlungen
des  Staates:
        <pb n="657" />
        Nr.  53.  557

6.  für  die  etwaige  Wiederherstellung  des  Triftrechens  oder  für  die  etwaige
Herstellung  besonderer  Anlagen  gegen  Überschwemmungsgefahr  bei  der  Saline
Traunstein  sowie  für  Errichtung  einer  elektrischen  Förderung  beim  Eisensteinbergbau
  Amberg;

7.  für  fortlaufende  und  vorübergehende  Unterstützungen  an  das  Kanzleipersonal  bei
den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften  mit  der  Bestimmung,  daß  der  unverwendet
  gebliebene  Kredit  zur  Gründung  eines  besonderen  Unterstützungsfonds  für
dieses  Personal  verwendet  wird;

8.  für  fortlaufende  und  vorübergehende  Unterstützungen  der  Notariatsgehilfen  mit  der
Bestimmung,  daß  der  unverwendet  gebliebene  Kredit  zur  Gründung  eines  besonderen
Unterstützungsfonds  für  dieses  Personal  verwendet  wird;

9.  für  Zwecke  der  Zwangserziehung  mit  der  Bestimmung,  daß  der  unverwendet
gebliebene  Kredit  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  für  Gründung  geeigneter  Anstalten
  und  Erweiterung  bestehender  Anstalten  verwendet  wird;

10.  für  Leistungen  des  Staates  an  Kirchen,  Pfarreien,  Benefizien  2c.  —  Ziff.  XXII
Kap.  1  §  2  des  Etats  der  Ausgaben  für  kirchliche  Zwecke  —  mit  der  Bestimmung,
daß  der  unverwendet  gebliebene  Kredit  zur  Entlastung  der  mit  der  Baulast  behafteten
  katholischen  Pfründebesitzer  insbesondere  durch  Förderung  der  Gründung
von  Pfründebaufonds  verwendet  wird.

Ferner  werden  die  in  den  88  15,  16  und  18  des  Finanzgesetzes  vom  5.  Mai  1890,
in  §  15  des  Finanzgesetzes  vom  26.  Mai  1892,  in  den  §§  15  und  16  des  Finanzgesetzes
  vom  11.  Juni  1894,  in  den  8§§  14  und  15  des  Finanzgesetzes  vom  17.  Juni  1896,
in  den  §§#  14,  15  und  16  des  Finanzgesetzes  vom  15.  Juni  1898,  in  den  §§  14,  15
und  16  des  Finanzgesetzes  vom  30.  Juni  1900,  in  §  15  des  Finanzgesetzes  vom
10.  August  1902,  endlich  in  den  §§  14,  15,  18  und  19  des  Finanzgesetzes  vom
10.  August  1904  auf  die  Erübrigungen  der  XVIII.  mit  XXVI.  Finanzperiode  angewiesenen
  Kredite  aufrecht  erhalten.

§  2.

Der  gemäß  §  2  Abs.  2  des  Finanzgesetzes  vom  28.  April  1882  als  Verstärkung
des  allgemeinen  Betriebskapitals  verbliebene  Rest  zu  22  108  320.  08  J  aus  den  Anlehen
nach  §  1  des  Gesetzes  vom  19.  Februar  1879,  die  zeitweise  Verstärkung  des  Betriebsfonds
der  K.  Zentralstaatskasse  betreffend,  und  nach  §  2  Abs.  3  des  Finanzgesetzes  vom
25.  Februar  1880  hat  auch  während  des  Laufes  der  XXVIII.  Finanzperiode  als  Verstärkung

  des  allgemeinen  Betriebskapitales  zu  dienen.
104
        <pb n="658" />
        558
Titel  II.
Festsetzung  der  Ausgaben.

§  3.
Die  sämtlichen  Ausgaben  für  den  laufenden  Dienst  werden  auf  die  jährliche  Durchschnittssumme

  von  .
239  753  545  A  für  die  Verwaltung,
228  422  795  AMA  für  den  Staatsaufwand,

468  176  340  &amp;amp;  in  Summe  festgesetzt.
Vorgriffe  auf  diese  Durchschnittssumme  für  Rechnung  des  nachfolgenden  Jahres  finden  nicht  statt.

 

§  4.
Die  für  die  verschiedenen  Zweige  der  Verwaltung  und  für  die  einzelnen  Staatsministerien
und  Staatsanstalten  bestimmten  Etatssummen  sind  in  den  Beilagen  B  und  C  enthalten.

Die  Ausgaben-Etats  sind  mit  Ausnahme  der  Erhebungs-,  dann  der  Betriebs-,  Produktions=
  und  Gewinnungskosten  bei  den  einzelnen  Verwaltungszweigen  in  der  Regel  unüberschreitbar.


Jeder  Staatsminister  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  für  seinen  Geschäftskreis  festgesetzten
  Summen  zu  den  bestimmten  Zwecken  verwendet  werden,  und  hat  derselbe  die  Etats
seines  Ministeriums  und  der  demselben  untergebenen  Verwaltungszweige  zu  vertreten.

Die  für  die  Landbau-Unterhaltungskosten  eines  jeden  Staatsministeriums,  ausgeschieden
für  die  einzelnen  Etats  derselben,  bewilligten  Summen  sind  innerhalb  der  treffenden  Ministerial-Etats
  im  Bedarfsfalle  derart  übertragbar,  daß  die  für  einen  Verwaltungszweig  festgesetzten
  Etatsbeträge  für  Landbau-Unterhaltung  zu  demselben  Zwecke  bei  einem  anderen  Verwaltungszweige
  verwendet  werden  können.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  bei  dem  Etat  für  Erziehung  und  Bildung
Ziff.  XXI  für  die  verschiedenen  Sammlungen,  Anstalten  und  Unternehmungen  für  Wissenschaft,
  Kunst  und  Altertümer  in  den  Etats  der  Akademien,  des  Generalkonservatoriums
der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates,  der  Hof  und  Staatsbibliothek,  der  Kunstgewerbeschulen,
  der  Gemäldegalerien,  der  Graphischen  Sammlung  sowie  des  Bayerischen
Nationalmuseums  bewilligten  Summen  (ausschließlich  der  persönlichen  Ausgaben),  soweit  sie
nicht  in  der  laufenden  Finanzperiode  zur  Verwendung  gelangen,  auf  spatere  Finanzperioden
zu  übertragen  und  nach  Bedarf  für  Fälle,  in  welchen  gröstere  Ausgaben  nötig  sind,  mit  den
dermalen  bereits  vorhandenen  Aktivresten  anzusammeln.
        <pb n="659" />
        Nr.  53.  559

8  6.

Zur  Deckung  des  Bedarfes  der  Staatsschuldentilgungsanstalt  werden  nachstehende
Dotationen  bestimmt:

I.  Für  die  allgemeine  (alte  und  neue)  Staatsschuld.

1.  Zinskasse.
Zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  und  zur  Verzinsung  aller  Gattungen  der  allgemeinen
  Staatsschuld  im  Gesamtbetrage  von  9527  430  K  sind
a)  2040  &amp;amp;  Zinsen  aus  dem  Depositum  für  unerhobene  Kapitalien,
b)  7700  KXK  übrige  Aktivzinse,
c)  5800  —  sonstige  Einnahmen,
d)  9511  890  —  aus  dem  Reinerträgnisse  des  Malzaufschlages
zu  verwenden.
2.  Tilgungskasse.
Zur  Tilgung  der  allgemeinen  alten  Staatsschuld  ist  jährlich  ein  Betrag  von  150  000
und  zur  Tilgung  des  Prämienanlehens  im  Jahre  1906  der  Betrag  von  2637000  4#
aus  dem  Reinerträgnisse  des  Malzaufschlages  zu  leisten.

II.  Eisenbahnschuld.

Der  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  und  zur  Verzinsung  der  Eisenbahnschuld
erforderliche  Bedarf  im  Voranschlage  von  47  865  960  —X&amp;amp;  ist  aus  dem  mit  56  438  417
veranschlagten  Reinertrage  der  Bahnrente  zu  decken.

III.  Grundrentenschuld.

Aus  den  Maljzaufschlagserträgnissen  ist
a)  zur  Deckung  des  Bedarfes  für  Verwaltungskosten  ein  Zuschuß  von  32  380  :,
b)  zur  Ergänzung  des  wirklichen  Bedarfes  für  Verzinsung  der  Schuld  ein  Betrag
von  468  720  &amp;amp;  und
c)  zur  Deckung  des  Bedarfes  für  Tilgung  der  Schuld  ein  Betrag  von  888  600  -#
jährlich  zu  leisten.

IV.  Kulturrentenschuld.

Zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  und  zur  Ergänzung  des  Bedarfes  für  Verzinsung
  und  Tilgung  der  infolge  des  Gesetzes  vom  21.  April  1884  entstandenen  Kulturrentenschuld
  sind  aus  dem  Malzaufschlage  jährlich  70  925  M  zu  verwenden.
        <pb n="660" />
        560

§  6.
Die  infolge  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868  über  die  Vollendung  der  Donaukorrektion
im  Regierungsbezirke  Schwaben  und  Neuburg  durch  das  jeweilige  Finanzgesetz  zu  bestimmende
Summe  wird  für  die  XXVIII.  Finanzperiode  auf  40  000  J&amp;amp;  für  je  ein  Jahr  festgesetzt.

Titel  III.

Staats-Einnahmen.

§  7.

Zur  Bestreitung  der  in  Tit.  II  bestimmten  Verwaltungs=  und  Staatsausgaben  sind
die  in  der  Beilage  A  aufgeführten,  voranschlägig  auf  468  176  340  K  festgesetzten
Einnahmen  zugewiesen.

§  8.

An  direkten  Steuern  sind  für  jedes  Jahr  der  XXVIII.  Finanzperiode  zu  erheben:
a)  an  Grundsteuer  sieben  sechs  Zehntel  Pfennig  für  jede  Einheit  der  Steuerverhältniszahl;
b)  an  Haussteuer  und  zwar  an  Arealsteuer  wie  an  Mietsteuer  drei  fünfundachtzig

Hundertel  Pfennig  für  jede  Mark  der  Steuerverhältniszahl;
c)  die  Gewerbsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899;
10.  März  1879

d)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  vom  3

20.  Dezember  1897;
e)  die  Kapitalrentensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899;
f)  die  Einkommensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899.

89.

Die  Erhebung  der  indirekten  Abgaben  hat  nach  den  bestehenden  Normen  und  ein—
schlägigen  Bestimmungen  zu  geschehen.

 

8  10.

Bezüglich  der  Maximalsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen
sowie  der  Kanalgebühren  auf  dem  Ludwig-Donau-Main-Kanale  verbleiben  die  in  Art.  2
des  Gesetzes  vom  7.  Februar  1874,  die  provisorische  Steuererhebung  und  vorläufige
Bestreitung  besonderer  Ausgaben  pro  1874  betreffend,  getroffenen  Bestimmungen  auch  für
die  XXVIII.  Finanzperiode  mit  dem  Abmaße  in  Geltung,  daß  in  Ansehung  der  Staatseisenbahnen

a)  der  bei  Benutzung  von  Schnellzügen  zur  Erhebung  gelangende  Zuschlag,  für
welchen  unter  dem  7.  Februar  1874  der  Betrag  von  3  Krenzer  für  die  Meile
        <pb n="661" />
        Nr.  53.  561

als  Maximalsatz  festgesetzt  wurde,  fortan  85  Pfennig  für  je  auch  nur  angefangene
75  Kilometer  in  keiner  Klasse  übersteigen  soll,

b)  für  den  Transport  von  Reisegepäck  an  Stelle  des  ebenda  bekannt  gegebenen
Satzes  von  7,3  Kreuzer  für  den  Zentner  und  die  Meile  ein  solcher  von
35  Pfennig  für  je  angefangene  25  kg  und  25  Kilometer  als  Maximalsatz
bestimmt  wird.

Titel  IV.
Besondere  Verfügungen.
§  11.
Der  Ertrag  der  Kreisamtsblätter,  welcher  bisher  dem  Allgemeinen  Unterstützungsfonds
für  Staatsdiener  zugewiesen  war,  soll  auch  in  der  XXVIII.  Finanzperiode  —  ohne

Anderung  der  Natur  dieser  Einnahmsquelle  als  Staatsregale  —  diesem  Fonds  zugewiesen
bleiben.
§  12.

Die  von  der  Brandversicherungsanstalt  für  Gebäude  gemäß  Art.  90  des  Gesetzes  vom
3.  April  1875
5.  Mai  1890
kammer,  dann  durch  die  Aufstellung  der  Brandversicherungs-Inspektoren  und  deren  Funktionäre
entstehen,  an  die  Staatskasse  zu  zahlende  Aversalsumme  wird  für  jedes  Jahr  der  XXVIII.

Finanzperiode  auf  889  000  :  festgesetzt.

 

zur  Bestreitung  der  Gesamtausgaben,  welche  für  den  Bedarf  der  K.  Versicherungs-13.



Die  in  den  Etats  der  sämtlichen  Staatsministerien  für  die  in  pragmatischer  Eigenschaft
  angestellten  Staatsdiener  vorgesehenen  Gehaltszulagen  bilden  keine  Gehaltsbestandteile
im  Sinne  der  §§  5,  8  und  23  des  Edikts  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener  und
haben  deshalb  bei  Bemessung  der  Pensionen  für  die  Staatsdiener  und  ihre  Hinterbliebenen
nicht  in  Betracht  zu  kommen.

8  14.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  durch  §  20  des  Finanzgesetzes
vom  10.  August  1904  zur  vorschußweisen  Bestreitung  aus  der  Staatskasse  genehmigten
Bedarf  von  3300  000  —  für  die  Erwerbung  eines  Bauplatzes  und  die  Herstellung  von
Neubauten  für  die  Augenklinik  und  die  Anatomie  in  München  auf  die  verfügbar  gewordenen
Erübrigungen  der  XXV.  Finanzperiode  1900  und  1901  zu  übernehmen.
        <pb n="662" />
        562

15.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  Teilbetrag  von  1117.055  —#&amp;amp;,
der  durch  Art.  1  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  15.  Dezember  1899  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
  und  Darlehen  aus  Anlaß  der  überschwemmungen  im  September  1899  bewilligt,
für  diesen  Zweck  aber  nicht  erforderlich  war,  zur  Fortsetzung  der  Grundentlastung  durch
Förderung  der  freiwilligen  Ablösungen  nach  Art.  25  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898
und  Art.  2  Ziff.  II  des  Gesetzes  vom  12.  Dezember  1899  zu  verwenden.

Weiter  wird  der  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  dem  gleichen  Zwecke  die
nachträglichen  Einnahmen  zuzuführen,  welche  sich  im  Jahre  1905  nach  Abzug  der  nachträglichen
  Ausgaben  auf  den  Bestand  der  Vorjahre  ergeben  werden.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ferner  ermächtigt,  zu  dem  gleichen  Zwecke  eine
Summe  bis  zu  sechs  Millionen  Mark  dem  Gefällsablösungsschillingsfonds  zu  entnehmen
und  als  Ersatz  für  die  ausfallenden  Zinsen  sowie  zur  Wiederergänzung  des  Fonds  von  dem
durch  Art.  25  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898  zur  Verfügung  gestellten  Betrage
  von  jährlich  500  000  +&amp;amp;K#  während  35  Jahren  jährlich  eine  Summe  zu  verwenden,
welche  fünf  vom  Hundert  des  entnommenen  Kapitals  entspricht.

16.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  Rest  des  durch  den  8  154e
des  Finanzgesetzes  für  die  XXIV.  Finanzperiode  vom  15.  Juni  1898  bewilligten  Kredites
im  Betrage  von  38  491  85  J  zur  Erbauung  eines  Dienstwohngebäudes  für  das
Aussichtspersonal  des  Gerichtsgefängnisses  in  Zweibrücken  und  von  den  Erübrigungen  an  dem
durch  den  §  16  B  g  des  nämlichen  Gesetzes  eröffneten  Kredit  den  Betrag  von  55000  “
zu  Bauvornahmen  im  Strafvollstreckungsgefängnis  München  zur  Verfügung  zu  stellen.

Weiter  wird  der  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  den  nicht  verbrauchten  Rest
des  durch  den  §  18  des  nämlichen  Gesetzes  zur  weiteren  Ausgestaltung  des  Justizgebäudes
(Justizpalastes)  in  München  zur  Verfügung  gestellten  Betrages  (Zinsen  aus  der  Anlage  der
durch  §  16  des  Finanzgesetzes  vom  27.  März  1888  für  den  Neubau  eines  Justizgebäudes
zu  München  bewilligten  Million)  zur  Deckung  des  Aufwands  für  die  durch  Anderung
in  der  Verteilung  der  Näume  des  Justizpalastes,  insbesondere  die  Einrichtung  neuer
Sitzungssäle  veranlaßten  Bauarbeiten  und  Nachschaffungen  von  Einrichtungsgegenständen  zu
verwenden  und  die  Kosten  für  bauliche  Anderungen  im  Landgerichtsgebäude  zu  Fürth  im
Betrage  von  30  000  A  aus  dem  durch  das  Justizbautengesetz  vom  9.  Juni  1899  bewilligten
  Kredit  zu  decken.
        <pb n="663" />
        Nr.  53.  563

S  IT.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  Bedarf  für  Verbesserungen  in
den  ärarialischen  Bädern  bis  zum  Höchstbetrag  von  2500  000  X  gegen  entsprechende  Verzinsung

  aus  den  bei  der  Zentralstaatskasse  angesammelten  Ablösungsschillingen  von  Grundgefällen
  zur  Staatskasse  zu  entnehmen.

8  18.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  des  nachstehend  ausgewiesenen
  Bedarfs  im  Gesamtbetrage  von  11622  400  ein  auf  die  Staatsfonds  zu  versicherndes
  Anlehen  aufzunehmen  und  im  Bedarfsfalle  das  Anlehenskapital  um  den  Betrag
der  Geldaufbringungskosten  sowie  der  während  der  XXVIII.  Finanzperiode  1906  und  1907
erlaufenden  Zinsen  zu  erhöhen,  nämlich:

A.  Im  Geschäftskreis  des  Staatsministeriums  der  Justiz:
1.  für  den  Neubau  eines  Landgerichts=  und  tserichtsgefongisse

in  Landssut  400000  ,
2.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebändes  in  Stranbing  170000  “,
3.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichts=  und  Gesangnisgebauder  in

Wunsiedbe.  170000  Z,

4.  für  den  Neubau  eines  Amtsgerichtsgebäudes  in  Neuburg  a.  D.  200  000  M,
5.  für  die  Herstellung  einer  Wasserleitung  für  das  Zuchthaus  Koisheim  118  400  J2,.
6.  für  die  Erbauung  von  Dienstwohngebäuden  bei  den  Strafanstalten

Amberg,  Laufen  und  Stranbing  178  000  r&amp;amp;
7.  Baureserve  und  innere  Einrichtung  zu  den  unter  Ar.  1  bis  4
angeführten  Neubauten  .  .  .  ..120  000  M,

 

Summe  A  1356  400  M

B.  Im  Geschäftskreis  des  Staatsministeriums  des  Innern:

8.  für  Grunderwerbungen  zur  Errichtung  von  Umschlaganlagen  bei

Aschaffenburg  aus  Anlaß  der  Fortsetzung  der  Mainkanalisierung  1000  000  -x,
9.  für  die  Anlage  eines  staatlichen  Winter-,  Umschlag=  und  Petroleumhafens

  in  Regensbucnrg  2750000-4,

Summe  B  3750000  JK.
105
        <pb n="664" />
        564

C.  Im  Geschäftskreis  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten:

10.  für  die  Erwerbung  des  Areals  des  Heiliggeistspitals  für  Baubedürfnisse
  der  medizinischen  Fakultät  in  München,  II.  Rate  1  831062  ,
11.  für  die  innere  Einrichtung  der  neuen  Augenklinik  in  München.  320000  “,

12.  für  die  innere  Einrichtung  der  neuen  Anatomie  in  München  450000  ,
13.  für  den  Neubau  eines  Poliklinikgebäudes  (Reisingerianum)  in
München,  I.  Rtte  600  000  ,

14.  für  die  Erweiterung  des  universtätsgebändes  in  München,  I.  Nate  600  000  Kx
15.  für  den  Neubau  einer  gynäkologischen  Abteilung  bei  der  Universitätsfrauenklinik

  in  Erlangen  468  000  ,
16.  für  die  Herstellung  eines  Gebändes  für  ein  sechstes  humanistisches
Gymnasium  auf  dem  Marsplatz  in  München  525000  ,

17.  für  den  Neubau  eines  Realgymnasiums  in  Würzburg,  ii.  Nate  475  000  %%
18.  für  Bauten  zur  Erweiterung  des  Schullehrerseminars  Schwabach

zu  einer  Lehrerbildungsanstalt  200  000  &amp;amp;,
19.  für  den  Neubau  der  Hebammenschule  mit  Entbindungsanstalt  in
Bamberg,  II.  Ratet  ...  100000»l-,

20.  für  die  Herstellung  einer  neuen  Versuchs-  und  Lehrbrennerei  mit
Brennmeisterschule  bei  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei
in  Weihenstehhann...w  205000  M,
21.  Reserve  für  die  vorstehenden  Bauten  55938  ,
Sumin-  C  5830000  —.

 

D.  Im  Geschäftskreis  des  Staatsministeriums  der  Finanzen:
22.  für  Bohrungen  und  Schürfungen  auf  Kohle  und  Eisenerze  seitens
der  General-Bergwerks=  und  Salinen-Administration  sowie  für
Bohrungen  auf  Sole  in  Bad  Kissinen  686000,
Summe  .  686  000  ,
hiegn  „  G.  5830000  ,
„  „  B  .  3750000  M,
„  „  K  1356  400  .,

Gesamt-Summe  11622  400  K.

 

 

Die  Verwendung  des  Kredites  ist  nachzuweisen.

über  die  Tilgung  des  Anlehens  wird  in  den  späteren  Finanzgesetzen  Bestimmung  getroffen
  werden.
        <pb n="665" />
        Nr.  53.  565

19.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  auf  Rechnung  des  durch  die  Veräußerung
  der  Gerichtsgefängnisse  am  Lilienberg  und  am  Anger  in  München  zu  erzielenden
Erlöses  den  Betrag  von  180  000  &amp;amp;¾  für  die  Erbauung  eines  weiteren  Flügels  beim  Strafvollstreckungsgefängnis
  München  und  dessen  innere  Einrichtung  zur  Verfügung  zu  stellen.

8  20.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  an  das  Deutsche  Reich  zum  Zwecke
der  Befreiung  des  auf  dem  rechten  Donauufer  befindlichen,  im  bayerischen  Staatseigentume
stehenden  Geländes  der  Festung  Ulm  von  der  Festungseigenschaft  den  Betrag  von  einer
Million  Mark  an  den  vereinbarten  Terminen  aus  bereiten  Staatsmitteln  zu  bezahlen  und
zum  Ersatze  dieses  Vorschusses  zu  verwenden

1.  den  Kaufschilling  von  860  000  —X&amp;amp;,  welchen  die  Stadtgemeinde  Neu-Ulm  für  die
aus  dem  oben  erwähnten  Festungsgelände  an  sie  zu  veräußernden  Flächen  in  21
bis  zur  Verfallzeit  unverzinslichen  Jahresfristen  zu  entrichten  hat,  dann

2.  den  Betrag  von  140  000  ,  welchen  die  Staatseisenbahnverwaltung  für  die  ihr
zu  überweisenden  Teile  des  gleichen  Geländes  zu  vergüten  hat.

8  21.

Die  Bestimmungen  des  §  18  des  Finanzgesetzes  vom  30.  Juni  1900  bezüglich  der
Tilgung  der  Brückenbauschuld  der  Stadtgemeinde  Vilshofen  haben  für  weitere  zwei  Jahre
(1906  und  1907)  fortdauernde  Geltung.

8  22.

1.  Die  K.  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  Beamte  der  Verkehrsverwaltung,  welche
vor  dem  1.  Januar  1907  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet,  aber  das  siebzigste
Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben,  wenn  sie  auf  ein  vor  dem  1.  Dezember  1906
eingereichtes  Gesuch  auf  Grund  des  §  22  lit.  B  oder  D  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
  in  den  dauernden  Ruhestand  versetzt  werden,  von  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand
ab  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren,  jedoch  nicht  über  den  Monat,  in  dem  sie  das  siebzigste
Lebensjahr  vollenden,  hinaus,  im  Bezuge  der  nichtpragmatischen  Gehaltszulage  (einschließlich
der  außerordentlichen  Zulage)  zu  belassen  und  ihnen  als  Pension  auf  Lebensdauer  den  pragmatischen
  Gehalt  zu  gewähren.

2.  Dem  nach  Maßgabe  der  Ziffer  1  in  den  Ruhestand  tretenden  Beamten,  der,  wenn
er  im  Dienste  geblieben  wäre,  innerhalb  des  Zeitraums  von  drei  Jahren  nach  der  Versetzung

  in  den  Ruhestand,  jedoch  vor  Vollendung  des  siebzigsten  Lebensjahres  nach  den  Be-105“
        <pb n="666" />
        566

stimmungen  der  Königlichen  Verordnung  vom  11.  Juni  1892,  die  Gehaltsbezüge  der  pragmatischen
  Staatsdiener  betreffend,  in  den  Gehalt  einer  höheren  Dienstaltersklasse  vorrücken
würde,  kann  auf  seinen  Antrag  statt  des  Bezugs  der  nichtpragmatischen  Gehaltszulage  vom
Zeitpunkte  des  Eintritts  in  den  Ruhestand  an  die  der  höheren  Dienstaltersklasse  entsprechende
Alterszulage  als  Bestandteil  des  Ruhegehalts  bewilligt  werden.

3.  Wurde  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Ziffern  ein  Beamter,  der  Kollegialrat  im
Sinne  des  Art.  XXIV  §  9  der  Hauptlandespragmatik  über  die  Dienstverhältnisse  der
Staatsdiener  vom  1.  Januar  1805  ist,  auf  Grund  des  8  22  lit.  D  der  IX.  Beilage  zur
Verfassungsurkunde  in  den  Ruhestand  versetzt,  bevor  er  fünfundzwanzig  Jahre  lang  als
Kollegialrat  gedient  hatte,  so  ist  die  Staatsregierung  ermächtigt,  seinen  Söhnen  und  Töchtern
die  im  Art.  XXIV  §  9  bezeichneten  Vorteile  zu  gewähren,  sofern  er  den  Zeitpunkt  erlebt,
mit  dessen  Eintritt  er  entweder  die  fünfundzwanzigjährige  Dienstzeit  als  Kollegialrat  vollendet
oder  den  Anspruch  darauf  erworben  haben  würde,  auf  Grund  des  §  22  lit.  B  oder  C  in
den  Ruhestand  versetzt  zu  werden.

Gegeben  zu  Linderhof,  den  20.  August  1906.

Luitpold,
Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltuer.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorser.  v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.
Staatsrat  v.  Bever.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="667" />
        Nr.  53.

567

Beilagen  A,  B  und  C  zum  Finanzgesetze.

Haupt-übersicht

der  voranschlägigen  Staats-Einnahmen  und  Ausgaben  für  ein  Jahr  der  XXVIII.  Finanzperiode

  1906  und  1907.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Etats  Voranschlag  für  ein  Jahr
——5  5  :
2  2  Vortrag  der  XXVIII.  Finanzperiode
2—  S
#  partial  total
#  A
Beilage  A.
A.  Staatseinnahmen.
1.  Übertragungen  aus  der  XXVII.  Finanzperiode  und  zurück  —  —
II  Direkte  Steuern.
1  Grundsteuer  10  380  000
2  Haussteuer:
1  Arealhaussteuer  770  000
2  Miethaussteuer  8  100  000
3  Gewerbsteuer  und  zwar:
1  Gewerbsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  189991600  000
2  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach
10.  März  1879
dem  Gesetze  vom  20.  Tezember  187  210  000
4  Kapitalrentensteuer  6  600  000
5  Einkommensteuer  3  800  000
41  460  000
III  Erbschaftsstenern,  Gebühren  und  Stempelabgaben,
daun  Strafen.
1  Erbschaftsstenern  3  000  000
2  Gebühren  und  Stempelabgaben.  25  231  100
3  Strafen  .  943  100
4  Zuschläge  zu  den  Gebühren  und  Erbschaftssteuern  880  000
*  »  30  054  200
Iu  Aus  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.
1  Malzaufschlaggefälle  41  405  000#
2  Vergütungen  aus  der  Reichskasse  für  die  Erhebung  und  s
*  Verwaltung  der  Zoll=  und  Steuergefälle  4  138  800
3  Eigene  Einnahmen  der  Zollverwaltung  und  zwar  Hafen—
gefälle  und  Zoll-Nebeneinnahmen  44770
4  Gebühren  für  das  Halten  von  Hunden  2160  000
5  Gemischte  Einnahmen  .  470  460
E  —-48219030

 

 

 

Seite·  119  733  230
        <pb n="668" />
        568

 

 

Der  Etats

 

Voranschlag

 

 

 

 

 

 

für  ein  Jahr
.—  .  .
;  å  Vortrag  der  XXVIII.  Finanzperiode
o  partial  total
"4
Übertrag  119  733  230
V  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinengesäll.
1  Bergwerksgefälle  ...  ..  4957  550
2  Hüttengefälle  3  442  225
3  Salzwerksgefälle  2  056  294
4  Gemischte  Einnahmen.  738  119
11  194  188
VI  Münzanstalt  —-  645  650
VII  Einnahmen  aus  dem  Betriebe  der  K.  Bank  in  Nürnberg  —  1  850  000
VIII  Staatseisenbahnen.  ......  —  202  190  150
IX.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  53  116  780
X  Bodensee-Dampfschiffahrt  —  571  505
XI  i  Dampfschiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  Schiffahrt  auf
der  Amper  zwischen  Stegen  und  Grafrath.  —  45  320
XII  "  Ludwig-Donau-Main-Kanaaa  117770
XIII  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Main  —  210  100
XIV  Frankenthaler  Kanal  ..  —  7  440
XV  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  .  —  72  850
XVI  Forst-,  Jagd=  und  Triftgefälle  —  4  152  000
XVUU  Okonomien  und  Gewerbe.
1  In  Staatsregie  betriebene  Okonomien  und  Gewerbe:
1  Hofbräuhaus  München.  1759  075
2  Weingut  in  Unterfranken  78250
3  Hoffischerei  auf  dem  Chiemsee  .  10  785
2  Aus  der  Verpachtung  und  Vermietung  von  Staats-  I
1  realitäten  und  Gewerben  dann  aus  sonstigen
—  Nutzungen  und  Rechten.  ......  808916j
I  I2657026
XVIII  Grundgefälle  —  5  638  400
XIX  Zinsen,  Reuten,  besondere  Abgaben  und  übrige  I
Einnahmen.  I
1  Zinsen  aus  Staatsgüterkaufschillingen  und  Staatsaktiv—
kapitalien  664  200
2  Renten  aus  Staats=  und  anderen  Verträgen  201  650!
3  Besondere  Abgaben  ...  .  127  950
4.  Ubrige  Einnahmen  .1379  000
2372  800
XX  Leistungen  der  pfälzischen  Eisenbahnen  —  l  400  000
XX  Überweisungen  seitens  des  Reiches  —  23  201  131

 

 

 

 

 

Summe  der  Staatsemmahmen  1.

168  176  340
        <pb n="669" />
        Nr.  53.  569
Der  Etats  ,...

—  Voranschlag  für  ein  Jahr
z3  Vortrag  der  Finanzperiode
—  PS
#o  partial  total

Beilage  B.  7
B.  Ausgaben  auf  die  E#e#ns  Verwaltung
und  den  Betrieb.
1  Auf  die  übertragenen  Einnahmen  aus  der  XXVII.  r  n
periode  und  zurück  .  —  —
II  Auf  die  direkten  Steuern..  —  1003  530
III  Auf  die  Erbschaftssteuern,  Gebühren  und  Stempelabgaben,
  dann  Strafen  —  520  355
IV  Auf  2  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  —  15  337  435
V  Auf  die  Bergwerks-,  Hütten-  und  Salinengefälle  —  10  700  530
VI  Auf  die  Münzanstalt  —  412  299
VII  Auf  die  Einnahmen  aus  dem  Betriebe  der  K.  Bank  in
Nürnberg  .  .  .  .  —  —
VIII  Auf  die  Staatseisenbahnen  ..  —  145  751  733
IX  Auf  die  Post=  und  Telegraphenverwaltung  —  43  509  933
X  Auf  die  Bodensee-Dampfschiffahrt  —  505  467
XI  Auf  die  Dampfschiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  die
Schiffahrt  auf  der  Amper  zwischen  Stegen  und
Grafratt  .  186600
XII  Auf  den  Ludwig-Donau-  „Main-Kanall  —  195  706
XIII  Auf  die  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Main  –  192  490
XIV  Auf  den  Frankenthaler-Kanau  .  7  905
XV  Auf  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  –  33  482
XVI  Auf  die  Forst-,  Jagd=  und  Triftverwaltung.  –  19  618  907
XVII  Auf  die  Oekonomien  und  Gewerbe.
1  Auf  die  in  Staatsregie  betriebenen  Oekonomien
und  Gewerbe:
1  Auf  das  Hofbräuhaus  München  1  232  650
Auf  das  Weingut  in  Unterfranken  66  290
3  Auf  die  Hoffischerei  auf  dem  Chiemsee  7  433
2  Auf  die  verpachteten  und  vermieteten  Staatsrealitäten
und  Gewerbe  dann  auf  die  sonstigen  Nutungen
und  Rechte  ..  393  690
—  12700063
XVIII  Auf  die  Grundgefälle  —  68  800
XIXN  Auf  die  Zinsen,  Renten,  besonderen  Abgaben  und  üb-I
  rigen  Einnahmen  .  —  8  310
XX  Auf  die  Leistungen  der  Pfälzischen  Eisenbahnen  -—-Summe
  der  Ausgaben  auf  die  Erhebung,  Verwaltung
und  den  Betrieb  .  .  ...  239  753  545
        <pb n="670" />
        570

2

der  Etats

 

 

Voranschlag  für  ein  Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  "  ⅛
*  3  Vortrag  der  XXVII.  Finanzperiode
S  5  partial  total
A  -
Beilage  C.
C.  Staatsansgaben.
I  Etat  des  Königlichen  Hauses  und  Hofes.
1  Permanente  Zivilliste  Seiner  Majestät  des  Könisn  231  044
2  Aufwand  für  die  Reichsverwesung  nach  Tit.  II  "8  20
der  Verfassungsurkunde:  .  442  857
3  Apanagen.  .  .  728  574
5  402  475
Etats  der  Staatsschuld.
L  Etat  der  allgemeinen  Staatsschuld.  10  980  390
III  Etat  der  Eisenbahnschule.  47  865  960
IV  Etat  der  Grundrentenschuld  .  1  389  700,
V.  Etat  der  Landeskulturrentenschuld  70  925
60  306  975
VI  Etat  der  Landtagsversammlung  und  des  Landtagsarchives
  630  905
VII.  Etat  des  K.  Staatsministeriuns  des  K.  dauses  und
des  Außern  .  .  —  1  496  733
i
Etats  des  K.  Staatsministcriums  der  Zustiz.
VIII  Allgemeiner  Etat  der  Justiz  16  418  744
IX  Etat  der  besonderen  Kosten  für  Ausübung  der  Gerichisbarkeit
  .  ..  .3500109
X  Etat  der  Kosten  für  die  Strafanstalten  .  2759  050
Etats  des  K.  Staatsministerinms  des  Innern.
XI  Etat  der  allgemeinen  inneren  Verwaltung  7  691  243
XII  Etat  der  Landesarchive  290  175
XIII  Etat  der  Staatsbauverwaltung  10  291  688.
XI#  Etat  für  Gesundheit  1  333  063.
XV  Etat  für  Wohltätigkeit  572  856
XVI  Etat  für  Sicherheit.  .  5222595
XVII  Etat  für  Arbeiterversicherung  und  Arbeitsvermittlung  .  75  565
XVIII  Etat  für  Landwirtschaft  3  210  431
XNIA  Etat  der  besonderen  Leistungen  des

 

Staates  an  Oistrikte
und  (demeinden  .

 

2  102  800

30  990  416

 

Seite

121505  407
        <pb n="671" />
        Nr.  53.

571

 

—"““"“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Etats  Voranschlag  Hi  ein  Jahr
8.  er  XXVIII.  Finanzperiode
*5  Vortrag  zp
&amp;amp;o  S  25  Partial  total
"  A  M
Übertrag  —  121  505  407
Etats  des  K.  Staatsministerinms  des  Innern  für
Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.
XX  Allgemeiner  Ministerialetat  282  112
XXI  Etat  der  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung  27  677  817
XXII  Etat  der  Ausgaben  für  irchliche  Bwede:
1  Katholischer  Kultus  5270  055
2  Protestantischer  Kultus  2  753  783
3  Feraelitischer  Kultus  .  14  000
4  brige  Ausgaben  auf  kirchliche  Zwecke  .1884  889
37  882  666
Etats  des  K.  Staatsministeriums  der  Finanzen.
XXIII  Etat  der  allgemeinen  Finanzverwaltung  7  728  990
XXIV  Etat  des  Katasterbureaus  729  410
8  458  400
XXV  Etat  des  K.  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegen.
heiten  .  —  177  288
XXVI  Etat  der  Ausgaben  für  Reichszwecke  .  —  37  507  513
XXVII  Etat  der  Pensionen  und  Sustentationen  für  die  Staatsdiener
  und  Staatsbediensteten  —  14  264  632
XXVIII  Etat  der  Pensionen  und  Sustentationen  für  die  Hinterbliebenen
  der  Staatsdiener  und  Staatsbediensteten  —  6749  086
Zuschlag  zu  Ziffer  XXVII  und  XXVLII  —  300  000
XXIX  Etat  für  Unterstützung  der  Staatsdiener,  Staatsbediensteten
  und  ihrer  Hinterbliebenen  sowie  für  ander-  .
weitige  ähnliche  Unterstützungen  —  1175  000
XXX  Allgemeine  Reserve  für  unvorhergesehene  u  und  unabweisbare
  Ausgaben  .  ...  —  402  813
Summe  der  Staatsausgaben  —  228  422  795
Abschluß:
Die  gesamten  Einnahmen  betragen  —  468  176  340
die  Ausgaben  dagegen,  und  zwar  auf  Erhebung  7  Verwaltung
  und  den  Betrieb  .  239  753  545
Staatsausgahen  .228  42  795
468  176  340
Rest  —  —

106
        <pb n="672" />
        <pb n="673" />
        beetrnd  Iennn-i

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  54.

München,  den  25.  August  1906.

 

Inhalt-Gesetz

  vom  20.  August  1906,  die  Anderung  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste
  Verordnung  vom  21.  August  1906,  die  Bezirksamtssekretäre  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste
  Verordnung  vom  21.  August  1906,  Aufstellung  eines  Zentralwohnungsinspektors  betreffendn——i!m—.



Gesetz,  die  Anderung  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend.

Im  MNamen  Heiner  Moajestät  des  Königs.
Zuityol!],

von  Gottes  Gnaden  Föniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  unter  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kummer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

 

 

 

Artikel  I.

Das  Gesetz  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
11.  November  1899  (Ges.  u.  VO.  Bl.  S.  904  f.)  und  des  Gesetzes  vom  9.  August  1902
das  Nachlaßwesen  betreffend  (Ges.  u.  VO.  Bl.  S.  463  ff.)  wird  dahin  abgeändert:

1.  Der  Art.  55  erhält  folgende  Fassung:
107
        <pb n="674" />
        574

Für  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister,  einschließlich  der  dieselben  begleitenden
gerichtlichen  Handlungen,  werden,  soweit  nicht  reichsgesetzlich  ein  anderes  bestimmt  ist,
folgende  Gebühren  erhoben:

1.  bei  Einzelkaufleuten:

a)  für  die  erste  Eintragung  der  Firma
2  K,  wenn  der  Kaufmann  mit  einer  Gewerbsteuer  überhaupt  nicht  veranlagt
ist  oder  wenn  die  von  dem  Kaufmann  zu  entrichtende  Jahresgewerbsteuer

20  K  nicht  übersteigt,

5  M,  wenn  sie  mehr  als  20  4,  aber  nicht  mehr  als  50  1MX  beträgt,
10  ,  wenn  sie  mehr  als  50  ,  aber  nicht  mehr  als  100  —K  beträgt,
20  4,  wenn  sie  mehr  als  100  K,  aber  nicht  mehr  als  300  KK  beträgt,
30  AMA,  wenn  sie  mehr  als  300  -x,  aber  nicht  mehr  als  500  K  beträgt,
50  —&amp;amp;,  wenn  sie  mehr  als  500  ,  aber  nicht  mehr  als  1000  K  beträgt,
75  K,  wenn  sie  mehr  als  1000  K  beträgt;
b)  für  jede  spätere  Eintragung  oder  Löschung  die  Hälfte  der  Sätze  zu  a;
2.  bei  offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften:
a)  für  die  erste  Eintragung  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1  a,
b)  für  jede  spätere  Eintragung  oder  Löschung  die  Sätze  zu  1a;
3.  bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung:
a)  für  die  Eintragung  der  Gesellschaft
30  —K,  wenn  das  Gesellschaftskapital  nicht  mehr  als  50  000  .K  beträgt,
40  —X,  wenn  es  mehr  als  50  000  K,  aber  nicht  mehr  als  100  000  beträgt;
beträgt  es  mehr  als  100  O00  ,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  von  40  —MK  für

je  10  000  —  um  je  1  4,
mindestens  ist  jedoch  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1  a  zu  entrichten;

b)  für  die  Eintragung  eines  Beschlusses  über  Erhöhung  des  Gesellschaftskapitals  die
Sätze  zu  3  a  nach  dem  Betrage,  um  den  das  Kapital  erhöht  wird.

Ist  das  Kapital  nicht  voll  einbezahlt,  so  ist  der  Gesellschaft  auf  Verlangen
zu  gestatten,  von  den  Gebühren  zu  a  und  b  zunächst  nur  denjenigen  Betrag  zu
bezahlen,  welcher  dem  eingezahlten  Kapital  entspricht,  und  den  Rest  nach  Maßgabe
  der  erfolgenden  Einzahlungen  nachträglich  zu  entrichten;  im  Falle  zu  a  ist
jedoch  mindestens  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1  a  sofort  zu  bezahlen;

xc)  für  alle  sonstigen  Eintragungen  und  Löschungen  die  Sätze  zu  12;

4)  für  die  Eintragung  einer  Prokura  die  Sätze  zu  1  a,  für  die  Eintragung  des  Erlöschens

  derselben  die  Sätze  zu  1b.
        <pb n="675" />
        Nr.  54.  575

2.  Dem  Art.  56  ist  am  Schlusse  beizufügen:
„im  Falle  der  Ziff.  3  a  und  b  des  Art.  55  jedoch  für  die  Eintragung  in  das
Register  der  Zweigniederlassung  höchsteus  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1a.“

Z-Z.  Der  Art.  60  erhält  nachstehende  Fassung:

Für  Gesellschaftsverträge  oder  Beschlüsse,  welche  die  Errichtung  von  Aktiengesellschaften
oder  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  sowie  für  Verträge  oder  Beschlüsse,  welche  die
Erhöhung  des  Aktien=  oder  Grundkapitals  betreffen,  werden,  sofern  sie  nicht  von  einem
bayerischen  Notar  beurkundet  sind,  bei  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Gerichts,
in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  neben  der  Gebühr  des  Art.  55  Ziff.  3
die  im  Art.  150  bestimmten  Gebühren  besonders  erhoben.

Für  Gesellschaftsverträge,  welche  die  Errichtung  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  sowie  für  Verträge  oder  Beschlüsse,  welche  die  Erhöhung  des  Stammkapitals  betreffen,
  werden,  sofern  sie  nicht  von  einem  bayerischen  Notar  beurkundet  sind,  bei  der  Eintragung
  in  das  Handelsregister  des  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz
hat,  neben  der  Gebühr  des  Art.  55  Ziff.  3  die  im  Art.  150  bestimmten  Gebühren  besonders
  erhoben.

Für  Gesellschaftsverträge,  welche  die  Errichtung  einer  Kommanditgesellschaft,  sowie  für
Verträge,  welche  die  Erhöhung  der  Einlage  des  Kommanditisten  betreffen,  wird  bei  der  Eintragung
  in  das  Handelsregister  des  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz
hat,  neben  der  Gebühr  des  Art.  55  Ziff.  2  die  Gebühr  des  Art.  145  aus  der  Bermögenseinlage
  des  Kommanditisten,  im  Falle  der  Erhöhung  der  Einlage  aus  der  Erhöhung
besonders  erhoben,  sofern  nicht  von  der  Einlage  oder  der  Erhöhung  der  Einlage  schon  beie
der  notariellen  Beurkundung  die  Gebühr  des  Art.  145  erhoben  worden  ist.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  3  finden  Anwendung,  wenn  eine  außerhalb  Bayerns
gegründete  Aktiengesellschaft,  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  oder  Kommanditgesellschaft  ihren  Sitz  nach  Bayern  verlegt  oder  daselbst  eine  Zweigniederlassung
  errichtet,  bei  welcher  der  Hauptgeschäftsbetrieb  stattfindet,  oder  wenn  bei  einer
Gesellschaft  der  bezeichneten  Art,  die  in  Bayern  eine  Zweigniederlaffung  errichtet  hat,  bei
welcher  der  Hauptgeschäftsbetrieb  stattfindet,  nach  der  Errichtung  das  Aktien-,  Grund=  oder
Stammkapital  oder  die  Einlage  eines  Kommanditisten  erhöht  wird.

4.  An  die  Stelle  der  Art.  83,  84  treten  nachstehende  Vorschriften:

Art.  83.
Bei  Vormundschaften  ist  von  dem  Vermögen  des  Mündels,  auf  welches  sich  die  Vormundschaft
  erstreckt,  bis  zu  einem  Betrage  von  6000  .x  auf  je  300  —,  von  da  an  auf  je

400  —  eine  Mark  zu  erheben.
107“
        <pb n="676" />
        576

Für  die  Berechnung  der  Gebühr  ist  der  Stand  des  reinen  Vermögens  bei  Beendigung
der  Vormundschaft  maßgebend.
Die  Gebühr  des  Abs.  1  kommt  nicht  zur  Erhebung,  wenn  das  Vermögen  des  Mündels

weniger  als  1000  A  beträgt.
Art.  84.

Außerdem  ist  von  dem  Vermögen  des  Mündels,  auf  welches  sich  die  Vormundschaft
erstreckt,  bis  zu  einem  Betrage  von  6000  —&amp;amp;  auf  je  300  .K,  von  da  an  auf  je  400.##
eine  jährliche  Gebühr  von  zehn  Pfennig  zu  erheben.  Dabei  wird  das  angefangene  Kalenderjahr
  am  Anfang  der  Vormundschaft  voll  gerechnet;  das  angefangene  Kalenderjahr  am  Schlusse
der  Vormundschaft  wird  nicht  berücksichtigt.

Bei  der  Berechnung  des  Vermögens  werden  die  Schulden  in  Abzug  gebracht.

Beträgt  das  Vermögen  des  Mündels  weniger  als  1000  M,  so  wird  die  Gebühr  des
Abs.  1  nicht  erhoben.  ·

5.  Die  Art.  89,  90  werden  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Art.  89.

Bei  den  zur  Besorgung  einer  einzelnen  Angelegenheit  bestellten  Pflegschaften  oder  Beistandschaften
  ist  nach  dem  reinen  Werte  des  Gegenstandes  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8
des  Reichsgerichtskosten-Gesetzes  zu  erheben.

Die  gleiche  Gebühr  ist  im  Falle  einer  sonstigen  Fürsorge  für  ein  unter  elterlicher  Gewalt
  stehendes  Kind,  insbesondere  für  die  Entgegennahme  und  Prüfung  des  nach  §  1640
des  B.GB.  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  einzureichenden  Verzeichnisses  des  Vermögens
des  Kindes,  für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Erteilung  der  Genehmigung  zu
einem  Rechtsgeschäfte  und  im  Falle  einer  Verfügung  nach  den  8§  112,  1631,  1635  bis
1637,  1645,  1665,  1677,  2282,  2290,  2347,  2351  des  B.GB.  zu  erheben.

Die  Vorschriften  der  Art.  86,  87  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  in  den  Abs.  1,  2  bestimmten  Gebühren  werden  nicht  erhoben,  wenn  das  Vermögen
  des  einzelnen  Pfleglings  oder  Kindes  weniger  als  1000  —X  beträgt  oder  soweit  rücksichtlich
  der  Person,  in  deren  Interesse  ein  Pfleger  oder  ein  Beistand  bestellt  oder  eine  sonstige
Fürsorgetätigkeit  ausgeübt  wird,  eine  Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  oder  Beistandschaft,
auf  die  die  Vorschriften  des  Art.  90  Anwendung  finden,  eingeleitet  oder  einzuleiten  ist.
Die  Gebühr  des  Abs.  2  wird  auch  dann  nicht  erhoben,  wenn  für  die  Angelegenheit,  auf
welche  sich  die  Fürsorge  des  Gerichts  bezieht,  eine  Pflegschaft  eingeleitet  ist,  auf  welche  die
Vorschrift  des  Abs.  1  Anwendung  findet.

Wird  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  das  Vormundschaftsgericht  aus  verschiedenen  Veranlassungen
  tätig,  so  darf  der  Gesamtbetrag  der  zu  erhebenden  Gebühren  den  Betrag  nicht
übersteigen,  der  nach  dem  Art.  83  im  Falle  einer  Vormundschaft  zu  erheben  wäre.
        <pb n="677" />
        Nr.  54.  577

Art.  90.

Bei  anderen  als  den  im  Art.  89  bezeichneten  Pflegschaften  oder  Beistandschaften  sind
von  dem  Werte  des  Vermögens,  auf  das  sich  die  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  bezieht,
die  in  den  Art.  83,  84  bestimmten  Gebühren  zu  erheben,  die  Gebühr  des  Art.  84  bei
einer  Beistandschaft  jedoch  nur  insoweit  als  dem  Beistande  die  Vermögensverwaltung  übertragen
  ist.  Bezieht  sich  eine  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  der  im  Satz  1  bezeichneten  Art
ausschließlich  auf  nicht  vermögensrechtliche  Angelegenheiten,  so  ist  die  Wertsumme,  welche
der  Gebührenberechnung  zugrunde  zu  legen  ist,  in  entsprechender  Anwendung  des  §  10  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  festzusetzen.

Die  Vorschriften  der  Art.  85  bis  87  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Gebühren  des  Abs.  1  werden  nicht  erhoben,  wenn  das  Vermögen  des  einzelnen
Pfleglings  oder  Kindes  weniger  als  1000.4  beträgt.

6C.  An  die  Stelle  des  Art.  91  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Die  gleiche  Gebühr  wird  für  die  Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  der
Verheiratung  des  Vaters  oder  der  Mutter  sowie  für  die  nach  §  1639  Abs.  1,  nach  den
§§  1653,  1666  bis  1668,  1670  oder  nach  §  1760  Abs.  2  des  B.  GB.  zu  treffenden
Anordnungen  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  erhoben,  sofern  nicht  die  Gebühr  nach
Art.  83  oder  nach  Art.  90  erhoben  wird.

Die  Gebühren  der  Abs.  1,  2  kommen  nicht  zur  Erhebung,  wenn  das  Vermögen  des
Gebührenpflichtigen  weniger  als  1000  -x¾  beträgt.

7.  Dem  Art.  92  Ziff.  1  werden  folgende  Worte  beigefügt:

beträgt  jedoch  das  Vermögen  des  Mündels,  Pfleglings  oder  Kindes  mehr  als  1000
und  wird  eine  mit  einer  Anleitung  versehene  Bestallung  ausgehändigt,  so  wird  eine  Gebühr
von  zwanzig  Pfennig  erhoben.

S.  Dem  Art.  96  wird  folgender  Absatz  beigefügt:
Wird  die  Erteilung  eines  Erbscheins  abgelehnt,  so  kommt  die  Hälfte  der  im  Abs.  1
bestimmten  Gebühr  zur  Erhebung.

9.  Der  Art.  103  erhält  nachstehende  Fassung:

Wird  eine  Nachlaßverwaltung  oder  eine  Gesamtgutsverwaltung  angeordnet,  so  werden
von  dem  Werte,  den  der-Nachlaß  oder  das  Gesamtgut  zur  Zeit  der  Anordnung  nach  Abzug
der  Schulden  hat,  sechs  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.
  Die  Gebühr  wird  bei  Beendigung  der  Verwaltung  fällig.

Außerdem  wird  die  im  Art.  84  bestimmte  jährliche  Gebühr  erhoben.  Die  Gebühr
wird  bei  der  Rechnungslegung  fällig.  Die  Vorschriften  des  Art.  84  Abs.  1  und  2  finden
Anwendung.
        <pb n="678" />
        578

Wird  der  Antrag  auf  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  oder  einer  Gesamtgutsverwaltung
  abgelehnt,  so  wird  die  im  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  nur  zu  drei  Zehnteilen  erhoben;
  ist  der  Antrag  von  einem  Gläubiger  gestellt  und  die  Forderung  desselben  nicht  höher
als  der  Wert  des  reinen  Nachlasses  oder  Gesamtguts,  so  wird  die  Gebühr  nach  dem  Betrage
dieser  Forderung  erhoben.

10.  Im  Art.  104  wird
a)  der  Satz  3  des  Abs.  1  gestrichen;

b)  folgende  Vorschrift  als  Abs.  3  beigefügt:

Im  Falle  des  Verzichts  eines  anteilsberechtigten  Abkömmlings  auf  den  Anteil  an  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft  (§  1491  Abs.  1  B.  GB.)  wird  statt  der  Gebühr  des  Abs.  1
die  Gebühr  erhoben,  die  nach  dem  Art.  146  zu  erheben  sein  würde,  wenn  der  Verzicht
durch  Vertrag  erfolgt  wäre.

11.  Der  Art.  116  erhält  folgenden  zweiten  Absatz:

Die  Eintragungen  in  den  Teil  des  Grundbuchblatts,  welcher  zur  Eintragung  des
Grundstücks  bestimmt  ist,  sind  gebührenfrei.

12.  Dem  Art.  118  werden  folgende  Vorschriften  beigefügt:

überträgt  ein  Miterbe  seinen  Anteil  an  dem  Nachlasse  einem  anderen  und  vereinigt
sich  in  dessen  Person  infolge  der  übertragung  das  Eigentum  an  den  Nachlaßgegenständen,
so  wird  für  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  die  Eintragung  des  Erwerbers  als
Alleineigentümers  eine  Gebühr  von  eins  vom  Hundert  des  Wertes  des  Grundstücks  erhoben,
sofern  nicht  diese  Gebühr  schon  für  die  Anteilsübertragung  gemäß  Art.  146  c  erhoben  worden
ist.  Der  Wert  wird  ohne  Abzug  der  Schulden  berechnet.

Die  Vorschrift  des  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  infolge  des  Verzichts
eines  anteilsberechtigten  Abkömmlings  das  Eigentum  an  dem  Gesamtgut  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  sich  in  der  Person  des  überlebenden  Ehegatten  vereinigt.  Die  Gebühr
wird  aus  der  Hälfte  des  Wertes  des  Grundstücks  ohne  Abzug  der  Schulden  berechnet.

13.  Im  Art.  119  Abs.  1  werden  in  der  lit.  b  nach  dem  Worte  „Rentenschuld"
die  Worte  eingeschaltet:

„oder  der  Ersetzung  der  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  besteht,  durch  eine
einem  anderen  Gläubiger  zustehende  Forderung.“

11.  a)  Im  Art.  146  wird  die  Ziff.  1  lit.  b  gestrichen,  die  lit.  c  erhält  die  Bezeichnung
  „lit.  b“.
b)  Als  Art.  146  a,  146b  und  146  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:
        <pb n="679" />
        Nr.  54.  579

Art.  1462a.

Für  die  Verträge  über  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  wird,
soweit  sie  bewegliche  Sachen  oder  diesen  gleichstehende  Rechte  zum  Gegenstande  haben,  die
Gebühr  des  Art  145,  soweit  sie  Grundstücke  oder  diesen  gleichstehende  Rechte  zum  Gegenstande
  haben,  die  Gebühr  des  Art.  146  Abs.  1  Ziff.  1  erhoben.

Auf  Verträge  über  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesamtguts  einer  Gütergemeinschaft
  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.  Die  Gebühr  wird
jedoch  nur  aus  dem  halben  Werte  des  Gesamtguts  erhoben.

Wird  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesamtguts  mit  der  Teilung  des  Nachlasses
  des  verstorbenen  Ehegatten  verbunden,  so  bleibt  bei  der  Berechnung  des  Wertes  des
Nachlasses  der  Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten  am  Gesamtgut  außer  Ansatz.

Art.  146  b.
Ist  das  Eigentum  an  einem  Grundstück  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes  Recht
im  Erbwege  auf  mehrere  übergegangen  und  findet  die  Auseinandersetzung  unter  ihnen  in  der
Weise  statt,  daß  die  Gemeinschaft  zur  gesamten  Hand  in  eine  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen
  nach  Maßgabe  der  Erbteile  umgewandelt  wird,  so  wird  auf  die  nach  dem  Art.  146  a
geschuldete  Gebühr  die  Besitzveränderungsgebühr  angerechnet,  welche  die  Miterben  nach  dem
Art.  249  für  den  Übergang  des  Grundstücks  oder  des  Rechtes  auf  sie  entrichtet  haben.

Art.  146et.

Für  einen  Vertrag,  durch  den  ein  Miterbe  seinen  Anteil  an  dem  Nachlasse  einem
anderen  Miterben  oder  einem  Dritten  überträgt,  wird  die  Gebühr  des  Art.  145  aus  dem
Werte  des  Anteils  erhoben.  Wenn  jedoch  der  Erwerber  des  Anteils  infolge  der  Uebertragung
sämtliche  Anteile  in  sich  vereinigt,  so  wird,  sofern  zum  Nachlaß  ein  Grundstück  gehört,  überdies
  eine  Gebühr  von  eins  vom  Hundert  des  Wertes  des  Grundstücks  erhoben.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung  auf  den  Vertrag,  durch  den  ein
anteilsberechtigter  Abkömmling  auf  seinen  Anteil  an  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  verzichtet.
  Die  Gebühr  wird  aus  der  Hälfte  des  Wertes  des  Grundstücks  ohne  Abzug  der
Schulden  berechnet.  «

15.  Der  Art.  150  erhält  nachstehende  Fassung:

Für  Gesellschaftsverträge  oder  Beschlüsse,  welche  die  Errichtung  von  Aktiengesellschaften
oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  sowie  für  Verträge  oder  Beschlüsse,  welche  die  Erhöhung
  des  Aktien=  oder  Grundkapitals  solcher  Gesellschaften  betreffen,  wird  eine  Gebühr
von  ein  und  einhalb  vom  Hundert  des  Aktien=  oder  Grundkapitals  oder  der  Erhöhung  erhoben.

Für  Gesellschaftsverträge,  welche  die  Errichtung  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  betreffen,  wird,  falls  das  Stammkapital  nicht  mehr  als  100  000  K  beträgt,
        <pb n="680" />
        580

eine  Gebühr  von  fünf  vom  Tausend,  falls  es  den  Betrag  von  100  000  —K  übersteigt,
eine  Gebühr  von  eins  vom  Hundert  des  Stammkapitals  erhoben.  Für  Verträge  oder  Beschlüsse,
  welche  die  Erhöhung  des  Stammkapitals  betreffen,  wird,  falls  das  Stammkapital
nach  der  Erhöhung  nicht  mehr  als  100  000  K  beträgt,  eine  Gebühr  von  fünf  vom
Tausend  falls  es  mehr  als  100  O00  K  beträgt,  eine  Gebühr  von  eins  vom  Hundert  des
Betrags  erhoben,  um  den  das  Stammkapital  erhöht  wird.

Wenn  jedoch  der  Zweck  einer  der  bezeichneten  Gesellschaften  nicht  auf  den  Gewinn  der  Teilhaber
  gerichtet  ist,  kommt  statt  der  im  Abs.  1  oder  2  bestimmten  Gebühr  die  Gebühr  des  Art.  145
aus  der  Summe  zur  Erhebung,  nach  der  sich  die  Gebühr  des  Abs.  1  oder  2  berechnet.

Wird  das  Aktien-,  Grund=  oder  Stammkapital  oder  die  Erhöhung  nicht  sogleich  voll
einbezahlt,  so  ist  die  Gebühr  aus  der  jedesmaligen  Teilzahlung  zu  entrichten,  deren  Einforderung
  der  Vorstand  der  Aktiengesellschaft,  bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  der
Aufsichtsrat,  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  die  Geschäftsführer  der  zuständigen
Regierungsfinanzkammer  vor  dem  anberaumten  Einzahlungstermin  anzuzeigen  haben.  Im
Falle  der  Unterlassung  rechtzeitiger  Anzeige  unterliegen  die  Mitglieder  des  Vorstands  der
Aktiengesellschaft  oder  des  Aufsichtsrates  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  oder  die  Geschäftsführer
  der  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  einer  Geldstrafe  von  je  30  bis  300  4
Für  die  Entrichtung  der  Geldstrafen  haftet  die  Gesellschaft.

Soweit  in  solchen  Verträgen  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  nicht  in  Geld  bestehendes
Vermögen  in  die  Gesellschaft  einzubringen,  wird  neben  der  Gebühr  der  Abs.  1  bis  3,  wenn
das  Einbringen  in  einem  in  Bayern  gelegenen  Grundstücke  oder  in  einem  den  Grundstücken
  gleichstehenden  Rechte  besteht,  die  Gebühr  des  Art.  146,  wenn  es  in  anderen  Gegenständen
  besteht,  die  Gebühr  des  Art.  145  erhoben.

16.  Im  Art.  160  Abs.  1  werden
1.  nach  den  Worten:
„oder  Rechte  an  Grundstücken“  die  Worte  eingeschaltet:  „insbesondere  Rechtsgeschäfte,
  durch  die  der  Inhalt  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke  geändert  wird“;
2.  als  Satz  2  folgende  Vorschrift  beigefügt:
„Für  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Ersetzung  der  durch  eine  Hypothek  gesicherten
Forderung  durch  eine  andere  betreffen,  wird  jedoch  die  Gebühr  des  Art.  155
erhoben,  sofern  die  neue  Forderung  einem  anderen  Gläubiger  zusteht."“  "
17.  Im  Art.  161  treten  an  die  Stelle  der  Worte:  „nur  der  Gebühr  von  drei  vom
Tausend  der  Gegenstandssumme“  die  Worte
„nur  der  Gebühr  des  Art.  145“.
18.  Im  Art.  173  erhält
a)  Abs.  2  nachstehende  Fassung:
        <pb n="681" />
        Nr.  54.  581

Für  die  vollstreckbare  Ausfertigung  von  Urkunden  über  einen  Anspruch,  für
welchen  eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  besteht,  sowie  für  andere
Ausfertigungen  oder  beglaubigte  Abschriften  beträgt  die  Gebühr  50  Pfennig.

b)  Als  Abs.  4  wird  folgende  Vorschrift  beigefügt:

Für  die  dem  Grundbuchamte  gemäß  §  9  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  zur  Aufbewahrung
  vorzulegende  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  wird  die  Gebühr  des  Abs.  2
dann  nicht  erhoben,  wenn  die  Urkunde,  von  welcher  beglaubigte  Abschrift  vorzulegen  ist,
von  dem  Notar  selbst  aufgenommen  worden  ist.

19.  Der  Art.  220  Abf.  1  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  Entscheidung  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens  werden  erhoben:
1.  20  bis  200  +

a)  für  die  Genehmigung  der  Anderung  eines  Familiennamens,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  Art.  242,

b)  für  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  Vereine,  deren  Zweck  auf  einen  wirtschaftlichen
  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist;

2.  die  volle  Gebühr  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes:

a)  für  die  Volljährigkeitserklärung;  steht  jedoch  der  Minderjährige  unter  Vormundschaft,
  so  wird  für  die  Volljährigkeitserklärung  nur  eine  Gebühr  von  einem  Zehnteile
der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben;  das  gleiche  gilt,  wenn
der  Mutter  des  Minderjährigen  ein  Beistand  bestellt  ist  und  die  Gebühr  für  die
Beistandschaft  sich  nach  dem  ganzen  Vermögen  des  Minderjährigen  berechnet;

b)  für  die  Bewilligung  einer  nach  den  §§  1303,  1313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zulässigen  Befreiung;

I)  für  die  Ehelichkeitserklärung;

d)  für  die  Bewilligung  der  Befreiung  von  einem  der  Erfordernisse  des  §  1744  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

3.  das  Zweifache  der  Gebühr  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  für  die  Bewilligung
einer  nach  8  1312  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiung.
In  den  Fällen  der  Ziff.  2  und  3  wird  der  Wert,  aus  dem  die  Gebühr  zu  berechnen
ist,  unter  Berücksichtigung  der  Vermögens=  und  sonstigen  Erwerbsverhältnisse  festgesetzt.  Die
Gebühr  kann  beim  Vorliegen  besonderer  Umstände  bis  auf  ein  Viertel  ermäßigt  werden.

20.  Dem  Art.  231  wird  folgende  neue  Ziffer  angefügt:
„23.  bei  Gesuchen  um  Bewilligung  zur  Annahme  von  Kostkindern  nach  Art.  41
des  Polizeistrafgesetzbuchs.“

21.  Im  Art.  237  wird  der  Abs.  1  gestrichen.
        <pb n="682" />
        582

22.  Der  Art.  250  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
„Geht  das  Eigentum  an  einem  Grundstücke  oder  ein  diesem  gleichstehendes  Recht
auf  mehrere  Personen  gemeinschaftlich  über,  so  ist  die  Gebühr  nach  den  Anteilsrechten
  der  einzelnen  Personen  gesondert  zu  berechnen.  Die  Erbengemeinschaft
gilt  als  eine  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen."

23.  Als  Art.  251  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Art.  251  a.

Ist  der  Erbe  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  verpflichtet,  an  einen  Vermächtnisnehmer
  ein  zum  Nachlasse  gehöriges  Grundstück  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes
Recht  zu  übertragen,  so  wird  die  von  ihm  aus  dem  Werte  des  Grundstücks  oder  des  Rechtes
entrichtete  Besitzveränderungsgebühr  zurückvergütet,  wenn  der  Nachweis  erbracht  ist,  daß  die
Auflassung  zwischen  dem  Erben  und  dem  Vermächtnisnehmer  stattgefunden  hat  und  die  Gebühr
für  die  Auflassung  entrichtet  ist.

23  a.  Der  Art.  258  Ziff.  5  erhält  nachstehende  Fassung:

5.  Versteigerungen  landwirtschaftlicher  Produkte;  ausgenommen  sind  jene,  welche  anläßlich
  gewerbsmäßiger  Güterzertrümmerungen  vorgenommen  werden,  sowie  diejenigen
Weinversteigerungen,  bei  welchen  der  erzielte  Gesamterlös  den  Betrag  von  100  +
übersteigt.

24.  Der  Art.  313  wird  aufgehoben.

Artikel  II.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  September  1906  in  Kraft.

Artikel  III.

Die  Vorschriften  über  die  Gebühren  in  Vormundschaftssachen  finden  von  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  an  auf  die  in  diesem  Zeitpunkte  anhängigen  Vormundschaften,  Pflegschaften
  und  Beistandschaften  Anwendung.  Die  Gebühr  des  Art.  84  ist  jedoch  bis  zum
31.  Dezember  1906  noch  nach  den  bisherigen  Sätzen  zu  berechnen.

Die  Vorschrift  im  Art.  89  Abs.  5  findet  von  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an
auch  insoweit  Anwendung,  als  die  frühere  Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  vor  diesem
Zeitpunkte  gelegen  ist.

Artikel  IV.

Für  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eingetretenen  Erbfälle  bleiben  die  bisherigen
  Vorschriften  über  die  Gebühren  in  Nachlaß=  und  Teilungssachen  (Art.  94  bis  115)
maßgebend.
        <pb n="683" />
        Nr.  54.  583

Artikel  V.

Die  Vorschriften  des  Art.  118  Abs.  3,  4  finden  auf  die  Umschreibung  im  Hypothekenbuch
  entsprechende  Anwendung.

Artikel  VI.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  wird  ermächtigt:

1.  die  Gebühren  für  eine  nach  dem  1.  Jannar  1906  erfolgte  notarielle  Auseinandersetzung
  in  Ansehung  des  Gesamtguts  einer  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  insoweit  zu  erlassen  oder  zurückzuvergüten,  als  die  Gebühr  nach  dem
gegenwärtigen  Gesetze  nicht  geschuldet  wäre;

2.  in  den  Fällen,  in  welchen  nach  dem  1.  September  1904  bis  zu  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  durch  die  übertragung  von  Anteilen  an  einem  ungeteilten
Nachlasse  sich  das  Eigentum  an  einem  Grundstücke  in  der  Person  eines  Miterben
vereinigt  hat,  auf  die  Besitzveränderungsgebühr  die  Gebühr  anzurechnen,  welche
für  die  Anteilsabtretung  nach  dem  Art.  145  geschuldet  ist.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gebührengesetzes  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  11.  November  1899,  wie  er  sich  aus  den  in  dem  gegenwärtigen
Gesetze  vorgesehenen  und  aus  den  durch  die  Gesetze  vom  9.  August  1902  das  Nachlaßwesen
  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  463  ff.)  und  vom  22.  Dezember  1903
die  Anderung  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  679)  bewirkten  Anderungen  ergibt,  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt
zu  machen  und  hiebei  eine  fortlaufende  Numerierung  der  Artikel  und  die  Richtigstellung  der
Verweisungen  vorzunehmen.

Gegeben  zu  Linderhof,  den  20.  August  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfasff.  Frhr.  v.  Horn.
Staatsrat  v.  Hever.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="684" />
        584

Nr.  18550.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Bezirksamtssekretäre  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.

Tlitpol!,
von  Goties  Guaden  Höniglicher  prinz  von  Bayern,
Rerent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  teilweiser  Abänderung  des  §  2  Absatz  3  der  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  24.  Februar  1862,  die  Einrichtung  der  Distriktsverwaltungsbehörden
  betreffend  (Regierungsblatt  Seite  409),  zu  verordnen,  was  folgt:

1.

Bei  Bezirksämtern,  deren  Verwaltung  wegen  Größe  der  Geschäftsaufgabe  oder  aus

sonstigen  Gründen  besondere  Schwierigkeiten  bietet,  werden  als  weitere  pragmatische  Beamte
Bezirksamtssekretäre  aufgestellt.

8  2.

Die  Bezirksamtssekretäre  werden  in  die  Klasse  XIId  des  Gehaltsregulativs  für  die
pragmatischen  Beamten  im  Ressort  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  11.  Juni
1892  eingereiht  und  erhalten  den  Rang,  den  Gehalt  und  die  Uniform  der  Regierungskanzlisten
  ohne  Stickerei  auf  den  Taschenklappen.

#3.

Zu  diesen  Stellen  werden  dienstältere  Bezirksamtsoffizianten  ernannt  werden,  welche
die  hiefür  notwendige  besondere  Qualifikation  besitzen.
        <pb n="685" />
        Nr.  54.  585

8  4.

Die  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung  erforderlichen  Vorschriften  werden  durch  das  K.
Staatsministerium  des  Innern  erlassen.

Linderhof,  den  21.  August  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Englert.

 

Nr.  18506.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Aufstellung  eines  Zentralwohnungsinspektors  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Iiityol!,.

un  Sottes  Sunden  Königlicher  Prim  von  Bayern,
Krornt.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  73  Abs.  2  des  Polizeistrafgesetzbuchs
für  das  Königreich  Bayern  vom  26.  Dezember  1871  in  der  Fassung  des  §  2  des  Gesetzes
vom  22.  Juni  1900,  die  Ergänzung  und  Abänderung  des  Polizeistrafgesetzbuchs  für  das

Königreich  Bayern  vom  26.  Dezember  1871  betreffend,  zu  verordnen,  was  fohgt  Br
        <pb n="686" />
        586

SI.

Zum  Zwecke  der  einheitlichen  und  gleichmäßigen  Durchführung  der  Wohnungsaufsicht
sowie  der  entsprechenden  Förderung  der  Wohnungsfürsorge  wird  im  K.  Staatsministerium
des  Innern  ein  Zentralwohnungsinspektor  aufgestellt.

Für  denselben  gelten  die  für  die  Beamten  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  be—
stehenden  allgemeinen  Dienstesvorschriften.

Der  Zentralwohnungsinspektor  wird  von  Uns  ernannt.
Für  die  Anstellung  desselben  ist  der  Nachweis  der  Befähigung  für  die  Aufgaben  der
Wohnungsaufsicht  und  Wohnungsfürsorge  erforderlich.

8  3.

Der  Zentralwohnungsinspektor  erhält  in  der  Regel  den  Rang  und  Gehalt  der
Regierungsräte.
Die  Amtskleidung  desselben  bemißt  sich  nach  dem  jeweiligen  Dienstrange  desselben.

84.

Der  Dienst  des  Zentralwohnungsinspektors  wird  durch  eine  vom  K.  Staatsministerium
des  Innern  zu  erlassende  Dienstesinstruktion  geregelt.

Linderhof,  den  21.  August  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Englert.
        <pb n="687" />
        rsetund  Verorduuugs·Pluli

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  55.

München,  den  28.  August  1906.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  23.  August  1906,  Nacherhebungen  und  Zurückerstattungen  von  Zöllen,  Reichssteuern,
Stempelabgaben  und  Gebühren  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  25.  August  1906,  den  Vollzug  des
Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die  Gewerbsteuer  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.

 

Nr.  21734.

Bekanntmachung,  Nacherhebungen  und  Zurückerstattungen  von  Zöllen,  Reichssteuern,  Stempelabgaben
  und  Gebühren  betreffend.

fl.  Staatsministerinm  der  Finanzen.

Nachstehend  folgt  Abdruck  der  in  der  Nummer  44  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche
Reich  vom  13.  Juli  1906  auf  Seite  945  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  7.  Juli  1906  zur  entsprechenden  Wahrnehmung.

München,  den  23.  August  1906.

J.  V.

Staatsrat  v.  Pausch.
110
        <pb n="688" />
        588

Abdruck.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Juni  d.  J.  beschlossen:

I.  die  Vorschriften  des  Bundesratsbeschlusses  vom  13.  März  1890  durch  folgende
Bestimmungen  zu  ersetzen:

1.  Zuviel  erhobene  Zollbeträge  sind  zurückzuzahlen,  wenn  sie  mehr  als  10  Pfennig

betragen  und  der  Anspruch  auf  Rückzahlung  innerhalb  der  vom  Tage  der  Zollentrichtung
  an  zu  rechnenden  Verjährungsfrist  schriftlich  oder  mündlich  angemeldet
wird.  Beträge  von  drei  Mark  oder  darüber,  deren  Überhebung  vor  Eintritt  der
Verjährung  festgestellt  worden  ist,  sind  auch  ohne  Antrag  zurückzuzahlen.  Hinsichtlich
  der  bei  der  Registerprüfung  sich  ergebenden  Überhebungen  gilt  als  Tag
der  Feststellung  der  Tag,  an  dem  die  Absendung  der  Prüfungsverhandlung  verfügt
  wird.  Hebt  der  zum  Empfange  Berechtigte  den  zur  Rückzahlung  angewiesenen
Betrag  innerhalb  eines  der  Verjährungsfrist  entsprechenden  Zeitraums,  vom  Tage
der  Anweisung  an  gerechnet,  nicht  ab,  so  ist  der  Betrag  als  heimgefallen  zu
behandeln.

Zu  wenig  erhobene  Zollbeträge  sind  nachzuerheben,  wenn  sie  mehr  als
10  Pfennig  betragen  und  die  Nachforderung  innerhalb  der  Verjährungsfrist  erfolgt.

Bei  der  Entscheidung  über  die  Rückzahlung  oder  Nacherhebung  ist  jeder
Beleg  insofern  als  ein  für  sich  abgeschlossenes  Ganzes  zu  behandeln,  als  innerhalb
  desselben  für  jeden  Warenempfänger  die  zu  viel  und  die  zu  wenig  erhobenen
Beträge  zusammengerechnet  und  die  so  gefundenen  Summen  gegeneinander  abgeglichen
  werden.  Die  sich  alsdann  ergebenden  Schlußsummen  sind  für  die
Entscheidung  maßgebend.

Die  Bestimmungen  unter  1  finden  auf  die  Behandlung  von  Rückzahlungen  und

Nacherhebungen  bei  den  gemeinschaftlichen  Reichssteuern  (ausschließlich  der  Erbschaftssteuer),
  bei  den  Stempelabgaben,  der  statistischen  Gebühr  und  den  bei  der
Verwaltung  der  Zölle  und  Steuern  zu  erhebenden  Gebühren  entsprechende  Anwendung.
  Sovweit  bei  einzelnen  Abgaben  eine  Verjährungsfrist  des  Erstattungsanspruchs
  nicht  vorgesehen  ist,  erfolgt  die  Zurückzahlung  überhobener  Beträge  von
drei  Mark  oder  darüber  von  Amts  wegen,  wenn  die  Überhebung  binnen  Jahresfrist
  von  der  Erhebung  an  gerechnet  festgestellt  wird;  der  angewiesene  Betrag  ist
innerhalb  eines  Jahres  vom  Tage  der  Anweisung  an  abzuheben.

Eine  Nachforderung  von  Gebühren  darf  nur  innerhalb  Jahresfrist,  vom
Tage  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  erfolgen.
        <pb n="689" />
        Nr.  55.  589

II.  Im  Abs.  1  des  §  56  der  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen  und  im  Abl.  1
des  §  11  der  Zollstundungsordnung  ist  jedesmal  hinter  dem  zweiten  Satze  als
dritter  Satz  einzufügen:

„Hinsichtlich  der  bei  der  Registerprüfung  sich  ergebenden  überhebungen  gilt
als  Tag  der  Feststellung  der  Tag,  an  dem  die  Absendung  der  Prüfungsverhandlung
  verfügt  wird.“

III.  Im  Abs.  2  des  §  56  der  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen  werden  die  Worte
„binnen  Jahresfrist  vom  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung“  durch  die
Worte  „innerhalb  der  Verjährungsfrist“  ersetzt.

Berlin,  den  7.  Juli  1906.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

Nr.  11894.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die  Gewerbsteuer  betreffend.
K.  Staatsministerien  des  K.  Hauses  und  des  Außern  und  der  Finanzen.

Nach  den  Bemerkungen  über  die  Mühlenbesteuerung  bei  Nr.  140  c  des  Tarifs  zum
Gewerbsteuergesetz  ist  bei  Mühlen,  welche  in  den  beiden  der  Steueranlage  vorausgegangenen
Geschäftsjahren  im  Durchschnitt  mehr  als  400  000  Zentner  Getreide  vermahlen  haben,  die
Besteuerung  nach  dem  Ertrage  nur  statthaft,  wenn  die  Besteuerung  nach  dem  Vermahlungsquantum
  eine  geringere  Steuer  ergeben  oder  nachweisbar  zu  einer  erheblichen  Steuerüberbürdung
  führen  würde.

Im  Machgange  zu  §  8  der  Vollzugsvorschriften  vom  27.  August  1899  zum  Gewerbsteuergesetz
  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  623)  wird  diese  Bestimmung  dahin  näher
erläutert,  daß  eine  erhebliche  Steuerüberbürdung  im  Sinne  der  angeführten  Bemerkungen
anzunehmen  ist,  sobald  die  Gewerbsteuer  nach  dem  Vermahlungsquantum  samt  Kreis-,
Distrikts=  und  Gemeindeumlagen  mehr  als  25%  des  steuerpflichtigen  Ertrags  aufzehren
würde.  In  solchem  Falle  müßte  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrage  eintreten.

München,  den  25.  August  1906.

J.  V.  J.  V.
Staatsrat  v.  Hever.  Staatsrat  v.  Pausch.
        <pb n="690" />
        590
Ordens-Verleihung.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Kuigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  23.  Juli  1906  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  Kammerherrn  von
Boddien  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse  zu  verleihen.
        <pb n="691" />
        Grsetz-und  Verurdungs-guct!

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  56.

München,  den  30.  August  1906.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom.  28.  August  1906,  die  Errichtung  neuer  Messungsbehörden  betreffend.

 

 

 

Nr.  22301.
Bekanntmachung,  die  Errichtung  neuer  Messungsbehörden  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  25.  August  1906  zu  bestimmen  geruht,
daß  in  Reichenhall,  Schongau,  Edenkoben,  Nabburg,  Selb,  Erlangen  und
Brückenau  neue  Messungsbehörden  errichtet  werden.  Zufolge  derselben  Allerhöchsten  Verfügung
  wird  hinsichtlich  der  neu  zu  errichtenden  Messungsbehörden  und  der  mit  den  Neuerrichtungen
  zusammenhängenden  Anderungen  im  Bestande  der  bisherigen  Messungsbezirke
nachstehendes  bestimmt.

J.

Die  neue  Messungsbehörde  Reichenhall  wird  gebildet  aus  dem  die  beiden  Amtsgerichte
  Reichenhall  und  Berchtesgaden  umfassenden,  bisher  zur  Messungsbehörde  Traunstein
gehörigen  Rentamtsbezirke  Berchtesgaden.

111
        <pb n="692" />
        592

II.

Die  neue  Messungsbehörde  Schongau  wird  gebildet  aus  dem  von  der  Messungsbehörde
  Landsberg  abzutrennenden  Rentamts=  und  Amtsgerichtsbezirke  Schongau.

III.

Die  neue  Messungsbehörde  Edenkoben  wird  gebildet  aus  dem  von  der  Messungsbehörde
  Neustadt  a.  H.  abzutrennenden  Rentamts=  und  Amtsgerichtsbezirk  Edenkoben.

IV.

Die  neue  Messungsbehörde  Nabburg  wird  gebildet  aus  dem  von  der  Messungsbehörde
Schwandorf  abzutrennenden  Rentamts=  und  Amtsgerichtsbezirke  Nabburg,  ferner  aus  dem
von  der  Messungsbehörde  Neunburg  v.  W.  abzutrennenden  Amtsgerichtsbezirk  Oberviechtach,

Rentamts  Neunburg  v.  W.
V.

Die  neue  Messungsbehörde  Selb  wird  gebildet  aus  dem  von  der  Messungsbehörde
Wunsiedel  abzutrennenden  Rentamts=  und  Amtsgerichtsbezirke  Selb,  ferner  aus  dem  von  der
Messungsbehörde  Hof  abzutrennenden  Amtsgerichtsbezirke  Rehau,  Rentamts  Hof;  im  Anschlusse
  hieran  wird  der  den  Amtsgerichtsbezirk  Berneck  umfassende  Rentamtsbezirk  Marktschorgast
  von  der  Messungsbehörde  Wunsiedel  abgetrennt  und  der  Messungsbehörde  Münchberg
zugeteilt,  ferner  der  Rentamtsbezirk  Lichtenberg,  umfassend  den  Amtsgerichtsbezirk  Naila
und  die  Gemeinden  Dürrenwaid,  Heinersberg,  Langenbach  und  Steinbach,  dann  den  Forstbezirk
  Langenbach  des  Amtsgerichtsbezirkes  Nordhalben  von  der  Messungsbehörde  Münchberg
abgetrennt  und  der  Messungsbehörde  Hof  zugeteilt.

VI.

Die  neue  Messungsbehörde  Erlangen  wird  gebildet  aus  dem  von  der  Messungsbehörde
  Fürth  abzutrennenden  Rentamts=  und  Amtsgerichtsbezirk  Erlangen.

VII.

Die  neue  Messungsbehörde  Brückenau  wird  gebildet  aus  den  Rentamts=  und  Amtsgerichtsbezirken
  Brückenau  und  Gemünden,  beide  bisher  zur  Messungsbehörde  Hammelburg
gehörig.

Die  vorbezeichneten  Anderungen  haben  vom  1.  Oktober  1906  an  in  Wirksamkeit  zu  treten.

München,  den  28.  August  1906.

J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.
        <pb n="693" />
        et-  und  Perorduungs-Blatt

Königreich  Bayern.

 

Nr.  57.

München,  den  6.  September  1906.

 

Inhalt:

Abschied  für  den  Landrat  von  Oberbayern  vom  2.  September  1906  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1906.
—  Abschied  für  den  Landrat  von  Niederbayern  vom  2.  September  1906  über  dessen  Verhandlungen  für  das

Jahr  1906.  —  Abschied  für  den  Landrat  der  Pfalz  vom  2.  September  1906  über  dessen  Verhandlungen  für  das
Jahr  1906.  —  Abschied  für  den  Landrat  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  vom  2.  September  1906  über  dessen
Verhandlungen  für  das  Jahr  1906.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Oberfranken  vom  3.  September  1906
über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1906.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Mittelfranken  vom

3.  September  1906  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1906.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Unterfranken
  und  Aschaffenburg  vom  3.  September  1906  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1906.  —  Abschied

für  den  Landrat  von  Schwaben  und  Neuburg  vom  3.  September  1906  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1906.

 

 

 

Abschied  für  den  Landrat  von  Oberbayern  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1906.
Im  Namen  GSeiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

ELIILLLIIIIIIII
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Oberbayern  in  seinen  Sitzungen
vom  6.  bis  25.  November  1905  und  vom  29.  und  30.  Mai  1906  gepflogenen  Ver—

handlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und  erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:
112
        <pb n="694" />
        594

I.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1904.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1904
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreisamts-Blatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1906.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Oberbayern  beträgt  für  das  Jahr  1906
13  612  436  4  11  J,,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  136  124  +  36  J4  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1906.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  vom  Landrate  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und  gefaßten
Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung:

1.  Dem  Beschlusse  des  Landrats  wegen  Aufstellung  eines  vierten  Kreisschulinspektors
haben  Wir  bereits  am  23.  Februar  1906  Unsere  Genehmigung  erteilt.  Gerne  haben
Wir  hiebei  von  diesem  erneuten  Beweise  der  Fürsorge  des  oberbayerischen  Landrats  für  das
Volksschulwesen  Kenntnis  genommen.

2.  Hinsichtlich  der  Genehmigung  der  vom  Landrate  beschlossenen  Bereitstellung  vermehrter
  Mittel  für  Freiplätze  im  Zentralblindeninstitute  zu  München  verweisen  Wir  auf  die
Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
vom  18.  Februar  1906  Nr.  2960.

3.  Der  Landrat  hat  für  die  vollständige  Ausgestaltung  der  K.  Gisela-Kreisrealschule
in  München  die  Mittel  zur  Errichtung  je  einer  pragmatischen  Lehrstelle  für  die  Handelswissenschaften,
  für  die  neueren  Sprachen  und  für  die  Mathematik,  sowie  eines  Musfiklehrers,
sodann  für  die  Realschulen  Wasserburg  und  Weilheim  die  Mittel  zur  Schaffung  von  pragmatischen
  Lehrstellen  für  Latein  behufs  Angliederung  von  Lateinklassen  bewilligt.  Wir  haben
        <pb n="695" />
        Nr.  57.  595

diesen  Willigungen  bereits  Unsere  Genehmigung  erteilt  und  die  Besetzung  der  Stellen
unterm  27.  Juni  1906  verfügt.

4.  Der  Landrat  hat  einem  Antrage  auf  Ausgestaltung  des  Realschulwesens  namentlich
  durch  Errichtung  von  Oberrealschulen  zugestimmt.  Wir  verweisen  in  dieser  Hinsicht
auf  die  einschlägigen  jüngsten  Verhandlungen  des  Landtages  und  behalten  Uns  vor,  dem
Landrate  die  veranlaßte  Vorlage  zugehen  zu  lassen.

5.  Zu  der  vom  Landrate  beschlossenen  Bereitstellung  der  Mittel  für  Errichtung  einer
sechsten  landwirtschaftlichen  Kreiswinterschule  in  Oberbayern  und  für  Vermehrung  der
Stipendien  an  Schüler  der  landwirtschaftlichen  Winterschulen  geben  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.


Die  vom  Landrate  beschlossene  neue  Festsetzung  des  Gehaltes  des  Vorstandes  der  landwirtschaftlichen
  Kreislehranstalten  in  Landsberg  wurde  von  Uns  bereits  genehmigt;  Wir
verweisen  auf  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  vom  18.  Januar  1906  Nr.  698.

6.  Dem  Beschlusse  des  Landrats,  dem  Kreisausschusse  für  die  bayerische  Jubiläums-Landesausstellung
  in  Nürnberg  1906  zur  Unterstützung  minderbemittelter  Aussteller  einen
weiteren  Betrag  von  5000  —MX  zur  Verfügung  zu  stellen,  erteilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.


7.  Der  Beschluß  des  Landrats,  zu  den  Kosten  der  Handwerkskammer  einen  Zuschuß
von  27200  M  zu  bewilligen,  wird  mit  der  Maßgabe  genehmigt,  daß  der  etwaige  Mehrbedarf
  bis  zum  Betrage  von  29  100  AA  der  Kreisreserve  zu  entnehmen  ist.

8.  Anerkennung  verdient  das  Bestreben  des  Landrates,  den  vermehrten  Bedürfnissen
der  Landwirtschaft,  insbesondere  auf  dem  Gebiete  sachverständiger  Unterweisung  gerecht  zu
werden.  Hierbei  wird  die  Aufstellung  eines  Wanderlehrers  für  Fischzucht  und  die  Vermehrung
  des  kulturtechnischen  Personales  um  zwei  weitere  Bauführer  hervorgehoben.  Diesen
Beschlüssen  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

9.  Die  Beschlüsse  des  Landrates,  durch  welche  die  zur  Gewährung  von  Unterstützungen
anläßlich  des  Hochwassers  im  August  1905  erforderlichen  Mittel  zur  Verfügung  gestellt
wurden,  erhalten  gerne  Unsere  Genehmigung.

10.  Die  auf  die  Irrenpflege  bezüglichen  Beschlüsse  werden,  soweit  sie  nicht  bereits
zufolge  Unserer  Entschließung  vom  28.  Dezember  1905  und  zufolge  der  Entschließung
des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  29.  Dezember  1905  Unsere  Genehmigung
erhalten  haben  oder  gemäß  der  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom
8.  Januar  1906  gegenstandslos  geworden  sind,  vorbehaltlich  endgültiger  Beschlußfassung  des
Landrats  über  die  für  die  Heil=  und  Pflegeanstalten  zu  erteilenden  Instruktionen  und  Ordnungen

  genehmigt.
112“
        <pb n="696" />
        596

11.  Die  auf  die  Brücken-  und  Wasserbauten  bezüglichen  Beschlüsse  und  namhaften
Bewilligungen  werden  genehmigt.

12.  Dem  Beschluß  vom  30.  Mai  1906,  betreffend  die  Erneuerung  und  Erweiterung
der  Vollmacht  für  den  neugewählten  ständigen  Landratsausschuß  erteilen  Wir  die  Genehmigung.

13.  Den  auf  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats  erteilen  Wir
die  Genehmigung.  ·

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für
die  ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
  aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Vorderriß,  den  2.  September  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

J.  V.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Pfaff.  Staatsrat  v.  Lößl.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Englert.
        <pb n="697" />
        Nr.  57.  597

Abersicht
5zer  Kreis-Uusgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbczirkes
  Oberbavern  für  das  Jahr  1906.

—  ·  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
r-  2
I.  Abschnitt.
#reis-Aus  gaben.
I  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  500  —
Summe  Kap.  I  für  sich
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  4475|70
2  Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landratsausschusses
  .  4000--3
  Regiekosten  ...  ......  9000:
Summe  Kap.  Il  1747570
111  Auf  Erziehnng  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
»  a)ausfundatwnsmaßtgenRetchmssendesStaatscirars...  8  100/78
6  b)  aus  der  Kreisschuldotation  wie  bisher  19  211|87
(c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
110  4K  29  □t  —  —
2|  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne  Statuten  864  729/22
3)  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum
Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse
516  373  A  —  J
4“  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen  22  000—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  übungen  einberufenen  Lehrpersonals,
  bezw.  zur  Unterstützung  der  das  Militärdienstpflicht
jahr  ableistenden  Lehrkräste  1500
        <pb n="698" />
        698

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  853  Vortrag  Betrag
4  52
III1|15  Vefondere  Nemunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersona
  1
a)  für  die  Arbeitslehrerinnen  25  000
6  b)  für  die  Konferenzvorstände  und  zur  Unterstützung  der  Kon-  1
1  ferenzpflichtigen  12  000—
„P)  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstexspektanten  während  6
*-  der  Ableistung  ihrer  gesetlichen  Wilitärdienstpflicht  aus  l
Staatsfonds  .  100()I-6|Allgemeine
  Beiträge  an  Schulkassen:  3
*  a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  l
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonale  =
-  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalterszulagen  und  sonstigen  Zulagen  ge—  I
maͤß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  einschl  der  Dienstalters=
  u.  persönl.  Zulagen  des  Lehrpersonals  an  der  Seminar-  E
übungsschule  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in  München  342  886  18
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  einschl.
der  Beiträge  für  Klosterschulen  144  91507
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds-  ..  2726689
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  ..  1866598
-  e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
«  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  3  264  76
6)0  aus  Kreisfonds  für  weibliche  Klosterschulen  5  53713
7)  aus  der  im  außerordentlichen  Etat  bewilligten  s
neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  .
mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  s
7|  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:  «
a)  Realexigenzbeiträge:  «
aa)ausfundattonsmaßtgenRetchmssendesStaatsarars.  1975292
z  bb)  aus  allemeinen  Kreisfonds  .  1909987
s  b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern
9  zu  Schulhausneubauten  9  «  150  000|—
n  Ständige  Bauausgaben  ...  .  1299
9|Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:  6
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der  «
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für
Formularpapiere  .  .  ..  16  500
b)  für  die  gerschuluspeiioren
E  aa)  Gehallt  ..  .  l7760k
T  bb)  Gehaltszulagen  .  .....  27  15/—
cc)  Diäten  und  Reisekosten  Z  v  4800
#  dd)  Pensionen  6  4811
        <pb n="699" />
        Nr.  57.  599

 

 

Festgesetzter
Vortrag  Betrag

4z

Tit.

Kap.

 

 

II|11O  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfühiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
1  quiesziert  waren:  .
#  Daa)  aus  Zentralfondss  —  4  —  —  —
bb)  aus  Kreisfonds-  —  —
-  b)  Zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
6  .  und  zwar:
6  aa)  hu  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
l  Lehrpersonen:
«  a)ausZentralfondö..........  283  360
i  OausKretsfonds..  254  209—
E  bb)  Zur  Belassung  eines  Drittels  der  zulehzt  bezogenen
Dienstalterszulage  im  Pensionsfalle  aus  Zentralfonds
  641x  263.4  —  „  —
cc)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896
pensionierten  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von
Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-.
  Zuschuß-Kasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  aus  Zen-1
  tralfonds  15  200—
dd)  Zur  unterstützung  des  vor  dem  1.  Januar  1904  zu-  6
gegangenen  pensionierten  Volksschullehrpersonals  15000|—
J%)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrer-Relikten:
«  aa)  aus  Zentralfonds:

IS  a)je240.«oder300.«fürdieWitwen,130.«
i  oder150.-LfürbieDoppelwaisenund100.«für  6
die  einfachen  Waisen  167  790  K  —  J  —  —
-.  6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896
I  zugegangenen  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeind-1
  lichen  Tensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehr-I
  personal  5  600

I

 

 

 

y)  für  dürftige,  dem  1reesstizungsuiter  entwachiene
Lehrerwaisen  2  000  —

bb)  aus  Kreisfonds:
a)  im  allgemeinen  (in  bisheriger  Weisse  234  —

6)  Beiträge  à  90  M  für  die  Witwen,  36  M  für  l

die  Doppelwaisen  und  27  &amp;amp;  für  die  einfachen
Waisen  41  9491—
7)  Zulagen  à  60  für  Witwen,  welche  das  65.  Lebens-  6
jahr  zurückgelegt  haben  9  060—
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Sthullhrer-Wiwwen-  und  4  Kaifer  s
kasse  des  Kreises  12  000—
        <pb n="700" />
        600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4  r-!
III10  e)  Beitrag  an  die  Witwen=  und  Waisenkasse  der  Schullehrer
in  München  .  4000  —
E  s)Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrer-Waisenstift  .  ..  600—
Z!  8)  Zuschuß  an  die  Pensionisten  des  Privatvereins  zur  unterstützung
  dienstunfähiger  Schullehrer  in  Oberbayern  ..  6  000.—
)  Zuschuß  an  den  Hilfsverein  der  Lehrerinnen  in  München  300—
11|  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
"  a)  für  dürftige  Schulpräparanden.  .  8000—
b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  und  zur  Memunerierung  der
#  den  praktischen  Kurs  leitenden  Lehrkräfte  .  4000—
12|  Ubrige  Ausgaben:
a)  Umzugskosten-Entschädigung  für  das  Lehrerpersonal  1  715.—
b)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  *
.  bildung  der  Schullehrer  3  000—
c)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen.  des  Staatsärars#:  3
*  aa)  für  die  Feiertagsschule  in  München  342|86
6  bb)  Entschädigung  dieser  Schule  für  die  lthograrhische
*  Anstalt  2  057/15
.  c))  zur  Unterstützung  armer  Schulkinder  3772
*  d)  an  das  Kreismagazin  für  Lehrmittel  und  Schuleinrichtungs-I
  Gegenstände  7595—
6  e)  für  Abhaltung  eines  Turnspielkurses  für  oberbayerische  Volks-*
  schullehrer  in  München  m
s)  zum  Unterhalt  von  dandfertigteits-  Unterrichtskursen  (Schüler-  I
werkstätten)  00—
13|]  Reservefonds  für  die  Volksschulen  zur  Bestreitung  sonstiger  nicht
voraussehbarer  Ausgaben,  ferner  zur  Gewährung  von  Unterstützungen
  in  außerordentlichen  Notfällen  5000  —
J  Summe  §  1  748  16.  7  —  2379  992859
2  Progymnasien  und  Latein  schulen.
IErigenz-Zuschüsse:  "
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —
b)  aus  der  Kreisschuldotation  2  576  32
)  aus  Kreisfonds:
aa)  für  das  bisherige  Progymnasium  in  Ingolstadt  35  200  40
bb)  „  „  vormalige  »  »  Rosenherm  32  587  —
cc)  „  „  Progymnasium  in  Traunstein  30  665  50
dd)  Gehalt  und  Gehaltszulage  des  Turnlehrers  am  K.  Progymnasium
  Schäftllen  2  535.—
ee)  Desgleichen  des  Gesang  und  d  Musitlehrers  dieser
Anstalt  2  355
2  Prüfungskosten  —
Summe  J  z  105  9192
3  Taubstummen-Anstalten.  -
leotationsbeiträge
        <pb n="701" />
        Nr.  57.  601
Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag.
A□
III/  3.  2  Freiplütze  und  Zuschüsse  für  Personal=  und  Real-Exigenz:
a)  An  das  K.  Zentraltaubstummeninstitut  in  München:
l  a)  Freiplätze  für  Zöglinge  (à  390  4)  8970
·-  6)  Fakultativer  Buschuß  zum  Gesamtaufwand  des
Institucts  8200
1  5)  für  Freiplätze  an  Zöglinge  im  Institut  für  weibliche  Taub-.
  stumme  in  Hohenwart  G  240.#14)  7  680
30  Zuschuß  zum  Wiederaufbau  der  Taubstummenanstalt  Hohenwart,  resp.
"  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  zu  diesem  Zwecke  aufge-#
  nommenen  Schuld  —  —
4/  Buschuß  an  die  Taubstummenanstalt  behenwar  rur  zsfelng
I  eines  Spezialohrenarztes  .  500—
1  Summe  "  —  25  350—
4  Blinden-Institute.
1/  otationsbeiträüge  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Zentralblindeninstitut  in  München  6  480—
Summe  §  4  6  480—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|/  Dotationsbeiträüge  —
28Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erzihng  und
.  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  3  600—
Summe  ʒ  3600
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  fpeziell  für  die
r  weibliche  Jugend.
Da)  Beiträge  an  Erziehungsinstitute  aus  der  Kreis-Schuldotation  5996,57
b)  Dotation  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in  München
zur  Bestreitung  des  etatsmäßigen  Bedarfe  61  13520
)  Stipendien  für  dürftige  Schülerinnen  dieser  Anstalt  1500—
d)  dann  für  den  praktischen  Kurs  bei  derselben  J
e)  Zur  Aufbringung  des  Baubedarfs  für  die  Errichtung  eines
neuen  Gebäudes  für  die  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  —
vierte  Rate  —.  .  136  124,36
*-  Summe  J  z  204  75613
Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten
1  a)  Erziehungsinstitut  Albertinum  in  München  (4  Freiplätze  in
„  demselben  für  Zöglinge  aus  Oberbayern)  2  400—
b)  zur  Gewährung  von  5  ganzen  Freipläten  im  Sindienseninar
zu  Burghausen  .  22502z
—.  5  4650|—
1  8  Kreisstipendien  für  Studierende  anUniversitäten  und
L  Gymnasien  „a  —  —
.  Summe  §  8
        <pb n="702" />
        602

 

—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
4—3
III  9  Übrige  Ausgaben.
I1ur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  000  —
2|  „Zuschuß  an  den  Historischen  Verein  von  Oberbayenn  1  000.—
3)  Beitrag  an  die  anthropologische  Gesellschaft  in  München.  300—
4  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
«  a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  500  —
b)  für  Kinderbewahranstalten  und  Kindergärten  in  Wiunqhen  3  400  —
)  für  dergleichen  in  Oberbayern  5  800  —
d)  an  die  Frauenarbeitsschule  in  München  ...  5000—
e)andenStthzennnsverembetStBomfazll  in  Mürchen
für  die  Kleinkinderbewahranstalt  an  det  Schrenkstraße  daselbst  200
f)  an  den  Krippenverein  in  München  l.  J.  200.—
g)  an  den  St.  Marien-Ludwig-Ferdinand-  PLerein  in  München-  I
Neuhausen:
aa)  ordentlicher  Zuschuf.  500.—
bb)  außerordentlicher  Bauzuschuß  .  .  )00L—
h)  an  den  Verein  „Knabenhort"  in  Mürchen  ...  500  —
i)  an  die  St.  Josephs-Rettungsanstalt  in  Burghausen  600  —
k)  an  den  Verein  „Kinderhort"  in  München  r.  J.  300—
0  an  den  Krippenverein  in  München  r.  J.  200|—
m)  an  den  Mariahilf-Verein  in  München  zur  Erziehung  armer  «
Kinder  zu  braven  Dienstboten  500|—
n)  an  den  St.  Vinzentius-Verein  bei  St.  Bonifaz  1  in  München  "
zur  Erhaltung  des  Kinderhortes  St.  Bonifaz  I  500  —
o)  andie  botanische  Gesellschaft  zur  Erforschung  der  heimischen  Flora  200.—
p)an  den  Kinderhort  in  Neuhausen  300.  —
a)  an  die  Vinzentius-Konferenz  St.  Maria  in  Neuhausen  für
deren  Kinderbewahranstalt,  Knaben=  und  Mäbchenhor,  sowie  ·
Krippenanstalt  .  300—
r)  an  den  Kindergartenverein  in  Mürchen  .  3  500  —
#)  an  das  Kindergärtnerinnen-Seminar  von  Hermanni  in  München  300  —
t)  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  in  Bayern  500,  —
u)  an  das  Bayerische  Gewerbemuseum  in  Nürnberg  500——
V)  an  den  St.  Vinzentius-Verein  St.  Peter  II  für  die  Knaben-  "
erziehungsanstalt  Grunertshofen  .  200  —
w)  an  den  ornithologischen  Verein  in  München  200  —
X)  an  den  Verein  kath.  Erzieherinnen  Bayerrs  200  —
V)  an  den  Verein  für  Volkskunst  und  Volkskunde  in  Mürchen  500  —
z)  an  den  Verein  zur  Gründung  eines  Mädchengymnasiums  in
München  —  Zuschuß  zur  Gewährung  von  Stipendien  an
kreisangehörige  Schülerinnen  des  Sickenberger'schen  Insttiuts
für  Privat-Gymnasialunterricht  für  Damen  500.—
za)  an  den  Verein  für  baherische  Volkskunde  und  Mundart-  #
forschung.  .  200  —
Sumis  J  —  28  1(5—
        <pb n="703" />
        Nr.  57.  603
·  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
13
III  10  Gewerblicher  Unterricht.
a)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  in  München.  3  430—
b)  Zuschuß  an  die  Baugewerkschule  in  München  .  5200—---c)
  Weiterer  Zuschuß  an  dieselbe  für  den  Winterkurs  für  Bauhandwerker
  in  Traunstein.  1740  —
2|Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschulen:
1.  Ludwigs-Kreisrealschule  in  München  138  331,98
2.  Luitpold-Kreisrealschule  in  München  130  648/4
3.  Maria--Theresia-Kreisrealschule  in  München  71  65798
4.  Gisela-Kreisrealschule  in  München.  .  78  89436
b)  übrige  Realschulen:
1.  in  Freising  43  037|82
2.  in  Ingolstadt  44  732|70
3.  in  Traunstein.  46  991|80
4.  in  Rosenheim.  48  205830
s  5.  in  Landsberg  35  92835
6.  in  Wasserburg  37162—
7.  in  Weilheim  .  3440580
Allgemeine  gewerbliche  Fortbildunhsschülen.
a)  Für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  (außer  München)
einschließlich  des  organisierten  Zeichen-For'bildungskursee  78500—
b)  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  der  Stadt  München  376  36785
J  c)D1strIkts-ZetchenundSchnttzerschmew
aa)  in  Partenkirchen  —  nebst  Filialen  16  16450
bb)  in  Berchtesgaden  13  964  —
d)  Zeichen-,  Modellier=  und  Schnitzschule  Oberammergau  6  050—
e)  Geigenbauschule  in  Mittenwald  7908—
f)  Zuschuß  an  die  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Photographie
in  München  —  hievon  300  .∆  für  die  graphische  Abteilung  —  1500—
1  220  820  58
*!  Landwirtschaftlicher  Unterricht.  Summe  §  10  o8
1  Kreisackerbauschule  in  Landsberg  ..  19  600—
2  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen.  ..  .  1000
3s  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Landsberg  34  640
4  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Erding.  12  450
9  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Pfaffenhofen  6  625|/—
6|/Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Traunstein  7120—
7Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Wolfratshausen  8  520
8|]  Für  eine  weitere  VI.  landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Mühldorf  5000—
9Oberb.  Kreisgeflügelzuchtanstalt  in  Erdin  2000—
10  An  die  Haushaltungsschule  auf  dem  Gute  Warnberg  bei  Solln,  Zuschuß
  zur  Ermöglichung  von  Freistellen  für  ärmere  Mädchen.  4000|—

1137
        <pb n="704" />
        604

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
+  2
III  11/11  Der  Stadtgemeinde  Erding,  Zuschuß  zur  rascheren  Tilgung  des  zur
5v)  Bestreitung  des  Bauaufwandes  für  die  Haushaltungsschule  in
ss  hl.  Blut  aufgenommenen  Anlehens  ..  500  —
12|An  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auj  dem  Lande  zur
Abhaltung  von  Wanderkochkursen  500—
——  ν,
12  ÜUbrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht:
1|  Diüäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  .  1700—
i2PensionenundAltmentattonenfürdienstunfahtgexehreran  Real.
und  Landwirtschaftsschulen  und  für  R  Relikten  von  solchen;  Zuschuß
6  an  den  Kreispensionsfonds.  53  000  —
3—  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-4Stipendien
  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  technischen  Hochschule  2  800|—
b)  der  Industrieschule  700.—
)  des  Realgywuasiums  800|—
-  d)  der  Realschulen  4500—
e)  zur  Hebung  der  Kunsschiitzerei  in  den  Bezirken  Berchtesgaden
und  Garmisch.  ..  500  —
)  der  gewerblichen  Forchihungeschulen  zum  Besuche  einer  Kunstgewerbeschule
  900—
80  für  Kreisangehörige  zum  Besuche  der  Frauenarbeitsschule
in  München  5000—
h)  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  Wehenstohm  500
i)  der  Kreisackerbauschule  in  Landsberg  ..  3  000—
k)  der  landwirtschaftlichen  Kreiswinterschulen  in  Landsberg,
Erding,  Pfaffenhofen,  Traunstein  und  Wolfratshausen:
aa)  für  Schüler  der  Winterschulen  11  000—

 

bb)  für  Schüler  des  Wiesenbaukurses  in  Landsberg  und  für
Anschaffung  und  Reparatur  von  Geräten  der  Wiesenbauschul
  .  .  .......
1)  für  Veterinärkandidaten  .
m)  zum  Besuche  von  Molkereischulen  .  .
n)ForderungderObItbaumzucht  speziell  Gewährungvon  Stipendien
zum  Besuche  der  K.  Gartenbauschule  in  Weihenstephan,  insbesondere
  der  dortselbst  stattfindenden  Obstbau=  und  Baumwärterkurse,
  sowie  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Verwaltungsbeamte,
  Lehrer  rc.  behufs  Bestreitung  ihrer  Auslagen
anläßlich  des  Besuches  der  dortigen  Obstbaukurse

 

*S—

—  —  —
—  Ir
S

 

 

Summe  §  12

 

Summe  Kap.  III  748  426.4  Jt

 

 

—
        <pb n="705" />
        Nr.  57.  605

—  Festgesetzter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
r—W*#

IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
Auf  Industrie.

1—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

2  Beitrag  zur  Handels-  und  Gewerbekanmer  3  000—
3|  Kosten  der  Handwerkskammer  für  Oberbayern  27200  —

4  An  den  Kreisausschuß  von  Oberbayern  für  die  bayer.  Jubiläums-,

Landes-,  Industrie-,  Gewerbe=  und  Kunstausstellung  Nürnberg  1906,  1
Beitrag  zur  Unterstützung  minderbemittelter  Aussteller  ..  5  000
5|Zuschuß  zu  dem  Deutschen  Musem  6  000—

6  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Förderung  des  Frendewoerleh  in
München  und  im  bayerischen  Hochlande  .  200()—
Auf  Kultur.
1  a)  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  12  000  —
b)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Moorkulturversuchsstation  im
Erdinger  Moos  1  000—
2  Für  den  Kreiskulturingenieur:
Gehaatte  1  5520—
690—
Diäten  und  Reisekostenaversume  1  6200—
Zeichnungs=  und  Schreibmaterialien  60  —
3  Für  den  äußeren  kulturtechnischen  Dienst:  I
a)  Bezirk  München:
Gehalt  des  Bezirks-Kultur-Ingeniers  1  *!600“
—
Dienstreisenaversum  desselben  Z  1  500—
Zeichnungs=  und  Schreibmaterialien  60
b)  Bezirk  Rosenheim:  3  r
Gehalt  des  Bezirks-Kultur-Ingenieurs  ....«.«.  3  0.0
Dienstreisenaversum  desselben  "6  1  500—
Aversum  für  Regiebedürfnisse  400—
)  Bezirk  Ingolstadt:  6
Gehalt  des  Bezirks-Kultur-Ingenieurs  (  3  000  –+
Dienstreisenaversum  desselben  Z  1  500—
Aversum  für  Regiebedürfnisse  400—
d)  Bezirk  Weilheim:
Gehalt  des  Bezirks-Kultur-Ingenieerrrrrs  1  3  0°0  *
Dienstreisenaversum  desselben  1500  —
Aversum  für  Regiebedürfnisse  »  400-e)
  für  den  technischen  Assistenten  und  den  Wiesenbaumeister,

 

 

 

 

 

 

mit  Gehalt  und  Rechten  nach  Klasse  IV  der  Anlage  C  des
Gehalts-Regulativs  vom  26.  Juni  1894:
        <pb n="706" />
        606

 

 

 

——

 

 

 

 

 

 

 

Z  Festgesetzter
Kap.  3  Vortrag  Betrag
+  2
1v  2  3  aa)  für  den  technischen  Assistenten:
1  500—
Gehalt  ...  210—
Dienstreisen-  und  Regie=  Aversum  .  .  800—
bb)  für  den  Wiesenbaumeister  Tilger:
1  1  680—
Gehallt  ...  .  210—
Dienstreisen=  und  Negie-Aversum  800|—
cc)  für  2  Bauführer  mit  Gehalt  und  Rechten  nach  glasse  vi
des  Gehaltsregulativs  vom  26.  Juni  1894:;  Gehalt  ie  3  000—
1500  K  —  Zulage  je  210.0  .  420—
Dienstreisen  und  Regie-Aversum  je  W  1600  —
()  Bezüge  von  Kulturingenieurpraktikanten  während  der  obleistung
ihres  Vorbereitungsdienstes  1  500|  —
g)  Bezüge  der  zur  Unterstützung  der  Bezirks-Kultur-  Ingenieure
aufgestellten  5  Kulturgehilfen  und  Sustentation  des  in  den  #
Ruhestand  versetzten  Kulturvorarbeiters  Birkmaier  in  Rosenheim  6  310.—
h)  Feldzulagen  der  Kulturgehilsen  im  äußeren  Dienst  1  800.—
i)  Reisekosten  derselben,  Krankenversicherungsbeiträge  2c.  900  —
k)  für  Portoauslagen  der  Bezirks-Kultur-Ingenieure,  Anschaffung
und  Reparatur  von  Instrumenten,  Geräten,  Bureaueinrich-  T
tungen,  dann  für  Literalien  und  sonstige  Realexigenz  800  —
1)  für  Bereitstellung  von  Kulturvorarbeitern  zur  Beihilfe  für
Landwirte  und  Genossenschaften  bei  Ausführung  von  Kultur-  H
anlagen  .  4000z-—-m)
  Pension  des  quieszierten  Bezirtä-Kulturingenieurs  Eusemann  3
München.  ...  ..  ......  3  186—
1
4Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:  6
a)  aa)  für  Obstbaumpflege  4  500|—
bb)  Zuschuß  an  den  oberbayer.  Kreis-  Obstbaiverband  2.  Rate
der  bewilligten  4  500  f  1  500.—
b)  für  Hebung  der  Viehzuchtt  38  000—
Jc)  für  Prämiierung  von  Privatbeschälhengsten.  ..  sp0001
d)  aa)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlag-  Unterrichts  3  500—
bb)  für  den  Wanderlehrer  für  Hufbeschlag.  600—
e)  für  den  Kreiswanderunterricht:  «
1.  für  die  beiden  berufsmäßigen  landwirtschaftlichen  Kreis-  #
Wanderlehrer:  «
a)  Bezirk  München:  6
|A  2  6400—
Gehalt  1  360|—
Reiseaversum.  1500  —
Regieaversum  100—
        <pb n="707" />
        Nr.  57.  607
4  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
A-IV
  2  4  8)  Bezirk  Rosenheim:  3000
Gehalt.  ....  315|
Reiseaversum.  1  500  —
1  Regieaversum  100|—4
2.  für  den  berufsmäßigen  Kreisobstbauwanderlehrer  6
:  2  640—
1  Gehalt  1  10|
#  Reiseaversum.  .  *E
Regieaversum  ..  1200  —
3.  für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht  im  Nebenamt  3  500
)  für  den  praktischen  Wiesenbaukurs:  i
1.  Diäten=  und  Reisekostenaversum  des  Wiesenbaulehrers  und
E  fkt.  Bezirks-Kulturingenieurs  900  —
#  2.  Feldzulagen  des  Kulturgehilfen  während  der  sechsmonat.  #
«  ltchenDauerdesWtesenbaukutses.  300k—-"
  )U)fürSchutzundelegevon  Privatwaldungen  und  speziell  zur  1
Anlage  von  Saatkämpen  und  Verschulungen,  sowie  zur  Heranbildung
  von  Waldkulturvorarbeiteern  6000—
bd)  Weiterer  Zuschuß  für  den  Bezug  auswärtiger  #ei#en  2  000.—
"  1)  5)  für  Hebung  der  Fischzucht  .  .  3  000—
bd)  für  einen  Kreiswanderlehrer  für  Fischzucht  60
2280—
#  Gehalt  (
Reiseaversum.  1  500—
Regieaversum  .  100-·s·
  i)  für  Hebung  der  Bienenzucht  500
*  k)  für  Hebung  der  Geflügelzucht,  dem  oberbayerischen  Geflügelzucht=*
  Vereine  300—
7  1)  dem  Verein  zur  Hebung  der  Pferbezucht  sur  die  e  vohienauf
»  zuchtstationen  2000—
-  m)  dem  Remontezucht-Verein  Bruck  1  000—
n)  Zuschuß  für  das  brennereitechnische  Institut  in  Weihenstephan  500
o)  Zuschuß  an  den  Kreisausschuß  des  landwirtschaftlichen  Vereins
von  Oberbayern  für  landwirtschaftliche  Zwecke  im  allgemeinen  3  000—
p)  Zuschuß  zur  Ermöglichung  des  weiteren  Ausbaues  des  Arbeits-#
  nachweises  in  Oberbayern.  ...  4000—
.  q)Zuschußandte  Pferdezuchtgenossenschaft  Garmisch  .  YO-Summe
  Kap.  V  223  736—
V  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  Arzte  in  armen  Gegenden.  6  792—
2  –4  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Beiträge  an  vuistriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
«  Distriktstierärzten.  ..  14270—-Summe
  Kop.  V  21  062/—
        <pb n="708" />
        —  —.—

—.

 

 

Z  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
AM.  2
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreis-  -Heil-  k  und  pflegeanstalten.
Iin  Eglfing:
a)  für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  370  000  —
b)  für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  vom  Jahre  1875.  78  500
c)  Verwaltungskosten  dieser  Schulee  980
2  a)  für  Verzinsung  des  Kreisanlehens  zur  Errichtung  der  neuen  s
Kreis-Heil-  und  Pflegeanstalt  Eglfing  und  zur  Erweiterung  E
der  Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalt  Gabersee  und  Verwaltungs-  l
;  kostendiesesAnleheng..  360  000—
b)  zur  teilweisen  Aufbringung  des  Aufwandes  für  außerordentó
  liche  Bedürfnisse  der  oberbayerischen  Kreis-Heil-  und  Pflege-E
  anstalten  .  150  000!—
I  c)Zuschußbedarf  für  den  Betrieb  des  Kreisgutes  Eglfing  .  —  —
3  in  Gabersee:
#  a)  Betrieb  der  Anstalt  104  000—
#  1  b)  für  Verzinsung  des  III.  oberbayerischen  Kreisanlehens  ..  400--—
z-  c)siebente(letzte)TtlgungsratedesIlIobekbayertichenKrets-I
  anlehens  20  000
d)  zur  Refundierung  der  eingezehrten  Stammfapitalien  des  Maximilians-Unterstützungfonds
  zum  Getreideankauf  in  Notjahren  10  000.—
3  Sonstige  Krankenanstalten.
1  —  —  —  —  —  —  —
2  Fur  die  Universitäts.  Augenklinik.  ..  1000F—·
«-.3AndreGentner’scheHetlanstalt  für  Sprachkranke  300
4n  den  Frauenverein  vom  roten  Kreuz  für  die  Krieger'sche  T
pädische  Anstalt  in  München  .  1200—
I5ufchußand1efretwtllcge  Sanitäts-Hauptkolonne  München  1000—
6  Für  das  Dr.  von  Hauner'sche  Kinderspital  in  München  1  200—
7|  Für  die  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Attl:
a)  den  bisherigen  Jahresbeitragg  ..  4000
b)  für  2  Freiplätze  II.  Kl.  dieser  Anstalt  ..  552—
8AndenSamariterBeremfürchtturgtsch  orthopädische  vilje  in
München  .  300—
OAn  die  Kinderpoliklinik  im  Reisingerianum  in  München  700.—
10  An  die  medizinische  Universitätspoliklinik  in  München.  700—
111/  An  die  gynäkologische  Universitäts-Poliklinik  in  München  700—
12/  An  die  chirurgische  Universitäts-Poliklinik  in  München  700—
13/  An  das  orthopädische  Ambulatorium  der  chirurg.  Poliklinik  in  Minche  500—
114  An  die  Universitätsohrenpoliklinit  in  München  300  —
!Z  41  –  –.  ––  –  —  —  *  –F
514  Universitäts.Frauenklinie  in  München  8  000  —
6  Zur  teilweisen  Deckung  der  Kosten  der  Teilnahme  von  bebamen
*  an  den  Repetitionskusen  ...  1500—
        <pb n="709" />
        Nr.  57.

Kap.

609

 

Tit.

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

AM.

2

 

VI

 

10

11

 

 

 

—

—

 

Kretinen-Anstalten:
a)  aag  für  die  Anstalt  in  Ecksberg  für  18  ganze  und  6  halbe
Freipläe

bb)  an  diese  anstalt  in  Ecksberg  weiterer  Zuschuß

b)  für  die  Anstalten  in  Neuendettelsau  und  Polsingen

c)  für  die  Anstalt  in  Schönbrunn

d)  a)  Zuschuß  an  die  Kretinen-,  Blinden,  und  Taubstummen-Anstalt
  Ursberg  zur  Verwendung  für  arme  Angehörige
des  Kreises  Oberbayern  ..

6)  Zu  Freiplätzen  für  bedürftige  Pfieglinge  dieser  Anstalt

aus  Familien,  die  nicht  der  bffentlichen  Armenpflege  zur
Last  fallen  wollen.  .

Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  einder.
Beiträge  an  Rettungsanstalten:
a)  an  die  St.  Nikolaus-Anstalt  für  katholische  Knaben  in  Andechs
b)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Mädchen  in  Indersdorf
  und  zwar:
1.  3000  .X&amp;amp;  für  15  Freiplätze  für  Pfleglinge  aus  dem  Kreise
Oberbayern,
300  „  Gehaltserhöhung  des  I.  Lehrers,
300  „  Aufbesserung  der  I.  Lehrerstelle,
200  „  Wohnungsentschädigung,
180  „  für  Holzentschädigung,
1028  „  zur  Erhaltung  der  II.  Schulklasse,
300  „  Gehaltserhöhung  des  II.  Lehrers,
200  „  für  Wohnungsentschädigung,
25  „  für  Holzentschädigung,
10.  80  „  für  Zeichnungsunterricht,
11.  1000  „  Gehalt  für  die  III.  Lehrerstelle,
12.  120  „  für  Wohnungsentschädigung,
13.  120  „  für  Holzentschädigung,
14.  80  „  für  Zeichnungsunterricht
)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Knaben  in  Eschelbach
bei  Pfaffenhofen  .
d)  an  das  protestantische  Reitungshaus  in  veldtirhen.
aa)  für  acht  Freiplätze  à  200  M.  ..
bb)  außerordentlicher  Bauzuschuß.

Zur  Unterstützung  der  aus  Strafanstalen  und  Arbeitshäusern
  Entlassenen

Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.

Zur  Unterhaltung  der  Suppenanstalt  für  arme  Schulkinder  in
Berchtesgaden  .

Zuschuß  an  das  protestantische  Waifenhaus  in  München  .

#

1316#„  II  3106°F

131628
III

 

 

7  350  —

3  000
200
2  500

1000

1  000

1  000
        <pb n="710" />
        610

 

 

 

 

Kap.

 

VI  11  3

l

Sz;

 

——  —  —  .  ..--C.--  .—  —  —  —

 

 

 

 

Festgesetzter
Vortrag  Betrag
——[Gm„G„G„G„—
Für  die  Suppenanstalten  für  arme  Kinder  protestantischer  Schulen
in  München  600—
Renten  des  Maximilians-Hilfsfonds  für  anherordentliche  Not-  und
Unglücksfälle  ..  ..  4  800  —
An  den  Asylverein  für  Obdachlose  in  Mircher  .  500»--—-Zuschuß
  dem  Maria-Marthastift  500
Zuschuß  der  Diakonissen-Anstalt  in  München  .  500
Zuschuß  zum  Distrikts-Waisenhause  in  Gaimersheim  200.
Zuschuß  zum  Rekonvaleszenten-Unterstützungsverein  in  München  1  0001—
Zuschuß  an  die  Verpflegsanstalt  für  arme  Kinder  in  Traunstein  200|  —
Zuschuß  an  den  Verein  „Lehrlingsschutz  in  München  1  000|0.-—
Zuschuß  an  den  Elisabethen-Verein  in  München  200—
Zuschuß  an  den  ersten  evangelischen  Lehrlingshort.  200  —
Zuschuß  an  den  Lehrlingshort  des  evaugelischen  dandweriervereines
in  München  200  —
Zuschuß  an  den  Frauenverein  „Arbeiterinnen  hein“  400  —
Zuschuß  an  die  oberbayerische  Arbeiterkolonie  benrgfähmüble  bei  #
Schongau  .  1500j-—-Zur
  Unterstützung  von  Naturalverpflegungsstationen  3  000.—
Zuschuß  an  die  freiwillige  Rettungsgesellschaft  in  München  1  000—
Der  Stadtgemeinde  Rosenheim  Zuschuß  für  die  gemeindliche  Sup.
penanstalt  .  .  9001
An  die  Heilstätte  für  strophulöse  Kinder  in  Bad  Reichenhall  300  —
Zuschuß  an  den  Verein  „Marianum“  in  München  6
a)  ordentlicher  Zuschuß.  500
b)  außerordentlicher  Zuschuß  .  .  .  1000  —
Zuschuß  an  den  Pensionsverein  der  Distriissirahenwerter  im  bies
rheinischen  Bayern  300.—
a)  Unterstützung  des  baherischen  Franenvereins  vom  roten  *  .
zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  1  500  —
b)  An  den  Frauenverein  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  300  —
Zuschuß  an  den  Verein  „Marienheim“  in  Ingolstadt  300—.
Zuschuß  an  die  Gemeinde  Peiting,  K.  Bez.-Amts  Schongau,  zur  unterhaltung
  der  dortigen  Suppenanstalt  150  —
Desgleichen  an  die  Gemeinde  Freising  für  die  Suppenanstalti  in  Neustift  300
Desgleichen  an  die  Stadtgemeinde  Schrobenhausen  für  die  dortige
Suppenanstalt  200.—
An  den  katholischen  Charitas-  Verein  Zuschuß  zu  den  T  der
Ausbildung  von  Landkrankenpflegerinnen  300
Zuschuß  an  den  Verein  „Seraphisches  Liebesweri“  in  Altötting  200  —
Zuschuß  dem  Vereine  für  Volksheilstätten  in  Oberbayern  für  die
Anstalt  in  Krailling  bei  Planegg  1  000.  —
Zuschuß  für  die  Schulsuppenanstalten  in  Schneitzlreuth  und  Weißbach  140  —
        <pb n="711" />
        Nr.  57.  611
»  "-"·"«"  Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
4
46
VI  1|82  An  den  Verein  „Freundinnen  junger  Mädchen“  200—
133“/“  An  den  Gisela-Kinderspital-Verein  München.  ..  500—
34  An  die  Ortsgruppe  München  der  deutschen  Gesellchaft  zur  kre
der  Geschlechtskrankheiten  250—
35/  An  den  Pensionsverein  bayer.  Polkzeisoldaten  un  Schutmänner  500—
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
s  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  38
-  Abs.  V  des  Gesetzes  in  der  Fassung  der  K.  Deklaration
vom  10.  Mai  1902  und  zwar:
a)  zur  Hälfte  des  Aufwandes  für  allgemeine  Armenlasten  der
Gemeinden  30  363—
1  b)  zu  drei  Vierteilen  der  Kosten  für  die  Unterbringung  von
«  GetstegkrankenundBlödenerren-undBlödenanstalten.  5026425
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die  Unter—
bringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren=  und
Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  214  505/20
Summe  Kap.  Uyu1467  907|145
VUI  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  140  000—
2  Desgleichen  zur  Verbesserung  der  materiellen  Verhältnisse
der  Distriktstechniker  11  250|75
3  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff=  und  Floßfahrt
  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  145  546—
4  Schutzbauten  an  Gewässern,  welche  nicht  der  Schiff=  und
Floßfahrt  dienen,  deren  Herstellung  den  beteiligten
Eigentümern  obliegt  267  027—
5  Zur  Unterstützung  von  Gemeinden  für  Herstellung  und
Unterhaltung  der  Gemeindeverbindungswege  .  20000——
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  behufs
  der  Umpflasterung  bezw.  Reparatur  der  Ortstraversen
  an  der  Distriktsstraße  über  Ober=  und  Unterföhring
  5000.—
8An  die  Gemeinde  Griesstätt  —  Zuschuß  zur  Verstärkung
des  Innbrücken-Unterhaltungsfonds  —  5.  und  letzte
6  Rate  des  bewilligten  Zuschusses  von  10  000  fl  2  000—
9  An  die  Stadtgemeinde  Tittmoning  —  Zuschuß  zur  Bildung
eines  Brückenbaufonds  —  5.  Rate  des  bewilligten  6
Gesamt-Zuschusses  von  50  000  K,  bisherige  Gesamtbewilligung
  für  1902  mit  1066  12000  4  4000—

 

 

 

 

 

 

 

1147
        <pb n="712" />
        612

 

 

 

 

 

·  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4
VII  10  An  die  Gemeinde  Apfeldorf  —  Zuschuß  1.  Rate  —  zu  den
Kosten  einer  eisernen  Brücke  über  den  Lech  bei  Apfeldorf  2  000.—
11,  An  die  Gemeinde  Oberfinning  zur  teilweisen  Tilgung
«  der  Schuld  für  die  Windachbrücke  am  sogenannten
I  Hartteil.  500—
Eumme-#bWVIs
l
VIII  Übrige  Kreisausgaben.
1  Für  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuer-6
  wehren  4000
2)  Für  Inspektion  der  oberbayerischen  Feuerwehren  und
*  für  Regie  des  Kreisausschusses  derselben  1  200—
3.  Beiträge  gemäß  38  32  des  Bauunfalk  versicherungsgesetzes  1721860
*  Summe  Kap.  VIU  2715
IX.Allgemeiner  Reservefonds  ..........  95  904099
Summe  Kap.  IX  für  sich!  .
1  Summe  der  Kreisausgaben  748426K  —  661752s01
I
l
1  II.  Abschnitt.  1
Kreis-Einnahmen.  .
1  #  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsseaus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung:  1
1  Lateinschulen.
1  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewillgungen  beruhenden  Fum-  .
dationsbeiträüge  .  .  —  —
2|Aus  der  Kreisschuldotation  257632
«  Summe  §  1  257632
2  Gewerblich-technische  Schulen:
**  Summe  §  2  für  sich!  —  —
3  Deutsche  Schulen.
1/  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundations.
beiträge  .  1582205
2Leiitiiiiqeiiiiir  ständige  Bauausgaben  1299
3Bnudgetmäßige  Kreisschuldotation  und  zwar  Q
a)  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  76  018  10
b)  neue  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung  der  mit  it  Schillasten
überbürdeten  Gemeinden.  31  500—
        <pb n="713" />
        Nr.  57.

Tit.

613

 

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

4

 

 

 

 

(1i—

 

S

4

 

–

—

10

11
12

 

 

Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  die  bisherigen
Beiträge  zur  Ergänzung  und  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens,
dann  die  Zulagen  an  alle  Schulverweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Schulgehilfen  aus  Staatsfonds  und  zwar  für  Gemeinden  mit
weniger  als  10  000  Einwohnern.

Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  Kap.  III  §  1  Tit  6a  der  Kreisausgaben

Finanzgesetzlicher  Zuschuß  zur  Durchführung  des  Schulbedarfgesetzes
vom  28.  Juli  1902  (Art.  16  Abs.  2  Zifl  4  des  angeführten
Gesetzes)

Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum
Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse  Lp.  III  64
Tit  3  der  Kreisausgaben  6373

Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  w  rr
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden  sind
a)  Buschte  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen

b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle.  64  263  +  —
ID)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Vensionseinrichtungen  nicht  lellnehmende
Lehrpersona  ....  ..
Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrer-  Relikten
a)  je  240  .X  oder  300  .X  für  die  Witwen,  130  .&amp;amp;  oder  150  4
für  die  Doppelwaisen  und  100  ¾M  für  die  einfachen  Waisen
167790.4  —  J
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse,  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal
I)  für  dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen
Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schuloisitationen

Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstzeit

216  880/70

 

312  886  18

150  000—

283  360

 

56000“
2000

1  71  —
1000

 

Summe  8  3  748  426  —  —

1  1TE

 

Summe  Kap.  I  X  748  46  4  —  .

 

1  14  57134
        <pb n="714" />
        614

 

 

 

 

 

 

 

F  —  *  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
—
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1|1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhannt  .  2572s—
2  Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstees  16  800  —
Summe  Kap.  1  B  —  7  —  19  —
Summe  Kap.  1  748  426  4  —  „0  1  163  *)
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  l-111
  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsguellen:
1  a)  Die  Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schulfonds  nach  Ab-#
  zug  der  Verwaltungskosten  .  57000s..
Hi  b)  Renten  aus  dem  Maximilianshilfsfonds  4800  —
E  c)  Ubrige  Einnahmen  —  —
Zuschuß  des  K.  Progymnasiums  Schäftlarn  zun  Getale  des  Gesang
*  und  Musiklehrers  dieser  Anstalt  .  1000
—  —  .  D  ——
IV  Kreisumlage  zu  39  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  zu  13  612170  11  .4  nach  Abzug
von  ¾  Prozent  für  Nachlässe,  im  Nettobetrage  von  .  526903:z;70
Summe  Kap.  IV  für  sch-1

V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  121.274,07
#  Summe  Kap.  V  für  sich!  —
Summe  der  Kreiseinnahmen  718  4264  661765201
        <pb n="715" />
        Nr.  57.  615

Abschied  für  den  Landrat  von  Niederbayern  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1906.

Im  Namen  Seiner  Majestüät  des  Königs
Luitpold,

von  Gottez  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Gayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Niederbayern  in  seinen  Sitzungen
vom  6.  bis  18.  November  1905  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1904.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1904
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1906.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Niederbayern  beträgt  für  das  Jahr
1906:  2907846  64  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  29078  46  J  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  19606.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  vom  Landrate  bei  Prüfung  des  Voranschlages  gestellten  Anträge  und  gefaßten
Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung:

1.  Hinsichtlich  der  auf  das  Taubstummeninstitut  in  Straubing  bezüglichen  Beschlüsse
des  Landrats  verweisen  Wir  auf  die  Entschließungen  des  Staatsministeriums  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom  4.  Januar  1906  Nr.  26279  und  vom
22.  Mai  1906  Nr.  6254  I.
        <pb n="716" />
        616

2.  Zugleich  genehmigen  Wir  die  Beschlüsse  des  Landrats  wegen  Regelung  der  Gehaltsund
  Pensionsverhältnisse  des  Lehrpersonals  dieser  Anstalt.

3.  Hinsichtlich  der  Genehmigung  der  vom  Landrate  beschlossenen  Bereitstellung  vermehrter
  Mittel  für  Freiplätze  im  Zentralblindeninstitute  zu  München  verweisen  Wir  auf
die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  vom  18.  Februar  1906  Nr.  2960.

4.  Die  auf  die  Kreisackerbauschule  in  Schönbrunn  bezüglichen  Landratsbeschlüsse
werden  genehmigt.  «

5.  Zu  der  vom  Landrate  beschlossenen  Verwendung  von  Renten  des  für  Sustentationen
dienstunfähiger  Lehrer  an  den  Landwirtschafts-,  Gewerbe=  und  Handelsschulen  bestimmten
Kreisfonds  wird  unbeschadet  der  dem  Kreise  obliegenden  Verpflichtung  zur  Befriedigung  der
Ansprüche  des  beteiligten  Personals  die  Genehmigung  erteilt.

6.  Dem  Antrage  auf  Verstaatlichung  der  Realschulen  kann  nicht  stattgegeben  werden
und  für  die  Gewährung  von  Zuschüssen  aus  Zentralfonds  zur  Exigenz  von  Realschulen,
welche  nicht  Kreisrealschulen  sind,  stehen  Mittel  nicht  zur  Verfügung.  Hinsichtlich  der
Einführung  von  Oberrealschulen  verweisen  Wir  auf  die  einschlägigen  jüngsten  Verhandlungen
des  Landtages  und  behalten  Uns  vor,  dem  Landrate  die  veranlaßte  Vorlage  zugehen  zu  lassen.

7.  Der  Landrat  hat  die  Mittel  zur  Errichtung  einer  pragmatischen  Lehrstelle  für
katholischen  Religionsunterricht  an  der  Realschule  Landshut  bewilligt.  Diesem  Beschlusse
haben  Wir  bereits  unterm  18.  Dezember  1905  Unsere  Genehmigung  erteilt  und  die
Besetzung  der  Stelle  verfügt.

8.  Der  Beschluß  des  Landrats,  zu  den  Kosten  der  Handwerkskammer  einen  Zuschuß
von  9000  4  zu  bewilligen,  wird  mit  der  Maßgabe  genehmigt,  daß  der  etwaige  Mehrbedarf
  bis  zum  Betrage  des  von  der  Kreisregierung  festgestellten  Voranschlages  von  10  200#
der  Kreisreserve  zu  entnehmen  ist.

9.  Die  Erhöhung  des  Kreisfondszuschusses  zur  Sustentation  von  Distriktstierärzten
und  praktischen  Tierärzten  um  1300  Kx  wurde  mit  Befriedigung  wahrgenommen.

10.  Die  auf  die  Heil=  und  Pflegeanstalt  Deggendorf  bezüglichen  Beschlüsse  werden,
soweit  dies  nicht  schon  durch  Unsere  Entschließung  vom  28.  Dezember  1905  geschehen
ist,  genehmigt.  Zugleich  wird  hierbei  auf  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des
Innern  vom  22.  Dezember  1905  verwiesen.

11.  Der  Landrat  hat  bedauerlicherweise  die  mit  Beschluß  vom  18.  November  1902
übernommenen  Leistungen  zur  Isarkorrektion  um  30  000  —M  gemindert.  Bezüglich  dieses
Beschlusses  verweisen  Wir  auf  die  seitens  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  unterm
4.  August  1906  ergangene  Entschließung.
        <pb n="717" />
        Nr.  57.  617

12.  Den  auf  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrates  erteilen  Wir
Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für
die  ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
  aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Vorderriß,  den  2.  September  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

J.  V.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Pfass.  Staatsrat  v.  Lößl.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Englert.

115
        <pb n="718" />
        618

Abersicht

der  Kreis-Ausgaben  und  Krei--Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Aieberbapern  für  das  Jahr  1906.

 

 

 

 

 

 

·  —  Festgesetzter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
—W—
I.  Abschnitt.
reis-Ansgaben.  1
1  E  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  500
Summe  Kap.  1  für  scch-  —
R  Bedarf  des  Landrates.  «
I
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  2  836°—
2.  Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrats-  «
««,  ausschusses  ...  .....  .  1242  —
3  Regiekosten.  ....  .  1377—-Summe
  Kap  II  5  455—
I11  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.  #
1Steändige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8  78914
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  4644  48
)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
80  4  23  —  —
2Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  791  304.07
:Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der  1
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum  s
Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse
s  450401456J  —(—
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus

 

 

 

 

sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902
a)  im  allgemeinen.
b)  an  Stelle  des  zu  airsch  sibungen  einberufenen  Lehrpersonals
  ...  ..  .....

 

 

i
1020()—

500
        <pb n="719" />
        Nr.  57.  619
Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
*#.
III  5  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal:

a)  im  allgemeinen  5143—
b)  für  Volksschullehrer,  welche  Zeichnungsunterricht  mit  hervorragendem
  Erfolge  erteilen,  oder  an  Informationskursen  für
Zeichenunterricht  teilnehmen  2500|  —
J·)  zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während  #
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  1  000—
6  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:  —
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzee  .  3591361
i  b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  20  90560
*  J)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  ..  794335
li  d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  6960—
#  1  e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
1!  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
#  aus  Kreisfonds:
aa)  an  die  Schulkassen  nach  den  seitherigen  Bewilligungen
  11  608.—
bb)  Beiträge  an  die  weiblichen  Klosterschulen.  .  986012
ccHurAufstellungvonChor-und  Mcsnerdtenstsub
stitaten  1  500  —
7)  aus  der  im  außerordentlichen  Etat  bewilligten  neuen
.  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schul-I
  lasten  überbürdeten  Gemeinden
7  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schuhanstauten
#  a)  Realexigenzbeiträge  .  .  1720  —
»  b)  für  Schulpreise  .  343—
)  für  Schulbücher  und  Schulgeld  armer  Kinder  11714
E  d)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  *n6  85  720  —
MIt
8Ständige  Bauausgaben  39/92
9Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Distriktsschulinspektoren:  .
a)  für  Vornahme  der  ordentlichen  Schulprüfungen  .  11  300—
90  für  Vornahme  der  außerordentlichen  Schulvisitationen  1  715—
b)  Für  den  I.  Kreisschulinspertor:
aa)  Gehalt  .  3720—
bb)  Gehaltszulage  .  645—
cc)  Diäten  und  Reisekosten  .  1000—

 

 

 

 

115*
        <pb n="720" />
        620

 

Festgesetzter
Vortrag  Betrag

4

Tit.

aap.  8

 

 

III19#  c)  Für  den  II.  bressschulinspektor:
aa)  Gehalt  .  ..  ...  3  360
bb)  Gehaltszulage  ..  ......  480
cc)  Diäten  und  Reisekosten  ....  1000

d)  Pension  des  Kreisschulinspektors  Joseph  Fischer  ....  4320
Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  auiesziert  waren:
;  aa)  aus  Zentralfonds  –  —  «-bb)
  aus  Kreisfonds  —-I


III

 

 

1

S

 

b)  ur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralfoddss  121  800  —
6)  aus  Kreisfonds:
1.  ordentlicher  Zuschuß  .  .  76  358—
2.  zur  Erhöhung  der  Pensionen  des  vor  6
dem  Jahre  1896  pensionierten  Lehrpersonalse
  5016.—
3.  Zuschuß  zur  Deckung  des  Ausfalles  infolge
Aufhebung  der  Beitragspflicht  zum  Verein
aus  den  jeweiligen  Alterszulagen  —  —
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  im  Pensionsfalle  aus  Zentralfonds
30722  4  —  —-cc)zurUnterstützungdervordemlJanuar1896pen-

  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs=1
  Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensionsein-*
  richtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonll  7390—
*4  dd)  zur  Unterstützung  von  Lehrpersonen,  die  vor  dem
.  1  Januar  1904  pensioniert  wurden  Aus  Kreisfonds  1  000.—
„D)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrer-Relikten:
aa)  aus  Zentralfonds:
.  a)je240.«oder300.«fürdieWitwen,
130  ∆  oder  150  .4  für  die  Doppelwaisen  und
I  100«silrdiecinfachenWaisenståzOX  —  —
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896
zugegangenen  Lehrerrelikten  und  zur  Ge—
währung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für
das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  4220—
7)  für  dürftige,  dem  Unterstüungsalter  ent-1
  wachsene  Lehrerwaisen  2  000|—
        <pb n="721" />
        Nr.  57  621
.  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
r-  2
III  io  bb.  aus  Kreisfonds:
a)  im  allgemeinen  (in  bisheriger  Weise)  8200—
6)  zur  Bestreitung  der  nach  älteren  Bewilligungen
zu  leistenden  Absente  85880
d.  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Witwen-  und  Waisenkasse
  des  Kreises  und  zwar:
a)  ordentlicher  Zuschu.  7000—
6  außerordentlicher  Zuschuß  .  9780—
e.  Beitrag  an  den  Privatverein  zur  Unterstützung  diensunshiger
Schullehrer  in  Niederbayern  .  1000-——
11|  Unterstützung  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktkanten
6  a.  a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge.  .  2000—
#  6)  dann  für  Schulpraktikanten  1  000—
.  b.  für  Präparandinnen  im  Präparandimnen-  Inime  1  Munchen
und  Weichs  in  Oberbayern.  540—
ir  Übrige  Ausgaben:
#  a.  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehrer  500—
b.  zur  Organisierung  von  Schullehrer-  Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  .  3780-—.
»  cRemnneratiouresp  Unterstützungen  für  fortbildungspflichtige
Schuldienst-Exspektanten  500—
I  d  Remunerationen  für  die  Lehrerinnen  der  weiblichen  Handarbeiten  11  500  —
«  e.  zur  Unterhaltung  und  Erhänzung  der  t  Lehrmittelausstellung
in  Straubing  500
13|]  Reservefonds  für  die  Volks.  Schulen  1  578|77
Summe  §  1:  Fi  7  5  J  1  298  000—
2  Lateinschulen.
a  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
b.  aus  Kreisfonds  für  die  Lateinschule  Abensberg  —  —
.  Unterhaltungsbeiträge  .  .  —  —
Summe  *  7  —  —
3  Taubstummenanstalten.
1  Dotationsbeiträge  ..  —  —
2  a.  Freiplätze  für  göglinge  an  Taubstummen-  Anstalten  600—
b.  Für  den  Taubstummenunterricht  überhaupft  19  127830
3]  Verzinsung  und  Tilgung  der  für  den  Neubau  der  Anstaltsgebäude
und  des  Vorstandswohnhauses  aufgenommenen  und  noch  aufzunehmenden
  Passivkapitalien  ....  875625
4  Pension  der  Taubstummenlehrerswitwe  Josefa  Wagner  740/40
        <pb n="722" />
        622

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
M  1
Es
111;3;5ZuschußzumeeckederBersorgungaustretendersöglmge  (Lehrqeld
*  Einkauf  von  Mädchen  in  Versorgungsanstalten)n  300—
—  J  ʒ  553  5
4  Blindeninstitute.
1|  Dotationsbeitrüge  .  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Zentral-  Blinden-  -Institute  in  München  .  2160;
Summe  §  4  2160—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1/otationsbeiträge  .  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentralanstalt  sür  Etziehung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  2  880  —
i  Summe  5  2  880|  —
6  Unterrichts=  und  Erziehungs-Austalten  speziell  für
il  die  weibliche  Jugend.
Zuschuß  an  die  Haushaltungsschule  für  erwachsene  Mädchen  in
**2  der  Stadt  Deggendorf.  .  500:
Eu##  z  6  500—
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten:
a)  Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Fürstenstein.  800—
«i  b)  Zuschuß  an  die  vom  Marianischen  Verein  geleitete  -
6  Anstalt  in  Landshut  500—
3  ——.  -  7  1  300—
8.  Kreis-Stipendien  für  Studierende  an  Gymnasien  540|—
Summe  §  8  540—
9  Ubrige  Ausgaben.
AUBur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  400  —
2  Beitrag  an  den  Historischen  Verein  von  Niederbayern.  260—
3  |  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Justitute:
a)  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  für  Niederbayern  in
Passau  172  —
465  b)  an  den  naturwissenschaftlichen  vormals  botanischen  Verein  in
E—  Landshut  .....  86—
.  c)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg.  .  100-—
E  d)  an  den  Historischen  Verein  in  Straubing  100—
I  e)  an  den  Lehrlingsverein  Zwiesel  .....  300:
*  Summe  §  9  1418—
10.  Gewerblicher  Unterricht.
IZuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  —  —
2  Realschulen  und  zwar:
3  3  a)  Kreisrealschule  in  Passan:
Exigenzbedarf.  62  900—
        <pb n="723" />
        Nr.  57.  623
Festgesetzter
Kap.  §.  Vortrag  Betrag
#
III  110  2  b)  librige  Realschulen  und  zwar:
in  Landshut:
a)  Aversalbeitrag  26  500
b)  Bedarf  für  die  Gehaltsaufbesserung  der  pragmatischen  I
und  nichtpragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  922174
c)  Bedarf  zur  Erhöhung  der  Nebenstunden  auf  durch—
schnittlich  90  A  pro  Wochenstunde  1  195/—.
2.  in  Straubing:
a)  Aversalbeitrrg  14600—
b)  Bedarf  für  die  Gehaltsaufbesserung  der  pragmatischen
und  nichtpragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  4  738.75
3.  in  Deggendorf:
a)  Aversalbeitrag  13  600  —
b)  Bedarf  für  die  Gehaltsaufbesserung  der  pragmatischen
und  nichtpragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  3039  —
31  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Aversalbeitrag  zur  Belohnung  von  Lehrern,  welche  sich  um
den  gewerblichen  Fortbildungsunterricht  verdient  gemacht  haben  1260|—
b)  Zuschuß  zu  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen.  .  3900—
4BesonderecchulenzurEntwicklunqemzeluer  Industriezweige
a)  Kreisweberschule  in  Passau  2900.—
b)  Töpfer=  nunmehr  Keramische  Jachschue  in  Lawh  1  715—
)  Steinhauerschule  in  Metten  .  140—
d)  Steinhauerschule  in  Büchlberg  100
e)  Unterhaltsbeitrag  für  die  der  Fachschule  für  Glasindustrie  in
Zwiesel  angegliederte  Abteilung  für  Holzschnitzerei,  vormalige
Distriktsschnitzschule  in  Kötztin  200  —
f)  Unterhaltsbeitrag  für  die  Fachschule  für  Glasinduftret  in  Zwiesel  1  000—
g)  Beitrag  zur  Baugewerkschule  in  Passau  ..  2000—
h)  Stipendien  für  Schüler  der  Baugewerkschule  in  Passau  300|—.
i)  Unterhaltsbeitrag  für  die  Fachschule  für  Maschmenban  und
Elektrotechnik  in  Landshut  .  2  000/—
"  :  10
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.  Sie  8  W  151  3094
I.  Kreisackerbauschule  in  Schönbrume¼  000%
„  Schuletat  15  000
a)  Exigenz  der  Schule  (Sinomieetat  1  800  1  «  16  800
b)  zur  Tilgung  des  zum  Ankauf  der  Frank'schen  Grundstücke
aufgenommenen  Anlehens  zu  12  700  K  in  30  Fahresraten
—  auf  Kreisfonds  treffende  Hälfte  der  8.  Rate  —.  212—
)  Kosten  des  Neubaues  eines  Wohn=  und  Schlafsaalgebäudes  ec.
in  der  K.  Kreisackerbauschule  in  Schönbrunn  im  Kostenanschlage
  zu  55  000  .∆  für  1906  3.  Rate  zu  ..  11000—
2]  K.  Landwirtschaftsschule  Pfarrkirchen:
a)  Aversalbeitrag  10  000—
b)  Bedarf  für  die  Gehaltsaufbesserung  des  Lehrerpersonals  5  100—
        <pb n="724" />
        624

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4——
III  1112  )  Betriebszuschuß  für  das  Versuchsfeld  200—
d)  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  für  den  Neubau
eines  Landwirtschaftsschulgebäudes,  einer  kulturtechnischen
und  einer  Winterschule  erforderlichen  Anlehenssumme  von
ca.  254  000  HA.  .  2500—
3/  Landwirtschaftliche  Winterschulen:
a)  Exigenz  der  landwirtschaftlichen  Winterschule  in  Landshut  1  620—
b)  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Internates  dieser  Schule  1  300—
ID  Exigenz  der  landwirtschaftlichen  Winterschulen  in  Deggedor
Passau,  Pfarrkirchen  3  072  —
d)  Exigenz  der  landwirtschaftlichen  Winterschule  in  Kötzting  1  400—
e)  Exigenz  der  landwirtschaftlichen  Winterschule  in  Straubing.  1  550—
4/Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen:
a)  für  den  Baumwärterkurs  in  Landshut  515—
b)  für  die  landwirsschaftlichen  Forhhihangeschulen  und  Lehrer
an  denselben.  1  600—
Sune  #I  56  869—
12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
1|  Düitten  und  Reisekosten  der  Prüfungs-Kommissäre  260—
2  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Realund
  9  Landwirtschaftsschulen  und  für  Relikten  n  solcher  Lehrer  7  48401
4  Förderung  d  der  Obstbaumzucht,  hier  Abhaltung  eines  Obstbaukurses
für  Lehrer,  Geistliche,  Verwaltungsbeamte  2c.  (inkl.  Stipendien)
in  Landshut  500—
5|Für  einen  Kreiwanderlehrer  ur  W  und  d  Bienenzucht:
a)  Gehalt  2280—
b)  Gehaltszulage  315—
c)  Reiseaversum  1  000—
d)  Einrichtung  von  Lokalitäten,  Anschaffung  von  Lehrmitteln  usw.  500—
Summe  8  12  12  33901
Summe  Kap.  III  544  713.456  15666  839  45
IV  Auf  Judustrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1  Auf  Industrie  überhaupt  ..  1029
2  Beitrag  zur  Handels=  und  Gewerbekammer  1  000—
3|  Kosten  der  Handwerkskammer  9000—
4/Für  sonstige  industrielle  Zwecke  und  zwar:
a)  Beitrag  zur  Muster=  und  Modellsammlung  in  Landshut  858—
b)  Beitrag  zum  Gewerbemuseum  in  Nürnberg  100—
5  Zur  Unterstützung  des  Arbeitsamtes  Straubiug  als  Bentrale  inr
Arbeitsvermittlung  500
        <pb n="725" />
        Nr.  57.  625
Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
r——.
IV  Auf  Kultur.
Beitrag  zur  Förderung  der  Landwirtschaft  überhaupt  1  500—
3|  Füur  den  kulturtechnischen  Diensti:
a)  Kreiskulturingenieur:
1.  Heab  ..  5340—
2.  Gehaltszulage  645—
3.  Reiseaversum  700—
4.  Regie  400—
b)  Bezirkskulturingenieur:
1.  Gehalt  3  000—
2.  Gehaltszulage  315—
3.  Reiseaversum  500
„)  Kulturingenieurpraktikant.  1  200—
d)  Unterpersonal:
1.  Erster  Wiesenbaumeister
a)Gehalt  .  1800-6)
  Gehaltszulage  210—
7)  Reiseaversum.  400
2.  Zweiter  Wiesetbanmeiser
a)  #ebatt  1  800
8)  Ge  altszulage  210—
7)  Reiseaversum  400—
3.  Dritter  Wiesenbaumeister:
a)  Gehallte  1  650—
8)  Gehaltszulage  210—
7)  Reiseaversum.  400—
4.  Vierter  Wiesenbaumeister  extra  statum:
a)Gehalt  .....  1500
K)Gehaltgzulage.  120—
y)Re1seavetsum..  400-—
5.  Ein  Wiesenbaugehilfe:
a)Gehalt  ..  1200
6)  Reiseaversum.  350—
6.  Bureauaushilfe  260
4  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Förderung  der  Pferdezucht:
1.  Beitrag  zur  Hebung  der  Pferdezucht  behufs  Prämiierung
von  Privatbeschälern  ..  6  000—
2.  Beitrag  an  den  Pferdezuchtverein  fir—  die  Zohlenweiden
Schöfbach  und  Wifling  ..  500—
3.  Zuschuß  zur  Fohlenweide  Gaishausen.  500—

116
        <pb n="726" />
        626

 

 

 

 

 

 

 

 

4  Festgesetzter
Kap.]#  Vortrag  Betrag
«  XIJ
1V24  b)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbes  ahen  unterrichts  1200—
P)  zur  Förderung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittels  Genosenschaftsbildung
  ..  .  15000—
d)  Beitrag  zum  Kreisbienenzuchtverein  300  —
e)  zur  Hebung  des  Obstbaues  und  Unterstützung  der  Obstbauvereine
  in  Niederbayern.  1  000—
ß  Beitrag  zum  milchwirtschaftlichen  Verein  in  Niederbayern  3000—
g)  zur  Verbesserung  und  Vermehrung  der  Schweinezucht  in
Niederbayern  .  1200—
h)  Stipendien:
a)  zum  Besuche  des  Molkereikurses  in  Weihenstephan.  500—
6)  für  Studierende  der  K.  Akademie  in  Weihenstephan  400—
i)  Zuschuß  an  den  Kreissischereiverein  für  Niederbayern  zur  Lebung
der  Fischzucht  500|—
k)  zur  Förderung  der  iegenzucht.  ...  300——
)  0  Zuschuß  an  den  Kresgeiligelzuchwerein  .  150—
6  Zuschuß  zur  1  Entwässerung  bes  J#e  in  5  dahrebraten  15000.
pro  1906  fünfte  Rate  .  ..  3000|—
Summe  E.  „  70  547—
V.  Auf  Gesundheit.
Nemunerationen  für  praktische  Arzte  in  armen
Gegenden  5800—
2  Beihilfen  an  Hebammen  behufs  reilnahme  an  den
Repetitionskursen.  200—
Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
Distriktstierärzten  (bezw.  prakt.  Tierärzten)  7300—
Summe  —  V.  13  300—
VI  Auf  Wohltatigke  it.
Kreis—  rrenanstalten.
1/|  Für  den  Betrieb  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Deggendorf  einschließ.
lich  der  Bauunterhaltungskosten  55  187
2|Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
a)  des  Kreisobligationen-Anlehens  vom  Jahre  1887  zu  ursprüng-3
  lich  215.  000  .4  (Schuldenstand  mit  Schluß  1905:  66  400.4)  13  600.
#  b)  der  Refundierungsschuld  vom  Jahre  1888  und  1892  zu  .
ursprünglich  102032  &amp;amp;4  65  J  (Schuldenstand  mit  Schluß  I
1905:  35  872  4  ;  6  850
#  c)  des  zum  Neubau  enecs  Pavillons  für  unruhige  mänrliche  l
Kranke  in  den  Jahren  1901  und  1902  aufgenommenen  Anlehens
von  148.000  (die  Kapitalsheimzahlung  beginm  erst  im
Jahre  1911)  5920—
        <pb n="727" />
        Nr.57.  627
.**————v—————“———““********—8  —  —
s  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
——
VMII2  d)  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  unruhige  weibliche
Kranke  in  den  Jahren  1904  und  1905  aufgenommenen
Anlehens  von  154  000  .4#  (ie  apitalsheimzahlung  beginnt
im  Jahre  1906)  ...  12  000—
3  Sonstige  Krankenanstalten.
2  An  die  Augenheilanstalten:
a)  an  die  Universitäts-Augenklinik  in  München  343—
b)  an  die  Augenklinik  des  prakt  Arztes  Dr.  Driver  in  Ln4  200—
3  An  das  Dr.  Haunersso  sche  Kinderspital  in  München  200—
5|Für  die  Pfiegerinnenanstalt  d  des  Baherischen  Frauenvereins  vom  roten
Kreuz  in  München  514—
4  6  An  die  gleiche  Anstalt  zur  Ausbĩldung  von  Landkrantenpflegerinnen  500—
5  An  die  K.  Debammenschule  in  Mchn  .  1500—
71  Beiträge  für  ir  Pfleglinge  i  in  den  Anstalten  für  r  Blödsinnige  in  Snaubiia
Deggendorf,  Ecksberg  und  Ursberg  .  2000
LZuschußziirErweiterungder  Kretinenanstalt  Siraubing  2  000  —
8  An  das  Seraphische  Liebeswerk  für  arme  und  verwahrloste  Kinder  100—
9  firnterstützung  an  gemeindliche  und  distriktive  Armenpflegen:

Zum  etUneergalte  von  Irren  7000
10|1  Beitrag  zur  Unterhaltung  der  Arbeiterkolonie  in  Herzogsägmühle  .  300-2|
  Zuschuß  behufs  Gründung  neuer  und  Erhaltung  der  bestehenden
Naturalverpflegsstationen  für  wandernde  Arbeiter  5000  4  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit  und  zwar:
Paratstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  und  auHerordentliche
Unglücksfälle  .  .  143  4  —  —
12  Zuschuß  an  die  Ditrittsgemeinden  zur  unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  .....  4536250
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die  Unterbringung
von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren=  und  Blödenanstalten  nach
der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  500  —
Summe  Eeß.  VI:  5  1.  7  154  076|67
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1  a)  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  50  000—
b)  Beiträge  für  wichtige  Gemeindewege  und  Brücken.  12  000—

 

 

 

 

116*
        <pb n="728" />
        628

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
2
VII2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff—
und  Floßfahrt  dienen,  und  zwar:
1/Für  gewöhnliche  Uferschutzbauten,  ferner  für  die  bisher  regelmäßig
wiederkehrenden  Positionen  zur  Unterhaltung  der  bestehenden
Uferschutzbauten  an  der  Donau,  am  Inn  und  am  Regen,  sowie
für  die  gewährten  Remunerationen  aus  Kreisfonds.  .  19  475—
2  Zum  allmählichen  Ausbau  und  zur  Unterhaltung  der  früher  vom
Kreise  allein  unternommenen  Korrektionen  an  der  Isar  3500—
3/  Korrektionen  an  der  Isar  auf  gemeinsame  Kosten  des  Staates  und
des  Kreises:
Dotation  aus  Kreisfonds-  45  000—
4Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
a)  des  bei  den  eigenen  Hilfskassen  ausgenommenen  Anlehens
für  die  außerordentliche  Dotation  der  gemeinschaftlichen
Isarkorrektion  im  Jahre  1889  zu  ursprünglich  100  000  .K
als  siebzehnte  Tilgungs=  und  Verzinsungsrate.  6  000—
b)  des  Kreisobligationenanlehens  vom  Jahre  1890  zu  ursprünglich
60  000  MA
1.  sechzehnte  Tilgungs=  und  Verzinsungsrate  für  1906  3525—
2.  1/2%  Tantiemen  der  Kreiskassebeamten  hieraus  5287
5|Kreisfondswasserbaureserdve  444713
6  Zuschüsse  zur  Erbauung  und  unterhaltung  von  Hochwasserdämmen:
a)  an  die  Dammgenossenschaft  Kleinweichs—  Pielweichs  575
b)  der  Gemeinde  Plattling,  Bezirksamts  Deggendorf  2250—
c)  der  Gemeinde  Neutiefenweg,  Bezirksamts  Vilshofen  975—
Summe  Kap.  VII  147  800—
VIII  übrige  Kreis-Ausgaben.
1  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren,
  dann  zum  Ankaufe  von  Löschgeräten  für  arme
Gemeinden  6  000—
2  Zur  Bestreitung  der  Reisekosten  der  Kreisausschuß-Mitglieder
  der  freiwilligen  Feuerwehren  300  —
3  Beiträgegemäß  §  32  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  8  820/62
4,  Beitrag  an  den  Pensionsverein  der  Distriktsstraßen-#
  weärter  des  Königreichs  Bayern  diesseits  des  Rheins  300—
1  5  Zur  Verstärkung  des  Sonda  für  bejondere  Unglücksund
  Notfälle  4000—
Summe  Kap  V  19  420|62
IX  Allgemeiner  Reservefonds  .........  6392s41
Summe  Kap.  IX  für  sich  —  —
Summe  der  Kreis-Ausgaben:  549  856.K  56-J]  1974  331|5
        <pb n="729" />
        Kap.

Tit.

629

 

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

4

2

 

 

 

SZS—

□—

SS#

*

SL

 

II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.

Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.

A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.

Lateinschulen.

Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  u  und  Willigungen  beruhenden  Fundationsbeiträge
  .

Aus  der  Kreisschuldotation  .

Pensionen  für  quieszierte  Studienlehrer  und  Studienlehrer=  Relikten

 

Summe  §  1
Gewerblich-technische  Schulen.
Für  die  Kreisweberschule  in  Passau

 

Summe  §  2
Volks-Schulen.

Auf  Fcziellen  Rechtstiteln  und  Vewilligungen  beruhende  Fundations.
eiträge  .  .

Leistungen  für  ständige  Bauausgaben

Budgetmäßige  Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio

b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden

Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  As.  2  Ziffer  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  die  bisherigen
Beiträge  zur  Ergänzung  und  Ausbesserung  des  ziilenn
dann  die  Zulagen  an  alle  Schulverweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Schulgehilsen  aus  Staatsfonds  und  zwar  für  Gemeinden  mit
weniger  als  10000  Einwohnen

Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreis-Ausgaben  —

 

9249
39

99  590
25  700

207  839

28
92

 

33  91361
        <pb n="730" />
        630

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
A--□-1I86/|Finanzgesetzlicher
  Zuschuß  zur  Durchführung  des  Schulbedarfgesetzes
vom  28.  Juli  1902  Eert.  16  Abs.  2  ziffer  4  des  angeführten
Gesetzes)  .  255000—
7Dtenstaltergzulagenfür  das  Lehrpersonal  an  ben  Voltsschulen  b˙r
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum
Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse  —  Kap.  III
§  1  Tit.  3  der  Kreisausgabeng  -  430  461.4  56  —  —  –
8Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Volksschullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  geseblichen  Kreisvereine  auiesziert
worden  sind  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Areispensionsanstali  für  dienstunfähige  gehrpersonen
  in  Niederbayern  .  121  800—
b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfallel  30722-4  —  —  —
I)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Penstonseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  ..  .......  7390—
10  Unterstützungsbeiträge  für  Schulletrer.  Nelitten
a)  je  240  &amp;amp;  oder  300  .Xäf  für  die  Witwen,  130  M  oder
150  .∆M  für  die  Doppelwaisen  und  100  .4  für  die  einfachen
Waisen  .  83530-4  —  4  —  —
b)  zur  unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  4220—
I)  für  dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2.  000—
11  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen.  1715—
12%  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienst-Exspektanten  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  1  000—
Summe  §  3:  544  713  —  J  76  4578  4
Summe  Kap.  1  :  54  713  56  J—  769  457  4
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1.  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2572  —
2.  Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  7100/—
Summe  Far.  1.  z  96172/—
Summe  Kap.  I:  544  713  A  56  —  779  12984
        <pb n="731" />
        Nr.  57.  631
E  Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
4—
I  Fnndations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  Zuschuß  aus  den  Renten  des  Maximilianshilfs-Magazinsfonds
  und  zwar:
a)  zur  Paratstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  oder  außerordentliche
  Unglücksfälle  .143  4  —  —
b)  zur  Gründung  neuer  und  Erhaltung  der  bestehenden  Natural-1
  verpflegsstationen  für  wandernde  Arbeiter  5000  4  —  —
2  Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schulfonds,  dann
zufällige  Einnahmen  .  .  —  —
3  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4  übrige  Einnahmen  .........-.»  6  000—
Summe  Kap.  III:  5143  .#  6  000—
IV  Kreisnmlage  zu  809  Prozent  von  der  Steuerprinzipalsumme  zu
2907846  4  64  4  nach  Abzug  von  2  Prozent  für  Rückstände
und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  .  111137899
Summe  Kap.  IV  für  sich!  –  —
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  77  822|182
Summe  Ko.  V.  für  sch  —  —
Summe  der  Kreiseinnahmen:  549856  56)  1N33L5
        <pb n="732" />
        632

Abschied  für  den  Landrat  der  Pfalz  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1906.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Zlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Büniglicher  Pinz  dvon  Sayern,
Begent.
Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  der  Pfalz  in  seinen  Sitzungen  vom
6.  bis  18.  November  1905  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und  erteilen

hierauf  folgende  Entschließungen:
J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1904.
Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1904
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das

Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.
II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1906.
Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  der  Pfalz  beträgt  für  das  Jahr  1906
4874258  —  43  7,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  48  742  +  58  4  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1906.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  von  dem  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlages  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung:

1.  Hinsichtlich  der  Genehmigung  der  vom  Landrate  beschlossenen  Bereitstellung  vermehrter
  Mittel  für  Unterbringung  blinder  Kinder  in  Blindenanstalten  verweisen  Wir  auf
die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
vom  18.  Februar  1906  Nr.  2960.

2.  Der  Umwandlung  der  Assistentenstelle  für  Mathematik  und  Physik  in  eine  pragmatische
  Lehrstelle  an  der  Realschule  Ludwigshafen,  wofür  der  Landrat  die  Mittel  bewilligt
hat,  haben  Wir  bereits  unterm  18.  Dezember  1905  Unsere  Genehmigung  erteilt  und
        <pb n="733" />
        Nr.  ö7.  633

die  Besetzung  der  Stelle  verfügt.  Der  Bewilligung  der  Mittel  für  die  Errichtung  einer
pragmatischen  Lehrstelle  für  die  Handelswissenschaften  an  der  Realschule  Pirmasens  erteilen
Wir  Unsere  Genehmigung.

3.  Bezüglich  der  Bitte  des  Landrates  um  Schaffung  von  Oberrealschulen  verweisen
Wir  auf  die  jüngsten  Verhandlungen  des  Landtages  über  die  Errichtung  von  Oberrealschulen
und  behalten  Uns  vor,  dem  Landrate  die  veranlaßte  Vorlage  zugehen  zu  lassen.

4.  Gerne  erteilen  Wir  dem  Beschlusse  des  Landrates  über  die  Unterstützungen  aus
Anlaß  der  Unwetter  vom  10.  August  1905  Unsere  Genehmigung.  ·

5.  Der  Landrat  hat  beschlossen,  mit  der  scharfen  Weinkontrolle,  wie  sie  in  der  Pfalz
geübt  wird,  vollkommen  einverstanden  zu  sein  und  deren  Fortdauer  zum  Schutze  des  reellen
Pfälzer  Weinbaues,  namentlich  der  mittleren  und  kleineren  Produzenten,  für  unbedingt  nötig
zu  erklären.  Zugleich  hat  er  gebeten,  dahin  zu  wirken,  daß  eine  einheitliche,  gleichmäßige
Weinkontrolle  nach  dem  bewährten  pfälzischen  Muster  für  das  ganze  Deutsche  Reich  bald
eingerichtet  werde.

Hierauf  erwidern  Wir,  daß  die  zuständigen  Behörden  und  Organe  die  gesetzlichen
Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Wein  nach  wie  vor  zur  strengsten  Durchführung  bringen
werden  und  daß  wegen  der  einheitlichen  Regelung  der  Weinkontrolle  im  ganzen  Reiche  entsprechende
  Verhandlungen  im  Gange  sind.

6.  Die  auf  die  Irrenfürsorge  bezüglichen  Beschlüsse  werden,  soweit  dies  nicht  schon
laut  Ministerial-Entschließung  vom  20.  Januar  1906  geschehen  ist,  genehmigt.

7.  Die  auf  die  Rheindämme  bezüglichen  Beschlüsse  begegnen  keiner  Erinnerung.

8.  Den  auf  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrates  erteilen  Wir  Unsere
Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Vorderriß,  den  2.  September  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.  *
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  PMehner.  v.  Pfasf.  Staatsrat  v.  Läßl.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:

an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Englert.

117
        <pb n="734" />
        634

Mcersicht

5er  Kreis-Ausgaßen  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungs-Gezirkes

  der  Ffalz  für  das  Jahr  1906.

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
12
I.  Abschnitt.
Kreis-Ans  gaben.
1  Auf  Erhebung  und  Berwaltung  der  Kreis-Einnahmen  400—
Summe  Kap.  1I  für  sich.
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  2  400—
2  Diäten  und  Reisekosten  der  WMitgliederd  des  Landrats-Ausschusses
  .  ..  650—
3  Regiekosten  1240—
Summe  Kap.  1  4290—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1|  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —
b)  aus  der  Kreisschuldotation  ..  —  —
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  900  301|37
3  a)  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
DOder  Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der
—Ihum  Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse  aus
Zentralfonds  .  601  599  .4  02  J
b);  Lenttansomn  aden  aus  Kreisfonds  vom  zweiten  Jahre  nach
s  bestandener  Anstellungsprüfung  beginnend  bis  zum  Eintritte
in  die  zweite  staatliche  Alterszulage  ..  25  78125
4Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen
b)  an  Stelle  des  zu  milikrisher  übgen  einberufenen  Lehr  10  500—

 

personals
        <pb n="735" />
        Nr.  57.  635

 

 

 

 

Festgesetzter
Kaps  Vortrag  Betrag
+  2
II]/DBesondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal

  und  zwar  zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten
  während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  2  500—

6|/  Allgemeine  Beiträge  an  Schul=  (bezw.  Gemeinde-)  Kassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemaͤß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  194  683|55

b)  Weitere  Beiträge  an  die  Kassen  dieser  Gemeinden  9548—

)  Zuschüsse  an  die  Kassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortsstatuten
  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus

Staats=  und  Kreisfonds  ...  13320—
d)  Weitere  Beiträge  an  die  gassen  dieser  Gemeinden  ...  2  583
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Gemeindekassen:

a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  —  —

6)  aus  Kreisfonds  —  —
7)  aus  der  im  außerordentlichen  Etat  bewilligten
neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit
Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  —  —

Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Sulhauebauien
a)  Realexigenz-Beiträge  .  —  —
b)  zum  Unterhalt  von  Schulhäusern  *  15000
c)  zu  Schulhaus-Neubauten  «««
StändtgeBauausgaben...  .....  —  —
Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  vVornahme  der

–—

 

ordentlichen  32  300—

und  außerordentlichen  Schulvisitatlonen  .......  1715——

dannfanormularpaptere...........  200—
b)  für  die  Keisschulinspektoren:

aa)  Gehalte  ..........  13  500—

bb)  Gehaltszulagen  .  ..........  2070—

cc)  Diäten  und  Reisekosten  ..........  4120—

10PensionenundAlImentattonen

a)
b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals

 

 

 

 

 

und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a  aus  Zentralfonds-  ..  15092139
;  6)  aus  Kreisfonds  zur  Deckung  des  Deftzites  ..  35  800—
6  7)  aus  Kreisfonds  Bedarf  pro  19006  ..  1455095
l

«  117*
        <pb n="736" />
        636

 

 

Tit.

 

 

 

 

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

4–½

 

III

 

10

 

 

13

 

b)  bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  im  Pensionsfalle  aus  Zentralfonds
  35  064.4  09  .—/

c)  zur  unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
  an  die  Pensions=  und  Reliktenunterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen

  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.

„D)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrerrelikten:
aa)  aus  Zentralfonds:

a)  nach  der  in  der  XX.  und  bezw.  XXIII.  Finanzperiode
  festgesetzten  Norm  (240  4  bezw.  300  4
für  eine  Witwe,  130  4&amp;amp;¾  bezw.  150  .X  für  eine
Doppelwaise  und  100  .x  für  eine  einfache  Waise)

139  401  X.  11  —J

68)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896
zugegangenen  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Reliktenunterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen
  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal


7)  für  dürftige,  dem  untersühungslte  entwachiene
Lehrerwaisen

bb)  aus  Kreisfonds

d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer  Witwen-  und  Wassen.
kasse  des  Kreises

e)  Zuschuß  an  die  Kreisschulinspektors-  Witwe  einiig  vi  itren
Bezuge  aus  der  Lehrerwitwenkasse  .

f)ZuIchußandaspfalztsche  Lehrerwaisenstift.

Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
a)  für  dürftige  männliche  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten
b)  für  Schülerinnen  weiblicher  Hildungsanftalten,  die  sicht  dem
Lehrberufe  widmen  wollen

Uübrige  Ausgaben:
a)  für  Elementarfortbildungsschulen
b)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehrter
c)  zur  Förderung  des  Fortbildungswesens  des  Volkschullehrerpersonals
  (Bildung  von  Konferenzbezirken)
d)  zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeiten

Reservefonds  für  die  Volksschulen

Summe  8  1  776  064  .#l22  -/

 

11  560

6570—
2  000

20  000—

336—
515

 

10  000  —

1  1
2  300,  —

700.—
650
2•000  —
7200—

1  501  085.51

l
        <pb n="737" />
        Nr.  67  637
.  Festgesctzter
Kap.  8  Vortrag  Betrag
—  4—
III2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1Exigenz-Zuschüsse:
i)  Kreisanstalten:
1.  Progymnasium  in  Frankenthal  17  89850
2.  „  „  Grünstadt  19  028|24
b)  Gemeindeanstalten:
1.  Progymnasium  in  Dergaabeern  11  275—
2.  »  ..rkhenn.  1331056
3.  »  „  Edenkoben  12  74750
4.  »  „  Germersheim  9  408  —
5.  „  Sct.  Ingberrer  10  319—
6.  6„  R„  Kaschbeimbalanden  ......«.  8542—
7.  "„  »  .......  6626—
8.  »  ..  Ludwt  shafen  T  10  95750
9.  „  Pirm  chens  .  1151150
10.  Lateinschule  „  Annweiler  7617—
11.  („  „  Blieskastel  6323—
12.  »  omburg  9348—
13.  »  mdstuhl.  10  40850
14.  „  Winnweiler  8  334—
2  Prufungskosten  ..  343-—
3Unterhaltsbetträgeaus  Kreisfondö  für  Relikten  von  ELadienlehre
dieser  Schulen  .  .  120:
Summe  §  2  17411730
3  Taubstummenanstalten.
Kreis-Taubstummenanstalt  in  Frankenthal:
1  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  und  für
außerordentliche  Ausgaben.  49  688836
.  ;  49  688|36
4Blinden-  Institute.
2  Freiplätze  für  Zöglinge  im  ——  Vlinden  dusitute  in  in  Minoe  4320—
3Zur  Verfügung  der  Regierung  .  1  000
—.  z  5320—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.  .
1  Freiplätze  für  Erziehung  und  Bildung  truppelhafter  Kinder  in  der
Zentralanstalt  in  München  720—
Summe  z  5  für  sich
6  unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend  .  —  —
Summe  Z  6  für  sich
        <pb n="738" />
        638

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z  Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
r  2
II/T  Sonstige  Unterrichts-  und  d  Erziehungs-  -Anstalten.
Schwimmschulen.  .  472—
Summe  z  ;  für  sch
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und
Gymnasien.  .....  3000:·
Summe  §  8  für  Urn
9  Übrige  Ausgaben.
1¼Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern,  insbesondere
k%  der  vorhandenen  Ruinen  .  .  ....  200()—
,-.......-......--...-——...  —  —
4/  Beiträge  an  Vereine  und  Institute:
a)  An  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  .  200—
b)  An  die  Naturwissenschaftliche  Gesellschaft  Volich“  in
Dürkheim  .  .  345—
c)  An  das  Museum  in  Speyer  345
d)  An  den  Historischen  Verein  der  Pfalz  655—
e)  An  den  Pfälzischen  Verschönerungsverein  800  —
f)  An  den  Pfälzischen  Kunstverein  ..  300—
8)  An  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  Bayerns  200—
h)  Beitrag  an  den  Püälzischen  Museumsrerein  für  den  Neubau
des  Museums  .  10000:
Summe  §  9  14845——
IOGewerblicherUntesrricht.
1ZufchußzurJndustriefchuleinKaiserslautern  3000—
2  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  in  Kaiserslautern  80  605  81
b)  UÜbrige  Realschulen  und  zwar:
aa)  in  Speyer  ..  19660-bb)inLandau.
  2661024
co)  in  Zweibrücken  26  655  24
dd)  in  Neustadt  a/H.  .  29  97750
eee)  in  Ludwigshafen  a  /  Rh.  40  462|98
flß)s  in  Pirmasens  .  2353688
·  c)FürLehrattrtbutetechnischer  Schulen  1  370—
1  d)  Reservefonds  für  dieselben  ..  2000—
3  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Gewerbliche  Fortbildungsschulen  2  400—
b)  Exigenz  der  Kreisbaugewerkschule  in  Kaiserslautern  61  003|86
c)  Beitrag  an  die  Webschule  in  Lambrecht  ...  2000:
Summe  8  10  319  282,51
        <pb n="739" />
        Nr.  57.  639
..  ——  ——  —  —
Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
+  2
II.]11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-2
  a)  Kreisackerbauschule  Kaiserslautern  für  den  Betrieb  (laufende
Ausgaben)g  20  12852
b)  Stipendien  für  Schüler  landwirtschaftlicher  Schulen,  ins
besondere  der  Kreisackerbauschule  in  Kaiserslautern  ..  3  000—
c)  Stipendien  zum  Besuche  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft
in  Weihenstephan  1  500—
d)  Stipendien  zum  Besuche  der  Wein,  Obst-  und  K.  Gartenbauschule
  in  Beitshöchhein,  sowied  der  Wein-  und  Obstbauschule
in  Neustadt  a/H.  500—
3  Landwirtschaftliche  Winterschulen:
a)  für  Alsegz  2000—
b)  für  Zweibrücken  2.000—
c)  für  Landau  2000—
d)  für  Frankenthal  2•000—
e)  für  Wolfstein  2000—
H  für  Bellheim  .  2000—
g)  für  Kirchheimbolanden  2000.—
h)  für  Homburg  2000—
i)  für  die  Wein=  und  Obstbauschule  in  Neustadt  ad  H.  .  2400—
k)  Ehrengaben  an  Nichtfachlehrer,  welche  sich  um  die  debung
der  Landwirtschaft  verdient  gemacht  haben  200—
Summe  F  11  4372852
12  Ubrige  Ausgaben,  auf  den  gewerblichen  und  landwirt—
schaftlichen  Unterricht.
1|  Diüten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  690  —
2|  Pensionsfonds  der  pfälzischen  Kreisgemeinde  für  die  Lehrer  an  iechnischen
  Miteelschulen  und  der  r  Kreisackerbauschule!  der  Pfalz  32  866|44
4Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  höheren  und  mittleren  gewerblichen  Unterrichtsanstalten.  2  460—
b)  für  pfälzische  Schüler  der  bayerischen  Industrieschulen  1  000—
)  für  Studierende  der  K.  tierärztlichen  Hochschusle  500—
d)  Stipendien  für  arme  Schüler  an  Privat-Realschulen  1  000—
e)  Stipendien  für  Besucher  des  Molkereikurses  in  Weihenstephan  300  —
ßffür  Wanderkochkurse  ..  1  500—
(Positionen  lit.  a  und  d  wechselseitig  übertragbar)
Summe  §  12  40  316|44
Summe  Kap.  III  776  064  +∆  22  T  2  152  515|64
        <pb n="740" />
        640

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  5  Vortrag  Betrag
MA
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.

 

 

 

—  X

S

S

 

Auf  Industrie.

Beitrag  für  die  Entwicklung  der  Industrie  überhaupt

Beitrag  an  die  Handels=  und  Gewerbekammer

Beitrag  an  die  Handwerkskammer  .
Für  sonstige  industrielle  Zwecke:
Beitrag  zum  Gewerbemuseum  Kaiserslautern  und  zwar  zur  freien

Verfügung  des  Verwaltungsrates

Stipendien  für  Gewerbsmeister  und  )  Gewerbegebilfen  u  vesuche

von  n  Meisterkursen  .

Beitrag  zu  den  Kosten  der  bayerschen  Jubiläums-,  Landes-,  Gewerbe-,
  Industrie=  und  Kunst-Ausstellung  Nürnberg  1906  sowie
zur  event.  Unterstützung  dürftiger  Aussteller  2.  und  letzte  Rate.

Auf  Kultur.

Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaunt  .
a)ausZentralsonds..  .
b)  aus  Kreisfonds

—  —  —  —  —  —  t—.—  —  —.  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Auf  den  kulturtechnischen  Dienst:

I.  Persönlicher  Bedarf.

Gehalt  und  Gehaltszulage:
a)  des  K.  Kreis-Kulturingenieurs
b)  des  1.  K.  Bezirks-Kulturingenieurs
Jhc)  des  2.  K.  Bezirks-Kulturingenieurs
d)  Funktionsbezüge  der  Praktikanten.
e)  Gehalt  des  Kulturtechnikrs
l)  Lohnzuschuß  für  die  Kulturvorarbeiter

II.  Sächlicher  Bedarf.

Reisekosten  und  Tagegelder:
a)  für  den  Kreis-Kulturingenieur
b)  für  den  1.  Bezirks-Kulturingenieur
c)  für  den  2.  Bezirks-Kulturingenieur
d)  für  die  Praktikanten  .
e)  für  den  Kulturtechniker

Bureaubedürfnisse:
f)  des  Kreis-Kulturingenieurs
8)  des  1.  Bezirks-Kulturingenieurs
h)  des  2.  Bezirks-Kulturingenieurs

 

860—
1  200—
14  500—

6  000—

500

2500

2572
928

III

6210
3  495
3  135

2  175
1  900

1  000
800
800
300
500

100  —

 

80—
        <pb n="741" />
        Nr.  57  641
Z  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
r.  2
IV  2Sonstiger  Bedarf:
1  Instrumente  und  Bureaueinrichtung  170—
k)  Literaltien  .  170—
0  Drucksachen  und  Portoauslagen  130—
m)  weitere  Ausbildung  der  Kulturvorarbeiter  100|—
n)  Beschaffung  von  1tasterplänen  ....·.,  150—
o)  Bedienung  im  2.  Kultur-Bezirk.  72—
p)  Bedienung  im  3.  Kultur-Bezirk  70—
5  Beheizung  des  Dienstzimmers  im  s.  eeuliur  ·  Vezirie  75—
)  Beleuchtung  dieses  Dienstzimmers  .  15
s)  Versicherung  des  Inventars  gegen  Feuer  28—
4½Fur  sonstige  Zwecke:
a)  Stipendien  zum  Besuche  des  Vusbeschlagimierrijte  350—
b)  für  Stammzuchtbezirke  .  4000—
)  Unterstützung  von  w6  20  000—
60  Beitrag  an  den  pfälzischen  reiosisch  500—
e)  für  Hebung  der  Bienenzu  200—
ß  für  die  I#  irsschailth=  bFalwetsuchssiitim  in  Kaiserslautern
  für  laufende  Ausgaben  8610—
8)  Zuschuß  an  den  Verband  pfälzischer  lardwirhhflüher  Genossenschaften
  750—
h)  Zuschuß  an  den  Pfülzischen  Spar-  und  Darlehenskasse-=  —
Berem»SstemRatffetsen«.  «  »25,0-i)
  guschiß  zum  Pfälzischen  Genofieschaftwerband  Vachenhetn  200  —
k)  für  Hebung  der  Schweinez  2000—
D  für  E  der  Gessgeilcage  .  150—
m)  für  Hebung  der  Ziegenzucht  300—
n)  Gehalt  und  Gehaltszulage  des  aretebsian  Warderhrers  2640—
Reiseaversum  desselben  1  000—
Bureauaversum  desselben.  .  100—
—  Sp-  I7s  92  565—
V  Auf  Gesundbeit.
1  Remunerationen  für  Arzte  in  armen  Gegenden  2200—
2|1  uünterstützung  dürftiger  Hebammen  bezw.  des  vfälzischen
Hebammenvereins  .  400—
2  Unterstützung  von  Hebammen  für  Repetitionskurfe  500  —
3]  Beitrag  an  die  Hebammenschule  in  Erlangen  400—
3  Zur  Sustentation  von  Distriktstierärzten  6  000|—
4  Zur  Bekämpfung  des  Typhus,  hier  Förderung  und
Unterstüätung  der  gemeindlichen  Maßnahmen  zu  diesem
Zwecke  .  .  1  000—
Samme  Kap-  7  10  500—

 

 

 

 

 

 

 

118
        <pb n="742" />
        642

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  Festgesetzter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
4—4
VI  Auf  Wohltitigkeit.
11|L  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ——
2  Kreis-Irrenanstalt  Klingenmünster.
I  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungstosten  180  512/79
2|  Für  Instandsetzungsarbeiten  7100—
3  Für  Neubauten  3  680—
4Rückzahlungsrate  an  den  Maximilians-Getreidefonds  zur  Tilgung  des
aus  demselben  entnommenen  unverzinslichen  Anlehens  im  Betrage
von  250  0O000  K.  25  000  —
5|Zweite  Rate  für  Erbauung  einer  neuen  Kreisirrenanstalti  in  Homburg.
dann  für  Verzinsung  der  Bauschuld  und  für  den  Betrieb  der  Anstalt  305  000
3  Sonstige  Krankenanstalten.
1—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2|/  Für  Heilung  armer  Augentranker  ..  840——
ZZur  Förderung  der  Landkrankenpflege  an  den  boyerische  Frauewoerein  600  —
⅛  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –
6  Kreis-Kranken=  und  Pflege-Anstalt  Frankenthal.
1/Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskoften  190  716.40
2  Für  Instandsetzungsarbeiten  .  —-  —
3  —  —  —  —  —
4  Fur  Abrißn  und  Neubau  des  sogen.  Porzellanbaues:
Neunte  Rückzahlungsrate  an  den  Maximilians-Getreidefonds
zur  Tilgung  des  aus  demselben  entnommenen  unverzinslichen
Anlehens  im  Betrage  von  153.000.1  .....  15  000—
7—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
8  Zum  Unterhalte  verlassener  Kinder  und  armer  Waisen
bei  Privaten,  dann  in  Waisen=  und  Rettungshäusern.  53  000—
9  1  Zur  Unterbringung  schwachsinniger,  epileptischer  und  krüppelhafter
Kinder  in  entsprechenden  Anstalten  6  000
2  Beitrag  zur  Kinderheilstätte  Dürkhei  1  000—
3Beitrag  zum  Verein  für  Volksheilstätten  500—
100—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
1  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1  Unterstützung  Armer  außerhalb  des  Armenhauses  7100—
tung
2  nterstützung  armer,  durch  Elementarereignisse  beschädigter  Familien  2  040  —
31  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-4/
  Beitrag  an  den  pfälzischen  Arbeiterkolonie-Verein  3000—
.
        <pb n="743" />
        Nr.  57.  643
JNaestgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
r-  2
VI.  115Zuschüsse  an  Vereine  und  Einrichtungen  zur  Unterstützung  umherziehender
  Personen  4500—
6/  Zur  Unterstützung  der  Gemeinden  bei  Errichtung  von  Arbeitsämtern  1  000—
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  6  761/25
—  Kap—  VI  813  350/|44
VI  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1  Beitrag  zu  den  Distriktsstraßen.  100  000—
2  Beitrag  zu  den  Gemeindestraßen  5000—
3  Beiträge  für  Vorkehrungen  gegen  den  Eintritt  von
Notständen  in  der  Pfalz  ..  —  —
4  Zur  gewöhnlichen  aerhaltung  der  Rheindämme  15  300|—
Summe  Kap.  VII  120  300—
VIII  Übrige  Kreisausgaben.
1  Belohnung  für  Erlegung  von  Raubtieren  dann  von
wilden  Kaninchen  im  Gebiete  der  Hauptrheindämme,  sowie
  für  Beanzeigung  von  Baumbeschädigungen  und  Entdeckung
  des  Täters  600·  —
2  Unterstützung  des  pfälzischen  Feuerwehrverbandes  und
«  zwar  zur  Gründung,  Ausrüstung  und  Bildung  von
Feuerwehren  2000—
3  Zuschuß  zu  dem  Pensionsvereine  für  pfälzische  Kreisbedienstete
  behufs  Bildung  eines  Stamm  kapitales  (24.
von  36  Raten)  7000|—
4  Ansammlung  eines  Pensionsfonds  für  die  Beamten  des
kulturtechnischen  Dienstes  4500  —
5  Beiträge  gemäß  §  32  des  Bauunfaklversicherungsgesetzes.
  10  825—
6  Kreisuntersuchungsanfale  Speyer  sar  laufende  Ausgaben.
  5712,90
—  Kop.  VIt  30  637/90
IX  Allgemeiner  Reservefonds.  .....  ....  3171516
Summe  Kap.  IX  für  sich!
Summe  der  Kreisausgaben  776  064.41  22J  326627414

 

 

 

 

 

1187
        <pb n="744" />
        Kap.

 

Tit.

Vortrag

Festgesetzter

 

Betrag
4—#

 

 

½

 

½

S

S

—1

—

 

II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.

Zuschüsfe  aus  der  Staatskasse.

A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.

Volksschulen.

Budgetmäßige  Kreisschuldotation:  :

5  Neue  Kreisschuldotation  zur  unterstützung  der  mit  Schullasten
überbürdeten  Gemeinden

Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  giff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  die  bisherigen
Beiträge  zur  Ergänzung  und  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens,
dann  die  Zulagen  an  alle  Schulverweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Schulgehilfen  aus  Staatsfonds  und  zwar  für  Gemeinden  mit
weniger  als  10  000  Einwohnen

Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  Kap.  III  §  1  Tit  6  a  der  Kreisausgaben

Finanzgesetzlicher  Zuschuß  zur  Durchführung  des  Schulbedarfgesetzes
vom  28.  Juli  1902  (Art.  16  Abs.  2  ziff  4  des  angeführten
Gesetzes)

Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum
Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse  —  Kap.  11I
8  1  Titl.  3  a  der  Kreisausgaben  —.  601  599.4  02  7

")  Zuschuß  a  an  die  Kreispensions-  Anstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen


b)  Zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  35  0641.4  09.

 

24  000  —

274  059  90

194  683|55

335000  —

150  921,
        <pb n="745" />
        Nr.  57.  645
.  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
+  2
1  kr  P)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  ..  ..  1156()—
10  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrer-Relikten:
a)  nach  der  in  der  XX.  und  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
Norm  (240.4  bezw.  300  ∆  für  eine  Witwe,  130  .4  bezw.
150  ./  für  eine  Doppelwaise  und  100  .  für  eine  einfache
Waise)  139  401  K  11  J#
b)  zur  unterstützung  der  vor  dem  1  Januar  1896  zugegangenen
Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal
  6570—
D)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000—
11  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—
12“%  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während  der  Ableistung
  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht.  2500—
Summe  Kap.  I  K:  776  664  1  003  009|84
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  2572—
2  Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  7300—
Summe  Kap.  1  B  9  872—
6“  C.  Zuschüsse!  aus  #  Zentralfonds  für  Wohltätigkeit.
2  —  —  —  —  —  —
3  Budgetmäßige  Entschädigung  der  pfälzischen  Kreisfonds
  für  den  Entgang  eines  Drittels  der  Volizeistraf—
gelder  8571—
Summe  Ka..  7  (-  8571—
SummeKap1102145284
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsguellen.
1  Rheindammpacht  bei  den  Hemshöfen  2c.  10  919/85
2  Pachtertrag  der  Rheindammgräsereien  9  860  —
3  Erkennungsgebühren  für  Benützung  kleinerer  Kieindammflächen
  zu  verschiedenen  Anlagen  245|850
Sümme  Kap-  Al  21  025|35
        <pb n="746" />
        646
Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
.  7
IV  Kreis-Umlage  zu  43  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  4  874  258•4  43  J  nach  Abzug
von  ½%  für  ungiebige  Posten  im  Nettobetrage  vpdvo  2  088  944/68
Summe  Kap.  IV  für  sich!
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahrrr  124  85127
Summe  Kap.  V  für  sich!  **
Summe  der  Kreis-Einnahmen  776  064.K  22432774
        <pb n="747" />
        Nr.  57.  647

Abschied  für  den  Landrat  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  über  dessen  Verhandlungen
für  das  Jahr  1906.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
TZi#tpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Vrinz  von  Zayern,
Negent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  in
seinen  Sitzungen  vom  6.  bis  18.  November  1905  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag
erstatten  lassen,  und  erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:.

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1904.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1904
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1906.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
beträgt  für  das  Jahr  1906:  2  355  166  —KX,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  23551  4  66  J

sich  berechnet.
III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1906.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  vom  Landrate  bei  Prüfung  des  Voranschlages  gestellten  Anträge  und  gefaßten
Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung:

1.  Hinsichtlich  der  Genehmigung  der  vom  Landrate  beschlossenen  Bereitstellung  vermehrter
  Mittel  für  Freiplätze  im  Zentralblindeninstitute  zu  München  verweisen  Wir  auf
        <pb n="748" />
        648

die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten
vom  18.  Februar  1906  Nr.  2960.

2.  Die  Beschlüsse  des  Landrates  über  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  zur  Deckung
der  Kosten  für  den  Neubau  der  Kreistaubstummenanstalt  in  Regensburg  haben  bereits
Unsere  Genehmigung  gefunden.  Wir  verweisen  auf  das  Gesetz  vom  14.  Mai  1906
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  S.  189).  Das  vom  Landrate  bekundete  Interesse  an  der
Förderung  der  Erziehung  und  des  Unterrichts  der  Taubstummen  wird  gerne  anerkannt.
Hinsichtlich  der  endgültigen  Festsetzung  des  Projekts  für  den  Anstaltsneuban  hat  das  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  das  Geeignete  zu  verfügen.

3.  Den  Beschlüssen  des  Landrates  zur  Förderung  der  Landwirtschaft  durch  die  Aufstellung
  eines  Wanderlehrers  für  Obstbau  und  Bienenzucht,  die  Vermehrung  des  kulturtechnischen
Personales  durch  einen  Assistenten,  endlich  durch  Gewährung  eines  weiteren  Beitrags  zu
den  Kosten  der  Ausstellung  gelegentlich  der  Wanderversammlung  bayerischer  Landwirte  in
Neumarkt  erteilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

4.  Der  Antrag,  die  Veräußerung  der  Rettungsanstalt  Burglengenfeld  in  Erwägung
zu  ziehen,  eignet  sich  nicht  zur  weiteren  Verfolgung.

5.  Die  auf  die  Irrenpflege  bezüglichen  Beschlüsse  werden  genehmigt.

6.  Den  auf  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrates  erteilen  Wir
Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Vorderriß,  den  2.  September  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

J.  V.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Pfaff.  Staatsrat  v.  Cößl.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Englert.
        <pb n="749" />
        Nr.  57.

Abersicht

649

5er  Kreis-Musgaßen  und  Kreis--Ginnahmen  des  Regierungs- 



—  —

Gezirkes  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  für  das  Jahr  1906.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»  Festgesetzter
Kap  Vortrag  Betrag
A--—
I.  Abschnitt.
Kreis--Ausgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  .  500—
Summe  Kap.  I  für  sich!  –  –
I  Bedarf  des  Landrates.
Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  2  800—
Diäten  und  Reisekosten  d  der  Mitsglieber  d  des  Landrats-Ausschusses
  .  .  .....  400—
Regiekosten  1  200—
Summe  r  II  4400—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Volksschulen.
1¼8tändige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  13  670|20
b)  aus  der  älteren  Kreisschuldotatinmn  41  469|87
)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
3021  4  98  4  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  657  309  08
31  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
der  Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der
zum  Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  beschlüse
377253  4  50  t  —  –
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen  6600—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  übungen  einberufenen  bo
personals  (aus  Kreisfonds)  500

119
        <pb n="750" />
        650

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
A
III  15esondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal:

a)  Remuneratinen  –  —
b)  Unterstützungen  2000  —
c)  Unterstützungen  für  die  zum  -  asghohene  Stchu.
dienstexspektanten  1  000—
6|  Allgemeine  Beiträge  an  die  Schulkasfen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonale  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemüß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzees  34  11421
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  ..  1211970
c)ZuschüsseandieSchulkassenderübrigenGemeindenmit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an
das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  ..  791638
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  diefer  Gemeinden  1  860—
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  821|84
6)  aus  der  alten  Kreisschuldotatio  4  733s40
7)  aus  der  im  außerordentlichen  Etat  bewilligten  neuen
Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  —  —
7  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:
a)  Realexigenzbeiträge:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  56778
#  bb)  aus  der  Kreisschuldotation  .  3428
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  und  zu  Schulhausneubauten  30  000—
c)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  arme  überbürdete  Schull
  gemeinden  behufs  Anschaffung  bezw.  Nachschaffung  von  Lehr—
mitteln  ..  —  —
88Ständige  Bauausgaben  .........  355—
9|Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
s  a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für
Formularpaprrreer  10  500  —
*5  b)  für  den  Keisschulinspektor:
T  aa)  Gehalt  .  .....  4080—
bb)  Gehaltszulage..  645—
cc)  Diäten  und  Reisekosten  ......  1  440  —
        <pb n="751" />
        Nr.  57.  651

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Vortrag  Betrag
□□□
III|110]  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  waren:
aa)  aus  Zentralfods  270  4+  —  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  —  —  „  –  —
b)  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:  «
a)ausZentralsondö.......  ...  106  820—
6)  aus  Kreisfonds:  «
1.  im  allgemeinen  46  485—

2.  zur  Bildung  höherer  Pensionsklassen  und  zur  Gewährung
  von  Zulagen  auf  Grund  der  Allerhöchst
genehmigten  Landratsbeschlüsse  23  285—

bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  aus  Zentralfonds

26  186  +&amp;amp;  —  J  —  —

c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten

Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an

die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse

für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht
teilnehmende  Lehrpersonal:

a)  aus  Zentralfonds.  ......  6  530—

6)  aus  Kreisfonds  .....  —  —

c)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrerrelikten:
aa)  aus  Zentralfonds:

a)  je  240  #∆  oder  300  .∆  für  die  Witwen,  130  A  oder
150  .+Mfür  die  Doppelwaisen  und  100  .M  für  die
einfachen  Waisen  88  500  KN  —  J  —  —

8)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Jensar  1896  zugegangenen
  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionsein- 



 

 

 

 

 

richtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.  4  450—
7)  für  dürftige,  dem  1nterstüctzungsalter  enwee  .
Lehrerwaisen  2000—
bb)  aus  Kreisfonds:

a)  im  allgemeinen  ...  25560
6)  für  besonders  dürftige  Schullehrer-Witwen  ..  686—

d)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  zur  Unterstützung  der
Hinterbliebenen  oberpfälzischer  Volksschullehrter  10  000—

e)  Pension  der  Kreisschulinspektorswitwe  Zitzelsberger  in
Regensburg  1  332—

H  Pension  der  Relikten  des  Freisschulispehors  Sterner  in
Regensbucnrg  1  264/80

119°
        <pb n="752" />
        652

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z  Festgesetzter
Kap.  8  Vortrag  Betrag
4  4
II11  nterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten
aus  Kreisfonds:
a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  4000—
b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  1  000—
12)  Übrige  Ausgaben.
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
der  Schullehrer  —  —
b)  zur  Organisation  von  Schlerersarchidungslursen  (Konferenzbezirken)
  1  800  —
l  c)zurBestrettungder  Abfentengelder  mit  welthen  einzelne
Schulen  noch  belastet  sind  ....  21960
13|  Reservefonds  für  die  deutschen  Schulen  3  339/51
Erübrigungen.
Summe  §  1:  492  209.&amp;amp;K  50J
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1  Zuschuß  an  die  Stadtgemeinde  Weiden  zu  den  sosten  des  Gynasiums
  (Progymnasialetat)  .  —  —
Summe  z  ;  —  —
3  Taubstummenanstalten.
1|  Dotationsbeitrag  an  die  Kreistaubstummenanstalt  in  Regensburg  19  500—
2|Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  in  der  Taubstummenanstalt  in  Regensburg  6  400—
b)  in  der  Privattaubstummenanstalt  Zell  p!siuis—  1860|—
l  Summe  §  3  27520—
4  Blinden-Institute.  "
1|  Dotationsbeiträge  —  —
3  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Zentralblindeninstitute  in  Mürchen  .  1080—
ISZuschußandenKretsblmdenunterstützungsveremmRegensburg  100|—
Summe  51  1  150—
51  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|  Dotationsbeiträge  .  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  2  160|—
Sun  —  5  2  160—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten,  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
1  —  —  —  ——  —
2  unerstihung  der  Arbeitslehrerinnen  auf  dem  Londe  6  900  —
3  —  —  —  —  —  —  —
5  Summe  §  6  6  900—
,  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  *  —  —
*  Summe  §9  7  —  —
        <pb n="753" />
        Nr.  57.  653
Z  Festgesetzter
Kap./  Vortrag  Betrag
+  2
IIHH  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien.  .......  —  —
Summe  88  —  —
9  Übrige  Ausgaben.
1  d  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  .  300—
2  Für  den  Historischen  Verein  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  .  515—
3  Beiträge  an  die  Bibliothek  i  in  Regensburg  aus  der  Kreisschuldotation  1  000—
Beiträge  an  l  sonstige  Vereine,  Institute  und  Sammlungen:
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  200—
b)  an  die  Botanische  Gesellschaft  in  Regensburtg  300—
c)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  in  Regensburg  300
Summe  9  9  2  615—
10  Gewerblicher  unterricht.
1|  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Indufrischule  —  —
2  Realchulen.  zale  Negenet  ia  r  4  —  4  Bis  ·
«  a)  Kreisrealschule  egens  urg  ein  1  uö
aus  Staatsfonds)  .  ·  ·  77500-—
b)Übrtge  Realschulen  und  zwar:
sechsklassige  Realschule  Amberg  .  21  000—
»  Neumarkt  i.  O.  17000|—
»  Weiden  14  000—
IR0)  behufs  Deckung  des  Mehrbedarfs  für  die  Gehalte  der  Pro-8
  an  den  Realschulen  des  Kreises  nach  Maßgabe  der
andratsbeschlüsse  vom  12.  November  1897,  11.  Novemberl  898
und  16.  November  1900..  2  66226
d)  zur  Gleichstellung  der  Besoldungen  des  Lehrperfonals  an
den  3  Realschulen  Amberg,  Neumarkt  und  Weiden  nach  den
für  das  Lehrpersonal  an  den  staatlichen  Anstalten  maßgebenden
  Normen  nach  den  Beschlüssen  vom  Jahre  1896.  ..  4359—
e)  Bedarf  für  außerordentliche  Zulagen  an  das  Personal  der
Realschulen  Amberg,  Neumarkt  i.  O.  und  Weiden  nach  Maßgabe
  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  11.  August  1904
(iff.  3  des  Landratsabschiedes  vom  26.  April  1905)  3285—
Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Für  den  gewerblichen  Fortbildungsunterricht  überhaupt.  2•000—
b)  Beitrag  für  die  städtische  Fortbildungsschule  Regensburg  —  —
Beiträge  zur  städt.  Baugewerkschule  in  Regensburg  2  000
din  an  die  Lehr-  und  Bersuchsanstalt  für  Phorographie  in
München  —  —
Summe  F  10  143  80626
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1|  Für  Stipendien  zum  Besuche  der  Weihenstephaner  Moltereischule
und  des  Melkkurses  dortselbst.  ..  125—
        <pb n="754" />
        654

 

 

 

 

#  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4  2
III  112]  Landwirtschaftliche  Winterschulen  9000—
3/Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen  überhaupt  ..  2230—
4Für  Freiplätze  in  der  Haushaltungsschule  zu  Amberg  160—
5|Beitrag  für  die  Wanderkochkurse  160—
Summe  F  m̃  11  675—
12  ÜUbrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
1|  Düäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissio  400—
2|  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Realund
  9  Landwirtschaftsschulen  und  für  Relikten  n  solcher  Lehrer  11  600—
3  —  —
4  Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  (  Eleven  der  landwirtschaftlichen
  und  Realschulen,  dann  der  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen
  Fortbildungsschulen,  sowie  für  Schüler  der  Akademie  für
Landwirtschaft  in  Weihenstephan  ..  2500—
5|Für  einen  Kreiswanderlehrer  für  Obiben  und  Vienenzucht:
a)  Gehalt  2280  —
b)  Gehaltszulage  —  —
)  Reisekosten  1  000—
d)  Regieaversum  ......  100:
Summe  §  12  17  880  —
Summe  Kap.  III  492  209.K  50J4
IV  Auf  Judustrie  und  Kultar.
1  Auf  Industrie.
1  —  —  –  –  –  ––  –  —  —  –  —
12  Beitrag  zur  Dandels-  und  Gewerbekammen  1  000—
3.  Beitrag  zur  Deckung  der  Kosten  der  Handwerkskammer  in  Regensburg  12  800—
2  Auf  Kultur.
1|  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  uberhaupt  4000—
2|)  Für  Kulturunternehmungen  überhaupft  —  —
3/  Für  das  kulturtechnische  Personal:
a)  Personalausgaben  21  365—
b)  Realexigenz.  .  1580—
4FürsonsttgeZwecke  und  zwar:
-  a)  Beitrag  zur  Hebung  der  landwirtschaftlichen  Viehzucht  6  000—
b)  zu  Prämien  für  den  erfolgreichen  Besuch  des  vusbeschiagunterrichts
  .  600—
c)fürden  landwirischaftlichen  Wanderunterricht  ..  500—
d)  für  die  Förderung  der  Fischzucht  Eichonerprämien“  500—
eE)  Beitrag  für  den  Kreisfischereiverein  800  —
1)  für  Hebung  der  Pferdezucht  1  500—
1  8)  zur  Förderung  des  Obstbaues  und  zu  Suipendien  sur  den  Unterricht
  in  den  Obstbaumschulen  700—
        <pb n="755" />
        Nr.  57.  655,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgeietzm
Raps-s  Vortrag  Betrag
1
IV2  4  h)  zur  Hebung  der  Waldwirsschaft  -..·......  1000—
-  yfürebungderGeflügelzucht..........  200——
k)fårHebungderBtenenzucht..........  200:
Summe  Kap.  IV  52  745—
V  Auf  Gesundheit.  «
1  Remuneration  für  praktische  Arzte  in  armen  Gegenden  11  000—
Unterstützung  von  Hebammen  behufs  Teilnahme  an
1  den  zwei  Repetitionskursen  in  München  ..«  300—
3  Beitrag  zur  Sustentation  von  Distriktstierürzten  ..-  2000—
Summe  Kap.  V  13  300—
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  Maximilians-Kreis-Hilfssonds  ·  8  480—
"1  (Aus  den  Renten  des  Maximilianskreishilfsfonds  sollen  bestritten  werden:  ·
a)  Jahresbeitrag  an  den  Verein  zur  Errichtung  einer  Heilstätte  ;-;
  für  Lungenkranke  im  Kreise  Oberyfalz.  —
15  b)  Beitrag  zum  Deutschen  Errtralgsmnit  zur  Errichtung  von  1
L  HetlstättenfürxungenkraukemBerlm-«..20.«
c)Rentenrestmttca.  .  .8160  Æ  —
zu  Unterstützungen  in  außerordentlichen  Not=  und  Unglücksfällen)
Kreisirrenanstalt.  ·
IFir  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  27500—
n  2  Verzinsung  und  Tilgung  der  Kreisanlehen  aus  Anlaß  der  Bauten:
1  a)  Annuität  nach  dem  Tilgungsplane  für  das  Kreisanlehen.  vom
Jahre  1880  .  .-  2606250
»  (Verlosungsbetrag  00D00000-4  —  4.  ".··
'-  insscheine  117  062·-4  50  -X)
.  b)  Provision  für  Einlösung  der  verlosten  Obligationen  und  Zinsscheine
  zu  v%  65|50
c)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  der  Versicherungsanstalt
  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  vom
Jahre  1899  im  Betrage  von  500  000  .f  (3½  %  ige  Verzinsung
  und  1  %  Tilgung;
8.  Tilgungsratt  66361-X  40
und  Zinsen  16  1384  60  -J)  22  500—
;  d)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  derselben
.  Anstalt  vom  Jahre  1901  im  Betrage  von  200  000  M
(3½  %ige  Verzinsung  und  1%  Tilgung;
5  6.  Tilgungsratte  2  375X  37½#
D  und  Zinsen  .  6624-4  63  J)  9000—
e)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  derselben
Anstalt  vom  Jahre  1904  im  Betrage  von  245  000  M
1  (37/19  %/ige  Verzinsung  und  1%  Tilgung;
2.  Tilgungsrate  ...  2540  65  —
und  Zinsen  88974.4  35  J)  11  515—
        <pb n="756" />
        656

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4
VI  3  Sonstige  Krankenanstalten.
1|  der  Dr.  Schneider'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg  400
2  der  Dr.  Brunhuber'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg  400—
3]  der  Dr.  Roscher'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg.  100|—
4  der  Maximiliansanstalt  in  Nürnberg  315—
5|der  orthopädischen  Anstalt  des  bayerischen  Frauenvereins  vom  roten
Kreuz  in  München  .  200—
SZuschußandenbayertschen  Frauenverein  vom  roten  Kreuz  in
München  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  750—
7/  dem  Dr.  Hauner'schen  Kinderspital  in  München  200—
8  dem  Mathilden-Margarethen-Kinderspital  in  Regensburg  200—
4  Beitrag  an  die  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau  250  —
5  Für  Gebäranstalten:
a)  in  Regensburg  (Kreis-Entbindungsanstalt).  2  980  —
b)  in  München  (Universitäts-Frauenklinik,  Dbanmerschul)  650.—
·  c)  in  Erlangen  (Universitäts-Frauenklinik)  500
6  –—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —  —  —
7  Beiträge  zu  den  Anstalten  für  Blödsinnige  usw.

1|  der  Kretinenanstalt  Lauterhofen:

a)  für  22  halbe  Freiplätze  zu  je  10.fl.  2  640.—
*7  b)  für  Unterbringung  unheilbarer  weiblicher  Irren  500—
1  2der  Anstalt  für  Schwachsinnige  in  Holnstein  für  15  halbe  Fri
3  6  plätze  zu  je  120  +.  1  800—

½der  Wohltätigkeits=  und  Pflegeanstalt  in  Reichenbach:

Ka)  für  28  halbe  Freiplätze  zu  je  135.#  .  3780—
b)  für  Besoldung  des  Anstaltsarztes  200—
1½

8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1  zum  Betriebe  der  Rettungsanstalt  Burglengenfeld  6  300.—
2|für  Freiplätze  ebendodrtt  2  10240
33s  der  Rettungsanstalt  für  Mädchen  in  Euimanmsdarf  f-  Frepte

*-½  und  als  Betriebszuschuß  ..  4  800  —
1  dem  Seraphischen  Liebeswerk  in  Altötting  100  —
9  —  —  —  —  —  –  —
109%  ——  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1Zuschuß  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  .  600  —

AUnterstützung  an  Private  zum  Unterhalte  von  Angehörigen  in  der
Kreisirrenanstalt  ..........  2500«—
»:-3Unterstützunqarmer  Kreisangehöriger  ..  500;——

4  Zuschuß  an  den  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädcheni  in  München  50.—
        <pb n="757" />
        Nr.  57.  657
.  Festgesetzter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
A□x
VI  12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützun
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach
Art.  38  Abs.  Vodes  Armengesetzes  .....  59  851|75
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  Unterbringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irrenund
  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  1902  .  .  ....  —  —
Eumme  Kap-  VI  198  09215
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1  a)  Beiträge  für  Distriktsstraßen  und  wichtige  Gemeindeverbindungswege
  56  000—
b)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  zum  Gehalte  der  Bezirksbautechnikter
  11  400—
c)  Pension  der  Disteikefraßenmärt  und  deren  Relikten  im
diesrheinischen  Bayern  200—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flassen,  welche  #  der  Schiffund
  Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1852  23  000—
3  Beiträge  zu  Prücken.  und  Wasse  rbauien,  welche  den
Gemeinden  obliegen  4000—
Summe  —  Wa  94600—
VIII  übrige  Kreisansgaben.
1  Auf  Förderung  des  Feuerlöschwesens:
1  a)  Unterstützung  freiwilliger  Feuerwehren  und  armer  Gemeinden
  zu  Feuerlöschzwekken  1  800—
b)  Reiseentschädigung  der  Mitglieder  des  Kreisfeuerwehr-Ausschusses
  und  für  Regiezwecke  dieses  Ausschusses  200—
2  Bauschalentschädigung  des  Kreisfeuerwehrvertreters  für  Besichtigungsreisen
  200—
2  Beiträge  gemäß  8  32  des  Vauunfalloersicherungsgesetzes
  720333
3  unterstützung  von  gemeindlichen  Arbeitsämtern  —  —
Summe  Kap.  VIII  9  403|33
IX  Allgemeiner  Reservefonds.  ......-....  29  16024
Summe  Kap.  IX  für  sich!  —  —
Summe  der  Kreis-Ausgaben  1661  14123
·  l
l

 

 

 

 

120
        <pb n="758" />
        658

 

 

 

 

 

Tit.

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

4—

 

 

 

 

II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.

Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  nd  Bildung.

Lateinschulen.

Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
Fundationsbeiträge  .  .

Aus  der  Kreisschuldotation

Pensionen  für  quieszierte  Studienlehrer  und  Studienlehrer-Relikten

Summe  §  1
Gewerblich-technische  Schulen.

Zuschuß  an  die  Kreisrealschule  Regensburg  .....

Summe  §  2
Volksschulen.

Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  .....

Anschlag  der  ärarialischen  Diensiwohnungen  und  Diensigtinde

A.  98  7

Leistungen  für  ständige  Bauausgaben

a)  Altere  budgetmäßige  Kreisschuldotation  ..
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden

Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziffer  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  die  bisherigen
  Beiträge  zur  Ergänzung  und  Ausbesserung  des  Lehrereinkommens,
  dann  die  Zulagen  an  alle  Schulverweser,  weltlichen
Lehrerinnen  und  Hilfslehrer  aus  Staatsfonds  und  zwar  für  Gemeinden
  mit  weniger  als  10  000  Einwohnen

Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreisausgaben  —

Finanzgesetzlicher  Zuschuß  zur  Durchführung  des  Schulbedarfgesetzes
vom  28.  Juli  1902  Er.  16  Abs.  2  ziff  4  des  angeführten  Gectes)


Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum
Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse  —  Kap.  III
§  1  Tit.  3  der  Kreisausgaben  .  ..377253.«50J

Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits  vor  dem
Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  waren  270  M  —

 

l

I

gng
97715

 

24  1668
—  1—
355|  —

69  4146  56
l
23600—

186  536

i
i
l
10
i
l

3411421

255  000—
        <pb n="759" />
        Nr.  57.  659
Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
E□G—W——
I|39  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  106  820  —
-b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  .  26  186  —  —4  —
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten  =  Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  .......  6530—
10  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrer-Relikten:
a)  je  240  .X  bezw.  300  .∆  für  die  Witwen,  130  .4&amp;amp;  bezw.  150.#
für  die  Doppelwaisen  und  100  .K  für  die  einfachen  Waisen
88500  .  —  „  —  —
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  .  4450
c)fürdürfttge,dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000—
11|  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—
#12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  nähren  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärpflicht  .  1000—
Summesz49z  zog-wo  J  71573645
SunimeKapJA492209»-«504  716713675
«B.ZuschüsfeausZentralfondsfürJudustrieundKultur.
1|  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  .  2572——
2ZudenAusgabendeskulturtechmschenDienstes  .  7500——
Summe  Kap.  1  492  209  7  J.  7056  785|60
II  Fundations-  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen:
1  Die  Jahreszinsen  des  Maximilins-  Kreis-  Hilfefonds  1906  durchlaufend.
  .  8480—
Summe  Kap  IlI  für  Ur  —  —
IV  Kreisumlage  zu  37,5  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  zu  2  355  166  nach  Abzug  von
1½  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  869  939  44
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  55  936/19
Summe  der  Kre=  Ennahmen  1  661  141|23

 

 

 

 

120*
        <pb n="760" />
        660

Abschied  für  den  Landrat  von  Oberfranken  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1906.

Im  Namen  Beiner  Mojestät  des  Königs.
Tuitpold:

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prim  von  Sayern,
Pegent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Oberfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  6.  bis  17.  November  1905  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1904.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1904
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1906.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Oberfranken  beträgt  für  das  Jahr  1906:
2907997  91.,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  29079  +  97  J  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1906.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  vom  Landrate  bei  Prüfung  des  Voranschlages  gestellten  Anträge  und  gefaßten
Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung:

1.  Die  Willigung  des  Landrates  für  einen  Neubau  des  Taubstummeninstituts  in
Bayreuth  wird  gerne  genehmigt.  Die  vom  Landrate  beschlossene  Bereitstellung  vermehrter
Mittel  für  Freiplätze  im  Zentralblindeninstitute  zu  München  hat  Unsere  Genehmigung
bereits  gefunden.
        <pb n="761" />
        Nr.  57.  661

Wir  verweisen  auf  die  Entschließungen  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  vom  18.  Februar  1906  Nr.  2960  und  vom  21.  März  1906
Nr.  5961.

2.  Den  auf  die  Irrenpflege  bezüglichen  Beschlüssen  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Wegen  der  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  für  den  Ausbau  der  Irrenanstalt  in  Kutzenberg
verweisen  Wir  auf  das  Gesetz  vom  24.  März  1906  und  bezüglich  der  Ernennung  des
Dr.  Karl  Eisen  zum  II.  Assistenzarzt  an  der  Kreisirrenanstalt  Kutzenberg  auf  Unsere  Entschließung
  vom  28.  Dezember  1905.

Hinsichtlich  der  für  die  Irrenanstalt  in  Kutzenberg  entworfenen  Instruktionen  und  Ordnungen
  wird  das  Staatsministerium  des  Innern  gesonderte  Entschließung  erlassen.

3.  Den  auf  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrates  erteilen  Wir  Unsere
Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung  aus
und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Vorderriß,  den  3.  September  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

.  J.  V.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Pfaff.  Staatsrat  v.  Lößl.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Englert.
        <pb n="762" />
        662

Abersicht

5Ser  Kreis-Musgaßen  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Oßerfranken  für  das  Jahr  1906.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#  Festgesetzter
Kap.]s  Vortrag  Betrag
A  1
I.  Abschnitt.
Kreis-Aus  gabemn.
I  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen.  500.—
Summe  Kap.  I  für  sichr  –  —
II  Bedarf  des  Landrates.
Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  3  500|—
Diäten  und  Reisekosten  d  der  Mitglieder!  des  Landratsausschusses
  .  .  ...  .  1  000—
»  Regie-Kosten  1500  —
Summe  #i#  ñ  6  000—
m  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Volksschulen.
1/Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
#  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  10  417|82
6  b)  aus  der  Kreisschuldotatio  16  13325
(c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne  Statuten  776  29689
3|  Dienstalters-Zulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum
Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse
458  716  44  50  —  —  —
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
I  sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen.
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  übungen  einberufenen
Lehrpersonals  26  500  —
c)  zur  Honorierung  des  Lehrpersonals  für  Erteilung  des
Abteilungsunterrichtes  an  überfüllten  Schulen
5  a)  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonal  .  6  500—
b)  Unterstützungen  für  die  zum  aktiven  Militärdienst  ausgehobenen
6  Schuldienst-Exspektanten  1  000  —
c  Zur  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  für  Erteilung  bes
Unterrichts  in  weiblichen  Handarbeiten  an  den  Volksschulen  2  000.—
        <pb n="763" />
        Nr.  57.  663

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Vortrag  Betrag

—

Kap.

 

Tit.

 

Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters-  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  .  8449326

b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  46  433|34

c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds-  36  692|68

d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  .  14  355|89

Te)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:

a)  aus  fundationsmäßigen  Neichnissen  des  Staatsärars  1  947003
68)  aus  Kreisfonds  ....  2300—
7)  1.  aus  der  Kreisschuldotation,  wie  bisher  ....  153266

2.  aus  der  im  außerordentlichen  Etat  bewilligten

g  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der

«  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden

Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schihansnenbauten

a)  Realexigenzbeiträüge  3  500—

b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern.  66  000—

)  zu  Schulhaus-Neubauten.  .........

StändigeBauausgaben...  .....9.«81»J  —  —

IPrüfungs-undAufsichtskostem

a)  Diäten  und  Reisekosten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die
Vornahme  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,
  dann  für  Formularpapierer  .  14500———

b)  für  den  Kreisschulinspek'or:

aa)  Gehalt  ..  ......  4620
bb)  Gehaltszulage  .........  420
Ccc)  Außerordentliche  Zulage  .  ......  225
dd)  Diäten-  und  Reisekosten-  Aversum  ......  1080

10|  Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert
waren  —

b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lebrpersonals
und  zwar:

aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:

a)  aus  Zentralfods  93  440

6)  aus  Kreisfonds  81  560

bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen

Oienftalterszulagen  im  Penstonsfall  aus  Zentralfonds

  29882  4+4  —  =  —  —

 

—

22
l  llll
        <pb n="764" />
        664

 

 

Kap.  8

Tit.

Vortrag

 

Festgesetzter
Betrag

 

12

 

 

 

13

 

 

ec)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zu-°Ischüssen
  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Penstonsein.
richtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.
(c)  Unterstützungs-Beiträge  für  Schullehrer-Relikten:
aa)  aus  Zentralfonds:
a)  je  240  .X  oder  300  .MAf  für  die  Witwen.  130  #
oder  150  .X  für  die  Doppelwaisen  und  100  .é  für
eine  einfache  Waisfe  99090·4  —  4
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896
zugegangenen  Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen
  Pensions  =  Einrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal
7  für  dürftige,  dem  ntersthungsait.  eitwachiene
Lehrer-Waisen.
bb)  aus  Kreisfonds:
d)  aa)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Witwen=  und
Waisenkasse  des  Kreises  Oberfranken
bb)  besonderer  Zuschuß  an  dieselbe  zur  Ergänzung  des
Stammvermögens
cc)  Zuschuß  an  dieselbe  für  oberfränkische  Lehrerwaisen
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrer-Waisenstift

Unterstützungen  für  dürftige  Schulamts-Zöglinge  und
Schul-Praktikanten:
Zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an:
a)  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten
b)  dürftige  Schulamts-Zöglinge  an  öffentlichen  u  und  Vrivaten
Lehrerinnen-Bildungsanstalten

Übrige  Ausgaben:

a)  zur  Förderung  der  Distrikts-Schulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehter

b)  zur  Organisation  von  Schullehrer=  Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  und  Remunerationen  für  die  Bezirks-Hauptlehrer


)  Zuschuß  an  den  Bayreuther  Provinzial-  Schulsonds  aus  fun—
dationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars

)  Gratiale  aus  Zentralfonds  an  das  englische  Fräulein-  Institut
  in  Bamberg  wegen  des  bffentlichen  Unterrichtes  an  den
dortigen  Mädchenschulen  .  ...

ReservefondftlrdteBolksschulen.

5950—

6  400—
2  000  —

9  000

343
200

1

6  000  —
7990—

570—

4920—
3  428|60

2  249|15
1  700

 

 

Summe  §  1:  587  698.  31  -J.

 

1  336  69857
        <pb n="765" />
        665

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satelebter“
Kap.  Vortrag  Betrag
4—
IU  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1|  Exigenzzuschüsse:
a)  aus  fündationemäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  —  —
b)  aus  Kreisfonds:
für  das  Progymnasium  Forchheim  15  000  -
Wunsiedel  13  500—
3  außerordentliche  Zulagen.  fur  das  Personal  an  den  4*
gymnasien  .  1  800—
)7  Prüfungskosten  100—
3  nnterhaltsbeiträge  für  missziere  emttcher  und  für  Studienlehrer-Relikten
  .  —  —
Summe  -  z  30  400—
Taubstummen-Anstalten.
1|  Dotationsbeiträge:
a)  an  die  Taubstummen-Anstalt  Bamber  3  455—
b)  an  die  Taubstummen-Anstalt  Bayreuth:
##)  1.  Gehalt  des  I.  Lehrers  2  150—
2.  Bisherige  Gehalts--Aufbesserung  aus  Kreisfonds  100—
3.  Dienstalters-Zulagen-Anteil  des  Kreise  90—
6)  1.  Gehalt  des  II.  Lehrers.  1  700—
2.  Oieherige  Kreisfonds-Zulage  100|—
3.  Dienstalters-Zulagen-Anteil  des  Kreises  108—
7)  Dotationsbeitrag.  1  875—
0)  Außerordentlicher  Zu  40  zu  Neuban  eines  Anstaitsgebäudes
  3  000—
2|  Freiplätze  für  Zöglinge:
5  4  Freiplätze  im  Zentral-Taubstummen-Institute  in  München  –  —
3  ehufs  Unterstützung  armer  Taubstummer  in  oberfränkischen
Anstalten  1  650—
3|  Pension  der  Tanbsfummenlehrers  #itwe  Karoline  Mannjchedel  in
Bayreuth  250|—
SEi#s#e  z  z  14  478—
Blinden-Institute.
1/Dotationsbeitrüge  —  —
2  Freipätze  für  Zöglinge:
Für.  Freiplätze  im  Zentral-Blinden--Institute  in  München  3240—
Summe  §  4  3240—
Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|  Dotationsbeiträüe  —  —
2Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentral-Anstalt  *  Erziehung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  1  440—
Summe  —  5  1  440—
Unterrichts=  und  Erziehungs-  nstakten,  speziell  für
die  weibliche  Jugend  .  ......  —  —-Summe§6
  —

 

 

121
        <pb n="766" />
        666

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
4
IIII7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.
1/  An  die  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  .  500—
Summe  §  7  500—
8  Kreis-Stipendien  für  Studierende  an  Universitäten  —
und  Gymnasien  .............  —  —
»  Summe  §  8  —  —
9  Übrige  Ausgaben.
1  Zur  Erhaltung  von  Kunst-Denkmälern  und  Altertümern  ..  600|—
2|  Für  die  Kreis-Bibliotheken  in  Bamberg  und  Bayreuth  aus  der  Kreisschuldotation.
  ..  .  ..  1  73690
3Für  die  Naturalienkabinette:
a)  in  Bamberg  260—
b)  in  Bayreut  172—
4  Kuschuß  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  ..  200—
51  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen,
anerkannter  Verein,  mit  dem  Sitze  in  Schweinfurt  100—
6|Beitrag  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte,  z  Zt.  mit  dem
Sitze  in  Würzburg  .  ..«...  500—
Summe  89  356890
10  Gewerblicher  Unterricht.
1|  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschulen  —  —
2  Realschulen:
A.  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  für  die
Realschule  Kulmbach  .  .  ..  122974
B.  aus  Kreisfonds:
a)  Kreisrealschule  in  Bayreuth  49  100—
b)  Übrige  Realschulen  und  zwar:
1.  Bamberg  ..  55  09384
2.  Hof  48  29274
3.  Kronach  15000—
4.  Kulmbach  11  780—
5.  Wunsiedble  31  275—
)  Außerordentliche  Zulagen  für  das  personal  ã  an  den  Realschulen
  Kronach  und  Kulmbach  .  2520
3  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  4500—
4/Besondere  Schulen  zur  Entwickelung  einzelner  Industriezweige:
a)  Königlich  höhere  Webschule  in  Münchberg  ..  3343—
b)  Zuschuß  zur  Baugewerkschule  in  Bamberg  .  2000—
c)  Zuschuß  zur  Fachschule  für  Korbflechterei  in  Lichtenfels  .  1500—-Summe§10
  22563382
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1Kreis-Ackerbauschule  Sayreuthe
a)  Exigenzzuschuß.  11  04814
        <pb n="767" />
        Nr.  57  667
#  rl  6  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
r.  2
III  11—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-3LandwirtschaftlicheFortbildungsschulen.
  .;....  1000—
Summe§11  1204814
12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirt—
schaftlichen  Unterricht.
1|  Diüäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  .  150—
2PensionenundAltmentanonenfürdtenstunfähtge  Lehrer  an  Realund
  Landwirtschafts-Schulen,  dann  für  Relikten  solcher  Lehrer  8  68619
3%  Zur  Ermöglichung  der  Veranstaltung  eines  Ferienkurses  zur  Förderung
  des  Fachzeichen-Unterrichts  1  600.—
4  Zuschuß  zu  den  Kursen  für  Gemüse=  und  Obstbau,  eventuel  ach  für
Blumenzucht  in  Bamberg  300—
5  Stipendien  für  oberfränkische  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  gewerblichen  Unterrichts-Anstalten  mit  Einschluß  der
Industrie-Schulen  .  1080—
b)  der  landwirtschaftlichen  unterrichts-Anstalten  540—
c)  zum  Besuche  der  Wein-,  Obst=  und  Gartenbauschule  in
Veitshöchheim  ..  225—
«  d)  zum  Besuche  der  Molkereischule  in  Weihenstephan.  150—
e)  zum  Besuche  der  K.  Akademie  in  Weihenstephan  300  —
Summe  §  1  13  031|/19
3  Summe  Kap.  1II  587698  J)  1¼4#6
IV  Auf  Jndustrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1|  Zuschuß  an  das  Gewerbemuseum  in  Nürnberg  200
2  Beitrag  zur  Handels=  und  Gewerbekammer  1000—
3/  Bedarf  der  Handwerkskammer  für  Oberfranken  13  700
4  Zur  Gewährung  von  Stipendien  an  unbemittelte  oberfränkische  Handwerker
  zum  Besuche  der  Meisterkurse,  eventuell  an  oberfränkische
Besucher  von  Hupbeschlagkursen  .  ..  .  800—
5Zur  Fäörderung  der  gemeindlichen  Arbeitsvermittlung  ..  1  200—
6¼  Zur  Förderung  der  im  Jahre  1906  in  Nürnberg  stattfindenden
Bayr.  Jubiläums-  Landes-  "*Inuftie-  Gewerbe=  und  Kunstausstellung.
  ....  .....  1500—
2  Ausgaben  für  Kulturzwecke.
1|  Beitrag  zur  Landwirtschaft  überhaupt  –  —

 

 

 

 

 

1217
        <pb n="768" />
        668

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap..  Vortrag  Betrag
xz-  2
IVSD„  Kostendes  kulturtechnischen  Dienstes:
a)  Gehaltsbezüge  des  Kreiskultur-Ingenieurs,  K.  Okonomierates
  Heuschmid:
a)  Gehalt  5  445—
l  6)  Gehaltszulage  ..  420—
·  7)  Außerordentliche  Zulage  225—
«  ck)Retsekosten-Aveksum.  1  500—
b)  Gehaltsbezüge  des  K.  Bezirks-Kultur-Ingenieurs  Bischoff  in
Bamberg:
æ)  Gehalt  ..  2280—
8)  Gehaltszulage  180.—
7)  Außerordentliche  Zulage  135—
)  Reisekostenaversum  einschließlich  der  asiag  für
Meßgehilfen  1  800
e)  für  Bureaumiete  und  Bureauaversum  300—
c)  Funktionsbezüge  des  Kultur  Ingenieur-Asststenten:
a)  Gehalt.  750—
68  Gehaltszulage  60—
7)  Außerordentliche  Zulage  45—
4)  Bureau=  und  Zeichenaversum  .  20—
d)  Funktionsbezüge  der  Kulturingenieur-Praktikanten  900.—
e)  Gehaltsbezüge  der  Wiesenbaumeister  und  zwar  des  Wiesenbaumeisters

a)  Burkhard  Scheurmann  in  k  Vorchheim:
Gehalt.  Z  2  445—
Gehaltszulage  120.—
Außerordentliche  Zulage  90—
für  Bureaumiete  und  Bureauaversum  300—
O  dosg  Scheurmann  in  Hof.
Gehalt  2  400—
I  Gehaltszulage  120—
6  Außerordentliche  Zulage  .  90—
für  Bureaumiete  und  Bureauaversum  300—
#  I  7)  Adam  Roth  in  Bayreuth
Gehalt  2:  040—
1  Gehaltszulage  120.—
5  Außerordentliche  Zulage  90—
#  Bureau=  und  Zeichenaversum  60—
*-1  f)  Gehaltsbezüge  der  Kulturbauführer  und  zwar  des  Kultur-42r-.
  bauführers:
*  a)  Albrecht  Müller  in  Forchheim:
*r-1  Gehalt  1  500—
Gehaltszulage  .  120—
«  Außerordentliche  Zulage  90—
*  Bureau=  und  Zeichenaversum  30—
        <pb n="769" />
        Nr.  57.  669
9  Festgesetzter“
Kap.  Vortrag  Betrag
4
IV2  6)  Kaspar  Hofmann  in  Bayreuth:
Gehalt  1  500—
Gehaltszulage  120—
Außerordentliche  Zulage  90.—
Bureau=  und  Zeichenaversum  30—
g)  Funktionsbezug  des  Bauzeichners  Struntz  in  Hof.  1  200—
Zeichenaversum  desselbeen  30—
h)  Diäten  und  Reisekosten  des  kulturtechnischen  Hilfspersonals,
sowie  für  Vorarbeiter  und  Gehilfen  8  320—
i)  für  Regie,  Stenerbläter,  Geräte,  Injrumente  und  Sthreibaushilfe
  .  .  1600—-k)
  allgemeine  Reserve.  .  1056—
1)Pensionder  Wiesenbaumetsterswttwe  Charlotte  Horn  in  Stasfel
stein  ..  531—
3Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Förderung  des  Wiesenbaues,  der  Flußkorrektionen,  der
Bewässerungen  und  Entwässerungen  ..  —  —
b)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  5000—
J)  für  Förderung  der  Pferdezucht.  1  000—
d)  Prämien  auf  Erlegung  von  Fischottern  .  150—
e)  zur  Förderung  des  Obstbaues  500—
f)  zur  Förderung  der  Kaninchenzucht  .....  150—
Summe  Kap.  IV  63  652  —
V.  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  Arzte  in  armen  Gegenden  10  000
2  —  –  —  —  –  —  —  —  —  —  —  —  –  ].  —  —  —
3  Beiträge  an  Distrikts-Gemeinden  zur  Sustentation  von
Distrikts-Tierärzten.  2750—
Summe  Kap.  V.  12  750—
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreishilfsfonds
  zur  Unterstützung  in  außerordentlichen  Unglücksund
  Notfällen,  dann  für  arme  Gemeinden  zur  Ermöglichung
  der  Unterbringungund  Verpflegu  ns  ihrer  G  eisteskranken
  in  der  Kreis-Irrenanstalt  Z  6  000  —
2  Kreis-Irrenanstalten.
1|  Kreis-Irrenanstalt  Bayreuth:
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  59  000  —
2|  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden,  und  zwar:
(a)  des  Kreisanlehens  von  500  000  fl.  =  857  142.X  86  =  CRestschuld
  Ende  1904:  368314.  28  J.  Ende  1905:  340  37  1
43  -—;  die  Tilgungsperiode  endet  1916)  .  4442101
        <pb n="770" />
        670

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
-  4
VII2  2  b)  des  Kreisanlehens  von  99000  fl.  =  169714.4  29  J  (Rest-  1
schuld  Ende  1904:  76971.4  45  J,  Ende  1905:  714485.4
43  4;  die  Tilgungsperiode  endet  1910  ..  8  874.—
c)  des  Kreisanlehens  von  153  500  +&amp;amp;  —  J  (Restschuld  Ende  6
1904:  131  100·.XK  —  27;  Ende  1905:  123  100.#4“  —  J4;  i
-  dteTilgungspertodeendet1918)..  12  608,.50
d)  des  Kreisanlehens  von  250  000.64  —  die  Tilgung  beinni
I  Jahke1915uudeudet1920).  8  150—
3Kosten  vbr.  Verwaltung  der  Schuldentilgungsfonds  und  zwar:  #
a)  Tantiemen  der  Kreiskassebeamten  aus  53  505  .X  01  7  r
s  Tilgungsfondsfur1906aleWo  .  802/58
465  b)  Remuneration  des  Kassedieners  35/—
c)  Regieausgaben.  ..  80--—
Klreisirrenanstalt  Kutzenberg.
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  25  300  —
ön  Für  Verzinsung  des  Kreisanlehens  für  die  Errichtung  der  zwetn  «
Kreisirrenanstalt  Kutzenberg  38  500  —
6|  Kosten  der  Verwaltung  des  Kreisanlehens:  l
a)  Tantiemen  der  Kreiskassebeamten  aus  38  500  4  nach  §  481|25
b)  Remuneration  des  Kassedieners  25—
c)  Regieausgaben  25—
d)  Provision  (/2  %)  für  Einlösung  der  Zinsabschnitte  durch  die
Bankanstalten  und  beteiligten  Bankfirmen  50  —
3  Sonstige  Krankenanstalten.
I  Beitrag  zum  chirurgischen  Klinikum  in  Erlangen  400—
2)Beitrag  zur  ophthalmologischen  Abteilung  desselben.  .  400—
3|  Beitrag  zur  Maximilians-Heilanstalt  für  Augenkranke  in  Nirnderg  300  —
4  Beitrag  zur  Augenheilanstalt  in  Bayreuth  ...  500!—
;s5BectragzurUnwetsttatsFrauenkltmtmErlanqu.  .  400  —
4  Beitrag  an  die  Diakonissen-Anstalt  in  Neuendettelsau  300  —
5  Beitrag  zur  Blödenanstalt  in  Himmelkron  1  000  —
6.  Beitrag  zum  Kretinen  -Hilfsverein  für  Oberfranken  #
in  Burgkundstadt  500.—
7  a)  Beitrag  zur  Wohltätigkeits-  und  Pflege-  Anstalt
*2  in  Gremsdorf  600—
bv)  Beitrag  für  die  St.  Joevb-Versorgungsanfoale  in
*  Ursberg  200  —
8  Beitrag  für  das  Liebfrauenhaus  in  Herzogenaurach  250  —
9.  a)  Beitrag  zur  Blinden-Anstalt  in  Nürnberg  500  —
ä  b)  Beitrag  zum  Blinden-Hilfsverein  für  Oberfranken  900  —
1  J)  Beitrag  dem  letzgenannten  Verein  zu  seinem  künf-  1
-  ttqenAmtaltsbau.  .  300(·)'—
10  Beiträge  zur  ünterhaltung  von  Blodsinnigen  in
Anstalten  ..  ..  .......  .  6  500  —
        <pb n="771" />
        Nr.  57  671
Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
+  2
VI11  a)  Auf  Unterstützung  von  Rettungsanstalten  in  Oberranken
  4000—
b)  Beiträge  zur  Unterbringung  armer  verlassener
Kinder  in  Rettungs-Anstalten  8  000—
121  .unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von
Irren  in  Irrenanstalten  15  000—
13  Unterstützung  von  aus  Sträfanstalten  und  Arbeitshäusern
  Entlassenen  .  500-14.ZurGewährungvon
  Freibädern  und  Unterstützungen
an  bedürftige  Kurgäste:
a)  im  Alexandersbad.  300—
b)  im  Bade  Steben  700|  —
15  Zuschuß  an  die  Distriktsgemein  den  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  na
Art.  5  Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888,  bezw.
nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902.  26  853|75
16  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die
·  Unterbringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in
Irren=  und  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  19002.  2000—
17  Zuschuß  an  den  Verein  für  EArbeiterkolonien  in  Bayern
zum  Unterhalte  der  beiden  Kolonien  Simonshof  und
Herzogsägmühle  ..  500—
18  Zuschuß  an  die  Kinderheilanstalt  Bad  Kissingen  200—
19  Zuschuß  an  den  bayer,  Frauenverein  vom  roten  Kreuz
zum  Unterhalte  von  Land-Krankenpflegerinnen  2•000—
20  Zuschuß  andieorthopädische  Anstalt  des  bayer.  Frauenvereins
  vom  roten  Kreuz  in  München  200—
21  Zuschuß  an  den  Verein  für  Volksheilstätten  in  Oberfranken
  .  2000—
22  Zuschuß  an  die  freiwilligen  Sanitätskolonnen  200  —
Summe  Kap.  VI  283  15609
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  50  000—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiffund
  Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1852  18  000—
3  Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Gemeinden
oder  Ortschaften  des  Kreises  zur  Förderung  im  Wegbau  20  000—
4  Zuschuß  zur  Pensionskasse  der  Distriktsstraßenwärter  200—
Summe  Kap.  VII  88  200—
        <pb n="772" />
        672

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
1
VIII  übrige  Kreis-Ausgaben.
1  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren
  5500  —
2  Beiträge  gemäß  8  32  des  Bauunfall-  Versicherungsgesetzes
  790920
3  Zum  Zwecke  des  oberfränkischen  Verbandes  der  Raiff-«
  eisen'schen  Darlehenskassenvereine  150—
San#me  Kap.  13  559/20
IX  Allgemeiner  Reservefonds  und,  soweit  nicht  anderweitig  erforderlich,
zur  außerordentlichen  Schuldentilgung  ........  1688759
Summe  Kap.  IX  für  sich!  —  —
Summe  der  Kreis-Ausgaben:  125  743  50
II.  Abschuitt.
I  Kreis-Einnahmen.
1.  Zuschüsse  auns  der  Staat  Kkasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.
1|  Die  auf  speziellen  Nechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  Fun-|
  dationsbeiträge  —  —
2Aus  der  Kreis-Schuldotation.  .  —  —
Pensionen  für  quieszierte  Studienlehrer  und  Studienlehrers-Relikten  —  —
I  Summesl  —  —
I
III  Gewerblich-technische  Schulen.
Fir  die  Realschule  in  Kulmbach  .....  122974
L  Summe  §  2  1  229/74
Vorltsschulen.
1|  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundations-1
  .  beitrage.  .  .  1804260
2  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  .  9.181  J  —  —
3  2  Budgetmäßige  Kreis-Schuldotatio  125  017  37
"  )  Neue  Kreis-Schuldotation  behufs  unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  24200  —
4  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und  l
«  Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  die  bisherigen
        <pb n="773" />
        Nr.  57.

673

 

Kap.

Tit.

Vortrag

Festgesetzter

 

Betrag
+

 

 

S

—

2

1

S

11

 

S

4¼Beiträge  zur  Ergänzung  und  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens,
dann  die  Zulagen  an  alle  Schulverweser,  weltlichen  Lehrerinnen

und  Schulgehilfen  aus  Staatsfonds  und  zwar  für  Gemeinden  mit
weniger  als  10  000  Einwohnern.

Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden.  mit  10  000  um
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemüß  Art.  14  Abs.  1  des
Schuledarsgesetzes  —  —  Kapttel  III  1  Tit.  6a  der  Kreis-Ausgaben
  —

Finanzgesetzlicher  Zuschuß  zur  Durchführung  des  Schulbebarsgese  hes
vom  28.  Juli  1
(Art.  16  2ol.  2  Ziff.  4  des  angeführten  Gesetzes.)

Dienstalters-Zulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum
Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Peschlüfe  —  Kap.  1I1
§  1  Tit.  3  der  Kreisausgaben  —  458  716.4  50  4

Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits  vor
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreis-Bereine  quiesziert  worden
sind  –  –

a)  Zuschuß  an  die  P#reispenstonsanstal  für  bienstunfähige  Lehrpersonen


b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  29  882  4

P)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  NelkttenUntersthzungs-Zufchußkass  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal.  .......

nnterstützungsbeiträge  für  Schullhrer-Reliten.

(a)  je  240  .X  oder  300  .&amp;amp;  für  die  Witwen,  130  .4  oder  150  A
für  die  Doppelwaisen  und  100  ¾  für  die  einfachen  Waisen
99  090  4&amp;amp;  —  0

b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal

I)  für  dürftige,  dem  unterstüzungsalter  entwachsene.  Lehrerwaisen
Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen

 

 

 

233  603|02

84  493|26

285  000—

5950—

6  400—

1715—

 

122
        <pb n="774" />
        674

s

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe  Kap.  V  für  sich!

99  443  71

 

Summe  der  Kreis-Einnahmen

7155  74356

.  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4
1  3|12/  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienst-Erspektanten  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstzeit  1  000—
6  13/  Vergütung  wegen  Mehrbetrags  der  Normal=  gegen  die  Budgei.  Preis-  —  .
i  Summc§37)87698.«31-J  880  86125
Summe  Kap.  I  X  587  698  &amp;amp;F  31J  8  d
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaut  .  2572—
Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  10  300  —
Summe  Kor-  I  B  12872z
I  SI!mmeKap.1587b98«-L31J  894962199
11  Fundations-  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.
Schulgeldanfall  der  Realschulen  Bamberg,  Hof  und  Wunsiedel.  13  900  —
Summe  Kap.  II  für  sich!  #
IH  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreishilfsfonds  zur
Unterstützung  in  außerordentlichen  Unglücks=  und  Notfällen,
dann  für  arme  Gemeinden  zur  Ermöglichung  der  Unterbringung
und  Verpflegung  ihrer  Geisteskranken  in  der  Kreis-rrenanstalt  6  000  —
#  Summe  Kap.  III  für  sich!
#½  Kreisumlage  zu  39  Prozent
von  der  Stenerprinzipalsumme  von  2907997.  91  J  nach  Abzug  1
E  von  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  1111  436  80
l  Summe  Kap.  IV  für  sich!  J
Ei
v  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre
1
        <pb n="775" />
        Nr.  57.  '  676
Abschied  für  den  Landrat  von  Mittelfranken  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1906.

Im  Namen  Feiner  Majestät  des  Königs.
Titpol!,

—————
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Mittelfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  6.  bis  18.  November  1905  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1904.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr
1904  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch
das  Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1906.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Mittelfranken  beträgt  für  das  Jahr
1906:  6351294  KX+l  35  7,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  63512K  94  J  sich  berechnet.

III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1906.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  vom  Landrate  bei  Prüfung  des  Voranschlages  gestellten  Anträge  und  gefaßten
Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung:

1.  Der  Umwandlung  der  Assistentenstelle  in  eine  pragmatische  Lehrstelle  an  der  Kreisrealschule
  II  in  Nürnberg,  wofür  der  Landrat  die  Mittel  bewilligt  hat,  erteilen  Wir
Unsere  Genehmigung.

2.  Hinsichtlich  der  wiederholten  Bitte  des  Landrates,  die  Realschulen  zu  Oberrealschulen

  auszubauen,  verweisen  Wir  auf  die  jüngsten  Verhandlungen  des  Landtages  über
1227
        <pb n="776" />
        676

die  Errichtuug  von  Oberrealschulen  und  behalten  Uns  vor,  dem  Landrate  die  veranlaßte
Vorlage  zugehen  zu  lassen.

3.  Der  Landrat  hat  beschlossen,  den  ständigen  Landratsausschuß  mit  Rücksicht  auf  den
im  Februar  1907  erfolgenden  Ablauf  des  Pachtvertrags  hinsichtlich  des  Okonomiegebäudes
und  der  Anstaltsgrundstücke  der  Kreislandwirtschaftsschule  Lichtenhof  zur  Durchführung  der
Verhandlungen  über  die  neue  Verpachtung  und  zum  Abschlusse  eines  Pachtvertrages  zu
ermächtigen,  wobei  auf  die  Möglichkeit  einer  Veräußerung  der  Grundstücke  Rücksicht  genommen
werden  soll.

Wir  genehmigen  diesen  Beschluß  mit  dem  Abmaße,  daß  die  Kreisregierung  von  Mittelfranken
  beauftragt  wird,  die  erforderlichen  Verhandlungen  zu  pflegen  und  zum  Abschlusse  zu
bringen,  hiebei  nach  Artikel  33  und  34  des  Landratsgesetzes  den  Landratsausschuß  gutachtlich
zu  hören  und  dem  Landrate  von  dem  Ergebnisse  Kenntnis  zu  geben.

4.  Den  Willigungen  für  landwirtschaftliche  Zwecke  erteilen  Wir  gerne  Unsere
Genehmigung  und  heben  hierbei  namentlich  den  Ausbau  des  kulturtechnischen  Dienstes  durch
Einstellung  eines  Bauführers  anerkennend  hervor.

5.  Hinsichtlich  der  die  Kreisirrenanstalten  betreffenden  Beschlüsse  nehmen  Wir  auf
Unsere  Entschließung  vom  28.  Dezember  1905  und  die  Entschließung  des  Staatsministeriums
des  Innern  vom  2.  Januar  1906  Bezug.

6.  Den  auf  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrates  erteilen  Wir
Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Vorderriß,  den  3.  September  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

.  J.  V.
Dr.  Graf  v.  Keilitzsch.  Dr.v.  Wehner.  v.  Pfaff.  Staatsrat  v.  Lößl.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Englert.
        <pb n="777" />
        Nr.  57.  677
Abersicht

5ber  Kreis-Musgaßen  und  Kreis-Ginnahmen  des  RegierungsbGezirkes
  Mittelfranken  für  das  Jabr  1906.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kap.]s  Vortrag  Betrag
4-I.
  Abschnitt.
Kreis  -  Aus  gaben.
I  Anf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  500—
Summe  Kap.  I  für  sich!
I  Bedarf  des  Landrates.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitgliedber  4800—
2  Diäten  und  Reisekosten  d  der  Nitglieder  !  des  Landratsausschusses
  ..  .  1200——
3  Regiekosten.  .  .  20000|—
—.  e  7  8  0000.—
I  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  ..  31  637.,65
b)  aus  der  Kreisschuldotation  wie  seither  18  37807
JPc)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen,  zund  Dienstgründe
  3  4  08  4  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lrpersonal  i  Orten  ohne
,  Statuten  708  91782
3  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum
Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse
474  094  4K  10  —  —
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen  14200—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  lbungen  einberufenen  Lehrpersonal
  3  000—
51  a)  Besondere  Remunerationen  und  unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonal.  7000  —
b)  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstexspektanten  während  der
Ableistung  ihrer  geseslichen  Militärdienstpflicht  aus  Zentralfonds  300  —
6|  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
aa)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
        <pb n="778" />
        678

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
r“i  2
III  6  zugeflossenen  Dienstalters-  und  sonstigen  Zulagen  gemaͤß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzees  .  33503851
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden.  1157125
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
2  Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
3  6  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
*-  Staats=  und  Kreisfonds  19  90254
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  450—
*2  e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
1  #  Daa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
*2  bb)  Aus  Keisfonds:
Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Schulkassen
aus  Anlaß  der  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom
#  #  Schuldienste  1  500—
1  1  cc)  Aus  der  im  außerordentlichen  Etat  bewilligten
neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit
.  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  –  —-iz
  dd)  Ständiger  Beitrag  zur  älteren  Schulfondskasse  in
H  Ansbach  ..  3  430—
7|  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  schuhansneahanter
a)  Realexigenzbeiträge  für  Schulen  .  172  —
b)  Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Schulhäusern  ....  4  900
c)  Beiträge  zur  Ausführung  von  Neubauten  ...  )  —
8Ständige  Bauausgaben  ...  220—
9|  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
*  a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
*2.  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann
E  für  Formularpapier  .....  16000—
b)  für  die  Kreisschulinspektorenaa)
  Gehalte.  .  ..  7440—
**2.  bb)  Gehaltszulagen  .  1290—
—  cc)  Tagegelder  und  Reisekosten  ..  2400—
s!  c)PensiondesKKreisschnlinfpektors  Friedrich  Methsieder  .  5340—
d)  Pensionsbezüge  für  die  Hinterbliebenen  des  K.  reisschul-E
  inspektors  Johann  Kern  1  570,80
10|Pensionen  und  Alimentationen:
à  4  —  —  –  –  –  —  —  –  —  —  —  —
.  b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
—  und  zwar:
3  aa)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unteri
  stützung  dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  ·
a)  aus  Zentralfonds  .  117  360  —
6)  aus  Kreisfonds  95  000  —

bb)  Zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  im  Pensionsfalle  aus  Zentralfonds
32  733  .#
        <pb n="779" />
        Nr.  57.

 

Kap.

Vortrag

679

Festgesetzter

Betrag

 

M

2

 

 

 

 

—

11

 

cc)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse

  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen

  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal:

a)  aus  Zentralfonds  ..

6)  aus  Kreisfonds

dd)  Pensionszuschüsse  an  das  in  der  Zeit  vom  1.  Januar

1896  bis  31.  Dezember  1903  pensionierte  Lehrpersonal

I)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrerrelikten
aa)  aus  Zentralfonds:

a)  je  240  A  oder  300  ∆¾  für  die  Witwen,  130  .##
oder  150.4  für  die  Doppelwaisen  und  100  .K  für
die  einfachen  Waisen  121  0804  —

6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896
zugegangenen  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen
  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.


7)  für  dürftige,  dem  untersüsungsalter  ermachsne
Lehrerwaisen  .

bb)  aus  Kreisfonds:

d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer=  Witwen-  und  d  Baisenkasse
  des  Kreises  .

e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift

s)  Sustentationen  und  Alimentationen  für  vormalige  Schullehrer,
deren  Familien  und  Relikten  in  Fällen,  welche  in  den  vorstehenden
  Positionen  nicht  berücksichtigt  sind.

Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstzöglinge,  Schulpraktikanten
und  Schuldienstexspektanten

a)  an  dürftige  Schulpräparanden  und  Schuldienst-Exspektanten

b)  auf  Reiseentschädigung  für  die  fortbildungspflichtigen  Exspektanten


c)  zur  Gewährung  von  Stipendien  an  dürftige  Schulpräparandinnen
  und  Schülerinnen  höherer  Bildungsanstalten  ..

ÜbrigeAusgaben

a)  zur  Förderung  der  Distriktsschul-Bibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehrer,  zur  Ergänzung  der  Bibliothek  der
Kreisschulinspektoren  und  zur  Nachschaffung  von  Mustersubsellien,
  Mustervorhängen  und  sonstigen  Schulutensilien

b)  für  die  Schullehrer-Fortbildungskurse  (Konferenzbezirke)

c)  Remunerationen  für  Schullehrer,  welche  Zeichnungsunterricht
erteiten

d)  zur  Neueinführung  des  Turmunterrichts  in  Landgemeinden
und  Gewährung  von  Remunerationen  an  Turnlehrer

 

6  990
5.000

5  556

7300

2  000

11  315
1  030

2  000

7500
1  800
1  000

2500
6  000

3  300
800
        <pb n="780" />
        680

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Festgesetzter
Kap  Vortrag  Betrag
1  M.
l
Ills  13"  Reservefonds  für  die  Volksschulen  ...  .....  1515—
#  Summe  §  1  627  907.#A  1070  151262414
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1|Erxigenz-Zuschüsse:
I  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  3  890|87
1  b)  aus  der  Kreisschuldotation  .  .  822865
c)  aus  allgemeinen  Kreisfonds:
1.  für  das  Progymnasium  in  Dinkelsbül  15  949°50
6  2.  „  „  bisherige  PKroaymnastum  in  Fürth  27  322|80
3.  „  „  Progymnasium  in  Hersbruck  17  493—
4.  „  „  »  „  Neustadt  a  .A.  18  851—
5.  „  „  „  „  Rothenburg  o./T.  20  37542
#  6.  „  „  »  „  Schwabach  .  22  19822
i  7.»»  »  »Ussenhenn..  1891580
·  8.»»  »  „  Weißenburg  #.B.  21  33150
9.  »  »Wmdsbach.  1312429
10.  Windshetm  18  180|75
11.  für  die  Lateinschule  in  Feuchtwangen  469425
2|  Prüfungs=  und  Visitationskosten  600—
3|  Pensionen  und  Unterhaltsbeiträge  für  quieszierte  Gymnasial-  und
Studienlehrer  und  für  Relikten  von  solchen  .  —  —
Summe  z  z  211  156|105
3  Taubstummen-Anstalten.
1|  Kreistaubstummenanstalt  in  Nürnberg
a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  für  das  Jahr  19006  27000  —
b)  Verzinsung  und  Tilgung  des  zur  Deckung  der  Kosten  für
Erbauung  der  Kreistaubstummenanstalt  von  der  Versicherungsanstalt
  von  Mittelfranken  ausgenommenen  Anlehens  von
650  000.4  31  500—
2  |nterstützung  für  Zöglinge  in  Taubstummen-Anstalten  und  Taub-1
  stummen-Schulen  10  600—
3  Remnnerationen  für  Erteilung  des  ünterrichts  an  Taubstumme.  200  —
4  Gehalt  des  Taubstummenlehrers  in  Altdorf  1700  —
5|  Demnselben  für  Erteilung  eines  besonderen  unterrichts  an  diejenigen
taubstummen  Schüler,  welche  noch  Hör-  und  Sprachreste  haben
#  6  Wochenstunden  à  66.6  —  —
61s  Für  ohrenärztliche  Untersuchung!  der  3glinge  mütelfrintisher  Taubstummen-Anstalten
  .  500—
;  Summe  §  z  71500:
4  Blinden-Institute.
il  1JährltchchetrtebszuschußzurBltndensErztehungs-Unterrichts-,
Beschäftigungs=  und  Versorgungs-Anstalt  in  Nürnberg  .  4000—
i  2|  Freiplätze  für  Zöglinge  in  derselben  720—
«i  Summe  §  4  4720»—
        <pb n="781" />
        Nr.  57.  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

681
.  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4
IHI.  5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|  Dotationsbeiträüge  —  —
2Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zeutralanstalt  für  erzihung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  1  800|—
Sümme  J  5  1  800|—
6  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten,  speziell  für
die  weibliche  Jugend.
1/öhere  Töchterschule  (Theresieninstitut)  in  Ansbach  860—
2  57  weibliche  Bildungsanstalt  in  Erlangen  1  0000—
3Höhere  Töchterschule  in  Rothenburg  o.  #  .  500—
4  Beiträge  an  Gemeinden  zum  Zwecke  des  unterrichts  in  weiblichen
«  Handarbeiten  und  zur  Ausbildung  von  Arbeitslehrerinnen.  9000—
5|Beiträge  an  gut  organisierte  und  genügend  besuchte  Frauenarbeitsschulen
  1  000.—
6/  Für  die  mit  der  Nirnberger  drauenarbeũsschul  verbundene  aog
schule  ..  .  100|—
—.  "1  12  460—
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Eerttehungsanfaalten
Der  Pfarrweisen-Anstalt  in  Windsbach.  1  000—
—.  z  ;  1  000—
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Univer  sitãten
und  Gymnasien  ....  .  .  —  —
Summe  7  —
9  Übrige  Ausgaben.
1|  Für  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1200—
2  Für  den  Historischen  Verein  von  Mittelfranken  600—
3/  Beiträge  zu  den  Kreisbibliotheken  .  —-  —
4  Beiträge  an  sonstige  Institute,  Vereine,  Sammlungen  2c.  und  zwar:
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  2500—
b)  an  den  Verein  für  die  Geschichte  der  Stabt  Nürnberg  .  350—
)  an  die  Naturhistorische  Gesellschaft  in  Nürnberg  400
cd)  zur  Bestreitung  der  Kosten  für  Erwerbung  der  das  Römerkastell
  bei  Weißenburg  zum  Teil  bedeckenden  Grundstücke  für
den  Kreis  Mittelfranken  .  2000——
e)  Beitrag  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  .  1000—
Summe§9  8  050—
10  Gewerblicher  Unterricht.
«  1ZuschußzudenKostenderJndnstrieschulen.  —  —
2Realschulenundzwar
a)  Kreisrealschule  1  Nürnberg:
Personal=  und  Realexigenz  124  880|94

 

123
        <pb n="782" />
        682

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
A
III  10  2  b)  Kreisrealschule  II  Nürnberg:
1.  Personal=  und  Realexigenz  106  676,63
2.  Verzinsung  und  Tilgung  des  zum  Zwecke  der  Errichtung
der  Kreisrealschule  II  in  Nüruberg  ausgenommenen  Kreisanlehens
  zu  600  OC00  ..  ..  34  490  —
)  Übrige  Realschulen:
1.  Realschule  in  Ansbach  34  159/20
2.  »  „  Dinkelsbühl  22  456—
3.  »  „  Eichstätt  23  760  —
4.  »  »Erlangen.  33546—
5.  "  5„  Fürth  .  .  56  618140
6.  »  „  Gunzenhausen  23  662|116
7.  »  »RothenburgoJT.  24792—
8.  »  „  Weißenburg  i/.  27  320—
d)  Mehrbedarf  aus  Kreisfonds  an  Gehältern  und  Gehaltszulagen
infolge  Beförderung  von  Reallehrern  zu  Professoren  (an
den  unter  lit.  c  angeführten  Realschulen)  ....  5370—
3AllgemeinegewerblicheFortbildungsschulem
a)  Oblig.  Fortbildungsschule  in  Ansbach  1  800—
b)  „  »  „  Dinkelsbühl  600  —
0)  »  »  »  Eichstätt  800  —
dq)  „  »  „  Erlangen  1  600—
e)  „Fürth  4500—
Technikum  in  Fürth  400—
6  g)  Obligatorische  Knabenfortbildungsschule  in  Nürnberg  23  000
7*-  h)  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Nürnberg  (einschl.
EL  136  A  804  Zuschuß  aus  Staatsfonds  nach  Kap.  182
E  Tit.  1  der  Einnahmen)  ..  3  887.50
w  à  Obligatorische  Fortbildungsschule  in  Rothenburg  o/T.  1500—
5  „  Schwabach  2000—
4  8  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Weißenburg  i  /B.  ..  800—
i  m)  Für  andere  gewerbliche  Fortbildungsschulen  in  nicht  zu  den
unmittelbaren  Städten  gehörigen  Gemeinden  des  Kreises  3200—
4Besondere  Fachschulen:
a)  Baugewerkschule  in  Nürnberg  32000—
*  b)  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  an  der  Real-""
  schule  in  Ansbach  .  10  328—
6  c)  Handwerker-Fachschule  für  Holzindustrie  in  Fürth.  ..  1  200—
d)  An  den  kaufmännischen  Verein  Merkur  in  Rürbeng  zur
Unterstützung  der  Unterrichtsanstalt  .  300
Summe  F  *  605  646|83
        <pb n="783" />
        Nr.  57.  683
—  »  Festgesetzter
Kap.].  Vortrag  Betrag
4
III  11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1|  Kreislandwirtschafts-,  dann  Acker=  und  Wiesenbau-Schulen:
a)  Kreislandwirtschaftsschule  chtenhofe  bier  die  Binsen  aus
731  400  A  Verkaufserlös  ..  27  099  —
b)  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf:
1.  Kreisfondszuschuß  für  die  Schule  und  das  Kreisgut  18  800—
2.  XII.  Rate  zur  Refundierung  der  dem  Kreisgetreidemagazins-Fonds
entnommenen  140  000  Kf  zum  Ankauf  des  staatsärarialischen
und  zivillistischen  Besitzes  in  Triesdorf  .  7000—
2|Für  die  landwirtschaftliche  Kreisversuchsstation  in  Triesdorf  1  695—
3/  Landwirtschaftliche  Winterschulen:
Zuschüsse  an  die  K.  landwirtschaftlichen  Winterschulen  in  Altdorf,
Ansbach,  Eichstätt,  Fürth,  Hersbruck,  Neustadt  /  und  BWeißenburg
  iB.  à  1400  Kfl.  9  800—
4Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen.  5000—
58Landwirtschaftliche  Speziallehrkurse  und  zwar:
a)  für  Abhaltung  eines  Schäferlehrkurses  in  Triesdorf  —  —
b)  zur  Gewährung  von  Stipendien  für  den  Besuch  der  Obstbaulehrkurse
  in  Triesdorf  500—
c)  zur  Abhaltung  von  Rechnerkursen  an  die  nitteffeänish=Darlehenskasse
  in  Ansbach  300—
6  Buschuß  für  die  Haushaltungsschule  in  Henfenfeld  3  300—
7|  Zuschuß  für  die  gärtnerische  Fachschule  in  Nürnberg  300—
8  Zuschuß  zur  Abhaltung  von  Wanderkochkursen  .....  500:
Summe§11  74294—
12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirt—
schaftlichen  Unterricht.
1/  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre.  700—
2|  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Real--und
  Landwirtschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann  für  Studienlehrer
  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  deren  Relikten  28244  28
3  Für  Lehr--Attribute  ç  —  —
4  Stipendien  für  Studierende,  Schler,  Schulerinnen  und  Eleven.  #
a)  an  technischen  Schulen  im  allgemeinen  .  2000—
b)  an  der  Industrieschule  in  Nürnberg  900—
c)  am  Realgymnasium  daselbst  200  —
d)  an  der  Baugewerkschule  daselbst.  1  000—
e.)  an  der  Kreislandwirtschaftsschule  Lichtenhof.  1  800  —

 

 

 

 

1237
        <pb n="784" />
        684

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
1  4—3
IIL  1214  4)  an  der  Kreisackerbauschule  in  Triesdorp  2220|—
6  g)  an  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in
I  Weihenstephan  und  der  K.  tierärztlichen  Hochschule  in  München  500  —
h)  an  der  Laushaltungsschule  in  Henfenfeld  500  —
i)  an  den  landwirtschaftlichen  Winterschulen  4000  —
·  k)  an  der  Wein-,  Obst=  und  Gartenbauschule  in  Veitshöchheim,  6
1  sowie  zum  Besuche  der  Obstbaumlehrkurse  daselbst  200  —
E  1)  an  der  Molkereischule  in  Weihenstephan  300—
f  m)  an  einer  von  einem  Frauenorden  geleiteten  aueholtungs
schule  für  katholische  Landmädchen  100  —
Summe  F  42  66428
*14  Summe  Kap.  III  627  907  A  10  1
i
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
*
11  —  —  —  ———  ——  —  —  —  —  —  —  —  —
2  eitrag  an  die  Handels-  und  Gewerbekammer  600|—
3  Beitrag  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  1  200—
1  4  —  —  —  —  —
5  Beiträge  für  sonstige  Zwecke:
a)  für  das  Gewerbemuseum  in  Nürnberg  8  000.—
.  b)  Bedarf  der  Handwerkskammer  15  000  —
D)  zur  Unterstützung  von  Gemeinden  bei  Einrichung  und  vetrieb
l  von  Arbeitsämtern  1000—
Auf  Kultur.
1  Beitrag  zur  Förderung  der  Landwirtschaft  überhaupt:
i  DemlandwtrtschaftltchenKreis-AusfchussevonMittelstanken  3000—
21  Denmselben  zur  Förderung  der  Pferdezucht.  2000  —
3]  Demselben  weiteren  Beitrag  zur  Gewährung  von  Prämien  bei  Anschaffung
  von  landwirtschaftlichen  Maschinen  und  Geräten  seitens
minderbemittelter  Gemeinden,  Genossenschaften  und  Privaten  3  000.  —
11  Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
.  a)  Bezüge  des  K.  Kreiskultur  Ingenieurs  Otto  Döpping:
1.  Gehalt  4  620/—
*  2.  Gehaltszulage  645—
I  3.  Reisekostenaversum  einschl.  der  Kosten  für  den  Transport
·  und  die  Aufbewahrung  der  Instrumente  1  800  —
½  4.  Bureauaversun  (gleichzeitig  für  die  Bediensteten  unter  eu.  )1  120—
-  b)  Bezüge  des  K.  Bezirtskulturingenieurs  Christian  Schneider:

*  1.  Gehalt  .  FOR-—
«"  2.  Gehaltszulage  315.—
.  3.  Reisekostenaversum  einschl  der  Kosten  für  den  Trans-  I

:  port  und  die  Aufbewahrung  der  Instrumente  .  1  400|—
        <pb n="785" />
        Nr.  57.  685
#  Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
A□
IV.  2  4  4.  Bureauaversum.  60—
c)  Bezüge  des  K.  Gezirtetulturingenieurs  beimich  Sboi.
1.  Gehalt  2280  —
2.  Gehaltszulage  315—
3.  Reisekostenaversum  einschließlich  der  Kosten  für  den  Transport
  und  die  Aufbewahrung  der  Instrumente  .  1400--4Bureauaversum.
  60——
d)  Bezüge  des  Wiesenbaumeisters  Johann  Schniti.
1.  Gehalt  2280|
2.  Gehaltszulaoge  360  —
3.  Reisekostenaversum  einschließlich  der  Kosten  für  den  Transport
  und  die  Aufbewahrung  der  Instrumente  1  400  —
4.  Bureauaversum.  ......  300s——
e)  Bezüge  eines  Bauführers:
1.  Gehalt  1  080—
;  2.  Gehaltszulage  150  —
3.  Reisekostenaversum  einschließlich  der  Kosten  für  den  Traus-  l
port  und  die  Aufbewahrung  der  Instrumente  .  600—
f)  Bezüge  der  Kulturingenieur-Praktikanten.  1  200—
#  g)  für  Kulturvorarbeiter  und  Gehilfen  9000—
h)  Regie  des  kulturtechnischen  Dienstes,  insbesondere  Kosten  der
Instrumente,  Steuerblätter,  Literalien,  Einrichtungsgegen.
1  stände,  Porti  ......  ....  1000—
k"5FilrfonstigeZwecke
„  a)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  und  zwar:
an  die  Distrikte,  insbesondere  auch  zur  Unterstützung  ärmerer
*  Gemeinden  im  Benehmen  mit  den  landwirtschaftlichen  Be-**5
  zirksansschüssen  12  0001—
*  2.  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  zur  Veranstaltung
„%  von  Rinderschauen  nach  Maßgabe  der  neuen  Grundbestimmungen
  .  3000—
3  an  denselben  weiteren  Beitrag  zur  ünerfütung  der  beiden
mittelfränkischen  Zuchtverbände.  .  .  6000—
b)  an  denselben  für  Förderung  der  Schweinezucht  ..  1500ij—
*  c)  für  Stipendien  zum  Besuche  des  Lufbeschlaaumterrict  1200  —.
*  d)  für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht  900—
#  e)  für  Förderung  der  Fischzucht  und  zwar:
*  1.  Prämien  zum  Schutze  der  Fischzucht  für  Erlegung  von
I  Fischottern  .  100|
2.  Zuschuß  an  den  Kreisfischereiverein  1200  —
3.  Zuschuß  an  den  Fischereiverein  Altmühlzur  Hebungder  Krebszucht  300.—
*  f)  für  Förderung  der  Bienenzucht  dem  Kreisvereine  600—
g)  für  Förderung  der  Obstbaumzucht  dem  Kreisverbande  mittel-  6
*)2,  fränkischer  Obstbauvereine  1  200  —
TI  h)  zur  Unterstützung  von  Gemeinden,  Distrikten  und  von  Bezirks-  s
’  obstbauverbänden  behufs  Aufstellung  von  Baumwärtern  1  000.—
        <pb n="786" />
        686

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kap.  853  Vortrag  Betrag
4  2
IV0T7  2  5  )  Reiseaversum  für  den  Kreiswanderlehrer  für  Obstbau  und
Obstbaumzucht  1  000—
Sune  Kap-  W#  97  185/—
V  Auf  Gesundheit.
1.  Remunerationen  für  praktische  Arzte  in  armen  Gegenden  6  300.  —
2)  Zur  Unterstützung  an  die  zu  Repetitionskursen  einzuberufenden
  Hebammen  750—
3.  Für  15  Distriktstierärzte  je  250  ##  Subventionsbeitrag
araund  dem  Tierarzt  zu  Burghaslach  .  4000—
Summe  Kap  V  11  050—
VII  Auf  Wohltätigkeit.
1  Maximilianshilfsmagazin  —  —
2  Kreisirrenanstalten.
1|  Kreisirrenanstalt  Ansbach:
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten.  131  500—
2  Kreisirrenanstalt  Erlangen:
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten.  164  500—
3|  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden:
1  a)  Kreisanlehen  zur  Deckung  der  Kosten  für  Errichtung  der
Kreisirrenanstalt  in  Ansbach  und  für  den  Neubau  des  Küchenund
  Werkstätten-Gebäudes  bei  der  Kreisirrenanstalt  Erlangen
r  vom  Jahre  1901  und  1902  266  192  50
b)  Konvertiertes  Kreisanlehen  vom  Jahre  1878  und  Schuld  für
die  Erweiterung  der  Kreisirrenanstalt  Erlangen  118  852.92
c)  Schuld  für  Erbauung  eines  Arztewohnhauses  i  in  der  Kreis-  1
irrenanstalt  Erlangen.  ...  2  813  47
4  Unterstützungen  und  Freiplätze:  I
a)  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Irren  I
in  den  Kreisirrenanstalten  Ansbach  und  Erlangen  8  000  —
b)  Zur  Gewährung  von  Freiplätzen  an  mittelfränkische  minder-  1
bemittelte  Geisteskranke  in  denselben  .....  15  000|—
3  Sonstige  Krankenanstalten.
·  Zuschüsse  an  Kranken=  und  Gebäranstalten  und  sonstige  Veranstal-  6
tungen  zur  Krankenpflege  .  84303——
Beitrag  für  die  Diakonissen-  Anstalt  in  Neuendettels  au  800  —
.)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  -sies
6  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  [—
7  Uunterstügungen  zum  Zwecke  der  Unterbringung  von
Blöden  und  Epileptischen  in  geeigneten  Anstalten  6  000
Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.  z
lanllntcuthnqvonNettunqahausexndesNcqicrnnqsbczirkcs  6  500.
2|)  Beitrag  zur  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  8575.—
Beitrag  an  die  Ergziehungsanstalt  für  arme  Mädchen  in  Nürnberg  500.—
        <pb n="787" />
        Nr.  57.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

687
·  -.  Festgesevm
kap«§-Z  Vortrag  Betrag
4
VI9  Zuschuß  an  die  Distrittsgemeinden  zur  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der  K.  Dek.-laration
  vom  10.  Mai  19002  37583—
10  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die
Unterbringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irrenund
  Blöden=  Anstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  19002  4700—
11  Zur  Gewährung  von  Beiträgen  an  Vereine  für  Volkserziehung
  und  Volksbildung  1500—
12  Unterstützung  von  aus  Straf-  und  Polizei-Anstalten
Entlassenen  515—
13  Zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an  Cesellen.,  Herberg=
  und  Arbeiter-Vereine,  sowie  an  Vereine  ähnlicher
  Art  1  700—
14  Zuschuß  an  das  Stellenvermittlungs-  Bureau.  bes
Vereins  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München.  100—
15  Unterstützungsbeitrag  an  den  Verein  für  Arbeiter.
kolonien  in  Bayern  3  1  000  —
16  Zuschuß  zur  Unterstützung  der  Natural  Verpflegsstationen
  3  500—
17  Zuschuß  an  den  Luthardtschen  unterstützungsverein  für
verschämte  Arme  je  der  Konfession  in  Nürnberg  200|—
Summe  Kap.  VI  788  461|89
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen:
a)  Beiträge  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Distriktsstraßen  100  000—
b)  Zur  Aufstellung  und  Honorierung  berufsmäßiger  und  vorzüglich
qualifizierter  Bautechniker,  eventuell  zur  außerordentlichen  ·
Unterstütung  d  der  Distrittsgemeinden  im  Straßenbau  25  000—
2  –  —  —*
3  Beiträge  zu  den  Brückenbauten,  wes-  den  Gemeinden
obliegen  .  ...  ..  5000—
4  Beiträge  für  GCemeindewegea)
  für  Neubauten  15  000  —
b)  für  Wegunterhaltung  .......  75000—
Summe  Kap.  VII  220  000—
Vm  übrige  Ausgaben.
1  a)  Zum  Ankaufe  von  Feuerlöschgerätschaften  für  neu
zu  gründende  und  bestehende  Feuerwehren,  fer  ner
zu  gleichem  Zwecke  für  arme  Gemeinden  von  2500
Einwohnern  und  darunter  ..  ....  3000—
        <pb n="788" />
        688

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
—m
VIII!  b)  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Regiekosten  des  Kreis-  00
*  feuerwehrausschusses  von  Mittelfranken  00
2  Beiträge  gemäß  §  32  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  *5  60
3.  Beitrag  an  den  Nordbayerischen  Verkehrsverein  100/—
"  Summe  Kap.  VIII  14  111/|60
21
IX  Allgemeiner  Reservefonds.
11  (einschl.  12  000.4  für  besondere  Not=  und  Unglücksfälle).  49  147  94
Summe  Kap.  IX  für  sich!  !-Summe
  der  Kreis-Ausgaben:  627  907.4  10—=  7734  371|7:
II.  Abschnitt.  1
*  Kreis-Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse  #
1  A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
1.  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1|  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  Fmmdationsbeiträge
  .  3  890|87
2us  der  Kreisschuldotation  8  40008
38  Pensionen  für  guieszierte  Gymnasial=  und  Sndienlehrer  und  ur  6
Relikten  von  solchen  .......  —  —
Summe  z  l  12  29095
2  Gewerblich-technische  Schulen.
D
1|  Für  die  Kreisrealschule  1I  in  Nürnberg,  beziehungsweise  fr  die  damit
verbundene  gewerbliche  Vortbildungsschule  .  136  80
2  Für  die  Realschule  in  Ausbach  515  —
IJ  Für  die  Realschule  in  Gunzenhausen  .....  10839
Summe  §  2  760  19
:3  Volksschulen.
1

·.
—

 

Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Jundationsbeiträge
  .  .
Leistungen  für  ständige  Bauausgaben

Kreisschuldotation  und  zwar:

 

31  637  65
220,  *
        <pb n="789" />
        Nr.  57.  689

 

 

 

Festgesetzter
Vortrag  Betrag

—*—h!

1  3s3  a)  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  91  014|81
·  b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  22  800—
Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  IArt.  16  Abs  2  Zif.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  die  bisherigen
Beiträge  zur  Ergänzung  und  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens,
dann  die  Zulagen  an  alle  Schulverweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Schulgehilfen  aus  Staatsfonds  und  zwar  für  Gemeinden  mit
weniger  als  10  000  Einwohnen.  198  956|95
5)Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  335  03851
Finanzgesetzlicher  Zuschuß  zur  Durchführung  des  Schulbedarfgesetzes
vom  28.  Juli  1902  (Art.  16  Abs.  2  Ziffer  4  des  angeführten
6  Gesetzes).  210  000—
I  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum
I

Kap.

 

Tit.

 

 

 

—

S-S



–

Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßtend  Bes  —i  e  474094  A  10  3  –  —

1X

E

"4)  Zuschuße  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung
dienstunfähig  gewordener  Schullehrer  117360.—
b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  32  733  .4  —  „0  ——  —
c)zurUnterstützungdervordem1.Januar1896pensionierten
Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions-  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
1  Lehrpersonal  .....  6990—
E·1Unterstutzungsbeitragefür  Schullehrerrelikten:
I  a)1e240.«oderzOOqurdieWitwem130.«oder150.«
für  die  Doppelwaisen  und  100  A  für  die  einfachen  Waisen
121  080  M  —  J  —  —
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  7300.—
IP)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrer-  Waisen  2  000
11  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715.—
12N  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  wihrend  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  300—
Summe  §  3:  627  907  4  1  J  1  025  33292
Summe  Kap.  I  A  627  907  .K  10  JN  14%  384/06

 

—
2
        <pb n="790" />
        690

 

 

 

 

 

—
Z  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
—.
4655  6
I  B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen
überhaupt  .  2572—
Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  9  600  —
.  Summe  Kap  IB  12  172—
Summe  Kap.  1  627  907  KC  10
1
II  Fundations-  und  Dotations-Beiträge  der  Gemeinden  —  —
l
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsgqguellen
Il
4  Übrige  Einnahmen.
Zinsen  aus  dem  Vermögen  des  Kreises  infolge  Verkaufes  von
*  Grundstücken  in  Lichtenhof  ..........  27  099  —
I  Summe  Kap.  III  für  sich!
IV  Kreisnumlage  zu  39,5  Prozent
der  Steuerprinzipalsumme  von  6  351  294  35  4  nach  Abzug
von  2%  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  2  458  586|04
Summe  Leh.  FIV  für  sich!
v  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  198  13063
Summe  Kap-  .  für  sich
Summe  der  Kreis-Einnahmen:  627  907.X  10  J  77NI/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l
        <pb n="791" />
        Nr.  57.  691

Abschied  für  den  Landrat  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  über  dessen  Verhandlungen
für  das  Jahr  1906.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Titpol!.

von  Gottes  Snaden  Auniglicher  Ninz  von  Hauern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  in
seinen  Sitzungen  vom  6.  bis  18.  November  1905  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten
  lassen,  und  erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1904.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1862  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1904
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1906.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Unterfranken  und  Aschaffenburg  beträgt
  für  das  Jahr  1906:  3854982  &amp;amp;  71  J—,  wovon  ein  Steuerprozent  auf
38549  4  82  J  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1906.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  vom  Landrate  bei  Prüfung  des  Voranschlages  gestellten  Anträge  und  gefaßten
Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung:
1.  Die  auf  den  Neubau  der  Taubstummenanstalt  in  Würzburg  bezüglichen  Beschlüsse

des  Landrates  genehmigen  Wir  gerne  unter  wohlgefälliger  Anerkennung  des  vom  Landrate
1247
        <pb n="792" />
        692

für  die  Förderung  des  Taubstummenunterrichts  neuerlich  bekundeten  Interesses.  Hinsichtlich
des  Neubauprojektes  verweisen  Wir  auf  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom  6.  April  1906  Nr.  6230.

2.  Bezüglich  der  Bitte  des  Landrates  um  Schaffung  von  Oberrealschulen  verweisen
Wir  auf  die  einschlägigen  jüngsten  Verhandlungen  des  Landtages  und  behalten  Uns  vor,
dem  Landrate  die  veranlaßte  Vorlage  zugehen  zu  lassen.

3.  Die  Mehrleistung  von  1000  MA  für  Hebung  des  Obstbaues  durch  Unterstützung
von  Gemeinden,  welche  Baumwärter  aufzustellen  gedenken,  wurde  mit  Befriedigung  wahrgenommen.


4.  Die  auf  die  Irrenpflege  bezüglichen  Beschlüsse  werden,  soweit  dies  nicht  schon  durch
Unsere  Entschließung  vom  28.  Dezember  1905  geschehen  ist,  genehmigt.

5.  Den  auf  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrates  erteilen  Wir  Unsere
Genehmigung.  ·

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Vorderriß,  den  3.  September  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

J.  V.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Pfaff.  Staatsrat  v.  Lößl.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Englert.
        <pb n="793" />
        Nr.  57.

Abersicht

693

5ber  Kreis-Musgabßen  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes
  von  Anterfranken  und  Alschaffenßurg  für  das  Jahr  1906.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4
I.  Abschnitt.
Kreis-  Anusgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  .  500  —
Summe  Kap.  I  für  sich
1  Bedarf  des  Laudrates.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  3600—
2  Düäten  und  Reifekosten  der  Mitglieder  des  Landratsausschusses.
  .  .....  500—
3  Regiekosten.  —  —
l  Summe  Kap.  II  4900—
UIH  Auf  Erziehnug  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1tändige  Bezüge  des  Lehr--Personals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  25  550/23
b)  aus  der  Kreis-Schuldotatio  720—
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
351  &amp;amp;  71  t  —
2|  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  .  793000—
Zienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum  Budget
.  der  XX  VI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse  589627  &amp;amp;¾  85  —7  —  —
4|  Bur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
#  Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
1  28  Juli  1902:
3  a)  im  allgemeinen  9  600—
#  b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Übungen  einberufenen  Lehr-1
  personals.  1  200/..
5  a)  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonal  aus  Kreissonds  4000—
b)  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstexspektanten  während
·  der  Ableistung  ihrer  geseblichen  Militärdienstpflicht  aus  entral.
E—  fonds  1  000—
        <pb n="794" />
        694

 

 

 

Kap.

Tit.

Vortrag

 

Fhtelter
Betrag

 

4

 

III

 

 

 

 

—

 

2

10

 

 

 

Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzzs  .

b)  Weitere  Beiträ  e  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden

c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an
das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  ..

d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  .

e)SonsttgeZuschüsseanSchulkassen
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
#aus  Kreisfonds
y7)  aus  der  im  außerordentlichen  Etat  bewilligten  nenen

Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schul.
lasten  überbürdeten  Gemeinden

f)Für  die  Förderung  des  weiblichen  Handarbeitsunterrichtes

Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:

a)  Realexigenzbeiträge

b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  .

c)  zu  Schulhausbauten  und  zwar  zur  nnersütung  dürsger
Gemeinden  für  diesen  Zweck  .

Ständige  Bauausgaben

Prüfungs=  und  Aussichtskosten:

a)  Aversen  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  Schulvisitationen  und  Kosten  für  Formularpapeere
b)  desgleichen  für  außerordentliche  Schulvisitationen
c)  für  die  Kreis  Schul·  Inspettoren
aa)  Gehalte  ..
bb)  Gehaltszulagen  ..
cc)DiätenundReifekosten.

Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quiesziert  waren:

aa)  aus  Zentralfonds
bb)  aus  Kreisfonds

 

75  597.64

900

15  590  —
1  7151—

8  160  —
1  215.—
3  200  —
        <pb n="795" />
        Nr.  67.  695
Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4
III  b)  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)aus  Zentralfonds.  140  320—
1  6)  aus  Kreisfonds-  118000—
E  bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen
*2--  Oienstalterszulagen  im  Pensionsfalle  aus  Zentral-I
  fonds  54643356  MA  —  —
s  ce)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896
«  pensionierten  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von
z  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-«
  Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-  Ein·
richtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.  8  840—
I)  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrerrelikten:
aa)  aus  Zentralfonds:
a)  je  240  .#M  oder  300  .X  für  eine  Witwe,  130  .4
oder  150  .X  für  eine  Doppelwaise  und  100  ./#
für  eine  einfache  Wacsse  128450.4  —  —
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  «
zugegangenen  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  s
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-  1
1  Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen
  Pensions-Einrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  7010—
7)  für  dürftige,  dem  Unterstüdungbalter  entwachiene
Lehrerwaisen  2000—
bb)  aus  Kreisfonds  1  600—
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullchrer-Wimer  und  Wosfen
pensionskasse  des  Kreiseses  ...  20000——
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift.  ..  360—
k)PensionderKreis-SchuhuspektowthweFischerm  Würzburg  888—
g)  Pension  des  Kreisschulinspektors  Dr.  Adalbert  Weber  3  672—
h)  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  statlich  geprufter  Lehrerinnen
Bayerns  in  Schweinfurt.  200—
1|  Unterstützungen  an  dürftige  Schulamtsstglinge  un  Schulpraktikanten:
a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  .  6000—
b)  Freiplätze  für  dürftige  Schulamtszöglinge  in  der  höheren
weiblichen  Bildungsanstalt  in  Aschaffenburg  .  1140—
·ÜbkcgeAusgaben
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  Fortbildung
der  Schullehrter  516—
b)  zur  Organisation  von  Schullehrer  Fortbildungs-  Kursen
(Konferenz-Bezirken)  4690  —
)  Beitrag  zur  Sterbekasse  der  unterfränkischen  Volksschullehrer  250  —
        <pb n="796" />
        696

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
III  12  d)  für  Fortbildungsschulen  16  000—
e)  für  die  Kreislehrmittelanstalt  (Schulmuseum)  1  000—
i  OzurBegründungundUnterhaltungvon  Schülerbtblcotheken  500—
13|  Reservefonds  für  die  Volksschulen  4000—
Summe  8  1:  1—  5  7  *  7  141230237
Progymnasien  und  Lateinschulen.
1  Exigenz-Zuschüsse:
1  a)  fundationsmäßige  Reichnisse  des  Staats-Aerars:
*  aa)  an  die  Lateinschule  in  Mainbernheim  12857
1  bb)  an  die  Lateinschule  in  Neustadt  a.  1.  10714
1  b)  aus  der  Kreisschuldotation  —  —
s  c)  sonstige  Beiträge  aus  Kreisfonds:
if  1.  an  das  seitherige  Progymnasium  in  Lohr  5917550
#  3  2.  „  „  Progymnasium  in  Kitzingen  7627|50
*  3.  „  „  6  „  Miltenberg  5  32750
4.  „  „  Hammelburg.  7  38250
5.  „  die  Lateinschule  in  Haßfurt  6  65750
"  d)  zur  Bestreitung  der  außerordentlichen  Zulagen  nchh  der
*  Allerh.  Verordnung  vom  11.  August  1904.  .  —  —
2  Prüfungskosten  312—
6  Sunme  —  —  33  460  21
3!  Taubstummen-Anstalten.
1Dotationsbeiträge  zu  den  Besoldungen  der  Lehrer  an  dem  Taub-·
  stummen-Institute  in  Würzburg  .....  20737—-2
  a)  Freiplätze  für  Zöglinge  in  diesem  Institute  6  867
b)  für  sonstige  Real-Exigenzbedürfnisse  .....  —-  —
c)  Zuschuß  an  den  Universitätsprof  essor  Dr.  Kirchner  für
Spezial-Untersuchungen  der  Zöglinge  .  300—
§  d)  Zuschuß  an  die  Hofrat  Dr.  Rosenbergersche  Klinik  in  1
*  Würzburg  für  die  chirurgische  Behandlung  der  Zöglinge  200.—
3  a)  Pension  des  früheren  Anstaltsvorstandes  Wolf  1  903.50
#  b)  Zuschuß  zur  Deckung  des  Passivrestes  vom  Jahre  1904,  "
welcher  durch  die  Erhöhung  bezw.  Pensionsfestsetzung  des  "
Anstaltsvorstandes  Wolf  entstanden  ist  und  durch  Einnahmen  .
des  Jahres  1905  nicht  gedeckt  werden  konnte  ..  212,17
*2  Summe  §  3  30  22167
4  Blinden-Institute.
1|/  Dotationsbeitrag  zur  Besoldung  des  Lehrers  an  der  Blinden—
erziehungsanstalt  in  Würzburg  ...  ..  l’350-—
2  Freiplätze  für  Zöglinge:
1  a)  im  Zentral-Blinden-Institut  in  München  720·  —
b)  in  der  Blindenerziehungsanstalt  in  Würzburg  300
        <pb n="797" />
        Nr.  57.  697
Festgesetzter
Kap.  8  Vortrag  Betrag
4  .  2
111  443]  Pension  der  Witwe  des  Blindenlehrers  Mars  be  all,  Magdalena
L  Marschall  414—
1  —  J  2  784—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1Dotationsbeiträüge  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Fentralanstalt  für  Erzichung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  1  800  —
—  z  5  1  800—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  peziel!  für  die
wweibliche  Jugend  ..  —  —
Süune  J  6  —  —
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.
Beitrag  zum  Pfarrwaisenhause  in  Windsbach  .....  360—
Summe  §.  7  360/—
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  #
und  Gymnasien  .....  ......  —  —
Summe  §  8  —  —
9  Übrige  Ausgaben.
1|  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  300.—
2  Beitrag  an  K  d  Historischen  Verein  in  Würzburg  700.—
3  —  —  —  —  —
4  Beiträge  an  e  sonstige  Vereine  und  Institute:
.  a)  Beitrag  zum  Germanischen  Museum  in  Nürnberg  300—
1  b)  Beitrag  zum  Bayerischen  Gewerbemuseum  in  Nürnberg.  300—
16  )  Beitrag  an  den  Kunst=  und  Altertumsverein  Würzbunrg  400  —
*  Summe  §  9  3600—
10,  Gewerblicher  Unterricht.
#
1  1uschuß  zu  den  Industrieschulen.  —
2Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  Würzburg  127  633.94
6  b)  Üübrige  Realschulen  und  zwar:
,  1.  in  Aschaffenburg  24  66550
.  2.  in  Bad  Kissingen  14  403|87
#  3.  in  Kitzingen.  21  836—
1  4.  in  Schweinfurt  26  736|87
.  c)  Zur  Bestreitung  der  außerordentlichen  gulagen  nach  der
·  Allerh.  Verordnung  vom  11.  August  19004  —
3|Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  —  —
4  Zuschuß  zu  der  Schifferschule  in  Miltenberz...  500  —
5  Zuschuß  zu  der  Steinhauerschule  in  Miltenbeeg  200|—
56  Summe  §  10  215  976|18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

125
        <pb n="798" />
        698

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#  Festgesetzter
Kap.  *.  Vortrag  Betrag
4+  2
III  11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1|  Für  Haushaltungsschulen  1  000—
2  a)  Landwirtschaftliche  Winter-  bezw.  Bauernschule  in  Würzburg  7  800  —
b)  zur  Tilgung  des  für  Erbauung  eines  eigenen  Gebäudes  für
die  landwirtschaftliche  Winter=  bezw.  Bauernschule  in  Würzburg
  ausgenommenen  Bauanlehens  von  250  000  fl  —
VI.  Tilgungsquote  .........  1049947
c)fürBerzmsung  dieses  Anlehens  7u090/80
3Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen.  —  —
Zu  Stipendien:
a)  für  einen  Besucher  der  Molkereischule  Weihenstephan  ..  125
b)  für  Freiplätze  zum  Besuche  der  Wein-,  Obst-  und  Gartenbau-  #
schule  in  Veitshöchheim  .  .  1300I—
Summe  F  1  27  81527
12.  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  land-  )
wirtschaftlichen  Unterricht.
1|  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  300
2|]  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  den  Realund
  d  Landwirtschaftsschulen  und  für  Relikten  von  solchen  Lehrern  19  090  52
3  —  ·
1  Stipendien  fl  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven  siechnischer  t  unierrichie.
anstalten  .  1500,—
öSttpendtenzum  Besuche  von  Fachschulen  für  Gewerbsgehilfen  ..  500  —
6|Zuschuß  an  die  Wittelsbacher  Landesstiftung  bezw.  den  Kreisstiftungsrat  500—
7Stipendien  zum  Besuche  von  Meisterkursen  in  Nürnberg  500  —
Summe  8  12  22  390  52
Summe  Kap.  III:  763  433.4  855750  110/22
IV  Auf  Industrie  nud  Kultur.
1#  Auf  Industrie.
1  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Beitras  zur  Vandels  und  d  Gewerbelammer  2500  —
3  —  —  —  E
4  Beitrag  zum  polytechnischen  Verein  in  Würzburg  6  500  —
5  Beiträge  für  sonstige  industrielle  Zwecke  und  zwar:  I
a)  für  Anschaffung  von  Mustern,  Werkzeugen  n  und  Modellen  800
b)  für  Hebung  der  Rhön-Industrie  .  2000
6BeitragzurHandwerkökmnmermWürzburg  13  725—
2  Auf  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt.  3000
Hebung  der  Obstbaumzucht  ..  1  800|—
3/  Zur  Einrichtung  der  Wasserleitung  für  die  Jungviehweide  auf  dem
Pilsterhofe  an  den  Zuchtverband  für  gelbes  Frankenvieh,  Abteilung  »
Unterfranken  I.  von  10  Raten  à  600  .4  zur  Tilgung  d  der  ent-  #
standenen  Schuld  zu  6000  fl.  600.
        <pb n="799" />
        Nr.  57.  699
.  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
444
IV2  4Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  kulturtechnische  Unternehmungen  "
1.  für  die  Gehalte  der  Beamten  10950.4  —  —
2.  für  die  übrigen  Ausgaben  auf  Kulturunter-  inehmungen
  ..  14360  4  25  310  —
b)  für  Hebung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittelst  Genossen-  #
schaftsbildung  13  000  —
c)  für  Hebung  der  Pferdezucht  einschließlich  der  usgaben  *
Hufbeschlaglehre  .  4000-—-d)
  für  den  lannmirtschaftlichen  Wanderuntereicht  Z  900  —
e)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Weinbauverein  900—
s)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Gartenbauverein  500  —
g)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Kreisfischereivereiin  900—
h)  Zuschuß  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  zur  unter-  «
stützung  der  landwirtschaftlichen  Versuchsstation  in  Würzburg  1  500|.
3  Ausgaben  auf  Verbesserung  der  landwirtschaftlichen
und  gewerblichen  Verhältnisse  im  Spessart  5000  —
1.—  Zuschuß  an  gemeindliche  #  Arbeitsämter  des  ehiernge
bezirkes  .  .  -  —
3  l  Summe  Kap  IV  82935j:
I  .
VI·  Auf  Gesundheit.
1  a)  Beiträge  an  Distrikte  und  Gemeinden  zur  Gewinnung
praktischer  Arzte  14  400
b)  Beitrag  an  einen  Arzt  in  othenbch  zur  daltuns
einer  Handapotheke  500—
2.  Zuschüsse  zu  dem  ständigen  Eintommen  der  Dinritis.
Tierärzte  .  2600—-Summe
  Ko-  V  17500  .
VI  Auf  Wohltitigkeit.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —  –  –  –
2  A.  Kreisirrenanstalt  Werneck.
1)  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  50  912  —
2)Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  35  000
31  Pension  der  Assistenzarztenswitwe  Lina  Graf  und  deren  Sohn  .  66240
4  Desgleichen  der  Maria  Cllsabetha  Friederika  Reindl,  Verwalterswitwe
  960|= 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

125“
        <pb n="800" />
        Festgesetzter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
4—
VI  6  B.  Kreisanstalt  für  Unheilbare  10  800  —
3  Sonstige  Kranken  an  stalt  en.
1|  Beitrag  zum  Sanatorium  Luitpoldheim  in  Lohr  a/M.  zur  Schaffung
6  von  Freiplätzen  3000—
!
;I2BeiträgezufolgendenAugenheilanftaltem
a)  zur  Anstalt  des  Privatdozenten  Dr.  Arens  in  Würzburg  7n  000  —
*  b)  zur  Anstalt  des  Professors  Dr.  Helfreich  daselbst.  1  000—
*  c)  zur  Anstalt  des  Dr.  Sorger  in  Schweinfurt  500—
*21  d)  zur  Anstalt  des  Dr.  Apetz  in  Würzburg  300—
·  3Der  Kinderheilanstalt  für  skrophulöse  Kinder  in  Bad  Kissingen  400  —
4½Für  die  orthopädische  Anstalt  des  Georg  Hessing  in  Marktbreit  —  —
HIZuschuß  an  den  bayerischen  Frauenverein  vom  Roten  Kreuze  zur
Förderung  der  Krankenpflege  auf  dem  Lande  500
I  4  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
5  Kreis-Entbindungsanstalt  Würzburg  resp.  an  die
«  K.  Universität  daselbst:
Vertragsmäßiges  Jahresfixum  000
6  Für  Hebammen-Repetitions-Kurse  in  München  500
7  Beiträge  für  Blödenanstalten.
1Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  den  mit  der  Diakonissen-Anstalt
  in  Neuendettelsau  verbundenen  Anstalten  für  Blödsinnige  1  000—
2]  Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  der  Jdioten-  Anstalt  bei
Gemünden.  5  500
8  Beiträge  für  sonstige  Wohltätigkeitsanstalten  und  Vereine  15  000
9  Für  Unterstützung  gemeindlicherunddistriktiver  Armenpflegen.

1|  Unterstützung  armer  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Kindern  in
Rettungshäuseern  5000—
2  Unterstützung  zur  Begründung  bistriktiver  Krankenanstalten  2000|—
3  Unterstützung  dem  Verein  für  Arbeiter-Kolonien  in  Bayern  .  500—
4  Unterstützung  von  Naturalverpflegsstationen  1  500—

10
        <pb n="801" />
        Nr.  67.  701
„  Festgesetzter
—  Vortrag  Betrag
—  4
VI  11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
11—  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-2|
  Für  Unterstützungen  bei  außerordentlichen  Not=  und  Unglücksfällen
aus  den  Renten  des  Kreisgetreidemagazinsfonds,  eventuell  zur
Förderung  der  Raiffeisenschen  Darlehenskassenvereine  6280—
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Untertügzung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  102  35  36980
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  Unterbringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irrenund
  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  102  ..  .  —  —
Summe  Kap  VI  18468420
VlI  AufsmßeuiBtückeuisundUasserian
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  bezw.  zum  Bau  und
zur  Unterhaltung  wichtiger  Gemeindeverbindungswege  110  000—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und
Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1885  3200|—
3  Zuschuß  an  den  wemstensverein  der  Disrittetraben
wärter  in  Bayerner/  Rh..  100  —
Sü##  —  #  113  300—
VIII  ftbrige  Kreis-Ausgaben.
1  a)  Zur  Unterstützung  der  freiwilligen  Feuerwehren  1  500—
b)  Zuschuß  an  die  Sterbekasse  der  unterfränkischen
Feuerwehren  .  500—
2  Beiträge  gemß  *  32  des  auanfallserlicherene
gesetzes  ..  8  463|92
Sxun#  E.  Uo##  10  463s|92
IX  Allgemeiner  Neservefonds.=  .........  6751496
Summe  Kap.  IX  für  sich!
Summe  der  Kreisausgaben31  9080
        <pb n="802" />
        702

ll

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
4  2
I  .
i
Il.Abfchnitt.
J  Kreis-Einnahmen.
1  Zuschüsse  ans  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung:
1  Lateinschulen.
18  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Vewilligungen  beruhende  Fundations.
i  beiträge  .  23571
32Ausder  Kreisschuldotation  —  —
3ZPensionen  für  quieszierte  Studieulehrer  und  Studienlehrerrelikten  —  —
z.  Summe  §  1  235.71
«
I  2,  Gewerblich-technische  Schulen  —m———  t—  —  —
Summe  §  2  für  sich  —  —
3  Volksschulen.
1|Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  Jun.
-«  dationsbeiträüge  25  550|23
2  Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  .  17550
“  a)  Budgetmäßige  Kreisschuldotatio  47  433|86
·  b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterftützung  der  mit  Schul-*-5
  lasten  überbürdeten  Gemeinden  24  600  —
«  4  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs  2  giff.  2  und

S#

sr

—

Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  die  bisherigen
Beiträge  zur  Ergänzung  und  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens,
dann  die  Zulagen  an  alle  Schulverweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Schulgehilfen  aus  Staatsfonds  und  zwar  für  Gemeinden  mit
weniger  als  10  000  Einwohnen

Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6  a  der  Kreisausgaben

Finanzgesetzlicher  Zuschuß  zur  Durchführung  des  Schulbedarfgesetzes
vom  28.  Juli  1902  (Art.  16  Abs.  2  giff.  4  des  angeführten
Gesetzes)

Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum
Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse  —  Kap.  III
§  1  Tit.  3  der  Kreisausgaben.  .  )89()27.«8)J

 

 

247.506%
        <pb n="803" />
        Nr.  57.  703
.  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
1
I
IT8ZurUntetstützungdienstunsähxgerålterer  Schullehrer,  die  bereits  vor
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden  sind  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  140  320—
b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfall.  45  356  —  –  —
IC)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
1  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  tellnehmende
6  Lehrpersonl  ....  ..  8  840—
#  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrerrelikten:
a)  je  240  +  oder  300  .∆  für  eine  Witwe,  130  .∆  oder
150  .4  für  eine  Doppelwaise  und  100  .4&amp;amp;  für  eine  einfache
Waise  .  .  .128450  J  —  —
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
#  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
1  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
«  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  ..  7010—
I)  für  dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000.—
Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715/—
2  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während  der  Ableistung
  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  .  1000:
Summe  §  3:  763  433  7  *5  901  748,60
Summe  Kap.  1.  K  7634533  X  55  901  98431
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2572.—
Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  7700—
Summe  *  1.  5  10  272—
Summe  Kap.  I1::  763  433  .K  85  —t  912  256|1
I  Fundations-  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
Aus  dem  Maximilians-Hilfs-Getreide-Magazinsfonds  .  6280—
Rentenanfall  aus  dem  Fonds  für  Unterbringung  armer  Wöchnerinnen
in  der  Universitäts-Frauenklinik  zu  Würzburg;  aus  79  200  MA
Aktivkapitalien  zu  3/1%  pro  1906  „aach  abzug  der  Administrationskosten)
  .  2430-—
8710l

 

 

 

Summe  An
        <pb n="804" />
        704

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
—’
IV  Kreisumlage  zu  32⅛  Prozent

von  der  Steuerprinzipalsumme  von  3854982  +A  71  J  nach  Abzug
von  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  1227  81199
Summe  Kap.  1V  für  sich!  —  —
V  Aktivrest  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  ...-..  83130—-SummeKapVfiirsicht
  —  —
Summe  der  Kreis-Einnahmen  2231  90830
        <pb n="805" />
        Nr.  57.  705

Abschied  für  den  Landrat  von  Schwaben  und  Neuburg  über  dessen  Verhandlungen  für  das
Jahr  1906.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  RKönigs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Büniglicher  Pin  Von  Gayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Schwaben  und  Neuburg  in  seinen
Sitzungen  vom  6.  bis  18.  November  1905  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten
lassen,  und  erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1904.
Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1904
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das

Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.
II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1906.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Schwaben  und  Neuburg  beträgt  für
das  Jahr  1906:  4690  643  4&amp;amp;  14  J,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  46  906  M  43  —0t
sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1906.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgahen  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  vom  Landrate  bei  Prüfung  des  Voranschlages  gestellten  Anträge  und  gefaßten
Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung:

1.  Die  Beschlüsse  des  Landrates  bezüglich  der  Dienstalterszulagen  und  der  Pensionsverhältnisse
  des  Direktors  und  des  Oberlehrers  an  der  Kreistanbstummenanstalt  in  Angsburg
werden  genehmigt.  Zugleich  genehmigen  Wir  gerne  die  vom  Landrate  beschlossene  Aufstellung
  eines  neuen  Hilfslehrers  an  der  Kreistaubstummenanstalt  in  Augsburg  und  die

Bereitstellung  vermehrter  Mittel  für  Unterbringung  Taubstummer  im  Taubstummeninstitute
126
        <pb n="806" />
        706

und  in  der  Taubstummenversorgungsanstalt  zu  Dillingen,  sowie  Blinder  in  der  Blindenanstalt
  zu  Augsburg.

2.  Die  vom  Landrate  beschlossene  Anderung  der  Normen  über  Verleihung  von  Kreisstipendien
  an  Studierende  der  Technischen  Hochschule  in  München,  der  Akademie  für  Landwirtschaft
  und  Brauerei  in  Weihenstephan,  der  Industrieschule  und  des  Realgymnasiums  in
Augsburg,  der  Realschulen  und  der  gewerblichen  Tagesfortbildungsschulen  findet  Unsere
Genehmigung.

3.  Der  Beschluß  des  Landrats,  zur  Unterstützung  schwäbischer  Aussteller  bei  der
Bayerischen  Jubiläumslandesausstellung  in  Nürnberg  1906  einen  Betrag  von  4000  “4
zu  bewilligen,  wird  gerne  genehmigt.

4.  Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  die  erneute  Bewilligung  erheblicher  Zuschüsse
für  Uferschutzbauten,  Flußkorrektionen,  Wildbachverbauungen  und  sonstige  Wasserbauten
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

5.  Die  Gewährung  der  Mittel  zur  Aufstellung  eines  vierten  Bezirkskulturingenieurs
wird  mit  Befriedigung  zur  Kenntnis  genommen.

6.  Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  die  aus  dem  Maximilianshilfsfonds  zu  gewährenden
  Unterstützungen  und  über  die  Anderung  der  Statuten  dieses  Fonds  erteilen  Wir
Unsere  Genehmigung.

7.  Die  auf  die  FIrrenfürsorge  bezüglichen  Beschlüsse  werden,  soweit  dies  nicht  schon
durch  Unsere  Entschließung  vom  28.  Dezember  1905  geschehen  ist,  genehmigt.

8.  Den  auf  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrates  erteilen  Wir
Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Vorderriß,  den  3.  September  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.  3.s
Dr.  Graf  .  geilitzsh.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Pfusf.  Staatsrat  v.  Kößl.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Englert.
        <pb n="807" />
        Nr.  57.

Abersicht

707

5er  Kreis-Ausgaßen  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkkes
  Schwaben  und  Neuburg  für  das  Jahr  1906.

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
r  2
I.  Abschnitt.
Kreis-Ans  g’ben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen.  500—
Summe  Kap.  1  für  scht
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  4  800—
2  Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  d  des  Landrats-Ausschusses
  .  .  ..  800—
3  Regiekosten.  1  700—
Sumne  —  1—  7  3000—
L  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1/tändige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  5  43733
b)  aus  der  Kreisschuldotation:
aa)  ältere,  ständige  Bezüge  .  2590110
bb)  neuere,  vom  Landrate  bewilligte  ständige  Bezüge  .  4964——
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
114  A  —  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  behrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  748  202|92
3Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der  Gemeinden
  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum  Budget
der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse  534  0662  AM  80  —  —
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen  14  000—
b)  an  Stelle  des  zu  iilittnrischen  ubungen  einberujenen  Lehr
personals.  500—

 

 

 

 

126*
        <pb n="808" />
        708

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
—
III  5  Besaher  Remameratione  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersona

»  a)UnterstützungenfürdaöaktweLehrpersonal.  3  000  —
n  b)  Aufwendungen  zur  Honorierung  der  während  des  Sterbeund
  Sterbenachmonats  aufgestellten  Schulverweser  mit  Ausnahme
  jener  in  unmittelbaren  Städten  500  —
I)  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstexspektanten  während
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht:
aa)  aus  Staatsfonds  1  000  —
bb)  aus  Kreisfonds  1  000  —
d)  Besondere  Zulagen  für:
aa)  Lehrer  in  Gemeinden  des  Donaumooses
bb)  den  Lehrer  in  der  Gemeinde  Balderschwang  599327
c)  den  Schulverweser  in  Birgsau  9*
f  dd)  die  Hilfslehrerin  in  Rohrmoos  I
l6AllqentetneBettraqeanchulkassen
"  a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit
10  000  und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal
  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus
Staatsfonds  zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen
  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes

—

3

 

b)  weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  .
c)ZuschüsseandieSchnlkassenderübrigenGcmeindenmit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  .
d)  weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden
e)  sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
8)  aus  Kreisfonds
y)  aus  der  im  außerordentlichen  Etat  bewilligten  neuen
Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden
Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten

a)  Realexigenzbeitrge  .  ......
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  ....  ..
c)  zu  Schulhausneubauten  ...

Ständige  Bauausgaben
Prüfungs-  und  Mussichtskosten
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schuloisitationen  .
dann  für  Formularpapiere  und  sonstige  Regiebedürfnisse
b  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  .
bb)  Gehaltszulagen  .
(«.c)Diätcnundd)ieisekostcn.

 

89  589  95

9  655  72

1
43  100  —

l
16  650  —
300  —
n7  520—

1300|—
4000
        <pb n="809" />
        Nr.  57.

709

 

Kap.

Tit.

 

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

4—4

 

III

—

c)  für  Verweser  von  Inspektionsbezirken  ..

d)  für  Schulvisitationen  durch  den  Kreisschulreferenten

e)  Pension  des  Kreisschulinspektors  Heiß  in  Augsbunrg

1)  Pension  des  Kreisschulinspektors,  Keisschulrates  Vribelnayẽ

720—
1  000—
3  552—

4644—

in  Augsburg

 

 

10|  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
«  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  waren:
aa)  aus  Zentralfonds  ..  540.#  —  —
bb)  aus  Kreisfonds  180—
b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
æ)  aus  Zentralfonds.
6)  aus  Kreisfonds:
1.  für  die  bis  1879  pensionierten  Schullehrer
-  2.  für  das  seit  1880  quieszierte  Schullehrerpersonal
f  3.  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage  von
je  50  A  für  die  vor  dem  1.  Januar  1891  in
den  Ruhestand  getretenen  Lehrer,  welche  eine
«  Dienstzeit  von  30  Jahren  und  darüber  zurückgelegt
  haben  .
4.  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage  von
10%  der  Pension  für  die  vor  dem  1.  Januar
1896  in  den  Ruhestand  getretenen  Lehrer
bb)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen
l

 

13697195

860—
68  153/02

 

 

 

800—

3  09820

 

Dienstalterszulagen  im  Pensionsfalle  aus  Zentralfonds

  365  478.4  —  —

cc)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896

pensionierten  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von

Zuschüss  en  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse

  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinfchtungen

  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.  .
c)UnterstützungsbettragefürSchullehrerReltkten

aa)  aus  Zentralfonds:

æ)  je  240  A  oder  300  X  für  die  Witwen,  je  130  #

oder  150  ∆&amp;amp;  für  die  Doppelwaisen  und  je  100  1#

für  die  einfachen  Waisen  —  .  .  .  104000  MA  —  —

6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896

zugegangenen  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung

von  Zuschüssen  an  die  Pensions-  und  Relikten—

Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen

Penstonseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.

  ....  ..

 

Isr- 



8  790—

 

 

 

 

 

5950|—
        <pb n="810" />
        710

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  3  Vortrag  Betrag
1
III110  1)  für  dürftige,  dem  1nterstüungsalter  e
Leh  Lehrermaifen  ..  2000—
bb)  aus  Kreisfonds:
d)  Zuschuß  an  die  besondere  Schullehrer-Witwen.  und  d  Waisenkasse
  des  Kreises  18  000—
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift..  515—
f)  Außerordentliche  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Schullehrer
  aus  Kreissonds  1  800—
g)  Außerordentliche  Unterstutzungen  für  Schullehrerrelikten  aus
Kreisfonds  ..  1200—
h)  Unterhaltsbeiträge  aus  Kreisfonds  an  Angehörige  von  Lehrern,
welche  wegen  Unverbesserlichkeit  entlassen  werden  mußten  und
keinen  Anspruch  an  den  Kreisverein  mehr  haben  .  3600—
i)  Zur  Unterstützung  minorenner  schwäbischer  Lehrerwaisen,  deren
Väter  keinem  Lehrerverein  angehörten  250—
11|  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schuipraktitanien
a)  für  dürftige  männliche  Schulamtszöglinge  .  11  000—
b)  für  Schulpräparandinnen  5000—
12/Übrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Fortbildung  der  Schullehrter  12  160  —
b)  zur  Unterstützung  von  Schuldienstexspektanten  behufs  methodischer
Ausbildung  und  zur  Honorierung  ihrer  Lehrer  4500—
0  zur  Unterstützung  dürftiger  u.  würdiger  Schuldienstexspektanten,
die  länger  als  ein  Jahr  in  Praxis  stehen  1  500
d)  Stipendien  zur  Erlernung  des  beroferigtens  üntench  500—
13|Reservefonds  für  die  Volksschulen  .  5000:
'  Summe  8  l  674080  7  J  1  306  715  38
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
—  1/Exigenzzuschüsse:
.  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  rür
E  das  Gymnasium  in  Günzburg  1976|18
b)  aus  Kreisfonds:
1.  für  das  Progymnasium  in  Donauwörth  16  727—
2.  „  „  »  „  Günzburg  14  910
3.  „  „  »  „  Memmingen  17  223.83
4.  „  „  6  »  Nördlingen  13  439  96
5.  „  „  Oettingen  14  699—
6.  "  die  Lateinschule  in  Kaufbeuren  8  145—
7.  „  „  R„%  „  Lindand  8899  —
8.  »  »  »  Wallerstein  121.—
2  Prüfungskosten  ........  400--—
..3Pensionenanqnieszterte  Gymnasial=  und  Studienlehrer  und  deren  I
Relikten  aus  Zentralfonds  ..  .....  —  !:
Summe  §  2  96.043  97
        <pb n="811" />
        Nr.  57.  711
Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4□—
II  3  Taubstummen-Anstalten.
1|  Dotationsbeiträge:
a)  für  die  Taubstummen-Anstalt  in  Augsburg  und  zwar:
aa)  ordentlicher  Dotationsbeitrag  .  .1981772
bb)  für  außerordentliche  Bedürfnisse  970—
b)  für  das  Taubstummen-Institut  in  Dillingen:
aa)  ordentlicher  Dotationsbeitrag.  1  000—
bb)  für  außerordentliche  Bedürfnisse  ..  3000—
c)  Aversum  des  Spezialarztes  für  die  Taubstumnen-  W
Augsburg  und  Dillingen.  ..  1000-—
2  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  für  21  Knaben  à  260-Cim  Taubstummen-Institut  in  Augsburg  5  460—
b)  für  28  Mädchen  à  250  .  im  Taubstummen-Institut  in
Dillingen  7000|—
J)  für  4  Müdhen  à250  .X  in  der  Taubstummen-Versorgungsanstalt
  zu  Dillingen  1  000—
d)  für  ein  protestantisches  Mädchen  im  Zentral-  Taubstummen=Institut
  in  München,  eventuell  für  Freiplätze  im  Taubstummen-Institut
  in  Dillingen  oder  für  Unterbringung  von  Kindern
in  protestantischen  Rettungshäusern  .  390-——
Summe  §  3  3963772
4  Blinden-Institute.
1  a)  Dotationsbeitrag  für  die  Blindenanstalt  in  Augsburg  3  500—
b)  Beitrag  zur  Pensionskasse  für  das  Lehrpersonal  dieser  Anstalt  1  000—
2|Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  im  Zentral-  Bländen-Institut  München.  —  —
b)  in  der  Blinden-Anstalt  Augsburg  .....  3600—
Summe  §  4  8  100—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|/  Dotationsbeiträge  —  —
2  Freiplätze  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter
  Kinder  in  München:
für  9  Freiplätze  à  360  .4#  .....  53240;:
Summe  §  5  3240—
6  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten  speziell  für
die  weibliche  Jugend.
Beitrag  zum  Unterhalte  der  Präparandinnen-Anstalt  beim  Lehrerinnen-Seminar
  in  Memmingen  .......  1  500.—
Außerordentlicher  Zuschuß  für  dieselbe  100.—
—  z  6  1  600—
        <pb n="812" />
        712

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
4  2
1111  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungs-  Anstalten,
1  a)  Beitrag  an  die  Musikschule  in  Augsburg  500  —
2  b)  Beitrag  an  die  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  500—
Summe  §  7  1  00—
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und  1
Gymnasien  ..........  —s:
Summe  §  8  —  —
9  Übrige  Ausgaben.  n!
1  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  000  —
2|  Fur  den  Historischen  Verein  von  Schwaben  und  Neubucng  1  000.—
3/  Beitrag  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  von  Schwaben  und  1
Neuburg  ....  515  —
4/  Beitrag  zum  ünterhalte  der  Kreisbibliothekl  .  .  2000·—
ibBeitrnandasGermancicheMusemnmNürnber  .  250  —
16  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  in
Z  Bayern..  2003——
"7Zuschnßanden  Verein  zur  Gründung  einer  Koch-  und  baushelenge  #
schule  in  Augsburg  300
8|  Zuschuß  an  das  Bayerische  Gewerbemuseum  in  Nürnberg  ..  1501—
I9  Zuschuß  an  die  Frauenarbeitsschule  für  Schwaben  und  Neuburg  in
Augsburg  1000
Summe  z  6  415—
10  Gewerblicher  Unterricht.
1)  .Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Industrieschule  —  i-2
  Realschulen  und  zwar:
6  a)  Kreisrealschule  in  Augsburg  61  799.14
b)  Übrige  Realschulen:  1
J  1.  in  Kaufbeuren  23  754.50
6  2.  „  Kempten  36  342  50
1  3.  „  Lindau  22  397—
4.  „  Memmingen  24  78117
5.  „Neuburg  a  /  D..  21  854—
6.  „  Neu-Ulmm..  22  445—
7.  „  Nördlingen  25  102—
½/  Allemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
·  a)  Zuschuß  zur  Förderung  gewerblicher  Fortbildungsschulen  34  000—
b)  Zuschuß  zur  städtischen  Baugewerkschule  in  Augsburtg  9  0654
)  Zuschuß  zur  städtischen  Handwerker-Fachschule  in  Augsburg  —  —
d)  Zuschuß  zur  städtischen  Webschule  in  Augsburg
a)  Jahresbeitrag  .  .  810  4  810  —
b)  Einrichtung  1000  4  1  000—
Te)  Lehrgeldbeiträge  für  arme  Knaben  im  Donaumoose  .  1200—
Summe  §  10  284  550  31
        <pb n="813" />
        Nr.  57.  713
.  Festgesetzter
Kap.  83  Vortrag  Betrag
2
III  11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1/  Zuschuß  zur  landwirtschaftlichen  Winterschule  in  Immenstant  3  000—
2Zuschuß  zu  den  lundwirtschaftlichen  Winterschulen  Lauingen  und
1  Neuburg  a.  D.  3  000—
3ur  Aufstellung  von  3  Affistenten  #an  den  landwirtschaftlichen  Winterschulen
  Kaufbeuren,  Lauingen  und  Neuburg  a.  D.  .  2000——
;4ZuschußzurObst-undWembauschulemSchdnaubet  Lindau..  1  500
5Stipendien  für  kreisangehörige  Bauernsöhne,  welche  landwirtschaft-.
  liche  Winterschulen  oder  Ackerbauschulen  besuchen  5000—
6  Summe  F  #  14  500—
#
2  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
1|  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  840  —
2HPensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Real-  #
und  Landwirtschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann  für  Studien-  z
*  lehrer  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  für  Relikten  von  solchen:  «
Zuschuß  an  die  Kreis-Pensions=  und  Unterstützungskasse  für  dieselben  26  990.—
3Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  Technischen  Hochschule  in  München,  der  Industrieschule  #
und  des  Realgymnasiums  in  Augsburg  4000  —
*  b)  der  Realschulen  und  der  gewerblichen  T#gessortbildungsschulen  2500—
*7  c)  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  1  Behzestephan.
  600  —
d)  der  Tierärztlichen  Ho  hschule  in  Mürchen  ...  1200—.
e)  Förderung  der  Obstbaumzucht,  speziell  Gewährung  von
I  Stipendien  zum  Besuche  der  K.  Gartenbauschule  in  Weihen—
stephan,  insbesondere  der  dortselbst  stattfindenden  Obsth  auund
  Baumwärterkurse  500|—
t)  für  Besucher  der  Molkerei-Schule  in  Weihenstephan  ..  500-8)
  für  Besucher  der  Obst-  und  Weinbauschule  in  Schönau.  1200
1  Summe  §  12  38  330—
E  SummeKap.1u:674080.-«80J180063238
l
l
IV  Auf  Judnustrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1|8  Zuschuß  an  die  Allgemeine  Handelslehr-Anstalt  in  Augsburg  1  000.
2  a)  Beitrag  an  die  Handels=  und  Gewerbekammer  3  000/.
is  b)  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Handwerkskammer  für  Schwebe
#  und  Neuburg  für  das  Jahr  19006  .  15000—
3BeitragfürZweckederthtelsbacher  Landesstifiung  3000—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

127
        <pb n="814" />
        714

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  5  Vortrag  Betrag
11
IV  4  Stipendien  an  tüchtige  und  unbemittelte  Handwerker  des  Regierungsbezirkes
  zum  Besuche  von  Meisterkursen  500—
5|Beitrag  zur  Förderung  des  Arbeitsnachweises  in  Schwaben  und
Neuburg  1  500—
6|  Beitrag  zur  unterstützung  schwäbischer  Aussteller  bei  der  Bayer.  Jubiläums--Landes-Industrie-Gewerbe=
  und  Kuntt-  Ausstellung  1;  1906  in
Nürnberg  —  zweite  Rate  ..  4000—
Ausgaben  für  Kulturzwecke.
1/  ür  Beseitigung  unhaltbarer  Ansiedelungen  im  Donaumoose  2000—
2Beiträge  an  die  landwirtschaftlichen  Vereine:

a)  Beitrag  zur  Exigenz  des  landwirtschaftlichen  Kreisausschusses  38  000

b)  Beitrag  an  den  milchwirtschaftlichen  Verein  im  Algäu  4000  —

)  Fakultativer  Beitrag  an  die  Verbände  der  Darlehenskassenvereine

Raiffeisenscher  Organisation  zur  Bestreitung  der  Kosten  der
Verbandsleitung  und  Rechnungsrevisio  .  1200—
d)  Ablösung  dinglicher  Verpflichtungen  zur  Zuchtstierhaltung  900—
3/  Beitrag  an  den  Fischereiverein  von  Schwaben  und  Neubunrg  1  000—
4  Beltrag  für  Sicherungsbauten  und  Waldkulturen  zur  Verhütung  jäher
Überschwemmungen  —  1.  Rate  des  auf  die  dahre  1906  mit  1913
verteilten  Aufwandes  von  115  200  fl  14  400—
5.—  —  —  —  —  —  —  —
6  Kosten  des  kulturtechnischen  Dienstes
1.  Innerer  Dienst:
a)  für  den  K.  Kreiskulturingenieur  da  ushofer:
Gehalt  4260  MA
Gehaltszulage  ..  .  .....690»
Diäten  und  Reisekosten  2000  „
Regie-Averim  100  „  7050—

b)  für  einen  zultaingentär  Asgemten
Gehalt.  1500.4
Gehaltszulage  ..  .......210,,

Diäten  und  Reisekosten.  14100  „
Regie--Aversum  .  ..  ......  60»  2870....

c)furKulturmgemem  Praktikanten  1  800—

II.  Außerer  Dienst.
1.  Bezirk  A.

o)  für  den  Bezirks-Kulturingenieur  (II.  Kreiskulturingenieur)  Bauer:
Gehalllt  35404
Gehaltszulage  525
Diäten  und  Reisekosten  ...  .1600»
RegteAversum..........  80..  5745—
        <pb n="815" />
        Nr.  57.  715
Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
+  1—
IV  6  6)  für  den  Bauführer  Barthelme
Gehalt  1  800  4
Gehaltszulage  210  „
Diäten  und  Reisekosten  1000  „
Regie-Aversum.  .  60»  3070—
2.  Bezirk  B.
a)  für  den  Bezirks-Kulturingenieur  Eisenmeier:
Gehallt  2280  .#
Gehaltszulage  315  „
Diäten  und  Reisekosten  1200  „
Regie-Aversum.  »
Aversum  für  Bureaumiete,  Beheizung  Beleuchtung
  und  Reinigung  .400  „  4275—
6)  für  den  Bauführer  Krenn:
Gehalt  1  880  MA
Gehaltszulage  210  „
Diäten  und  Reisekosten  1000  „
Regie-Aversum  .  60..  3  150—
3.  Bezirk  C.
a)  für  den  Behirks-Kulturingenieur  Bauer:
Gehaltt  .  2280.«
Gehaltszulage..  315»
Diäten  und  Reisekosten  1200.
Regie-Aversum.  —
Aversum  für  Bureaumiete,  bBeheizung,  Beleuchtung
  und  Reinigung  400  „  4275—
6)  für  den  Bauführer  Obermayr:
Gehalt  1650  A
Gehaltszulage  210  „
Diäten  und  Reisekosten  1000  „
Regie-Aversum.  .  .  60..  2920——
4.  Bezirk  D.
a)  für  den  Bezirks-  Kulturingenieur!  N.:
Gehalt  ..  2280  A
Gehaltszulage  315  „
Diäten  und  Reisekosten  1200  „
Regie-Aversum  .  ..  80,
Aversum  für  Bureaumiete,  Beheizung,  Beleuchtung
  und  Reinigung  350  „  4225—

 

 

 

127“
        <pb n="816" />
        —E

 

 

 

Kap.

IV

 

1  —

1—

Teit.

S#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Vortrag  Betrag
4  r
8)  für  den  Bauführer  N.:
Gehalt  ?  1500  4
Gehaltszulage  .  .....210..
Diäten  und  Reisekosten  1000,
Regie-Aversum...  .  ...  60  „  2  770
III.  Vorarbeiter,  Gehilfen  und  Geschäftsaushilfe.  22  000—
IV.  Allgemeine  Realexigenz.
(Bureaueinrichtung,  Instrumente,  Literalien,  Steuerblätter,  Druckund
  Buchbinderkosten,  Portokosten  des  sreistulturingenieurs  und
der  Bezirkskulturingenieure)  ...  .  .  1400—-V.
  Reserve  550—
VI.  Einmalige  Kosten  für  Durchführung  der  Neuorganisation.

(Anschaffung  von  Bureaueinrichtungen,  Instrumenten,  Literalien  und
sonstigen  Exigenzbedürfnissen,  Umzugsunterstützungend  des  e
Transport=  und  Frachtkosten  rc.).  1  400—
Summe  Kop  F  157000—
Auf  Gesundheit.
Remuneration  praktischer  Arzte  in  armen  Gegenden  830—
Zuschuß  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  München
wegen  Benützung  derselben:
a)  zum  Unterrichte  der  Lebammenschülerinnen  aus  Schwaben
und  Neuburg  .  ..  1  300.—
b)  zum  Besuche  der  Repetitionskurse  .  .  500
Beiträge  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Suste  niation
von  Distriktstierärzten  .....  .  7500-:
Smnme  Kaf-  .  10  130—
Auf  Wohltätigkeit.
Kreisirrenanstalten:
a)  Für  den  Betrieb  der  Heilanstalt  Kaufbeuren,  einschließlich  «
der  Ergänzungsbauten  und  der  Baunnterhaltung  37000—
b)  für  den  Betrieb  der  Pflege-Anstalt  Irsec,  einschließlich
der  Ergänzungsbauten  und  der  Bauunterhaltung  26  000—
Jc#)  für  die  landwirtschaftliche  Kolonie  für  Geisteskranke
der  Heilanstalt  Kaufbeuren.  .  .  ..  —
        <pb n="817" />
        Nr.  57.  717
Festgesehter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
12
VI|  2  Neubauten:  1
a)  Zur  teilweisen  Deckung  der  Kosten  für  die  Vergrößerung
der  Heilanstalten  bei  Kaufbeuren,  bezw.  zur  Verzinsung  und
Tilgung  einer  hiefür  ausgenommenen  Kreisschule.  25000—
b)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  von  284000  4#  20  000—
3  Sonstige  Kranken-Anstalten.
II  Der  Augenheilanstalt  des  Dr.  E.  Mayr  in  Augsburg  2500—
2  Der  Dr.  Reisingerschen  Anstalt  in  Augsburtg  515
8Der  orthopädischen  Anstalt  des  Bayerischen  Frauenvereins  i  in  München  700.
4Der  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Schweinspoint  .  2  500
5Der  Anstalt  für  weibliche  Unheilbare  in  Lauingen:
a)  für  deren  Betrib  .  2000—
b)  für  8  halbe  Freiplätze  1  200—
6Der  Kinderheilanstalt  in  Augsburg  300—
4  Der  Universitäts-Kinderklinik  und  Politlinit  in  München  300|—
5  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
.———————  2M„  UQ„  WTUr  T  —-7
  Beiträge  an  Anstalten  für  Blödsinnige:
1  a)  für  Zöglinge  der  Kretinenanstalt  in  Ursberg  6  250.
b)  für  Unterstützung  der  Kretinenanstalt  in  Ursberg  als  solcher  2=  400
2|Für  Unterstützung  der  Blödenanstalt  in  Neuendettelsan.  2  400
83  a)  für  die  weibliche  Kretinenanstalt  in  Deybach  bei  Lautrach  2  000|.
b)  für  20  halbe  Freiplätze  in  dieser  Anstalt  2  400
)  Zuschuß  zur  Schuldentilgung  aus  Anlaß  der  Verlegung  dieser
Anstalt  von  Glött  nach  Deybach,  bezw.  zur  Vermehrung
der  Freiplätze  1  200—
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1|  An  das  Institut  für  verwahrloste  Knaben  in  Ottobeuren  8  080—4
nBunn  das  Institut  für  verwahrloste  Mädchen  in  Wörishofen  .  6  058
3  Für  nterbringung  von  Kindern  protestantischer  Konfession  in  Rettungs-#
  häusern  600  —
4  Für  Unterbringung  verwahrloster  und  verlassener  Mädchen  aus  dem  #
1  Donaumoose  in  Erziehungs=  und  Rettungsanstalten.  .  1000--9
  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armen—
pflegen.
Fakultative  Unterstützung  an  gemeindliche  Armenpflegen  zum  Unterhalte
  von  Geisteskranken  in  Kreisirrenanstalten  3  0000—

10
        <pb n="818" />
        718

 

 

 

Z  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
*-  4
VI  11  Sonstige  Ausgaben  für  Wohltätigkeit.
1)Fur  die  Suppenanstalt  in  Altenberg  350—
2)|  Für  die  Krippenanstalt  in  der  Wertachvorstadt  Augsburg  300
3)|  Für  das  Kinderasyl  in  Gundelfingen  700—
4/Für  außerordentliche  Notfälle,  eventuell  für  22  des  „  Verndgens
des  Maximilians-Hilfsfonds  5000—
5Dem  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bahern  1  200—
6  a)  dem  Verein  zur  Errichtung  einer  Herberge  zur  beinatin
  Augsburg  .  ..  500—
b)  ebendeniselben  für  sein  Lehrlingsheim  100—
7  Dem  kath.  St.  Johannis-Zweigverein  in  Augsburg  200—
8Dem  Verein  „Kath.  Lehrlingsheim“  in  Augsburg  .  100—
Dem  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München.  200
10|  Dem  Bayer.  Frauenverein  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege
durch  den  Frauenverein  vom  roten  Kreuz  im  Kreise  Schwaben
und  Neuburg  ..  .  2000
IIDer  Wohltätigkeitsanstalt  des  Dr.  Kohnle  in  Pfronten  ..  500-—
12BethansderWertachvorstadtmAugsburgfür  Kinderpflege  .  300—
13/  Schutzengelhaus  Möhren  .  .  200—
14|Der  Kinderbewahr=  und  Krippenanstalt  in  Pfersee  300—
15]  Dem  Marianischen  Mädchenschutverein  für  Bayern  —  zweivoerei
#  Augburg  —  .  200  —
161  Dem  Verein  für  öffentliche  Sdeiseansalten  in  den  Wertachvorstädten
.  Augsburg  200  —
12,  Zauschuß  an  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der  mit  Armenlasten
»-  überbürdeten  Gemeinden  nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  29  600.
"14%  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die  Unterbringung  von
«  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren=  und  Blödenanstalten  nach
«  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  7  000/—
l  Summe  Kap  VI  202  353—
uU  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.

11  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  100  000
2  Beiträge  zu  den  Gemeindewegen  ..  25  000  -
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und
1  I  Floßfahrt  dienen,  nach  Art.2  des  Gesetzes  vom28.  Mai  1852  93  000.
3  Beiträge  an  die  Distritte  zur  Ablöhnung  von  Dammwarten.
  1  080—
4  1|  Fakultative  Beitrüge  an  Distrikte  zu  den  Kosten  für  Herstellung
*i  von  Hochwasserdämmen  und  Uferschutzbanten  1  000—
2  An  die  Stadtgemeinde  Donauwörth  —  Zuschuß  zum  Umbau  der

Donaubrücke  —  dritte  von  zehn  gleichen  Raten  ...  1000-
        <pb n="819" />
        Nr.  57.  719
Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
4
VII/  31¼  I  die  Spinnerei  und  Weberei  Ulm  in  Ay  —  Zuschuß  zur  Herstellung
  einer  Hochwasser=  und  Kiesschleuse  am  Ayer  Wehre  —
erste  Rate  des  bewilligten  Zuschusses  von  8000  fl.  .  4000—
51.Beitrag  zur  Fortsetzung  der  Korrektion  der  oberen  Iller  —  fünfte  diaie  —  25  000—
2|  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Korrektion  der  Stillach  bei  Oberstdorf
bis  zur  Mündung  in  die  Iller;  die  dritte  und  letzte  Rate  des
auf  die  Jahre  1904  mit  1906  verteilten  Kreisanteiles  zu  19625  .4  6541—
3|  Beitrag  an  die  Ortsgemeinde  Ratholz,  Gemeinde  Bühl,  K.  Bez.-Amts
Sonthofen,  für  Vervollständigung  der  Verbauung  der  3  Natholzer
Bäche,  des  Kapellen-,  Erlen=  und  Mußbaches,  nebst  Seitentinnen;
einzige  Rate  des  Kreises  ...  3000—-—
4  Beitrag  an  die  Ortsgemeinde  Kirchdorf,  Gemeinee  Thalkircdoor
K.  Bezirksamts  Sonthofen,  für  die  Verbauung  des  Lamprechts-Baches,
  erste  Rate  des  auf  die  Jahre  1906  mit  1907  verteilten
Aufwandes  von  1125.  4  56250
5/a)  Beitrag  für  Verbauung  und  Korrektion  des  Hirschbaches  bei
#  Hindelang,  K.  Bezirksamts  Sonthofen;  dritte  Rate  des  auf  die
"  Jahre  1904  mit  1907  verteilten  —i  von  12000  A  3  000—
b)  erste  Rate  aus  weiteren  6250  f.l  3  125—
6/|  Beitrag  zur  Herstellung  von  Uferschutzbauten  am  Halölech  in  ben
-  Gemeinden  Buching  und  Trauchgan,  K.  Bezirksamts  Füssen;
sechste  und  letzte  Rate  des  auf  die  Jdahre  1901  mit  1906  verteilten
Aufwandes  von  23  125  4  .  3  825—
7|  Beitrag  zur  Verbauung  der  Wertacher  Storglach,  K.  Beazirksames
Sonthofen,  erste  Rate  des  auf  8  dahre  zu  verteilenden  Kostenaufwandes
  von  25000  H  .  3  125·°—
Summe  VII  273  258s50
VIII  Übrige  Kreisausgaben.
l  Zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  6200
2)  Beiträge  gemäß  §  32  des  Vaunnfallversicherungsgesetzes  9282|18
Summe  Kap.  VIII  15  482/18
IX  Allgemeiner  Reservefsonds  .........  3248656
Summe  Kap.  IX  für  sich!  —  —
Summe  der  Kreis-Ausgaben  249914262
        <pb n="820" />
        720

 

 

Kap.

Tit.

Vortrag

Betrag

Festgesetzter

 

4

□

 

 

 

x.

—  S

—
—

S—
—

 

II.  Abschnitt.
Kreis-  Einnahmen.
Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.

A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.

Latein  schulen.

Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden
Fundationsbeiträge

Aus  der  Kreisschuldotation

Pensionen  für  quieszierte  Studienlehrer  und  Studienlehrerrelikten

 

Summe  81
Gewerblich-technische  Schulen

 

Summe  §  2
Volksschulen.
Auf  peziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationseiträge
  .
Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  ..
a)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotation
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit
Schullasten  überbürdeten  Gemeinden
Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  die  bisherigen
Beiträge  zur  Ergänzung  und  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens,
dann  die  Zulagen  an  alle  Schulverweser,  weltliche  Lehrerinnen
und  Schulgehilfen  aus  Staatsfonds  und  zwar  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10000  Einwohnen
Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes

Finanzgesetzlicher  Zuschuß  zur  Durchführung  des  Schulbedarfgesetzes

vom  28.  Juli  1902  (Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  angeführten  Gesetzes)
Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum
Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse  534062.0  80
Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits  vor
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden  sind
540  .4
a)  Zuschuß  an  die  Keispenstonsanstal  für  Densiunfähge  ohrpersonen


 

5  437
69  082

33

26

 

1

23  600/—

234  522s

89  5896

250  000

136  971

1

 

95
        <pb n="821" />
        55  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
*  2
I  9  b)zurBelassungeinesDrittelsderzuletztbezogenenDienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  35  478-4  —  —
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonäl  .......  8790—
10  unterstützungsbeiträge  für  Schullehrer-Relikten:
a)  je  240.&amp;amp;  oder  300.&amp;amp;¾  für  die  Witwen,  130  .∆  oder  150  4#
für  die  Doppelwaisen  und  100  .&amp;amp;  für  die  einfachen  Waisen
104  000  .  —  —
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  .  5950—
ID)  für  dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000—
11“  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715
12“  Bur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten.  während  der  Ableistung
  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht.  ..  1  000—
Summe  8  3:  674  080  .K  80  7  828  659/43
Summe  Kap.  I.  A:  674  080  .K  80  J  830  635|61
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1|  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2572—
2)  Zu  den  Ausgaben  des  kulturtechnischen  Dienstes  .  1740(-)»:
SummeKapr74  080  7  9  850  607|61
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  ans  sonstigen  Einnahmsguellen.
1|  Rente  aus  Kreisfonds  für  Förderung  landwirtschaftlicher  Interessen  rc.  4200
2|  Rente  aus  dem  Maximilianshilfsfonds  behufs  Verleihung  von  Unterstützungen
  in  außerordentlichen  Notfällen  5000/—
Summe  Kaf-  A#  9200  —
IV  Kreisumlage  zu  33  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  4  690  643.á4l  14  nach  Abzug
von  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  vo  516  953s|90
Summe  Kap.  1V  für  sich!
WV  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  ......  12238111
Summe  Kap.  V  für  sich!
Summe  der  Kreis-Einnahmen:  2  499  143.62

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

128
        <pb n="822" />
        <pb n="823" />
        rseh-und  Verarduungschlat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  58.

München,  den  13.  September  1906.

 

—ÊD  —

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  10.  September  1906,  Untersuchungsanstalten  für  Nahrungs=  und  Genußmittel  betreffend.
—  Bekanntmachung  vom  10.  September  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  10.  September  1906,  Ansgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  betreffend.

—..

 

Nr.  19406.

Bekanntmachung,  Untersuchungsanstalten  für  Nahrungs=  und  Genußmittel  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  bestimmen  geruht,  daß  in  Abänderung  der  K.  Allerhöchsten
Verordnung  vom  26.  Juni  1898  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  351)  vom  16.  September
  1906  an

1.  die  Vorstände  der  K.  Untersuchungsanstalten  für  Nahrungs=  und  Genußmittel
den  Titel  „Erste  Direktoren“  führen,

2.  den  drei  K.  Untersuchungsanstalten  je  ein  zweiter  Direktor  beigegeben  werde,  der
in  die  Klasse  Vb.  der  Anlage  C  zur  Verordnung  vom  11.  Juni  1892,  die
Gehaltsbezüge  der  pragmatischen  Staatsdiener  betreffend,  eingereiht  wird  und  den
ersten  Direktor  im  Verhinderungsfalle  zunächst  zu  vertreten  hat.

München,  den  10.  September  1906.

J.  V.
Staatsrat  Krazeisen.
129
        <pb n="824" />
        724

Nr.  17797.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Handelsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  daß  sie
innerhalb  der  gesetzlichen  Maximalgrenze  des  Pfandbriefumlaufs  nachstehende  3  ½0%  ige
verlosbare  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von  12  Millionen
Mark,  nämlich

6000  Stück  LTit.  U  Nr.  69001—75000  =  6000  000,
7000  „  „  V  „  45451—52450  =  3500000,
9000  „  „  „,  63701—72700  =  1800  000,
7000  „  „  X  „  62401—69400  =  700000.“

in  den  Verkehr  bringe.
München,  den  10.  September  1906.

J.  V.
Staatsrat  Krazeisen.

 

 

—  —  —  —  –

Nr.  19260.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  S#taatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  daß
sie  innerhalb  der  gesetzlichen  Maximalgrenze  des  Pfandbriefumlaufs  eine  weitere  (XXIV.)
Serie  4%  iger,  bis  zum  Jahre  1915  unverlosbarer  und  unkündbarer  Hypothekenpfandbriefe
auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von  5  Millionen  Mark,  eingeteilt  in  Stücke  zu  2000,
1000,  500,  200  und  100  K  in  den  Verkehr  bringe.

Die  Genehmigung  erfolgte  unter  der  Bedingung,  daß  als  Deckung  für  die  neue  Serie
nur  Hypotheken  mit  mindestens  ebenso  langer  Unkündbarkeit  genommen  werden.

München,  den  10.  September  1906.

J.  V.
Staatsrat  Krazeisen.
        <pb n="825" />
        esth  und  Verarhunnss  gut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  59.

München,  den  18.  September  1906.

 

 

Inhal#t:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  8.  September  1906,  betreffend  die  Abänderung  der  Instruktion
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der  Fassung
9  ·  »
des  Gesetzes  vom  —  —  Bekanntmachung  vom  14.  September  1906,  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung
  für  das  Königreich  Sachsen  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
  fremder  Dekorationen.

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Instruktion  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der

24.  Mai  1898
Fassung  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1906.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tlitpold!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Hrinz  von  HBayern,
Regent.

Wir  haben  die  nachfolgenden  „Abänderungen  der  Verordnung  vom  28.  August  1898

(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  509),  betreffend  die  Instruktion  zur  Ausführung  des
130
        <pb n="826" />
        726

Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der  Fassung

24.  Mai  1898  (Reichsgesetzblatt  Seite  361)„  .
desGesctzesvom9«  JunimosMrichggeMblanSeiteww  genehmigt  und  lassen  solche  durch

das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  öffentlich  bekanntmachen.
Gegeben  zu  München,  den  8.  September  1906.

Luitpold,

Prinuz  von  Bauern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

 

J.  V.  J.  V.
Frhr.  v.  Horn.  Staatsrat  v.  Pausch.  Staatsrat  Krazeisen.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung:
In  Vertretung:
Roeger,  Oberstleutnant  z.  D.

Abänderungen

der

„Verordnung  vom  28.  August  1898  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  509),  betreffend

die  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete

:  :  :  -  —  24.«at1898(Uetfli-gesef3blattstttt361)
MachttmFriedenmderFafiungdesGefeizesvoszMsM  much-»f»mmsan  735).««

 

1.  Im  Abschnitt  1  erhalten  die  Bestimmungen  zu  8  9  des  Gesetzes  unter  Ziffer  2
nachstehende  Fassung:

Eine  Erhöhung  des  Vergütungssatzes  für  Naturalverpflegung  wird  durch  das

Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Bayern  zur  öffentlichen  Kenntnis

gebracht.  Die  erhöhte  Vergütung  verteilt  sich  auf  die  einzelnen  Mahlzeiten,  wie  folgt:
        <pb n="827" />
        Nr.  59.

727

 

Bei  einem  Vergütungssatze  von

 

Lab  L8o  135  140  LAb  A]  LBO

 

mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne

 

 

Brot
a)  volle  Tageskost  1,25  110  1,30  1,15  1,35  120  1,40  1,  25  1,  44,  301,  50
b)  Mittagskost  0,62  0,  570,  640,  59  66,  61|10,  68  O,  63,  70  0,  65/0,  72|0,67
0)  Abendkost  0,52  0,  470,54  6  5O,  58  O,  536  55¼  62  7
d)  Morgenkost  .0,2610,21010,  2710,  220  28  O,  23  290,  24,  30  (,  5  310,  26
I

 

 

 

 

 

2.  In  dem  Muster,  Beilage  C  2,  ist  zu  setzen:
a)  in  Spalte  „Einheitssatz  für  die  Portion“  statt  „65  Pf.“  „1  4+  5  Pf.“  und

statt  „80  Pf.“  „1  20  Pf.“,

b)  in  Spalte  „Gesamtbetrag  der  Vergütung“  statt  „325  &amp;amp;“  „525  ¾“,  statt
„400  &amp;amp;“  „600  “,  statt  „725  &amp;amp;"  „.1125  K“,

c)  in  der  Empfangsbescheinigung  statt  „siebenhundertfünfundzwanzig“  „eintausendeinhundertfünfundzwanzig“.


3.  In  dem  Muster,  Beilage  D  2,  ist  zu  setzen:
a)  in  Spalte  „Einheitssatz  der  Vergütung  für  die  Portion“  statt  „65  Pf.“

„1  &amp;amp;  5  Pf.“  und  statt  „80  Pf.“  „1  20  Pf.“,

b)  in  Spalte  „Betrag  der  Vergütung“  „im  Einzelnen“  statt  „325  &amp;amp;“  „525.“,
statt  „400  &amp;amp;“  „600  K“,

c)  in  Spalte  „Betrag  der  Vergütung“  „im  Ganzen“  statt  „725  “  .1125  4“"

in  beiden  Fällen.  «

 

 

 

 

Nr.  15930.

Bekanntmachung,  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung  für  das  Königreich  Sachsen  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  Kriegsministerium.

Die  Landwehrbezirkseinteilung  für  das  Königreich  Sachsen  ist  seit  1.  April  1906  wie

folgt  geändert:
        <pb n="828" />
        728

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungs-  Bundesstaat  (im
Armee-  Infanterie-Brigade  n  baw.  Königreich  Sachsen
p  Aushebungs-)  Bezirke  auch  Regierungsbezirk)
Amtshauptmannschaft
Wurzen  Grimma
·  Amtshauptmannschaft
1.  Bezirk")  Oschatz
Xn  47  —  Amish  urt  schaft  Königreich  Sachsen
«  S  ö  mtshauptmannscha  Regierungsbezirk
(K  S.)  8.  .  S.)  Döbeln  BSEIIIE
2.  Bezirkt)  Leipzig"")  Stadt  Leipzig
unutt
«  3.Bezirk««)IILeipzig")  m  Leragm

 

 

 

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der

V  2.  “  #  2  —½  2
3.  v
im  Frieden  unterstellt.

e/

 

 

3.  Infanterie-Brigade  Nr.  47,
2.  Kavallerie-  „
.2.  Feldartillerie-,  »

24,
24

es)  Die  militärische  Kontrolle  ist  innerhalb  der  zwei  Landwehrbezirke  Leipzig  unter  Wegfall  einer  räumlichen

Abgrenzung  nach  Waffengattungen  usw.  organisiert.
München,  den  14.  September  1906.

Frhr.  v.  Horn.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Käönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  24.  August  1906  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Staatsrate
  i.  a.  o.  D.  Hermann  Freiherrn  von
Stengel,  Wirklichen  Geheimen  Rat  und

J.  V.

Staatsrat  Krazeisen.

 

Staatssekretär  des  Reichsschatzamts,  die  Bewilligung
  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  von  Oldenburg  verliehenen  Ehren-Großkrenzes
  des  Großherzoglich  Oldenburgischen
Haus=  und  Verdienst-Ordens  des  Herzogs
Peter  Friedrich  Ludwig  und  des  von  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  von  Osterreich  ihm  verliehenen
  Osterreichisch  Kaiserlichen  Leopold-Ordens
  I.  Klasse  zu  erteilen.
        <pb n="829" />
        Gesetzund  Verorduuugs·Blul

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  60.

München,  den  22.  September  1906.

 

Inhalt:

Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  17.  September  1906  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.  —  Bekanntmachung
  vom  17.  September  1906,  den  Vollzug  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen  betreffend.

 

—  —

 

Nr.  12927.

Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  den  Verkehr
mit  Kraftfahrzeugen.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  366  Nr.  10  des  Strasgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und
des  Art.  2  Ziff.  6  des  Polizeistrafgesetzbuchs  für  das  Königreich  Bayern  werden  folgende
Vorschriften,  und  zwar  §§  1—  30  gemäß  einer  zwischen  den  Bundesregierungen  getroffenen
Vereinbarung,  §S  24  und  25  im  Einverständnisse  mit  dem  K.  Staatsministerium  der
Finanzen,  für  den  nicht  an  Bahngleise  gebundenen  Verkehr  der  durch  elementare  Triebkraft
bewegten  Fahrzeuge  —  Kraftwagen  und  Krafträder  —  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen
erlassen:

131
        <pb n="830" />
        730

A.  Allgemeine  Vorschriften.

81.

Für  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  gelten  sinngemäß  die  den  Verkehr  von  Fuhr—
werken  oder  von  Fahrrädern  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  regelnden  polizeilichen  Vorschriften,
  sofern  nicht  nachfolgend  andere  Bestimmungen  getroffen  werden.

Auf  Kraftfahrzeuge,  welche  für  den  öffentlichen  Fuhrbetrieb  verwendet  werden,  sowie
auf  die  Führer  dieser  Fahrzeuge  finden  neben  den  nachstehenden  Vorschriften  die  allgemeinen
Bestimmungen  über  den  Betrieb  der  Droschken,  Omnibusse  und  sonstigen  dem  öffentlichen
Transportgewerbe  dienenden  Fuhrwerke  Anwendung.

Fahrzeuge,  die  aus  einem  Kraftrad  und  einem  damit  fest  oder  mittels  Kuppelung
verbundenen  besonderen  Sitze  auf  eigenem  Rade  oder  eigenen  Rädern  seitlich  neben  dem
Kraftrade  bestehen,  gelten  als  Kraftwagen  im  Sinne  dieser  Vorschriften.

Auf  Straßenlokomotiven  und  schwere  Vorspannmaschinen  finden  die  nachstehenden  Vorschriften

  keine  Anwendung.

B.  Das  Kraftfahrzeug.
a.  Beschaffenheit  und  Ansrüstung.

§  2.

Die  Kraftfahrzeuge  müssen  betriebssicher  und  insbesondere  so  gebaut,  eingerichtet  und
ausgerüstet  sein,  daß  Feuers=  und  Explosionsgefahr  sowie  eine  Belästigung  von  Personen
und  Gefährdung  von  Fuhrwerken  durch  Geräusch,  durch  Entwickelung  von  Rauch  oder  Dampf
oder  durch  üblen  Geruch  möglichst  ausgeschlossen  ist.  Die  Vorrichtung  zum  Auspuffen  des
Dampfes  oder  der  Gase  muß  an  einer  möglichst  wenig  sichtbaren  Stelle  angebracht  sein.

Die  Radkränze  dürfen  nicht  mit  Unebenheiten  versehen  sein,  welche  geeignet  sind,  die

Fahrbahn  zu  beschädigen.
§  3.
Jedes  Fahrzeug  muß  versehen  sein:

1.  mit  einer  kräftigen  Lenkvorrichtung,  welche  gestattet,  sicher  und  rasch  auszuweichen
und  in  einem  möglichst  kleinen  Bogen  zu  wenden;

2.  mit  zwei  voneinander  unabhängigen  Bremseinrichtungen,  von  denen  mindestens
die  eine  unmittelbar  auf  die  Triebräder  oder  auf  Bestandteile,  die  mit  den
Rädern  fest  verbunden  sind,  wirken,  und  von  denen  jede  für  sich  geeignet  sein
muß,  den  Lauf  des  Fahrzeugs  sofort  zu  hemmen  und  es  auf  die  kürzeste  Entfernung

  zum  Stehen  zu  bringen;
        <pb n="831" />
        Nr.  60.  731

3.  mit  einer  Vorrichtung,  die  beim  Befahren  größerer  Steigungen  die  unbeabsichtigte
Rückwärtsbewegung  verhindert;
4.  mit  einer  eintonigen  Huppe  zum  Abgeben  von  Warnungszeichen;
5.  nach  eingetretener  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  mit  mindestens  zwei,  an  den
Seiten  in  gleicher  Höhe  angebrachten,  hellbrennenden  Laternen  mit  farblosem
Glase,  welche  den  Lichtschein  derart  auf  die  Fahrbahn  werfen,  daß  diese  auf
mindestens  20  Meter  vor  dem  Fahrzeuge  von  dem  Führer  übersehen  werden
kann.  ÜUbermäßig  stark  wirkende  Scheinwerfer  dürfen  nicht  verwendet  werden.
Für  Krafträder  gelten  Ziffer  2  und  5  mit  der  Einschränkung,  daß  eine  wirksame
Bremsvorrichtung  und  eine  Laterne  der  bezeichneten  Art  genügt;  Ziffer  3  findet  auf  solche
Fahrzeuge  keine  Anwendung.
Jeder  Kraftwagen,  dessen  Eigengewicht  350  Kilogramm  übersteigt,  muß  so  eingerichtet
sein,  daß  er  mittels  des  Motors  vom  Führersitz  aus  in  Rückwärtsgang  gebracht  werden  kann.
Die  Griffe  zur  Bedienung  des  Motors  und  der  in  Abs.  1  bis  3  angeführten  Einrichtungen
  müssen  so  angebracht  sein,  daß  der  Führer  sie,  ohne  sein  Augenmerk  von  der
Fahrtrichtung  abzulenken,  leicht  und  auch  im  Dunkeln  ohne  Verwechselungsgefahr  handhaben
  kann.
Jedes  Kraftfahrzeug  muß  mit  einem  Schilde  versehen  sein,  welches  die  Firma,  die  das
Fahrzeug  hergestellt  hat,  die  Anzahl  der  Pferdekräfte  des  Motors  und  das  Eigengewicht  des
Fahrzeugs  angibt.

b.  Inbetriebnahme.
§  4.

Wenn  ein  Kraftfahrzeug  in  Betrieb  genommen  werden  soll,  hat  der  Eigentümer  hiervon
  der  zuständigen  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  eine  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten,  in
welcher  anzugeben  sind:

Name,  Stand  und  Wohnort  des  Eigentümers,

die  Firma,  welche  das  Fahrzeug  hergestellt  hat,

die  Bestimmung  des  Fahrzeugs  (Personen=  oder  Lastfahrzeug),
die  Betriebsart,

die  Anzahl  der  Pferdekräfte,

das  Eigengewicht  des  Fahrzeugs,

für  Lastkraftwagen  das  Höchstgewicht  der  Ladung.

Der  Anzeige  ist  das  Gutachten  eines  amtlich  anerkannten  Sachverständigen  beizufügen,
das  die  Richtigkeit  der  Angaben  unter  4  bis  7  sowie  ferner  bestätigt,  daß  das  Fahrzeug

den  nach  dieser  Verordnung  zu  stellenden  Anforderungen  genügt.  Das  Gutachten  hat  der
1317

—
        <pb n="832" />
        732

Anzeigende  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen.  An  Stelle  dieses  Nachweises  kann  von  der
Landespolizeibehörde  eine  amtliche  Prüfung  auf  Kosten  des  Anzeigenden  vorgeschrieben
werden.

Änderungen  hinsichtlich  der  Punkte  1,  3  und  4  sowie  wesentliche  Anderungen  hinsichtlich
der  Punkte  5  bis  7  sind  in  gleicher  Weise  anzuzeigen.  Eine  Anderung  des  Wohnorts  des
Eigentümers  ist  der  Polizeibehörde  des  neuen  Wohnorts  unter  Vorlegung  der  Bescheinigung
(&amp;amp;  5  Abs.  2)  anzuzeigen.

Die  zuständige  Landespolizeibehörde  ist  befugt,  auf  Antrag  einer  Firma,  deren  Sitz
sich  im  Bezirke  der  Behörde  befindet,  nach  einer  auf  Kosten  der  Firma  vorgenommenen
Prüfung  eine  Bescheinigung  darüber  zu  erteilen,  daß  eine  fabrikmäßig  gefertigte  Gattung
eines  Kraftfahrzeugs  den  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  zu  stellenden  Anforderungen
genügt.  Bei  der  Veräußerung  eines  Kraftfahrzeugs,  das  einer  derart  zugelassenen  Gattung
angehört,  kann  die  Firma  dem  Abnehmer  eine  mit  laufender  Nummer  versehene  Ausfertigung
der  Bescheinigung,  die  auch  die  Richtigkeit  der  im  Abs.  1  unter  4  bis  7  vorgeschriebenen
Angaben  bestätigen  muß,  mit  der  Wirkung  verabfolgen,  daß  sie  das  im  Abs.  2  geforderte
Gutachten  ersetzt.  Diese  Bestimmung  gilt  für  alle  von  einer  deutschen  Zentral=  oder  Landespolizeibehörde
  ausgestellten  Bescheinigungen  über  die  vorschriftsmäßige  Beschaffenheit  einer
Gattung.

c.  Polizeiliche  Kennzeichnung.
§  5.

Die  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen
ist  von  der  Polizeibehörde  abzulehnen,  wenn  den  Vorschriften  des  §  4  nicht  entsprochen  ist.

Im  Falle  der  Zulassung  hat  die  Polizeibehörde  das  Kraftfahrzeug  in  eine  Liste  nach
beiliegendem  Muster  1  einzutragen.  Demnächst  ist  das  Fahrzeug  mit  einem  polizeilichen
Kennzeichen  (§  7)  zu  versehen.  Die  Angabe  der  Erkennungsnummer  erfolgt  durch  die  nach
§  4  Abs.  1  zuständige  Behörde.  Der  Antragsteller  erhält  über  die  Zulassung  und  die
Eintragung  des  Kraftfahrzeugs  und  die  Zuteilung  des  Kennzeichens  eine  Bescheinigung  nach
beiliegendem  Muster  2.  Die  Bescheinigung  ist  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift  bei
der  Benutzung  des  Fahrzeugs  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  mitzuführen  und  den
Polizeibeamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

Bei  Verlegung  des  Wohnorts  des  Eigentümers  in  einen  Bezirk,  in  dem  die  Kraftfahrzeuge
  mit  anderen  Buchstaben  oder  römischen  Ziffern  (§7  Abs.  1)  gekennzeichnet  werden,
ist  das  Fahrzeug  mit  einem  Kennzeichen  des  neuen  Bezirkes  zu  versehen  und  auf  Grund
der  vorgelegten  Bescheinigung  eine  neue  auszustellen.
        <pb n="833" />
        Nr.  60.  733

§  6.
Vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  §  29  muß  jedes  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen
verkehrende  Kraftfahrzeug  das  polizeiliche  Kennzeichen  tragen.

§  7.

Das  von  der  Polizeibehörde  zuzuteilende  Kennzeichen  besteht  aus  einem  (oder  mehreren)
Buchstaben  (oder  römischen  Ziffern)  zur  Bezeichnung  des  Bundesstaats  (oder  engeren  Verwaltungsbezirkes)
  und  aus  der  Erkennungsnummer,  unter  welcher  das  Fahrzeug  in  die
polizeiliche  Liste  (§  5)  eingetragen  ist.  Das  Kennzeichen  ist  an  der  Vorderseite  und  an  der
Rückseite  des  Fahrzeugs  nach  außen  hin  an  leicht  sichtbarer  Stelle  anzubringen.  Bei  Krafträdern
  kann  die  Polizeibehörde  aus  besonderen,  aus  der  Bauart  des  Fahrzeugs  sich  ergebenden
Gründen  von  der  Anbringung  des  zweiten  Kennzeichens  absehen  und  demgemäß  zulassen,
daß  nur  ein  Kennzeichen  an  der  Vorderseite  oder  an  der  Rückseite  angebracht  wird.

Das  vordere  Kennzeichen  ist  in  schwarzer  Balkenschrift  auf  weißem,  schwarzgerandetem
Grunde  auf  die  Wandung  des  Fahrzeugs  oder  auf  eine  rechteckige  Tafel  aufzumalen,  die
mit  dem  Fahrzeuge  durch  Schrauben,  Nieten  oder  Nägel  fest  zu  verbinden  ist.  Die  Buchstaben
  (oder  die  römischen  Ziffern)  und  die  Nummer  müssen  in  eine  Reihe  gestellt  und
durch  einen  wagerechten  Strich  voneinander  getrennt  werden.  Die  Abmessungen  betragen:
Randbreite  mindestens  10  Millimeter,  Schrifthöhe  75  Millimeter  bei  einer  Strichstärke  von
12  Millimeter,  Abstand  zwischen  den  einzelnen  Zeichen  und  vom  Rande  20  Millimeter,
Stärke  des  Trennungsstrichs  12  Millimeter,  Länge  des  Trennungsstrichs  25  Millimeter,
Höhe  der  Tafel  ausschließlich  des  Randes  115  Millimeter  (Muster  3).

Bei  dem  an  der  Rückseite  des  Fahrzeugs  mittels  Schrauben,  Nieten  oder  Nägel  fest
anzubringenden  Kennzeichen  sind  die  Buchstaben  (römischen  Ziffern)  und  die  Nummer  auf
einer  viereckigen  weißen  schwarzgerandeten  Tafel  in  schwarzer  Balkenschrift  auszuführen.
Die  Tafel  kann  Bestandteil  einer  Laterne  sein  (vgl.  §  10).  Die  Buchstaben  (römischen
Ziffern)  müssen  über  der  Nummer  stehen.  Die  Abmessungen  betragen:  Randbreite  mindestens
10  Millimeter,  Schrifthöhe  100  Millimeter  bei  einer  Strichstärke  von  15  Millimeter,
Abstand  zwischen  den  einzelnen  Zeichen  und  vom  Rande  20  Millimeter,  Höhe  der  Tafel
ausschließlich  des  Randes  260  Millimeter  (Muster  4).  Bei  Kraftzweirädern  ist  auf  der
Rückseite  auch  eine  sechseckige  Tafel  (Muster  5)  zulässig.  Im  Falle  des  8  10  Abs.  1  Satz  2
kann  das  hintere  Kennzeichen  auch  auf  die  Wandung  des  Fahrzeugs  aufgemalt  werden.

§  8.
Die  Kennzeichen  müssen  mit  dem  Dienststempel  der  Polizeibehörde  versehen  sein.
        <pb n="834" />
        734
89.

Die  Kennzeichen  dürfen  nicht  zum  Umklappen  eingerichtet  sein;  sie  dürfen  niemals
verdeckt  sein  und  müssen  stets  in  lesbarem  Zustand  erhalten  werden.  Der  untere  Rand
des  vorderen  Kennzeichens  darf  nicht  weniger  als  20  Zentimeter,  Ider  des  hinteren  nicht
weniger  als  45  Zentimeter  vom  Erdboden  entfernt  sein.

10.

Während  der  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  ist  das  hintere  Kennzeichen  durchscheinend
so  zu  beleuchten,  daß  es  deutlich  erkennbar  ist.  An  Stelle  der  durchscheinenden  Beleuchtung
kann  die  Polizeibehörde  eine  Beleuchtung  von  außen  zulassen,  sofern  der  Leuchtkörper  oberhalb
der  Tafel  angebracht  ist  und  die  Erkennbarkeit  des  Kennzeichens  dadurch  nicht  beeinträchtigt
wird.  Die  Beleuchtungsvorrichtung  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  weder  vom  Sitze  des
Führers  noch  vom  Innern  des  Wagens  aus  abgestellt  werden  kann.

Bei  Krafträdern  kann  die  Polizeibehörde  auf  Antrag  von  einer  Beleuchtung  des  Kennzeichens

  absehen.
8§  11.

Der  Verlust  oder  das  Unbrauchbarwerden  eines  Kennzeichens  muß  der  Zuteilungsstelle
sofort  angezeigt  werden.

Tritt  der  Verlust  oder  das  Unbrauchbarwerden  an  einem  Orte  ein,  von  dem  aus  die
Zuteilungsstelle  ohne  Zeitverlust  nicht  erreicht  werden  kann,  so  genügt  die  Anzeige  an  die
nächste  für  die  Zuteilung  von  Kennzeichen  zuständige  Behörde,  die  in  derartigen  Fällen  das
erneuerte  Kennzeichen  mit  dem  Dienststempel  zu  versehen  und,  daß  dies  geschehen,  in  der
Bescheinigung  (§  5  Abs.  2)  ersichtlich  zu  machen  hat.

§  12.
Die  Anbringung  mehrerer  verschiedener  Kennzeichen  ist  unzulässig.

8  13.

Bei  Ausstellungen  von  Kraftfahrzeugen  können  von  der  zuständigen  Landespolizeibehörde
Ausnahmen  von  den  Vorschriften  der  S§§  7,  10  mit  der  Maßgabe  zugelassen  werden,  daß
für  die  an  der  Veranstaltung  teilnehmenden  Kraftfahrzeuge  die  Führung  eines  besonderen
Kennzeichens  vorgeschrieben  wird,  dessen  Beschaffenheit  im  Einzelfalle  von  dieser  Behörde  festzusetzen
  ist.  Soweit  es  sich  um  Kraftfahrzeuge  handelt,  die  bereits  in  die  polizeiliche  Liste
eingetragen  und  mit  einem  Kennzeichen  versehen  sind,  muß  dies  Kennzeichen  auch  während
der  Ausstellung  weiter  geführt  werden.
        <pb n="835" />
        Nr.  60.  735

C.  Der  Führer  des  Kraftfahrzeugs.
a.  Eigenschaften  des  Führers.
8  14.

Das  Führen  von  Kraftfahrzeugen  ist  nur  solchen  Personen  gestattet  und  darf  nur  solchen
Personen  überlassen  werden,  die  mit  den  Einrichtungen  und  der  Bedienung  des  Fahrzeugs
völlig  vertraut  sind  und  sich  hierüber  durch  ein  von  einer  sachverständigen  Behörde  oder  einer
behördlich  anerkannten  Stelle  ausgestelltes  Zeugnis  ausweisen  können.  Das  Zeugnis  ist  der
Polizeibehörde  des  Wohnorts  des  Führers  zur  Kenntnisnahme  vorzulegen  und  von  dieser,
sofern  gegen  die  Zuverlässigkeit  und  Befähigung  der  betreffenden  Person  Bedenken  nicht  bestehen,
  mit  einem  hierauf  bezüglichen  Vermerke  zu  versehen.  Der  Führer  hat  das  Zeugnis
bei  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  den  zuständigen  Beamten  vorzuzeigen.

Personen  unter  18  Jahren  ist  das  Führen  von  Kraftfahrzeugen,  insbesondere  auch  von
Krafträdern,  nicht  gestattet.  Ausnahmen  können  von  der  Polizeibehörde  mit  Zustimmung  des
gesetzlichen  Vertreters  zugelassen  werden.

b.  Besondere  Pflichten  des  Führers.
§15.

Der  Führer  ist  dafür  verantwortlich,  daß  das  Kraftfahrzeug  mit  den  nach  dieser  Verordnung
  vorgeschriebenen  Vermerlen  und  polizeilichen  Kennzeichen  versehen  ist,  daß  es  in  vorgeschriebener
  Weise  beleuchtet  ist,  sowie  dafür,  daß  bei  der  Benutzung  des  Fahrzeugs  auf
öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  die  durch  §  5  Abs.  2  vorgeschriebene  Bescheinigung  mitgeführt
  wird.  »  -

Der  Führer  ist  verpflichtet,  sich  vor  der  Fahrt  davon  zu  überzeugen,  daß  das  Fahrzeug
in  ordnungsmäßigem  Zustand  ist  und  daß  seine  maschinellen  sowie  die  im  8  3  vorgeschriebenen
Einrichtungen  gut  wirken.

8  16.

Der  Führer  ist  zu  besonderer  Vorsicht  in  Leitung  und  Bedienung  seines  Fahrzeugs  verpflichtet.
  Er  darf  von  dem  Fahrzeuge  nicht  absteigen,  solange  es  in  Bewegung  ist,  und  darf
sich  von  ihm  nicht  entfernen,  solange  der  Motor  angetrieben  ist;  auch  muß  er,  falls  er  sich
von  dem  Fahrzeug  entfernen  will,  die  nötigen  Vorkehrungen  treffen,  daß  kein  Unbefugter  den
Motor  antreiben  kann.

Auf  den  Haltruf  oder  das  Haltzeichen  eines  als  solcher  kenntlichen  Polizeibeamten  hat
der  Führer  sofort  anzuhalten.  Zur  Kenntlichmachung  eines  Polizeibeamten  ist  auch  das
Tragen  einer  Dienstmütze  ausreichend.
        <pb n="836" />
        736

8  17.

Die  Fahrgeschwindigkeit  ist  jederzeit  so  einzurichten,  daß  Unfälle  und  Verkehrsstörungen
vermieden  werden.

Jedenfalls  darf  innerhalb  geschlossener  Ortsteile  die  Fahrgeschwindigkeit  das  Zeitmaß
eines  in  gestrecktem  Trabe  befindlichen  Pferdes  —  etwa  15  Kilometer  in  der  Stunde  —
nicht  überschreiten.  Außerhalb  geschlossener  Ortsteile  darf  sie,  wenn  übersichtliche  Wege  be—
fahren  werden,  insoweit  erhöht  werden,  als  der  Führer  in  der  Lage  bleibt,  unter  allen  Um—
ständen  seinen  Verpflichtungen  Genüge  zu  leisten.

Auf  unübersichtlichen  Wegen,  insbesondere  nach  Eintritt  der  Dunkelheit  oder  bei  starkem
Nebel,  beim  Einbiegen  aus  einer  Straße  in  die  andere,  bei  Straßenkreuzungen,  bei  scharfen
Straßenkrümmungen,  bei  der  Ausfahrt  aus  Grundstücken,  die  an  öffentlichen  Wegen  liegen,
und  bei  der  Einfahrt  in  solche  Grundstücke,  bei  der  Annäherung  an  Eisenbahnübergänge  in
Schienenhöhe,  ferner  beim  Passieren  enger  Brücken  und  Tore  sowie  schmaler  oder  abschüssiger
Wege,  sowie  da,  wo  die  Wirksamkeit  der  Bremsen  durch  die  Schlüpfrigkeit  des  Weges  in
Frage  gestellt  ist,  endlich  überall  da,  wo  ein  lebhafter  Verkehr  stattfindet,  muß  langsam  und
so  vorsichtig  gefahren  werden,  daß  das  Fahrzeug  nötigenfalls  sofort  und  jedenfalls  auf  eine
Wegstrecke  von  höchstens  5  Meter  zum  Halten  gebracht  werden  kann.

8  18.

Der  Führer  hat  entgegenkommende,  zu  überholende,  in  der  Fahrtrichtung  stehende  oder
die  Fahrtrichtung  kreuzende  Menschen  sowie  die  Führer  von  Fuhrwerken,  Reiter,  Radfahrer,
Viehtreiber  usw.  durch  deutlich  hörbares  Warnungszeichen  rechtzeitig  auf  das  Nahen  des
Kraftfahrzeugs  aufmerksam  zu  machen.

Auch  an  unübersichtlichen  Stellen  (§  17  Abs.  3)  ist  Warnungszeichen  zu  geben.

Das  Abgeben  von  Warnungzzeichen  ist  sofort  einzustellen,  wenn  Pferde  oder  andere
Tiere  dadurch  unruhig  oder  scheu  werden.

Warnungszeichen  dürfen  nur  mit  der  eintonigen  Huppe  (§  3  Abs.  1  Ziffer  4)  abgegeben
  werden.

Das  Abgeben  langgezogener  Huppensignale,  die  Ahnlichkeit  mit  Feuersignalen  haben,
ist  nicht  statthaft.

Merkt  der  Führer,  daß  ein  Pferd  oder  ein  anderes  Tier  vor  dem  Kraftfahrzeuge  scheut,
oder  daß  sonst  durch  das  Vorbeifahren  mit  dem  Kraftfahrzeuge  Menschen  oder  Tiere  in
Gefahr  gebracht  werden,  so  hat  er  langsam  zu  fahren  sowie  erforderlichenfalls  anzuhalten
und  den  Motor  außer  Tätigkeit  zu  setzen.

Im  Falle  eines  Zusammenstoßes  des  Kraftfahrzeugs  mit  Personen  oder  Sachen  hat
der  Führer  sofort  zu  halten  und  die  nach  den  Umständen  des  Falles  gebotene  Hilfe  zu  leisten.
        <pb n="837" />
        Nr.  60.  737

19.

Beim  Einbiegen  in  eine  andere  Straße  ist  nach  rechts  in  kurzer  Wendung,  nach  links
in  weitem  Bogen  zu  fahren.

Der  Führer  hat  entgegenkommenden  Fuhrwerken,  Kraftfahrzeugen,  Reitern,  Radfahrern,
Viehtransporten  oder  dergleichen  rechtzeitig  und  genügend  nach  rechts  auszuweichen  oder,  falls
dies  die  Umstände  oder  die  Ortlichkeit  nicht  gestatten,  solange  anzuhalten,  bis  die  Bahn
frei  ist.  Ebenso  hat  er  anzuhalten  beim  Zusammentreffen  mit  marschierenden  Militärabteilungen,
  öffentlichen  Aufzügen,  Leichenbegängnissen  oder  dergleichen.

Das  Vorbeifahren  an  eingeholten  Fuhrwerken,  Kraftfahrzeugen,  Reitern,  Radfahrern,
Viehtransporten  oder  dergleichen  hat  auf  der  linken  Seite  zu  erfolgen.

D.  Die  Benutzung  öffentlicher  Wege  und  Plätze.
§  20.
Das  Fahren  mit  Kraftfahrzeugen  ist  nur  auf  Fahrwegen  gestattet.  Auf  Radfahrwegen

  und  auf  Fußwegen,  die  für  Fahrräder  freigegeben  sind,  ist  der  Verkehr  mit  Krafträdern
  nur  mit  besonderer  polizeilicher  Genehmigung  zulässig.

§  21.

Durch  allgemeine  polizeiliche  Vorschriften  oder  durch  besondere,  für  einzelne  Fälle  getroffene
  polizeiliche  Anordnungen  kann,  soweit  der  Zustand  der  Wege  oder  die  Eigenart  des
Verkehrs  es  erfordert,  der  Verkehr  von  Kraftfahrzeugen  auf  bestimmten  Wegen,  Plätzen  und
Brücken  verboten  oder  beschränkt,  insbesondere  die  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  auf  ein  bestimmtes
  Maß  herabgesetzt  werden.

Allgemeine  Vorschriften  dieser  Art  sind  an  den  betreffenden  Stellen  durch  öffentlichen
Anschlag  auf  zu  diesem  Zwecke  kenntlich  gemachten  Tafeln  zur  Kenntnis  zu  bringen.

§  22.

Das  Wettfahren  und  die  Veranstaltung  von  Wettfahrten  auf  öffentlichen  Wegen  und
Plätzen  sind  verboten.  Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  der  zuständigen  Landeszentralbehörde
  oder  der  von  dieser  zu  bestimmenden  höheren  Verwaltungsbehörde,  welche  im  einzelnen
Falle  die  besonderen  Bedingungen  festsetzt.

Für  Zuverlässigkeitsfahrten  ist  die  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  erforderlich.

§  23.
Das  Mitführen  von  Anhängewagen  ist  nur  auf  Grund  polizeilicher  Erlaubnis  zulässig.
Der  Erlaubnisschein  ist  bei  der  Fahrt  mitzuführen  und  den  Polizeibeamten  auf  Verlangen
132
        <pb n="838" />
        738

vorzuzeigen.

Auf  den  Transport  schadhaft  gewordener  Fahrzeuge  findet  diese  Vorschrift

keine  Anwendung.

E.

Für

Verkehr  über  die  Reichsgrenze  und  im  Zollgrenzbezirke.
§  24.
die  Zulassung  und  Kennzeichnung  der  zu  vorübergehendem  Aufenthalt  in  das

Gebiet  des  Deutschen  Reichs  aus  dem  Auslande  gelangenden  außerdeutschen  Kraftfahrzeuge
und  für  die  Zulassung  der  Führer  solcher  Fahrzeuge  gelten  folgende  besondere  Bestimmungen:
a)  Die  Vorschriften  über  die  Anmeldung  und  über  die  Zulassung  von  Kraftfahrb)



zeugen  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  in  den  88  4,  5  finden
auf  die  außerdeutschen  Kraftfahrzeuge  keine  Anwendung,  sofern  der  Führer  des
Kraftfahrzeugs  durch  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Behörde  des  Auslandes
nachweisen  kann,  daß  das  Fahrzeug  den  an  dem  betreffenden  Orte  gültigen
polizeilichen  Vorschriften  entspricht;  Bescheinigungen  dieser  Art  müssen  den  Namen,
Stand  und  Wohnort  des  Eigentümers,  die  Firma,  die  das  Fahrzeug  hergestellt
hat,  seine  Betriebsart,  die  Anzahl  der  Pferdekräfte,  das  Eigengewicht  des  Fahrzeugs
  und  bei  Lastkraftwagen  das  Höchstgewicht  der  Ladung  angeben  und  mit
dem  Anerkennungsvermerk  einer  deutschen  Behörde  versehen  sein.

Die  außerdeutschen  Kraftfahrzeuge  müssen  an  Stelle  der  durch  88  7,  10  vorgeschriebenen
  polizeilichen  Kennzeichen  ein  besonderes  länglichrundes  Kennzeichen
(Muster  6)  führen,  das  zugleich  mit  der  Bescheinigung  über  die  Zuteilung  des
Kennzeichens  (Muster  7)  nach  Maßgabe  der  besonderen  hierüber  ergehenden  Anordnungen

  auf  den  Grenzzollämtern  ausgegeben  wird  und  beim  Verlassen  des

Deutschen  Reichs  nebst  Bescheinigung  wieder  abzuliefern  ist.  Das  Kennzeichen
ist  an  der  Rückseite  des  Fahrzeugs  nach  außen  hin  an  leicht  sichtbarer  Stelle
fest  anzubringen  und  bei  Kraftwagen  während  der  Dunkelheit  und  bei  starkem
Nebel  so  zu  beleuchten,  daß  es  deutlich  erkennbar  ist;  die  Beleuchtungsvorrichtung
darf  das  Kennzeichen  nicht  verdecken.  Etwa  vorhandene  ausländische  Kennzeichen
sind  zu  entfernen  oder  zu  überdecken.
Die  für  das  Kennzeichen  zu  entrichtende  Gebühr  beträgt
für  Kraftwagen  ...  ..  .6Makk
furKraftrader....  ...3Makk
Wird  die  Tätigkeit  der  Amtsstelle  außerhalb  der  Geschaftszeit,  d.  h.  in  den
Monaten  Oktober  bis  Februar  vor  7½  Uhr  vormittags  und  nach  5  ½  Uhr
nachmittags,  in  den  übrigen  Monaten  vor  7  Uhr  vormittags  und  nach  8  Uhr
nachmittags,  in  Anspruch  genommen,  so  erhöht  sich  die  Gebühr
        <pb n="839" />
        Nr.  60.  739

für  Kraftwagen  auf  .  .  ..  10  Mark,

für  Krafträder  auf  5  Mark.

Beim  Ausgang  eines  anferdeutschen  Kraftfahrzeugs  aus  dem  Reichsgebiet

ist  das  Kennzeichen  mit  der  über  seine  Zuteilung  ausgestellten  Bescheinigung  der

nächsten  zur  Ausgabe  von  Kennzeichen  befugten  Amtsstelle  behufs  Rücksendung

an  die  Eingangs-Amtsstelle  zu  übergeben.  Erfolgt  infolge  dauernden  Verbleibs

im  Inlande  später  die  Zulassung  des  Fahrzeugs  gemäß  8  5,  so  hat  die  Rücksendung

  durch  Vermittelung  der  die  Zulassung  aussprechenden  Polizeibehörde  zu
geschehen.

c)  Die  durch  §  14  Abs.  1  für  die  Führer  von  Kraftfahrzeugen  vorgeschriebenen
Zeugnisse  können  für  die  Führer  außerdeutscher  Kraftfahrzeuge  durch  entsprechende
ausländische  Zeugnisse  ersetzt  werden,  sofern  diese  von  einer  deutschen  Behörde
mit  einem  Anerkennungsvermerke  versehen  sind.

Als  „deutsche  Behörde“,  deren  Anerkennungsvermerk  nach  Abs.  1  unter  a  und  c  die
ausländischen  Bescheinigungen  und  Zeugnisse  tragen  müssen,  gilt  der  zuständige  deutsche
Konsul.  Sind  die  Schriftstücke  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt,  so  muß  ihr  Inhalt
aus  dem  Anerkennungsvermerk  ersichtlich  sein.

Die  zuständige  Landespolizeibehörde  kann  von  dem  im  vorstehenden  unter  a  geforderten
Anerkennungsvermerk  einer  deutschen  Behörde  für  die  Bescheinigungen  bestimmter  Behörden
des  benachbarten  Auslandes  absehen  lassen.

Den  Eigentümern  außerdeutscher  Kraftfahrzeuge  kann  von  der  zuständigen  Landespolizeibehörde
  auf  Antrag  gestattet  werden,  das  deutsche  Kennzeichen  zu  führen.  Die  betreffenden
  Kraftfahrzeuge  sind  in  diesem  Falle  in  polizeilicher  Beziehung  als  deutsche  anzusehen
und  unterliegen  demgemäß  den  Vorschriften  der  §§  4,  5,  7,  10.  Die  zuständige  Landespolizeibehörde
  bezeichnet  die  Polizeibehörde,  welche  die  Eintragung  des  Kraftfahrzeugs  in  die
Liste  zu  bewirken  und  die  Erkennungsnummer  zuzuteilen  hat.

#25.

Im  Zollgrenzbezirke  haben  die  Beamten  der  Grenzezollverwaltung  hinsichtlich  der  Kraftfahrzeuge
  die  gleichen  Befugnisse  wie  die  Polizeibeamten.

F.  Untersagung  des  Betriebs.
8  26.

Die  Polizeibehörde  kann  jederzeit  auf  Kosten  des  Eigentümers  eine  Untersuchung  darüber
anstellen,  ob  ein  Kraftfahrzeug  den  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  zu  stellenden  An—

forderungen  entspricht.
132*
        <pb n="840" />
        740

Kraftfahrzeuge,  welche  diesen  Anforderungen  nicht  genügen,  können  durch  die  Polizeibehörde
  vom  Befahren  der  öffentlichen  Wege  und  Plätze  ausgeschlossen  werden.

s  27.

Ungeeigneten  Personen,  insbesondere  solchen,  welche  die  den  Führern  von  Kraftfahrzeugen
obliegenden  Verpflichtungen  verletzt  haben,  kann  das  Führen  von  Kraftfahrzeugen  dauernd
oder  für  bestimmte  Zeit  polizeilich  untersagt  werden.  Sie  haben  alsdann  das  ausgestellte
Zeugnis  (8  14  Abs.  1)  der  Polizeibehörde  abzuliefern.  Handelt  es  sich  um  ausländische
Zeugnisse  (§  24  Abs.  1  unter  c),  so  ist  die  Polizeibehörde  befugt,  den  Anerkennungsvermerk
zu  löschen.

G.  Strafbestimmungen.
§  28.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  lwerden  in  Gemäßheit  des
§  366  Nr.  10  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft
bis  zu  14  Tagen  bestraft.

H.  Ausnahmen.
§  29.

Von  der  Verpflichtung  zur  Führung  des  Kennzeichens  sind  befreit:

a)  Kraftfahrzeuge,  die  nur  in  Schleppzügen  für  den  Frachtverkehr  Verwendung  finden,

b)  Kraftfahrzeuge  der  Feuerwehr,

c)  Kraftwagen,  die  im  öffentlichen  Fuhrverkehre  Verwendung  finden  und  für  die
Sondervorschriften  hinsichtlich  ihrer  Kennzeichen  bestehen  (Droschken,  Omnibusse  usw.).

Auf  Antrag  können  durch  die  Polizeibehörde  von  der  Verpflichtung  zur  Führung  des
Kennzeichens  entbunden  werden:

a)  leichte,  nur  für  den  Stadtverkehr  bestimmte  Personenkraftfahrzeuge  mit  einer
Höchstgeschwindigkeit  auf  ebener  Bahn  won  nicht  mehr  als  15  Kilometer  in  der
Stunde,

b)  Geschäftswagen,  die  in  deutlich  erkennbarer  Form  mit  der  Firma  des  Geschäfts
versehen  sind.  Insoweit  mehrere  Kraftfahrzeuge  zu  einem  Geschäftsbetriebe  gehören,
müssen  sie  indessen  mit  besonderer  laufender  Erkennungsnummer  versehen  sein,  die
den  Anforderungen  in  den  §§  7,  10  zu  entsprechen  hat.

Auf  die  Kraftfahrzeuge  der  Militärverwaltung  und  auf  die  Führer  dieser  Kraftfahrzeuge
  finden  die  Vorschriften  im  §  14  Abs.  1  Satz  2  und  Abs.  2,  §  18  Abs.  4,  88  23,
26,  27  keine  Anwendung.  Krafträder  der  Militärverwaltung  sind  von  der  Verpflichtung
zur  Beleuchtung  des  Kennzeichens  (§  10)  befreit.
        <pb n="841" />
        Nr.  60.  741

Die  Kraftfahrzeuge  der  Feuerwehren  sind  von  den  Bestimmungen  der  §  3  Abs.  1
Ziffer  4,  §§  17,  19,  23  ausgenommen.

J.  Schlußbestimmungen.
§  30.
Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Oktober  1906  in  Kraft.

§  31.

Zum  Vollzuge  der  Vorschriften  sind,  soweit  sich  nicht  aus  denselben  ein  anderes  ergibt,
die  Distriktspolizeibehörden,  in  München  die  Polizeidirektion  zuständig.

Die  der  „zuständigen  Behörde“  oder  „Landespolizeibehörde“  vorbehaltenen  Verfügungen
können  außerdem  auch  von  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  für  mehrere  Distriktsverwaltungsbezirke
  und  vom  Staatsministerium  des  Innern  für  mehrere  Regierungsbezirke
getroffen  werden.

Zu  den  in  §§  20  und  21  vorgesehenen  Genehmigungen  und  allgemeinen  Vorschriften
sind  auch  die  Ortspolizeibehörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  ermächtigt.

8  32.

Vom  1.  Oktober  1906  an  finden  die  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit
Motorfahrzeugen  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  vom  7.  Mai  1902  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  173)  im  allgemeinen  nur  mehr  auf  Straßenlokomotiven  und
schwere  Vorspannmaschinen  Anwendung;  jedoch  bleibt  §  2  Abs.  3  für  Kraftfahrzeuge  ohne
Gummibeschuhung  und  §  10  für  Kraftfahrzeuge,  deren  Gewicht  bei  voller  Belastung  4000  kg
übersteigt,  in  Geltung.

§  33.

Dem  §  9  der  Ministerialbekanntmachung  vom  4.  Januar  1872,  die  Sicherheit  und
Bequemlichkeit  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  betreffend  (Reg.-Bl.  S.  73),
wird  folgender  zweite  Absatz  angefügt:

„Der  Gebrauch  von  Huppensignalen  für  andere  Fahrzeuge  als  Kraftfahrzeuge  ist  verboten."

München,  den  17.  September  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.
        <pb n="842" />
        <pb n="843" />
        Bezeichnung  der  Polizeibehörde:  Muster  1.

 

Nr.  60.

Liste  der  zugelassenen  Kraftfahrzeuge.

 

 

Lau-Tag  Name,  Stand  Firma,  welchef  Bestimmung  ç  Anzahl  Eigen=  Höchstgewicht  Tas  Erken-Betriebss

  der  gewicht  der  Ladung.  er
fende  der  und  Wohnort  das  Fahrzeug  des  urt  Pferde-  en  r  vei  Zuteilung  nungs-Nr.
  Prüfung  des  Eigentümers  hergestellthat  Fahrzeugs  kräfte  Falrzeugs  Wii  #eer.  nummer

 

 

 

Bemerkungen


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

743
        <pb n="844" />
        744
Anf  Leinwandpapier.

 

    

Name,  Stand  und  Wohnort
des  Eigentümers

Die  Firma,  welche  das  Fahrzeug
hergestellt  hat.

Die  Bestimmung  des  Fahrzeugs.

 

Die  Betriebsart.

Die  Anzahl  der  Pferdekräfte.

Das  Eigengewicht  des  Fahrzeugs.

Das  Höchstgewicht  der  Ladung.
(Nur  bei  Lastkraftwagen.)

Muster  2.

(Vorderseite.)

 

(Rückseite.)

 

Das  umseitig  beschriebene  Kraftfahrzeug  ist  unter  der  Erkennungsnummer

für  den  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  zugelassen  worden,  nachdem

festgestellt  war,  daß  es  den

Anforderungen  der  Polizeiverordnung,  betreffend  den

Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,  entspricht.

,  den

(I.  S.)

Liste  V..

“  190
        <pb n="845" />
        Nr.  60.  745

Muster  3.
(1  der  vorgeschriebenen  Maße.)

IA-TOS

  

Muster  1.
(1/  der  vorgeschriebenen  Maße.)

 

133
        <pb n="846" />
        746

Muster  5.
(¼  der  vorgeschriebenen  Maße.)

A
084

Muster  6.
(1/  der  vorgeschriebenen  Maße.)
        <pb n="847" />
        Nr.  60  747

Auf  Leinwandpapier.  (Vorderseite.)  Muster  7.

figds°-“"“"4—.11S—sä#—s““K4zntsia-a--·““OK.“—

Name,  Stand  und  Wohnort  ·
des  Eigentümers.

 

 

Die  Firma,  welche  das  Fahrzeug
hergestellt  hat.

 

Die  Bestimmung  des  Fahrzeugs.

 

 

Die  Betriebsart.

 

 

Die  Anzahl  der  Pferdekräfte.

 

 

Das  Eigengewicht  des  Fahrzeugs.

 

 

Das  Höchstgewicht  der  Ladung.
(Nur  bei  Lastkraftwagen.)

 

(Mückseite.)

Das  umseitig  beschriebene  Kraftfahrzeug  ist  hier  eingegangen  und  unter  der  Erkennungsnummer



eingetragen  worden.
        <pb n="848" />
        &amp;amp;
rr

748

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
  betreffend.

4#.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  der  vorstehenden  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen

  wird  Nachstehendes  bekanntgegeben:

Zur  Einleitung.

Ob  ein  Kraftfahrzeug  als  Kraftwagen  oder  als  Kraftrad  anzusehen  ist,  ist  Frage  der
tatsächlichen  Feststellung  im  einzelnen  Falle.

Zu  §  1.
Unter  „polizeilichen  Vorschriften“  sind  nicht  allein  die  orts-,  distrikts=  oder  oberpolizeilichen
  Vorschriften,  sondern  auch  die  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  verstehen.

Zu  §  4.

1.  Um  das  Schreibwerk  zu  vermindern  und  um  zeitraubende  Rückfragen  zu  vermeiden,
empfiehlt  es  sich,  daß  die  Anmeldung  von  Kraftfahrzeugen  bei  der  Distriktspolizeibehörde  auf
Formularen  —  nach  anliegendem  Muster  —  erfolgt.

2.  Fabriken  oder  Händler,  welche  mit  den  zum  Verkaufe  gestellten  Fahrzeugen  Probefahrten
  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  veranstalten  wollen,  haben  bei  der  für  den  Sitz
der  Firmen  zuständigen  Distriktspolizeibehörde  die  Zulassung  der  Kraftfahrzeuge  im  Sinne
der  §§  4,  5  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  zu  bewirken.  Zuverlässigen  Firmen  kann  auf
Antrag  von  der  Distriktspolizeibehörde  für  solche  Fälle  eine  Anzahl  von  Erkennungsnummern
zu  wiederkehrender  Verwendung  mit  der  Maßgabe  überwiesen  werden,  daß  beim  Verkauf  eines
jeden  Fahrzeugs,  zwecks  Zuteilung  der  nunmehr  endgültig  zu  führenden  Erkennungsnummer,
ohne  Verzug  Anzeige  an  die  für  den  Wohnort  des  neuen  Eigentümers  zuständige  Distriktspolizeibehörde
  erstattet  wird.

3.  Zufolge  §  112  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Reichsstempelgesetze
  vom  3.  Juni  1906  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  387)  haben  die  Distriktspolizeibehörden
  die  bei  ihnen  zur  Anzeige  oder  sonst  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden  Anderungen,
  welche  in  der  Person  oder  dem  Wohnorte  des  Eigenbesitzers  eines  Personenkraftfahrzeugs,
  in  der  Betriebsart  oder  der  Anzahl  der  Pferdekräfte,  ferner  durch  Umwandlung  eines
Lastkraftfahrzeugs  in  ein  Personenkraftfahrzeug  und  umgekehrt  eintreten,  sowie  Anderungen
in  der  polizeilichen  Kennzeichnung  eines  Personenkraftfahrzeugs  der  zuständigen  Hebestelle
(ogl.  Abschnitt  VI  Ziff.  1  der  Ministerialbekanntmachung  vom  3.  August  1906,  den  Vollzug
        <pb n="849" />
        Nr.  60.  749

des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend,  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  S.  473)
schriftlich  mitzuteilen.

Zu865.

1.  Zufolge  §  59  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906,  Reichsgesetzblatt  S.  710,
darf  die  Zuteilung  oder  die  Ausgabe  der  Kennzeichen  nur  gegen  Vorlegung  der  ordnungsmäßig
  versteuerten  Erlaubniskarte  erfolgen;  im  Falle  nicht  rechtzeitiger  Erneuerung  der  Erlaubniskarte
  hat  die  Distriktspolizeibehörde  auf  Antrag  der  Hebestelle  (ogl.  Abschnitt  VI  Ziff.  1
der  Ministerialbekanntmachung  vom  3.  August  1906,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes
vom  3.  Juni  1906  betreffend,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  473)  die  Beschlagnahme
des  für  das  im  Gebrauch  befindliche  Kraftfahrzeug  amtlich  ausgegebenen  Kennzeichens  zu
bewirken.

Behufs  Erlangung  der  Erlaubniskarte  hat  die  Distriktspolizeibehörde  dem  Antragsteller
  gegebenenfalls  eine  Bescheinigung  nach  dem  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  zum  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906  beigefügten  Muster  15  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  439)  auszustellen.

2.  Zufolge  §  118  derselben  Ausführungsbestimmungen  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  389)  haben  die  Distriktspolizeibehörden  aus  der  von  ihnen  geführten  Liste  der  zugelassenen
Kraftfahrzeuge  in  vierteljährigen  Zeitabschnitten  bis  zum  5.  des  auf  den  Schluß  des  Kalendervierteljahrs
  folgenden  Monats  der  zuständigen  Hebestelle  einen  Auszug  zu  übersenden.

Hinsichtlich  derjenigen  Einträge,  welche  in  die  Liste  der  zugelassenen  Kraftfahrzeuge  mit
Rücksicht  auf  die  Zwecke  der  Automobilstatistik  zu  machen  sind,  wird  auf  die  bezüglichen
besonderen  Bestimmungen  verwiesen.

3.  Bei  der  überweisung  von  Erkennungsnummern  an  Fabriken  oder  Händler  gemäß
Ziff.  2  der  vorstehenden  Erläuterungen  zu  §  4  ist  die  im  §  5  der  oberpolizeilichen  Vorschriften
  vorgesehene  Bescheinigung  mit  entsprechendem  Vermerke  zu  versehen.

Ebenso  hat  die  Distriktspolizeibehörde  in  die  Bescheinigung  einen  entsprechenden  Vermerk
einzutragen,  wenn  auf  Grund  der  §  7  Abs.  1  Satz  3,  §  10  Abs.  2,  §  24  Abs.  4,
§  29  Abs.  2  eine  Ausnahmebewilligung  erteilt  ist.

4.  Wird  ein  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  bereits  zugelassenes  Kraftfahrzeug
  verkauft,  so  greifen  die  Vorschriften  des  §  4  Platz.  Hiernach  hat  der  Käufer  der
Distriktspolizeibehörde  seines  Wohnorts  die  vorgeschriebene  Anzeige  zu  erstatten.  Die  früher
zugeteilte  Erkennungsnummer  wird  in  solchen  Fällen  regelmäßig  nur  dann  beibehalten  werden
können,  wenn  Käufer  und  Verkäufer  ihren  Wohnsitz  in  Bayern  haben.  Bei  Erteilung  der
Bescheinigung  (§  5  Abs.  2)  an  den  Käufer  ist  die  dem  Verkäufer  erteilte  Bescheinigung
einzuziehen.
        <pb n="850" />
        750

Zu  §  7.
1.  Die  Polizeibehörden  haben  nachdrücklich  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen
über  die  Kennzeichnung  genau  befolgt  werden.
s  2.  Die  Hauptkennzeichen  sind  aus  der  Anlage  B  zu  ersehen.  Hienach  besteht  das

bayerische  Hauptkennzeichen  aus  der  römischen  Ziffer  U  in  Verbindung  mit  einem  Unterscheidungs-Buchstaben.
  Als  Unterscheidungs-Buchstaben  werden  bis  auf  weiteres  bestimmt:

A  für  den  Stadtbezirk  München,
„  „  übrigen  Regierungsbezirk  Oberbayern,
„  „  Regierungsbezirk  Niederbayern,

5  7  5%  der  Pfalz,
„  „  „  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,

»  Oberfranken,

„  „  Sttadtbezirk  Nürnberg,

„  „  übrigen  Regierungsbezirk  Mittelfranken,

„  „  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffenburg,

„  „  Schwaben  und  Neuburg.

Das  bayerische  Hauptkennzeichen  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit  des  Buchstabens
  als  ein  einheitliches  anzusehen;  daher  findet  §  5  Abs.  3  der  oberpolizeilichen  Vorschriften
  keine  Anwendung,  wenn  der  Eigentümer  seinen  Wohnort  aus  einem  der  vorstehend
angegebenen  Bezirke  in  einen  anderen  von  diesen  Bezirken  verlegt.

3.Als  amtliche  Auskunftsstelle  für  die  bayerischen  Kennzeichen  wird  die  K.  Polizeidirektion
  München  bestimmt.  Sie  überweist  jeder  Distriktspolizeibehörde  eine  entsprechende
Anzahl  von  Erkennungsnummern,  wogegen  ihr  sofort  nach  Zuteilung  eines  Kennzeichens  ein
entsprechender  Auszug  aus  der  Liste  der  zugelassenen  Kraftfahrzeuge  (Muster  1  zu  den  oberpolizeilichen
  Vorschriften)  zu  übersenden  ist.  Auf  Grund  solcher  Auszüge  führt  sie  ein  Verzeichnis
  sämtlicher  von  den  bayerischen  Distriktspolizeibehörden  zugeteilten  Kennzeichen.

4.  Grundsätzlich  ist  es  erwünscht,  daß  auch  bei  Krafträdern  das  Kennzeichen  sowohl
an  der  Vorderseite  als  auch  an  der  Rückseite  angebracht  wird,  und  zwar  empfiehlt  es  sich
dasselbe  an  der  Vorderseite  derart  in  der  Längsrichtung  des  Kraftrades  zu  befestigen,  daß  die
Inschrift  von  beiden  Seiten  gut  sichtbar  ist.

Zu  §  8.
Bevor  die  Distriktspolizeibehörde  das  Kennzeichen  mit  dem  Dienststempel  versieht,  hat
sie  sich  durch  sorgfältige  Prüfung  davon  zu  überzeugen,  daß  das  Fahrzeug  insbesondere
auch  den  Vorschriften  der  §§  7,  9,  10  entspricht.  Zu  diesem  Zwecke  ist  alsbald  nach

NSSSNZZSmSSO
        <pb n="851" />
        Nr.  60.  751

Eingang  der  im  §  4  vorgesehenen  Anzeige  des  Eigentümers  ein  Termin  für  die  Vorführung
des  Fahrzeugs  am  Sitze  der  Distriktspolizeibehörde  anzusetzen.

Die  Kraftfahrzeuge  der  Militärverwaltung  werden  durch  die  zuständige  Militärbehörde
geprüft;  eine  besondere  Prüfung  dieser  Fahrzeuge  seitens  der  Distriktspolizeibehörde  ist  daher
nicht  erforderlich.  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  der  Militärbehörde  auf  Antrag  eine  Anzahl
von  Erkennungsnummern  zu  überweisen  und  die  daraufhin  gefertigten,  von  der  Militärbehörde
  vorgelegten  Kennzeichen  mit  dem  Dienststempel  zu  versehen.

Für  die  Abstempelung  der  Kennzeichen  sind  zweckmäßig  Schablonen  zu  verwenden.

Zu  §  9.
Je  weiter  das  hintere  Kennzeichen  vom  Erdboden  entfernt  ist,  um  so  besser  wird  seine
jederzeitige  Erkennbarkeit  gewahrt  sein.  Die  Distriktspolizeibehörden  werden  daher  darauf
zu  halten  haben,  daß  da,  wo  es  die  Bauart  des  Fahrzeugs  gestattet,  das  hintere  Kennzeichen

möglichst  hoch  angebracht  wird.
Zu  §  10.

Nach  den  Vorschriften  der  §  7  Abs.  3,  §  10  werden  als  hintere  Keunzeichen  der
Kraftwagen  in  der  Regel  Transparentlaternen  Verwendung  finden.  Die  Distriktspolizeibehörden
  haben  ihr  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  die  Vorrichtung  ausreichend  fest.
gebaut  ist  und  daß  sie  es  ermöglicht,  auch  nach  Eintritt  der  Dunkelheit  die  Erkennungsnummer
  ohne  Schwierigkeit  auf  einige  Entfernung  feststellen  zu  können.

Anstatt  einer  Transparentlaterne  kann  von  der  Distriktspolizeibehörde  in  geeigneten
Fällen  auch  die  Beleuchtung  von  außen  zugelassen  werden.  In  der  Regel  wird  in  solchen
Fällen  eine  elektrische  Lampe  verwendet  werden,  die  das  Licht  von  oben  auf  die  Blechtafel
wirft.  Bei  dieser  Art  der  Beleuchtung  des  Nummerzeichens  ist  unbedingt  darauf  zu  achten,
daß  die  Lichtquelle  ausreichend  stark  ist  und  daß  der  Lampenarm  das  Kennzeichen  nicht  verdeckt.

Ferner  haben  die  Polizeibeamten  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Lampen  der  im  Betriebe
befindlichen  Fahrzeuge  stets  ausreichend  hell  brennen.

Grundsätzlich  ist  es  erwünscht,  daß  auch  bei  Krafträdern  eine  Beleuchtung  des  Kennzeichens
  stattfindet.  Die  Distriktspolizeibehörden  werden  daher  von  einer  Beleuchtung  des
Kennzeichens  nur  dann  absehen,  wenn  nach  der  Bauart  des  Kraftrades  der  Führer  durch
die  Beleuchtungsvorrichtung  gefährdet  würde.

Zu  §  11.

Die  Vorschrift  des  §  11  Abs.  2  verfolgt  den  Zweck,  den  Kraftfahrern  den  Ersatz
eines  verloren  gegangenen  oder  unbrauchbar  gewordenen  Kennzeichens  nach  Möglichkeit  zu
erleichtern.  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  daher  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  alle
        <pb n="852" />
        752

Anträge  der  in  Betracht  kommenden  Art  schleunigst  zu  erledigen  und  den  Antragstellern
unnötige  Weitläufigkeiten  zu  ersparen.
Zu  814.

Die  Vorschriften  der  88  14  bis  19  finden  nicht  allein  auf  berufsmäßige  Kraftfahrer
(Chauffeure),  sondern  auch  auf  alle  anderen  Personen  Anwendung,  die  dauernd  oder  vorübergehend
  ein  Kraftfahrzeug  führen.

Im  Falle  der  Bewilligung  einer  Ausnahme  gemäß  §  14  Abs.  2  hat  die  Distriktspolizeibehörde
  einen  entsprechenden  Vermerk  in  das  Zeugnis  einzutragen.

Zu  §  15.

Nach  §  60  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906,  Reichsgesetzblatt  S.  710,
hat  der  Führer  des  Kraftfahrzeugs  auch  die  Erlaubniskarte  unterwegs  stets  bei  sich  zu  führen.
Er  ist  verpflichtet,  sie  auf  Verlangen  den  sich  durch  ihre  Dienstkleidung  oder  sonst  ausweisenden
  Grenz=  und  Steueraufsichtsbeamten  sowie  den  Aufsichtsbeamten  der  Polizeiverwaltung
zum  Nachweise  der  Erfüllung  der  Stempelpflicht  vorzuzeigen  und  nötigenfalls  die  erforderliche
Auskunft  zu  geben.  Ein  in  der  Fahrt  begriffenes  Fahrzeug  darf  indessen  lediglich  aus
diesem  Anlaß  außer  im  Grenzbezirke  nicht  angehalten  werden.

Zu  §&amp;amp;  19.

Im  Interesse  einer  glatten  Abwickelung  des  Fahrverkehrs  und  zur  Vermeidung  von
Unfällen  muß  auf  die  strenge  Durchführung  der  für  das  Ausweichen  und  überholen  der
Fuhrwerke  bestehenden  Vorschriften  ganz  besonderes  Gewicht  gelegt  werden.  Die  Polizeibeamten
  sind  hierauf  besonders  hinzuweisen.

Zu  §  21.

Bei  der  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Weg  für  den  Kraftwagenverkehr  zu  sperren
ist,  muß  davon  ausgegangen  werden,  daß  der  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  im  allgemeinen
auf  allen  denjenigen  öffentlichen  Wegen  zuzulassen  ist,  welche  für  den  übrigen  Fuhrwerkverkehr
  freigegeben  sind.  Eine  Wegesperrung  im  Sinne  des  §  21  wird  daher  nur  dann
anzuordnen  sein,  wenn  hierfür  in  der  gefährlichen  Beschaffenheit  des  zu  sperrenden  Weges
oder  seiner  Umgebung  zwingende  Gründe  gegeben  sind.  Solche  Gründe  liegen  insbesondere
vor,  wenn  es  sich  um  schmale  und  unübersichtliche  Wege  mit  steilen  Böschungen  oder  ungünstigen
  Steigungsverhältnissen  handelt.  In  der  Regel  wird  es  zur  Verhütung  von
Unglücksfällen  genügen,  die  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  auf  ein  bestimmtes  Maß  herabzusetzen.

Auf  die  ordnungsmäßige  Kennzeichnung  der  gesperrten  Wegestrecken  durch  Tafeln  ist
besonderer  Wert  zu  legen.  Es  empfiehlt  sich,  für  diesen  Zweck  möglichst  gleichartige  und  in
die  Augen  fallende  Vorrichtungen  zu  verwenden.
        <pb n="853" />
        Nr.  60.  753

Um  eine  rechtzeitige  Veröffentlichung  von  Wegesperrungen  in  den  Fachzeitschriften  sicherzustellen,
  haben  die  Polizeibehörden  die  von  ihnen  angeordneten  Wegesperrungen,  soweit  diese
nicht  nur  vorübergehender  Natur  sind,  dem  Deutschen  Antomobil-Verbande  zu  Berlin,  Leipziger
  Platz  Nr.  16,  ungesäumt  mitzuteilen.

Soweit  die  Bauart  bestimmter  Wege  oder  die  Bauart  der  Wege  einer  bestimmten
Gegend  die  Verwendung  solcher  Kraftfahrzeuge,  insbesondere  Lastwagen,  nicht  gestattet,  die
durch  ihre  Schwere  (Eigen=  und  Ladegewicht  zusammengerechnet)  oder  Bauart  die  Fahrbahn
besonders  angreifen,  können  Fahrzeuge  dieser  Art  aus  wegepolizeilichen  Gründen  von  der
Benützung  dieser  Wege  ausgeschlossen  oder  in  deren  Benützung  beschränkt  werden.

Zu  §  22.

Wie  aus  dem  Wortlaute  der  Vorschrift  hervorgeht,  ist  zu  unterscheiden  zwischen  Wettfahrten
  und  Zuverlässigkeitskahrten.  Während  jene  das  Ziel  verfolgen,  mit  den  an  der
Veranstaltung  teilnehmenden  Fahrzeugen  die  größtmögliche  Geschwindigkeit  zu  erzielen,  dienen
diese  hauptsächlich  dazu,  die  Dauerhaftigkeit  der  Wagen  und  die  Betriebssicherheit  der  Maschinen
zu  erproben.  Die  größere  Gefahr  für  den  öffentlichen  Verkehr  ist  hiernach  mit  den  Wettfahrten
  verbunden.  Damit  die  notwendigen  Sicherheitsmaßregeln  rechtzeitig  getroffen  werden
können,  unterliegt  ihre  Veranstaltung  der  besonderen  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums
des  Innern  oder  der  von  diesem  bestimmten  höheren  Verwaltungsbehörde.  Für  die  Zuverlässigkeitssahrten,
  bei  denen  hauptsächlich  die  Anhäufung  von  Fahrzeugen  zu  Unzuträglichkeiten
  für  den  öffentlichen  Verkehr  führt,  ist  die  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  vorgeschrieben;
  als  solche  kommt  in  der  Regel  —  soferne  sich  nicht  die  Veranstaltung  auf  einen
Verwaltungsbezirk  beschränkt  —  die  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  in  Betracht.  Auch
hier  wird  zu  prüfen  sein,  ob  die  Veranstaltung  aus  polizeilichen  Gründen  zu  verbieten  oder
von  besonderen  Bedingungen  abhängig  zu  machen  sei.

Zu  8§  24.

1.  Zur  Erlangung  des  Kennzeichens  sind  die  in  das  Reichsgebiet  eingehenden  Kraftfahrzeuge
  dem  nächsten  Grenzzollamte  vorzuführen.

Für  Grenzstrecken,  auf  denen  die  Reichsgrenze  nicht  mit  der  Zollgrenze  zusammenfällt,
sind  die  zur  Erteilung  der  Erlaubniskarten  zuständigen  Zollstellen  auch  zur  Erteilung  der
Kennzeichen  befugt.

2.  Die  Amtsstelle  prüft  die  im  §  24  unter  a  und  c  bezeichneten  Bescheinigungen
und  Zeugnisse  auf  ihre  Gültigkeit  sowie  dahin,  ob  sie  sich  auf  das  vorgeführte  Fahrzeug
und  seinen  Führer  beziehen.  Findet  sich  nichts  zu  erinnern,  so  gibt  die  Amtsstelle  das  Kenn-134
        <pb n="854" />
        +

·

S—#
„A-—


754

zeichen  zugleich  mit  der  Bescheinigung  über  die  Zuteilung  und  einem  Exemplare  der  Polizeiverordnung
  aus  und  überwacht  die  vorschriftsmäßige  Anbringung  des  Kennzeichens.
3.  Die  Gebühr  fließt  in  die  Staatskasse.  Sie  dient  zur  Deckung  der  sämtlichen,
dem  Staate  durch  die  Kennzeichnung  der  außerdeutschen  Kraftfahrzeuge  erwachsenden  Kosten.
4.  Über  die  Ausgabe  und  den  Rückempfang  der  Kennzeichen  führen  die  Amtsstellen

ein  Buch  nach  beifolgendem  Muster.

Zu  §  26.
Die  Distriktspolizeibehörde  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  unrichtige  Kennzeichen  und  Bescheinigungen
  nicht  weiter  geführt  werden.

Gegenwärtige  Bekanntmachung  tritt  mit  den  oberpolizeilichen  Vorschriften  vom  Heutigen
am  1.  Oktober  1906  in  Kraft.

Die  von  den  Bundesregierungen  vereinbarten  neuen  Vorschriften  werden  ihren  Zweck,
die  Sicherheit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  zu  fördern,  nur  dann  erfüllen
können,  wenn  sie  in  allen  Einzelheiten  von  den  beteiligten  Stellen  und  Behörden  mit  voller
Entschiedenheit  durchgeführt,  gleichzeitig  aber  auch  die  für  den  sonstigen  Straßenverkehr  bestehenden
  Vorschriften  in  verstärktem  Maße  zur  Geltung  gebracht  werden.  In  diesem  Sinne
sind  die  Polizeiorgane  anzuweisen.

München,  den  17.  September  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzssch.  v.  Pfaff.
        <pb n="855" />
        Nr.  60.  755

 

 

 

Anlage  A.
-..........  ,den«·"·..».»·  19
(Wohnung)  Nr.
D  zeige  ich
Name,  Stand  und

1.  Wo  hnort  des  Eigentümers.  hiermit  an,  daß  ich  das  nebenstehend  beschriebene
—  Kraftfahrzeug  in  Betrieb  nehmen  will.  Das  Gut—
2.]  Die  Firma,  welche  das  achten  eines  amtlich  anerkannten  Sachverständigen,

Fahrzeug  hergestellt  hat.  ...  .
—--.  welches  die  Richtigkeit  der  Angaben  unter  4  bis  7
3.  Die  Bestimmung  sowie  ferner  bestätigt,  daß  das  Fahrzeug  den

des  Fahrzeugs.  polizeilich  zu  stellenden  Anforderungen  entspricht,

liegt  bei.  soder:  Eine  Bescheinigung,  welche  die

 

 

 

 

 

4.  Die  Betriebsart.  «·»  "„  ZX
*  —  —  Richtigkeit  der  Angaben  unter  4  bis  7  sowie  ferner
Die  Anzahl  der  bestätigt,  daß  die  dem  vorzuführenden  Fahrzeug
«  Pferdekräfte.  entsprechende,  fabrikmäßig  gefertigte  Wagengattung
Das  Eige  ngewi  ht  —  —  /den  polizeilichen  Anforderungen  entspricht,  liegt  bei.
«  des  Fahrzeugs.  -  Ich  beantrage,  die  Erkennungsnummer  für  das
Das  Höchstgewicht  der  Fahrzeug  anzugeben,  einen  Termin  für  seine  Vor-7.
  Ladung.  führung  zwecks  Abstempelung  der  Kennzeichen  an-(Nur

  bei  Lastenlftwagen.  )

 

 

 

zusetzen,  es  demnächst  zum  Verkehr  auf  öffentlichen
Wegen  und  Plätzen  zuzulassen  und  die  hierüber  auszufertigende
  Bescheinigung  an  mich  auszuhändigen.

(Name)

An
(Stand)

zu
        <pb n="856" />
        756

 

Anlage  B.
Zusammenstellung  der  Hauptkennzeichen.
1.  Preußen:  Ziffer!  und  für  die  Provinzen  die  Buchstaben  A,  C,  D,  k,
H.  K.  M.  P.  S,  7,  K.  v.  2,  mifbin:  IX  I0  ur.
2.  Bayern:  Ziffer  und  Buchstaben  *  B  usw.
3.  Sachsen  (Königreich):  Die  Ziffern  ,  II,  III,  IV,  V.
4.  Württemberg:  Ziffer  Iund  Buchstaben  A,  B  usw.
5.  Baden:  I»  WV  „  „  „  „  „
6.  Hessen:  „  V  „  „  „  „  „
7.  Mecklenburg-Schwerin:  Ml.
8.  Sachsen  (Großherzogtum):  S.
9.  Mecklenburg-Strelitz:  Mll.
10.  Oldenburg:  0.
11.  Braunschweig:  B.
12.  Sachsen-Meiningen:  1  SM.
13.  Sachsen-Altenburg:  SA.
14.  Sachsen-Koburg-Gotha:  KG.
15.  Anhalt:  1A.
16.  Schwarzburg-Rudolstadt:  SR.
17.  Schwarzburg-Sondershausen:  88.
18.  Waldeck:  W.
19.  Reuß  älterer  Linie:  RA.
20.  Reuß  jüngerer  Linie:  RKlI.
21.  Schaumburg-Lippe:  Z  SL.
22.  Lippe:  E
23.  Lübeck:  HL.
24.  Bremen:  —  HB.
25.  Hamburg:  .  HH

26.  Elsaß  Lothringen:  Ziffer  V  und  Buchstaben  A,  8  usw.
        <pb n="857" />
        Bezeichnung  der  Amtsstelle:

Nachweisung  der  eingegangenen  außerdeutschen  Kraftfahrzeuge.

Anlage  C.

Nr.  60.

 

 

Laufende


 

Tag  .  -
Firma,  Art  Zahl  Eigend



Name,  Stand  die  das  und  Be-  Betriebs  der  gewicht

Ausgabe
  und  Wohnort  Fahrzeug  stimmung  ut  ferde.  #1.

8  des  Einbringershergestelltbes  träfte
zelchens  hat  Fahrzengs-  zeugs

Höchstgewicht


Nummer  Voraussichtliche  1½%  Seite

Dauer  des  und
des  Rück=  Ausgangs-##ummerBeder


erteilteuauspmäwlwrauft
Ladung  Inland  und  des  amt  wn  merkungen

(Nur  bei  Lenn-  voraussichtliche  genmm
Lastkraft-  zeiche  *
a  zeich  Ausgangsktelle  zeichens  buchs

 

135

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

757
        <pb n="858" />
        <pb n="859" />
        gutt

     

seh-  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  61.

München,  den  28.  September  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachun  Goom  22.  September  1906,  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  September  1906,  die  Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe
  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  22.  September  1906,  Fälschung  von  Reichsstempeln  auf  Wertpapieren
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  25.  September  1906,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Nr.  21690.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung  betreffend.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  der  Justiz,  des  Innern
und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Im  Nachstehenden  werden  die  zwischen  den  Regierungen  von  Bayern,  Baden,  Elsaß-Lothringen,
  Hessen,  den  Niederlanden  und  Preußen  vereinbarten  Abänderungen  und  Ergänzungen
der  mit  Bekanntmachung  vom  22.  März  1905  veröffentlichten  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1905  S.  207)  infolge  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  mit  dem  Beifügen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  sie  am  1.  Oktober  1906
in  Kraft  treten.

136
        <pb n="860" />
        760

Bezüglich  der  bereits  im  Betrieb  befindlichen  Personendampfschiffe  hat  der  Eigentümer
Sorge  zu  tragen,  daß  die  nachträgliche  Feststellung  der  größten  zulässigen  Anzahl  von  Fahrgästen
  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Inkrafttreten  der  Bestimmung  in  §  3a  an  (also  spätestens
bis  zum  1.  Oktober  1908)  erfolgt.

Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  Artikel  32  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte  vom

17.  Oktober  1868  bestraft.
München,  den  22.  September  1906.

J.  V.  J.  V.  J.  V.
v.  Frauendorfer.  Staatsrat  Dr.  v.  Deule.  Staatsrat  v.  Lößl.  Staatsrat  Krazeisen.

 

Kbänderungen  und  Ergänzungen  der  Rbeinschiffalirts-Polizeiordnung.

1

§  1  erhält  folgenden  Zusatz  als  Ziffer  4:

„Auf  jedem  Schiff  muß  während  der  Fahrt  stets  eine  zur  Ruderführung  befähigte  erwachsene,
  mindestens  17  Jahre  alte  Person  sich  am  Ruder  befinden.

Auf  Schiffe  ohne  eigene  Triebkraft  unter  150  Tonnen  Tragfähigkeit  findet  diese  Vorschrift
  keine  Anwendung.“

II.

§  2  Ziffer  4  erhält  folgenden  Zusatz  als  Absatz  2:

„Das  Gleiche  gilt  für  die  mit  einer  Tiefgangslinie  versehenen  Lustfahrzeuge  der  Seeschiffahrt,
  welchen  die  Flagge  des  Kaiserlichen  Yacht-Klubs  zu  Kiel  oder  einer  anderen  seitens
des  Uferstaates  der  befahrenen  Strecke  als  zuständig  anerkannten  Gesellschaft  verliehen  worden
  ist.“

III.

In  §  3  Ziffer  2  werden  die  Absätze  2  und  3  aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmung
  als  Absatz  2  ersetzt:

„Bezüglich  der  den  Rhein  oberhalb  Duisburg  befahrenden  Schiffe  dieser  Art  sind  auch
für  Art  und  Zahl  der  Bemannung  die  Angaben  im  Schiffsattest  maßgebend.“

IV.
Hinter  §  3  wird  ein  Paragraph  als  §  3a  eingeschaltet  mit  der  Uberschrift:
        <pb n="861" />
        Nr.  61.  761

Größte  zulässige  Fahrgastzahl  bei  Personendampfschiffen.
§  Za.

1.  Die  zur  Personenbeförderung  bestimmten  Dampfsschiffe,  welche  den  konventionellen
Rhein  oberhalb  der  Spijk'schen  Fähre  befahren,  dürfen  erst  in  Betrieb  genommen  werden,
nachdem  die  größte  zulässige  Anzahl  von  Fahrgästen  durch  Sachverständige  nach  Maßgabe
der  bestehenden  Vorschriften  amtlich  festgestellt  worden  ist.

2.  Die  Angabe  der  amtlich  festgestellten  größten  zulässigen  Fahrgastzahl  ist  an  geeigneten
  beim  Betreten  des  Schiffes  in  die  Augen  fallenden  Stellen  mit  deutlichen  Buchstaben
und  Ziffern  von  mindestens  15  cm  Höhe  stets  erkennbar  in  weißer  oder  gelber  Farbe  auf
dunklem  oder  in  schwarzer  Farbe  auf  hellem  Grunde  anzuschreiben.

3.  Wird  das  Schiff  nach  Maßgabe  des  Artikels  22  Absatz  4  und  5  der  revidierten
Rheinschiffahrts-Akte  und  der  Ziffer  5  B  des  Schlußprotokolls  hierzu  einer  Nachuntersuchung
unterworfen  und  ergibt  sich  die  Notwendigkeit,  die  Feststellung  der  größten  zulässigen  Fahrgastzahl
  einer  Nachprüfung  zu  unterziehen,  so  hat  der  Schiffseigner  oder  Schiffsführer  den
bezüglichen  Anordnungen  der  Behörde  Folge  zu  leisten  und  gegebenen  Falles  auch  für  die
entsprechende  Abänderung  der  Aufschriften  (Ziffer  2)  Sorge  zu  tragen.

4.  Die  Aufnahme  von  Fahrgästen  über  die  festgesetzte  größte  Anzahl  hinaus  ist  verboten.
Die  Schiffsführer  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Hafen=  und  Schiffahrts-Polizeibeamten
  zur  Vermeidung  einer  Überfüllung  des  Schiffes  nachzukommen.

5.  Bei  überschreitung  der  festgestellten  größten  Fahrgastzahl  oder  bei  Eintritt  einer
Gefahr  haben  die  vom  Schiffsführer  hierzu  aufgeforderten  Fahrgäste  den  Dampfer  zu  verlassen.
  Auch  haben  die  Fahrgäste  den  Anordnungen  des  Schiffsführers  zur  Verhütung  einer
einseitigen  Belastung  des  Schiffes  Folge  zu  leisten.

V.

In  §  7  wird  zwischen  Ziffer  1  und  2  folgender  Zusatz  als  Ziffer  1  a  eingeschaltet:

„Ist  aber  der  Führer  des  zu  überholenden  Dampsschiffs  durch  besondere  Umstände
genötigt,  nach  der  Steuerbordseite  (rechts)  auszuweichen,  so  hat  derselbe  rechtzeitig  die  in
Ziffer  1  vorgeschriebenen  Zeichen  zu  erwidern  und  dabei  die  Flagge  bezw.  Laterne  nach  der
Backbordseite  (links)  zu  schwenken.  Das  vorbeifahrende  Schiff  hat  alsdann  nach  der  Backbordseite
  (links)  auszuweichen.  Auch  steht  ihm  dies  frei  für  den  Fall,  daß  weder  ein  Gegenzeichen
  gegeben,  noch  in  genügendem  Maße  nach  der  Backbordseite  (links)  ausgewichen  wird."

VI.

§  17  erhält  folgenden  Zusatz  als  Ziffer  4:
1367
        <pb n="862" />
        762

„Auf  den  Strecken  von  30  Meter  oberhalb  bis  30  Meter  unterhalb  von  Brücken  in
Eisenkonstruktion  ist  das  Halten  oder  Anlegen  von  Dampfschiffen  —  die  Entfernung  bis

zum  Kamin  gemessen  —  verboten,  insofern  nicht  ein  Notfall  vorliegt  oder  eine  Ausnahme
seitens  der  zuständigen  Polizeibehörde  zugelassen  ist.“
VII.

8  21  Ziffer  5  erhält  folgende  Fassung:

„Jedem  Dampfschiffe  ohne  Anhang  ist  es  erlaubt,  bei  Nacht  ein  nach  rückwärts  sichtbares
  weißes  Signallicht  am  Heck  zu  führen.

Jedes  Dampfschiff  mit  Anhang  hat  bei  Nacht  in  einer  Höhe  von  mindestens  6  Meter
über  dem  Schiffsbord  an  einer  Stange  beim  Kamin  oder  auf  dem  Steuerstuhl  oder  Radkasten
  steuerbords  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes,  auf  3/  Kilometer  sichtbares  rotes
Licht  zu  führen.

Diese  Lichter  (Absatz  1  und  2)  müssen  derart  geblendet  sein,  daß  sie  von  vorn  und
von  seitwärts  nicht  gesehen  werden  können.“

VIII.
Hinter  §  41  wird  ein  Paragraph  als  §  41  a  eingeschaltet,  mit  der  Uberschrift:

12)  Bergflöße.
§  41  a.

„Die  Bestimmungen  in  §§  31—41  beziehen  sich  nur  auf  Talflöße;  für  Bergflöße
finden  die  Bestimmungen  für  Schleppzüge  sinngemäße  Anwendung."“

 

Nr.  20856.
Bekanntmachung,  die  Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe  betreffend.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  des  Innern  und  für
Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  werden  nachstehende  von  den  Regierungen,
  der  Rheinuferstaaten  vereinbarte  Ergänzungen  und  Abänderungen  der  Ordnung
für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1905  S.  178)  mit
dem  Beifügen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  sie  mit  dem  1.  Oktober  1906  in
Kraft  treten.

München,  den  26.  September  1906.

J.  V.  J.  V.  J.  V.
Staatsrat  v.  Hever.  Staatsrat  Dr.  v.  Ebermayer.  Staatsrat  Krazeisen.
        <pb n="863" />
        Nr.  61.  763

1.  Zu  den  §§  10  und  11  d.  Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe.
Die  K.  B.  Schiffsuntersuchungskommission  in  Speyer,  —  §  1  der  Königlichen  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  26.  März  1905  über  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  175)  —,  hat  bei  der  Festsetzung  der  Bemannung  und  bei  der
Feststellung  der  größtzulässigen  Anzahl  von  Fahrgästen  auf  Personendampfschiffen  nach  den  .
in  Anlage  I  und  II  abgedruckten  Anweisungen  zu  verfahren.  n
2.  Zu  §  12  a.  a.  O.  wird  als  Abs.  2  beigefügt:  «
„Die  Bestimmungen  in  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung  auf  Lustfahrzeuge  der
Seeschiffahrt,  welchen  die  Flagge  des  Kaiserlichen  Yacht-Klubs  zu  Kiel  oder  einer  anderen
seitens  des  Uferstaates  der  befahrenen  Strecke  als  zuständig  anerkannten  Gesellschaft  verliehen
worden  ist.“
3.  Der  §  15  Abs.  2  a.  a.  O.  erhält  nach  Streichung  der  Worte:  „für  diejenigen“
bis  einschließlich  „nach  Anlage  E"“  die  Fassung:
„Für  Rhein-Seeschiffe  (§  12)  ist  das  Schiffsattest  nach  Anlage  D  auszustellen.“
4.  Ebenso  sind  in  §  23  Abs.  4  a.  a.  O.  die  Worte:  „für  die  Ergänzung  der  in
Niederland  für  nicht  niederländische  Schiffe  ausgestellten  Schiffsatteste  gemäß  §  3  Ziff.  2
der  Rheinschiffahrtspolizeiordnung“  zu  streichen.
5.  Die  Anlage  E  a.  a.  O.  kommt  in  Wogfall.

 

Anweisung
für  die
Schiffsuntersuchungs-Kommissionen  hinsichtlich  der  Festsetzung  der  Bemannung
der  den  Rhein  oberhalb  Duisburg  befahrenden  Bheinschiffe  von  15  Tonnen
(300  Zentner)  oder  mehr  Tragfähigkeit.

Bei  der  im  Schiffsattest  zu  bewirkenden  Festsetzung  der  Mindestbemannung  des  Schiffes

ist  zu  beachten,  was  folgt:
a)  für  Schiffe  ohne  eigene  Triebkraft.
1.

Die  Schiffsbemannung  besteht  außer  dem  mit  Schifferpatent  versehenen  Schiffsführer
(Schiffer)  aus  Matrosen  und  Schiffsjungen.

Bei  der  Festsetzung  der  Bemannung  wird  unter  „Matrose“  ein  Schiffsgehilfe  verstanden,
  welcher  über  17  Jahre  alt  ist  und  während  mindestens  2  Jahren  als  Schiffsjunge
        <pb n="864" />
        764

das  Schiffergewerbe  auf  dem  Rhein,  dessen  Seitenflüssen  oder  auf  nicht  zum  konventionellen
Rhein  gehörigen  niederländischen  Flüssen  erlernt  hat.  Schiffsjungen  dürfen  in  die  vorgeschriebene
  Schiffsbemannung  nicht  eingerechnet  werden,  wenn  sie  nicht  schon  mindestens
1  Jahr  auf  Schiffen  gedient  haben;  vorher  nur  dann,  wenn  auf  dem  gleichen  Schiffe  noch
2  Matrosen  dienen.

Andere  Bezeichnungen,  wie  Bootsmann,  Schiffsknecht,  Vollmatrose,  Leichtmatrose,  dürfen
in  dem  Schiffsattest  nicht  gebraucht  werden.

2

Als  Regel  sind  für  Schiffe  ohne  eigene  Triebkraft  die  nachstehend  verzeichneten  Mannschaften
  —  außer  dem  Schiffsführer  —  als  erforderlich  zu  erachten:
a)  für  Schiffe  von  15t  bis  zu  500tTragfähigkeit:  1  Matrose
für  Schiffe  unter  50  t  Tragfähigkeit  für  die  Rheinstrecke
  oberhalb  Worms:  1  Matrose  und  1  Schiffsjunge
b)  für  Schiffe
über  500t  Tragfähigkeit  bis  750t  Tragfähigkeit:  1  Matrose  und  1  Schiffsjunge
„  750t  „  „1000t  „  2  Matrosen
„1000t  „  „  1500t  „  2  Matrosen  und  1  Schiffsjunge
„  1500t  „  3  Matrosen.
Von  dieser  Regel  darf  nur  unter  besonderen  nachfolgend  näher  bezeichneten  Verhältnissen

abgewichen  werden.
3

Eine  Verstärkung  der  Bemannung  durch  Vermehrung  der  Mannschaft,  oder  dadurch,
daß  ein  Matrose  an  die  Stelle  des  Schiffsjungen  zu  treten  hat,  darf  in  Betracht  kommen:
a)  bei  Schiffen  von  schwerfälliger  oder  unzweckmäßiger  Form  oder  Einrichtung;
b)  bei  Schiffen,  auf  welchen  Großsegel  gebraucht  werden.

4.

Eine  Verminderung  der  Bemannung  oder  der  Ersatz  eines  Matrosen  durch  einen
Schiffsjungen  darf  mit  Ausnahme  der  unter  Ziffer  2,  a)  erwähnten  Schiffe  unter  50t
Tragfähigkeit  in  Betracht  kommen:

a)  bei  größeren  Schiffen,  welche  mit  außerordentlichen  mechanischen  Hilfsmitteln  zur
Handhabung  der  schweren  Anker  und  Schleppstränge,  zum  Anholen  und  Absetzen
der  Schiffe  usw.  ausgerüstet  sind;

b)  bei  Schiffen,  welche  nach  Angabe  des  Attestes  nur  für  bestimmte  kurze  Strecken
zugelassen  sind,  als  welche  im  allgemeinen  Strecken  von  weniger  als  50  km
angesehen  werden.
        <pb n="865" />
        Nr.  61.  765

b)  für  Dampsschiffe.
5

Die  Schiffsbemannung  besteht  außer  dem  mit  Schifferpatent  versehenen  Schiffsführer
aus  Matrosen,  Schiffsjungen,  Maschinisten  und  Heizern.
Bei  der  Festsetzung  der  Bemannung  gilt  für  Matrosen  und  Schiffsjungen  das  in
Ziffer  1  Bemerkte.
Als  Regel  sind  —  außer  dem  Schiffsführer  —  die  nachstehend  verzeichneten  Mannschaften
  als  erforderlich  zu  erachten:
1.  Für  Schrauben-  und  Raddampfer  von:

 

 

Bis  60  am  Heizfläche  60—  120  qm  Heizfläche  120—200  am  Heizfläche

 

 

»  1  Maschinist  1  Maschinist
1  Matrose  1  Maschinist1  Matrose  1  Heizer  3  Matrosen  2  Heizer
1  Mann  1  Mann  1  Mann  2  Mann  3  Mann  3  Mann

 

 

 

—  —
#

 

Zusammen  2  Mann  Zusammen  3  Maun  Zusammen  6  Mann

 

 

 

 

2.  Für  Schraubendampfer  von:

 

200—320  am  Heizfläche  Über  320  qm  Heizfläche

 

 

3  Matrosen  2  Maschinisten  4  Matrosen  2  Maschinisten
1  Junge  2  Heizer  1  Junge  4  Heizer
4  Mann  4  Mann  5  Mann  6  Mann

 

 

 

V

Zusammen  8  Mann

 

 

Zusammen  11  Mann

3.  Für  Raddampfer  von:

 

 

 

200—260  qm  Heizfläche  260—320  am  Heizfläche  Über  320  am  Heizfläche

 

 

 

 

4  Matrosen  2  Maschinisten  5  Matrosen  2  Maschinisten  Matrosen  Maschinisten
1  Junge  2  Heizer  1  Junge  4  Heizer  1  Junge  6  Heizer
5  Mann  4  Mann  6  Mann  6  Mann  7  Mann  8  Mann

 

—  —

 

 

 

Zusammen  9  Mann

“

Zusammen  12  Mann

 

“

Zusammen  15  Mann

 

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  auf  Güterdampfer  Anwendung.
        <pb n="866" />
        766

7.

Eine  Verstärkung  des  Maschinenpersonals  darf  in  Betracht  kommen  bei  Dampfern,
welche  durch  Vermehrung  der  Dampfapparate  mehr  Aussicht  und  Bedienung  erfordern.

Eine  Verminderung  der  Bemannung  an  Maschinisten  und  Heizern  darf  in  Betracht
kommen  bei  Dampfern,  welche  nach  Maßgabe  des  Attestes  nur  für  kurze  Lokalfahrten
bestimmt  sind  und  auf  welchen  dem  Maschinisten  Zeit  bleibt,  den  Kessel  ordnungsmäßig
mit  zu  versehen,  ferner  —  jedoch  unbeschadet  des  geordneten  Schichtwechsels  —  bei  Dampfern,
deren  besondere  Bauart  oder  Einrichtung,  insbesondere  hinsichtlich  der  Kessel,  der  Maschine
oder  der  Heizvorkehrungen  eine  erleichterte  Bedienung  ermöglicht.

Eine  Verminderung  der  Bemannung  an  Matrosen  und  Schiffsjungen  oder  der  Ersatz
eines  Matrosen  durch  einen  Schiffsjungen  darf  in  Betracht  kommen  bei  Dampfern,  welche
mit  außerordentlichen  mechanischen  Hilfsmitteln  zur  Handhabung  der  Anker  und  Schleppstränge
  usw.  ausgerüstet  sind.

8.

Wird  im  Schiffsattest  eine  stärkere  oder  geringere  Bemannung  vorgeschrieben,  als  sie
der  Regel  Ziffer  2  und  6  entsprechen  würde,  so  sind  die  Gründe  der  Abweichung  in  der
Untersuchungs-Verhandlung  anzugeben.  Etwaige  Beschwerden  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde.

Aulage  II.
Anweisung

betreffend  die  Feststellung  der  größten  zulässigen  Anzahl  von  Fahrgästen
auf  Personendampfschiffen  des  Rheins.

§  1.

Gemäß  §  11  der  am  1.  April  1905  in  Kraft  getretenen  Ordnung  für  die  Untersuchung
der  Rheinschiffe  liegt  der  Schiffsuntersuchungs-Kommission  die  Feststellung  der  größten  zulässigen
  Anzahl  von  Fahrgästen  auf  Personen-Dampfschiffen  ob.

Der  nach  §  4  genannter  Ordnung  stattfindenden  Anmeldung  bei  der  Untersuchungs-Kommission
  hat  der  Eigentümer  oder  Führer  eines  Personendampfschiffes  die  zur  Beurteilung
der  Größe  und  der  Bauart  des  Schiffes  geeigneten  Pläne  (Deckpläne,  Längenschnitt,  Hauptspantquerschnitt)
  sowie  die  in  §  2  verlangten  Skizzen  beizufügen.
        <pb n="867" />
        Nr.  61.  767

§  2.

Zur  Ermittelung  der  größten  zulässigen  Anzahl  von  Fahrgästen  ist  zunächst  der  Flächeninhalt
  der  zum  Aufenthalt  für  Fahrgäste  bestimmten  freien  Flächen,  sowie  der  Grundflächen
der  geschlossenen  Räume  auf  dem  Hauptdeck  und  Oberdeck  in  Quadratmetern  durch  Messung
im  einzelnen  festzustellen.  Die  unter  dem  Hauptdeck  liegenden  Räume  bleiben  außer  Betracht.

Die  Länge  des  Decks  ist  von  der  Hinterkante  der  Ankerwinde  am  Bug  bis  zu  dem
Punkte  am  Heck  zu  messen,  an  welchem  sich  Fahrgäste  noch  aufhalten  können,  ohne  von
der  Steuervorrichtung  belästigt  zu  werden.

Für  die  Bestimmung  der  Breiten  ist  die  Innenkante  der  Reeling  maßgebend.

Von  dem  also  ermittelten  Flächeninhalte  sind  in  Abzug  zu  bringen:

Sämtliche  Aufbauten,  soweit  deren  Oberflächen  nicht  als  Sitzlätze  benutzt  werden
können,  Verbindungsgänge,  Treppen,  Luken,  Decklichter,  Niedergangskappen,  Maschinenschornstein
  und  Kesselummantelung,  Steuerstuhl,  Ankerwinden,  Kompaßhäuschen,  Kranen,
Maste  und  Windwerke,  innenbords  geführte  Boote,  sofern  diese  nicht  so  hoch  angebracht
oder  aufgehängt  sind,  daß  Fahrgäste  sich  darunter  aufhalten  können,  Räume  für  Gepäck,
Viehgehege  und  dergleichen.

Für  den  Eintrag  der  Ausmaße  sind  vom  Schiffseigner  Skizzen  der  zu  vermessenden
Deckflächen  in  geeignetem  Maßstab  beizubringen.

§  3.

Auf  das  Quadratmeter  des  ermittelten  Flächeninhalts  dürfen  höchstens  3  Fahrgäste
gerechnet  werden,  so  daß  auf  den  Fahrgast  0,33  qm  Fläche  entfällt.  Je  nach  der  Größe,
der  Bauart  und  der  Bestimmung  des  Schiffes,  sowie  nach  den  bei  der  Besichtigung  sich
ergebenden  besonderen  Umständen  ist  eine  Beschränkung  der  so  festgestellten  Anzahl  von  Fahrgästen
  dahin  vorzunehmen,  daß  für  den  Fahrgast  eine  größere  Fläche  gerechnet  wird.  Die
hierfür  maßgebenden  Gründe  sind  schriftlich  niederzulegen.

Den  Sachverständigen  ist  es  anheimgegeben,  eine  praktische  Erprobung  der  Stabilität
des  Schiffes  vorzunehmen.

In  keinem  Falle  darf  die  zulässige  Tragfähigkeit  des  Schiffes  bei  Aufnahme  der  ermittelten
  Personenzahl  unter  Berechnung  eines  Gewichtes  von  75  kg  für  jede  Person  überschritten
  werden.

§  4.

Ist  der  Schiffseigner  mit  der  festgestellten  größten  zulässigen  Anzahl  von  Fahrgästen
nicht  einverstanden,  so  ist  ihm  anheimzugeben,  durch  eine  revisionsfähige  Stabilitätsberechnung
  mit  Krängungsversuch  oder  durch  praktische  Erprobung  die  Berechtigung  seines  Einwurfs

  zu  erweisen.
137
        <pb n="868" />
        768

Werden  bei  der  Erprobung  an  Stelle  von  Personen  Lasten  verwendet,  so  ist  das  der
Personenzahl  entsprechende  Gewicht  der  Lasten  um  10%  zu  erhöhen.

Bei  der  Stabilitätsberechnung,  sowie  bei  der  Erprobung  muß  nachgewiesen  sein,  daß
in  die  tiefstliegenden  Fenster  und  in  solche  Schiffsöffnungen,  welche  unmittelbar  in  den
Schiffsraum  führen  und  nicht  wasserdicht  verschließbar  sind,  Wasser  nicht  eintritt.  Auch
dürfen  sonstige  Bedenken  nicht  vorhanden  sein.

§  5.

Soll  für  ein  zur  Zeit  des  Erlasses  gegenwärtiger  Anweisung  bereits  im  Betrieb  befindliches
  Personendampfschiff  die  größte  zulässige  Anzahl  von  Fahrgästen  nachträglich  festgestellt
  werden,  so  sind  mit  dem  bezüglichen  Gesuch  möglichst  die  in  §  1  Absatz  2  bezeich
neten  Schiffspläne  einzureichen.  In  jedem  Falle  sind  die  in  §  2  geforderten  Skizzen  der
zur  Vermessung  gelangenden  Deckflächen  beizufügen.

Nr.  24149.

 

Bekanntmachung,  Fälschung  von  Reichsstempeln  aus  Wertpapieren  betreffend.
fl.  Staatsministerien  des  fKöniglichen  Hauses  und  des  Außern  und  der  Finanzen.

Nachstehend  folgt  Abdruck  der  in  der  Nummer  58  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche
Reich  vom  18.  September  1906  auf  Seite  1199  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  15.  September  1906  zur  entsprechenden  Wahrnehmung.

München,  den  22.  September  1906.
J.  V.  I.V.

Staatsrat  v.  Bever.  Staatsrat  v.  Pausch.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  eines  unterm  heutigen  Tage  vom  Bundesratsausschusse  für  Zoll=  und
Steuerwesen  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesratsausschusse  für  Handel  und  Verkehr  gefaßten
Beschlusses  wird  folgendes  bekannt  gegeben:

1.  Die  Nachforderungen  an  Reichsstempelabgabe  hinsichtlich  derjenigen  Aktien  der
k.  k.  Osterreichischen  privilegierten  Südbahn-Gesellschaft  mit  gefälschtem  Reichsstempel,
  welche  sich  nachweislich  vor  dem  1  September  1906  im  Inlande  befunden
haben,  werden  aus  Billigkeitsrücksichten  unter  der  Voraussetzung  niedergeschlagen,
daß  die  Stücke  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter  2  mit  dem  Kontrollstempel
        <pb n="869" />
        Nr.  61.

769

versehen  werden  und  die  Einreicher  von  Aktien  der  bezeichneten  Art  ohne  Rücksicht
auf  die  Echtheit  oder  Unechtheit  des  aufgedruckten  Reichsstempels  die  unter  2  vorgesehene
  Gebühr  zu  entrichten  freiwillig  übernehmen;  soweit  von  den  Stücken  eine
Reichsstempelabgabe  bereits  nacherhoben  worden  ist,  ist  sie  unter  der  gleichen  Voraussetzung
  zu  erstatten.  Die  Ansprüche  der  Steuerverwaltung  gegen  diejenigen,
welche  die  Wertpapiere  mit  gefälschtem  Stempel  wissentlich  in  den  inländischen
Verkehr  gebracht  haben,  werden  nicht  berührt.

Aktien  der  Osterreichischen  Südbahngesellschaft,  die  sich  nach  der  Bescheinigung  einer

inländischen  Bankfirma  oder  sonst  nachweislich  vor  dem  1.  September  1906  mit
einem  Reichsstempelabdrucke  versehen  im  Inlande  befunden  haben,  sind  auf  Antrag
gegen  Entrichtung  einer  Gebühr  von  20  Pf.  für  jedes  Stück  und,  wenn  ein
Stück  über  mehrere  Aktien  lautet,  für  jede  Aktie  ohne  Prüfung  der  Echtheit  oder
Unechtheit  des  Stempels  mit  der  zu  1  bezeichneten  Wirkung  durch  die  Hauptsteuerämter
  für  inländische  Gegenstände  in  Berlin  und  Cöln  a.  Rh.,  das  Hauptsteueramt
  Breslau  II,  das  Hauptsteueramt  Frankfurt  a.  M.,  die  Kreiskasse  von
Oberhayern  in  München,  die  Hauptzollämter  Dresden  II  und  Leipzig  II,  das
Hauptzollamt  Bremen  und  das  Stempelkontor  Hamburg  mit  einem  Kontrollstempel
abzustempeln,  sofern  die  Einreichung  der  Stücke  binnen  drei  Monaten  nach  der
Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  erfolgt.  Die  Einreichung  hat  mittels  eines
Umschlagbogens  in  doppelter  Ausfertigung  zu  erfolgen,  auf  welchem  die  Nummern
der  eingereichten  Stücke  aufzuführen  sind.  Die  zweite  Ausfertigung  ist  dem  Einreicher
  mit  einer  Bescheinigung  der  erfolgten  Abstempelung  der  darin  aufgeführten
Stücke  und  mit  Quittung  über  die  gezahlte  Gebühr  zurückzugeben.

Diejenigen  Stücke,  für  welche  der  Nachweis,  daß  sie  sich  vor  dem  1.  September
  1906  im  Inlande  mit  einem  Reichsstempelabdrucke  versehen  befunden  haben,
nicht  einwandfrei  erbracht  werden  kann,  oder  die  erst  nach  Ablauf  der  Einreichungsfrist
  zur  nochmaligen  Abstempelung  vorgelegt  werden,  sind,  und  zwar  ohne  Entrichtung
  einer  Gebühr,  zur  Abstempelung  mit  dem  Kontrollstempel  nur  zuzulassen,
wenn  durch  die  amtliche  Prüfung  die  Echtheit  des  ursprünglichen  Stempels  zweifelsfrei
  festgestellt  wird.  Stücke,  die  nach  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  zur
Versteuerung  angemeldet  werden,  sind  neben  dem  Reichsstempel  auch  mit  dem
Kontrollstempel  —  letzteres  unentgeltlich  —  zu  versehen.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  noch  andere  als  die  vorbezeichneten  Abstempelungsstellen
  für  die  Anbringung  des  Kontrollstempels  zuzulassen

Der  Kontrollstempel  besteht  aus  einem  in  der  äußeren  Form  eigenartig  gehaltenen
Stempel,  dessen  Ausmessungen  in  den  äußersten  Grenzen  2,7:  3,1  cm  betragen.
        <pb n="870" />
        770

In  der  Mitte  des  Stempels  befindet  sich  eine  Halbfigur  einer  sitzenden  Germania,
die  sich  auf  Schwert  und  Schild  stützt.  Der  Stempel  trägt  die  Inschrift
„Reichsstempelabgabe“,  „zwanzig  Pfennig“  und  die  Unterscheidungsnummer  der
Abstempelungsstelle.

Hat  die  Kontrollstempelung  unentgeltlich  zu  erfolgen,  so  ist  das  Stück  mit
dem  handschriftlichen  Vermerk  „ohne  Gebühr“  zu  versehen  und  dieser  Vermerk
so,  daß  er  leserlich  bleibt,  mit  dem  Kontrollstempel  zu  überdrucken.

5.  Die  erhobenen  Gebühren  fließen  nach  Abzug  der  nach  §  81  des  Reichsstempelgesetzes
  zu  berechnenden  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  zur  Reichskasse.  Sie
sind  unter  den  Einnahmen  aus  den  Reichsstempelabgaben  zu  verrechnen.

Berlin,  den  15.  September  1906.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Stengel.

Nr.  8224/VI.

 

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegeuheiten.

Auf  die  am  1.  Oktober  1906  zur  Eröffnung  gelangende  zweigleisige  Hauptbahn
Donauwörth—Treuchtlingen  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für
die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Hauptbahnen
  und  auf  die  am  gleichen  Tage  zur  Eröffnung  gelangenden  Lokalbahn  Fünfstetten  —
Monheim  die  in  der  gleichen  Ordnung  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  25.  September  1906.

v.  Frauendorfer.

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  .  —  —  —  —  —  —

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  direktor  und  Oberforstrat  Franz  Ritter  von

des  Königreiches.  Hörmann  in  München  für  seine  Person

–4  als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:  Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  H.,  Fol.  97,
am  18.  September  1906  der  K.  Hofjagd:  Akt  Nr.  21693.
        <pb n="871" />
        Grsetzund  Vererduungsrurt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  62.

München,  den  29.  September  1906.

—..

 

II

Inhalt#:

Bekanntmachung  vom  26.  September  1906,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.
—  Ordens-Verleihungen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

–  .  —  —  —  —  —

 

Nr.  24541.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  September  1906
—  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  September  1906  Nr.  57  Seite  1197  —
zum  Abdrucke  gebracht.

München,  den  26.  September  1906.

J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.

 

138
        <pb n="872" />
        772

Bekanntmachung

zur  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906
(Reichs-Gesetzbl.  S.  695).

Auf  Grund  des  §  102  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze")  bestimme
  ich,  daß  hinsichtlich  der  im  Auslande  für  den  Verkehr  nach  und  durch  Deutschland
mit  Ausnahme  des  Bodensee-Rundreiseverkehrs  ausgegebenen  Fahrkarten  die  Vorschriften  über
die  Besteuerung  der  Personenfahrkarten  mit  dem  1.  Oktober  1906  in  Kraft  treten.

Die  Vorschrift  des  §  102  Satz  1  der  Ausführungsbestimmungen  in  betreff  der  zusammengestellten
  Fahrscheinhefte  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Berlin,  den  13.  September  1906.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

—–—  —  —  ——

*)  Zentralblatt  S.  979.

Ordens-Verleihungen.

 

 

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  6.  September  1906

allergnädigst  bewogen  gefunden,  der  Großherzoglich
  Badischen  und  Herzoglich  Sächsischen
Kammersängerin  Ernestine  Schumann-Heink,
  dem  K.  Sächsischen  Kammersänger
Karl  Burrian  und  dem  Glroßherzoglich
Mecklenburgischen  Oberregisseur  und  Kammersänger
  Hermann  Gura  die  Ludwigs-Medaille,

–.  —  —

Berichtigung

Abteilung  für  Wissenschaft  und  Kunst,  zu
verleihen.

 

Auszug  aus  der  Adels.  Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  24.  September  1906  der  EAcchitekt,
K.  Professor  Emanuel  Ritter  von  Seidl,
Ehrenmitglied  der  K.  Akademie  der  bildenden
Künste  in  München  für  seine  Person  als
Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  S,  Fol.  144,
Akt  Nr.  22095.

 

 

zur  Bekanntmachung  des  K.  Kriegsministeriums  vom  5.  Juli  190é6  betreffend  die  Reichsmilitärpensionsgesetze
  vom  31.  Mai  1906,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  43  S.  339  ff.
1.  in  Anlage  1  ist  in  Ziff.  9  —  Seite  8  —  statt  „zu  Nr.  3“  zu  setzen  „zu  Nr  4“;
2.  in  Anlage  2  ist  in  Ziff.  15  —  Seite  17  —  statt  „im  Absatz  2,  3“  zu  setzen

„in  Absatz  2  und  3“;

3.  im  Muster  9  des  Beihefts  Seite  34  (B)  Bemerkungen  ist  zu  2  vorletzte  Zeile
hinter  dem  Wort  „vollen“  zu  setzen  „Verstümmelungszulage“.
        <pb n="873" />
        esetz  und  LL

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  63.

München,  den  15.  Oktober  1906.

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  12.  Oktober  1906,  die  Verhandlungen  der  Landräte  für  das
Jahr  1907  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober  1906,  Dritter  Nachtrag  zum  Gesamtverzeichnis
der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
9.  Oktober  1906,  den  Vollzug  des  Börsengesetzes  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihung.  —
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  21611.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  frerhandlungen  der  Landräte  für  das  Jahr  1907
etreffend.

Im  Namen  Seiner  Mofjestät  des  Königs.
Cuitpold,

EIIIIIIIIIIIIIII
Regent.

Wir  finden  Uns  im  Hinblicke  auf  Art.  19  und  20  des  Landratsgesetzes  vom
28.  Mai  1862  bewogen,  die  Eröffnung  der  Landratsversammlungen  für  das  Jahr  1907  auf
Montag,  den  5.  November  1000

an  den  Sitzen  der  Kreisregierungen  festzusetzen  und  beauftragen  die  Kreisregierungen,  Kammern
139
        <pb n="874" />
        774
des  Innern,  die  Einberufung  hienach  zu  veranlassen.

Hintersee,  den  12.  Oktober  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
die  K.  Regierungen,  Der  General-Sekretär:
Kammern  des  Innern.  Ministerialrat  Schreiber.

 

Nr.  21419.

Bekauntmachung,  Dritter  Nachtrag  zum  Gesamtverzeichnis  der  den  Militäranwärtern  in  den
Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.

##Staalsministerium  des  Innern  und  fl.  friegsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  das  Ausschreiben  vom  8.  November  1903  —  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  513  ff.  —  wird  nachstehend  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  7.  September  1906,  abgedruckt  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  1184  ff.,
veröffentlicht.

München,  den  4.  Oktober  1906.

A.  B.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Speidel.
        <pb n="875" />
        Nr.  63.  775

Nachstehend  wird  der  dritte  Nachtrag  zu  dem  durch  Bekanntmachung  vom  3.  August  1903
(Zentralblatt  S.  485)  veröffentlichten  —  unter  dem  31.  August  1904  (Zentralblatt  S.  318)
und  dem  27.  September  1905  (Zentralblatt  S.  294)  abgeänderten  —  Gesamtverzeichnisse
der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.

Berlin,  den  7.  September  1906.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

 

Vritter  Nachtrag

zu  dem

Gesamtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
vorbehaltenen  Stellen.

Anmerkungen:  1.  Die  in  den  Verzeichnissen  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  ausschließlich
vorbehalten,  sofern  bei  den  einzelnen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.
2.  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege
des  Aufrückens  bezw.  der  Beförderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  “  bezeichnet.

 

Angabe  Bezei
«  ilitär-  Bezeichnung
bei  den  für  Miltter.  der  Behörden,  an  welche  die

Bezeichnung  der  Stellen.  ließlic  bestimmten  Bewerbungenzrichtensind,  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem  .  .
-  .  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anlüaifange
  dieselben  stellung  gewünscht  wird.

 

 

 

 

I.  Königreich  Preußen.
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

 

 

Die  Nr.  1
Preußisch-hessische  Eisenbahngemeinschaft  Beiallenhessischen  Stellen
äl  1  d  haben  die  belsi  en
erhält  fo  gende  Fassung:  Staatsangehörigen  ben
Vorzug’  (#§  18  Ziffer  1
der  Anstellungsgrundsätze).

*Hauptkassenkassierer,  zusammen  als  eine
*Betriebskontrolleure,  Gruppe  mindelitär=
  und  der  Zivilanwärter
  in  höhere
Gruppen  erfolgt  na
der  Reihenfolge,  die  si
aus  dem  Anteilsverhältnis
  ergibt.

139*
        <pb n="876" />
        776

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für.  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung

  gewünscht  wird

Bemerkungen.

 

*Ober-Gütervorsteher,
*Ober-Kassenvorsteher  und
"(nichttechnische)  Eisenbahnsekretäre
einschließlich  der
*Materialienverwalter  erster  Klasse,
Bahnhofsvorsteher,
Gütervorsteher,
Kassenvorsteher,
Eisenbahnassistenten  einschl.
Bahnhofsverwalter  und
Materialienverwalter  zweiter  Klasse,
Stations=  und  Bureaudiätare,  sowic
Stationsaspiranten,
Brückengeldeinnehmer,

Fahrkartenausgeber,
Magazinaufseher,
Kanzlisten  erster  Klasse,
Kanzleidiätare,
Kanzleiaspiranten,
Fahrkartendrucker,
Bureau=  und  Kassendiener,
Lademeister,
Lademeisterdiätare,
Lademeisteraspiranten,

*  Zugführer,

*  Packmeister,

Schaffner,

Portiers  und  Bahnsteigschaffner,
Steuermänner,

Matrosen,

*  Bahnhofsaufseher,

zusammen  als  eine
Gruppe  mindestens
  zur  Hälfte.)1

zusammen  als  eine
Gruppe  mindestens
  zur  Hälfte.  f
läusammen  als  eine
Gruppe  zu  zwei
1  Dritteln.

zu  zwei  Dritteln.

mindestens  zur
Hälfte.

 

 

Für  die  preußischen

Stellen  der  Eisenbahndirektionsbezirke
  Breslau,
  Kattowitz  und
Magdeburg  die  Eisenbahndirektion
  in  Breslau.
  Für  die  preußhischen
  Stellen  der
Eisenbahndirektionsbezirke

  Erfurt,  Halle
(Saale)  und  Posen
die  Eisenbahndirektion
in  Halle  (Saale).  Für
alle  übrigen  preußischen
  Stellen  die  Eisenbahndirektion,
  in  deren
Bezirk  die  Stelle  zu
besetzen  ist.  Für  die
hessischen  Stellen  die
Königlich  Preußische
und  Großherzoglich
Hessische  Eisenbahndirektion
  in  Mainz
oder  die  Königliche
Eisenbahndirektion  in
Frankfurt  (Main).

 

1  Das  Aufrücken  der  Militär=
  und  der  Zivilanwärter
  in  höhere
Gruppen  erfolgt  nach
der  Reihenfolgc,  die  sich
aus  dem  Anteilsverhälmis
  ergibt.
        <pb n="877" />
        Nr.  63.  777

 

Angabe  Bezei
ç  .  rn  zeichnung
bei  den  für  Militär-der  Behörden,  an  welche  die

anwärter  nicht  aus-Bezeichnung
  der  Stellen.  ließlic  betimmten,  Bewerbungenzu  richten  snd,  4  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem  selbst  ist,  bei  welcher  die  An--kün
  fan  bieselten  stellung  gewünscht  wird.

 

Weichensteller  erster  Klasse,  —
*Stellwerksweichensteller,  —
Weichensteller,  —
Brückenwärter,  —
Bahnwärter,  —
Nachtwächter.  —
Bei  Nr.  2
Allgemeine  Bauverwaltung
sind  einzureihen
zwischen,  Brückenmeister“  und  „Schleusenmeister“:

vAbgabenrevisoren,  —
zwischen,  Polizeisergeant“  und  „Hafen-  (bleibt  unverändert.)
pflanzungsaufseher“:
Fähraufseher,  —
zwischen  „Maschinenwärter“  und
„Brückenmatrosen“:
Signalwärter.  —

 

 

 

 

 

V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

Bei  Nr.  1
Handels=  und  Gewerbeverwaltung  usw.

kommen  die  Absätze

„Kassen-  und  Bureaubeamte  bei  smindestens  .  .  .  .  Direktion.  ..  .  ..  .  “
den  Bernsteinwerken  in  Königsberg,


„Unterbeamte  dieser  Werke  als  soweit.  Direktioon  “
Produktenaufseher,  Wächter  und
Strandaufseher

in  Fortfall.

In  Nr.  2
Berg-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung
ist  dem  Absatze
„Schichtmeister  bei  den  Bergwerksdirektionen
  zu  Dortmund  und
Zabrze,  bei  den  staatlichen  Bergwerken,
  Hütten,  Salzwerken  und
Badeanstalten“  ·
(Erster  Nachtrag  1904  Zentralblatt
  S.  319)
        <pb n="878" />
        778

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

der  veh
Bewer

Bezeichnung
örden,  an  welche  die
ungen  zu  richten  sind,

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

yinzuzusügen:
mit  Einschluß  derjenigen  bei  den
Königlich  Preußischen  und  Herzoglich
  Braunschweigischen  Gemeinschaftswerken
  am  Unterharz
  sowie  derjenigen  bei  den
Königlich  Preußischen  und  Fürstlich
  Schaumburg-Lippischen  Gesamt-Steinkohlenbergwerken
  bei
Obernkirchen.
Am  Schlusse  der  Nr.  2  tritt  hinzu:
Kassen=  und  Bureaubeamte  bei  den
Bernsteinwerken  in  Königsberg,

Unterbeamte  dieser  Werke  als  Produktenaufseher,
  Wächter  und
Strandausseher.

mindestens

 

zur
Hälfte  mit  Ausschluß
  der  Stellen
  des  Hauptbuchhalterei-Vor-

  und  Vorstehers
  der  Handelsabteilung,
  des
Lagerverwalters
und  eines  Sekretärs
  als  Buchhalter.


soweit  die  Anwärter

  nicht  aus  den
zur  Grubenarbeit
nicht  mehr  tauglichen
  Bergleuten
der  Bersteinwerke
entnommen  werden.


 

Oberbergamt  in  Breslau.


Direktion  der  Bernsteinwerke
  zu  Königsberg

VIII.  Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.

Bei  Nr.  4  erhält  die  Uberschrift

„Landwirtschaftliche  und  Gärtner-Lehranstalten“


den  Zusatz:

und  die  landwirtschaftlichen  Versuchs=  und
Forschungsanstalten  in  Bromberg.

 

 

 

 

In  der  Bemerkung  zu

Nr.  4  und  5  (Erfter
Nachtrag  von  1904  Zentralblatt
  S.  319)  inß
hinter  „Gärtnerlehranstalten“einzuschalten:

und  die  landwirtschaftlichen
  Versuchsund
  Forschungsan.
stalten  in  Bromberg.
        <pb n="879" />
        Nr.  63.

779

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts--  und  Medizinal-Augelegenheiten.

Unter  Nr.  9a
Königliche  Akademie  zu  Posen
(Erster  Nachtrag  von  1904  Zentralblatt
  S.  320)  ist  statt
„Bureauhilfsarbeiter“
zu  setzen:
*Bureaubeamter.

 

 

X.  Kriegsministerium.

Unter  Nr.  1
Verwaltung  des  Zeughauses  zu  Berlin
ist  statt
„Sekretär  und  Registrator,  Bureauassistent"

zu  setzen:
Bureaubeamte.

 

 

II.  Königreich  Bayern.

E.  Staatsministerium  der  Finanzen.

3.  Etat  der  Zölle  und  indirekten  Steuern
erhält  folgende  Fassung:
a)  Außere  Amter:
Grenz-,  Revisions=  und  Hafen-Aufseher,

*  Grenz-,  Revisions=  und  Hafen-Oberaufseher,

*  Salzsteuer-Oberaufseher,
*Ländehüter  in  Passau  (Oberaufseher),
*  Hafenmeister,
*  Zolleinnehmer,
*  Steueradjunkt,
*  teuerrevisor,
*  Steuerverwalter,
ollbergangssteuer-Einnehmer,
Registratoren  und  Kanzleifunktionäre
  bei  den  Hauptzollämtern.

 

zu  drei  Vierteln.

zur  Hälfte.

zu  zwei  Dritteln.
zur  Hälfte.

zu  zwei  Dritteln.

zur  Hälfte.

 

Generaldirektion  der
Zölle  und  indirekten
Steuern.
        <pb n="880" />
        780

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

b)  Generaldirektion  der  Zölle  und
indirekten  Steuern:

*  Boten  und  Diener,

Kassediener,
Registratur=  und  Kanzleifunktionäre,
*  Kanzlisten,

'Registratoren,

*  Sekretäre,

*  Kassaoffizianten.

In  Ziffer  1.  Ministerium:

a)  bei  den  Stellen  der  „Kalkulatoren“
ist  als  Bemerkung  in  Spalte  4  anzufügen:


b)  die  Stellen  der  „Pförtner“  sind
Aufrückungsstellen  und  als  solche  mit
einem  Stern  zu  bezeichnen.

In  Ziffer  2.  Militär-Kassenwesen
sind  die  unter
a)  Generalmilitärkasse  aufgeführten
Stellen  der  „Kassendiener“  Aufrückungsstellen
  und  als  solche  mit  einem  Stern
zu  bezeichnen.

 

 

zur  Hälfte.

 

Generaldirektion  der
Zölle  und  indirekten
Steuern.

 

 

6.  Kriegsministerium.

III.  Königreich  Sachsen.
III.  Ministerium  des  Innern.

1.  Kreishauptmannschaften  usw.
vor  „Expedienten“  ist  das  Wort  „Heizer“
einzuschalten.
Die  Uberschrift  zu  Ziffer  12  hat  zu
lauten:
„Metcorologisches  Institut  zu  Dresden“,
ebenso  zu  Ziffer  29:
„Statistisches  Landesamt".

 

 

 

 

 

Soweit  es  die  Verwendung
  im  Oilfsreferatsdienste
  des  Krieg  Sministeriums
  erforderlich
macht,  werden  in  Kalkulatorenstellen
  auch  besonders
  geelgnete  Intendantursekreräre
  berufen.
        <pb n="881" />
        Nr.  63.  781
Angabe  .
.  .  ....  Bezeichnung
bei  den  f  B  Milttr-  der  Behörden,  an  welche  die
Bezei  barrer  nich  Bewerbungen  zurichten  sind,
ezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

 

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

 

IV.  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

20c)  Akademische  Institute.

3.  Technische  Hochschule  zu  Dresden.
bei  „Expedient“  und  „Hausinspektor“
ist  in  Spalte  2  zu  setzen:

 

 

„zur  Hälfte“.
VI.  Finanzministerium.
Ziffer  Ga.  Weinbergs=  und  Kellerei-Verwaltung

  nebst  den  zugehörigen  Vorträgen
  ist  zu  streichen.

 

 

IV.  Königreich  Württemberg.

II.  Im  Justizdepartement.

Bei  Ziffer  14  ist  statt:
„Stuttgart  und  Ulm“
zu  setzen:
„Stuttgart,  Ulm  und  Tübingen“.

III.  Im  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

B.  Verkehrsabteilung.
J0)  Post-und  Telegraphenverwaltung.

Ziffer  47.  „Magazinsverwalter  bei
der  Druckerei=  und  Drucksachenverwaltung“
nebst  der  zugehörigen  Bemerkung  ist  zu
streichen.  .

Die  weiteren  Stellen  48—50  erhalten
  die  Ziffern  47—49.

 

 

IV.  Im  Departement  des  Innern.

Ziffer  12,  13,  18  und  20  erhalten
folgende  Fassung:

12.  Hausmeister,  Haus=  und  Bureaudiener
  bei  den  Staatsirrenanstalten,

13.  Torwarte  und  Nachtwächter  bei  den
Staatsirrenanstalten,

18.  Bäcker,  Bäckerburschen,  Metzger,
Schreiner,  Schneider,  Schuhmacher,
Gutsaufseher,  Stallschweizer,  Pferdeknechte
  bei  den  Staatsirrenanstalten,

20.  Guts=  und  Gestütsverwalter  zu  St.

Johann,

 

 

 

unverändert.

 

 

 

In  der  Bemerkung  ist
statt:  „2  Stellen  beie
der  Pathol.  anat.  Anstalt"
  zu  setzen:  „4  Stellen
  bei  dem  Vathologischen
  Institute“.

140
        <pb n="882" />
        782

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

Als  Ziffer  23  ist  einzuschalten:

23.  Kanzleigehilfe  bei  dem  Landoberstallmeisteramt
  und  der  Landgestütskasse.
Bei  Ziffer  25  ist  zu  streichen:

„Bureaugehilfe  und“
In  Ziffer  28  ist  statt
„des  Zentraleichungsamts“

zu  setzen:

„bei  der  Zentralstelle  für  Gewerbe
und  Handel“.

 

Landgestütskommission
zu  Stuttgart.

 

V.  Im  Departement  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bei  Ziffer  5  sind  die  Worte:
„Hilfsaufwärter  bei  dem  Evangelischen
  Konsistorium“
zu  streichen.
9  B.  i,  k,  p,  s  erhalten  folgende
Fassung=  »
i)  Chemisches  Institut:
Erster,  zweiter  und  dritter  Diener;
k)  Physiologisch-chemisches  Institut:
Erster  und  zweiter  Diener;

p)  Physiologisches  Institut:
Erster  und  zweiter  Diener;

§)  Forstliche  und  andere  Institute:
Diener;

es  tritt  hinzu:

u)  Alte  Aula:
Diener.

Unter  9  C.  „Bei  der  Landwirtschaftlichen
  Anstalt  zu  Hohenheim“  ist  am
Schlusse  anzufügen:

„Diener  am  Technologischen  Institut“.


Der  Vortrag  unter  9P  hat  zu  lauten:
„P.  Bei  den  2  katholischen  Schullehrerseminaren
  und  den  2  katholischen
  Präparandenanstalten
zu  Gmünd  und  Saulgau.
Diener  (je  1).“

 

unveré

 

indert.

Akademisches  Rektoramt
zu  Tübingen.

Direktion  der  Landwirtschaftlichen
  Anstalt  zu
Hohenheim.
        <pb n="883" />
        Nr.  63.  783

 

Angabe

«  «  --·  Bezeichnung
bei  den  für  Militär-  ..  »
anwärter  nicht  aus-  der  Behörden,  an  welche  die

Bezeichnung  der  Stellen.  ließlich  eftimmten  —  woraken  sidd,  Vemerkungen.
Umfange  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  sind.  stellung  gewünscht  wird.

 

Unter  „10  A.  Bei  der  Königlichen
Landesbibliothek  zu  Stuttgart“

ist  statt  „Diener“  zu  setzen:
„Erster  und  zweiter  Diener“.
In  „10  B.  Bei  der  Königlichen
Naturaliensammlung  zu  Stuttgart“
tritt  hinzu:
„Hausknecht  und  Aufseher“.

Unter  „10  C.  Bei  der  Königlichen
Staatssammlung  vaterländischer  Kunstund
  Altertumsdenkmale  zu  Stuttgart“

ist  statt  „Kustos“  zu  setzen:
„Hausverwalter“.

 

 

 

VI.  Im  Departement  der  Finanzen.

Ziffer  7  erhält  folgende  Fassung:
7.  Hauptzollamts-,  Hauptsteueramtsund
  Zollamtsdiener,  Kopisten  bei  den
Kameralämtern,  bei  den  Hauptzoll-  unverändert.
ämtern  und  bei  dem  Hauptsteueramte
  Stuttgart.
An  Stelle  der  Ziffern  24—27  ist
zu  setzen:
24.  Amtsdiener.  unverändert.

 

 

 

 

V.  Großherzogtum  Baden.
II.  Ministerium  der  JIustiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

Zu  streichen  sind  die  Stellen  unter:

15.  Schreibgehilfen,  Kanzleigehilfen  und
lediglich  mit  Schreibwerk  beschäftigte
*Kanzleiassistenten  des  Gewerbeschulrats,


16.  Diener  und  Heizer  des  Gewerbeschulrats,
  der  Baugewerkeschule  und  der
Kunstgewerbeschulen,  sowie  Aufseher
der  Kunstgewerbeschulen.

 

 

 

140*
        <pb n="884" />
        784

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

III.  Ministerium  des  Innern.

In  Ziffer  2  ist  hinter  den  Worten  „und
dem  Statistischen  Landesamte“  anzufügen:
„sowie  dem  Landesgewerbeamte
(Abteilung  1  und  II),  ferner
Diener  und  Heizer  der  Baugewerkeschule
  und  der  Kunstgewerbeschulen
  sowie  Aufseher
der  Kunstgewerbeschulen“.
In  Ziffer  18  ist  statt  „bei  der  Landesgewerbehalle"
  zu  setzen:
„beim  Landesgewerbeamte  (Abteilung
  1  und  I.“"

IV.  Ministerium  der  Finanzen.

In  Ziffer  8  ist  bei
„Etatsmäßige  Steuereinnehmereigehilfen"
  zu  dem  Kreuz  noch
ein  Stern  zu  setzen.

Ferner  ist  „Steuereinnehmer“  in
Zeile  1  zu  streichen  und  dafür  als  neue
Ziffer  8  a  zu  setzen:

Sa.  Stenereinnehmer,

 

zu  zwei  Dritteln,
mindestens  aber
100  Stellen.

 

Steuerdirektion.

VI.  Großherzogtum  Heseen.
II.  Geschäftsbereich  des  Ministeriums  des  Innern.

Ziffer  26  „Hofbibliothek-Kanzleiinspektor“
  ist  zu  streichen.

III.  Geschäftsbereich  des  Ministeriums  der  Justiz.

Bei  Ziffer  1  ist  statt:
„Kanzlisten  und  Kanzleigehilfen“
zu  setzen:
„Kanzlei-Inspektor  und  Kanzlisten“.


Die  unter  Ziffer  2,  4  und  6  aufgeführten
  Stellen  der  „Kanzleidiener“,
„Hausbeschließer“,  „Kanzlei-Inspektoren“
und  „Kanzlisten“"  sind  Aufrückungsstellen  und
als  solche  mit  einem  Stern  zu  bezeichnen.

In  Ziffer  13  sind  die  Worte  „und
Gefangenwärter"“  zu  streichen.
        <pb n="885" />
        Nr.  63.  785

 

Angabe  Bezei
·  ·  ·-«,  Bezeichnung
bei  den  für  Nilitr.)  der  Behorden  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zurichten  sind,  Bemerkungen.
Stellen,  in  welchem  wenn  es  nicht  die  Behörde
Umfange  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  find.  stellung  gewünscht  wird.

 

 

 

 

IV.  Geschäftsbereich  des  Ministeriums  der  Finanzen.

Es  ist  neu  einzufügen  hinter  Ziffer  7;:
„va.  Bureauassistent  beider  Staatsschuldenkasse“,

und  hinter  Ziffer  27:
„27à.  Strommeister“,
Es  sind  zu  streichen  die  unter  Ziffer  10
u.  11  aufgeführten  „Kanzlisten  und  Kanzleidiener
  bei  der  Direktion  der  Hessisch-Thüringischen
  Staatslotterie“,  ferner  in
Ziffer  30  die  Worte:  „und  Schreibgehilfe“.

 

 

 

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

III.  Finanzministerium.

3.  Beim  Revisions-Departement.
Es  treten  hinzu:

 

Registrator,  —  Großherzogliches  Mili—
Kalkulator.  —  tär-Departement  zuss  Lhere  wissenschaftliche
Schwerin.
IV.  Justizministerium  und  die  Abteilungen  desfelben  für  geistliche,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten.

Es  treten  hinzu:
7.  Bei  der  Universität  zu  Rostock:  bwechselnd
endant  an  der  Frauenklinik.  abwechselnd.  .  9
8.  Beider  Landesirrenheilanstalt  zu  Sachsen-  —  or  L  böhere  wiseenschalich
rg.  ildung.
Magazinverwalter.  —  Schwerin.

 

 

 

IX.  Großherzogtum  MecklenburgStrelitz.

Es  tritt  hinzu:
15.  Zivilvorsitzender  der  Ersatzkommission
.  den  Aushebungsbezirk  Neubrandenurg.

Aktuar.  —  Großherzogliches  Militärkollegium
  zu  Neustrelitz.
        <pb n="886" />
        786

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

XXIV.  Freie  Bausestadt  Hremen.

Bei  Ziffer  2:
Staatsarchiv
sind  zu  streichen  die  Stellen  der  „Boten“.
Bei  Ziffer  14:
Gerichtskasse
ist  statt  „Kanzlist“  zu  setzen:
*  Kanzlisten.
Die  Ziffer  18:
Amtsanwaltschaft  Bremerhaven
nebst  den  zugehörigen  Vorträgen  ist
zu  streichen.
Bei  Ziffer  20:
Bandeputation
ist  die  Stelle  des  „Baukanzlisten“
zu  streichen.
Bei  Ziffer  22:

Deputation  für  Häfen  und  Eisenbahnen
ist  statt  „"Stationsvorsteher  im  Freibezirke“
  zu  setzen:

„Stationsvorsteher  im  Zollausschlußgebiete“.

Bei  Ziffer  23:

Tonnen=  und  Bakenamt

ist  statt  „Kanzlist“  zu  setzen:
„Kanzlisten“.
Bei  Ziffer  25:

Finanzdeputation
ist  hinzuzufügen:

Kassengehilfe  an  der  Generalkasse.

 

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei.

Regierungskanzlei.

XXV.  Freie  und  Bansestadt  Hamburg.

In  Spalte  1  ist
bei  Ziffer  1  statt:
„Düätarische  Hilfsarbeiter“,
bei  Ziffer  2,  9,  12  und  13  statt:
„Bureaugehilfen“,
bei  Ziffer  4,  5,  6,  7,  8,  11,  16,  17,  18a,
4  und  e  statt:
„Hilfsschreiber“,
        <pb n="887" />
        Nr.  63.  787
Angabe  Bezei
«  -  ilitär-  zeichnung
beden  sür  Krilnar  der  Behörden,  an  welche  die
Z  ..  .  Bewerbungen  zu  richten  sind,  t
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

bei  Ziffer  10  und  14  statt:
„Bureaudiätare“,
bei  Ziffer  15  statt:
„Düätare“,
zu  setzen:
„ständig  beschäftigte  Hilfsschreiber“.

Gleichzeitig  sind  zu  streichen:
in  Ziffer  9
„Kanzleigehilfen,
Hilfsschreiber“,
in  Ziffer  10
„Hilfsschreiber“,
in  Ziffer  12
„Hilfsschreiber“,
in  Ziffer  13
„Kanzleigehilfen“  und
in  Ziffer  14
„Lohnschreiber“.

In  Spalte  2  ist  bei  Ziffer  13  neben:
*  Pfändungsbeamte,
*Kanzlisten,
ständig  beschäftigte  Hilfsschreiber.

 

einzufügen:

„zur  Hälfte“.

 

XXVI.  Elsaß-Lothringen.

VII.  Verwaltung  für  Finanzen,  Gewerbe  (jetzt  Handel)  und  Domänen.

Ziffer  7.  Meliorationsbauverwaltung
nebst  den  zugehörigen  Vorträgen  ist  zu
streichen,  dafür  ist

unter  VIII.  Verwaltung  für  Landwirtschaft  und  öffentliche  Arbeiten

statt  „Z.  Wasserbauverwaltung“  zu  setzen:
3.  Wasser=  und  Meliorationsbauverwaltung

ferner  statt  „Fischereiwärter“:
„Fischerei=  und  Flußwärter“.
        <pb n="888" />
        788

Nr.  2294911.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Börsengesetzes  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Fauses  und  des  Außern.

Mit  Bezugnahme  auf  Ziffer  2  der  zum  Vollzuge  des  Börsengesetzes  unterm  21.  November
  1896  getroffenen  Bestimmungen  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  634)  wird  bekannt
gegeben,  daß  die  Funktion  des  Staatskommissärs  bei  der  Börse  in  Augsburg  an  Stelle
des  zur  Dienstleistung  in  das  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  einberufenen  K.  Regierungsund
  Fiskalrats  Dr.  Wilhelm  Wolf  dem  K.  Regierungsassessor,  Fiskaladjunkten  der  K.  Regierungsfinanzkammer
  von  Schwaben  und  Neuburg  Dr.  Karl  Neumaier  übertragen  wurde.

München,  den  9.  Oktober  1906.

J.  V.
Staatsrat  v.  Lößl.

 

Gofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  fänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  29.  September  1906  den  K.  Kammerjunker,
  Hauptmann  und  Adjutanten  bei  der
1.  Infanterie-Brigade  Walter  Freiherrn  von
Ruffin  und  den  Kaiserlich  deutschen  Legations-Sekretär
  Hermann  Freiherrn  von  Rotenhan,
  Leutnant  der  Reserve  des  K.  Bayer.
1.  Ulanen-Regiments,  auf  ihr  alleruntertänigstes
  Ansuchen  zu  K.  Kämmerern  zu  ernennen.

 

 

Ordens-Verleihung.

 

Im  Namen  Seiner  Klajestät  des  Köniys.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  30.  September  1906
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kammermusiker
  Lorenz  Schmid  in  München  die
Ludwigsmedaille,  Abteilung  für  Wissenschaft
und  Kunst,  zu  verleihen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

–——.  —

 

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  5.  Oktober  1906  der  K.  Generalmajor
  z.  D.  Eduard  Ritter  von  Graf
in  München  für  seine  Person  als  Ritter
des  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone
bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  G.,  Fol.  50,
Akt  Nr.  22935.
        <pb n="889" />
        Grseh-und  Verardunngshlat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  64.

München,  den  17.  Oktober  1906.

 

Inhalt:

Deks  antma.  chung  vom  11.  Oktober  1906,  die  Hafen=  und  Ländeordnung  für  den  Staatshafen  zu  Aschaffenburg
etreffend.

 

 

Nr.  6897/VIII.
Bekanntmachung,  die  Hafen=  und  Ländeordnung  für  den  Staatshafen  zu  Aschaffenburg  betreffend.
4#.  Staatsministerinmn  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  2.  Juli  1892  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1892,
S.  569)  erlassene  Hafen=  und  Ländeordnung  für  den  Staatshafen  zu  Aschaffenburg  wird
in  nachstehender  Weise  abgeändert  und  ergänzt:
I.  §  1,  Ziffer  3  erhält  nach  Buchstabe  f)  als  neue  Bestandteile  des  Hafengebietes:
g)  den  Hafendamm  zwischen  Hafen  und  Main  auf  dessen  ganze  Länge  zwischen  dem
Hafeneingang  oberhalb  des  Tores  und  Hafenmündung  unterhalb  der  Brücke,  mit
allen  seinen  Bestandteilen,

h)  die  von  der  Mainbrücke  zum  Hafendamm  führende  Treppe.
141
        <pb n="890" />
        790
II.  Hinter  §  15  wird  als  §  15a  eingeschaltet:

8  156  a.

Das  in  den  Staatshafen  eingebrachte  Floßholz  ist  nach  dem  Verkauf  aus
dem  Hafen  zu  entfernen  ünd  zwar  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  1.  Oktober
innerhalb  4  Wochen,  in  der  übrigen  Zeit  innerhalb  10  Tagen,  vom  Tage  des
Verkaufes  an  gerechnet.

Diese  Vorschrift  bezieht  sich  nicht  auf  Verkäufe  der  den  Aschaffenburger
Markt  beschickenden  Floßholzhändler  unter  sich.

Jeden  Verkauf  von  Holz,  welches  im  Hafen  liegt  oder  für  die  Aufnahme
in  den  Hafen  angemeldet  ist,  hat  der  Verkäufer  dem  Hafenmeister  anzuzeigen.

Wird  die  in  Absatz  1  festgesetzte  Liegefrist  beansprucht,  so  ist  auch  der
Käufer  zu  nennen,  denn  für  die  Einhaltung  der  Liegefrist  haftet  zunächst  der
Käufer.  Ist  dieser  jedoch  nicht  benannt  worden,  so  fällt  diese  Haftung  dem
Verkäufer  zu.

III.  In  §  22,  Abs.  1  werden  die  Worte:
pebenso  das  Doppelieren  (Aufeinanderschlagen)  der  zu  überwinternden  Flöße“
aufgehoben.
Dagegen  erhält  §  22  nach  Absatz  1  folgenden  Zusatz  als  Absatz  2:

Die  Hafenverwaltung  ist  ermächtigt,  im  Bedürfnisfalle  das  Doppeln  der
Bodenstücke,  d.  i.  jener  Flöße,  bei  denen  die  mittlere  Stammstärke  nicht  mehr
als  20  cm  beträgt,  anzuordnen,  jedoch  nur  in  der  Zeit  vom  15.  November
bis  1.  März.

IV.  §  33,  Absatz  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Bei  dem  etwa  für  erforderlich  erachteten  Doppeln  der  Bodenstücke
  sind  auch  die  oben  liegenden  Böden  so  zu  versichern,  daß  sie  nicht  abtreiben
  können.

V.  §  33,  Absatz  3  erhält  folgenden  Zusatz:

.......  Die  Hafenbehörde  ist  berechtigt,  im  Weigerungsfalle  ihre
Anordnungen  auf  Kosten  der  Schiffs-  oder  Floßeigentümer  nach  Maßgabe  des
Art.  20  des  Polizei-Strafgesetzbuches  zum  Vollzug  zu  bringen.

München,  den  11.  Oktober  1906.

v.  Frauendorfer.
        <pb n="891" />
        Gesetzund  Verurdunngs-gurk

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  65.

München,  den  30.  Oktober  1906.

 

Inhaltt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  25.  Oktober  1906,  die  außerordentliche  Zunahme  der  Forstfrevel
durch  Entwendung  von  Christbäumen  in  den  Regierungsbezirken  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  dann
von  Mittelfranken  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  19.  Oktober  1906,  die  Versendung  von  Sprengstoffen
  und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Land--  und  Wasserwegen  (Sprengstoff-Versendungsvorschrift)
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Oktober  1906,  Militäranwärterstellen
im  Reichsdienst  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Oktober  1906,  Erneuerung  der  Meldungen  der
in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden  aufgeführten  Militäranwärter  betreffend.

ÚÛ  —....  ——————  —  —  —  —  —  —  —

 

 

 

 

Nr.  23136.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  außerordentliche  Zunahme  der  Forstfrevel  durch
Entwendung  von  Christbäumen  in  den  Regierungsbezirken  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  dann
von  Mittelfranken  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottesz  Gnaden  Böniglicher  Prim  von  Gayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Gültigkeit  der  Verordnung  vom  1.  Dezember  1901,

die  außerordentliche  Zunahme  der  Forstfrevel  durch  Entwendung  von  Ehristbumen  in  den
        <pb n="892" />
        792

Regierungsbezirken  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  dann  von  Mittelfranken  betreffend
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  Seite  673  ff.),  auf  die  Dauer  von  weiteren  fünf  Jahren
vom  Ablaufe  ihrer  Geltungsdauer  an  zu  verlängern.

St.  Bartholomä,  den  25.  Oktober  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

J.  V.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Pfasf.  Staatsrat  Dr.  v.  Benle.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:

Ministerialrat  Brenner.

—.-Nr.

  16083.

 

Bekanntmachung,  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militärund
  Marineverwaltung  auf  Land=  und  Wasserwegen  (Sprengstoff-Versendungsvorschrift)  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Soweit  in  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und
Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Land=  und  Wasserwegen
(Sprengstoff-Versendungsvorschrift)  vom  15.  Februar  1894  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  98),  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  15.  Februar  1894,  betreffend  den
Verkehr  mit  Sprengstoffen  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  86)  für  maßgebend  erklärt
sind,  treten  an  deren  Stelle  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  27.  Juli  1905,
den  Verkehr  mit  Sprengstoffen  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  531).

München,  den  19.  Oktober  1906.
Dr.  Eraf  v.  Feilibzsch.

â  ————  —  —„  —„  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Nr.  22886.

 

Bekanntmachung,  Militäranwärterstellen  im  Reichsdienste  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  friegsministerinm.

Mit  Bezug  auf  das  Ausschreiben  vom  24.  Juli  1901  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  506  und  514)  folgt  nachstehend  Abdruck  der  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche
        <pb n="893" />
        Nr.  65.  793

Reich  Nr.  62  S.  1218  und  1219  veröffentlichten  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers
vom  6.  Oktober  1906.

München,  den  24.  Oktober  1906.
A.  B.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Krhr.  v.  Speidel.

 

Bekanutmachung.

Das  durch  Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1901  (Zentralblatt  S.  191)  veröffentlichte
  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  wird  an
den  betreffenden  Stellen  geändert  wie  folgt:

III.  Militärverwaltung.
Ziffer  13.  Kaiser  Wilhelms-Akademie  für  das  militärärztliche  Bildungswesen.

Der  zweite  Abschnitt  erhält  nachstehende  Fassung:
Lazarettinspektoren  als  Kassenkontrolleur  und  als  Hausinspektor.  Diese  Beamten
werden  aus  der  Zahl  der  angestellten  Lazarettverwaltungsbeamten  entnommen.
Ziffer  21.  Technische  Institute  der  Artillerie.
Es  tritt  hinzu:
Materialverwalter  beim  Militär-Versuchsamt  in  Berlin.
Ziffer  26.  Garnison-Bauwesen

erhält  folgende  Fassung:
26.  Militär-Bauwesen.

Militär-Bauregistratoren.
Berlin,  den  6.  Oktober  1906.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

 

ekanutmachung.

Das  durch  Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1901  (Zentralblatt  S.  198)  veröffentlichte
  Verzeichnis  derjenigen  Behörden  usw.,  welche  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern  im
Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen  sind,  wird  geändert
wie  folgt:
        <pb n="894" />
        794

 

 

 

 

—/A4#

Numm.
des  "  Bezeichnung  Bezeichnung
Stelen.  der  Behörden,  bei  welchen  die,  der  Behörden,  an  welche  die  An-Bemerkungen.
geichnisse  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
e  D.

 

 

 

Militärverwaltung.
a)  Preußisches  Kontingent.
Der  Abschnitt  „Technische  Institute  der  Artillerie“  erhält  folgende  Fassung:

 

I  und  II)Technische  Institute  der
Artillerie:
21.endant  und  Materialienverwaltern,  Die  Direktion  des  Militär-Verbeim
  Militär-Versuchsamte.  suchsamts  in  Berlin.
Zeichnungenverwalter  beim  Ar-CDas  Artillerie-Konstruktionsbureau
tillerie-Konstruktionsbureau.  in  Spandau.
Revisoren,  Das  Institut,  bei  dem  der  Bewerber
  angestellt  zu  werden
Unterbeamte.  wünscht.

 

 

Der  Abschnitt  „Garnison-Bauwesen“  erhält  die  Uberschrift:
Militär-Bauwesen.
Statt  „Garnison-Bauschreiber“  ist
zu  setzen:
Militär-Bauregistrator.

Berlin,  den  6.  Oktober  1906.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

 

Nr.  22887.

Bekanntmachung,  Erneuerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden
aufgeführten  Militäranwärter  betreffend.

R.  Staatsministeriuv  des  Innern  und  fK.  Kriegsministerinm.

Unter  Bezugnahme  auf  8  der  Anstellungsgrundsätze  vom  Jahre  165  wird  darauf

aufmerksam  gemacht,  daß  zur  Vermeiung  der  Streichung  in  den  Bewerberverzeichnissen  die
Wiederholung  der  Meldung  der  vor  dem  1.  Jannar  1906  in  denselben  vorgemerkten  Militäranwärter
  durch  letztere  bis  zum  1.  Dezember  1906  bei  sder  betreffenden,  die  Verzeichnisse
führendenk  Behörde  zu  bewerkstelligen  ist.

Hiebei  sind  die  in  den  Familien-,  Vermögens-,  Gesundheits=  und  sonstigen  wesentlichen
Verhältnissen  etwa  eingetretenen  Anderungen  anzugeben  und  ist  die  Richtigkeit  der  bezüglichen
Angaben  seitens  der  nicht  mehr  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Militäranwärter  durch  Beilage
  eines  amtlichen  Leumunds=  und  Vermögenszeugnisses  zu  bescheinigen.

München,  den  24.  Oktober  1906.
A.  B.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Krhr.  v.  Speidel.

—  —  —  —  —  —  —  —.
        <pb n="895" />
        795

     

rseh-  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  66.

München,  den  3.  November  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  28.  Oktober  1906,  die  Zusammensetzung  der  Oberberufungskommission  für  Steuersachen
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1906,  die  Zusammensetzung  des  Landesversicherungsamtes
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  1.  November  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  1.  November  1906,  Errichtung  eines  zweiten  Forstamtes  in
Rothenburg  o.  T.  betreffend.  —  Ordens--Verleihungene  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
fremder  Dekorationen.

 

Nr.  25922V1.

Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  der  Oberberufungskommission  für  Steuersachen  betreffend.
##Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Hinsichtlich  der  Zusammensetzung  der  Oberberufungskommission  für  Steuersachen  wird
nachstehendes  bekannt  gegeben:
Ernannt  sind
J.
zum  Vorsitzenden  Ministerialrat  und  Kronanwalt  im  K.  Staatsministerium  der  Finanzen
  Georg  Breunig,
zu  dessen  Stellvertreter  Oberregierungsrat  im  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  Hermann

  Schmidt;
143
        <pb n="896" />
        796

II.
zu  ständigen  Mitgliedern
a)  vom  K.  Staatsministerium  des  Innern  Rat  am  K.  Verwaltungsgerichtshofe
Christian  Schuster  und  Legationsrat  im  K.  Staatsministerium  des  K.  Hauses
und  des  Außern  Dr.  Gustav  Rohmer;
und  als  deren  Stellvertreter
Rat  am  K.  Verwaltungsgerichtshofe  Hans  Feder  und  Legationsrat  im  K.  Staatsministerium
  des  K.  Hauses  und  des  AÄußern  Dr.  Ludwig  Doule
b)  vom  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  Oberregierungsrat  im  K.  Staatsministerium
der  Finanzen  Hermann  Schmidt  und  Regierungsrat  im  K.  Staatsministerium
der  Finanzen  Dr.  Wilhelm  Wolf
und  als  deren  Stellvertreter
die  Regierungsräte  im  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  Paul  Merkel  und
Joseph  Bigler.
III.

Bezüglich  der  nichtständigen  durch  die  Landräte  auf  die  Jahre  1904,07  gewählten  Mitglieder
  wird  auf  die  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1903  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
1904  S.  12)  mit  dem  Beifügen  verwiesen,  daß  der  dort  aufgeführte  Kommerzienrat  und
Großhändler  Karl  Heinrich  in  Hof  gestorben  und  in  dessen  Stelle  der  Ersatzmann  Fabrikbesitzer
  Hans  Zeh  in  Rehau  eingerückt  ist.

München,  den  28.  Oktober  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Pfaff.

 

 

Nr.  23246.

Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  Landesversicherungsamtes  betreffend.

fl.  Staatsministerinm  des  Innern.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  an  Stelle  des  ausscheidenden
K.  Ministerialrates  im  K.  Staatsministerium  des  Innern  Rudolf  Schreiber  den  K.  Oberregierungsrat
  im  genannten  Staatsministerium  Julius  Henle  vom  1.  November  1906  ab
zum  ständigen  Mitgliede  des  K.  Landesversicherungsamtes  zu  ernennen.

München,  den  30.  Oktober  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.
        <pb n="897" />
        Nr.  66.  797

Nr.  23153.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt  innerhalb  der  gesetzlichen  Maximalgrenze  des  Pfandbriefumlaufs  18  488  700  Mark
4  7/öige  Pfandbriefe,  deren  Ausgabe  auf  den  Antrag  der  Bank  mit  Ministerialentschließung
vom  20.  April  1905  zeitweilig  eingestellt  worden  ist,  in  den  Verkehr  zu  bringen.

Diese  Pfandbriefe  sind  eingeteilt,  wie  folgt:

a)  10  167  600  —  4%  ige  verlosbare  Pfandbriefe:
1034  Stück  à  2000  &amp;amp;  Lit.  E  Nr.  130  994  bis  132  027  =  2068,  000  J#K,

3321  „  àd4  1000  4  „  F,  285900  „  289  220  =  3321000  ,
5961  „  à  500  „  GC„  88  322  „  94282  —  2880500  s,
6148  „  à  200  f  „  H,  265  630  „  271777  =  1229  600.,
5685  „  à  100  &amp;amp;  „  J  „  157633  „  163  317  =  568500,
b)  8321  100  K  4%  ige  unverlosbare  Pfandbriefe:
14  Stück  à  5000  K∆&amp;amp;  Lit.  GG  Nr.  2187  bis  2200  =  70000  7,
935  „  àA  2000  „  HH  „  9066  „  10000  =  1870000  s,
2200  „  à  1000  „  JJ  „  18792  „  21000  =  2209000%¾
5220  „  à  500K  „  KK  „  11781  „  17000  =  2610000  ,
5207  „  à  200  „  LL  „  13794  „  19000  =  1041  400  ½
5207  „  4  100  „  MM  „  11794  „  17000  =  520  700  #„.

München,  den  1.  November  1906.
Dr.  Graf  u.  Feilitzsch.

 

Nr.  27693  II.
Bekanntmachung,  Errichtung  eines  zweiten  Forstamtes  in  Rothenburg  o.  T.  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Mozjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben  unterm  26.  Oktober  1906  Allerhöchst  zu  bestimmen  geruht,  daß  beginnend
vom  16.  November  1906  in  Rothenburg  o.  T.  ein  zweites  Forstamt  errichtet  werde  und
        <pb n="898" />
        798

das  bisher  daselbst  bestehende  Forstamt  die  Bezeichnung  „K.  Forstamt  Rothenburg  o.  T.—
Nord“  und  das  neu  zu  errichtende  die  Bezeichnung  „K.  Forstamt  Rothenburg  o.  T.—

Süd“  führe.
München,  den  1.  November  1906.

v.  Pfaff.

 

 

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  18.  Oktober  1906  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  den  Standesherren
Bertram  Fürsten  von  Quadt  zu  Wykradt
  und  Isny,  Karl  Ernst  Grafen
Fugger  von  Glött  und  Friedrich  Karl
Fürsten  zu  Castell-Castell  das  Großkreuz
  des  Verdienst-Ordens  der  Bayerischen
Krone  zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  27.  Oktober  1906  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Maschineriedirektor

  am  Hoftheater  Julius  Klein
für  das  ihm  von  Seiner  Durchlaucht  dem
Fürsten  zur  Lippe  verliehene  Ehrenzeichen  für
Kunst  und  Wissenschaft  (Lippische  Rose  am
Ringe),

dem  K.  Hoflakaien  Karl  Huber  in  München
für  die  ihm  von  Seiner  Königlichen  Hoheit
dem  Herzoge  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha
verliehene  silberne  Verdienstmedaille  des  Herzoglich
  Sachsen-Ernestinischen  Hausordens,  und

dem  K.  Staatsrate  im  a.  o.  D.  Hermann
  Freiherrn  von  Stengel,  Wirkl.  Geheimen
  Rat  und  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts
  für  das  ihm  von  Weiland  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Prinzen  Albrecht  von
Preußen,  Regenten  des  Herzogtums  Braunschweig,
  verliehene  Großkreuz  des  Herzogl.
Braunschweigischen  Hausordens  Heinrichs  des
Löwen
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="899" />
        Gesrhund  LW

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  67.

München,  den  10.  November  1906.

 

Inhalt#:
Bekanntmachung  vom  5.  November  1906,  das  Pfandleihgewerbe  betreffend.  —  Ordens  Verleihungen.  —  Königlich
  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

 

 

#—  R„R.DR--  —--,8““-—

 

 

Nr.  247901I.
Bekanntmachung,  das  Pfandleihgewerbe  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  fiöniglichen  Hauses  und  des  Äußern.

Auf  Grund  des  §  34  Abs.  1  und  2  sowie  des  §  38  Abs.  1  und  2  der  Gewerbeordnung
  (Reichsgesetzblatt  1900  S.  871),  dann  auf  Grund  des  §  360  Ziff.  12  des
Strafgesetzbuches  und  Art.  2  Ziff.  3  des  Polizeistrafgesetzbuches  werden  über  den  Umfang
der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher  folgende
Vorschriften  erlassen.

§  1.

Die  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Geschäftes  eines  Pfandleihers  wird  von  der  Distrikts=  Erlaubnis,

polizeibehörde  erteilt.
Diese  Behörde  entscheidet  auch  über  die  Zurücknahme  der  Erlaubnis  und  die  Untersagung

  des  Gewerbebetriebes.
144
        <pb n="900" />
        Leihzins.

Pfandverbote.

800

In  Ortschaften,  für  welche  dies  durch  Ortsstatut  (§  142  der  Gewerbeordnung)  festgesetzt
  wird,  darf  die  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Pfandleihgewerbes  nur  dann  erteilt  werden,
wenn  ein  Bedürfnis  hiefür  vorhanden  und  nachgewiesen  ist.

§  15  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  29.  März  1892  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  61)  in  der  Fassung  der  Ziffer  3  der  Verordnung  vom
29.  September  1900  (Gesetz=  und  Verordnungeblatt  S.  1157).

Die  in  dieser  Bekanntmachung  der  Distriktspolizeibehörde  zugewiesenen  Aufgaben  obliegen

  in  München  der  Polizeidirektion.

§  2.

Der  Pfandleiher  darf  einen  Leihzins  nur  bis  zu  1%  des  Darlehensbetrages  für  die
Zeit  von  einem  Monat  oder  bis  zu  12%  für  das  Jahr  nehmen.  Er  kann  ausbedingen,
daß  an  Zinsen  mindestens  der  Betrag  für  2  Monate  gezahlt  werde,  und  ist  berechtigt,  in
jedem  Falle  wenigstens  10  Pfennige  zu  fordern.

Bei  Berechnung  der  Zinsen  darf  der  angefangene  Monat  als  voll  berechnet  und  der
bei  dem  Gesamtbetrage  der  Zinsen  sich  ergebende  Bruchpfennig  auf  einen  vollen  Pfennig
abgerundet  werden.

Die  Erhebung  anderweitiger  Gebühren,  dann  das  Vorausnehmen  von  Zinsen  ist
untersagt.

§  3.

Dem  Pfandleiher  ist  verboten:

1.  mit  jugendlichen  Personen  Pfandleihgeschäfte  abzuschließen  und  von  solchen  Pfänder
entgegenzunehmen,  wenn  ihm  nicht  die  Einwilligung  eines  Elternteiles  oder  des  Vormundes
vorgelegt  wird;

2.  neue  Waren  gleicher  Gattung  in  größeren  Mengen,  dann  ganze  Warenposten  und
Partiewaren  zum  Pfande  zu  nehmen;

3.  das  Pfand  ohne  Zustimmung  des  Verpfänders  zu  benützen,  an  Dritte  zu  überlassen
  oder  weiter  zu  verpfänden;

4.  Kleider,  Leinen  und  Betten  als  Pfand  zu  nehmen,  welche  ekelhaft  beschmutzt  oder
von  jemand  benützt  sind,  der  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leidet;

5.  Pfänder  von  einem  Pfandvermittler  anzunehmen,  wenn  ihm  nicht  letzterer  gleichzeitig
  einen  Auszug  aus  seinem  Geschäfts=  (Pfand-)  Buch  über  den  zu  verpfändenden
Gegenstand  übergibt,  der  den  richtigen  Abschluß  des  Geschäftes  durch  den  Pfandvermittler
ersehen  läßt.
        <pb n="901" />
        Nr.  67.  801

84.

Der  Pfandleiher  ist  verpflichtet,  die  Pfandsachen  während  der  Dauer  des  Pfandver=  Pfandauftrages
  in  besonderen  Lagerräumen  aufzubewahren,  welche  hell  und  trocken,  gut  zu  lüften  und  bewahrung.
gut  verschließbar  sein  müssen.

Die  Wahl  sowie  jede  Veränderung  der  Geschäftsräume  ist  unter  genauer  Bezeichnung
der  einzelnen  Räume  der  Distriktspolizeibehörde  anzuzeigen.

Jedes  Pfandstück  ist  mit  einer  der  Eintragung  im  Pfandbuch  entsprechenden  Nummer
zu  versehen.  Wenn  mehrere  Sachen  gleichzeitig  verpfändet  werden,  kann  die  Nummer  an
der  gemeinschaftlichen  Umhüllung  oder  Befestigung  angebracht  werden.

Die  Pfänder  müssen  so  geordnet  sein,  daß  sie  jederzeit  leicht  aufgefunden  werden
können.

§  5.

Der  Pfandleiher  muß  die  verpfändeten  Gegenstände  in  einem  dem  tatsächlichen  Pfand-Geschäftsumfang

  entsprechenden  Betrag  gegen  Feuersgefahr  und  Einbruchdiebstahl  versichern.  versicherung.

§  6.
Der  Verpfänder  ist  berechtigt,  das  Pfand  jederzeit  bis  zum  Abschlusse  des  Verkaufes  Pfandeinzulösen.
  einlösung.
Zugunsten  des  Pfandleihers  darf  ein  früherer  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  Pfandforderung
  als  sechs  Monate  nach  Hingabe  des  Darlehens  nicht  ausbedungen  werden.
Die  Zinsen  dürfen  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  in  §  2  nur  bis  zur
Einlösung  des  Pfandes  berechnet  werden.
§  7.
Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  zu  bewirken.  Pfand-(§§
  1235  Abs.  1,  383  Abs.  3  B.  GB.)  bersteigerung.

Die  Versteigerung  darf  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  dem  Verfall  des  Pfandes
erfolgen  und  muß  in  der  Gemeinde  stattfinden,  in  welcher  das  Pfandleihgewerbe  zur  Zeit
des  Geschäftsabschlusses  betrieben  worden  ist.

§  8.
Ort  und  Zeit  der  Versteigerung  sind  wenigstens  14  Tage  und  höchstens  4  Wochen
vorher  in  dem  amtlichen  Verkündigungsblatte  bekannt  zu  machen,  wobei  der  Name  des
Pfandleihers,  die  Gattung  des  Pfandgegenstandes  und  die  Nummer  des  Pfandbucheintrages

anzugeben  ist.
144“
        <pb n="902" />
        Mehrerlös.

Sicherheitsleistung.


802

§  9.
Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  kann  der  Pfandleiher  den  Verkauf
  aus  freier  Hand  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler

  oder  durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  zum  laufenden  Preise
bewirken.  (§§  1235  Abs.  2,  1221  B.  G.)

8  10.

Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  dem  Gold=  oder  Silberwerte  zugeschlagen  werden.

Wird  ein  genügendes  Gebot  nicht  abgegeben,  so  kann  der  Verkauf  durch  eine  zur
öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  aus  freier  Hand  zu  einem  den  Gold=  oder  Silberwert
  erreichenden  Preise  erfolgen.  (§  1240  B.  G.)

8  11.

Der  Pfandleiher  hat  unverzüglich  nach  erfolgtem  Verkauf  des  Pfandes  den  für  den
Verpfänder  nach  Abzug  der  Pfandschuld  und  der  Kosten  des  Pfandverkaufes  etwa  verbleibenden
Überschuß  des  Erlöses  an  den  Verpfänder  zu  zahlen  oder  für  diesen  nach  Ablauf  einer
14tägigen  Frist  die  nicht  abgehobenen  Beträge  bei  dem  Amtsgericht  zu  hinterlegen.

Wenn  bei  diesem  der  Betrag  binnen  Jahresfrist  nicht  erhoben  wird,  verfällt  er  zugunsten
  der  Armenkasse  der  Gemeinde,  in  welcher  das  Pfandleihgewerbe  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses
  betrieben  worden  ist.

Eine  vor  dem  Eintritt  der  Verkaufsberechtigung  getroffene  Vereinbarung,  nach  welcher
dem  Pfandgläubiger,  falls  er  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  befriedigt  wird,  das  Pfand  zufallen
  oder  übertragen  werden  soll,  ist  nichtig.  (§  1229  B.  GB.)

8  12.

Der  Pfandleiher  hat  bei  der  Distriktspolizeibehörde  nach  den  Bestimmungen  der
88  233  —240  B.  GB.  Sicherheit  zu  leisten  und  zwar  in  Orten  mit  weniger  als
15000  Einwohner  im  Betrage  von  1000  Z,  in  größeren  Orten  im  Betrage  von  3000  -K.

Die  Art  der  Sicherheitsleistung  (vergl.  §  232  B.  GB.)  bestimmt  die  Distriktspolizeibehörde.


Diese  kann  auch  für  einzelne  Geschäfte  den  Sicherungsbetrag  je  nach  dem  Geschäftsumfang
  bis  zur  Hälfte  ermäßigen  und  bis  zum  Doppelten  erhöhen.

Die  Sicherheitsleistung  dient  zur  Sicherstellung  der  Ansprüche  der  Verpfänder  und
derjenigen  Ansprüche  von  Pfandeigentümern,  welche  diese  gegen  den  Pfandleiher  haben,  weil
er  eine  dem  Verpfänder  nicht  gehörende  Sache  zum  Pfand  nahm  oder  das  Pfand  nicht
rechtmäßig  (§  1243  B.  GB.)  veräußerte.
        <pb n="903" />
        Nr.  67.  803

8  13.

Der  Pfandleiher  ist  verpflichtet,  Buchführung.
a)  ein  Pfandbuch  für  Juwelen,  Gold-  und  Silbersachen,
b)  ein  Pfandbuch  für  die  sonstigen  Pfänder
nach  dem  beigefügten  Muster  ordnungsmäßig  zu  führen  und  in  den  Geschäftsräumen  aufzubewahren.
  J

Die  beiden  Pfandbücher,  welche  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen
  versehen  sein  müssen,  sind  vor  dem  Gebrauch  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen.

Findet  diese  die  Bücher  in  Ordnung,  so  genehmigt  sie  ihre  Verwendung  unter  Beidruck
  des  Amtssiegels,  indem  sie  zugleich  auf  dem  ersten  Blatt  die  Zahl  der  Seiten  vermerkt.

Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  von  Blättern  sowie  das  Einheften  neuer
Blätter  ist  untersagt.

Die  Einträge  in  die  Pfandbücher  müssen  gut  leserlich,  in  deutscher  Sprache  und  mit
Tinte  geschrieben  sein;  sie  dürfen  nicht  durch  Ausschaben  oder  in  sonstiger  Weise  unleserlich
gemacht  werden.

Pfandbücher,  die  nicht  mehr  benützt  werden,  sind  unter  Angabe  des  Datums  abzuschließen
  und  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen,  welche  sie  nach  Bestätigung  des  Abschlusses
  zur  Aufbewahrung  an  den  Pfandleiher  zurückzugeben  hat.

Nach  dem  Abschluß  dürfen  weitere  Einträge  nicht  gemacht  werden.

Pfandbücher  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  ganz  oder  teilweise

  vernichtet  werden.
Die  Bestimmungen  in  den  drei  letzten  Absätzen  gelten  auch  für  den  Fall  der  Einstellung

  des  Geschäftsbetriebes,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Pfandbücher  der  Distriktspolizeibehörde
  ausgehändigt  werden  können.

8  14.

Jedes  abgeschlossene  Geschäft  muß  sofort  in  das  betreffende  Pfandbuch  in  fortlaufender
Reihenfolge,  deutlich,  vollständig  und  wahrheitsgetreu  eingetragen  werden.

15.

Der  Pfandleiher  hat  alle  einlaufenden  Geschäftsbriefe  sowie  Abdrücke  oder  Abschriften
der  auslaufenden  Geschäftsbriefe,  dann  Empfangsbestätigungen,  Postscheine  und  sonstige
Geschäftsbelege  drei  Jahre  lang  aufzubewahren.

In  besonderen  Fällen  kann  er  die  Schriftstücke  an  die  Distriktspolizeibehörde  mit  deren
Genehmigung  aushändigen.
        <pb n="904" />
        804

Alle  schriftlichen  Mitteilungen  über  gestohlene,  verlorene  oder  sonst  abhanden  gekommene
Gegenstände  muß  der  Pfandleiher  nach  der  Zeitfolge  ordnen  und  ein  Jahr  lang  auf—
bewahren.

8  16.

Pfandschein.  Dem  Verpfänder  hat  der  Pfandleiher  über  das  abgeschlossene  Geschäft  eine  mit  seiner
Unterschrift  versehene  Bescheinigung  (Pfandschein)  auszustellen,  die  mit  dem  Eintrag  im
Pfandbuch  übereinstimmen  muß.

Auf  dem  Pfandschein  müssen  die  §§  2,  6—8,  11  und  16  dieser  Bekanntmachung
wörtlich  enthalten  sein.

Den  Pfandleihern  ist  untersagt,  Pfandscheine  anzukaufen,  zu  belehnen  oder  damit
Handel  zu  treiben.

§  17.
Bei  Verlängerung  des  Pfandvertrags  ist  ein  neuer  Pfandschein  auszufertigen  und  im
Pfandbuch  ein  neuer  Eintrag  zu  machen.
§  18.

flichten  gegen  Wenn  der  Pfandleiher  bei  dem  Betriebe  seines  Geschäftes  Kenntnis  von  strafbaren
wrnolltel  Handlungen  erhält  oder  nach  den  Umständen  Grund  zu  der  Vermutung  hat,  daß  eine  solche
begangen  worden  sei,  hat  er  der  Polizeibehörde  oder  den  Aufsichts=  und  Sicherheitsbeamten

sofort  Anzeige  zu  erstatten  und,  wenn  möglich,  die  Personen  und  Gegenstände  einzuhalten.

§  19.

Der  Pfandleiher  ist  verpflichtet,  den  Beamten  der  Polizeibehörde  jederzeit  Zutritt  in
seine  Geschäfts=  und  Lagerräume  zu  gestatten,  ihnen  die  Pfandgegenstände,  Geschäftsbücher,
Versicherungsurkunden  und  sonstigen  Geschäftspapiere  vorzuzeigen  und  jede  auf  den  Geschäftsbetrieb
  bezügliche  Auskunft  wahrheitsgemäß  zu  erteilen.

20.

Aushang  der  In  dem  für  den  Kundenverkehr  bestimmten  Geschäftsraum  muß  der  Pfandleiher  an
Vorschriften,  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  die  gegenwärtigen  Vorschriften  im  großen,  deutlichen
Druck  aushängen.

8  21.

Straf-  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  unterliegen  den  in  §  148  Ziff.  4  a  der
bestimmungen.  Gewerbeordnung  und  §  360  Ziff.  12  des  Strafgesetzbuches  bestimmten  Strafen.
        <pb n="905" />
        Nr.  67.  805

§  22.
Die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  finden  auch  auf  die  in  §  34  Abs.  2  der  Nücklaufs-Gewerbeordnung
  bezeichneten  Rückkaufsgeschäfte  entsprechende  Anwendung.  geschäfte.
§  23.
Die  gegenwärtigen  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Januar  1907  an  Stelle  der  Be-Schlußkanntmachung
  vom  12.  August  1879  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  771).  bestimmungen.

Sie  finden  auf  Pfandgeschäfte,  die  vor  dem  1.  Januar  1907  abgeschlossen  worden
sind,  keine  Anwendung.

Die  im  Gebrauch  befindlichen  Pfandbücher  können  noch  verwendet  werden.

Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften  in  den  §IS§  1204—1258  B.  GB.,  soweit  nicht
diese  Bekanntmachung  etwas  anderes  bestimmt.

München,  den  5.  November  1906.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.
        <pb n="906" />
        <pb n="907" />
        Nr.  67.

807

Bfandbuch

des

VmFandleibers
N.  N.  in  N.
19

145
        <pb n="908" />
        808

 

 

 

 

 

Fort-/  Zeit  des  Vor-  und  Zuname  Bezeichnung  des  Vera  Betrag
lau-  Geschäfts-  .  Pfandes,  9  der
fende  Abschlusses  Stand  und  Wohnort  bei  Juwelen,  Gold-  des  monatlich
N-i  (Straße  u.  Hausnummer)  und  Silbersachen  Darlehens  bedungenen
mer  des  Verpfänders  unter  Angabe  des  Zinsen
Tag  Monat  «  Gewichts
MA  M
1  2  3  4  5  6  7
        <pb n="909" />
        809

 

 

 

 

Nr.  67.

Einle  ç  Betrag,  dann  —
erfall  nlösung  Versteigerung  Erlös  aus  Tag  der  Bemerkungen
des  des  des  Auszahlung  «  tung

Pfandes  Pfand  der  Pfand-  Ablit  (bei  Zerlangnes

andes  ieferun  eines  Geschäfts
Pfandes  verstei-  deie  9  inebendere  geersteigerung

  genseitiger  Hingerung

  erzieltenweis  auf  die  bezü
zug-Tag

  Monat  Tag  Monat  Tag  Monat  Mehrerlöses  lichen  Eintrüches

4  4
8  9  10  3
11  12  13  14  15  16
        <pb n="910" />
        810

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  24.  Oktober  190é6  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  nachstehende  Ordensauszeichnungen
  zu  verleihen:

den  Verdienstorden  vomheiligen  Michael
II.  Klasse:
dem  Präsidenten  der  K.  Regierung  von
Niederbayern  Rudolf  Freiherrn  von  Andrian-Werburg;


das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens

der  Bayerischen  Krone:
dem  K.  Staatsrate  i.  o.  D.  Sigmund  Ritter
und  Edlen  von  Lößl,  dem  K.  Staatsrate

i.  o.  D.  Karl  Krazeisen,  Ministerialdirektor
im  K.  Staatsministerium  des  Innern.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
dem  K.  Staatsminister  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  Dr.  Anton  Ritter
von  Wehner  die  Bewilligung  zur  Annahme
  und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  der  Belgier  verliehenen
Großkreuzes  des  K.  Belgischen  Leopold-Ordens
zu  erteilen.
        <pb n="911" />
        sehund  Verurdmngshut

für  das

Königreich  Bayern.
Nr.  68.

München,  den  22.  November  1906.

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  4.  November  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  10.  November  1906,  Gesamtverzeichnis  derjenigen  Lehranstalten,  die  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  betreffend.  —
Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  22937.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Süddeutschen  Bodenkreditbank,  A.-G.,  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  daß  sie  innerhalb  der  gesetzlichen  Maximalgrenze  des  Pfandbriefumlaufs  eine  neue
Serie  (Nr.  60)  zu  4%  verzinslicher  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage
  von  10  Millionen  Mark,  welche  unverlosbar  und  binnen  50  Jahren  im  Wege  der
Kündigung  mit  vierteljähriger  Frist  oder  im  Wege  freihändigen  Verkaufs  rückzahlbar  sind,
in  den  Verkehr  bringe.

Die  Pfandbrief-Serie  wird  eingeteilt  in  Stücke  zu  5000,  2000  und  1000  Mark.

München,  den  4.  November  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  24089.
Bekanntmachung,  Gesamtverzeichnis  derjenigen  Lehranstalten,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  betreffend.
#.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  fKriegsministerium.

Im  Hinblick  auf  §  90  Ziff.  3  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  folgt
nachstehend  Abdruck  des  als  Anhang  zu  Nr.  65  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich
vom  2.  November  1906  veröffentlichten  Gesamtverzeichnisses  derjenigen  Lehranstalten,  welche

146
        <pb n="912" />
        812

zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militär—
dienst  berechtigt  sind.
München,  den  10.  November  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Horn.

 

Abdruck.

-  Gesamtverzeichnis
derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

 

NBemerkun  gen.

1.  Die  mit  *  bezeichneten  Gymuasien  (A.  a)  und  Progymnasien  (B.  a  und  C.  a)  sind  befugt,
Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen  befreiten  Schülern  auszustellen,
  wenn  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig
teilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  besonderer
Prüfung  ein  Zeugnis  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  einem  F  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Upber  sicht.

Seite  Seite

Gfèentliche  Lehranstalten.  Realprogymnasien  (C.  bBz  .  .  .  .  ..  8424

Gymnasien  (G  a))  .  ...  812  Raalschulen  (C.t  .....  8426

Realgymnasien  (A.  bb..  ..  .·.818DssentlicheSchullchrerseminare(C.d.).  ..830

Oberrealfchulen(A.ss-)..  .  ..821.AndereöffentlicheLehranstalten(C-.e.)....833
Progymnasien(B.a)..........  822«scivat-kel1kqnflaukne

Realprogymnasieu(B.b)......  ..823  a)Schullehrerfcminare......  ..834

Realschulcu(B.o)..  .  ·..  ..823  b)  Andere  Privat-Lehranstalter  834

Progymnasien  C.  0  .  823  Tehranstalten  im  Auslade  836

Offentliche  Lehranstalten.
A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige  erfolgreiche  gesuch  der  zweiten  Klasse,  d.  h.  der
einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  Untersekunda  (nach  weit  verbreiteler  Bezeichnung)  bei
Vollanstalten,  zur  Darlegung  der  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasien.

 

I.  Königreich  Preußen.  Attendorn,

Aachen:  Kaiser  Karls-Gymnasium,  TAurich,

Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,  Barmen,
Allenstein,  Bartenstein,
Altona:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realpro#  Bedburg:  Ritter-Akademie,

gymnasium),  Belgard,
Andernach,  Berlin:  Askanisches  Gymnasium,
Anklam,  Französisches  Gymnasium,
Arnsberg,  Friedrichs-Gymnasium,
Aschersleben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Rcal-  Friedrich-Werdersches  Gymnasium,

schule),  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
        <pb n="913" />
        Nr.  68.

Berlin:  Humboldts-Gymnasium,
Joachimsthalsches  Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  Oberschlesien,

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


WBocholt,

Bochum,
Bonn:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Boppard,
*  Borbeck,
Brandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Brandenburg:  Ritter-Akademie,
Braunsberg,
Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Gymnasium  zum  heiligen  Geist  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Johannes-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,
Brieg,
Brilon,
Bromberg,
Brühl,
Bunzlau,
Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,
Burgsteinfurt,
Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Celle,
Charlottenburg:  Kaiser  Friedrich-Schule  (Gymnasium
  mit  ]Realschule),
Kaiserin  Augusta-Gymnasium,
Clausthal,  «
Cleve,
Coblenz,
Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelnkirche,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,

 

 

813

Cöln:  Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Gymnasium  an  Marzellen,
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
  (verbunden  mit  Realgymnasium),
*Schiller-Gymnasium,
Coesfeld,
Cöslin,
Cottbus,
Crefeld,
Culm,
Cüstrin,
Danzig:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
Demmin,
Deutsch-Krone,
Deutsch-Wilmersdorfbei  Berlin:  Bismarck-Gymnasium,


7  Dillenburg,
*Dorsten,
Dortmund,
Dramburg,
»Duderstadt,)
Düren,
Düsseldorf:  Hohenzollern-Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld,
Elbing,
Emden,
Emmerich,
Erfurt,
Eschwege:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Eschweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Essen,
Euskirchen,
Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Frankfurt  a.  Main:  Kaiser  Friedrichs-Gym-=nasium,

Goethe-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Frankfurt  a.  d.  Oder,
Fraustadt,

Freienwalde  a.  d.  Oder,
Friedeberg  i.  d.  Neumark,
Friedenau,

Fürstenwalde,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1906.
        <pb n="914" />
        814

Fulda,

Gartz  a.  d.  Oder,

Glatz,

*Gelsenkirchen,

Gleiwitz,

Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,
Katholisches  Gymnasium,

Glückstadt,

Gnesen,

Görlitz,

Göttingen,

Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Graudenz,
Greifenberg  i.  Pommern,
Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Groß-Lichterfelde:  Schiller-Gymnasium  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Groß-Strehlitz,
Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Gütersloh,
Gumbinnen:  Friedrichsschule  (Gymnasium  verbunden
  mit  Realschule),

Hadamar,
*Hadersleben,
Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,
Städtisches  Gymnasium,

Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


*  Hamm,
Hanau,
Hannover:  Lyzeum  I.,
Lyzeum  II,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Leibnizschule  (Gymnasium  verbunden
mit  Realgymnasium),
Heiligenstadt,
"  Herford,
7  Hersfeld,

Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,

Hirschberg,

Höchst  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Höxter,

Hohensalza,

 

1  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin

 

Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Husum,

Jauer,
Ilfeld:  Klosterschule,
Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Jülich,
Kalk,  0
Kattowitz,
Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,
Kiel,

Königsberg  i.  d.  Neumark,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Altstädtisches  Gymnasium,


Friedrichs-Kollegium,
Kneiphöfisches  Gymnasium,

Wilhelms-Gymnasium,
Königshütte:  ien  (verbunden  mit  Realule),

Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Konitz,
Kreuzburg  i.  Oberschlesien,
Kreuznach,
Krotoschin,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

*Lauenburg  i.  Pommern,)

Lauban,

Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Leobschütz,

Liegnitz:  Gymnasium  Johanneum,
Städtisches  Gymnasium,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Gymnasium  (verbunden

mit  Realprogymnasium),

Linden  bei  Hannover,

*Lingen,

Lissa,

Lötzen,

Luckau,

Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Lyck,

Magdeburg:  Pädagogiumdes  Klosters  U.L.  Frauen,
Dom-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Marburg,
Marienburg  i.  Westpreußen,
        <pb n="915" />
        Nr.  68.

Marienwerder,

Meldorf,

Memel,

Meppen,

Merseburg:  Dom-Gymnasium,

Meseritz,

Minden:  Gymnasium  (verbunden  mit  FRealschule),

*  Mörs,

Montabaur,

Mülhausen  i.  Thüringen,

Mülheim  a.  Rhein:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden

mit  Realschule),
München-Gladbach,
*  Münden,
Münster  i.  Westfalen:  Paulinisches  Gymnasium,
Schiller  Gymnasium,)
Städtisches  Gymnasium
(verbunden  mit  Realgymnasium))

Münstereifel,.
Myslowitz,
Nakel,
Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom  Gymnasium,
Neisse,
Neuhaldensleben,
Neumünster:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),))

*  Neu-Ruppin,
Neuß,
Neustadt  i.  Oberschlesien,
Neustadt  i.  Westpreußen,
*  Neustettin,  v
Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


 

*Norden,
Nordhausen  a.  Harz:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),

*  Northeim,  y
Oberlahnstein:  Gymnasium  (verbunden  mit  Re-Z
  alprogymnasium),
Ols,
Ohlau,
Oppeln,

Osnabrück:  Carolinum,
Rats-Gymnasium,

Osterode  i.  Ostpreußen,

Ostrowo,

Paderborn,

 

 

Patschkau,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin

 

815

Pforta:  Landesschule,

Pleß,

Plön,

Posen:  Auguste  Viktoria-Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Marien-Gymnasium,

Potsdam,

Prenzlau,

Preußisch-Stargard,

Prüm,

Putbus:  Pädagogium,

Pyritz,

Quedlinburg,

Rastenburg,

Ratibor,

Natzeburg,

*Rawitsch,

Recklinghausen,

Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Rheine,

Rheydt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Rinteln,

Rössel,

Rogasen,

Roßleben:  Klosterschule,

Saarbrücken,

Saarlouis,

Sagan,

Salzwedel,

Sangerhausen,

Schleswig:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Schleusingen,

Schneidemühl,

Schöneberg:  Prinz  Heinrichs-Gymnasium,

Hohenzollernschule  (Gymnasium  verbunden

  mit  Oberrealschule),

 

Schrimm,

Schwedt  a.  d.  Oder,

(Schweidnitz,

Schwetz,  -

Siegburg,

Siegmaringen,

*  Soest,

Solingen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Sorau,

Spandau,

*  tade,

1906.
        <pb n="916" />
        816

Stargard  i.  Pommern,

*Steele.

Steglitz,

Stendal,

Stettin:  König  Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

Strehlen,
Thorn:

Tilsit,

Torgau,

Trarbach,

Treptow  a.  d.  Rega,

Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
*Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden

mit  Realgymnasium),

*Verden,

Viersen,

Waldenburg,

Wandsbek:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Gymnasium  (verbunden  mit  Roalgymnasium),


Warburg,

Warendorf,

Wattenscheid,

Wehlau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Weilburg,

Wernigerode,

Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Wetzlar,

Wiesbaden,

*Wilhelmshaven,

Wipperfürth,

Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,

*  Wittstock,)

Wohlau,

Wongrowitz,

Zaborzes,

Zeitz:  Stiftsgymnasium,

Zehlendorf,

Züllichau:  Pädagogium.

II.  Königreich  Bayern.
Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg.

———..—..——————————

 

 

Augsburg:  Gymnasium  bei  St.  Anna,
Gymnasium  bei  St.  Stephan,

Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Bayreuth,

Burghausen,

Dillingen,

Eichstätt.

Erlangen,

Freising,

Fürth,

Günzburg,

Hof,

Ingolstadt,

Kaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Lohr,

Ludwigshafen  a.  Rhein,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Passau,

Regensburg:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Weiden,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.
Bautzen,
Chemnitz,
Dresden:  Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,
Dresden  Neustadt,
        <pb n="917" />
        Nr.  68.

Freiberg,
Grimma:  Fürsten-  und  Landesschule,
Leipzig:  König  Albert-Gymnasium,
Königin  Karola-Gymnasium,
Nikolaischule,
Thomasschule,
Meißen:  Fürsten=  und  Landesschule,
Plauen  i.  Vogtlande,
Schneeberg,
Wurzen,
Zittau,
Zwickau.
IV.  Königreich  Württemberg.
Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
*  Cannstatt,
*  Ehingen,
*  Ellwangen,
*Eßlingen,

*  Hall,
eilbronn,

*Ludwigsburg,
Maulbronn:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Ravensburg,
'Reutlingen,
*Rottweil,

Schöntal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium,
Karls-Gymnasium,

*  Tübingen,
Ulm,
Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großherzogtum  Baden.
Baden,
Bruchsal,
Donaueschingen,
Freiburg:  Bertholds-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Heidelberg,
Karlsruhe,
Konstanz,
Lahr,
Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Mannheim,
Offenburg,
Pforzheim:  Reuchlin-Gymnasium,
Rastatt,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Bensheim,

 

817

Büdingen:  Wolfgang-Ernst-Gymnasium,
Darmstadt:  Ludwig  Georgs-Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Friedberg:  Augustinerschule  (Gymnasium  und
Realschule),
Gießen,

Laubach:  Gymnasium  Fridericianum,

Mainz:  Oster-Gymnasium,
Herbst-Gymnasium,

Offenbach  a  Main,

Worms:  Gymnasium.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,
Güstrow:  Domschule,

Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden
  mit  Realprogymnasium),

Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,

Waren,

Wismar:  Große  Stadtschule  (verbunden  mit

Realschule).
VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Eisenach,
Jena,
Weimar

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.

Friedland,
*  Neubrandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit

Realschule),
Neustrelitz.
X.  Großherzogtum  Oldenburg.
*  irkenfeld,
*  Eutin,
Jever:  Marien--Gymnasium,
Oldenburg,
»Vechta.
XI.  Herzogtum  Braunschweig.
Blankenburg,
Braunschweig:  Gymnasium  Martino-Catharineum,

Wilhelm-Gymnasium,
Helmstedt,
Holzminden,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.
        <pb n="918" />
        818

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Eisenberg:  Christians-Gymnasium.
XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,
Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit
Realgymnasium).
XV.  Herzogtum  Anhalt.

Bernburg:  Karls-Gymnasium,

Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,

Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,

Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden
mit  Realklassen).

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt,
Sondershausen.
XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen).


XVIII.  Fürstentum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

XX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera,
*Schleiz.

XXI.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
mit  Realgymnasium  und  Lehrerseminar).


 

XXII.  Fürstentum  Lippe.

Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden
mit  Realschule),
Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Catharineum  (verbunden  mit  Realgymnasium).


XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Bremerhaven:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).



XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Gymnasium.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.
Altkirch,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),

Colmar:  Lyzeum,
Diedenhofen,

*  Gebweiler,

Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),


Metz:  Lyzeum,

Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium

(Knabenseminar),
*  Mülhausen  i.  Elsaß,
Saarburg,
Saargemünd:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realabteilung),
Schlettstadt,

Straßburg  i.  Elsaß:  Lyzeum,
Bischöfliches  Gymnasium
bei  St.  Stephan,
Protestantisches  Gymnasium,


*Weißenburg,
*  Zabern,

Zillisheim:  Bischöfliches  Gymnasium.

b.  Realgymnasten.

I.  Königreich  Preußen.
Lachen,
Altena,

Altona:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Barmen,
        <pb n="919" />
        Nr.  68.

Berlin:  Andreas-Realgymnasium  (Andreasschule),

Dorotheenstädtisches  Realgymnasium,
Falk-Realgymnasium,
Friedrichs-Realgymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Realgymnasium,
Königstädtisches  Realgymnasium,
Luisenstädtisches  Realgymnasium,
Sophien-Realgymnasium,

Bielefeld:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Bonn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtischem

  Gymnasium),

Brandenburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),
Breslau:  Realgymnasium  zum  heiligen  Geist
(verbunden  mit  Gymnasium),
Realgymnasium  am  Zwinger,

Bromberg,

Cassel,

Charlottenburg,

Coblenz,

Cöln:  Realgymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden

  mit  Städtischem  Gymnasium),

Crefeld,

Danzig:  Johannisschule,

Dortmund,

Düren,

Düsseldorf:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtischem

  Gymnasium),

Duisburg,
Einbeck,
Elberfeld,
Erfurt,
Essen,
Flensburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,
Wöhler-Realgymnasium,
Frankfurt  a.  d.  Oder,
Görlitz,
Goslar:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Groß-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,
Schiller-Realgymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),  y
Grünberg,  .
Hagen  i.  Westfalen:  Realgymnasium  (verbunden

mit  Gymnasium),
Halbersea

annover:  Realgymnasium,

 

 

819

Hannover:  Leibnizschule  (Realgymnasium  verbunden
  mit  Gymnasium),

Harburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realchule),


Hildesheim:  Andreas-Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

Insterburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Iserlohn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Kiel:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Städtisches  Realgymnasium,


Kolberg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Landeshut,
Leer:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Lippstadt:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realchule),


Lüdenscheid:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Realschule),)

Lüneburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Magdeburg:  Realgymnasium,
Realgymnasiumtverbunden  m.  Oberrealschule
  —  Guericke-Schule  —),
Münster  i.  Westfalen:  Städtisches  Realgymnasium
(verbunden  mit  Gymnasium),

Naumburg  a.  d.  Saale:  Realgymnasium  (verbunden

  mit  #Realschule),#l)
Neisse,

Neunkirchen,
Nordhausen  a.  Harz:  Realgymnasium  (verbunden

mit  Gymnasium),
Oberhausen,

Osnabrück:  Ema  (verbunden  mit  Realule),


Osterode  i.  Hannover,

Perleberg,

Potsdam,

Quakenbrück,

Ratibor,

Reichenbach  i.  Schlesien:  Wilhelmsschule,

Remscheid:  Realaymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Rendsburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1906.

147
        <pb n="920" />
        820

Rixdorf:  Kaiser  Friedrich-Realgymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),
Ruhrort,
Siegen,
Stettin:  Friedrich-Wilhelmsschule,
Schiller-Realgymnasium,

Stralsund,

Tarnowitz,

Thorn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Tilsit,

Trier:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Kaiser
Wilhelms-Gymnasium),

Ulzen,

Wiesbaden,

Witten:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg,

München:  Realgymnasium,
Kadettenkorps,

Nürnberg,

Würzburg.
III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg,

Borna,

Chemnitz,

Döbeln:  Realgymnasium  (verbunden  mit  höherer
Landwirtschaftsschule),

Dresden:  Annen-Realgymnasium,
Dreikönigsschule  (Realgymnasium),)
Kadettenkorps,

Freiberg,

Leipzig,

Plauen  i.  Vogtlande:  Realgymnasium  (verbunden

mit  Realschule),7)

Zittau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Handelsabteilung),


Zwickau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule)

  )

IV.  Königreich  Württemberg.
Gmünd,
eilbronn,)
tuttgart,
Ulm.

 

 

V.  Großherzogtum  Baden.

Baden:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Ettenheim,
Karlsruhe:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasialabteilung),

Mannheim.

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Mainz:  Realgymnasium.

VII.  Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Bützow,
Güstrow:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),)


Ludwigslust,
Malchin,
Rostock:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Schwerin.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Eisenach,
Weimar.

IX.  Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig.

X.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Meiningen,
Saalfeld.
XI.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst-Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule).
XII.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  Realgymnasium  des  Gymnasium  Ernestinum.

XIII.  Herzogtum  Auhalt.
Bernburg:  Karls-Realgymnasium.

1)  Am  Realgymnasium  beginnt  der  Unterricht  im  Latein  erst  mit  der  Quarta.

2)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Juli  1906  an.

Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.
        <pb n="921" />
        Nr.  68.

XIV.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera.

XV.  Fürstentum  Schaumburg  Lippe.

Bückeburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium

  und  Lehrerseminar).

 

821

XVI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Realgymnasium  des  Catharineums.

XVII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Vegesack.

XVIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Realgymnasium  des  Johanneums.#

c.  Oberrealschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen:  sOberrealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


#Barmen-Wupperfeld,

Berlin:  Friedrichs-Werdersche  Oberrealschule,
+Luisenstädtische  Oberrealschule,

Beuthen  i  Oberschlesien,)

Bochum,

Breslau,

+#Cassel,

Charlottenburg,

Cöln:  sOberrealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


1#Crefeld,

Danzig:  #Oberrealschule  zu  St.  Petri,
Dortmund,
Düsseldorf,
+##Elberfeld,
FElbing,
fEssen,

Flensburg:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem

Unterricht  in  der  Handelswissenschaft

  —  verbunden  mit  Landwirtschaftsschule

  —),

Frankfurt  a.  Main:  Klinger-Oberrealschule,
Freiburg  i.  Schlesien,)

Fulda,

1Gleiwitz,

Göttingen,)

1Graudenz,

##Groß-Lichterfelde,

#Hagen  i.  Westfalen,

1Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  1Oberrealschule,
#Oberrealschule  bei  den

Franckeschen  Stiftungen,
Hanau,

Hannover:  Oberrealschule  am  Clevertore,

 

 

Hannover:  Oberrealschule  an  der  Lutherkirche,)
#Kattowitz,

HKiel,

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule  (Oberrealschule),


Magdeburg:  Guericke  =  Schule  (verbunden  mit
Realgymnasium),

Marburg,

München-Gladbach,

Posen:  Berger-Oberrealschule,

Rheydt:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),



#St.  Johann-Saarbrücken,

Schmalkalden,)

Schöneberg:  Hohenzollernschule  (1'Oberrealschule

nebst  Gymnasium),
E

1Weißenfels,
Wiesbaden.

II.  Königreich  Württemberg.
Cannstatt,
Eßlingen,
+Göppingen,
Hall,
Heilbronn,
1  Ravensburg,
Reutlingen,
Stuttgart:  Friedrich-Eugens-Realschule,
Wilhelms-Realschule,
Ulm.

III.  Großherzogtum  Baden.
Baden:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Freiburg,
xHeidelberg,
Karlsruhe,
Konstanz,

1)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1906.

1477
        <pb n="922" />
        822

Mannheim:  Oberrealschule  (verbunden  mit  VIII.  Herzogtum  Anhalt.
Handelsschulabteilung)1)  #Dessau
Pforzheim.  «
IV.  Großherzogtum  Hessen.)  IX.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Darmstadt,  Bremen:  Oberrealschule,
Gießen:  sOberrealschule  (verbunden  mit  Real-  Realgymnasium  (für  die  Klassen  IV
toumnasium,  bis  1  noch  Oberrealschule).
—  :  10  brealschule
Offenbach  a.  Main,
Worms:  Oberrealschule.  X.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.
Hamburg:  Oberrealschule  vor  dem  Holstentore.
V.  Großherzogtum  Oldenburg.  Oberrealschule  auf  der  Uhlenhorst.
Oldenburg.
6  XI.  Elsaß-Lothriugen.
VI.  Herzogtum  Braunschweig.  [Colmar,
Braunschweig.  Metz,
VII.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.  Mülhausen  .  Elsaß-  *  lschule  (Gewerbe
Coburg:  #Oberrealschule  (Ernestinum).  Straßburg  i.  Elsaß.

 

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige  erfolgreiche  #esuch  der  ersten  Klasse,
d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstusigen  Nichtvollanstalten,
  zur  Darlegung  der  Befähigung  nötig  ist.

a.  Progymnasien.

 

I.  Königreich  Württemberg.  Bingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-„Ohringen
  schule),

"  Dieburg:  Progymnasialabteilung  der  höheren

II.  Großherzogtum  Baden.  Bürgerschule  (verbunden  mit  Real-Durlach:
  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  schule).

abteilung).
„  IV.  Herzogtum  Sachsen-Cobug  und  Gotha.

III.  Großherzogtum  Hessen.)  Ohrdruf:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Alzey:

  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),  schule).

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zur  Schlußprüfung  1905  einschließlich.

*)  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  künftigen  Berufe  des  auf  einer  besonderen  Prüfung  beruhenden  Ausweises
  der  Reife  für  die  Obersekunda  einer  neunkufgen  Lehranstalt  bedürfen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschluß.
prüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

*)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges
(der  Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein
  zum  einjährigfreiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer
neneren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1903  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung
ablegen.
        <pb n="923" />
        Nr.  68.

823

b.  Realprogymnasien.

I.  Königreich  Württemberg.

Böblingen,

Calw,

Geislingen,

Heidenheim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),  y

Nürtingen.

II.  Großherzogtum  Baden.
Durlach:  Realabteilung  des  Progymnasiums,

 

Lörrach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Weinheim.
III.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Ribnitz.
IV.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg:  Realschule.

V.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen.

c.  Realschulen.

I.  Königreich  Württemberg.
alen,
Biberach,
Heidenheim:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Ludwigsburg,
Rottweil,
Tübingen.

II.  Großherzogtum  Baden.
Bruchsal,
Karlsruhe,
Villingen.

III.  Großherzogtum  Hessen.)
Alsfeld,
Alzey:  Realschule  (verbunden  mit  Progym-=nasium),

Realschule  (verbunden
gymnasium),

Bingen:  mit  Pro- 



#Butzbach,
Dieburg:  Realschulabteilung  der  höheren  Bürgerschule
  (verbunden  mit  Progymnasium),
  ·
Fricdberg:fRealschule(verbundenmitGymnasium),

#Gernsheim,
*  Groß-Umstadt:  #Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),

Heppenheim  a.  der  Bergstraße,
Michelstadt,
#Oppenheim,
Wimpfen  am  Berg.

IV.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Neustrelitz.

V.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
rRealschule  beim  Doventore.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Reifeprüfung  (Schlußprüfung)  zur  Darlegung
  der  Hefähigung  gefordert  wird.
a.  Progymnasten.

I.  Königreich  Preußen.
*Berent,
*Betzdorf-Kirchen,
Crossen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),#)


 

Deutsch-Eylau,s)
Dirschau:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Essen:  Städtisches  Progymnasium,

*  Eupen,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  das  Schuljahr  1905/1906.
*)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges
(der  Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein

  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,
zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.

aben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung

ezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer

neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1903  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung

ablegen.

)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1906.
        <pb n="924" />
        824

Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

Frankenstein,
*Geldern,)

Genthin,

*  Goldberg,
*  Grevenbroich,

*Hattingen,

Herne:  Progymnasium  (verbundenmit  Realschule),
*Hörde,
*  Hofgeismar,

Kempen  i.  Posen,

Kosel  i.  Oberschlesien,

Linz,

Löbau  i.  Westpreußen,

*  Malmedy,#

Mayen,

Neumark  i.  Westpreußen,

*Nienburg,

*  Pasewalk,

Preußisch-Friedland,

Ratingen,

Rheinbach,

Rietberg,

St.  Wendel,

*Schlawe,

Schwelm:'’  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


*Schwerte,
*  Sprottau,
Stolberg  i.  d.  Rheinprovinz,
Striegau,
Tremessen.

II.  Königreich  Bayern.

Bergzabern,
Dinkelsbühl,
Donauwörth,
Dürkheim,
Edenkoben,
Forchheim,
Frankenthal,
Germersheim,

 

Grünstadt,
Hammelburg,
Hersbruck,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,

Kusel,
Memmingen,
Miltenberg,
Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,
Oettingen,
Pirmasens,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
St.  Ingbert,
Schäftlarn,
Schwabach,
Traunstein,
Uffenheim,
Weißenburg  i.  B.,
Windsbach,
Windsheim,
Wunsiedel.

III.  Königreich  Württemberg.

Korntal:  Gemeinde-Lateinschule.  Progymnasium
(verbunden  mit  Realschule).

IV.  Herzogtum  Braunschweig.

Gandersheim:  Progymnasium  nebst  Realabteilung.

Bad  Harzburg:  Städtisches  Progymnasium.)

V.  Freie  und  Hansestadt  Hambmg.

Bergedorf:  Progymnasialabteilung  der  Hansaschule
  (verbunden  mit  Realschule),
Cuxhaven:  Progymnasialabteilung  der  höheren
Staatsschule  (verbunden  mit  Realschule).



VI.  Elsaß-Lothringen.
Oberehnheim.

b.  Realprogymnasien.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


 

Alfeld  a.  d.  Leine,

Altona:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1006.
*)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  bie  zum  Ostertermin  1906  einschließlich  Geltung.
        <pb n="925" />
        Nr.  68.

Biedenkopf,
Briesen  i.  Westpreußen,  7)
Bünde  i.  Westfalen,  )
Cöln:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Crossen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Progymnasium),7

Deutsch-Wilmersdorf  bei  Berlin:  Goetheschule
(Realprogymnasium  verbunden  mit
Realschule),
Düsseldorf:  Realprogymnasium  (verbunden  mitder
Realschule  an  der  Rethelstraße),
Eilenburg,
Eschweiler:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Friedrichshagen  bei  Berlin,
Grunewald  bei  Berlin,  )
Hameln:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Jüterbog:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),1)

Itzehoe:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Langenberg,

Langensalza,

Lennep:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Limburg  a.  d.  Lahn:  Realprogymnasium  (verbunden

  mit  Gymnasium),

Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (Realprogymnasium
  verbunden
  mit  Realschule),


Luckenwalde,
Meiderich:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Nauen,
Neuwied:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Oberlahnstein:  Realprogymnasium  (verbunden

mit  Gymnasium),
Papenburg,
Rathenow:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),  1
Spremberg,
Swinemünde,

Unna:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



 

 

825

Wolgast,
Wollin,
Wriezen,
Zoppot.
II.  Königreich  Sachsen.
Meißen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Pirna:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Riesa:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realklassen).)


III.  Großherzogtum  Baden.
Buchen,

Ettlingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),)

Mannheim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),)
Mosvbach,

Schwetzingen.

IV.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Grabow,

Parchim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).
V.  Großherzogtum  Sachsen.

Realprogymnasium  (verbunden  mit
Zimmermanns  Realschule).“)

VI.  Herzogtum  Anhalt.
Zerbst:  Realklassen  des  Gymnasiums.

VII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Realklassen  des  Gymnasiums.

VIII.  Fürstentum  Waldeck.
Arolsen.

Apolda:

IX.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Stadthagen.

X.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.

Lübeck:  Realprogymnasium  des  Johanneums

(verbunden  mit  Realschule).7

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1906.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahres  1904/05  einschließlich.
t)  Die  erste  Schlußprüfung  wird  Ostern  1907  abgehalten  werden.
        <pb n="926" />
        826

c.  Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.
Allenstein,  «
Altona:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Altona-Ottensen:  Realschule  (mit  wahlfreiem
«  Unterricht  in  der  Handelswissenschaft),


Arnswalde,
Uschersleben:  s  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Barmen,

Berlin:  JErste  Realschule,
Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule,
Fünfte  Realschule,
Sechste  Realschule,
Siebente  Realschule,
Achte  Realschule,
Neunte  Realschule,
##Zehnte  Realschule,
Elfte  Realschule,
+#Zwölfte  Realschule,
Dreizehnte  Realschule,  #

1#Biebrich,

Bielefeld,

Bitterfeld,

Blankenese,

Breslau:  Erste  evangelische  Realschule,
Zweite  evangelische  Realschule,
Katholische  Realschule,

#Buxtehude,
Cassel,
Celle,
Charlottenburg:  Kaiser  Friedrich-Schule  (Realschule
  nebst  Gymnasium),
fRealschule,#)
Cöln:  Realschule,
Handelsschule  (  Realschule),
Cöpenick:  sRealschule  mit  progymnasialen  Nebenabteilungen
  in  den  drei  unteren
Klassen,
Cottbus,
Culm,
Delitzsch,

Deutsch-Wilmersdorf  bei  Berlin:  Goetheschule
(Realschule  verbunden  mit  Realprogymnasium),


1Diez,

 

 

Dirschau:  Realschule  (verbunden  mit  Progym-=nasium),

#Dülken,
Düsseldorf:  Realschule  an  der  Scharnhorststraße,
Realschule  an  der  Rethelstraße  (verbunden
  mit  Realprogymnasium),

Eisleben,
Elberfeld,
Elmshorn,
Emden:  #Kaiser  Friedrichs-Schule,
##Ems,.
Erfurt,
Eschwege:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Forst  i.  d.  Lausitz:  (Realschule  (verbunden  mit
Progymnasium),
Frankfurt  a.  Main:  Realschule  der  israelitischen
Gemeinde,
Realschule  der  israelitischen
Religionsgesellschaft,
Adlerflychtschule,
Liebig-Realschule,
Sachsenhäuser  Realschule,
Selektenschule,
Gardelegen:  Realschule  mit  progymnasialen
Nebenabteilungen  in  den  drei
unteren  Klassen,
Geestemünde,
Geisenheim,
fGelsenkirchen,)
+Gevelsberg,
#Görlitz,
Greifswald:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Gronau  i.  W.,
Guben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Gumbinnen:  (Friedrichsschule  (Realschule  verbunden
  mit  Gymnasium),

Gummersbach,
Herne:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Hannover:  Erste  Realschule,
+Zweite  Realschule,
Harburg:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),



7Havelberg,

+Hechingen,

Herford:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),


1)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Michaelistermin  1905  einschließlich
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1906.
        <pb n="927" />
        Nr.  68.

Hildesheim:  Realschule  (verbunden  mit  dem
Andreas-Realgymnasium),
Höchst  a.  Main:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Homburg  v.  d.  Höhe:  Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium),

Iserlohn:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Itzehoe:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Jüterbog:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Kiel:f  Realschulelverbunden  mit  Realgymnasium),
Königsberg  i.  Ostpreußen:  s  öbenicht'sche  Realschule,

sSteindammer,  Realschule,

Vorstädtische  Realschule,


Königshütte:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Kreuznach,
Landsberg  a.  d.  Warthe:  s#Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium),
Langfuhr:  Fvon  Conradi'sche  Erziehungsanstalt,
Lennep:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Liegnitz:  sWilhelmsschule,
Linden  b.  Hannover:  sHumboldtschule  (Realschule,
verbunden  mit  Realprogymnasium),


Lippstadt:  1#Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Löwenberg,

[Lübben,

Lüdenscheid:  sRealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Magdeburg,

Marne,

Meiderich:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


1Mettmann,

Minden:  Realschule  verbunden  mit  Gymnasium),

Mühlhausen  i.  Thüringen,

Mülheim  a  Rhein:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Realschule  (verbunden

mit  Gymnasium),
Münster  i.  Westfalen,.)

 

 

827

Naumburg  a.  d.  Saale:  Realschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Neumünster:  Realschule  (verbunden  mit  Gym- 



nasium),

Ohligs-Wald,

#Oldesloe,

Oschersleben:  Realschule  mit  gymnasialem
Nebenkursus  in  den  drei  unteren
Klassen,

Osnabrück:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


#Otterndorf,

Pankow,

Peine,

Pillau,

Potsdam,

Quedlinburg,

Rathenow:  Realschule  (verbunden  mit  Mealprogymnasium),


Remscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


iesenburg,

 

Rixrdorf:  #Kaiser  Friedrich-Realschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),
#  Seehausen  i.  d.  Altmark,
Schleswig:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Schönebeck:  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren  Klassen,
Schwelm:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

ESobernheim,
Solingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

#Sonderburg,
#Stargard  i.  Pommern,
Stolp:  1Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Suhl,t#)
NKTiegenhof,
Fürdingen,
Unna:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Wandsbek:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Wehlau,
Wesel:  #  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
1Wilhelmshaven,
Witten:  #Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

1Wittenberge.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1906.

148
        <pb n="928" />
        828

II.  Königreich  Bayern.

Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg,
Augsburg:  (Kreisrealschule,
Bamberg,
Bayreuth:  Kreisrealschule,
Deggendorf,
Dinkelsbühl,
fEichstätt,
Erlangen,
Freising,
Fürth,
Gunzenhausen,

Hof,
Ingolstadt,

Kaiserslautern:  Kreisrealschule,

Kaufbeuren,
Kempten,
Kissingen,
Kitzingen,
Kronach,
Kulmbach,
Landau,
1#Landsberg,
Landshut,
1Lindau,
Ludwigshafen  a.  Rhein,
Memmingen,

München:  Gisela-Kreisrealschule,
#Ludwigs-Kreisrealschule,
Luitpold-Kreisrealschule,
Maria  Theresia-Kreisrealschule,

#Neuburg  a.  d.  Donau,
1Neumarkt  i.  d.  Oberpfalz,
#Neustadt  a.  d.  Haardt,
Neu-Ulm,
Nördlingen,
Nürnberg:  Kreisrealschule  1,
Kreisrealschule  II,
Passau:  (Kreisrealschule,
Pirmasens,
Regensburg:  Kreisrealschule,
#Rosenheim,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
#1Schweinfurt,
ESpeyer,
#Straubing,

 

 

 

der  Gymnasien  entsprechen.

 

Traunstein,

Wasserburg,

Weiden,

Weilheim,

Weißenburg  i.  Bayern,
Würzburg:  Kreisrealschule,

Wunsiedel,

Zweibrücken.

 

III.  Königreich  Sachsen.

fAue,)
Auerbach,„#)
Bautzen,
Chemnitz,
#Crimmitschau,

Dresden:  Realschule  Johannvorstadt,
Realschule  Seevorstadt,
Realschule  Dresden-Neustadt,

Dresden-Striesen:  #Realschule  (Freimaurer=Institut),



Frankenberg,)
Glauchau,)
1Girmma,!)
Großenhain,y
Leipzig:  Erste  Realschule,

#Zweite  Realschule,

Dritte  Realschule,

Vierte  Realschule  (Lindenau),

Leisnig.)

Löbau,#„)

Meerane,1#)

Meißen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Mittweida,

Olsnitz  i.  Vogtlande,u

schab,)

Pirna:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Plauen  i.  Vogtlande:  Realschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),

#Radeberg,  1)

Reichenbach  i.  Vogtlande,1)

Nochlitz,)

Stollberg,  )

Werdau,

Zwickau:  1Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).



1)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Ouinta  und  Ouarta
        <pb n="929" />
        Nr.  68.

IV.  Königreich  Württemberg.

##Backnang  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),1)
1#Crailsheim  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf

unteren  Klassen),
Ebingen,  «

Freudenstadt,

sHeilbronn,!)

Kirchheim  unter  Teck,

Korntal:  Gemeinde-Lateinschule,  [Realschule
(verbunden  mit  Progymnasium),

FSchorndorf  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

Schramberg  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),#)

#Schwenningen,

Sindelfingen,

Stuttgart,

Tuttlingen,

V.  Großherzogtum  Baden.

chern,
#Breisach,)
1Bretten,.
Bühl,)
Eberbach,
DEmmendingen,
#Eppingen,
Ettlingen:Realschule  (mit  Realprogymnasium),)
(Kehl,
fKenzingen,
Ladenburg,
Mannheim  :

Meßkirch,)
Müllheim,
+Neustadt,)
Oberkirch,)
Offenburg,
Radolfzell.)
tSchopsheim,
Singen,

#  Sinsheim,
FUberlingen,
Waldshut,
Wiesloch.

Realschule

(mit  Realprogymnasium),,)


 

 

829

VI.  Großherzogtum  Hessen.

Langen:  sHöhere  Bürgerschule,
Lauterbach:  FHöhere  Bürgerschule.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Güstrow:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Rostock,

Teterow,
Wismar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Wilhelm  und  Louis  Zimmermanns
Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


#Neustadt  a.  d.  Orla.

Apolda:

IX.  Großherzogtum  Meckleuburg-Steelitz.

Neubrandenburg:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),).
X.  Großherzogtum  Oldenburg.
Delmenhorst,
Oberstein-Idar.

XI.  Herzogtum  Branmschweig.
1Wolfenbüttel.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

#Sonneberg,
Pößneck.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Realschule  (verbunden  mit  dem
Ernst-Realgymnasium).

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Gotha,
Ohrdruf:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium).


XV.  Herzogtum  Anhalt.
Cöthen:  Friedrichs-Realschule.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  im  Juli  1906  abgehaltenen  Prüfungstermin.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahres  1905/06  einschließlich.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahrs  1904/05  einschließlich.
!)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  bis  zum  Ostertermin  1909  einschließlich  Geltung.

1487
        <pb n="930" />
        830

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Handelsabteilung),


#  Sondershausen.
XVII.  Fürstentim  Waldeck.
#Nieder-Wildungen.
XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Realschule  (verbunden  mit  dem
Gymnasium).

XIX.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
  Leopoldinum),
Salzuflen.

XX.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Realschule  des  Johanneums  (verbunden
  mit  Realprogymnasium).

XXI.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremerhaven:  Realschule  (verbunden
Gymnasium).

mit

 

XXII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Realschulabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Progymnasium),
Cuxhaven:  Mealschulabtelung  der  höheren
Staatsschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Hamburg:  Realschule  in  Eilbeck,
Realschule  in  Eimsbüttel,
Realschule  vor  dem  Lübeckertore,
Realschule  in  St.  Pauli.

XXIII.  Elsaß-Lothringen.

7Barr,

1ischweiler,

Buchsweiler:  fRealabteilung  des  Gymnasiums,
Forbach,  «

HagenamfRealabteilungdesGymnasiumg,
Markirch,

Müünster,
Rappoltsweiler,
Saargemünd:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Straßburg  i.  Elsaß:  Realschule  bei  St.  Johann,
Thann.

d.  Gffentliche  Schullehrerseminare.

I.  Königreich  Preußen.
Alfeld  g  Preuß

Altdöbern
Angerburg
Anklam
Arnsberg
Aurich
Barby
Bederkesa
Berent
Berlin
Boppard
Braunsberg
Breslau
Brieg
Bromberg
Bromberg!)
Brühl
Büren
Bütow
Bunzlau
Cammin
Cöpenick

Königliches
Schullehrerb



seminar

 

 

 

Cöslin  6
Cornelimünster  #
Danzig-Langfuhr

Delitzsch

Deutsch-Krone

Dillenburg

Dorsten  (seit  1.  April  1906)
Dramburg

Drossen

Düren

Eckernförde

Eisleben

Elsterwerda

Elten

Erfurt

Exin

Frankenberg

Frankenstein

Franzburg

Fraustadt

Friedeberg  i.  d.  Neumark
Fulda

Genthin  1

 

Königliches
D  Schullehrerseminar



 

1)  In  Bromberg  befinden  sich  zwei  Königliche  Schullehrerseminare.
        <pb n="931" />
        Nr.  68.

Graudenz
Gütersloh
Gummersbach
Habelschwerdt
Hadersleben
Halberstadt
Hannover
Heiligenstadt
Herdecke
Herford
Hilchenbach
Hildesheim
Hohenstein
Homberg
Karalene
Kempen  (Regierungsbezirk  Düsseldor


Königsberg  i.  d.  Neumark
Koschmin

Kreuzburg

Kyritz

Leobschütz

Liebenthal

Liegnitz

Linnich

Lissa

Löbau

Lüneburg

Lyck

Marienburg  i.  Westpreußen
Memel

Merseburg  (seit  1.  April  1906)
Mettmann

Mörs

Montabaur

Mühlhausen  i.  Thüringen
Münsterberg
Münstermaifeld
Neu-Ruppin

Neustadt  i.  Westpreußen
Neuwied

Neuzelle

Northeim

Oberglogau

Odenkirchen

Ols

Oranienburg

Ortelsburg

Osnabrück

Osterburg

 

Königliches
Schullehrerseminar



 

 

Osterode  i.  Ostpreußen
Ottweiler
Paradies
Peiskreischam
Petershagen
Pilchowitz

Pölitz

Prenzlau
Preußisch-Eylau
Preußisch-Friedland
Proskau

Prüm

Porit

Ragnit

Ratibor

Ratzeburg

Rawitsch
Reichenbach  i.  d.  Ober-Lausitz
Rheydt

Rogasen

Rosenberg

Rüthen

Sagan

Schlüchtern
Schneidemühl
Schwerin  a.W.  (seit  1.  April  1906)
Segeberg
Siegburg

Soest

Stade

Steinau  a.  d.  Oder
Thorn:)

Tondern

Tuchel

ülzen

Utersen

Usingen

Verden

Waldau

Warendorf
Weißenfels

Werl

Wetzlar
Wipperfürth  (seit  1.  April  1906)
Wittlich
Wongrowitz
Wunstorf
Ziegenhals

Zülz

1)  In  Thorn  befindet  sich  seit  1.  April  1906  ein  zweites  Königliches  Schullehrerseminar.

831

Königliches
Schullehrerseminar
        <pb n="932" />
        832

II  Königreich  Bayern.

Altdorf:  Königliches  Schullehrerseminar,
Amberg:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Königliches  Schullehrerseminar,
Bayreuth:  Königliche  Lehrerbildungsanttalt,
Eichstätt:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Königliches  Schullehrerseminar,
Kaiserslautern:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Schwabach:  Königliches  Schullehrerseminar,
Speyer:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Königliches  Schullehrerseminar,
Würzburg:  Königliches  Schullehrerseminar.

III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg:  Königliches  Seminar,
Auerbach:  Königliches  Seminar,
Bautzen:  Landständisches  evangelisches  Seminar,

Domstiftliches  katholisches  Seminar,
Borna:  Königliches  Seminar,
Dresden-Friedrichstadt:  Königliches  Seminar,
Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches

Seminar,

Dresden-Plauen:  Königliches  Seminar,
Frankenberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Grimma:  Königliches  Seminar,
Löbau:  Königliches  Seminar,
Nossen:  Königliches  Seminar,
Oschatz:  Königliches  Seminar,
uzirna:  Königliches  Seminar,
Blauen  i.  Vogtlande:  Königliches  Seminar,
Rochlitz:  Königliches  Seminar,
Schneeberg:  Königliches  Seminar,
Stollberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Seminar,
Zschopau:  Königliches  Seminar.

IV.  Königreich  Württemberg.

Eßlingen:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Gmünd:  Katholisches  Schullehrerseminar,
Künzelsau:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Nagold:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Saulgau:  Katholisches  Schullehrerseminar.

#e#

 

V.  Großherzogtum  Baden.

Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrerseminar,

Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrerseminar  I,
Großherzogliches  Lehrerseminar  II,

Meersburg:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

VI.  Großherzogtum  Hessen.

Alzei:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Bensheim  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Neukloster:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.

IX.  Großherzogtum  Oldenburg.
Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrerseminar.

X.  Herzogtum  Braunschweig.

Braunschweig:  Herzogliches  Lehrerseminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XI  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrerseminar.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg:  Herzogliches  Ernst  Albert-Schullehrersemmar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.

XIV.  Herzogtum  Anhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landesseminar.

XV.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Sondershausen:  Fürstliches  Landesseminar.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Fürstlich  evangelisch-lutherisches
Landesseminar.
XVII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrerseminar.

 

XVIII.  Fürsteutum  Reuß  jüngerer  Linic.
Shchleiz:  Fürstliches  Seminar.
        <pb n="933" />
        Nr.  68.

XIX.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Fürstliches  Lehrerseminar  (verbunden
mit  Gymnasium  Adolphinum  und
Realgymnasium).
XX.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrerseminar.

XXI.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Lübeck:  Schullehrerseminar.

 

833

XXII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volksschullehrerseminar.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Staatliches  Lehrerseminar.

XXIV.  Elsaß-Lothringen.
Colmar:  Lehrerseminar,
Metz:  Lehrerseminar,
Oberehnheim:  Lehrerseminar,
Pfalzburg:  Lehrerseminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrerseminar.

e.  Andere  öfwentliche  Tehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.

Bitburg:  Landwirtschaftsschule,
Brieg:  Landwirtschaftsschule,
Cleve:  Landwirtschaftsschule,
Dahme:  Landwirtschaftsschule,
Eldena:  Landwirtschaftsschule,
Flensburg:  #Landwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Oberrealschule),
Heiligenbeil:  Landwirtschaftsschule,
Herford:  sLandwirtschaftsschule  (verbunden  mit
Realschule),
Hildesheim:  sLandwirtschaftsschule,
Liegnitz:  sLandwirtschaftsschule,
Lüdinghausen:  Landwirtschaftsschule,
Marggrabowa  i.  Ostpreußen:  Landwirtschaftsschule,

Marienburg  i.  Westpreußen:  se  andwirtschafte.
schule,
Samter:  Landwirtschaftsschule,
Schivelbein  i.  PHommern:  Landwirtschaftsschule,
Weilburg:  #Landwirtschaftsschule

 

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  #Industrieschule,
Kaiserslautern:  #Industrieschule,
Lichtenhof:  Kreislandwirtschaftsschule,
München:  Handelsschule,
Industrieschule,
Nürnberg:  sHandelsschule,
Industrieschule,
Pfarrkirchen:  Landwirtschaftsschule.

 

 

III.  Königreich  Sachsen.

Chemnitz:  1Offentliche  Handelslehranstalt,
Döbeln:  Höhere  Landwirtschaftsschule  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Dresden:  Offentliche  Handelslehranstalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft,
Leipzig:  #Offentliche  Handelslehranstalt,
Zittau:  xsHandelsalteilung  des  Realgymnasiums.

 

IV.  Großherzogtum  Baden.

Mannheim:  Handelsschulabteilung  (verbunden
mit  der  Oberrealschule).:)

V.  Großherzogtum  Hessen.

Groß-Umstadt:  sLandwirtschaftsschulelverbunden
mit  Realschule).

VI.  Großherzogtum  Oldenburg.
Varel:  sLandwirtschaftsschule.

VII.  Herzogtum  Braunschweig.
Helmstedt:  #Landwirtschaftliche  Schule  Marienberg
  nebst  sRealabteilung.
VIII.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  7Handelsabteilung  der  Realschule.

IX.  Elsaß-Lothringen.
Rufach:  Landwirtschaftsschule.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zur  Schlußprüfung  1905  einschließlich.
        <pb n="934" />
        834

Privat-Lehranstalten.

a)  Schullehrerseminare.

I.  Königreich  Preußen.
Berlin:  Jüdische  Lehrerbildungsanstalt,
Niesky:  Seminar  der  Brüdergemeinde.

b)  Andere  Privat-Lehranstalten.  X)

Königreich  Preußen.
Berlin:  Handelsschule  von  Paul  Lach,

Falkenberg  i.  d  Mark:  Viktoria-Institut  von

 

Hermann  Schulz  (früher  Albert
Siebert),

Frankfurt  a.  Main:  Ruoff-Hassel'sches  Erziehungsinstitut
  von  Karl  Schwarz,
Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d  Höhe:  1Garniersche
  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  unter  der  einstweiligen
Leitung  des  Dr.  Karl  Marmier,)
Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-Unterrichtsund
  Erziehungsanstalt  unter
Leitung  des  Dr  Joseph  Brunn,)
Realschule  unter  Leitung  des

Diakonus  Kücherer,
Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Pädagogium
  (frealistische  und„)progymnasiale
  Abteilung)  von  Otto  Kühne,
Kemperhof  bei  Coblenz:  Katholische  Knaben-Unterrichts=
  und  Erziehungsanstalt
  unter  Leitung  des  Oberlehrers
  a.  D.  Anton  Stukenberg,
Bad  Lauterberg  i.  Harz:  FAhn'sche  Realschule,
höhere  Privat-Knabenschule  des

Dr.  Paul  Bartels,)

Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vorsdtehers
  Friedrich  Drexler,)
ObercasselbeiBonn:  PUnterrichts=  und  Erziehungsanstalt

  von  Ernst  Kalkuhl,

Gnadenfrei:

 

 

Osnabrück:  Nölle'sche  Handelsschule  des
Dr.  L.  Lindemann,

Ostrau  bei  Filehne:  Progymnasiale  und  Realschul-Abtellung
  des  Pädagogiums
des  Professors  Dr.  Max  Beheim-Schwarzbach,
  ·

Paderborn:fUnterktchtsanstalt(Privatrealschule)
von  Heinrich  Reismann,

Plötzensee  bei  Berlin:  Pädagogium  (Progymnasium
  desevangelischen  Johannesstifts
  unter  Leitung  des  Stiftsvorstehers
  Pastors  W.  Philipps  und
des  Oberlehrers  Theodor  Menzel,)

St.  Goarshausen:  Erziehungsinstitut  (Institut
Hofmann)des  Professors  Dr.  Gustav
Miller,

Telgte:  Progymnasiale  und  fhöhere  Bürgerschulabteilung
  des  Erziehungsinstituts
des  Karl  Linpinsel,.)

Wiesbaden:  Höhere  Privat-Knabenschule  von  Hofrat
  Karl  Faber  (Realschule  und
Realprogymnasium).)

 

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  ##Allgemeine  Handelslehranstalt  von
Gustav  Hoffmann,

Donnersberg  bei  Marnheim  Pfalz):  Real=  und
Erziehungsanstalt  unter  Leitung
des  Dr.  Ernst  Goebel  und  des
Gustav  Goebel,

Dürkheim  a.  H.:  1  Realschule  des  Heinrich  Bärmann,


Frankenthal  (Pfalz):  Reallehrinstitut  von
Valentin  Trautmann  und  Eugen
Wehrle,

Fürth:  fIsraelitische  Realschule  des  Dr.  Alfred
Feilchenfeld,)

X)  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter
Leitung  eines  Regierungskommissars  abgehaltenen  Entlassu.  gsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die

Prüfungsordnung  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.
oder  einzeluen  Teilen  derselben  sind  unstatthaft.

Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung

1)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährigfreiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars

auf  Grund  der  Ordnung  der  Reifeprüfun
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für

für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.
en  Osterlermin  1906.

*)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  bis  zum  Ostertermin  190  einschließlich  Geltung.

4)  Mit  Geltung  bis  zur  Herbstprüfung  1906  einschließlich.

*)  Zugleich  mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Osterteimin  1906  zu  Gunsten  derjenigen  Schüler,  welche  an
dem  für  das  Griechische  eingerichteten  Ersatzunterrichte  teilnehmen.

6)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  bis  zum  Jahre  190é6  einschließlich  Geltung.

7)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  bis  zum  Prüfungstermin  1908  einschließlich  Geltung.
        <pb n="935" />
        Nr.  68.

Marktbreit  a.  Main:  [Real-  und  Handelsschule
des  Joseph  Damm,)
Nürnberg:  #Real=  und  Handelslehranstalt  (Institut
  M.  Gombrich).

III.  Königreich  Sachsen.
Dresden:  s  Privatrealschule  mit  Pensionat  von
Oskar  Koldewey,
Realinstitut  v.  G.  Müller-Gelinek,)
Realklassen  der  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalt
  des  Predigtamtskandidaten
  Gerhard  Grössel  (früher
Dr.  Ernst  Zeidler,)
Leipzig:  f#  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Robert

Barth,

Privatschule  des  Dr.  Friedrich
Thomas  Roth,

Privatrealschule  von  Otto  Albert
Toller.3)

IV.  Königreich  Württemberg.
Stuttgart:  Stuttgarter  Handelsschule  unter
Leitung  des  Rektors  Bonhöffer,
Realistische  Abteilung  der  Privat-Lehranstalt

  des  Professors  Karl
Widmanntdes  Instituts  Rauscher).

V.  Großherzogtum  Baden.
Waldkirch:  fErziehungsanstalt  des  Dr  Rudolph
Plähn.“

VI.  Großherzogtum  Hessen.

Offenbach  a.  Main:  Goetheschule  unter  Leitung
des  Franz  Koeppl.

VII.  Großherzogtum  Sachsen.
Jena:  sLehr=  und  Erziehungsanstalt  von  Ernst
Pfeiffer,
#Erziehungsanstalt  des  Dr.  Heinrich  Stoy
unter  Leitung  des  Dr.  Leopold
Sommer.

VIII.  Herzogtum  Braunschweig.
Blankenburg  a.  Harz:  'Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  (Privatrealschule  von
Wilbrand  Rhotert-früher
zu  Sachsa  a.  Harz  —,

–—

 

 

835

Braunschweig:  #Jahn'sche  Realschule  des  Dr  Heinrich

  Junker,5)

Seesen  a.  Harz:  #Jacobson-Schule  unter  Leitung
des  Professors  Dr.  Emil  Philippson,)


Samson-Schule  unter  Leitung
des  Dr.  Ludwig  Tachau.

Wolfenbüttel:

IX.  Herzogtum  Sachsen-Meiniugen.

Salzungen:  Privatrealschule  von  Heinrich  Christian
  Wehner.

X.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Gumperda  bei  Kahla:  #Lateinlose  Abteilung  der
Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  des  Professors
Dr.  Siegfried  Schaffner.

XI.  Herzogtum  Auhalt.

Ballenstedt:  Progymnasiale  Abteilung  (Privat-Progymnasium)
  und  Realabteilung
  des  Privat-Instituts  des
Professors  Dr.  Otto  Wolterstorff.

XII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Keilhau:  f#Erziehungsanstalt  von  Dr.  Otto  Wächter
(früher  Professor  Barop.))

XIII.  Fürstentum  Waldeck.

Pyrmont:  Pädagogium  des  Dr.  Ludwig  Finger,
unter  der  einstweiligen  Leitung  des
Dr.  Caspari  (Progymnasialabteilung
  und  Realschulabteilung  mit
kaufmännischem  Rechnen  und  Unterricht
  in  der  Buchführung).“)

XIV.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera:  Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule
unter  der  Leitung  des  Hermann
Büchel.“)

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Prüfungstermin  von  1906.
2)  Auf  dieser  Anstalt  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Lat  ein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.

3)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den

ichaelistermin  1905.

4)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  bis  zum  Herbsttermin  1907  einschließlich  Geltung.

5)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  bis  zum

stertermin  1907  einschließlich  Geltung.

6)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Michaelistermin  1905  einschließlich.

149
        <pb n="936" />
        836

XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.  Hamburg:  Privatrealschule  des  Dr.  Th.  Wahn-.

  «  ·  a-Lübeck:
  sPrivatrealschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.  Mealschule  der  an  Denune
XVI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.  Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,
.  .  und  Hauseltadt  H  —  #Realschule  des  unter  Leitung  des
Hamburg:  Privatrealschule  des  Dr.  T  A.  Bieber,  Direktors  M.  Hennig  und  des
sesenssr  nner.  Oshss

 

Privatrealschule  des  Dr.  A.  Wichard  Pensionat  des  Rauhen  Hauses.

Lange,

 

 

Lehranstalten  im  Auslande.

Antwerpen:  Realschule  der  Allgemeinen  Deutschen  Schule  unter  Leitung  des  Dr  Bernhard  Gaster,
Brüssel:  Realprogymnasium  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Dr.  Karl  Friedrich
Wilhelm  Lohmeyer,)
Bukarest:  sDeutsche  Realschule  der  evangelischen  Kirchengemeinde  unter  Leitung  des  Dr.  Ludwig
2

enz,)
Constantinopel:  Realschule  der  deutschen  und  schweizer  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Dr.  Hans
Karl  Schwatlo,
Genua:  Deutsche  Schule  unter  Leitung  des  Georg  von  Hassel,)5)
Mailand:  Internationale  Schule  protestantischer  Familien  unter  Leitung  des  Wilhelm  Braun.

Berlin,  den  28.  Oktober  1906.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

 

Die  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines
Regierungskommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung
von  Ausfsichts  wegen  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Teilen
derselben  sind  unstatthaft.

1)  Mit  Geltung  bis  zum  Prüfungstermin  1905  einschließlich.

2)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  bis  zum  Prüfungstermin  1908  einschließlich  Geltung.

2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Prüfungstermin  1905.  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum
Jahre  1906  einschließlich  Geltung.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  rat  i.  o.  D.  Karl  Ritter  von  Krazeisen,

Köniareiches.  Ministerialdirektor  im  K.  Staatsministerium

!  ich  des  Innern  in  München,  für  seine  Person

als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:  Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  K,  Fol.  63,
am  14.  November  1906  der  K.  Staats=  Akt  Nr.  25792.
        <pb n="937" />
        eseh  und  Verudunzshut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  69.

München,  den  24.  November  1906.

 

Inha  lt:

Bekanntmachung  vom  14.  November  1906,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die  Kapitalrentensteuer
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  November  1906,  den  gewerblichen  Sachverständigenverein
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  November  1906,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung

  in  Bayern  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Staatsdienst-Nachrichten.

 

 

 

 

 

 

Nr.  281731.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die  Kapitalrentensteuer
betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899,  die  Kapitalrentensteuer  betreffend,
wird  in  Ergänzung  des  §  9  der  Vollzugsvorschriften  zu  diesem  Gesetze  vom  10.  August  1899
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  591)  nachstehende  Vorschrift  erlassen:

Werden  im  Kapitalrentensteuer-Neuanlageverfahren  oder  im  Laufe  der  Steuerperiode
von  einem  Steuerpflichtigen  aus  eigenem  Antriebe  Kapitalrenten  fatiert,  während  früher  eine
Steuererklärung  ganz  unterblieben  war,  oder  Rentenbezüge  von  den  Pflichtigen  freiwillig  in
einem  gegen  seither  erhöhten  Betrage  in  die  Fassionsliste  eingestellt,  so  ist  über  den  Zeitpunkt
des  Beginnes  dieser  Renten  oder  Rentenmehrungen  keine  Rückfrage  zu  stellen.  Es  ist
vielmehr,  wenn  in  der  Fassion  nicht  ein  früherer  Zeitpunkt  als  Beginn  der  Rentenmehrung  2c.
angegeben  ist,  anzunehmen,  daß  die  fatierte  Rente  beziehungsweise  die  erhöhte  Rente  seit
dem  Zeitpunkte  der  Fassionsabgabe  fließt.  Die  Ein=  und  Umsteuerung  ist  in  diehn  Fällen

15
        <pb n="938" />
        838

nach  Maßgabe  dieses  Zeitpunktes  vorzunehmen,  womit  eine  Kapitalrentensteuer-Nachholung
für  die  zurückliegende  Zeit  von  selbst  entfällt.

Durch  diese  Vorschrift  werden  die  K.  Rentämter  ihrer  Aufgabe,  durch  eine  stetige,
sorgfältige  Kapitalrentensteuer-Kontrolle  etwaigen  Kapitalrentensteuerhinterziehungen  auf  die
Spur  zu  kommen,  nicht  enthoben.  Bei  Aufdeckung  von  nicht  bereits  rein  freiwillig  und
in  vollem  Umfange  einbekannten  Rentenverschweigungen  ist  Nachholung  zu  pflegen  und
Strafverfolgung  einzuleiten.  Ein  rein  freiwilliges  Einbekenntnis  ist  dann  nicht  mehr  anzunehmen,
  wenn  das  Einbekenntnis  erst  im  Laufe  eines  bereits  eingeleiteten  Straf-  oder
auch  nur  Nachholungsverfahrens  erfolgt.  Nachholung  ist  auch  dann  zu  pflegen,  wenn  die
Rentenverschweigung  erst  durch  die  Erben  anläßlich  der  Behandlung  eines  Erbfalles  zugestanden
  wird.

Hinsichtlich  der  Strafverfolgung  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  im  Hinblicke
auf  Art.  37  Kap.-R.-St.-G.,  Art.  72  Abs.  2  Eink.-St.-G.  und  Art.  90  Abs.  3  des
Ausf.-Ges.  z.  R.-St-P.-O.  auch  die  Strafverfolgung  durch  das  Gericht  veranlaßt  werden
kann.  Hievon  ist  bei  namhafteren  Hinterziehungen  Gebrauch  zu  machen.

München,  den  14.  November  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Pfaff.

 

Nr.  40851.
Bekanntmachung,  den  gewerblichen  Sachverständigenverein  betreffend.

K.  Staatsministerium  det  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  K.  Staatsministerium
der  Justiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.

Der  stellvertretende  Vorsitzende  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins  Friedrich  von
Miller,  Professor  an  der  Kunstgewerbeschule  in  München,  und  das  Mitglied  des  Vereins
August  Riedinger,  Maschinen=  und  Gasapparatenfabrikdirektor  in  Augsburg,  wurden  auf
Ansuchen  der  Funktion  von  Mitgliedern  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins  enthoben.
An  ihrer  Stelle  wurden  der  Bildhauer  Gottlob  Wilhelm,  Teilhaber  der  kunstgewerblichen
Werkstätte  und  galvanoplastischen  Anstalt  Wilhelm  und  Kompagnie  in  München,  und  der
Ingenieur  August  Pfaff,  Windenfabrikant  in  Augsburg,  zu  ordentlichen  Mitgliedern  des
gewerblichen  Sachverständigenvereins  berufen.  Die  Funktion  des  stellvertretenden  Vorsitzenden
des  Vereins  wurde  dem  Professor  an  der  Kunstgewerbeschule  in  München  Theodor  Spieß
übertragen.

München,  den  21.  November  1906.
Dr  Erhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.
        <pb n="939" />
        Nr.  69.  839

Nr.  9939,/XlI.
Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
##.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Unter  Aufhebung  der  Ziff.  1  der  Bekanntmachung  gleichen  Betreffs  vom  15.  August  1906
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  544)  wird  die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899  S.  1075)  in  nachstehender  Weise  abgeändert:

1.  In  Nr.  XXXVawird  die  Ziffer  6,  wie  folgt,  geändert:

a)  Der  Eingang  wird  gefaßt:

Patronen  aus  Dynamit  und  dynamitartigen  Stoffen,  wie
insbesondere  Carbonit,  Patronen  aus  Sprenggelatine  (einer
gelatinösen  Auflösung  von  Kollodiumwolle  in  Nitroglyzerin),  Patronen
aus  Meganit  und  Gelatinedynamit  (einem  Gemische  von  durch
Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin  mit  dem  Schwarzpulver  ähnlichen
Gemischen,  das  heißt  Gemischen  aus  Salpeter  und  kohlenstoffreichen  Körpern
mit  oder  ohne  Schwefel),  auch  wenn  in  diesen  Stoffen  das  Nitroglyzerin
zum  Teil  oder  ganz  durch  nitrierte  Chlorhydrine  ersetzt  ist  (Oydrindynamit);
ferner  Patronen  aus  Kinetit  usw.

b)  Vor  den  Worten  „Patronen  aus  Permonit“  wird  eingeschaltet:
Patronen  aus  Tremonit,  auch  Tremonit  8  mit  oder  ohne  die
angehängten  Zahlen  I,  II,  III  (z.  B.  Tremonit  1,  Tremonit  8  1),  Gemischen
  von  durch  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Dinitroglyzerin  mit  Salpeter
  (Ammonsalpeter,  Barytsalpeter,  Kalisalpeter,  Natronsalpeter)  und  vegetabilischem
  Mehle  mit  oder  ohne  Zusatz  von  festen  Kohlenwasserstoffen  oder
aromatischen  Nitrokohlenwasserstoffen,  Alkalioxalaten,  Alkalichromaten,  Chlorammonium,
  Chlorkalium,  Chlornatrium,  Blutlaugensalz;

2.  Hinter  Nr.  XXXVe  wird  eingeschaltet:

XXXVf.

Dinitrochlorhydrin  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  Zur  Verpackung  sind  starke,  dicht  verschlossene  Metallgefäße  zu  verwenden,
die  nur  bis  zu  9/10  ihres  Fassungsraums  gefüllt  werden  und  nicht  mehr
als  25  Kilogramm  Dinitrochlorhydrin  enthalten  dürfen.

2.  Jedes  Gefäß  ist  einzeln  in  eine  starke  Holzkiste  mit  Sägemehl  in  der
Weise  fest  einzusetzen,  daß  es  überall  von  einer  mindestens  10  Zentimeter
starken  Schicht  des  Verpackungsstoffs  umgeben  ist.
        <pb n="940" />
        3.  Der  Absender  hat  im  Frachtbriefe  zu  bescheinigen,  daß  den  Vorschriften
unter  1  und  2  entsprochen  ist.
4.  In  einem  Wagen  dürfen  höchstens  200  Kilogramm  Dinitrochlorhydrin
verladen  werden.  Die  Zuladung  von  Explosivstoffen  ist  verboten.
3.  In  Nr.  XLVIII  awid  am  Ende  folgende  Vorschrift  nachgetragen:
Zur  Verpackung  von  Natrium  in  Mengen  von  mehr  als  5  Kilogramm
dürfen  auch  starke,  verzinnte  Blechtrommeln  verwendet  werden,  die  dicht  und
sicher  verschlossen  und  mit  einem  eisernen  Schutzkorb  umgeben  sein  müssen.
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  21.  November  1906.
v.  Frauendorfer.

 

Staatsdienst-Machrichten.

Hofdienst-Nachrichten.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

mit  Allerhöchstem  Signate  vom  9.  November
  1906  das  beim  Kollegiatstifte  St.
Kajetan  in  München  erledigte  VI.  Kanonikat
  dem  Ehrenkanonikus  und  Zeremoniar
an  dem  genannten  Stifte  und  der  Allerheiligen
Hofkirche  Dr.  Johann  Baptist  Kellner  vom
16.  November  1906  an  zu  verleihen  und

unterm  12.  November  1906  den  K.  Kammerjunker,
  Rittmeister  und  Eskadronschef  im
1.  Ulanen-Regiment  Ernst  Freiherrn  Fuchs
von  Bimbach  und  Dornheim  auf  sein
alleruntertänigstes  Ansuchen  zum  K.  Kämmerer
zu  ernennen.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Käuigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  7.  September  1906
allergnädigst  bewogen  gefunden,  mit  Beginn
vom  1.  Oktober  1906  den  Legationsrat  bei
der  K.  Gesandtschaft  in  Berlin  Friedrich  Grafen
zu  Ortenburg  Tambach  auf  den  Posten
eines  Geschäftsträgers  bei  der  französischen
und  der  K.  Belgischen  Regierung  zu  berufen
und  den  Legationsrat  bei  der  K.  Gesandtschaft
am  K.  Italienischen  Hofe  Ernst  Freiherrn  von
Grunelius  zu  der  K.  Gesandtschaft  in  Berlin
zu  versetzen.
        <pb n="941" />
        Grsetund  Verordnungs-Blatt
Königreich  Bayern.

Nr.  70.

München,  den  26.  November  1906.

 

Juhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  23.  November  1906,  das  Königliche  Arbeitermuseum  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  21.  November  1906,  Ausgabe  von  Hypotheken=  fandbriefen  der  Bayerischen  Hypotheken-
  und  Wechselbank  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
  einer  fremden  Dekoration.

 

Nr.  26721  II.
Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  das  Königliche  Arbeitermuseum  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Apniglicher  Prinz  von  Huwemn,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Das  bisherige  Museum  für  Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen  wird  unter  der  Bezeichnung
„Königliches  Bayerisches  Arbeitermuseum“  dem  K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses

und  des  Außern  unmittelbar  unterstellt  und  hat  seinen  Sitz  in  München.
151
        <pb n="942" />
        842

§  2.
Das  Museum  hat  insbesondere  folgende  Aufgaben:

1.  die  Bestrebungen  auf  dem  Gebiete  des  Arbeiterschutzes  zu  fördern  und  empfehlenswerte
  Neuerungen  in  Bezug  auf  Unfallverhütung,  Gewerbehygiene,  Wohnungsund
  Ernährungswesen,  sowie  in  Bezug  auf  sonstige  Einrichtungen  zur  Hebung
der  Lage  der  Arbeiter  zur  Anschauung  zu  bringen;

2.  die  Arbeit  an  bewegten  Maschinen,  Apparaten  und  dergleichen  unter  Benützung
von  Schutz=  und  Sicherheitsvorrichtungen  vorzuführen,  neue  Schutzvorrichtungen
zu  prüfen  und  ihre  Anwendung  praktisch  zu  zeigen;

3.  Vorträge  über  Arbeiterschutz,  Gewerbehygiene  und  dergleichen  zu  veranstalten;

4.  eine  Fachbibliothek  allgemein  zugänglich  zu  machen.

Durch  das  K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  können
dem  Museum  weitere,  mit  seinem  Zweck  zusammenhängende  Aufgaben  zugewiesen  werden.

Auch  bleibt  dem  genannten  Staatsministerium  vorbehalten,  das  Museum  für  Zwecke
der  Handwerksförderung  zu  benützen.

§  3.
Das  Museum  wird  bis  auf  weiteres  von  einem  der  beiden  Gewerbeaufsichtsbeamten
von  Oberbayern  unter  Aufsicht  des  K.  Zentralinspektors  geleitet.
Der  Museumsleitung  wird  als  Museumsbeamter  ein  Gewerbeaufsichtsassistent  beigegeben,
der  im  übrigen  im  Gewerbeaufsichtsdienst  zu  verwenden  ist.
Die  Museumsleitung  hat  alljährlich  einen  Bericht  über  die  Entwickelung  und  die

Tätigkeit  des  Museums  dem  K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  AÄußern
zu  erstatten.

84.

Als  Beirat  für  wichtigere  Angelegenheiten  des  Museums  wird  eine  Kommission  ge—
bildet,  deren  Mitglieder  vom  K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern
zu  ernennen  sind  und  dem  insbesondere  Sachverständige  auf  dem  Gebiet  der  Unfallverhütung
und  des  Arbeiterschutzes,  sowie  Arbeitgeber  und  Arbeiter  angehören  sollen.

Die  Berufung  des  Beirats  erfolgt  durch  die  Museumsleitung.

Die  auswärtigen  Mitglieder  des  Beirats  erhalten  Ersatz  ihrer  Reisekosten.

85.
Das  erforderliche  Museumspersonal  (Museumsbeamter,  Maschinist  2c.)  wird  vom
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  aufgestellt.
        <pb n="943" />
        Nr.  70.  843

Der  Maschinist  ist  in  nichtpragmatischer  Dienstesstellung  mit  den  Bezügen  der  Gehaltsklasse
  V.  des  Gehaltsregulativs  für  die  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten
  im  Ressort  des  ebengenannten  Ministeriums  anzustellen.

Die  Dienstesaufsicht  über  dieses  Personal  obliegt  dem  geschäftsführenden  Gewerbeaufsichtsbeamten
  (8  3).

München,  den  23.  November  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Krhr.  u.  Podewils.

Auf  Aller  höchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
v.  Gietl.

 

Nr.  23661.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Hypotheken-Pfandbriefen  der  Bayerischen  Hypotheken=  und
Wechselbank  betreffend.

Kl  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  von  den  10  167  600  Mark  40%  igen  verlosbaren  Hypotheken-Pfandbriefen,  deren
Ausgabe  mit  Ministerial-Entschließung  vom  1.  November  1906  genehmigt  worden  ist,
einen  Betrag  von  6  Millionen  Mark  nämlich:

Stück  Lit.  E  à  2000  Nr.  130994  bis  132000  =  20140000  ,
3101  „  „  F,  1000  „  „  285900  ,  289000  —=  3  101  000  „
9418  „  „  6,  500  „  88322  „  89269  =  474000  „
1371  „,„  H,„  200  „  „  265630  „  267000  =  274200  „
1368  „  „  J,  100  „  157633  „  159000  =  136800  „

 

 

7795  Stück  Summe  6000  000  Z,
als  auf  10  Jahre  nicht  rückzahlbar  zu  gestalten.

München,  den  21.  November  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.
        <pb n="944" />
        844

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  31.  Oktober  1906  dem  K.  Kämmerer,
Major  a.  D.  Rudolf  Freiherrn  von  Guttenberg
  das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone,

unterm  12.  November  1906  dem  Oberjäger
  und  Leibjäger  Hans  Sedlmayer  und
dem  Bureaudiener  Johann  Attenberger,
beide  in  Diensten  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Ludwig  Ferdinand  von  Bayern,
die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens  vom
hl.  Michael
zu  verleihen,

unterm  20.  November  1906  den  K.  Kämmerer
  und  General-Intendanten  Karl  Freiherrn

  von  Perfall  zum  Kapitular  des
K.  Hausritterordens  vom  heiligen  Hubertus
zu  ernennen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.
Im  Namen  Veiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  11.  November  1906
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.
Staatsrate  i.  a.  o.  D.,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  in
Stuttgart,  Kurt  Freiherrn  von  der  Pfordten,
  die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum
Tragen  der  ihm  von  Seiner  Königlichen  Hoheit
dem  Großherzoge  von  Baden  verliehenen,  zu
Höchstdessen  goldenem  Ehejubiläum  gestifteten,
am  Bande  zu  tragenden  Jubiläums-Medaille
zu  erteilen.
        <pb n="945" />
        Gesetzund  Verudunzsgut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  71.

München,  den  29.  November  1906.

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  23.  November  1906,  die  Diplomprüfungsordnung  der  landwirtschoftlichen
  Abteilung  der  K.  Technischen  Hochschule  München  betreffend  —  Bekanntmachung  vom  25.  November
  1906,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  27.  November  1906,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.

 

 

 

Nr.  18737.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Diplomprüfungsordnung  der  landwirtschaftlichen
Abteilung  der  K.  Technischen  Hochschule  München  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.
Tlitpol!

von  Gottez  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  bestimmen,  daß  Studierende  der  landwirtschaftlichen
Abteilung  der  K.  Technischen  Hochschule  München,  welche  die  in  der  Verfassung  dieser  Hoch-152
        <pb n="946" />
        846

schule  vorgesehene  Diplom-Prüfung  der  landwirtschaftlichen  Abteilung  bestanden  und  hierüber
unter  den  nach  den  Bestimmungen  der  Diplomprüfungsordnung  erforderlichen  Voraussetzungen
außer  dem  Prüfungszeugnis  ein  Diplom  erhalten  haben,  nach  Maßgabe  der  vom  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zu  erlassenden  näheren  Anordnungen
  das  Recht  erhalten,  den  Titel  „Diplom-Landwirt“  zu  führen.

München,  den  23.  November  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Leichtenstern.

 

Nr.  9963/IKX.
Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
K.  taatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  1871  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr  zwischen
Bayern,  dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers
vom  17.  November  1906,  betreffend  Anderungen  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  20.  März  1900  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  18  vom  31.  März  1900),
bekannt  gegeben.

München,  den  25.  November  1906.

u.  Franendorfer.
        <pb n="947" />
        Nr.  71.  847

Abdruck.
Berlin  W  66,  den  17.  November  1906.

Anderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden  Punkten
geändert.
1.  Im  §  19  „Postnachnahmesendungen“  erhält  der  erste  Abs.  unter  IV.  (Anderung  vom
15.  März  1904)  folgende  Fassung:
Briefsendungen  mit  Nachnahme  —  ausgenommen  solche  mit  dem  Vermerke
„Durch  Eilboten“  oder  „Postlagernd“  —  werden  an  Sonntagen  und  allgemeinen
Feiertagen  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigt.
2.  Im  §  36  „Bestellung  und  Bestellgebühren“  erhält  der  Abs.  VII  mit  Einschluß  der
Anderung  vom  25.  April  1903  folgende  Fassung:
Bei  der  Abtragung  nach  dem  Landbestellbezirke  werden  für  Postanweisungen
nebst  den  Geldbeträgen  und  für  Briefe  mit  Wertangabe  5  Pf.,  für  gewöhnliche
Pakete,  Einschreibpakete  und  Pakete  mit  Wertangabe  bis  zum  Gewichte  von
2½  kg  einschließlich  10  Pf.  und  für  Pakete  von  höherem  Gewichte  20  Pf.
für  das  Stück  erhoben.  Die  Bestellgebühr  für  Postanweisungen  kommt  auch
dann  zur  Erhebung,  wenn  die  Geldbeträge  auf  ein  Girokonto  der  Reichsbank
überwiesen  werden.  «
3.Jm§38,,ZeitderBestellung«erhältderersteSatzfolgendeFassung:
Die  Postbehörde  bestimmt,  zu  welchen  Zeiten  die  eingegangenen  Sendungen
zu  bestellen  sind.

Vorstehende  Änderungen  treten  mit  dem  1.  Dezember  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.

J.  V.
Kraetke.

Nr.  10108/IT.

 

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Nr.  17  vom  30.  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:
        <pb n="948" />
        848

1.  Im  §  19  erhält  der  erste  Absatz  unter  VII  (Anderung  vom  26.  März  1904)  folgende
  Fassung:
Briefpostsendungen  mit  Nachnahme  —  ausgenommen  solche  mit  dem  Vermerk
„Durch  Eilboten“  oder  „Postlagernd“,  —  werden  an  Sonntagen  und  ortsüblichen
Feiertagen  (§  27  III)  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigt.
2.  Im  8§  39  erhält  im  Absatz  XXXVI  der  erste  Satz  folgende  Fassung:
Die  Postbehörde  bestimmt,  zu  welchen  Zeiten  die  eingegangenen  Sendungen
zuzustellen  sind.
Vorstehende  ÄAnderungen  treten  am  1.  Dezember  1906  in  Kraft.

München,  den  27.  November  1906.

v.  Frauendorfer.
        <pb n="949" />
        Gesetund  Verurdungsgut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  72.

München,  den  12.  Dezember  1906.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  7.  Dezember  1906,  die  Dienstverhältnisse  der  Gendarmeriemannschaft
  betreffend.

Nr.  15093.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung=  zen-  Dienstverhältuisse  der  Gendarmeriemannschaft
etreffend.

Im  Namen  Seiner  Maoajestät  des  RKönigs.
Zuitpa#l  J,

LIIILIIILZXIIIIIII
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  foldgt:
153
        <pb n="950" />
        850

§  1.
Die  Mannschaften  der  Gendarmerie  vom  Oberwachtmeister  abwärts  werden  in  Bezug
auf  Gehalts=  und  Pensionsverhältnisse  den  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Bediensteten
  im  Sinne  der  Verordnung  vom  26.  Juni  1894  gleichgestellt.

8  2.

Die  Gehaltsbezüge  richten  sich  nach  dem  beigefügten  Regulativ.

Hienach  bestehen  fortan  vier  Dienstgrade  und  Gehaltsklassen:  Oberwachtmeister,  Wachtmeister,
  Stationskommandanten  und  Gendarmen.  Die  Stationskommandanten  erhalten  den
Rang  der  Sergeanten  des  aktiven  Heeres  und  die  bisherige  Uniform  der  Gendarmeriesergeanten.
  Nach  mehrjähriger  zufriedenstellender  Dienstleistung  kann  ihnen  Titel  und  Rang
der  Vizewachtmeister  mit  dem  Rechte  zum  Tragen  der  Offizierskokarde  und  des  Offiziersportepees
  durch  das  Korps-Kommando  verliehen  werden.

#3.

Das  Dienstverhältnis  der  Mannschaften  wird  durch  freiwilligen  Austritt  oder  durch
Dienstesenthebung,  infolge  Strafurteils  oder  —  bei  Mannschaften  vom  Wachtmeister  abwärts
  —  infolge  eines  auf  Entlassung  lautenden  Disziplinarbescheides  aufgelöst.

Der  freiwillige  Austritt  hat  zur  Voraussetzung,  daß  der  Austretende  dem  Krar  aus
seinem  Dienstverhältnis  nichts  schuldet.  Dem  Austritte  hat  eine  einmonatliche  Kündigung
vorauszugehen,  die  nur  am  1.  des  Monats  zulässig  ist;  die  während  einer  Mobilmachung
des  Heeres  zur  Feldgendarmerie  abgestellten  Mannschaften  können  außerdem  ihre  Entlassung
erst  bei  ihrer  Rückkehr  in  ihr  früheres  Dienstverhältnis  beanspruchen.  Die  Ausgetretenen
können  in  das  Korps  wieder  aufgenommen  werden,  wenn  sie  die  für  Gendarmeriebewerber
festgesetzten  Erfordernisse  erfüllen.

Die  Dienstesenthebung  wird  vom  Korps-Kommando  verfügt.  Sie  ist  zulässig,  wenn
dienstliche  Gründe  die  Entfernung  des  Mannes  aus  der  Gendarmerie  erfordern  oder  wenn
durch  militärärztliche  Untersuchung  seine  Dienstesunfähigkeit  festgestellt  ist.

84.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1907  in  Wirksamkeit.

Eine  Rückwirkung  findet  nur  insoferne  statt,  als

1.  bei  den  vom  1.  Januar  1907  an  auf  Grund  der  Gehaltsverordnung  vom
26.  Juni  1894  erfolgenden  Pensionierungen,
        <pb n="951" />
        Nr.  72.  851

2.  bei  den  auf  Grund  derselben  Gehaltsverordnung  erfolgenden  Pensionsfestsetzungen
für  die  Hinterbliebenen  derjenigen,  welche  sich  am  1.  Januar  1907  oder  in  einem  späteren
Zeitpunkte  im  aktiven  Gendarmeriedienste  oder  in  einer  statusmäßigen  Stelle  des  Zivildienstes
befunden  haben,
die  vor  dem  1.  Januar  1907  zurückgelegte  Gendarmeriedienstzeit  als  statusmäßige  Dienstzeit  nach
Maßgabe  der  mehrgenannten  Gehaltsverordnung  angerechnet  wird.

In  den  Fällen  des  vorhergehenden  Absatzes  wird  neben  der  Zivilpension  eine  Gendarmeriepension
  nur  nach  Maßgabe  des  §  5  Ziff.  4  gewährt.

§  5.

Hinsichtlich  der  Überleitung  der  am  1.  Januar  1907  im  aktiven  Gendarmeriedienst
befindlichen  Mannschaften  in  die  neuen  Verhältnisse  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Die  Sergeanten  erhalten  Titel,  Rang  und  Dienstesabzeichen  der  Vizewachtmeister.
Den  überzähligen  Stationskommandanten  bleibt  ihr  Titel  mit  dem  entsprechenden  Gehalte,
jedoch  mit  dem  seitherigen  Range  und  den  seitherigen  Abzeichen  gewahrt.

2.  Für  die  Gehaltsvorrückung  wird  den  Gendarmen,  Wachtmeistern  und  Oberwachtmeistern
  die  im  gleichen  Dienstgrade  zurückgelegte  Dienstzeit,  den  Stationskommandanten
(Vizewachtmeistern)  diejenige  Dienstzeit  angerechnet,  welche  sie  in  der  Eigenschaft  von  Stations-=kommandanten
  oder  Sergeanten  zurückgelegt  haben.

3.  Den  verheirateten  Mannschaften  wird  der  seitherige  Mehrbetrag  des  Okonomiebeitrags
  bis  zu  einer  Neuregelung  der  Diensteinkommensverhältnisse  als  persönliche  Zulage
belassen.

4.  Soweit  die  sich  künftig  berechnenden  Pensionen  hinter  den  Beträgen  zurückbleiben,
welche  sich  nach  den  seitherigen  Bestimmungen  berechnet  haben  würden,  bleibt  den  Mannschaften
  und  ihren  Hinterbliebenen  der  Bezug  der  höheren  Pensionen  gewahrt.  §  55  der
Gehaltsverordnung  vom  26.  Juni  1894  findet  entsprechende  Anwendung.  Jedoch  steht  es
den  Mannschaften  bei  der  Pensionierung  frei,  zur  Wahrung  einer  nach  den  seitherigen
Normen  in  Aussicht  stehenden  Pensionserhöhung  auf  die  Vorteile  der  neuen  Normen  zu
verzichten;  bei  Vereitelung  der  Aussicht  kann  der  Verzicht  zurückgenommen  werden,  doch
findet  eine  Nachzahlung  der  entgangenen  Mehrbeträge  in  solchem  Falle  nicht  statt.

§  6.
Mit  dem  Inkrafttreten  gegenwärtiger  Verordnung  verlieren  alle  entgegenstehenden
früheren  Bestimmungen  mit  folgenden  Ausnahmen  ihre  Gültigkeit:
1.  Bis  zur  anderweitigen  Regelung  der  Diensteinkommensverhältnisse  bleibt  §  27,
sowie  §  81  Abs.  2  der  Organisationsverordnung  vom  24.  Juli  1868  in  Geltung,  letzterer
        <pb n="952" />
        852

mit  der  Maßgabe,  daß  die  mit  der  silbernen  Kronenordens-Medaille  verbundene  Zulage
täglich  20  Pfennig,  die  mit  der  goldenen  Kronenordens-Medaille  verbundene  Zulage  täglich
40  Pfennig  beträgt.

2.  Die  Pensionsverhältnisse  der  vor  dem  1.  Januar  1907  aus  dem  aktiven  Gendarmeriedienste
  ausgeschiedenen  Mannschaften  und  ihrer  Hinterbliebenen  richten  sich  vorbehaltlich
des  §  4  Abs.  2  und  3  nach  den  bisher  hiefür  maßgebenden  Bestimmungen.

München,  den  7.  Dezember  1906.

Luitpold,

Prim  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Pfass.  Frhr.  v.  Vorn.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Brenner.
        <pb n="953" />
        Nr.  72.

Gehalts-Megulativ
für  die  Mannschaft  des  Gendarmerie-Korps  vom  Oberwachtmeister  abwärts.

853

Anlage.

 

Pensionsfähiger  Gehalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stations-Laufende

Di  n3  Gendarme  kommandant  Wacht-  Ober-  Bemerkungen
ienstjahre  (Vize-  meister  wachtmeister
wachtmeister)
IIIIIIIIIIIIE
1  1029  600|0231  80  4  20  40  Für  alle  Dienstgrade  erhöht  sich
2  6  „  nach  Vollendung  einer  in  wirk-3
  “  «  «  «  «»«  «I«  licher  Präsenz  zugebrachten  Ge-/
  »  «  «  «  «  »  »  samtdienstzeit  von  30  Jahren  (ein-4
  1062  —|1285  8S050!  20|6522  44schließlich  Militärdienstzeit)  der
5  7“  77  77  J7“  «  »  »  «  Gehalt  um  jährlich  1004  08  *.
6  7“  L  7  «  «  «  »  «
7  77  »  »  7“  7“  7  «
8  1  1  77"  1  7  7  r*  77  77
9  1170  —339  #  20  1555  20|6  40
10  *  7*7  »  ,,  -,  77  7*77  *
11  7?  «  «  »  »  «  «  »  «
12  »  ·«  1393  20  77  77  77  »
13  *  *  77  7*7  77  #t#  77  77
14  123180  „  „  1609  20|760
15  77  7  7r  77  „  L  77  *1
16  *.  «  77  7*7t  L  L  1  7*7'
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18  L  77  77  77  *..  *.  2  2
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20  77  *r  7t  77  „  ff  ff  ff
21  *  L  2  77  7"  ff  ff  ff
22  1339  2001501  20  „  „  5„  „
23  77  ff  ff  ff  ff  ff  ff  ff
24  77  77  ff  ff  ff  ff  ff  ff
25  77  77  7  ff  ff  ff  ff  ff
26  ff  ff  ff  ff  ff  ff  ff  ff
27  1393  20155520  „  «  »  „
28  ff  ff  ff  ff  ff  ff  ff  ff
29  ff  ff  ff  ff  ff  ff  ff  ff
30  77  ff  ff  f  ff  ff  ff  ff
31  77  7  7?  **½z  7  77  «  «
32  1447  20  «  «»  »  «  «  «
u.  s.  f.  7  77  14  ff  ff  ff  ff  ff

 

 

 

154
        <pb n="954" />
        854

Besondere  Bestimmungen.

1.  Außer  dem  Gehalte  genießen  die  Mannschaften  als  nichtpensionsfähigen  Nebenbezug  entweder
  freie  Dienstwohnung  auf  den  Stationen  oder  Wohnungsbeiträge,  und  zwar

Z  »  Oberwachtmeisterjährlich..  360  M,
in  Minchen  »,·  ,,.
dteübrrgeMannschaftjährltch....  300.--,
in  den  Kreishauptstädten  und  Oberwachtmeister  jährlich.  288  M,
den  sonstigen  größeren  Städten  (die  übrige  Mannschaft  jährlich  240  M,
die  Mannschaft  an  sonstigen  Orten  144  M,

wogegen  Gehaltszulagen  nicht  gewährt  werden.

Ferner  werden  den  Mannschaften  für  ihre  Person  Bettfurnituren,  den  ledigen
Mannschaften  zudem  die  nötigste  Zimmer-  und  Kücheneinrichtung  zur  unentgeltlichen
Benützung  überlassen.

2.  An  nichtpensionsfähigen  Funktionszulagen  erhalten:
a)  die  Rechnungs=  und  Schreibgehilfen  bei  dem  Gendarmerie-Korps-Kommando  und
den  Kompagnie-Kommandos  täglich  20  J,  Z
b)  die  bei  der  Gendarmerieschule  verwendeten  Unteroffiziere  vom  Wachtmeister  abwärts
täglich  40  J.
Bezüglich  der  Marsch=  und  Umzugskosten,  Stellvertretungskosten  und  Kommandozulagen,
übernachtungskosten,  Zeugengebühren,  Musterungsaversen  der  Wachtmeister  gelten  bis  auf
weiteres  die  einschlägigen  besonderen  Bestimmungen.
        <pb n="955" />
        esehz  und  Vererdnngs-guct!

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  73.

München,  den  15.  Dezember  1906.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  berteffend.  —
Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1906,  Zurückstellung  der  Militärpflichtigen  im  Ausland  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1906,  Anderungen  in  der  Landwehrbezirkseinteilung  betreffend.

 

 

Nr.  25020.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

R.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Landwirtschaftsbank  (E.  G.  m.  b.  H.)  in  München  wurde  die  Genehmigung
  erteilt,  auf  Grund  des  §  20  des  Statuts
1.  eine  weitere  (X.)  Serie  auf  den  Inhaber  lautender,  verlosbarer  und  zu  3  ½%
verzinslicher  Hypothekenpfandbriefe  im  Gesamtbetrag  von  10  Millionen  Mark,
2.  eine  weitere  (IV.)  Serie  auf  den  Inhaber  lautender,  verlosbarer  und  zu  3  ½%
verzinslicher  Schuldbriefe  für  Gemeinde-Darlehen  (Kommunal-Obligationen)  im
Gesamtbetrag  von  5  Millionen  Mark
in  den  Verkehr  zu  bringen.
Die  Hypothekenpfandbriefe  und  die  Kommunal-Obligationen  werden  in  Stücke  zu
5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  Mark  eingeteilt.

München,  den  6.  Dezember  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.
155
        <pb n="956" />
        856

St.  M.  d.  Innern  Nr.  26109.
Kr.  Min.  Nr.  21255.

 

Bekanntmachung,  Zurückstellung  der  Militärpflichtigen  im  Ausland  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  fKriegsministerium.

Das  als  Anlage  5  zu  §  33  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  in  der
Fassung  vom  Jahre  1904  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  533)  veröffentlichte  Verzeichnis
der  für  die  Zurückstellung  der  im  Ausland  lebenden  Militärpflichtigen  zuständigen  Kaiserlichen
  Behörden  wird  nach  der  in  Nr.  68  S.  1306  ff.  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche
Reich  enthaltenen  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  November  ds.  Is.  durch  das
nachstehende  neue  Verzeichnis  ersetzt.

München,  den  6.  Dezember  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Horn.

 

Verzeichnis
der  für  die  Zurückstellung  der  im  Auslande  lebenden  Militärpflichtigen
zuständigen  Kaiserlichen  Behörden.

A.  Deutsche  Schutzgebiete.

Abdruck.

 

 

 

 

 

 

 

 

Jaluit.

Land  Behörde  Sitz  der  Behörde.
1.  Deutsch-Ostafrika.  Das  Kaiserliche  Gouvernement  Daressalam.
2.  Kamerun.  Dae  Kaiserliche  Gouvernement  sBuea  (Kamerun).
3.  Togo.  Das  Kaiserliche  Gouvernement  Lome.
4.  Deutsch-Südwestafrika.  P#s  Kaserlice  Gonvernement  Windhuk.
5.  Die  Marschal-,  Brown=  und  Die  Kaiserliche  Landeshaupt-Providence-Inseln.

  mannschaft

6.  Deutsch-Neu-Guinea  einschl.
des  Inselgebiets  der  Karolinen,  Das  Kaiserliche  Gouvernement  Herbertshöhe.

Palau  und  Marianen.

 

 

7.  Samoa.  Das  Kaiserliche  Gouvernementpia.

 

8.  Kiautschon.  Das  Kaiserliche  Gouvernement  Tsingtau.
        <pb n="957" />
        Nr.  73.

B.  Auslané.

857

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Land  Behörde  Sitz  der  Behördeei  Ortliche  Zuständigkeit.
1.  Abessinien.  Die  Kaiserliche  Adis  Abeba  Abessinien.
Gesandtschaft
2.  Argentinien.  Das  Keiserliche  Buenos  Aires  Argentinien.
Generalkonsulat
3.  Belgien.  a)  Das  KaiserlicheAntwerpen  Belgien,  soweit  nicht  b  zuständig.
Generalkonsulat  «
b)  Das  Kaiserliche  Brüssel  die  Provinzen  Brabant,  Namur  und
Konsulat  Hennegau  mit  Ausschluß  des  Distrikts
«  von  Löwen.
4.  Bolivien.  Die  Kaiserliche  La  Paz  Bolivien.
Ministerresidentur
5.  Brasilien.  a)  Das  Kaiserliche  Bahia  die  Staaten  Bahia  und  Sergipe
Konsulat
b)  Das  Kaiserliche  Curitiba  der  Staat  Paranéá.
Konsulat
c)  Das  Kaiserliche  Desterro  der  Staat  Santa  Catharina.
Konsulat
d)  Das  Kaiserliche  Pará  (Belem)  der  Staat  Gräo  Pará.
Konsulat
e)  Das  Kaiserliche  Porto  Alegre  der  Staat  Rio  Grande  do  Sul,  soweit
Konsulat  nicht  f  zuständig.
t)  Das  Kaiserliche  Rio  Grande  do#ber  südlich  des  31.  Breitengrads  gelegene
Konsulat  Sul  Teil  des  Staates  Rio  Grande  do  Sul.
8)  Das  Kaiserliche  Rio  de  Janeiro  die  Hauptstadt  (municipium  neutrum),
Konsulat  die  Staaten  Rio  de  Janeiro,  Minas
Geraes,  Espiritu  Santo  und  Matto
Grosso.
h)  Das  Kaiserliche  Säo  Paulo  der  Staat  Säo  Paulo  mit  Ausschluß
Konsulat  der  Comarcas  Santos,  Parahybuna,
Ubatuba,  Säo  Sebastiano  und  Iguape
und  der  Staat  Goyaz.
i)  Die  Kaiserliche  Petropolis  soweit  nicht  a  —h  zuständig.
Gesandtschaft
6.  Chile  Das  Kaiserliche  Valparaiso  Chile.
Generalkonsulat
7.  China  a)  Das  Kaiserliche  Schanghai  China,  soweit  nicht  b—m  zuständig.
Generalkonsulat
b)  Das  Kaiserliche  Amoy  die  Provinz  Fukien.

 

Konsulat

 

 

155“
        <pb n="958" />
        858

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Land  Behörde  Sitz  der  Behördee  Ortliche  Zuständigkeit.
(7.  China)  e)  Das  Kaiserliche  Canton  die  Provinzen  Yunan,  Kueichou,  Kuangsi
Konsulat  mit  Ausnahme  der  Subpräfektur
Mlin  und  die  Provinz  Kuantung  mit
Ausnahme  der  Präfekturen  Chaochowfu,
Chiatingchow-  Huichowfu,  Leichou,
Chinchou,  Lienchou  und  Caochou.
d)  Das  Kaiserliche  Hankau  die  Provinzen  Hunan,  Shensi,  Kansu
Konsulat  und  Hupeh  mit  Ausnahme  der  dem
Konsulat  in  Itschang  zugeteilten
m  Präfekturen.
e)  Das  Kaiserliche  Itschang  die  Präfekturen  Chingchoufu  Itschangfu
Konsulat  *-1.  und  Schinanfu  in  der  Provinz  Hupeh.
f)  Das  Kaiserliche  Nanking  die  Provinz  Nganhui,  die  Provinz
Konsulat  Kiangsi  mit  Ausnahme  der  Präfektur
Hüanchoufu  und  der  nördlich  von
Yangtse  gelegene  Teil  der  Provinz
Kiangsu  (gen.  Kiangpei),  sowie  die
zu  dieser  Provinz  gehörige  Präfektur
Kiangningfu.  **
g)  Das  Kaiserliche  Pakhoi-Kiung=  „die  Subpräfektur  Yülin  in  der  Provinz
Konsulat  tchauHoihopv’fKuangsi,  die  Präfekturen  Leichou,
Chinchou,  Lienchon  und  Caochou  in
der  Provinz  Kuangtung  und  die
-*—0fvoo7D&amp;amp;DT(V!n  Insel  Hainan.
h)  Das  Kaiserliche  Swatau  die  Präfekturen  Chaochowfu  Chiating-Konsulat
  chow  und  Huichomfu  der  Provinz
5  –  Kuangtung.
i)  Das  Kaiserliche  Chungking  die  Provinz  Szechuan.
Konsulat  Chengtu  r4„Ut  4#5
k.  Das  Kaiserliche  Tientsin  die  Provinzen  Shansi,  Honan,  Tschili
Konsulat  und  Schingking  sowie  die  Mongolei,
Mandschurei  und  Turkestan.
1  Das  Kaueilliumhifu  die  Fiafektur  Tengchowfu  der  Provinz
Konsulat  r“m„.  Sthantung.
zu  Das  anet|  usulnanfu  die  Provinz;  Schantung  mit  Ausnahme
Konsula:  der  Präfektur  Tengchowfu.
8.  Columbien.  Die  Kaiserliche  Bogota  Columbien.
Mimsterresidemur
9.  Congostaat.  #  Der  Kauerlill  Kamerun
Gonverneur
Congostaat.
San  Paulo  de

Das  Naiserliche

 

Konsulat

 

 

Loanda  Angolu)
        <pb n="959" />
        Nr.  73.  859
Land  Behörde  Sitz  der  Behörde  Ortliche  Zuständigkeit.
10.  Cuba.  Die  Kaiserliche  Havana  Cuba.
Ministerresidentur
11.  Dänemark.  Das  Kaiserliche  Kopenhagen  Dänemark.
Generalkonsulat
12.  Dänische  Be-ie  Keiserliche  Kopenhagen  Island,  St.  Thomas  und  St.  Croix,
sitzungen.  Gesandtschaft  die  Far-Oer.
13.  Dominikani=  Die  Keiserliche  Port  au  Prinee  Dominikanische  Republik.
sche  Republik.Ministerresidentur  (Haiti)
14.  Ecuador.  Die  Keiserliche  Lima  (Peru)  Ecuador.
Ministerresidentur
15.  Frankreich.  a)  Das  Kaiserliche  Bordeaux  die  Departements  Landes,  Basses
Konsulat  Pyrénées,  Hautes  Pyrénées,  Gironde,

Dordogne,  Lot-et-Garonne,  Haute-Garonne,
  Lot,  Gers,  Correze,  Charente
und  Charente  Inférieure.

 

b)  Das  Kaiserliche
Konsulat

 

c)  Das  Kaiserliche
Konsulat

 

d)  Das  Kaiserliche
Konsulat

Havre  de  Grace

Marseille

die  Departements  Seine  Infeérieure,
Calvados,  Manche,  Ille-et-Vilaine,
Somme,  Cötes-du-Nord,  Finistere,
Nord  und  Pas  de  Calais,  sowie  die
zum  engeren  Amtsbezirke  der  Vizekonsulate
  Nantes  und  St.  Nazaire
gehörenden  Gebiete

die  Departements  Bouches  du  Rhöne,
Vaucluse,  Dröme  Ardeêche,  Gard,
Hérault,  Lozère,  Haute-Loire,  Cantal,
Aveyron,  Tarn,  Aude,  Pyrénées
Orientales  und  Ariege.

 

 

die  Departements  Var,  Hautes  Alpes,
Basses  Alpes,  Alpes  Maritimes,
Savoie,  Haute  Savoie  und  Corsica.

 

e)  Das  Kaiserliche
Konsulat

die  Departements  Seine,  Seine  et  Oise,
Seine  et  Marne,  Oise,  Aisne,  Ardennes,
Marne,  Meuse,  Meurthe  et  Moselle,
Haute  Marne,  Aube,  Coöte  d'Or,
Haute  Saone,  Vosges,  Doubs,  Jura,
Ain,  Saöne  et  Loire,  Allier,  Rhöne,
Isere,  Loire,  Puy  de  Dôme,  Creuse
Haute-Vienne,  Vienne,  Deux-Sevres,
Indre,  Cher,  Nievre,  Yonne,  Loiret,
Loire  et  Cher,  Indre  et  Loire,  Sarthe,
Mayenne,  Orne  und  Eure  et  Loire.

 

 

f)  Die  Kaiserliche
Botschaft

 

Paris

 

soweit  a—e  nicht  zuständig.
        <pb n="960" />
        860

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Land  Behörde  Sitz  der  Behörde  Ortliche  Zuständigkeit.
16.  Französische  a)  Das  Kaiserliche  Algier  Algerien.
Besitzungen.  Konsulat  ———pKRüö
b)  Das  Kaiserliche  Monrovia  die  französische  Elfenbeinküstenkolonie.
Konsulat  Ciberia)
c)  Das  Kaiserliche  Saigon  die  französische  Kolonie  Cochinchina.
Konsulat
d)  Das  Kaiserliche  San  Paulo  de,  das  französische  Congogebiet  mit  Aus-Konsulat
  Loanda  (An-  nahme  der  französischen  Befestigung
Hola)  am  Gabun.
e)  Der  Kaiserliche  Lome  die  französische  Kolonie  Dahome.
Gorverneur  *„
f)  Die  Kaiserliche  Paris  soweit  a—e  nicht  zuständig.
Botschaft
17.  Griechenland.  Das  Kaiserliche  Athen  Griechenland.
Generalkonsulat
18.  Großbritan-Das  Kaiserliche  London  Großbritannien  und  Irland.
nien  und  Ir-  Generalkonsulat  -
land.
19.  Britische  Be-a)  Das  Katserlich-  Calcutta  Britisch-Indien  und  die  Kolonie  Ceylon,
sitzungen.  Generalkonsulat  soweit  nicht  b  zuständig.
b)  Das  Kaiserliche  Bombay  die  Präsidentschaft  Bombay,  der  Distrikt
Konsulat  Mangalore  von  der  Präsidentschaft
Madras,  die  Eingeborenen-Staaten
innerhalb  dieser  Gebiete,  die  Zentral-Provinzen,
  die  Eingeborenen-Staaten
in  Zentral-India  und  die  Nizams
r“  Dominions.
Tc)  Das  Kaiserliche  Capstadt  Britisch-Südafrika,  soweit  nicht  d  zu-Generalkonsulat



 

4)  Das  Kaiserliche

 

Durban  (Port

ständig.
die  Kolonie  Natal.

 

 

 

 

 

 

 

Konsulat  Natal)  •
e)  Das  Kaiserliche  Monrovia  (Li,  die  Kolonie  Sierra-Leone.
Konsulat  beria)
f)  Das  Kaiserliche  Pretoria  die  Transvaal-Kolonie,  soweit  nicht  #g
Konsulat  zuständig.
8)  Das  Kaiserliche  Johannesburg  die  Stadt  Johannesburg.
Konsulat
h)  Das  Kaiserliche  Hongkong  die  Insel  Hongkong.
Konsulat.

i)  Das  Kaiserliche

Konsulat

 

 

Montreal  (Canada)


 

Canada
        <pb n="961" />
        Nr.  73.  861
Land  Behörde  Sitz  der  Behörde  Ortliche  Zuständigkeit.
(19.  Britische  k)  Das  Kaiserliche  Singapore  die  Kolonie  Straits-Settlements  und  ihre
Besitzungen.)  Generalkonsulat  Zubehörgebiete  (Dependies:  Cocos-Ceeling
  Islands  und  Christmas  Islands),
  Johore,  die  vereinigten  Schutzstaaten
  von  Malacca  (Federated
Malay-States),  die  Kolonie  Labuan
und  die  unter  britischem  Schutze  stehenden
  Staaten  auf  der  Insel  Borneo  —
Britisch  Nord-Borneo  (State  of  North
Borneo),  Brunei  und  Sarawak.
1)  Das  Kaiserliche  Sydney  (Neu=  Australischer  Bund  (Common  Wealth),
Generalkonsulat  Süd-Wales)  Neu-Seeland,  Fiji-Inseln  und  die
zwischen  Tonga  und  den  Französischen
Besitzungen  in  der  Südsee  liegenden
Inseln,  soweit  sie  der  englischen  Ober=#
  hoheit  unterstellt  sind.
m)  Der  Kaiserliche  Lome  die  britischen  Kolonien  an  der  Gold=  und
Gouverneur  Niigerküste.
n)  Der  Kaiserliche  Windhoek  das  britische  Gebiet  der  Walfischbai.
Gouverneur  4•
0)  Die  Kaiserliche  London  soweit  a-n  nicht  zuständig.
Botschaft
20.  Haiti.  Die  Kaiserliche  Port  au  Prince  die  Insel  Haiti.
Ministerresidentur
21.  Italien.  a)  Das  Kaiserliche  Genua  die  Provinzen  Genua  und  Porto  Maurizio.
Generalkonsulat  (Engerer  Bezirk:  Küste  östlich  von
Cervo  bis  Chiavari  ausschließlich  und
unter  Ausschluß  von  Savona)
b)  Das  Kaiserliche  Mailand  die  Provinzen  Mailand,  Como,  Sandrio,
Konsulat  Bergamo,  Brescia,  Mantua,  Cremona,
Piacenza  und  Pavia
c)  Das  Kaiserliche  Neapel  die  Provinzen  Campobasso,  Caserta,
Generalkonsulat  Neapel,  Benevent,  Avellino,  Salerno,
Potenza,  Cosenza,  Foggia,  Bari  und
Lecce  (Küste  von  Terracina  bis  Cap
Suvero),  sowie  von  Sicilien,  die
Provinzen  Palermo  und  Trapani,
sowie  die  vorliegenden  Inseln  und
die  Insel  Pantellaria  (Küste  der
Provinz  Palermo).  ·
chDasKaiserlicheRom  die  Provinzen  Perugia,  Aquila  und  Rom,
Konsulat  sowie  der  Amtsbezirk  des  Konsulats
in  Ancona.
e)  Die  Kaiserliche  Rom  soweit  a—  d  nicht  zuständig.

 

Botschaft
        <pb n="962" />
        862

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Land  Behörde  Sitz  der  Behördel  Ortliche  Zuständigkeit.
22.  Japan.  a)  Das  Kaiserliche  Yokohama  Japan,  soweit  nicht  b—  d  zuständig.
Generalkonsulat
b)  Das  Kaiserliche  Kobe  die  Verwaltungsbezirke  Miye,  Schiga,
Konsulat  Wakayama,  Hiogo,  Okayama,  Schimane,
  Hiroshima,  Kioto,  Osaka,
Echime,  Kapawa,  Kochi,  Tokushima,
Tostori.
)  Das  Kaiserliche  Nagasaki  die  Verwaltungsbezirke  Nagasaki,  Fu—
Konsulat  kuoka.  Oita,  Kumamota,  Kagoshimo,
Okinawa,  Ogasawara,  Saga,  Miya=M

d)  Das  Kaiserliche  Tamsui-Twatu-  Formosa.
Konsulat  tia
23.  Korea.  Das  Kaiserliche  Söul  Korea.
Generalkonsulat
24.  Liberia.  Das  Kaiserliche  Monrovia  Liberia.
Konsulat
25.  Luxemburg.  Die  Kaiserliche  Luxemburg  Luxemburg.
Ministerresidentur
26.  Marocco.  a)  Die  Kaiserliche  Tanger  Marocco,  soweit  nicht  b  zuständig.
Gesandtschaft
b)  Das  Kaiserliche  Casablanca  die  Stadt  Marrakesch,  die  Küstenstädte
Konsnlat  Mehediah,  Sala  und  Rabat  sowie
die  Küste  von  Baharah  ab  bis  zur
Maroccanischen  Grenze  im  Süden.
27.  Mexico.  a)  Die  KaiserlicheMexico  Mexico,  soweit  nicht  b  zuständig.
Ministerresidentur
b)  Das  Kaiserliche  Mexico  der  Distrito  federal  und  die  Staaten
Konsulat  Mexico,  Hidalgo,  Michoacan,  Morelos,
Querötaro,  Puêébla,  Tlaxcala  und
Guerrero.
28.  Monaco.  Das  Kaiserliche  Nizza  (Frank=  Mongco.
Konsulat  reich)
29.  Montenegro.  Die  Kaiserliche  Cettinje  5  Montenegro.
Ministerresidentur
30.  Niederlande.  a)  Das  Kaiserliche  Amsterdam  *  Niederlande,  soweit  nicht  b  zuständig.
Generalkonsulat
b)  Das  Kaiserliche  Rotterdam  Rotterdam,  Dordrecht,  Außenhäfen  der
Konsulat  Maas  und  Scheveningen.
        <pb n="963" />
        Nr.  73.

863

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Land  Behörde  Sitz  der  Behörde  Ortliche  Zuständigkeit.
31.  Niederlän-  a)  Das  Kaiserliche  Batavia  Niederländisch--Indien.
dische  Besit-  Generalkonsulat
zungen.  b)  Die  Kaiserliche  im  Haag  die  niederländische  Kolonie  Curacao  und
Gesandtschaft  Niederländisch-Guyana  (Surinam).
32.  Norwegen.  Das  Kaiserliche  Christiania  Norwegen.
Generalkonsulat  *.Tr7)rJ
33.  Osterreich-  a)  Das  Kaiserliche  Budapest  Ungarn,  soweit  nicht  b  zuständig.
Ungarn.  Generalkonsulat
b)  Das  Kaiserliche  Fiume  Fiume  und  das  Kroatische  Küstengebiet.
Kousulat  *4  6  *  4•m
)Das  Kaiserliche  Lemberg  Galizien  und  die  Bukowina.
Konsulat  4
)  Das  Kaiserliche  Prag  Böhmen.
Konsulat  —
C)  Das  Kaiserliche  Triest  die  Stadt  Triest  und  ihr  Gebiet,  Dal-Konsulat
  matien,  Görz,  Gradiska,  Istrien  und
Krain.
k)  Die  Kaiserliche  Wien  soweit  à  -e  nicht  zuständig.
Botschaft  "  —  „
34.  Panama.Die  Kaiserliche  Bogotä  (Colum=  Panama.
Ministerresidentur  bien)  ·
35.  Paraguay.  Das  Kaiserliche  Asuncion  Paraguay.
Konsulat  #
36.  Persien.  a)  Die  Kaiserliche  Teheran  Persien,  soweit  nicht  b  zuständig.
Gesandtschaft  1
b)  Das  Kaiserliche  Buschär  die  persischen  Provinzen  Belutschistan,
Vizekonsulat  Kerman,  Laristan,  Fars,  Arabistan  mit
Einschluß  des  Karungebiets  bis  nach-Schuschther
  und  Disful  (Provinz
Khusistan),  ferner  das  zu  Persien
gehörige  Gebiet  des  Persischen  Golfes
und  des  Golfes  von  Oman,  sowie  die
gegenüberliegende  Arabische  Küste  unter
Ausschluß  des  türkischen  Gebiets.
37.  Peru.  Die  Kaiserliche  Lima  Peru.
Ministerresidentur
38.  Portugal  Die  Kaiserliche  Lissabon  Portugal.
Gesandtschaft
39.  Portugiesische  a)  Das  Kaiserliche  Canton  (China)  die  portugiesische  Kolonie  Macao.
Besitzungen.  Konsulat

 

 

 

156
        <pb n="964" />
        864

 

Land

Behörde

Sitz  der  Behörde

Ortliche  Zuständigkeit.

 

(39.  Portugiesische

b)  Das  Kaiserliche

Lourenco  Mardie

  portugiesische  Kolonie  Mocgambique.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Besitzungen.)  Konsulat  ques  (Dela-————
  goa-Bai)
Jc)  Das  Kaiserliche  San  Paulo  de  die  portugiesische  Besitzung  Angola.
Konsulat  Loanda
4)  Die  Kaiserliche  Lissabon  soweit  a—c  nicht  zuständig.
Gesandtschaft
40.  Rumänien.  a)  Das  Kaiserliche  Bukarest  die  Distrikte  Mehedintz,  Gorjiu,  Doljiu,
Konsulat  Romanatz,  Valcea,  Olt,  Teleorman,
Vlaschka,  Argesch,  Muscheel,  Dämbro-=vitza,
  Prahova,  Ilfov,  Jalomitza,  Buseu,
Romnic-Sarak.
b)  Das  KaiserlicheGalatz  die  Distrikte  von  Covurlui,  Braila,
Konsulat  Tecutsch  und  Putna  sowie  die  Dobrudscha
  bis  zur  türkischen  Grenze.
c)  Das  Kaiserliche  Jassy  die  Distrikte  Darohoi,  Botoschan,  Sut-Konsulat
  schawa,  Niamtz,  Jassy,  Vaslui,  Faltschiu,
  Tutowa,  Balau  und  Roman.
41.  Rußland.  a)  Das  Kaiserliche  Charkow  die  Gouvernements  Charkow,  Kursk,
Konsulat  Woronesch,  Jekaterinoslaw  (mit  Ausnahme
  des  Kreises  und  der  Stadt
Mariupol  nebst  Hafen)  und  das  Land
der  Donischen  Kosaken.
b)  Das  Kaiserliche  Kiew  die  Gouvernements  Kiew,  Podolien,  Vol-Konsulat
  hynien,  Tschernigow,  Poltawa  und
m——n•K  Mohilew.
c)  Das  Kaiserliche  Kowno  die  Gouvernements  Wilna,  Kowyno,
Konsulat  Grodno,  Suwalki  und  Minsk.
4)  Das  Kaiserliche  Moskau  die  Stadt  und  das  Gouvernement  Mos-Konsulat
  kau,  serner  die  Gouvernements  Perm,
Wjätka,  Kostroma,  Jaroslow,  Twer,
Smolensk,  Kaluga,  Tula,  Rjäsan,
Orel,  Wladimir,  Nischni-Nowgorod,
Kasan,  Simbirsk,  Pensa,  Tambow,
Saratow,  Samara,  Ufa  und  Oren-(-..
  bourg.
e)  Das  Kaiserliche  Odessa  die  Stadthauptmannschaft  Odessa,  die

Generalkonsulat

 

 

 

Gouvernements  Bessarabien,  Cherson,
Taurien,  Stawropol,  das  Gouvernement
  des  Schwarzmeerbezirkes  und
das  Kuban-Gebiet,  sowie  vom  Gouvernement
  Jekaterinoslaw  Kreis  und
Stadt  Mariupol  nebst  Hafen.
        <pb n="965" />
        Nr.  73.

865

 

Land

Behörde

Sitz  der  Behörde

a

Ortliche  Zuständigkeit.

 

(41.  Rußland.)

 

t)  Das  Kaiserliche  Riga.  Kur=  und  Livland  und  das  Gouverne=Konsulat
  ment  Witebsk.

8)  Das  Kaiserliche  St.  Petersburg  die  Gouvernements  Wologda,  Olonetz,
Generalkonsulat  Nowgorod,  St.  Petersburg,  Pfkow,

Archangel  und  Esthland.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

h)  Das  Kaiserliche  Tiflis  Transkaukasien  ausschließlich  des  Daghe-Konsulat
  stan-Gebiets,  vom  nördlichen  Kaukasien
das  Terek-Gebiet  sowie  ferner  das
Gouvernement  Astrachan.
i)  Das  Kaiserliche  Warschau  die  Weichselprovinzen  mit  Ausnahme  des
Generalkonsulat  Gouvernements  Suwalki.
k)  Das  Kaiserliche  Helsingfors  Finland.  ·
Konsulat  H  J
D1)  Die  Kaiserliche  St.  Petersburg  soweit  a—k  nicht  zuständig.
Botschaft
42.  Schiffer-(Sa-R  Kaiserliches  Apia  die  nicht  zu  einem  deutschen  Schutzgebiete
moa-)u.  Ton-  Gouvernement  ehörenden  Inseln  der  Südsee,  sofern
ga-(Freund-  "0  nicht  dem  Amtsbezirk  eines  anderen
schafts-  Konsulats  zugeteilt  sind.
Inseln.
43.  Schweden.  Das  Kaiserliche  Stockholm  Schweden
Generalkonsulat  #
44.  Schweiz.  a)  Das  Kaiserliche  Basel  die  Kantone  Basel  Stadt,  Basel  Land,
Konsulat  Solothurn,  Aargau  und  Luzern.
b)  Das  Kaiserliche  Zürich  die  Kantone  Zürich,  Schaffhausen,  Thur-Generalkonsulat
  gau,  Appenzell,  St.  Gallen,  Glarus,
Graubünden,  Schwyz,  Zug,  Unter-*--D
  walden,  Uri  und  Tessin.
c)  Die  Kaiserliche  Bern  soweit  a  und  b  nicht  zuständig.
Gesandtschaft
45.  Serbien.  Das  Kaiserliche  Belgrad  Serbien.
Konsulat  ½“
46.  Siam.  Die  Kaiserliche  Bangkok  Siam.
Ministerresidentur
47.  Spanien.  à)  Das  Kaiserliche  Barcelona  Spanien,  soweit  nicht  b  zuständig.
Generalkonsulat
b)  Das  Kaiserliche  Madrid  die  Provinzen  Madrid,  Toledo,  Cuenca,
Konsulat  Guadalajara,  Segovia,  Avila,  Ciudad
Real.
48.  Spanische  Die  Kaiserliche  Madrid  die  Canarischen  Inseln.
Besitzungen.  Botschaft

 

 

 

156“
        <pb n="966" />
        866

 

Land

Behörde

Sitz  der  Behörde

Ortliche  Zuständigkeit.

 

49.  Türkei.

a)  Das  Kaiserliche
Generalkonsulat

Cairo

 

b)  Das  Kaiserliche
Konsulat

c)  Das  Kaiserliche
Konsulat

d  .  Das  Kaiserliche
Konsulat

2)  Das  Kaiserliche
Generalkonsulat

s)  Das  Kaiserliche
Konsulat

 

)  Das  Kais  erliche
#  Konsulat

 

Alexandrien

 

Cairo

Beirut

Constantinopel

Jerusalem

Jaffa

#—
·

 

Agypten  und  Dependenzen,  soweit  nicht
b  und  c  zuständig.

Stadt  Alexandrien,  Unterägypten  mit

Ausnahme  der  Provinzen  Menufieh
und  Galiubieh  und  das  General-Gouvernorat
  des  Isthmus  von  Suez  mit
Ausnahme  von  Tur.

——  —  ——  —  —

die  Stadt  Cairo,  die  unterägyptischen

Provinzen  Menufieh  und  Galiubieh,
Tur,  ganz  Oberägypten  mit  der  Küste
des  Roten  Meeres  südlich  von  Suez,
die  Oasen,  Nubien  und  die  Sudanländer.


das  Vilajet  Beirut  (mit  Ausnahme  des

Sandschaks  Nablus),  das  Mutessarriflik
  Libanon,  das  Vilajet  Syrien
(mit  Ausnahme  des  Sandschaks  Kerak),
die  Vilajets  Aleppo  und  Adana,  sowie
die  Vilajets  Bagdad,  Bassra  und
Mossul  und  das  Mutessarriflik  Deir.
die  Europäische  Türkei  mit  Ausnahme
von  Bosnien,  der  Herzegowina,  Bulgarien,
  die  Vilajets  Salonik,  Kossowa
und  Monastir  sowie  dem  Sandschak
Servidsche;

2.  in  der  Asiatischen  Türkei  die  zum  Verwaltungsbezirke

  des  Präfekten  von
Constantinopel  gehörigen  Distrikte  in
Kleinasien,  die  Provinz  Hudavendikiar
mit  Ausschluß  des  Sandschaks  Karassi
sowie  derjenigen  Teile  der  Sandschaks
Kutahia  und  Afion  Karahissar,  die
westlich  der  Anatolischen  Bahn  und
der  ihr  anliegenden  Ortschaften  belegen
  sind),  ferner  die  Provinzen
Kastamuni,  Sivas,  Trapezunt  und
Angora,  die  Sandschaks  Bigha,  Konia
und  Nigde,  sowie  die  Inseln  Tenedos,
Imbros  und  Lemnos

das  Mutessarriflik  Jerusalem,  der  Sandschak
  Nablus  des  Vilajets  Beirut  und
der  Sandschak  Kerak  des  Vilgajets
Syrien  soweit  nicht  g  zuständig.

die  Stadt  Jaffa  sowie  die  Kazas  (Bezirke)
  von  Jaffa  und  Ghaza.
        <pb n="967" />
        Nr.  73.  867
Land  Behörde  Sitz  der  Behörde  Ortliche  Zuständigkeit.
(49.  Türkei.)  h)  Das  Kaiserliche  Salonik  die  Vilajets  Salonik,  Kossowa  und  Mo-Konsulat
  nastir  sowie  das  Sandschak  Servidsche.
i)  Das  Kaiserliche  Sarajewo  Bosnien  und  Herzegowina.
Konsulat  -
Ic)DasKaiferlicheSmyrna  das  Vilajet  Aldin,  das  Sandschak  Ka-Konsulat
  rassi,  ferner  diejenigen  Teile  der  Sandschaks
  Kutahia  und  Afion  Karahissar,
welche  westlich  der  Anatolischen  Bahn
und  der  ihr  anliegenden  Ortschaften
belegen  sind,  sowie  die  Provinz  des
Archipels  (mit  Ausnahme  der  Inseln
Tenedos,  Imbros  und  Lemnos),  sowie
Samos.  6
1)  Das  Kaiserliche  Canea  die  Insel  Creta.
Vizekonsulat
m)  Das  Kaiserliche  Sofia  Bulgarien,  soweit  n  und  o  nicht  zu-Generalkonsulat
  ständig.
n)Das  Kaiserliche  Rustschuk  die  Kreise  Bela-Rasgrad,  Rustschuk
Konsulat  (Stadt=  und  Dorf-Kreis),  Silistria,
Tutrakan,  Gabrowo,  Gorna-Orechovitza,
  Drenowo,  Elena,  Sistow,  Sewliewo,
  Tirnowo,  Lowtscha,  Lukowit,
Nikopoli,  Plewna,  Tetewen,  Trojan,
Berkowitza,  Bela-Slatina,  Wratza,
Orechowo,  Ferdinandowo,  Bologradschik,
  Widdin,  Kula  und  Lom.  ·
5  Das  Kaiserliche  Varna  die  Kreise  Baltschik,  Barna,  (Stadt=  und
Konsulat  Dorf-Kreis),  Dobritsch,  Kurtbunar,
Provadia,  Eski-Diumaja  Osman-Pazar,
  Popowo,  Preslaw  und  Schumla.
pp)  Die  Kaiserliche  Constantinopelsoweit  a—o  nicht  zuständig.
Botschaft  —  —
50.  Tunis.  Das  Kaiserliche  Tunis  Tunis.
Konsulat  I
51.  Uruguay.  Das  Kaiserliche  Montevideo  Uruguay.
Konsulat  «  #  m•
52.  Venezuela.  Die  Kaiserliche  Caräcas  Venezuela.
Ministerresidentur  *  -m—„m—m„
53.  Vereinigte  a)  Das  Kaiserliche  Atlanta  die  Staaten  Nord=  und  Süd-Karolina,
Staaten  von  Konsulat  Georgia,  Tennessee,  Florida  und  Ala-Amerika.



 

 

 

bama.
        <pb n="968" />
        868

 

Land

Behörde

Sitz  der  Behörde

Ortliche  Zuständigkeit.

 

(53.  Vereinigte
Staaten  von
Amerika.)

.  Besitzungen
der  Vereinigten
  Staaten
von  Amerika
(einschließlich
der  unter
militärischer
Okkupation
stehenden
früheren  spanischen
  Besilzungen).


b)  Das  Kaiserliche
Konsulat

Chicago

Illinois  (mit  Ausnahme  der  dem  Amtsbezirke
  des  Konsulats  in  St.  Louis
zugewiesenen  Counties  St.  Clair,
Madison  und  Monroe),  Jowa,  Michigan,
  Nebraska  und  Wiskonsin.

 

 

c)  Das  Kaiserliche
Konsulat

Cincinnati

Indiana,  Kentucky,  Ohio,  West-Virginia.

 

 

d)  Das  Kaiserliche

Denver

Colorado  und  utah,  sowie  die  Territo- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

Konsulat  rien  Neu-Mexico  und  Arizona.
e)  Das  KaiserlichesNew  Orleans  Louisiana,  Mississippi  und  Texas.
Konsulat  „„
k)  Das  KaiserlicheNew  York  Connecticut,  New  Jersey,  New  ork,
Generalkonsulat  Vermont,  Maryland  und  der  Distrikt
Columbia,  Maine,  Massachusetts,
New-Hampsfhire,  Rhode-Island  und
Virginia.
8)  Das  Kaiserliche  Philadelphia  Delaware  und  Pennsylvanien.
Konsulat  (Pennsylvanien)
h)  Das  Kaiserliche  San  Francisco¼  California  und  Nevada.
Konsulat  NAA&amp;amp;I;
i)  Das  Kaiserliche  Seattle  Oregon,  Washington,  Idaho,  Montana,
Konsulat  Wyoming,  sowie  das  Territorium
BMlaskss.
k)  Das  Kaiserliche  Portland  (Ore=  Oregon  und  Idaho.
Konsulat  gon)  &amp;amp;N1mx;;
1!)  Das  Kaiserliche4Louis  Arkansas,  Indian-Territory,  Kansas,
Konsulat  Missouri,  Oklahoma  sowie  die  Counties

St.  Clair,  Madison  und  Monroe  des
Staates  Illinois,

 

m)  Das  Kaiserliche

 

St  Paul  (Min-Mmnesota,

  Nord=  und  Süd-Dakota

 

soweit  a—m  nicht  zuständig.

 

Botschaft

 

 

die  Philippinen,  die  Insel  Guam  der
Ladronengruppe  und  die  Gruppe  der

Sulu-Inseen.

die  Hawaischen  Juseln,  die  Insel  Porto
Rico.

Konsulat  nesota)
n)  Die  Kaiserliche  Washington
Botschaft
a)  Das  Kaiserliche  Manila
Konsulat
b)  Die  Kaiserliche  Washington
        <pb n="969" />
        Nr.  73.  869
Land  Behörde  Sitz  der  Behörde  Ortliche  Zuständigkeit.
55.  Zanzibar  Das  Kaiserliche  Zanzibar  die  Inseln  Zanzibar  und  Pemba,  sowie
Konsulat  das  Ostafrikanische  Küstengebiet  von
dem  Aden  gegenüberliegenden  Punkte
bis  zur  Delagoa-Bay  nebst  den  unmittelbar
  daran  anschließenden  Hinterländern,
  mit  Ausnahme  der  unter
den  Schutz  des  Reichs  gestellten  Gebiete
  und  der  Besitzungen  europäischer
Mächte.
56.  Zentral-  a)  Das  Kaiserliche  San  José  de  Costarica.
Amerika  Konsulat  Costarica
b)  Das  Kaiserliches  Managua  Nicaragua.
Konsulat
c)  Das  Kaiserliche  San  SalvadorSalvador.

Konsulat

 

d)  Die  Kaiserliche
Gesandtschaft

 

 

Guatemala

 

Guatemala  und  Honduras.

 

St.  M.  d.  J.  Nr.  26110.

 

Kr.  Min.  Nr.  21254.

Bekanntmachung,  Anderungen  in  der  Landwehrbezirkseinteilung  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

Die  als  Anlage  1  zu  8§8  1  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  in  der
Fassung  vom  Jahre  1904  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  533)  veröffentlichte  Landwehrbezirkseinteilung
  im  Deutschen  Reich  hat  nachstehende  Anderungen  erfahren:
        <pb n="970" />
        870

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungs-  Bundesstaat
Armce-  Infanterie-  Landwehr-  im  Königrel
korps.  brigade.  bezurke...  (Ezw.  Auehebungs.)  A#eiw  uem-  m“r
ezirte.  Provinz  bzw.  Regierungsbezirk).
Königreich  Preußen.
Kreis  Rastenburg.  R.-B.  Königsberg.
3.  Rastenbur,  Rössel.  R.-B.  Allenstein.
„  Gerdauen  R.-B.  Königsberg.
J.  Kreis  Sensburg.
73.  Lötzen.  k„  Dohannssbung.  R.-B.  Allenstein.
„  Löteen.
1„#  Kreis  Allenstei.  -
75.  Allenstein.  „  Olrtelsburg.  R.-B.  Allenstein.
2.  Be-  Stadt  Herne.
VII.  25.  zirk.)  II.  Bochum.  Landkreis  Bochum.  R.-B.  Arnsberg.
Kreis  Springe.
„  Hameln.  R.-B.  Hannover.
X.  39.  Hameln.  „  Grasschaft  Schaum-  ——  —
burg  (früher  Krei.-B.  Cassel.
Rinteln).
Kreis  Osterode.  .
XXVII.  72.  Osterode.  „  #emen.  R.-B.  Allenstein.
Stadt  Zweckau.  Königreich  Sachsen.
Zwickau.  Amtshauptmannschaft
XIX.  89.  Zwickau.  6n
(2.  Königlich  (8.  Königlche  Stadt  Plauen.  R.-B.  Zwickau.
Sächsisches).)  Stchhsische.)  Amtshauptmannschaft
Plauen.  7
Plauen.
(„  Oelsnitz.

 

 

*)  Die  Bemerkungen  bleiben  unverändert.

Die  auf  die  Einteilung  der  Landwehrbezirke  Zwickau  und  Plauen

 

treten  mit  dem  1.  Januar  1907  in  Kraft.

München,  den  7.  Dezember  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Horn.

 

bezüglichen  Anderungen
        <pb n="971" />
        eseh  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  74.

München,  den  19.  Dezember  1906.

 

 

Inhaltt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  18.  Dezember  1906,  die  Verwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten
  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  18.  Dezember  1906,  das  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten  betreffend.  —  eenus  machung  vom  13.  Dezember  1906,  die
Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Auszug
aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  10816.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Verwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten
etreffend.

Im  MNamen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Tuityol!.

von  Gottes  Gnaden  Söniglicher  prinz  von  HLayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  beschlossen,  bezüglich  der  Verwaltung

der  Verkehrsanstalten  zu  verordnen,  was  folgt:
157
        <pb n="972" />
        Eisenbahnverwaltungs-



872

A.  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen.

1.

1.  Die  im  Betriebe  und  die  im  Baue  befindlichen  Stag#seisenbahnen,  die  vom  Staate
betriebenen  Privateisenbahnen,  der  Ludwig-Kanal,  der  Frankenthaler  Kanal,  die  staatliche
Dampfschiffahrt  auf  dem  Bodensee  und  auf  dem  Ammersee,  sowie  die  staatliche  Schiffahrt
auf  der  Amper,  endlich  die  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Maine  werden  unter  der  obersten
Leitung  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  durch  die  Eisenbahndirektionen
verwaltet.

2.  Dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  obliegt  die  oberste  Aufsicht
über  den  Bau  und  den  Betrieb  von  Privateisenbahnen,  einschließlich  der  Straßenbahnen,
sowie  über  den  Privatbetrieb  mit  Dampfschiffen  oder  sonstigen  durch  eigene  Triebkraft  bewegten
  Schiffen  auf  Binnenseen,  Flüssen  und  Kanälen.

Den  Eisenbahndirektionen  steht  innerhalb  ihrer  Bezirke  die  Aufsicht  über  diese  Betriebe
  zu.

3.  Eisenbahndirektionen  befinden  sich  in  Augsburg,  München,  Nürnberg,
Regensburg  und  Würzburg.  Die  Festsetzung  ihrer  Bezirke  erfolgt  durch  das  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Bezirkseinteilung,  die  Anderungen,  sowie  die  Zuteilung  neu  eröffneter  Bahnstrecken
werden  in  dem  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  bekanntgegeben.

4.  Zur  Erledigung  einzelner  Geschäftsaufgaben,  die  zweckmäßig  für  das  ganze  Verwaltungsgebiet
  von  einer  Stelle  aus  behandelt  werden,  sind  Amter  errichtet,  und  zwar:

a)  ein  Personalamt  für  Personalangelegenheiten  nach  besonderer  Zuteilung;

b)  ein  Revisionsamt  für  die  Rechnungsprüfung;

c)  ein  Verkehrsamt  für  Fahrplan=  und  Personentarifangelegenheiten;

d)  ein  Reklamationsamt  für  die  Erledigung  der  Entschädigungsansprüche  aus
dem  Frachtvertrage;

e)  ein  Tarifamt  für  das  Gütertarifwesen  und  für  die  Erledigung  der  Ansprüche
auf  Rückvergütung  von  Frachtgebühren;

f)  ein  Baukonstruktionsamt  für  das  bautechnische  Konstruktionswesen  und
für  die  Beschaffung  der  Oberbaumaterialien;

8)  ein  Maschinenkonstruktionsamt  für  maschinentechnisches  Konstruktionswesen
  sowie  für  die  Beschaffung  des  Fahrmateriales,  dann  der  Werkstätte=  und
Betriebsmaterialien,

sämtliche  mit  dem  Sitze  in  München;
        <pb n="973" />
        Nr.  74.  873

ferner:
h)  ein  Versicherungsamt  in  Rosenheim  für  die  Arbeiterversicherung  im
Bereiche  der  Verkehrsanstalten;
i)  ein  Wagenamt  in  Ingolstadt  für  die  Überwachung  des  Wagenlaufes  und
für  die  Abrechnung;
k)  eine  Verkehrskontrolle  I  in  Kempten  für  die  Uberprüfung  und  Abrechnung
  der  Einnahmen  aus  dem  Personen=  und  Gepäckverkehre;
1)  eine  Verkehrskontrolle  II  in  Weiden  für  die  Uberprüfung  und  Abrechnung
  der  Einnahmen  aus  dem  Güterverkehre.
Die  Geschäftsaufgaben  der  Amter  werden  im  näheren  von  dem  Staatsministerium  für
Verkehrsangelegenheiten  festgesetzt  und  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekanntgegeben.

§  2.

1.  Die  Eisenbahnabteilung  und  die  Bauabteilung  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
  werden  mit  je  einem  Vorstande  sowie  der  erforderlichen  Zahl  von  Referenten
und  Hilfsreferenten  besetzt.  Den  Referenten  wird  das  nötige  Hilfspersonal  (Bureaus)  beigegeben.
  ·

2.  Der  Staatsminister  ist  befugt,  unter  seiner  Verantwortung  den  Abteilungsvorständen
und  den  Referenten  die  Erledigung  von  Geschäftsaufgaben  minder  wichtiger  Art  nach  näherer
Bestimmung  der  von  ihm  zu  erlassenden  Geschäftsordnung  zu  übertragen.

83.

1.  Dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  kommt  insbesondere  zu  die
Führung  der  seinen  Geschäftsbereich  berührenden  Verhandlungen  mit  den  obersten  Verkehrsstellen
  des  Reiches,  der  Bundesstaaten  und  des  Auslandes  nach  Vereinbarung  mit  dem
Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  die  Erlassung  der  allgemeinen
Beförderungsbestimmungen  und  Anordnungen  für  das  Publikum,  sowie  die  Festsetzung  der
Tarifsätze  und  der  Tarifvorschriften,  die  Feststellung  der  Ausgabenetats,  die  Erlassung  einheitlicher
  Geschäfts=  und  Dienstanweisungen,  die  einheitliche  Regelung  der  Personalangelegenheiten
  und  der  grundsätzlichen  Fragen  technischer  Natur,  endlich  unter  Mitwirkung  des
Staatsministeriums  der  Finanzen  die  einheitliche  Regelung  des  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesens.


Dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  obliegt  die  gesetzliche  Vertretung
der  Verwaltung  in  den  Angelegenheiten,  in  welchen  ihm  die  erste  und  ausschließliche  Entscheidung

  zusteht.
157*

Staatsministerium


für  Verkehrsangelegen-



1.  Zusammensetzung.


2.  Zuständigkeit.
        <pb n="974" />
        874

2.  Die  Abgrenzung  der  Zuständigkeiten  zwischen  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  und  den  Eisenbahndirektionen  wird  im  einzelnen  von  dem  Staatsministerium
für  Verkehrsangelegenheiten  festgesetzt  und  durch  das  Amtsblatt  dieses  Staatsministeriums
bekanntgegeben.  '

3.  Das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  entscheidet  über  die  gegen  die
Verfügungen  der  Eisenbahndirektionen  und  der  Ämter  erhobenen  Beschwerden.

84.
Eisenbahn-  1.  Die  Eisenbahndirektionen  als  Mittelstellen  führen,  insoweit  nicht  ausdrücklich  andere
rrnsionen“  Zuständigkeitsbestimmungen  getroffen  sind,  innerhalb  ihrer  Bezirke  die  gesamte  Verwaltung
keit.  der  im  Betriebe  oder  im  Baue  befindlichen  Staatseisenbahnen,  der  staatlichen  Schiffahrtsund
  Kanalbetriebe,  dann  der  staatlichen  Kettenschleppschiffahrt.
2.  Die  Eisenbahndirektionen  sind  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  zur  gesetzlichen  Vertretung
  der  Verwaltung  berufen.  (Vgl.  8  64.)
3.  Die  Eisenbahndirektionen  entscheiden  über  die  gegen  Verfügungen  und  Anordnungen
der  Inspektionsvorstände  erhobenen  Beschwerden.
4.  Das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  kann  die  Erledigung  bestimmter
Geschäfte  für  mehrere  oder  alle  Eisenbahndirektionsbezirke  einer  Eisenbahndirektion  oder
besonderen  Kommissären  übertragen.  §5

2.  Zusammen-  1.  Die  Leitung  der  Eisenbahndirektion  steht  dem  Präsidenten  zu.  Ihm  sind  Obersecung

  und  regierungsräte  als  ständige  Vertreter  und  Referenten,  ferner  die  erforderliche  Zahl  von

Geschäfts.  „  „  :  4  ..

erledigung.  weiteren  Referenten  und  von  Hilfsarbeitern  beigegeben.  Das  nötige  Hilfspersonal  ist  in
Bureaus  zusammengefaßt.

2.  Die  Präsidenten  der  Eisenbahndirektionen  genießen  die  Rechte  von  Kollegialdirektoren
im  Sinne  des  Art.  XXIV  §  9  der  Hauptlandespragmatik  über  die  Dienstverhältnisse  der
Staatsdiener  vom  1.  Januar  1805.

3.  In  allen  dienstlichen  Angelegenheiten  ist  die  Entscheidung  des  Präsidenten  maßgebend.
  Er  regelt  die  Verteilung  und  den  Gang  der  Geschäfte  im  Rahmen  der  von  dem
Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  zu  erlassenden  Geschäftsordnung.

4.  Die  ständigen  Vertreter  haben  den  Präsidenten  auch  in  seiner  Anwesenheit  in
bestimmten  Angelegenheiten  von  geringerer  Bedentung  zu  vertreten.

5.  Aus  der  Zahl  der  ständigen  Vertreter  wird  von  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  der  erste  Stellvertreter  bestimmt,  welcher  bei  Abwesenheit  des  Präsidenten
dessen  Geschäfte  zu  führen  hat.

6.  Der  Präsident  ist  befugt,  den  Referenten  und  ihren  Stellvertretern  gewisse  Geschäfte
mehr  untergeordneter  Art  zur  selbständigen  Erledigung  zu  übertragen.
        <pb n="975" />
        Nr.  74.  875

§  6.

1.  Die  Amter  sind  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  unterstellt.  Dem  Anter.
mit  der  Leitung  der  Geschäfte  betrauten  Vorstande  werden  nach  Bedarf  Referenten  und  das
nötige  Hilfspersonal  (Bureaus)  beigegeben.  Der  Stellvertreter  des  Vorstandes  wird  von  dem
Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  bestimmt.

2.  Den  Amtern  bbliegt  die  selbständige  Erledigung  der  zugewiesenen  Aufgaben  nach
der  von  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  zu  erlassenden  Geschäftsordnung.
Sie  verkehren  mit  den  Dienststellen  der  eigenen  und  fremden  Verkehrsverwaltungen,  dann
mit  allen  Stellen  und  Behörden  der  übrigen  Staatsverwaltungszweige,  die  Ministerien  ausgenommen.


Z.  Die  Bestimmung  des  §  5  Ziffer  6  findet  auf  die  Amter  sinngemäß  Anwendung.

4.  Den  Amtern  steht  die  gesetzliche  Vertretung  der  Verwaltung  nicht  zu;  sie  obliegt
für  den  Geschäftskreis  eines  Amtes  jener  Eisenbahndirektion,  in  deren  Bezirk  das  Amt
seinen  Sitz  hat,  hinsichtlich  des  Versicherungsamtes  insoweit,  als  Angelegenheiten  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (§  11)  in  Frage  kommen.

Die  gesetzlichen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Versicherungsamtes  als  Ausführungsbehörde
  im  Sinne  des  §  128  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  werden  hierdurch  nicht
berührt.

§  7.

1.  Zur  Ausführung  und  Überwachung  des  örtlichen  Dienstes  nach  den  Anordnungen  Inspektionen.
der  Eisenbahndirektionen,  ferner  zur  Erledigung  bestimmter  Verwaltungsgeschäfte  sind  Inspektionen
  errichtet,  und  zwar:

a)  Betriebsinspektionen  für  den  Betriebs-,  Verkehrs-,  Abfertigungs=  und
Kassendienst;

b)  Bauinspektionen  für  die  Unterhaltung  der  Bahnanlagen  und  für  die  damit
zusammenhängenden  Geschäfte,  sowie  für  Neu=  und  Ergänzungsbauten  nach
besonderer  Zuweisung.  Nach  Bedarf  können  eigene  Inspektionen  für  den  Hochbau
  errichtet  werden;

c)  Maschineninspektionen  für  den  Zugbeförderungs=  und  Wagenaussichtsdienst
sowie  für  sonstige  damit  zusammenhängende  Geschäfte;

d)  Werkstätteinspektionen  für  die  Unterhaltung  des  Fahrmateriales  und  das
Materialwesen;

e)  Neubauinspektionen  für  die  Ausführung  größerer  Neubauten,  die  nicht
den  Bauinspektionen  übertragen  werden.

2.  Nach  Bedarf  werden  für  besondere  Betriebszweige  weitere  Inspektionen  eingerichtet
oder  die  Aufgaben  zweier  verschiedenartiger  Inspektionen  in  einer  Inspektion  vereinigt.
        <pb n="976" />
        Aufgaben
der  äußeren
Dienststellen.

Post=  und
Telegraphenverwaltungs-




876

3.  Den  Betriebsinspektionen  sind  die  Bahn=  und  Güterstationen,  sowie  die  Lokalbahnbetriebsleitungen,
  den  Maschineninspektionen  die  Betriebswerkstätten  und  die  Lokomotivstationen
unterstellt.  Den  Bauinspektionen  sind  die  Bahnmeister  als  Vollzugsorgane  untergeordnet.

4.  Die  Bestimmung  des  Sitzes  der  Inspektionen  behalten  Wir  Unserer  besonderen
Verfügung  vor.  Die  Bezirke  der  Inspektionen  und  ihre  Geschäftsaufgaben  im  einzelnen
werden  durch  das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  festgesetzt.

8  8.

Die  Aufgaben  der  Stationen  und  der  sonstigen  äußeren  Dienststellen  werden  durch  das
Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  bestimmt.

B.  Verwaltungsordnung  für  die  Posten  und  Telegraphen.

§  1.
1.  Das  gesamte  Post=  und  Staatstelegraphenwesen  wird  unter  der  obersten  Leitung
des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  durch  die  Oberpostdirektionen  verwaltet.

2.  Dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  obliegt  die  oberste  Aufsicht  über
die  Errichtung  und  den  Betrieb  von  Privattelegraphen,  Nebentelegraphen  und  besonderen  Telegraphen.
  Den  Oberpostdirektionen  steht  innerhalb  ihrer  Bezirke  die  Aussicht  über  diese
Betriebe  zu.

3.  Oberpostdirektionen  befinden  sich  in  Augsburg,  Bamberg,  Landshut,
München,  Nürnberg,  Regensburg,  Speyer  und  Würzburg.

Die  Festsetzung  ihrer  Bezirke  erfolgt  durch  das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
  Die  Bezirkseinteilung,  die  Anderungen,  sowie  die  Zuteilung  neuer  Postund
  Telegraphenanstalten  werden  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  bekanntgegeben.

4.  Zur  Erledigung  einzelner  Geschäftsaufgaben,  die  zweckmäßig  für  das  ganze  Verwaltungsgebiet
  von  einer  Stelle  aus  behandelt  werden,  sind  Amter  errichtet,  und  zwar:

a)  ein  Personalamt  für  Personalangelegenheiten  nach  besonderer  Zuteilung;

b)  ein  Revisionsamt  für  die  Rechnungsprüfung;

c)  eine  Verkehrskontrolle  für  die  Uberprüfung  und  Abrechnung  der  Einnahmen
aus  dem  Briefpost-,  Paketpost-,  Zeitungs-,  Telegraphen=  und  Telephon-Verkehre;

(1)  ein  Verlagsamt  für  Post=  und  Gebührenmarken;

e)  ein  Telegraphenkonstruktionsamt  für  das  technische  Telegraphen=  und  Telephonwesen
  sowie  für  die  Beschaffung  der  Werkstätte=  und  Betriebsmaterialien;

sämtliche  mit  dem  Sitze  in  München;
        <pb n="977" />
        Nr.  74.  877

ferner:
k)  eine  Postanweisungskontrolle  in  Bamberg  für  die  Prüfung  des  Postanweisungsverkehres
  und  die  Abrechnung.

Die  Geschäfte  der  Arbeiterversicherung  im  Bereiche  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
werden  durch  das  Versicherungsamt  in  Rosenheim  (§  14h  der  Verwaltungsordnung  für  die
Staatseisenbahnen)  wahrgenommen.

Die  Geschäftsaufgaben  der  Amter  werden  im  näheren  von  dem  Staatsministerium
für  Verkehrsangelegenheiten  festgesetzt  und  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekanntgegeben.


§  2.

1.  Die  Postabteilung  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  wird  mit  Staatseinem
  Vorstande,  sowie  der  erforderlichen  Zahl  von  Referenten  und  Hilfsreferenten  besetzt,  ministerium

·  i  ü  V  rk  *

Den  Referenten  wird  das  nötige  Hilfspersonal  (Bureaus)  beigegeben.  für  aerebre
Die  Postbauangelegenheiten  werden  von  der  für  die  Staatseisenbahnverwaltung  sowie  heiten.

für  die  Post=  und  Telegraphenverwaltung  gemeinsamen  Bauabteilung  wahrgenommen.  1.  Jusammensetzung.


2.  Der  Staatsminister  ist  befugt,  unter  seiner  Verantwortung  dem  Abteilungsvorstande

und  den  Referenten  die  Erledigung  von  Geschäftsaufgaben  minder  wichtiger  Art  nach  näherer
Bestimmung  der  von  ihm  zu  erlassenden  Geschäftsordnung  zu  übertragen.

§  3.

1.  Dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  kommt  insbesondere  zu  die  2.  Zuständig-Führung
  der  seinen  Geschäftsbereich  berührenden  Verhandlungen  mit  den  obersten  Verkehrs=  keeit.
stellen  des  Reiches,  der  Bundesstaaten  und  des  Auslandes  nach  Vereinbarung  mit  dem
Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  die  Erlassung  der  allgemeinen
Beförderungsbestimmungen  und  Anordnungen  für  das  Publikum,  sowie  die  Festsetzung  der
Tarifsätze  und  der  Tarifvorschriften,  die  Feststellung  der  Ausgabenetats,  die  Erlassung  einheitlicher
  Geschäfts=  und  Dienstanweisungen,  die  einheitliche  Regelung  der  Personalangelegenheiten
  und  der  grundsätzlichen  Fragen  technischer  Natur,  endlich  unter  Mitwirkung  des
Staatsministeriums  der  Finanzen  die  einheitliche  Regelung  des  Etats-,  Kassen=  und
Rechnungswesens.

Dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  obliegt  die  gesetzliche  Vertretung
der  Verwaltung  in  den  Angelegenheiten,  in  welchen  ihm  die  erste  und  ausschließliche  Entscheidung
  zusteht.

2.  Die  Abgrenzung  der  Zuständigkeiten  zwischen  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  und  den  Oberpostdirektionen  wird  im  einzelnen  von  dem  Staatsministerium
        <pb n="978" />
        878

für  Verkehrsangelegenheiten  festgesetzt  und  durch  das  Amtsblatt  dieses  Staatsministeriums
bekanntgegeben.

3.  Das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  entscheidet  über  die  gegen  Versfügungen
  der  Oberpostdirektionen  und  der  Ämter  erhobenen  Beschwerden.

84.
Oberpost-  1.  Die  Oberpostdirektionen  als  Mittelstellen  führen,  insoweit  nicht  ausdrücklich  andere
direltionen.  ....  .  .  .  .  .
I.  Zuständig-  Zuständigkeitsbestimmungen  getroffen  sind,  innerhalb  ihrer  Bezirke  die  gesamte  Verwaltung
keit.  des  Post=  und  Telegraphendienstes.  Als  äußere  Dienststellen  sind  ihnen  untergeordnet  die
Post-,  Telegraphen=  und  Telephonämter,  die  Postagenturen,  die  Posthilfstellen,  die  sonstigen
für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Telegraphenanstalten  und  die  Postställe.
2.  Die  Oberpostdirektionen  sind  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  zur  gesetzlichen  Vertretung
  der  Verwaltung  berufsen.  (Vgl.  §  64.)
3.  Die  Oberpostdirektionen  entscheiden  über  die  gegen  Verfügungen  und  Anordnungen
der  äußeren  Dienststellen  erhobenen  Beschwerden.
4.  Das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  kann  die  Erledigung  bestimmter
Geschäfte  für  mehrere  oder  alle  Oberpostdirektionsbezirke  einer  Oberpostdirektion  oder  besonderen
Kommissären  übertragen.
§  5.

2.  Zusammen-  1.  Die  Leitung  der  Oberpostdirektion  steht  dem  Oberpostdirektor  zu.  Ihm  ist  die
undlei  is—.  erforderliche  Zahl  von  Referenten  und  Hilfsarbeitern  beigegeben.  Das  nötige  Hilfspersonal
erledigung.  ist  in  Bureaus  zusammengefaßt.

2.  In  allen  dienstlichen  Angelegenheiten  ist  die  Entscheidung  des  Oberpostdirektors
maßgebend.  Er  regelt  die  Verteilung  und  den  Gang  der  Geschäfte  im  Rahmen  der  von
dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  zu  erlassenden  Geschäftsordnung.

3.  Aus  der  Zahl  der  Referenten  werden  von  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  ständige  Vertreter  aufgestellt.  Sie  haben  den  Oberpostdirektor  auch  in  seiner
Anwesenheit  in  bestimmten  Angelegenheiten  von  geringerer  Bedeutung  zu  vertreten.

4.  Einer  der  ständigen  Vertreter  wird  von  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  als  erster  Stellvertreter  bestimmt,  welcher  bei  Abwesenheit  des  Oberpostdirektors
dessen  Geschäfte  zu  führen  hat.

5.  Der  Oberpostdirektor  ist  befugt,  den  Referenten  und  ihren  Stellvertretern  gewisse
Geschäfte  mehr  untergeordneter  Art  zur  selbständigen  Erledigung  zu  übertragen.

§  6.
Amter.  1.  Die  Amter  sind  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  unterstellt.
Dem  mit  der  Leitung  der  Geschäfte  betrauten  Vorstande  werden  nach  Bedarf  Referenten
        <pb n="979" />
        Nr.  74.  879

und  das  nötige  Hilfspersonal  (Bureaus)  beigegeben.  Der  Stellvertreter  des  Vorstandes
wird  von  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  bestimmt.

2.  Den  Amtern  obliegt  die  selbständige  Erledigung  der  zugewiesenen  Aufgaben  nach
der  von  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  zu  erlassenden  Geschäftsordnung.
Sie  verkehren  mit  den  Dienststellen  der  eigenen  und  fremden  Verkehrsverwaltungen,  dann
mit  allen  Stellen  und  Behörden  der  fübrigen  Staatsverwaltungszweige,  die  Ministerien
ausgenommen.

3.  Die  Bestimmung  des  §  5  Ziffer  5  findet  auf  die  Ämter  sinngemäß  Anwendung.

4.  Den  Amtern  steht  die  gesetzliche  Vertretung  der  Verwaltung  nicht  zu;  sie  obliegt
für  den  Geschäftskreis  eines  Amtes  jener  Oberpostdirektion,  in  deren  Bezirk  das  Amt  seinen
Sitz  hat,  hinsichtlich  des  Versicherungsamtes  insoweit,  als  Angelegenheiten  der  Post=  und
Telegraphenverwaltung  in  Frage  kommen.

Die  gesetzlichen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Versicherungsamtes  als  Ausführungsbehörde
  im  Sinne  des  §  128  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  werden  hierdurch  nicht
berührt.

87.

Die  Aufgaben  der  Post-  und  Telegraphenanstalten,  sowie  der  sonstigen  äußeren  Dienst—
stellen  werden  durch  das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  bestimmt.

C.  Schlußbestimmungen.

Gegenwärtige  Verwaltungsordnung  tritt  am  1.  April  1907  in  Kraft.

Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  werden  aufgehoben  die  Verordnungen  vom  17.  Juli  1886,
vom  24.  Dezember  1896,  vom  22.  Oktober  1898,  vom  7.  September  1901,  vom
22.  April  1905  und  vom  29.  Juni  1905,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  K.  Verkehrsanstalten
  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1886  S.  437,  1896  S.  673,
1898  S.  587,  1901  S.  609,  1905  S.  317  und  517),  ferner  die  Verordnung  vom
15.  Juni  1852,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  des  Ludwig-Kanals  betreffend  (Regierungsblatt
  S.  753),  und  die  Verordnung  vom  20.  März  1877,  die  Leitung  und  Führung  der
Staatseisenbahnbauten,  hier  das  Rechnungswesen  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  59).

Das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  wird  ermächtigt,  die  erforderlichen

Vollzugs=  und  Überleitungsbestimmungen  zu  treffen.
158

Aufgaben
der  äußeren
Dienststellen.
        <pb n="980" />
        880

Es  ist  insbesondere  ermächtigt,  nähere  Vorschriften  darüber  zu  erlassen,  welche  Behörden
und  Beamten  berufen  sind,  als  Vertreter  der  Staatskasse  zu  handeln  und  Erklärungen  sowie
Zustellungen  entgegenzunehmen.

Gegeben  zu  München,  den  18.  Dezember  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miliner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.
v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Hoin.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Nr.  10817.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  das  Staats  ministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
□

von  Gottes  GSnaden  SKöniglicher  Prinz  von  HLayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  beschlossen,  nachstehende  Anderungen
der  Verordnung  vom  14.  Dezember  1903,  die  Errichtung  eines  Staatsministeriums  für
Verkehrsangelegenheiten  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  672),  zu  verfügen:

1.  §  1  wird  ergänzt  durch  nachstehenden  Absatz  2;:

„In  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  bestehen  drei
Abteilungen:  eine  Eisenbahnabteilung,  eine  Postabteilung  und  eine  für  die
Staatseisenbahnen  sowie  für  die  Posten  und  Telegraphen  gemeinschaftliche
Bauabteilung“.

2.  In  8  2  Ziffer  1  a  wird  hinter:  „der  staatlichen  Dampfschiffahrt  auf  dem
Bodensee“  eingeschaltet:
„und  auf  dem  Ammersee  sowie  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  der  Amper“.
        <pb n="981" />
        Nr.  74.  881

In  §  2  Ziffer  1  d  wird  das  Wort  „Privatdampfschiffahrtsbetrieb“  ersetzt  durch:
„Privatbetrieb  mit  Dampfschiffen  oder  sonstigen  durch  eigene  Triebkraft  bewegten
  Schiffen“.

§  2  Ziffer  1  Absatz  2  entfält.

3.  §  3  Ziffer  4  entfällt.

4.  In  §  4  hat  Buchstabe  a)  zu  lauten:  „Die  Eisenbahndirektionen“.
und  Buchstabe  b)  „Die  Oberpostdirektionen“.

Weiter  erhält  dieser  Paragraph  die  nachstehende  Ziffer  2;:

„Dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  sind  außerdem  unterstellt
  die  Amter.“  (§  14  der  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen
  sowie  für  die  Posten  und  Telegraphen).

5.  In  §  5  Ziffer  2  wird  anstatt:  „und  den  Generaldirektionen  der  K.  Staatseisenbahnen
  und  der  K.  Posten  und  Telegraphen“  eingesetzt:  „und  den  Eisenbahndirektionen,
  den  Oberpostdirektionen  und  den  Ämtern“.

6.  §  7  Ziffer  1  entfällt.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  April  1907  in  Kraft.  Die  weiteren

auf  die  Neuordnung  der  Verkehrsverwaltung  bezüglichen  Verfügungen  sind  in

der  Verordnung  vom  heutigen,  die  Verwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten
betreffend,  enthalten.

Gegeben  zu  München,  den  18.  Dezember  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SBayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.
v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.

—

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat!
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
Nr.  10533/VI.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau--  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  17.  Dezember  1906  zur  Eröffnung  gelangende  Bahnlinie  Wolnzach  —
Geisenfeld  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und
        <pb n="982" />
        882

Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebeneisenbahnen  Anwendung

München,  den  13.  Dezember  1906.

v.  Franendorfer.

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  5.  Dezember  1906  dem  herzoglichen
  Revierförster  Karl  Reichel  das  Verdienstkrenz
  des  Ordens  vom  heiligen  Michael,
ferner  dem  Schloßverwalter  Jakob  Sedlmair,
  dem  Marstall-Offizianten  Matthias
Riegg,  dem  Lakai  Alois  Wiesner  und
dem  Kellerwart  Joseph  Wiesner,  sämtliche
in  Diensten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Herzogs  Karl  in  Bayern,  die  silberne  Medaille
des  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael,  und

unterm  11.  September  1906  dem  K.  Spanischen
  Kammerherrn  Marquis  de  San
Felices  de  Aragon,  Hofmarschall  Ihrer
Königlichen  Hoheiten  des  Prinzen  und  der
Prinzessin  Ferdinand  Maria  von  Bayern,
Insanten  und  Infantin  von  Spanien,  den
Verdienstorden  vom  heiligen  Michael  II.  Klasse
mit  Stern
zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Leiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  8.  Dezember  1906  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kammersänger
  Heinrich  Knote  die  Bewilligung  zur
Annahme  und  zum  Tragen  des  ihm  von
Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt  verliehenen
  herzoglich  Anhaltischen  Verdienst-Ordens
für  Wissenschaft  und  Kunst  zu  erteilen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  7.  Dezember  1906  der  K.  Regierungsdirektor
  Dr.  jur.  Emil  Rilter  von  Menzel
in  München  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei  der
Ritter-Klasse  Lit.  AI,  Fol.  78,  Akt  Nr.  27792.
        <pb n="983" />
        CL  Verorduungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.
Nr.  75.

München,  den  28.  Dezember  1906.

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  18.  Dezember  1906,  den  Vollzug  der  §§  128—132  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1906,  das  Hinterlegungswesen
  in  Aschaffenburg  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  25.  Dezember  1906,  das  Gräflich  von
Rückter  und  Limpury'sche  Hausgesetz  betreffend.  —  Aufhebung  der  K.  Hofmusikintendanz.  —  Hofdienstachrichten.



 

 

 

—

 

 

Nr.  10811/VII.
Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  der  §§  128—132  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
TZuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  der  §§  128—132  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Juli  1900
(Reichsgesetzblatt  Seite  585),  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Ausführungsbehörde  im  Sinne  der  Unfallversicherungsgesetze

  sind
à)  für  den  Betrieb  der  Staatseisenbahnen,  der  staatlichen  Dampfschiffahrt  auf  dem
Bodensee  und  auf  dem  Ammersee  sowie  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  der  Amper,
der  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Maine,  des  Ludwig-Kanales  und  des  Frankenthaler-Kanales,
  einschließlich  aller  von  diesen  Betriebsverwaltungen  für  eigene

Rechnung  ausgeführten  Bauten,
159
        <pb n="984" />
        884

b)  für  den  Betrieb  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung,  einschließlich  aller  von
dieser  Verwaltung  für  eigene  Rechnung  ausgeführten  Bauten,
0)  für  den  dem  Straßen=  und  Flußbauamte  Speyer  unterstellten  Dampfschiffahrtsbetrieb
von  dem  Versicherungsamte  der  Verkehrsanstalten  in  Rosenheim  wahrzunehmen.

§  2.
Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt  in  allen  Fällen  durch  die  Ausführungsbehörde.

§  3.

Im  übrigen  werden  die  Vorschriften  zum  Vollzuge  der  Unfallversicherung  mit  Genehmigung
  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  von  der  Ausführungsbehörde
erlassen.

84.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1907  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  ist  die  Verordnung  vom  28.  Dezember  1900,  den  Vollzug
der  88  128—132  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  1253),  aufgehoben.

Gegeben  zu  München,  den  18.  Dezember  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Gayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  u.  Feilitzssch.  v.  Frauendorfer.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Frhr.  v.  Schacky.

 

Nr.  49885.
Bekanntmachung,  das  Hinterlegungswesen  in  Aschaffenburg  betreffend.
fK.  Staatsministerium  der  Instiz  und  K.  Staatsministerinm  der  Finanzen.
Vom  1.  Januar  1907  an  wird  die  Besorgung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aschaffenburg  (Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1904,
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  247,  Justiz-Ministerialblatt  S.  147)  der  K.  Bank  auch

insoweit  übertragen,  als  es  sich  um  die  Hinterlegung  von  Urkunden,  die  nicht  Wertpapiere
sind,  sowie  von  Kostbarkeiten  handelt.

München,  den  18.  Dezember  1906.
v.  Miltner.  u.  Pfaff.
        <pb n="985" />
        Nr.  75.  885

Nr.  26966.
Bekanntmachung,  das  Gräflich  von  Pückler  und  Limpurgssche  Hausgesetz  betreffend.
K.  Staatsministerium  der  Justiz  und  K.  Staatsministerinm  des  Innern.

Die  nach  Vorschrift  des  §  9  der  IV.  Beilage  zu  Tit.  V  §2  der  Verfassungsurkunde
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Prinzen  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  vorgelegte  Abänderung  zu  Art.  VI  des  Gräflich  von  Pückler  und  Limpurg'schen
  Hausgesetzes  vom  18.  März  1904  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1904  Nr.  37)
wird  nachstehend  auf  Grund  Allerhöchster  Genehmigung  unter  Vorbehalt  der  Rechte  der
einzelnen  Familienglieder  sowie  der  Rechte  Dritter  zur  allgemeinen  Kenntnis  und  Nachachtung
  gebracht.

München,  den  25.  Dezember  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch  v.  Miltner.

Wir  Gottfried,  Wilhelm,  Maximilian  Graf  von  Pückler,  Graf  und  Herr  zu
Limpurg-Sontheim-Gaildorf,  Herr  auf  Burgfarrnbach  urkunden  und  bekennen
hiemit,  im  Einverständnis  mit  den  Agnaten  unseres  standesherrlichen  Hauses,  nämlich:

Eduard  Graf  von  Pückler  und  Limpurg,

Felix  Graf  von  Pückler  und  Limpurg,

Wilhelm  Graf  von  Pückler  und  Limpurg,

Siegfried  Graf  von  Pückler  und  Limpurg,

Richard  Graf  von  Pückler  und  Limpurg,
kraft  der  im  §  9  der  IV.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  des  Königreichs  Bayern  anerkannten
  autonomischen  Befugnis,  daß  Artikel  VI  unseres  bayerischen  Hausgesetzes  d.  d.
18.  März  1904,  welches  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Bayern
vom  14.  Juli  1904  zur  allgemeinen  Keuntnis  und  Nachachtung  gebracht  ist,  dahin  abzuändern
  sei,  daß  derselbe  in  übereinstimmung  steht  mit  Artikel  IX  erster  Satz  unseres
württembergischen  Hausgesetzes,  welch'  letzteres  zur  allgemeinen  Kenntnis  und  Nachachtung
gebracht  wurde  im  Regierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg  d.  d.  31.  August  1906.
In  dem  besagten  Artikel  des  württembergischen  Hausgesetzes  wird  zur  Folge  in  das  Fideikommiß
  außer  ebenbürtiger  Geburt  evangelisches  Glaubensbekenntnis  verlangt.

Artikel  VI  erster  Satz  unseres  bayerischen  Hausgesetzes  soll  demnach  lauten:

„Zur  Folge  in  das  Fideikommiß  wird  Geburt  aus  einer  ebenbürtigen  Ehe
und  evangelisches  Glaubensbekenntnis  gefordert."
        <pb n="986" />
        886

Zur  Urkunde  ausgefertigt  und  unter  Beidrückung  unseres  gräflichen  Siegels  unterzeichnet:
Gaildorf,  den  24.  Oktober  1906.
Gottfried  Graf  von  Pückler  und  Limpurg.
Eduard  Graf  von  Pückler  und  Limpurg,  Major  a.  D.
Felix  Graf  Pückler-Limpurg,  Rittmeister  a.  D.
Wilhelm  Graf  Pückler-Limpurg,  K.  B.  Oberleutnant  a.  D.
Siegfried  Graf  von  Pückler  und  Limpurg,  Dr.  phil.,  K.  Konservator.
Richard  Graf  von  Pückler  und  Limpurg.

 

—  –.

 

Aufshebung  der  K.  Hofmusikintendanz.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  mit
Allerhöchstem  Dekret  vom  13.  Dezember  1906

1.  vom  1.  Januar  1907  an  die  K.  Hofmusikintendanz
  als  selbständige  Hofstelle  aufzuheben
  und  die  K.  Hofmusik  der  K.  Hoftheaterintendanz
  als  besondere  Abteilung  einzuverleiben,


2.  zu  bestimmen,  daß  die  K.  Hoftheaterintendanz
  von  diesem  Zeitpunkte  an  den
Titel:  „K.  B.  Generalintendanz  der
Hoftheater  und  der  Hofmusik“

zu  führen  hat.
Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  MKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

mit  Allerhöchstem  Dekret  vom  13.  Dezember
  1906  vom  1.  Januar  1907  an  den
K.  Hoftheater-Intendanten  Albert  Freiherrn
von  Speidel  zum  K.  Generalintendanten
der  Hoftheater  und  der  Hofmusik  und  zur
ersten  Hoscharge,

 

ferner  mit  Allerhöchstem  Signate  vom
17.  Dezember  1906  mit  Wirksamkeit  vom
1.  Januar  1907  den  K.  Oberzeremonienmeister
  Maximilian  Grafen  von  Moy  zum
K.  Oberstzeremonienmeister  und  zur  obersten
Hoscharge,

unterm  18.  Dezember  1906  den  K.  Kammerjunker
  Alfons  Freiherrn  Voith  von
Voithenberg,  den  K.  Kammerjunker,  Bezirksamtmann
  a.  D.  und  Oberleutnant  a.  D.
Oskar  Fürsten  von  Wrede,  den  K.  Kammerjunker,
  Rittmeister  und  Eskadronschef  im
1.  Schweren  Reiter-Regiment  Otto  Freiherrn
von  Kramer,  den  K.  Kammerzjunker,  Leutnant
  der  Reserve  im  Infanterie-Leib-Regiment
und  Rittermannlehensbesitzer  Alexander  Freiherrn
  von  Zoller,  den  Rittmeister  a.  D.
Ludwig  Freiherrn  von  Nagel  zu  Aichberg
und  den  Major  im  Generalstab  Karl  Freiherrn
  von  Nagel  zu  Aichberg  zu  K.  Kämmerern,
  den  Leutnant  der  Reserve  im  4.  Chevanlegers-Regiment
  Dr.  jur.  Wolfgang  Freiherrn
von  Schäzler  und  den  Theodor  Grafen
von  Preysing,  Freiherrn  von  Altenpreysing
  genannt  Cronwinkl  auf  Liechtenegg
  zu  K.  Kammerjunkern,  sämtliche  auf
ihr  alleruntertänigstes  Ansuchen,
zu  ernennen.
        <pb n="987" />
        esetz  und  Verudunzs  gt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  76.

Munchen,  den  31.  Dezember  1906.

 

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906,  die  Arzueitaxe  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  241.  Dezember  1906,  den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  26.  Dezember  1906,  Anderungen  in  der  Einteilung  der  Dienstbezirke  im  Forstamte  Kirchbeimbolanden
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  Dezember  1906,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder
Dekorationen.

——.  —  ——

 

 

 

Nr.  27372.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Arzreitaxe  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tlitpold!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Fayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  §  80  Abs.  1  der  Gewerbcordnung  für
das  Deutsche  Reich  sowie  des  §  367  Nr.  5  des  Reichsstrafgesetzbuches  zu  verordnen,
was  folgt:

160
        <pb n="988" />
        888

§  1.
Am  1.  Jannar  1907  tritt  in  Bayern  die  beigefügte  Deutsche  Arzneitaxe  in  Kraft.

§  2.

Offentlichen  Anstalten  und  Kassen  ist  ein  Preisnachlaß  (Rabatt)  von  10%  zu  gewähren.
  Diese  Verpflichtung  besteht  nicht  in  Bezug  auf  fabrikmäßig  hergestellte  Arzneizubereitungen,
  die  in  fertiger  Aufmachung  (Originalpackung)  abgegeben  werden.

Pfennigbrüche,  die  bei  der  Berechnung  des  Nachlaßpreises  entstehen,  werden  auf  volle
Pfennige  erhöht;  eine  Abrundung  des  Nachlaßpreises  findet  nicht  statt.

8  3.

Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  die  Arzneitaxe  nach  Bedarf  einer
Revision  zu  unterstellen  und  hiernach  abzuändern.  Diese  Befugnis  erstreckt  sich  auch  auf
die  Vorschriften  über  den  Preisnachlaß  (8  2).

Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  den  Text  der  Arzneitaxe,  wic  er
sich  aus  den  Anderungen  ergibt,  bekannt  zu  machen.

§  4.

Die  Verordnung  vom  17.  März  1905  und  die  Ministerialbekanntmachung  vom

28.  Dezember  1905,  die  Arzneitaxe  betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  79,  702)
treten  am  1.  Januar  1907  außer  Wirksamkeit.

München,  den  26.  Dezember  1906.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bavern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Schreiber.
        <pb n="989" />
        Nr.  76.  889

Anlage

Deutsche  Arzneitare

1907.

1.  Der  Preis  einer  Arznei  setzt  sich  zusammen:
a)  aus  dem  Preise  der  zu  ihrer  Herstellung  verwendeten  Arzneimittel,  welche  der
Apotheker  entweder  in  fertigem  Zustande  bezieht  oder  auf  Vorrat  anfertigt,
b)  aus  dem  Preise  der  Bearbeitung  und  Herrichtung  der  Arzneimittel  einschließlich
der  Gefäße  nach  Maßgabe  der  im  Einzelfalle  gegebenen  Vorschriften  zur  Abgabe
an  das  Publikum.

I.  Grundsätze  für  die  Berechnung  der  Arzneimittelpreise.

2.  Bei  der  Berechnung  von  Arzneimitteln,  welche  nicht  in  den  Apotheken  hergestellt,
sondern  im  rohen  oder  bearbeiteten  Zustande  eingekauft  werden,  findet  die  Festsetzung  der
Preise  in  folgender  Weise  statt:

a)  Für  das  gesamte  Reichsgebiet  wird  der  durchschnittliche  Einkaufspreis  der  einzelnen
Waren  festgestellt.  Maßgebend  ist  der  Einkaufspreis  für  1  kg;  bei  solchen
Mitteln,  welche  von  Apotheken  mittleren  Geschäftsumfanges  in  Mengen  von  10  g
oder  weniger  eingekauft  zu  werden  pflegen,  sind  die  Einkaufspreise  dieser  Mengen
maßgebend.

b)  Beträgt  der  durchschnittliche  Einkaufspreis  für  1  kxr  30  —““  oder  weniger,  so
wird  dafür  das  Doppelte  in  Ansatz  gebracht.

.)  Beträgt  der  durchschnittliche  Einkaufspreis  für  1  kg  mehr  als  30  ,  aber  nicht
mehr  als  40  44,  so  wird  dafür  der  Betrag  von  60  —X  in  Ansatz  gebracht.

4)  Beträgt  der  durchschnittliche  Einkaufspreis  mehr  als  40  —XK  für  1  kg,  so  wird
dafür  ein  um  die  Hälfte  erhöhter  Betrag  in  Ansatz  gebracht.

e)  Ist  der  Einkaufspreis  für  10  g  oder  eine  geringere  Menge  für  die  Preisberechnung
  maßgebend,  so  wird  in  allen  Fällen  der  um  die  Hälfte  erhöhte  Betrag
in  Ansatz  gebracht.

3.  Zu  dem  nach  Maßgabe  der  Nr.  2  angesetzten  Betrage  wird  für  Verpackung  und
Fracht  ein  Zuschlag  von  0,15  X&amp;amp;  auf  1  kg  oder  ein  geringeres  Gewicht  als  1  kg  berechnet.
  Dieser  Zuschlag  wird  bei  denjenigen  Waren,  bei  welchen  der  Einkaufspreis  für
1  kg  für  die  Preisberechnung  maßgebend  ist,  auf  O,50  ¾“  erhöht,  wenn  sie  in  besonders
in  Rechnung  gestellten  Gefäßen  geliefert  werden;  dies  gilt  jedoch  nicht  bei  folgenden,  meist
in  größeren  Mengen  bezogenen  Waren:  Acetum,  Acetum  pyrolignosum  crudum,  Acida

160“
        <pb n="990" />
        890

cruda,  Adeps  suillus,  Calcaria  chlorata,  Glycerinum,  Kalium  carbonicum  crudum,
Oleum  Jecoris  Aselli,  Oleum  Lini,  Oleum  Olivarum,  Oleum  Olivarum  commune.
Oleum  Pini,  Oleum  Rapae,  Oleum  Terebinthinae.  Sapo  kalinns  venalis,  Spiritus,
Vaselinum.

4.  Dem  nach  Nr.  2  und  3  angesetzten  Betrage  werden  für  Schneiden  und  Zerstoßen
eines  Arzueimittels  0,75  ¾,  für  Herstellung  eines  mittelfeinen  oder  seinen  Pulvers  2,00  4
zugerechnet.

Ist  nach  Nr.  2  unter  a)  der  Einkaufspreis  für  10  g  oder  eine  geringere  Menge  für
die  Preisberechnung  maßgebend,  so  beträgt  dieser  Zuschlag  0,10  4.

5.  OVie  Preise  /17  galenische  Arsweimiflfel  te  sicli  —  unbescliadet  der
naclkstehend  unter  h,  I,  mi  ausgefuülrten  Aiusitalinten  —  czusannien  aus  den
nach  Nr.  2  bis  und  Nr.  G  bis  ⁊  berechneten  Preisen  der  aur  Herstellung
des  galenischen  Aræneimittels  verwendeten  Arcsneinmittel  und  aus  den  naclish
stehend  bestinniten  Vergütungen  fir  die  erfsorderlichen  Arteiten  [Desektur.
Arbeilen)  MHoassgebend  ist  die  Herstellungsmenge  von  7  4%  e%  volclien
galcnischen  Aræaneimittelu,  welche  von  Apolseken  mittleren  Gescheæftsintfanges
in  Mengen  unter  Ikg  lergestellt  au  ierden  pflegen,  ist  die  Menge  onz  700.
nassgehend.

hei  den  unten  c,  d,  &amp;amp;,  li,  i.  L  ausgepulirten  Arten  don  galenischien  Areæntci-53%%
  20%/°4  z  lerctaag  des  bei  der  Heorstelluug  Sicli  ergebenden  qurchxclinittlichen
  AMlatcriaolcerlustes  von  /q  l.  “  denÊ  bereckhneten  Preise  ciu  Neuntel
dexxelben  augescsilagen.

7  Vergütungen  d  „  Ansalo  cu  briugen.

u)  bei  der  Herstellung  von  Extrakten  für  je  1  ka#  der  auszuziehenden  Stoffe

bei  dünnen  Extrakten  .  .  .  3,00.-«
„dicken  „  6,00  „
„  trockenen  „  12,00  „
„  Fluid=  „  Gt6/000  „
bei  der  Aufertigung  von  trockenen,  narkotischen  Extrakten  aus  dicken  Extrakten
für  100  gx  des  dicken  Extrats.  2,50

be  bei  der  Herstellung  von  Destillaten  einschließlich  aller  Nebenarbeiten  für  je  1  ka
des  Destillats
bei  spirituösen  oder  ätherischen  .  1,00  4#
bei  wässerigen  .  ..  ..  ],()0»
Beträgt  die  Menge  der  herzustellenden  Destillate  weniger  als  1  kg,  so  ist
der  Preis  für  1  ku  in  Ansatz  zu  bringen.
        <pb n="991" />
        Nr.  76.  891

c)  beim  Kochen  von  Olen  und  weingeisthaltigen  Flüssigkeiten,  einschließlich  des  etwa
erforderlichen  Abdampfens,  Pressens  und  Filtrierens,  für  je  1kg  4,00  M
d)  bei  der  Herstellung  von  eh  und  Pasten  sur  den  inneren  Gebrauch
myge  150  750  M
e)  bei  der  Herstellung  von  Misctungen  rc  ron  Flassigeiten  far  E—
f)  bei  der  Herstellung  von  Lösungen  von  Salzen,  Gummi,  Seifen  oder  Honig,
sowie  von  Balsamen,  Olen,  einschließlich  des  Ausziehens  und  Filtrierens,  für

je  133  ..  .  ...  .  1,00  M
wenn  dabei  Erwärmen  erforderlich  ist  ......  .  1,50,,
www-ladet»mlzee-e«»e-4-åe«meyjoyeieylchz  d»m’  ..2,2«3()»
g)l-«ci«lieixxellzmgswzGemischPflaziem«»«’Seefes»j«yje!  "  4,00  „
h)  bei  der  Mengung  von  feinen  Pulvern  für  je  1  1,00  „

bei  der  Mengung  von  Tee  oder  groben  Pulvern  für  je  1k  0,50  „

i)  bei  der  Herstellung  von  Salben  und  Pasten  sür  den  dusseren
Gebrauch  oline  Sclimelaen  siir  je  L&amp;amp;g  2,00
rwenu  dabei  Schmelaen  er  forderlich  ist...  ..  4,00  „

k)  Sirupe  werden  einsclkliesslich  der  verwendeten  Arcneimittel  %  r  in
der  Preisliste  nicht  besondere  Preise  festgesetel  ssind  und  unbeschadet
der  hestimmungen  unter  Nr.  S,  bereckinet  mit  0,  10  T  /77  102,  7
0,70  MA.  für  100.

1)  Tinkturen  und  Elixiere  sorui  durcli  Ausaiehen  von  Pflunaenstoßen
hergestellte  Weine  und  Essige,  bei  denen  der  Preis  der  verwendeten
Aræneimittel  für  je  Lg  der  fertigen  Zubereituung  nicht  melir  beträgt
  als  7,00  MA,  werden  einschliesslich  der  verwendeten  Araneimittel,
  sosern  in  der  Preisliste  nicht  besondere  Preise  festgesetat  sind
27/d  66Kcdez  qer  Wesismnazg  zglkin  W.  5,  6ercchnc  27  0,704
/70e,  ½24  J,00  /2  J00%Kr%r

Beträgt  der  Preis  der  verwendeten  Arzneimittel  für  1  kg  der  fertigen  Zubereitung
  mehr  als  7,00  —&amp;amp;X,  so  werden  angesetzt:  der  Preis  der  Arzneimittel
und  außerdem  für  die  Herstellung  der  Zubereitung  5,00  X  für  1  kg,  bei
geringeren  Mengen  1,00  &amp;amp;  für  100  g.

m)  F  die  nachkhbeceiclkneten  galenisckhen  Aræneinittel  gelten  die  mit
Ruchsicht  auf  die  eigenartigen  Verhältnisse  bei  der  Herstellung
und  dem  lVerbrauclk  alnveichend  herechneten,  aus  der  Preisliste  ersichtlichen
  Preise.  Acetum  Sabadillae,  Aqua  Amygdalarum  amararum,
Aqgua  Calcariae.  Aqua  chlorata,  Aqua  Plumbi.  Decoctunt  Sarxapa-
        <pb n="992" />
        892

rillac  contpoxitum,  IcnuaAplaxtrunt  flIxdrargyri,  Eætractunt  hilicis,  Folia
Scramtouii  nitrata  conc.  Inufu  S  conpossitunt,  Liquor  Alu—
minii  acetici.  Liquor  lserri  alluuttinati.  Liquor  Ferri  pepltonati,
Liguor  PVerri  peptonati  cunt  llangano,  Liquor  erri  xaccharati  cune
Mangano,.  Liguor  Kalii  arsenicost,  Liquor  Munibi  uhacetici,  MIuci.
lago  Gummi  arabici.  Pastilli  Hrdrargrri  lelilorati,  Sapo  aliuus,
Sgecies  laxuut,  Sulfur  depuratunt,  Tinctara  l'erri  coniposita,  Tine-//%c
  %%%rrert  GuIrifsenersdde  Cantliuridun  pro  usi  vdeterinario,  Ungnentum
  Hyrdrargyri  cinereunt,  Cugnentun  Hrdrargrri  cinerenut  cumt
Adipe  Laude  parutu.

6.  Der  Preis  für  100  g  ist  ein  Achtel  des  nach  Nr.  2  bis  5  angesetzten  Betrags.
Der  Preis  für  200  gxnist  das  eineinhalbfache,  der  für  500  g  das  dreifache  des  für  100  g
ermittelten  Preises.  z  500.,  ist  massgebend  fuür  die  Berecknung
der  Preise  aller  grõsseren  Mengen.  Die  Preise  für  10g,  Lg,  0,1  g,  0,01  g
und  0,001g  sind  je  ein  Achtel  der  für  100g,  10g,  Lg,  O,  1g  und  0,  OLg  ermittelten
Preise.  ·

Ist  der  Einkaufspreis  für  10  g  oder  eine  geringere  Menge  maßgebend,  so  ist  der
Preis  für  die  zu  Grunde  gelegte  Menge  gleich  dem  nach  Nr.  2  bis  4  angesetzten  Betrage.
Die  Preise  für  1  g,  0,1  g,  0,01  g  und  0,001#  s  nd  je  ein  Achtel  der  für  10g,  1g,
0,1  g#  und  0,01#  ermittelten  Preise.

He:  Jg  20ellhe  zsen  —
7egen,  c  /-  herechnung  des  Preises  der  Preissalc  der  näclistuiederen
Stuse  massgebend.  IIsenn  auf  diese  IVeise  der  Preis  fir  die  nãäclhsthõhere
Suse  riberscAiritten  wirde,  so  darf  nur  der  Preis  dieser  Stufe  bereclinet  werden.

7.  Bei  der  Berechnung  entstehende  Pfennigbrüche  sind  auf  die  nächstgrößere  ganze  Zahl
zu  erhöhen,  im  übrigen  werden  1  bis  2  Pfennig  auf  0  Pfennig,  3  bis  7  Pfennig  auf
5  Pfennig  und  8  bis  9  Pfennig  auf  10  Pfennig  abgerundet.  De“uuete  Preisanusata

  „  %

Im  vorstehenden  nicht  verzeichnete  Arbeiten  sind  nach  den  unter  IlI  12  aufgestellten
Grundsätzen  zu  berechnen.

II.  Grundsätze  für  die  Berechnung  der  Arzneipreife.

8.  Der  Preis  der  Arzneimittel  wird  nach  Verhältnis  der  verwendeten  Mengen  aus
den  Preisen  der  nachfolgenden  Preisliste  berechnet.  Wenn  in  der  Preisliste  nur  ein  Preis
        <pb n="993" />
        Nr.  76.  893

festgesetzt  ist,  so  wird  nach  diesem  der  Preis  für  jede  Menge  des  Anrzneimittels  berechnet.
Sind  die  Preise  eines  Arzneimittels  für  verschiedene  Mengen  abgestuft,  so  ist  für  die  Berechnung
  des  Preises  der  zwischen  diesen  Stufen  liegenden  Mengen  der  Preissatz  der  nächstniederen
  Stufe  maßgebend.  Wenn  auf  diese  Weise  der  Preis  für  die  nächsthöhere  Stufe
überschritten  würde,  so  darf  nur  der  Preis  dieser  Stufe  berechnet  werden.“)  De##/Xe
nhõöckste  Stuse  esgegere  Preis  ist  zkksebetrckhf/zne  hereclsinung  der  Preise
aller  diese  Stufe  iibersclsireitenden  Mengen.

9.  Der  niedrigste  Preisansatz  ist  5  Pfennig,  für  Mittel  der  Tabelle  B  des  Arznei—
buchs  10  Pfennig.  Jeder  Pfennigbruch  ist  auf  einen  vollen  Pfennig  zu  erhöhen.

10.  20  Tropfen  von  Flüssigkeiten  (einschließlich  der  fetten  und  ätherischen  Ole  und
Tinkturen),  25  Tropfen  Essigäther,  Chloroform  und  Atherweingeist,  50  Tropfen  Ather  sind
wie  Ug  zu  berechnen.

11.  Für  Arzneimittel,  welche  in  der  Preisliste  nicht  aufgeführt  sind,  ist  der  Preis
nach  den  im  Abschnitt  I  und  in  Nr.  8  enthaltenen  Grundsätzen  festzustellen.

12.  Die  Vergütungen  für  die  zur  Herstellung  der  Arzneien  aufgewendeten  Arbeiten
sind  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  berechnen:

a)  für  die  Bereitung  einer  Arzuei  durch  Mischen  mehrerer  Flüssigkeiten,  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  unter  b  undd  10  Pf.
b)  für  die  Bereitung  einer  Arznei,  zu  welcher  das  Anftösen  oder  das  Anreiben  eines
oder  mehrerer  nicht  flüssiger  Arzneimittel  (Salze,  Zucker,  Olzucker,  Manna,
arabisches  Gummi,  Phosphor,  Karbolsäure,  Latwergen,  Muse,  Seifen,  Storax
und  dergl.  sowie  Extrakte  —  mit  Ausnahme  der  Extrakte  von  dünner  Konsistenz
  —  )  in  einer  oder  mehreren  Flüssigkeiten,  ferner  die  Anfertigung  von
Schleim  aus  Eibischwurzel,  Tragant,  Quittensamen  und  dergl.  erforderlich  ist,
einschließlich  des  verbrauchten  destillierten  Wassers  bis  zu  einer  Menge  von
3000  35  Pf.
Anmerkung:  Sind  die  —ie  in  feistallssiertem  und  in  gepulvertem
Zustand  in  der  Arzueitaxe  aufgeführt,  so  darf  bei  Auflösungen  nur  der

Preis  des  kristallisierten  Salzes  berechnet  werden.
Bei  der  Angabe  der  Lösungsverhältnisse  bedenten  die  Ausdrücke  1  =  10,
1:  10,  1/10,  1/9,  daß  1  Teil  des  zu  lösenden  Stoffes  in  9  Teilen  Flüssigkeit

  zu  lösen  ist.

J)  für  die  Bereitung  einer  Arzuei,  zu  welcher  die  Anfertigung  von  Abkochungen
oder  Ausgüssen  (Schleim  von  Eibischwurzel  siehe  zu  b),  von  Einkochungen,  von

*)  Beispiel:  gosten  nach  der  Preisliste  1  g  eines  Mittels  10  Pf.,  10  g  dieses  Mittels  70  Pf.,  so  sind
für  9  x  nicht  90  Pf.,  sondern  nur  70  Pf.  zu  berechnen.
        <pb n="994" />
        894

)

"1)  für  die  Bereitung  einer  Latwerge?),  einschließlich  des  erforderlichen  Wassers  30
)für  die  Bereitung  eines  Pflasters  ohne  Rücksicht  auf  die  Menge  10
f)  für  das  Streichen  eines  Pflasters  bis  zur  Größe  von  100  gem,  ein-1)

  für  die  Mengung  eines  Tees  oder  Pulvers,  sowie  für  eine  Verreihung  20

Auszügen  (Mazerationen,  Digestionen),  von  Saturationen,  Emulsionen,  (Gallerten
oder  von  Salepschleim,  —  auch  in  Verbindung  untereinander  oder  mit  einer
oder  mehreren  der  unter  b)  aufgeführten  Arbeiten  —  erforderlich  ist,  einschließlich
des  verbrauchten  destillierten  Wassers  bis  zu  einer  Menge  von  300  8.  40  Pf.

7’

schließlich  der  erforderlichen  Leinwand,  des  Leders  oder  des  Seidenzeugs  30

für  jede  weiteren  100  d  emm.  20  „
2)  für  die  Bereitung  einer  Salbe'").  ........  40

Bei  einer  Teilung  oder  bei  einer  vervielfältigten  Verabreichung  von
Salben  wird  für  je  1  Gabe  (Dosis),  einschließlich  Wachspapier,  berechnet  5

)  für  die  Bereitung  von  Pastillen,  auch  Plätzchen  und  Zeltchen,  bis  zu

5  Stück  einschließlich,  für  jedes  Stück  .  10»
furjcdcswcttercstuck....  .  5  „
i)  für  die  Bereitung  von  Pillen  bis  einschließlich  50  Stück  40
für  jede  weiteren  50  Pillen  20  „
für  das  überziehen  von  Pillen  mit  weißem  ein,  Hornsoff,  Tolubalsam,
Zucker,  Silber,  Gold  usw.,  bis  einschließlich  50  Stück  75  ".
für  die  Bereitung  von  Pillen,  einschließlich  Boli,  von  mehr  al#  2  «
für  Tiere  1  Stück  30

für  jedes  weitere  Stück  5  „

Anmerkung:  Hat  der  Arzt  keine  besonderen  Bestimmungen  getroffen,  so

wird  zum  Bestreuen  der  Pillen  Bärlappsamen  angewendet.  Dieser  darf  nicht
berechnet  werden.

kK)  für  die  Bereitung  von  Körnern  aller  Art  (einschließlich  des  Versilberus)  bis  einschließlich

  10  Stück  .  .  .40Pf.
für  jede  weiteren  10  Stück  ...  .  .20

bei  einer  Teilung  oder  bei  einer  vervielfältigten  Verabreichung  eines

Tees  oder  eines  Pulvers  für  jede  Gabe  (Dosis).  .  .  5  „
bei  einer  Verabreichung  in  Kapseln  aus  Leim  oder  Oblatenmasse  für
jede  Gabe  (Dosis)4  .  .10

en  Latwergen  sind  die  Pasten  für  den  inneren  Gebrauch  zuzurechnen.
n  Salben  sind  die  Pasten  für  den  äuseren  (Gebrauch  zuzurechnen.
        <pb n="995" />
        Nr.  76.  895

m)  für  die  Bereitung  von  Suppositorien  in  jeder  Form  (Kugeln,  Stäbchen,
Zäpschen  oder  dergl.)  sowie  von  Wundstäbchen  bis  zu  3  Stück  40  Uf.
für  jedes  weitere  Stück  10  „
In  den  unter  a  bis  m  angesetzten  Preisen  find  die  Einzelpreise  für  alle  zur
Herstellung  der  betreffenden  Arzneiformen  erforderlichen  Arbeiten  einschließlich  des
etwa  erforderlichen  Zerreibens  der  angewendeten  Stoffe  sowie  die  Zugabe  von
Kapseln  aller  Art,  Brieftaschen  (Konvoluten)  usw.  enthalten.
un)  für  das  Abdampfen  einer  Flüssigkeit  für  jede  zu  verdampfenden  100  10  Pf.
0)  für  das  Zerquetschen  oder  Zerreiben  (Kontundieren)  eines  Stoffes,  insofern

  es  nicht  schon  in  den  übrigen  Arbeitspreisen  enthalten  ist  10
p)  für  eine  vorgeschriebene  Filtration.  ..  10  „
1)  für  das  Sterilisieren  eines  Gefäßes  bis  100  g  Fassungsvermögen,  eines
Arzneimittels  oder  einer  Arznei  bis  100  einschließlich  30  „
für  größere  Gefäße  oder  für  größere  Mengen  50  „
für  das  Sterilisieren  eines  Geräts  —

1)  für  die  Herrichtung  eines  Arzneimittels  oder  einer  Arzuei  zu  Abgobe
(Dispensation)  einschließlich  des  Korkes,  der  überdecke  (Tektur),  des  erforderlichen
  Papierbeutels  sowie  der  Aufschrift  (mit  oder  *  Angabe
der  Bestandteile  der  Arznei)  .  ...15,,

13.  Die  Gefäße,  in  welchen  die  Arzneien  cbgegeben  werden,  sind  nach  folgenden
Grundsätzen  zu  vergüten:

u)  Gläser,  runde  oder  sechseckige,  mit  enger  oder  weiter  Offnung,  weiße  oder  farbige

bis  200  g  Inhalt  das  Stück  mit  10  Pf.
von  mehr  als:

200  g  bis  300  g  Inhalt  das  Stück  mit  15  „

300  g  „  500  g  „  „  „  „  25  „

bei  solchen  von  mehr  als  500  g  für  je  500  g  des  Inhalts  mehr  mit  15
1)  Gläser  (einschließlich  Tropsgläser)  mit  eingeriebenen  Glasstöpseln,  mit

enger  oder  weiter  Offnung,  bis  zu  15  g  Juhalt  das  Stück  mi  25  „
von  mehr  als:

15  g  bis  zu  100  xrInhalt  das  Stück  mit  30  „

100  t  bis  zu  200  f  „  „  „  „  .  50»

200b18311500;;»  ,,»,,  80,,

c)  feste  Dedel  jeder  Art  zu  Pulvergläsern  und  zu  Salbenkruken  bei  Ge—
fäßen  bis  zu  20  g  Inhalt  mit  10  „
bei  größeren  Gesäßen  mit  .  ..15»

161
        <pb n="996" />
        Anmerkung:  Gläser  (einschl.  Tropfgläser)  mit  eingeriebenen  Glasstöpseln
sowie  Holzkorkstöpsel  dürfen  nur  berechnet  werden,  wenn  sie  ausdrücklich  verlangt
  oder  verordnet  sind  oder  wenn  sie  durch  die  Natur  des  Arzneimittels
notwendig  erfordert  werden  oder  wenn  die  Verhältnisse  der  Arzneiempfänger
die  Zustimmung  zu  deren  Verwendung  voraussetzen  lassen.

u)  Kruken:

graue  oder  gelbe,
bis  200  g  Inhalt  das  Stück  mit  10  Pf.

von  mehr  uls  200  g  bis  500  8  Inhalt  das  Stück  mit  20  „
bei  solchen  von  mehr  als  500  g  für  je  500  des  Inhalts

mehr  mit  ....  ..  10,,

numlsto03nhalt  das  ptiickmit......  15  „

#.

von  mehr  als  50  2#  Inhalt  bis  100  2#  Inhalt  das  Stück  mit  20  „
„  100  „  „  200  S  „  „  „  „  30  „
„  „  „  200  „  „  300  „  „  „  „  „  50  „
„  „  „  300  —  400  —  „  „  „  „

7’  77  77  100  *r.  77  1  500  8  11  7r  11  7  7.  1

7  1

S
S'

1  1

„)  Pappschachteln:  das  Stück  bis  100  g  Inhalt  mit  10  „
das  Stück  von  mehr  als  100  bis  200  g  Inhalt  mit  20  „
größere  das  Stück  mnit  .  .30»
f)  Pulverkästchen:  für  1  bis  10  Pulver  das  Stick  mit  10  „
für  mehr  als  10  Pulver  das  Stück  mit  .  20,,

14.  Für  die  Berechnung  des  Gefäßes  (abgesehen  von  Nr.  13  zu  h  ist  das  Gewicht
der  darin  enthaltenen  Arzuei  maßgebend.

Werden  jedoch  Gläser  und  Kruken  zur  Aufnahme  trockener  Stoffe  verwendet,  so  wird
der  Preis  der  Gefäse  nach  ihrem  Fassungsvermögen  an  destilliertem  Wasser  berechnet.

15.  Werden  verwendbare  reine  Gläser,  Kruken,  Schachteln  oder  Pulverkästchen  bei
Wiederholungen  zur  Aufnahme  der  Arznei  in  die  Apotheke  gesandt,  so  ist  dafür  der  volle
Preis  abzurechnen.

16.  Der  Preis  der  Arznei  ist  durch  Zusammenzählen  der  einzelnen  Ansätze  zu  ermitteln.
  Dabei  ist  der  Pree  wenn  er  1  nicht  übersteigt,  in  der  Weise  abzurunden,
daß  1—  4  Pfennig  auf  Pfennig,  und  6—9  Pfennig  auf  10  Pfennig  erhöht  werden;
wenn  er  jedoch  1  übersteigt,  so  werden  1—4  Pfennig  auf  0  Pfennig,  6—9  Pfennig
auf  5  Pfennig  herabgesetzt.

17.  Bei  der  Abgabe  von  Arzneien  auf  Kosten  von  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen
und  von  solchen  Vereinen  und  Anstalten,  welche  der  öffentlichen  Armenpflege  dienen,  sowie
        <pb n="997" />
        Nr.  76.  897

bei  der  Abgabe  von  Tierarzneien  dürfen  Pulverkästchen,  Gläser  mit  eingeriebenen  Glasstöpseln
  (einschließlich  Tropfgläser)  und  feste  Deckel  jeder  Art  zu  Salbenkruken,  sowie  weiße
Kruken  nur  berechnet  werden,  wenn  ihre  Verwendung  im  ärztlichen  Rezept  angeordnet  ist.
Jedoch  sind  bei  der  Abgabe  von  abgeteilten  Pulvern  oder  von  Pastillen,  welche  Mittel  der
Tabelle  I13  des  Arzneibuchs,  Opium  oder  dessen  Alkaloide  oder  Chloralhydrat  enthalten,
Pulverkästchen  stets  zu  verwenden  und  zu  berechnen,  soweit  das  Arzneibuch  nicht  andere  Bestimmungen
  enthält.  Bei  der  Abgabe  von  Augensalben  ist  die  Verwendung  und  Berechnung
weißer  Kruken  mit  Deckel  zulässig.

18.  Die  in  der  Preisliste  aufgenommenen  Preise  für  Serum  antidiphthericum
und  Tuberculinum  Kochi  verstehen  sich  einschließlich  der  zur  Abgabe  erforderlichen  Arbeiten
und  der  verwendeten  Gefäße.  Hei  Ahgabe  von  Tiherkilinverdinnuungen  heträgt  die
Mi  ndestmenge  des  in  Recknnng  au  setaenden  Tuberkulins  O,  l  cem,  Selbst  ꝛwenn
geringere  Mengen  verordnet  sind.

19.  Homöopathische  Arzueien  werden  einschließlich  der  darin  enthaltenen  Arzneimittel
berechnet  wie  folgt:

 

 

 

Gegenstand  Gewicht  Preis

NFNFi.

Urtinkturen  .  ....  ...biszn  18  10
„  ...  .,,,,  5  ,  30

„  jede  weiteren  .  5,,  15
Urtinkturen  zum  äußerlichen  Gebrauche  10,  15
»  »  »  »  ...  100,,  100
Verdünnungen  beis  zu  5  25
„  ..  .iibcr5;x»»  10,,  40

jede  weiteren  ...  10,,  15

Verreibungen  bis  zu  5,  30
„  ..  .iilier5g«»»  10,,  50

„  jede  weiteren  10  "„  25
Strenkügelchen  bes  zu  5  30
„  über  5,  „  10  „  50

„  jede  weiteren  .  10,,  25
Streukügelchen,  unbefeuchtet  1,  5
„  „  .  10,,  15
Milchzucker,  präparierter  E—  5
»  R„  10  „  15

161*
        <pb n="998" />
        898

Beträgt  jedoch  der  Einkaufspreis  mehr  als  die  Hälfte  dieser  Preise,  oder  sind  besondere
Zusätze  zu  homöopathischen  Arzueimitteln,  wie  destilliertes  Wasser  oder  Weingeist,  oder  besonders
  verordnete  Arbeiten  zur  Herstellung  homöopathischer  Arzneimittel  erforderlich,  so
werden  sie  nach  den  Vorschriften  von  Nr.  8  bis  12  berechnet.  Das  Gleiche  gilt  von  der
Herrichtung  zur  Abgabe  (Dispensation)  sowie  hinsichtlich  der  verwendeten  Gefäße  (Nr.  13).

20.  Der  Preis  der  Arznei  ist  mit  seinen  Einzelansätzen  auf  dem  Rezepte  zu  vermerken.


21.  Wenn  auf  dem  Rezepte  Angaben  fehlen,  welche  die  Preisberechnung  beeinflussen,
müssen  sie  vom  Apotheker  hinzugefügt  werden.  Wird  z.  B.  bei  einer  Pilleumasse  eine  dem
Apotheker  anheimgestellte  Menge  irgend  eines  Mittels  zugesetzt,  so  ist  sie  auf  dem  Rezepte
zu  vermerken.

22.  Bei  der  Abgabe  fabrikmäßig  hergestellter  Zubereitungen,  welche  nur  in  fertiger
Aufmachung  (Originalpackung)  in  den  Handel  kommen,  ist  ein  Zuschlag  von  60  %%  zu  dem
Ankaufspreise  zuzurechnen,  sofern  nicht  ein  höherer  Verkaufspreis  vom  Hersteller  festgesetzt  ist.
Depeschengebühr,  Porto,  Zoll  usw.  darf  der  Apotheker  dann  in  Anrechnung  bringen,  wenn
ihm  derartige  besondere  Unkosten  nachweislich  entstanden  sind  und  der  Besteller  auf  solche
vorher  hingewiesen  worden  war.

Sind  derartige  fabrikmäßig  hergestellte  Arzneizubereitungen  in  kleineren  Mengen  verordnet,
  als  die  fertige  Aufmachung  enthält,  so  ist  außer  der  Herrichtung  zur  Abgabe  (Dispensation)
  und  dem  etwa  erforderlichen  Gefäße  das  Doppelte  des  Einkaufspreises  zu  berechnen.

23.  Bei  der  Verabfolgung  von  Arzneien  während  der  Zeit  von  10  Uhr  abends  bis
6  Uhr  morgens  heträgt  die  sissage  Ssctkgee  0  aeg  (Nachttaxe).
        <pb n="999" />
        Preisliste  der  Arzneimittel.

899
        <pb n="1000" />
        <pb n="1001" />
        Nr.  76.

901

Verzeichnis

der  Arzneimittel,  welche  unter  ihrer  mit  Wortschutz  versehenen  Bezeichnung
und  unter  ihrem  wissenschaftlichen  Namen  in  die  Preisliste  der  Arzneimittel

Geschützte
Bezeichnungen.

Actolum

Agurinum

Airolum

Antipyrinum
Aspirinum
Dermatolum
Diuretinum
Duotalum

Eosotum

Eunatrolum
Euphorinum
Exalginum

Geosotum

Glutolum

Heroinum  .
Heroinum  hrdrochloricum
Hetolum

Itrolum

Kreosotalum
Migraeninum

Saliprinum

Salolum
Stypticinum
Theocinum
Thiocolum
Trionalum
Urotropinum
Validolum

aufgenommen  worden  sind.

Wissenschaftliche  Namen.

Argentum  lacticum.
Theobrominum  natrio-aceticum.
Bismutum  subgallicum  okyjodatum.
Pyrazolonum  phenrldimethylicum.
Acidum  acetvlo-salicylicum.
Bismutum  subgallicum.
Theobrominum  natrio-salicylicum.
CGuasacolum  carbonicum.
Kreosotum  valerianicum.
Natrinm  oleinicum.
Phenylurethanum.
Methylacectanilidum.
Guasacolum  valerianicum.
TFormaldehrdgelatina.
Diacetylmorphinum.
Diacetvlmorphinum  hrdrochloricum.
Jatrium  einnamvlicum.
Argentum  citricum.
Kreosotum  carbonicum.
Pvrazolonum  phenyldimethylicum
cum  Coffeino  eitrico.
Dyrazolonum  phenrldimethrlicum
Salicylicum.
Phenylum  salicylicum.
Cotarninum  hydrochloricum.
Theophyllinum.
]Kalium  sulfo-guajacolicum.
Methylsulfonalum.
Hexamethylentetraminum.
Mentlholunt  valerianicum.
        <pb n="1002" />
        902

 

KAcectanililum  pulw.
7?*  -*
7?  77

Acctonum

77

77

Kcetolyrinum

»
Acetum
»
»
Kcetum
„

L

Meetum

Acetum

Kcetum
»
».

Anstum
»

»
ectum
„

»

Acetum

’

Acilum

1

11

Veidum

aromaticum

11
77
(olchici
Digitalis
pFolignosum  cerudum
1  1
L  V7’°
UVrolignosum  rectificatum
7  77
1  11
Sabadillae
77
77
Scillne
77

aceticum

ueticum  dilutum

77

10
100
200
100
200
500

10
100
200
500
100
200
500

10

10
100
200
500
100
200
500
100
200
500

10
100

10
100
200
500

10
100
200

77

77

1

77

77

21

7?

77

’!?

77

77

77

7*7'

77

77

77

L

 

U—
!•
770.mn––
77—
70—
10

30
        <pb n="1003" />
        Nr.  76.  903

Pf.
Acidum  aceticum  dilutum  500  8  —  60
Acidum  aceticum  aromaticum  10,  —  40
Acidum  acetylo-salicylicum  1„  —  5

»  »  10  7  —  20

„  „  100  „  1  50
Acidum  arsenicosum  pulv.  6  10„  |10

»  »  ,,  ;100,,—60
Acidum  benzoicum  l  1,,——10

»  ,,  10,,-—s70
Acidum  boricum  10,  5

„  »  100,  —  25—

„  „  200,  —  40—

v  „  500,  5
Acidum  boricum  pulv.  10  „  5

»  ,,,,  T100»—l25

,,  ,,,,  »200»—-—l40

»  »  »  500,  1L  75
Acidum  camphoricum  1„  10

„  „  10,  —  85—
Acidum  carbolicum  10,  5

„  »  100»—-50

»  »  200»——75

»  »  -  500,,  150
Acidum  carbolicum  liquefactum  10„  65

„  „  „  100,  —  50

„  »  »  200,  —  75

»  »  »  500,,  150
Acidum  chromicum  1„

„  „  10„  N35
Acidum  cinnamylicum  1„  —  10
Acidum  citricum  10„—  15—

,,  ,,  .  100  „  1  5—
Acidum  citricum  pulv.  10,  —  15

100  130—

1

7“  77

77
        <pb n="1004" />
        904

 

cidum

77

Acidum
7
cidum
77
Acidum
11
1r
Acidum
7y

Acidum

1

1
Acidum
77
77

Acidum

7"

Acilum

7r

eillum

oilum

1

Meidum
Acidum

77

eilum

1

formicicum

7y

gallicum

77

hydrobromicum

’’“
hydrochloricum

oL

1

7!

hydrochloricum  crudum

9

77

hydrochloricum  dilutum

lacticum
77
77
nitricum
77  "
nitriceum  crudum
7"  L
11  11
nitricum  fumans
#  «
plmsplmrimm

«
picronitricum
salicxlicum

11

sulfuricum

1

V’

7#

11

10
100

10

10
100

10
100
200
500
100
200
500

10
100
200
500

10
100
10
100
100
200
500
10
100
10
100

10

10
100
10
100

8

7?
7?
1

77

77
1
77
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77
77
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ff
ff
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ff

 

—  ———  —  —  —  ——

Pf.
5
        <pb n="1005" />
        Nr.  76.  905
&amp;amp;  b.
Acidum  sulfuricum  200  —  30
„  „  500,  —  60
Acidum  sulfuricum  crudum  100),11
„  „  „  200,„  —  15
„  „  „  500,  —  30
Acidum  sulfuricum  dilutum  10)0—  5
„  „  „  100,„  —  156
Acidum  tannicum  1„  J  5
„  »  10,  15

„  „  .  100»  lic-Acidum
  tartaricum  10,  —  10
„  „  .  100»—70
Acidum  tartaricum  pulv.  10„  —  10
„  „  „  100,  —  1955
Acidum  trichloraceticum  1,  —  10

„  „  10„  —  556—
Acidum  valerianicum  1„  —  5
Aconitinum  "o0,.01,  5
„  .  .  .  .  .  0,1»——-25
ÄctocwmfaieheauclsdrqmwmcaocicqmsksZJWJ  «,l»——.5

»  »  »  »  „  „  „  „  !1„  —  536—

„  „  „  „  ,,,,,,,,  Io»2l6«.-3—

Adeps  benzoatus  10,  —  15—

„  „  100  „  4  10—

»  »  ·  —  200  „  17  65—
Adeps  Lanae  anhydricus  10„  5
„  „  „  100,  —  50

Adeps  Lanae  cum  Aqua  10,  —  10—

»  »,,»  100,  —  60—

»  «  »,,  200,,——.90—-Adeps
  suillus  10,  —  10
100,  —  65
„  „  200,  85
»  »  500  „  1  65

62*
        <pb n="1006" />
        906

 

Aerugo  pulv.

11  11
Aether.

77

VF

77  "  ·
Aether  aceticus

»  »
Aether  bromatus

11  11

’7  ’7’

Aether  jodatus
Aether  pro  narcosi
Aethylenum  chloratum
1#  L
Agaricinum

V77

Agathinum

„  .  .  .  .  .  .  .
Jguriwmfass-www»Momeme«-at»?oace«c«m«.s..«-«l)

»  »  »  »  »

ÆmlkcmfzieldeawkBismuismwesbqaclfmmoxxzjmäatmnmS.Mil)

Albarginum

77

11  ·  ·
Albumen  Ovi  siccum

Alohol  absolutus.

10
100
10
100
200
500
10
100

10
100

100

10
0,1

0,1

T

10
700
0,1

10
10
10
100
200
500
10
100
200

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77

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77

1

77

77

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Pf.
10
65
10
85

 

30—

50

 

60—
70  —
75—

75—

20½0—

2.7—

—
#t

70–

2.0—

10

65—

 

95

36
55
        <pb n="1007" />
        Nr.  76.  907
MA  Pf.
Aloß  pulv.  10gg  —  10
,,,,.  ;100,,—55-Alumen
  pulv.  10  5
„  „  100,  —  15
„  „  200,  —  25
„  „  500  „  45
Alumen  ustum  pulv.  10,  —  5
„  „  „  100,  —  25
Aluminium  acetico-tartaricum  10  „  —  20
.  »  100,,1"40
Aluminium  sulfuricum  10,  —  65
„  „  100,  20
Ammoniacum  pulv.  10,  —  10
„  „  100,  —  75—
»  »  200,,115—
Ammonium  benzoicum  1„  5
„  „  10,  —  26—
Ammonium  bromatum  10„  —  10—
„  „  100,  —  80—
Ammonium  carbonicum  10  „—  5
„  „  .  .  .  1100,,—40
Ammonium  carbonicum  pyro-oleosum  10  „10
Ammonium  chloratum  .10  „  5
»  »  I100,,—25
»  »  .  200,,—40
Ammonium  chloratum  ferratum  10,  Tillll.
Ammonium  jodatum  1  „—  10—
Ammonium  nitricum  10,  WT
Ammonium  phosphoricum  100)0  15
Ammonium  sulfo-ichthvolicum  1—  10
„  „  „  10,—  90—
„  „  „  100  „  7  ——
Ammonium  sulfuricum  10„  —  5
Amygdalae  amarae  (decorticatae)  10  „  10
Amygdalae  dulcees  (decorticatae)  10  —  l110
        <pb n="1008" />
        908

 

Amagdalae  dulces  (decorticatae)
Amylenum  hydratum

1  1
1  1

Amplium  nitrosum
»  »
Amyloformium
»

»  .
Amylum  Marantae
»  »

»  »
Amylum  Orrvzae
»  »

1  77

Amvlum  Tritici  pulv.

77  V7?*  77

1  1  V?’

L  11  s
Anaesthesinum

’
Analgenum
J5.  «

Anthrarobinum

77  "

v1%%  rium  palc  (sielhe  andh  Pyrosolonum  phengldmetylicum

!———  S.  901).

Xbomorphinum  hydrochloricum

77  77

77  77

Aqu  Amrgdalarum  amurarum

»  »  »

100

10
100

10

10
100
100
200
500
100
200
500

10
100
200
500

10
10
10
70
100
200
0,01
0,1

10
100

V''

77?"

77

1

L

1

77

77

7'v

77

77

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77

77

1

1

77

7

7?7

1

77

77

7!?

77

77

L

7?

1

 

o

4E.72
-I

—  —

Pf.
60—
10
90
25—
5
30—
10
65

00

10—
55—
515—

35—

20
45
15
        <pb n="1009" />
        Nr.  76.  909
Pf.
Aqua  Amygdalarum  amararum  200  1  50
Aqua  Amygdalarum  amararum  diluta  100,  —  20—
Aqua  Aurantii  Florum  10,—5
„  „  „  100,  —.  50
Aqua  Calcariae  100,  —  10
„  „  200,  —  115
„  „  .  .  500,,—30
Aquacarbolisata(bi650!0)  100»-—15
,,  »  200,,-——25
»  »  500,,———45
Aqua  Chamomillae  100,,
Aqua  Chamomillae  200,  —  30—
Aqua  chlorata  10„  —  5
R„  »  100,,——85—
»  »  200,,——-55.5—
»  »  500  „  17  5—
Aqua  Cinnamomi  100„  —  35—
»  »  200,  —  65—
»  »  .  .  .  500»I!5-—
Aqua  cresolica  cum  Aqua  destill.  parata  100,  —  15
»  »  ,,,,  »  „  200  „  —  25
,,,,»»,,,,  5500»—I45
Aqua  cresolica  cum  Aqua  comm.  parata  500,  —  30
Aqua  destillata  100,  .  —  5
,,  200,,—  10
„  „  500,  —  15
„  »  1000,,—725
»  »  -  5000»  1  25
Aqua  destillata  fervida  100„  —  5
Aqua  Foeniculi  100„  15
«  »  200  „  —  25
»  »  .  .  «500,,—  45
Aqua  foetida  antihysterica  10  „  —  10
»  „  „  100  „
Aqua  Matico  100  —  20

77
        <pb n="1010" />
        910

 

Aqua  Melissae

Aqua  Melissae

Aqua  Menthae  crispae
Aqua  Menthae  Crispae
Aqua  Menthae  piperitae

Aqua  Opii
Aqua  Petroselini
Aqua  Picis

77  77  "

Aqua  Rosae
77  77

77  77

Aqua  Salviae

Vlua  Sambuci

Aqua  Tilae

Aqua  Valerianae
Arbutinum

Krecolinum  hydrobromicum

V’V’  77
Argentaminum
7’
1
Argentum  eitricum
1  77

Argentum  Colloidale

7’

100  g
200  „
100
200  „
100  „
200  „
500  „
10  „
100  „
100  „
200  „
500  „
100  „
200  „
500  „

1000  „

100  ö5
200  „

500  „

100  „
100  „
100  „
100  „
0,1  „

0,01  „

0,1  „
0,1  „

10  „
0  1  „

0,1„

10  „„

 

20
30—
20
30—
20
30
60

15

––  —  —

20—
30—
60—

10
20
40

15—

25—
+5—
20

20—
20

20

S#

45

15—

5
25
10
55
0—
        <pb n="1011" />
        Nr.  76.  911
&amp;amp;  Pi.
Argentum  lacticum  "0,lg—  5
„  „  1„  25
„  „  10  „  2  10.—
Argentum  nitricum  0,.,  5
R„  R„  1„  20
„  „  ...  10,,I·6«o—
Argentum  nitricum  cum  Kalio  nitrico  1„  —  10
„  „  R„  „  “  10,  —  96—
Argoninum  1„  15
Aristolum  0,  1,  —  5
R„  1„UO
„  10  „  37  90—
Asa  foetida  pulv.  10,  10
»  »  ,,  .  .  .  .  .  100,,——7.5..
AapiriwmfsielceauokAckdwmaoetycowcicxjiicumw.s.Its-U  l»———l.5——
»  »  ,,  »  »  „  „  „  10  „  7  ——
„  „  „  „  „  „,  „  „  !o0,„  5—
Atropinum  sulfuricum  0,0n1  „12§□p
„  »  0,1,,——15
»  »  I»  1  20
Atropinum  valerianicum  0,n091,  1  5
«  «  0,1,,—25
Auro-Natrium  chloratum  0,0)1,  5
R„  „  »  0,1»—25
B.
Balsamum  Copaivac  10  W  15
„  „  100,9—
Balsamum  Nucistae  10,  —  30
„  „  100,  2  50—
Balsamum  peruvianum  1  „5
„  „  10,  —  35
„  »  100,,  2  80
„  „  200  „  4  20
»  »  500  8  40
        <pb n="1012" />
        912

 

Balsamum  tolutanum

77’  77

Baryum  chloratum

7  7#

Benzinum  Petrolei

7’  7

Benzoé  pulv.

»  »
Benzonaphtholum
Bismutose

R„

Bismutum  carbonicum
„  »
Bismutum  oxyjodatum
Bismutum  subgallicum

7  77

77  7’

Bismutum  subgallicum  okVjodatum

„  »  »

»  »  »
Bismutum  subnitricum

»  »

,,  ,,  .
Bismutum  subsaliexlicum

»  »
Bismutum  tannicum
Bismutum  valerianirum
Blatta  orientalis  pulv.

Bolus  alba  eruda  gross.  modo  pulv.

1  1  11  1  1  7?

Bolus  alba  pulr.

1  15

108g
100  „
10  „
100  „
10  „
100  „
200  „
500  „

10  „
10  L

10  1
100,

10  „
10  „
100  „

10  „
100  „

10  „
100  „

10  „

100  „,
200  „
10  „„
100  „

 

20—

2.0—
5—
570—
&amp;amp;0—
5—4
—
5—
10
10

10
        <pb n="1013" />
        Nr.  76.  913
—  —  &amp;amp;  Pf.
Borax  pulv.  10  8H—  5
77  5%  100  5%  —  50
»  »  200  5%  —.  75
I’v  »  «  s  500  ?5%o%  1  60
Bromalum  hydratum  1„  20
Bromipinum  (10%)  10,  680
»  100»250—
»  ·  200,,  3  75—
Bromipinum  (33⅛½8%)  10  „  85
»  100  ½  6  70—
»  200,,105—
Bromocollum  1„  —  15
„  10  „  1125
„  100),  9  80
Bromoformium  1T
„  10„,44
Bromum  1„  5
„  10„—  40
Brucinum  "01„  5.
Brucinum  nitricum  "o01„  5
Bulbus  Scillae  conc.  10„,„,5é
Bulbus  Scillae  pulv.  10„—  5
Butyl-chloralum  hydratum  1„  —  10
C.
Cacao  sine  Oleo  ·  10,,·——15
,,  ,,,,  100,,  1  15
Cadmium  sulfuricum  1  „  5
Calcaria  chlorata  100,  —  10
„  „  200,  —  15
„  „  500,  —  30
Calcaria  usta  .  .  .  100»———25
Calcium  carbonicum  ad  usum  externum  100,  1—  15
Calcium  carbonicum  praecipitatum  10„  5
„  „  „  100  „  25
        <pb n="1014" />
        914

 

Calcium
Calcium

1

Calcium

1

Caleium

7’

Calcium

1

Calcium

V’’

Calcium
77F
Calcium
77

Calcium

chloratum  siccum
chlorhydrophosphoricum

1
glveerophosphoricum
7’

hypophosphorosum

1

sodatum

1

lacticum
77  *
lactophosphoricum

#
phosphoricum

Sulkuricum  ustum

77  77  #

1  77  7!

Camphora  monobromata
Camphora  trita

„  „  .
Cannabinum  tannicum
„  »
Cantharides  gross.  modo  pulv.
»  »  »  »

Cantharides  pulv.

11  7

Cantharidinum

1
8•#.  B9  1  rnn--.  "“
Carbo  animalis  pulv.
Carbo  Ligni  pulv.

1  11  7!

Carbo  Spongiae  pulr.
(lardolum

uriene  Conte.

10
10
100

10
10
10
10

10
10
100
100
200
500

10
100
0,1

10
100

10
0,01
0,1

10
100
10

100

7F’

7F

77

7

77

7r

7’

77

77

77

77

77

7

7!?

77

7?

7?v

77

77

77

77

1

77

77

771

7

77?

1

77

77

7r#

*

 

Pf.

15
20

45

15
70
50—

10

40
10
70
10
15
30

35—4
85

 

20
40
70—

40
10
70

20—
10
10
25
        <pb n="1015" />
        Nr.  76.  915
HPi.
Carminum  "o,Öi  8  5
„  1„  15
Carrageen  conc.  10,,  —  5
„  „  100),  40
Caryophylli  pulv.  10,„X10
Castoreum  pulv.  0,1  „„  5
„  1  „  50—
Castoreum  sibiricum  pulv.  0,1  „  15  —
Catechu  pulv.  10,  5
„  „  100,  —  50
Cera  alba  10,  15
„  „  100  „  1  —
Cera  flava  10„  10
„  „  100,  —  95—
Ceratum  Resinae  Pini  10,  515
„  „  „  100  „  1  10
Cerium  oxalicum  "  1„  5
Cernssa  pulv.  10„,„  5
„  „  100,,C  —  20
Cetaceum  10  „  10
»  .  1100,  90—.
Charta  cerata  1000  Uem—  1
Charta  nitrata  .  .  .  1000,  25
(charta  sinapisata  (einschl  Dispensation)  1  Blatt
von  je  6
100  qem—  10
„  „  „  „  10  Blatt  1
von  je  .
100  qdem  70
Chinidinum  sulfuricum  1  g—  15
Chininum  arsenicicum  J—.—...-p.
Chininum  bisulfuricum  0,  5
„  „  #  1„  10
Thininum  ferro-eitricum  1„  10
„  „  „  10„  —  55
        <pb n="1016" />
        916

 

Chininum  bydrobromicum

77  1

Chininum  hydrochloricum

77  77
#  1
77  77

Chininum  lacticum

V77  77

Chininum  salicylicum

7#  V’7#

Chininum  sulfuricum

77  7
’  1
77  77

Chininum  tannicum

7#  V7

CGChininum  valerianicum

L  77
Chinioidinum
Chinolinum

1  "

Chinolinum  tartaricum

77  77

Chinosolum

1  "

Chloralum  formamidatum

77  77
Chloralum  hvdratum
»  »

»  »
Chloroformium
»
»

»

(-?hlor0t«0rmiumc-(J.’ltloraloltycirato.

0,1
0,1
10
100
0,1
0,1
0,1
10
100
10
0,1
10
10
10
10
10
10
100
10
100
200

500
10

6
ö?'
»
»

77

77

77

7?’

77

77

77

7?"

77

77

7?"

V'7'

1

·1

7?

7?

7

77

1

77

’'

77

77

·

77

77

77

7?

77

21

 

Pft.

 

15

15
5—

55—

15

15

10—
5°5—
50—
10
65

15
20
10
6670—
10
55
15
30—
10
70—
15—
20—
10
7770—
70—

27)  —
        <pb n="1017" />
        Nr.  76.

917

 

Chloroformium  e  Chloralo  hydrato

Chrysarobinum

»  «
Oinchoninumsulfuricnm.
Citarinum

77

Citrophenum

77  "  "
Cocainum  hydrochloricum

VF  7?

’##  7’
Cocainum  nitricum

77  VF’

77  11
Coccionella  pulv.

7#  77
Codeinum

77

„  .
Codeinum  hydrochloricum

1  7F

7"  VF
Codeinum  phosphoricum

1r1  11

VF  'V’  "
Coffeino-Natrium  benzoicum

VF  77  1  "
Coffeino-Natrium  cinnamylicum

77  77  7y
Coffeino-Natrium  salicylicum

*  77  11
Coffeinum

7  «

Coffeinum  citricum

100

10

10

10
0,01
0,1

0,01
0,1

10
0,01
0,1

0001

0,1
0,01
0,1
10
10
10

10

8

77

77
7?
7!
V7?
·1
77

L

77
77
7*7?
7?
V'7
1
77
77v
77

7!y

7?
V’
V''
7?

77

77
77

77

77

 

75—

20—

25

10
75

10
66

10
60—
70—.
55—
10
75—
10
55
10
70
10
        <pb n="1018" />
        918

 

Coffeinum  hydrobromicum

77

77

Coffeinum  valerianicum

77

77

Colchicinum
Collodium

77

Collodinm  cantharidatum

V’

11

77

Collodium  elasticum

77

77

Colophonium  pulv.

77

77

Conchae  praeparatne

77

7’’

Coniinum

1

Conü1um  hydrobromicum

((ortex
’
Cortex
Jortex
L
Cortex
Cortex

77

Cortex

1#

Cortex
»
Cortex
Cortex
Cortex

V7

Aurantü  Fructus  conc.  et  gross.  mosdo  pulv

»  »  »»»  »  »
Aurantü  Fructus  pulv.  .
Cascarillae  cont.  et  gross.  modo  pulv..

7!  7?  1  7?  1  ff
Cascarillae  pulv.
Chinae  cont.  et  gross  modo  pulv.

77  VF  #  »  «

Chinae  pulv.

77  7#

Cinnamomi  cont.  et  gross.  modo  pulv.

7  V7’  7"  ’*  "7"  L
Cinnamomi  pulv.
Citri  Fructus  cone.
(ondurangeo  cone

1  ff

1
10
1
10
0001
10
100
1
10
100
10
100
10
100
10
100

1  Tropfen

0,1
0,1
10
100
10
10
100
10
10
100
10
100
10
100
100
10
10
100

77

1

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

70—
10
10
70
10
85
10
70—
10

40
        <pb n="1019" />
        Nr.  76.  919
«  M  Pf.
Cortex  coto  cont.  10g  —  156
Cortes  Frangulae  conc.  10  „—  5
„  „  „  .  .  .  100,,—-30
Cortex  Granati  cont.  et  gross.  modo  pulv.  10,  —  10
„  „  „  „  „  „  „  100  „,  —  75  —
Cortex  Grauati  pulv.  10„  10
»  »  ,,  100,,—.0(-—
Cortes  Ouebracho  .  .  .  .  10,,-—-5
(.«-0rt(sxQuorcusconcPfg-Umsm()(1()1)111v.  100,,—-20
»  »  »,,,,,,»  200,
„  „  „  „  „  „  „  500,  —  60
Cortex  Quercus  pulv.  10,  —  5
„  „  „  100,  —  35
Cortex  Ouillaise  conc.  100ß[,L  5
„  „  „  100,  —  25
Cotarninum  hydrochlorieim  0,01,  —  5
„  „  "0,.,„  —  15
Cotoinum  (Para)  0,#.  „  5
R„  „  1„  —  25
Cotoinum  (verum)  0,01,  95  5
„  „  0,  1,  —  15
Cresolum  crudum  100  „  —  20—
„  »  ·200»——.-?«—
»  »  .  500  „  0—
Creta  alba  praeparata  100,  V70—
Crocus  pulv.  1  „—  25
Cubehae  pulv.  10,  =  10
„  »  100,,—-7«---..-(.111111a1«inun1.
  .  0,1,,—-  5
Cuprum  aceticum  .  10»—10
Cuprum  aluminatum  pulv.  10  „  —  10
»  »  ,,  100,,—70
Cuprum  carbonicum  10,  —  10
Cuprum  oxydatum  10,  —  15
Cuprum  Sulfecarbolicum  1.C—  5
        <pb n="1020" />
        920

 

A  li.
Cuprum  sulfocarbolicum  10  f.—  30
Cuprum  sulfuricum  100  —  5
«  »  J  100  »  —-  40
Cuprum  sulfuricum  crudum  100,  20
L  1  1  200  ?  —  1  30
1
»  »  »  -  s  «  ·  '  500  »  "—  60
((uprum  sulfuricum  crudum  gross.  modo  pulv.  .  100,  —  25
7,  »  »  »  »  »  200  „  —  40
5“  7“  ½  7“  «  «  500  *  —  75
Curare  0,1  „„  —  10
D.
Decoctum  Sarsaparillae  compositum  500  g  1  50
„  »  »  —  ·  .5000»  9  25
Dermatolum  (siehe  aueh  Bismufum  saubgallicum  u.  S.  404).  „—  70—
5  J7  5  »  »  »»  »  70  »  —  5".0—
1  »  »  »  »  «  »  »  .  700  5v%  7  5.5  —
Diacetvlmorphinum  .  9(«),01»-—5
»  «  0,1  T  –  10
Diacetrlmorphinum  hrdrochloricum  0,.01,  5
7#  1  0,1  *  ———  10
Dioninum  0,01,  —  5
11  0,1  *  —  15
Dioninum  .·  l»  !3.-;—
VätisetimmeThieleecmclæTleeobmmäicsmseaiisio-m«cy«c«mMADE-»  l,,——2.·3———
«  »  »  »  «  »  «»  «  ,«  »  7  *7700—
1  77  »  «  »  »  «»  »  100  T  7.5  ?—
Duboisinum  sulfuricum  0,01,„  10
»  »  .  .  .  .  0,1,,———65
DesomlmnzssclwakmleGemjacolwsmisbonictasæs«.s.-«-«l)  !,,——2»——
»  »  »  »  »  »  »  l,-  ,,  /  7°70
7“  7  7“  7  »  «  «  ,-,,-  «  ,3  7,,—
        <pb n="1021" />
        Nr.  76.  921
t.
.  1
Electuarium  e  Senna  10  8  —  10
„  „  „  1  100,  #  6
Elixir  amarum  10  „  30—
„  »  .  100,„  10—
Elixir  Aurantü  compositum  10„—  1  30
»  ,,  „  100,  54
Elixgir  ce  Suceo  Liquiritiace  10,  15
„  „  „  „  100,  1  —
Elixir  Proprietatis  Paracelsi  10  „  30
„  »  ,,  100»-.)E4..-;—
Emplastrum  adhaesivum  10,  —  30—
„  „  100,  2  20—
Emplastrum  adhaesivum  estensum  100  dem  —  5—
„  „  „  1000  „  —  1  *70—
Emplastrum  Ammoniaci  10  H—  75—
Emplastrum  aromaticum  10,„  30
Emplastrum  Belladonnae  10,  —  252
Emplastrum  Cantharidum  ordinarium  10,„  25
R„  »  ,,  100,  1  00—
Smplastrum  Cuntharidum  perpetuum  10„  —  20
„  „  »  -  100»  7  45—
LEmplastrum  Cantharidum  pro  usu  rveterinar.  10  „  20
»  „  t  „  100,  4#
Emplastrum  Cerussae  10  „„—  1  15—
„  „  100  „  7  70—
Zmplastrum  Coniüi  10  „  —  20
Emplastrum  foetidum  #  10„  —
Emplastrum  fuscum  camphoratum  10  „  75—
5  7  7  100  7,  7  —  —
Emplastrum  Galbani  crocatum  10„  30
Emplastrum  Hydrargyri  1000.—  30
»  »  100,,2!25
EmplastrumHy»s(.-ya·mi.  10  „  —  25—
l

164*
        <pb n="1022" />
        922

 

Emplastrum

Emplastrum
„
Lmplastrum
Emplastrum
Emplastrum
Emplastrum
Zmplastrum

1

Litharg#i

Lithargrri  compositum
»  »

Aleliloti

opiatum

oXycroceum

Picis  irritans

sapohnatum

11

Emnpurosormium

L

Eosotum  (siehe  auch  Hreosotum  ralerianicum  u.  S.

5000

!7  77  7"  77  1  1  7y  7!?
7'7’  7#  77  11  77  77  1n  77

Epicarinum

7F

leucuinum  hrdrochloricum

r-*

77

1

Lucalvptolum

7"

lLeuchininum

11

Lumenolum

Eunatrolum  (sssiehe  auch  Natrium  olernicum  u.  S.  01).

11

11  77  11  1  7!  1  77

Kuphorhium  pulv.

77

77

5%%  %%%  (N%%%  1%%%  Mertarertka#ees  ku.  S.  0)

11

77  1  77  «  «  »

10
100
200
500

10
100

10

10

10

10

10
100

70

70
100

10
0,1

10

10
0,1

10
10
—10
10
100

10

77

77

77

77

77

77

77

77

77

7?

2

77

7'7

77

7*7?

7*7?

L

77

7?

77

77

 

bbl.
10

9.  )  —

4.5

*  —

20
50—

3.
10
70
7.0
1.  —
10
75

E—
        <pb n="1023" />
        21

 

Nr.  76.  923
M  Pf.
Europhenum  1  g.—  40
„  10  „  7  1  7—
Ecalginum  (siehe  auch  Methilacetanilidum  u.  S.  901)  7  5  —  20—
Extractum  Absinthli  1„  —  10
Extractum  Aconiti  1.,  0
Extractum  Aloös  1„  —  5
v  „  10„,„  —  500—
„  EL  ·  -  .  100,,  15—
Extractum  Aloës  Acido  sulfur.  correct.  1„  10—
Extractum  Belae  indicae  fluidum  10„  —  2538—
Extractum  Belladonnaa  0,  „—  5
„  „  1  „  45—
„  „  Z  .  10»  565
Extractum  Belladonnae  siccum  0,,,  5
„  “„  »  1„  —  30—
Extractum  Bursae  pastoris  fluidum  10,„  —  20
Extractum  Cacti  grandiflori  fluidum  10„  %0—
Extractum  Calami  1„—  75—
Extractum  Cannabis  indicae  1„  505—
Extractum  Cardui  benedicti  1„  10
Extractum  Cascarae  sagradae  fluidum  10  „#Z¼0
„  „  „  „  100  „  1  980—
Exlftractum  (Cascarne  examaratum  fluidum  10)  811U—  25
„  „  „  „  100,  4—
Extractum  Cascarillae  .  1»——  15
Extractum  Castaneae  vescae  fluidum  10,  —  20—
77  77  »  »  100  »  l  55  —
Extractum  Centaurii  1„  10
Extractum  Chamomillac  14T
Extractum  Chelidonii  1„—  20  —
Extractum  Chinae  aquosum  1„—  3  75—
r  7  ½½  10  1  1  —
Extractum  Chinac  flnidum  10„  —  1  320—
„  „  „  100,  4
Extractum  (hinac  Spirituosum  1  —  35
        <pb n="1024" />
        924

 

Extractum
Extractum
Extractum
LExtractum

1
Extractum

11
LXtractum
LEXNtractum

77
LXtractum

rlr
Extractum
Extractum
-LXtractum
Lxtractum
Extractum
LNtractum
Extractum
LXtractum

11
Lxtractum

11
Lxtractum

7!
LNXtractum

11
Lxtractum

?½
Extractum

11
Lxtractum
Lxtractum
Kxtractum
KLxtractum

Chinae  spirituosum

Cocae  fluidum

Cocae  spirituosum  spissum

Colae  fluidum

7  1

Coloecrnthidis  .
,,  .  .

Colocynthidis  compositum

Colombo

77  "  "

(ondurango  fluidum

77  L

Condurango  spirituosum  siccum

Conii
Conii  siccum
Cuhbebarum
Digitalis
Digitalis  siccum
Iuleamaraec
Ferri  pomati
7  1
PFilicis
1½%  ·  -
Frangulae  fluidum
11  L
Gentianae
15  «
Uussypiitiuiclunj
«  »
Graminis
L
Cranati  .  .
Urindcsliiusruhn-stau-iiuitlmn
Hamamelidis  virgin.  fluidum
II

10
10

10
100
0,1

10
10
100

—  —  —  —M—  —  —  —  —

—  —  —
-——

100
10
10

100
10

10
10

L

1

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

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ff

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ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

Pf.
5
27—
10

25  —
280—
170—
60—
20

0  —

 

-N

 

2.7—
—
.5
*.0  —
2l.7—

20
17/—

)  .5

10

10—
*.U
15
20
20
770—
770.  —

 

 

 

.  —
770—

7.,  m

*1
5

.0—
7..—
25
25

10
        <pb n="1025" />
        Nr.  76.

 

kxtractum
LxKtractum
Lxtractum
»
»
Extractum
»
lcxtractum
lcxtractum
Lxtractum
LXNtractum
»
Extractum
Extractum
Extractum
»
LXtractum
Extractum
Extractum
Extractum
Extractum
LExtractum
„
LExtractum
LXtractum
Extractum
Lxtractum
Extractum
„

Extractum

1

Extractum

Hydrastis  fluidum
11  1
Hydrastis  siccum

Hvoscvami

77

L
Hxoxcvyami  siccum

77  11
Lactucae  virosae
Lactucae  virosae  siccum
Ligni  campechiani

Malti
Millefolii
Opii

„
l'ichi  fluidum

»  »
Pimpinellae  .
Piscidiac  Errthrinac  fluidum
Ouassiac  .
Quebracho  GCort.  spirit.  siccum
Ratanhiae
Rhei

77

Rhei  compositum

„  „  Z  .
lihojsiu«01nati("«acfluidum
Sabinae

Scillae
Secalis  cornuti
77  V7F

Sccalis  cornuti  fluidum

77  1  77

Senegae

10

100

100

77

77

77

7?

77

77

7?*

77

77

7?"

7?
        <pb n="1026" />
        926

 

Extractum

VF

Extractum

77

xtractum
77

Extractum

Extractum

7

Extractum

77

Extractum
EXtractum

11

Strychni

„
Syzygii  Jambolani  fluidum

1  V7  1#1
Taraaci

77

Tormentillae
Trifolii  fibrini

1  1  "
Lvae  Ursi  fluidum

77  77  11  r
Valerianac  Z
Viburni  prunifolii  fluidum

«  «  «

F.

Farina  Sccalis

*1  »

»

77

1  "“
Fel  Tauri  depuratum  siccum
Ferratinum

Ferriprinum  (Ferropyrinum)

1#1

V’

Ferrum  allmminatum  Siccum

11

11  7?77

Ferrum  carbonicum  saccharatum

V’

1  1

Ferrum  chloratum

verrum  citricum  ammoniatum

«  «

lässt-Inncitricmnefforvtsscsons

«  «

Fort-tun(«it1·i(-umnxydatnm

77

77  11

0,1

10
100

10
10

10
100

10

100

100
200
500

10
10
10
10
100
10
10
10
100

10

77F

7!

77

77

77

77

7yV.

77'

77

7!

77

1

7?

77

77

1

77

1

1

77

7

77

1

77

7?

1

*

 

10
15

30

20
53.5
25

95  —
        <pb n="1027" />
        Nr.  76.  927
—*
Ferrum  jodatum  saccharatum  1  9l
Ferrum  lacticum  10,  10
„  „  100,  —  86
Ferrum  oxydatum  dialysatum  liquidum  10„  P5
Ferrum  oxydatum  fuscum  10).40|110
Ferrum  oxydatum  saccharatum  10,„  —  5
½  77.  7½  100  7“  —  35
Ferrum  peptonatum  siccum  1„  3U—15
„  „  „  10,„  —  40—
Ferrum  peptonatum  dialysatum  siccum  1„  —  5
½  e-  7½  ½  10  »  —  40
Ferrum  pulveratum  10,  —  5
„  „  100,  —  0
Ferrum  pyrophosphoricum  .  .  .  10  —  210
Ferrum  pyrophosphoricum  cum  Ammonio  citrico  1,1—6
»  »  »  »  »  10  77  —  15
Ferrum  reductum  1„  —  5
„  „  10,  —  10
«  »  ·  z  100,,-—80
Ferrum  sesquichloratum  10  „  5
Ferrum  sulfuricum  10„,„  —  5
„  „  .  100»-—25
Ferrum  sulfuricum  crudum  100,  5
„  „  „  200„,  10
„  „  „  .  500,,—--15
Ferrum  sulfuricum  crudum  gross.  modo  pulv.  100,  —  15
1  Vy  'y  1  #’  *rl  200  77  F  25
7y  7  77  7  5r  ’“  500  »  —  45
Ferrum  sulfuricum  siccum  10,„„  —  5
„  „  100,0
Flores  Arnicae  conc.  et  gross.  modo  pulv.  10,  —  5
»  »  »  »  »  »  »  100  »  —  50—
Flores  Aurantü  conc.  .  .  .«.  10,,——25—
Flores  Chamomillae  conc.  et  gross.  modo  pulv.  10„  10
½  ½  »  »  »  »  »  100  »  75
        <pb n="1028" />
        928

 

Flores
„
Florcs
»
Flores
»
Flores
Flores
„

»
Florex
„
Flores
Florcs
»
Florcs

„
Flores
Flores

»
Flores
vlores

„

Flores

Lorers
Flores
Flores
»
Hort-s

77

Ioolin  Althluene  Cone.  (#.1

77

Chamomillne  conc.  et  gross.  modo  pulv.

1  1  77  V’  77  77

(hamomillacr  romanac  conc.  et  gross.  modo
7?  77  1r1  VF  11  L
Cinae  pulv.
77  77
Convallarine  conce.  .
l(()su(«()llc.(Itg«1’()88.Ill()(10pulv.

l(()801)1118"..
«  «
Lumii
Lavandulne  Counc.
14  7
Alalvae  Conc.
11  11
Alalvar  arborene  ront.

Alillefolii  conc.  et  gross.  modo  pulv.

LL  1  77  1  1  77
HRhocndexs  conc.
Rosac  Couc.

»  »  .
Sinnlvurii«»n(k.(st.k-s·1«oss.»und-pule
»  »  »  »  »  »

»  »  »  »  »  »

»  »  »  »  »  »

Stmscslnuluscum-»
Tanaceti  gross.  modo  pulv.
Tiline  cone.
1  11
Verbasci  cone.
„  «

modo  pulv.

IO

*7  '  77  11  77  V7!"

Dul?.

77

200
500
10
100
10
100
10
10
100
200
10
100
10
10
100
10
100
10
10
100
10
10
100
10
100
200
500
10
100
10
100
10
100
10
100

V’'

77

*

ff

ff

ff

ff

ff

77

77

77

77

77

77

V7?

7?"

L

77

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

77

ff

ff

 

Pf.
15
25
10
9%  —
10
§%  —
15
10
9%%—
270—
10

.5

 

 

2.5
10
770  —
10

*700—
70—
        <pb n="1029" />
        Nr.  76.  929
½#  fl.
Folia  Aurantii  conc  .  .  lOg-5
Folia  Belladonnac  conc.  et.  gross.  modo  pulv.  10,  —  10
„  „  „  „  „  »  »  1100»—8«—
FoliaBellatlonnaes1)111v..  «10,,——  10
Folia  Bucco  conc.  10„  —  10
Folia  Cocae  conc.  1001U  15
Folia  Digitalis  conc.  10,  —  5
Folia  Digitalis  pulv.  110,  10
FNolia  Eucalypti  conc.  10,  —  5
Folia  Farfarae  conc.  10„1  5
»  »  »  100,,—30
Folia  Jaborandi  conc.  .  10,„—  10
„  „  „  .  .  .  100,,—.9()——
Folia  uglandis  conc.  et  gross.  modo  pulv.  10,  1—  5
5  »  »  »  «  »  »  loo»  —  30—
Folia  Malvae  conc.  et  gross.  modo  pulv.  10,  —  5
„  „  „  „  „  „  „  100,  35
Folia  Aatico  conc.  .  .  .  10,,—10
FoliaJlelissaeconc.etgross.1110(101)ulv.  10,,—1()
,,  ,,  ,,,,,,  ,,  ,,  .  100»—»70—
Poliadlenthius(«ri81)ae(:0n(:.tstg1·oss.1110t10p111v.  10»  —  10
„  „  »  »,,,,  »  „  100,  —  65
»  »  »»»»»»  i200»1j.-»
  »  »»»»»»  E500»1!95
«b’()lia-Jlent11ae1)iperitae(-0nc.et-g·1«oss.1110(101)ulv.  10,„  —  10
»  »  ,,,,,,,,,,  !100,,—!70
»  »  »  ,,,,,,  »  »  4200»  1  5
„  »  »  »,,,,  »  »  500  „  2  10
Folia  Nicotianae  conc.  et  gross.  modo  pulv.  10  „  10
„  »  ,,»»»»  100,  —  70
Eolia  Rosmarini  conc.  10„  5
Folia  Rubi  fruticosi  conc.  10  „  5
Folia  Rutac  conc  .  .  .  10,.,  5
Folia  Salviae  conc.  et  gross.  modo  pulv.  10  „  5
„  „  „  „  „  „  „  100  „  45
        <pb n="1030" />
        930

 

Folia
Folia

7r"

L

11
Folia

77V
Folia
Folia

11
Folia

*.
Folia

77
Folia
FPolia
Folia

*’
Folia

77

Salviace  pulv.  .
sennaecon(«.etgrosxnioclopulxn

,-  ,,  ff  I,  ff  ff
ff  ff  ff  ff  ff  ff
ff  f«  ff  ff  ff  ff

Sennae  pulv.

77  77  "  "
Sennae  Spiritu  extracta  conc.
Stramonü  conc.  et  gross.  modo  pulv.

7?  1  1  1  77  ff

Stramonii  pulv.

77  ff
Stramonii  nitrata  conc.

77  ff  ff
Theae  nigrac
Theae  viridis  .  .
Trifolli  fibrini  conc.  et  gross.  modo  pulv.

77  ff  ff  ff  ff  ff  ff

lfvaeUrsi(«0nc.etgisossmodopulxn

ff  ff  ff  ff  ff  ff  ff

Folliculi  Sennae  cone.
Folliculi  Sennae  conc.
Formaldehydgelatina

·1

Formaldehrdum  solutum

*5,)  ?

1  77
ff  ff

Fructus  Anisi  .  .
Fructus  Anisi  gross.  modo  pulv.

2

ff

77  7?  »19  77

77  77  77  ff

Fructus  Anisi  pulv

Fructus  Aurantii  immaturi  cont.  ct  gross.  modo  pulv.

ff

ff  ff  ff  ff  ff  ff  ff

 

10
10
100
200
500
10
100
10
10
100
10
100
10
100
10
10
10
100
10
100
10
100

10
10
100
200
500
100
100
200
500
10
10
100

12

77

77

7?

7?

7?

77

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

Pf.
10
10
60—
50—
§&amp;amp;§0—
10
75—
25—
10
&amp;amp;0—
10
55—
10
85
15
15

35
40—
10
70—

95
        <pb n="1031" />
        Nr.  76.  931
Df.
Fructus  Cannabis  100  Ks  15
Fructus  Gapsici  pulv.  10  „  10
„  „  „  100„  20—
Fructus  Cardamomi  pulv.  I  1„  —  5
„  „  „  10,  —  20—
Fructus  Cardui  Mariac  10,  —  5
„  7:  „  100,  —  35
Fructus  Carvi  100,  —  25—
„  „  200,  —  10—
„  „  .  .  .  500  „  —  7.)
Fructus  Garvi  gross.  modo  pulv.  100,  30
„  „  „  „  „  200,  45
„  »  »  »  »  500,,——9()
Fructus  Carvi  pulv.  10,  —  5
PFructus  Colochnuthidis  pul.  1„—  5
„  „  „  10,%  35
Fructus  Focniculi  100,  30
„  »  200,,—45
»  »  .  .  .  500,,-——90
Fructus  Foenienli  gross.  modo  pulv.  100),  40
R„  »  »  »  »  200»——(30
»  »  »  »  »  500,,  1  20
PFructus  Focniculi  pultv.  10,  —  5
Fructus  Juniperi  100,  —  20—
5u  „  200,  20—
„  »  .  .  .  500,,—-—(-««—-Fructus
  Juniperi  gross.  modo  pulv.  100,  —  40—
»  »  »  »  «  200»  —--!-«3—
»  »  »  »  »  500  „  —  3%0—
Fructus  Inniperi  pul.  10,  5
Fructus  Lauri  gross.  modo  pulv.  100)0,  25
„  „  „  „  „  200,  —  40
»  »  »  »  »  500»  —  75
Fructus  Alrrtilli  100ß..  5
„  R„  100  —  35
        <pb n="1032" />
        932

 

Pructux
77
V’ructus
»
Fructns
»
Frmstus
Wut-ins
«
Fructus
Fructus
77
77
Fructus
Fungus
Fungus
Fungus

I’apaveris  immaturi  conc.

1  oL  '’
Detroselini

11  ·
Pestmseslinigross.mm1()1)11h·.

·«  »  »  »

l'hellandrii  —

V'’  ·  "
l'hellandrii  gross.  modo  pulv.

11  7’  1  1
Phellandrii  pulr.  .
sitba(lillis(s;x1»uss.mm10p111v.

«  1  77

1  "#  77  I’r
JSabadillue  pulr.

77  7

7’7’  7?

Chirurgerum  .  .  .
Lanicis  conc.  et  gross.  mode  pulv.
Laricis  pulv.

Galbanum  pulv.
Gallac  pulr.
Gelatinn  albn

1

Geosotum  (Siche  uueh  Jsocoluhm  ralerianicun  77.

7’

77  1  77  1n  77

Glandulue  Lupuli

Glaudulae  l  upuli
cilutolum  (ssiehe  auen  Formaldeliudgelatina  u.  S.

7!

77  1  L  77  77

Glrerrinum

1

S.  %007)

’7!  V7

*mm-10


100
100
200
100
200
100
200
100
200

10

10
100
200

10
100
200

10

10

10

10

10
10
100

5%
10
77

10
100

200

77

7?

77

77

*

77

77

77

7!7

77

77

·1

77*

7?

77

77?

7?

7?

77

7?

77

7?

7

7?

1

 

Df.
10
75
25
40
m—
'
20
30
30
45

□O□

40
60
10
55
85
20

—
S—

10
15
10
20—
0—
.–
2.05—.
770—
7.7—
5
35

55
        <pb n="1033" />
        Nr.  76.

933

 

Glvycerinum
Guajacetinum
77
Guasjacolum
77  "  "
Guasacolum  carbonicum
77  77
11  77
uajacolum  vFalerinnicum
V’  *
Gummi  arabicum  pulv.
11  1  77
6ntta  Percha
77  »  "
Gutta  Percha  alba-77
  1  s
Gutta  Percha  lamellata
Gutti  pulv.

1  1

Haematoxylinum
Haemogallolum

7’

Hacmaoglobinum

77
Hacmolum
11

Hedonalum

1

Helmitolum

Herba  Absinthif  conc.  et  gross.  mollo  pulr.

»  »  »  »  »  »
»  »  »  »  «  »
»  »  »  «  »  »

»

«

77

500

10

10

10
100

10
10
10
100

10
10

10

100
200
500

77

77

1

8

7*'

77

77

77

7?

77

7?

77

77

77

7

77

77

7?*

7?

77

 

 

15
25
"0–
10
0

25
15
10

15
10
0
25

)

15

30
45
90
        <pb n="1034" />
        934

 

Herha
Herba
Herba
Herba
Herba
Herhba
Herba
Herba
Herba
Herba
Herb
Herhba
Hlerba

Herba

Herba
llerha
Uerha
Illerhn
Hlerba
Illerha

IdGerhn

Absinthii  pulv.  .
Adonidis  vernalis  conc.
Cardui  benedicti  conc.  et  gross  mocdo  pulr.
L  77  77  1  V7’  1  Vy
Cardui  benedicti  pulv.  .  .
Gemeint-jivom-.etgsmss1n()(101·)ulv.
ff  7“  77  '7  7’  1
(henopodii  ambrosioidis  Conc.
Vomi  conc.  Ct  gross.  modo  pulv.
’"  1  7  77  7’  1
Coenü  pulv.
Euuiseti  conc.
*  1  "
(uleopsidis  conc.  ct  gross.  modo  pulv.
Hvoscxami  cone.  et  gross.  molo  pulr.
11  oL  1  1  1  11
Hxoscxami  pulv.
Ledi  palustris  couc.
»  »  «  «  «  ·
Lobtslimsmnctstgxmstnmlupulv.
»  »  »  7“  1  »
Mujurimiuscom-»etgrussntmlupulv.

Aleliloti  Cconc.  et  gross.  modo  pulv.

"%%  77  77  77  1#  »
Millpsuliirmlr

»  »
HPolrgalne  Cone.  ·
Scsrpyllirmnc(-tgt««ss.nn«l»pnlv.
ff  77  O  1  1  1

Thxmi  couc.  et  g#oss.  mode  pulr.

»  »  »  «  «  «

Yinlmstricsnlnrisnun-10


10
10
100
10
10
100
10
10
100
10
10
100
10
10
100
10
10
100
10
100
10
10
100
10
100
10
10
100
10
100
10
100
200

11

2

77

77

77

1

7?

77

77

oL

L

77

7'*"

 

AM

bf.

□

35

»)

50—
10
60—
10

3.0—

10
10
75
10

35
1%—

7)00—

S

77/—
        <pb n="1035" />
        Nr.  76.

 

IHerornum  (siehe  aueh  Diacetqlmorphinunt  u.  S.  /00%

77  7?  *  77?  77  ’'t"  7*?

Jeromrum  49drocklorfcum  (uiehe  anch  Diacchhinorbtimense
Aydrochloricum  u.  S.  901)

5  »  »  »  «
«ewl«m(8-«elcemmleNatrfmnciymaszch-««».s..«-«l)
Hexamethylentetraminum

»  «
Hirudines  (einschl.  Dispensation)
Holocainum  hrvdrochloricum

1  77

HLomatropinum  h#drohromicum

1  77
IIdrargrrum

«  -  «
Hyilrurgjvrumbiclslnmtum

«  «

1  »

Hydrargyrnmbij()(1i1t11111.

,,  ,-Hydrargvrum
  chloratum

11  14  «
Hydrargvrum  chloratum  vapore  paratum

77  77?  77  77
Hydrargyrum  Ccanntum  .  .  .
Hyclriusgxymmfurnnnnulatmnqumclmn(10-0)

77  77  7?  7*

Hydrargvrum  imido-succinicum

77  77  L
Hydrargvrum  jodatum
77  77

Hydrargyrum  okycyanatum
Hydrargvrum  oxrsidatum

7?7  7?*  "

Hydrargyrum  oridat  via  humida  paratum

„0),07
0,7

0,07
0.n7
1
1

10

 

0,1

1
0,01
0,!
10
100

1

10
100

77

77

77

7?

7?’.

77

1  Stück

O'
S

7’
1
77
77
7?*
77

77

 

*..
        <pb n="1036" />
        936

 

Hydrargyrum
Hydrargyrum
Hydrargyrum

77

Hydrargvrum

77

Hydrargyrum
77
HVdrargyrum
Hydrargyrum
Hydrargyrum
Hydrargyrum

77

oidat.  via  humida  paratum
peptonatum  liquidum
praecipitatum  album

»  »
salicylicum

»

sozojodolicum

ff

Sulfuratum  rubrum

77  ff

sulfuricum  neutrale

77  ff

tannicum
thymolo-aceticum

ff

Hydrastininum  hydrochloricum

77

77

Hydrastinum  hydrochloricum

77

Hydrochinonum  .  .  .
Hydrogenium  peroxvdatum  purissimum

ff

ff

ff

Hydrogenium  peroxydatum  purissimum  etwa  30%  (Gewicht)

·1

ff

ff  ff  ff

,f  ff  ff

ff  ff  ff

Hydroxylaminum  hydrochloricum

Ichthalbinum

ff
Ichtharganum

ff

.O

etwa30-0(Gewicht)

ff  ff  ff

0,1

10
0,1

10

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

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ff

ff

ff

ff

ff

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ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

Pf.
25
70—

725—

170  —
55—
0.  1—
        <pb n="1037" />
        Nr.  76.  937
«  Pi.
Infusum  Sennae  compositum  10  9  —  15
5„  „  »  100»  l-Ingluvinum
  .  .  .  .  .  .  1,,——25
»wir-mfaielceowlozlrgentuchmnus.»Gl)  0,7  „  —  —
ö5  »  »  „  J5  J7?  7  ö5  —  30—
I
Jodipinum  (10%)  10  gH  —  60
„  „  1001,  4  90
Jodipinum  (25%)  10  „  1  —
„  „  100,  8  —
Jodoforminum  1,  —  20
„  10  „  17  40—
Jodoformium  pulv.  1„  —  0—
„  »  10,,-ps-,,
  ,,  100,,  7  45—
Jodoformogenum  1„  —  10
»  10,,—95
»  100,,  7  55
Jodolum  1  „  25
„  .  10,,  1  95—
Jodopyrinum  1„
„  10,10
Jodothyrinum  0,  1L,  —  10
»  1„  —  85
Jodum.  1„  —  10
„  .  10  „  —|0
Jodum  trichloratum  1,  15
»  »  10,,  Ils-K.

Kali  causticum  fusum  109  10
»  »  »  100  „  —  3  70
Kalium  aceticum  10,„10
»  »  100  65

 

 

77
        <pb n="1038" />
        938

 

Kalium
5„
Kalium
5„
5„
„
Kalinm
5„
„
5„

Kalium

„
Kalium
„
„
Kalium
Kalium

77

Kalium

7F

Kalium

77
Kalium

r*-F



77v

Kalium
Kulium
„
„

77

Kalium

77F

Kaulium

7½

hicarbonicum

7*77
bromatum
!*
*·.

77

bromatum  pulv.

7?  7?

5„  „

„  »
carhonicum

7?*

Carbonieum  erudum

r*  7'?
7  F  7!77#
chloratum

chloricum  erystallisatum

77  77

chloricum  pulv.  .
11  11
eitricum
ff  «
(1i(!hrmni(«11m
ff
ff

ff

(li(-ln«mni(«unI(«rt1(1mn
jodatum

„

„

„
nitricum

7?

nitricum  gross.  moclo  pulv.

*  *7?  7r  ff

100

100

10
10
100
200
500
100

10
100
200

10
100

10
100

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

77

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

 

30

5

*
*.  —

—
4—J
S84

□g

40
60

20
10
6.00—
.770—
7.7—

4)
30

5

10
        <pb n="1039" />
        Nr.  76.  939
*—e
Kalium  nitrieum  gross.  modo  pulv.  200  —  160
Kalium  nitricum  pulv.  10,„  —  5
Kalinm  permanganicum  10„  5
„  „  100,  35f½
Kalinum  Sozojodolicum  1„  —  20
Kulinm  Sulfo-gunjacolicum  1„  5
5  7?7  L  10  5  *1½  35—
Kalium  sulfuratum  100„,  —  25
?  ö5%  200  ö5“  **  40
»  »  500  5  **½*“  75
Kulinm  sulfuratum  purum  .  10,,—10
lcnlium8111furi(«11mgrossmm10p111v.  100»—40
»  »  »  »  «  200  ö5  60
Kalinm  sulfuricum  pul#.  10  „  —  5
Kalium  tartaricum  10  „U010
5  »  100  1  d
Kalium  tartaricum  pulv.  10  „  10¼15
Kamaln  1„44—  5
«  10  1  —  20
ö5%  "  100  5%  /  75—
Kaolinum  pulv.  100,  L10
Kino  pulr.  1„  =  5
8
k5  ö5’e  10  L  15
Kosinum  .  .  .  .  .  .  .  0,1»  10
Kreosotals  (/8//46  c%%  Isreosotam  carbonicum  u.  S.  90).  7  „,1%
»  »  »  »  »  »  »  «  70  11  ——  7.5
»  »  »  »  «  »»«  700  1  7“0
Kreosotum  1„  —  5
7  "  10  7,  15.—
Kreosotum  carbonicum  155—  *
*  .—
5%  L  10  ö5  —  -
„  „  100  „  2  „%%
Kreosotum  Falerinnicum  1„  10
7?  11  10  «  —  90
100  7  7ç70—.

77

77
        <pb n="1040" />
        940

 

Lactopheninum
77
Lactucarium  pulv.
Lichen  islandicus  conc.
#  7  5  "
Lignum  campechianum  conc.
Lignum  Guajaci  conc.

77  7!?  1

Lignum  Quassiae  conc.

ff  ff  ff

Lignum  Sassafras  conc.

„  „  „  ..  .
Linimentum  ammoniato-camphoratum

5„  5„  »

77  1  77
Linimentum  ammoniatum

„  »

ff  ff

Linimentum  saponato-ammoniatum
Linimenfam  saponafo-ammonfalum

Linimentum  saponato-camphoratum.

ff  ff  ff
ff  ff  ff
Linimentum  terebinthinatum
77  ff
ff  ff
LiquorAluminiiacetici.
ff  ff  ff
77  77  *
Liquor  Ammonü  acetici
77  77  T

Liquor  Ammonii  anisatus

22  ff

10

100
200
10
10
100
10
100
10
100
10
100
200
10
100
200
100
200
10
100
200
10
100
200
100
200
500
10
100
10
100

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

10

770/0—
        <pb n="1041" />
        Nr.  76  941
Pf.
Liquor  Ammomii  caustici  10  g  5
„  „  „  100  „  15
„  „  „  200,  25
„  „  „  500  „  #  45
Liquor  Ammonü  caustici  spirituosus  10  „  10
„  „  „  100  „  65
Liquor  Ammonli  Succinici  10  „„  15—
Liquor  Calcii  sulfurati  100  „  0—
„  „  „  200  „  60—
»  »  »  500,,  20—
Liquor  Carbonis  detergens  10  „  10
»  »  »  100  5  70—
Liquor  Cresoli  saponatus  10  „  5
„  „  „  100  „  40—
„  „  „  200  „  60—
„  „  „  500  „  20—
Liquor  Ferri  albuminati  100  „  30
«  «  »  200»  45
»  »  »  500  „  90
Liquor  Ferri  chlorati  10  „  5
Liquor  Ferri  oxychlorati  10  „  5
„  „  „  100  „  #  20
Liquor  Ferri  peptonati  100  „  60
„  „  „  200  „  90
„  „  „  .  .  .  500  „  80
Liquor  Ferri  peptonati  cum  Mangano  100  „  60
„  „  „  „  „  200  „  90
„  „  „  „  „  500  „  80
Liquor  Ferri  saccharati  cum  Mangano  100  ,  60
„  „  „  „  „  200  „  90
„  „  „  „  „  500  „  80
Liquor  Ferri  sesquichlorati  10  „  10—
„  „  „  100  „  50—
Lijsuor  Ferri  subacetici  10  „  10—
Liquor  Ferri  sulfurici  oxydati  10  „  70—
        <pb n="1042" />
        942

 

Liduor  Ferri  sulfurici  oNFdati
Lignor  Kali  caustici

5„  „  „
Liquor  Kalii  acetici

5„  „  „

Liquor  Kalii  arsenicosi

11  7?  77
1  77  77
7?"  77  77

Liquor  Kulii  carbonici
„  „  „
Liquer  Jatri  caustici
„  „  „
Liquor  Natrii  xilicici
„  „  „

11  ff  ff

Liquor  l'lumbi  xubacetiei

ff  ff  ff
ff  ff  ff
ff  7?  7?

Ltiguer  Stibii  ehlorati
ff  f,  ff
l«itltiu"««.x·vrum
LillsitnnInsnz»·i(«usn
I.ithium  hromutumn
I.ihium  Carlonicum
Lithium  citricum
Lithium  jodatum
Lithinm  dalicrliunnuum

ff  f-I«·X·(««I««Iillln



ff

100
10
100
10
100

10
100
200

J5

V'!

77

ff

ff

ff

ff

77

77

ff

ff

ff

 

40
10
10
5.0.
5
57%
10

2%

77
        <pb n="1043" />
        Nr.  76.

943

 

Macis  pulv.

7?

77

77

Aagnesia  ustu

77

Aagnesium  bDoro-citricum
Magnesium  carbonicum  pulv.  .

77

77  77

Aagnesium  citricum  .
Magnesium  citricum  effervescens

77'

1  77

Magnesium  lacticum
Magnesium  phosphorieum
Alagnesium  sulfuricum

7F

7*

77

77

Xlagnesium  Sulfuricum  siccum

7?

77  i7?

Jlanganum  Sulkuricum

Alanna

77

Alastix  pulw.

Alel

7?

7?

77

Alel  depburatum

77

Alel  rosatum
Alentholum

7?v

Mentholum  trulerianicunm

21

7?

Alesotanum

77

10
10
100
10
10
100
10
10
100

10
100
200
500

10
100

10

10
100

100
200
500
10
100
10

10
70

10

77

77

7?7

77

77

77

77

77

7!

77

7'

77

77

77

77

1

77

77

1

1

77

77

ff

ff

ff

77

7?

77

 

—

—  20—
—  10
80—
20
—  5
—  45
—  15
—  15
1  25

—  10
—  10
—  15

—  20

5

20—
7  40—

50
—  75

1  50
—  10
—  75
—  15
—  10
75—
–  20

7  45—
1  10—
167
        <pb n="1044" />
        944

 

Mesotanum
Methylacetanilidum
Methylenum  caeruleum
Methylium  salicylicum
Methylsulfonalum  pulv.

77  77

Migraeninum  (siehe  auch  Prosolonum  pheng'dimetbagflicumn  cum
Cosfermo  cCitrico  u  S.  901)

77  77  2
Niktura  oleoso-balsamica
r*  7*7v  7'yFV
L  *1  ff
Mixtura  sulfurica  acida
77  ff  ff
Morphinum  hvdrochloricum
ff  ff
f,  ff

Jlorphjmunsulkuricum

ff  ff

Aloschus
»  «  «
Mucilago  Gummi  arabici

1  77  7?

Ilrrrhu  pulv.

Xafalanum

77

Jaftalanum

ff

Vaphthalinnm

100
1

1

10
10
1
10
100

10
10
100
200
10
100
0,1

10
0,1

0,01
0,1
10
100
10

10
100
10
100
10
100
200

8

77
1

ff

ff
ff

ff

ff
ff
ff
ff
ff
ff
ff
ff
ff
ff
ff
ff
ff
ff
ff
ff

ff

ff
ff
fff



 

Pf.

75—

10

10
90—
15
10
70
65—

50—
40—

10

70—

1—4

35  —
10—
550—
20—

45
10
70—
10
85
20

30
15

2.5

45

70
        <pb n="1045" />
        Nr.  76.  945
.  &amp;amp;  b.
Naphtholum  10  8  —  10
»  !100»—--75—
Narceinum  EEIE
»  ...  IO,1»—20
Narceinum  hydrochloricum  001,J—  5
7  5%  1  0,1  „  —  25  —
Natrium  aceticum.  10,  5
„  „  100,  —  25
Natrium  benzoicum  10  „  15
Nalrium  bensoicum  7100  „  7  6—
Natrium  bicarbonicum  10,  5
„  „  100,  —  20
„  „  200,  30
„  „  .  500,  1
Natrium  bitartaricum  pulv.  10„  10
Natrium  bromatum  10  „  =  10—
„  „  100  „  75—
Natrium  cacodylicum  0,1  „  —  5
»  »  1,,—m——
Jatrium  carbonicum  10  „  4  5
„  „  100,  10
JNatrium  carbonicum  crudum  100  „1  5
„  „  „  200  „,  —  10
„  „  „  500,  —  15
Natrium  carbonicum  siccum  10„  5
„  „  „  100,  —  25
„  „  „  .  .  .  200»——40
Natriumchloratumcrudumgrossmodopulv..  100  „—  5
„  „  „  „  „  „  200,  10
„  „  „  „  „  „  500,  —  15
Natrium  chloratum  pulv.  100,—  5
-„  7  „  100,  —  25
Natrium  chloricum  pulv.6  10  „  —  10
Natrium  cinnamylicum  1»----—  10
Natrium  citricum  1  —  5
        <pb n="1046" />
        946

 

Jatrium
Natrium
7v
Jatrium
Jatrium
7yv
T
Jatrium
Jatrium
r**
Jatrium
77
Jatrium
Jatrium
Jatrium
**
*
Jatrium
*e
Jatrium
TT
Jatrium
ff
ff
Nun-sum
ff
ff
Jatrium
ff
Jatrium
Jatrium

Jatrium

citricum
jodatum
»
nitricum
nitricum  gross.  modo  pulw.

5„  »  »  »
»  »  »  »

nitricum  pulv.

nitrosum

»
oleinicum
7?

phosphoricum  .
pyrophosphorjcumfiskratuns
salichlicum

77

„

sozojodolicum

7?

sulfo-ichthvolicum

»  »
Sulfuricum
„
5  .  .  .
Halsuricumonui.gr()ss.mml0
»  «  »  »
»  »  »  »

Sulfuricum  siccum
ff  ff

tetraboricum

rhiosulfuricum

1

rhlosuleuricum  crudum

Fitroalrzerinum  dolutum  (1%)

7t

7  *  ff

10

10
10
10
100
200
10

10

1
10
10
10

1
10
100
1
10

1
10
100
200
500
100
200
500
10
100
10
10
100
100

1
10

77

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

IV-1


S!  JJS

25

50—

20
10

l

20.

—
        <pb n="1047" />
        Nr.  76.

947

 

Oleum
»
Oleum
Oleum
Olenm

2

Oleum

L

Oleum
Oleum
Oleum

7’

Oleum
Oleum
Oleum

77

V’
Olum

7°

1
Oleum

7

Oleum
Oleum

77

Oleum

11

Oleum

11

Oleum

77

Kmygnlarum
ö5“  "  "
Amygdalarum  nethereum
animale  aethereum
animale  foetidum
77  7!
Anisi  .
„  .
Anrantii  Florum
oL  ff
Bergamottue
Cacao
77
Cajeputi
ff
Calami
camphoratum
o
11  «
camphoratum  forte
11  77
ff  ff
cantharidatum
ff
ff
Carvi
Carxophxllornm
ff

Chamomillae  nethereum

77  ff

Chamomillac  infusum

77  77

Chloroformii

ff

10
100  ,
1  „

1.
100  „
200  „

1  „
10  „
1  Tropfen
0,1  g.

1,
10  „
100  „
1  %
10  „
1  "„
10  „„
100  „
200  „
10  „
100  „

200  „
10  „
100  „
200  „

1  "

1  „

10  „
1  Tropfen
0,1  8

10  „„

100  „

10  „

100  „

—

 

Prt.

70—
*.  —

10

15
27
10
65
70
20—
10
10

.).

 

30
5
10

7.0—
707—
15
20
80

*

–7

90  —

0
10
5

+5—

 

10
15
10

*70  —

..
        <pb n="1048" />
        948

 

Oleum  Chloroformii
Oleum  Cinnammomi
Oleum  Citri
Oleum  Cocos
Oleum  Crotonis

11  77

Oleum  Eucalypti

1  77

Oleum  Fagi  empyreumaticum

77  77  77

Oleum  Foeniculi

7*  ’*#

Oleum  Gaultheriae

»  »
Oleum  Hyoscyami  ,
»  »
»  ,,  .
Oleum  Jecoris  Aselli
„  »  »

»  »  «

Oleum  Juniperi
Oleum  Juniperi
Oleum  Juniperi  empyreumaticum

V7?  77  77

Oleum  Juniperi  Ligni

1#  77  Vy

Oleum  Lauri

Oleum  Lavandulae
Oleum  CLini

77  77

1.  1

Oleum  lini  sulfuratum

 

200

10
100

10

10
10
100

10

10

10
100
200
100
200
500

10
10
100
10
100
10
100
200

100
200
500
100

7?"

77

7?7

77

7?7

77

1

1

2

77

77

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

Pt.

m
(  —

66—

50—.

35

10

95—
10

65
10
20
30
60
40
        <pb n="1049" />
        Nr.  76.  949
A  DP.
Oleum  Lini  sulfuratum  200  9  —  60
Oleum  Macidis  1„  5
,,,,  .  10,  40
Oleum  Menthae  crispae  1  „  15
Oleum  Menthae  piperitae  1„IW  20

,,  ,,  »  10,  —
Oleum  Nucistae  10,  —  25
„  „  100  „  1  80
Oleum  Olivarum  10„  5
„  „  100,  5j  45
»  »  200,  —  70
„  „  .  500  „  1  35
Oleum  Olivarum  commiune  100,N30
„  „  „  2000,.T544S
„  „  „  500,  190
Oleum  Papaveris  1  10,  —  5

„  „  100,  —  40—

„  „  200,  —  60—

„  „  .  500,.,  20—
Oleum  Pedum  Tauri  10,  5
„  „  „  100  „2  650
Oleum  Petrae  italicum  10,  51U11
„  „  „  100,  —  60
Oleum  Petroselini  1,  10
Oleum  Pini  100,41U120
„  „  —  200,  —  30
Oleum  Pini  Pumilionis  1,  —  10
„  »  »  10,,—-60

Oleum  Pini  silvestris  10,„—  20—
Oleum  Rapae  100  „  —  20
„  „  200„  -  30
„  «  500»——60
Oleum  Ricini  10  „  5
„  »  100,  —  30
200  —  45

77

7?
        <pb n="1050" />
        950

 

Oleum
Oleum
Oleum

7?"

Olenm
Oleum
Oleum
Oleum
Oleum

5„
5
Oleum
Oleum
Oleum
Oleum

7?
1
7?*

Oleum

77

Oleum

7r

Olenm

ff

Oleum
Opium

77

ff

Ricini
Rosne
Rosmarini
ff
Rusci
ff
Sabinae
Santali
ff
Sassufrits
Sesami
ff
ff
Sitten-is
ff
Succini  rectificatum
Tanaceti
Terehinthinne
ff
ff
ff
Terehinthinne  rectificatum
ff  ff
’l’(s1·cl)imlsiniicsulfnmtnm
ff  ff
Thvmi
ff
kalt-rinnin
pulv.
*

ff

Unsxinumtin-nimmff



ff

Orthoformium  novum

ff  ff

500  g
1  Tropfen
1  g
10
10  „
100  „
1  "
1  "
10  „
1
100  „
200  „
500  „

10  ,
10  „

10  „
100  „
200  „
500  „

10  „
100  „„

10,
100  „

10  „,
0,r  2
10  „

0,1  „„

10  „

 

*  (  —

80

1%—
*.)
50—
5770
)
10

.  1  —

77—
30

57%—
        <pb n="1051" />
        Nr.  76.  951
HDl.
Ossa  Sepiae  pulw.  10  8—  5
Ova  gallinacea  1  Stückk  -  15
Oxymel  Scillae  10  —  15

»  «  100»  !I.-3—
nytncslsilnplex  10,,——10

P.

Dankreatinum  .  .  .  .  .  .  ·  1g———5

Papayotinum  (1  Teil  200  Teile  Blutfibrin  peptonisierend)  1„  —  25—

„  „  „  „  „  „  »  10  „  2.é.50—
Daraffinum  liquidum  10„  5
„  „  100  „  3
C„  „  200,  —  55
„  „  500  „  1  5
Paraftinum  solidum  100,60
„  „  200,  —  90
»  „  500  „  1  80
l'araldehvdum  1„  —  5
„  10,  —  15

„  100  „  1  2.7—

„  .  200»  i««——
Dasta  Guarana  pulr.  1  —  5

Dastilli  Hydrargyri  bichlorati

enthaltend  O,5  g#  Hdrargyrum  bichloratum  1  Stück  —  10

5„  5  5„  5„  10  „  —  J3J.7—

„  «  «  »  100  „  2  —  —
„  18  »  »  1,,—10

»  »  »  »  10  „  —  00—

„  „  »  »  100  „  2  20—
DPastilli  Santonini  10  „  30
Delletierinum  tannicum  0,1  H=  10
Iepsinum  1  „  —  5
„  10,  25

„  100  „,  7n  920——
        <pb n="1052" />
        952

 

Peptonum  siccum

1  1
Peruolum
77
r*  ·
l'henacetinum
77
*7

Phenocollum  hrdrochloricum

77  '?’
henylum  salierlicum
77  1
77  V'?'

Phenrlurethanum

1

Phloroglucinum
7!
Phosphorus  .
Physostigminum  salicylicum
77  7?
*?  77
Uhrsostigminum  sulfuricum
7?’"  77
77  1
DLilocarpinum  hrdrochloricum
1  ff
ff  ff
l-’iluliusnl()öticaekenntae
ff  ff  ff  «
Pilulne  Ferri  carbonici  Blaudi
77  ff  ff  ff
Piluln(s.lulatpu(s
ff  ff
Piluliuslcreosuti

ff  ff

 

 

M.

—  ros

—

l'f.
10
55
35

95

85

8.  —

#%m
5/—
L

5.—
2.)—
170—

.5  —
        <pb n="1053" />
        953

 

 

 

Nr.  76.
Pi.
Piper  nigrum  pul.  10g  —  10
Piperazinum  0,t#,  „  10
„  «  1»—65
»  10,,  5  30—
Pix  liquida-  10,  56
„  „  100„  —  20
„  „  .  .  .  »200»—30
Mark-umseministhiigross.modop111v..  100,  —  20
„  „  »  »  »  »  200„  —  30
„  „  „  „  „  „  500,  60
Plumbum  aceticum  10,  —  5
„  „  100,  —  30
Plumbum  aceticum  crudum  100)0.—  .  25
„  „  „  6  200,„  —  40
„  „  „  .  .  .  ;500,,—  75
Plumbum  acecticum  ernd.  gross.  modo  pulv.  100,  35
„  „  „  „  „  „  200„  55
„  „  „  „  „  „  500  „  1  5
Plumbum  jodatum  1„  10
DPlumbum  nitricum  1  10,  5
„  „  100,„’'13
Plumbum  tannieum  siecum  15—  5
„  „  „  10  „  15
Podophyllinum  01„—  5
»  1,,-—«15
»  ·10»  1  —
Hopogalsnge  ————.—.5
«  I  l»  lZer-—
Protargolum.  1„—  35
„  .  .  .  10,,  2  65—
Pulpa  Tamarindorum  cruda  100,  —  15
Pulpa  Tamarindorum  depurata  10  „  5
„  »  „  100,—  45
Pulvis  aérophorus  10,,  —  50—
100  „„  350—

77  7?
        <pb n="1054" />
        954

 

ao  rophorus.
aromaticus

Dulvis
Pulvis

77  7'7'

UPnlvis  gummosus
77  77  "  "
DPulvis  Ipecacuanhae  opiatus
7?  V7'  77
Pulvis  Liquiritiae  compositus
77  77  77

77  L  77

Pulvis  Magnesiae  cum  Rheo

ulvis  salicylicus  cum  Talco
„  5„  5„  „
77  77  77  77
7!  7?  77  77

Dulvis  temperans
Pyoktaninum  aureum

77  77
Dyoktaninum  Caeruleum

7?  ff

lIsramidcnmm

ff

Pyrazolonmnphenyldintethylicumpulv.

ff  ff  ff
ff  ff  ff
ff  ff  ff

l.’3«1·itz()lnnumplttsssiyldimotliylieum(-.um(’-0t’k(s«inocitrico

ff  ff  ff  ff  ff
Pyrazolonumphcsnyltlinnsthylimmsali(syli(«umpulv.

ff  ff  ff  ff

ff  ff  ff  ff
l.’«v1«i(1innm

7?

l'vrogallolum

ff  ·

 

200
10
10

10
10
100
200
10
10
100
200
500
10

10
10

0,1

10
100
200

10

10
100

10

10

77

1

77

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

—

#

–

90
75—

30
45
9e)
11
15
30
15
10—

4570  —
9

50

15

10
70

10

5

C

30
.

.
        <pb n="1055" />
        Nr.  76.  955

Pf.
R.

Radix  Althaeae  conc.  et  gross.  modo  pulv.  10  8—  5

„  „  „  „  „  „  „  100,  —  50—

„  „  „  „  „  „  „  200,

„  „  „  „  „  „  „  500  „  17I  50—
Radix  Althaeae  pulv.  10  „  5
Radix  Angelicae  conc.  et  gross.  modo  pulr.  10,  —  5

ö5  7  ö5  ö5“!  Wö5  k?  «  100  ö5  5  35—
Radix  Angelicae  pulv.  .  .  10,,—5
Radix  Arnicae  conc.  et  gross.  modo  pulv.  10,  —  10
ö5  J5“  «  »  «  «  »  100  77  —  55
Radix  Artemisiae  conc.  10,„  —  5
Radix  Artemisiae  pulv.  .  .  10,,—5
RadixAsariconc.etgross.m0dopulv..  10,,—5
»  „  „  „  „  „  „  100,  —  30
Radix  Asari  pulv.  10,  5
Radix  Bardanae  conc.  .  .  10,,—5
Radix  Carlinae  conc.  et  gross.  modo  pulv.  10  „  5

„  „  „  „  „  „  „  100,  —  35—

»  »  «  »  »  »  »  200  ö5%  —  55—
Radix  Colombo  conc.  et  gross.  modo  pulv.  10,  —  5
„  „  „  „  „  „  „  100,  —  50
Radix  Colombo  pulv.  10,  10
Radix  Gentianae  conc.  et  gross.  modo  pulv.  10„  —  5
„  „  „  „  „  „  „  100,  —  30
»  »  »,,»  »  ,,  200,,—-45
»  »  »»»  »  »  500»——9O
Radix  Gentianae  pulv.  10,„  —  5
Radix  Helenii  conc.  et  gross.  modo  pulv.  10,  —  5
77  77  77  77  !77  77  ·1  100  77  F  35
Radix  Helenii  pulv.  10,  —  5
Radix  Ipecacuanhae  conc.  1„  10

5„  5„  »  10»—6«5—
Radix  Ipecacuanhae  pulv.  1  —  10

V’?’
        <pb n="1056" />
        l
C□4

 

Radix
Radix
Radix
Radix
Radix
Radix
Radix
Radix
Radix
Radix
Radix
Radix
Radix
Radix
Radix
Radix

77

Ipecacuanhae  pulv.  .
Leristici  conc.  et  gross.  modo  pulv.

7’7'  7?  77  77  77  77

Liquiritiae  conc.  et  gross.  modo  pulv.

77  7?  ff  ff  ff  ff
7!?  77  77  ff  ff  ff
ff  ff  ff  ff  ff  ff

1«i(111i1«itiaep111v..

ff  ff

Ononidis  conc.

ff  ff

Pimpinellae  conc.

77  77  77  ff  ff  ff

Pyrethricon(7.

Pyrethri  pulb.  .  .  .
Ratanhiae  conc.  et  gross.  modo  pulv.
77  77  77  7?  77  ff
ff  ff  ff  ff  ff  ff
ff  ff  ff  ff  ff  ff

Ratanhiae  pulv.  .
Rhapontici  gross.  modo  pulv.

Rhei  conc.  et  gross.  modo  pulv.
77  7?"  ff  ff  ff  ff
ff  ff  ff  77  77  77

Rhei  pulv
»  »  -  «
Sarsaparillae  cone.
ff  ff
ff  ff
ff  f,  s
Senegae  conc.  et  gross.  modo  pulv.
7  77  ff  ff  ff  ff
ff  ff  ff  ff  ff  ff
seiiegiu2p111v.

ff  ff

etgross.m0d0pulv..

10
10
100
10
100
200
500
10
100
10
100

10

100
10
10
10

100

200

500
10

100

10
100

10
10
100
200
500

10
100

10

77

77

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

Fö-65—


L
35
20
45
20
35

)

30

770)—

35
        <pb n="1057" />
        Nr.  76.

957

 

Radik  Taraxaci  cum  herha  conc.

*

77  77  77  11

Radix  Turpethi

1

77

7'

77

77  77  77  77

77  77  7  7?7

Radix  Valerianae  pulv.
Resina  C(inajaci  pulv.
Resina  Jalapae

77

7?

Resina  Pini
Resorbinum
Resorcinum

77

Resorcinum  resublimatum

r*
thizomna
L
14

77

Rhizoma
Rhizoma

7“

5„
Khizoma
77
Rhizoma
Rhizoma
5„
Rhizoma
Rhizoma
Rhizoma
Rhizoma

21

7?

Radix  Valerianac  conc.  et  gross.  modo  pulv.

7?  77

77  77

(alami  conc.  et  gross.  modo  puly.

7?  77  77  77
77  77  7!?  1
ff  ff  ff  ff

ff  ff
ff  ff
ff  ff

ff

Calami  pulv.
Calami  non  decorticatum  conc.
77  ff  ff
»  »  5„

77

Filicis  gross.  modo  puly.

ff  ff  ff  ff

Filicis  pulv.

Galangae  conc.  et  gross.

77  77  77  ff
Galangae  pulv.
Graminis  conc.
Hydrastis  conc.

Imperatoriae  conc.  et  gross.  modo  pulv.

ff  ff  ff

1110(10pulv.

ff  ff

ff  ff  ff

10g
100,,
10»
100,,
10»
100,,
200,,
10»
10»

10»
100,,
10»

10  »

10»
10»
100,,
200»
500,,
10»
100,,
200,,
500.·.-»
100,,
200,,
10»
10»
100,,
10»
100,,
10»
100,,
200,,

 

Pf.

25

35
10
55
85

10
"15

50

15

15

20—

60—
        <pb n="1058" />
        958

 

Rhizoma
77
Rhizoma
Rhizoma
Rhizoma
Rhizoma
Rhizoma
7?
Rhizoma
Rhizoma
7'?
Rhizoma
Rhizoma

7?

Rhizoma

Iridis  conc.
7?  7F

Iridis  pulv.

Pannae  pulv.

Tormentillae  conc.  et  gross.  modo  pulv.

Tormentillae  pulv.  .
Veratri  conc.  et  gross.  modo  pulv.

14  «  »  »  «,  «
Veratri  pulv.  .  .
Zedoariae  conc  et  gross.  modo  pulv.

77  7!  77  ff  ff  ff
Zed0a-riaep111v.  .  .  .  .
Zingiberis  conc.  et  gross.  modo  pulv.

77  77  77  ff  ff  ff

Zingiberis  pulv.

Rubidium  jodatum

7?

ff

Saccharinum

ff

Saccharum  pulv.

77

Saccharum  Lactis  pulv.

77  1
77  11
77  77

Sajodinum

ff

Sal  Carolinum  factitium  crystallisatum

7y

V?’

7?  □L  77

ff  ff  ff

Sal  Carolinum  factitium  pulv.

——„  —

 

 

10
100
10

100
10
10

100
10
10

100
10
10

100
10

10

10
10
100
10
100
200
500

7q/
100
200
500
100
200
500

ff
ff
ff
ff
ff
ff
ff

ff

ff
ff
ff
ff
ff
ff

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L
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ff
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ff

 

Df.

35
—  3

—  3

l
wwoososotosos

30

—  50—
—  10
—  25
1  90

—  10

—

—  40

1  20

7  95  —
—  10
—  15
—  30
—  40
        <pb n="1059" />
        Nr.  76.  959

 

 

 

 

 

 

 

 

«  Pif
Salipyrinum  patlc.  (siche  auch  Thrasolona#n  phenyldmetlalicum
salicꝓlicum  pulv.  u.  S  9000)  18—  10—
»  »  »  »  »  »  Io,,—:6«.-3—
»  »  »  »  »  ,,  100,  5  35—
Salolum  (sSiche  auch  Phenilum  salicylicum  u.  S.  007).  7„  —  3—
„  „  „  »  »  ,,,,,,.  m,,—-2()—
,,  »  ,,  »  ,,  ,,,,,,  100,  1  50—
Salophenum  .  .  .  1,  —  25
„  «  "10,,  190
sanoformiunL  1„  20
Santoninum  .  1,,—  20
„  10  „  7  75—
Sapo  jalapinus  .  .  1,,—-10
»  ,,  .  .  10,,—«»-5—
Sapo  kalinus  10,  5
„  „  .  ·100»——-30
»  »  200,,—45
»  »—  —  50()»—90
Sapo  kalinus  venalis  100,  —  20
»  »  »  200,,——30
»  »  »  500,  60
Sapo  medicatus  pulv.  .  «10,,—10
»  »  ,,.  ,  100,,——7()—
Scammonium  1„  —  10—
„  .  .  .  10»——0’.-3
Scopolaminum  hydrobromicum  0,O01,  —  10
„  „  .  0,1»—  65—
Scopolaminum  hydrochloricum  .  0,01,,-——10
Scopolaminum  hydrojodicum  .  .  0,01,,—10
Sebum  ovile  .  .  .  .  10»——»-.-3-——
,,  »  .  .  .  100  „  —  20—
Sebum  salicylatum  10„  15
„  „  .  .  ·100»  Im-Secale
  cornutum  .  .  .  .  .  .  10  „  15
Secale  cornutum  ad  dispensationem  recenter  puly.  1  „  10
        <pb n="1060" />
        960

 

Secale
»
Semen
»

»
Semen
Semen
Semen
5„

77

Semen
Semen

11

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Semen

*7F

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Semen

7*  F
Semen

77
Semen
Semen

7
Semen

r*-77


Semen

'’
Semen
Serum

Stärke  0

Ccornutum  ad  dispensationem  recenter  pulv.
77  7#’  1  11  D
Arecac  pulvy.
11
L  11  «
(.’-0kkeaet08tu1npulv.
Cydoniae

Foenugracci  gross.  modo  pulv.

T  77  77  7?
*  77  77  77
Hyoscyami
Lini
ff
ff

Lini  gross.  modo  pulv.
7?  ff  ff  ff
ff  ff  ff  ff
leristieaepnhs»
ff  ff
Papaveris
ff  "
Phaseoli  pulv.
Quercus  tostum  gross.  modo  pulv.
77  ff  ff  ff  ff
Sinapis  gross.  modo  pulv.
ff  ff  ff  ff
ff  ff  77  ff
Strychni  gross.  modo  pulv.
ff  ff  ff  ff
Strychni  pulv.
antidiphthericum  (400  fach)
200  J.  E.
„  I  600  J.  E.
„  II1  1000  J.  E.
„  III  1500  J.  E.

10
100

10
100
200

10

10
100
200
500

10
100
200
500
100
200
500

10
10
100
100
100
200
100
200
500
10
100
10

1

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

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ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

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G□  D2
1  SS

1  O□
—5

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—

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rili

—

 

70

50

25
10
        <pb n="1061" />
        Nr.  76.  961
1  pi.
Serum  antidiphthericum  (500  fach)  6  1  cem  1  60
„  „  „  2  „  2  75
„  „  „  3  „  3  90
„  „  „  4  „  5  —
Sirupus  Althaeae  10  gH  1
»  »  .  100,,—T7(-——
Sirupus  Amygdalarum  10,„  —  10
Sirupus  Aurantii  Corticis  10,  —  15
„  „  „  100  „  1  20
Sirupus  Aurantü#  Florum  10  „  10
Sirupus  Balsami  peruviani  10„  10
Sirupus  Balsami  tolutani  .  10,  6  10
Sirupus  Calcii  chlorhydrophosphorici  100,  —  70—
Sirupus  Calcii  hypophosphorosi  100„  70—
Sirupus  Calcü  lactophosphorici  1  100,  70—
Sirupus  Calcli  lactophosphorici  ferratus  100,  —  10—
Sirupus  Cerasorum  10,  —  10
„  „  100,  —  7o0
Sirupus  Chamomillae  10„  =  10
Sirupus  Cinnamomi  10,BL,1
»  »  100,  —  70
Sirupus  Citri  10  „  —=  15
Sirupus  Citri.  !700,  2
Sirupus  Ferri  jodati  10  „  15
„  »  »  .  100  „  1  20
Sirupus  Ferri  lactophosphorici  100,  —  70—
Sirupus  Ferri  oxydati  10,  —  10
,,,,,,  100,  70
Sirupus  Foeniculi  10  „  N  10
Sirupa#s  Toensca  700,  70
Sirupus  Ipecacuanhae  10,  10
Sirupus  Liquiritiae  10,  —  10
„  „  100,  —  70
Sirupus  Mannae  10,  —  «  10
Sirupus  Menthae  10  „  10

 

r
        <pb n="1062" />
        962

 

Sirupus  Papaveris
Sirupus  Papaveris
Sirupus  Rhamni  catharticae
7?  77  77
Sirupus  Khei
.  77  1
Sirupus  Rhoeados
Sirupus  Ribis
Sirupus  Rubi  Idaei
77  7?  7'?’
Sirupus  Senegac
77  77
Sirupus  Sennace

77  77

Sirupus  simple

7!?  7?
’!?  77
’?  *’

Sirupus  Violae
Sirupus  Zingiberis
Sparteinum  sulfuricum
Species  aromaticae

77  7?
77  rL
2  1

Speries  diuretican

7?  77
77  77
77  77

Speries  emollientes
77
„  5„
Shecics  laxantes
»  »

77  77

—  —  ——  –  —  —  —  —  —  –  —

10

*

100  „

10
100
10
100
10
10
10
100
10
100
10
100
10
100
200
500
10
10
0,1
10
100
200
500
10
100
200
500
100
200
500
10
100
200

7’

1

77

·1

1

77

77

*

77

77

77

77

77

77

77

1

77

77

77

7?

77

77

77

77

7

1

7’

77

77

7'

 

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Pf.
10
70—
10
70
10
70—
10
10
10
70—
10

2

+00
*5700–O4
20—
5—
70—
35—
757—
27//—

W
        <pb n="1063" />
        Nr.  76.

963

 

Species  Lignorum

77

7?

1
7!

Spiritus

77

77v

77
Spiritus

77
Spiritus
Spiritus
Spiritus

77
Spiritus

77
Spiritus

77
Spiritus

2

1

7?
Spiritus

7?
Spiritus

77

77

77
Spiritus

7?

77
Spiritus

7?

7?

77

Species  pectorales

77

77

dethereus.

„  .  .
Aetheris  chlorati
Aetheris  nitrosi
Angelicae  compositus

77  77

aromaticus

77

Caerulens

ff  «
camphoratus
77
ff
»
Cochleariae
»
dilutus
77
5„
7?
e  Vino
77  77
ff  ff

Formicarum

ff

 

100
200
500
100
200
500

10
100
200

500

10
100
10
10
10
100
10
100
10
100
10
100
200
500
10
100
10
100
200
500
10
100
200
10
100

go

77

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ff

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ff

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ff

ff

ff

ff

 

Iä

l-.»—.l—l

10
70—
70—
6%—
10
6%—
10
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"7—
70—
10
6%—

20—
10—
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20

40

10

7.0—
        <pb n="1064" />
        964

 

Spiritus
7?7
Spiritus
77
Spiritus
77
Spiritus
*1
Spiritus
77
Spiritus
77
Spiritus
7F
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Spiritus
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1
Spiritus
77'

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Spiritus
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Spiritus
77
Spiritus
ff
ff
Stil-im«
ff

ff

Formicarum

77

Tuniperi

ff  "
Lavandulne

77

Aelissacr  compositus

77  77

Alemhae  piperitae

77  77

Rosmarini

1

#russicnus
ff

ff

saponat0—ciunp1101·at118

ff  ff
ff  ff
ff  ff
Saponatus
1
5„
7?
Saponis  kalini
»  »
»  »
Serpylli
5„
Sinapis
5„

ff

sulfuratum  aurantiacum

ff

ff

ff

ff

200
500

10
100

10
100

10
100

10
100

10
100
100
200
500

10
100
200
500

10
100
200
500
100
200
500

10
100

10
100
200

10
100

77

1

77

77

77

1

77

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

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ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

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O-.»«—



 

«
10
553  —
10
½%
10
70
25

 

10
5.5
67½

 

77%0—4

%–
10
60
90

80

1770—
—
270—
5%%  —
67—

270—

10

.5.5  —
        <pb n="1065" />
        Nr.  76.

 

Stibium  sulfuratum  nigrum  gross.  modo  pulv.

77  77  *7  77  77  7!

21  77  7!7  7?  77  7?

Stibium  sulfuratum  pulv.
Stipites  Dulcamarae  conc.
Stora##num
„  .
Strontium  hydrobromicum
Strontium  hydrojodicum.
Strophanthinum  erystallisatum
77  77
Strychninum  nitricum
„  „  .  .  .  .  .  .  .
stszticiwmfsieleeawfecommiwmleydmclelorfcwmeks..90l)
77  1  ff  ff  ff
Styrax.
ff
ff
,,.  .  .
Succus  Juniperi  inspissatus
77  1  ff
Succus  Liquiritiae  pulv.
7?  77  77

Succus  Liquiritiae  depuratus

77  77  ff

Sulfonalum  pulv.

77  77

Sulfur  depuratum

77  *77

Sulfur  praecipitatum

77  ff

sulfursublimatum.

ff  ff

ff  ff

 

 

100
200
500
10
100
0)7
7

10

1
0,01
0,1
0,1
1

0

0,1
10
100
200
500
10
100
10
100
1
10
1
10
10
100
10
100
100
200
500

ff

ff

77

77

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

 

 

Pf.
20
30
60

20
70—
8.  53  —

 

35—
10
15
30
        <pb n="1066" />
        966

 

Summitates  Sabinae  conc.  et  gross.  modo  pulv.

7?7  7"  7?  7".  7?  ff  ff

Summitates  Sabinae  pulv.

Talcum  pulr.
ff  ff
ff  ff

Tannalbimim

ff

ff
Tannigenum

ff
Tannoformium

ff

ff
Tanocolum

"  "  "
Tartarus  borakatus
Tartarus  depuratus  pulvy.

ff  ff  ff
ff  ff  ff
ff  ff  ff

Tartarus  natronatus

ff  ff  «  «
Tartarus  natronatus  pulv.

ff  ff  ff
Tartarus  stibiatus  pulv.

L.  ff  ff

ff  ff  ff
Terebinthinn

ff
"l’(«I«(-l)inthinislan«i(«inis

ff  ff

 

 

10
100
10

100
200
500

10
100

10

10
100

10
10
10
100
200
500
10
100
10
100

10
100
10
100
10
100

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

77

77

7?

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

 

 

30

6%—

MW%

2.5  —

10
%–4
        <pb n="1067" />
        Nr.  76.  967
#  Poe.
Terpinolum  1  1  g8—  5
»  ..  510,,—30
Terpinum  hydratum  1„  5
„  „  10  „  10
Thallinum  sulfuricum  0,1  „„4—  5
»  »  !1,,—»50
Thallinum  tartaricum  "0i.,  5
„  „  1„  -—  50
Theobrominum  natrio-aceticum  1„  25
„  „  .  10,,  2  —
Theobrominum  natrio-salicylicum  1„  10
„  „  „  10,  —  95
„  »  »  ...  100»775
TheocswmfsiekemmäTkeozwzeiwmws..s)oi)  o,i»—io—
„  „  „  „  „  „  „  7  „  —  60—
Theophyllinum  0,,„
„  .  .  .  .  .  .  .  .  1,,——35
Tbiocobmfsielwanolzlfaszmsacfo-g»ajacocicum«SM-»  l,,—-»:?.-3—
„  „  „  „  „  „  „  „  „  10  „  2  10—
Thioformium  1„  —  15
„  10,115
„  100,  30—
Thiolum  liquidum  1„  10
„  „  10  „  —  75—
Thiolum  siccum  1„  s  20
„  „  10  „„  770—
Thiosinaminum  1,  10
Thymolum  1„  -Tu10
„  10,  —  25—
Tinctura  Absinthii  10,  —  15
„  „  100  „  1  —
Tinctura  Aconiti  10,  —  15
„  „  100,,
Tinctura  Alos  100)n  uUn  15
„  „  100  „  1.  —
        <pb n="1068" />
        968

 

Tinctura

77

Tinctura
77
Tinctura
21
Tinctura
L
Pinctura
Tinctura
L
Tinctura
*
Tinctura
Tinetura
L
Tinctura
TPinctura
Tinetura
L

Tinctura

77

Tinetura
2
Tinctura
L
Tinetura
Tinetura
Tinetura
Tinctura
7F
Tinetur
77
Tinetura
Tinctura

Aloẽs  composita

ff  ff

amara
ff
Arnicae
ff
aromatica
ff  "
aromatica  acida
Asae  foctidue
77  ff
Aurantii.
»  «
Belladonnac
Benzoös
7  "
Benzoös  composita
Bursae  Pastoris  Radecmacheri
Calami
„  .  .
Cannabis  indicae
ff  ff
Cantharidum
ff
Capsici
„  .  .  .  .
(.’in«(111iMariaeliadesmiuslusri
carminativa
Cuscarillne
Caustorei
«  «
Castorei  aetherea
L  ff
Cnstorei  xibirici
Cnstorei  Sibiriei  netherca

 

 

10
100
10
100
10
100
10
100
10
10
100
10
100
10
10
100
10
10
10
100

10
10
100
10
100
10
10
10

10

10

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

—

—

 

&amp;amp;0—
50—

57—
        <pb n="1069" />
        Nr.  76.  969
—.i
Tinctura  Catechu  10  gH—  15
„  „  .  .  100»  l-—
Tinctura  Chelidonii  Rademacheri  10  „  15
Tinctura  Chinae  10  „  15
»  ,,...  I100»1—
Tinctura  Chinae  composita  10  „—  15
„  „  »  1100,,1——
Tinctura  Chinioidini  10  „  15
Tinctura  Cinnamomi  10„15
„  „  .  .  .  100  „  1  —
Tinctura  Coccionellae  Rademacheri.  10,  15
Tinctura  Colchici  10„  1
„  „  .  100,,1—
Tinctura  Colocynthidis  10  „  15
Tinctura  Coto  10„  15
Tinctura  Croci  1„  5

„  „  .  .  .  .  10,,——  50—
Tinctura  Cupri  acetici  Rademacheri  10„  D  15
Tinctura  Digitalis  10,,  —  1  15
5  ö5“  "  ·  100  ?  1  **'
Tinctura  Digitalis  actherea  10,  15
Tinctura  Eucalypti  .  10,  —  15
Tinctura  Perri  acetici  aetherea  10,„  —  15
Tinctura  Perri  acetici  Rademacheri  10,  —  15
Tinctura  Ferri  chlorati.  10  „15
Tinctura  Ferri  chlorati  aetherea  .  10„  15
ö5  »  »  »  100  „  1  —
Tinctura  Ferri  composita  100„  50
„  „  „  200,  75
„  »  »  500  „  1  50
Tinctura  Ferri  pomati  10  „  —  15
»  »  „  100)  1  —
Tinctura  Gallarum  10,  —  15
»  »  ..  I100,,1——
TiucturaGelsemiisempervirentis  10  „  d  15

11270*
        <pb n="1070" />
        970

 

Tinctura
5„
Tinctura
Tinctura

„
Tinctura
Tinctura

2„
Tinctura

5„
Tinctura
Tinctura
Tinctura
Tinctura
Tinctura
Tinctura
Tinctura
Tinctura

5„
Tinctura

„
Tinctura

„

»
Tinctura

„

„
Tinetura
linctura
Tinctura

5„
Tinctura

„

Tinetura

Gentianae

»  ·
Guajaci  Resinae
haemostyptica

*

Ipecacuanhae
Jalapae  composita

77  7?
Jodi

é5
Jodi  decolorata
Kino
Lobeliae
Macidis
Aenthae  crispae
Menthac  piperitae
Moschi
Myrrhaec

77
Opürbenzoica

77  77
Opii  crocata

77  77

1  11
Opii  xsimplex

7!  7’

*  *-Pimpinellac

Pini  composita
Quehracho

7?
Ratanhiac
7?
Rhei  aquosa

11  «

 

10
100
10
10
100
10
10
100
10
100
10
10
10
10
10
10

10
100
10
100

10
100

10
100
10
10
10
100
10
100
10
100

77

7’?

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77*

1

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&amp;amp;  E.

—
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□I

S  L

—  —  380
——————an

H
—  —  —

55
S  CO#

–  3.5
2  77.7
—  5
25
2  Vy5

 

—  15

l

—
        <pb n="1071" />
        Nr.  76.  971
M  DPt.
Tinctura  Rhei  vinosa  108  —  20
»  »»  !100,,I«7.-3—
»  »»  200,  2  65—
Tinctura  Scillae  10,  15
Tinctura  Secalis  cornuti  10,  15
Tinctura  Stramonü  10,,  —  15
Tinctura  Strophanthi  10,!  —  15
,-,  »  100,,1!—-Tinctura
  Strychni  10,—  15
„  „  .  .  100,,  1-—
Tinctura  Strychni  aetherea  10,  —  1565
Tinctura  Valerianae  10,  —  15
»  »  .  100,,1"—-TincturaValerianaeaetlicsroa.
  10,,—;15
»  «»  »  100  ö5  1  —
Tinctura  Vanillae  1.,—  5
Tinctura  Veratri  10,  —  15
»  „  .  100,,·1——
Tinctura  Zingiberis  10),—  15
Tragacantha  pulv.  1,U/|  5
»  »  10,  —  25
Traumaticinum  10,  20—
„  .  .  .  .  .  .  .  .  100,  1  50—
Trionalum  pulo.  (ssiche  aueh  Methulsulfonalum  pulo.  u.  S.  90)  1,  1—  15—
„  ,,,,,,  «  io,,120——
»  ,,,,,,  ioo,,.-)4.5——
Tubera  Aconiti  gross.  modo  pulv.  100,  5
Tubera  Jalapae  pulv.  10,  —  10
Tubera  Salep  pulv.  10,  —  20
7  „  „  .  100»  1155
Tuberculinum  Kochi  (altes)  1  ce  50
J5“  »  »  ,  5  »  3  —
„  »  »  50„22  1  50
        <pb n="1072" />
        972

 

Tuberculinum  R  (neues)

77

Tussolum

Unguentum

77
77
77

Unguentum

77

Unguentum

77

Unguentum
77
Unguentum
Unguentum
77

Unguentum

7

Unguentum

71

Unguentum

7?
Unguentum
7?v
Unguentum
Unguentum

77

Iinguentum

7?

7’  7

U.
Acidi  borici
5„  „
5„  „
5„  5„

Adipis  Lanae

77  7'7v
basilicum
77  "
camphoratum
77
Cantharidum  .  .
Cantharidum  pro  usu  Feterinario

»  »»  »
ff  ff  77  7*?
1  77  •1  2
cereum
5
Cerussac

77  "
Cerussac  camphoratum
77  77
diachylon
ff
77
Elemi.
flavum
14

(ilycerini

77

108g
100,
200,
500,
10,
100,
10,
100,
10,
100,
10,
10,
100,
200,
500,
10,
100,
10  „
100
10  „
100,
10,
100,
200,
10,
10,
100,
10,
100

 

[

15

50

10

95—

.  15—

10—
20

75—

35—

15
20

80

60
15

15—

10

20—
50—
15

15—
75—
20—
1.—
10—
10

5
        <pb n="1073" />
        Nr.  76.  973
f.
Unguentum  Hydrargyri  album  10  8—%
?½  5?°  5%  100  „  115—
Unguentum  Hydrargyri  cinereum  10,  —125
„  „  „  .  .  .  .  .  100,,  2.—.
Unguentum  Hydrargyri  cinereum  cum  Adipe  Lanae  paratum  10„  —30
Unguentum  Hydrargyri  rubrum  10,„  —
„  „  „  100  „  145—
Unguentum  Kalü  jodati  10„O
„  „  „  100  „  110—
Unguentum  leniens  10  „15—
„  »  100»  JAC-Unguentum
  Linariae  10„
Unguentum  Majoranae  10„  —  20
Unguentum  Paraffini  10,„  —
„  „  100,  —  130—
„  „  200  „  1185—
„  „  500  270—
Unguentum  Plumbi  10„  —  16—
»  »  100  «  —
Unguentum  Populi  10„  —5—
Unguentum  Rosmarini  compositum  10,  —2
„  „  „  100  „  1  1890—
Unguentum  sulfuratum  compositum  10  „T
„  „  „  100  „  1115—
„  „  „  200  „  17  75—
„  „  „  500  „  3  45—
Unguentum  Tartari  stibiati  10,  —  2
?“  7  5“  100  „  1  50
Unguentum  Terebinthinae  10„  1  5
„  „  ..  100,  %
Unguentum  Terebinthinae  compositum  10  „  510
„  „  »  100,,-Jo-Unguentum
  Zinci  10,„  —0
„  „  100  „,
„  200  „  14%%—

1
        <pb n="1074" />
        974

 

Urea  pura

77  77

Urethanum

Urotropinum  (ssiehe  aueh  Heœumethulentetraminum  u  S.  07)

21  77  77

ff  ff

V.

Validolum  (ssiehe  aueh  Mentholum  valerianicum  u.  S

77  ff  ff

Vanillinum

77

Vaselinum  americanum

ff  ff
ff  ff
ff  ff

Vaselinum  americanum

5„  5
5„  „
5„  5

Veratrinum
77

Veronalum

17  "
Vinum  album
*#  ff

ff  ff

Vinum  aromaticum

1  7?
77  7
ff  ff

Vinum  camphoratum

77  ff

ff  ff

ff  ff  ff  ff

album
ff
ff

ff

VinumGitscaraesagswlne

Vinum  Chinac

ff  ff

ff  ff

««l)

ff

100
200
500
10
100
200
500
0,1

10
100
200
500
100
200
500

1000
10
100
200
100

10

100

77

77

77

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

ff

 

lwl

Nl.-.--—.l

lo..-;-»—-..i—..-.l

Pl.

10
55
10
20—
40—

60
20
10
70

S’#

10

50—
50
90
        <pb n="1075" />
        Nr.  76.  975
Hf.
Vinum  Chinat-  2008  7  50—
5„  5„  -  500  „  327  ——
Vinum  EUhinae  feratum  10„  =  I5
„  „  „  100  „  7
„  „  „  200  „  7  520—
5„  „  „  500  „  370  ——
Vinum  (olchiei  10  „  —  15
»  »  10()»,---..
Vinnm(’-0n(11u«img·0  10  „  —  15
„  „  1000,
"  5%  200  5„  1  5-/.
„  „  500  „  .357
Vinum  hungaricum  tokavense  10  „  —  10
„  „  „  100  „  —  75
„  „  „  200  „  1  15
„  »  »  500,,  2  25
Vinum  Ilpecacuanhat  10„  25
„  „  100  „  2  50—
Vinum  matlleirense  100))—  60
„  „  200,  5%
„  „  500  „  1  80
Vinum  malacense  100  „  60
„  „  200  „  90
„  „  500,„1  80
Vinum  marsalense  100,  —  70
„  „  200,  1  5
»  »  500  „  2  10
Vinum  Pepsini  10  „  70—
„  5„  100  „  9)
%  “  200  „  7e  3½20  —
„  „  500  „  2  2790—
Vinum  portense  100  „  1  —
„  „  2000  „  1  50
„  „  500  „  3.  —

 

171
        <pb n="1076" />
        976

 

Vinnm  rubrum

2

21

2

21

Vinum  stibiatum

2

*-Vinum

  TKerense.

7?

*

Veroforniume.

77

ff

Zinisnm

ff

Zinmm

ff
ff
.
Yohimhinumhychsmshluricum
ff
inststi(«IIIII
ff
(«lilmsutuns.
ff
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Zincum

Fincum
1#

Zincum

ff

Zincum
Zincum
Zinenm

ff
lacticum
#o  Xratum

*

oXTdutum  erudum

ff  ff
ff  ff
ff  ff

pornmngunimm.
sitlic«)·li(«mn
suzujmlulicsnm

 

 

100
200
500

10

100

100
200
500

770

00,01

 

0,1

10
100
10
100
200
500

10
10
100
200
500

ff

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Pr.
60

80
10
80
75
15
25

7.0
777—

 

f1
10
        <pb n="1077" />
        Nr.  76.  977

 

Pf
Zincum  sulforarbolieum  1  g—–  5
„  „  10„  10
Zincum  Sulfuricum  10,  —  5
5„  „  100,  —  20
„  „  200,  —  30
Zincum  Sulfuricum  pulv.  10,—  5
„  „  5  100,  J  45
Zincum  valerianicum  1„  5

 

Nr.  983  1/VII.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern,  dann  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  84  Absatz  3  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  des  §  5  Absatz  1
der  Königlich  Allerhöchsten  Verordnung  vom  8.  Juni  1892,  den  Vollzug  der  88  44  und  84
des  Krankenversicherungsgesetzes  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  185),  werden
vom  1.  April  1907  ab  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Aufsichtsbehörde  und  zugleich
der  höheren  Verwaltungsbehörde  hinsichtlich  der  Betriebs=  und  Werkstätte-Krankenkasse  sowie  der
Bau-Krankenkasse  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung  der  Eisenbahndirektion  München,
hinsichtlich  der  Betriebs-Krankenkasse  der  K.  B.  Post=  und  Telegraphenverwaltung  der  Oberpostdirektion
  München  übertragen.

Mit  dem  genannten  Zeitpunkte  sind  die  Bekanntmachungen  vom  15.  Jannar  1898,
29.  November  1902  und  21.  Dezember  1903  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1898
Seite  15,  1902  Seite  725  und  1903  Seite  702)  aufgehoben.

München,  den  24.  Dezember  1906.

Dr.  Graf  v.  v.  fäeillitssch.  v.  Frauendorfer.

Nr.  32594.

Bekanntmachung,  Änderungen  in  der  Einteilung  der  Dienstbezirke  im  Forstamte  Kirchheim—
bolanden  betreffend.

K.  Staatsministerinm  der  Finanzen.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  24.  Dezember  1906  allergnädigst
        <pb n="1078" />
        978

zu  genehmigen  geruht,  daß  mit  der  Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1907  der  dienstliche
Wohnsitz  des  dem  Forstamte  Kirchheimbolanden  beigegebenen  Försters  in  Hahn—
weilerhof  nach  Bolanden  verlegt  werde.

München,  den  26.  Dezember  1906.
v.  Pfaff.
Nr.  26054.  6
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Vereinsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  statutarischen  Maximalgrenze  des  Pfandbriefumlaufs  je  eine  neue  Serie
zu  3½  %  verzinslicher,  auf  den  Inhaber  lautender,  innerhalb  längstens  70  Jahren  im
Wege  der  Kündigung,  Verlosung  oder  des  freihändigen  Rückkaufs  einzulösender,  in  Stücke

zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  Mark  eingeteilter
a)  Hypothekenpfandbriefe  im  Gesamtbetrage  von  10  Millionen  Mark  (Serie  XXXVIII),
f)  Kommnnal-Obligationen  im  Gesamtbetrage  von  2  Millionen  Mark  (Serie  II)

in  den  Verkehr  zu  bringen.
München,  den  26.  Dezember  1906.

Dr.  Graf  v.  Feiligsch.

Königlich  Allerhöch  ste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Hönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  18.  Dezember  1906
allergnädigst  bewogen  gefunden,  den  Nachgenannten
  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  der  ihnen  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Spanien  verliehenen  Aus
zeichnungen  zu  erteilen,  nämlich:

dem  K.  Rat  und  Stabsoberinspektor  beim
K.  Obersthofmarschallstab  Luitpold  Werz  und
dem  Geheimen  Sekretär  beim  K.  Oberstkämmererstabe
  Alois  Schwaiger  für  das
Ritterkrenz  des  K.  Spanischen  Ordens  Karls  III;
ferner  dem  K.  Proviantmeister  Michael  Rietzl,
den  K.  Hofoffizianten  Ludwig  Welker  und
Heinrich  Hofmann,  sowie  dem  K.  Hofgärtner
  Leonhard  Dillis  und  dem  K.  Obergärtner
  Karl  Glocker  für  das  silberne  Kreuz
des  K.  Spanischen  Ordens  Isabella's  der
Katholischen.
        <pb n="1079" />
        1

Beilage  1  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1906.7)

 

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  Streite  über  die  Zuständigkeit  für
die  Entscheidung  über  den  von  dem  Mehlhändler  Andreas  Distler  in  Feuchtwangen  gegen  den
Bauer  Friedrich  Ströhlein  und  den  Altsitzer  Andreas  Emmert  in  Winterhalten  erhobenen
Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  unbefugte  Ausübung  der  Viehweide  verursachten  Schadens  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  Streite  über  die  Zuständigkeit  für  die
Entscheidung  über  den  von  dem  Mehlhändler  Andreas  Distler  in  Feuchtwangen  gegen  den
Bauer  Friedrich  Ströhlein  und  den  Altsitzer  Andreas  Emmert  in  Winterhalten  erhobenen
Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  unbefugte  Ausübung  der  Viehweide  verursachten  Schadens,

daß  die  Gerichte  zuständig  sind.

Gründe:

An  dem  der  Gemeinde  Feuchtwangen  gehörenden  Grundstücke  Pl.  Nr.  1348  der
gleichnamigen  Steuergemeinde,  das  einen  Flächeninhalt  von  2,859  ha  hat,  steht  den  Eigentümern
  der  zwei  Höfe,  aus  denen  der  Weiler  Winterhalten  besteht,  das  Recht  zu,  es
während  der  sogenannten  offenen  Zeit  mit  ihrem  Hornvieh  zu  beweiden.  Der  Mehlhändler
Andreas  Distler  in  Feuchtwangen  hat  seit  1865  einen  Teil  des  Grundstückes  gepachtet;
hievon  hat  er  einen  ungefähr  0,032  ha  umfassenden  Teil  als  Wiese  angelegt.  Durch  sorgfältige
  Behandlung  hat  er  sie  so  kultiviert,  daß  er  davon  eine  Heuernte  und  zwei  Grummeternten
  zu  beziehen  pflegt.  Am  26.  September  1901,  als  auf  der  Wiese  noch  das  zweite,
etwa  20  cm  hohe  Grummet  stand,  ließen  die  Eigentümer  der  beiden  Höfe,  Friedrich  Ströhlein
und  Andreas  Emmert,  die  Wiese  durch  ihr  Hornvieh  abweiden.  Andreas  Distler  ließ
deshalb  durch  den  Rechtsanwalt  Bayer  in  Ansbach  gegen  sie  bei  dem  Amtsgerichte  Feuchtwangen
  Klage  auf  Leistung  eines  Schadensersatzes  von  15  K#  erheben;  später  minderte
er  seinen  Anspruch  auf  den  Betrag  von  6  —.  Der  Anspruch  ist  auf  die  Behauptung
gegründet,  daß  die  Beklagten  die  Weide  damals  widerrechtlich  ausgeübt  haben.  Das  Amtsgericht
  verurteilte  am  18.  Dezember  1902  die  beiden  Beklagten  nach  Maßgabe  des  Klagantrags.
  Ihre  Einwände,  daß  Distler  ihnen  von  der  Absicht,  das  zweite  Grummet  noch
zu  ernten,  hätte  Kenntnis  geben  sollen,  daß  übrigens  am  26.  September  die  Hegezeit  der
Wiese  als  beendigt  anzusehen  gewesen  sei,  wies  das  Gericht  zurück;  die  Zeit  um  den
26.  September  sei,  wie  allgemein  bekannt  sei,  regelmäßig  die  Zeit  der  Ernte  des  Nachgrummets,
  und  nicht  der  Wiesenbesitzer  habe  den  Weideberechtigten  mitzuteilen,  daß  auf  der

 

*)  Ausgegeben  zu  München,  den  11.  August  1906.
1
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        2

Wiese  Grummet  stehe,  das  er  noch  zu  ernten  beabsichtige,  sondern  die  Weideberechtigten
hätten  den  Wiesenbesitzer  zu  fragen,  ob  er  das  stehende  Grummet  noch  einbringen  wolle.

Auf  die  Berufung  der  Beklagten  wies  das  Landgericht  Ansbach  am  4.  Juni  1903
die  Klage  wegen  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  ab.  Zur  Begründung  seiner  Entscheidung
führte  es  aus:  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Beklagten  die  Weide  unbefugt  ausgeübt
haben,  folglich  schadensersatzpflichtig  sind,  hänge  davon  ab,  ob  am  26.  September  1901
für  die  Wiese  des  Klägers  noch  die  gesetzliche  Hegezeit  war  und  ob  das  damals  auf  der
Wiese  stehende  Gras  als  Grummet  oder  nur  als  sogenanntes  Grünfutter  anzusehen  war.
Die  Entscheidung  hierüber  stehe  nach  den  Artikeln  47,  48  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852
über  die  Ausübung  und  Ablösung  des  Weiderechts  auf  fremdem  Grund  und  Boden  den
Verwaltungsbehörden  zu,  und  nach  Artikel  48  seien  diese,  wie  in  den  Entscheidungen  des
Obersten  Gerichtshofs  über  Kompetenzkonflikte  vom  26.  Oktober  1855  (Reg.-Bl.  S.  1149),
23.  März  1857  (Reg-Bl.  S.  333)  und  15.  März  1859  (Reg.-Bl.  S.  337)  dargelegt
sei,  auch  für  die  Entscheidung  über  allenfallsige  Entschädigungsansprüche  wegen  unbefugter
Ausübung  der  Weide  ausschließlich  zuständig.

Andreas  Distler  ließ  darauf  durch  den  Rechtsanwalt  Bayer  an  das  Bezirksamt
Feuchtwangen  den  Antrag  stellen,  den  Ströhlein  und  den  Emmert  zur  Leistung  des
begehrten  Schadensersatzes  zu  verurteilen.  Das  Bezirksamt  wies  aber  am  2.  Februar  1905
den  Antrag  ab,  weil  über  den  auf  den  §  823  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestützten  Anspruch
  zu  erkennen  nur  die  Gerichte  zuständig  seien.

Die  von  Distler  gegen  diesen  Beschluß  eingelegte  Beschwerde  wurde  durch  den  Bescheid
der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Mittelfranken  vom  7.  April  1905  abgewiesen.
In  den  Gründen  des  Bescheids  wurde  hervorgehoben,  daß  Streitigkeiten  über  die  Art  und
Weise  des  Vollzugs  des  Weidegesetzes,  also  auch  über  die  Dauer  der  offenen  und  der  geschlossenen
  Zeit,  allerdings  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  gehören,  Schadensersatzansprüche
  wegen  unbefugten  Weidens  aber  den  Vollzug  des  Weidegesetzes  nicht  berühren,
also  der  gerichtlichen  Zuständigkeit  nicht  entzogen  seien.  Eine  Beschlußfassung  über  die  für
die  Entscheidung  über  den  Entschädigungsanspruch  wesentliche  Vorfrage,  ob  die  Weide  befugt
oder  unbefugt  ausgeübt  wurde,  sei  wegen  des  Mangels  eines  darauf  bezüglichen  Antrags
nicht  veranlaßt.

Distler  ließ  darauf  Beschwerde  zum  Verwaltungsgerichtshof  einlegen  unter  Wiederholung
  des  Antrags,  den  Ströhlein  und  den  Emmert  zur  Zahlung  einer  Entschädigung
von  6  M  zu  verurteilen.  Die  Beschwerde  wurde  durch  die  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofs
  vom  12.  Febrnar  1906  verworfen.  In  den  Gründen  ist  ausgeführt:  Der
Vollzug  des  Weidegesetzes  vom  28.  Mai  1852  und  die  Entscheidung  der  hiebei  vorkommenden
Irrungen  und  Streitigkeiten  sei  durch  den  Artikel  47  des  Gesetzes  den  Verwaltungsbehörden
        <pb n="1081" />
        3

übertragen,  nur  die  Entscheidung  ganz  bestimmter  Streitigkeiten  über  das  Bestehen  und  den
Umfang  des  Weiderechts  sei  durch  den  Artikel  48  den  Gerichten  zugewiesen.  Der  Streit
über  den  von  Distler  erhobenen  Entschädigungsanspruch  gehöre  nicht  zu  diesen  Streitigkeiten.
  Hieraus  folge  aber  nicht,  daß  er  überhaupt  nicht  zur  Zuständigkeit  der  Gerichte
gehört  und  namentlich  nicht,  daß  er  in  den  Bereich  der  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
  fällt.  Das  Weidegesetz  handle  in  den  Abschnitten  I  bis  III  von  der  Fruktifikationsund
  Hegezeit  und  der  Ablösung  einseitiger  und  gegenseitiger  Weidedienstbarkeiten.  Daran
schlössen  sich  im  Abschnitte  IV.  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit.  Aus  dieser  systematischen
Anordnung  sowie  daraus,  daß  nach  Artikel  47  den  Verwaltungsbehörden  der  „Vollzug“
des  „gegenwärtigen“  Gesetzes  und  die  Entscheidung  der  „hiebei“  vorkommenden  Irrungen
und  Streitigkeiten  obliegt  und  der  Artikel  48  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  auch  nur  für
die  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  vorbehält,  die  sich  beim  Vollzuge  der  im  Gesetze  selbst
getroffenen  Bestimmungen  in  Ansehung  des  Bestehens  und  des  Umfangs  der  Weiderechte
ergeben,  gehe  hervor,  daß  die  Artikel  47,  48  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
und  der  Gerichte  nur  insoweit  ausscheiden,  als  es  sich  um  Verhältnisse  handelt,  die  im
Bereiche  des  Weidegesetzes  selbst  liegen  und  von  diesem  näher  bestimmt  sind.  Von  Entschädigungsansprüchen,
  die  etwa  im  Falle  widerrechtlicher  Ausübung  der  Weide  während  der
geschlossenen  Zeit  entstehen,  sei  weder  in  den  Artikeln  1  bis  5  des  Gesetzes  die  Rede,  noch
seien  sie  sonst  im  Gesetze  erwähnt;  es  müsse  daher  angenommen  werden,  daß  sich  die  Zuständigkeitsvorschriften
  der  Artikel  47  und  48  auf  Entschädigungsansprüche  dieser  Art  überhaupt
  nicht  beziehen,  sondern  daß  es  in  Ansehung  ihrer  bei  den  allgemeinen  Vorschriften
belassen  werden  sollte.  Der  Schadensersatzanspruch  des  Distler  stütze  sich  auf  den  §  823
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;  über  ihn  zu  entscheiden,  seien  daher  nur  die  Gerichte  zuständig.
Die  Entscheidung  hänge  allerdings  davon  ab,  ob  für  die  Wiese  am  26.  September  1901
die  gesetzliche  Hegezeit  schon  beendet  war  oder  nicht,  und  die  Beantwortung  dieser  Frage,
für  sich  allein  betrachtet,  gehöre  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden.  Auch  dieser
Umstand  könne  aber  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  für  die  Entscheidung  über
den  geltend  gemachten  Anspruch  nicht  begründen,  denn  die  für  die  Entscheidung  über  den
Anspruch  zuständigen  Gerichte  seien  auch  zuständig,  die  Vorfrage  zu  beantworten.  Nach
§  148  der  Zivilprozeßordnung  sei  das  Gericht  übrigens  befugt,  die  Verhandlung  des  Rechtsstreits
  bis  zur  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  auszusetzen.  In  dem  Erkenntnisse  vom
15.  März  1859  habe  der  Oberste  Gerichtshof  allerdings  die  Verwaltungsbehörden  auch
für  zuständig  erkärt  für  die  Entscheidung  über  einen  Anspruch  auf  Entschädigung  wegen
Beeinträchtigung  eines  Weiderechts  durch  Kultivierung  eines  Hutwasens;  in  dem  Erkenntnisse
  vom  28.  März  1867  (Reg.-Bl.  S.  441)  dagegen  habe  er  sich  für  die  Zuständigkeit
der  Gerichte  ausgesprochen.  Der  Entscheidung  lägen  zwar  Vorschriften  des  Forstgesetzes  zu
.  17
        <pb n="1082" />
        4

Grunde,  dieses  gehe  aber  hinsichtlich  der  Bestimmung  der  Grenze  zwischen  der  Zuständigkeit
der  Verwaltungsbehörden  und  der  Gerichte  von  den  nämlichen  Grundsätzen  aus  wie  das
Weidegesetz.

Der  Rechtsanwalt  Bayer  stellte  darauf  namens  des  Andreas  Distler  bei  dem  Amtsgerichte
  Feuchtwangen  schriftlich  den  Antrag,  über  den  Kompetenzkonflikt  zu  entscheiden  und
die  Gerichte  für  zuständig  zu  erklären.  Das  Amtsgericht  machte  von  dem  Antrage  dem
Bezirksamte  Feuchtwangen  und  dem  Rechtsanwalte  Hartwig  in  Ansbach,  dem  bevollmächtigten
Vertreter  der  Beklagten  Ströhlein  und  Emmert,  Mitteilung.  Dieser  reichte  in  ihrem
Namen  eine  Denkschrift  ein,  in  der  er  im  Anschluß  an  die  Entscheidung  des  Landgerichts
Ansbach  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  auszusprechen  beantragte.

Zur  mündlichen  Verhandlung  sind  weder  die  Parteien  noch  ihre  Vertreter  erschienen.

Der  Generalstaatsanwalt  beantragte,  die  Gerichte  für  zuständig  zu  erklären.  Diesem
Antrag  ist  stattzugeben.

Durch  das  Urteil  des  Landgerichts  Ansbach  war  nach  §  71  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  und  §  545  der  Zidvilprozeßordnung  rechtskräftig  entschieden,  daß  der  Rechtsweg  unzulässig
  sei.  Der  Verwaltungsgerichtshof  hat  dagegen  in  letzter  Instanz  (Art.  7  Abs.  1
des  Ges.  v.  8.  August  1878,  betr.  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das
Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen)  die  Unzuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  ausgesprochen;
  Andreas  Distler  war  daher  nach  den  Artikeln  22,  23  des  Gesetzes  vom
18.  August  1879,  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den

Verwaltungsbehörden  oder  dem  Verwaltungsgerichtshofe  betreffend,  berechtigt,  die  Entscheidung
über  den  Kompetenzkonflikt  zu  beantragen.

Für  die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit  vorliegt,  kommt  es,  wie
in  der  Rechtslehre  und  in  der  Rechtsprechung  feststeht  (Wach,  Handbuch  des  Deutschen  Zivilprozeßrechts
  Bd.  1  S.  93,  107  ff.;  v.  Seydel,  bayer.  Staatsrecht  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  586  f.;
v.  Sarwey,  das  öffentliche  Recht  und  die  Verwaltungsrechtspflege  S.  648  ff.;  Erkenntnisse
des  Gerichtshofs  f.  Komp.  Konflikte  vom  14.  Mai  1881  Beil.  1  z.  G.  u.  V.O.  Bl.  v.  1881,
4.  Juli  1905  Beil.  II  z.  G.  u.  V.O.  Bl.  v.  1905  und  die  dort  angeführten  früheren  Erkenntnisse;
  Samml.  v.  Entsch  des  Obersten  Landesgerichts  in  Gegstd.  d.  Zivilr.  u.  d.  Zivilproz.
  Bd.  7  S.  134  f.;  Samml.  v.  Entsch.  des  Obersten  Landesgerichts  in  Zivils.  Bd.  4
S.  491),  darauf  an,  wie  der  geltend  gemachte  Anspruch  in  tatsächlicher  Beziehung  begründet
ist  und  ob  er  nach  den  zu  seiner  Begründung  behaupteten  Tatsachen  auf  einem  dem  Gebiete
des  bürgerlichen  Rechtes  angehörenden  Rechtsgrunde  beruht.  Ist  dies  nach  den  behaupteten
Tatsachen  anzunehmen,  so  haben  die  Gerichte  darüber  zu  entscheiden  nicht  bloß,  ob  das
Rechtsverhältnis  überhaupt  besteht,  sondern  auch,  ob  es  nach  seiner  inneren  Natur  ein  dem
bürgerlichen  Rechte  angehörendes  ist  Ergibt  sich,  besonders  unter  Berücksichtigung  des  Vor-
        <pb n="1083" />
        5

bringens  des  Gegners,  daß  der  Grund  des  Anspruchs  nach  seiner  inneren  Natur  aus  dem
öffentlichen,  nicht  aus  dem  bürgerlichen  Rechte  entspringt,  so  ist  zwar  der  Anspruch  zurückzuweisen,
  aber  nicht  deshalb,  weil  er  nicht  besteht,  sondern  deshalb,  weil  er  nach  seinem
Rechtsgrunde  nicht  als  dem  Bereiche  des  bürgerlichen  Rechtes  angehörend  angesehen  werden  kann.

Andreas  Distler  stützt  seinen  Anspruch  auf  die  von  den  Beklagten  nicht  bestrittenen
Tatsachen,  daß  er  einen  Teil  des  Grundstücks  Pl.  Nr.  1348  gepachtet  und  ihn  zu  einem
Teile  als  Wiese  angelegt  hat,  daß  auf  diesem  Teile  am  26.  September  1901  ein  schneidbares
  Grummet  stand,  dieses  aber  durch  das  Hornvieh  der  beiden  Beklagten  auf  deren  Veranlassung
  abgeweidet  wurde.  Da  dem  Pächter  eines  Grundstücks  nach  den  88  581,  956
des  Bürgerlichen  Gesetztuchs  das  Recht  zusteht,  die  Früchte  des  Grundstücks  zu  beziehen
und  dadurch  das  Eigentum  an  ihnen  zu  erwerben,  enthält  das  tatsächliche  Borbringen
Distlers  die  Behauptung,  daß  die  Beklagten  vorsätzlich  ein  ihm  zustehendes  vom  Gesetze
geschütztes  Recht  widerrechtlich  verletzt  haben.  Ist  dies  der  Fall,  so  sind  sie  nach  §  823
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ihm  zum  Ersatze  des  daraus  entstandenen  Schadens  verpflichtet.
Es  kann  einem  Zweifel  nicht  unterliegen,  daß  der  von  Distler  geltend  gemachte  Anspruch
nach  den  zu  seiner  Begründung  behaupteten  Tatsachen  auf  einem  dem  bürgerlichen  Rechte
angehörenden  Rechtsgrunde  beruht,  daß  also  für  die  Entscheidung  über  ihn  nach  §  13  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  die  ordentlichen  Gerichte  zuständig  sind,  wenn  nicht  durch  eine
landesgesetzliche  Vorschrift  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  begründet  sein  sollte.

Mit  Unrecht  hat  das  Landgericht  Ansbach  angenommen,  daß  eine  solche  Vorschrift  in
den  Artikeln  47,  48  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  über  die  Ausübung  und  Ablösung
des  Weiderechts  auf  fremdem  Grund  und  Boden  enthalten  sei.  Der  Inhalt  des  Gesetzes
steht  in  Einklang  mit  seiner  Uberschrift;  es  betrifft  die  Ausübung  des  Weiderechts  auf
fremdem  Grund  und  Boden  und  dessen  Ablösung.  Die  Weiderechte  in  der  Gestalt,  die  sie
zur  Zeit  der  Erlassung  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  erlangt  hatten,  waren  Dienstbarkeiten.
  Darin,  daß  der  Gesetzgeber  sich  veranlaßt  sah,  im  Interesse  der  Förderung  der
Landwirtschaft  den  Verwaltungsbehörden  für  den  Vollzug  des  Gesetzes  eine  weitgehende
Zuständigkeit  einzuräumen  und  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  die  Entscheidung  von
Streitigkeiten,  die  bei  dem  Vollzuge  des  Gesetzes  entstehen,  einzuschränken,  liegt  eine  Abweichung
  von  den  für  die  Scheidung  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  der  Verwaltungsbehörden
  geltenden  allgemeinen  Grundsätzen.  Schon  die  Beachtung  dieses  Gesichtspunktes  zwingt
bei  der  Beurteilung  der  Tragweite  der  Vorschriften  in  den  Arkikeln  47,  48  zu  einer
engen  Auslegung  (Brater,  Studien  zur  Lehre  von  den  Grenzen  der  zivilrichterlichen  und  der
administrativen  Zuständigkeit  in  den  Bl.  f.  adm.  Praxis  Bd.  5  S.  113  ff.;  Seuffert,
Kommentar  über  die  bayer.  Gerichtsordnung,  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  176  Note  106).  Wie
in  den  Gründen  der  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofs  mit  Recht  betont  ist,  enthält
        <pb n="1084" />
        6

das  Gesetz  im  Abschnitt  I  nur  Vorschriften  zum  Schutze  der  Bodenkultur  gegen  schädliche
Ausübung  des  Weiderechts  und  in  den  Abschnitten  II  und  III  nur  Vorschriften  über  die
Ablösung  der  Weiderechte,  dagegen  nirgends  Vorschriften  über  die  im  Falle  unbefugter  Ausübung
  der  Weide  etwa  zu  leistende  Entschädigung.  Daraus,  daß  im  Artikel  47  den  Verwaltungsbehörden
  der  Vollzug  des  Gesetzes  und  die  Entscheidung  der  hiebei  vorkommenden
Irrungen  und  Streitigkeiten  übertragen  ist,  muß  daher  gefolgert  werden,  daß  diese  Vorschrift
sich  nur  auf  diejenigen  Irrungen  und  Streitigkeiten  bezieht,  welche  über  die  Art  der  Ausübung
  des  Weiderechts  auf  den  damit  belasteten  Grundstücken  und  über  die  Ablösung  der
Weiderechte  entstehen,  aber  nicht  auf  Streitigkeiten  über  Ansprüche  auf  Schadensersatz  wegen
Beschädigung  fremden  Vermögens  durch  unbefugte  Ausübung  der  Weide.  Die  im  Artikel  48
aufgezählten  Streitigkeiten,  für  deren  Entscheidung  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  vorbehalten
ist,  sind  nur  solche,  die  das  Bestehen  und  den  Umfang  des  Weiderechts  zum  Gegenstande
haben.  Die  in  diesen  Fällen  erforderliche  Entscheidung  der  Gerichte  soll,  wie  aus  der  Vorschrift
  im  Abs.  2  des  Artikel  48  hervorgeht,  den  Verwaltungsbehörden  die  für  die  Durchführung
  der  Ablösung  erforderliche  Grundlage  schaffen.  Der  Artikel  48  entzieht  also  keineswegs
  den  Gerichten  jede  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten,  deren  Gegenstand
  mit  dem  Bestehen  eines  Weiderechts  zusammenhängt.

Mit  dieser  Begrenzung  der  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  für  die  Entscheidung
von  Streitigkeiten  steht  die  Rechtsprechung  des  Obersten  Gerichtshofs,  auf  die  sich  das  Landgericht
  Ansbach  in  der  Begründung  seines  Urteils  beruft  und  die  wohl  auch  die  Grundlage
für  die  in  den  Blättern  für  administrative  Praxis  Bd.  31  Seite  331  mitgeteilten  gerichtlichen
Urteile  bildete,  nicht  in  Widerspruch.  Die  Erkenntnisse  vom  26.  Oktober  1855  und
23.  März  1857  behandeln  ebenso  wie  das  Erkenntnis  vom  26.  März  1860  (Reg.-Bl.
S.  361)  nur  die  Frage,  inwieweit  die  Ausübung  des  Weiderechts  der  Verbesserung  der
Bodenbebauung  zu  weichen  hat.  Die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  für  die  Entscheidung
  dieser  Frage  kann  angesichts  des  Zusammenhangs  des  Artikel  47  mit  den  Bestimmungen
  im  Abschnitt  I  des  Gesetzes  einem  Zweifel  nicht  unterliegen.  Das  vom  Landgericht
Ansbach  ebenfalls  angeführte  Erkenntnis  vom  15.  März  1859  hat  allerdings  die  Verwaltungsbehörden
  als  für  die  Entscheidung  über  einen  Entschädigungsanspruch  zuständig  in
einem  Falle  erklärt,  in  dem  die  Ausübung  des  einer  Gutsherrschaft  an  dem  sogenannten
Hutwasen  einer  Gemeinde  zustehenden  Weiderechts  dadurch  unmöglich  gemacht  worden  war,
daß  die  Gemeinde  das  Grundstück  in  kleinen  Teilen  an  eine  große  Anzahl  von  Gemeindeangehörigen
  verpachtete  und  diese  den  Wasen  „umrissen“,  um  das  Grundstück  zu  kultivieren
Die  Entscheidung  ist  im  wesentlichen  damit  begründet,  daß  sich  unter  den  im  Artikel  48
aufgezählten  Fällen  die  Streitigkeiten  über  die  Verbindlichkeit  zur  Entschädigung  und  über
deren  Art  und  Betrag  nicht  befinden  und  das  Gesetz  in  Ansehung  der  Zuständigkeit  zwischen
        <pb n="1085" />
        7

Entschädigung  wegen  Entziehung  des  Weiderechts  durch  Kultivierung  des  damit  belasteten
Grundstücks  und  Entschädigung  wegen  Ablösung  des  Rechtes  nicht  unterscheide.  Immerhin
war  aber  dieser  Fall  von  dem  jetzt  zu  entscheidenden  schon  deshalb  verschieden,  weil  der
Anspruch  auf  Entschädigung  sich  damals  zunächst  auf  die  Unzulässigkeit  der  Kultivierung
des  mit  dem  Weiderechte  belasteten  Grundstücks  gründete.  Auch  geht  aus  der  Begründung
der  Entscheidung  keineswegs  hervor,  daß  der  Oberste  Gerichtshof  damals  von  der  Auffassung
ausging,  die  Verwaltungsbehörden  seien  schlechthin  zuständig  für  die  Entscheidung  von
Streitigkeiten  über  Entschädigungsansprüche  aller  Art,  die  aus  dem  Rechtsverhältnisse  des
Weideberechtigten  zu  dem  Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks  hervorgehen,  sondern  die
Frage,  ob  für  die  Entscheidung  über  Entschädigungsansprüche  die  Gerichte  oder  die  Verwaltungsbehörden
  zuständig  sind,  wurde  nur  in  Ansehung  derjenigen  Entschädigungsansprüche
erörtert,  welche  wegen  Entziehung  des  Weiderechts,  sei  es  durch  Kultivierung  des  Grundstücks
  oder  durch  Ablösung,  geltend  gemacht  werden.  Mit  Recht  hat  übrigens  der  Verwaltungsgerichtshof
  in  der  Begründung  seiner  Entscheidung  hervorgehoben,  daß  der  Oberste
Gerichtshof  in  einem  Falle,  der  dem  am  15.  März  1859  entschiedenen  rechtlich  gleicht,
durch  das  Erkenntnis  vom  28.  März  1867  die  Gerichte  für  zuständig  erklärt  hat.  Eine
der  jetzigen  Entscheidung  entgegenstehende  gleichmäßige  frühere  Rechtsprechung  besteht  also  nicht.

Die  Vorschriften  der  Artikel  47,  48  des  Weidegesetzes  stehen  demnach  der  Zuständigkeit
der  Gerichte  für  die  Entscheidung  über  den  Entschädigungsanspruch  des  Distler  nicht  entgegen.
  Richtig  ist  dagegen,  daß  über  den  Anspruch  nicht  entschieden  werden  kann,  ohne
daß  auch  darüber  entschieden  wird,  ob  für  die  Wiese  am  26.  September  1901  die  Hegezeit
schon  beendet  war,  wie  in  dem  bei  den  Gerichten  anhängig  gewesenen  Verfahren  die  Beklagten
  geltend  gemacht  haben.  Daß  für  die  Beantwortung  dieser  Frage  an  und  für  sich
die  Verwaltungsbehörden  zuständig  sind,  kann  nach  den  Vorschriften  der  Artikel  1,  2,  47
des  Gesetzes  einem  Zweifel  nicht  unterliegen.  Aber  dieser  Umstand  schließt  die  Zuständigkeit
der  Gerichte  für  die  Entscheidung  über  den  Entschädigungsanspruch  nicht  aus.  Für  die
Zulässigkeit  des  Rechtswegs  ist  das  Wesen  des  geltend  gemachten  Anspruchs  maßgebend;
belanglos  ist,  daß  die  Entscheidung  über  den  Anspruch  etwa  von  der  Feststellung  eines
Rechtsverhältnisses  abhängt,  das  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechtes  angehört.  Das  für
die  Entscheidung  über  den  Anspruch  zuständige  Gericht  ist  auch  befugt,  in  den  Gründen
seiner  Entscheidung  die  dem  öffentlichen  Rechte  angehörende  Frage  zu  beantworten,  ohne
deren  Beantwortung  der  Rechtsstreit  über  den  Anspruch  nicht  entschieden  werden  kann;  aber
es  steht  nach  S  148  der  Zivilprozeßordnung  in  seinem  freien  Ermessen,  ob  es  die  dem
öffentlichen  Rechte  angehörende  Vorfrage  selbst  beantworten  oder  die  Aussetzung  der  Verhandlung
  des  Rechtsstreits  bis  zur  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  anordnen  will  (Seuffert,
Kommentar  z.  3PO.,  9.  Aufl.  Bd.  1  S.  227  Note  2  zu  §  148;  Hauser,  die  deutsche
        <pb n="1086" />
        8

Gerichtsverfassung  in  der  Zeitschrift  f.  Reichs=  u.  Landesrecht  Bd.  4  S.  257  ff.;  Lippmann
in  den  Annalen  d.  Deutschen  Reichs  1885  S.  445;  v.  Seydel  a.  a.  O.  S.  586  f.;  v.  Sarwey
a.  a.  O.  S.  648,  650).

Für  die  Entscheidung  über  den  von  Andreas  Distler  erhobenen  Entschädigungsanspruch
sind  hiernach  die  Gerichte  zuständig.

So  geurteilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  12.  Juni  1906,  an  der  teilnamen  der  Präsident  Staatsrat  Ritter
von  Heller  und  die  Räte  Osthelder,  Keller,  Mettenleiter,  Feder,  Arnold,
Kellein,  der  Generalstaatsanwalt  Ritter  von  Payr  und  als  Gerichtsschreiber  der  Obersekretär
  des  Obersten  Landesgerichts  Schein.

gez.  von  geller.
        <pb n="1087" />
        Register

zu  dem

Gesetz-  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern

vom  Jahre  1906.

A.  Sach-Register.

A.

Abschied.  Siehe  „Landräte“.

Adel.  Einverleibungen  in  die  Adelsmatrikel.
20.  24.  39.  86.  90.  130.  168.  170.  180.
208.  324.  338.  770.  772.  788.  836.  882.

—  Anerkennung  und  Bestätigung.  24.

—  Erhebung  in  den  Freiherrnstand.
bis  130.

—  Erhebung  in  den  erblichen  Adelsstand.  112.
170.

—  Erhebung  in  den  Adelsstand.  208.

Advokaten.  Siehe  „Nechtsanwälte“.

Amerika.

—  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh
  und  frischem  Rindfleisch.  108.

Ammerscc.

20.  129

—Einrichtung  der  staatlichen  Schiffahrt.  (Ges.
v.  9.  April  06.)  163.

Amper.

Einrichtung  der  staatlichen  Schiffahrt.  (Ges.
v.  9.  April  06.)  163.

Annahme  fremder  Dekorationen.  Siehe

„Dekorationen“.

Anwaltskammern.  Personalstand  der  Vorstände.
  173.  .

Apotheken.

Abgabe  starkwirkender  Arzneien  in  Apotheken.
85.

Arbeiter,  nicht  geimpfte,  Verbot  der  Einstellung
bei  Eisenbahnbauten.  43.

Arbeitermuseum,  Königliches;  Bezeichnung
des  bisherigen  Muscums  für  Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen.
  (Verord.  v.  23.  Nov.  066.)
841.

Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung.
  Veröffentlichung  der
Satzungen.  463-465.

Arbeiterversicherung.

Schiedsgericht  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung;
  Wahl  ärztlicher  Sachverständiger.
38.

—  —  Personalstand  des  Schiedsgerichts.  98.

Arzneien.

—  Adbgabe  starkwirkender  Arzneien  in  Apotheken.
85.

Arzneitaxe.  (Verord.  v.  26.  Dez.06.  887  977.

Ausführungsbestimmungen

—  zum  Gesetze,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich
  veranstalteten  Pferderennen.  (Bek.  v.
28.  April  06.)  178.
        <pb n="1088" />
        2  Ausführungsbestimmungen  —  Einjährig-Freiwilliger-Militärd  ienst.

Ausführungsbestimmungen

—  zum  Reichsgesetz,  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  betr.,  Abänderungen.  219—225.

—  zum  Reichsgesetz  über  die  Bekämpfung  der
Neblaus.  193.  198.

—  zum  Vollzuge  des  Erbschaftssteuergesetzes  v.
3.  Juni  1906.  236.

—  a)  zum  Offizierspensionsgesetz  und
b)  zum  Mannschaftsversorgungsgesetz  vom

31.  Mai  1906.  339  mit  Anlagen.

zum  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.

343—461.
Auszeichuung.  Siehe  „Dienstauszeichnung“.
Automobile.  Siehe  „Kraftfahrzeuge.“

B.

Siehe  „Eisenbahnen“.

Banken.  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  Siehe  „Schuldverschreibungen“.

Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Hauptund
  Nebeneisenbahnen.  Siehe  „SEisenbahnen.“


Bayern.

Staatsvertrag  zwischen  Bayern  und  Hessen
über  eine  Eisenbahnverbindung  von  schaffenburg
  nach  Höchst—Neustadt  vom  12.  April  1905.
(Bek.  v.  16.  Jan.  O6.)  25.

Befähigungszeugnisse  für  den  ein  jährigfreiwilligen
  Militärdienst.  Verzeichnis
der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  berechtigten
  Lehranstalten.  811—836.

Beförderung  von  Calciumcarbid  auf  dem  Nhein.
37.  38.

Bekämpfung  der  Reblaus.
gesetz."

Bergwesen.

—  Zuständigkeit  der  Bergbehörden.  (Verord.  v.
19.  März  06.)  127.

Berichtigung  zur  Bekanntmachung  des  Kriegs.
ministeriums,  betr.  die  Reichsmilitärpensions
gesetze.  772.

Bahnen.

Siehe  „Reblaus-Bewerberverzeichnisse

  über  Militäranwäter.
Siche  „Militäranwärter.“

Bezirksamtssekretäre,  Ernennung.  (Verord.
v.  21.  Aug.  06.)  584.

Blattern.  Siehe  „Impsfwesen.“

Börsengesetz,  Vollzug;

—  Funktion  des  Staatskommissärs  bei  der  Börse
in  Augsburg.  788.

Bulgarien,  Verkehr  mit  Fleisch  aus.  105.

—  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  Wiederkäuern
  und  Schweinen.  105—  108.

C.
Calciumcarbid,  Beförderung  auf  dem  Rhein.
37.  38.
Christbäume,  Entwendung.  Siehe  „Forstfrevel“.

D.

Dekorationen  fremde.  Genehmigung  zur  An
nahme  5.  22—24.  39.  50.  52.  89.
168.  196.  204.  206.  208.  216.  332.
466.  728.  798.  810.  844.  882.  978.

Depositenwesen.  Siehe  „Hinterlegungswesen.“

Deutsche  Arzneitaxe.  (Verord.  v.  26.  Dez.  O6)
887-  977.

Deutsches  Reich  und  Österreich-Ungarn.  Vollzug
  des  Viehseuchenübereinkommens.  53.
Dienstauszeichnung  für  die  K.  Gendarmerie
und  die  K.  Schutzmannschaft  München.  (Bek.

v.  16.  Febr.  06.)  51.

Dienstesnachrichten.  Siehe  „Hofdienst-Nach.-richten,
  „Staatsdienst-Nachrichten.“

Diplom-Landwirt,Titel.  (Verord.  v.  23.  Nov.
06.)  845.

Durchfuhr  von  Schweinefleisch.  106.

—.  von  Wiederkäuern  und  Schweinen.  (Bek.  v.
24.  März  06.)  105’—108.

C.
Einjährig-Freiwilliger-Militärdienst
—  Ausstellung  von  Befähigungszeugnissen:

Gesamtverzeichnis  der  hiezu  berechtigten  Lehr
anstalten.  811.  836.
        <pb n="1089" />
        Ein-  und  Durchfuhr  —  Forstverwaltung.  3

Ein=  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  2c.;  Vollzug
  des  Viehseuchenübereinkommens  zwischen
dem  Deutschen  Reich  und  Österreich-Ungarn  vom
25.  Januar  1905.  (Bek.  v.  25.  Febr.  06.)  53.

—  —  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  rc.  (Bek.
v.  24.  März  06.)  105—108.

Einfuhr  von  Tieren  aus  dem  Auslande;  Gebühren
  für  grenztierärztliche  Untersuchung.
(Bek.  v.  7.  Febr.  06.)  42.

Ein  fuhrverbot  von  Schweinefleisch.  105.

Einverleibung  der  Gemeinden  Hofeck  und

Moschendorf  in  den  Gemeindebezirk  Hof.
(Bek.  v.  28.  März  06.)  126.
Eisenbahnen.

—  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns.

—  —  Eröffnuung  von  Bahnstrecken.  1326.
196.  539.  770.  881.

—i  der  schmalspurigen  Dampfstraßenbahn
Neuötting  Altötting.  539.

—  Verkehrsordnung  in  Bayern.

—  —  Abänderungen.  83.  101.  129.319.544.839.

Militär-Transport  Ordnung.  Anderungen
  87.  208.

—  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung

  und  Sicherheit  bei  Eisenbahnbauten;
Abänderung  der  Oberpolizeilichen  Vorschrift
vom  7.  April  1897  in  Bezug  auf  Einstellung
von  Arbeitern.  43.

—  Nachtrag  zu  den  Satzungen  der  Arbeiterpensionskasse
  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung.
  463—465.

—  Bedarf  für  Erweiterungs-,  Ergänzungs=  und
Neubauten  auf  den  in  Betrieb  befindlichen
Staatseisenbahnen.  (Ges.  v.  30.  Dez.  05.)  3.

—  Eisenbahnverbindung  von  Aschaffenburg  nach
Höchst—Neustadt;  Staatsvertrag  zwischen
Bayern  und  Hessen  v.  12.  April  1905.  (Bek.
vom  16.  Jan.  O6.)  25.

—  Erbauung  einer  eingleisigen  Hauptbahn  von
Mühldorf  nach  Freilassing.  (Ges.  v.  22.  März
O6.)  109.

Eisenbahnen.

—  zweigleisiger  Ausbau  der  Staatseisenbahnen.
(Ges.  v.  9.  Mai  06.)  181.

—  Herstellung  von  Bahnen  lokaler  Bedeutung,
(Ges.  v.  12.  Juli  06.)  325.

—  Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung  der
K.  B.  Staatseisenbahnen;  Wahl  ärztlicher
Sachverständiger.  38.

—  —  Personalstand  des  Schiedsgerichts.  98.

Erbschaftssteuergesetz  —  (Neichsgesetz)  vom
3.  Juni  1906.

—  Ausführungsbestimmungen  zum  Vollzuge  des
Erbschaftssteuergesetzes.  (Bek.  v.  2.  Juli  06.)
235.

—  Anordnungen  zum  Vollzuge  des  Erbschaftssteuergesetzes.
  (Bek.  v.  10.  Aug.  06.)  509.

Erkenntnisse.  Siehe  „Kompetenzkonflikte.“

Exzellenz,  Verleihung  des  Prädikats.  96.  112.

F.

Fälschung  von  Reichsstempeln  auf  Wertpapieren.
  768.

Feuerge  fährliche  Gegenstände,  Beförderung
auf  dem  Rhein.  37.  38.

Finanzgesetz  v.  20.  Aug.  06  für  die
XXVIII.  Finanzperiode  1906  und  1907.  555.

Fleischbeschan.  Siehe  „Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau.“

Fleischeinfuhrverbot  für  Rußland,  Rumänien,
Serbien  und  Bulgarien.  (Bek.  v.  24.  März  66.)
105.

Forstfrevel,  hier  Entwendung  von  Christbäumen
in  den  Reg.-Bezirken  der  Oberpfalz  2c.,  dann
von  Mittelfranken.  —  Verlängerung  der
Gültigkeit  der  Verordnung  v.  1.  Dez.  01  auf
weitere  fünf  Jahre.  (Verord.  v.  25.  Okt.  06.)
791.

Forstverwaltung.

—  Aufhebung  und  Errichtung  von  Forstverwaltungsstellen.

  84.
3*
        <pb n="1090" />
        4  Forstverwaltung  —  Hofstaaten.

Forstverwaltung.

—  Errichtung  eines  zweiten  Forstamtes  in  Rothenburg
  o.  T.  797.

—  Anderung  der  Bezeichnung  des  Forstamtes
St.  Zeno,  nunmehr  Reichenhall—  St.  Zeno.  84.

—  Anderungen  in  der  Einteilung  der  Dienstbezirke
  im  Forstamte  Kirchheimbolanden.  977.

Frankreich.  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr
von  Wiederkäuern  und  Schweinen.  108.

Freiherrnstand,  Erhebung  in  den.  20.  129.  130.

G.

Gebührenwesen.

—  Gebühren  für  grenztierärztliche  Untersuchung
bei  Einfuhr  von  Tieren  aus  dem  Auslande.
(Bek.  v.  7.  Febr.  06.)  42.

—  Anderung  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen.
  (Ges.  v.  20.  Aug.  06.)  573.

—  Nacherhebungen  und  Zurückerstattungen  von
Gebühren  2c.  (Bek.  v.  23.  Aug.  O6.)  587.

Gemeindeeinverleibungen:

—  der  Gemeinden  Hofeck  und  Moschendorf  in
den  Gemeindebezirk  Hof.  126.

Gendarmerie,  K.;  Einführung  einer  Sicherheitsdienstauszeichnung.
  51.

—  Dienstverhältnisse  der  Gendarmeriemannschaft.
(Verord.  v.  7.  Dez.  O6.)  849.

Generalintendanz  der  Hoftheater  und  der
Hofmusik.  886.

Geometer.  Siehe  „Messungsdienst"“.
Gerichte;  Errichtung  einer  Vorrückungsstelle
mit  dem  Titel  „Kanzleiexpeditor.“  182.
Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte.  Siehe

„Kompetenzkonflikte.“

Gesetzgebung.  Siehe  „Chronologische  Ubersicht
  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatt.

Gesetz=  und  Verordnungsblatt.

—  Notiz  über  die  Ausgabe  der  Titel  und  Register
  für  1905.  6.

Gewerbestener-Gesetz  v.  9.  Juni  1899.  —
Mühlenbesteuerung.  —  (Bek.  v.  25.  Aug.  6.)
589.

Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz;  Vollzug
  der  §§  128—132.  (Verord.  v.  18.  Dezbr.
06.)  883.

Gift,  Verkehr;  Ergänzung  des  Verzeichnisses.  91.

Grenztierärztliche  Untersuchung  bei  Einfuhr
von  Tieren  aus  dem  Auslande,  hier  Gebühren.
42.

H.

Hafen=  und  Ländeordnung  für  den  Staatshafen
  zu  Aschaffenburg;  Abänderung  und  Ergänzung.
  (Bek.  v.  11.  Okt.  06.)  789.

Handelssachen.

—  Bildung  einer  Kammer  für  Handelssachen
in  Ludwigshafen  a.  Rh.  (Verord.  v.  21.  April
O6.)  171.

Hausgesetz,  gräflich  von  Pückler  und  Limpurg'sches.
  885.

Heil=  und  Pflegeanstalten.

—  Errichtung  der  pfälzischen  Heil=  und  Pflegeanstalt
  Homburg;  Aufnahme  eines  Kreisanlehens.
  (Ges.  v.  24.  März  06.)  110.

Hessen.

—  Staatsvertrag  zwischen  Bayern  und  Hessen
über  eine  Eisenbahnverbindung  von  Aschaffenburg
  nach  Höchst  —  Neustadt  vom  12.  April
1905.  (Bek.  vom  16.  Jan.  06.)  25.

Hinterlegungswesen:

—  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Aschaffenburg.
  884.

Hofdienst-Nachrichten.  22.  180.  214.  218.
840.  886.

—  Ernennungen  zu  K.  Kämmerern.
180.  214.  788.  840.  886.

—  Ernennungen  zu  K.  Kammerjunkern.  39.
172.  330.  886.

—  Ernennungen  zu  K.  Palastdamen.

Hofmusikintendanz  K.,  Aufhebung.

Hosstaaten.

—  Wahl  einer  Hofdame  Ihrer  Königlichen  Hoheit
der  Frau  Herzogin  Marie  Joseé  in  Bayern.
19.

88.  172.

93.
886.
        <pb n="1091" />
        Hoftitel-Verleihungen  —Landtagswahlgesetz.  5

Hoftitel-Verleihungen.  88.

Hypothekenwesen.

—  Uberleitung  von  Hypotheken.
15.  Mai  06.)  190.

—  Ausgabe  von  Hypotheken-Pfandbriefen.  Siehe

„Schuldverschreibungen“.

(Ges.  vom

J.

Impfwesen.

—  Verbot  der  Einstellung  von  nicht  geimpften
Personen  in  Arbeit  bei  Eisenbahnbauten.  43.

Inhaberpapiere.  Siehe  „Schuldverschreibungen“.


Invalidenfonds,  militärischer,  Vermögensstand
  f.  1904.  123.

Irrenanstalten.

—  Ausbau  der  Kreisirrenanstalt  Kutzenberg;  h.
Aufnahme  eines  Kreisanlehens.  (Ges.  vom
24.  März  06.)  111.

Italien.

—  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  Wiederkäuern
  und  Schweinen.  107.

K.

Kämmerer;  Hönigliche  Ernennungen.  88.  172.
188.  214.  788.  840.  886.

Kammerzjunker;  Königliche  Ernennungen.  39.
172.  330.  886.

Kanzleiexpeditor,  Titel.  182.

Kanzleipersonal  im  Geschäftsbereiche  des
Staatsministeriums  der  Justiz;  h.  Errichtung
einer  Vorrückungsstelle  mit  dem  Titel  „Kanzleiexpeditor“.
  (Bek.  v.  4.  Mai  06.)  182.

Kapitalrentensteuergesetz.  Siehe  „Steuerwesen“.


Kompetenzkonflikte.

—  Erkenntnisse  des  Gerichtshofes:

—  —  v.  12.  Juni  06:  Anspruch  auf  Ersatz  des
durch  unbefugte  Ausübung  der  Viehweide
verursachten  Schadens.  Beil.  I.  S.  1—8.

Kraft  fahrzeuge.

—,  inländische;  Ausstellung  von  Erlaubniskarten
  und  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe
von  solchen  Erlaubniskarten.  (Verord.  vom
4.  Juli  06.)  227—230.

—  Oberpolizeiliche  Vorschriften  v.  17.  Sept.  06
über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.  729.

—  Vollzug  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  über
den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.  (Bek.  v.
17.  Sept.  O6.)  748.

Krankenversicherungsgesetz;  Vollzug.  977.

Kreisanlehen,  Aufnahme.

—  zur  Errichtung  der  pfälzischen  Heil=  und
Pflegeanstalt  Homburg.  (Ges.  v.  24.  März
06)  110

—  für  den  Ausbau  der  Kreisirrenanstalt  Kutzenberg.
  (Ges.  v.  24.  März  06.)  111.

—  für  den  Neubau  der  Kreistaubstummenanstalt
in  Regensburg.  (Ges.  v.  14.  Mai  06.)  189.

Kreisirrenanstalten.  Siehe  „Irrenanstalten“.

L.

Ländeordnung.  Siehe  „Hafen=  und  Ländeordnung“.



Landesversicherungsamt,  K.,  Zusammensetzung.
  796.

Landrats-Abschiede:

—  für  Oberbayern  vom  2.  Sept.  06.  593—614.

—  Niederbayern  vom  2.  Sept.  06.  615—631.

—  die  Pfalz  vom  2.  Sept.  06.  632—646.
—  Oberpfalz  vom  2.  Sept.  06.  647—659.

—  Oberfranken  vom  3.  Sept.  06.  660—674.

—  Mittelfranken  vom  3.  Sept.  06.  675—690.

—  Unterfranken  vom  3.  Sept.  06.  691—1704.

—  Schwaben  vom  3.  Sept.  06.  705—721.
Landratsversammlungen  für  1907,  Eröffnung.

  773.
Landtag:
—  Verlängerungen
—  Vertagung.  537.
Landtagswahlgesetz  vom  9.  April  06.
131  —162.

21.  97.  195.  331.  535.
        <pb n="1092" />
        6  Landwehrbezirkseinteilung  —Militärwesen.

Landwehrbezirkseinteilung,  Anderungen:

—  der  K.  Preuß  5.  Inf.-Brigade.  210.

—  für  das  Königreich  Sachsen.  727.

—  im  Deutschen  Reich.  869.

Landwirtschaft;  Diplomprüfungsordnung  der
landwirtschaftlichen  Abteilung  der  Techn.  Hochschule
  München.  (Verord.  v.  23.  Nov.  C06.)
845.—

Lehranstalten.
Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst;
  Gesamtverzeichnis  der  hiezu  berechtigten
  Lehranstalten.  811—836.

Leichen.

—  Beförderung  von  Leichen  auf  dem  Seewege.
(Bek.  v.  9.  April  06.)  165—167.

Leihanstalten.  Siehe  „Pfandleihgewerbe“.

Lokalbahnen.  Siehe  „Eisenbahnen“.

M.
Mannschaftsversorgungsgesetz  vom
31.  Mai  1906;  Ausführungsbestimmungen.
339.
Messungsbehörden,  Errichtung  neuer.
Messungsdienst.

—  Vorbedingungen  für  den  bayerischen  Messungsdienst.
  (Verord.  v.  23.  Juli  06.)  333.
Migräninum-—  Migränia,  Abgabe  in  den  Apotheken.

  85.
Militäranwärter.
—  Verzeichnisse  der  vorbehaltenen  Stellen:
—  —  in  den  Bundesstaaten,  dritter  Nachtrag
zum  Gesamtverzeichnis.  774.
—  —  im  Reichsdienste.  792.
—  Bewerberverzeichnisse  der  Behörden;  Erneuerung
  der  Meldungen.  794.
Militärwesen.
—  Naturalverpflegung  marschierender  Truppen,
  Festsetzung  der  zu  vergütenden  Beträge
für  das  Jahr  1906.  (Bek.  v.  12.  Febr.  06.)  48.
Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen,
  Anderung.  87.  208.

591.

Militärwesen.
Landwehrbezirkseinteilung;  Anderungen:


—  der  K.  Preuß.  5.  Inf.-Brigade.  210.

—  für  das  Königreich  Sachsen.  727.

iim  Deutschen  Reich.  869.
Hauptetat  der  Militärverwaltung  des
Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
vom  1.  April  1905  bis  31.  März  1906  (Ges.  v.
26.  März  06.)  113.
—  —  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April
1906  bis  31.  März  1907.  (Ges.  v.
15.  Aug.  06.)  547.
Zurückstellung  Militärpflichtiger  im  Ausland;
h.  der  militärpflichtigen  Deutschen  im  Bezirke
des  Kais.  Konsulates  in  Bordeaux.  (Bek.  v.
24.  Mai  06.)  197.
Reichsmilitärpensionsgesetze  v.  31.  Mai  1906.
—  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrates
  und  des  Kriegsministeriums
a)  zum  Offizierspensionsgesetz  und
b)  zum  Mannschaftsversorgungsgesetz  nebst
Anlagen.  339  (mit  Anlagen).
Abänderung  der  Instruktion  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der
Fassung  des  Gesetzes  vom  Set  e.  (Verord.
  v.  8.  Sept.  06.)  725.

Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
  der  Militär=  und  Marineverwaltung
  auf  Land=  und  Wasserwegen
(Sprengstoff-Versendungsvorschrift).  (Bek.  v.
19.  Oktober  O6.)  792.

Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst;  hier  Gesamtverzeichnis  derjenigen
  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
solcher  Zeugnisse  berechtigt  sind.  811-  836.
Verzeichnis  der  für  die  Zurückstellung  der
im  Ausland  lebenden  Militärpflichtigen
  zuständigen  Kaiserlichen  Behörden.  856.
        <pb n="1093" />
        Militär-Witwen=  und  Waisenfonds  —  Postwesen.  7

Militär-Witwen=  und  Waisenfonds,  Vermögensstand
  für  1904.  (Bek.  v.  14.  März

06.)  123.
Mühlenbesteuerung  —  Steuerüberbürdung.
589.

Museum  (Trbeiter-),  Königliches.  841.

Munitionsgegenstände  und  Sprengstoffe  der
Militär=  und  Marineverwaltung,  Versendung.
(Bek.  v.  19.  Okt.  06.)  792.

N.

Nahrungs=  und  Genußmittel  Siehe  „Untersuchungsanstalten.“


Naturalverpflegung  marschierender  Truppen;
Festsetzung  der  zu  vergütenden  Beträge  für
1906.  (Bek.  v.  12.  Febr.  06.)  48.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden;  Abänderung  der  Instruktion

  zur  Ausführung  in  der  Fassung  des
24.  Mai  1868

Gesetzes  vom  unf1006.  725.
Nebeneisenbahnen.  Siehe  „Eisenbahnen“.
Notariatskammern.  Personalstand.  176.

Notiz  über  Ausgabe  der  Titelblätter  und  Register
  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für
1905.  6.

O.

Oberberufungskommission  für  Stenersachen;
  hier  Zusammensetzung.  795.

Oberpolizeiliche  Vorschriften:

—  vom  7.  April  1897,  zur  Aufrechterhaltung
der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit
  bei  Eisenbahnbauten;  hier  Verbot  der
Einstellung  von  nicht  geimpften  Personen.  43.

—  vom  17.  Sept.  1906,  über  den  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen  729.  —  Vollzugsbestimmungen.
  (Bek.  v.  17.  Sept.  06.)  729.

Obligationen.  Siehe  „Schuldverschreibungen“.

Osterreich-Ungarn  und  Deutsches  Reich;
Vollzug  des  Viehseuchenübereinkommens.  53.

Offizierspensionsgesetz  vom  31.  Mai  1906;
Ausführungsbestimmungen.  339.

Ordensverleihungen.  5.  20.  22.  48—50.
86.  93—96.  129.  170.  192.  204.  208.  336.
590.  772.  788.  798.  810.  844.  882.

P.

Palastdamen,  K.  Ernennungen.  93.

Patronen,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr.
101.

—  aus  Permonit.  101.

—  aus  Dynamit  und  dynamitartigen  Stoffen
101.

—  aus  Chedditen.  129.

—  aus  C.  Pulver  Silesia.  129.

Pensionskasse  (Arbeiter-)  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung.
  463—465.

Personalstand  der  Vorstände  der  Anwaltskammern.
  173.

Personenfahrkarten.  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben.
  (Verord.  v.  4.  Juli  06.)  227.

Pfandleihgewerbe;  Vorschriften  über  den
Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen
sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher.
  (Bek.  v.  5.  Nov.  06.)  799.

Pferderennen.
—  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  die
Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen.

  (Bek.  v.  28.  April  O06.)  178.
Pflegeanstalten.  Siehe  „Heil=  und  Pflegeanstalten“.


Postbauten,  Bedarf  für.  (Ges.  v.  30.  Dez.  05.)
1.

Postwesen.

—  Nachbarortsverkehr  zwischen  dem  Königreich
Bayern  und  dem  Reichspostgebiete.  217.

—  Nachbarortsverkehr  zwischen  den  Königreichen
Bayern  und  Württemberg.  336.

—  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern.

—  —  Anderungen:  36.  213.  347.
        <pb n="1094" />
        8  Postwesen  —  Rußland.

Postwesen.

—  —  Portogebühren  für  Briefe,  Postkarten,
Drucksachen  rc.  im  Orts=  und  Nachbarorts--verkehr.
  (Bek.  v.  15.  Juli  06.)  327.  —
Briefpostsendungen  mit  Nachnahme.  8347.

—  —  für  das  Deutsche  Reich.

—  —  —  Inderungen;  —  Gebühren  für  Briefe  2c.
im  Orts-  und  Nachbarortsverkehre.  211.

—  —  —  ;  Postnachnahmesendungen  —  Bestellung
  und  Bestellgebühren  —  Zeit  der  Bestellung.
  846.

Prädikatsverleihungen.

—  Prädikat  „Exzellenz“.  96.  112.

Privattelegraphen.  Siehe  „Telegraphenwesen“.


Provisorische  Steuererhebung  für  das
Jahr  1906.  (Ges.  v.  19.  März  06.)  103.

R.

Reblausgesetz  v.  6.  Juli  1904,  Vollzug;  hier
Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft.  (Bek.
v.  19.  Febr.  06.)  52.

—  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Bekämpfung
  der  Reblaus.  (Ges.  v.  20.  Mai  06.)
193.

Ausführungsbestimmungen  zum  Vollzuge  des
Reichsgesetzes  über  die  Bekämpfung  der  Reblaus.

  (Bek.  v.  27.  Mai  06.)  198.
Rechtsanwälte.  Personalstand  der  Anwaltskammern.
  173.

Rechtsstreitigkeiten.  Bildung  einer  Kammer
für  Handelssachen  in  Ludwigshafen  a.  Rh.
(Verord.  v.  21.  April  06.)  171.

Regierungsbaumeister  nunmehriger  Titel  der
Bauassistenten  der  Staatsbauverwaltung.
(Bek.  v.  14.  Juli  O6.)  327.

Reichsbanknoten  zu  50  und  20  Mark;  Ausgabe.
  183.

Reichsdienst.  Stellen  für  Militäranwärter
Siehe  „Militäranwärter“.

Reichskassenscheine,  Ausgabe  neuer.  186.

Reichsmilitärpensionsgesetze  vom  31.  Mai
1906;  Ausführungsbestimmungen.  339  mit
Anlagen.

Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.  Vollzug.
  (Verord.  v.  4.  Juli  06.)  227.

—  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrates.
  (Bek.  v.  24.  Juli  06.)  343  —461.

—  Vollzug.  Besteuerung  der  Personenfahrkarten.
(Bek.  v.  26.  Sept.  06.)  771.

—  —  Anleitungen  und  Vorschriften  zum  Vollzug
des  2c.  (Bek.  v.  3.  Aug.  06.)  467—  499.

(Reichsstempel  auf  Wertpapieren,  Fälschung.

(Bek.  v.  22.  Sept.  O6.)  768.

Rennen.  Siehe  „Pferderennen.“

Rheinschiffahrt.

Bieförderung  feuergefährlicher,  nicht  zu  den
Sprengstoffen  gehörenden  Gegenstände  auf
dem  Rhein,  hier  Calciumcarbid  37.  38.

—  Polizeiliche  Vorschriften  zur  Durchführung  der
„Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe.“
  (Bek.  v.  8.  Aug.  06.)  507.  508.

—  Ergänzungen  und  Abänderungen  der  Ordnung
für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe.  (Bek.
v.  26.  Sept.  06.)  762.

Abänderung  und  Ergänzung  der  Rheinschifffahrts

  Polizeiordnung.  (Bek.  v.  22.  Sept.  066.,

759.

Nindfleisch,  frisches.

Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr.
Rindvich.

Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr.  105—108.
Rumänien,  Verkehr  mit  Fleisch  aus.  105.
—  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  Wiederkäuern

  und  Schweinen.  105—108.
Rußland,  Verkehr  mit  Fleisch  aus.  105  —  107.
—  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  Wieder-=käuern

  und  Schweinen.  105  108.

105  —108.
        <pb n="1095" />
        Sachverständige  —  Sicherheitsdienstauszeichnung.  9

S.

Sachverständige,  ärztliche,  bei  dem  Schiedsgerichte
  für  Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnen;
  Wahl.  38.

Sachverständigen-Kammer  für  Werke  der
Tonkunst;  Personalstand.  5.

—  WPPerein,  phothographischer;  Personalstand.  41.

„  „gewerblicher;  Personalstand.  169.838.

Satzungen  der  Arbeiterpensionskasse  der  K.
B.  Staatseisenbahnverwaltung  —  Nachtrag.
—  463—  465.

Schafe.

—  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr  aus  der
Schweiz.  108.

Schiedsgerichte.

—  für  Arbeiterversicherung  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung.

  38.  Personalstand.
98.

Schiffahrt.

-Einrichtung  der  staatlichen  Schiffahrt  auf
dem  Ammersee  und  auf  der  Amper.  (Ges.
v.  9.  April  06.)  163.

—  auf  dem  Rhein;

—  Beförderung  feuergefährlicher,  nicht  zu  den
Sprengstoffen  gehörenden  Gegenstände,  hier
Calciumcarbid.  37.  38.

—  Polizeiliche  Vorschriften  zur  Durchführung
der  „Ordnung  für  die  Untersuchung  der
Rheinschiffe“  (Bek.  v.  8.  Aug.  06.)  507.
508.

—  Abänderungen  und  Ergänzung  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung.
  (Bek.  v.  22.  September
  06.)  759.

—  Ergänzungen  und  Abänderungen  der  Ordnung
  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe.
(Bek.  v.  26.  Sept.  Ob.)  762.

Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau;  Reichsgesetz.
  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen.
  (Bek.  v.  3.  Juli  06.)  219.

—.—  S

Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber;
Ausgabe:

durch  die  Bayer.  Hypotheken=  u.  Wechselbank

  in  München.  47.  183.  797.  (Hypotheken-Pfandbriefe).

  843.

durch  die  Distriktsgemeinde  Wolfratshausen.

  85.

durch  die  Stadtgemeinde  Nürnberg.  92.

durch  die  Bayerische  Landwirtschafts-ä

bank  in  München.  98.  855.

durch  die  Bayerische  Vereinsbank.  128.

978.

durch  die  Vereinsbank  in  Nürnberg.  172.

20)9.

durch  die  Stadtgemeinde  Arzberg.  179.

durch  die  Pfälzische  Hypothekenbank  in

Ludwigshafen.  183.

durch  die  Süddeutsche  Bodenkreditbank

in  München.  205.  811.

durch  die  Stadtgemeinde  München.  206.

durch  die  Stadtgemeinde  Ludwigshafen

a.  Rh.  206.

durch  die  Aktiengesellschaft  der  Pfälzischen

Ludwigsbahn.  207.

durch  die  Stadtgemeinde  St.  Ingbert.  210.

durch  die  Bayerische  Handelsbank  in

München.  724.

durch  die  Bayerische  Bodenkreditanstalt

  in  Würzburg.  721.

Schutzmannschaft  K.  in  München;  Einführung
  einer  Sicherheits  -Dienstauszeichnung.
51.

Schweine,  Ein=  und  Durchfuhr  105—  108.

—  —

Schweinefleisch.  —  Einfuhr-Verbot.  105.
—  Durchfuhr.  106.
Schweineseuche.  Siehe  „Viehseuche“.

Schweiz.  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr  von
Schafen  und  Schweinen.  108.

Serbien.  —  Verkehr  mit  Fleisch  aus.  105.

—  Ein=  u.  Durchfuhr  von  Wiederkäuern  u.
Schweinen.  105—  108.

Seuchenpolizei.  Siehe  „Viehseuchen“.

Sicherheitsdienstauszeichnung  für  die  K.
Gendarmerie  und  die  K.  Schutzmannschaft
München.  (Bek.  v.  16.  Febr.  06,  51.
        <pb n="1096" />
        10  Sprengstoff-Versendungsvorschrift  —  Unfallversicherungsgesetz.

Sprengstoff-Versendungsvorschrift;  Ver—
sendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
  der  Militär=  und  Marineverwaltung
  auf  Land=  und  Wasserwegen.  (Bek.
v.  19.  Okt.  06.)  792.

Staatsanwaltschaften.  Siehe  „Gerichte“.

Staatsbauverwaltung;  Verleihung  des
Titels  „Regierungsbaumeister“  an  die  Bauassistenten.
  327.

Staatsbeamte  und  Staatsbedienstete,
nichtpragmatische;  Unfallfürsorge  (Verord.
  v.  5.  Jan.  05.)  7.

Staatsdienstnachrichten.
330.  338.  810.

Staatseisenbahnen.  Siehe  „Eisenbahnen“.

Staatshafen  in  Aschaffenburg.  Siehe  „Hafenund
  Ländeordnung“.

Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten;
  Anderungen  der  Verord.  v.
14.  Dez.  O3.  (Verord.  v.  18.  Dez.  O6.)  880.

Staatsvertrag  zwischen  Bayern  und  Hessen
über  eine  Eisenbahnverbindung  von  Aschaffenburg
  nach  Höchst  Neustadt  vom  12.  April
1905.  (Bek.  v.  16.  Jan.  06.)  25.

Steuerwesen.

—  Neuordnung  der  Verwaltung  der  Zölle  und
indirekten  Steuern.  (Verord  v.  6.  Jan  06)  9.

—  Vorbedingungen  für  den  Zoll=  und  Steuerdienst.
  (Verord.  v.  6.  Jan.  06.)  17.

provisorische  Steuererhebung  für  1906.  (Ges.
v.  19.  März  O6.)  103.  —  (Ges.  v.  30.  Juni
06.)  215.

—  Nacherhebungen  und  Zurückerstattungen  von
Reichssteuern,  Stempelabgaben  2c.  (Bek.  v.
23.  Ang.  066.)  587.

Vollzug  des  Gewerbesteuergesetzes;  hier
Stenerüberbürdung  der  Mühlen  (Bek.  v.
25.  Ang.  06.)  589.

—  Zusammensetzung  der  Oberberufungskommission
  für  Steuersachen.  (Bek.  v.  28.  Okt.
O06.)  795.

129.  180.  191.

Steuerwesen.

—  Vollzugsvorschriften  zum  Kapitalrentensteuergesetz
  vom  9.  Juni  1899.  (Bek.  v  14.  Nov.
O6.)  837.

T.

Taubstummenanstalten.

—  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  für  den  Neubau
  der  Kreistaubstummenanstalt  in  Regensburg.
  (Ges.  v.  14.  Mai  06.)  189.

Technische  Hochschule  München,  Diplomprüsungsordnung
  der  landwirtschaftlichen  Abteilung.
  (Verord.  v.  23.  Nov.  06.)  845.

Telegraphenwesen

Telegraphen-Anlagen,
(Ges.  v.  30.  Dez.  05.)  1.

—  Errichtung  und  den  Betrieb  von  Privattelegraphen,
  Nebentelegraphen  und  besonderen
Telegraphen.  (Bek.  v.  3.  Aug.  06.)  501.

Telephon-Anlagen,  Bedarf  für.  (Ges.  v.
30.  Dez.  05.)  1.

Tierärztliche  Untersuchung  bei  Einfuhr  von
Tieren  aus  dem  Auslande;  hier  Gebühren.  42.

Titelverleihungen.  93—95.

Verleihung  des  Titels  „Regierungsbaumeister“
an  die  Bauassistenten  der  Staatsbauverwaltung.
  (Bek.  v.  14.  Juli  06.)  327.

Tonkunst,  Sachverständigen-Kammer  für  Werke
der.  3.
Truppen.

Bedarf  für.

Siehe  „Militärwesen“.

#

Unfallfürsorge  für  die  nichtpragmatischen
Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten.  (Allerhöchste
  Verord.  v.  5.  Jan.  06.)  7.

Unfallversicherungsgesetz  (Gewerbez-:
Vollzug  der  §§  128  132.  (Verord.  v.
18.  Dez.  06.)  883.
        <pb n="1097" />
        Untersuchung  —  Wetten.  11

Untersuchung,  tierärztliche,  von  Tieren  bei
Einfuhr  aus  dem  Auslande,  hier  Gebühren.  42.

—  des  Gesundheitszustandes  von  Personen,  welche
bei  Eisenbahnbauten  in  Arbeit  eingestellt
werden.  43.

Untersuchungsanstalten  für  Nahrungs=  und
Genußmittel;  hier  Führung  des  Titels  „Erster
Direktor“  seitens  der  Vorstände  dieser  Anstalten.
  (Bek.  v.  10.  Sept.  06.)  723.

Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.

—  Personalstand  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins.
  169.
V.

Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschierender
  Truppen  f.  1906.  48.

Verkehr  mit  Fleisch  aus  Rußland,  Rumänien,
Serbien  und  Bulgarien.  (Bek.  v.  24.  März
06.)  105.

—  mit  Giften.

—  —  Ergänzung  des  Verzeichnisses.  91.

Verkehrsanstalten,  Verwaltungsordnung.
(Verord.  v.  18.  Dez.  06.)  871.

Verkehrsminister  ium;  Anderung  der  Verord.
  v.  24.  Dez.  03.  (Verordnung  vom
18.  Dezbr.  O6.)  880.

Verkehrsordnung  (Eisenbahn-).  Siehe  „Eisenbahnen“.


Vermögensstand  des  Militär=  Witwen=  und
Waisenfonds  für  1904.  (Bek.  v.  14.  März  66.)
123.

Verwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten.
  (Verord.  v.  18.  Dez.  06.)  871.

Viehseuchen.

—  Gebühren  für  tierärztliche  Untersuchung  von
Tieren  bei  Einfuhr  aus  dem  Auslande.
(Bek.  v.  7.  Febr.  06.)  42.

—  Vollzug  des  Viehseuchenübereinkommens  zwischen
  dem  Deutschen  Reich  und  Österreich-Ungarn
  v.  25.  Jan.  05.  (Bek.  v.  25.  Februar
  06.)  53—81.

Viehseuchen.

—  —  A.  Allgemeine  Bestimmungen.  54.

—  —  B.  Einfuhr  von  Schlachtvieh  (Rindvieh  und

Schafe)  in  öffentliche  Schlachthäuser.  60.

C.  Einfuhr  von  Schlachtschweinen.  61.

D.  Einfuhr  von  Rindvieh  zu  Nutz=  und  Zuchlzwecken

  aus  Osterreich  in  das  Bayerische  Gebiet.

  63.

E.  Schlußbestimmungen.  68.

Tatbestandsaufnahme  bei  Zurückweisung

von  Tieren  (einschließlich  Geflügel)  an  der

Grenze  wegen  Seuchen  oder  Seuchenverdachts.

  71.

Tatbestandsaufnahme  über  eine  an  eingeführten

  Tieren  (einschließlich  Geflügel)

am  Bestimmungsorte  wahrgenommene

Seuche.  73.

Ausweis.  75.

Vieheinfuhr-Erlaubnisschein.  77.

Verzeichnis  über  die  Einfuhr  von  Rindvieh

  zu  Nutz=  und  Zuchtzwecken  aus  Osterreich.

  81.

—  Verkehr  mit  Fleisch  aus  Rußland,  Rumänien,
Serbien  und  Bulgarien  (Bek.  v.  24.  März  00).
105.

Viehweide.  Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für
Kompetenzkonflikte  v.  12.  Juni  06  über  den
Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  unbefugte  Ausübung
  der  Viehweide  verursachten  Schadens.
  Beil.  I  S.  1—8.  .

Vorbedingungen  für  den  bayer.  Messungsdienst.
  Siehe  „Messungsdienst“.

Vorstände  der  Anwaltskammern.

173.

W.

Weidestreitigkeiten,  Schadenersatzanspruch;
Kompetenzkonflikt.  —  Erkenntnis  v.  12.  Juni  6.
Beil.  I.  S.  1—8.  «

Wertpapiere.  Fälschung  von  Reichsstempeln
auf  Wertpapieren  (Bek.  v.  22.  Sept.  066.)  768

Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen;
Ausführungsbestimmungen  v.  28.  April  06.
178.

2*
        <pb n="1098" />
        12  Wiederkäuer  —  Boddien.

Wiederkäuer.  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr.
  105  —108.

Witwen=  und  Waisenfonds  (Militär-);  Vermögensstand
  für  1904.  (Bek.  v.  14.  März  06.)
123.

Wohnungsaussicht;  Aufstellung  eines  Zentralwohnungsinspektors.
  (Verord.  v.  21.  Aug.  06.)
585.

Zentralwohnungsinspektor;  Aufstellung.
(Verord.  v.  21.  Aug.  06.)  585.

Zeugnisse  über  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst.  Siehe  „Lehranstalten
  und  Militärwesen“.

Zollwesen.

—  Neuordnung  der  Verwaltung  der  Zölle  und
indirekten  Steuern.  (Verord.  v.  6.  Jan.  06.)  9P#.

—  Vorbedingungen  für  den  Zoll=  und  Steuerdienst.
  (Verord.  v.  6.  Jan.  06.)  17.

—  Nacherhebungen  und  Zurückerstattungen  von
Zöllen  2c.  (Bek.  v.  23.  Aug.  06.)  587.
Zurückstellung  der  Militärpflichtigen  im

Auslande.  Siehe  „Militärwesen“.

8.  Personen-Register.

A.
Abendroth  Max.  Kammermusiker.  95.
Abert  Dr.  Friedrich  Philipp  Ritter  v.,  Erzbischof.
24.
Ackermann,  Leibjäger.  49.
Adler  Johann,  Geheimsekretär.  52.  93.
Albrecht  Friedrich,  Hoflieferant.  89.
Andlaw-Homburg  Graf  v.,  Großherz.  Bad.
Kammerherr  und  Oberhofmarschall.  49.
Andrian-Werburg  Rudolf  Freiherr  v.,  Regierungs-Präsident.
  208.  810.
Angerer  Benno,  Oberregierungsrat.  99.
Autz  Heinrich  Ritter  v.,  Oberstaatsanwalt.  86.
Aragon,  Marquis  de  San  Felices  de,  span.
Kammerherr,  Hofmarschall.  882.
Arco-Zinneberg  Joseph  Graf  v.,  Kämmerer,
Reichsrat.  172.
Attenberger  Johann,  Bureaudiener.

B.
Babel  Jakob  Ritter  v.,  Stiftsdekan.  93.  130.
Babo  lpr.  Freiherr  v.,  Großherz.  Bad.  Kammerherr
  und  Geh.  Rat.  49.

844.

Bader  Joseph,  Taglöhner.  94.
—  Wilhelm,  Hoflieferant.  89.
Bartl  Max,  Hofoffiziant.  24.

Bauer  Karl,  Justizrat,  Advokat.  175.

—  Ludwig,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  175.

Bechmann  Dr.  August  Ritter  v.,  Reichsrat,
Universitätsprofessor.  112.

Bechtolsheim  Johannes  Anton  Freiherr  von
Mauchenheim,  genannt,  Kammerjunker.  188.

Becker  Dr.  Ludwig,  Hofstabsarzt.  93.

Behr-Pinnow  v.,  K.  Preuß.  Kammerherr.

Berg  Balthasar,  Advokat-Anwalt.  174.

Bernhold  Oskar,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  175.

Bever  Otto  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  o.  D.,  Ministerialdirektor.
  6.  89.  96.

Biesendorfer  Bartholomäus,  Schnürmeister.  95.
Bigler  Joseph,  Regierungsrat.  796.
Biller  Wilhelm,  Reitknecht.  94.
Biuswanger  Dr.  Julius,  Rechtsanwalt.
Blank  Viktoria,  Kammersängerin.  95.
Bockmaier  Max,  Schloßdiener.  24.
Boddien  v.,  Herzogl.  Sachsen-Meiningenscher
Kammerherr.  590.

49.

175.
        <pb n="1099" />
        Bodman  —  Fell.  13

Bodman  Freiherr  v.,  Großherz.  Bad.  Gesandter
und  bevollmächt.  Minister,  Geh.  Rat.  49.

Bodman-Bodman  Marie  Freiin  v.,  Hofdame.
  19.

Boehler  Julius,  Hof  Antiquar.  88.

Börner  Konrad,  Hoffourier.  94.

Bräunlein  Georg,  Gehilfe.  99.

Braun  Friedrich,  Geheimsekretär.  204.

Bray-Steinburg  Anna  Gräßin  v.,  Palastdame.
  93.

Breitung  Gustav,  Justizrat,  Advokat.  175.

Brettreich  Friedrich  Ritter  v.,  Regierungs-Präsident.
  96.  168.

Breunig  Georg,  Ministerialrat  und  Kronanwalt.
  795.

Bruckmann  Hugo,  Kunstverleger.  41.

Brüller  Georg,  Postillon.  24.

—  Jakob,  Reitknecht.  94.

Bruhn  Georg,  Kammerdiener.  49.

Brunck  Dr.  Heinrich  Ritter  v.,  Kommerzienrat.
  39.

Brunnthaler  Anton,  Hoflieferant.

Büttner  Georg,  Justizrat,  Notar.

Buhmann  Dr.  Karl,  Rechksanwalt.

Burghard  Ulrich,  Hofoffiziant.  24.

Burrian  Karl,  Kammersänger.  772.

C.

Castell-Castell  Friedrich  Karl  Fürst  zu,  Standesherr.
  798.

—  —  Gustav  Graf  zu,  Obersthofmeister.  23.
23.  206.

Costa  Dr.  Dominikus,  Justizrat,  Advokat.  174.

Counlmann  Franz,  Großherzogl.  Hess.  Oberbaurat.
  170.

Crämer  Dr.  Friedrich,  Hofrat,  prakt.  Arzt.  39.

D.
Daimer  Korbinian,  Notar.  177.
Deininger  Max,  Notar.  177.
Dietz  Michael,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
Dillis  Leonhard,  Hofgärtner.  978.

88.
177.
174.

174.—

Dischinger  Karl,  Justizrat,  Notar.  177.

Dittmann  Johann  Adam,  Justizrat,  Advokat.
174.

Dittmar  Bernhard,  Hofphotograph.  41.

Donle  Ernst  Ritter  v.,  Oberlandesgerichts-Senatspräsident
  a.  D.  180.

—  Dr.  Ludwig,  Legationsrat.  796.

Dorsch  Ludwig,  Hofoffiziant.  24.

Dreher  Konrad,  Hosschauspieler.  216.

Drescher  Jakob,  Hofoffiziant.  23.  216.

Du  Moulin  Eckart  auf  Bertolzheim  Karl
Graf,  Kämmerer,  Regierungsrat.  6.

E.

Ebert  Ernst,  Regierungsrat.  99.

Eckel  Heinrich  jun.,  Hoflieferant.  88.

Eckert  Alfred,  Justizrat,  Rechtsanwalt.

Egetemayer  Joseph,  Stabsdiener,  94.

Eggerking  Karl,  Notar.  177.

Eichheim  Theodor,  Hofstabsrat,  Hofkassier.  50.
95.

Eisele  Emil,  Konfektmeister.  24.

Emmer  Georg,  Justizrat,  Notar.  177.

Enderlein  Ernst,  Instizrat,  Advokat.  175.

Endres  Heinrich,  Oberregierungsrat.  99.

Engel  Wilhelm,  Lakai.  39.

Engl  Theodor,  Rechtsanwalt.  174.

Englert  Dr.  Ferdinand,  Ministerialrat.  99.

Ernust,  Kanzleidiener.  50.

Ewald  Ludwig,  Großherzogl.  Hess.  Präsident.
170.

174.

F.
Falkner  Leonhard,  Gehilfe.  100.
Faubel  Joseph,.  Justizrat,  Notar.  177.
Feder  Hans,  Rat  am  K.  Verwaltungsgerichtshofe.
  796.
Feilitzsch  Dr.  Maximilian  Graf  v.,  Staatsminister.
  206.
Feiner  Franz,  Stabskassakontrolleur.
Fell  Johann,  Gehilfe.  100.

23.
        <pb n="1100" />
        14  Feuselau  —  Haniel.

Fenselau  Otto,  Hofrat.  49.

Feuerstein  Jakob,  Schloßdiener.  466.

Figuerola  Ferretti,  Manuel  de,  span.  Botschaftssekretär.
  22.

Finster  Johann,  Hof-Farben-und  Lackfabrikant.88.

—  Otto  v.,  Justizrat,  Notar.  177.

Fleschucz  Ferdinand  v,  Rittmeister.  180.

—  Gustav  Ritter  v.,  General  der  Kavallerie
z.  D.  170.

Jurlia  v.  180.

Forthuber  Max,  Justizrat,  Notar.  176.

Frankenburger  Leonhard,  Rechtsanwalt.  175.

Franzelius,  Geh.  Hofrat.  49.

Frauendorfer  Heinrich  Ritter  v.,  Staatsminister.
  39.

Freuckel  David,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.
174.

Freudenthal  Dr.  Ignaz,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  175.

Friedrich  Friedrich,  Hoflieferant.  89.

Fuchs  von  Bimbach  und  Dornheim  Enunst
Frhr,  Kammerjunker,  Nittmeister.  840.
Fugger  von  Glött  Karl  Ernst  Graf,  Standesherr.

  798.

G.
Gäßler  Bernhard  v.,  Oberregierungsrat.  99.
Gatting  Jakob,  Hofgartenobergehilfe.  94.
Gebhardt  Adolf,  Gehilfe.  100.

—  Heinrich,  Rechtsanwalt.  173.
Gebhart  Anton,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.  174.

Geiger  Franz  Nitter  v,  Staatsrat  2c.  332.
Geißler  Joseph,  Gehilfe.  100.

Gessele  Otto,  Rechtsanwalt.  175.
Gewinner  Christian,  Rechtsanwalt.  175.
Gierisch  Michael,  Justizrat,  Notar.  177.

Gießen  Heinrich,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.
171.

(Gill  Korbinian,  Hoflakai.  216.

Gleichmann  Dr.  Georg  Bernh.,  Sbermaschineninspektor.
  99.

Glocker  Karl,  Obergärtner.  978.

Gnauth  Dr.  Feodor,  Großherz.  Hess.  Minister.
170.

Götz  Thomas,  Justizrat,  Notar.

Goldstein  Albertine,  Hoflieferantin.

Gottschall  Anton,  Gehilfe.  100.

Goulden  Ernst,  Hoflieferant.  89.

Graf  Eduard  Ritter  v,  Generalmajor  z.  D.
788.

Grafenstein  Ferdinand  v.,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  175.

Grauvogl  Karl  Edler  v.,  Kammerzjunker,  Leutnant.
  39.

—  Max  Edler  v.,  Kammerjunker,  Leutnant.  39.

Greiner  Fritz,  Hof-Glasinstrumentenfabrikant.
88.
Joseph,  Notar.  177.

Greiß  Rosa,  Hof-Gewehrfabrikantin.  88.

Greßer  Ludwig,  Justizrat,  Notar.  177.

Grimm  Philipp,  Justizrat,  Notar.  176.

Gröschel  Dr.  Julius,  Regierungsrat.  99.

Gruber  Sebastian,  Gehilfe  100.

Grünewald  Ludwig,  Intendanzrat.  6.

Grunelius  Ernst  Frhr.  v.,  Legationsrat.  840.

177.
89.

Gündhart  Johann,  Pferdeknecht.  95.
Gura  Hermann,  Oberregisseur,  Kammersänger.
  772.

Guttenberg  Georg  Freiherr  von  und  zu,  außerord.
  Gesandter  2c.  191.

—  Rudolf  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Major  a.  D.
844.

Guttenberger  Karl,  Justizrat,  Notar  176.

Guttenhöffer  Hans,  Hof-Juwelier.  88.

H.

Haas  Friedrich,  Justizrat,  Rechtsanwalt.

Haby,  Hoffriseur.  49.

Halm  Karl,  Justizrat,  Advokat.

Handl  Heinrich,  Hofoberbaurat.

Hanfstängl  Edgar,  Hofrat.  41.

Haniel  von  Haimhausen,  Dr.  Edgar,  RKais.
Deutscher  Legationssekretär,  Gutsbesitzer.  40.

173.

174.—
23.  93.
        <pb n="1101" />
        Happ  —  Kößler  15

Happ  Karl,  Hoflieferant,  89.

Hardt  Johann,  Hoflieferant.  89.

Hartl-Mitius  Philomena,  Hofschauspielerin.  86.

Hartlieb,  genannt  Walsporn,  Sigmund  v.,
Kämmerer,  Regierungsrat  a.  D.  6.

Haß  Karl  Ritter  v.,  Finanzdirektor,  Zentralstaatskassier
  a.  D.  40.

Häusner  Johann,  Justizrat,  Notar.  176.

Heckler  Ludwig,  Reitknecht  94.

Heichlinger  Martin,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
175.

Heimer  Friedrich,  Justizrat,  Notar.  176.

Heinrich  Karl,  Kommerzienrat,  Großhändler.  796.

Heiß  Ferdinand  Nitter  v.,  Wirkl.  Geheimer
Kriegsrat.  40.

—  Johann,  Jagdstationsgehilfe.

Held  Burkhardt,  Hoflieferant  89.

—  Dr.  Sigmund,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  175.

Heller  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  o.  D.,  Präsident
des  K.  Obersten  Landesgerichtes.  129.
Henle  Dr.  Franz  Anton  Ritter  v.,  Bischof,

Reichsrat.  96.
—  Julius,  Oberregierungsrat.  796.
Heusel  Unico,  Hof-Musikalienhändler.  88.
Herrmann  Matthäus,  Gehilfe.  100.
Hertling  Dr.  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Reichsrat,
  Universitätsprofessor.  112.
Herzog  Dr.  Wilhelm,  Universitätsprofessor.  39.
Hilpert  Otto,  Justizrat,  Notar.  176.
Hippeli  Ludwig,  Justizrat,  Advokat  175.
Höchtlen  August  Ritter  v.,  Senatspräsident.  24.
Höfken,  Kammerlakai.  49.

Höhl  Joseph,  Justizrat,  Notar.  177.
Hörmann  Franz  Ritter  v.,  Oberforstrat,  Hofjagddirektor.
  544.  770.
Hoffmann  Rudolf,  Hoflieferant.

Hofmann  Heinrich,  Hofoffiziant.  978.

Hofmeister  Wilhelm,  Hoffourier.  23.  168.

Hofreiter  Max,  Schloßverwalter.  6.

Holler  Georg,  Gehilfe.  100.

Holnstein  aus  Bayern  Bruno  Graf  v.,  Kämmerer,
  Preuß.  Major  a.  D.  214.

94.

88.

Hopf,  Gustav,  Justizrat,  Notar.  177.
Hornsteiner  Joseph,  Hoflakai.  24.
Huber  Joseph,  Justizrat,  Notar.  176.
—  Karl,  Hoflakai.  798.

Hunger  Franz,  Hofoffiziant.  24.
Hunglinger  Ludwig,  Justizrat,  Notar.

J.
Jakobi  Leonhard,  Hoflieferant.  88.
Jeetze  Haus  Freiherr  v.,  Stabs-Oberinspektor.
23.
Jochner  Karl,  Marstalloffiziant.  24.
Joesch,  Jäger,  Büchsenspanner.  5.
Josephthal  Gustav,  Geheimer  Hofrat,  Justizrat,
  Advokat.  175.
Jung  Joseph,  Notar.

176.

177.

Kärcher  Johann,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.
174.

Kastner  Dr.  Wilhelm,  Hofrat,  Hosstabsarzt.
23.  206.

Keilbach  Anton,  Lakai.  50.

Keller  Eduard  v.,  Hauptmann.  130.

—  Eugen  Ritter  v.,  Generalleutnant  z.  D.  112.

—  Friedrich  v.,  Kais.  deutscher  Vizekonsul.  130.

—  Dr.  Kasimir  v.,  Leutnant.  130.

—  von  Schleitheim  Freiherr  von  und  zu
Menburg,  Joseph,  Kämmerer,  General  der
Infanterie.  214.

Kellner  Dr.  Johann  Baptist,  Hofkaplan,  840.

Kennerknecht  Karl,  Hofmusiker.  95.

Kiste  Jakob,  Leibjäger.  23.

Klein  Julius,  Maschineriedirektor.

Klenke  Friedrich,  Hoflakai.  192.

Klug  Ludwig  Ritter  v.,  Geheimer  Rat.  50.

Knözinger  Ludwig,  Regierungsrat  99.

Knote  Heinrich,  Kammersänger.  882.

Köchl  Joseph,  Pferdewärter.  94.

Körner  Josepha,  Offizendienerin.  94.

Kößler  Friedrich,  Oberbauinspektor.  99.

798.
        <pb n="1102" />
        16  Koppe  —  Mottl.

Koppe  Hans,  Hofopernsänger.  52.

Koppenhöfer  Alfred,  Inspizient.  95.

Kotzebue  Wilhelm  v,  Maler.  24.  39.

Krämer  Karl,  Regierungsrat.  99.

—  Max,  Marstalloffiziant.  24.

Kraft  Georg,  Hoflakai.  216.

Kramer  Maximilian  Freiherr  v.,  Kämmerer.
Oberhofmeister  a.  D.  89.

Otto  Freiherr  v,  Kämmerer,  Rittmeister.  886.

Krazeisen  Karl,  Staatsrat  im  o.  Dienste.  330.
810.  836.

Kreß  von  Kreßenstein  Georg  Freiherr,  Justizrat,
  Advokat.  175.

Krieger  Theodor,  Justizrat,  Notar.  176.

Kronburger  Johann,  Livreediener.  24.

Kuchenbaur  Ludwig,  Justizrat,  Notar.

Küneth  Marie,  Hoflieferantin.  89.

Kunkelmann  Ferdinand  Theodor,  Hoflieferant.
89.

177.

L.

Lalski  de,  Lakai.  49.

Langesec  Joseph,  Justizrat,  Advokat.  174.

Langheinrich  Dr.  Christian,  Rechtsanwalt.  174.

Leoprechting  Waldemar  Freiherr  v.,  Kammerjunker,
  Leutnant.  39.

Lerchenfeld  auf  Köfering  und  Schönberg,
Hugo  Graf  von  und  zu,  Kämmerer,  Staatsrat
  i.  a.  ö.  D.  23.  208.

Lermann  Wilhelm  Ritter  v.,  Regierungs-Präsident.
  20.

Lindemann  Dr.  Ferdinand,  Universitätsprofessor.
  50.

Liutz  Karl  Friedrich,  Justizrat,  Notar.  176.

Lipowsky  Edmund,  Hofkasse-Zahlmeister.  50.

Lößl  Sigmund  Ritter  und  Edler  v.,  Staatsrat.
  180.  810.

Löwenfeld  Dr.  Theodor,  Universitäts-Professor,
Rechtsanwalt.  174.

Löwenstein-Wertheim,  Linie  Rosenberg,
Karl  Fürst  zu,  Standesherr,  erbl.  Neichsrat  5.

Lücke  Adolf,  Kammerdiener.  192.

Lukas  Dr.  Karl,  prakt.  Arzt  39.
Luling  August  Albert  Florent,  Hoflieferant.  89.
Lutz  Kosmas,  Oberregierungsrat.  99.

M.

Mach  Dr.  Ernst,  K.  K.  Hofrat,  Universitätsprofessor.
  50.

Mahla  Friedrich,  Notar.

Maier  Valentin,  Gehilfe.  100.

Mair  Thomas,  Vorarbeiter.  95.

Mauuel  de  Figuerola  Ferretti,  span.  Botschaftssekretär.
  22.

Mauchenheim.  Siehe  „Bechtolsheim“.

Maurer  Joseph,  Lakai.  50.

Mauter  Aquilin,  Notar.  177.

May  Peter,  Notar.  177.

Meisner  Christian,  Rechtsanwalt.

—  Lorenz,  Justizrat,  Advokat.  174.

Menzel  Dr.  jur.  Emil  Ritter  von,  Regierungsdirektor.
  S82.

Merckle  Karl,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.  174.

Mergel  Dr.  Leo  Ritter  v.,  Bischof.  163.

Merk  Lilly,  Hof-Juweliergeschäfts-Inhaberin.
88.

Merkel  Paul,  Regierungsrat.

Merkl  Otto,  Hoflieferant.  89.

Merry  del  Val,  Don  Alfouso,  span.  Kammerherr,
  Minister-Resident.  22.

Metz  Haus  und  Ferdinand,  Hof-Photographen.
88.

Michel  von  Tüßling  Dr.  Alfred,  Freiherr.
20.  24.

Miller  Friedrich  v.,  Professor.  838.

Mirbach,  Freiherr  v.,  Oberhofmeister.  49.

Montgelas  Joseph  Max  Graf  v.,  Kämmerer,
erbl.  Reichsrat.  22.

Moralt  Paul,  Kammermusiker.  94.

Morhart  Gabriel  Nitter  v.,  Regierungsdirektor.
86.

—  Otto,  Direktionsrat.  99.

Mottl  Felix,  Generalmusikdirektor  2c.  5.  6.

176.

174.—

796.
        <pb n="1103" />
        Moy—Reitzenstein.  17

Moy  Elisabeth  Gräfin  v.,  Palastdame.  93.

—  Karl  Graf  v.,  außerord.  Gesandter  u.  bevollmächt.
  Minister.  338.

—  Maximilian  Graf  v.,  Oberstzeremonienmeister.
196.  886.

Müller  Georg,  Kutscher.

—  Julius,  Hofkutscher  168.

Mundigl  Franz,  Gehilfe.

N.

Nägele  Leonhard,  Hoflakai.  216.

Nagel  zu  Aichberg  Heinrich  Freiherr  v.
General  der  Kav.  z.  D.  130.  170.

—  —  Karl  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Major.  170.

—  —  Ludwig  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Rittmeister
  a.  D.  170.

Neumaier  Dr.  Karl,  Regierungsassessor.  788.

Ney  Wilhelm,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.  174.

Nieberding  Dr.,  Staatssekretär,  Wirkl.  Geh.
Rat.  86.

Niller  Ludwig,  Rechtsanwalt.  174.

Nobiling  Dr.  Alfred,  Hofstabsarzt.  39.

O.

23.

100.

Oberbarnscheidt,  Kanzleidiener.  50.
Obermeier  Albert,  Rechtsanwalt.  174.
Opel  Richard,  Regierungsrat.  99.

Orff  Karl,  Regierungsrat.  99.

Ortenburg-Tambach  Friedrich  Graf  zu,  Legationsrat.
  840.

Osenstätter  Peter,  Justizrat,  Notar.  176.

Osthelder  Otto  Ritter  v.,  Senatspräsident.  170.

P.
Pallmann  Dr.  Heinrich,  Direktor.
Paulus  Max,  Hoflieferant.  89.
Perfall  Karl  Frhr.  v.,  Kämmerer,  General-Intendant.
  844.
Pfaff  August,  Ingenieur.  838.
—  Hermann  Ritter  v.,  Staatsminister.  214.
Pfannenstiel  Hubert,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
175.

42.

Pfordten  Kurt  Freiherr  von  der,  Staatsrat
i.  a.  o.  D,  außerord.  Gesandter.  844.

Pixis  Theodor,  Kunstmaler.  41.

Podewils-Dürniz  Klemens  Freiherr  v.,  Staatsminister.
  5.  23.  23.  216.

Röllath  Alois,  Gehilfe.  100.

Pössenbacher  Heinrich,  Hof-Möbelfabrikant.  88.

Pourtales  Graf  v.,  K.  Preuß.  Gesandter  und
bevollmächt.  Minister,  Wirkl.  Geh.  Rat.  49.

Prägner  Karl,  Orchesteroffiziant.  95.

Prann  Eberhard  v.,  Justizrat,  Advokat.  175.

—  Paul  Ritter  v.,  Regierungs-Präsident.  208.

Prechtl  Joseph,  Rechtsanwalt.  175.

Preißinger  Andreas,  Gehilfe.  100.

Preysing,  Freiherr  v.  Altenpreysing  genannt
  Cronwinkl  auf  Liechtenegg,
Theodor  Graf  v.  Kammerjunker.  886.

Preysing-Lichtenegg-Moos  Kaspar  Graf  v.,
Kämmerer,  Leutnant.  172.

—  —  —  Konrad,  Kammerjunker,  Ministerialpraktikant.
  172.

Prinz,  Kammerlakai.  49.

Pruner  Dr.  Joh.  Evangel.  Ritter  v.,  Dompropyst.
40.

Pückler  und  Limpurg;  Hausgesetz  der  gräflichen
  Familie.  885.

O.

Quadt  zu  Wykradt  und  Isny  Bertram  Fürst
v.,  Standesherr.  798.

R.

Ramsteiner  Karl,  Zimmermann.

Rappa  Karl,  Hof-Stukkateur.  88.
Rath  Jakob  jun.,  Hof-Optiker.  88.
Rehm  Wilhelm,  Regierungsrat.  99.
Reichel  Karl,  Herzogl.  Revierförster.

94.

882.

Reingruber  Wilhelm,  Leibjäger.  39.
Reisert  Friedrich,  Rechtsanwalt.  175.

Reitzenstein  Karl  Freiherr  v.,  Kammerjunker,
Major  a.  D.  204.
3
        <pb n="1104" />
        18  Reschreiter  —  Schumann.

Reschreiter  Dr.  Karl,  Hofrat,  Hofstabsarzt.  95.
Rheinbaben  Georg  Freiherr  v.,  K.  Preuß.
Staats=  und  Finanzminister.  336.
Richter  Rudolf  Ritter  v.,  Präsident  des  Bayer.
Senats  b.  Reichsmilitärgericht.  90.
Rieblinger  Taver,  Gehilfe.  100.
Riedinger  August,  Maschinen=  und  Gasapparatenfabrikdirektor.
  838.
Riegel  Theodor,  Justizrat,  Advokat.  174.
Riegg  Matthias,  Marstall-Offiziant.  882.
Rieppel  Dr.  Anton  Ritter  v.,  Fabrikdirektor.  324.
RietzlI  Michael,  Proviantmeister.  978.
Rittberg  Benno  Graf  v.,  Fürstl.  Lippischer
Hofmarschall.  192.
Ritter  zu  Grünstein,  Adalbert  Freiherr  v.,
Kämmerer,  Großherz.  Luxemburg.  Hofmarschall.
  5.

—  Marie  Freifrau  v.,  Palastdame.  93.
Rösch  Georg,  Regierungsrat.  99.
Rohmer  Dr.  Gustav,  Legationsrat.  796.

Rollfing,  Büchsenspanner.  49.

Röhr  Hugo,  Hofkapellmeister  95.

Roith  Georg,  Hofbrunnwart.  94.

Roman  Rudolf  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Regierungs-Präsident.
  20.

Rost  Philipp,  Regierungsrat.  99.

NRotenhan  Hermann  Freiherr  v.,  Kämmerer,
Kais.  Deutscher  Legationssekretär.  788.

—  Siegmund  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Rittmeister
und  Adjutant.  88.

Roth  Georg,  Schreiner,  94.

Rothballer  Karl,  Justizrat,  Notar.

Rueca  August,  Kanzleidiener.  50.

Rufsin  Walter  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Hauptmann.
  758.

Rühl  Ernst,  Notar.

176.—

177.

S.
Saalmiller  Karl,  Gehilfe.  100.
Sand  Hermann,  Rechtsanwalt.  175.
San  Felices  de  Aragon,  Marquis  de,
s.  Aragon

Sattler  Joseph,  Zimmermann.  94.
Schabelsberger  Georg,  Obergärtner.  24.
Schäzler  Dr.  jur.  Wolfgang  Freiherr  v.
Kammerjunker,  Leutnant  der  Res.  886.
Schall  Heinrich,  Hofgärten-Ingenieur.  22.  180
Scheefer,  Konsul.  49.
Schellhorn  Alois,  Hofmusiker.  95.
Schemminger  Konrad,  Hoflieferant.  89.
Scheuer  Anton,  Justizrat,  Notar.  177.
Scheuermann  Heinrich,  Hoflieferant.  89.
Schiller  Michael,  Regierungsrat.  99.
Schineller  Andreas,  Gehilfe.  100.
Schleinkofer  Konrad,  Hoflieferant  89.
Schleip  Karl,  Justizrat,  Notar.  176.
Schmid  Alfred,  Hofmusikverleger.  88.
—  Hermann,  Kammermusiker  95.
Lorenz,  Kammermusiker.  788.

Schmidbauer  Heinrich,  Justizrat,  Notar.  176.

Schmidt  Hermann,  Oberregierungsrat.  795.  796.
Johann,  Gehilfe.  100.
—  Dxrxr.  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
—  Dr.  Wilhelm,  Direktor  a.  D.  41.
Schmitt  Johann,  Oberbeleuchtungsdiener  24.
—  Dr.  Joseph  Ritter  von,  Geh  Hofrat,  Justizrat,
  Advokat.  174.
Schnappauf  Eva,  Offizendienerin.  94.
Schneider  Georg,  Hofglasmalerei-Besitzer,  88.
Schönach  Adalbert,  Gartenarbeiter  95.
Schönamsgruber  Ernst,  Justizrat,  Notar.  177.
Scholler  Ernst,  Oberregierungsrat.  99.
Schramm  Friedrich,  Gehilfe.  100.
Schredl  Ignaz,  Hofgärtner,  94.
Schrei  Georg,  Okonomietaglöhner.  95.
Schreiber  Rudolf,  Ministerialrat.  796.
Schüssel  Karl,  Hoflieferant.  89.
Schuler  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
Schultz  Genoveva,  Hoflieferantin.  89.
Schulz  Karl,  Leibjäger.  192.
Schulze,  Kammerdiener.  49.
Schumann-Heink  Ernestine,  Kammersängerin
772.

175.

174.
        <pb n="1105" />
        Schuster  —  Walbaum.  19

Schuster  Christian,  Rat  am  K.  Verwaltungsgerichtshofe.
  796.

—  Ludwig,  Justizrat,  Advokat.  173.

—  Max,  Lakai.  95.
Schwaiger  Alois,  Geh.  Sekretär.  978.
Schwaninger  Georg,  Gehilfe.  100.

Schwartzkoppen  v.,  K.  Preuß.  Oberleutnant.  49.
Schweickert  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  174.
Schweiger  Walburga,  Putzerin.  94.
Seckendorff-Aberdar  Walter  Freiherr  v.;
Kämmerer,  Leutnant  der  Res.  168.
Sedlmair  Jakob,  Schloßverwalter.  882.
Sedlmayer  Hans,  Oberjäger.  466.  844.
Sedlmayr  Ludwig  und  Friedrich,  Hoflieferanten.
  89.
Seidel  Ludwig,  Hofjustizrat.  218.
Seidl  Emanuel  Ritter  v.,  Professor,  Architekt.  772.
Seinsheim  Albrecht  Graf  v.,  Kämmerer,  Obersthofmarschall.
  23.  168.  216.
Soden-Fraunhofen  Dr.  Maximilian,  Freiherr
  v.,  Kämmerer,  Reichsrat.  332.
Speidel  Albert  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Hoftheater-Intendant,
  Oberst  à  l.  s.  der  Armec.
6.  216.  —  Ernennung  zum  Generalintendanten
  der  Hoftheater  u.  der  Hofmusik.  886.
Spieß  Theodor,  Professor.  838.
Stadler  Jakob,  Hoflakai.  24.
Starnbacher  Richard,  Hoflieferant.  89.
Stefenelli  Ludwig  von,  Regierungsrat.  99.
Stegerwald  Thomas,  Hoflakai.  168.
Steidl  Joseph,  Vormann.  95.
Steinbauer  Babette  v.,  Gesellschaftsdame.  208.
208.
Stelzer  Georg,  Leibjäger.  216.
Stengel  Hermann  Freiherr  v.,  Staatsrat  i.  a.
o.  D.,  Staatssekretär.  204.332.336  728  798.
Stett  Otto,  Notar.  177.
Stiegele  Karl  jun.,  Hof-Gewehrfabrikant.  88.
Stockinger  Hermann,  Schloßverwalter.  93.
Straßer  Adolf,  Notar.  177.

Albert  Ritter  v.,  Landgerichts-Präsident  a.  D.
338.

Strehl  Alfred,  Regierungsrat.  99.

Ströbel  Karl,  Rechtsanwalt.  174.

Stuck  Franz  Ritter  v.,  Maler,  Akademieprofessor.
  20.

Stuis  Anna,  Kehrfrau.  94.

Stury  Richard,  Hofschauspieler.  20.

T.

Tänzl  von  Trazberg  Philipp  Freiherr,  Kammerjunker,
  Amtsgerichtssekretär.  39.

Tai  Hung  Tse,  Kais.  Chines.  Ministerial-Präsident.
  192.

Tappe,  Kanzleidiener.  50.

Tauber  Wilhelm,  Hofbauoberinspektor.  94.

Thaler  Otto,  Reitknecht.  24.

Thiel  Friedrich,  Notar.  176.

Tiedke,  Kanzleidiener.  50.

Tropf  Julius,  Hof-Faßfabrikbesitzer.  88.

Tuan  Fang,  Kais.  Chines.  General-Gouverneur.
192.

Tucher  von  Simmelsdorf  Theodor  Freiherr,
Kämmerer,  Gutsbesitzer.  23.

u.

Ungelter  Johann  Freiherr  v.,  Kammerjunker,
Regierungspraktikant.  330.

V.
Vockentanz  Paul,  Hoflakai.  24.
Völkl  Karl,  Rechtsanwalt.  175.
Vogel  Ludwig,  Justizrat,  Notar.  176.
Voith  von  Voithenberg  Alfons  Freiherr,
Kämmerer.  886.
Vollhardt  Oskar,  Justizrat,  Advokat.  175.

W.

Wagner  Karl,  Hoflieferant.
—  Karl,  Kammermusiker.  95.
Wahlrab  Jakob,  Laborant.  93.

Walbaum  Heinrich  Ludwig,  Hoflieferant.  89.

89.
        <pb n="1106" />
        20  Walter  —Erlangen.

Walter  Max,  Inspektor,  94.  466.

Weber,  Lakai.  5.

Websky  v.,  K.  Preuß.  Militärattaché.  49.
Wehner  Dr.  Anton  Ritter  v.,  Staatsminister.

95.  810.

Weidner  Christian,  Justizrat,  Notar.  176.
Weigl  Max,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  175.
Weil  Wilhelm,  Justizrat,  Notar.  176.

Weinmayer  Leopold,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
174.

Weissaner  Albert,  Hofgartengehilfe.  94.

Welczeck  Freiherr  v.,  K.  Preuß.  Gesandtschaftsattaché.
  49.

Welker  Ludwig,  Hofoffiziant.  978.

Welser  Ludwig  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Regierungs-Präsident.
  204.

Werz  Luitpold,  Rat,  Stabs-Oberinspektor.  23.978.

Wieserner  Ludwig,  Hoflakai.  168.
Wiesner  Alois,  Lakai.  882.
—  Joseph,  Kellerwart.  882.
Wiest  Ernst,  Justizrat,  Notar.  176.

Wilamowitz-Möllendorff  Dr.  Ulrich,  Preuß.
Geh.  Regierungsrat,  Universitätsprofessor.  50.
Wilhelm  Gottlob,  Bildhauer.  838.

Wille  Karl,  Hofstabsveterinär.  23.

Winter  Oskar,  Kammermusiker.  95.

Winterhalter  Marie,  Hoflieferantin.  89.

Witthauer  Gottlieb,  Schloßdiener.  93.

Wolf  Dr.  Wilhelm,  Regierungsrat.  796.

Wolff  Ferdinand,  Hoflieferant.  89.

Wolffskeel  von  Reichenberg  Karl  Graf,
Oberststallmeister.  23.

Wrede  Oskar  Fürst  von,  Kämmerer,  Bezirks-Amtmann
  a.  D.  886.

Wurzer  Bernhard,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  175.

Zador  Desider,  Opernsänger.

Zeh  Hans,  Fabrikbesitzer.  796.

Zeulmaun  Heinrich,  Generaldirektionsrat.  99.

Ziegler  Friedrich,  Reitknecht.  94.

—  Johann,  Gehilfe.  101.

Zimmermann  Eduard,  Hoflieferant.  89.

Zoller  Alexander  Freiherr  von,  Kämmerer,
Leutnant  der  Res.  886.

—  Ludwig  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Oberstlandesgerichtsrat.
  6.

Zwehl  Hans  Karl  v.,  Kämmerer.  129.

208.

C.  Orts-Register.

8

A.

Altötting  —  Neuötting,  schmalspurige  Dampfstraßenbahn;
  Eröffnung.  539.

Arzberg,  Stadtgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  179.

Aschaffenburg  —  Höchst-Neustadt,  Eisenbahnverbindung;
  Staatsvertrag.  25.

—  Hinterlegungswesen  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts.
  884.

B.
Brückenau,  Errichtung  einer  Messungsbehörde.
592.

D.
Dillingen,  Bahn  zur  bayerisch-württembergischen
  Grenze,  Eröffnung.  126.

Donauwörth—reuchtlingen,  Eröffnung  der
zweigleisigen  Hauptbahn.  770.

E.
Edenkoben,  Errichtung  einer  Messungsbehörde.
—

Erlangen,  Errichtung  einer  Messungsbehörde.
592.
        <pb n="1107" />
        Falleck  —  Schongau.  21

Falleck,  Forstwartstelle.  84.
Frankenthal,  Errichtung  einer  Kammer  für

Handelssachen.  171.
Freilassing  —  Mühldorf,  Erbauung  einer
Hauptbahn.  109.
G.

Geisenfeld  —Wolnzach,  Bahnlinie,  Eröffnung.
881.

H.
Hofeck,  Gemeinde,  Einverleibung  in  den  Gemeindebezirk
  Hof.  126.

Homburg,  pfälzische  Heil=  und  Pflegeanstalt;
Kreisanlehen.  110.

J.
Ingbert  St.,  Stadtgemeinde,  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen.  210.

Kirchheimbolanden,  Forstamt;  Anderungen
in  der  Einteilung  der  Dienstbezirke.  977.

Königssee,  Försterstelle.  84.

Kutzenberg,  Kreisirrenanstalt;  Kreisanlehen.  111.

L.

Ludwigshafen  a.  Rh.,  Bildung  einer  Kammer
für  Handelssachen.  171.
—  Pfälzische  Hypothekenbank;

Schuldverschreibungen.  183.
—  Stadtgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  206.

Ausgabe  von

M.

Miltenberg—Stadtprozelten,  Bahnlinie,  Eröffnung.
  196.

Moschendorf,  Gemeinde,  Einverleibung  in  den
Gemeindebezirk  Hof.  126.

Mühldorf—Freilassing,  Erbauung  einer  Hauptbahn;
  Gesetz.  109.

München,  Bayer.  Hypotheken=  und  Wechselbank,
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.  47.  183.

—  —  —  von  Hypotheken-Pfandbriefen.  843.

—  Bayer.  Landwirtschaftsbank,  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen.  98.  855.

—  Bayer.  Vereinsbank,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  128.  978.

—  Süddeutsche  Bodenkreditbank,  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen.  205.  811.

—  Stadtgemeinde,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  206.  «

—  Bahyerische  Handelsbank,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  724.

N.

Nabburg,  Errichtung  einer  Messungsbehörde.
591.

Neuötting—  Altötting,  schmalspurige  Dampfstraßenbahn,
  Eröffnung.  539.

Nürnberg,  Vereinsbank;  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen.
  172.  209.

R.

Regensburg,  Kreistaubstummenanstalt,  Kreisanlehen.

  189.
Reichenhall,  Errichtung  einer  Messungsbehörde.
  591.

—  —  St.  Zeno,  Forstamt.  85.

Rothenburg  o.  T.,  Errichtung  eines  zweiten
Forstamtes.  797.

S.

Schongau,  Errichtung  einer  Messungsbehörde.
591.
4
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        22  Selb  —  Zeno  St.

Selb,  Errichtung  einer  Messungsbehörde  591.  Wolnzach  —Geisenfeld,  Bahnlinie,  Eröffnung.

Stadtprozelten  —  Miltenberg,  Bahnlinie,  Er-  881.
öffnung.  196.  Würzburg,  Bayerische  Bodenkreditanstalt,  Aus-T.
  gabe  von  Schuldverschreibungen.  724.

Treuchtlingen—Donauwörth,  Eröffnung  der
zweigleisigen  Hauptbahn.  770.

W.  3.
Wolfratshausen,  Distriktsgemeinde,  Ausgabe  Zeno  St.,  Forstamt,  nunmehr  Reichenhall
von  Schuldverschreibungen.  85.  St.  Zeno.  85.
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