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        <title>Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910.</title>
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        Geset  und  Verordnungs-Blatt

Königreich  Bayern.
1910.

(Nr.  1  bis  einschließlich  Nr.  86).

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München.
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        <pb n="3" />
        III

übersicht  der  Zeitfolge

der  im  Gesetz=  und  Verordènungsblatt  für  das  Königreich  Bapvern

im  Jahre  1910

veröffentlichten  Geletze,  Verordnungen  u.  Lw.

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.r  Blattes
190.
21.  Dezember  Königliche  Verordnung,  die  Rangverhältnisse  der
K.  Hofbeamten  und  K.  Hofbediensteten  betr.  9  81—87.
31.  —  Bekanntmachung,  die  Einfuhr  von  Rindern  und
1910.  Ziegen  aus  der  Schweiz  betr.  1  4.
4.  Jannar  Gesetz,  die  Aufbringung  der  Mittel  für  die  Versorgungseinrichtungen
  des  Notariates  betr.  1  1—3.
5.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Neben-.
  eisenbahnen  Bayerns  betr.  ·  2  5.
5.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige
·  Organisation  von  Forstdienststellen  betr.  2  6.
6.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuloerschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische
#  Vereinsbank  in  München  betr.  2  6.
7.  —  Bekanntmachung,  Amtliches  Verzeichnis  der  mit
dem  Kontrollstempel  versehenen  ausländischen
  Prämienlose  betr.  2  7
12.  —  Königliche  Verordnung,  die  Prüfung  für  den  arztlichen
  Staatsdienst  betr.  I  3  9—10.
12.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  der  Verordnung

vom  24.  November  1909,  die  Anlegung  und  i
den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen
  betr.  4  15  38.

 

17
        <pb n="4" />
        IV

 

des  Gesetzes

Datum

rc.

Inhalt

Nummer
des
Blattes

Seiten

 

1910.

13.  Januar

15.

17.

19.

19.

24.

25.

26.

—

.Februar

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Pfälzische
Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  betr.

 

bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische
I  Handelsbank  in  München  betr.

Königliche  Verordnung,  die  Zuständigkeit  zur  Er—

l
des  Reichsstrafgesetzbuchs  vorbehaltenen
Vorschriften  betr.

VBekanntmachung,  Anderungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  betr.

kammern  betr.

 

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreilassung

  der  in  §  366  Nr.  10  und  §  367  Nr.  5

Bekanntmachung,  die  Vorstände  der  Anwalts-Bekanntmachung,

  Ausgabe  von  Schuldverschrei--bungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische
Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München

betr.

Bekanntmachung,  Zuteilung  der  Hohenzollernschen
Lande  zum  Korpsbezirk  des  K.  Preuß

XIV.  Armeekorps  betr.

Bekanntmachung,  die  Einfuhr  von  Rindern  und

Ziegen  aus  der  Schweiz  betr.

Bekanntmachung,  die  Lagerung  und  die  Verwendung
  von  Sprengstoffen  und  Zündmitteln

bei  der  Ausführung  von  Sprengarbeiten  betr.

Bekanntmachung,  das  Viehseuchenübereinkommen
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Österreich-Ungarn
  betr.

Bekanntmachung,  die  Allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  der  Landes-Hagelversicherungsanstalt

  betr.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Fischereigesetzes
  betr.

 

1

10.

45—  46.

11—14.

39—42.

42  —43.

65—66.

43.

46—64.

66—67.

67—14.

74.—
        <pb n="5" />
        Datum

des  Gesetzes

rc.

Inhalt

i

Nummer
des
Blattes

Seiten

 

1910.
12.  Februar

13.  —

13.  —

21.  —

24.  —

27.  —

Bekanntmachung,  das  Pfandleihgewerbe  und
Pfandvermittelungsgewerbe  betr.

Königliche  Verordnung,  die  Rückvergütung  des

Aufschlags  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,
Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,  auf
Baackwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren
nund  Fett  betr.

Bekanntmachung,  die  Berichtigung  und  Vervollständigung
  der  Handelsregister  betr.

Bekanntmachung,  die  Gewerbe-An=  und  Abmel-I
  dungen  betr.

Bekanntmachung,  betr.  Ergän  zung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahnverkehrsordnung.


Gesetz,  betr.  den  Hauptetat  der  Militärver--waltung
  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1909  bis
31.  März  1910.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreiboungen

  auf  den  Inhaber  durch  die  Süddeutsche
Bodenkreditbank  in  München  betr.

SKönigliche  Verordnung,  die  Satzungen  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael  betr.
Oberpolizeiliche  Vorschrift,  die  Sicherheit  und  Bequemlichkeit
  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
3  und  Plätzen  betr.
Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige
Organisation  von  Forstdienststellen  betr.
Bekanntmachung,  die  Anderung  des  §  4  der  polizzeilichen
  Vorschriften  über  die  Beförderung
von  Petroleum  und  dessen  Destillationsporodukten
  auf  dem  Rhein  betr.
Bekanntmachung,  Anderung  der  Gemeindebezirke
1  Deidesheim  und  Neidenfels  betr.

 

 

10

11

11

11

13

12

13

76—77.

75—756.

 

78.

18—79.

½—50.

89  98.

101.

99—100.

101.

108.

—  —  —  —  —  ’

105’—106.

6
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        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc  Blattes
1910.  1
2.  März  Königliche  Verordnung,  die  Prüfungen  für  den
höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  und  1
die  Vorbereitung  für  diese  Prüfungen  betr  12  103—104
3.  —  Bekanntmachung,  den  Umtausch  der  Schuldver-  1
schreibungen  der  5%  russischen  ersten  3
Staatsprämienanleihe  von  1864  betr.  «  13  109—110
3.  —  Bekanntmachung,  die  Aus  führungsbestimmungen
zum  Reichsstempelgesetze  betr.  13  110—111.
10.  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung
  des  Landtages  betr.  13  107—108.
14.  —  Bekanntmachung,  die  ausführungsbestimmungen
zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
betr.  18  142.
15.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Baverische
Handelsbank  in  München  betr.  15  142.
17.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-  I
bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische
Landwirtschaftsbank  in  München  betr.  16  143.
18.  —  Malzaufschlaggesetz.  14  113—136.
19.  —  Gesetz,  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets
für  die  Jahre  1910  und  1911  betr.  18  137—140.
19.  —  Königliche  Verordnung,  den  Vollzug  des  Malz-  «
aufschlaggesetzes  betr.  18  141.
19.  —  Bekanntmachung,  Ergänzung  und  Anderung  der
Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
betr.  16  144.
21.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  München  betr.  16  144.
24.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  Inkrafttreten
des  Gesetzes  vom  15.  August  1908  über  die
Kirchensteuer  für  die  protestantischen  Kirchen
  des  Königreichs  Bayern  betr.  1  17  «

 

5149—150.
        <pb n="7" />
        VII

 

Datum

des  Gesetzes

2.

Inhalt

Nummer
des
Blattes

Seiten

 

1910.

24.  März

26.

.  April

 

 

Gesetz  über  die  Abänderung  der  Gesetze,  die

Königliche  Verordnung,  die  Ergänzung  der  Steuer- 



Bekanntmachung,  die  Postscheckordnung  für  das
Königreich  Bayern  vom  17.  November  1908
betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Augsburg  betr.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  und  Ergänzung
der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung  betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Pfälzische
Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  betr.

Bekanntmachung,  Gesuch  der  Gemeinde  Alfeld,
Bez.-Amts  Sulzbach,  um  Zuteilung  zum  Bezirksamt,
  Amtsgericht  und  Rentamt  Hersbruck
  betr.

mannsordnung  für  den  Rhein  innerhalb  des
bayerischen  Gebietes  betr.

Gesetz,  betr.  die  Einwirkung  von  Armenunterstützung
  auf  öffentliche  Rechte.
Gesetz,  betr.  Anlehen  für  Zwecke  der  Kreisgemeinde
  Oberfranken.  1

 

 

Hagel-,  die  Vieh=  und  die  Pferdeversicherungsanstalt
  betr.

Gesetz,  betr.  den  Nachtrag  zum  Hauptetat  der
Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern
für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1909  mit
31.  März  1910.

Bekanntmachung,  die  ausführungsbestimmungen
zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1809
betr.

Bekanntmachung,  die  Ausfuhrungsbestimmungen
zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
betr.

 

17

17

18

19

20

21

19

19

19

19

19

19

 

150—151.

151.

153—155.

166.

172.

173—174.

157—158.

159.

160—  163.

164—  66.

167.

167.
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1910.  ·  !
13.  April  Königliche  Verordnung  über  die  Dienstleistung  der
Bewerber  um  Anstellung  im  höheren  Dienste
der  inneren  Staatsverwaltung.  20  169—172.
13.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Nürnberg  berir.  21  174.
—  Besetzung  der  Disziplinargerichte  für  nicht—
richterliche  Beamte.  21  174  -  176.
19.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Weingesetzes  «
betr.  22  177.
22.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau-  und  Be—
triebsordnung  für  die  Haupt-  und  Neben—
eisenbahnen  Bayerns  betr.  22  177—178.
23.  —  Bekanntmachung,  die  Abänderung  des  Hagel-,  des
·  Vieh-  und  des  Pferdeversicherungsgesetzes
betr.  23  179—198.
23.  —  Bekanntmachung,  das  Normalstatut  für  Orts-6
  viehversicherungsvereine  betr.  23  199  —215.
23.  —  Bekanntmachung,  das  Normalstatut  für  Pferdeversicherungsvereine
  betr.  ·  23  215—231.
24.  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen
  betr.  s  22  178.
28.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-  .
bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische
Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München
betr.  26  259.
29.  —  Gesetz,  Anderungen  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen
  betr.  24  233—257.
30.  —  Bekanntmachung,  die  gegenseitige  Zulassung  der  in
der  Nähe  der  Grenzen  wohnhaften  Hebammen
  zur  Ausübung  der  Praxis  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  betr.  25  260.
3.  Mai  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn  verkehrsordnung.  28  260—261.
        <pb n="9" />
        IX

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
ꝛc.  Blattes
1910.
4.  Mai  Bekanntmachung  über  die  Dienstanweisung  für
Hebammedn.  28  261—262.
9.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  Gemeindebezirke
Kempten  und  St.  Lorenz  betr.  26  263.
11.  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  in  Bayerrn  betr.  26  844.
12.  —  Bekanntmachung,  Abänderung  des  Statuts  der
Wittelsbacher  Landesstiftung  betr.  26  264—265.
23.  —  Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  Wasser-  «
wirtschaftsrates  betr.  26  265—266.
23.  —  Bekanntmachung,  die  Anderung  der  Eisenbahn-  1
Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns
vom  14.  Juli  1907  betr.  27  2567—270.
25.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  einer  Forstdienststelle
  betr.  27  270.
27.  —  Bekanntmachung,  Landwehrbezirkseinteilung  des
K.  Sächs.  Kontingents  betr.  36  896  898.
31.  —  Bekanntmachung,  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene
  betr.  28  277.
31.  —  Bekanntmachung,  Anderung  des  Militärtarifes  1
für  Eisenbahnen  betr.  28  277—278.
6.  Juni  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900  betr.  28  271—274.
6.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  König-  1
reich  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  28  274—277.
6.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-  "
biungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Bayreuth  betr.  28  278.
12.  —  Königliche  Verordnung,  die  Verleihung  des  Doktortitels
  durch  die  K.  Tierärztliche  Hochschule
  in  München  betr.  #  30  288.
13.  —  Gesetz  über  das  Verwaltungsstreitverfahren.  80  287—288.
16.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  30  289  —291.

 

 

 

 

 

 

2
        <pb n="10" />
        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1910.  6
16.  Juni  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  über

 

die  Postportofreiheit  vom  22.  Dezember  1907,
ferner  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  über
die  Postporto  freiheit  und  die  Vergünstigungen
  im  Telegramm=  und  Telephonverkehr

vom  gleichen  Tage  betr.  30  291—293.

17.  —  Bekanntmachung,  Errichtung  der  dritten  oberbayerischen
  Heil=  und  Pflegeanstalt  für
Geisteskranke,  hier  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  betr.

18.  —  Bekanntmachung,  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  des  Hausgesetzes  im  Geschlechte  der
Grafen  und  Herren  von  Giech  betr.  29  279—285.
18.  —  Bekanntmachung,  die  Formen  des  Verfahrens  und
den  Geschäftsgang  bei  dem  Landesversicherungsamt
  betr.  30  294.—

18.  —  Bekanntmachung,  Anderung  des  Gemeindebezirkes
Röthenbach  bei  Lauf  und  des  ausmärkischen  ·
Forstbezirkes  Haimendorf  betr.  81  296.

21.  —  I  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerun  g
des  Landtags  betr.  30  289.

21.  —  Bekanntmachung,  Vereinigung  der  Gemeinden

Meringerau,  Oberhausen  und  Pfersee  mit

der  Stadtgemeinde  Augsburg  betr.  31  297.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Wechselstempel-  l
gesetzes  vom  15.  Juli  1909  betr.  31  297—299.
25.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahnbau=  und  Betriebs-  s
«ordnungfürdieHaupt-undNebeneifen-s  ·
beahnen  Bayerns  betr.  31  299.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.  -
Vereinsbank  in  München  betr.  31  299.

31  «  290  296.

 

 

27.  —

30.  —  Gesetz,  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets

I
für  die  Jahre  1910  und  1911  betr.  32  6

301—304.
        <pb n="11" />
        XI

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1910.
13.  Juli.  Bekanntmachung,  die  Fassung  des  Gesetzes  über
das  Gebührenwesen  betr.  36  311—402.
14.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.
Handelsbank  in  München  betr.  33  305.
16.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Neu-Ulm  betr.  34  307.
18.  —  Bekanntmachung,  Einverleibung  von  Teilen  der
ausmärkischen  Forstbezirke  Lichtenhof  und
Eibach  in  die  Stadt  Nürnberg  betr.  34  308.
21.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.  Hypotheken=
  und  Wechselbank  in  München  betr.  38  310.
23.  —  Bekanntmachung,  Territorialorganisation  der
Forstämter  betr.  «  34  308.
27.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung
  des  Landtags  betr.  3  35  309—  310.
3.  August  Königliche  Verordnung,  die  Bauordnungen  betr.  37  403—  414.
4.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Gebühren  für  ärztliche
  Dienstleistungen  bei  Behörden  betr.  38  415—4s16.
4.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  Landwehrbezirks—  i
einteilung  betr.  38  417—  418.
8.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  ursss:
des  Landtages  betr.  88  417.
10.  —  Gesetz,  betr.  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung
  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
  vom  1.  April  1910  bis  31.  März  1911.  11  483—491.
13.  —  Gesetz  über  die  Haltung  und  Körung  der  Bullen,
Eber,  Ziegenböcke  und  Schafböcke.  19  609—614.
13.  —  Ausführungsgesetz  zum  Viehseuchengesetze  vom
26.  Juni  1909.  50  615—619.
13.  —  Gesetz  über  die  Abänderung  des  Zwangsabtretungsgesetzes
  vom  17.  November  1837.  51  621—623.

 

 

2*
        <pb n="12" />
        XII

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1910.
13.  August  Gesetz,  die  Bildung  eines  Ausgleichs=  und  Tilgungsfonds
  der  Staatseisenbahnverwaltung
betr.  81  623—  625.
13.  —  Gesetz  über  die  Güterzertrümmerung.  32  627—632.
13.  —  Gesetz,  die  Anderung  des  Berggesetzes  betr.  #  8#  799—814.
13.  —  Königliche  Verordnung  Forstfrevel  durch  m
3  dung  von  Tannen-,  Fichten=  und  Föhren-Büuschen
  und  -Gipfeln  im  Regierungsbezirke  1
Oberbayern  betr.  #  18  557—559.
14.  —  Finanzgesetz  für  die  Jahre  1910  und  1911.  38  419—432.
14.  —  Besitzveränderungsabgabengesetz.  10  433—436.
14.  —  Einkommensteuergesetz.  12  493—533.
14.  —  Gewerbsteuergesetz.  13  i
14.  —  Kapitalrentenstenergesetz.  1  441  549—556.
14.  —  Oberpolizeiliche  Vorschriften,  die  Preisfeststellungs=  1
ordnung  für  die  städtischen  Schlachtviehhöfe
zu  München,  Nürnberg,  Fürth,  Augsburg!
und  Würzburg  betr.  15  559—566.
14.  —  Gesetz,  betr.  die  Anderung  der  Gesetze  über  die
allgemeine  Grund=  und  Haussteuer.  16  569  —578.
14.  —  Ein  führungsgesetz  zu  den  Gesetzen  über  die
direkten  Steuern.  16  578—580.
14.  —  "  Umlagengesetz.  «  17  1  581—596.
14.  —  Warenhaussteuergesetz.  18  1597—603.
14.  —  Hundeabgabengesetz.  48  604  —608.
14.  —  Bekanntmachung,  Gewerbeaufsichtsdienst  in  Mittetelfranken
  betr.  50  620.
15.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes.
  #  10  436—482.
17.  —  Vekanntmachung.  Anderung  in  dem  Stande  und  #
1  der  Einteilung  der  Messungsämter  betr.  1  18  567.
17.Bekanntmachung,  die  Staatsschuldenverwaltung
betr.  «  18  567.
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  6  .  Blattes
1910.  «
18.  August.  Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen
  betr.  18  568.
19.  —  Bekanntmachung,  ##ppen-  hungsplan  Grafenwöhr,
  hier  Errichtung  eines  Militär-Forstamies
  betr.  51  626.
24.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  gewerbsmäßigen  Handel
mit  ländlichen  Grundstücken.  82  633—  656.
26.  —  6  Bekanntmachung,  das  Verfahren  in  Zollschlagstrafsachen
  betr.  53  792.
26.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Pfälzische
Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  betr.  84  797.
27.  Bekanntmachung,  Vollzug  des  Güterzertrümmerungsgesetzes
  betr.  32  657.
28.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Oberbayern.  83  659  —  681.
28.  —  Albschied  für  den  Landrat  von  Niederbayern.  53  682—697.
28.  —  Abschied  für  den  Landrat  der  Pfalz.  *3  698—712.
28.  —  Abschied  für  den  Landrat  der  Oberpfalz  und
von  Regensburg.  33  713—  726.
28.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Oberfranken.  33  727—741.
28.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Mittelfranken.  83  742—758.
28.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Unterfranken  und  «
Aschaffenburg.  58  159  -  773.
28.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Schwaben  und
«  Neuburg.  33  774—  791.
31.  —  Käönigliche  Verordnung  über  die  Vatteriologischen  1
Untersuchungsanstalten.  .  34  793.—795.
31.  —  Königliche  Verordnung,  die  Gehaltsordnung  für
die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  und  die
Rangordnung  betr.  54  796—797.
31.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige
Organisation  von  Forstdienststellen  betr.  34  797—798.
31.  —  Bekanntmachung,  Reorganisation  der  bayerischen
Baugewerkschulen  betr.  654  798.
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1910.  I
1.  September  Bekanntmachung,  Neutextierung  des  Berggesetzes
betr.  58  815—890.
14.  —  Königliche  Verordnung,  die  Neuordnung  des  akademischen
  forstlichen  Unterrichts  in  Bayern
betr.  36  891—896.
16.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Stiftung  einer
landwirtschaftlichen  Jubiläumsmedaille.  57  899—900.
18.  —  Bekanntmachung,  die  Ergänzung  der  Bestimmungen
über  die  Beförderung  ätzender  und  giftiger
Stoffe  auf  dem  Rhein  betr.  «  57  900—901.
19.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Be—
triebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  »  58  903.
20.  —  Bekanntmachung,  Anderung  des  Militärtarifs  für
Eisenbahnen  betr.  58  904.
20.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung
  betr.  38  904.
23.  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Bettriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  #  38  905.
24.  —  Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubauin—
spektion  Kempten  betr.  60  909.
26.  —  Allerhöchstes  Handschreiben.  59  907.
26.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige
Organisation  von  Forstdienststellen  betr.  60  909  —910.
28.  —  Bekanntmachung,  die  Einfuhr  von  Rindern  und
Ziegen  aus  der  Schweiz  betr.  60  910.
28.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Süddeutsche
  Bodenkreditbank  in  München  betr.  61  922.
30.  —  Oberbergpolizeiliche  Vorschriften.  61  911—922.
5.  Oktober  Königliche  Verordnung,  Vollzug  des  Stellenvermittlergesetzes
  betr.  62  923—924.
6.  —  Bekanntmachung,  Stellenvermittler  betr.  62  924—932.
        <pb n="15" />
        XV

 

 

 

 

Datum  ummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
20.  Blattes
1910.  I
6.0ktoberBekanntmachnng,StellenvermittlerfürBühnenangehörige
  betr.  62  933—939.
6.  —  Bekanntmachung,  Gebührentarif  der  Stellenvermittler
  für  Bühnenangehörige  beir.  62  940—941.
6.  —1  Bekanntmachung,  Stellen=  und  Arbeitsnachweise
betr.  1  62  941—944.
6.  —  Bekanntmachung,  Vollzug  der  §8§  35,  38  der  Gewerbeordnung
  betr.  .  63  945—955.
6.  —  Bekanntmachung,  Geschäftsbetrieb  der  Versteigerer
  betr.  63  956—963.
6.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  64  965—967.
12.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Shlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Österreich-Ungarn.  64  967—968.
12.  —  Bekanntmachung,  die  Wahlen  der  nichtständigen
·  Mitglieder  des  K.  Landesversicherungs-3
  amtes  betr.  68  1000  -  1001.
13.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadt-  i
gemeinde  Rehau  betr.  I  64  968.
13.  —  Oberbergpolizeiliche  Vorschriften  für  den  Betrieb
  von  Grubenanschlußbahnen.  6  68  969—984.
13.  —  syniglich  Allerhöchste  Entschließung,  Einberufung
der  Landräte  betr.  «  66  986  966.
17.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  ÖOsterreich-Ungarn.  66  986.
17.  —  Königliche  Verordnung,  die  Verwaltungsordnung
für  die  Verkehrsanstalten  betr.  68  997—998.
17.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Arzberg  betr.  68  1001.
        <pb n="16" />
        XVI

 

 

         

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  1  des  egiien
22.  Blattes
1910.  #
18.  Oktober  Oberpolizeiliche  Vorschriften  zur  Aufrechthaltung!
der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit
  bei  Eisenbahnbauten.  E  67  987—996.
18.  —1  Snigliche  Verordnung  über  die  Vorbedingungen
.  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungs-  #
.  dienst.  69  1003—  1013.
19.  —  Bekanntmachung,  die  Zuständigkeitsordnung  für
die  Verkehrsverwaltung  betr.  68  998—1000.
19.  —  Bekanntmachung,  Erneuerung  der  Meldungen  der
in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden
aufgeführten  Militäranwärter  und  Inhaber
  des  Anstellungsscheines  betr.  68  1001—1002.
19.  —  Kaönigliche  Verordnung,  die  Reichsstempelabgabe
von  Grundstücksübertragungen  betr.  72  1019—1020.
19.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Bildung  eines
Landesfremdenverkehrsrates  für  Bayern.  73  1023—1026.
20.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige
Organisation  von  Forstdienststellen  betr.  68  10%.
25.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerus  betr.  70  1015.
26.  —  Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  K.
Loandesversicherungsamts  betr.  70  1016.
28.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlacht
rindvieh,  Schlachtschafen
schweinen  aus  Österreich-Ungarn.  70  1016.
29.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.  Hypotheken=
  und  Wechselbank  in  München  betr.  72  ·'1021.
2.  November  Allerhöchstes  Handschreiben.  71  1017—1018.
2.  —  Oldberbergpolizeiliche  Vorschriften  über  das  Schurfen.  72  1020—  1021.
3.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlacht-  «

 

rindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Hsterreich-Ungarn.  72  1046022.
        <pb n="17" />
        XVII

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1910.
4.  November  Bekanntmachung,  betr.  die  Fassung  der  Gesetze  über
die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer.  "  74  1029—1064.
7.  —  Bekanntmachung,  die  Sicherheit  und  Bequemlich
keit  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und
Pirlätzen  betr.  73  1026.
7.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische
Landwirtschaftsbank  in  München  betr.  "  73  1026—1027.
9.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau-=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  «  73  1027.
10.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlacht-  #
schweinen  aus  Österreich-Ungarn  betr.  73  1027—1028.
12.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau-  und  Be-  1
ttriebsordnung  für  die  Haupt-=  und  Neben-.
  eisenbahnen  Bayerns  betr.  1  76  1068.
14.  —  Bekanntmachung,  Gesamtverzeichnis  der  Lehranstalten,
  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  die  Befähigung  zum  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind,  betr.  77  1077—1106.
19.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtvieh
  aus  Frankreich  nach  Bayern.  #  78  1065—1068.
19.  —  Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion
  Traunstein  betr.  76  1074.
20.  —  Königliche  Verordnung,  organische  Bestimmungen
für  die  K.  Bayerischen  Lyzeen  betr.  76  1069—1074.
22.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlacht—
rindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlacht—
schweinen  aus  Osterreich-Ungarn.  76  1075.
22.  –  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige
Organisation  von  Forstdienststellen  betr.  76  1075.
22.  —  Königliche  Verordnung,  Anderungen  der  Wehrordnung
  für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Januar
  1889  betr.  80  1129—1138.

 

 

 

3
        <pb n="18" />
        XVIII

 

Datum
des  Gesetzes
2c.

Inhalt

Nummer
des
Blattes

Seiten

 

1910.

23.  November  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-28.

  —

30.  —1

—

—1

bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Vereinsbank
  in  Nürnberg.

Bekanntmachung  betr.  Ergänzung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


Bestätigungsurkunde,  das  neuerrichtete  Familienfideikommiß
  für  die  Freiherrn  Horneck  von
1  Weinheim  betr.  .
Bekanntmachung,  die  Ausführungsbestimmungen
zum  Reichsstempelgesetze  betr.

Dezember  Königliche  Verordnung,  Forstfrevel  durch  Entwendung

  von  Tannen-,  Fichten-  und  Föhren-Büschen
  und  Gipfeln  im  Stadtbezirke
Augsburg  sowie  in  den  Bezirksämtern  Augsburg
  und  Friedberg  betr.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlacht--rindvieh,

  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Österreich-Ungarn.

Bekanntmachung,  das  Viehseuchenübereinkommen
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Österreich“
Ungarn  betr.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.
Vereinsbank  in  München  betr.

Oberpolizeiliche  Vorschrift  über  Zeit  und  Art  des
Fischfanges  im  Bodensee.

Bekanutmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Österreich-Ungarn.

Urkunde  über  eine  weitere  Zustiftung  zu  der

Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme

8  Kinder  in  Berchtesgaden.

Urkunde  über  eine  weitere  Zustiftung  zu  der

Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme

Kinder  in  Oberstdorf.

 

 

 

 

76

78

83

78

78

78

78

80

80

80

79

79

1076.

1109—1110.

11653—1198.

1111.

1107—1108.

 

1111.

1112.

1139.

1139.

 

1140.
1
i

1113—1115.
1
1  1116—1117.
        <pb n="19" />
        XIX

 

Datum
des  Gesetzes
rc.

Inhalt

Nummer
des
Blattes

Seiten

 

1910.
7.  Dezember

10.  —

12.  —

12.  —

14.  —

Kinder  in  Hindelang.

Urkunde  über  eine  Zustiftung  zu  der  Prinzregent

Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung  in
Füssen.

Urkunde  über  eine  Zustiftung  zu  der  Prinzregent!
Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung  in
Garmisch.

Urkunde  über  eine  Zustiftung  zu  der  Prinzregent
Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung  in  Fall.

Urkunde  über  eine  weitere  Zustiftung  zu  der
Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme
Kinder  in  Marktheidenfeld.  .

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau-=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt-=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.

Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung

 

1
l
I
l
l
l

nung.

Abschied  für  die  Steuersynode  der  protestantischen
  Kirche  Bayerns  r.  d.  Rh.  über  deren
Verhandlungen  für  die  Jahre  1911  mit  1913.

Abschied  für  die  Steuersynode  der  vereinigten
protestantischen  Kirche  der  Pfalz  über  deren
Verhandlungen  für  die  Jahre  1911  mit  1913.

Bekanntmachung,  betr.  die  Veranlagung  und  die
Erhebung  der  protestantischen  Kirchensteuer

durch  die  Finanzbehörden.

Bekanntmachung  über  die  Ein  fuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlacht- 



 

schweinen  aus  Osterreich-Ungarn.

Urkunde  über  eine  weitere  Zustiftung  zu  der
Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme

der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsord-79



79

79

79

79

81

82

82

81

81

81

 

1118—1119.

1120—  1121.

1122—1123.

1124—1125.
1126—1127.
I
1160.
1161.
1161  —1162.
1141—1149.

1150—  1154.

1155—1160.

118.
        <pb n="20" />
        XX

 

 

Datum  Nummier
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1910.
17.  Dezember  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes
  vom  3.  Juni  1906  betr.  84  1215.
19.  —  Bekanntmachung,  Vereinigung  der  Gemeinden
1  Mitterfecking  und  Peterfecking  betr.  84  1215—1216.
22.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreivbungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.
Handelsbank  in  München  betr.  88  1231.
22.  —  Bekanntmachung,  Aufhebung  einer  Forstdienststelle
  betr.  88  1282.
24.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Einführung  der  1
fünften  Ausgabe  des  Deutschen  Arzneis
  buchs,  dann  über  die  Zubereitung  und  Feil—
haltung  der  Arzneien  in  den  Apotheken.  83  1217—1219.
24.  Bekanntmachung,  die  Arzneitaxe  betr.  83  1219—1231.
28.  —  Königliche  Verordnung,  die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit
  auf  das  Besoldungsdienstalter  betr.  84  1199—1202.
28.  —  Bekanntmachung,  die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit
  auf  das  Besoldungsdienstalter  betr.  8A  1202  —  1215.
28.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  deuische  «
Reich  vom  20.  März  1900  betr.  86  1233—1234
28.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Knig.
reich  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  86  1235—1236.
        <pb n="21" />
        esetz  und  Vrrorduuugs  ·Blali

für  das

Fönigreich  Bayern.
Nr.  1.

Müunchen,  den  7.  Jannar  1910.

 

 

 

Jnhalt#:

Gesetz  vom  4.  Januar  1910,  die  Aufbringung  der  Mittel  für  die  Versorgungseinrichtungen  des  Notariats  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1909,  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz
betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihungen.

 

Nr.  54726.
Gesetz,  die  Aufbringung  der  Mittel  für  die  Versorgungseinrichtungen  des  Notariats  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Cuitpold,

un  SEottes  Gunden  Königlicher  Pring  von  Haurrn,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.
Für  die  Zwecke  der  Versorgungseinrichtungen  des  Notariats  (Art.  7)  entrichten  die
Notare  vom  1.  Januar  1910  an  aus  ihrem  Berufseinkommen  eine  Abgabe  an  den  Staat.

Art.  2.

Als  Berufseinkommen  gilt  auch  der  Erwerb  des  Notars  aus  dem  Amte  des  Testamentsvollstreckers,
  aus  der  nicht  amtlichen  Vermittlung  von  Auseinandersetzungen  jeder  Art  und
aus  Nebengeschäften,  für  welche  die  Gebühr  durch  die  Notariatsgebührenordnung  geregelt  ist.

1
        <pb n="22" />
        Art.  3.

Der  Berechnung  der  Abgabe  wird  das  Berufseinkommen  des  Kalenderjahres  nach  Abzug
des  Dienstaufwands  zu  Grunde  gelegt.  Als  Dienstaufwand  gelten  die  Betriebsausgaben
im  Sinne  des  Einkommensteuergesetzes.

Art.  4.
1  Die  Abgabe  beträgt
eins  vom  Hundert  aus  dem  Einkommen  bis  5000  .4,
fünf  vom  Hundert  aus  dem  Einkommen  von  mehr  als  5000  bis  8000  7#,
acht  vom  Hundert  aus  dem  Einkommen  von  mehr  als  8000  bis  10000  “,
zehn  vom  Hundert  aus  dem  Einkommen  von  mehr  als  10  000  M.

II  Wird  hierdurch  in  einem  Jahre  die  Summe,  welche  die  Staatskasse  nach  Maßgabe
des  jeweiligen  Etats  für  die  in  Art.  7  bezeichneten  Zwecke  aufwendet,  nicht  erreicht,  so  ordnet
das  Staatsministerium  der  Justiz  Nachschüsse  an.  Die  Nachschüsse  werden  nach  einem  in
Stufen  sich  erhöhenden,  fünfzehn  vom  Hundert  nicht  übersteigenden  Satze  festgesetzt.

II  Pfennigbeträge  der  Abgabe  werden  auf  eine  Mark  aufgerundet.  Gleiches  gilt  von
den  Nachschüssen.
Art.  5.

1!  Notare,  deren  reines  Berufseinkommen  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  8000  .
beträgt,  sind  von  den  Nachschüssen  befreit;  beträgt  das  Reineinkommen  nicht  mehr  als  4000  .&amp;amp;,
sind  sie  auch  von  der  Abgabe  befreit.

I.  Sinkt  das  reine  Berufseinkommen  durch  die  Erhebung  der  Abgabe  unter  4000  ,
so  wird  die  Abgabe  so  weit  ermäßigt,  daß  dem  Notar  ein  reines  Einkommen  von  4000  A
verbleibt.

UI  Stirbt  ein  Notar,  so  sind  dessen  Rechtsnachfolger  für  den  Sterbemonat  und  für  die
dem  Sterbemonat  vorausgehenden  zwei  Monate  von  der  Abgabe  befreit.

IVDer  Verweser  eines  Notariats  ist  nicht  abgabepflichtig,  wenn  er  das  Notariat  auf
fremde  Rechnung  führt;  führt  er  es  auf  eigene  Rechnung,  so  ist  er  nur  dann  abgabepflichtig,
wenn  er  Notar  ist;  in  diesem  Falle  wird  die  Abgabe  aus  der  Summe  der  Einkommen  aus

beiden  Notariaten  berechnet.
Art.  6.

1  Für  die  Nachholung  und  für  die  Bestrafung  der  Hinterziehung  der  Abgaben  sind  die
Vorschriften  entsprechend  anzuwenden,  welche  für  die  Nachholung  und  für  die  Bestrafung  der
Hinterziehung  der  Einkommensteuer  gelten.

I.  Sind  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  und  gegen  die  erlassenen  Vollzugsvorschriften
nicht  in  der  Absicht  begangen,  die  Abgaben  zu  hinterziehen,  so  werden  sie  als  minder  erhebliche
  Dienstvergehen  nach  den  Vorschriften  des  Notariatsgesetzes  geahndet.
        <pb n="23" />
        Nr.  1.  3

III  Die  erkannten  Geldstrafen  fallen  dem  Pensionsvereine  für  die  Witwen  und  Waisen

der  Notare  zu.
Art.  7.

!  Die  Abgaben  werden  zur  Deckung  der  Ausgaben  verwendet,  die  der  Staatskasse  nach
Maßgabe  des  jeweiligen  Etats  für  die  Versorgungseinrichtungen  des  Notariats  (Art.  1),
nämlich

a)  für  Unterstützungen  an  Notare  und  deren  Hinterbliebene,
b)  für  Zuschüsse  an  den  Pensionsverein  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Notare,
J)  für  Unterstützungen  an  Notariatsgehilfen  und  deren  Hinterbliebene,
)  für  Zuschüsse  an  den  Pensions=  und  Unterstützungsverein  der  nicht  rechtskundigen
Gehilfen  bei  den  Notariaten
erwachsen.  Dem  Pensionsvereine  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Notare  müssen  jährlich
mindestens  60  000  KK  zugewendet  werden.

II  Der  nach  Deckung  dieser  Ausgaben  verbleibende  Uüberschuß  fällt  dem  Pensionsvereine

für  die  Witwen  und  Waisen  der  Notare  zu.

Art.  8.
Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  gezahlten  Abgaben  werden  bei  Berechnung  der  Einkommensteuer
  von  dem  steuerbaren  Einkommen  abgezogen.

Art.  9.

1  Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften,  insbesondere  über  die
Zuständigkeit  zur  Festsetzung  der  Abgaben,  das  Festsetzungsverfahren,  den  Zeitpunkt  und  die
Art  der  Entrichtung  der  Abgaben  werden  von  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  erlassen.

u  Das  Gesetz  vom  28.  Januar  1908,  die  Aufbringung  der  Mittel  für  die  Unterstützung
der  Notariatsgehilfen  betreffend,  wird  aufgehoben.

Gegeben  zu  München,  den  4.  Januar  1910.

Luitpold,

Prinz  von  #Layern,

des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Krhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltuer.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horn.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="24" />
        4

Nr.  36841.

Bekanntmachung,  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Wegen  Ausbruchs  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  einem  Gehöfte  des  schweizerischen
Kantons  Aargau  wird  das  in  Abs.  2  der  Bekanutmachung  vom  25.  September  1908
(Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  S  909)  verfügte  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Nindern
und  Ziegen  mit  sofortiger  Wirksamkeit  auf  den  Kanton  Aargau  ausgedehnt.

München,  den  31.  Dezember  1909.

v.  Brettreich.

—  —  —  —  —

Vosdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
nnterm  31.  Dezember  1909  den  Wenzeslaus
Grafen  von  Deym,  Freiherrn  von  Stritez,
auf  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen  zum
K.  Kammerjunker  zu  ernennen.

—  ——.

 

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
nachstehende  Ordensauszeichnungen  zu  verleihen:
I.  den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
I.  Klasse:

dem  K.  Kämmerer  und  Staatsrat  i.  a.  o.  D.
Heinrich  Freiherrn  Tucher  von  Simmelsdorf,

  a.  o.  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  K.  u.  K.  Osterreichisch-Ungarischen
Hofe  in  Wien;

II.  das  Komturkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:
dem  erblichen  Reichsrat  der  Krone  Bayern
Hugo  Ritter  und  Edlen  von  Maffei  in
München;

III.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse:

dem  K.  Kämmerer,  erblichen  Reichsrat  der
Krone  Bayern  Johann  Karl  Freiherrn  von
und  zu  Franckenstein  in  Ullstadt,

dem  K.  Kämmerer,  erblichen  Reichsrat
der  Krone  Bayern  Theodor  Freiherrn  von
Cramer-Klett  in  München,

dem  lebenslänglichen  Reichsrat  der  Krone
Bayern  Dr.  Georg  Freiherrn  von  Hertling,
Geheimen  Rat  und  ordentlichen  Professor  an
der  K.  Universität  München.
        <pb n="25" />
        esehz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  2.

München,  den  17.  Jannar  1910.

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanutmachung  vom  5.  Jannar  1910,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerus  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  P.  Jannar  1910,  Auflösung  und  anderweitige
Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  6.  Jannar  1910,  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  7.  Jannar  1910,  Amtliches
Verzeichnis  der  mit  dem  Kontrollstempel  versehenen  ausländischen  Prämienlose  betreffend.  —  Bekannt
machung  vom  13.  Jannar  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der
Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  10.  Jannuar  1910  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  Obernburg—
Heimbuchenthal  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Hauptund
  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  Ges.=  u.
Verordn.-Bl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  5.  Jannar  1910.
v.  Frauendorser.
        <pb n="26" />
        6
Nr.  41070.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  allerhöchster  Entschließung  vom  22.  Dezember  1909  anzuordnen  geruht,  daß
beginnend  vom  1.  Jannar  1910

1)  der  Sitz  des  Forstamtes  Vorbach  nach  Ebern  verlegt  werde  und  dieses  Forstamt
künftig  die  Bezeichnung  „K.  Forstamt  Ebern“  führe,

2)  das  Forstamt  Bildhausen  und  die  Försterstelle  in  Würzweiler,  Forstamts
Kriegsfeld,  aufgelöst  und

3)  die  Stellen  eines  exponierten  Forstamtsassessors  in  Bildhausen,  Forstamts
Münnerstadt,  und  eines  Försters  in  Vorbach,  Forstamts  Ebern,  neu  errichtet  werden.

München,  den  5.  Januar  1910.
v.  Pfaff.

—.—

Nr.  36512.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Vereinsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber  lautende,  in
Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  eingeteilte  Schuldverschreibungen
in  den  Verkehr  zu  bringen:

eine  Serie  (93)  4%  iger,  vom  Ausstellungstage  an  innerhalb  70  Jahren  im  Weg
der  Kündigung,  der  Verlosung  oder  des  freihändigen  Rückkaufes  einzulösender  Hypothekenpfandbriefe
  im  Betrag  von  10  Millionen  Mark.

München,  den  6.  Januar  1910.
J.  A.

Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="27" />
        Nt.  2.  7

Nr.  666.

Bekanntmachung,  Anmtliches  Verzeichnis  der  mit  dem  Kontrollstempel  versehenen  ausländischen
Prämienlose  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Die  in  Ausführung  des  Bundesratsbeschlusses  vom  19.  März  1908  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  147/153,  Bayer.  Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  S.  274)  mit  dem
Kontrollstempel  versehenen  ausländischen  Inhaberpapiere  mit  Prämien  sind  im  Reichsschatzamt
in  einem  Verzeichnisse  zusammengestellt  worden,  dessen  buchhändlerischer  Vertrieb  R.  von
Deckers  Verlag  in  Berlin,  Jerusalemerstraße  Nr.  56,  übertragen  ist.

Das  Verzeichnis  der  mit  dem  Kontrollstempel  versehenen  Inhaberpapiere  mit  Prämien
liegt  bei  folgenden  bayerischen  Dienststellen  öffentlich  zur  Einsicht  aus:

Bei  den  K.  Regierungs-Finanz-Kammern  in  München,  Landshut,  Speyer,  Regensburg,
Bayreuth,  Ansbach,  Würzburg,  Augsburg  und  bei  dem  K.  Stempelamte  in  Nürnberg.

München,  den  7.  Januar  1910.
v.  Pfaff.

Nr.  36312.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber
lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  K  eingeteilte  Schuldverschreibungen
  in  den  Verkehr  zu  bringen:

Serie  58  —  erster  Teil  —  4  %  iger,  bis  zum  1.  Januar  1920  nicht  rückzahlbarer
Hypothekenpfandbriefe  im  Betrage  von  6  935.200  Mark.

München,  den  13.  Januar  1910.
J.  A.

Staatsrat  v.  ürczeisen.

Ordens-Verleihung.  haben  Sich  unterm  24.  Dezember  1909

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Stabs-Seine
  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  diener  beim  K.  Obersthofmeisterstab  August
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  ÖOsterholzer  in  Rücksicht  auf  seine  seit  mehr
        <pb n="28" />
        8

als  50  Jahren  mit  Treue  und  Eifer  ge—
leisteten  Dienste  die  Ehrenmünze  des  Ludwigs—
ordens  zu  verleihen.

Röniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  25.  Dezember  1909  dem  Präsidenten
  der  K.  Regierung  von  Unterfranken
und  Aschaffenburg  Dr.  Karl  Ritter  von
Miller  für  den  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von  Preußen,
verliehenen  K.  Preußischen  Kronen-Orden
II.  Klasse  mit  dem  Stern,

unterm  5.  Januar  1910  dem  Staatsrat
im  außerordentlichen  Dienst,  Präsidenten  der
K.  Bank  in  Nürnberg  Wilhelm  Ritter
von  Burkhard  für  das  ihm  von  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von
Baden  verliehene  Großkreuz  des  Großherzoglich
Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen  und

dem  Königlichen  Kämmerer  Adalbert  Freiherrn
  von  Ritter  zu  Grünstein,  Hofmarschall
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  von  Luxemburg  für  das  ihm  von
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog
von  Baden  verliehene  Kommandeurkreuz  l.  Klasse
des  Großherzoglich  Badischen  Ordens  vom
Zähringer  Löwen  und  für  den  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  von  Rußland  verliehenen
Kaiserlich  Russischen  St.  Stanislausorden
I.  Klasse
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
det  Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  31.  Dezember  1909  der  K.  Geistliche
Rat,  Hofprediger  und  Hofbenefiziat  Joseph
Ritter  von  Hecher,  Ehrenkanonikus  bei
St.  Kajetan  in  München  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  IHI,  Fol.  107,
Akt  Nr.  31584.

Notiz.
Titelblätter  und  Inhaltsverzeichnisse  des  Gesen=  und  Verordnungs--Blattes  vom  Jahre  1909

gelangten  am  15.  Januar  1910  zur  Ausgabe.
        <pb n="29" />
        eseh  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  3.

München,  den  20.  Jannar  1910.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  12.  Januar  1910,  die  Prüfung  für  den  ärztlichen  Staatsdienst  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  15.  Jannar  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  19.  Jannar  1909,  Anderungen  der  Eisenbahn  Verkehrsordnung  betreffend.  —  Königlich

Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

–—..  —  —  —  —  ——  —  —

 

 

Königliche  Verordnung,  die  Prüfung  für  den  ärztlichen  Staatsdienst  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Ti#tpol!.

von  Gottes  Gnaden  Gbniglicher  prinz  von  Bayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  über  die  Prüfung  für  den  ärztlichen  Staatsdienst  zu
verordnen,  was  folgt:
3
        <pb n="30" />
        10

Der  8  13  der  Verordnung  vom  7.  November  1908,  die  Prüfung  für  den  ärztlichen
Staatsdienst  betreffend,  erhält  folgende  Fassung:

„Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Kraft.

Wer  zu  dieser  Zeit  die  ärztliche  Approbation  schon  erworben  hat  oder  wer  sie  bis  zum
1.  Januar  1911  erwirbt,  kann  sich  der  Prüfung  für  den  ärztlichen  Staatsdienst  auch  nach
der  Verordnung  vom  6.  Februar  1876  unterziehen,  wenn  er  um  Zulassung  zur  Prüfung
bis  längstens  Ende  des  Monats  September  1913  nach  §  2  dieser  Verordnung  nachsucht.“

Berchtesgaden,  den  12.  Jannar  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Englert.

Nr.  7027/1.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Handelsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  “  eingeteilte  Schuldverschreibungen

in  den  Verkehr  zu  bringen:
10  Millionen  Mark  4  0/%  ige  unverlosbare,  vom  Ausstellungstag  innerhalb  70  Jahren

seitens  der  Bank  kündbare,  jedoch  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nicht  rückzahlbare  Hypothekenpfandbriefe.

München,  den  15.  Jannar  1910.
J.  A.

Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="31" />
        Nr.  3.  11

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  Anderungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  u.  Verordnungsblatt  1909  S.  29)
wird,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:

Nr.  Ina.  Sprengstoffe.
1.  In  den  Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe  a  wird:
a)  der  mit  „Glückauf“  beginnende  Absatz  gefaßt:

Glückauf  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit  Pflanzenmehlen,  auch  mit
Zucker,  Stärke,  Harzen,  fetten  Olen,  auch  mit  Zusatz  von  Kalisalpeter
—  höchstens  15  Prozent  —,  Natronsalpeter,  Dinitrobenzol,  ferner  Ammoniumoxalat,
  Kupferoxalat  —  höchstens  4  Prozent  —  und  Kochsalz  oder
diesem  ähnlichen,  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).

b)  vor  dem  mit  „Luxit  1"“  beginnenden  Absatz  eingeschaltet:

Lignosit  I  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  aromatischen  Nitrokörpern  wie
Nitronaphthalin,  Nitrotoluol  oder  Nitroxylol  (wovon  höchstens  15  Prozent
Trinitrokörper)  und  Holzmehl,  auch  mit  Zusatz  von  höchstens  6  Prozent
Kalisalpeter,  von  höchstens  1  Prozent  Kollodiumwolle  oder  Holzkohle,  von
Alkalichloriden,  Alkalioxalaten,  Alkalikarbonaten  und  Bauxit).

2.  Abschnitt  A.  Verpackung.
a)  1.  Gruppe  der  Sprengmittel.  Ziffer  3  wird  gefaßt:

3.  Nitrozellulose  (Schießbaumwolle,  Kollodiumwolle)  c).  Nitrozellulose  in
Flockenform  und  ungepreßt  mit  mindestens  25  Prozent  Wasser=  oder  Alkoholgehalt
  (a)  und  gepreßte  Nitrozellulose  mit  mindestens  15  Prozent  Wassergehalt
  (&amp;amp;)  müssen  wasser=  beziehungsweise  alkoholdicht  in  starke,  dichte,  sicher
verschlossene  Holzbehälter  fest  verpackt  sein.  Statt  der  Holzbehälter  können
auch  sogenannte  amerikanische  Pappefässer  verwendet  werden.  Die  Behälter
müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Nasse  Nitrozellulose.  1.  Gruppe.“  tragen.

p)  3.  Gruppe  der  Sprengmittel.  Ziffer  2  Abs.  (3)  wird  gefaßt:
(3)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Nitrozellulose.
3.  Gruppe."“  tragen.
3.  Abschnitt  C.  Bescheinigungen.  Frachtbriefe.
Im  Abst.  (1)  vorletzter  Satz  werden  die  Worte
„unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift"
gestrichen.
        <pb n="32" />
        12

Nr.  lb.  Munition.
1.  Eingangsbestimmungen.
a)  Ziffer  2  wird  gefaßt:
2.  Zündschnüre  ohne  Zünder.

a)  Schwa  rzpulverzündschnüre  (gesponnene  Schnüre  oder  Zündschnüre  aus
dichtem  Schlauche  mit  Schwarzpulverseele  von  geringem  Querschnitt),  (wegen
Sicherheitszünder  vergleiche  l#,  Ziffer  1t).

p)  Schnellzündschnüre  (Zündschnüre  aus  dickem  Schlauche  mit  Schwarzpulverseele
  von  großem  Querschnitt  oder  mit  Seele  aus  nitrierten  Baumwollfäden).


c)  Momentzündschnüre  (dünnwandige  Metallröhren  von  geringem  Querschnitt
  mit  einer  Seele  aus  Sprengstoffen  von  nicht  größerer  Gefährlichkeit
als  reine  Pikrinsäure  oder  gesponnene  Schnüre  von  geringem  Querschnitt
mit  einer  Seele  aus  abgestumpftem  Knallsatz  von  nicht  größerer  Gefährlichkeit
  als  Schwarzpulver).

)  Ziffer  3  wird  gefaßt:

3.  Nichtsprengkräftige  Zündungen  (Zündungen,  die  weder  durch
Sprengkapseln  noch  infolge  sonstiger  Einrichtungen  eine
brisante  Wirkung  äußern).  "

a)  Zündhütchen  (mit  bedeckter  oder  unbedeckter  Zündsatzoberfläche)  für
Schußwaffen,  Zünd  spiegel.
Leere  Patronenhülsen  mit  Zündvorrichtungen  für  Schußwaffen.
Brandeln,  Schlagröhren,  Zündschrauben,  elektrische
Zünder  ohne  sprengkräftige  Zündung,  Sicherheitszündschnuranzünder
  (Hebelzünder),  Schlagzündschrauben  oder
ähnliche  Zündungen  mit  kleiner  Schwarzpulverladung  (zum  Beispiel
Alzünder),  die  durch  Reibung  oder  Elektrizität  zur  Wirkung  gebracht  werden.
4),  Geschoßzünder  ohne  Sprengkapseln  oder  Einrichtungen,
die  eine  brisaunte  Wirkung  hervorrufen.  Zündmittel
zu  Geschoßzündern  und  dergleichen.
e)  Platz-(Manöver-)  Patronen  für  Handfeuerwaffen.
c)  In  Ziffer  5  b  werden  am  Ende  die  Worte
„in  Blechkapseln“
gestrichen.
(1)  In  Ziffer  6  wird  Buchstabe  a  gestrichen,  die  Buchstaben  b  bis  h  erhalten  die
Bezeichnungen  a  bis  g.
        <pb n="33" />
        Nr.  3.  13

2.  Beförderungsvorschriften.  A.  Verpackung.
a)  Der  Abschnitt  „Zu  3“  wird  gefaßt:
(1)  Nichtsprengkräftige  Zündungen  find  in  starke,  dichte,  sicher
verschlossene  Holzbehälter  (Kisten)  zu  verpacken;  ferner  sind  zulässig
Holzfässer  .  bei  den  Zündungen  unter  a;
Säckee  bei  den  leeren  Patronenhülsen  unter  b;

hölzerne  Tonnen  oder  soge-  „  .
nannte  amerikanische  Pape-  bei  füriscen  *ç“  sprengkräftige

fässer  .
(2)  Vor  Einlegung  in  die  Behälter  sind  Zündhütchen  mit  unbedeckter
Zündsatzoberfläche  sowie  Zündspiegel  (a)  in  Mengen  bis  1000  Stück,  Zündhütchen
  mit  bedeckter  Zündsatzoberfläche  (a)  bis  5000  Stück  in  Blechbehälter,
  Holzkisten  oder  steife  Pappschachteln  fest  zu  verpacken,  Manöverpatronen
  unter  e  in  Schachteln,  die  höchstens  100  Stück  enthalten.
(3)  Die  Zündungen  unter  c  und  d  sind  in  die  Behälter  so  zu  verpacken,
  daß  sie  sich  nicht  verschieben  können.
(4)  Höchstes  Rohgewicht  eines  Behälters  mit  Zündungen
unter  2  200  Bg,
unter  c  undl  150  Eg.
(5)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Nichtsprengkräftige
Zündungen.  I  b.“  tragen.
b)  Im  Abschnitt  „Zu  4"b  Minenzündungen  wird  der  Eingang  des  Abs.  (2)  gefaßt:
(2)  Elektrische  Zündungen  an  langen  Guttaperchadrähten  oder  -bändern,
an  Wachsdrähten  oder  -bändern  oder  an  einem  Schafte  aus  .  usw.
wie  bisher.
e)  Der  Abschnitt  „Zu  5“  wird,  wie  folgt,  geändert:
a)  Im  Abs.  (1)  wird  statt  „26  mm  starken,  gespundeten  Brettern“  gesetzt:
„22  mm  starken  usw.“"
6)  Im  Abs.  (2)  wird  statt  „daß  die  Blechkapseln  sich  weder“  gesetzt:
„daß  sie  weder  sich".
d)  Abschnitt  „Zu  6“"  wird  gefaßt:
(1)  Die  Patronen  für  Handfeuerwaffen  sind  in  Behälter  aus
Blech,  Holz  oder  steifer  Pappe  so  fest  zu  verpacken,  daß  sie  sich  nicht  verschieben
  können.  Die  Behälter  sind  dicht  neben=  und  übereinander  in  starke,
dichte,  sicher  verschlossene  Uberkisten  zu  verpacken.  Zwischenräume  sind  mit
4
        <pb n="34" />
        14

Pappe,  Papier,  Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspänen  —  alles  völlig  trocken  —
so  fest  auszufüllen,  daß  jedes  Schlottern  verhindert  ist.

(2)  Das  Rohgewicht  einer  Kiste  darf  200  kg  nicht  übersteigen.

(3)  Die  Kisten  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Patronen  für  Handfeuerwaffen.

  I  b.“  tragen.
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  19.  Januar  1910.

v.  Frauendorfer.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  fönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  5.  Januar  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kammerjunker
  Wenzeslaus  Grafen  von  Deym,
Freiherrn  von  Stritez  die  Bewilligung  zur
Annahme  und  zum  Tragen  des  ihm  verliehenen
  Devotions-Ritterkreuzes  des  souveränen
  Malteser-Ritterordens  zu  erteilen.
        <pb n="35" />
        seh=  und  Vrrorduuugs  ·Fluli

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

 

Nr.  4.

München,  den  24.  Jannar  1910.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  12.  Januar  1910  zum  Vollzuge  der  Verordnung  vom  24.  November  1909,  die  Anleaung
  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  2127/2.

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  der  Verordnung  vom  24.  November  1909,  die  Anlegung  und
den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen  betreffend.

fi.  Staatsministerinm  des  Innern.

Zum  Vollzuge  der  Verordnung  vom  24.  November  1909,  die  Anlegung  und  den
Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen  betreffend  (Ges.=  u.  V.-O.-Bl.  S.  861),
wird  im  Einverständnisse  mit  dem  K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern  nachstehendes  verfügt:

Abschnitt  1.

Allgemeine  Bestimmungen.
1.
Die  Verordnung  findet,  abgesehen  von  den  in  ihrem  8§  50  bezeichneten  Fällen,  auf
die  Dampfkessel=  und  Dampfgefäß-Anlagen  Anwendung,  gleichviel  ob  sie  zu  gewerbsmäßiger

Berwendung  bestimmt  sind  oder  nicht.
5
        <pb n="36" />
        16

2.

!  Als  Dampfkessel  gelten  hiebei  mit  den  dort  bezeichneten  Ausnahmen  die  im  §  1  der
beiden  Bekanntmachungen  vom  17.  Dezember  1908,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  von  Land=  und  Schiffsdampfkesseln  erwähnten  geschlossenen
Gefäße  (R.G.Bl.  1909  S.  3  und  S.  öl).

II  Zu  den  Dampfkesseln  gehören  auch  die  Kessel  der  sogenannten  feuerlosen  Lokomotiven.

3.

Bezüglich  der  im  §  1  Abs.  3  Buchst.  a  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
über  die  Anlegung  von  Landdampfkesseln  angeführten  Dampfüberhitzer  wird  auf  §  24  Abs.  VI
der  Verordnung  Bezug  genommen.

4.

1  Die  sogenannten  Niederdruckkessel  (§  1  Abs.  3  Buchst.  b  der  allgemeinen  polizeilichen
Bestimmungen)  bedürfen  keiner  polizeilichen  Genehmigung.

II  Gleichwohl  soll  nach  ihrer  Aufstellung  stets  geprüft  werden,  ob  die  zu  ihnen  gehörige
Sicherheits-(Standrohr-Vorrichtung  der  Vorschrift  im  Abs.  3  Buchst.  b  a.  a.  O.  entspricht.

5.

Was  als  Dampfgefäß  im  Sinne  der  Verordnung  anzusehen  ist,  findet  sich  im  §  24
der  Verordnung  und  in  der  Erläuterung  hiezu.

6.

!  Nach  §  20  Abs.  2  (§  17  Abs.  4)  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über
die  Anlegung  von  Land=  (Schiffs-)  Dampfkesseln  sind  die  Zentralbehörden  nunmehr  befugt,
nicht  nur  für  einzelne  Fälle,  sondern  auch  für  einzelne  Kesselarten  von  der  Beachtung
dieser  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  zu  entbinden.  (Vergl.  auch  §  40  der  Verordnung).

I1  Die  auf  Grund  des  §  21  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  vom  5.  August  1890
erteilten  Befreiungen  bleiben  bis  auf  weiteres  in  Geltung,  soweit  sie  nicht  durch  die  neuen
allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  hinfällig  geworden  sind.

III  Hinfällig  sind  im  Hinblick  auf  §  1  Abs.  3  Buchst.  b.  der  allgemeinen  polizeilichen
Bestimmungen  sämtliche  vom  Staatsministerium  des  Innern  für  besondere  Sicherheitsvorrichtungen
  der  dort  bezeichneten  Art  bewilligten  Dispensationen  mit  Ausnahme  der  Zulassungen,
die  dieses  Ministerium  mit  Entschließungen  vom  1.  Januar  1890  Nr.  14900  und  vom
10.  März  1908  Nr.  6172  für  das  Senking'sche  und  für  das  Körting'sche  Patentstandrohr
erteilt  hat.
        <pb n="37" />
        Nr.  4.  17

7.

Als  Sachverständigen-Kommission  im  Sinne  des  §  2  Abs.  1  der  allgemeinen  polizeilichen
Bestimmungen  ist  durch  Vereinbarung  der  Bundesregierungen  vom  17.  Dezember  1908
die  deutsche  Dampfkesselnormenkommission  anerkannt  worden,  die  aus  Vertretern
industrieller  und  wissenschaftlicher  Vereine  und  Institute  aus  allen  Teilen  des  Reichs  besteht.

8.

!1  Jede  Distriktspolizeibehörde  hat  über  die  zu  ihrem  Bezirke  gehörigen,  im  Betriebe  befindlichen
  Dampfkessel  ein  Verzeichnis  nach  der  Beilage  I  zu  führen.  In  dieses  Verzeichnis
find  die  feststehenden  Kessel,  nachdem  die  Abnahmebescheinigung  der  Behörde  in  Vorlage
gebracht  ist  (8§  11  Abs.  VII  der  Verordnung),  die  beweglichen  sowie  die  Schiffsdampfkessel
nach  erstatteter  Anzeige  über  die  Inbetriebnahme  (§  14  Abs.  1  der  Verordnung)  aufzunehmen.

I  Auch  über  die  zum  Betriebe  genehmigten  Dampfgefäße  haben  die  Distriktspolizeibehörden
  als  Anhang  zum  Dampfikesselverzeichnisse  nach  dem  entsprechend  abgeänderten  Formblatt
  Beilage  I  ein  Verzeichnis  zu  führen;  dieses  hat  auch  eine  Spalte  für  die  Angabe  der
Benennung  des  Dampfgefäßes  zu  enthalten.  Die  Eintragung  hat  nach  erfolgter  Genehmigung
(§  33  der  Verordnung)  zu  geschehen.

II!  Dem  amtlichen  Prüfungskommissär  ist  nach  Eintragung  eines  Dampfkessels  oder
Dampfgefäßes  ein  Auszug  aus  dem  amtlichen  Verzeichnisse  zu  übermitteln.

IV  Der  amtliche  Prüfungskommissär  hat  sodann  wegen  der  Überwachung  das  Weitere
zu  veranlassen.

9.

Wo  im  folgenden  auf  die  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  ohne  weiteren  Beisatz
Bezug  genommen  ist,  sind  die  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von

Landdampfkesseln  verstanden.
10.

Landeszentralbehörde  ist  das  Staatsministerium  des  Innern.

Abschnitt  II.

Besondere  Anordnungen  und  Erläuterungen  zur  Verordnung.
11.

Zu  einem  Dampfkessel  im  Sinne  dieser  Verordnung  gehören:
der  Kesselkörper,
die  Ausrüstungsteile,
die  zur  Herstellung  des  Feuerungsraums  oder  der  Feuerzüge  erforderliche  Einmauerung,

der  Schornstein.
57

Beilage  I.

Zu  §  1.
        <pb n="38" />
        Zu  §  2.

18

12.

1  Welche  Kessel  als  bewegliche  gelten,  ist  im  §  17  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
  ausgesprochen.

„  Als  Schiffsdampfkessel  gelten  alle  auf  schwimmenden  und  im  Wasser  beweglichen
Bauten  aufgestellten,  dauernd  mit  ihnen  verbundenen  Dampfkessel  (§  1  Abs.  2  der  allgemeinen
  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Schiffsdampfkesseln).

IIl  Hieraus  ergibt  sich  der  Begriff  des  feststehenden  Dampfkessels  von  selbst.

13.

Die  Durchführung  des  Genehmigungsverfahrens  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  eine
erloschene  Genehmigung  wieder  in  Kraft  gesetzt  werden  soll.

14.—

!  Die  dem  Genehmigungsgesuche  beizufügenden  Beschreibungen  und  Zeichnungen  sind
auf  gutem  Papier  im  sogenannten  Reichsformat  oder  in  einem  Vielfachen  dieses  Formats
einzureichen.

I!  Nach  §  19  Abs.  1  Buchst.  a  und  §  16  Abs.  1  Buchst.  a  der  allgemeinen  polizeilichen
  Bestimmungen  für  die  Anlegung  von  Land=  und  Schiffsdampfkesseln  ist  für  mehrere
in  einer  Anlage  gleichzeitig  aufzustellende  Dampfkessel  von  gleicher  Größe,  Form,  Ausrüstung
und  Dampfspannung  nur  eine  Genehmigungsurkunde  erforderlich.

III  Für  Landdampfkessel  ist  es  gleichwohl  im  Hinblick  auf  die  erfahrungsgemäß  im  Laufe
der  Jahre  häufig  vorkommenden  Anderungen  im  Bestande  der  Kessel  sehr  wünschenswert,
  daß  die  Belege  für  jeden  einzelnen  Kessel  vollzählig  eingereicht  werden  und  auch  für
jeden  Kessel  eine  gesonderte  Genehmigungsurkunde  ausgefertigt  wird.

IV  Das  Gesuch  um  Genehmigung  eines  Dampfkessels  kann,  wie  dies  bisher  schon  häufig
geschah,  beim  amtlichen  Sachverständigen  (§8  41  und  42)  angebracht  werden.

15.

!  Bewegliche  Dampfkessel,  die  regelmäßig  und  für  längere  Zeit  in  Gebäuden  an
der  gleichen  Betriebsstätte  benützt  werden  (z.  B.  solche,  die  etwa  mehrere  Wochen  im  Jahre
zum  Dreschen  im  Umherziehen  Verwendung  finden,  sonst  aber  an  der  gleichen  Betriebsstätte
in  ein  und  derselben  Dampfschneidsäge,  Ziegelei,  Brennerei  usw.  betrieben  werden)  bedürfen
besonderer  Uberwachung  durch  die  Polizeibehörden  (§  14  Abs.  III  der  Verordnung).  Die
liberwachung  hat  sich  hauptsächlich  auch  auf  den  Aufstellungsort  zu  erstrecken.  Die  hienach
erforderlichen  Anordnungen  sind  nach  Einvernahme  der  Brandversicherungsinspektoren,  der
Versicherungskammer,  Abteilung  für  Brandversicherung,  und  der  sonst  etwa  zuständigen
Sachverständigen  zu  erlassen.
        <pb n="39" />
        Nr.  4.  19

I1  Es  ist  besonders  darauf  zu  achten,  daß  durch  Aufstellung  solcher  Kessel  in  Gebäuden
nicht  die  Bestimmungen  über  die  Aufstellung  feststehender  Dampfkessel  umgangen  werden.
Bleibt  ein  solcher  Kessel  dauernd  an  der  gleichen  Betriebsstätte,  so  kommen  für  ihn  die
Bestimmungen  über  die  Anlegung  und  den  Betrieb  feststehender  Dampfkessel  zur  Anwendung.

16.

1  In  die  Genehmigungsurkunde  sind  nur  solche  Bedingungen  aufzunehmen,  die  auf  die
Dampftesselanlage  selbst  Bezug  haben.  Es  ist  davon  abzusehen,  Bedingungen  aufzunehmen,
die  bereits  in  den  bestehenden  Vorschriften  enthalten  sind,  oder  deren  Einhaltung  nach  den
Belegen  des  Genehmigungsgesuchs  ohnehin  beabsichtigt  ist.  Zu  vermeiden  sind  Bedingungen,
die  durch  die  technische  Erfahrung  nicht  genügend  begründet  oder  bewährt  sind.  Alle  besonderen
Bedingungen  sind  möglichst  kurz  und  klar  abzufassen.  Dies  gilt  auch  für  die  Genehmigungsurkunden
  für  Dampfgefäße  (8  33).

II  Eine  Bedingung,  die  auf  die  Dampfkesselanlage  selbst  Bezug  hat,  ist  z.  B.  die  Anordnung
  einer  Brandmauer  dann,  wenn  sie  lediglich  mit  Rücksicht  auf  die  Kesselanlage
erforderlich  wird.  Auch  andere  bauliche  Anordnungen  wichtigerer  Art  können  auf  die  Kesselanlage
  Bezug  haben,  z.  B.  die  Anordnungen  über  ausreichende  Beleuchtung  und  Lüftung,
über  die  Beschaffenheit  des  Bodens  des  Kesselraums  u.  dergl.

II!  Dagegen  wird  bei  den  allgemein  üblichen  gewerbepolizeilichen  Auflagen  und  Bedingungen
zu  unterscheiden  sein,  wieweit  sie  sich  zur  Aufnahme  in  die  Genehmigungsurkunde  eignen
und  wieweit  sie  in  gesonderter  Verfügung  zu  erlassen  sind.  Letzteres  wird  insbesondere
hinsichtlich  derjenigen  besonderen  Anordnungen  zutreffen,  die  von  den  Gewerbeaufsichtsbeamten
auf  Grund  der  §§  120  a  bis  c  der  Gewerbeordnung  beantragt  werden.

17.

!  Einer  besonders  vorsichtigen  Behandlung  bedarf  die  erneute  Genehmigung  bereits
anderweit  im  Betrieb  gewesener  alter  Kessel,  deren  Genehmigung  erloschen  und  auf  Grund
des  §  24  (nicht  des  §  25)  der  Gewerbeordnung  neu  zu  erteilen  ist.  In  diesen  Fällen
hat  die  Behörde  einen  tunlichst  vollständigen  Nachweis  über  den  Erbauer  des  Kessels,  über
die  frühere  Betriebsstätte  und  zulässige  höchste  Dampfspannung,  über  die  Zeit,  während  der
der  Kessel  überhaupt  schon  betrieben  worden  ist,  und  über  die  Gründe,  die  zur  Außerbetriebsetzung
  des  Kessels  führten,  zu  verlangen.  Ferner  ist  vor  der  Entscheidung  über  den
Genehmigungsantrag  durch  den  Sachverstöndigen  (§§  41,  42)  eine  innere  Untersuchung
des  Kessels  mit  genauer  Ermittlung  der  Beschaffenheit  des  verwendeten  Baustoffs  und  der
in  den  einzelnen  Kesselteilen  vorhandenen  Blechstärken  (durch  Anbohren  u.  dgl.)  zu  veranlassen.
Auf  Grund  dieser  Ermittlungen  ist  sodann,  falls  die  Genehmigung  überhaupt  erteilt  werden

Zu  §  3.
        <pb n="40" />
        Zu  86.

20

kann,  bei  der  Bauprüfung  die  höchste  zulässige  Dampfspannung  zu  ermitteln  (§  12  Abs.  2
letzter  Satz  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen).

I.  Das  nach  dieser  Vorschrift  vom  Sachverständigen  im  Zeugnis  über  die  Bauprüfung
abzugebende  Gutachten  über  die  ferner  zulässige  Dampfspannung  für  erneut  zu  genehmigende
Dampfkessel  enthebt  den  für  die  Begutachtung  des  Genehmigungsgesuchs  zuständigen  Sachverständigen
  und  die  Behörde  nicht  der  Pflicht,  bei  Festsetzung  der  höchsten  zulässigen
Dampfspannung  mit  größter  Vorsicht  vorzugehen.

III  Für  die  Bemessung  der  höchsten  zulässigen  Dampfspannung  kommt  §  21  (18)  Abl.  2
der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Land-(Schiffs-HDampfkesseln
  in  Betracht.  Die  hienach  für  die  Festigkeitsberechnung  anzunehmende  Zugfestigkeit
des  Kesselmaterials  ist  durch  eine  besondere  Prüfung  zu  ermitteln,  falls  dies  auf  einem
anderen  Wege  nicht  mit  genügender  Zuverlässigkeit  möglich  ist.

IV  Bei  alt  angekauften  Dampfkesseln,  deren  frühere  Dampfspannung  und  Herkunft  nicht
nachgewiesen  werden  kann,  darf  die  Wiedergenehmigung  nur  ausnahmsweise  auf  Grund
besonders  sorgfältig  ausgeführter  Untersuchung  der  gesamten  Beschaffenheit  des  Kessels  und
nur  daun  erfolgen,  wenn  der  Antragsteller  selbst  die  Aufstellung  und  Benützung  des  Kessels
beabsichtigt.  Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  solche  Kessel  Anwendung,  die  aus  Teilen
alter  Kessel  unter  Hinzufügung  neuen  Baustoffs  hergestellt  sind.

VDie  Erhöhung  der  bisher  genehmigt  gewesenen  Dampfspannung  ist  für  erneut  zu
genehmigende  Dampfkessel  nur  dann  zulässig,  wenn  die  ursprüngliche  Dampfspannung  mit
Rücksicht  auf  den  Aufstellungsort  des  Kessels  (§  15  Abs.  1  der  allgemeinen  polizeilichen
Bestimmungen)  oder  aus  anderen  Gründen  niedriger  bemessen  wurde  als  es  der  Festigkeit
des  Kessels  entsprach.

18.

Die  im  §  3  Abs.  IV  vorgeschriebenen  Formblätter  sind  nur  zur  Ausfertigung  der
eigentlichen  Genehmigungsurkunden  bestimmt.  Ist  aus  irgend  einem  Grunde,  z.  B.  wegen
Widerspruchs  des  Unternehmers  gegen  die  aufzuerlegenden  Bedingungen,  die  Erlassung  eines
förmlichen  Bescheids  geboten,  so  ist  die  Genehmigungsurkunde  nach  Formblatt  durch  die
Behörde  erster  Instanz  erst  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Bescheids  auszustellen.

19.
Ergibt  sich,  daß  ein  im  Betriebe  befindlicher  Dampfkessel  noch  nicht  genehmigt  ist,  so
ist  nachträglich  das  Genehmigungsverfahren  einzuleiten.

20.
Weiche  Dachungen  sind  solche,  bei  denen  leicht  entzündliche  Stoffe  in  irgend  einer  Weise
Verwendung  gefunden  haben.  (Vergl.  Ziff.  46.)
        <pb n="41" />
        Nr.  4.  21

21.

!  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  einzelne  Systeme  von  Funken=  Zu  §  8.
fängern  als  wirksam  anzuerkennen.

I!  Gemäß  §  40  der  Verordnung  wird  hiemit  verfügt,  daß  die  Bestimmungen  im  8§  8
der  Verordnung  auf  die  Dampfkessel  der  Dampffeuerspritzen  keine  Anwendung  finden.

II!  Zugleich  werden  die  Distriktspolizeibehörden  ermächtigt,  von  dem  Vollzuge  des  §  8
der  Verordnung  im  Einzelfalle  dann  Umgang  zu  nehmen,  wenn  Ortlichkeit  und  Lage  der
Betriebsstätte  diese  Umgangnahme  rechtfertigen  (z.  B.  wenn  die  Kessel  zu  Kiesbaggerungen
in  ödem  Flußbett  in  weiter  Entfernung  von  menschlichen  Ansiedelungen  und  von  brennbaren
Gegenständen  Verwendung  finden).

22.

!  Gemäß  8§  12  Abs.  6  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  Zu  §  11  u.  13.
von  Landdampfkesseln  darf  nach  dem  befriedigenden  Ausfalle  der  Abnahmeprüfung  und  nach
der  Behändigung  der  Abnahmebescheinigung  oder  einer  Zwischenbescheinigung  die  Kesselanlage
ohne  weiteres  in  Betrieb  genommen  werden,  soweit  die  banpolizeiliche  Abnahme  der
etwa  zur  Kesselanlage  gehörigen  Baulichkeiten  stattgefunden  und  zu  keinen
Bedenken  Anlaß  gegeben  hat.

II  Diese  Einschränkung  kommt  regelmäßig  nur  für  feststehende  Dampfkessel  in  Betracht.

II!  Die  Bestätigung,  daß  die  Anlage  den  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen,  den
Bestimmungen  der  Verordnung,  ihrer  Vollzugsvorschriften  und  der  Genehmigungsurkunde  mit
Zubehör  entspricht,  ist  in  der  Bescheinigung  nach  Beilage  F  der  Verordnung  vom  amtlichen
Sachverständigen  auszustellen.

23.

Die  Abnahmebescheinigung  oder  eine  Zwischenbescheinigung  darf  bei  feststehenden  Kesseln
erst  dann  behändigt  werden,  wenn  die  amtliche  Bestätigung  vorliegt,  daß  die  baupolizeiliche
Abnahme  zu  keinem  Bedenken  Anlaß  gegeben  hat.  Hieraus  erwächst  für  die  Polizeibehörde
die  Pflicht,  die  baupolizeiliche  Abnahme  so  zu  beschleunigen,  daß  Verzögerungen  der  Inbetriebsetzung
  tunlichst  vermieden  werden,  und  die  weitere  Pflicht,  von  dem  befriedigenden  Ergebnisse
der  baupolizeilichen  Abnahme  den  amtlichen  Sachverständigen  alsbald  zu  verständigen.
Anderseits  wird  der  amtliche  Sachverständige  die  Polizeibehörde  verständigen,  wenn  im  einzelnen
Falle  die  Vornahme  der  baulichen  Abnahme  vordringlich  ist.

24.

Bei  beweglichen  und  bei  Schiffsdampfkesseln  kommt  eine  baupolizeiliche  Abnahmeuntersuchung
  regelmäßig  nicht  in  Frage.  Der  amtliche  Sachverständige  wird  daher  die
        <pb n="42" />
        Zu  §  14.

Zu  §  16.

Beilage  II.

Zu  §  18.

22

Abnahmebescheinigung  oder  eine  Zwischenbescheinigung  sofort  nach  dem  befriedigenden  Ausfalle
der  Abnahmeprüfung  aushändigen  können.

25.

1  Wegen  der  Beseitigung  etwaiger  Mängel  hat  der  amtliche  Sachverständige  Antrag  an
die  Distriktspolizeibehörde  zu  stellen.

II  Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  diese  Mängel  derartig  sind,  daß  die  Abnahmebescheinigung
  oder  eine  Zwischenbescheinigung  nicht  ausgefertigt,  also  die  Inbetriebnahme  der
Anlage  nicht  gestattet  werden  kann;  in  diesem  Falle  ist  die  Abnahmeprüfung  nach  Ablauf
des  Vollzugstermins  oder  nach  Beseitigung  der  Mängel  zu  wiederholen.

26.

Unter  der  „fletzten  Untersuchung“  im  Sinne  des  8  13  Abst.  III  ist  außer  der  Abnahmeprüfung
  jede  Untersuchung  zu  verstehen,  gleichviel  ob  eine  innere  oder  äußere  Prüfung
oder  eine  Wasserdruckprobe  vorgenommen  wurde.  Die  Zeitdauer,  während  der  ein  Kessel
nach  der  Abnahmeprüfung  nachweislich  geschützt  auf  Lager  gestanden  hat,  wird  hierbei  regelmäßig
  nur  insoweit  gerechnet,  als  sie  zwei  Jahre  überschreitet.

27.

Betriebsabmeldungen  sind  im  Kesselverzeichnisse  vorzumerken  und  sodann  dem  amtlichen
Prüfungskommissär  zur  Kenntnis  zu  bringen.

28.

Die  im  §  14  Abs.  IV  dem  Staatsministerium  des  Innern  vorbehaltenen  polizeilichen

  Vorschriften  über  die  örtliche  Aufstellung  und  den  Betrieb  von  beweglichen  Dampfkesseln
  sind  im  Abschnitt  III  (Ziff.  45  bis  61)  enthalten.

29.

Die  mit  Ministerialbekanntmachung  vom  1.  Juli  1892  (G.  V.  Bl.  S.  482)  veröffentlichten
  Betriebsregeln  für  Dampfkesselwärter  haben  Abänderungen  erfahren.  Ihre  jetzige
Fassung  ist  in  der  Beilage  II  enthalten.  Bis  zum  31.  Dezember  1910  dürfen  die  noch
vorrätigen  Abdrücke  der  älteren  Betriebsregeln  aufgebraucht  werden.

30.

Erfahrungsgemäß  werden  Dampfkessel  trotz  geschehener  Abmeldung  nicht  selten  unbefugterweise
  betrieben,  ohne  daß  eine  Revision  stattfindet.  Die  außer  Betrieb  gemeldeten  Kessel
        <pb n="43" />
        Nr  4.  23

sind  daher  einer  ständigen  Überwachung  durch  die  Behörden  (Orts-  und  Distriktspolizei—
behörden)  zu  unterziehen.  In  besonders  gelagerten  Fällen  steht  den  Distriktspolizeibehörden,
bei  Gefahr  auf  Verzug  auch  den  Ortspolizeibehörden  das  Recht  zu,  den  Betrieb  eines  Kessels
durch  Anlegung  von  Siegeln  an  geeigneter  Stelle  oder  durch  Abnahme  wichtiger,  schwer
ersetzbarer  Bestand-  oder  Ausrüstungsteile  unmöglich  zu  machen.

31.

1  Zu  dem  für  jeden  Dampfkessel  zu  führenden  Revisionsbuche  sind  Einlagebogen  nach
Beilage  III  zu  verwenden.

II  Revisionsbücher  für  bewegliche  und  für  Schiffsdampfkessel,  die  in  einem  anderen
Bundesstaat  ausgefertigt  sind,  werden  in  Bayern  zur  Weiterbenützung  zugelassen,  auch  wenn
die  Einlagebogen  der  Beilage  III  nicht  entsprechen.

II!  Da  das  Revisionsbuch  bei  der  Revision  des  Kessels  erfahrungsgemäß  häufig  nicht  zur
Stelle  ist,  haben  die  Distrikts=  und  Ortspolizeibehörden  das  Vorhandensein  des  Revisions-=buchs
  gelegentlich  feststellen  zu  lassen.

1V  Kosten,  die  durch  Versendung  des  bei  der  Revision  infolge  Verschuldens  des  Unternehmers
  fehlenden  Revisionsbuchs  an  den  Sachverständigen  und  für  Rücksendung  an  den
Unternehmer  erwachsen,  hat  der  Unternehmer  zu  tragen.

Gehen  ein  Revisionsbuch  oder  dessen  Zubehörungen  durch  Verschulden  des  Unternehmers
oder  seines  Personals  verloren,  so  ist  der  Unternehmer  verpflichtet,  die  Kosten  des  Ersatzes

zu  tragen.
zu  trag  32.

!  Als  Dampfgefäße  sind  unter  Berücksichtigung  der  aus  §  24  der  Verordnung  sich
ergebenden  Ausnahmen  insbesondere  anzusehen:  Hadern-,  Stroh=  und  Holzstoffkocher,  Farbund
  Farbholzkocher,  Garnkocher,  Laugenkocher,  doppelwandige  Gefäße  zum  Kochen  und
Dämpfen  von  Stoffen  aller  Art,  Knochen=  und  Holzdämpfer,  Kartoffel-,  Getreide=  und
Rübendämpfer,  ferner  Fettsäure=  und  Wasserglaskessel,  Desinfektionskessel,  Flüssigkeitsheber
(Montejus),  die  Trockenzylinder  der  Textil=  und  Papierindustrie,  Preßplattenwärmer,  die
Vulkanisiergefäße  für  Gummi,  die  Abdampfgefäße  der  Milch=  und  Fäkalextraktfabriken,  die
Kalklöschtrommeln  und  die  Steinerhärtungskessel.

I1  Bei  den  im  §  24  Abs.  IV  bezeichneten  Gefäßen,  zu  denen  z.  B.  Natrorncellulosekocher
  und  gewisse  Fettschmelzkessel  gehören,  sind  so  mannigfache  Verhältnisse  zu  beachten,
daß  es  nicht  angeht,  diese  Gefäße  unter  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Dampfgefäße
  zu  bringen.  Es  ist  vielmehr  geboten,  je  nach  dem  einzelnen  Falle  und  der  oft
hohen  Gefährlichkeit  des  Gefäßes  die  nötigen  Anordnungen  zu  treffen.  Damit  diese  Gefäße
hinsichtlich  der  regelmäßigen  Revision  den  Bestimmungen  für  die  Dampfgefäße  unterstellt
werden  können,  ist  eine  bezügliche  Bedingung  in  den  Genehmigungsbescheid  aufzunehmen.

Zu  §  23.
Beilage  III.

Zu  §  21.
        <pb n="44" />
        Zu  s  25.

Zu  §  W.

Zu  §  32.

Zu  §  35.

24

33.

1  Welche  Regeln  jeweils  Wissenschaft  und  Technik  als  maßgebend  anerkennen,  hat  bis
auf  weiteres  der  amtliche  Sachverständige  zu  entscheiden.  Die  Deutsche  Normenkommission
(siehe  oben  Ziffer  7)  kommt  für  Dampfgefäße  nicht  in  Betracht.

Die  im  §  25  Absk.  III  vorgeschriebenen  Ausrüstungsteile  müssen  entweder  am
Dampfgefäß  oder  an  seiner  Dampfzuleitung  angebracht  sein.

I  Wenn  infolge  der  Eigenart  eines  Dampfgefäßes  (chemische  Einwirkung,  sehr  hoher
Druck)  die  Brauchbarkeit  oder  Zuverlässigkeit  des  Manometers  oder  des  Sicherheitsventils
in  Frage  gestellt  ist,  darf  eines  dieser  beiden  Instrumente  mit  Zustimmung  des  Sachverständigen
  durch  ein  Thermometer  ersetzt  werden.

!7Bei  Surlfit-Zellstoffkochern  mit  mittelbarer  Kochung  (Mitscherlich-Verfahren)  ist  wegen
ihrer  bedeutenden  Größe,  der  Gefährlichkeit  der  Sulfitlauge  für  die  eiserne  Kocherwandung
und  der  Möglichkeit  beträchtlicher  Steigerung  der  Laugen-Dampf-Spannung  über  die
Spannung  des  Heizdampfes  der  Ersatz  des  Sicherheitsventils  durch  ein  Thermometer  zu
widerraten.  Da  jedoch  das  Sicherheitsventil  beim  Abblasen  durch  den  Laugendampf  stark
angegriffen  würde,  empfiehlt  es  sich,  solche  Kocher  stets  für  eine,  die  höchst  erforderliche
Betriebs-Dampfspannung  um  etwas  (etwa  ½  Atm.)  übersteigende  Dampfspannung  erbauen
und  das  Sicherheitsventil  für  diese  höhere  Spannung  einstellen  zu  lassen.

34.
Bezüglich  der  Trockenzylinder  werden  folgende  Erleichterungen  zugestanden:

a)  Bei  Ausführung  der  Bauprüfung  sind  etwaige  an  derartigen  Gefäßen  vorhandene
Schrumpfverbindungen  als  genügend  sicher  anzusehen,  wenn  sie  sich  bei  der  Druckprobe
  und  bei  der  eingehenden  Besichtigung  als  vollkommen  dicht  und  hinsichtlich
ihrer  Ausführung  als  einwandfrei  zeigen.

b)  Bei  der  Druckprobe  genügt  für  diese  Gefäße  ein  Probedruck  gleich  dem  1  1fachen
der  festgesetzten  höchsten  Dampfspannung  (Betriebsdruck)  auch  dann,  wenn  der
Betriebsdruck  weniger  als  2  Atmosphären  beträgt.

35.
Bezüglich  der  nachträglichen  Genehmigung  nicht  genehmigter,  aber  nach  der  Verordnung
genehmigungspflichtiger  Dampfgefäße  wird  auf  §  37  der  Verordnung  verwiesen.

36.
Eine  größere  Ausbesserung  im  Sinne  des  §  35  Abs.  II  liegt  vor,  wenn  mindestens
ein  ganzer  Konstruktionsteil  des  Dampfgefäßes,  z.  B.  bei  zylindrischen  Dampfgefäßen  ein
ganzer  Boden,  eine  ganze  Mantelplatte  u.  dgl.  ausgewechselt  wird.
        <pb n="45" />
        Nr.  4.  25

37.

1  Nach  §  36  Abs.  1  Buchst.  a  ist  die  innere  Revision  eines  Dampfgefäßes  nach  dem
Ermessen  des  Sachverständigen  durch  eine  Druckprobe  (mit  Wasser,  Luft  oder  mit  einem  nicht
brennbaren  verdichteten  Gase)  zu  ergänzen,  wenn  bei  ihr  die  Besichtigung  der  Innen=  und
Außenwandungen  des  Gefäßes  infolge  der  Bauart,  ungenügender  Schauöffnungen  oder  ungenügender
  Zugänglichkeit  nicht  möglich  ist.  Kann  das  Innere  überhaupt  nicht  besichtigt
werden,  so  tritt  die  Druckprobe  an  die  Stelle  der  inneren  Revision.

I  Die  Zerlegung  von  Trockenmaschinen  u.  dgl.  kann  zum  Zwecke  der  Revision  in
der  Regel  nicht  verlangt  werden;  erfordert  bei  solchen  Maschinen  die  Vornahme  einer  Druckprobe
  zu  umständliche  oder  zu  kostspielige  Vorbereitungen,  so  kann  die  Druckprobe  durch  die
äußere  Revision  im  Betrieb  ersetzt  werden.

III  Bei  Sulfit-Zellstoffkochern  ist  die  Vornahme  regelmäßiger  innerer  Revisionen
und  Druckproben  wegen  ihrer  inneren  Auskleidung  undurchführbar.  Diese  Untersuchungen
sind  daher  bei  solchen  Dampfgefäßen  nur  dann  vorzunehmen,  wenn  die  Dampfgefäße  einer
größeren  Ausbesserung  (8  35  Absl.  II)  unterzogen  wurden  oder  wenn  es  der  Sachverständige
auf  Grund  bedenklicher  Anzeichen  für  notwendig  hält  oder  endlich,  wenn  die  innere  Auskleidung
  aus  irgend  einem  Grunde  in  erheblichem  Umfang  oder  ganz  herausgenommen  wurde.

38.

Zu  den  Revisionsbüchern  für  die  Dampfgefäße  sind  Einlagbogen  nach  Beilage  IV
zu  verwenden.
39.
Die  Dispensationsbefugnis  erstreckt  sich  nicht  nur  auf  einzelne  Fälle,  sondern  im  Anschluß
an  §20  Abs.  2  (§  17  Abs.  4)  der  allgem.  polizeil.  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von
Land=  (Schiffs-)  Dampfkesseln  auch  auf  einzelne  Arten  von  Kesseln  und  Dampfgefäßen.

40.

Die  Neuerlassung  einer  Dienstanweisung  für  die  amtlichen  Prüfungskommissäre,  in
der  auch  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Prüfung  und  Revision  der  Dampfkessel  und
Dampfgefäße  Aufnahme  finden  werden,  bleibt  vorbehalten.

41.

I  Als  zugelassene  Vereine  von  Dampfkessel=  und  Dampfgefäßbesitzern  im  Sinne  des
§  42  kommen  z.  Z.  der  Bayerische  Revisionsverein  in  München  und  der  Pfälzische  Dampfkesselrevisionsverein
  in  Kaiserslautern  in  Betracht.  Die  Berechtigungen  und  Obliegenheiten

6*

Zu  §  36.
Beilage  1V.

Zu  §  40

Zu  &amp;amp;  41.

Zu  §  42.
        <pb n="46" />
        Zu  §  43.

Zu  §  48.

26

dieser  Vereine  bemessen  sich  nach  der  Entschließung  des  vormaligen  Staatsministeriums  des
Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  24.  Januar  1871  Nr.  15760  im  Zusammenhalte
  mit  der  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  vom  28.  April  1874
Nr.  3649  (Min.  A.  Bl.  S.  260).

I1  Für  die  nach  den  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  und  der  Verordnung  erforderlichen
Begutachtungen,  Prüfungen  usw.,  die  sich  auf  Anlagen  von  Mitgliedern  der  genannten
Vereine  beziehen,  sind  daher  die  Vereine  in  Anspruch  zu  nehmen,  sofern  es  sich  nicht  nur
um  bau--,  feuer=  oder  gesundheitspolizeiliche  Fragen  handelt.

III  Soweit  ein  Revisionsverein  als  amtlicher  Prüfungskommissär  aufgestellt  ist,  bemißt
sich  seine  Stellung  nach  den  für  diese  erlassenen  Bestimmungen.  Der  Revisionsverein  hat
in  solchem  Falle  auch  die  Gebühren  und  Reisegelder  der  amtlichen  Prüfungskommissäre  zu
beanspruchen.

4.

!  Die  Verpflichtung  eines  amtlichen  Prüfungskommissärs  oder  eines  Technikers  der
Revisionsvereine  bleibt  auch  dann  in  Kraft,  wenn  ihm  ein  neuer  Bezirk  übertragen  wird.
I!  Die  Verpflichtungsformel  lautet:
„Sie  sollen  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß
Sie  als  amtlicher  Prüfungskommissär  (Technikerdei.  Nevisionsvereins.
  .  )ödie  Ihnen  in  dieser  Eigenschaft  (bei  Ausübung  der  Geschäfte
des  amtlichen  Prüfungskommissärs)  obliegenden  Pflichten  genau  und  gewissenhaft
erfüllen  und  insbesondere  Ihre  Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  erstatten  werden."
II!  Die  Verpflichtungsformel  wird  vorgelesen;  der  zu  Verpflichtende  spricht  hierauf  die  Worte:
„Dies  schwöre  ich,  so  wahr  mir  Gott  helfe."
Vlber  die  Verpflichtung  ist  dem  Verpflichteten  eine  Bestätigung  auszufertigen.

43.

1  Die  Gebühren  und  Reisegelder  der  amtlichen  Prüfungskommissäre  sind  von  den  Distriktspolizeibehörden
  nicht  in  den  amtlichen  Gebührenregistern  vorzutragen.  Ist  die  Zwangsbeitreibung
  der  Gebühren  und  Reisegelder  erforderlich,  so  ist  die  rechtskräftig  feststehende
Liquidation  gemäß  Art.  6  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung  und
Konkursordnung  (G.  u.  V  Bl.  1899  S.  401)  für  vollstreckbar  zu  erklären  und  der  Schuldbetrag
  ohne  Inanspruchnahme  der  Finanzbehörden  unmittelbar  beizutreiben.

II  Die  Distriktspolizeibehörden  können  einen  Gebühren=  und  Kostenvorschuß  verlangen,
wenn  über  die  Einbringlichkeit  Zweifel  bestehen.
        <pb n="47" />
        Nr.  4.  27

44.

1  Bezüglich  der  Anzeigen,  welche  die  Distriktspolizeibehörden  über  Dampfkesselexplosionen
an  das  Statistische  Landesamt  zu  erstatten  haben,  wird  auf  Abs.  I  der  Vollzugsanweisungen
vom  1.  Februar  1877  zu  den  Bestimmungen  über  die  Statistik  der  Dampfkesselexplosionen
(Min.  A.  Bl.  S.  47)  und  auf  die  Ministerialentschließung  vom  13.  März  1897  (Min.  A.  Bl.
S.  75)  verwiesen.

II  Der  Erlaß  näherer  Vorschriften  über  die  statistische  Aufnahme  der  Dampfkessel  und
der  Explosionen  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen  bleibt  vorbehalten.

Abschnitt  III.

Vorschriften  über  die  Aufstellung  und  den  Betrieb  beweglicher  Dampfkessel
  (§  14  Abs.  IV  der  Verordnung).

45.—

Die  Ziffern  46  bis  61  finden  auf  alle  beweglichen  Dampfkessel  Anwendung,  soweit
diese  den  Vorschriften  der  Verordnung  unterliegen.

46.

1  Der  Betrieb  und  die  Aufstellung  geheizter  beweglicher  Dampfkessel  im  Innern  von
Gebäuden  mit  weicher  Bedachung  oder  in  Räumen  mit  leicht  entzündlichem  Inhalt  ist  verboten.

I1  Weiche  Bedachungen  sind  solche,  bei  denen  leicht  entzündliche  Stoffe  in  irgend  einer
Weise  verwendet  sind,  z.  B.  Stroh-,  Schilf-,  Rohr-,  Holz=  und  Schindeldachungen  u.  dgl.
Wegen  der  Dachpappe  wird  auf  die  Min.  Bek.  vom  5.  Juni  1909  (Min.  A.  Bl.  S.  456)
verwiesen.  Beträgt  die  zulässige  Dampfspannung  des  Kessels  mehr  als  6  Atmosphären
Uberdruck,  oder  beträgt  das  Produkt  aus  der  Heizfläche  in  Quadratmetern  und  der  zulässigen
Dampfspannung  in  Atmosphären  UÜberdruck  mehr  als  30,  so  darf  der  Aufstellungsraum
weder  überwölbt  sein  noch  eine  feste  Balkendecke  haben.  (§  15  Abs.  1  der  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen).

47.

1  Der  Betrieb  und  die  Aufstellung  geheizter  beweglicher  Dampfkessel  in  Anbauten  von
Gebäuden  mit  weicher  Bedachung  oder  in  Räumen,  die  neben  solchen  mit  leicht  entzündlichem
Inhalte  liegen,  ist  nur  gestattet,  wenn  eine  feuersichere  Trennungswand  vorhanden  ist.

II!  Die  übrigen  Umfassungswände  des  Aufstellungsraums  mit  Einschluß  der  Türen  sind
mindestens  auf  1,5  m  über  dem  Fußboden  feuersicher  herzustellen.  Der  Fußboden  muß
gleichfalls  feuersicher  sein.

Zu  §I  49.
        <pb n="48" />
        28

m  Die  Durchführung  von  Transmissionswellen  durch  die  Trennungswand  muß  feuersicher
abgedichtet  werden.  Treibriemen,  die  durch  solche  Wände  hindurch  geführt  werden  sollen,
sind  mit  Kästen  zu  umschließen,  soweit  sie  in  Räumen  mit  leicht  entzündlichem  Inhalte  laufen.

W  Die  Frage,  ob  ein  Bauteil  als  feuersicher  zu  erachten  ist,  ist  nach  Lage  des  Falles

zu  entscheiden.
48

!  Der  Schornstein  beweglicher  Dampfkessel,  die  innerhalb  von  Gebäuden  betrieben  werden,
muß  so  hoch  ins  Freie  geführt  werden,  daß  seine  Ausmündung  bei  weicher  Bedachung  anstoßender
  Gebäude  mindestens  5m,  bei  harter  Bedachung  mindestens  1,5  m  über  die  Firste
der  Dachflächen  hinausragt.  Brennbare  Gegenstände  müssen  von  metallenen  Rauchrohren
mindestens  0,45  m  entfernt  bleiben.  Dieser  Abstand  kann  insbesondere  bei  der  Durchführung
durch  das  Dach  entsprechend  ermäßigt  werden,  wenn  das  Rauchrohr  mit  einer  wirksamen
Isolierung  versehen  wird.

I1  In  besonders  gelagerten  Fällen  können  die  Polizeibehörden  (§  14  Abs.  III  der  Verordnung)

  Erleichterungen  zulassen.
49.

Auf  freistehende,  provisorische  Bretterschuppen  zum  Schutze  beweglicher  Dampfkessel  findet
die  Ziff.  48  entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Ziff.  46,  wenn  die
Schuppen  von  benachbarten  Gebäuden  mit  leicht  entzündlichem  Inhalt  oder  weicher  Dachung,
von  Schobern,  Strohhaufen  u.  dgl.  weniger  als  5  m  entfernt  sind.

50.

1  Bei  der  Aufstellung  geheizter  beweglicher  Dampfkessel  außerhalb  von  Gebäuden  müssen

das  Rauchrohr  und  die  zur  Heizung  dienenden  Teile  des  Kessels  entfernt  sein:
a)  von  Gebäuden  mit  feuersichern  Umfassungswänden  und  harter  Dachung:
mindestens  1  m  von  der  Traufkante,  wenn  die  Gebäude  keine  leicht  entzündlichen
  Gegenstände,
mindestens  3  m  von  der  Traufkante,  wenn  sie  solche  Gegenstände  enthalten;
b)  von  Gebäuden  mit  nicht  feuersichern  Umfassungswänden  oder  mit  weicher  Bedachung
  mindestens  5  m  von  der  Traufkante,
c)  von  Schobern,  Strohhaufen  u.  dergl.  mindestens  5  m.

Diese  Abstände  gelten  für  Heizung  der  Kessel  mit  Koks,  Steinkohle  und  Steinkohlenbriketts.
  Werden  zur  Feuerung  Braunkohlen,  Torf,  Holz  oder  andere  zum  Funkenwerfen
neigende  Brennstoffe  benutzt,  so  sind  die  Entfernungen  angemessen  zu  erhöhen.

m  Wo  es  die  Umstände  erheischen,  können  die  Polizeibehörden  (§  14  Abs.  III  der
Verordnung)  diese  Abstände  unter  Anordnung  der  alsdann  etwa  erforderlichen  erhöhten
Sicherheitsmaßnahmen  ermäßigen.
        <pb n="49" />
        Nr.  4.  29

51.
Zur  Heizung  sollen  womöglich  ausschließlich  Steinkohlen  verwendet  werden.

52.
Der  Betrieb  beweglicher  Kessel  auf  öffentlichen  Wegen  oder  in  geringerer  Entfernung
als  5  m  von  solchen  ist  nur  mit  besonderer  Genehmigung  der  Polizeibehörden  (§  14  Abs.  III
der  Berordnung)  zulässig.
53.
!  Die  Umgebung  beweglicher  Dampfkessel  ist  beim  Betrieb  im  Umkreise  von  mindestens
5  m  von  anderen  als  zur  Heizung  bestimmten  leicht  entzündlichen  Gegenständen  freizuhalten.
II  Neben  dem  Kessel  muß  ein  mit  Wasser  gefülltes  Gefäß  stehen,  in  das  die  Schlacken
zu  werfen  sind,  sofern  der  Aschenkasten  nicht  zur  Ablöschung  der  Asche  und  der  Schlacken
eingerichtet  ist.  6
III  In  der  Nähe  der  im  Betriebe  befindlichen  Kessel  ist  eine  genügende  Zahl  von  Löschgeräten
  bereit  zu  halten.
54.
Die  Speisevorrichtungen  beweglicher  Dampfkessel  sind  während  des  Betriebes  mit  Wasserbehältern
  von  hinreichendem  Inhalt  oder  mit  natürlichen  Wasserentnahmestellen  (Teichen,
Wasserläufen  u.  dergl.)  betriebsfähig  verbunden  zu  halten.

55.—

Vor  der  Fortbewegung  beweglicher  Kessel  unter  Dampf  auf  öffentlichen  Wegen  hat  der
Kesselwärter  den  Druck  soweit  zu  ermäßigen,  daß  das  Abblasen  von  Dampf  vermieden  wird.
Erforderlichenfalls  ist  das  Feuer  unter  Beachtung  der  erforderlichen  Sicherheitsvorkehrungen
vom  Roste  zu  entfernen.

56.

Treten  beim  Betriebe  gefahrdrohende  Mängel  an  den  Einrichtungen  des  Dampfkessels
hervor,  die  nicht  sofort  beseitigt  werden  können,  so  ist  der  Betrieb  bis  zur  Beseitigung  der
Mängel  einzustellen.

57.

!  Bei  Unterbrechung  oder  nach  Beendigung  des  Betriebs  darf  der  Wärter  den  Kessel  erst

verlassen,  wenn  die  Brennstoffe  im  Kessel  und  die  Asche  erkaltet  oder  in  geeigneter  Weise

unter  Vermeidung  von  Feuersgefahr  gelöscht  sind.
11  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  bewegliche  Kessel  nach  Beendigung  des  Gebrauches  in

das  Innere  von  Gebäuden  gebracht  werden.
        <pb n="50" />
        30
58.

1  Wenn  bewegliche  Dampfkessel  in  der  Nähe  von  Gebäuden  mit  weicher  Dachung,  von
Schobern,  Strohhaufen  usw.,  ferner  von  Waldbeständen  oder  andern  leicht  entzündlichen
Gegenständen  betrieben  werden,  so  muß  bei  starkem  Winde  der  Betrieb  unter  Beachtung  der
Ziff.  57  Abs.1  eingestellt  werden,  sobald  eine  Gefahr  für  die  benachbarten  Gebäude,  Schober
usw.  durch  Funkenflug  erkennbar  ist.

II  Bei  Dunkelheit  dürfen  bewegliche  Dampfkessel  nur  mit  angemessener  Beleuchtung  betrieben,
zur  Beleuchtung  dürfen  an  feuergefährlichen  Betriebsstätten  nur  geschlossene,  gegen  Zerbrechen
des  Glases  geschützte  Beleuchtungskörper  verwendet  werden.

59.

Wenn  ein  beweglicher  Dampfkessel  längere  Zeit  hindurch  auf  derselben  Betriebsstätte
gebraucht  wird,  so  kann  die  Ortspolizeibehörde  den  Betriebsunternehmer  zu  Vorkehrungen
anhalten,  die  geeignet  sind,  Schädigungen  und  Belästigungen  der  Nachbarn,  der  Bedienung

oder  anderer  Personen  abzuwenden.
60.

1  Für  die  Einhaltung  der  Ziff.  45  bis  59  ist  neben  dem  Betriebsunternehmer  der
Kesselwärter  verantwortlich.

.  Als  Betriebsunternehmer  gilt  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  stattfindet.

III  Die  Wärter  sind  mit  der  Bedienung  des  Kessels  und  mit  den  vorstehenden  Vorschriften

vertraut  zu  machen.
61.

Die  Distriktspolizeibehörden  können  bei  besonderen  Umständen  auch  in  anderen  Fällen
als  in  denen  der  Ziff.  48  Abs.  II,  50  Abs.  III  und  52  Erleichterungen  zulassen.

Abschnitt  IV.
Schlußbestimmungen.
62.
1  Die  Überwachung  des  Betriebs  der  Dampfkessel  und  Dampfgefäße  ist  zunächst  Sache
der  amtlichen  Prüfungskommissäre  und  der  Revisionsvereine.  Daneben  haben  jedoch  auch
die  Orts=  und  Distriktspolizeibehörden,  sowie  in  gewerblichen  Anlagen  die  Gewerbeaufsichtsbeamten

  bei  dieser  Uberwachung  mitzuwirken  und  insbesondere  die  ordnungsmäßige
Aufbewahrung  und  Führung  der  Revisionsbücher  zu  beaufsichtigen.  (Vgl.  oben  Ziff.  30.)
        <pb n="51" />
        Nr.  4.  31

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  sich  auf  diesem  Wege  zeitweise  auch  davon  zu  überzeugen,
ob  die  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die  Revisionstermine  für  Dampfkessel  und  Dampfgefäße
  von  den  zur  Revision  berufenen  technischen  Organen  beobachtet  werden.  Unterlassungen
sind  dem  Staatsministerium  des  Innern  anzuzeigen.

I  Im  Interesse  der  Beteiligten  sind  alle  auf  den  Vollzug  der  Verordnung  bezüglichen
Angelegenheiten  tunlichst  zu  beschleunigen.

63.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  die  Besitzer  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen
auf  die  wichtigsten  neuen  Bestimmungen  der  Verordnung,  insbesondere  der  §§  2,  3,  6  bis
8,  11  bis  13,  16,  18  bis  20,  23  bis  25,  28,  30,  31,  41,  49,  dann  der  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen  vom  17.  Dezember  1908,  insbesondere  der  §§  2  Abs.  1,  6,
12,  13,  15,  21  Abs.  2  Satz  2  und  22  Abs.  2  Satz  1  und  auf  die  entsprechenden
Borschriften  in  den  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  für  Schiffsdampfkessel,  endlich
auf  die  Bestimmungen  des  Abschnittes  III  dieser  Bekonntmachung,  in  geeigneter  Weise  aufmerksam
  zu  machen.

64.

Durch  die  Verordnung  und  die  gegenwärtige  Bekanntmachung  sind  die  Ministerialbekanntmachungen
  und  SEntschließungen  vom:  12.  Okt.  1883  (M.  A.  Bl.  S.  339),
1.  Nov.  1891  (M.  A.  Bl.  S.  373),  1.  Juli  1892  (G.V.  Bl.  S.  42),  17.  Juli  1892
(G.  V.  Bl.  S.  559),  10.  Sept.  1892  (M.  A.  Bl.  S.  392),  23.  Dez.  1892  Nr.  19560
und  13.  Febr.  1896  Nr.  22410  ersetzt.

München,  den  12.  Januar  1910.

v.  Grettreich.
        <pb n="52" />
        32

Beilage  J.

 

Dampfkesselverzeichnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des
K.  Wezirksamt-s
Magistrats
1|  2  9  4  5H77  8  9
Ge-  Kessel  „
.  .  ·  Angaben  Kesse  eitpunkik  Bemerkungen.
Betriebs-Betriebs.  s  7  sest.  vessn  Insbesonderchnor.
giff  Name  des  stätte  zweck  und  Fabrik-  estehen  di  oder  trüre  über  Außer-455
  —–]“]iee
—  —  .  es  Schiffs  er  etzten  nahmen,  Betriebsder
  Kesselanlage.  Kessels.  kessel.  Revision.  einstellungen  usw.)
1.
2.
        <pb n="53" />
        Nr.  4.  33

Beilage  II.

Betriebs-Regeln  für  Dampfkesselwärter.

1.  Das  Kesselhaus  ist  stets  sauber,  in  bester  Ordnung  und  frei  zu  halten  von  Allem,  was
nicht  hineingehört.  Der  Kesselwärter  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  Unbefugte  nicht  in
das  Kesselhaus  eintreten  und  dort  verweilen.

2.  Während  des  Betriebs  und  so  lange  Feuer  auf  dem  Roste  ist,  darf  der  Kessel
niemals  ohne  Aufsicht  gelassen  werden.  Das  Decken  des  Feuers  nach  Beendigung
  des  Betriebs  ist  nur  gestattet,  wenn  der  Kessel  unter  Aussicht  bleibt.

3.  Sämtliche  Ausrüstungsteile  des  Kessels  sind  rein  und  gangbar  zu  erhalten  und  bei
jedem  Kaltlegen  sorgfältig  nachzusehen.  Insbesondere  sind  die  Wasserstands-,  Manometer=
  und  Speise-Rohre  innen  gründlich  zu  reinigen.

4.  Feuerbedienung.  Die  ganze  Rostfläche  ist  stets  mit  Brennstoff,  aber  nicht  zu  hoch  bedeckt

zu  halten.  Das  Heizen  soll  rasch  und  bei  mehreren  Feuerungen  abwechselnd  geschehen.
Die  Vermeidung  von  Rauch  ist  mit  allen  Mitteln  anzustreben.  Vor  dem  Offnen
der  Feuertüre  ist  der  Kaminschieber  soweit  als  möglich  zu  schließen.  Rostspalten
und  Aschenfall  sind  fleißig  zu  reinigen.

Der  Waseserstand  ist  stets  auf  möglichst  gleicher  Höhe  zu  erhalten  und  darf  niemals

unter  die  gesetzliche  Wasserstandsmarke  herabsinken.

6.  Die  Wasserstandszeiger  (Gläser,  Probierhähne  und  Schwimmer)  sind  täglich  mehrmals
zu  probieren  und  stets  gangbar  zu  erhalten.  Jede  Verstopfung  in  ihnen  ist  sofort
zu  beseitigen;  ist  dies  unmöglich,  so  muß  das  Feuer  gelöscht  und  der  Kessel  kalt
gelegt  werden.  Das  Feststellen  der  Hähne  ist  strenge  verboten.  Vor  längeren
Betriebspausen,  während  deren  die  Kesselanlage  unter  Druck  ohne  Aussicht  gelassen
wird,  sind  die  Hähne  der  Wasserstandszeiger  zu  schließen.

7.  Vor  dem  Auheizen  (Feuermachen)  muß  der  Wasserstand  geprüft,  d.  h.  es  müssen  die
Hähne  geöffnet  werden,  wenn  das  Wasser  im  Glase  auch  über  der  Marke  steht.
Steht  das  Wasser  tiefer  wie  2  Zentimeter  unter  der  Marke,  so  darf  unter  keinen
Umständen  geheizt  werden.

SOu

7*
        <pb n="54" />
        34

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

Die  Speisevorrichtungen  sind  abwechselnd  zu  benützen,  um  ihrer  steten  Gangbarkeit
sicher  zu  sein.  Geraten  sie  in  Unordnung,  so  ist  das  Feuer  zu  löschen  und  der
Betrieb  des  Kessels  einzustellen.  Jede  in  Unordnung  geratene  Speisevorrichtung  ist
ohne  Verzug  instand  zu  setzen.

Das  selbsttätige  Speiseventil  (Rückschlagventil)  am  Kessel  darf  nie  geöffnet  werden,
wenn  nicht  der  vor  dem  Ventile  sitzende  Hahn  oder  das  Absperrventil  geschlossen  ist.
Das  Offnen  muß  immer  vorsichtig  geschehen.

Der  Dampfdruck  darf  nie  ein  höherer  werden,  als  die  gesetzliche  Marke  am  Manometer
  anzeigt.

Das  Manometer  ist  stets  zu  beobachten.  Hierbei  ist  darauf  zu  sehen,  ob  es  noch
regelmäßig  geht,  insbesondere,  ob  sein  Zeiger  noch  auf  den  Nullpunkt  zurückgeht;
andernfalls  ist  es  sofort  instand  zu  setzen.

Die  Sicherheitsventile  sind  täglich  vorsichtig  zu  lüften  und  stets  in  ordnungsmäßigem
Zustande  zu  erhalten.  Jede  eigenmächtige  Anderung  der  Ventile  oder  ihrer  Belastung,
  insbesondere  jede  Überlastung  und  Unwirksammachung  ist  strengstens  verboten.

Ventile  und  Hähne  sind  stets  langsam  zu  öffnen  und  vorsichtig  zu  schließen.

Steigt  der  Dampfdruck  zu  hoch,  so  ist  das  Feuer  zu  dämpfen,  der  Zug  zu  beschränken,
der  Kessel  zu  speisen  und  nachzusehen,  ob  die  Sicherheitsventile  in  Ordnung  sind,
damit  der  überschüssige  Dampf  entweichen  kann.  Ist  eine  Dampfablaßleitung  vorhanden,
  so  ist  sie  zu  öffnen  bis  die  Dampfspannung  wieder  auf  die  genehmigte
Höhe  gesunken  ist.

Schäumt  das  Wasser,  so  ist  der  Kessel  mit  frischem  Wasser  zu  speisen,  das  überflüssige
Wasser  vorsichtig  abzublasen  und  das  Feuer  zu  dämpfen,  bis  sich  das  Wasser
beruhigt  hat.

Fällt  das  Wasser  rasch  unter  die  Wasserstandsmarke,  oder  ist  es  durch  Nachlässigkeit
so  tief  gesunken,  daß  sein  Stand  nicht  mehr  mit  Sicherheit  erkannt  werden  kann,
oder  zeigen  sich  starke  Undichtheiten,  ein  Erglühen  oder  Formveränderungen  (Beulen,
Risse)  an  Kesselwandungen,  so  darf  unter  keinen  Umständen  gespeist  werden.  Vielmehr
  sind  sofort  das  Feuer  zu  löschen,  der  Kaminschieber  zu  öffnen,  die  Dampfventile
  zu  schließen  und  der  Vorgesetzte  zu  benachrichtigen.  Das  Ablassen  von
Dampf  darf  nur  langsam  geschehen.  Der  Kessel  muß  genau  untersucht  und  darf
nicht  eher  wieder  gespeist  werden,  als  bis  Kessel  und  Mauerwerk  gehörig  abgekühlt  sind.

Vor  jedem  Stillstande  des  Kessels  und,  wenn  irgend  tunlich,  während  des  Stillstandes
ist  der  Kessel  über  den  gewöhnlichen  Wasserstand  zu  speisen,  das  Feuer  zu  dämpfen
und  der  Zug  zu  beschränken.  Vor  längerem  Stillstand  und  am  Schlusse  der
Arbeitszeit  ist  das  Feuer  ganz  zu  löschen  und  der  Kaminschieber  vollständig  zu  schließen.
        <pb n="55" />
        Nr.

18.

19.

20.

21.

22.

24.

4.  35

Beim  Schichtwechsel,  sowie  vor  und  nach  jedem  Stillstande  des  Kessels,  hat  sich  der
Heizer  von  dem  ordnungsmäßigen  Zustande  der  Anlage  und  namentlich  aller  Ausrüstungsteile
  zu  überzeugen.  Nach  jeder  Reinigung  hat  der  Heizer  oder  eine  andere
geeignete  Person  den  Kessel  und  seine  Feuerzüge  zu  befahren  und  dabei  genau  zu
untersuchen.

Das  gänzliche  Ablassen  eines  Kessels  darf  nur  geschehen,  wenn  das  Feuer  gelbscht,
durch  Offnen  des  Kaminschiebers  das  Mauerwerk  abgekühlt  und  der  Dampfdruck
unter  eine  Atmosphäre  gesunken  ist.  Das  Ablassen  darf  niemals  beim  Schichtwechsel
  und  nur  unter  Aufsicht  eines  Sachverständigen  vorgenommen  werden.

Teilweises  Ablassen  des  Wassers  bis  zur  Wasserstandsmarke  ist  bei  Kesseln,  die  viel
Schlamm  absetzen  oder  schwierig  zu  reinigen  sind,  z.  B.  bei  allen  Rohrkesseln,
möglichst  häufig  nach  längerem  Stillstande,  bei  Kesseln,  die  über  Nacht  still  liegen,
jeden  Morgen  vor  dem  Anheizen  vorzunehmen,  nachdem  abends  vor  dem  Abstellen
überschüssiges  Wasser  in  den  Kessel  gepumpt  worden  ist.  Abgesehen  hiervon  ist  die
Entnahme  von  Wasser  aus  dem  in  Betrieb  befindlichen  Kessel  unstatthaft.

Schlammiges  Wasser  ist  möglichst  oft  durch  gänzliches  Ablassen  zu  entfernen;  außerdem
soll  dies  nach  längerem  Stillstande  des  Kessels  durch  vorsichtiges  teilweises  Ablassen
bis  zur  gesetzlichen  Wasserstandsmarke  geschehen.

Das  Füllen  der  Kessel  mit  frischem  Wasser  darf  nur  geschehen,  wenn  Kessel  und  Mauerwerk
  gehörig  abgekühlt  sind.  Den  leeren  Kessel  mit  kaltem  Wasser  abzukühlen,  ist
untersagt.

Zuge  und  Kesselwandungen  müssen,  so  oft  als  möglich,  gründlich  von  Asche  und  Ruß

gereinigt  werden.

Der  Kesselstein  muß  überall  gründlich  und  mit  nicht  zu  scharfen  Werkzeugen  abgeklopft
werden.  Hiebei  sind  jedoch  heftige  Schläge  namentlich  an  den  Nieten  und  Fugen
zu  vermeiden.  Schlamm  ist  durch  Abkratzen  und  Auswaschen  zu  entfernen.  Ohne
ausdrücklichen  Auftrag  der  Vorgesetzten  dürfen  dem  Kesselspeisewasser  keine  Zusätze,
besonders  keine  „Geheimmittel  gegen  Kesselstein“  beigemengt  werden.  Vor  Beginn
der  Reinigung  müssen  etwa  nebenan  gelegene  und  in  Betrieb  stehende  Kessel  in  allen
Leitungen  durch  Blindflantschen  oder  durch  Herausnahme  von  Leitungs-Zwischenstücken
sichtbar  abgesperrt  werden.  Aunstrichmassen,  die  leichtflüchtige,  gesundheitsschädliche
oder  brennbare  Stoffe  enthalten  (Teeröle,  Mineralöle  u.  dgl.),  dann  gewöhnlicher
Steinkohlenteer  sollen  zum  Anstreichen  des  Kesselinnern  nicht  benützt  werden.  Die
dem  Feuer  benachbarten  Kesselwandungen  betriebener  Kessel  dürfen  niemals  einen
Anstrich  auf  der  Wasserseite  erhalten.
        <pb n="56" />
        36
25

O

2

2

—

28

„Undichtheiten  und  sonstige  Schäden  an  Kessel,  Ausrüstung  oder  Mauerwerk  sind  sofort
dem  Vorgesetzten  anzuzeigen  und  durch  Sachverständige  zu  beseitigen.

Vor  Leckwasser  und  ausströmenden  Dämpfen  sind  alle  Teile  des  Kessels  sowie  seine
Einmauerung  sorgfältig  zu  schützen.

Außer  Betrieb  stehende  Kessel  sind  im  Winter  durch  vollständige  Entleerung  auch  der
Rohrleitungen  vor  Einfrieren  zu  schützen.

Den  Dampfkesselbesitzern  ist  es  anheimgegeben,  weitergehende  Sicherheitsvorschriften  zu
erteilen.
        <pb n="57" />
        Nr.  4.  37
Beilage  III.

 

(Einlagebogen  für  das
Revisionsbuch  eines  Dampfkessels.)


Bescheinigung

über  regelmäßige  —  außerorbentlicc  KBKBB  .  ...

Befund:

I.  Reinigung
1.  Manometer

II.  Probedruck
2.  Wasserstandsvorrichtungen

III.  Kesselwandung
3.  Sicherheitsventile

IV.  Anker,  Stehbolzen
4.  Speisevorrichtungen

V.  Einmauerung
5.  Speiseventile
Ablaßvorrichtungen
Feuerungsanlage
Werkzeuge,  Materialien
Kesselwärter

Übereinstimmung  mit  der  Genehmigungsurkunde  und  ihren  Zubehörungen

„  .

Bemerkungen:

Abkürzungen:  i.  O.  =  in  Ordnung;  o.  E.  =  ohne  Erinnerung;  i.  St.=  in  Stand.
        <pb n="58" />
        38
Beilage  1V.

(Einlagebogen  für  das
Revisionsbuch  eines  Dampfgefäßes..


Bescheinigung

über  regelmäßige  —  außerovrdentliche  BR-b

Befundn

1.  Manometer
I.  Probedruck

Sicherheitsventil

Bui

II.  Reinigung

3.  Dampfabsperrvorrichtung
III.  Wandungen

4.
IV.  Verschlüsse

5.

V.  Ubereinstimmung  mit  der  Genehmigungsurkunde  und  ihren  Zubehörungen

Bemerkungen:

Abkürzungen:  i.  O.  =  in  Ordnung;  o.  E.  =  ohne  Erinnerung;  i.  St.  =  in  Stand.
        <pb n="59" />
        Gesch=  und  VerorduuugsBluli

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  5.

München,  den  28.  Januar  1910.

 

 

Inhalt

Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1910,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  24.  Januar  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  26.  Januar  1910,  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Zicgen  aus  der  Schweiz  betreffend.  —
Allerhöchste  Genehmigung,  die  Wahl  einer  Hofdame  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Marie  Gabriele
von  Bay#rn  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer
fremden  Dekoration.

 

Nr.  2827.
Bekanntmachung,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.

##.  Staatsministerium  der  Justiz.

Die  nach  den  §§  44,  46  der  Rechtsanwaltsordnung  vollzogenen  jüngsten  Wahlen
haben  folgenden  Personalstand  der  Vorstände  der  Anwaltskammern  ergeben:

I.  Vorstand  der  Anwaltskammer  München:
Die  Rechtsanwälte

1.  Justizrat  Friedrich  Haas  in  München,  lebenslänglicher  Reichsrat  der  Krone
Bayern,  Vorsitzender,
2.  Justizrat  Leopold  Weinmayer  in  München,  stellvertretender  Vorsitzender,
8
        <pb n="60" />
        40

—

*

—  —

—

—S

Dr.  Wilhelm  Zimmermann  in  München,  Schriftführer,

Justizrat  Dr.  Ignaz  Heinsfurter  in  München,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Dr.  Karl  Buhmann  in  München,

Justizrat  Karl  Eckert,  K.  Advokat  in  München,

Dr.  Karl  Eisenberger  in  München,

Justizrat  Karl  Halm,  K.  Advokat  in  Deggendorf,

Justizrat  Dr.  Felix  Herzfelder  in  München,

Justizrat  Joseph  Langesee,  K.  Advokat  in  Passau,

Franz  Freiherr  von  Lobkowitz  in  Tölz,

Dr.  Theodor  Löwenfeld,  Honorarprofessor  an  der  Universität  in  München,
Ludwig  Niller  in  Traunstein,

u  Justizrat  Hubert  Pfannenstiel  in  Straubing,

Kaspar  Wölfl  in  Landshut.

II.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Zweibrücken:
Die  Rechtsanwälte

Geheimer  Justizrat  Heinrich  Gießen,  K.  Advokat-Anwalt  in  Zweibrücken,

Vorsitzender,

Justizrat  Karl  Merkle,  K.  Advokat-Anwalt  in  Frankenthal,  stellvertretender
Vorsitzender,

Justizrat  Karl  Schuler  in  Zweibrücken,  Schriftführer,

Justizrat  Eugen  Hessert  in  Zweibrücken,  stellvertretender  Schriftführer,
Balthasar  Berg,  K.  Advokat-Anwalt  in  Landau,

Justizrat  David  Frenckel,  K.  Advokat-Anwalt  in  Kaiserslautern,
Justizrat  August  Grill  in  Neustadt  a.  H.,

Justizrat  Johann  Kärcher,  K.  Advokat-Anwalt  in  Kaiserslautern,
Albert  Mayer  in  Ludwigshafen  a.  Rh.,

Justizrat  Wilhelm  Ney,  K.  Advokat-Anwalt  in  Landau,

Justizrat  Karl  Schweickert  in  Frankenthal.

III.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Bamberg:
Die  Rechtsanwälte

Justizrat  Michael  Dietz  in  Bamberg,  Vorsitzender,

Christian  Meisner  in  Würzburg,  stellvertretender  Vorsitzender,
        <pb n="61" />
        Nr.  5.

—

—

K—

IEEIIIIE

———  —  —
Sl  nes

41

Dr.  Joseph  Schmitt  in  Bamberg,  Schriftführer,

Dr.  Christian  Langheinrich  in  Bayreuth,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Michael  Buhlheller,  K.  Advokat  in  Schweinfurt,

Justizrat  Johann  Adam  Dittmann,  K.  Advokat  in  Aschaffenburg,
Justizrat  Dr.  Ignaz  Freudenthal  in  Würzburg,

Justizrat  Ludwig  Hippeli  in  Schweinfurt,

Eduard  Meister  in  Kitzingen,

Justizrat  Dr.  Johann  Baptist  Scheick  in  Bamberg,

Karl  Ströbel  in  Hof.

IV.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Nürnberg:
Die  Rechtsanwälte

Geheimer  Justizrat  Oskar  Vollhardt,  K.  Advokat  in  Nürnberg,  Vorsitzender,
Justizrat  Georg  Freiherr  Kreß  von  Kreßenstein,  K.  Advokat  in  Nürnberg,
stellvertretender  Vorsitzender,

Justizrat  Dr.  Sigmund  Held  in  Nürnberg,  Schriftführer,

Leonhard  Frankenburger  in  Nürnberg,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Oskar  Bernhold  in  Regensburg,

Leonhard  Dorsch  in  Fürth,

Dr.  Michael  Erlanger  in  Nürnberg,

Justizrat  Max  Fleißner  in  Amberg,

Dr.  Karl  Geiershöfer  in  Nürnberg,

Justizrat  Ferdinand  von  Grafenstein  in  Weiden,

Hans  Hacker  in  Neumarkt  i.  O.,

A.  Reinhard  Hartwig  in  Ansbach,
Justizrat  Emil  Josephthal  in  Nünberg,
Justizrat  Dr.  Karl  Schmidt  in  Fürth,
.  Oskar  Zilcher  in  Nürnberg.

V.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Augsburg:
Die  Rechtsanwälte

Justizrat  Max  Weigl  in  Augsburg,  Vorsitzender,
Hermann  Sand  in  Augsburg,  stellvertretender  Vorsitzender,
Christian  Gewinner  in  Augsburg,  Schriftführer,
Arnold  Ohler  in  Augsburg,  stellvertretender  Schriftführer,
        <pb n="62" />
        5.  Justizrat  Joseph  Fischer  in  Nördlingen,

6.  Otto  Gessele  in  Memmingen,

7.  Justizrat  Martin  Heichlinger  in  Kempten,
8.  Karl  Käppel  in  Eichstätt,

9.  Wilhelm  Pollitz  in  Augsburg,

München,  den  19.  Januar  1910.

Nr.  7020/1.

Franz  Reinhold  in  Augsburg,
Friedrich  Rottenhöfer  in  Augsburg,
Justizrat  Bernhard  Wurzer  in  Neuburg  a.  D.
Dr.  Albert  Zuimmermann  in  Kaufbeuren.

J.  A.

Staatsrat  Dr.  v.  Henle.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
Kt.  Staatsministerinm  des  Innern.

Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufgrenze  nachstehende  auf  den

Inhaber  lautende  Hypothekenpfandbriefe  in  den  Verkehr  zu  bringen:

a)  4%  ige  verlosbare  Hypotheken-Pfandbriefe:
E  à  2000  M  Nr.
F  aà  1000  t"
G  à  500  4
H  à  200  MA
J  à  100

1  650  Stücke

6000  „
3000  „
4000  „
4000  ,

 

18  650  Stücke

2600  Stücke
4800  „
3  800  „
3  400  „
4200  „

 

18  800  Stücke

Lit.

77
*’
77

'7"

Lit.

HH

J.
K.
Ll,
MM

à  2000  A  Nr.

à  1000  M
à  500  M
à  200  +
à  100  —

1

77

146001—147650
315001—321  000
11000V1—113  000
299000
183001.—187000  —

295  001

3300000  v,
6  000  000  “,
1  500  000  ,
800  000  ,
400  000  “,

 

Summe  12000000  4,
b)  4%  ige  unverlosbare  Hypotheken-Pfandbriefe:

26001  .28600
52001—56  800
39001—.42  800
45001—48  400
40  001—44200

5200  000  J,
4800  000  J.
1900  000  Z,
680  000  ,
420  000  ,

 

Summe  13  000  000  M.

Dagegen  ist  von  den  mit  Ministerialentschließung  vom  7.  Mai  1906  und  20.  Mai  1909
zur  Ausgabe  genehmigten  3½  0/igen  verlosbaren  und  unverlosbaren  Pfandbriefen  ein  ent-
        <pb n="63" />
        Nr.  5.  43

sprechender  Betrag  von  12  und  13  Millionen  Mark,  zusammen  25  Millionen  Mark,
einzubehalten.
München,  den  24.  Jannar  1910.

v.  Brettreich.

–—...  ¡„  —  —

Nr.  413/8.

 

Bekanntmachung,  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Nachdem  die  Maul=  und  Klanenseuche  auf  den  schweizerischen  Kanton  Schaffhausen
übergegriffen  hat,  wird  das  in  Abs.  2  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1908
(Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  S.  909)  und  durch  die  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1909
(Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  1910  S.  4)  verfügte  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von
Rindern  und  Ziegen  mit  sofortiger  Wirksamkeit  auf  die  Kantone  Basel,  Bern,  Freiburg,
  Neuenburg,  Schaffhausen  und  Solothurn  aussgedehnt.

Hiernach  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  sämtlichen
schweizerischen  Kantonen  nach  und  durch  Bayern  bis  auf  weiteres  verboten.

München,  den  26.  Jannar  1910.

v.  Brettreich.
Alerhöchste  Genehmigung,  briele  von  Bayern  die  Allerhöchste  Genehdie

  mahl  einer  Jofdame  ##hrer  Königlichen  Johett  migung  zu  erteilen  gernht.
der  Prinzessin  Marte  Gabriele  von  JSayern  betreffend.

  Hofdien  -#  achrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  Im  Namen  Leiner  Majestät  des  Anigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit-  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unterm  19.  Jannar  1910  der  von  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Prinzen  Rupp=  durch  Allerhöchste  Entschließung  vom  19.  Jarecht
  von  Bayern  getroffenen  Wahl  der  Frei=  nuar  1910  vom  1.  Februar  1910  an  den
frau  Alfonsine  von  Horn,  geborenen  Freiin  Hofkasse-Kontrolleur,  K.  Rat  Karl  Gratzl
von  Boutteville,  K.  Kammerjunkers=  und  auf  sein  Ansuchen  wegen  nachgewiesener  Dienst-Oberleutnantsgattin,
  als  Hofdame  Ihrer  unfähigkeit  in  den  dauernden  Ruhestand  zu
Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Marie  Ga=  versetzen  und  ihm  in  Anerkennung  Fi-  Dienst-
        <pb n="64" />
        44
leistung  den  Titel  eines  Königlichen  Hofrates
zu  verleihen  und  den  Stabssekretär  Ferdinand

Ebermayer  zum  Oberstabssekretär  bei  der
K.  Hofkasse  in  etatsmäßiger  Weise  zu  befördern.

Küöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit- 



pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  17.  Januar  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kammervirtuosen
  Karl  Ebner  in  München  die
Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge
von  Anhalt  verliehenen  herzoglich  Anhaltischen
Verdienstordens  für  Wissenschaft  und  Kunst
zu  erteilen.
        <pb n="65" />
        Geseh=  und  Veredungs-glal

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  6.

München,  den  5.  Februar  1910.

—.  —  —  —  —

Inmhalt:

Königliche  Verordnung  vom  17.  Januar  1910,  die  Zuständigkeit  zur  Erlassung  der  in  §  366  Nr.  10  und
§s  367  Nr.  5  des  Reichsstrafgesetzbuchs  vorbehaltenen  Vorschriften  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom
26.  Januar  1910,  die  Lagerung  und  die  Verwendung  von  Sprengstoffen  und  Zündmitteln  bei  der  Ausführung
von  Sprengarbeiten  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

 

Königliche  Verordnung,  die  Zuständigkeit  zur  Erlassung  der  in  §8  366  Nr.  10  und  §  367
Nr.  5  des  Reichsstrafgesetzbuchs  vorbehaltenen  Vorschriften  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Maojestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Pprinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  1  Abs.  2  des  Polizeistrafgesetzbuchs

für  Bayern  zu  verordnen,  was  folgt:
10
        <pb n="66" />
        46

§  1.

Die  nach  §  366  Nr.  10  des  Reichsstrafgesetzbuchs  zulässigen  Polizeiverordnungen
werden  bezüglich  der  Wasserstraßen  durch  ober-,  distrikts=  oder  ortspolizeiliche  Vorschriften
erlassen.

§  2.

Die  nach  §  367  Nr.  5  des  Reichsstrafgesetzbuchs  zulässigen  Verordnungen  über  die
Verausgabung  und  Verwendung  von  Sprengstoffen  oder  anderen  explodierenden  Stoffen
werden  durch  oberpolizeiliche  Vorschrift  erlassen.

Berchtesgaden,  den  17.  Januar  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer,  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horn.  v.  HBrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Englert.

 

—  —  —  —  —  —  —  —

 

Nr.  54827.

Bekanntmachung,  die  Lagerung  und  die  Verwendung  von  Sprengstoffen  und  Zündmitteln  bei
der  Ausführung  von  Sprengarbeiten  betreffend.

fl.  Slaatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Art.  1  Abs.  II,  des  Art.  156  Nr.  2  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom
26.  Dezember  1871  und  der  K.  Verordnung  vom  17.  Januar  1910  (Ges.  u.  Verordn.=Bl.
  S.  45),  dann  unter  Bezugnahme  auf  §  367  Nr.  5  des  Reichsstrafgesetzbuches  sowie  auf
das  Reichsgesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen
vom  9.  Juni  1884  erläßt  das  Staatsministerium  des  Innern  über  die  Lagerung  und  die
Verwendung  von  Sprengstoffen  und  Zündmitteln  bei  der  Ausführung  von  Sprengarbeiten
die  nachstehenden  oberpolizeilichen  Vorschriften:
        <pb n="67" />
        Nr.  6.  47

I.  Sprengstoffe.

§  1.

!  Als  Sprengstoffe  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  nur  zugelassen:  Zugelassene
I.  Klasse:  Dynamite  (Gurdynamit,  Sprenggelatine,  Gelatinedynamit  und  ähnliche),  Svrengstofe.
ferner  die  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe  der  Eisenbahnverkehrsordnung  Anlage  C  I  A,
2.  und  3.  Gruppe.
II.  Klasse:  Schwarzpulver.
III.  Klasse:  Handhabungssichere  Sprengstoffe  der  Eisenbahnverkehrsordnung  Anlage
CI  A,  1.  Gruppe.
II  Dem  Staatsministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  auch  andere  Sprengstoffe  in
die  vorbezeichneten  Klassen  einzureihen.

II.  Die  Genehmigungepflicht.

§  2.

!1  Zur  Lagerung  und  Verwendung  von  Sprengstoffen  ist  die  distriktspolizeiliche  Genehmigung
  erforderlich.

I!  Die  Gesuche  um  Genehmigung  von  Sprengarbeiten  müssen  eine  genaue  Angabe  über
Ort,  Zeit  und  Umfang  der  beabsichtigten  Sprengungen,  über  die  Art  des  zu  verwendenden
Sprengstoffes,  über  die  nächstgelegenen  Verkehrswege  und  Wohnstätten,  ferner  Name,  Stand
und  Wohnort  der  mit  der  verantwortlichen  Leitung  der  Sprengarbeiten  betrauten  Personen
(Feuerwerker  und  Stellvertreter)  sowie  des  aufzustellenden  Magazinsverwalters  enthalten.

Als  Feuerwerker  und  Magazinsverwalter  dürfen  nur  Personen  aufgestellt  werden,  die
nach  den  gemäß  §  2  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  erlassenen  Anordnungen  zum
Besitze  von  Sprengstoffen  berechtigt  sind.  Mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  kann  dieselbe
Person  als  Magazinsverwalter  und  Feuerwerker  aufgestellt  werden.

IV  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  kann  die  namhaft  gemachten  Personen  beanstanden,
wenn  sie  die  erforderliche  Verlässigkeit  nicht  besitzen.  Bis  zur  Behebung  des  Anstandes  kann
die  Inangriffnahme  oder  Fortsetzung  der  Sprengarbeiten  untersagt  werden.

III.  Die  Lagerung  von  Sprengstoffen.

83.
Vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  8  20  dürfen  Sprengstoffe  der  Klasse  1  mit  solchen  Die  Magazine
der  Klasse  II  und  III,  Sprengstoffe  dieser  drei  Klassen  mit  Zündmitteln  nicht  zusammen  gelagert  und  deren  Genehmigungs-



  Schwarzpulver  und  Sprengstoffe  der  Klasse  III  dürfen  zusammen  gelagert  werden.  piucht.
10“
        <pb n="68" />
        Entfernung

48

II  Die  zur  Durchführung  von  Sprengarbeiten  erforderlichen  Sprengstoffe  und  Zündmittel
  sind  in  eigenen  Magazinen  aufzubewahren.

III  Zur  Anlage  der  Magazine  und  zu  wesentlichen  Anderungen  hieran  ist  die  distriktspolizeiliche
  Genehmigung  erforderlich.

IV  Bei  vorübergehender  Aufbewahrung  von  Sprengstoffen  (z.  B.  bei  Brunnen=  und  Kanalisationsarbeiten,
  Ausschachtungen,  Baumrodungen)  in  Mengen  bis  zu  2½  kg  der  Klassen
I  und  lII  und  bis  zu  5  kg  der  Klasse  III  kann  mit  Erlaubnis  der  Distriktspolizeibehörde  von
der  Anlage  eines  besonderen  Aufbewahrungsraumes  abgesehen  werden,  wenn  für  genügende
Sicherheit  gegen  Diebstahl  und  für  den  Schutz  der  Umgebung  gesorgt  wird.  In  solchen
Fällen  genügt  es,  den  Sprengstoff  in  einer  hölzernen,  starken,  gut  verschließbaren  Kiste
einzulagern  (§  20).  In  diese  müssen  täglich  nach  Beendigung  der  Sprengarbeiten  die  nicht
verbrauchten  Sprengstoffreste  zurückgebracht  werden.  Die  Kiste  ist  an  einem  gegen  Diebstahl
gesicherten  Orte  aufzubewahren;  die  Lagerung  in  oder  unter  bewohnten  Räumen  ist  verboten.

§  4.

Dem  Gesuche  um  die  Genehmigung  sind  zweifach  Pläne  beizufügen,  die  zu  enthalten
haben:

1.  die  Lage  nach  allen  Seiten,  soweit  dies  erforderlich  ist,  um  die  Stellung  des
Magazins  genau  bestimmen  zu  können,  mindestens  in  einem  Umkreise  im  Sinne  des  §  5
mit  Darstellung  der  in  diesem  Umkreise  befindlichen  Gebäude,  Arbeitsstätten,  Eisenbahnen
und  öffentlichen  Wege,

2.  den  Grundriß  und  Durchschnitt  des  Magazins  mit  Angabe  der  Einteilung  der
Räume,  der  wesentlichen  Masse  und  des  Bau=  und  Eindeckungsmaterials.

§  5.
I!  Von  Wohn=  und  Arbeitsstätten,  Eisenbahnen  und  öffentlichen  Wegen  sind  folgende

der  Magazine  Mindestentfernungen  einzuhalten:

ô„„
Wohnstätten,

Wegen  u.  dgl.

bei  Magazinen  für  eine  Einlagerung

bis  zu  50  kg  Sprengstoffe  der  Klasse  J  100  m
„  100  kg  „  „  „  II  100  m
„  „  250  kg  „  „  „  III  100  in
„  „  250  kg  „  „  „  I  und  II  250  m
„  „  1000  kg  „  aller  drei  Klassen  500  m
über  1000  kg  „  „  „  „  1000  m.

II  Unter  besonders  günstigen  örtlichen  Verhältnissen  kann  bie  Disteiktsverwaltungsbehörde
geringere  Entfernungen  gestatten.
        <pb n="69" />
        Nr.  6.  49

III  Mehrere  Magazine,  die  in  freier  ungedeckter  Lage  errichtet  werden,  sollen  in  der  Regel
mindestens  100  m  von  einander  entfernt  sein.  Unter  besonders  günstigen  örtlichen  Verhältnissen,
  ferner  wenn  es  sich  ausschließlich  um  die  Lagerung  handhabungssicherer  Sprengstoffe
  der  Eisenbahnverkehrsordnung  Anlage  CI  A,  1.  Gruppe  handelt,  kann  die  Distriktspolizeibehörde
  geringere  Entfernungen  gestatten.

§  6.
An  den  Zugängen  zu  den  Arbeitsstätten  dürfen  Magazine  nicht  errichtet  werden.

§  7.
Die  Zugänge  zu  den  Magazinen  müssen  so  hergestellt  und  stets  so  in  Ordnung  Zugänge
gehalten  werden,  daß  die  Sprengstoffe  sicher  transportiert  werden  können.  Insbesondere  ist  —*
die  Anlage  von  Stufen  verboten.  «

§8.
Magazine  für  eine  Einlagerung  bis  zu  Beschaffenheit
·  der  kleineren
(00  —  Sprengstoff  der  Klasse  Mogazine.
250  kg  1  IT  77  III
können  aus  festen,  gut  verschließbaren,  trocken  gelegenen  Bretterverschlägen  bestehen,  die  mit
Ausnahme  der  Türe,  bis  zur  Höhe  des  Firstes  von  einer  1  m  dicken  Schicht  Sand  oder
steiufreier  Erde  umgeben  sein  müssen.
§  9.
Magazine  für  eine  Einlagerung  von  über  50  kg  Sprengstoff  der  Klasse  I,  über  100  kg  Beschaffenheit
der  Klasse  II  und  über  250  kg  der  Klasse  III  müssen  den  §S  10—18  entsprechen.  w  n
8  10.

!  Die  Magazine  sind  je  nach  der  Ortlichkeit  entweder  als  freistehende  Gebäude  zu  errichten
  oder  im  festen  Gestein  als  einbruchsichere  Nischen  auszuarbeiten  oder  aber  teilweise
in  den  gewachsenen  Boden  zu  versenken.

I1  Im  letzteren  Falle  sind  Wände  und  Boden  durch  Isolierschichten  gegen  Feuchtigkeit

zu  schützen.
§  11.
!  Die  Magazine  sind  mit  einem  bis  zur  Höhe  des  Firstes  reichenden  Erdwall  sowie
mit  einer  mindestens  2,25  m  hohen,  durch  Stacheldraht  gesicherten  Einfriedigung  außerhalb
des  Walles  zu  umgeben;  bei  besonderen  ertlichen  Verhältnissen  kann  die  Distriktsverwaltungsbehörde

  Ausnahmen  gestatten.
        <pb n="70" />
        50

II!  Der  Wall  ist  aus  Sand  oder  einem  anderen  möglichst  klein  zerteilten  Material  herzustellen,
  er  muß  bei  einer  Kronenbreite  von  1  m  ein=  bis  anderthalbfache  Böschung  haben
und  mit  Rasen  bedeckt  oder  durch  Reisigflechtwerk  befestigt  sein.

II!  Zwischen  dem  Walle  und  dem  Gebäude  ist  ein  1m  breiter  Raum  zu  belassen,  in  dem
brennbare  Stoffe  nicht  gelagert  werden  dürfen.

!V  Der  Zugang  zum  Magazin  durch  den  Wall  ist  in  gerader  Linie  seitlich  vom  Magazin
anzulegen.

§  12.

!  Die  Wände  eines  Magazins  sollen,  wenn  es  nicht  ganz  im  festen  Gestein  als  einbruchsichere
  Nische  angelegt  wird,  aus  leichtem  Material  wie  aus  Bimssandsteinen  (Schwemmsteinen),
  leichten  Tuffsteinen,  Kiesbeton  oder  als  Riegelfachwerk  ausgeführt  werden.  Zur
Herstellung  des  Betons  darf  nur  Kies  von  höchstens  2  cm  Korngröße  verwendet  werden.

II  Im  Innern  sind  die  Wände  mit  glattem  Zementverputz  oder  einer  glatt  gehobelten
Holzverschalung  zu  versehen.

8  13.

1  Das  Dach  ist  aus  leichtem  Material  (Holz,  Zement=  oder  Betonbohlen,  Gipsdielen)
herzustellen.  Es  ist  mit  Asphaltpappe,  präpariertem  Segeltuche  oder  mit  Asbest  zu  bekleiden
und  darf  mit  Steinen  nicht  beschwert  werden.

II  Das  Dach  ist  mit  einer  leichten  Erdschüttung  zu  überdecken  oder  mit  Kalk  oder  weißer
Olfarbe  anzustreichen.

§  14.
!  Der  Fußboden  muß  aus  dicht  gefugten  Brettern,  in  denen  die  Nägel  zu  versenken
und  einzukitten  sind,  oder  aus  einem  Lehm-,  Gips=  oder  Asphaltestrich  ohne  Steinbeimischung

bestehen.  Er  ist  in  seiner  ganzen  Fläche  mit  Linoleum  zu  belegen.

II  Gegen  das  Eindringen  von  Bodenfeuchtigkeit  ist  der  Fußboden  durch  eine  wasserdichte

Schichte  zu  schützen.
§  15.

1  Der  Verschluß  der  Magazine  muß  durch  zwei  hintereinanderliegende,  nach  außen  aufgehende,
  möglichst  einbruchsichere  Türen  von  mindestens  1,8  m  Höhe  und  0,Sm  Bereite
gebildet  werden.  Zwischen  beiden  Türen  hat  ein  Vorraum  von  mindestens  1  m  Tiefe  zu  verbleiben.

I!  In  Pulvermagazinen  muß  die  innere  Türe  aus  Holz  gefertigt  und  auf  der  Außenseite
mit  Zinkblech  verkleidet  sein.  Die  Türbeschläge  und  Schwellen  sind  so  einzurichten,  daß

Funkenbildungen  oder  gefährliche  Erwärmungen  durch  Reibungen  von  Eisenteilen  auf  Stein
oder  Eisen  ausgeschlossen  sind.
        <pb n="71" />
        Nr.  6.  51.

8  16.

Eine  künstliche  Beleuchtung  des  Magazins  darf  nur  vom  Vorraume  aus  und  nur  durch
Sicherheitslampen  oder  elektrische  Glühlampen  mit  besonders  starker  Fassung  und  mit  Schutzglocken
  nach  Maßgabe  der  anerkannten  Sicherheitsvorschriften  des  Verbandes  deutscher
Elektrotechniker  erfolgen.  Die  Ein=  und  Ausschalter  für  die  elektrischen  Glühlampen  müssen
sich  außerhalb  des  Lagerhauses  befinden.  Auch  eine  Außenbeleuchtung  mittels  Laternen  hinter
zuverlässig  dichten  Glasfenstern  ist  erlaubt.  ·

§17.

1  Nahe  der  Decke  und  über  dem  Fußboden  sind  Ventilationsöffnungen  anzuordnen,  gekrümmt
anzulegen,  fest  zu  vergittern  und  innen  mit  einem  Drahtnetz  zu  verschließen.
II  In  jedem  Magazin  muß  ein  brauchbares  Celsiusthermometer  angebracht  sein.

18.

Die  Magazine  sind  mit  der  Aufschrift  zu  versehen:  „Vorsicht!  Sprengstoffe!  Nicht
rauchen!  Feuer  und  Licht  fernhalten!
§  19.

!  Die  Magazine  müssen  in  allen  Teilen  stets  in  gutem  Zustand  erhalten  werden.  unterhaltung

.  In  den  Magazinen  sowie  innerhalb  der  Einfriedigungen  muß  die  größte  Ordnung  und  der  Magazine
Reinlichkeit  herrschen.  Leere  Behälter,  loses  Packmaterial,  Holz=  und  Papierabfälle  sind  und  .
daraus  zu  entfernen.

8  20.

1  Werden  Sprengstoffe  der  Klasse  I  mit  solchen  der  Klassen  II  und  III,  und  Sprengstoffe
  einer  der  drei  Klassen  mit  Zündmitteln  in  einem  Magazine  gelagert,  so  müssen  die
Sprengstoffe  der  Klasse  1  und  die  Zündmittel  je  in  gesonderten,  durch  Zwischenwände  von
mindestens  12  cm  (=  1/2  Stein)  Stärke  hergestellten  Lagerräumen  untergebracht  werden.
In  Felsnischen,  die  als  Lagerräume  dienen,  muß  die  Zwischenwand  mindestens  50  cm
(  2  Stein)  stark  sein.

II  Die  Zündmittel  sind  überdies  in  einer  dichten  Holzkiste  unter  Verschluß  aufzubewahren.

8  21.

1  Fässer  sind  zu  stellen  oder  so  festzulegen,  daß  sie  nicht  rollen.  Andere  Sprengstoff-  Behondlung
er  Sprengbehälter

  müssen  auf  Holzunterlagen  ruhen.  Es  dürfen  höchstens  fünf  Reihen  übereinander  gooftbehälter.
gestellt  werden,  zwischen  den  Reihen  sind  glatte  hölzerne  Zwischenlager  anzubringen.
        <pb n="72" />
        II  Die  Sprengstoffbehälter  dürfen  niemals  ganz  an  der  Wand  anliegen  und  nicht  gestürzt,
gekollert  oder  geschoben  werden;  sie  sind  mit  großer  Vorsicht  zu  tragen  und  vor  jedem  Stoße
zu  schützen.

§  22.

Arbeiten  !  In  den  Magazinen  dürfen  Arbeiten,  die  außerhalb  des  Lagers  ausgeführt  werden
im  Nagazine  können,  wie  das  Herrichten  oder  Umarbeiten  von  Patronen,  das  Ausklopfen  von  Sprengkapseln

  nicht  vorgenommen  werden.

II  Pulver  ist  in  den  Versandgefäßen  oder  in  einer  gut  verschlossenen  Kanne  aus  Zinkblech,
  Holz  oder  Leder,  (nicht  aus  Eisen=  oder  Weißblech)  aufzubewahren.  Gefäße  zum  Abmessen
  des  Pulvers  dürfen  nicht  aus  Eisen  bestehen.  Enthält  der  eigentliche  Lagerraum
mehr  als  ein  Faß  Pulver  in  der  Originalpackung,  so  ist  das  Umfüllen  von  Pulver  sowohl
im  Lagerraum  als  auch  im  Vorraume  verboten.  Der  Fußboden  der  Pulvermagazine  ist
von  verstreutem  Pulver  sorgfältigst  zu  reinigen.  Außerhalb  des  Magazins  liegendes  Pulver
ist  zu  entfernen.

§  23.

Vorsichts-  1  Wer  ein  Magazin  betritt,  hat  vorher  alle  feuergefährlichen  Gegenstände  abzulegen.
vmaßregen.  II  Pulvermagazine  dürfen  nur  mit  Filzschuhen  betreten  werden;  solche  sind  im  Vorraum
der  Magazine,  bereit  zu  halten.  Der  Zutritt  zu  den  Magazinen  ist  außer  den  Kontrollbeamten  nur  dem

Verwalter  des  Magazins  und  unter  der  Aufsicht  des  Verwalters  den  mit  dem  Heraus=  und
Hineinbringen  von  Sprengstoffen  und  Zündmitteln  beauftragten  Hilfskräften  gestattet.

III  Der  Verwalter  hat  allein  den  Schlüssel  zu  führen,  soferne  nicht  besondere  Anordnung
nach  §  33  Abs.  5  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  vom  27.  Juli  1905  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.
S.  531)  getroffen  ist.

Iv  Der  Aufenthalt  in  Magazinen  während  eines  Gewitters  ist  verboten.

8  24.

Einlagerung  Der  Verwalter  des  Magazins  hat  über  die  Einlagerung  und  Verausgabung  von
V—  Sprengstoffen  und  Zündmitteln  ein  Buch  zu  führen,  welches  den  Zeitpunkt  des  Empfangs
der  Spreng.  und  der  Verausgabung,  den  Namen  des  Lieferanten  und  Empfängers,  die  Art  und  Menge

stoffe  und  der  Sprengstoffe,  sowie  bei  Sprengpatronen  deren  Jahreszahl  und  Nummer  angibt.
Zündmittel.

§  25.
!  Aus  den  Magazinen  dürfen  nur  Sprengstoffe  und  Zündmittel  von  tadelloser  Beschaffenheit
  und  diese  nur  in  Mengen,  die  dem  Tagesbedarf  entsprechen,  abgegeben  werden.
II  Verdorbene  Sprengstoffe  sind  möglichst  bald  unter  der  Aufsicht  des  Verwalters  zu  vernichten.
Il  Uber  die  Art  und  Menge  der  vernichteten  Sprengstoffe  ist  Buch  zu  führen.
        <pb n="73" />
        Nr.  6.  53

§6#26.

Die  Verpackung  ist  entweder  im  Vorraum  oder  außerhalb  des  Magazins  zu  öffnen;  Offnen  der
hiezu  dürfen  mit  Ausnahme  von  Nagelzangen  und  Schraubenziehern  keine  eisernen  Werkzeuge,  Verpackung.
sondern  nur  solche  aus  Kupfer,  Messing,  Bronze,  Zink  oder  Holz  verwendet  werden.

§  27.

1  Sprengstoffe,  die  aus  der  Verpackung  genommen  sind,  müssen  ganz  besonders  vor
Feuchtigkeit  geschützt  werden.  Zu  diesem  Zwecke  sind  kleinere  Pulvermengen  in  Zinkblechkannen,
  andere  Sprengstoffe  in  trockenen  und  dichten  mit  Deckel  versehenen  Holzkisten  oder
in  Zinkblechbüchsen  aufzubewahren.

I1  Erst  nach  vollständigem  Verbrauche  des  losen  Vorrats  an  Sprengstoffen  darf  eine
neue  VBerpackung  gleicher  Art  geöffnet  werden.

III  Die  am  längsten  lagernden  Sprengstoffe  sind  stets  zuerst  zu  verwenden.

IV.  Die  Verbringung  der  Sprengstoffe  und  Zündmittel  vom  Magazin  bis  zur  Verwendungsstelle.


8  28.

Die  für  den  Tagesbedarf  nötigen  Sprengstoffe  und  Zündmittel  sind  täglich  zu  be-  Abgabe
stimmten  Zeiten  durch  den  Verwalter  des  Magazins  an  den  für  den  Transport  zur  Ver-  wirent
brauchsstelle  sowie  für  die  weitere  Verwendung  verantwortlichen  Feuerwerker  (Schießmeister)  Zündmittel

abzugeben.  an  den  Schieß--
  meister.
§  29.

Die  Sprengstoffe  und  Zündmittel  sind  in  dicht  verschließbaren  Zinkblech=  oder  Holz=  Befärderung
behältern  oder  in  Ledertaschen,  gegen  Feuchtigkeit  und  Erschütterung  sorgfältig  geschützt,  durch  —m———
zuverlässige  Arbeiter  in  Begleitung  des  Feuerwerkers  an  die  Verbrauchsstelle  zu  bringen.

II  Sprengstoffe  und  Zündmittel  dürfen  gleichzeitig  niemals  von  einer  und  derselben  Person
getragen  werden.

§  30.
1  Unverwendet  gebliebene  Sprengstoffe  und  Zündmittel  sind  nach  beendigter  Sprengarbeit  Rüctgabe
..  ,  .  .  ..  .  unverwendeter
in  ihren  Behältern  in  das  Magazin  zurückzubringen  und  dort  zu  verbuchen.  Sprengstoffe.

I!  Die  Betriebsleiter  sind  verpflichtet,  Maßregeln  zu  treffen,  welche  eine  Verwendung  der
zum  Berbrauch  im  Betriebe  verausgabten  Sprengstoffe  durch  Arbeiter  und  sonst  beim  Betriebe

  beschäftigte  Personen  zu  anderen  Zwecken  tunlichst  ausschließen.
11
        <pb n="74" />
        54

V.  Die  Behandlung  der  Sprengstoffe  und  der  Zündmittel  an  der  Verbrauchsstelle.
8  31.

Die  Schieß-  !  An  der  Verbrauchsstelle  sind  die  Sprengstoffe  und  Zündmittel  in  verschließbaren  Kisten
tisten.  (Schießkisten)  aufzubewahren.

II  Sprengstoffe  und  Zündmittel  dürfen  nur  dann  gemeinschaftlich  in  einer  Kiste  untergebracht

  werden,  wenn  mittels  einer  Holzwand  für  beide  eine  eigene  Abteilung  hergestellt  ist.

8  32.

1  Die  Schießkisten  sind  an  trockenen,  vor  Sprengstücken  gesicherten  Orten  aufzustellen;
sie  dürfen  nicht  in  Werkstätten  oder  in  die  für  die  Arbeiter  bestimmten  Aufenthalts=  und
Unterstandsräume  gebracht  werden  und  sind,  so  lange  sich  in  ihnen  Sprengstoffe  und  Zündmittel
  befinden,  verschlossen  zu  halten.

II!  Der  Schlüssel  hat  stets  in  Verwahrung  des  Feuerwerkers  zu  verbleiben.  Leere  Schießkisten
  sind  offen  zu  lassen.

§  33.
Verwendung  1  Sprengstoffe  müssen  in  der  Form  von  Patronen  verwendet  werden.
der  II  Zu  Sprengarbeiten  über  Tag  darf  bei  Bohrlöchern,  die  in  die  Tiefe  gehen,  Pulver

Sprengstoffe  .  »  .  .
in  Patronen-  auch  in  loser  Form  benützt  werden.  Zum  Einfüllen  des  Pulvers  dürfen  nur  Zinktrichter

form.  verwendet  werden.
8  34.
Das  Auftauen  1  Gefrorene  Dynamite  dürfen  nicht  gerieben  und  gedrückt,  auch  nicht  zerbrochen  oder
gefrorener  zerschnitten  werden.  Sie  sind  unmittelbar  vor  dem  Gebrauch  unter  der  Aufsicht  des  Feuerwerkers
  in  einem  Dynamitauftauapparate  vollkommen  aufzutauen.
II!  Das  Auftauen  darf  an  sehr  warmen  Orten,  wie  in  der  unmittelbaren  Nähe  eines
Ofens,  Herdes,  offenen  Feuers,  einer  Dampfleitung,  eines  Dampfkessels  nicht  erfolgen.
IIIIn  den  betreffenden  Räumen  dürfen  nur  die  mit  dem  Auftauen  beschäftigten  Personen

anwesend  sein.
§  35.

Es  ist  verboten,  gefrorene  Sprengstoffe  am  Körper  zu  erwärmen.

VI.  Ausführung  der  Sprengarbeiten.
§  36.
Das  Laden  Das  Laden  und  Besetzen  der  Bohrlöcher  hat  unter  der  Aufsicht  des  Feuerwerkers  nach
der  Bohrlöcher.  Maßgabe  der  §§  37—42  zu  geschehen.
        <pb n="75" />
        Nr.  6.  55

.  37.

Bei  Verwendung  von  Schwarzpulver  in  loser  Form  soll  in  das  gut  gereinigte  Bohrloch
  zunächst  ein  Teil  der  zur  Ladung  erforderlichen  Pulvermenge  mittels  eines  Trichters
aus  Zink  eingebracht,  darauf  die  Zündschnur  mit  umgebogenem  Ende  in  das  Loch  bis  auf
die  Ladung  eingesenkt  und  dann  der  Rest  der  Pulverladung  eingefüllt  werden.

II  Wird  das  Schwarzpulver  in  Form  von  Patronen  in  das  Bohrloch  eingebracht,  so
muß  die  Zündschnur  schon  vorher  in  die  Patrone  gesteckt  und  mit  ihr  fest  verbunden  werden.

§  38.

!1  Bei  Verwendung  von  Dynamit  und  handhabungssicheren  Sprengstoffen  ist  eine  Patrone
nach  der  anderen  vorsichtig  in  das  Bohrloch  einzusetzen.

Die  Zündpatrone  ist  so  herzustellen,  daß  das  Ende  der  Zündschnur  in  ein  Zündhütchen
  aus  Kupfer  so  weit  hineingeschoben  (nicht  hineingedreht)  wird,  bis  es  auf  dem  am
Boden  des  Hütchens  befindlichen  Knallsatze  aufruht.  Der  obere  Rand  des  Zündhütchens
darf  nur  mit  einer  Zange  an  die  Zündschnur  angepreßt  werden.

Ul  In  der  geöffneten  Patrone  soll  mit  einem  Holzstäbchen  eine  Vertiefung  hergestellt  und
in  diese  das  mit  Zündschnur  versehene  Zündhütchen  so  eingefügt  werden,  daß  ein  Teil  aus
dem  Sprengstoff  hervorragt.

!*  Die  fertige  Zündpatrone  ist  behutsam  in  das  Bohrloch  einzuschieben  und  ohne  jedes
Festpressen  auf  die  Ladung  aufzusetzen.

39.

Bei  Sprengungen  unter  Wasser  soll  die  erforderliche  Anzahl  von  Dynamitpatronen  in
eine  gut  schließende  Hülse  eingelegt,  eine  Guttapercha-Zündschnur  angewendet  und  die  Verbindungsstelle
  des  Zündhütchens  mit  der  Zündschnur  durch  Talg,  Wachs  oder  Fett  vor  dem
Eindringen  des  Wassers  geschützt  werden.

8  40.

Unmittelbar  auf  die  Ladung  soll  ein  etwa  10  em  hoher  loser  Besatz  aus  einem  von  Das  Besetzen
Funken  reißenden  Bestandteilen  freien  Material,  sodann  ein  fester  Besatz  aufgebracht  werden.  derBohrlöcher.
II!  Das  Besatzmaterial  ist  mit  einem  Ladstocke  aus  Holz  einzupressen,  es  darf  nicht  festgeschlagen
  werden.  Die  über  dem  Besatz  verbleibende  Tiefe  des  Bohrloches  ist  genau  einzumessen.


II!1  Bei  Sprengungen  unter  Wasser  finden  Abs.  I  und  II  keine  Anwendung.
11“
        <pb n="76" />
        56

§  41.

1  Beim  Besetzen  der  Bohrlöcher  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Zündschnur  nicht  beschädigt
  wird;  sie  soll  an  die  Bohrlochwand  angedrückt  und  gespannt  werden.

II  Die  Länge  der  Zündschnur  ist  so  zu  bemessen,  daß  dem  mit  der  Zündung  betrauten
Arbeiter  hinreichend  Zeit  bleibt,  sich  vor  der  Explosion  in  gesicherte  Stellung  zurückzuziehen.

II  Bei  Anwendung  von  elektrischer  Zündung  ist  statt  der  Zündschnur  der  elektrische
Zünder  in  die  Ladung  einzuführen.
8  42.

1  Die  Verbindung  der  Leitungsdrähte  in  den  besetzten  Bohrlöchern  untereinander  und
mit  der  Hauptleitung  ist  mit  großer  Sorgfalt  herzustellen.  Die  Drähte  dürfen,  soferne  sie
nicht  mit  sicherer  Isolierung  versehen  sind,  sich  weder  kreuzen  noch  die  Erde  berühren.

II  Bei  elektrischen  Zündapparaten  ist  die  Verwendung  von  Schaltern,  mit  denen  sich  ein
dauernd  ununterbrochener  Kontakt  herstellen  läßt,  verboten.

III  Der  elektrische  Zündapparat  muß  während  der  ganzen  Dauer  der  Zündarbeit  unter
sachverständiger  Aufsicht  stehen.
§  43.
Die  Abdeckung  In  der  Nähe  von  Gebäuden,  Wegen  oder  sonstigen  durch  Sprengstücke  leicht  zu  geder
  Schüsse,  fahrdenden  Gegenständen  müssen  die  Schüsse  mit  Faschinen,  geflochtenen  Hürden,  eisernen
Ketten,  Eisendrahtgeflecht  oder  dergl.  zweckentsprechend  abgedeckt  werden.

§  44.
Das  Das  Anzünden  der  Sprengschüsse  hat  durch  zuverlässige  Arbeiter  nach  den  Angaben
—7  und  auf  Befehl  des  Feuerwerkers  zu  erfolgen.
·  8  46.
Bekanmtgabe  Regelmäßige  Sprengungen  in  größerem  Umfange  sind  an  bestimmten  Tagesstunden

vorzunehmen.  Diese  Tagesstunden  sind  nebst  einer  Erklärung  der  Signale  auf  zweckmäßig

Sprengungen.

Signale,  angebrachten  Warnungstafeln  bekannt  zu  machen.
Vorsichtsmaßregeln

  4
beim  Schießen.  §  46.

1  Der  Zeitpunkt  des  Sprengens  ist  unmittelbar  vor  dem  Anzünden  der  Schüsse  durch
weithin  sichtbare  rote  Flaggen  und  durch  tönende  Signale  anzuzeigen.

II  Sobald  die  Signale  gegeben  sind,  haben  sämtliche  Arbeiter,  die  bei  der  Zündung
nicht  beschäftigt  sind,  das  Sprenggebiet  unverzüglich  zu  verlassen  und  sich  auf  die  von  dem
Feuerwerker  als  ungefährlich  bezeichneten  Plätze  zu  begeben.  Erforderlichenfalls  sind  hiefür
geeignete  Unterstandsräume  bereit  zu  stellen.
        <pb n="77" />
        Nr.  6.  57

II!  Das  im  Sprengbereich  liegende  Gelände  ist  von  Personen  und  Tieren  zu  räumen;  die
Wege  sind  auf  die  Dauer  der  Gefahr  abzusperren  und  zu  bewachen.  Das  Sprengbereich
ist  von  der  Distriktspolizeibehörde  festzustellen.

IV  Hat  sich  der  Feuerwerker  überzeugt,  daß  innerhalb  der  abgesperrten  Strecke  keine  anderen
als  die  mit  dem  Anzünden  der  Ladung  beauftragten  Personen  sich  befinden,  so  muß  er  durch
ein  deutlich  wahrnehmbares  dreimaliges  Hornsignal  das  Zeichen  zum  Zünden  geben.

V  Nach  vollzogener  Zündung  der  Schüsse  haben  die  hiemit  betrauten  Personen  sofort  die
Sprengstätte  zu  verlassen  und  sich  auf  einem  von  Verkehrshindernissen  freizuhaltenden  Wege
in  sichere  Deckung  zurückzuziehen.  Während  der  ganzen  Dauer  des  Sprengens  haben  ununterbrochen
  in  kurzen  Zwischenräumen  deutlich  wahrnehmbare  Glockensignale  zu  ertönen.

8  47.

Der  Feuerwerker  ist  verpflichtet,  vor  jeder  Sprengung  die  geladenen  Schüsse  zu  zählen  Vorsichtsund
  beim  Sprengen  zu  beobachten,  ob  alle  Schüsse  losgehen.  ree
II  Vor  Ablauf  von  mindestens  10  Minuten  nach  dem  letzten  Schusse  darf  weder  der  Entladung  der
Feuerwerker  noch  irgend  eine  andere  Person  die  abgesperrte  Sprengstätte  betreten.  Schüsse.
III  Nach  Ablauf  dieser  Frist  hat  der  Feuerwerker  die  Strecke  zu  begehen  und  sich  von
der  Entzündung  sämtlicher  Schüsse  persönlich  zu  überzeugen.  Nimmt  er  wahr,  daß  ein
Schuß  ganz  oder  teilweise  versagt  hat,  so  muß  er  ihn  durch  ein  neben  das  Bohrloch  zu
setendes  rotes  Fähnchen  oder  sonst  in  auffallender  Weise  kennzeichnen.  In  der  Nähe  einer
solchen  Stelle  darf  die  Arbeit  nicht  eher  aufgenommen  werden,  als  bis  der  Schuß  zur
Explosion  gebracht  oder  beseitigt  ist.
V  Den  Arbeitern  ist  das  Betreten  der  abgesperrten  Sprengstätte  erst  dann  gestattet,
wenn  ein  einmaliges  Hornsignal  gegeben  wurde  und  die  roten  Flaggen  zurückgezogen  sind.

8  48.

1  Sprengschüsse,  die  ganz  oder  teilweise  versagt  haben,  sind  unschädlich  zu  machen.  Behandlung
II  Dies  kann  in  der  Weise  geschehen,  daß  man  den  Versager  durch  einen  daneben  b
gesetzten  neuen  Schuß  zur  Explosion  bringt;  bei  diesem  Verfahren  muß  dem  neuen  Bohrloche  «
eine  solche  Richtung  gegeben  werden,  daß  der  alte  Schußkanal  nicht  angebohrt  wird.  Nach
der  Abfeuerung  des  neuen  Schusses  hat  sich  der  Feuerwerker  davon  zu  überzeugen,  daß  der
alte  Schuß  mit  zur  Explosion  gebracht  wurde  und  Reste  von  ihm  weder  im  Bohrloche  noch
im  Gerölle  vorhanden  sind.
I  Ist  dieses  Verfahren  nicht  durchführbar,  so  ist  durch  eine  sachverständige  Person  oder
in  Gegenwart  einer  solchen  der  Besatz  anzufeuchten  und  dann  mittels  Werkzeug  aus  Weichkupfer,
  Weichmessing  oder  Holz  bis  auf  eine  Tiefe  von  10  cm  über  der  Sprengladung  zu
        <pb n="78" />
        58

entfernen;  hiernach  ist  der  Schuß  durch  eine  Schlagpatrone  zum  Abgehen  zu  bringen.  Bei
Schwarzpulver  ist  auch  ein  Ersäufen  mit  Wasser  zulässig.

IV  Das  Ausbohren,  Auskratzen  und  Wiederbesetzen  nicht  losgegangener  Schüsse  sowie  das
Tieferbohren  von  Bohrlochresten  (Pfeifen)  ist  verboten.

8  49.

Wiederholtes  Sollen  Bohrlöcher,  die  durch  Schüsse  erweitert  (Schnüren-,  Kessel=  oder  Lassenschießen)
Sehen  can  oder  ausgetrocknet  wurden,  wiederholt  mit  Sprengstoff  geladen  werden,  so  darf  dies  erst
nach  Ablauf  von  mindestens  30  Minuten  geschehen.

VII.  Schlußbestimmungen.
50.

1  Für  das  Verbringen  der  Sprengstoffe  und  Zündmittel  vom  Bezugsorte  zum  Verbrauchsmagazin
  und  für  die  Anbringung  von  Bilitzableitern  auf  letzteren  sind  die  Bestimmungen
der  oberpolizeilichen  Vorschriften  vom  27.  Juli  1905,  Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  531,
maßgebend.

II  Der  Zustand  der  Blitzableiteranlagen  ist  mindestens  alljährlich  durch  einen  geprüften
Blitzableitersetzer  zu  untersuchen.

§  51.

Die  Als  Magazinsverwalter  und  Feuerwerker  und  als  deren  Stellvertreter  dürfen  nur  zualagazineB.
  verlässige  sachkundige  Personen  aufgestellt  werden.  Diesen  obliegen  im  Bereiche  der  ihnen
Feuerwerker  durch  gegenwärtige  Vorschriften  übertragenen  Aufgaben  alle  im  Interesse  der  Sicherheit

erforderlichen  Anordnungen  und  Maßnahmen.

52.

Verhalten  der  Das  Rauchen  ist  während  der  Hantierung  mit  Sprengstoffen  und  Zündmitteln  verboten.
mit  Sprengstoffen


hantierenden  8  53.
Personen.  Die  mit  Sprengarbeiten  beschäftigten  Personen  sind  in  den  ihnen  obliegenden  Ver—

pflichtungen  eingehend  zu  unterrichten.  Auch  ist  ihnen  ein  Abdruck  dieser  Vorschriften  gegen
unterschriftlichen  Nachweis  einzuhändigen.
§  54.

Uberwachung  1  Die  Anlagen  und  die  Betriebe  sind  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  geeignet  zu
der  Anlagen  überwachen;  diese  ist  berechtigt,  erforderlichenfalls  hiezu  Sachverständige  heranzuziehen.
U1  Die  Kosten  dieser  Überwachung  hat  der  Unternehmer  zu  tragen.
        <pb n="79" />
        Nr.  6.  59

8  66.

!  Der  Vollzug  vorstehender  Bestimmungen  steht  den  Distriktsverwaltungsbehörden  in  Zuständigkeit.
erster,  den  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  in  zweiter  und  letzter  Instanz  zu.

.  In  München  besorgt  der  Stadtmagistrat  die  durch  gegenwärtige  Vorschrift  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  zugewiesenen  Geschäfte.

II!  Die  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  sind  ermächtigt,  beim  Vorhandensein  ganz  besonderer
Berhältnisse  von  einzelnen  Bestimmungen  dieser  Vorschriften  Ausnahmen  zuzulassen;  hiebei
dürfen  jedoch  weder  öffentliche  Interessen  noch  Rechte  oder  erhebliche  Interessen  eines  Dritten
beeinträchtigt  werden.

g  56.

1  Auf  die  der  Aufsicht  der  Bergbehörden  und  der  Militärverwaltung  unterstehenden  Betriebe  der

Betriebe  finden  vorstehende  Bestimmungen  keine  Anwendung.  Zoiliste  und

II  Für  Sprengarbeiten  in  den  übrigen  Betrieben  des  Staates  und  in  Betrieben  der
Ziwvilliste  richtet  sich  die  Zuständigkeit  nach  den  hiefür  jeweils  geltenden  besonderen  Vorschriften.
Dies  auch  dann,  wenn  in  solchen  Betrieben  die  Ausführung  der  Sprengarbeiten  Unternehmern
mit  Vorbehalt  der  Aufsicht  der  vergebenden  Behörden  übertragen  wird.  Eine  Genehmigung
nach  §  2  Abs.  I  ist  in  diesen  Fällen  nicht  erforderlich,  doch  ist  über  Ort,  Zeit  und  Umfang
solcher  Sprengarbeiten  rechtzeitig  vor  Beginn  Anzeige  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde  zu

erstatten.
§  57.

Gegenwärtige  Vorschriften  treten  am  1  Juli  1910  für  den  ganzen  Umfang  des
Königreichs  in  Kraft.  Von  dem  gleicher  Tage  ab  werden  die  noch  geltenden  Bestimmungen
der  Bekanntmachung  vom  6.  August  1870,  dee  Verfertigung,  den  Besitz,  die  Aufbewahrung,
den  Verkauf  und  den  Transport  von  Schießpulver,  Schießbaumwolle  und  Feuerwerksgegenständen
  betreffend  (Reg.  Bl.  Nr.  58),  sowie  der-Bekanntmachung  vom  5.  August  1874,
die  Zubereitung,  Aufbewahrung,  Feilhaltung  und  Beförderung  von  explodierenden  Stoffen
betreffend  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.  Nr.  38),  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

München,  den  26.  Januar  1910.
v.  Grettreich.
        <pb n="80" />
        60

Anhang

zur  Ministerialbekanntmachung  vom  26.  Januar  10910.

Kurze  Erläuterungen  über  das  Wesen  der  Sprengstoffe.

I.  Allgemeines.

Will  man  ein  Gestein  durch  Sprengen  lösen,  so  füllt  man  zweckentsprechend  hergestellte
Bohrlöcher  zum  Teil  mit  Sprengstoff,  auf  diesen  wird  ein  „Besatz“  aus  leichtem  Material
aufgebracht,  um  den  Explosionsgasen  in  der  Richtung  der  Bohrlochachse  einen  Widerstand
entgegenzusetzen.  Schließlich  wird  der  Sprengstoff  durch  einen  Zünder  zur  Explosion  gebracht.

Die  Sprengstoffe  äußern  ihre  Kraft  im  Augenblicke  der  Explosion,  d.  h.  beim  Übergang
  vom  festen  in  den  gasförmigen  Zustand.  Von  der  Schrelligkeit,  mit  der  sich  diese
Gase  entwickeln,  ferner  von  dem  Verhältnis  des  Naumes  der  entwickelten  Gase  zu  dem  des
festen  Körpers  hängt  im  allgemeinen  die  Wirkung  der  verschiedenen  Sprengstoffe  ab.

Ein  Sprengstoff,  bei  dem  die  Entwicklung  der  Gase  weniger  schnell  vor  sich  geht,
wirkt  in  der  Weise,  daß  er  das  ihn  umgebende  Gestein  auseinander  schiebt  und  wegdrückt,
ohne  es  zu  zermalmen.  Ein  Sprengstoff  dagegen  mit  plötzlicher  Entwicklung  der  Gase,
brisanter  Sprengstoff  genannt,  zermalmt  die  ihn  umgebenden  Gegenstände  in  kleine  Stücke
und  schleudert  sie  weit  fort.

Je  nach  dem  Zwecke,  den  man  mit  der  Sprenqung  verfolgt,  verwendet  man  die  eine
oder  die  andere  Art  von  Sprengstoffen.

II.  Arten  don  Sprengstoffen.

Zu  den  in  der  Praxis  am  meisten  verwendeten  Sprengstoffen  zählen:  das  Schwarz—
pulver,  die  Dynamite,  die  handhabungessicheren  Sprengstoffe,  die  Chloratund
  Perchloratsprengstoffe.

1.  Das  Schwarzpulover.

Das  Schwarzpulver  besteht  aus  einer  Mischung  von  Salpeter,  Schwefel  und  Holzkohle.
Es  gehört  zu  den  Explosivstoffen  mit  langsamer,  drückender  Gasentwicklung.

Schwarzpulver  ist  überaus  leicht  entzündbar,  ferner  sehr  empfindlich  gegen  mechanische
Einwirkungen,  wie  Stoß,  Schlag  oder  Reibung  an  harten  Körpern;  bei  rascher  Erhitzung
auf  270  bis  3000  C  explodiert  es.  Gegen  feuchte  Luft  ist  das  Schwarzpulver  sehr
empfindlich;  in  Berührung  mit  Wasser  verliert  es  seinen  Zusammenhalt  und  wird  unbrauchbar.
        <pb n="81" />
        Nr.  6.  61

Schwarzpulver  wird  in  Fässern  und  in  Kisten  von  12⅛½,  25  und  50  kg  Gewicht
verpackt  und  zwar  lose  oder  in  Paketen  von  ½  und  1  kg  Gewicht.

2.  Die  Dynamite.

Zu  den  Sprengstoffen  mit  rascher,  zermalmender  Gasentwicklung  zählen  die  Dynamite
(Gurdynamit,  Sprenggelatine,  Gelatinedynamit).  Man  versteht  darunter  alle  diejenigen  Sprengstoffe,
  die  größere  Mengen  des  äußerst  explosiven  Nitroglyzerins  (Nobel-Sprengöl)  enthalten.

Nitroglyzerin  ist  ein  farb=  und  geruchloses,  giftiges  Ol.

Nitroglyzerin  sowie  sämtliche  Nitroglyzerin-Erzeugnisse  besitzen  die
unangenehme  Eigenschaft,  daß  sie  schon  bei  +  6  bis  80  C.,  unter  Umständen
noch  bei  höherer  Temperatur,  gefrieren  und  in  gefrorenem  Zustande
äußerst  empfindlich  gegen  Stoß  und  Schlag  sind.  Heutzutage  wird  reines  Nitroglyzerin
  wegen  seines  für  ein  Sprengmittel  weniger  geeigneten  flüssigen  Zustandes  nicht  mehr
in  der  Sprengtechnik  verwendet,  sondern  es  bildet  den  Ausgangspunkt  für  die  verschiedenen
Nitroglyzerinerzeugnisse.

a)  Gurdynamit.

Nitroglyzerin  wird  in  großen  Mengen  von  porösen  Substanzen  aufgesaugt  und  dadurch
gegen  Stoß  und  Schlag  weniger  empfindlich.  Als  Aufsaugungsmittel  eignet  sich  u.  a.  die
besonders  in  der  Lüneburger  Heide  in  großen  Mengen  vorkommende  Kieselgur.  Mit  Nitroglyzerin
  getränkte  Kieselgur  stellt  das  Gurdynamit  vor.  Dieses  bildet  eine  erdige,  hellbraune
Masse,  die  sich  fettig  anfühlt.  Kleinere  Mengen,  am  Feuer  entzündet,  brennen  mit  lebhaft
leuchtender  Flamme  ab;  bei  der  Verbrennung  größerer  Mengen  können  heftige  Explosionen
stattfinden.  In  feuchter  Luft  nimmt  Gurdynamit  nur  wenig  Wasser  auf;  gegen  die  Einwirkung
  von  Wasser  ist  es  aber  empfindlich,  da  das  Wasser  das  Nitroglyzerin  verdrängt.
Mit  dem  Nitroglyzerin  teilt  Gurdyndmit  die  Eigenschaft,  schon  bei  höherer  Temperatur
(unter  13  Grad  C.)  zu  gefrieren.  Durch  geringe  mechanische  Beeinflussungen  von  außen
können  bei  gefrorenem  Gurdynamit  heftige  Explosionen  auftreten.  Zur  Verhütung  von
Gefahren  einerseits  und  zur  vollständigen  Entwicklung  der  Sprengwirkung  andererseits,  muß
gefrorenes  Gurdynamit  vor  seiner  Verwendung  ausgetaut  werden.  Das  Auftauen  ist  bei
einer  40  Grad  C.  nicht  überschreitenden  Temperatur  vorzunehmen,  darf  also  nicht  in  der
Nähe  von  offenem  Feuer,  Dampfkesseln,  Dampfheizungen  oder  sonstigen  Gegenständen,  die
eine  höhere  Wärme  ausstrahlen,  erfolgen.  Die  größte  Sicherheit  bieten  elektrische  Auftauapparate.

Das  Gurdynamit  wird  in  Patronen  mit  einer  Hülle  von  starkem  Pergament=  oder
Paraffinpapier  geliefert.  Die  Patronen  liegen  in  Paketen  von  2½  kg  zusammen,  von
denen  in  der  Regel  je  10  in  einer  Kiste  enthalten  sind.  Solche  Originalkisten  haben  eine

Länge  von  40  cm,  eine  Breite  von  28  cm  und  eine  Höhe  von  32  cm.
12
        <pb n="82" />
        62

b)  Sprenggelatine.

Die  Sprenggelatine  stellt  eine  bernstein=  bis  braunfarbige,  durchscheinende,  gummiartige
Masse  mit  90—93  %  Nitroglyzerin  und  7—10  %  Kollodiumwolle  vor.  Gegen  Stoß,
Schlag  und  Reibung  ist  sie  beträchtlich  weniger  empfindlich  als  Gurdynamit.  Sie  wird
durch  Feuchtigkeit  weitaus  weniger  als  Gurdynamit  beeinflußt.  Bei  Aufbewahrung  unter
Wasser  nimmt  sie  nach  einiger  Zeit  an  der  Oberfläche  ein  milchigtrübes  Aussehen  an.
Die  Sprenggelatine  wird  namentlich  zu  Sprengungen  unter  Wasser  verwendet.  Da  bei
der  Explosion  von  Sprenggelatine  nicht  nur  die  Wirkung  des  Nitroglyzerins,  sondern  auch
die  der  Kollodiumwolle  zur  Geltung  kommt,  überragt  die  Sprenggelatine  die  Sprengkraft
aller  anderen  Dynamitsorten.

c)  Gelatinedynamite.

Die  Gelatinedynamite  stellen  gelatinierte  Gemische  von  Nitroglyzerin  und  Kollodiumwolle
vor,  denen  noch  Zumischpulver  aus  Natron-,  Kali=  oder  Ammonsalpeter  mit  Holzmehl  und
Soda  beigegeben  sind.  Sie  stellen  brotteigähnliche,  der  Sprenggelatine  an  Elastizität  nachstehende
  Massen  vor.  Durch  den  Gehalt  an  Salpeterarten,  besonders  an  Natron=  und
Ammonsalpeter,  sind  sie  gegen  Feuchtigkeit  nicht  unempfindlich,  doch  sind  Gelatinedynamite
auch  bei  nassen  Bohrlöchern  verwendbar.

Gelatinedynamite  stellen  zur  Zeit  die  verbreitetsten  Dynamitsorten  vor.  Durch  verschiedene
  Mischungsverhältnisse  von  gelatiniertem  Nitroglyzerin  und  Zumischpulver  kann  die
Brisanz  der  Gelatinedynamite  nach  Belieben  geändert  werden.

3.  Die  handhabungssicheren  Sprengstoffe.

Für  die  Verwendung  bei  Sprengarbeiten  kommen  folgende  2  Gruppen  von  handhabungssicheren
  Sprengstoffen  in  Betracht:

a)  Schwarzpulverähnliche  handhabungssichere  Sprengstoffe,  die  als
Ersatz  des  Schwarzpulvers  dienen  und  nicht  unter  das  Gesetz  vom  9.  Juni  1884  fallen,
so  daß  ihr  Besitz  und  ihre  Verwendung  nicht  von  einem  Erlaubnisschein  abhängig  ist.

Vergleiche  E#O  Anlage  C  I  A  1.  Gruppe  Buchst.  d.

Die  schwarzpulverähnlichen,  handhabungssicheren  Sprengstoffe  weisen  verschiedene  Zusammensetzungen
  unter  Verwendung  von  Natron=  und  Kalisalpeter  auf.  Gegen  Schlag,
Stoß  oder  Reibung  sowie  gegen  die  Einwirkung  von  Flammen  sind  diese  Sprengstoffe
verhältnismäßig  unempfindlich.  Sie  verbrennen  mit  ziemlich  lebhafter  Flamme,  verpuffen
jedoch  nicht  wie  das  Schwarzpulver.  Die  Sprenggase  sind  für  die  Atmungsorgane  weniger
belästigend  als  die  des  Schwarzpulvers.  Doch  sind  diese  handhabungssicheren  Sprengstoffe
gegen  Feuchtigkeit  empfindlicher  als  Schwarzpulver.
        <pb n="83" />
        Nr.  6.  63

b)  Brisante  handhabungssichere  Sprengstoffe,  die  als  Ersatz  des  Dynamites
dienen  und  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1884  unterliegen.

Vergleiche  EB  O  Anlage  CI  A  1.  Gruppe  Buchst.  a.

Man  faßt  diese  Gruppe  von  handhabungssicheren  Sprengstoffen  unter  dem  Namen
Ammoniaksalpetersprengstoffe  zusammen.  Gegen  Stoß,  Schlag  und  Reibung  sind
sie  im  höchsten  Grade  unempfindlich,  bei  Berührung  mit  offenem  Feuer  brennen  sie  schwer
und  können  selbst  durch  die  Einwirkung  der  höchsten  Hitzegrade  nicht  zur  Explosion  gebracht
werden.  Ein  weiterer  Vorzug  ist  ihre  Unempfindlichkeit  gegen  Frost  und  die  Unschädlichkeit
der  Sprenggase.  Als  Nachteile  sind  hervorzuheben  die  große  Empfindlichkeit  gegen  Feuchtigkeit,
ferner  der  Umstand,  daß  man  zur  Einleitung  der  Explosion  besonders  starke  Sprengkapseln  verwenden
  muß.

4.  Die  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe.

Die  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe  stellen  Gemenge  der  Chlorate  und  Perchlorate
von  Kalium  und  Natrium  mit  Kohle  oder  kohlenstoffreichen  Körpern,  Nitroverbindungen  und
Salpeterarten,  teilweise  unter  Verwendung  von  fetten  Olen  (Ricinusöl)  vor.  Je  nach  ihrer
Empfindlichkeit  gegen  Stoß,  Reibung  und  Entzündung  werden  2  Gruppen  unterschieden.
Die  in  der  Eisenbahnverkehrsordnung  Anlage  C  I  A  2.  Gruppe  erwähnten  Chlorat=  und
Perchloratsprengstoffe  werden  in  Mengen  bis  zu  200  kg  als  Stückgut  auf  den  Eisenbahnen
verladen.  Die  übrigen  in  der  Anlage  C1  A  3.  Gruppe  aufgeführten  werden  nur  in  Wagenladungen
  befördert.

III.  Verdorbene  Sprengstoffe.

Verdorbene  Sprengstoffe  erkennt  man  an  dem  stechenden  Geruche  und  den  nitrosen
Dämpfen,  die  infolge  der  Zersetzung  auftreten.  Man  vernichtet  solche  Sprengstoffe  auf
folgende  Weise:  Schwarzpulver  und  die  handhabungssicheren  Sprengstoffe*)  werden  längere
Zeit  in  einem  Behälter  der  Einwirkung  des  Wassers  ausgesetzt.  Wasserundurchlässiges
Patronenpapier  ist  vorher  zu  entfernen.  Dynamitpatronen  müssen  nach  der  Längsrichtung
an  einander  gereiht  und  an  einem  Ende  durch  eine  Zündschnur  ohne  Kapsel  entflammt
werden.  Das  Anzünden  ist  in  einer  größeren  Entfernung  an  der  der  Windrichtung  entgegengesetzten
  Stelle  vorzunehmen.  Sofort  nach  dem  Anzünden  der  Zündschnur  ist  die
Stätte,  an  der  die  Patronen  verbraunt  werden  sollen,  zu  verlassen,  da  Explosionsgefahr
nicht  ausgeschlossen  ist.

IV.  Die  Zündmittel.

Die  im  Bohrloche  befindliche  Sprengstoffladung  wird  mittels  eines  Zünders,  der

durch  den  Besatz  des  Bohrloches  hindurch  in  die  Sprengmasse  hineinreicht  und  von  außen

2)  Über  die  Unschädlichmachung  von  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffen  stehen  Erfahrungen  noch  aus.
Zedenfalls  können  sie  durch  Wasser  vernichtet  werden.
        <pb n="84" />
        64

angezündet  wird,  zur  Explosion  gebracht.  Als  Zünder  verwendet  man  heutzutage,  wenn
nicht  die  elektrische  Zündung  mit  Drahtleitungen  zur  Anwendung  kommt,  fast  ausschließlich
die  Bickford'sche  Zündschnur,  die  im  Innern  eine  dünne  Pulbverseele  enthält.

Zum  Schutze  gegen  die  Feuchtigkeit  wird  die  Zündschnur  geteert,  für  den  Gebrauch
unter  Wasser  mit  einem  Überzug  von  Guttapercha  versehen.  Die  Geschwindigkeit,  mit  der
sich  das  Feuer  in  der  Pulverseele  gleichmäßig  fortpflanzt,  beträgt  90  —100  Sekunden  für
den  laufenden  Meter  Zündschnur,  so  daß  eine  66  cm  lange  Zündschnur  für  gewöhnlich  in
1  Minute  abbrennt.  Man  kann  daher  mit  ziemlicher  Sicherheit  die  Zeit  der  Explosion
der  Ladung  aus  der  Länge  der  Schnur  bestimmen;  doch  empfiehlt  es  sich,  die  Brenndauer
vorher  durch  einen  Versuch  festzustellen.

Die  elektrische  Zündung  bietet  neben  der  größeren  Sicherheit  für  die  Arbeiter  den
Vorteil,  eine  Anzahl  von  Schüssen  gleichzeitig  zu  entladen.

Bei  Benützung  von  Schwarzpulver  wird  durch  die  in  die  Ladung  einmündende
Bickfordschnur  die  Explosion  unmittelbar  veranlaßt.  Bei  den  Nitroglyzerinerzeugnissen
  und  den  brisanten  Sicherheitssprengstoffen  ist  noch  ein  besonderes  Hilfsmittel
  nötig,  um  sie  zur  Explosion  zu  bringen.  Man  bedarf  hiezu  der  Zündkapseln;
es  sind  dies  Hülsen  aus  Kupferblech,  die  mit  knallquecksilberhaltigem  Zündsatz  gefüllt  und
auf  das  Ende  der  Bickfordschnur  geschoben  und  festgeklemmt  werden.  Bei  der  Zündung  wird
zunächst  der  Zündsatz  der  Kapseln  durch  die  Zündschnur  entzündet  und  hiedurch  die  Explosion
der  ganzen  Ladung  herbeigeführt.

Das  Knallquecksilber  explodiert  durch  Erhitzen,  durch  Stoß  oder  Schlag  sowie  bei
Berührung  mit  konzentrierter  Schwefelsäure  äußerst  heftig.  Die  Füllung  der  Kapseln,  die
zu  je  100  Stück  in  Blechbüchsen  mit  Sägemehl  verpackt  werden,  beträgt  je  nach  der
gewünschten  Stärke  0,3  bis  3  g.

Die  Zündkapseln  werden  je  nach  der  Menge  des  in  ihnen  enthaltenen  Zündsatzes  mit
den  Nummern  1—10  bezeichnet.  Die  verschiedenen  Sprengstoffe  benötigen  zur  Initialzündung
verschieden  große  Zündkapseln;  z.  B.  Gurdynamit  mit  75%  Nitroglyzerin  und  Gelatinedynamit
  mit  65%  gelatiniertem  Nitroglyzerin  die  Sprengkapsel  Nr.  3,  Gelatinedynamit
mit  weniger  als  65%  gelatiniertem  Nitroglyzerin  und  Gurdynamit  mit  weniger  als  75%
Nitroglyzerin  die  Kapseln  Nr.  5  und  Nr.  6;  Sprenggelatine  Nr.  6—8;  handhabungssichere
  Sprengstoffe  Nr.  7—10.
        <pb n="85" />
        65

rsetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  7.

München,  den  12.  Februar  1910.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  25.  Jannar  1910,  Zuteilung  der  Hohenzollernschen  Lande  zum  Korpsbezirk  des  K.  Preuß.
XIV.  Armeekorps  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  1.  Februar  1910,  das  Viehseuchenübereinkommen
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  1.  Februar  1910,
die  Allgemeinen  Versicherungsbedingungen  der  Landes-Hagelversicherungsanstalt  betreffend.  —  Bekannt
machung  vom  9  Februar  1910,  den  Vollzug  des  Fischereigesetzes  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
  des  Königreiches.  —  Berichtigung.

—  —

—!6r  —t

St.  M.  d.  J.  Nr.  333  a.  1.

—  —  —

Kr.  M.  Nr.  661.

 

Bekanntmachung,  Zuteilung  der  Hohenzollernschen  Lande  zum  Korpsbezirk  des  K.  Preuß.
XIV.  Armeekorps  betreffend.

K#.  Staatsministerinm  det  Innern  und  fl.  Kriegsministerium.

Die  Hohenzollernschen  Lande  sind  in  Ersatzangelegenheiten  mit  Wirksamkeit  vom
1.  Januar  ds.  Is.  aus  dem  Bezirk  des  VIII.  Armeekorps  ausgeschieden  und  in  den  Bezirk
des  XIV.  Armeekorps  übergetreten.

Das  bisher  zum  Bezirkskommando  Coblenz  gehörige  Meldeamt  Sigmaringen  wurde
dem  Bezirkskommando  Stockach  unterstellt.

Die  Geschäfte  der  Zivilbehörde  in  der  Ersatzbehörde  III.  Instanz  für  die  Hohenzollernschen
  Lande  sind  dem  Regierungspräsidenten  in  Sigmaringen  übertragen.

Die  Anderung  der  Anlage  1  der  Wehrordnung  nach  der  nachstehenden  neuen  Landwehr-=bezirkseinteilung
  der  57.  und  80.  Jufanteriebrigade  bleibt  vorbehalten.

13
        <pb n="86" />
        Landwehr  ·  Bezirkseinteilung  der  57.  und  80.  Infanteriebrigade.

 

 

Armee-Infanterie-  Verwaltungs-—
  Landwehrbezirke  (oder  Aushebungs-)  Bundesstaat
korps  brigade  bezirke

 

XIV.  57.  Donaueschingen  wie  bisher

 

Bezirksamt  Engen  Großherzogtum
R„  Stockach  Baden
»  Meßkirch
S  »  Überlingen
Stocach  »  Pfullendorf
»  Konstanz

Königreich  Preußen
Hohenzollernsche  Lande  R.B.  Siamaringen

 

 

VIII.  Stadt  Coblenz

Coblenz  Landkreis  Coblenz  ....
.-c,«  Königreich  Preußen

80.  Kreis  St.  Goar  R..  B.  Coblenz

 

 

 

 

 

Kreuznach  wie  bisher

München,  den  25.  Januar  1910.
J.  U.

Frhr.  v.  Horn.  Staatsrat  v.  Krazeisen.

 

Nr.  416/2.

Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1910,  das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Osterreich-Ungarn  betreffend.

(Abdruck  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  11.)

Mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige  administrative  Einteilung  in  den  im  österreichischen
Reichsrat  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  wird  das  Verzeichnis  der  in  den  Anlagen  I
und  II  zum  Viehseuchen-Übereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn
  von  25.  Januar  1905  (Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  287)  aufgeführten  Sperrgebiete,
wie  folgt,  berichtigt:

Anlage  I.

1.  XVIII.  Erstes  Sperrgebiet  in  Mähren.

Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Wsetin."
2.  XX.  Drittes  Sperrgebiet  in  Mähren.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Bärn.“
        <pb n="87" />
        Nr.  7.  67

Anlage  II.
a)  In  Osterreich.
3.  XXXIV.  Viertes  Sperrgebiet  in  Mähren.
Hinzuzus  etzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Wsetin.“
4.  XXXI.  Erstes  Sperrgebiet  in  Mähren.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Bärn.“
Berlin,  den  10.  Januar  1910.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquiéres.

Nr.  7239/2.

Bekanntmachung,  die  Allgemeinen  Versicherungebedingungen  der  Landes-Hagelversicherungsanstalt
etreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Nachstehend  werden  die  Allgemeinen  Versicherungsbedingungen  der  Landes-Hagelversicherungsanstalt
  in  der  von  der  Versicherungskammer,  Abt.  f.  Hagelversicherung,  mit  Zustimmung
  des  Anstaltsausschusses  gemäß  Art.  16  Abs.  1  und  Art.  21  Abs.  1  Ziff.  2  des
Hagelversicherungsgesetzes  beschlossenen  neuen  Fassung  bekannt  gegeben.

München,  den  1.  Februar  1910.

v.  Brettreich.

Allgemeine  Versicherungsbedingungen  für  die  Landes-Hagelversicherungsanstalt.


I.  Hagelversicherungsanträge.

1.  Hagelversicherungsanträge  können  während  des  ganzen  Jahres  gestellt  werden.  Doch
liegt  es  im  Interesse  der  Landwirte,  dies  vor  Beginn  der  Hagelperiode  zu  bewerkstelligen.

2.  Die  Versicherungsanträge  und  die  Anträge  auf  Anderung  und  Ergänzung  der  Anbauverzeichnisse
  sowie  der  Durchschnittsversicherungen  sind  bei  den  Gemeindebehörden  (Bürgermeister
  oder  dessen  Stellvertreter)  zu  stellen.

3.  Die  Anträge  sind  nach  dem  Vortrag  im  Grundsteuerkataster  aufzunehmen.  Liegen

die  Grundstücke  eines  Anwesens  in  verschiedenen  Gemeinden,  so  sind  sie  nach  Gemeinden
18“
        <pb n="88" />
        ausgeschieden  vorzutragen  und  den  Einzelgemeinden  die  Namen  der  K.  Rentämter  anzufügen.
  Bei  den  aus  mehreren  Plannummern  bestehenden  Schlägen  kann  jeder  Schlag
als  ein  Grundstück  vorgetragen  werden,  wenn  nur  die  den  Schlag  bildenden  Plan—
nummern  beigesetzt  sind.
.In  dem  Versicherungsantrage  sind,  soweit  nicht  die  Anstaltsverwaltung  Ausnahmen
gestattet,  alle  wirtschaftlich  nutzbaren  Grundstücke  einzutragen;  für  jedes  dieser  Grundstücke
  ist  der  Anbau  anzugeben  und  für  jedes  zur  Versicherung  gelangende  Grundstück
eine  Ertragsklasse  (Ziff.  9  und  10)  zu  bezeichnen,  welche  den  wirklichen  Erntewert
nicht  überschreitet.

Ausgenommen  hiervon  sind  die  Versicherungsanträge  für  Gärtnereien  (Ziff.  10
Abs.  III).
In  dem  Versicherungsantrag  ist  auch  anzugeben,  ob  und  in  welchem  Umfange  die
Grundstücke  in  dem  letzten  Jahre  vom  Hagel  betroffen  wurden.

II.  Gegenstand  der  Versicherung.

Es  kann  versichert  werden:

à)  die  gesamte  Ernte  eines  Anwesens  an  Getreide  (Weizen,  Spelz,  Dinkel,  Fesen,
Roggen,  Gerste,  Haber,  Einkorn,  Emmer,  Mengegetreide  und  Mischfrucht).
Hierbei  steht  frei,  mitzuversichern:  Gräsereien,  Klee,  Futterkräuter,  Gemenge  zu
Futter,  Hülsenfrüchte,  Mais,  Lupinen,  Kartoffel,  Hackfrüchte,  Kraut  und  Feldkohl,

b)  die  gesamte  Ernte  eines  Anwesens  mit  Gräsereien,  mit  oder  ohne  Kartoffel,

c)  die  gesamte  Ernte  eines  Anwesens  ohne  Gräsereien  mit  oder  ohne  Kartoffel.  Im
Falle  c  erfolgt  ein  Zuschlag  bis  zu  einem  Zehntel  des  Beitrags.

d)  die  gesamte  Ernte  an:

Gemüse,  Küchenkräutern,  Salaten,  Gurken,  Rüben,  Rettichen,  Zwiebeln,  Kartoffeln
  und  Rhabarber,  soweit  sie  in  gewerbsmäßig  betriebenen  Gärtnereien  oder
in  Hausgärten  mit  mehr  als  5  Ar  Anbaufläche  gebaut  werden.

Jede  andere  Versicherungsart  bleibt  bezüglich  der  Fruchtgattungen  und  des  Beitragszuschlags

  besonderer  Vereinbarung  vorbehalten.

Früchte,  welche  im  Eintrittsjahre  bereits  vom  Hagel  betroffen  sind,  werden  für  das

erste  Jahr  nur  dann  versichert,  wenn  der  erlittene  Schaden  unter  fünf  Zehntel  des

Erntewertes  beträgt  und  über  die  Höhe  des  Schadens  eine  von  einem  beeidigten  Anstaltssachverständigen

  gefertigte  Schätzung  eingereicht  wird.  Die  Kosten  dieser  Schätzung

hat  der  Beitretende  zu  tragen.  Der  so  geschätzte  Schaden  wird  bei  einer  späteren

Schadensfestsetzung  in  Abzug  gebracht.  Der  Jahresbeitrag  wird  aus  dem  unbeschädigt

gebliebenen  Teile  der  Versicherungssumme  berechnet.
        <pb n="89" />
        Nr.  7.  69

III.  Erntewerte  und  Ertragsklassen.

9.  Für  jede  Gemeinde  wird  der  Erntewert  der  im  Gemeindebezirke  gebauten  Früchte  und

10.

11.

zwar  auf  Antrag  der  Gemeinde  von  der  Anstaltsverwaltung  nach  Ertragsklassen  festgesetzt.
  Diese  Festsetzung  erfolgt  für  je  1  Hektar.  Die  festgesetzte  Summe  entspricht
dem  Werte  der  Frucht  auf  dem  Felde,  nicht  der  eingescheuerten  Frucht.

Anträge  auf  Anderungen  der  Erntewerte  für  das  laufende  Versicherungsjahr  sind

bis  längstens  15.  März  bei  der  Anstaltsverwaltung  einzureichen.  Später  einlaufende
Anträge  werden  erst  für  das  folgende  Versicherungsjahr  vollzogen.
Die  Wahl  der  Ertragsklassen  ist  Sache  der  Versicherten.  Anträge  auf  Anderung  der
bereits  gewählten  Ertragsklassen  werden  für  das  laufende  Jahr  noch  berücksichtigt,  wenn
sie  bis  10.  Juni,  bei  Weintrauben  bis  10.  August  bei  der  Anstaltsverwaltung  einlangen
  und  ein  Hagelschaden  an  den  betreffenden  Früchten  im  laufenden  Jahre  noch
nicht  eingetreten  ist.

Nach  den  festgesetzten  Erntewerten  und  den  erwählten  Ertragsklassen  wird  für
die  zur  Versicherung  beantragten  Flächen  und  Fruchtgattungen  die  Versicherungssumme

berechnet.

Die  Versicherung  der  Gärtnereierzeugnisse  nach  Ziff  6  d  erfolgt  auf  Grund  einer
von  dem  Antragsteller  anzugebenden  pauschalen  Wertsumme,  welche  den  wirklichen  Wert
des  Gesamtjahresanbaues  dieser  Früchte  nicht  überschreiten  darf;  dabei  ist  es  zulässig,
den  Gesamtwert  des  Jahresanbaues  oder  einen  Teil  dieses  Wertes  zu  versichern.  In
letzterem  Falle  ist  der  Antragsteller  für  den  unversicherten  Teil  Selbstversicherer.

IV.  Versicherungsbeiträge.

Die  Beiträge  werden  aus  der  Versicherungssumme  nach  Ortsgefahrs=  und  Fruchtempfindlichkeitsklassen
  berechnet.  Die  Gemeinden  werden  nach  ihrer  mehr  oder  minder
hagelgefährlichen  Lage  in  Ortsgefahrsklassen  eingereiht  und  jede  Fruchtgattung,  nach
ihrer  Hagelempfindlichkeit  einer  bestimmten  Fruchtempfindlichkeitsklasse  zugeteilt.

Für  die  einzelnen  Ortsgefahrs=  und  Fruchtempfindlichkeitsklassen  werden  Tarife
festgesetzt  und  den  Gemeinden  alljährlich  zum  öffentlichen  Anschlag  hinausgegeben.

V.  Beitrittsgebühr.
Jeder  in  die  Anstalt  neu  Eintretende,  sowie  Jeder,  dessen  Versicherungssumme  sich
erhöht,  hat  als  Beitrittsgebühr  20  Pfennig  von  Hundert  Mark  der  Versicherungssumme

bezw.  ihrer  Erhöhung  zu  entrichten.  Diese  Gebühr  fließt  in  den  Reservefonds  und
wird  mit  dem  nächstfolgenden  Beitrag  eingehoben.
        <pb n="90" />
        70

13.

14.

15.

16.

17.

18.

VI.  Anbauverzeichnisse.

Jeder  Versicherte  ist  verpflichtet,  alljährlich  in  dem  für  ihn  der  Gemeindebehörde  übermittelten
  Anbauverzeichnisse  den  Anbau  seiner  sämtlichen  landwirtschaftlich  nutzbaren
Grundstücke  und  für  die  zur  Versicherung  gelangenden  Grundstücke  eine  Ertragsklasse
einzutragen  oder  durch  die  Gemeindebehörde  eintragen  zu  lassen.

Soweit  die  Anbauverzeichnisse  nicht  bis  zum  15.  Mai  bei  der  Anstaltsverwaltung

eingelangt  sind,  läßt  diese  sie  auf  Kosten  der  Versicherten  herstellen;  Weintrauben  gelten
dann  als  vor  der  Blüte  versichert.  Tritt  vor  Einlauf  des  Anbauverzeichnisses  bei  der
Anstaltsverwaltung  ein  Hagelschaden  ein,  so  wird  Entschädigung  nur  für  die  im  vorjährigen
  Anbauverzeichnis  enthaltenen  Grundstücke  und  für  die  im  Vorjahre  versicherten
Fruchtgattungen  und  Ertragsklassen  gewährt.  Ziff.  8  findet  auch  hier  Anwendung.
Jeder  Zu=  und  Abgang  von  Grundstücken  ist  der  Anstaltsverwaltung  unverzüglich
anzuzeigen  und  das  Anwesen  und  die  Person  zu  bezeichnen,  von  welchen  das  Grundstück
  erworben  bezw.  an  welche  es  abgegeben  wurde.
Einsprüche  gegen  die  Festsetzung  der  Versicherungssumme  und  des  Beitrags  sind  innerhalb
  14  Tagen  unerstrecklicher  Frist  vom  Tage  der  Zustellung  der  Entschließung  über
diese  Festsetzung  bei  der  Anstaltsverwaltung  geltend  zu  machen,  welche  darüber  endgültig
  entscheidet.

VII.  Durchschnittsversicherung.

An  Stelle  des  Anbauverzeichnisses  kann  die  Anstaltsverwaltung  nach  Ablauf  des
dritten  Versicherungsjahrs  eine  Durchschnittsversicherung  treten  lassen.  Diese  erstreckt
sich  auf  die  im  letzten  Anbauverzeichnisse  bezw.  in  der  Durchschnittsversicherungsurkunde
vorgetragenen  Grundstücke  und  auf  die  in  dieser  Urkunde  angegebenen  Ertragsklassen
und  Fruchtgattungen  Dem  Versicherten  steht  es  frei,  bis  zum  15.  Mai  jeden  Jahres
statt  der  Durchschnittsversicherung  die  Versicherung  auf  Grund  eines  Anbauverzeichnisses
zu  beantragen.

Die  Durchschnittsversicherungssumme  wird  auf  Grund  der  bisher  erwählten  Ertragsklassen
  nach  den  Erntewerten,  der  Durchschnittsbeitrag  nach  der  Ortshagelgefahrsklasse
der  Gemeinde  berechnet,  in  welcher  sich  das  versicherte  Anwesen  befindet.

Einsprüche  gegen  die  Festsetzung  der  Versicherungssumme  und  des  Beitrages  sind
innerhalb  14  Tagen  unerstrecklicher  Frist  vom  Tage  der  Zustellung  der  Entschließung
über  die  Festsetzung  bei  der  Anstaltsverwaltung  geltend  zu  machen,  welche  darüber
endgültig  entscheidet.

Durchschnittsversicherungssumme  und  Durchschnittsbeitrag  bleiben  solange  unverändert
bis  sich  die  Erntewerte,  die  Ortshagelgefahrsklasse,  die  Versicherungsart  oder  der  Stand
        <pb n="91" />
        Nr.  7.  71

19.

20.

24.—

der  versicherten  Grundstücke  ändern.  Ziff.  14  findet  auch  auf  die  Durchschnittsversicherung
  Anwendung.

Anträge  auf  Anderung  der  Durchschnittsversicherung  sind  von  den  Versicherten
bis  längstens  15.  Mai  durch  die  Gemeindebehörde  bei  der  Anstaltsverwaltung  einzureichen.
  ·

Der  Wechsel  im  Anbau  der  versicherten  Fruchtgattungen  auf  allen  in  der  Durchschnittsversicherung

  befindlichen  Grundstücken  steht  dem  Versicherten  frei.
Im  Schadensfalle  werden  die  versicherten  Fruchtgattungen  auf  allen  in  die  Durchschnittsversicherung
  einbezogenen  Grundstücken  entschädigt,  solange  die  auf  Grund  der
Anbauverzeichnisse  festgesetzte  Durchschnittsversicherungsgrenze  nach  oben  hierdurch  nicht
überschritten  wird.

Waren  bisher  alle  Grundstücke  nach  der  niedersten  Ertragsklasse  versichert,  so
wird  die  Entschädigung  nach  dieser  Ertragsklasse  berechnet.

Waren  dagegen  einzelne  Grundstücke  in  höheren  Ertragsklassen  versichert,  so  wird
die  Entschädigung  nach  dem  von  dem  beeidigten  Sachverständigen  festgestellten  Ertrage
berechnet,  jedoch  stets  innerhalb  der  Ertragsklassen,  welche  der  Versicherte  in  seinem
Antrage,  den  Anbauverzeichnissen  oder  einem  etwaigen  Anderungsantrage  früher  selbst

angegeben  hat.
VIII.  Umfang  der  Entschädigung.

Hagelschäden  bis  einschließlich  6  Prozent  der  Versicherungssumme  des  beschädigten
Teiles  eines  Grundstücks  sind  nicht  ersatzfähig.  Bei  Schäden  von  sieben  mit  neun  Prozent
  der  Versicherungssumme  sind  die  ersten  2  Prozent,  bei  Schäden  von  zehn  mit
neunzehn  Prozent  die  ersten  3  Prozent  der  Versicherungssumme  nicht  ersatzfähig.  Für
je  weitere  10  Prozent  des  Schadens  ist  je  ein  weiteres  Prozent  der  Versicherungssumme
  nicht  ersatzfähig.

Der  ersatzfähige  Schaden  wird  im  allgemeinen  auch  dann  vergütet,  wenn  die  Frucht

zur  Zeit  des  Hagelschlags  schon  geschnitten  war.

Sobald  die  Früchte  aber  vom  Felde  fortgeschafft  oder  in  Sammelhaufen  (Schobern,

Feimen,  Tristen,  Diemen,  Mieten)  zusammengebracht  sind  oder  die  ortsübliche  Erntezeit
  der  versicherten  Fruchtgattung  überschritten  ist,  hört  die  Ersatzpflicht  auf;  ebenso
bei  Flachs,  Hanf  und  Gärtnereierzeugnissen,  sobald  sie  vom  Boden  getrennt  sind.

Der  nicht  durch  Hagel,  sondern  durch  andere  Ursachen  hervorgerufene  Schaden  sowie

jener  an  Wintersaaten  im  Jahre  der  Saat  wird  nicht  vergütet.

Der  Schaden  für  Halm-,  Hülsen=  und  Olfrüchte  und  für  Gespinnstpflanzen  wird  nach
Körnern  und  Früchten,  dann  nach  Stroh,  Halmen  oder  Bast  nach  Prozenten  ihres
Versicherungswerts  gesondert  festgesetzt.
        <pb n="92" />
        72

25.

26.

27.

28.

29.—

30.

31.

IX.  Schadensschätzung.

Die  Anstaltsverwaltung  bestimmt  den  Termin  der  Schadensschätzung;  dieser  kann  eine
Vorbesichtigung  vorausgehen.
An  den  durch  Hagel  beschädigten  Früchten  darf  insolange  keine  Veränderung  vorgenommen
  werden,  als  durch  die  Anstaltsverwaltung  nicht  die  Entschädigung  festgesetzt
und  die  Erlaubnis  zur  Abräumung  des  Grundstücks  erteilt  ist.

Hopfen,  Tabak,  Wein,  Hackfrüchte  und  Gärtnereierzeugnisse  sind  nach  dem  Hagelschlag
  ebenso  zu  pflegen,  als  wären  sie  nicht  beschädigt  worden.

In  dringenden  Fällen  während  der  Erntezeit  kann  die  Anstaltsverwaltung  auf  besonderen
Antrag  hin  Ausnahmen  gestatten.  In  letzterem  Falle  sind  seitens  des  Versicherten,
sofern  nicht  von  der  Anstaltsverwaltung  andere  Anordnungen  getroffen  werden,  auf
jedem  beschädigten  Grundstück  und  für  jede  beschädigte  Fruchtgattung  in  Mitte  des
ersten  und  letzten  Drittels  je  4  qm  Musterstücke  unberührt  stehen,  oder,  wenn  die
Früchte  vor  dem  Hagel  geschnitten  wurden,  liegen  zu  lassen.

Die  Schadensschätzung  erfolgt  durch  beeidigte,  von  der  Anstaltsverwaltung  aufgestellte
Sachverständige.

Die  Anstaltsverwaltung  kann  zur  Herbeiführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens
und  zur  Erleichterung  der  Abräumung  Anstaltsbeamte  abordnen.
Der  Versicherte  oder  dessen  Stellvertreter  ist  verpflichtet,  bei  allen  Schätzungsterminen
die  beschädigten  Grundstücke  vorzuzeigen  oder  vorzeigen  zu  lassen,  über  alle  Umstände,
welche  auf  Besitzverhältnisse,  Erntewert  und  Umfang  des  Schadens  Bezug  haben,  Aufklärung
  zu  geben  und  insbesondere  zu  allen  Schätzungen  den  Grundsteuerkatasterauszug
mitzubringen.

Vorhandene  Wirtschaftsbücher  (Materialbücher),  welche  über  Aussaat  und  Ernteerträgnis
  Aufschluß  geben,  sind  auf  Verlangen  vorzulegen.

Bei  Gärtnereierzeugnissen  ist  im  Schadensfalle  festzustellen,  welchen  Geldwert  der  Gesamtjahresanbau
  des  Beschädigten  hat,  ferner  welcher  Teil  des  Gesamtjahresanbaues  vom
Hagel  beschädigt  worden  ist,  endlich  zu  welchem  Prozentsatze  dieser  Teil  beschädigt  ist.
Wenn  sich  bei  der  Schadensschätzung  zeigt,  daß  die  Versicherungssumme  des  beschädigten
Grundstücks  dessen  wirklichen  Ernteertragswert  übersteigt,  wird  die  Entschädigung  nach
dem  von  dem  Sachverständigen  erhobenen  wirklichen  Ertrage  berechnet.

Zeigt  sich  bei  Gärtnereierzeugnissen,  daß  der  wirkliche  Geldwert  des  Gesamtjahresanbaues
  geringer  ist  als  die  Versicherungssumme,  so  erfolgt  die  Entschädigung  nur
nach  dem  wirklichen  Werte.  Ist  dagegen  letzterer  höher  als  die  Versicherungssumme,
so  wird  diese  der  Entschädigungsberechnung  zu  Grunde  gelegt.
        <pb n="93" />
        Nr.  7.  78

35.

36.

37.

38.

39.

40.

41.

4.

Wird  ein  beschädigtes  Grundstück  wiederholt  vom  Hagel  betroffen,  so  findet  ohne  Rücksicht
  auf  die  bereits  erfolgte  Abschätzung  des  früheren  Schadens  eine  Feststellung  des
Gesamtschadens  statt.

Sollen  beschädigte  Grundstücke  wieder  bestellt  werden,  so  ist  zur  Abräumung  die  Zustimmung
  der  Anstaltsverwaltung  erforderlich.  In  diesem  Falle  wird  die  Entschädigung
im  Verhältnisse  zu  dem  Gewinne  verringert,  welchen  der  Versicherte  durch  Nachbestellung
erzielen  kann,  sofern  es  sich  nicht  um  Nachfrüchte  handelt,  welche  ortsüblich  in  Stoppelfeldern
  gebaut  werden.

Wird  trotz  der  Zustimmung  der  Anstaltsverwaltung  die  Abräumung  nicht  betätigt,  so
kann  vor  der  Ernte  eine  Revision  der  ersten  Schadensschätzung  angeordnet  werden.
Wieder  bestellte  Grundstücke  gelten  mit  dem  Betrage  versichert,  der  durch  die  erste
Schadensfestsetzung  nicht  ersetzt  wurde.  Ausgenommen  hiervon  sind  die  Nachfrüchte.
(Ziff.  33).

Bei  einer  Beschädigung  wieder  bestellter  Grundstücke  wird  die  erst  festgesetzte  Entschädigung
eingerechnet.

Bei  einer  nochmaligen  Schadensschätzung  nach  Art.  9  des  Gesetzes  müssen  die  beschädigten
  Früchte  bis  zur  Beendigung  dieser  Schätzung  unverändert  bleiben,  widrigenfalls
es  bei  der  angefochtenen  Schätzung  sein  Bewenden  hat.

Der  Versicherte  trägt  bei  Hagelschäden  bis  zu  6  Prozent  der  Versicherungssumme  des
betroffenen  Grundstücks  (Ziff.  20)  die  Kosten  der  Schätzung,  wenn  der  erhobene  Anspruch
  als  unbegründet  sich  erweist,  ebenso,  wenn  sich  ergibt,  daß  der  Entschädigungsanspruch
  gemäß  Ziff.  40  verwirkt  ist.

Die  Anstaltsverwaltung  kann  vor  Abräumung  der  Grundstücke  jede  Schätzung  einer
weiteren  sachverständigen  Prüfung,  gegebenenfalls  an  Ort  und  Stelle  unterziehen
lassen  und  hiernach  die  Entschädigung  festsetzen.

X.  Verlust  der  Entschädigung.
Wer  den  Bestimmungen  in  Ziff.  4,  6,  8,  26,  27  und  29  zuwiderhandelt,  verliert
die  Entschädigung,  soweit  ein  Verschulden  vorliegt,  worüber  die  Anstaltsverwaltung
entscheidet.
XI.  Schreibgebühren.
Was  an  Schreibgebühren  erhoben  werden  darf,  ist  auf  dem  betreffenden  Formular
abgedruckt.  Die  Schreibgebühren  gehören  dem,  welcher  mit  der  Antragsvermittlung
betraut  ist  (Ziff.  2).
XII.  Formulare.
Soweit  von  der  Anstaltsverwaltung  Formulare  aufgestellt  sind,  müssen  sie  beim  Vollzuge
  des  Gesetzes  benützt  werden.  4
        <pb n="94" />
        74

43.  Sämtliche  Formulare  müssen  mit  den  von  der  Anstaltsverwaltung  aufgestellten  Mustern
übereinstimmen  und  den  Namen  des  Lieferanten  enthalten.

44.

Die  Formulare  „Versicherungsantrag,  Austrittserklärung  und  Hagelschadensanzeige“

sind  von  den  Gemeindebehörden  vorrätig  zu  halten  und  durch  die  Anstaltsverwaltung

zu  beziehen.
wenn  sie  durch  neue  ersetzt  werden.
München,  den  1.  Februar  1910.

Die  Anstaltsverwaltung  tauscht  die  von  ihr  bezogenen  Formulare  aus,

K.  Versicherungskammer.
Dr.  v.  Haag,
K.  Präsident.

Nr.  6245/3.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Fischereigesetzes  betreffend.
f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  wird
die  Anlage  5  der  Bekanntmachung  vom  19.  März  1909  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  252)  dahin
ergänzt,  daß  unter  die  größeren  Seen  im  Sinne  des  Art.  67  Abs.  2  des  Fischereigesetzes
der  Walchensee,  Tegernsee,  Schliersee  und  Eibsee  aufgenommen  werden.

München,  den  9.  Februar  1910.

v.  Brettreich.

Auszug  aus  der  Adbels-Matrikel  des
Königreiches.

 

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt  für
ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
am  31.  Januar  1910:

der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,
Dr.  Ernst  Ritter  von  Müller  in  München
sub  Lit.  M,  Fol.  86,  Akt  Nr.  2640,

der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,
Wilhelm  Ritter  von  Meinel  in  München
sub  Lit.  M,  Fol.  87,  Akt  Nr.  2640,

der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium

  des  Innern  und  stellvertretende  Bevollmächtigte
  zum  Bundesrate  Otto  Ritter  von
Strößenreuther  in  Berlin  sub  Lit.  8S,
Fol.  163,  Akt  Nr.  2640,

der  Ministerialrat  bei  der  Obersten  Baubehörde
  im  K.  Staatsministerium  des  Innern,
Hugo  Ritter  von  Hoefl  in  München  sub
Lit.  H,  Fol.  108,  Akt  Nr.  2640,

der  Regierungsdirektor  der  K.  Regierung
von  Oberbayern,  Kammer  der  Finanzen,  Georg
Ritter  von  Micheler  in  München  sub
Lit.  M,  Fol.  88,  Akt  Nr.  2640  und

der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten,  Hans  Ritter
von  Bredauer  in  München  sub  Lit.  B,
Fol.  101,  Akt  Nr.  2640.

Berichtigung.
Auf  Seite  899  Ges.  u.  Verordn.-Bl.  1909  (Gebührenordnung  für  die  Prüfung  und  Revision  von  Dampfkesseln
  und  Dampfgefäßen)  ist  unter  „II.  Revisionen“  in  Längsspalte  3  statt  „20—  40  b20—  50“  zu  lesen.

NTEWNDAL,LH
        <pb n="95" />
        gutt

 

rsetz  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  8.

München,  den  19.  Februar  1910.

Inhalt#:

Königliche  Verordnung  vom  13.  Februar  1910,  die  Rückvergütung  des  Aufschlags  auf  Getreide,  ülsenfrüchte,
  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren  und  Fett  Fiheesen-Bekanntmachung
  vom  12.  Februar  1910,  das  Pfandleihgewerbe  und  Pfandvermittelungsgewerbe  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  13.  Februar  1910,  die  Berichtigung  und  Vervollständigung  der  Handelsregister
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  13.  Februar  1910,  die  Gewerbe-An=  und  Abmeldungen
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  15.  Februar  1910,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage
  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

——a- 



 

Königliche  Verordnung,  die  Rückvergütung  des  Aufschlags  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl
und  andere  Mühlenfabrikate,  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren  und  Fett  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tni#tpoll.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Pegent.

Wir  finden  Uns  bewogen  auf  Grund  der  Art.  40,  41/31,  32  beider  Gemeindeordnungen
  und  unter  Bezugnahme  auf  §  13  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902
sowie  auf  die  K.  Verordnungen  vom  27.  November  1875  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  690,  694)

zu  verordnen,  was  folgt:
15
        <pb n="96" />
        76

81.
Die  Gemeinden  sind  nicht  verpflichtet,  den  Aufschlag  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,

Mehl  oder  andere  Mühlenfabrikate,  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren  oder  Fett
zurückzuvergüten,  wenn  die  Ausfuhr  nach  dem  12.  Mai  1910  erfolgt.

§  2.
Der  Anspruch  auf  Rückvergütung  bleibt  insbesondere  durch  den  Nachweis  bedingt,  daß

der  Aufschlag  entrichtet  wurde.
Die  Gemeinden  können  über  die  Erbringung  dieses  Nachweises  statutarische  und  ortspolizeiliche

  Vorschriften  erlassen.
München,  den  13.  Februar  1910.

Luitpold,

Prinz  von  BSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Englert.

Nr.  3352)/II.

Bekanntmachung,  das  Pfandleihgewerbe  und  Pfandvermittelungsgewerbe  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

J.

§  14  der  Bekanntmachung  vom  5.  November  1906,  das  Pfandleihgewerbe  betreffend,
(Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  799)  erhält  als  2.  Satz,  §  11  Abs.  1  der  Bekanntmachung
vom  14.  Januar  1909,  das  Pfandvermittelungsgewerbe  betreffend,  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.
S.  9)  erhält  als  3.  Satz  folgende  Ergänzung:
„Der  Gebrauch  von  Decknamen  der  Verpfänder  unter  Weglassung  der
Wohnungsbezeichnung  ist  zulässig;  ausgenommen  hievon  sind  jugendliche  Verpfänder.“
        <pb n="97" />
        Nr.  8.  77

II.
Dem  8  3  Absatz  2  der  Bekanntmachung  vom  14.  Januar  1909,  das  Pfand—
vermittelungsgewerbe  betreffend,  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  9)  wird  folgender  Zusatz  angefügt:
„und  Zug  um  Zug  dem  Verpfänder  den  Pfandgegenstand  oder  den  Pfandschein
zurückzugeben."
III.
Dem  8§  4  der  Bekanntmachung  vom  14.  Januar  1909,  das  Pfandvermittelungsgewerbe
  betreffend,  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  9)  wird  folgender  Absatz  2  und  3  angefügt:
„Der  Verpfänder  kann  jedoch  dem  Pfandvermittler  eine  schriftliche  Vollmacht
ausstellen,  wonach  letzterer  befugt  ist,  den  mit  Rummer  und  Datum  genau
bezeichneten  Pfandschein  zum  Zwecke  der  späteren  Aushändigung  an  den  Verpfänder,
  der  Umschreibung  des  Pfandscheines  oder  der  Einlösung  des  noch  nicht
verfallenen  Pfandes  aufzubewahren  oder,  wenn  der  Pfandschein  bei  der  Ortspolizeibehörde
  bereits  hinterlegt  ist,  bei  dieser  in  Empfang  zu  nehmen.  Die
Bevollmächtigung  ist  in  Spalte  22  des  Pfandbuches  vorzumerken.
Ist  ein  Pfand  verfallen,  so  muß  der  Pfandvermittler  den  Pfandschein  sofort
am  Tage  nach  dem  Verfall  des  Pfandes  an  die  Ortspolizeibehörde  einliefern."

IV.
§  19  der  Bekanntmachung  vom  5.  November  1906,  das  Pfandleihgewerbe  betreffend,
(Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  799)  erhält  folgenden  2.  Absatz:

„Zur  Kontrolle  des  Vollzuges  der  Bestimmung  in  §  4  Abs.  3  der
Bekanntmachung  vom  14.  Januar  1909,  das  Pfandvermittelungsgewerbe  betreffend,
(Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  9)  in  der  Fassung  der  Ziffer  III  der  Bekanntmachung
vom  12.  Februar  1910  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  76)  hat  der  Pfandleiher
ein  Verzeichnis  der  Pfandscheine  über  diejenigen  verfallenen  Pfänder,  die  durch
einen  Pfandvermittler  versetzt  wurden,  unter  Angabe  der  Nummer  und  des
Datums  des  Pfandscheines  binnen  4  Tagen  nach  dem  Verfall  des  Pfandes  an

die  Ortspolizeibehörde  des  Geschäftssitzes  des  Pfandvermittlers  einzusenden."“

V.

Diese  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft  und  gelten  versuchsweise  bis  zum  Schluß
des  Jahres  1910.  Wenn  sie  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  nicht  aufgehoben  werden,  behalten
sie  ihre  Wirksamkeit.

München,  den  12.  Februar  1910.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.
        <pb n="98" />
        78

Nr.  3682/II.
Bekanntmachung,  die  Berichtigung  und  Vervollständigung  der  Handelsregister  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Auhern.
fl.  Staatsministerium  der  Instiz.

§  6  der  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1900  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.  1901
S.  6)  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Gemeindebehörden  haben  bis  zum  Schluß  eines  jeden  Vierteljahres
nach  An=  und  Abmeldungen  gesonderte  Listen  anzulegen,  aus  denen  der  Name
und  Wohnort  der  Gewerbetreibenden  sowie  die  nähere  Bezeichnung  des  Gewerbebetriebs
  und  der  Tag  der  Anmeldung  oder  Abmeldung  zu  entnehmen  sind.  Die
Listen  sind  in  Tabellenform  anzulegen;  die  Tabellen  haben  je  eine  ausgiebige
Spalte  für  etwaige  Bemerkungen  zu  enthalten.

In  die  Anmeldeliste  werden  diejenigen  Personen  nicht  aufgenommen,  deren
Geschäftsbetrieb  nicht  über  den  Umfang  des  Handwerks  oder  Kleingewerbes
hinausgeht.

Die  Anmeldelisten  sind  am  Schlusse  eines  jeden  Vierteljahres  derjenigen
Handelskammer  zu  übersenden,  in  deren  Bezirk  die  Gemeinde  liegt.  In  dem
gleichen  Zeitpunkt  sind  die  Abmeldelisten  demjenigen  Registergericht  zu  übersenden,
in  dessen  Bezirk  die  Gemeinde  liegt."“

München,  den  13.  Februar  1910.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.

Nr.  3682/II.
Bekanntmachung,  die  Gewerbe-An=  und  Abmeldungen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.
fi.  Staatsministerium  der  Finanzen.

J.

8  8  der  Bekanntmachung  vom  12.  Januar  1900,  die  Anzeigen  über  den  Gewerbe—
betrieb  betreffend,  (Ges.  u.  Verordn  -Bl.  S.  26)  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Gemeindebehörden  sind  verbunden,  allmonatlich  den  zuständigen  Rentämtern
  Mitteilung  von  sämtlichen  Gewerbs-Zu=  und  Abgängen  zu  machen  (Artikel
  6  Abs.  3  des  Gewerbsgesetzes  vom  30.  Jannar  1868).
        <pb n="99" />
        Nr.  8.  79

Diese  Mitteilungen  haben  mittels  Auszüge,  die  nach  den  auf  Beilage  IV
und  V  angefügten  Formularen  anzufertigen  sind,  für  jedes  neu  zugegangene  und
jedes  niedergelegte  Gewerbe  zu  erfolgen.  Die  Nummern  und  der  Inhalt  dieser
Auszüge  müssen  mit  den  betreffenden  Einträgen  im  Register  übereinstimmen.
Einer  besonderen  Fertigung  dieser  Auszüge  bedarf  es  nicht,  wenn  dieselben  mit
dem  Siegel  der  Gemeindebehörde  in  Schwarz-  oder  Blaudruck  versehen  werden.“

II.

§  1  Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom  12.  Januar  1900,  den  Vollzug  des  Gesetzes
vom  9.  Juni  1899  über  die  Gewerbsteuer,  hier  die  Behandlung  der  Zu=  und  Abgänge
an  der  Gewerbsteuer  betr.  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  39)  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Gemeindebehörden  sind  nach  §  8  der  Bekanntmachung  vom  3.1.1000.

(Ges.  u.  Verordn.-Bl.  1986  2  *5  verpflichtet,  die  Auszüge  aus  den  Gewerbeanmelde=

  und  Gewerbeniederlegungsregistern  allmonatlich  mitzuteilen.  Zuständig
zur  Entgegennahme  dieser  Auszüge  ist  das  Rentamt,  in  dessen  Bezirk  sich  die
neu  erstandene  Betriebsstätte  befindet  oder  die  weggefallene  Betriebsstätte  befunden
  hat.“

München,  den  13.  Februar  1910.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Pfaaff.

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.  1909  S.  29)
wird,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.

In  den  Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe  a  wird  vor  dem  mit
„Donarit“"  beginnenden  Absatz  eingeschaltet:
Dominit  XI  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Dinitrotoluol,  Glyzerin  und

höchstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin).
16
        <pb n="100" />
        80

Nr.  Ib.
Im  Abschnitt  C  (Bescheinigungen.
folgende  Fassung:

Munition.
Frachtbriefe.)  erhalten  die  Absätze  (3)  und  (6)

(3)  Bei  den  nichtsprengkräftigen  Zündungen  der  Ziffer  3  hat  der  Absender

im  Frachtbrief  eine  von  ihm  unterzeichnete  Erklärung  abzugeben,  die  zu  lauten  hat:
„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  zu  diesem  Frachtbrief  gehörige  Sendung
in  Beschaffenheit  und  Verpackung  den  in  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  unter  Ib  für  nichtsprengkräftige  Zündungen  getroffenen  Vorschriften

entspricht.“

(6)  Bei  den  Patronen  für  Handfeuerwaffen  der  Ziffer  6  hat

der  Absender  im  Frachtbrief  eine  Erklärung  zu  unterzeichnen,  die  zu  lauten  hat:
„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  zu  diesem  Frachtbrief  gehörige  Sendung
in  Beschaffenheit  und  Verpackung  den  in  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  unter  Ib  für  Patronen  für  Handfeuerwaffen  getroffenen  Vorschriften

entspricht.“

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  15.  Februar  1910.

v.  Frauendorfer.

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  30.  Januar  1910
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer
  und  früheren  Hauptmann  à  la  suite
Theobald  Grafen  Buttler  von  Clonebough,
  genannt  Haimhausen,  in  Rücksicht
auf  seine  im  Hof=  und  Militärdienste  ehrenvoll
  zurückgelegte  fünfzigjährige  Dienstzeit  das
Ehrenkreuz  des  Ludwigsordens  zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit- 



pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  6.  Februar  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,

dem  Herzoglich  Bayerischen  Hofsekretär
Viktor  Maistre  in  Bad  Kreuth  für  das
ihm  von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von
Monaco  verliehene  Ritterkreuz  des  Fürstlich
Monegaskischen  Ordens  des  Heiligen  Karl  und

dem  Herzoglich  Bayerischen  Küchenchef  Max
Huber  in  Bad  Kreuth  für  die  ihm  von
Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Monaco
verliehene  Fürstlich  Monegaskische  Ehrenmedaille
  II.  Klasse

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="101" />
        Gesctz  und  Verorduuigs·Plult

für  das

—–  ———  —  —  —

Nr.  9.

München,  den  21.  Februar  1910.

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  21.  Dezember  1909,  die  Rangverhältnisse  der  K.  Hofbeamten  und  K.  Hofbediensteten
  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.

—  —

 

 

 

Königliche  Verordnung,  die  Nanzverkltaise  der  K.  Hofbeamten  und  K.  Hofbediensteten
etreffend.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  HSayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Rangverhältnisse  der  K.  Hofbeamten  und  Hofbediensteten
neu  zu  regeln  und  verordnen  was  folgt:

Der  Rang  der  Amts=  und  Dienststellen  richtet  sich  nach  der  unten  folgenden  Rangordnung.


Die  Bestimmungen  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  23.  Dezember  1908  finden
auf  die  Rangverhältnisse  der  Hofbeamten  und  Hofbediensteten  sinngemäße  Anwendung.

Alle  entgegenstehenden  Vorschriften,  insbesondere  Abschnitt  „A  Rang  der  K.  Hofbeamten
und  Hofbediensteten“  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  4.  Juli  1899  sind  aufsgehoben.

München,  den  21.  Dezember  1909.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern.
17
        <pb n="102" />
        82

Rangordnung.“
I.  Hofbeamte.
I.  Klasse.
Oberste  Hoschargen.
II.  Klasse.
Oberhoschargen.
III.  Klasse.

Geheime  Räte.
Direktor  des  Obersthofmeisterstabes.
IV.  Klasse.
Geheime  Hofräte.
Hofoperndirektor.

V.  Klasse.“")
Oberstabsräte.

Obermedizinalrat.
Oberbaurat.
Generalmusikdirektor.
VI.  Klasse.
1  .  *  m  *)
Stabsräte.

Hofbaurat.

Leiter  des  Hofmedizinalwesens.
Medizinalrat.
Hofgärtendirektor.

I.  Stallmeister.
Hofgestütsdirektor.
Hofjagddirektor.
Maschineriedirektor.

Hofkassier.

Hofräte.
Vorstand  der  K.  Leib-  und  Hofapotheke  (Leibapotheker).
Veterinärrat.

2.

 

*)  Die  Rangklassen  sind  mit  lateinischen,  die  Abteilungen  der  Rangklassen  mit  arabischen  Ziffern  bezeichnet.
*“)  Dieser  Klasse  gehören  auch  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Rangordnung  ernannten  Hofräte  des
K.  Hofdienstes  an.  Z
**  )  Dieser  Abteilung  gehören  auch  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Rangordnung  ernannten  Stabsärzte
und  K.  Räte  des  K.  Hofdienstes  an.
        <pb n="103" />
        Nr.  9.

VII.  Klasse.

1.7)
Stabsassessoren.
Stabsärzte.
Hofbauamtmann.
Hoftheaterhauptkassier.
Hofkapellmeister.

K.  Räte.
Oberstabsinspektoren.
Hofgärtenoberinspektor.
Stabsveterinär.
Stallmeister.
Konzertmeister.
Hofkassekontrolleur.

VIII.  Klasse.

1.
Bauassessor.
Oberapotheker.
Pagerieinspektoren.
Gestütshofinspektor.
Hosgestütstierarzt.
Kassekontrolleur  der  Hoftheaterhauptkasse.
Gutsadministrator.

Geheime  Sekretäre.
Stabsinspektoren.
Stabskontrolleure.
Hofgärteninspektor.
Kammerfourier.
Hofkassezahlmeister.
Garteninspektoren.

 

und  Oberinspektoren,  sowie  die  bisherigen  Stabskassiere  an.

83
        <pb n="104" />
        84

Schloßinspektoren.

Oberbereiter.

Hausinspektor  des  Hoftheaters.
Kammermusiker.

IX.  Klasse.

1.
Oberstabssekretäre.
Hofapotheker.
Bereiter.
Gestütshofverwalter.
I.  Hoftheaterkassier.

Gartenverwalter  I.  Kl.
Schloßverwalter  I.  Kl.

Hausverwalter  I.  Kl.  des  Hoftheaters.
Oberbauführer.

Hoffourier.

Marstallfourier.

Proviantmeister.
Kellermeister.
Küchenmeister.
Konfektmeister.
Silberverwahrer.
Leinwandmeisterin.

X.  Klasse.

1.
Stabssekretäre.
Assistenten  der  K.  Leib-  und  Hofapotheke.
Hofgärteningenieur.
Oberjäger  des  Leibgeheges  München.
II.  Hoftheaterkassiere.
Hofmusiker.
        <pb n="105" />
        Nr.  9.

Gartenverwalter  II.  Kl.
Schloßverwalter  II.  Kl.
Hausverwalter  II.  Kl.  des  Hoftheaters.

Hofbauführer.

II.  Hofbedienstete.
I.  Klasse.
1.)
Kammerdiener.
Mundköche.
Mundschenke.
Oberjäger.

Hofoffizianten.
Bauwerkmeister.
Brunnmeister.
Obergärtner.
Marstalloffizianten.
Büchsenspanner.
Gestütsbaumeister.
Gestütsfuttermeister.
Revierjäger.
Fasanenmeister.

Orchesteroffiziant.

Kanzleiassistenten.

Kasseassistenten.

Stabsdiener.

Hofkassediener.

Kassediener  der  Hoftheaterhauptkasse.
Schloßwarte.

Oberkapelldiener.

Obertapezierer.
Leinwandkammergehilfinnen.

 

*)  Hieher  gehört  auch  für  seine  Person  der  derzeitige  technische  Funktionär  der  Hofgärtenabteilung.

85
        <pb n="106" />
        86
II.  Klasse.

Kammerlakaien.
Leibjäger.

III.  Klasse.

1.
Bureaudiener.
Kassediener.
Schloßdiener  I.  Kl.
Oberheizer.
Tapezierer.
Brunnwarte.
Schiffmeister  bei  der  Würmseeadministration.
Edelknabendiener.
Hoflakaien.
Gartenobergehilfen.
I.  Postillone.
I.  Kutscher.
Reitknechte.
Schulreitknechte.
Reitschulpfleger.
Sattler.
Beschlagschmiede.
Gestütsschmied.
Jagdstationsgehilfen.

Schloßdiener.
Kapelldiener.
Lioreediener.
Pferdekrankenwärter.
Wagenhausgehilfen.
II.  Postillone.

II.  Kutscher.
Vorreiter.
Orchesterdiener.
        <pb n="107" />
        Nr.  9.

87

IV.  Klasse.

Brunngehilfen.

Gestütswärter.
Jagdgehilfen.

Der  Rang  der  in  der  vorstehenden  Rangordnung  nicht  eigens  aufgeführten  Hofbeamten
(Oossekretäre,  Leibärzte,  Pageriedirektor  2c.)  wird  von  Fall  zu  Fall  festgesetzt.

Die  Beamten,  welche  mit  ihrem  staatlichen  Titel  aus  dem  Staatsdienst  übernommen
werden,  erhalten,  soferne  bei  der  Übernahme  über  ihren  Rang  nichts  besonderes  bestimmt
wird,  den  ihrer  bisherigen  staatsdienstlichen  Stellung  entsprechenden  Rang.

 

Hofdienst  Machrichten.

RNamen  Seiner  Majestüt  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  6.  Februar  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Direktor
des  K.  Obersthofmeisterstabes  und  Justiziar
der  K.  Hofverwaltung  Heinrich  Ritter  von
Hoeglauer  den  Titel  eines  K.  Geheimen
Rates  zu  verleihen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit
Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Berweser,  unterm  4.  Februar  1910  allergunädigst
  zu  verfügen  geruht,  daß  die  folgenden
Hofbeamten  künftighin  die  beigesetzten  Dienstbezeichnungen
  und  Titel  zu  führen  haben:

1.  den  Titel  Oberstabsrat:

der  Referent  im  K.  Obersthofmeisterstabe,
Hofjustizrat  Ludwig  Seidel,

2.  den  Titel  Stabsrat:

die  Intendanzräte  Hermann  Zollner,
Referent  der  K.  Generalintendanz  der  Hoftheater
  und  der  Hofmusik  und  Ludwig  Grünewald,
  Hoftheaterhauptkassier,

3.  den  Titel  Oberstabsinspektor:
der  Intendanzoberinspektor  Ludwig  Mayer
genannt  Malhyoth,

4.  den  Titel  Stabskassier:
der  Intendanzkassier  Rudolf  Moralt,

5.  den  Titel  Stabskontrolleur:
die  Stabskassekontrolleure  Josef  Wegmann
  und  Josef  Ledermann,

6.  den  Titel  Garteninspektor:
die  Oberhofgärtner  Hermann  Altmann
in  Ansbach,  Josef  Mörtelbauer  in  Schönbusch,
  Heinrich  Geh  in  Schleißheim  und
Ignaz  Schredl  in  Nymphenburg,

7.  den  Titel  Oberstabssekretär:
die  Stabssekretäre  I.  Klasse  Friedrich
Lechler,  Xaver  Binter,  Ludwig  Fischer,
Konstantin  Heydel  und  Stefan  Sendlinger,


8.  den  Titel  I.  Hoftheaterkassier:

diel.  Hoftheatertageskassiere  Eduard  Schmidt
und  Max  Ries,

9.  den  Titel  Gartenverwalter  I.  Klasse:

die  Hofgärtner  Karl  Krembs,  Konrad

Rausch,  Leonhard  Dillis  und  Ludwig
Hübner  in  München,  Georg  Neumeister

in  Dachau,  Gabriel  Ripp  in  Berchtesgaden,
Georg  Bauer  in  Berg,  Josef  Künzberg
in  Würzburg,  Albert  Maurer  in  Veits-
        <pb n="108" />
        88

höchheim,  Karl  Hoedt  in  Schöntal,  Alfred,

Freymüller  in  Bayreuth  und  Richard
Ehrhardt  in  Eremitage,

10.  den  Titel  Stabssekretär:

die  Stabssekretäre  II.  Klasse  Josef  Wiesmaier,
  Richard  Jodl,  Hugo  Sedlmayer
und  Hans  Landstorfer,

der  Revisor  Moritz  Metz  und

der  Stabsassistent  Josef  Bedel.

Außerdem  haben  Seine  Königliche
Hoheit  Sichaallergnädigst  bewogen  gefunden,
dem  Referenten  des  K.  Oberststallmeisterstabes
Hofrat  Friedrich  von  Sigriz  und  dem
Hofkassier  Hofrat  Theodor  Eichheim  den
Titel  und  Rang  von  Oberstabsräten,  sowie
dem  Vorstande  der  K.  Leib=  und  Hofapotheke
Rat  Karl  Wagenhäuser  unter  Wahrung
seines  bisherigen  höheren  Ranges  den  Titel
eines  K.  Hofrates  zu  verleihen.

Ferner  wurde  verfügt,  daß  die  K.  Hofgärtnereien
  künftighin  folgende  Amtsbezeichnungen
  zu  führen  haben:

11
Verwaltung  der  K.  B.  Hofbaumschule
München.
2.
Verwaltung  des  K.  B.  Englischen  Gartens
München.
3.
Verwaltung  des  K.  B.  Hofblumentreibgartens
München.
4.
Verwaltung  des  K.  B.  Hofküchengartens
München.

5

Verwaltung  des  K.

6

Verwaltung  des  K.

7.

Verwaltung  des  K.

8

Verwaltung  des  K.

9

Verwaltung  des  K.

10.
Verwaltung  des  K.

11.
Verwaltung  des  K.

12.
Verwaltung  des  K.

13.

Hofgartens
Nymphenburg.

Hofgartens
Schleißheim.

Hofgartens
Berg.

Hofsgartens

Dachan.

Hofsgartens

Berchtesgaden.

Hofgartens

Würzburg.

Hofgartens
Veitshöchheim.

Hofgartens

Aschaffenburg.

Verwaltung  des  K.  B.  Hofgartens
Schönbusch

14.
Verwaltung  des  K.

15.
Verwaltung  des  K.

16.

B

B

b.  Aschaffenburg.

Hofgartens
Ausbach.

Hofgartens
Bayrenth.

Verwaltung  des  K.  B.  Hofgartens
Eremitage  b.  Bayreuth.
        <pb n="109" />
        Gescetz  und  Verorduuugs  Blul

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  10.

München,  den  24.  Februar  1910.

 

Juhalt:

Gesetz  vom  20.  Februar  1910,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1909  bis  31.  März  1910.

7——m.:,ni.“

 

 

 

 

Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
  vom  1.  April  1909  bis  31.  März  1910.

Im  Namen  Seiner  Mogjestät  des  Königs.
Zitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Layern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
18
        <pb n="110" />
        90

Artikel  I.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
vom  1.  April  1909  bis  31.  März  1910  wird  nach  der  in  der  Beilage  enthaltenen  Kapitelund
  Titeleinteilung  auf  96  115589  &amp;amp;  in  Einnahme  und  Ausgabe  festgestellt.

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln  und
Titeln  als  übertragbar  bezeichneten  Fonds  wird  dem  Königlichen  Kriegsminister  das  Recht
der  Ubertragung  eingeräumt.  Uber  die  Verwendung  von  Resten  der  abschließenden  Fonds
wird  durch  den  Etat  des  zweitfolgenden  Jahres  Bestimmung  getroffen.

Artikel  II.
Der  Königliche  Kriegsminister  wird  ermächtigt,  die  in  den  Etatstellen  eintretenden

Anderungen  rückwirkend  zu  vollziehen.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  20.  Februar  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Behner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
FKrhr.  v.  Horn.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Junern:
Knözinger.
        <pb n="111" />
        Nr.  10.  91

Beilage.

Haupt-Etat

der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1909
mit  31.  März  1910.

 

 

 

 

 

m  Detrag
S  für  das
Z  Titel  Ausgaben  Rechnungsjahr
*  1909
MA
I.  Bestand  der  Vorjahre.
1  Fonds  zur  Erwerbung  eines  Tuppenlbungsplatzes  für  das  III.  Armeekorps
  645  449
II.  Ausgaben  auf  die  Uberweisung  aus  dem  Reichshaushaltsetat
  1909.
1  a)  Fortdauernde  Ausgaden.  »
1,1-——12Kriegsministerium.  642  693
2.  1—5  Militärkassenwesen  135  550
3.  1—10  Militärintendanturen  642  193
4  1—3  Millitärgeistlichkeit  125  129
5  1—5  Militärjustizverwaltaung  372  056
6  1—2  DHöhere  Truppenbefehlshaber  .  508  356
7  1—3  Gouverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore  119  360
8  1—5  Adjutanturof  ziere  und  Offiziere  in  besonderen  Sielungen  sowie
Beamte  bei  denselben.  .......  .  .  213  172
9  1—24  Generalstab  und  Vermessungswesen.  500  487
100  1—3  Ingenieuroffiziere  ...  305  912
11  1—26Geldverpflegung  der  Truppen  ...  19274  761
1  1I—  )  Naturalverpflegung  .  20  053  398
131—11  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  4397  026
1111  —22  Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen  6368  501
15  1—5  Militärbauwesen  ....  320  327
16.  1—18.  Militärmedizinalwesen  1  623  492
17  1—6  Verwaltung  der  Traindepots  und  Instandhaltung  der  Feldgeräte  263  888
18  1—2  Ersatz=  und  Reservemannschaften  sowie  Arrestaten  auf  dem  n  Marsche  333  500
19  1—5  ferdebeschaffung  .  .  1  967  649
20  1  3  Verwaltung  der  Remontedepots  1  114  160
21.  1.—2  Reisegebührnisse,  Umzugskosten,  Vorspann-  und  Transporitosten  1  342  900
22  1—  60  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen  .  950  593
23.  1—6  Militärgefängniswesen  .  83671
244  1—16.Artillerie=  und  Waffenwesen  6  818  443
25  1—7  KTKechnische  Institute  .  344  565
261—20  Festungen,  Ingenieur-,  Pionier-  und  s*  1  104  609
27  —  Wohnungsgeldzuschüsse.  1  877082

 

187
        <pb n="112" />
        92

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
2.  Titel  Ausgaben  o.
S  1909
1  4
28  1—6  Unterstützungen  an  Militärs  des  aktiven  und  Beurlaubtenstandes,  für
die  an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt  sind.
Unterstützungen  und  außerordentliche  Vergütungen  für  aktive  Beamte
  mit  Ausnahme  der  des  Kriegsministeriums  (einschl.  der
Hausverwaltung  und  der  Generalmilitärkasse)  ...  175  984
29  —  Zuschuß  zur  Militärwitwenkasse  ...  500  000
30  1—9  Verschiedene  Ausgaben  410  175
Summe  II#  „Fortdauernde  Ausgaben“  Kap-  +  r  .  72  889  532
31  b)  Militãr  ·  Pensionsfonds.
1—10  |Militär-Pensionsfonds  .  .........107l4690
SummeIIbfürsich.
1  c)  Einmalige  Ausgaben.
.  Besondere  Zulagen  usw.
1  Zulagen  an  Unteroffiziere  usw.  bei  den  Besatzungstruppen  in  Elsaß-Lothringen
  36  800
2  Einrichtungs=  und  Ausstattungskosten  von  3  Geschäftszimmern  für
die  am  1.  Oktober  1909  neu  zu  errichtenden  Formationen,  und
zwar  1  Geschäftszimmer  für  das  Kommando  der  6.  Kavallerie=Brigade
  und  2  Geschäftszimmer  für  das  8.  Chev.-Rgt.  je
200  ∆4;  für  1  Kassenkasten  100  .Xá.,  2  Behälter  zur  Aufbewahrung
  geheimer  Druckvorschriften  und  Akten  je  250  M,
Dienstsiegel  und  Dienststempel  100  .X,  voller  Bedalf  1  300
3  Beschaffung  von  Turn-,  Fecht=  und  Schwimmgeräten  für  die  neue
Eskadron  8.  Chev.-Rgts.  und  die  neue  Kompagnie  3.  Train-Bat.
  je  150  .X,  Beschaffung  von  Wagen  und  Geschirren  für
den  Krümperbetrieb  der  vorbezeichneten  neuen  Truppenteile  je
650  .K,  voller  Bedarf  1  600
4  Beschaffung  von  Schreibmaschinen  für  **  Lommondobehörde
und  Dienstesstellen,  Schlußrate  .  2  400
Magazinverwaltungswesen.
5  Neubau  von  Proviantamtsgebäuden  in  Hammelburg,  4.  Rate  23  000
6  Neubau  von  Furagemagazinen  und  eines  Dienstgebäudes  in  Landshut.
6.  Rate  ..  12  000
7  Neubau  eines  Rauhfuttermagazins  in  Neu-  Ulm,  Schlußrate  ..  38  500
Von  den  Gesamtkosten  zu  78  600  M  werden  5000  MA
durch  den  Erlös  für  das  alte  Heumagazin  gedeckt.
8  Neubau  eines  Proviantanitsdienstgebäudes,  eines  Bäckereigebäudes  und
der  Furagemagazine  in  Regensburg,  Schlußrate  230  000
9  Neubau  von  Kriegsverpflegungsanstalten,  voller  Bedarf  .  ..  63  800
10  Vermehrung  der  Reserven  an  Verpflegungsmitteln,  voller  Bedarf  360  500
        <pb n="113" />
        Kapitel

Nr.  10.

 

 

Titel

Ausgaben

93

Betrag

für  das

Rechnungsjahr
1909

 

—
—.

11
12

13

14

15
16

17

18

19

21

 

Bekleidungs=  und  Ausrüstungswesen.

Neue  Bekleidung

Beschaffung  des  Bedarfs  an  Bekleidungs-  und  Ausrüstungsstücken  usw.
für  Kriegsformationen  sowie  der  Friedensgarnituren  für  die  1909
neu  zu  errichtenden  Truppen  usw.,  voller  Bedarf  .  ..

Erweiterung  und  usstatungserginzungt  des  Vellehangsume  I.  Armeekorps,

  2

Bayrenth:

Deggendorf:
Frrth:

HVammelburg:

Ingolstadt:

München:

f.  Rate.

Garnisonverwaltungswesen.

Herstellung  eines  Kasernements  mit  Zubehör  und
den  erforderlichen  Nebenanlagen,  einschließlich  der
Ausstattungsergänzung,  für  2  Eskadronen  6  Chev.=Rgts.,
  Schlußrate  .
Erbauung  eines  Bezirkskommandogebäudes  samt
Nebenanlagen  und  Geräteausstattung,  Schlußrate
Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  den  Stab
und  2  Kompagnien  des  3.  Train-Bataillons,  einschließlich
  Grunderwerb  und  Ausstattungsergänzung,
Schlußrate

Erbauung  je  eines  Dienstgebäudes  für  die  Kommandantur
  und  die  Garnisonverwaltung,  dann  einer
Kaserne  für  das  Arbeitskommando  samt  Nebenanlagen,
  Grunderwerb  und  Ausstattungsergänzung,
4.  Rate.

Abänderung  des  von  der  Militärverwaltung  er
worbenen  alten  städtischen  Schlachthauses  zu  militärischen
  Zwecken,  voller  Bedaf

Von  den  Kosten  zu  18  500  A  werden  5500.

durch  den  von  der  Stadtgemeinde  Ingolstadt  gezahlten
  Mehrwert  der  tauschweise  überlassenen
Rindviehstallung  gedeckt.
Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  die
Telegraphentruppen,  einschließlich  Ausstattungsergänzung,
  dann  Bereitstellung  vorläufiger  Unterkunft
  nebst  Nebenanlagen  für  die  neu  zugehenden
Formationen,  3.  Rate.

Neubau  einer  Halbbataillonskaserne  und  eines
Verheiratetengebäudes  für  Fußartillerie,  einschließlich
Grunderwerb  und  Geräteausstattung,  dann  Kosten
der  Abänderung  der  Chevaulegerskaserne  in  Neu-Ulm
  für  Unterbringung  der  Bespannungsabteilung
1.  Fußart.-Rgts.,  3.  Rate

Erbauung  eines  Fnnenion  sirs  Verkehrstruppen,
  Schlußrate

 

 

384  000

155  000
300  000

140  918
15  968

510  000

50  000

13  000

200  000

60  000
69  000
        <pb n="114" />
        Betrag

 

 

 

 

5Titel  Ausgaben  nebrresser
1909
.  «  MA
(1)22  Neustadt  /9.:  Erbauung  eines  Bezirkskommandogebäudes  mit
Nebenanlagen  und  Geräteausstattung,  Schlußrate  88  000
23  Nürnberg:  Bau  von  Kasernen  für  1  Infanterie=  und  1  Kavallerie-Regiment
  nebst  Gebäuden  für  Proviantamt
und  Garnisonverwaltung  mit  den  erforderlichen
Nebenanlagen.
Neubau  eines  Wohn=  und  Stallgebäudes  für
den  kommandierenden  General,  eines  Gerichtsgebäudes,
  eines  Arresthauses  mit  Verwaltungsgebäude,
ferner  von  zwei  Dienst-(Bureau-)  Gebäuden  für  das
Generalkommando,  das  Sanitätsamt,  die  Korpsintendantur
  und  die  Korpszahlungsstelle,  für  die
Kommandantur,  das  Divisionskommando  mit  Intendantur,
  dann  für  die  drei  Brigadekommandos.
Erwerbung  und  Instandsetzung  eines  gemeinschaftlichen
  Exerzierplatzes  für  die  Standorte  Nürnberg
und  Fürth,  8.  Rate.  40  000
24  Regensburg:  Herstellung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  ein
Kavallerieregiment,  einschließlich  Grunderwerb  und
Geräteausstattung;  Erwerbung  und  Instandsetzung
eines  Exerzierplatzes,  4.  Rate  893  021
25  Würzburg:  Herstelluug  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für
ein  Feldartillerie-Regiment  einschließlich  Geräteausstattung,
  6.  Rate  .  80000
26  Verbesserung  der  vorhandenen  Unterkunft  der  Unteroffiziere  und
Bereitstellung  der  Unterkunft  für  die  Etatsverstärkungen  an
Unteroffizieren,  einschließlich  Grunderwerb  und  Geräteausstattung,
4.  Rate  200  000
27  Erwerbung  eines  Truppenübungspiatzes  für  das  III.  Armeekorps
sowie  Errichtung  eines  Lagers  für  Unterbringung  von  Mannschaften
  und  Pferden,  dann  Herstellung  der  sonst  erforderlichen
Anlagen,  4.  Rate  1  000  000
28  Anteil  an  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Geräten  zur  Ausstattung
neuer  Kasernen  usw.  in  Elsaß-Lothringen,  voller  Bedarf  14  521
29  Verbesserung,  Beschaffung  und  Erweiterung  von  Exerzierplätzen  aus
Anlaß  der  dauernden  Festlegung  der  zweijährigen  Dienstzeit  bei
den  Fußtruppen  usw.,  1.  Rate  (für  Grunderwerb  und  Herrich-  -
tung  der  Exerzierplätze)  ..........  100000
Militärmedizinalwesen.
30  Hammelburg:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts  tinschließlich  Geräteausstattung,
  5.  Rate  62  000
        <pb n="115" />
        Nr.  10.  95
5  "6  Deag
—  .  r  das
2&amp;amp;  Teiieel  Ausgaben  en  ehr
*  1909
MA
(10  31  Kissingen:  Neubau  einer  Militärkuranstalt  in  Bad  Kissingen,
einschließlich  Grunderwerbung  und  Geräteausstattung,
  zunächst  ohne  Ansatz  —
32  Landau:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts  einschließlich  Ausstattungsergänzung,
  10  Rate  82500
33  München:  Erweiterung  des  Garnisonlazaretts  einschließlich
Ausstattungsergänzung,  dann  Einrichtung  der  elektrischen
  Beleuchtung  und  der  Sammelheizung,
6.  Rate  240  469
Zur  Kostendeckung  wird  außerdem  der  Restbestand
  von  109  531  .∆  für  den  Neubau  eines
Garnisonlazaretts  in  Speyer  —  Titel  35  der  einmaligen
  Ausgaben  für  1907  —  verwendet.  ·
34  Regensburg:  Erweiterung  des  Garnisonlazaretts,  einschließlich
Ansstattungsergänzung,  Schlußrate  28  700
35  Straubing:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts  einschließlich  Ausstattungsergänzung,
  ohne  Ansatz  —
36  Anderung  und  Ergänzung  der  medizinisch-  chireischen  Ausstattung
der  Truppen  und  Sanitätsformationen,  8.  Rate  112  000
#  37  Ergänzung  der  Ausstattung  der  Garnisonlazarette  mit  Sanitäts-«
  material4Rate..  6  000
38  Beschaffung  eines  zweiten  Verbandpäckchens  für  jeden  Angehörigen
des  Feldheeres,  3.  Rate  6  000
39  Wohnungsausstattung  für  die  bei  den  Garnisonlazaretten  einzustellenden
  Armeeschwestern,  2.  Rate  500
40  Geräteausstattung  der  Unterkunftsräume  für  die  bei  den  Garnisonlazaretten
  hinzutretenden  Sanitätsfeldwebel,  2.  Rate.  1  200
41  Vermehrung  der  Krankentragen  bei  den  Feldsanitätsformationen,  2.  Rate  600
42  Ausstattung  der  Sanitätsformationen  mit  Beleuchungsgerat  neuer
Art,  2.  Rate  3  500
43  Vermehrung  der  Lagerungsvorrichtungen  zur  Beförderung  von
Kranken  und  Verwundeten  in  Hilfslazarettzügen,  2.  Rate  4500
44  Beschaffung  von  Feldsanitätsmaterial,  voller  Bedarf  ..  17  760
45  Ausstattung  der  Garnisonlazarette  mit  zahnärztlichem  Gerät,  1.  Rate  4300
46  Anteil  an  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Geräten  zur  Ausstattung
der  Garnisonlazarette  in  Elsaß-Lothringen,  voller  Bedarf  161
Trainwesen.
47  Beschaffung  von  fahrbaren  Feldküchen  für  die  Truppen,  2.  Rate  210  000
48  Einführung  eines  neuen  Kavallerie-Brückengeräts,  7.  Rate  31500
49  Beschaffung  von  Feldgerät  aus  Anlaß  der  Anderung  der  Sanitätsausrüstung
  der  Kavallerie,  4.  RKate  2  000
50  Beschaffung  von  Feldgerät  für  neu  zu  errichiende  ãruppen  und
3  Kriegsformationen,  voller  Bedanf  11  500
        <pb n="116" />
        sirian
.  ür  das
Teitel  Ausgaben  Rechnungsiahr
“  *  ß
M
(1)  Remontewesen.
51  Beschaffung  von  120  volljährigen  Pferden,  voller  Bedarf  161  200
52  Erweiterung  der  Remontedepots  und  größere  Meliorationen  54  000
Zu  diesem  Zwecke  sind  außer  den  durch  den  Etat  jeweils
zur  Verfügung  gestellten  Beträgen  die  Erlöse  aus  zu  veräußernden
  Grundstücken  der  Remontedepots  unter  den  im
Berichte  des  Finanzausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten
zum  Etat  für  1876  (Beilagenband  II  S.  646)  aufgeführten
Voraussetzungen  und  Bedingungen  zu  verwenden.
Die  für  Arbeiterwohnungen  anfallenden  Mieten  und  die
Kosten  des  Unterhalts  werden  auf  die  Wirtschaftskosten  der
Remontedepots  verrechnet.
53  Neubau  von  Stallungen  bei  den  Remontedepots,  voller  Bedarf  17  900
54  Neubau  von  Rauhfutterscheunen  bei  den  Remontedepots,  voller  Bedarf  20  000
Reisegebührnisse,  Umzugs=  und  Transportkosten.
55  Reisegebührnisse  und  Umzugskosten,  Vorspann=  und  Transportkosten
für  die  1909  anläßlich  der  Errichtung  von  Behörden  und
Truppenteilen  sowie  sonstiger  Maßnahmen  eintretenden  Versetzungen
  und  Transporte,  voller  Bedarf  55  000
Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen.
56  nstandsetzung  und  Neuherstellung  von  Rohrdecken  und  Fußböden  in
der  Klosterkaserne  der  Unteroffizierschule  in  Fürstenfeldbruck,
1.  Rate  ....  .....  15  000
Artillerie=  und  Waffenwesen.
57  Bessere  Ausstattung  der  Truppenübungsplätze  mit  Einrichtungen  für
das  gefechtsmäßige  Schießen  der  Infanterie  und  Errichtung  einer
elektrischen  Kraftzentrale  auf  dem  Lechfelde,  4.  Rate  155  000
58  Versuche  im  Waffenwesen  1  908  000
59  Beschaffung  eines  Vorrats  an  Teilen  zum  Maschinengewehrgerät,
3.  Rate  .  13  000
60  Beschaffung  von  Handwaffen,  Handwaffenzubehbr,  Maschinengewehren,
Ferngläsern  und  Munition  für  neu  zu  errichtende  Truppen  und
Kriegsformationen,  Schlußrate.  .....  210  000
61  Weitere  Beschaffungen  für  Zwecke  der  Feldartillerie  1  830  000
62  Herstellung  von  nterbringungsräumen  für  Veeldartillertegerät.  voller
Bedarf  50  000
        <pb n="117" />
        Nr.  10.  97
—  *
.  ür  das
Titel  Ausgaben  Rechnungsjahr
S  1909
M
(1)  63  Pferdeausrüstungsstücke  für  242  Pferde  der  Feldartillerie,  soweit  sie
nicht  aus  der  Kriegsausriftung  entnommen  werden  können,
voller  Bedarf  ....  .  7  700
64  Ergänzungen  für  Artilleriezwecke  .  20  000
Erlöse  aus  dem  Verkauf  entbehrlichen  Geräts  nebst
Munition  verbleiben  dem  Fonds.
65  Weitere  Beschaffungen  für  Zwecke  der  Fußartillerie  ..  865  000
Erlöse  für  das  infolge  von  Neubeschaffungen  verfügbar
werdende  Gerät  nebst  Munition  verbleiben  dem  Fonds
66  Herstellung  von  Unterbringungsräumen  für  das  hinzutretende  Fußartilleriegerät
  nebst  Munition  6  000
67  Beschaffung  und  Unterbringung  von  Fußartilleriegerät  insolge  Neugestaltung
  und  Erweiterung  der  Ubungen  des  Beurlaubtenstandes
der  Fußartillerie,  3.  Ratet  24  000
68  Neubau  von  Dienstwohngebäuden  für  Zeug-  und  Fenerwerksmerr
offiziere  bei  den  Artilleriedepots,  3.  Rate  .  ...  60  000
Technische  Institute.
69  Erbauung  von  Arbeiterwohnhäusern  in  Amberg,  Ingolstadt  und
München;  in  Amberg  auch  für  Grunderwerb,  Schlußrate  45  000
Ingenieur-,  Pionier=  und  Verkehrswesen.
70  Beschaffung  von  Feldsignalgerät  sowie  von  Fahrzeugen,  Geschirren
und  Ausrüstungen  der  Reit-,  Zug=  und  Pachpferde  für  Feld
signalabteilungen,  4.  Rate  ..  2  000
71  Beschaffung  von  Eisenbahnbrücken  für  Kriegszwecke,  9  Nate  10  000
72  Vervollständigung  des  Telegraphengeräts  der  Eisenbahn=  und  Telegraphentruppen,
  4.  Rate  14  000
73  Beschaffung  des  Materials  zur  Ausstattung  der  Armee  mit  Fernsprechgerät
  —  bisher  mit  Fernsprechtrupps  —,  4.  Rate.  44  000
74  Beschaffung  von  Funkentelegraphengerät,  4.  Rate  100  000
75  Vermehrung  des  Ubungsgeräts  des  Telegraphen-  Detachements
3.  Rate  13  300
76  Beschaffung  von  Feldgerät  für  Kriegseisenbahntruppen,  3  NRate  2  000
77  Beschaffung  von  Personenkraftwagen  für  die  Truppen,  3.  Nate  15  000
78  Beschaffung  besonderer  Ausstattungsgegenstände  für  Kraftwagenbedienungspersonal,
  3.  Rate  10  500
79  Ergänzung  des  Feldgeräts  der  Pioniere  und  des  Kriegsmaterials
der  Festungen,  2.  Rate.  8  300
80  Beschaffung  von  Fahrräbern  samt  Zuteher  sir  bestehende  Truppen
.Rate  6500

 

 

19
        <pb n="118" />
        m  fürttag
—  Ur  das
3  Titel  Ausgaben  Rechnungsjahr
1909
M
(10  81  Anderung  des  Kriegsbrückengeräts  der  Pioniere,  1.  Rate  160  000
82  Einrichtung  eines  Wasserübungsplatzes  für  das  Eisenbahnbataillon,
1.  RKate  30  000
83  Ausstattung  des  Krastwagenschuppens  für  Verkehrstruppen  und  der
zugehörigen  Wertstätte  mit  Maschinen  und  Werkzeug,  voller
Bedarf  .  25  000
Summe  c)  „Einmalige  Ausgaben"1865  918
Hiezu:  Summe  IIb)  „Militär-Pensionsfonds“  Kapitel  31  10  714  690
Hiezu:  Summe  IIa)  „Fortdauernde  Ausgaben“  Kapitel  1  bis  3602S9  532
Summe  I  195  4470  140
Hiezu:  Summe  I  645  49
Summe  des  Militäretats  für  das  MNechnungsfahr  vom  1.  April  1909
bis  31.  März  1910  96  115  589
        <pb n="119" />
        Gesetzund  Verarduungschlat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  11

München,  den  25.  Februar  1910.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  22.  Februar  1910,  die  Satzungen  des  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael  betreffend.
  —  Oberpolizeiliche  Vorschrift  vom  22.  Februar  1910,  die  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  auf  öffentlichen
  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1910,  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Königliche  Verordnung,  die  Satzungen  des  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Pim  U##n  Gayern,
Regeut.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  in  Erweiterung  der  Satzungen  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael  vom  16.  Dezember  1887/20.  April  1894  zu  bestimmen,

was  folgt:
J.

Zwischen  der  zweiten  und  dritten  Klasse  des  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael
wird  eine  weitere  Klasse  unter  der  Benennung
Ehrenkreuz  des  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael

eingefügt.
20
        <pb n="120" />
        100

Das  Ordenszeichen  dieser  Klasse  ist  ein  goldenes,  auf  der  Vorderseite  lasurblau
emailliertes  Kreuz  mit  acht  breiten  Spitzen;  auf  dem  gleichfalls  blauemaillierten,  von  einem
goldenen  Reife  umschlossenen  Mittelstücke  des  Kreuzes  erscheint,  von  Gold  erhaben  dargestellt,
der  heilige  Michael  in  kriegerischer  Rüstung  mit  einem  Schilde,  der  die  Ausschrift
Quis  ut  Deus  trägt.

Das  Ehrenkreuz  wird  auf  der  linken  Brust  ohne  Band  getragen.

In  der  Reihenfolge  der  Grade  des  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  und  des
Verdienstordens  vom  heiligen  Michael  (Artikel  XIII  der  Satzungen  des  Michaelsordens)
wird  das  Ehrenkreuz  zwischen  dem  Ritterkreuze  des  Kronordens  und  der  dritten  Klasse  des

Michaelsordens  eingeschoben.

Die  vierte  Klasse  des  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael  wird  künftig  auch
ohne  Krone  verliehen  und  zerfällt  demnach  in  zwei  Abteilungen:  mit  und
ohne  Krone.

Der  Artikel  XII  der  Satzungen  des  Michaelsordens  findet  auf  das  Verhältnis  der
beiden  Abteilungen  der  vierten  Klasse  zu  einander  keine  Anwendung;  die  Verleihung  der
vierten  Klasse  mit  der  Krone  ist  daher  durch  den  Besitz  der  vierten  Klasse  ohne  Krone

nicht  bedingt.
III.

Das  mit  dem  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael  verbundene  Verdienstkrenz
wird  künftig  gleichsfalls  in  zwei  Abstufungen:  mit  und  ohne  Krone,  verliehen.

IV.

Bei  Verleihung  eines  höheren  Grades  des  Michaelsordens  oder  der  damit  verbundenen
Verdienstkreuze  und  Medaillen  wird  das  bis  dahin  getragene  Abzeichen  abgelegt  und
eingeliefert.

Beim  Ableben  des  Beliehenen  sind  die  innegehabten  Ordenszeichen  zurückzuliefern.

Hohenschwangan,  den  22.  Februar  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Frhr.  v.  Hirschberg.
        <pb n="121" />
        Nr.  11.  101

Nr.  2129/18.

Oberpolizeiliche  Vorschrift,  die  Sicherheit  und  Bequemlichkeit
auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  betreffend.

##.-Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  366  Nr.  10  des  Strafgesetztbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und
Art.  2  Ziff.  6  des  Polizeistrafgesetzbuchs  für  das  Königreich  Bayern  wird  unter  Aufhebung
der  oberpolizeilichen  Vorschrift  vom  18.  März  1909,  Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  243,
folgende  Vorschrift  erlassen:

Wer  Lasten  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  mittels  eines  geteilten  Wagens
oder  zweier  Schlitten  befördert  oder  befeördern  läßt,  hat  Vorkehrung  zu  treffen,  daß  die  Räder
oder  die  Schlittenkufen  bei  richtiger  Leitung  des  Fuhrwerks  auf  der  Fahrbahn  bleiben  und
daß  durch  die  überstehenden  Teile  der  Ladung  Personen  oder  Gegenstände  (Gebäude,  Geländer,
Bäume  usw.)  nicht  gefährdet  werden.

Ist  das  hintere  Wagengestelle  oder  der  hintere  Schlitten  nicht  in  der  Fahrtrichtung
festgestellt,  sondern  um  eine  lotrechte  Achse  drehbar,  so  muß  dem  Fuhrmann  ein  kräftiger
Mann  beigegeben  werden,  der  das  Fuhrwerk  von  der  Rückseite  zu  leiten  hat.  Die  Befestigung
des  Lenkbaumes  (Starz,  Schwicke)  an  der  Ladung  mittels  Umschlagketten  gilt  als  Feststellung
im  Sinne  dieser  Vorschrift.

München,  den  22.  Februar  1910.

v.  PLrettreich.

Nr.  7023/2.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerinm  des  Innern.

Der  Süddeutschen  Bodenkreditbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber
lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  —K  eingeteilte  Schuldverschreibungen
  in  den  Verkehr  zu  bringen:  eine  weitere  Serie  (66)  zu  4%  verzinslicher,
unverlosbarer,  zehn  Jahre  vom  Ausgabetag  (1.  März  1910)  unkündbarer,  sodann  innerhalb
  längstens  50  Jahren  im  Wege  der  Kündigung  oder  des  freihändigen  Rückkaufs  einlösbarer
  Hypothekenpfandbriefe  im  Gesamtbetrage  von  15  Millionen  Mark.

München,  den  21.  Februar  1910.

J.  A.
Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="122" />
        102

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel

des  Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt
für  ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
  am  4.  Februar  1910:

der  Direktor  der  Bayerischen  Notenbank,
Dr.  Moritz  Ritter  von  Stroell  in  München,
sub  Lit.  S,  Fol.  164,  Akt  Nr.  2986,

der  Hofrat  und  rechtskundige  Bürgermeister
  der  Stadt  Bad  Kissingen,  Theobald

I.  Vizepräsident  der
sub  Lit.  F,

Ritter  von  Fuchs,
Kammer  der  Abgeordneten,
Fol.  40,  Akt  Nr.  2986,

der  Geheime  Hofrat  Dr.  Elias  Ritter
von  Steinmeyer,  ordentlicher  Professor
au  der  K.  Universität  Erlangen,  sub  Lit.  8,
Fol.  165,  Akt  Nr.  2986,

der  Geheime  Hofrat  Dr.  Richard  Ritter
von  Hertwig,  ordentlicher  Professor  an  der
K.  Universität  München,  sub  Lit.  H,  Fol.  109,
Akt  Nr.  2986.
        <pb n="123" />
        esth  und  Vererdungs-bhuct

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  12.

München,  den  4.  März  1910.
In  h  a  I  t:

Königliche  Verordnung  vom  2.  März  1910,  die  Prüfungen  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
und  die  Vorbereitung  für  diese  Prüfungen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  Februar  1910,  die
Anderung  des  §  4  der  polizeilichen  Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Petroleum  und  dessen  Destillationsprodukten
  auf  dem  Rhein  betreffend.  —  Hofdienst  Nachricht.

—  0——A½998s8tiés

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  7483.

Königliche  Verordnung,  die  Prüfungen  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  und
die  Vorbereitung  für  diese  Prüfungen  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zlitpoll!,

Vvon  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  bis  zu  der  in  Aussicht  genommenen  neuen  Regelung  des
Prüfungswesens  und  teilweise  unter  Anderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  4.  Juli  1899,
die  Prüfungen  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  und  die  Vorbereitung  für
diese  Prüfungen  betreffend  (GVBl.  S.  367),  einstweilen  in  Ansehung  des  Justizdienstes

zu  verordnen,  was  folgt:
21
        <pb n="124" />
        104

Artikel  1.

Die  Fähigkeit  zum  Amte  eines  Richters,  Staatanwalts  oder  Notars  und  die  Fähigkeit
  zur  Rechtsanwaltschaft  erlangen  künftig  nur  diejenigen  Kandidaten,  die  die  zweite
Prüfung  mit  der  Gesamtnote  I  oder  II  bestanden  haben.

Die  Kandidaten,  die  die  zweite  Prüfung  mit  der  Gesamtnote  III  bestanden  haben,
können  zu  Gerichtsschreibern  ernannt  werden.

Artikel  2.

Diese  Vorschrift  tritt  zum  erstenmale  für  die  zweite  Prüfung  des  Jahres  1910  in
Wirksamkeit.  Auf  Kandidaten,  die  die  zweite  Prüfung  im  Jahre  1910  abgelegt  haben,
aber  auf  Grund  des  §  53  der  Königlichen  Verordnung  vom  4.  Juli  1899  in  die  Reihenfolge
  der  in  einem  früheren  Jahre  Geprüften  eingestellt  werden,  findet  sie  keine  Anwendung.

Artikel  3.

Der  §  12  Abs.  1  der  Königlichen  Verordnung  vom  4.  Januar  1901,  die  Praxis
der  Bewerber  um  Anstellung  im  höheren  Justizstaatsdienste  betreffend  (GVl.  S.  31)
erhält  folgende  Fassung:

Bei  Anträgen  auf  Anstellung  von  dritten  Staatsanwälten  oder  von  Amtsrichtern  soll
vor  allem  auf  die  mit  den  besten  Noten  gewürdigten  Bewerber  jedes  Prüfungsjahrs  Rücksicht
genommen  werden.  Von  den  mit  der  III.  Note  gewürdigten  Bewerbern  der  Prüfungsjahrgänge
  vor  1910  sollen  künftig  bei  Anträgen  auf  Anstellung  von  Amtsrichtern  nur  die
bis  jetzt  als  Sekretäre  oder  Grundbuchanlegungskommissäre  angestellten  Bewerber  berücksichtigt
werden,  deren  Note  sich  nahe  an  der  Grenze  zur  zweiten  Note  hält  und  deren  Eignung
für  alle  Zweige  des  amtsrichterlichen  Dienstes  durch  eine  längere  und  eingehende  Beobachtung
außer  Zweifel  gestellt  ist.

München,  den  2.  März  1910.

Luitpold,
Prinz  von  Bayern,

des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Miltner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  v.  Marth.
        <pb n="125" />
        Nr.  12.  105

Nr.  8043/2.

Bekanntmachung,  die  Anderung  des  §  4  der  polizeilichen  Vorschriften  über  die  Beförderung
von  Petroleum  und  dessen  Destillationsprodukten  auf  dem  Rhein  betreffend.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern
und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Durch  Beschluß  der  Zentralkommission  für  die  Rheinschiffahrt  ist  die  Anderung  des
§  4  der  mit  Bekanntmachung  vom  26.  März  1905  (GVBl.  S.  200)  veröffentlichten
polizeilichen  Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Petroleum  und  dessen  Destillationsprodukten
  in  Kastenschiffen  auf  dem  Rhein  vereinbart  worden.

Nachdem  die  Anderung  die  Zustimmung  sämtlicher  beteiligten  Rheinuferstaaten  gefunden
hat,  wird  sie  auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Prinzen  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verwesers,  nachstehend  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.  Die  Anderung  tritt  am  1.  April  1910  in  Kraft;  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschrift  werden  nach  Art.  32  der  revidierten  Rheinschiffahrtsakte  bestraft.

München,  den  26.  Februar  1910.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  v.  Frauendorfer.  v.  Srettreich.

Anlage.

Anderung  der  polizeilichen  Vorschriften  über  die  Beförderung  von
Petroleum  und  dessen  Destillationsprodukten  in  Mastenschiffen  auf
dem  Mhein.

Der  8  4  erhält  folgende  Fassung:

§  4.
Die  Verwendung  von  Kraftmaschinen  auf  beladenen  Kastenschiffen  ist  nur  gestattet,
wenn  die  Maschinen  ohne  Feuerherd  betrieben  werden.  —  Dampfmaschinen  mit  durch  Feuer

geheizten  Dampfkesseln  und  Gasmaschinen  mit  Generatoren  dürfen  somit  daselbst  nicht  zugrlassen
  werden.  Kraftmaschinen  mit  inwendiger  Verbrennung  dürfen  unter  folgenden  Bedingungen
  zugelassen  werden:

1.  Die  Zündung  des  zur  Verbrennung  gelangenden  Gemisches  darf  nur  im  Innern

des  Apparates  der  Kraftmaschinen  erfolgen;  der  Gebrauch  einer  auswendigen
Flamme  ist  dabei  untersagt.
        <pb n="126" />
        106

2.  Die  für  den  Betrieb  der  Kraftmaschinen  benutzten  Stoffe  dürfen  nicht  feuergefährlicher
  sein  als  Petroleumdestillate,  deren  Entflammungspunkt  nicht  weniger  als
210  C.  beträgt.

Als  vorübergehend  zum  Antrieb  der  Kraftmaschinen  zu  benutzender  Stoff
ist  leichtes  Benzin  in  kleinen  Mengen  gestattet,  das  bei  einem  spezifischen  Gewichte
von  mehr  als  0,68  bei  17,50  C.  einen  Entflammungspunkt  unter  210  C.  besitzen
darf.

3.  Die  Temperatur  der  Verbrennungsprodukte  ist  durch  geeignete  Vorrichtungen  so
zu  erniedrigen,  daß  die  äußere  Rohrwand  der  Ausströmleitung  dieser  Gase  höchstens
auf  800  C.  erhitzt  wird.

4.  Die  Kraftmaschinen  sind  in  von  den  Lagerräumen  feuersicher  abgesperrten,  aber

ausreichend  lüftbaren  Räumen  aufzustellen.  Die  Behälter  zur  Aufnahme  der
Betriebsflüssigkeit  und  die  Rohrleitungen  von  diesen  zu  der  Kraftmaschine  sind
derart  anzubringen,  daß  jede  Feuersgefahr  ausgeschlossen  ist.  Diese  Vorschrift
gilt  für  das  zum  Antrieb  der  Maschinen  zugelassene  Benzin  dann  als  erfüllt,
wenn  für  die  Lagerung  und  die  Rohrleitungen  des  Benzins  das  System  Martini-Hüneke
  angewendet  wird;  andere  Systeme  sind  nur  dann  zugelassen,  wenn  sie
die  gleiche  Gewähr  für  Feuersicherheit  bieten.

5.  Es  dürfen  nur  Motore  mit  Zerstäubungsvergasern  zur  Aufstellung  gelangen;  solche
mit  sogenannten  Verdunstungskarburatoren  sind  von  der  Verwendung  ausgeschlossen.

6.  Das  Ein=  und  Ausladen  des  Petroleums  und  der  Petroleumsdestillate  (mit  Ausnahme
  des  Benzins),  sowie  des  Wasserballasts  aus  den  Kästen  des  Schiffes  und
in  diese  mit  einer  durch  den  Motor  des  Schiffes  zu  treibenden  Pumpe  ist  nur
dann  zulässig,  wenn  die  Pumpe  sowie  die  Leitung  zum  Kasten  des  Schiffes  sich
nicht  in  der  Motorkammer  befindet.  Das  Ein=  und  Auspumpen  von  Benzin
mit  dem  auf  dem  Schiffe  befindlichen  Motor  ist  untersagt.

 

Hofdienst-Nachricht.  unterm  25.  Februar  1910  den  Koöniglichen
Kammerjunker  und  Legationssekretär  I.  Kl.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  im  K.  Staatsministerium  des  Königlichen
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  Hauses  und  des  Außern  Ferdinand  Freiherrn
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  von  Frays  auf  sein  alleruntertänigstes  Anhaben
  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  suchen  zum  Königlichen  Kämmerer  zu  ernennen.
        <pb n="127" />
        seh=  und  Verudunzs  gut

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  13.

München,  den  11.  März  1910.

—..——.——————————————.t

 

 

 

Inhalt#:

Königlich  Allerhöchste  Eutschließung  vom  10.  März  1910,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  24.  Februar  1910,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  27.  Februar  1910,  Anderung  der  Gemeindebezirke  Deidesheim  und
Neidenfels  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  3.  März  1910,  den  Umtausch  der  Schuldverschreibungen
der  5%  russischen  ersten  Staats-Prämienanleihe  von  1864  betreffend.  —  Bekauntmachungvom  3.  März  1910,
die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Hoftitel-Verleihungen.


—  —  —  —„  —  —  —

 

Nr.  4746/3.
Ksniglich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Tiitpol!.
-——————  dauern

Repent.
Unseren  Grusß  zuvor,  Liebe  und  Getrene!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtags  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  30.  Juni  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu

verlängern.
22
        <pb n="128" />
        108

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
München,  den  10.  März  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Behner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Vorn.  v.  PBrettreich.

#  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
n  e

1)  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  Generalsekretär:

2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrat  Englert.

 

Nr.  6601.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

4.  Staatsministerinm  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  RKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschliehung  vom  21.  Februar  1910  anzuordnen
geruht,  daß

à)  beginnend  vom  1.  März  1910  die  Foörsterstelle  in  Sondermoning,  Forstamts
  Traunstein,  in  eine  etatsmäßige  Waldwärterstelle  umgewandelt  werde,

b)  beginnend  vom  1.  April  1910
1.  der  Sitz  des  Forstamtes  Oberschönegg  nach  Memmingen  verlegt
werde  und  dieses  Forstamt  künftig  die  Bezeichnung  „K.  Forstamt
Memmingen"  führe,

2.  die  Försterstelle  in  Gmünd,  früheren  Forstamts  Grafenwöhr,  aufgelöst

  und  ·

3.  die  Stelle  eines  Försters  in  Oberschönegg,  Forstamts  Memmingen,

neu  errichtet  werde.

München,  den  24.  Februar  1910.
v.  Pfaff.
        <pb n="129" />
        Nr.  13.  109

Nr.  3471/2.
Bekanntmachung,  Anderung  der  Gemeindebezirke  Deidesheim  und  Neidenfels  betreffend.

R.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  HBeiner  Majestüt  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Berweser,  haben  allerhuldvollst  geruht,  der  durch  die  Abtrennung  der  ·  Grundstücke
Plan-Nr.  5999⅛  und  5999½⅛  von  der  Gemeinde  Deidesheim  und  ihre  Zuteilung
an  die  Gemeinde  Neidenfels  bedingten  Anderung  in  den  Grenzen  der  Bezirksämter,
Amtsgerichte  und  Rentämter  Dürkheim  und  Neustadt  a.  H.  die  Allerhöchste  Genehmigung
zu  erteilen.

Im  Anschlusse  hieran  wird  gemäß  Artikel  4  Absatz  2  der  Gemeinde-Ordnung  für  die
Pfalz  im  Einverständnis  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen  genehmigt,  daß  die  Grundstücke:

Plan-Nr.  5999⅛  zu  2,055  ha  und
„  „  5999½⅛  „  0,049  „
von  der  Gemeinde  Deidesheim  abgetrennt  und  Plan-Nr.  5999  ½  als  Plan-Nr.  359½,
Plan-Nr.  5999  ⅛  als  Plan-Nr.  359⅛  der  Gemeinde  Neidenfels  zugeteilt  werden.

München,  den  27.  Februar  1910.
J.  A.

Staatsrat  v.  Krazeisen.

 

Nr.  7501.
Bekanntmachung,  den  Umtausch  der  Schuldverschreibungen  der  5%  russischen  ersten  Staats-Prämienanleihe
  von  1864  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  18.  Februar  1910  —
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  vom  21.  Februar  1910  Nr.  8  S.  41  —  zum
Abdrucke  gebracht.  Die  dort  angeführten  Bundesratsbeschlüsse  vom  25.  Januar  1895  und
vom  19.  März  1908  sind  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  1895  auf  Seite  67
und  für  1908  auf  Seite  274  bis  281  veröffentlicht  worden.

München,  den  3.  März  1910.
v.  Pfaff.

 

227
        <pb n="130" />
        110

Bekanntmachnug
betreffend  den  Umtausch  der  Schuldverschreibungen  der  5%  russischen  ersten  Staats-Prämienanleihe
  von  1864.

Von  seiten  der  Russischen  Regierung  werden  die  Schuldverschreibungen  der  russischen
ersten  Staats-Prämienanleihe  von  1864,  deren  Zinsscheine  abgelanfen  sind,  eingezogen  und
gegen  neue,  die  gleichen  Serien=  und  Stücknummern  tragende  Schuldtitel  umgetauscht.  Mit
Rücksicht  hierauf  hat  der  Bundesrat  genehmigt,  daß  diejenigen  neuen  Stücke  der  bezeichneten
Prämienanleihe,  welche  an  Stelle  eingezogener,  mit  der  Umlaufsbescheinigung  des  Reichsschatzamts
  (Bundesratsbeschluß  vom  25.  Januar  1895  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  Seite  27  —)  verfehener  Schuldverschreibungen  ausgegeben  werden,  durch  Aufdruck
einer  besonderen  Bescheinigung  und  des  Kontrollstempels  für  Prämienanleihen  (Bundesratsbeschluß
  vom  19.  März  1908  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  147  bis  153  —)
als  in  Deutschland  umlaufsfähig  anerkannt  werden,  sofern  die  Nummern  in  der  im  Reichsschatzamt
  vorhandenen  Liste  der  mit  der  Bescheinigung  der  Umlaufsfähigkeit  versehenen  Lose
der  vorgenannten  Anleihe  aufgeführt  sind.

Mit  der  Vermittelung  des  Umtausches  für  Deutschland  ist  von  der  Kaiserlich  Russischen
Regierung  das  Bankhaus  Mendelssohn  &amp;amp;  Co.  in  Berlin  betraut  worden,  das  die  zum
Umtausch  eingereichten  Prämienlose,  soweit  sie  die  Umlaufsbescheinigung  des  Reichsschatzamts
tragen,  diesem  zur  Prüfang  der  Echtheit  der  Umlaufsbescheinigung  vorlegen  wird.  Falls
die  Nummern  der  Stücke  in  der  Liste  der  mit  der  Umlaufsbescheinigung  verfehenen  Lose
enthalten  sind,  werden  die  betreffenden  Ersatzstücke  vom  Reichsschatzamt  mit  dem  Vermerk:
„Als  umlaufsfähig  in  Deutschland  anerkannt“  sowie  mit  dem  Kontrollstempel  für  Prämienanleihen
  versehen  werden.  Die  Aushändigung  der  Ersatzstücke  an  die  Losbesitzer  erfolgt  durch
das  genannte  Bankhaus,  so  daß  ein  unmittelbarer  Verkehr  zwischen  dem  Reichsschatzamt
und  den  Losbesitzern  nicht  stattfindet.  Kosten  werden  für  die  Bescheinigung  der  Umlaufsfähigkeit
  und  den  Aufdruck  des  Kontrollstempels  diesfeits  nicht  erhoben.

Berlin,  den  18.  Februar  1910.

Der  Reich-kanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

Nr.  7502.
Bekanntmachung,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  betreffend.
fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.
Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  15.  Februar  1910  —  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  vom  25.  Februar  1910  Nr.  9  S.  46  —  zum  Abdrucke  gebracht.

München,  den  3.  März  1910.
v.  Pfaff.
        <pb n="131" />
        Nr.  13.  111

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  28.  Januar  d  Is.  genehmigt,  daß  in  denjenigen
  Fällen,  in  denen  die  bei  der  ersten  Ausgabe  von  Wertpapieren  mit  diesen  vor  dem
1.  August  1909  in  VBerkehr  gefetzten  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  auf  einen  künzeren
als  zehnjährigen  Zeitraum  lauten,  die  Reichsstempelabgabe  von  den  zur  Erneuerung  dieser
Bogen  ausgegebenen  Bogen  aus  Billigkeitsrücksichten  verhältnismäßig  um  so  viel,  als  der
an  dem  bezeichneten  Zeitraum  fehlenden  Anzahl  Jahre  entspricht,  gekürzt  und  die  Erhebung
des  hiernach  verbleibenden  Steuerbetrags  bis  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  ausgesetzt  wird.

Berlin,  den  15.  Februar  1910.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuh.h.

Bofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchstem  Signat  vom
1.  März  1910  Sich  allergnädigst  bewogen
gesunden,  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Jannar  1910,
den  Titular-Oberapotheker  Moritz  von  Schab
zum  Oberapotheker  und  den  Hofgärteninspektor
  Heinrich  Schall  zum  Hofgärtenoberinspektor
  in  etatsmäßiger  Weise  zu  befördern.


 

Hoftitel-Verleihungen.

In  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchstem  Signat  vom  10.  März
1910  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
nachstehende  Hoftitelauszeichnungen  zu  verleihen
und  zwar:

 

I.  den  der  Gewerbsbezeichnung
vorzusetzenden  K.  Hoftitel:
a)  in  der  K.  Haupt=  und  Residenzsta  dt
München:

Ackermann  Paul,  Buchhänbler,  Inhaber
der  Firma  Theodor  Ackermann,

Wolf  Ludwig  und  Beeri  Julius,  Inhaber
  der  Firma  Dr.  C.  Wolf  &amp;amp;  Sohn,
Buchdruckerei  und  lithographische  Kunstanstalt;

b)  in  den  Kreisen:

Brodwolf  Johann  Franz,  Schmiedmeister
und  Lehrschmied  an  der  K.  Hupfbeschlagschule
in  Nürnberg,

Dietz  Johanna,  Inhaberin  der  Firma
G.  P.  J.  Bieling-Dietz,  Buchdruckerei  in
Nürnberg,

Kirchgeorg  Paul,  Photograph  in  Nürnberg,


Sebald  Dr.  Gustav  Ulrich  und

Sebald  Karl  Ulrich,  Inhaber  der  Firma
U.  E.  Sebald,  Buchdruckerei  und  Verlagsbuchhandlung

  in  Nürnberg;
23
        <pb n="132" />
        112
II.  den  Titel  eines  K.  Hoflieferanten:

a)  in  der  K.  Haupt=  und  Residenzstadt
München:

Brutscher  Marie,  Fisch-,  Wildbret=  und

Geflügelhandlungsinhaberin,

Eder  August,  Metzgermeister,  Inhaber  der
Firma  Josef  Hierl,

Fränkel  Josef  und

Fränkel  Benedikt,  Inhaber  der  Firma
Karl  Fränkel,  Luxuspferdegeschäft,

Geis  Sgybilla,  Inhaberin  der  Firma
Johann  Geis,  Schlosserei,

Scherer  Wilhelm,  Inhaber  der  Firma
Max  Schulze,  Modewarengeschäft,

Schwarz  Karl,  Schwarz  Eduard  und
Schwarz  Hans,Teilhaber  der  Firma  Christian
Schwarz  &amp;amp;  Sohn,  Maßgeschäft  für  feine
Herrenkleider  und  Uniformen,

Zaubzer  Josef,  Buchdruckereibesitzer,
Inhaber  der  Firma  Ernst  Stahl'sche  Buchdruckerei;


b)  in  den  Kreisen:

Strauch  Julius,  Inhaber  der  Firma
Julius  Strauch-Wagner,  Obst--  und  Traubenversandgeschäft
  in  Bad  Dürkheim,

Heinrich  Wilhelm,  Inhaber  der  Firma
Gebrüder  Heinrich,  Zinnfigurenfabrik  in  Fürth,

Müller  Julius  und

Peß6l  Josef  Ritter  von,  Inhaber  der  Firma
Karl  Dippold,  Kakao-,  Schokoladen=  und  Zuckerwarenfabrik
  in  Hof,

Renner  Hans,  Inhaber  der  Firma  Hans
Renner,  Dampfdestillations=  und  Likörfabrik
in  Hof,

Mann  Georg  und

Lingg  Max,  Inhaber  der  Firma  De  Crignis'—sche
  Kellerei,  Weingroßhandlung  und  Traubenkelterei
  in  Kaufbeuren,

Fromm  Max  und

Fromm  Siegfried,  Inhaber  der  Firma
N.  Fromm,  Weingroßhandlung  in  Kitzingen,

Kuffler  Jakob,  Inhaber  der  Firma  Jean
Heim  &amp;amp;  Co.,  Installationsgeschäft  in  Ludwigshafen
  a.  Rh.,

Fischer  Georg  Heinrich,  Bürsten=  und
Pinselfabrikant,  Inhaber  der  Firma  G.  H.
Fischer  in  Neustadt  a.  H.,

Bär  David  und

Bär  Siegfried,  Inhaber  der  Firma  David
Bär,  Nutzviehhandlung  in  Nördlingen,

Bauereif  Friedrich,  Buchbindermeister  in
Nürnberg,

Ertheiler  August,  Inhaber  der  Firma
E.  Vollrath  &amp;amp;  Co.,  Likör-,  Heidelbeerwein-Essigessenzen=
  und  Spirituosenfabrikant  in
Nürnberg,

Habbach  Josef,  Inhaber  der  Firma
Theodor  Ströbl,  Konditorei  in  Rosenheim,

Seiberth  Karl,  Metzgermeister  in  Speyer,

Dauch  Konrad,  Konditor  in  Würzburg,

Nagengast  Ernst,  Kunst=  und  Handelsgärtnereibesitzer
  in  Würzburg  und

Storg  Max  Josef,  Inhaber  der  Firma
M.  J.  Storg,  Spielwarenhandlung  in  Würzburg.
        <pb n="133" />
        Geseh-und  Verorduuugs·Blul

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  14.

München,  den  18.  März  1910.

Juhal  t:
Gesetz  vom  18.  März  1910,  Malzaufschlag  betreffend.

 

 

 

 

 

 

Gesetz,  Malzaufschlag  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Maozjestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Boöniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen  was  folgt:
I.  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  1.

(1  Dem  Maljaufschlag  unterliegt  das  zur  Bierbereitung  innerhalb  Bayerns  bestimmte,  Gegenstand

in  Bayern  geschrotete  Malz.
24

des  Malzaufschlage.
        <pb n="134" />
        114

Der  Malzaufschlag  kann  auch  von  dem  zur  Bereitung  bierähnlicher  Getränke  bestimmten
  Malze  erhoben  werden.  Die  Herstellung  solcher  Getränke  kann  unter  Steueraufsicht
  gestellt  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  werden  im  Verwaltungsweg  erlassen.

GUnter  Malz  wird  alles  künstlich  zum  Keimen  gebrachte  Getreide  verstanden.

Artikel  2.
Verbot  der  (0  Zur  Bereitung  von  Bier  dürfen  andere  Stoffe  als  Malz  (Dörr=  oder  Luftmalz),
herwenhung  Hopfen,  Hefe  und  Wasser  nicht  verwendet  werden.
stoffen.  Zur  Bereitung  von  untergärigem  Biere  darf  nur  aus  Gerste  bereitetes  Malz  verwendet
  werden.
G  Für  die  Herstellung  bierähnlicher  Getränke  kann  die  Verwendung  von  Malzersatzstoffen
  verboten  werden.
Zur  Herstellung  von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken  bestimmte  Zubereitungen
dürfen  nicht  in  den  Verkehr  gebracht  werden.
Der  Zusatz  von  Wasser  zum  Biere  durch  Brauer  nach  Feststellung  des  Extraktgehalts
  der  Stammwürze  im  Gärkeller  oder  durch  Bierhändler  und  Wirte  ist  untersagt.
Artikel  3.
Eintritt  der  (  Das  Malz  wird  steuerbar,  sobald  es  für  den  Zweck  der  Erzeugung  von  Bier  zum

Stenerpflicht.  Schroten  in  die  Mühle  eingebracht  wird.
%  Das  Malz  gilt  als  in  die  Mühle  eingebracht

1.  bei  einer  öffentlichen  Malzmühle,  sobald  es  in  ein  zu  dem  Mühlanwesen  gehöriges
Gebäude  oder  in  dessen  unmittelbare  Umgebung  gebracht  ist;

2.  bei  einer  eigenen  Malzmühle,  sobald  es  das  Wägegefäß  der  selbsttätigen  Wägevorrichtung
  durchlaufen  hat;

3.  bei  einer  anderen  zum  Schroten  von  Malz  benützbaren  Vorrichtung,  sobald  es
in  den  Raum,  in  welchem  sich  diese  Vorrichtung  befindet,  oder,  falls  die  Vorrichtung
  im  Freien  aufgestellt  ist,  in  deren  unmittelbare  Umgebung  gebracht  ist.

Artikel  4.

Befreiung  1  Dem  Malzaufschlag  unterliegt  nicht  Malz,  welches  unter  Einhaltung  der  von  der
vom  Malz-=  Steuerverwaltung  erlassenen  Vorschriften  zu  einem  anderen  Zwecke  als  zur  Bierbereitung
aufschlage.  .
geschrotet  und  verwendet  wird.
Werden  diese  Vorschriften  nicht  beachtet,  so  unterliegt  das  Malz  dem  Maljzaufschlage
zu  dem  höchsten  Steuersatze.
Die  Verwendung  von  aufschlagfreiem  Malze  zur  Bierbereitung  ist  verboten.
        <pb n="135" />
        Nr.  14.  115

Artikel  5.

#)  Der  Malzaufschlag  beträgt  für  einen  Doppelzentner  des  in  einem  Brauereibetrieb
steuerbar  gewordenen  ungeschroteten  Malzes  bei  einem  Gesamtmalzverbrauch  innerhalb  eines
Kalenderjahres

bis  zu  1000  Doppelzentner  15.—X  für  1Doppelzentner,

von  mehr  als  1000  Doppelzentner  „  „  1500  „  15,0  +M&amp;amp;  „  „  „
„  „  „  1500  „  „  „  2000  „  16.—  „  „  „  ,
„  „  „  2000  „  „  „  2500  „  16,0  K&amp;amp;  „  „  „  „
„  „  „  2500  „  „  „  3000  »  17.—  „  „  „
„  „  „  3000  „  „  „  3500  »  17,50.--»»  „  ,
„  „  „  3500  „  „  „  4000  »  18.-.--,,»  „  ,
„  „  „  4000  „  „  „  4500  „  18%  &amp;amp;+  „  „  „
„  „  „  4500  „  „  „  5000  „  19.—  „  „  „
„  „  5000  „  „  „  6000  „  19,0  +  „  „  ,  ,

„  „  „  6000  Doppelzentner  20.—  „  „  „

#  Ubersteigt  der  Malzverbrauch  in  einem  Brauereibetrieb  innerhalb  eines  Kalenderjahres
die  erste  Staffel  des  Abs.  1  um  nicht  mehr  als  50  Doppelzentner  oder  eine  der  übrigen
Staffeln  um  nicht  mehr  als  100  Doppelzentner,  so  ist  nur  für  die  überschreitende  Menge
der  Malzaufschlag  nach  dem  Satze  der  höheren-  Staffel  zu  entrichten.

Übersteigt  in  der  Zeit  bis  31.  Dezember  1918  der  Malzverbrauch  in  einem
Brauereibetrieb  innerhalb  eines  Kalenderjahres  den  Durchschnittsverbrauch  der  Jahre  1907,
1908  und  1909  bei  Betrieben  bis  zu  6000  Doppelzentner  jährlichem  Malzverbrauch  um  mehr  als

10  vom  Hundert,  bei  Betrieben  von  mehr  als  6000  Doppelzentner  jährlichem  Malzverbrauch  um
mehr  als  als  5  vom  Hundert,  so  erhöhen  sich  für  die  überschreitende  Menge  die  Malzaufschlagsätze
  des  Abs.  1  um  10  vom  Hundert.  Auf  Betriebe,  die  noch  keine  drei  Jahre
bestehen,  findet  diese  Bestimmung  sinngemäße  Anwendung.

Ergeben  sich  für  einzelne  Brauereien  aus  der  Bemessung  des  Durchschnittsverbrauches
nach  den  in  den  Jahren  1907,  1908  und  1909  verwendeten  Malzmengen  besondere  Härten,  so
kann  die  Steuerverwaltung  aus  Billigkeitsgründen  einen  erhöhten  Durchschnittsverbrauch  festsetzen.

5“  Für  Personen,  die  Bier  nur  für  ihren  Hausbedarf  bereiten  und  hiezu  im  Kalenderjahre
  nicht  mehr  als  5  Doppelzentner  Malz  verwenden,  beträgt  der  Malzaufschlag  10  4+
für  den  Doppelzentner.  Es  ist  verboten,  Bier,  das  unter  Inanspruchnahme  der  Steuerermäßigung
  hergestellt  ist,  an  nicht  zum  Haushalte  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abzugeben.
Bierverkäufer  haben  auf  die  Ermäßigung  keinen  Anspruch

6,  Für  neue  Brauereien,  welche  nach  dem  1.  März  1910  in  Betrieb  genommen  werden,

sowie  für  Brauereien,  welche  nach  dem  1.  März  1910  wieder  in  Betrieb  genommen  werden,
24•

Betrag

des  Malzaufschlags.
        <pb n="136" />
        Steuerpflichtiges

Gewicht.

Person  des
Malzaufschlagpflich-



116

nachdem  sie  mehr  als  zwei  Jahre  außer  Betrieb  waren,  erhöhen  sich  die  Malzaufschlagsätze
des  Abs.  1  um  25  vom  Hundert.  Von  dieser  Erhöhung  können  aus  Gründen  der  Billigkeit
befreit  werden  neue  Brauereien,  welche  nach  dem  1.  März  1910  in  Betrieb  genommen
werden,  wenn  die  Verträge  über  den  Bau  des  Brauereigebäudes  sowie  über  die  Lieferung
der  erforderlichen  Maschinen  und  Brauereigeräte  noch  vor  dem  1.  Oktober  1909  rechtsverbindlich
  abgeschlossen  worden  sind.

Als  neue  Brauereien  im  Sinne  des  Abs.  6  sind  nicht  anzusehen  diejenigen  Brauereien,
die  zwar  mehr  als  zwei  Jahre  außer  Betrieb  waren,  für  welche  aber  ein  auf  ein  bestimmtes
Grundstück  eingetragenes  Braurecht  (Realrecht)  besteht,  das  auch  während  der  ganzen  Zeit
des  Nichtbetriebes  der  Brauerei  zur  Gewerbsteuer  veranlagt  war.  Soferne  jedoch  solche
Brauereien  nach  dem  1.  Januar  1910  durch  Kauf  den  Besitzer  gewechselt  haben,  unterliegen
sie  den  Bestimmungen  des  Abs.  6.

G  Mehrere  Braustätten,  die  für  Rechnung  einer  und  derselben  Person  oder  Gesellschaft
betrieben  werden,  sind  im  Sinne  des  Abs.  1  als  ein  Brauereibetrieb  anzusehen.  Sind  mehrere
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  für  Rechnung  einer  und  derselben  Person  oder
Gesellschaft  betriebene  Braustätten  bisher  steuerlich  getrennt  behandelt  worden,  so  sind  sie
auch  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  getrennt  zu  behandeln.

6  Wird  eine  Braustätte  von  mehreren  für  eigene  Rechnung  brauenden  Personen  benutzt,
so  ist  für  die  Höhe  des  Malzaufschlags  die  Menge  des  Malzes  entscheidend,  die  jede  einzelne
dieser  Personen  zur  Bierbereitung  verwendet.  Auf  Braustätten,  die  erst  nach  dem  1.  Oktober
  1909  betriebsfähig  hergerichtet  worden  sind,  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Artikel  6.

(1  Der  Malzaufschlag  wird  vom  Reingewichte  des  in  die  Mühle  eingebrachten  ungeschroteten
  Malzes  erhoben.  Bruchteile  eines  Kilogramms  bleiben  außer  Ansatz.

Bei  der  Verarbeitung  von  Weizenmalz  wird  ein  Doppelzentner  Weizenmalz  gleich
neun  Zehntel  Doppelzentner  Gerstenmalz  gerechnet.

Hat  das  Malz  durch  eine  andere  Bearbeitung  als  Reinigen  oder  Schroten  (z.  B.
Enthülsen)  eine  wesentliche  Gewichtsverminderung  erfahren,  so  ist  diese  nach  näherer  Anordnung
der  Steuerverwaltung  dem  steuerpflichtigen  Gewichte  zuzurechnen.

Artikel  7.

Den  Malzaufschlag  hat  derjenige  zu  entrichten,  für  dessen  Rechnung  das  Malz  geschrotet
wird.
        <pb n="137" />
        Nr.  14.  117

Artikel  8.
(10  Der  Maljaufschlag  ist  zu  entrichten:  Erhebung  und
1.  für  das  zur  Erzeugung  von  untergärigem  Biere  bestimmte  Malz  und  zwar  i  des
für  Malz,  welches  im  ersten  Viertel  eines  Kalenderjahrs  in  die  Mühle  gebracht  schlags.
wird,  zur  Hälfte  in  der  Zeit  vom  ersten  bis  fünfzehnten  April,  zur  anderen
Hälfte  in  der  Zeit  vom  ersten  bis  fünfzehnten  Oktober  desselben  Jahres;
für  Malz,  welches  im  zweiten  Viertel  eines  Kalenderjahrs  in  die  Mühle  gebracht
wird,  im  ganzen  Betrag  in  der  Zeit  vom  ersten  bis  fünfzehnten  Juli  desselben  Jahres;
für  Malz,  welches  im  dritten  Viertel  eines  Kalenderjahrs  in  die  Mühle  gebracht
wird,  im  ganzen  Betrag  in  der  Zeit  vom  ersten  bis  fünfzehnten  Oktober  desselben  Jahres;
für  Malz,  welches  im  vierten  Viertel  eines  Kalenderjahrs  in  die  Mühle  gebracht
wird,  zur  Hälfte  in  der  Zeit  vom  ersten  bis  fünfzehnten  Januar,  zur  anderen
Hälfte  in  der  Zeit  vom  ersten  bis  fünfzehnten  Juli  des  nächstfolgenden  Kalenderjahrs;
2.  für  das  zum  Zwecke  der  Erzeugung  von  obergärigem  Biere  innerhalb  eines  Kalendervierteljahrs
  in  die  Mühle  gebrachte  Malz  in  der  Zeit  vom  ersten  bis  fünfzehnten
des  auf  das  Vierteljahr  unmittelbar  folgenden  Monats.
Die  höäöhere  Verwaltungsbehörde  kann  in  besonderen  Fällen  eine  weitergehende  Stundung
des  Malzaufschlags  ausnahmsweise  zulassen.
Liegen  Tatsachen  vor,  welche  den  Eingang  des  Malzaufschlags  gefährdet  erscheinen
lassen,  und  leistet  der  Pflichtige  nicht  genügende  Sicherheit,  so  kann  die  Steuerbehörde  die
sofortige  Einbezahlung  des  angefallenen  Malzaufschlags  verlangen  und  die  Ausstellung  von
Malzscheinen  von  der  vorherigen  Entrichtung  des  Malzaufschlags  abhängig  machen.
Artikel  9.
4/  Bei  der  Ausfuhr  von  Bier,  das  in  Bayern  aus  versteuertem  Malze  hergestellt  worden  Rückverist,
  kann  der  Malzaufschlag  rückvergütet  werden.  —
Die  näheren  Anordnungen,  insbesondere  über  die  Mindestmenge  des  Bieres,  für  welche  bei  schlags  bei  der
der  Ausfuhr  eine  Vergütung  beansprucht  werden  kann,  dann  über  die  Höhe  der  Vergütung  werden  von  ausuhr  von
der  Steuerverwaltung  erlassen.  «
Artikel  10.
G)  Der  Malzaufschlag  wird,  abgesehen  von  der  Bestimmung  in  Artikel  9,  dem  Pflichtigen  Malzaufauf
  Ansuchen  erlassen  oder  vergütet:  schlagnachlaß.
1.  wenn  das  nach  Artikel  3  steuerbar  gewordene  Malz  nachweislich  nicht  geschrotet
worden  ist;
2.  wenn  geschrotetes  Malz,  das  dem  Malzaufschlag  unterlegen  hat,  zugrunde  gegangen,
verdorben  oder  so  verändert  worden  ist,  daß  es  zur  Bierbereitung  nicht  mehr
verwendet  werden  kann;
        <pb n="138" />
        übergangsabgabe.


Verjährung.

Vertretung  der
Gewerbetreibenden.


118

3.  wenn  das  aus  versteuertem  Malze  hergestellte  Erzeugnis  in  der  Braustätte,  noch
bevor  es  aus  dem  Lagerkeller  entfernt  ist,  zugrunde  gegangen,  verdorben  oder  so
verändert  worden  ist,  daß  die  Verwertung  des  Erzeugnisses  zum  Genuß  als  Bier
nicht  möglich  erscheint.

Erlaß  oder  Vergütung  des  Malzaufschlags  wird  nur  dann  gewährt,  wenn  der  Betrag
desselben  sich  im  einzelnen  Falle  auf  mindestens  5  &amp;amp;  berechnet  und  wenn  die  von  der
Steuerverwaltung  erlassenen  Vorschriften  eingehalten  worden  sind.

G  Der  Pflichtige  hat  nachzuweisen,  daß  die  für  den  Erlaß  oder  die  Vergütung  geforderten
Voraussetzungen  zutreffen.

Die  Steuerbehörde  kann  den  Erlaß  oder  die  Vergütung  des  Malzaufschlags  davon  abhängig
  machen,  daß  das  Malz  oder  das  daraus  hergestellte  Erzeugnis  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet
  oder  zur  Herstellung  von  Bier  oder  zur  Verwertung  als  solches  unbrauchbar  gemacht  wird.

Artikel  11.

G#  Von  dem  über  die  Landesgrenze  eingeführten  Biere  und  geschroteten  Malze  wird  die
Übergangsabgabe  erhoben,  soweit  nicht  für  die  Einfuhr  über  die  Zollgrenze  sowie  für  die
Durchfuhr  die  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  Platz  greifen.  Die  Übergangsabgabe  ist  vom
Einbringer  zu  entrichten.

Der  Übergangsabgabesatz  für  Bier  und  geschrotetes  Malz  wird  durch  Königliche
Verordnung  bestimmt.

(  Eine  Stundung  der  Ubergangsabgabe  findet  nicht  statt.

(Die  Erhebung  und  Sicherung  der  Ubergangsabgabe  erfolgt  nach  den  Bestimmungen

für  den  Ubergangsverkehr.
Artikel  12.

Für  die  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Zahlung  und  Nachzahlung  von  Maljausschlag
und  Übergangsabgabe  sowie  des  Anspruchs  auf  Erstattung  zu  viel  oder  zu  Unrecht  entrichteter
Malzaufschlaggefälle  oder  Übergangsabgaben  sind  die  Vorschriften  der  Artikel  124,  125  des
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  maßgebend.

II.  Abschnitt.
Aberwachungsvorschriften.

1.  Allgemeine  Gestimmungen.
Artikel  13
(1,  Juhaber  von  Betrieben,  die  nach  dem  Malzjaufschlaggesetze  der  steuerlichen  Aufsicht
unterliegen,  haben  die  ihnen  durch  das  Gesetz  und  die  hiezu  ergangenen  Vorschriften  auferlegten
  Verpflichtungen  entweder  selbst  zu  erfüllen  oder  einen  geeigneten  Vertreter  aufzustellen.
        <pb n="139" />
        Nr.  14.  119

Die  Aufstellung  eines  Vertreters  muß  erfolgen,  wenn  der  Inhaber  des  Betriebs  an
der  Erfüllung  der  Verpflichtungen  verhindert  ist.

Bon  der  Ausstellung  eines  Vertreters  ist  der  Steuerbehörde  Anzeige  zu  erstatten;  die
Steuerbehörde  entscheidet  über  die  jederzeit  widerrufliche  Zulassung  des  Vertreters.

“  Wenn  und  so  lange  der  Forderung  der  Steuerbehörde  zur  Aufstellung  eines  geeigneten
Vertreters  nicht  entsprochen  wird,  kann  diese  die  Ausstellung  eines  Malzscheines  verweigern
oder  die  Genehmigung  zum  Betrieb  einer  Malzmühle  zurücknehmen.

Artikel  14.

Wer  in  den  Besitz  einer  Brauerei  oder  einer  Malzmühle  gelangt,  hat  hierüber  innerhalb  Anmeldeacht

  Tagen  nach  der  Besitzerlangung  der  Steuerbehörde  Anzeige  zu  erstatten.  Filichige
·  etriebe.

Artikel  15.

44)  Bierbrauer  und  Inhaber  von  Malzmühlen  sind  verpflichtet,  zum  Abwägen  des  Malzes  Wagen  und
gerignete,  vorschriftsmäßige  Wagen  und  Gewichte  zu  halten.  Gewichte.
Der  Aufstellungsort  der  Wage  wird  im  Einvernehmen  mit  der  Steuerbehörde  bestimmt.

2.  Bestimmungen  über  das  Schroten  von  Malz.
Artikel  16.

(1  Malz  darf  nur  geschrotet  werden:  Zugelassene

1.  auf  öffentlichen  Malzmühlen,  d.  h.  auf  solchen  öffentlichen  feststehenden  Mühlen,  Nalzmühlen.
auf  welchen  gewerbsmäßig  für  Dritte  Malz  geschrotet  wird  und  welche  von  der
Steuerbehörde  als  öffentliche  Malzmühlen  zugelassen  sind;

2.  auf  eigenen  Malzmühlen,  d.  h.  auf  solchen  zum  Schroten  von  Malz  geeigneten
Mahleinrichtungen,  deren  Besitz  und  Benützung  dem  Jnhaber  für  seine  Person
und  für  seinen  Gebrauch  zum  Schroten  von  Malz  besonders  genehmigt  worden  ist.

Es  ist  verboten,  Malz  in  eine  Mühle  einzubringen,  auf  welcher  Malz  nicht  geschrotet
werden  darf.

a)  Das  Schroten  von  Malz  auf  öffentlichen  Malzmühlen.
Artikel  17.

Wer  Malz  auf  einer  öffentlichen  Malzmühle  schroten  lassen  will,  hat  dies  vor  der  Malzschein.
Verbringung  des  Malzes  in  die  Mühle  bei  der  Steuerbehörde  seines  Wohnortes  anzumelden
und  einen  Malzschein  zu  erholen.
        <pb n="140" />
        120

Die  Anmeldung  und  der  Malzschein  müssen  enthalten:
1.  den  Namen  und  Wohnort  desjenigen,  auf  dessen  Rechnung  das  Malz  geschrotet

werden  soll,
die  Bezeichnung  der  Mühle,  auf  welcher  das  Malz  geschrotet  werden  soll,
den  Tag,  an  dem  das  Malz  in  die  Mühle  eingebracht  werden  soll  (Gültigkeitstag),
das  Gewicht  des  Malzes,
die  Art  der  beabsichtigten  Verwendung  des  Malzes.

2Der  Malzschein  muß  außerdem  Ort  und  Zeit  der  Ausstellung  sowie  die  Unterschrift
des  ausstellenden  Steuerbeamten  enthalten.

Zu  den  Anmeldungen  ist  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerverwaltung  ein  Einschreibbuch
  zu  benützen;  das  Einschreibbuch  ist  den  Steuerbeamten  auf  Verlangen  jederzeit
vorzulegen.

Artikel  18.

iiiiet  d  60  Der  Malzschein  ist  nur  für  den  Tag,  auf  den  er  ausgestellt  ist,  und  nur  für  die
alsscheins.  Person,  die  Mühle  und  die  Art  der  Verwendung,  auf  die  er  lautet,  gültig.
Anderungen  am  Malzscheine  dürfen  nur  von  Steuerbeamten  vorgenommen  werden.

Artikel  19.

dhrfrineen.)  G  Die  im  Malzschein  angegebene  Malzmenge  ist  auf  einmal  und  ohne  Unterbrechung
die  Mühle.  in  die  Mühle  und  ebenso  von  dort  an  den  Verwendungsort  zu  bringen.  Ausnahmen  können
von  der  Steuerbehörde  zugelassen  werden.
Es  ist  verboten,  eine  Malzmenge,  deren  Gewicht  das  im  Malzschein  angegebene  Gewicht
um  mehr  als  5  vom  Hundert  übersteigt,  in  die  Mühle  zu  verbringen.
Ohne  gültigen  Malzschein  darf  Malz  nicht  in  die  Mühle  eingebracht  werden.

Der  Malzschein  ist  dem  Müller  mit  dem  Malze  zu  übergeben.

Artikel  20.

d)  In  der  Zeit  von  8  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  darf  Malz  in  eine  öffentliche
Malzmühle  weder  eingebracht,  noch  dort  bearbeitet  oder  von  dort  fortgebracht  werden.
(%  Die  Steuerbehörde  kann  Ausnahmen  zulassen.

Artikel  21.

Soroten  von  4Wer  Malz  auf  einer  nicht  in  Bayern  gelegenen  Mühle  schroten  lassen  will,  hat  die
amdauseiner  Vorschriften  in  Artikel  17,  18  und  19  Abs.  1  einzuhalten.

rischen  Mühle.  #  Bei  der  Ausfuhr  und  Wiedereinfuhr  ist  das  Malz  mit  dem  Malsscheine  der  zuständigen
Zoll=  oder  Steuerbehörde  vorzuführen.
        <pb n="141" />
        Nr.  14.  121
Artikel  22.

Wer  Malz  zum  Schroten  auf  einer  öffentlichen  Malzmühle  mit  der  Bestimmung  der  Ginführ  von
alz  zum

Wiederausfuhr  nach  der  Bearbeitung  nach  Bayern  einführen  will,  hat  vor  der  Einfuhr  bei  Schroten  mit
der  Steuerbehörde  des  Eintrittsorts  das  Malz  anzumelden  und  einen  Malzschein  zu  erholen.  der  Bestim-Die

  Hinterlegung  des  Malzaufschlags  im  gesetzlich  zulässigen  Höchstbetrage  kann  gefordert  mung  der
werden.  ausfuhr.
Artikel  23.
(1)  Der  Inhaber  einer  öffentlichen  Mühle,  welcher  auf  dieser  Mühle  gewerbsmäßig  Malz  Genehmifür
  Dritte  schroten  will,  hat  vorher  die  Genehmigung  der  Steuerbehörde  einzuholen.  zänh
Die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.  Malzmühlen.

Artikel  24.

(1)  Offentliche  Malzmühlen,  deren  Mahlgänge  mit  Zylinderwalzen  betrieben  werden,  müssen  Selbsttätige

mit  einer  von  der  Steuerverwaltung  genehmigten,  selbsttätig  das  Ergebnis  der  Verwiegung  Wägevor-.
  .  .  .  »  .  »  .  »  richtungen  an

anzeigenden  Vorrichtung  versehen  sein.  Die  Wägevorrichtungen  müssen  mit  den  Malzmühlen  öffentlichen
in  feste  Verbindung  gebracht  und  beide  so  eingerichtet  sein,  daß  nach  Anbringung  des  steuer-Malzmühlen.
amtlichen  Verschlusses  ohne  Anwendung  erkennbarer  Gewalt  Malz  zum  Mühlwerke  nur  gelangen
kann,  nachdem  es  die  Wägevorrichtung  durchlaufen  hat.

Die  Steuerverwaltung  ist  ermächtigt,  auch  andere  Sicherheitsmaßnahmen  anzuordnen.

Artikel  25.

)  Der  Inhaber  einer  öffentlichen  Malzmühle  (Müller)  darf  auf  eigene  Rechnung  weder  Aufbewahren
geschrotetes  noch  ungeschrotetes  Malz  aufbewahren.  Er  darf  weder  auf  der  Mühle  Malz  zum  von  Malz  und
.  .  .  -  »  Betrieb  einer
eigenen  Bedarf  schroten,  noch  innerhalb  einer  Entfernung  von  35  km  von  der  Mühle  gewerbs-  Brauereidurch
mäßig  Bier  bereiten  oder  für  seine  Rechnung  bereiten  lassen.  den  Inhaber
Ausnahmen  können  von  der  Steuerbehörde  unter  Anordnung  der  erforderlichen  Über-  lacen  N#ua.

wachungsmaßnahmen  zugelassen  werden.  mühle.

Artikel  26.

(1  Der  Müller  hat  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerverwaltung  ein  Mühlbuch  zu  Mühlbuch.
führen,  in  welches  jedes  Schroten  von  Malz  sogleich  einzutragen  ist.

(2  Der  Müller  hat  das  Mühlbuch  sorgfältig  an  dem  von  der  Steuerbehörde  zu  bestimmenden
Orte  aufzubewahren,  den  Steuerbeamten  auf  Verlangen  jederzeit  vorzulegen,  zur  bestimmten

Frist  abzuschließen  und  an  die  Steuerbehörde  abzuliefern.
25
        <pb n="142" />
        übernahme
des  Malzes
durch  den
Müller.

Verwiegen
des  Malzes
durch  den
Müller.

Schroten  des
Malzes.

Aufbewahren
  des
Malzscheines
durch  den
Müller.

122

Artikel  27,.

(h  In  einer  öffentlichen  Malzmühle  darf  Malz  ohne  gültigen  Malzschein  nicht  übernommen
  werden.

Das  Malz  gilt  als  übernommen,  wenn  es  in  die  Mühlräume  eingebracht  ist.

Es  ist  verboten,  das  im  Malischeine  bezeichnete  Malz  in  einer  öffentlichen  Malzmühle
nur  zu  einem  Teile,  an  einem  anderen  als  dem  im  Malzscheine  bestimmten  Tage  oder  zu
der  in  Art.  20  bestimmten  Zeit  zu  übernehmen.

Wird  Malz  ohne  gültigen  Malzschein  in  eine  öffentliche  Malzmühle  gebracht,  so  hat
der  Müller  sogleich  Anzeige  bei  der  Steuerbehörde  zu  erstatten.  Vor  Eintreffen  des  Steuerbeamten
  darf  das  Malz  weder  in  die  Mühlräume  verbracht,  noch  verabfolgt  werden.

Artikel  28.

()  Nach  der  Übernahme  hat  in  den  nicht  mit  einer  selbsttätigen  Wägevorrichtung  versehenen
  öffentlichen  Malzmühlen  der  Müller  das  Gewicht  des  Malzes  vor  dem  Schroten
durch  Verwiegung  festzustellen.

Mit  dem  Wiegen  des  Malzes  darf  erst  begonnen  werden,  wenn  die  gesamte  auf
dem  Malzscheine  bezeichnete  Malzmenge  in  die  Mühlräume  verbracht  ist.

S  Übersteigt  das  bei  dieser  Verwiegung  ermittelte  Gewicht  das  im  Malzscheine  angegebene
  um  mehr  als  5  vom  Hundert,  so  kann  derjeuige,  auf  dessen  Rechnung  das  Malz
geschrotet  wird,  oder  sein  Vertreter,  solange  mit  dem  Schroten  des  Malzes  nicht  begonnen
ist,  vom  Müller  eine  neuerliche  Verwiegung  des  Malzes  verlangen.

(  Das  Ergebnis  der  Verwiegung  ist  vom  Müller  sofort  und  noch  vor  Verbringung

des  Malzes  auf  den  Mahlgang  auf  dem  Malzschein  und  im  Mühlbuche  zu  vermerken.
Der  Vortrag  auf  dem  Malzschein  ist  vom  Müller  sofort  zu  unterzeichnen.

Artikel  29.

(1  Das  Malz  ist  sogleich  nach  dem  Verwiegen  zu  schroten  und  nach  dem  Schroten  in
kürzester  Frist  aus  der  Mühle  zu  bringen.
Das  geschrotete  Malz  darf  nur  in  seiner  Gesamtmenge  verabfolgt  werden,  auch  darf

dasselbe  in  der  Zeit  von  8  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  nicht  von  der  Mühle  fortgebracht

werden.
Artikel  30.

Der  Miller  hat  die  erledigten  Malzscheine  sorgfältig  aufzubewahren  und  dem  Steuerbeamten
  bei  dessen  nächster  Anwesenheit  in  der  Mühle  zu  übergeben  oder  der  Steuerbehörde
mit  dem  Mühlbuch  einzuliefern  (Artikel  26  Abs.  2).
        <pb n="143" />
        Nr.  14.  123

Artikel  31.

d)  In  öffentlichen  Malzmühlen,  die  mit  einer  selbsttätigen  Wägevorrichtung  versehen  Bestimmungen
sind,  darf  mit  dem  Schroten  des  Malzes  erst  begonnen  werden,  wenn  die  gesamte  auf  dem  luer  den  er
Malzscheine  bezeichnete  Malzmenge  in  die  Mühlräume  verbracht  ist.  licher,  mit

ZIn  den  mit  einer  selbsttätigen  Wägevorrichtung  versehenen  öffentlichen  Malzmühlen  cbiner  serchk
hat  der  Müller  sofort  nach  dem  Schroten  des  Malzes  die  geschrotete  Malzmenge  nach  der  vorrichtung
Anzeige  der  Wägevorrichtung  auf  dem  Malzschein  und  im  Mühlbuche  zu  vermerken.  Der  bersehener
Bortrag  auf  dem  Malzschein  ist  vom  Müller  sofort  zu  unterzeichen.  Malzmühlen.

Die  Bestimmungen  in  Artikel  39  finden  auch  auf  öffentliche  mit  einer  selbsttätigen

Wägevorrichtung  versehene  Malzmühlen  Anwendung.

Artikel  32.

(1  Das  steuerpflichtige  Gewicht  des  Malzes  bemißt  sich,  sofern  das  Malz  auf  einer  Feststellung
öffentlichen,  nicht  mit  einer  selbsttätigen  Wägevorrichtung  versehenen  Malzmühle  geschrotet  des  steuerworden
  ist,  nach  dem  Ergebnisse  der  Verwiegung  in  der  Mühle.  wichien

Ist  das  Malz  auf  einer  öffentlichen,  mit  einer  selbsttätigen  Wägevorrichtung  versehenen  des  Malzes.
Malzmühle  geschrotet  worden,  so  ist  für  das  steuerpflichtige  Gewicht  des  Malzes  die  Anzeige
der  Wägevorrichtung  ausschließlich  maßgebend,  soweit  nicht  diese  Anzeige  als  unrichtig  festgestellt
  werden  kann.

b)  Das  Schroten  von  Malz  auf  eigenen  Malzmühlen.
Artikel  33.

(1  Wer  Malz  auf  einer  eigenen  Malzmühle  schroten  will,  hat  die  Genehmigung  der  Genechmi-Steuerbehörde
  einzuholen.  gungspflich.
Die  Einholung  der  Genehmigung  hat  bei  Neuaufstellung  einer  Mühle  vor  der  Aufstellung,
  in  anderen  Fällen  vor  Beginn  des  Betriebs  zu  erfolgen.
Die  erteilte  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

Artikel  34.

Die  in  Art.  24  bezüglich  der  öffentlichen  Malzmühlen,  deren  Mahlgänge  mit  Zylinder=  Selbsttätige
walzen  betrieben  werden,  gegebenen  Vorschriften  haben  auch  auf  die  eigenen  Malzmühlen  vorrtankeren.
Anwendung  zu  finden.

Artikel  35.

1  Auf  einer  eigenen  Malzmühle  darf  nur  steuerpflichtiges  Malz,  welches  für  den  eigenen  Umfang  der
Bedarf  des  Betriebsberechtigten  bestimmt  ist,  geschrotet  werden.  Benützung.

2  Ausnahmen  können  von  der  Steuerbehörde  unter  den  erforderlichen  Uberwachungsmaßregeln

  zugelassen  werden.
25*
        <pb n="144" />
        124

Artikel  36.

Mühlbuch.  0  Der  Inhaber  einer  eigenen  Malzmühle  hat  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerverwaltung
  ein  Mühlbuch  zu  führen,  in  welches  sofort  nach  jedem  Schroten  von  Malz  der
Stand  des  Zählwerkes  der  Wägevorrichtung  einzutragen  ist.
E  Das  Mühlbuch  ist  sorgfältig  an  dem  von  der  Steuerbehörde  bestimmten  Orte  aufzubewahren,
  den  Steuerbeamten  auf  Verlangen  jederzeit  vorzulegen,  zur  bestimmten  Frist
abzuschließen  und  an  die  Steuerbehörde  abzuliefern.

Artikel  37.
Anzeige  des  Will  der  Inhaber  einer  genehmigten  eigenen  Malzmühle  Malz  schroten,  so  hat  er  der

Malcke  Steuerbehörde  jeweilig  rechtzeitig  schriftlich  Anzeige  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerschrotens.
  verwaltung  zu  erstatten.

Artikel  38.

Venstellm  Das  steuerpflichtige  Gewicht  des  auf  einer  eigenen  Malzmühle  geschroteten  Malzes
—  bemißt  sich  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  Artikel  39  ausschließlich  nach  der  Anzeige  der
Gewichts  Wägevorrichtung,  soweit  nicht  diese  Anzeige  als  unrichtig  festgestellt  werden  kann.

des  Malzes.

Artikel  39.

Be-  Von  Beschädigungen  der  Malzmühle  oder  der  selbsttätigen  Wägevorrichtung,  welche  die
grcsdiamnarn,  Benützung  unterbrechen  oder  die  Sicherheit  mindern,  von  Unregelmäßigkeiten  in  der  Tätigkeit
oder  der  der  Wägevorrichtung  sowie  von  Verletzungen  des  amtlichen  Verschlusses  haben  die  Inhaber
a0auchrvK°  eigener  Malzmühlen  sofort  und  jedenfalls  binnen  12  Stunden  nach  gemachter  Wahrnehmung
der  Steuerbehörde  Anzeige  zu  erstatten.  Bis  zum  Eintreffen  des  Steuerbeamten  darf  die

Mühle  nicht  benützt  werden.  Der  Steuerbeamte  setzt  die  schadhafte  oder  unzuverlässige
Wägevorrichtung  außer  Betrieb  und  gewährt  zur  Ausbesserung  oder  Neuaufstellung  sowie

zur  Wiederherstellung  der  beschädigten  Malzmühle  eine  angemessene  Frist.  Die  einstweilige

Benützung  der  Malzmühle  ohne  die  Wägevorrichtung  kann  unter  sichernden  Maßnahmen  von

der  Steuerbehörde  gestattet  werden.

Artikel  40.
Ausnahmen

  von  ,  Ist  der  Inhaber  einer  eigenen  Malzmühle  zur  Vorausbezahlung  des  Malzaufschlags
den  für  eigene  verpflichtet  oder  wird  auf  einer  eigenen  Malzmühle  mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde
ad  außer  ausfschlagpflichtigem  Malze  auch  aufschlagfreies  Malz  geschrotet  oder  wird  eine  eigene

er.  Malzmühle  mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde  von  verschiedenen  Personen  auf  eigene
leichterungen.  Rechnung  benutzt,  so  haben  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerverwaltung  ganz  oder  teilweise
        <pb n="145" />
        Nr.  14.  125

die  Bestimmungen  zur  Anweirdung  zu  kommen,  welche  für  das  Schroten  von  Malz  auf
öffentlichen  mit  einer  selbsttätigen  Wägevorrichtung  versehenen  Malzmühlen  gelten.

Die  Steuerbehörde  kann  auch  in  anderen  Fällen  dem  Inhaber  einer  eigenen  Malzmühle
  die  Erfüllung  von  Vorschriften  auferlegen,  welche  für  das  Schroten  von  Malz  auf
öffentlichen  mit  einer  selbsttätigen  Wägevorrichtung  versehenenen  Malzmühlen  gelten.

)  Andere  zum  Schroten  von  Malz  geeignete  Vorrichtungen.

Artikel  41.
0  Die  Benützung  von  Vorrichtungen,  die  zum  Schroten  von  Malz  geeignet  sind,  kann
von  der  Steuerbehörde  untersagt  werden,  wenn  das  Malzausschlaggefälle  gefährdet  erscheint.

E&amp;amp;  Darüber,  ob  eine  Vorrichtung  zum  Schroten  von  Malz  geeignet  erscheint,  entscheidet
die  Steuerbehörde.

Artikel  42
Inhaber  von  Brauereibetrieben  dürfen  innerhalb  einer  Entfernung  von  5  km  vom
Betriebsort  ohne  Genehmigung  der  Steuerbehörde  eine  Futterschrotmühle  oder  sonstige  zum
Schroten  von  Malz  geeignete  Vorrichtungen  weder  besitzen  noch  benützen.  Die  Genehmigung

kann  von  der  Anlage  eines  steueramtlichen  Verschlusses  oder  von  der  Anbringung  einer  geeigneten
Sicherungsvorrichtung  abhängig  gemacht  werden.

3.  Verkehr  mit  geschrotetem  Malze.

Artikel  43.

"1  Geschrotetes  Malz  darf  nicht  in  Verkehr  gebracht  werden.

Ausnahmen  können  von  der  Steuerbehörde  unter  den  erforderlichen  Uberwachungsmaßnahmen
  zugelassen  werden.

&amp;amp;#e  Wer  geschrotetes  Malz  nach  Bayern  einführt,  hat  die  hiefür  von  der  Steuerverwaltung
getroffenen  Anordnungen  zu  beachten.

4.  Zierbrauereien.

Artikel  44.
a)  Wer  Bier  brauen  will,  hat  vor  Beginn  des  Betriebs  Anzeige  bei  der  Stenerbehörde  Anmeldezu
  erstatten  und  den  Beginn  des  Betriebs  anzuzeigen.  pflicht.

2  Vor  Erstattung  der  Anzeige  darf  mit  dem  Betriebe  nicht  begonnen  werden.
        <pb n="146" />
        Sudbuch.

Eigene  Malz-126


Artikel  45.

(0  Gewerbliche  Bierbrauer  haben  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerverwaltung  ein
Sudbuch  zu  führen,  in  welchem  die  Mengen  des  für  die  einzelnen  Sude  verwendeten  Malzes
und  der  daraus  gewonnenen  Bierwürze  sowie  deren  Extraktgehalt  vorzutragen  sind.

Das  Sudbuch  ist  an  dem  von  der  Steuerbehörde  bestimmten  Platze  sorgfältig  aufzubewahren,
  den  Steuerbeamten  auf  Verlangen  jederzeit  vorzulegen  und  der  Steuerbehörde
zur  bestimmten  Frist  einzuliefern.

Artikel  46.
(  Die  Inhaber  der  nach  dem  1.  März  1910  entstandenen  Brauereibetriebe  sind  vermühlen

  für  pflichtet,  in  ihrer  Brauerei  selbst  oder  doch  in  räumlicher  Verbindung  mit  ihr  zum  Schroten  des  in

neuentstehende

Brauereien.

Gegenstand
der  Steueraussicht.


Umfang  der
Steueraufsicht.


der  Brauerei  zur  Bierbereitung  bestimmten  Malzes  eigene  Malzmühlen  aufzustellen  und  zu  benützen.
Ausnahmen  können  von  der  Steuerbehörde  zugelassen  werden.

5.  Steueraufsicht.
Artikel  47.

7  Bierbrauereien  und  andere  Betriebsstätten  mit  Malzverbrauch,  Malzmühlen  sowie
sonstige  zum  Schroten  von  Malz  geeignete  Vorrichtungen,  deren  Besitz  und  Betrieb  nach
Artikel  42  der  Genehmigung  bedarf,  unterliegen  der  Steueraussicht.

Zum  Schroten  von  Malz  geeignete  Vorrichtungen,  deren  Besitz  und  Betrieb  einer
Genehmigung  nicht  bedarf,  können  unter  Steueraufsicht  gestellt  werden.

Artikel  48.

1  Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  in  den  zum  Betrieb  einer  Brauerei  benützten  Räumen
sowie  in  denjenigen  Betrieben,  in  welchen  Malz  zu  aufschlagfreien  Zwecken  verwendet  wird,
in  den  Räumen  einer  öffentlichen  Malzmühle,  bei  den  eigenen  Malzmühlen  und  den  unter
Steueraufsicht  stehenden,  zum  Schroten  von  Malz  geeigneten  Vorrichtungen  Nachschau  zu
halten.  Die  Steuerbeamten  sind  insbesondere  berechtigt,  die  zum  Wiegen  des  Malzes  bestimmten
  Wagen  und  Gewichte  zu  prüfen  und  im  Bedarfsfalle  deren  Richtigstellung  zu
veranlassen,  das  in  der  Mühle  befindliche  oder  an  den  Bestimmungsort  zurückgebrachte  Malz
nachzuwiegen,  die  zum  Betriebe  einer  Brauerei  verwendeten  Geräte  zu  vermessen  und  die
erzeugten  Würze=  oder  Biermengen  sowie  deren  Extraktgehalt  festzustellen.

*  Den  Steuerbeamten  müssen  die  in  Abs.  1  bezeichneten  Betriebe,  solange  in  ihnen
gearbeitet  wird,  jederzeit,  außerdem  aber  von  morgens  6  Uhr  bis  abends  8  Uhr  zugänglich
sein;  die  Zeitbeschränkung  fällt  weg,  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist.  Es  dürfen  keine  Einrichtungen
  getroffen  werden,  welche  die  Ausübung  der  Nachschau  erschweren  oder  verhindern.
        <pb n="147" />
        Nr.  14.  127

Artikel  49.
Ist  begründeter  Verdacht  vorhanden,  daß  Malzaufschlaggefälle  hinterzogen  oder  daß  Hausbei
  der  Bierbereitung  andere  als  die  nach  Artikel  2  zulässigen  Stoffe  verwendet  werden,  so  suchungen.
dürfen  die  Steuerbeamten  auch  in  anderen  als  in  den  in  Artikel  48  Abs.  1  bezeichneten

Räumen  unter  Beachtung  der  für  Haussuchungen  gesetzlich  vorgeschriebenen  Formen  Nachschau
  halten.

Artikel  50.
In  Betrieben,  in  denen  eine  Aufsichtshandlung  vorgenommen  wird,  sind  den  Aufsichts=  Hilfsdienste.
beamten  unentgeltlich  die  Hilfsdienste  zu  leisten,  die  erforderlich  sind,  um  die  den  Beamten
obliegenden  Geschäfte  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen  zu  vollziehen.  Ferner  müssen  die  zu

diesem  Zwecke  erforderlichen  Aufschlüsse  erteilt,  die  benötigten  Hilfsmittel  beschafft,  auch  muß
für  ausreichende  Beleuchtung  gesorgt  werden.

III.  Abschnitt.
Strasbestimmungen.
.  Artikel  51.

(1  Wer  andere  als  die  nach  Artikel  2  zulässigen  Stoffe  zur  Bereitung  von  Bier  ver=  Strafe  für
wendet  oder  dem  fertigen,  zum  Absatze  bestimmten  Biere  zusetzt  oder  solche  Stoffe  zu  ver-  Verwendung
unzulässiger

wenden  oder  zuzusetzen  unternimmt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  von  50  &amp;amp;  bis  10  000  —MN.  Stoffe  bei  der
2)  Die  Strafe  ist  schon  dann  verwirkt,  wenn  unzulässige  Ersatz=  oder  Zusatzstoffe  in  Bierbereitung

eine  unter  Steueraufsicht  stehende  Räumlichkeit  (Artikel  48  Abs.  1)  eingebracht  oder  darin  und  dr  verbotswidrigen


gefunden  werden,  sofern  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  diese  Stoffe  ausschließlich  zu  anderen  Handel  mit

Zwecken  als  zur  Bierbereitung  bestimmt  sind  und  verwendet  werden.  Bieraushugen
GRNeben  der  Geldstrafe  ist  auf  Einziehung  der  Ersatz=  oder  Zusatzstoffe  oder  bes  mit  glechen
solchen  Stoffen  bereiteten  oder  versetzten  Bieres  und  der  Umschließungen,  soweit  diese  Gegenstände
  vorhanden  sind,  zu  erkennen  ohne  Rücksicht  darauf,  wem  diese  Gegenstände  gehören.
Sind  die  Gegenstände  nicht  mehr  vorhanden  oder  stehen  der  Einziehung  tatsächliche  Hindernisse
  entgegen,  so  ist  dem  Schuldigen  die  Erlegung  des  Wertes  der  Gegenstände  und,  wenn
dieser  nicht  zu  ermitteln  ist,  die  Zahlung  einer  Geldsumme  von  10  K  bis  5000  aufzuerlegen.
(4"  Die  Strafbestimmungen  in  Abs.  1  und  3  finden  auch  auf  Zuwiderhandlungen  gegen
ein  nach  Artikel  2  Abs.  3  erlassenes  Verbot  sowie  auf  die  Verbreitung  von  Zubereitungen
der  im  Artikel  2  Abs.  4  bezeichneten  Art  Anwendung.  Im  letzteren  Falle  sind  auch  die
verbotswidrig  in  Verkehr  gebrachten  Zubereitungen  einzuziehen.

Artikel  52.

e  3  iff  d
Wer  es  unternimmt,  den  Malzaufschlag  dem  Staate  vorzuenthalten  oder  einen  Erlaß  ern  er

oder  eine  Vergütung  des  Malzaufschlags  in  einem  Betrage  zu  erlangen,  der  nicht  oder  nur  schlaghinterziehung.
        <pb n="148" />
        128

in  geringerer  Höhe  zu  beanspruchen  war,  macht  sich  der  Hinterziehung  des  Malzaufschlags

schuldig.

Artikel  53.

Die  Hinterziehung  des  Malzaufschlags  wird  insbesondere  dann  als  vollbracht  angenommen:

1.

2.

3.

wenn  Malz  in  eine  zum  Schroten  von  Malz  nicht  zugelassene  Mühle  oder  ohne
den  vorgeschriebenen  Malzschein  in  eine  Malzmühle  gebracht  wird;

wenn  die  Menge  des  in  eine  öffentliche  Malzmühle  gebrachten  Malzes  die  im
Malzschein  angegebene  Menge  um  mehr  als  5  vom  Hundert  übersteigt;

wenn  das  für  einen  malzaufschlagfreien  Zweck  geschrotete  Malz  zur  Bierbereitung
verwendet  oder  an  einen  Dritten  abgegeben  wird;

wenn  bei  einem  Antrag  auf  Vergütung  oder  Erlaß  des  Malzaufschlags  die  malzaufschlagpflichtige
  Malzmenge  oder  die  Menge  des  aus  steuerpflichtigem  Malze
gewonnenen  Erzeugnisses  zu  hoch  angegeben  oder  wenn  zur  Erlangung  einer  Vergütung
  oder  eines  Erlasses  des  Malzaufschlags,  der  nicht  oder  in  geringerem
Maße  zu  beanspruchen  war,  sonstige  wahrheitswidrige  Angaben  gemacht  werden,
die  geeignet  sind,  zu  einer  Verkürzung  des  Malzaufschlags  zu  führen;

wenn  in  einer  öffentlichen  Malzmühle  ohne  selbsttätige  Wägevorrichtung  die  Verwiegung
  des  Malzes  unterlassen  wird  oder  wenn  in  einer  öffentlichen  mit  einer
selbsttätigen  Wägevorrichtung  versehenen  Malzmühle  Malz  auf  einen  mit  einer
selbsttätigen  Wägevorrichtung  nicht  versehenen  Mahlgang  gebracht  wird;

wenn  in  einer  öffentlichen  Mühle  Malz  zum  Schroten  ohne  den  vorgeschriebenen
Malzschein  übernommen  oder  auf  dem  Malzschein  oder  in  das  Mühlbuch  ein  zu
niedriges  Gewicht  für  das  geschrotete  Malz  eingetragen  oder  der  Eintrag  auf  dem
Malzschein  oder  im  Mühlbuch  ganz  unterlassen  wird;

wenn  eine  Malzmühle  mit  selbsttätiger  Wägevorrichtung  in  ihrer  regelmäßigen

Tätigkeit  derart  gestört  oder,  wenn  auf  eine  derartige  Mühle  so  eingewirkt  wird,
daß  das  Gewicht  des  zum  Schroten  auf  die  Mühle  gebrachten  Malzes  vom
Zählwerk  entweder  gar  nicht  oder  zu  gering  angegeben  wird;

wenn  eine  Malzmühle  mit  selbsttätiger  Wägevorrichtung,  deren  Zählwerk  das

Gewicht  des  Malzes  nicht  oder  zu  niedrig  angibt,  zum  Schroten  von  Malz  benützt
wird,  obwohl  dieser  Umstand  bekannt  war

wenn  ein  Bierbrauer  durch  Erholung  oder  Benützung  eines  auf  den  Namen  eines
anderen  lautenden  Malzscheins,  durch  unrichtige  Führung  des  Mühlbuchs  oder
durch  sonstige  unrichtige  Angaben  bewirkt,  daß  der  von  ihm  geschuldete  Malzaufschlag
  nach  einem  niedrigeren  als  dem  der  Vorschrift  des  Gesetzes  entsprechenden
Satze  berechnet  wird;
        <pb n="149" />
        Nr.  14.  129

10.  wenn  ein  Bierbrauer  Malz  für  seinen  Betrieb  durch  einen  anderen  schroten  und
zu  einem  niedrigeren  als  dem  für  ihn  geltenden  Satze  versteuern  läßt  oder  wenn
ein  Bierbrauer  geschrotetes  Malz  von  einem  anderen  bezieht,  das  dieser  zu  einem
niedrigeren  als  dem  für  den  Bezieher  zutreffenden  Malzaufschlagsatze  versteuert  hat;

11.  wenn  Bier,  das  unter  Inanspruchnahme  des  ermäßigten  Malzaufschlagsatzes  von
10  —X  für  den  Doppelzentner  (Artikel  5  Abs.  5)  nur  für  den  Hausbedarf  bereitet
  worden  ist,  an  nicht  zum  Haushalt  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abgegeben
  wird.

Artikel  54.

Wer  eine  Hinterziehung  des  Maljzaufschlags  begeht,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  die  Strafe  der
dem  Bierfachen  des  vorenthaltenen  oder  zu  Ungebühr  beanspruchten  Malzaufschlags  gleichkommt,  Hinterziehung.
mindestens  aber  30  A  beträgt.

(  Kann  der  Betrag  des  vorenthaltenen  oder  zu  Ungebühr  beanspruchten  Malzaufschlags
nicht  festgestellt  werden,  so  tritt  eine  Geldstrafe  von  30  &amp;amp;¾  bis  10  000  K  ein.

(7  Neben  der  Geldstrafe  tritt,  wenn  die  Hinterziehung  durch  Benützung  einer  nicht
genehmigten  eigenen  Mühle  oder  einer  sonstigen  zum  Schroten  von  Malz  geeigneten  Vorrichtung
  verübt  worden  ist,  die  Einziehung  der  Mühle  oder  der  Vorrichtung  ein;  auf  die
Einziehung  finden  die  Strafbestimmungen  in  Artikel  51  Abs.  3  Anwendung.

AUnabhängig  von  der  Geldstrafe  ist,  abgesehen  vom  Falle  des  Abs.  2,  der  vorenthaltene
Malzaufschlag  nachzuentrichten  oder  die  widerrechtlich  bezogene  Vergütung  zurückzuerstatten.

Artikel  55.

Kann  der  Angeschuldigte  nachweisen,  daß  er  eine  Hinterziehung  des  Malzaufschlags  nicht
habe  verüben  können  oder  daß  eine  solche  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  trifft  ihn  die  Strafe
des  Artikels  58.

Artikel  56.

(7Im  Falle  der  Wiederholung  einer  Malzaufschlaghinterziehung  nach  vorhergegangener  Strafe  des
Bestrafung  wird  die  Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  des  vorenthaltenen  oder  zu  Ungebühr  Rückalls.
beanspruchten  Malzaufschlags  bestimmt.  Diese  Strafe  soll  jedoch  in  keinem  Falle  weniger
als  60  —K  betragen.

Kann  der  Betrag  des  vorenthaltenen  oder  zu  Ungebühr  beanspruchten  Malzaufschlags
nicht  festgestellt  werden,  so  tritt  eine  Geldstrafe  von  60  K  bis  20  000  K  ein.

#Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahr  nach  sich  Doch  kann
nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  des  Vergehens  und  der  vorausgegangenen
  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  nicht  unter  dem  Doppelten  der  für  den  ersten

Rückfall  angedrohten  Geldstrafe  erkannt  werden.
26
        <pb n="150" />
        130

Artikel  57.

(4)  Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  tritt  auch  dann  ein,  wenn  die  frühere  Strafe
nur  teilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  ist.

Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  letzten  Strafe
bis  zur  Begehung  der  neuen  Maljaufschlaghinterziehung  drei  Jahre  verflossen  sind.

G  Teilnehmer  an  einer  Maljzaufschlaghinterziehung  unterliegen  der  Straferhöhung  wegen
Rückfalls  nur  so  weit,  als  sie  sich  selbst  eines  Rückfalls  schuldig  gemacht  haben.

Artikel  58.

Defralung  Eine  Geldstrafe  von  1  X  bis  300  X  ist  verwirkt,  sofern  nicht  eine  Hinterziehung
nungswidrig=  vorliegt:
keiten.  »  «
eiten  1.  wenn  an  dem  Inhalt  eines  Malzscheins  Anderungen  vorgenommen  werden,  sofern
3  9  9

diese  Anderungen  nicht  nach  dem  Strafgesetzbuche  strafbar  sind;

wenn  Malz  zur  Nachtzeit  (Artikel  20)  in  eine  öffentliche  Malzmühle  gebracht
oder  von  da  zurückgebracht  wird;

wenn  Malz  in  eine  andere  als  die  im  Malhscheine  bezeichuete  Malzmühle  oder
an  einem  anderen  als  dem  im  Malzschein  angegebenen  Tage  in  die  Malzmühle
gebracht  wird;

wenn  im  Falle  des  Artikels  27  Abs.  4  die  vorgeschriebene  Anzeige  bei  der
Steuerbehörde  unterlassen  wird;

wenn  Malz  auf  einer  öffentlichen  Malzmühle  zur  Nachtzeit  (Artikel  20)  zum

Schroten  angenommen,  geschrotet  oder  verabfolgt  wird;

wenn  Malz  in  einer  öffentlichen  Malzmühle  mit  einem  auf  eine  andere  Malzmühle

  lautenden  Malzschein  oder  an  einem  anderen  als  dem  im  Malzscheine
bezeichneten  Tage  zum  Schroten  übernommen  wird;

wenn  in  einer  öffentlichen  Malzmühle  ohne  selbsttätige  Wägevorrichtung  mit  dem

Schroten  des  Malzes  begonnen  wird,  bevor  die  Verwiegung  des  Malzes  vollständig
  beendet  oder  der  vorgeschriebene  Eintrag  auf  dem  Malzschein  und  im
Mühlbuche  vollzogen  ist;

wenn  in  einer  öffentlichen  Malzmühle  Malz  verbotswidrig  aufbewahrt  wird;

wenn  den  Vorschriften  über  die  Führung  des  Mühlbuchs  zuwidergehandelt  wird;
10.—

wenn  der  amtliche  Verschluß  einer  Mühle  mit  selbsttätiger  Wägevorrichtung  oder
einer  Vorrichtung,  deren  Benützung  zum  Schroten  von  Malz  verboten  ist,  eigenmächtig
  abgenommen  oder  fahrlässig  verletzt  wird;
        <pb n="151" />
        Nr.  14.
11.

12.

13.

14.
15.

Eine

131

wenn  eine  durch  Zufall  eingetretene  Störung  einer  selbsttätigen  Wägevorrichtung  oder
eine  durch  Zufall  eingetretene  Verletzung  des  an  einer  Malzmühle  mit  selbsttätiger
Wägevorrichtung  angebrachten  amtlichen  Verschlusses  nicht  nach  Vorschrift  angezeigt  wird;
wenn  zum  Besitz  einer  eigenen  Malzmühle  oder  zum  Besitz  oder  zur  Benützung
einer  sonstigen  zum  Schroten  von  Malz  geeigneten  Vorrichtung  die  vorgeschriebene
Genehmigung  der  Steuerbehörde  nicht  eingeholt  wird  oder  wenn  die  bei  der
Genehmigung  festgesetzten  Bedingungen  nicht  eingehalten  werden;

wenn  die  für  den  gleichzeitigen  Betrieb  einer  öffentlichen  Malzmühle  und  einer
Bierbrauerei  geltenden  Vorschriften  nicht  eingehalten  werden;

wenn  in  einer  Brauerei  das  Sudbuch  nicht  nach  Vorschrift  geführt  wird;

wenn  die  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  geschrotetem  Malze  (Artikel  43)  nicht

eingehalten  werden.
Artikel  59.

Geldstrafe  von  1  &amp;amp;  bis  300  J—X  ist  verwirkt:

wenn  einem  zur  Wahrnehmung  der  Steueraufsicht  verpflichteten  Beamten  oder

seinen  Angehörigen  wegen  einer  auf  die  Erhebung  oder  Uberwachung  des  Malzaufschlags
  bezüglichen  amtlichen  Handlung  oder  Unterlassung  einer  solchen  Geschenke
oder  andere  Vorteile  angeboten,  versprochen  oder  gewährt  werden,  sofern  nicht  der
Tatbestand  der  Bestechung  nach  §  333  des  Reichsstrafgesetzbuchs  vorliegt;

wenn  ein  zur  Wahrnehmung  der  Steueraufsicht  verpflichteter  Beamter  durch  Handlungen
  oder  Unterlassungen  eines  anderen  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines
Amtes  in  Bezug  auf  den  Malzaufschlag  behindert  wird,  sofern  nicht  der  Tatbestand
einer  nach  §  113  des  Reichsstrafgesetzbuchs  strafbaren  Widersetzlichkeit  gegeben  ist.

Artikel  60.

Einer  Geldstrafe  von  1  &amp;amp;  bis  150  X  unterliegen  Zuwiderhandlungen  gegen  andere
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sowie  gegen  die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erlassenen  und
öffentlich  oder  den  Beteiligten  besonders  bekannt  gemachten  Vorschriften,  sofern  nichk  die
Strafe  der  Malzaufschlaghinterziehung  verwirkt  ist.

Artikel  61.

Die  Strafbestimmungen  der  Artikel  51,  58,  59,  60  sind  anzuwenden,  gleichviel  ob
die  Handlung  vorsätzlich  oder  fahrlässig  begangen  wurde.

Artikel  62.

Unbeschadet  der  nach  Artikel  58  bis  60  verwirkten  Geldstrafen  kann  'die  Stenerbehörde
die  Beobachtung  der  Anordnungen,  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  und  der

26“

Strafbarkeit.

Zwangsmaßregeln.
        <pb n="152" />
        Strafrechtliche
Verantwortlichkeit.



Verjährung.

Strafverfahren.


132

dazu  erlassenen  Verwaltungsbestimmungen  getroffen  worden  sind,  durch  Androhung  und  Einziehung
  von  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  500  —  erzwingen.  Die  Steuerbehörde
kann  auch  eine  vorgeschriebene  Einrichtung,  wenn  sie  nicht  getroffen  wird,  auf  Kosten  des
Pflichtigen  herstellen  lassen;  die  Einziehung  der  hiedurch  erwachsenen  Auslagen  erfolgt  in
dem  Verfahren  über  die  Beitreibung  von  Staatsgefällen.

Artikel  63.

(1  Inhaber  der  unter  das  Malzaufschlaggesetz  fallenden  Betriebe  sind  für  die  von  ihren
Angehörigen  oder  Bediensteten  begangenen  Ubertretungen  des  Gesetzes  und  der  zum  Vollzuge
des  Gesetzes  erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Beteiligten  besonders  bekannt  gemachten  Vorschriften
  strafrechtlich  verantwortlich,  falls  sie  nicht  nachweisen,  daß  die  strafbare  Handlung
ohne  ihr  Wissen  und  gegen  ihren  Willen  verübt  worden  ist.

##  Bei  juristischen  Personen,  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  und  Vereinen  ist
jeder  Vertreter  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  strafrechtlich  verantwortlich.

(#  Wird  der  Betriebsinhaber  oder  dessen  Vertreter  bestraft,  so  ist  die  Mitwirkung  der
Angehörigen  oder  der  Bediensteten  nicht  strafbar.

("  Die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  des  Betriebsinhabers  oder  des  Vertreters  (Abs.  2)
kann  mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde  dritten  Personen  übertragen  werden.

Artikel  64.

Die  Strafverfolgung  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  Artikel  2  getroffenen  Vorschriften
  (Artikel  51)  und  von  Malzaufschlaghinterziehungen  (Artikel  52  und  53)  verjährt
in  drei  Jahren,  die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen,  die  nach  Artikel  58  bis  60
mit  Geldstrafen  bedroht  sind,  verjährt  in  einem  Jahre,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
dem  sie  begangen  sind.

Artikel  65.

Auf  das  Strafverfahren  wegen  der  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Malzaufschlaggesesz
und  die  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  erlassenen  Verwaltungsvorschriften  kommen  die  Bestimmungen
in  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  Zollgesetze
bestimmt.

Artikel  66.
Sind  die  auf  Grund  der  Artikel  51,  54,  56,  58  bis  60  erkannten  Geldstrafen

uneinbringlich,  so  erfolgt  deren  Umwandlung  in  Freiheitsstrafen  gemäß  §§  28,  29  des
Strafgesetzbuchs;  hiebei  darf  die  Freiheitsstrafe  ein  Jahr  nicht  überschreiten.
        <pb n="153" />
        Nr.  14.  133

Artikel  67.

(1,  Die  Bestrafung  der  Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  der  Strafe  bei
Ubergangsabgabe  vom  Biere  und  geschroteten  Malze  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  die  ch
Bestrafung  der  Zollhinterziehungen  (§§  135  ff.  des  Vereinszollgesetzes  vom  26.  September  1869)  schriften  über
und  der  Zollordnungswidrigkeiten  (§  152  daselbst).  hieirre

Wer  bei  einem  Gesuch  um  Vergütung  oder  Erlaß  der  Ubergangsabgabe  die  abgabe=  abgabe  für
pflichtige  Bier=  oder  Malzmenge  wissentlich  zu  hoch  angibt  oder  wer  zur  Erlangung  einer  Bier  und  ge-Vergütung
  oder  eines  Erlasses  der  Abgabe  in  einem  Betrage,  der  nicht  oder  nur  in  geringerer
Höhe  zu  beanspruchen  war,  sonstige  wahrheitswidrige  Angaben  macht,  welche  geeignet  sind,  «
eine  Berkürzung  der  Übergangsabgabe  herbeizuführen,  wird  nach  den  Bestimmungen  des

Malzaufschlaggesetzes  bestraft.

IV.  Abschnitt.
Gemeindlicher  Malzaufschlag.
Artikel  68.

Die  in  diesem  Gesetze  für  die  Erhebung  und  Sicherung  des  staatlichen  Malzaufschlags
geltenden  Vorschriften  finden  auch  auf  den  gemeindlichen  Malzaufschlag  Anwendung.

Artikel  69.

Wird  aus  einer  Gemeinde,  in  welcher  von  dem  zur  Bierbereitung  innerhalb  der  Gemeinde  Vergütung  des
bestimmten  Malze  oder  vom  eingeführten  Biere  ein  Aufschlag  erhoben  wird,  Bier  in  Gebinden  geedhen
ausgeführt,  so  ist  hiefür  der  Aufschlag  zurückzuvergüten.  Wird  Bier  in  Flaschen  aus  Bayern  Bierauf
ausgeführt,  so  ist  hiefür  ebenfalls  der  gemeindliche  Malz=  oder  Bieraufschlag  zurückzuvergüten.  schlags  bei
Die  näheren  Anordnungen,  insbesondere  über  die  Mindestmenge  des  Bieres,  für  welche  bei  dern  19  /u
der  Ausfuhr  eine  Vergütung  beansprucht  werden  kann,  dann  über  die  Höhe  der  Vergütung

werden  im  Verwaltungsweg  erlassen.

Artikel  70.

!  Wer  es  unternimmt,  bei  der  Einfuhr  von  Bier  in  einen  Gemeindebezirk  den  gemeind-Bestrafung  der
lichen  Bieraufschlag  zu  hinterziehen  oder  bei  der  Ausfuhr  von  Bier  aus  einem  Gemeinde-  bnterie  u
bezirk  eine  Vergütung  des  gemeindlichen  Malz=  oder  Bieraufschlags  zu  erlangen,  die  entweder  lichen  Biernicht
  oder  nur  in  geringerer  Höhe  zu  beanspruchen  war,  unterliegt  einer  Geldstrafe,  die  dem  aufschlags.
Vierfachen  des  vorenthaltenen  oder  zu  Ungebühr  beanspruchten  Aufschlagbetrags  gleichkommt,
mindestens  aber  3  —&amp;amp;¾  beträgt.

Diese  Strafe  wird  im  ersten  Wiederholungsfalle  verdoppelt.
        <pb n="154" />
        134

#Jeder  weitere  Rückfall  zieht  Gefängnisstrafe  bis  zu  3  Monaten  nach  sich.  Doch
kann  nach  richterlichem  Ermessen  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  nicht  unter  dem  Doppelten
der  für  den  ersten  Rückfall  angedrohten  Geldstrafe  erkannt  werden.

(  Neben  der  Strafe  ist  der  hinterzogene  Aufschlag  nachzuentrichten  oder  die  widerrechtlich
bezogene  Vergütung  zu  ersetzen.  «

Artikel  71.

Sicherung  des  Zuwiderhandlungen  gegen  die  zur  Sicherung  des  gemeindlichen  Malz=  und  Bieraufschlags

genllichen  erlassenen  ortspolizeilichen  Vorschriften  unterliegen  einer  Geldstrafe  von  1  &amp;amp;¾  bis  50  “.

Bieraufschlags.
  Artikel  72.
Strafver-  (  In  den  Fällen  der  Artikel  70,  71  finden  die  Vorschriften  des  Artikels  65  mit  der

fahren.  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  dort  den  Steuerbehörden  eingeräumten  Befugnisse  von  den
Gemeindebehörden  ausgeübt  werden.

Die  auf  Grund  der  Artikel  70,  71  erkannten  Geldstrafen  fließen  in  die  Gemeindekasse.

y.  Abschnitt.
Abergangsvorschriften.

Artikel  73.

Ersatz  der  1  Die  Kosten  für  die  erstmalige  Einrichtung  von  selbsttätigen  Wägevorrichtungen  an
wosten  sir  die  den  Malzmühlen,  die  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  in  Betrieb  und  mit  genehmigten  Meß—
anschaffing  vorrichtungen  versehen  sind,  werden  auf  die  Staatskasse  übernommen.
ianenne  ½%  Die  Kosten  für  die  erstmalige  Anbringung  von  selbsttätigen  Wägevorrichtungen  an
vorrichtungen.  Malzmühlen,  die  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zwar  mit  einer  genehmigten  Meßvorrichtung
versehen,  aber  nicht  in  Betrieb  sind,  sowie  für  eigene  Malzmühlen,  die  nach  Inkrafttreten
des  Gesetzes  neu  aufgestellt  werden,  werden  auf  die  Staatskasse  nur  dann  übernommen,
wenn  binnen  einem  Jahre  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  der  Betrieb  wieder  dauernd  aufgenommen
  oder  die  Genehmigung  zur  Benützung  einer  eigenen  Malzmühle  bei  der  zuständigen
Steuerbehörde  beantragt  wird.
Die  näheren  Anordnungen  über  die  Beschaffung  und  Anbringung  von  selbsttätigen
Wägevorrichtungen  für  Malzmühlen  werden  von  der  Steuerverwaltung  erlassen.
)  Die  Übernahme  der  Kosten  für  die  Beschaffung  einer  selbsttätigen  Wägevorrichtung
durch  den  Staat  ist  davon  abhängig,  daß  die  von  der  Steuerverwaltung  getroffenen  Anordnungen
  eingehalten  werden.
        <pb n="155" />
        Nr.  14.  135

Artikel  74.

#.  Bis  zur  Beschaffung  einer  selbsttätigen  Wägevorrichtung  haben  die  Inhaber  von  Einstweilige
Malzmühlen  mit  genehmigten  Meßvorrichtungen  die  an  diesen  Mühlen  beim  Inkrafttreten  “
des  Gesetzes  vorhandenen  Meßvorrichtungen  fortzubenützen.  Während  dieser  Zeit  wird  das  mühlen  mit
steuerpflichtige  Gewicht  des  auf  diesen  Mühlen  geschroteten  Malzes  auf  Grund  Anzeige  der  wvorl,
Meßvorrichtung  in  der  Weise  ermittelt,  daß  für  jeden  von  der  Meßvorrichtung  angezeigten
Hektoliter  Malz  ein  Gewicht  von  53,50  kg  in  Ansatz  gebracht  wird.

2  Die  Steuerverwaltung  ist  ermächtigt,  für  die  einstweilige  Weiterbenützung  von  Malzmühlen
  mit  Meßvorrichtung  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  werden,  sofern  sie  sich  als  Malzaufschlaghinterziehungen
  darstellen,  nach  Artikel  54  bis  56,  sofern  sie  sich  als  Ordnungswidrigkeiten

  darstellen,  nach  Artikel  58  dieses  Gesetzes  bestraft.

Artikel  75.

(1)  Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Verträge  über  Lieferung  von  Bier  durch  Bierliefe-Brauer
  oder  Bierhändler  bestehen,  ist  der  Abnehmer  verpflichtet,  dem  Brauer  oder  Bierhändler  verncge
einen  Zuschlag  zum  Hektoliterpreis  in  dem  Betrage  zu  zahlen,  um  den  der  Maljzaufschlag
für  1  Hektoliter  des  in  der  Brauerei  hergestellten  Bieres  erhöht  wird.  Gegenüber  Bierhändlern
besteht  diese  Verpflichtung  jedoch  nur  insoweit,  als  der  Bierhändler  dem  Brauer  einen
erhöhten  Hektoliterpreis  zu  entrichten  hat.  Der  Berechnung  ist  der  durchschnittliche  Malzverbrauch
  der  Brauerei  in  den  Jahren  1907,  1908  und  1909,  ein  Hektolitergewicht  des
Malzes  von  53,50  kg  und  —  vorbehaltlich  des  Nachweises  einer  höheren  Malzverwendung  —
eine  Malzverwendung  von  20  kg  für  einen  Hektoliter  Bier  zu  Grunde  zu  legen.

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ein  Bierabnehmer  vertraglich  verpflichtet
ist,  bestimmte  Ausschankpreise  des  von  einer  Brauerei  bezogenen  Bieres  einzuhalten,  ist  der
Abnehmer  berechtigt,  eine  dem  erhöhten  Bezugspreise  entsprechende  Erhöhung  der  Ausschankpreise
  für  Bier  eintreten  zu  lassen.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1  und  2  finden  keine  Anwendung,  wenn  ausdrückliche
Vertragsbestimmungen  entgegenstehen.

Artikel  76.
41)  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1910  in  Kraft.  Inkrafttreten

E  Gleichzeitig  treten  die  Gesetze  über  den  Malzaufschlag  vom  g  1rob  18  Aoo  ehli

24.  Mai  1896  und  die  hiezu  ergangenen  Vollzugsvorschriften  außer  Geltung.  Sovweit  in
anderen  Gesetzen  auf  die  Bestimmungen  dieser  Gesetze  verwiesen  ist,  treten  an  deren  Stelle
die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

und  vom
        <pb n="156" />
        136

Für  das  in  der  Zeit  vom  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  bis  zum  1.  April  1910
zum  Zwecke  der  Erzeugung  von  Bier  geschrotete  Malz  wird  der  Malzaufschlag  gemäß
Artikel  5  Abs.  1,  2  und  5  sowie  Artikel  74  Abs.  1  dieses  Gesetzes  erhoben.

Mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  werden,  soweit  nicht  anderes  bestimmt  ist,  die

beteiligten  Ministerien  beanftragt.

Gegeben  zu  München,  den  18.  März  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaf.
Frhr.v.  orxn.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

Knözinger.
        <pb n="157" />
        Geseh=  und  Mererdumgs-Luat

Königreich  Bayern.
Nr.  15.

München,  den  21.  März  1910.

Inha  lt:  *

Gesetz  vom  19.  März  1910,  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1910  und  1911  betreffend.  —
Nönigliche  Verordnung  vom  19.  März  1910,  den  Vollzug  des  Malzaufschlaggesetzes  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  14.  März  1910,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  15.  März  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
  betreffend.

 

 

 

—Q""&amp;amp;K#t

 

 

 

 

 

 

 

Gesetz,  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1910  und  1911  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  in  Bezug  auf  die  vorläufige  Bestreitung  der  Ausgaben  des  Staates  und
ihre  Deckung  im  II.  Vierteljahr  1910  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und

verordnen,  was  folgt:
Artikel  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  bis  zur  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  der
Jahre  1910  und  1911  die  zur  Fortführung  des  Staatshaushalts  notwendigen  ordentlichen
Ausgaben  bis  zur  Höhe  der  Willigungen  des  Budgets  der  Jahre  1908  und  1909  nach
Bedarf  bestreiten  zu  lassen.

Ferner  wird  die  Staatsregierung  ermächtigt,  die  im  Entwurfe  des  ordentlichen  Budgets

der  Jahre  1910  und  1911  aufrecht  erhaltenen  freiwilligen  Leistungen  des  Staates  bis  zur
27
        <pb n="158" />
        138

Höhe  der  für  ein  Jahr  der  Finanzperiode  1908  und  1909  bewilligten  Summen  nach
Bedarf  bestreiten  zu  lassen.

Außerdem  dürfen  von  den  im  ordentlichen  Budget  der  Jahre  1910  und  1911  vorgesehenen
  Summen  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  nach  Bedarf  verausgabt
werden:

I.  auf  Rechnung  des  Etats  des  Staatsministeriums  der  Justiz  —  Etat  Nr.  26  —.

a)  Biff.  1,  Allgemeiner  Etat  der  Instiz,  Kap.  6  §  3:
1.  für  Erweiterung  des  Landgerichtsgebäudes  in  Amberg  zum  Zwecke

der  Herstellung  von  Räumen  für  das  Schwurgericht  109  000  .4&amp;amp;,
2.  für  Erweiterung  des  Amtsgerichtsgebäudes  in  Nabburg  28  000  MA,
3.  für  den  Umbau  des  Amtsgerichtsgefängnisses  in  Aubl  25  000  4,
4.  für  Erneuerung  der  Heizanlage  im  Mittelbau  und  Südflügel

des  Gerichtsgebäudes  in  Würzbunrtg  .  ..  22000.«;

HIR-Il,EtatsürdieStrafanflaltemsap5§3:
1.  für  die  Erbauung  eines  Wohnhauses  für  Beamte  des  Zucht—

hauses  Kaisen  35  000  J,
2.  für  die  Schaffung  von  Dienstwohnungen  für  die  Beamten  bei

dem  Zuchthaus  Ebrah  36  700  4,
3.  für  die  Einrichtung  der  elektrischen  Beleuchtung  im  Zuchthaus

Ebrach  .  ..  .  ..  ..  57  000  K;

auf  Rechnung  des  Etats  des  Staatsministeriums  des  Innern  —  Etat  Nr.  27  —.

Biff.  II.  Kap.  4  für  Straßen-,  Lrüchen-  und  Wasserbanten:
1.  für  Teerung  und  sonstige  Versuche  zur  Staubbekämpfung  auf

den  Staatsstraßen  (8§  1  Tit.  .  .  .  50000.«-2.
  für  Erweiterungs-  und  Neubauten  (8  2)  und  war
a)  für  Straßenbauten  (Tit.  1)  750  750  ,
b)  für  Brückenbauten  (Tit.  2)  411  000  K,
Jc)  für  Wasserbauten  (Tit.  3)  601  685  K,
d)  Reserve  (Tit.  4)  ...  .  129  034  M.
Artikel  2.

Von  den  im  außerordentlichen  Budget  der  Jahre  1910  und  1911  vorgesehenen
Summen  dürfen  außer  den  durch  den  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  22.  Dezember  1909
für  vollziehbar  erklärten  Willigungen  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  nach
Bedarf  verausgabt  werden:
        <pb n="159" />
        Nr.  15.

139

I.  auf  Rechnung  der  Uberschüsse  früherer  Finanzperioden:

für  den  Neubau  von  Amtsgerichtsgebäuden  in  Fürstenfeldbruck,

Griesbach,  Burglengenfeld  und  Kipfenberg
(außerordentliches  Budget  Ziff  1f  Nr.  1),

für  die  Errichtung  einer  Gefangenanstalt  im  Moore  bei

Bernau  am  Chiemsee  .
(außerordentliches  Budget  Ziff.  I  f  Nr.  5)

für  Erweiterung  des  Staatshafens  am  Main  bei  Würzburg

(außerordentliches  Budget  Ziff.  I  g  Nr.  5),

.  zur  Verwendung  des  ehemaligen  Landgerichtsgebäudes  in  Bayreuth

für  Zwecke  der  Staatsministerien  des  K.  Hauses  und  des
Außern,  des  Innern  und  der  Finanzen  —-  Ersatz  für  den
zur  teilweisen  Deckung  der  Kosten  des  Neubaues  eines  Landund

  Amtsgerichtsgebäudes  in  Bayreuth  bestimmten  Erlös  —
(außerordentliches  Budget  Ziff.  I  k),

Summe  I

II.  auf  Rechnung  des  Gefällsablösungssonds:

Für  die  Beschaffung  selbsttätiger  Wägevorrichtungen  und  zu  Zuschüssen
an  Brauereien  zur  Anschaffung  von  Vorrichtungen  zur  trockenen  Aufbewahrung
  des  Malzes  aus  Anlaß  der  Besteuerung  des  Malzes  nach  dem  Gewichte

(außerordentliches  Budget  Ziff.  IIa),

Summe  II

III.  auf  Rechunung  des  Allgemeinen  Staatsanlehens:
.  zur  Verstärkung  des  Allgemeinen  Betriebskapitals.

(außerordentliches  Budget  Ziff.  IIIa),

für  den  Neubau  eines  Zentraljustizgebäudes  in  Nürnberg,  2.  Rate

(außerordentliches  Budget  Ziff.  IIId),

für  die  Erweiterung  der  Hafen=  und  Umschlaganlagen  am  Rhein

bei  Ludwigshafen  die  Hälfte  der  1.  Rate  zu  4  100  OO00  .
(außerordentliches  Budget  Ziff.  IIIe  Nr.  2),

für  Errichtung  hochwasserfreier  Lagerplätze  bei  den  Holzeinwurfplätzen

  am  Main  zu  Marktbreit,  Ochsenfurt  und  Würzburg
(außerordentliches  Budget  Ziff.  IIIe  Nr.  8),

für  Errichtung  von  Holzeinwurfplätzen  und  hochwasserfreien

Lagerplätzen  am  rechten  Regnitzufer  bei  amterg  die  Hälfte

der  Gesamtsumme  zu  900  000  4  —
(außerordentliches  Budget  Ziff.  IIIeNr.  4),

484  000  4##

380  000.“
131  000  4

240  000“

 

1  235  000.#

2  .500  000  4

 

2500  000  4

15  000  000  4
1  600  000  =

2  050  000  4

488  000.“4

450  000  A
        <pb n="160" />
        140

6.  für  Wasserbauten  von  der  Gesamtsunme  zu  14  000  000  d.
der  Teilbetrag  von  ..  5  880  000  4
(außerordeutliches  Budget  Ziff.  III«  gr.  H.

 

Summe  III  25  468  000  M.
Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  unter  Ziff.  III
ausgewiesenen  Ausgaben  ein  Allgemeines  Staatsanlehen  bis  zum  Betrage  von  25  468  000

aufzunehmen.
Artikel  3.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  die  direkten  Steuern  vorläufig  mit
einem  weiteren  Viertel  des  Jahresbetrags  zu  erheben  und  zwar

1.  die  Grundsteuer  aus  einem  Jahresbetrage  von  76/10  Pfennig  für  jede  Einheit
der  Steuerverhältniszahl,

2.  die  Areal=  und  die  Miethaussteuer  je  aus  einem  Jahresbetrage  von  385/100  Pfennig
für  jede  Mark  der  Steuerverhältniszahl,

3.  die  Gewerb-,  die  Kapitalrenten=  und  die  Einkommensteuer  nach  den  Gesetzen  vom
9.  Juni  1899.

10.  März  1879

Die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist  nach  dem  Gesetze  vom  20.Dr  gzemder  1097

mit  einem  Zuschlage  von  zwanzig  vom  Hundert  zu  erheben.  Für  die  Berechnung  der
Umlagen  bleibt  dieser  Zuschlag  außer  Betracht.

Artikel  4.
Hinsichtlich  der  Höchstsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen
und  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  bleiben  die  Bestimmungen  imn
§  5  des  Finanzgesetzes  vom  16.  August  1908  bis  zum  30.  Juni  1910  in  Geltung.

Gegeben  zu  München,  den  19.  März  1910.

Luitpold,

Prinz  von  BSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  pfaf.
Arhr.  v.  Horn.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsien  Befehl:
J.  V.
Der  Ministerialrat  1
im  K.  Staatsministerium  des  Innern
Kahr.
        <pb n="161" />
        Nr.  16.  141

Königliche  Verordnung,  den  Vollzug  des  Malzausschlaggesetzes  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  prim  von  Hayern,
Pegent.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen  was  folgt:

§  1.
Die  Übergangsabgabe  beträgt  vom  Hektoliter  Bier  5  und  vom  Doppeljzentner  des
zur  Bierbereitung  bestimmten  geschroteten  Malzes  20  “.

§  2.
Diese  Verordnung  tritt  am  21.  März  1910  in  Kraft.

München,  den  19.  März  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Pfaff.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  v.  Moser.

28
        <pb n="162" />
        142

Nr.  8816.

Bekanntmachung,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Lant  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  25.  Februar  1910  —  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  64  —  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom
3.  vor.  M.  nachstehenden  Beschluß  gefaßt:

Sind  aus  Anlaß  einer  stempelfreien  Erneuerung  von  Wertpapieren,  aus
Anlaß  einer  Verlegung  des  Geschäftsjahrs  oder  aus  anderer  geschäftlicher  Veranlassung
  neue  Gewinnanteilschein=  oder  Zinsbogen  unter  Einziehung  von  Bogen
ausgereicht  worden,  die  erst  nach  dem  31.  Juli  1909  abgelaufen  sein  würden,
so  sind  die  neuen  Bogen  von  der  in  Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes
vom  15.  Juli  1909  angeordneten  Stempelabgabe  freizulassen,  falls  der  Beschluß,
aus  dessen  Veranlassung  die  neuen  Bogen  ausgegeben  worden  sind,  vor  dem
10.  Juli  1909  gefaßt  worden  ist  und  die  neuen  Bogen  den  Bezugsberechtigten
vor  dem  1.  August  1909  zur  Verfügung  gestellt  worden  sind.  Umpffassen  die
neuen  Bogen  Scheine  für  eine  größere  Anzahl  Jahre,  als  dies  bei  den  alten
Bogen  der  Fall  war,  und  beruht  dies  auf  nach  dem  9.  Juli  1909  getroffenen
Anordnungen,  so  ist,  soweit  dies  zutrifft,  die  Stempelabgabe  verhältnismäßig
zu  entrichten.

München,  den  14.  März  1910.

v.  Pfaff.
Nr.  7027  àaJ7.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
R.  Staatsministerium  des  Jnnern.

Der  Bayerischen  Handelsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  2000,  1000,  500,  200  und  100  M  eingeteilte  Schuldverschreibungen  in
den  Verkehr  zu  bringen:

10  Millionen  Mark  4  %/  ige  unverlosbare,  vom  Ausstellungstage  innerhalb  70  Jahren

seitens  der  Bank  kündbare,  jedoch  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nicht  rückzahlbare

Hypothekenpfandbriefe.

München,  den  15.  März  1910.
J.  A.

Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="163" />
        gutt

 

Geseh=  und  Verorduungs-Königreich

  Bayern.

 

Nr.  16.

München,  den  26.  März  1910.

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  17.  März  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  19.  März  1910,  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  März  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  betreffend.  —  Allerhöchste  Auszeichnungen.  —  Auszug  aus  der  Adels.Matrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  7010  a(i4.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Landwirtschaftsbank  e.  G.  m.  b.  H.  in  München  wurde  die  Genehmigung
  erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,
auf  den  Inhaber  lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  —  eingeteilte
  Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:

Eine  Serie  (XIV.)  verlosbarer  zu  4%  verzinslicher  Hypothekenpfandbriefe  im  Betrage

von  10  Millionen  Mark.

München,  den  17.  März  1910.

J.  A.
Staatsrat  v.  Krazeisen.
29
        <pb n="164" />
        144

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  Ergänzung  und  Anderung  der,.  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,
ergänzt  und  abgeändert:

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.  Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.
1.  Erste  Gruppe.  a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe.
a)  Hinter  dem  mit  „Donarit“"  beginnenden  Absatz  wird  eingeschaltet:
Donarit  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  höchstens
25  Prozent  Trinitrotoluol  und  höchstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle
gelatiniertem  Nitroglyzerin).
b)  Der  mit  „Siegenit“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:
Siegenit  und  Wetter-Siegenite,  auch  mit  den  angehängten  Zahlen  J,
II,  III  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Mehl  und  höchstens  15  Prozent
Dinitrotoluol,  auch  mit  Zusatz  von  Kochsalz).
2.  Zweite  Gruppe.  b)  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe.
Hinter  dem  mit  „Alkalsit  1“  beginnenden  Absatz  wird  eingefügt:
Alkalsit  A.  (Gemenge  von  höchstens  55  Prozent  Kaliumperchlorat,
Ammoniaksalpeter,  höchstens  31  Prozent  Trinitrotoluol  und  hböchstens
5  Prozent  flüssigem  Trinitrotoluol).
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  19.  März  1910.
v.  Frauendorfer.

Nr.  3071/1.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerinm  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
München  4%  iige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
17500  000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100.4
in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  21.  März  1910.

J.  A.
Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="165" />
        Nr.  16.
Mlerhöchste  Auszeichnungen.

 

In  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
nachstehende  Auszeichnungen  zu  verleihen:

unterm  1.  März  1910:

dem  K.  Generalintendanten  der  Hoftheater
und  der  Hofmusik  Albert  Freiherrn  von
Speidel  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  I.  Klasse,

unterm  7.  März  1910:

dem  Erzbischof  von  Bamberg  Dr.  Friedrich
Philipp  Ritter  von  Abert,  Reichsrat  der
Krone  Bayern,

dem  Staatsrat  i.  o.  D.  Dr.  Eugen  Freiherrn
  von  Schacky  auf  Schönfeld,
Ministerialdirektor  im  K.  Staatsministerium
für  Verkehrsangelegenheiten,

dem  Staatsrat  i.  o.  D.  August  Ritter  von
Schätz,  Ministerialdirektor  im  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  und

dem  Präsidenten  der  K.  Regierung  von
Mittelfranken  Dr.  Julius  Ritter  von  Blaul
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse,

unterm  8.  bezw.  10.  März  1910:

A.  Im  Geschäftskreise  des  K.  Obersthofmeisterstabes:


das  Ehrenkreuz  des  Verdienstordens  vom
heiligen  Michael:

dem  Hofoberbaurat  Heinrich  Handl;

145

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
III.  Klasse:

dem  Oberstabsrat  Ludwig  Seidel;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse  mit  der  Krone:
dem  K.  Justizrat  Karl  Pailler,  Rechtsanwalt
  in  München;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael  mit  der  Krone:

dem  Hofapotheker  Eduard  Ulsamer;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:
dem  Gartenverwalter  I.  Klasse  Georg
Bauer  in  Berg;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:

dem  Hofbrunnmeister  Georg  Ruf  in
Nymphenburg;

die  silberne  Medaille  des  Berdienstordens
  vom  heiligen  Michael:
den  Schloßdienern  I.  Klasse  Silvan  Huttner
und  Bernhard  Schels;

die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Maurer  Josef  Feichtmeier,

dem  Hofgartenarbeiter  Johann  Hofmann
in  Würzburg,

der  Hofgartenarbeiterin  Katharina  Sedlmaier
  in  Nymphenburg,

dem  Schmiedmeister  Georg  Heigl  in

Nymphenburg;
        <pb n="166" />
        146

den  Titel  und  Rang  eines  K.  Geistlichen
Rates:

dem  Kanonikus  beim  Kollegiatstifte  St.  Kajetan
  Sebastian  Staudhamer;

den  Titel  und  Rang  eines  K.  Schloßinspektors:

dem  Schloßverwalter  I.  Klasse  Hyacinth
Pracher  in  Aschaffenburg;
den  Titel  und  Rang  eines  K.  Gartenverwalters
  II.  Klasse:
dem  technischen  Funktionär  bei  der  Hofgärtenabteilung
  Gottlieb  Kaiser;
den  Titel  und  Rang  eines  K.  Hofoffizianten:

dem  Stabsdiener  August  Osterholzer.

B.  Im  Geschäftskreise  des  K.  Oberstkämmererstabes:


den  Verdienstorden  vomheiligen  Michael
IV.  Klasse  mit  der  Krone:

dem  K.  Kämmerer,  Major  àll.  s.  der  Armee

Ludwig  Freiherrn  von  und  zu  Guttenberg,
Direktor  der  K.  Pagerie;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael  mit  der  Krone:

dem  Kammerfourier  Jakob  Rockelmann.

C.  Im  Geschäftskreise  des  K.  Obersthofmarschallstabes:

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:
der  Leinwandmeisterin  Stephanie  Schmitt;
die  silberne  Medailledes  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:
dem  Hofoffizianten  Friedrich  Krupitz;

diebronzene  Medailledes  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:

der  Offizendienerin  Josepha  Fischer.

1D.  Im  Geschäftskreise  des  K  Oberststallmeisterstabes:


à)  beim  Stabe:

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:

dem  Marstallfourier  Max  Krämer;

die  silberne  Medailledes  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:
dem  Heumeister  Simon  Mauermeyer,
dem  Büchsenspanner  Jakob  Kiste;

diesilberne  Medaille  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Mitchael:
dem  Reitknecht  Gustav  Thaler,
den  Kutschern  Ambros  Reitmeir  und
Ludwig  Ziegler;
den  Titel  und  Rang  eines  K.  Veterinärrats:


dem  Hofstabsveterinär  im  Range  eines
Oberstabsinspektors  Karl  Wille;

b)  bei  der  K.  Hofjagdintendanz:
diesilberne  Medailledes  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:

dem  Hofjagdgehilfen  Michael  Klöck  in  Forstenried,


dem  Hofjagdgehilfen  Georg  Lang  in  Oberammergau,


dem  Hofjagdgehilfen  Paul  Waldherr  in
Plansee,

dem  Hofjagdgehilfen  Jakob  Reindl  in
Steingaden.
        <pb n="167" />
        Nr.  16.

E.  Im  Geschäftskreise  der  K.  General—
intendanz  der  Hoftheater  und  der
Hofmusik:

a)  bei  den  Hoftheatern:
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse:

dem  Schauspielregisseur  und  Hofschauspieler
Friedrich  Basil,

dem  Hofkapellmeister  Hugo  Röhr,

dem  Kammersänger  Heinrich  Knote,

dem  Kammersänger  Fritz  Feinhals;
die  K.  Ludwigsmedaille,  Abteilung  für

Wissenschaft  und  Kunst:

dem  Hofschauspieler  Franz  Jacobi,

dem  Hofopernsänger  Joseph  Geis;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom

heiligen  Michael  mit  der  Krone:

dem  Rentier  Max  Joseph  Schramm,
früheren  Inhaber  der  K.  Bayer.  Hofklavierfabrik
  M.  J.  Schramm  in  München;

diesilberne  Medailledes  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:

dem  Inspizienten  des  Schauspiels  Ulrich
Keyl,  1

dem  Chorsänger  Wilhelm  Ziegler,

der  Chorsängerin  Anna  Umann,

der  Balletfigurantin  und  Lehrerin  der
Kinderballetschule  Babette  Mois;

den  Titel  und  Rang  eines  K.  Hofoffizianten:


dem  Stabsdiener  Johann  Lettenmeyer;
den  Titel  eines  K.  Oberregisseurs:

dem  Schauspielregisseur  und  Dramaturg
Dr.  Eugen  Kilian.

147

b)  bei  der  Vokalkapelle  und  Hofmusik:
die  K.  Ludwigsmedaille,  Abteilung  für
Wissenschaft  und  Kunst:
dem  Kammermusiker  Karl  Vollendorff;

dem  Kammermusiker  Karl  Millé;

den  Titel  eines  K.  Kammermusikers:

den  Hofmusikern  Joseph  Koch,  Hermann
Tuckermann,  Joseph  Kotz,  Joseph  Schmid
und  Joseph  Zimbauer;

den  Titel  eines  K.  Hofsängers:
dem  Kapellsänger  Franz  Kaver  Dietler.

F.  Im  Geschäftskreise  des  K.  Hofsekretariates:

diesilberne  Medaille  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:

dem  Hofoffizianten  Georg  Heckler.

G.  Im  Geschäftskreise  der  Administration
  des  Vermögens  Seiner
Majestät  des  Königs  Otto:
das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:

dem  Hoffourier  Michael  Fleischmann,

dem  Küchenmeister  Franz  Marx  in  Fürstenried,


dem  Bräumeister  Michaal  Kraus  in
Herrenchiemsee;
die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens

vom  heiligen  Michael:

dem  Oberbrauer  Justin  Mertl  in  Herrenchiemsee,


dem  Okonomiebaumeister  Benedikt  Pfaffenberger
  in  Herrenchiemsee,

dem  Pfleger  Joseph  Reitmayr  in  Fürstenried;


30
        <pb n="168" />
        148

die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Hausdiener  Anton  Mayr  in  Hohenschwangau,


dem  Maurer  Joseph  Keller  in  Hohenschwangau.


H.  Im  Geschäftskreise  der  K.  Hofrechnungs-Revisionsstelle:


den  Titel  und  Rang  eines  K.  Rentamtmanns:


dem  der  K.  Hofrechnungs-Revisionsstelle
zur  Dienstleistung  beigegebenen  Rechnungskommissär

  der  K.  Rechnungskammer  Philipp
Schroen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

am  14.  März  1910  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Hofrat  Dr.  phil.  Gustav  von
Vaerst,  K.  ord.  Professor  der  Tierärztlichen
Hochschule  in  München  in  erblicher  Weise
bei  der  Adels-Klasse  Lit.  V,  Fol.  20,  AMt
Nr.  6720.
        <pb n="169" />
        seh=  und  Vererdnungsglatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  17.

München,  den  26.  März  1910.

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  24.  März  1910,  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  15.  August  1908
über  die  Kirchensteuer  für  die  protestantischen  Kirchen  des  Königreichs  Bayern  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  24.  März  1910,  die  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  17.  November  1908  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  26.  März  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Ordens-Verleihung.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

—.

 

Nr.  5036.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  15.  August  1908
über  die  Kirchensteuer  für  die  protestantischen  Kirchen  des  Königreichs  Bayern  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Tlitpol!.  »
paaggtmauaukngauiqnmnvrmaauzmm
Regent.

Wir  bestimmen  auf  Grund  des  Artikel  14  des  Gesetzes  vom  15.  August  1908,  die
Kirchensteuer  für  die  protestantischen  Kirchen  des  Königreichs  Bayern  betreffend  —  G#Vl.

Seite  513  —  was  folgt:
31
        <pb n="170" />
        150  v

Das  Gesetz  vom  15.  August  1908,  die  Kirchensteuer  für  die  protestantischen  Kirchen
des  Königreichs  Bayern  betreffend  —  GVl.  Seite  513  —  tritt  für  die  protestantische
Kirche  Bayerns  r.  d.  Rh.  und  für  die  vereinigten  protestantischen  Kirchen  der  Pfalz  mit  der
Bekanntmachung  dieser  Entschließung  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  in  Kraft.

München,  den  24.  März  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Steiner.

—  —  —  —„  „  â…  —  —

Nr.  22/2471
70  Sch  V.

 

Bekanntmachung,  die  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  17.  November  1908
etreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  17.  November  1908  (GBl.
Nr.  73  vom  21.  November  1908)  wird,  wie  folgt,  geändert:
1.  §  2  „Allgemeines.“  erhält  folgende  Fassung:
Einzahlungen  auf  ein  Postscheckkonto  können  bewirkt  werden:
A.  mittels  Zahlkarte  bei  jeder  Postanstalt  und  jedem  Postscheckamt  (8  3),
B.  durch  Uberweisung  von  Postanweisungen  und  von  Beträgen,  die  durch  Postauftrag
oder  Nachnahme  eingezogen  sind  (§  4),
C.  mittels  Überweisung  von  einem  anderen  Postscheckkonto  (8  5).
2.  Im  §  3  „Einzahlungen  mittels  Zahlkarte.“  ist  zwischen  Abs.  VIII  und  IX  folgender

Absatz  einzuschalten:
        <pb n="171" />
        Nr.  17.  151

IX.  Bei  den  Posthilfstellen  können  Zahlkarten  über  Beträge  bis  800  K  unter
den  im  §  26,  VII  der  Postordnung  vom  27.  März  1900  für  Postanweisungen
angegebenen  Bedingungen  zur  Weitergabe  an  den  Postboten  niedergelegt  werden.

3.  Der  bisherige  Abs.  IX  des  §  3  wird  mit  X  bezeichnet.
4.  Im  §  4  „SEinzahlungen  mittels  Postanweisung.“  wird  die  Uberschrift,  wie  folgt,
geändert:  «

Überweisung  von  Postanweisungen  und  von  Beträgen,
die  durch  Postauftrag  oder  Nachnahme  eingezogen  sind.

Der  Abs.  IV  dieses  Paragraphen  erhält  folgende  Fassung:

IV.  Soll  der  durch  Postauftrag  oder  Nachnahme  eingezogene  Betrag  an  das
Postscheckamt  mittels  Zahlkarte  gesandt  werden,  so  ist  dies  in  dem  Vermerk
(Abs.  III)  durch  den  Zusatz  „durch  Zahlkarte“  auszudrücken;  auch  muß  in  diesem
Falle  der  Absender  dem  Postauftrag  oder  der  Nachnahme  eine  ausgefüllte  Zahlkarte
  beifügen.  Andernfalls  wird  der  eingezogene  Betrag  an  das  Postscheckamt
mittels  Postanweisung  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  gesandt.

Das  Postscheckamt  übersendet  nach  Gutschrift  des  Betrags  dem  Kontoinhaber
den  Abschnitt  der  Zahlkarte  oder  der  Postanweisung.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  April  1910  in  Kraft.
München,  den  24.  März  1910.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  Frhr.  v.  Schachy.

 

Nr.  307  1/2.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

##-Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Augsburg  4%%/ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
5  000  000  —+—  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500  und  200  M  in  den
Berkehr  bringe.

München,  den  26.  März  1910.
J.  V.

Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="172" />
        152
Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Moafestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  4.  März  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  der  Schwester
M.  Sigberta  Kullmann,  Lokaloberin  im
St.  Georgsordens-Krankenhause  in  Brückenau,
die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone  zu  verleihen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt  für
ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse  am
22.  März  1910:

der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
des  Innern  Dr.  Ferdinand  Ritter  von
Englert  sub  Lit.  E.,  Fol.  25,  Akt
Nr.  7321  und  der  Kommerzienrat  Karl
August  Ritter  von  Michel  in  München
sub  Lit.  M.,  Fol.  89,  Akt  Nr.  7321.
        <pb n="173" />
        Gesctz  und  Vererdnmgs-huct

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  18.

München,  den  2.  April  1910.

 

 

Juhalt.

Bekanntmachung  vom  1.  April  1910,  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung
betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
einer  fremden  Dekoration.

 

 

Nr.  8261.
Bekanntmachung,  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  NRheinschiffahrts-Polizeiordnung  betreffend.

K.  Staatsministerien  des  Königlichen  Bauses  und  des  Außern,  der  Instiz,  des  Innern
und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheitdes  Prinzen
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verwesers,  werden  im  nachstehenden  die
zwischen  den  Regierungen  von  Bayern,  Baden,  Elsaß-Lothringen,  Hessen,  der  Niederlande
und  von  Preußen  vereinbarten  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  mit  Bekanntmachung
vom  22.  Mai  1905  veröffentlichten  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung  (GVl.  1905  S.  207)
mit  dem  Beifügen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  sie  am  1.  April  1910  in
Kraft  treten.

Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  Artikel  32  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte  vom
17.  Oktober  1868  bestraft.

München,  den  1.  April  1910.

J.  A.  J.  V.  J.  A.  J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Henle.  Staatsrat  v.  Cößl.  Ministerialrat  Völcker.  Mirnisterialrat  Henle.
·  32
        <pb n="174" />
        154

IILILEIEtItMIIEILELIE

J.

Dem  8  4  Ziffer  8  wird  folgender  Zusatz  beigefügt:

In  gleicher  Weise  haben  die  Schiffs-  und  Floßführer  den  Anweisungen  Folge  zu  leisten,
welche  von  den  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  für  das  Durchfahren  solcher  nicht  besonders
erkennbar  gemachten  Stromstrecken  gegeben  werden,  die  sich  an  eine  ober-  oder  unterhalb
befindliche,  der  vorstehenden  Bestimmung  unterliegende  Stromstrecke  anschließen.

II.

Der  8  42  erhält  folgende  Fassung:

8  42.

Zur  Sicherheit  der  Schiffahrt  und  Flößerei  sind  auf  der  Stromstrecke  des  preußischen
Rheins  von  Bingen  abwärts  an  folgenden  Stellen  Wahrschauen  eingerichtet:

1.
2.

v#  N

am  Bingerloch  auf  dem  Mäuseturm,

oberhalb  des  Bingerlochs,  gegenüber  der  Wahrschau  auf  dem  Mäuseturm,  an  der
Zollmauer-Hülfswahrschau  für  die  rechtzeitige  Anmeldung  der  von  Rüdesheim  zu
Tal  kommenden  Flöße,

an  der  Wirbeley,

bei  Oberwesel  unterhalb  des  Ochsenturmes,

dem  Kammereck  gegenüber  auf  dem  rechten  Ufer,

am  Betteck,

der  Loreley  gegenüber,

oberhalb  St.  Goar  an  der  Bank,

bei  einem  Wasserstand  unter  3,50  m  am  Bonner  Pegel  für  die  Rheindorfer  Kehle
oberhalb  der  ehemaligen  Siegmündung.

Die  Wahrschauer  haben  die  Annäherung  aller  zu  Tal  gehenden  Fahrzeuge  und  Flöße
durch  Aufziehen  von  Flaggen  oder  Körben  den  zu  Berg  fahrenden  Fahrzeugen  anzukündigen,

wie  folgt:

à)  wenn  ein  einzelnes  Schiff  zu  Tal  kommt,  durch  Aufziehen  einer  roten  Flagge,
b)  wenn  ein  Schleppzug  zu  Tal  kommt,  durch  Aufziehen  einer  weißen  Flagge,
c)  wenn  ein  Floß  antreibt,  durch  Aufziehen  einer  roten  und  einer  weißen  Flagge,
d)  an  Stelle  der  Flaggen  treten  für  das  zweite  Fahrwasser  am  Bingerloch  bezw.

für  das  linksseitige  Fahrwasser  oberhalb  dem  Kammereck  Körbe  von  gleicher  Farbe,
        <pb n="175" />
        9

18.

e)

))

g)

h)

155

wird  am  Betteck  oder  an  der  Bank  neben  der  gewöhnlichen  Flagge  noch  eine
kleine  rote  Flagge  gesetzt,  so  bedeutet  dies,  daß  das  angekündigte  zu  Tal  kommende
Schiff  oder  Floß  in  Sicht  des  Wahrschauers  sich  befindet,

wird  an  der  Bank  mit  einer  kleinen  roten  Flagge  gewinkt,  so  bedeutet  dies,  daß
ein  Bergschleppzug  nach  dem  rechten  Ufer  zu  ausweichen  soll,  weil  ein  zu  Tal
kommender  Personendampfer  an  der  Landebrücke  vor  St.  Goar  am  linken  Ufer
anlegen  will.  Dieses  Zeichen  wird  nicht  gegeben,  wenn  außer  dem  Personendampfer
  noch  ein  anderes  Schiff  oder  ein  Floß  zu  Tal  kommt,

ist  das  Fahrwasser  im  Bingerloch  gesperrt,  so  wird  ein  rot  und  weiß  gestrichener
Korb  auf  der  Spitze  des  Mäuseturms  aufgesetzt  und  damit  angezeigt,  daß  die
Flaggensignale  für  das  zweite  Fahrwasser  Geltung  haben,

bevor  ein  Schiff  von  Bingen  aus  oder  im  gegenüberliegenden  rechtsseitigen  Fahrwasser
  stromabwärts  fährt,  hat  der  Führer  desselben  10  Minuten  vorher  seine
Absicht  dem  Wahrschauer  auf  dem  Mäuseturm  durch  Aufhissen  einer  weißen
Flagge  auf  halbem  Mast  zu  erkennen  zu  geben.  Er  darf  erst  dann  ab=  oder
weiterfahren,  wenn  hierzu  vom  Mäuseturm  aus  das  Zeichen  gegeben  ist,

die  Wahrschauer  zwischen  Oberwesel  und  St.  Goar  (oben  Nr.  4  bis  Nr.  8)
zeigen  für  den  Fall  des  Festfahrens  oder  Sinkens  von  Fahrzeugen  im  Fahrwasser
durch  Aufziehen  einer  blau  und  weißen  Flagge  an,  daß  das  Fahrwasser  gesperrt  ist.

Die  vorgenannten  Zeichen  werden  in  der  Zeit  von  einer  Stunde  vor  Sonnenaufgang
bis  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang  gegeben.
Während  der  Nacht  werden  keine  Zeichen  gegeben.

Für

das  Wahrschauen  werden  Gebühren  nach  besonders  festgestellten  und  zur  öffentlichen

  Kenntnis  gebrachten  Tarifen  von  den  n  Schiffahrttreibenden  eutrichtet.

gofdient  Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  24.  März  1910  den  K.  Kammerjunker
  und  Hauptmann  im  K.  2.  Jufanterie-Regiment
  „Kronprinz“  Arnulf  Freiherrn  von
Berchem  auf  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen
  zum  K.  Kämmerer  zu  ernennen.

 

Ordens.  verleihung.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  10.  März  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Direktor  der
Hofgemäldesammlung  in  der  Neuen  Pinakothek
Professor  August  Holmberg  in  München
das  Ehrenkrenz  des  Verdienstordens  vom
heiligen  Michael  zu  verleihen.
        <pb n="176" />
        Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  15.  März  1910  allergnädigst

  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer
und  Rittmeister  z.  D.  Otmar  Ritter  von
Poschinger-Camphausen  in  Bamberg
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  Könige  von  Preußen,  verliehenen
Ehren-Ritterkreuzes  des  K.  Preußischen  Johanniter-Ordens
  zu  erteilen.
        <pb n="177" />
        157

rsch-und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

Nr.  19.

München,  den  8.  April  1910.
Inhalt:

Gesetz  vom  4.  April  1910,  betreffend  die  Einwirkung  von  Armenunterstützung  auf  öffentliche  Rechte.  —  Gesetz
vom  1.  April  1910,  betreffend  Anlehen  für  Zwecke  der  Kreisgemeinde  Oberfranken.  —  Gesetz  vom  4.  April  1910
über  die  Abänderung  der  Gesetze,  die  Hagel-,  die  Vieh=  und  die  Pferdeversicherungsanstalt  betreffend.  —
Gesetz  vom  4.  April  1910,  betreffend  den  Nachtrag  zum  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs
Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1909  mit  31.  März  1910.  —  Bekanntmachung  vom
1.  April  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
5.  April  1910,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichestempelgesetze  vom  15.  Juli  1909  betreffend.  —.
Bekanntmachung  vom  5.  April  1910,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom

15.  Juli  1909  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Staatsdienst  Nachrichten.  —  Ordens-Verleihung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  7—'i8

Gesetz,  betreffend  die  Einwirkung  von  Armenunterstützung  auf  öffentliche  Rechte.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  GSayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten,  dann  bezüglich  der  Abänderung
des  Art.  4  Ziff.  3  des  Landtagswahlgesetzes  vom  9.  April  1906  unter  Beobachtung  der
im  Titel  X  §  7  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

33
        <pb n="178" />
        158

Artikel  1.
Als  Armenunterstützung  im  Sinne  des  Art.  4  Ziff.  3  des  Landtagswahlgesetzes  vom
9.  April  1906  und  des  Art.  13/11  Abs.  II  Buchst.  a  beider  Gemeindeordnungen  sind
nicht  anzusehen:
1.  die  Krankenunterstützung;
2.  die  einem  Angehörigen  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  gewährte  Anstaltspflege;

3.  Unterstützungen  zum  Zwecke  der  Jugendfürsorge,  der  Erziehung  oder  der  Ausbildung
  für  einen  Beruf;  6
4.  sonstige  Unterstützungen,  wenn  sie  nur  in  der  Form  vereinzelter  Leistungen  zur
Hebung  einer  augenblicklichen  Notlage  bestimmt  sind;
5.  Unterstützungen,  die  erstattet  sind.

Artikel  2.

1  Wird  das  Bürgerrecht  einem  Bewerber  verliehen,  der  innerhalb  der  letzten  zwei  Jahre
vor  der  Bewerbung  eine  unter  Art.  1  fallende,  im  Sinne  des  Armengesetzes  als  öffentliche
Armenunterstützung  zu  erachtende  Unterstützung  nachgesucht  oder  erhalten  hat,  so  ist  die
Gemeindeverwaltung  befugt  zu  beschließen,  daß  mit  dem  Bürgerrechte  nicht  auch  das  Heimatrecht
erworben  werde.  «

II  Die  Nichtausübung  dieser  Befugnis  bedarf  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten.

Artikel  3.
Soweit  die  in  Art.  4  Ziff.  3  des  Landtagswahlgesetzes  vom  9.  April  1906  und
Art.  13/11  Abs.  II  Buchst.  a  beider  Gemeindeordnungen  bestimmten  Fristen  in  die  Zeit  vor
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zurückreichen,  findet  die  Vorschrift  des  Art.  1  auch  auf  die
während  dieser  Fristen  bezogenen  oder  nachgesuchten  Unterstützungen  rückwirkend  Anwendung.-Gegeben

  zu  München,  den  4.  April  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  FKrhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horn.  v.  PBrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="179" />
        Nr.  19.  159

Gesetz,  betreffend  Anlehen  für  Zwecke  der  Kreisgemeinde  Oberfranken.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Luitpold,
von  Gottes  Guaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Der  Kreisgemeinde  Oberfranken  wird  die  Genehmigung  erteilt,  zum  Ausbau  der  Heilund
  Pflegeanstalt  Kutzenberg  und  zur  Verbesserung  der  Beheizung,  Beleuchtung  und  Wasserversorgung
  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Bayreuth  ein  aus  Kreisfonds  zu  verzinsendes  Anlehen
in  der  Höhe  von  205000  K  aufzunehmen.

Das  Anlehen  ist  mit  dem  zum  völligen  Ausbau  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  in

Kutzenberg  aufzunehmenden  größeren  Kreisanlehen  heimzubezahlen.
Gegeben  zu  München,den  4.  April  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SBayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horn.v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

Knözinger.
33“
        <pb n="180" />
        160

Gesetz  über  die  Abänderung  der  Gesetze,  di  Hagel-,  die  Vieh=  und  die  Pferdeversicherungsanstalt
etreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Rönigs.
Luitpold.,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  HLayern,
Pegeut.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Das  Gesetz  vom  13.  Februar  1884,  die  Hagelversicherungsanstalt  betreffend,  wird
dahin  geändert:
I.  Im  Art.  7  erhält  der  Abs.  2  folgenden  Zusatz:

„Gegen  deren  Entscheidung  steht  dem  Beschädigten  binnen  einer  ausschließenden
Frist  von  drei  Tagen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  die  Beschwerde  zum
Schiedsgerichte  der  Anstalt  (Art.  21  Abs.  6,  7)  zu.  Die  Beschwerde  kann
schriftlich  oder  mündlich  bei  der  Gemeindebehörde  eingelegt  werden;  diese  hat  sie
binnen  24  Stunden  der  Anstaltsverwaltung  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Im  Falle
der  Beschwerdeeinlegung  ordnet  die  Anstaltsverwaltung  die  Schätzung  der  Schäden
an.  Auf  die  Schätzung  finden  die  Art.  8,  9  Anwendung.“

II.  Im  Art.  8  treten  an  die  Stelle  des  Abs.  1  folgende  Vorschriften:

„Zur  Schätzung  der  Hagelschäden  stellt  die  Anstaltsverwaltung  Sachpverständige
auf.  Die  Aufstellung  erfolgt  nach  Einvernahme  der  Distriktsverwaltungsbehörden.
Von  diesen  sind  die  Sachverständigen  auf  die  unparteiische  und  gewissenhafte
Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  eidlich  zu  verpflichten.

Die  Anstaltsverwaltung  setzt,  sofern  eine  Schätzung  notwendig  erscheint,
den  Termin  für  die  Erhebung  des  Schadens  fest,  läßt  zu  den  Verhandlungen
den  Beschädigten  durch  die  Gemeindebehörde  laden  und  den  Schaden  durch  einen
beeidigten  Sachverständigen  schätzen.  Das  Ergebnis  der  Schätzung  wird  dem
Beschädigten  von  dem  Sachverständigen  sofort  eröffnet."

III.  Im  Art.  9  treten
1.  an  die  Stelle  der  Abs.  1,  2  folgende  Vorschriften:

„Sofern  der  Versicherte  mit  dem  Ergebnisse  der  Schätzung  oder  der  Festsetzung
  der  Entschädigung  nicht  einverstanden  ist,  kann  er  bei  der  Anstaltsverwaltung
  eine  zweite  Schätzung  beantragen.  Der  Antrag  kann  gestellt  werden,
        <pb n="181" />
        Nr.  19.

161

nachdem  der  Sachverständige  das  Ergebnis  der  Schätzung  dem  Beschädigten
eröffnet  hat;  der  Antrag  muß  spätestens  binnen  einer  ausschließenden  Frist  von
einer  Woche  nach  der  Zustellung  der  Entschädigungsfestsetzung  gestellt  werden.

Auf  die  zweite  Schätzung  findet  Art.  8  Abs.  1  bis  3  entsprechende  Anwendung.
  Die  Schätzung  ist  einem  Sachverständigen  zu  übertragen,  der  sich
auf  der  Liste  der  vom  Landesausschusse  vorgeschlagenen,  zur  Vornahme  der  zweiten
Schätzung  zugelassenen  beeidigten  Sachverständigen  (Art.  21  Abs.  3)  befindet.
Einem  Sachverständigen,  der  bei  der  ersten  Schätzung  mitgewirkt  hat,  darf  die
zweite  Schätzung  nicht  übertragen  werden.  Die  Anstaltsverwaltung  ist  berechtigt,
einen  Sachverständigen,  der  bei  der  ersten  Schätzung  beteiligt  war,  als  Auskunftsperson
  zur  zweiten  Schätzung  abzuordnen."

2.  Der  Abs.  4  erhält  folgende  Fassung:

„Das  Ergebnis  der  zweiten  Schätzung  ist  endgültig.  Auf  Grund  derselben
setzt  die  Anstaltsverwaltung  die  Entschädigung  fest.  Gegen  die  Festsetzung  steht
dem  Versicherten  binnen  einer  ausschließenden  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der
Zustellung  der  Festsetzung  die  Beschwerde  zum  Schiedsgerichte  der  Anstalt  zu.“

IV.  Dem  Art.  10  wird  folgende  Vorschrift  als  Abs.  2  angefügt:

„Der  Anstalt  steht  für  die  fälligen  und  die  aus  den  früheren  Jahren
rückständigen,  nicht  verjährten  Beiträge,  Beitrittsgebühren  und  rückzuersetzenden
Kosten  ein  Zurückbehaltungsrecht  an  der  Hagelentschädigung  zu."“

V.  Der  Art.  16  erhält  folgenden  Abs.  3:

„Der  Anspruch  auf  die  Beiträge  und  die  sonstigen  Leistungen  des  Versicherten
  verjährt  in  zwei  Jahren.  Die  Verjährung  beginnt  am  Schlusse  des
Versicherungsjahres,  in  dem  die  Leistung  fällig  wird."“

VI.  Im  Art.  20  werden  die  Worte:  „das  Generalkomitee  des  Landwirtschaftlichen

Vereines“  ersetzt  durch  die  Worte:  „der  Bayerische  Landwirtschaftsrat".

VII.  Im  Art.  21  wird
1.  nach  dem  Abs.  2  folgende  Vorschrift  als  Abs.  3  eingeschaltet:

„Außerdem  setzt  der  Ausschuß  alljährlich  die  Liste  der  beeidigten  Sachverständigen
  sest,  die  in  den  Fällen  des  Art.  9  zur  Vornahme  der  zweiten
Schätzung  zu  verwenden  sind.“

2.  Am  Schlusse  werden  folgende  Vorschriften  angefügt:

„Die  Bescheidung  der  im  Art.  7  und  im  Art.  9  bezeichneten  Beschwerden
erfolgt  durch  das  Schiedsgericht  der  Anstalt.  Dieses  ist  auch  zuständig  zur
Bescheidung  von  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Anstaltsverwaltung,  durch
die  die  Entschädigung  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  Bestimmungen  der  Allgemeinen
Versicherungsbedingungen  ganz  oder  teilweise  versagt  wird.  Die  Beschwerden
        <pb n="182" />
        162

sind,  soweit  vorstehend  nicht  eine  andere  Frist  festgesetzt  ist,  binnen  einer  ausschließenden
  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Eröffnung  der  angefochtenen  Entscheidung
  bei  der  Anstaltsverwaltung  anzubringen.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  die  nebst  drei  Ersatzmännern
für  jedes  Jahr  vom  Ausschuß  aus  seiner  Mitte  gewählt  werden.  Gleichzeitig
bestimmt  der  Ausschuß  den  Vorsitzenden  und  seinen  Stellvertreter.  Die  Einberufung
  erfolgt  durch  die  Anstaltsverwaltung.  Ein  Beamter  der  Anstaltsverwaltung
  erstattet  in  der  Sitzung  Vortrag  Zu  der  Sitzung  ist  der  Beschwerdeführer
  einzuladen.  Im  Falle  der  Grundlosigkeit  der  Beschwerde  können  die
Kosten  ganz  oder  teilweise  dem  Beschwerdeführer  überbürdet  werden.  Die  Entscheidungen
  des  Schiedsgerichts  sind  endgültig."

Art.  2.
Das  Gesetz  vom  11.  Mai  1896,  die  Viehversicherungsanstalt  betreffend,  und  das
Gesetz  vom  15.  April  1900,  die  Pferdeversicherungsanstalt  betreffend,  werden  dahin  geändert:
I.  Der  Art.  4  Abs.  2  Ziff.  11  beider  Gesetze  erhält  folgende  Fassung:

11.  „Entscheidung  der  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinen  und  den  Versicherten.
  Streitigkeiten  über  Wertsermittlung  sind  endgültig  durch  das  Schiedsgericht
  des  Vereins,  Streitigkeiten  wegen  Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung
  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  der  Anstalt,  alle  übrigen  Streitigkeiten
  endgültig  durch  die  Anstaltsverwaltung  zu  entscheiden.“

II.  Der  Art.  7  Abs.  4  beider  Gesetze  erhält  folgende  Fassung:

„Steht  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens  gegen  einen
Dritten  zu,  so  geht  der  Anspruch  auf  den  Verein  und  die  Anstalt  über,  soweit
diese  dem  Versicherten  den  Schaden  ersetzen.  Der  Übergang  kann  nicht  zum
Schaden  des  Versicherten  geltend  gemacht  werden.  Gibt  der  Versicherte  seinen
Anspruch  gegen  den  Dritten  oder  ein  zur  Sicherung  des  Anspruchs  dienendes
Recht  auf,  so  werden  der  Verein  und  die  Anstalt  von  ihrer  Ersatzpflicht  insoweit
frei,  als  sie  aus  dem  Anspruch  oder  dem  Rechte  hätten  Ersatz  erlangen  können.
Ersatzansprüche  gegen  Familienangehörige,  die  in  häuslicher  Gemeinschaft  mit  dem
Versicherten  leben,  gehen  nur  dann  über,  wenn  der  Angehörige  den  Schaden
vorsätzlich  verursacht  hat.“

III.  Im  Art.  8  beider  Gesetze  tritt
1.  an  der  Stelle  des  Abs.  2  folgende  Vorschrift:

„Uber  die  Ablehnung  ist  dem  Versicherten  ein  mit  Gründen  versehener
Bescheid  zu  erteilen.  Beschwerden  dagegen  entscheidet  das  Schiedsgericht  der
Anstalt  (Art.  4  Abs.  2  Ziff.  11,  Art  16  Abs.  4).“
        <pb n="183" />
        Nr.  19.  163

2.  Der.  Abs.  3  wird  gestrichen.

IV.  Im  Art.  16  beider  Gesetze  wird  der  Abs.  4  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
„Die  Bescheidung  der  im  Art.  8  Abs.  2  bezeichneten  Beschwerden  sowie
der  Beschwerden  wegen  Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung  (Art.  4

Ziff.  11)  erfolgt  durch  das  Schiedsgericht  der  Anstalt.
Die  Beschwerden  sind  binnen  einer  ausschließenden  Frist  von  2  Wochen
nach  der  Zustellung  des  Bescheides  der  Anstaltsverwaltung  bei  dieser  anzubringen.
Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  die  nebst  drei  Ersatzmännern
für  jedes  Jahr  vom  Ausschuß  aus  seiner  Mitte  gewählt  werden.  Gleichzeitig
bestimmt  der  Ausschuß  den  Vorsitzenden  und  seinen  Stellvertreter.  Die  Einberufung
  erfolgt  durch  die  Anstaltsverwaltung.  Ein  Beamter  der  Anstaltsverwaltung
  erstattet  in  der  Sitzung  Vortrag.  Zu  der  Sitzung  ist  der  Beschwerdeführer
  einzuladen.  Im  Falle  der  Grundlosigkeit  der  Beschwerde  können  die
Kosten  ganz  oder  teilweise  dem  Beschwerdeführer  überbürdet  werden.  Die  Entscheidungen

  des  Schiedsgerichtes  sind  endgültig."

Art.  3.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Texte:

1.  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1884,  die  Hagelversicherungsanstalt  betreffend,

2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1896,  die  Viehversicherungsanstalt  betreffend,

3.  des  Gesetzes  vom  15.  April  1900,  die  Pferdeversicherungsanstalt  betreffend,
wie  sie  sich  nach  dem  Gesetze  vom  6.  Juli  1908  über  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom
11.  Mai  1896,  die  Viehversicherungsanstalt  betreffend,  und  dem  gegenwärtigen  Gesetz
ergeben,  unter  Richtigstellung  der  Verweisungen  und  mit  den  Uberschriften  „Hagelversicherungsgesetz“,
  „Viehversicherungsgesetz“",  „Pferdeversicherungsgesetz“"  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  bekannt  zu  geben.

Gegeben  zu  München,  den  4.  April  1910.

Luitpold,
Prim  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horu.  v.  PSrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="184" />
        164

Gesetz,  betreffend  den  Nachtrag  zum  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern
für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1909  mit  31.  März  1910.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gunaden  SEiniglicher  Prim  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  aus  dem  Nachtrag  zum  Reichshaushaltsetat  für  1909  an  Bayern  überwiesene
Summe  von  4  773  878  &amp;amp;  tritt  dem  durch  das  Etatgesetz  vom  20.  Februar  1910  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  Nr.  10)  auf  96  115  589  -“  festgesetzten  Einnahme-Soll  für  1909
hinzu.

Der  angefügte  Nachtragsetat  wird  auf  5  032  415  —  in  Ausgabe  festgesetzt,  wovon
der  die  obige  Uberweisungssumme  übersteigende  Mehrbedarf  von  258  537  aus  der
Gesamtquote  zu  bestreiten  ist.

Das  Einnahme=  und  Ausgabe-Soll  für  1909  beträgt  sohin  insgesamt  100  889  467.“.

Gegeben  zu  München,  den  4.  April  1910.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  pfaff.
Frhr.  v.  Horn.v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="185" />
        Nr.

der

19.

Nachtrag  zum  Hauptetat

bis  31.  März  1910.

165

Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1909

 

Für  das  Rechnungsjahr
1909

 

2  Titel  Ausgaben
ð  treten  hinzu  fallen  weg
.  .  A  1
I.  Mehrbedarf  für  das  Rechnungsjahr  1909.
a)  Fortdanernde  Ausgaben.
1  Kriegsministerium.  ..  48  144
2  Militärkassenwesen  14  260
3  Militärintendanturen  59  253
5  Militärjustizverwaltung  22  690
6  Höhere  Truppenbefehlshaber  —-7
  Gouverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore  2448  —
".  Adjutanturoffiziere  und  Offiziere  in  besonderen  Stellungen
saowie  Beamte  bei  denselben  .  ..  178  996  —
9  Generalstab  und  Vermessungswesen  21499
10  Ingenieuroffiziere  ..  2544
11  Geldverpflegung  der  Truppen  1  594  294
12  Naturalverpflegung  34  00o7  —
13  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  14770  —
14  Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen  —  44  023
15  Militärbauwesen  ....  28  914  —
16  Militärmedizinalwesen  17  829
17  Verwaltung  der  Traindepots  und  Justandbaltung  der  deld.
geräte  .  ..  6  500  —
19  Pferdebeschaffung  2992  —
20  Verwaltung  der  Remontedepots  ...  9374
22  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen  .  43  265  —
23  Militärgefängniswesen  .  701  —
24  Artillerie=  und  Waffenwesen  289  153  —
25  Technische  Institute  11  837  —
26  Festungen,  Ingenieur-,  Pionier-  und  Verkehrswesen  8  27  —
27  Wohnungsgeldzuschüsse  513  110
21  Unterstützungen  an  Militärs  des  aktiven  und  Beurlaubtenstandes,
  für  die  an  anderen  Stellen  Unterstützungssonds
  nicht  angesetzt  sind.  Unterstützungen  und  außerordentliche
  Vergütungen  für  aktive  Beamte  mit
Ausnahmec  der  des  Kriegsministeriums  (einschließlich
der  Hausverwaltung  und  der  Generalmilitärkasse).  2  587
70  Verschiedene  Ausgaben  ...  18  758

 

 

Summe  la:  „Fortdauernde  Ausgaben“  Kapitel  1  bis  30

 

2  925207  63  368
2  861  839.  —

34
        <pb n="186" />
        166

 

 

Für  das  Rechnungsjahr
7  Titel  Ausgaben  1909
“  treten  hinzu  fallen  weg
1  *  7
31  b)  Militär-Pensionsfonds.
Militär-Pensionsfonds  ...  ....  56  300  —
Summe  l1b  für  sich.
II.  Nachträglicher  Bedarf  für  das  Rechnungs
jahr  1908.
2  Einmalige  Ausgaben  aus  Anlaß  der  Besoldungsaufbesserung.
  6
Nachzahlung  von  Diensteinkünften  .  2099676i——
2  Nachzahlung  von  Versorgungsgebührnissen  .  14  600
Summe  II:  „Einmalige  Ausgaben“  2  114  276  –
Hiezu  Summe  Ib:  „Militär-Pensionsfonds“  Kapitel  31  56  300  —
Hiezu  Summela:  „Fortdauernde  Ausgaben“  Kapitel  1  bis  30  2  861  889  —
Summe  des  Nachtrags  zum  Hauptetat  der  Militärver—
waltung  für  das  Wechnungsjahr  vom  1.  April  1909
mit  31.  März  1910.  5  032  415  —
Nr.  7029/4.

 

 

 

 

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

Der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber
lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  —X  eingeteilte,  bis  zum
1.  Januar  1920  nicht  rückzahlbare  4%  ige  Hypothekenpfandbriefe  in  den  Verkehr  zu  bringen:

fl.  Staatsministerinm  des  Innern.

1.  Serie  58  —  zweiter  Teil  —  im  Betrage  von  3064  800  .x,
2.  Serie  59  im  Betrage  von  10000  000  M.

München,  den  1.  April  1910.

J.  A.
Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="187" />
        Nr.  19.  167
Nr.  10763.

Bekanntmachung,  die  zusf  hrungsbestinemnger  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
etreffend.

#.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  15.  März  1910  —  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  1910  S.  79  —  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom
17.  Februar  1910  beschlossen:  ·

Es  wird  aus  Billigkeitsrücksichten  genehmigt,  daß  für  Zinsbogen,  welche
infolge  Ablaufs  der  für  die  Anleihe  vorgesehenen  Tilgungsfrist  nur  mit  Zins—
scheinen  für  einen  kürzeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  haben  versehen  werden
können,  ferner  für  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  die  vor  dem  1.  August  1909
zur  Erneuerung  von  nach  dem  31.  Juli  1909  ablaufenden  Bogen  auf  einen
kürzeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  ausgegeben  worden  sind,  die  Reichsstempelabgabe
  nach  dem  Verhältnis  der  wirklichen  Geltungsdauer  der  Bogen  zu  einem
zehnjährigen  Geltungszeitraum  ermäßigt  wird.  Bei  der  Bestimmung  des  Zeitraums,
  für  den  hiernach  die  Steuer  zu  entrichten  ist,  ist  jedes  angefangene  Jahr
für  voll  zu  rechnen.

München,  den  5.  April  1910.
J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.

#  —  ——  —

Nr.  10764.

Bekanntmachung,  die  zussführungsbestimnungen  T  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
etreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  18.  März  1910  —  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  1910  S.  81  —  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom
24.  Februar  1910  beschlossen,

daß  inländische,  vor  dem  1.  August  1909  vorschriftsmäßig  versteuerte  Wertpapiere
einer  weiteren  Abgabe  nicht  unterliegen.

München,  den  5.  April  1910.

J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.
        <pb n="188" />
        168

hofdienst  Nachrichten.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  24.  März  1910  vom  1.  April  1910
ab  den  K.  Hofgärtner  Michael  Hahn  in
Herrenwörth  in  den  erbetenen  Ruhestand  zu
versetzen  und  ihm  in  Anerkennung  seiner
Dienstleistung  das  Verdienstkreuz  (ohne  Krone)
des  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael  zu
verleihen,  den  Privatobergärtner  Heinrich
Wehner  in  München  zum  Gartenobergehilfen
in  Herrenwörth,  den  Hofobergärtner  Taver
Zimmermann  in  München  zum  Gartenverwalter
  2.  Klasse  in  Feldafing  zu  ernennen
und  den  Okonomiebaumeister  Benedikt  Pfaffenberger
  bei  der  K.  Gutsverwaltung  Herrenwörth
  nach  Klasse  19  der  Gehaltsordnung
für  die  K.  B.  Hofbeamten  anzustellen.

Staatsdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  unterm  1.  April  1910  die  von  Ihrer
Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Ludwig  von
Bayern  unter  wohlgefälliger  Anerkennung  seiner
langjährigen  und  äußerstersprießlichen  Wirksamkeit
  verfügte  Enthebung  des  K.  Ministerialrats
Friedrich  Ritter  von  Graf  von  der  Funktion
des  Sekretärs  des  K.  Theresien-Ordens,  sowie
die  von  Ihrer  Königlichen  Hoheit  vollzogene
Ernennung  des  Legationsrats  im  K.  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern  Hugo  von  Franqué  zum  Sekretär
dieses  Ordens  allergnädigst  zu  genehmigen

geruht.

Ordens-Verleihung.

Im  Numen  Seiner  Moajestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  12.  Februar  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  und
K.  Geheimen  Rat,  Minister  a.  D.  Dr.  Albert
Geßmann  in  Wien  das  Großkreuz  des
Verdienstordens  vom  heiligen  Michael  zu  verleihen.
        <pb n="189" />
        esez  und  Vereduungschlal

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  20.

München,  den  13.  April  1910.
Inhaltt:

Königliche  Verordnung  vom  13.  April  1910  über  die  Dienstleistung  der  Bewerber  um  Anstellung  im  höheren
Dienste  der  inneren  Staatsverwaltung.  —  Bekanntmachung  vom  1.  April  1910,  Gesuch  der  Gemeinde

Elseln  Bezirksamts  Sulzbach,  um  Zuteilung  zum  Bezirksamt,  Amtsgericht  und  Rentamt  Hersbruck  betreffend.


—

 

Königliche  Verordnung  über  die  Dienstleistung  der  Bewerber  um  aAnstellung  im  höheren  Dienste
der  inneren  Staatsverwaltung.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

81.

Die  geprüften  Rechtspraktikanten,  die  sich  um  Anstellung  im  höheren  Dienste  der
inneren  Staatsverwaltung  bewerben,  haben  sich  spätestens  drei  Monate  nach  Bekanntgabe

des  Ergebnisses  der  zweiten  Prüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  bei
dem  Staatsministerium  des  Innern  anzumelden.

35
        <pb n="190" />
        170

Dieses  Staatsministerium  weist  sie  einer  Distriktsverwaltungsbehörde  (Bezirksamt,
Polizeidirektion  München,  kreisunmittelbarer  Stadtmagistrat)  zur  Dienstleistung  zu.

Nach  Ablauf  der  im  ersten  Absatze  bestimmten  Anmeldungsfrist  entscheidet  das  Staatsministerium
  des  Innern  nach  Maßgabe  des  jeweiligen  Bedarfs  und  des  Prüfungsergebnisses
über  die  endgültige  Zulassung  der  vorläufig  zugelassenen  Bewerber  zum  Verwaltungsdienst;
die  nicht  endgültig  zugelassenen  haben  sodann  aus  dem  Dienst  auszutreten.

Der  vom  Schlusse  der  zweiten  Prüfung  bis  zur  endgültigen  Zulassung  zurückgelegte
Dienst  wird  dem  nach  dieser  Zulassung  fortgesetzten  Dienste  gleichgeachtet.

§  2.

Der  Dienst  bei  einer  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  in  der  Regel  ein  Jahr  zu
dauern;  hiervon  ist  wenigstens  ein  halbes  Jahr  bei  einem  Bezirksamt  abzuleisten.

Der  Übertritt  zu  einer  anderen  Distriktsverwaltungsbehörde  ist  nur  mit  Genehmigung
des  Staatsministeriums  des  Innern  zulässig.

Die  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  zugelassenen  geprüften  Rechtspraktikanten
werden  vom  Staatsministerium  des  Innern  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  an  eine  Regierung,
Kammer  des  Innern,  einberufen.

§  3.

Die  Einberufung  hervorragend  befähigter  geprüfter  Rechtspraktikanten  in  das  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  das  Staatsministerium  des  Innern
oder  das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  bleibt  diesen
Staatsministerien  vorbehalten.

Die  an  eine  Regierung,  Kammer  des  Innern,  oder  in  ein  Staatsministerium  einberufenen
  geprüften  Rechtspraktikanten  führen  die  Bezeichnung  „Regierungsakzessisten"“.

8  4.

Mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  können  die  geprüften  Rechtspraktikanten
  und  die  Regierungsakzessisten  auch  bei  einer  Verwaltungsbehörde  in  einem  anderen
Bundesstaate  oder  bei  einer  nicht  in  den  §§  1  und  2  genannten  Behörde  oder  Stelle  oder
bei  einer  öffentlichen  oder  privaten  Anstalt  oder  Unternehmung,  die  die  nötige  Gewähr  für
gedeihliche  Fortbildung  gibt  (z.  B.  größerer  landwirtschaftlicher  Betrieb,  Bankanstalt  oder
größeres  Bankgeschäft,  Fabrik,  Landwirtschaftsrat,  Handels=  oder  Handwerkskammer,  Berufsgenossenschaft,
  Versicherungsanstalt,  Auskunftstelle)  Beschäftigung  nehmen,  staatswissenschaftliche
oder  wirtschaftliche  Fortbildungskurse  besuchen  oder  zum  Zwecke  des  Studiums  der  öffentlichen
Einrichtungen  anderer  Länder  oder  zur  weiteren  Ausbildung  in  fremden  Sprachen  Reisen
unternehmen.

Eine  derartige  Beschäftigung  wird  der  Fortsetzung  des  Verwaltungsdienstes  gleichgeachtet.
        <pb n="191" />
        Nr.  20.  171

5.

Die  Beamten  der  Verwaltungsstellen  und  -Behörden,  bei  denen  die  geprüften  Rechtspraktikanten
  und  die  Regierungsakzessisten  im  Dienste  stehen,  haben  dafür  zu  sorgen,  daß
die  Beschäftigung  ihnen  volle  Gelegenheit  bietet,  sich  in  allen  Geschäftszweigen  wissenschaftlich
und  praktisch  genügend  auszubilden  und  den  Dienst  in  sachlicher  und  formeller  Hinsicht
genau  kennen  zu  lernen.

Die  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Dienstes  obliegt  den  Vorständen  der  Stellen
und  Behörden.

8  6.

Durch  die  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1909  (GVBl.  S.  386)  sind  die  bei  den
Staatsbehörden  der  inneren  Verwaltung  verwendeten  geprüften  Rechtspraktikanten  und
Akzessisten  zu  Beamten  im  Sinne  des  Art.  1  des  Beamtengesetzes  erklärt  worden.

Sie  unterstehen  demgemäß  in  Bezug  auf  Dienstaufsicht  und  Disziplin  den  Bestimmungen
des  Beamtengesetzes  und  der  hierzu  erlassenen  Vollzugsvorschriften.

Diese  Bestimmungen  sind  auch  auf  die  bei  den  kreisunmittelbaren  Stadtmagistraten  im
Dienste  stehenden  geprüften  Rechtspraktikanten  entsprechend  anzuwenden.  ,

Geprüfte  Rechtspraktikanten  und  Regierungsakzessisten,  die  nicht  bei  einer  bayerischen
Staatsbehörde  oder  einem  bayerischen  kreisunmittelbaren  Stadtmagistrate  verwendet  sind,
unterstehen  unmittelbar  der  Disziplin  des  Staatsministeriums  des  Innern.

87.

Die  bei  einer  bayerischen  Verwaltungsstelle  oder  -Behörde  im  Dienste  stehenden  ge—
prüften  Rechtspraktikanten  und  Regierungsakzessisten  sind  verpflichtet,  jederzeit  eine  Geschäftsaushilfe
  oder  eine  Hilfsarbeiterstelle  bei  einer  bayerischen  Verwaltungsstelle  oder  -Behörde  zu
übernehmen.  Diese  Beschäftigung  gilt  als  Fortsetzung  des  Dienstes  im  Sinne  der  8§§  1
und  2.

Bezüglich  der  Gewährung  von  Vergütungen,  Tagegeldern  und  Reisekosten  im  Falle  der
Einberufung  zur  Geschäftsaushilfe  oder  auf  Hilfsarbeiterstellen  sind  die  jeweils  geltenden
Vorschriften  maßgebend.

8S8.

Das  Staatsministerium  des  Innern  wird  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  und
mit  der  Erlassung  der  erforderlichen  Übergangsvorschriften  beauftragt  sowie  zur  Erteilung
der  etwa  veranlaßten  Dispensationen  ermächtigt.
        <pb n="192" />
        172

89.
Die  §§  1  und  2  finden  erstmals  Anwendung  auf  diejenigen  Rechtspraktikanten,
1.  die  sich  der  zweiten  Prüfung  im  Dezember  1909  unterzogen  haben,
2.  die  zwar  diese  Prüfung  schon  in  einem  früheren  Jahre  bestanden  haben,  aber  erst
nach  Schluß  der  Prüfung  des  Jahres  1909  bei  einer  Behörde  oder  Stelle  der
inneren  Verwaltung  in  Dienst  getreten  sind  oder  sich  zum  Dienst  angemeldet  haben.

Im  übrigen  tritt  diese  Verordnung  mit  den  in  den  Ubergangsvorschriften  enthaltenen
Maßgaben  sofort  in  Wirksamkeit.

München,  den  13.  April  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Englert.

Nr.  1532/8.

Bekanntmachung,  Gesuch  der  Gemeinde  Alfeld,  Bezirksamts  Sulzbach,  um  Zuteilung  zum
Bezirksamt,  Amtsgericht  und  Rentamt  Hersbruck  betreffend.

Kl.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Junern  beider  Abteilungen  und  der  Finanzen.
Im  Mamen  Seiner  Mafestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  Gemeinde  Alfeld  vom  1.  Januar
  1911  an  vom  Regierungsbezirk  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  vom  Bezirksamt,
Amtsgericht  und  Rentamt  Sulzbach  und  vom  Forstamte  Pfaffenhofen  (bei  Kastl)  abgetrennt
und  dem  Regierungsbezirk  Mittelfranken,  dem  Bezirksamt,  Amtsgericht  und  Rentamt  Hersbruck
und  dem  Forstamt  Engelthal  zugeteilt  wird.

München,  den  1.  April  1910.
J.  V.  J.  A.
Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  Staatsrat  v.  Pausch.  Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="193" />
        Geset=  und  Verurdungshutt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  21.

München,  den  16.  April  1910.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  2.  April  1910,  die  Ergänzung  der  Steuermannsordnung  für  den  Rhein  innerhalb
des  bayerischen  Gebietes  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  13.  April  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Besetzung  der  Disziplinargerichte  für  nichtrichterliche  Beamte.

 

 

 

 

Königliche  Verordnung,  die  Ergänzung  der  Steuermannsordnung  für  den  Rhein  innerhalb  des
bayerischen  Gebietes  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Mönigs.
Luitpold,

don  Gottes  Gnaden  Königlicqer  Prim  von  Hapern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  30.  Dezember  1885,
die  Steuermannsordnung  für  den  Rhein  innerhalb  des  bayerischen  Gebietes  betreffend

(GBBl.  1886  S.  1),  zu  ergänzen,  wie  folgt:
36
        <pb n="194" />
        174

Dem  8  2  wird  beigefügt:
1.  bei  Absatz  1:
„ch  daß  er  das  23.  Lebensjahr  vollendet  hat."“;
2.  bei  Absatz  4:
„zu  c)  durch  Vorlage  eines  Geburtsscheins“.

München,  den  2.  April  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

J.  V.
v.  Frauendorfer.  v.  Srettreich.  Staatsrat  v.  Lößl.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Englert.

Nr.  3071/3.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  vom  Heutigen  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
  Nürnberg  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
6  Millionen  Mark  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200,  100
in  den  Verkehr  bringe.  Zugleich  ist  die  Ausgabe  von  Interimsscheinen  für  diese  Schuldverschreibungen
  genehmigt  worden.

München,  den  13.  April  1910.
J.  A.

Staatsrat  v.  Krazeisen.

gesetzung  der  pihiplinargerichte  für  nichtrichterliche  Beamte.
Im  Uamen  Beiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unterm  5.  April  1910  mit
        <pb n="195" />
        Nr.  21.  175

sofortiger  Wirksamkeit  bei  dem  Disziplinarhof  und  bei  den  Disziplinarkammern  für  nichtrichterliche
  Beamte  die  nachbezeichneten  Beamten  zu  Mitgliedern  und  stellvertretenden  Mitgliedern
  auf  die  Dauer  des  von  ihnen  bekleideten  Hauptamts  zu  ernennen:
I.  bei  dem  Disziplinarhofe  für  nichtrichterliche  Beamte
1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
à)  zum  Mitgliede:  den  I.  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte  München  I
Friedrich  Burkhardt,
b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Amtsgerichtsdirektor  am  Amtsgerichte
Nürnberg  Otto  Ziegler  und  den  I.  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte
Tranunstein  Johann  Stummer,

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Kassier  der  Filialbank  München
Michael  Domeyer;

II.  bei  der  Disziplinarkammer  für  nichtrichterliche  Beamte

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
à)  zum  Mitgliede:  den  I.  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte  München  II
Ernst  Seidl,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  stellvertretenden  Direktor  am  Landgerichte
München  I  Adolf  Sutor,

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Intendanturrat  Baptist  Pflügl,
Vorstand  der  Intendantur  1.  Division;

III.  bei  der  Disziplinarkammer  Zweibrücken  für  nichtrichterliche  Beamte

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
zum  Mitgliede:  den  Obersekretär  am  Oberlandesgerichte  Zweibrücken,
Kanzleirat  Georg  Klingel,
2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
a)  zum  Mitgliede:  den  Regierungsrat  der  Eisenbahndirektion  Ludwigshafen  a'Rh.
Ludwig  Bachmann,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Direktionsrat  der  Eisenbahndirektion
Ludwigshafen  a  Rh.  Johannes  Mattern,
3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums
a)  zu  Mitgliedern:  den  Intendanturassessor  Hugo  Franz,  Vorstand  der
Intendantur  3.  Division,  und  den  Kriegsgerichtsrat  Wilhelm  Ott  der
3.  Division,
        <pb n="196" />
        176

b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Intendanturassessor  Joseph  Schötz  der
Intendantur  II.  Armeekorps  und  den  Kriegsgerichtsrat  Franz  Mehling

der  3.  Didision;
IV.  bei  der  Disziplinarkammer  Bamberg  für  nichtrichterliche  Beamte
aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums
zum  Mitgliede:  den  Intendanturrat  Paul  Wacken  reuder  der  Intendantur
des  II.  Armeekorps;
V.  bei  der  Disziplinarkammer  Nürnberg  für  nichtrichterliche  Beamte

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
a)  zum  Mitgliede:  den  I.  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte  Nürnberg

Hans  Merkel,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  stellvertretenden  Direktor  am  Landgerichte

Nürnberg  Heinrich  Cnopf,
2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen
a)  zum  Mitgliede:  den  Steuerinspektor  Georg  Großmann  in  Nürnberg,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Grenzoberaufseher  Thomas  Lauterbach
in  Furth  iW.,
3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Direktionsrat  der  Betriebeinspektion  1

Nürnberg  Dr.  Franz  Javer  Wanninger,

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums
zum  Mitgliede:  den  Oberintendanturrat  Wunibald  Städtler  der  Intendautur
  III.  Armeekorps;

VI.  bei  der  Disziplinarkammer  Augsburg  für  nichtrichterliche  Beamte
1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Oberamtsrichter  am  Amtsgericht  Aichach,
Oberlandesgerichtsrat  Joseph  Sämmer,
2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
à)  zum  Mitgliede:  den  Eisenbahnsekretär  der  Eisenbahndirektion  Augsburg

Philipp  Wemmer,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Werkführer  der  Betriebswerkstätte

Augsburg  Joseph  Wutz.
        <pb n="197" />
        esrtz  und  Verudungsgurt

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  22.

München,  den  26.  April  1910.
Inhal  t:

Bekanntmachung  vom  19.  April  1910,  den  Vollzug  des  Weingesetzes  betreffend.  —  Bekaunntmachung  vom
22.  April  1910,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns
betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  24.  April  1910,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.  —
Hofdienst-Nachrichten.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Nr.  5315a/39.

 

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Weingesetzes  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  wird  in  das  durch  die  Bekanntmachung  vom
14.  September  1909  (GVl.  Seite  675)  veröffentlichte  Verzeichnis  der  am  Weinban
beteiligten  Gebiete  im  Sinn  des  §  3  Abs.  3  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  von
dem  Regierungsbezirke  Schwaben  der  Bezirk  der  unmittelbaren  Stadt  Lindau  im  Bodensee

aufgenommen.

München,  den  19.  April  1910.
v.  Brettreich.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Mai  1910  zur  Eröffnung  kommende  Teilstrecke  Amberg  —  Ensdorf

der  Bahnlinie  von  Amberg  nach  Schmidmühlen  finden  die  in  der  Eisenbahn  Bau=  und
37
        <pb n="198" />
        178

Betriebsordnung  für  die  Haupt-  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom
13.  April  1905  —  GWBl.  1905  Seite  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen

  Anwendung.
München,  den  22.  April  1910.

Nr.  2/Pdk.

Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  vom  1.  Mai  1910  an  eine  Neubauinspektion

Schongau  errichtet.
München,  den  24.  April  1910.

v.  Frauendorfer.

Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Hönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lnitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  6.  April  1910  den  Gutsbesitzer
Hubert  von  Schilcher  in  Dietramszell  auf
sein  alleruntertänigstes  Ansuchen  und

unterm  21.  April  1910  den  Ritter  des
K.  Hausordens  vom  heiligen  Georg,  Friedrich
Karl  Freiherrn  von  Sturmfeder-Horneck,
Fideikommißherrn  auf  Oppenweiler  rc.  2c.
zu  K.  Kämmerern  zu  ernennen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annuahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit- 



pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  9.  April  1910  dem  Lakai  in  Diensten
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Nupprecht  von  Bayern  Johann  Breunig
in  München  für  die  ihm  von  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzog  von  Oldenburg
  verliehene  bronzene  Medaille  des  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Haus=  und  Verdienstordens
  des  Herzogs  Peter  Friedrich  Ludwig
und  dem  Herzoglich  Bayerischen  Marstalloffizianten
  Matthias  Niegg  in  Bad  Kreuth
für  die  ihm  von  Seiner  Durchlaucht  dem
Fürsten  von  Monaco  verliehene  Fürstlich
Monegaskische  Ehrenmedaille  II.  Klasse

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="199" />
        179

esetz  und  Verordnungs-Blat

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  23.

München,  den  29.  April  1910.

 

 

 

 

 

Inhalt#

Bekanntmachung  vom  23.  April  1910,  die  Abänderung  des  Hagel-,  des  Vieh=  und  des  Pferdeversicherungsgesetzes
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  23.  April  1910,  das  Normalstatut  für  Ortsviehversicherungsvereine

  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  23.  April  1910,  das  Normalstatut  für  Pferdeversicherungsvereine
  betreffend.

 

—....

 

 

Nr.  7238)/1.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  des  Hagel-,  des  Vieh=  und  des  Pferdeversicherungsgesetzes
-  etreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Gesetzes  vom  4.  April  1910  über  die  Abänderung  der
Gesetze,  die  Hagel-,  die  Vieh=  und  die  Pferdeversicherungsanstalt  betreffend,  werden  die  Texte
1.  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1884,  die  Hagelversicherungsanstalt  betreffend,
2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1896,  die  Viehversicherungsanstalt  betreffend,
3.  des  Gesetzes  vom  15.  April  1900,  die  Pferdeversicherungsanstalt  betreffend,
in  ihrer  neuen  Fassung  nachstehend  bekannt  gemacht.

München,  den  23.  April  1910.

v.  Grettreich.  as
        <pb n="200" />
        180

Lagelversicherungsgesetz.
Art.  1.
Zum  Zuwecke  der  Versicherung  gegen  Hagelschaden  wird  eine  öffentliche  Hagelversicherungsanstalt

  auf  Gegenseitigkeit  errichtet.
Dieselbe  genießt  die  Rechte  der  milden  Stiftungen  und  hat  ihren  Sitz  in  München.

Art.  2.

Der  Eintritt  in  die  Anstalt  ist  einerseits  von  der  freiwilligen  Antragstellung  des
Versicherungsnehmers,  andererseits  von  der  Genehmigung  der  Anstaltsverwaltung  abhängig.

Art.  3.
Die  Wirksamkeit  der  Versicherung  beginnt  mit  dem  der  Ausfertigung  der  Aufnahmsurkunde
  folgenden  Tage.
Die  Versicherung  dauert  solange,  als  nicht  der  jeweilig  Versicherte  (Art.  4)  seinen
Austritt  bei  der  Anstaltsverwaltung  in  der  von  dieser  vorgeschriebenen  Form  erklärt  oder

die  Anstaltsverwaltung  die  Versicherung  kündigt.
Austritt  und  Kündigung  werden  erst  für  das  nächstfolgende  Versicherungsjahr  wirksam.
Das  Versicherungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  März.

Art.  4.
Durch  Wechsel  des  Besitzers  wird  der  Austritt  nicht  bewirkt;  vielmehr  tritt  der  neue
Besitzer  in  die  Rechte,  die  ordentlichen  Leistungen  und  diesbezüglichen  Zahlungsrückstände

seiner  Vorgänger  ein.
Art.  5.

Der  Versicherungsbeitrag  ist  am  1.  März  fällig;  die  Einhebung  wird  jedoch  regelmäßig
  erst  in  den  Monaten  Oktober  und  November  stattfinden.  Für  das  Jahr,  in  welchem
der  Eintritt  in  die  Anstalt  erfolgt,  ist  der  ganze  Beitrag  zu  entrichten.

Nachschüsse  werden  nicht  erhoben;  ebenso  wenig  finden  Nachlässe  an  den  schuldigen
Beiträgen  oder  Zurückerstattungen  einbezahlter  Beiträge  statt.

Wird  eine  Versicherung  von  Mehreren  genommen  oder  geht  sie  auf  Mehrere  über,  so
haftet  Jeder  derselben  für  den  ganzen  Beitrag.

Art.  6.

Die  Gemeindebehörde  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  die  Anträge  auf  Versicherung
und  nochmalige  Schätzung  (Art.  9)  sowie  die  Austrittserklärungen  aufzunehmen  und  an
die  Anstaltsverwaltung  einzusenden.  Die  Aufnahmsurkunde  ist  dem  Antragsteller  durch  die
Gemeindebehörde  zustellen  zu  lassen.
        <pb n="201" />
        Nr.  23.  181

Art.  7.

Wer  wegen  eines  erlittenen  Hagelschadens  Entschädigung  beansprucht,  hat  hierüber
binnen  2  Tagen  nach  eingetretenem  Schaden,  wobei  der  Tag  des  Hagelschadens  nicht  eingerechnet
  wird,  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  an  die  Gemeindebehörde  zu  erstatten,
welche  bei  Vermeidung  disziplinärer  Einschreitung  binnen  24  Stunden  von  dem  Schadensfalle
  der  Anstaltsverwaltung  Kenntnis  zu  geben  hat.

Die  Versäumung  der  Anzeigefrist  seitens  des  Beschädigten  hat  den  Verlust  des  Entschädigungsanspruches
  zur  Folge,  insoferne  nicht  die  Verzögerung  sich  als  unverschuldet  darstellt,
  worüber  die  Anstaltsverwaltung  entscheidet.  Gegen  deren  Entscheidung  steht  dem
Beschädigten  binnen  einer  ausschließenden  Frist  von  drei  Tagen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung
  die  Beschwerde  zum  Schiedsgerichte  der  Anstalt  (Art.  21  Abs.  6,  7)  zu.  Die
Beschwerde  kann  schriftlich  oder  mündlich  bei  der  Gemeindebehörde  eingelegt  werden;  diese
hat  sie  binnen  24  Stunden  der  Anstaltsverwaltung  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Im  Falle
der  Beschwerdeeinlegung  ordnet  die  Anstaltsverwaltung  die  Schätzung  der  Schäden  an.  Auf
die  Schätzung  finden  die  Art.  8,  9  Anwendung.

Art.  8.

Zur  Schätzung  der  Hagelschäden  stellt  die  Anstaltsverwaltung  Sachverständige  auf.
Die  Aufstellung  erfolgt  nach  Einvernahme  der  Distriktsverwaltungsbehörden.  Von  diesen
find  die  Sachverständigen  auf  die  unparteiische  und  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten
eidlich  zu  verpflichten.

Die  Anstaltsverwaltung  setzt,  sofern  eine  Schätzung  notwendig  erscheint,  den  Termin
für  die  Erhebung  des  Schadens  fest,  läßt  zu  den  Verhandlungen  den  Beschädigten  durch
die  Gemeindebehörde  laden  und  den  Schaden  durch  einen  beeidigten  Sachverständigen  schätzen.
Das  Ergebnis  der  Schätzung  wird  dem  Beschädigten  von  dem  Sachverständigen  sofort  eröffnet.

Die  Anwesenheit  des  Beschädigten  bei  den  Verhandlungen  ist  nicht  geboten;  derselbe
kann  sich  eines  sachverständigen  Beistandes  bedienen.

Bei  dieser  Schätzung  trägt  die  Anstalt  die  von  ihr,  der  Beschädigte  die  von  ihm
veranlaßten  Kosten.

Auf  Grund  dieser  Verhandlungen  setzt  die  Anstaltsverwaltung  die  Entschädigung  fest.

Art.  9.

Sofern  der  Versicherte  mit  dem  Ergebnisse  der  Schätzung  oder  der  Festsetzung  der  Entschädigung
  nicht  einverstanden  ist,  kann  er  bei  der  Anstaltsverwaltung  eine  zweite  Schätzung
beantragen.  Der  Antrag  kann  gestellt  werden,  nachdem  der  Sachverständige  das  Ergebnis

der  Schätzung  dem  Beschädigten  eröffnet  hat;  der  Antrag  muß  spätestens  binnen  einer  aus-387
        <pb n="202" />
        182

schließenden  Frist  von  einer  Woche  nach  der  Zustellung  der  Entschädigungsfestsetzung  gestellt
werden.

Auf  die  zweite  Schätzung  findet  Art.  8  Abs.  1  bis  3  entsprechende  Anwendung.
Die  Schätzung  ist  einem  Sachverständigen  zu  übertragen,  der  sich  auf  der  Liste  der  vom
Landesausschusse  vorgeschlagenen,  zur  Vornahme  der  zweiten  Schätzung  zugelassenen  beeidigten
Sachverständigen  (Art.  21  Abs.  3)  befindet.  Einem  Sachverständigen,  der  bei  der  ersten
Schätzung  mitgewirkt  hat,  darf  die  zweite  Schätzung  nicht  übertragen  werden.  Die  Anstaltsverwaltung
  ist  berechtigt,  einen  Sachverständigen,  der  bei  der  ersten  Schätzung  beteiligt  war,
als  Auskunftsperson  zur  zweiten  Schätzung  abzuordnen.

Auf  Grund  der  zweiten  Schätzung  kann  die  erstmalig  festgesetzte  Entschädigung  nicht
bloß  bestätigt  oder  erhöht,  sondern  auch  gemindert  werden.

Das  Ergebnis  der  zweiten  Schätzung  ist  endgültig.  Auf  Grund  derselben  setzt  die
Anstaltsverwaltung  die  Entschädigung  fest.  Gegen  die  Festsetzung  steht  dem  Versicherten
binnen  einer  ausschließenden  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Festsetzung  die
Beschwerde  zum  Schiedsgerichte  der  Anstalt  zu.

Die  Kosten  der  zweiten  Schätzung  trägt  der  Beschädigte  dann,  wenn  die  Entschädigung
nicht  erhöht  wird;  außerdem  die  Anstalt  in  dem  durch  Art.  8  Abs.  4  bezeichneten  Umfange.

Art.  10.

Der  Hagelentschädigungsanspruch  kann  von  Seiten  des  Versicherungsnehmers  an  einen
Dritten  weder  übertragen  noch  verpfändet  werden.

Der  Anstalt  steht  für  die  fälligen  und  die  aus  den  früheren  Jahren  rückständigen,
nicht  verjährten  Beiträge,  Beitrittsgebühren  und  rückzuersetzenden  Kosten  ein  Zurückbehaltungsrecht
  an  der  Hagelentschädigung  zu.

Art.  11.
Wer  in  Ansehung  des  erlittenen  Hagelschadens  wegen  Betruges  oder  Betrugsversuches

an  der  Anstalt  gerichtlich  verurteilt  ist,  verliert  seinen  Entschädigungsanspruch.
Während  des  Strafverfahrens  darf  die  Entschädigung  nicht  ausgezahlt  werden.

Art.  12.

Der  Anstalt  wird  bei  Eröffnung  derselben  ein  als  besonderer  Staatsfonds  zu  verwaltendes
  und  in  gesonderter  Rechnung  nachzuweisendes  Stammkapital  von  1  000  0007
aus  der  Staatskasse  zugewiesen.  Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dasselbe  der  Staatskasse  zur
freien  Verfügung  zurückfällt,  bleibt  der  Bestimmung  des  Finanzgesetzes  vorbehalten.

Außerdem  wird  an  die  Anstalt  ein  jährlicher  Staatszuschuß  von  40  000  A  geleistet.
Auf  die  Dauer  dieses  Zuschusses  findet  im  Geltungsbereiche  gegenwärtigen  Gesetzes  ein  An-
        <pb n="203" />
        Nr.  23.  183

spruch  auf  Steuer-Nachlaß  wegen  erlittenen  Hagelschadens  nur  dann  statt,  wenn  dem  Beschädigten
  der  Eintritt  in  die  Anstalt  verweigert  worden  war.

Art.  13.

Zur  Leistung  der  in  einem  Versicherungsjahre  angefallenen  Entschädigungen  werden  nach
Abzug  der  Verwaltungskosten  die  Beiträge  dieses  Jahres,  der  Staatszuschuß  (Art.  12  Abs.  2)
und  die  Zinsen  der  nicht  zum  Reservefonds  gehörenden  Vermögensbestände  verwendet.

Reichen  diese  Mittel  zur  Vergütung  von  acht  Zehnteln  des  Jahresschadens  nicht  aus,
so  ist  der  Reservefonds  bis  zu  ein  Viertel  seines  in  dem  betreffenden  Jahre  vorhandenen
Bestandes  zu  dieser  Leistung  heranzuziehen.

Kaun  trotzdem  die  angegebene  Vergütung  nicht  geleistet  werden,  so  sind  die  einzelnen
Entschädigungsbeträge  um  so  viele  Prozente  zu  kürzen,  als  zur  Deckung  dieses  Schadens  fehlen.

Die  Auszahlung  der  Entschädigung  erfolgt  spätestens  bis  zum  Schlusse  des  Kalenderjahres.

Beträge,  welche  binnen  zweier  Jahre  nach  erfolgter  Anweisung  nicht  in  Empfang  genommen
  werden,  sind  verfallen.

Art.  14.
Für  die  Anstalt  ist  ein  Reservesonds  zu  bilden.  In  denselben  fließen:
1)  die  Zinsen  des  Stammkapitals  (Art.  12  Abs.  1),
2)  die  Zinsen  des  Reservefonds,
3)  die  Beitrittsgebühren,
4)  die  nach  Art.  11  und  Art.  13  Abs.  5  verfallenen  Entschädigungsbeträge,
5)  die  nach  Bestreitung  der  Entschädigungen  und  Verwaltungskosten  verbleibenden
Ueberschüsse.
Art.  15.

Die  Verwaltung  und  rechtswirksame  Vertretung  der  Anstalt  wird  der  K.  Versicherungskammer
  übertragen,  welche  hierbei  die  Bezeichnung  „Königliche  Versicherungskammer,  Abteilung
für  Hagelversicherung“  führt.

Ueber  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  ist  alljährlich  öffentliche  Rechnung  zu  stellen.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  hat  von  der  Geschäftsführung  der  Anstaltsverwaltung
  von  Zeit  zu  Zeit  Einsicht  zu  nehmen  und  hierbei  das  Interesse  des  Staates,
der  Anstalt  und  der  Versicherten  zu  wahren.

Demselben  obliegt  die  Prüfung  und  Bescheidung  der  Anstaltsrechnung.

Art.  16.

Die  Anstaltsverwaltung  setzt,  soweit  nicht  das  Gesetz  selbst  hierüber  Bestimmungen
enthält,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Art.  20  und  21  die  Versicherungsbedingungen,
        <pb n="204" />
        184

das  Verfahren  bei  der  Versicherungsnahme,  bei  der  Beschreibung  und  Schätzung  des  Schadens
sowie  die  Beitrittsgebühren  fest.

Sie  bestimmt  die  Abstufung  der  Beiträge  nach  Gefahrenklassen  und  die  Grenze,  von
welcher  an  Entschädigung  geleistet  wird.

Der  Anspruch  auf  die  Beiträge  und  die  sonstigen  Leistungen  des  Versicherten  verjährt
in  zwei  Jahren.  Die  Verjährung  beginnt  am  Schlusse  des  Versicherungsjahres,  in  dem
die  Leistung  fällig  wird.

Art.  17.

Die  Fonds  der  Anstalt  werden  ausschließlich  zu  deren  Zwecken  verwendet  und  gesondert
  verwaltet.

Art.  18.

Die  Kassengeschäfte  der  Anstalt  werden  von  der  K.  Bank  besorgt,  welche  mit  der
Anstaltsverwaltung  laufende  Rechnung  führt.  Zahlungsanweisungen  müssen  die  Unterschrift
des  Vorstandes  und  eines  weiteren  Beamten  der  Anstaltsverwaltung  tragen.

Die  Einziehung  der  Beiträge  und  Kosten  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  über  Einhebung
  und  zwangsweise  Beitreibung  von  Staatssteuern:

a)  in  unmittelbaren  Städten  durch  den  Magistrat,

b)  in  sonstigen  Gemeindebezirken,  in  welchen  sich  der  Sitz  eines  Rentamtes  befindet,
  durch  das  Rentamt,

c)  in  allen  übrigen  Gemeinden  durch  Vermittelung  der  Gemeindebehörde,  welche  die
Beiträge  zum  Rentamte  abliefert  und  demselben  Rückstände  zur  Zwangsbeitreibung
überweist.

Die  Anstaltsverwaltung  teilt,  sobald  die  Einhebung  der  Beiträge  stattzufinden  hat,
die  Einheberegister  zur  weiteren  Einleitung  den  Rentämtern,  beziehungsweise  unmittelbaren
Stadtmagistraten,  mit,  welche  die  Beiträge  unmittelbar  und  kostenfrei  an  die  K.  Bank
einsenden.

Die  Auszahlung  der  Entschädigungen  erfolgt  durch  die  Rentämter,  beziehungsweise
unmittelbaren  Stadtmagistrate.

Art.  19.

Zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  leistet  die  Hagelversicherungsanstalt  an  die
Brandversicherungsanstalt  eine  jährliche  Aversalsumme  mit  zwei  Pfennig  auf  hundert  Mark
der  Versicherungssumme.  Eine  allenfallsige  Anderung  dieses  Beitragsverhältnisses  bestimmt
das  Finanzgesetz.
        <pb n="205" />
        Nr.  23.  185

Für  Einhebung  und  Ablieferung  der  Beiträge  einschließlich  der  Portoauslagen  werdenden
  Gemeindebehörden  und  den  Rentbeamten".)  je  1  Prozent,  für  unmittelbar  von  einem
Rentamte  perzipierte  oder  von  ihm  beigetriebene  Beiträge  dem  Rentbeamten*)  1½  Prozent
von  der  Anstalt  vergütet.

Vollstreckungskosten  werden,  insoweit  sie  nicht  von  den  Pflichtigen  erhoben  werden
können,  von  der  Anstalt  besonders  vergütet.

Art.  20.

Der  Anstaltsverwaltung  wird  ein  Ausschuß  beigegeben,  zu  welchem  der  Landrat  eines
jeden  Regierungsbezirkes  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  aus  der  Zahl  der  Versicherten
des  Regierungsbezirkes  je  ein  Mitglied  sowie  einen  ersten  und  zweiten  Ersatzmann  und  der
Bayerische  Landwirtschaftsrat  einen  Vertreter  wählt,  sowie  die  K.  Staatsregierung  einen
Kommissär  abordnet.

Der  Ausschuß  wird  von  der  Anstaltsverwaltung  jährlich  mindestens  einmal  einberufen.

Den  Vorsitz  im  Ausschusse  führt  der  Vorstand  der  Anstaltsverwaltung  oder  dessen
Stellvertreter;  der  Vorstand  bestimmt  die  zur  Beratung  beizuziehenden  Anstaltsbeamten.

Den  Ausschußmitgliedern,  welche  nicht  am  Sitze  der  Anstalt  wohnen,  werden  von  der
Anstalt  die  Reisekosten  vergütet  und  für  die  Dauer  der  jeweiligen  Versammlung  unter  Einrechnung
  des  vorausgehenden  und  nachfolgenden  Tages  eine  Taggebühr  von  10  —X  gewährt.

Art.  21.

Die  Anstaltsverwaltung  ist  gehalten,  die  Zustimmung  des  Ausschusses  einzuholen
bezüglich
1.  der  teilweisen  Verwendung  des  Reservefonds  zur  Leistung  von  Entschädigungen
(Art.  13  Abs.  2),  ·
2.  der  Anderung  der  allgemeinen  Versicherungsbedingungen,  der  Beitrittsgebühren
(Art.  16  Abs.  1)  und  der  Grenze,  von  welcher  an  Entschädigung  geleistet  wird
(Art.  16  Abs.  2).
Auch  ist  der  Ausschuß  über  Kürzung  der  Entschädigungsbeträge  (Art.  13  Abs.  3)
einzuvernehmen.
Außerdem  setzt  der  Ausschuß  alljährlich  die  Liste  der  beeidigten  Sachverständigen  fest,
die  in  den  Fällen  des  Art.  9  zur  Vornahme  der  zweiten  Schätzung  zu  verwenden  sind.
Dem  Ausschusse  wird  die  geprüfte  Anstaltsrechnung  zur  Einsicht  und  Erinnerungsabgabe
  vorgelegt.

*  Nunmehr  „den  Rentämtern“"  infolge  der  Neu-Organisation  vom  Jahre  1903.
        <pb n="206" />
        186

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  kann  die  Einvernahme  des  Ausschusses  über
sonstige  Angelegenheiten  anordnen.

Die  Bescheidung  der  im  Art.  7  und  im  Art.  9  bezeichneten  Beschwerden  erfolgt  durch
das  Schiedsgericht  der  Anstalt.  Dieses  ist  auch  zuständig  zur  Bescheidung  von  Beschwerden
gegen  Verfügungen  der  Anstaltsverwaltungen,  durch  die  die  Entschädigung  wegen  Zuwiderhandlung
  gegen  Bestimmungen  der  Allgemeinen  Versicherungsbedingungen  ganz  oder  teilweise
versagt  wird.  Die  Beschwerden  sind,  soweit  vorstehend  nicht  eine  andere  Frist  festgesetzt  ist,
binnen  einer  ausschließenden  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Eröffnung  der  angefochtenen
Entscheidung  bei  der  Anstaltsverwaltung  anzubringen.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  die  nebst  drei  Ersatzmännern  für  jedes
Jahr  vom  Ausschuß  aus  seiner  Mitte  gewählt  werden.  Gleichzeitig  bestimmt  der  Ausschuß
den  Vorsitzenden  und  seinen  Stellvertreter.  Die  Einberufung  erfolgt  durch  die  Anstaltsverwaltung.
  Ein  Beamter  der  Anstaltsverwaltung  erstattet  in  der  Sitzung  Vortrag.  Zu
der  Sitzung  ist  der  Beschwerdeführer  einzuladen.  Im  Falle  der  Grundlosigkeit  der  Beschwerde
können  die  Kosten  ganz  oder  teilweise  dem  Beschwerdeführer  überbürdet  werden.  Die  Entscheidungen
  des  Schiedsgerichts  sind  endgültig.

Art.  22.

Die  Anstalt  ist  bezüglich  aller  in  das  Hagelversicherungswesen  einschlagenden  Gegenstände
  und  Geschäfte,  gerichtlicher  sowohl  als  außergerichtlicher,  von  der  Entrichtung  von
Staatsgebühren  befreit;  ebenso  sind  die  Quittungen  über  die  von  ihr  geleisteten  Entschädigungen
  der  Staatsgebühr  nicht  unterworfen.

Die  Korrespondenzen  der  Behörden  in  Sachen  der  Anstalt  sind  portofrei;  Geldsendungen

unterliegen  der  Portopflicht.
Art.  23.

Die  Anstaltsverwaltung  wird  ermächtigt,  nach  vorgängiger  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums
  des  Innern  die  für  ihre  Geschäftstätigkeit  erforderlichen  Betriebsmittel  aus  den
Beständen  der  Brandversicherungsanstalt  vorschußweise  zu  entnehmen,  welche  hiefür  dieselbe
Verzinsung  erhält,  die  ihr  für  ihre  Geldanlagen  von  der  K.  Bank  vergütet  wird.

Art.  24.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  für  den  Regierungsbezirk  der  Pfalz  erst  mit  dem  1.  Jannar  1886
in  Kraft,  soferne  nicht  durch  Verordnung  ein  früherer  Termin  bestimmt  wird.

Die  für  die  Pfalz  nötigen  Bestimmungen  über  die  Einziehung  der  Beiträge  und  Kosten
(Art.  18  Abs.  2  und  Art.  19  Abs.  2)  werden  hierbei  im  Verordnungswege  festgesetzt.
        <pb n="207" />
        Nr.  23.  187

Viehversicherungsgesetz.
Art.  1.

Die  für  das  Königreich  errichtete  öffentliche  Viehversicherungsanstalt  auf  Gegenseitigkeit
  befaßt  sich  mit  der  Versicherung  von  Vieh  mit  Ausnahme  der  Pferde.

Die  Anstalt  hat  ihren  Sitz  in  München.  Die  Verwaltung  und  rechtswirksame  Vertretung
  derselben  wird  der  Königlichen  Versicherungskammer  übertragen.

Art.  2.

Die  Anstalt  wird  gebildet  durch  die  in  einen  Landesverband  vereinigten  Ortsviehversicherungsvereine,
  welche  das  Normalstatut  (Art.  4)  angenommen  und  auf  Ansuchen  die
Aufnahme  in  die  Anstalt  erhalten  haben.

Die  Aufnahme  erfolgt  durch  die  Anstaltsverwaltung.  Gegen  den  die  Aufnahme  versagenden
  Bescheid  findet  binnen  14  Tagen  nach  der  Zustellung  Beschwerde  an  das  K.  Staatsministerium
  des  Innern  statt.

Der  Austritt  aus  der  Anstalt  ist  jedem  Vereine  am  Schlusse  des  Versicherungsjahres
nach  vorausgegangener  dreimonatlicher  Kündigung  gestattet.

Im  Falle  des  Austrittes  haftet  der  Verein  noch  für  die  Beiträge  des  Jahres,  in
welchem  der  Austritt  erfolgt.  Derselbe  verliert  vom  nächstfolgenden  Versicherungsjahre  an
alle  Ansprüche  an  die  Anstalt  und  deren  Vermögen.  Das  Gleiche  gilt  auch  im  Falle  der
Auflösung  eines  Vereines.

Art.  3.

Die  Ortsviehversicherungsvereine  beruhen  auf  Freiwilligkeit  und  Gegenseitigkeit;  sie
können  für  den  Bezirk  einer  oder  mehrerer  Gemeinden,  ausnahmsweise  auch  einer  oder
mehrerer  Ortschaften  derselben  Gemeinde  errichtet  werden.

Wenn  die  beteiligten  Viehbesitzer  nicht  selbst  einen  solchen  Verein  gründen,  ist  die
Gemeindeverwaltung  befugt  und  auf  Verlangen  von  wenigstens  zehn  Viehbesitzern  verpflichtet,
in  einer  von  ihr  zu  berufenden  Versammlung  der  Viehbesitzer  den  Antrag  auf  Errichtung
eines  Ortsviehversicherungsvereines  zur  Verhandlung  zu  bringen.

Art.  4.

Die  Organisation  der  Ortsviehversicherungsvereine  und  deren  Verhältnis  zu  den  Versicherten
  wird  durch  das  Normalstatut  geregelt.
Das  Normalstatut  wird  von  der  Anstaltsverwaltung  aufgestellt.  Dasselbe  muß

Bestimmungen  enthalten  über:
39
        <pb n="208" />
        188

Errichtung,  Verwaltung  und  Auflösung  der  Vereine,

Eintritt,  Austritt  und  Ausschluß  der  Viehbesitzer,

Gegenstand  der  Versicherung,

Aufstellung  des  Versicherungswertes  und  des  Versicherungsbuches,
Anzeige,  Erhebung  und  Festsetzung  des  Schadens,

tierärztliche  Behandlung  und  Notschlachtung,
Entschädigungsleistung,

Verlust  des  Entschädigungsanspruches,

Verwertung  der  umgestandenen  und  notgeschlachteten  Tiere,

10.  Beitrittsgebühren  und  Beiträge,

11.  Entscheidung  der  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinen  und  den  Versicherten.
Streitigkeiten  über  Wertsermittlung  sind  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  des  Vereins,
Streitigkeiten  wegen  Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung  endgültig  durch  das
Schiedsgericht  der  Anstalt,  alle  übrigen  Streitigkeiten  endgültig  durch  die  Anstaltsverwaltung
zu  entscheiden.

SH#o  n  P  νÑ

Art.  5.

Die  Anstalt  und  die  derselben  angehörigen  Vereine  besitzen  die  Rechte  öffentlicher
Körperschaften.

Die  Fonds  der  Anstalt  werden  ausschließlich  zu  deren  Zwecken  verwendet  und  gesondert
verwaltet.

Art.  6.

Die  Anstalt  übernimmt  die  Deckung  der  Hälfte  der  nach  Maßgabe  des  Normalstatuts
zu  leistenden  Entschädigung.

Die  andere  Hälfte  ist  von  dem  Ortsviehversicherungsvereine  aufzubringen,  wird  jedoch
für  denselben  von  der  Anstalt,  gegen  Rückersatz  nach  Umfluß  des  Versicherungsjahres,  vorschußweise
  bezahlt.

Art.  7.

Die  Schadensfestsetzung  erfolgt  durch  die  Vereine  nach  Maßgabe  des  Normalstatuts.
Die  Verhandlungen  hierüber  sind  ungesäumt  der  Anstaltsverwaltung  vorzulegen.

Letztere  prüft  die  Schadensfestsetzung  und  weist,  wenn  eine  Erinnerung  gegen  dieselbe
nicht  besteht,  die  Entschädigung  bei  der  K.  Bank  (Art.  18  Abs.  1)  zur  Auszahlung  an  den
Versicherten  an.

Der  Entschädigungsanspruch  kann  von  Seiten  des  Versicherungsnehmers  an  einen
Dritten  weder  übertragen  noch  verpfändet  werden.
        <pb n="209" />
        Nr.  23.  189

Steht  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens  gegen  einen  Dritten  zu,
so  geht  der  Anspruch  auf  den  Verein  und  die  Anstalt  über,  soweit  diese  dem  Versicherten
den  Schaden  ersetzen.  Der  Übergang  kann  nicht  zum  Schaden  des  Versicherten  geltend  gemacht
werden.  Gibt  der  Versicherte  seinen  Anspruch  gegen  den  Dritten  oder  ein  zur  Sicherung
des  Anspruchs  dienendes  Recht  auf,  so  werden  der  Verein  und  die  Anstalt  von  ihrer  Ersatzpflicht
  insoweit  frei,  als  sie  aus  dem  Anspruch  oder  dem  Rechte  hätten  Ersatz  erlangen  können.
Ersatzansprüche  gegen  Familienangehörige,  die  in  häuslicher  Gemeinschaft  mit  dem  Versicherten
leben,  gehen  nur  dann  über,  wenn  der  Angehörige  den  Schaden  vorsätzlich  verursacht  hat.

Art.  8.

Die  Anstaltsverwaltung  kann  die  Auszahlung  der  Entschädigung  ganz  oder  teilweise
ablehnen,  wenn  und  soweit  dieselbe  mit  Verletzung  des  Gesetzes  oder  des  Normalstatuts  von
den  Bereinsorganen  zuerkannt  wurde.

Über  die  Ablehnung  ist  dem  Versicherten  ein  mit  Gründen  versehener  Bescheid  zu
erteilen.  Beschwerden  dagegen  entscheidet  das  Schiedsgericht  der  Anstalt  (Art.  4  Abs.  2
Ziff.  11,  Art.  16  Abs.  4).

Art.  9.

Soweit  zur  Deckung  des  der  Anstalt  zur  Last  fallenden  Entschädigungsaufwames
(Art.  6  Abs.  1),  sowie  der  Verwaltungskosten  der  Anstalt  die  verfügbaren  Mittel  nicht  ausreichen,
  werden  Beiträge  erhoben,  welche  auf  die  sämtlichen  Vereine  nach  dem  Verhältnisse
des  bei  jedem  Vereine  in  dem  betreffenden  Jahre  versicherten  Wertes  der  Tiere  (in  Prozenten
der  Bersicherungssumme)  umzulegen  sind.

Art.  10.

Nach  Ablauf  des  Versicherungsjahres  wird  von  der  Anstaltsverwaltung  für  jeden  einzelnen
Berein  der  nach  Art.  6  Abs.  2  und  Art.  9  an  die  Anstalt  zu  leistende  Betrag  festgestellt
und  der  Vereinsleitung  mitgeteilt.

Dieser  Betrag  ist,  soweit  hiefür  nicht  verfügbare  Vereinsmittel  vorhanden  sind,  von
der  VBereinsleitung  auf  die  Mitglieder  nach  dem  Verhältnisse  des  von  jedem  derselben  in  dem
betreffenden  Jahre  versicherten  Wertes  der  Tiere  umzulegen,  einzuheben  und  binnen  6  Wochen
kostenfrei  an  die  K.  Bank  (Art.  18  Abs.  1)  abzuliefern.

Etwaige  Rückstände  sind  der  Gemeindebehörde  zu  überweisen,  von  dieser  ohne  Verzug
nach  den  Vorschriften  über  die  Einhebung  und  zwangsweise  Beitreibung  der  Gemeindeumlagen
  auf  Kosten  der  zahlungssäumigen  Versicherten  beizutreiben  und  der  Vereinsleitung

behufs  nachträglicher  Einsendung  an  die  K.  Bank  zu  übermitteln.  Im  Falle  der  Saumsal
39*
        <pb n="210" />
        190

der  Vereinsleitung  wird  die  Umlegung  und  Einhebung  der  Beiträge,  sowie  die  Überweisung
rückständiger  Beiträge  an  die  Gemeindebehörde  durch  die  Anstaltsverwaltung  bewirkt.

Uneinbringliche  Beiträge  sind  als  Zuschlag  zu  der  Schuldigkeit  des  betreffenden  Vereines
im  nächsten  Jahre  zu  behandeln.

Die  Bestimmungen  im  Abs.  3  über  zwangsweise  Beitreibung  der  Rückstände  finden
auch  Anwendung  auf  die  Beitreibung  der  übrigen  den  Mitgliedern  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
und  des  Normalstatuts  obliegenden  Leistungen,  sowie  der  von  der  Anstaltsverwaltung  und
den  Vereinsleitungen  auf  Grund  des  Gesetzes  und  des  Normalstatuts  verhängten  Ordnungsstrafen.


Art.  11.

Der  Anstalt  wird  bei  Eröffnung  derselben  ein  als  besonderer  Staatsfonds  zu  verwaltendes
  und  in  gesonderter  Rechnung  nachzuweisendes  Stammkapital  von  500000
aus  der  Staatskasse  zugewiesen.  Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dasselbe  der  Staatskasse  zur
freien  Verfügung  zurückfällt,  bleibt  der  Bestimmung  des  Finanzgesetzes  vorbehalten.

Außerdem  wird  an  die  Anstalt  ein  jährlicher  Staatszuschuß  von  40000  —X  geleistet.

Art.  12.

Für  die  Anstalt  ist  ein  Reservefonds  zu  bilden.  In  denselben  fließen:
1.  die  Zinsen  des  Stammkapitals  (Art.  11  Abt.  1),
2.  die  im  Normalstatut  festgesetzten  Beitrittsgebühren.

Die  Zinsen  des  Reservefonds  sind  zur  teilweisen  Deckung  des  Jahresaufwandes  der
Anstalt  zu  verwenden.

Art.  13.

Der  Anstaltsverwaltung  obliegt  die  Aufsicht  über  die  der  Anstalt  beigetretenen  Vereine.
Sie  hat  die  gesamte  Geschäftsführung  derselben  zu  überwachen  und  ist  berechtigt,  die  zum
Vollzuge  dieses  Gesetzes  und  des  Normalstatuts  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.  Sie
kann  zum  Zwecke  der  Beweiserhebung  Zeugen  und  Sachverständige  mittels  Handgelübde,  in
besonders  wichtigen  Fällen  auch  eidlich  vernehmen  oder  um  deren  Vernehmung  Gemeindeund
  Distriktsverwaltungsbehörden  ersuchen.

Im  Falle  der  Nichtbefolgung  ihrer  Anordnungen  kann  die  Anstaltsverwaltung  Ordnungsstrafen
  bis  zu  10  ¾  verhängen.  Gegen  die  erkannte  Ordnungsstrafe  ist  binnen  8  Tagen
Beschwerde  an  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  zulässig.

Vereine,  welche  fortgesetzt  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  oder  des  Normalstatuts
zuwiderhandeln  oder  welche  nachweislich  durch  übertriebene  Schätzungen  die  Anstalt  wiederholt
  schädigen,  können  von  der  Anstaltsverwaltung  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  zeitweise
  aus  der  Anstalt  ausgeschlossen  werden.
        <pb n="211" />
        Nr.  23.  191

Art.  14.

Das  Versicherungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  November.

Über  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  der  Anstalt  ist  alljährlich  öffentliche  Rechnung  zu
stellen.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  hat  von  der  Geschäftsführung  der  Anstaltsverwaltung
  von  Zeit  zu  Zeit  Einsicht  zu  nehmen  und  hierbei  das  Interesse  des  Staates,
der  Anstalt  und  der  Versicherten  zu  wahren.

Demselben  obliegt  die  Prüfung  und  Bescheidung  der  Anstaltsrechnung.

Art.  15.

Der  Anstaltsverwaltung  wird  ein  Ausschuß  beigegeben,  zu  welchem  der  Kreisausschuß
des  landwirtschaftlichen  Vereines  eines  jeden  Regierungsbezirkes  auf  die  Dauer  von
sechs  Jahren  aus  der  Zahl  der  Versicherten  des  Regierungsbezirkes  je  ein  Mitglied  sowie
einen  ersten  und  zweiten  Ersatzmann  und  der  Landwirtschaftsrat  ein  weiteres  Mitglied  wählt,
sowie  die  K.  Staatsregierung  einen  Kommissär  abordnet.

Der  Ausschuß  wird  von  der  Anstaltsverwaltung  jährlich  mindestens  einmal  einberufen.

Den  Vorsitz  im  Ausschusse  führt  der  Vorstand  der  Anstaltsverwaltung  oder  dessen
Stellvertreter;  der  Vorstand  bestimmt  die  zur  Beratung  beizuziehenden  Anstaltsbeamten.

Den  Ausschußmitgliedern,  welche  nicht  am  Sitze  der  Anstalt  wohnen,  werden  von  der
Anstalt  die  Reisekosten  vergütet  und  für  die  Dauer  der  jeweiligen  Versammlung  unter  Einrechnung
  des  vorausgehenden  und  des  nachfolgenden  Tages  eine  Taggebühr  von  10  X  gewährt.

Art.  16.

Die  Anstaltsverwaltung  ist  gehalten,  die  Zustimmung  des  Ausschusses  bezüglich  der
Aenderung  des  Normalstatuts  und  des  zeitweisen  Ausschlusses  eines  Vereines  von  der  Teilnahme
  an  der  Anstalt  (Art.  13  Abs.  3)  einzuholen.

Dem  Ausschusse  wird  die  geprüfte  Anstaltsrechnung  zur  Einsicht  und  Erinnerungsabgabe
  vorgelegt.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  kann  die  Einvernahme  des  Ausschusses  über
sonstige  Angelegenheiten  anordnen.

Die  Bescheidung  der  im  Art.  8  Abs.  2  bezeichneten  Beschwerden  sowie  der  Beschwerden
wegen  Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung  (Art.  4  Abs.  2  Ziff.  11)  erfolgt
durch  das  Schiedsgericht  der  Anstalt.

Die  Beschwerden  sind  binnen  einer  ausschließenden  Frist  von  2  Wochen  nach  der
Zustellung  des  Bescheides  der  Anstaltsverwaltung  bei  dieser  anzubringen.  Das  Schiedsgericht
besteht  aus  drei  Mitgliedern,  die  nebst  drei  Ersatzmännern  für  jedes  Jahr  vom  Ausschuß
aus  seiner  Mitte  gewählt  werden.  Gleichzeitig  bestimmt  der  Ausschuß  den  Vorsitzenden  und
        <pb n="212" />
        192

seinen  Stellvertreter.  Die  Einberufung  erfolgt  durch  die  Anstaltsverwaltung.  Ein  Beamter
der  Anstaltsverwaltung  erstattet  in  der  Sitzung  Vortrag.  Zu  der  Sitzung  ist  der  Beschwerde—
führer  einzuladen.  Im  Falle  der  Grundlosigkeit  der  Beschwerde  können  die  Kosten  ganz
oder  teilweise  dem  Beschwerdeführer  überbürdet  werden.  Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichtes

  sind  endgültig.
Art.  17.

Zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  leistet  die  Viehversicherungsanstalt  an  die
Brandversicherungsanstalt  eine  jährliche  Aversalsumme  mit  zwei  Pfennig  auf  hundert  Mark
der  Versicherungssumme.  Eine  allenfallsige  Anderung  dieses  Beitragsverhältnisses  bestimmt
das  Finanzgesetz.

Art.  18.

Die  Kassengeschäfte  der  Anstalt  werden  von  der  K.  Bank  besorgt,  welche  mit  der
Anstaltsverwaltung  laufende  Rechnung  führt.  Zahlungsanweisungen  müssen  die  Unterschrift
des  Vorstandes  und  eines  weiteren  Beamten  der  Anstaltsverwaltung  tragen.

Die  Anstaltsverwaltung  wird  ermächtigt,  die  für  ihre  Geschäftstätigkeit  erforderlichen
Betriebsmittel  aus  den  Beständen  der  Brandversicherungsanstalt  vorschußweise  zu  entnehmen,
welche  hierfür  dieselbe  Verzinsung  erhält,  die  ihr  für  ihre  Geldanlagen  von  der  K.  Bank

vergütet  wird.
Art.  19.

Die  Anstalt  und  die  ihr  angehörigen  Vereine  sind  bezüglich  aller  in  das  Viehversicherungswesen
  einschlagender  Gegenstände  und  Geschäfte,  gerichtlicher  sowohl  als  außergerichtlicher,
  von  der  Entrichtung  von  Staatsgebühren  befreit;  ebenso  sind  die  Quittungen
über  die  von  der  Anstalt  geleisteten  Entschädigungen  der  Staatsgebühr  nicht  unterworfen.

Die  Korrespondenzen  der  Behörden  in  Sachen  der  Viehversicherung,  dann  der  Vereine
mit  der  Anstalt  sind  portofrei;  Geldsendungen  unterliegen  der  Portopflicht.

Art.  20.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  1.  November  1896  in  Kraft.

Von  dem  gleichen  Tage  an  führt  die  K.  Brandversicherungskammer  die  Bezeichnung
„Königliche  Versicherungskammer“  und  zwar  in  Angelegenheiten  der  Brandversicherung  für

»  3.  April  1875  ,  ,  »
Gebäude  (Gesetz  vom  5-Mai  1890U  mit  dem  Beisatze:  „Abteilung  für  Brandversicherung“,
in  Angelegenheiten  der  Hagelversicherung  (Gesetz  vom  13.  Februar  1884)  mit  dem  Beisatze:
„Abteilung  für  Hagelversicherung“  und  in  Angelegenheiten  der  Viehversicherung  mit  dem
Beisatze:  „Abteilung  für  Viehversicherung“.
        <pb n="213" />
        Nr.  23.  193

Pferdeversicherungsgesetz.
Art.  1.

Für  das  Königreich  wird  eine  öffentliche  Pferdeversicherungsanstalt  auf  Gegenseitigkeit
errichtet.

Die  Anstalt  hat  ihren  Sitz  in  München.  Die  Verwaltung  und  rechtswirksame  Vertretung
  derselben  wird  der  K.  Versicherungskammer  übertragen,  welche  hierbei  die  Bezeichnung
„Königliche  Versicherungskammer,  Abteilung  für  Pferdeversicherung“  führt.

Art.  2.

Die  Anstalt  wird  gebildet  durch  die  in  einen  Landesverband  vereinigten  Pferdeversicherungsvereine,
  welche  das  Normalstatut  (Art.  4)  angenommen  und  auf  Ansuchen  die
Aufnahme  in  die  Anstalt  erhalten  haben.

Die  Aufnahme  erfolgt  durch  die  Anstaltsverwaltung.  Gegen  den  die  Aufnahme  versagenden
  Bescheid  findet  binnen  14  Tagen  nach  der  Zustellung  Beschwerde  an  das  K.  Staatsministerium
  des  Innern  statt.

Der  Austritt  aus  der  Anstalt  ist  jedem  Vereine  am  Schlusse  des  Versicherungsjahres
nach  vorausgegangener  dreimonatlicher  Kündigung  gestattet.

Im  Falle  des  Austrittes  haftet  der  Verein  noch  für  die  Beiträge  des  Jahres,  in
welchem  der  Austritt  erfolgt.  Derselbe  verliert  vom  nächstfolgenden  Versicherungsjahre  an
alle  Ansprüche  an  die  Anstalt  und  deren  Vermögen.  Das  Gleiche  gilt  auch  im  Falle  der
Auflösung  eines  Vereines.

Art.  3.

Die  Pferdeversicherungsvereine  beruhen  auf  Freiwilligkeit  und  Gegenseitigkeit;  sie  können
für  den  Bezirk  einer  oder  mehrerer  Gemeinden,  ausnahmsweise  auch  einer  oder  mehrerer
Ortschaften  derselben  Gemeinde  errichtet  werden.

Wenn  die  beteiligten  Pferdebesitzer  nicht  selbst  einen  solchen  Verein  gründen,  ist  die
Gemeindeverwaltung  befugt  und  auf  Verlangen  von  mindestens  zehn  Pferdebesitzern  verpflichtet,
in  einer  von  ihr  zu  berufenden  Versammlung  der  Pferdebesitzer  den  Antrag  auf  Errichtung
eines  Pferdeversicherungsvereines  zur  Verhandlung  zu  bringen.

Art.  4.

Die  Organisation  der  Pferdeversicherungsvereine  und  deren  Verhältnis  zu  den  Versicherten

  wird  durch  das  Normalstatut  geregelt.
Das  Normalstatut  wird  von  der  Anstalsverwaltung  aufgestellt.  Dasselbe  muß  Bestimmungen

  enthalten  über:
        <pb n="214" />
        194

Errichtung,  Verwaltung  und  Auflösung  der  Vereine,

Eintritt,  Austritt  und  Ausschluß  der  Pferdebesitzer,

Gegenstand  der  Versicherung,

Aufstellung  des  Versicherungswertes  und  Versicherungsbuches,

Anzeige,  Erhebung  und  Festsetzung  des  Schadens,

tierärztliche  Behandlung  der  Pferde,  Tötung  derselben  in  Folge  von  Unbrauchbarkeit,
Entschädigungsleistung,

Verlust  des  Entschädigungsanspruches,

Verwertung  der  umgestandenen  und  getöteten  Pferde,

10.  Beitrittsgebühren  und  Beiträge,

11.  Entscheidung  der  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinen  und  den  Versicherten.
Streitigkeiten  über  Wertsermittlung  sind  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  des  Vereins,
Streitigkeiten  wegen  Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung  endgültig  durch  das
Schiedsgericht  der  Anstalt,  alle  übrigen  Streitigkeiten  endgültig  durch  die  Anstaltsverwaltung
zu  entscheiden.

—ELLLLI

Art.  5.

Die  Anstalt  und  die  derselben  angehörigen  Vereine  besitzen  die  Rechte  öffentlicher
Körperschaften.

Die  Fonds  der  Anstalt  werden  ausschließlich  zu  deren  Zwecken  verwendet  und  gesondert
verwaltet.

Art.  6.

Die  Anstalt  übernimmt  die  Deckung  der  Hälfte  der  nach  Maßgabe  des  Normalstatuts
zu  leistenden  Entschädigung.

Die  andere  Hälfte  ist  von  dem  Pferdeversicherungsvereine  aufzubringen,  wird  jedoch
für  denselben  von  der  Anstalt,  gegen  Rückersatz  nach  Umfluß  des  Versicherungsjahres,  vorschußweise
  bezahlt.

Art.  7.

Die  Schadensfestsetzung  erfolgt  durch  die  Vereine  nach  Maßgabe  des  Normalstatuts.
Die  Verhandlungen  hierüber  sind  ungesäumt  der  Anstaltsverwaltung  vorzulegen.

Letztere  prüft  die  Schadensfestsetzung  und  weist,  wenn  eine  Erinnerung  gegen  dieselbe
nicht  besteht,  die  Entschädigung  bei  der  K.  Bank  (Art.  18  Abs.  1)  zur  Auszahlung  an
den  Versicherten  an.

Der  Entschädigungsanspruch  kann  von  Seiten  des  Versicherungsnehmers  an  einen
Dritten  weder  übertragen  noch  verpfändet  werden.
        <pb n="215" />
        Nr.  23.  195

Steht  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens  gegen  einen  Dritten  zu,
so  geht  der  Anspruch  auf  den  Verein  und  die  Anstalt  über,  soweit  diese  dem  Versicherten
den  Schaden  ersetzen.  Der  Übergang  kann  nicht  zum  Schaden  des  Versicherten  geltend  ge—
macht  werden.  Gibt  der  Versicherte  seinen  Anspruch  gegen  den  Dritten  oder  ein  zur
Sicherung  des  Anspruchs  dienendes  Recht  auf,  so  werden  der  Verein  und  die  Anstalt  von
ihrer  Ersatzpflicht  insoweit  frei,  als  sie  aus  dem  Anspruch  oder  dem  Rechte  hätten  Ersatz
erlangen  können.  Ersatzansprüche  gegen  Familienangehörige,  die  in  häuslicher  Gemeinschaft
mit  dem  Versicherten  leben,  gehen  nur  dann  über,  wenn  der  Angehörige  den  Schaden  vor—
sätzlich  verursacht  hat.

Art.  8.

Die  Anstaltsverwaltung  kann  die  Auszahlung  der  Entschädigung  ganz  oder  teilweise
ablehnen,  wenn  und  soweit  dieselbe  mit  Verletzung  des  Gesetzes  oder  des  Normalstatuts  von
den  Bereinsorganen  zuerkannt  wurde.

Über  die  Ablehnung  ist  dem  Versicherten  ein  mit  Gründen  versehener  Bescheid  zu  erteilen.

  Beschwerden  dagegen  entscheidet  das  Schiedsgericht  der  Anstalt  (Art.  4  Abs.  2  Ziff.  11,
Art.  16  Absl.  4).
Art.  9.

Soweit  zur  Deckung  des  der  Anstalt  zur  Last  fallenden  Entschädigungsaufwandes
(Art.  6  Abs.  1),  sowie  der  Verwaltungskosten  der  Anstalt  die  verfügbaren  Mittel  nicht
ausreichen,  werden  Beiträge  erhoben,  welche  auf  die  sämtlichen  Vereine  nach  dem  Verhältnisse
des  bei  jedem  Vereine  in  dem  betreffenden  Jahre  versicherten  Wertes  der  Pferde  (in  Prozenten
der  Versicherungssumme)  umzulegen  sind.  ·  ·

Die  Anstaltsverwaltung  kann  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  im  Normalstatut  oder
mit  Nachtrag  zu  demselben  festsetzen,  daß  Pferde,  welche  in  Betrieben  oder  zu  Veranstaltungen
verwendet  werden,  die  eine  besondere  Gefahr  der  Beschädigung  oder  Abnützung  mit  sich  bringen,
von  der  Versicherung  auszuschließen  oder  daß  für  solche  Pferde  höhere  Beiträge  nach  bestimmten
Gefahrenklassen  zu  erheben  seien.

Art.  10.

Nach  Ablauf  des  Versicherungsjahres  wird  von  der  Anstaltsverwaltung  für  jeden
einzelnen  Verein  der  nach  Art.  6  Abs.  2  und  Art.  9  an  die  Anstalt  zu  leistende  Betrag
sestgestellt  und  der  Vereinsleitung  mitgeteilt.

Dieser  Betrag  ist,  soweit  hiefür  nicht  verfügbare  Vereinsmittel  vorhanden  sind,  von
der  Vereinsleitung  auf  die  Mitglieder  nach  dem  Verhältnisse  des  von  jedem  derselben  in
dem  betreffenden  Jahre  versicherten  Wertes  der  Pferde  und  nach  Maßgabe  der  bestehenden
Gefahrenklassen  umzulegen,  einzuheben  und  binnen  6  Wochen  kostenfrei  an  die  K.  Bank
(Art.  18  Abs.  1)  abzuliefern.  0r
        <pb n="216" />
        196

Etwaige  Rückstände  sind  der  Gemeindebehörde  zu  überweisen,  von  dieser  ohne  Verzug
nach  den  Vorschriften  über  die  Einhebung  und  zwangsweise  Beitreibung  der  Gemeindeumlagen
auf  Kosten  der  zahlungssäumigen  Versicherten  beizutreiben  und  der  Vereinsleitung  behufs
nachträglicher  Einsendung  an  die  K.  Bank  zu  übermitteln.  Im  Falle  der  Saumsal  der
Vereinsleitung  wird  die  Umlegung  und  Einhebung  der  Beiträge,  sowie  die  überweisung
rückständiger  Beiträge  an  die  Gemeindebehörde  durch  die  Anstaltsverwaltung  bewirkt.

Uneinbringliche  Beiträge  sind  als  Zuschlag  zu  der  Schuldigkeit  des  betreffenden  Vereines
im  nächsten  Jahre  zu  behandeln.

Die  Bestimmungen  in  Abs.  3  über  zwangsweise  Beitreibung  der  Rückstände  finden  auch
Anwendung  auf  die  Beitreibung  der  übrigen  den  Mitgliedern  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
und  des  Normalstatuts  obliegenden  Leistungen,  sowie  der  von  der  Anstaltsverwaltung  und  den
Vereinsleitungen  auf  Grund  des  Gesetzes  und  des  Normalstatuts  verhängten  Ordnungsstrafen.

Art.  11.

Der  Anstalt  wird  bei  Eröffnung  derselben  ein  als  besonderer  Staatsfonds  zu  verwaltendes
  und  in  gesonderter  Rechnung  nachzuweisendes  Stammkapital  von  500  O00  4
aus  der  Staatskasse  zugewiesen.  Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dasselbe  der  Staatskasse  zur
freien  Verfügung  zurückfällt,  bleibt  der  Bestimmung  des  Finanzgesetzes  vorbehalten.

Außerdem  wird  an  die  Anstalt  ein  jährlicher  Staatszuschuß  von  40  000  —KX  geleistet.

Art.  12.

Für  die  Anstalt  ist  ein  Reservefonds  zu  bilden.  In  denselben  fließen:
1.  die  Zinsen  des  Stammkapitales  (Art.  11  Abs.  1),
2.  die  im  Normalstatut  festgesetzten  Beitrittsgebühren.
Die  Zinsen  des  Reservefondes  sind  zur  teilweisen  Dekung  des  Jahresaufwandes  der
Anstalt  zu  verwenden.
Art.  13.
Der  Anstaltsverwaltung  obliegt  die  Aufsicht  über  die  der  Anstalt  beigetretenen  Vereine.
Sie  hat  die  gesamte  Geschäftsführung  derselben  zu  überwachen  und  ist  berechtigt,  die  zum
Vollzuge  dieses  Gesetzes  und  des  Normalstatuts  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.  Sie
kann  zum  Zwecke  der  Beweiserhebung  Zeugen  und  Sachverständige  mittels  Handgelübdes,
in  besonders  wichtigen  Fällen  auch  eidlich  vernehmen  oder  um  deren  Vernehmung  Gemeindeund
  Distriktsverwaltungsbehörden  ersuchen.
Im  Falle  der  Nichtbefolgung  ihrer  Anordnungen  kann  die  Anstaltsverwaltung  Ordnungsstrafen
  bis  zu  10  —&amp;amp;¾  verhängen.  Gegen  die  erkannte  Ordnungsstrafe  ist  binnen  8  Tagen
Beschwerde  an  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  zulässig.
        <pb n="217" />
        Nr.  23.  197

Vereine,  welche  fortgesetzt  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  oder  des  Normalstatuts
zuwiderhandeln  oder  welche  nachweislich  durch  übertriebene  Schätzungen  die  Anstalt  wiederholt
schädigen,  können  von  der  Anstaltsverwaltung  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  zeitweise  aus
der  Anstalt  ausgeschlossen  werden.

Art.  14.

Das  Versicherungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  November.

über  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  der  Anstalt  ist  alljährlich  öffentliche  Rechnung  zu  stellen.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  hat  von  der  Geschäftsführung  der  Anstaltsverwaltung
  von  Zeit  zu  Zeit  Einsicht  zu  nehmen  und  hierbei  das  Interesse  des  Staates,
der  Anstalt  und  der  Versicherten  zu  wahren.

Demselben  obliegt  die  Prüfung  und  Bescheidung  der  Anstaltsrechnung.

Art.  15.

Der  Anstaltsverwaltung  wird  ein  Ausschuß  beigegeben,  zu  welchem  der  Kreisausschuß
des  landwirtschaftlichen  Vereines  eines  jeden  Regierungsbezirkes  auf  die  Dauer  von  sechs
Jahren  aus  der  Zahl  der  Versicherten  des  Regierungsbezirkes  je  ein  Mitglied  sowie  einen
ersten  und  zweiten  Ersatzmann  und  der  Bayerische  Landwirtschaftsrat  ein  weiteres  Mitglied
wählt,  sowie  die  K.  Staatsregierung  einen  Kommissär  abordnet.

Der  Ausschuß  wird  von  der  Anstaltsverwaltung  jährlich  mindestens  einmal  einberufen.

Den  Vorsitz  im  Ausschusse  führt  der  Vorstand  der  Anstaltsverwaltung  oder  dessen
Stellvertreter;  der  Vorstand  bestimmt  die  zur  Beratung  beizuziehenden  Anstaltsbeamten.

Den  Ausschußmitgliedern,  welche  nicht  am  Sitze  der  Anstalt  wohnen,  werden  von  der
Anstalt  die  Reisekosten  vergütet  und  für  die  Dauer  der  jeweiligen  Versammlung  unter
Einrechnung  des  vorausgehenden  und  nachfolgenden  Tages  eine  Taggebühr  von  10  A  gewährt.

Art.  16.

Die  Anstaltsverwaltung  ist  gehalten,  die  Zustimmung  des  Ausschusses  bezüglich  der
Anderung  des  Normalstatuts  oder  der  Erlassung  von  Nachträgen  zu  demselben,  sowie  bezüglich
  des  zeitweisen  Ausschlusses  eines  Vereines  von  der  Teilnahme  an  der  Anstalt
(Art.  13  Abs.  3)  einzuholen.

Dem  Ausschusse  wird  die  geprüfte  Anstaltsrechnung  zur  Einsicht  und  Erinnerungsabgabe
  vorgelegt.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  kann  die  Einvernahme  des  Ausschusses  über

sonstige  Angelegenheiten  anordnen.
40“
        <pb n="218" />
        198

Die  Bescheidung  der  im  Art.  8  Abs.  2  bezeichneten  Beschwerden  sowie  der  Beschwerden
wegen  Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung  (Art.  4  Ziff.  11)  erfolgt  durch  das
Schiedsgericht  der  Anstalt.

Die  Beschwerden  sind  binnen  einer  ausschließenden  Frist  von  2  Wochen  nach  der
Zustellung  des  Bescheides  der  Anstaltsverwaltung  bei  dieser  anzubringen.  Das  Schiedsgericht
besteht  aus  drei  Mitgliedern,  die  nebst  drei  Ersatzmännern  für  jedes  Jahr  vom  Ausschuß
aus  seiner  Mitte  gewählt  werden.  Gleichzeitig  bestimmt  der  Ausschuß  den  Vorsitzenden  und
seinen  Stellvertreter.  Die  Einberufung  erfolgt  durch  die  Anstaltsverwaltung.  Ein  Beamter
der  Anstaltsverwaltung  erstattet  in  der  Sitzung  Vortrag.  Zu  der  Sitzung  ist  der  Beschwerdeführer
  einzuladen.  Im  Falle  der  Grundlosigkeit  der  Beschwerde  können  die  Kosten  ganz
oder  teilweise  dem  Beschwerdeführer  überbürdet  werden.  Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichtes
  sind  endgültig.

Art.  17.

Zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  leistet  die  Pferdeversicherungsanstalt  an  die
Brandversicherungsanstalt  eine  jährliche  Aversalsumme  mit  zwei  Pfennig  auf  hundert  Mark
der  Versicherungssumme.  Eine  allenfallsige  Anderung  dieses  Beitragsverhältnisses  bestimmt
das  Finanzgesetz.

Art.  18.

Die  Kassengeschäfte  der  Anstalt  werden  von  der  K.  Bank  besorgt,  welche  mit  der
Anstaltsverwaltung  laufende  Rechnung  führt.  Zahlungsanweisungen  müssen  die  Unterschrift
des  Vorstandes  und  eines  weiteren  Beamten  der  Anstaltsverwaltung  tragen.

Die  Anstaltsverwaltung  wird  ermächtigt,  die  für  ihre  Geschäftstätigkeit  erforderlichen
Betriebsmittel  aus  den  Beständen  der  Brandversicherungsanstalt  vorschußweise  zu  entnehmen,
welche  hierfür  dieselbe  Verzinsung  erhält,  die  ihr  für  ihre  Geldanlagen  von  der  K.  Bank

vergütet  wird.
Art.  19.

Die  Anstalt  und  die  ihr  angehörigen  Vereine  sind  bezüglich  aller  in  das  Pferdeversicherungswesen
  einschlagender  Gegenstände  und  Geschäfte,  gerichtlicher  sowohl  als  außergerichtlicher,
von  der  Entrichtung  von  Staatsgebühren  befreit.

Die  Korrespondenzen  der  Behörden  in  Sachen  der  Pferdeversicherung,  dann  der  Vereine
mit  der  Anstalt  sind  portofrei;  Geldsendungen  unterliegen  der  Portopflicht.

Art.  20.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  1.  November  1900  in  Kraft.
        <pb n="219" />
        Nr.  28.  199

Nr.  7244/1.
Bekanntmachung,  das  Normalstatut  für  Ortsviehversicherungsvereine  betreffend.

R.  Staatsministerium  des  Innern.

Nachstehend  wird  das  Normalstatut  für  Ortsviehversicherungsvereine  in  der  von  der
K.  Versicherungskammer,  Abteilung  für  Viehversicherung,  mit  Zustimmung  des  Anstaltsausschusses
  gemäß  Art.  16  Abs.  1  des  Viehversicherungsgesetzes  beschlossenen  neuen  Fassung
bekannt  gegeben.  Die  neuen  Bestimmungen  treten  am  1.  Mai  1910  in  Wirksamkeit.
München,  den  23.  April  1910.
v.  rettreich.

Normalstatut

für  Ortsviehversicherungsvereine,  die  der  bapverischen  VWiehversicherungsanstalt
  beitreten.

1.  Zweck  und  Errichtung  des  Vereines.  Gegenstand  der  Versicherung.

§  1.

1.  Für  den  Bezirk  der  Gemeindeln)  N.  N.  (beziehungsweise  der  Ortschaftlen)  N.  N.)
wird  ein  Ortsviehversicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit  mit  dem  Sitze  in  N.  errichtet,
welcher  in  den  Landesverband  der  bayerischen  Viehversicherungsanstalt  eintritt.

2  Der  Verein  hat  zum  Zwecke  die  Versicherung  gegen  Verluste,  die  durch  Umstehen  oder
Notschlachtung  von  Rindvieh  und  Ziegen  oder  dadurch  entstehen,  daß  das  Fleisch  eines  geschlachteten
  Rindviehstückes  polizeilich  als  zum  Genusse  für  Menschen  untauglich,  nur  bedingt
tauglich  oder  erheblich  herabgesetzt  im  Nahrungs=  und  Genußwerte  erklärt  wird.

§  2.

1.  Berechtigt,  dem  Vereine  als  Mitglied  beizutreten,  ist  jeder  Viehbesitzer  bezüglich  seines
innerhalb  des  Vereinsbezirkes  befindlichen  Viehbestandes.  Vereinsmitgliedern  gehörige  Alpenviehbestände
  zählen  zum  Vereinsbezirke.

4  Das  Vereinsmitglied  muß  stets  seinen  ganzen  versicherungsfähigen  Viehbestand  versichernn.
  Die  Versicherung  nur  einzelner  versicherungsfähiger  Tiere  und  eine  anderweitige
Versicherung  solcher  ist  unzulässig.

2  Genossenschaftliche  Vereinigungen  zum  Unterhalte  von  Viehweiden,  auch  zur  Aufzucht
und  Pflege  von  Tieren,  können  dem  Vereine  beitreten.  Die  Rechte  und  Pflichten  aus  der
Bersicherung  stehen  nur  dem  Versicherungsnehmer  zu.
        <pb n="220" />
        200

83.
Ausgeschlossen  von  der  Aufnahme  in  die  Versicherung  sind:

a)  Tiere  im  Alter  unter  3  Monaten;

b)  Tiere  im  Alter  über  12  Jahren;  versicherte  Tiere,  welche  die  Altersgrenze  überschreiten,
  scheiden  aus  diesem  Grunde  nicht  aus  der  Versicherung  aus;

)  kranke  und  krankheitsverdächtige  Tiere,  bis  über  ihre  Genesung  oder  ihre  Gesundheit
tierärztlicher  Nachweis  erbracht  ist;  ·

d)  auffallend  schlecht  genährte  und  übermäßig  verbrauchte  Tiere,  so  lange  dieser  Zu—
stand  dauert;

e)  Tiere,  die  mit  Verzicht  auf  Gewährleistung  wegen  Hauptmängel  erworben  sind,
insolange  die  Gewährleistungsfrist  läuft;

f)  Einstellvieh  sowie  Tiere  in  Stallungen,  in  welchen  regelmäßig  auch  Handelsvieh
untergebracht  wird.

II.  Eintritt.  Schätzung.  Versicherungsbuch.  Beginn  und  Dauer  der  Versicherung.
Jahresschau.  Besitzwechsel.  Austritt.  Ausschluß.
·  §4.
Der  Eintritt  in  den  Verein  ist  freiwillig;  er  kann  durch  mündliche  oder  schriftliche  An—
meldung  bei  dem  Vorsitzenden  des  Vereinsausschusses  zu  jeder  Zeit  des  Jahres  erklärt  werden.

85.

1  Vom  Eintritte  in  den  Verein  sind  ausgeschlossen  und  für  den  Fall  der  Mitgliedschaft
auszuschließen:

a)  Viehbesitzer,  deren  Vieh  in  Bezug  auf  Wart  und  Pflege  und  Ernährung  auffallend
  vernachlässigt  wird;

b)  gewerbsmäßige  Viehhändler;

J)  Viehbesitzer,  welche  im  Vereinsbezirke  befindliches  Vieh  derselben  Gattung  bereits
anderweitig  versichert  haben;

d)  Viehbesitzer,  die  sich  dem  Vereine  gegenüber  eines  Betruges  oder  eines  Betrugsversuches
  schuldig  gemacht  haben.

3  Ausgeschlossen  aus  dem  Vereine  können  Mitglieder  werden,  welche  mit  der  Erfüllung
ihrer  Verbindlichkeiten  mindestens  ein  Jahr  sich  im  Rückstande  befinden,  dann  Mitglieder,
welche  durch  fortgesetztes  oder  wiederholtes  ungebührliches  Verhalten  die  Geschäftsführung
erheblich  erschweren.

2  Ausgeschlossen  können  ferner  Mitglieder  werden,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet
oder  für  deren  Anwesen  Zwangsverwaltung  angeordnet  worden  ist.  Das  Versicherungsverhältnis
  endigt  in  diesem  Falle  erst  4  Wochen  nach  Eröffnung  des  Ausschließungsbeschlusses.
        <pb n="221" />
        Nr.  23.  201

86.
1.  Mit  der  Erklärung  des  Beitrittes  zum  Vereine  hat  der  Antragsteller  seine  sämtlichen
versicherungsfähigen  Tiere  anzumelden.
2Die  Untersuchung  und  Wertsermittlung  der  angemeldeten  Tiere  erfolgt  durch  eine
Schätzung,  welche  von  3  Mitgliedern  des  Vereinsausschusses  vorgenommen  wird.
".  Hierbei  ist

a)  zu  erheben,  ob  das  Tier  überhaupt  zur  Aufnahme  in  die  Versicherung  geeignet
ist  (6  3);

b)  der  gemeine  Wert  eines  jeden  Tieres  unter  Berücksichtigung  seines  Alters  und
Zustandes  zur  Zeit  der  Besichtigung  möglichst  genau  zu  ermitteln;  der  Betrag
ist  in  Mark  in  einer  mit  der  Zahl  5  ohne  Bruch  teilbaren  Summe  zu  bestimmen.

*.  Bei  Ziegen  findet  eine  Wertsermittlung  nicht  statt;  deren  Wert  wird  für  jedes  Stück
auf  15  —XK  festgesetzt.  Durch  Beschluß  der  Generalversammlung  kann  für  veredelte  Ziegen
die  Individualversicherung  mit  der  Wertsermittelung  wie  bei  dem  Rindvieh  (§  6  Abs.  2
und  3)  eingeführt  werden.

87.

1.  Sofern  der  Versicherte  mit  der  ihm  sofort  bekanntzugebenden  Schätzung  nicht  einverstanden
  ist,  kann  derselbe  binnen  3  Tagen  ausschließender  Frist  eine  zweite  Schätzung  durch
das  Schiedsgericht  des  Vereines  (§  45)  bei  dem  Vereinsausschusse  beantragen.

2.  Dieses  Schiedsgericht  hat  innerhalb  3  Tagen  Beschluß  zu  fassen,  welcher  endgültig  ist.

88.
Der  durch  die  Schätzung  oder  durch  den  Beschluß  des  Schiedsgerichts  festgestellte
Gesamtwert  des  versicherungsfähigen  Viehbestandes  bildet  die  Versicherungssumme.

89.
1#  Nach  Maßgabe  der  Schätzung  erfolgt  der  Eintrag  der  Tiere  in  das  Versicherungsbuch.
  Versichert  sind  nur  die  in  demselben  eingetragenen  Tiere.

2  Der  Eintrag  geschieht  beim  Rindvieh  und,  wenn  für  veredelte  Ziegen  die  Individualversicherung
  eingeführt  ist,  auch  bei  diesen  nach  Geschlecht,  Alter,  Farbe,  Abzeichen,  Rasse
Nutzungsart  und  Versicherungswert  der  Tiere;  bei  den  nach  §6  Abs.  4  Satz  1  versicherten
Ziegen  wird  lediglich  die  Stückzahl  eingetragen.

3  Auf  Verlangen  des  Versicherten  ist  demselben  gegen  Entrichtung  einer  Schreibgebühr
von  20  7  per  Bogen  ein  Auszug  aus  dem  Versicherungsbuche  zuzustellen.  Die  Schreibgebühr

  erhält  der  Kassier.
§  10.

1  Über  die  Zulassung  des  Antragstellers  zum  Vereine,  sowie  über  die  Aufnahme  der
angemeldeten  Tiere  in  die  Versicherung  beschließt  der  Vereins-Ausschuß.
        <pb n="222" />
        202

2  Der  Beschluß  muß  innerhalb  3  Tagen,  von  der  Anmeldung  an,  gefaßt  und  dem
Antragsteller  eröffnet  werden.

3.  Im  Falle  der  Zulassung  ist  dem  Antragsteller  eine  Aufnahmsurkunde  auszustellen.
Die  Aufnahmsurkunde  gilt  als  anerkannt,  wenn  der  Antragsteller  nicht  binnen  8  Tagen
ausschließender  Frist  Widerspruch  erhebt,  über  den  die  Verwaltung  der  Landesanstalt  endgültig
  entscheidet.

4  Gegen  den  abweisenden  Beschluß  ist  binnen  8  Tagen  ausschließender  Frist  die  Berufung
an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt  zulässig,  welche  endgültig  entscheidet.

?.  Die  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  4  finden  auch  Anwendung  auf  den  Ausschluß
eines  Versicherten  aus  dem  Vereine.  (8  5).

8  11.

1.  Die  Wirksamkeit  der  Versicherung  beginnt  8  Tage,  von  Mittags  12  Uhr  an  gerechnet,
nach  dem  Zulassungsbeschlusse  beziehungsweise  bei  neuen  Zugängen  von  Tieren  bereits  versicherter
  Viehbesitzer  binnen  8  Tagen  nach  erfolgter  Aufnahme  der  Tiere  zur  Versicherung.

2  Die  Versicherung  dauert  solange,  bis  der  Versicherte  seinen  Austritt  (§  17)  bei  dem
Vereinsausschusse  erklärt  hat  oder  der  Ausschluß  des  Versicherten  (§  5)  vom  Vereinsausschusse
  verfügt  wird.

§  12.

1  Jede  Anderung  im  versicherten  Viehbestande  und  der  Wohnung  muß  innerhalb  3  Tagen
dem  Vereinsausschusse  angezeigt  werden.

2  Der  Eintritt  junger  Tiere  in  das  zur  Aufnahme  geeignete  Alter  gilt  als  Anderung
im  versicherten  Viehstande.

*  Für  die  Schätzung  und  für  die  Berichtigung  des  Versicherungsbuches  finden  die  §§  6—10
Anwendung.

*Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Vereinsausschuß  mit  Ordnungsstrafen  bis  zum
Betrage  von  3  —X  ahnden.

9.  Gegen  die  erkannte  Ordnungsstrafe  ist  binnen  8  Tagen  Beschwerde  an  die  Verwaltung
  der  Landesanstalt  zulässig.

8  13.
1  Alljährlich  findet  durch  3  Mitglieder  des  Vereinsausschusses  im  Frühjahre  und  im
Herbste  die  ordentliche  Nachschau  in  sämtlichen  Stallungen  statt,  wobei  zu  erheben  ist:
a)  ob  sämtliche  versicherungsfähige  Tiere  angemeldet  sind,
b)  ob  die  versicherten  Tiere  noch  sämtlich  vorhanden  sind,  und
c)  ob  bei  dem  versicherten  Rindvieh  keine  Wertsänderung  eingetreten  ist.
Hiernach  ist  die  Berichtigung  des  Versicherungsbuches  vorzunehmen.
        <pb n="223" />
        Nr.  23.  203

2  Der  Vereinsausschuß  ist  berechtigt,  zu  jeder  Zeit  eine  außerordentliche  Nachschau  und
Untersuchung  der  versicherten  Tiere  in  einzelnen  Viehstallungen  vorzunehmen  und  hierbei
insbesonders  erhebliche  Uberversicherungen  durch  Minderung  der  Versicherungswerte  zu  beseitigen.


Die  bei  einer  Nachschau  festgesetzten  Versicherungswerte,  sowie  im  Versicherungsbuche
verfügten  Zu=  oder  Abgänge  sind  dem  Versicherten  sofort  bekannt  zu  geben.  Gegen  die
Festsetzung  der  Versicherungswerte  kann  Einspruch  an  das  Schiedsgericht  des  Vereins  nach
§  7,  gegen  die  verfügten  Zu=  oder  Abgänge  im  Versicherungsbuche  Berufung  an  die  Verwaltung
  der  Landesanstalt  nach  S  10  Abs.  4  erhoben  werden.

8  14.

1  Bei  dem  Besitzwechsel  eines  Tieres  zwischen  Vereinsmitgliedern  erlischt  die  hierfür  bestehende
  Versicherung  nicht,  vielmehr  tritt  der  neue  Besitzer  in  die  Rechte  und  Pflichten  seines
Vorgängers  ein.

2  Es  ist  jedoch  innerhalb  3  Tagen,  vom  Besitzwechsel  an  gerechnet,  dem  Vereinsausschufse
  behufs  Berichtigung  des  Versicherungsbuches  von  dem  neuen  Besitzer  Anzeige  zu  erstatten.
  ·

3  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Vereinsausschuß  vorbehaltlich  der  Beschwerde
nach  §  12  Abs.  5  mit  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von  3  —X  ahnden.

4  Wenn  Tiere  in  den  Besitz  von  Nicht-Vereinsmitgliedern  übergehen,  erlischt  mit  der  Entfernung
  aus  dem  bisherigen  Standorte  der  Tiere  oder  mit  dem  Zeitpunkte  des  vereinbarten
Überganges  der  Anspruch  auf  Entschädigung  hierfür.  Jedoch  haftet  der  Verein  seinen  Mitgliedern
  nach  Maßgabe  des  Normalstatuts,  wenn  ein  von  einem  Mitgliede  veräußertes  versichertes
  Tier  innerhalb  der  Gewährfrist  infolge  eines  Hauptmangels  umsteht  oder  notgeschlachtet
  wird,  vorbehaltlich  jedoch  der  Bestimmungen  des  8§  31.

15.

1.  Beim  Ubergange  des  Anwesens  eines  Vereinsmitgliedes  an  einen  dem  Vereine  nicht
angehörigen  Besitzer  tritt  an  Stelle  des  Veräußerers  der  Erwerber  in  die  aus  dem  Versicherungsverhältnisse
  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  des  Vereinsmitgliedes  ein,  insoweit
er  an  dem  Viehbestande  das  Eigentum  erwirbt.

2  Der  neue  Besitzer  ist  berechtigt,  das  Versicherungsverhältnis  zu  kündigen;  das  Kündigungsrecht
  erlischt,  wenn  es  nicht  innerhalb  14  Tagen  nach  dem  Erwerbe  durch  schriftliche  Anzeige
an  den  Vereinsausschuß  ausgeübt  wird.

3  Die  Veräußerung  des  Anwesens  ist  dem  Vereinsausschusse  unverzüglich  anzuzeigen.

41
        <pb n="224" />
        204

4.  Wird  die  Anzeige  weder  von  dem  Erwerber  noch  von  dem  Veräußerer  unverzüglich
erstattet,  so  wird  eine  Entschädigung  für  Schäden,  die  einen  Monat  nach  dem  Eigentumsübergange
  entstehen,  nicht  geleistet.

5.  Im  Todesfalle  eines  Vereinsmitgliedes  gehen  die  Rechte,  Pflichten  und  etwaige  Zahlungsrückstände
  aus  der  Versicherung  auf  jene  Personen  über,  welche  die  versicherten  Tiere
im  Erbgange  erworben  haben.  Über  die  Besitzänderung  ist  dem  Vereinsausschusse  binnen
8  Tagen  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Vereinsausschuß
vorbehaltlich  der  Beschwerde  nach  §  12  Abs.  5  mit  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von
3  —&amp;amp;  ahnden.

5  Der  Eintritt  des  neuen  Besitzers  sowie  der  Erben  (Abs.  1  und  5)  kann  auf  Grund
des  §  5  vom  Vereinsausschusse  versagt  werden,  ebenso  dann,  wenn  die  genannten  Personen
nicht  ihren  gesamten,  im  Vereinsbezirke  befindlichen  Viehstand  (§  2  Abs.  2)  beim  Vereine
versichern.  Gegenüber  dem  abweisenden  Beschlusse  sind  die  Bestimmungen  des  §  10  Abf.  4
maßgebend.

8  16.

Bei  Zwangsversteigerung  eines  Anwesens  mit  dem  versicherten  Inventar  findet  die
Vorschrift  des  §  15  Abs.  1  —4  und  6  entsprechende  Anwendung.

.  17.

1  Das  Versicherungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  November.

*  Der  Austritt  eines  Mitgliedes  kann  nur  im  Monate  Juli  erklärt  werden  und  ist
erst  für  das  mit  dem  darauffolgenden  1.  November  beginnende  nächste  Versicherungsjahr  wirksam.

.  Ausgetretene  Vereinsmitglieder  verlieren  vom  nächstfolgenden  Versicherungsjahre  an,
ausgeschlossene  Vereinsmitglieder  dagegen  sofort  mit  dem  rechtswirksamen  Beschlusse  über  die
Ausschließung  alle  Rechte  und  Ansprüche  an  den  Verein  und  an  dessen  Vermögen;  ein  rechtlich
  bereits  zur  Entstehung  gelangter  Entschädigungsanspruch  wird  jedoch  durch  die  Ausschließung
  eines  Mitgliedes  nicht  berührt.

"  Endigt  aber  bei  ausgetretenen  Vereinsmitgliedern  das  Versicherungsverhältnis,  nachdem
ein  versichertes  Tier  erkrankt  ist,  oder  einen  Unfall  erlitten  hat,  so  haftet  die  Versicherung
für  Entschädigung  dann,  wenn  die  Erkrankung  oder  der  Unfall  den  Tod  des  Tieres  binnen
7  Tagen  nach  Beendigung  der  Versicherung  herbeiführt.

18.

Die  Ansprüche  aus  der  Versicherung  verjähren  in  2  Jahren.  Die  Verjährung  beginnt
mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Leistung  verlangt  werden  kann.
        <pb n="225" />
        Nr.  23.  205

19.

1  Für  alle  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinen  und  den  Versicherten  sind  die  Bestimmungen
  in  Art.  4  Abs.  2  Ziffer  11  des  Viehversicherungsgesetzes  maßgebend.

2  Hienach  ist  für  solche  Streitigkeiten  der  Rechtsweg  ausgeschlossen.  Streitigkeiten  über
Wertsermittlung  werden  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  des  Vereines,  Streitigkeiten  wegen
Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  der  Anstalt,
alle  übrigen  Streitigkeiten  endgültig  durch  die  Anstaltsverwaltung  entschieden.

III.  Anzeige,  Erhebung  und  Festsetzung  des  Schadens.  Tierärztliche  Behandlung.
Notschlachtung.

#20.

1.  Die  Vereinsmitglieder  sind  verpflichtet,  Krankheiten,  Unfälle,  Todesfälle  und  jede  Notschlachtung
  der  versicherten  Tiere  sobald  als  tunlich  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  oder
dessen  Stellvertreter,  in  deren  Abwesenheit  einem  Ausschußmitgliede,  anzuzeigen  und  alles  zu
tun,  wodurch  der  Schaden  abgewendet  oder  gemindert  werden  kann.

2  Bei  erheblichen  Erkrankungen  oder  Unfällen  ist  ein  Tierarzt,  wenn  dies  unmöglich  ist,
ein  Sachkundiger  zuzuziehen.

§  21.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  nimmt  veranlaßten  Falles  sofort  unter  Zuziehung
  von  2  Ausschußmitgliedern  eine  Besichtigung  vor,  stellt  den  Sachverhalt  fest,  wobei
der  Versicherte  jede  zur  Feststellung  des  Schadens  und  des  Umfanges  der  Entschädigung
erforderliche  Auskunft  zu  erteilen  hat,  und  verfügt  die  nötigen  Anordnungen.  In  wichtigeren
Fällen  ist  ein  Tierarzt  beizuziehen.

§  22.
1.  Der  Vereinsausschuß  ist  berechtigt,  in  allen  Fällen  die  tierärztliche  Behandlung  eines
versicherten  Tieres  anzuordnen.

2.  Der  Versicherte  muß  jede  zur  Behandlung  nötige  Hilfe  unentgeltlich  leisten  und  alle
Anordnungen  des  Tierarztes  und  des  Vereinsausschusses  pünktlich  befolgen.

4  Die  Kosten  der  Fütterung  und  Pflege,  dann  der  ersten  Beiziehung  eines  Tierarztes
(§  20)  fallen  dem  Versicherten  zur  Last.  Die  Kosten  der  vom  Vereinsausschusse  angeordneten
tierärztlichen  Behandlung  werden  vom  Vereine  getragen.

4  Die  Generalversammlung  kann  jedoch  beschließen,  die  Kosten  dieser  tierärztlichen  Behandlung
  ganz  oder  teilweise  dem  Versicherten  zu  überweisen  oder  auch  jene  für  die  erste

Beiziehung  eines  Tierarztes  auf  den  Verein  zu  übernehmen.
417
        <pb n="226" />
        206

8  23.

1  Erweisen  sich  Tiere  einer  unheilbaren  oder  schwer  heilbaren  Krankheit  verdächtig,  so
kann  durch  den  Vereinsausschuß  die  alsbaldige  Schlachtung  des  Tieres  angeordnet  werden
(Notschlachtung).

2  Der  Besitzer  des  Tieres  darf  eine  Notschlachtung  nur  mit  Genehmigung  des  Vereinsausschusses
  vornehmen,  dringende  Fälle  ausgenommen,  bei  welchen  der  Vereinsausschuß  die
Notwendigkeit  der  Notschlachtung  nachträglich  anerkennt.

8  24.

1  Der  Wert  des  umgestandenen  oder  notgeschlachteten  Tieres  wird  durch  eine  Schätzung
ermittelt,  welche  durch  3  Mitglieder  des  Vereinsausschusses  erfolgt.

2  Bei  dieser  Schätzung  bleibt  die  Wertsminderung  infolge  der  Krankheit  oder  Verletzung,
welche  den  Tod  oder  die  Notschlachtung  des  Tieres  herbeigeführt  hat,  außer  Ansatz.  Der
Wert  wird  nach  dem  laufenden  Verkaufspreise  unter  Berücksichtigung  des  Alters,  des  Ernährungszustandes,
  sowie  der  Abnützung  des  Tieres  geschätzt;  der  Betrag  der  Schätzung  darf
bei  jüngeren  Tieren  bis  zu  3  Jahren  und  bei  trächtigen  Tieren  den  im  Versicherungsbuche
eingetragenen  Wert  des  Tieres  bis  zu  10  Prozent  übersteigen,  wenn  durch  die  fortgeschrittene
Entwicklung  seit  der  letzten  Schätzung  eine  Mehrung  im  Werte  dieser  Tiere  eingetreten  ist.
Ist  das  Tier  auf  einer  vom  Vereinssitze  beträchtlich  entfernten  Alpenweide  umgestanden  oder
notgeschlachtet  worden,  so  bestimmt  der  Vereinsausschuß  darüber,  ob  eine  besondere  Schätzung
an  Ort  und  Stelle  zu  unterbleiben  habe  oder  in  welch'  anderer  Weise  die  Schätzung  vorzunehmen
  sei.

3.  Bei  den  nach  §  6  Abs.  4  Satz  1  versicherten  Ziegen  verbleibt  es  bei  dem  Wertansatze
  von  15  M.

§  25.

Sofern  der  Versicherte  mit  der  ihm  sofort  bekannt  zu  gebenden  Schätzung  nicht  einverstanden
  ist,  kann  derselbe  binnen  24  Stunden  ausschließender  Frist  eine  zweite  Schätzung
durch  das  Schiedsgericht  des  Vereins  (§  45)  bei  dem  Vereinsausschusse  beantragen.

:  Dieses  Schiedsgericht  hat  innerhalb  3  Tagen  Beschluß  zu  fassen,  welcher  endgültig  ist.
Durch  den  Beschluß  des  Schiedsgerichts  kann  die  erste  Schätzung  nicht  nur  bestätigt  oder
im  Rahmen  des  §  24  Abs.  2  erhöht,  sondern  auch  gemindert  werden.

8  26.

1  Der  Vereinsausschuß  beschließt,  ob  nach  den  Statuten  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
gegeben  ist,  und  setzt  auf  Grund  der  Schätzung  (§§  24  und  25)  die  zu  leistende  Entschädigung
  fest.
        <pb n="227" />
        Nr.  23.  207

2  Gegen  die  Versagung  der  Entschädigung  findet  binnen  8  Tagen  ausschließender  Frist
die  Berufung  an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt  statt.
3.  Gegen  den  Beschluß  der  Anstaltsverwaltung  steht
bei  Gewährung  der  Entschädigung  entgegen  dem  Beschlusse  des  Ausschusses  dem
Vereinsausschusse,  «
bei  gänzlicher  oder  teilweiser  Versagung  der  Entschädigung  dem  Versicherten
binnen  einer  ausschließenden  Frist  von  2  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Schiedsgericht  der
Anstalt  —  Art.  4  Abs.  2  Ziffer  11,  Art.  8  und  Art.  16  Abs.  4  des  Viehversicherungsgesetzes
  —  zu,  welches  endgültig  entscheidet.

27.

Steht  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens  gegen  einen  Dritten
zu,  so  geht  nach  Art.  7  des  Viehversicherungsgesetzes  der  Anspruch  auf  den  Verein  und  die
Anstalt  über,  soweit  diese  dem  Versicherten  den  Schaden  ersetzen.  Der  UÜbergang  kann  nicht
zum  Schaden  des  Versicherten  geltend  gemacht  werden.  Gibt  der  Versicherte  seinen  Anspruch
gegen  den  Dritten  oder  ein  zur  Sicherung  des  Anspruches  dienendes  Recht  auf,  so  werden
der  Berein  und  die  Anstalt  von  ihrer  Ersatzpflicht  insoweit  frei,  als  sie  aus  dem  Anspruch
oder  dem  Rechte  hätten  Ersatz  erlangen  können.  Ersatzansprüche  gegen  Familienangehörige,
die  in  häuslicher  Gemeinschaft  mit  dem  Versicherten  leben,  gehen  nur  dann  über,  wenn  der
Angehörige  den  Schaden  vorsätzlich  verursacht  hat.

8  28.

Die  Entschädigung  beträgt,  insoweit  Individualversicherung  (§  6  Abs.  4  Satz  2)  bestimmt
  ist:

a)  bei  umgestandenen  Tieren  sieben  Zehntel,

b)  bei  notgeschlachteten  Tieren  acht  Zehntel  und  wenn  der  Reinerlös  abzüglich  der
Verwertungskosten  (§  33)  weniger  als  ein  Fünftel  des  Schätzungswertes  oder
Wertanschlages  beträgt,  sieben  Zehntel

des  ermittelten  Schätzungswertes,  bei  den  nach  §  6  Abs.  4  Satz  1  versicherten  Ziegen  des
Wertsanschlages  (§  24  und  §  25).

8  29.

Der  Entschädigungsanspruch  kann  vom  Versicherungsnehmer  an  einen  Dritten  weder
übertragen  noch  verpfändet  werden.  (Art.  7  Abs.  3  des  Viehversicherungsgesetzes.)
        <pb n="228" />
        208

30.

Eine  Entschädigung  wird  nicht  geleistet:

a)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  durch  höhere  Gewalt  bei  Krieg
oder  Aufruhr  oder  durch  Brandunglück  oder  Blitzschlag  herbeigeführt  worden  ist,

b)  wenn  ein  Tier  infolge  einer  Seuche  oder  Krankheit  umsteht  oder  getötet  wird,
soweit  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  aus  öffentlichen  Mitteln
nach  gesetzlicher  Vorschrift  zusteht  oder  zustehen  würde,  wenn  der  Anspruch  nicht
wegen  Zuwiderhandlung  gegen  seuchenpolizeiliche  Vorschriften  verwirkt  worden  wäre,

c)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  eines  Tieres  die  Folge  mangelhafter
  Fütterung,  ungenügender  Pflege,  sonstiger  fahrlässiger  Behandlung  oder
Mißhandlung  seitens  des  Viehbesitzers  oder  der  Personen  ist,  denen  das  Tier  zur
Pflege  oder  Obhut  aunvertraut  war;  als  schwere  Vernachlässigung  gilt  es  insbesonders,
  wenn  bei  erheblichen  Erkrankungen  oder  Unfällen  ein  Tierarzt  oder,
wenn  dies  unmöglich  war,  ein  Sachkundiger  nicht  zugezogen  worden  ist,

1)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  eines  vom  Versicherten  erworbenen
Tieres  infolge  eines  Hauptmangels  innerhalb  der  gesetzlichen  Gewährfrist  eintritt,

o)  soweit  ein  Tier  anderweitig  versichert  ist,

k)  wenn  der  Viehbesitzer  die  Krankheit  oder  den  Unfall  nicht  rechtzeitig  zur  Anzeige
bringt  (8  20),  insoferne  nicht  die  Verzögerung  als  unverschuldet  sich  erweist,

g)  wenn  der  Viehbesitzer  den  ihm  in  Bezug  auf  die  Behandlung  des  erkrankten  oder
verletzten  Tieres  erteilten  Weisungen  vorsätzlich  zuwiderhandelt  (8  22),

i)  wenn  derselbe  unbefugt  eine  Notschlachtung  vorgenommen  oder  die  vom  Vereinsausschusse
  angeordnete  Notschlachtung  nicht  zugelassen  hat  (§  23  Abs.  1  und  2),

i)  wenn  der  Versicherte  in  Ansehung  des  erlittenen  Schadens  des  Betruges  oder
Betrugsversuches  schuldig  erkannt  ist.

IV.  Schlachtviehversicherung.
31.

1.  Wird  das  Fleisch  eines  vom  Versicherten  zur  Schlachtung  veräußerten  Rindviehstückes

wegen  eines  Hauptmangels  polizeilich  als  zum  Genusse  untauglich,  nur  bedingt  tauglich  oder
erheblich  herabgesetzt  im  Nahrungs=  und  Genußwerte  erklärt,  so  besteht  die  Entschädigung  in
8  Zehnteln  des  Wertsverlustes.  Die  Entschädigung  darf  mit  Einrechnung  des  Erlöses  nicht
mehr  als  8  Zehntel  des  nach  §  24  Abs.  2  ermittelten  Wertes  des  Tieres  betragen.

2.  In  gleicher  Weise  wird  bei  der  Schlachtung  eines  Rindviehstückes  durch  den  Versicherten
zur  ausschließlichen  Verwendung  im  eigenen  Haushalte  des  Besitzers  (Hausschlachtung)  der
        <pb n="229" />
        Nr.  23.  209

Wertsverlust  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  Erkrankung,  wegen  deren  das  Fleisch  als  untauglich,
  nur  bedingt  tauglich,  oder  erheblich  herabgesetzt  im  Nahrungs=  und  Genußwerte
erklärt  wurde,  entschädigt.

à  Der  Versicherte  hat  sofort,  nachdem  er  von  der  Beanstandung  des  Fleisches  eines  Rindviehstückes
  Kenntnis  erhalten  hat,  hievon  dem  Vereinsausschusse  Anzeige  zu  erstatten  und  über
die  Beräußerung,  den  Verkaufspreis,  den  Erlös,  sowie  die  Identität  des  Tieres  Nachweis
zu  liefern.  Die  Schadensursache  und  der  Wertsverlust  müssen  durch  das  Gutachten  eines
approbierten  Tierarztes  oder,  wenn  ein  solcher  am  Schlachtorte  nicht  vorhanden  ist,  des
Fleischbeschauers  und  eines  weiteren  Sachverständigen  festgestellt  werden.  Auch  die  Gutachten
sind  unverzüglich  dem  Vereinsausschusse  mitzuteilen.

Der  Vereinsausschuß  prüft  die  Vorlagen  und  hält  gegebenenfalles  den  Versicherten  zur
Ergänzung  an.
3  Eine  Entschädigung  wird  nicht  geleistet:

a)  wenn  einer  der  Versagungsgründe  des  §  30  vorliegt,

b)  wenn  die  Schlachtung  eines  veräußerten  Tieres  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen
Gewährfrist  nach  der  Entfernung  desselben  aus  seinem  bisherigen  Standorte
oder  nicht  im  Gebiete  des  deutschen  Reiches  erfolgt;  ferner  wenn  den  Versicherten
überhaupt  keine  zivilrechtliche  Haftung  für  den  Wertsverlust  trifft,

c)  wenn  die  Beanstandung  des  Fleisches  nicht  rechtzeitig  angemeldet  wird,  die  Nachweise
  über  die  Identität,  den  Verkaufspreis,  den  Erlös  und  die  Gutachten  über
die  Schadensursache  sowie  den  Wertsverlust  nicht  unverzüglich  oder  nicht  in  der
bestimmten  Weise  erbracht  werden,

1)  wenn  es  der  Versicherte  bei  Verwertung  der  verwendbaren  Teile  des  Tieres  an
der  nötigen  Sorgfalt  absichtlich  hat  fehlen  lassen.
6.  Gegen  die  Versagung  der  Entschädigung  findet  Berufung  an  die  Anstaltsverwaltung

und  gegen  den  Beschluß  derselben  Beschwerde  an  das  Schiedsgericht  der  Anstalt  nach  §  26
Abs.  2  und  3  statt.

V.  Vorlage  der  Verhandlungen  an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt.  Ansbezahlung
der  Entschädigungen.

g  32.

1.  Der  Vereinsausschuß  hat  sofort  nach  vollzogener  Schadensfestsetzung  das  Protokoll
hierüber  nebst  einem  Auszuge  aus  dem  Versicherungsbuche  (§  9)  und  mit  den  etwa  weiters
erwachsenen  Verhandlungen  der  Verwaltung  der  Landesanstalt  zur  Würdigung  gemäß  Art.  7
und  8  des  Viehversicherungsgesetzes  vorzulegen.
        <pb n="230" />
        210

2  Die  Verwaltung  der  Landesanstalt  ist  berechtigt,  einen  Kommissär  zu  näheren  Erhebungen
  über  die  einschlägigen  Verhältnisse  abzuordnen.

3.  Die  Bezahlung  der  endgültig  festgesetzten  Entschädigung  erfolgt  binnen  8  Tagen  durch
die  Anstaltsverwaltung  mittelst  Anweisung  bei  der  K.  Bank.

4.  Ein  Anspruch  auf  teilweise  Auszahlung  oder  auf  Verzinsung  der  Entschädigung  ist
ansgeschlossen.

5.  Zum  Empfange  berechtigt  ist  der  im  Versicherungsbuche  eingetragene  Versicherte.

5.  Während  eines  gegen  den  Versicherten  wegen  Betruges  oder  Betrugsversuches  an  dem
Vereine  eingeleiteten  Strafverfahrens  darf  die  Entschädigung  nicht  ausgezahlt  werden.

VI.  Verwertung  der  umgestandenen  und  notgeschlachteten  Tiere.
§  33.

Diie  Verfügung  über  das  umgestandene  oder  notgeschlachtete  Tier  steht  dem  Vereinsausschusse
  zu;  die  Verwertung  geschieht  zu  Gunsten  des  Vereines  und  der  Landesanstalt,
welchen  der  Erlös  je  zur  Hälfte  zufällt.

VII.  Beitrittsgebühren,  Verwaltungsgebühr,  Beiträge.
g  34.

1.  Bei  der  Zulassung  zum  Vereine  hat  jedes  Mitglied  eine  Beitrittsgebühr  von  1  Pfennig
für  je  5  Mark  der  gesamten  Versicherungssumme  zu  entrichten.

2  In  den  Fällen  des  §  15  Abs.  1  und  5  werden  Beitrittsgebühren  nicht  erhoben.

3  Eine  Rückvergütung  bezahlter  Beitrittsgebühren  findet  nicht  statt,  ebensowenig  ein
Nachlaß  derselben.  ·

*  Die  Beitrittsgebühren  sind  zur  Verwendung  nach  Art.  12  Ziff.  2  des  Viehversicherungsgesetzes
  an  die  Landesanstalt  abzuliefern.

b.  Werden  schon  bestehende  Ortsvereine  in  die  Landesanstalt  aufgenommen,  so  werden  die
der  letzteren  zufallenden  Beitrittsgebühren  nach  der  gesamten  Versicherungssumme  zur  Zeit
der  Aufnahme  berechnet  und  sogleich  eingehoben.

6.  Für  jedes  Tier,  welches  ein  dem  Vereine  bereits  angehörendes  Mitglied  zur  Aufnahme
anmeldet,  können  die  Ortsvereine  wegen  der  mit  der  Schätzung  und  Aufnahme  verbundenen
Tätigkeit  eine  Verwaltungsgebühr  von  10  Pfennig  für  je  100  —X  der  Versicherungssumme
erheben.

7.  Uber  die  Einführung  und  die  Verwendung  einer  Verwaltungsgebühr  beschließt  die
Generalversammlung.
        <pb n="231" />
        Nr.  23.  211

§  35.

1  Der  Durchschnitt  des  in  den  beiden  Jahresschauen  erhobenen  Versicherungswertes
bildet  die  beitragspflichtige  Versicherungssumme.  Für  Ziegen  erhöht  sich  der  Beitrag  um
fünf  Zehntel;  die  Ziegen  werden  mit  dem  1½⅛  fachen  Betrage  des  Wertes  in  die  beitragspflichtige
  Versicherungssumme  eingerechnet.  Für  Tiere,  die  erst  nach  dem  1.  Mai  eines
Jahres  in  den  Verein  ausgenommen  wurden,  oder  vor  dem  1.  Mai  aus  der  Versicherung
ansgeschieden  sind,  ist  in  dem  betreffenden  Jahre  der  Beitrag  nur  zur  Hälfte  zu  entrichten;
der  Schätzungswert  dieser  Tiere  wird  deshalb  nur  mit  der  Hälfte  in  die  beitragspflichtige
Versicherungssumme  eingerechnet.

:  Eine  Rückvergütung  bezahlter  Beiträge  findet  nicht  statt,  ebensowenig  ein  Nachlaß  derselben.

9  36.

1  Der  von  der  Verwaltung  der  Landesanstalt  am  Schlusse  des  Versicherungsjahres  für
jeden  Berein  festgesetzte,  auf  denselben  treffende  Betrag  sowohl  an  Vereins=  als  an  Anstaltsaufwand
  ist  unter  Zuschlag  der  bei  dem  Vereine  erwachsenen  Verwaltungskosten  vom  Vereinsansschusse
  auf  die  einzelnen  Mitglieder  nach  Verhältnis  des  versicherten  Wertes  (8  35)
umzulegen  und  vom  Kassier  die  Einhebung  und  Ablieferung  nach  Art.  10  des  Viehversicherungsgesetzes
  vorzunehmen.

2.  Jedes  Mitglied  kann  gegen  den  ihm  zugeteilten  Beitrag  binnen  8  Tagen  ausschließender
Frist  Berufung  an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt  ergreifen,  welche  endgültig  entscheidet.

§  37.

Die  Bildung  eines  Reservefonds,  sowie  dessen  Verwaltung  und  Verwendung  bleibt  dem
Ermessen  des  Ortsvereins  überlassen.

VIII.  Verwaltung.  Rechnungsstellung.
8  38.

1.  Zur  Leitung  des  Vereines  und  zur  Besorgung  seiner  Geschäfte  wird  in  einer  Generalversammlung
  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  ein  aus  6  Vereinsmitgliedern  bestehender  Ausschuf
  auf  die  Dauer  von  je  3  Jahren  gewählt.  Bei  Vereinen  von  größerer  Ausdehnung
kann  die  Zahl  der  Ausschußmitglieder  von  der  Generalversammlung  erhöht  werden.

2  Alle  Jahre  scheidet  das  ältere  Drittel  der  Mitglieder  aus,  die  beiden  ersten  Jahre  die
durch  das  Los  zum  Austritte  bestimmten  Mitglieder.

3  Jedes  Mitglied,  das  3  Jahre  dem  Ausschusse  angehörte,  ist  berechtigt,  für  die  nächsten
3  Jahre  eine  Wiederwahl  abzulehnen.  4

2
        <pb n="232" />
        212

4  Im  übrigen  kann  kein  Vereinsmitglied  die  Wahl  in  den  Vereinsausschuß  oder  als
Schiedsrichter  (§  45)  ablehnen.
§  39.
Die  Ausschußmitglieder  wählen  unter  sich  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter

desselben,  dann  einen  Kassier,  welcher  zugleich  Schriftführer  ist,  und  einen  Stellvertreter
desselben.

8  40.

1.  Die  Funktionen  der  Ausschußmitglieder  sind  ehrenamtliche  und  werden  mit  Ausnahme
jener  des  Kassiers  unentgeltlich  versehen.

à  Über  die  an  den  Kassier  zu  zahlende  Vergütung  beschließt  die  Generalversammlung.

à  Für  die  Tätigkeit  der  Ausschußmitglieder  außerhalb  ihres  Wohnortes  kann  die  Generalversammlung
  eine  angemessene  Vergütung  gewähren.

8  41.

1  Zu  den  Sitzungen  des  Vereinsausschusses  sind  sämtliche  Mitglieder  einzuladen.

2  Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  3  Mitglieder  anwesend  sind.

à  Die  Beschlüsse  des  Vereinsausschusses  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt;
bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

2.

Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  leitet  den  Verein  und  vertritt  denselben  nach  außen;
er  führt  den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung.

§  43.
Der  Kassier  führt  nach  den  Anweisungen  der  Verwaltung  der  Landesanstalt  die  Bücher,
Verzeichnisse  und  Protokolle  des  Vereins,  besorgt  die  Kassengeschäfte  und  die  Einhebung  der

Beiträge  und  stellt  am  Schlusse  eines  jeden  Versicherungsjahres  die  Rechnung  über  sämtliche
Einnahmen  und  Ausgaben  auf  den  Vereinszweck.

8  44.

Die  Vereinsrechnung  ist  mit  sämtlichen  Belegen  nach  vorgängiger  Prüfung  durch  den
Vereinsausschuß  von  dem  Vorsitzenden  desselben  der  Verwaltung  der  Landesanstalt  zur  Revision
und  Festsetzung  vorzulegen  und  hierauf  der  Generalversammlung  zur  Anerkennung  mitzuteilen.
        <pb n="233" />
        Nr.  23.  218

IX.  Schiedsgericht.
8  46.

1.  Das  Schiedsgericht  des  Vereins  wird  gebildet:
a)  aus  einem  Vereinsmitgliede,  das  der  Versicherte,
b)  aus  einem  Vereinsmitgliede,  das  der  Vereinsausschuß  benennt.
c)  Diese  wählen  aus  den  Vereinsmitgliedern  einen  Obmann;  können  sie  sich  über
die  Wahl  nicht  einigen,  so  ernennt  denselben  die  Gemeindeverwaltung  (Gemeindeausschuß,
  Gemeinderat,  Magistrat).  1
2.  Die  Mitglieder  dieses  Schiedsgerichtes  dürfen  bei  den  bezüglichen  Schätzungen  nicht
mitgewirkt  haben.
2  Die  Schiedsrichter  versehen  ihre  Funktion  innerhalb  ihres  Wohnortes  unentgeltlich;

für  ihre  Tätigkeit  außerhalb  ihres  Wohnortes  kann  die  Generalversammlung  eine  angemessene
Vergütung  gewähren.

X.  Generalversammlung.
8  46.

1.  Der  Vereinsausschuß  kann  jederzeit  die  sämtlichen  Vereinsmitglieder  zu  einer  Generalversammlung
  einberufen.
2  Eine  Generalversammlung  muß  einberufen  werden:

a)  nach  Schluß  eines  jeden  Versicherungsjahres,
b)  wenn  mindestens  der  fünfte  Teil  der  Vereinsmitglieder  dies  beantragt,
c)  auf  Anordnung  der  Verwaltung  der  Landesanstalt.

2.  Die  Einberufung  geschieht  8  Tage  vor  der  Versammlung  mittels  ortsüblicher,  die
Gegenstände  der  Beratung  anzeigender  Bekanntmachung.

§  47.

1.  In  der  Generalversammlung  sind  die  sämtlichen  im  Versicherungsbuche  vorgetragenen
Bereinsmitglieder  stimmberechtigt.

2  Bertretung  ist  zulässig.

à  Das  Versicherungsbuch  ist  in  der  Generalversammlung  aufzulegen.

4  Die  Beschlüsse  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Vereinsmitglieder
  gefaßt.

5.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

4ber  jede  Generalversammlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  2

.  4
        <pb n="234" />
        214

8  48.

Zur  Zuständigkeit  der  Generalversammlung  gehört:

a)  die  Wahl  des  Vereinsausschusses,

b)  die  Anerkennung  der  Jahresrechnung,

I)  die  Beschlußfassung  über  den  Beitritt  zur  bayerischen  Viehversicherungsanstalt,

sowie  über  den  Austritt  aus  derselben,

d)  die  Beschlußfassung  über  die  Einführung  und  Verwendung  einer  Verwaltungsgebühr
  (§  34),  sowie  über  die  dem  Kassier,  dann  für  Dienstleistungen  außerhalb
des  Wohnortes  (§8§  40  und  45)  zu  leistenden  Vergütungen,

e)  die  Beschlußfassung  über  die  Auflösung  des  Vereines,

k)  weitere  Vereinsangelegenheiten,  welche  jeweils  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  sind.

XI.  Aufsichtsbehörde.

*  49.

1.  Der  Verein  steht  nach  Art.  13  des  Viehversicherungsgesetzes  unter  der  Aufsicht  der
Verwaltung  der  Landesanstalt.  Dieselbe  ist  befugt,  jederzeit  von  allen  Verhandlungen,
Büchern  und  Rechnungen  des  Vereins,  sowie  von  dem  Kassenstande  Einsicht  zu  nehmen,
die  Vereinsorgane  einzuvernehmen  und  die  versicherten  Viehbestände  zu  revidieren;  sie  kann
an  allen  Vereinsversammlungen  durch  Bertreter  teilnehmen.

2  Der  Vereinsausschuß  ist  gehalten,  allen  Anordnungen  der  Verwaltung  der  Landes-Anstalt
  Folge  zu  leisten,  welche  auf  die  Einhaltung  der  gesetzlichen  und  statutenmäßigen
Verpflichtungen  der  Ortsvereine  gerichtet  sind.

XII.  Auflösung  des  Vereines.
8  50.

1  Die  Auflösung  des  Vereines  kann  nur  in  einer  zu  diesem  Zwecke  einberufenen  Generalversammlung
  beschlossen  werden,  in  welcher  mindestens  zwei  Drittel  sämtlicher  Vereinsmitglieder
  anwesend  sein  müssen.  Finden  sich  weniger  Vereinsmitglieder  ein,  so  muß  eine  nochmalige
  Generalversammlung  anberaumt  werden,  die  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Anwesenden
beschlußfähig  ist.

2.  Zu  einem  Beschlusse  auf  Auflösung  des  Vereines  ist  die  Zustimmung  von  zwei  Drittteilen
  der  in  der  Generalversammlung  anwesenden  Vereinsmitglieder  erforderlich

3  Die  Auflösung  wird  erst  vom  nächsten  Versicherungsjahre  an  wirksam.
        <pb n="235" />
        Nr.  23.  216

/#51.

Ist  die  Auflösung  des  Vereines  beschlossen,  so  wird  durch  dieselbe  Generalversammlung
sogleich  über  die  Verwendung  des  vorhandenen  Vereinsvermögens  Beschluß  gefaßt.  Geht  der
Beschluß  auf  Verteilung  des  Vermögens,  so  kann  diese  lediglich  im  Verhältnisse  der  Versicherungssumme
  erfolgen.  ·

München,  den  18.  April  1910.

Königliche  Versicherungskammer,
Abteilung  für  Viehversicherung.
Dr.  v.  Haag,
K.  Präsident.
Nr.  7244/1.
Bekanntmachung,  das  Normalstatut  für  Pferdeversicherungsvereine  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Nachstehend  wird  das  Normalstatut  für  Pferdeversicherungsvereine  in  der  von  der  K.  Versicherungskammer,
  Abteilung  für  Pferdeversicherung,  mit  Zustimmung  des  Anstaltsausschusses
gemäß  Art.  16  Abs.  1  des  Pferdeversicherungsgesetzes  beschlossenen  neuen  Fassung  bekannt
gegeben.  Die  neuen  Bestimmungen  treten  am  1.  Mai  1910  in  Wirksamkeit.

München,  den  23.  April  1910.

v.  Brettreich.

 

Normalstatut

für  ferbeversicherungsvereine,  die  der  bapverischen  Aferoeversicherungsanstalt
  beitreten.

I.  Zweck  und  Errichtung  des  Vereines.  Gegenstand  der  Versicherung.

§  1.

1  Für  den  Bezirk  (Ortschaft,  Gemeinde  usw.)  wird  ein  Pferdeversicherungsverein  auf
Gegenseitigkeit  mit  dem  Sitze  in  N.  errichtet,  welcher  in  den  Landesverband  der  bayerischen
Pferdeversicherungsanstalt  eintritt.

2  Der  Verein  hat  zum  Zwecke  die  Versicherung  seiner  Mitglieder  gegen  diejenigen  Verluste,
  welche  ihnen  in  unverschuldeter  Weise  durch  Umstehen  ihrer  Pferde  oder  durch  notwendig
  gewordenes  Töten  derselben  infolge  von  gänzlicher  dauernder  Unbrauchbarkeit  entstehen.
        <pb n="236" />
        216

§  2.

1  Berechtigt,  dem  Vereine  als  Mitglied  beizutreiten,  ist  jeder  Pferdebesitzer  bezüglich
seines  innerhalb  des  Vereinsbezirkes  befindlichen  Pferdebestandes.  Vereinsmitgliedern  gehörige,
auf  Alpen  befindliche  Pferdebestände  zählen  zum  Vereinsbezirke.

2  Das  Vereinsmitglied  muß  stets  seinen  ganzen  versicherungsfähigen  Pferdebestand  versichern.
  Die  Versicherung  nur  einzelner  versicherungsfähiger  Pferde  und  die  Versicherung
solcher  bei  anderen  Anstalten  ist  unzulässig.

à  Pferde  im  Werte  von  über  1500  K  sind  auf  Antrag  des  Besitzers  von  der  Versicherung
  auszunehmen.  «

Genossenschaftliche  Vereinigungen  zum  Unterhalte  von  Fohlenweiden,  auch  zur  Aufzucht
und  Pflege  von  Pferden,  können  dem  Vereine  beitreten.  Die  Rechte  und  Pflichten  aus
der  Versicherung  stehen  nur  dem  Versicherungsnehmer  zu.

83.
1  Ausgeschlossen  von  der  Aufnahme  in  die  Versicherung  sind:

a)  Pferde  im  Alter  unter  8  Monaten  oder  über  15  Jahren;

b)  kranke  oder  krankheitsverdächtige  Pferde,  bis  über  ihre  Genesung  oder  Gesundheit
tierärztlicher  Nachweis  erbracht  ist;

I)  auffallend  schlecht  genährte  und  gehaltene,  sowie  übermäßig  verbrauchte  Pferde,
dann  Pferde,  welche  mit  erheblichen  Gebrauchsfehlern  behaftet  sind,  überhaupt  alle
Pferde,  deren  Zustand  eine  anhaltende  Verwendbarkeit  ausschließt;

4)  Pferde,  die  mit  Verzicht  auf  Gewährleistung  wegen  Hauptmängel  erworben  worden
sind,  solange  die  Gewährfrist  läuft;

e)  Einstellpferde,  sowie  Pferde  in  Stallungen,  in  welchen  regelmäßig  auch  Handelspferde,
  dann  Pferde  von  herumziehenden  Gewerbetreibenden  untergebracht  werden.

2.  Pferde,  deren  Verwendbarkeit  durch  Schlagen  oder  Beißen  erschwert  wird,  können  von

der  Versicherung  ausgeschlossen  werden.

II.  Eintritt.  Schätzung.  Versicherungsbuch.  Beginn  und  Dauer  der  Versicherung.
Jahresschau.  Besitzwechsel.  Austritt.  Ausschluß.
84.

Der  Eintritt  in  den  Verein  ist  freiwillig;  er  kann  durch  mündliche  oder  schriftliche
Anmeldung  bei  dem  Vorsitzenden  des  Vereinsausschusses  oder  bei  dem  vom  Vorsitzenden  bestimmten
Ausschußmitgliede  zu  jeder  Zeit  im  Jahre  erklärt  werden.

§  5.

1  Vom  Eintritte  in  den  Verein  sind  ausgeschlossen  und  für  den  Fall  bereits  erworbener

Mitgliedschaft  auszuschließen:
        <pb n="237" />
        Nr.  23.  217

a)  Pferdebesitzer,  deren  Pferde  in  Bezug  auf  Wart,  Pflege  und  Ernährung  auffallend
vernachlässigt  werden,  sowie  offenkundige  Tierquäler,

b)  gewerbsmäßige  Pferdehändler,

c)  Pferdeschlächter  und  Abdecker,

d)  Pferdebesitzer,  welche  im  Vereinsbezirke  befindliche  versicherungsfähige  Pferde  bereits
  anderweitig  versichert  haben,

e)  Pferdebesitzer,  die  sich  dem  Vereine  gegenüber  eines  Betruges  oder  Betrugsver—
suches  schuldig  gemacht  haben.

Ausgeschlossen  aus  dem  Vereine  können  Mitglieder  werden,  welche  mit  der  Erfüllung
ihrer  Verbindlichkeiten  mindestens  ein  Jahr  sich  im  Rückstande  befinden,  dann  Mitglieder,
welche  durch  fortgesetztes  oder  wiederholtes  ungebührliches  Verhalten  die  Geschäftsführung  er—
heblich  erschweren.

3  Ausgeschlossen  können  ferner  Mitglieder  werden,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs
eröffnet  oder  für  deren  Anwesen  Zwangsverwaltung  angeordnet  worden  ist.  Das  Versicherungsverhältnis
  endigt  in  diesem  Falle  erst  4  Wochen  nach  Eröffnung  des  Ausschließungsbeschlusses.



86.
Kein  Pferd  kann  mit  einem  höheren  Betrage  als  1500  K  in  die  Versicherung  aufgenommen
  werden.

§  7.

1.  Mit  der  Erklärung  des  Beitrittes  zum  Verein  hat  der  Antragsteller  seine  sämtlichen,
in  seinem  Betriebe  gehaltenen  versicherungsfähigen  Pferde  anzumelden  und  hierbei  zugleich  die
Berwendungsart  derselben  anzugeben.

2.  Die  Untersuchung  und  Wertsermittlung  der  angemeldeten  Pferde  erfolgt  durch  eine
Schätzung,  welche  nach  Bestimmung  des  Vereinsausschusses  von  Mitgliedern  desselben  vorgenommen
  wird.  Zwecks  Vornahme  der  Schätzung  hat  der  Besitzer  auf  Verlangen  des
Ausschusses  die  Pferde  auch  im  Freien  vorzuführen  oder  durch  eine  verlässige  Person  vorführen
  zu  lassen.

3  Bei  der  Schätzung  ist

a)  zu  erheben,  ob  sich  das  Pferd  überhaupt  zur  Aufnahme  in  die  Versicherung  eignet
G65  2  und  3),

b)  der  gemeine  Wert  eines  jeden  Pferdes  unter  Berücksichtigung  seines  Alters  und
Zustandes  zur  Zeit  der  Besichtigung  möglichst  genau  zu  ermitteln;  der  Wert  ist
stets  in  einer  mit  der  Zahl  10  ohne  Bruch  teilbaren  Summe  in  Mark  zu  bestimmen.
        <pb n="238" />
        218

88.

1.  Sofern  der  Versicherte  mit  der  ihm  sofort  bekannt  zu  gebenden  Schätzung  nicht  einverstanden
  ist,  kann  derselbe  binnen  3  Tagen  ausschließender  Frist  eine  zweite  Schätzung
durch  das  Schiedsgericht  des  Vereins  (§  43)  beantragen.

2  Dieses  Schiedsgericht  hat  innerhalb  3  Tagen  Beschluß  zu  fassen,  welcher  endgültig  ist.

§  9.
Der  durch  die  Schätzung  (§  7)  oder  durch  den  Beschluß  des  Schiedsgerichts  (8  8)
festgestellte  Gesamtwert  des  versicherungsfähigen  Pferdebestandes  bildet  die  Versicherungssumme.

§  10.

1  Nach  Maßgabe  der  Schätzung  erfolgt  der  Eintrag  der  Pferde  in  das  Versicherungsbuch.
  Versichert  sind  nur  die  in  demselben  eingetragenen  Pferde.  Der  Eintrag  geschieht
nach  Größe,  Alter,  Geschlecht,  Farbe,  Abzeichen  und  sonstigen  besonderen  Kennzeichen,  Verwendungsart
  und  Versicherungswert  der  Pferde.  Das  Alter  ist,  abgesehen  von  dem  in
§  3  Abs.  1  Buchst.  a  vorgesehenen  Falle,  in  Jahren  auszudrücken.

2  Auf  Verlangen  des  Versicherten  ist  demselben  gegen  Entrichtung  einer  Schreibgebühr
von  20  Pfennig  per  Bogen  ein  Auszug  aus  dem  Versicherungsbuche  zuzustellen;  die  Schreibgebühr
  erhält  der  Kassier  und  Schriftführer,  beziehungsweise  derjenige,  dem  die  Kasse=  und
Buchführung  übertragen  ist  (§  37).

§  11.

1  Über  die  Zulassung  des  Antragstellers  zum  Vereine,  sowie  über  die  Aufnahme  der  angemeldeten
  Pferde  in  die  Versicherung  und  über  deren  Einreihung  in  die  bestehenden  Gefahrenklassen
  (Art.  9  Abs.  2  des  Pferdeversicherungsgesetzes)  beschließt  der  Vereinsausschuß.

2  Der  Vereinsausschuß  kann  nach  seinem  Ermessen  auf  Kosten  des  Vereins  das  Gutachten
  eines  Tierarztes  über  den  Gesundheitszustand  des  angemeldeten  Pferdes  einholen.

à  Der  Beschluß  (Abs.  1)  muß  innerhalb  8  Tagen,  von  der  Anmeldung  an,  gefaßt  und
dem  Antragsteller  eröffnet  werden.  ·

4  Im  Falle  der  Zulassung  ist  dem  Antragsteller  eine  Aufnahmsurkunde  auszustellen.
Die  Aufnahmsurkunde  gilt  als  anerkannt,  wenn  der  Antragsteller  nicht  binnen  8  Tagen
ausschließender  Frist  Widerspruch  erhebt,  über  den  die  Verwaltung  der  Landesanstalt  endgültig
  entscheidet.

5.  Gegen  den  Beschluß  ist  binnen  8  Tagen  ausschließender  Frist  die  Berufung  an  die
Verwaltung  der  Landesanstalt  zulässig,  welche  endgültig  entscheidet.

6  Die  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  5  finden  auch  Anwendung  auf  den  Ausschluß
eines  Versicherten  aus  dem  Vereine  (8  5).
        <pb n="239" />
        Nr.  23.  219

8  12.

1.  Die  Wirksamkeit  der  Versicherung  beginnt  14  Tage,  von  mittags  12  Uhr  an  gerechnet,
  nach  dem  Zulassungsbeschlusse,  beziehungsweise  bei  neuen  Zugängen  von  Pferden
bereits  versicherter  Pferdebesitzer  binnen  14  Tagen  nach  erfolgter  Aufnahme  des  Pferdes  zur
Bersicherung.

2  Die  Versicherung  dauert  so  lange,  bis  der  Versicherte  seinen  Austritt  (§  18)  bei  dem
Bereinsausschusse  erklärt  hat  oder  der  Ausschluß  des  Versicherten  (§  5)  vom  Vereinsausschuß
  verfügt  wird.

§  13.

1  Jede  Anderung  im  versicherten  Pferdebestande  oder  in  der  Verwendungsart  eines  versicherten
  Pferdes  und  der  Wohnung  muß  innerhalb  3  Tagen  dem  Vereinsausschusse  angezeigt
  werden.

2  Der  Eintritt  von  Fohlen  in  das  zur  Aufnahme  geeignete  Alter  gilt  als  Anderung
im  versicherten  Pferdebestande.

3.  Für  die  Schätzung  und  für  die  Berichtigung  des  Versicherungsbuches  finden  die
§§  7—11  Anwendung.

4  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  vom  Vereinsausschusse  mit  Ordnungsstrafen  bis
zum  Betrage  von  3  X  geahndet  werden.

5  Gegen  die  erkannte  Ordnungsstrafe  ist  binnen  8  Tagen  Beschwerde  an  die  Verwaltung
der  Landesanstalt  zulässig.

§  14.

1.  Alljährlich  im  Frühjahre  und  im  Herbste  findet  durch  die  hiezu  bestimmten  Mitglieder
des  Vereinsausschusses  eine  Nachschau  in  sämtlichen  Stallungen,  nach  Ermessen  des  Ausschusses
  auch  durch  Besichtigung  der  Pferde  im  Freien  statt,  wozu  die  Pferde  nach  §  7
Abs.  2  vorzuführen  sind.

2  Zu  erheben  ist:

a)  ob  sämtliche  versicherungsfähige  Pferde  angemeldet  sind,

b)  ob  die  versicherten  Pferde  noch  sämtlich  vorhanden  und  in  entsprechender  Wart
und  Pflege  sind,

)  ob  bei  denselben  keine  Anderung  im  Werte  oder  in  der  Verwendungsart  eingetreten
  ist.

4  Bei  Pferden,  welche  die  in  §  3  Abs.  1  Buchstaben  a  bezeichnete  Altersgrenze  von
15  Jahren  überschritten  haben,  muß  der  ermittelte  Wert  nach  der  vorausgegangenen  letzten
Schätzung  in  jedem  Jahre  vom  16.  bis  21.  Jahre  um  mindestens  10  Prozent,  vom
21.  bis  26.  Jahre  um  mindestens  15  Prozent  und  vom  26.  Jahre  aufwärts  um  mindestens
20  Prozent  gekürzt  werden.

43
        <pb n="240" />
        220

*Hienach  ist  die  Berichtigung  des  Versicherungsbuches  vorzunehmen.

5  Der  Vereinsausschuß  ist  berechtigt,  zu  jeder  Zeit  eine  außerordentliche  Nachschau  abzuhalten,
  eine  Untersuchung  der  versicherten  Pferde  vorzunehmen  und  hierbei  insbesonders
erhebliche  Uberversicherungen  durch  Minderung  der  Versicherungswerte  zu  beseitigen.

6.Die  bei  einer  Nachschau  festgesetzten  Versicherungswerte,  sowie  im  Versicherungsbuche'
verfügten  Zu=  und  Abgänge  oder  Überträge  in  andere  Gefahrenklassen  sind  dem  Versicherten
sofort  bekannt  zu  geben.  Gegen  die  Festsetzung  der  Versicherungswerte  kann  Einspruch  an
das  Schiedsgericht  des  Vereines  nach  §  8,  gegen  die  verfügten  Zu=  und  Abgänge  oder
Überträge  in  andere  Gefahrenklassen  Berufung  an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt  nach
§  11  Abs.  5  erhoben  werden.

§  15.

#  Beim  Wechsel  im  Besitze  eines  Pferdes  zwischen  Vereinsmitgliedern  erlischt  die  hierfür
bestehende  Versicherung  nicht,  vielmehr  tritt  der  neue  Besitzer  in  die  Rechte  und  Pflichten
seines  Vorgängers  ein.

2  Es  ist  jedoch  innerhalb  3  Tagen,  vom  Besitzwechsel  an  gerechnet,  dem  Vereinsausschusse
behufs  Berichtigung  des  Versicherungsbuches  von  dem  neuen  Besitzer  Anzeige  zu  erstatten.

à  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Vereinsausschuß,  vorbehaltlich  der  Beschwerde
nach  §  13  Abs.  5,  mit  Ordnungsstrafe  bis  zum  Betrage  von  3  —¾  ahnden.

4  Wenn  Pferde  in  den  Besitz  von  Nichtvereinsmitgliedern  übergehen,  erlischt  mit  der
Entfernung  aus  dem  bisherigen  Standorte  der  Tiere  oder  mit  dem  Zeitpunkte  des  vereinbarten
  Eigentumsüberganges  der  Anspruch  auf  Entschädigung  hierfür.

5  Jedoch  haftet  der  Verein  seinen  Mitgliedern  nach  Maßgabe  des  Normalstatuts,  wenn
ein  von  einem  Mitgliede  veräußertes  versichertes  Pferd  innerhalb  der  Gewährfrist  infolge
eines  Hauptmangels  umsteht  oder  getötet  wird.

16.

1#  Beim  Ubergange  des  Anwesens  eines  Vereinsmitgliedes  an  einen  dem  Vereine  nicht
angehörigen  Besitzer  tritt  an  Stelle  des  Veräußerers  der  Erwerber  in  die  aus  dem  Versicherungsverhältnisse
  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  des  Vereinsmitgliedes  ein,  insoweit
er  an  dem  Pferdebestand  das  Eigentum  erwirbt.

2  Der  neue  Besitzer  ist  berechtigt,  das  Versicherungsverhältuis  zu  kündigen;  das  Kündigungsrecht
  erlischt,  wenn  es  nicht  innerhalb  14  Tagen  nach  dem  Erwerbe  durch  schriftliche
Anzeige  an  den  Vereinsausschuß  ausgeübt  wird.

8  Die  Veräußerung  des  Anwesens  ist  dem  Vereinsausschusse  unverzüglich  anzuzeigen.

4  Wird  die  Anzeige  weder  von  dem  Erwerber  noch  von  dem  Veräußerer  unverzüglich
erstattet,  so  wird  eine  Entschädigung  für  Schäden,  die  einen  Monat  nach  dem  Eigentumsübergange
  entstehen,  nicht  geleistet.
        <pb n="241" />
        Nr.  23.  221

à  Im  Falle  des  Todes  eines  Vereinsmitgliedes  gehen  die  Rechte,  Pflichten  und  etwaigen
Zahlungsrückstände  aus  der  Versicherung  auf  jene  Personen  über,  welche  die  versicherten
Pferde  im  Erbgange  erworben  haben.  Uber  die  Besitzänderung  ist  dem  Vereinsausschusse
binnen  8  Tagen  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Ausschuß
vorbehaltlich  der  Beschwerde  nach  §  13  Abs.  5  mit  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von
3  —  ahnden.

à  -Der  Eintritt  des  neuen  Besitzers  sowie  der  Erben  (Abs.  1  und  5)  kann  auf  Grund
des  §  5  vom  Vereinsausschusse  versagt  werden.  Die  Versagung  kann  auch  dann  eintreten,
wenn  die  genannten  Personen  nicht  ihren  gesamten,  im  Vereinsbezirke  befindlichen  Pferdebestand
  (§  2  Abs.  2)  beim  Vereine  versichern.  Gegenüber  dem  abweisenden  Beschlusse  sind
die  Bestimmungen  des  §  11  Abs.  5  maßgebend.

§l  17.

Bei  Zwangsversteigerung  eines  Anwesens  mit  dem  versicherten  Inventar  findet  die
Vorschrift  des  §  16  Abs.  1—4  und  6  entsprechende  Anwendung.

818.

1  Das  Versicherungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  November.

2  Der  Austritt  eines  Mitgliedes  kann  nur  im  Monat  Juli  erklärt  werden  und  ist
erst  für  das  mit  dem  darauffolgenden  1.  November  beginnende  nächste  Versicherungsjahr
wirksam.

à  Ausgetretene  Vereinsmitglieder  verlieren  vom  nächstfolgenden  Versicherungsjahre  an,
ansgeschlossene  Vereinsmitglieder  dagegen  sofort  mit  dem  rechtswirksamen  Beschlusse  über  die
Ausschließung  alle  Rechte  und  Ansprüche  an  den  Verein  und  dessen  Vermögen;  ein  rechtlich
bereits  zur  Entstehung  gelangter  Entschädigungsanspruch  wird  jedoch  durch  die  Ausschließung
eines  Mitgliedes  nicht  berührt.

#*Endigt  aber  bei  ausgetretenen  Vereinsmitgliedern  das  Versicherungsverhältnis,  nachdem
ein  versichertes  Pferd  erkrankt  ist  oder  einen  Unfall  erlitten  hat,  so  haftet  die  Versicherung
für  Entschädigung  dann,  wenn  die  Erkrankung  oder  der  Unfall  den  Tod  des  Pferdes  binnen
7  Tagen  nach  Beendigung  der  Versicherung  herbeiführt.

19.

Die  Ansprüche  aus  der  Versicherung  verjähren  in  zwei  Jahren.  Die  Verjährung  beginnt
  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Leistung  verlangt  werden  kann.

8  20.

1  Für  alle  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinen  und  den  Versicherten  sind  die  Bestimmungen
  in  Art.  4  Abs.  2  Ziff.  11  des  Pferdeversicherungsgesetzes  maßgebend.

437
        <pb n="242" />
        222

2  Hienach  ist  für  solche  Streitigkeiten  der  Rechtsweg  ausgeschlossen.  Stre  t  gkeiten  über
Wertsermittlung  werden  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  des  Vereins,  Streitigkeiten  wegen
Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  der  Anstalt,
  alle  übrigen  Streitigkeiten  endgültig  durch  die  Anstaltsverwaltung  entschieden.

III.  Anzeige,  Erhebung  und  Festsetzung  des  Schadens.  Tierärztliche  Behandlung.
Tötung  von  Pferden  infolge  von  Unbrauchbarkeit.

21.

1.  Die  Vereinsmitglieder  sind  verpflichtet,  Krankheiten,  Unfälle  und  Todesfälle  versicherter
Pferde  sobald  als  tunlich  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  oder  dessen  Stellvertreter,  in
deren  Abwesenheit  einem  Ausschußmitgliede,  anzuzeigen  und  alles  zu  tun,  wodurch  der
Schaden  abgewendet  oder  gemindert  werden  kann.

2  Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  nimmt  veranlaßten  Falles  sofort  unter  Zuziehung
  von  Ausschußmitgliedern  (§  7)  eine  Besichtigung  vor,  stellt  den  Sachverhalt  fest,
wobei  der  Versicherte  jede  zur  Feststellung  des  Schadens  und  des  Umfanges  der  Entschädigung
erforderliche  Auskunft  zu  erteilen  hat,  und  verfügt  die  nötigen  Anordnungen.

§  22.

1.  Erkrankt  ein  Pferd,  so  ist  der  Besitzer  verpflichtet,  unverzüglich  den  Rat  eines  Tierarztes
  oder,  wenn  dies  unmöglich  ist,  den  Rat  geeigneter  sachkundiger  Personen  einzuholen
und  in  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  dem  Rate  gewissenhaft  Folge  zu  leisten.

2.  Der  Vereinsausschuß  ist  berechtigt,  in  allen  Fällen  die  tierärztliche  Behandlung  eines
versicherten  Pferdes  während  der  ganzen  Krankheitsdauer  anzuordnen.

.  Der  Versicherte  muß  jede  zur  Behandlung  nötige  Hilfe  unentgeltlich  leisten  und  alle
Anordnungen  des  Tierarztes  und  des  Vereinsausschusses  pünktlich  befolgen.

4  Die  Kosten  der  Fütterung  und  Pflege,  dann  der  ersten  Beiziehung  eines  Tierarztes
(Abs.  1)  fallen  dem  Versicherten  zur  Last.  Die  Kosten  der  vom  Vereinsausschusse  angeordneten
  tierärztlichen  Behandlung  werden  vom  Vereine  getragen.

5  Die  Generalversammlung  kann  jedoch  beschließen,  die  Kosten  dieser  tierärztlichen  Behandlung
  ganz  oder  teilweise  dem  Versicherten  zu  überweisen  oder  auch  jene  für  die  erste
Beiziehung  eines  Tierarztes  auf  den  Verein  zu  übernehmen.

8  23.

Die  Tötung  eines  Pferdes  wegen  unheilbarer  Krankheit  oder  Unbrauchbarkeit  kann  nur
auf  Anordnung  des  Vereinsausschusses  oder  der  von  demselben  für  diesen  Zweck  bezeichneten
Ausschußmitglieder  und  nach  eingeholtem  Gutachten  eines  Tierarztes  erfolgen,  dringende  Fälle
ausgenommen,  bei  welchen  der  Vereinsausschuß  die  Notwendigkeit  der  Tötung  nachträglich
anerkennt.
        <pb n="243" />
        Nr.  23.  223

§  24.

1.  Bei  Ermittlung  des  Wertes  des  umgestandenen  oder  getöteten  Pferdes  ist  die  nach
§  7,  13  und  14  festgesetzte  und  im  Versicherungsbuche  vorgetragene  Summe  zugrunde
zu  legen.

2  Der  im  Versicherungsbuche  eingetragene  Wert  kann  bei  jüngeren  Pferden  im  Alter
von  8  Monaten  bis  zu  4  Jahren,  dann  bei  tragenden  Zuchtstuten  bis  zu  einem  Betrage
von  10  Prozent  erhöht  werden,  wenn  durch  die  fortgeschrittene  Entwicklung  seit  der  letzten
Schätzung  eine  Mehrung  im  Werte  dieser  Pferde  eingetreten  ist.

Dagegen  hat  eine  Minderung  gegenüber  der  im  Versicherungsbuche  vorgetragenen
Summe  zu  erfolgen,  wenn  Umstände  konstatiert  werden,  welche  bei  der  letzten  Nachschau
noch  nicht  vorhanden  waren  und  augenscheinlich  eine  Wertsminderung  bedingen.  Die  Wertsminderung
  infolge  der  Krankheit  oder  Verletzung,  welche  den  Tod  oder  die  Tötung  des
Pferdes  herbeigeführt  hat,  bleibt  außer  Ansatz.

4  Die  nach  Abs.  1—3  erforderlichen  Feststellungen  werden  von  den  hierzu  bestimmten
Mitgliedern  des  Vereinsausschusses  vorgenommen.

3  Ist  das  Pferd  auf  einer  vom  Vereinssitze  beträchtlich  entfernten  Stelle  oder  auf  einer
Alpenweide  umgestanden  oder  getötet  worden,  so  bestimmt  der  Vereinsausschuß  darüber,  ob
Feststellungen  an  Ort  und  Stelle  unterbleiben  können  oder  in  welch'  anderer  Weise  die  nach
Abs.  1—3  erforderlichen  Feststellungen  vorzunehmen  sind.

8  26.

1  Sofern  der  Versicherte  mit  der  ihm  sofort  bekannt  zu  gebenden  Festsetzung  des  Wertes
nicht  einverstanden  ist,  kann  derselbe  binnen  24  Stunden  ausschließender  Frist  eine  Festsetzung
  des  Wertes  durch  das  Schiedsgericht  des  Vereins  (§  43)  bei  dem  Vereinsausschusse
beantragen.

2  Dieses  Schiedsgericht  hat  innerhalb  3  Tagen  Beschluß  zu  fassen,  welcher  endgültig  ist.
Durch  den  Beschluß  des  Schiedsgerichts  kann  die  erste  Festsetzung  des  Wertes  nicht  nur
bestätigt  oder  im  Rahmen  des  §  24  Abs.  2  erhöht,  sondern  auch  gemindert  werden.

26.

1  Der  Vereinsausschuß  beschließt,  ob  nach  den  Statuten  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
gegeben  ist,  und  bestimmt  auf  Grund  der  getroffenen  Feststellungen  (§  24  und  25)  die  zu
leistende  Entschädigung.

2  Gegen  die  Versagung  der  Entschädigung  findet  binnen  8  Tagen  ausschließender  Frist
die  Berufung  an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt  statt.
        <pb n="244" />
        224

à  Gegen  den  Beschluß  der  Anstaltsverwaltung  steht
bei  Gewährung  der  Entschädigung  entgegen  dem  Beschlusse  des  Ausschusses  dem
Vereinsausschusse,
bei  gänzlicher  oder  teilweiser  Versagung  der  Entschädigung  dem  Versicherten
binnen  einer  ausschließenden  Frist  von  2  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Schiedsgericht  der
Anstalt  —  Art.  4  Abs.  2  Ziff.  11,  Art.  8  und  Art.  16  Abs.  4  des  Pferdeversicherungsgesetzes
  —  zu,  welches  endgültig  entscheidet.

6  27.

Steht  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens  gegen  einen  Dritten
zu,  so  geht  nach  Art.  7  des  Pferdeversicherungsgesetzes  der  Anspruch  auf  den  Verein  und
die  Anstalt  über,  soweit  diese  dem  Versicherten  den  Schaden  ersetzen.  Der  Übergang  kann
nicht  zum  Schaden  des  Versicherten  geltend  gemacht  werden.  Gibt  der  Versicherte  seinen
Anspruch  gegen  den  Dritten  oder  ein  zur  Sicherung  des  Anspruches  dienendes  Recht  auf,
so  werden  der  Verein  und  die  Anstalt  von  ihrer  Ersatzpflicht  insoweit  frei,  als  sie  aus  dem
Anspruch  oder  dem  Rechte  hätten  Ersatz  erlangen  können.  Ersatzansprüche  gegen  Familienangehörige,
  die  in  häuslicher  Gemeinschaft  mit  dem  Versicherten  leben,  gehen  nur  dann  über,
wenn  der  Angehörige  den  Schaden  vorsätzlich  verursacht  hat.

#2e8.

Der  Entschädigungsanspruch  kann  vom  Versicherungsnehmer  an  einen  Dritten  weder
übertragen  noch  verpfändet  werden.  (Art.  7  Abs.  3  des  Pferdeversicherungsgesetzes.)

8  29.

1.  Die  Entschädigung  beträgt  sieben  Zehntel  des  festgestellten  Wertes  (88  24,  265)  der
Pferde.

2  Eine  Entschädigung  wird  nicht  geleistet:

a)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  durch  höhere  Gewalt  bei  Krieg

oder  Aufruhr  oder  durch  Brandunglück  oder  Blitzschlag  herbeigeführt  worden  ist,

b)  wenn  ein  Pferd  infolge  einer  Seuche  oder  Krankheit  umsteht  oder  getötet  wird,

soweit  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  aus  öffentlichen  Mitteln

nach  gesetzlicher  Vorschrift  zusteht  oder  zustehen  würde,  wenn  der  Anspruch  nicht

wegen  Zuwiderhandlung  gegen  seuchenpolizeiliche  Vorschriften  verwirkt  worden  wäre,

Jc)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  eines  Pferdes  die  Folge  mangelhafter

  Fütterung,  ungenügender  Pflege,  sonstiger  fahrlässiger  Behandlung  oder

Mißhandlung  seitens  des  Besitzers  oder  der  Personen  ist,  denen  das  Pferd  zur
        <pb n="245" />
        Nr.  23.  225

Pflege  oder  Obhut  anvertraut  war;  als  schwere  Vernachlässigung  gilt  es  insbesonders,
  wenn  bei  Erkrankungen  oder  Unfällen  ein  Tierarzt  oder,  wenn  dies
unmöglich  war,  ein  Sachkundiger  nicht  zugezogen  worden  ist,

4)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  eines  vom  Versicherten  erworbenen
Pferdes  in#olge  eines  Hauptmangels  innerhalb  der  Gewährfrist  eintritt,

e)  soweit  ein  Pferd  anderweitig  versichert  ist,  ·

k)  wenn  der  Pferdebesitzer  die  Krankheit  oder  den  Unfall  nicht  rechtzeitig  zur  Anzeige
bringt  (§  21),  insofern  nicht  die  Verzögerung  als  unverschuldet  sich  erweist,

g)  wenn  der  Pferdebesitzer  den  ihm  in  Bezug  auf  die  Behandlung  des  erkrankten
oder  verletzten  Pferdes  erteilten  Weisungen  vorsätzlich  zuwiderhandelt  (§  22),

h)  wenn  derselbe  unbefugt  die  Tötung  des  Pferdes  vorgenommen  oder  die  vom
Vereinsausschusse  angeordnete  Tötung  nicht  zugelassen  hat  (§  23),

i)  wenn  der  Versicherte  in  Ansehung  des  erlittenen  Schadens  des  Betruges  oder
Betrugsversuches  schuldig  erkannt  ist,

k)  wenn  ein  Pferd  zu  Wettrennen  benützt  und  bei  solchen  oder  infolge  von  solchen
beschädigt  wird.

8  30.

1.  Der  Erlös  aus  dem  Kadaver  eines  umgestandenen  oder  getöteten  Pferdes  verbleibt
dem  Bersicherten.  Von  letzterem  dürfen  dagegen  Gebühren  für  Verwertung  und  Vergraben
des  Kadavers  nicht  in  Aufrechnung  gebracht  werden.

2  Bei  notgeschlachteten  Pferden  erhält  den  Erlös  die  Vereinskasse.

IV.  Vorlage  der  Verhandlungen  an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt.  Ausbezahlung
der  Entschädigung.

/  31.

1.  Der  Vereinsausschuß  hat  sofort  nach  vollzogener  Schadensfestsetzung  das  Protokoll
hierüber  nebst  einem  Auszuge  aus  dem  Versicherungsbuche  (§  10)  und  mit  den  etwa  weiters
erwachsenen  Verhandlungen  der  Verwaltung  der  Landesanstalt  zur  Würdigung  gemäß  Art.  7
und  8  des  Pferdeversicherungsgesetzes  vorzulegen.

2  Die  Verwaltung  der  Landesanstalt  ist  berechtigt,  einen  Kommissär  zu  näheren  Erhebungen
  über  die  einschlägigen  Verhältnisse  abzuordnen.

à  Die  Bezahlung  der  endgültig  festgesetzten  Eutschädigung  erfolgt  binnen  8  Tagen  durch
die  Anstaltsverwaltung  mittels  Anweisung  bei  der  K.  Bank.

*  Ein  Anspruch  auf  teilweise  Auszahlung  oder  auf  Verzinsung  der  Entschädigung  ist
ausgeschlossen.
        <pb n="246" />
        226

5  Zum  Empfange  berechtigt  ist  der  im  Versicherungsbuche  eingetragene  Versicherte.
6  Während  eines  gegen  den  Versicherten  wegen  Betruges  oder  Betrugsversuches  an  dem
Vereine  eingeleiteten  Strafverfahrens  darf  die  Entschädigung  nicht  ausgezahlt  werden.

V.  Beitrittsgebühren.  Verwaltungsgebühr.  Beiträge.
#  §  32.

1  Bei  der  Zulassung  zum  Vereine  hat  jedes  Mitglied  eine  Beitrittsgebühr  von  2  J
für  je  5  .X  der  gesamten  Versicherungssumme  zu  entrichten.

2.  In  den  Fällen  des  §  16  Abs.  1  und  5  werden  Beitrittsgebühren  nicht  erhoben.

3Eine  Rückvergütung  bezahlter  Beitrittsgebühren  findet  nicht  statt,  ebensowenig  ein  Nachlaß
  derselben.

4  Die  Beitrittsgebühren  sind  zur  Verwendung  nach  Art.  12  Ziff.  2  des  Pferdeversicherungsgesetzes
  an  die  Landesanstalt  abzuliefern.

5.  Werden  schon  bestehende  Pferdeversicherungsvereine  in  die  Landesanstalt  aufgenommen,
so  werden  die  der  letzteren  zufallenden  Beitragsgebühren  nach  der  gesamten  Versicherungssumme
  zur  Zeit  der  Aufnahme  berechnet  und  sogleich  eingehoben.

5.  Für  jedes  Pferd,  welches  ein  dem  Vereine  bereits  angehörendes  Mitglied  zur  Aufnahme
  anmeldet,  wird  vom  Vereine  wegen  der  mit  der  Schätzung  und  Aufnahme  verbundenen
Tätigkeit  eine  Verwaltungsgebühr  von  20  J  für  je  100  —  der  Versicherungssumme
erhoben.

7.  Diese  Verwaltungsgebühr  kann  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  dem  Kassier
oder  der  dem  Kassier  zur  Beihilfe  beigegebenen  Persönlichkeit  (§  37)  als  Vergütung  für
die  mit  der  Geschäftsführung  verbundenen  Bemühungen  zugewiesen  werden.

g  33.

1.  Der  Durchschnitt  des  in  den  beiden  Jahresschauen  erhobenen  Versicherungswertes  bildet
die  beitragspflichtige  Versicherungssumme.  Für  Pferde,  die  erst  nach  dem  1.  Mai  eines
Jahres  in  den  Verein  ausgenommen  wurden,  oder  vor  dem  1.  Mai  aus  der  Versicherung
ausgeschieden  sind,  ist  in  dem  betreffenden  Jahre  der  Beitrag  nur  zur  Hälfte  zu  entrichten;
der  Schätzungswert  dieser  Pferde  wird  deshalb  nur  mit  der  Hälfte  in  die  beitragspflichtige
Versicherungssumme  eingerechnet.

2.  Der  nach  Art.  10  Abs.  2  des  Pferdeversicherungsgesetzes  zu  leistende  Jahresbeitrag
wird  erhöht:

a)  für  Pferde,  die  regelmäßig  in  Bierbrauereien,  Mühlen,  bei  Holz=  und  Kohlenhändlern,
  zur  Spedition  von  Milch,  Vieh,  Fleisch  und  Gütern  aller  Art,  mit
        <pb n="247" />
        Nr.  23.  227

Ausnahme  von  schweren  Baumaterialien  —  Buchst.  b  und  d  —  verwendet  werden,
für  Pferde  der  Lohnkutscher  mit  Ausnahme  der  in  Buchst.  b  bezeichneten  Pferde
um  zwei  Zehntel;

b)  für  Pferde  im  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Betriebe,  welche  durchschnittlich
länger  als  ein  Drittel  des  Jahres  zur  Abfuhr  von  Holz  aus  Waldungen,  von
Torf  aus  Moorgründen,  von  Steinen  aus  Steinbrüchen,  des  Aushubes  aus  Baugruben,
  dann  zum  Trausport  schwerer  Baumaterialien  mit  Einschluß  der  Ziegelsteine,
  sowie  zum  öffentlichen  Fuhrwerk  mit  Anbietung  der  Dienstleistung  durch
Aufstellung  auf  öffentlichen  Plätzen  verwendet  werden

um  drei  Zehntel;

c)  für  Pferde,  die  regelmäßig  zum  Botenfuhrwerk,  zu  Stellwagen=  und  Postomnibusfahrten

  verwendet  werden
um  fünf  Zehntel;

4)  für  Pferde,  welche  regelmäßig  zur  Abfuhr  von  Holz  aus  Waldungen,  von  Torf
aus  Moorgründen,  von  Steinen  aus  Steinbrüchen,  des  Aushubes  aus  Baugruben,
zum  Transport  schwerer  Baumaterialien  mit  Einschluß  der  Ziegelsteine,  dann
Pferde,  welche  innerhalb  der  Bergwerke,  zum  Betriebe  von  Pferdebahnen  und
verwandten  Unternehmungen  verwendet  werden,  endlich  Leinpferde

um  acht  Zehntel.

3.  Eine  Rückvergütung  bezahlter  Beiträge  findet  nicht  statt,  ebensowenig  ein  Nachlaß

derselben.
§  34.

1.  Der  von  der  Verwaltung  der  Landesanstalt  am  Schlusse  des  Versicherungsjahres  für
jeden  Verein  festgesetzte,  auf  denselben  treffende  Betrag  sowohl  an  Vereins=  als  an  Anstaltsaufwand
  ist  unter  Zuschlag  der  bei  dem  Vereine  erwachsenen  Verwaltungskosten  vom  Vereinsausschusse
  auf  die  einzelnen  Mitglieder  nach  Verhältnis  des  versicherten  Wertes  und  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Gefahrenklassen  (§  33)  umzulegen  und  vom  Kassier  die  Einhebung
und  Ablieferung  nach  Art.  10  des  Pferdeversicherungsgesetzes  vorzunehmen.  Anderungen  in
den  Gefahrenklassen  werden  vom  nächsten  Versicherungs-Halbjahr  (1.  Mai,  beziehungsweise
1.  November)  an  wirksam.

2  Jedes  Mitglied  kann  gegen  den  ihm  zugeteilten  Beitrag  binnen  8  Tagen  ausschließender
Frist  Berufung  an  die  Verwaltung  der  Landesanstalt  ergreifen,  welche  endgültig  entscheidet.

8  36.

Die  Bildung  eines  Reservefonds,  sowie  dessen  Verwaltung  und  Verwendung  bleibt  dem

Ermessen  des  Vereines  überlassen.
44
        <pb n="248" />
        228

VI.  Verwaltung.  Rechnungsstellung.
§  36.

1.  Zur  Leitung  des  Vereines  und  zur  Besorgung  seiner  Geschäfte  wird  in  der  Generalversammlung
  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  ein  aus  6  Vereinsmitgliedern  bestehender  Ausschuß
  auf  die  Dauer  von  je  3  Jahren  gewählt.  Bei  Vereinen  von  größerer  Ausdehnung
kann  die  Zahl  der  Ausschußmitglieder  von  der  Generalversammlung  erhöht  werden.  Auch
können  in  solchen  Vereinen  nach  Bedarf  Vertrauensmänner  aufgestellt  werden.  Wenn  ein
Vertrauensmann  aufgestellt  ist,  so  kann  in  den  Fällen  der  §§8  7  Abs.  2,  13  Abs.  3,
14  Abs.  1,  21  Abs.  2,  23  und  24  derselbe  an  Stelle  eines  Ausschußmitgliedes  bestimmt
werden.

2.  Alle  Jahre  scheidet  das  ältere  Drittel  der  Mitglieder  des  Vereinsausschusses  aus,  die
beiden  ersten  Jahre  die  durch  das  Loos  zum  Austritte  bestimmten  Mitglieder.

3.  Jedes  Mitglied,  das  3  Jahre  dem  Ausschusse  angehörte,  ist  berechtigt,  für  die  nächsten
3  Jahre  eine  Wiederwahl  abzulehnen.

*  Im  UÜbrigen  kann  kein  Vereinsmitglied  die  Wahl  in  den  Vereinsausschuß  oder  als

Schiedsrichter  (§  43)  ablehnen.
§  37.

Die  Ausschußmitglieder  wählen  unter  sich  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter
desselben,  dann  einen  Kassier,  welcher  zugleich  Schriftführer  ist  und  einen  Stellvertreter  desselben.
  Die  Führung  der  Kasse  und  der  Bücher  kann  vom  Kassier  mit  Zustimmung  des
Ausschusses  einer  hierzu  geeigneten  Persönlichkeit  übertragen  werden.

38.

1  Die  Funktionen  der  Ausschußmitglieder  sind  ehrenamtlich  und  werden  mit  Ausnahme
jener  des  Kassiers  unentgeltlich  versehen.

2  Über  die  an  den  Kassier  oder  an  die  diesem  zur  Geschäftsaushilfe  beigegebene  Persönlichkeit
  zu  leistende  Vergütung  beschließt  die  Generalversammlung.

3  Für  die  Tätigkeit  der  Ausschußmitglieder  außerhalb  ihres  Wohnortes  kann  die  Generalversammlung
  eine  angemessene  Entschädigung  gewähren.

#  39.

1  Zu  den  Sitzungen  des  Vereinsausschusses  sind  sämtliche  Mitglieder  einzuladen.

*  Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  3  Mitglieder  anwesend  sind.

3.  Die  Beschlüsse  des  Vereinsausschusses  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt;
bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
        <pb n="249" />
        Nr.  23.  229

8  40.

Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  leitet  den  Verein  und  vertritt  denselben  nach  außen;
er  führt  den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung.

8  41.

Der  Kassier  führt  nach  den  Anweisungen  der  Verwaltung  der  Landesanstalt  die  Bücher,
Verzeichnisse  und  Protokolle  des  Vereines,  besorgt  die  Kassengeschäfte  und  die  Einhebung  der
Beiträge  und  stellt  am  Schlusse  eines  jeden  Versicherungsjahres  die  Rechnung  über  sämtliche
Einnahmen  und  Ausgaben  auf  den  Vereinszweck.

§  42.
Die  Vereinsrechnung  ist  mit  sämtlichen  Belegen  nach  vorgängiger  Prüfung  durch  den
Bereinsausschuß  von  dem  Vorsitzenden  desselben  der  Verwaltung  der  Landesanstalt  zur  Revision
und  Festsetzung  vorzulegen  und  hierauf  der  Generalversammlung  zur  Anerkennung  mitzuteilen.

VII.  Schiedsgericht.
§  43.

1  Das  Schiedsgericht  des  Vereins  wird  gebildet:

a)  aus  einem  Vereinsmitgliede,  das  der  Versicherte,

b)  aus  einem  Vereinsmitgliede,  das  der  Vereinsausschuß  benennt.

c)  Diese  wählen  aus  den  Vereinsmitgliedern  einen  Obmann;  können  sie  sich  über
die  Wahl  nicht  einigen,  so  ernennt  denselben  die  Gemeindeverwaltung  (Gemeindeausschuß,
  Gemeinderat,  Magistrat)  des  Vereinssitzes.

*  Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichtes  dürfen  bei  den  bezüglichen  Schätzungen  nicht  mitgewirkt
  haben.

*  Die  Schiedsrichter  versehen  ihre  Funktion  innerhalb  ihres  Wohnortes  unentgeltlich;
für  ihre  Tätigkeit  außerhalb  ihres  Wohnortes  kann  die  Generalversammlung  eine  angemessene
Bergütung  gewähren.

VIII.  Generalversammlung.
§  44.

1  Der  Vereinsausschuß  kann  jederzeit  die  sämtlichen  Vereinsmitglieder  zu  einer  Generalversammlung
  einberufen.
2  Eine  Generalversammlung  muß  einberufen  werden:
a)  nach  Schluß  eines  jeden  Versicherungsjahres,
b)  wenn  mindestens  der  fünfte  Teil  der  Vereinsmitglieder  dies  beantragt,
c)  auf  Anordnung  der  Verwaltung  der  Landesanstalt.
        <pb n="250" />
        230

8  Die  Einberufung  geschieht  8  Tage  vor  der  Versammlung  mittels  ortsüblicher,  die
Gegenstände  der  Beratung  anzeigender  Bekanntmachung.

8  46.

1.  In  der  Generalversammlung  sind  die  sämtlichen  im  Versicherungsbuche  vorgetragenen

Vereinsmitglieder  stimmberechtigt.
:  Vertretung  ist  zulässig.

2  Das  Versicherungsbuch  ist  in  der  Generalversammlung  aufzulegen.

4.  Die  Beschlüsse  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Vereinsmitglieder
  gefaßt.  6

5  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

6  Über  jede  Generalversammlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

8  46.

Zur  Zuständigkeit  der  Generalversammlung  gehören:

a)  die  Wahl  des  Vereinsausschusses,

b)  die  Anerkenuung  der  Jahresrechnung,

c)  die  Beschlußfassung  über  den  Beitritt  zur  bayerischen  Pferdeversicherungsanstalt,  sowie
  über  den  Austritt  aus  derselben,

"1)  die  Beschlußfassung  über  die  dem  Kassier,  sowie  für  Dienstleistungen  außerhalb
des  Wohnortes  (§§  38  und  43)  zu  zahlenden  Vergütungen,

)  die  Beschlußfassung  über  die  Auflösung  des  Vereines,

0h)  weitere  Vereinsangelegenheiten,  welche  jeweils  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  sind.

IX.  Aufsichtsbehörde.
8  47.

1  Der  Verein  steht  nach  Art.  13  des  Pferdeversicherungsgesetzes  unter  der  Aufsicht  der
Verwaltung  der  Landesanstalt.  Dieselbe  ist  befugt,  jederzeit  von  allen  Verhandlungen,
Büchern  und  Rechnungen  des  Vereines,  sowie  von  dem  Kassenbestande  Einsicht  zu  nehmen“
die  Vereinsorgane  einzuvernehmen  und  die  versicherten  Pferdebestände  zu  revidieren;  sie  kann
an  allen  Vereinsversammlungen  durch  Vertreter  teilnehmen.

*  Der  Vereinsausschuß  ist  gehalten,  allen  Anordnungen  der  Verwaltung  der  Landesanstalt
  Folge  zu  leisten,  welche  auf  die  Einhaltung  der  gesetzlichen  und  statutenmäßigen
Verpflichtungen  der  Pferdeversicherungsvereine  gerichtet  sind.
        <pb n="251" />
        Nr.  23.  231

X.  Auflösung  des  Vereines.
§  4.

1.  Die  Auflösung  des  Vereines  kann  nur  in  einer  zu  diesem  Zwecke  einberufenen  General-=versammlung
  beschlossen  werden,  in  welcher  mindestens  zwei  Drittel  sämtlicher  Vereinsmitglieder
  anwesend  sein  müssen.  Finden  sich  weniger  Vereinsmitglieder  ein,  so  muß  eine  nochmalige
  Generalversammlung  anberaumt  werden,  die  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Anwesenden
  beschlußfähig  ist.

2*  Zu  einem  Beschlusse  auf  Auflösung  des  Vereines  ist  die  Zustimmung  von  zwei
Dritteilen  der  in  der  Generalversammlung  anwesenden  Vereinsmitglieder  erforderlich.

2  Die  Auflösung  wird  erst  vom  nächsten  Versicherungsjahre  an  wirksam.

8  49.

Ist  die  Auflösung  des  Vereines  beschlossen,  so  wird  durch  dieselbe  Generalversammlung
sogleich  über  Verwendung  des  vorhandenen  Vereinsvermögens  Beschluß  gefaßt.  Geht  der
Beschluß  auf  Verteilung  des  Vermögens,  so  kann  diese  lediglich  im  Verhältnisse  der  Ver—
sicherungssumme  erfolgen.

8  50.

Nach  der  Auflösung  des  Vereines  findet  eine  Liquidation  statt.  Die  Liquidation  erfolgt
durch  den  Vereinsausschuß.  Der  §  48  Abs.  2,  3  und  die  §§  49—53  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

München,  den  18.  April  1910.

Königliche  Versicherungskammer,
Abteilung  für  Pferdeversicherung.

Dr.  v.  Haag,
K.  Präsident.

45
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        Gesth  und  Verudunzshut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  24.

München,  den  30.  April  1910.

 

 

 

Inhalt:

Gesetz  vom  29.  April  1910,  Anderungen  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend.  —  Auszug  aus  der
Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Gesetz,  Anderungen  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Mapjestät  des  Königs.
Tuitpoly.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Pprinz  von  Hauern,
Rogent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  I.

Das  Gesetz  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
28.  April  1907  (GVBl.  S.  395)  und  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1908,  die  Scheckproteste

  betreffend  (GVBl.  S.  311),  wird  dahin  geändert:
46
        <pb n="254" />
        234

II.

III.

IV.

VI.

Dem  Art.  7  wird  folgende  Vorschrift  als  Abs.  2  angefügt:

„Die  nach  §  80  b  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zu  erhebenden  Pauschsätze
werden  nur  aus  den  bei  Gericht  zum  Ansatze  gelangenden  Gebühren  berechnet.
Wegen  der  Erhebung  von  baren  Auslagen  in  dem  Verfahren  vor  dem  Notar
finden  die  Vorschriften  der  Art.  39a  bis  39e  entsprechende  Anwendung.“

Im  Art.  10  wird  dem  Abs.  1  folgende  Vorschrift  als  Satz  2  angefügt:
„Im  Falle  des  Zuschlags  an  den  bisherigen  Eigentümer  beträgt  die  Gebühr
des  Art.  146  eins  vom  Hundert.“

Im  Art.  14  werden

folgende  Vorschriften  als  Abs.  3  eingestellt:

„Für  die  notarielle  Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Abtretung  der
Rechte  aus  dem  Meistgebot  oder  der  Erklärung,  für  einen  Dritten  geboten  zu
haben  (§  81  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung),
wird  die  Gebühr  des  Art.  146  erhoben.  Sofern  jedoch  die  Abtretung  oder  die
Erklärung  im  Versteigerungstermin  erfolgt  oder  ein  Gläubiger  Meistbietender  war,
dem  eine  durch  ein  geringeres  Gebot  nicht  oder  nicht  vollständig  gedeckte  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  zustand,  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.“

als  Abs.  4  folgende  Vorschriften  beigefügt:

„Die  Vorschriften  des  Abs.  3  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  die
Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Abtretung  oder  Erklärung  nicht  durch  einen
bayerischen  Notar  erfolgt;  die  Gebühr  wird  in  diesem  Falle  bei  der  Eintragung
ins  Grundbuch  erhoben.“

Der  Art.  25  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Auf  die  im  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  finden  die  Vorschriften  der  Art.  47
bis  50  entsprechende  Anwendung.  Über  die  Beschwerde  entscheidet  das  Landgericht,
in  dessen  Bezirk  die  Distriktsverwaltungsbehörde  ihren  Sitz  hat,  von  der  die
Gebühr  angesetzt  worden  ist.“

Im  Art.  26  Abs.  3  werden  die  Worte:
„die  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes"
ersetzt  durch  die  Worte:
„die  Vorschriften  der  Art.  39a  bis  39e.“
Der  Art.  37  erhält  folgende  Fassung:
„In  Ansehung  der  Gebühren  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  sowie  in
Ansehung  der  Auslagen  sind  die  Vorschriften  der  Art.  225,  226  a,  231,  233
maßgebend.“
        <pb n="255" />
        Nr.  24.

235

VIII.  Im  Art.  39  werden
1.  die  Worte:

„der  88  45  bis  47,  79,  80,  80  a,  80b,  81,  84,  bes  §  85  Abf.  5,

der  §§  86  bis  93,  des  §  94  Nr.  2,  3,  des  §  97"
ersetzt  durch  die  Worte:

„der  §8  45  bis  47,  81,  84,  des  §  85  Abs.  5,  des  §  86  Abf.  1,

der  §§  87  bis  93,  des  §  94  Nr.  2,  3,  des  §  97  Abs.  2,  des  §  97a“;
2.  im  zweiten  Halbsatze  wird  die  Verweisung  auf  den  §  80b  gestrichen.
VIIII.  Nach  dem  Art.  39  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Art.  39a.

„In  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  von  den  Gerichten
wahrgenommen  werden,  werden  an  baren  Auslagen  erhoben:

1.
2.

3.

-i

die  Schreibgebühren;
die  Post=  und  Telegraphengebühren  sowie  die  im  Fernverkehre  zu  entrichtenden
Fernsprechgebühren;

die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  entstehenden
  Kosten;

die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren;

die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Gerichtsstelle  den  Gerichtsbeamten  zustehenden
  Tagegelder  und  Reisekosten;

die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  an  Rechtsanwälte  für  deren

Tätigkeit  zu  zahlenden  Beträge;
Die  Kosten  eines  Transports  von  Personen  oder  Sachen;
die  Haftkosten  nach  Maßgabe  der  für  die  Strafhaft  geltenden  Vorschriften.“

Art.  39  b.

„Die  Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.  Die
Schreibgebühr  beträgt  für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig  Zeilen  von  durchschnittlich
zwölf  Silben  enthält,  zwanzig  Pfennig,  auch  wenn  die  Herstellung  auf  mechanischem
Wege  stattgefunden  hat.  Jede  angefangene  Seite  wird  als  voll  berechnet.  Für  Schriftstücke,
  die  in  fremden  Sprachen  abgefaßt  sind,  für  Schriftstücke  in  tabellarischer  Form
sowie  für  Berzeichnisse,  Listen,  Rechnungen,  Handzeichnungen  kann  die  Höhe  der  Schreibgebühr
  von  der  Staatsregierung  anderweit  bestimmt  werden."“

46
        <pb n="256" />
        236

Art.  39.

„Für  die  von  Amts  wegen  bewirkten  Zustellungen  werden  bare  Auslagen  nicht
erhoben.  Die  Erhebung  der  Schreibgebühr  für  die  Ausfertigungen  und  Abschriften  des
zuzustellenden  Schriftstücks  sowie  die  Erhebung  der  baren  Auslagen  für  die  Zustellung
durch  Bekanntmachung  in  öffentlichen  Blättern  oder  im  Auslande  wird  hiedurch  nicht

ausgeschlossen."
Art.  39  d.

„Soweit  in  den  Fällen  der  §§  6,  45,  47  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes,  dann
in  den  Fällen  der  Art.  42  bis  45  Staatsgebühren  nicht  zu  entrichten  sind,  werden  auch
Schreibgebühren  nicht  erhoben."

Art.  39e.

„Schuldner  der  Schreibgebühr  für  Ausfertigungen  und  Abschriften,  welche  nicht  von
Amts  wegen  zu  erteilen  sind,  ist  der  Antragsteller.

Die  Schreibgebühr  für  Abschriften  und  Ausfertigungen,  welche  nicht  von  Amts  wegen
zu  erteilen  sind,  wird  sofort  nach  Anfertigung  der  Schriftstücke  fällig.“

IX.  Als  Art.  40a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Art.  40a.

„Ist  der  Wert  von  den  Beteiligten  in  der  Absicht,  die  Gebühr  zu  hinterziehen,  zu
gering  angegeben  worden,  so  trifft  jeden  eine  Geldstrafe  bis  zum  doppelten  Betrage  der
hinterzogenen  Gebühr.  Wird  jedoch  die  Wertsangabe  noch  vor  der  Einleitung  des  Wertsermittlungsverfahrens
  (Art.  42,  43)  von  dem  Pflichtigen  selbst  berichtigt,  so  tritt  nur
Ordnungsstrafe  bis  zu  30  X  ein.“

X.  Der  Art.  42  Abs.  5  wird  gestrichen.
XI.  Im  Art.  54  werden
1.  im  Abs.  1  die  Worte:
„sowie  für  einfache  gerichtliche  Ausfertigungen“  ersetzt  durch  die  Worte:
„sowie  für  Ausfertigungen“;
2.  im  Abs.  3  wird  das  Wort:  „einfachen“  gestrichen.
XII.  Im  Art.  55  erhält
1,  die  Nr.  1  lit.  a  folgende  Fassung:
„a)  für  die  erste  Eintragung  der  Firma  2  J,  wenn  der  Kaufmann  mit  einer  Gewerbsteuer
  überhaupt  nicht  veranlagt  ist  oder  wenn  die  von  dem  Kaufmanne
zu  entrichtende  Jahresgewerbsteuer  10  —X  nicht  übersteigt,
        <pb n="257" />
        Nr.  24.

XIV.

XV.

237

5  M,  wenn  sie  mehr  als  10  X,  aber  nicht  mehr  als  30  MA  beträgt,
10  —X,  wenn  sie  mehr  als  30  —X,  aber  nicht  mehr  als  50  MA  beträgt,
20  —X,  wenn  sie  mehr  als  50  A,  aber  nicht  mehr  als  100  —Kx  beträgt,
30  ,  wenn  sie  mehr  als  100  M,  aber  nicht  mehr  als  200  .  beträgt,
50  —X,  wenn  sie  mehr  als  200  —,  aber  nicht  mehr  als  350  K  beträgt,
75  ,  wenn  sie  mehr  als  350  beträgt"“;

in  der  Nr.  2  werden  nach  dem  Worte  „Kommanditgesellschaften“  die  Worte  eingeschaltet:


„sowie  bei  solchen  juristischen  Personen,  deren  Eintragung  in  das  Handelsregister
  mit  Rücksicht  auf  den  Gegenstand  oder  auf  die  Art  und  den  Umfang
ihres  Gewerbebetriebs  zu  erfolgen  hat“;

.  in  der  Nr.  3  Abs.  1  lit.  b  wird  unter  Ersetzung  des  Schlußpunktes  durch  einen  Beistrich

  beigefügt:  „mindestens  ist  jedoch  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1a  in  Ansatz

zu  bringen“;

der  Schlußsatz  in  Nr.  3  Abs.  2  nach  dem  Strichpunkt  erhält  folgende  Fassung:
„mindestens  ist  jedoch  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1a  sofort  zu  bezahlen.“

Im  Art.  58=  werden  die  Abs.  2,  3  gestrichen.

Im  Art.  60  werden

dem  Abs.  2  folgende  Vorschriften  beigefügt:

„Wird  bei  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  die  Zulässigkeit  der
Einforderung  von  Nachschüssen  nicht  in  einem  von  einem  bayerischen  Notar  beurkundeten
  Vertrage  bestimmt,  so  werden  die  im  Art.  153  für  die  Nachschüsse
bestimmten  Gebühren  erhoben,  sofern  die  Nachschüsse  eingefordert  werden;  die
Vorschriften  des  Art.  153  Abs.  4  finden  Anwendung.“

im  Absatz  4  wird  unter  Streichung  der  Worte:
„bei  welcher  der  Hauptgeschäftsbetrieb  stattfindet“  folgende  Vorschrift  als  Satz  2  eingestellt:

„Wenn  jedoch  im  Falle  einer  Zweigniederlassung  bei  dieser  der  Hauptgeschäftsbetrieb
  nicht  stattfindet,  so  berechnet  sich  die  Gebühr  nach  dem  Werte
des  Anlage=  und  Betriebskapitals  der  Zweigniederlassung,  im  Falle  der  Erhöhung
des  Grund=  oder  Stammkapitals  oder  der  Einlage  nach  demjenigen  Betrage,
der  zu  dem  Betrage  der  Erhöhung  des  Kapitals  oder  der  Einlage  in  demselben
Verhältnisse  steht  wie  der  Wert  des  Anlage=  und  Betriebskapitals  der  Zweigniederlassung
  zu  dem  Werte  des  gesamten  Anlage=  und  Betriebskapitals."

Im  Art.  80  erhält  der  Abs  1  folgende  Fassung:

„In  den  Fällen  der  Art.  78,  79  kommt  außer  den  dort  bestimmten  Sätzen,

sofern  die  Errichtung  oder  Vermehrung  des  Fideikommisses  gerichtlich  bestätigt
        <pb n="258" />
        238

wird,  noch  eine  besondere  Gebühr  zu  drei  vom  Hundert  des  gestifteten  Vermögens
ohne  Abzug  der  Schulden  zur  Erhebung.“
XVI.  Im  Art.  92  Nr.  1  werden  die  Worte  „mehr  als  1000  Mark“  ersetzt  durch  die
Worte  „1000  Mark  oder  mehr.“
XVII.  Im  Art.  96  wird:
1.  Dem  Abs.  3  nachstehende  Fassung  gegeben:

„Ist  der  Erbe  nur  zu  einem  Teil  der  Erbschaft  berufen  und  der  Erbschein
nur  über  die  Größe  dieses  Erbteils  zu  erteilen,  so  erfolgt  die  Erhebung  der
Gebühr  nur  aus  dem  Werte  dieses  Teiles.  Wird  über  mehrere  Erbfälle  ein
Erbschein  erteilt,  so  werden  die  Beträge  der  Nachlässe  zusammengerechnet“

2.  nach  Abs.  3  wird  folgender  neuer  Absatz  eingefügt:

„Ist  der  Erbschein  nur  für  bestimmte  Nachlaßgegenstände  zu  erteilen,  so
erfolgt  die  Erhebung  der  Gebühr  aus  dem  Werte  dieser  Gegenstände  ohne  Abzug
der  Schulden;  ist  jedoch  die  Gebühr  aus  dem  gesamten  Nachlasse  nach  Abzug  der
Schulden  geringer,  so  wird  diese  erhoben.“

XVIII.  Dem  Art.  104  Abs.  1  wird  folgende  Vorschrift  begefügt:

„Die  Gebühr  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  die  Ablehnung
der  Fortsetzung  einer  Gütergemeinschaft  kann  von  dem  Nachlaßgerichte  niedergeschlagen
  werden,  wenn  dies  mit  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  des  Pflichtigen
als  billig  erscheint.“

XIX.  Im  Art.  115  werden  nach  dem  Worte  „Inventarerrichtung“  die  Worte  eingeschaltet:

„für  die  Pflegschaft  für  einen  noch  nicht  erzeugten  Nacherben  sowie  für  die
Erklärung  der  Annahme,  Ablehnung  oder  Kündigung  des  Amtes  als  Testamentsvollstrecker.“


XX.  Im  Art.  116  erhält
1.  der  Abs.  1  folgende  Fassung:

„Jede  Eintragung  in  das  Grundbuch,  einschließlich  der  sie  begleitenden
Handlungen  des  Grundbuchamts,  unterliegt,  soweit  in  den  folgenden  Artikeln
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  einer  Gebühr,  welche  bei  Wertsgegenständen  bis
zu  200  Mark  einschließlich  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes,
  bei  Wertsgegenständen  über  200  Mark  1  Mark  und  bei  Wertsgegenständen
  von  mehr  als  2000  Mark  2  Mark  beträgt“;

2.  dem  Abs.  2  wird  folgender  Satz  beigefügt:

„Dies  gilt  jedoch  nicht  für  Eintragungen,  die  infolge  einer  Eigentumsänderung

  erfolgen.“.
        <pb n="259" />
        Nr.  24.  239

XXI.  Im  Art.  118  wird
1.  im  Abs.  2  das  Wort:  „Erbbaurechts“  ersetzt  durch  die  Worte:
„Rechtes,  das  den  Grundstücken  gleichsteht“;
2.  zwischen  dem  Abs.  2  und  dem  Abs.  3  wird  folgender  Absatz  eingeschaltet:
„Eine  Urkunde  im  Sinne  des  Abs.  1  gilt  als  nicht  vorhanden,  wenn  die  Urkunde
à)  die  Veräußerung  durch  einen  Bevollmächtigten  enthält,  die  Veräußerung
aber  erweislich  für  Rechnung  des  Bevollmächtigten  vorgenomimen  ist,
b)  die  Veräußerung  durch  den  Eigentümer  enthält,  die  Veräußerung  aber
erweislich  für  Rechnung  eines  anderen  vorgenommen  ist,
c)  die  Veräußerung  an  einen  anderen  enthält  als  an  denjenigen,  an  den
die  Auflassung  erfolgt,  sofern  nicht  der  in  der  Urkunde  bezeichnete
Erwerber  das  Geschäft  erweislich  auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrags
oder  einer  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  für  denjenigen  abgeschlossen
hat,  an  welchen  die  Auflassung  erfolgt.  Ist  jedoch  für  die  Urkunde,
durch  welche  derjenige,  an  den  die  Auflassung  erfolgt,  das  Recht  auf
die  Auflassung  erworben  hat,  nach  Art.  146  a  die  Gebühr  des  Art.  146
entrichtet  worden,  so  gilt  die  Urkunde  als  im  Sinne  des  Abs.  1  vorhanden“;
3.  im  Abs.  4  werden  die  Worte:  „Abs.  3“  ersetzt  durch  die  Worte:
„Abs.  4.“  ·

XXII.  Als  Art.  118  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Art.  118a.

„Auf  den  Antrag,  ein  zum  Vermögen  einer  Gesellschaft  gehörendes  Grundstück  oder
einem  solchen  gleichstehendes  Recht  auf  den  Namen  eines  Gesellschafters  umzuschreiben,
finden  die  Vorschriften  des  Art.  118  Abs.  1  bis  3  auch  dann  Anwendung,  wenn  nach
den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  eine  Auflassung  nicht  erforderlich  ist."

XXIII.  Im  Art.  119  werden
1.  im  Abs.  1  nach  den  Worten  „der  Übertragung  oder  Belastung  einer  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld“  die  Worte  eingeschaltet:
„der  Übertragung  oder  Belastung  einer  Forderung,  für  welche  ein  eingetragenes
  Recht  als  Pfand  haftet“;
2.  zwischen  dem  Abs.  1  und  dem  Abs.  2  wird  folgender  Absatz  eingeschaltet:
„Der  Eintragung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  steht  gleich
die  Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Einräumung
eines  solchen  Rechtes.  Tritt  an  Stelle  der  Vormerkung  die  Eintragung  des
        <pb n="260" />
        240

Rechtes,  so  werden  die  bei  der  Eintragung  der  Vormerkung  entrichteten  Gebühren
angerechnet“;
3.  der  Satz  2  des  Abs.  2  erhält  felgende  Fassung:
„Auf  den  Fall  des  Art.  157  Abs.  5  findet  vorstehende  Vorschrift  keine

Anwendung;  das  gleiche  gilt,  wenn  die  Eintragung  auf  Grund  einer  einstweiligen
Verfügung  erfolgt."

XXIV.  Im  Art.  125  Abs.  2  wird  das  Wort  „zurückgenommen“  ersetzt  durch  die  Worte

„zurückgenommen  oder  zurückgewiesen“.
XXV.  Als  Art.  146  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Art.  146a.

„Für  die  Beurkundung  der  Ubertragung  der  Rechte  des  Erwerbers  aus  einem  Vertrage
  der  im  Art.  146  bezeichneten  Art  sowie  für  die  Beurkundung  der  nachträglichen
Erklärung  des  Erwerbers  aus  einem  solchen  Vertrage,  die  Rechte  aus  dem  Vertrage  für
einen  Dritten  erworben  oder  die  Pflichten  daraus  für  einen  Dritten  übernommen  zu  haben,
wird  die  Gebühr  des  Art.  146  erhoben,  sofern  nicht  der  erste  Erwerber  den  Vertrag
erweislich  auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrags  oder  einer  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
für  einen  Dritten  abgeschlossen  hat  und  die  Übertragung  der  Rechte  dieses  ersten  Erwerbers
an  den  Dritten  erfolgt.

Das  gleiche  gilt  von  Ubertragungen  der  Rechte  aus  Anträgen  zur  Schließung  eines
entgeltlichen  Vertrags  der  im  Art.  146  bezeichneten  Art,  sofern  der  Antrag  den  Veräußerer
  bindet,  sowie  aus  Verträgen,  durch  die  nur  der  Veräußerer  zur  Schließung  eines
solchen  Vertrags  verpflichtet  wird."

XXVII.  Dem  Art.  150  wird  folgende  Vorschrift  als  Abs.  2  beigefügt:

„Eine  solche  Urkunde  gilt  als  nicht  vorhanden,  wenn  die  Urkunde

a)  die  Veräußerung  durch  einen  Bevollmächtigten  enthält,  die  Veräußerung  aber
erweislich  für  Rechnung  des  Bevollmächtigten  vorgenommen  ist,

b)  die  Veräußerung  durch  den  Eigentümer  enthält,  die  Veräußerung  aber  erweislich
für  Rechnung  eines  anderen  vorgenommen  ist,

c)  die  Veräußerung  an  einen  anderen  enthält  als  an  denjenigen,  an  den  die  Auflassung
  erfolgt,  sofern  nicht  der  in  der  Urkunde  bezeichnete  Erwerber  das  Geschäft
erweislich  auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrags  oder  einer  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  für  denjenigen  abgeschlossen  hat,  an  welchen  die  Auflassung  erfolgt.
Ist  jedoch  für  die  Urkunde,  durch  welche  derjeuige,  an  den  die  Auflassung  erfolgt,
das  Recht  auf  die  Auflassung  erworben  hat,  nach  Art.  146  a  die  Gebühr  des
Art.  146  entrichtet  worden,  so  gilt  die  Urkunde  als  im  Sinne  des  Abs.  1  vorhanden.“
        <pb n="261" />
        Nr.  24.  241

XXVII.  Im  Art.  153  werden

1.  im  Abs.  1  die  Worte  „ein  und  einhalb  vom  Hundert“  ersetzt  durch  die  Worte:

„zwei  vom  Hundert“;

2.  der  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Für  Gesellschaftsverträge,  welche  die  Errichtung  von  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  betreffen,  wird  eine  Gebühr  zu  eins  vom  Hundert  des
Stammkapitals,  für  Verträge  oder  Beschlüsse,  welche  die  Erhöhung  des  Stammkapitals
  solcher  Gesellschaften  oder  die  Einforderung  von  Nachschüssen  betreffen,
wird  eine  Gebühr  zu  eins  vom  Hundert  des  Betrags  der  Erhöhung  oder  der
eingeforderten  Nachschüsse  erhoben.  übersteigt  das  Stammkapital  solcher  Gesellschaften
  bei  der  Errichtung  200,000  —#,  so  kommt  die  Gebühr  des  Abs.  1  zur
Erhebung;  übersteigt  das  Stammkapital  infolge  der  Erhöhung  200,000  K  oder
übersteigen  das  Stammkapital  und  die  Summe  der  eingeforderten  Nachschüsse  den
Betrag  von  200,000  „J,  so  berechnet  sich  die  Gebühr  nach  dem  Satze,  welcher
dem  Betrage  des  Stammkapitals  unter  Hinzurechnung  des  Betrags  der  Erhöhung
oder  der  Nachschüsse  entspricht“;

3.  der  Eingang  des  Abs.  4  hat  zu  lauten:
„Wird  das  Aktien-,  Grund=  oder  Stammkapital  oder  die  Erhöhung  oder
werden  die  eingeforderten  Nachschüsse.  ";
4.  Im  Abs.  4  Satz  2  werden  die  Worte  „Geldstrafe  von  je  30  bis  300  Mark"“
ersetzt  durch  die  Worte  „Geldstrafe  bis  zum  Betrage  der  Gebühr,  welche  nach  dem
Satz  1  zu  entrichten  ist;"
5.  der  Abs.  5  erhält  folgende  Fassung:

„Soweit  in  solchen  Verträgen  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  nicht  in  Geld
bestehendes  Vermögen  in  die  Gesellschaft  einzubringen,  wird  neben  der  Gebühr
der  Abs.  1  bis  3,  wenn  das  Einbringen  in  einem  in  Bayern  gelegenen  Grundstück
oder  den  Grundstücken  gleichstehenden  Rechte  besteht,  die  Gebühr  des  Art.  146,
wenn  es  in  anderen  Gegenständen  besteht,  die  Gebühr  des  Art.  145  erhoben.
Dem  Einbringen  von  Grundstücken  oder  diesen  gleichstehenden  Rechten  wird  gleichgeachtet
  das  Einbringen  des  Rechtes  auf  Auflassung,  des  Rechtes  aus  einem  Meistgebote
  (§  81  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)
  sowie  der  Rechte  aus  sonstigen  Ubertragungen  und  Erklärungen  der  im
Art.  14  Abs.  3  oder  im  Art.  146a  bezeichneten  Art,  sofern  es  sich  um  in
Bayern  gelegene  Grundstücke  oder  ihnen  gleichstehende  Rechte  handelt.  Dem  Einbringen
  von  anderen  Gegenständen  oder  Rechten  steht  es  gleich,  wenn  dem  einen
Teile  die  Einbringung  solcher  Gegenstände  oder  Rechte  gestattet  wird."

47
        <pb n="262" />
        242

XXVIII.  Im  Art.  157  Abs.  2  Satz  1  werden  nach  dem  Worte  „Rentenschuld“  die  Worte
eingeschaltet:  ·

„oder  zur  Eintragung  der  Vormerkung  einer  Hypothek-,  Grund=  oder
Rentenschuld.“

XXIX,.  Der  Art.  163  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Alle  übrigen  Rechtsgeschäfte  über  Grundstücke  oder  Rechte  an  Grundstücken,  insbesondere
  Rechtsgeschäfte,  durch  die  der  Inhalt  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  geändert
  wird,  unterliegen  bei  einem  Wertsgegenstand  bis  200  Mark  einschließlich  einer  Gebühr
  von  einem  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes,  bei  einem
Wertsgegenstande  von  mehr  als  200  Mark  einer  Gebühr  von  1  Mark  und  bei  einem
Wertsgegenstande  von  mehr  als  2000  Mark  einer  Gebühr  von  2  Mark.  Für  Rechtsgeschäfte,
  welche  die  Ersetzung  der  durch  eine  Hypothek  gesicherten  Forderung  durch  eine
andere  betreffen,  wird  die  Gebühr  des  Art  158  erhoben,  sofern  die  neue  Forderung  einem
anderen  Gläubiger  zusteht."“

XXX.  Der  Art.  164  erhält  folgende  Fassung:

Art.  164.

„Urkunden,  welche  Rechtsgeschäfte  über  Grundstücke  oder  gründstücksgleiche  Rechte
außerhalb  Bayerns  oder  über  Rechte  an  solchen  Grundstücken  betreffen,  unterliegen  nur
der  Gebühr  des  Art.  145,  sofern  nicht  nach  den  vorstehenden  Artikeln  eine  geringere
Gebühr  zur  Erhebung  zu  kommen  hat."“

XXXI.  Dem  Art.  168  Abs.  1  wird  folgende  Vorschrift  als  Satz  2  angefügt:

„Wegen  der  Erhebung  von  baren  Auslagen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  39a
bis  39e  entsprechende  Anwendung.“

XXXII.  Als  Art  172  wird  nachstehende  Vorschrift  eingestellt:

Art.  172.

„Für  Vollmachten  beträgt  die  Gebühr  2  Mark.  Ist  jedoch  bei  Vollmachten  zur
Vornahme  eines  einzelnen  Rechtsgeschäfts  die  Gebühr  für  das  Rechtsgeschäft  geringer,  so
wird  nicht  mehr  erhoben,  als  die  Gebühr  für  das  Rechtsgeschäft  beträgt.“

XXXIII.  Im  Art.  173  werden  die  Worte  „Art.  145  oder  146-"  ersetzt  durch  die  Worte
„Art.  153“.
XAXXIV.  Im  Art.  176  werden

1.  im  Abs.  1  die  Worte  „50  Pfennig“  ersetzt  durch  die  Worte:
„1  Mark“;
        <pb n="263" />
        Nr.  24.  243

2.  im  Abs.  2  werden  die  Worte  „sowie  für  andere  Ausfertigungen  oder  beglaubigte
Abschriften  beträgt  die  Gebühr  50  Pfennig“  ersetzt  durch  die  Worte:
„sowie  für  andere  Ausfertigungen  beträgt  die  Gebühr  1  Mark“;
3.  die  Abs.  3,  4  werden  gestrichen.

XXXV.  Als  Art.  176  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Art.  176  a.

„Für  beglaubigte  Abschriften  beträgt  die  Gebühr  1  Mark.  Für  sonstige  Beglaubigungen,
  Zeugnisse  und  andere  derartige  Bescheinigungen,  über  welche  keine  förmliche
Notariatsurkunde  errichtet  wird,  beträgt  die  Gebühr  1  Mark  50  Pfennig.  Ist  jedoch  bei
Beglaubigungen  die  Gebühr  für  die  Beurkundung  des  Rechtsgeschäfts  geringer  oder  wird
durch  den  Notar  eine  Urkunde  beglaubigt,  welche  er  selbst  entworfen  hat  oder  deren  Entwurf
  in  der  Hauptsache  von  ihm  herrührt,  so  gelangt  für  die  Beglaubigung  die  Gebühr
zur  Erhebung,  die  im  Falle  der  Beurkundung  durch  den  Notar  zu  entrichten  sein  würde.

Für  die  dem  Grundbuchamte  gemäß  §  9  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  zur  Aufbewahrung
  vorzulegende  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  wird  die  Gebühr  des  Abs.  1
dann  nicht  erhoben,  wenn  die  Urkunde,  von  welcher  beglaubigte  Abschrift  vorzulegen  ist,
von  dem  Notar  selbst  aufgenommen  worden  ist.“

XXXVI.  Der  Art.  179  enthält  folgende  Fassung:

Art.  179.

„Für  die  Gebührenpflicht  ist  die  Hinzufügung  von  Bedingungen,  die  unterbliebene
Ausführung  oder  die  Wiederaufhebung  des  Rechtsgeschäfts  ohne  Bedeutung.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmt,  ob  und  inwieweit  die  Gebühr  auf
Antrag  zu  erlassen  oder  zu  erstatten  ist.

Wird  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  ausdrücklich  von  der  Zustimmung  einer  bestimmten
dritten  Person  abhängig  gemacht  und  innerhalb  drei  Monaten  der  Nachweis  erbracht,
daß  die  Zustimmung  versagt  wurde,  so  wird  nur  eine  Gebühr  von  1  Mark  geschuldet
und  der  hienach  zu  viel  erhobene  Betrag  zurückerstattet."

XXXVII.  Der  Art.  180  erhält  folgende  Fassung:

Art.  180.

„Hängt  die  Wirksamkeit  eines  Vertrags  von  der  Genehmigung  einer  Behörde  oder
der  Vertreter  von  Körperschaften,  Stiftungen  oder  Anstalten  des  öffentlichen  Rechts  ab,
so  wird,  wenn  die  Genehmigung  versagt  wird,  die  Gebühr  bis  auf  den  Betrag  von

1  Mark  auf  Antrag  zurückerstattet;  ist  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  ausdrücklich  von
47“
        <pb n="264" />
        244

der  Genehmigung  einer  Behörde  oder  der  Vertreter  von  Körperschaften,  Stiftungen  oder
Anstalten  des  öffentlichen  Rechts  abhängig  gemacht,  so  wird  die  Urkunde  erst  bewertet,
nachdem  der  Beschluß  erfolgt  ist,  und,  wenn  die  Genehmigung  versagt  wird,  nur  eine
Gebühr  von  1  Mark  erhoben.“  "
XXXVIII.  Im  Art.  182  wird
1.  der  Abs.  1  gestrichen;
2.  im  Abs.  2  werden  die  Worte  „binnen  einer  Woche“  ersetzt  durch  die  Worte  „binnen
6  Monaten.“
XXXIX.  Im  Art.  183  Abs.  1  wird  anstatt  „innerhalb  eines  Monats“  gesetzt:
„innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten.“
XL.  Der  Art  184  erhält  folgende  Fassung:

Art.  184.

„Ist  ein  Rechtsgeschäft  nichtig  oder  infolge  einer  Anfechtung  als  von  Anfang  an
nichtig  anzusehen,  so  ist  das  Staatsministerium  der  Finanzen  ermächtigt,  die  Gebühr
ganz  oder  teilweise  zu  erlassen  oder  zu  erstatten.“

XII.  Der  Art.  188  erhält  folgende  Fassung:

.  Art.  188.

„Für  einen  Vertrag,  durch  welchen  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  das  Eigentum
an  einem  Grundstück  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes  Recht  und  andere  Gegenstände
  zu  übertragen,  ist  die  Gebühr  des  Art.  146  aus  dem  Gesamtwerte  sämtlicher  Vertragsgegenstände
  zu  entrichten,  sofern  nicht  der  Wert  der  Grundstücke  oder  diesen  gleichstehenden
  Rechte  entweder  in  der  Urkunde  oder  binnen  14  Tagen  nach  der  Errichtung  der
Urkunde  besonders  ausgewiesen  wird.“

XIIII.  Der  Art.  202  erhält  folgende  Fassung:

Art.  202.

„Bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  und  den  ihnen  nach  Art.  204  gleichzuachtenden
Behörden  kommen,  soweit  in  den  folgenden  Artikeln  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  zur
Erhebung:

1.  für  Protokolle  1  X  für  jede  angefangene  Stunde  der  Geschäftsdauer,

2.  für  Zeugnisse  (Atteste,  Bescheinigungen)  2  bis  20  ,

B.z  für  Beschlüsse,  Bescheide  und  Verfügungen  2  bis  200  Æ,

4.  für  die  Beglaubigung  einer  Privatabschrift  oder  der  Unterschrift  in  einer  öffentlichen
oder  Privaturkunde  (Legalisation),  dann  für  die  Beglaubigung  von  Ausfertigungen,

Abschriften  oder  Auszügen,  die  nicht  von  Amts  wegen  zu  erteilen  sind,  14.
        <pb n="265" />
        Nr.  24.  245

Wird  ein  Antrag  oder  ein  Rechtsmittel  zurückgenommen,  nachdem  die  Behörde  in
die  Sachbehandlung  eingetreten  ist,  so  wird  die  Gebühr,  welche  für  die  beantragte  Amtshandlung
  zu  erheben  gewesen  wäre,  bis  zur  Hälfte  erhoben.  Die  Gebührenerhebung
kann  unterbleiben,  wenn  die  Stellung  des  Antrags  oder  die  Einlegung  des  Rechtsmittels
auf  nicht  anzurechnender  Unkenntnis  der  Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit  beruht.“

XIIII.  Dem  Art.  206  wird  nachstehende  Vorschrift  als  Satz  2  beigefügt:
„Dies  gilt  auch  für  die  von  Beamten  oder  amtlichen  Organen  einer  Behörde
  errichteten  Aufzeichnungen  über  Untersuchungen  oder  Besichtigungen.“
XIIV.  Im  Art.  209  wird
1.  die  Ziffer  1  gestrichen;
2.  die  Ziffer  4  erhält  folgende  Fassung:
„Für  Jagdkarten-,  Fischerkarten=  und  Radfahrkartenduplikate.“
XIV.  An  die  Stelle  des  Art.  212  treten  folgende  Vorschriften:

Art.  212.

„Für  die  das  Heimatrecht  verleihenden  Urkunden  (Art.  13  des  Gesetzes  vom
16.  April  1868  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  in  der  Fassung  der
Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1899)  wird  eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben."

Art.  212a#.

„Für  die  Ausdehnung  der  Gültigkeit  von  Legitimationsscheinen  zum  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  auf  einen  anderen  Bezirk  durch  die  zuständige  Behörde  dieses  Bezirkes
wird  eine  Gebühr  von  2  Mark,  wenn  aber  ein  Teil  dieses  Bezirkes  zum  Zollgrenzbezirke
  gehört,  eine  Gebühr  von  4  Mark  erhoben.

Für  Wandergewerbescheine  wird  eine  Gebühr  von  5  Mark,  für  sonstige  Gewerbelegitimationsscheine
  jeder  Art  sowie  für  Gewerbelegitimationskarten  der  Handelsreisenden
wird  eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.

Die  für  den  gewerblichen  Unterricht  bestimmten  besonderen  Abgaben  werden  hiedurch
nicht  berührt;  sie  dürfen  bis  zum  Betrag  von  100  Mark  erhoben  werden."

XLVI.  Der  Art.  213  erhält  folgende  Fassung:

Art.  213.

„Die  Urkunden  über  Entlassung  aus  dem  Staatsverbande  in  anderen  als  den  im
§  15  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den
Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  bezeichneten  Fällen  unterliegen  einer  Gebühr
von  3  Mark.  «
        <pb n="266" />
        246

Die  Gebühr  für  Naturalisationsurkunden  beträgt  20  bis  50  Mark;  sie  kann  im
Falle  der  Dürftigkeit  des  Gesuchstellers  bis  auf  5  Mark  ermäßigt  werden.
Die  Instruktionsverhandlungen  sind  gebührenfrei."

XIVII.  Dem  Art.  215  wird  folgende  Vorschrift  als  Abs.  3  angefügt:
„Die  Gemeinden  können  nach  Maßgabe  der  Gemeindeordnungen  häöhere
Sätze  für  die  im  Abs.  2  bestimmte  Abgabe  beschließen."
XIVIII.  Im  Art.  216  wird  statt  „5  Mark“  gesetzt  „10  Mark".

XLIX.  Der  Art.  218  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Gebühr  für  Jagdkarten  und  Jagdwaffenscheine  beträgt  30  Mark.“

L.  An  die  Stelle  der  Art.  219  bis  222  treten  nachstehende  Vorschriften:

Art.  219.

„Eine  Gebühr  von  50  bis  500  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Verleihung  der  Konzession  zum  Betrieb  eines  Eisenbahn-,  Schiffahrts-,
Straßenbahn=  oder  ähnlichen  Verkehrs-Unternehmens;

2.  für  die  Beschlüsse,  durch  welche  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  auf  eine
bestimmte  Geldsumme  lautenden  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  erteilt  wird;

3.  für  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Versicherungsunternehmungen  sowie  zur
Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebs  auswärtiger  derartiger  Unternehmungen  auf  das
Königreich;

4.  für  die  Erlaubnis  zum  Geschäftsbetrieb  eines  Auswanderungsagenten."

Art.  220.

„Fur  die  Erteilung  einer  Konzession  zum  Betrieb  einer  Vollapotheke,  einer  homöopathischen
Apotheke  oder  einer  Zweigapotheke,  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  von
Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=  und  Privat-Irrenanstalten,  für  die  Genehmigung
zur  Errichtung  oder  Leitung  von  Privat-Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten,  für  die
Genehmigung  zum  Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer,  für  die  Erteilung
der  Konzession  zum  Betrieb  einer  Gast=  oder  Schankwirtschaft,  für  die  Erteilung  der
Erlaubnis  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus,  für  die  Erteilung  einer
Erlaubnis  nach  §  42  a  oder  §  67  Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung,  für  die  Erteilung
einer  Erlaubnis  nach  §  33  a  der  Reichsgewerbeordnung,  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis
zum  Betriebe  des  Pfandleiher-,  Pfandvermittler-,  Gesindevermieter=  oder  Stellenvermittlergeschäftes
  sowie  für  die  Verleihung  eines  Kaminkehrbezirkes  wird  neben  der  Beschlußgebühr
  nach  Art.  202,  203,  228  noch  eine  besondere  Abgabe  zur  Staatskasse  erhoben.
        <pb n="267" />
        Nr.  24.  247

Eine  besondere  Abgabe  zur  Staatskasse  wird  auch  erhoben  anläßlich  der  Erstattung  der
Anzeige  über  den  Beginn  des  Kleinhandels  mit  Bier  (§  35  Abs.  7  der  Reichsgewerbeordnung).


Die  besondere  Abgabe  beträgt:

1.  a)  bei  der  Erteilung  der  Konzession  zur  Neuerrichtung  einer  Vollapotheke,  einer
homöopathischen  Apotheke  oder  einer  Zweigapotheke  20  bis  500  Mark,  wozu
noch  die  nach  lit.  b  sich  berechnende  Abgabe  zur  Erhebung  gelangt;

b)  bei  der  Erteilung  der  Konzession  zum  Fortbetrieb  einer  Vollapotheke,  einer  homöopathischen
  Apotheke  oder  einer  Zweigapotheke,

wenn  der  Jahresreinertrag  3000  Mark  nicht  übersteigt  20  bis  100  Mark,

wenn  der  Jahresreinertrag  über  3000  Mark  beträgt,  aber  7000  Mark  nicht

übersteiiggt  .  100  bis  200  Mark,
wenn  der  Jahresreinertrag  über  7000  Mark  beträgt,  aber  10,000  Mark
nicht  übersteggt  .  .  .  200  bis  300  Mark,

wenn  der  Jahresreinertrag  über  10,  o0o  Mark  beträgt  300  bis  800  Mark;
2.  bei  der  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betrieb  einer  Privat-Kranken-,  Privat-  Ent.
bindungs=  oder  Privat-Irrenanstalt  sowie  bei  der  Genehmigung  zur  Errichtung  oder
Leitung  von  Privatunterrichts=  oder  Erziehungsanstalten  10  bis  500  Mark;
Anstalten,  die  zu  vorwiegend  gemeinnützigen  Zwecken  dienen,  sind  von  der  Abgabe
  befreit;
3.  bei  der  Genehmigung  zum  Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer
20  bis  500  Mark;
4.  bei  der  Erteilung  der  Konzession  zum  Betrieb  einer  Gast=  oder  Schankwirtschaft,
wenn  der  erzielbare  Jahrespachtertrag

200  Mark  nicht  übersteiügt.  5  Mark,
350  Mark  „  „  5  bis  10  Mark,
500  Mark  „  „  10  „„  20  Mark,
1,000  Mark  „  „  20  „  30  Mark,
1,500  Mark  „  „  30  „  40  Mark,
2,000  Mark  „  „  40  „  50  Mark,
3,000  Mark  „  „  50  „  100  Mark,
5,000  Mark  „  „  100  „  200  Mark,
10,000  Mark  „  „  200  „  400  Mark,
15,000  Mark  „  „  400  „  600  Mark,
20,000  Mark  „  „  600  „  1000  Mark,

25,000  Mark  „  „  1000  „  1500  Mark,
        <pb n="268" />
        248

bei  einem  höheren  Jahrespachtertrage  erhöht  sich  die  Untergrenze  sowie  die
Obergrenze  der  Abgabe  für  je  angefangene  5000  Mark  um  500  Mark,  jedoch
nicht  über  6000  Mark.

Hat  der  Konzessionar  innerhalb  eines  Jahres  von  der  Erteilung  der  Konzession
zurückgerechnet  schon  eine  besondere  Abgabe  nach  dieser  Ziffer  entrichtet,  so  wird
diese  zur  Hälfte  angerechnet.

Im  Falle  der  Neuerrichtung  einer  Gast-  oder  Schankwirtschaft  beträgt  die
besondere  Abgabe,  wenn  der  erzielbare  Jahrespachtertrag

1,000  Mark  nicht  übersteigt.  .  .  150  Mark,
1,500  Mark  „  „  150  bis  225  Mark,
2,000  Mark  „  „  225  „  300  Mark,
3,000  Mark  „  „  300  „  450  Mark,
5,000  Mark  „  „  450  „  750  Mark,
10,000  Mark  „  „  750  „  1500  Mark,
20,000  Mark  „  „  1500  „  3000  Mark,
25,000  Mark  „  „  3000  „  3750  Mark,

bei  einem  höheren  Jahrespachtertrage  erhöht  sich  die  Untergrenze  sowie  die
Obergrenze  der  Abgabe  für  je  angefangene  5000  Mark  um  750  Marrk,  jedoch
nicht  über  10,000  Mark.  Die  gleichen  Sätze  kommen  zur  Anwendung  bei  der
Ausdehnung  eines  bestehenden  Betriebs;  in  diesem  Falle  wird  jedoch  die  besondere
Abgabe  nur  abzüglich  des  auf  die  frühere  Erlaubnis  treffenden  Betrags  erhoben.

Wird  die  Konzession  nur  zu  vorübergehenden  Gelegenheiten  oder  auf  nicht
länger  als  zwei  Jahre  erteilt,  so  beträgt  die  besondere  Abgabe  5  bis  300  Mark;
erfolgt  der  Ausschank  von  Kaffee,  Mineralwassern  oder  sonstigen  nicht  geistigen  Getränken
  nur  in  besonders  geringem  Umfange,  so  kann  die  besondere  Abgabe  bis  auf
5  Mark  ermäßigt  werden.

bei  der  Erstattung  der  Anzeige  über  den  Beginn  des  Kleinhandels  mit  Bier  (§  35

Abs.  7  der  Reichsgewerbeordnung  20  bis  200  Mark;

bei  der  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus

40  bis  100  Mark;
Wird  die  Erlaubnis  nur  zu  porüberhehenden  Gelegenheiten  oder  auf  nicht  mehr
als  2  Jahre  erteilt  10  bis  50  Mark;

wird  das  Feilbieten  geistiger  Getränte  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  Grund  des

§  42  a,  §  67  Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung  gestattet,  so  beträgt  die  besondere
Abgahe  .  *  2  bis  300  Mark;
        <pb n="269" />
        Nr.  24.  249

8.  bei  der  Erteilung  einer  Erlaubnis  nach  §  33  a  der  Reichsgewerbeordnung
10  bis  1000  Mark;
9.  bei  der  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Pfandleiher-,  Pfandvermittler-Gesindevermieter=
  oder  Stellenvermittlergeschäfffs  .20  bis  500  Mark;
Bei  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Gesindevermietersgeschäfts  kann
im  Falle  besonders  geringen  Geschäftsumfanges  die  besondere  Abgabe  bis  auf  2  Mark

ermäßigt  werden;
10.  bei  der  Verleihung  eines  Kaminkehrbezirkes  .  20  bis  200  Mark."
Art.  221.

„Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  nach  dem  Art.  220
geschuldeten  besonderen  Abgaben  ganz  oder  teilweise  zu  erlassen,  sofern  die  Ausführung
unterblieben  ist  und  das  Gesuch  um  Erlaß  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Fälligkeit
der  Abgabe  gestellt  worden  ist.“

LI.  Im  Art.  225  Abs.  2  und  4  wird  statt  „10  Pfennig“  gesetzt  „20  Pfennig“.
LII.  Nach  Art.  226  werden  nachstehende  Vorschriften  als  Art.  226  a  eingestellt:
Art.  226  a.

„An  Auslagen  werden  in  den  Angelegenheiten  der  Justiz-,  inneren-,  Polizei=  und
Finanzverwaltung,  sowie  in  der  Verwaltungsrechtspflege,  abgesehen  von  den  in  den
Art.  225,  226  bezeichneten  Schreibgebühren,  erhoben:

1.  Die  Post=  und  Telegraphengebühren  sowie  die  im  Fernverkehr  zu  entrichtenden

Fernsprechgebühren;

2.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentlichen  Blätter  oder  durch
sonstige  Veröffentlichung  einer  Bekanntmachung  entstehenden  Kosten;

die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren;

die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Amtsstelle  den  Beamten  und  Bediensteten  zustehenden

Tagegelder  und  Reisekosten;

die  Vorlade=  und  Zustellgebühren;

die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  sonstige  Personen  für  deren  Tätigkeit

zu  zahlenden  Beträge.  »

In  den  Angelegenheiten  des  Art.  3  sowie  des  Art.  234  Ziffer  3  bis  23  werden
die  unter  Ziffer  1  und  5  bezeichneten  Auslagen  nicht  erhoben."

LlII.  Im  Art.  228  werden  die  Worte  „die  in  den  Art.  202  und  212  Ziff  3
bezeichneten  Gebühren“  ersetzt  durch  die  Worte  „die  in  den  Art.  202  und  212a  bezeichneten
  Gebühren“.

LlIV.  Der  Art.  231  erhält  folgende  Fassung:
        <pb n="270" />
        250

Art.  231.

„Schuldner  der  Gebühren  und  Auslagen  ist:
a)  in  Verwaltungsstreitsachen  derjenige  Streitsteil,  dem  durch  Entscheidung  der
Behörde  die  Kosten  auferlegt  sind,
b)  bei  der  Erteilung  einer  Konzession,  Genehmigung  oder  Erlaubnis  derjenige,
dem  die  Konzession,  Genehmigung  oder  Erlaubnis  erteilt  worden  ist,
c)  in  den  übrigen  Fällen  derjenige,  der  die  Amtshandlung,  für  welche  die
Gebühren  oder  Auslagen  entstanden  sind,  veranlaßt  hat  oder  in  dessen
Interesse  die  Behörde  die  Amtshandlung  vorgenommen  hat.  «
In  den  Fällen  des  Abs.  1  können  die  durch  einen  Mitbewerber  oder  durch  unbegründete
  Einwendungen  eines  widersprechenden  Dritten  entstandenen  besonderen  Gebühren
oder  Auslagen  dem  Mitbewerber  oder  dem  widersprechenden  Dritten  auferlegt  werden.
Die  Verpflichtung  des  Antragstellers  zur  Zahlung  der  Gebühren  und  Auslagen
besteht  auch  in  den  Fällen  des  Abs.  1  lit.  a  und  b,  wenn  die  Gebühren  oder  Auslagen
von  demjenigen,  dem  die  Kosten  auferlegt  sind  oder  dem  die  Konzession,  Genehmigung
oder  Erlaubnis  erteilt  worden  ist,  nicht  beigebracht  werden  können.“
LV.  Nach  Art.  231  werden  nachstehende  Vorschriften  als  Art.  231  a,  231  b  eingestellt:

Art.  231  a.

„Schuldner  der  besonderen  Abgaben  ist  derjenige,  dem  die  Konzession,  Genehmigung
oder  Erlaubnis  erteilt  worden  ist.

Bei  verpachteten  Gast=  oder  Schankwirtschaften  haftet  für  die  besondere  Abgabe  der
Verpächter  als  Gesamtschuldner."

Art.  231  b.

„Die  Gebühren  werden  fällig  mit  der  Vornahme  der  gebührenpflichtigen  Amtshandlung,
  die  Auslagen  mit  ihrer  Entstehung.
In  den  Fällen  des  Art.  231  Abs.  1  lit.  a  und  b  bleibt  jedoch  die  Erhebung  der
Gebühren  und  Auslagen  bis  zum  instanziellen  Abschlusse  der  Verhandlungen  ausgesetzt.
Die  besonderen  Abgaben  werden  mit  der  Erteilung  der  Konzession,  Genehmigung
oder  Erlaubnis  fällig."
LVI.  Der  Art.  233  erhält  folgende  Fassung:

Art.  233.

„Die  Aushändigung  von  Zeugnissen  sowie  der  in  den  Art.  202  Ziff.  4,  Art.  208
bis  219,  Art.  223,  Art.  225  Abs.  2,  3  bezeichneten  Urkunden  und  Schriftstücke  kann
        <pb n="271" />
        Nr.  24.  261

von  der  vorherigen  Zahlung  der  dafür  geschuldeten  Gebühren  und  Auslagen  abhängig
gemacht  werden.  An  Stelle  der  Zurückbehaltung  kann  die  Übersendung  an  den  empfangsberechtigten
  Zahlungspflichtigen  unter  Nachnahme  der  Gebühren  und  Auslagen  mittels
der  Post  erfolgen.“
LVII.  Im  Art.  234  wird
1.  nachstehende  Vorschrift  als  Ziffer  2  a  eingestellt:
„2  à.  für  bloße  Auskunftserteilungen,  Ratschläge,  Vermittelungen,  Anregungen
u.  dergl.“;
2.  die  Ziffer  5  und  die  Ziffer  9  erhalten  folgende  Fassung:
„5.  für  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  des  Verwaltungsgerichtshofs  nach

Art.  7  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  8.  August  18788  betreffend  die  Errichtung

eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtsachen,

falls  durch  die  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofs  festgestellt  wird,
daß  der  Beamte  sich  einer  Uberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der

Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  hat;

9.  für  Verhandlungen  und  Beschlüsse  in  Innungs-,  Handelskammer=  und

Handwerkskammerangelegenheiten;"

3.  als  Ziffer  24  und  25  werden  folgende  Vorschriften  beigefügt:
„24.  in  dem  Verfahren  der  Behörden  der  inneren  Verwaltung  zum  Vollzuge  des

Art.  34  oder  des  Art.  40  des  Forstgesetzes;

25.  in  dem  Verfahren  der  Behörden  der  inneren  Verwaltung  in  viehseuchenpolizeilichen
  Angelegenheiten."“
LVIII.  Im  Art.  235  wird  an  Stelle  des  Wortes:  „Gebühren“  gesetzt:  „Gebühren
oder  besondere  Abgaben.“
LIX.  Dem  Art.  235  wird  folgende  Vorschrift  als  Abs  2  beigefügt:

„Die  Distriktsverwaltungsbehörden  und  die  ihnen  nach  Art.  204  gleichzuachtenden
  Behörden  sind  ferner  unbeschadet  des  ärarialischen  Erinnerungs=  und
Beschwerderechts  befugt,  in  Fällen,  in  denen  die  Verhältnisse  des  Schuldners
oder  die  Geringfügigkeit  des  Gegenstandes  eine  Ausnahme  begründen,  die  Gebühr
des  Art.  202  Ziffer  2  und  3  bis  auf  1  Mark  zu  ermäßigen.“

LX.  Im  Art.  237  Abs.  1  bis  4  und  im  Art.  238  wird  statt  „Gebühren  und
Auslagen“  gesetzt:  „Gebühren,  Auslagen  und  besondere  Abgaben.“
LXI.  Nach  dem  Art.  238  wird  nachstehender  Art.  238  a  eingeschaltet:

Art.  238  a.

„Die  Beteiligten  sind  verpflichtet,  den  zum  Ansatz  und  zur  Erhebung  der  besonderen
Abgaben  (Art.  215  Abs.  2,  Art.  220)  zuständigen  Behörden  über  die  für  die  Bemessung
48“
        <pb n="272" />
        252

dieser  Abgaben  maßgebenden  Umstände  auf  Erfordern  Auskunft  zu  geben.  Wird  die
Auskunft  ohne  entschuldbaren  Grund  verweigert,  so  kann  die  Behörde  Ordnungsstrafen
bis  zum  Gesamtbetrage  von  60  Mark  festsetzen.

Sind  in  der  Absicht  die  besondere  Abgabe  zu  hinterziehen  falsche  Angaben  gemacht
worden,  so  trifft  jeden  der  Beteiligten  eine  Geldstrafe  bis  zum  doppelten  Betrage  der
hinterzogenen  Abgabe.“

LXII.  Der  Art.  244  Abs.  1  ist  wie  folgt  zu  fassen:
„Die  Eintragung  in  die  Adelsmatrikel  unterliegt  einer  besonderen  Gebühr  zu:
1.  60  Mark  bei  dem  einfachen  Adel  mit  dem  Prädikate  „von“;
2.  100  Mark  bei  dem  Ritterstande;
3.  200  Mark  bei  dem  Freiherrnstande;
4.  400  Mark  bei  dem  Grafenstande;
5.  600  Mark  bei  dem  Fürstenstande.“
LXIII.  Der  Art.  246  erhält  nachstehende  Fassung:
„Für  die  Bewilligung  zur  Annahme  fremdherrlicher  Orden,  Titel,  Ehrenzeichen
  oder  Würden  kommt  eine  Gebühr  von  100  Mark  zur  Erhebung.“
IXIV.  Die  Art.  254,  255  erhalten  folgende  Fassung:

Art.  254.

„Bei  der  Nachfolge  in  Lehen,  Familienfideikommisse,  Majorate,  Stamm=  und  Erbgüter,
  bei  einer  Nacherbfolge  oder  einem  Nachvermächtnisse,  dann  überhaupt  in  den  Fällen,
in  welchen  Nutzung  oder  Substanz  auf  dem  Wege  der  Erbfolge  gesondert  erworben  werden,
wird  die  Besitzveränderungsgebühr  aus  dem  Betrage  berechnet,  der  für  die  Berechnung  der
Erbschaftssteuer  maßgebend  ist."

Art.  255.

„Ist  der  Erbe  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  verpflichtet,  zum  Vollzug  eines
Vermächtnisses  oder  einer  Auflage  ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Grundstück  oder  ein  den
Grundstücken  gleichstehendes  Recht  zu  übertragen,  so  wird  die  von  ihm  aus  dem  Werte
des  Grundstücks  oder  des  Rechts  entrichtete  Besitzveränderungsgebühr  zurückvergütet,  wenn
der  Nachweis  erbracht  ist,  daß  die  Auflassung  stattgefunden  hat  und  die  Gebühr  für  die
Auflassung  entrichtet  ist."

I.XV.  Im  Art.  257  werden
1.  die  Worte:  „im  Art.  42“  ersetzt  durch  die  Worte:  „im  Art.  40a  und  im  Art.  42“
2.  nach  dem  Art.  257  wird  nachstehender  Art  257  eingestellt:
        <pb n="273" />
        Nr.  24.  253

Art.  257a.

„Auf  die  Besitzveränderungsgebühr  finden  an  Stelle  der  Bestimmungen  in  Art.  250
die  Vorschriften  der  Art.  47  bis  50  entsprechende  Anwendung

Über  die  Beschwerde  entscheidet  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Rentamt  seinen
Sitz  hat,  von  dem  die  Besitzveränderungsgebühr  festgesetzt  worden  ist.“

LXVI.  Nach  dem  Art.  258  wird  nachstehender  Art.  258a  eingestellt:

Art.  258a.

„Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,  Gewerkschaften,  Vereine,  Genossenschaften,  einfache  Kommanditgesellschaften,  offene
Handelsgesellschaften  und  Gesellschaften  nach  §  705  u.  ff.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
haben  das  Gebührenäquivalent  von  den  zum  Gesellschafts=  oder  Vereinsvermögen  gehörenden
  Grundstücken  und  diesen  gleichstehenden  Rechten  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  alle
Anteile,  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts  unter  Lebenden  in  der  Hand  eines  Teilhabers
vereinigt  werden  oder  nachdem  sie  in  der  Hand  eines  Teilhabers  vereinigt  sind,  auf  einen
anderen  übertragen  werden.  Ehegatten  sowie  Eltern  und  Kinder  gelten  im  Sinne  dieser
Vorschrift  als  eine  Person.

Die  Entrichtung  des  Gebührenäquivalents  in  den  Fällen  des  Abs.  1  ist  der  Entrichtung
  einer  verhältuismäßigen  Gebühr  im  Sinne  der  Vorschrift  des  Art.  258  Abs.  1
gleichzuachten.

Erfolgt  in  den  Fällen  des  Abs.  1  innerhalb  zwei  Jahren  im  Grundbuche  die  Umschreibung
  der  zum  Gesellschafts=  oder  Vereinsvermögen  gehörenden  Grundstücke  oder  diesen
gleichstehenden  Rechte  auf  den  Erwerber  der  sämtlichen  Anteile  oder  werden  die  zum  Gesellschafts=
  oder  Vereinsvermögen  gehörenden  Grundstücke  oder  diesen  gleichstehenden  Rechte
binnen  Jahresfrist  von  einer  der  nach  Abs.  1  als  eine  Person  zu  erachtenden  mehreren
Teilhaber  zum  Alleineigentum  übernommen,  so  wird  das  Gebührenäquivalent  auf  die  zum
Anfalle  gelangende  Gebühr  des  Art.  146  angerechnet.“

LXVIII.  Im  Art.  259  Ziff.  1  wird  an  Stelle  des  Wortes  „gehören“  gesetzt  „oder  gemeinnützigen
  Baugenossenschaften  gehören.  Nicht  als  gemeinnützig  gelten  Baugenossenschaften,
  die  satzungsgemäß  die  Einzahlungen  der  Mitglieder  mit  mehr  als  vier  vom
Hundert  verzinsen  oder  den  Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen
  ausantworten.“"

LXVIII.  Im  Art.  260  wird
1.  als  Abs.  2  nachstehende  Vorschrift  eingestellt:
        <pb n="274" />
        254

„Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  in  den  Fällen  des  Art.  258  a  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Anzeige  spätestens  binnen  drei  Monaten  nach
erlangter  Kenntnis  von  der  eingetretenen  Anteilsvereinigung  oder  Anteilsabtretung
zu  erstatten  ist“;

2.  im  Abs.  3  werden  die  Worte:  „im  Art.  42“  ersetzt  durch  die  Worte:  „im  Art.  40  a
und  im  Art.  42“.

LXIX.  Nach  Art.  260  wird  nachstehender  Art.  260  a  eingestellt:

Art.  260a.

„Auf  das  Gebührenäquivalent  finden  an  Stelle  der  Bestimmungen  in  Art.  250  die
Vorschriften  der  Art.  47  bis  50  entsprechende  Anwendung.

Über  die  Beschwerde  entscheidet  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Rentamt  seinen
Sitz  hat,  von  dem  das  Gebührenäquivalent  festgesetzt  worden  ist.“

LXX.  Der  Art.  269  erhält  folgende  Fassung:

Art.  269.

„Verträge  oder  Urkunden  (Versicherungsscheine,  Policen)  von  Versicherungsunternehmungen
  über  Lebensversicherungen,  einschließlich  jener  auf  den  Lebensfall  (Altersversorgung,
  Witwenversorgung,  Aussteuer,  Militärdienst  u.  dergl.),  unterliegen,  sofern  sie  sich
auf  in  Bayern  wohnhafte  Personen  beziehen,  einer  Gebühr,  welche  beträgt:

a)  bei  Kapitalversicherungen,

wenn  die  Versicherungssumme  3000  —X  nicht  übersteigt,
eins  vom  Tausend,
wenn  die  Versicherungssumme  höher  ist  als  3000  Z,
zwei  vom  Tausend,
der  Versicherungssumme;
b)  bei  Rentenversicherungen,
wenn  die  Jahresrente  120  A  nicht  übersteigt,
eins  vom  Tausend,
wenn  die  Jahresrente  höher  ist  als  120  Æ,
zwei  vom  Tausend
der  Versicherungssumme.  Als  Versicherungssumme  ist  bei  Rentenversicherungen
der  Kaufpreis,  in  Ermangelung  eines  solchen  der  zehnfache  Betrag  der  Rente  anzusehen.

Ist  die  Lebensversicherung  auf  bestimmte  Zeit  abgeschlossen,  so  beträgt  die  Gebühr

für  jedes  Jahr  oder  den  Bruchteil  eines  solchen  ein  Zehntel  der  Gebühr  für  eine  Ver-
        <pb n="275" />
        Nr.  24  255

sicherung  auf  Lebenszeit  von  derselben  Höhe.  Die  Gebühr  darf  jedoch  die  im  Abs.  1  bestimmte
  Gebühr  nicht  übersteigen.

Wird  bei  einer  Versicherung  während  der  Dauer  derselben  eine  Anderung  der  Bestimmungen
  des  ursprünglichen  Vertrages  vorgenommen,  so  wird  die  für  die  frühere  Urkunde
  nachweislich  entrichtete  Gebühr  auf  die  Gebühr  für  die  neue  Urkunde  angerechnet.

Werden  bei  Versicherungen  gleicher  Art  von  demselben  Versicherer  mehrere  Urkunden
für  dieselbe  Person  ausgestellt,  so  berechnet  sich  die  Gebühr  nach  dem  Gesamtbetrage  der
versicherten  Summe.“

LXXI.  Im  Art.  270  Abs.  1  hat  der  Eingang  zu  lauten:
„Verträge  oder  Urkunden  (Versicherungsscheine,  Policen)  von  Versicherungsunternehmungen
  über  Feuerversicherunggen  “
LXXII.  Nach  Art.  270  werden  folgende  Vorschriften  als  Art.  270  eingestellt:

Art.  270a.

„Verträge  oder  Urkunden  (Versicherungsscheine,  Policen)  von  Versicherungsunternehmungen
  über  Haftpflichtversicherungen,  Unfallversicherungen  oder  sonstige  Versicherungen
der  nicht  bereits  in  den  Art.  269,  270  bezeichneten  Art  unterliegen,  sofern  sie  sich  auf
in  Bayern  wohnhafte  Personen  oder  auf  in  Bayern  befindliche  Gegenstände  beziehen,  einer
Gebühr  zu  eins  vom  Hundert  der  vereinbarten  Prämienzahlungen.

Die  Vorschriften  in  Art.  270  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.“

LXXIII.  Der  Art.  271  erhält  folgende  Fassung:

Art.  271.

„Von  der  Gebühr  sind  befreit:

die  Versicherungen  gegen  Brandschaden  bei  der  Brandversicherungsanstalt;

2.  Versicherungen,  die  bei  den  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen
  errichteten  Kassen  oder  bei  den  auf  Grund  der  Reichsgewerbeordnung  von
Innungen  oder  Innungsverbänden  errichteten  Unterstützungskassen  oder  bei  Berufsgenossenschaften
  gemäß  §  23  des  Gesetzes  betreffend  die  Anderung  der  Unfallversicherungsgesetze
  vom  30.  Juni  1900  oder  bei  den  auf  Grund  berggesetzlicher  Vorschriften
  errichteten  Knappschaftskassen  begründet  werden;

3.  Versicherungen  von  Bediensteten  und  Arbeitern  gegen  die  bei  dem  Betriebe  von  Gewerben
  herbeigeführten  Tötungen  und  Körperverletzungen  und  die  Arbeitslosenversicherung;
  .

4.  Vieh=  und  Hagelversicherungen,  Rückversicherungen  und  Transportversicherungen;

—
        <pb n="276" />
        256

5.  Versicherungen,  die  bei  einem  Vereine,  der  als  kleinerer  Verein  im  Sinne  des  8§  53
des  Gesetzes  über  die  Privatversicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901  anerkannt
  ist,  oder  bei  einem  Vereine  genommen  werden,  der  unter  den  §  102  oder
den  §  103  des  bezeichneten  Gesetzes  faällt.“

LXXIV.  Im  Art.  272  Abs.  2,  3  und  5  sowie  im  Art  273  Abs.  3  wird  statt  „Versicherungsanstalten“
  gesetzt  „Versicherungsunternehmungen“.
LXXV.  Im  Art.  284  Abs.  1  hat  der  Eingang  zu  lauten:
„Wo  das  Gesetz  für  den  Ansatz  einer  Gebühr  oder  einer  besonderen  Abgabe
einen  Spielraum  gewährt,  hat  die  Behörde  den  von  ihr  anzusetzenden  Betrag  .“
LXXVI.  Im  Art.  287  Abs.  1  wird  das  Wort  „Personen“  ersetzt  durch  das  Wort
„Ausländer.“
IXXVII.  Nach  dem  Art.  291  wird  folgende  Vorschrift  als  Art.  291  a  eingestellt:

Art.  291  a.

„Der  Ansatz,  die  Einhebung  und  die  Beitreibung  der  im  Art.  215  Abs.  2  und

im  Art.  220  bestimmten  besonderen  Abgaben  obliegen  den  Behörden,  durch  welche  der
Ansatz,  die  Einhebung  und  die  Beitreibung  der  für  die  Konzession  oder  die  Erlaubniserteilung
  geschuldeten  Gebühren  erfolgt;  der  Ansatz  und  die  Einhebung  der  für  den  Kleinhandel
  mit  Bier  bestimmten  besonderen  Abgabe  obliegen  der  Behörde,  an  welche  die  beie
Eröffnung  des  Kleinhandels  im  §  35  Abs.  7  der  Reichsgewerbeordnung  vorgeschriebene
Anzeige  zu  machen  ist,  die  Beitreibung  erfolgt  durch  das  Rentamt.  Die  näheren  Vollzugsanordnungen
  erläßt  die  Staatsregierung.“

LXXVIII.  Im  Art.  298  Abs.  2  werden  die  Worte  „mit  Ausnahme  der  Gerichtsvollzieher"
gestrichen.

LXXIX.  Der  Art.  303  erhält  folgenden  Zusatz:

„Die  Gebühr  beträgt  jedoch  1  Mark."“

Art.  II.

Dieses  Gesetz  tritt  hinsichtlich  der  Bestimmung  in  Art.  I  Ziff.  XII,  1  gleichzeitig
mit  dem  Inkrafttreten  des  Einkommensteuergesetzes,  im  übrigen  mit  der  Verkündung
in  Kraft.

Art.  III.

In  den  unter  die  Abteilungen  II  und  III  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen
fallenden  Rechtssachen,  die  vor  dem  1.  April  1910  anhängig  gemacht  worden  sind,  sind
die  Schreib=  und  Postgebühren  bis  zur  Erledigung  der  Instanz  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  in  Ansatz  zu  bringen.
        <pb n="277" />
        Nr.  24.  267

In  den  übrigen  unter  die  Abteilungen  II  und  III,  sowie  in  den  unter  die  Abteilung
  IV  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  fallenden  Rechtssachen  werden  vom
1.  April  1910  an  die  Auslagen  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  berechnet.

Zu  den  in  der  Zeit  vom  1.  April  1910  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
zum  Anfalle  gelangten  Gebühren  nach  Art.  153  Abs.  1,  Art.  218  Abs.  1  des  Gesetzes
über  das  Gebührenwesen  werden  die  Beträge  nacherhoben,  die  mehr  zu  erheben  gewesen
wären,  wenn  dieses  Gesetz  am  1.  April  1910  in  Kraft  getreten  wäre.

Art.  IV.

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  anhängigen
Streitsachen  nach  Art.  250  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  vom
28.  April  1907  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend.

Dies  gilt  insbesondere  auch  von  der  Anfechtung  der  in  der  ersten  Instanz  ergangenen

Entscheidung  durch  Beschwerde.
Art.  V.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  28.  April  1907,  wie  er  sich  aus  den
in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgesehenen  und  aus  den  durch  das  Gesetz  vom  16.  Juni  1908,
die  Scheckproteste  betreffend  (G  VBl.  S.  311),  bewirkten  Anderungen  ergibt,  unter  der
Bezeichnung  „Gebührengesetz“  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt  zu  machen
und  die  Richtigstellung  der  Verweisungen  vorzunehmen.

Gegeben  zu  München,  den  29.  April  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
FKrhr.  v.  Horn.  v.  BSrettreich.  ·

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
49
        <pb n="278" />
        258

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

–—.  —

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt:

am  31.  März  1910  der  K.  Stchsische
Oberstleutnant  z.  D.  Dietz  Freiherr  von
Zedlitz  und  Neukirch,  Gutsbesitzer  in
Schwabhof,  in  erblicher  Weise  bei  der  Freiherrn-Klasse
  Lit.  Z,  Fol.  14,  Akt  Nr.  8234,

am  12.  April  1910  der  Direktor  der
K.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  des  Innern,

Daniel  Albert  Ritter  von  Conrad  in  Speyer
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
  Lit.  C,  Fol.  11,  Akt  Nr.  9126  und

am  14.  April  1910  der  Vorsitzende  der
Versicherungsanstalt  für  Schwaben  und  Neuburg,
  Regierungsdirektor  Max  Ritter  von
Schmid  in  Augsburg  für  seine  Person  als
Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  S,  Fol.  166,
Akt  Nr.  9347.
        <pb n="279" />
        259

L

     

eh  und  Verordunngs

für  das

Königreich  Bayern.
Nr.  25.

München,  den  7.  Mai  1910.
Inhalt:

Bekanuntmachung  vom  28.  April  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  30.  April  1910,  die  gegenseitige  Zulassung  der  in  der  Nähe  der  Grenzen  wohnhaften
Hebammen  zur  Ausübung  der  Praxis  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
3.  Mai  1910,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahnverkehrsordnung.  —  Bekannt-=m
  achung  vom  1.  Mai  1910  über  die  Dienstanweisung  für  Hebammen.  —  Ordens  Verleihungen.  —  Königlich
Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  70203.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Slaatsministerinm  des  Innern.

Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den
Inhaber  lautende  4%  ige  unverlosbare  Hypothekenpfandbriefe  in  den  Verkehr  zu  bringen:

400  Stücke  leit.  (16  à  5000  &amp;amp;  Nr.  4501—  4  900  2000  000

3400  „  Iit.  IIII  à  2000  A&amp;amp;  „  28601—320000  6  800  000  4#.

5200  „  llit  J.))  à  1000  &amp;amp;  „  56  801—6200  5200  000  MA

4200  „  lit.  KK  à  500  &amp;amp;  „  42  801—47000  2100  000  4

—

 

 

3600  „  leit.  LIlI.  àA  200  Tc  „  48  401—52000  720000  A
1800  „  Lit.  MA  A  100  K4  „  44  201—46  000  180  000  #.
18600  Stücke  Summe  17000  000  M.

München,  den  28.  April  1910.

J.  A.
Staatsrat  v.  RKrazeisen.
50
        <pb n="280" />
        260

Nr.  462e/2.

Bekannim  achung,  die  gegenseitige  Zulassung  der  in  der  Nähe  der  Grenzen  wohnhaften  Hebammen
zur  Ausübung  der  Praxis  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  betreffend.

K.  Staalsministerinm  des  Junern.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1887  (GVBl.  S.  370),
wird  bekannt  gegeben,  daß  die  deutschen  Bundesregierungen  übereingekommen  sind,  die  Vor—
schriften  über  die  gegenseitige  Zulassung  der  in  der  Nähe  der  Grenzen  wohnhaften  Hebammen
zur  Ausübung  ihrer  Berufstätigkeit  durch  folgende  Zusatzbestimmung  zu  ergänzen:

„4.  Verletzt  eine  der  in  Ziffer  1  bezeichneten  Hebammen  die  in  Ziffer  3
erwähnte  Verpflichtung,  so  kann  ihr  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  des
benachbarten  Staates  die  Befugnis  zur  ferneren  Ausübung  ihrer  Berufstätigkeit
in  diesem  Staate  entzogen  werden.“

Als  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  dieser  Vorschrift  werden  in  Bayern  die
Distriktsverwaltungsbehörden  bestimmt.

München,  den  30.  April  1910.
v.  Brettreich.

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahnverkehrsordnung.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GBBl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,
ergänzt  und  geändert.
Nr.  Ia.  Sprengstoffe.

In  den  Eingangsbestimmungen  A.  Sprengmittel.  2.  Gruppe  b)  wird:
1.  der  mit  „Alkalsit  1“  beginnende  Absatz  gefaßt:

Alkalsit  1  (Gemenge  von  höchstens  27  Prozent  Kaliumperchlorat,  von
Ammoniaksalpeter,  höchstens  24  Prozent  Natronsalpeter,  höchstens  8  Prozent
Trinitrotoluol,  sowie  von  Holzmehl,  Mehl  und  Nitronaphthalin).

2  der  mit  „Wetter-Permonit,  Permonit  II“"  beginnende  Absatz  gefaßt:

Wetter-Permonit,  Permonit  II  (Gemenge  von  höchstens  34  Prozent
Kaliumperchlorat,  von  Ammoniaksalpeter,  Kochsalz,  höchstens  7  Prozent
Trinitrotoluol,  von  Holzmehl,  Mehl,  Melan  —  Gemisch  von  1  Teil
Glyzerin  und  3,,  Teilen  Leim  —  sowie  von  höchstens  6  Prozent  Nitroglyzerin).
        <pb n="281" />
        Nr.  25.  261

Z.  hinter  dem  mit  „Silesia“  beginnenden  Absatz  eingeschaltet:

Yonckit  1  (Gemenge  von  höchstens  20  Prozent  Ammoniumperchlorat,  von
Ammoniaksalpeter  und  von  höchstens  27  Prozent  Natronsalpeter  auch  mit
Barytsalpeter  —  höchstens  6  Prozent  —  und  mit  höchstens  20  Prozent
Trinitrotoluol).

Yonckit  II  (Gemenge  von  höchstens  15  Prozent  Ammoniumperchlorat,  von
Ammoniaksalpeter  und  von  höchstens  30  Prozent  Natronsalpeter,  auch

mit  Barytsalpeter  —  höchstens  10  Prozent  —  und  mit  höchstens
22),,  Prozent  Trinitrotoluol  und  Kochsalz).

VI.  Fäulnisfähige  Stoffe.

Im  Abschnitt  A.  Verpackung.  Abs.  (#)  b)  wird  der  Eingang  gefaßt:

b)  Stoffe  der  Ziffern  3,  7  und  9  bedürfen  keiner  besonderen  Verpackung,
müssen  aber,  wenn  unverpackt,  mit  dichten  Wagendecken  völlig  eingedeckt  sein;
Wagendecken  sind  jedoch  bei  Stalldünger  der  Ziffer  7  nicht  erforderlich,  wenn  die
Wagen  nur  bis  zur  Bordhöhe  beladen  und  die  Sendungen  mit  einer  dünnen
Schicht  von  Erde  oder  Sand  vollständig  bedeckt  werden;  Hausmüll  usfw.
wie  bisher.  1

Die  Aunderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  3.  Mai  1910.
v.  Frauendorfer.

 

Nr.  5133  a9.
Bekanntmachung  über  die  Dienstanweisung  für  Hebammen.
K.  Staatsministerium  des  Junern.

Die  88  6  Ziff.  7,  7  Ziff.  6,  19  Abs.  2  der  Dienstanweisung  für  Hebammen  —
siehe  die  Ministerial-Bekahntmachung  vom  9.  Juni  1899,  GVl.  S.  416  ff.  —  erhalten
folgende  Fassung:

§  6  Ziff.  7  zwei  amtlich  geprüfte  Krankenthermometer  nach  Celsius  (Maximalthermometer)
  und  ein  Badethermometer  nach  Celsius,  an  dem  eine  besondere  Marke  für  die
Temperatur  des  Badewassers  angebracht  ist.

8  7  Ziff.  6  ein  kleines,  blaues  Tropfglas  mit  1,2  prozentiger  Lösung  von  essigsaurem
  Silber.
        <pb n="282" />
        262

8  19  Abs.  2.  Bei  allen  Neugeborenen  ist  noch  vor  der  Abnabelung  ein  Tropfen
der  in  §  7  Ziff.  6  erwähnten  Silberlösung  in  jedes  Auge  einzuträufeln.

München,  den  4.  Mai  1910.

J.  A.

Ordens  ·  Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
die  nachstehenden  Ordensauszeichnungen  zu
verleihen:

unterm  1.  Februar  1910

1.  den  Militär-Verdienstorden  l.  Klasse:
dem  Generalleutnant,  Chef  des  K.  belgischen
  Generalstabes  Ducarne,

2.  den  Militär-Verdienstorden  III.  Klasse:
dem  K.  belgischen  Oberstleutnant  Iweins,

3.  den  Militär-Verdienstorden  IV.  Klasse:
dem  K.  belgischen  Leutnant  Grafen  von
Lannoy,

4.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  I.  Klasse:

dem  Vikomte  de  Beughem  de  Houthem,
Oberhofmeister  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der
Gräfin  von  Flandern,

dem  Generalmajor  a.  D.  O.  Terlinden,
Ehrenkavalier  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der
Gräfin  von  Flandern,

Staatsrat  v.  Krazeisen.

5.  das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:
dem  Haushofmeister  Ihrer  Königlichen  Hoheit
der  Gräfin  von  Flandern  Mercier,
6.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:
dem  Kammerdiener  Ihrer  Königlichen  Hoheit

der  Gräfin  von  Flandern  Alexander  Struyf,

unterm  17.  April  1910  dem  in  Allerhöchstihren
  Diensten  stehenden  Kutscher  Matthäus
  Helmer  die  silberne  Medaille  des
Verdienstordens  vom  heiligen  Michael.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  ffremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  28.  April  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Oberstzeremonienmeister
  Grafen  von  Moy  die
Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Schah
von  Persien  verliehenen  Großkreuzes  des  Persischen
  Lawen=  und  Sonnen-Ordens  zu  erteilen.
        <pb n="283" />
        263

eseh  und  Verordnungs-Blat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  26.

München,  den  24.  Mai  1910.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1910,  Anderung  der  Gemeindebezirke  Kempten  und  St.  Lorenz  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1910,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  be
treffend.  —  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1910,  Abänderung  des  Statuts  der  Wittelsbacher  Landesstiftung
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  23.  Mai  1910,  die  Zusammensetzung  des  Wasserwirtschaftsrats
betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Staatsdienst-Nachricht.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Nr.  3024/12.
Bekanntmachung,  Anderung  der  Gemeindebezirke  Kempten  und  St.  Lorenz  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  geruht,  mit  Wirkung  vom  1.  Juni  1910  die  Abtrennung
der  Grundstücke  Plan  Nr.  1843,  1843  ½  a,  1843/  b,  1843½,  1843  ½,  1843  ½,
1843½,  1843½,  1846  a,  1846b,  1848,  1852⅛  1847¼  1847⅛,  1848  ⅛½
1848  ⅛,  1847⅛½,  1847  ⅛  und  eine  Teilfläche,  von  1851  ½  der  Gemeinde  St.  Lorenz
mit  einer  Gesamtfläche  von  9,656  ha  vom  K.  Bezirksamte  Kempten  und  ihre  Zuteilung
zum  Distriktsverwaltungsbezirk  der  Stadt  Kempten  zu  verfügen.

München,  den  9.  Mai  1910.

J.  A.
Ministerialrat  Heule.

51
        <pb n="284" />
        264

Nr.  9/Vo.
Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

In  Abänderung  der  Ziffer  II  der  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1909,  die  Einführung
  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend  (GVBl.  S.  29),  wird
bestimmt,  daß  die  in  den  Anlagen  C  und  D  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vom  26.  Oktober
  1899  vorgeschriebenen  Frachtbrief-Formulare  noch  weiterhin  bis  zum  31.  Dezember  1911
einschließlich  verwendet  werden  dürfen.

München,  den  11.  Mai  1910.

u.  Frauendorfer.

Nr.  11796  II.
Bekanntmachung,  Abänderung  des  Statuts  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außbern.

Im  MNamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  nach  Beschluß  des  Landesstiftungsrats  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  7.  Mai  1910  allergnädigst  zu  bestimmen  geruht,  daß  die  §§  4  und  5  des  Statuts
der  Wittelsbacher  Landesstiftung  zur  Förderung  des  bayerischen  Handwerks  in  Stadt  und
Land  vom  1.  September  1880  (GVl.  S.  563),  wie  folgt  geändert  werden:

84.
Der  Kreisstiftungsrat  eines  jeden  Regierungsbezirkes  wird  gebildet
a)  aus  dem  Präsidenten  der  K.  Kreisregierung  und  einem  von  ihm  abgeordneten
Kollegialmitgliede  der  Kammer  des  Innern,
b)  aus  vier  Mitgliedern,  von  denen  der  Landrat  und  die  Oandwerkskammer  je  zwei
auf  die  Dauer  von  je  sechs  Jahren  wählen.  ·
Der  Landrat  und  die  Handwerkskammer  wählen  ferner  je  zwei  Stellvertreter,  welche
im  Fall  des  Ausscheidens  und  auch  im  Fall  der  vorübergehenden  Behinderung  der  Mitglieder
für  diese  in  der  Reihenfolge  der  Wahl  eintreten.  Das  Mandat  der  Stellvertreter  erlischt
mit  dem  Ablauf  der  sechsjährigen  Wahlperiode.
        <pb n="285" />
        Nr.  26.  265

Ist  für  eine  Mitgliedsstelle  ein  Stellvertreter  nicht  mehr  vorhanden,  so  wird  auf  die
Dauer  der  laufenden  Wahlperiode  von  dem  Landrate  bei  dessen  nächster  Bersammlung  be—
ziehungsweise  von  der  Handwerkskammer  eine  Zwischenwahl  vollzogen.

§  5.
Der  Landesstiftungsrat  wird  gebildet:

à)  aus  sechs  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  für  die  Dauer  von  je  sechs  Jahren
ernannten  Mitgliedern,

b)  aus  dem  K.  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  und  einem
von  ihm  abgeordneten  Referenten  des  K.  Staatsministeriums  des  Königlichen
Hauses  und  des  Außern,  ferner  aus  einem  von  dem  K.  Staatsminister  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  abgeordneten  Referenten  des  Staatsministeriums
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,

c)  uus  je  einem  Mitgliede  der  acht  Kreisstiftungsräte,  welches  diese  hiezu  auf  die
Dauer  von  je  sechs  Jahren  wählen.

Seine  Majestät  der  König  werden  zugleich  sechs  Stellvertreter  ernennen.
Die  Kreisstiftungsräte  wählen  gleichfalls  je  einen  Stellvertreter.
Die  Bestimmungen  in  §  4  Absatz  2  und  3  finden  entsprechende  Anwendung.

München,  den  12.  Mai  1910.
Dr.  Frhr.  v.  Padewils.

Nr.  3708/1.
Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  Wasserwirtschaftsrats  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

In  den  Wasserwirtschaftsrat  (GVBl.  1909  S.  235)  wurden  berufen:
1.  gemäß  §  2  Ziff.  1  der  K.  Verordnung  vom  25.  November  1908  (GVl.  S.  995)
an  Stelle  des  zum  Präsidenten  der  K.  Regierung  von  Oberfranken  ernannten
K.  Ministerialrats  Gustav  Ritter  von  Brenner  der  Regierungsrat  im
K.  Staatsministerium  des  Innern  Ludwig  von  Grundherr  zu  Altenthan
  und  Weyherhaus;
2.  gemäß  §  2  Ziff.  2  a.  a.  O.  als  ingenieurtechnische  Referenten  der  K.  Obersten
Baubehörde  im  K.  Staatsministerium  des  Innern
a)  an  Stelle  des  in  den  Ruhestand  getretenen  K.  Ministerialdirektors  Hans
Ritter  von  Sörgel  der  K.  Ministerialdirektor  Richard  Reverdy,
b)  der  beratende  Ingenieur  der  K.  Obersten  Baubehörde  Friedrich  Hülß;
        <pb n="286" />
        3.  gemäß.  8  2  Ziff.  3  a.  a.  O.  aus  der  Reihe  der  Ingenieure  der  Baurat  und
Direktor  der  Maschinenfabrik  Augsburg—Nürnberg,  A.-G.,  Dr.  Anton  Ritter

von  Rieppel  in  Nürnberg.
München,  den  23.  Mai  1910.

v.  Brettreich.

 

Hofdienst-Machricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  4.  Mai  1910  den  Gutsbesitzer  und
Leutnant  der  Reserve  des  1.  Schweren  Reiter-Regiments
  Walter  Grafen  vom  Berchem
auf  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen  zum
Königlichen  Kämmerer  zu  ernennen.

 

Staatsdienst-Nachricht.

Im  Namen  Seine##  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  13.  Mai  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  den  Ministerialdirektor
  im  K.  Staatsministerium  der  Justiz
Johann  Ritter  von  Treutlein-Mördes
zum  Staatsrate  i.  ord.  Dienste  zu  ernennen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Aunahme  fremder  Dekorationen.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  5.  Mai  1910  dem  K.  Obersthofmeister
  Albrecht  Grafen  von  Seinsheim

und  dem  K.  Kämmerer,  Vorsitzenden  im

Ministerrate  und  Staatsminister  des  Königlichen

  Hauses  und  des  Außern,  Dr.  Klemens

Freiherrn  von  Podewils-Dürniz  für  die

ihnen  von  Seiner  Majestät  dem  Schah  von

Persien  verliehenen  Großkreuz-Insignien  des

Persischen  Löwen=  und  Sonnenordens  und
unterm  11.  Mai  1910  dem  K.  Staatsminister

  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  Dr.  Anton  Ritter  von  Wehner
für  das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  König
von  Schweden  verliehene  Großkreuz  des  Königlich
  Schwedischen  Nordstern-Ordens

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen

zu  erteilen.
        <pb n="287" />
        2

 

esetz  und  Verardunngs-glet

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  27.

München,  den  30.  Mai  1910.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  23.  Mai  1910,  die  Änderung  der  Eisenbahn-Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns

vom  14.  Juli  1907  betreffend.  Bekauntmachung  vom  25.  Mai  1910,  Auflösung  einer  Forstdienststelle
betreffend.

 

Nr.  7/Bi.

Bekanntmachung,  die  Anderung  der  Eisenbahn-Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns
vom  14.  Juli  1907  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  werden  die  Signale  II  5,  III  8,  IV  9  und  10,
VII  17,  18  und  19,  die  UÜberschrift  zu  Signal  VIII  22  sowie  die  Eingangsbestimmung
des  Abschnitts  IV  der  Eisenbahn-Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns  vom
14.  Juli  1907  (GVBl.  1907  Seite  517)  wie  nachstehend  angegeben  abgeändert.  Die
Anderung  der  Signale  5,  8,  9  und  10  ist  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1919  durchzuführen,
  die  übrigen  Anderungen  treten  am  1.  Juli  1910  in  Kraft.

München,  den  23.  Mai  1910.

v.  Frauendorser.
        <pb n="288" />
        268

Anderung  der  Eisenbahn-Gignalordnung.

II.
Wärterfignale.
Signal  5  (Langsamfahrsignal).
Der  Zug  soll  langsam  fahren:
Langsamfahrscheibe:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Dem  Zuge  entgegen  eine  runde  gelbe,  Dem  Zuge  entgegen  an  der  Scheibe  zwei
weißgeränderte,  mit  4  bezeichnete  Scheibe  vor  gelbe  Lichter  in  schräger  Stellung  (nach  rechts
der  langsam  zu  befahrenden  Strecke  (Anfang-  steigend)  vor  der  langsam  zu  befahrenden
signal)  und  eine  runde  grüne,  weißgeränderte,  Strecke  (Anfangsignal)  und  zwei  grüne
mit  E  bezeichnete  Scheibe  hinter  der  langsam  Aihter  in  schräger  Stellung  (nach  rechts  fallend)
zu  befahrenden  Strecke  (Endsignal).  1  hinter  der  langsam  zu  befahrenden  Strecke

(Endsignal).

III.
Hauptsignale.
Signal  8.
Fahrt  frei:
a)  für  das  durchgehende  Gleis:
bei  Tage:  I  bei  Dunkelheit:
(Text  und  Bild  unverändert).  Dem  Zuge  entgegen  grünes  Licht  der

Laterne  des  einflügeligen  Signals  oder  der
obersten  Laterne  der  mehrflügeligen  Signale.

Ab)  für  ein  abzweigendes  Gleis:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
(Text  und  Bild  unverändert).  Deem  Zuge  entgegen  grünes  Licht  beider
Laternen  des  zweiflügeligen  oder  der  beiden
oberen  Laternen  des  dreiflügeligen  Signals.

()  für  ein  anderes  abzweigendes  Gleis:
bei  Tage:  1  bei  Dunkelheit:
(Text  und  Bild  unverändert).  Dem  Zuge  entgegen  grünes  Licht  der
Laternen  des  dreiflügeligen  Signals.
        <pb n="289" />
        Nr.  27.  269

IV.

Vorfignale.

Durch  ein  Vorsignal  wird  in  einer  gewissen  Entfernung  vor  dem  Hauptsignal  angezeigt,
welche  Stellung  am  Hauptsignal  zu  erwarten  ist.

Signal  9.
Am  Hauptsignal  ist  die  Stellung  „Halt“  zu  erwarten:
bei  Tage:  -  bei  Dunkelheit:
Dem  Zuge  entgegen  eine  runde  gelbe  Dem  Zuge  entgegen  zwei  gelbe  Lichter
Scheibe  mit  schwarzem  Ringe  und  weißem  in  schräger  Stellung  (nach  rechts  steigend).
Rande.  ·

Signal  10.
Am  Hauptsignal  ist  die  Stellung  „Fahrt  frei“  zu  erwarten:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
(Text  und  Bild  unverändert).  Dem  Zuge  entgegen  zwei  grüne  Lichter
1  in  schräger  Stellung  (nach  rechts  steigend).

VII.
Signale  am  Zuge.
Signal  17.
Ein  Sonderzug  folgt  nach:
a)  für  einzeln  fahrende  Triebwagen  und  Lokomotiven:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
An  der  Hinterwand  außer  der  Schluß-  An  der  Hinterwand  außer  der  Schlußscheibe

  nach  16  eine  runde  weiße,  schwarz=  laterne  nach  16  eine  weiß  leuchtende  Lageränderte
  Scheibe.  terne.

b)  für  andere  Züge:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Signal  16b  mit  der  Abänderung,  daß  Signal  16  b  mit  der  Abänderung,  daß
eine  oder  beide  Oberwagenscheiben  durch  runde  eine  oder  beide  Oberwagenlaternen  nach  rückweiße,
  schwarzgeränderte  Scheiben  ersetzt  werden.  wärts  weißes  Licht  zeigen.
        <pb n="290" />
        Signal  18.
Ein  Sonderzug  kommt  in  entgegengesetzter  Richtung:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Eine  runde  weiße,  schwarzgeränderte  Eine  weiß  leuchtende  Laterne  über  den
Scheibe  vorn  am  ersten  Fahrzeug.  Laternen  des  Signals  15.

Signal  19.
Die  Telegraphen=  und  Fernsprechleitung  ist  zu  unter  suchen:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit

Eine  runde  gelbe  Scheibe  vorn  am  ersten  wird  dieses  Signal  nicht  gegeben.
Fahrzeug  oder  an  jeder  Seite  des  Zuges.

VIII.
Signale  an  einzelnen  Fahrzengen.
Signal  22.
Kennzeichnung  der  mit  Personen  besetzten  Bahnpost-,  Speise=  oder  Schlafwagen
  während  eines  Stillagers.

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
(Text  unverändert.)  (Text  unverändert.)

Nr.  17434.

 

 

Bekanntmachung,  Auflösung  einer  Forstdienststelle  betreffend.

#f.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  Mai  1910  anzuordnen  geruht,  daß
die  Forstamtsassessorstelle  beim  Forstamte  Pappenheim  vom  1.  Juni  1910  an  aufgelöst
  werde.

München,  den  25.  Mai  1910.

v.  Pfaff.
        <pb n="291" />
        esetz  und  Verorduuugs·Blu

für  das.

Königreich  Bayern.

 

Nr.  28.

München,  den  10.  Juni  1910.

 

 

 

 

Inhalt#:

Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1910,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.  —
Bekauntmachung  vom  6.  Juni  1910,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1910,  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene.  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1910,  Anderung  des  Militärlarifes  für  Eisenbahnen  betreffend.  —  Bekanutmachung
  vom  6.  Juni  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens  und  Titel-Verleihungen.

 

 

 

Nr.  23/5969
160.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  demnach  auch  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr
zwischen  Bayern,  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers
  vom  1.  Juni  1910,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  20.  März  1900  (GVBl.  Nr.  18  vom  31.  März  1900)  bekannt  gegeben.

München,  den  6.  Juni  1910.
v.  Franendorser.
        <pb n="292" />
        272
Berlin  W  66,  den  1.  Juni  1910.

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert  und
ergänzt:
1.  Im  §8  „Drucksachen"  ist  bei  Ziffer  7)  des  Abs.  X  hinter  „Handelszirkularen“"
  einzuschalten:
„„,  Annoncen-Anerbieten“

2.  In  demselben  §  (8)  ist  der  Abs.  X#  wie  folgt  zu  ändern:

Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  werden  solche  den  Bestimmungen  unter  1  und  1r
entsprechende,  in  Größe  und  Stärke  des  Papiers  sowie  in  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur
Beförderung  in  den  Zeitungspaketen  geeignete  Drucksachen  befördert,  die  nach  Form,  Papier,
Druck  oder  anderen  Merkmalen  nicht  als  Bestandteile  der  Zeitung  oder  Zeitschrift  erachtet
werden  können,  mit  der  sie  versandt  werden  sollen.  Geheftete,  geklebte  oder  gebundene  sowie
über  zwei  Bogen  starke  Drucksachen  sind  nur  dann  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen
zulässig,  wenn  sie  von  einem  Absender  herrühren  und  so  beschaffen  sind,  daß  sowohl  die
Bogenzahl  als  auch  das  Gewicht  der  einzelnen  Teile  unzweifelhaft  festgestellt  werden  kann.

3.  In  demselben  §  (8)  erhält  der  Abs.  XV#  folgende  Fassung:

Die  Gebühr  für  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  beträgt  ½  Pf.  für  je  25  Gramm
jedes  einzelnen  Beilage-Exemplars.  Ein  bei  Berechnung  des  Gesamtbetrags  sich  ergebender
Bruchteil  einer  Mark  wird  nötigenfalls  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  aufwärts
abgerundet.  Bei  Berechnung  der  Gebühr  gilt  jeder  Teil  der  Drucksachen  bis  zur  Stärke
von  zwei  Bogen  oder  Blättern,  sofern  diese  nach  Stärke  und  Farbe  des  Papiers  einander
gleich  sind  und  sich  durch  Druck  und  Inhalt  als  zusammengehörig  kennzeichnen,  als  eine
besondere  Beilage.  Treffen  diese  Voraussetzungen  nicht  zu,  so  ist  die  Gebühr  für  jeden
einzelnen  Bogen  oder  für  jedes  einzelne  Blatt  zu  berechnen.  Als  Bogen  wird  bei  ungeklebten,
ungehefteten  oder  ungebundenen  Drucksachen  jedes  in  der  Bogenform  zusammenhängende
gefaltete  oder  ungefaltete  Blatt  ohne  Rücksicht  auf  seine  Größe  angesehen,  während  bei
geklebten,  gehefteten  oder  gebundenen  Drucksachen  die  Zahl  der  durch  das  Falzen  und  Kleben
oder  Heften  entstandenen  Blätter  auch  dann  für  die  Berechnung  der  Gebühr  maßgebend  ist,
wenn  die  Bogen  nicht  durch  Aufschneiden  in  einzelne  Blätter  zerlegt  worden  sind.

4.  In  demselben  §  (8)  ist  der  bisherige  Abs.  zv#u  zu  streichen.

5.  Im  §12  „Pakete“  sind  als  neue  Abs.  hinzuzufügen:
XI  Auf  Antrag  erteilen  die  Postanstalten  über  gewöhnliche  Pakete  eine  Einlieferungs-
        <pb n="293" />
        Nr.  28.  273

bescheinigung.  Die  Gebühr  für  die  Bescheinigung  beträgt  10  Pf.  Über  mehrere  zu  einer
Postpaketadresse  gehörende  Pakete  wird  eine  gemeinschaftliche  Einlieferungsbescheinigung  ausgestellt.

x.  Zu  den  Einlieferungsbescheinigungen  sind  Formulare  der  von  der  Postverwaltung
vorgeschriebenen  Art  zu  benutzen.  Sie  werden  in  Blocks  zu  100  Stück  hergestellt  und
können  zum  Preise  von  20  Pf.  für  jeden  Block  durch  die  Postanstalten  bezogen  werden.
Einzelformulare  werden  unentgeltlich  abgegeben.

Formulare,  die  nicht  durch  die  Post  bezogen  werden,  müssen  mit  den  von  der  Post
gelieferten  Formularen  genau  übereinstimmen.

XIII  Der  Absender  hat  am  Kopfe  des  Formulars  seinen  Namen  anzugeben  und  im
Formular  die  Zahl  der  zur  Postpaketadresse  gehörenden  Pakete,  den  Namen  des  Empfängers
sowie  den  Bestimmungsort  einzutragen.  Die  Gebühr  hat  er  durch  Aufkleben  von  Freimarken
auf  dem  Formular  zu  entrichten.

6.  Im  §  18  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und
zur  Einholung  von  Wechselakzepten"  ist  unter  X  als  zweiter  Abs.
einzuschalten:

Der  Inhaber  eines  Postscheckkontos  kann  die  durch  Postauftrag  eingezogenen  Beträge
eutweder  mittels  Zahlkarte  oder  mittels  Postanweisung  an  das  zuständige  Postscheckamt
überweisen  lassen.  Soll  die  Uberweisung  mittels  Zahlkarte  erfolgen,  so  hat  der  Kontoinhaber
nach  §  4,  iu  und  7!y  der  Postscheckordnung  zu  verfahren;  auch  muß  er  in  diesem  Falle  dem
Postauftrag  eine  ausgefüllte  Zahlkarte  beifügen.  Andernfalls  wird  der  eingezogene  Betrag
an  das  Postscheckamt  mittels  Postanweisung  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  gesandt.

7.  In  demselben  §  (18)  sind  im  Abs.  xx  die  Angaben  unter  2.  a)  wie
folgt  zu  ändern:

2.  a)  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  für  die  Übermittelung  des  eingezogenen
Betrags  die  tarifmäßige  Gebühr  (8§  20,  u  der  Postordnung,  §  9  der  Postscheckordnung);

8.  Im  8  18a  „Postprotest"  ist  statt  des  letzten  Satzes  des  Abs.  v
zu  setzen:
Auf  die  Übermittelung  der  gezahlten  Wechselsumme  an  den  Auftraggeber  findet  die  Vorschrift
unter  V,  Abs.  1  sinngemäße  Anwendung.
9.  In  demselben  §  (18a)  sind  im  Abs.  X  die  Angaben  unter  2.  wie
folgt  zu  ändern:
2.  bei  Zahlung  der  Wechselsumme  für  die  Ubermittelung  des  eingezogenen  Betrags  die
tarifmäßige  Gebühr  (8§  20,  nu  der  Postordnung,  §  9  der  Postscheckordnung);
10.  Im  §19  „Postnachnahmesendungen“  ist  unter  v  als  zweiter  Abs.

einzuschalten:
537
        <pb n="294" />
        274

Der  Inhaber  eines  Postscheckkontos  kann  die  durch  Nachnahme  eingezogenen  Beträge
entweder  mittels  Zahlkarte  oder  mittels  Postanweisung  an  das  zuständige  Postscheckamt
überweisen  lassen.  Soll  die  Überweisung  mittels  Zahlkarte  erfolgen,  so  hat  der  Kontoinhaber
nach  84,  in  und  iw  der  Postscheckordnung  zu  verfahren;  auch  muß  er  in  diesem  Falle  der
Nachnahmesendung  eine  ausgefüllte  Zahlkarte  beifügen.  Andernfalls  wird  der  eingezogene  Betrag
an  das  Postscheckamt  mittels  Postanweisung  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  gesandt.

11.  In  demselben  §  (19)  sind  im  Abs.  vu  die  Angaben  unter  3.  wie

folgt  zu  ändern:

3.n  für  die  Ubermittelung  des  eingezogenen  Betrags  die  tarifmäßige  Gebühr  (§  20,  1
der  Postordnung,  §  9  der  Postscheckordnung).

12.  Im  §20  „Postanweisungen“  ist  unter  nachzutragen:

Bei  Postanweisungen  mit  anhängendem  Formular  zur  Einlieferungsbescheinigung  ist
auch  dies  Formular  vom  Einzahler  dem  Vordruck  entsprechend  auszufüllen.

13.  Im  §  41  „Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen“  ist

unter  I  als  dritter  Abs.  einzuschalten:

Postanstalten,  die  die  Ausgabe  von  Briefsendungen  besorgen,  stellen  auf  Antrag  gegen
eine  Schreibgebühr  von  25  Pf.  Postlagerkarten  aus.  Postlagerkarten  berechtigen  zur  Empfangnahme
  gewöhnlicher  Briefsendungen,  die  ohne  persönliche  Adresse  unter  der  in  der  Karte
angegebenen  Nummer  eingehen.

Die  Bestimmungen  unter  5  und  12  treten  mit  dem  1.  Juli,  die  anderen  Bestimmungen
sofort  in  Kraft.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.

Nr.  23/5755
20.

 

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1910  betreffend.
ff.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (GWVBl.  Nr.  17
vom  30.  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:

1.  Im  §  12  „Drucksachen“  ist  unter  Ziff.  X  7  hinter  „Handelszirkularen“  einzuschalten:
„Annoncen-Anerbieten“.
        <pb n="295" />
        Nr.  28.  275

2.  Im  §  19  „Postnachnahme“  sind  in  Ziff.  III  die  Angaben  unter  c)  wie  folgt,  zu  ändern:
Ic)  für  die  Übermittlung  des  eingezogenen  Betrags  (VIII)  die  tarifmäßige  Gebühr
(§  17  II  der  Postordnung,  §  9  der  Postscheckordnung).
3.  In  demselben  §  (19)  ist  unter  Ziff.  VIII  als  zweiter  Abs.  einzuschalten:

Der  Inhaber  eines  Postscheckkontos  kann  die  durch  Nachnahme  eingezogenen
Beträge  entweder  mittels  Zahlkarte  oder  mittels  Postanweisung  an  das  zuständige
Postscheckamt  überweisen  lassen.  Soll  die  Uberweisung  mittels  Zahlkarte  erfolgen,
so  hat  der  Kontoinhaber  nach  8  4  III  und  IV  der  Postscheckordnung  zu  verfahren;
  auch  muß  er  in  diesem  Falle  der  Nachnahmesendung  eine  ausgefüllte
Zahlkarte  beifügen.  Andernfalls  wird  der  eingezogene  Betrag  an  das  Postscheckamt
  mittels  Postanweisung  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  gesandt.

4.  Im  §  20  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung  von
Wechselakzepten“  sind  in  Ziff.  IX  die  Angaben  unter  b)  1,  wie  folgt,  zu  ändern:

b)  1  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  für  die  Übermittlung  des  eingezogenen
  Betrags  (§  41  III)  die  tarifmäßige  Gebühr  (§  17  II  der  Postordnung,
  §  9  der  Postscheckordnung);

5.  Im  §  20  a  „Postprotest“  ist  statt  des  letzten  Satzes  der  Ziff.  VI  zu  setzen:

Auf  die  Ubermittlung  der  gezahlten  Wechselsumme  an  den  Auftraggeber
findet  die  Vorschrift  unter  Ziff.  V  Abs.  1  sinngemäße  Anwendung.

6.  In  demselben  §  (20  a)  sind  in  Ziff.  X  die  Angaben  unter  2.,  wie  folgt,  zu  ändern:

2.  bei  Zahlung  der  Wechselsumme  für  die  Ubermittlung  des  eingezogenen
Betrags  die  tarifmäßige  Gebühr  (§  17  II  der  Postordnung,  §  9  der  Postscheckordnung);
  «

7.  Im  §  28  „UBescheinigung  der  Aufgabe-Rückschein“  ist  nach  den  Vorschriften  unter
Ziff.  VII  anzufügen:

VIII.  Auf  Antrag  erteilen  die  Postanstalten  über  gewöhnliche  Pakete  eine
Einlieferungsbescheinigung.  Die  Gebühr  für  die  Bescheinigung  beträgt  10  Pf.
Über  mehrere  zu  einer  Postpaketadresse  gehörende  Pakete  wird  eine  gemeinschaftliche
Einlieferungsbescheinigung  ausgestellt.

Die  Einlieferungsbescheinigung  wird  auf  Formularen  der  von  der  Postverwaltung
  vorgeschriebenen  Art  oder  in  den  von  der  Postverwaltung  ausgegebenen
Postaufgabebüchern  erteilt.

Der  Absender  hat  im  Formular  oder  im  Postaufgabebuch  die  Zahl  der  zu
einer  Postpaketadresse  gehörenden  Pakete,  den  Namen  des  Empfängers  sowie  den
Bestimmungsort  einzutragen,  bei  Benützung  eines  Formulars  hat  er  außerdem
in  dessen  Kopfe  seinen  Namen  anzugeben.  Die  Gebühr  ist  durch  Freimarken
zu  entrichten,  die  auf  das  Formular  oder  in  das  Aufgabebuch  zu  kleben  sind.
        <pb n="296" />
        276

8.  Im  §  41  „Einziehung  von  Geldbeträgen  und  Einholung  von  Wechselakzepten  durch
Postauftrag“  ist  unter  Ziff.  III  als  zweiter  Absatz  einzuschalten:

Der  Inhaber  eines  Postscheckkontos  kann  die  durch  Postauftrag  eingezogenen
Beträge  entweder  mittels  Zahlkarte  oder  mittels  Postanweisung  an  das  zuständige
Postscheckamt  überweisen  lassen.  Soll  die  Uberweisung  mittels  Zahlkarte  erfolgen,
so  hat  der  Kontoinhaber  nach  §  4  III  und  IV  der  Postscheckordnung  zu  verfahren;
  auch  muß  er  in  diesem  Falle  dem  Postauftrag  eine  ausgefüllte  Zahlkarte
beifügen.  Andernfalls  wird  der  eingezogene  Betrag  an  das  Postscheckamt  mittels
Postanweisung  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  gesandt.

9.  Im  §  61  „.Zeitungsbeilagen“  erhält  Ziff.  II  Buchst.  a  folgende  Fassung:
a)  solche  Beilagen,  die  nach  Form,  Papier,  Druck  und  anderen  Merkmalen  als
Bestandteile  der  Zeitung  zu  erachten  sind;
10.  In  demselben  §  (61)  ist  Ziff.  III,  wie  folgt,  zu  ändern:

Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  werden  solche  den  Bestimmungen
in  §  12  entsprechende,  in  Größe  und  Stärke  des  Papiers  sowie  in  ihrer  sonstigen
Beschaffenheit  zur  Beförderung  in  den  Zeitungspaketen  geeignete  Drucksachen
befördert,  die  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  anderen  Merkmalen  nicht  als
Bestandteile  der  Zeitung  erachtet  werden  können,  mit  der  sie  versandt  werden
sollen.  Geheftete,  geklebte  oder  gebundene  sowie  über  zwei  Bogen  starke  Drucksachen
  sind  nur  dann  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  zulässig,  wenn  sie
von  einem  Absender  herrühren,  und  so  beschaffen  sind,  daß  sowohl  die  Bogenzahl

"als  auch  das  Gewicht  der  einzelnen  Teile  unzweifelhaft  festgestellt  werden  kann.
11.  In  demselben  §  (61)  treten  an  Stelle  der  Vorschriften  unter  Ziff.  V  und  VI  die
nachstehenden  Bestimmungen:

V.  Die  Gebühr  für  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  beträgt  ½  Pf.  für
je  25  Gramm  jedes  einzelnen  Beilage-Exemplars.  Ein  bei  Berechnung  des
Gesamtbetrags  sich  ergebender  Bruchteil  einer  Mark  wird  nötigenfalls  auf  eine
durch  5  teilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.  Bei  Berechnung  der  Gebühr
  gilt  jeder  Teil  der  Drucksachen  bis  zur  Stärke  von  zwei  Bogen  oder  Blättern,
sofern  diese  nach  Stärke  und  Farbe  des  Papiers  einander  gleich  sind  und  sich
durch  Druck  und  Inhalt  als  zusammengehörig  kennzeichnen,  als  eine  besondere
Beilage.  Treffen  diese  Voraussetzungen  nicht  zu,  so  ist  die  Gebühr  für  jeden
einzelnen  Bogen  oder  für  jedes  einzelne  Blatt  zu  berechnen.  Als  Bogen  wird
bei  ungeklebten,  ungehefteten  oder  ungebundenen  Drucksachen  jedes  in  der  Bogenform
  zusammenhängende  gefaltete  oder  ungefaltete  Blatt  ohne  Rücksicht  auf  seine
Größe  angesehen,  während  bei  geklebten,  gehefteten  oder  gebundenen  Drucksachen
        <pb n="297" />
        Nr.  28.  277

die  Zahl  der  durch  das  Falzen  und  Kleben  oder  Heften  entstandenen  Blätter
auch  dann  für  die  Berechnung  der  Gebühr  maßgebend  ist,  wenn  die  Bogen  nicht
durch  Aufschneiden  in  einzelne  Blätter  zerlegt  worden  sind.
Die  Bestimmungen  unter  7  treten  am  1.  Juli,  die  anderen  Bestimmungen  sofort
in  Kraft.
München,  den  6.  Juni  1910.
'  v.  Frauendorser.

—  —  —  ————  —  —  ——  T3#

Nr.  23805.
Bekanntmachung,  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  betreffend.

KlStaatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  hat  an  Stelle  des  zum  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts
  München  beförderten  Ministerialrats  Friedrich  Ritter  von  Heinzelmann
den  im  Staatsministerium  der  Justiz  verwendeten  Amtsgerichtsdirektor  Friedrich  Möller
zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  der  Beschwerdestelle  für  Gefangenenunfallfürsorge,  und  das
Staatsministerium  der  Finanzen  hat  an  Stelle  des  Regierungsrats  Eduard  König  den
Regierungsrat  der  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  der  Finanzen,  Ludwig  Lochner
zum  Stellvertreter  des  Beisitzers  der  Ausführungsbehörde  für  Gefangenenunfallfürsorge  bestimmt.


München,  den  31.  Mai  1910.
Dr.  v.  Miltner.  v.  Pfaff.  v.  Krettreich.

Nr.  6/m.
Bekanntmachung,  Anderung  des  Militärtarifes  für  Eisenbahnen  betreffend.

fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium.
Der  Militärtarif  für  Eisenbahnen  wird  wie  folgt  geändert:

Abschnitt  I.
1.  Die  Tarifnummer  24  erhält  folgenden  Zusatz:
„sowie  Zöglinge  der  Luftschifferschule  in  Friedrichshafen,3“.
2.  Ziffer  (3)  der  „Besonderen  Bestimmungen“  erhält  folgenden  Zusatz:
„Der  Ausweis  für  die  Zöglinge  der  Luftschifferschule  wird  vom  Leiter  der  Schule
ausgestellt."
        <pb n="298" />
        278

3.nZiffer  (12)  der  „Besonderen  Bestimmungen“  erhält  folgenden  Zusatz:
„Bei  den  unter  Nr.  24  genannten  Zöglingen  der  Luftschifferschule  tritt  an  Stelle
des  Urlaubspasses  ein  besonderer,  vom  Leiter  der  Schule  ausgestellter  Ausweis."

Diese  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.
München,  den  31.  Mai  1910.
v.  Frauendorser.

Frhr.  v.  Horn.

 

Nr.  3071/5.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Jnnern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Bayreuth  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von  2  100000  ##.
und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500  und  200  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  6.  Juni  1910.

J.  A.

Bosdienst  Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  23.  Mai  1910  den  Leutnant  im
K.  1.  Chevaulegers-Regiment  „Kaiser  Nikolaus
  von  Rußland“"  August  Freiherrn  Teuffel
von  Birkensee  zum  K.  Kammerjunker,  ferner

den  K.  Bezirksamtsassessor  und  Rittergutsbesitzer
  Ernst  Freiherrn  von  Castell  und

unterm  30.  Mai  1910  den  K.  Oberamtsrichter
  in  Berchtesgaden  Eckart  Freiherrn  von
und  zu  Aufseß  zu  K.  Kämmerern,

sämtliche  auf  ihr  alleruntertänigstes  Ansuchen,
zu  ernennen.

Ministerialrat  Henle.

Ordens-  und  Titel-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  13.  Mai  1910  dem  K.  Preußischen
Vize-Oberzeremonienmeister  Bodo  von  dem
Kuesebeck,  Vorsitzenden  des  Zentralkomitees
der  Deutschen  Vereine  vom  Roten  Krenuz,
den  Verdienstorden  vom  hl.  Michael  I.  Klasse
und

unterm  26.  Mai  1910  mit  Wirkung
vom  1.  Juni  1910  ab  dem  Heossekretär
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Rupprecht  von  Bayern,  Max  Berber,  den
Titel  und  Rang  eines  K.  Rates
zu  verleihen.
        <pb n="299" />
        Gesetzund  Veruduunzschiat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  29.

München,  den  21.  Juni  1910.

 

 

 

 

Juhalt:

Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1910,  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Hausgesetzes  im  Geschlechte  der
Grafen  und  Herren  von  Giech  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

—.  —  –.yx

 

 

Nr.  4409/6.

Bekanntmachung,  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Hausgesetzes  im  Geschlechte  der  Grafen
und  Herren  von  Giech  betreffend.

fl.  Staatsministerien  der  Iustiz  und  des  Innern.

Infolge  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  werden  nachstehend  die  Abänderungen
zum  Hausgesetze  im  Geschlechte  der  Grafen  und  Herren  von  Giech  vom  10.  Juni  1910
nach  Maßgabe  des  §  9  der  IV.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  unter  dem  Vorbehalte
der  Rechte  jedes  Dritten  und  jedes  einzelnen  Familiengliedes  zur  allgemeinen  Kenntnis  und
Nachachtung  gebracht.

München,  den  18.  Juni  1910.

J.  A.  J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Benle.  Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="300" />
        280

Abänderungen
zum  Hausgesetz  im  Gelchlechte  der  Grafen  und  Herren  von  Giech.

Wir  Christian  Carl-Gottfried  Hermann  Heinrich  Graf  und  Herr  von  Giech,

Standesherr,  erblicher  Reichsrat  der  Krone  Bayern,  Königl.  Bayer.  Oberst  à  la  suite  der

Armee,  Großkreuz  des  Verdienst-Ordens  der  Bayerischen  Krone,  Inhaber  des  Ritter-Kreuzes

  II.  Klasse  des  Königlich  Bayerischen  Militär-Verdienst-Ordens  und  des  eisernen

Kreuzes  II.  Klasse,  Rechts-Ritter  des  Johanniter-Ordens,  Herr  der  Herrschaft  Thurnau,
Herr  zu  Buchau,  Wiesentfels  rc.  2c.

sehen  Uns  veranlaßt  an  dem  mit  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  im
Regierungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  Nr.  32  vom  13.  Juli  1855  veröffentlichten
Hausgesetze  im  Geschlechte  der  Grafen  von  Giech  d:  d.  Schloß  Thurnau,  5.  März  1855,
nach  Erfüllung  der  Vorschriften  des  §  113  dieses  Hausgesetzes  und  nach  der  in  der  Sitzung
des  II.  Zivilsenates  des  K.  Oberlandesgerichts  Bamberg  vom  21.  März  1910  erteilten
obervormundschaftlichen  Genehmigung  verschiedene  Abänderungen  vorzunehmen,  sodaß  nachgenannte
  Paragraphen  Unseres  Hausgesetzes  fernerhin  folgenden  Wortlaut  haben  sollen:

§  37.
Das  Witthum  besteht:
1.  für  die  Gemahlin  eines  Familienhauptes:

a)  in  einem,  dem  sechsten  Teil  der  jedesmaligen  reinen  Rente  des  Stammgutes
gleichkommenden,  jährlichen  baren  Witwengehalt;

b)  in  freier,  standesmäßig  eingerichteter  Wohnung  in  einem  zum  Stammgute
gehörigen  Schloß=  oder  sonstigen  Wohngebäude  mit  Stallung,  Keller  und
Scheuer;  6

c)  in  dem  Bezuge  des  Brennholzbedarfes  bis  zu  dem  jährlichen  Betrage  von
fünfundzwanzig  Klaftern  weichen  oder  der  entsprechenden  Quantität  harten
Holzes.  Das  Holz  wird  aus  den  zum  Stammgute  gehörigen,  und  zwar,
soweit  dieses  unbeschadet  des  eingeführten  Forstbetriebes  geschehen  kann,
aus  den  dem  Witwensitze  zunächst  gelegenen  Waldungen  um  die  jeweiligen  Forsttaxen
  und  Hauerlöhne  am  Hiebsort  abgegeben.

Nächstdem  ist  die  Witwe  berechtigt,  aus  dem  Hausinventar  zwei  Pferde
mit  Geschirr,  einen  Wagen  und  einen  Schlitten  zu  wählen,  die  ihr  als
Eigentum  überlassen  werden.
        <pb n="301" />
        Nr.  29.  281

2.  für  die  Gemahlin  eines  Erbgrafen  und  die  Gemahlin  des  erstgebornen  Sohnes
eines  Erbgrafen:
a)  in  einem,  dem  zehnten  Teil  der  jedesmaligen  reinen  Stammgutsrente  gleichkommenden,
  jährlichen  baren  Witwengehalt;
b)  in  freier  Wohnung,  und
c)  in  dem  Bezug  des  Holzbedarfes.
Beides  nach  den  vorhergehenden  Bestimmungen  Nr.  1  Lit.  b,  c.
3.  für  die  Gemahlinnen  der  in  §  36  unter  Nr.  3  und  4  aufgeführten  Familienglieder:
a)  in  einem,  dem  zwölften  Teile  der  jedesmaligen  reinen  Stammgutsrente
gleichkommenden,  jährlichen  baren  Witwengehalt;
b)  in  freier  Wohnung,  und
c)  in  dem  Bezug  des  Holzbedarfes.
Beides  nach  den  vorhergehenden  Bestimmungen  Nr.  1  Lit.  b,  c.
Trifft  eines  der  unter  Nr.  2  und  3  genannten  Familienglieder  die  Nachfolge  in  das
Stammgut,  so  erlangt  dessen  Gemahlin  selbstverständlich  von  diesem  Zeitpunkte  an  die
Witthumsberechtigung  der  Gemahlin  eines  Familienhauptes.

8  46.

Diese  von  der  Geschlechtsstiftung  zu  leistenden  Unterhaltsbeiträge  sollen  jährlich  bestehen:
1.  für  einen  Erbgrafen:

a)  vom  Eintritt  in  die  Volljährigkeit  bis  zur  Übernahme  des  Stammgutes  —
oder  wenn  er  sich  früher  vermählen  sollte,  bis  zu  seiner  Vermählung  —
in  einem,  dem  zwölften  Teil  der  reinen  Stammgutsrente  gleichkommenden
Betrage,

b)  vom  Tage  der  Vermählung  bis  zur  Übernahme  des  Stammgutes  in  einem,
dem  zweimal  fünfzehnten  Teil  dieser  Rente  gleichkommenden  Betrage;

2.  für  den  präsumtiven  Stammgutsnachfolger  —  soferne  demselben  nicht  der  höhere
Bezug  nach  Nr.  3  gebührt  —  bis  zur  Übernahme  des  Stammgutes,  in  einem,
insbesonders  der  standesmäßigen  Erziehung  und  Ausbildung  dieses  Familiengliedes
gewidmeten  Betrage,  der

a)  bis  zum  Schlusse  seines  sechzehnten  Lebensjahres,  dem  fünfzehnten  Teil

b)  von  da  bis  zum  Eintritt  seiner  Volljährigkeit,  dem  zwölften  Teil

c)  von  da  an,  dem  zehnten  Teil  der  reinen  Stammgutsrente  gleichkommt  und
sich  im  Falle  der  Vermählung  auf  den  zweimal  fünfzehnten  Teil  dieser
Rente  erhöht;
        <pb n="302" />
        282

3.  für  die  im  §  44  Nr.  3  aufgeführten  Familienglieder  —  gegen  Einziehung  ihrer
Apanage,  wenn  sie  zu  einer  solchen  nach  §  49  berechtigt  sind,  —  in  einem,
den  sechsten  Teil  der  reinen  Stammgutsrente  gleichkommenden  Betrage,  vom  Tage
der  Vermählung  an.

Die  Unterhaltungsbeiträge  werden  in  vierteljährigen  Fristen,  zahlbar  mit
Ablauf  des  Vierteljahres,  berichtigt.

Wir  glauben  übrigens,  von  jedem  künftigen  Familienhaupte  erwarten  zu
dürfen,  daß  es  auch  seinerseits  darauf  Bedacht  nehmen  werde,  den  Erbgrafen
und  präsumtiven  Stammgutsnachfolgern  eine  würdige  äußere  Stellung  zu  sichern
und  bei  ihrer  Vermählung  einen  entsprechenden  Zuschuß  zu  den  Unterhaltsbeiträgen
der  Geschlechtsstiftung  aus  dem  eigenen  Einkommen  zu  bewilligen.

·  8  50.

Diese  Apanagen  sollen  bestehen:

1.  bei  Lebzeiten  des  Vaters:

a)  vom  Eintritt  in  die  Volljährigkeit  bis  zur  allenfallsigen  Vermählung,  in
einem,  dem  zwölften  Teile  der  reinen  Stammgutsrente  gleichkommenden,
jährlichen  Betrage;

b)  vom  Vermählungstage  an,  in  einem,  dem  zehnten  Teil  dieser  Rente  gleichkommenden,
  jährlichen  Betrage.

2.  nach  dem  Tode  des  Vaters  hat  der  Sohn

a)  vom  Todestage  an  bis  zum  Schlusse  seines  sechzehnten  Lebensjahres,  eine,
dem  fünfzehnten  Teil,

b)  von  da  an  bis  zum  Eintritt  der  Volljährigkeit,  eine,  dem  zwölften  Teil,

c)  von  der  Volljährigkeit  an  bis  zur  allenfallsigen  Vermählung,  eine,  dem
zehnten,

d)  vom  Vermählungstage  an,  eine,  dem  zweimal  fünfzehnten  Teil  der  reinen
Stammgutsrente  gleichkommende  Apanage  zu  beziehen.

Minderjährige  Söhne  werden  bei  Lebzeiten  ihres  Vaters  zur  Familie  desselben  gezählt
und  haben  demgemäß  bis  zum  Eintritte  in  die  Volljährigkeit  (Nr.  1  Lit.  a)  eine  eigene
Apanage  nicht  anzusprechen.  Söhne,  welche  Apanagen  nach  Ziffer  1  bezogen,  treten  mit
dem  Tode  des  Vaters  in  die  erhöhten  Bezüge  nach  Ziffer  2.

8  55.
Diese  Deputate  sollen  bestehen:
1.  bei  Lebzeiten  des  Vaters:  vom  Eintritt  in  die  Volljährigkeit  an,  aus  einem,  dem
        <pb n="303" />
        Nr.  29.  283

fünfundzwanzigsten  Teile  der  reinen  Stammgutsrente  gleichkommenden,  jährlichen
Betrage;
2.  nach  dem  Tode  des  Vaters:
a)  vom  Todestag  an  bis  zur  Volljährigkeit  der  Tochter,  in  einem,  dem  fünfundzwanzigsten
  Teil,
b)  von  der  Volljährigkeit  an,  in  einem,  dem  zwanzigsten  Teil  der  reinen  Rente
gleichkommenden  Betrage.

Minderjährige  unvermählte  Töchter  werden  bei  Lebzeiten  ihres  Vaters  zur  Familie
gezählt  und  haben  demgemäß  bis  zu  ihrem  Eintritte  in  die  Volljährigkeit  (Nr.  1)  ein
Deputat  nicht  anzusprechen.

Töchter,  welche  im  Bezug  von  Deputaten  nach  Ziffer  1  stehen,  treten  mit  dem
Ableben  ihres  Vaters  in  die  höheren  Bezüge  nach  Ziffer  2.

8  59.

Jede  Tochter  eines  Familienhauptes  oder  Erbgrafen  erhält  im  Falle  ihrer  Vermählung
gleichviel  ob  dieselbe  vor  oder  nach  dem  Ableben  des  Vaters  erfolgt,  für  Ausstattung  und
Heiratsgut  eine  Summe,  die  dem  dritten  Teile  der  reinen  Stammguterente  nach  den  durchschnittlichen
  Rechnungsergebnissen  der  letzten  sechsjährigen  Verwaltungsperiode  (§  26  Ziff.  2)
gleichkommt  und  sofort  nach  dem  Vollzuge  der  Tranung  auszuzahlen  ist.

Die  Anordnung  des  §  42  gilt  auch  von  den  Bestimmungen  der  Eheverträge  über
Ausstattung  und  Heiratsgut.

§  75.

Jeder  Sohn  und  jede  Tochter  des  Hauses  hat  bei  Vermählungen  nicht  bloß  —  soweit
die  Zivilgesetze  dies  vorschreiben  —  die  Einwilligung  der  Eltern,  unter  Umständen  des  Vormundes,
  sondern  auch  des  Hauptes  des  Hauses  einzuholen.

Familienglieder,  welche  diese  letztere  Anordnung  umgehen,  sind  für  sich,  ihre  Gemahlinnen
und  ihre  Nachkommen  von  den  Rechten  und  Genüssen  ausgeschlossen,  welche  ihnen  das
gegenwärtige  Hausgesetz  gewährt.

Diese  Ausschließung  erstreckt  sich  auch  auf  die  Erbfolge  im  Stammgute.

Alle  Bestimmungen  in  den  Eheverträgen  von  Familiengliedern,  welche  dem  Hausgesetze
in  irgend  einer  Anordnung  zuwiderlaufen,  sind  gegenüber  dem  Stammgute  und  der  Geschlechtsstiftung
  ungiltig  und  wirkungslos.

Wenn  ein  Familienglied  glaubt,  daß  die  Einwilligung  zur  Vermählung  ohne  zureichenden
Grund  verweigert  worden  sei,  so  kann  die  Supplierung  derselben  bei  dem  Schiedsgerichte
nachgesucht  werden,  welchem  zunächst  die  Bestimmungen  des  Hausgesetzes  §§  30,  42,  59,
86,  88,  90  als  Grundlage  der  Entscheidung  dienen.
        <pb n="304" />
        284

Die  Eingehung  einer  im  Sinne  des  Hausgesetzes  nicht  standesmäßigen  Ehe  ist  mit
der  Rechtsfolge,  daß  weder  die  Gemahlin  noch  die  Nachkommenschaft  an  den  auf  dem  Hausgesetze
  beruhenden  Rechten  und  Genüssen  teilnimmt,  sowohl  dem  Haupte  des  Hauses  als  mit
dessen  Zustimmung  den  übrigen  Familiengliedern  ohne  Rechtsnachteil  für  ihre  Person  gestattet.

8  84.

Die  Erbfolge  in  das  Stammgut  ist  durch  die  Abstammung  aus  rechtmäßiger  und
standesgemäßer  Ehe  bedingt.
§  85.
Als  standesgemäß  sind  folgende  Ehen  anzusehen:

1.  die  Ehe  mit  einer  Tochter  aus  einem  zum  hohen  Adel  Deutschlands  gehörenden
Hause,  welche  nach  den  in  ihrem  Hause  geltenden  Grundsätzen  ein  rechtmäßiges
Glied  desselben  ist,

2.  die  Ehe  mit  einer  Tochter  aus  einer  Familie  des  niederen  Adels,  die  das  Adelsprädikat
  bereits  vor  dem  Jahre  1582  erworben  hat,

3.  die  Ehe  mit  einer  Tochter  aus  einer  Familie  des  niederen  Adels,  die  das  Adelsprädikat
  erst  nach  dem  Jahre  1582  erworben  hat,  soferne  entweder  sämtliche
Agnaten  ihre  Zustimmung  erklären,  oder,  wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  soferne
auf  Anrufung  des  Familienhauptes  oder  desjenigen  Familiengliedes,  das  sich  zu
vermählen  beabsichtigt,  durch  Mehrheitsbeschluß  dreier  von  ihm  zu  berufender
volljähriger  Häupter  standesherrlicher  Familien  die  Standesmäßigkeit  anerkannt  wird.

Letztere  Bestimmung  findet  auch  Anwendung,  wenn  bei  beabsichtigter  Vermählung
  des  Familienhauptes  überhaupt  oder  bei  beabsichtigter  Vermählung  eines
Nachgeborenen  außer  diesem  und  dem  Familienhaupte  kein  weiterer  Agnat
vorhanden  ist,

4.  die  Ehe  mit  einem  Sohne  aus  einem  zum  hohen  Adel  Deutschlands  gehörigen
Hause,  welcher  nach  den  in  seinem  Hause  geltenden  Grundsätzen  ein  rechtmäßiges
Glied  desselben  ist,

5.  die  Ehe  mit  einem  Sohne  aus  einer  Familie  des  niederen  Adels,  die  das  Adelsprädikat
  bereits  vor  dem  Jahre  1742  besaß,

6.  Die  Ehe  mit  einem  Sohne  aus  einer  Familie  des  niederen  Adels,  die  das
Adelsprädikat  erst  nach  dem  Jahre  1742  erworben  hat,  soferne  entweder  sämtliche
Agnaten  ihre  Zustimmung  erklären,  oder  wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  soferne
auf  Anrufen  des  Familienhauptes  durch  Mehrheitsbeschluß  dreier  von  ihm  zu
berufender  volljähriger  Häupter  standesherrlicher  Häuser  die  Standesmäßigkeit
anerkannt  wird.
        <pb n="305" />
        Nr.  29.  285

Letztere  Bestimmung  findet  auch  Anwendung,  wenn  außer  dem  Familienhaupt
  kein  Agnat  vorhanden  ist.

Es  bleibt  vorbehalten,  die  Stellung  der  Nachgeborenen  beiderlei  Geschlechts
in  Bezug  auf  ihre  adeligen  Titel  und  adeligen  Rechte  nach  Maßgabe  der  sich
im  weiteren  Verlaufe  der  Zeit  ausbildenden  Anschauungen  und  Gewohnheiten

hausgesetzlich  festzustellen.

111.

Wenn  sich  der  Fall  ergibt,  daß  kein  oder  kein  großjähriger  Anwärter  vorhanden,  oder
daß  der  einzige  großjährige  Anwärter  als  Vormund  über  das  Familienhaupt  bestellt  ist
95,  103),  so  muß  dem  Letzteren  für  die  Dauer  dieses  Verhältnisses  ein  Stammgutskurator
  beigegeben  werden,  der  dem  Familienhaupte  gegenüber  die  Stelle  der  Anwärter  zu
vertreten  und  deren  Rechte  und  Pflichten  (§  77)  auszuüben  berufen  ist,  mithin  auch  durch
die  Vormundschaft  eines  minderjährigen  Familienhauptes  nicht  ersetzt  werden  kann.

Auf  Ernennung  und  Bestellung  eines  Stammgutskurators  hat  das  Familienhaupt  oder
dessen  Vormundschaft  bei  seinem  ordentlichen  persönlichen  Richter  selbst  anzutragen  und  einen
Verwandten  des  Hauses  oder  einen  andern  Mann  seines  Vertrauens  in  Vorschlag  zu  bringen,
der  von  dem  Gerichte,  wenn  nicht  wichtige,  auch  von  der  höhern  Instanz  gebilligte  Bedenken
der  getroffenen  Wahl  entgegenstehen,  bestätigt  und  unter  Hinweisung  auf  §  108  verpflichtet  wird.

Hat  ein  Familienhaupt  eine  nach  §  85  Ziffer  1—3  unstandesgemäße  Ehe  geschlossen,
so  ist  dasselbe  nicht  berechtigt  einen  Stammgutskurator  in  Vorschlag  zu  bringen.  Der
Vorschlag  geht  in  diesem  Falle  auf  drei  von  ihm  zu  berufende  volljährige  Häupter  standesherrlicher
  Häuser  über,  die  durch  Mehrheitsbeschluß  einen  Stammgutskurator  wählen.

Der  Stammgutskurator  übt  alle  Rechte  der  Anwärter  (8  77)  aus.

Die  Bestimmung  des  §  100  findet  auch  auf  den  Stammgutskurator  Anwendung.

Zu  Urkund  der  vorschriftsmäßig  beschlossenen  Abänderungen  Unseres  Hausgesetzes  ist
diese  Verfügung  ausgefertigt  und  von  Uns  eigenhändig  unterschrieben  und  besiegelt  worden.

So  gegeben  im  Schlosse  Thurnau  am  10.  Juni  des  Jahres  Eintausend  neunhundert
und  zehn.

Christian  Carl-Gottfried  Hermann  Heinrich  Graf  und  Herr  von  Giech.
        <pb n="306" />
        286
Ordens-Verleihung.

Im  Namen  LSeiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  7.  Juni  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  I.  Stallmeister
  Richard  Ritter  von  Hornig  in
Rücksicht  auf  seine  seit  50  Jahren  mit  Treue
und  Eifer  geleisteten  Dienste  das  Ehrenkrenz
des  Ludwigsordens  zu  verleihen.

 

öniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  29.  März  1910  dem  K.  Kämmeerer,
Leutnant  der  Reserve  im  Infanterie-Leib-Regiment,

  Alexander  Freiherrn  von  Zoller,
Rittermannlehenbesitzer  in  Fuchsmühl,
unterm  29.  Mai1910  dem  K.  Kämmerer  und
Obersten  z.  D.  Theodor  Grafen  von  Montgelas
  in  München  für  das  Ehren-Ritterkreuz
des  souveränen  Malteser-Ritterordens,  ferner
dem  K.  Kämmerer,  Oberleutnant  der  Reserve
  des  K.  1.  Ulanen-Regiments  und  Fideikommißbesitzer
  Walter  Freiherrn  von  Seckendorff-Aberdar
  in  Unternzenn  für  den  ihm
von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Keiser,
Könige  von  Preußen,  verliehenen  Königlich
Preußischen  Kronen-Orden  3.  Klasse  und
unterm  9.  Juni  1910  dem  K.  Staatsminister
  des  Innern  Friedrich  Ritter  von
Brettreich  für  das  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  König  von  Rumänien  verliehene  Großkreuz
  des  K.  Rumänischen  Ordens  der  Krone
von  Rumänien
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="307" />
        esetz  und  Verorhunngs-guatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  30.

München,  den  22.  Juni  1910.
Inhalt:

Gesetz  vom  13.  Juni  1910  über  das  Verwaltungsstreitverfahren.  —  Königliche  Verordnung  vom  12.  Juni  1910,
die  Verleihung  des  Doktortitels  durch  die  K.  Tierärztliche  Hochschule  in  München  betreffend.  —  Königlich
Alerhöchste  Entschließung  vom  21.  Juni  1910,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.  Bekanntmachung
  vom  16.  Juni  1910,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  —  Bekauntmachung  vom  16.  Juni  1910,  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Postportofreiheit
  vom  22.  Dezember  1907,  ferner  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  über  die  Postportofreiheit  und
die  Vergünstigungen  im  Telegramm=  und  Telephonverkehr  vom  gleichen  Tage  betreffend.  Bekanntmachung
  vom  18.  Juni  1910,  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  bei  dem  Landesversicherungsamt
  betreffend.

 

 

 

 

—  —  —  —

 

Gesetz  über  das  Verwaltungsstreitverfahren.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Trityol)!,
von  Gottes  Gnaden  Büniglicher  Prinz  von  Hayern,
Revent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.
Für  Streitigkeiten,  die  durch  Reichsgesetz  dem  Verwaltungsstreitverfahren  überwiesen
sind,  kann  durch  Verordnung
1.  die  Zuständigkeit  der  unteren  Instanzen  geregelt  und
2.  bestimmt  werden,  ob  sich  das  Verfahren  nach  Artikel  16—44  oder  nach  Artikel  45

des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878  bemißt.
55
        <pb n="308" />
        288

Artikel  2.
Die  Befugnis  nach  Artikel  1  besteht  nicht,  soweit  die  Regelung  durch  besondere  Gesetze
getroffen  ist.
Gegeben  zu  München,  den  13.  Juni  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  érhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.v.  Hoxu.  v.  Srettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Königliche  Verordnung,  die  Verleihung  des  Doktortitels  durch  die  K.  Tierärztliche  Hochschule
in  München  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Mojestät  des  Rönigs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Negent.

Wir  finden  Uns  bewogen  der  K.  Tierärztlichen  Hochschule  in  München  das  Recht  zu
gewähren,  die  Würde  eines  Doktors  und  eines  Ehrendoktors  der  veterinärmedizinischen
Wissenschaft  —  Doctor  medicinae  veterinariae  —  zu  verleihen.

Die  Promotionsordnung  ist  vom  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  festzusetzen.

München,  den  12.  Juni  1910.

Luitpold,

Prinz  von  #Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Steiner.
        <pb n="309" />
        Nr.  30.

Nr.  4746/10.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.

Im  MNamen  Heiner  Mojestät  des  Königs.
Tlitpoll,.

von  Gottes  Gnaden  Küniglicher  Rinz  von  Sayern,
Regent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtags  gemäß  Titel  VII
8  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  31.  Juli  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu

verlängern.
Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

München,  den  21.  Juni  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer,  v.  Pfaff.

Krhr.  v.  Horn.  v.  Prettreich.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

 

An  4
1)  die  Kammer  der  Reichsräte,  #  Der  General--Sekretär:
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,

ergänzt  und  geändert:
Nr.  Ia.  A.  Sprengmittel.  2.  Gruppe.  P)  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe.
Eingangsbestimmungen.
1.  In  dem  mit  „Alkalsit  A“  beginnenden  Absatz  werden  die  Schlußworte  „flüssigem

Trinitrotoluol“  ersetzt  durch:
eines  flüssigen  neutralen  Gemisches  nitrierter  Toluole.
55“
        <pb n="310" />
        290

2.  Hinter  dem  mit  „Wetter-Permonit,  Permonit  II“  beginnenden  Absatz  wird  eingeschaltet:
Permonit  A  (Gemenge  von  höchstens  54  Prozent  Kaliumperchlorat,  von
Ammoniaksalpeter,  von  neutralen  nitrierten  Kohlenwasserstoffen  —  darunter
höchstens  20  Prozent  Trinitrotoluol  —,  von  Holzmehl  und  von  höchstens

4  Prozent  gelatiniertem  Nitroglyzerin).

Nr.  lc.  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper.
Es  wird  eingeschaltet:
1.  In  den  Eingangsbestimmungen  unter  Ziffer  2.  d)
a)  im  Eingang  hinter  dem  Worte  „Knallkorke,“:
Knallkapseln,;

b)  am  Ende  hinter  „Papierblättchen.":

Bei  den  Knallkapseln  ist  der  Zündsatz,  höchstens  O,o#g,  in  ein  Näpschen
einzubetten,  das  den  mittleren  Teil  des  Bodens  einer  aus  Pappe  gezogenen
Kapsel  bildet  und  gegenüber  dem  äußeren  Kapselrande  vertieft  liegt.  Die
Zündmasse  muß  mit  einem  dichten,  nicht  abspringenden  Uberzug  bedeckt  sein,
der  auch  den  Näpfschenrand  überziehen  muß.

2.  Unter  A.  Verpackung.  Abs.  (5)  hinter  y):

9)  Je  50  Knallkapseln  sind  in  eine  starke  Pappschachtel  mit  trockenem,  feinem
Sägemehl  fest  einzupacken;  jede  Schachtel  ist  mit  übergreifendem  Deckel  zu  verschließen
  und  der  Verschluß  durch  Umschnürung  oder  Streifband  zu  sichern.  Je
10  Schachteln  sind  durch  Papierumschlag  zu  einem  festen  Pakete  zu  vereinigen.
Eine  Kiste  darf  höchstens  20  Pakete  enthalten.

3.  Unter  A.  Verpackung.  Abs.  (6)  in  der  ersten  Klammer  hinter  den  Worten  „—  bei
Knallkorken“:
und  Knallkapseln

Nr.  V.  Atzende  Stoffe.
Es  wird  nachgetragen:
1.  Unter  A.  Verpackung.  folgender  neue  Abs.  (4):

()  Für  schwefelsäurehaltigen  Bleischlamm  aus  Akkumulatoren
dürfen  Holzgefäße  nur  verwendet  werden,  wenn  ein  Austropfen  der  Säure
verhindert  ist.

(Die  bisherigen  Abs.  (4)  und  (5)  erhalten  die  Bezeichnung  (5)  und  (6).)
2.  Unter  B.  Sonstige  Vorschriften.  Abs.  (e)  als  b):
b)  bei  schwefelsäurehaltigem  Bleischlamm  aus  Akkumulatoren  bescheinigt
sein,  daß  ein  Austropfen  der  Schwefelsäure  verhindert  ist.
        <pb n="311" />
        Nr.  30.  291

(Der  bisherige  Unterabsatz  b)  erhält  die  Bezeichnung  c).)
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  16.  Juni  1910.

v.  Frauendorser.

 

Nr.  23/4553
VVI  f00.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Postportofreiheit  vom  22.  Dezember  1907,
ferner  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  über  die  Postportofreiheit  und  die  Vergünstigungen  im
Telegramm=  und  Telephonverkehr  vom  gleichen  Tage  betreffend.

 

fl.  Staatsministerium  des  Innern,  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  slrchenund
  Schulangelegenheiten,  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Beilagen  5—7  (Verzeichnisse  I—III)  zur  Bekanntmachung  vom  25.  Dezember
  1907  ((GVBl.  S.  1111  ff.)  in  der  Fassung  vom  23.  Juli  1909  (GWBl.  S.  440  ff.)
werden  berichtigt  wie  folgt:

I.  Streichungen.

Zu  streichen  sind:  «
1.  in  der  Beilage  5  (Verzeichnis  1)  die  Vorträge:

Kult.  Mathematisch-physikalische  Sammlung  in  München.

Kult.  ]  Wein=  und  Obstbauschule  in  Neustadt  a.  H.,  K.  Direktor  der  —.
2.  in  der  Beilage  6  (Verzeichnis  II)  die  Vorträge:

Inn.  .  Kreiswanderlehrer  für  Obstbau=  und  Bienenzucht,  I

Fischerei  und  Weinbau.
Kult.  Wein-  und  Obstbauschule  in  Neustadt  a.  H.  1

II.  Zusätze.
1.  In  der  Beilage  5  (Verzeichnis  I.
a)  Der  Vortrag
Kult.  Akademie  der  bildenden  Künste
erhält  den  Zusatz:
„und  deren  Syndikus“.
b)  Der  Vortrag
Kult.  Akademie  der  Wissenschaften  in  München,  deren  Klassen  und
Kommissionen
erhält  den  Zusatz:
„und  Syndikus“.
        <pb n="312" />
        292

c)  Der  Vortrag

d)

P

g)

h)

i)

Kult.  Akademie  der  Landwirtschaft
Institut
erhält  den  Zusatz:
„und  Buchstelle".

Der  Vortrag

Inn.  Flurbereinigungskommissionen
erhält  den  Zusatz:
„und  deren  auswärts  beschäftigte  Beamten“.

Der  Vortrag
Inn.  Gendarmerie-Abteilungs-Kommandos
Stationen
erhält  den  Zusatz:
„die  außerhalb  ihres  Amtssitzes  dienstlich  tätigen  Gendarmerie-Offiziere  und
Mannschaften“.

Der  Vortrag
Kult.  Generalkonservatorium  der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des
Staates
erhält  den  Zusatz:
„dessen  Vorstand  (Generaldirektor),  Direktoren  und  Konservatoren“.
Der  Vortrag
Inn.  Moorkulturanstalt;  deren  Direktor
erhält  den  Zusatz:
„und  auswärts  beschäftigte  Beamten“.

Der  Vortrag
Kult.  Technische  Hochschule  München;  auch
Sekretariat
erhält  den  Zusatz:
„Syndikus“.
Der  Vortrag

Kult.  Universitäten;  auch  deren  Bibliotheken
SSeeeirinare
erhält  an  entsprechender  Stelle  den  Zusatz:
„Syndici“.
        <pb n="313" />
        Nr.  30.  293

k)  Der  Vortrag
Inn.  Urntersuchungsanstalten  Sepeyer
erhält  den  Zusatz:  ·
„und  die  auswärts  beschäftigten  Beamten  dieser  Anstalten  und  Station“.
2.  In  der  Beilage  6  (Berzeichnis  II)  erhält  der  Vortrag
Inn.  Beobachtungsstationen  des  hydrotechnischen  Bureaus  1
den  Zusatz:
„der  Straßen=  und  Flußbauämter  und  der  Wildbachverbauungssektionen“.
3.  In  der  Beilage  7  (Zusatz-Verzeichnis  III)  erhält  der  Vortrag  "
Die  Magistrate  der  kreisunmittelbaren  Städte  (Amberg
..  .  Würzburg)
an  entsprechender  Stelle  den  Zusatz:
„Landau  i.  Pf.“.
III.  Nachträge.
Nachzutragen  sind:
1.  in  der  Beilage  5  (Verzeichnis  1)  die  Vorträge:
Inn.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalten  —  Kgl.  in  München,
Erlangen  und  Würzburg  und  deren  auswärts  beschäftigte
Beamten.

Inn.  Bauleitungen  und  Baubureaus  für  Neubauten  des  Staates

und  die  Spezialkommissäre  für  solche  Bauten.

Kult.  Institut  für  theoretische  Physik.

Inn.  Kreismolkereiinspektoren.

Inn.  Kreiswanderlehrer  für  Landwirtschaft,  Obstbau  und  Bienenzucht

Fischerei,  Weinbau  und  Hufbeschlag.

Inn.  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau  in  Neustadt
  a.  H.;  K.  Direktor  der  —.

Inn.  Moorkulturstationen.

2.  in  der  Beilage  6  (Verzeichnis  II)  der  Vortrag:

Inn.  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau  1
in  Neustadt  a.  H.,  K.  —.

München,  den  16.  Juni  1910.
Dr.  2.  Wehner.  v.  Frauendorser,  v.  PSrettreich.
        <pb n="314" />
        294

Nr.  802a/3.

Bekanntmachung,  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  bei  dem  Landesversicherungsamt
  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Jnnern.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  bewogen  gefunden,  nachstehende  Abänderungen  der  Bekanntmachung  vom
.  Dekember  1500  über  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  bei  dem  Landes-29.

  Januar  1907  5
versicherungsamt  (GWVl.  *#“3  Allerhöchst  zu  genehmigen:
1.

Dem  §  2  Abs.  II  wird  folgender  Satz  angefügt:
„Der  Vorsitzende  kann  die  ständigen  Mitglieder  auch  beauftragen,  solche
Geschäfte  selbständig  in  eigener  Verantwortung  zu  erledigen."

II.
§  6  Abs.  IV  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Verfügungen  und  Entscheidungen  ergehen  unter  der  Bezeichnung
K.  B.  Landesversicherungsamt
und  werden  in  der  Ausfertigung  von  dem  Vorsitzenden  oder  dem  beauftragten
Mitgliede,  von  diesem  mit  dem  Beisatze:
J.  A.  (Im  Auftrage)  unterzeichnet.“

III.

 

8  23  erhält  folgende  Fassung:

„Das  Urteil  wird  nebst  Sachverhalt  und  Gründen  von  dem  ersten  Berichterstatter
  entworfen  und  in  der  Urschrift  von  dem  Vorsitzenden  und  den  beiden
Berichterstattern  unterzeichnet."

IV.
§  31  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Vorsitzende  wird  im  Behinderungsfalle  von  den  ständigen  Mitgliedern
und  zwar  zunächst  von  jenen  im  Hauptamte  nach  der  Reihenfolge  des  Dienstalters
vertreten."

München,  den  18.  Juni  1910.
v.  Brettreich.
        <pb n="315" />
        295

Teseb=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  31.

München,  den  29.  Juni  1910.

 

 

Inhalt:

Bekanutmachung  vom  17.  Juni  1910,  Errichtung  der  dritten  oberbayerischen  Heil-  und  Pflegeanstalt  für
Geisteskranke,  hier  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanutmachung
vom  18.  Juni  1910,  Anderung  des  Gemeindebczirkes  Röthenbach  bei  Lauf  und  des  ausmärkischen  Forstbezirkes

  Haimendorf  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  21.  Juni  1910,  Vereinigung  der  Gemeinden
Meringerau,  Oberhausen  und  Pfersee  mit  der  Stadtgemeinde  Augsburg  betreffend.  —  Bekanntmachung

  vom  22.  Juni  1910,  den  Vollzug  des  Wechselstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1900  betreffend.  —
Bekauntmachung  vom  25.  Juni  1910,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Laupt=  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  27.  Juni  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Hosdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich
Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahmc  einer  fremden  Dekdration.

 

 

Nr.  4802/1.

Bekanntmachung,  Errichtung  der  dritten  oberbayerischen  Heil=  und  Pflegeanstalt  für  Geisteskranke,
  hier  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerial-Entschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Kreisgemeinde
Oberbayern  zur  Erbauung  einer  dritten  Heil=  und  Pflegeanstalt  für  Geisteskranke,  zur
Errichtung  einer  elektrischen  Licht=  und  Kraftanlage  für  die  Heil=  und  Pflegeanstalt  Gabersee
sowie  zur  Vergrößerung  des  Kreisgutes  Gabersee  4%ige  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  im  Gesamtbetrage  von  5250  000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,

1000,  500  und  200  □CK&amp;amp;  in  den  Verkehr  bringe.
56
        <pb n="316" />
        296

Die  Schuldverschreibungen  sind  6  Jahre  vom  1.  Januar  1911  ab  gerechnet  unkündbar;
während  dieser  Zeit  soll  eine  Tilgung  des  Anlehens  nicht  stattfinden.  Nach  Ablauf  dieser
Zeit  bleibt  der  Kreisgemeinde  die  Regulierung  der  Tilgung  unter  Einhaltung  einer  dreimonatlichen
  Kündigungsfrist  nach  Maßgabe  des  Art.  1  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  22.  November
  1909  vorbehalten.

München,  den  17.  Juni  1910.
v.  Grettreich.

 

Nr.  3022/9.

Bekauntmachung,  Anderung  des  Gemeindebezirkes  Röthen  bach  bei  Lauf  und  des  ausmärkischen
Forstbezirkes  Haimendorff  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben  allergnädigst  geruht,  die  Anderung  der  Bezirke  der  K.  Amtsgerichte  Altdorf
und  Lauf,  der  K.  Rentämter  Altdorf  und  Hersbruck,  sowie  der  K.  Bezirksämter
Nürnberg  und  Lauf  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1910  an  zu  genehmigen,  die  durch
die  Abtrennung  der  nachstehend  aufgeführten  Grundstücke  vom  ausmärkischen  Forstbezirk
Haimendorf  und  durch  deren  Zuteilung  zur  Gemeinde  Röthenbach  bei  Lauf  bedingt  ist.

Im  Anschlusse  hieran  wird  gemäß  Art.  4  Abs.  II  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung
  im  Einverständnis  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten  genehmigt,
daß  die  Grundstücke  Plan-Nr.  667½⅛,  667½10,  668⅛,  668  668⅛  ,  668½¼  a,  668⅛#öb,
6686½,  668½),  668/8,  668½,  668¼0  668¼  ,  668¼,  668⅛¼8  668¼,  668⅛
668⅛,  668⅛¼69  668⅛88,  668⅛,  668¼0,  668⅛,  668⅛¼  668⅛,  668⅛,  668⅛,
668½½8,  668⅛„,  668⅛,  668⅛t,  668¼0,  668/,  668¼,  668⅛.,  668⅛¼,  668⅛
668⅛6,  668⅛),  668¼8,  668⅛,  668½,  668½  668½¼%  668½8,  668  706½,
709¼2,  709¼¼,  709½  709½16,  720⅛  720½,  720½6a,  720½  b,  720½,  720⅛,
720½,%  720½  ,  720,  720⅛,  720/,  720,  720½6,  720½  mit  einer  Gesamtfläche
  von  36,294  ha  von  dem  ausmärkischen  Forstbezirk  Haimendorf  abgetrennt  und  der
Gemeinde  Röthenbach  bei  Lauf  zugeteilt  werden.

München,  den  18.  Juni  1910.
J.  A.

Ministerialrat  Henle.
        <pb n="317" />
        Nr.  31.  297

Nr.  3166/.

Bekanntmachung,  Vereinigung  der  Gemeinden  Meringerau,  Oberhausen  und  Pfersee  mit
der  Stadtgemeinde  Augsburg  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  MNamen  cGeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  geruht:

1.  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1910  die  Abtrennung  der  Gemeinde  Meringerau  von
dem  K.  Bezirksamt,  Amtsgericht  und  Rentamte  Friedberg  und  deren  Zuteilung  zum
Distriktsverwaltungsbezirke  der  Stadt  Augsburg  und  zu  den  Bezirken  des  K.  Amtsgerichts
und  des  K.  Stadtrentamts  Augsburg,

2.  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1911  unter  Bezugnahme  auf  die  Zusicherungen  der
Stadt  Augsburg  gegenüber  der  Distriktsgemeinde  Augsburg  die  Abtrennung  der
Gemeinden  Oberhausen  und  Pfersee  von  dem  K.  Bezirksamt  und  K.  Landrentamt
Augsburg  und  deren  Zuteilung  zum  Distriktsverwaltungsbezirke  der  Stadt  Augsburg
und  zu  dem  Bezirke  des  K.  Stadtrentamts  Augsburg
zu  verfügen.

Im  Anschlusse  hieran  wird  gemäß  Art.  4  Abs.  I  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung
  im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen  von  den  gleichen  Zeitpunkten  ab  die
Vereinigung  der  Gemeinden  Meringerau,  Oberhausen  und  Pfersee  mit  der  Stadtgemeinde
  Augsburg  genehmigt.

München,  den  21.  Juni  1910.

J.  A.
Ministerialrat  Beule.
Nr.  202006.  W.  H  «
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Wechselstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909  betreffend.
ff.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  4.  Juni  1910  —  Zentralblatt  für

das  Deutsche  Reich  1910  S.  234  —  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  11.  Mai  1910
nachstehenden  Beschluß  gefaßt:

1.  Versicherungs-Aktiengesellschaften,  bei  denen  zur  Sicherstellung  für  den  nicht  eingezahlten

  Teil  des  Aktienkapitals  Wechsel  hinterlegt  sind,  kann  auf  Antrag  durch
        <pb n="318" />
        298

die  Steuer-Direktivbehörde  nach  deren  näherer  Bestimmung  widerruflich  gestattet
werden,  daß  sie  die  von  diesen  Wechseln  gemäß  §  3  Abs.  2  des  Wechselstempelgesetzes
  vom  15.  Juli  1909  zu  zahlende  weitere  Abgabe  in  Stempelmarken
statt  zu  den  Wechseln  zu  einer  über  den  Wechselbestand  aufzustellenden  Nachweisung
  entrichten.

Ist  die  weitere  Abgabe  für  sämtliche  hinterlegten  Wechsel  gleichzeitig  auf  denselben
  Kalenderzeitraum  zu  entrichten  oder  erklärt  die  Versicherungs-Aktiengesellschaft
sich  hierzu  auch  hinsichtlich  der  noch  nicht  fälligen  weiteren  Abgabe  bereit,  so  kann
außerdem  zugelassen  werden,  daß  die  weitere  Abgabe  von  Halbjahr  zu  Halbjahr
innerhalb  der  ersten  drei  Tage  des  Zeitraums,  für  den  sie  zu  zahlen  ist,  für  die
Gesamtheit  der  im  Bestande  befindlichen  Wechsel  ohne  Rücksicht  auf  die  sich  aus
der  Erneuerung  einzelner  Wechsel  ergebenden  Anderungen  lediglich  unter  Zugrundelegung
  der  Anzahl  und  Stückelung  der  Wechsel  entrichtet  wird.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  werden  ermächtigt,  in  Fällen  ähnlicher
Art  die  Entrichtung  der  weiteren  Abgabe  nach  den  vorliegenden  Grundsätzen  auch
anderen  Wechselinhabern  zu  gestatten.

In  die  Nachweisung  ist  eine  Berechnung  des  jeweilig  geschuldeten  Gesamtstempelbetrags

  aufzunehmen.  Die  Wechselstempelmarken  sind  in  dem  erforderlichen  Betrag
im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Berechnung  aufzukleben  und  in  der  im  §  6
der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetze  bezeichneten  Weise  zu  entwerten.
  Die  Nachweisung  ist  von  der  Gesellschaft  aufzubewahren.

Vor  Erteilung  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Genehmigung  hat  sich  die  Gesellschaft,

soweit  sie  nicht  schon  durch  §  25  des  Wechselstempelgesetzes  hierzu  gehalten  ist,
zu  verpflichten,  den  Stempelprüfungsbeamten  auf  Verlangen  die  Wechsel,  die  verstempelten
  Nachweisungen  und  die  sich  auf  die  Hinterlegung  der  Wechsel  beziehenden
Schriftstücke  vorzulegen  sowie  jede  für  die  Prüfung  der  Erfüllung  der  Stempelpflicht
  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.

Soll  ein  Wechsel,  für  den  die  weitere  Abgabe  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen

entrichtet  ist,  von  dem  Inhaber  aus  den  Händen  gegeben  werden,  so  ist  er  zuvor
der  Zoll=  oder  Steuerstelle  des  Bezirkes  vorzulegen,  damit  diese  auf  dem  Wechsel
bescheinigt,  daß  die  Steuerpflicht  erfüllt  ist.  Von  dieser  Bescheinigung  kann
abgesehen  werden,  wenn  der  Wechsel  dem  Wechselaussteller  als  erledigt  zurückgegeben
  wird.

Im  8  3  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechhselstempelgesetze  werden  im

Abs.  1  die  Worte  „30  und  50  Mark“  durch  die  Worte  „30,  50,  100  und
        <pb n="319" />
        Nr.  31.  299

500  Mark“,  im  Abs.  2  die  Worte  „von  10  bis  50  Mark“  durch  die  Worte
„von  10  bis  500  Mark“  ersetzt.
6.  Die  Bestimmungen  zu  1  bis  4  treten  mit  Wirkung  vom  1.  August  1909,  die
Bestimmung  unter  5  tritt  mit  dem  1.  Juli  1910  in  Kraft.
München,  den  22.  Juni  1910.
v.  Pfaff.

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

f#.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Juli  1910  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  Naila—Schwarzenbach
  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  GWBl.  1905  S.  251  —)
enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  25.  Juni  1910.

v.  Krauendorfer.

 

Nr.  7026ay.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Vereinsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  X  eingeteilte  Schuldverschreibungen
in  den  Verkeher  zu  bringen:

1.  vier  weitere  Serien  (94—97)  unverlosbare,  vom  Ausstellungstage  an  innerhalb
70  Jahren  im  Wege  der  Kündigung  oder  des  Rückkaufs  einzulösender,  jedoch  in
den  ersten  10  Jahren  seitens  der  Bank  nicht  kündbarer  4%  iger  Hypothekenpfandbriefe
  im  Gesamtbetrage  von  10  Millionen  Mark,

2.  eine  weitere  Serie  (III)  jederzeit,  längstens  jedoch  innerhalb  70  Jahren  vom  Ausstellungstage
  an  im  Wege  der  Kündigung,  Verlosung  oder  des  Rückkaufs  seitens
der  Bank  einzulösender  4%  iger  Kommunalobligationen  im  Betrage  von  2  Millionen
  Mark.

München,  den  27.  Juni  1910.

J.  A.
Staatsrat  v.  Arazeisen.
57
        <pb n="320" />
        300

Hofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  18.  Juni  1910  den  K.  Sachsischen
Oberstleutnant  z.  D.  und  Gutsbesitzer  Dietz
Freiherrn  von  Zedlitz  und  Neukirch  auf
sein  alleruntertänigstes  Ansuchen  zum  K.  Kämmerer
  und

unterm  25.  Juni  1910  den  Rechtspraktikanten
  und  Leutuant  der  Reserve  des
K.  2.  Schweren  Reiter-Regiments  „Erzherzog
Franz  Ferdinand  von  Osterreich-Este“  Karl
Freiherrn  von  Aretin  auf  sein  alleruntertänigstes
  Ansuchen  zum  K.  Kammerjunker
zu  ernennen.

Grdens-Verleihungen.

Im  AUamen  Seiner  Majestät  des  HKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  1.  Februar  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  die  nachstehenden
Ordensauszeichnungen  zu  verleihen:

 

 

 

 

1.  das  Großkreuz  des  Verdienstordeus
vom  heiligen  Michael:

dem  ehemaligen  Oberhofmeister  Weiland

Ihrer  Majestät  der  Königin  Marie  Henriette

der  Belgier,  Senator  Grafen  Werner  de
Merode;

2.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  III.  Klasse:

dem  K.  Belgischen  Offizier  a.  D.  Grafen
Jean  de  Beauffort;

3.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse:
dem  Leutnant  im  K.  Belgischen  2.  Guiden=Regiment
  Grafen  Aynard  de  Liedekerke
Beaufort  und  dem  Grafen  Louis  de
Merode.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Aunahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  15.  Juni  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Staatsminister
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  Dr.  Anton  Ritter  von  Wehner
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser
von  Osterreich  und  Apostolischen  König  von
Ungarn  verliehenen  Osterreichischen  Kaiserlichen
Ordens  der  Eisernen  Krone  I.  Klasse  zu
erteilen.
        <pb n="321" />
        6  9

     

Geseh=  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  32.

München,  den  1.  Juli  1910.

 

 

 

 

Inhalt:

Gesetz  vom  30.  Juni  1910,  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1910  und  1911  betreffend.

 

 

Gesetz,  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1910  und  1911  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Pringz  von  Hayern,
Pegent.

Wir  haben  in  Bezug  auf  die  vorläufige  Bestreitung  der  Ausgaben  des  Staates  und
ihre  Teckung  im  III.  Vierteljahr  1910  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und

verordnen,  was  folgt:
58
        <pb n="322" />
        302
Artikel  1.

Die  Wirksamkeit  des  Artikel  1  Abs.  1,  2  und  des  Artikel  4  des  Gesetzes  vom
19.  März  1910,  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1910  und  1911
betreffend,  wird  auf  das  III.  Vierteljahr  1910  erstreckt.

Artikel  2.

Von  den  im  ordentlichen  Budget  der  Jahre  1910  und  1911  vorgesehenen  Summen
dürfen  außer  den  durch  den  Artikel  1  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  19.  März  1910  für  vollziehbar
  erklärten  Willigungen  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  nach  Bedarf  verausgabt
  werden:
auf  Rechuung  des  Etats  des  Staatsministeriums  des  Innern  —  Etat  Nr.  27  —:

a)  Biff.  III  flap.  4,  Straßen-,  Brücken-  und  Wasserbauten:

für  freiwillige  Zuschüsse  für  Wasserbauten,  deren  Herstellung

und  Unterhaltung  dem  Staatsärar  nicht  obliegt  (S§  5)  121,531  ;
b)  Biff.  X  Kap.  1  §  3,  Erweiterungs-  und  Neubanten:
1.  für  den  Neubau  eines  Kreisarchivs  in  Amberg,  Restbetrag  100,000  "4,
2.  für  den  Neubau  eines  Dienstgebäudes  für  die  beiden  Bauämter
  in  Amberg,  Restbetrg  ...  73,000  M,
3.  für  die  Erwerbung  eines  Privatanwesens  in  Ansbach  zund
Adaptierung  desselben  für  Gendarmeriezwecke  43,000  M.
Artikel  3.

Von  den  im  außerordentlichen  Budget  der  Jahre  1910  und  1911  vorgesehenen  Summen
dürfen  außer  den  durch  den  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  22.  Dezember  1909  und  den
Artikel  2  des  Gesetzes  vom  19.  März  1910  für  vollziehbar  erklärten  Willigungen  vor  der
endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  nach  Bedarf  verausgabt  werden:

I.  auf  Rechnung  der  Überschüsse  früherer  Finanzperioden:
1.  für  Verbesserungen  in  den  ärarialischen  Bädern  4·000,000  A  –  □J
(außerordentliches  Budget  Ziff.  I  d),
2.  für  Herstellung  eines  eigenen  Gebäudes  für  die  Anstalt  zur

Untersuchung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln  in  Erlangen

und  innere  Einrichtung  des  Neubaues  176,000  4  —  J
(außerordentliches  Budget  Ziff.  I8#  Nr.  1),
        <pb n="323" />
        Nr.  32.  303

3.  für  den  Ausbau  der  Staatserziehungsanstalt  Würzburg.  100,000  —  J
(außerordentliches  Budget  Ziff.  1  g  Nr.  2),

4.  Zuschuß  für  den  Neubau  des  Deutschen  Museums,  4.  und

5.  Rate  800,000  –  J
(außerordentliches  Budget  zif.  1  8  Ar.  5

5.  für  die  Gewährung  eines  Betriebsvorschusses  an  die  Bayerische

Zentraldarlehenskassee.  .  .  .  ..  800,000  +–  J
(außerordentliches  Budget  Ziff.  I  g  Nr.  6),

6.  zur  Ablösung  der  Portofreiheit  des  Fürstlichen  Hauses  Thurn
und  Taxis,  vereinbarte  einmalige  Abfindungssumme  nebst

Zinsen  .  .410,666.-l-68J
(außerordentliches  Budget  iI.  nachtrag,

 

Summe  I  6°286,666  —  68  J;

II.  auf  Rechnung  des  Allgemeinen  Staatsanlehens:

für  Wasserbauten,  Rest  der  Wiligung  für  zein  Jahr  der

Finanzperide  .  .  .1«120,000J-—J
(außerordentliches  Budget  Ziff.  in  e  Ar.  #5),

 

Summe  II  1°120,000  +M  —  J—.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  unter  Ziff.  11  ausgewiesenen
  Ausgabe  ein  Allgemeines  Staatsanlehen  bis  zum  Betrage  von  1°120,000
aufzunehmen.

Artikel  4.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  die  direkten  Steuern  vorläufig  mit
einem  weiteren  Viertel  des  Jahresbetrags  zu  erheben  und  zwar

1.  die  Grundsteuer  aus  einem  Jahresbetrage  von  76/10  Pfennig  für  jede  Einheit
der  Steuerverhältniszahl,

2.  die  Areal=  und  die  Miethaussteuer  je  aus  einem  Jahresbetrage  von  3  55/100  Pfennig
für  jede  Mark  der  Steuerverhältniszahl,

3.  die  Gewerb-,  die  Kapitalrenten=  und  die  Einkommenstener  nach  den  Gesetzen  vom
9.  Juni  1899.
        <pb n="324" />
        304

10.  März  1879
20.  Dezember  1897
mit  einem  Zuschlage  von  zwanzig  vom  Hundert  zu  erheben.  Für  die  Berechnung  der  Um—

lagen  bleibt  dieser  Zuschlag  außer  Betracht.
Gegeben  zu  München,  den  30.  Juni  1910.

Die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist  nach  dem  Gesetze  vom

 

Luitpold,

Prinz  von  SLayer,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.  v.  Srettreich.

J.  V.  J.  V.
Staatsrat  v.  Lößl.  Staatsrat  v.  Schoch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="325" />
        T

    

eseh  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  33.

München,  den  18.  Juli  1910.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:
Bekanutmachung  vom  14.  Juli  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder

Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

 

2x
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayer.  Handelsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb  der
gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber  lautende,  in
Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  J—NX  eingeteilte  Schuldverschreibungen
in  den  Verkehr  zu  bringen:

10  Millionen  Mark  4%  ige  unverlosbare,  vom  Ausstellungstage  innerhalb  70  Jahren

seitens  der  Bank  kündbare,  jedoch  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nicht  rückzahlbare

Hypothekenpfandbriefe.

München,  den  14.  Juli  1910.

v.  Brettreich.
50
        <pb n="326" />
        306
Hofdienst  Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestüt  des  Ränigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  24.  Juni  1910  bewogen
gefunden,  vom  1.  Juli  1910  an  den  Schloßverwalter
  I.  Klasse  Ludwig  Siegler  in  Würzburg
  auf  sein  Ansuchen  wegen  nachgewiesener
Dienstunfähigkeit  in  den  dauernden  Ruhestand
zu  versetzen  und  ihm  in  Anerkennung  seiner
Dienstleistung  den  Titel  und  Rang  eines
K.  Schloßinspektors  zu  verleihen.

 

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  18.  Juni  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Juspektor
Max  Walter  in  München  in  Räückficht  auf
seine  seit  50  Jahren  mit  Treue  und  Eifer
geleisteten  Dienste  die  Ehrenmünze  des  Ludwigsordens
  zu  verleihen.

öniglich  Aleerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

 

 

haben  Sich  unterm  26.  Juni  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,

dem  K.  Kämmerer,  Oberleutnant  der  Reserve
des  K.  1.  Ulanenregiments  Walter  Freiherrn
von  Seckendorff-Aberdar,  Rittergutsbesitzer
  in  Schloß  Unternzenn,  für  das  ihm
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Herzog
von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  verliehene
Ritterkreuz  I.  Klasse  des  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen
  Hausordens  und

dem  K.  Kämmerer  Paul  Freiherrn  von  Syberg
  zu  Sümmern,  Oberkammerherrn
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
von  Luxemburg  für  das  ihm  von  Ihrer  Königlichen
  Hoheit  der  Großherzogin-Regentin  von
Luxemburg  verliehene  Großkreuz  des  Großherzoglich
  Luxemburgischen  Ordens  der  Eichenkrone

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.
Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:
am  23.  Juni  1910  der  Schriftsteller
Dr.  Paul  Ritter  von  Heyse  in  München
für  seine  Person  als  Großkomtur  des  Verdienstordens

  der  Bayerischen  Krone  bei  der
Ritter-Klasse  Lit.H,  Fol.  110,  Akt  Nr.  15992.
        <pb n="327" />
        esetz  und  Verauunngschurt

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  34.

München,  den  26.  Juli  1910.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  h  a  1¾"u

Bekauntmachung  vom  16.  Juli  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  18.  Juli  1910,  Einverleibung  von  Teilen  der  ausmärkischen  Forstbezirke  Lichtenhof
und  Eibach  in  die  Stadt  Nürnberg  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  23.  Juli  1910,  Territorialorganisation
  der  Forstämter  betreffend.

 

Nr.  3071/9.
Bekannutmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerial-Entschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Neu-Ulm  4  oKige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von  250  000  1
und  zwar  Stücke  zu  2000,  1000,  500  und  200  —XK  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  16.  Juli  1910.

J.  A.
Ministerialrat  Heule.

60
        <pb n="328" />
        308
Nr.  3367/7.

Bekanntmachung,  Einverleibung  von  Teilen  der  ausmärkischen  Forstbezirke  Lichtenhof  und
Eibach  in  die  Stadt  Nürnberg  betreffend.

fl.  Staatsministerinm  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  geruht,  die  Anderung  der  Distriktsverwaltungsbezirke  der
Stadt  Nürnberg  und  der  K.  Bezirksämter  Nürnberg  und  Schwabach  sowie  der
Amtsbezirke  der  K.  Amtsgerichte  Nürnberg  und  Schwabach  und  der  K.  Rentämter
Nürnberg  l  und  Schwabach,  soweit  sie  durch  die  Eingemeindung  einer  Fläche  von
144,408  ha  aus  den  ausmärkischen  Forstbezirken  Lichtenhof  und  Eibach  bedingt  ist,
mit  Wirkung  vom  1.  August  1910  an  zu  genehmigen.

München,  den  18.  Juli  1910.

J.  A.
Ministerialrat  Heule.

 

–  ——  —  —  —  —  ———  ——  —  —  —  —-Nr.

  23984.

Bekanntmachung,  Territorialorganisation  der  Forstämter  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  19.  Juli  1910  zu  genehmigen
geruht,  daß  vom  1.  Oktober  1910  an  der  Dienstsitz  des  dem  Forstamte  Schliersee  beigegebenen
  exponierten  Forstamtsassessors  von  Miesbach  nach  Holzkirchen  verlegt  werde.

München,  den  23.  Juli  1910.
Dr.  u.  Pfaff.
        <pb n="329" />
        Gesetzund  Verardunngs-ut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  35.

München,  den  28.  Juli  1910.

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  27.  Juli  1910,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  21.  Juli  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Hofdienst-Nachrichten.

 

 

 

Nr.  4746/15.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
TZlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Kiniglicher  Minz  von  Bayern,
Begent.

Unseren  Eruß  zuvor,  Liebe  und  Getrene!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtags  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  13.  August  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu

verlängern.
61
        <pb n="330" />
        310

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
Wildenwarth,  den  27.  Juli  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Vorn.  v.  Srettreich.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:

 

1)  die  Kammer  der  Reichsräte,  .  Der  General-Sekretär:
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
Nr.  7020  aàb.  6  5

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den
Inhaber  lautende,  4%  ige  unverlosbare  Hypothekenpfandbriefe  in  den  Verkehr  zu  bringen:

1100  Stücke  Lit.  GG  à  5000  Nr.  4901—  6000  =  5500000  -,
3000  „  Lit.  HH  à  2000  SFV  „  32001—35000  =  6000  000  "“,
6000  „  Lit.  JJ  à  1000  &amp;amp;  „  62001—68  000  =  6000  000  J4,
3000  „  Lit.  KK  4  500  K∆  „  47001—50000  =  1500000  Kx,
4000  „  Lit.  LL.  à  200  A+&amp;amp;  „  52001—56000  =  800000  J,
2000  „  Lit.  MAI  à  100  Al,  46001—48  0O00  =  200000  .4,

 

 

19100  Stücke  Summe:  20  000  000  KK.
München,  den  21.  Juli  1910.
v.  Brettreich.

 

und  Oberleutnant  der  Reserve  des  K.  4.  Chevaulegers-Regiments
  „König"  Ludwig  Fischler
Grafen  von  Treuberg  zum  K.  Kämmerer

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  und  den  Oberleutnant  und  Regiments-Ad-Seine

  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  jutanten  im  K.  3.  Infanterie-Regiment
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  „Prinz  Carl  von  Bayern“  Edgar  Freiherrn
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  von  Berchem  zum  K.  Kammerjunker,  auf
unterm  19.  Juli  1910  den  K.  Kammerjunker  deren  alleruntertänigstes  Ansuchen,  zu  ernennen.

hofdientt  nachrichten.
        <pb n="331" />
        Geseh-und  Verurhiungsguct

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  36.

München,  den  4.  August  1910.

 

 

L

Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1910,  die  Fassung  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend.

 

 

——!i83“.“.

Nr.  18706.
Bekanntmachung,  die  Fassung  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend.

##.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  der  im  Art.  V  des  Gesetzes  vom  29.  April  1910,  Anderungen  des
Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend,  erteilten  Ermächtigung  wird  im  Einverständnisse
mit  den  übrigen  K.  Staatsministerien  und  dem  K.  Kriegsministerium  der  Text  des  Gesetzes
über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  vom  28.  April  1907,  wie  er  sich  infolge  der
hierzu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen  ergibt,  hiermit  bekannt  gemacht.

Das  Gesetz  führt  nunmehr  die  Bezeichnung  „Gebührengesetz“.

München,  den  13.  Juli  1910.

Dr.  v.  Pfaff.  62  1
        <pb n="332" />
        312

Gebührengesetz.
I.  Ubteilung.
Einleitende  Bestimmungen.

Art.  1.

Die  in  gegenwärtigem  Gesetze  bestimmten  Gebühren  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
Taxen,  Einregistrierungs=  und  Stempelgebühren.  Dieselben  sind  öffentliche  Abgaben  und
fließen,  soweit  nicht  gesetzlich  etwas  anderes  bestimmt  ist,  in  die  Staatskasse.

Art.  2.

Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  ist  20  Pfennig,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im
Art.  270  Abs.  3.

Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  teilbar  sind,  werden  auf  den  nächst
höheren  durch  zehn  teilbaren  Betrag  abgerundet.

Art.  3.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  Amtshandlungen,  welche  unabhängig  von  dem  Verschulden  einer  Partei  im

öffentlichen  Interesse  von  Amts  wegen  gepflogen  werden;
2.  wenn  die  Gebühr  aus  der  Reichs=  oder  Staatskasse  bezahlt  werden  müßte;
gleiches  gilt  von  der  Zivilliste  des  Königs;

3.  wenn  die  Tax=  und  Stempel=  oder  Gebührenfreiheit  durch  Gesetze,  Verordnungen
oder  Staatsverträge  ausgesprochen  ist;
in  Gegenständen  der  Dienstaufsicht  und  Disziplin;
in  dem  Verfahren  wegen  Verhängung  von  Ordnungs=  und  Ungehorsamsstrafen
im  Sinne  des  Art.  3  Ziff.  1  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichsstrafprozeßordnung.
  In  der  Beschwerdeinstanz  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Sl

Art.  4.

Personen,  deren  Zahlungsunfähigkeit  amtsbekannt  oder  durch  obrigkeitliche  Zeugnisse
bescheinigt  ist,  haben  in  Gegenständen  der  Verwaltung  und  Verwaltungsrechtspflege  auf
einstweilige  Befreiung  von  Gebühren  Anspruch.

In  den  Angelegenheiten,  in  welchen  der  Notar  seine  Amtsgeschäfte  vorläufig  unentgeltlich
  vorzunehmen  hat,  werden  auch  Staatsgebühren  vorläufig  nicht  erhoben.  Die  über
die  Verpflichtung  des  Notars,  sein  Amt  vorläufig  unentgeltlich  auszuüben,  ergehende  Entscheidung
wirkt  auch  in  Ansehung  der  Staatsgebühren.  Das  Recht,  auf  die  Entscheidung  des  Land-
        <pb n="333" />
        Nr.  36.  313

gerichts  anzutragen,  sowie  die  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts  steht  auch
der  Regierungsfinanzkammer  zu.
Art.  5.

Die  Gebühren,  welche  von  den  Beteiligten  außer  den  für  die  Staatskasse  zu  verrechnenden
Gebühren  wegen  der  Bemühung  einzelner  Personen  bei  der  Erledigung  der  Geschäfte  zu
entrichten  sind,  insbesondere  Vorlade=  und  Zustellgebühren,  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen,
  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Kommissäre,  Gebühren  der  Pfarrer,  Amtsärzte,
Konsuln,  Rechtsanwälte,  Notare,  Hypothekenbewahrer  und  Gerichtsschreiber,  Gebühren  der
Gerichtsvollzieher  und  sonstiger  Vollstreckungsorgane,  werden,  soweit  dieselben  nicht  bereits
reichsgesetzlich  geregelt  sind,  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Art.  6.

Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so  endigt  die
Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden  Werktags.

II.  Abteilung.
Gürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.
I.  Abschnitt.
Bwangsversteigerung  und  Bwangsverwaltung.

Art.  7.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  und  der  Zwangsverwaltung  von  Gegenständen
  des  unbeweglichen  Vermögens  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  finden  die  Vorschriften
  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  und  die  besonderen  Vorschriften  der  Art.  8  bis  20
Anwendung.  ·

Die  nach  8  80b  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zu  erhebenden  Pauschsätze  werden
nur  aus  den  bei  Gericht  zum  Ansatze  gelangenden  Gebühren  berechnet.  Wegen  der  Erhebung
von  baren  Auslagen  in  dem  Verfahren  vor  dem  Notar  finden  die  Vorschriften  der
Art.  39  a  bis  39e  entsprechende  Anwendung.

Art.  8.

Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  den  Antrag
auf  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung  werden  zwei  Zehnteile

der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  62
        <pb n="334" />
        314

Diese  Gebühr  wird  auf  die  nach  den  Art.  9,  11  für  das  angeordnete  Verfahren  zu
erhebende  Gebühr  angerechnet.

Art.  9.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  werden  erhoben:

1.  für  das  Verfahren  bis  zur  Einleitung  des  Verteilungsverfahrens  fünf  Zehnteile
und,  wenn  das  Verfahren  vor  der  Erteilung  des  Zuschlags  erledigt  wird,  drei
Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes;

2.  für  das  Verteilungsverfahren  fünf  Zehnteile  jener  Sätze.  Findet  nach  §  144
des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  ein  Verteilungsverfahren
  nicht  statt  oder  wird  nach  §  143  des  Gesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  das  Verteilungsverfahren  nach
der  Bestimmung  des  Verteilungstermins,  aber  vor  dem  Beginne  des  Verteilungstermins
  eingestellt,  so  werden  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Die  im  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  werden  im  Falle  der  Erteilung  des  Zuschlags
nach  dem  Meistgebot,  in  allen  übrigen  Fällen  nach  dem  Werte  des  Gegenstandes  der
Zwangsversteigerung  berechnet.  .

Mehrere  Meistgebote  oder  Werte  von  Gegenständen  der  Zwangsversteigerung  sind  zusammenzurechnen.


Ist  der  Betrag  der  Forderungen,  die  aus  dem  Meistgebote  zu  befriedigen  sind,  geringer
als  dieses  oder  ist  der  Betrag  der  Forderungen,  wegen  deren  die  Zwangsversteigerung  angeordnet
  ist,  geringer  als  der  Wert  des  Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung,  so  wird  die
Gebühr  aus  der  Summe  der  Forderungen  berechnet.

Art.  10.

Das  Versteigerungsprotokoll  ist  im  Falle  des  Zuschlags  von  dem  Versteigerungsbeamten
  mit  den  nämlichen  Gebühren  zu  bewerten  wie  ein  Kaufvertrag.  Im  Falle  des
Zuschlags  an  den  bisherigen  Eigentümer  beträgt  die  Gebühr  des  Art.  146  eins  vom
Hundert.

Auf  diese  Gebühren  finden  die  Bestimmungen  in  den  §§  4  bis  7  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  keine  Anwendung.  An  ihre  Stelle  treten  die  auf  die  Gebühren  für  Notariatsurkunden
bezüglichen  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  welche  auch  für  die  Wertsermittelung
(Art.  41),  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  in  Beschwerdesachen  Maß  zu  geben  haben.

Wird  der  Zuschlag  rechtskräftig  aufgehoben,  so  ist  die  vom  Ersteher  entrichtete  Gebühr
zurückzuerstatten.
        <pb n="335" />
        Nr.  36.  315

Art.  11.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  werden  erhoben:

1.  der  volle  Betrag,  wenn  aber  das  Verfahren  vor  dem  zur  Aufstellung  des  Teilungsplans
  bestimmten  Termin  erledigt  wird,  fünf  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes;

2.  wenn  das  Verfahren  länger  als  ein  Jahr  dauert,  für  jedes  weitere  Verwaltungsjahr
  fünf  Zehnteile  jener  Sältze.

Die  Berechnung  dieser  Gebühren  erfolgt:
zu  1)  aus  dem  Werte  der  Forderung,  für  welche  die  Beschlagnahme  erwirkt
worden  ist,

zu  2)  aus  dem  Betrage,  der  in  jedem  Verwaltungsjahre  zur  Verteilung  an  die
Gläubiger  gelangt.

Art.  12.

Für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Bestimmung  eines  neuen  Versteigerungstermins
  (§  85  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)
werden  zwei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  besonders  erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt,  sofern  dem  Antrage  stattgegeben  wird,  aus  dem
bei  der  früheren  Versteigerung  erzielten  Meistgebot,  im  Falle  der  Abweisung  aber  nach  dem
Werte  der  dem  Antragsteller  zustehenden  Forderung  und  eventuell  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
  im  §  10  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes.

Art.  13.

Für  den  Termin  zur  weiteren  Ausführung  des  Teilungsplans  (§§  139,  141,  157
Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)  werden  nach
dem  Werte  der  einem  Berechtigten  zugeteilten  Beträge,  über  welche  im  Termine  verhandelt
werden  soll,  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  14.

Im  Falle  der  Erledigung  des  Verfahrens  durch  einen  von  dem  Versteigerungsbeamten
beurkundeten  Vergleich  (Arrangement)  kommen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
über  die  Gebühren  für  Urkunden  und  Ausfertigungen  der  Notare  zur  Anwendung.

Gleiches  gilt  von  den  im  Verfahren  vor  dem  Versteigerungsbeamten  beurkundeten  Vereinbarungen
  und  Erklärungen,  soweit  deren  Inhalt  über  den  Gegenstand  oder  Zweck  des
Verfahrens  hinausgeht.
        <pb n="336" />
        316

Für  die  notarielle  Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Abtretung  der  Rechte  aus
dem  Meistgebot  oder  der  Erklärung,  für  einen  Dritten  geboten  zu  haben  (§  81  des  Gesetzes
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung),  wird  die  Gebühr  des  Art.  146
erhoben.  Sofern  jedoch  die  Abtretung  oder  die  Erklärung  im  Versteigerungstermin  erfolgt
oder  ein  Gläubiger  Meistbietender  war,  dem  eine  durch  ein  geringeres  Gebot  nicht  oder  nicht
vollständig  gedeckte  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  zustand,  wird  eine  Gebühr  von
1  Mark  erhoben.  x

Die  Vorschriften  des  Abs.  3  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Beurkundung
oder  Beglaubigung  der  Abtretung  oder  Erklärung  nicht  durch  einen  bayerischen  Notar  erfolgt;
die  Gebühr  wird  in  diesem  Falle  bei  der  Eintragung  ins  Grundbuch  erhoben.

Art.  15.

Die  Kosten  einer  Veröffentlichung,  welche  der  Versteigerungsbeamte  nach  §  40  des
Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  veranlaßt  hat,  sowie  die
Gebühren  des  Ausrufers,  dessen  sich  der  Versteigerungsbeamte  im  Versteigerungstermine
bedient  hat,  gehören  zu  den  Auslagen  im  Sinne  des  §  79  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes.

Art.  16.

Derjenige  Gläubiger,  auf  dessen  Antrag  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder
der  Zwangsverwaltung  erfolgt  ist,  hat  außer  dem  Gebührenvorschuß  (Reichs-Gerichtskostengesetz
  §  81)  auch  für  die  mit  dem  Verfahren  bis  zur  Einleitung  der  Verteilung  verbundenen
Auslagen  auf  Erfordern  einen  zu  deren  Deckung  hinreichenden  Vorschuß  zu  erlegen.

Mehrere  Antragsteller  haften  für  die  Berichtigung  dieses  Vorschusses  als  Gesamtschuldner.


Art.  17.

Im  Verteilungsverfahren  können  auf  die  aus  der  Masse  vorweg  zu  deckenden  Gebühren
und  Auslagen  nach  dem  Fortgange  des  Verfahrens  Abschlagszahlungen  erhoben  werden.

Art.  18.

In  den  Fällen  des  Art.  12  hat  der  Antragsteller  einen  Gebührenvorschuß  nicht  zu
entrichten.

Die  Erhebung  der  entstandenen  Gebühren  kann  jedoch  sofort  nach  der  Entscheidung  von
der  hierin  bezeichneten  Partei  ohne  Anrechnung  eines  derselben  anderweitig  obliegenden  Vorschusses

  erfolgen.
        <pb n="337" />
        Nr.  36.  317

Art.  19.

Soweit  die  aus  der  Masse  zu  deckenden  Gebühren  und  Auslagen  aus  dem  Barbestande
derselben  nicht  entrichtet  werden  können,  haftet  für  dieselben  derjenige  Gläubiger,  auf  dessen
Antrag  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung  erfolgt  ist.
Das  gleiche  gilt,  wenn  das  Verfahren  ohne  Verteilung  erledigt  wird.

Die  Haftung  mehrerer  Antragsteller  bemißt  sich  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Forderungen.

Art.  20.

Für  die  von  dem  Vollstreckungsgericht  auf  Grund  des  §  130  des  Gesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  veranlaßte  Tätigkeit  des  Grundbuchamts
werden  Gebühren  nicht  erhoben.  Auf  die  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigentümers  findet
diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Art.  21.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  eines  im  Schiffsregister  eingetragenen
Schiffes,  dann  eines  ausländischen  Schiffes,  das,  wenn  es  ein  deutsches  Schiff  wäre,  in  das
Schiffsregister  eingetragen  werden  müßte,  finden  die  Vorschriften  der  Art.  7  bis  10,  12  bis  20
entsprechende  Anwendung.

Art.  22.

Die  Vorschriften  der  Art.  7  bis  20  finden  entsprechende  Anwendung  in  dem  Verfahren

1.  der  vom  Konkursverwalter  beantragten  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung

  (§§  172  bis  174  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung);

2.  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  auf  Antrag  des  Erben  (88  175  bis  179
des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung);

3.  der  Zwangsversteigerung  zum  Zwecke  der  Aufhebung  einer  Gemeinschaft  (88  180
bis  184  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung);


4  der  nach  den  Art.  194,  196  des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1900  stattfindenden  gerichtlichen
Versteigerung  eines  Bergwerkes  oder  einer  Anlage,  auf  welche  die  Vorschrift  des
Art.  258  des  erwähnten  Gesetzes  Anwendung  findet;

5.  der  im  Art.  267  Abs.  2  des  Berggesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  20.  Juli  1900  vorgeschriebenen  Zwangsversteigerung  eines  unbeweglichen
Kuxes.
        <pb n="338" />
        318

II.  Abschnitt.
Sonstige  Gegenstände.
Art.  23.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  findet,  auch  soweit  das  Verfahren  landesgesetzlich
geregelt  ist,  hinsichtlich  der  Gebühren  und  Auslagen  der  Gerichte  das  Reichs-Gerichtskostengesetz
  Anwendung,  sofern  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Gesetz  oder  in  Staatsverträgen  ein
anderes  bestimmt  ist.

Art.  24.

In  dem  Verfahren  bei  Streitigkeiten  über  Entschädigung  bei  Zwangsenteignung  kommt
die  Beweisgebühr  des  §  18  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  auch  für  die  Anordnung  einer
neuen  Schätzung  (Art.  21  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  und
Konkursordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1899)  zur  Erhebung.

Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  Anträge  auf
Anordnung  einer  Sicherheitsleistung  (Art.  22  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Zivilprozeßordnung
  und  Konkursordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1899)
werden  zwei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs  Gerichtskostengesetzes  erhoben.

In  dem  Verteilungsverfahren  (Art.  24  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Zivilprozeßordnung
  und  Konkursordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1899)
finden  die  Bestimmungen  der  Art.  9,  13,  14,  17,  19,  20  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  der  Berechnung  der  im  Art.  9  Ziff.  2  bestimmten  Gebühr  der  Betrag  der  zu  verteilenden
Entschädigungssumme  zu  Grunde  gelegt  wird.

Gleiches  gilt  für  die  Gebühren  und  Auslagen  in  dem  Verteilungsverfahren  nach
Art.  53,  54  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,  nach  Art.  167,  168,  184
des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1900,
nach  Art.  13  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1868,  die  Ablösbarkeit  der  auf  Grund
und  Boden  haftenden  oder  mit  einer  Gewerbsrealität  verbundenen  Ehehaftsverhältnisse  betreffend,
oder  nach  Art.  27  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  und  Konkursordnung
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1899.

Jedes  Verfahren  über  die  im  Abs.  2  bezeichneten  Anträge  gilt  für  die  Gebührenerhebung
  als  besonderer  Rechtsstreit.

Art.  25.

Im  Falle  einer  gütlichen  Einigung  der  Beteiligten  über  die  Abtretung  vor  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  (Art.  26  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Zivilprozeßordnung
und  Konkursordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1899)  kommt
        <pb n="339" />
        Nr.  36.  319

aus  dem  Werte  des  Gegenstandes  ohne  Abzug  der  Schulden  die  Gebühr  des  Art.  146  für
die  Staatskasse  zur  Erhebung.

Auf  die  im  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  finden  die  Vorschriften  der  Art.  47  bis  50
entsprechende  Anwendung.  Über  die  Beschwerde  entscheidet  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke
die  Distriktsverwaltungsbehörde  ihren  Sitz  hat,  von  der  die  Gebühr  angesetzt  worden  ist.

III.  Abteilung.
Strafsachen.
I.  Abschnitt.

Allgemeine  Hestimmungen.

Art.  26.
Gebühren  werden  nicht  erhoben:
1.  in  dem  Verfahren  vor  dem  Staatsgerichtshofe;
2.  in  dem  standrechtlichen  Verfahren;
3.  für  die  Verhandlungen  der  bürgerlichen  Gerichte,  welche  auf  Ersuchen  der  zur
Ausübung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  berufenen  Stellen  gepflogen  werden.
In  den  vorbezeichneten  Fällen  werden  für  die  von  Amts  wegen  zu  erteilenden  Ausfertigungen
  und  Abschriften  auch  keine  Schreibgebühren  erhoben.
Im  übrigen  finden  hinsichtlich  der  Auslagen  der  Gerichte  die  Vorschriften  der
Art.  39  a  bis  39e  entsprechende  Anwendung.
Gleiches  gilt  für  das  Verfahren  vor  den  Rheinschiffahrtsgerichten.

II.  Abschnitt.
Vorstrügesachen.
Art.  27.
In-  dem  Verfahren  in  Forstrügesachen  findet  das  Reichs-Gerichtskostengesetz  unter
folgenden  Vorschriften  Anwendung.
Art.  28.

Wenn  jemand  wegen  mehrerer  Forstpolizeiübertretungen  oder  Forstfrevel  bestraft  wird,
so  bestimmt  sich  die  Gebühr  durch  den  Betrag  der  Gesamtstrafe,  wenn  auch  die  Aburteilung
in  verschiedenen  Sitzungen  erfolgt  ist.

Art.  29.

Werden  mehrere  Personen  samtverbindlich  in  eine  Geldstrafe  verurteilt,  so  haften  dieselben

  in  gleicher  Weise  auch  für  die  Entrichtung  der  Gebühr.
63
        <pb n="340" />
        320

Art.  30.

Der  im  862  Ziff.  1  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  bestimmte  Gebührensatz  findet
auch  Anwendung,  wenn  die  Geldstrafe  weniger  als  1  Mark  beträgt;  jedoch  darf  die  Gebühr,
vorbehaltlich  der  Einhaltung  des  Mindestbetrags  des  Art.  2  Abs.  1,  den  Betrag  der  Geldstrafe
  nicht  übersteigen.

Ist  auf  Grund  des  revidierten  Forststrafgesetzes  für  die  Pfalz  auf  Niederreißen  eines
Gebäudes  erkannt,  so  ist  für  die  Berechnung  der  Gebühren  der  im  §  62  Ziff.  2  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  bestimmte  Satz  maßgebend.

Art.  31.

In  dem  ordentlichen  Verfahren  vor  dem  Amtsgerichte  können  die  Sätze  des  §  62  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  von  dem  Gerichte  bis  auf  fünf  Zehnteile  ermäßigt  werden.

III.  Abschnitt.
Strafverfahren  im  Verwaltungswege.
Art.  32.

In  dem  Verfahren  bei  Strafbescheiden  der  Verwaltungsbehörden  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  sowie
in  dem  Verfahren  bei  Strafbeschlüssen  der  Steuerausschüsse  werden  zwei  Zehnteile  der  Sätze
des  §  62  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben,  wenn  die  Strafe  im  Verwaltungswege
rechtskräftig  festgesetzt  ist.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  den  Lokalmalzaufschlag  und  sonstige  örtliche  Gefälle  der
Gemeinden  fließt  die  obige  Gebühr  in  die  Kasse  der  Gemeinde,  deren  Verwaltung  den

Strafbescheid  erlassen  hat.
Art.  33.

Die  im  Art.  32  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  sind  auch  in  dem  Verfahren  bei  Beschwerden
  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zu  erheben,  wenn  die  Beschwerde  als  unbegründet
abgewiesen  wird.

Für  die  Entscheidung,  durch  welche  eine  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen  wird,
kommt  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  62  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zur  Erhebung.

Art.  34.

Wird  eine  Beschwerde  vor  der  Entscheidung  über  dieselbe  zurückgenommen,  so  werden
drei  Zehnteile  der  Gebühr  erhoben,  welche  nach  Art.  33  Abs.  2  für  eine  zurückweisende
Entscheidung  zu  entrichten  sein  würde.
        <pb n="341" />
        Nr.  36.  321

Art.  35.

Betrifft  eine  Strafsache  mehrere  Beschuldigte,  so  ist  die  Gebühr  von  jedem  derselben
besonders  nach  Maßgabe  der  gegen  ihn  ausgesprochenen  Strafe  zu  erheben.

Diese  Bestimmung  findet  in  dem  Verfahren  bei  Beschwerden  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  entsprechende  Anwendung.

Art.  36.
Die  Gebühren  und  Auslagen  werden  fällig,  sobald  die  Strafe  rechtskräftig  festgesetzt  ist.

Art.  37.

In  Ansehung  der  Gebühren  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  sowie  in  Ansehung
der  Auslagen  sind  die  Vorschriften  der  Art.  226,  226a,  231,  233  maßgebend.

Art.  38.

Zuständigkeit  und  Verfahren  bei  Streitfragen  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  von
Gebühren  und  Auslagen  oder  über  deren  Größe  bemißt  sich  nach  den  Vorschriften  im
Art.  237.  Die  Bestimmung  im  Art.  238  findet  gleichmäßige  Anwendung.

IV.  A6teilung.
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
I.  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  39.

Die  Vorschriften  der  §§  6,  9,  9  a,  10,  10  a,  des  §  11  Abs.  2,  der  §§  12,  13,
des  §  38  Nr.  3,  der  §8  45  bis  47,  81,  84,  des  §  85  Abs.  5,  des  §  86  Abs.  1,
der  §§  87  bis  93,  des  §  94  Nr.  2,  3,  des  §  97  Abs.  2,  des  §  97a  und  des  §  98
Abs.  4  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  finden  in  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  welche  von  den  Gerichten  wahrgenommen  werden,  die  Vorschriften  der  §§  45,
46,  des  §  47  Abs.  1  Nr.  1,  2,  4,  Abs.  2,  3  und  des  §  94  Nr.  2,  3  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  finden  auch  in  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
welche  von  den  Notaren,  die  Vorschriften  der  §§  45,  46  in  den  Angelegenheiten,  welche

von  den  Gerichtsvollziehern  wahrgenommen  werden,  entsprechende  Anwendung.
637
        <pb n="342" />
        322

Art.  39a.

In  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  von  den  Gerichten  wahrgenommen
  werden,  werden  an  baren  Auslagen  erhoben:

1.  die  Schreibgebühren;

2.  die  Post=  und  Telegraphengebühren  sowie  die  im  Fernverkehre  zu  entrichtenden
Fernsprechgebühren;

3.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  entstehenden
Kosten;

4.  die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren;

5.  die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Gerichtsstelle  den  Gerichtsbeamten  zustehenden
Tagegelder  und  Reisekosten;

6.  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  an  Rechtsanwälte  für  deren  Tatigkeit
zu  zahlenden  Beträge;

7.  die  Kosten  eines  Transports  von  Personen  oder  Sachen;

8.  die  Haftkosten  nach  Maßgabe  der  für  die  Strafhaft  geltenden  Vorschriften.

Art.  39b.

Die  Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.  Die  Schreibgebühr
  beträgt  für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig  Zeilen  von  durchschnittlich  zwölf
Silben  enthält,  zwanzig  Pfennig,  auch  wenn  die  Herstellung  auf  mechanischem  Wege  stattgefunden
  hat.  Jede  angefangene  Seite  wird  als  voll  berechnet.  Für  Schriftstücke,  die  in
fremden  Sprachen  abgefaßt  sind,  für  Schriftstücke  in  tabellarischer  Form  sowie  für  Verzeichnisse,
  Listen,  Rechnungen,  Handzeichnungen  kann  die  Höhe  der  Schreibgebühr  von  der  Staatsregierung
  anderweit  bestimmt  werden.

Art.  39c.

Für  die  von  Amts  wegen  bewirkten  Zustellungen  werden  bare  Auslagen  nicht  erhoben.
Die  Erhebung  der  Schreibgebühr  für  die  Ausfertigungen  und  Abschriften  des  zuzustellenden
Schriftstücks  sowie  die  Erhebung  der  baren  Auslagen  für  die  Zustellung  durch  Bekanntmachung
  in  öffentlichen  Blättern  oder  im  Auslande  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

Art.  394.

Soweit  in  den  Fällen  der  §§  6,  45,  47  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes,  dann  in  den
Fällen  der  Art.  42  bis  45  Staatsgebühren  nicht  zu  entrichten  sind,  werden  auch  Schreibgebühren
  nicht  erhoben.
        <pb n="343" />
        Nr.  36.  323

Art.  39e.

Schuldner  der  Schreibgebühr  für  Ausfertigungen  und  Abschriften,  welche  nicht  von
Amts  wegen  zu  erteilen  sind,  ist  der  Antragsteller.

Die  Schreibgebühr  für  Abschriften  und  Ausfertigungen,  welche  nicht  von  Amts  wegen
zu  erteilen  sind,  wird  sofort  nach  Anfertigung  der  Schriftstücke  fällig.

Art.  40.

Die  Beteiligten  sind  verpflichtet,  den  Wert  des  Gegenstandes,  wenn  der  Gegenstand  nicht
in  einer  bestimmten  Geldsumme  besteht  oder  aus  früheren  Anträgen  erhellt,  und  auf  Erfordern
auch  den  Wert  eines  Teiles  des  Gegenstandes  dem  Gericht  oder  dem  Notar  anzugeben.

Die  Angabe  kann  jeder  Zeit  berichtigt  werden.

Art.  40a.

Ist  der  Wert  von  den  Beteiligten  in  der  Absicht,  die  Gebühr  zu  hinterziehen,  zu
gering  angegeben  worden,  so  trifft  jeden  eine  Geldstrafe  bis  zum  doppelten  Betrage  der
hinterzogenen  Gebühr.  Wird  jedoch  die  Wertsangabe  noch  vor  der  Einleitung  des  Wertsermittelungsverfahrens
  (Art.  42,  43)  von  dem  Pflichtigen  selbst  berichtigt,  so  tritt  nur
Ordnungsstrafe  bis  zu  30  K  ein.

Art.  41.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  verhältnismäßige  Gebühr  für  ein  Rechtsgeschäft  zu  erheben
  ist,  gelten,  wenn  der  Zahlungspflichtige  die  Wertsangabe  verweigert  oder  wenn  die
von  dem  Zahlungspflichtigen  gemachte  Angabe  oder  im  Falle  einer  freiwilligen  Versteigerung
der  Zuschlagspreis  als  dem  wahren  Werte  nicht  entsprechend  erachtet  wird,  die  nachstehenden
Vorschriften.

Art.  42.

Das  Rentamt  hat  den  Beteiligten  einen  Wertsanschlag,  welcher  bei  landwirtschaftlichen
  Grundstücken  (Ackern,  Wiesen,  Weinbergen,  Hopfengärten,  Weiden  2c.  2c.),  sofern
nicht  besondere  Verhältnisse  eine  Erhöhung  oder  Verminderung  rechtfertigen,  bis  zum  zwanzigfachen
  Betrage  der  Grundsteuer-Verhältniszahl  zu  berechnen  ist,  mit  dem  Bemerken  bekannt
zu  geben,  daß,  wenn  Erinnerungen  hiergegen  binnen  zwei  Wochen  nicht  erhoben  werden,  dieser
Wertsanschlag  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  gelegt  würde.

Werden  Erinnerungen  rechtzeitig  erhoben  und  findet  über  den  vom  Rentamte  gemachten
Wertsanschlag  eine  Vereinbarung  nicht  statt,  so  erfolgt  die  Wertsermittelung  bei  dem  Amtsgerichte
  durch  zwei  beeidigte  Schätzmänner,  von  denen  der  eine  vom  Rentamte,  der  andere
von  den  Beteiligten  und,  wenn  diese  binnen  zwei  Wochen  nach  gerichtlicher  Aufforderung
        <pb n="344" />
        324

einen  geeigneten  Schätzmann  nicht  benennen,  vom  Gerichte  bezeichnet  wird.  Der  Durchschnitt
der  beiden  Schätzungen  bildet  die  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  zu  legende  Wertssumme.

Die  Kosten  der  Schätzung  sind  von  den  Beteiligten  zu  tragen,  wenn  die  Wertsangabe
verweigert  wurde  oder  wenn  das  Ergebnis  der  Schätzung  den  von  den  Beteiligten  angegebenen
Wert  um  20  Prozent  übersteigt.

Das  Amtsgericht  hat  über  Ablehnungsgründe,  welche  gegen  die  Schätzmänner  geltend
gemacht  werden,  sowie  über  das  Ergebnis  der  Schätzung  und  die  Verbindlichkeit  zur  Kostentragung
  zu  entscheiden.  Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Das  Verfahren  ist  gebührenfrei.

Art.  43.

In  den  übrigen  Fällen  erfolgt  die  Festsetzung  des  Wertes  gebührenfrei  durch  Beschluß
des  Gerichts,  bei  welchem  die  Gebühr  in  Ansatz  kommt,  wenn  die  Festsetzung  von  dem
Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  beantragt  oder  nach  der  Natur  des  Gegenstandes
erforderlich  wird;  kommt  die  Gebühr  nicht  bei  einem  Gericht  in  Ansatz,  so  erfolgt  die
Festsetzung  durch  das  Amtsgericht.

Das  Gericht  kann  eine  Beweisaufnahme,  insbesondere  die  Einnahme  eines  Augenscheins
oder  die  Begutachtung  durch  Sachverständige,  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  anordnen.
In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  der  Wert  festgestellt  wird,  ist  über  die  Kosten  der  Beweisaufnahme
  zu  entscheiden.  Die  Kosten  können  ganz  oder  teilweise  der  Partei  zur  Last  gelegt
werden,  welche  durch  Unterlassung  der  ihr  obliegenden  Wertsangabe  oder  durch  unrichtige
Wertsangabe  oder  unbegründete  Beschwerde  die  Beweisaufnahme  veranlaßt  hat.

Art.  44.

Über  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  gegen  den  Ansatz
von  Gebühren  und  Auslagen  entscheidet  bei  Gebühren,  welche  bei  einem  Gericht  in  Ansatz
gebracht  werden,  dieses,  bei  Gebühren,  welche  bei  einem  Gerichtsvollzieher  in  Ansatz  gebracht
werden,  das  Amtzgericht.

Die  Entscheidung  erfolgt  gebührenfrei.

Art.  45.

Die  nach  den  Art.  43,  44  ergangenen  Entscheidungen  über  Wertsfestsetzungen  oder
über  Erinnerungen  gegen  den  Kostenansatz  können  von  dem  Gerichte,  welches  die  Entscheidung
getroffen  hat,  oder  von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  jeder  Zeit,  auch  nach  der  Beendigung
des  Verfahrens,  von  Amts  wegen  geändert  werden.

Art.  46.
Gegen  die  in  den  Art.  43,  44,  45  bezeichneten  Entscheidungen  ist  die  Beschwerde
zulässig.  Uber  die  Beschwerde  entscheidet  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht.
        <pb n="345" />
        Nr.  36.  325

Der  §  199  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  47.

Gegen  den  Ansatz  oder  die  Nachforderung  von  Gebühren,  welche  bei  einem  Notariat
anfallen,  steht  dem  Zahlungspflichtigen  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  das  Landgericht
zu,  in  dessen  Bezirke  das  Notariat  seinen  Sitz  hat.

Die  Beschwerde  ist  erst  zulässig,  wenn  der  Zahlungspflichtige  sich  an  die  zuständige
Regierungsfinanzkammer  um  Abhilfe  gewendet  und  entweder  eine  abschlägige  oder  innerhalb
sechs  Wochen  keine  Entschließung  erhalten  hat.  Die  Regierungsfinanzkammer  hat  über  solche
Gesuche  den  Beteiligten  die  Empfangsbescheinigung  unverzüglich  und  unentgeltlich  auszufertigen.

Die  Vorschriften  des  zweiten  Absatzes  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Nachforderung
von  der  Regierungsfinanzkammer  veranlaßt  ist.

Art.  48.

Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Gerichte,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,  oder  bei
dem  Beschwerdegerichte  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch  Erklärung  zum
Protokolle  des  Gerichtsschreibers  eingelegt  werden.

Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Tatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

Hat  der  Zahlungspflichtige  Beschwerde  eingelegt,  so  ist  die  Beschwerde  der  Regierungsfinanzkammer
  zur  Außerung  mitzuteilen.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Art.  49.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde
  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht.  Die
Vorschriften  der  §§  550,  551,  559,  561,  563,  574  der  Reichs-Zivilprozeßordnung
finden  entsprechende  Anwendung.

Über  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberste  Landesgericht.

Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Gericht  erster  Instanz  oder  bei  dem  Beschwerdegericht
  oder  bei  dem  Obersten  Landesgerichte  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  Art.  48  Abs.  1
eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  so  muß
diese  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts
bedarf  es  nicht,  wenn  die  weitere  Beschwerde  von  einer  Behörde  eingelegt  wird.
        <pb n="346" />
        326

Auf  die  weitere  Beschwerde  finden  die  Vorschriften  des  8  22  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  der  Absätze  3,  4,  5  des  Art.  48  dieses
Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

Über  die  weitere  Beschwerde  ist  der  Staatsanwalt  mit  gutachtlicher  Außerung  zu  hören.

Art.  50.

Die  Entscheidungen  erfolgen  bei  den  Landgerichten  durch  eine  Zivilkammer,  bei  den
Oberlandesgerichten  und  dem  Obersten  Landesgerichte  durch  einen  Zivilsenat.  Die  Entscheidung
  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Gegen  Entscheidungen  des  Obersten  Landesgerichts  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

Die  Vorschriften  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung
der  Gerichtspersonen  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  51.

Ist  eine  Entscheidung  oder  sonstige  Amtshandlung,  für  welche  eine  Gebühr  nicht  zu
erheben  wäre,  nach  freier  richterlicher  Uberzengung  mutwillig  veranlaßt  worden,  so  hat  das
Gericht  von  Amts  wegen  die  besondere  Erhebung  von  drei  Zehnteilen  der  Gebühr  des  §  8
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zu  beschließen.

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Art.  46  bis  50  statt.

Das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde  ist  unzulässig.

Die  Gebühr  kann  sofort  nach  dem  Beschlusse  von  der  in  diesem  bezeichneten  Partei
ohne  Anrechnung  eines  derselben  etwa  obliegenden  Vorschusses  eingehoben  werden.

Art.  52.

In  dem  Verfahren  auf  weitere  Beschwerde  erhöht  sich  die  im  §  45  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  bestimmte  Gebühr  um  die  Hälfte.

Art.  53.
Die  Auslagen  der  Gerichte  werden  bei  der  Entstehung  fällig.

II.  Abschnitt.

Verhandlungen  der  Gerichte.
1.  Beugnisse,  Seglaubigungen  und  Ausfertigungen.
Art.  54.

Für  gerichtliche  Zeugnisse  (Atteste,  Bescheinigungen),  für  gerichtliche  Beglaubigungen
von  Privatabschriften  oder  der  Unterschriften  in  öffentlichen  oder  Privaturkunden  (Legalisa=
        <pb n="347" />
        Nr.  36.  327

tionen)  sowie  für  Ausfertigungen,  beglaubigte  Abschriften  oder  Auszüge,  welche  nicht  von
Amts  wegen  zu  erteilen  sind,  kommen,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften  bestehen,  folgende
Gebühren  zur  Erhebung.
Die  Gebühr  beträgt  bei  den  Amts=  und  Landgerichten:
1.  2  Mark  für  gerichtliche  Zeugnisse,
2.  1  Mark  für  die  übrigen  im  Abs.  1  bezeichneten  Amtshandlungen.
Diese  Gebührensätze  erhöhen  sich  bei  den  Oberlandesgerichten  um  die  Hälfte,  bei  dem
Obersten  Landesgericht  auf  den  doppelten  Betrag.
Für  die  von  Amts  wegen  zu  erteilenden  Ausfertigungen  und  beglaubigten  Abschriften
oder  Auszüge  werden  nur  Schreibgebühren  erhoben.

2.  Registerführung.
Art.  55.

Für  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister,  einschließlich  der  dieselben  begleitenden
gerichtlichen  Handlungen,  werden,  soweit  nicht  reichsgesetzlich  ein  anderes  bestimmt  ist,  folgende
Gebühren  erhoben:

1.  bei  Einzelkaufleuten:

a)  für  die  erste  Eintragung  der  Firma  2  —&amp;amp;,  wenn  der  Kaufmann  mit  einer
Gewerbsteuer  überhaupt  nicht  veranlagt  ist  oder  wenn  die  von  dem  Kaufmanne
  zu  entrichtende  Jahresgewerbsteuer  10  K  nicht  übersteigt,

5  X,  wenn  sie  mehr  als  10  -,  aber  nicht  mehr  als  30  —X  beträgt,
10  &amp;amp;,  wenn  sie  mehr  als  30  X,  aber  nicht  mehr  als  50  —X  beträgt,
20  (K,  wenn  sie  mehr  als  50  K,  aber  nicht  mehr  als  100  .XK  beträgt,
30  ,  wenn  sie  mehr  als  100  —,  aber  nicht  mehr  als  200  —X  beträgt,
50  —K&amp;amp;,  wenn  sie  mehr  als  200  M,  aber  nicht  mehr  als  350  —X  beträgt,
75  —KX,  wenn  sie  mehr  als  350  K  beträgt;?)

b)  für  jede  spätere  Eintragung  oder  Löschung  die  Hälfte  der  Sätze  zu  a;

P)  Die  obige  Fassung  des  Art.  55  Ziff.  1  a  tritt  erst  gleichzeitig  mit  dem  Einkommensteuergesetz  in  Kraft.
Bis  dahin  gilt  noch  die  bisherige  Fassung:
1.  bei  Einzelkaufleuten:
a)  für  die  erste  Eintragung  der  Firma
2  Mark,  wenn  der  Kaufmann  mit  einer  Gewerbsteuer  überhaupt  nicht  veranlagt  ist  oder
wenn  die  von  dem  Kaufmann  zu  entrichtende  Jahresgewerbsteuer  20  Mark  nicht  übersteigt,
5  Mark,  wenn  sie  mehr  als  20  Mark,  aber  nicht  mehr  als  50  Mark  beträgt,
10  Mark,  wenn  sie  mehr  als  50  Mark,  aber  nicht  mehr  als  100  Mark  beträgt,
20  Mark,  wenn  sie  mehr  als  100  Mark,  aber  nicht  mehr  als  300  Mark  beträgt,
30  Mark,  wenn  sie  mehr  als  300  Mark,  aber  nicht  mehr  als  500  Mark  beträgt,
50  Mark,  wenn  sie  mehr  als  500  Mark,  aber  nicht  mehr  als  1000  Mark  beträgt,
75  Mark,  wenn  sie  mehr  als  1000  Mark  beträgt;  64
        <pb n="348" />
        328

2.  bei  offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  sowie  bei  solchen
juristischen  Personen,  deren  Eintragung  in  das  Handelsregister  mit  Rücksicht  auf  den
Gegenstand  oder  auf  die  Art  und  den  Umfang  ihres  Gewerbebetriebs  zu  erfolgen  hat:

a)  für  die  erste  Eintragung  das  Zweifache  der  Sätze  zu  La,

b)  für  jede  spätere  Eintragung  oder  Löschung  die  Sätze  zu  1a;

3.-z  bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung:

a)  für  die  Eintragung  der  Gesellschaft
30  Mark,  wenn  das  Gesellschaftskapital  nicht  mehr  als  50  000  Mark  beträgt,
40  Mark,  wenn  es  mehr  als  50000  Mark,  aber  nicht  mehr  als
100.000  Mark  beträgt;
beträgt  es  mehr  als  100  000  Mark,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  von  40  Mark  für

je  10  000  Mark  um  je  1  Mark,
mindestens  ist  jedoch  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1  a  zu  entrichten;

b)  für  die  Eintragung  eines  Beschlusses  über  Erhöhung  des  Gesellschaftskapitals
die  Sätze  zu  Za  nach  dem  Betrag,  um  den  das  Kapital  erhöht  wird,
mindestens  ist  jedoch  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1  a  in  Ansatz  zu  bringen.

Ist  das  Kapital  nicht  voll  einbezahlt,  so  ist  der  Gesellschaft  auf  Verlangen
  zu  gestatten,  von  den  Gebühren  zu  a  und  b  zunächst  nur  denjenigen
Betrag  zu  bezahlen,  welcher  dem  eingezahlten  Kapital  entspricht,  und  den
Rest  nach  Maßgabe  der  erfolgenden  Einzahlungen  nachträglich  zu  entrichten,
mindestens  ist  jedoch  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1  a  sofort  zu  bezahlen;

c)  für  alle  sonstigen  Eintragungen  und  Löschungen  die  Sätze  zu  1  a;

4.  für  die  Eintragung  einer  Prokura  die  Sätze  zu  1  a,  für  die  Eintragung  des
Erlöschens  derselben  die  Sätze  zu  1b.

Art.  56.

Muß  eine  Eintragung  sowohl  in  das  Handelsregister  der  Hauptniederlassung  als  auch
in  das  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  geschehen,  so  ist  für  die  Eintragung  in  ein
jedes  Register  der  vorgeschriebene  Gebührensatz  besonders  zu  erheben,  im  Falle  der  Ziff.  3  a
und  b  des  Art.  55  jedoch  für  die  Eintragung  in  das  Register  der  Zweigniederlassung
höchstens  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1  a.

Art.  57.

Wenn  auf  Grund  einer  und  derselben  Anmeldung  nach  den  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs
  mehrere  Eintragungen,  welche  auf  dieselbe  Firma  oder  dieselbe  Prokura  oder
        <pb n="349" />
        Nr.  36.  329

dieselbe  Gesellschaft  sich  beziehen,  in  das  Handelsregister  desselben  Gerichts  erfolgen,  so  kommt
nur  eine  Gebühr  und  bei  Verschiedenheit  der  Sätze  der  höchste  Betrag  zur  Erhebung.

Findet  jedoch  neben  der  Löschung  des  Gesamteintrags  über  eine  Firma  eine  neue  Eintragung
  derselben  Firma  in  einer  anderen  Hauptabteilung  des  nämlichen  Handelsregisters
oder  in  dem  Handelsregister  eines  anderen  Bezirkes  statt,  so  sind  sowohl  für  die  Löschung
als  auch  für  die  neue  Eintragung  die  im  Art.  55  bestimmten  Gebühren  je  besonders  zu
erheben.

Art.  58.

Werden  von  den  zur  Begründung  einer  Anmeldung  vorgelegten  Urkunden  wegen  Zurückforderung
  derselben  beglaubigte  Abschriften  zurückbehalten,  so  kommen  hierfür  lediglich  die
gesetzlichen  Schreibgebühren  zur  Erhebung.

Art.  59.

Für  die  Zurückweisung  einer  unvollständigen,  unzulässigen  oder  unbegründeten  Anmeldung
ist  die  Hälfte  der  Gebühr  zu  erheben,  welche  für  die  Eintragung  in  Ansatz  zu  bringen  wäre.

Wird  eine  Anmeldung  zurückgenommen,  bevor  ein  gebührenpflichtiger  Akt  stattgefunden
hat,  so  kommen  zwei  Zehnteile  jener  Gebühr  zur  Erhebung.

—

Art.  60.

Für  Gesellschaftsverträge  oder  Beschlüsse,  welche  die  Errichtung  von  Aktiengesellschaften
oder  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  sowie  für  Verträge  oder  Beschlüsse,  welche  die
Erhöhung  des  Aktien=  oder  Grundkapitals  betreffen,  werden,  sofern  sie  nicht  von  einem
bayerischen  Notar  beurkundet  sind,  bei  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Gerichts,
in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  neben  der  Gebühr  des  Art.  55  Ziff.  3
die  im  Art.  153  bestimmten  Gebühren  besonders  erhoben.

Für  Gesellschaftsverträge,  welche  die  Errichtung  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  sowie  für  Verträge  oder  Beschlüsse,  welche  die  Erhöhung  des  Stammkapitals  betreffen,
werden,  sofern  sie  nicht  von  einem  bayerischen  Notar  beurkundet  sind,  bei  der  Eintragung  in
das  Handelsregister  des  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  neben  der
Gebühr  des  Art.  55  Ziff.  3  die  im  Art.  153  bestimmten  Gebühren  besonders  erhoben.
Wird  bei  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  die  Zulässigkeit  der  Einforderung  von
Nachschüssen  nicht  in  einem  von  einem  bayerischen  Notar  beurkundeten  Vertrage  bestimmt,
so  werden  die  im  Art.  153  für  die  Nachschüsse  bestimmten  Gebühren  erhoben,  sofern  die
Nachschüsse  eingefordert  werden;  die  Vorschriften  des  Art.  153  Abs.  4  finden  Anwendung.

Für  Gesellschaftsverträge,  welche  die  Errichtung  einer  Kommanditgesellschaft,  sowie  für
Verträge,  welche  die  Erhöhung  der  Einlage  des  Kommanditisten  betreffen,  wird  bei  der  Ein-64*
        <pb n="350" />
        330

tragung  in  das  Handelsregister  des  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz
hat,  neben  der  Gebühr  des  Art.  55  Ziff.  2  die  Gebühr  des  Art.  145  aus  der  Vermögenseinlage
  des  Kommanditisten,  im  Falle  der  Erhöhung  der  Einlage  aus  der  Erhöhung
besonders  erhoben,  sofern  nicht  von  der  Einlage  oder  der  Erhöhung  der  Einlage  schon  bei
der  notariellen  Beurkundung  die  Gebühr  des  Art.  145  erhoben  worden  ist.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  3  finden  Anwendung,  wenn  eine  außerhalb  Bayerns
gegründete  Aktiengesellschaft,  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  oder  Kommanditgesellschaft  ihren  Sitz  nach  Bayern  verlegt  oder  daselbst  eine
Zweigniederlassung  errichtet  oder  wenn  bei  einer  Gesellschaft  der  bezeichneten  Art,  die  in
Bayern  eine  Zweigniederlassung  errichtet  hat,  nach  der  Errichtung  das  Aktien-,  Grund=  oder
Stammkapital  oder  die  Einlage  eines  Kommanditisten  erhöht  wird.  Wenn  jedoch  im  Falle
einer  Zweigniederlassung  bei  dieser  der  Hauptgeschäftsbetrieb  nicht  stattfindet,  so  berechnet
sich  die  Gebühr  nach  dem  Werte  des  Anlage=  und  Betriebskapitals  der  Zweigniederlassung,
im  Falle  der  Erhöhung  des  Grund=  oder  Stammkapitals  oder  der  Einlage  nach  demjenigen
Betrage,  der  zu  dem  Betrage  der  Erhöhung  des  Kapitals  oder  der  Einlage  in  demselben
Verhältnisse  steht  wie  der  Wert  des  Anlage=  und  Betriebskapitals  der  Zweigniederlassung
zu  dem  Werte  des  gesamten  Anlage=  und  Betriebskapitals.

Art.  61.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Handelsregisters  und  der  zum  Handelsregister
eingereichten  Schriftstücke;

2.  für  die  Eintragung  der  Konkurseröffnung,  der  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses
sowie  der  Einstellung  und  Aufhebung  des  Konkurses;

3.  für  eine  nach  den  §§  142  bis  144  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amts  wegen  erfolgende  Löschung;  wird  der  Widerspruch
  eines  Beteiligten  zurückgewiesen,  so  hat  der  Beteiligte  für  die  Zurückweisung
  die  für  die  Löschung  bestimmte  Gebühr  zu  entrichten;

4.  für  das  Löschungsverfahren  nach  §  141  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  falls  die  Löschung  infolge  erhobenen  Widerspruchs
unterbleibt.

Art.  62.

Wird  der  Widerspruch  eines  Beteiligten  gegen  eine  nach  §  147  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erfolgende  Löschung  einer  Eintragung  in  das
Genossenschaftsregister  zurückgewiesen,  so  hat  der  Beteiligte  eine  Gebühr  von  2  Mark  zu
entrichten.
        <pb n="351" />
        Nr.  36.  331

Art.  63.

Für  die  Eintragung  in  das  Schiffsregister,  einschließlich  der  dieselbe  begleitenden  gerichtlichen
  Handlungen,  werden  erhoben:
1.  für  die  erstmalige  Eintragung  10  Mark;
2.  für  die  Eintragung  von  Veränderungen  3  Mark.

Art.  64.

Im  Falle  der  Verlegung  des  Heimatsorts  aus  dem  Registerbezirke  (S§  126  Abs.  4
des  Binnenschiffahrtsgesetzes)  wird  für  die  Eintragung  durch  die  neue  Registerbehörde  eine
Gebühr  von  3  Mark  erhoben.

Art.  65.

Bei  Schiffen,  deren  Tragfähigkeit  100000  Kilogramm  nicht  übersteigt,  kommen  die
in  den  Art.  63,  64  bestimmten  Gebühren  nur  zur  Hälfte  zur  Erhebung.

Art.  66.

Für  die  Erteilung  des  Schiffsbriefs  werden  die  für  die  Erteilung  eines  Hypothekenbriefs
bestimmten  Gebühren  und  für  den  Vermerk  von  Veränderungen  auf  dem  Schiffsbriefe  die  für
den  Vermerk  von  Veränderungen  auf  dem  Hypothekenbriefe  bestimmten  Gebühren  erhoben.

Die  Vorschriften  des  Art.  58  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  67.

Auf  die  Bestellung  und  Eintragung  eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen
  Schiffe  oder  eines  dieses  Pfandrecht  belastenden  Rechtes,  auf  die  Eintragung  von
Widersprüchen,  Vermerken  und  Löschungen  finden  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  über  die  Gebühren  in  Grundbuchsachen  gleichmäßig  Anwendung.

Art.  68.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Löschung  eines  Schiffes  im  Schiffsregister;

2.  für  die  auf  Ersuchen  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  des  §  54  Abs.  2  des
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erfolgte  Eintragung
eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe;

3.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  in  das  Schiffsregister.
        <pb n="352" />
        332

Art.  69.

Für  die  Eintragung  in  das  Vereinsregister,  einschließlich  der  dieselbe  begleitenden  gerichtlichen
  Handlungen,  werden  erhoben:
1.  für  die  erste  Eintragung  des  Vereins  5  bis  20  Mark;
2.  für  alle  sonstigen  Eintragungen  oder  Löschungen  3  Mark.
Verfolgt  der  Verein  nach  seinen  Satzungen  wohltätige  oder  gemeinnützige  Zwecke,  so
können  vorstehende  Gebühren  von  dem  Gerichte  bis  auf  die  Hälfte  ermäßigt  werden.

Art.  70.

Die  Vorschriften  der  Art.  57,  58  finden  auf  das  Vereinsregister  entsprechende  Anwendung.


Art.  71.

Für  die  Zurückweisung  von  Anmeldungen  wird  eine  Gebühr  von  5  Mark  erhoben.
Wird  eine  Anmeldung  zurückgenommen,  ehe  ein  gebührenpflichtiger  Akt  stattgefunden  hat,  so
wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Für  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  im  Falle  des  §  73  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  wird  eine  Gebühr  von  2  bis  10  Mark  erhoben.

Art.  72.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Vereinsregisters  und  der  von  dem  Vereine
bei  dem  Amtsgericht  eingereichten  Schriftstücke;

2.  für  die  von  Amts  wegen  erfolgenden  Eintragungen  in  den  Fällen  des  §  67
Abs.  2,  des  §  74  Abs.  3,  des  §  75  und  des  §  76  Abs.  3  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs;

3.  für  eine  nach  den  §§  142,  143,  159  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amts  wegen  erfolgende  Löschung;  wird  der
Widerspruch  eines  Beteiligten  zurückgewiesen,  so  hat  er  für  die  Zurückweisung
die  für  die  Löschung  bestimmte  Gebühr  zu  entrichten.

Art.  73.

Für  die  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister,  einschließlich  der  dieselben  begleitenden
gerichtlichen  Handlungen,  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.
        <pb n="353" />
        Nr.  36.  333

Art.  74.

Die  Vorschriften  des  Art.  58  finden  auf  das  Güterrechtsregister  entsprechende  Anwendung.

Art.  76.

Für  die  Zurückweisung  von  Anmeldungen  wird  eine  Gebühr  von  50  Pfennig  erhoben.

Art.  76.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:
1.  für  die  Einsicht  des  Güterrechtsregisters;
2.  für  eine  nach  den  §§  142,  143,  161  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amts  wegen  erfolgende  Löschung;  wird  der  Widerspruch
  eines  Beteiligten  zurückgewiesen,  so  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Art.  77.

Der  Gebührentarif  zu  dem  Reichsgesetze  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung
des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  nebst  den  Vorschriften  des  §  16  dieses  Gesetzes
finden  auf  die  vor  dem  1.  Januar  1876  errichteten  pfälzischen  Standesregister  Anwendung.

3.  Familiensideikemmisse.
Art.  78.

Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  Anträge  auf
gerichtliche  Bestätigung  eines  Fideikommisses  oder  auf  Genehmigung  der  Auflösung  eines
solchen  werden  fünf  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  79.

Die  Bestimmung  des  Art.  78  findet  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn  das  Verfahren
  die  Einverleibung  von  Vermögen  in  ein  bereits  bestehendes  Fideikommiß  auf  Grund
einer  die  Mehrung  desselben  bezielenden  neuen  Disposition  zum  Gegenstande  hat.

Art.  80.

In  den  Fällen  der  Art.  78,  79  kommt  außer  den  dort  bestimmten  Sätzen,  sofern
die  Errichtung  oder  Vermehrung  des  Fideikommisses  gerichtlich  bestätigt  wird,  noch  eine  besondere
  Gebühr  zu  drei  vom  Hundert  des  gestifteten  Vermögens  ohne  Abzug  der  Schulden
zur  Erhebung.
        <pb n="354" />
        334

Ist  die  Bestätigung  eines  Fideikommisses  nur  bedingt  erfolgt  (§§  10,  28,  29  der
VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde),  so  wird  die  obige  Gebühr  erst  nach  Erfüllung  der
Bedingung  aus  dem  in  diesem  Zeitpunkte  vorhandenen  Vermögen  berechnet  und  erhoben.

Insoweit  jedoch  Fideikommisse  aus  Bestandteilen  bisheriger  adeliger  Familiengüter  mit
gebundener  Erbfolge  (Lehen,  Majorate,  Stammgüter  u.  dergl.)  errichtet  werden,  kommt  die
im  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  nicht  zur  Erhebung.

Art.  81.

Für  jede  sonstige  Entscheidung,  welche  eine  Genehmigung  oder  Bestätigung  enthält  oder
überhaupt  eine  vorgängige  Prüfung  seitens  des  Fideikommißgerichts  erfordert,  einschließlich
des  vorangegangenen  Verfahrens,  werden  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  bis  zum  Meistbetrage  von  50  Mark  erhoben.

Die  Einschreibungen  in  die  Fideikommißmatrikel  erfolgen  gebührenfrei.

Art.  82.

Wenn  das  zu  einem  Fideikommisse  bestimmte  Vermögen  gemäß  §  10  Abs.  2  der
VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  unter  gerichtlicher  Aufsicht  verwaltet  werden  muß,  so
kommen  hierfür  bei  dem  zuständigen  Gerichte  die  in  den  Art.  83,  84  bestimmten  Gebühren
zur  Erhebung.  Hinsichtlich  der  Fälligkeit  der  Gebühren  findet  die  Bestimmung  im  Art.  87
entsprechende  Anwendung.

4.  vormundschaftssachen.
Art.  83.

Bei  Vormundschaften  ist  von  dem  Vermögen  des  Mündels,  auf  welches  sich  die  Vormundschaft
  erstreckt,  bis  zu  einem  Betrage  von  6000  Mark  auf  je  300  Mark,  von  da  an
auf  je  400  Mark  eine  Mark  zu  erheben.

Für  die  Berechnung  der  Gebühr  ist  der  Stand  des  reinen  Vermögens  bei  Beendigung
der  Vormundschaft  maßgebend.

Die  Gebühr  des  Abs.  1  kommt  nicht  zur  Erhebung,  wenn  das  Vermögen  des  Mündels

weniger  als  1000  Mark  beträgt.
Art.  84.

Außerdem  ist  von  dem  Vermögen  des  Mündels,  auf  welches  sich  die  Vormundschaft
erstreckt,  bis  zu  einem  Betrage  von  6000  Mark  auf  je  300  Mark,  von  da  an  auf  je
400  Mark  eine  jährliche  Gebühr  von  zehn  Pfennig  zu  erheben.  Dabei  wird  das  angefangene
Kalenderjahr  am  Anfange  der  Vormundschaft  voll  gerechnet;  das  angefangene  Kalenderjahr
am  Schlusse  der  Vormundschaft  wird  nicht  berücksichtigt.
        <pb n="355" />
        Nr.  36.  335

Bei  der  Berechnung  des  Vermögens  werden  die  Schulden  in  Abzug  gebracht.

Beträgt  das  Vermögen  des  Mündels  weniger  als  1000  Mark,  so  wird  die  Gebühr
des  Abs.  1  nicht  erhoben.

Art.  85.

Soweit  bei  Minderjährigen  die  im  Art.  84  bestimmten  Gebühren  nach  dem  Ermessen
des  Vormundschaftsgerichts  nicht  aus  den  nach  Bestreitung  des  Unterhalts  und  der  Erziehung
etwa  verbleibenden  Rentenüberschüssen  gedeckt  werden  können,  bleiben  die  Gebühren  bis  zur
Erreichung  der  Volljährigkeit  oder  früheren  Beendigung  der  Vormundschaft  gestundet.

Art.  86.

Erstreckt  sich  eine  Vormundschaft  auf  mehrere  Mündel,  so  sind  die  in  den  Art.  83,
84  bestimmten  Gebühren  für  jeden  besonders  zu  berechnen.

Art.  87.

Die  im  Art.  Z3  bestimmte  Gebühr  wird  bei  Beendigung  der  Vormundschaft,  die  im
Art.  84  bestimmte  Gebühr  wird  bei  der  Rechnungslegung  und  im  Falle  der  §§  1854,
1855,  1903,  1904  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  dem  von  dem  Vormundschaftsgerichte
zur  Vorlage  der  Ubersicht  über  den  Bestand  des  Mündelvermögens  angeordneten  Termine  fällig.

Art.  88.

Die  Vorschriften  der  Art.  83  bis  87  finden  auf  die  vorläufige  Vormundschaft  Anwendung.
  Endigt  die  vorläufige  Vormundschaft,  weil  auf  Grund  der  erfolgten  Entmündigung
  ein  Vormund  bestellt  wird,  so  gelten  die  vorläufige  und  die  endgültige  Vormundschaft

als  eine  Vormundschaft.
Art.  89.

Bei  den  zur  Besorgung  einer  einzelnen  Angelegenheit  bestellten  Pflegschaften  oder  Beistandschaften
  ist  nach  dem  reinen  Werte  des  Gegenstandes  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zu  erheben.

Die  gleiche  Gebühr  ist  im  Falle  einer  sonstigen  Fürsorge  für  ein  unter  elterlicher
Gewalt  stehendes  Kind,  insbesondere  für  die  Entgegennahme  und  Prüfung  des  nach  §  1640
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  einzureichenden  Verzeichnisses
des  Vermögens  des  Kindes,  für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Erteilung  der
Genehmigung  zu  einem  Rechtsgeschäft  und  im  Falle  einer  Verfügung  nach  den  §§  112,
1631,  1635  bis  1637,  1645,  1665,  1677,  2282,  2290,  2347,  2351  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  zu  erheben.

Die  Vorschriften  der  Art.  86,  87  finden  entsprechende  Anwendung.

65
        <pb n="356" />
        336

Die  in  den  Abs.  1,  2  bestimmten  Gebühren  werden  nicht  erhoben,  wenn  das  Vermögen
  des  einzelnen  Pfleglings  oder  Kindes  weniger  als  1000  Mark  beträgt  oder  soweit
rücksichtlich  der  Person,  in  deren  Interesse  ein  Pfleger  oder  ein  Beistand  bestellt  oder  eine
sonstige  Fürsorgetätigkeit  ausgeübt  wird,  eine  Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  oder  Beistandschaft,
  auf  die  die  Vorschriften  des  Art.  90  Anwendung  finden,  eingeleitet  oder  einzuleiten
  ist.  Die  Gebühr  des  Abs.  2  wird  auch  dann  nicht  erhoben,  wenn  für  die  Angelegenheit,
  auf  welche  sich  die  Fürsorge  des  Gerichts  bezieht,  eine  Pflegschaft  eingeleitet  ist,
auf  welche  die  Vorschrift  des  Abs.  1  Anwendung  findet.

Wird  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  das  Vormundschaftsgericht  aus  verschiedenen  Veranlassungen
  tätig,  so  darf  der  Gesamtbetrag  der  zu  erhebenden  Gebühren  den  Betrag  nicht
übersteigen,  der  nach  dem  Art.  83  im  Falle  einer  Vormundschaft  zu  erheben  wäre.

Art.  90.

Bei  anderen  als  den  im  Art.  89  bezeichneten  Pflegschaften  oder  Beistandschaften  sind
von  dem  Werte  des  Vermögens,  auf  das  sich  die  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  bezieht,
die  in  den  Art.  83,  84  bestimmten  Gebühren  zu  erheben,  die  Gebühr  des  Art.  84  bei
einer  Beistandschaft  jedoch  nur  insoweit,  als  dem  Beistande  die  Vermögensverwaltung  übertragen
  ist.  Bezieht  sich  eine  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  der  im  Satz  1  bezeichneten  Art
ausschließlich  auf  nicht  vermögensrechtliche  Angelegenheiten,  so  ist  die  Wertssumme,  welche  der
Gebührenberechnung  zu  Grunde  zu  legen  ist,  in  entsprechender  Anwendung  des  §  10  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  festzusetzen.

Die  Vorschriften  der  Art.  85  bis  87  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Gebühren  des  Abs.  1  werden  nicht  erhoben,  wenn  das  Vermögen  des  einzelnen
Pfleglings  oder  Kindes  weniger  als  1000  Mark  beträgt.

Art.  91.

Für  die  Ersetzung  der  elterlichen  Einwilligung  zur  Eingehung  der  Ehe  oder  der  Einwilligung
  der  Mutter  zur  Ehelichkeitserklärung,  für  Entscheidungen  betreffend  den  Unterhalt
eines  Kindes  nach  §  1612  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  für  die  Ubertragung  der  elterlichen
Gewalt  an  die  Mutter  (§  1685  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  für  die  Ersetzung
der  Zustimmung  anteilsberechtigter  Abkömmlinge  zu  Rechtsgeschäften  des  überlebenden  Ehegatten
  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  für  Entscheidungen,  welche  die  persönlichen
Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten  zu  einander  oder  das  eheliche  Güterrecht  betreffen,  und  für
sonstige  Verfügungen  des  Vormundschaftsgerichts,  die  sich  nicht  auf  Mündel,  Pflegebefohlene
oder  unter  elterlicher  Gewalt  stehende  Kinder  beziehen,  wird  eine  Gebühr  von  1  bis
20  Mark  erhoben.
        <pb n="357" />
        Nr.  36.  337

Die  gleiche  Gebühr  wird  für  die  Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  der
Verheiratung  des  Vaters  oder  der  Mutter  sowie  für  die  nach  §  1639  Abs.  1,  nach  den
§§  1653,  1666  bis  1668,  1670  oder  nach  §  1760  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  zu  treffenden  Anordnungen  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  erhoben,  sofern  nicht
die  Gebühr  nach  Art.  83  oder  nach  Art.  90  erhoben  wird.

Die  Gebühren  der  Abs.  1,  2  kommen  nicht  zur  Erhebung,  wenn  das  Vermögen  des
Gebührenpflichtigen  weniger  als  1000  Mark  beträgt.

Art.  92.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Bestallung  des  Vormundes,  Gegenvormundes,  Beistandes  oder  Pflegers;
beträgt  jedoch  das  Vermögen  des  Mündels,  Pfleglings  oder  Kindes  1000  Mark
oder  mehr  und  wird  eine  mit  einer  Anleitung  versehene  Bestallung  ausgehändigt,
so  wird  eine  Gebühr  von  zwanzig  Pfennig  erhoben;

2.  für  die  Aufnahme  der  im  §  1718  und  im  §  1720  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  vorgesehenen  öffentlichen  Urkunde  über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft,
  wenn  die  Urkunde  vom  Gericht  oder  vom  Standesbeamten  ausgenommen  wird;

3.  für  die  gerichtliche  Beurkundung  von  Vereinbarungen  zwischen  dem  Vater  eines
unehelichen  Kindes  und  diesem  über  den  Unterhalt  für  die  Zukunft  oder  über
eine  an  Stelle  des  Unterhalts  zu  gewährende  Abfindung  sowie  für  die  Beurkundung
  einer  Vereinbarung  zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes  und
der  Mutter  über  die  der  Mutter  aus  der  Beiwohnung  und  der  Entbindung
entstandenen  Ansprüche,  sofern  diese  Vereinbarung  mit  der  Vereinbarung  über  den
Unterhalt  des  Kindes  in  derselben  Urkunde  verbunden  wird;

4.  für  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  durch  den  Gerichtsschreiber.

Art.  93.

Ebenso  kommen  für  die  von  Amts  wegen  zu  erteilenden  Ausfertigungen  und  Abschriften
in  Vormundschafts-,  Pflegschafts=  oder  Beistandssachen  Schreibgebühren  nicht  in  Ansatz.

5.  Nachlaß-  und  Teilungssachen.

Art.  94.

Für  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses,  einschließlich
des  vorangehenden  Verfahrens,  werden  sechs  Zehnteile,  im  Falle  der  Beteiligung  eines
minderjährigen  Erben  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes

65“
        <pb n="358" />
        338

erhoben.  Die  Gebühr  kann  von  dem  Gericht  um  zwei  Zehnteile  erhöht  werden,  wenn  die
Tätigkeit  des  Gerichts  eine  besonders  weitläufige  oder  schwierige  war.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werte  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden.

Wird  der  Antrag  auf  Vermittelung  zurückgenommen  oder  endigt  das  Verfahren,  weil
ein  Beteiligter  im  Termine  der  Vermittelung  widerspricht,  so  wird  ein  Drittel,  wenn  aber
das  Gericht  bereits  den  Verteilungsplan  aufgestellt  hatte,  die  Hälfte  der  im  Abs.  1  bestimmten
  Gebühr  erhoben.  Das  gleiche  gilt,  wenn  das  Verfahren  für  beruhend  erklärt  wird,
weil  im  Termine  kein  Beteiligter  erschienen  und  das  Verfahren  seitdem  mehr  als  sechs
Monate  lang  nicht  betrieben  worden  ist.

Endigt  das  gerichtliche  Verfahren  mit  der  Verweisung  der  Auseinandersetzung  an  einen
Notar,  so  wird  eine  Gebühr  für  das  gerichtliche  Vermittelungsverfahren  nicht  erhoben,  wenn
die  Auseinandersetzung  innerhalb  eines  Jahres  seit  der  Verweisung  vor  dem  Notar  erfolgt.
Anderenfalls  wird  für  das  gerichtliche  Vermittelungsverfahren  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  aus  dem  Werte  des  reinen  Nachlasses  erhoben;  diese  Gebühr
wird  jedoch,  wenn  später  die  Auseinandersetzung  vor  dem  Notar  erfolgt,  auf  die  Gebühr
aus  Art.  168  angerechnet.  Das  Gericht  kann  die  im  Satze  1  bezeichnete  Frist  auf  Antrag
oder  von  Amts  wegen  verlängern.

Art.  95.

Auf  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesamtguts  einer  ehelichen
Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  finden  die  Vorschriften  über  die
Gebühren  für  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  gleichmäßig
  Anwendung.  Wird  die  Auseinandersetzung  mit  der  Teilung  des  Nachlasses  eines
Ehegatten  verbunden,  so  wird  der  Wert  des  Gesamtguts  nur  zu  dem  Bruchteil  in  Ansatz
gebracht,  welcher  den  Anteil  des  überlebenden  Ehegatten  bildet.

Art.  96.

Für  die  Erteilung  eines  Erbscheins  einschließlich  des  vorangehenden  Verfahrens  werden
zwei  Zehnteile  und,  wenn  der  Ehegatte  oder  ein  Abkömmling  des  Erblassers  Erbe  ist,
ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werte  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden.  Die  Gebühr  für  den  einem  Vorerben  erteilten  Erbschein  wird  aus  dem  Betrage
berechnet,  aus  welchem  ein  Vorerbe  nach  den  Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes  die
Erbschaftssteuer  zu  entrichten  hat.
        <pb n="359" />
        Nr.  36.  339

Ist  der  Erbe  nur  zu  einem  Teile  der  Erbschaft  berufen  und  der  Erbschein  nur  über
die  Größe  dieses  Erbteils  zu  erteilen,  so  erfolgt  die  Erhebung  der  Gebühr  nur  aus  dem
Werte  dieses  Teiles.  Wird  über  mehrere  Erbfälle  ein  Erbschein  erteilt,  so  werden  die
Beträge  der  Nachlässe  zusammengerechnet.

Ist  der  Erbschein  nur  für  bestimmte  Nachlaßgegenstände  zu  erteilen,  so  erfolgt  die  Erhebung
  der  Gebühr  aus  dem  Werte  dieser  Gegenstände  ohne  Abzug  der  Schulden;  ist  jedoch
die  Gebühr  aus  dem  gesamten  Nachlasse  nach  Abzug  der  Schulden  geringer,  so  wird  diese
erhoben.

Die  auf  den  Ehegatten  oder  einen  Abkömmling  des  Erblassers  treffende  Gebühr  für
den  Erbschein  wird,  wenn  nach  seiner  Erteilung  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des
Nachlasses  erfolgt,  auf  die  nach  Art.  146  Abs.  1  Ziff.  1  oder  Art.  150  geschuldete  Gebühr
zur  Hälfte  angerechnet.

Wird  die  Erteilung  eines  Erbscheins  abgelehnt,  so  kommt  die  Hälfte  der  im  Abs.  1

bestimmten  Gebühr  zur  Erhebung.
Art.  97.

Für  die  Einziehung  oder  Kraftloserklärung  eines  Erbscheins  wird,  sofern  nicht  ein  neuer
Erbschein  erteilt  wird,  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.  Wird  später  ein  neuer
Erbschein  erteilt,  so  wird  diese  Gebühr  auf  die  Gebühr  für  die  Erteilung  des  Erbscheins
angerechnet.  Für  die  Veranstaltung  von  Ermittelungen  über  die  Richtigkeit  eines  Erbscheins

wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.
Art.  98.

Die  Art.  96,  97  finden  auf  die  im  Art.  16  des  Ausführungsgesetzes  zu  der  Grundbuchordnung
  und  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
bezeichneten  Zeugnisse  sowie  auf  das  Zeugnis  über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  oder
über  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  entsprechende  Anwendung.  Für  das  Zeugnis
über  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  wird  jedoch,  wenn  ein  Erbschein  erteilt
worden  ist,  eine  Gebühr  nicht  erhoben;  wird  der  Erbschein  nach  der  Erteilung  des  Zeugnisses
erteilt,  so  ist  er  gebührenfrei.  Bei  der  Berechnung  der  Gebühr  für  das  Zeugnis  über  die
Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Nachlasses  der  halbe  Wert  des
Gesamtguts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  nach  Abzug  der  Schulden;  sofern  dem  überlebenden
  Ehegatten  von  der  gütergemeinschaftlichen  Masse  ein  anderer  Bruchteil  als  die  Hälfte
zufällt,  wird  das  Gesamtgut  zu  diesem  Bruchteil  in  Ansatz  gebracht.

Art.  99.

Für  die  nach  den  Gesetzen  über  das  Reichsschuldbuch  oder  das  Staatsschuldbuch  eines
Bundesstaats  beizubringende  Bescheinigung,  daß  der  Rechtsnachfolger  über  die  eingetragene
        <pb n="360" />
        340

Forderung  zu  verfügen  berechtigt  ist,  sowie  für  das  im  Art.  51  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bezeichnete  Zeugnis  wird  eine  Gebühr  von  ein  Zehnteil  der
Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  bis  zum  Meistbetrage  von  10  Mark  erhoben.
Die  Gebühr  wird  nach  dem  Betrage  der  Forderung  berechnet.

Die  Gebühr  wird,  wenn  ein  Verfahren  zum  Zwecke  der  Vermittelung  der  Auseinandersetzung
  stattfindet,  auf  die  für  dieses  zu  entrichtende  Gebühr  angerechnet.

Die  in  den  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Bescheinigungen  sind
gebührenfrei.

Art.  100.

Werden  in  dem  Verfahren  zur  Feststellung  des  Erbrechts  des  Fiskus  Erbrechte  angemeldet
  und  wird  ein  anderer  Erbe  als  der  Fiskus  ermittelt,  so  werden  zwei  Zehnteile
der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Wird  ein  Erbschein  erteilt,  so
wird  für  die  Erteilung  des  Erbscheins  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werte  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden.

Art.  101.

Findet  die  Sicherstellung  eines  Nachlasses  durch  Siegelung  oder  in  anderer  Weise  statt,
so  wird  für  das  ganze  Verfahren,  einschließlich  der  Anordnungen  wegen  Aufbewahrung  des
Nachlasses,  der  Verzeichnung  des  Nachlasses,  der  Ermittelung  des  Erben  und  der  Ausantwortung
  des  Nachlasses  an  den  Erben,  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  bis  zum  Meistbetrage  von  100  Mark  erhoben.  Die  Berechnung  der  Gebühr
erfolgt  aus  dem  Werte  des  Nachlasses  nach  Abzug  der  Schulden.  Wenn  nur  einzelne  Teile
des  Nachlasses  Gegenstand  der  Sicherung  sind,  wird  der  Berechnung  der  Gebühr  der  Wert
dieser  Teile  zu  Grunde  gelegt,  sofern  er  geringer  ist  als  der  Wert  des  ganzen  Nachlasses
nach  Abzug  der  Schulden.

Die  Gebühr  des  Abs.  1  wird  auf  die  Gebühr  des  Art.  94  angerechnet.

Art.  102.

Wird  eine  Nachlaßpflegschaft  oder  eine  Abwesenheitspflegschaft  nach  S  88  des  Gesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  angeordnet,  so  finden  die  Vorschriften
über  die  Gebühren  in  Vormundschaftssachen  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  an  Stelle  des  Vermögens  des  Mündels  der  Wert  des  Nachlasses  oder  des  Anteils  des
Abwesenden  zur  Zeit  der  Anordnung  tritt.  Auf  die  Gebühr  für  die  Nachlaßpflegschaft  wird
die  im  Art.  101  bestimmte  Gebühr  angerechnet,  wenn  die  Nachlaßpflegschaft  zur  Sicherung
des  Nachlasses  eingeleitet  wird.
        <pb n="361" />
        Nr.  36.  341
Art.  103.

Wird  eine  Nachlaßverwaltung  oder  eine  Gesamtgutsverwaltung  angeordnet,  so  werden
von  dem  Werte,  den  der  Nachlaß  oder  das  Gesamtgut  zur  Zeit  der  Anordnung  nach  Abzug
der  Schulden  hat,  sechs  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
erhoben.  Die  Gebühr  wird  bei  Beendigung  der  Verwaltung  fällig.

Außerdem  wird  die  im  Art.  84  bestimmte  jährliche  Gebühr  erhoben.  Die  Gebühr
wird  bei  der  Rechnungslegung  fällig.  Die  Vorschriften  des  Art.  84  Abs.  1,  2  finden
Anwendung.

Wird  der  Antrag  auf  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  oder  einer  Gesamtgutsverwaltung
  abgelehnt,  so  wird  die  im  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  nur  zu  drei  Zehnteilen
erhoben;  ist  der  Antrag  von  einem  Gläubiger  gestellt  und  die  Forderung  desselben  nicht
höher  als  der  Wert  des  reinen  Nachlasses  oder  Gesamtguts,  so  wird  die  Gebühr  nach  dem
Betrage  dieser  Forderung  erhoben.

Art.  104.

Für  die  Entgegennahme  von  Erklärungen,  Anmeldungen  und  Anzeigen,  welche  nach
gesetzlicher  Vorschrift  dem  Nachlaßgerichte  gegenüber  abgegeben  werden  müssen,  seitens  des
Nachlaßgerichts,  einschließlich  der  Beurkundung  durch  das  Nachlaßgericht  und  der  Mitteilung
an  die  im  Gesetze  bestimmten  Personen,  wird  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.
Findet  die  Entgegennahme  in  einem  in  diesem  Unterabschnitte  bezeichneten  Verfahren  statt,
so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.  Die  Gebühr  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft
oder  die  Ablehnung  der  Fortsetzung  einer  Gütergemeinschaft  kann  von  dem  Nachlaßgerichte
niedergeschlagen  werden,  wenn  dies  mit  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  des  Pflichtigen  als
billig  erscheint.

Ist  die  Erklärung,  Anmeldung  oder  Anzeige  durch  einen  Notar  beurkundet  oder
beglaubigt,  so  wird  die  hierfür  entrichtete  Gebühr  auf  die  nach  Abs.  1  geschuldete  angerechnet.

Im  Falle  des  Verzichts  eines  anteilsberechtigten  Abkömmlings  auf  den  Anteil  an  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft  (§  1491  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  wird  statt
der  Gebühr  des  Abs.  1  die  Gebühr  erhoben,  die  nach  dem  Art.  149  zu  erheben  sein
würde,  wenn  der  Verzicht  durch  Vertrag  erfolgt  wäre.

Art.  105.

Für  die  Bestimmung  oder  Verlängerung  der  Inventarfrist  und  für  die  Entgegennahme
des  Inventars,  einschließlich  der  Anordnung  wegen  Aufnahme  des  Inventars  durch  einen
Notar,  wird,  sofern  der  Wert  des  Nachlasses  ohne  Abzug  der  Schulden  den  Betrag  von
2000  Mark  übersteigt,  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.  Finden  diese  Hand-
        <pb n="362" />
        342

lungen  in  Verbindung  mit  einem  in  diesem  Unterabschnitte  bezeichneten  Verfahren  statt,  so
wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.  Die  Gebühr  für  die  sämtlichen  im  Satze  1  bezeichneten
Angelegenheiten  darf  den  Betrag  von  10  Mark  nicht  übersteigen.

Art.  106.

Für  die  Aufnahme  des  Nachlaßinventars  oder  eines  Nachlaßverzeichnisses  durch  den
Gerichtsschreiber  kommen  Gebühren  nicht  zur  Erhebung.

Art.  107.

Für  die  Verhandlung  in  dem  zur  Abnahme  des  Offenbarungseids  (§  2006  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  bestimmten  Termine  wird  die  Gebühr  des  §  43  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Art.  108.

Für  die  Verfügungen,  durch  die  nach  den  §§  2151,  2153  bis  2155,  2192,  2193
und  dem  §  2198  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Beschwerten  oder  einem  Dritten
eine  Frist  zur  Erklärung  bestimmt  wird,  einschließlich  des  sich  anschließenden  Verfahrens,
wird  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.

Art.  109.

Für  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Testamentsvollstrecker
  vom  Nachlaßgerichte  zu  treffenden  Anordnungen  wird  ein  Zehnteil  der  Sätze  des
8  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Der  Berechnung  der  Gebühr  wird  im  Falle
des  §  2224  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Wert  des  Gegenstandes,  bezüglich
dessen  Meinungsverschiedenheit  besteht,  im  übrigen  der  Wert  des  Vermögens,  auf  welches
sich  die  Testamentsvollstreckung  bezieht,  zu  Grunde  gelegt.

Art.  110.

Für  die  Erteilung  einer  Ausfertigung  des  Erbscheins,  der  im  Art.  98  bezeichneten
Zeugnisse  sowie  der  gerichtlichen  Verfügungen,  die  sich  auf  die  Ernennung  oder  die  Entlassung
des  Testamentsvollstreckers  beziehen,  wird  die  Gebühr  des  Art.  54  besonders  erhoben.

Die  erstmalige  Erteilung  der  Ausfertigung  ist  gebührenfrei.

Art.  111.

Testamente  und  Erbverträge  unterliegen  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort  ihrer  Errichtung
bei  ihrer  Eröffnung  einer  besonderen  Gebühr  von  eins  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme,
über  welche  in  denselben  verfügt  ist.  Bei  Berechnung  der  Aktivmasse  werden  die  Schulden
in  Abzug  gebracht.  Der  Mindestbetrag  der  Gebühr  ist  1  Mark.
        <pb n="363" />
        Nr.  36.  343

Bei  Testamenten  und  Erbverträgen,  für  welche  bei  ihrer  Errichtung  eine  Gebühr  von
10  Mark  erhoben  worden  ist,  kommt  die  Gebühr  nach  Abs.  1  nur  insoweit  zur  Erhebung,
als  dieselbe  den  Betrag  von  7  Mark  übersteigt.

Bei  Erbverträgen,  welche  bei  ihrer  Errichtung  mit  der  verhältnismäßigen  Gebühr  belegt
worden  sind,  wird  letztere  Gebühr,  soweit  sie  den  Betrag  von  3  Mark  übersteigt,  auf  die
Gebühr  des  Abs.  1  angerechnet.

Art.  112.

Die  von  Militärpersonen  bei  der  Mobilmachung  errichteten  oder  in  amtliche  Verwahrung
gebrachten  Testamente  und  Erbverträge  sind  von  der  Gebühr  des  Art.  111  befreit.

Art.  113.

Für  die  Verfügungen,  durch  die  der  Besitzer  eines  Testaments  im  Falle  des  §  2259
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Ablieferung  des  Testaments  angehalten  wird,  wird
eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.

Die  gleiche  Gebühr  wird  für  die  Abhaltung  des  Termins  zur  Leistung  des  im  §  83
Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bestimmten
Offenbarungseids  erhoben.

Art.  114.

Für  die  Gestattung  der  Einsicht  der  bei  dem  Nachlaßgerichte  niedergelegten  Anzeigen,
Erklärungen,  Inventare  und  Testamente  sowie  der  im  §  78  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erwähnten  Ermittelungen,  Verfügungen,  Protokolle
und  Zeugnisse  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Art.  115.

Die  Gebühren  für  die  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todes  wegen,  für  die  Sicherung
des  Nachlasses,  für  eine  Nachlaßpflegschaft  und  für  die  Inventarerrichtung,  für  die  Pflegschaft
  für  einen  noch  nicht  erzeugten  Nacherben  sowie  für  die  Erklärung  der  Annahme,  Ablehnung
  oder  Kündigung  des  Amtes  als  Testamentsvollstrecker  können  aus  dem  Nachlaß  entnommen
  werden.  Für  die  Zahlung  dieser  Gebühren  haften  die  Erben  nach  den  Vorschriften
über  Nachlaßverbindlichkeiten.

Für  die  in  den  Art.  94,  95  bestimmten  Gebühren  haften  die  Anteilsberechtigten  als

Gesamtschuldner.
66
        <pb n="364" />
        344
6.  Grundbuchsachen.
Art.  116.

Jede  Eintragung  in  das  Grundbuch,  einschließlich  der  sie  begleitenden  Handlungen  des
Grundtbuchamts,  unterliegt,  soweit  in  den  folgenden  Artikeln  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
einer  Gebühr,  welche  bei  Wertsgegenständen  bis  zu  200  Mark  einschließlich  ein  Zehnteil  der
Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes,  bei  Wertsgegenständen  über  200  Mark
1  Mark  und  bei  Wertsgegenständen  von  mehr  als  2000  Mark  2  Mark  beträgt.

Die  Eintragungen  in  den  Teil  des  Grundbuchblatts,  welcher  zur  Eintragung  des
Grundstücks  bestimmt  ist,  sind  gebührenfrei.  Dies  gilt  jedoch  nicht  für  Eintragungen,  die
infolge  einer  Eigentumsänderung  erfolgen.

Art.  117.

Hat  die  nämliche  Eintragung  gleichzeitig  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  desselben
Eigentümers  zu  erfolgen,  so  wird  die  Gebühr  nur  einmal  erhoben.

Ist  die  nämliche  Eintragung  gleichzeitig  auf  den  Grundbuchblättern  verschiedener  Eigentümer
  zu  bewirken,  so  kommt  für  jeden  Eigentümer  die  Gebühr  besonders  zu  Erhebung.

Von  verschiedenen  Eintragungen  unterliegt  eine  jede  der  Gebühr  für  sich,  sofern  dieselben
nicht  auf  Grund  einer  Verhandlung  gleichzeitig  auf  dem  nämlichen  Grundbuchblatt  oder  auf
mehreren  Grundbuchblättern  eines  und  desselben  Eigentümers  zu  erfolgen  haben.  Inletzterem  Falle
kommt  nur  eine  Gebühr  und  bei  Verschiedenheit  der  Sätze  der  höchste  Betrag  zur  Erhebung.

Bei  der  Eintragung  von  Hypotheken  für  mehrere  Versteigerungserlöse,  die  auf  Grund
derselben  Verhandlung  einem  Gläubiger  gegen  die  Ersteher  der  einzelnen  gleichzeitig  versteigerten
Grundstücke  zustehen,  dürfen  die  Gebühren  des  Art.  116  zusammengerechnet  den  Betrag
von  10  Mark  nicht  übersteigen.

Art.  118.

Bei  der  Entgegennahme  der  Auflassung  durch  das  Grundbuchamt  wird,  wenn  nicht
eine  Urkunde  vorliegt,  welche  mit  der  im  Art.  146  bestimmten  Gebühr  schon  zu  bewerten
war,  die  Gebühr  des  Art.  146  und  neben  dieser  diejenige  Gebühr  erhoben,  welche  für  die
Aufnahme  der  Urkunde  über  die  Auflassung  durch  den  Notar  an  diesen  zu  entrichten  wäre.

Das  gleiche  gilt  für  die  Bestellung  oder  Übertragung  eines  Rechtes,  das  den  Grundstücken
  gleichsteht.

Eine  Urkunde  im  Sinne  des  Abs.  1  gilt  als  nicht  vorhanden,  wenn  die  Urkunde

a)  die  Veräußerung  durch  einen  Bevollmächtigten  enthält,  die  Veräußerung  aber  erweislich
  für  Rechnung  des  Bevollmächtigten  vorgenommen  ist,

b)  die  Veräußerung  durch  den  Eigentümer  enthält,  die  Veräußerung  aber  erweislich
für  Rechnung  eines  anderen  vorgenommen  ist,
        <pb n="365" />
        Nr.  36.  345

c)  die  Veräußerung  an  einen  anderen  enthält  als  an  denjenigen,  an  den  die  Auflassung
  erfolgt,  sofern  nicht  der  in  der  Urkunde  bezeichnete  Erwerber  das  Geschäft
erweislich  auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrags  oder  einer  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  für  denjenigen  abgeschlossen  hat,  an  welchen  die  Auflassung  erfolgt.  Ist
jedoch  für  die  Urkunde,  durch  welche  derjenige,  an  den  die  Auflassung  erfolgt,
das  Recht  auf  die  Auflassung  erworben  hat,  nach  Art.  146  a  die  Gebühr  des
Art.  146  entrichtet  worden,  so  gilt  die  Urkunde  als  im  Sinne  des  Abs.  1
vorhanden.

Überträgt  ein  Miterbe  seinen  Anteil  an  dem  Nachlaß  einem  anderen  und  vereinigt
sich  in  dessen  Person  infolge  der  Übertragung  das  Eigentum  an  den  Nachlaßgegenständen,
so  wird  für  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  die  Eintragung  des  Erwerbers  als
Alleineigentümers  eine  Gebühr  von  eins  vom  Hundert  des  Wertes  des  Grundstücks  erhoben,
sofern  nicht  diese  Gebühr  schon  für  die  Anteilsübertragung  gemäß  Art.  149  erhoben  worden
ist.  Der  Wert  wird  ohne  Abzug  der  Schulden  berechnet.

Die  Vorschrift  des  Abs.  4  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  infolge  des  Verzichts
eines  anteilsberechtigten  Abkömmlings  das  Eigentum  an  dem  Gesamtgute  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  sich  in  der  Person  des  überlebenden  Ehegatten  vereinigt.  Die  Gebühr
wird  aus  der  Hälfte  des  Wertes  des  Grundstücks  ohne  Abzug  der  Schulden  berechnet.

Art.  118a.

Auf  den  Antrag,  ein  zum  Vermögen  einer  Gesellschaft  gehörendes  Grundstück  oder
einem  solchen  gleichstehendes  Recht  auf  den  Namen  eines  Gesellschafters  umzuschreiben,
finden  die  Vorschriften  des  Art.  118  Abs.  1  bis  3  auch  dann  Anwendung,  wenn  nach
den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  eine  Auflassung  nicht  erforderlich  ist.

Art.  119.
Bei  der  Eintragung

a)  von  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden,

b)  der  Ubertragung  oder  Belastung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
der  Ubertragung  oder  Belastung  einer  Forderung,  für  welche  ein  eingetragenes
Recht  als  Pfand  haftet,  oder  der  Ersetzung  der  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek
besteht,  durch  eine  einem  anderen  Gläubiger  zustehende  Forderung,

J%))  der  Bestellung  von  Dienstbarkeiten,  Vorkaufsrechten  und  Reallasten  wird,  wenn
nicht  eine  Urkunde  vorliegt,  welche  nach  Art.  157,  158,  162  zu  bewerten  war,
außer  der  Gebühr  des  Art.  116  in  den  Fällen  unter  a)  die  Gebühr  des  Art.  157,
in  den  Fällen  unter  b)  die  Gebühr  des  Art.  158,  in  den  Fällen  unter  c)  die

66“7
        <pb n="366" />
        346

Gebühr  des  Art.  162  und  neben  dieser  diejenige  Gebühr  erhoben,  welche  für  die
Aufnahme  der  Urkunde  durch  den  Notar  an  diesen  zu  entrichten  wäre.

Der  Eintragung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  steht  gleich  die  Ein—
tragung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Einräumung  eines  solchen
Rechtes.  Tritt  an  Stelle  der  Vormerkung  die  Eintragung  des  Rechtes,  so  werden  die  bei
der  Eintragung  der  Vormerkung  entrichteten  Gebühren  angerechnet.

Wenn  die  Eintragung  zu  erfolgen  hat,  ohne  daß  es  hierzu  der  Bewilligung  desjenigen
bedarf,  dessen  Recht  durch  sie  betroffen  wird,  kommt  nur  die  Gebühr  des  Art.  116  zur  Erhebung.
  Auf  den  Fall  des  Art.  157  Abs.  5  findet  vorstehende  Vorschrift  keine  Anwendung;
das  gleiche  gilt,  wenn  die  Eintragung  auf  Grund  einer  einstweiligen  Verfügung  erfolgt.

Art.  120.

Wird  auf  Antrag  des  Eigentümers  eine  Sicherungshypothek  eingetragen,  welche  die
Sicherung  von  Forderungen  des  Staates  oder  staatlicher  Anstalten  bezweckt,  so  wird  nur  die
Gebühr  des  Art.  116  erhoben.

Art.  121.

Wird  eine  Hypothek  für  ein  Darlehen  bestellt,  welches  zum  Zwecke  der  gänzlichen  oder
teilweisen  Rückzahlung  einer  auf  dem  Grundstücke  lastenden  Hypothek  aufgenommen  wird,  so
wird,  falls  der  Nachweis  der  Verwendung  des  Darlehens  zu  diesem  Zwecke  innerhalb  eines
Monats  seit  der  Eintragung  der  Hypothek  erbracht  wird,  auf  die  verhältnismäßige  Gebühr
für  die  Bestellung  der  Hypothek  die  verhältnismäßige  Gebühr  angerechnet,  welche  für  die
Bestellung  der  rückbezahlten  Hypothek  entrichtet  worden  ist,  und  der  zuviel  erhobene  Betrag
rückerstattet.

Die  Anrechnung  unterbleibt,  wenn  die  rückgezahlte  Hypothek  und,  wenn  das  Darlehen
zur  Rückzahlung  mehrerer  Hypotheken  bestimmt  ist,  die  Summe  dieser  Hypotheken  den  Betrag
von  10000  Mark  übersteigt.

Soweit  für  die  zurückbezahlte  Hypothek  die  verhältnismäßige  Gebühr  durch  Anrechnung
auf  eine  früher  bezahlte  Gebühr  entrichtet  worden  ist,  findet  eine  weitere  Anrechnung  nicht  statt.

Art.  122.

Für  die  Erteilung  eines  Hypothekenbriefs  beträgt  die  Gebühr  2  bis  10  Mark.

Diese  Gebühr  kommt  für  die  über  eine  Gesamthypothek  von  verschiedenen  Grundbuchämtern
  erteilten  mehreren  Briefe  nur  einmal  zur  Erhebung.

Die  Hälfte  der  Gebühr  des  Abs.  1  wird  erhoben  für  jeden  bei  Verteilung  einer  Gesamthypothek
  nach  S§  64  der  Grundbuchordnung  oder  im  Falle  des  §  67  der  Grundbuch-
        <pb n="367" />
        Nr.  36.  347

ordnung  zu  erteilenden  neuen  Brief  sowie  für  den  nach  §  66  der  Grundbuchordnung  über
die  mehreren  Hypotheken  zu  erteilenden  Hypothekenbrief.

Für  die  Erteilung  eines  Teilhypothekenbriefs  gelangt  eine  Gebühr  von  2  bis  6  Mark
zur  Erhebung.

Für  die  dem  Hypothekenbriefe  gemäß  8§8§  61  bis  63,  65  der  Grundbuchordnung  beizusetzenden
  Vermerke  sowie  für  die  durch  die  Anderung  des  Inhalts  des  Grundbuchs  veranlaßte
  Ergänzung  des  dem  Briefe  angefügten  Auszugs  aus  dem  Grundbuche  (§  57  Abk.  3
der  Grundbuchordnung)  beträgt  die  Gebühr  50  Pfennig.

Die  Bestimmungen  der  Abs.  1  bis  5  finden  auf  Grundschuldbriefe  und  Rentenschuldbriefe
  entsprechende  Anwendung.

Art.  123.

Abschriften  aus  dem  Grundbuche,  ferner  Abschriften  von  Urkunden,  von  denen  gemäß
§  11  der  Grundbuchordnung  oder  einer  auf  Grund  des  §  93  der  Grundbuchordnung  erlassenen
  Anordnung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  Abschrift  erteilt  werden  kann,  sowie
Abschriften  von  den  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträgen  unterliegen  einer  Gebühr  von
1  Mark.

Die  Gebühr  kann,  sofern  die  Verhältnisse  des  Empfängers  oder  die  Geringfügigkeit
des  Gegenstandes  eine  Ausnahme  begründen,  von  dem  Grundbuchamte  nach  freiem  Ermessen
auf  die  Hälfte  ermäßigt  werden.

Erfordert  die  Anfertigung  der  im  Abs.  1  erwähnten  Auszüge,  Bescheinigungen  oder
Bestätigungen  einen  größeren  Zeitaufwand,  so  beträgt  die  Gebühr  3  bis  10  Mark.

Art.  124.

Für  die  Zurückweisung  eines  ungerechtfertigten  Antrags  auf  Eintragung  in  das  Grundbuch
  oder  für  die  Bestimmung  einer  Frist  zur  Hebung  des  der  Eintragung  entgegenstehenden
Hindernisses  ist  eine  Gebühr  von  1  Mark  zu  entrichten.

Ist  der  Gegenstand  von  Weitläufigkeit  oder  Verwickelung,  so  beträgt  die  Gebühr
3  bis  10  Mark.

Art.  125.

Wird  der  Antrag  auf  eine  Eintragung  im  Grundbuche  zurückgenommen,  ehe  die  Eintragung
  erfolgt  ist,  so  ist  die  Hälfte  der  im  Art.  116  bestimmten  Gebühr  zu  erheben.

Die  gleiche  Gebühr  kommt  zur  Erhebung,  wenn  der  Antrag  auf  Erteilung  eines
Hypothekenbriefs,  eines  Grundschuldbriefs  oder  eines  Rentenschuldbriefs,  auf  Erteilung  eines
Grundbuchauszugs  oder  auf  eine  sonstige  nicht  in  einer  Eintragung  bestehende  Handlung
des  Grundbuchamts  zurückgenommen  oder  zurückgewiesen  wird.
        <pb n="368" />
        348

Art.  126.

Die  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts  abgegebene  Erklärung,  durch  die  eine  Vollmacht
zur  Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung  erteilt  oder  die  Erteilung  dieser  Vollmacht  widerrufen
  wird,  unterliegt  einer  Gebühr  von  2  Mark.

Art.  127.
Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Benachrichtigung  des  Antragstellers  und  des  eingetragenen  Eigentümers
sowie  aller  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  Personen,  zu  deren  Gunsten  die
Eintragung  erfolgt  ist  oder  deren  Recht  durch  sie  betroffen  wird,  von  der  erfolgten
Eintragung  in  das  Grundbuch;

2.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Grundbuchs,  dann  der  im  Art.  123  erwähnten
  Urkunden  und  Anträge.

7.  Sonstige  Gegenstände.
Art.  128.

Für  die  Bestätigung  des  Vertrags,  durch  welchen  jemand  an  Kindesstatt  angenommen
oder  das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältnis  wieder  aufgehoben
wird,  kommen  zwei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zur  Erhebung.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  wird  nur  die  Hälfte  dieser  Gebühr  erhoben.  Das
gleiche  gilt  für  die  Zurückweisung  der  sofortigen  Beschwerde  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen
die  Bestätigung  versagt  wird.

Art.  129.

Die  Gebühr  für  die  Feststellung  des  Datums  einer  Privaturkunde,  einschließlich  der

über  die  Vorlage  auszustellenden  Bescheinigung,  beträgt  2  Mark.

Art.  130.

Die  Vornahme  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  durch  den  Gerichtsschreiber  unterliegt
einer  Gebühr  von  2  Mark,  sofern  nicht  eine  Gebühr  nach  Art.  101  zum  Ansatze  zu  kommen  hat.

In  den  Fällen  der  §§  122,  123  der  Reichs-Konkursordnung  werden  für  die  Vornahme
  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  sowie  für  die  Vornahme  der  Verrichtungen
einer  Urkundsperson  durch  den  Gerichtsschreiber  Gebühren  nicht  erhoben.

Art.  131.

Für  die  Bestellung  eines  Vertreters  des  Eigentümers  des  Grundstücks  im  Falle  des
§5  1141  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.
        <pb n="369" />
        Nr.  36.  349

Art.  132.

Eine  Gebühr  von  1  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Vernehmung  der  Sachverständigen  zur  Ermittelung  des  Wertes  von
Grundstücken  nach  Art.  87  oder  Art.  103  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche;

2.  für  die  Bewilligung  der  öffentlichen  Zustellung  einer  Willenserklärung  im  Falle
des  §  132  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

3.  für  die  Bewilligung  der  Veröffentlichung  der  Kraftloserklärung  einer  Vollmachtsurkunde
  im  Falle  des  §  176  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Art.  133.

Für  die  Verhandlung  in  dem  zur  Abnahme  des  Offenbarungseids  bestimmten  Termin
in  den  Fällen  der  §§.  259,  260,  2028,  2057  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  die
Gebühr  des  §  43  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  134.

Für  die  Entscheidung  über  die  Art  des  Pfandverkaufs  im  Falle  des  §  1246  Abs.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  werden  zwei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Art.  135.

Für  die  Bestellung  eines  Verwahrers,  einschließlich  der  Bestimmung  seiner  Vergütung,
in  den  Fällen  der  §§  432,  1217,  1281,  2039  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  werden  drei
Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  136.

Für  die  Bestellung  eines  Dispacheurs,  einschließlich  der  Bestimmung  seiner  Vergütung,
werden  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  137.

Wird  bei  dem  Gericht  eine  Verhandlung  über  die  von  dem  Dispacheur  aufgemachte
Dispache  beantragt,  so  werden  für  das  gesamte  Verfahren  vier  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Als  Wert  des  Gegenstandes  ist  anzusehen  der
Betrag  des  Havereischadens;  wenn  jedoch  der  Wert  des  Geretteten  an  Schiff,  Fracht  und
Ladung  geringer  ist,  dieser  geringere  Betrag.  Wird  die  Diespache  bestätigt,  so  haften  die
am  Verfahren  Beteiligten  für  die  Kosten  als  Gesamtschuldner.
        <pb n="370" />
        350

Art.  138.

In  den  Fällen,  in  welchen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  jemand  den
Zustand  oder  den  Wert  einer  Sache  durch  Sachpverständige  feststellen  lassen  kann,  werden
für  die  Vernehmung  der  Sachverständigen  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes

  erhoben.
Art.  139.

Soweit  nicht  reichsgesetzlich  oder  in  diesem  Gesetz  ein  anderes  bestimmt  ist,  werden  für
die  Erledigung  der  im  Handelsgesetzbuch,  in  dem  Genossenschaftsgesetz  und  in  dem  Gesetze,
betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  den  Gerichten  zugewiesenen,  von  den
deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffenen  Angelegenheiten,  welche  eine  Entscheidung  des
Gerichts  erfordern,  sowie  von  Angelegenheiten  ähnlicher  Art  drei  Zehnteile  der  Sätze  des
§  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  140.

Auf  die  gerichtliche  Festsetzung  der  einem  Beteiligten  zu  erstattenden  Kosten,  auf
Zeugnisse  über  die  Rechtskraft  sowie  auf  die  nach  Art.  130  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  angeordneten  Zwangsmaßregeln  finden  in  allen  Fällen  die  Vorschriften
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  141.
Für  die  in  §  29,  §  37  Abs.  2,  §  48  Abs.  1  und  §  60  des  Biürgerlichen
Gesetzbuchs  bezeichneten  Entscheidungen  des  Amtsgerichts  in  Vereinssachen,  einschließlich  des
dieselben  begleitenden  gerichtlichen  Verfahrens,  wird  eine  Gebühr  von  2  bis  10  Mark  erhoben.

Art.  142.

In  dem  nach  den  §§  132  bis  139  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  eintretenden  Verfahren  werden  in  jeder  Instanz  fünf  Zehnteile  der
Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben:

1.  für  die  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe;
2.  für  die  Verhandlung  in  den  nach  §  134  anberaumten  Terminen;
3.  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme.

Die  Gebühr  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme  wird  nur  zur  Hälfte  erhoben,
wenn  die  Beweisaufnahme  weder  ganz  noch  teilweise  stattgefunden  hat.

Diese  Gebühren  werden  in  jedem  Verfahren  nur  einmal  erhoben.  Jede  Wiederholung
der  Ordnungsstrafe  gilt  als  ein  besonderes  Verfahren.

Als  Wert  des  Streitgegenstandes  ist  die  Höhe  der  festgesetzten  Ordnungsstrafe  anzusehen.

Für  die  Androhung  von  Strafen  werden  Gebühren  nicht  erhoben.
        <pb n="371" />
        Nr.  36.  351

Art.  143.

Die  Vorschriften  des  Art.  142  finden  auf  andere  Fälle  der  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen,
  insbesondere  nach  den  §S  151,  159  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  entsprechende  Anwendung.

III.  Abschnitt.

Verhandlungen  der  Notare.
Art.  144.

Für  Urkunden  und  Ausfertigungen  der  Notare  werden  Gebühren  nach  folgenden  Bestimmungen
  erhoben.
Art.  145.

Verträge,  Schuldbekenntnisse  und  Schuldversprechen  unterliegen,  soweit  in  den  folgenden
Artikeln  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  der  verhältnismäßigen  Gebühr  von  drei  vom  Tausend
der  Gegenstandssumme,  sofern  jedoch  der  Wertsgegenstand  den  Betrag  von  2000  Mark  nicht
übersteigt,  von  zwei  und  einhalb  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Art.  146.

Für  Verträge,  durch  welche  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  das  Eigentum  an  einem
Grundstücke  zu  übertragen  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes  Recht  zu  bestellen  oder
zu  übertragen,  beträgt  die  verhältnismäßige  Gebühr:

1.  eins  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme:
a)  wenn  der  Vertrag  zwischen  Verwandten  oder  Stiefverwandten  in  gerader
Linie  oder  zwischen  Ehegatten  oder  zwischen  Geschwistern  abgeschlossen  wird:
b)  bei  einem  Wertsgegenstande  bis  zu  1000  Mark  einschließlich;
2.  ein  und  einhalb  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme  bei  einem  Wertsgegenstande
von  über  1000  Mark  bis  2000  Mark  einschließlich;
3.  zwei  vom  Hundert  der  Gegenstandssumme  in  allen  übrigen  Fällen.

Sind  bei  Verträgen  zwischen  Verwandten  oder  Stiefverwandten  (Ziff.  1  lit.  a)  neben
den  Verwandten  oder  Stiefverwandten  der  absteigenden  Linie  die  Ehegatten  oder  Verlobten
beteiligt,  so  findet  auf  deren  Anteilsrechte  die  Bestimmung  der  Ziff.  1  Anwendung.  In
den  übrigen  Fällen  der  Ziff.  1  lit.  a  ist  bei  Mitbeteiligung  weiterer  Personen  die  Gebühr
nach  den  Anteilsrechten  der  einzelnen  Personen  gesondert  zu  berechnen.

Art.  146a.
Für  die  Beurkundung  der  Ubertragung  der  Rechte  des  Erwerbers  aus  einem  Vertrage
der  im  Art.  146  bezeichneten  Art  sowie  für  die  Beurkundung  der  nachträglichen  Erklärung
67
        <pb n="372" />
        352

des  Erwerbers  aus  einem  solchen  Vertrage,  die  Rechte  aus  dem  Vertrage  für  einen  Dritten
erworben  oder  die  Pflichten  daraus  für  einen  Dritten  übernommen  zu  haben,  wird  die
Gebühr  des  Art.  146  erhoben,  sofern  nicht  der  erste  Erwerber  den  Vertrag  erweislich
auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrags  oder  einer  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  für  einen
Dritten  abgeschlossen  hat  und  die  Übertragung  der  Rechte  dieses  ersten  Erwerbers  an  den
Dritten  erfolgt.

Das  gleiche  gilt  von  Ubertragungen  der  Rechte  aus  Anträgen  zur  Schließung  eines
entgeltlichen  Vertrags  der  im  Art.  146  bezeichneten  Art,  sofern  der  Antrag  den  Veräußerer
bindet,  sowie  aus  Verträgen,  durch  die  nur  der  Veräußerer  zur  Schließung  eines  solchen
Vertrags  verpflichtet  wird.

Art.  147.

Für  die  Verträge  über  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  wird,
soweit  sie  bewegliche  Sachen  oder  diesen  gleichstehende  Rechte  zum  Gegenstande  haben,  die
Gebühr  des  Art.  145,  soweit  sie  Grundstücke  oder  diesen  gleichstehende  Rechte  zum  Gegen—
stande  haben,  die  Gebühr  des  Art.  146  Abs.  1  Ziff.  1  erhoben.

Auf  Verträge  über  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesamtguts  einer  Gütergemeinschaft
  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.  Die  Gebühr  wird
jedoch  nur  aus  dem  halben  Werte  des  Gesamtguts  erhoben.

Wird  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesamtguts  mit  der  Teilung  des  Nachlasses
  des  verstorbenen  Ehegatten  verbunden,  so  bleibt  bei  der  Berechnung  des  Wertes  des
Nachlasses  der  Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten  am  Gesamtgut  außer  Ansatz.

Art.  148.

Ist  das  Eigentum  an  einem  Grundstück  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes  Recht
im  Erbweg  auf  mehrere  übergegangen  und  findet  die  Auseinandersetzung  unter  ihnen  in  der
Weise  statt,  daß  die  Gemeinschaft  zur  gesamten  Hand  in  eine  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen
nach  Maßgabe  der  Erbteile  umgewandelt  wird,  so  wird  auf  die  nach  dem  Art.  147  geschuldete
  Gebühr  die  Besitzveränderungsgebühr  angerechnet,  welche  die  Miterben  nach  dem
Art.  252  für  den  Übergang  des  Grundstücks  oder  des  Rechtes  auf  sie  entrichtet  haben.

Art.  149.

Für  einen  Vertrag,  durch  den  ein  Miterbe  seinen  Anteil  an  dem  Nachlasse  einem
anderen  Miterben  oder  einem  Dritten  überträgt,  wird  die  Gebühr  des  Art  145  aus  dem
Werte  des  Anteils  erhoben.  Wenn  jedoch  der  Erwerber  des  Anteils  infolge  der  Übertragung
sämtliche  Anteile  in  sich  vereinigt,  so  wird,  sofern  zum  Nachlaß  ein  Grundstück  gehört,
überdies  eine  Gebühr  von  eins  vom  Hundert  des  Wertes  des  Grundstücks  erhoben.
        <pb n="373" />
        Nr.  36.  353

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung  auf  den  Vertrag,  durch  den  ein
anteilsberechtigter  Abkömmling  auf  seinen  Anteil  an  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  ver—
zichtet.  Die  Gebühr  wird  aus  der  Hälfte  des  Wertes  des  Grundstücks  ohne  Abzug  der
Schulden  berechnet.

Art.  150.

Die  Gebühr  des  Art.  146  wird  für  die  Beurkundung  der  Auflassungserklärung  er—
hoben,  wenn  nicht  eine  Urkunde  vorliegt,  welche  mit  dieser  Gebühr  schon  zu  bewerten  war.

Eine  solche  Urkunde  gilt  als  nicht  vorhanden,  wenn  die  Urkunde

a)  die  Veräußerung  durch  einen  Bevollmächtigten  enthält,  die  Veräußerung  aber
erweislich  für  Rechnung  des  Bevollmächtigten  vorgenommen  ist,

b)  die  Veräußerung  durch  den  Eigentümer  enthält,  die  Veräußerung  aber  erweislich
für  Rechnung  eines  anderen  vorgenommen  ist,

c)  die  Veräußerung  an  einen  anderen  enthält  als  an  denjenigen,  an  den  die  Auf—
lassung  erfolgt,  sofern  nicht  der  in  der  Urkunde  bezeichnete  Erwerber  das  Geschäft
erweislich  auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrags  oder  einer  Geschäftsführung  ohne

Auftrag  für  denjenigen  abgeschlossen  hat,  an  welchen  die  Auflassung  erfolgt.
Ist  jedoch  für  die  Urkunde,  durch  welche  derjenige,  an  den  die  Auflassung  erfolgt,
das  Recht  auf  die  Auflassung  erworben  hat,  nach  Art.  146  a  die  Gebühr  des
Art.  146  entrichtet  worden,  so  gilt  die  Urkunde  als  im  Sinne  des  Abs.  1  vorhanden.

Art.  151.

Für  Eheverträge  wird  an  Stelle  der  nach  Art.  145  oder  146  zu  entrichtenden  Gebühr
eine  fire  Gebühr  von  3  Mark  erhoben.

Zuwendungen  von  beweglichem  Vermögen,  welche  in  Eheverträgen  an  eine  der  den
Ehevertrag  abschließenden  Personen  von  Seite  ihrer  Eltern  oder  Stiefeltern  gemacht  werden,
sind  nicht  als  selbständige  Rechtsgeschäfte  zu  betrachten.

Art.  152.

Stiftungsgeschäfte  unter  Lebenden  unterliegen  den  Gebühren  für  Verträge.

Stiftungsgeschäfte,  die  in  einer  Verfügung  von  Todes  wegen  bestehen,  unterliegen  der
im  Art.  166  bestimmten  Gebühr.

Für  Urkunden  über  Familienfideikommisse,  gleichviel  ob  letztere  unter  Lebenden  oder  für
den  Todesfall  errichtet  werden  wollen,  beträgt  die  Gebühr  50  Mark.

Art.  153.

Für  Gesellschaftsverträge  oder  Beschlüsse,  welche  die  Errichtung  von  Aktiengesellschaften

oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  sowie  für  Verträge  oder  Beschlüsse,  welche  die  Er-67*
        <pb n="374" />
        354

höhung  des  Aktien=  oder  Grundkapitals  solcher  Gesellschaften  betreffen,  wird  eine  Gebühr
von  zwei  vom  Hundert  des  Aktien=  oder  Grundkapitals  oder  der  Erhöhung  erhoben.

Für  Gesellschaftsverträge,  welche  die  Errichtung  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  betreffen,  wird  eine  Gebühr  zu  eins  vom  Hundert  des  Stammkapitals,  für  Verträge
  oder  Beschlüsse,  welche  die  Erhöhung  des  Stammkapitals  solcher  Gesellschaften  oder
die  Einforderung  von  Nachschüssen  betreffen,  wird  eine  Gebühr  zu  eins  vom  Hundert  des
Betrags  der  Erhöhung  oder  der  eingeforderten  Nachschüsse  erhoben.  Ubersteigt  das  Stammkapital
  solcher  Gesellschaften  bei  der  Errichtung  200  O000  —,  so  kommt  die  Gebühr  des
Abs.  1  zur  Erhebung;  übersteigt  das  Stammkapital  infolge  der  Erhöhung  200  000  J—X  oder
übersteigen  das  Stammkapital  und  die  Summe  der  eingeforderten  Nachschüsse  den  Betrag
von  200  000  44,  so  berechnet  sich  die  Gebühr  nach  dem  Satze,  welcher  dem  Betrage  des
Stammkapitals  unter  Hinzurechnung  des  Betrags  der  Erhöhung  oder  der  Nachschüsse  entspricht.

Wenn  jedoch  der  Zweck  einer  der  bezeichneten  Gesellschaften  nicht  auf  den  Gewinn  der
Teilhaber  gerichtet  ist,  kommt  statt  der  im  Abs.  1  oder  2  bestimmten  Gebühr  die  Gebühr
des  Art.  145  aus  der  Summe  zur  Erhebung,  nach  der  sich  die  Gebühr  des  Abs.  1  oder  2
berechnet.  ·

Wird  das  Aktien-,  Grund=  oder  Stammkapital  oder  die  Erhöhung  oder  werden  die
eingeforderten  Nachschüsse  nicht  sogleich  voll  einbezahlt,  so  ist  die  Gebühr  aus  der  jedesmaligen
Teilzahlung  zu  entrichten,  deren  Einforderung  der  Vorstand  der  Aktiengesellschaft,  bei  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  der  Aufsichtsrat,  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
die  Geschäftsführer  der  zuständigen  Regierungsfinanzkammer  vor  dem  auberaumten  Einzahlungstermin
  anzuzeigen  haben.  Im  Falle  der  Unterlassung  rechtzeitiger  Anzeige  unterliegen
  die  Mitglieder  des  Vorstandes  der  Aktiengesellschaft  oder  des  Aufsichtsrats  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  oder  die  Geschäftsführer  der  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
einer  Geldstrafe  bis  zum  Betrage  der  Gebühr,  welche  nach  dem  Satze  1  zu  entrichten  ist.
Für  die  Entrichtung  der  Geldstrafen  haftet  die  Gesellschaft.

Soweit  in  solchen  Verträgen  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  nicht  in  Geld  bestehendes
Vermögen  in  die  Gesellschaft  einzubringen,  wird  neben  der  Gebühr  der  Abs.  1  bis  3,  wenn
das  Einbringen  in  einem  in  Bayern  gelegenen  Grundstück  oder  den  Grundstücken  gleichstehenden
  Rechte  besteht,  die  Gebühr  des  Art.  146,  wenn  es  in  anderen  Gegenständen  besteht,
die  Gebühr  des  Art.  145  erhoben.  Dem  Einbringen  von  Grundstücken  oder  diesen  gleichstehenden
  Rechten  wird  gleichgeachtet  das  Einbringen  des  Rechtes  auf  Auflassung,  des  Rechtes
aus  einem  Meistgebote  (§  81  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)
  sowie  der  Rechte  aus  sonstigen  Ubertragungen  und  Erklärungen  der  im  Art.  14
Abs.  3  oder  im  Art.  146  a  bezeichneten  Art,  sofern  es  sich  um  in  Bayern  gelegene  Grundstücke
  oder  ihnen  gleichstehende  Rechte  handelt.  Dem  Einbringen  von  anderen  Gegenständen
        <pb n="375" />
        Nr.  36.  355

oder  Rechten  steht  es  gleich,  wenn  dem  einen  Teile  die  Einbringung  solcher  Gegenstände

oder  Rechte  gestattet  wird.
Art.  154.

Wenn  zwei  oder  mehrere  Grundstückseigentümer  durch  Tausch  von  Grundstücken,  die
der  landwirtschaftlichen  oder  forstwirtschaftlichen  Benützung  zugewendet  sind,  ihren  ganzen
Grundbesitz  oder  einen  Teil  desselben  behufs  günstigerer  Bewirtschaftung  in  Zusammenhang
bringen,  so  wird  für  die  Beurkundung  des  Tauschvertrags,  für  die  Auflassungserklärung  und
für  die  Übertragung  von  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  eine  verhältnismäßige
  Gebühr  nicht  erhoben.

Für  Tauschverträge  zwischen  zwei  Grundstückseigentümern,  bei  welchen  obige  Voraussetzungen
  nur  auf  einer  Seite  gegeben  sind,  kommt  die  Gebühr  des  Art.  146  Abs.  1  Ziff.  1
zur  Erhebung.

Eine  allenfallsige  Geldaufgabe  sowie  überhaupt  jeder  Mehrwert  des  eingetauschten
Grundstücks  gegenüber  dem  vertauschten  Grundstück  unterliegt  der  Gebührenbewertung  nach

Art.  146.
Art.  155.

Auf  Versteigerungen  von  Grundstücken  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  146  gleichmäßig
  Anwendung.

Wird  bei  einer  öffentlichen  Versteigerung  von  Grundstücken  der  Zuschlag  auf  die  für
die  einzelnen  Grundstücke  gelegten  Gebote  erteilt,  so  ist  die  Gebühr  nach  den  Einzelnpreisen
zu  berechnen.

Für  öffentliche  Mobiliar-Versteigerungen  werden  die  im  Art.  261  bestimmten  Gebühren
aus  der  Summe  der  Zuschlagspreise  erhoben.

Art.  156.
Vergleiche  sind  den  nämlichen  Gebühren  unterworfen  wie  Verträge.

Art.  157.

Für  Verträge,  durch  welche  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld
  oder  eine  Rentenschuld  zu  bestellen,  beträgt  die  verhältnismäßige  Gebühr  fünf  vom
Tausend  der  Gegenstandssumme  und,  wenn  die  Summe  den  Betrag  von  2000  Mark  nicht
übersteigt,  zwei  und  einhalb  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Die  gleiche  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Beurkundung  oder  die  Beglaubigung  der
Bewilligung  zur  Eintragung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld
oder  zur  Eintragung  der  Vormerkung  einer  Hypothek-,  Grund=  oder  Rentenschuld.  Ist
die  Gebühr  schon  für  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Vertrag  zum  Ansatze  gelangt,  so  wird
        <pb n="376" />
        356

für  die  Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Eintragungsbewilligung  eine  Gebühr  nicht
mehr  erhoben.

Ist  für  die  Forderung  schon  eine  mit  der  Gebühr  nach  Art.  145  bewertete  Urkunde
errichtet,  so  wird  die  für  diese  entrichtete  Gebühr  angerechnet.

Die  Vorschrift  des  Art.  121  findet  gleichmäßige  Anwendung.

Die  Gebühr  des  Abs.  1  wird  auch  erhoben  für  die  Beurkundung  der  Erklärung  des
Eigentümers,  daß  eine  Grundschuld  für  ihn  in  das  Grundbuch  eingetragen  werde.

Art.  158.

Für  die  Beurkundung  der  Ubertragung  oder  Belastung  einer  Hypothek,  Grundschuld
oder  Rentenschuld,  der  Übertragung  oder  Belastung  einer  Forderung,  für  welche  ein  eingetragenes
  Recht  als  Pfand  haftet,  beträgt  die  Gebühr  drei  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme,
  sofern  jedoch  der  Wertsgegenstand  den  Betrag  von  2000  Mark  nicht  übersteigt,
zwei  und  einhalb  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Die  gleiche  Gebühr  kommt  zur  Erhebung  für  die  Beglaubigung  der  Erklärung  des
bisherigen  Gläubigers,  daß  die  Übertragung  oder  Belastung  der  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  oder  die  Ubertragung  oder  Belastung  einer  Forderung,  für  welche  ein  eingetragenes
  Recht  als  Pfand  haftet,  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  soll,  ferner  für  die
Beglaubigung  der  Erklärung  des  bisherigen  Gläubigers,  daß  eine  Hypothek,  Grundschuld
oder  Rentenschuld,  über  die  ein  Brief  erteilt  ist,  an  den  neuen  Gläubiger  abgetreten  wird,
endlich  für  die  Beglaubigung  des  Anerkenntnisses,  daß  eine  Forderung  kraft  Gesetzes  übertragen
  ist.

Ist  bei  Belastung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  die  Forderung,  zu
deren  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  in  ihrem  Betrage  niedriger  als  der  Betrag  der  belasteten
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  so  wird  die  Gebühr  aus  dem  Betrage  der  Forderung
  berechnet.

Art.  159.

Die  Bestimmungen  der  Art.  157,  158  finden  bei  Errichtung  oder  Beglaubigung  von
Urkunden  über  die  Bestellung  eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister  seingetragenen
Schiffe  sowie  eines  dieses  Pfandrecht  belastenden  Rechtes  gleichmäßig  Anwendung.

Art.  160.

Für  die  Herstellung  eines  Teilhypothekenbriefs,  eines  Teilgrundschuldbriefs  oder  eines
Teilrentenschuldbriefs  beträgt  die  Gebühr  1  Mark.
        <pb n="377" />
        Nr.  36.  357

Art.  161.

Für  die  Vernehmung  von  Sachverständigen  zur  Ermittelung  des  Wertes  von  Grundstücken
  nach  Art.  87  oder  Art.  103  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Art.  162.

Für  Verträge,  durch  welche  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  eine  Dienstbarkeit,  ein  Vorkaufsrecht
  oder  eine  Reallast  zu  bestellen,  beträgt  die  Gebühr  drei  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme,
  sofern  jedoch  diese  den  Betrag  von  2000  Mark  nicht  übersteigt,  zwei  und
einhalb  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Die  Vorschriften  des  Art.  157  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  163.

Alle  übrigen  Rechtsgeschäfte  über  Grundstücke  oder  Rechte  an  Grundstücken,  insbesondere
  Rechtsgeschäfte,  durch  die  der  Inhalt  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke  geändert
  wird,  unterliegen  bei  einem  Wertsgegenstande  bis  200  Mark  einschließlich  einer  Gebühr
  von  einem  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes,  bei  einem
Wertsgegenstande  von  mehr  als  200  Mark  einer  Gebühr  von  1  Mark  und  bei  einem
Wertsgegenstande  von  mehr  als  2000  Mark  einer  Gebühr  von  2  Mark.  Für  Rechtsgeschäfte,
  welche  die  Ersetzung  der  durch  eine  Hypothek  gesicherten  Forderung  durch  eine
andere  betreffen,  wird  die  Gebühr  des  Art.  158  erhoben,  sofern  die  neue  Forderung  einem

anderen  Gläubiger  zusteht.
Bei  Löschungsbewilligungen  wird  eine  besondere  Gebühr  für  die  Quittung  nicht  geschuldet.

Art.  164.

Urkunden,  welche  Rechtsgeschäfte  über  Grundstücke  oder  grundstücksgleiche  Rechte
außerhalb  Bayerns  oder  über  Rechte  an  solchen  Grundstücken  betreffen,  unterliegen  nur
der  Gebühr  des  Art.  145,  sofern  nicht  nach  den  vorstehenden  Artikeln  eine  geringere
Gebühr  zur  Erhebung  zu  kommen  hat.

Art.  165.

Für  Inventare  und  Vermögensverzeichnisse  beträgt  die  Gebühr  zwei  vom  Tausend  des
ausgewiesenen  Vermögens  unter  Abzug  der  Schulden,  mindestens  aber  1  Mark.
Im  Falle  der  Beteiligung  Minderjähriger  wird  die  im  Abs.  1  bestimmte  verhältnismäßige

  Gebühr  nur  zur  Hälfte  erhoben.
        <pb n="378" />
        358

In  Vormundschaftssachen  sowie  in  Nachlaßsachen,  in  welchen  eine  Gebühr  nach  Art.  83,
89,  90,  94  oder  168  zur  Erhebung  kommt,  wird  für  das  Vermögensverzeichnis  oder  das
Inventar  keine  besondere  Gebühr  erhoben.

Art.  166.

Eine  Gebühr  von  3  Mark  kommt  zur  Erhebung:
1.  für  die  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todes  wegen,  eines  Erbverzichtsvertrags
sowie  eines  Vertrags,  durch  welchen  ein  Erbverzicht  aufgehoben  wird;
2.  für  die  Übernahme  von  Testamenten,  welche  nicht  vor  dem  Notar  errichtet  sind,
zur  amtlichen  Verwahrung.
Für  die  Erteilung  des  Hinterlegungsscheins  wird  eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben.
Wird  ein  Erbvertrag  zwischen  Ehegatten  oder  Verlobten  mit  einem  Ehevertrag  in  derselben
  Urkunde  verbunden,  so  wird  hierfür  eine  besondere  Gebühr  nicht  entrichtet.
Werden  von  Ehegatten  an  einem  und  demselben  Tage  zwei  gesonderte  Testamente
errichtet,  in  welchen  sich  dieselben  gegenseitig  Zuwendungen  machen,  so  wird  die  Gebühr  des
Abs.  1  für  beide  Testamente  zusammen  nur  einmal  erhoben.

Art.  167.

Der  einfache  und  unbedingte  Widerruf  des  Testaments,  die  einfache  und  unbedingte
Aufhebung  des  Erbvertrags  sowie  die  Zurücknahme  eines  hinterlegten  Testaments  oder  Erbvertrags
  unterliegt  der  Gebühr  von  1  Mark.

Wird  bei  Zurücknahme  eines  hinterlegten  Testaments  oder  Erbvertrags  gleichzeitig  ein
neues  Testament  oder  ein  neuer  Erbvertrag  dem  Notar  in  amtliche  Verwahrung  übergeben,
so  kommt  an  Stelle  der  Gebühr  des  Abs.  1  jene  des  Art.  166  Abs.  1  Ziff.  2  zur  Erhebung.

Art.  168.

Für  die  durch  den  Notar  erfolgte  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung
eines  Nachlasses  wird  aus  dem  Werte  des  Nachlasses  nach  Abzug  der  Schulden  eine  Gebühr
von  einem  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Wegen
der  Erhebung  von  baren  Auslagen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  39a  bis  39e  ent—
sprechende  Anwendung.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  auf  die  Auseinandersetzung  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft
  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gleichmäßig  Anwendung.

Auf  die  Festsetzung  der  einem  Beteiligten  zu  erstattenden  Kosten  finden  die  Vorschriften
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

Für  die  von  dem  Notar  erfolgte  Erteilung  der  im  Art.  99  bezeichneten  Zeugnisse  und
Bescheinigungen  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.
        <pb n="379" />
        Nr.  36.  359

Art.  169.

Auf  die  durch  den  Notar  verkündeten  oder  den  Beteiligten  vorgelegten  Testamente  und
Erbverträge  findet  der  Art.  111  gleichmäßig  Anwendung.

Art.  170.

Eine  Gebühr  von  2  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Anlegung  und  für  die  Abnahme  von  Siegeln,  sofern  nicht  die  Gebühr
des  Art.  101  zum  Anfalle  gelangt;

2.  für  die  Abnahme  von  Versicherungen  an  Eidesstatt,  die  abgegeben  werden,  um
einer  öffentlichen  Behörde  eine  tatsächliche  Behauptung  oder  eine  Aussage  glaubhaft
  zu  machen;

3.  für  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachpverständigen,  für  die  Abnahme
von  Eiden  und  die  Bewirkung  von  Zustellungen  in  den  Fällen,  in  denen  die
eidliche  Vernehmung,  die  Eidesabnahme  oder  die  Zustellung  nach  dem  Rechte  eines
ausländischen  Staates  oder  nach  den  Bestimmungen  einer  ausländischen  Behörde
von  einem  Notar  vorgenommen  werden  soll.

Art.  171.

Eine  Gebühr  von  1  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Aufnahme  der  im  §  1718  und  im  §  1720  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  vorgesehenen  Urkunde  über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft;

2.  für  die  Beurkundung  von  Vereinbarungen  zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen
Kindes  und  diesem  über  den  Unterhalt  für  die  Zukunft  oder  über  eine  an  Stelle
des  Unterhalts  zu  gewährende  Abfindung  sowie  für  die  Beurkundung  einer  Vereinbarung
  zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes  und  der  Mutter  über
die  der  Mutter  aus  der  Beiwohnung  und  der  Entbindung  entstandenen  Ansprüche.

Art.  172.

Für  Vollmachten  beträgt  die  Gebühr  2  Mark.  Ist  jedoch  bei  Vollmachten  zur
Bornahme  eines  einzelnen  Rechtsgeschäfts  die  Gebühr  für  das  Rechtsgeschäft  geringer,  so
wird  nicht  mehr  erhoben,  als  die  Gebühr  für  das  Rechtsgeschäft  beträgt.

Art.  173.

Einer  fixen  Gebühr  sind  ferner  unterworfen  mit
1.  20  Mark:  die  Generalversammlungsbeschlüsse  von  Aktiengesellschaften  oder  von
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  sofern  nicht  die  Bestimmungen  des  Art.  153
Anwendung  finden;  die  Urkunden  über  Vornahme  von  Verlosungen  oder  Ziehungen;
        <pb n="380" />
        360

2.  10  Mark:  die  Beschlüsse  der  Versammlungen  der  Vereine  und  der  Gesellschafter
bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  sofern  nicht  die  Bestimmungen  des
Art.  153  Anwendung  finden;  die  Schiedsverträge  ohne  Gegenstandssumme;

3.  3  Mark:  die  Beurkundung  des  Antrags  des  Vaters  eines  unehelichen  Kindes
auf  Ehelichkeitserklärung;  Verträge  über  Annahme  oder  Aufhebung  der  Annahme

an  Kindesstatt.
Art.  174.

Urkunden,  für  welche  eine  Gebühr  nicht  anderweit  festgesetzt  ist,  unterliegen  einer

Gebühr  von  1  Mark.
Art.  175.

Für  die  Feststellung  des  Datums  einer  Privaturkunde,  einschließlich  der  über  die
Vorlage  auszustellenden  Bescheinigung,  wird  eine  Gebühr  zu  1  Mark  erhoben.

Art.  176.

Für  jede  vollstreckkare  Ausfertigung  einer  Notariatsurkunde  wird,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  im  Abs.  2,  eine  Gebühr  zu  eins  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme  im
Mindestbetrage  von  1  Mark  besonders  erhoben.

Für  die  vollstreckkare  Ausfertigung  von  Urkunden  über  einen  Anspruch,  für  welchen
eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  besteht,  sowie  für  andere  Ausfertigungen

beträgt  die  Gebühr  1  Mark.
Art.  176a.

Für  beglaubigte  Abschriften  beträgt  die  Gebühr  1  Mark.  Für  sonstige  Beglaubigungen,
Zeugnisse  und  andere  derartige  Bescheinigungen,  über  welche  keine  förmliche  Notariatsurkunde
errichtet  wird,  beträgt  die  Gebühr  1  Mark  50  Pfennig.  Ist  jedoch  bei  Beglaubigungen
die  Gebühr  für  die  Beurkundung  des  Rechtsgeschäfts  geringer  oder  wird  durch  den  Notar
eine  Urkunde  beglaubigt,  welche  er  selbst  entworfen  hat  oder  deren  Entwurf  in  der  Hauptsache
von  ihm  herrührt,  so  gelangt  für  die  Beglaubigung  die  Gebühr  zur  Erhebung,  die  im
Falle  der  Beurkundung  durch  den  Notar  zu  entrichten  sein  würde.

Für  die  dem  Grundbuchamte  gemäß  §  9  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  zur  Aufbewahrung
  vorzulegende  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  wird  die  Gebühr  des  Absl.  1
dann  nicht  erhoben,  wenn  die  Urkunde,  von  welcher  beglaubigte  Abschrift  vorzulegen  ist,
von  dem  Notar  selbst  ausgenommen  worden  ist.

Art.  177.

Der  Mindestbetrag  einer  verhältnismäßigen  Gebühr  kann  unter  den  Betrag  der  für
das  gleiche  Rechtsgeschäft  bestimmten  fixen  Gebühr  nicht  herabsinken.
        <pb n="381" />
        Nr.  36.  361

Art.  178.

Die  verhältnismäßige  Gebühr  wird  auch  von  Vertragsurkunden  erhoben,  welche  nur
die  Erklärung  eines  der  Vertragsschließenden  enthalten.

Wird  die  Erklärung  des  andern  Teiles  besonders  beurkundet,  so  ist  für  diese  Urkunde,
sofern  sich  die  Erklärung  auf  eine  mit  der  verhältnismäßigen  Gebühr  schon  bewertete  Urkunde
bezieht,  nur  eine  Gebühr  von  1  Mark  zu  erheben.

Wird  innerhalb  drei  Monaten  oder,  wenn  der  Vertragsantrag  für  die  Annahme  eine
Frist  bestimmt  hat,  binnen  zwei  Wochen  nach  Ablauf  dieser  Frist  die  Verweigerung  der
Annahme  nachgewiesen,  so  wird  nur  die  Gebühr  für  eine  einfache  Erklärung  geschuldet  und
der  hiernach  zuviel  erhobene  Betrag  zurückersetzt.

Art.  179.

Für  die  Gebührenpflicht  ist  die  Hinzufügung  von  Bedingungen,  die  unterbliebene  Ausführung
  oder  die  Wiederaufhebung  des  Rechtsgeschäfts  ohne  Bedeutung.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmt,  ob  und  inwieweit  die  Gebühr  auf
Antrag  zu  erlassen  oder  zu  erstatten  ist.

Wird  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  ausdrücklich  von  der  Zustimmung  einer  bestimmten
dritten  Person  abhängig  gemacht  und  innerhalb  drei  Monaten  der  Nachweis  erbracht,  daß
die  Zustimmung  versagt  wurde,  so  wird  nur  eine  Gebühr  von  1  Mark  geschuldet  und  der
hiernach  zu  viel  erhobene  Betrag  zurückerstattet.

Art.  180.

Hängt  die  Wirksamkeit  eines  Vertrags  von  der  Genehmigung  einer  Behörde  oder
der  Vertreter  von  Körperschaften,  Stiftungen  oder  Anstalten  des  öffentlichen  Rechtes  ab,  so
wird,  wenn  die  Genehmigung  versagt  wird,  die  Gebühr  bis  auf  den  Betrag  von  1  Mark
auf  Antrag  zurückerstattet;  ist  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  ausdrücklich  von  der  Genehmigung
einer  Behörde  oder  der  Bertreter  von  Körperschaften,  Stiftungen  oder  Anstalten  des  öffentlichen
  Rechtes  abhängig  gemacht,  so  wird  die  Urkunde  erst  bewertet,  nachdem  der  Beschluß
erfolgt  ist,  und,  wenn  die  Genehmigung  versagt  wird,  nur  eine  Gebühr  von  1  Mark

erhoben.
Art.  181.

Verhandlungen,  welche  bloß  den  Vollzug,  die  Vervollständigung  oder  Vollendung  bereits
bewerteter  Rechtsgeschäfte  zum  Gegenstande  haben,  sind  nur  mit  der  Gebühr  von  1  Mark
zu  belegen,  wenn  sie  eine  Anderung  in  Bezug  auf  die  beteiligten  Personen,  auf  den  Gegenstand
  des  Rechtsgeschäfts  oder  die  Gegenstandssumme  nicht  enthalten.

Außerdem  unterliegen  sie  der  Gebühr  wie  ein  selbständiges  Rechtsgeschäft  eleichen  Inhalts.
        <pb n="382" />
        362

Art.  182.

Wird  das  Eigentum  an  einem  Grundstücke  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  übertragen
  und  erklären  diese  Personen  bei  der  Auflassung,  daß  sie  das  Grundstück  im  Wege
des  Vertrags  unter  sich  teilen  wollen,  so  unterliegen  die  zum  Zwecke  der  Teilung  geschlossenen
Verträge  nur  der  Gebühr  von  1  Mark,  wenn  sie  binnen  6  Monaten  abgeschlossen  werden.

Art.  183.

Für  die  einfache  und  unbedingte  Wiederauflösung  eines  Vertrags,  welche  innerhalb  einer
Frist  von  drei  Monaten  nach  Abschluß  des  aufzulösenden  Vertrags  beurkundet  wird,  ist  nur
die  Gebühr  von  1  Mark  zu  entrichten.

Nach  Ablauf  obiger  Frist  ist  die  Vertragsauflösung  als  neuer  Vertrag  zu  bewerten.

Bei  Verträgen  nach  Art.  146  beginnt  der  Lauf  der  Frist  mit  dem  Abschlusse  des
Vertrags  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Auflassungserklärung  in  diesem  Vertrag  enthalten
oder  später  abgegeben  ist.

Art.  184.

Ist  ein  Rechtsgeschäft  nichtig  oder  infolge  einer  Anfechtung  als  von  Anfang  an  nichtig
anzusehen,  so  ist  das  Staatsministerium  der  Finanzen  ermächtigt,  die  Gebühr  ganz  oder
teilweise  zu  erlassen  oder  zu  erstatten.

Art.  185.

Jedes  Rechtsgeschäft  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  bei  demselben  Beteiligten  nur

einmal  zu  bewerten.
Art.  186.

Enthält  eine  Urkunde  mehrere  Rechtsgeschäfte,  welche  von  einander  unabhängig  sind
oder  nicht  notwendig  eines  aus  dem  andern  fließen,  so  wird  für  jedes  dieser  Rechtsgeschäfte
eine  besondere  Gebühr  geschuldet.

Auf  Verbindlichkeiten,  welche  nur  als  Bedingungen  des  Hauptvertrags  erscheinen  oder
zur  Erfüllung  der  Leistung  oder  Gegenleistung  desselben  bedungen  oder  übernommen  werden,
insbesondere  auch  auf  Bürgschaften  und  Pfandbestellungen,  findet  vorstehende  Bestimmung
keine  Anwendung.

Art.  187.

Kommt  in  einem  Vertrage  neben  der  Leistung  auch  eine  Gegenleistung  vor,  so  wird
bei  Gleichheit  der  Gebührensätze  die  Gebühr  nach  dem  größeren  Werte  der  Leistung  oder
Gegenleistung  berechnet.

Bei  Verschiedenheit  der  Gebührensätze  ist  die  Gebühr  aus  jenem  Werte  zu  berechnen,
welcher  den  höheren  Betrag  ergibt.
        <pb n="383" />
        Nr.  36.  363

Art.  188.

Für  einen  Vertrag,  durch  welchen  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  das  Eigentum  an
einem  Grundstück  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes  Recht  und  andere  Gegenstände
zu  übertragen,  ist  die  Gebühr  des  Art.  146  aus  dem  Gesamtwerte  sämtlicher  Vertragsgegenstände
  zu  entrichten,  sofern  nicht  der  Wert  der  Grundstücke  oder  diesen  gleichstehenden
Rechte  entweder  in  der  Urkunde  oder  binnen  14  Tagen  nach  der  Errichtung  der  Urkunde
besonders  ausgewiesen  wird.

Art.  189.

Bei  Pacht=  oder  Mietverträgen,  welche  auf  bestimmte  Zeit  abgeschlossen  werden,  bildet
der  Betrag  des  einjährigen  Zinses  multipliziert  mit  der  Zahl  der  Jahre  und,  wenn  der
fünfundzwanzigfache  Betrag  geringer  ist,  dieser  Betrag  die  Gegenstandssumme.

Wird  der  Vertrag  auf  unbestimmte  Zeit  oder  Lebensdauer  abgeschlossen,  so  ist  der
Berechnung  der  Gebühr  der  zwölf=  und  einhalbfache  Betrag  des  einjährigen  Zinses  zu
Grunde  zu  legen.

Art.  190.

Der  Wert  einer  Grunddienstbarkeit  sowie  der  Wert  des  Rechtes  auf  wiederkehrende
Nutzungen  oder  Leistungen  ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  §§  7,  9  der  Reichs-Zivilprozeßordnung
  zu  berechnen.

Art.  191.

Bei  Berechnung  der  Gebühr  nach  der  Gegenstandssumme  werden,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  im  Art.  165,  die  auf  dem  Gegenstande  haftenden  Schulden  nicht  in  Abzug  gebracht.

Art.  192.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Gebühr  obliegt  demjenigen,  der  die  Tätigkeit
des  Notars  veranlaßt  hat.  Ist  dieselbe  von  mehreren  veranlaßt  worden,  so  haften  diese
dem  Staate  gegenüber  als  Gesamtschuldner.

Vereinbarungen  über  die  Tragung  der  Gebühren  sind  nur  für  die  Beteiligten  wirksam.

Art.  193.

Hat  bei  Verträgen  der  eine  Teil  der  Kontrahenten  auf  persönliche  Gebührenbefreiung
Anspruch,  so  wird
1.  für  einseitige  Verträge,  durch  welche  nur  für  diesen  Teil  Verpflichtungen  begründet
werden,  keine  Gebühr,
2.  für  zweiseitige  Verträge  die  Hälfte  der  Gebühr  erhoben.
        <pb n="384" />
        364

Art.  194.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Korrespondenzen  der  Notare,  insbesondere  die  von  ihnen  erstatteten  Berichte,
für  Mitteilungsschreiben  mit  oder  ohne  Antragstellung  und  Zustellungsaufträge
sowie  für  Anzeigen  und  Bekanntmachungen;

2.  für  Notariatsurkunden  über  die  Bestellung  von  Sicherungshypotheken,  welche  ausschließlich
  die  Sicherung  von  Forderungen  des  Staates  oder  staatlicher  Anstalten
bezwecken,  sowie  über  die  Kautionen  der  Hypothekenbewahrer  in  der  Pfalz;

3.  für  die  von  Militärpersonen  bei  der  Mobilmachung  errichteten  oder  in  amtliche
Verwahrung  gebrachten  Testamente  und  Erbverträge  sowie  für  deren  Zurücknahme,
Verkündung  oder  Vorlegung.

Art.  195.

Entsteht  ein  Streit  darüber,  ob  auf  einen  Tausch  die  Bestimmungen  des  Art.  154
Abs.  1,  2  anwendbar  seien,  so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  das
ausgetauschte  Grundstück  liegt,  zu  entscheiden.  Das  Verfahren  ist  gebührenfrei;  die  baren
Auslagen  fallen  dem  unterliegenden  Teile  zur  Last.

Gegen  die  Entscheidung  findet  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  im  Abschnitte  II  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  die  Errichtung  eines
Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,  statt.

IV.  Abschnitt.
Amtshandlungen  der  Gerichtsvollzieher.

Art.  196.

Für  Urkunden  über  die  Zustellung  einer  Willenserklärung  außerhalb  eines  Rechtsstreits
(§  132  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Die  im  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  wird  auch  erhoben,  wenn  die  Zustellung  durch  die
Post  erfolgt  (§  194  der  Reichs-Zivilprozeßordnung).

Für  jede  Beglaubigung  der  Abschrift  eines  zuzustellenden  Schriftstücks  durch  den
Gerichtsvollzieher  kommt  außerdem  noch  eine  besondere  Gebühr  von  50  Pfennig  zur  Erhebung.

Art.  197.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  Gebühren  für  die  von  ihm  aufzunehmenden  Akte  vorbehaltlich
  des  Rückgriffs  gegen  die  zahlungspflichtige  Partei  vorzuschießen.
        <pb n="385" />
        Nr.  36.  365

Er  kann  die  Ubernahme  eines  Geschäfts  von  der  Zahlung  eines  zur  Deckung  dieser
Gebühren  hinreichenden  Vorschusses  abhängig  machen.
Zahlungspflichtig  ist  der  Antragsteller;  mehrere  Antragsteller  haften  für  die  Kosten
als  Gesamtschuldner.
Art.  198.

Durch  Königliche  Verordnung  wird  bestimmt,  wie  der  Gebührenpflicht  bei  den  Akten
der  Gerichtsvollzieher  zu  genügen  ist.

Gerichtsvollzieher,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  verfallen  in  eine  Geldstrafe
im  zehnfachen  Betrage  der  geschuldeten  Gebühr.

Art.  199.

In  den  Fällen  der  §§  122,  123  der  Reichs-Konkursordnung  werden  für  die  Vornahme
  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  sowie  für  die  Vornahme  der  Verrichtungen  einer
Urkundsperson  durch  den  Gerichtsvollzieher  Gebühren  nicht  erhoben.

Art.  200.

Für  die  von  den  Gerichtsvollziehern  vorgenommenen  Mobiliarversteigerungen  sind  die
Bestimmungen  der  Art.  250,  261  bis  268  maßgebend.

V.  Abteilung.
Justiz-,  innere,  Polizei-  und  Finanz-Verwaltung,  Verwaltungsrechtspflege.

Art.  201.

Auf  dem  Gebiete  der  Justiz-,  inneren,  Polizei=  und  Finanz-Verwaltung  sowie  der
Verwaltungsrechtspflege  unterliegen  der  Gebühr:

Protokolle,  Beschlüsse  und  Verfügungen,  Bescheide,  Zeugnisse,  Beglaubigungen

und  die  außerdem  noch  in  dem  Gesetze  speziell  bezeichneten  Gegenstände  und  Amtshandlungen.


Art.  202.

Bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  und  den  ihnen  nach  Art.  204  gleichzuachtenden
Behörden  kommen,  soweit  in  den  folgenden  Artikeln  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  zur
Erhebung:

1.  für  Protokolle  1  4X  für  jede  angefangene  Stunde  der  Geschäftsdauer,
2.  für  Zeugnisse  (Atteste,  Bescheinigungen)  2  bis  20X,
3.  für  Beschlüsse,  Bescheide  und  Verfügungen  2  bis  200  #,
        <pb n="386" />
        366

4.  für  die  Beglaubigung  einer  Privatabschrift  oder  der  Unterschrift  in  einer  öffentlichen
  oder  Privaturkunde  (Legalisation),  dann  für  die  Beglaubigung  von  Ausfertigungen,
  Abschriften  oder  Auszügen,  die  nicht  von  Amts  wegen  zu  erteilen
sind,  1  —.

Wird  ein  Antrag  oder  ein  Rechtsmittel  zurückgenommen,  nachdem  die  Behörde  in  die
Sachbehandlung  eingetreten  ist,  so  wird  die  Gebühr,  welche  für  die  beantragte  Amtshandlung
zu  erheben  gewesen  wäre,  bis  zur  Hälfte  erhoben.  Die  Gebührenerhebung  kann  unterbleiben,
wenn  die  Stellung  des  Antrags  oder  die  Einlegung  des  Rechtsmittels  auf  nicht  anzurechnender
Unkenntnis  der  Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit  beruht.

Art.  203.

Die  Gebührensätze  des  Art.  202  erhöhen  sich  bei  den  Mittelstellen  um  die  Hälfte,
bei  den  Ministerien,  dem  Obersten  Landesgericht  und  dem  Verwaltungsgerichtshof  auf  den
doppelten  Betrag.

Art.  204.

Welche  Behörden  im  Sinne  des  Art.  202  den  Distriktsverwaltungsbehörden  gleichzuachten
  seien,  dann  welche  Behörden  im  Sinne  des  Art.  203  als  Mittelstellen  zu  gelten
haben,  bestimmt  die  Staatsregierung.

Art.  205.

In  jedem  Protokoll  ist  am  Schlusse  die  Zeitdauer  des  Geschäfts  genau  anzugeben.
Müssen  zur  Vornahme  des  Geschäfts  Reisen  über  Land  gemacht  werden,  so  ist  der  zur
Reise  erforderliche  Zeitaufwand  bei  der  Berechnung  der  Gebühr  nicht  mit  in  Anschlag  zu  bringen.
Werden  in  einem  Protokolle  mehrere  Personen  als  gleichzeitig  anwesend  aufgeführt  und
findet  mit  allen  Aufgeführten  nur  ein  gleichzeitiger  Akt  der  Verhandlung  statt,  wie  bei
Verpflichtungen  oder  Verkündungen,  so  ist  auch  die  Protokollgebühr  nur  einmal  zu  erheben.
Wenn  dagegen  mit  jedem  einzelnen  der  in  einem  Protokoll  Aufgeführten  eine  gesonderte
Verhandlung  eintritt,  wie  bei  Vernehmungen  von  Beteiligten,  Zeugen  usw.,  so  sind  für  jede

Person  die  Gebühren  nach  Maßgabe  der  auf  die  Verhandlung  verwendeten  Zeit  besonders
zu  erheben.

Art.  206.

Die  Gebühren  für  Protokolle  haben  ohne  Rücksicht  auf  die  Form  der  Erledigung  auch
bei  allen  jenen  Verhandlungen  zur  Anwendung  zu  kommen,  für  welche  keine  besondere
Gebühr  bestimmt  ist.  Dies  gilt  auch  für  die  von  Beamten  oder  amtlichen  Organen  einer
Behörde  errichteten  Aufzeichnungen  über  Untersuchungen  oder  Besichtigungen.
        <pb n="387" />
        Nr.  36.  367

Art.  207.

Die  Gebühren  für  Beschlüsse,  Verfügungen,  Bescheide  und  Zeugnisse  werden  ohne  Unterschied,
  ob  eine  oder  mehrere  physische  oder  juristische  Personen  beteiligt  sind,  immer  nur  einfach
  erhoben.

Art.  208.

Die  Gebühr  für  schriftliche  Erteilung  eines  Wohnungsausschlusses  beträgt  20  Pfennig.
Die  gleichen  Gebühren  werden  erhoben  für  Dienstbotenbücher  und  für  Arbeitsbücher
mit  Ausnahme  solcher  für  Arbeiter  unter  21  Jahren.

Art.  209.
Eine  Gebühr  von  50  Pfennig  wird  erhoben:

1.  9  ——  ——  —  F  ——  —  9  m

2.  für  Zeugnisse  der  Amtsärzte;

3.  für  Zeugnisse  der  Pfarrämter,  welche  auf  Grund  der  bis  zum  1.  Januar  1876
von  denselben  geführten  Standesregister  ausgestellt  werden;

4.  für  Jagdkarten-,  Fischerkarten=  und  Radfahrkartenduplikate;

5.  für  Duplikate  der  Dienstbotenbücher  und  der  Arbeitsbücher;

6.  für  Familienstandszeugnisse  und  Lebensatteste.

Art.  210.

Einer  Gebühr  von  1  Mark  unterliegen:
1.  Heimatsscheine  und  Staatsangehörigkeitsausweise;
2.  einfache  Leumundszeugnisse  oder  Führungsatteste,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im
Art.  234  Ziff.  16.

Art.  211.

Für  Reisepässe  und  Paßkarten  beträgt  die  Gebühr:
1.  1  Mark,  wenn  sie  von  einer  Gesandtschaft  oder  von  einer  Kreisregierung  oder
einer  derselben  untergeordneten  Paßbehörde,
2.  3  Mark,  wenn  sie  von  dem  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern  ausgestellt  werden.
Unbemittelte  Personen  haben  hierfür  eine  ermäßigte  Gebühr  von  20  Pfennig  zu  entrichten.

Die  Instruktionsverhandlungen  sind  gebührenfrei.
69
        <pb n="388" />
        368

Art.  212.

Für  die  das  Heimatrecht  verleihenden  Urkunden  (Art.  13  des  Gesetzes  vom  16.  April  1868
über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
30.  Juli  1899)  wird  eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.

Art.  212  a.

Für  die  Ausdehnung  der  Gültigkeit  von  Legitimationsscheinen  zum  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  auf  einen  anderen  Bezirk  durch  die  zuständige  Behörde  dieses  Bezirkes  wird
eine  Gebühr  von  2  Mark,  wenn  aber  ein  Teil  dieses  Bezirkes  zum  Zollgrenzbezirke  gehört,
eine  Gebühr  von  4  Mark  erhoben.

Für  Wandergewerbescheine  wird  eine  Gebühr  von  5  Mark,  für  sonstige  Gewerbelegitimationsscheine
  jeder  Art  sowie  für  Gewerbelegitimationskarten  der  Handelsreisenden  wird
eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.

Die  für  den  gewerblichen  Unterricht  bestimmten  besonderen  Abgaben  werden  hierdurch
nicht  berührt;  sie  dürfen  bis  zum  Betrage  von  100  Mark  erhoben  werden.

Art.  213.

Die  Urkunden  über  Entlassung  aus  dem  Staatsverband  in  anderen  als  den  im  §  15
Abs.  1  des  Bundesgesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  bezeichneten  Fällen  unterliegen  einer  Gebühr  von  3  Mark.

Die  Gebühr  für  Naturalisationsurkunden  beträgt  20  bis  50  Mark;  sie  kann  im
Falle  der  Dürftigkeit  des  Gesuchstellers  bis  auf  5  Mark  ermäßigt  werden.

Die  Instruktionsverhandlungen  sind  gebührenfrei.

Art.  214.
Für  Prüfungszeugnisse  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Art.  234  Ziff.  19,
eine  Gebühr  von  4  Mark  erhoben.
Die  Bestimmungen  über  die  außerdem  noch  zu  entrichtenden  Prüfungskosten  bleiben
unberührt.
Art.  215.
Tanzmusikbewilligungen  unterliegen  für  jeden  Tag  einer  Gebühr  zu
5  Mark  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Seelen,
3  Mark  in  allen  übrigen  Gemeinden.
Die  besondere  Abgabe,  welche  außerdem  noch  zu  Gunsten  der  Ortsarmenkasse  zu  entrichten
  ist,  beträgt  für  jeden  Tag
2  Mark  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Seelen,
1  Mark  in  allen  übrigen  Gemeinden.
        <pb n="389" />
        Nr.  36.  369

Die  Gemeinden  können  nach  Maßgabe  der  Gemeindeordnungen  höhere  Sätze  für  die
im  Abs.  2  bestimmte  Abgabe  beschließen.

Art.  216.

Für  die  Diplome  der  Doktoren  und  Lizentiaten  ist  eine  Gebühr  von  10  Mark  zu
entrichten.

Art.  217.

Die  Approbationsscheine  für  Arzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  und  Apotheker  unterliegen
einer  Gebühr  von  10  Mark.

Art.  218.

Die  Gebühr  für  Jagdkarten  und  Jagdwaffenscheine  beträgt  30  Mark.

Die  Bestimmung  im  Art.  15  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1850,  die  Ausübung
  der  Jagd  betreffend,  tritt  insoweit,  als  hierdurch  die  Bezugsrechte  in  Ansehung  jener
Gebühren  geregelt  werden,  außer  Kraft.

Art.  219.

Eine  Gebühr  von  50  bis  500  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Verleihung  der  Konzession  zum  Betrieb  eines  Eisenbahn-,  Schiffahrts-,
Straßenbahn=  oder  ähnlichen  Verkehrs-Unternehmens;

2.  für  die  Beschlüsse,  durch  welche  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  auf  eine
bestimmte  Geldsumme  lautenden  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  erteilt  wird;

3.  für  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Versicherungsunternehmungen  sowie  zur
Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebs  auswärtiger  derartiger  Unternehmungen  auf  das
Königreich;

4.  für  die  Erlaubnis  zum  Geschäftsbetrieb  eines  Auswanderungsagenten.

Art.  220.

Für  die  Erteilung  einer  Konzession  zum  Betrieb  einer  Vollapotheke,  einer  homöopathischen
Apotheke  oder  einer  Zweigapotheke,  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  von
Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=  und  Privat-Irrenanstalten,  für  die  Genehmigung
zur  Errichtung  oder  Leitung  von  Privat-Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten,  für  die
Genehmigung  zum  Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer,  für  die  Erteilung  der
Konzession  zum  Betrieb  einer  Gast=  oder  Schankwirtschaft,  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis
zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus,  für  die  Erteilung  einer  Erlaubnis  nach
8  42  à  oder  §  67  Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung,  für  die  Erteilung  einer  Erlaubnis
nach  §  33  .à  ber  Reichsgewerbeordnung,  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  des
Pfandleiher-,  Pfandvermittler-,  Gesindevermieter=  oder  Stellenvermittlergeschäfts  sowie  für
die  Verleihung  eines  Kaminkehrbezirkes  wird  neben  der  Beschlußgebühr  nach  Art.  202,  203,  228

69°
        <pb n="390" />
        370

noch  eine  besondere  Abgabe  zur  Staatskasse  erhoben.  Eine  besondere  Abgabe  zur  Staatskasse
wird  auch  erhoben  anläßlich  der  Erstattung  der  Anzeige  über  den  Beginn  des  Kleinhandels
mit  Bier  (8  35  Abs.  7  der  Reichsgewerbeordnung).

Die  besondere  Abgabe  beträgt:

1.  a)  bei  der  Erteilung  der  Konzession  zur  Neuerrichtung  einer  Vollapotheke,  einer
homöopathischen  Apotheke  oder  einer  Zweigapotheke  20  bis  500  Mark,  wozu
noch  die  nach  lit.  b  sich  berechnende  Abgabe  zur  Erhebung  gelangt;

b)  bei  der  Erteilung  der  Konzession  zum  Fortbetrieb  einer  Vollapotheke,  einer
homöopathischen  Apotheke  oder  einer  Zweigapotheke,

wenn  der  Jahresreinertrag  3000  Mark  nicht  übersteigt,  20  bis  100  Mark,

wenn  der  Jahresreinertrag  über  3000  Mark  beträgt,  aber  7000  Mark

nicht  übersteigggt.  —·100  bis  200  Mark,
wenn  der  Jahresreinertrag  über  7000  Mark  beträgt,  aber  10  000  Mark
nicht  übersteiugggt.  .  .  .  200  bis  300  Maxk,

wenn  der  Jahresreinertrag  über  10  ooo  Mark  beträgt,  300  bis  800  Mark;
2.  bei  der  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betrieb  einer  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=
  oder  Privat-Irrenanstalt  sowie  bei  der  Genehmigung  zur  Errichtung
oder  Leitung  von  Privatunterrichts=  oder  Erziehungsanstalten  10  bis  500  Mark.
Anstalten,  die  zu  vorwiegend  gemeinnützigen  Zwecken  dienen,  sind  von

der  Abgabe  befreit;
3.  bei  der  Genehmigung  zum  Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer
20  bis  500  Mark;

4.  bei  der  Erteilung  der  Konzession  zum  Betrieb  einer  Gast=  oder  Schankwirtschaft,
wenn  der  erzielbare  Jahrespachtertrag

200  Mark  nicht  übersteiingt  5  Mark,
350  Mark  „  „  5  bis  10  Mark,
500  Mark  „  „  10  „  20  Mark,

1000  Mark  „  „  20  „  30  Mark,
1500  Mark  „  „  30  ,„  40  Mark,
2000  Mark  „  „  40  „  50  Mark,
3000  Mark  „  „  50  „  100  Mark,
5000  Mark  „  „  100  „  200  Mark,
10  000  Mark  „  „  200  „  400  Mark,
15  000  Mark  „  „  400  „  600  Mark,
20  000  Mark  „  „  600  „  1000  Mark,
25  000  Mark  „  „  1000  „  1500  Mark;
        <pb n="391" />
        Nr.  36.

371

bei  einem  höheren  Jahrespachtertrag  erhöht  sich  die  Untergrenze  sowie  die
Obergrenze  der  Abgabe  für  je  angefangene  5000  Mark  um  500  Mark,  jedoch
nicht  über  5000  Mark.

Hat  der  Konzessionar  innerhalb  eines  Jahres  von  der  Erteilung  der  Konzession
zurückgerechnet  schon  eine  besondere  Abgabe  nach  dieser  Ziffer  entrichtet,  so  wird
diese  zur  Hälfte  angerechnet.

Im  Falle  der  Neuerrichtung  einer  Gast-  oder  Schankwirtschaft  beträgt  die
besondere  Abgabe,  wenn  der  erzielbare  Jahrespachtertrag

1000  Mark  nicht  übersteigt,.  .  .  150  Mark,
1500  Mark  „  „  150  bis  225  Mark,
2000  Mark  „  „  225  „  300  Mark,
3000  Mark  „  „  300  „  450  Mark,
5000  Mark  „  „  450  „  750  Mark,
10  000  Mark  „  „  750  „  1500  Mark,
20  0O00  Mark  „  „  1500  „  3000  Mark,
25  000  Mark  „  „  3000  „  3750  Mark;

bei  einem  höheren  Jahrespachtertrag  erhöht  sich  die  Untergrenze  sowie  die
Obergrenze  der  Abgabe  für  je  angefangene  5000  Mark  um  750  Mark,  jedoch
nicht  über  10  000  Mark.  Die  gleichen  Sätze  kommen  zur  Anwendung  bei  der
Ausdehnung  eines  bestehenden  Betriebs;  in  diesem  Falle  wird  jedoch  die  besondere
Abgabe  nur  abzüglich  des  auf  die  frühere  Erlaubnis  treffenden  Betrags  erhoben.

Wird  die  Konzession  nur  zu  vorübergehenden  Gelegenheiten  oder  auf  nicht
länger  als  zwei  Jahre  erteilt,  so  beträgt  die  besondere  Abgabe  5  bis  300  Mark;
erfolgt  der  Ausschank  von  Kaffee,  Mineralwassern  oder  sonstigen  nicht  geistigen
Getränken  nur  in  besonders  geringem  Umfange,  so  kann  die  besondere  Abgabe
bis  auf  5  Mark  ermäßigt  werden;

.  bei  der  Erstattung  der  Anzeige  über  den  Beginn  des  Kleinhandels  mit  Bier

(§  35  Abs.  7  der  Reichsgewerbeordnun)g  20  bis  200  Mark;

bei  der  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus

40  bis  100  Mark;
wird  die  Erlaubnis  nur  zu  vorübergehenden  Gelegenheiten  oder  auf  nicht

mehr  als  2  Jahre  erteilitit...  10  bis  50  Mark;

.  wird  das  Feilbieten  geistiger  Getränke  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  Grund

des  §  42  a,  §  67  Abs.  2  der  Reichegemerbeordnung  gestattet,  so  beträgt  die
besondere  Abgabe  ..  .  2  bis  300  Mark;
        <pb n="392" />
        372

8.  bei  der  Erteilung  einer  Erlaubnis  nach  §  33  a  der  Reichsgewerbeordnung
10  bis  1000  Mark;
9.  bei  der  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Pfandleiher-,  Pfandvermittler-,
Gesindevermieter=  oder  Stellenvermittlergeschäftss  .20  bis  500  Mark.
Bei  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Gesindevermietergeschäfts
kann  im  Falle  besonders  geringen  Geschäftsumfanges  die  besondere  Abgabe  bis

auf  2  Mark  ermäßigt  werden;

10.  bei  der  Verleihung  eines  Kaminkehrbezirkes  20  bis  200  Mark.

Art.  221.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  nach  dem  Art.  220  geschuldeten
besonderen  Abgaben  ganz  oder  teilweise  zu  erlassen,  sofern  die  Ausführung  unterblieben  ist
und  das  Gesuch  um  Erlaß  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Füälligkeit  der  Abgabe  gestellt
worden  ist.

Art.  222.

Art.  223.

Für  die  Entscheidung  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens  werden  erhoben:
1.  20  bis  200  Mark

a)  für  die  Genehmigung  der  Anderung  eines  Familiennamens,  vorbehaltlich
der  Bestimmung  des  Art.  245,

b)  für  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  Vereine,  deren  Zweck  auf  einen
wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist;

2.  die  volle  Gebühr  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes:

a)  für  die  Volljährigkeitserklärung;  steht  jedoch  der  Minderjährige  unter  Vormundschaft,
  so  wird  für  die  Volljährigkeitserklärung  nur  eine  Gebühr  von  einem
Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben;  das
gleiche  gilt,  wenn  der  Mutter  des  Minderjährigen  ein  Beistand  bestellt  ist
und  die  Gebühr  für  die  Beistandschaft  sich  nach  dem  ganzen  Vermögen  des
Minderjährigen  berechnet;

b)  für  die  Bewilligung  einer  nach  den  §§  1303,  1313  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiung;
        <pb n="393" />
        Nr.  36.  373

c)  für  die  Ehelichkeitserklärung;
d)  für  die  Bewilligung  der  Befreiung  von  einem  der  Erfordernisse  des  §  1744
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;
3.  das  Zweifache  der  Gebühr  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  für  die
Bewilligung  einer  nach  §  1312  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiung.
In  den  Fällen  der  Ziff.  2  und  3  wird  der  Wert,  aus  dem  die  Gebühr  zu  berechnen
ist,  unter  Berücksichtigung  der  Vermögens=  und  sonstigen  Erwerbsverhältnisse  festgesetzt.  Die
Gebühr  kann  beim  Vorliegen  besonderer  Umstände  bis  auf  ein  Viertel  ermäßigt  werden.
Vorstehende  Gebühren  werden  im  Falle  der  Abweisung  des  Gesuchs  nur  zur  Hälfte
und,  wenn  dasselbe  noch  vor  Erlaß  der  Entscheidung  zurückgenommen  wird,  zu  zwei  Zehnteilen
  erhoben.

Art.  224.

Für  die  Erklärung,  daß  die  geschiedene  Frau  den  Familiennamen  wieder  annimmt  oder
daß  der  Ehemann  der  geschiedenen  Frau  die  Führung  des  Namens  untersagt  (§  1577  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  wird  eine  Gebühr  von  3  bis  50  Mark  erhoben.

Das  gleiche  gilt  für  die  Erklärung  des  Mannes  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes,
daß  er  dem  Kinde  seinen  Namen  erteile  (§  1706  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

Art.  225.

Für  die  von  Amts  wegen  zu  erteilenden  Ausfertigungen,  Abschriften  und  Auszüge
werden  auch  in  Parteisachen  keine  besonderen  Gebühren  erhoben.

Wird  jedoch  auf  Verlangen  einer  Partei  eine  weitere  Ausfertigung,  eine  beglaubigte
Abschrift  oder  ein  beglaubigter  Auszug  erteilt,  so  ist  hierfür  die  Beglaubigungsgebühr  (Art.  202
Ziff.  4)  und  außerdem  noch  eine  Schreibgebühr  von  20  Pfennig  für  jede  angefangene  Seite
zu  entrichten.

Einfache  Abschriften  unterliegen  lediglich  der  im  Abs.  2  bestimmten  Schreibgebühr.

Bei  Duplikaten  und  weiteren  Ausfertigungen  von  rentamtlichen  Steuerkatasterextrakten
sowie  bei  Auszügen  aus  den  rentamtlichen  Grundbüchern  ist  für  das  erste  Blatt  eine  Gebühr
von  50  Pfennig  und  für  jede  folgende  angefangene  Seite  die  einfache  Schreibgebühr  von
20  Pfennig  zu  entrichten.

Die  Gebührensätze  für  Abschriften  oder  Auszüge,  deren  Fertigung  besondere  paläographische
  oder  Sprachkenntnisse  erfordert,  bestimmt  die  Staatsregierung.

Hinsichtlich  der  Schreibgebühren  für  Duplikate  von  Militärpapieren  und  des  Bezugs
dieser  Gebühren  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.
        <pb n="394" />
        374
Art.  226.

So  oft  in  einem  rentamtlichen  Steuerkataster  oder  Grundbuch  oder  in  einem  bezirksbergamtlichen
  Buche  Besitzobjekte  ganz  oder  teilweise  an  einer  Stelle  ab=  und  an  einer
anderen  zugeschrieben  werden  müssen,  ist  eine  Umschreibgebühr  von  20  Pfennig  für  jedes
Besitzobjekt  (Plannummer)  zu  entrichten.

Die  gleiche  Gebühr  wird  für  jede  einfache  Namensumschreibung  in  den  rentamtlichen
Steuerkatastern  oder  Grundbüchern  oder  bezirksbergamtlichen  Büchern  erhoben.

Berechnen  sich  die  vorbezeichneten  Gebühren  aus  ein  und  demselben  Besitzveränderungsakt
im  ganzen  auf  mehr  als  5  Mark,  so  ist  von  dem  Mehrbetrage  nur  die  Hälfte  zu  entrichten.

Die  Zahlung  der  Umschreibgebühren  obliegt  dem  neuen  Erwerber.

Art.  226  a.

An  Auslagen  werden  in  den  Angelegenheiten  der  Justiz-,  inneren,  Polizei=  und
Finanzverwaltung  sowie  in  der  Verwaltungsrechtspflege,  abgesehen  von  den  in  den
Art.  225,  226  bezeichneten  Schreibgebühren,  erhoben:

1.  Die  Post=  und  Telegraphengebühren  sowie  die  im  Fernverkehre  zu  entrichtenden
Fernsprechgebühren;

2.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  oder  durch
sonstige  Veröffentlichung  einer  Bekanntmachung  entstehenden  Kosten;

3.  die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren;

4.  die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Amtsstelle  den  Beamten  und  Bediensteten  zustehenden
  Tagegelder  und  Reisekosten;

5.  die  Vorlade=  und  Zustellgebühren;

6.  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  sonstige  Personen  für  deren  Tätigkeit
zu  zahlenden  Beträge.

In  den  Angelegenheiten  des  Art.  3  sowie  des  Art.  234  Ziff.  3  bis  23  werden
die  unter  Ziff.  1  und  5  bezeichneten  Auslagen  nicht  erhoben.

Art.  227.

In  Badeorten,  klimatischen  und  anderen  Kurorten  können  für  Herstellung  und  Unterhaltung
  der  zu  Kurzwecken  getroffenen  Veranstaltungen  Badetaxen  erhoben  und  es  kann
die  Erhebung  solcher  als  örtliche  Abgaben  auch  den  Gemeinden  gestattet  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  erfolgen  durch  die  Staatsregierung.

Art.  228.

Bei  den  einer  Distriktspolizeibehörde  untergeordneten  Gemeindebehörden  werden  die  in
den  Art.  202  und  212  a  bezeichneten  Gebühren  nur  zur  Hälfte  erhoben.
        <pb n="395" />
        Nr.  36.  375

Die  nähere  Bezeichnung  der  Angelegenheiten,  in  welchen  bei  den  genannten  Gemeindebehörden
  die  im  Art.  202  bezeichneten  Gebühren  zur  Erhebung  gelangen,  bleibt  Königlicher
Verordnung  vorbehalten.

Art.  229.

Insoweit  die  von  Gemeindebehörden  ausgehenden  Akte  gebührenpflichtig  sind,  fließen
die  Gebühren  in  die  Gemeindekasse.

Art.  230.

In  den  Gebühren  sind  zugleich  die  Herstellungskosten  für  die  betreffenden  Formularpapiere
  mit  inbegriffen.

Wo  die  Gemeindebehörden  zum  Bezuge  von  Gebühren  berechtigt  sind,  fallen  ihnen  auch
die  erwähnten  Herstellungskosten  zur  Last.

Die  Kosten  für  die  Ausfertigung  von  Diplomen  werden  besonders  erhoben.

Art.  231.

Schuldner  der  Gebühren  und  Auslagen  ist:

a)  in  Verwaltungsstreitsachen  derjenige  Streitsteil,  dem  durch  Entscheidung  der  Behörde
  die  Kosten  auferlegt  sind,

b)  bei  der  Erteilung  einer  Konzession,  Genehmigung  oder  Erlaubnis  derjenige,  dem
die  Konzession,  Genehmigung  oder  Erlaubnis  erteilt  worden  ist,

c)  in  den  übrigen  Fällen  derjenige,  der  die  Amtshandlung,  für  welche  die  Gebühren
oder  Auslagen  entstanden  sind,  veranlaßt  hat  oder  in  dessen  Interesse  die  Behörde
  die  Amtshandlung  vorgenommen  hat.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  können  die  durch  einen  Mitbewerber  oder  durch  unbegründete
  Einwendungen  eines  widersprechenden  Dritten  entstandenen  besonderen  Gebühren
oder  Auslagen  dem  Mitbewerber  oder  dem  widersprechenden  Dritten  auferlegt  werden.

Die  Verpflichtung  des  Antragstellers  zur  Zahlung  der  Gebühren  und  Auslagen  besteht
auch  in  den  Fällen  des  Abs.  1  lit.  a  und  b,  wenn  die  Gebühren  oder  Auslagen  von  demjenigen,
  dem  die  Kosten  auferlegt  sind  oder  dem  die  Konzession,  Genehmigung  oder  Erlaubnis
erteilt  worden  ist,  nicht  beigebracht  werden  können.

Art.  231  a.

Schuldner  der  besonderen  Abgaben  ist  derjenige,  dem  die  Konzession,  Genehmigung
oder  Erlaubnis  erteilt  worden  ist.
Bei  verpachteten  Gast=  oder  Schankwirtschaften  haftet  für  die  besondere  Abgabe  der

Verpächter  als  Gesamtschuldner.
70
        <pb n="396" />
        376

Art.  231b.

Die  Gebühren  werden  fällig  mit  der  Vornahme  der  gebührenpflichtigen  Amtshandlung,
die  Auslagen  mit  ihrer  Entstehung.

In  den  Fällen  des  Art.  231  Abs.  1  lit.  a  und  b  bleibt  jedoch  die  Erhebung  der
Gebühren  und  Auslagen  bis  zum  instanziellen  Abschlusse  der  Verhandlungen  ausgesetzt.

Die  besonderen  Abgaben  werden  mit  der  Erteilung  der  Konzession,  Genehmigung  oder
Erlaubnis  fällig.

Art.  232.

Bei  Anträgen  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  bare  Auslagen  verbunden
sind,  ist  auf  Erfordern  ein  zur  Deckung  derselben  hinreichender  Vorschuß  von  dem  Antragsteller
  zu  zahlen.

Die  Ladung  und  Vernehmung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen  auf  Antrag  der
Parteien  kann  von  der  vorgängigen  Zahlung  eines  zur  Deckung  der  Auslagen  hinreichenden
  Vorschusses  abhängig  gemacht  werden.

Art.  233.

Die  Aushändigung  von  Zeugnissen  sowie  der  in  den  Art.  202  Ziff.  4,  Art.  208
bis  219,  Art.  223,  Art.  225  Abs.  2,  3  bezeichneten  Urkunden  und  Schriftstücke  kann
von  der  vorherigen  Zahlung  der  dafür  geschuldeten  Gebühren  und  Auslagen  abhängig
gemacht  werden.  An  Stelle  der  Zurückbehaltung  kann  die  Übersendung  an  den  empfangsberechtigten
  Zahlungspflichtigen  unter  Nachnahme  der  Gebühren  und  Auslagen  mittels  der

Post  erfolgen.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  Berichte  und  Schreiben  an  andere  Behörden;

2.  für  Verfügungen,  welche  ausschließlich  die  formelle  Handhabung  und  Kontrolle
des  inneren  Dienstes  zum  Gegenstande  haben  oder  lediglich  die  Sachleitung  betreffen,
einschließlich  der  Bestimmung  oder  Anderung  von  Fristen  und  Terminen,  sofern
kein  Verschulden  einer  Partei  vorliegt;

2  àa.  für  bloße  Auskunftserteilungen,  Ratschläge,  Vermittelungen,  Anregungen  u.  dergl.;

3.  in  dem  Verfahren  wegen  Ablehnung  eines  Beamten;

4.  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Pflicht  zur  Abgabe  eines  Zeugnisses
  oder  Gutachtens;

5.  für  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  des  Verwaltungsgerichtshofs  nach
Art.  7  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofs
  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,  falls

Art.  234.
        <pb n="397" />
        Nr.  36.

S

10.
11.

12.
13.

14.
15.

16.

17.
18.
19.

20.
21.

22.

377

durch  die  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofs  festgestellt  wird,  daß  der  Beamte
sich  einer  Überschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer  ihm
obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  hat;
für  das  Verfahren  in  der  Beschwerdeinstanz,  sofern  der  Beschwerde  vollständig
stattgegeben  wird  und  die  Kosten  nicht  einem  Gegner  zur  Last  fallen.

Wird  der  Beschwerde  nur  zum  Teile  stattgegeben,  so  kann  die  entscheidende
Behörde  teilweise  oder  auch  vollständige  Gebührenfreiheit  gewähren;

l  in  der  Zwangsvollstreckung  mit  Ausnahme  des  Verfahrens  in  der  Beschwerdeinstanz;



bei  Gesuchen  um  Gewährung  von  Stundungen,  Zahlungsfristen  oder  Nachlässen;
für  Verhandlungen  und  Beschlüsse  in  Innungs-,  Handelskammer=  und  Handwerkskammerangelegenheiten;


für  die  Gestattung  der  Einsicht  der  bezirksbergamtlichen  Bücher;

bei  Gesuchen  um  Verleihung  von  Unterstützungen,  Stipendien,  Freiplätzen,  Erziehungsbeiträgen
  und  Präbenden,  dann  bei  Gesuchen  um  Anweisung  des  Tischtitelgenusses;


in  Begnadigungssachen;

für  Verhandlungen,  welche  im  kaufmännischen  oder  sonstigen  gewerblichen  Verkehr
öffentlicher  Behörden  und  Anstalten  mit  Privaten  gepflogen  werden;

für  Zeugnisse  über  Armut  oder  Unterstützungsbedürftigkeit;

für  Zeugnisse  zu  Zwecken  der  Regulierung  von  Pensionen,  Sustentationen,  Unterhaltsbeiträgen
  u.  dergl.;

für  Leumundszeugnisse  in  Niederlassungssachen,  dann  für  die  Legalisation  von
Leumundszeugnissen  oder  Führungsattesten,  Familienstandszeugnissen  und  Lebensattesten;


für  Zeugnisse  zur  Preisbewerbung  bei  landwirtschaftlichen  Festen;

für  Zeugnisse  zur  Aufnahme  in  die  Hebammenschule;

für  Schul-,  Studien-,  Abgangs-,  Absolutorial-,  Prüfungs=  und  sonstige  derartige
Zeugnisse  der  öffentlichen  Unterrichtsanstalten.

Die  Bestimmungen  über  die  besonderen  Gebühren,  welche  für  die  Ausfertigung
solcher  Zeugnisse  behufs  Verwendung  zur  Exigenz  jener  Anstalten  oder  behufs
Deckung  der  Prüfungskosten  zur  Erhebung  gelangen,  bleiben  unberührt;
für  die  Zeugnisse  der  Vermittlungsämter;
für  Bescheinigungen  über  Gewerbebetriebs-Anzeigen;
bei  Gesuchen  um  die  Erteilung  der  polizeilichen  Erlaubnis  zur  Abgabe  von  Ehrensalven

  bei  Beerdigung  von  ehemaligen  Feldzugssoldaten;
70“
        <pb n="398" />
        378

23.  bei  Gesuchen  um  Bewilligung  zur  Annahme  von  Kostkindern  nach  Art.  41  des
Polizeistrafgesetzbuchs;
24.  in  dem  Verfahren  der  Behörden  der  inneren  Verwaltung  zum  Vollzuge  des
Art.  34  oder  des  Art.  40  des  Forstgesetzes;
25.  in  dem  Verfahren  der  Behörden  der  inneren  Verwaltung  in  viehseuchenpolizeilichen
Angelegenheiten.
Art.  235.

Die  Verwaltungsbehörden  sind  unbeschadet  des  ärarialischen  Erinnerungs=  und  Beschwerderechts
  befugt,  Gebühren  oder  besondere  Abgaben,  welche  durch  eine  unrichtige  Behandlung
der  Sache  ohne  Schuld  der  Beteiligten  entstanden  sind,  niederzuschlagen  und  für  abweisende
Bescheide,  wenn  der  Antrag  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntnis  der  Verhältnisse  oder  auf
Unwissenheit  beruht,  Gebührenfreiheit  zu  gewähren.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  und  die  ihnen  nach  Art.  204  gleichzuachtenden
Behörden  sind  ferner  unbeschadet  des  ärarialischen  Erinnerungs=  und  Beschwerderechts  befugt,
in  Fällen,  in  denen  die  Verhältnisse  des  Schuldners  oder  die  Geringfügigkeit  des  Gegenstandes
  eine  Ausnahme  begründen,  die  Gebühr  des  Art.  202  Ziff.  2  und  3  bis  auf
1  Mark  zu  ermäßigen.

Art.  236.

Ist  ein  Verfahren,  für  welches  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  oder  Verordnungen
eine  Gebühr  nicht  zu  erheben  wäre,  nach  freier  Überzeugung  der  Behörde  durch  offenbar
unbegründete  Anträge,  Einwendungen  oder  Beschwerden  veranlaßt  worden,  so  hat  die  Behörde
von  Amts  wegen  die  Erhebung  von  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  zu  beschließen.

Art.  237.

Streitfragen  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  von  Gebühren,  Auslagen  und  besonderen
Abgaben  oder  über  deren  Größe  werden,  soweit  dieselben  bei  den  im  Art.  228  bezeichneten
Gemeindebehörden  anfallen,  von  den  vorgesetzten  Distriktsverwaltungsbehörden  in  erster  und
auf  erhobene  Beschwerde  von  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  in  zweiter  und  letzter
Instanz  entschieden.

Streitfragen  in  Bezug  auf  Gebühren,  Auslagen  und  besondere  Abgaben,  welche  bei
den  im  Art.  203  bezeichneten  Mittelstellen  oder  den  ihnen  untergeordneten  Behörden  anfallen,
werden  von  den  genannten  Mittelstellen  in  erster  und  auf  erhobene  Beschwerde  von  dem  einschlägigen
  Ministerium  in  zweiter  und  letzter  Instanz  entschieden.

Wird  in  einer  zur  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofs  gehörigen  Angelegenheit
in  der  Hauptsache  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  ergriffen,  so  entscheidet  dieser
        <pb n="399" />
        Nr.  36.  379

auch  über  etwaige  Beschwerden  wegen  der  Gebühren,  Auslagen  und  besonderen  Abgaben,
wenn  dieselben  mit  der  Beschwerde  in  der  Hauptsache  verbunden  werden.

Hinsichtlich  des  Ansatzes  der  bei  den  Ministerien,  dem  Obersten  Landesgericht  und  dem
Verwaltungsgerichtshof  anfallenden  Gebühren,  Auslagen  und  besonderen  Abgaben  findet  nur
Gegenvorstellung  statt.

Das  Verfahren  in  erster  Instanz  sowie  die  Bescheidung  von  Gegenvorstellungen  ist
gebührenfrei.

Die  Gegenvorstellungen  und  Beschwerden  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

Art.  238.
Die  Ansätze  von  Gebühren,  Auslagen  und  besonderen  Abgaben  sowie  die  Entscheidungen
über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  derselben  oder  über  deren  Größe  können  von  der  Behörde
der  Instanz  oder  den  Oberbehörden  auch  von  Amts  wegen  geändert  werden.

Art.  238  a.

Die  Beteiligten  sind  verpflichtet,  den  zum  Ansatz  und  zur  Erhebung  der  besonderen
Abgaben  (Art.  215  Abs.  2,  Art.  220)  zuständigen  Behörden  über  die  für  die  Bemessung
dieser  Abgaben  maßgebenden  Umstände  auf  Erfordern  Auskunft  zu  geben.  Wird  die  Auskunft
  ohne  entschuldbaren  Grund  verweigert,  so  kann  die  Behörde  Ordnungsstrafen  bis  zum
Gesamtbetrage  von  60  Mark  festsetzen.

Sind  in  der  Absicht,  die  besondere  Abgabe  zu  hinterziehen,  falsche  Angaben  gemacht
worden,  so  trifft  jeden  der  Beteiligten  eine  Geldstrafe  bis  zum  doppelten  Betrage  der  hinterzogenen
  Abgabe.

VI.  Abteilung.
Anstellungen  und  besondere  Verleihungen.
Art.  239.

Für  die  Anstellung  als  Notar  wird  eine  Gebühr  von  50  Mark  erhoben.
Die  gleiche  Gebühr  ist  für  die  Anstellung  als  Hypothekenbewahrer  in  der  Pfalz  zu  entrichten.
Die  Verleihungen  eines  landesherrlichen  Tischtitels  unterliegen  einer  Gebühr  von  2  Mark.

Art.  240.

Die  Gebühr  für  die  Ernennung  zum  Königlichen  Kämmerer  beträgt  60  Mark,  zum
Königlichen  Kammerjunker  20  Mark.

Die  Bestimmung  der  Gebühren  für  die  Verleihung  sonstiger  Würden  und  Titel  bleibt
gleich  der  näheren  Bestimmung  der  Fonds  und  Kassen,  in  welche  dieselben  zu  fließen  haben,
Königlicher  Verordnung  überlassen.
        <pb n="400" />
        380

Art.  241.

Die  bestehenden  Bestimmungen  über  die  Unterstützungsfondsabgaben  nebst  Zuschlägen
und  Ausschreibgebühren,  ferner  über  die  Anstellungs-,  Beförderungs=  und  Verehelichungstaxen
im  Bereiche  der  Militärverwaltung,  dann  über  den  Bezug  und  die  Verwendung  dieser  Gebühren

  werden  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nicht  berührt.
Die  Revision  jener  Bestimmungen  bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

Art.  242.

Für  Lehenbriefe  werden  folgende  Gebühren  erhoben:
1.  bei  den  Kronämtern  2000  Mark;
2.  bei  Rentenlehen  drei  vom  Tausend  des  zehnfachen  Jahresbetrags;
3.  bei  den  übrigen  Lehen  20  Mark.

Art.  243.

Für  Adelsdiplome  sind  folgende  Gebühren  zu  entrichten:
1.  1500  Mark  bei  der  Verleihung  des  einfachen  Adels  mit  dem  Prädikate  „von“
2.  2000  Mark  bei  der  Erhebung  in  den  Ritterstand;
3.  5000  Mark  bei  der  Erhebung  in  den  Freiherrnstand;
4.  10000  Mark  bei  der  Erhebung  in  den  Grafenstand;
5.  20000  Mark  bei  der  Erhebung  in  den  Flürstenstand.
Bei  Verleihung  eines  höheren  Grades  mit  Überspringung  tieferer  sind  auch  die  Gebühren
  der  übersprungenen  Grade  zu  entrichten.
Wird  die  Adelsverleihung  mehreren  Zweigen  einer  Familie  zugleich  zuteil,  so  sind  die
Gebühren  für  jeden  einzelnen  Zweig  besonders  zu  berechnen.
Wird  die  Adelsverleihung  zwei  oder  mehreren  Geschwistern  zugleich  zuteil,  so  erhöhen
sich  die  Gebühren  um  die  Hälfte.
Vorstehende  Gebühren  fließen  zu  acht  Zehnteilen  in  den  Allgemeinen  Stipendienfonds.

Art.  244.

Die  Eintragung  in  die  Adelsmatrikel  unterliegt  einer  besonderen  Gebühr  zu:
1.  60  Mark  bei  dem  einfachen  Adel  mit  dem  Prädikate  „von“;
100  Mark  bei  dem  Ritterstande;
200  Mark  bei  dem  Freiherrnstande;
400  Mark  bei  dem  Grafenstande;
600  Mark  bei  dem  Flürstenstande.
Diese  Gebühr  ist  auch  in  den  Fällen  des  Art.  243  Abs.  3,  4  nur  im  einfachen

Betrage  zu  entrichten.

e
        <pb n="401" />
        Nr.  36.  381

Art.  245.

Für  Diplome  über  die  Bewilligung  zur  Anderung  adeliger  Namen  oder  Wappen  wird
eine  Gebühr  von  200  Mark  erhoben.

Wird  die  Bewilligung  zur  Anderung  eines  adeligen  Namens  und  Wappens  gleichzeitig
erteilt,  so  kommt  die  angegebene  Gebühr  nur  im  einfachen  Betrage  zur  Erhebung.

Art.  246.

Für  die  Bewilligung  zur  Annahme  fremdherrlicher  Orden,  Titel,  Ehrenzeichen  oder
Würden  kommt  eine  Gebühr  von  100  Mark  zur  Erhebung.

Art.  247.

Neben  den  Gebühren  der  Art.  242,  243,  245  kommen  die  Kosten  für  Ausfertigung
der  Lehenbriefe  und  Diplome  zur  besonderen  Erhebung.

Art.  248.

In  den  Fällen  der  Art.  240,  242  bis  246  werden  die  veranlaßten  Ausfertigungen
erst  erteilt  und  die  Eintragungen  erst  vollzogen,  wenn  die  geschuldeten  Gebühren  und  sonstigen
Kosten  bezahlt  oder  hinterlegt  sind.

Art.  249.

Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  bestimmten  Gebührensätze  treten  für  die  bezeichneten
Akte  an  Stelle  der  treffenden  Gebühren  der  V.  Abteilung.  Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen
  der  genannten  Abteilung  mit  Ausnahme  des  Art.  229  auch  auf  die  vorerwähnten
  Gegenstände  entsprechende  Anwendung.

VII.  Abteilung.
Lonstige  Gegenstände.
I.  Abschnitt.
Allgemeine  Hgestimmungen.
Art.  250.

Streitigkeiten  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  der  in  dieser  Abteilung  bestimmten
Gebühren  oder  über  deren  Größe  werden,  soweit  nachstehend  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
in  erster  Instanz  von  den  Regierungsfinanzkammern  in  öffentlicher  Sitzung  durch  Senate
entschieden,  welche  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  aus  drei  Mitgliedern  bestehen.
        <pb n="402" />
        382

Außerdem  hat  den  Sitzungen  ein  Vertreter  des  Arars  als  Staatsanwalt  beizuwohnen.
Derselbe  ist  vor  jeder  Beschlußfassung  mit  seiner  Erinnerung  und  seinem  Antrage  zu  hören.

Die  gefaßten  Beschlüsse  können  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  werden.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Regierungsfinanzkammern  steht  sowohl  dem  Gebührenpflichtigen
  als  auch  dem  Staatsanwalte  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  zu.

Im  übrigen  bemißt  sich  sowohl  das  Verfahren  in  erster  und  zweiter  Instanz  als  auch
die  Beschwerdefrist  nach  den  Bestimmungen  des  II.  Abschnitts  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,
die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen
betreffend.

Art.  251.

Auf  Notariatsurkunden  finden  die  Vorschriften  im  Art.  250  und  im  Abschnitte  II

Titel  III,  IV  und  V  keine  Anwendung,  vorbehaltlich  jedoch  der  Bestimmung  im  Art.  155  Abs.  3.

II.  Abschnitt.
Sesondere  Hestimmungen.

I.  Titel.
Besitzveränderungsgebühr.

Art.  252.

So  oft  ein  Erwerb  von  Eigentum  an  einem  Grundstück  oder  einem  diesem  gleichstehenden
  Rechte  auf  anderem  als  rechtsgeschäftlichem  Wege  stattfindet,  sei  es  infolge  von
Beschlüssen  oder  Entscheidungen  der  Behörden,  im  Erbweg  oder  auf  sonstige  Weise,  schulden
die  neuen  Eigentümer  die  im  Art.  253  bestimmte  Gebühr,  sofern  nicht  die  Gebühren  des
Art.  118  oder  des  Art.  146  bereits  zur  Erhebung  gelangt  sind.

Das  gleiche  gilt  bei  dem  Erwerbe  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke,  das  im
Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  auch  nach
der  Übertragung  nicht  eingetragen  zu  werden  braucht,  für  die  öffentliche  Beurkundung  oder
Beglaubigung  der  Erklärung  des  Erwerbers  und  des  Veräußerers.

Art.  253.
Die  Gebühr  wird  aus  dem  Werte  des  Gegenstandes  ohne  Abzug  der  Schulden  berechnet
und  beträgt:
1.  eins  vom  Hundert:
a)  bei  dem  Erwerbe  von  Erbschaften,  Vermächtnissen  oder  Schenkungen  von
Todes  wegen  sowie  bei  der  Sukzession  in  Lehen,  Familienfideikommisse,
Majorate,  Stamm=  oder  Erbgüter;
        <pb n="403" />
        Nr.  36.  383

b)  bei  sonstigen  Ubergängen  auf  die  im  Art.  146  Abs.  1  Ziff.  1  lit.  a  bezeichneten
Personen;
c)  bei  einem  Wertsgegenstande  bis  zu  1000  Mark  einschließlich;
2.  ein  und  einhalb  vom  Hundert  bei  einem  Wertsgegenstande  von  über  1000  Mark
bis  2000  Mark  einschließlich;
3.  zwei  vom  Hundert  in  allen  übrigen  Fällen.

Geht  das  Eigentum  an  einem  Grundstück  oder  ein  diesem  gleichstehendes  Recht  auf
mehrere  Personen  gemeinschaftlich  über,  so  ist  die  Gebühr  nach  den  Anteilsrechten  der  einzelnen
Personen  gesondert  zu  berechnen.  Die  Erbengemeinschaft  gilt  als  eine  Gemeinschaft  nach
Bruchteilen.

Ehegatten,  Verwandte  oder  Stiefverwandte  in  absteigender  Linie  sind  in  den  Fällen
des  Abs.  1  Ziff.  1  lit.  a  von  Entrichtung  der  Gebühr  befreit.  Gleiches  gilt  für  alle
Eigentumsübergänge,  welche  sich  bei  einem  vertragsmäßigen  Güterstande  kraft  des  Gesetzes
unter  Lebenden  vollziehen.

Art.  254.

Bei  der  Nachfolge  in  Lehen,  Familienfideikommisse,  Majorate,  Stamm=  und  Erbgüter,
  bei  einer  Nacherbfolge  oder  einem  Nachvermächtnisse,  dann  überhaupt  in  den  Füällen,
in  welchen  Nutzung  oder  Substanz  auf  dem  Wege  der  Erbfolge  gesondert  erworben  werden,
wird  die  Besitzveränderungsgebühr  aus  dem  Betrage  berechnet,  der  für  die  Berechnung  der
Erbschaftssteuer  maßgebend  ist.

Art.  255.

Ist  der  Erbe  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  verpflichtet,  zum  Vollzug  eines
Vermächtnisses  oder  einer  Auflage  ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Grundstück  oder  ein  den
Grundstücken  gleichstehendes  Recht  zu  übertragen,  so  wird  die  von  ihm  aus  dem  Werte
des  Grundstücks  oder  des  Rechtes  entrichtete  Besitzveränderungsgebühr  zurückvergütet,  wenn
der  Nachweis  erbracht  ist,  daß  die  Auflassung  stattgefunden  hat  und  die  Gebühr  für  die
Auflassung  entrichtet  ist.

Art.  256.

Wer  auf  irgend  eine  Weise  das  Eigentum  an  Grundstücken  oder  diesen  gleichstehenden
Rechten  erwirbt,  ohne  hierfür  die  Gebühr  des  Art.  118  oder  des  Art.  146  entrichtet  zu
haben,  ist  verpflichtet,  dem  Rentamt,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  liegt,  innerhalb  zwei
Monaten,  vom  Tage  des  Erwerbes  an  gerechnet,  die  Veränderung  anzuzeigen  und  den  Wert
unter  genauer  Bezeichnung  der  einzelnen  Objekte  anzugeben.

Sind  die  Grundstücke  in  den  Bezirken  mehrerer  Rentämter  gelegen,  so  genügt  die
Anzeige  und  Wertsangabe  bei  jenem  Rentamt,  in  dessen  Bezirke  das  Hauptgut  liegt.

Die  wissentliche  Versäumnis  obiger  Frist  zieht  Geldstrafe  im  doppelten  Betrage  der

schuldigen  Gebühr  nach  sich.
71
        <pb n="404" />
        384
Art.  257.

Auf  Grund  der  eingehenden  Anzeigen  und  Wertsangaben  sowie  der  etwa  erforderlichen
weiteren  Erhebungen  hat  das  Rentamt  die  Gebühr  von  Amts  wegen  zu  regulieren,  wobei
die  Bestimmungen  im  Art.  40  a  und  im  Art.  42  entsprechende  Anwendung  zu  finden  haben.

Art.  257a.

Auf  die  Besitzveränderungsgebühr  finden  an  Stelle  der  Bestimmungen  im  Art.  250
die  Vorschriften  der  Art.  47  bis  50  entsprechende  Anwendung.

Über  die  Beschwerde  entscheidet  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Rentamt  seinen
Sitz  hat,  von  dem  die  Besitzveränderungsgebühr  festgesetzt  worden  ist.

II.  Titel.
Gebfihrenäguivalent.

Art.  258.

Juristische  Personen,  Handels=  und  Versicherungsgesellschaften,  Genossenschaften,  Vereine
sowie  andere  Gesellschaften  und  Anstalten  haben  von  den  in  ihrem  Eigentume  befindlichen
Grundstücken  und  diesen  gleichstehenden  Rechten  alle  zwanzig  Jahre,  vom  Tage  des  letzten
Anfalls  einer  verhältnismäßigen  Gebühr  an  gerechnet,  ein  Gebührenäquivalent  von  eins  vom
Hundert  der  Gegenstandssumme  ohne  Abzug  der  Schulden  zu  entrichten.

Gleiches  gilt  für  Gesamtgeschlechter,  soweit  auf  deren  Güter  nicht  die  Bestimmung  des

Art.  254  Anwendung  findet.
Art.  258a.#.

Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,  Gewerkschaften,  Vereine,  Genossenschaften,  einfache  Kommanditgesellschaften,  offene
Handelsgesellschaften  und  Gesellschaften  nach  §§  705  u.  ff.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
haben  das  Gebührenäquivalent  von  den  zum  Gesellschafts=  oder  Vereinsvermögen  gehörenden
Grundstücken  und  diesen  gleichstehenden  Rechten  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  alle  Anteile
auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts  unter  Lebenden  in  der  Hand  eines  Teilhabers  vereinigt
werden  oder,  nachdem  sie  in  der  Hand  eines  Teilhabers  vereinigt  sind,  auf  einen  anderen
übertragen  werden.  Ehegatten  sowie  Eltern  und  Kinder  gelten  im  Sinne  dieser  Vorschrift
als  eine  Person.

Die  Entrichtung  des  Gebührenäquivalents  in  den  Fällen  des  Abs.  1  ist  der  Entrichtung
einer  verhältnismäßigen  Gebühr  im  Sinne  der  Vorschrift  des  Art.  258  Abs.  1  gleichzuachten.

Erfolgt  in  den  Fällen  des  Abs.  1  innerhalb  zwei  Jahren  im  Grundbuche  die  Umschreibung
  der  zum  Gesellschafts=  oder  Vereinsvermögen  gehörenden  Grundstücke  oder  diesen
        <pb n="405" />
        Nr.  36.  385

gleichstehenden  Rechte  auf  den  Erwerber  der  sämtlichen  Anteile  oder  werden  die  zum  Gesellschafts=
  oder  Vereinsvermögen  gehörenden  Grundstücke  oder  diesen  gleichstehenden  Rechte  binnen
Jahresfrist  von  einer  der  nach  Abs.  1  als  eine  Person  zu  erachtenden  mehreren  Teilhaber
zum  Alleineigentum  übernommen,  so  wird  das  Gebührenäquivalent  auf  die  zum  Anfalle
gelangende  Gebühr  des  Art.  146  angerechnet.

Art.  259.

Das  Gebührenäquivalent  wird  nicht  erhoben  von  Objekten,  welche

1.  den  Kreis-,  Distrikts-,  politischen  und  Ortsgemeinden,  dann  den  landwirtschaftlichen
  Genossenschaften  oder  gemeinnützigen  Baugenossenschaften  gehören.  Nicht
als  gemeinnützig  gelten  Baugenossenschaften,  die  satzungsgemäß  die  Einzahlungen
der  Mitglieder  mit  mehr  als  vier  vom  Hundert  verzinsen  oder  den  Mitgliedern
im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausantworten;

2.  ständig  und  ausschließlich  einem  frommen,  milden,  gemeinnützigen  oder  Unterrichtszweck
  oder  dem  Bergbau  dienen;

3.  öffentlichen  Verkehrszwecken  dienen,  wie  Eisenbahnen,  Kanäle  und  Straßen  nebst
den  dazu  gehörigen  Gebäuden,  Brücken  und  ähnlichen  Gegenständen.

Art.  260.

Die  gesetzlichen  Vertreter  der  gebührenpflichtigen  Rechtssubjekte  haben  den  Wert  der
Grundstücke  und  diesen  gleichstehenden  Rechte  bei  dem  Rentamt,  in  dessen  Bezirke  die  Grundstücke
  oder  deren  Hauptbestandteile  liegen,  mindestens  drei  Monate  vor  Ablauf  des  zwanzigjährigen
  Zeitraums  seit  der  letztmaligen  Entrichtung  des  Gebührenäquivalents  schriftlich  oder
zu  Protokoll  anzugeben.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  in  den  Fällen  des  Art.  258  a  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  die  Anzeige  spätestens  binnen  drei  Monaten  nach  erlangter  Kenntnis  von
der  eingetretenen  Anteilsvereinigung  oder  Anteilsabtretung  zu  erstatten  ist.

Die  wissentliche  Versäumung  dieser  Frist  zieht  Geldstrafe  im  doppelten  Betrage  der
schuldigen  Gebühr  nach  sich.

Hinsichtlich  der  Wertsermittelung  finden  die  Bestimmungen  im  Art.  40a  und  im  Art.  42
entsprechende  Anwendung.

Art.  260  aS.

Auf  das  Gebührenäquivalent  finden  an  Stelle  der  Bestimmungen  in  Art.  250  die
Vorschriften  der  Art.  47  bis  50  entsprechende  Anwendung.

Über  die  Beschwerde  entscheidet  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Rentamt  seinen

Sitz  hat,  von  dem  das  Gebührenäquivalent  festgesetzt  worden  ist.
«  71*
        <pb n="406" />
        386

III.  Titel.
Gffentliche  Mobiliarversteigerungen.

Art.  261.

Offentliche  Versteigerungen  von  beweglichen  Sachen  und  von  Nutzungen,  für  welche  nicht
die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  unterliegen  einer  Gebühr  zu  eins
vom  Hundert  des  erzielten  Gesamterlösses.

Besteht  der  Preis  in  jährlich  wiederkehrenden  Leistungen,  so  finden  auf  die  Wertsberechnung
  die  Bestimmungen  im  Art.  189  entsprechende  Anwendung.

Art.  262.
Von  der  Gebühr  sind  befreit:

Versteigerungen  für  Rechnung  der  Reichs=  oder  Staatskasse;

Versteigerungen  im  Meß=  und  Marktverkehre;

Zwangsversteigerungen;

Versteigerungen  forstwirtschaftlicher  Produkte;

Versteigerungen  landwirtschaftlicher  Produkte;  ausgenommen  sind  jene,  welche  anläßlich
  gewerbsmäßiger  Güterzertrümmerungen  vorgenommen  werden,  sowie  diejenigen
Weinversteigerungen,  bei  welchen  der  erzielte  Gesamterlös  den  Betrag  von  100  Mark
übersteigt;

6.  Versteigerungen,  welche  im  öffentlichen  Auftrag  oder  von  Vormündern  zur  Verwertung
  von  Mündelgut  vorgenommen  werden.

Art.  263.

Privatpersonen,  welche  eine  Versteigerung  vorzunehmen  beabsichtigen,  die  nicht  nach
Art.  262  von  der  Gebühr  befreit  ist,  haben  spätestens  zwei  Tage  vor  deren  Beginne  dem
Rentamt,  in  dessen  Bezirke  dieselbe  stattfinden  soll,  Ort,  Tag  und  Stunde  des  Beginns  der
Versteigerung  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzuzeigen.

Wird  die  Versteigerung  im  Auftrag  eines  anderen  vorgenommen,  so  ist  gleichzeitig  der
Auftraggeber  zu  benennen.

Unter  welchen  Voraussetzungen  öffentliche  Bedienstete  und  Gemeindebeamte,  welche  öffentliche
  Versteigerungen  vornehmen,  hiervon  dem  Rentamte  vorgängige  Anzeige  zu  erstatten  haben,
wird  von  der  Staatsregierung  bestimmt.

Art.  264.

Über  jede  Versteigerung,  welche  nicht  nach  Art.  262  von  der  Gebühr  befreit  ist,  ist
eine  schriftliche  Urkunde  aufzunehmen,  in  welcher  die  zum  Aufwurfe  gebrachten  Gegenstände
und  die  hierfür  erzielten  Preise  einzeln  vorzutragen  sind.

S  .[
        <pb n="407" />
        Nr.  36.  387

Wird  die  Erteilung  des  Zuschlags  versagt  oder  vorbehalten,  so  ist  dies  in  der  Urkunde
zu  vermerken.

Die  Versteigerungsurkunde  ist  von  demjenigen,  der  die  Versteigerung  geleitet  hat,
unmittelbar  nach  deren  Beendigung  zur  Bestätigung  der  Richtigkeit  des  Inhalts,  unter  Vortrag
der  Summe  der  erzielten  Preise  mit  Ziffern  und  Worten,  zu  unterzeichnen  und  binnen
längstens  einer  Woche  dem  einschlägigen  Rentamt  in  Vorlage  zu  bringen.

Art.  265.

Die  Rentämter  können  zu  jeder  öffentlichen  Mobiliarversteigerung  einen  Vertreter  des
Arars  abordnen,  welcher  ermächtigt  ist,  die  vorschriftsmäßige  Aufnahme  der  Versteigerungsurkunde
  zu  kontrollieren.

Art.  266.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  der  Summe  der  Zuschlagspreise.

Soweit  der  Zuschlag  vorbehalten  wurde,  ist  dessen  Erteilung  anzunehmen,  wenn  nicht
binnen  längstens  zwei  Wochen  nach  Beendigung  der  Versteigerung  die  Versagung  des  Zuschlags
nachgewiesen  wird.

Art.  267.

Die  Pflicht  zur  Entrichtung  der  Gebühr  obliegt  demjenigen,  unter  dessen  Leitung  die
Versteigerung  ausgeführt  wurde.

Hat  derselbe  hierbei  im  Auftrag  eines  anderen  gehandelt,  so  haften  beide  für  die  Entrichtung
  der  Gebühr  als  Gesamtschuldner.

Art.  268.
Einer  Hinterziehung  der  Gebühr  macht  sich  schuldig,  wer
1.  die  im  Art.  263  vorgeschriebene  Anzeige  nicht  rechtzeitig  erstattet  oder
2.  die  vorschriftsmäßige  Aufnahme  oder  rechtzeitige  Vorlage  der  Versteigerungsurkunde
(Art.  264)  unterläßt  oder
3.  bezüglich  der  Versagung  des  Zuschlags  (Art.  266  Abs.  2)  wissentlich  falsche
Angaben  macht.
Die  Hinterziehung  wird  mit  einer  Geldstrafe  geahndet,  welche  dem  zehnfachen  Betrage
der  hinterzogenen  Gebühr  gleichkommt,  mindestens  aber  30  Mark  beträgt.
Läßt  sich  der  Betrag  der  hinterzogenen  Gebühr  nicht  ermitteln,  so  ist  auf  Geldstrafe
von  30  bis  1000  Mark  zu  erkennen.
Im  Falle  des  Art.  267  Abs.  2  haftet  der  Auftraggeber  für  die  von  dem  Beauftragten
zu  entrichtende  Geldstrafe  nebst  Kosten.
Ist  jedoch  anzunehmen,  daß  eine  Gebührenhinterziehung  nicht  habe  verübt  werden  können
oder  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  tritt  nur  Ordnungsstrafe  bis  zu  30  Mark  ein.
        <pb n="408" />
        388

IV.  Titel.
Versicherungsverträge.

Art.  269.

Verträge  oder  Urkunden  (Versicherungsscheine,  Policen)  von  Versicherungsunternehmungen
über  Lebensversicherungen,  einschließlich  jener  auf  den  Lebensfall  (Altersversorgung,  Witwenversorgung,
  Aussteuer,  Militärdienst  u.  dergl.),  unterliegen,  sofern  sie  sich  auf  in  Bayern
wohnhafte  Personen  beziehen,  einer  Gebühr,  welche  beträgt:

a)  bei  Kapitalversicherungen,
wenn  die  Versicherungssumme  3000  —X  nicht  übersteigt,
eins  vom  Tausend,

wenn  die  Versicherungssumme  höher  ist  als  3000.4&amp;amp;,
zwei  vom  Tausend
der  Versicherungssumme;
b)  bei  Rentenversicherungen,
wenn  die  Jahresrente  120  M  nicht  übersteigt,
eins  vom  Tausend,

wenn  die  Jahresrente  höher  ist  als  120  X&amp;amp;,

zwei  vom  Tausend
der  Versicherungssumme.  Als  Versicherungssumme  ist  bei  Rentenversicherungen  der
Kaufpreis,  in  Ermangelung  eines  solchen  der  zehnfache  Betrag  der  Rente  anzusehen.

Ist  die  Lebensversicherung  auf  bestimmte  Zeit  abgeschlossen,  so  beträgt  die  Gebühr  für
jedes  Jahr  oder  den  Bruchteil  eines  solchen  ein  Zehntel  der  Gebühr  für  eine  Versicherung
auf  Lebenszeit  von  derselben  Höhe.  Die  Gebühr  darf  jedoch  die  im  Abs.  1  bestimmte
Gebühr  nicht  übersteigen.

Wird  bei  einer  Versicherung  während  der  Dauer  derselben  eine  Anderung  der  Bestimmungen
  des  ursprünglichen  Vertrags  vorgenommen,  so  wird  die  für  die  frühere  Urkunde
nachweislich  entrichtete  Gebühr  auf  die  Gebühr  für  die  neue  Urkunde  angerechnet.

Werden  bei  Versicherungen  gleicher  Art  von  demselben  Versicherer  mehrere  Urkunden
für  dieselbe  Person  ausgestellt,  so  berechnet  sich  die  Gebühr  nach  dem  Gesamtbetrage  der
versicherten  Summe.

Art.  270.

Verträge  oder  Urkunden  (Versicherungsscheine,  Policen)  von  Versicherungsunternehmungen
über  Feuerversicherungen  unterliegen,  sofern  sie  sich  auf  in  Bayern  befindliche  Gegenstände
oder  bayerische  Schiffe  beziehen,  für  jedes  Jahr  der  Versicherungsdauer  einer  Gebühr  zu  ein
        <pb n="409" />
        Nr.  36.  389

Zwanzigstel  vom  Tausend  der  versicherten  Summe.  Hierbei  kommen  Bruchteile  eines  Jahres
in  der  Weise  in  Betracht,  daß  für  jedes  angefangene  halbe  Jahr  die  Hälfte  der  Gebühr  zu
entrichten  ist.
Prolongationen  sind  in  Bezug  auf  die  Gebührenpflicht  wie  neue  Verträge  zu  behandeln.
Der  Mindestbetrag  der  Gebühr  ist  10  Pfennig.

Art.  270a.

Verträge  oder  Urkunden  (Versicherungsscheine,  Policen)  von  Versicherungsunternehmungen
über  Haftpflichtversicherungen,  Unfallversicherungen  oder  sonstige  Versicherungen  der  nicht
bereits  in  den  Art.  269,  270  bezeichneten  Art  unterliegen,  sofern  sie  sich  auf  in  Bayern
wohnhafte  Personen  oder  auf  in  Bayern  befindliche  Gegenstände  beziehen,  einer  Gebühr  zu
eins  vom  Hundert  der  vereinbarten  Prämienzahlungen.

Die  Vorschriften  in  Art.  270  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  271.
Von  der  Gebühr  sind  befreit:

1.  die  Versicherungen  gegen  Brandschaden  bei  der  Brandversicherungsanstalt;

2.  Versicherungen,  die  bei  den  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen
Hilfskassen  errichteten  Kassen  oder  bei  den  auf  Grund  der  Reichsgewerbeordnung
von  Innungen  oder  Innungsverbänden  errichteten  Unterstützungskassen  oder  bei
Berufsgenossenschaften  gemäß  §  23  des  Gesetzes  betreffend  die  Anderung  der
Unfallversicherungsgesetze  vom  30.  Juni  1900  oder  bei  den  auf  Grund  berggesetzlicher
  Vorschriften  errichteten  Knappschaftskassen  begründet  werden;

3.Versicherungen  von  Bediensteten  und  Arbeitern  gegen  die  bei  dem  Betriebe  von
Gewerben  herbeigeführten  Tötungen  und  Körperverletzungen  und  die  Arbeitslosenversicherung;


4.  Vieh=  und  Hagelversicherungen,  Rückversicherungen  und  Transportversicherungen;

5.  Versicherungen,  die  bei  einem  Vereine,  der  als  kleinerer  Verein  im  Sinne  des
8  53  des  Gesetzes  über  die  Privatversicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901
anerkannt  ist,  oder  bei  einem  Vereine  genommen  werden,  der  unter  den  §  102
oder  den  §  103  des  bezeichneten  Gesetzes  füällt.

Art.  272.

Die  Entrichtung  der  Gebühr  obliegt  dem  Versicherten.
Die  Erhebung  erfolgt  für  dessen  Rechnung  durch  Vermittelung  der  Versicherungsunternehmungen,
  welche  verpflichtet  sind,  vorbehaltlich  des  Rückgriffs  gegen  die  Versicherten  die
        <pb n="410" />
        390

Gebühren  bezüglich  aller  von  ihnen  abgeschlossenen  Versicherungsverträge  auf  Grund  periodischer
  Nachweisungen  an  die  Staatskasse  im  ganzen  abzuführen.

Auswärtige  Versicherungsunternehmungen  sind  gehalten,  nach  näherer  Anordnung  der
Staatsregierung  einen  oder  mehrere  Generalbevollmächtigte  aufzustellen,  mit  denen  die  Abrechnung
zu  pflegen  ist.

Die  näheren  Vollzugsbestimmungen  hierüber  erläßt  die  Staatsregierung.

Zu  der  rechtzeitigen  Vorlage  obiger  Nachweisungen  können  die  erwähnten  Versicherungsunternehmungen
  beziehungsweise  deren  Generalbevollmächtigte  nötigenfalls  durch  Androhung
und  Verhängung  von  Zwangsstrafen  bis  zu  300  Mark  angehalten  werden.

Art.  273.

Werden  in  einer  nach  Art.  272  vorgelegten  Nachweisung  die  für  den  betreffenden  Zeitabschnitt
  zu  entrichtenden  Gebühren  gar  nicht  oder  in  einem  zu  geringen  Betrage  nachgewiesen,
  so  verfällt  jede  für  die  richtige  Aufstellung  der  Nachweisung  verantwortliche  Person
in  eine  Geldstrafe  im  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  zu  wenig  nachgewiesenen  Gebühren,
mindestens  aber  von  100  Mark.

Ist  jedoch  anzunehmen,  daß  eine  Gebührenhinterziehung  nicht  habe  verübt  werden  können
oder  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  tritt  nur  Ordnungsstrafe  bis  zu  30  Mark  ein.

Die  Versicherungsunternehmung  ist  für  die  Entrichtung  der  festgesetzten  Strafen  subsidiarisch
  haftbar.

V.  Titel.
Lombarddarlehen.

Art.  274.

Urkunden  über  zinsbare  Darlehen,  welche  gegen  Verpfändung  oder  Hinterlegung  von
edlen  Metallen,  Waren,  Wechseln  oder  Wertpapieren  gegeben  werden  (Lombarddarlehen),  unterliegen
  einer  Gebühr  zu  zwei  Zehntel  vom  Tausend  der  dargeliehenen  Summe.

Art.  275.

Von  der  Gebührenpflicht  sind  befreit:
1.  Lombarddarlehen,  welche  vom  Deutschen  Reiche  oder  von  dem  Bayerischen  Staate
aufgenommen  werden;
2.  Beurkundungen  über  Verlängerung  der  Rückzahlungsfrist  von  Lombarddarlehen,
für  welche  die  Gebühr  bereits  entrichtet  wurde;
3.  Pfanddarlehen  öffentlicher  Leihhäuser.
        <pb n="411" />
        Nr.  36.  391

Art.  276.

In  Betreff  der  Gebührenpflicht  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  das  Lombarddarlehen.
in  Briefform  oder  in  irgend  einer  andern  Form  beurkundet  wird  und  ob  die  Beurkundung
mit  Namensunterschrift  erfolgt  oder  nicht.

Von  mehreren  zur  Beurkundung  eines  und  desselben  Geschäfts  ausgestellten  Schriftstücken
  (Pfandschein,  Quittung  u.  dergl.)  ist  die  Gebühr  nur  einmal  zu  entrichten.

Art.  277.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Gebühr  liegt  zunächst  dem  Aussteller  der  Urkunde
ob  und  muß  von  ihm  erfüllt  werden,  bevor  er  dieselbe  aus  den  Händen  gibt.

Ist  die  Gebührenentrichtung  von  dem  Aussteller  unterlassen  worden,  so  ist  sie  von
dem  Empfänger  der  Urkunde  sowie  weiter  von  jeder  dritten  Person,  welche  vor  erfolgter
Gebührenentrichtung  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts  in  den  Besitz  derselben  gelangt,  binnen
drei  Tagen  nach  dem  Tage  des  Empfanges,  jedenfalls  aber  vor  der  weiteren  Aushändigung

zu  bewirken.
Art.  278.

Die  Verpflichtung  zur  Gebührenentrichtung  wird  erfüllt:
1.  durch  Anwendung  vorschriftsmäßig  gestempelter  Formulare,
2.  durch  vorschriftsmäßige  und  rechtzeitige  Verwendung  von  Gebührenmarken,
3.  durch  bare  Einzahlung  in  den  im  Art.  279  bezeichneten  Fällen.

Art.  279.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  Banken,  Bankhäusern,  Kreditanstalten  und  anderen
gewerblichen  Unternehmungen,  welche  Lombardgeschäfte  machen,  die  Verpflichtung  auferlegt
werden,  die  Gebühren  bezüglich  aller  von  ihnen,  ihren  Kommanditen,  Komptoiren,  Agenten
u#sw.  abgeschlossenen  Lombarddarlehen  auf  Grund  der  von  ihnen  aufzustellenden  periodischen
Nachweisungen  an  die  Staatskasse  im  ganzen  abzuführen.

Die  näheren  Vollzugsbestimmungen  hierüber  erläßt  die  Staatsregierung.

Art.  280.

Die  Nichterfüllung  der  im  Art.  277  bezeichneten  Verpflichtung  wird  mit  einer  Geldstrafe
  geahndet,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  schuldigen  Gebühr  gleichkommt,
mindestens  aber  20  Mark  für  jedes  gebührenpflichtige  Schriftstück  beträgt.

Diese  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  welcher  der  ihm  obliegenden
Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Gebühr  nicht  rechtzeitig  genügt.  12
        <pb n="412" />
        392

Art.  281.

Werden  in  einer  nach  Art.  279  vorgelegten  Nachweisung  die  für  den  betreffenden
Zeitabschnitt  zu  entrichtenden  Gebühren  gar  nicht  oder  in  einem  zu  geringen  Betrage  nachgewiesen,
  so  verfällt  jede  für  die  richtige  Aufstellung  der  Nachweisung  verantwortliche  Person
in  eine  Geldstrafe  im  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  zu  wenig  nachgewiesenen  Gebühren,
mindestens  aber  von  100  Mark.

Ist  jedoch  anzunehmen,  daß  eine  Gebührenhinterziehung  nicht  habe  verübt  werden  können
oder  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  tritt  nur  Ordnungsstrafe  bis  zu  30  Mark  ein.

Die  betreffende  Bank,  Kreditanstalt  oder  sonstige  gewerbliche  Unternehmung  ist  für  die
Entrichtung  der  festgesetzten  Strafen  subsidiarisch  haftbar.

Art.  282.

Werden  zur  Beurkundung  eines  und  desselben  Lombardgeschäfts  mehrere  Schriftstücke
(Pfandschein,  Quittung  usw.)  ausgestellt,  so  ist  auf  den  nicht  bewerteten  Schriftstücken
(Art.  276  Abs.  2)  von  dem  Darlehensgeber  und  dem  Darlehensempfänger  zu  vermerken,
daß  und  in  welchem  Betrage  die  Gebühr  entrichtet  worden  ist.

VI.  Titel.
Proteste.
Art.  282  a.

Wechselproteste  und  Scheckproteste  unterliegen  einer  Gebühr  zu  eins  vom  Tausend  der
Gegenstandssumme,  mindestens  aber  einer  solchen  von  1  Mark.

Art.  2820.

Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  Streitigkeiten  über  die  Verpflichtung  zur
Entrichtung  der  im  Art.  282  à  bestimmten  Gebühr  bemessen  sich,  wenn  der  Protest  von
einem  Notar  erhoben  ist,  nach  den  Vorschriften  für  die  Gebühren  von  den  Verhandlungen
der  Notare,  wenn  der  Protest  von  einem  anderen  Beamten  erhoben  ist,  nach  den  Vorschriften
für  die  Gebühren  von  den  Amtshandlungen  der  Gerichtsvollzieher.

VIII.  AUbteilung.
Gemeinsame  Bestimmungen.

Art.  283.

Insoweit  das  Gesetz  einem  Verwandtschaftsverhältnis  Einfluß  auf  die  Gebührenpflicht
einräumt,  gilt  als  Verwandtschaft  auch  die  durch  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Verwandtschaft
  sowie  das  Verhältnis  zwischen  einem  unehelichen  Kinde  und  dessen  Abkömmlingen
        <pb n="413" />
        Nr.  36.  393

einerseits  und  dem  Vater  und  dessen  Verwandten  andererseits,  sofern  die  Vaterschaft  erweislich
anerkannt  ist.

Auf  ein  die  Gebühr  minderndes  Verhältnis,  welches  zufolge  eines  richterlichen  Erkenntnisses
  oder  eines  Vertrags  schon  vor  dem  Anfalle  der  Gebühr  zu  bestehen  aufgehört  hat,
darf  nicht  zurückgegangen  werden.  Die  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  nach  §  1575
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  steht  der  Scheidung  gleich.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vereinkindschafteten  Kinder  stehen
in  Ansehung  der  Gebührenpflicht  den  ehelichen  Kindern  gleich.

Art.  284.

Wo  das  Gesetz  für  den  Ansatz  einer  Gebühr  oder  einer  besonderen  Abgabe  einen
Spielraum  gewährt,  hat  die  Behörde  den  von  ihr  anzusetzenden  Betrag  unter  Berücksichtigung
des  Umfanges  und  der  Schwierigkeit  der  Sache,  der  Bedeutung  derselben  für  das  bürgerliche
Leben  und  der  Leistungsfähigkeit  des  Pflichtigen  zu  bestimmen.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  hierüber  nähere  Vollzugsvorschriften  zu  erlassen.

Art.  285.

In  allen  Fällen,  in  welchen  für  die  Partei  ein  Rechtsanwalt  handelt,  ist  für  die
Entrichtung  der  Gebühren,  Auslagen  und  desfallsigen  Vorschüsse  nicht  der  Anwalt,  sondern
die  von  ihm  vertretene  Partei  verhaftet,  wenn  nicht  der  Anwalt  ausdrücklich  die  Zahlung
für  die  Partei  übernommen  hat.

Art.  286.

Für  die  Erledigung  des  Ersuchens  einer  nichtbayerischen  Behörde  in  Angelegenheiten,
auf  welche  das  Reichs-Gerichtskostengesetz  keine  unmittelbare  Anwendung  findet,  kommen,
wenn  eine  Amtshandlung  vorgenommen  wird,  für  welche  besondere  Gebühren  gesetzlich  bestimmt
  sind,  diese  Gebühren  zur  Erhebung.  Die  Staatsregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  für
solche  Fälle  ausnahmsweise  auch  andere  Gebührensätze  zu  bestimmen.

Ist  um  die  Vornahme  sonstiger  Amtshandlungen  ersucht,  so  können  besondere  Gebühren
erhoben  werden,  deren  Höhe  die  Staatsregierung  bestimmt.

In  beiden  Fällen  sind  die  mit  der  Erledigung  des  Ersuchens  verbundenen  baren  Auslagen
  zu  erstatten.

Die  Vornahme  der  Amtshandlung  kann  von  der  vorgängigen  Erlage  eines  zur  Deckung
der  Kosten  hinreichenden  Vorschusses  abhängig  gemacht  werden.

Die  bestehenden  Vereinbarungen  mit  anderen  Staaten  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Gebühren  und  Auslagen  werden  nicht  erhoben,  soweit  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Ob  diese  Voraussetzung  gegeben  ist,  entscheidet  die  Staatsregierung.
727
        <pb n="414" />
        394

Art.  287.

In  Angelegenheiten,  auf  welche  das  Reichs-Gerichtskostengesetz  keine  unmittelbare  Anwendung
  findet,  kann  gegenüber  Ausländern,  welche  in  Bayern  nicht  ihren  ständigen  Wohnsitz
haben,  bei  Anträgen  auf  Einleitung  eines  amtlichen  Verfahrens  oder  Vornahme  einzelner
Amtshandlungen,  dringende  Fälle  ausgenommen,  jede  amtliche  Tätigkeit  in  der  Sache  selbst
von  der  vorgängigen  Erlage  eines  zur  Deckung  der  hiermit  verbundenen  Gebühren  und  Auslagen
  hinreichenden  Vorschusses  abhängig  gemacht  werden,  auch  wenn  dieselben  von  einem
bayerischen  Rechtsanwalte  vertreten  sind.

Notare  und  Notariatsverweser,  welche  von  dieser  Befugnis  keinen  Gebrauch  machen,
haften  dem  Staate  persönlich  für  die  erwachsenen  Gebühren,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an
die  zahlungspflichtige  Partei.

Auch  ist  die  Staatsregierung  ermächtigt,  in  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Angelegenheiten
gegenüber  Ausländern  besondere,  von  gegenwärtigem  Gesetze  abweichende  Gebührensätze  zu
bestimmen  und  für  Akte,  welche  an  sich  gebührenfrei  wären,  die  Erhebung  von  Gebühren
zu  verordnen.

Art.  288.

Für  die  Aufbewahrung  der  bei  den  Gerichten,  den  Notaren  oder  gemäß  Art.  76
Abs.  3  des  Gesetzes  zur  Ausführung  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  in  der  Fassung
des  Art.  167  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetztuche  bei  der  Koöniglichen
Bank  oder  anderen  Kassen  des  Staates  hinterlegten  Gelder  und  Wertpapiere  können  besondere
Gebühren  (Depositalgebühren)  erhoben  werden.

Die  Gebührensätze  werden  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Art.  289.

Die  Erhebung  und  Ablieferung  der  bei  den  Gerichten  anfallenden  Gebühren  und  Auslagen,
  Geldstrafen  und  sonstigen  dem  Staate  zu  verrechnenden  Geldbeträge  erfolgt  unter  der
Aufsicht  der  Finanzbehörden  nach  Maßgabe  der  von  der  Staatsregierung  hierüber  zu  erlassenden
  näheren  Bestimmungen.  Die  Besorgung  dieser  Geschäfte  kann  den  Gerichtsschreibern
übertragen  werden.

Art.  290.

Die  Vorschriften  über  Erhebung  und  Verrechnung  der  anfallenden  Gebühren  und  Auslagen
  sowie  über  die  Führung  und  Revision  der  Gebührenregister,  über  das  Verfahren  bei
Aufnahme  und  Bescheidung  der  Revisionsprotokolle,  dann  bei  Streitfragen  und  Beschwerden,
soweit  es  nicht  gesetzlich  geregelt  ist,  und  über  die  Abrechnung  mit  den  Rentämtern  werden
von  der  Staatsregierung  erlassen.
        <pb n="415" />
        Nr.  36.  395

Art.  291.

Die  Beitreibung  rückständiger  Gebühren  und  Auslagen  des  Staates  erfolgt  durch  die
Rentämter  im  Wege  des  administrativen  Zwangsvollzugs.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  das  Vollstreckungsrecht  auch  anderen  Verwaltungsbehörden
  eingeräumt  werden.

Die  Mitwirkung  der  Rentämter  bei  der  Beitreibung  rückständiger  Geldstrafen  wird
gleichfalls  durch  Königliche  Verordnung  geregelt.

Art.  291  a.

Der  Ansatz,  die  Einhebung  und  die  Beitreibung  der  im  Art.  215  Abs.  2  und  im
Art.  220  bestimmten  besonderen  Abgaben  obliegen  den  Behörden,  durch  welche  der  Ansatz,
die  Einhebung  und  die  Beitreibung  der  für  die  Konzession  oder  die  Erlaubniserteilung
geschuldeten  Gebühren  erfolgt;  der  Ansatz  und  die  Einhebung  der  für  den  Kleinhandel  mit
Bier  bestimmten  besonderen  Abgabe  obliegen  der  Behörde,  an  welche  die  bei  Eröffnung  des
Kleinhandels  im  §  35  Abs.  7  der  Reichsgewerbeordnung  vorgeschriebene  Anzeige  zu  machen  ist,
die  Beitreibung  erfolgt  durch  das  Rentamt.  Die  näheren  Vollzugsanordnungen  erläßt
die  Staatsregierung.

Art.  292.

Die  Notare  sollen,  falls  ihnen  die  Mitwirkung  bei  der  Erhebung  der  Gebühren  übertragen
  ist,  bis  zur  Entrichtung  der  dem  Staate  und  den  Gemeinden  anfallenden  Gebühren
die  Aushändigung  der  Urschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  an  die  Beteiligten  und  die
Vorlage  der  Urschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  für  die  Beteiligten  an  die  Gerichte
und  andere  Behörden  verweigern.  Tun  sie  dies  nicht,  so  haften  sie  persönlich  für  die  Gebühr.

Die  Bestimmung  des  Art.  55  Abs.  2  des  Notariatsgesetzes  findet  entsprechende
Anwendung.

Art.  293.

Dem  Grundbuchamt  ist  es  untersagt,  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  eher  vorzunehmen,
  als  der  Nachweis  über  die  Entrichtung  oder  Hinterlegung  der  Gebühren  vorgelegt  ist.
Sofern  den  Notaren  die  Mitwirkung  bei  der  Erhebung  der  Gebühren  übertragen  ist,  bedarf
es  dieses  Nachweises  nicht,  wenn  die  Eintragung  auf  Grund  einer  von  einem  bayerischen
Notar  errichteten  oder  beglaubigten  Urkunde  beantragt  wird.

Handelt  der  Grundbuchbeamte  dieser  Bestimmung  zuwider,  so  haftet  er  persönlich  für
die  Gebühr.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  finden  auf  die  Umschreibung  in  dem  Grundsteuerkataster
  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="416" />
        396

Art.  294.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  und  welche  in  die  Staatskasse
  fließende  Gebühren  außer  den  im  Gesetze  besonders  bezeichneten  Fällen  durch  Verwendung
von  Gebührenmarken  zu  entrichten  sind.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  Vorschriften  über  die  Anfertigung
und  den  Verkauf  sowie  über  die  Zeit  und  Art  der  Verwendung  dieser  Marken  zu  erlassen
und  zugleich  zu  bestimmen,  unter  welchen  Voraussetzungen  die  nicht  in  vorgeschriebener  Weise
verwendeten  Gebührenmarken  als  nicht  verwendet  angesehen  werden.

Art.  295.

Offentliche  Beamte  oder  Bedienstete,  welche  die  vorgeschriebene  Verwendung  der  normalmäßigen
  Gebührenmarken  zu  gebührenpflichtigen  Schriftstücken  unterlassen,  verfallen,  sofern
die  Unterlassung  nicht  in  irriger  Auffassung  der  bestehenden  Vorschriften  ihren  Grund  hat,
in  eine  Geldstrafe,  welche  dem  zehnfachen  Betrage  der  nicht  verwendeten  Gebührenmarken
gleichkommt.  1

Erheben  dieselben  von  einer  Partei  die  Gebühr,  ohne  die  vorschriftsmäßigen  Gebührenmarken
  zu  verwenden,  so  unterliegen  sie,  sofern  kein  höher  strafbares  Reat  vorliegt,  einer
Geldstrafe  im  zwanzigfachen  Betrage  der  erhobenen  Gebühr.

Art.  296.

Wer  Gebührenmarken  um  höheren  Preis  als  ihren  Nennwert  verkauft  oder  eine  hähere
Bergütung  dafür  in  Ansatz  bringt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  von  20  bis  60  Mark  je  nach
der  Größe  des  unerlaubten  Gewinns.

Jede  Verfehlung  gegen  die  Vorschriften  über  die  Zeit  oder  Art  der  Verwendung  von
Gebührenmarken  wird,  sofern  gesetzlich  nicht  eine  strengere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Ordnungsstrafe

  bis  zu  30  Mark  geahndet.
Art.  297.

Die  Einziehung  der  Gebühren  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.

Art.  298.

Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  strafbaren  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der  Vollzugsvorschriften  zu  demselben  richtet  sich  nach  den
Vorschriften  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.

Hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  finden  die  Bestimmungen  der  Art.  86,
87  Abs.  1,  Art.  88  Abs.  1,  Art.  89  Abs.  1  bis  3,  5,  Art.  90,  91,  92  Abs.  2  des
Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung  mit  der
        <pb n="417" />
        Nr.  36.  397

Maßgabe,  daß  an  Stelle  der  Zollbehörden  hier  die  Rentämter  und,  soweit  Pflichtwidrigkeiten
öffentlicher  Beamten  und  Bediensteten  in  Frage  stehen,  die  vorgesetzten  Behörden  zu  treten  haben.

Art.  299.

Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
und  der  Vollzugsvorschriften  zu  demselben  verjährt  in  drei  Jahren;  die  Vollstreckung  der
rechtskräftig  ausgesprochenen  Strafen  verjährt  in  fünf  Jahren.

IX.  DAbteilung.
Schlußbestimmungen.
Art.  300.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.
Alle  älteren  Gesetze  und  Verordnungen  über  Taxen,  Stempel=  und  Einregistrierungsgebühren
  bleiben,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  sind,  aufgehoben.

Art.  301.

Die  Gebührenvorschriften  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
treten,  soweit  sie  die  Schiffe  betreffen,  an  dem  im  Art.  300  bezeichneten  Termin,  im
übrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch
als  angelegt  anzusehen  ist.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  haben  bei  Zwangsversteigerungen  und
Zwangsverwaltungen  hinsichtlich  der  Gebühren  noch  die  seitherigen  Bestimmungen  Anwendung
zu  finden.  Das  gleiche  gilt  für  das  Verfahren,  welches  gemäß  §  15  des  Einführungsgesetzes
  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  noch  nach
den  Landesgesetzen  zu  erledigen  ist,  sowie  für  die  Zwangsversteigerung  eines  gemeinschaftlichen
  Grundstücks  zum  Zwecke  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  nach  den  Art.  41,  113
des  Gesetzes,  Ubergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend.

Art.  302.

Die  Bestimmung  des  Art.  25  tritt  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in
Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte
finden  die  seitherigen  Vorschriften  Anwendung.

Art.  303.

In  Ansehung  der  Hypotheken,  welche  schon  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  und  der  Hypothekenurkunden,  welche  in  der  Zeit  vor
der  Anlegung  des  Grundbuchs  errichtet  werden,  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  über  die
        <pb n="418" />
        398

Gebühren  für  Erteilung  einer  neuen  Vollstreckungsklausel  und  für  vollstreckbare  Ausfertigungen
von  Hypothekenurkunden  in  Kraft.  Die  Gebühr  beträgt  jedoch  1  Mark.

Art.  304.

Findet  für  den  Nachlaß  eines  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
verstorbenen  Erblassers  ein  erbschaftliches  Liquidationsverfahren  nach  Art.  150  bis  157  des
Ausführungsgesetzes  zur  Reichs-Zivilprozeßordnung  und  Konkursordnung  statt,  so  gelangen
auch  die  bisherigen  Gebührenvorschriften  zur  Anwendung.

Ebenso  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Gebühren  für  das  Verfahren  über  das  Aufgebot
liegender  Gründe  nach  Teil  1  Titel  51  §§  100  bis  109  der  preußischen  allgemeinen  Gerichtsordnung
  bei  den  bisherigen  Vorschriften,  soweit  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  noch  ein  solches  Verfahren  stattfindet.

Art.  305.

Die  Vorschriften  der  Art.  32,  33  des  bisherigen  Gebührengesetzes  finden  auf  die  bei
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anhängigen  Gütertrennungsverfahren  Anwendung;
die  Vorschrift  des  Art.  33  findet  auch  Anwendung,  wenn  der  Antrag  auf  Vermögensabsonderung
  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestellt  wird.

Art.  306.

In  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  für  welche  die  bisherigen  Gesetze
maßgebend  bleiben,  werden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Gebühren
nur  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Vorschriften  erhoben.

Art.  307.

Für  die  Bestimmung  der  Art  und  des  Umfanges  der  Sicherheit,  die  der  in  den  Besitz
des  Vermögens  eines  Abwesenden  vorläufig  Eingewiesene  zu  leisten  hat,  für  die  Entgegennahme
  der  Sicherheitsleistung  und  für  die  Entgegennahme  des  von  dem  Eingewiesenen  einzureichenden
  Inventars  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Art.  308.

Auf  das  nach  Art.  67  des  Gesetzes,  Übergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
betreffend,  zu  erteilende  Zeugnis  über  den  Übergang  des  Gesamtguts  auf  den  überlebenden
Ehegatten  finden  die  Art.  96,  97  Anwendung.
        <pb n="419" />
        Nr.  36.  399

Art.  309.

Auf  die  im  Art.  24  Abs.  2  des  Gesetzes,  Übergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  betreffend,  bezeichnete  Vermittelung  der  Ausgleichung  des  Ehegewinns  findet  der
Art.  95  Anwendung.

Art.  310.

Für  die  Genehmigung  des  Nachlaßgerichts  zur  Veräußerung  von  Nachlaßgegenständen
durch  den  Erben  nach  Art.  145  Abs.  3,  4  des  Gesetzes,  Übergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  betreffend,  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben,  wenn  die  Gebühr  für  die
Ermächtigung  zur  Veräußerung  erhoben  worden  ist.  Das  gleiche  gilt  im  Falle  des  Art.  133
Abs.  2  des  Gesetzes,  Ubergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend.

Art.  311.

Wird  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  nach  Art.  36  des  Gesetzes,  Übergangsvorschriften
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung
in  Ansehung  eines  Nachlasses  beantragt,  so  werden  für  die  Vermittelung  besondere  Gebühren
nicht  erhoben.

Für  ein  bei  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bei  einem  Notar  in  der
Pfalz  anhängiges  Teilungsverfahren  wird  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  die  Gebühr  des  Art.  168  erhoben,  es  sei  denn,  daß  die  Beteiligten  von  der  Durchführung
  des  Verfahrens  abstehen,  bevor  eine  Verhandlung  vor  dem  Notar  stattfindet.  Auf
die  Gebühr  des  Art.  168  kommen  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  entrichteten  Gehühren
in  Anrechnung.

Art.  312.

Für  den  Beschluß,  durch  welchen  nach  Art.  6  des  Gesetzes  über  das  Liegenschaftsrecht
in  der  Pfalz  vom  1.  Juli  1898  das  Vormundschaftsgericht,  nach  Art.  120  des  Gesetzes,
Übergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,  die  zuständige  Behörde  eine
Hypothek  bestellt,  für  das  Ersuchen  um  Einschreibung  und  für  die  Einschreibung  der  Hypothek
in  das  Hypothekenbuch  werden  Gebühren  für  den  Staat  nicht  erhoben.

Art.  313.

Die  Bestimmungen  über  die  Gebühren  in  Grundbuchsachen  treten  hinsichtlich  der  Gebührensätze,
  soweit  dieselben  dem  Gebührenpflichtigen  günstiger  sind,  an  dem  im  Art.  300  bezeichneten
  Termin,  im  übrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in

welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.
73
        <pb n="420" />
        400

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  haben  für  die  Gebühren  in  Hypotheken-  und  Grundbuch—
sachen  noch  die  seitherigen  Bestimmungen  Anwendung  zu  finden.

Ebenso  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Gebühren  für  das  Hypothekenreinigungsverfahren
bei  den  bisherigen  Bestimmungen,  soweit  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  ein  Hypothekenreinigungsverfahren  in  der  Pfalz  stattfindet.

Art.  314.

Für  die  innerhalb  der  ersten  10  Jahre  nach  Anlegung  des  Grundbuchs  beantragte
Eintragung  von  Grunddienstbarkeiten,  die  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das  Grundbuch
als  angelegt  anzusehen  ist,  in  das  Grundbuch  sowie  für  die  Eintragung  solcher  Grunddienst—
barkeiten  in  das  Hypothekenbuch  gemäß  Art.  44  des  Gesetzes,  Übergangsvorschriften  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,  kommen  Gebühren  nicht  zur  Erhebung.

Ist  auf  Grund  des  Art.  10  des  Gesetzes,  Übergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  betreffend,  die  Eintragung  von  Grunddienstbarkeiten  angeordnet  worden,  so  findet
die  Vorschrift  des  Abs.  1  von  dem  Ablaufe  der  Frist  zur  Anmeldung  der  Grunddienstbarkeiten
an  keine  Anwendung  auf  die  Grunddienstbarkeiten,  deren  Eintragung  angeordnet  worden  ist.

Art.  315.

Auf  notarielle  Urkunden  über  den  Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums  an  einem
Grundstück  oder  diesem  gleichstehenden  Rechte  sowie  über  die  Begründung,  Ubertragung,
Belastung  und  Aufhebung  eines  anderen  Rechtes  an  einem  Grundstück  oder  eines  Rechtes  an
einem  solchen  Rechte  finden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  und  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
  zu  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  die  seitherigen  Bestimmungen
Anwendung.  Jedoch  haben  auch  in  diesem  Falle  an  Stelle  der  bisherigen  Gebührensätze
die  Gebührensätze  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  treten.

Art.  316.

Werden  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  eines  Vereins,  der  die  Rechtsfähigkeit
erlangt  hat,  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken,  die  zu  dem  bisherigen  Vereinsvermögen
gehören,  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  auf
den  rechtsfähig  gewordenen  Verein  übertragen  (Art.  2  Abs.  3  des  Gesetzes,  ÜUbergangsvorschriften
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend),  so  wird  für  die  Ubertragung  eine  Staatsgebühr
  nicht  erhoben.

Art.  317.

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  anhängigen  Erinnerungen  und

Beschwerden  gegen  die  Entscheidung  über  die  Festsetzung  des  Wertes  oder  gegen  den  Ansatz
        <pb n="421" />
        Nr.  36.  401

und  die  Nachforderung  von  Gebühren  und  Auslagen  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.
  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  der  Anfechtung  der  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts
  durch  weitere  Beschwerde.

Bei  Hinterziehungen  kommen  hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  die  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung.

Die  im  Art.  10  Ziff.  29,  30  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  die  Errichtung
eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,
enthaltenen  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofs  zur  Bescheidung
von  Beschwerden  in  Gegenständen  der  Taxpflicht  auf  Grund  des  Tagxgesetzes  vom  28.  Mai  1852
und  der  hier  einschlagenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  8.  November  1875,  Abänderungen
  der  Tax=  und  Stempelgesetze  betreffend,  dann  der  Stempelpflicht  auf  dem  Gebiete
der  nichtstreitigen  Rechtspflege  sowie  der  inneren,  dann  der  Polizei=  und  Finanzverwaltung
treten  nicht  in  Wirksamkeit.

Art.  318.

Ist  in  Spezialgesetzen  oder  Verordnungen  in  Bezug  auf  Taxen  und  Stempelgebühren
auf  eines  der  im  Art.  272  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  in  der  Fassung  vom
Jahre  1892  aufgehobenen  Gesetze  oder  auf  eine  durch  gegenwärtiges  Gesetz  aufgehobene  oder
abgeänderte  Bestimmung  verwiesen,  so  kommen  statt  der  bisherigen  Vorschriften  die  entsprechenden
  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung.

Anmerkung.  In  dem  Gesetze  vom  29.  April  1910,  Anderungen  des  Gesetzes  über
das  Gebührenwesen  betreffend,  sind  nachstehende  Vorschriften  enthalten:

Art.  II.

Dieses  Gesetz  tritt  hinsichtlich  der  Bestimmung  in  Art.  1  Ziff.  XII,  1  gleichzeitig  mit
dem  Inkrafttreten  des  Einkommensteuergesetzes,  im  übrigen  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Art.  III.

In  den  unter  die  Abteilungen  II  und  III  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  fallenden
  Rechtssachen,  die  vor  dem  1.  April  1910  anhängig  gemacht  worden  sind,  sind  die
Schreib=  und  Postgebühren  bis  zur  Erledigung  der  Instanz  nach  den  bisherigen  Vorschriften
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  in  Ansatz  zu  bringen.
        <pb n="422" />
        402

In  den  übrigen  unter  die  Abteilungen  II  und  III  sowie  in  den  unter  die  Abteilung  IV
des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  fallenden  Rechtssachen  werden  vom  1.  April  1910  an
die  Auslagen  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  berechnet.

Zu  den  in  der  Zeit  vom  1.  April  1910  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zum
Anfalle  gelangten  Gebühren  nach  Art.  153  Abs.  1,  Art.  218  Abs.  1  des  Gesetzes  über
das  Gebührenwesen  werden  die  Beträge  nacherhoben,  die  mehr  zu  erheben  gewesen  wären,
wenn  dieses  Gesetz  am  1.  April  1910  in  Kraft  getreten  wäre.

Art.  IV.

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  anhängigen
Streitsachen  nach  Art.  250  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  vom
28.  April  1907  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend.

Dies  gilt  insbesondere  auch  von  der  Anfechtung  der  in  der  ersten  Instanz  ergangenen
Entscheidung  durch  Beschwerde.
        <pb n="423" />
        lnt

 

Gesetund  Verorduungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  37.

München,  den  5.  August  1910.

 

 

 

Inhal  t:

Königliche  Verordnung  vom  3.  August  1910,  die  Bauordnungen  betreffend.

 

 

Königliche  Verordnung,  die  Bauordnungen  betreffend.
Im  MNamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold.,

ann  Sottes  Guaden  Koniglicqer  Prim  von  gayhern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  unter  Abänderung  der  Bauordnung  vom  17.  Februar  1901
und  der  Bauordnung  für  die  Haupt-  und  Residenzstadt  München  vom  29.  Juli  1895  zu
verordnen,  was  folgt:

J.

Die  §§  1,  2,  3,  4,  8,  11,  15,  16,  24,  29,  32,  40,  45,  47,  53,  54,  58,
59,  60,  61,  62  der  Bauordnung  vom  17.  Februar  1901  erhalten  folgende  Fassung:
74
        <pb n="424" />
        404

§  1.

Abs.  I.  Wer  an  bestehenden  oder  neu  anzulegenden  öffentlichen  Plätzen,  Straßen
oder  Wegen  ein  Gebäude  oder  eine  bauliche  Anlage  der  im  §  8  bezeichneten  Art  neu  aufführen
  oder  an  der  Umfassung  bestehender  Gebäude  oder  baulicher  Anlagen  gegen  die
Straßenseite  eine  Hauptreparatur  oder  Hauptänderung  vornehmen  will,  hat  die  Baulinie
(§  4  Abs.  II)  einzuhalten.  Als  öffentlich  gelten  die  Plätze,  Straßen  und  Wege,  die  dem
allgemeinen  Verkehre  dienen  oder  zu  dienen  bestimmt  sind.

Abs.  II  unverändert.

Abs.  III.  Wenn  eine  Baulinie  noch  nicht  gegeben  ist  oder  wenn  von  der  bereits
gegebenen  abgewichen  werden  soll,  so  ist  vor  Erteilung  einer  Baugenehmigung  die  Baulinie
festzusetzen.

Abs.  IV.  Von  der  Festsetzung  von  Baulinien  kann  Umgang  genommen  werden,  wenn
für  eine  hinreichende  Zufahrt  gesorgt  ist  und  die  Festsetzung  weder  von  den  Beteiligten
angestrebt  wird  noch  im  öffentlichen  Interesse  geboten  ist.

Abs.  V.  In  den  Fällen  des  Abs.  IV  müssen  die  Gebäude  und  die  baulichen  Anlagen
von  den  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  und  Wegen  so  weit  abgerückt  werden,  als  es  im
einzelnen  Falle  die  Rücksicht  auf  diese  und  auf  den  Verkehr  erfordert.  Die  Bestimmung
des  hienach  einzuhaltenden  Abstandes  und  der  Stellung  der  Gebäude  und  der  baulichen
Anlagen  obliegt  der  Baupolizeibehörde.  Diese  hat  hiebei  auf  eine  später  etwa  in  Betracht
kommende  Baulinienziehung  Bedacht  zu  nehmen  und  auf  bestehende  Gebäude  angemessene
Rücksicht  zu  üben.

§  2.

Bei  der  Bestimmung  der  Baulinie  ist  auch  auf  die  Höhenlage  und  auf  etwaige  Baubeschränkungen
  (offene  Bauweise,  Gebäudeabstand,  Gebäudehöhe,  Hofraumgröße,  Ausschluß
lästiger  Anlagen  und  dergl.)  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Höhenlage  und  die  Baubeschränkungen  sind  im  Falle  des  Bedürfnisses  festzusetzen;
weitergehende  Baubeschränkungen  durch  distrikts=  oder  ortspolizeiliche  Vorschriften  bleiben
vorbehalten.

§  3.

Bei  der  Festsetzung  der  Baulinien  und  der  Höhenlagen  sowie  der  Baubeschränkungen
muß  auf  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  des  Verkehrs  gesehen  sowie  den  Wohnungsverhältnissen,
  den  Anforderungen  der  Gesundheit,  der  Feuersicherheit  und  Schönheit  tunlichst  Rechnung
getragen  werden.  Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  neuen  Bauanlagen  mit  den
schon  bestehenden  gut  verbunden  werden  und  daß  die  Grundstücke  zweckmäßig  bebaut  werden  können.
        <pb n="425" />
        Nr.  37.  405

Bei  der  Festsetzung  der  Höhenlagen  ist  außerdem  besonders  auf  Schutz  gegen  Überschwemmungen,
  auf  den  höchsten  bekannten  Grundwasserstand,  auf  möglichst  geringe  Steigungen
sowie  auf  zweckmäßigste  Entwässerung  der  Gebäude  und  des  sie  umgebenden  Bodens  (rasche
Abführung  in  Gossen,  Abzugskanälen  oder  Sielen  und  möglichst  erleichterten  Anschluß  der
einzelnen  Grundstücke)  Bedacht  zu  nehmen.

§  4.
Abs.  1  und  III  unverändert.

Abs.  II.  Die  Baulinienpläne  haben  die  Grundfläche  mit  den  Grenzen  der  Grundstücke,
  den  Namen  der  Eigentümer  und  den  Plan=  und  Hausnummern,  ferner  die  hierauf
befindlichen  Bauwerke,  Wege  und  Wasserläufe,  die  aufzuhebenden,  die  neu  beantragten  und
die  unverändert  bleibenden  Baulinien,  endlich  Angaben  über  den  Planmaßstab  und  die
Himmelsrichtung  zu  enthalten.  Die  Pläne  müssen  ersehen  lassen,  ob  die  beantragten  Baulinien
  als  Straßenbegrenzungslinien,  als  Vorgartenlinien,  als  Gebäudefluchtlinien,  als
vordere,  seitliche  oder  rückwärtige  Bebauungsgrenzen  gelten  sollen.

Abs.  IV.  Bei  unebenem  Gelände  kann  die  Eintragung  von  Höhenkurven  gefordert
werden,  welche  die  Geländegestaltung  ersehen  lassen.

§  8.
Zusatz  am  Schluß:  Als  wesentliche  Veränderungen  baulicher  Anlagen  sind  Anderungen
anzusehen,  die  nach  §  7  bei  Gebäuden  als  Hauptreparatur  oder  Hauptänderung  zu
betrachten  wären.

§  11.
Fällt  weg.

15.

Abs.  I  Buchst.  a—d  und  f—i  unverändert.

Abs.  IIIV  unverändert.

Abs.  I  Buchst.  e.

Mittelmauern,  die  durch  Balkenlagen  belastet  sind,  müssen  im  obersten  Stockwerk  in  einer
Stärke  von  mindestens  0,25  m  ausgeführt  werden  und  nach  unten  von  zwei  zu  zwei  Stockwerken
um  mindestens  0,13  m  (½  Stein)  zunehmen.  Wenn  sie  durch  Balkenlagen  nicht  belastet  sind
oder  wenn  bei  ebenerdigen  oder  einstöckigen  Gebäuden  die  freitragende  Balkenlänge  5  m  und  die
Zimmerhöhe  3  m  nicht  überschreiten,  so  genügt  eine  Stärke  der  Mittelmauern  von  0,12  m.

Die  Baupolizeibehörde  kann  für  Mittelmauern  eine  geringere  Stärke  zulassen,  wenn

durch  eine  statische  Berechnung  die  genügende  Tragfähigkeit  nachgewiesen  wird.
74*
        <pb n="426" />
        406
8  16.

1.  Brandmauern  müssen  in  der  Stärke  der  Umfassungsmauern  hergestellt,  noch  am
Firste  unter  der  Dachfläche  bei  Verwendung  von  Ziegeln  oder  Quadern  0,25  m,  bei  Bruchsteinen
  aber  mindestens  0,45  m  stark  gehalten  und  bis  dicht  unter  die  Dacheindeckung  aufgeführt
  werden.

Die  Baupolizeibehörde  kann  bei  Brandmauern  die  nach  §  15  Abst.  I  erforderliche
Mauerverstärkung  ganz  oder  teilweise  erlassen,  wenn  die  Standfestigkeit  gewährleistet  ist  und
durch  eine  statische  Berechnung  genügende  Tragfähigkeit  nachgewiesen  wird.  Auch  in  diesem
Falle  hat  am  Firste  unter  der  Dachfläche  die  Mauerstärke  noch  mindestens  0,25  m  zu  betragen.

Bei  Gebäuden,  die  unter  §  47  fallen,  bei  Gebäuden  mit  mehr  als  2  Obergeschossen,
wobei  ein  bewohnbares  Dachgeschoß  als  Obergeschoß  anzusehen  ist,  und  bei  Gebäuden,  die
nicht  vollständig  mit  Stein  oder  Metall  eingedeckt  sind,  müssen  die  Brandmauern  in  den
im  Abs.I  angegebenen  Stärken  0,30  m  über  die  Dachfläche  geführt  werden;  zu  ihrer  Abdeckung
  darf  nur  feuersicheres  Material  mit  Ausschluß  aller  Holzteile  verwendet  werden.

2.  Auf  Brandmauern  darf  der  Dachfuß  nur  dann  aufgelegt  werden,  wenn  durch
geeignete  Vorkehrungen  ein  entsprechender  Schutz  gegen  Feuerübertragung  geschaffen  wird.
Zu  diesem  Zwecke  muß  die  von  der  Brandmauer  aufsteigende  Dacheindeckung  aus  unverbrennlichem
  Materiale  hergestellt  und  mindestens  auf  eine  Entfernung  von  3,5  m,  wagrecht  vom
Mittel  der  Brandmauer  an  gemessen,  mit  einem  dauerhaften,  gegen  Witterungseinflüsse
widerstandsfähigen,  unverbrennlichen  Material  unmittelbar  unterlegt  werden;  Dachöffnungen  müssen
feuersicher  hergestellt  und  abgeschlossen  werden;  unterhalb  der  Dachtraufe  angebrachte  Gesimse
sind  aus  unverbrennlichem  Materiale,  Dachrinnen  aus  Eisen=  oder  Kupferblech  herzustellen.
Die  Baupolizeibehörde  kann  von  der  Forderung  der  Dachunterlegung  absehen,  wenn  für  den
betreffenden  Teil  der  Dacheindeckung  diese  selbst  sicheren  Schutz  gegen  Feuerübertragung  gewährt.

3.  Werden  an  den  Brandmauern  Blindfeldungen,  Sitzbänke,  Wandkästchen,  Nischen,
Kamine  oder  dergl.  angebracht,  so  müssen  die  Brandmauern  an  den  entsprechenden  Stellen
immer  noch  wenigstens  0,25  m  stark  sein.

4.  Offnungen  in  Brandmauern  sind  im  allgemeinen  unzulässig.  Die  Baupolizeibehörde
kann  jedoch,  wenn  ein  Bedürfnis  hiezu  nachgewiesen  ist,  Offnungen  bei  Gebäuden  gestatten,
die  nicht  zur  Herstellung,  Bearbeitung  oder  Lagerung  größerer  Mengen  leicht  entzündlichen
oder  schwer  zu  löschenden  Materials  (§  47)  bestimmt  sind.  Die  Offnungen  dürfen  im
Lichten  höchstens  2  m  Fläche  erhalten;  sie  müssen  im  Erdgeschoß  auf  einer,  in  den  oberen
Stockwerken  auf  jeder  Seite  der  Brandmauer  dicht  verschließbar  gemacht  werden,  und  zwar
entweder  durch  starke,  fest  versteifte  Türen  oder  Läden  aus  unverbrennlichem  Material  oder
durch  Holztüren  (-Läden)  von  mindestens  3  cm  gleichmäßiger  Stärke,  die  in  Nut  und  Feder
zusammengefügt,  fest  versteift  und  allseitig,  also  auch  an  den  Rändern  mit  einer  wenigstens
        <pb n="427" />
        Nr.  37.  407

1  mm  starken  Eisenblechverkleidung  versehen  sind.  Die  Türen  (Läden)  müssen  allseitig
mindestens  6  cm  breite  Stein-,  Beton=  oder  Eisenfälze  überdecken.  Die  Kegel  müssen  haltbar
eingekittet  sein;  zu  ihrer  Befestigung  darf  leicht  schmelzbares  Material,  wie  Schwefel,
Blei  und  dergl.  nicht  verwendet  werden.  Bei  Hauptreparaturen  oder  Hauptänderungen
im  Sinne  des  8  7  Ziff.  1—3  können  solche  Verschlüsse  auch  für  bereits  bestehende  Brandmaueröffnungen
  angeordnet  werden.  ·

5.  Die  Dacheindeckung  ist  mit  der  Brandmauer  dicht  und  dauerhaft  zu  verbinden;
Dachlatten  und  Dachverschalungen  dürfen  weder  über  die  Brandmauer  hinweg--,  noch  durch
diese  hindurchgeführt  werden;  sie  sind  durch  die  Brandmauer  in  deren  ganzer  Stärke  zu  trennen.

Holzbalken,  Holzschwellen,  Holzpfetten,  Holzsparren  und  sonstige  Holzteile  dürfen  durch
Brandmauern  nicht  hindurchgeführt  werden  und  in  diesen  sich  nicht  berühren;  sie  müssen  an
den  Enden,  selbst  im  Dachraume  noch,  durch  ein  wenigstens  0,12  m  starkes  Mauerwerk
verdeckt  oder  geschieden  sein.  Auch  dürfen  Hölzer  der  Länge  nach  nur  dann  in  die  Brandmauer
  eingefügt  werden,  wenn  hiedurch  die  Standfestigkeit  im  Brandfalle  nicht  gefährdet
wird.  Eiserne  Träger  und  Stützen  dürfen  in  Brandmauern  nur  dann  eingefügt  werden,
wenn  sie  glutsicher  ummantelt  sind.

6.  Wo  Brandmauern  vorgeschrieben  sind,  müssen  sie  auch  die  Dach=  und  Gesimsvorsprünge,
  Dachrinnen  und  dergl.  vollständig  trennen.  Die  Baupolizeibehörde  kann
Ausnahmen  zulassen,  wenn  die  Dach=  und  Gesimsvorsprünge  durchaus  massiv  und  die
Dachrinnen  aus  Kupfer=  oder  Eisenblech  hergestellt  sind.  Auch  bei  hölzernen  Dachvorsprüngen
kann  die  Baupolizeibehörde  von  der  Trennung  durch  die  Brandmauer  Umgang  nehmen,
wenn  die  über  die  Umfassung  vortretenden  Teile  der  Sparren  und  der  Dachverschalung  zu
beiden  Seiten  der  Brandmauer  auf  eine  Länge  von  mindestens  je  2,5  m  aus  Eichenholz
hergestellt  werden.

7.  Die  Brandmauern  und  die  Einrichtungen,  die  sonst  nach  den  vorstehenden  Ziffern
2,  4—6  zur  feuersicheren  Abtrennung  der  Gebäude  geboten  sind,  müssen  stets  in  bauordnungsmäßigem
  Zustand  unterhalten  werden.

§  24.

Abs.  I  und  III  unverändert.

Abs.  II.  Sämtliche  Offnungen  in  den  Umfassungen  des  Dörr-Raumes  müssen  steinerne
Wandungen  und  feuersichere  Verschlüsse  erhalten,  die  allseitig  mindestens  6  cm  breite  Steinfälze
  überdecken.

§  29.

Die  lichte  Höhe  der  Wohnräume  und  der  Arbeitsräume  muß  bei  Neubauten,  bei
neuen  An-  oder  Aufbauten  sowie  beim  Umbau  bestehender  Gebäude  auf  mindestens  2,60  m
        <pb n="428" />
        408

in  Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern,  2,40  m  in  anderen  Städten,  dann  bei
Kleinwohnungsbauten  (§  62  Abs.  VI  Ziff.  2)  auch  in  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern,
endlich  in  Märkten  mit  geschlossener  Bauweise,  2,20  m  in  anderen  Orten  bemessen  werden.

Bei  den  im  Abs.  I  bezeichneten  Bauführungen  muß  jeder  Wohnraum,  jedes  Schlafgemach,
  jede  Küche  und  jeder  Abtritt  mindestens  ein  unmittelbar  ins  Freie  gehendes  Fenster
von  ausreichender  Größe  und  entsprechender  Lage  erhalten.

8  32.

Abs.  I.  Bei  Dachvorsprüngen  und  bei  überhängenden  Gespärren  dürfen  zwischen  den
Sparren  in  der  Ebene  der  Umfassungswände  keine  Offnungen  belassen  werden.
Abs.  II  und  III  unverändert.
§  40.

Abs.  I.  Bauten  mit  Feuerstätten  sind  vorbehaltlich  der  §§  41  und  42  mit  massiven
Umfassungen  von  Stein  oder  Eisen  auszuführen  und,  wenn  sie  mit  anderen  Gebäuden
zusammenhängend  gebaut  werden  sollen,  von  diesen  durch  Brandmauern  (§  16)  zu  trennen.

Abs.  II  unverändert.

Abs.  III.  Bei  Reihenhäusern,  die  mit  Einschluß  des  Dachgeschosses  nicht  mehr  als
2  bewohnbare  Obergeschosse  haben,  kann  die  Baupolizeibehörde  die  Herstellung  von  Brandmauern
  innerhalb  eines  Abstandes  von  25  m  erlassen,  doch  müssen  die  einzelnen  Gebäude
durch  Mauern  getrennt  sein,  die  bis  zur  Dachfläche  reichen.

Der  bisherige  Abs.  III  wird  Abs.  IV.

45.

Ziff.  1,  Abs.  I—III,  Ziff.  2  unverändert.

Ziff.  1  Abs.  IV.  Beträgt  die  Grundfläche  der  Anbauten  über  200  am,  jedoch  nicht
mehr  als  400  qm  und  stößt  an  die  Brandmauer  ein  gewölbter  Raum  an,  so  ist  zu  ebener
Erde  ein  feuersicherer  Tür=  und  Fensterverschluß  der  Brandmaueröffnungen  nicht  geboten.

§  47.

Abs.  I,  III  und  IV  urverändert.

Abs.  II.  Es  kann  aber  auch  eine  allseitig  freie  Lage  bis  zu  9  m  Entfernung  von
anderen  Gebäuden,  die  Einwölbung,  unverbrennliches  Stiegenwerk,  dann  ein  Verschluß  der
Brandmaueröffnungen  nach  §  16  Ziff.  4,  ein  feuerfester  Boden  und,  wenn  solche  Gebäude
mehr  als  400  qm  Grundfläche  haben,  deren  Abscheidung  durch  Backsteinbrandmauern  in
Einzelräume,  wie  sie  dem  Betriebe  des  Geschäfts  und  der  Konstruktion  des  Baues  angemessen
sind,  gefordert  werden.
        <pb n="429" />
        Nr.  37.  409

/63.

Abs.  I.  An  bestehende  oder  nach  den  Baulinienplänen  neuanzulegende  öffentliche  Plätze,
Straßen  und  Wege  sollen  in  der  Regel  nur  Hauptgebäude  gestellt  werden;  wegen  besonderer
Verhältnisse  können  Ausnahmen  gestattet  werden.

Abs.  II—IV  unverändert.

§  54.
Abs.  I—IV  unverändert.

Abs.  V.  Die  Baupolizeibehörde  kann  bei  Einfamilienhäusern,  die  mit  Einschluß  des
Dachgeschosses  nicht  mehr  als  2  bewohnbare  Obergeschosse  haben,  dann  bei  Miethäusern,  die
mit  Einschluß  des  Dachgeschosses  nur  ein  bewohnbares  Obergeschoß  haben,  die  nach  den
gegebenen  Verhältnissen  und  mit  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  der  Personen  tunlichen
Erleichterungen  gewähren.

8  68.

Abs.  I.  Die  Anträge  und  Entwürfe  wegen  Festsetzung  oder  Abänderung  von  Baulinien,
Höhenlagen  oder  Baubeschränkungen  (§§  1,  2)  werden  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  vorbehandelt.

Abs.  II.  Sie  werden  beschieden

1.  für  kreisunmittelbare  Städte  von  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  in
erster,  vom  Staatsministerium  des  Innern  in  zweiter  und  letzter  Instanz,

2.  im  übrigen  von  den  Bezirksämtern  in  erster,  von  den  Regierungen,  Kammern
des  Innern,  in  zweiter  und  letzter  Instanz.

Abs.  III  unverändert.

659.

Im  Falle  des  Bedürfnisses  ist  die  Festsetzung  der  Baulinie  durch  die  Aufstellung
eines  Generalbaulinienplans  vorzubereiten.  Dabei  finden  die  88  2  und  3  entsprechende
Anwendung.

Wo  die  Baulinie,  die  Höhenlage  oder  die  Baubeschränkungen  noch  nicht  bestimmt
sind,  hat  deren  Festsetzung,  soweit  hiezu  überhaupt  ein  Bedürfnis  besteht  (§§  1,  2),
von  Amtswegen  zu  geschehen;  die  Gemeinde  hat  die  erforderlichen  Pläne  und  sonstigen
Behelfe  beizubringen.  Das  Gleiche  gilt  für  die  im  öffentlichen  Interesse  gebotenen  Baulinienänderungen
  und  für  die  Aufstellung  von  Generalbaulinienplänen.

g  60.

Wer  die  Abänderung  einer  Baulinie,  einer  Höhenlage  oder  einer  Baubeschränkung
(§§  1,  2)  beantragt,  hat  die  Pläne  und  die  sonstigen  Behelfe  beizubringen.
        <pb n="430" />
        410

8  61.

Abs.  I.  Vor  der  Bescheidung  der  in  §§  59,  60  bezeichneten  Anträge  und  Entwürfe
sind  die  Pläne  während  einer  angemessenen  Frist  für  die  Beteiligten  zur  Einsichtnahme
aufzulegen.  Wer  nicht  innerhalb  der  Auflagefrist  Einspruch  erhebt,  gilt  als  zustimmend.
Die  Auflage  ist  vorher  öffentlich  bekanntzugeben  und  außerdem  den  aktenmäßig  bekannten
Beteiligten  durch  besondere  Zuschrift  mitzuteilen.  In  der  öffentlichen  Bekanntgabe  und  in
der  besonderen  Mitteilung  ist  auf  die  Folge  der  Versäumung  der  Einspruchsfrist  hinzuweisen;
auch  ist  darin  anzugeben,  ob  eine  Abänderung  der  Baubeschränkungen  beabsichtigt  ist.

Abs.  II  unverändert.

§  2.

Abs.  I.  Die  Erledigung  von  Grundabtretungen  zu  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  oder
Wegen  fällt  dem  Ubereinkommen  der  Gemeinden  mit  den  Beteiligten  anheim.

Abs.  II  unverändert.

Abs.  III.  Bauführungen  in  neuen  Bauanlagen  dürfen  erst  dann  bewilligt  werden,
wenn  die  Herstellung  des  Straßenkörpers  für  den  entsprechenden  Teil  der  Straße  von  einer
Querstraße  bis  zur  nächsten  Querstraße  und  für  die  Verbindung  mit  einer  bereits  bestehenden
Straße  gesichert  oder  wenigstens  Sicherheit  dafür  geleistet  ist,  daß  diese  Herstellung  binnen
einer  zu  bestimmenden  Frist  erfolge.  Ist  eine  Straße  bereits  zum  Teil  mit  fertigen  Bauten
besetzt,  ohne  daß  bisher  die  Herstellung  des  Straßenkörpers  gesichert  worden  ist,  so  hat  der
Unternehmer  von  neuen  Bauführungen  für  die  Herstellung  des  Straßenkörpers  nur  insoweit
Sicherheit  zu  leisten,  als  die  eigenen  und  die  noch  unbebauten  fremden  Grundstücke
reichen.

Abs.  IV.  Wurde  infolge  dieser  Auflage  der  Straßenkörper  auf  Kosten  eines  Bauunternehmers
  über  dessen  Bauanlage  hinaus  längs  fremden  Grundstücken  hergestellt  oder
gesichert,  so  darf  einem  anderen  Bauunternehmer  ein  Neubau  auf  solchen  weiteren  Grundstücken
  nur  bewilligt  werden,  wenn  Ersatz  für  den  auf  Herstellung  der  Straße  längs  dieser
Grundstücke  gemachten  oder  aus  der  Sicherung  der  Straßenherstellung  erwachsenen,  notwendigen
  Aufwand  geleistet  oder  durch  Kaution  gesichert  ist.  Die  gleiche  Ersatzpflicht  tritt
ein,  wenn  der  Straßenkörper  auf  Kosten  der  Gemeinde  hergestellt  worden  ist.

Abs.  V.  Die  Verpflichtung  zur  Ersatzleistung  erstreckt  sich  jedoch  für  die  nur  an  einer
Straßenseite  angrenzenden  Eigentümer  nicht  auf  mehr  als  die  Hälfte  der  für  Herstellung
der  entsprechenden  Straßenstrecke  aufgewendeten  Kosten.  Bei  nur  einseitig  bebaubaren  Straßen
haben  die  Anbauenden  Ersatz  der  Straßenherstellungskosten  für  die  ganze  Breite  der  auf  sie
entfallenden  Straßenstrecke  zu  leisten.
        <pb n="431" />
        Nr.  37.  411

Abs.  VI.  Von  den  Bestimmungen  der  Abs.  III,  IV  und  V  kann  die  Baupolizeibehörde
nach  Einvernahme  der  Gemeindebehörde  Erleichterungen  gewähren
1.  wenn  gemäß  §  1  Abs.  IV  von  der  Festsetzung  der  Baulinie  Umgang  genommen  wird,
2.  bei  Gebäuden  für  Wohnungen,  die  höchstens  4  Haupträume  mit  nicht  mehr  als
70  0Om  Gesamtfläche  umfassen,  gegenseitig  vollständig  abgeschlossen  sind,  und
höchstens  zu  dreien  in  jedem  Stockwerk  auf  das  nämliche  Treppenhaus  angewiesen
  sind.
Abs.  VI  wird  Abs.  VII.
II.

Die  §§  3,  6,  19,  21,  33,  36,  38,  47,  81  der  Bauordnung  für  die  K.  Haupt—
und  Residenzstadt  München  vom  29.  Juli  1895  erhalten  folgende  Fassung:

§  3.
Abs.  I  Zusatz:
5.  Die  Pläne  müssen  ersehen  lassen,  ob  die  beantragten  Linien  als  Straßenbegrenzungslinien,
  als  Vorgartenlinien,  als  Gebäudefluchtlinien,  als  vordere,  seitliche  oder  rückwärtige

Bebauungsgrenzen  gelten  sollen.

§  6.

An  bestehende  oder  nach  den  Baulinienplänen  neu  anzulegende  öffentliche  Plätze,  Straßen
und  Wege  sollen  in  der  Regel  nur  Hauptgebäude  gestellt  werden.  Wegen  besonderer  Verhältnisse
  können  Ausnahmen  gestattet  werden;  doch  muß  auch  in  diesem  Falle  die  Bauführung
mit  der  Bauweise  der  Umgebung  möglichst  übereinstimmen.

19.

Abs.  I1  Ziff.  1—4  und  6—-8  unverändert.

Ziff.  5.  Mittelmauern  müssen,  wenn  sie  durch  Balkenlagen  belastet  sind,  im  obersten
Stockwerk  in  einer  Stärke  von  mindestens  0,25  m  ausgeführt  werden  und  nach  unten  von
zwei  zu  zwei  Stockwerken  —  das  Kellergeschoß  als  Stockwerk  gerechnet  —  um  mindestens  0,13  m
(½/  Stein)  zunehmen;  wenn  die  Mittelmauern  durch  Balkenlagen  nicht  belastet  sind  oder
bei  ebenerdigen  oder  einstöckigen  Gebäuden  die  freitragende  Balkenlänge  5  m  und  die  Zimmerhöhe
  Zm  nicht  überschreitet,  genügt  eine  Stärke  der  Mittelmauern  von  0,12  m.

Ziff.  9  fällt  weg.

Abs.  II—IV  unverändert.
75
        <pb n="432" />
        412

8  21.

Brandmauern  müssen  in  der  Stärke  der  Umfassungsmauern  hergestellt,  noch  am  Firste
unter  der  Dachfläche  0,25  m  stark  gehalten  und  bis  dicht  unter  die  Dacheindeckung  aufgeführt
werden.  Die  Lokalbaukommission  kann  bei  Brandmauern  die  nach  §  19  Abs.  I  Ziff.  5
erforderliche  Mauerverstärkung  ganz  oder  teilweise  erlassen,  wenn  die  Standfestigkeit  gewährleistet
ist  und  genügende  Tragfähigkeit  durch  eine  statische  Berechnung  nachgewiesen  wird;  auch  in
diesem  Falle  hat  am  Firste  unter  der  Dachfläche  die  Mauerstärke  noch  mindestens  0,25  m
zu  betragen.

Bei  Gebäuden,  die  unter  §§  52,  53  fallen,  bei  Gebäuden  mit  mehr  als  2  Obergeschossen,
wobei  ein  bewohnbares  Dachgeschoß  als  Obergeschoß  angesehen  wird  und  bei  Gebäuden,  die
nicht  vollständig  mit  Stein  oder  Metall  eingedeckt  sind,  müssen  die  Brandmauern  in  den
im  Abs.  I  angegebenen  Stärken  0,30  m  über  die  Dachfläche  geführt  werden;  zu  ihrer  Abdeckung
  darf  nur  feuersicheres  Material  mit  Ausschluß  aller  Holzteile  verwendet  werden.

Werden  an  den  Brandmauern  Blindfeldungen,  Sitzbänke,  Wandkästchen,  Nischen,  Kamine
oder  dergl.  angebracht,  so  müssen  die  Brandmauern  an  den  entsprechenden  Stellen  immer
noch  wenigstens  0,25  m  stark  sein.

Offnungen  in  Brandmauern  sind  im  allgemeinen  unzulässig.  Die  Lokalbaukommission
kann  jedoch  im  Bedarfsfalle  Offnungen  bei  jenen  Gebäuden  gestatten,  die  nicht  zur  Herstellung,
  Bearbeitung  oder  Lagerung  größerer  Mengen  leicht  entzündlichen  oder  schwer  zu
löschenden  Materials  (§  53)  bestimmt  sind.  Die  Offnungen  dürfen  im  Lichten  höchstens
2  üm  Fläche  erhalten;  sie  müssen  im  Erdgeschoß  auf  einer,  in  den  oberen  Stockwerken  auf
jeder  Seite  der  Brandmauer  dicht  verschließbar  gemacht  werden  und  zwar  entweder  durch
starke,  fest  versteifte  Türen  oder  Läden  aus  unverbrennlichem  Material  oder  durch  Holztüren
(Läden)  von  mindestens  3  cm  gleichmäßiger  Stärke,  die  in  Nut  und  Feder  zusammengefigt,
fest  versteift  und  allseitig,  auch  an  den  Rändern,  mit  einer  wenigstens  1  mm  starken  Eisenblechverkleidung
  versehen  sind.  Die  Türen  (Läden)  müssen  allseitig  mindestens  6  cm  breite
Stein-,  Beton=  oder  Eisenfälze  überdecken.  Die  Kegel  müssen  haltbar  eingekittet  sein;  zu
ihrer  Befestigung  darf  leicht  schmelzbares  Material,  wie  Schwefel,  Blei  oder  dergl.
nicht  verwendet  werden.  Bei  Hauptreparaturen  oder  Hauptänderungen  im  Sinne  des
§  11  Ziff.  1,  3,  4  können  solche  Verschlüsse  auch  für  bereits  bestehende  Offnungen  in
Brandmauern  angeordnet  werden.

Die  Dacheindeckung  ist  mit  der  Brandmauer  dicht  und  dauerhaft  zu  verbinden;  Dachlatten
  und  Dachverschalungen  dürfen  weder  über  die  Brandmauer  hinweg=  noch  durch  diese
hindurchgeführt  werden,  sie  sind  durch  die  Brandmauer  in  deren  ganzer  Stärke  zu  trennen.

Holzbalken,  Holzschwellen,  Holzpfetten,  Holzsparren  und  sonstige  Holzteile  dürfen  durch
Brandmauern  nicht  hindurchgeführt  werden  und  in  diesen  sich  nicht  berühren;  sie  müssen  an
        <pb n="433" />
        Nr.  37.  413

den  Enden,  selbst  im  Dachraume  noch,  durch  ein  wenigstens  0,12  m  starkes  Mauerwerk
verdeckt  oder  geschieden  sein;  auch  dürfen  Hölzer  der  Länge  nach  nur  dann  in  die  Brand—
mauer  eingefügt  werden,  wenn  hiedurch  die  Standfestigkeit  im  Brandfalle  nicht  gefährdet
wird.  Eiserne  Träger  und  Stützen  dürfen  in  Brandmauern  nur  dann  eingefügt  werden,
wenn  sie  glutsicher  ummantelt  sind.

Wo  Brandmauern  vorgeschrieben  sind,  müssen  sie  auch  die  Dach-  und  Gesimsvorsprünge,
Dachrinnen  und  dergl.  vollständig  trennen.  Die  Lokalbaukommission  kann  Ausnahmen
zulassen,  wenn  die  Dach-  und  Gesimsvorsprünge  durchaus  massiv  und  die  Dachrinnen  aus
Kupfer-  oder  Eisenblech  hergestellt  sind.  Auch  bei  hölzernen  Dachvorsprüngen  kann  die
Lokalbaukommission  von  der  Trennung  durch  die  Brandmauer  Umgang  nehmen,  wenn  die
über  die  Umfassung  vortretenden  Teile  der  Sparren  und  der  Dachverschalung  zu  beiden
Seiten  der  Brandmauer  auf  eine  Länge  von  mindestens  je  2,5  m  aus  Eichenholz  hergestellt
  werden.

Die  Brandmauern  und  die  Einrichtungen,  die  sonst  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
zur  feuersicheren  Abtrennung  der  Gebäude  geboten  sind,  müssen  stets  in  bauorduungsmäßigem
Zustand  unterhalten  werden.

§  33.

Abs.  I  und  II  unverändert.

Abs.  III.  In  Wohngebänden  mit  mehr  als  2  Obergeschossen  —  wobei  das  Dachgeschoß
  nicht  als  Obergeschoß  angesehen  wird  —  ist  die  Dachbalkenlage  mit  feuersicherem
Materiale  zu  belegen.  Oberhalb  dieses  Abschlusses  sind  in  Bodenräumen  und  in  Dachwohnungen
  Holzböden  zulässig.

§  36.

Die  lichte  Höhe  der  Wohnräume  und  der  Arbeitsräume  muß  bei  Neubauten,  bei  neuen  Anoder

  Aufbauten  sowie  beim  Umbau  bestehender  Gebäude  auf  mindestens  2,60  m  bemessen  werden.

§  38.
Abs.  I—  VII  unverändert.
Abs.  VIII.  Die  Lokalbankommission  kann  die  nach  den  gegebenen  Verhältnissen  und
mit  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  der  Personen  tunlichen  Erleichterungen  gewähren.

§  47.
Zusatz  am  Schluß:  Bei  Reihenhäusern,  die  mit  Einschluß  des  Dachgeschosses  nicht
mehr  als  2  bewohnbare  Obergeschosse  haben,  kann  die  Baupolizeibehörde  die  Herstellung  von

Brandmauern  innerhalb  eines  Abstandes  von  25  m  erlassen;  doch  müssen  die  einzelnen
Gebände  durch  Mauern  getrennt  sein,  die  bis  zur  Dachfläche  reichen.
        <pb n="434" />
        414

§  81.

Abs.  I,  III—V  unverändert.

Abs.  II.  Wurde  infolge  dieser  Auflage  der  Straßenkörper  auf  Kosten  eines  Bauunternehmers
  über  dessen  Bauanlage  hinaus  längs  fremden  Grundstücken  hergestellt  oder
gesichert,  so  darf  einem  anderen  Bauunternehmer  ein  Neubau  auf  solchen  weiteren  Grundstücken
  nur  bewilligt  werden,  wenn  Ersatz  für  den  auf  Herstellung  der  Straße  längs  dieser
Grundstücke  gemachten  oder  aus  der  Sicherung  der  Straßenherstellung  erwachsenen,  notwendigen
  Aufwand  geleistet  oder  durch  Kaution  gesichert  ist.  Die  gleiche  Ersatzpflicht  tritt
ein,  wenn  der  Straßenkörper  auf  Kosten  der  Gemeinde  hergestellt  worden  ist.

Abs.  VI.  Von  den  Bestimmungen  der  Abs.  I,  II  und  1II  kann  die  Lokalbaukommission
nach  Einvernahme  des  Stadtmagistrats  Erleichterungen  gewähren

1.  wenn  gemäß  §  1  Abs.  III  von  der  Festsetzung  der  Baulinie  Umgang  genommen  wird,
2.  bei  Gebäuden  für  Wohnungen,  die  höchstens  4  Haupträume  mit  nicht  mehr  als
70  om  Gesamtfläche  umfassen,  gegenseitig  vollständig  abgeschlossen  sind  und
höchstens  zu  dreien  in  jedem  Stockwerk  auf  das  nämliche  Treppenhaus  angewiesen
  sind.
III.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  September  1910  in  Wirksamkeit.  Gleichzeitig  tritt  die
Verordnung  vom  16.  Mai  1876,  die  Aufführung  von  Gebäuden  im  offenen  (Pavillon-)
Bausystem  betreffend,  für  den  Bereich  der  Bauordnung  vom  17.  Februar  1901  außer  Kraft;
doch  bleiben  die  hiezu  erlassenen  ortspolizeilichen  Vorschriften  bis  zu  ihrer  Anderung  mit
gleicher  Wirksamkeit  in  Kraft,  als  ob  sie  auf  Grund  des  §  2  Abs.  II  der  Bauordnung
vom  17.  Februar  1901  in  der  vorstehenden  Fassung  erlassen  worden  wären.

München,  den  3.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorser.  r.  v.  Pfaff.
Frh.  v.  Horn.v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
        <pb n="435" />
        giat

 

Geseh=  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  38.

München,  den  10.  August  1910.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  4.  August  1910,  über  die  Gebühren  für  ärztliche  Dienstleistungen  bei  Behörden
betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung.  vom  8.  August  1910,  die  Vertagung  des  Landtages
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  4.  August  1910,  Anderung  der  Landwehrbezirks-Einteilung  betreffend.

—.—

Nr.  5187a12.

 

 

 

 

Königliche  Verordnung  über  die  Gebühren  für  ärztliche  Dienstleistungen  bei  Behörden  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottez  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  17.  November  1902,
die  Gebühren  für  ärztliche  Dienstleistungen  bei  Behörden  betreffend,  und  die  Gebührenord—
nung  für  amtsärztliche  Dienstleistungen  abzuändern  wie  folgt:

1.  An  Stelle  des  §  3  Abs.  2  und  des  §  12  Abs.  2  der  Verordnung  treten  folgende
Bestimmungen:

76
        <pb n="436" />
        416

§  3  Abs.  2  und  3.

„Falls  die  Dienstleistung  die  Entfernung  des  Arztes  von  seiner  Wohnung  erfordert
und  der  Ort  der  Dienstleistung  nicht  unter  zwei  Kilometer  von  der  Wohnung  entfernt  ist,
erhält  er  Entschädigung  für  den  durch  den  Hin=  und  Rückweg  veranlaßten  Zeitaufwand  mit
1  50  J  bis  3  —K  für  jede  angefangene  halbe  Stunde.  Dabei  wird  die  notwendige
Wartezeit  am  Orte  der  Dienstleistung  bis  zu  deren  Vornahme,  sowie  die  Wartezeit  von
der  Beendigung  der  Dienstleistung  bis  zum  Abgange  des  Beförderungsmittels,  mit  Ausnahme
  jedoch  der  Zeit  von  8  Uhr  abends  bis  8  Uhr  morgens,  eingerechnet.  Ferner  erhält
der  Arzt  Ersatz  der  Auslagen  für  Benützung  von  Beförderungsmitteln.  Bei  Benützung
eigener  Beförderungsmittel  ist  der  Ersatz  nach  den  ortsüblichen  Preisen  zu  berechnen.  Muß
er  auswärts  übernachten,  so  werden  die  notwendigen  Auslagen  für  Nachtquartier  erstattet.

Ist  der  Ort  der  amtsärztlichen  Dienstleistung  weniger  als  zwei  Kilometer  von  der
Wohnung  des  Arztes  entfernt,  so  wird  er  nur  für  die  notwendige  Wartezeit  am  Orte  der
Dienstleistung  bis  zu  deren  Vornahme  mit  1  &amp;amp;  50  J  bis  3  “  für  jede  angefangene
halbe  Stunde  entschädigt.“

8  12  Abs.  2.

„Haben  in  den  Fällen  der  88  8  und  9  Kassen  des  Staates,  der  Gemeinden  oder
Wohltätigkeitsstiftungen  die  Kosten  zu  tragen,  so  ist  der  niedrigste  Betrag  anzusetzen,  soweit
nicht  in  besonderen  Fällen  wegen  Schwierigkeit  der  Leistung  oder  nach  dem  Maße  des  Zeitaufwandes
  ein  höherer  Satz  gerechtfertigt  erscheint.“

2.  Die  Ziffer  8  der  Gebührenordnung  für  amtsärztliche  Dienstleistungen  erhält  folgende
Fassung:

„Ziff.  8a.  Untersuchungen  und  Beobachtungen  zum  Zwecke  der  Erstattung  eines  Gut—-achtens

  5  bis  50  J,
b.  Studium  von  Akten  zum  Zwecke  der  Erstattung  eines  Gutachtens  5  bis  50  M,
C.  Wissenschaftlich  begründetes  Gutachten  über  Personen  oder  Sachen  10  bis  50.,
bei  Gutachten  über  den  Geisteszustand  einer  Person  10  bis  100  M.“

München,  den  4.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Gayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Pfaff.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
        <pb n="437" />
        Nr.  38.  417

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Vertagung  des  Landtages  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlityol!,

ron  Gottes  Gnaden  HKöniglicher  Prinz  von  Gayern,
Krarnt.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getrene!

Wir  sinden  Uns  bewogen,  den  gegenwärtig  versammelten  Landtag  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  auf  Weiteres  zu  vertagen.
Indem  Wir  tuch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

Hohenschwangau,  den  8.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Paff.
Srhr.  v.  Horn.  v.  Brettreith.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

 

 

An
1)  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  General=  Sekretär:
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
St.  M.  d.  J.  Nr.  333  a.  4.
Kr.  M.  Nr.  16452.

Bekanntmachung,  Anderung  der  Landwehrbezirks-Einteilung  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fKl  Kriegsministerinm.

Die  im  Bereiche  des  I.,  VII.,  VIII.,  X.  und  XVIII.  preuß.  Armeekorps  eingetretenen
Anderungen  der  Landwehrbezirks-Einteilung  werden  vorbehaltlich  der  Berichtigung  der  Anlage  1
der  W.  O.  nachstehend  bekanntgegeben.

München,  den  4.  August  1910.

J.  A.
Krhr.  v.  Lorn.  Staatsrat  v.  Arazeisfen.
        <pb n="438" />
        418

 

Anderungen  in  der  Landwehrbezirks-Einteilung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Verwaltungs-  Bundesstaat  (im  Königreich
Armee=  4nfanterie-  Q„  Preußen,  Bayern  und
torps  Brigade  Landwehrbezirke  (bzw.  Asisiungs  Sachsen  auch  Prowvinz  bew.
ezirke  Regierungsbezirk)
Stadt  Allenstein.  ...
I.  75.  Allenstein.  Landkreis  Allenstein.  WbbS  —
Kreis  Ortelsburg.  BMienstein.
Düsseldorf.  unverändert.
Duisburg.  unverändert.
Stadt  Essen.
1  Essen.  Bürgermeisterei  Altendorf.
Bürgermeisterei  Rüttenscheid.
Essen  Landkreis  Essen  ohne  die
VII.  g  II  Essen.  Bürgermeistereien  Altendorf  R.-B.  Düsseldorf.
pektion).  und  Rüttenscheid.
Mühlheim  a.  d.  Stadt  Oberhausen.
Ruhr.  Stadt  Mühlheim  a.  d.  Ruhr.
Barmen.  unverändert.
Elberfeld.  unverändert.  1
St.  Wendel.  unverändert.
I.  Be=  Saarbrücken(frü-Stadt  Saarbrücken.  .
m'32«zirk«)herSt.Johann)LandkreisSaarbrückew  R.-B.  Trier.
Saarlouis.  unverändert.
Jadegebiet').  R.-B.  Aurich.
Amt  Varel.
„  Jever.
Oldenb  „  Rüstringen.
Be-1  enburg.  „  Butjadingen.
.-  4*“°  e
4„  Delmenhorst.
Stadt  Delmenhorst.
II  Oldenburg.  unverändert.
I.  Be--Frankfurt  a.  M.  Stadt  Frankfurt  a.  M.  R.-B.  Wiesbaden.
XVIII..  2½  zirk=Hanau.
  unverändert.

 

 

 

 

 

 

*)  Die  Anmerkung  bleibt  unverändert.
        <pb n="439" />
        Gesch  und  VerorduungsPlul

Königreich  Bayern.

 

Nr.  39.

München,  den  16.  August  1910.

Inhalt:

Finanzgesetz  vom  14.  August  1910  für  die  Jahre  1910  und  1911.

 

 

 

Finanzgesetz  für  die  Jahre  1910  und  1911.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.
Tlityol!.

von  Gottes  Guaden  Söniglicher  Prinz  uon  Hauern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und,  soweit  die  Erhebung
der  direkten  Steuern,  die  Festsetzung  der  Maximalbeträge  der  Tarife  für  den  Transport  auf
den  Eisenbahnen  und  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  sowie  die
Bestimmung  in  8  5  in  Betracht  kommen,  mit  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte
und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

77
        <pb n="440" />
        420

A.  Zum  Budget  für  die  Jahre  1910  und  1911.

SI.
#.  Das  Budget  der  Jahre  1910  und  1911  wird  nach  Maßgabe  der  beigefügten  Ubersicht
im  ordentlichen  Bedarf

mit  626°148,628  MA  Ausgaben,
626“°148,628  &amp;amp;“  Einnahmen;

im  außerordentlichen  Bedarf

mit  86°447,252  “  Ausgaben,

86“°447,252  A  Einnahmen

für  ein  Jahr  festgesetzt.

*  Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  im  außerordentlichen  Budget
vorgesehenen,  nicht  durch  anderweitige  Mittel  gedeckten  Bedarf  von  131°881,200  M  mit
dem  Betrage  von  46°088,000  X  durch  Aufnahme  eines  Allgemeinen  Anlehens  und  mit
dem  Betrage  von  85·793,200  JN  durch  Aufnahme  eines  Eisenbahnanlehens  flüssig  zu  machen.

8  2.

1.  An  direkten  Steuern  sind  für  jedes  Jahr  der  Finanzperiode  zu  erheben:
a)  an  Grundsteuer  79/10  Pfennig  für  jede  Einheit  der  Steuerverhältniszahl,
b)  an  Haussteuer  und  zwar  an  Arealsteuer  wie  an  Mietsteuer  3  53/100  Pfennig  für  jede
Mark  der  Steuerverhältniszahl,
J)  die  Gewerbsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899,
d)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  ——
e)  die  Kapitalrentensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899,
f)  die  Einkommensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899,
je  mit  einem  Zuschlage  von  zweiundzwanzig  vom  Hundert.

2  Der  nach  dem  Abs.  1  zu  erhebende  Zuschlag  bleibt  für  die  Berechnung  der  Umlagen
und  der  Hebgebühren  der  Steuereinnehmer  der  Pfalz  außer  Betracht.

8  3.

Bezüglich  der  Maximalsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen
sowie  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Mainkanal  verbleiben  die  in  Art.  2  des
Gesetzes  vom  7.  Februar  1874,  die  provisorische  Steuererhebung  und  vorläufige  Bestreitung
besonderer  Ausgaben  pro  1874  betreffend,  getroffenen  Bestimmungen  auch  für  die  Jahre
1910  und  1911  mit  dem  Abmaß  in  Geltung,  daß  in  Ansehung  der  Staatseisenbahnen
        <pb n="441" />
        Nr.  39.  421

a)  der  bei  Benutzung  von  Schnellzügen  zur  Erhebung  gelangende  Zuschlag,  für
welchen  unter  dem  7.  Februar  1874  der  Betrag  von  3  Kreuzer  für  die  Meile
als  Maximalsatz  festgesetzt  wurde,  85  Pfennig  für  je  auch  nur  angefangene
75  Kilometer  in  keiner  Klasse  übersteigen,

b)  für  den  Transport  von  Reisegepäck  an  Stelle  des  ebenda  bekanntgegebenen  Satzes
von  7,3  Kreuzer  für  den  Zentner  und  die  Meile  ein  solcher  von  35  Pfennig
für  je  angefangene  25  Kilogramm  und  25  Kilometer  als  Maximalsatz  gelten  soll.

84.

Die  von  der  Brandversicherungsanstalt  nach  Art.  90  des  Brandversicherungsgesetzes
an  die  Staatskasse  zu  zahlende  Bauschsumme  zur  Bestreitung  der  Gesamtausgaben,  die  für
den  Bedarf  der  Versicherungskammer  und  durch  die  Aufstellung  der  Brandversicherungsinspektoren
entstehen,  wird  für  jedes  Jahr  der  Finanzperiode  auf  1°/000,000  K  festgesetzt.

§  5.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  in  §  3  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Mai  1910,
betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalt-Etat  für  das  Rechnungsjahr
  1910  (Reichsgesetzblatt  S.  801),  vorbehaltene  Zustimmung  zu  erklären.

§  6.

1.  Die  Staatsminister  des  Jnnern  und  der  Finanzen  werden  ermächtigt,  aus  Anlaß
der  im  Sommer  d.  IJs.  in  den  verschiedenen  Kreisen  des  Königreichs  durch  Wolkenbrüche  und
Hochwasser  verursachten  Schäden  an  hilfsbedürftige  Personen  zur  Wiedereinrichtung  des  gestörten
Wirtschaftsbetriebs,  vor  allem  zur  Erhaltung  in  ihrer  wirtschaftlichen  Existenz,  ferner  an  nicht  genügend
leistungsfähige  Gemeinden  und  Distrikte  zur  Wiederinstandsetzung  baulicher  oder  sonstiger
öffentlicher  Anlagen  gering  verzinsliche  oder  unverzinsliche  Darlehen  oder  nicht  rückzahlbare

Zuschüsse  zu  gewähren.

2  Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  hiefür  erforderlichen  Bedarf,
soweit  er  nicht  aus  der  Allgemeinen  Reserve  für  unvorhergesehene  und  unabweisbare  Ausgaben
  für  die  Jahre  1910  und  1911  bestritten  werden  kann,  einstweilen  vorschußweise  der
Staatskasse  zu  entnehmen  und  die  erforderliche  Deckung  im  nächsten  Budget  vorzusehen.

à  Weiter  wird  der  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  dem  Staatsminister  des
Innern  zur  Wiederinstandsetzung  der  durch  das  Hochwasser  im  Juni  ds.  Is.  beschädigten

staatlichen  Straßen--,  Brücken=  und  Wasserbauten  die  Summe  von  1°/000,000  MA  nach
77°.
        <pb n="442" />
        422

Bedarf  zur  Verfügung  zu  stellen  und,  soweit  hiefür  die  Allgemeine  Reserve  für  unvorhergesehene
  und  unabweisbare  Ausgaben  für  die  Jahre  1910  und  1911  nicht  ausreicht,  gleichfalls
  die  erforderliche  Deckung  im  nächsten  Budget  vorzusehen.

B.  Sonstige  Bestimmungen.

§  .

1  Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  den  vor  dem  1.  Januar  1909  in  den  Ruhestand
  getretenen  pragmatischen  Staatsbeamten  und  nichtpragmatischen  statusmäßigen  Staatsbeamten
  und  Staatsbediensteten,  dann  den  Witwen  und  Waisen  der  pragmatischen  Staatsbeamten
  und  nichtpragmatischen  statusmäßigen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten,  die
vor  dem  1.  Januar  1909  gestorben  sind  oder  am  1.  Januar  1909  sich  im  Ruhestande
befanden  und  nach  diesem  Zeitpunkte  nicht  mehr  wiederangestellt  worden  sind,  Pensionszulagen
nach  folgenden  Bestimmungen  zu  gewähren.

2.  Die  im  Ruhestande  befindlichen  pragmatischen  Staatsbeamten  und  nichtpragmatischen
statusmäßigen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  erhalten  —  unbeschadet  der  Vorschriften
in  Abs.  13  bis  15  —  als  Zulage:

1.  bei  einem  Pensionsbezuge  bis  zu  zweihundertfünfzig  Mark  einschließlich:
den  zur  Erreichung  eines  Bezugs  von  dreihundert  Mark  erforderlichen  Betrag;
2.  bei  einem  Pensionsbezuge  von  mehr  als  zweihundertfünfzig  Mark  bis  zu  fünfhundert
  Mark  einschließlich:
zwanzig  vom  Hundert  des  Bezugs;
3.  bei  einem  Pensionsbezuge  von  mehr  als  fünfhundert  Mark  bis  tausend  Mark
einschließlich:
zwölf  vom  Hundert  des  Bezugs,  jedoch  mindestens  den  zur  Erreichung  eines
Bezugs  von  sechshundert  Mark  erforderlichen  Betrag;

4.  bei  einem  Pensionsbezuge  von  mehr  als  tausend  Mark  bis  fünfzehnhundert  Mark
einschließlich:
acht  vom  Hundert  des  Bezugs,  jedoch  mindestens  den  zur  Erreichung  eines
Bezugs  von  elfhundertzwanzig  Mark  erforderlichen  Betrag;

5.  bei  einem  Pensionsbezuge  von  mehr  als  fünfzehnhundert  Mark:
fünf  vom  Hundert  des  Bezugs,  jedoch  mindestens  den  zur  Erreichung  eines
Bezugs  von  sechzehnhundertzwanzig  Mark  erforderlichen  Betrag.
        <pb n="443" />
        Nr.  39.  423

2  Eine  Zulage  wird  den  in  Abs.  2  Ziff.  5  bezeichneten  Pensionsempfängern  nicht  gewährt,  soweit
die  Pension  unter  Hinzurechnung  der  Zulage  den  Betrag  von  achtzehnhundert  Mark  übersteigt.

4  Die  Witwen  erhalten  —  unbeschadet  der  Vorschriften  in  Abs.  13  bis  15  —  als  Zulage:
1.  bei  einem  Pensionsbezuge  bis  zu  dreihundert  Mark  einschließlich:
zwanzig  vom  Hundert  des  Bezugs,  jedoch  mindestens  den  zur  Erreichung  eines
Bezugs  von  zweihundert  Mark  erforderlichen  Betrag;
2.  bei  einem  Pensionsbezuge  von  mehr  als  dreihundert  Mark  bis  zu  neunhundert
Mark  einschließlich:
fünfzehn  vom  Hundert  des  Bezugs,  jedoch  mindestens  sechzig  Mark;
3.  bei  einem  Pensionsbezuge  von  mehr  als  neunhundert  Mark:
zehn  vom  Hundert  des  Bezugs.

à  Eine  Zulage  zu  der  Witwenpension  wird  nicht  gewährt,  soweit  bei  den  in  Abs.  4  Ziff.  2
bezeichneten  Witwen  die  Pension  unter  Hinzurechnung  der  Zulage  den  Betrag  von  neunhundertneunzig
  Mark  und  bei  den  in  Abs.  4  Ziff.  3  bezeichneten  Witwen  die  Pension  unter
Hinzurechnung  der  Zulage  den  Betrag  von  zwölfhundert  Mark  übersteigt.

#l  Die  Doppelwaisen  erhalten  —  unbeschadet  der  Vorschriften  in  Abs.  13  bis  15  —
als  Zulage:

1.  bei  einem  Pensionsbezuge  bis  zu  neunzig  Mark  einschließlich:
zwanzig  vom  Hundert  des  Bezugs,  jedoch  mindestens  den  zur  Erreichung  eines
Bezugs  von  sechzig  Mark  erforderlichen  Betrag;

2.  bei  einem  Pensionsbezuge  von  mehr  als  neunzig  Mark  bis  zu  zweihundertsiebzig

Mark  einschließlich:

fünfzehn  vom  Hundert  des  Bezugs,  jedoch  mindestens  achtzehn  Mark;

3.  bei  einem  Pensionsbezuge  von  mehr  als  zweihundertsiebzig  Mark:
zehn  vom  Hundert  des  Bezugs.

7.  Eine  Zulage  zur  Doppelwaisenpension  wird  nicht  gewährt,  soweit  bei  den  in  Abs.  6
Ziff.  2  bezeichneten  Doppelwaisen  die  Pension  unter  Hinzurechnung  der  Zulage  den  Betrag
von  zweihundertsiebenundneunzig  Mark  und  bei  den  in  Abs.  6  Ziff.  3  bezeichneten  Doppel-=waisen
  die  Pension  unter  Hinzurechnung  der  Zulage  den  Betrag  von  dreihundertsechzig
Mark  übersteigt.

*  Die  einfachen  Waisen  erhalten  —  unbeschadet  der  Vorschriften  in  Abs.  13  bis  15  —
als  Zulage:
        <pb n="444" />
        424

1.  bei  einem  Pensionsbezuge  bis  zu  sechzig  Mark  einschließlich:
zwanzig  vom  Hundert  des  Bezugs,  jedoch  mindestens  den  zur  Erreichung  eines
Bezugs  von  vierzig  Mark  erforderlichen  Betrag;

2.  bei  einem  Pensionsbezuge  von  mehr  als  sechzig  Mark  bis  zu  einhundertachtzig
Mark  einschließlich:
fünfzehn  vom  Hundert  des  Bezugs,  jedoch  mindestens  zwölf  Mark;

3.  bei  einem  Pensionsbezuge  von  mehr  als  einhundertachtzig  Mark:
zehn  vom  Hundert  des  Bezugs.

*.  Eine  Zulage  zur  Waisenpension  wird  nicht  gewährt,  soweit  bei  den  in  Abs.  8  Ziff.  2
bezeichneten  Waisen  die  Pension  unter  Hinzurechnung  der  Zulage  den  Betrag  von  einhundertachtundneunzig
  Mark  und  bei  den  in  Abs.  8  Ziff.  3  bezeichneten  Waisen  die  Pension  unter
Hinzurechnung  der  Zulage  den  Betrag  von  zweihundertvierzig  Mark  übersteigt.

7.  Vorstehende  Zulagen  werden  auch  zu  den  aus  der  Staatskasse  fließenden  Pensionsbezügen
von  solchen  vor  dem  1.  Januar  1909  in  den  Ruhestand  getretenen  Beamten  und  Bediensteten
gewährt,  die  im  Zeitpunkt  ihres  Ausscheidens  aus  dem  Dienste  weder  zu  den  pragmatischen
noch  zu  den  statusmäßigen  nichtpragmatischen  Beamten  zählten,  jedoch  nach  den  in  diesem
Zeitpunkt  in  Geltung  gestandenen  Normen  Anspruch  oder  Anwartschaft  auf  eine  Pension
oder  einen  Unterhaltsbeitrag  aus  der  Staatskasse  hatten.  Ebenso  werden  die  Zulagen  zu
den  aus  der  Staatskasse  fließenden  Bezügen  der  Witwen  und  Waisen  derjenigen  vor  dem
1.  Januar  1909  gestorbenen  oder  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten  und  Bediensteten
gewährt,  die  im  Zeitpunkt  ihres  Ablebens  oder  ihres  Ausscheidens  aus  dem  Dienste  weder
zu  den  pragmatischen  noch  zu  den  statusmäßigen  nichtpragmatischen  Beamten  zählten,  jedoch
nach  den  in  diesem  Zeitpunkt  in  Geltung  gestandenen  Normen  Anspruch  oder  Anwartschaft
auf  eine  Pension  oder  einen  Unterhaltsbeitrag  aus  der  Staatskasse  hatten.

11.  Die  Pensionszulagen  werden  aus  dem  Pensionsbezug  einschließlich  der  etwaigen  Hälftezulage
  und  der  finanzgesetzlichen  Zulage  berechnet.

½.  Die  Pensionszulagen  werden  vom  Beginne  der  Pensionsberechtigung,  jedoch  frühestens
vom  1.  Januar  1910  an  gewährt  und  erlöschen  mit  dem  Pensionsbezug,  aus  welchem  sie
berechnet  worden  sind.  Den  einmaligen  Abfertigungen  nach  Artikel  XXIV.  §17  der  Dienstespragmatik
  vom  1.  Januar  1805  ist  der  Jahresbetrag  der  Pensionszulage  hinzuzurechnen.
Soweit  die  zum  Bezuge  der  Pensionszulagen  Berechtigten  vor  der  Verkündung  dieses  Gesetzes
gestorben  sind,  findet  eine  Nachzahlung  nur  an  Witwen  und  Weisen  statt.
        <pb n="445" />
        Nr.  39.  425

13  Bezieht  eine  im  Pensionsgenusse  stehende  Person  zwei  oder  mehrere  Pensionen,  auf
welche  vorstehende  Bestimmungen  Anwendung  finden,  so  wird  die  Zulage  nach  dem  Gesamt—
betrage  berechnet,  den  sie  an  solchen  Pensionen  erhält.

1.  Ruht  die  Pension  wegen  eines  anderweitigen  Bezugs,  aus  dem  keine  Zulage  zu  gewähren
ist,  teilweise,  so  wird  die  Zulage  aus  dem  nicht  ruhenden  Teile  der  Pension,  mindestens  aber  in
dem  Betrage  gewährt,  der  unter  Hinzurechnung  des  anderweitigen  Bezugs  zur  Erreichung  des
Gesamtbetrags  der  Pension  und  Pensionszulage  erforderlich  ist.  Ruht  die  Pension  wegen
eines  anderweitigen  Bezugs,  aus  dem  keine  Zulage  zu  gewähren  ist,  im  ganzen  Betrage,  so
wird  die  Zulage  aus  der  Pension  insoweit  gewährt,  als  es  unter  Hinzurechnung  des  anderweitigen
Bezugs  zur  Erreichung  des  Gesamtbetrags  der  Pension  und  Pensionszulage  erforderlich  ist.

1.  Sofern  die  Pension  einschließlich  der  Zulage  nicht  bereits  einen  durch  drei  teilbaren
vollen  Markbetrag  ergibt,  wird  die  Zulage  auf  denjenigen  nächsthöheren  Betrag  festgesetzt,
welcher  unter  Hinzurechnung  der  Pension  einen  durch  drei  teilbaren  vollen  Markbetrag  ergibt.

16.  Eine  Pensionszulage  nach  vorstehenden  Bestimmungen  wird  nicht  gewährt:

1.  soweit  infolge  der  Pensionszulage  die  Militärpension  oder  ein  sonstiger  aus  einem
militärischen  Dienstverhältnisse  zustehender  Bezug  ruhen  oder  auf  die  Zivilpension
angerechnet  würde;

2.  soweit  infolge  der  Pensionszulage  eines  im  öffentlichen  Dienste  verwendeten
Gendarmeriepensionisten  der  für  den  Bezug  der  Gendarmeriepension  maßgebende
Diensteinkommenssatz  überschritten  würde;

3.  sofern  ein  zum  Bezuge  der  Zulage  berechtigter  Gendarmeriepensionist  als  etatsmäßiger
  Beamter  angestellt  wird.

17.  Die  vorstehenden  Grundsätze  für  die  Gewährung  von  Pensionszulagen  finden  entsprechende
Anwendung  auf  diejenigen  Beamten  und  Bediensteten,  die  im  Zeitpunkt  ihrer  Ruhestandsversetzung
  gegenüber  der  Kreisgemeinde  ihres  Dienstorts  Anspruch  oder  Anwartschaft  auf  eine
Pension  oder  einen  Unterhaltsbeitrag  gehabt  haben.  Ebenso  finden  sie  auf  die  Hinterbliebenen
von  solchen  Beamten  und  Bediensteten  entsprechende  Anwendung,  die  im  Zeitpunkt  ihres
Ablebens  oder  ihres  Ausscheidens  aus  dem  Dienste  gegenüber  der  Kreisgemeinde  ihres
Dienstorts  Anspruch  oder  Anwartschaft  auf  eine  Pension  oder  einen  Unterhaltsbeitrag  gehabt
haben.  Die  Kreisgemeinden  sind  verpflichtet,  den  erforderlichen  Bedarf  bereitzustellen.

8  8.

Der  Höchstbetrag,  den  die  gleichzeitig  umlaufenden  Landeskultur-Rentenscheine  nicht
übersteigen  dürfen,  wird  auf  siebzig  Millionen  Mark  festgesetzt.
        <pb n="446" />
        426
89.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur
Bestreitung  von  Grunderwerbungskosten  für  Eisenbahnbauzwecke  aus  bereiten  Staatsmitteln
Vorschüsse  bis  zum  Höchstbetrage  von  sechs  Millionen  Mark  gegen  Rückersatz  aus  den  späteren
Krediten  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  14.  August  1910.

Luitpold,

Prin  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaf.  v.  Srettreich.
Staatsrat  v.  Schoch.  Staatsrat  v.  Treutlein-Mördes.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="447" />
        Mr.  39.  427

Abersicht

der

veranschlagten  Einnahmen  und  Ausgaben

für  die  Jahre  1910  und  1911.

78
        <pb n="448" />
        428

A.  Einnahme-Etats.

I.  Ordentliches

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Dahrevoranschiag  für  1910  und  1911:
#
*  Bezcichnung  der  Etats  Einnahmen  artn  Reineinnahme
13  Betriebsausgaben

M  MA  A
1Einnahmen  und  Ausgaben  aus  früheren  Finanzperioden  94,278  —  «  94,273
2  Direkte  Steuern.  .  «  .  59s292,000z209,070i59-082,930
3  Erbschaftssteuern,  R  nè  und  6  1
Strafen.  .  34·764,100  550,000  34/214,100
4  Verwaltung  der  geue  und  indirekten  Steuern  65°622,700  20·077,880  45·544,820
5  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung  18°241,025  17°/234,093  15006,932
6Munzanstalt  50,2  18  402,236  1083,982
7Betrieb  der  K.  Bank  in  Murnberg  .  3«400,000  —  3·400,000
8  Staatseisenbahnverwaltung  278·767,510  195·524,000  83·243,510
9  HPost=  und  Telegraphenverwaltung  72·070,910  59·056,420  13·014,490
10  Bodensee·  Dampfschiffahrt  759,640  709,910  49,730
11  Ammersee-Dampfschiffahrt  und  Schiffahrt  ausder  Anper  87,022  108,760  l-  738
12  Ludwig-Donau-Main-Kanal  121,470  217,040  905570
13  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Main  220,600  216,700  *3,00
14%Frankenthaler  Kanal  6,870  8,003  7,  133
15  Gesetz=  und  Verordnungsblatt.  74,230  32,243  7109.
16  Forst-,  Jagd=  und  Triftverwaltung.  59·608,000  27°401,393  327206,607
17Besondere  Betriebe  des  Staates  448,.250  24480,490  6  1°967.760
18,Grundgefälle  .  ..  4s800,100I1«470,200"3-329,900
19  Leistungen  der  Pfälzischen  Eisenbahnen.  —  —  —
20Uberweisungen  seitens  des  Reiches  19•368,110  —  19·368,110
21|  Ubrige  Einnahmen  und  übrige  Verwaltungsausgaben  3°895,600  6,000  3°889,600
Abschluß  der  Einnahme-Etats  626°148,628  325°704,438  300“444,190
        <pb n="449" />
        Mr.  39.  429
Gndget.
B.  Staatsaufwands-Etats.
;  .  —  —  —  —  —  —
S  Jahres-8
  Bezeichnung  der  Etats  voranschlag
5  für
.  1910  und  1911
S
M
22  K.  Haus  und  Hof  5°402,475
23  5Staatsschuld  84•796,665
24/  Landtteg  ..  701,150
255Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Außern  1·771,115
26äStaatsministerium  der  Justiz  26°928,521
27|  Staatsministerium  des  Innern  38°883,429
28.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  50°775,054
29  Staatsministerium  der  Finanzen  .  13-626,750
30  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  66,  990
20  Ausgaben  für  Reichszwecke  45“420,601
31||Pensionen  und  Unterstützungen  31·641,000
32  Allgemeine  Reserve  für  unvorhergesehene  und  unabweisbare  Ausgaben  430,440
Röschluß  der  Staatsaufwands-Stats  300·'444,190
Abgleichung  des  ordentlichen  Budgets.
Staatseinnahmen  626°148,628
Verwaltungs=  und  Betriebsansgaben  325°704,438
Staatsaufwandsansgaben  300“444,190
Gesamtbetrag  der  Ausgaben  626“°148,628
Verbleißbt  —
        <pb n="450" />
        430

II.  Außerordentliches

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahresvoranschlag
Vortrag  für  1910  und  1911:
Einnahmen  Ausgaben
"4  "4
I.  Auf  Rechnung  der  Aberschässe  früherer  Finanzperioden  8'941,528

a.  Für  Zwecke  der  Bergwerksverwaltung  300,000

b.  Für  Zwecke  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  1°055,833

c.  Für  Zwecke  der  Bodensee-Dampfschiffahrt  300,000

d.  Für  Zwecke  der  besonderen  Betriebe  des  Staates  2•090,000

C.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  des  K  Hauses  und  des  Jußern  106,  500

f.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  der  Justiz  432,000

g.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  des  Junern  1·669,000
h.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Krchen-  und

Schulangelegenheiten  .  701,425

i  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  2·166,770
k.  Für  Zwecke  der  Staatsministerien  des  Königlichen  Lauses  und  des

Außern,  des  Innern  und  der  Finanzen  .  .  .  120,000

Summe  1  8°941,528  8°941,528

II.  Auf  Rechnung  des  Gefällsablösungsfond-  7°531.750

A.  Für  Zwecke  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  17250,000

b.  Für  Zwecke  der  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung  1-802,000

C.  Für  Zwecke  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  4479,750

—

Summe  II  7631,7650  7631,750
        <pb n="451" />
        Nr.  39.  431
Gudget.
-  -*-.  Jahresvoranschlag
für  1910  und  1911:
Vortrag
Einnahmen  Ausgaben
Wieis
III.  Auf  Rechnung  des  Allgemeinen  Staatsanlehens.  25“544,000
A.  Für  allgemeine  Staatszwecke  7°500,000
b.  Für  Zwecke  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.  1°300,000
c.  Für  Zwecke  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung.  750,000
d.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  der  Justiz  800,000
e.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  des  Innern  10'“744,000
k.  Für  Zwecke  des  Staatsminssteriums'  des  Innern  für  Kirchen-  und
Schulangelegenheiten  .  4-450,000
SummeIiI25s544,000!25-544,000
l
(VonderSunimezu35-544000»-øwirdderTeilbetragvouz«'-000()0.-ødadurch  «
beglichen,  daß  zu  seiner  Deckung  die  im  ordentlichen  Budget  der  Jahre  1908/09  vorgeiebene
  Summe  für  Tilgung  der  Allgemeinen  Staatsschuld  im  gleichen  Betrage  verwendet
  wird,  so  daß  als  neu  aufzunehmendes  Anlehen  nur  die  Summe  von  23'044,000.  "
für  je  ein  Jahr  der  Finanzperiode  verbleibt.)
IV.  Auf  Rechnung  des  Staatseisenbahnanlehens.  42·896,600  42·896,600
Summe  IV  für  sich.
V.  Auf  Rechnung  der  Anlehensreste  der  vormaligen  Pfalzbahngesellschaften.
  .  1521,100  15521,  100
Summe  V  für  sich.
VI.  Auf  Rechnung  der  besonderen  Einnahmen  der  Staatseisenbahnverwaltung.

Für  Zwecke  der  Staatseisenbahnverwaltung  12,274  12,274
Summe  VI  für  sich.
Hiezu  „  V  1521,100  1°521,100
„  IV  42·896,600  427896,600
„  IHI  25°544,000  25“544,000
II  7°531,750  7·531,750
»  l  8°941,528  8°'941,528
Abschluß  des  außerordentlichen  Budgets  86°447,252  86“47,252

79
        <pb n="452" />
        432

 

 

 

 

 

 

Hauptabgleichung.
QmMYQDÄDÄT4#  „„mç  (à  Jahres-Vortrag
  voren  hlas
1910  und  1911
MA
A.  Einnahmen.
Einnahmen  des  ordentlichen  Budgets  .  ..  .  ..626«l48,628
Einnahmen  des  außerordentlichen  Budgets  86“447,252
Gesamtbetrag  der  Einnahmen0
B.  Ausgaben.
Ausgaben  des  ordentlichen  Budgets  6256“148,628
Ausgaben  des  außerordentlichen  Budgtes  856“7,252
Gesamtbetrag  der  Ausgaben12·595,880
Verbleisnt  —
        <pb n="453" />
        glat

 

Geseh=  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  40.

München,  den  17.  August  1910.
Inhal  t

Besitzve  ränderungsabgabengesetz  vom  14.  August  1910.  —  Bekanntmachung  vom  15.  August  1910,
zum  Vollzuge  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  betreffend.

 

 

 

 

——

Besitzveränderungsabgabengesetz.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Cuitpold,

uon  Gottes  Snaden  Fruniglicher  Prinz  von  HGayern,
Pegent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

1  Die  Gemeinden  sind  befugt,  zu  den  Gebühren  der  Art.  118  Abs.  IV,  146,  149
Abs.  1  Satz  2,  252,  258  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  Zuschläge  als  gemeindliche

  Abgaben  (Besitzveränderungsabgaben)  zu  erheben.
80
        <pb n="454" />
        434

Die  Besitzveränderungsabgabe  ist  nach  einem  Bruchteile  der  Gebühr  einheitlich  zu
bemessen;  der  Bruchteil  darf  die  Hälfte  nicht  überschreiten.

Art.  2.
1  Die  Befugnis  zur  Erhebung  der  Besitzveränderungsabgabe  steht  der  Gemeinde  zu,  in
der  das  Grundstück  liegt  oder  das  Recht  besteht,  auf  das  sich  die  Staatsgebühr  bezieht.
II  Bei  Tauschverträgen  über  Grundstücke  oder  Rechte,  die  in  verschiedenen  Gemeinden
liegen  oder  bestehen,  verteilt  sich  die  Befugnis  zur  Abgabenerhebung  auf  diese  Gemeinden
nach  dem  Verhältnisse  des  Wertes  der  einzelnen  Grundstücke  oder  Rechte.

Art.  3.

1  Die  Einführung  der  Besitzveränderungsabgabe  und  die  Bestimmung  ihrer  Höhe  erfolgen
durch  Beschluß  der  Gemeindeverwaltung  unter  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern.
II  Der  Beschluß  bedarf  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  der  Zustimmung  der
Gemeindebevollmächtigten,  in  Landgemeinden  rechts  des  Rheins  der  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung.

Art.  4.

1  Wenn  ein  gewerbsmäßiger  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken  in  Ausübung  seines
Gewerbes  ein  Grundstück  oder  ein  Recht  im  eigenen  Namen  oder  als  Vertreter  eines  anderen
erwirbt  oder  veräußert,  so  ist  die  Besitzveränderungsabgabe  in  Höhe  der  Hälfte  der  Staatsgebühr
  auch  dann  zu  erheben,  wenn  die  Abgabe  in  der  Gemeinde  nicht  oder  nur  mit  einem
geringeren  Satze  eingeführt  ist.

I1.  Die  Vorschrift  des  Abs.  I  findet  keine  Anwendung,

1.  wenn  das  Grundstück  oder  das  Recht  zu  einem  Nachlaß  oder  zu  dem  Gesamtgut
  einer  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehört  und  die  Veräußerung
zum  Zwecke  der  Verwertung  oder  der  Auseinandersetzung  des  Nachlasses  oder  des
Gesamtguts  erfolgt,

2.  gegenüber  gemeinnützigen  Genossenschaften.  Nicht  als  gemeinnützig  gelten  Genossenschaften,
  die  satzungsgemäß  die  Einzahlungen  der  Mitglieder  mit  mehr  als  5%
verzinsen  oder  den  Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen

ausantworten.
Art.  5.

1  Die  Besitzveränderungsabgaben,  die  den  Gebühren  der  Art.  118,  146,  149,  252
des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  zugeschlagen  werden,  sind  auch  dann  zu  entrichten,

wenn  die  Gebühren  deshalb  nicht  erhoben  werden,  weil  sie  aus  der  Reichs=  oder  Staatskasse
  zu  bezahlen  wären.  Eigentums=  oder  Rechtsübergänge  auf  das  Reich  oder  den  Staat
        <pb n="455" />
        Nr.  40.  435

sind  jedoch  von  der  Besitzveränderungsabgabe  befreit,  wenn  die  übergehenden  Grundstücke
oder  Rechte  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  zu  dienen  bestimmt  sind.
II  Die  Berechnung  der  Besitzveränderungsabgaben,  die  vom  Reiche  oder  Staate  zu  entrichten
  sind,  erfolgt
1.  bei  Ubergängen  auf  Grund  zweiseitiger  Verträge  aus  den  Gebühren,  die  zu  erheben
wären,  wenn  der  andere  Vertragsteil  sie  zu  entrichten  hätte,
2.  bei  anderen  Ubergängen  aus  den  Gebühren,  die  anzusetzen  wären,  wenn  die  Vorschrift
  des  Art.  3  Ziff.  2  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  nicht  bestünde.

Art.  6.

Von  der  Besitzveränderungsabgabe  sind  befreit:

1.  Eigentums=  oder  Rechtsübergänge  zwischen  Ehegatten  oder  Geschwistern,

2.  Eigentums=  oder  Rechtsübergänge  zwischen  Verwandten  oder  Stiefverwandten  in
gerader  Linie,  und  zwar  auch  insoweit,  als  neben  den  Verwandten  oder  Stiefverwandten
  der  absteigenden  Linie  die  Ehegatten  oder  Verlobten  beteiligt  sind,

3.  Eigentums=  oder  Rechtsübergänge  auf  rechtsfähige  gemeinnützige  Vereinigungen,  die
sich  mit  der  Erbauung,  Beschaffung  oder  Verbesserung  von  Wohnungen  für  die  minderbemittelte
  Bevölkerung  befassen.  Nicht  als  gemeinnützig  gelten  Vereinigungen,  die
satzungsgemäß  die  Einzahlungen  der  Mitglieder  mit  mehr  als  4%  verzinsen  oder  den
Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausantworten.

Art.  7.

1  Die  Besitzveränderungsabgaben  werden  von  den  Behörden  eingehoben,  denen  die  Einhebung
  der  entsprechenden  Gebühren  obliegt.  Werden  beide  Gefälle  nicht  vollständig  eingebracht,
  so  ist  der  Ausfall  vom  Staate  und  von  der  Gemeinde  verhältnismäßig  zu  tragen.

I.  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  über  die  Einhebung  und  Ablieferung
  sowie  über  die  Vergütung  hierfür  nähere  Bestimmungen  zu  treffen.

Art.  8.

1  Im  übrigen  finden  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Gebühren,  denen  die  Pesieveränderungsabgaben
  zugeschlagen  werden,  auf  diese  entsprechende  Anwendung.

I  Die  im  Art.  292  des  Gebührengesetzes  vorgesehene  persönliche  Haftung  des  Notars
tritt  für  die  im  Art.  4  bestimmte  Abgabe  nur  dann  ein,  wenn  dem  Notar  bekannt  war,
daß  der  Beteiligte  ein  gewerbsmäßiger  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken  ist;  die  Vorschriften
  des  Art.  293  des  Gebührengesetzes  gelten  für  die  im  Art.  4  bestimmte  #h#abe  nicht.
        <pb n="456" />
        436

II.  Die  Befugnis  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  zur  Gebührenstundung  und  zur
Gewährung  von  Gebührennachlässen  erstreckt  sich  auch  auf  die  Besitzveränderungsabgaben.

Art.  9.

Das  Gesetz  vom  15.  Juni  1898,  die  Einführung  einer  Besitzveränderungsabgabe  für
Gemeinden  betr.,  tritt  außer  Kraft.  Die  gemeindlichen  Beschlüsse,  durch  welche  die  Besitzveränderungsabgabe
  auf  Grund  jenes  Gesetzes  eingeführt  worden  ist,  bleiben  jedoch  bis  zu
ihrer  anderweiligen  Beseitigung  mit  der  Maßgabe  in  Wirksamkeit,  daß  für  die  Abgabe  fortan
die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestimmend  sind.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  14.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  r.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorser.  Dr.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horn.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern
Knözinger.

—

Nr.  3086/8.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes.
f#.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  vom  14.  August  1910  (GWl.
S.  433)  wird  folgende  Anweisung  erteilt.

Zu  Art.  1.  1.
Die  Besitzveränderungsabgaben  sind  gemeindliche  Zuschläge  „zu  den  Gebühren  der
Art.  118  Abs.  IV,  146,  149  Abs.  I  Satz  2,  252,  258  des  Gebührengesetzes".
        <pb n="457" />
        Nr.  40.  437

Die  Gebühren  der  bezeichneten  Artikel  werden  nicht  nur  in  den  Fällen  dieser  Artikel
selbst,  sondern  auch  in  Fällen  anderer  Artikel  des  Gebührengesetzes  erhoben.  Die  Befugnis
zur  Erhebung  der  Besitzveränderungsabgabe  erstreckt  sich  daher,  wie  in  der  Begründung  zum
Entwurfe  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  ausdrücklich  hervorgehoben  ist,  auch  auf  alle
diese  Fälle.

Die  Befugnis  zur  Erhebung  der  gemeindlichen  Besitzveränderungsabgabe  besteht  hiernach
in  den  Fällen  folgender  Artikel  des  Gebührengesetzes  (GVBl.  1910  S.  312ff.),  soweit  es
sich  dabei  um  Grundstücke  oder  grundstücksgleiche  Rechte  handelt:

Art.  10:  Versteigerungsprotokoll  im  Falle  der  Erteilung  des  Zuschlags,?)

Art.  14:  Vergleich,  Vereinbarungen  und  Erklärungen  im  Zwangsversteigerungsverfahren,  notarielle
Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Abtretung  der  Rechte  aus  dem  Meistgebot  usw.,

Art.  25:  gütliche  Einigung  im  Zwangsenteignungsverfahren  vor  der  Distriktsverwaltungsbehörde,“)


Art.  60:  Eintragung  ins  Handelsregister  bei  Verträgen  oder  Beschlüssen  über  die  Errichtung
von  Aktiengesellschaften,  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  oder  von  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  oder  über  die  Erhöhung  des  Aktien-,  Grund=  oder  Stammkapitals;


Verlegung  des  Sitzes  einer  solchen  Gesellschaft  nach  Bayern  u.  dgl.,

Art.  104  Abs.  III:  Verzicht  eines  anteilsberechtigten  Abkömmlinges  auf  den  Anteil  an
der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,

Art.  118  Abs.  I—III:  Entgegennahme  der  Auflassung  eines  Grundstücks  oder  der
Bestellung  oder  Übertragung  eines  grundstücksgleichen  Rechtes  durch  das  Grundbuchamt,
wenn  keine  Urkunde  vorliegt,  die  schon  nach  Art.  146  zu  bewerten  war,

Art.  118  Abs.  IV,  V:  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  eines  Miterben
als  Alleineigentümers  eines  Nachlaßgegenstandes  infolge  der  Übertragung  des  Anteils
eines  anderen  Miterben;

Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  des  überlebenden  Ehegatten  als
Alleineigentümers  des  Gesamtguts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  infolge  des  Verzichts
  eines  anteilsberechtigten  Abkömmlinges;

Umschreibung  im  Hypothekenbuch  in  den  gleichen  Fällen  (Anderungsgesetz  zum  Gebührengesetze
  vom  20.  August  1906  Art.  V,  GVl.  S.  573),

Art.  118a:  Entgegennahme  des  Antrags,  ein  Grundstück  oder  grundstücksgleiches  Recht
einer  Gesellschaft  auf  den  Namen  eines  Gesellschafters  umzuschreiben,  durch  das  Grundbuchamt,


 

*)  Vgl.  dazu  Art.  301  (Anwendung  des  älteren  Rechtes  bis  zur  Anlegung  des  Grundbuchs).
*)  Vgl.  dazu  Art.  302  (Anwendung  des  älteren  Rechtes  bis  zur  Anlegung  des  Grundbuchs).
        <pb n="458" />
        438

Art.  146:  Vertrag,  durch  den  sich  jemand  verpflichtet,  das  Eigentum  an  einem  Grundstücke
zu  übertragen  oder  ein  grundstücksgleiches  Recht  zu  bestellen  oder  zu  übertragen,

Art.  146  a:  Beurkundung  der  Übertragung  der  Rechte  des  Erwerbers  aus  einem  Vertrage
der  im  Art.  146  bezeichneten  Art  u.  dal.,

Art.  147,  148:  Vertrag  über  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  oder
in  Ansehung  des  Gesamtguts  einer  Gütergemeinschaft,

Art.  149  Abs.  I  Satz  2,  Abs.  II:  Übertragung  des  Anteils  eines  Miterben  an  einem
Nachlaß  und  Verzicht  eines  Abkömmlinges  auf  seinen  Anteil  an  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,
  wenn  dadurch  der  Erwerber  des  Anteils  sämtliche  Anteile  in  sich  vereinigt,

Art.  150:  Beurkundung  der  Auflassungserklärung,  wenn  keine  Urkunde  vorliegt,  die  schon
nach  Art.  146  zu  bewerten  war,

Art.  152:  Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden,

Art.  153  Abs.  V:  Einbringung  von  Grundstücken  oder  grundstücksgleichen  Rechten  oder  des
Rechtes  auf  Auflassung,  des  Rechtes  aus  einem  Meistgebot  usw.  in  Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  oder  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,

Art.  154  Abs.  II,  III:  Tausch,

Art.  155;:  Versteigerung,

Art.  156:  Vergleich)

Art.  252—257  a:  Erwerb  auf  anderem  als  rechtsgeschäftlichem  Wege  (infolge  von  behördlichen
  Beschlüssen  oder  Entscheidungen,  im  Erbweg  oder  auf  sonstige  Weise);

öffentliche  Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Erklärungen  beim  Erwerbe  des
Eigentums  an  einem  Grundstücke,  das  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nicht
eingetragen  zu  werden  braucht,

Art.  258—260  a:  Zwanzigjähriger  Besitz  bei  juristischen  Personen,  Handelsgesellschaften,
Versicherungsgesellschaften,  Genossenschaften,  Vereinen  sowie  anderen  Gesellschaften  und
Anstalten,  ferner  bei  Gesamtgeschlechtern,  in  deren  Güter  keine  agnatische  Erbfolge  stattfindet
  (Gebührenäquivalent);

Vereinigung  aller  Anteile  gewisser  Gesellschaften  usw.  in  der  Hand  eines  Teilhabers,
  Ubertragung  der  so  vereinigten  Anteile  auf  einen  anderen,

Art.  315:  Notarielle  Urkunde  über  den  Erwerb  von  Grundstückseigentum  oder  von  grundstücksgleichen
  Rechten  bis  zur  Anlegung  des  Grundbuchs.

2.

Im  Gegensatze  zum  bisherigen  Rechte  (Besitzveränderungsabgabengesetz  vom  15.  Juni  1898,
Vhl.  S.  292)  besteht  die  Befugnis  zur  Erhebung  der  gemeindlichen  Besitzveränderungsabgabe

*)  Hierher  gehört  auch  der  Fall  des  §  101  des  Gerichtskostengesetzes  (Rl.  1898  S.  659).
        <pb n="459" />
        Nr.  40.  439

nicht  nur  beim  Übergange  des  Eigentums  an  Grundstücken,  sondern  auch  beim  Übergange
von  Rechten,  die  den  Grundstücken  gleichstehen.  Auch  die  Besitzveränderungsabgabe,
die  dem  Gebührenäquivalente  nach  Art.  258—260  a  des  Gebührengesetzes  zugeschlagen  wird,
erstreckt  sich  nunmehr  auf  Rechte  dieser  Art.

Als  Rechte,  die  den  Grundstücken  gleichstehen,  kommen  in  Betracht:  das  Erbbaurecht
(BGB.  88  1012  u.  ff.),  das  Bergwerkseigentum,  die  Kuxe  älteren  Rechtes,  das  Fischereirecht,
die  Realgewerbeberechtigungen  (bei  Apotheken,  Wirtschaften,  Kaminkehrern,  Wasenmeistern  und
Lebzeltern),  die  Nutzungsrechte,  für  die  nach  Landesgesetz  die  auf  Grundstücke  bezüglichen
Vorschriften  gelten  (z.  B.  bürgerlichrechtliche  Kommunbraurechte).

3.

Im  Gexgensatze  zum  bisherigen  Rechte  (s.  die  Sammlung  von  Entscheidungen  des
Obersten  Landesgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  6  S.  365,  438,  717)  wird  ferner  im  Falle
des  Art.  146  des  Gebührengesetzes  die  gemeindliche  Besitzveränderungsabgabe  gleich  der
Staatsgebühr  schon  durch  die  Vertragsschließung,  nicht  erst  beim  Hinzutritt  einer  wirklichen
Besitzveränderung  fällig.  Das  Nämliche  gilt  für  die  Fälle,  in  denen  —  gleichwie  nach
Art.  146  des  Gebührengesetzes  —  die  Staatsgebühr  schon  vor  der  wirklichen  Besitzveränderung
anfällt.

4.

Die  Höhe  der  Besitzveränderungsabgabe  ist  —  abgesehen  von  dem  Falle  des  Art.  4
des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  (s.  unten  Ziff.  12—18)  —  von  den  Gemeinden  selbst,
und  zwar  nach  einem  Bruchteile  der  Staatsgebühr  zu  bemessen.  Die  Gemeinden  sind  dabei
nur  in  folgenden  zwei  Richtungen  beschränkt:

a.  Der  Bruchteil  darf  die  Hälfte  der  Staatsgebühr  nicht  überschreiten.  Er  kann
dagegen  auf  einen  geringeren  Satz,  z.  B.  auf  ½  oder  ¼  oder  auch  auf
40,  30,  20  %  der  Staatsgebühr  bemessen  werden.

b.  Der  Bruchteil  muß  innerhalb  einer  Gemeinde  für  alle  Abgabenfälle  der  gleiche
sein;  er  kann  also  nicht  etwa  nach  besonderen  Merkmalen  der  Abgabenfälle
abgestuft  werden.

Auch  wäre  es  unzulässig,  die  Abgabe  nur  auf  einzelne  dieser  Fälle  zu  beschränken,  in
anderen  aber  von  ihrer  Erhebung  abzusehen.

5.  In  Art.  2.

Nach  Art.  2  Abs.  1  steht  die  Befugnis  zur  Erhebung  der  Besitzveränderungsabgabe  der
Gemeinde  zu,  in  der  das  Grundstück  liegt  oder  das  Recht  besteht,  auf  das  sich  die  Staatsgebühr
  bezieht.
        <pb n="460" />
        440

6.

Erstreckt  sich  ein  gebührenpflichtiger  Vertrag  usw.  auf  mehrere  Grundstücke  oder  Rechte,
die  in  verschiedenen  Gemeinden  liegen  oder  bestehen,  so  ist  jede  dieser  Gemeinden  anteilsweise
abgabenberechtigt.  Der  Anteil  bemißt  sich  nach  dem  Verhältnisse  des  Wertes  der  Grundstücke
  oder  Rechte.

In  solchen  Fällen  ist  daher,  soweit  die  Besitzveränderungsabgabe  überhaupt  zu  erheben
ist,  der  Wert  der  Grundstücke  oder  Rechte,  die  in  den  einzelnen  Gemeinden  liegen  oder  bestehen,

nach  Gemeinden  auszuscheiden.
7.

Nach  Art.  2  Abs.  II  verteilt  sich  bei  Tauschverträgen  über  Grundstücke  oder  Rechte,
die  in  verschiedenen  Gemeinden  liegen  oder  bestehen,  die  Befugnis  zur  Erhebung  der  Abgabe
auf  diese  Gemeinden  nach  dem  Verhältnisse  des  Wertes  der  einzelnen  Grundstücke  oder  Rechte.

Zur  Verdeutlichung  dieser  Vorschrift  diene  folgendes  Beispiel:

Ein  Grundstück  in  der  Gemeinde  A  mit  einem  Werte  von  10  000.4
wird  vertauscht  gegen  ein  Grundstück  in  der  Gemeinde  B  mit  einem  Werte  von
6000  —X  und  gegen  eine  Tauschaufgabe  von  4000  AKM.  Die  Staatsgebühr
nach  Art.  146  Abs.  I  Ziff.  3  beträgt  200  —+.  Die  Befugnis  zur  Erhebung
der  Besitzveränderungsabgabe  verteilt  sich  alsdann  auf  die  Gemeinden  A  und  B
im  Verhältnisse  von  10  zu  6;  d.  h.  die  Grundlage  für  die  Besitzveränderungsabgabe
  der  Gemeinde  A  bilden  ½/16  von  200  +  =  125  ,  die  Grundlage
für  die  Besitzveränderungsabgabe  der  Gemeinde  B  bilden  /16  von  200  Æ  =  75·.

Ist  in  beiden  Gemeinden  die  Hälfte  der  Staatsgebühr  als  Besitzveränderungsabgabe
  zu  erheben,  so  beträgt  daher  die  Abgabe

in  der  Gemeinde  4  125:2  =  62,50  M,
in  der  Gemeinde  B  75:2  =  37,50  4.

Ist  in  der  Gemeinde  A  ⅛,  in  der  Gemeinde  B  ¼  der  Gebühr  als  Besitzveränderungsabgabe

  zu  erheben,  so  beträgt  die  Abgabe
in  der  Gemeinde  4e  125:  3  =  41,66  K#,
in  der  Gemeinde  B  75:  4  =  18,75  AM.

Sind  in  der  Gemeinde  A  /26  der  Gebühr  als  Besitzveränderungsabgabe
und  ist  in  der  Gemeinde  B  eine  solche  Abgabe  überhaupt  nicht  zu  erheben,  so
beträgt  die  Abgabe

in  der  Gemeinde  4  125  X  ½1/#%  =  50  ,
in  der  Gemeinde  B  0  2.

Der  Art.  154  des  Gebührengesetzes  (Gebühren  bei  Tauschverträgen  zum  Zmwecke  der

Zusammenlegung  von  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Grundstücken)  hat  auf  die  Verteilung
        <pb n="461" />
        Nr.  40.  441

der  Abgabenbefugnis  keinen  Einfluß.  Soweit  nach  diesem  Artikel  eine  Gebühr  nach  Art.  146
überhaupt  erhoben  wird,  verteilt  sich  die  Befugnis  zur  Erhebung  der  Besitzveränderungsabgabe
  ganz  nach  vorstehenden  Regeln,  gleichviel  auf  welcher  Seite  eine  Zusammenlegung
oder  ein  Mehrwert  des  Tauschgrundstücks  vorliegt.

8.

Die  Erhebung  der  Besitzveränderungsabgabe  setzt  voraus,  daß  die  Abgabe  in  bestimmter
Höhe  eingeführt  worden  ist.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  besteht  nach  Art.  4  in  Bezug
auf  die  Geschäfte  gewerbsmäßiger  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken.  (Vgl.  dazu  unten
Ziff.  12—18.)

Die  Einführung  der  Besitzveränderungsabgabe  und  die  Bemessung  ihrer  Höhe  erfolgen
in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  durch  Beschluß  des  Magistrats  unter  Zustimmung

der  Gemeindebevollmächtigten,
in  rechtsrheinischen  Landgemeinden  durch  Beschluß  des  Gemeindeausschusses  unter  Zustimmung

der  Gemeindeversammlung,
in  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung  durch  Beschluß  des  Gemeinderats.
Außerdem  ist  in  allen  diesen  Fällen  die  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des

Innern  erforderlich.
9.

Die  Einführung  der  Besitzveränderungsabgabe  sowie  die  Erhöhung  der  bereits  bestehenden
Abgabe  setzt  im  allgemeinen  voraus,  daß  ein  Bedürfnis  dazu  besteht  und  daß  die  Abgabe
oder  deren  Erhöhung  einen  ins  Gewicht  fallenden  Ertrag  verspricht.  Wo  diese  Voraussezungen
  fehlen,  wird  von  der  Einführung  oder  Erhöhung  der  Besitzveränderungsabgabe  regelmäßig
  abzusehen  sein.

Die  Voraussetzung  des  Bedürfnisses  wird  in  der  Regel  insbesondere  dann  fehlen,  wenn
in  der  Gemeinde  keine  oder  nur  ganz  geringe  Gemeindeumlagen  erhoben  werden.

Ahnliche  Gesichtspunkte  greifen  Platz,  wenn  eine  bereits  bestehende  Abgabe  erniedrigt
werden  soll.

Z  Über  die  Höhe  des  voraussichtlichen  Ertrags  der  Abgabe  wird  bei  Neueinführungen
das  Rentamt  Auskunft  geben  können.  Bei  Erhöhungen  bereits  bestehender  Abgaben  ist  der

Ertrag  der  Gemeinde  selbst  bekannt.
10.

Zur  Erholung  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  sind  an  dieses
Abschriften  der  Beschlüsse  der  gemeindlichen  Vertretungskörper  mit  einer  Übersicht  nach  dem

Muster  der  Beilage  1  einzusenden.  Die  Einsendung  erfolgt  mit  Begleitbogen  oder  mit
kurzem  Bericht  oder  Randbericht,  und  zwar  durch  die  kreisunmittelbaren  Stadtmagistrate
81

Iu  Art.  3.
        <pb n="462" />
        Zu  Art.  4.

442

unmittelbar,  außerdem  durch  Vermittlung  der  Bezirksämter.  Weitere  Schriftstücke,  Rechnungen
u.  dgl.  sind  der  Vorlage  nicht  beizufügen;  auch  die  Abfassung  eines  eigenen  Gesuchs  hat
zu  unterbleiben.

Die  Beschlußabschriften  müssen  ersehen  lassen,  daß  die  Beschlüsse  gültig  zustande  gekommen
sind.  Die  Höhe  der  einzuführenden  Besitzveränderungsabgabe  (s.  oben  Ziff.  4)  muß  genau
bezeichnet  sein;  der  Beschluß  der  Gemeindeverwaltung  hätte  also  z.  B.  zu  lauten:

„In  der  Gemeinde  N.  wird  die  Besitzveränderungsabgabe  nach  dem  Besitzveränderungsabgabengesetze
  vom  14.  August  1910  eingeführt.  Die  Abgabe  beträgt
die  Hälfte  (oder  ½,  ¼,  /10,  /10  usw.)  der  Staatsgebühr.“

oder:

„Die  Besitzveränderungsabgabe  von  ¼  der  Staatsgebühr,  die  in  der  Gemeinde  N.

bereits  besteht,  wird  auf  die  Hälfte  (oder  58,  ½0  usw.)  der  Staatsgebühr  erhöht."

11.

Die  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  wird  im  Justizministerialblatt
und  im  Finanzministerialblatt  ausgeschrieben.  Dabei  wird  auch  die  Höhe  der  Besitzveränderungsabgabe
  sowie  der  Tag  bekanntgegeben,  von  dem  ab  sie  zu  erheben  ist.

Den  örtlich  zunächst  beteiligten  Behörden  wird  außerdem  die  Genehmigungsentschließung
des  Staatsministeriums  des  Innern  besonders  mitgeteilt.

12.

Art.  4  Abs.  I  begründet  einen  gesetzlichen,  von  der  gemeindlichen  Beschlußfassung
unabhängigen  Zwang  zur  Erhebung  der  gemeindlichen  Besitzveränderungsabgabe  für  den  Fall,
daß  ein  gewerbsmäßiger  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken  in  Ausübung  seines  Gewerbes
ein  Grundstück  oder  ein  grundstücksgleiches  Recht  im  eigenen  Namen  oder  als  Vertreter  eines
anderen  erwirbt  oder  veräußert.

13.

Die  gewerbsmäßigen  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken  werden  als  solche  den  abgabenerhebenden
  Behörden  zumeist  ohnehin  bekannt  sein  oder  eben  durch  den  Erwerb  oder  die
Veräußerung  bekannt  werden.

In  Zweifelsfällen  empfiehlt  es  sich,  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  des  Wohnorts
anzufragen.  Diese  wird  auf  Grund  der  Aufsicht  auf  den  Gewerbebetrieb  der  Güterhändler
(M.  vom  1.  Jannar  1894  Ziff.  1,  6,  ME.  vom  10.  Februar  1894  Ziff.  5,6,
VBl.  S.  12,  Weber,  Gesetz=  u.  Verordn.  Sammlung  Bd.  22  S.  389)

den  gewünschten  Aufschluß  erteilen  können  oder  der  Sache  weiter  nachzugehen  haben.
        <pb n="463" />
        Nr.  40.  443

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  bei  Ausübung  dieser  Aufsicht  auch  den  Vollzug
des  Art.  4  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  zu  überwachen  und  wenn  nötig  den  Vollzug
herbeizuführen.

14.

Der  Abgabenzwang  des  Art.  4  Abs.  I1  beschränkt  sich  auf  den  Fall,  daß  der  Erwerb
oder  die  Veräußerung  „in  Ausübung  des  (Güterhandels-)  Gewerbes“  geschieht.  Er  greift
daher  z.  B.  nicht  Platz,  wenn  der  Güterhändler  ein  Grundstück  im  Erbweg  erwirbt  oder
wenn  er  als  Vormund  für  sein  Mündel  ohne  Zusammenhang  mit  seinem  Gewerbe  ein

Grundstück  kauft  oder  verkauft.
15.

Der  Abgabenzwang  des  Art.  4  Abs.  I  setzt  ferner  voraus,  daß  der  Güterhändler  das
Grundstück  oder  das  grundstücksgleiche  Recht  entweder  selbst  erwirbt  oder  veräußert  oder  daß
er  als  Vertreter  des  Erwerbers  oder  Veräußerers  auftritt.

16.

Die  gemeindliche  Besitzveränderungsabgabe  beträgt  im  Falle  des  Art.  4  Abs.  I  immer
die  Hälfte  der  entsprechenden  Staatsgebühr.  Dies  gilt  sowohl  dann,  wenn  die  Abgabe  in
der  Gemeinde  überhaupt  nicht,  als  auch  dann,  wenn  sie  nur  mit  einem  geringeren  Satze
(s.  oben  Ziff.  4)  eingeführt  ist.

17.

Ist  in  der  Gemeinde,  in  der  das  Grundstück  liegt  oder  das  grundstücksgleiche  Recht
besteht,  der  Höchstsatz  der  Abgabe  (die  Hälfte  der  Staatsgebühr)  bereits  eingeführt,  so  ist
Art.  4  gegenstandslos.  In  diesem  Falle  greifen  daher  auch  die  Befreiungsvorschriften  des
Art.  4  Abs.  II  (zu  Gunsten  der  Verwertung  oder  der  Auseinandersetzung  eines  Nachlasses
oder  des  Gesamtguts  einer  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  dann  zu  Gunsten
der  gemeinnützigen  Genossenschaften)  nicht  Platz.

18.

Der  Abgabenzwang  des  Art.  4  Abs.  I  findet  nach  Abs.  II  Ziff.  2  nicht  statt  gegenüber
gemeinnützigen  Genossenschasten.  Diese  Ausnahme  bezweckt,  die  gemeinnützigen  Güterzertrümmerungen
  nicht  zu  erschweren,  die  von  gemeinnützigen  Darlehenskassenvereinen  oder
von  sonstigen  gemeinnützigen  Genossenschaften  vorgenommen  werden.

Zu  beachten  ist  dabei,  daß  die  Genossenschaften,  deren  Wirken  hiernach  begünstigt
werden  soll,  gemeinnützig  sein  müssen.  Nach  Ziff.  2  Satz  2  gelten  nicht  als  gemeinnützig
Genossenschaften,  die  satzungsgemäß  die  Einzahlungen  der  Mitglieder  mit  mehr  als  5%  verzinsen

  oder  den  Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausant-81°
        <pb n="464" />
        In  Art.  5.

444

worten.  Diese  Vorschrift  schließt  indessen  nicht  aus,  auch  auderen  Genossenschaften  aus—
nahmsweise  die  Eigenschaft  der  Gemeinnützigkeit  abzusprechen.
Vgl.  dazu  die  Verhandlungen  des  Steuerausschusses  der  Kammer  der  Abge—
ordneten  1908/9  Bd.  1  S.  898,  907  u.  ff.
19.

Gebühren,  die  aus  der  Reichs-  oder  Staatskasse  bezahlt  werden  müßten,  werden  nach
Art.  3  Ziff.  2  des  Gebührengesetzes  nicht  erhoben.  In  Fällen  solcher  Art  bestünde  daher
nach  Art.  1  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  auch  keine  Möglichkeit,  die  gemeindlichen
Besitzveränderungsabgaben  „zuzuschlagen“.  Die  Möglichkeit  der  Abgabenerhebung  grundsätzlich
  gleichwohl  zu  schaffen,  ist  der  Zweck  des  Art.  5.

20.

Art.  5  findet  nach  seinem  Abs.  1  Satz  1  in  allen  Fällen  Anwendung,  die  oben  in
Ziff.  1  aufgeführt  sind;  ausgenommen  sind  nur  die  Fälle  der  Art.  258—260  a  (Gebührenäquivalent).


21.

Nach  Art.  5  Abs.  I  Satz  2  sind  jedoch  das  Reich  und  der  Staat  von  der  Besitzveränderungsabgabe
  dann  befreit,  wenn  die  übergehenden  Grundstücke  oder  Rechte  unmittelbar
zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  zu  dienen  bestimmt  sind.

Dies  ist  z.  B.  der  Fall  bei  Amtsgebäuden,  Lehranstalten,  Strafanstalten,  Kasernen,
Exerzierplätzen,  Truppenübungsplätzen,  Dienstgrundstücken  der  staatlichen  Verkehrsanstalten;
abgabenfrei  sind  ebendeshalb  z.  B.  auch  staatliche  Erwerbungen  zu  Wohlfahrtszwecken.

Ist  hiernach  die  Abgabenfreiheit  begründet,  so  erstreckt  sie  sich  auch  auf  ÜUbererwerbungen,
die  auf  Grund  des  Art.  III  des  Zwangsabtretungsgesetzes  vom  17.  November  1837  oder
im  Hinblick  auf  diese  Vorschrift  erfolgen.  Das  Gleiche  wird  regelmäßig  von  Erwerbungen
gelten,  die  nur  zur  Verwertung  im  Tauschwege  stattfinden.

22.

Die  unmittelbare  Bestimmung  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  und  damit  die
Voraussetzung  für  die  Abgabenfreiheit  fehlt  dagegen  bei  Erwerbungen  von  Grundstücken  oder
Rechten,  die  bestimmt  sind  die  Einnahmen  des  Staates  zu  erhöhen,  z.  B.  also  bei  Erwerbungen
  für  die  Staatsforstverwaltung,  für  die  staatliche  Bergwerks-,  Hütten=  und
Salinenverwaltung,  für  die  K.  Bank,  für  die  sog.  besonderen  Betriebe  des  Staates  (Hofbräuhaus
  München,  Weingut  in  Unterfranken,  Hoffischerei  auf  dem  Chiemsee,  staatliche
Mineralbäder  usw.).  «
        <pb n="465" />
        Nr.  40.  445

23.

Die  Berechnung  der  Besitzveränderungsabgaben,  die  vom  Reiche  oder  Staate  zu
entrichten  sind,  erfolgt  nach  Art.  5  Abs.  II
bei  Ubergängen  auf  Grund  zweiseitiger  Verträge  im  Hinblick  auf  Art.  193  Ziff.  2
des  Gebührengesetzes  aus  der  Hälfte  der  regelmäßigen  Gebühr,
bei  anderen  Übergängen,  z.  B.  bei  solchen  infolge  von  Schenkungen,  von  behördlichen
Beschlüssen  oder  Entscheidungen,  bei  ÜUbergängen  im  Erbweg,  aus  der  Gebühr,
die  nach  den  allgemeinen  Regeln  des  Gebührengesetzes  anzusetzen  wäre.

24.—

Art.  5  findet  keine  Anwendung  auf  die  K.  Zidvilliste.  Diese  ist  daher  wie  von  der
Staatsgebühr  so  auch  von  der  gemeindlichen  Besitzveränderungsabgabe  befreit.

25.

Art.  6  zählt  die  Fälle  auf,  in  denen  trotz  Erhebung  der  Staatsgebühr  die  gemeindliche
Besitzveränderungsabgabe  außer  Ansatz  bleibt.

Die  Befreiung  beschränkt  sich  natürlich  nicht  auf  die  Fälle,  in  denen  die  Staatsgebühr
an  den  Eigentums=  oder  Rechtsübergang  selbst  angeknüpft  ist  (Gebührengesetz  Art.  252—257a);
sie  greift  vielmehr  auch  dann  Platz,  wenn  die  Staatsgebühr  für  den  Vertrag,  Vergleich  usw.
erhoben  wird,  der  einen  im  Art.  6  bezeichneten  Eigentums=  oder  Rechtsübergang  herbeizuführen
bestimmt  ist.

Art.  6  gilt  auch  für  die  Fälle  des  Art.  4.

26.

Die  Einhebung  der  Besitzveränderungsabgaben  obliegt  den  Behörden,  welche  die  entsprechenden
  Staatsgebühren  einzuheben  haben  oder  (im  Falle  des  Art.  5)  einzuheben  hätten.
Sie  obliegt  daher  je  nach  der  Art  der  Staatsgebühr  den  Notariaten,  den  Gerichtsschreibern
  oder  den  Rentämtern;  im  Falle  des  Art.  25  des  Gebührengesetzes  (gütliche  Einigung
  im  Zwangsenteignungsverfahren  vor  der  Distriktsverwaltungsbehörde)  obliegt  sie  den
Distriktsverwaltungsbehörden.

Vgl.  die  K.  Verordnung  über  das  Gebührenwesen  vom  23.  Dezember  1899
88  13—18,  dann  die  Ministerialbekanntmachung  über  das  Gebührenwesen  vom

25.  Dezember  1899  §§  6,  10,  71.

27.

Ein  Verzeichnis  der  Gemeinden,  die  bis  heute  die  Besitzveränderungsabgabe  eingeführt
haben  (s.  auch  unter  Ziff.  45),  ist  in  der  Beilage  2  abgedruckt.

In  Art.  6.

In  Art.  7.
        <pb n="466" />
        46

Die  Notariate  und  die  Rentämter  haben  dieses  Verzeichnis  auf  dem  laufenden  zu
erhalten.

Die  Bekanntgabe  des  Verzeichnisses  wird  übrigens  nach  Bedarf  unter  Berücksichtigung
der  Anderungen  von  Zeit  zu  Zeit  erneuert  werden.

28.

Die  Behörden,  die  für  die  Einhebung  zuständig  sind,  setzen  die  Abgaben  an  und  stellen
sie  unter  Bezeichnung  der  bezugsberechtigten  Gemeinden  in  ihren  Gebührenregistern  zu  Soll.

Die  Notariate  vermerken  die  Abgaben  unter  Bezeichnung  der  bezugsberechtigten  Ge—
meinden  auch  auf  den  notariellen  Urkunden.

29.

Die  Besitzveränderungsabgaben  werden  zugleich  mit  den  entsprechenden  Staatsgebühren
und  nach  den  gleichen  Vorschriften  wie  diese  eingehoben  und  (von  den  Rentämtern)  beigetrieben.

30.

Die  Notariate  rechnen  mit  den  Rentämtern  über  die  Besitzveränderungsabgaben  nach
den  gleichen  Vorschriften  wie  über  die  entsprechenden  Staatsgebühren  ab.

31.

Die  Gerichtsschreiber  und  die  Bezirksämter  behandeln  die  Besitzveränderungsabgaben
als  durchlaufende  Posten  nach  §§  44,  50  der  Ministerialbekanntmachung  über  das  Gebührenwesen
  vom  25.  Dezember  1899.

Besitzveränderungsabgaben,  die  im  Falle  des  Art.  25  des  Gebührengesetzes  (gütliche
Einigung  im  Zwangsenteignungsverfahren  vor  der  Distriktsverwaltungsbehörde)  der  Magistrat
einer  kreisunmittelbaren  Stadtgemeinde  für  diese  einhebt,  verbleiben  der  Stadtgemeinde.

Rückstände  überweisen  die  Gerichtsschreiber  und  die  Distriktsverwaltungsbehörden  zur
Beitreibung  dem  Rentamte.

32.

Die  Notariate,  die  Gerichtsschreiber  und  die  Distriktsverwaltungsbehörden  rechnen  über
die  Besitzveränderungsabgaben  stets  mit  dem  Rentamt  ab,  mit  dem  sie  über  die  entsprechenden
Staatsgebühren  abzurechnen  haben  oder  (im  Falle  des  Art.  5  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes)
  abzurechnen  hätten.

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  abgabenberechtigten  Gemeinden  zu  einem  anderen  Rentamte
  gehören.
        <pb n="467" />
        Nr.  40.  447

33.

Wird  der  Gesamtbetrag  der  Staatsgebühr  und  der  Besitzveränderungsabgabe  nicht
vollständig,  sondern  nur  teilweise  eingehoben  oder  beigetrieben,  so  wird  der  vereinnahmte
Betrag  nach  dem  Verhältnisse  der  geschuldeten  Gefälle  dem  Staate  und  den  Gemeinden

gutgerechnet.
34.

Die  Rentämter  behandeln  die  Besitzveränderungsabgaben,  die  ihnen  die  Notariate
abliefern,  als  durchlaufende  Posten  und  zahlen  sie  samt  den  selbstvereinnahmten  Besitzveränderungsabgaben
  nach  Schluß  jedes  Monats  an  die  bezugsberechtigten  Gemeinden  aus.

36.

Die  Rentämter  geben  von  den  Auszahlungen,  die  nach  Ziff.  31,  34  an  amtsfremde
Gemeinden  erfolgen,  den  Rentämtern  dieser  Gemeinden  Nachricht.  Die  empfangenden  Rentämter
  sammeln  die  Nachrichten  und  stellen  sie  zum  Zwecke  der  Überwachung  den  Gemeindeverwaltungen
  und  ihren  Aufsichtsbehörden  auf  Verlangen  zur  Verfügung.

36.

Die  rechnerische  Behandlung  von  Nachholungen  und  Rückvergütungen,  dann  von  Rückständen
  und  Nachlässen  bemißt  sich  bei  den  Besitzveränderungsabgaben  nach  den  gleichen
Vorschriften  wie  bei  den  entsprechenden  Staatsgebühren.

37.

Nach  Schluß  jedes  Jahres  rechnen  die  Rentämter  mit  jeder  beteiligten  Gemeinde  über
den  gesamten  Sollanfall  unter  Ausweis  der  Rückstände  und  Nachlässe  ab.

Eine  Abschrift  der  Abrechnung  legen  die  Rentämter  bis  zum  1.  Mai  der  Regierung,
Kammer  der  Finanzen,  vor,  die  der  Gemeinde  vorgesetzt  ist.

Die  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  stellen  die  Besitzveränderungsabgaben,  die
für  die  einzelnen  Gemeinden  angefallen  und  vereinnahmt  worden  sind,  zusammen  und  legen
je  eine  Fertigung  der  Zusammenstellung  dem  Staatsministerium  des  Innern  und  dem
Staatministerium  der  Finanzen  vor.  «

38.

Für  die  Tätigkeit  der  staatlichen  Behörden  bei  der  Einhebung  der  Besitzveränderungsabgaben
  wird  eine  Vergütung  von  1  %  der  eingehobenen  Beträge  gewährt.

Soweit  die  Abgaben  bei  den  Notariaten  eingezahlt  werden,  fließt  die  Vergütung  nach
der  K.  Verordnung  vom  1.  Februar  1902  (GVBl.  S.  27)  dem  Pensionsverein  für  die
        <pb n="468" />
        n  Art.  8.

448

bayerischen  Notare  und  dem  Pensionsverein  für  die  Witwen  und  Waisen  der  bayerischen
Notare  zu.  Im  einzelnen  bleiben  hierfür  die  beiden  Ministerialbekanntmachungen  vom
2.  Februar  1902  (Just  M  Bl.  S.  292,  295,  Fin  Ml.  S.  26,  28)  maßgebend.

Im  übrigen  fließt  die  Vergütung  in  die  Staatskasse.  Sie  wird  bei  der  Auszahlung
der  Besitzveränderungsabgaben  an  die  bezugsberechtigten  Gemeinden  (Ziff.  31,  34)  abgezogen;
die  Gerichtsschreiber  und  die  Bezirksämter  liefern  sie  an  das  Rentamt  ab.

39.

Bei  der  örtlichen  Revision  der  Gebührenregister  ist  auch  der  Vollzug  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes
  und  der  vorstehenden  Vorschriften  nachzuprüfen.  Das  Gleiche  gilt
für  die  Revision  der  Gebührenregister  bei  den  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen.

Wenn  nötig,  sind  bei  der  Revision  die  Besitzveränderungsabgaben  richtigzustellen.

40.

Nach  Art.  8  Abs.  I  finden  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Gebühren,  denen  die
Besitzveränderungsabgaben  zugeschlagen  werden,  auf  diese  Abgaben  entsprechende  Anwendung.
Dies  gilt  auch  für  die  Fälle  des  Art.  5  (Besitzveränderungsabgaben,  die  vom  Reiche  oder
Staate  zu  entrichten  sind).

41.

Die  gesetzlichen  Vorschriften,  die  hier  in  Frage  kommen,  sind  insbesondere  folgende:

a.  Konkursordnung  vom  20.  Mai  1898  §  61  Nr.  2:  Bevorzugung  der  Gefällsansprüche
  im  Konkursverfahren,

b.  Gebührengesetz  Art.  2  Abs.  II:  Aufrundung  der  Gefälle  auf  volle  10  J,

C.  Gebührengesetz  Art.  4:  vorläufige  Nichterhebung  der  Gefälle  von  zahlungsunfähigen
Personen,

d.  Gebührengesetz  Art.  25  Abs.  II,  44—46,  47—50,  250,  257a,  260  a;
Zuständigkeit  und  Verfahren  bei  Streitigkeiten  (s.  auch  unten  Ziff.  42),

e.  Gebührengesetz  Art.  179,  180,  184:  Erlaß  und  Erstattung  der  Gefüälle  bei  Nichtausführung,
  Wiederaufhebung,  Unwirksamkeit  oder  Nichtigkeit  von  Rechtsgeschäften
(s.  auch  unten  Ziff.  43),  ·  «

f.  Gebührengesetz  Art.  192:  Person  des  Schuldners  der  Gefälle,

g.  Gebührengesetz  Art.  255:  Rückvergütung  der  Gefälle  bei  Besitzübergängen  auf  den
Erben,  wenn  dieser  zum  Vollzug  eines  Vermächtnisses  oder  einer  Auflage  das
Grundstück  oder  das  Recht  überträgt,

h.  Gebührengesetz  Art.  291:  Beitreibung  der  Gefälle  (s.  oben  Ziff.  29),
        <pb n="469" />
        Nr.  40.  149

i.  Gebührengesetz  Art.  292,  293:  Haftung  der  Notare,  der  Grundbuchbeamten  und
der  Rentamtsbeamten.  Im  Falle  des  Art.  4  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes
(s.  oben  Ziff.  12—18)  tritt  jedoch  nach  Art.  8  Abs.  II  die  Haftung  des  Notars
für  die  Besitzveränderungsabgabe  nur  unter  bestimmter  Voraussetzung,  die  Haftung
des  Grundbuchbeamten  und  des  Rentamtsbeamten  überhaupt  nicht  ein.

4.

Den  abgabenberechtigten  Gemeinden  steht  kein  Beschwerderecht  an  die  bürgerlichen
Gerichte  nach  Art.  25  Abs.  II,  44—46,  47—50,  257  a,  260  àa  des  Gebührengesetzes  zu.
Auch  gehören  sie  nicht  zu  den  „Beteiligten“,  die  nach  Art.  42  des  Gebührengesetzes  die
Wertsermittelung  beantragen  können.

Dagegen  sind  die  abgabenberechtigten  Gemeinden  befugt,  die  Gebührenregister  und  Ausstandsverzeichnisse
  bei  den  Rentämtern  einzusehen.  Auch  können  sie  gegen  den  Ansatz  der
Besitzveränderungsabgaben  und  gegen  deren  Abrechnung  bei  der  Regierung,  Kammer  der
Finanzen,  die  dem  abrechnenden  Rentamte  vorgesetzt  ist,  Beschwerde  führen.

43.

Nach  Art.  8  Abs.  III  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  erstreckt  sich  die  Befugnis
des  Staatsministeriums  der  Finanzen  zur  Gebührenstundung  und  zur  Gewährung  von
Gebührennachlässen  auch  auf  die  Besitzveränderungsabgaben.  (S.  auch  oben  Ziff.  41
Buchst.  e.)

Die  Finanzbehörden  können  solche  Stundungen  und  Nachlässe  nach  Maßgabe  der
hierüber  bestehenden  Vorschriften  bewilligen,  ohne  vorher  die  abgabenberechtigten  Gemeinden
einzuvernehmen.

44.  zu  Jrt.  9.

Neben  dem  Besitzveränderungsabgabengesetze  vom  15.  Juni  1898  treten  außer  Kraft:
die  Ministerialbekanntmachung  vom  25.  Juni  1898  (JustMl.  S.  197,  Amtsbl.  d.  St  M.

d.  Innern  S.  410,  Fin  Ml.  S.  291),
die  Ministerialbekanntmachung  vom  2.  Oktober  1898  (Just  Ml.  S.  607,  Amtsbl.  d.  St  M.
d.  Innern  S.  570,  Fin  Ml.  S.  505),
die  Ministerialentschließung  vom  8.  Januar  1906  (Amtsbl.  d.  St  M.  d.  Innern  S.  90,
Fin  Ml.  S.  39).
45.

Nach  Art.  9  Satz  2  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  bleiben  die  gemeindlichen
Beschlüsse,  durch  welche  die  Abgabe  auf  Grund  des  bisherigen  Gesetzes  vom  15.  Juni  1898
eingeführt  worden  ist,  bis  zu  ihrer  anderweitigen  Beseitigung  (durch  Aufhebung  oder

82
        <pb n="470" />
        450

Abänderung  der  Beschlüsse  oder  durch  Widerruf  der  ministeriellen  Genehmigung)  in  Wirksamkeit.
In  diesen  Gemeinden  (s.  das  Verzeichnis  in  Beilage  2)  verbleibt  es  daher  —  vorbehaltlich
des  Art.  4  (Abgabenzwang  bei  gewerbsmäßigem  Handel  mit  ländlichen  Grundstücken)  —
bis  auf  weiteres  bei  dem  bisherigen  Abgabensatze  von  ¼  der  Staatsgebühr.

Ferner  wird  durch  Art.  9  Satz  2  in  diesen  Gemeinden  ohne  weitere  Beschlußfassung
die  Abgabenpflicht  auf  die  Fälle  ausgedehnt,  die  oben  in  Ziff.  2  und  3,  dann  im  Art.  5
des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  (Abgaben  zu  Lasten  des  Reichs  oder  des  Staates)
erwähnt  sind.

46.

Das  Besitzveränderungsabgabengesetz  vom  14.  August  1910  tritt  mit  der  Verkündigung
in  Kraft.

Von  diesem  Zeitpunkt  an  werden  daher  nicht  nur  die  Erweiterungen  der  Abgabenpflicht,
die  in  vorstehender  Ziff.  45  Abs.  II  erwähnt  sind,  sondern  auch  —  und  zwar  in  allen
Gemeinden  —  der  Abgabenzwang  des  Art.  4  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  (Geschäfte
der  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken)  ohne  weiteres  wirksam.

München,  15.  August  1910.

Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Pfaff.  v.  Prettreich.
        <pb n="471" />
        Nr.  40.

zu  dem  Gesuche  der  Gemeinde

451

Beilage  1.
(Zu  Ziff.  10.)

 

um  die  Genebmigung

zur  Einführung  —  Erhöhung  —  der  Sesitzveränderungsabgabe.

 

 

 

1  2  3  I  4  5  6  I  7
d  t  W  2
Einwohnerzahl  der  Shnderisag  Beschlossene  Löhe,  Voraus-  Bebenn  die  Gemelnde  kinemm3
nach  der  Gesamtsteuer-  im  veder.  E7  Ilicllichr  des  Bezirksamts.
«  «-areöertta
letzten  Volks-  soll.  letzten  laufenden  abgabe  der  6  t
zählung.  Jahre.  Jahre.  (Bruchteil  der  Abgabe.  #e  merkungen.
5„  5%  5%  Staatsgebühr).  4

 

 

 

 

 

Mustereinträge:

Befürwortet.

Nicht  befürwortet,  weil  .  .  .  .

Die  Abgabe  war  bisher  noch
nicht  eingeführt.

Die  Abgabe  betrug  bisher  1/1
der  Staatsgebühr.

 

82
        <pb n="472" />
        <pb n="473" />
        Nr.  40.  453

Beilage  2.
(Zu  Ziff.  27.)

Verzeichnis

der

Gemeinden  mit  Besitzveränderungsabgabe

nach  dem  Stande  vom  15.  August  1910.
        <pb n="474" />
        454

 

Ta

 

 

 

 

 

des  Inkrafttretens
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  Bemerkungen
oder  Veränderung
der  Abgabe
Abbach  Kelheim  15.  4.  09
Abenberg  Schwabach  15.  5.  10
Abensberg  Kelheim  1.  8.  99
Achdorf  Landshut  1.  6.  06
Aschach  Lindau  1.  2.  03
Affecking  Kelheim  16.  12.  08
Agatharied  Miesbach  1.  11.  03
Aham  Wasserburg  16.  5.  07
Ahornöd  Wolfstein  1.  5.  09
Aibling  Aibling  Siehe  Bad  Aibling.
Aich  Fürstenfeldbruck  15.  6.  09
Aicha  v.  W.  Passau  15.  6.  09
Aichach  Aichach  16.  9.  04
Aidenbach  Vilshofen  16.  8.  06
Aising  Rosenheim  1.  1.  09
Albertaich  Traunstein  6.  5.  08
Albertsried  Bogen  16.  4.  07
Aldersbach  Vilshofen  15.  5.  10
Allach  München  20.  8.  98
Allersberg  Hilpolstein  15.  6.  02
Allersdorf  Viechtach  15.  8.  07
Alling  Fürstenfeldbruck  15.  6.  07
Allkofen  Mallersdorf  16.  6.  06
Allmoshof  Nürnberg  1.  5.  09
Altdorf  Nürnberg  1.  11.  03
Altdürnbuch  Kelheim  15.  1.  10
Altenkundstadt  Lichtenfels  1.  5.  10
Altenmarkt  Passau  16.  1.  08
Althegnenberg  Fürstenfeldbruck  1.  5.  09
Altötting  Altötting  15.  10.  98
Altreichenau  Wolfstein  15.  4.  09
Altripp  Ludwigshafen  a.  Rh.  1.  1.  99
Amberg  –  25.  8.  98
Amerang  Wasserburg  16.  5.  05
Amsham  Pfarrkirchen  1.  2.  10
Ansbach  —  1.  5.  99
Argelsried  Starnberg  1.  12.  03
        <pb n="475" />
        Nr.  40.  455
»  ·  des  Jntrasuretens  Malensas
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Finlührung  der  Sta  atz-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Arnhofen  Kelheim  15.  7.  07  ¼
Arnstorf  Eggenfelden  1.  4.  01  ¼
Arzberg  Wunsiedel  15.  1.  03  *
Ascha  Bogen  1.  2.  06  1/  »
Aschaffenburg  —  19.  8.  10  ½  Vorher  U  15.3.18
Aschering  Starnberg  16.  12.  06  ¼  "
Aschheim  München  1.  2.  99  1
Ascholding  Wolfratshausen  15.  3.  10  ¼
Au  Aibling  16.  12.  08  ½¼
Aub  Ochsenfurt.  16.  10.  07  ½
Aubing  München  1.  11.  98  ¼
Aufheim  Neu-Ulm  7.  7.  10  ¼
Augsburg  —  1.  10.  98  ½
Augustenfeld  Dachau  16.  3.  08  ¼
Aunkofen  Kelheim  16.  1.  08  ½
Außernbrünst  Wolfstein  1.  5.  09
Ay  Neu-Ulm  1.  1.  01  1¼
Baar  Ingolstadt  16.  1.  08  ½¼
Babenhausen  Illertissen  15.  6.  10  ¼
Babensham  Wasserburg  16.  1.  07  ½¼
Bachhausen  Wolfratshausen  16.  5.  00  ½
Bachl  Kelheim  15.  11.  09  ½
Bachmehring  Wasserburg  1.  4.  07  ¼
Bad  Aibling  Aibling  10.  9.  98  ¼
Bad  Kissingen  —  1.  3.  99  ¼
Bad  Reichenhall  Berchtesgaden  1.  10.  98  1
Bad  Tölz  Tölz  25.  8.  98  ¼
Bärnau  Tirschenreuth  1.  2.  01  1
Bärndorf  Regen  10.  8.  10  ½
Baierbrunn  Wolfratshausen  5.  10.  98  ½
Baiern  Ebersberg  15.  6.  10  ½
Baiernrain  Wolfratshausen  15.  3.  10  1/4
Bamberg  —  1.  1.  99  1¼
Bayreuth  —  1.  1.  99  2
Bayrischzell  Miesbach  1.  8.  07  1
Behringersdorf  Lauf  15.  7.  99  ¼
        <pb n="476" />
        456

 

Tag
des  Inkrafttretens

 

 

 

 

 

Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  Bemerkungen
oder  Veränderung
der  Abgabe

Beiderwies  Passau  1.  2.  02  4
Beilngries  Beilngries  16.  1.  01  ¼½
Benediktbeuern  Tölz  15.  11.  01  *
Berching  Beilngries  .  10.  98  14
Berchtesgaden  Berchtesgaden  15.  9.  98  1
Berg  Starnberg  15.  5.  99  1
Berg  am  Laim  München  20.  8.  98  1
Bergen  Traunstein  1.  10.  09  1/
Bergern  Deggendorf  1.  10.  09  1
Bernau  Rosenheim  1.  10.  04  2
Berneck  Berneck  1.  5.  08  1/½
Bernried  Weilheim  1.  8.  07  1%½
Beuerberg  Wolfratshausen  1.  3.  02  1
Biburg  Kelheim  15.  1.  10  1½
Bichl  Tölz  6.  1.  08  4
Bischofswiesen  Berchtesgaden  1.  6.  00  1#
Bodenmais  Regen  1.  3.  06  ¼
Bodolz  Lindau  1.  8.  03  14
Böbrach  Viechtach  1.  3.  02  1
Böhm  zwiesel  Wolfstein  16.  4.  06  1
Bogen  Bogen  5.  9.  98  1
Brand  Kemnath  1.  6.  07  1½
Brannenburg  Rosenheim  9.  8.  10  1
Breitbrunn  Starnberg  15.  9.  02  1
Breitbrunn  Rosenheim  15.  8.  02  14
Bruck  Ebersberg  1.  12.  07  1
Bruck  Erlangen  1.  8.  07  1½
Bruck  Fürstenfeldbruck  Siehe  Fürstenfeld
Brückenau  Brückenau  16.  3.  06  7vn  ruc.
Brunnthal  München  16.  11.  06  1
Buch  Fürth  1.  9.  04  1
Buch  Starnberg  16.  9.  00  14
Buchbach  Mühldorf  16.  9.  01  11
Buchenberg  Kempten  16.  7.  08  1½%
Buchendorf  Starnberg  16.  1.  05  1
Buchloe  Kaufbeuren  16.  12.  03  14
Burgfarrnbach  Fürth  15.  10.  07  14
        <pb n="477" />
        Nr.  40.  457
·  des  Int  Atretens  EN“ii
Gemeinde  Bezirksamt  ober  Linsüthtrung  der  Staats.Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Burggrub  Kemnath  1.  7.  05  ¼
Burggrub  Kronach  15.  6.  09  1/
Burghaslach  Scheinfeld  1.  5.  10  ¼
Burghausen  Altötting  1.  10.  98  ½
Burgkundstadt  Lichtenfels  18.  7.  10  J
Burglengenfeld  Burglengenfeld  1.  3.  06  1
Cadolzburg  Fürth  16.  5.  06  ¼
Cham  Cham  16.  1.  05  ¼
Dachau  Dachau  1.  9.  98  ¼
Daglfing  München  1.  5.  99  1¼
Degerndorf  Rosenheim  16.  1.  07
Degerndorf  Wolfratshausen  15.  2.  10  1
Deggenau  Deggendorf  16.  6.  08  1
Deggendorf  —  1.  1.  99  14
Dettenschwang  Landsberg  16.  10.  07  ½
Deutenbach  Schwabach  1.  8.  02  14
Deutenkofen  Landshut  1.  2.  10  14
Diesenbach  Stadtamhof  16.  4.  08  14
Diessen  Landsberg  1.  1.  99  5
Dietersburg  Pfarrkirchen  1.  8.  10  14
Dietersdorf  Oberviechtach  16.  6.  03  14
Dietfurt  Riedenburg  16.  11.  03  14
Dietmannsried  Kempten  1.  4.  99  14
Dietramszell  Wolfratshausen  1.  12.  09  14
Dillingen  —  25.  8.  98  14
Dingharting  Wolfratshausen  15.  6.  10  1
Dingolfing  Dingolfing  5.  10.  98  1;
Dinkelsbühl  —  16.  4.  03  14
Döbra  Naila  15.  12.  09  14
Döllwang  Neumarkt  i.  O.  1.  1.  10  14
Dörnthal  Naila  1.  1.  05  14
Donaustauf  Stadtamhof  16.  7.  04  14
Donauwörth  —  1.  9.  98  14
Dorfbach  Passau  1.  7.  09  14

 

 

 

 

83
        <pb n="478" />
        458

 

Tag

 

 

 

 

 

Z  Z  des  Intrafttretens  Abgabensas
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Ginkührung.  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Dorfen  Erding  15.  9.  98  ¼
Dorfen  Wolfratshausen  1.  1.  02  ½
Dornach  München  20.  8.  98  *
Dürnbach  Miesbach  15.  9.  98  ¼
Eberhardsreit  Grafenau  1.  3.  07  5
Ebersberg  Ebersberg  5.  9.  98  ¼
Ebnath  Kemnath  16.  11.  05  1
Eching  Freising  .  15.  6.  10  1/
Edenkoben  Landau  i.  Pf.  16.  6.  08  114
Egelsheim  Amberg  16.  6.  05  1
Eggenfelden  Eggenfelden  15.  11.  98  1/4
Eggenried  Regen  10.  8.  10  1/
Eggerszell  Bogen  15.  4.  10  1
Egglham  Pfarrkirchen  15.  1.  10  *
Eggstätt  Rosenheim  16.  1.  07  ½¼
Eggstetten  Pfarrkirchen  1.  1.  10  1½
Eglharting  Ebersberg  1.  1.  01  1/
Egling  Wolfratshausen  .  3.  08  7*
Egmating  Ebersberg  1.  9.  00  1/4
Eibach  Schwabach  16.  2.  01  1/
Eich  Burglengenfeld  15.  6.  09  ½
Eichendorf  Landau  a.  J.  1.  10.  08  1
Eichenhausen  Wolfratshausen  16.  10.  08  1½
Eichstätt  –  16.  7.  98  1/,
Eilsbrunn  Stadtamhof  1.  3.  09  1¼
Einmuß  Kelheim  21.  7.  10  1/
Eisenberg  Kirchheimbolanden  1.  3.  99  1
Eitensheim  Ingolstadt  16.  8.  06  3½;
Ellhofen  Lindau  15.  8.  09  ¼
Emmering  Fürstenfeldbruck  15.  5.  09  116
Endlkirchen  Altötting  15.  5.  10  11,#
Endorf  Rosenheim  1.  6.  00  1
Engertsham  Passan  15.  12.  09  1.
Erbendorf  Kemnath  15.  2.  05
Erding  Erding  20.  9.  98  1
Erfenbach  Kaiserslautern  15.  2.  07  1  (Abgabenerhebungb

I.  7.  07  eingestellt.
        <pb n="479" />
        Nr.  40.  459
des  Int  tretens,  Aboernsas
Gemeinde  Bezirksamt  dder  Biakührung,  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Ergertshausen  Wolfratshausen  16.  12.  06  1¼
Ergoldsbach  Mallersdorf  15.  10.  98  ¼
Erlach  Pfarrkirchen  1.  1.  10  ½¼
Erlangen  —  25.  8.  98  1¼
Erlbach  Altötting  1.  6.  10  ¼  «
Erlenstegen  Nürnberg  1.  9.  98  ¼  5  “  A#rn.
Erling  Starnberg  1.  1.  01  ¼  berg  vereinigt.
Erlstätt  Traunstein  1.  8.  09  ¼
Eschenau  Erlangen  1.  2.  09  ¼
Esting  Fürstenfeldbruck  16.  6.  03  ½
Etterschlag  Starnberg  15.  6.  99  ½¼
Etting  Ingolstadt  1.  4.  06  1¼
Ettmannsdorf  Burglengenfeld  1.  2.  02  1¼
Eurasburg  Wolfratshausen  15.  10.  01  ½
Evenhausen  Wasserburg  1.  8.  07  ¼
Falkenberg  Tirschenreuth  15.  6.  07  ¼
Falkenfels  Bogen  8.  8.  10  ¼
Farchant  Garmisch  16.  9.  06  ¼
Faulenbach  Füssen  1.  6.  02  ¼
Feilnbach  Äibling  15.  9.  02  ½
Feldafing  Starnberg  1.  11.  98  ½
Feldkirchen  München  15.  4.  99  1½
Feldmoching  München  20.  H.  98  ½¼
Feucht  Nürnberg  16.  4.  08  1/
Finsterau  Wolfstein  15.  5.  09  ½¼
Fischbach  Kronach  15.  3.  10  *
Fischbachau  Miesbach  1.  6.  05  ½¼
Floß  Neustadt  W.  N.  15.  6.  09  ½
Föching  Miesbach  16.  12.  06  ½¼
Föggenbeuern  Wolfratshausen  1.  5.  09  1/
Forchheim  –  20.  8.  98  ¼
Forstenried  München  15.  10.  98  1
Frankenthal  Frankenthal  1.  11.  98  1¼
Frasdorf  Rosenheim  1.  5.  06  1
Frauenaurach  Erlangen  16.  12.  08  ¼

 

 

 

 

83“
        <pb n="480" />
        460

 

Tag

 

Z  Z  des  Inkrafttretens  zhgaensas
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Biführung.  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Frauenberg  Wolfstein  1.  4.  09  ¼
Frauenbiburg  Dingolfing  15.  5.  09  ¼
Freiham  Wasserburg  15.  9.  07  ¼¼
Freimann  München  20.  8.  98  1
Freising  —  1.  1.  99  1¼
Freyung  Wolsstein  25.  8.  98  ½
Friedberg  Friedberg  16.  10.  99  2
Friedbergerau  Friedberg  Siehe  Hochzoll.
Friedenfels  Kemnath  1.  11.  05  3
Friedrichshofen  Ingolstadt  1.  7.  10  *
Frontenhausen  Vilsbiburg  1.  5.  02  s¼
Fuchsmühl  Tirschenreuth  1.  11.  07  2
Fürholz  Wolfstein  1.  4.  09  ¼
Fürholzen  Wasserburg  16.  3.  08  ½¼
Fürsteneck  Wolfsstein  1.  5.  08  1½
Fürstenfeldbruck  Fürstenfeldbruck  1.  9.  98  1½
Fürstenstein  Passau  1.  5.  07  1¼
Fürstenzell  Passau  15.  8.  03  2
Fürth  —  19.  8.  10  ½  Vorher  eit  15.  3.  99)
Füssen  Füssen  1.  10.  98  11-Furth
  i.  W.  Cham  1.  3.  99  .
Furth  Grafenau  1.  8.  09  1
Gaimersheim  Ingolstadt  1.  8.  05  4
Gaißach  Tölz  1.  5.  07
Ganacker  Landau  a.  J.  15.  8.  07  14
Gangkofen  Eggenfelden  1.  4.  99
Garching  München  .  11.  98  5
Garitz  Kissingen  1.  1.  07  1n
Garmisch  Garmisch  20.  8.  98  1,
Gars  Wasserburg  a.  J.  1.  2.  10  1n
Gatterberg  Wasserburg  a.  J.  16.  3.  08  1
Gauting  Starnberg  1.  3.  99
Gefrees  Berneck  1.  11.  02  14
Geibenstetten  Kelheim  21.  7.  10  #
Geiersthal  Viechtach  6.  6.  08  14
        <pb n="481" />
        Nr.  40.  461
Z„  Z  des  Intrafttretens  k4ha
Gemeinde  Bezirksamt  oder.  Linfübrung  der  Staats,Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Geiselbullach  Fürstenfeldbruck  1.  10.  02  ¼
Geiselhöring  Mallersdorf  5.  9.  98  ¼
Geisenfeld  Pfaffenhofen  5.  10.  98  1¼
Geisenfeldwinden  Pfaffenhofen  1.  9.  01  1
Geltendorf  Fürstenfeldbruck  1.  2.  09  1/
Gelting  Ebersberg  15.  4.  10  ¼
Gelting  Wolfratshausen  1.  2.  03  1¼
Georgen  Landsberg  Siehe  St.  Georgen.
Germering  Fürstenfeldbruck  15.  4.  09  ¼
Gerzen  Vilsbiburg  1.  3.  08  ¼
Gestratz  Lindan  16.  1.  07  1½
Gibitzenhof  Nürnberg  5.  9.  98  1/  sunn  Steur
Gilching  Starnber  15.  4.  10  ½  erg  vereinigt.
Glaishammer  Kürnberg  1.  9.  98  1  r  Ea  gln
Glonn  Ebersberg  15.  2.  99  1|8  berg  vereinigt.
Gmain  Berchtesgaden  1.  1.  99  1
Gmünd  Grafenau  15.  6.  10  1
Gögging  Kelheim  1.  11.  09  1
Göggingen  Augsburg  15.  4.  99  .
Gotteszell  Viechtach  1.  6.  06  1
Gottfrieding  Dingolfing  1.  3.  09  1,
Grabenstätt  Traunstein  1.  1.  08  *
Gräfelfing  München  10.  9.  98  1
Gräfenberg  Forchheim  1.  7.  99  1/
Grafenau  Grafenan  5.  9.  98  1
Grafenwinn  Stadtamhof  15.  6.  09  1
Grafing  Ebersberg  1.  6.  99  1/
Grainet  Wolfstein  1.  3.  00  ½
Grasbrunn  München  1.  6.  00  1
Grassau  Traunstein  16.  11.  06  ¼
Greinnharting  Rosenheim  16.  9.  00  1
Griesbach  Griesbach  15.  3.  99  1½%
Griesstätt  Wasserburg  1.  1.  08  14
Grönenbach  Memmingen  15.  5.  10  16
Gronsdorf  Kelheim  1.  3.  09  1
Groschlattengrün  Tirschenreuth  1.  7.  09  1
Großhadern  München  1.  5.  99  1
        <pb n="482" />
        462

 

Tag

 

 

 

 

 

·  des  Intrafttretens  Fbae
Gemeinde  Bezirksamt  voer  abren  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)

Großköllnbach  Landau  a.  J.  15.  2.  99  ½⅛¼
Großmehring  Ingolstadt  16.  12.  07  14
Großmuß  Kelheim  1.  1.  08  ½
Großprüfening  Stadtamhof  12.  8.  98  1  4
Grub  Kelheim  1.  10.  08  1¼
Grubweg  Passau  16.  4.  04  1
Grünbach  Erding  15.  5.  10  2
Grünstadt  Frankenthal  20.  10.  98  1
Grünthal  Wasserburg  1.  6.  08  14
Grünwald  München  1.  2.  99  14
Gsenget  Wolfstein  1.  5.  09  1
Gstadt  Rosenheim  16.  1.  01  14
Günzburg  —  5.  9.  98  1
Gundelsdorf  Kronach  1.  7.  09  1¼
Gunzenhausen  Gunzenhausen  1.  1.  02  5½
Guttenthau  Kemnath  16.  10.  08  ¼
Haag  Wasserburg  1.  2.  07

acklberg  Passau  16.  8.  04  1
Kottere  Passau  15.  7.  01  mer  Gbak  pet
Haidenkofen  Landau  a.  J.  1.  2.  10  1%  vereinigt.
Haidlfing  Landau  a.  J.  1.  11.  04  ¼
Hainsbach  Mallersdorf  1.  4.  99  ½¼
Haldenwang  Kempten  16.  11.  08  *#
Halfing  Rosenheim  1.  11.  02
Hals  Passau  1.  3.  01  2
Hammelburg  Hammelburg  1.  10.  05  1½
Harbatzhofen  Lindau  i.  B.  1.  5.  10  ¼
Hartpenning  Miesbach  16.  3.  07  1
Haselbach  Passau  16.  10.  07  18
Haslach  Traunstein  15.  4.  02  2
Haßfurt  Haßfurt  1.  2.  07  ½
Haunstetten  Augsburg  1.  4.  02  14
Hausen  Kelheim  1.  10.  07  1
Hausmehring  Erding  5.  10.  09  1
Hanzenberg  Wegscheid  1.  1.  09  1
        <pb n="483" />
        Nr.  40.  463
des  In  ttretens  bgalenfas
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Liaführung  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)

Hechendorf  am

Pilsensee  Starnberg  1.  5.  01  2
Hege  Lindau  16.  7.  04  1
Heilsbronn  Ansbach  16.  12.  06  /
Heimenkirch  Lindau  16.  7.  00  ¼
Heimstetten  München  1.  4.  07  ¼
Heindlschlag  Wolfstein  1.  9.  05  4
Heining  Passau  1.  1.  07  1
Heinrichsreut  Grafenau  15.  8.  09  4
Helena  Neumarkt  i.  O.  15.  4.  10  2
Helmbrechts  Münchberg  1.  3.  07.
Heman  Parsberg  1.  4.  99
Hemhof  Rosenheim  16.  3.  01  2
Hengersberg  Deggendorf  10.  9.  98  ¼
Heroldsberg  Erlangen  15.  2.  05  ¼
Herrnhausen  Wolfratshausen  16.  11.  05  *
Herrnwahlthann  Kelheim  1.  4.  07  ½
Herrsching  Starnberg  1.  4.  05  1
Hersbruck  Hersbruck  1.  2.  99  2
Herzogenaurach  Höchstadt  a.  A.  15.  5.  10  ¼
Herzogsreuth  Wolfstein  1.  5.  09  ½
Hilgartsberg  Vilshofen  16.  7.  09  1.4
Hilgenreit  Grafenan  15.  6.  10  2
Hilpoltstein  Hilpoltstein  1.  3.  04  114
Hinterschmiding  Wolfstein  15.  5.  09  14
Hirnsberg  Rosenheim  1.  3.  07  ½
Hirschau  Amberg  1.  8.  02  ¼
Hittistetten  Neu-Ulm  1.  8.  09
Hochberg  Traunstein  1.  6.  05  1/
Hochstadt  Starnberg  1.  11.  09  14
Hochstätt  Rosenheim  1.  6.  10  1  Die  Gemeinde  hieß
Hochzoll  Friedberg  15.  7.  02  1½  ,.  bis  1905  Fried-Höchstädt
  a.  D.  Dillingen  15.  11.  99  ½¼  bergerau.
Höhenkirchen  München  1.  2.  02  ½
Höhenrain  Wolfratshausen  15.  2.  99  1/4
Höhenstadt  Passau  1.  2.  09  1
Hörlbach  Kelheim  15.  3.  10  ¼
        <pb n="484" />
        464

 

 

 

·  »  des  Jrniasietene  Abead  as
Gemeinde  Bezirksamt  ober  Linfübrung.  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)

Höslwang  Rosenheim  1.  4.  05  ¼

Hof  —  1.  9.  98  ¼

Hofdorf  Dingolfing  1.  2.  09  ¼

Hofheim  Hofheim  1.  2.  03  *r“

Hofkirchen  Vilshofen  1.  6.  03  1/

Hofolding  München  16.  1.  04  1/

Hohenaschau  Rosenheim  15.  2.  00  /

Hohenau  Wolfstein  1.  9.  02  1

Hohenbrunn  München  1.  9.  99  1

Hohenburg  Parsberg  1.  10.  06  1

Hohenlinden  Ebersberg  1.  1.  10  1

Hohenwart  Schrobenhausen  1.  5.  00  1

Holzharlanden  Kelheim  15.  11.  09  1/

Holzhausen  Traunstein  15.  2.  10  1

Holzhausen  Wolfratshausen  15.  10.  01  14

Holzkirchen  Miesbach  5.  10.  98  1

Holzolling  Miesbach  1.  3.  09  11

Hoyren  Lindau  1.  1.  03  11  Wurde  ab  1.  19.  o
Hürben  Krumbach  15.  2.  99  1/  zinter  Stadn  rum
Hüttenkirchen  Rosenheim  1.  4.  09  1  bach  vereinigt.
Hundham  Miesbach  16.  12.  08  1

Ichenhausen  Günzburg  1.  10.  06  11

Icking  Wolfratshausen  1.  4.  01  1

Jesenwang  Fürstenfeldbruck  1.  2.  09  14

Jettenberg  Berchtesgaden  Siehe  Schneizlreuhh.
Iffelsdorf  Nabburg  16.  11.  08  1

Illertissen  Illertissen  16.  5.  08  1

Immenreuth  Kemnath  1.  7.  05  1

Immenstadt  Sonthofen  16.  11.  04  14

Ingbert  St.  Ingbert  Siehe  St.  Jugbert.
Ingolstadt  —  25.  9.  98  1

Immernzell  Grafenau  1.  7.  10  11

Irschenberg  Miesbach  1.  5.  10  11

Isen  Wasserburg  1.  3.  06  11
        <pb n="485" />
        Nr.  40.  465
"  ·  des  Iutrafererens  Abeatensat
Gemeinde  Bezirksamt  vder  Finführung  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Ismaning  München  1.  10.  98  ¼
Issing  Landsberg  15.  4.  10
Kaiserslautern  Kaiserslautern  1.  1.  01  1
Kalchreuth  Erlangen  1.  4.  07  1
Kallmünz  Burglengenfeld  16.  9.  08  11.
Kapfelberg  Kelheim  1.  2.  10  1¼
Karlstadt  Karlstadt  1.  6.  05  2
Karlstein  Berchtesgaden  15.  7.  02  1/
Kasing  Ingolstadt  1.  9.  05
Kastl  Neumarkt  15.  6.  10  1¼/
Kaufbeuren  —  25.  8.  98  *
Kelheim  Kelheim  1.  1.  99  ¼
Kelheimwinzer  Kelheim  16.  11.  07  1/4
Kellberg  Passau  16.  10.  06  14
Kemnath  Kemnath  1.  7.  05  1|
Kempfenhausen  Starnberg  1.  8.  99  11n
Kempten  –  1.  10.  98  ¼
Kiefersfelden  Rosenheim  15.  5.  99  11n
Kipfenberg  Eichstätt  16.  7.  00  14
Kirchberg  Grafenau  15.  4.  10  %
Kirchberg  Vilshofen  1.  11.  07  11
Kirchberg  a.  Jun  Pfarrkirchen  1.  12.  09  1½
Kirchbichl  Tölz  15.  8.  09  1
Kirchdorf  Kelheim  15.  7.  07  1.4
Kirchdorf  a.  Inn  Rosenheim  15.  9.  09  14
Kirchenlamitz  Wunsiedel  15.  12.  09  1
Kirchheim  München  15.  2.  07  114
Kissingen  Siehe  Bad  Kissingen.
Kitzingen  —  1.  3.  00
Klafferstraß  Wolfstein  1.  5.  09  5%
Kleinphilippsreuth  Wolsstein  1.  5.  09  5
Kleinschwarzenlohe  Schwabach  1.  8.  08  1
Kling  Wasserburg  1.  9.  08  54
Kochel  Tölz  1.  2.  07  4
Königsdorf  Wolfratshausen  15.  3.  10

84
        <pb n="486" />
        466

 

 

 

·  «  des  Iruan  retens  Abenlat
Gemeinde  Bezirksamt  ober  Liuführung  der  Staats.Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)

Kösching  Ingolstadt  16.  4.  06  ½⅛½

Kößlarn  Griesbach  1.  4.  99  1¼

Kötzting  Kötzting  15.  10.  98  ¼

Kolbermoor  Aibling  15.  9.  02  1/

Kolluburg  Viechtach  15.  6.  07  2

Kornburg  Schwabach  1.  1.  01  *

Kottgeisering  Fürstenfeldbruck  16.  12.  08  ¼

Kraiburg  Mühldorf  15.  10.  98  ½

Krailling  Starnberg  15.  3.  99  1¼

Kreuth  Miesbach  1.  4.  99  ¼

Kreuzberg  Wolfsstein  1.  6.  04  ¼/

Kriegshaber  Augsburg  1.  5.  99  ¼

Kronach  Kronach  1.  4.  99  ¼

Krumbach  Krumbach  1.  2.  00  ½

Krummenaab  Kemnath  16.  7.  05  ½

Kühbach  Wolfstein  1.  10.  03.  ¼

Küps  Kronach  1.  5.  04  2

Kulmbach  —  1.  9.  98

Kusel  Kusel  15.  4.  10  1

Lämmersdorf  Wegscheid  15.  5.  10  1½  ab  1.  %
Laim  München  20.  9.  98  1  Wurde  mit  der  Stadt
Landau  a.  Is.  Landau  a.  Is.  1.  4.  00  1  München  vereinigt,
Landau  i.  Pf.  —  1.  4.  99  1

Landsberg  —  1.  8.  98  1

Landshut  —  25.  8.  98  1

Langenaltheim  Weißenburg  i.  B.  1.  6.  06  1

Langeneck  Eggenfelden  15.  6.  10  11

Langenhettenbach  Mallersdorf  1.  10.  09  1

Langenzenn  Fürth  1.  2.  10  14

Langquaid  Rottenburg  10.  9.  98  1

Langwied  München  20.  9.  98  11

Lauben  Kempten  15.  3.  10  1

Lauf  Lauf  1.  12.  01  1

Laufamholz  Nürnberg  1.  4.  99  1.

Laufen  Laufen  1.  4.  00  11
        <pb n="487" />
        Nr.  40.  467

des  n—
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  Bemerkungen
oder  Veränderung
der  Abgabe

Lauingen  Dillingen  1.  6.  01

Lechhausen  Friedberg  5.  9.  98

Legau  Memmingen  15.  9.  09

Leipheim  Günzburg  1.  6.  06

Leitershofen  Augsburg  15.  10.  01

Lembach  Grafenau  16.  4.  07  /

Lengfeld  Kelheim  15.  10.  09  ,-Lenggries

  Tölz  15.  10.  98  1/

Lengmoos  Wasserburg  16.  4.  08  1)

Lichtenfels  Lichtenfels  1.  7.  99  ½

Lindau  —  1.  12.  98  1.

Linden  Wolfratshausen  1.  7.  07  1,

Lindenberg  Lindau  20.  9.  98  1,

Litzeldorf  Aibling  16.  12.  07  ¼

Loiching  Dingolfing  1.  4.  07  1½

Lorenz  Kempten  1/  Siehe  St.  Lorenz.

Ludwigsfeld  München  20.  10.  98  1.,

Ludwigshafen  a.  Rh.  Ludwigshafen  a.  Rh.  5.  9.  98  14

Lutzmannstein  Parsberg  16.  6.  06  1

Machtlfing  Starnberg  1.  8.  08  11

Maierhöfen  Lindau  1.  6.  07  1

Mailing  Ingolstadt  1.  9.  07  14

Mainburg  Mainburg  1.  5.  99  14

Maisach  Fürstenfeldbruck  16.  4.  05  1•1

Maising  Starnberg  1.  12.  00  1

Maitenbeth  Wasserburg  1.  1.  09  1,

Mallersdorf  Mallersdorf  15.  7.  07  16

Mammendorf  Fürstenfeldbruck  16.  5.  05  11

Mamming  Dingolfing  16.  3.  08  14

Mang  Kempten  2  Siehe  St.  Mang.

Manhartshofen  Wolfratshausen  1.  5.  09  11.

Mannsdorf  Mallersdorf  1.  11.  07  1.

Mantlach  Parsberg  15.  4.  09  1

March  Regen  15.  5.  10  1.

Mariaposching  Bogen  1.  6.  09  1.

 

84*
        <pb n="488" />
        468

 

Tag

 

 

 

 

 

·  des  Inkrafttretens  k  gabesas
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Binführung.  der  Staats.  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)

Mariathann  Lindau  1.  9.  09  ½

Marienberg  Rosenheim  16.  3.  07  1

Marktheidenfeld  Marktheidenfeld  1.  12.  07  1/1

Marktredwitz  Wunsiedel  20.  9.  98  14

Marktschellenberg  Berchtesgaden  1.  6.  08  1/

Marktzeuln  Lichtenfels  1.  8.  99  1/1

Martinshaun  Landshut  15.  3.  10  1/1.

Martinskirchen  Eggenfelden  15.  1.  10  1

Martinszell  Kempten  16.  9.  08  1

Mauerkirchen  Rosenheim  1.  8.  00  1½

Mehlmeisel  Kemnath  1.  11.  07  1½

Memmingen  –  1.  6.  01  5

Mendorferbuch  Amberg  16.  11.  05  ¼

Mering  Friedberg  1.  7.  02  1  Wurde  ab  1.  7.  10
Meringerau  Friedberg  15.  2.  02  1  mit  der  Stadt  Augs-Michelan
  Lichtenfels  16.  8.  06  1  burg  vereinigt.
Miesbach  Miesbach  1.  9.  98  ½

Milbertshofen  München  1.  9.  98  17

Mindelheim  Mindelheim  16.  9.  05  1/

Mittbach  Wasserburg  16.  4.  08  14
Mitten  Lindau  1.  5.  02  1

Mittenwald  Garmisch  1.  12.  06  1½

Mitterfecking  Kelheim  1.  4.  10  14

Mitterteich  Tirschenreuth  10.  10.  98  Wurde  ab  1.  1.  99
Mögeldorf  Nürnberg  20.  10.  98  1.r  mit  der  Stadt  Nürn-Monheim
  Donauwörth  15.  2.  10  14  berg  vereinigt.
Moorenweis  Fürstenfeldbruck  15.  4.  09  11

Moosach  Ebersberg  1.  7.  99  1/)

Moosach  München  10.  9.  98  1

Moosburg  Freising  20.  8.  98  1

Moosham  Wolfratshausen  1.  10.  07  1

Moosthenning  Dingolfing  15.  6.  09  1,  Wurde  ab  1.  1.  06
Moschendorf  Hof  1.  3.  03  1n  mit  der  Statt  Lof
Mühlbach  Riedenburg  16.  3.  04  14  vereinigt.
Mühldorf  Mühldorf  20.  9.  98  14

Mühlhausen  Kelheim  1.  2.  09  17

Münchberg  Münchberg  1.  4.  03  11
        <pb n="489" />
        Nr.  40.  469
"  des  Inkahtretena  bdabensas
Gemeinde  Bezirksamt  .  hiuführung.  der  Seiatz.,Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)

München  –  1.  7.  98  14

München  b.  Passau  Passau  15.  10.  09  14

Münchsdorf  Eggenfelden  16.  6.  05  ¼

Münnerstadt  Kissingen  16.  9.  04  ¼

Münsing  Wolfratshausen  16.  4.  01  ¼

Münsterschwarzach  Kitzingen  18.  8.  10  1!1  Wurde  ab  1.  12.99
Mundenheim  Ludwigshafen  a.  Rh.  0  10.  98  n3  aulisheeteda.
Murnau  Weilheim  5.  10.  98  ½  einigt.
Nabburg  Nabburg  1.  4.  04  15

Nadling  Deggendorf  1.  5.  07  1

Naila  Naila  16.  6.  01  1.

Nandlstadt  Freising  1.  6.  09  1

Natternberg  Deggendorf  1.  10.  09  ¼

Neuburg  a.  D.  –  1.  8.  98

Neuburg  a.  J.  Passan  1.  9.  07  ¼

Neuessing  Kelheim  1.  4.  07  1

Neufahrn  i.  Nb.  Mallersdorf  1.  10.  09  1½/

Neufahrn  Wolfratshausen  16.  11.  07  ¼

Neuhaus  a.  Inn  Passau  1.  6.  09  1

Neuhausen  Vilsbiburg  1.  3.  08  1

Neukelheim  Kelheim  1.  3.  09  1

Neukenroth  Kronach  1.  5.  04  1

Neukirchen  a.  Inn  Passau  1.  1.  08  2

Neukirchen  v.  Wald  Passau  1.  5.  08  15

Neumarkt  a.  R.  Mühldorf  1.  3.  99

Neumarkt  i.  O.  —  1.  7.  99  1

Neunburg  v.  W.  Neunburg  v.  W.  1.  10.  98

Neuötting  Altötting  15.  6.  99  14

Neuried  München  1.  12.  99  14

Neustadt  a.  A.  Neustadt  a.  A.  1.  4.  08

Neustadt  a.  D.  Kelheim  1.  9.  00  ¼

Neustadt  a.  H.  Neustadt  a.  H.  1.  7.  07  1½

Neustadt  a.  S.  Neustadt  a.  S.  15.  6.  07  ¼

Neustadt  a.  W.  N.  Neustadt  a.  W.  N.  15.  2.  10  ½
Neustift  Freising  16.  5.  00  nrks
Neu-Ulm  —  1.  8.  98  1  Freising  vereinigt.

 

2
        <pb n="490" />
        470

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  Abgabensatz
des  Inkrafttretens
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Siaführung  der  Eai-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)

Niederaschau  Rosenheim  1.  10.  99  1
Niederaudorf  Rosenheim  15.  9.  02  53“
Niedermurach  Oberviechtach  1.  4.  66  5
Niederpöring  Vilshofen  20.  8.  rl  4  4
Niederstaufen  Lindau  1.  3.  5  3“
Niederumelsdorf  Kelheim  21.  7.  4e  35
Niederviehbach  Dingolfing  1.  3.  66  9
Niklasreuth  Miesbach  1.  3Z  06  1/
Nirsching  Passau  1.  1
Nöham  Pfarrkirchen  -  .
Nördlingen  —  *“  54/%
Nonnenhorn  Lindau  16.  7  98  ½½n  ßßns¾
Nürnberg  3  —  20.  9.  98  ¼  mit  der  Stadt
Nymphenburg  München  9.  4  München  vereinigt.

1
Oberalting  Starnberg  16.  4.  9  2
Oberammergau  Garmisch  1.  1.
Oberau  Garmisch  15.  9.  07  1
Oberaudorf  Rosenheim  1.  ¾  0n
Oberbachern  Dachau  1.  7  0#
Oberding  Erding  1.  153
Obereulenbach  Kelheim  1.  *  34
Oberfeldkirchen  Traunstein  1  10000  4
Oberfinning  Landsberg  -  29%0  54n
Oberföhring  München  16  ¾l  00  *
Obergrainau  Suraich  16.  9.  0  1
Obergünzburg  Oberdor  9.  „  rn„e
Oberhaching  München  10  2.  55  "5°  san  Sn  Ert
Oberhausen  Augsburg  1  2  0  1  burg  vereinigt.
Oberhochstadt  Traunstein  #r  2  10  #n
Oberköllubach  Landshut  9  v  (0  12  1
Oberkotzau  Hof  12.  "4  60  1
Obermenzing  München  13  ;  8  5
Oberndorf  Kelheim  a  -  «  10  4
Oberneumais  Regen  .  66  -6  606  1/n3
Oberneureuth  Wegscheid  J.  4
        <pb n="491" />
        Nr.  40.  471
Z  ·  des  .*  s  EN“  ’
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Linfübrung  der  Staats.Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Obernzell  Wegscheid  1.  8.  02  21
Oberötdorf  Wegscheid  1.  2.  10  ½
Oberpfaffenhofen  Starnberg  16.  9.  08  ½
Oberpöring  Vilshofen  15.  10.  01  ½
Oberreitnau  Lindau  1.  8.  05  1/
Oberreute  Lindau  1.  2.  02  1½
Oberschleißheim  München  1.  7.  00  1¼
Oberschondorf  Landsberg  1.  6.  02  ¼
Obertürken  Pfarrkirchen  15.  6.  09  ¼
Oberviechtach  Oberviechtach  15.  7.  99  1/
Oberwappenöst  Kemnath  1.  7.  05  ⅛
Oberweiling  Parsberg  15.  4.  09  1/
Obing  Traunstein  1.  1.  08  ½
Ochsenfurt  Ochsenfurt  1.  2.  06  ½1½
Odelzhausen  Dachau  1.  1.  08  ¼/
Ottingen  Nördlingen  1.  10.  98  ¼
Oxing  Ebersberg  1.  1.  02  ½¼
Offenstetten  Kehlheim  15.  7.  09  1½
Oggersheim  Ludwigshafen  a.  Rh..  12.  9P8  1½
Ohlstadt  Garmisch  16.  12.  07  ½
Olching  Fürstenfeldbruck  15.  1.  02  1
Opfenbach  Lindau  15.  3.  03  1½
Ort  Wolsstein  1.  9.  98  11.
Osterhofen  Vilshofen  15.  3.  99  ¼
Osterhofen  Wolfratshausen  15.  12.  09  1
Osting  Miesbach  10.  10.  98  —
Ottering  Dingolfing  16.  5.  07  ½
Otterskirchen  Vilshofen  16.  3.  08  1
Ottobeuren  Memmingen  16.  11.  08  101
Pang  Rosenheim  1.  5.  10  1/,
Pappenheim  Weißenburg  i.  B.  1.  6.  01  1½
Parsberg  Parsberg  1.  7.  08  1
Parsberg  Miesbach  1.  1.  09  1½
Parsdorf  Ebersberg  1.  3.  05  1/
Partenkirchen  Garmisch  1.  4.  99  1½
        <pb n="492" />
        472

 

 

 

 

 

 

 

des  Int  Nuretens  Abearenlat
Gemeinde  Bezirksamt  —  der  Staats.  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Pasing  München  20.  8.  98  ¼
Passau  —  25.  8.  98  14
Patersdorf  Viechtach  16.  8.  05  14
Pattenham  Griesbach  .  5.  10
Pechofen  Tirschenreuth  16.  10.  05  5
Peiß  München  1.  12.  00  145
Penzing  Wasserburg  16.  1.  07  14
Percha  Starnberg  1.  6.  99  1
Perchting  Starnberg  15.  4.  09  2
Perlach  München  20.  8.  98  1.6
Perlesreut  Wolsstein  1.  5.  09  11
Pertolzhofen  Oberviechtach  1.  8.  02  14
Peterfecking  Kelheim  16.  8.  08  15
Pfaffenberg  Mallersdorf  1.  9.  06  ½
Pfaffenhofen  a.  Ilm  Pfaffenhofen  1.  10.  98  1½/
Pfarrkirchen  Pfarrkirchen  1.  9.  98  1
Pfeffenhausen  Rottenburg  1.  3.  99  2  urde  ab  1  1.  u
Pfersee  Augsburg  1.  1.  99  14  mit  der  Stadt  Augs-Pflugdorf
  Landsberg  1.  5.  08  2  burg  vereinigt
Pfreimd  Nabburg  16.  11.  06  1
Pfuhl  Neu-Ulm  1.  3.  08
Piding  Berchtesgaden  1.  12.  08  ¼
Pielenhofen  Stadtamhof  16.  9.  06  1¼
Pietzing  Rosenheim  16.  5.  08
Pilsting  Landau  a.  J.  15.  7.  07  ½
Pirmasens  Pirmasens  10.  9.  98  5%
Planegg  München  1.  2.  99  1
Plattling  Deggendorf  1.  6.  99  14
Pleinting  Vilshofen  15.  6.  02  14
Pleystein  Vohenstrauß  16.  7.  08  2
Pliening  Ebersberg  1.  3.  07  14
Pöcking  Starnberg  1.  1.  99  l.)%
Pöttmes  Aichach  1.  6.  10  1½
Poikam  Kelheim  21.  7.  10  1
Poing  Ebersberg  16.  5.  06  1
Prien  Rosenheim  1.  3.  99  1
Prinkofen  Mallersdorf  1.  9.  06  1
        <pb n="493" />
        Nr.  40  473
·  «  des  gnturetens  Abaat  las
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Lünkirung.  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Prittriching  Landsberg  1.  10.  09  1
Prutting  Rosenheim  1.  11.  09  1/
Puchheim  Fürstenfeldbruck  16.  11.  08  14
Pullach  Kelheim  1.  7.  07  1/
Pullach  München  15.  2.  99
Putzbrunn  München  1.  10.  00  14
Pyramos  Wasserburg  a.  J.  1.  5.  09  14
Pyrbaum  Neumarkt  i.  O.  1.  5.  10  1.
Rabenstein  Regen  15.  4.  10  2
Rain  Neuburg  a.  D.  16.  7.  00  14
Rampoldstetten  Vilsbiburg  1.  6.  10  1
Randeck  Kelheim  1.  4.  10  1
Ranfels  Grafenan  1.  11.  08  1
Raßberg  Passau  1.  4.  08  ¼
Raßreuth  Wegscheid  16.  4.  08  1  5
Rathmannsdorf  Vilshofen  1.  8.  08  ¼
Ratzenhofen  Mainburg  15.  3.  10  b
Ratzing  Wolfstein  1.  3.  03  1
Rechertsried  Viechtach  1.  12.  08  14
Rechtmehring  Wasserburg  16.  4.  08  ¼
Redwitz  Wunsiedel  Siehe  Marktredwitz.
Regen  Regen  1.  5.  04  2
Regensburg  —  25.  9.  98  2
Regenstauf  Stadtamhof  1.  6.  01  514
Rehan  Rehan  1.  5.  10  14
Rehberg  Wolfstein  16.  8.  00  14
Reichelsdorf  Schwabach  16.  8.  00  14
Reichenberg  Pfarrkirchen  1.  6.  10  4¼
Reichenhall  (Bad)  Berchtesgaden  Siehe  Badeichenhall.
Reichersbeuern  Tölz  1.  7.  07  14
Reichersdorf  Miesbach  1.  4.  09  14
Reichertsheim  Wasserburg  1.  2.  08  2#
Reichertshofen  Ingolstadt  15.  2.  05  54
Reinhausen  Stadtamhof  5.  9.  98  14
Reisbach  Dingolfing  16.  1.  07  15

 

 

 

 

85
        <pb n="494" />
        474

 

 

 

 

 

 

des  gut  ttretens  boaregses
Gemeinde  Bezirksamt  eder  Eifu  rung  ber  Slaats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Reuth  b.  Erbendorf  Kemnath  16.  7.  05  ¼
Reutin  Lindau  1.  8.  03  1½
Rheingönheim  Ludwigshafen  a.  Rh.  1.  5.  10  1
Rieden  Amberg  15.  1.  02  1½
Rieden  Landsberg  15.  8.  02  1
Riedenburg  Riedenburg  15.  1.  02  ¼
Riegsee  Weilheim  15.  11.  09  ½
Ries  Passau  15.  8.  07  1/
Rimsting  Rosenheim  1.  9.  99  1/4
Rinchnach  Regen  1.  2.  10
Rinchnachmündt  Regen  12.  8.  10  2
Ristfeucht  Berchtesgaden  Siehe  Schneizlreuth.
Rodalben  Pirmasens  16.  10.  07  ¼
Roding  Roding  1.  2.  08  ½
Röhrnbach  Wolfstein  1.  4.  09  /
Röthenbach  Kemnath  16.  7.  05  ½⅛
Röthenbach  Lindau  16.  5.  06  ½
Röthenbach  b.  Lauf  Lauf  1.  10.  02  1½
Röthenbach  b.  Schweinau  Schwabach  1.  3.  99  1
Rogglfing  Eggenfelden  15.  7.  09  2
Rohr  Kelheim  1.  2.  08  ½
Rohrdorf  Rosenheim  15.  5.  09  ½
Rosenheim  –  15.  9.  98
Roth  a.  S.  Schwabach  20.  9.  98  ¼
Rothenburg  o.  d.  T.  —  1.  1.  00  ½⅛
Rott  a.  Inn  Wasserburg  16.  11.  08  ½
Rottach  Miesbach  1.  6.  99
Rottenburg  Rottenburg  1.  11.  00  1/
Rotthalmünster  Griesbach  10.  9.  98  ½
Ruderting  Passau  16.  8.  06  ½
Ruhmannsfelden  Viechtach  15.  2.  03  ¼
Ruhstorf  Eggenfelden  15.  11.  09  ½
Saal  Kelheim  1.  2.  08  1/
Saldenburg  Grafenau  16.  1.  05  2
Sallern  Stadtamhof  1.  2.  03  ½
Sallingberg  Kelheim  15.  3.  10
        <pb n="495" />
        Nr.  40.  475
des  ses  8
Gemeinde  Bezirksamt  vder  Finführung  ber  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Salmdorf  München  61.  1.  99
Salzburghofen  Laufen  1.  1.  99  ¼
Salzweg  Passau  16.  4.  08  ¼
Sandbach  Passau  1.  1.  07  1¼
Sandelzhausen  Mainburg  15.  3.  10  ½
Sandharlanden  Kelheim  1.  8.  07  1¼
Sauerlach  Wolfratshausen  1.  3.  01  ½
Schaching  Deggendorf  20.  9.  98  16
Schäftlarn  Wofratshausen  .  5.  01  /
Schaftlach  Miesbach  16.  10.  00  ¼
Schalldorf  Pfarrkirchen  15.  6.  10  1#
Schambach  Wasserburg  1.  9.  08  14
Schambach  Kelheim  1.  10.  09  1½
Schauenstein  Naila  16.  3.  07  1/
Scheffan  Lindau  15.  9.  98  /
Scheidegg  Lindau  16.  7.  00  2
Scheinfeld  Scheinfeld  .  10.  08  2
Scheßlitz  Bamberg  1  1.  4.  07  1
Schiefweg  Wolfstein  1.  3.  00  1
Schildthurn  Pfarrkirchen  1.  8.  10  ¼
Schiltern  Wasserburg  16.  7.  08  4
Schimmelbach  Wolfstein  1.  5.  09  ½
Schleching  Traunstein  1.  6.  08  ¼
Schleefeld  Wasserburg  16.  6.  08  /
Schlehdorf  Weilheim  1.  10.  08  1½
Schlicht  Wasserburg  15.  9.  07  ¼
Schliersee  Miesbach  1.  5.  00  *1
Schnaitsee  Traunstein  1.  2.  08  ¼
Schnaupping  Wasserburg  a.  Inn  1.  12.  09  1/
Schneidhart  Kelheim  1.  3.  07  ¼  Wurde  ab'u1  4%
Schneizlreuth  Berchtesgaden  1.  7.  09  ¼  Jettenberg  .  Rit.
Schnepfenreuth  Fürth  1.  1.  07  2  feucht  gebildet.
Schney  Lichtenfels  1.  5.  10  ¼  Wurde  ab  1.  1.  99
Schmiegling  Nürnberg  1.  9.  98  ⅛  lnier
Schöllnach  Deggendorf  15.  11.  09  ½/  erg  veremigt.
Schönau  Berchtesgaden  16.  7.  06  ¼
Schönau  Viechtach  15.  9.  09  1

85“
        <pb n="496" />
        476

 

 

 

 

 

 

 

des  #auasenetens  Fhae
Gemeinde  Bezirksamt  ober  Linfüprung  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)

Schönberg  Grafenau  16.  3.  02  1
Schönberg  Wasserburg  1.  6.  07  1
Schönbrunn  Wasserburg  16.  1.  08  1
Schöngeising  Fürstenfeldbruck  16.  12.  08  1
Schönhofen  Stadtamhof  15.  5.  09  14
Schönrain  Tölz  15.  4.  09  1
Schönsee  Oberviechtach  1.  12.  99  14
Schönwald  Rehan  1.  7.  07  1
Schongan  Schongau  15.  3.  00  ½
Schonstett  Wasserburg  16.  8.  06  1½
Schoppershof  Nürnberg  1.  8.  98  2  rde  Spo  Niu-Schrobenhausen
  Schrobenhausen  1.  4.  04  1  berg  vereinigt
Schwabach  –  1.  9.  98  ½
Schwaben  Ebersberg  15.  6.  09  5/
Schwabhausen  Dachau  1.  11.  01  5½
Schwabmünchen  Schwabmünchen  .  10.  98  1¼.
Schwaig  Kelheim  15.  4.  09  1
Schwaig  Nürnberg  1.  2.  02  1
Schwandorf  Burglengenfeld  15.  11.  98  ¼
Schwanenkirchen  Deggendorf  1.  3.  09  ¼
Schwarzach  Bogen  1.  6.  03  154
Schwarzenbach  a.  S.  Hof  15.  9.  09  15
Schwarzenbach  a.  W.  Naila  16.  8.  08  ½
Schwarzenfeld  Nabburg  1.  3.  07  1
Schwarzenreuth  Kemnath  1.  8.  05  1  9
Schweinau  Nürnberg  15.  10.  98  1½  i„i  A#  5n
Schweinfurt  —  1.  10.  98  1  erg  vereinig.
Schwindkirchen  Mühldorf  1.  7.  09  ½
Schwürbitz  Lichtenfels  15.  3.  10  1¼
Seebruck  Trannstein  15.  6.  09  14
Seehansen  Weilheim  16.  8.  08  15
Seeon  Traunstein  15.  3.  10  14
Seeshaupt  Weilheim  16.  4.  00  1%
Seibersdorf  Schrobenhausen  1.  1.  10  5%
Selb  Rehau  1.  7.  01  1•%
Selbitz  Naila  16.  3.  08  16
Senden  Neu-Ulm  1.  8.  04  1.
        <pb n="497" />
        Nr.  40.  477
des  Int  ltretens  galensas
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Fiaführung.  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Siegenburg  Kelheim  16.  2.  08  1
Siegenhofen  Amberg  15.  1.  02  1
Siegertsbrunn  München  1.  3.  04  ½
Siegritz  Kemnath  16.  10.  08  14
Simbach  b.  L.  Eggenfelden  15.  6.  10  1
Simbach  a.  Inn  Pfarrkirchen  15.  6.  00  1½
Simmerberg  Lindan  15.  4.  99  1
Sinzing  Stadtamhof  15.  7.  07  1
Söchtenau  Rosenheim  1.  6.  04  1
Söcking  Starnberg  1.  6.  02  1
Söldenau  Vilshofen  16.  9.  08  1
Solla  Grafenau  1.  12.  08  14
Solln  München  1.  8.  98  17
Sonthofen  Sonthofen  1.  3.  04  1
Soyen  Wasserburg  1.  3.  08  1|5
Spalt  Schwabach  1.  9.  98  1
Speichersdorf  Kemnath  16.  7.  05  14
Speyer  Speyer  1.  8.  01  1
Stadl  Wolsstein  1.  7.  99  14
Stadtamhof  Stadtamhof  1.  2.  99  1%
Stadtbergen  Augsburg  15.  1.  10  1
Starnberg  Starnberg  10.  9.  98  1r
Staubing  Kelheim  1.  5.  07  10
Staufen  Sonthofen  15.  6.  09  1/
Stausacker  Kelheim  16.  12.  07  14
Steben  Naila  1.  4.  08  %
Steinbach  Tölz  1.  5.  10  1
Steinebach  Starnberg  1.  1.  02  11
Steinweg  Stadtamhof  1.  2.  99  14
Steinwiesen  Kronach  1.  2.  99  1
Stephanskirchen  Rosenheim  1.  2.  99  1
Steppach  Augsburg  16.  11.  04  2
St.  Georgen  Landsberg  1.  10.  00  1
St.  Ingbert  St.  Ingbert  15.  10.  98  1/
St.  Lorenz  Kempten  1.  4.  08  1
St.  Mang  Kempten  1.  1.  05  1
Straßkirchen  Passau  16.  5.  08  1.
        <pb n="498" />
        478

 

 

 

 

 

 

des  grtctretens  Ab  —*
Gemeinde  Bezirksamt  oder=  infitrung  der  Staat,Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)

Straßlach  Wolfratshausen  16.  7.  10  1¼

Straubing  —-  1.  8.  98  1¼

St.  Wolfgang  Wasserburg  1.  9.  08  ¼  Wurde  ab  1.  12.  05
St.  Zeno  Berchtesgaden  1.  3.  04  1  %  der  Stadt  Bad
Sulzbach  Sulzbach  1.  1.  99  1  Reichenhall  vereinigt.
Sulzbach  Regensburg  16.  4.  07  ½

Tacherting  Traunstein  15.  3.  09  ½

Tann  Pfarrkirchen  1.  3.  02  1½¼

Taufkirchen  Erding  15.  1.  10  1½

Taufkirchen  München  1.  7.  00  1

Taxa  Dachau  14  7.  10  1

Tegernsee  Miesbach  1.  10.  98.  14

Teisbach  Dingolfing  1.  6.  03

Teisendorf  Laufen  16.  3.  05  ¼

Teuerting  Kelheim  15.  7.  07  1½

Thaldorf  Kelheim  1.  7  09  14  -
Thalkirchen  München  5.  9.  98  14  üne  nt  Enes
Thalmässing  Hilpoltstein  16.  11.  06  München  vereinigt
Thanning  Wolfratshausen  16.  5.  07  11

Thiersheim  Wunsiedel  16.  6.  08  #

Thumsenreuth  Kemnath  1.  7.  05  14

Thurmannsbang  Grafenau  1.  5.  07  1

Thyrnau  Passau  1.  1.  10  1

Tiefenbach  Passau  1.  6.  06  1

Tirschenreuth  Tirschenreuth  16.  7.  04  2

Tittling  Passan  1.  10.  06  E—

Titlmoos  Wasserburg  16.  9.  08  1

Tittmoning  Laufen  10.  12.  98  14

Tölz  Tölz  Siehe  Bad  Tölz.
Traidendorf  Burglengenfeld  1.  7.  02  1%

Traubing  Starnberg  1.  1.  01

Traunstein  —  25.  8.  98  2

Trausnitz  Nabburg  15.  6.  10  1

Treuchtlingen  Weißenburg  i.  B.  20.  8.  98  14

Trevesen  Kemnath  16.  7.  05  1
        <pb n="499" />
        Nr.  40.  479
des  gn  etens  Aba  sab
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Hinsübrung.  der  Stantz.Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Triftern  Pfarrkirchen  1.  6.  00  ½
Trostberg  Traunstein  1.  4.  03  1½
Trudering  München  20.  8.  98  1
Türkenfeld  Fürstenfeldbruck  15.  4.  09  ½
Türkheim  Mindelheim  15.  9.  09  1¼
Tüßling  Altötting  1.  1.  02  ½
Tutzing  Starnberg  1.  12.  98  1/
Ubersee  Traunstein  1.  5.  10  ¼
Uffing  Weilheim  16.  11.  08  1¼/
Umratshausen  Rosenheim  16.  11.  08  1½
Unsernherrn  Ingolstadt  16.  1.  05  1½
Unteralting  Fürstenfeldbruck  1.  7.  08  1
Unterbiberg  München  1.  9.  98  3
Unterfarrubach  Fürth  16.  4.  07
Unterföhring  München  1.  6.  99  1
Untergra  inan  Garmisch  16.  8.  00  1.,
Untergriesbach  Wegscheid  1.  5.  08  ½
Unterhaching  München  10.  9.  98  14
Unterhöhenstetten  Wolfstein  1.  4.  09  1#
Untermenzing  München  20.  8.  98  1
Untermühlhausen  Landsberg  15.  6.  10  15
Unterpfaffenhofen  Fürstenfeldbruck  15.  4.  09  14
Unterreit  nau  Lindau  16.  10.  05  14
Unterrodach  Kronach  15.  6.  09  1
Unterschleißheim  München  15.  10.  09  1t
Unterschondorf  Landsberg  1.  1.  99  14
Unterwössen  Traunstein  1.  2.  09  14
Uttenreuth  Erlangen  16.  11.  07  11
Utting  Landsberg  1.  3.  99  1.
Vachendorf  Traunstein  1.  9.  05  1#
Valley  Miesbach  16.  7.  04  1
Velburg  Parsberg  5.  7.  10  1.
Velden  Vilsbiburg  1.  4.  99  11
        <pb n="500" />
        480

 

 

 

 

 

 

des  Inlua  etens  ea
Gemeinde  Bezirksamt  ober  Linfürung  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Viechtach  Viechtach  1.  1.  99  1¼/
Vilsbiburg  Vilsbiburg  15.  3.  99  1/
Vilseck  Amberg  15.  9.  98  2
Vilshofen  Vilshofen  1.  3.  03  *
Voglarn  Passau  16.  3.  07  1½
Vogtareuth  Rosenheim  15.  6.  07  1
Vohburg  Pfaffenhofen  1.  8.  07  1#
Volkmannsdorferau  Freising  1.  2.  10  14
Vornbach  Passau  1.  4.  08  1•4
Waakirchen  Miesbach  1.  8.  00  11
Wachsenberg  Regensburg  15.  7.  09  1
Wackersberg  Tölz  1.  1.  07  )*5½
Wackerstein  Ingolstadt  1.  5.  10  1
Waging  Laufen  1.  6.  03  ¼
Wahlsdorf  Rottenburg  15.  9.  09  14
Walddorf  Kelheim  1.  2.  09  1½
Waldershof  Tirschenreuth  15.  2.  05  1
Waldkirchen  Wolfstein  20.  8.  98  ¼
Waldmünchen  Waldmünchen  1.  1.  01  15
Waldsassen  Tirschenreuth  1.  8.  99  *
Walkersaich  Mühldorf  1.  7.  09  13
Wallenfels  Kronach  16.  7.  05  1½
Wallersdorf  Landau  a.  J.  1.  3.  99  15%
Waltenhofen  Kempten  16.  7.  08  %
Wappersdorf  Neumarkt  i.  O.  1.  5.  08  *5
Warngau  Miesbach  15.  4.  09  510½
Wartenberg  Erding  1.  5.  10  10
Wasching  Wolfstein  15.  4.  09  1
Wasserburg  Wasserburg  1.  4.  99  1
Wattersdorf  Miesbach  1.  2.  09  1
Woegscheid  Wegscheid  1.  1.  99  1P#
Weichs  Stadtamhof  1.  6.  06  1
Weidach  Wolfratshausen  15.  7.  02  1
Weiden  Neustadt  a.  W.  N.  20.  10.  98  1
Weigendorf  Dingolfing  1.  11.  08  1
        <pb n="501" />
        Nr.  40.  481

des  Inkußteretens  Abgabensatz
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  Ceil  Bemerkungen
oder  Veränderung  der  Staatsder
  Abgabe  gebühr)

Weiler  Lindau  15.  2.  99  1¼

Weilheim  Weilheim  15.  2.  99  ¼

Weismain  Lichtenfels  1.  5.  10  ½¼

Weißenbrunn  Kronach  1.  6.  09  ½¼

Weißenburg  i.  B.  —  1.  4.  07  ½¼

Weißenhorn  Neu-Ulm  1.  6.  99  ½¼

Weißenstadt  Wunsiedel  16.  3.  08  1¼

Weitnau  Kempten  16.  8.  08  ¼

Weltenburg  Kelheim  16.  10.  07  1¼

Wendelstein  Schwabach  1.  6.  99  17

Weng  Landshut  1.  6.  07  12

Wertingen  Wertingen  1.  4.  00  2„

Weßling  Starnberg  16.  10.  00  1/

Wessobrunn  Weilheim  22.  7.  10  1¼

Westach  Wasserburg  1.  1.  08  ¼

Westerndorf  Rosenheim  16.  3.  05  1/

Westheim  Augsburg  10.  11.  98  *

Wettstetten  Ingolstadt  16.  9.  06  ½  Wurde  ab  1.  1.  90

Wetzendorf  Nürnberg  25.  8.  98  ¼  mit  der  Stadt  Nürn-Wiechs

  Aibling  16.  12.  08  ¼  berg  vereinigt.

Wies  Miesbach  15.  6.  10  ¼

Wiesau  Tirscheureuth  1.  2.  06  1½

Wiesenfelden  Bogen  15.  4.  10  1

Wiessee  Miesbach  1.  4.  00  ½

Wildenberg  Rottenburg  16  11.  08  1½

Wildenroth  Fürstenfeldbruck  1.  7.  08  1

Wildenwarth  Rosenheim  1.  6.  06  1/

Wildpoldsried  Kempten  1.  11.  05  1/4

Wilhelmsreut  Wolfstein  5.  7.  10  1

Wilhermsdorf  Neustadt  a.  A.  1.  6.  09  1

Winden  Wasserburg  15.  12.  09  1

Windorf  Vilshofen  .  5.  10  ¼

Windsbach  Ansbach  15.  6.  10  ¼

Winnweiler  Rockenhausen  1.  10.  06  1¼

Winzer  Stadtamhof  16.  10.  05  1/

Wirbenz  Kemnath  1.  7.  05  14

Witzmannsberg  Passau  15.  6.  07  1

 

 

 

 

86
        <pb n="502" />
        482

 

 

des  Ju  atretens  Aboarasas
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Liuführung,  der  Siaats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Wörishofen  Mindelheim  16.  3.  05  ½
Wörnsmühl  Miesbach  15.  3.  10  1½
Wörth  a.  J.  Landshut  1.  5.  07  1
Wörth  a.  Donau  Regensburg  15.  4.  99  1½
Wolfgang  Wasserburg  Siehe  St.  Wolfgang.
Wolfratshausen  Wolfratshausen  1.  9.  98  1
Wolfsegg  Stadtamhof  16.  7.  08  1½
Wolkersdorf  Traunstein  1.  2.  09  #
Wotzdorf  Passau  1.  5.  07  4n
Würzburg  —  10.  10.  98  1½
Wullenstetten  Neu-Ulm  16.  8.  06  754
Wunsiedel  Wunsiedel  15.  6.  10  1
Wurmannsquick  Eggenfelden  1.  8.  01  1
Zachenberg  Viechtach  16.  7.  08  1
Zeil  Haßfurt  16.  3.  08  5
Zeitlarn  Vilshofen  1.  12.  08  14
Zeitlarn  Stadtamhof  1.  7.  10  /
Zell  Münchberg  15.  2.  10  1
Zeno  Berchtesgaden  Siehe  St.  Zeno.
Zenting  Grafenau  1.  3.  09  14
Zerzabelshof  Nürnberg  1.  6.  99  ½
Ziegelstein  Nürnberg  1.  3.  99  1
Zillham  Wasserburg  1.  10.  08  1/
Zimmern  Pfarrkirchen  1.  7.  09  ¼
Zirndorf  Fürth  1.  4.  99  ¼
Zorneding  Ebersberg  16.  5.  06  2
Zweibrücken  Zweibrücken  15.  10.  98  ½
Zwiesel  Regen  15.  10.  98  ¼
        <pb n="503" />
        eseh  und  Verudunzshuat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  41.

München,  den  18.  August  1910.

 

 

 

 

 

 

Inhaltt:
Gesetz  vom  10.  August  1910,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1910  bis  31.  März  1911.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste

Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Auszug  aus  der  Adels  Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
  vom  1.  April  1910  bis  31.  März  1911.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

87
        <pb n="504" />
        484

Artikel  I.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
vom  1.  April  1910  bis  31.  März  1911  wird  nach  der  in  der  Beilage  enthaltenen
Kapitel=  und  Titeleinteilung  auf  96  988  946  —  in  Einnahme  und  Ausgabe  festgestellt.

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln
und  Titeln  als  übertragbar  bezeichneten  Fonds  wird  dem  Königlichen  Kriegsminister  das
Recht  der  UÜbertragung  eingeräumt.  Über  die  Verwendung  von  Resten  der  abschließenden
Fonds  wird  durch  den  Etat  des  zweitfolgenden  Jahres  Bestimmung  getroffen.

Artikel  II.

Der  Königliche  Kriegsminister  wird  ermächtigt,  die  in  den  Etatstellen  eintretenden
Anderungen  rückwirkend  zu  vollziehen.

Gegeben  zu  Hohenschwangan,  den  10.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorser.  Dr.  v.  Pfaff.
Frhr.v.  Horxn.  v.  Brettreith.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="505" />
        Nr.  41.

Haupt-Etat

485

Beilage.

der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1910

mit  31.  März  1911.

 

 

—  —

 

 

 

 

—  Betrag  für
—  as
2&amp;amp;  Titel  Ausgaben  Rechnungsjahr
G  1910
4
I.  Bestand  der  Vorjahre.
—  1  Fonds  zur  Erwerbung  eines  Truppenlbungsylatzes  für  das  III.  Armeekorps
  472  869
II.  Ausgaben  auf  die  Überweisung  aus  dem  Reichshaushaltsetat
  1910.
a)  Fortdauernde  Ausgaben.
1|1—12  Kriegsministerium  692  782
2  1—5  HMilitärkassenwesen  150  410
31—10  Militärintendanturen  702  430
4  1—3  Militärseelsorge  153  523
5  1—5  Militärjustizuerwaltung  390  776
61—3  öhere  Truppenbefehlshaber  .  500  690
7.1—2  ouverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore  .  122  952
8  1—5  #bjutanturoffizer  und  Offiziere  in  besonderen  Steiungen  sowie
Beamte  bei  denselben.  .......  ...  389  054
91—18  Generalstab  und  Vermessungswesen  523  992
100  1—3  Ingenieuroffiziere  .  307  826
11  126  Geldverpflegung  der  Truppen  20  947  201
12  1—7)aturalverpflegung  20  374  827
13!  1—11  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  4  738  718
144—22  Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen  6  431  949
15  1—-—5  Militärbauwesen  ....  351277
161/  1-  18  Militärmedizinalwesen  ..  1  683  681
1111—6  Verwaltung  der  Traindepots  und  Instandhaltung  der  Feldgeräte  269  944
1881—2  Ersatz=  und  Reservemannschaften  sowie  Arrestaten  auf  dem  n  Marsche  333  500
191  1-  6  Pferdebeschaffung  ..  2  031  487
20  1—3  Verwaltung  der  Remontedepots  .  1101749
2111—2  Reisegebührnisse,  Umzugskosten,  Vorspann-  und  Zransboritoen  1  394200
2  1—62  Militär-Erziehungs=  und  Bildungewesen  1053  252
23  1—6  Militärgefängniswesen  .  81  626
2—16  Artillerie=  und  Waffenwesen  6  839  024
25  1—7  Kechnische  Institute  371.454
2661——20  Festungen,  Ingenieur-,  Pionier-  und  Vertehriwesen  1  107  625
27  —  Wohnungsgeldzuschüsse  .  ..  .  2  426  069

87*
        <pb n="506" />
        486

 

 

 

 

 

 

2  Betrag  für
—  .  das
Teitel  Ausgaben  Rechnungsjahr
*  1910
2881T5An  ntestützungen  an  Militärs  des  aktiven  und  Beurlaubtenstandes,  für
die  an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt  sind.
Unterstützungen  und  außerordentliche  Vergütungen  für  aktive
Beamte  mit  Ausnahme  der  des  Kriegsministeriums  (einschl.  der
Hausverwaltung  und  der  Generalmilitärkasssens  185  158
29  —  Zuschuß  zur  Militärwitwenkassee  500  000
30  1—9  PVerschiedene  Ausgaben  396  604
Summe  IIa)  „Fortdauernde  Ausgaben"  Kap-  —  —  30  76  553  750
31  b)  Militär-Pensionssonds.
1—10  Militär-Pensionsoads  11  110  986
Summe  I]IIh)  für  sich.
1  e)  Einmalige  Ausgaben.
Einrichtungs-  und  Ausstattungskosten  von  Geschäfts—
zimmern.
1  Einrichtungs-  und  Ausstattungskosten  von  Geschäftszimmern  bei  der
Feldzeugmeisterei  und  bei  der  Inspeltion  d  des  Jugenieurborps  und
der  Festunggen  Z  600
Magazinverwaltungswesen.
2  Neubau  eines  Rauhfuttermagazins,  einer  Militärbäckerei  und  eines
Dienstwohngebäudes  in  Bamberg,  1.  Rate  für  Entwurf  5  000
3  Neubau  von  Proviantamtsgebäuden  einschließlich  Grunderwerb  in
Hammelburg,  5.  Rate  57  200
4  Neubau  von  Fouragemagazinen  und  eines  diensgetändes  in  Lan  ds  "#  u  t
l  7Rate...  .  .  ..  ..  ..  70  000

Bekleidungs=  und  Ausrüstungswesen.
5  Beschaffung  des  Bedarfs  an  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücken

für  Kriegsformationen,  voller  Bedarf  117.000
6  Erweiterung  und  zstatungsergänzung  des  Belleidungbamis
I.  Armeekorps,  3.  Rate  .  ..  230  000

I
I
Garnisonverwaltungswesen.
i
l

7  Bamberg:  Neubau  einer  Halbbataillonskaserne  mit  Neben—

anlagen  usw.  einschließlich  Geräteausstattung,
1.  Rate.....  .....  120  000
        <pb n="507" />
        Nr.  41.  487
Betrag  für
.  das
Teitel  Ausgaben  Rechnungsjahr
1910
1  8  Hammelburg:  Erbauung  je  eines  Dienstgebäudes  für  die  Kom—
mandantur  und  die  Garnisonverwaltung,  dann
einer  Kaserne  für  das  Arbeitskommando  samt
Nebenanlagen,  Grunderwerb  und  Ausstaitungs.
ergänzung,  5.  Rate.  .  ..  45  000
9  München:  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  die
Telegraphentruppen,  einschließlich  Ausstattungsergänzung,
  dann  Bereitstellung  vorläufiger  Unterkunft
  nebst  Nebenanlagen  für  die  neu  zugehenden
Formationen,  4.  Rate  .  750  000
10  „  Neubau  einer  Mannschaftskaserne,  eines  Dienstgebäudes
  und  eines  Verheiratetengebäudes  für
Fußartillerie,  einschließlich  Grunderwerb  und  Geräteausstattung,
  dann  Kosten  der  Abänderung  der
Chevaulegers-Kaserne  in  Neu-Ulm  für  Unterbringung
  der  Bepannungsabteilung  1.  Jußartilletie
Regiments,  4.  Rate  150  000
11  Erwerbung  eines  Truppenübungsplatzes  für  das  im.  Armeekorps,
sowie  Errichtung  eines  Lagers  für  Unterbringung  von  Mannschaften
  und  Pferden,  dann  Herstellung  der  sonst  erforderlichen
Anlagen,  5.  Rate  740  000
12  Verbesserung  der  vorhandenen  Unterkunft  der  AUnteroffiiere  und
Bereitstellung  der  Unterkunft  für  die  Etatverstärkungen  an  Unteroffizieren
  einschließlich  Grunderwerb  und  Geräteausstattung,
5.  Rate  270  000
13  Verbesserung,  Beschaffung  und  Erweiterung  von  Exerzierplätzen  aus
Anlaß  der  dauernden  Festlegung  der  zweijährigen  Dienstzeit  bei
den  Fußtruppen  usw.,  2.  Rate  (für  Grunderwerb  und  Herrichtung
  der  Exerzierplätzee  40  000
14  Anteil  an  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Geräten  zur  Ausstattung
neuer  Kasernen  usw.  in  Elsaß-Lothringen,  voller  Bedarf  4  425
Militär-Medizinalwesen.
15  Hhammelburg:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts  einschließlich  Geräte--ausstattung,
  G6.  Ratt  9  000
16  Rissingen:  Neubau  einer  Militärkuranstalt  in  Vad  aissingen,
einschließlich  Grunderwerb  und  Geräteausstattung,
1.  Rate  15  000
17  München:  Erweiterung  des  Garnisonlazarens  einschließli  usstattungsergänzung,
  dann  Einrichtung  der  elektrischen
Beleuchtung  und  der  Sammelheizung,  7.  Rate  400  000
        <pb n="508" />
        *

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  für
DTieitel  Ausgaben  Nechuungsjahr
SE  1910
1  18  Straubing:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts  einchliedlih  Ausstattungsergänzung,
  ohne  Ansatz  –
Von  den  Kosten  zu  288  010  A  werden  23  .1.%
durch  den  Erlös  für  das  alte  Lazarettanwesen  und
den  Turnschulgarten  gedeckt.
19  Beschaffung  eines  zweiten  Verbandpäckchens  für  jeden  Angehörigen
des  Feldheeres,  4.  Rate  6  000
20  Wohnungsausstattung  für  die  bei  den  Garnisonlazaretten  eirzisteüen
den  Armeeschwestern,  3.  Rate  ..  ..  1200
21  Beschaffung  von  Feldsanitätsmaterial,  voller  Bebarf  ..  10000
22  Ausstattung  der  Garnisonlazarette  mit  zahnärztlichem  Gerät,  2.  Rate  200
23  Beschaffung  von  Krankenzelten  für  das  Etappensanitätsdepot  sowie
Vermehrung  und  Anderung  der  Einrichtung  des  Lazarettzugs,
2.  Rate  4  500
24  Anteil  an  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Geräten  zur  kussintng
der  Garnisonlazarette  in  Elsaß-Lothringen,  voller  Bedarf  3  178
Trainwesen.
25  Beschaffung  von  fahrbaren  Feldküchen  für  die  Truppen,  3.  Rate  177600
26  Beschaffung  von  Feldgerät  für  neu  errichtete  Truppen  und  für
Kriegsformationen,  voller  Bedaf  61200
27  Beschaffung  tragbaren  Schanzzeuges  für  Infanterie  und  Kavallerie,
1.  Rate  6  600
28  Einführung  eines  neuen  Kavallerie=  Brückengeräts,  Schlußrate  20  300
Remontewesen.
29  Beschaffung  von  60  volljährigen  Pferden,  voller  Bedarf  89900
30  Erweiterung  der  Remontedepots  und  größere  Meliorationen.  40  100
Zu  diesem  Zwecke  sind  außer  den  durch  den  Etat  jeweils
zur  Verfügung  gestellten  Beträgen  die  Erlöse  aus  zu  veräußernden
  Grundstücken  der  Remontedepots  unter  den  im
Bericht  des  Finanzausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten
zum  Etat  für  1876  (Beilagen-Band  II  Seite  646)  aufgeführten
  Voraussetzungen  und  Bedingungen  zu  verwenden.
i  Die  für  Arbeiterwohnungen  anfallenden  Mieten  und  die
Kosten  des  Unterhalts  werden  auf  die  Wirtschaftskosten  der
I  Remontedepots  verrechnet.
31  Neubau  von  Rauhfutterscheunen  bei  den  Remontedepots,  Schlußrate  7  100
        <pb n="509" />
        489

 

 

Titel

Ausgaben

Betrag  für
das

Rechnungsjahr
.  1910

 

#- 



32

33

34

35

36

37

38
39

 

Herstellung  und  Verbesserung  von  Wohnungen  für  Beamte,  Bedienstete,
  Arbeiter  und  außeretatsmäßige  Remontewärter  der
Remontedepots,  1.  Rate

Die  für  Arbeiterwohnungen  anfallenden  Mieten  und  die

Kosten  des  Unterhalts  werden  auf  die  Wirtschaftskosten  der
Remontedepots  verrechnet.

Neubau  eines  Hafermagazins  mit  Fahrzeugremise  beim  Remontedepot

  Schwaiganger,  voller  Bedarf  ......

Reisegebührnisse,  Umzugs=  und  Transportkosten.

Versetzungskosten  aus  Anlaß  der  Bildung  des  Veterinär-Offizierkorps,
  Reisegebührnisse  und  Umzugskosten,  Vorspann=  und  Transportkosten
  aus  Anlaß  der  Verlegung  der  Bespannungsabteilung
1.  Fußartillerie-Regiments  nach  Neu-Ulm,  voller  Bedarf

Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen.

Instandsetzung  und  Neuherstellung  von  Rohrdecken  und  Fußböden
in  der  Klosterkaserne  der  Unteroffizierschule  in  Surstenfeld—
bruck,  Schlußrate  .

Artillerie=  und  Waffenwesen.

Bessere  Ausstattung  der  Truppenübungsplätze  mit  Einrichtungen  für
das  gefechtsmäßige  Schießen  der  Infanterie  und  Errichtung  einer
elektrischen  Kraftzentrale  auf  dem  Lechfelde,  Schlußrate  .

Versuche  im  Waffenwesen

Aus  dem  Fonds  dürfen  Osfizieren,  Veterinären,  unteroffizieren
  und  Mannschaften  aus  Anlaß  der  Aufstellung  von
Maschinengewehr-Kompagnien  Stellenzulagen,  Kommandogeleer,
  Hilfsarbeiterzulagen  und  Löhnungszuschüsse  gewährt
werden.

Beschaffung  eines  Vorrats  an  Teilen  zum  Maschinengewehrgerä,
Schlußrate  .
Weitere  Beschaffungen  für  Zwecke  der  Feldartillerie

Aus  dem  Fonds  dürfen  Offizieren,  Beamten,  Unter—
offizieren  und  Mannschaften  Stellenzulagen,  Kommandogelder,
Hilfsarbeiterzulagen  und  Löhnungszuschüsse  bei  Abnahme-Kommandos
  und  für  sonstige  besondere  Dienstleistungen  gewährt
  werden.

40  000

46  400

6  500

14  900

55  000
981  000

14  125
1  900  000
        <pb n="510" />
        490

 

 

Kapitel

Titel

Ausgaben

 

Betrag  für
das
Rechnungsjahr
1910

 

—

 

40

41
42

43

44

45

46

47
48

49

 

Ergänzungen  für  Feldartilleriezwecke

Aus  dem  Fonds  dürfen  Offizieren,  Beamten,  unter

offizieren  und  Mannschaften  Stellenzulagen,  Kommandogelder,
Hilfsarbeiterzulagen  und  Löhnungszuschüsse  bei  Abnahme-Kommandos
  und  für  sonstige  besondere  Dienstleistungen  gewährt
  werden.

Erlöse  aus  dem  Verkauf  entbehrlichen  Geräts  nebst
Munition  verbleiben  dem  Fonds.

Beschaffung  und  Unterbringung  von  Feldartilleriegerät  nebst  Munition
für  Kriegsformationen,  1.  Rate

Pferdeausrüstungsstücke  für  152  Pferde  der  Feldartillerie,  soweit  sie
nicht  aus  der  Kriegsausrüstung  entnommen  werden  können,
voller  Bedarf  ..

Weitere  Beschaffungen  für  Zwecke  der  Fußartillerie

Aus  dem  Fonds  dürfen  Offizieren,  Beamten,  unteroffizieren
  und  Mannschaften  Stellenzulagen,  Kommandogelder,
Hilfsarbeiterzulagen  und  Löhnungszuschüsse  bei  Abnahme-Kommandos
  und  für  sonstige  besondere  Dienstleistungen  gewährt
  werden.

Erlöse  für  das  infolge  von  Neubeschaffungen  verfügbar
werdende  Gerät  nebst  Munition  verbleiben  dem  Fonds.
Beschaffung  und  Unterbringung  von  Fußartilleriegerät  infolge  Neugestaltung

  und  Erweiterung  der  Ubungen  des  Beurlaubtenstandes
  der  Fußartillerie,  Schlußrate.  .

Neubau  von  Dienstwohngebäuden  für  Zeug-  und  Feuerwerksunteroffiziere
  bei  den  Artillerie-Depots,  Schlußrate

Technische  Institute.

Erbauung  von  Arbeiterwohnhäusern,  1.  Rate

Die  Kosten  des  Baunnterhalts  sowie  die  Mieten  werden
auf  den  Betrieb  verrechnet.
bersung  der  elektrischen  Zentrale  der  Artileriewerkstätten,  voller
edarf
Ausbau  der  elektrischen  Anlage  und  Ersatz  der  Akkumulatoren=Batterie,
  dann  Einrichtung  einer  Turbinenanlage  bei  der  Pulverfabrik,
  Schlußrate.  ...  .......

Ingenieur-,  Pionier=  und  Verkehrswesen.

Beschaffung  von  Feldsignalgerät  sowie  von  Fahrzeugen,  Geschirren
und  Ausrüstungen  der  Reit-,  Zug=  und  Packpferde  für  Feldsignalabteilungen,
  5.  aaate

 

1  042  600

95  983

4  800
675.000

11  000
50  000

100  000

47  500

79  000

5000
        <pb n="511" />
        491

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88

—  Betrag  für
.  das
2  Titel  Aus  9  a  ben  Rechnungsjahr
“  1910
118  0  Beschaffung  des  Materials  zur  Ausstattung  der  Armee  mit  dern.-sprechgerät,
  5.  Rate  .  .  .  57  000
51  Beschaffung  von  Funkentelegraphengerät,  5.  Rate  30  000
52  Vermehrung  des  Ubungsgeräts  des  Telegraphen-Detachements,
Schlußrate  10  200
53  Beschaffung  von  Feldgerät  für  die  Kriegseisenbahntruppen,  Schlußrate  2  000
54  Beschaffung  von  Personenkraftwagen  für  die  Truppen,  4.  Rate  14  000
55  Beschaffung  besonderer  Ausstattungsgegenstände  für  Kraftwagenbedienungspersonal,
  4.  Rate  .  5  000
56  Ergänzung  des  Feldgeräts  der  Pioniere  und  des  Kriegsmaterials
der  Festungen,  Schlußrate  7200
57  Beschaffung  von  Fahrrädern  samt  Zubehör  für  besehende  Truphen
3.  Rate  3  000
58  Anderung  des  Kriegsbrückengeräts  der  Pioniere,  2.  Rate  68  000
59  Ausstattung  der  Pionier-Kompagnien  mit  2=  und  4  spännigen  Gerätewagen,
  mit  Floßsäcken  und  Fernsprechgerät  sowie  sonstige  Ergänzungen
  einschließlich  Unterbringung,  1.  Rate  35  000
Summe  c)  „Einmalige  Ausgaben“  8  851  311
Hiezu:  Summe  IIb)  „Militär-Pensionsfonds“  Kap.  31  11  110  986
Hiezu:  Summe  IIa)  „Fortdauernde  Ausgaben“  Kapitel  1  bis  30  76  553  780
Summe  II  96  516  077
Hiezu  Summe  I  472  869
Summe  des  Militäretats  für  das  Mechnungsjahr  vom  1.  Aprill  1910  «
bis  31.  März  1911  96  988  946
        <pb n="512" />
        492

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  uitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  19.  Juli  1910  dem  K.  Wagenmeister
  Ludwig  Vogel,  dem  K.  Heumeister
Konrad  Doser,  dem  K.  Stabsdiener  Ludwig
Kolb  und  dem  K.  Jagdstationsgehilfen  Johann
  Schoeffmann  in  Rücksicht  auf  ihre
seit  mehr  als  fünfzig  Jahren  mit  Treue  und
Eifer  geleisteten  Dienste  die  Ehrenmünze  des
Ludwigsordens  und

unterm  29.  Juli  1910  dem  K.  Italienischen
  Gesandten  Marchese  Alexander  Guasco
di  Bisio  das  Großkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael
zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Rönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  17.  Juli  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Königlichen
Kämmerer  Gustav  Freiherrn  von  Hofenfels,
  Rittmeister  a.  D.  in  München,  die
Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  verliehenen  Königlich  Preußischen
Olbergkreuzes  zu  erteilen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt:

am  30.  Juli  1910  der  Geheime  Hofrat
und  Universitätsprofessor  Dr.  Theodor  Ritter
von  Kolde  in  Erlangen  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  K,  Fol.  69,
Akt  Nr.  19055  und

der  Geheime  Kommerzienrat  und  Generaldirektor
  der  Elektrizitäts-Aktien-Gesellschaft
vorm.  Schuckert  &amp;amp;  Co.  Oskar  Ritter  von
Petri  in  Nünrnberg  für  seine  Person  als
Ritter  des  Verdienstordens  der  Bahyerischen
Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  P,  Fol.  53,
Akt  Nr.  18869.
        <pb n="513" />
        gat

 

Geseh=  und  Verordnungsfür

  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  42.

München,  den  18.  August  1910.

 

 

 

Inhalt:

Einkommensteuergesetz  vom  14.  August  1910.

 

 

Einkommensteuergesetz.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Enaden  Zöniglicher  prim  von  Sayern.

Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

I.  Steuerpflicht.
Art.  1.
1  Einkommensteuerpflichtig  sind:
1.  die  bayerischen  Staatsangehörigen,  jedoch  mit  Ausnahme  jener:
a)  die  in  einem  anderen  Bundesstaate  wohnen,  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben
oder  sich  aufhalten,  ohne  daneben  in  Bayern  einen  Wohnsitz  zu  haben,
89
        <pb n="514" />
        494

b)  die  in  einem  anderen  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  und  zugleich  ihren  dienst—
lichen  Wohnsitz  haben,

e)  die  im  Auslande  seit  mehr  als  zwei  Jahren  sich  dauernd  aufhalten,  ohne
daselbst  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  oder  in  Bayern  einen  Wohnsitz  oder
ihren  dienstlichen  Wohnsitz  zu  haben;

2.  die  nichtbayerischen  Reichsangehörigen:

a)  die  in  Bayern  einen  Wohnsitz  haben,  ohne  daneben  in  einem  anderen
Bundesstaat  einen  Wohnsitz  und  zugleich  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  oder  in
ihrem  Heimatstaat  einen  Wohnsitz  zu  haben,

b)  die  in  Bayern  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  oder  einen  Aufenthalt  haben,
ohne  in  einem  anderen  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  zu  haben;

3.  die  Ausländer,  die  in  Bayern  einen  Wohnsitz  haben  oder  sich  daselbst  des  Erwerbes
  wegen  oder  länger  als  ein  Jahr  aushalten;  ·

4.  die  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  die  in  Bayern  ihren
Sitz  haben,  insbesondere:

a)  Erwerbsgesellschaften,  wie  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Genossenschaften,  Berggewerkschaften,


b)  Vereine  des  bürgerlichen  Rechtes,

c)  Stiftungen  des  öffentlichen  und  des  bürgerlichen  Rechtes.

II  Die  Worte  Wohnsitz,  dienstlicher  Wohnsitz  und  Aufenthalt  sind  im  Sinne  des  Reichsdoppelsteuergesetzes
  zu  verstehen.

III  Bayerische  Staatsangehörige,  die  das  Recht  der  Exterritorialität  genießen,  behalten  in
Ansehung  der  Steuerpflicht  ihren  bisherigen  Wohnsitz  in  Bayern;  in  Ermangelung  eines
solchen  gilt  die  Landeshauptstadt  als  ihr  Wohnsitz.

IvDer  Wohnsitz,  der  dienstliche  Wohnsitz  und  der  Aufenthalt  in  einem  deutschen  Schutzgebiete
  sind  dem  Wohnsitze,  dem  dienstlichen  Wohnsitz  und  dem  Aufenthalt  in  einem  anderen
Bundesstaate  gleich  zu  achten.

Art.  2.
1  Einkommensteuerpflichtig  sind  auch  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine,  die  der
Steuerpflicht  nach  Art.  1  nicht  unterliegen,  für  ihre  Einkünfte:
1.  aus  dem  in  Bayern  gelegenen  Grundvermögen  und  aus  dem  Betrieb  eines

stehenden  Gewerbes,  zu  dessen  Ausübung  in  Bayern  eine  Betriebsstätte  unterhalten
  wird,
        <pb n="515" />
        Nr.  42.  495

2.  an  den  von  bayerischen  öffentlichen  Kassen  bezahlten  Gehalten,  Pensionen,  Wartegeldern
  und  derartigen  Bezügen,  falls  nicht  diese  Einkünfte  nach  reichsgesetzlichen
Vorschriften  der  Besteuerung  in  Bayern  entzogen  sind,

3.  aus  dem  in  Bayern  dinglich  versicherten  oder  aus  dem  Kapitalvermögen  eines
Abwesenden,  für  den  von  einem  bayerischen  Gericht  eine  Pflegschaft  nach  §  1911
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  angeordnet  ist,  falls  nicht  diese  Einkünfte  nach  reichsgesetzlichen
  Vorschriften  der  Besteuerung  in  Bayern  entzogen  sind.

II  Das  Wort  Betriebsstätte  ist  im  Sinne  des  Reichsdoppelsteuergesetzes  zu  verstehen.

III  Solche  Steuerpflichtige  sind  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziff.  1,  3  verbunden,  auf
Verlangen  der  Steuerverwaltung  für  die  Erfüllung  aller  durch  dieses  Gesetz  und  dessen
Vollzugsvorschriften  auferlegten  Verpflichtungen  einen  Bevollmächtigten  zu  bestellen.  Dieser
Bevollmächtigte  muß  in  Bayern  seinen  Wohnsitz  haben;  er  ist  für  die  Erfüllung  dieser
Verpflichtungen  neben  dem  Steuerpflichtigen  haftbar.

Art.  3.
1  Einkommensteuerfrei  sind:

1.  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,  soweit  sich  die  ihnen  durch  die  Verfassung
vorbehaltene  Steuerfreiheit  erstreckt,
2.  die  beim  Könige  beglaubigten  Vertreter  anderer  Staaten  und  die  ihnen  zugewiesenen
Beamten,  ferner  die  in  deren  Diensten  stehenden  Personen,  sofern  diese  Personen
Ausländer  sind,
3.  Personen,  denen  sonst  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  oder  nach  besonderen  Vereinbarungen
  mit  anderen  Staaten  ein  Anspruch  auf  Einkommensteuerfreiheit  zukommt.
II  Die  Befreiungen  der  Ziff.  2,  3  erstrecken  sich  nicht  auf  die  nach  Art.  2  Abs.  I  Ziff.  1,  2
steuerbaren  Einkünfte  und  sind  ausgeschlossen,  wenn  keine  Gegenseitigkeit  gewährt  wird.

Art.  4.
1  Einkommensteuerfrei  sind  ferner:

1.  das  Reich,  der  Staat,  die  Kreisgemeinden,  die  Distriktsgemeinden,  die  Gemeinden
und  die  Ortschaften,

2.  die  öffentlichen  Kirchengesellschaften,  die  Kirchengemeinden,  dann  die  israelitischen
Kultusgemeinden,

3.  die  Kirchenstiftungen  und  die  Kultusstiftungen,  wenn  sie  durch  Entrichtung  der
Steuer  außerstand  gesetzt  würden,  ihren  Zweck  vollständig  zu  erfüllen,  ferner  die
Kirchenbauvereine  und  die  Missionsvereine  anerkannter  Religionsgesellschaften,

4.  die  Pfründestiftungen,

897
        <pb n="516" />
        496

SOW

.  die  zur  Durchführung  der  Arbeiterversicherung  auf  Grund  der  Reichs=  oder  der
Landesgesetze  errichteten  Kassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten,
.die  unter  der  Verwaltung  der  Versicherungskammer  stehenden  Wohlfahrtsanstalten,

.  die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten,

.die  Bayerische  Landwirtschaftsbank,  solange  sie  Unterstützungen  aus  Staatsmitteln
erhält,

.  die  Genossenschaften,  die  ausschließlich  und  unmittelbar  der  land=  und  forstwirtschaftlichen
  oder  der  gewerblichen  Produktion  oder  der  besseren  Verwertung
der  eigenen  Erzeugnisse  ihrer  Mitglieder  dienen,  einschließlich  der  Vorschuß=  und
Kredit-Genossenschaften,  wenn  diese  Genossenschaften  die  ihrem  Zwecke  entsprechende
Tätigkeit  auf  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  beschränken,  ferner  die  übergeordneten
Verbände  solcher  Genossenschaften  und  die  gemeinnützigen  Baugenossenschaften.
Nicht  als  gemeinnützig  gelten  Baugenossenschaften,  die  satzungsgemäß  die  Einzahlungen
  der  Mitglieder  mit  mehr  als  vier  vom  Hundert  verzinsen  oder  den
Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausantworten.

I1  Genossenschaften,  die  einen  gewerblichen  Gewinn  anstreben,  fallen  nicht  unter  die
Befreiung  nach  Ziff.  9.

0Oo  —  S

—

Art.  5.

1  Einkommensteuerfrei  sind  auch  die  nach  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  1  bis  3  steuerpflichtigen
natürlichen  Personen,  deren  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  600  beträgt,  sodann
die  nach  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4  und  die  nach  Art.  2  steuerpflichtigen  Personen  und  Vereine,
deren  in  Bayern  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  200  JX  beträgt.

II  Von  der  Befreiung  sind  ausgenommen  männliche  bayerische  Staatsangehörige,  deren
steuerbares  Einkommen  mehr  als  300  .X  beträgt,  wenn  sie  nicht  schon  eine  andere  direkte
Steuer  von  jährlich  mindestens  50  J  entrichten.

Art.  6.

1  Zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  sind  vormerkungsweise  zu  veranlagen:

1.  Personen,  die  zwar  in  Bayern  einen  Wohnsitz  oder  einen  Aufenthalt  haben,  die
aber  zur  Vermeidung  einer  Doppelbesteuerung  für  ihre  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen
  und  aus  Beruf  usw.  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  3,  4)  nicht  einkommensteuerpflichtig
  sind,  für  diese  Einkünfte,

2.  die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten.

I#  Auch  wer  nur  vormerkungsweise  zu  veranlagen  ist,  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als
Steuerpflichtiger.
        <pb n="517" />
        Nr.  42.  497

III  Bezieht  ein  Steuerpflichtiger  Einkünfte,  die  zur  Staatseinkommensteuer  und  zugleich
solche,  die  nur  vormerkungsweise  zu  veranlagen  sind,  so  ist  die  vorzumerkende  Steuer  aus
dem  Gesamtbetrage  der  Einkünfte  zu  berechnen.

II.  Steuerbares  Einkommen.

1.  Allgemeine  Grundsätze.

Art.  7.

!  Als  das  Einkommen  des  Steuerpflichtigen  gelten  seine  gesamten  Jahresreineinkünfte
in  Geld  und  Geldeswert  mit  Einschluß  des  Mietwerts  der  Wohnung  im  eigenen  Hause
und  des  Wertes  der  zum  Haushalte  verwendeten  Erzeugnisse  und  Waren  der  eigenen  Betriebe:

1.  aus  Grundvermögen,  nämlich  aus  Grundstücken,  Gebäuden  und  dem  Betriebe  der
Land=  und  der  Forstwirtschaft,

2.  aus  Gewerbebetrieb,  nämlich  aus  Handel,  Gewerbe  und  Bergbau,

3.  aus  Kapitalvermögen,

4.  aus  Beruf  und  an  sonstigen  Bezügen,  nämlich  aus  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnissen,
  wissenschaftlichem  oder  künstlerischem  Beruf  oder  anderer  gewinnbringender
Beschäftigung  und  aus  Rechten  auf  wiederkehrende  Bezüge  oder  Vorteile  jeder
Art,  soweit  diese  Einkünfte  nicht  schon  unter  Ziff.  1  bis  3  inbegriffen  sind.

II  Nicht  als  Einkünfte,  sondern  als  Vermehrungen  des  Stammvermögens  gelten  Erbschaften,
  Vermächtnisse,  Schenkungen,  Kapitalsauszahlungen  aus  Lebens=  und  Unfallversicherungen,
  Einnahmen  aus  der  nicht  gewerbsmäßigen  Veräußerung  von  Vermögensgegenständen,
  Lotteriegewinne  und  ähnliche  außerordentliche  Einnahmen;  sie  kommen  ebenso
wie  Verminderungen  des  Stammvermögens  bei  der  Einkommensermittelung  nur  insofern  in
Betracht,  als  durch  sie  die  Einkünfte  aus  dem  Stammvermögen  vermehrt  oder  vermindert
werden.  Sovweit  jedoch  Lotteriegewinne  und  ähnliche  Einnahmen  sich  innerhalb  eines  Gewerbebetriebs
  ergeben,  bilden  sie  Einkünfte.  «

III  Bei  den  im  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4  genannten  Steuerpflichtigen  zählen  die  Einnahmen
an  Mitgliederbeiträgen,  Abgaben  u.  dgl.,  ferner  bei  den  Mitgliedern  von  Vereinen  zum
gemeinsamen  Einkaufe  von  Lebens=  oder  hauswirtschaftlichen  Bedürfnissen  im  großen  und
Ablaß  im  kleinen  (Konsumvereinen)  die  an  sie  ausbezahlten  Warenumsatzdividenden  nicht  zu
den  Einkünften.

IV  Geldwerte  Einkünfte,  wie  der  Genuß  von  Grundbesitz,  Wohnung,  Naturalien  u.  dgl.
sind  in  Geld  nach  den  örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagen,  soweit  deren  Anschlag  nicht  von
der  Staatsregierung  nach  Durchschnittssätzen  geregelt  ist.
        <pb n="518" />
        498

Für

—

SOS

—

10.

11.

12.

Art.  8.
die  Veranlagung  bleiben  vorbehaltlich  des  Art.  6  außer  Betracht:

Einkünfte,  die  nach  reichsgesetzlichen  Vorschriften  nicht  steuerbar  sind,

Einkünfte  aus  dem  im  Auslande  gelegenen  Grundvermögen  und  den  daselbst
betriebenen  stehenden  Gewerben,  soweit  sie  nicht  zur  Bestreitung  des  Aufwandes
nach  Bayern  bezogen  werden,

Einkünfte  aus  dem  der  bayerischen  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen

unterliegenden  Gewerbebetriebe,

Einkünfte  der  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  aus  Kapitalvermögen,
.  Militärbezüge  solcher  Offiziere,  die  das  im  Etat  für  Unteroffiziere  oder  Gemeine

ausgeworfene  Diensteinkommen  beziehen,

.Echrenzulagen,  die  mit  Kriegsdekorationen  für  die  Soldaten  bis  zum  Feldwebel

einschließlich  verbunden  sind,  ferner  Beihilfen  aus  öffentlichen  Fonds  an  Militärpersonen
  dieses  Dienstgrads  und  an  ihre  Hinterbliebenen,

.  LeFtungen  aus  einer  Krankenversicherung  an  die  Versicherten,
Bezüge  aus  öffentlichen  Mitteln  oder  aus  Mitteln  einer  öffentlichen  Stiftung,

die  als  Unterstützungen  wegen  Dürftigkeit  oder  als  Unterstützungen  für  Zwecke
des  Unterrichts,  der  Erziehung,  der  Wissenschaft  oder  der  Kunst  bewilligt  sind,

Bezüge  aus  in  Bayern  veranlagten  Stiftungen,  wenn  die  Bezugsberechtigung

stiftungsgemäß  nach  agnatisch-linealischer  Erbfolge  mit  Erstgeburtsrecht  geordnet  ist,
vorausgesetzt,  daß  die  Stiftung  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  errichtet  wurde,
Bezüge  aus  öffentlichen  Kassen  zur  Entschädigung  für  die  mit  der  Erfüllung
staatsbürgerlicher  Pflichten  verbundenen  Aufwendungen,

Einkünfte  der  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  insbesondere
der  Stiftungen,  Anstalten  und  Kassen,  soweit  sie  satzungsgemäß  für  Zwecke  des
Unterrichts,  der  Erziehung,  der  Wohltätigkeit,  der  öffentlichen  Gesundheitspflege
unter  Ausschluß  von  Erwerbs=  oder  Sportszwecken,  der  Wissenschaft  oder  der
Kunst  verwendet  werden,

Einkünfte  der  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  insbesondere
der  Anstalten  und  Kassen,  soweit  sie  satzungsgemäß  zu  fortlaufenden  Unterhaltsbeiträgen
  oder  zu  Unterstützungen  in  Kranken-,  Sterbe=  oder  Notfällen  oder  im
Falle  der  Arbeitslosigkeit  an  die  Mitglieder  oder  deren  Hinterbliebene  verwendet  werden.

Art.  9.

!  Dem  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  ist  das  Einkommen  seiner  Ehefrau  in  der
Weise  zuzurechnen,  daß  ohne  Rücksicht  auf  den  ehelichen  Güterstand  das  beiderseitige  Einkommen
der  Ehegatten  als  Einheit  veranlagt  wird.
        <pb n="519" />
        Nr.  42.  499

II  Im  Falle  einheitlicher  Veranlagung  gelten  die  Ehegatten  als  Gesamtschuldner  der  Steuer,
wenn  nicht  nachgewiesen  wird,  welches  Einkommen  an  dem  veranlagten  Gesamteinkommen
auf  die  Ehefrau  trifft;  in  diesem  Falle  haftet  die  Ehefrau  nur  für  den  hierauf  entfallenden
Teil  der  Steuer.

III  Die  einheitliche  Veranlagung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  die  Ehegatten  dauernd
getrennt  leben.

Art.  10.

!  Den  Maßstab  für  die  Veranlagung  bildet  das  steuerbare  Jahreseinkommen.

I.  Das  steuerbare  Jahreseinkommen  ist  nach  dem  Stande  der  Vermögens-,  Besitz=  und
Einkommensverhältnisse  am  1.  Oktober  des  dem  Steuerjahre  vorausgehenden  Jahres
(Steuervorjahrs)  zu  ermitteln.  Anderungen,  die  sich  nach  diesem  Zeitpunkte  bis  zum  Beginne
des  Steuerjahrs  an  dem  Stande  dieser  Verhältnisse  ergeben,  sind  bei  der  Festsetzung  des
steuerbaren  Einkommens  zu  berücksichtigen  und  können  noch  im  Rechtsmittelwege  geltend
gemacht  werden.  "

III  Für  Veranlagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand
dieser  Verhältnisse  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen.

Mit  dieser  Maßgabe  sind  feststehende  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  und  aus  Beruf  usw.
(Art.  7  Abs.  1  Ziff.  3,  4)  mit  dem  für  das  Steuerjahr  zu  erwartenden  Jahresbetrag,  alle
übrigen  Einkünfte  nach  dem  Ergebnisse  des  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangenen
Betriebs=  oder  Kalenderjahrs,  nötigenfalls  nach  dem  mutmaßlichen  Jahresergebnis  anzusetzen.

V.Als  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangen  ist  das  letzte  Betriebsjahr  anzusehen,
dessen  Ergebnisse  zur  Zeit  der  Abgabe  der  Steuererklärung  festgestellt  werden  können.

VI  Die  gleichen  Grundsätze  finden  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  Abs.  VII  auf  die
Berechnung  der  Betriebsausgaben  (Art.  11,  12)  entsprechende  Anwendung.

VII  Die  abziehbaren  Verbrauchsausgaben  und  die  mit  diesen  abziehbaren  Schuldzinsen
(Art.  12  Abs.  II)  sind  nach  dem  Stande  an  dem  für  die  Vermögens-,  Besitz=  und  Einkommensverhältnisse
  maßgebenden  Zeitpunkte  zu  berechnen.

Art.  11.

1  Zur  Ermittelung  des  steuerbaren  Jahreseinkommens  dürfen  an  den  Roheinkünften  die
zu  ihrer  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  gemachten  Aufwendungen  (Betriebsausgaben),
ferner  an  den  gesamten  Reineinkünften  (Einkommen)  die  im  Art.  12  Abs.  II  namentlich  bezeichneten
  Ausgaben  (abziehbare  Verbrauchsausgaben)  abgesetzt  werden.

I1  Unzulässig  ist  der  Abzug,  soweit  Aufwendungen  und  Ausgaben  zu  Einkünften  wirtschaftlich
  in  Beziehung  stehen,  die  bei  der  Veranlagung  außer  Betracht  zu  lassen  sind.
        <pb n="520" />
        500

II  Bei

beschränkter  Steuerpflicht  (Art.  2)  dürfen  die  im  Art.  12  Abs.  II  Ziff.  1  bezeichneten

  Ausgaben  nur  nach  dem  Verhältnisse  der  in  Bayern  zu  veranlagenden  Einkünfte
zu  dem  Gesamteinkommen  des  Steuerpflichtigen  abgesetzt  werden  und  ist  ein  Abzug  für  die
im  Art.  12  Abs.  II  Ziff.  2,  3  bezeichneten  Ausgaben  unzulässig.

I  Als

1.

2.

—

11.

Art.  12.
Betriebsausgaben  gelten  insbesondere:
Pacht=  und  Mietzinse  für  Grundstücke,  Gebäude,  Maschinen,  Bewegung  kräfte
und  für  das  lebende  und  tote  Betriebsinventar,
Kosten  für  Unterhaltung  der  Gebände  und  sonstigen  baulichen  Anlagen  sowie  der
Maschinen,  ferner  Kosten  zur  Erhaltung  und  Ergänzung  des  lebenden  und  toten
Betriebsinventars,  soweit  nicht  für  diese  Zwecke  Abschreibungen  (Ziff.  4)  stattfinden,

Schuldzinsen,  die  in  einem  Gewerbebetrieb  anfallen,
Abschreibungen  im  angemessenen  Betrage  für  Abnützung  von  Gebäuden,  Maschinen
und  lebendem  und  totem  Betriebsinventare,  soweit  nicht  die  Kosten  für  Ersatzbeschaffungen
  als  laufende  Betriebsausgaben  verrechnet  werden  (Ziff.  2),  ferner
für  Substanzverringerung  bei  Bergwerksunternehmungen,  Steinbruch=  und  derartigen
  Betrieben,
Kosten  für  Versicherung  der  Gebäude,  der  Vorräte,  der  zu  gewärtigenden  Erzeugnisse
  und  des  Betriebsinventars  gegen  Brand=  und  sonstigen  Schaden  und  für
Versicherung  gegen  Haftpflicht,

.n  Anschaffungskosten  für  die  zum  Betrieb  erforderlichen  Roh=  und  Hilfsstoffe,

Waren  und  sonstigen  Materialien,
Ausgaben  für  die  im  Betrieb  erforderliche  Heizung  und  Beleuchtung,

Gehalte,  Löhne  und  Naturalleistungen  an  die  für  den  Betrieb  angenommenen

Personen,  ferner  Beiträge,  die  vom  Unternehmer  für  diese  Personen  gesetz=  oder
vertragsmäßig  zu  Kranken-,  Unfall-,  Invaliden-,  Alters-,  Pensions-,  Sterbe-,
Witwen=  und  Waisenkassen  oder-Versicherungen  zu  leisten  sind  oder  sonst  in  einer
Form  geleistet  werden,  welche  die  Verwendung  der  Beiträge  für  solche  Zwecke
dauernd  sicherstellt,  sodann  Unterhaltsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  von
Angestellten,

Betriebsverluste  sowie  angemessene  Rücklagen  für  wahrscheinliche  Betriebsverluste,
die  im  Betriebe  zu  entrichtenden  indirekten  Abgaben  sowie  Beiträge  an  öffentlichrechtliche
  Genossenschaften  und  an  öffentlichrechtliche  Verbände  für  Standesvertretung,

Bodenzinse.
        <pb n="521" />
        Nr.  42.

501

#  Als  abziehbare  Verbrauchsausgaben  gelten:

1.

Schuldzinsen  sowie  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  Abs.  III  Renten  und
ähnliche  dauernde  Lasten  des  bürgerlichen  Rechtes,  soweit  sie  nicht  unter  die  Be—
triebsausgaben  fallen  und  unter  diesen  abgesetzt  sind,

Beiträge,  die  vom  Steuerpflichtigen  für  sich,  seine  nicht  selbständig  zu  veranlagende
Ehefrau  und  seine  nicht  selbständig  zu  veranlagenden  Kinder  zu  Kranken-,  Unfall-,
Invaliden-,  Alters-,  Pensions-,  Sterbe-,  Witwen=  und  Waisenkassen  oder  -Versicherungen,
  zu  Haftpflichtversicherungen  gesetz=  oder  vertragsmäßig  zu  entrichten
sind  oder  für  öffentlichrechtliche  Versicherungen  freiwillig  entrichtet  werden,  soweit
diese  Beiträge  zusammen  jährlich  nicht  mehr  als  400  K  betragen.
Versicherungsprämien  für  die  Versicherung  des  Steuerpflichtigen  oder  seiner  nicht
selbständig  veranlagten  Ehefrau  auf  den  Todes=  oder  Erlebensfall,  soweit  sie  nicht
mehr  als  400  —K  jährlich  betragen  und  sofern  das  Einkommen  des  Pflichtigen
nach  Abzug  der  Schuldzinsen  usw.  (Abs.  II  Ziff.  1)  den  Betrag  von  10,000  M
nicht  übersteigt,

notwendige  Ausgaben,  die  dem  Steuerpflichtigen  für  sich,  seine  nicht  selbständig
zu  veranlagende  Ehefrau  und  seine  nicht  selbständig  zu  veranlagenden  Kinder  auf
Fahrten  zwischen  Wohnsitz  und  Arbeitsstätte  zur  Ausübung  der  Arbeit  erwachsen.

III  Nichtabziehbare  Ausgaben  sind  dagegen  insbesondere:

1.

S#  d

Aufwendungen  zur  Verbesserung  und  Vermehrung  des  Vermögens,  zu  Geschäftserweiterungen,
  zu  Ersatzbeschaffungen,  soweit  für  diesen  Zweck  Abschreibungen  bei
den  Betriebsausgaben  erfolgt  sind  (Abs.  1  Ziff.  4),  zu  Kapitalsanlagen  und  zur
Schuldentilgung,  ferner  auch  Vermögensverluste,  Unterstützungen  und  sonstige
freiwillige  Leistungen,  soweit  sie  nicht  als  Betriebsausgaben  anzusehen  sind,  endlich
bei  Stiftungen  und  ähnlichen  juristischen  Personen  Ausgaben  auf  den  Zweck,

.  direkte  Steuern,  Kirchensteuern  und  Umlagen,
Zinsanschläge  für  das  im  Betrieb  angelegte  eigene  Kapital  und  Mietanschläge

für  die  zum  Betriebe  verwendeten  eigenen  Gebäude  oder  Gebänudeteile  des  Unternehmers,


Aufwendungen  in  Geld  und  Geldeswert  zur  Bestreitung  des  Haushalts  des
Steuerpflichtigen  und  zum  Unterhalt  und  zur  Erziehung  seiner  Familienangehörigen,
  namentlich  zur  Befriedigung  persönlicher  Bedürfnisse  für  Wohnung,
Nahrung,  Kleidung,  Bedienung,  Pflege  usw.,  auch  wenn  diese  Bedürfnisse  mit
Erzeugnissen  oder  Waren  der  Betriebe  oder  mit  sonstigen  Nutzungen  des  eigenen
Vermögens  des  Steuerpflichtigen  gedeckt  werden.  Wiederkehrende  Leistungen  des
Steuerpflichtigen  an  Familienangehörige  sind  jedoch  abziehbar,  wenn  dese  deistungen
        <pb n="522" />
        502

auf  besonderem  Verpflichtungsgrunde  beruhen  und  der  Empfänger  wirtschaftlich
selbständig  ist.  Als  solche  Familienangehörige  gelten  die  Ehefrau  und  die  Ver—
wandten  des  Steuerpflichtigen  und  seiner  Ehefrau  in  gerader  Linie.

2.  Besondere  Vorschriften.
Art.  13.

1  Die  Reineinkünfte  aus  Grundvermögen  umfassen  den  Reinertrag  aus  jeder  Art  Nutzung
von  Grundstücken  und  Gebäuden  und  aus  dem  Betriebe  der  Land=  und  der  Forstwirtschaft.

II  Der  Reinertrag  ist  bei  verpachteten  oder  vermieteten  Grundstücken  und  Gebäuden  für
den  Verpächter  oder  Vermieter  aus  den  Pacht=  und  Mietzinsen,  dem  Geldwerte  der  dem
Pächter  oder  Mieter  obliegenden  Natural=  und  sonstigen  Nebenleistungen  und  dem  Geldwerte
der  dem  Verpächter  oder  Vermieter  vorbehaltenen  Nutzungen  zu  berechnen.

III  Bei  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen,  die  vom  Steuerpflichtigen  für  sich,  seine  Haushaltungsangehörigen
  und  seine  Bediensteten  zu  Wohnungs=  und  Hauswirtschaftszwecken  benützt
  werden,  ist  der  örtliche  Mietwert,  bei  den  diesen  Zwecken  dienenden  Zugehörungen
(Hofräumen,  Hausgärten,  Parkanlagen  usw.)  der  Geldwert  der  Nutzung  anzuschlagen.

IV  Soweit  Gebäude  oder  Gebäudeteile  nebst  Zugehörungen  zum  Betriebe  der  Land=  und
der  Forstwirtschaft,  zum  Gewerbebetrieb  oder  zur  Ausübung  eines  sonstigen  Berufs  des
Steuerpflichtigen  dienen,  ist  ihr  Nutzungswert  nicht  eigens  anzuschlagen.

Bei  der  Ermittelung  des  Reinertrags  aus  dem  Betriebe  der  Land=  und  der  Forstwirtschaft
  mit  eigenem  oder  erpachtetem  Grundbesitze  sind  insbesondere  in  Betracht  zu  ziehen:

1.  der  Erlös  für  die  Haupt=  und  Nebenerzeugnisse  des  Betriebs,  die  gegen  Barzahlung,
  auf  Kredit  oder  gegen  sonstige  Vorteile  veräußert  oder  zur  Nutzung
überlassen  werden,

2.  der  nach  örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagende  Geldwert  der  Haupt=  und  Nebenerzeugnisse
  des  Betriebs,  die  der  Steuerpflichtige  für  seine  Hauswirtschaftszwecke
verwendet,

3.  der  Geldwert  der  Erzeugnisse  und  Vorräte  des  Betriebs,  die  am  Schlusse  des
Betriebsjahrs  noch  vorhanden  sind.

VI.  Dagegen  ist  der  Geldwert  des  aus  dem  Vorjahr  übergegangenen  Bestandes  an  Erzeugnissen
  und  Vorräten  abzusetzen.  Bei  Betrieben,  in  denen  der  Bestand  an  Erzeugnissen
und  Vorräten  am  Schlusse  der  einzelnen  Jahre  wesentlichen  Schwankungen  nicht  zu  unterliegen
  pflegt,  kann  dessen  Geldwert  sowohl  bei  den  Einnahmen  als  bei  den  Ausgaben  unberücksichtigt
  bleiben.
        <pb n="523" />
        Nr  42.  503

VII  Auch  Ergebnisse  außergewöhnlicher  Nutzungen  sind  in  Betracht  zu  ziehen.  Für  außerordentliche
  Waldnutzungen,  die  durch  Naturereignisse  verursacht  sind  und  über  die  regelmäßige
  Nutzung  wesentlich  hinausgehen,  gilt  jedoch  folgendes:

1.  ein  Mehrerlös,  der  zur  Ergänzung  der  Waldrente  der  nächsten  Jahre  zurückgestellt
wird,  bleibt  außer  Betracht,

2.  für  einen  Mehrerlös,  der  nicht  unter  Ziff.  1  fällt,  wird  die  Steuer  nach  dem
Hundertsatze  bemessen,  nach  dem  sich  die  Steuer  für  das  Einkommen  nach  Abzug
des  außerordentlichen  Mehrerlöses  tarifmäßig  berechnet.

VIII  Für  landwirtschaftliche  Nebenbetriebe,  wie  Brauereien,  Ziegeleien,  Bodensubstanznutzungen,
die  in  keiner  unmittelbaren  Verbindung  mit  dem  Hauptbetriebe  stehen,  ist  der  Reinertrag
nach  den  Vorschriften  des  Art.  14  zu  berechnen.

!1X  Werden  vom  Steuerpflichtigen  über  den  Betrieb  der  Land=  und  der  Forstwirtschaft
geordnete,  den  Reinertrag  nachweisende  Bücher  geführt,  so  haben  die  Bücherabschlüsse  einen
Anhalt  für  die  Ermittelung  zu  bilden.

Art.  14.

1  Die  Reineinkünfte  aus  Gewerbebetrieb  umfassen  den  Reinertrag  aus  Gewerbs-,  Handelsund
  Bergbauunternehmungen.

I1  Bei  Steuerpflichtigen,  die  Handelsbücher  nach  Vorschrift  der  §§  38  u.  ff.  des  Handelsgesetzbuchs
  führen,  ist  der  Reinertrag  unter  Beachtung  der  steuerrechtlichen  Vorschriften  nach
den  Grundsätzen  zu  berechnen,  die  für  die  Inventur  und  die  Bilanz  durch  das  Handelsgesetzbuch
  vorgeschrieben  sind  und  sonst  dem  Gebrauch  eines  ordentlichen  Kaufmanns  entsprechen.

III  Fehlt  eine  solche  Buchführung,  so  ist  der  Reinertrag  unter  Beachtung  der  steuergesetzlichen
  Vorschriften  aus  der  Gegenüberstellung  der  jährlichen  Betriebseinnahmen  und  Betriebsausgaben
  zu  ermitteln.

IV  Zum  Ertrage  sind  insbesondere  die  Erlöse  für  die  gegen  Barzahlung  und  auf  Kredit
verkauften  Erzeugnisse  und  Waren,  die  für  geschäftliche  oder  gewerbliche  Leistungen  gewährten
oder  bedungenen  Gegenleistungen  und  der  Geldwert  der  vom  Steuerpflichtigen  für  seine
Hauswirtschaftszwecke  verwendeten  Erzeugnisse  und  Waren  des  Betriebs  zu  rechnen.  Dieser
Geldwert  ist  nach  den  im  Betrieb  üblichen  Verkaufspreisen  und,  falls  sich  hierfür  kein  Anhalt
bietet,  nach  den  örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagen.

VBei  den  im  Art.  1  Abs.I  Ziff.  4,  a  besonders  bezeichneten  Erwerbsgesellschaften  sind  an  dem
steuerbaren  Reinertrage  zwei  vom  Hundert  des  eingezahlten  Aktienkapitals,  der  eingezahlten
Stammanteile  oder  Geschäftsanteile  der  Mitglieder  und  bei  Berggewerkschaften  zwei  vom
Hundert  des  Grundkapitals  aus  Erwerbspreis  und  Kosten  der  Anlage  und  Erweiterung  der
Einrichtung  bis  zum  Höchstbetrage  von  fünfzig  vom  Hundert  dieses  Reinertrags  vor  der

Steuerberechnung  abzusetzen.
90°
        <pb n="524" />
        504

VI  Für  den  Reinertrag  der  nicht  nach  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4  steuerpflichtigen  Gesellschaften
sind  die  einzelnen  Gesellschafter  nach  Maßgabe  ihrer  Anteile  steuerpflichtig.

Art.  15.

1  Die  Reineinkünfte  aus  Kapitalvermögen  umfassen  insbesondere:

1.

Zinsen  und  Renten  aus  Anleihen,  Darlehen,  Grund-  und  Rentenschulden,  Spar—
kasseneinlagen,  Kontokorrentguthaben  und  sonstigen  Kapitalforderungen  sowie  aus
verzinslich  gewordenen  Zins-  und  anderen  Ausständen,  ferner  vererbliche  sonstige
Rentenbezüge,

Dividenden,  Zinsen,  Ausbeuten  und  sonstige  Gewinnanteile  von  Aktiengesellschaften,
Gesellschaften  m.  b.  H.,  Genossenschaften,  stillen  Gesellschaften,  Berggewerkschaften,
ferner  auch  Gewinnanteile  der  Kommanditisten  bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,

Zinsen  und  Gewinne,  die  in  unverzinslichen  Kapitalforderungen  (Zielforderungen,

Wechseln,  Schatzscheinen  usw.)  dadurch  inbegriffen  sind,  daß  ein  höheres  als  das
ursprünglich  hingegebene  Kapital  zurückgewährt  wird;  als  solche  Zinsen  und
Gewinne  sind  im  Zweifelsfalle  vier  vom  Hundert  des  Nennwerts  der  Forderungen
anzusetzen.

II  Fallen  derartige  Einkünfte  im  Betrieb  eines  Gewerbes,  insbesondere  aus  dem  gewerblichen
  Betriebskapital  an,  so  sind  sie  zu  den  Einkünften  aus  Gewerbebetrieb  zu  rechnen.

1!  Die

1.

2.

Art.  16.

Reineinkünfte  aus  Beruf  und  an  sonstigen  Bezügen  umfassen  insbesondere:

Die  Lohn-,  Gehalts-  und  anderen  Bezüge  der  Arbeiter,  Dienstboten,  Gewerbe—
und  Handlungsgehilfen  und  der  übrigen  im  Privatdienst  angestellten  oder  be—
schäftigten  Personen,

die  Gehalts=  und  anderen  Bezüge  der  im  Hof-,  Staats=  oder  sonstigen  öffentlichen
Dienste  angestellten  oder  beschäftigten  Personen,

den  Erwerb  aus  wissenschaftlicher,  künstlerischer,  schriftstellerischer,  unterrichtender
oder  erziehender  Tätigkeit,  aus  der  Berufstätigkeit  der  Arzte,  Rechtsanwälte,
Architekten,  Ingenieure  und  der  Ausübung  ähnlicher  Berufsarten  und  aus  sonstiger
gewinnbringender  Beschäftigung,

die  Pensionen,  Wartegelder,  Ruhegehalte  und  anderen  ständigen  mit  Rücksicht  auf

frühere  Arbeitsleistung,  private  oder  öffentliche  Dienstleistung  oder  Berufstätigkeit
zustehenden  Bezüge,

die  nichtvererblichen  Renten  jeder  Art,  namentlich  Leibrenten,  Zeitrenten,  Versicherungsrenten
  und  sonstigen  wiederkehrenden  Bezüge,  sofern  sie  nicht  unter
        <pb n="525" />
        Nr.  42.  505

Art.  13  bis  15  fallen.  Solche  Renten  und  Bezüge  sind  jedoch  beim  Empfänger
nur  insoweit  steuerbar,  als  die  Leistungen  vom  Geber  an  seinem  Einkommen
abziehbar  sind  (Art.  12  Abs.  III  Ziff.  4).  Zuwendungen,  die  herkömmlich,
wenn  auch  ohne  besondere  Zusicherung,  für  eine  Dienstleistung  oder  berufliche
Tätigkeit  gewährt  werden,  sind  zu  den  steuerbaren  Einkünften  zu  rechnen.

I1  Bei  den  im  Privatdienste  stehenden  Personen  bleiben  Bezüge,  die  nach  Vereinbarung
zur  Bestreitung  eines  ausschließlich  dienstlichen  Aufwandes  gewährt  werden,  insoweit  außer
Ansatz,  als  ihr  Betrag  den  regelmäßigen  wirklichen  Aufwand  hierfür  nicht  übersteigt.

III  Bei  den  im  Hof-,  Staats=  oder  sonstigen  öffentlichen  Dienste  angestellten  oder  beschäftigten
  Personen  bleiben  Bezüge,  die  nach  Bestimmung  der  zuständigen  Stellen  zur  Bestreitung
  des  Dienstaufwandes  gewährt  werden,  außer  Ansatz.

III.  Steuertarif  und  Steuerermäßigungen.
Art.  17.

1  Die  Einkommensteuer  wird  nach  Maßgabe  des  Tarifs  berechnet,  der  dem  Gesetz  als
Anlage  beigegeben  ist.
II  Soweit  Einkünfte  von  nicht  mehr  als  600  —KX  steuerbar  sind,  beträgt  die  Steuer  1.4.

Art.  18.

Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  bei  Zurechnung  des  Einkommens
seiner  Ehefrau  (Art.  9)  nicht  mehr  als  1800  MA  beträgt,  kann  verlangen,  daß  Einkünfte
seiner  Ehefrau  aus  Beruf  usw.  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4)  bis  zum  Betrage  von  400  K  für
die  Berechnung  seiner  Steuer  außer  Anatz  bleiben.  Wenn  er  hiernach  in  keine  Tarifstufe
mehr  einzureihen  ist,  so  wird  er  mit  einer  Steuer  von  1  A  veranlagt.

Art.  19.

1  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  3000  Kx  beträgt

und  der  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  Abkömmlingen  den  Unterhalt  gewährt,  kann
verlangen,  daß  ihm  Steuerermäßigung  bei

einem  oder  zwei  Abkömmlingen  um  eine  Tarifstufe,
drei  oder  vier  Abkömmlingen  um  zwei  Tarifstufen,
fünf  oder  sechs  Abkömmlingen  um  vier  Tarifstufen,
sieben  oder  mehr  Abkömmlingen  um  sechs  Tarifstufen

gewährt  wird.  Wenn  er  hiernach  in  keine  Tarifstufe  mehr  einzureihen  ist,  so  wird  er  mit
einer  Steuer  von  1  JXI  veranlagt.
        <pb n="526" />
        506

II  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  mehr  als  3000  K,  aber  nicht
mehr  als  5000  JX  beträgt  und  der  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  Abkömmlingen  den
Unterhalt  gewährt,  kann  verlangen,  daß  ihm  Steuerermäßigung  bei

drei  oder  vier  Abkömmlingen  um  eine  Tarifstufe,

fünf  oder  sechs  Abkömmlingen  um  zwei  Tarifstufen,

sieben  oder  mehr  Abkömmlingen  um  drei  Tarifstufen
gewährt  wird.

III  In  die  für  die  Ermäßigung  maßgebende  Personenzahl  sind  nur  die  Abkömmlinge  einzurechnen,
  die  das  15.  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben  oder  die  noch  in  der  Vorbildung
für  einen  Beruf  begriffen  sind  oder  ihrer  aktiven  Militärdienstpflicht  genügen.  Die  Zahl
ist  nach  den  Verhältnissen  in  dem  Zeitpunkte  zu  bestimmen,  der  nach  Art.  10  für  den
Stand  der  Vermögens-,  Besitz=  und  Einkommensverhältnisse  maßgebend  ist.

Art.  20.

1!  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  6000  X  beträgt,
kann  weiter  verlangen,  daß  ihm  Steuerermäßigung  wegen  besonderer,  seine  Leistungsfähigkeit
wesentlich  beeinträchtigender  wirtschaftlicher  Verhältnisse  um  zwei  bis  vier  Tarifstufen  gewährt
wird.  Wenn  er  hiernach  in  keine  Tarifstufe  mehr  einzureihen  ist,  so  wird  er  mit  einer
Steuer  von  1.X  veranlagt.

II  Als  solche  Verhältnisse  kommen  nur  außergewöhnliche  Belastung  durch  pflichtgemäßen
Unterhalt  von  Abkömmlingen  und  mittellosen  sonstigen  Angehörigen,  durch  andauernde  Krankheit
  und  besondere  Unglücksfälle  in  Betracht.

Art.  21.

Die  Vorschriften  der  Art.  18  bis  20  finden  auf  die  im  Art.  2  bezeichneten  Steuerpflichtigen
  keine  Anwendung.

IV.  Veranlagung  der  Steuer.
1.  Ort  der  Veranlagung.
Art.  22.

1  Die  Veranlagung  erfolgt  an  dem  Orte,  wo  der  Steuerpflichtige  am  1.  Oktober  des
Steuervorjahrs  oder,  wenn  es  sich  um  eine  Zugangsveranlagung  handelt,  bei  Beginn  der
Steuerpflicht  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  Aufenthalt  hat.
Anderungen,  die  sich  im  Wohnsitz  oder  Aufenthalte  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs
ergeben,  sollen  im  Wege  der  ÜUberweisung  Berücksichtigung  finden.  Im  Falle  eines  mehrfachen
  Wohnsitzes  in  Bayern  steht  dem  Steuerpflichtigen  die  Wahl  des  Ortes  der  Veranlagung  zu-
        <pb n="527" />
        Nr.  42.  507

II  Personen,  die  in  Bayern  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt  haben  und  nach  Art.  1
Abs.  I  Ziff.  1  zur  Besteuerung  herangezogen  werden  können,  sind,  wenn  sie  außerhalb
Bayerns  einen  dienstlichen  Wohnsitz  haben,  an  dem  von  der  Staatsregierung  zu  bestimmenden
Orte,  sonst  am  Orte  ihres  letzten  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  in  Bayern  zu  veranlagen.
Personen,  die  der  Besteuerung  auf  Grund  des  Art.  2  unterliegen,  sind,  sofern  eine  von
einem  bayerischen  Gerichte  bestellte  Pflegschaft  in  Frage  ist  (Art.  2  Abs.  I  Ziff.  3),  am
Sitze  des  Pflegschaftsgerichts,  sonst  aber  dort  zu  veranlagen,  wo  der  für  die  Steuerverwaltung
etwa  bestellte  Vertreter  seinen  Wohnsitz  hat,  in  Ermangelung  eines  solchen  Vertreters  an
jenem  Orte,  woher  das  steuerbare  Einkommen  ganz  oder  zum  größeren  Teile  bezogen  wird.

III  Die  im  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  4  bezeichneten  Steuerpflichtigen  werden  an  dem  Orte,
wo  sie  ihren  Sitz  haben,  veranlagt.  Sofern  sie  ihren  Sitz  außerhalb  Bayerns  haben,  finden
für  die  Veranlagung  die  Vorschriften  im  Abs.  II  entsprechende  Anwendung.

17  Wird  von  dem  nach  Abs.  I  dem  Pflichtigen  eingeräumten  Wahlrechte  nicht  rechtzeitig
Gebrauch  gemacht  oder  ergeben  sich  aus  anderem  Grunde  Zweifel  über  den  Ort  der  Veranlagung
  eines  Pflichtigen,  so  entscheidet  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  und  wenn
mehrere  Regierungsbezirke  in  Frage  kommen,  das  Staatsministerium  der  Finanzen.

V  Ist  die  Veranlagung  eines  Steuerpflichtigen  an  mehreren  Orten  erfolgt,  so  kann  die
Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  und,  wenn  mehrere  Regierungsbezirke  in  Frage  sind,  das
Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmen,  welche  der  mehreren  Veranlagungen  zu  gelten
hat,  oder  unter  Aufhebung  der  erfolgten  Veranlagungen  eine  neuerliche  einheitliche  Veranlagung
anordnen.

V.  Die  bezüglich  des  Veranlagungsorts  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  sind  durch  die
Staatsregierung  zu  treffen.

2.  Vorbereitung  der  Veranlagung  bis  zur  Einforderung  der  Steuererklärungen.
Art.  23.

1  Die  Gemeindebehörde  hat  vor  Beginn  des  Veranlagungsgeschäfts  eine  Nachweisung
(Personenverzeichnis)  zu  liefern,  die  Aufschluß  geben  soll:
1.  über  die  im  Gemeindebezirke  vorhandenen  Personen  mit  selbständigem  Einkommen,
2.  über  die  im  Art.  1  Abs.  I1  Ziff.  4  bezeichneten  Steuerpflichtigen,  die  in  der
Gemeinde  ihren  Sitz  haben,
3.tüber  die  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  befindlichen  Besitzer  von  im  Gemeindebezirke
  gelegenen  Gebäuden  und  Gewerbebetrieben.
II  Zu  diesem  Behuf  erläßt  die  Gemeindebehörde  unter  Mitteilung  der  hierzu  vorgeschriebenen
Formulare  öffentliche  Aufforderung  an  die  Hausbesitzer  sowie  an  die  Haushaltungsvorstände,
        <pb n="528" />
        508

Gehalt=  und  Lohngeber  oder  deren  Vertreter,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist,  die  mindestens
eine  Woche  betragen  muß,  die  in  den  Art.  24,  25  näher  bezeichneten  Erklärungen  abzugeben.


Art.  24.

Jeder  Besitzer  eines  Hauses  oder  dessen  Vertreter  ist  gehalten,  der  Gemeindebehörde  auf
Verlangen  nach  Maßgabe  des  hierzu  bestimmten  Formulars  (Hausliste)  die  im  Hause
wohnenden  Personen  mit  Namen,  Berufs=  oder  Erwerbsart,  Geburtsort,  Geburtstag  und
Glaubensbekenntnis  zu  verzeichnen,  bei  Lohn=  und  Gehaltsbezügen  auch  den  Arbeitgeber  nebst
Arbeitsstätte,  und,  sofern  sie  in  Miete  wohnen,  den  Betrag  der  Jahresmiete  anzugeben,
ferner  die  Inhaber  der  im  Hause  vorhandenen  Geschäfts=  oder  Gewerberäume  zu  bezeichnen.
Die  Haushaltungsvorstände  oder  deren  Vertreter  sind  gehalten,  den  zu  vorstehender  Angabe
verpflichteten  Personen  die  erforderlichen  Aufschlüsse  für  sich  und  über  die  zu  ihrem  Hausstande
  gehörigen  Personen  einschließlich  etwaiger  Untermieter  zu  erteilen.  Die  gleiche  Verpflichtung
  besteht  für  die  Untermieter  gegenüber  den  Haushaltungsvorständen  oder  deren
Vertretern.

Art.  25.

1Wer  für  sich  oder  in  Vertretung  andere  Personen  in  ständiger  Weise  gegen  Gehalt,
Lohn  oder  sonstiges  Entgelt  beschäftigt  oder  an  solche  Personen  oder  deren  Hinterbliebene  auf
Grund  früheren  Dienstverhältnisses  einen  ständigen  Bezug  in  Geld  oder  Geldeswert  verabfolgt,
  ist  verpflichtet,  nach  Maßgabe  der  von  der  Staatsregierung  zu  treffenden  Anordnungen
der  Gemeindebehörde  unter  Angabe  des  Namens,  der  dienstlichen  Stellung,  der  Wohnung
und  des  Glaubensbekenntnisses  hinsichtlich  des  von  ihm  herrührenden  Einkommens  dieser
Personen  Mitteilung  zu  machen  (Lohnliste).

II  Die  nämliche  Verpflichtung  kann  durch  die  Staatsregierung  den  Vorständen  aller  Stellen,
Behörden  und  Anstalten  des  öffentlichen  Dienstes  hinsichtlich  des  Berufs=  oder  Pensionseinkommens
  ihrer  sämtlichen  Angestellten,  Bediensteten  oder  Empfänger  von  Ruhegehältern,
Pensionen  oder  Unterhaltsbeiträgen  auferlegt  werden.

Art.  26.

1  Die  Gemeindebehörde  hat  die  Hauslisten  und  die  Lohnlisten  (Art.  24,  25)  einer
Prüfung  zu  unterziehen  und  nach  erfolgter  Berichtigung  oder  Ergänzung  das  Personenverzeichnis
(Art.  23)  nach  Maßgabe  der  hierüber  ergehenden  Vollzugsvorschriften  herzustellen.

il  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  den  Vollzug  der  in  Art.  23  Abs.  II,  24,  25
angeordneten  Maßnahmen  zu  erlassen.
        <pb n="529" />
        Nr.  42.  509

3.  Steuererklärungen.

Art.  27.

IWer  ein  steuerbares  Einkommen  von  mehr  als  2000  M  bezieht,  ferner  wer  für  das
letzte  Steuerjahr  mit  einem  Einkommen  nach  diesem  Gesetz  im  Jahresbetrage  von  mehr  als
2000  —“  veranlagt  war,  hat  auf  öffentliche  Aufforderung  eine  Steuererklärung  abzugeben.

Al  Die  im  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4,  a  bezeichneten  Erwerbsgesellschaften  usw.  sind  gehalten,
auf  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  ihres  Einkommens  eine  Steuererklärung
  abzugeben.

III  Außerdem  ist  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  verpflichtet,  wer  hierzu  besonders  aufgefordert
  wird.

Eine  Steuererklärung  kann  auch  abgeben,  wer  nach  vorstehenden  Vorschriften  zur  Steuererklärung
  nicht  verpflichtet  ist.

Für  Personen,  die  unter  elterlicher  Gewalt,  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehen,
sowie  für  juristische  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine  ist  die  Steuererklärung  von
deren  Vertretern  abzugeben.

VI  Für  Personen,  die  durch  Abwesenheit  oder  andere  Umstände  verhindert  sind,  die  Steuererklärung
  selbst  abzugeben,  kann  sie  durch  Bevollmächtigte  abgegeben  werden.

vI.  Die  Erfüllung  der  Steuererklärungspflicht  durch  einen  von  mehreren  Vertretern  oder
Bevollmächtigten  befreit  die  übrigen  Vertreter  oder  Bevollmächtigten  von  dieser  Verpflichtung.
V  III  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  in  den  Fällen  der  Art.  3,  4  die  Steuererklärung
zu  erlassen.

Art.  28.

1  Die  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  (Art.  27  Abs.  I,  II)
erläßt  die  Gemeindebehörde,  die  besondere  (Art.  27  Abs.  III)  das  Rentamt  unter  Vorsetzung
einer  Frist,  die  mindestens  zwei  Wochen  zu  betragen  hat.

II  Die  Steuererklärung  ist  auf  dem  vorgeschriebenen  Formulare  bei  der  Gemeindebehörde
schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.  Die  schriftliche  Steuererklärung  darf  auch  verschlossen
abgegeben  werden;  die  Gemeindebehörde  hat  eine  verschlossen  abgegebene  Steuererklärung
uneröffnet  dem  Rentamte  vorzulegen,  wenn  der  Name  des  Erklärenden  auf  dem  Unschlag
ersichtlich  gemacht  ist.

Art.  29.

1  In  der  Steuererklärung  sind  insbesondere  anzugeben:

1.  der  Gesamtbetrag  des  Jahreseinkommens,  getrennt  nach  den  im  Art.  7  Abs.  1

bezeichneten  vier  Arten  von  Einkommensaquellen,
91
        <pb n="530" />
        510

2.  die  Schuldzinsen  und  sonstigen  Lasten,  deren  Abzug  nach  Art.  12  Abs.  II  be—
ansprucht  wird,

3.  der  Wohnsitz,  Aufenthalt  oder  Sitz  sowie  das  Glaubensbekenntnis,  ferner  die
Umstände,  die  für  die  Umlagenberechtigung  der  Gemeinden  und  Ortschaften  maß—
gebend  sind.

II  Dem  Pflichtigen  ist  anheimgegeben,  Steuerbefreiungs=  oder  Steuerermäßigungsgründe
sowie  sonstige  zur  Erläuterung  dienliche  Bemerkungen  anzufügen.

Art.  30.

Soweit  es  sich  um  Einkommen  handelt,  das  seiner  Natur  nach  nur  durch  Schätzung
zu  ermitteln  ist,  genügt  es,  in  die  Steuererklärung  statt  der  ziffermäßigen  Angabe  des  Einkommens
  die  tatsächlichen  Nachweisungen  aufzunehmen,  deren  es  zur  Schätzung  bedarf.

Ark.  31.

1  Wird  die  nach  Art.  27  Abs.  I  bis  III  gebotene  Steuererklärung  innerhalb  der  festgesetzten
  Frist  nicht  abgegeben,  so  hat  der  Steuerpflichtige  neben  der  im  Veranlagungs=  und
Rechtsmittelverfahren  endgültig  festgesetzten  Steuer  einen  Zuschlag  von  fünf  vom  Hundert
zu  zahlen.  «

II  Wird  auf  die  vom  Reutamt  oder  vom  Steuerausschusse  nach  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  1,  46
Abs.  II  ergangene  besondere  Aufforderung  die  Steuererklärung  innerhalb  der  festgesetzten  Fristnicht
  abgegeben,  so  hat  der  Steuerpflichtige  —  unbeschadet  des  nach  Abs.  I  verwirkten  Zuschlags
  —  einen  Zuschlag  von  zehn  vom  Hundert  zu  zahlen.

Il  Die  Festsetzung  des  Zuschlags  erfolgt  durch  das  Rentamt;  sie  hat  zu  unterbleiben
und  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  Umstände  dargetan  werden,  welche  die  Versäumnis
entschuldbar  machen.

IV  Gegen  die  Festsetzung  ist  Einspruch  zur  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  zulässig.
Diese  entscheidet  endgültig.  Der  Einspruch  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

V  Wird  die  Steuer  im  Laufe  des  Jahres  auf  Grund  der  Art.  67,  68  abgemindert
oder  abgeschrieben,  so  tritt  auch  eine  entsprechende  Abminderung  oder  die  Abschreibung  des
Zuschlags  ein.

Art.  32.

Den  Steuererklärungen  der  im  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  4,  a  bezeichneten  Erwerbsgesellschaften
  usw.  sind  die  Geschäftsberichte,  Jahresabschlüsse  (Bilanzen,  Gewinn=  und  Verlustrechnungen),
  die  neuesten  Satzungen  sowie  gegebenenfalls  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse
der  Generalversammlung  beizufügen.
        <pb n="531" />
        Nr.  42.  511

Art.  33.

1  Die  Gemeindebehörde  hat  die  Steuererklärungen,  wenn  sie  nicht  verschlossen  übergeben
wurden  (Art.  28  Abs.  1),  einzusehen  und  augenfällige  Mängel  oder  Unrichtigkeiten  soweit
tunlich  im  Einvernehmen  mit  dem  Steuerpflichtigen  zu  beseitigen.

II  Soweit  diese  Berichtigung  wegen  Weigerung  oder  Verhinderung  des  Beteiligten  nicht
möglich  erscheint,  hat  die  Gemeindebehörde  hiervon  auf  der  Steuererklärung  Vormerkung
zu  machen.  -

III  Binnen  längstens  drei  Wochen  nach  Ablauf  der  nach  Art.  28  Abs.  I  in  der  öffentlichen
  Aufforderung  für  die  Abgabe  der  Steuererklärungen  bestimmten  Frist  hat  die  Gemeindebehörde
  das  Personenverzeichnis  mit  den  Haus=  und  den  Lohnlisten  sowie  die  Steuererklärungen
nebst  den  Nachweisen  über  den  Vollzug  der  Aufforderung  dem  Rentamte  zu  übersenden.  Für
größere  Gemeinden  kann  diese  Frist  durch  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  verlängert
werden.

4.  Prüfung  und  Vervollständigung  der  Veranlagungs-Unterlagen  durch  das  Rentamt.

Art.  34.

1  Das  Rentamt  hat  die  Steuererklärungen  nebst  Unterlagen  auf  ihre  Vollständigkeit  und
Richtigkeit  zu  prüfen,  über  die  Vermögens-,  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse  der
Pflichtigen  möglichst  genaue  Nachrichten  einzuziehen  sowie  überhaupt  die  Merkmale  zu  sammeln,
die  ein  Urteil  über  das  in  Ansatz  zu  bringende  Einkommen  zu  begründen  vermögen.

I1I  Das  Rentamt  ist  befugt  unter  Vorsetzung  einer  angemessenen  Frist:

1.  Personen,  die  eine  Steuererklärung  nicht  abgegeben  haben,  zur  Steuererklärung
aufzufordern,

2.  Personen,  die  eine  unvollständige  Steuererklärung  abgegeben  haben,  zur  Ergänzung
anzuhalten,

3.  von  den  Pflichtigen  auf  bestimmte  Fragen  schriftliche  oder  mündliche  Auskunft
über  ihre  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse  sowie  über  die  sonstigen  für  ihre
Veranlagung  wesentlichen  Tatsachen  zu  verlangen,  insbesondere  bei-  Einkünften
aus  Kapitalvermögen  den  Pflichtigen  die  Einreichung  eines  Verzeichnisses  der
einzelnen  Kapitalforderungen  und  Renten  aufzuerlegen,  ferner  Pflichtige,  die  Schuldzinsen
  oder  sonstige  Lasten  zum  Abzuge  bringen,  zu  veranlassen,  die  Berechtigung
dieser  Abzugsposten  unter  Benennung  der  Empfangsberechtigten  darzutun,

4.  die  im  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4,  a  bezeichneten  Erwerbsgesellschaften  usw.  zur
Einreichung  ihrer  Geschäftsberichte,  Jahresabschlüsse  (Bilanzen,  Gewinn=  und

Verlustrechnungen),  der  neuesten  Satzungen  sowie  der  darauf  bezüglichen  Beschlüsse
91*
        <pb n="532" />
        512

der  Generalversammlung,  soweit  deren  Vorlage  nicht  auf  die  öffentliche  Aufforderung
  (Art.  27)  erfolgt  ist,  zu  veranlassen.
Das  Rentamt  ist  ferner  befugt:
5.  die  Betriebsräume  des  Steuerpflichtigen  besichtigen  zu  lassen,
6.  Auskunftspersonen  und  Sachverständige  zu  vernehmen.

Art.  35.

1  Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  bei  der  Beschaffung  der  erforderlichen  Nachrichten
über  die  Vermögens-,  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse  der  Pflichtigen,  dann  über  das
Vorhandensein  etwaiger  Steuer-Befreiungs=  oder  -Ermäßigungsgründe  mitzuwirken.

II  Sämtliche  öffentliche  Behörden  einschließlich  der  Notariate  haben  nach  näherer  Bestimmung
der  Staatsregierung  auf  Grund  der  ihnen  zur  Verfügung  stehenden  amtlichen  Behelfe  dem
Rentamt  auf  Verlangen  Aufschlüsse  zu  erteilen  und  die  Einsicht  dieser  Behelfe  zu  gestatten.

III  Soweit  besondere  dienstliche  Rücksichten  entgegenstehen,  finden  die  Vorschriften  der
Abs.  I,  II  keine  Anwendung.

5.  Veranlagung  durch  die  Steuerausschüsse.

Art.  36.
Die  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  erfolgt  durch  Steuerausschüsse.
Art.  37.

1  Für  jedes  Rentamt  wird  die  erforderliche  Anzahl  von  Steuerbezirken  gebildet.  Hierbei
soll  jede  kreisunmittelbare  oder  mehr  als  10  000  Einwohner  zählende  Stadt  mindestens
einen  Steuerbezirk  bilden.

II  Größere  Gemeinden  können  in  mehrere  Steuerbezirke  zerlegt  werden.

II!  Das  Nähere  über  die  Einteilung  bestimmt  das  Staatsministerium  der  Finanzen.

IV  Für  jeden  Steuerbezirk  tritt  ein  Steuerausschuß  in  Tätigkeit.

Art.  38.

1  Die  Steuerausschüsse  werden  aus  einem  Vorsitzenden  und  drei  bis  sechs  ständigen
Mitgliedern  zusammengesetzt.

II  Die  Zahl  der  ständigen  Mitglieder  wird  für  jeden  Ausschuß  von  der  Regierung,
Kammer  der  Finanzen,  bestimmt;  für  die  ständigen  Mitglieder  sind  in  gleicher  Zahl  Ersatzmänner
  vorzusehen.

II!  Der  Vorsitzende  und  ein  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  wird  von  der  Regierung,  Kammer
der  Finanzen,  ernannt.
        <pb n="533" />
        Nr.  42.  513

I'  Die  Wahl  der  ständigen  Mitglieder  und  der  Ersatzmänner  erfolgt  nach  relativer
Stimmenmehrheit:

1.  für  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung,  die  für  sich  allein  einen  Steuerbezirk
oder  mehrere  solche  bilden,  durch  die  in  einen  Wahlkörper  vereinigten  Gemeindekollegien
  unter  Leitung  des  Bürgermeisters,

2.  für  andere  Gemeinden  mit  eigenen  Steuerbezirken  durch  die  Gemeindeverwaltung,

3.  im  übrigen  durch  den  Distriktsrat  und,  wenn  dieser  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  an
dem  die  Wahl  stattfinden  muß,  nicht  zusammentritt,  durch  den  Distriktsratsausschuß.

'  Die  Wahlen  erfolgen  auf  die  Dauer  von  drei  je  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis
zum  30.  September  umfassenden  Jahren.

VI  Im  Falle  des  Ausscheidens  eines  der  gewählten  ständigen  Mitglieder  hat  an  dessen
Stelle  ein  Ersatzmann  nach  der  bei  der  Wahl  festgesetzten  Reihenfolge  zu  treten.  Bei  der
hierdurch  oder  aus  sonstigem  Anlaß  eintretenden  Erledigung  der  Stelle  eines  Ersatzmanns
hat  auf  rentamtliche  Anregung  für  den  Rest  der  Wahlperiode  eine  Ergänzungswahl  stattzufinden.


VII  Ergibt  sich  bei  der  Vornahme  einer  Wahl  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Los.

Art.  39.

1  Wählbar  sind  nur  bayerische  Staatsangehörige,  die  mindestens  dreißig  Jahre  alt,  mit
einer  direkten  Steuer  veranlagt  sind,  seit  mindestens  fünf  Jahren  im  Steuerbezirk  und,
wenn  eine  Gemeinde  in  mehrere  Steuerbezirke  geteilt  ist,  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz
haben  und  keinem  der  im  Art.  4  des  Landtagswahlgesetzes  vom  9.  April  1906  aufgeführten
Ausschließungsgründe  unterliegen.

II!  Die  Wahl  kann  ohne  Angabe  eines  Grundes  von  Reichstagsmitgliedern,  Landtagsmitgliedern,
  Angehörigen  des  Hof-,  Reichs-,  Staats-,  Kirchen-,  öffentlichen  Schul=  oder
Stiftungsdienstes,  sofern  sie  sich  im  aktiven  Dienste  befinden,  ferner  von  Angehörigen  des
aktiven  Heeres  abgelehnt  werden.

III  Außerdem  darf  eine  Wahlablehnung  nur  erfolgen:

1.  wegen  erwiesener  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkeit,

2.  wegen  zurückgelegten  sechzigsten  Lebensjahrs,

3.  wegen  einer  Beschäftigung,  die  eine  häufige  oder  lang  andauernde  Abwesenheit
vom  Steuerbezirk  und,  wenn  eine  Gemeinde  in  mehrere  Steuerbezirke  geteilt  ist,
von  der  Gemeinde  mit  sich  bringt,

4.  wenn  der  Gewählte  bereits  mindestens  sechs  Jahre  hintereinander  Mitglied  eines
Steuerausschusses,  einer  Berufungskommission  oder  der  Oberberufungskommission
gewesen  ist.
        <pb n="534" />
        514

!  Über  Wahlablehnungsgründe  entscheidet  die  Distriktsverwaltungsbehörde.  Gegen  deren
Beschluß  ist  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

V  Ausschußmitglieder,  welche  die  Wählbarkeit  (Abs.  I)  verlieren,  haben  auszuscheiden.

Art.  40.

Fehlt  ein  ständiges  Ausschußmitglied  in  der  Sitzung,  so  ist  ein  Ersatzmann  einzuberufen;
hierbei  soll  von  der  festgesetzten  Reihenfolge  nur  abgegangen  werden,  wenn  die  Einberufung
des  in  der  Reihe  nächstfolgenden  Ersatzmanns  nicht  tunlich  erscheint.

Art.  41.

1  Nach  Ermessen  des  Rentamts  oder  nach  Beschluß  des  Ausschusses  ist  der  Ausschuß
durch  ein  weiteres  Ausschußmitglied  aus  der  Gemeinde  zu  verstärken,  für  deren  Bezirk  die
Veranlagung  stattfindet.  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Gemeindeverwaltung  die  erforderliche
Anzahl  von  Personen  zu  bestimmen.

II  Auf  diese  weiteren  Ausschußmitglieder  finden  die  Vorschriften  des  Art.  39  entsprechende
Anwendung.

III  Das  Rentamt  sowie  der  Ausschuß  sind  berechtigt,  zu  den  Ausschußsitzungen  Sachverständige
  beizuziehen.  Diesen  kommt  jedoch  nur  beratende  Stimme  zu.

V  Der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  bleibt  anheimgestellt,  zur  Teilnahme  an  den
Beratungen  des  Ausschusses  einen  besonderen  Kommissär  abzuordnen.

*  Dem  Ausschusse  wird  vom  Rentamt  ein  verpflichteter  Schriftführer  beigegeben.

Art.  42.

1  Der  Steuerausschuß  tritt  auf  Veranlassung  des  Rentamts,  in  der  NRegel  an  dessen
Sitze,  zusammen.

II  Dem  Vorsitzenden  kommt  die  Leitung  der  Verhandlungen,  ein  Stimmrecht  dagegen  nur
in  den  Fällen  des  Abs.  V  zu.

III  Die  Steuerausschüsse  fassen  ihre  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.

!7  Bilden  sich  bezüglich  der  Belastung  mehr  als  zwei  Meinungen,  so  werden  die  Stimmen
für  die  höchste  Belastung  zu  den  Stimmen  für  die  nächst  niedere  hinzugezählt,  bis  sich  eine
absolute  Mehrheit  ergibt.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

VI  Ein  Ausschußmitglied  hat  abzutreten,  solange  über  seine  Veranlagung  oder  die  Veranlagung
  seiner  Verwandten  oder  Verschwägerten  in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  bis
zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie  oder  über  die  Veranlagung  der  von  ihm  vertretenen
Pflichtigen  oder  der  Gesellschaften,  bei  denen  er  Aufsichtsrat  ist,  beraten  und  abgestimmt  wird.
        <pb n="535" />
        Nr.  42.  515

VII  Die  Vorschriften  des  Abs.  VI  finden  auch  auf  den  Vorsitzenden  Anwendung;  in  solchem
Falle  hat  er  die  Führung  des  Vorsitzes  einem  der  übrigen  Ausschußmitglieder  zu  übertragen.

Art.  43.

1  Den  Mitgliedern  des  Steuerausschusses,  dann  den  zu  den  Sitzungen  beigezogenen
Sachverständigen  ist  beim  Eintritt  in  ihre  Tätigkeit  von  dem  Vorsitzenden  unter  dem  ausdrücklichen
  Hinweis  auf  die  Strafbestimmung  des  Art.  79  der  nachstehende  Eid  abzunehmen:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich  bei  den
Ausschußverhandlungen  ohne  Ansehen  der  Person  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
verfahren  und  die  Verhandlungen  sowie  die  hierbei  zu  meiner  Kenntnis  gelangenden
Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen  strengstens  geheim  halten  werde,  so  wahr  mir
Gott  helfe.“

II  Mitgliedern  von  Religionsgenossenschaften,  deren  Bekenntnis  die  Eidesleistung  untersagt,
ist  an  Stelle  des  Eides  die  dem  Bekenntnis  entsprechende  Beteuerung  gestattet.

III  In  gleicher  Weise  hat  die  Verpflichtung  des  Vorsitzenden  oder  seines  Vertreters,  wenn
sie  nicht  schon  als  Staatsbeamte  vereidigt  sind,  durch  den  Rentamtsvorstand  zu  erfolgen.

Art.  44.
Uber  die  Verhandlungen  des  Steuerausschusses  wird  eine  Niederschrift  ausgenommen.

Art.  45.

1  Der  Steuerausschuß  hat  die  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Steuer  festzusetzen.
Ihm  obliegt  insbesondere  über  die  Steuerpflicht,  über  die  Höhe  des  steuerbaren  Einkommens
und  über  die  Anwendung  der  im  Gesetze  vorgesehenen  Ermäßigungsbestimmungen  Beschluß
zu  fassen.  Soweit  für  die  ziffermäßige  Berechnung  des  Einkommens  eines  Pflichtigen  keine
ausreichenden  Unterlagen  vorhanden  sind,  hat  der  Steuerausschuß  die  Höhe  des  Einkommens
unter  Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  UÜberzeugung  zu  schätzen.

II  Der  Steuerausschuß  ist  nicht  verpflichtet,  das  Vorhandensein  von  Gründen  der  Steuerbefreiung
  oder  der  Steuerermäßigung,  von  zulässigen  Abzügen  für  Schuldzinsen  und  andere
Lasten  oder  Auslagen  wahrzunehmen,  wenn  keine  glaubwürdigen  Angaben  oder  Nachweise
des  Pflichtigen  hierüber  vorliegen.

Art.  46.
1Der  Steuerausschuß  hat  die  ihm  vorliegenden  Steuererklärungen  durch  Vergleichung

mit  den  zu  Gebote  stehenden  Unterlagen  zu  prüfen  und  der  Veranlagung  zugrunde  zu  legen,
sofern  gegen  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  Pflichtigen  Bedenken  nicht  bestehen.
        <pb n="536" />
        516

II  Liegen  Steuererklärungen  nicht  vor  oder  bestehen  gegen  die  Angaben  des  Pflichtigen
Bedenken,  so  kann  der  Steuerausschuß  die  Veranlagung  nach  seiner  Kenntnis  der  Verhältnisse
  und  nach  dem  Ergebnisse  der  bereits  angestellten  Ermittelungen  vornehmen  oder  er  kann
die  nachträgliche  Anstellung  solcher  Ermittelungen  und  die  Ergänzung  der  vorhandenen  Veranlagungsunterlagen
  durch  das  Rentamt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Art.  34  veranlassen.

III  Der  Steuerausschuß  ist  befugt,  Steuerpflichtige  über  ihre  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse
  sowie  über  die  sonstigen  für  ihre  Veranlagung  wesentlichen  Tatsachen  zur
Erklärung  zu  veranlassen.  Er  kann  sie  insbesondere  zu  diesem  Zwecke  unter  Bekanntgabe
bestimmter  Fragen  zur  mündlichen  Verhandlung  vorladen.  Dem  Pflichtigen  steht  frei,  zum
anberaumten  Termine  persönlich  zu  erscheinen  oder  bis  dahin  die  verlangte  Auskunft  schriftlich
zu  erteilen  und  in  beiden  Fällen  die  Richtigkeit  seiner  Angaben  durch  Vorlage  von  Urkunden,
Geschäftsbüchern  usw.  sowie  durch  Namhaftmachung  von  Auskunftspersonen  und  Sachverständigen
  nachzuweisen.

17  Bestehen  gegen  die  Angaben  des  Steuerpflichtigen  Bedenken  und  können  diese  durch
Ermittelungen  nach  Abs.  II,  III  oder  nach  Art.  47  nicht  beseitigt  werden,  so  kann  der
Steuerausschuß  beschließen,  durch  einen  Beamten  des  Rentamts  oder  durch  ein  geeignetes
Mitglied  des  Steuerausschusses  von  den  Geschäftsbüchern  des  Steuerpflichtigen  am  Orte  der
Buchführung  Einsicht  nehmen  und  über  das  Ergebnis  der  Einsichtnahme  mündlich  oder
schriftlich  sich  berichten  zu  lassen.  Zur  Büchereinsichtnahme  ist  ein  Ausschußmitglied  nicht
geeignet,  das  ein  gleiches  oder  ähnliches  Gewerbe  wie  der  Steuerpflichtige  betreibt  oder
Mitglied  einer  Gesellschaft  ist,  die  ein  gleiches  oder  ähnliches  Gewerbe  wie  der  Steuerpflichtige

betreibt.
Art.  47.

1  Der  Steuerausschuß  kann  auch  seinerseits  Auskunftspersonen  und  Sachverständige  vernehmen.


II  Diese  Personen  können  die  Auskunft  nur  unter  den  Voraussetzungen  ablehnen,  unter
denen  nach  den  Vorschriften  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  ein  Zeugnis  oder  ein  Gutachten
verweigert  werden  darf;  außerdem  können  Personen,  die  bei  dem  Steuerpflichtigen  in  einem
Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse  stehen,  die  Auskunft  ablehnen.

Art.  48.

1  Nach  Feststellung  der  Veranlagungsgrundlagen  wird  die  Steuer  jedes  Pflichtigen  vom
Rentamte  berechnet.

I!  Das  Ergebnis  der  Veranlagung  ist  in  Steuerlisten  auszuweisen.

III  Den  Steuerpflichtigen  soll  durch  das  Rentamt  die  Steuerschuldigkeit  in  einer  verschlossenen
Zuschrift  mitgeteilt  werden.  Für  diese  Mitteilungen  kann  nach  näherer  Bestimmung  der
        <pb n="537" />
        Nr.  42.  517

Staatsregierung  außerhalb  des  Ortes  des  Rentamtssitzes  die  Mitwirkung  der  Gemeindebehörden
  in  Anspruch  genommen  werden.

IV  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  von  dieser  Mitteilung  Umgang  nehmen  zu  lassen,
wenn  der  Steuerpflichtige  keine  Steuererklärung  oder  sonstige  Erklärung  zur  Veranlagung
abgegeben  hat  und  die  festgesetzte  Steuer  die  des  Vorjahrs  nicht  übersteigt.

V.  Rechtsomittel.
Art.  49.

1  Gegen  den  Beschluß  des  Steuerausschusses  ist  Berufung  zulässig.
I!  Die  Berufung  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  dem  Rentamte  zu.
III  Sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Art.  50.

1  Der  Beginn  der  Berufungsfrist  ist  vom  Rentamt  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Zu
einer  etwa  erforderlichen  weiteren  öffentlichen  Bekanntmachung  können  die  Gemeindebehörden
durch  das  Rentamt  veranlaßt  werden.

II  Die  Berufung  ist  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  einem  Monate  schriftlich  oder  zu
Protokoll  beim  Rentamt  oder  bei  der  Gemeindebehörde  einzulegen.  Die  Frist  zur  Einlegung
der  Berufung  beginnt  an  dem  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmten  Tage  und,
wenn  eine  Steuerveranlagung  erst  nach  diesem  Tage  erfolgt  ist,  am  Tage  der  Eröffnung.

III  In  der  Berufung  sind  die  Gründe  anzugeben,  aus  denen  der  Beschluß  des  Steuerausschusses
  angefochten  wird.  Bernfungen  ohne  Bezeichnung  von  Gründen  sind  formell  unzulässig.

Hält  der  Bernfungsführer  eine  Beweisaufnahme  für  notwendig,  so  hat  er  die  Beweismittel
  anzugeben.

V  Dem  Berufungsführer  steht  frei,  der  Berufung  zur  Begründung  seines  Vorbringens
Schriftstücke  beizufügen.

Art.  51.

Ist  einem  Steuerpflichtigen  aus  irgend  einem  Grunde  die  im  Art.  48  vorgesehene
Mitteilung  nicht  zugegangen,  so  kann  er  innerhalb  der  öffentlich  bekannt  gemachten  Berufungsfrist
  bei  dem  Rentamt  um  Mitteilung  seiner  Steuerschuldigkeit  mit  der  Wirkung  nachsuchen,
daß  die  einmonatige  Berufungsfrist  für  ihn  erst  an  dem  Tage  beginnt,  an  dem  ihm  die
Mitteilung  der  Steuerschuldigkeit  zugeht.

Art.  52.

Die  Berufung  des  Rentamts  ist  dem  Steuerpflichtigen  zur  etwaigen  schriftlichen  Gegenerklärung

  mitzuteilen.
92
        <pb n="538" />
        518

Art.  53.

1  Die  Berufungen  werden  dem  Steuerausschusse  zur  nochmaligen  Prüfung  des  Steuerfalls
mitgeteilt.

IIer  Beginn  der  Verhandlungen  des  Steuerausschusses  wird  vom  Rentamte  bekannt
gegeben.  Dem  Berufungsführer  bleibt  unbenommen,  seine  Einwendungen  persönlich  zu
begründen.

III  Dem  Steuerausschuß  ist  freigestellt,  die  von  dem  Berufungsführer  vorgelegten  Schriftstücke
  zu  würdigen  und  Auskunftspersonen  oder  Sachverständige,  die  der  Berufungsführer
zur  Stelle  gebracht  hat,  zu  vernehmen.  Eine  Vertagung  der  Entscheidung  soll  nicht  stattfinden.

IVBei  der  Beratung  und  Beschlußfassung  des  Ausschusses  hat  der  beteiligte  Steuerpflichtige
  abzutreten.

*  Der  Steuerausschuß  ist  befugt,  die  Prüfung  des  Steuerfalls  abzulehnen,  wenn  er  die
Berufung  für  formell  unzulässig  erachtet.

VI  Dem  Steuerausschusse  steht  ferner  zu,  die  angefochtene  Steuerveranlagung  abzuändern,
wenn  sowohl  das  Rentamt  als  der  Steuerpflichtige  sich  mit  der  Anderung  einverstanden  erklärt.

VII  Für  das  Rentamt  hat  die  nach  Abs.  VI  veranlaßte  Erklärung  der  Rentamtsvorstand
oder  ein  hierzu  bestimmter  Finanzbeamter  abzugeben.

VIII  Die  Abgabe  der  dem  Pflichtigen  obliegenden  Erklärung  hat,  wenn  er  bei  den  Verhandlungen
  anwesend  ist,  sofort,  außerdem  aber  —  sofern  nicht  bereits  eine  genügende  Erklärung
  nach  Art.  52  vorliegt  —  binnen  einer  angemessenen  Frist  zu  erfolgen.

IX  Die  Entscheidung  des  Steuerausschusses  wird  dem  Beteiligten  durch  den  Vorsitzenden
eröffnet  und  zwar,  wenn  der  Beteiligte  anwesend  ist,  sofort  zu  Protokoll,  außerdem  durch

verschlossene  Zuschrift.

Liegen  Berufungen  vor,  die  nach  Lage  der  Verhältnisse  eine  Bereinigung  der  Steuerangelegenheit
  in  dem  Verfahren  nach  Abs.  I  bis  IX  nicht  erwarten  lassen,  so  kann  von
einer  nochmaligen  Einberufung  des  Steuerausschusses  mit  Genehmigung  der  Regierung,
Kammer  der  Finanzen,  abgesehen  werden.

Art.  54.

Berufungen,  die  nicht  nach  den  Vorschriften  des  Art.  53  ihre  Erledigung  gefunden
haben,  sind  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  vorzulegen.  Diese  hat  sie  zur  Entscheidung
  an  die  Berufungskommission  abzugeben.

Art.  55.
1  Für  jeden  Regierungsbezirk  besteht  eine  Berufungskommission.
        <pb n="539" />
        Nr.  42.  519

I1  Sie  setzt  sich  zusammen:
1.  aus  einem  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  ernennenden  Vorsitzenden,
2.  aus  fünf  Mitgliedern,  die  aus  Kreiseinwohnern  durch  den  Landrat  und,  wenn
dieser  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  an  dem  die  Wahl  stattfinden  muß,  nicht  zusammentritt,
  durch  den  ständigen  Landratsausschuß  auf  die  Dauer  von  drei  je  die  Zeit
vom  1.  Oktober  bis  30.  September  umfassenden  Jahren  gewählt  werden,
3.  aus  zwei  Mitgliedern,  die  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  ernannt  werden.

III  Für  die  im  Abs.  II  Ziff.  2  bezeichneten  Kommissionsmitglieder  sind  durch  den  Landrat
oder  den  ständigen  Landratsausschuß  fünf  Ersatzmänner  zu  wählen.

V  Die  Wahl  dieser  Kommissionsmitglieder  und  der  Ersatzmänner  erfolgt  mit  relativer
Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

V  Im  Falle  des  Ausscheidens  eines  der  gewählten  ständigen  Mitglieder  hat  an  dessen
Stelle  ein  Ersatzmann  nach  der  bei  der  Wahl  festgesetzten  Reihenfolge  zu  treten.  Bei  der
hierdurch  oder  aus  sonstigem  Anlaß  eintretenden  Erledigung  der  Stelle  eines  Ersatzmanns
hat  auf  Anregung  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  für  den  Rest  der  Wahlperiode
eine  Ergänzungswahl  stattzufinden.

VI  Wegen  der  Stellvertretung  für  den  Vorsitzenden  sowie  für  die  im  Abs.  II  Ziff.  3
genannten  Mitglieder  wird  durch  das  Staatsministerium  der  Finanzen  Bestimmung  getroffen.

VII  Kein  Mitglied  der  Berufungskommission  darf  an  der  Beratung  und  Beschlußfassung
über  Berufungen  gegen  Beschlüsse  teilnehmen,  bei  denen  es  mitgewirkt  hat.

VIII  Der  Berufungskommission  wird  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  ein  verpflichteter
  Schriftführer  beigegeben.

IX  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  39,  40  mit  der  Maßgabe  entsprechende
Anwendung,  daß  über  Wahlablehnungsgründe  in  erster  Instanz  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  entscheidet.

*  Im  Bedarfsfalle  können  für  einen  Regierungsbezirk  mehrere  Berufungskommissionen
gebildet  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  trifft  die  Staatsregierung.

Art.  56.

1  Die  Berufungskommission  hat  Berufungen,  die  sie  als  formell  unzulässig  erachtet,  ohne
weitere  Verhandlung  zurückzuweisen.

II  Im  übrigen  entscheidet  sie  nach  Prüfung  und  Feststellung  der  für  die  Veranlagung
des  Pflichtigen  maßgebenden  Verhältnisse.

III!  Die  Berufungskommission  ist  befugt,  von  dem  Steuerpflichtigen  schriftliche  oder  mündliche

  Auskunft  auf  bestimmte  Fragen  bezüglich  seiner  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse
927
        <pb n="540" />
        520

sowie  über  die  sonstigen  für  die  Veranlagung  wesentlichen  Tatsachen  zu  verlangen  und  ihn
zur  Vorlegung  der  Nachweise,  Urkunden  und  Geschäftsbücher  aufzufordern.

IV  Die  Aufforderung  geschieht  unter  der  Verwarnung,  daß,  wenn  innerhalb  der  zu  setzenden
Frist  die  verlangte  Auskunft  nicht  erteilt  wird  und  die  Vorlage  der  Nachweise,  Urkunden
und  Geschäftsbücher  nicht  erfolgt,  nach  Lage  der  Akten  werde  entschieden  werden.

Die  Berufungskommission  kann  ferner  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  veranlassen,  welche  die  Auskunftserteilung  nur  unter  den  im  Art.  47  Abs.  I
bezeichneten  Voraussetzungen  ablehnen  können.

VI  Die  Durchführung  einer  beantragten  Beweisaufnahme  kann  die  Berufungskommission
nur  dann  ablehnen,  wenn  sie  das  angebotene  Beweisverfahren  zur  Begründung  der  behaupteten
  Tatsachen  für  unerheblich  erachtet  oder  der  Beweiserhebung  unverhältnismäßige  Schwierigkeiten
  entgegenstehen.

VII  Zur  Vornahme  von  Beweiserhebungen,  die  nicht  unter  Art.  57  fallen,  kann  die  Berufungskommission
  eine  aus  mindestens  zwei  ihrer  Mitglieder  bestehende  Unterkommission
abordnen.

VIII  Der  Steuerpflichtige  ist  befugt,  seine  Berufung  vor  der  Berufungskommission  persönlich
oder  durch  einen  Bevollmächtigten  zu  vertreten.  Als  Bevollmächtigte  sind  außer  Rechtsanwälten
  nur  Personen  zuzulassen,  welche  die  Vertretung  anderer  Personen  nicht  gewerbsmäßig
  betreiben.

Art.  57.

Die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  (Art.  56  Abs.  V)  wird
auf  Veranlassung  des  Vorsitzenden  der  Berufungskommission  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde

  vorgenommen.
Art.  58.

1  Hinsichtlich  der  Beratung  und  Beschlußfassung  der  Berufungskommission,  dann  für  die
Vereidigung  ihrer  Mitglieder  finden  die  Vorschriften  der  Art.  42,  43  entsprechende  Anwendung.

II  Die  Berufungskommission  hat  erforderlichen  Falles  das  steuerbare  Einkommen  sowie
den  Steuerbetrag  neu  festzusetzen.

III  Die  Bescheide  sind  mit  Gründen  zu  versehen  und  müssen  einen  Ausspruch  im  Kostenpunkt
  enthalten.  Sie  sind  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  vorzulegen  und  von
dieser  den  Beteiligten  in  Abschrift  zustellen  zu  lassen.

Art.  59.

1  Gegen  den  Bescheid  der  Berufungskommission  ist  Beschwerde  an  die  Oberberufungskommission
  zulässig.
        <pb n="541" />
        Nr.  42.  521

II  Die  Beschwerde  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  der  Regierung,  Kammer
der  Finanzen,  zu.
III  Sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Art.  60.  .

1  Die  Beschwerde  ist  innerhalb  einer  Ausschlußfrist  von  einem  Monat  einzulegen.  Die
Frist  beginnt  am  Tage  der  Zustellung  des  Berufungsbescheids  (Art.  58  Abs.  III).
11  Die  Beschwerde  ist  bei  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  schriftlich  einzureichen;
sie  kann  nur  darauf  gestützt  werden:
1.  daß  der  angefochtene  Bescheid  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf  der  unrichtigen
Anwendung  des  bestehenden  Rechtes  beruhe,
2.  daß  das  Verfahren  an  einem  wesentlichen  Mangel  leide.
III  In  der  Beschwerde  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung  oder  unrichtige
Anwendung  des  bestehenden  Rechtes  oder  worin  der  behauptete  Mangel  des  Verfahrens
gefunden  wird.  Beschwerden  ohne  solche  Angaben  sind  formell  unzulässig.

Art.  61.

1  Die  Oberberufungskommission  wird  bei  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  gebildet.
I  Sie  setzt  sich  zusammen:

1.  aus  ständigen  Mitgliedern,  die  von  der  Staatsregierung  ernannt  werden,

2.  aus  nichtständigen  Mitgliedern,  die  in  der  Anzahl  von  je  zwei  in  jedem  Regierungsbezirk
  aus  Kreiseinwohnern  durch  den  Landrat  und,  wenn  dieser  bis  zu  dem  Zeitpunkt,
  an  dem  die  Wahl  stattfinden  muß,  nicht  zusammentritt,  durch  den  ständigen
Landratsausschuß  auf  die  Dauer  von  drei  je  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis
zum  30.  September  umfassenden  Jahren  gewählt  werden.

III  In  gleicher  Weise  wie  im  Abs.  II  Ziff.  2  bestimmt,  sind  in  jedem  Negierungsbezirke
zwei  Ersatzmänner,  ferner  in  Oberbayern  zwei  in  München  wohnende  Hilfsmitglieder  zu  wählen.

W  Die  Oberberufungskommission  entscheidet  in  einer  Besetzung  von  sieben  Mitgliedern,
von  denen  fünf  einschließlich  des  Vorsitzenden  ständige  und  zwei  nichtständige  sind.  Von
den  ständigen  Mitgliedern  müssen  zwei  den  Räten  des  Verwaltungsgerichtshofs  entnommen
sein.  Im  Bedarfsfalle  können  die  Sachreferenten  der  zuständigen  Ministerien  mit  beratender
Stimme  beigezogen  werden.

Der  Kommission  wird  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  ein  verpflichteter  Schriftführer
  beigegeben.  ·

VI  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  39,  43,  55  Abs.  IV,  mit  der  Maßgabe

  Anwendung,  daß  über  Wahlablehnungsgründe  in  erster  Instanz  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  entscheidet.
        <pb n="542" />
        522

VIIie  näheren  Bestimmungen  wegen  des  Vorsitzes,  wegen  der  Einberufung  der  Mitglieder,
dann  über  das  Verfahren  und  den  Geschäftsgang  der  Kommission  sind  im  Verordnungswege
  zu  treffen.  .

VIII  Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  sein  Interesse  vor  der  Oberberufungskommission
persönlich  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  zu  vertreten.  Als  Bevollmächtigte  sind  außer
Rechtsanwälten  nur  Personen  zuzulassen,  welche  die  Vertretung  anderer  Personen  nicht
gewerbsmäßig  betreiben.

·  Art.  62.
!  Die  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  eingelegten  Beschwerden  sind  den

Beteiligten  zur  etwaigen  schriftlichen  Gegenerklärung  mitzuteilen.  Auf  die  von  den  Steuerpflichtigen
  eingereichten  Beschwerden  können  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,

Gegenerklärungen  abgegeben  werden.
II  Die  Beschwerden  und  Gegenerklärungen  sind  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorzulegen.
  Dieses  hat  sie  zur  Entscheidung  an  die  Oberberufungskommission  abzugeben.

Art.  63.

Erachtet  die  Oberberufungskommission  die  Beschwerde  für  begründet,  so  hat  sie  den
angefochtenen  Bescheid  aufzuheben  und  entweder  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden  oder  die
Sache  zur  anderweitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  an  die  Berufungskommission  zurückzuverweisen.
  Im  Falle  der  Zurückverweisung  hat  die  Berufungskommission  die  rechtliche
Beurteilung,  die  der  Aufhebung  zugrunde  gelegt  ist,  auch  ihrer  Entscheidung  zugrunde  zu  legen.

Art.  64.

Die  Zurücknahme  eines  Rechtsmittels  ist  nach  erfolgter  Entscheidung  der  Berufungskommission
  oder  der  Oberberufungskommission  nicht  mehr  zulässig.

VI.  Veranlagungsperioden,  Steueränderungen,  Steuerzugänge
und  Steuerabgänge,  Wohnortswechsel  der  Steuerpflichtigen.
Art.  65.

1  Die  allgemeine  Veranlagung  zur  Einkommenstener  erfolgt  für  ein  Rechnungsjahr
(Steuerjahr).

1  Die  hierbei  aufgestellten  Steuerlisten  bilden  vorbehaltlich  der  rechnerischen  Prüfung  der
Stenerberechnungen  die  Einhebungsgrundlage  für  das  Steuerjahr.

Art.  66.

!  Die  Mehrung  des  Einkommens  während  des  Stenerjahrs  zieht  die  Veranlagung  oder
die  der  Mehrung  entsprechende  Anderung  der  veranlagten  Stener  nach  sich,  wenn  sie  infolge
        <pb n="543" />
        Nr.  42.  523

Erwerbes  von  Todes  wegen  oder  infolge  eines  durch  Tod  veranlaßten  Lehens=  oder  Fideikommißanfalls
  eingetreten  ist.

II  Von  der  Veranlagung  oder  von  der  Anderung  der  Veranlagung  ist  jedoch  Umgang
zu  nehmen,  wenn  für  die  zugegangenen  Einkünfte  in  Bayern  die  Einkommensteuer  des
laufenden  Steuerjahrs  anderweitig  fortentrichtet  wird.

III  Außerdem  hat  eine  solche  Anderung  der  Veranlagung  einzutreten,  wenn  die  Einkünfte
aus  dem  Betriebe  der  Forstwirtschaft  oder  des  Güterhandels  im  Steuerjahr  infolge  unvorhergesehener
  Umstände  wesentlich  höher  sind,  als  sie  für  das  Steuerjahr  festgestellt  wurden,
und  die  Steuerpflicht  für  die  Mehrung  bei  einer  künftigen  allgemeinen  Veranlagung  wegen
Wegzugs  usw.  nicht  mehr  zur  Geltung  gebracht  werden  könnte.  Für  solche  Einkünfte  ist
auf  alle  Fälle  eine  Jahressteuer  geschuldet.

IV  Im  übrigen  bildet  die  Mehrung  des  Einkommens  im  Laufe  des  Steuerjahrs  keinen
Grund  zur  Veranlagung  oder  zur  Anderung  der  Veranlagung.

Art.  67.

1  Die  Minderung  des  Einkommens  während  des  Steuerjahrs  zieht  auf  Antrag  des
Steuerpflichtigen  die  dem  verbliebenen  Einkommen  entsprechende  Anderung  der  veranlagten
Steuer  (Abminderung  der  Steuer)  nach  sich,  wenn  das  für  das  Steuerjahr  festgestellte  Einkommen
  infolge  Verlustes  einer  Einkommensquelle  oder  infolge  außergewöhnlicher  Unglücksfälle
  sich  um  mehr  als  den  vierten  Teil  vermindert  hat  oder  wenn  die  weggefallenen  Einkünfte
  anderweitig  zur  Einkommensteuer  veranlagt  werden.  Wenn  nach  Berücksichtigung
dieser  Minderung  der  Steuerpflichtige  in  keine  Tarifstufe  mehr  einzureihen  ist,  so  wird  er
mit  einer  Stener  von  1  X  veranlagt.

I!  Im  übrigen  bildet  die  Minderung  des  Einkommens  im  Laufe  des  Steuerjahrs  keinen
Grund  zur  Anderung  der  Veranlagung.

Art.  68.

1  Fälle,  in  denen  die  Steuerpflicht  im  Laufe  des  Steuerjahrs  eingetreten  oder  erloschen
ist,  sind  als  Steuerzugänge  oder  Steuerabgänge  zu  behandeln.

I!  Als  ein  solcher  Fall  gilt  auch  der  Ubergang  von  der  beschränkten  Steuerpflicht  (Art.  2)
zur  allgemeinen  Steuerpflicht  (Art.  1)  und  umgekehrt.

III  Von  der  Zugangführung  ist  jedoch  Umgang  zu  nehmen,  wenn  für  das  Steuerjahr  die
in  Betracht  kommenden  Einkünfte  in  Bayern  bereits  veranlagt  sind  und  die  Einkommensteuer
hierfür  anderweitig  fortentrichtet  wird.

Art.  69.

1  Wer  im  Laufe  des  Steuerjahrs  eine  die  Steueränderung  bedingende  Mehrung  des
Einkommens  erlangt  hat  (Art.  66)  oder  stenerpflichtig  geworden  ist,  hat  hierüber  beim  Rent-
        <pb n="544" />
        524

amt  oder  bei  der  Gemeindebehörde  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Gemeindebehörde  hat  die  Anzeige
dem  Rentamte  zu  übersenden.

II  Anträge  und  Anzeigen  wegen  der  in  Art.  67,  68  bezeichneten  Einkommensminderungen
und  Steuerabgänge  sind  von  den  Beteiligten  bei  dem  Rentamt  anzubringen;  sie  sind  nur
bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  Schluß  des  Steuerjahrs  zulässig,  in  dem  die
Einkommensminderung  oder  der  Steuerabgang  eingetreten  ist.

III  Auf  die  Ermittelung  der  in  Art.  66,  68  bezeichneten  Einkommensänderungen  und
Steuerzugänge  finden  die  Vorschriften  über  die  Veranlagung  entsprechende  Anwendung.

!V  Die  zum  Vollzuge  weiter  erforderlichen  Anordnungen,  insbesondere  wegen  der  Abgabe
der  Steuererklärungen,  trifft  die  Staatsregierung.

Art.  70.

1  Die  Steueränderungen  sowie  die  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge  hat  das  Rentamt
mit  Wirkung  für  den  Beginn  des  auf  den  Eintritt  ihrer  Voraussetzung  folgenden  Monats
unter  Festsetzung  der  Steuer  durchzuführen.

II  Das  Ergebnis  der  Festsetzung  oder  die  Abweisung  des  Antrags  auf  Abminderung  oder
Abschreibung  der  Steuer  ist  dem  Pflichtigen  zu  Protokoll  zu  eröffnen  oder  schriftlich  mitzuteilen.

I  Gegen  die  Festsetzung  oder  Abweisung  hat  der  Pflichtige  das  Rechtsmittel  des  Einspruchs
  an  den  Steuerausschuß.

IV  Der  Einspruch  ist  innerhalb  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  nach  der  Eröffnung
schriftlich  oder  mündlich  beim  Rentamt  anzubringen;  er  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

V  Erachtet  das  Rentamt  den  Einspruch  für  begründet,  so  hat  es  die  Veranlagung  hiernach
abzuändern;  andernfalls  ist  der  Einspruch  an  den  Steuerausschuß  zu  leiten  und  der  Steuerfall
wie  die  Steuerfälle  im  allgemeinen  Veranlagungsverfahren  weiter  zu  behandeln.

VI  Die  Durchführung  der  Steueränderungen  sowie  der  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge
kann,  soweit  keine  Steuerverlustgefahr  besteht,  nach  näherer  Bestimmung  der  Staatsregierung
mit  der  nächstfolgenden  allgemeinen  Veranlagung  unter  entsprechender  Nachholung  oder  Rückvergütung

  verbunden  werden.
Art.  71.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt  zu  bestimmen,  daß  und  in  welcher  Weise  Wohnortsänderungen
  der  Steuerpflichtigen  anzuzeigen  sind  und  in  welcher  Weise  die  Gemeindebehörden
  hierbei  mitzuwirken  haben.

VII.  Steuernachbolungen.

Art.  72.
1  Ein  Steuerpflichtiger,  der  entgegen  den  Vorschriften  des  Gesetzes  bei  der  Veranlagung
übergangen  oder  infolge  tatsächlichen  Irrtums  zu  niedrig  veranlagt  ist  oder  bezüglich  dessen
        <pb n="545" />
        Nr.  42.  525

nachträglich  neue  Tatsachen  oder  Beweise  ermittelt  sind,  die  eine  höhere  Veranlagung
begründen,  ist  zur  Nachzahlung  des  der  Staatskasse  entgangenen  Steuerbetrags  verpflichtet.

I  Ist  der  Steuerpflichtige  gestorben,  so  trifft  die  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  die  Erben
nach  den  wegen  der  Haftung  für  Nachlaßverbindlichkeiten  geltenden  Vorschriften.

II!  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  ist  nicht  weiter  zurück  zu  verfolgen  als  auf  zwanzig  Jahre,
wenn  aber  nicht  die  Absicht  der  Steuerhinterziehung  erwiesen  ist,  nicht  weiter  zurück  als  auf
zehn  Jahre,  vom  Beginne  des  Jahres  an  zurückgerechnet,  in  dem  der  Steuerentgang  dem
Rentamte  bekannt  geworden  ist.

IV  Der  Berechnung  der  Steuer  über  die  letzten  drei  Steuerjahre  zurück  ist  im  Zweifel  die
höchste  Jahressteuer  zugrunde  zu  legen,  die  in  einem  der  drei  letzten  Jahre  entgangen  ist.

Die  Nachveranlagung  hat  das  Rentamt  unter  Festsetzung  der  Steuer  durchzuführen.

VlI  Auf  solche  Steuernachholungen  sind  mit  Unrecht  erhobene  direkte  Steuern  auf  Verlangen

  des  Steuerpflichtigen  anzurechnen,  auch  wenn  der  Anspruch  auf  Rückerstattung  durch
Zeitablauf  erloschen  ist.

VII  Im  übrigen  findet  Art.  70  Abs.  II  bis  VI  entsprechende  Anwendung.

Art.  73.

1  Beim  Ableben  eines  Steuerpflichtigen  haben  der  Testamentsvollstrecker,  wenn  ihm  die
Verwaltung  des  Nachlasses  obliegt,  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Annahme  des  Amtes
und  der  Nachlaßpfleger  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Bestellung  dem  Rentamt  Anzeige
über  das  Nachlaßvermögen  und  die  Einkünfte  hieraus  zu  erstatten  sowie  ein  Verzeichnis  der
Nachlaßgegenstände,  insbesondere  über  die  zum  Nachlasse  gehörigen  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen
  (Art.  15),  vorzulegen.  Die  Frist  kann  auf  Ansuchen  verlängert  werden.

II  Das  Rentamt  ist  befugt,  von  den  Erben  oder  deren  gesetzlichen  Vertretern  eine  solche
Anzeige  und  Vorlage  zu  verlangen.  1

II!  Die  Angaben  (Abs.  I,  II)  können  durch  die  Urkunden,  Geschäftsbücher  und  Aufschreibungen
  über  das  Nachlaßvermögen  belegt  werden.

IV  Genügen  die  Angaben  und  Vorlagen  nicht  und  fehlen  sonstige  Feststellungsbehelfe,  so
kann  das  Rentamt  über  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  gemachten  Angaben  und  des
vorgelegten  Verzeichnisses  Zeugen  vorbehaltlich  der  Vorschriften  nach  Art.  47  Abs.  II  eidlich
vernehmen  und  dem  Testamentsvollstrecker  (Abs.  I),  dem  Nachlaßpfleger  sowie  den  Erben  oder
für  diese  deren  gesetzlichen  Vertretern  die  Versicherung  an  Eides  Statt  auferlegen  und  abnehmen.

Vie  Vorschriften  der  Abs.  I  bis  IV  finden  im  Falle  des  Eintritts  der  fortgesetzten

Gütergemeinschaft  gegenüber  dem  überlebenden  Ehegatten  entsprechende  Anwendung.
93
        <pb n="546" />
        526

VIII.  Strafbestimmungen.

Art.  74.

1  Der  Hinterziehung  macht  sich  schuldig,  wer  wissentlich  in  Bezug  auf  seine  Veranlagung
oder  die  Veranlagung  eines  von  ihm  vertretenen  Steuerpflichtigen  in  der  Steuererklärung,
bei  Beantwortung  der  von  zuständiger  Seite  an  ihn  gerichteten  Fragen,  bei  Begründung
oder  Verhandlung  eines  Rechtsmittels  oder  bei  Geltendmachung  einer  Steuerermäßigung  oder
Steuerabminderung  unrichtige  oder  unvollständige  tatsächliche  Angaben  macht,  die  zur  Verkürzung
  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind.

II  Die  Hinterziehung  wird  mit  Geldstrafe  im  fünf=  bis  zehnfachen  Betrage  der  Jahressteuer
  bestraft,  deren  Verkürzung  unternommen  wurde.  Kann  dieser  Betrag  nicht  ziffermäßig
festgestellt  werden,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  zu  erkennen.

III  Sind  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  zwar  wissentlich,  aber  nicht  mit
der  Absicht  der  Hinterziehung  gemacht,  so  ist  auf  Geldstrafe  von  einer  bis  dreihundert  Mark
zu  erkennen.

I7  Wer  an  der  im  Abs.  I  bezeichneten  strafbaren  Handlung  durch  Anstiftung  oder  Beihilfe
teilgenommen  hat,  wird  mit  dem  zwei=  bis  zehnfachen  Betrage  der  Jahressteuer  bestraft,  deren
Hinterziehung  unternommen  wurde.  Kann  dieser  Betrag  nicht  ziffermäßig  festgestellt  werden,
so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  zu  erkennen.

Die  Einhebung  der  Steuer  erfolgt  neben  und  unabhängig  von  der  Strafe.

Art.  75.
Mit  Geldstrafe  von  einer  bis  dreihundert  Mark  wird  bestraft,  sofern  nicht  die  Strafe
nach  Art.  74  verwirkt  ist  oder  ein  genügender  Entschuldigungsgrund  vorliegt:

1.  wer  den  nach  Art.  2  Abs.  III,  34  Abs.  II  Ziff.  2  bis  4,  46  Abs.  III,  69  Abf.  I,  IV
ergangenenen  Anordnungen  oder  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  rechtzeitig  genügt,

2.  wer  die  nach  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  5  angeordnete  Einsichtnahme  der  Betriebsräume

  verweigert,

3.  wer  den  nach  Art.  24,  25,  73  Abs.  I,  II,  V  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  oder
ergangenen  Anordnungen  nicht  rechtzeitig  genügt  oder  bei  deren  Erfüllung  unrichtige
  oder  unvollständige  Angaben  macht,

4.  wer  die  nach  Art.  47,  56  Abs.  V,  73  Abs.  IV,  V  geforderte  Auskunft  oder
Eidesleistung  verweigert.

Art.  76.

Mit  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  fünftausend  Mark  wird  bestraft,  wer  der  nach  Art.  73

Abs.  IV.  V  auferlegten  Verpflichtung  zur  Abgabe  der  Versicherung  an  Eides  Statt  innerhalb
der  vom  Rentamte  vorgesetzten  Frist  nicht  genügt.
        <pb n="547" />
        Nr.  42.  527

Art.  77.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  ohne  genügenden
Entschuldigungsgrund  den  ausdrücklich  mit  Strafe  bedrohten  Anordnungen  der  Staatsregierung
  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  zuwiderhandelt.

Art.  78.

1  Die  Bestrafung  nach  Art.  74,  75  Ziff.  3  unterbleibt,  wenn  an  zuständiger  Stelle
die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  berichtigt  oder  ergänzt  werden,  bevor  eine  Anzeige
oder  eine  sonstige  Amtshandlung  zum  Zwecke  der  Einleitung  der  Bestrafung  erfolgt  ist.

II  Die  Strafverfolgung  nach  Art.  75  Ziff.  3  wegen  Verfehlungen  gegen  Art.  24,  25
sowie  nach  Art.  77  tritt  gegen  Personen,  die  im  Hof-,  Staats=  oder  sonstigen  öffentlichen
Dienste  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  nicht  ein,  wenn  sie  hierwegen  einem  Dienststrafverfahren
unterliegen.

II  Die  Strafe  nach  Art.  75  Ziff.  4,  Art.  76  kann  wiederholt  ausgesprochen  werden;
der  Gesamtbetrag  der  Strafen  nach  Art.  75  Ziff.  4  darf  jedoch  sechshundert  Mark  nicht
übersteigen.

Art.  79.

1Mitglieder  und  Sachverständige  (Art.  41  Abs.  III)  des  Steuerausschusses,  ferner
Mitglieder  der  Kommissionen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft,
wenn  sie  über  die  zu  ihrer  Kenntnis  gelangten  Verhältnisse  eines  Steuerpflichtigen  die  ihnen
obliegende  Verschwiegenheit  (Art.  43,  58  Abs.  I,  61  Abs.  V.)  nicht  bewahren.

II  Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Staatsregierung  oder  des  Verletzten  ein.

Art.  80.

1  Wenn  eine  und  dieselbe  Handlung  oder  Unterlassung  mit  Strafe  bedrohte  Vorschriften
des  Einkommensteuergesetzes  und  des  Gewerbsteuergesetzes  oder  des  Kapitalrentensteuergesetzes
verletzt,  so  kommen  die  Strafbestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes  zur  Anwendung.

U  In  diesem  Falle  ist  bei  der  Berechnung  der  Hinterziehungsstrafe  zur  hinterzogenen  Einkommensteuer
  der  Jahresbetrag  der  hinterzogenen  Gewerbsteuer  oder  Kapitalrentensteuer  hinzuzurechnen
  und,  wenn  die  hinterzogenen  Beträge  nicht  ziffermäßig  festgestellt  werden  können,
auf  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  zu  erkennen.

III  Die  Strafverfolgung  von  strafbaren  Handlungen  (Art.  74  bis  79)  verjährt  in  drei,
die  Vollstreckung  der  rechtskräftig  erkannten  Strafen  in  fünf  Jahren.

W  Uneinbringliche  Geldstrafen  sind  nach  den  für  Ubertretungen  geltenden  Vorschriften  des

Reichs-Strafgesetzbuchs  über  die  Strafumwandlung  in  Haft  umzuwandeln.
93°
        <pb n="548" />
        528

Art.  81.

1  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  strafbaren  Handlungen  (Art.  74  bis  79)
richten  sich  nach  den  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.


II!  Die  Rentämter  sind  berechtigt,  Strafbescheide  im  Verwaltungswege  zu  erlassen;  auf
das  Verfahren  hierbei  finden  die  Vorschriften  der  Art.  86,  87  Abs.  I,  88  Abs.  I,  89  Abs.  1
bis  III,  V,  90,  91,  92  Abs.  II  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  zur  Ausführung
der  Reichs-Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Art.  82.

1  Mitglieder  des  Steuerausschusses,  der  Berufungskommission  oder  der  Oberbernfungskommission,
  die  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  zu  den  Sitzungen  sich  nicht  rechtzeitig
einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten  sich  in  anderer  Weise  entziehen,  können  durch  den  Vorsitzenden
  des  Steuerausschusses  oder  der  Kommissionen  in  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert
  Mark  und  in  die  durch  ihre  Säumnis  entstandenen  Kosten  verurteilt  werden.

II  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  kann  die  Verurteilung  ganz  oder
teilweise  zurückgenommen  werden.

Lu  Gegen  die  Entscheidung  der  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses  und  der  Berufungskommission
  ist  Beschwerde  zur  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  und  gegen  die  Entscheidung
des  Vorsitzenden  der  Oberberufungskommission  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  der
Finanzen  innerhalb  zwei  Wochen  zulässig.

Art.  83.

Wenn  Gemeindebeamte  und  Gemeindebedienstete  den  ihnen  nach  diesem  Gesetz  und  nach
den  Vollzugsvorschriften  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,  so  sind  unbeschadet
aufsichtlichen  Vorgehens  die  Finanzbehörden  berechtigt,  die  erforderlichen  Leistungen  auf  Kosten
der  Säumigen  vornehmen  zu  lassen.

Art.  84.

Die  nach  Art.  74  Abs.  I  bis  III,  75  Ziff.  1,  2  verhängten  Geldstrafen  fallen  zur
Hälfte  an  die  Gemeinde  des  Ortes  der  Steuerveranlagung.

IX.  Kosten  des  Verfahrens.
Art.  85.

Sämtliche  Kosten  des  Verfahrens,  soweit  sie  sich  nicht  auf  Verrichtungen  beziehen,  die
den  Gemeindebehörden  zugewiesen  sind,  und  soweit  sie  nicht  nach  Art.  86  von  dem  Steuer-
        <pb n="549" />
        Nr.  42.  529

pflichtigen  getragen  werden  müssen,  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.  Die  Kosten  für  die
zum  Vollzuge  des  Gesetzes  notwendigen  Formulare  werden  in  jedem  Falle  von  der  Staatskasse

  übernommen.
Art.  86.

1  Die  in  dem  Berufungs=  und  Beschwerdeverfahren  erwachsenen  Kosten  fallen  dem  Stenerpflichtigen
  zur  Last,  wenn  er  in  dem  Rechtsmittelverfahren  vollständig  unterlegen  ist.

II  Wird  dem  Rechtsmittel  nur  zum  Teil  stattgegeben,  so  kann  die  entscheidende  Stelle
dem  Steuerpflichtigen  die  Kosten  ganz  oder  zum  Teil  überbürden.

III  Kosten,  die  durch  verspätetes  Vorbringen  des  Steuerpflichtigen  entstanden  sind,  können
ihm  unter  allen  Umständen  überbürdet  werden.

IV  Reisekosten,  die  dem  obsiegenden  Steuerpflichtigen  auf  sein  persönliches  Erscheinen  vor
der  Berufungs=  oder  Oberberufungskommission  erwachsen,  sind  der  Staatskasse  zu  überbürden,
wenn  das  persönliche  Erscheinen  zur  zweckentsprechenden  Aufklärung  geboten  war.  Das
Gleiche  kann  unter  der  nämlichen  Voraussetzung  geschehen,  wenn  der  Steuerpflichtige  zum
Teil  obsiegt.  Im  übrigen  hat  der  Steuerpflichtige  Kosten,  die  ihm  auf  die  Einlegung  und
Begründung  eines  Rechtsmittels  erwachsen,  selbst  zu  tragen.

Art.  87.
1  Die  auf  die  Veranlagung  erwachsenden  Verhandlungen  sind  gebührenfrei.
II  In  diese  Gebührenfreiheit  ist  das  Verfahren  vor  den  Steuerausschüssen  infolge  von
Bernfungen  (Art.  53)  und  von  Einsprüchen  (Art.  70,  72)  eingeschlossen.
III  Im  übrigen  bemißt  sich  die  Gebührenpflicht  im  Rechtsmittelverfahren  nach  den  Vorschriften

  des  Gebührengesetzes.  v
Art.  88.

1  Die  Regelung  der  den  Mitgliedern  der  Steuerausschüsse  und  Berufungskommissionen,
dann  der  Oberberufungskommission  für  Reisekosten  und  Zeitverlust  zu  gewährenden  Entschädigung
  erfolgt  durch  die  Staatsregierung.  Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  Vergütungen
an  Auskunftspersonen  und  Sachverständige.

II  Soweit  diese  Kosten  nicht  als  solche  des  Rechtsmittelverfahrens  von  dem  Steuerpflichtigen
zu  tragen  sind  (Art.  86),  sind  sie  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen.

X.  Steuererbebung  und  Schlußbestimmungen.
Art.  89.

Die  Einkommensteuer  wird  mit  Beginn  des  Steuerjahrs,  bei  späterer  Entstehung  des
Schuldverhältnisses  am  Tage  der  Entstehung  fällig.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt
die  Staatsregierung.
        <pb n="550" />
        530

Art.  90.

Veranlagte  Steuerbeträge  können  in  einzelnen  Fällen  niedergeschlagen  werden,  wenn
ihre  zwangsweise  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrem  wirtschaftlichen  Fortkommen
gefährden,  ferner  wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  würde  oder
wenn  die  Kosten  der  Beitreibung  außer  Verhältnis  zu  dem  beizutreibenden  Steuerbetrage

ürden.
stehen  würden  Art.  91.

Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Fällt  das  Ende  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  staatlich  anerkannten  allgemeinen  Feiertag,
so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden  Werktags.

Art.  92.

1  Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  im  Berufungs-,  Beschwerde=  oder  Einspruchsverfahren
  kann  beantragen,  wer  durch  Naturereignisse  oder  andere  unabwendbare  Zufälle
verhindert  worden  ist,  Ausschlußfristen  einzuhalten.  Einem  unabwendbaren  Zufall  ist  es
gleichzuachten,  wenn  der  vom  Ausschlusse  betroffene  Steuerpflichtige  von  einer  Ausschlußfrist
ohne  sein  Verschulden  keine  Kenntnis  erhalten  hat.

II  Die  Wiedereinsetzung  ist  unter  Anführung  der  sie  begründenden  Tatsachen  und  der
Beweismittel  hierfür  sowie  unter  Nachholung  des  ausgeschlossenen  Rechtsmittels  innerhalb
zwei  Wochen  nach  Beseitigung  des  Hindernisses  bei  der  für  die  Einlegung  des  nachgeholten
Rechtsmittels  zuständigen  Behörde  zu  beantragen.

III  Nach  Ablauf  von  sechs  Monaten,  von  dem  Ende  der  versäumten  Frist  an  gerechnet,
ist  ein  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  nicht  mehr  zulässig.

IVÜber  den  Antrag  entscheidet  die  Kommission  oder  Behörde,  der  die  Entscheidung  über
das  versäumte  Rechtsmittel  zusteht.  Art.  93

Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden  von  der  Staatsregierung

  erlassen.
Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  14.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.  v.  Grettreich.
Staatsrat  v.  Schoch.  Staatsrat  v.  Treutlein-Märdes.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="551" />
        Nr.  42.  531

 

 

 

 

 

 

Anlage
zu  Art.  17.
Tarif  für  die  e  Berechnung  der  Ginkommenstener.
Einkommen  Einkommen
Stufe  von  bis  Steuer  Stufe  von  bis  Steuer
mehr  als  einschließlich  mehr  als  einschließlich
l
A  M  4  "4
1  600  —  700  1.—  33  3,800  —  3,9V00  75.—
2  700  —  800  2.—  34  3,900  —  4,000  78.—
3  800  —  900  3.—  35  4,.000  —  4.200  84.  50
4  900  —  1,000  4.50  36  4,200  —  4,400  91.—
5  1,000  —  1,  100  6.—  37  4.400  —  4.600  97.50
6  1.100  —  1,200  7.50  38  4,600  —  4,800  104.—
7  1,200  —  1,300  9.—  39  4,800  —  5,000  110.50
8  1.300  —  1,400  11.—  40  5,000  —  5,200  117.—
9  1,.400  —  1,500  13.—  41  5,200  —  5,400  123.50
10  1,.500  —  1,600  15.—  42  5,400  —  5,600  130.—
11  1,600  —  1,700  17.—  43  5,6000  —  5,800  136.50
12  1,700  —  1,800  19.—  44  5,800  —  60000  143.—
13  1,800  —  1,900  21.—  45  6,000  —  6,200  149.50
14  1,900  —  2,000  23.—  46  6,200  6,400  156.—
15  2,000  —  2,100  25.50  47  6,400  6,600  162.50
16  2,100  —  2.200  28.  —  48  6,600  —  6,800  169.  —
17  2,200  —  2,300  30.50  49  6,800  —  7,000  175.50
18  2,300  2,400  33.  —  50  7,000  —  1,200  182.—
19  2,400  —  2,500  35.50  51  7,200  —  7,400  189.—
20  2,500  —  2,600  38.—  52  7,400  —  7,  600  196.—
21  2,600  —  2,700  40.50  53  7,600  —  7,800  203.—
22  2,700  —  2,800  43.—  54  7,800  —  8,000  210.—
23  2,800  —  2,900  45.50  55  8,000  —  8,200  217.—
24  2,900  —  3,000  48.—  56  8,200  —  8,400  224.—
25  3,000  —  3,100  51.—  57  8,400  —  8,600  231.—
26  3,100  —  3.200  54.—  58  8,600  —  8.,800  238.—
27  3,200  —  3,300  57.—  59  8,800  —  9,000  245.—
28  3,300  —  3,400  60.—  60  9,000  —  9,200  252.—
29  3,400  —  3.500  63.—  61  9,.200  —  9,400  259.—
30  3,500  —  3,600  66.—  62  9,400  —  9,  600  266.—
31  3,600  —  3,700  69.—  63  9,600  —  9,  800  273.—
32  3,700  —  3,800  72.—  64  9,800  —  10,000  280.—
        <pb n="552" />
        532

 

 

Einkommen

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommen
i  .
Stufe  von  bis  Steuer  Stufe  von  bis  Steuer
mehr  als  einschließlich  mehr  als  einschließlich
A  MA  A  A

65  10,000  —  10,200  287.—  105  24,000  —  24,500  807.—
66  0,  200  —  10,400  294.—  106  24,500  —  25,000  826.—
67  10  400  —  10,600  301.—  107  25,000  —  25,500  846.—
68  10,600  —  10.  800  308.—  108  25,500  —  26,000  866.—
69  10,  800  —  11,  000  315.—  109  26,000  —  26,500  886.—
70  11,000  —  11,200  322.—  110  26,500  —  27,000  906.—
71  11,200  —  11,400  329.—  111  27,000  —  27,500  926.—
72  11,400  —  11,600  336.—  112  27,  500  —  28,000  946.—
73  11,600  —  11,800  343.—  113  28,000  28.,500  966.—
74  11,800  —  12,000  350.—  114  28,500  —  29,000  986.—
75  12,000  —  12,200  357.—  115  29,000  —  29,500  1,006.—
76  12,200  —  12,400  364.—  116  29,.500  30.,000  1,026.—
77  12,400  —  12,600  371.—  117  30.000  —  31,000  1,068.—
78  12,600  —  12,800  378.—  118  31,000  —  32,000  1,110.—
79  12,800  —  13,000  385.—  119  32,000  —  33.000  1,152.—
80  13,000  —  13,.200  392.—  120  33,000  34,000  1,194.—
81  13,200  —  13,400  399.—  121  34,000  —  35,000  1,236.—
82  13,  400  —  13,.600  406.—  122  35,000  —  36,000  1,278.—
83  13,  600  —.  13,800  413.—  123  36,0000  —  37,000  1,320.
84  13,800  —  14,000  420.—  124  37,000  —  38,000  1,362.—
85  14,000  —  14.500  438.—  125  388,000  —  39,000  1,404.—
86  14,500  —  15,000  456.—  126  39,000  —  40,000  1,446.—
87  15,000  —  15,500  474.—  127  40,000  —  41,000  1,490.—
88  15,  500  —  16,000  492.—  128  41,000  42,000  1,534.—
89  16,000  —  16,500  510.—  129  42,000  43),000  1,578.—
90  16,500  —  17,000  528.—  130  43,000  44,000  1,622.—
91  17,000  —  17,  500  546.—  131  44,000  —  45,000  1,666.—
92  17,500  —  18,000  564.—  132  45,000  —  46.,000  1,710.—
93  18,000  —  18,500  582.—  133  46,000  47,000  1,754.—
94  18,500  —  19,000  600.—  134  47,000  —  48.000  1,798.—
95  19,000  —  19,500  618.—  135  48,000  —  49,000  1,842.—
96  19,500  —  20,000  636.—  136  49.000  —  50,000  1,886.—
97  20,000  –  20,500  655.—  137  50,000  —  51,000  1,932.—
98  20,500  —  21,000  674.—  138  51,000  —  52,000  1,978.—
99  21,000  —  21  500  693.—  139  52,000  —  53,.,000  2,024.—
100  21,500  —  22,000  712.—  140  53,000  —  54,000  2,070.—
101  22,000  —  22,500  731.—  141  54,000  —  55,000  2,116.—
102  22,500  —  23,000  750.—  142  55,000  —  56,000  2,162.—
103  23,000  —  23,500  769.—  143  56,000  —  57,000  2,208.—
104  23,500  —  24,000  788.—  114  57,000  —  58,000
        <pb n="553" />
        Nr.  42.  533
Einkommen  Einkommen
Stufe  von  bis  Steuer  Stufe  von  1  bis  Steuer
mehr  als  einschließlich  mehr  einschließlich
AM  4  —  "4

145  58,000  —  59,000  2,300.—  183  96,000  —  97,000  4,275.—
146  59,000  —  60,0000  2,346.—  184  97,000  —  98,000  332.—
147  60,000  —  61,000  2,394.—  185  98,000  —  99.000  4,389.—
148  61,000  —  62,000  2,t442.—  186  99,000  —  100,000  4,t446.—
149  62,000  —  63,000  2,490.—  187  100,000  —  102,000  4.561.—
150  63,000  —  64,000  2,538.—  188  102,000  —  104,000  4,676.—
151  64,000  —  65,000  2,586.  —  189  104,000  —  106,000  4,791.—
152  65,000  —  66,000  2,634.—  190  106,000  —  108,000  4,906.—
153  66,000  —  67,000  2,682.—  191  108,000  —  110,000  5,021.—
154  67.000  —  68.000  2,730.—  192  110,000  —  112,000  5,136.—
155  68,000  69,000  2  778.  —  193  112,000  —  114,000  5,251.—
156  69,000  —  70,000  2,826.—  194  114,000  —  116,000  5  366.—
157  70,000  —  71,000  2,877.—  195  116,000  —  118,000  5,481.—
158  71,000  —  72,000  2,928.—  196  118,000  —  120,000  5,596.—
159  72,000  —  73,000  2,979.—  197  120,000  —  122,000  5,711.—
160  73,000  —  74,000  3,030.—  198  122,000  124,000  5,826.—
161  74,000  —  75,000  3,081.—  199  124,000  —  126,000  5,9z41.—
162  75,000  —  76,000  3,132.—  200  126,000  —  128,000  6,056.—
163  76,000  —  77,000  3183.  —  201  128,000  —  130,000  6.171.—
164  77,000  —  78.000  3,234.—  202  130,000  —  132,000  6,286.—
165  78,000  —  79,000  3,.285.  —  203  132,000  —  134,000  6.401.—
166  79,000  —  80,000  3,336.—  204  134,000  —  136,000  6,516.—
167  80,000  —  81,000  3,390.—  205  136,000  138,000  6,631.—
68  81,000.  82,000  3,444.—  206  138,000  —  140,000  6.746.—
169  82,000  —  83,000  3,498.  —  207  140,000  —  142,000  6,861.—
170  83,000  —  84,000  3,552.—  208  142,000  —  144,000  6,976.—
171  84,000  —  85,000  3.606.—  209  144,000  —  146,000  7,091.—
172  85,000  —  86,000  3,660.—  210  146,000  —  148,000  7,206.—
173  86,000  —  87.000  3.714.—  211  148,000  —  150,000  7,321.—
174  87,000  —  88,000  3.768.—
175  88,000  —  89,000  3,822.—.  Bei  Einkommen  von  mehr  als  150,000
176  89,000  —  90,000  3,876.—  is  ei  jeßli  ;  ie  S
90.000  J—  91.000  3•933—-—  bis  einschließlich  300,000  steigen  die  Stufen
178  91,000  92,000  3,990.—  um  je  5000  ,  bei  solchen  mehr  als
179  92,000  —  93,000  4,047.—  300,000  #“  um  je  10,000  ;  die  Steuer
150  5200°0  *  5000  4u—  beträgt  dann  fünf  vom  Hundert  desjenigen  Ein-182
  95,000  —  96,000  4,218.—  kommens,  mit  dem  die  vorausgehende  Stufe  endet.

 

 

 

94
        <pb n="554" />
        <pb n="555" />
        gaat

    

Geseh=  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  43.

München,  den  19.  August  1910.
Inhalt:

Gewerbsteuergesetz  vom  14.  August  1910.

 

 

 

 

Gewerbsteuergesetz.
Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.
Kustpoln.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Gayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

I.  Stenerobjekt  und  Stenerpflicht.
Art.  1.

Der  Gewerbsteuer  unterliegen  die  in  Bayern  betriebenen  Gewerbe  einschließlich  des
Bergbaues  und  der  auf  Ausbeutung  von  Steinbrüchen  und  Gewinnung  von  Kalk,  Zement,

Ton  u.  dgl.  gerichteten  Unternehmungen.
95
        <pb n="556" />
        536

I!  Unter  dieses  Gesetz  fallen  nicht:

1.

2.

die  Land=  und  die  Forstwirtschaft,  die  Jagd,  die  Fischerei,  der  Obst-,  der  Weinund
  der  Gartenbau  mit  Ausnahme  der  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,  soweit  sich
diese  Erwerbszweige  auf  die  Gewinnung  der  Erzeugnisse  und  deren  Verwertung
in  rohem  Zustand  oder  nach  einer  Verarbeitung  beschränken,  die  in  dem  Bereiche
solcher  Wirtschaftsbetriebe  liegt,  ferner  die  Branntweinbrennerei  im  Nebenbetriebe
der  Landwirtschaft,

die  im  Umherziehen  betriebenen  Gewerbe  und  die  Wanderlagerbetriebe,  soweit  deren
Besteuerung  gesondert  geregelt  ist,

3.  die  vom  Staate  betriebenen  Verkehrsanstalten.

Art.  2.

1  Steuerpflichtig  für  das  Gewerbe  ist  derjenige,  auf  dessen  Rechnung  das  Gewerbe  betrieben
wird  (Unternehmer).
II  Für  das  erpachtete  Gewerbe  gilt  der  Pächter  als  der  Unternehmer.

III  Art.

2  Abs.  III  des  Einkommensteuergesetzes  findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  3.

1  Gewerbsteuerfrei  sind:

1.

das  Reich,  der  Staat,

2.  die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten,
3.  die  Genossenschaften,  die  ausschließlich  und  unmittelbar  der  land-  und  forstwirt—

schaftlichen  oder  der  gewerblichen  Produktion  oder  der  besseren  Verwertung  der
eigenen  Erzeugnisse  ihrer  Mitglieder  dienen,  einschließlich  der  Vorschuß-  und
Kreditgenossenschaften,  wenn  diese  Genossenschaften  die  ihrem  Zwecke  entsprechende
Tätigkeit  auf  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  beschränken,  ferner  die  übergeordneten
Verbände  solcher  Genossenschaften  und  die  gemeinnützigen  Baugenossenschaften.
Nicht  als  gemeinnützig  gelten  Baugenossenschaften,  die  satzungsgemäß  die  Einzahlungen
  der  Mitglieder  mit  mehr  als  vier  vom  Hundert  verzinsen  oder  den
Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausantworten.

II  Genossenschaften,  die  einen  gewerblichen  Gewinn  anstreben,  fallen  nicht  unter  die  Befreiung
  nach  Abs.  I  Ziff.  3.

III  Für  die  vom  Reiche  oder  vom  Staate  betriebenen  Gewerbe  und  für  die  Reichsbank
und  ihre  Zweiganstalten  ist  die  Gewerbsteuer  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  vormerkungsweise
  zu  veranlagen.  Hierbei  sind  die  einer  besonderen  Betriebsleitung  unterstehenden  Unternehmungen
  des  Reichs  oder  des  Staates  getrennt  zu  veranlagen.
        <pb n="557" />
        Nr.  43.  537

Art.  4.

1  Das  Gewerbe  ist,  auch  wenn  es  von  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  betrieben  wird,
einheitlich  als  ein  einziges  Gewerbe  zu  veranlagen;  die  Unternehmer  gelten  als  Gesamtschuldner
  der  Steuer.

II  Mehrere  Gewerbe  desselben  Unternehmers  werden  einheitlich  wie  ein  einziges  Gewerbe
veranlagt.

Art.  5.

1  Mit  dem  Gewerbe  des  Ehemanns  ist  ein  von  dessen  Ehefrau  selbständig  betriebenes
Gewerbe  ohne  Rücksicht  auf  den  ehelichen  Güterstand  einheitlich  zu  veranlagen.

II  Im  Falle  einheitlicher  Veranlagung  gelten  die  Ehegatten  als  Gesamtschuldner  der  Steuer,
wenn  nicht  nachgewiesen  wird,  welches  Betriebskapital  und  welcher  Ertrag  auf  das  Gewerbe
der  Ehefrau  treffen;  in  diesem  Falle  haftet  die  Ehefrau  nur  für  den  hierauf  entfallenden
Teil  der  Steuer.

III  Die  einheitliche  Veranlagung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  die  Ehegatten  dauernd  getrennt
  leben.

II.  Veranlagungsmaßstab,  Stenertarif  und  Steuerermäßigungen.
Art.  6.

1  Die  Gewerbsteuer  setzt  sich  aus  einer  Betriebskapitalsanlage  und  einer  Ertragsaulage
zusammen,  die  nach  den  Gesetzesanlagen  1  und  2  (Tarifen)  zu  berechnen  sind.

II  Zur  Bemessung  der  Umlagenpflicht  ist  die  Gewerbsteuer  nach  der  Gesetzesanlage  3
(Tarif)  vormerkungsweise  nur  nach  dem  Betriebskapital  zu  berechnen,  wenn  sie  hiernach
höher  ist  als  die  nach  Abs.  I  berechnete  Gewerbsteuer.

III  Werden  von  einem  Gewerbetreibenden  zum  Zwecke  des  Absatzes  der  Erzeugnisse  des
eigenen  Geschäftsbetriebs  oder  zur  Ausdehnung  eines  Handelsgewerbes  mehr  als  ein  Verkaufsladen
  oder  mehr  als  eine  ständige  Niederlage  zum  Warenverkaufe  gehalten,  so  ist  für
jeden  weiteren  Verkaufsladen  und  jede  weitere  ständige  Niederlage  die  Betriebskapitalsanlage
(Anlage  1)  um  einen  Zuschlag  von  fünf  vom  Hundert  zu  erhöhen.  Auf  Konsumvereine
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Art.  7.

!1  Den  Maßstab  für  die  Betriebskapitalsanlage  bildet  der  Wert  des  Betriebskapitals
(des  Betriebskapitals  im  engeren  Sinne  und  des  Anlagekapitals,  Art.  8,  9).
II  Den  Maßstab  für  die  Ertragsanlage  bildet  der  gewerbliche  Reinertrag  (Art.  10).

957
        <pb n="558" />
        538

Art.  8.

1  Das  Betriebskapital  umfaßt  sämtliche  dem  Gewerbebetriebe  gewidmeten  Gegenstände
und  Rechte  mit  Ausnahme  jener,  die  der  Grund=  und  der  Haussteuer  unterliegen.

I  Unter  der  Voraussetzung  dieser  Widmung  sind  insbesondere  hierher  zu  rechnen:

1.  benützbar  gemachte  Wasserkräfte  nebst  den  zugehörigen  Wasserbauten  und  Anlagen,

2.  Maschinen,  Werkzeuge,  Gerätschaften,  Vorräte  an  Kohlen,  Holz,  Petroleum  usw.,

3.  Tiere  und  Futtervorräte,

4.  Roh=  und  Hilfsstoffe  einschließlich  der  in  Bearbeitung  befindlichen  Stoffe  und
die  zum  Verkaufe  bestimmten  Vorräte  an  Erzeugnissen  und  Waren,

5.  Realgewerbeberechtigungen,  Urheber=  und  Patentrechte,  Nießbrauchs-,  Gebrauchsund
  sonstige  Nutzungsrechte,

6.  Vorräte  an  barem  Gelde,  Gold  und  Silber  in  Barren,  Papiergeld,  Banknoten,
Wechseln,  Wertpapieren,  vom  Gewerbebetriebe  herrührende  Ausstände  einschließlich
der  Kontokorrentguthaben,  Darlehensforderungen  der  Pfandbriefanstalten,  der  Darlehenskassen
  und  der  Kreditinstitute.

II!  An  dem  Werte  der  unter  Abs.  II  Ziff.  6  und  an  der  Hälfte  des  Wertes  der  unter
Abs.  II  Ziff.  4  aufgeführten  Bestandteile  des  Betriebskapitals  dürfen  die  aus  der  Inanspruchnahme
  von  Warenbezugskredit  oder  Bankkredit  sowie  alle  sonstigen  unmittelbar  aus
dem  laufenden  Geschäftsbetriebe  herrührenden  Kapitalschulden  abgezogen  werden.  Zu  diesen
Kapitalschulden  zählen  auch  die  Pfandbriefschulden  der  Pfandbriefanstalten,  die  solchen  Pfandbriefschulden
  gleichstehenden  Verbindlichkeiten  der  Darlehenskassen  und  Kreditinstitute  und  die
Prämienreserven  der  Versicherungsanstalten.  Im  übrigen  ist  der  Schuldenabzug  an  dem
Werte  des  Betriebskapitals  nicht  gestattet.

IV  Die  Ausnahme  des  Abs.  I  gilt  nicht,  soweit  Grundstücke  und  Gebäude  wie  Waren
den  Gegenstand  des  gewerbsmäßigen  An=  und  Verkaufs  bilden.  In  diesem  Falle  ist  jedoch
die  Betriebskapitalsanlage  um  die  Grund=  und  die  Haussteuer  zu  kürzen,  mit  denen  solche
Grundstücke  oder  Gebäude  veranlagt  sind.

Art.  9.

!  Der  Wert  des  Betriebskapitals  ist  durch  Berechnung  und  Schätzung  seiner  Bestandteile
  nach  deren  Stand  und  Wert  am  1.  Oktober  des  Veranlagungsjahrs  (Steuervorjahrs)
zu  ermitteln.  Wesentliche  Anderungen  an  dem  Stande  des  Betriebskapitals,  die  sich  nach
diesem  Zeitpunkte  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  ergeben,  sind  bei  der  Wertsfestsetzung
zu  berücksichtigen  und  können  noch  im  Rechtsmittelwege  geltend  gemacht  werden.

II  Für  Veranlagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand
und  Wert  der  Bestandteile  des  Betriebskapitals  bei  Beginu  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen.
        <pb n="559" />
        Nr.  43.  539

II!  Die  Berechnung  und  Schätzung  hat  nach  dem  gemeinen  Werte  zu  geschehen.  Bares
Geld  deutscher  Währung,  Reichskassenscheine  und  inländische  Banknoten  sind  mit  dem  Nennwerte,
  Silber  und  Gold  in  Barren,  fremde  Geldsorten,  ferner  Wertpapiere  ohne  deutschen
Börsenkurs  nach  dem  Verkaufswerte,  Wertpapiere  mit  deutschem  Börsenkurse  nach  dem  Kurswert
  anzusetzen.  Kapitalforderungen  sind  nach  dem  Neunwert  anzurechnen,  sofern  nicht  besondere
  Umstände  eine  abweichende  Bewertung  nach  dem  Verkaufswerte  rechtfertigen  oder  sie
wegen  Uneinbringlichkeit  außer  Ansatz  zu  lassen  sind.

I7  Bei  Steuerpflichtigen,  die  Handelsbücher  nach  Vorschrift  der  §§  38  u.  ff.  des  Handelsgesetzbuchs
  führen,  ist  der  Wert  des  Betriebskapitals  nach  dem  Stande  und  Werte  seiner
Bestandteile  in  dem  Zeitpunkte  zu  ermitteln,  für  den  die  letzte  Bilanzaufstellung  stattgefunden
hat,  und  sind  die  Inventur=  und  Bilanzergebnisse  zugrunde  zu  legen,  soweit  sie  den  wirklichen
  Werten  (Abs.  III)  entsprechen  und  eine  wesentliche  Anderung  an  dem  Stande  des

Betriebskapitals  nicht  eingetreten  ist.
Art.  10.

1  Der  gewerbliche  Reinertrag  ist  unter  Beachtung  des  Art.  4  Abs.  I  dieses  Gesetzes  und
unter  entsprechender  Anwendung  der  für  die  Ermittelung  der  Einkünfte  aus  dem  Gewerbebetriebe
  maßgebenden  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes  zu  ermitteln.

II  An  dem  Reinertrage  darf  der  mit  der  Haussteuer  veranlagte  Mietertragsanschlag  für
die  Geschäftsräume  des  Unternehmers  im  eigenen  Hause  abgezogen  werden,  soweit  nicht  unter
den  Betriebsausgaben  bereits  Schuldzinsen  für  die  Erwerbung,  Instandsetzung  oder  Erweiterung
  dieser  Geschäftsräume  angesetzt  sind.

Art.  11.

1!  Bei  Gewerbetreibenden,  deren  Betriebskapital  nicht  mehr  als  4000  —K  beträgt,  bleibt
die  Betriebskapitalsanlage  und  bei  solchen,  deren  Reinertrag  nicht  mehr  als  1500  1  beträgt,
die  Ertragsanlage  außer  Ansatz.

II!  Zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  sind  jedoch  diese  Gewerbetreibenden  vormerkungsweise
  zu  veranlagen  und  zwar  mit

0.50  —X  Betriebskapitalsanlage,  wenn  das  Betriebskapital  mehr  als  500  M  bis  zu

2000  J,
1.—  Betriebskapitalsanlage,  wenn  das  Betriebskapital  mehr  als  2000  N¾  bis  zu
4000  ,
0.50  X  Ertragsanlage,  wenn  der  Reinertrag  mehr  als  300  bis  zu  600  —,
1.—  X  Ertragsanlage,  wenn  der  Reinertrag  mehr  als  600  KK  bis  zu  1000  4,
1.50  X  Ertragsanlage,  wenn  der  Reinertrag  mehr  als  1000  M  bis  1500  X  beträgt.

III  Auch  wer  nur  vormerkungsweise  zu  veranlagen  ist,  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als
Steuerpflichtiger.
        <pb n="560" />
        540

III.  Veranlagung  der  Steuer.
Art.  12.

1  Die  Veranlagung  erfolgt  an  dem  Orte,  wo  der  Gewerbsteuerpflichtige,  bei  einheitlicher
Veranlagung  eines  von  mehreren  Personen  betriebenen  Gewerbes  (Art.  4  Abs.  1)  an  dem
Orte,  wo  einer  der  Unternehmer  nach  Art.  22  des  Einkommensteuergesetzes  zur  Einkommensteuer
  zu  veranlagen  ist  oder  zu  veranlagen  sein  würde,  falls  er  einkommensteuerpflichtig  wäre.

II  Die  bezüglich  des  Veranlagungsorts  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  sind  durch  die
Staatsregierung  zu  treffen.

Art.  13.

1  Die  Gemeindebehörde  hat  vor  Beginn  des  Veranlagungsgeschäfts  eine  Nachweisung
sämtlicher  im  Gemeindebezirke  betriebenen  Gewerbe  und  ihrer  Unternehmer  und  Vertreter
(Gewerbeverzeichnis)  herzustellen;  sie  kann  in  entsprechender  Anwendung  des  Art.  23  des
Einkommensteuergesetzes  für  deren  Herstellung  die  Mitwirkung  der  Hausbesitzer  in  Anspruch
nehmen.

II  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  das  Gewerbeverzeichnis  mit  dem  nach  Art.  23  des
Einkommensteuergesetzes  herzustellenden  Personenverzeichnisse  verbinden  oder  von  dessen  Herstellung
  ganz  oder  teilweise  Umgang  nehmen  zu  lassen.

Art.  14.

1  Jeder  Gewerbetreibende  hat  auf  öffentliche  Aufforderung  eine  Steuererklärung  abzugeben.

II  Für  Personen,  die  unter  elterlicher  Gewalt,  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehen,
sowie  für  juristische  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine  ist  die  Steuererklärung  von  deren
Vertretern  abzugeben.

III  Für  Personen,  die  durch  Abwesenheit  oder  andere  Umstände  verhindert  sind,  die  Steuererklärung
  selbst  abzugeben,  kann  sie  durch  Bevollmächtigte  abgegeben  werden.

V  Die  Erfüllung  der  Steuererklärungspflicht  durch  einen  von  mehreren  Vertretern  oder
Bevollmächtigten  befreit  die  übrigen  Vertreter  oder  Bevollmächtigten  von  dieser  Verpflichtung.

Die  Staatsregierung  kann  anordnen,  daß  Pflichtige,  die  eine  Steuererklärung  zur  Einkommensteuer
  abzugeben  haben,  mit  dieser  ihre  Gewerbsteuererklärung  verbinden;  sie  kann  in
den  Fällen  des  Art.  3  Abs.  I  die  Steuererklärung  erlassen.

Art.  15.

ie  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  (Art.  14)  erläßt  die
Gemeindebehörde  unter  Vorsetzung  einer  Frist,  die  mindestens  zwei  Wochen  zu  betragen  hat.
        <pb n="561" />
        Nr.  43.  541

II  Die  Steuererklärung  ist  auf  dem  vorgeschriebenen  Formulare  bei  der  Gemeindebehörde
schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.  Die  schriftliche  Steuererklärung  darf  auch  verschlossen
abgegeben  werden;  die  Gemeindebehörde  hat  eine  verschlossen  abgegebene  Steuererklärung
uneröffnet  dem  Rentamte  vorzulegen,  wenn  der  Name  des  Erklärenden  auf  dem  Umschlag

ersichtlich  gemacht  ist.
Art.  16.

1  Die  Steuererklärung  hat  insbesondere  zu  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  Gewerbebetriebe  und  der  Betriebsstätten  des  Pflichtigen  innerhalb
und  außerhalb  des  Veranlagungsorts  sowie  der  Unternehmer  und  ihrer  Vertreter,

2.  die  Angabe  des  Wertes  der  Bestandteile  des  Betriebskapitals  im  Anhalt  an  die
Ausscheidung  nach  Art.  8  Abs.  II,

3.  die  Angabe  des  gewerblichen  Reinertrags  und  nach  näherer  Anordnung  der  Vollzugsvorschriften
  jene  Angaben,  die  bei  den  einzelnen  Gewerbsarten  zur  verlässigen
Ermittelung  des  Ertrags  dienen,

4.  die  Angabe  des  Glaubensbekenntnisses  des  Pflichtigen  und  der  Umstände,  die  für
die  Umlagenberechtigung  der  Gemeinden  und  Ortschaften  maßgebend  sind.

II  Dem  Pflichtigen  ist  anheimgegeben,  Steuerbefreiungs=  oder  Steuerermäßigungsgründe
sowie  sonstige  zur  Erläuterung  dienliche  Bemerkungen  anzufügen.

Art.  17.

Soweit  der  Wert  von  Bestandteilen  des  Betriebskapitals  oder  der  Reinertrag  nur  durch
Schätzung  ermittelt  werden  kann,  genügt  es,  in  die  Steuererklärung  statt  der  ziffermäßigen
Angaben  (Art.  16  Abs.  I  Ziff.  2,  3)  die  tatsächlichen  Nachweisungen  aufzunehmen,  deren
es  zur  Schätzung  bedarf.

Art.  18.

Wird  die  Steuererklärung  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  nicht  abgegeben,  so  findet
Art.  31  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  19.

Auf  die  weitere  Behandlung  der  Steuererklärungen  durch  die  Gemeindebehörde  und  das
Rentamt,  dann  auf  die  Vervollständigung  der  Veranlagungsunterlagen  finden  die  Art.  32
bis  35  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="562" />
        542
Art.  20.

1  Die  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Steuer  sind  durch  den  nach  Art.  37  bis  41
des  Einkommensteuergesetzes  gebildeten  Steuerausschuß  unter  entsprechender  Anwendung  der
Art.  42  bis  47  des  Einkommensteuergesetzes  festzusetzen.

II  Dem  Steuerausschuß  obliegt  insbesondere,  über  die  Steuerpflicht,  über  die  Höhe  des
Wertes  des  Betriebskapitals  und  des  gewerblichen  Reinertrags  und  über  die  Anwendung  der
im  Gesetze  vorgesehenen  Ermäßigungs=  und  Befreiungsbestimmungen  Beschluß  zu  fassen.

Art.  21.

1  Nach  Feststellung  der  Veranlagungsgrundlagen  wird  die  Steuer  jedes  Pflichtigen  vom
Rentamte  berechnet.

II  Im  übrigen  findet  Art.  48  Abs.  II  bis  IV  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
Anwendung.

IV.  Rechtsmittel.
Art.  22.

1  Gegen  den  Beschluß  des  Steuerausschusses  ist  Berufung,  gegen  den  Bescheid  der
Berufungskommission  ist  Beschwerde  zulässig.

II  Auf  diese  Rechtsmittel  finden  die  Art.  49  bis  64  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
Anwendung.

III  Die  Rechtsmittel  gegen  die  Gewerbsteuerveranlagung  können  mit  den  Rechtsmitteln
gegen  die  Einkommensteuerveranlagung  verbunden  werden.  Im  Zweifel  wird  angenommen,
daß  die  Einlegung  der  Rechtsmittel  gegen  die  Einkommensteuerveranlagung  bezüglich  der
Einkünfte  aus  Gewerbebetrieb  sich  auch  auf  die  Veranlagung  zur  Gewerbsteuer  erstrecken  soll
und  umgekehrt.  Die  Rechtsmittelfrist  gilt  bezüglich  der  Einkünfte  und  Erträge  aus  Gewerbebetrieb
  für  das  Rechtsmittelverfahren  bei  beiden  Steuern  als  gewahrt,  wenn  sie  nur  bei
einer  Steuer  eingehalten  ist.

V.  Veranlagungsperioden,  Steuerzugänge  und  Stenerabgänge.

Art.  23.

1  Die  allgemeine  Veranlagung  zur  Gewerbsteuer  erfolgt  für  ein  Rechnungsjahr  (Steuerjahr).
I11  Die  hierbei  aufgestellten  Steuerlisten  bilden  vorbehaltlich  der  rechnerischen  Prüfung  der
Steuerberechnungen  die  Einhebungsgrundlage  für  das  Steuerjahr.
        <pb n="563" />
        Nr.  43.  543
Art.  24.

1  Gewerbe,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  neu  entstehen  oder  bei  denen  die  Voraussetzungen
  der  Steuerbefreiung  wegfallen  (Art.  3  Abs.  1),  sind  in  Zugang,  Gewerbe,  die
im  Laufe  des  Steuerjahrs  erlöschen  oder  bei  denen  die  Voraussetzungen  der  Steuerbefreiung
eintreten,  sind  in  Abgang  zu  bringen.

II  Zeitweilige  durch  die  Natur  des  Gewerbes  bedingte  Unterbrechungen  des  Betriebs
begründen  keine  Anderung  der  Veranlagung.

III  Beim  Wechsel  der  Person  des  Unternehmers  eines  Gewerbes  ohne  wesentliche  Anderung
des  Gewerbebetriebs  ist  die  veranlagte  Steuer  bis  zum  Ablaufe  des  Steuerjahrs  fortzuentrichten.
In  der  Steuerliste  findet  nur  eine  Namensumschreibung  statt;  hierbei  hat  eine  angemessene
Ausscheidung  der  veranlagten  Steuer  einzutreten,  wenn  mehrere  einheitlich  veranlagte  Gewerbe
(Art.  4  Abs.  II)  infolge  des  Unternehmerwechsels  von  verschiedenen  Unternehmern  weiterbetrieben
  werden.  «

Art.  25.

1  Die  für  die  gewerbepolizeilichen  Anzeigen  des  Gewerbebegiuns  zuständige  Behörde  hat
von  den  Gewerbezugängen  dem  Rentamte  Mitteilung  zu  machen.

II  Soweit  solche  Anzeigen  nicht  vorgeschrieben  sind,  hat  der  Unternehmer  den  Gewerbezugang
dem  Rentamt  oder  der  Gemeindebehörde  behufs  UÜbermittelung  an  das  Rentamt  anzuzeigen.

III  Auf  die  Ermittelung  des  Betriebskapitals  und  des  gewerblichen  Reinertrags  der
zugegangenen  Gewerbe  finden  die  Vorschriften  über  die  Veranlagung  entsprechende  Anwendung.

IV  Anzeigen  über  erloschene  Gewerbe  sind  von  den  Beteiligten  beim  Rentamt  oder  bei  der
Gemeindebehörde  behufs  UÜbermittelung  an  das  Rentamt  zu  erstatten.

V  Die  zum  Vollzuge  weiter  erforderlichen  Anordnungen,  insbesondere  wegen  der  Abgabe
der  Steuererklärungen,  trifft  die  Staatsregierung.

Art.  26.

!  Für  die  in  Zugang  oder  in  Abgang  kommenden  Gewerbe  hat  das  Rentamt  mit
Wirkung  für  den  Beginn  des  auf  die  Betriebseröffnung,  den  Wegfall  der  Steuerbefreiung,
auf  die  Betriebseinstellung  oder  den  Eintritt  der  Steuerbefreiung  folgenden  Monats  die
Steuer  festzusetzen  oder  abzuschreiben.

II  Ebenso  hat  das  Rentamt  die  Namensumschreibung  mit  Wirkung  von  dem  auf  den
Beginn  des  Unternehmerwechsels  folgenden  Monate  vorzunehmen.  Die  Namensumschreibung
und  die  hierbei  getroffene  Steuerausscheidung  (Art.  24  Abs.  III)  sind  dem  Pflichtigen  zu
Protokoll  zu  eröffnen  oder  schriftlich  mitzuteilen.

III  Auf  das  weitere  Verfahren  findet  Art.  70  Abs.  II  bis  VI  des  Einkommensteuergesetzes

entsprechende  Anwendung.
96
        <pb n="564" />
        544

VI.  Stenernachholungen.
Art.  27.
Auf  die  Steuernachholungen  finden  die  Art.  72,  73  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
  Anwendung.
VII.  Strafbestimmungen.
Art.  28.

Hinsichtlich  der  Strafbestimmungen  finden  die  Art.  74  bis  84  des  Einkommensteuergesetzes
  entsprechende  Anwendung.

VIII.  Kosten  des  Verfahrens,  Steuererhebung  und  Schlußbestimmungen.
Art.  29.

Wegen  der  Kosten  des  Verfahrens,  der  Fälligkeit  der  Steuer,  der  Niederschlagung  veranlagter
  Steuerbeträge,  der  Berechnung  der  Fristen  und  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  finden  die  Art.  85  bis  92  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  30.
Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden  von  der  Staatsregierung

  erlassen.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  14.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.  v.  Brettreich.
Staatsrat  v.  Schoch.  Staatsrat  v.  Treutlein-Mördes.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="565" />
        Nr.  43.  545

Aulage  1
zu  Art.  6.

Tarif  für  die  HBerechnung  der  HZetriebskapitalsanlage.

 

 

 

 

 

Betriebskapital  Betriebskapitals=Stufe
  lage
von  mehr  als  bis  einschließlich  anlag
7  “  “
1  4,000  —  6,000  1.50
3  9,000  —  12,000  4.—
4  12,000  —  15,000  6.  —
15,000  —  20,000  8.—
6  20,000  —  25,000  10.—
1.  25,000  —  30,000  12.—
8  30,000  —  35,000  14.—
9  35,000  —  40,000  16.—
10  40,000  —  45,000  19.—
11  45,000  —  50,000  22.—

 

 

Bei  Betriebskapitalien  von  mehr  als  50,000  —X  bis  einschließlich  100,000  —X  steigen
die  Stufen  um  je  5000  M,  von  mehr  als  100,000  —X  bis  einschließlich  200,000  “
um  je  10,000  —K.,  von  mehr  als  200,000  MA  um  je  20,000  &amp;amp;;  die  Steuer  beträgt
dann  0,5  vom  Tausend  desjenigen  Betriebskapitals,  mit  dem  die  vorausgehende  Stufe  endet.
        <pb n="566" />
        546

Anlage  2

 

 

 

 

 

 

u  Art.  6.
Tarif  für  die  Berechnung  der  Ertragsanulage.
Reinertrag
Stufe  —  Ertragsanlage
von  mehr  als  bis  einschließlich
MA  A  AMA

1  1,500  2,000  1.50
2  2,000  2,500  2.50
3  2,500  3,000  4.—
4  3,000  3,500  6.  —
5  3,500  4,000  9.—
6  4,000  4,500  12.—
7  4,500  5,000  15.—
8  5,000  5,500  18.—
9  5,500  6,000  22.—
10  6,000  6,500  26.—
11  6,500  7,000  30.—
12  7,000  7,.500  34.—
13  7,500  8,000  38.—
14  8,000  8,500  42.—
15  8,500  9,000  46.—
16  9,000  9,500  50.—
17  9,500  10,000  54.—
18  10,000  —  10,500  58.—
19  10,500  11,000.  63.—
20  11,000  11,500  68.—
21  11,500  12,000  73.—
22  12,000  12,500  78.—
23  12,500  13,000  83.—
24  13,000  13,500  88.—
25  13,500  14,000  93.—

 

 

Bei  Reinerträgen  von  mehr  als  14,000  K  steigen  die  Stufen  wie  bei  der  Einkommensteuer;
  die  Steuer  beträgt  dann  0,7  vom  Hundert  desjenigen  Reinertrags,  mit  dem
die  vorausgehende  Stufe  endet.
        <pb n="567" />
        Nr.  43

547

Anlage  3
zu  Art.  6.

 

Tarif  für  die  gerechunung  der  Gewerbstener  nach  dem  BZetriebskapital.

 

Betriebskapital

 

 

 

Stufe  Betriebskapitals-.....

  anlage
von  mehr  als  bis  einschließlich
#  MA  MA

1  4,000  —  6,000  1.50
2  6,000  —  9,000  3.
3  9,000  —  12,000  5.—
4  12,000  —  15,000  7.—
5  15,000  —  20,000  9.—
6  20,000  —  25,000  12.  —
7  25,000  —  30,000  15.—
8  30,000  —  35,000  18.—
9  35,000  —  40,000  22.—
10  40,000  —  45,000  26.—
11  45,000  —  50,000  30.—

 

 

Bei  Betriebskapitalien  von  mehr  als  50,000  —X  bis  einschließlich  100,000  .&amp;amp;¾  steigen
die  Stufen  um  je  5000  .X,  von  mehr  als  100,000  K  bis  einschließlich  200,000  —##
um  je  10,000  —K,  von  mehr  als  200,000  4  um  je  20,000  —“  ;  die  Steuer  beträgt
dann  0,7  vom  Tausend  desjenigen  Betriebskapitals,  mit  dem  die  vorausgehende  Stufe  endet.

97
        <pb n="568" />
        <pb n="569" />
        Gesetz  und  Verorhunngs-huat

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  44.

München,  den  19.  August  1910.

 

 

 

 

Inhal  t:

Kapitalrentensteuergesetz  vom  14.  August  1910.

 

 

 

Kapitalrentensteuergesetz.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Titpoll)

von  Gottes  Gnaden  Fniglicher  Prinz  von  Zayern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

I.  Steuerobjekt  und  Stenerpflicht.
Art.  1.

1  Der  Kapitalrentensteuer  unterliegen  die  Erträge  in  Geld  und  Geldeswert  aus  Kapitalvermögen

  (Kapitalrenten),  insbesondere:
·  98
        <pb n="570" />
        550

1.  Zinsen  und  Renten  aus  Anleihen,  Darlehen,  Grund=  und  Rentenschulden,  Sparkasseneinlagen,
  Kontokorrentguthaben  und  sonstigen  Kapitalforderungen  sowie  aus
verzinslich  gewordenen  Zins=  und  anderen  Ausständen,  ferner  vererbliche  sonstige
Rentenbezüge,

2.  Dividenden,  Zinsen,  Ausbeuten  und  sonstige  Gewinnanteile  von  Aktiengesellschaften,
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Genossenschaften,  stillen  Gesellschaften,
Berggewerkschaften,  ferner  auch  Gewinnanteile  der  Kommanditisten  bei  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,

3.  Zinsen  und  Gewinne,  die  in  unverzinslichen  Kapitalforderungen  (Zielforderungen,
Wechseln,  Schatzscheinen  usw.)  dadurch  inbegriffen  sind,  daß  ein  höheres  als  das
ursprünglich  hingegebene  Kapital  zurückgewährt  wird;  als  solche  Zinsen  und
Gewinne  sind  im  Zweifelsfalle  vier  vom  Hundert  des  Nennwerts  der  ausstehenden
Forderungen  anzusetzen.

#  Fallen  jedoch  derartige  Erträge  im  Betrieb  eines  Gewerbes,  insbesondere  aus  dem
gewerblichen  Betriebskapital  an,  so  sind  sie  zum  gewerblichen  Ertrage  zu  rechnen.

Art.  2.

1  Kapitalrentensteuerpflichtig  ist,  wer  nach  Art.  1,  2  Abs.  I  Ziff.  3  des  Einkommensteuergesetzes
  für  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  einkommensteuerpflichtig  ist.
Art.  2  Abs.  III  des  Einkommensteuergesetzes  findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  3.

1  Personen,  die  zwar  in  Bayern  einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben,  die  aber  zur
Vermeidung  einer  Doppelbesteuerung  nicht  kapitalrentensteuerpflichtig  sind,  werden  zur  Begründung
  der  Umlagenpflicht  vormerkungsweise  veranlagt.

II  Auch  wer  nur  vormerkungsweise  zu  veranlagen  ist,  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als

Steuerpflichtiger.
Art.  4.

Kapitalrentensteuerfrei  sind:

1.  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine,  die  nach  Art.  3  Abs.  I1  Ziff.  2,  3,
Art.  4  Abs.  1  Ziff.  1,  2,  4  des  Einkommensteuergesetzes  einkommensteuerfrei  sind,

2.  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit,

3.  Witwen,  geschiedene,  verlassene  oder  nach  §  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
getrennt  lebende  Ehefrauen,  vaterlose  Minderjährige  und  erwerbsbeschränkte  Personen,
  wenn  ihre  steuerbare  Kapitalrente  nicht  mehr  als  400  —X  und  ihr  gesamtes
steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  800  JX  betragen.
        <pb n="571" />
        Nr.  44.  551

Art.  5.

1  Der  Kapitalrente  eines  Steuerpflichtigen  ist  die  Kapitalrente  seiner  Ehefrau  in  der
Weise  zuzurechnen,  daß  ohne  Rücksicht  auf  den  ehelichen  Güterstand  die  beiderseitigen  Kapitalrenten
  der  Ehegatten  als  Einheit  veranlagt  werden.

II  Im  Falle  einheitlicher  Veranlagung  gelten  die  Ehegatten  als  Gesamtschuldner  der
Steuer,  wenn  nicht  nachgewiesen  wird,  welche  Kapitalrente  die  Ehefrau  bezieht;  in  diesem
Falle  haftet  die  Ehefrau  nur  für  den  hierauf  entfallenden  Teil  der  Steuer.

III  Die  einheitliche  Veranlagung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  die  Ehegatten  dauernd
getrennt  leben.  «

II.  Veranlagungsmaßstab.

Art.  6.

!  Den  Maßstab  für  die  Veranlagung  bildet  der  Jahresbetrag  der  steuerbaren  Kapitalrente.

II  Die  steuerbare  Kapitalrente  ist  nach  dem  Stande  des  Kapitalvermögens  am  1.  Oktober
des  dem  Steuerjahre  vorausgehenden  Jahres  (Steuervorjahrs)  zu  berechnen.  Anderungen,
die  sich  nach  diesem  Zeitpunkt  an  dem  Stande  des  Kapitalvermögens  bis  zum  Beginne  des
Steuerjahrs  ergeben,  sind  bei  der  Festsetzung  der  steuerbaren  Kapitalrente  zu  berücksichtigen
und  können  noch  im  Rechtsmittelwege  geltend  gemacht  werden.

II!  Für  Veranlagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand
des  Kapitalvermögens  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen.

IV  Nach  diesem  Stande  des  Kapitalvermögens  sind  feststehende  Erträge  mit  dem  für  das
Steuerjahr  zu  erwartenden  Jahresbetrag,  unbestimmte  oder  schwankende  Erträge  nach  dem
Ergebnisse  des  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangenen  Jahres,  nötigenfalls  nach
dem  mutmaßlichen  Jahresergebnis  anzusetzen.

Art.  7.

I  An  dem  Kapitalrentenbetrage  dürfen  die  Schuldzinsen,  soweit  sie  nicht  Betriebsausgaben
im  Gewerbebetriebe  des  Pflichtigen  sind,  ferner  die  einem  steuerbaren  Kapitalrentenbezuge
durch  besonderen  Verpflichtungsgrund  auferlegten  Lasten  des  bürgerlichen  Rechtes  in  Abzug
gebracht  werden.

I1  Die  Schuldzinsen  und  die  Lasten  sind  nach  dem  Stande  an  dem  für  die  Veranlagung
maßgebenden  Zeitpunkte  zu  berechnen.

III  Lasten,  die  auf  allgemeinen  gesetzlichen  Verpflichtungen  beruhen,  ebenso  Lasten  bei
Stiftungen,  die  zu  den  Ausgaben  für  Stiftungszwecke  gehören,  dürfen  nicht  abgezogen  werden.
98,
        <pb n="572" />
        552

III.  Steuertarif  und  Stenerermäßigungen.

Art.  8.
1  Die  Steuer  beträgt  bei  steuerbaren  Kapitalrenten
von  70  bis  100  S  1  %
von  mehr  als  100  MAM  „  400  11/  %,
„  „  „  400  +  „  700  1½  %,
„  „  „  700  —  „  100.  .  1  %
„  „  „  1000  "  2  0%

der  steuerbaren  Kapitalrente.

I.  Für  die  Steuerberechnung  sind  die  steuerbaren  Kapitalrenten  auf  durch  10  teilbare,
nach  abwärts  abgerundete  Markbeträge  festzusetzen.

III  Bei  der  Steuerberechnung  sich  ergebende  Pfennigbeträge  sind  auf  durch  10  teilbare

Beträge  nach  abwärts  abzurunden.
Art.  9.

1  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbare  Kapitalrente  nicht  mehr  als  1000  und
dessen  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  2000  &amp;amp;  beträgt,  hat,  wenn  er  von  der
Steuer  nicht  befreit  ist,  die  Hälfte  der  Steuer  (Art.  8  Abs.  I,  II)  zu  entrichten.

II  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbare  Kapitalrente  nicht  mehr  als  2000  und
dessen  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  3000  JN&amp;amp;  beträgt,  hat,  wenn  er  nicht  unter
Abs.  I  fällt,  drei  Viertel  der  Steuer  (Art.  8  Abs.  I,  II)  zu  entrichten.

III  Art.  8  Abs.  III  findet  Anwendung;  der  Mindestbetrag  der  Steuer  ist  50  J.

IV.  Veranlagung  der  Stener.
Art.  10.

1  Die  Veranlagung  erfolgt  an  dem  Orte,  wo  der  Kapitalrentensteuerpflichtige  nach  Art.  22
des  Einkommensteuergesetzes  zur  Einkommenstener  zu  veranlagen  ist  oder  zu  veranlagen  sein
würde,  falls  er  einkommensteuerpflichtig  wäre.

II  Die  bezüglich  des  Veranlagungsorts  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  sind  durch  die
Staatsregierung  zu  treffen.

Art.  11.

1  Wer  eine  Kapitalrente  von  mindestens  70  —  bezieht,  ferner  wer  für  das  letzte  Steuerjahr
  mit  einer  Kapitalrente  veranlagt  war,  hat  auf  öffentliche  Aufforderung  eine  Stenererklärung
  abzugeben.
        <pb n="573" />
        Nr.  44.  553

.  Für  Personen,  die  unter  elterlicher  Gewalt,  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft
stehen,  sowie  für  juristische  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine  ist  die  Steuererklärung
von  deren  Vertretern  abzugeben.

III  Für  Personen,  die  durch  Abwesenheit  oder  andere  Umstände  verhindert  sind,  die  Steuererklärung
  selbst  abzugeben,  kann  sie  durch  Bevollmächtigte  abgegeben  werden.

IV  Die  Erfüllung  der  Steuererklärungspflicht  durch  einen  von  mehreren  Vertretern  oder
Bevollmächtigten  befreit  die  übrigen  Vertreter  oder  Bevollmächtigten  von  dieser  Verpflichtung.


V  Die  Staatsregierung  kann  anordnen,  daß  Pflichtige,  die  eine  Steuererklärung  zur
Einkommensteuer  abzugeben  haben,  mit  dieser  ihre  Kapitalrentensteuererklärung  verbinden;  sie
kann  in  den  Fällen  des  Art.  4  die  Steuererklärung  erlassen.

Art.  12.

1  Die  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  (Art.  11)  erläßt
die  Gemeindebehörde  unter  Vorsetzung  einer  Frist,  die  mindestens  zwei  Wochen  zu  betragen
  hat.

II  Die  Steuererklärung  ist  auf  dem  vorgeschriebenen  Formulare  bei  der  Gemeindebehörde
schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.  Die  schriftliche  Steuererklärung  darf  auch  verschlossen
abgegeben  werden;  die  Gemeindebehörde  hat  eine  verschlossen  abgegebene  Steuererklärung  uneröffnet
  dem  Rentamte  vorzulegen,  wenn  der  Name  des  Erklärenden  auf  dem  Unschlag
ersichtlich  gemacht  ist.

Art.  13.

!  In  der  Steuererklärung  sind  insbesondere  anzugeben:

1.  der  Jahresbetrag  der  Kapitalrenten,

2.  die  Schuldzinsen  und  Lasten,  deren  Abzug  nach  Art.  7  beansprucht  wird,

3.  der  Wohnsitz,  Aufenthalt  oder  Sitz  sowie  das  Glaubensbekenntnis,  ferner  die
Umstände,  die  für  die  Umlagenberechtigung  der  Gemeinden  und  Ortschaften  maßgebend
  sind.

II  Dem  Pflichtigen  ist  anheimgegeben,  Steuerbefreiungs=  oder  Steuerermäßigungsgründe
sowie  sonstige  zur  Erläuterung  dienliche  Bemerkungen  anzufügen.

Art.  14.

Wird  die  Steuererklärung  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  nicht  abgegeben,  so  findet,
unbeschadet  der  Bestrafung  gemäß  Art.  21  dieses  Gesetzes  wegen  Hinterziehung  Art.  31
des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="574" />
        554

Art.  15.

Auf  die  weitere  Behandlung  der  Steuererklärungen  durch  die  Gemeindebehörde  und  das
Rentamt,  dann  auf  die  Vervollständigung  der  Veranlagungsunterlagen  finden  die  Art.  32  bis
35  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  16.

1  Die  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Steuer  sind  durch  den  nach  Art.  37  bis  41
des  Einkommensteuergesetzes  gebildeten  Steuerausschuß  unter  entsprechender  Anwendung  der
Art.  42  bis  47  des  Einkommensteuergesetzes  festzusetzen.

I.  Dem  Steuerausschuß  obliegt  insbesondere,  über  die  Steuerpflicht,  über  die  Höhe  der
steuerbaren  Kapitalrente  und  über  die  Anwendung  der  im  Gesetze  vorgesehenen  Ermäßigungsund
  Befreiungsbestimmungen  Beschluß  zu  fassen.

Art.  17.

1  Nach  Feststellung  der  Veranlagungsgrundlagen  wird  die  Steuer  jedes  Pflichtigen  vom
Rentamte  berechnet.

II  Im  übrigen  findet  Art.  48  Abs.  II  bis  IV  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
Anwendung.

V.  Rechtsmittel.

Art.  18.

1  Gegen  den  Beschluß  des  Steuerausschusses  ist  Berufung,  gegen  den  Bescheid  der  Berufungskommission
  ist  Beschwerde  zulässig.

II  Auf  diese  Rechtsmittel  finden  die  Art.  49  bis  64  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
  Anwendung.

III  Die  Rechtsmittel  gegen  die  Kapitalrentensteuerveranlagung  können  mit  den  Rechtsmitteln
gegen  die  Einkommensteuerveranlagung  verbunden  werden.  Im  Zweifel  wird  angenommen,
daß  die  Einlegung  der  Rechtsmittel  gegen  die  Einkommensteuerveranlagung  bezüglich  der
Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  sich  auch  auf  die  Veranlagung  zur  Kapitalrentensteuer
erstrecken  soll  und  umgekehrt.  Die  Rechtsmittelfrist  gilt  bezüglich  der  Einkünfte  und  der
Erträge  aus  Kapitalvermögen  für  das  Rechtsmittelverfahren  bei  beiden  Steuern  als  gewahrt,
wenn  sie  nur  bei  einer  Steuer  eingehalten  ist.
        <pb n="575" />
        Nr.  44.  555

VI.  Veranlagungsperioden,  Steueränderungen,  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge,
Wohnortswechsel  der  Stenerpflichtigen.

Art.  19.

Bezüglich  der  Veranlagungsperioden,  Steueränderungen,  Steuerzugänge,  Steuerabgänge
und  des  Wohnortswechsels  der  Steuerpflichtigen  finden  die  Art.  65  bis  71  des  Einkommensteuergesetzes
  entsprechende  Anwendung.

VII.  Steuernachholungen.

Art.  20.

Auf  die  Steuernachholungen  finden  die  Art.  72,  73  des  Einkommensteuergesetzes
entsprechende  Anwendung.

VIII.  Strafbestimmungen.

Art.  21.

1  Der  Hinterziehung  macht  sich  schuldig,  wer  auf  öffentliche  Aufforderung  (Art.  11)  die
ihm  obliegende  Steuererklärung  nicht  rechtzeitig  abgibt  oder  wer  wissentlich  in  Bezug  auf
seine  Veranlagung  oder  die  Veranlagung  eines  von  ihm  vertretenen  Steuerpflichtigen  in  der
Steuerklärung,  bei  Beantwortung  der  von  zuständiger  Seite  an  ihn  gerichteten  Fragen,  bei
Begründung  oder  Verhandlung  eines  Rechtsmittels  oder  bei  Geltendmachung  einer  Steuerermäßigung
  oder  Steuerabminderung  unrichtige  oder  unvollständige  tatsächliche  Angaben
macht,  die  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind.

II  Die  Bestrafung  unterbleibt,  wenn  an  zuständiger  Stelle  die  unterlassene  Steuererklärung
nachgebracht  wird,  bevor  eine  Anzeige  oder  eine  sonstige  Amtshandlung  zum  Zwecke  der
Einleitung  der  Bestrafung  erfolgt  ist.

Ul  Im  übrigen  finden  die  Art.  74  bis  84  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.


IX.  Kosten  des  Verfahrens,  Steuererhebung  und  Schlußbestimmungen.
Art.  22.

Wegen  der  Kosten  des  Verfahrens,  der  Fälligkeit  der  Steuer,  der  Niederschlagung
veranlagter  Steuerbeträge,  der  Berechnung  der  Fristen  und  der  Wiedereinsetzung  in  den
        <pb n="576" />
        556

vorigen  Stand  finden  die  Art.  85  bis  92  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  An—
wendung.

Art.  23.

Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden  von  der  Staatsregierung
  erlassen.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  14.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Bagern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorser.  Dr.  r.  Pfaff.  v.  Prettreich.
Staatsrat  v.  Schoch.  Staatsrat  v.  Treutlein-Mördes.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="577" />
        557

    

rset  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Vayern.

Nr.  45.

München,  den  20.  August  1910.

 

 

 

 

Inhal  t:

Königliche  Verordnung  vom  13.  August  1910,  Forstfrevel  durch  Entwendung  von  Tannen-,  Fichten=  und
Föhren-Büschen  und  -Gipfeln  im  Regierungsbezirke  Oberbayern  betreffend.  —  Oberpolizeiliche  Vorschriften
  vom  14.  August  1910,  die  Preisfeststellungsordnung  für  die  städtischen  Schlachtvichhöfe  zu
München,  Nürnberg,  Fürth,  Augsburg  und  Würzburg  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
17.  August  1910,  Anderung  in  dem  Stande  und  der  Einteilung  der  Messungsämter  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  17.  August  1910,  die  Staatsschuldenverwaltung  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom

18.  August  1910,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.  .  Ordens-Verleihung.

–  —

Nr.  2195/8.

 

 

 

Königliche  Verordnung,  Forstfrevel  durch  Entwendung  von  Tannen-,  Fichten=  und  Föhren-Büschen
  und  -Gipfeln  im  Regierungsbezirke  Oberbayern  betreffend.

Im  MAamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

LILLIIIIEIIIIIID
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  der  Art.  106  mit  108  des  Forstgesetzes  vom
28.  März  1852  in  der  Fassung  vom  17.  Juni  1896  (GVBl.  S.  326  ff.),  und  zwar

vorläufig  auf  den  Zeitraum  von  fünf  Jahren,  zu  verfügen,  was  folgt:
99
        <pb n="578" />
        558

1.

In  den  Bezirksämtern  Aibling,  Aichach,  Bruck,  Freising,  Ingolstadt,  Mühldorf,
München,  Rosenheim,  Schrobenhausen,  Starnberg,  Tölz,  Traunstein  und  Wolfratshausen,
dann  in  den  Stadtbezirken  Freising,  Ingolstadt,  Rosenheim  und  Traunstein  muß  während
der  Monate  Oktober,  November  und  Dezember,  ferner  im  Stadtbezirke  München  während
des  ganzen  Jahres,  jeder  Verkäufer  und  jeder  Wiederverkäufer  von  Tannen-,  Fichten-  und
Föhren-Büschen  und  -Gipfeln  mit  einem  von  dem  Bürgermeister  seines  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes
  ausgestellten  Zeugnisse  über  den  rechtmäßigen  Erwerb  versehen  sein.  Dieses
Zeugnis,  welches  Art,  Größe  und  Zahl  der  Verkaufsgegenstände,  sowie  Namen  und  Wohnort
des  Verkäufers  und  den  Tag  des  Erwerbes  genau  anzugeben  hat,  ist  auf  fünf  Tage  gültig
und  bei  dem  Verkaufe,  sofern  derselbe  innerhalb  der  genannten  Bezirke  erfolgt,  an  die  Ortspolizeibehörde
  des  Verkaufsortes  abzuliefern.

2.

Wer  innerhalb  der  genannten  Bezirke  während  der  bezeichneten  Zeit  Tannen-,  Fichtenund
  Föhren-Büsche  und  -Gipfel  ohne  das  in  Ziffer  1  vorgeschriebene  Zeugnis  oder  mit  einem
durch  Zeitablauf  wirkungslos  gewordenen  Zeugnisse  verkauft  oder  zum  Verkaufe  anbietet,  ist
von  dem  Amtsgerichte  zu  einer  Geldstrafe  von  einer  Mark  achtzig  Pfennig  bis  neun  Mark
zu  verurteilen,  vorbehaltlich  der  weiteren  Bestrafung  wegen  Forstfrevels,  wenn  sich  ergibt,
daß  die  verkauften  oder  feilgebotenen  Walderzeugnisse  gefrevelt  wurden.

Die  bezeichneten  Walderzeugnisse  selbst  sind  bis  auf  weitere  Verfügung  des  Amtsgerichtes
  mit  vorsorglichem  Beschlage  zu  belegen  und  von  dem  dem  Betretungsorte  zunächst
wohnenden  Bürgermeister  in  Verwahrung  zu  nehmen.

Hiebei  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel
  (Abteilung  IV  des  angeführten  Gesetzes)  Anwendung.

3.

Bürgermeister  oder  deren  Stellvertreter,  welche  bei  Ausstellung  des  in  Ziffer  1  bezeichneten
Zeugnisses  nicht  mit  der  notwendigen  Vorsicht  verfahren,  sind  auf  dem  Disziplinarwege  zu
verfolgen  und  können  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfundvierzig  Mark  belegt  werden.

4.

Die  K.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammern  des  Innern  und  der  Forsten,  hat  die
zum  Vollzuge  dieser  Unserer  Verordnung  weiter  veranlaßten  Anordnungen  zu  treffen.
        <pb n="579" />
        Nr.  45.  559

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  acht  Tage  nach  ihrer  Bekanntmachung  im  Kreisamtsblatte
  von  Oberbayern  in  Kraft.

Hohenschwangau,  den  13.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Hayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  u.  Pfaff.  v.  Frettreich.  Staatsrat  v.  Treutlein-Mördes.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.

 

Oberpolizeiliche  Vorschriften,
die  Preisfeststellungsordnung  für  die  städtischen  Schlachtviehhöfe  zu  München,
Nürnberg,  Fürth,  Augsburg  und  Würzburg  betreffend.

f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Preisfeststellung  beim  Markthandel  mit
Schlachtvieh  vom  8.  Februar  1909  (Reichsgesetzblatt  S.  269)  wird  bestimmt:
1.  Die  Marktpreise  sind  für  folgende  Schlachtwertklassen  festzustellen:

I.  Rinder:

A.  Ochsen:
a)  vollfleischige,  ausgemästete  höchsten  Schlachtwerts,
1.  inländische,
2.  österreichisch-ungarische;
b)  vollfleischige,  ausgemästete,  im  Alter  von  4—7  Jahren,
1.  inländische,
2.  österreichisch-ungarische;
I)  junge,  fleischige,  nicht  ausgemästete  und  ältere,  ausgemästete,
1.  inländische,

2.  österreichisch-ungarische;
99°
        <pb n="580" />
        560

d)  mäßig  genährte  junge  und  gut  genährte  ältere,
1.  inländische,
2.  österreichisch-ungarische;
e)  gering  genährte  jeden  Alters,
1.  inländische,
2.  österreichisch-ungarische.

B.  Bullen:
aà)  vollfleischige,  ausgewachsene  höchsten  Schlachtwerts;
b)  vollfleischige,  jüngere;
c)  mäßig  genährte  junge  und  gut  genährte  ältere.

C.  Kühe  und  Kalbinen:
a)  vollfleischige,  ausgemästete  Kalbinen  höchsten  Schlachtwerts;
b)  vollfleischige,  ausgemästete  Kühe  höchsten  Schlachtwerts  bis  zu  7  Jahren;
C)  ältere,  ausgemästete  Kühe  und  wenig  gut  entwickelte  jüngere  Kühe  und  Kalbinen;
d)  mäßig  genährte  Kühe  und  Kalbinen;
e)  gering  genährte  Kühe  und  Kalbinen.

D.  Gering  genährtes  Jungpvieh.

II.  Kälber:

b)  feinste,  beste  Saug=  (Mast-)Kälber;
)  mittlere  gute  Saugkälber;
e)  geringe  Kälber.
III.  Schafe:

1.  Stallmastschafe:

a)  1.  Mastlämmer  und  jüngere  Masthammel,

2.  Sauglämmer;
b)  ältere  Masthammel,  geringere  Mastlämmer  und  gut  genährte  junge  Schafe;
c)  mäßig  genährte  Hammel  und  Schafe.

2.  Weidemastschafe:

a)  Mastlämmer;
b)  geringere  Lämmer  und  Schafe.
        <pb n="581" />
        Nr.  45.  561

IV.  Schweine:
a)  Fettschweine  über  150  kg  (3  Ztr.)  Lebendgewicht;
b)  vollfleischige  Schweine  von  120—150  kg  (240—300  Pfund)  Lebendgewicht;
I)  vollfleiscige  Schweine  von  100  —120  kg  (200—240  Pfund)  Lebendgewicht;
d)  vollfleischige  Schweine  von  80—100  kg  (160—200  Pfund)  Lebendgewicht;
e)  vollfleischige  Schweine  unter  80  kg  (160  Pfund)  Lebendgewicht;
1)  Sauen;
8)  Bratenschweine  in  München.
2.  I1  Für  sämtliche  Schlachtwertklassen  sind  Preise  nach  Lebendgewicht  festzustellen.

II  Daneben  können  auch  Preise  für  Schlachtgewicht  festgestellt  werden.  Dem  Begriffe  des
Schlachtgewichts  sind  die  in  der  Beilage  I  enthaltenen  Bestimmungen  über  das  Schlachten
und  die  Ermittlung  des  Schlachtgewichts  bei  den  einzelnen  Schlachttiergattungen  zu  Grunde
zu  legen.

III  Bei  Tieren,  die  im  geschlachteten  Zustande  auf  den  Schlachtviehmarkt  gebracht  werden,
wird  der  Schlachtgewichtspreis  festgestellt.

IV]Dem  Marktunternehmer  bleibt  es  überlassen  vorzuschreiben,  daß  bei  Großvieh  im
Falle  der  Notierung  nach  Schlachtgewicht  mit  oder  ohne  Nierenfett  notiert  wird.  Die  Art
der  Notierung  ist  hierbei  anzugeben.

3.  1  Die  Feststellung  der  Preise  erfolgt  durch  Notierungskommissionen  und  zwar  kann
für  jede  Tiergattung  eine  besondere  Kommission  bestimmt  werden.

II  Die  Bildung  der  Notierungskommissionen  wird  den  Stadtverwaltungen  mit  der  Maßgabe
  überlassen,  daß  den  Kommissionen  Vertreter  der  Ortspolizeibehörde,  der  Landwirtschaft,
des  Metzgergewerbes  und  des  Viehhandels  angehören  sollen.

4.  I  Über  jeden  während  der  Marktstunden  auf  dem  Schlachtviehhof  abgeschlossenen
Verkauf  eines  Tieres  ist  von  dem  Verkäufer  ein  Verkaufsschein  (Beilage  II)  auszufertigen.

II  Sind  mehrere  Tiere  derselben  Gattung  zu  einem  Einheitspreis  an  denselben  Käufer
verkauft,  so  genügt  die  Ausstellung  eines  Verkaufsscheines.  Als  Preis  ist  der  Preis  anzugeben,
  der  zwischen  den  Parteien  vereinbart  ist.  Wenn  nach  dem  Stück  gehandelt  wurde,
ist  der  Stückpreis,  wenn  nach  Gewicht  gehandelt  wurde,  der  für  die  zu  Grunde  gelegte
Gewichtseinheit  vereinbarte  Preis  anzugeben.  Der  Preis  ist  stets  in  Zahlen  anzugeben.

III  Der  Verkäufer  hat  auf  Verlangen  des  Käufers  diesem  eine  Abschrift  des  Verkaufsscheines
  auszuhändigen.  Urschrift  und  Abschrift  sind  nach  §  1  Abs.  4  des  Gesetzes  stempelfrei.

5.  1Die  Verkaufsscheine  sind  während  der  Marktstunden  aufzubewahren.  Den  Mitgliedern
  der  zuständigen  Notierungskommission  ist  auf  Verlangen  Einsicht  zu  gewähren.  Ist
dem  Käufer  eine  Abschrift  des  Verkaufsscheines  nicht  ausgehändigt,  so  ist  er  verpflichtet,  den
Mitgliedern  der  Kommission  den  Verkäufer  namhaft  zu  machen.
        <pb n="582" />
        562

II  Der  Marktunternehmer  hat  Vorsorge  zu  treffen,  daß  Verkaufsscheine  auf  dem  Markte
käuflich  sind.

6.  1Die  Verkäufer  haben  sämtliche,  während  der  Marktstunden  verkaufte  Tiere,  bevor
sie  vom  Markte  entfernt  werden,  zur  Verwiegung  zu  bringen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der
Verkauf  nach  dem  Stück  oder  Gewicht  erfolgt  ist.

II  Ausgenommen  von  dem  Verwiegungszwang  sind  Schafe  und  die  Tiere,  die  nach  Schlachtgewicht
  verkauft  worden  sind,  und  bei  denen  das  Schlachtgewicht  nach  der  Beilage  I  durch
Wägung  unter  amtlicher  Überwachung  ermittelt  wird.

III  Die  Notierungskommission  kann  jedoch  verlangen,  daß  bei  den  von  ihr  bezeichneten
Schafen  das  Lebendgewicht  oder  Schlachtgewicht  durch  Abwiegen  unter  amtlicher  Uberwachung
festgestellt  wird.

IV  Der  Verkaufsschein  ist  nach  Eintragung  des  auf  der  Wage  festgestellten  Gewichts  unverzüglich
  bei  der  vom  Marktunternehmer  bestimmten  Stelle  einzureichen.  Auf  Grund  der
in  den  Verkaufsscheinen  enthaltenen  Angaben  sind  Listen  aufzustellen,  in  denen  für  jede
Schlachtwertklasse  die  zu  den  einzelnen  Preisen  abgeschlossenen  Verkäufe  unter  Angabe  des
ermittelten  Gewichts  einzutragen  sind.

Vie  angegebenen  Stückpreise  sind  nach  dem  Ergebnis  der  Verwiegungen  auf  Lebendgewicht
  umzurechnen.

7.  I  Zum  Zwecke  der  Nachprüfung  der  Notierungen  nach  Schlachtgewicht  (Ziff.  2  Abs.  U)
kann  die  Notierungskommission  von  den  Käufern  der  von  ihr  zu  bezeichnenden  Stücke  verlangen,
  daß  ihr  bis  zum  nächsten  Markttage  das  nach  der  Schlachtung  ermittelte  Schlachtgewicht
  mitgeteilt  wird,  soferne  die  Schlachtung  bis  dahin  auf  dem  betreffenden  Schlachthofe
erfolgt  ist.

II  Ferner  kann  die  Notierungskommission  bestimmen,  daß  eine  von  ihr  zu  bezeichnende
Anzahl  solcher  Tiere,  die  nach  Schlachtgewicht  verkauft  worden  sind,  lebend  zur  Verwiegung
zu  bringen  ist,  um  einen  Maßstab  für  die  Umrechnung  der  Preise  nach  Lebendgewicht  zu
gewinnen.

8.  1.Jede  Notierungskommission  tritt  zu  der  vom  Marktunternehmer  bestimmten  Zeit
zur  amtlichen  Feststellung  der  Preise  zusammen.  Den  Notierungskommissionen  sind  die
Verkaufsscheine  und  die  aufgestellten  Listen  (Ziff.  6)  vorzulegen.  Als  Marktpreis  sind  für
die  einzelnen  Tiergattungen  und  Schlachtwertklassen  die  Preise  festzustellen,  die  nach  den
Verkaufsscheinen  und  den  von  Mitgliedern  der  Notierungskommission  gemachten  Beobachtungen
der  wirklichen  Geschäftslage  des  Marktes  entsprechen.  Ergeben  sich  innerhalb  der  Kommission
Meinungsverschiedenheiten,  so  entscheidet  die  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  der  Vorsitzende.

II  Ausnahmepreise  sind  als  solche  kenntlich  zu  machen.
        <pb n="583" />
        Nr.  45.  563

III  Die  Notierungskommissionen  haben  einen  amtlichen  Marktbericht  aufzustellen.  Der
Bericht  hat  zu  enthalten:

1.  die  festgestellten  Preise,

2.  Angaben  über  die  Beschickung  des  Marktes,

3.  eine  allgemeine  Beurteilung  des  Marktverlaufs.

Der  Bericht  ist  so  frühzeitig  fertig  zu  stellen,  daß  der  Abdruck  spätestens  in  den  am
Tage  nach  dem  Markte  erscheinenden  Blättern  erfolgen  kann.
9.  Verboten  ist:

a)  in  der  Umgebung  der  Städte  München,  Nürnberg,  Fürth,  Augsburg  und  Würzburg
viehmarktähnliche  Veranstaltungen  zu  treffen,

b)  an  dem  den  Markttagen  vorausgehenden  und  nachfolgenden  Tage,  sowie  am
Markttage  selbst  außerhalb  des  Marktplatzes  (Schlachtviehhofes)  mit  Vieh  zu
handeln  (§  2  des  Gesetzes).

10.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  1504
und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen  bestraft  (8§  3  des  Gesetzes).

Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1911  in  Kraft.
München,  den  14.  August  1910.

v.  Brettreich.
        <pb n="584" />
        564

Beilage  I.

§  1.
Vor  der  Ermittlung  des  Schlachtgewichts  sind  beim  Ausschlachten  vom  Tiere
zu  entfernen  bezw.  dürfen  nur  entferut  werden:

1.  Bei  den  Rindern

a)  die  Haut,  jedoch  so,  daß  kein  Fleisch  oder  Fett,  mit  Ausnahme  des  dünnen  Hautmuskels,
  an  ihr  verbleibt,  der  Schwanz  ist  hinter  dem  vierten  Schwanzwirbel
abzuschneiden,  das  sogenannte  Schwanzfett  darf  nicht  entfernt  werden;

b)  der  Kopf  zwischen  dem  Hinterhauptbein  und  dem  ersten  Halswirbel  (im  Genick)
senkrecht  zur  Wirbelsäule;

Jc)  die  Füße  im  unteren  Gelenk  der  Fußwurzeln  über  dem  sogenannten  Schienbein;
d)  sämtliche  Organe  der  Brust-,  Bauch=  und  Beckenhöhle  mit  den  anhaftenden  Fettpolstern
  (Herz=  und  Mittelfett),  ferner  der  Nierenstock  und  das  Schlußfett;

e)  die  an  der  Wirbelsäule  und  in  dem  vorderen  Teil  der  Brusthöhle  gelegenen  Blutgefäße
  mit  den  anhaftenden  Geweben,  sowie  der  Luftröhre  und  des  sehnigen  Teils
des  Zwerchfells;

f)das  Rückenmark;

9)  der  Fisel  und  die  Hoden  ohne  Sackfett  bei  männlichen  Rindern,  das  Euter  von
Kühen  und  über  die  Hälfte  der  Zeit  trächtigen  Kalbinen.

2.  Bei  den  Kälbern

a)  Magen  und  Darm;
b)  der  Nabel  und  bei  männlichen  Kälbern  die  äußeren  Geschlechtsteile.

3.  Bei  dem  Schafvieh
a)  das  Fell  nebst  den  Füßen  über  dem  sogenannten  Schienbein;

b)  Magen  und  Därme;
)  bei  Widdern  und  Hammeln  die  äußeren  Geschlechtsteile,  bei  Mutterschafen  das  Enter.

4.  Bei  den  Schweinen
a)  die  Eingeweide  der  Brust-,  Bauch=  und  Beckenhöhle  nebst  Luftröhre  und  Schlund,
jedoch  mit  Ausnahme  der  Zunge,  der  Nieren  und  des  Wammenfettes;
b)  bei  männlichen  Schweinen  die  blanken  äußeren  Geschlechtsteile.
        <pb n="585" />
        Nr.  45.  565

§  2.
Die  blütigen  Stellen  der  Schnitt=  und  Stichstellen  dürfen  entfernt  werden;  beim  Ausstich

  der  Ohren  und  Augen,  bei  Entfernung  der  Zitzen,  des  Afters  und  der  blutigen  Teile
der  Schnitt=  und  Stichstellen  dürfen  die  benachbarten  Teile  nicht  mitgeschnitten  werden.

8  3.

Die  Gewichtsermittlung  hat  bei  den  Rindern  in  ganzen,  halben  oder  viertel,  bei  den
Kälbern  und  dem  Schafvieh  in  ganzen,  bei  Schweinen  in  ganzen  oder  halben  Tieren  zu  erfolgen.

§  4.

Erfolgt  die  Feststellung  des  Schlachtgewichts  bei  den  Rindern  innerhalb  zwölf,  bei  den
andern  Schlachttieren  innerhalb  drei  Stunden  nach  der  Tötung,  so  ist  bei  Rindern  von  jedem
angefangenen  Zentner  1  Pfund,  bei  Schweinen  für  je  angefangene  50  Pfund  ein  Pfund
als  Warmgewicht  in  Abzug  zu  bringen.

Auf  Stiere  und  andere  Rinder,  deren  Fleisch  zur  Wurstfabrikation  bestimmt  ist,  finden
diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

 

100
        <pb n="586" />
        566

Beilage  II.
Verkaufsschein.
Lfd.  Nr.  Datum  .  Lfd.  Nr..  Datum
Verkäufer:  Verkäufer:
Käufer:  .  .  .-.  Käufer:  .
Ochsen,  Bullen,  Ochsen,  .Bullen,
Kühe,  Jungypieh,  Kühe,  Jungvieh,
Kälber,  Schafe,  Kälber,  Schpafe,
Schweine,  Schweine,
Preis:  Preis:
Mark  f.  1  Ztr.  leb.  Gew.  .  Mark  f.  1  Ztr.  leb.  Gew.
Mark  f.  1  Ztr.  Schl.  Gew.  Mark  f.  1  Ztr.  Schl.  Gew.
Mark  (für  das  Stück)  Mark  (für  das  Stück)
Schlachtwertklasse:  Schlachtwertklasse:
Lebendgewicht  Kkg  Lebendgewicht  kg
Schlachtgewicht  kg  Schlachtgewicht  Kkg

Unterschrift:  Unterschrift:
        <pb n="587" />
        Nr.  45.  567
Nr.  26717.

Bekanntmachung,  Anderung  in  dem  Stande  und  der  Einteilung  der  Messungsämter  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Mamen  SBeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  15.  August  1910  zu  genehmigen
geruht,  daß  vom  1.  September  1910  an  das  Messungsamt  Blieskastel  aufgehoben  und
der  Messungsbezirk  Blieskastel  sowie  die  zur  Zeit  zum  Messungsbezirke  Zweibrücken
gehörenden  Gemeinden  Bliesdalheim,  Breitfurt,  Niedergailbach  und  Walsheim
dem  Messungsamte  St.  Ingbert  zugeteilt  werden.

München,  den  17.  August  1910.
J.  A.

Staatsrat  v.  Brennig.

 

 

Nr.  26722.
Bekanntmachung,  die  Staatsschuldenverwaltung  betreffend.

4#Staatsministerinm  der  Finanzen.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  15.  August  1910  anzuordnen
geruht,  daß  beginnend  mit  dem  1.  Oktober  1910  die  Geschäfte  der  Eisenbahnbau-Dotations=Hauptkasse
  und  die  Geschäfte  des  Buchhaltungsdienstes  der  Grundrenten-Ablösungskasse  der
Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse  übertragen  werden  und  daß  von  diesem  Zeitpunkt  an
letztere  Kasse  die  Bezeichnung  „Hauptkasse  der  Staatsschuldenverwaltung“  zu  führen  hat.

Die  Buchführung  und  Rechnungsstellung  über  die  allgemeine  Staatsschuld,  die  Eisenbahnschuld,
  die  Grundrentenablösungsschuld  und  die  Landeskulturrentenschuld  hat  wie  bisher  getrennt
zu  erfolgen.

München,  den  17.  August  1910.

Dr.  v.  Pfaff.
        <pb n="588" />
        568

2%/Pdk.
Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  vom  1.  September  1910  an  eine  Neubauinspektion
in  Hammelburg  errichtet.

München,  den  18.  August  1910.

J.A  V.
Staatsrat  Dr.  Frhr.  v.  Schacky.

 

 

Ordens-Verleihung.  haben  Sich  unterm  14.  August  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Staatsrat

i.  o.  D.  Staatsminister  der  Finanzen  Dr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  önigs.  Herman  Ritter  von  Pfaff  das  Grofkreuz

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  des  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  zu
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  verleihen.
        <pb n="589" />
        Grsetund  Verudungschut

Königreich  Bayern.

 

Nr.  46.

München,  den  22.  August  1910.

—.

 

 

 

Inhalt:

Gesetz  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer.—
Einführungsgesetz  vom  14.  August  1910  zu  den  Gesetzen  über  die  direkten  Stenern.

 

 

Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer.

Im  Mamen  Seiner  Maoajestät  des  Königqs.
Tui#tpol!.

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Layern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

I.  Jbschnitt.

Das  Gesetz  über  die  allgemeine  Grundsteuer  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom

10.  Juni  1881  wird  dahin  geändert:
101
        <pb n="590" />
        570

Art.  1.
Nach  §  77  ist  folgende  Vorschrift  einzufügen:

§  77a#.

Veränderungen  hinsichtlich  der  Nutzbarkeit  eines  Grundstücks,  die  sich  infolge  des  Überganges
  steuerfreier  Fläche  zur  steuerbaren  ergeben  und  umgekehrt,  sind  von  dem  auf  die
Anderung  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr  an  zu  berücksichtigen.  Wenn  der  Zeitpunkt  der
Anderung  nicht  mehr  bestimmt  werden  kann,  hat  die  Zu=  und  Abschreibung  mit  Wirkung
von  dem  auf  den  Zeitpunkt  ihrer  Feststellung  folgenden  Kalenderjahr  an  zu  erfolgen;  in
gleicher  Weise  sind  die  durch  Flächen=  und  Planberichtigungen  veranlaßten  Zu=  und  Abschreibungen

  zu  behandeln.
Art.  2.

§  115  erhält  folgende  Fassung:
Von  jeder  Einheit  der  Steuerverhältniszahl  ist  ein  Betrag  von  vier  Pfennig  als  Jahressteuer

  zu  erheben.
Art.  3.

§  116  erhält  folgende  Fassung:
Die  Grundsteuer  wird  mit  je  einem  Vierteile  der  Jahresschuldigkeit  am  1.  Januar,
1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  fällig.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  die

Staatsregierung.
Art.  4.

Nach  §  116  ist  folgende  Vorschrift  einzufügen:
§  116a.

Grundsteuerbeträge  können  in  einzelnen  Fällen  niedergeschlagen  werden,  wenn  ihre
zwangsweise  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrem  wirtschaftlichen  Fortkommen  gefährden,
ferner  wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  würde  oder  wenn
die  Kosten  der  Beitreibung  außer  Verhältnis  zu  dem  beizutreibenden  Steuerbetrage  stehen

würden.
Art.  5.

Nach  §  117  sind  folgende  Vorschriften  einzufügen:
§  117  Abs.  II.

Das  Gleiche  gilt  für  die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienenden
Grundstücke  der  Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der  Ortschaften.
        <pb n="591" />
        Nr.  46.  571

§  117a.

1  Wenn  auf  einem  als  Weinberg  bewirtschafteten  Grundstücke  nach  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  die  Rebanlagen  auf  einer  zusammenhängenden  Fläche  von  mindestens  3  Ar  vollständig
  erneuert  werden,  so  bleibt  diese  Fläche  von  dem  auf  die  Vollendung  der  Erneuerung
folgenden  Kalenderjahr  an  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  sieben  Jahre  lang  von  der  Grundstener
  frei.

II  Ferner  sind  im  Eigentume  von  Gemeinden  oder  Ortschaften  stehende  Grundstücke,  die
nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  Waldgrundstücke  umgewandelt  werden  und  eine  zusammenhängende
  Fläche  von  mindestens  1  ha  umfassen,  auf  Antrag  von  dem  auf  die  Vollendung
der  Umwandlung  folgenden  Kalenderjahr  an  zwanzig  Jahre  lang  von  der  Grundsteuer
frei  zu  belassen;  die  Befreiung  setzt  voraus,  daß  der  Weidegang  ausgeschlossen  ist.  Unter
den  gleichen  Voraussetzungen  kann  für  Waldbaugenossenschaften  von  der  Staatsregierung  auf
die  nämliche  Zeitdauer  Befreiung  von  der  Grundsteuer  bewilligt  werden;  die  Steuerverhältniszahlen
  gelten  in  diesem  Falle  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  als  vorgemerkt.

II!  Fallen  vor  Ablauf  der  in  Abs.  I,  II  bezeichneten  Zeiträume  die  Voraussetzungen  für
die  Steuerfreiheit  weg,  so  erlischt  diese  mit  Beginn  des  nächstfolgenden  Kalendervierteljahrs.

§  117  aa.

1  Für  ein  Grundstück,  das  im  Grundsteuerkataster  als  Weinberg  vorgetragen,  jedoch  seit
mehr  als  sieben  Jahren  nicht  mehr  als  Weinberg  bebaut  ist,  sind  die  Steuerverhältniszahlen,
  solange  es  einer  anderen  Kulturart  zugeführt  ist,  mit  der  Hälfte,  wenn  es  aber  dauernd
Odland  geworden  ist,  mit  einem  Drittel  ihres  Betrags  der  Steuerberechnung  zugrunde  zu  legen.

II  Diese  Steuerberechnung  tritt  nur  auf  Antrag  mit  Wirkung  von  dem  auf  die  Antragstellung
  folgenden  Kalenderjahr  ein.  Der  Antragsteller  hat  die  erforderlichen  Nachweise  zu
erbringen.

Art.  6.

Zwischen  Kapitel  IX  und  den  Schlußbestimmungen  ist  einzufügen:

X.  Kapitel.
Stenernachlässe.

·  §117b.
1  Nachlaß  an  der  Grundsteuer  wird  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  Art.  12  Abs.  II

des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1884,  die  Hagelversicherungsanstalt  betreffend,  auf  Ansuchen

gewährt,  wenn  infolge  außerordentlicher  Elementarereignisse:
.  101“
        <pb n="592" />
        572

1.  die  gewöhnliche  Jahresernte  landwirtschaftlich  benützter  Grundstücke  mindestens  zum
vierten  Teile  beschädigt  oder

2.  der  Wert  des  zum  Wirtschaftsbetrieb  eines  Landguts  dienenden  beweglichen  Inven—
tars  um  mindestens  den  vierten  Teil  vermindert  wurde.

II  Ist  im  Falle  des  Abs.  1I  Ziff.  1  die  Beschädigung  an  der  eingebrachten  Ernte  eingetreten
  und  nicht  nachweisbar,  von  welchen  einzelnen  Grundstücken  des  Landguts  die  beschädigte
  Ernte  stammt,  so  ist  die  Ernte  sämtlicher  Grundstücke  der  gleichen  Kulturart  als  beschädigt
  anzusehen.

III  Die  Schadensquote  ist  nach  Zwölfteilen  zu  ermitteln;  hierbei  sind  Bruchteile  der  Hälfte
und  darüber  für  voll  zu  rechnen.  Etwaige  gesetzliche  oder  vertragsmäßige  Entschädigungen
sind  in  Berücksichtigung  zu  ziehen.

IV  Der  Nachlaß  beträgt  in  den  Fällen  des  Abs.  I  Ziff.  1  eine  der  Schadensquote  gleichkommende
  Quote  der  Jahresgrundsteuer  der  beschädigten  Grundstücke,  in  den  Fällen  des

Abs.  I  Ziff.  2  eine  der  Schadensquote  gleichkommende  Quote  der  Jahresgrundsteuer  des  in
Frage  stehenden  Landguts.

Der  Nachlaß  wird  nur  für  das  Kalenderjahr  bewilligt,  in  dem  die  Beschädigung  eingetreten
  ist.  Im  Falle  der  unverschuldeten  Fortdauer  der  Wirkung  der  Beschädigungen  in
dem  unter  Abs.  I  Ziff.  1,  2  erwähnten  Umfang  über  das  Nachlaßjahr  hinaus  kann  jedoch
auch  für  das  folgende  Jahr  ein  Nachlaß  gewährt  werden.

§  117.

!  Die  Nachlaßgesuche  sind  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  bei  der  Gemeindebehörde  zu

einer  Zeit  schriftlich  oder  mündlich  anzubringen,  wo  der  erlittene  Schaden  vollständig  erhoben
werden  kann.

II  Von  der  Gemeindebehörde  sind  die  Gesuche  mit  gutachtlicher  Außerung  dem  Rentamte
vorzulegen.

III  Die  Schadensfeststellung  erfolgt  nach  den  hierüber  von  der  Staatsregierung  ergehenden
Anordnungen.  Uber  die  Gewährung  des  Nachlasses  und  über  dessen  Höhe  entscheidet  die

Regierung,  Kammer  der  Finanzen.  Gegen  deren  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  das  Staatsministerium
  der  Finanzen  zulässig.

II.  Abschnitt.

Das  Gesetz  über  die  allgemeine  Haussteuer  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
10.  Juni  1881  wird  dahin  geändert:
        <pb n="593" />
        Nr.  46.  573

Art.  7.

§  2  erhält  folgende  Fassung:

!  Haussteuerfrei  sind:

1.  die  Gebäude  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,  soweit  sich  die  hierwegen
durch  die  Verfassung  vorbehaltene  Steuerfreiheit  erstreckt,

die  Staatsgebäude,

Kirchen,  Bethäuser,  Synagogen,

die  Dienstgebäude  der  Versicherungskammer,

die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienenden  Gebäude  der  Kreisgemeinden,

  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der  Ortschaften  sowie  der  zur

Durchführung  der  Arbeiterversicherung  auf  Grund  der  Reichs=  oder  der  Landesgesetze

  errichteten  Kassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten,

6.  die  unmittelbar  zu  Zwecken  des  Unterrichts  oder  der  Erziehung  dienenden  Gebäude
  öffentlicher  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten  sowie  Gebäude  dieser  Art
von  Privatanstalten,  die  für  öffentliche  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten
Ersatz  bieten  und  nicht  Erwerbszwecke  verfolgen,

7.  Gebäude,  die  unmittelbar  zu  Zwecken  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  oder  der
öffentlichen  Gesundheitspflege  unter  Ausschluß  von  Erwerbs=  oder  Sportszwecken
dienen,

8.  öffentliche  Museen,  öffentliche  Monumente.

II  Auf  Gebäudeteile,  die  anderen  als  den  die  Steuerfreiheit  begründenden  besonderen
Zwecken  dienen,  finden  die  regelmäßigen  Veranlagungsvorschriften  Anwendung.  Jedoch
erstreckt  sich  die  Steuerfreiheit  nach  Abs.  1  Ziff.  4  bis  8  auch  auf  Dienstwohnungen,  die
zu  dem  Zwecke,  auf  den  die  Steuerfreiheit  sich  gründet,  in  Beziehung  stehen.

II  Für  Staatsgebäude  werden  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  die  Steuerverhältniszahlen
  ausgemittelt  und  im  Kataster  vorgemerkt.  Diese  Ermittelung  und  Vormerkung  unterbleibt
  für  die  Schlösser,  die  zur  K.  Zivilliste  gehören,  und  für  die  Gebäude  oder  Gebäudeteile,
die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienen,  sowie  für  Dienstwohnungen,
die  zu  der  Erfüllung  dieser  Aufgaben  in  Beziehung  stehen.

IV  Anderungen,  die  sich  hinsichtlich  der  Voraussetzungen  für  die  Steuerveranlagung
ergeben,  sind  von  dem  auf  die  Anderung  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr  an  zu
berücksichtigen.

Art.  8.

1  Im  §  4  lit.  a  ist  an  Stelle  der  Worte  „eine  an  Mustern  abgleichende“  das  Wort
„durch“  zu  setzen.
        <pb n="594" />
        574

I  Ferner  ist  dem  §  4  folgender  Absatz  beizufügen:  ·

Bei  der  Erhebung  oder  Einschätzung  der  Miete  nach  lit.  a  darf,  und  zwar  erstmals
bei  Gelegenheit  der  nächsten  Mietsteuerrevision  (Art.  16),  für  die  Ausgaben  des  Hausbesitzers
für  Wasserzins,  Kehrichtabfuhr,  Fäkalienwegschaffung,  Straßenreinigung,  Kaminreinigung
und  für  die  Versicherung  der  Gebäude  gegen  Feuer  und  sonstigen  Schaden  ein  angemessener
Betrag  in  Abzug  gebracht  werden,  vorausgesetzt,  daß  in  der  Miete  die  Entschädigung  hierfür
inbegriffen  ist.

Art.  9.

§  7  erhält  folgende  Fassung:

Von  jeder  Mark  der  Haussteuerverhältniszahl  (§  6)  ist  ein  Betrag  von  zwei  Pfennig
als  Jahressteuer  zu  erheben.

Art.  10.

Dem  §  14  ist  folgender  Absatz  beizufügen:

Ist  aus  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,  daß  die  Verschweigung  des  wahren
Mietertrags  aus  Fahrlässigkeit  begangen  wurde,  so  kann  die  Strafe  bis  auf  fünf  Mark
ermäßigt  werden.

Art.  11.

§  16  Abst.  I  erhält  folgende  Fassung:

Die  von  den  Vorschriften  der  §§  11,  12  nicht  berührten  unvermieteten  Gebäude  und
Gebäudeteile  werden  von  den  Taxatoren  je  nach  ihrer  Mietfähigkeit  eingeschätzt.  Die  gleiche
Sachbehandlung  findet  statt  bei  Gebäuden  und  Gebäudeteilen,  die  unter  abnormen  Verhältnissen

  vermietet  sind.
Art.  12.

Im  §  23  Ziff.  2  ist  an  Stelle  der  Worte:  „Einschätzung  nach  dem  Mietertrage  der
Musterhäuser“  zu  setzen:
„Einschätzung  nach  8  16  Absk.  1“.
Art.  13.
§  24  erhält  folgende  Fassung:
Eine  Reklamation,  die  nach  §  23  Ziff.  3  ergriffen  wird,  muß  für  die  einzelnen  Hausteile
  das  Maß  der  vermeintlichen  Überschätzung  ersehen  lassen.

Art.  14.

Im  §  25  ist  an  Stelle  der  Worte:  „Einschätzung  nach  dem  Mietertrage  der
Musterhäuser“  zu  setzen:
„Einschätzung  nach  §  16  Abs.  1“.
        <pb n="595" />
        Nr.  46.  575

Art.  15.
Im  §  26  Abs.  I  wird  das  Wort:  „halbjähriger“  durch  „vierteljähriger“  ersetzt.

Art.  16.

An  Stelle  der  §§  31,  32  treten  folgende  Vorschriften:

1  In  allen  Gemeinden  und  Ortschaften,  in  denen  die  Mietsteuer  eingeführt  ist,  findet
eine  Revision  statt  Die  Revision  ist  spätestens  im  dritten  Kalenderjahre  von  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  an  in  Angriff  zu  nehmen.  Sie  ist  von  zehn  zu  zehn  Jahren  zu  wiederholen.

II  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  in  einzelnen  Gemeinden  oder
Ortschaften  auf  Antrag  der  Gemeindevertretung  —  der  Gemeindebevollmächtigten  in  den
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung,  der  Gemeindeversammlung  in  den  Landgemeinden  rechts
des  Rheins,  des  Gemeinderats  in  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung  —
vor  Ablauf  der  zehnjährigen  Periode  eine  Steuerrevision  vornehmen  zu  lassen.

II!  Die  zehnjährige  Periode  beginnt  mit  Ablauf  des  Jahres,  in  dem  die  Revision  vollendet
  wurde.
Art.  17.

An  Stelle  des  §  36  treten  folgende  Vorschriften:

8  36.

1  Für  neu  aufgeführte  Gebäude  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf  des  dem  Jahre,
in  dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  Kalenderjahrs.

II  Ist  das  neu  aufgeführte  Gebäude  ein  Kleinwohnungsbau  für  die  minderbemittelte
Bevölkerung  oder  zur  Ansiedelung  landwirtschaftlicher  Arbeiter,  für  den  die  im  Art.  14  des
Gesetzes,  die  Landeskulturrentenanstalt  betreffend,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
31.  März  1908  aufgeführten  Merkmale  zutreffen,  so  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf
der  dem  Jahre,  in  dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  sechs  Kalenderjahre.

II!  Enthält  der  Kleinwohnungsbau  (Abs.  II)  nicht  mehr  als  vier  Wohnungen  oder  ist  er
von  einer  Gemeinde  oder  von  einer  rechtsfähigen  gemeinnützigen  Vereinigung  hergestellt,  die
sich  mit  der  Erbauung,  Beschaffung  oder  Verbesserung  von  Wohnungen  für  die  minderbemittelte
  Bevölkerung  befaßt,  so  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf  der  dem  Jahre,  in
dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  zwölf  Kalenderjahre.  Eine  Vereinigung  gilt
nicht  als  gemeinnützig,  wenn  satzungsgemäß  die  Einzahlungen  der  Mitglieder  mit  mehr  als
vier  vom  Hundert  verzinst  werden  oder  den  Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als
die  Einzahlungen  ausgeantwortet  wird.
        <pb n="596" />
        576

IV  Die  Vorschriften  der  Abs.  II,  III  finden  nur  solange  Anwendung,  als  die  dort  bezeichneten
  Voraussetzungen  erfüllt  bleiben;  außerdem  wird  die  Steuer  vom  nächsten  Kalendervierteljahr
  an  zugeschrieben.

"  §36a.

IJmFalledesgänzlichenAbbtuchsoderdergänzlichenZerstörungistdieSteuer-vom
nächsten  Kalendervierteljahr  an  in  Abgang  zu  bringen.

II  Anderungen  an  Mietsteuerobjekten,  die  nur  einzelne  Gebäudeteile  betreffen,  bewirken
eine  Ab=  und  Zuschreibung  der  Steuer  lediglich  in  Ansehung  der  von  der  Anderung  berührten
Teile.  Hierbei  sind  jedoch  Anderungen  geringeren  Umfanges,  durch  welche  die  Mietertragsfähigkeit
  eine  wesentliche  Anderung  nicht  erleidet,  für  die  Steuerpflicht  ohne  Einfluß.  Die
Abschreibung  der  Steuer  erfolgt  von  dem  auf  den  Eintritt  der  Anderung  nächstfolgenden
Kalendervierteljahr  an,  die  Zuschreibung  im  Falle  des  Zubaues  neuer  Gebäulichkeiten  oder
der  Errichtung  neuer  Stockwerke  oder  des  inneren  Umbaues  des  ganzen  Gebäudes  in  gleicher
Weise  wie  bei  neu  aufgeführten  Gebäuden  (§  36),  in  den  übrigen  Fällen,  wenn  für  das
Gebäude  noch  Steuerfreijahre  laufen,  mit  deren  Ablauf,  außerdem  von  dem  auf  die  Bauvollendung
  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr  an,  wobei  jedoch  der  betreffende  Gebäudeteil
mindestens  ein  Kalendervierteljahr  außer  Besteuerung  zu  bleiben  hat.

zH  Für  die  Veranlagung  der  Arealsteuer  kommen  Anderungen,  die  einzelne  Gebändeteile
betreffen,  nur  dann  in  Betracht,  wenn  hierdurch  die  ursprüngliche  Flächengröße  in  einem  die
Berechnung  der  Verhältniszahl  beeinflussenden  Maße  verändert  wird.  Minderungen  der
Steuer,  die  sich  durch  derartige  Anderungen  oder  durch  eine  anderweitige  Verkleinerung  der
steuerpflichtigen  Fläche  ergeben,  sind  von  dem  auf  die  Anderung  nächstfolgenden  Kalendervierteliahr
  an  und,  wenn  deren  Zeitpunkt  nicht  mehr  bestimmt  werden  kann,  von  dem  auf
den  Zeitpunkt  ihrer  Feststellung  nächstfolgenden  Kalenderjahr  an  zu  berücksichtigen;  das
Gleiche  gilt  von  Mehrungen  dieser  Art,  wenn  für  das  Gebäude  nicht  ohnehin  noch  Steuerfreijahre
  (§  36)  laufen.

§  36  b.
Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  der  Staatsregierung
  über  Neubauten,  Bauänderungen  und  sonstige  Tatsachen,  die  nach  den  §§  36,  36  a
auf  die  Steuer  von  Einfluß  sind,  Anzeige  zu  erstatten  und  auf  Verlangen  nähere  Aufschlüsse

zu  erteilen.
Art.  18.

8  37  erhält  folgende  Fassung:
Die  Haussteuer  wird  mit  je  einem  Vierteile  der  Jahresschuldigkeit  am  1.  Januar,
1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  fällig.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  die

Staatsregierung.
        <pb n="597" />
        Nr.  46.  577

Art.  19.
Nach  §  37  ist  folgende  Vorschrift  einzufügen:

§  37a.

Haussteuerbeträge  können  in  einzelnen  Fällen  niedergeschlagen  werden,  wenn  ihre  zwangsweise
  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrem  wirtschaftlichen  Fortkommen  gefährden,  ferner
wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  würde  oder  wenn  die  Kosten
der  Beitreibung  außer  Verhältnis  zu  dem  beizutreibenden  Steuerbetrage  stehen  würden.

Art.  20.
Die  §8§  13,  15,  23  Abs.  II  werden  aufgehoben.

Art.  21.
Vor  dem  §  39  ist  einzufügen:

VIII.  Kapitel.
Stenernachlässe.
§  38a.

!  Nachlaß  an  der  Mietsteuer  wird  auf  Ansuchen  gewährt,  wenn  Wohnungen  oder
Geschäftsräume,  die  zur  Vermietung  bestimmt  sind,  unvermietet  bleiben,  während  dieser  Zeit
in  keiner  Weise  benützt  werden  und  der  Mietentgang  unter  Zugrundelegung  des  katastermäßigen
  Mietertrags  der  leerstehenden  Räume  mindestens  den  fünften  Teil  des  katastermäßigen
  Mietertrags  des  Gebäudes  beziffert.

II  Der  Nachlaß  ist  nach  Maßgabe  der  Minderung  des  katastermäßigen  Mietertrags  in
Zwölfteilen  der  Jahresmietsteuer  festzusetzen;  hierbei  sind  Bruchteile  der  Hälfte  und  darüber
für  voll  zu  rechnen.  Etwaige  Entschädigungen  sind  entsprechend  in  Berücksichtigung  zu  ziehen.
Der  Nachlaß  wird  nur  für  das  Kalenderjahr  bewilligt,  in  dem  die  Wohnungen  oder

Geschäftsräume  unvermietet  waren.
§  38  b.

Die  Nachlaßgesuche  sind  jeweils  am  Schlusse  des  Kalenderjahrs,  für  das  der  Nachlaß
begehrt  wird,  spätestens  aber  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  im  Laufe  des  Januar  des
folgenden  Jahres  beim  Rentamte  schriftlich  oder  mündlich  anzubringen.  Die  Feststellung
der  für  die  Begründung  der  Nachlaßgesuche  in  Betracht  kommenden  Voraussetzungen  erfolgt
nach  den  hierüber  von  der  Staatsregierung  ergehenden  Anordnungen.  Uber  die  Gewährung
des  Nachlasses  und  über  dessen  Höhe  entscheidet  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen.
Gegen  deren  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  der  Finangen,  zulässig.

1
        <pb n="598" />
        578

III.  Abschnitt.
Gemeinsame  und  Schlußbestimmungen.
Art.  22.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Texte  der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grundsteuer
  und  über  die  allgemeine  Haussteuer  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Juni
1881,  wie  sie  sich  aus  den  Anderungen  ergeben,  die  in  diesem  Gesetz  und  in  dem  Ausführungsgesetze
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom  9.  Juni  1899  vorgesehen  sind,  mit  den
UÜberschriften  „Grundsteuergesetz“  und  „Haussteuergesetz“  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  bekanntzugeben  und  hierbei  eine  fortlaufende  Numerierung  der  Paragraphen  und  die
Richtigstellung  der  Verweisungen  vorzunehmen.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  14.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  HSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorser.  Dr.  v.  Pfaff.  v.  Brettreich.
Staatsrat  v.  Schoch.  Staatsrat  v.  Treutlein-Mördes.

Auf  Allerhöchsten  Befehl.:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Ein  fü  hrungsgeset  zu  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern.
Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tritpol!,

unn  Gottes  Gunden  Königlicher  prim  von  Hayern,
Rexeut.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

1  Das  Einkommensteuergesetz,  das  Gewerbsteuergesetz,  das  Kapitalrentensteuergesetz  und
das  Gesetz  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer
        <pb n="599" />
        Nr.  46.  579

treten  bezüglich  der  Vorschriften  über  die  Durchführung  der  Steuerveranlagung,  die  Mietsteuerrevision
  und  die  Steuerfreijahre  der  Kleinwohnungsbauten  mit  der  Verkündigung  in
Wirksamkeit.  Im  übrigen  treten  diese  Gesetze  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.

II  Die  Vorschriften  im  Art.  17  des  zuletzt  genannten  Gesetzes  über  besondere  Freijahre
für  Kleinwohnungsbauten  erstrecken  sich  nicht  auf  solche  Gebäude  dieser  Art,  die  vor  dem

1.  Januar  1909  vollendet  wurden.
Art.  2.

1  Die  Staatsregierung  kann  in  Bezug  auf  Steuerpflichtige  und  Steuerquellen,  die  der
Steuerhoheit  mehrerer  Staaten  unterliegen,  Vereinbarungen  und  Verfügungen  über  eine  von
den  gesetzlichen  Vorschriften  abweichende  Veranlagung  treffen.

II  Die  Staatsregierung  kann  ferner  gegen  Ausländer  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit
  verfahren.

Art.  3.

1  Durch  das  jeweilige  Finanzgesetz  wird  festgesetzt,  ob  die  direkten  Steuern  für  die
Finanzperiode  mit  den  veranlagten  Beträgen  (Normalsteuer)  oder  mit  welchem  Hundertsatze
dieser  Beträge  sie  zu  erheben  sind.

II  Dieser  Hundertsatz  ist  für  alle  Steuergattungen  gleichmäßig  festzusetzen.

III  Für  die  Umlagenberechnung  kommt  nur  die  Normalsteuer  in  Betracht.

Art.  4.

Wer  im  ersten  Veranlagungsverfahren  nach  dem  Einkommensteuergesetze,  dem  Gewerbsteuergesetz
  und  dem  Kapitalrentensteuergesetze  freiwillig  Einkünfte  oder  Erträge  angibt,
die  vor  dem  1.  Jannar  1912  nicht  besteuert  waren,  obwohl  sie  steuerbar  gewesen  wären,
hat  wegen  unterbliebener,  unrichtiger  oder  unvollständiger  Angaben  Steuernachholungen  oder
Bestrafungen  nicht  zu  gewärtigen.

Art.  5.

Am  1.  Januar  1912  treten  außer  Wirksamkeit:

1.  die  Gesetze  über  die  Gewerbsteuer,  die  Kapitalrentensteuer  und  die  Einkommensteuer
  vom  9.  Juni  1899  nebst  dem  Art.  I  der  Königlichen  Deklaration  vom
21.  April  1884  betreffend  einige  Anderungen  an  den  Gesetzen  über  die  direkten
Steuern  und  der  Königlichen  Deklaration  vom  28.  Juli  1902,  die  Einkommensteuer
  betreffend,  jedoch  vorbehaltlich  der  fortdauernden  Anwendung  der  sachlichen
Vorschriften  auf  frühere  Fälle  und  vorbehaltlich  der  Vorschriften  im  Art.  7  dieses
Gesetzes,

2.  die  Vorschrift  über  Kapitalrentensteuerbefreiung  im  §  21  des  Finanzgesetzes  vom
26.  Mai  1892,
        <pb n="600" />
        3.  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1834,  die  Steuernachlässe  betreffend,  und  die  auf  dem
arrêöté  vom  24.  floréal  VIII  beruhenden,  in  die  Instruktion  vom  28.  Juli  1818
über  die  Untersuchung,  Begutachtung  und  Entscheidung  der  Steuerreklamationen
aufgenommenen  Vorschriften  über  die  Steuernachlässe  für  die  Pfalz,

4.  Art.  8  Ziff.  7,  Art.  10  Ziff.  27,  28  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878
betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in

Verwaltungsrechtssachen.
·  Art.  6.

Am  1.  Oktober  1911  erlischt  die  Tätigkeit  der  nach  den  Gesetzen  vom  9.  Juni  1899
gewählten  Steuerausschüsse  und  Berufungskommissionen;  noch  unerledigte  Steuerfälle  gehen
auf  die  nach  den  neuen  Gesetzen  gebildeten  Steuerausschüsse  und  Kommissionen  über.

Art.  7.

1  Nachzahlungen  an  Gewerb-,  Kapitalrenten=  und  Einkommensteuern  können  hinsichtlich
der  unter  der  Herrschaft  der  früheren  Gesetze  entgangenen  Steuerbeträge  auch  nach  dem
31.  Dezember  1911  beansprucht  werden,  soweit  sie  nach  jenen  Gesetzen  verfolgbar  waren.

I  Hinterziehungen  von  Gewerb-,  Kapitalrenten=  und  Einkommensteuern,  die  vor  dem
1.  Januar  1912  unternommen  worden  sind,  werden  nach  diesem  Zeitpunkte  mit  Geldstrafe
im  fünf=  bis  zehnfachen  Betrage  der  Jahressteuer,  deren  Verkürzung  unternommen  worden
ist,  und,  wenn  dieser  Betrag  nicht  ziffermäßig  festgestellt  werden  kann,  mit  Geldstrafe  bis

zu  zweitausend  Mark  bestraft.
Art.  8.

Das  Grundsteuergesetz,  das  Haussteuergesetz,  das  Gewerbsteuergesetz  und  das  Kapitalrentensteuergesetz
  treten  mit  Ablauf  des  Jahres  1918  außer  Wirksamkeit,  wenn  nicht  die
Staatsregierung  bis  dahin  dem  Landtage  Gesetzentwürfe  zur  Fortführung  der  Reform  der
direkten  Steuern  vorgelegt  hat.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  14.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  uv.  Pfaff.  v1.  Prettreich.
Staatsrat  v.  Schoch.  Staatsrat  v.  Treutlein-Mördes.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="601" />
        Gesetz  und  Vererdungs-Suntt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  47.

München,  den  22.  August  1910.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

luUmlagengesetz  vom  11.  August  1910.

 

 

Umlagengesetz.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Mönigs.
Titpold,

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Sayern,

Bogent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
I.  Gemeindeumlagen.
Art.  1.  Gegrif.

Gemeindeumlagen  (Art.  42/33  beider  Gemeindeordnungen)  sind  Zuschläge  der  Gemeinden
zu  den  direkten  Staatssteuern.

103
        <pb n="602" />
        Umlagen·
pflicht.

582
Art.  2.

1  Gemeindeumlagenpflichtig  ist,  wer  mit  einer  direkten  Staatssteuer  veranlagt  ist.

II  Der  Veranlagung  steht  die  vormerkungsweise  Veraulagung  gleich.

III  Die  Gemeindeumlagenpflicht  bemißt  sich  nach  der  veranlagten  Steuer.  Die  Zuschläge
nach  Art.  31  des  Einkommensteuergesetzes,  Art.  18  des  Gewerbsteuergesetzes  und  Art.  14
des  Kapitalrentensteuergesetzes  bleiben  dabei  außer  Betracht.

Art.  3.

ersonen,  die  mit  Steuer  veranlagt  sind,  in  Bayern  aber  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt
  haben,  sind  gemeindeumlagenfrei  in  Bezug  auf
1.  Erträge  und  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen,
2.  Einkünfte  aus  Beruf  usw.  (Einkommensteuergesetz  Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4).
II  Die  Gemeindeumlagenfreiheit  (Abs.  1)  erstreckt  sich  nicht  auf  Erträge  und  Einkünfte
1.  aus  Kapitalvermögen,  das  in  Bayern  dinglich  versichert  ist,
2.  aus  Kapitalvermögen  eines  Abwesenden,  für  den  von  einem  bayerischen  Gericht
eine  Pflegschaft  nach  S  1911  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  angeordnet  ist.

III  Die  Worte  Wohnsitz  und  Aufenthalt  sind  im  Sinne  der  reichsgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  zu  verstehen.

Art.  4.

Gemeindeumlagenfrei  sind  ferner  Erträge

1.  aus  Schlössern  und  Gärten,  die  zur  K.  Ziovilliste  gehören,

2.  aus  Grundstücken  des  Reichs  oder  des  Staates,  die  unmittelbar  zur  Erfüllung
öffentlicher  Aufgaben  dienen,

3.  aus  Kirchen,  Bethäusern,  Synagogen,

4.  aus  Dienstgrundstücken  der  Versicherungskammer,

5.  aus  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienenden  Grundstücken  der
Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der  Ortschaften  sowie
der  zur  Durchführung  der  Arbeiterversicherung  auf  Grund  der  Reichs=  oder  der
Landesgesetze  errichteten  Kassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten,

6.  aus  unmittelbar  zu  Zwecken  des  Unterrichts  oder  der  Erziehung  dienenden  Grundstücken
  öffentlicher  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten  sowie  aus  Grundstücken
dieser  Art  von  Privatanstalten,  die  für  öffentliche  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten
  Ersatz  bieten  und  nicht  Erwerbszwecke  verfolgen,
        <pb n="603" />
        Nr.  47.  583

7.  aus  Grundstücken,  die  unmittelbar  zu  Zwecken  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  oder
der  öffentlichen  Gesundheitspflege  unter  Ausschluß  von  Erwerbs=  oder  Sportszwecken
  dienen,

8.  aus  öffentlichen  Museen  und  öffentlichen  Monumenten.

Art.  5.

Die  Gemeindeumlagenfreiheit  (Art.  3,  4)  beginnt  und  endet  mit  dem  Anfange  des
Kalendervierteljahrs  nach  dem  Zeitpunkt,  in  dem  ihre  Voraussetzungen  eingetreten  oder  weggefallen
  sind.

Art.  6.

Unterliegt  ein  Kapitalertrag  oder  ein  Einkommen  nach  Art.  2,  3,  5  nur  teilweise
der  Gemeindeumlagenpflicht,  so  kommt  für  die  Umlagenbemessung  die  veranlagte  Steuer  mit
dem  Teilbetrag  in  Ansatz,  der  dem  Verhältnisse  des  umlagenpflichtigen  Ertrags=  oder  Einkommensteils
  zu  dem  steuerbaren  Gesamtertrag  oder  zu  dem  Gesamt-Reineinkommen

entspricht.
Art.  7.

1  Die  Staatsregierung  kann  in  Bezug  auf  Gemeindeumlagenpflichtige,  die  auch  dem
Steuerrechte  nichtbayerischer  Gemeinden  unterliegen,  Vereinbarungen  und  Verfügungen  treffen,
die  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichen.

Il  Zur  Gewährung  einer  Umlagenminderung  oder  einer  Umlagenbefreiung  sind  in  Fällen
solcher  Art  auch  die  Gemeinden  berechtigt.

ull  Die  Staatsregierung  kann  ferner  über  die  Gemeindeumlagenpflicht  von  Personen,  die
zu  einem  anderen  Staate  in  Beziehung  stehen,  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  Anordnungen
  treffen,  die  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichen.

Art.  8.

Umlagenberechtigt  in  Bezug  auf  die  Erträge  aus  Grundbesitz,  Hausbesitz  und  Gewerbe-in  Lezug  auf

betrieb  im  Umherziehen  ist  die  Gemeinde  des  Ortes  der  Steuerveranlagung.

1037

und  Gewerbe-
        <pb n="604" />
        584

Umlagen-  Art.  9.
verechtigung  Z  ç  Z
in  Gezug  auf  1  Umlagenberechtigt  in  Bezug  auf  die  Erträge  aus  stehendem  Gewerbebetrieb  ist  die  Ge-——

  meinde,  in  der  eine  Betriebsstätte  zur  Ausübung  des  stehenden  Gewerbes  unterhalten  wird.
Gewerbe-  II  Betriebsstätte  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jede  feste  örtliche  Anlage  oder  Einrichtung,
betriebe.  die  der  Ausübung  des  Betriebs  eines  stehenden  Gewerbes  dient.  Außer  dem  Hauptsitz  eines

Betriebs  gelten  hiernach  als  Betriebsstätten:

Zweigniederlassungen,

Fabrikationsstätten,  Ein=  und  Verkaufsstellen,

Niederlagen,

Kontore

und  sonstige  zur  Ausübung  des  Gewerbes  durch  den  Unternehmer  selbst,  dessen
Geschäftsteilhaber,  Prokuristen  oder  andere  ständige  Vertreter  unterhaltene
Geschäftseinrichtungen.

Art.  10.

1  Kommen  nach  Art.  9  mehrere  Gemeinden  in  Betracht,  so  ist  jede  dieser  Gemeinden
anteilsweise  umlagenberechtigt.  Die  Berechnung  der  Anteile  geschieht  dadurch,  daß  die  Gewerbsteuer
  (Betriebskapitalsanlage  und  Ertragsanlage)  ausgeschieden  wird.

II  Die  Ausscheidung  geschieht  in  folgender  Weise:

1.  Die  Betriebskapitalsanlage  wird  nach  dem  Werte  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  befindlichen
  Bestandteile  des  Betriebskapitals  (Gewerbsteuergesetz  Art.  8,  9)  ausgeschieden.

2.  Die  Ausscheidung  der  Ertragsanlage  erfolgt  nach  den  Ertragsteilen  (Gewerbsteuergesetz
  Art.  10),  die  von  den  einzelnen  Gemeinden  aus  erzielt  werden.  Ist
eine  verlässige  Bemessung  der  Ertragsanteile  unmöglich,  so  erfolgt  die  Ausscheidung
  nach  einem  geeigneten  anderen  Maßstabe.

il  Die  Ausscheidung  der  Gewerbsteuer  erfolgt  veranlaßten  Falles  auch  in  Bezug  auf
die  ausmärkischen  Bezirke.

Art.  11.

Der  maßgebende  Zeitpunkt  für  die  Bemessung  der  Umlagenberechtigung  (Art.  9,  10)
ist  der  1.  Januar,  bei  späterem  Beginne  der  Umlagenpflicht  (Art.  2,  7)  der  Tag  des  Beginns.
  Nachträgliche  Anderungen  sind  für  das  Kalenderjahr  nicht  zu  berücksichtigen.

Art.  12.

1  Wenn  in  einer  Gemeinde  durch  dort  wohnende  Personen,  die  in  einer  anderen  Gemeinde
  im  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  beschäftigt  werden,  nachweislich  Mehrausgaben
für  Zwecke  der  öffentlichen  Volksschulen,  der  öffentlichen  Armenpflege  oder  der  Polizei  er-
        <pb n="605" />
        Nr.  47.  585

wachsen,  die  im  Verhältnisse  zu  den  ohne  diese  Personen  für  die  gleichen  Zwecke  notwendigen
Gemeindeausgaben  erheblich  sind  und  eine  unbillige  Mehrbelastung  der  Umlagenpflichtigen  bewirken,
  so  ist  die  Betriebsgemeinde  auf  Verlangen  der  Wohngemeinde  verpflichtet,  dieser  einen
angemessenen  Zuschuß  zu  leisten.

II  Der  Zuschuß  besteht  in  einem  entsprechenden  Teilbetrage  der  Gemeindeumlagen,  die
von  den  beteiligten  Betrieben  an  die  Betriebsgemeinde  aus  den  Gewerbsteuern  zu  entrichten
sind.  Bei  Bemessung  des  Zuschusses  sind  außerdem  neben  der  Höhe  der  Mehrausgaben
auch  die  der  Wohngemeinde  nachweislich  zugehenden  Vorteile,  soweit  sie  in  der  Steuerkraft  zum
Ausdrucke  kommen,  zu  berücksichtigen.

Art.  13.

1  Vermögen  sich  die  beteiligten  Gemeinden  über  den  Vollzug  der  Vorschriften  des  Art.  12
nicht  zu  einigen,  so  tritt  auf  Antrag  schiedsrichterliche  Entscheidung  ein.

II  Die  schiedsrichterliche  Entscheidung  steht  in  erster  Instanz  der  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  die  der  Betriebsgemeinde  vorgesetzt  ist,  in  zweiter  Instanz  dem  Verwaltungsgerichtshofe
  zu.  «

mDieVorschriftendesArt.45Abf.lbisllldesGesetzesvom8.August1878,
betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,
  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  14.

Umlagenberechtigt  in  Bezug  auf  die  Erträge  aus  Kapitalvermögen  ist

1.  gegenüber  natürlichen  Personen  die  Gemeinde  des  Wohnsitzes,  in  Ermangelung
eines  Wohnsitzes  in  Bayern  die  Gemeinde  des  Aufenthalts,

2.  gegenüber  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereinen  (Einkommensteuergesetz
  Art.  1  Abs.  I1  Ziff.  4)  die  Gemeinde  des  Sitzes,

3.  beim  Mangel  eines  Wohnsitzes,  Aufenthalts  oder  Sitzes  in  Bayern  die  Gemeinde,
aus  welcher  der  umlagenpflichtige  Ertrag  bezogen  wird.

Art.  15.

1  Im  Falle  eines  mehrfachen  Wohnsitzes  in  Bayern  (Art.  14  Ziff.  1)  sind  sämtliche
Wohnsitzgemeinden  anteilsweise  umlagenberechtigt.  Die  Berechnung  der  Anteile  geschieht
dadurch,  daß  die  Kapitalrentensteuer  ausgeschieden  wird.

I!  Die  Ausscheidung  geschieht  in  folgender  Weise:

1.  Der  Gemeinde  des  Hauptwohnsitzes  werden  vorweg  vier  Zehntel  der  Steuer  zugewiesen.
  Bei  mehrfachem  Hauptwohnsitze  werden  diese  vier  Zehntel  auf  die
Hauptwohnsitzgemeinden  gleichheitlich  verteilt.

Amlagenberechtigung

in  Lezug

auf  lopitalerträge.
        <pb n="606" />
        586

Als  Hauptwohnsitz  gilt  der  Wohnsitz,  der  für  den  Umlagenpflichtigen  wirt—
schaftlich  oder  gesellschaftlich  von  vorwiegender  Bedeutung  ist.
2.  Der  Rest  der  Steuer  wird  auf  sämtliche  Wohnsitzgemeinden  gleichheitlich  verteilt.

Art.  16.

Gegenüber  Neuanziehenden  entfällt  die  Umlagenberechtigung  (Art.  14,  15),  wenn  die
Dauer  des  Aufenthalts  den  Zeitraum  von  drei  Monaten  nicht  übersteigt.

Art.  17.

1!  Kommen  nach  Art.  14  Ziff.  3  mehrere  Gemeinden  in  Betracht,  so  ist  jede  dieser
Gemeinden  anteilsweise  umlagenberechtigt.  Die  Berechnung  der  Anteile  geschieht  dadurch,
daß  die  Kapitalrentensteuer  ausgeschieden  wird.

II  Die  Ausscheidung  geschieht  nach  dem  Verhältnisse  der  Ertragsteile,  die  aus  den  einzelnen

Gemeinden  bezogen  werden.
Art.  18.

Der  maßgebende  Zeitpunkt  für  die  Bemessung  der  Umlagenberechtigung  (Art.  14  bis  17)
ist  der  1.  Januar,  bei  späterem  Beginne  der  Umlagenpflicht  (Art.  2,  3,  5  bis  7)  der  Tag
des  Beginns.  Nachträgliche  Anderungen  sind  für  das  Kalenderjahr  nur  dann  zu  berücksichtigen,
wenn  sich  andernfalls  zufolge  des  Art.  16  eine  umlagenberechtigte  Gemeinde  überhaupt  nicht
bestimmen  ließe.

Umlagen-  Art.  19.
berechtigung  Z„  ·  ,  .  .  ..
in  Lezug  auf  Die  Vorschriften  der  Art.  14  bis  18  finden  in  Bezug  auf  die  Einkommen  entsprechende

Einkommen.  Anwendung.
Art.  20.

1  Steht  einer  anderen  als  der  nach  Art.  19  umlagenberechtigten  Gemeinde  eine  Umlagenberechtigung
  in  Bezug  auf  Erträge  aus  Grundbesitz,  Hausbesitz  oder  stehendem  Gewerbebetriebe
des  Pflichtigen  zu  (Art.  8  bis  11),  so  ist  diese  Gemeinde  auch  in  Bezug  auf  das  Einkommen
  anteilsweise  umlagenberechtigt.  Die  Umlagenberechtigung  entfällt,  wenn  die  Ertragssteuern
  des  Pflichtigen,  die  auf  die  andere  Gemeinde  treffen,  insgesamt  weniger  als  5.4#  betragen.

II  Die  Berechnung  des  Anteils  der  Umlagenberechtigung  geschieht  dadurch,  daß  die  Einkommensteuer
  ausgeschieden  wird.

III!  Die  Ausscheidung  erfolgt  nach  dem  Verhältnisse  des  Teiles  der  Reineinkünfte,  die  aus
der  anderen  Gemeinde  fließen,  zu  dem  Gesamt-Reineinkommen.  Soweit  dabei  ein  Gewerbebetrieb
  in  Betracht  kommt,  der  sich  auf  mehrere  Gemeinden  erstreckt,  finden  die  Vorschriften
des  Art.  10  Abs.  II  Ziff.  2  entsprechende  Anwendung.  Soweit  die  Reineinkünfte  aus
Grundvermögen  herrühren,  das  sich  auf  mehrere  Gemeinden  erstreckt,  erfolgt  die  Ausscheidung
        <pb n="607" />
        Nr.  47.  587

nach  dem  Verhältuisse  der  Grund=  und  Haussteuern,  mit  denen  das  Grundvermögen
veranlagt  ist.

IV  Die  Ausscheidung  der  Einkommensteuer  erfolgt  veranlaßten  Falles  auch  in  Bezug  auf
die  ausmärkischen  Bezirke.

Der  nach  der  Ausscheidung  verbleibende  Rest  der  Einkommensteuer  trifft  auf  die  zunächst
umlagenberechtigte  Gemeinde  (Art.  19).  Im  Falle  eines  mehrfachen  Wohnsitzes  in  Bayern
wird  dieser  Rest  der  in  Art.  15,  19  vorgeschriebenen  Ausscheidung  unterstellt.

Art.  21.

Steht  im  Falle  eines  mehrfachen  Wohnsitzes  in  Bayern  (Art.  15,  19)  einer  oder
mehreren  der  Wohnsitzgemeinden  eine  Umlagenberechtigung  in  Bezug  auf  Erträge  aus  Grundbesitz,
  Hausbesitz  oder  stehendem  Gewerbebetriebe  des  Pflichtigen  zu  (Art.  8  bis  11),  so  finden
die  Vorschriften  des  Art.  20  entsprechende  Anwendung.

Art.  22.  Steuer-1

  Die  Steuerausscheidung  (Art.  10,  15,  17,  19  bis  21)  erfolgt  mangels  vorgängiger"scheivung.
Vereinbarung  des  Umlagenpflichtigen  und  der  beteiligten  Gemeinden  durch  Beschluß  des
Steuerausschusses  oder  des  Rentamts,  dem  die  Steuerveranlagung  zusteht.

II  Wird  eine  Steuerveranlagung  von  der  Berufungskommission  oder  von  der  Oberberufungskommission
  abgeändert,  so  ist  von  dieser  zugleich  die  Steuerausscheidung  zu  berichtigen.

Gegen  den  Berichtigungsbeschluß  der  Berufungskommission  ist  Beschwerde  an  die  Oberberufungskommission
  zulässig.
Art.  23.

Auf  die  Beschlußfassung  (Art.  22)  und  auf  die  Rechtsmittel  finden  die  Vorschriften
der  Art.  10  Abs.  II,  42  bis  64,  70,  72  Abs.  V,  VI,  92  des  Einkommensteuergesetzes,
der  Art.  9  Abs.  I,  10,  22  Abs.  III  des  Gewerbsteuergesetzes  und  der  Art.  6  Abs.  II,  18
Abs  III  des  Kapitalrentensteuergesetzes  mit  folgenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung:

1.  Der  Beschluß  soll  dem  Umlagenpflichtigen  und  den  beteiligten  Gemeinden  schriftlich
eröffnet  werden.

2.  Zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  sind  der  Umlagenpflichtige  und  die  beteiligten
Gemeinden  berechtigt.

3.  Die  Vorschriften  des  Art.  50  Abs.  II  Satz  2  und  des  Art.  51  des  Einkommensteuergesetzes
  gelten  für  den  Umlagenpflichtigen  und  für  die  Gemeinden,  die  zum
Bezirke  des  bekanntmachenden  Rentamts  gehören.  Für  andere  Gemeinden  beginnt
die  Berufungsfrist  am  Tage  der  Eröffnung  des  Beschlusses.
        <pb n="608" />
        588

4.  Die  Mitteilung  der  Rechtsmittel  (Einkommensteuergesetz  Art.  52,  62  Abs.  1)
erfolgt  an  alle  Gegenbeteiligten.

5.  Die  Abänderung  der  angefochtenen  Stenerausscheidung  durch  den  Steuerausschuß
oder  durch  das  Rentamt  (Einkommensteuergesetz  Art.  53  Abs.  VI,  70  Abs.  V)
setzt  voraus,  daß  alle  Beteiligten  zustimmen.

II  Ist  die  Ausscheidung  einer  veranlagten  Steuer  zu  Unrecht  unterblieben,  so  erfolgt  deren
Nachholung  nur  dann,  wenn  sie  von  dem  Umlagenpflichtigen  oder  von  einer  beteiligten
Gemeinde  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  beantragt  wird.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse
des  Kalenderjahrs,  in  dem  die  Steuerveranlagung  erfoldgt  ist.

Gerechnung  Art.  24.
und  Ver-  Z  .  .  .  .
teilung  der  Die  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  geschieht  auf  Grund  der  Steuer—

Umlagen.  beträge,  die  nach  Art.  2  bis  23  auf  die  Gemeinde  treffen,  und  zwar  nach  näherer  Bestimmung
der  Art.  25  bis  28.

Art.  25.

1  Die  Ertragssteuern  des  Reichs,  des  Staates,  der  Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,
der  Gemeinden  und  der  Ortschaften  werden  um  ein  Fünftel  erhöht.

II!  Die  Einkommensteuern  von  steuerbaren  Einkommen,  die  lediglich  aus  Beruf  usw.
herrühren  (Einkommensteuergesetz  Art.  7  Abs.  1  Ziff.  4),  werden  erhöht:

bei  steuerbaren  Einkommen
von  mehr  als  8,000  bis  zu  12,000  +&amp;amp;  um  ¼0,
„  „  „  12,000  M&amp;amp;b,  „  16,000  +&amp;amp;  „  ⅜%,
„  „  „  16,000  &amp;amp;  „  „  20,000  +∆  „  3/,
„  „  „  20,000  +  „  „  24,000%4  „  ½/1,
„  „  „  24,000  —+  „  /40.

III  Die  Vorschriften  des  Abs.  II  gelten  auch  für  steuerbare  Einkommen  der  bezeichneten
Höhen,  die  nur  teilweise  aus  Beruf  usw.  herrühren,  wenn  die  Reineinkünfte  aus  Beruf  usw.
mehr  als  8000,  12,000,  16,000,  20,000  und  24,000  —&amp;amp;  betragen.  Die  Erhöhung
wird  jedoch  nach  dem  Steuerbetrage  berechnet,  der  sich  ergeben  würde,  wenn  das  steuerbare
Einkommen  lediglich  aus  diesen  Berufseinkünften  bestünde.

IVNach  Durchführung  dieser  Erhöhungen  (Abs.  I  bis  III)  werden  in  Ansatz  gebracht:
sämtliche  Grundsteuern,  Haussteuern,  Gewerbsteuern  und  Steuern  vom  Gewerbebetrieb  im

Umherziehen  mit  den  zweieinhalbfachen  Beträgen,
sämtliche  Kapitalrentensteuern  mit  den  eineinhalbfachen  Beträgen,
sämtliche  Einkommensteuern  mit  den  halben  Beträgen.
        <pb n="609" />
        Nr.  47.  589

Soweit  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  nach  Art.  8  Ziff.  11,  12  des  Einkommensteuergesetzes
  für  die  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  außer  Betracht  bleiben,  werden  die
entsprechenden  Kapitalrentensteuern  nur  mit  den  einfachen  Beträgen  in  Ansatz  gebracht.

V  Der  geringste  Ansatz  der  Einkommensteuer  beträgt  1  .

Art.  26.

Aus  der  Steuersumme,  die  sich  nach  Art.  24,  25  ergibt,  werden  die  Gemeindeumlagen
nach  einem  einheitlichen  Hundertsatze  berechnet.  Mit  diesem  Hundertsatze  werden  sie  auf  die
einzelnen  Pflichtigen  entsprechend  ihren  Steueransätzen  ausgeschlagen.

Art.  27.

1  Die  Feststellung  der  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Zuschläge  nach  Art.  25
Abs.  II,  III  erfolgt  durch  Beschluß  des  Steuerausschusses  oder  des  Rentamts,  dem  die  Steuerveranlagung
  zusteht.

I  Auf  die  Beschlußfassung  und  auf  die  Rechtsmittel  finden  die  Vorschriften  der  Art.  10
Abs.  II,  42  bis  64,  70,  72  Abs.  V,.  VI,  92  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
Anwendung.

Art.  28.

1  Die  Berechnung  der  Steueransätze  nach  Art.  25,  dann  die  Berechnung  und  Verteilung
der  Gemeindeumlagen  nach  Art.  26  erfolgen  durch  die  Gemeindeverwaltung.  Die  Vornahme
dieser  Geschäfte  kann  vertragsweise  dem  Rentamt  übertragen  werden.

II  Die  Gemeindeverwaltungen  sind  befugt,  bei  den  Rentämtern,  in  der  Pfalz  auch  bei
den  Steuereinnehmereien  die  Steuerlisten  und  die  sonstigen  Behelfe  einzusehen  und  Abschriften
davon  zu  nehmen.

Art.  29.

1  Die  Beschlußfassung  über  die  Einführung  oder  Erhöhung  von  Gemeindeumlagen  sowie
über  Unternehmungen  und  Einrichtungen,  welche  die  Einführung  oder  Erhöhung  von  Gemeindeumlagen
  erfordern,  steht  der  Gemeindeverwaltung  zu.  Der  Beschluß  bedarf  in  Gemeinden
mit  städtischer  Verfassung  der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  in  Landgemeinden
rechts  des  Rheins  der  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung.

II  Eine  Erhöhung  der  Gemeindeumlagen  ist  dann  anzunehmen,  wenn  der  Umlagenhundertsatz
  (Art.  26)  gesteigert  wird.
Art.  30.

In  den  Landgemeinden  rechts  des  Rheins  gelten  für  die  Beschlußfassung  (Art.  29)
folgende  besondere  Vorschriften:  ·
104

Beschlufffassung.
        <pb n="610" />
        590

1.  Entfällt  mehr  als  ein  Drittel  der  Steuersumme,  aus  der  die  Gemeindeumlagen
berechnet  werden  (Art.  24,  25),  auf  fünf  oder  weniger  als  fünf  Personen,  so
ist  jeder  dieser  Höchstbesteuerten  im  Gemeindeausschuß  und  in  der  Gemeinde—
versammlung  stimmberechtigt  und  muß  zu  den  Sitzungen  besonders  geladen  werden.
Die  Ladung  hat  an  den  Höchstbesteuerten  oder  an  dessen  Bevollmächtigten  (Ge—
meindeordnung  Art.  25)  zu  ergehen.  Ist  die  Aufstellung  eines  Bevollmächtigten
trotz  Verlangens  des  Gemeindeausschusses  unterblieben,  so  kann  die  Ladung  durch
öffentlichen  Anschlag  an  der  Gemeindetafel  bewirkt  werden.

2.  Die  Höchstbesteuerten  können  in  den  Sitzungen  durch  Bevollmächtigte  vertreten
werden.  Juristische  Personen,  nicht  rechtsfähige  Vereine,  Minderjährige  und
Personen,  die  entmündigt  oder  nach  8  1906  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unter
vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind,  werden  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder
durch  Bevollmächtigte  vertreten.  Die  Bevollmächtigten  müssen  die  Eigen—
schaften  besitzen,  die  im  Art.  15  Abs.  IV  der  Gemeindeordnung  bezeichnet  sind.

3.  Die  Abstimmung  in  der  Gemeindeversammlung  erfolgt  schriftlich  nach  Steuerstimmen
  in  der  Weise,  daß  jeder  angebrochene  Betrag  von  25  M  der  Steuersumme,
  die  für  die  Gemeindeumlagen  in  Ansatz  kommt  (Art.  24,  25),  eine
Stimme  verleiht.  Ein  einzelner  darf  jedoch  nicht  mehr  Stimmen  als  ein  Drittel
der  Zahl  sämtlicher  stimmberechtigten  Personen  haben.

4.  Ein  Beschluß,  der  gegen  die  Stimme  eines  Höchstbesteuerten  zustande  gekommen
ist,  kann  von  diesem  mit  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  an—
gefochten  werden.  Er  ist  staatsaufsichtlich  außer  Wirksamkeit  zu  setzen,  wenn  die
Ausgabe,  die  durch  die  Umlagen  gedeckt  werden  soll,  weder  gesetzlich  notwendig
noch  im  Interesse  der  Gemeinde  erforderlich  ist.

Art.  31.

In  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung  finden  für  die  Beschlußfassung
(Art.  29)  die  Vorschriften  des  Art.  30  Ziff.  1,  2,  4  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
  daß  die  stimmführenden  Bevollmächtigten  der  Höchstbesteuerten  zur  Ausübung  des
Bürgerrechts  befugt  sein  müssen.

Fälltgkeit.  Art.  32.

Die  Gemeindeumlagen  werden  am  1.  Jannar,  bei  späterer  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  am  Tage  der  Entstehung  fällig.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  die
Gemeindeverwaltung.
        <pb n="611" />
        Nr.  47.  591

Art.  33.

1  Die  Gemeindeumlagen  sind  von  dem  Pflichtigen  an  den  Gemeindeeinnehmer  abzuliefern.  Einhebung.

II  Säumige  Umlagenschuldner  sind  vom  Gemeindeeinnehmer  zu  mahnen.  Flur  die
Mahnung  ist  eine  Gebühr  von  20  J  zu  erheben.

II  Bleibt  die  Mahnung  erfolglos,  so  ist  vom  Gemeindeeinnehmer  ein  Ausstandsverzeichnis
  anzufertigen.  Die  Gemeindeverwaltung  hat  das  Ausstandsverzeichnis  mit  dem  Vermerk
  zu  versehen:  „Vorstehendes  Ausstandsverzeichnis  wird  hiermit  für  vollstreckbar  erklärt“.

IV  In  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  ist  die  Vollstreckung  von  der  Gemeindeverwaltung
  zu  bewirken;  diese  hat  dabei  die  nämlichen  Befugnisse  wie  das  Rentamt  in  Bezug
auf  die  Beitreibung  der  Staatsgefälle.  Die  Einhebung  der  Gemeindeumlagen  und  die  Vollstreckung
  können  vertragsweise  dem  Rentamt  übertragen  werden.

VIn  der  Pfalz  erfolgt  die  Vollstreckung  auf  Antrag  des  Bürgermeisters  durch  das
Rentamt  nach  den  Vorschriften  über  die  Beitreibung  der  Staatsgefälle.  Die  Gemeindeverwaltung
  kann  jedoch  beschließen,  die  Vollstreckung  selbst  zu  bewirken;  sie  hat  dabei  alsdann
die  im  Abs.  IV  Satz  1  erwähnten  Befugnisse.  In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
bedarf  ein  solcher  Beschluß  der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten.

Art.  34.
Die  Vorschriften  des  Art.  33  gelten  auch  für  andere  öffentlichrechtliche  Gemeindegefälle.

Art.  35.  Nachläfse.

1  Die  Gemeindeverwaltung  kann  in  einzelnen  Fällen  die  Gemeindeumlagen  ganz  oder
teilweise  nachlassen,  wenn  deren  Einhebung  die  Pflichtigen  in  ihrem  wirtschaftlichen  Fortkommen
  gefährden  würde.

II  Das  Gleiche  gilt  von  anderen  Leistungen  an  die  Gemeinde.

II.  Ortsumlagen.

Art.  36.

Ortsumlagen  sind  Zuschläge  der  Ortschaften  zu  den  direkten  Staatssteuern  behufs
Bestreitung  der  besonderen  ortschaftlichen  Bedürfnisse  (Art.  153/85  Abs.  II  beider  Gemeindeordnungen).


Art.  37.

I.  Auf  die  Ortsumlagen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  2  bis  35  entsprechende  Anwendung.

II  Die  Ausscheidung  der  Einkommensteuer  nach  Art.  20,  21  unterbleibt  jedoch,  wenn
die  anteilsweise  umlagenberechtigte  Ortschaft  mit  der  zunächst  umlagenberechtigten  Ortschaft

(Art.  19)  in  der  nämlichen  Gemeinde  liegt.
104“
        <pb n="612" />
        592

III.  Distriktsumlagen.

Art.  38.

Distriktsumlagen  (Distriktsratsgesetz  Art.  30)  sind  steuerliche  Beiträge  der  Gemeinden
und  der  Eigentümer  ausmärkischer  Grundstücke  zur  Bestreitung  der  Distriktsbedürfnisse.

Art.  39.

1  Die  Berechnung  und  Verteilung  der  Distriktsumlagen  geschieht  in  folgender  Weise:

1.  Für  die  Gemeinden  kommen  die  Steuersummen  in  Ansatz,  die  sich  nach  Art.  24,  25
ergeben.

2.  Für  die  ausmärkischen  Grundstücke  werden  in  entsprechender  Anwendung  der
Art.  2  bis  25  ebensolche  Steuersummen  festgestellt.

3.  Aus  der  Gesamtheit  dieser  Steuersummen  (Ziff.  1,  2)  werden  die  Distriktsumlagen
  —  vorbehaltlich  des  Art.  32  des  Distriktsratsgesetzes  —  nach  einem  einheitlichen
  Hundertsatze  berechnet.  Mit  diesem  Hundertsatze  werden  sie  auf  die
einzelnen  Pflichtigen  (Art.  38)  entsprechend  ihren  Steuersummen  ausgeschlagen.

II  Der  maßgebende  Zeitpunkt  für  die  Berechnung  und  Verteilung  der  Distriktsumlagen
ist  der  1.  Januar.  Spätere  Anderungen  sind  für  das  Kalenderjahr  nicht  zu  berücksichtigen.

Art.  40.

Die  Distriktsumlagen  werden  am  1.  Januar,  bei  späterer  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  am  Tage  der  Entstehung  fällig.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  der
Distriktsratsausschuß.

Art.  41.

Von  den  Gemeinden  werden  die  Distriktsumlagen  in  gleicher  Weise  wie  ihr  sonstiger
Bedarf  aufgebracht.

IV.  Kreisumlagen.

Art.  42.

Kreisumlagen  (Landratsgesetz  Art.  15  Buchst.  a,  Art.  18)  sind  Zuschläge  der  Kreisgemeinden
  zu  den  direkten  Staatssteuern.
        <pb n="613" />
        Nr.  47.  593
Art.  43.

I  Kreisumlagenpflichtig  ist,  wer  mit  einer  direkten  Staatssteuer  veranlagt  ist.
I!  Die  Vorschriften  des  Art.  2  Abs.  II,  III  finden  entsprechende  Anwendung.

III  Steuerniederschlagungen  und  Steuernachlässe  bewirken  die  entsprechende  Minderung  oder
Aufhebung  der  Kreisumlagenpflicht.

Art.  44.
1  Kreisumlagenfrei  sind:

1.  die  im  Art.  4  bezeichneten  Erträge,
2.  die  im  Art.  11  Abs.  II  des  Gewerbsteuergesetzes  bezeichneten  Personen.
II  Im  Falle  des  Abs.  1  Ziff.  1  findet  der  Art.  5  entsprechende  Anwendung.

Art.  45.

Die  Staatsregierung  kann  in  Bezug  auf  Kreisumlagenpflichtige,  die  auch  außerhalb
Bayerns  zur  Bestreitung  kreislastenähnlicher  Ausgaben  beizutragen  haben,  Vereinbarungen  und
Verfügungen  treffen,  die  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichen.

Art.  46.
1  Kreisumlagenberechtigt  ist
1.  in  Bezug  auf  die  Erträge  aus  Grundbesitz,  Hausbesitz  und  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  die  Kreisgemeinde  des  Ortes  der  Steuerveranlagung,

2.  im  übrigen  die  Kreisgemeinde,  zu  der  die  nach  Art.  9  bis  23  umlagenberechtigten
Gemeinden  gehören,  und  zwar  nach  Maßgabe  der  Steuerbeträge,  die  auf  diese
Gemeinden  treffen.

II  An  die  Stelle  der  nach  Abs.  I  Ziff.  2  berechtigten  Kreisgemeinde  tritt  die  Kreisgemeinde
  des  Ortes  der  Steuerveranlagung,  wenn  die  Steuern  des  Pflichtigen,  die  hiernach
auf  jene  Kreisgemeinde  treffen,  weniger  als  20  M  betragen.

Art.  47.

Aus  der  Steuersumme,  die  sich  nach  Art.  43  bis  46  ergibt,  werden  die  Kreisumlagen
nach  einem  einheitlichen  Hundertsatze  berechnet.  Mit  diesem  Hundertsatze  werden  sie  auf  die
einzelnen  Pflichtigen  entsprechend  ihren  Steuern  ausgeschlagen.
        <pb n="614" />
        594
Art.  48.

1  Die  Kreisumlagen  werden  mit  den  Staatssteuern  fällig,  denen  sie  zugeschlagen
werden.  Bei  späterer  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  tritt  die  Fälligkeit  am  Tage  der
Entstehung  ein.

II  Die  Kreisumlagen  werden  von  den  staatlichen  Finanzbehörden  zugleich  mit  den  Staatssteuern
  erhoben  und  in  derselben  Weise  wie  diese  beigetrieben.

V.  Schlußbestimmungen.

Art.  49.

Aufgehoben  sind

1.  die  Art.  43  bis  48,  57,  58  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits
des  Rheins  vom  29.  April  1869,

2.  die  Art.  32  Abs.  V,  34  bis  38,  42  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom
29.  April  1869,

3.  die  Verordnung  der  K.  K.  Osterreichischen  und  K.  Bayerischen  gemeinschaftlichen
Landesadministration  vom  18.  November  1814  über  die  Eintreibung  von  Gemeindegeldern,


4.  Art.  31  Abs.  I,  II  und  Art.  33  des  Distriktsratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852,

5.  Art.  16  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852.

II  Soweit  in  Gesetzen  auf  diese  Vorschriften  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften
  der  Art.  1  bis  48  an  ihre  Stelle.

II  Die  Anwendung  der  sachlichen  Bestimmungen  der  aufgehobenen  Vorschriften  auf  die
Nachholung  von  Umlagen  aus  der  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bleibt  vorbehalten.


Art.  50.

1  Im  Art.  152/84  Abs.  1I  beider  Gemeindeordnungen  treten  an  Stelle  der  Worte  „nach
dem  Verhältnisse  der  Gesamtsteuer  zu  bestreiten“  die  Worte
„nach  dem  Verhältnisse  der  Steuersummen  zu  bestreiten,  die  sich  nach  Art.  24,
25  des  Umlagengesetzes  ergeben."
II  Im  Art.  31  Abs.  IV  Satz  2  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  werden  nach  dem
Worte  „Brückenzölle“  die  Worte  „und  örtliche  Abgaben,  die  nicht  unter  Abs.  I  fallen“  eingeschaltet.
        <pb n="615" />
        G□G
Or

Nr.  47.

Art.  51.

Das  Schulbedarfgesetz  vom  28.  Juli  .1902  wird  dahin  geändert:

1.  Art.  2  Abs.  1  Buchst.  b  erhält  folgende  Fassung:

„die  Verteilung  des  durch  die  eigenen  Einnahmen  der  Sprengelschule,  durch
die  Rente  eines  etwaigen  Schulfonds  oder  Stiftungsvermögens,  durch  Zuschüsse
oder  durch  Leistungen  Dritter  nicht  gedeckten  Bedarfs  auf  die  einzelnen  ganz  oder
mit  Teilen  zum  Schulsprengel  gehörenden  Gemeinden  nach  dem  Verhältnisse  der
Steuerbeträge,  die  sich  im  Schulsprengel  für  die  Gemeindeumlagen  der  Beteiligten
nach  Art.  24,  25  des  Umlagengesetzes  ergeben."

2.  Art.  3  erhält  folgende  Fassung:

„Ist  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  einer  Gemeinde  die  Erhebung  von
Sonderumlagen  für  Zwecke  verschiedener  Bekenntnisschulen  ordnungsmäßig  eingeführt,
  so  kann  die  Gemeinde  die  Forterhebung  von  Sonderumlagen  beschließen.
Ist  diese  beschlossen,  so  darf  der  einzelne  Umlagenpflichtige  nach  Maßgabe  der
Steuerbeträge,  die  für  seine  Gemeindeumlagen  in  Ansatz  kommen  (Art.  24,  25
des  Umlagengesetzes),  nur  zu  den  Sonderumlagen  für  die  Schule  jenes  Bekenntnisses
  herangezogen  werden,  dem  er  selbst  angehört  oder  dessen  Schule  er  in
Ermangelung  einer  Schule  seiner  Religion  oder  Konfession  benützt  oder  benützen
müßte.  Ist  keiner  von  diesen  Fällen  gegeben  —  wie  insbesondere  bei  juristischen
Personen  —,  so  sind  zur  Fernhaltung  einer  mehrfachen  Anlegung  mit  Umlagen
solche  Umlagenpflichtige  zu  den  einzelnen  Schulumlagen  jedesmal  nicht  mit
der  Gesamtheit  der  Steuerbeträge,  sondern  nach  dem  Verhältnisse  heranzuziehen,
in  dem  die  einzelnen  Religionsparteien  an  der  für  die  Gemeindeumlagen
anzusetzenden  Steuersumme  der  Gemeinde  (Art.  24,  25  des  Umlagengesetzes)
beteiligt  sind.

Angehörige  eines  Bekenntnisses,  die  aus  eigenen  Mitteln  eine  Schule  ihrer
Religion  oder  Konfession  unterhalten,  haben  aus  den  Steuerbeträgen,  die  im
Sprengel  dieser  Schule  für  ihre  Gemeindeumlagen  in  Ansatz  kommen  (Art.  24,
25  des  Umlagengesetzes),  Umlagen  für  Zwecke  öffentlicher  Volksschulen  nicht  zu
entrichten.“

Art.  52.

1  Das  Umlagengesetz  tritt  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.

/1  Bei  Aufstellung  der  Voranschläge  für  das  Jahr  1912  hat  die  Berechnung  der  Umlagen
bereits  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  stattzufinden.  Eine  Erhöhung  der  Gemeinde-
        <pb n="616" />
        596

umlagen  (Art.  29  Abs.  II)  ist  hierbei  dann  anzunehmen,  wenn  sich  der  Umlagenertrag  gegen
das  Jahr  1911  erhöht.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Ortsumlagen  (Art.  36.)

Art.  53.

!  Das  Umlagengesetz  tritt  mit  Ablauf  des  Jahres  1918  außer  Wirksamkeit,  wenn  nicht
die  Staatsregierung  bis  dahin  dem  Landtage  Gesetzentwürfe  zur  Fortführung  der  Reform

der  direkten  Steuern  vorgelegt  hat.
II  Diese  Vorschrift  findet  auf  Art.  49  Abs.  J,  III,  50  Abs.  II  keine  Anwendung.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  14.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
v.  Brettreich.  Staatsrat  v.  Schoch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="617" />
        Gesetz  und  Verurdinugsguct!

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  48.

München,  den  23.  August  1910.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Wirenhaussteuergesetz  vom  14.  August  1910.  —  Hundeabgabengesetz  vom  14.  August  1910.

 

 

Warenhaussteuergesetz.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Zuitpol!.

uon  Gottes  Snaden  Aonigliher  prim  von  Lanem,
Keurnt.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.  Steuerpflicht.

Der  Warenhaussteuer  unterliegen  gewerbliche  Unternehmungen,  deren  Geschäftsbetrieb
zur  gewinnbringenden  Verwertung  größerer  Betriebsmittel  eine  außergewöhnliche  Ausdehnung
105
        <pb n="618" />
        Steuer
berechtigung.

598

hat  und  durch  die  Art  des  Geschäftsverfahrens  von  den  Grundsätzen  und  Formen  der
üblichen  Gewerbeausübung  wesentlich  abweicht.

II  Zu  den  gewerblichen  Unternehmungen  dieser  Art  zählen  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen
  insbesondere:

1.  Warenhäuser,  Großmagazine,  Großbasare,  Abzahlungsgeschäfte,  Versteigerungsgeschäfte
  und  Versandgeschäfte,  durch  welche  Waren,  die  nach  ihrer  Beschaffenheit
verschiedenen  Gattungen  angehören  oder  als  Erzeugnisse  verschiedener  Gewerbeoder
  Handwerkszweige  anzusehen  sind,  in  größerem  Umfange  mittels  Einzelverkaufs
in  offenen  Verkaufsstellen  feilgehalten  oder  im  Wege  des  unmittelbaren  Versandes
an  die  Verbraucher  veräußert  werden,

2.  Gewerbe  der  in  Ziff.  1  bezeichneten  Art,  in  denen  der  Betriebsumfang  durch
Haltung  einer  Mehrzahl  von  Verkaufsstellen  oder  Niederlagen  für  den  Vertrieb
der  Waren  oder  Erzeugnisse  außergewöhnlich  erweitert  ist.

III  Die  Warenhaussteuerpflicht  erstreckt  sich  nicht  auf  gewerbliche  Betriebe  rechtsfähiger
gemeinnütziger  Genossenschaften.  Nicht  als  gemeinnützig  gelten  Genossenschaften,  die  satzungsgemäß
  die  Einzahlungen  der  Mitglieder  mit  mehr  als  5%  verzinsen  oder  den  Mitgliedern
im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausantworten.

IV  Die  Warenhaussteuerpflicht  beschränkt  sich  auf  den  Gewerbebetrieb,  der  in  Bayern
stattfindet.

Art.  2.

1  Warenhaussteuerpflichtig  ist  derjenige,  auf  dessen  Rechnung  das  Gewerbe  betrieben  wird.
(Unternehmer.)

IIDie  Vorschriften  der  Art.  2  Abs.  II,  4,  5  des  Gewerbsteuergesetzes  finden  entsprechende
Anwendung.

Art.  3.

1!  Die  Warenhaussteuer  fließt  in  die  Kasse  der  Gemeinde,  in  der  eine  Betriebsstätte  zur
Ausübung  des  Gewerbes  unterhalten  wird.

II  Betriebsstätte  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jede  feste  örtliche  Anlage  oder  Einrichtung,
die  der  Ausübung  des  Betriebs  dient.  Außer  dem  Hauptsitz  eines  Betriebs  gelten  hiernach
als  Betriebsstätten:

Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten,  Ein=  und  Verkaufsstellen,
Niederlagen,
        <pb n="619" />
        Nr.  48.  599

Kontore

und  sonstige  zur  Ausübung  des  Gewerbes  durch  den  Unternehmer  selbst,
dessen  Geschäftsteilhaber,  Prokuristen  oder  andere  ständige  Vertreter
unterhaltene  Geschäftseinrichtungen.

Art.  4.

!  Kommen  nach  Art.  3  mehrere  Gemeinden  in  Betracht,  so  ist  jede  dieser  Gemeinden
anteilsweise  steuerberechtigt.  Die  Berechnung  der  Anteile  geschieht  dadurch,  daß  die  Warenhaussteuer
  ausgeschieden  wird.

II  Die  Ausscheidung  erfolgt  nach  dem  Verhältnis,  in  dem  die  Gewerbsteuer  (Betriebskapitalsanlage
  und  Ertragsanlage  zusammengerechnet)  ausgeschieden  ist.

Art.  5.  Steuerbetrag.

1  Die  Warenhaussteuer  ist  nach  der  Gesamtroheinnahme  des  warenhaussteuerpflichtigen
Gewerbebetriebs  (dem  Geschäftsumsatze)  zu  berechnen.

II  Auf  die  Bemessung  des  Geschäftsumsatzes  finden  die  Vorschriften  der  Art.  10  Abs.  IV,
14  Abs.  II  bis  IV  des  Einkommensteuergesetzes  über  die  Ermittelung  der  Einkünfte  aus
Gewerbebetrieb  entsprechende  Anwendung.

Art.  6.

1  Die  Warenhaussteuer  beträgt  bei  einem  Geschäftsumsatze
bis  zu  300000  f  1  bis  2½  %
von  mehr  als  300  000  &amp;amp;  „  „  500000  S.  1½  „  3  ,
„  „  „  500000  4  „  „  1000000  fS  2  „  3½  %,

7  %  7½7  1  000  000  “  *  7½  2000  000  “  2½  2  ½  4  %  0

7  77  77  2  000  000  1ie  4  000  000  M  3  77  5  o/  O/

„  „  „4000  000  &amp;amp;  „  „  6000000  f  4,  6  0%,
„  6000000  4..  5  „  7  o%.

I  Für  bie  Bemessung  der  Warenhaussteuer  innerhalb  dieser  Rahmen  ist  der  Geschäftsumfang
  des  Unternehmens,  die  Vielzahl  der  geführten  Waren,  die  Zahl  der  Zweiggeschäfte,
die  Art  der  Geschäftsausübung  und  die  Rückwirkung  auf  die  anderen  Gewerbe  in  Betracht
zu  ziehen.

III  Beträgt  die  nach  Abs.  I,  II  bemessene  Warenhaussteuer  mehr  als  20%  des  gewerblichen
  Reinertrags  (Gewerbsteuergesetz  Art.  10),  so  ist  sie  auf  diesen  Betrag,  keinesfalls  aber

auf  weniger  als  1%  des  Geschäftsumsatzes  herabzusetzen.
105“
        <pb n="620" />
        600

Stener-  Art.  7.
veranlagung,
Steuer-  1  Die  Veranlagung  und,  im  Falle  des  Art.  4,  die  Ausscheidung  der  Warenhaussteuer

ausscheidnug.  erfolgen  durch  die  Verwaltung  der  Gemeinde,  in  der  sich  der  Sitz  des  Unternehmens  befindet.

1.  Befindet  sich  der  Sitz  des  Unternehmens  außerhalb  Bayerns,  so  erfolgen  die  Veranlagung

  und  die  Ausscheidung  durch  die  Verwaltung  der  Gemeinde,  in  welcher  der  Warenhaussteuerpflichtige
  zur  Gewerbsteuer  zu  veranlagen  ist.

Steuer--  Art.  8.

erklärung.
"  1  Jeder  Unternehmer  eines  warenhaussteuerpflichtigen  Betriebs  hat  auf  öffentliche  Aufforderung
  eine  Warenhaussteuererklärung  abzugeben.
II  Für  die  Abgabe  der  Erklärung  durch  Vertreter  oder  Bevollmächtigte  gelten  die  Vorschriften
  des  Art.  14  Abs.  II  bis  IV  des  Gewerbsteuergesetzes.

Art.  9.

1  Die  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Warenhaussteuererklärung  wird,  wenn
nötig,  von  der  Gemeindeverwaltung  erlassen,  und  zwar  in  Verbindung  mit  der  Aufforderung
zur  Abgabe  der  Gewerbsteuererklärung  (Gewerbsteuergesetz  Art.  15  Abs.  I).

II  An  Stelle  der  öffentlichen  Aufforderung  sowie  neben  oder  nach  ihr  kann  auch  eine
besondere  Aufforderung  erlassen  werden.  In  dieser  ist  für  die  Abgabe  der  Warenhaussteuererklärung
  eine  Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  vorzusetzen.

Art.  10.

1  Die  Warenhaussteuererklärung  ist  bei  der  Gemeindeverwaltung,  die  für  die  Veranlagung
zuständig  ist  (Art.  7),  schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß
die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

II!  Die  Warenhaussteuererklärung  hat  insbesondere  die  Angabe  des  Geschäftsumsatzes  zu
enthalten.  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt  für  die  Warenhaussteuererklärung  ein
Formular  vorzuschreiben.

Veran-  Art.  11.
lagungs-  und  Z„  Z„  »  ,»  .
Aus.  1  Die  Gemeindeverwaltung  prüft  die  Steuererklärung  und  pflegt  die  etwa  erforderlichen

chesanree  Ergänzungsverhandlungen.  v
ver
I!  Die  Veranlagung  und  die  Ausscheidung  der  Warenhaussteuer  erfolgen  in  geheimer  Sitzung.

III  Das  Ergebnis  der  Veranlagung  und  Ausscheidung  ist  nach  näherer  Bestimmung  der
Staatsregierung  in  Steuerlisten  auszuweisen.  Schriftliche  Eröffnung  darüber  ist  den  Beteiligten
  unter  Hinweis  auf  das  Beschwerderecht  (Art.  12)  zuzustellen.
        <pb n="621" />
        Nr.  48.  601

IV  Im  übrigen  finden  auf  das  Veranlagungs=  und  Ausscheidungsverfahren  die  Vorschriften
der  Art.  34,  35,  42  Abs.  IV  bis  VI,  45  bis  47  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
Anwendung.

Art.  12.  NRechtsmiuel.

1  Gegen  die  Veranlagung  und  Ausscheidung  der  Warenhaussteuer  findet  Beschwerde  an
die  unmittelbar  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  statt.

u  Gegen  die  Entscheidung  der  unmittelbar  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  ist  Beschwerde
an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

III  Die  Beschwerden  (Abs.  I,  II)  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

V  Wird  eine  Steuerveranlagung  von  einer  Rechtsmittelinstanz  abgeändert,  so  ist  von
dieser  nötigenfalls  zugleich  die  Steuerausscheidung  zu  berichtigen.

V  Die  Frist  für  die  Einlegung  der  Beschwerden  (Abs.  I,  II)  beträgt  einen  Monat.  Im
übrigen  gelten  für  die  Beschwerden  die  Vorschriften  des  Abschnitts  II  des  Gesetzes  vom
8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren
in  Verwaltungsrechtssachen.  Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (Art.  26  daselbst)  findet
auch  gegenüber  dem  Beschlusse  der  Gemeindeverwaltung  statt.

Art.  13.  Veran-.
  ltgmcgk
IDieallgemeincBeranlagungzurWarenhaussteuererfolgtfiireinRechnungsjahrpmim.

(Steuerjahr).
II  Die  hierbei  aufgestellten  Steuerlisten  bilden  vorbehaltlich  der  rechnerischen  Prüfung  die
Einhebungsgrundlage  für  das  Steuerjahr.

Art.  14.  Steuer-..

  ..  .  ..  .  zuginge-IFurwarenhaussteuerpfltchttgeBetriebe,dteunLaufedesSteuerxahrsneuentstehen,Steuers

erfolgt  die  Steuerveranlagung  mit  Wirkung  vom  nächsten  Monat  an.  abgänge.

I.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Abschreibung  erloschener  Betriebe.

II  Wechselt  im  Laufe  des  Steuerjahrs  die  Person  des  Unternehmers  eines  warenhaussteuerpflichtigen
  Betriebs,  so  findet  nur  eine  Namensumschreibung  in  der  Steuerliste  statt.
Tritt  dabei  eine  Teilung  des  bisher  einheitlich  veranlagten  Betriebs  unter  verschiedene
Unternehmer  ein,  so  ist  die  Warenhaussteuer  auf  diese  mit  Wirkung  vom  nächsten  Monat
an  entsprechend  auszuscheiden.

IV  Die  Vorschriften  der  Art.  7  bis  13  finden  entsprechende  Anwendung.  Nähere

Bestimmungen,  insbesondere  über  die  Abgabe  der  Steuererklärung,  trifft  die  Staatsregierung.
        <pb n="622" />
        Steuerfälligkeit,

Stenereinhebung.



Steuernachholung.



Strafbestimmun-





602

Art.  15.

1  Die  Warenhaussteuer  wird  am  1.  Januar,  bei  späterer  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  am  Tage  der  Entstehung  füllig.

I  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  die  Gemeindeverwaltung.

Ul  Die  Einhebung  der  Warenhaussteuer  erfolgt  durch  die  Gemeinden.

Art.  16.

1  Auf  die  Nachholung  von  Warenhaussteuerbeträgen,  die  zu  Unrecht  nicht  erhoben  worden
sind,  finden  die  Vorschriften  des  Art.  72  Abs.  I  bis  IV  des  Einkommensteuergesetzes

entsprechende  Anwendung.

II  Die  nachträgliche  Veranlagung  und  Ausscheidung  der  Warenhaussteuer  erfolgt  durch
die  Gemeindeverwaltung  nach  Maßgabe  der  Art.  7,  11.  Für  die  Rechtsmittel  gelten  die
Vorschriften  des  Art.  12.

Art.  17.

1  Wer  auf  die  besondere  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Warenhaussteuererklärung  (Art.  9
Abs.  II)  diese  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  nicht  rechtzeitig  abgibt,  wird  mit
Geldstrafe  von  einer  bis  dreihundert  Mark  bestraft.  #

II  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  74,  75,  77,  78,  80  Abs.  III,  IV  des
Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  18.

1  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  strafbaren  Handlungen  (Art.  17)  richten
sich  nach  den  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.


II  Die  Gemeindeverwaltungen  sind  berechtigt,  Strafbescheide  im  Verwaltungswege  zu
erlassen;  auf  das  Verfahren  hierbei  finden  die  Vorschriften  der  Art.  86,  87  Abs.  I,  88
Abs.  I,  89  Abs.  1  bis  III,  V,  90,  91,  92  Abs.  II  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879
zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Art.  19.

Die  Geldstrafen  (Art.  17  Abs  1,  II)  fließen  in  die  Kasse  der  Gemeinde,  deren  Steuer
durch  die  strafbare  Handlung  gefährdet  wird.  Gefährdet  eine  strafbare  Handlung  die  Steuern
mehrerer  Gemeinden,  so  bemessen  sich  deren  Anteile  an  der  Geldstrafe  nach  dem  Verhältnisse
der  gefährdeten  Beträge.
        <pb n="623" />
        Nr.  48.  603

Art.  20.

Im  Art.  8  Ziff.  31  Satzteil  1  und  3  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend
die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,
  wird  nach  dem  Worte  „Verbrauchssteuern“  das  Wort  „Warenhaussteuern“  eingeschaltet.

Art.  21.

1  Die  Steuer  für  den  Wanderlagerbetrieb  (Gesetz  vom  Wvé..  ur.78-40.  betreffend  die

Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen,  Art.  15)  wird  als  staatliche  Steuer  wie
bisher  forterhoben.  Ihre  Erträgnisse  werden  jedoch  vom  Rentamt  an  die  Gemeinde  des
Betriebsorts  abgeliefert.

II  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  über  die  Ablieferung  nud  über
die  Vergütung  hierfür  nähere  Bestimmungen  zu  treffen.

 

Art.  22.

Dieses  Gesetz  tritt  bezüglich  der  Vorschriften  zur  Durchführung  der  Steuerveranlagung
mit  der  Verkündigung,  im  übrigen  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  14.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  #ayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miliner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horxn.  v.  Grettreith.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Schluffbestimmun-
        <pb n="624" />
        Abgaben  ·
pflicht.

604

Hundeabgabengesetz.

Im  MAamen  Seiner  Mojestät  des  Rönigs.
Ti#g#tpol!.

um  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Hauern,
Pegent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Die  Hundehaltung  unterliegt  einer  gemeindlichen  Jahresabgabe  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes.
Art.  2.

!Abgabenpflichtig  ist,  wer  einen  Hund,  der  über  4  Monate  alt  ist,  im  Laufe  des
Jahres  besitzt.

I  Besitzt  jemand  einen  Hund  als  Nießbraucher,  Pfandgläubiger,  Mieter,  Verwahrer  oder
in  einem  ähnlichen  Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  einem  anderen  gegenüber  auf  Zeit  zum
Besitze  berechtigt  oder  verpflichtet  ist,  so  trifft  die  Abgabenpflicht  nur  den  anderen.

AI  Abgabenpflichtige  Mitbesitzer  sowie  mehrere  im  Laufe  des  Jahres  aufeinander  folgende
abgabenpflichtige  Besitzer  sind  Gesamtschuldner  der  Abgabe.  Der  einzelne  Besitzer  haftet
jedoch  nicht  über  den  Betrag  hinaus,  der  sich  nach  dem  Orte  und  der  Art  seiner  Hundehaltung
  berechnet.

Art.  3.

1  Die  Pflicht  zur  Entrichtung  der  Abgabe  entfällt,  wenn  ihre  Voraussetzungen  erst  nach
dem  31.  Oktober  erfüllt  werden.

II  Tritt  an  Stelle  eines  nachweislich  verendeten  oder  getöteten  Hundes,  für  den  die
Abgabenpflicht  bestanden  hatte,  bei  dem  gleichen  Besitzer  ein  Ersatzhund,  so  entsteht  für  das
laufende  Jahr  keine  neue  Abgabenpflicht.  Geht  der  Ersatzhund  vor  dem  1.  November  auf
einen  anderen  Besitzer  über  und  ist  die  Abgabe  für  den  verendeten  oder  getöteten  Hund  noch
nicht  entrichtet,  so  trifft  die  Pflicht  zu  deren  Entrichtung  auch  den  anderen  Besitzer  des
Ersatzhundes.
        <pb n="625" />
        Nr.  48.  605

Art.  4.
Abgabenfrei  sind
1.  Hunde  von  Personen,  denen  von  der  Staatsregierung  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen
  die  Abgabenfreiheit  zugestanden  ist,
2.  Hunde,  die  bei  öffentlichen  Behörden  oder  an  öffentlichen  Anstalten  unmittelbar
zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  gehalten  werden.

Art.  5.

1  Die  Staatsregierung  kann  in  Bezug  auf  Hunde,  die  auch  einer  außerbayerischen  Besteuerung
  unterliegen,  Vereinbarungen  und  Verfügungen  treffen,  die  von  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  abweichen.

U.  Zur  Gewährung  einer  Abgabenminderung  oder  einer  Abgabenbefreiung  sind  in  Fällen
solcher  Art  auch  die  Gemeinden  berechtigt.

Art.  6.  Ibgaben--Abgabenberechtigt
  ist  die  Gemeinde,  in  welcher  der  Hund  nach  Erreichung  des  Alters  berechugung.
von  4  Monaten  im  Laufe  des  Jahres  nachweislich  zuerst  gehalten  wird.

Art.  7.
1  Für  Hunde,  die  ein  umherziehender  Gewerbetreibender  mit  sich  führt,  gilt  dessen  Wohnsitz
als  Haltungsort.
Hat  der  umherziehende  Gewerbetreibende  in  Bayern  keinen  Wohnsitz,  so  gilt  als  Ort
der  Hundehaltung  der  Ort,  in  dem  der  Gewerbebetrieb  in  Bayern  nach  Eintritt  der  Abgabenpflicht
  im  Laufe  des  Jahres  zuerst  ausgeübt  wird.

Art.  8.  Abgabensätze.
!  Die  Abgabe  beträgt:
in  Gemeinden  mit  mehr  als  15  000  Einwohnern  15  .X,
in  Gemeinden  mit  1501  bis  15000  Einwohnern  9  —K&amp;amp;,
in  Gemeinden  mit  301  bis  1500  Einwohnern  6  Æ,—
in  Gemeinden  mit  300  oder  weniger  Einwohnern  3  .
I  Ohne  Rücksicht  auf  die  Einwohnerzahl  der  Gemeinde  beträgt  die  Abgabe  34
1.  für  Hunde,  die  in  Einöden  oder  Weilern  gehalten  werden,
2.  für  Schäferhunde,  die  während  des  größeren  Teiles  des  Jahres  in  Pferchen
gehalten  werden,
3.  für  Hunde,  die  von  Forstschutzbeamten  ausschließlich  oder  vorwiegend  zu  Zwecken
des  Forstschutzes  gehalten  werden.  Hält  ein  Forstschutzbeamter  mehrere  Hunde,

so  gilt  diese  Vorschrift  nur  für  einen  davon.
106
        <pb n="626" />
        606

III  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  Abs.  I  wird  die  Einwohnerzahl  der  Einöden
und  Weiler  (Abs.  II)  von  der  Gesamteinwohnerzahl  der  Gemeinde  in  Abzug  gebracht.
IV7  Die  Vorschriften  der  Abs.  II,  III  finden  im  Falle  des  Art.  7  Abs.  II  keine  Anwendung.

Art.  9.

I  Als  Einöde  (Art.  8  Abs.  II)  gilt  ein  Anwesen,  das  nicht  mehr  als  300  Einwohner
zählt  und  dessen  Wohngebäude  mehr  als  100  m  von  jedem  anderen  Wohngebäude  entfernt  sind.
II  Als  Weiler  (Art.  8  Abs.  II)  gilt  eine  Mehrzahl  benachbarter  Anwesen,  die  zusammen
nicht  mehr  als  300  Einwohner  zählen  und  deren  Wohngebäude  mehr  als  100  m  von  jedem

anderen  Wohngebäude  entfernt  sind.
Art.  10.

1  Die  im  Art.  8  bezeichneten  Abgabensätze  können  durch  Beschluß  der  Gemeindeverwaltung
mit  staatsaufsichtlicher  Genehmigung  erhöht,  die  Erhöhung  kann  auf  gleichem  Wege  unter
Festsetzung  entsprechender  Merkmale  abgestuft  werden.

I1  Der  Beschluß  bedarf  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  der  Zustimmung  der
Gemeindebevollmächtigten,  in  Landgemeinden  rechts  des  Rheins  der  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung.


III  Auf  die  Beratungen  und  Beschlußfassungen  (Abs.  I,  II)  finden  die  Vorschriften  beider
Gemeindeordnungen  über  die  Ausschließung  der  mit  Privatinteressen  beteiligten  Personen
keine  Anwendung.

Anderung  der  Art.  11.
H#unde-  #
haltung.  !  Tritt  vor  dem  1.  November  im  Orte  oder  in  der  Art  der  Hundehaltung  eine  Anderung

  ein,  aus  der  sich  eine  Erhöhung  des  Abgabensatzes  ergibt,  so  ist  für  das  laufende
Jahr  der  entsprechende  Mehrbetrag  zu  entrichten.

II  Verpflichtet  zur  Entrichtung  des  Mehrbetrags  ist,  wer  den  Hund  im  Laufe  des  Jahres
nach  Eintritt  der  Anderung  besitzt.  Die  Vorschriften  der  Art.  2  Abs.  II,  III,  3  Abs.  1
finden  entsprechende  Anwendung.

III  Berechtigt  zur  Erhebung  des  Mehrbetrags  ist  die  Gemeinde,  in  welcher  der  Hund  nach
Eintritt  der  Anderung  im  Laufe  des  Jahres  nachweislich  zuerst  gehalten  wird.

Art.  12.
älligkeit  und
anenn  1  Die  Abgabe  wird  am  1.  Jannar,  bei  späterer  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  am

der  Abgabe.  Tage  der  Entstehung  füllig.
II  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  die  Gemeindeverwaltung.

III  Die  Einhebung  der  Abgabe  erfolgt  durch  die  Gemeinden.  Die  Staatsregierung  ist
ermächtigt,  hierüber  nähere  Anweisungen  zu  erteilen.
        <pb n="627" />
        Nr.  48.  607

Art.  13.  —  und
berwachung

Zur  Sicherung  und  Überwachung  der  Abgabe  können  oberpolizeiliche  und  ortspolizeiliche  der  Abgabe.
Vorschriften  erlassen  werden.  In  den  Vorschriften  kann  die  rechtswidrige  Gefährdung  der
Abgabe  mit  Geldstrafe  bis  zu  18  M,  die  rechtswidrige  Entziehung  oder  Verkürzung  mit
Geldstrafe  bis  zum  Zehnfachen,  im  Rückfalle  bis  zum  Zwanzigfachen  des  entzogenen
Betrags  bedroht  werden.
Art.  14.

1  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  strafbaren  Zuwiderhandlungen  gegen  die
polizeilichen  Vorschriften  (Art.  13)  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.

IIDie  Gemeindeverwaltungen  sind  berechtigt,  Strafbescheide  im  Verwaltungswege  zu
erlassen;  auf  das  Verfahren  hierbei  finden  die  Vorschriften  der  Art.  86,  87  Abs.  I,
88  Abs.  I,  89  Abs.  I  bis  III,  V,  90,  91,  92  Abs.  II  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879
zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Art.  15.

Die  Geldstrafen  (Art.  13)  fließen  in  die  Kasse  der  Gemeinde,  deren  Abgabe  durch  die
strafbare  Handlung  gefährdet  wird.  Gefährdet  eine  strafbare  Handlung  die  Abgaben  mehrerer
Gemeinden,  so  bemessen  sich  deren  Anteile  an  der  Geldstrafe  nach  dem  Verhältnisse  der
gefährdeten  Beträge.

Art.  16.

Tötung  von
Hunde,  für  welche  die  fälligen  Abgaben  nicht  binnen  acht  Tagen  nach  der  Mahnung  aeenrur
entrichtet  werden,  können  auf  Kosten  des  Säumigen  polizeilich  getötet  werden.  tung  der
Abgabe.
Art.  17.  Hunde-Neben
  dem  Aufwande  für  die  Erhebung,  Sicherung  und  Überwachung  der  Abgabe  visttatien.
fallen  den  Gemeinden  auch  die  Kosten  der  Hundevisitation  (Polizeistrafgesetzbuch  Art.  83  Abs.  I
Ziff.  1)  zur  Last.
Art.  18.  Streitig
keiten.

Im  Art.  8  Ziff.  31  Satzteil  1  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend  die
Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungerechtssachen,

werden  nach  den  Worten  „örtlichen  Abgaben“  die  Worte  „mit  Einschluß  der  Hundeabgaben“
eingeschaltet.
        <pb n="628" />
        608

Schluß-  Art.  19.
bestimmungen.
  1  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.

 

I  Gleichzeitig  tritt  das  Gesetz  vom  W  —0  die  Erhebung  einer  Gebühr  für  das

Halten  von  Hunden  betreffend,  außer  Wirksamkeit.  Die  Erledigung  von  Ansprüchen  und
Verbindlichkeiten  aus  diesem  Gesetze,  dann  die  Verfolgung  der  im  Art.  7  Abs.  II  daselbst
erwähnten  strafbaren  Handlungen  erfolgt  jedoch  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

II  Am  bezeichneten  Tage  geht  in  München  die  Zuständigkeit  in  Bezug  auf  Hundepolizei
und  Hundekrankheiten  von  der  Polizeidirektion  auf  den  Magistrat  über.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  14.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  BSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils  Dr.  v.  Miltne.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Vorn.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl.:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="629" />
        Gesetund  Verorhunugsguat

flur  bas

Königreich  Bayern.

 

Nr.  49.

München,  den  23.  August  1910.

 

 

Inhalt:

Gesetz  vom  13.  August  1910,  über  die  Haltung  und  Körung  der  Bullen,  Eber,  Ziegenböcke  und  Schafböcke.

 

 

 

Gesetz  über  die  Haltung  und  Körung  der  Bullen,  Eber,  Ziegenböcke  und  Schafböcke.

Im  MNamen  Seiner  Maoajestät  des  Königs.
Tuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

I.  Haltung  der  männlichen  Zuchttiere.

Art.  1.

!  In  Gemeinden,  in  denen  Rinderzucht  oder  Schweinezucht  betrieben  wird,  obliegt  die

Sorge  für  die  Haltung  der  erforderlichen  Bullen  und  Eber  der  Gemeinde.
107
        <pb n="630" />
        610

1  Die  Haltung  umfaßt  die  Beschaffung  und  Unterhaltung  der  männlichen  Zuchttiere  sowie
der  für  ihre  Zuchtverwendung  unbedingt  nötigen  Einrichtungen.

III  Verpflichtungen  Dritter,  die  durch  besondere  Rechtsverhältnisse  begründet  sind,  werden
hierdurch  nicht  berührt.

Art.  2.

1  Die  Gemeinde  kann  die  Haltung  der  männlichen  Zuchttiere  entweder  in  eigener  Verwaltung
  besorgen  oder  durch  Vertrag  an  verlässige  Viehzüchter  vergeben.  Der  Vertrag  bedarf
der  staatsaufsichtlichen  Genehmigung.

I  Die  abwechselnde  Ubertragung  der  Haltung  der  männlichen  Zuchttiere  an  die  einzelnen
Tierbesitzer  (Turnushaltung)  sowie  die  Versteigerung  der  Tierhaltung  ist  unzulässig.

Art.  3.

1  Die  Zahl  der  aufzustellenden  männlichen  Zuchttiere  ist  nach  dem  jeweiligen  Bedarfe
für  die  zuchtfähigen  weiblichen  Tiere  unter  Berücksichtigung  des  Alters,  der  Entwicklung
und  der  Gebrauchsweise  der  männlichen  Zuchttiere  zu  bemessen.

II  Bei  der  Aufstellung  der  männlichen  Zuchttiere  ist  auf  ihre  entsprechende  Rasse  (Schlag)
und  auf  die  in  der  Gemeinde  vorherrschenden  Tierschläge  Rücksicht  zu  nehmen.

Art.  4.

1  Der  Aufwand  für  die  Haltung  der  männlichen  Zuchttiere  ist  von  den  Besitzern  zuchtfähiger
  weiblicher  Tiere  der  entsprechenden  Gattung  aufzubringen.  Zu  diesem  Zwecke  können
Sprunggelder  erhoben,  auch  können  die  bezeichneten  Besitzer  nach  Maßgabe  der  Zahl  ihrer
Tiere  (Art.  6)  zur  Entrichtung  besonderer  Gemeindeumlagen  verpflichtet  werden.  Die
Beschlußfassung  hierüber  erfolgt  durch  die  Gemeindeverwaltung.

I  Für  die  Bestreitung  des  Aufwandes  aus  sonstigen  Gemeindeeinnahmen  gelten  die
Vorschriften  des  Art.  55/40  beider  Gemeindeordnungen.

III  Gemeindliche  Grundstücke,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  den  Zuchttierhaltern
  zur  Nutzung  überlassen  sind,  können  diesen  jedoch,  wenn  die  im  Art.  55/40
beider  Gemeindeordnungen  bezeichneten  Voraussetzungen  nicht  zutreffen,  durch  Beschluß  nach
Art.  47/37  beider  Gemeindeordnungen  fernerhin  überlassen  werden.  In  gleicher  Weise
können  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  für  die  Zuchttierhaltung  gewährten
Geldbeiträge  und  sonstigen  Reichnisse  fernerhin  diesem  Zwecke  zugewendet  werden.
        <pb n="631" />
        Nr.  49.  611

Art.  5.

1  Einzelne  Tierbesitzer,  welche  die  für  ihren  eigenen  Tierbestand  erforderlichen,  nach  Art.  9
angekörten  männlichen  Zuchttiere  selbst  halten  und  hierüber  Nachweis  durch  Vorlage  des
Körscheines  (Art.  12)  beibringen,  sind  von  der  Umlagenpflicht  nach  Art.  4  Abs.  J
befreit.

I1.  Die  gleiche  Befreiung  kann  ganz  oder  teilweise  gewährt  werden:

1.  vom  Staatsministerium  des  Innern  den  Mitgliedern  von  Züchtervereinigungen,

2.  von  der  Gemeindeaufsichtsbehörde  den  Tierbesitzern  einzelner  Orte,  in  denen  Alpenbetrieb
  oder  Vereinödung  vorherrschen,  sowie  den  Tierbesitzern,  bei  denen  besondere
Verhältnisse  obwalten.

Art.  6.

1  Für  die  Bemessung  der  Zahl  der  aufzustellenden  männlichen  Zuchttiere  (Art.  3  Abs.  l),
dann  für  die  Erhebung  besonderer  Gemeindeumlagen  (Art.  4  Abs.  1)  ist  der  Besitzstand  an
zuchtfähigen  weiblichen  Tieren  vom  1.  Februar  jeden  Jahres  maßgebend.  Soweit  Befreiungen
  nach  Art.  5  bestehen,  bleiben  die  entsprechenden  Tierbestände  außer  Betracht.

II  Durch  Beschluß  der  Gemeindeverwaltung  kann  für  die  Aufnahme  des  Besitzstandes  ein
anderer  Tag  bestimmt  und  auch  angeordnet  werden,  daß  diese  Aufnahme  halb=  oder  vierteljährig
  stattfinde.

Art.  7.

1  Benachbarte  Gemeinden  können  sich  vertragsmäßig  zu  gemeinsamer  Haltung  der  erforderlichen
  männlichen  Zuchttiere  vereinigen.

II  Ist  die  Vereinigung  zur  Herbeiführung  einer  entsprechenden  Zuchttierhaltung  angezeigt,
so  können  die  Gemeinden  staatsaufsichtlich  dazu  angehalten  werden.

Ul  Zur  Bestreitung  des  gemeinsamen,  nicht  durch  Sprunggelder  oder  sonstige  Einnahmen
gedeckten  Aufwandes  haben  die  Gemeinden  mangels  anderweitiger  Vereinbarung  nach  Maßgabe
  der  Zahl  der  zuchtfähigen  weiblichen  Tiere  (Art.  6)  beizutragen.  Innerhalb  der  Gemeinden
  sind  für  die  Bestreitung  des  Aufwandes  die  Vorschriften  der  Art.  4  bis  6  maßgebend.

Art.  8.

1  Streitigkeiten  über  besondere  Gemeindeumlagen  der  Tierbesitzer  nach  Art.  4  Abs.  I,
über  Rechte  und  Pflichten  aus  Vereinbarungen  nach  Art.  7  Abs.  I  sowie  über  Beiträge  der
Gemeinden  nach  Art.  7  Abs.  III  sind  Verwaltungsrechtssachen.

II  In  erster  Instanz  entscheidet  die  nächstvorgesetzte  Staatsaufsichtsbehörde,  in  zweiter
Instanz  der  Verwaltungsgerichtshof.
        <pb n="632" />
        612
II.  Körung.
Art.  9.

1  Bullen  und  Eber  dürfen  zur  Paarung  nur  verwendet  werden,  soweit  sie  nach  näherer
Vorschrift  der  Art.  10  bis  12  als  zuchttauglich  anerkannt  (angekört)  sind.

I  Auf  den  Probesprung  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  I  keine  Anwendung.

ul  In  Noffüllen  dürfen  männliche  Zuchttiere,  deren  Körung  beim  Vorsitzenden  des  Körausschusses
  bereits  beantragt  ist,  bis  zur  Vornahme  der  Körung  ausnahmsweise  zur  Paarung
verwendet  werden.

IV  Nicht  angekörte  zuchtfähige  männliche  Tiere  dürfen  mit  zuchtfähigen  weiblichen  Tieren
der  gleichen  Gattung  nicht  gemeinsam  geweidet  oder  auf  Tummelplätze  gebracht  werden.

V  Die  Körung  für  eine  Züchtervereinigung  mit  staatlich  anerkannter  Körordnung  kann
durch  das  Staatsministerium  des  Innern  der  Körung  nach  Abs.  I  gleichgestellt  werden.

Art.  10.
1  Für  jeden  Bezirk  einer  Distriktsgemeinde,  dann  im  Bedarfsfalle  für  die  kreisunmittelbaren
  Städte  wird  je  ein  Körausschuß  gebildet.
II  Der  Körausschuß  beschließt  nach  Stimmenmehrheit.

Art.  11.

1  Die  ordentliche  Körung  (Hauptkörung)  findet  jährlich  einmal  durch  den  Körausschuß  statt.

II  Außerordentliche  Körungen  (Nachkörungen)  werden  nach  Bedarf  durch  den  Vorsitzenden
des  Körausschusses  vorgenommen.  Gegen  die  Entscheidung  des  Vorsitzenden  des  Körausschusses
  kann  der  Besitzer  des  Zuchttiers  den  Körausschuß  anrufen.  ·

Art.  12.

1  Für  jedes  angekörte  männliche  Zuchttier  wird  ein  Körschein  ausgefertigt.

II  Der  Körschein  hat  nur  für  den  darin  bezeichneten  örtlichen  Bezirk,  im  Falle  des  Art.  5
Abs.  I  nur  für  den  Tierbestand  des  Besitzers  und  nur  bis  zur  nächstjährigen  Hauptkörung
Geltung.  Ausnahmsweise  darf  mit  Genehmigung  des  Vorsitzenden  des  Körausschusses  ein
angekörtes  Zuchttier  auch  zur  Bedeckung  von  weiblichen  Tieren  eines  nicht  im  Körscheine
bezeichneten  Bezirkes  oder  Bestandes  verwendet  werden.

II!  Der  Körschein  kann  vom  Körausschusse  zurückgenommen  werden,  wenn  sich  das  angekörte
  Tier  als  zuchtuntauglich  erweist.
        <pb n="633" />
        Nr.  49.  613

Art.  13.

1  Gegen  den  Ausspruch  des  Körausschusses  steht  dem  Besitzer  des  Zuchttiers  das  Rechtsmittel
  der  Berufung  zu.

II  Die  Berufung  ist  innerhalb  vierzehntägiger  ausschließender  Frist  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  anzubringen.  Diese  hat  unstatthafte  oder  verspätete  Berufungen  ohne  weiters
abzuweisen.

I!  Im  übrigen  werden  die  Berufungen  vom  verstärkten  Körausschusse  beschieden.

Gegen  die  Bescheide  der  Distriktsverwaltungsbehörde  (Abs.  II)  und  des  verstärkten
Körausschusses  (Abs.  III)  findet  eine  weitere  Berufung  nicht  statt.

Art.  14.

1  Die  Körung  sowie  alle  hierauf  bezüglichen  Verhandlungen  sind  gebührenfrei.

u  Vorbehaltlich  der  Vorschriften  der  Abs.  III,  IV  sind  die  für  die  tierärztlichen  Mitglieder
  der  Körausschüsse  erwachsenden  Kosten  vom  Staate,  die  Kosten  für  die  vom  Distriktsrate
zu  wählenden  Mitglieder  von  der  Distriktsgemeinde  zu  bestreiten.

n  Hat  infolge  einer  Anzeige  zur  Prüfung  der  fortdauernden  Zuchttauglichkeit  eines  angekörten
  männlichen  Zuchttiers  eine  Nachkörung  stattgefunden  und  hat  sich  dabei  die  Anzeige
als  offenbar  unbegründet  erwiesen,  so  fallen  die  Kosten  dem  Anzeiger  zur  Last.

Iv  Die  Kosten  der  erneuten  Körung  im  Berufungsverfahren  sind,  wenn  die  Berufung
verworfen  wird,  vom  Berufungsführer  zu  tragen.

Art.  15.

Für  Gemeinden,  in  denen  der  Rinderzucht  oder  der  Schweinezucht  nur  eine  ganz  untergeordnete
  Bedeutung  zukommt,  kann  der  Vollzug  der  Art.  1,  7,  9  von  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  nachgelassen  werden.

Art.  16.

Für  Gemeinden,  in  denen  die  Ziegenzucht  oder  die  Schafzucht  von  erheblicher  Bedeutung
ist,  kann  die  Geltung  dieses  Gesetzes  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  auf  die
Haltung  und  Körung  von  Ziegenböcken  und  von  Schafböcken  erstreckt  werden.

Art.  17.

Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes
erforderlichen  Vorschriften  zu  erlassen.
108
        <pb n="634" />
        614

Art.  18.

I1  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Art.  9  unterliegen  einer  Geldstrafe  bis
zu  100  4.

I.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vollzugsvorschriften  (Art.  17)  können  einer  Geldstrafe
bis  zu  30  M  unterstellt  werden.

Art.  19.

1  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.

1  Gleichzeitig  treten  das  Gesetz  vom  5.  April  1888,  die  Haltung  und  Körung  der
Zuchtstiere  betreffend,  sowie  §  20  des  Abschieds  für  den  Landtag  des  Königreichs  Bayern
vom  23.  März  1907  außer  Wirksamkeit.

III  Sofern  die  als  dingliche  Lasten  bestehenden  Verpflichtungen  zur  Haltung  männlicher
Zuchttiere  infolge  dieses  Gesetzes  eine  Erweiterung  erfahren  oder  eine  solche  durch  das  Gesetz
vom  5.  April  1888,  die  Haltung  und  Körung  der  Zuchtstiere  betreffend,  erfahren  haben,
sind  die  Berechtigten  zur  Erstattung  des  Mehraufwandes  verpflichtet.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  13.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  rhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaf.
v.  Brettreich.  Staatsrat  v.  Schoch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="635" />
        glat

 

Geseh=  und  Verorduungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  50.

München,  den  24.  August  1910.
Inhaltt:  6

Ausführungsgesetz  vom  13.  August  1910,  zum  Viehseuchengesetze  vom  26.  Juni  1909.  —  Bekanntmachung
vom  14.  August  1910,  Gewerbeaufsichtsdienst  in  Mittelfranken  betreffend.

 

 

 

 

 

 

Ausführungsgesetz  zum  Viehseuchengesetze  vom  26.  Juni  1909.
Im  MNamen  Seiner  Mojestät  des  Känigs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  prinz  von  Bayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

I.  Entschädigung  für  Viehverluste.
Art.  1.

1  Die  nach  dem  Viehseuchengesetze  vom  26.  Juni  1909  zu  gewährende  Entschädigung
für  Viehverluste  wird  vom  Staate  geleistet.
II  In  den  Fällen  des  §  71  des  Viehseuchengesetzes  wird  keine  Entschädigung  gewährt.
109

gung  aus  der
        <pb n="636" />
        616

Verfahren  zur  Art.  2.
1
—  Wenn  nicht  feststeht,  daß  nach  §  70  oder  §  72  des  Viehseuchengesetzes  oder  nach

schädigung.  Art.  1  Abs.  II  dieses  Gesetzes  ein  Entschädigungsanspruch  ausgeschlossen  ist,  so  ist  die
Krankheit  des  Tieres,  soweit  sie  für  den  Anspruch  in  Betracht  kommt,  festzustellen  und  der
gemeine  Wert  des  Tieres  sowie  der  Wert  der  Tierteile,  die  auf  die  Entschädigung  angerechnet
  werden,  durch  Schätzung  zu  ermitteln.

Art.  3.

1  Die  Krankheit  wird  durch  den  Bezirkstierarzt  festgestellt.  Zieht  der  Tierbesitzer  einen
Tierarzt  bei  (§  15  Abs.  1  des  Viehseuchengesetzes),  so  erfolgt  die  Feststellung  der  Krankheit
durch  die  beiden  Tierärzte.

II  Stimmen  die  beiden  Tierärzte  bei  der  Feststellung  nicht  überein  oder  ergeben  sich  an
ihrer  Richtigkeit  sonst  Zweifel,  so  wird  die  Krankheit  durch  die  veterinärpolizeiliche  Abteilung
des  Obermedizinalausschusses  festgestellt.

UI  Die  Staatsregierung  kann  für  die  Feststellung  der  Krankheit  neben  der  amtstierärztlichen
  Untersuchung  (Abs.  1)  noch  besondere  technische  Verfahren  vorschreiben  oder  die
Feststellung  von  dem  Ergebnis  einer  Nachprüfung  abhängig  machen.

Schätzung.  Art.  4.

1  Die  Schätzung  erfolgt  durch  einen  Ausschuß,  der  aus  dem  Bezirkstierarzt,  einem  Angehörigen
  der  Gemeinde  des  Schätzungsorts  und  einem  weiteren  Sachverständigen  gebildet  wird.

II  Der  gemeindliche  Sachverständige  wird  von  der  Gemeindebehörde  bestimmt,  der  weitere
Sachverständige  von  der  Distriktspolizeibehörde  für  den  einzelnen  Schätzungsfall  aus  der  Zahl
derjenigen  Bezirksangehörigen,  die  von  den  Distriktsräten,  in  kreisunmittelbaren  Städten
von  den  Gemeindebevollmächtigten  auf  die  Dauer  ihrer  Wahlperioden  in  genügender  Zahl
zu  bezeichnen  sind.  Bis  zur  ersten  Distriktsratsversammlung  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  sind  die  im  Vollzuge  des  Art.  4  des  Ausführungsgesetzes  vom  21.  März  1881
bezeichneten  Sachverständigen  zur  Schätzung  beizuziehen.

III  Personen,  bei  denen  für  den  einzelnen  Fall  eine  Befangenheit  zu  besorgen  ist  oder  die
nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden,  dürfen  zur  Schätzung  nicht  beigezogen
  werden.

Entscheidung  Art.  5.

über  die  Ent-«
  fähigqu  lllberdenAnfprnchaufEntfchädigungundüberderenHöheentscheidetdieRegieruug,

Kammer  des  Innern.  Sie  ist  bei  dieser  Entscheidung  an  die  Feststellung  der  Krankheit
(Art.  3)  und  an  das  Ergebnis  der  Schätzung,  soweit  die  Sachverständigen  in  ihrer  Schätzung
übereinstimmen,  gebunden.
        <pb n="637" />
        Nr.  50.  617

u  Vor  der  Entscheidung  sind  die  Beteiligten  einzuvernehmen  und  auf  Antrag  von  dem
Ergebnisse  des  Feststellungs-  und  Schätzungsverfahrens  zu  verständigen.

Il!  Gegen  die  Entscheidung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  über  die  Voraussetzungen
des  Anspruchs  auf  Entschädigung  ist  Beschwerde  zum  Verwaltungsgerichtshofe  zulässig;  die
Entscheidung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  über  die  Höhe  der  Entschädigung  ist
endgültig.  Auf  die  Beschwerdefrist  und  das  Verfahren  in  zweiter  Instanz  finden  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878  und  der
K.  Deklaration  vom  15.  Juni  1898  Anwendung.

II.  Kosten  des  Verfahrens.

Art.  6.  Ceisungen

des  Staates.
Der  Staat  bestreitet,  soweit  in  den  folgenden  Artikeln  nicht  anders  bestimmt  ist,  die
Kosten  der  Anordnung,  Leitung  und  Überwachung  der  Maßregeln  zur  Bekämpfung  von
Viehseuchen,  die  Kosten  der  im  Vollzuge  des  Viehseuchengesetzes  ausgeführten  amtstierärztlichen
  Dienstverrichtungen  sowie  die  Vergütung,  die  den  nichtamtlichen  Mitgliedern  des
Schätzungsausschusses  als  Ersatz  für  Zeitversäumnis  und  sonstige  Auslagen  nach  Bestimmung
der  Staatsregierung  zu  gewähren  ist.

Art.  7.  Keisiungen
der  Anter-1

  Die  Kosten  der  amtstierärztlichen  Beaufsichtigung  nach  §  16  Abs.  1  des  Viehseuchen=  nehmer  und
gesetzes  und  die  Kosten  der  amtstierärztlichen  Beaufsichtigung  der  zu  Handelszwecken  oder  esster.
zum  öffentlichen  Verkaufe  zusammengebrachten  Viehbestände,  der  zu  Zuchtzwecken  öffentlich
aufgestellten  männlichen  Zuchttiere  und  der  öffentlichen  Tierschauen  (Viehseuchengesetz  S  16
Abs.  3)  fallen  dem  Unternehmer,  die  Kosten  der  amtstierärztlichen  oder  tierärzlichen  Untersuchung
  nach  §  17  Nr.  1  des  Viehseuchengesetzes  fallen  dem  Besitzer  des  Viehes  zur  Last.

Sie  werden  mangels  gütlicher  Einigung  von  der  Distriktspolizeibehörde  festgesetzt.

I  Mehrere  bei  demselben  Unternehmen  Beteiligte  haften  als  Gesamtschuldner.

Art.  8.  (eitungen
der

1  Die  Gemeinden  haben  die  Kosten  der  Viehrevision  (Viehseuchengesetz  §  7  Abs.  2)  Gemetuden.
sowie  die  Kosten  derjenigen  Einrichtungen  zu  tragen,  die  zur  Durchführung  der  Orts=  und
Feldmarksperre  in  ihren  Bezirken  vorgeschrieben  werden.  Außerdem  obliegen  den  Gemeinden
folgende  Leistungen:

1.  Sie  haben  auf  ihre  Kosten  die  zur  Durchführung  der  angeordneten  Schutzmaßregeln
  in  ihren  Bezirken  erforderliche  Wachmannschaft  zu  stellen.
        <pb n="638" />
        618

2  Ist  die  Tötung  kranker  oder  verdächtiger  Tiere  oder  die  Zerlegung  und  unschädliche
Beseitigung  der  Kadaver  oder  Kadaverteile  oder  die  Impfung  der  für  die  Seuche
empfänglichen  Tiere  angeordnet,  so  hat  die  Gemeinde  des  Seuchenorts  das  notwendige
Hilfspersonal  und  die  erforderlichen  Transportmittel  auf  ihre  Kosten  zu  stellen.
3.  Fehlt  dem  Besitzer  der  verendeten  oder  getöteten  Tiere  ein  geeigneter  Platz  zur
unschädlichen  Beseitigung  der  Kadaver  oder  Kadaverteile,  der  Streu,  des  Düngers
oder  anderer  Abfälle,  so  hat  die  Gemeinde  des  Seuchenorts  einen  solchen  Platz  auf
ihre  Kosten  bereit  zu  stellen  und  mit  den  nötigen  Schutzvorrichtungen  zu  versehen.
I1  In  ausmärkischen  Bezirken  obliegen  die  Leistungen  des  Abs.  I  den  Eigentümern  der
zum  Bezirke  gehörigen  Grundstücke  nach  Verhältnis  ihres  Eigentums.
II  Verpflichtungen  Dritter,  die  durch  besondere  Rechtsverhältnisse  begründet  sind,  werden
nicht  berührt.
Bonstige  Art.  9.
Ceistungen.  ..  .
Alle  übrigen  Kosten,  die  durch  Schutzmaßregeln  verursacht  werden,  hat  der  Polizeibehörde
gegenüber,  unbeschadet  etwaiger  Ersatzansprüche,  derjenige  zu  tragen,  der  für  den  Vollzug  der

Schutzmaßregeln  verantwortlich  ist.

Entscheidung  Art.  10.
über  die

Pflicht  zur  1  Die  Distriktspolizeibehörde  entscheidet  im  Streitfall  über  die  Verpflichtung  zur  Kostenlorun
  tragung  nach  Art.  6  bis  9.
II  Gegen  die  Entscheidung  der  Distriktspolizeibehörde  ist  Beschwerde  an  die  Regierung,
Kammer  des  Innern,  zulässig.
in  Die  Beschwerde  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  bei  der
Distriktspolizeibehörde  oder  bei  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  einzulegen.

III.  Freiwillige  Leistungen  des  Staates  bei  Viehverlusten.
Art.  11.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  bei  Viehverlusten,  bei  denen  ein  Entschädigungsanspruch
  nach  diesem  Gesetze  nicht  besteht,  auf  Ansuchen  eine  teilweise  Vergütung  des  Schadens
aus  der  Staatskasse  zu  gewähren,

1.  wenn  Rinder  oder  Pferde  an  Wild=  und  Rinderseuche  fallen  oder  wenn  an  diesen
Tieren  nach  dem  Tode  Wild=  und  Rinderseuche  festgestellt  wird,

2.  wenn  Rinder  oder  Pferde,  die  zu  einem  in  Bayern  gelegenen  landwirtschaftlichen
Betriebe  gehören  und  sich  zeitweise  auf  Weiden  oder  im  landwirtschaftlichen  Betrieb
im  benachbarten  Grenzgebiete  befinden,  dort  nachweislich  an  Milzbrand,  Rauschbrand
  oder  Wild=  und  Rinderseuche  fallen  oder  wenn  an  ihnen  nach  dem  Tode
eine  dieser  Seuchen  festgestellt  wird.
        <pb n="639" />
        Nr.  50  619
IV.  Schlußvorschriften.

Art.  12.

1  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Viehseuchengesetze  vom  26.  Juni  1909  in  Kraft.  Gleichzeitig
  treten  das  Gesetz  vom  21.  März  1881,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend,  und  das  Gesetz  vom  26.  Mai  1892,
die  Entschädigung  für  Viehverluste  infolge  von  Milzbrand  betreffend,  außer  Wirksamkeit.

II  Die  erforderlichen  Vollzugsvorschriften  erläßt  die  Staatsregierung.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  13.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Mi#lner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
v.  Hrettreich.  Staatsrat  v.  Schoch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

Knözinger.

110
        <pb n="640" />
        620

Nr.  20736.
Bekanntmachung,  Gewerbeaufsichtsdienst  in  Mittelfranken  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Äußern.

Auf  Grund  des  §5  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  7.  Februar  1907,  die
Gewerbeaufsichtsbeamten  betreffend  (GVBl.  1907  S.  73),  wird  Nachstehendes  verfügt.
1.  Vom  1.  September  1910  ab  wird  der  Regierungsbezirk  Mittelfranken  in  zwei
Aussichtsbezirke  Nürnberg—Fürth  und  Mittelfranken  Land  geteilt.
2.  Der  Aussichtsbezirk  Nürnberg-Fürth  umfaßt  die  Städte  Nürnberg  und  Fürth.
Der  Aussichtsbezirk  Mittelfranken  Land  umfaßt  die  sämtlichen  Bezirksämter
und  die  übrigen  unmittelbaren  Städte  des  Regierungsbezirks.
3.  Beide  Gewerberäte  haben  ihren  Amtssitz  in  Nürnberg.

München,  den  14.  August  1910.

Dr.  rhr.  v.  Podewils.
        <pb n="641" />
        etz  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  BVayern.

 

Nr.  51.

München,  den  25.  August  1910.

 

 

 

 

Inhalt:

Gesetz  vom  13.  August  1910  über  die  Abänderung  des  Zwangsabtretungsgesetzes  vom  17.  November  1837.  —
Gesetz  vom  13.  August  1910,  die  Bildung  eines  Ausgleichs=  und  Tilgungsfonds  der  Staatseisenbahnverwaltung
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  19.  August  1910,  Truppen-übungsplatz  Grafenwöhr,  hier
Errichtung  eines  Militär-Forstamts  betreffend.

 

 

Gesetz  über  die  Abänderung  des  Zwangsabtretungsgesetzes  vom  17.  November  1837.

Im  Mamen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Cuitpold,

von  Gottez  Gnaden  Königlicher  prim  von  Harern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  unter  Beobachtung  der  im
Titel  X  §  7  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen  über  die  Abänderung  des

Zwangsabtretungsgesetzes  vom  17.  November  1837  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
111
        <pb n="642" />
        622

Art

Art.

Art.  1.

I  des  genannten  Gesetzes  wird  in  nachstehender  Weise  geändert:
Im  ersten  Satze  werden  die  Schlußworte:  „letzteres  jedoch  nur.  insoferne,  als  der

Eigentümer  nicht  vorzieht,  auf  Abtretung  des  zum  Zwecke  der  Dienstbarkeit  in
Anspruch  genommenen  Teiles  seines  Grundeigentumes  zu  bestehen“  gestrichen.
Ziff.  5  des  zweiten  Satzes  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Anlegung  neuer  und  Anderung  bestehender  Staatsstraßen  und  Distriktsstraßen.“

Ziff.  10  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Herstellung  oder  Anderung  öffentlicher  Häsen,  Umschlag=  und  Ländeplätze
sowie  der  dazu  gehörenden  Nebenanlagen;  Erwerbung  des  zur  vollen  wirtschaftlichen
Ausnützung  der  Hafenanlage  erforderlichen  Geländes  für  Industrie  und  Handel
durch  den  Staat;"“

Ziff.  12  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Herstellung  staatlicher  Telegraphen=  und  Telephonanlagen;"“
Nach  Ziff.  14  wird  folgende  weitere  Ziffer  eingefügt:

„15.)  Herstellung  der  zur  Ausnützung  staatlicher  Heilquellen  erforderlichen
Anlagen;“

Als  weitere  Ziffer  wird  angefügt:

„16.)  Errichtung  und  Anderung  öffentlicher  Elektrizitätswerke  und  sonstiger
Anlagen  zur  Erzeugung  von  Licht,  Kraft  oder  Wärme  mit  Einschluß  der  dazu
gehörenden  Nebenanlagen,  Reserveanlagen  und  Leitungen;  Fortleitung  der  gewonnenen
  Kraft  aus  den  unter  Art.  153  des  Wassergesetzes  fallenden  Anlagen;"

Bei  Buchstaben  A  a  wird  statt  „Ziff.  1—14“  gesetzt:  „Ziff.  1—16"“.

Art.  2.

III  Satz  2  hat  zu  lauten:

„Insbesondere  darf  die  Teilung  eines  Gebäudekomplexes  oder  die  gänzliche
Abtrennung  der  zu  dem  Umfange  desselben  gehörigen  Gärten  und  Hofreiten  von
dem  Gesamtkomplexe  nur  mit  Einwilligung  des  Eigentümers  stattfinden.“

Art.  3.

Nach  Art.  III  wird  nachstehender  Art.  IIIa  mit  der  Überschrift:  „Belastung  mit
Dienstbarkeiten.“  eingeschaltet:
        <pb n="643" />
        Nr.  51.  623

„Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  dessen  Belastung  mit  einer
Dienstbarkeit  ablehnen  und  verlangen,  daß  der  Unternehmer  an  Stelle  der  Dienstbarkeit
  das  Eigentum  am  Grundstück  erwerbe,  wenn  die  Belastung  zur  Folge
hätte,  daß  das  Grundstück  nicht  mehr  nach  seiner  bisherigen  Bestimmung  zweckmäßig
  benützt  werden  kann.  Tritt  diese  Folge  nur  für  einen  Teil  des  Grundstücks
  ein,  so  kann  vorbehaltlich  des  Art.  III  nur  die  Erwerbung  dieses  Teiles
verlangt  werden.“

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  13.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorser.  Dr.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  gorn.v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

Gesetz,  die  Bildung  eines  Ausgleichs=  und  Tilgungsfonds  der  Staatseisenbahnverwaltung
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tli#tpol!

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  Prinz  von  GSayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Aus  den  Erträgnissen  der  Staatseisenbahnen  wird  bei  der  Staatsschuldenverwaltung
ein  Ausgleichs=  und  Tilgungsfonds  gebildet.
        <pb n="644" />
        624

Art.  2.
(1)  In  den  Fonds  sind  einzulegen:

1.  ein  Teil  der  Verkehrseinnahmen,  der  für  das  Jahr
1912  ..  ..mit20vomHuudett
1913  „  30  „  „
1914  „  40  „  „
1915  „  50,„  „  Heer  Mehr-1916
  ,  60  „  ç  einnahme
1917  „70  „  „Q  gegenüber
1916  80  „  „  dem
1919  90  „  „  Vorjahre
1920  „  100  „  „
ELIEIEEEEEIEIIIIIL  „  „
1922  und  die  folgenden  Jahre  „  120  „  „

 

berechnet  wird;

2.  die  durch  die  Tilgung  der  Vorjahre  ersparten  Zinsen  mit  4  vom  Hundert  der
getilgten  Beträge;

3.  der  Überschuß,  der  nach  Bestreitung  der  Gesamtausgaben  (Betriebskosten,  Pensionen,
Aufwand  für  Verzinsung  und  Verwaltung  der  Schuld,  Einlagen  in  den  Fonds
nach  Ziffer  1  und  2)  sowie  nach  einer  Ablieferung  von  3  Millionen  Mark
für  das  Jahr  der  Finanzperiode  an  den  allgemeinen  Staatshaushalt  noch
verbleibt;

4.  die  Rückzahlungen  auf  Darlehen,  welche  die  Staatseisenbahnverwaltung  zu
Zwecken  der  Wohnungsfürsorge  oder  zu  sonstigen  Zwecken  aus  Anlehensmitteln
gegeben  hat;

5.  die  Zinsen  aus  den  Beständen  des  Fonds.

Ergibt  sich  in  einer  Finanzperiode  für  den  allgemeinen  Staatshaushalt  ein  Uberschuß,
so  wird  die  nach  Abs.  1  Ziffer  3  zu  leistende  Ablieferung  bis  zur  Höhe  des  Überschusses
nachträglich  dem  Fonds  zugeführt.

G#  In  den  Fonds  muß  wenigstens  die  für  die  vertragsmäßige  Schuldentilgung  des  Rechnungsjahres
  erforderliche  Summe  eingelegt  werden.

Art.  3.
(1  Aus  dem  Fonds  sind  zunächst  zu  bestreiten:
1.  die  vertragsmäßige  Tilgung;
        <pb n="645" />
        Nr.  51.  625

2.  Fehlbeträge  der  Staatseisenbahnen,  die  sich  nach  Leistung  der  in  dem  Art.  2
Abs.  1  Ziffer  3  bezeichneten  Ausgaben  bei  der  Etataufstellung  oder  nach  den
Rechnungen  einer  Finanzperiode  ergeben  sollten.
OüÜberschreiten  die  nach  Abschluß  einer  Finanzperiode  verfügbaren  Bestände  des  Fonds
den  Betrag  von  20  Millionen  Mark,  so  ist  der  Mehrbetrag  gleichfalls  für  die  Tilgung  der
Staatseisenbahnschuld  zu  verwenden.

Art.  4.

Die  verfügbaren  Mittel  des  Fonds  sind,  soweit  sie  nicht  für  die  vertragsmäßige
Schuldentilgung  in  Anspruch  genommen  werden,  auf  bewilligte  Anlehen  zu  verrechnen  oder
zum  Ankauf  von  Staatseisenbahn-Schuldverschreibungen  zu  verwenden  oder  verzinslich

anzulegen.
Art.  5.

4)  Das  Gesetz  tritt  mit  dem  Jahre  1912  in  Kraft.

Ergibt  sich  nach  den  Rechnungen  der  Finanzperiode  1910/11  ein  Reinertrag  der
Staatseisenbahnen  von  mehr  als  6  Millionen  Mark,  so  ist  der  Mehrbetrag  dem  Ausgleichsund
  Tilgungsfonds  zuzuführen.  Die  Bestimmung  in  Art.  2  Abs.  2  findet  entsprechende

Anwendung.
Art.  6.

Die  Staatsministerien  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten  haben  die  zum
Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  13.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Hayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfasf.  v.  Frettreich.
Staatsrat  v.  Schoch.  Staatsrat  v.  Treutlein-Mördes.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
112
        <pb n="646" />
        626

Nr.  16436.

Bekanntmachung,  Truppen-Ubungsplatz  larassene  hier  Errichtung  eines  Militär-Forstamts
etreffend.

fl.  Kriegsministerium.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  25.  Juli  1910  zu  genehmigen  geruht:
1.  daß  mit  der  Wirksamkeit  vom  1.  April  1910  ein  Militär-Forstamt  in  Grafenwöhr
  mit  dem  Sitze  auf  dem  Truppen-Ubungsplatz  Grafenwöhr  errichtet  und
2.  daß  der  Vorstand  des  Militär-Forstamts  in  die  Klasse  VII,  1  der  Rangordnung
und  in  die  Klasse  9  der  Gehaltsordnung  für  die  etatmäßigen  Staatsbeamten
eingereiht  wird.
München,  den  19.  August  1910.

Frhr.  v.  Horn.
        <pb n="647" />
        627

esehz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Vayern.

 

Nr.  52.

München,  den  27.  August  1910.

 

 

Inhal  t:
Gesetz  vom  13.  August  1910  über  die  Güterzertrümmerung.  —  Bekannutmachung  vom  24.  August  1910,
betreffend  den  gewerbsmäßigen  Handel  mit  ländlichen  Grundstücken.  —  Bekanutmachung  vom

27.  August  1910,  Vollzug  des  Güterzertrümmerungsgesetzes  betreffend.

 

 

Gesetz  über  die  Güterzertrümmerung.

Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

don  Gottes  Guaden  Königlichet  Prinz  von  Gahern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.
r  Vorkaufs-1!
  Verkauft  der  Eigentümer  geschlossen  bewirtschafteter  landwirtschaftlicher  Grundstücke  die  recht.

Grundstücke  ganz  oder  teilweise  an  einen  gewerbsmäßigen  Händler  mit  landwirtschaftlichen

Grundstücken  (Güterhändler),  so  sind  zum  Vorkaufe  berechtigt
113
        <pb n="648" />
        628

1.  jede  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  eines  der  Grundstücke  liegt,
2.  der  für  eine  solche  Gemeinde  bestehende  gemeinnützige  landwirtschaftliche  Darlehenskassenverein,
  "
3.  die  sonstigen  von  dem  Staatsministerium  des  Innern  bezeichneten  juristischen  Personen.
II  Das  Vorkaufsrecht  erstreckt  sich  auf  das  Zubehör,  das  mit  dem  Grundstücke  verkauft  wird.

III  Die  Vorschriften  der  Abs.  I,  II  finden  auch  Anwendung,  wenn  der  Güterhändler  den
Kaufvertrag  nicht  für  sich,  sondern  als  Vertreter  eines  anderen  abschließt.

Art.  2.

1  Der  Güterhändler  hat  der  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  die  verkauften
Grundstücke  liegen,  binnen  3  Tagen  nach  dem  Abschlusse  des  Vertrags  von  diesem  Anzeige
zu  erstatten.  Liegen  die  verkauften  Grundstücke  in  den  Bezirken  mehrerer  Distriktsverwaltungsbehörden,
  so  ist  die  Anzeige  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  erstatten,  in  deren  Bezirke
der  Betriebssitz  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  die  größere  Fläche  der  Grundstücke
  liegt.

II  Die  Anzeige  hat  den  Namen,  Beruf  und  Wohnort  des  Verkäufers,  die  Plannummern,
den  Flächeninhalt  und  die  Steuergemeinde  der  Grundstücke,  den  Kaufpreis  und  die  Zahlungsbedingungen
  sowie  die  Belastung  des  Anwesens  mit  Bodenzinsen  zu  enthalten.  Der  Anzeige
wird  durch  Vorlage  einer  Abschrift  des  Vertrags  genügt.

II!  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  gibt  von  der  Anzeige  den  im  Art.  1  genannten
Vorkaufsberechtigten  unverzüglich  Keuntnis.

Art.  3.

1  Die  Frist  zur  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  beträgt  drei  Wochen.  Sie  beginnt  mit
dem  Abschlusse  des  Vertrags  und  läuft  auch,  wenn  der  Vorkaufsberechtigte  von  dem  Abschlusse
des  Vertrags  keine  Kenntnis  hat.

II  In  Fällen,  in  denen  ein  beschleunigter  Verkauf  nötig  ist,  kann  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  (Art.  2)  auf  Antrag  eines  Beteiligten  die  Frist  verkürzen.

III  Die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Grundbuchamt,
in  dessen  Bezirke  die  verkauften  Grundstücke  liegen;  liegen  sie  in  den  Bezirken  mehrerer
Grundbuchämter,  so  ist  die  Erklärung  an  das  Grundbuchamt  zu  richten,  in  dessen  Bezirke
der  Betriebssitz  oder  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  die  größere  Fläche  der  Grundstücke
liegt.  Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  für  den  Kaufvertrag  bestimmten  Form.  Das
Grundbuchamt  hat  die  Erklärung  dem  Güterhändler  unverzüglich  mitzuteilen.

IV  Sind  mehrere  Vorkaufsberechtigte  vorhanden,  so  kann  jeder  das  Vorkaufsrecht  ausüben.
Kommt  eine  Einigung  zwischen  mehreren  Vorkaufsberechtigten  nicht  zustande,  so  hat  der
        <pb n="649" />
        Nr.  52.  629

Vorkaufsberechtigte  den  Vorrang,  welcher  die  Erklärung  zuerst  abgegeben  hat.  Erfolgen  die
Erklärungen  gleichzeitig,  so  kann  die  Distriktsverwaltungsbehörde  (Art.  2)  auf  Antrag
bestimmen,  welcher  Vorkaufsberechtigte  den  Vorrang  hat.

Art.  4.

1  Dritten  gegenüber  hat  das  Vorkaufsrecht  die  Wirkung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung

des  durch  die  Ausübung  des  Rechtes  entstehenden  Anspruchs  auf  Übertragung  des  Eigentums.

11  Im  übrigen  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Berechtigten  und  dem

Verpflichteten  und,  wenn  die  Grundstücke  in  das  Eigentum  eines  Dritten  kommen,  zu  diesem

nach  §  504,  §  505  Abs.  II,  §§  506—508,  511,  512,  514,  §  1099  Abs.  II,
§8  1100  —1102  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Art.  5.

1  Wer  sich  verpflichtet,  das  Eigentum  an  geschlossen  bewirtschafteten  landwirtschaftlichen
Grundstücken  an  einen  Güterhändler  zu  übertragen,  ist  berechtigt  innerhalb  einer  Woche  nach
dem  Abschlusse  des  Vertrags  von  diesem  zurückzutreten.

II  Wenn  geschlossen  bewirtschaftete  landwirtschaftliche  Grundstücke  durch  den  Eigentümer
auf  Rechnung  eines  Güterhändlers  oder  durch  einen  Güterhändler  stückweise  veräußert  (zertrümmert)
  werden,  ist  jeder,  der  sich  verpflichtet,  eines  der  Grundstücke  zu  erwerben,  berechtigt,
innerhalb  fünf  Tagen  nach  dem  Abschlusse  des  Vertrags  von  diesem  zurückzutreten.

III  Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Notariate,  durch  das  der  Vertrag
beurkundet  worden  ist.  Das  Notariat  hat  die  Erklärung  dem  Güterhändler  unverzüglich  mitzuteilen.

IV  Auf  das  Rücktrittsrecht  finden  die  für  das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden
Vorschriften  der  §§  346—348,  350—354,  356  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende
Anwendung.

V  Ein  Verzicht  auf  das  Rücktrittsrecht  ist  nichtig,  auch  wenn  er  erst  nach  dem  Abschlusse
des  Vertrags  erfolgt.  Gleiches  gilt  von  Vereinbarungen,  durch  welche  die  Ausübung  des
Rücktritts  für  den  Rücktrittsberechtigten  abweichend  von  Abs.  IV  erschwert  oder  eine  Strafe
für  den  Fall  versprochen  wird,  daß  das  Rücktrittsrecht  ausgeübt  wird.

VI  Die  Vorschriften  der  Abs.  IIV  finden  auch  Anwendung,  wenn  der  Güterhändler
nicht  für  sich,  sondern  als  Vertreter  eines  anderen  handelt.

Art.  6.

Die  Vereinbarung,  durch  die  ein  Güterhändler  in  einem  Vertrage  der  im  Art.  1  oder
im  Art.  5  bezeichneten  Art  sich  den  Rücktritt  vorbehält,  ist  nichtig.  Dies  gilt  auch,  wenn

der  Güterhändler  nicht  für  sich,  sondern  als  Vertreter  eines  anderen  handelt.
1137

Rückhtritts--recht.
        <pb n="650" />
        Abmarkung.

Strafvorschriften.


Schluß-Vorschriften.


630

Art.  7.

1  Wenn  ein  Güterhändler  bei  der  Zertrümmerung  geschlossen  bewirtschafteter  landwirtschaftlicher
  Grundstücke  im  eigenen  Namen  oder  als  Vertreter  eines  anderen  eines  der  Grundstücke
  veräußert,  das  noch  nicht  abgemarkt  ist,  so  ist  er  verpflichtet,  das  Grundstück  vor  der
Beurkundung  des  Vertrags  abmarken  zu  lassen.  Wenn  der  Eigentümer  der  Grundstücke
das  Grundstück  auf  Rechnung  des  Güterhändlers  veräußert,  so  trifft  diese  Verpflichtung  den
Eigentümer.

II  Die  Kosten  der  Abmarkung  einschließlich  jener  für  die  Einmessung  der  Grenzzeichen
hat  derjenige  zu  tragen,  dem  nach  Abs.  I  die  Abmarkungspflicht  obliegt.  Ist  dies  nicht  der
Güterhändler,  so  haftet  dieser  neben  dem  Abmarkungspflichtigen  als  Gesamtschuldner.

Il  Die  Verpflichtung  zur  Abmarkung  tritt  nicht  ein,  soweit  das  Grundstück  an  ein  Grundstück
  des  Erwerbers  angrenzt.

IV  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  (Art.  2)  kann  Ausnahmen  von  der  Vorschrift  des
Abs.  I  zulassen.

Art.  8.

1  Wer  die  im  Art.  2  vorgeschriebene  Anzeige  vorsätzlich  unterläßt  oder  unrichtig  erstattet,
wird  mit  Haft,  in  leichteren  Fällen  an  Geld  bis  zu  1000  “  gestraft.
II  Wer  die  Anzeige  aus  Fahrlässigkeit  unterläßt  oder  unrichtig  erstattet,  wird  an  Geld
bis  zu  200  K  gestraft.
Art.  9.

Wer  entgegen  der  Vorschrift  des  Art.  7  ein  Grundstück  veräußert,  ohne  daß  es
abgemarkt  worden  ist,  wird  an  Geld  bis  zu  150  Z  gestraft.

Art.  10.

1  Als  geschlossen  bewirtschaftete  Grundstücke  gelten  landwirtschaftliche  Anwesen  oder  Grundstücke
  von  mindestens  5  ha  Flächeninhalt,  die  innerhalb  der  letzten  3  Jahre  vor  der  Veräußerung
  zusammen  bewirtschaftet  worden  sind.

II  Durch  Königliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
in  einzelnen  Landesteilen  auf  Anwesen  und  Grundstücke  von  mindestens  3  ha  Flächeninhalt
Anwendung  finden.

Art.  11.

Zu  den  landwirtschaftlichen  Grundstücken  gehören  auch  die  der  Privatwaldwirtschaft
dienenden.
        <pb n="651" />
        Nr.  52.  631

Art.  12.

!1  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung:

1.  wenn  die  Grundstücke  von  dem  Güterhändler  nicht  im  ganzen,  sondern  einzeln  oder

2.  wenn  sie  von  einem  Dritten,  jedoch  für  Rechnung  eines  Güterhändlers  oder

3.  wenn  sie  von  einem  Güterhändler  und  einem  Dritten  gemeinschaftlich  erworben
worden  sind.

II  Im  Falle  des  Abs.  I  Ziff.  2  obliegt  die  im  Art.  2  bezeichnete  Anzeige  dem  Dritten;
im  Falle  des  Abs.  I  Ziff.  3  obliegt  sie  sowohl  dem  Dritten  als  auch  dem  Güterhändler;
die  Anzeige  des  einen  befreit  den  andern.

III  Der  Art.  7  findet  in  den  Fällen  des  Abs.  I  Ziff.  2,  3  Anwendung,  auch  wenn
der  Dritte  die  Zertrümmerung  vornimmt.

Art.  13.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung:

1.  wenn  der  Güterhändler  das  Anwesen  oder  die  Grundstücke  nicht  durch  ein  Rechtsgeschäft
  unter  Lebenden  oder  von  einem  Verwandten  oder  Verschwägerten  bis  zum
dritten  Grade  oder  als  Erbe  oder  Vermächtnisnehmer  aus  einem  Nachlaß  erworben  hat;

2.  wenn  die  Zertümmerung  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt.

Art.  14.

1  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  gelten  für  Genossenschaften  und  ähnliche  juristische
Personen,  welche  den  Handel  mit  ländlichen  Grundstücken  gewerbsmäßig  betreiben,  nur  dann,
wenn  sie  nicht  gemeinnützig  sind.

I  Wenn  gemeinnützige  Genossenschaften  oder  juristische  Personen  ein  landwirtschaftliches
Anwesen  oder  landwirtschaftliche  Grundstücke  weiter  veräußern,  die  sie  zum  Zwecke  der  Weiterveräußerung
  erworben  haben,  so  wird  ihnen  die  Gebühr,  die  sie  nach  Art.  146  des  Gebührengesetzes
  für  den  Erwerb  des  weiter  veräußerten  Grundstücks  entrichtet  haben,  auf  Antrag  zur
Hälfte  zurückerstattet.  Der  Antrag  muß  binnen  sechs  Monaten  nach  der  Veräußerung  bei
dem  Rentamte  gestellt  werden.

III  Nicht  als  gemeinnützig  gelten  Genossenschaften  oder  juristische  Personen,  die  satzungsgemäß
die  Einzahlungen  der  Mitglieder  mit  mehr  als  5%  jährlich  verzinsen  oder  den  Mitgliedern
im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausantworten.

Art.  15.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1908  über  die  Abänderung  des  Forstgesetzes
  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.
        <pb n="652" />
        632

Art.  16.

Für  die  Prüfung  der  Bücher  des  Gütlerhändlers  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde
ist  eine  Gebühr  von  10—100.“  zur  Staatskasse  zu  entrichten.  Die  Gebühr  darf  in
jedem  Jahr  nur  einmal  erhoben  werden.

Art.  17.

Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Ausführungsvorschriften  werden  von
den  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  erlassen.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  13.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltuer.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
v.  Hrettreich.  Staatsrat  v.  Schoch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="653" />
        Nr.  52.  633

Nr.  6045a/83.
Bekanntmachung,  betreffend  den  gewerbsmäßigen  Handel  mit  ländlichen  Grundstücken.

fl.  Staatsministerien  der  Instiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  Artikel  17  des  Gesetzes  über  die  Güterzertrümmerung  (G.  G.)  und  der
§8  35,  38  der  Gewerbeordnung  wird  folgendes  bestimmt:

I.  Anzeigen  des  Güterhändlers.

§  1.

IWer  den  Handel  mit  landwirtschaftlichen  oder  der  Privatwaldwirtschaft  dienenden
Grundstücken  gewerbsmäßig  betreibt  (Güterhändler),  hat  der  Distriktsverwaltungsbehörde  den
Ankauf  geschlossen  bewirtschafteter  landwirtschaftlicher  oder  forstwirtschaftlicher  Grundstücke
binnen  3  Tagen  nach  dem  Abschlusse  des  Vertrages  anzuzeigen.  (G.G.  Art.  2.)

Ils#geschlossen  bewirtschaftete  Grundstücke  gelten  Anwesen  oder  Grundstücke  von  mindestens
5  ha  Flächeninhalt,  die  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre  vor  der  Veräußerung  zusammen
bewirtschaftet  worden  sind.  (G.G.  Art.  10.)

III  Die  Anzeige  ist  ohne  Rücksicht  darauf  zu  machen,  ob  die  Grundstücke  zum  Zwecke  der
Zertrümmerung  erworben  werden  oder  nicht.  Sie  muß  ferner  auch  dann  erstattet  werden,
wenn  die  Grundstücke  von  dem  Güterhändler  nicht  im  ganzen  sondern  einzeln  erworben
worden  sind.  (G.G.  Art.  12  Abs.  I.)

IVDer  Güterhändler  hat  die  Anzeige  auch  dann  zu  erstatten,  wenn  er  die  Grundstücke
nicht  für  sich  sondern  als  Vertreter  eines  andern  kauft.  (G.G.  Art.  1  Abs.  III.)  Werden
die  Grundstücke  von  einem  Dritten,  jedoch  für  Rechnung  eines  Güterhändlers  gekauft,  so
hat  die  Anzeige  der  Dritte  zu  erstatten;  werden  sie  von  einem  Güterhändler  und  einem
Dritten  gekauft,  so  obliegt  die  Anzeige  sowohl  dem  Dritten  als  auch  dem  Güterhändler,
die  Anzeige  des  einen  befreit  den  andern.  (G.G.  Art.  12  Abs.  II.)

Vie  Anzeige  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Güterhändler  das  Anwesen  oder  die  Grundstücke
  von  einem  Verwandten  oder  Verschwägerten  bis  zum  dritten  Grad  oder  als  Erbe  oder
Vermächtnisnehmer  aus  einem  Nachlaß  erworben  hat.  (G.G.  Art.  13.)

§  2.
1  Wenn  der  Güterhändler  eine  Zertrümmerung  durchzuführen  beabsichtigt,  so  hat  er  noch
vor  der  Einleitung  des  Geschäfts  der  Distriktsverwaltungsbehörde  Anzeige  zu  erstatten.
II  Die  Anzeige  ist  ohne  Rücksicht  auf  den  Flächeninhalt  der  Grundstücke  und  ohne  Rücksicht
darauf  erforderlich,  ob  der  Güterhändler  die  Grundstücke  durch  Kauf,  Tausch  oder  ein  anderes
Rechtsgeschäft  erworben  hat.
        <pb n="654" />
        634

II!  Der  Güterhändler  hat  die  Anzeige  auch  dann  zu  erstatten,  wenn  die  Grundstücke  zwar
im  Namen  des  bisherigen  Eigentümers  aber  auf  Rechnung  des  Güterhändlers  oder  von  dem
Güterhändler  und  einem  Dritten  gemeinschaftlich  veräußert  werden.

83.
Die  im  8  1  vorgeschriebene  Anzeige  hat  zu  enthalten:
1.  den  Namen,  Beruf  und  Wohnort  des  Verkäufers,
2.  die  Plannummern,  den  Flächeninhalt  und  die  Steuergemeinde  der  Grundstücke,
3.  den  Kaufpreis  für  jedes  einzelne  Grundstück  oder,  wenn  das  Anwesen  im  ganzen
gekauft  und  der  Preis  für  die  einzelnen  Grundstücke  nicht  ausgeschieden  ist,  den
Gesamtpreis  einschließlich  des  Preises  des  miterworbenen  Inventars,
die  Zahlungsbedingungen,
die  Belastung  der  Grundstücke  mit  Bodenzinsen;  bei  mehreren  belasteten  Grund—
stücken  genügt  die  Angabe  der  Gesamtbelastung,
6.  den  Tag  des  Vertragsabschlusses  und  die  Behörde  (Notariat),  vor  welcher  der
Vertrag  geschlossen  worden  ist.

84.
1Die  im  §  2  vorgeschriebene  Anzeige  hat  zu  enthalten:

1.  den  Namen,  Beruf  und  Wohnort  des  Eigentümers,  von  dem  die  Grundstücke
erworben  worden  sind  oder,  wenn  die  Grundstücke  im  Namen  des  bisherigen  Eigentümers
  aber  auf  Rechnung  des  Güterhändlers  veräußert  werden,  den  Namen,
Beruf  und  Wohnort  des  Eigentümers,
die  Steuergemeinden,  in  denen  die  Grundstücke  liegen,

3.  die  Gesamtfläche  der  Grundstücke,

4.  den  Preis,  um  den  der  Güterhändler  die  Grundstücke  erworben  hat;  werden  die
Grundstücke  im  Namen  des  bisherigen  Eigentümers  aber  auf  Rechnung  des
Güterhändlers  veräußert,  so  ist  anzugeben,  wie  viel  von  dem  bei  der  Weiterveräußerung
  der  Grundstücke  zu  erzielenden  Preise,  sei  es  in  einer  im  voraus
bestimmten,  sei  es  in  einer  nach  der  Höhe  des  Verkaufspreises  sich  richtenden
Summe  vereinbarungsgemäß  an  den  Händler  zu  entrichten  ist,

5.  die  Angabe,  daß  der  Güterhändler  beabsichtigt,  die  Grundstücke  stückweise  zu  veräußern.

II  Ist  für  die  Grundstücke  schon  die  im  §  1  bezeichnete  Anzeige  erstattet  worden,  so
genügt  die  Mitteilung,  daß  die  in  der  ersten  Anzeige  aufgeführten  Grundstücke  nun  stückweise
veräußert  werden  sollen.

§  5.

Die  im  §  1  und  die  im  §  2  vorgeschriebene  Anzeige  können  miteinander  verbunden
werden;  hierbei  muß  jedoch  die  im  §  1  vorgeschriebene  Anzeigefrist  gewahrt  werden.
        <pb n="655" />
        Nr.  52.  635

86.

Die  im  8  1  und  die  im  8§2  bezeichneten  Anzeigen  sind  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  zu  erstatten,  in  deren  Bezirke  die  Grundstücke  liegen.  Liegen  die  Grundstücke  in  den
Bezirken  mehrerer  Distriktsverwaltungsbehörden,  so  sind  die  Anzeigen  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  zu  erstatten,  in  deren  Bezirke  der  Betriebssitz  oder,  wenn  ein  solcher
nicht  vorhanden  ist,  die  größere  Fläche  der  Grundstücke  liegt.

87.

!  Der  Güterhändler  hat  ferner  die  Erwerbung  oder  Veräußerung  eines  Waldgrundstücks
binnen  8  Tagen  nach  dem  Abschlusse  des  Vertrages  der  Distriktsverwaltungsbehörde  anzuzeigen,
  in  deren  Bezirke  das  Waldgrundstück  liegt.

II  Die  Anzeige  hat  zu  enthalten:

1.  Die  Plannummer,  den  Flächeninhalt,  die  Steuergemeinde  und  den  Namen  des
Waldgrundstücks,

2.  den  Namen,  Beruf  und  Wohnort  des  Veräußerers  und  des  Erwerbers  des  Waldgrundstücks,


3.  die  Angabe,  ob  das  Grundstück  mit  dem  Holz  auf  dem  Stamme  oder  ohne  dieses
veräußert  worden  ist.

III  Die  Anzeige  ist  auch  dann  zu  erstatten,  wenn  der  Güterhändler  das  Waldgrundstück
nicht  im  eigenen  Namen  sondern  als  Vertreter  eines  andern,  oder  wenn  er  lediglich  den
Holzbestand  eines  Waldgrundstücks  erwirbt  oder  veräußert.

IVie  Vorschriften  der  Abs.  IIII  gelten  nicht  nur  für  das  rechtsrheinische  Bayern
(Art.  42a,  42c  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1908,  betreffend  die  Abänderung  des
Forstgesetzes),  sondern  auch  für  die  Pfalz.  Für  das  rechtsrheinische  Bayern  bewendet  es  im
übrigen  bei  den  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  4.  April  1908,  den  Vollzug  des  Gesetzes
vom  26.  Februar  1908  über  die  Abänderung  des  Forstgesetzes  betreffend.  (GVl.  S.  250).

8  8.
Die  im  §7  bezeichnete  Anzeige  ist  gesondert  neben  den  im  §  1  und  im  §2  vorgeschriebenen
  Anzeigen  zu  erstatten.

§  9.

Der  Güterhändler  hat  vor  der  Durchführung  einer  Zertrümmerung  dem  Rentamte
Anzeige  zu  erstatten,  in  dessen  Bezirk  der  Gutskomplex  liegt  (Art.  19  des  Gesetzes  vom
2.  Februar  1898  über  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung).  Die  Vollzugsbekanntmachung
vom  5.  Februar  1898  (Fin.  Min.  Bl.  S.  31,  A.  Bl.  d.  St.  M.  d.  Innern  S.  67)  zu  diesem
Gesetze  bleibt  unberührt.

114
        <pb n="656" />
        636

8  10.

Die  im  8§  1  und  im  §  7  bestimmten  Anzeigefristen  beginnen  mit  dem  Abschlusse  des
Vertrags  auch  dann,  wenn  der  Vertrag  wegen  Fehlens  einer  Genehmigungserklärung  oder
aus  einem  sonstigen  Grunde  nicht  grundbuchamtlich  vollzogen  werden  kann.

111.

!  Das  Notariat,  welches  den  Vertrag  zwischen  dem  Güterhändler  und  dem  Eigentümer
der  Grundstücke  beurkundet  hat,  ist  ermächtigt,  auf  Antrag  des  Güterhändlers  für  diesen  die
im  8  1  bezeichnete  Anzeige  zu  erstatten.

II  Ist  der  Vertrag  ohne  Vorlage  eines  Bodenzinsbelastungszeugnisses  beurkundet  worden
(Art.  18  Abs.  M  des  Gefetzes  vom  2.  Februar  1898),  so  hat  der  Notar  dies  in  der  Anzeige
anzugeben  und  den  Güterhändler  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  er  die  Bodenzinsbelastung
der  Distriktsverwaltungsbehörde  selbst  anzuzeigen  hat.  "

III  Zur  Anzeige  soll  das  Notariat  das  Formblatt  Beilage  I1  verwenden.  Der  Anzeige  sollen
so  viele  Abschriften  beigelegt  werden,  als  Vorkaufsberechtigte  (G.  G.  Art.  1)  vorhanden  sind.

IVDer  Notar  kann  von  dem  Güterhändler  für  die  Anzeige  Schreibgebühren  und  Ersatz
der  Postgebühren  verlangen.  Die  Schreibgebühren  bemessen  sich  nach  §  80  des  Reichsgerichtskostengesetzes.


V  Die  im  §7  und  im  §9  bezeichneten  Anzeigen  sollen  von  dem  Notariate  nicht  an  Stelle
des  Güterhändlers  erstattet  werden.  Gleiches  gilt  von  der  im  §  2  vorgeschriebenen  Anzeige,  doch
kann  das  Notariat  diese  Anzeige  mit  der  im  §  1  bezeichneten  für  den  Güterhändler  verbinden.

II.  Geschäftsbuch  des  Güterhändlers.
§  12.

1  Jeder  Güterhändler,  der  einen  Vertrag  über  Erwerbung  oder  Veräußerung  in  Bayern
gelegener  ländlicher  Grundstücke  abschließt,  hat  ein  Geschäftsbuch  zu  führen.  Das  Geschäftsbuch
muß  dauerhaft  gebunden,  am  Rücken  mit  einem  starken  Faden  durchzogen  und  mit  fortlaufenden
Seitenzahlen  versehen  sein.

II  Das  Geschäftsbuch  darf  erst  in  Benützung  genommen  werden,  nachdem  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  auf  die  erste  Seite  einen  Vermerk  über  die  Anzahl  der  Seiten  gemacht
und  die  Enden  des  Fadens  durch  Siegel  verbunden  hat.

III  Zuständig  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Betriebssitz  des
Güterhändlers  ist.  Hat  der  Güterhändler  keinen  Betriebssitz  in  Bayern,  so  ist  die  Behörde
zuständig,  in  deren  Bezirke  die  Grundstücke  liegen,  auf  die  sich  das  erste  von  dem  Güterhändler
  über  Grundstücke  in  Bayern  abgeschlossene  Güterhandelsgeschäft  bezieht;  liegen  die
Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Distriktsverwaltungsbehörden,  so  ist  die  Behörde
        <pb n="657" />
        Nr.  52.  637

zuständig,  in  deren  Bezirke  der  Betriebssitz  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  die
größere  Fläche  der  Grundstücke  liegt.

IV  Die  Einträge  in  das  Geschäftsbuch  müssen  gut  leserlich,  in  deutscher  Sprache  und  mit
Tinte  geschrieben  sein.  Ohne  Erlaubnis  der  Distriktsverwaltungsbehörde  darf  das  Geschäftsbuch
  weder  ganz  noch  teilweise  vernichtet  werden.

8  13.

1  Jedes  Geschäft,  das  über  den  Erwerb  oder  die  Veräußerung  landwirtschaftlicher  oder
der  Privatwaldwirtschaft  dienender  in  Bayern  gelegener  Grundstücke  abgeschlossen  wird,  muß
in  das  Geschäftsbuch  deutlich,  vollständig  und  wahrheitsgetreu  eingetragen  werden.

II  Der  Eintrag  muß  nach  dem  beigefügten  Muster  (Beil.  II)  enthalten:

1.  die  fortlaufende  Nummer  für  jedes  Geschäft,

2.  den  Tag  des  Vertragsabschlusses  oder  des  Auftrags,  wenn  es  sich  um  die  Veräußerung
  von  Grundstücken  in  Vertretung  oder  für  Rechnung  eines  Dritten  handelt,

3.  Name,  Stand  und  Wohnort  des  Eigentümers,  von  dem  Grundstücke  erworben
oder  für  den  sie  veräußert  werden,

4.  die  genaue  Bezeichnung  der  Grundstücke  nach  Plannummer,  Flächeninhalt  und
Steuergemeinde,

5.  den  Erwerbspreis  für  jedes  einzelne  Grundstück;  wenn  es  sich  um  eine  Veräußerung
  in  Vertretung  oder  für  Rechnung  eines  Dritten  handelt,  ist  statt  des
Erwerbspreises  anzugeben,  wie  viel  von  dem  bei  der  Weiterveräußerung  der  Grundstücke
  zu  erzielenden  Preise,  sei  es  in  einer  im  voraus  bestimmten,  sei  es  in  einer
nach  der  Höhe  des  Verkaufspreises  sich  richtenden  Summe  vereinbarungsgemäß
an  den  Händler  zu  entrichten  ist;  handelt  es  sich  um  den  Erwerb  eines  Anwesens
im  ganzen,  bei  dem  der  Preis  für  die  einzelnen  Grundstücke  nicht  ausgeschieden
ist,  so  ist  der  Gesamtpreis  einschließlich  des  Preises  für  das  miterworbene  Inventar
  anzugeben;  bei  Tauschverträgen  ist  der  Erwerbspreis  der  in  Tausch  gegebenen
  Grundstücke  anzugeben;  ferner  sind  alle  auf  die  Preisbestimmung  einwirkenden
  Vertragsbestimmungen  anzugeben,

6.  den  Tag  der  Anzeige  über  den  Vertragsabschluß  nach  Art.  2  des  Güterzertrümmerungsgesetzes

  und  nach  Art.  42  à  des  Forstgesetzes,
den  Tag  der  Veräußerung,
.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Erwerbers,
den  Veräußerungspreis  für  jedes  einzelne  Grundstück;  bei  Veräußerung  im  ganzen
und  bei  Tauschverträgen  ist  nach  Ziff.  5  zu  verfahren.
Bei  stückweiser  Veräußerung  eines  Anwesens  ist  auch  der  für  das  Inventar
erzielte  Erlös  anzugeben.  114

%  0  —
        <pb n="658" />
        638

§  14.
Die  Vorschriften  der  §§  12,  13  finden  auch  Anwendung,  wenn  die  Grundstücke  zwar
im  Namen  des  bisherigen  Eigentümers,  aber  auf  Rechnung  des  Güterhändlers  veräußert
werden,  ferner  wenn  der  Güterhändler  als  Vertreter  eines  andern  handelt  oder  wenn  die

Grundstücke  von  einem  Dritten  jedoch  für  Rechnung  des  Güterhändlers  oder  von  einem
Güterhändler  und  einem  Dritten  gemeinsam  erworben  oder  veräußert  werden.

§  15.

1  Die  Geschäftsbücher  der  Güterhändler  werden  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  geprüft,
  in  deren  Bezirke  der  Güterhändler  seinen  Betriebssitz  hat.  Hat  der  Güterhändler
keinen  Betriebssitz  in  Bayern,  so  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde  zuständig,  welche  die
erste  Bestätigung  (§  12)  in  das  Geschäftsbuch  eingetragen  hat.

II  Die  Prüfung  ist  je  nach  Bedarf,  regelmäßig  jährlich  einmal  vorzunehmen.  Sie  kann
unterbleiben,  wenn  der  Güterhändler  in  dem  betreffenden  Jahre  kein  unter  Art.  1  oder  Art.  5
des  Güterzertrümmerungsgesetzes  fallendes  Geschäft  abgeschlossen  hat.

III.  Auskunft  des  Güterhändlers.

8  16.

Der  Güterhändler  ist  verpflichtet,  der  Distriktsverwaltungsbehörde  behufs  Prüfung  der
Geschäftsführung  Zutritt  in  die  Geschäftsräume  zu  gestatten,  die  Geschäftsbücher  vorzulegen
und  jede  auf  den  Geschäftsbetrieb  bezügliche  Auskunft  wahrheitsgetreu  zu  erteilen.

IV.  Vorkaufsrecht.

8  17.

1  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  führt  ein  Verzeichnis  der  in  ihrem  Bezirke  bestehenden
gemeinnützigen  landwirtschaftlichen  Kreditgenossenschaften  (Darlehenskassenvereine  und  ländlicher
  Genossenschaften  Raiffeisen'scher  Organisation)  und  sonstigen  juristischen  Personen  (G.G.
Art.  1  Abs.  I  Ziff.  3),  aus  dem  zu  ersehen  ist,  auf  welche  Gemeinden  sich  der  Geschäftsbetrieb
  jeder  einzelnen  Genossenschaft  oder  juristischen  Person  nach  deren  Satzungen  erstreckt.

II  Genossenschaften,  deren  Satzungen  eine  genaue  Angabe  hierüber  nicht  enthalten,  insbesondere
  solche,  die  den  Genossenschaftsbezirk  nur  mit  dem  Namen  des  Genossenschaftssitzes  und
dem  Beisatze  „und  Umgebung“  angeben,  sind  zu  veranlassen,  eine  den  Tätigkeitsbereich  der
Genossenschaft  genau  bezeichnende  Bestimmung  in  ihre  Satzung  aufzunehmen.
        <pb n="659" />
        Nr.  52.  639

v  Erstreckt  sich  der  Tätigkeitsbereich  mehrerer  Genossenschaften  auf  die  gleiche  Gemeinde,
so  sind  alle  diese  Genossenschaften  als  vorkanfsberechtigt  im  Sinne  des  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  2
des  Güterzertrümmerungsgesetzes  zu  behandeln.

IV  Die  Genossenschaften  haben  alle  Anderungen  der  Satzungen,  die  den  Genuossenschaftsbezirk
  erweitern  oder  einschränken,  der  Distriktsverwaltungsbehörde  anzuzeigen.

8  18.

Die  Namen  der  juristischen  Personen,  welche  vom  Staatsministerium  des  Innern  als
vorkaufsberechtigt  bezeichnet  werden  (G.  G.  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  3),  werden  im  Gesetz=  und
Verordnungsblatte  bekannt  gegeben  werden.

8  19.

1Die  im  8  1  bezeichneten  Anzeigen  sind  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden  als
besonders  dringlich  zu  behandeln  und  unter  Verwendung  des  Formblattes  Beil.  III
umgehend  den  Vorkaufsberechtigten  mitzuteilen.  Sind  im  Falle  des  Art.  2  Abs.  1  Satz  2
des  Güterzertrümmerungsgesetzes  der  Distriktsverwaltungsbehörde  die  in  einem  anderen  Bezirke
bestehenden  vorkaufsberechtigten  Genossenschaften  nicht  bekannt,  so  sind  sie  auf  kürzestem  Wege  —

telephonisch  oder  telegraphisch  —  zu  ermitteln.  Von  einer  Zustellung  der  Anzeige  durch
Vermittlung  der  anderen  Distriktsverwaltungsbehörde  ist  abzusehen.

I.  Wird  die  Anzeige  durch  Vorlage  einer  Abschrift  des  notariellen  Vertrags  erstattet,  so
braucht  den  Vorkaufsberechtigten  nur  ein  Auszug  aus  dem  Vertrage  mitgeteilt  zu  werden,

der  die  für  den  Vorkaufsberechtigten  wichtigen  Bestimmungen,  jedenfalls  aber  die  notwendigen
Angaben  der  Anzeige  (G.  G.  Art.  2  Abs.  II)  enthalten  muß.

8  20.

Eine  Abkürzung  der  Frist  zur  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  (G.G.  Art.  3  Abs.  II)
ist  auf  Antrag  eines  Beteiligten  insbesondere  dann  zu  verfügen,  wenn  durch  die  Hinausschiebung
  der  Entscheidung  darüber,  wer  Eigentümer  der  Grundstücke  wird,  dem  Antragsteller
ein  unverhältnismäßiger  Nachteil  erwachsen  würde.  Dies  wird  in  der  Regel  dann  anzunehmen
  sein,  wenn  durch  Ableben  oder  Erkrankung  des  bisherigen  Besitzers  niemand  vorhanden
  ist,  der  für  die  Weiterbewirtschaftung  der  Grundstücke  bis  zum  Ablaufe  der  gesetzlichen
Frist  sorgen  kann  oder  wenn  die  Aberntung  der  Grundstücke  vor  Ablauf  der  Frist  notwendig
ist.  Die  Vorkaufsberechtigten  sind  von  der  Abkürzung  der  Frist  so  rechtzeitig  zu  verständigen,

daß  sie  noch  vor  Ablauf  der  abgekürzten  Frist  die  Erklärung  nach  Art.  3  Abs.  III  des
Güterzertrümmerungsgesetzes  abgeben  können.
        <pb n="660" />
        640

8  21.

Die  Vorkaufsberechtigten  werden  nicht  selten  die  Urkunde  über  den  Kaufvertrag  und
die  öffentlichen  Bücher  einsehen  müssen,  ehe  sie  sich  über  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts
schlüssig  machen  können.  Nach  Art.  22  des  Notariatsgesetzes  sind  die  Vorkaufsberechtigten
  befugt,  die  notarielle  Urkunde  über  den  Kaufvertrag  bei  dem  Notariat  einzusehen
und  Erteilung  einer  Abschrift  der  Urkunde  zu  beantragen.  Auch  können  sie  das  Grundbuch
sowie  den  Grundsteuerkataster  einsehen  und  Abschriften  fordern  (§  11  der  Grundbuchordnung,
Art.  134  des  Ausführungsgesetzes  zum  B.GB.).

§  22.

1  Die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt  dadurch,  daß  der  Vorkaufsberechtigte  gegenüber
  dem  Grundbuchamt  erklärt,  daß  er  von  dem  Vorkaufsrechte  Gebrauch  macht.  Die  Erklärung
  ist  an  eine  besondere  Form  nicht  gebunden;  sie  kann  schriftlich  oder  mündlich  erfolgen;
erfolgt  sie  mündlich,  so  ist  sie  von  dem  Grundbuchamte  zu  Protokoll  zu  nehmen.

II  Zur  Entgegennahme  der  Erklärung  ist  das  Grundbuchamt  zuständig,  in  dessen  Bezirke
die  verkauften  Grundstücke  liegen;  liegen  sie  in  den  Bezirken  mehrerer  Grundbuchämter,  so
ist  die  Erklärung  an  das  Grundbuchamt  zu  richten,  in  dessen  Bezirke  der  Betriebssitz  oder,
wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  die  größere  Fläche  der  Grundstücke  liegt.  Ist  es
zweifelhaft,  wo  der  Betriebssitz  oder  die  größere  Fläche  liegt,  so  empfiehlt  es  sich,  die  Erklärung
  an  alle  Grundbuchämter  zu  richten,  in  deren  Bezirke  die  Grundstücke  liegen.

III  Das  Grundbuchamt  hat  beglaubigte  Abschrift  der  Erklärung  dem  Güterhändler  unverzüglich
  mitzuteilen;  die  Mitteilung  erfolgt  durch  eingeschriebenen  Brief  gegen  Rückschein.
Die  Erklärung  selbst  und  der  Nachweis  der  Mitteilung  sind  in  die  Grundbuchanlagen  einzureihen.

IV  Für  die  Entgegennahme  der  Erklärung  und  die  Mitteilung  an  den  Güterhändler  kommen
Gebühren  nicht  in  Ansatz.  Für  die  Ubersendung  der  Mitteilung  werden  Schreibgebühren
und  Postgebühren  von  dem  Vorkaufsberechtigten  erhoben.

8  23.

!  Sind  bei  dem  Grundbuchamt  Erklärungen  von  mehreren  Vorkaufsberechtigten  gleichzeitig
  eingelaufen,  so  hat  das  Grundbuchamt  hievon  die  Distriktsverwaltungsbehörde  sofort
zu  verständigen.

I!  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  fordert  die  Vorkaufsberechtigten  zur  Erklärung  auf,
ob  sie  sich  über  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  einigen  oder  Antrag  auf  Entscheidung
(G.  G.  Art.  3  Abs.  1IV)  stellen  wollen.

II!  Zwischen  mehreren  Vorkaufsberechtigten  ist  dem  der  Vorrang  zuzusprechen,  welcher  die
größere  Gewähr  für  Durchführung  der  Zertrümmerung  nach  Rücksichten  der  Gemeinwirtschaft
        <pb n="661" />
        Nr.  52.  641

bietet.  In  der  Regel  wird  die  Gemeinde  dem  Darlehenskassenverein,  der  Darlehenskassenverein
den  sonstigen  juristischen  Personen  vorzugehen  haben.  Bei  Zusammentreffen  mehrerer  Ge—
meinden  oder  mehrerer  Genossenschaften  hat  der  größere  gemeinwirtschaftliche  Nutzen  den
Ausschlag  zu  geben.

8  24.

Wird  von  dem  Vorkaufsrechte  Gebrauch  gemacht,  so  ist  die  Auflassung  zwischen  dem
Verkäufer  und  dem  Vorkaufsberechtigten  von  Staatsgebühren  und  von  der  Reichsabgabe  befreit.
(Art.  150  des  Gebührengesetzes,  lit.  d  Abs.  3—5  der  Tarifnummer  11  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  15.  Juli  1909).

V.  Rücktrittsrecht.
§  25.

1!  Der  Rücktritt  erfolgt  dadurch,  daß  der  Zurücktretende  gegenüber  dem  Notariate,  durch
das  der  Vertrag  beurkundet  worden  ist,  erklärt,  daß  er  von  dem  Vertrage  zurücktritt.  Die
Erklärung  ist  an  eine  besondere  Form  nicht  gebunden;  sie  kann  schriftlich  oder  mündlich
erfolgen;  erfolgt  sie  mündlich,  so  ist  sie  von  dem  Notare  zu  Protokoll  zu  nehmen.

I.  Das  Notariat  hat  beglaubigte  Abschrift  der  Erklärung  dem  Güterhändler  unverzüglich
mitzuteilen;  die  Mitteilung  erfolgt  durch  eingeschriebenen  Brief  gegen  Rückschein.  Die  Erklärung
  selbst  und  der  Nachweis  der  Mitteilung  sind  zu  der  Urschrift  der  Vertragsurkunde
zu  legen.

III  Die  Erklärung  des  Rücktritts  und  die  Mitteilung  an  den  Güterhändler  sind  von  Staatsund
  Notariatsgebühren  frei.  Für  die  Ubersendung  der  Abschrift  kann  der  Notar  von  dem
Rücktretenden  Schreibgebühren  und  Ersatz  der  Postgebühren  verlangen.  Die  Schreibgebühren
bemessen  sich  nach  8  80  des  Reichsgerichtskostengesetzes.

8  26.

Erfolgt  der  Rücktritt,  so  gelangt  der  Vertrag  nicht  zur  Ausführung  oder  das  Geschäft
wird  rückgängig  gemacht,  wenn  das  Eigentum  auf  Grund  des  Vertrags  schon  übertragen  ist.
Da  der  Rücktritt  auf  Grund  der  Ermächtigung  des  Güterzertrümmerungsgesetzes  erfolgt,  so
kann  die  Nichtausführung  des  Vertrags  oder  die  Rückgängigmachung  des  Geschäfts  regelmäßig
keinem  Beteiligten  zum  Verschulden  angerechnet  werden.  Auf  Antrag  der  Beteiligten  sind
daher  die  Staatsgebühr,  die  Besitzveränderungsabgabe  sowie  die  Reichsabgabe  (Art.  179  des
Gebührengesetzes,  §  127  m  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats  zum  Reichsstempelgesetze)
  aus  Billigkeitsgründen  zu  erstatten,  wenn  nicht  ein  absichtliches  Verschulden  eines
Beteiligten  nachgewiesen  ist.
        <pb n="662" />
        642
VI.  Abmarkung.
8  27.

1!  Hat  der  Abmarkung  eine  Teilungs=  oder  Grenzermittlungsmessung  vorauszugehen,
so  ist  die  Abmarkung  beim  Messungsamt  und  zwar  gleichzeitig  mit  der  Messung  zu  beantragen.
  Ist  eine  Messung  nicht  veranlaßt,  so  kann  die  Abmarkung  dem  Messungsamt  oder
den  Feldgeschworenen  übertragen  werden.  (Art.  4  Abs.  II  und  IV  des  Abm.-Ges.).  Diese
Anträge  sind  als  vordringlich  zu  behandeln.

II  Werden  Abmarkungen  durch  die  Feldgeschworenen  vorgenommen,  so  legt  die
Gemeindebehörde  —  in  ausmärkischen  Bezirken  der  Obmann  der  Feldgeschworenen  —,
sofort  nach  Erledigung  der  Abmarkungsgeschäfte  das  Protokollbuch  der  Feldgeschworenen  nebst
den  Abmarkungsanträgen  dem  Messungsamte  vor.  Erfordert  die  Durchführung  der  Abmarkungen
  einen  längeren  Zeitraum,  so  ist  das  Protokollbuch  nebst  den  Abmarkungsanträgen
am  Schlusse  eines  jeden  Kalendervierteljahres  dem  Messungsamte  vorzulegen.  Das  Messungsamt
  merkt  die  durch  die  Feldgeschworenen  gesetzten  Grenzzeichen  zur  förderlichen  Einmessung
vor  und  gibt  das  Protokollbuch  nebst  den  Abmarkungsanträgen  binnen  3  Tagen  zurück.

Il  Die  Messungsämter  haben  für  die  Vornahme  der  Abmarkungsgeschäfte  sowie  für
die  Einmessung  der  von  den  Feldgeschworenen  gesetzten  Grenzzeichen  Messungsgebühren  nach
Abschnitt  II  der  Bekanntmachung  vom.  18.  Februar  1907  (Fin.  Min.  Bl.  S.  117)  aufzurechnen.


IV  Die  Distriktsverwaltungsbehörden  können  Ausnahmen  (G.G.  Art.  7  Abs.  IV)  in
der  Weise  bewilligen,  daß  sie  die  Abmarkungspflicht  erlassen  oder  die  nachträgliche  Vornahme
der  Abmarkung  in  angemessener  Frist  nach  der  Beurkundung  des  Vertrags  gestatten.  Das
Verfahren  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  ist  gebührenfrei.  (Art.  23  des  Abm.-Ges.).

VDie  Abmarkungspflicht  kann  insbesondere  dann  erlassen  werden,  wenn  die  Grenzen  der
Grundstücke  durch  Raine,  Zäune,  Hecken,  Bäume  oder  Wasserläufe  zweifellos  erkennbar  sind
oder  wenn  die  Abmarkung  die  Verschiebung  der  Grenzen  einer  größeren  Anzahl  unbeteiligter
Grundstücke  notwendig  machen  würde.

VI  Die  nachträgliche  Abmarkung  ist  insbesondere  zuzulassen,  wenn  die  sofortige  Vornahme  wegen
hoher  Schneelage,  Frost  oder  anderer  Hindernisse  nicht  erfolgen  kann,  oder  wenn  die  Grundstücke
  angebaut  sind  und  durch  die  Abmarkung  ein  erheblicher  Schaden  entstehen  würde.

VII  ei  aneinanderliegenden  Grundstücken,  die  in  der  Hand  eines  Eigentümers  vereinigt
sind,  kommt  es  nicht  selten  vor,  daß  die  Grenzen  bei  der  Bewirtschaftung  geändert  oder
beseitigt  werden.  Bei  solchen  Grundstücken  darf  die  Abmarkungspflicht  in  der  Regel  nicht
erlassen  werden.  Eine  Befreiung  von  der  Abmarkungspflicht  ist  auch  in  anderen.  Fällen,
in  denen  der  Abmarkung  eine  Messung  vorauszugehen  hat,  nicht  zulässig.
        <pb n="663" />
        Nr.  52.  643

VII.  Besondere  Gebühren  für  die  Prüfung  der  Geschäftsbücher.

§  28.

!  Für  die  Prüfung  der  Bücher  des  Güterhändlers  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde
ist  eine  Gebühr  von  10  bis  100  —&amp;amp;  zu  entrichten.  Die  Gebühr  darf  in  jedem  Jahre  nur
einmal  erhoben  werden;  sie  fließt  in  die  Staatskasse.  (G.  G.  Art.  16.)  Die  Gebühr  wird
von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  festgesetzt,  welche  die  Bücherprüfung  vorgenommen  hat.
Die  Höhe  der  Gebühr  ist  nach  dem  Umfange  des  der  Prüfung  unterstellten  Güterhandelsbetriebs
  sowie  der  demgemäß  bei  der  Bücherprüfung  zu  entfaltenden  Tätigkeit  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  zu  bemessen.  Der  Mindestsatz  der  Gebühr  wird  nur  bei  kleinen  und
unbedeutenden  Betrieben  anzuwenden  sein;  dagegen  ist  bei  größeren  Betrieben  und  erheblicheren
Umsätzen  von  dem  gesetzlichen  Rahmen  ein  entsprechender  Gebrauch  zu  machen.

I  Bei  den  Bezirksämtern  erfolgt  die  Sollstellung  der  festgesetzten  Gebühr  im  Gebührenregister
  und  zwar  in  der  für  die  Staatsgebühren  bestimmten  Rubrik;  hinsichtlich  der  Einhebung
  und  Ablieferung  dann  der  Uberweisung  der  bei  der  Gebührenabrechnung  mit  dem
Rentamte  noch  bestehenden  Rückstände  gilt  das  Gleiche,  wie  für  die  Staatsgebühren.

Ul  Bei  den  Magistraten  der  unmittelbaren  Städte  werden  die  zur  Festsetzung  gelangten
Gebühren  in  ein  Verzeichnis  nach  dem  Muster  der  Beil.  IV  eingetragen,  das  am  Monatsschluß
  abzuschließen  und  dem  Rentamte  des  Bezirks,  in  München  dem  Stadtrentamte  III,
in  Nürnberg  dem  Rentamte  III  zur  Sollstellung  der  innenverzeichneten  Beträge  im  rentamtlichen
  Gebührenregister  und  Einziehung  zu  übersenden  ist.  Die  Sollstellung  im  rentamtlichen
  Gebührenregister  erfolgt  in  der  für  die  Staatsgebühren  in  der  Verwaltung  bestimmten
Rubrik.  Die  vorschriftsgemäße  Festsetzung  der  Gebühren  in  den  Fällen,  in  denen  Gebühren
geschuldet  sind,  sowie  die  richtige  Uberweisung  an  das  Rentamt,  wird  durch  die  örtliche
Revision  geprüft.

VIII.  Strafbestimmungen.

8  29.

1  Wer  die  im  §  1  vorgeschriebene  Anzeige  vorsätzlich  unterläßt  oder  unrichtig  erstattet,
wird  mit  Haft,  in  leichteren  Fällen  an  Geld  bis  zu  1000  “  gestraft;  wer  die  Anzeige
  aus  Fahrlässigkeit  unterläßt,  oder  unrichtig  erstattet,  wird  an  Geld  bis  zu  200
gestraft  (G.G.  Art.  8.)

IWer  die  im  §  7  vorgeschriebene  Anzeige  unterläßt,  verfällt  im  rechtsrheinischen  Bayern
in  eine  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  (Art.  76  a  des  Forstgesetzes).

ur  Wer  die  im  §  9  bezeichnete  Anzeige  unterläßt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe,  welche  dem
ein=  bis  dreifachen  Betrage  der  Ablösungsschuldigkeit  gleichkommt  (Art.  19  Abs.  II  Satz  2

des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898).  115
        <pb n="664" />
        644

IVIm  übrigen  werden  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  §§  2,  3,  4,  6,  7,
8,  12,  13,  14,  16  dieser  Bekanntmachung  nach  §  148  Ziff.  4  a  der  Gewerbeordnung
mit  Geld  bis  zu  150  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen  gestraft.

IX.  Schlußbestimmungen.

g  30.

Die  Ausdehnung  der  Vorschriften  des  Güterzertrümmerungs-Gesetzes  auf  Anwesen  und
Grundstücke  von  mindestens  3  ha  Flächeninhalt  (G.G.  Art.  10  Abs.  II)  ist  von  den
Regierungen,  Kammern  des  Innern,  nach  Einvernahme  des  landwirtschaftlichen  Kreisausschusses
  da  in  Anregung  zu  bringen,  wo  die  gewerbsmäßigen  Güterhändler  sich  vorwiegend
mit  der  Zertrümmerung  geschlossen  bewirtschafteter  landwirtschaftlicher  Grundstücke  von  weniger
als  5  ha  Flächeninhalt  befassen  und  wo  nach  der  Besitzverteilung  und  nach  den  wirtschaftlichen
  Verhältnissen  die  Zertrümmerung  solcher  Anwesen  besonders  schädlich  wirkt.

/31.

IAls  gemeinnützige  Genossenschaften  oder  ähnliche  juristische  Personen,  auf  welche  die
Vorschriften  des  Gesetzes  auch  dann  nicht  Anwendung  finden,  wenn  sie  den  Handel  mit
ländlichen  Grundstücken  gewerbsmäßig  betreiben  (G.  G.  Art.  14),  kommen  in  der  Regel  nur
die  landwirtschaftlichen  Kreditgenossenschaften  —  landwirtschaftliche  Darlehenskassenvereine
und  ländliche  Genossenschaften  Raiffeisen'scher  Organisation  —  sowie  die  juristischen  Personen
in  Betracht,  denen  vom  K.  Staatsministerium  des  Innern  das  Vorkaufsrecht  verliehen  worden
ist  (G.G.  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  3).  Außerdem  können  auch  Genossenschaften  oder  juristische
Personen  in  Betracht  kommen,  die  zur  Durchführung  von  Güterzertrümmerungen  im  Interesse
der  Gemeinwirtschaft  eigens  gebildet  worden  sind.

II  Genossenschaften  und  juristische  Personen,  die  als  gemeinnützig  anerkannt  sein  wollen,
haben  unter  Vorlage  ihrer  Satzung  Antrag  bei  der  für  den  Sitz  der  Genossenschaft  oder
juristischen  Person  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  stellen.  Die  Distriktsverwaltungsbehörde
  hat  sorgfältig  zu  prüfen,  ob  die  Voraussetzungen  der  Gemeinnützigkeit  gegeben
und  ob  insbesondere  die  maßgebenden  Bestimmungen  nicht  nur  zum  Schein  oder  mit  der
Absicht  späterer  Abänderung  in  die  Satzung  aufgenommen  worden  sind  und  erteilt  gegebenenfalls
  eine  Bescheinigung,  daß  die  Genossenschaft  oder  juristische  Person  auf  Grund  der  vorgelegten
  Satzung  —  vorbehaltlich  der  gerichtlichen  Entscheidung  —  als  gemeinnützig  anerkannt
und  in  das  Verzeichnis  der  Vorkaufsberechtigten  (—§  17)  eingetragen  wird.
        <pb n="665" />
        Nr.  52.  645

#32.

Die  Bekanntmachungen  vom  1.  Jannar  1894  (GWVBl.  S.  12,  78),  vom  3.  Oktober  1899
(GVBl.  S.  844)  und  vom  4.  April  1908  (GWVl.  S.  255),  den  gewerbsmäßigen  Betrieb
des  Handels  mit  ländlichen  Grundstücken  betr.,  werden  aufgehoben.

Bezüglich  der  gewerbsmäßigen  Vermittlungsagenten  von  Verträgen  über  ländliche
Grundstücke  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1883,
die  in  §  35  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  aufgeführten  Betriebe  betreffend  (GVl.  S.  495).

 

 

Den  Behörden  ist  durch  das  Gesetz  über  die  Güterzertrümmerung  eine  Reihe  neuer
Aufgaben  übertragen  worden,  die  im  Interesse  der  Abstellung  der  bei  der  gewerbsmäßigen
Güterzertrümmerung  aufgetretenen  Mißstände  liegen  und  deren  Durchführung  gewissenhaften
Vollzug  und  fortgesetzte  ernste  Aufmerksamkeit  erfordert.  Dabei  muß  nachdrücklichst  darauf  Bedacht
genommen  werden,  die  Erschwerungen,  welche  in  der  Übergangszeit  durch  die  neuen  Vorschriften
  bei  der  Veräußerung  landwirtschaftlicher  Grundstücke  eintreten  können,  tunlichst  zu
mildern.  Es  wird  erwartet,  daß  die  beteiligten  Behörden  dem  Gesetze  einen  Vollzug  sichern,
der  seinen  auf  die  Erhaltung  eines  seßhaften  leistungsfähigen  Bauernstandes  gerichteten  Absichten
  entspricht  und  ungünstige  Nebenwirkungen  nach  Möglichkeit  vermeidet.

München,  den  24.  August  1910.

v.  Brettreich.  Staatsrat  v.  Hreunig.  Staatsrat  v.  Treutlein-Mördes.

115“
        <pb n="666" />
        <pb n="667" />
        Nr.  52.  647

Beil.  1.

 

K.  Notariat  den.  19

An

das  K.  Bezirksamt
(den  Stadtmagistrat)

 

Betreff:

Vollzug  des  Güterzertrümmerungsgesetzes.


Auf  Antrag  des  Güterhändlers

teile  ich  für  ihn  mit,  daß  er  durch  Urkunde  vom

von  d

die  rückwärts  verzeichneten  Grundstücke  gekauft  hat.
Zur  Benachrichtigung  der  Vorkaufsberechtigten  lege  ich
Abschriften  dieser  Anzeige  bei.
        <pb n="668" />
        648

 

Der  gekauften  Grundstücke

 

Steuer-  Plangemeinde

  Nr.  Bezeichnung

Flächeninhalt


Kaufpreis


Zahlungsbedingungen
und  Angabe  des  etwa  mitverkauften
  Inventars

Bodenzins-



 

 

 

 

ha
        <pb n="669" />
        649

Beil.  II.

Geschäftsbuch

Güterhändlers

Vor=  u.  Zuname
oder  Firma

(Betriebssitz)  in

Die  Verwendung  des  Geschäftsbuchs,  das
(m.  W.

Seiten  hat,  wird  genehmigt.

K.  Bezirksamt.
(Stadtmagistrat)

(Siegel)
        <pb n="670" />
        650

 

Nr.

 

 

 

zZ
S
—e
des  Kaufvertrags

  oder
des  Auftrags

Name,  Stand  und
Wohnort  des
Eigentümers

a)  von  dem  die  Grundstücke

  erworben  oder

b)  für  den  sie  veräußert

  worden  sind

Bezeichnung  der  Grundstücke
nach  Plannummer,  Flächenmaß
und  Steuergemeinde  sowie  der
mitverkauften  Rechte  und  des
Inventars

a)  Erwerbspreis  oder
b)  wenn  es  sich  um
eine  Veräußerung  für
Rechnung  eines
Dritten  handelt,
Höhe  der  vom
Güterhändler  ausbedungenen
  Vergütung
(Gewinnanteil)

 

 

#
        <pb n="671" />
        Nr.  52.  651
7  se  *  z  8  Veräußerungs-&amp;amp;H
  5  preis
der  Anzeige  nach  Name,  Stand  und  Wohnort!inschließlich
1  1  des  Ver-  des  Käufers  des  Preises  für
Vitae  Art.  42  äußerungs-  mitverkaufte
trümmerungs-=  des  vertrags  Rechte  und  für
gesetzes  Forstgesetzes  das  Inventar)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I

I

 

 

116
        <pb n="672" />
        <pb n="673" />
        Nr.  52.  653

 

Nrie.  Beil.  III.
Q  .#U  ,  den  199
K.  Bezirksaunntt  ....
(Stadtmagistrat)  ·
Betreff:

Vollzug  des  Güterzertrümmerungsgesetzes.

Beil:  1  Verzeichnis.  Der  Güterhändler

in

die  in  der  Anlage')  verzeichneten  Grundstücke
zu  den  beigesetzten  Preisen  und  Zahlungsbedingungen
  gekauft.

Der  Vorkaufsberechtigte  ist  befugt,  die
notarielle  Urkunde  über  den  Kaufvertrag  beim
Notariate,  sowie  das  Grundbuch  und  den  Grundsteuerkataster
  einzusehen.  Auch  kann  er  die
Erteilung  einer  Abschrift  der  notariellen  Urkunde
und  der  Einträge  im  Grundbuch  und  im  Grundsteuerkataster
  verlangen.

 

*  Anm.  Erfolgt  die  Anzeige  (§  1)  durch  das  Notariat,  so  ist  eine  Abschrift  dieser  Anzeige  beizulegen.
Soust  sind  die  erforderlichen  Angaben  in  ein  Verzeichnis  nach  dem  Muster  der  Beil.  I  einzutragen.
        <pb n="674" />
        654

Die  Frist  zur  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  beträgt  drei  Wochen.  Sie  beginnt  mit
dem  Abschlusse  des  Vertrags  und  läuft  auch,  wenn  der  Vorkaufsberechtigte  von  dem  Abschlufse
des  Vertrags  keine  Kenntnis  hat.  Die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  Grundbuchamt,  in  dessen  Bezirke  die  verkauften  Grundstücke  liegen;
liegen  sie  in  den  Bezirken  mehrerer  Grundbuchämter,  so  ist  die  Erklärung  an  das  Grundbuchamt
  zu  richten,  in  dessen  Bezirke  der  Betriebssitz  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden
ist,  die  größere  Fläche  der  Grundstücke  liegt.  Ist  es  zweifelhaft,  wo  der  Betriebssitz  oder
die  größere  Fläche  liegt,  so  empfiehlt  es  sich,  die  Erklärung  an  alle  Grundbuchämter  zu
richten,  in  deren  Bezirke  die  Grundstücke  liegen.

Die  Erklärung  kann  durch  Ausfüllung  und  Unterzeichnung  des  untenstehenden  Vordrucks
  abgegeben  werden.

An  das  Grundbuchamt  beim  K.  Amtsgerichte  mit  der  Erklärung,
  daß  wir  bezüglich  des  zwischen  dem  Güterhändler
und  dem
am  19  bei  dem  K.  Notariate

abgeschlossenen  Kaufvertrags  G.  K.  Nr.  vom  Vorkaufsrechte  Gebrauch  machen.

,  den  19
        <pb n="675" />
        Nr.  52.  655

Beil.  IV.

Verzeichnig

der
im  Laufe  des  Monats  19

festgesetzten  Gebühren  für  die  Prüfung  der  Bücher  der  Güterhändler.

 

Gegenwärtiges  Verzeichnis  wird  dem  K.  Rentamte  zur
Sollstellung  und  Einziehung  der  innenverzeichneten  Gebühren  übersendet.

.  den
        <pb n="676" />
        656

 

 

Laufende


Nummer


Aktenzeichen


Tag
der
Gebührenfestsetzung



Name
Stand  und  Wohnort
des  Schuldners
(Straße,  Hausnummer)

Festgesetzter
Gebührenbetrag


 

417

Bemerkungen.
        <pb n="677" />
        Nr.  52.  657

Nr.  6045a  84.

Bekanntmachung,  Vollzug  des  Güterzertrümmerungsgesetzes  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Junnern.

Auf  Grund  des  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  3  des  Gesetzes  über  die  Güterzertrümmerung
vom  13.  August  1910  wird  die  Bayerische  Zentraldarlehenskasse,  eingetragene
  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht,  in  München  bei
Verkäufen  geschlossen  bewirtschafteter  landwirtschaftlicher  Grundstücke  an  Güterhändler  als
vorkaufsberechtigt  erklärt.

München,  den  27.  August  1910.
u.  Prettreich.
        <pb n="678" />
        <pb n="679" />
        659

    

seh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  53.

München,  den  31.  August  1910.
Juhaltt

Abschied  für  den  Landrat  von  Oberbayern  vom  28.  August  1910  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1910.  —
Abschied  für  den  Landrat  von  Niederbayern  vom  28.  August  1910  über  dessen  Verhandlungen  für  das
Jahr  1910.  —  Abschied  für  den  Landrat  der  Pfalz  vom  28.  August  1910  über  dessen  Verhandlungen  für
das  Jahr  1910.  —  Abschied  für  den  Landrat  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  vom  28.  August  1910
über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1910.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Oberfranken  vom
28.  August  1910  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1910.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Mittelfranken
  vom  28.  August  1910  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1910.  —  Abschied  für  den  Landrat
von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  vom  28.  August  1910  über  dessen  W  für  das  Jahr  1910.  —
Abschied  für  den  Landrat  von  Schwaben  und  Neuburg  vom  28.  August  1910  über  dessen  Verhandlungen
für  das  Jahr  1910.  —  Bekanntmachung  vom  26.  August  1910,  das  Verfahren  in  Zoll=  und  Aufschlagstrafsachen
  betreffend.

Abschied  für  den  Landrat  von  Oberbayern  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1910.

Im  MNamen  Beiner  Maojestät  des  Königs.
Tuftyoly.—

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  prinz  von  Sayern,
Reoent.
Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Oberbayern  in  seinen  Sitzungen

vom  8.  bis  27.  November  1909  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen  und
erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

 

 

 

 

 

 

117
        <pb n="680" />
        660

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1908.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1908
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.

6  II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1910.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Oberbayern  beträgt  für  das  Jahr  1910
15  782  373  —,  wovon  ein  Steunerprozent  auf  157  823  A  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1910.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreisausgaben  und  Kreiseinnahmen
erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  Mit  Befriedigung  genehmigen  Wir  die  den  Gemeinden  anläßlich  der  Errichtung
neuer  Lehrstellen  an  den  Volksschulen  und  zu  Schulhausneubauten  gewährten  reichlichen
Zuwendungen,  dann  die  Mehrbewilligung  zur  Erhöhung  der  Remnnerationen  der  Bezirksoberlehrer.


2.  Gerne  genehmigen  Wir  die  vom  Landrat  neuerlich  beschlossene  Bewilligung  der
Mittel  für  die  den  Kreis  treffende  Beitragsleistung  zur  Verzinsung  und  Tilgung  eines
Bauanlehens  für  das  projektierte  neue  Anstaltsgebäude  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München.

3.  Der  Bewilligung  einer  in  drei  Raten  auszuzahlenden  Summe  von  15000  +M
zu  den  Baukosten  des  neuen  Anstaltsgebändes  der  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Photographie
  in  München  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

4.  Der  Landrat  hat  sein  Einverständnis  damit  erklärt,  daß  die  aus  Kreisfonds  für
Kandidaten  ohne  volle  Lehrbefähigung  geschaffenen  Professorstellen  in  Zukunft  mit  vollqualifizierten
  Gymnasial=  und  Reallehrern  besetzt  werden.  Wir  erteilen  diesem  Beschlusse
        <pb n="681" />
        Nr.  53.  661

Unsere  Genehmigung  und  beauftragen  Unser  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten,  hienach  bei  Erledigung  derartiger  Stellen  die  Besetzungsvorschläge
zu  bemessen.

5.  Wir  genehmigen  die  Bewilligung  der  Mittel  zur  Einrichtung  einer  Zentralheizungsanlage
  im  Realschulgebäude  zu  Rosenheim  im  Betrag  von  ungefähr  18  000  M.

6.  Ebenso  genehmigen  Wir  den  Beschluß  des  Landrats,  durch  welchen  eine  Summe
von  25  932  &amp;amp;  90  J  zur  Durchführung  der  Schülerübungen  in  Physik  und  Chemie  an
den  Realschulen  Münchens  bereit  gestellt  werden.

7.  Dem  Beschlusse  des  Landrats  hinsichtlich  der  Bewilligung  der  Mittel  für  eine
weitere  etatsmäßige  Lehrstelle  an  der  Fachschule  für  Holzschnitzerei  in  Berchtesgaden  müssen
Wir  wegen  der  daran  geknüpften  Voraussetzungen  Unsere  Genehmigung  versagen.

8.  Dem  Landratsbeschlusse,  den  Bau  der  fünften  Kreisrealschule  in  München  alsbald
in  Angriff  zu  nehmen,  haben  Wir  bereits  unterm  15.  Juni  1910  Unsere  Genehmigung
erteilt.

9.  Der  Landrat  hat  beschlossen,  die  Hälfte  der  Summe  auf  den  Kreis  zu  übernehmen,
welche  die  Stadtgemeinde  Ingolstadt  jährlich  benötigt,  um  die  zur  Errichtung  eines  neuen
Realschulgebäudes  aufzunehmende  Schuld  von  370  000  —N&amp;amp;  zu  verzinsen  und  zu  tilgen.
Wir  erteilen  diesem  Beschlusse  Unsere  Genehmigung.

Ebenso  genehmigen  Wir  den  weiteren  Beschluß  des  Landrats,  wonach  eine  Beteiligung
der  Kreisgemeinde  mit  der  Hälfte  der  Kosten  grundsätzlich  auch  für  alle  Neubauten,  Anbauten,
  Aufbauten  und  durchgreifenden  Umbauten  von  Realschulen  außerhalb  Münchens
festgelegt  wird,  die  in  der  Folge  von  der  Schulaufsichtsbehörde  für  notwendig  erachtet  werden.

Auch  nehmen  Wir  gerne  Anlaß,  dem  Landrate  für  die  in  den  vorgehend  genehmigten
Beschlüssen  neuerlich  zum  Ausdruck  gekommene  Fürsorge  für  das  realistische  Schulwesen  des
Kreises  Unsere  Anerkennung  auszusprechen.

10.  Den  Beschlüssen  über  die  Regelung  der  Gehaltsbezüge  des  Kreiswanderlehrers  für
FischZzucht  und  über  die  Erhöhung  des  Zuschusses  an  den  Kreisfischereiverein  von  Oberbayern
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

11.  Die  auf  die  Irrenpflege  bezüglichen  Beschlüsse  genehmigen  Wir,  soweit  dies  nicht
schon  in  Unserer  Entschließung  vom  31.  Dezember  1909  geschehen  ist.

12.  Die  beiden  Kammern  des  Landtags  haben  die  Übernahme  der  Korrektionen  an
den  öffentlichen  Flüssen  auf  den  Staat  unter  Entlastung  der  Kreisgemeinden  genehmigt  und
die  hiefür  nötigen  Mittel  bewilligt.  Den  unter  dieser  Annahme  vom  Landrate  beschlossenen
reichlichen  Willigungen  für  Schutzbauten  an  Privatflüssen  mit  erheblicher  Hochwassergefahr,
für  Hochwasserdammbauten  des  Staates  an  öffentlichen  Flüssen  sowie  für  Schutzbauten  an

Privatflüssen  und  Bächen,  deren  Herstellung  den  Beteiligten  obliegt,  mit  insgesamt  793  400  4
117°
        <pb n="682" />
        662

erteilen  Wir  die  Genehmigung.  Hiebei  sprechen  Wir  dem  Landrate  für  diese  erfreuliche
Förderung  der  Verbauung  und  Korrektion  der  hochwassergefährlichen  Flüsse  und  Wildbäche
Unsere  Anerkennung  aus.

13.  Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  28.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  v.  Krettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
        <pb n="683" />
        Nr.  53.

Abersicht

663

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Oberbapern  für  das  Jahr  1910.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
14
I.  Abschnitt.
Krreis-  Ausgaben.
I  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  500—
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder.  4  366|65
2  Diäten  und  Reisekosten  des  Landratsausschusses  3000—
3  Regiekosten.  10  000—
Summe  Kap.  ũ  17  366/|65
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  8  252|19
b)  aus  der  Kreisschuldotation  wie  bisher  19  103.87
I)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
110  K  30  -  —  —
2|  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  966  609  40
3  a)  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  .
derGememdenbtszu10000Emwohnern.  952330—
b)  Zur  Gewährung  persönlicher  Zulagen  an  die  S  Schulverweser
und  --Verweserinnen,  dann  an  die  Hilfslehrer  und  Hilfs.
lehrerinnen  dieser  Gemeinden  44  472—
4  ßZur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen  28  000—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  übungen  einberufenen  Lehrpersonals,
  bezw  zur  Unterstützung  der  das  Militurdienstpflicht
jahr  ableistenden  Lehrkräfte  1  500—
        <pb n="684" />
        664

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Festgesetzter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
A□N
III  5|  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal:

à)  für  die  Arbeitslehrerinnen  31.000—
b)  für  die  Konferenzvorstände  und  zur  ünerrstützung  der  Konferenzpflichtigen
  21  000—
c)  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstexspektanten  während
der  Ableistung  ihrer  geseblichen  Militärdienstpflicht  aus
Staatsfonds.  ..  700—
6  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkafsen:
à)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonale
an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
  zugeflossenen  Dienstalterszulagen  und  sonstigen  Zulagen
gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  einschließlich
der  Dienstalters=  u.  persönl.  Zulagen  des  Lehrpersonals  an
der  Geminarlbungsschule  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt
in  München  615  32874
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  einschl.
der  Beiträge  für  Klosterschulen.  ..  158  900  —
Zc)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsskatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das  n
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  ..  3983611
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  .  31  498|02
C)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  3  264/76
8)  aus  Kreisfonds  für  weibliche  Klosterschulen.  13  06846
y)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung
  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  –  —
7  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:
a)  Realexigenzbeiträge:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  203312
bb)  aus  allgemeinen  #ultesorn  .  ..  ..  190987
h)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern
c)  zu  Schulhausneubauten  «  200  000—
8Nach  Arfall  zahlbare  Bauausgaben  1328
9|  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für
Formularpapiere,  Realexigenz-Ausgaben  und  Literalien  20  000  —
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  28  150—
bb)  Diäten  und  nesseie  57700—
c)  Pensionen  7  46040
        <pb n="685" />
        Nr.  53.  665

 

 

 

Festgesetzter
Vortrag  Betrag

—*“.

Tit.

Kap.

 

 

 

1II  1110|  Pensionen  und  Alimentationen:
à)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
l  bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quies-*-1
  ziert  waren  —  —
ö  b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
#  und  zwar:
*  àa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
6  Lehrpersonen:
a)aus  Zentralfoddpdszs  301  225—
6)  aus  Kreisfonds  296  060—
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  82  830  —
cc)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896
pensionierten  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von
Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-I
  einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  aus
i  Zentralfonds  ..  16  700
dd)  Zur  Unterstützung  des  vor  dem  1.  Januar  1904
zugegangenen  pensionierten  Volksschullehrpersonalss  14  000  —

I)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:


#  aa)  aus  Zentralfonds:
l

 

 

 

a)  im  allgemeinen  177900|—

8)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896

zugegangenen  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung

von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse

  für  das  an  gemeindlichen
  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehr.  "

personal  6  100.—
1  ))  für  dürftige,  dem  Unteistüdungselter  citwachene

Lehrerwaisen  2  000|—
i  bb)  aus  Kreisfonds:  «

a)  im  allgemeinen  (in  bisheriger  Weise)  ..  234  —
6)  Beiträge  à  90  ∆M  bezw.  180  .  für  die  Witwen,  3

36  &amp;amp;¾  bezw.  90  .X  für  die  Doppelwaisen  und

27  4&amp;amp;  bezw.  60  4  für  die  einfachen  Waisen  56  988  —
7)  Zulagen  à  60.  für  Witwen,  welche  das  65.  Lebensjahr

  zurückgelegt  haben,  insoferne  sie  vor  dem  i

lJanuar1907zugegangensind..  10  140  —

0)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1907

zugegangenen  Witwen  und  Waisen,  behufs  Angleichung

  an  die  höheren  Pensionssätze  unter  60  6  000  —

d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstiizung  der  Hinter·

bliebenen  der  Volksschullehrer  .  ..  14  000  —
        <pb n="686" />
        666

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  «  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
1
III  1I0  e)  Beitrag  an  die  Witwen=  und  Waisenkasse  der  Schullehrer
in  München  1000  —
»  f)  aa)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrer-  Waisenstift  .  1000  —
bb)  Zuschuß  an  die  Waisenkasse  des  kath.  Lehrervereins  300  —
g)  Zuschuß  an  die  Pensionisten  des  Privatvereins  zur  Unter—
stützung  dienstunfähiger  Schullehrer  in  Oberbayern  5  000  —
)  Zuschuß  an  den  Hilfsverein  der  Lehrerinnen  in  München  300  —
118  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
"  a)  für  dürftige  Schulpräparanden.  10  000—
b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  und  zur  Remunerierung  der
6  den  praktischen  Kurs  leitenden  Lehrkräfte  4000—
12|  Ubrige  Ausgaben:
1  a)  Umzugskostenentschädigung  für  das  Lehrpersonal  1  715—
-  b)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  *  «
bildung  der  Schullehrer  ..  3  000  —
c)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:
6  aa)  für  die  Feiertagsschule  in  München  34286
i  bb)  Entschädigung  dieser  Schule  für  die  lithographische  Anstalt  2  05715
cc)  zur  Unterstützung  armer  Schulkinder  3772
d)  an  das  Kreismagazin  für  Lehrmittel  und  Schuleinrichtungsgegenstände
  8  520.—
C)  zum  Unterhalt  von  Handfertigkeits-Unterrichtskursen  (Schüler-  1
werkstätten)  500  —
".u  zur  Abhaltung  von  Zeichenkursen  fürdas  Volksschullehrerpersonal  2  350  —
6  8)  Stellvertretungskosten  für  zum  Fortbildungskurs  für  gewerbliche
  Fortbildungsschulen  einberufene  Volksschullehrer  2  000—
h)  Zur  Förderung  der  allmählichen  Trennung  des  Mesner-  ·
.  dienstes  vom  Schuldienste  ..  2  000  —
13  Reservefonds  für  die  Volksschulen  zur  Bestreitung  sonstiger  nicht
voraussehbarer  Ausgaben,  ferner  zur  Gewährung  von  Unterstüt—  l
zungen  in  außerordentlichen  Notfällen  ......  500()"—
Summe§14236430I
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Exigenz=  Zuschüsse:  —
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  6
b)  aus  der  Kreisschuldotation.  .  2576":·32
c)  aus  Kreisfonds:
aa)  für  das  vormalige  Progymnasium  in  Ingolstadt  42  060/41
bb)  für  das  Progymnasium  in  Traunstein.  40  640  99
cch  „  Pasing  ....  11275.—
dd)  Gehalt  des  Turnlehrers  am  K.  Progymnasium
Schäftlarn  ..  3  300  —
Ce)  desgl.  des  Gesang-  und  Minsileher  beier  Anstal  3  000  —
2Prüsungskosten  —  —
Summe  z  z  102  —
        <pb n="687" />
        Nr.  53.  667
Z  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
—.
III3  Taubstummenanstalten.
1/]tationsbeiträge  –  –
2  Freiplügze  und  Zuschüsse  für  Personal-  und  Realexigenz:
#  à)  An  das  K.  Zentraltaubstummeninstitut  in  München:
—  a)  Freiplätze  für  Zöglinge  (à  390  )  8970—
8)  Fakultativer  Zuschuß  zum  Gesamtaufwand  des  Instituts  8  200—
b)  für  Freiplätze  an  Zöglinge  im  Institut  für  weibliche  Taubstumme
  in  Hohenwart  (à  240  K0)  7  680—
31  Zuschuß  an  die  Taubstummenanstal  Hohenwart  sur  einen  S#eI
#  ohrenarzt  .  .  .  500—
Summe  §  .-  25  350—
4  Blindeninstitute.
1Dotationsbeiträge  »  —  —
Freiplätze  für  Zöglinge  im  gZeutralblindeninstitute  in  Mülnchen  .  6480--—
Summe§4  6  480—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1/  Dotationsbeiträge  —  —
2  a)  Freiplätze  für  göglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung
und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  8  280  —
*-  b)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  die  Errichiung
E  eines  neuen  Gebäudes  der  bezeichneten  Anstalt  13  440  —
Somme  —  5  21  720.—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Iugend.  #
aà)  Beiträge  an  Erziehungsinstitute  aus  der  Kreis-Schuldotation  5996.57
b)  Dotation  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in  München  zur
Bestreitung  des  etatsmäßigen  Bedarfe  .  8431660
c)  Stipendien  für  dürftige  Schülerinnen  dieser  Anstalt  ..  ;  1500
d)  dann  für  den  praktischen  Kurs  bei  derselben  ..  —
Summe  §  6  91  §13  17
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.
a)  Erziehungsinstitut  Albertinum  in  München  (4  Freiplätze  in
demselben  für  Zöglinge  aus  Oberbayern)  2  400—
b)  zur  Gewährung  von  5  ganzen  Freipläten  im  Siudienseminar
zu  Burghausen  ...  ...  2250—
—  J  ;  4650—
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und
Gymnasien  ...  ....  —  —
Summe  z  —  —

 

118
        <pb n="688" />
        668

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  —
·  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
—
III  9  Ubrige  Ausgaben.
I3Nur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  000  —
F  2  Zuschuß  an  den  Historischen  Verein  von  Oberbayern  ..  1000—
3/  Beitrag  an  die  Anthropologische  Gesellschaft  in  München.  300  —
4|Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:  I
1.  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg.  500—
2.  für  Kinderbewahranstalten  und  Kindergärten  in  Wiunchen  4000—
3.  für  dergleichen  in  Oberbayrrr  .  .  7000—
I  4  a)  an  die  Frauenarbeitsschule  in  Mürchen  ...  7500·—
b)  Zuschuß  zum  Baufonds  für  die  Errichtung  eines  neuen
Gebäudes  dieser  Schule  5  000
5.  an  den  St.  Vinzentiusverein  bei  St.  Bonifaz  II  in  München  6
für  die  Kleinkinderbewahranstalt  an  der  Schrentstraße  daselbst  200  —
6.  an  den  Krippenverein  in  München  l.  200  —
7.  an  den  St.  Marien-Ludwig-Ferdinand-  Perein  in  München-  .
Neuhausen:
aa)  ordentlicher  Zuschß.  500  —
bb)  außerordentlicher  Bouzuschuß  500  —
8.  an  den  Verein  „Knabenhort“  in  München  ..  .  500—
9.  an  die  St.  Josefs-Rettungs-Anstalt  in  Burghausen  .  600  —
10  an  den  Verein  „Kinderhort"  in  München  r.  J  300  —
11.  an  den  Krippenverein  in  Münnchen  r.  J.  2000—
12.  an  den  Mariahilf-Verein  in  München  zur  Erzichng  armer  1
Kinder  zu  braven  Dienstbonn  500—
13.  an  den  St.  Vinzentius-Verein  bei  St.  Bonifaz  1  in  München
zur  Erhaltung  des  Kinderhortes  St.  Bonifazl  500  —
14.  an  die  botanische  Geselshaft  zur  Erforschung  d  der  beinische
Flora  .  ZW--
  15.anden  Kinderhort  in  Neuhausen  ..  300  —
16.  an  die  Vinzentius-Konferenz  St.  Maria  in  Neuhausen  für
«  deren  Kinderbewahranstalt,  Knaben-  und  Mädchenhort,  sowie  -
Krippenanstalt  300—
17.  an  den  Stadtmagistrat  München  als  Rechtsnachfolger  des
Kindergartenvereins  in  München  3  500—
18.  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinneni  in  Bayern  500—
19.  an  die  bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  .  500—
20.  an  den  St.  Vinzentius-Verein  St.  Peter  II  für  die  Knabenerziehungsanstalt
  Grunertshofen  200.—
21  an  die  ornithologische  Gesellschaft  in  München.  200  —
22.  an  den  Verein  katholischer  Erzieherinnen  Bayerns  200
23.  an  den  Verein  für  Volkskunst  und  Volkskunde  in  München  700  —
24.  an  den  Verein  zur  Gründung  eines  Mädchengymnasiums  in
München  —  Zuschuß  zur  Gewährung  von  Stipendien  an
kreisangehörige  Schülerinnen  des  vormals  Sickenberger'schen  1
1  Instituts  für  Privat-Gymnasialunterricht  für  Damen  1  000—
        <pb n="689" />
        Nr.  53  669
·  Festgesetzter
Kap]  Vortrag  Betrag
—
III94  25.  an  den  Verein  für  bayerische  Volkskunde  und  Mundartforschung  200—
26.  an  die  Stadtgemeinde  München  zum  Betrieb  des  Seminars
für  Handelslehrerinnen  –  —
27.  Zuschuß  an  den  Vinzentiusverein  Salzburghofen  zur  urderung
seiner  Zwecke  200—
28.  an  den  Verein  „Kinderschutz“  in  München  ..  600—
29.  an  den  Verein  zur  Herausgabe  eines  historischen  Atlasses  von
Bayern  —  vierte  Rate  eines  Zuschusses  von  1000  K.  200—
30.  an  die  Bayer.  Botanische  Gesellschaft  in  München  —  Beitrag
  zu  den  Kosten  des  Ankaufs  einer  Fläche  der  Garchinger
Heide  als  Naturdenkmal  —  2.  Rate  eines  Zuschusses  von
2  000  fl.  —
1  31.  Zuschuß  zur  Errichtung  eines  zoologischen  Gartens  in  Minch
*-  —  zweite  Hälfte  —.  —
32.  Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Nummelsberg  .  100|—
#  Summe  §  9  44  800—
100  Gewerblicher  Unterricht.
1  a)  Zuschuß  an  die  K.  Baugewerkschule  mit  Gewerbelehrinstitut  «
in  München  7000—
b)  Weiterer  Zuschuß  an  bieselbe  sür  die  Winterturse  sur  Bauhandwerker
  in  Traunstein  .  3  000—
2  Oberrealschulen:
Luitpold-Kreis-Oberrealschule  in  München.  204  43610
3/Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschulen:
1.  Ludwigs-Kreisrealschule  in  München  177  412|21
2.  Maria-Theresia-Kreisrealschule  in  München  95  613|4
3.  Gisela-Kreisrealschule  in  München  .  13248678
5)  Ubrige  Realschulen:
1.  in  Freising  52  280/88
2.  „  Ingolstadt  64  87277
3.  „  Landsberg  50  647051
4.  „  Rosenheim.  74090—
5.  „  Traunstein.  59  298|27
6.  „  Wasserburg  49  843|80
7.  „  Weilheim  40  680/|67
6)  Zur  Ansammlung  eines  Fonds  für  Erbauung  einer  weiteren
6  Kreisrealschule  in  München.  ...  ..  150000——
4%  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen
-  a)  Für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  außer  München  110  000—
·  b)  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  der  Stadt  München  546  786|55
I)  Fachschulen  für  Hobsschniterein  in:
aa)  Berchtesgaden  17  300  —
bb)  Oberammergau  .  .  10  078—
cc)  Partenkirchen  —  nebst  Filialen.  18  266—

 

 

 

 

 

 

 

118“7
        <pb n="690" />
        670

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
—.
III  10  4  d)  Fachschule  für  Geigenbau  in  Mittenwald  8547—
e)  Zuschuß  an  die  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Photographie,
Chemiegraphie,  Lichtdruck  und  Gravüre  in  München  2  100  —
k)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Beschaffung  neuer  Räume  für  die
Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Photographie  2c  in  München
—  erste  Rate  von  15  000  A  5000—
Summe  F  1  879  739|88
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1|  Kreisackerbauschule  in  Landsberrgg  44  100—
2  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen  .  1  000—
3Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Erding  10  650—
4|  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Landsberg  12  350—
5|]  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Mühldorf  8  100—
6|Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Pfaffenhofen  6  900—
Loandwirnxtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Traunstein  7500  —
8Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Wolfratshausen  .  7650.—
9  Zur  Ansammlung  eines  Fonds  für  Errichtung  einer  landwirtschaft-*1
  lichen  Mittelschule  in  Oberbayern  —  3.  Rate  —.  50  000|—
10  die  Haushaltungsschule  auf  dem  Gute  Warnberg  bei  Solln,
Zuschuß  zur  Ermöglichung  von  Freistellen  für  ärmere  Mädchen  4  000  —
11Der  Stadtgemeinde  Erding,  Zuschuß  zur  rascheren  Tilgung  des  zur
Bestreitung  des  Bauaufwandes  für  die  Haushaltungsschule  in
Hl.  Blut  ausgenommenen  Anlehens  50  .
12|An  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf  dem  Lande  zur  #
Abhaltung  von  Wanderkochkursen  500.—
13|  An  den  genannten  Verein  zu  Stipendien  für  Heranbildung  von  #
1  Wanderkochlehrerinnen  und  wirtschaftl  Lehrerinnen  600  —
14  An  den  genannten  Verein  Zuschuß  zum  Betriebe  der  winschestiche
Frauenschule  in  Miesbach  .  .  600—
Summe  ũ  154  450
12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirt-1
  schaftlichen  Unterricht.  6
1/  Düäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  2200.—
2  |.Zuschuß  an  den  Pensionsfond  für  Lehrer  iechnischer  Schuen  in
*  Oberbayern.  60  800  —
3—  —  —————  —  —
4  Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
E  a)  der  Technischen  Hochschule  2  800  —
b)  des  Realgymnasium  800  —
1  IC)  der  Oberrealschulen  und  der  Nealschulen  .  5200—
d)  der  Fachschulen  für  Oolsschmterei  in  den  #een  Becche  .
is  gaden  und  Garmisch  .  .  500I—
        <pb n="691" />
        Nr.  53.  671
Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
—  0
III  124  e)  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  zum  Besuche  einer  Kuntt
gewerbeschule  .  900-—-f)
  der  Frauenarbeitsschule  in  München  reisangehörige)  4500—
8)  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  Weihenstephan  500|—
h)  der  Kreisackerbauschule  in  Landsbetrg  3  000—
i)  der  landwirtschaftlichen  Kreiswinterschulen  in  Erding,  Landsberg,
  Mühldorf,  Pfaffenhofen,  Traunstein  und  Wolfratshausen:
aa)  für  Schüler  der  Winterschulen  12  000  —
6  bb)  für  Schüler  des  Wiesenbaukurses  in  Landsberg  und
1  für  Anschaffung  und  Reparatur  von  Geräten  der
I  Wiesenbauschule  1200  —
i  k)fürBetermarkand1daten....  1  000—
«  l)zumBefuchevonMolkeretschulen..  1200—
m)  zur  Förderung  der  Obstbaumzucht,  speziell  Gewährung  von
Stipendien  zum  Besuche  der  K.  Gartenbauschule  in  Weihenstephan,
  insbesondere  der  dortselbst  stattfindenden  Obstbauund
  Baumwärterkurse,  sowie  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
an  Verwaltungsbeamte,  Lehrer  rc.  behufs  der  Bestreitung  ihrer  H
Auslagen  anläßlich  des  Besuches  der  dortigen  Obstbaukurse  1  000/—
1  n)  Stipendien  an  Schüler  der  Brennereischule  Weihenstephan  500|—
.  Summe  §  12  98  100—
1  Summe  Kap.  III  6666  386  72
IV  Anf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
11—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2|  Beitrag  zur  Handelskammer  München  3  000—
3.  Kosten  der  Handwerkskammer  für  Oberbayern  35  000
4  Zuschuß  zu  dem  Deutschen  Museem  6  000.—
5  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Förderung  des  Frendewwerkhre  in
München  und  im  bayerischen  Hochlande  2  000—
1  2  Auf  Kultur.
1/  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  ·
à)  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  15  000—
b)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Moorkulturversuchsstation  im
«  Erdinger  Moos  1  000—
I)  Beitrag  zur  Verstärkung  des  Donaumoosreguiierungesonda
beim  Distrikt  Schrobenhausen  ..  .  200—
d)  Für  Hebung  der  Alpwirtschaft  3  000  —
2|  Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
Zuschuß  der  Kreisgemeinde  an  den  Staat  zu  den  versönlichen  und
5  sächlichen  Ausgaben  für  den  kulturtechnischen  Dienst.  28  000|/—
        <pb n="692" />
        672

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
+  2
IV  3Für  Kulturvorarbeiter:
für  Bereitstellung  von  Kulturvorarbeitern  zur  Beihilfe  für  einzelne
Landwirte,  Gemeinden  und  Genossenschaften  bei  der  Ausführung
von  Kulturanlagen
a)  für  10  etatsmäßige  ständige  Kulturvorarbeiter  20  100

b)  für  nichtetatsmäßige  ständige  und  unständige  Kulturvorarbeiter  12  000—

4|Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:

a)  aa)  für  Obstbaumpflege  4500|  —
*  bb)  Zuschuß  an  den  oberbayerischen  Kreisobstbauverband  1  500—
**  cc)  Gehaltszuschüsse  für  sechs  Bezirksbaumwärter.  4  800  —
1  dd)  zur  Abhaltung  von  Obstverwertungskursen  in  **  50—
II  b)  für  Hebung  der  Viehzucht  .  43000—

c)fanramnerungvon  Privatbeschälhengsten  ...  .  15000——
d)  aa)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  3  500—
bb)  für  den  Wanderunterricht  für  dusbeschlag
a)  Gehalt  des  Wanderlehrers  .  3000—
b)Re1feaversumdesselben..  2000—
e)  Oberbayerische  Kreisgeflügelzuchtanstalt  in  Erding.  10  070—
f)  Stipendien  zum  Besuche  der  Unterrichtskurse  an  dieser  Anstalt  250|—
E  g)  für  den  Kreiswanderunterricht:
l  l
1.  für  die  beiden  berufsmäßigen  landwirtschaftlichen  Kreisis
  wanderlehrer:
«  a)  Bezirk  München:
Gehalt.  .  3  300—
6  Reiseaversum.  1  800  —
Regieaversum  100—
6)  Bezirk  Rosenheim:
1  Gehalt  .  4500—
6  Reiseaversum  1  800—
Für  Abhaltung  landwirtschaftlicher  Vvoriräge  a  an  Sol--
  daten  der  Garnison  München  500—
I  Regieaversum  100—
1  2.  für  den  berufsmäßigen  zeisebsihauwanderlhrer
Gehalt.  .  .  4000—
Reiseaversum.  1  8000—
.  Regteaversum..  100—-3.
  für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterrichti  im  Nebenamt  4000|—
.)  aa)  für  Schutz  und  Pflege  von  Privatwaldungen  und  speziell
#  zur  Anlage  von  Saatkämpen  und  Verschulungen,  sowie
zur  Heranbildung  von  Waldkulturvorarbeitern  8  000
bb)  Weiterer  Zuschuß  für  den  Bezug  auswärtiger  Pflanzen  2  000—
«  i)  aa)  für  Hebung  der  Fischzucht  5  000.—.

 

 

bb)  für  den  Kreiswanderlehrer  für  Fischzucht:
        <pb n="693" />
        Nr.  53.  673
Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4
«  3500—
1vl24  Gehalt..(  Soo-Reiseaversum.
  2  000—
Regieaversum.  100—
*  k)  für  Hebung  der  Bienenzucht  1  000—
*  1)  für  Hebung  der  Geflügelzucht,  dem  oberbayerischen  Geflügel-·
  zucht-Vereine  300—
*  m)  dem  Verein  zur  Hebung  der  Pferdezucht  für  die  Fohlen-*
  aufzuchtstationen
*  aa)  Jahreszuschuß  6  000  —
E—  bb)  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  LTilgung  eines  Aulehens
zum  Ankaufe  einer  Wiese  behufs  der  Erweiterung  der
Fohlen-Aufzucht-Anstalt  Gammerhof.  ....  600—
n)  dem  Remontezucht-Verein  Fürstenfeldbruck  1  000.—
1  0)  Zuschuß  für  das  brennereitechnische  Institut  in  Weihenstephan  500—
p)  Zuschuß  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  von  Ober-6
  bayern  für  landwirtschaftliche  Zwecke  im  allgemeinen  3  000—
1  #)Zusschuß  für  den  gemeindlichen  Arbeitsnachweis  in  Ober-*
  bayern  .  4000—
Es  r)  Zuschuß  an  die  Pferdezuchtgenossenschaft  Garmisch  ..  500—
«  s)  Zuschuß  an  die  Pferdezuchtgenossenschaft  Traunstein  und
Umgebung  .  500—
t)  Für  einen  Kreis  Molterinfpeltor
aa)  Gehalt  .  3000—-—
bb)  Reiseaversum.  .  2500——
ec)  Kanzleimiete  und  Regieaversum  ..  500—
.  u)  Zuschuß  zur  Prämiierung  von  Zuchthengsten  anläßlich  des
«  ZuchthengstmarkteömEtqu..  .  600—
#  V)  Zuschuß  an  die  Pferdezuchtgenossenschaft  in  Mühldorf  ..  500—
I  w)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  oberbayerischer  Kaninchenzüchter  150  —
x)  An  die  Viehzuchtgenossenschaft  Miesbach,  Zuschuß  zu  den
I  Kosten  eines  Viehhallenbaues  in  Miesbach  —  erste  Hälfte  —  2500
y)  Zum  Ausbau  der  genossenschaftlichen  Biehverwertung  in
Bayern  .  1000—
Summe  Kap-  ITxSs  284  320—
V  Auf  Gesundheit.
1  Remuneration  für  Ärzte  in  armen  Gegenden  8  092—
2  Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  in  Oberbayern  3  000—
3  a)  Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Säuglingssterblichkeit  «
1nOberbayern..  5000.—
»  b)  Jahresbeitrag  an  den  Verein  Zenneie  sur  W
fürsorge“.  100—
        <pb n="694" />
        674

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8553  Vortrag  Betrag
2
V  4  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von  Distrikts-*
  Tierärzten  15  370  —
5  Zur  Ausbildung  von  Desinfektoren  und  Anschaffung  von  Detinfettions-  «
·  apparaten  für  leistungsschwache  Gemeinden  600  —
«  .  Summe  Kap.  32  162  —
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreis—  eHeiil-  und  Pflegeanstalten.
1|  in  Eglfing:
a)  für  #en  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  48  70834
b)  für  Verzinsung  des  Kreisanlehens  zur  Errichtung  der  neuen  Kreis-Heil=
  und  Pflegeanstalt  Eglfing  und  zur  Erweiterung  der  Kreis-#
  irrenanstalt  Gabersee  und  Verwaltungskosten  dieses  Anlehens  356  000.—
c)  zur  Erbauung  zweier  Arztewohnhäuser  und  von  vier  14½t
häusern  —  Kosten-Teilbetrag  —.  .  .  .  114000—
.  2|  in  Gabersee:
Betrieb  der  Anstalt  186  800—
3  Zur  Erbauung  eines  Pavillons  für  pflegebedürftige  weibliche  Kranke
i  in  Gabersee  —  erste  Rate  —  event.  für  außerordentliche  Bedürfnisse
  der  oberbayerischen  Heil=  und  Pflegeanstalten  bezw.  zur
Deckung  der  Projektierungs=  2c.  Kosten  der  dritten  Heil=  und
Pflegeanstalt  für  Geisteskranke  ........  106  000
«  Zi  Sonstige  Krankenanstalten.
I  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Für  die  Universitäts-Augenklinik  .  1000—
3AndieGentner’scheHetlanftaltfür  Sprachkranke  300—
4%  An  den  Frauenverein  vom  roten  Kreuz  für  die  Krieger'sche  orthopädische
  Anstalt  in  München  ...  1  200—
5  uschuß  an  die  freiwillige  Sanitäts-  Hauptkolonne  München  .  1000——
6FürdasDrvonHauner’scheKtnderspttalmMunchen.  1  200—
7/Für  die  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Attl:
a)  bisheriger  Jahresbeitrag  4  000—
b)  für  2  Freiplätze  II.  Klasse  dieser  Anstalt  .  552—
8|  An  den  Samariter-Verein  für  chirurgisch-orthopädische  Hilfei  in  Mucher  100—
9s  An  die  Kinderpoliklinik  im  Reisingerianum  in  München.  .  700—
10/An  die  medizinische  Universitäts-Poliklinik  in  München  700—
11/  TM.u  die  gynäkologische  Universitäts-Poliklinik  in  München  700  —
12“  AUn  die  chirurgische  Universitäts-Poliklinik  in  München  700—
13|/  An  die  orthopädische  Universitäts-  Poliklinik  in  München  500—
14  An  die  Universitäts-Ohrenpoliklinik  in  München  300—
15|/  An  die  Poliklinik  für  Hals=  und  Nasenkranke  in  München  400—
4  B  —  —
5  Universitäts-Frauenklinik  in  München  8  000—
6  Zur  teilweisen  Deckung  der  Kosten  der  Teilnahme  von  a  Ochammen
an  den  Repititionskursen  .  ..  ....  2000—
        <pb n="695" />
        Nr.  53.

 

Kap.

 

49

675

 

 

Vortrag

t  ter

 

2

 

VI

 

 

—

 

Kretinenanstalten.

a)  aa)  für  die  bennsan,  in  Ecksberg  für  18  ganze  und  6  halbe

Freiplätze  .
bb)  an  des  Austait,  bisheriger  weiterer  Zuschuß

b)  für  die  Anstalten  in  Neuendettelsau  und  Polsingen

c)  für  die  Anstalt  in  Schönbrun

d)  a)Zuschuß  an  die  Kretinen-,  Blinden-  und  Taubstummen-Anstalt
  Ursberg  zur  Verwendung  für  arme  Angehörige
des  Kreises  Oberbayern  ..

6)  Zu  Freiplätzen  für  bedürftige  Pfleglinge  bieser  Anstalt

aus  Familien,  die  nicht  der  bofemlichen  Armenpflege
zur  Last  fallen  wollen  .

Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
Beiträge  an  Rettungsanstalten:
a)  an  die  St.  Nikolaus-Anstalt  für  katholische  Knaben  in  Andechs
b)  aag)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Mädchen  in
Indersdorf  und  zwar:
1.  3000  .∆  für  15  Freiplätze  für  Pfleglinge  aus  dem  Kreise
Oberbayern
300  „  Gehaltserhöhung
300  „  Aufbesserung
200  „  Wohnungsentschädigung
180  „  Holzentschädigung
900  „  Gehalt
300  „  Gehaltserhöhung
200  „  Wohnungsentschädigung
180  „  Holzentschädigung
1000  „  Gehalt
120  „  Wohnungsentschädigung
60  „  Holzentschädigung
13.  160  „  für  Zeichnungsunterricht
14.  128  „  für  Realexigenz  der  Anstalt
bb)  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Herstellung  einer  Wasserleitung
  für  diese  Anstalt
)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Knaben  in  Eschelbach
bei  Pfaffenhofen
d)  an  das  protestantische  Rettungshaus  in  helbnchen:
aa)  für  10  Freiplätze  à  200  M..
bb)  außerordentlicher  Bauzuschuß  ..
e)  an  die  Mädchenrettungsanstalt  Enmanntdorf.  K.  Beuirts
amts  Burglengenfeld
Zur  Unterstützung  der  aus  Strafanstalten  und  Arbeitshäusern
  Entlassenen

/

III.  Lehrer  II.  Lehrer  I.  Lehrer

s

l

10.
11.
12.

U—

 

 

119

7  350
4000

200
2  500

2  000

1  000—

7  028

5  000
2  000

200

520
        <pb n="696" />
        676

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.#  Vortrag  Betrag
#
VI  11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1  Zur  Unterhaltung  der  Suppenanstalt  für  arme  Schulkinder  in
Berchtesgaden  .  700—
LZuschußandag  protestantische  Waisenhaus  in  Munchen  ..  1  000—
3Fü  die  Suppenanstalten  für  arme  Kinder  protestantischer  Schulen
in  München  600—
4  Renten  des  Maximilians-Hilfsfonds  für  außerordentliche  Not-  und
Unglücksfälle  6  500—
5/  An  den  Asylverein  für  Obdachlose  in  Minchen  500
6  Zuschuß  dem  Maria-Marthastift.  .  500-7ZuschußderDcakomssenanstaltm
  München  .  .  500—
8ZuschußzumDistnktswmsenhausemGatmershetm  200-—
9ZuschußzumRekonvaleszenteniUnterstützungsveIemm  München  1  000  —
10  Zuschuß  an  die  Verpflegsanstalt  für  arme  Kinder  in  Traunstein  200—
11¼  Zuschuß  an  den  Verein  „Lehrlingsschutz  in  München  1  000—
12“  Zuschuß  an  den  Elisabethen=  Verein  in  München  200|—
131  Zuschuß  an  den  ersten  evangelischen  Lehrlingshort  des  christlichen
Vereins  junger  Männer  in  München  200  —
141  Zuschuß  an  den  Lehrlingshort  des  Wrngellschen  bendwerlerrerein
in  München  .  200—
15  a)  Zuschuß  an  den  Frauenverein  „Arbeiterinnenheim  .  200-—
b)  Zuschuß  an  diesen  Verein  zur  Unterstützung  der  Kommissionen
für  hauswirtschaftliche  Ausbildung  der  unteren  Stände  200—
c)  Zuschuß  an  diesen  Verein  zur  Deckung  der  Betriebskosten
des  Seminars  und  der  Haushaltungsschule  sowie  zum
Zwecke  der  Gewährung  von  Schulgeldermäßigunggen  600'°—
16  Zuschuß  an  die  oberbayerische  Arbeiterkolonie  Herzogsägmühle  bei
Schonguu  .  2500—
17¼“,  Zur  Förderung  des  Wanderunterstützungswesens  und  zwar:
a)  Zuschuß  an  den  Kreisverband  oberbayer.  schwäbischer  W  Wanderverpflegstationen
  .  1000——
b)  Zur  Unterstützung  der  Naturalverpflegsstationen  2  000—
18]  Zuschuß  an  die  freiwillige  Rettungsgesellschaft  in  München  1  000—
19er  Stadtgemeinde  Rosenheim,  Zuschuß  zur  gemeindlichen  Suppenanstalt
  .  200-ZOAndieHeilstatte
  für  strophulöse  Kinder  in  Bad  Reichenhall.  300—
21¼¾  Zuschuß  an  den  Verein  „Marianum“  in  München:
a)  ordentlicher  Zuschh  ...  500-b)
  außerordentlicher  Zuschuß  1000  —
221  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  der  Distritissraßenwrter  im  diesrheinischen
  Bayrn  500—
23  a)  Unterstützung  des  bayerischen  Frauenvereins  vom  roten  Kreuz
zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  2.500—
b)  An  den  Frauenverein  für  Kranken=  und  d  ide  J  dem
Lande  in  Bayern  ...  600—
        <pb n="697" />
        Nr.  53.  677
4  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
A
VI.  1124/  Zuschuß  an  den  Verein  „Marienheim“  in  Ingolstant  300—
25|  Zuschuß  an  die  Gemeinde  Peiting,  K.  Bez.-A.  Schongau,  zur  Unterhaltung

  der  dortigen  Suppenanstalt  150  —
26|  Desgleichen  an  die  Gemeinde  Freising  für  die  Suppenanstalti  in  Neustift  200—
27/  Desgleichen  an  die  Stadtgemeinde  Schrobenhausen  für  die  dortige

Suppenanstalt  .  200—
283uschußandenVerem  „Seraphisches  Liebeswerk“  in  Altöming  200  —
29|  Zuschuß  dem  Verein  für  Volksheilstätten  in  Oberbayern  für  die

Anstalt  in  Krailling  bei  Plangg  1  000  —
30|  Zuschuß  für  die  Schulsuppenanstalten  in  Schrehleuh  Wettac.

Marzoll  und  Piding  .  .  .  300——
31AndenBcrem»Freundmneu  junger  Mädchen“  200—
32/  An  den  Gisela-Kinderspital-Verein  München  500.—
33/  An  die  Ortsgruppe  München  der  deutschen  Gesellschaft  zur  Betumpfung

der  Geschlechtskrankheiten  .  250—
34AndenPensionsverembayer  Polizeisoldaten  und  Schutzmänner  500  —
35  An  den  kath.  Marianischen  Mädchenschutzverein,  Beitrag  zu  den

Kosten  der  Bahnhofmission  in  München  200—
36/  An  die  Krankenfürsorge  des  III.  Ordens  bei  St.  Anton  in  München  600—
37|  An  die  Diözesanpräsidentin  der  Patronagen  für  jugendliche  katholi  he

Personen  .  100-38Audeuproteftant
  Krankenpflegeverein  München-Ost  200  —
39  An  den  kath.  Verein  zur  Erziehung  der  verwahrlosten  Jugend  in

München  .  500——
408uschußanden  Verein  „Veteranenhilfe“  in  München  ..  4000—
418uschußandaöSanatormmsükLungenkranteausdem  Mittelstande

  am  Haustein  bei  Deggendorf  .  ...  500——
42AndasKlosterderFrauenvomgutenHtrten  hier:

Zuschuß  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  die  Erziehung  verwahrloster

  Kinder  500  —
43  An  die  Jugendabteilung  des  katholischen  taufmännishen  Vereins

„Hansa“  in  München  200
44  An  den  Verein  für  Ferienkolonie  in  Mürchen  ..  300—
45|An  den  katholischen  Fürsorgeverein  für  Mädchen,  Franer  und  geier

Ortsgruppe  München  .  .  „  300|—
46  An  den  Verein  „Kinderheim“  in  München  300—
47“  das  Lehrlingsheim  des  evangelischen  Handwerkervereins  hier  200—

12  LBZuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der

mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  38

Abs.  V  d.  Armengesetzes  in  der  Fassung  der  K.  Deklaration

  vom  10.  Mai  1902  und  zwar:

a)  zu  drei  Vierteilen  der  Kosten  für  die  Unterbringung  von

Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren=  und  Blödenanstalten  68  71425
b)  zur  Hälfte  des  Aufwandes  s  allgemeine  Armenlasten  der

Gemeinden  ..  3999750

 

 

 

 

 

119*
        <pb n="698" />
        678

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»  Festgesetzter
Kap.  83  Vortrag  Betrag
12
VI  1348  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die  Unterbringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren=  und
Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  327  708|94
Summe  Kap.  VUU  1719  17903
V/II  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1Beiträge  zu  Distriktsstraßen  190  000—
2)  Desgleichen  zur  Verbesserung  der  materiellen  Verhältnisse
1  der  Distriktstechnikter  17  766/65
3  Beiträge  zur  Verbesserung  der  materiellen  Verhälluife  der  Distritisstraßenwärter
  21  901.41
4  a)  Für  Uferschutzbauten  an  öffentlichen  Flüssen  —  Art.  92  W.  G.  39  600—
1  b)  Schutzbauten  an  Privatflüssen  mit  erheblicher  Hochwassergefahr
D  —  Art.  98  des  Wassergesetzes  332  365—
5  Für  Schutzbauten,  welche  dem  Staate  oder  den  Beteiligten  obliegen
*  a)  Hochwasserdammbauten  des  Staates  an  öffentlichen  Flüssen
—  Art.  94  Abs.  1  W.-GB.  162  900.—
1  b)  Schu  utzdauten  an  Privakflüssen  und  Bächen,  deren  perselung  .
T  den  Beteiligten  obliegt  —  Art.  100  u.  101  Abs.  2  W.-G.  282  783|—
5a,Oberleitung  der  Banten  und  Reservefonds  .  15352—--6.
  Zur  Unterstützung  von  Gemeinden  für  Herstellung  und
3  Unterhaltung  der  Gemeindeverbindungswege  30  000  —
)BZuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  be-«
  hufs  der  Umpflasterung  bezw.  Reparatur  der  Orts—
traversen  an  der  Distriktsstraße  über  Ober-  und  Unter—
föhring  ..  5  000  —
8  An  die  Stadtgemeinde  Tittmoning  —  Zuschuß  zur  VBildung
*!  eines  Brückenbaufonds  —  9.  Rate  des  bewilligten
Gesamtzuschusses  von  50  O000  H  .  3  500  —
9  An  die  Gemeinde  Apfeldorf  Zuschuß  —  5.  Rate  —  zu  den
Kosten  einer  eisernen  Brückeüber  den  Lech  bei  Apfeldorf  1  500—
10  An  die  Distriktsgemeinde  Wolfratshausen,  weiterer  Zuschuß
  zu  den  Kosten  der  Brücken  über  die  Isar  bei
Puppling  und  Tattenkofen  2000  —
11  An  die  Stadtgemeinde  Laufen,  Zuschuß  zu  den  Kosten
*  der  Herstellung  eines  eisernen  Fußgängersteges  über
die  Salzach  zwischen  Laufen  und  Oberndorf  —  1.  Nate  9000
12  Andie  Gemeinde  Affalterbach,  Zuschuß  zu  einem  Brückenbau
  über  die  Ilm  —  1.  Rate  von  3000  4  1500  —
13  An  die  Distriktsgemeinde  Freising,  Zuschuß  zur  Erbauung
  von  4  eisernen  bistriktsstraßenbrücken  —  1.  Rate
von  18  000  fl.  3  000—
Summe  Kap.  U#  1  118  16806

l
        <pb n="699" />
        Nr.  53.  679
·  Festgesetzter
Kap.  s5  Vortrag  Betrag
—H—
VIII  übrige  Kreisausgaben.
1  Für  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren
  6  000—
2  Für  Inspektion  der  oberbayerischen  Feuerwehren  und
für  Regie  des  Kreisausschusses  der  selbeen  1  200  —
3Beiträge  gemäß  §  32  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
für  19000o  13  500—
4Beitrag  zu  den  Vorausleistungen  der  Interessenten
für  die  staatliche  Schiffahrt  aufd  dem  Ammersee  und
der  Amper  .  400—
Summe  Kap  vIII  21100—
IX  Allgemeiner  Reservefonds  ..  10001488
Summe  der  Kreisausgaben  995919734
II.  Abschnitt.
Kreis-  Einnahmen.
1  Aktivrest  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  310  000—.
Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
II  A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.
1Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  Zur-6
  dationsbeiträüge  .  —  —
2  |  Aus  der  Kreisschuldotation  2  57632
Sume  75  SW
2  Gewerblich-  technische  Schulen.
Staatszuschuß  zum  Aufwande  fur  die  K.  Luitpold-  Kreisoberrealschule
in  München  32  5141
*  Summe  *5  —
3  Volksschulen.  sa
l  1AufspeztellenRechtstitelnund  Bewillgungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  16  030  66
20  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben“  .  1328
I3BudgetniäßigeKreisschuldotationundzwar
3  a)  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  76  018|10
1  b)  neue  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten
l  überbürdeten  Gemeinden  31  500  —
4  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  abs.  2  Ziff.  2  und  —
6  Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  fur«  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  .  21688070
        <pb n="700" />
        680

—  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
A□
II  3)  5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volks-#
  schulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
*  Dienstalters-  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
1  Schulbedarfgesetzes  Kap.  III  §  1  Tit.  Ga  der  Kreisausgaben  615  32874
6)  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  102  150  000—
7]8  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnern  (Kap.  III  8§  1  Tit.  3  der
.  Kreisausgaben)  952  330—
8|  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden
sind  —  "[—
9  àa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  fir  dienstunfähige  Lehr--
  personen  301  226—
6  b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  6
Dienstalterszulagen  82  830  —
3  IO)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten  1
*-4!  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  6
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  #
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
*  Lehrpersonal  16  700.—
10|Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volteschullchrer  1
à)  im  allgemeinen  177900—
*r*  b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Jannar  1896  zugegangenen
Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
1  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse,  für  das
«  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  6  100  —
I)  für  dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwadhsene  Lehrer
waisen  2  000—
11  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  .  1  715—
12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  nähredd  der  Ableistung
  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstzeit  700—
Su##e  z  Jau
Summe  Kap.  II  K2682  362  0
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur:
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2572—
Summe  Kap.  11.  7684934  80
III  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —
        <pb n="701" />
        Nr.  53.  681
.  Festgesetzter
Kap.  5  Vortrag  Betrag
.  4
IV  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen:
a)  Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schuldfonds  nach  Abzug
der  Verwaltungskosten  57  000  —
b)  Renten  aus  dem  Maximilianshilfsfonds  6  500—
Jc)  Übrige  Einnahmen:
Einnahmen  aus  der  Vermietung  und  Verpachtung
der  Gebäulichkeiten  und  Grundstücke  der  aufgelassenen
Kreisirrenanstalt  München  6  000—
Zuschuß  des  landwirtschaftlichen  Kreisausschusses  von
Oberbayern  zu  dem  Aufwande  für  den  Wanderlehrer
für  Hufbeschlag  .  ..  1  500—
Zuschuß  des  Staates  zum  Gehalte  des  Kreiswanderlehrers
  für  Fischzucht  .  1100—
Summe  Kap  IV  72  100|—
V  Kreisumlage  zu  44  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  zu  15  782  373.  57  J  nach  Abzug
von  ¾  Prozent  für  Nachlässe,  im  Nettobetrage  von  6  892  162°4
Summe  der  Keeinnahmen  9959  19734
        <pb n="702" />
        682

Abschied  für  den  Landrat  von  Niederbayern  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1910.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Liitpoll.

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  Prinz  I  Sayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Niederbayern  in  seinen  Sitzungen
vom  8.  bis  20.  November  1909  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen  und

erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:
J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1908.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem  Landrate
  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1908
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das  Kreisamtsblatt

  bereits  veröffentlicht.
II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1910.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Niederbayern  beträgt  für  das  Jahr  1910
3  076  496  —X,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  30  764  X  sich  berechnet.

III.
Kreisausgaben  und  Kreiseinnahmen  für  das  Jahr  1910.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreisausgaben  und  Kreiseinnahmen
erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  die  Gewährung  von  Gehaltszulagen  an  Hilfslehrer
  und  Hilfslehrerinnen,  dann  über  die  Erhöhung  der  Funktionsbezüge  der  Bezirksoberlehrer

  erteilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="703" />
        Nr.  53.  683

2.  Hinsichtlich  der  vom  Landrate  beschlossenen  neuen  Regelung  der  Bezüge  des  Lehrpersonals
  der  Kreistaubstummenanstalt  in  Straubing  wird  auf  die  Entschließung  des  Staatsministeriums

  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom  8.  Januar  1910
Nr.  31789  verwiesen.

3.  Gerne  genehmigen  Wir  die  vom  Landrate  neuerlich  beschlossene  Bewilligung  der
Mittel  für  die  den  Kreis  treffende  Beitragsleistung  zur  Verzinsung  und  Tilgung  eines  Bauanlehens
  für  das  projektierte  neue  Anstaltsgebäude  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München.

4.  Der  Landrat  hat  sein  Einverständnis  damit  erklärt,  daß  die  aus  Kreisfonds  für
Gymnasial=  und  Reallehrer  ohne  volle  Lehrbefähigung  geschaffenen  Professorenstellen  künftig
mit  vollqualifizierten  Gymnasial=  und  Reallehrern  besetzt  werden.  Wir  erteilen  diesem  Beschlusse
  Unsere  Genehmigung  und  beauftragen  Unser  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  hienach  bei  Erledigung  solcher  Stellen  die  Besetzungsvorschläge
  zu  bemessen.

5.  Die  Beschlüsse  des  Landrats  über  Bauvornahmen  und  den  Ankauf  von  Grundstücken
  für  die  Kreisackerbauschule  in  Schönbrunn  sowie  über  die  Aufstellung  einer  Geflügelzuchtlehrerin
  bei  der  Anstalt  werden  genehmigt.

6.  Von  dem  Beschlusse  über  die  Gewährung  eines  Zuschusses  von  1200  an  den
Kreisfischereiverein  zur  Aufstellung  eines  Sachverständigen  für  Fischzucht  haben  Wir  mit
Befriedigung  Kenntnis  genommen.  Um  jedoch  die  im  Interesse  der  Fischzucht  Niederbayerns
vordringliche  Besetzung  dieser  Stelle  zu  ermöglichen,  werden  im  nächsten  Budget  erhöhte  Mittel
hiefür  vorzusehen  sein.

7.  Den  Beschlüssen  über  die  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,  soweit
dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  31.  Dezember  1909  geschehen  ist.

8.  Der  Landrat  hat  den  im  Voranschlage  vorgesehenen  Betrag  von  70  000  —XK  für
die  gemeinsame  Isarkorrektion  abgesetzt,  dagegen  die  Summe  von  36  750  —MN  als  Zuschuß
zu  Hochwasserdammbauten  und  für  Uferschutzanlagen  neueingestellt.  Diese  Beschlüsse  werden
genehmigt,  nachdem  die  beiden  Kammern  des  Landtags  der  ÜUbernahme  der  gesamten  Kosten
für  die  Korrektion  der  öffentlichen  Flüsse  auf  den  Staat  zugestimmt  haben.  Bei  der  Befreiung
der  Kreisgemeinden  von  den  Beiträgen  zu  den  Korrektionsbauten  an  den  öffentlichen  Flüssen
wurde  jedoch  davon  ansgegangen,  daß  die  hienach  frei  werdenden  Beträge  im  vollen  Umfange
zur  Beschleunigung  der  übrigen  Wasserbauten  Verwendung  finden.  Es  muß  daher  erwartet
werden,  daß  der  Landrat  bei  seinem  nächsten  Zusammentritt  in  gleicher  Weise  wie  in  Oberbayern
  und  in  Schwaben  und  Neuburg  erhöhte  Mittel  für  diese  Zwecke  zur  Jeücung  stellt
        <pb n="704" />
        684

und  insbesondere  auf  eine  Abminderung  des  Konkurrenzbeitrages  der  an  den  Privatflüssen
Beteiligten  Bedacht  nimmt.

9.  Hinsichtlich  des  Beschlusses  des  Landrats  vom  19.  November  1909  wegen  Aufbringung
  des  Bedarfs  für  die  Kreisoberrealschule  Passau  verweisen  Wir  auf  Ziffer  IV.  Nr.  4
Abs.  3  des  Landratsabschieds  vom  26.  Juli  1909  ferner  auf  die  an  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  von  Niederbayern  ergangene  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom  8.  Juni  1910  Nr.  13517.

10.  Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  28.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  BSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  PHodewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfasf.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
        <pb n="705" />
        Nr.  53.

Abersicht

685

der  Kreis-AUusgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Nieberbayern  für  das  Sahr  1910.

 

.  —.
—  —

—  JA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
-.
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
1.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  500—
II  Bedarf  des  Laudrates.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  3  000—
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrats-Ausschusses.
  .............  1  200—
3  Regiekosten.  ......  1800-—
Summe  Kap.  II  6  000—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.  ·
1  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8  88474
b)  aus  der  Kreisschuldotatiooyoyn;;  4644|48
)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
.  80.«23-J  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten.  ........  83132007
3  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen  800  000—
4  BHur  Beschaffung  von  Ausbilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902
a)  im  allgemenen  14  000—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Ubungen  einberufenen  Lehrpersonals
  DZXA„.  “  500.—
5Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal:

à)  im  allgemienen  5000—
b)  für  Volksschullehrer,  welche  Zeichenunterricht  mit  Herrer:
ragendem  Erfolge  erteilen  oder  an  Informationskursen  für
Zeichenunterricht  teilnehmen.  ........  boo-120“
        <pb n="706" />
        686

 

 

 

 

 

»  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
A
III  5  c)  zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  500—
d)  zur  Aufbesserung  des  unständigen  Lehrpersonals  (difelehre
und  Hilfslehrerinnen)  16  000—
6  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  1
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzzs  .  57  00|—
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  25  67560
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das  #
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus  Staatsund
  Kreisfonddzs  .  7943I35
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  18  110/
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
aus  Kreisfonds:
aa)  an  die  Schulkassen  nach  den  seitherigen  Bewilligungen  12  208—
bb)  Beiträge  an  die  weiblichen  Klosterschulen.  10  227112
cc)  zur  Aufstellung  von  Chor=  und  Mesnerdienstsubstituten  1  600—
dd)  zur  Ermöglichung  der  Trennung  der  Mesnerdienste
von  den  Schuldiensten  500—
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Uneerfühung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  —  —
7|8  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
a)  Realexigenzbeiträge  ..  .  1720-—
b)  für  Schulpreise  343—
)  für  Schulbücher  und  Schulgeld  armer  Kinder  117|14
4)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  85  720—
e)  zu  Schulhaus-Neubauten  1  '
ZdNachAnfallzahlbareBauausgaben  3534
9|  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Distriktsschulinspektoren:
a)  für  Vornahme  der  ordentlichen  Schulprüfungen  .  12  000—
5)  für  Vornahme  der  außerordentlichen  Schulvisitationen  1  715—
b)  Für  den  I.  Kreisschulinspektor:
aa)  Gehalt  6  300—
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  1  000—
c)  Für  den  II.  Kreisschulinspektor:
aa)  Gehalt  5425—
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  .  .  .  1  000—
d)  Pension  des  Kreisschulinspektors  Josef  Fischer  ..,  4320-——
        <pb n="707" />
        Nr.  53.

687

 

 

Kap.

Tit.

 

Festgesetzter
Betrag

 

4—

 

III

 

 

 

 

10

 

Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quiesziert  waren

b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:

aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralfonds
9)  aus  Kreisfonds:
1.  ordentlicher  Zuschuf.
2.  zur  Erhöhung  der  Pensionen  des  vor  dem
Jahre  1896  pensionierten  Lehrpersonals
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds
Cc)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal
idd)  zur  Unterstützung  von  Lehrpersonen,  die  vor  dem
1.  Januar  1904  pensioniert  wurden,  aus  Kreisfonds
c)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

aa)  aus  Zentralfonds:
a)  Im  Allgemeinen
6)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896
zugegangenen  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für
das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.  .
7)  Für  dürftige,  dem  kinterstützungsalter  “ii
wachsene  Lehrerwaisen
hbb)  aus  Kreisfonds:
a)  im  allgemeinen  (in  bisheriger  Weise)
6)  zur  Bestreitung  der  nach  älteren  Bewilligungen
zu  leistenden  Absente

d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  unterstützug  der  Hnter.

bliebenen  der  Volksschullehrer  und  zwar:
a)  ordentlicher  Zuschuß.
6)  außerordentliche  Zuschüsse:
1.  für  die  vor  dem  1.  Januar  1896  uua6
gegangenen  Lehrerwitwen

 

 

137080—
129  244—
2748—
45  861|830

5600—
1  000—

112  000—

5500—

8200—

11  500—

 

4290—
        <pb n="708" />
        688

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—..
.  Festgesetzter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
4
III  1|10  2.  für  die  nach  dem  1.  Januar  1907  zugehenden
  Schullehrer-Witwen  und  -Waisen  2  000—
3.  für  die  bis  Ende  des  Jahres  1906  zugegangenen
  Schullehrerwitwen  8070—
e)  Beitrag  an  den  Privatverein  zur  Unterstützung  dienstunfähiger
Schullehrer  in  Niederbahen  1  000—
11|  Unterstützung  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schiprakttanten
E  a)a)furdürftigeSchulamtszöglmqe  .  3000
6)  für  Schulpraktikanten  .  1000;-b)
  für  Präparandinnen  im  Vraparandinneninstiinte  2*  Munbhe  #
und  Weichs  in  Oberbayern  540—
12|  Ubrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fort-  I
bildung  der  Schullehrer  500
b)  zur  Organisierung  von  Schulthrerforkhiddungekurfen  (Konferenzbezirken)
  .  12  000—
c)  Remunerationen  bezw.  ünterstützungen  für  fortbildungs-"
  pflichtige  Schuldienst-Exspektanten  .  500——
d)  Remunerationen  für  die  Lehrerinnen  der  weiblichen  Handarbeiten
  11500—
e)  zur  Unterhaltung  und  erginng  der  0  ssin
3  in  Straubing  .  500—
13|Reservefonds  für  die  Volksschulen  .  1157s2
Summe  §  2  442  000  —
2  Lateinschulen.  —  —
Summe  §  2  —  —
3  Taubstummenanstalten.
1/  Dotationsbeiträüse  —  —
2  a)  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  greistanbfiummenanfalt  in
.  Straubing..  1800——
b)  Für  den  Taubstummenunterricht  überhaupt.  .  28875——
3  a)  Verzinsung  und  Tilgung  der  für  den  Reubau  der  Anstaltsgebäude
  in  Straubing  aufgenommenen  Passivkapitalien  8  100—
5)  Zur  Refundierung  des  zum  Neubau  der  Vorstandswohnung
I  eingezehrten  Kapitalvermögens  500—
c)  An  Zinsentgang  aus  den  eingezehrten  Kapitalien  ..  553—
4¼  uschuß  zum  Zwecke  der  Versorgung  austretender  Zöglinge  Gehrgeld,
Einkauf  von  Mädchen  in  Versorgungsanstalten).  ..  300—
#  Summe  —  7  40  128—
4  Blinden-Institute.
1|  Dotationsbeiträge  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Zentral-Blinden-Institute  in  München  2520/  —
Summe  §  4  2  520|—
        <pb n="709" />
        Nr.  53.  689
»  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
4
1II|  5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1/otationsbeiträüse  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  2  880  —
3893Fabresbeitrag  an  dieselbe  Anstalt  zur  Verzinsung  und  W  der
i  fürdenAnstaltsneubauaufzunehmendenSchuld..  4672—
Summe  —  5  7552—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
Zuschuß  an  die  auetebungsscut  für  erwachsene  Mädhen  in  der
Stadt  Deggendorf  .  500-—
Eumme  J  z  500
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten:
#  Zuschuß  an  die  vom  Marianischen!  Verein  geleitete  Rettungs-Anstalt
l  in  Landshut  .  500——
Summe  500—
8  Kreis-Stipendien  für  Studierende  an  Gymnasien  540—
Summe  §  8  540|—
9  ÜUbrige  Ausgaben.
1  Bur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  400
2|  Beitrag  an  den  Historischen  Verein  von  Niederbayern  800|—
3  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  für  Niederbayern  in
Passau  172
b)  an  den  Naturwissenschaftlichen  vormals  Voianischen  Verein
in  Landshut  ..  86——
c)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  100—
d)  an  den  itorischen  Verein  in  Straubing  100—
C)  an  den  Lehrlingsverein  Zwiesel  300  —
)  an  das  Deutsche  Museum  von  Meisterwerken  der  Naturwissenschaft
  und  Techniti  in  München;  Zuschuß  für  den  Museums-Neubau
  200—
Summe  z  /  2  158—
10  Gewerblicher  Unterricht.
1/berrealschulen  und  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisoberrealschule  Passau:
Personal=  und  Sachenbedarf  106  615|78
b)  Übrige  Realschulen  und  zwar:
1)  in  Landshut:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes.  57  18901
        <pb n="710" />
        690

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4  3
III  10  1  2)  in  Straubing:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  26  821½—
3)  in  Deggendorf:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  28  720/|67
Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
2  a)  Aversalbeitrag  zur  Belohnung  von  Lehrern,  welche  sich  um
den  gewerblichen  Fortbildungsunterricht  verdient  gemacht  haben  2  000/—
b)  Zuschuß  zu  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen.  .  5000  —
3/Besondere  Schulen  zur  Entwicklung  einzelner  Industriezweige:
a)  Personalbedarf  für  die  mit  der  Realschule  organisch  verbundene
  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  in
Landshut  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  .  4  863,34
b)  Kreiswebschule  in  Passau  Z  .  2900—
c)KeramtscheFachschulem  Landshut  1  715—
d)  Steinhauerschule  in  Metten.  .  140—
e)StemhauetschulemBüchlber..  100—
f)  Unterhaltsbeitrag  für  die  der  Fachschule  für  Glasindustrie  in
Zwiesel  angegliederte  Abteilung  für  Holeschnitzerei,  vormalige
Distriktsschnitzschule  in  Kötzting  200—
8)  Unterhaltsbeitrag  für  die  Fachschule  t-  Glneindufti  in
Zwiesel  .  1000—-—
h)  Beitrag  zur  Baugewerkschule  in  Passau  .  2000—
i)  Stipendien  für  Schüler  der  Baugewerkschule  Passau  300—
Summe  §  10  239  564/80
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1|Kreisackerbauschule  Schönbrunn:
Schuletat  24  000  ,
a)  Exigenz  der  Schule  Okonomieetat  12  000  ..  36000——
b)  zur  Tilgung  des  zum  Ankauf  der  Frank'schen  Grundstücke
aufgenommenen  Anlehens  zu  12  700  .&amp;amp;  in  30  Jahresraten
auf  Kreisfonds  treffende  Hälfte  der  12.  Rate  212  —
c)  zweite  Hälfte  der  Kosten  für  Herstellung  einer  dentihe
Licht=  und  Kraftanlage  11  132/05
d)  Kosten  des  Neubauss  eines  Vorsandswohrhanfe  zu  ca.
20  O00  KT.  6597—
2  K.  Landwirtschaftsschule  Pfarrkirchen:
a)  Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  25  09624
b)  Betriebszuschuß  für  das  Versuchsfeld.  200  —
e)  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  für  den  Neubau
eines  Landwirtschaftsschulgebäudes,  einer  kulturtechnischen  und
einer  Winterschule  aufgenommenen  Anlehenssumme  von
254000  M  nach  Maßgabe  des  im  Jahre  1943  ablaufenden
Schuldentilgungsplanes  vom  20.  September1  1905  an  die
Stadtgemeinde  Pfarrkirchen  ..  ..  2500—
.  d)  Stipendien  für  niederbayerische  Schüler  .  600--
        <pb n="711" />
        Nr.  53.  691
»  Festgesetzter
Kap.  8  Vortrag  Betrag
A
III  1¼3/  Landwireschaftliche  Winterschulen:
Zuschüsse  an  die  landwirtschaftlichen  Winterschulen
1.  Deggendorf  .  2220-—
I  2.  Kötzting  1  810—
46  3.  Landshut  für  die  Schule  .  1778—-für
  das  Internat  bieser  Schile  1300  —
4.  Passa  1  4231
5.  Pfarrkirchen.  1  730—
1  6.  Straubing  1  930——
4  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen:
a)  für  den  Baumwärterkurs  in  Landshut  600—
b)  für  die  ländlichen  Fortbildungsschulen  und  Lehrer  an  denseiben  932—
Summe  8§  11  96  06029
ô12  ÜUbrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
I1Teagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungs-Kommissäre  1  000—
2  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Real-6
  und  Landwirtschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher  Lehrter  3  905/77
3]|  Förderung  der  Obstbaumzucht,  hier  Abhaltung  eines  Obstbaukurses  für
*  Lehrer,  Geistliche,  Verwaltungsbeamte  7  20.  Cinschl.  Stipendiey  in
Landshut  *  .  600——
Summe  F  5  505/77
*  Summe  Kap.  III14E  37  028/86
1%  I  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie
1  |  Auf  Industrie  überhaupt  1  029—
#  2|  Beitrag  zur  Handelskammer  1  000—
3)Kosten  der  Handwerkskammer  .  12500——
4  Für  sonstige  industrielle  Zwecke  und  zwar:
a)  Beitrag  zur  Muster=  und  Modell-Sammlung  in  Landshut  858  —
b)  Beitrag  zur  Bayer.  Landesgewerbeanstalt,  vormals  Gewerbemuseum
  in  Nürnberg  100  —
c)  Beitrag  zu  der  in  Landshut  errichteten  Nebenstelle  der  Bayer.
"  Landesgewerbeanstalt  2000—
SZur  Unterstützung  des  Arbeitsamtes  Straubing  als  Zentrele  sur
Arbeitsvermittlug  800—
6  |  Zur  Unterstützung  des  Arbeitsamtes  Landshut  .  200—
2  Auf  Kultur.
1Beitrag  zur  Förderung  der  Landwirtschaft  überhaupt  5  000  —
2  Zu  Ausstellungs=  und  Prämiierungszwecken  für  die  Wanderversammlung
  bayer.  Landwirte  im  Jahre  1910  in  Straubing  in  2  2  Jahres-6
  raten  3000  .#,  für  1910  zweite  Hälfte  Z  1  500
        <pb n="712" />
        692

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  s  Vortrag  Betrag
□
IV  23|Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  ein  Viertel  der  Gesamtkosten  12  370
b)  für  Kulturvorarbeiter  5000—
4/Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Förderung  der  Pferdezucht:
1.  Beitrag  zur  Hebung  der  Pferdezucht  behufs  Prämiüerung
von  Privatbeschälern  ..  6  000  -
2.  Beitrag  an  den  Pferdezuchtverein  su  die  doblenweiden
Schöfbach  und  Wifliing  —  —
3.  Zuschuß  zur  Fohlenweide  Gaishaufen  ..  2000—
b)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufteschlagunterrichts,  1  200—
c)  zur  Förderung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittels  Genossenschaftsbildung
  .  .  ....  20000—-d)
  Beitrag  zum  Kreisbienenzuchtverein  ..  80()-——
o)zurHebungdesObstbauesund  Unterstützung  der  ObstbauvereinemNtederbayern..
  1  500—
f)  Beitrag  zum  Milchwirtschaftlichen  Verein  in  Niederbayern.  3  000  —
g)  zur  Verbesserung  und  Vermehrung  der  Schweinezucht  in
Niederbayern  3  500  —
)  Stipendien:
a)  zum  Besuche  des  Molkereikurses  in  Weihenstephan  300—
6)  für  Studierende  der  K.  Akademie  in  Weihenstephan.  400—
7)  zum  Besuche  der  K.  Brennereischule  in  Weihenstephan  300  —
o)  für  Studierende  der  K.  Tierärztlichen  Hochschule  in
München  800—
i)  Zuschuß  an  den.  Kreisficherereren  *  Micherbayern  zu
Hebung  der  Fischzucht  500—
k)  zur  Förderung  der  Ziegenzucht  .  300—
1)  Zuschuß  an  den  Kreisgeflügelzuchtverein.  .  500——
m)  Zuschuß  an  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf
dem  Lande  in  München  zur  Abhaltung  von  Wanderkochkursen  300  —
n)  Zuschuß  an  den  Kreisverband  landwirtschaftlicher  Genossenschaften
  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  in  Niederbayern.  300—
5|  Für  den  Kreiswanderlehrer  für  Obtau:
a)  Gehalt  .  3  625/—
b)  Reiseaversum  2  000
c)  Regie  100|—
6|  Für  einen  Kreiswanderlehrer  für  Fischzucht  ....  1200:
Summe  Kap.  IV  90  982—
V.  Auf  Gesundheit.
Remunerationen  für  prakt.  Ärzte  in  armen  Gegenden  5  800—
2)  Beihilfen  an  Hebammen  behufs  Teilnahme  an  den  Wiederholungekursen
  Z  .  200—
        <pb n="713" />
        Nr.  53.  693
·  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
1
V  3  a)  Beträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von  Distriktstierärzten
  (bezw.  prakt.  Tierärzten)  10  500—
·  b)  Zur  Sustentation  der  Distriktstierarztenswitwe  üiuer  in  Rot-E
  thalmünster  200—
4  Buschüsse  an  Gemeinden  für  Unterstützung  zum  Besuche  von  Desinfektionskursen
  200—
5  Jahresbeitrag  zum  Verein  „Zentrale  für  Säuglingsfürs  orge  in  Bayern“  50—
6  Summe  Kap.  V.  16  950—
VI  “  Auf  Wohltätigkeit.
2  Kreis-Irrenanstalten.
1|  Fur  den  Betrieb  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Deggendorf  einschließlich
der  Bauunterhaltungskosten  91  892/65
2)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
a)  des  Kreisobligationen-Anlehens  vom  Jahre  1887  zu  ursprünglich
  215  000.  (Schuldenstand  mit  Schluß  1909:  18  900.4)  13  600—
P)  der  Refundierungsschuld  vom  Jahre  1888  und  1892  zu  ursprünglich
  102  932.  65  „J  (Schuldenstand  mit  Schluß  1909:
12  877  A  45  J)  6  850—
c)  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  unruhige  männliche
Kranke  in  den  Jahren  1901  und  1902  aufgenommenen  Anlehens
  von  148  000  .K  (die  Kapitalsheimzahlung  beginnt  erst
-.  imJahrel911)..  5920—
d)  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  unruhige  weibliche
Kranke  in  den  Jahren  1904  und  1905  ausfgenommenen  Anlehens
  von  154  000  4  (Schuldenstand  mit  Schluß  1909:  -
126  139  A  17  ).  12  0000—
3]  Für  Errichtung  einer  zweiten  Heil-  und  Pflegeanstalt  in  Mainkofen
und  zwar  für  Verzinsung  der  vorläufig  benötigten  Mittel  58000—
3  Sonstige  Krankenanstalten.
2|  An  die  Augenheilanstalten:
a)  an  die  Universitäts-Augenklinik  in  Münhen  343—
b)  an  die  Augenklinik  des  prakt.  Arztes  Dr.  Leonhard  in
Landshut  ..,....  200—
3/  An  das  Dr.  Haunertsche  Kinderspital  in  München  .  300—
4%  An  das  Giselakinderspital  in  München.  .  100—
5|  Für  die  Pflegerinnenanstalt  des  Bayerischen  Frauenvereins  vom  roten  4
Kreuz  in  München  500—
6  An  die  gleiche  Anstalt  zur  Ausbildung  von  Landkrankenpslegerinnen  800  —
4Bectriebskostenzuschuß  für  das  Sanatorium  für  Lungentranke  in
Haustein  ...  .  200——
An  die  bebammenschule  in  in  Müchen  1  500—

 

 

121
        <pb n="714" />
        694

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4—□
1
VMI|1eiträge  für  Pfleglinge  in  Anstalten  für  Blödsinnige  und  ähnliche  Hilfs-  1
bedürftige,  insbesondere  für  solche  in  den  Anstalten  in  n  Straubing,
Deggendorf  Ecksberg  und  Ursberg  .  .  2000—-2
  —  —  –  —
3  zZuschuß  zur  Erweiterung  der  Kretinenanstalt  Deggendorf.  2000—
4  Zuschuß  an  die  St.  Joseyhs-  Kongregation  in  Ursberg  500  -
5  —  —  —  —  —
8  An  das  Seraphische  Liebeswerk.  für  arme  und  verwahrloste
  Kinder  .  100-9
  Unterstützung  an  gemeindliche  und  distriktive  Armenpflegen:

Zum  Unterhalte  von  IJrren  7  000—
10  1  a)  Beitrag  zur  Unterhaltung  der  Arbeiterkolonie  in  Herzogsägmühle  300—
b)  Zuschuß  aus  Anlaß  des  Jubiläums  des  Vereins  für  Arbeiterkolonien
  200|—
2|  Zuschuß  behufs  Gründung  neuer  und  Erhaltung  der  bestehenden
Naturalverpflegsstationen  für  wandernde  Arbeiter  5000  MA  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit  und  zwar:
Bereitstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  und  außerordentliche
Unglücksfälle  ..  ...  .  143  AM  —  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  19002.  53  480—
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die  I
Unterbringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren—
und  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom  «
:  10.  Mai  1902  1  800|—
1  SEummme  Kap-  I  5.—  250585  65
l
VII  I  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1L  a)  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  .  W  —
*  b)  Beiträge  für  wichtige  Gemeindewege  und  Brücken.  12000—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff=  und
r  Floßfahrt  dienen  und  zwar:
18ür  gewöhrliche  Uferschutzbauten,  ferner  für  die  bisher  regelmäßig  I
wiederkehrenden  Forderungen  zur  Unterhaltung  der  bestehenden
Uferschutzbauten  an  der  Donau,  am  Inn  und  am  Regen  24  124  —
2/8Zum  allmählichen  Ausbau  und  zur  Unterhaltung  der  früher  vom
Kreise  allein  unternommenen  Korrektionen  an  der  Jsar  3500|
3|  Korrektionen  an  der  Isar  auf  gemeinsame  Kosten  des  Staates  und  l
des  Kreises:
Bewilligung  aus  Kreissonds  —
1  Zur  Erbauung  von  Hochwasserdämmen  und  Anlage  von  Userschutzbauten  36  750—
        <pb n="715" />
        Nr.  53.  695
Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
—.8.
VII  5|]  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
#  a)  des  bei  den  eigenen  Hilfskassen  aufgenommenen  Anlehens
für  die  außerordentliche  Bewilligung  der  gemeinschaftlichen
*  Isarkorrektion  im  Jahre  1889  zu  ursprünglich  100  000  .A
als  einundzwanzigste  Tilgungs=  und  Verzinsungsrate  6  000.—
"  b)  des  Kreisobligationenanlehens  vom  Jahre  1890  zu  ursprüng-«
  lichbOOOOÆ
1  zwanzigste  und  letzte  Tilgungs=  und  Verzinsungsrate
«  für  1910  3105  —
2.  Tantiemen  der  Kreiskassabeamten  hieraus  1164
6|Kreisfondswasserbaureserve  4  559|36
Buschüsse  zur  Erbauung  und  Unterhaltung  von  Hochwasserdämmen:
E  a)  den  Gemeinden  Steinkirchen  und  Fischerdorf,  Bezirksamts
Deggendorf  .  1900—
*  b)  der  Gemeinde  Staubing  a.  Donau,  Bezirksamts  Kelheim.  460—
#  c)  der  Dammbaugenossenschaft  St.  Jakob  bei  Plattling,  Bezirksamts
  Deggendorf  —  Gesamtbetrag'  4600  MA  in  *  Jahresraten,
  für  1910  erste  Rate.  2300—
8  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
9|  Zuschuß  an  die  Gemeinde  Loiching,  Bezirksamts  Dingolfing,  zur
Erbauung  einer  eisernen  Brücke  über  die  Isar  10  000  .#,  in
5  Raten  à  2000  —;  für  1910  dritte  RKate  2:  000.—
3  Für  die  Instandhaltung  der  Privatflüsse  mit  erheblicher  Hochwassergefahr
  (Art.  98  des  Wassergesetzes)  —  Rott  —  Bezirksämter
Pfarrkirchen  und  Griesbach  .  12105—
Summe  Kap  VII  158  815—
VII  Übrige  Kreis-Ausgaben.
1  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuer-Hwehren,
  dann  zum  Ankaufe  von  Löschgeräten  für  arme
Gemeinden  6  000—
2  Zur  Bestreitung  der  Reisekosten  der  Kreisausschuß-I
  IMitgliederderfretwtlltgenFeuerwehren..  300—
3IBeIträgeqemaß§32des  Bauunfallversicherungsgesetzes
für  1909.  8  000  —
4  Beitrag  an  den  Pensionsverein  der  Distriktsstraßen-6
  wärter  des  Königreichs  Bayern  diesseits  des  Rheins  200—
5  Zur  Verstärkung  des  ;  Fonds  für  besondere  unglücks-  und
6  Notfälle  4000—
6  Summe  KaK  vmi  18  500  —
IX  Allgemeiner  Reservefond  ...........  29  055  82
Summe  der  Kreis-Ausgaben:  5143.+

 

 

 

I
        <pb n="716" />
        =
m"

 

 

 

 

—  —  —
Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
E□Gm—W.2.a
II.  Abschnitt.
Kreis-  Einnahmen.
I  Zuschüsse  ans  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung
und  Bildung.
Lateinschulen.  –  —
Summe  §  1  —  —
Gewerblich-technische  Schulen.  "
Für  die  Kreisoberrealschule  Passau  .....  16  114—
Summe  §  2  16  114—
Volks-Schulen.
1|  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewillgungen  beruhende  Fundations
#  beiträge  .  934488
a2Nacch  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  35  34
3|  Kreisschuldotation  und  zwar:
ay  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  99  590|17
b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schul-6
  lasten  überbürdeten  Gemeinden  25  700|—
1|  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abj.  2  Zif.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Ge-«-
  memdenmttwemgeralg10000Emwohnern..  207  839/86
5|Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zueflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  57900—
6|  Zuschuß  nach  Art.  16  unf  2  Ziffer  4  des  Schulbedarfgesetzes  vom
1  28.  Juli  1902  255  000—
|Diienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
*  Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnern  800  000—
8Zr  Unterstützung  dienstunfähiger  Volksschullehrer,  die  bereits  vor
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden  sind  –  —
090  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehr-*2
  personen  in  Niederbayern  .  137080-h)
  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  *
*4  Dienstalterszulagen  15  861|30
*2  J)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  i.  Januar  1896  pensionierten
J  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  ..  ....  5600«
        <pb n="717" />
        Nr.  53.  697
1  Festgesetzter
Kap.  ʒ  Vortrag  Betrag
4—
I  3s/10|  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Voltsschullehrert
a)  im  allgemeinen.  112  000—
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions-  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonl  5500—
I)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000—
11  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—
12F  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  nähren  der  Ableistung
  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  .  500|—
Sunme  z  ʒ  1765  66655
Summe  Kap.  IX  178  786|55
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2572—
Summe  Kap.1784  352s55
L  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  ans  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  Zuschuß  aus  den  Renten  des  Maximilians-Hilfsmagazinsfonds
  und  zwar:
a)  zur  Bereitstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  oder  außerordentliche
  Unglücksfälle  .  143  M  —  —
b)  zur  Gründung  neuer  und  Erhaltung  der  bestehenden  Naturalverpflegsstationen
  für  wandernde  Arbeiter  5  000  .4  —  —
2  Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schulfonds,  dann
zufällige  Einnahmen  —  —
3  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Sunme  Kap.  III  5143  7  —  —
IV  Kreisumlage  zu  50½  Prozent  von  der  Steuerprinzipalsumme  zu
3  076  496  XF  15  J  nach  Abzug  von  2  Prozent  für  Rückstäne
und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  1  522  557894
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  110  50684
Summe  der  Kreiseinnahmen:  *  —  —  3417  41733
        <pb n="718" />
        698

Abschied  für  den  Landrat  der  Pfalz  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1910.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
TZuitpol!,

von  Gottesz  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Gayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  der  Pfalz  in  seinen  Sitzungen  vom
8.  bis  20.  November  1909  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen  und  erteilen

hierauf  folgende  Entschließungen:
J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1908.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1908
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das

Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.
II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1910.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirkes  beträgt  für  das  Jahr  1910
5514  144  A,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  55  141  A  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1910.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und  gefaßten
Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  Gerne  genehmigen  Wir  die  vom  Landrate  bewilligte  Erhöhung  der  Dienstalterszulagen
für  das  in  den  ersten  10  Dienstjahren  stehende  Volksschullehrpersonal  und  der  Remunerationen
an  die  Distriktsschulinspektoren.
        <pb n="719" />
        Nr.  53.  699

2.  Der  Landrat  hat  sein  Einverständnis  damit  erklärt,  daß  die  aus  Kreisfonds  für
Gymnasial=  und  Reallehrer  ohne  volle  Lehrbefähigung  geschaffenen  Professorenstellen  künftig
mit  vollqualifizierten  Gymnasial=  und  Reallehrern  besetzt  werden.  Wir  erteilen  diesem
Beschlusse  Unsere  Genehmigung  und  beauftragen  Unser  Staatsministerium  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  hienach  bei  Erledigung  derartiger  Stellen  die  Besetzungsvorschläge
  zu  bemessen.

3.  Hinsichtlich  der  vom  Landrate  beschlossenen  neuen  Regelung  der  Bezüge  des  Lehrpersonales
  an  der  Kreistaubstummenanstalt  in  Frankenthal  wird  auf  die  Entschließung  des
Ministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom  20.  März  l.  Irs.
Nr.  5739  verwiesen.

4.  Gerne  genehmigen  Wir  die  vom  Landrate  neuerlich  beschlossene  Bewilligung  der
Mittel  für  die  den  Kreis  treffende  Beitragsleistung  zur  Verzinsung  und  Tilgung  eines
Bauanlehens  für  das  projektierte  neue  Anstaltsgebäude  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München.

5.  Der  Landrat  hat  beschlossen,  den  zwischen  dem  Staate,  der  Kreisgemeinde  und  der
Stadtgemeinde  Kaiserslautern  über  das  Gebäude  und  die  Einrichtungsgegenstände  der  ehemaligen
  Industrieschule  Kaiserslautern  im  ministeriellen  Vereinbarungsentwurf  (Beilage  zur
Ministerial-Entschließung  vom  19.  November  1908  Nr.  27591),  ferner  im  Beschlusse  des
Stadtrats  Kaiserslautern  vom  13.  Mai  1909  und  in  den  beiden  Protokollen  vom  27.  Oktober
  1909  niedergelegten  Festsetzungen  zuzustimmen,  und  die  darin  gegenüber  dem  Kreise
übernommenen  Verpflichtungen  anzunehmen.  Wir  erteilen  diesem  Beschlusse  Unsere
Genehmigung  und  verweisen  hiezu  auf  die  Ministerialentschließung  vom  4.  Juni  1910
Nr.  10843.

6.  Dem  Beschlusse  des  Landrats,  die  mit  der  Kreisoberrealschule  Kaiserslautern  verbundene
  mechanische  Lehrwerkstätte  unter  dem  Namen  „Fachschule  für  Maschinenbau  und
Elektrotechnik“  ohne  Anderung  ihrer  Eigenschaft  als  Nebenanstalt  der  Kreisoberrealschule  vom
1.  Januar  1910  ab  als  Kreisanstalt  zu  übernehmen,  haben  Wir  bereits  Unsere  Genehmigung
  erteilt  und  im  Anschlusse  hieran  die  zum  weiteren  Ausbau  der  Anstalt  gestellten
Personalanträge  genehmigt.

7.  Hinsichtlich  der  Zuschüsse  der  Distriktsgemeinde  Ludwigshafen  aRh.  zu  den  Kosten
der  Oberrealschule  dortselbst  verweisen  Wir  auf  die  Entschließung  des  Staatsministeriums
des  Innern  vom  1.  August  1910.

8.  Die  Bereitstellung  von  Mitteln  für  einen  Fischereisachverständigen  wird  gerne

genehmigt.
122
        <pb n="720" />
        700

9.  Den  Beschlüssen  über  die  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,  soweit
dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  31.  Dezember  1909  geschehen  ist.

10.  Bezüglich  des  wiederholten  Antrags,  durch  Übernahme  der  pfälzischen  Kreisuntersuchungsanstalt
  für  Nahrungs=  und  Genußmittel  auf  den  Staat  oder  durch  Leistung  eines
entsprechenden  Staatszuschusses  zu  den  Betriebskosten  der  Anstalt  die  Pfalz  dem  rechtsrheinischen
  Bayern  gleichzustellen,  verweisen  Wir  auf  die  Ziffer  7  des  Landratsabschiedes  für
das  Jahr  1909  und  bemerken  hiezu,  daß  nach  dem  Ergebnisse  der  Betriebsrechnungen  der
Anstalt  ein  Bedürfnis  zu  der  beantragten  Regelung  vom  Standpunkte  des  Kreishaushaltes
aus  nicht  besteht,  und  daß  die  staatlichen  Untersuchungsanstalten  für  Nahrungs=  und  Genußmittel
  im  rechtsrheinischen  Bayern  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  erst  nach  Aufzehrung  der
aus  Strafgeldern  angesammelten  Fonds  erhalten  haben.

11.  Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  fr  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  28.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  v.  Frettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
        <pb n="721" />
        Nr.  53.  701

Abersicht
der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  der  Ffalz  für  das  Jahr  1910.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
1
l
I.  Abschnitt.
Kreis-  Aus  gaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmzmen  400—
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  2  100—
2  Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrats-Ausschusse
  ......  650—
3  Regiekoosen  1  240—
Summe  Kef-  #  4290—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
,.  OAUSfundatwnömäßtgenReichmssendesStaatgärarg..  —  —
b)  Aus  der  Kreisschuldotatio  —  —
*-1  I)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
E  Statuten  900  301|37
83  a)  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
1  der  Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnen  1  166  22470
ßb)  Dienstalterszulagen  aus  Kreisfonds  vom  dritten  Jahre  nach
bestandener  Seminaraustrittsprüfung  beginnend  bis  zum  Ein-«
  tritte  in  die  zweite  staatliche  Alterszulage  51  72458
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  Allgemeinen
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  üÜbungen  einberufenen  Lehr-  16  000—
personals
5Besondere  Remunerationen  und  unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal
  und  zwar  zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspek-1
  tanten  während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  2500—

 

 

 

 

122“
        <pb n="722" />
        702

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
4
L  6  Allgemeine  Beiträge  an  Schul=  (bezw.  Gemeinde-)  Kassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  »
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  I
zugeflossenen  Dienstalters-  und  sonstigen  Zulagen  gemaß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  ..  317  480  84
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Kassen  dieser  Gemeinden  9548—
c)  Zuschüsse  an  die  Kassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortsstatuten
  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  ...  17970—
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Kassen  dieser  Gemeinden  2  583
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  die  Gemeindekassen:  1
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  —  —
6)  aus  Kreisfonds  .  —  —
y)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unersühng  i
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  —  —
7|  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
a)  Realexigenzbeiträge
b)  Zum  Unterhalt  von  Schulhäusern  25  000
c)  Zu  Schulhaus-Neubauten
8|  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  —  —
9|  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:  »
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  .  .  52  070  —
und  außerordentlichen  Schulvisitationen  17  15—
dann  für  Formularpapiere  200
b)  Für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  17  900  —
bb)  Diäten  und  Reisekosten  ..  4130«-—
ec)  Pension  des  auieszierten  Kreiesculiuspetort  K.  Kreisschulrates
  Wendelin  Matt  .  .  0340——
10|  Pensionen  und  Alimentationen:
a)t  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —
b)  Zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:  *
a)aus  Zentralfonds  154  73425
3  6)  aus  Kreisfonds  zur  Deckung  des  Defizites  für  1908  84  800  —
7)  aus  Kreisfondsmehrbedarf  für  1910  34  237|31
I  ö)ansKretsfondszurGewahrungvon  Zulagen  an
die  vor  dem  Jahre  1904  in  den  Ruhestand  getretenen
  Lehrpersonen  .  8000.—
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  beogenen
Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  49  26228
        <pb n="723" />
        Nr.  53.  703
»  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
A□
111-  10  cc)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
  an  die  Pensions=  und  Reliktenunterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  .  8800—
c)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Voltsschullehrer:

aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeinen  149  47881
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  i.  Januar  1896
zugegangenen  Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen
  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  7000  —
7)  für  dürftige,  dem  untersthungsalen  catwachene
Lehrerwaisen  .  2000—
bb)  aus  Kreisfonds:
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrter  40  0O000  —
6)  Zuschuß  an  die  Kreisschulinspektorswitwe  Littig  vu  ihren
Bezuge  aus  der  Lehrerwitwenkasse  336—
t)  Zuschuß  an  das  pfälzische  Lehrerwaisenstift  515—
118  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
a)  Für  dürftige  männliche  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  10  000—
b)  Für  Schülerinnen  weiblicher  Dilungsanftalten,  die  iche  dem
Lehrberufe  widmen  wollen  1  500—
12|  Ubrige  Ausgaben:
a)  für  Elementarfortbildungsschulen  2050—
b)  Zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Volksschulleher  700—
c)  Zur  Förderung  des  Fortbildungswesens  des  Volksschullehrpersonals
  (Bildung  von  Konferenzbezirken)  11  600—
4)  Zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeiten  2  000  —
e)  Stellvertretungskosten  für  die  zu  den  Fortbildungskursen  für
Lehrer  an  gewerblichen  Fortbildungsschulen  beurlaubten  Volksschullehrer
  aus  Gemeinden  mit  Ortsstatuten  .  .  300—
13]  Reservefonds  für  die  Volksschulen  .  .  7200—
Summe  1  3  165  18114
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1|]  Zuschüsse:
a)  Kreisanstalten:
1.  Progymnasium  in  Frankenthal  ....  1956310
2.  „  „  Grünstat  ..  .  .  28  75149
        <pb n="724" />
        704

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       

 

 

 

»  Festgesetzter
Kap.  8  Vortrag  Betrag
A□
III  2  I  b)  Gemeindeanstalten:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes
1.  Progymnasium  in  Dürkheim.  .  13  90381
2.  »  „  Edenkoben  13  490|51
3.  „  „  Frankenthal  (6.  Kl.)  725—
*  4.  »  »Germershetm.  1166451
*1  5.  »  „  Homburg  15  578  01
6.  „  „  St.  Ingbert  15’.55225
7  »  „Kirchheimbolanden  13  846  25
8.  »  „  Kusel  11  423,009
9.  »  „Ludwigshafen  /ib.  15  903·49
10.  »  „Pirmasens  .  17448«30
'  11.  Lateinschule  in  Bergzabern  12  17757
6  12.  »  „Blieskastel  8  96384
13.  »  „  Landstuhl  1126915
14.  »  „  Winnweiler  11  19160
15.  Kandel  (Aversalzuschuß  neerxyche  Leistung  3000  —
2  Reservefonds  für  die  #rotmnast  und  d  Lateinschulen  ..  6  000—
8Prüfungskosten  .  —s——
Summe  §  2
3  Taubstummen-Anstalten:
Kreis-Taubstummenanstalt  in  Frankenthal:
1|  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungekosten  und  für
außerordentliche  Ausgaben  69  319|31
4  Blinden-  Institute:
1  —  —
2  Freipläze  für  Zöglinge  im  Zentral.  Vlinden  Justituie  in  n*“  #4  320—
3  Zur  Verfügung  der  Regierung  .  2000—
Summe  —  ;  6320—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder:
1|Freiplätze  für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  der
Zentralanstalt  in  München  720—
2  Beitrag  an  dieselbe  Anstalt  zur  Verzinsung  und  22  der  r*
den  Neubau  aufzunehmenden  Schuld  2  568/|—
Summe  328810—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  pesiell  für  die
weibliche  Jugend  .  —  —
7  Sonstige  Unterrichts-  und  Eriiehungennitalen
Schwimmschulen  .  .  472——
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  universiten  und
Gymnasien  ..  ..  ....  ....  3000———
        <pb n="725" />
        Nr.  53.  705
.  Festgesetzter
Kap.  8ʒ  Vortrag  Betrag
12
III.  9  Ubrige  Ausgaben:
1|  Zur  Erhaltung  von  Naturdenkmälern,  Kunstdenkmälern  und  Altertümern,
  insbesondere  der  vorhandenen  Ruinen  .  2000—
2%-—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-4
  Beiträge  an  Vereine  und  Institute:
a)  An  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  .  200—
b)  An  die  Naturwissenschaftliche  Gesellshaft  Prühi-  in
Bad  Dürkhein  .  .  345—
c)  An  das  Museum  in  Speyer  .  345—
d)  An  den  Historischen  Verein  der  Pfalz  655—
e)  An  den  Pfälzischen  Verschönerungsverein  800—
f)  An  den  Pfälzer  Waldverein  800—
8)  An  den  Pfälzischen  Kunstverenn  300  —
h)  An  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  Bayerns  200
i)  Beitrag  an  den  Pfälzischen  Museumsverein  für  den  Neubau
des  Museums  10  000—
k)  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Neubaues  des  deutschen  Museums
n  München  1  000—
1)  Beitrag  an  den  Verein  fäse  Lebrerinuen  sir  deren  bein
(nur  für  1910  1  000—
Summe  z  z  17  645—
10  Gewerblicher  Unterricht:
1berrealschulen  und  Realschulen,  nämlich:
a)  Kreisoberrealschule  in  Kaiserslautern:
1.  Hauptabteilung  150  471|97
2.  Nebenabteilung  (Fachschule  für  Maschinenban  und
Elektrotechnil  ..  11  04702
b)  Oberrealschule  in  Ludwigshafen  a/Rh.  wersonalbedarf  nach
Art.  188  des  Beamtengesetzes)  .  11102761
c)UbrtgeRealschulenundzwar
aa)  in  Speyer  (Versonalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes)
  33  595—
bb)  in  Landau  desgl.  .  3760168
ec)meetbrückendesgl..  36  60334
dd)  in  Neustadt  a./H.  desgl.  38  030/82
ee)  in  Pirmasens  desgl.  40  376|4
d)  Für  Lehrattribute  technischer  Schulen  1  370—
e)  Reservefonds  für  dieselben  .  2000—
2  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Gewerbliche  Fortbildungsschulen  12  000—
b)  Kreisbaugewerkschule  in  Kaiserslautern  87  209/35
J)  Beitrag  an  die  Webschule  in  Lambrecht  ...  2000——
Summe  §  10  563  333|13
        <pb n="726" />
        706

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
4—4
III  11  Landwirtschaftlicher  Unterricht:
1  —  —  —  ——  —  —–—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  a)  Kreisackerbauschule  Kaiserslauten  25  669|41
b)  Stipendien  für  Schüler  landwirtschaftlicher  Schulen,  insbesondere
  der  Kreisackerbauschule  in  Kaiserslauteren  3500—
Ic)  Stipendien  zum  Besuche  der  Kal.  Akademie  für  Landwirtschaft
in  Weihenstephan  und  der  technischen  Hochschule  in  München  1  500—
d)  Stipendien  zum  Besuche  der  Kgl.  Wein-,  Obst=  und  Gartenbauschule
  in  Leitshöchheim,  sowie  de  der  Wein-  und  Obstbauschule
in  Neustadt  a/H.  1  000
3  Landwirtschaftliche  Winterschulen:  «
a)fürAlsenz.  2  000—
b)  für  Zweibrücken  2  000
Jc)  für  Landaud  2  000.—
d)  für  Frankenthal  2000—
e)  für  Wolfstein  2000—
hr  für  Bellhei.  2000—
8)  für  Kirchheimbolanden  2  000—
6.  für  Homburg  2  000|—
i)  für  die  Kgl.  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstban
in  Neustadt  a/H.  2  400—
k)  Ehrengaben  an  Nichtfachlehrer,  welche  sich  um  die  bebung
der  Landwirtschaft  verdient  gemacht  haben  200—
Summe  ũ  50  26941
12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht:
1ä  Olüten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  900
2|  Pensionsfonds  der  psfälzischen  Kreisgemeinde  für  die  Lehrer  an  iech- 



 

 

 

 

 

 

 

nischen  Mittelschulen  und  der  Kreisackerbauschule  der  Pfalz
Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  höheren  und  mittleren  gewerblichen  Untertichtsaustalten
einschl.  Oberrealschulen  ..  ..
b)fürStudterendederKgl  tierärztlichen  Hochschule
c)  Stipendien  für  arme  Schüler  an  Privat-Realschulen
d)  Stipendien  für  Besucher  des  Molkerei=  oder  Brennereikurses
in  Weihenstephan  ......
e)  für  Wanderkochkurse
(Positionen  a  und  c  wechselseitig  übertragbar.)

28  26974

3  460
500—
1  500

300
2  000—

 

Summe  §  12

36  929  74

 

Summe  Kap.  III

 

 

474620970
        <pb n="727" />
        Nr.  53.  707
·  Festgesetzter
Kap.  8  Vortrag  Betrag
44Z
|
IV  Auf  Judustrie  und  Kultur.
Auf  Industrie:  #
1/  Beitrag  für  die  Entwickelung  der  Industrie  überhaupt.  860|—
2|  Beitrag  an  die  Handelskammer  1  200—
38  Beitrag  an  die  Handwerkskammer  14  500—
4  Für  sonstige  industrielle  Zwecke:
Beitrag  zum  Gewerbemuseum  Kaiserslautern  und  zwar  zur  freien
Verfügung  des  Verwaltungsrates  6000—
5Stipendien  für  Gewerbsmeister  und  Gewerbsgehilen  m  Vesac
1  von  Meisterkursen  .  50()-76Bettragznr
  Frauenarbeitsschule  Speyer  .  500z--;
  Auf  Kultur:
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt.
*  a)  aus  Zentralfonds  .  2572
h)  aus  Kreisfonds  928  —
·  2———————.-————————-—  —  —
31  Auf  den  kulturtechnischen  Dienst:  I
a)  Zuschuß  an  die  Staatskasse  zu  den  Kosten  d  des  verstaatlichten
kulturtechnischen  Dienstes.  11  200  —
b)  Entlohnung  der  Kulturvorarbeiler  .  6  000  —
Z  c)  Für  die  Förderung  von  Kulturunternehmungen  3  000/—
1  1Für  sonstige  Zwecke:
1  a)  Stipendien  zum  Besuche  des  Lufbeschlagunterrichtes  .  THOb)
  für  Stammzuchtbezirke  .  4  000—
c)  Unterstützung  von  Stammzuchtgenossenschaften  .  20  000—
d)  a.  Beitrag  an  den  pfälzischen  Kreisfischereiverein  500
6.  Für  einen  Fischereisachverständigen  2  300  —
e)  für  Hebung  der  Bienenzucht  200
f)  für  die  landwirtschaftliche  Feldversuchsstation  in  Kaiserslautern  ·
«  für  laufende  Ausgaben  6950—
«  g)  Zuschuß  an  den  Verband  pfälzischer  landwirtschaftlicher  Ge-I
  nossenschaften  750  —
1  )  Zuschuß  an  den  Raiffeisen'schen  Revisionsverband  der  Pfalz  250
i)  Zuschuß  zum  Pfälzischen  Genossenschaftsverband  Wachenheim  —  —
l  k)  für  Hebung  der  Schweinezucht  2000  —-1)
  für  Hebung  der  Geflügelzucht  100.—
i  m)  für  Hebung  der  Ziegenzucht  300—
n)  a)  Gehalt  des  Kreisobstbau-  Wanderlehrers  4000  —
·  6)  Reiseaversum  desselben  ..  1  500
#  7)  Bureaukosten  desselben  100  —
#  150—
l

 

 

 

d)  Kanzlei-Aushilfe

 

 

 

123
        <pb n="728" />
        J  Festgesetzter
Kap.  §  Vortrag  Betrag
1  4
V.  2  4  o)  Für  Abhaltung  von  Obstbaumwärtertursen  ..  1  000  —
.  p)  Beitrag  zu  den  Kosten  der  im  Jahre  1910  event.  1911  in  «
der  Pfalz  stattfindenden  Kreistierschan  und  Wanderversamm-  6
i  lung  bayerischer  Landwirte  2  000  —
ume  Kop-  n  94  010
v  Auf  Gesundheit.  #
1  Remunerationen  für  AÄArzte  in  armen  Gegender  2200  —
#  2  1  Unterstützung  dürftiger  Hebammen  bezw.  des  pfälzischen
Hebammenvereins  .  "400«;—
I2UnterstützungvonHebammen  fur  Repetitionskurse  .  500  —
3)|  Beitrag  an  die  Hebammenschule  in  Erlangen  .  400  —
3  Zur  Sustentation  von  Distriktstierärzten  —
14  Zur  Bekämpfung  ansteckender  Krankheiten  insbesondere
des  Typhus  und  der  Tuberkulose  3  000|—
#  5  Für  Zwecke  der  Säuglingsfürsorge  .....  1000—
Summe  Kap.  V  12  500  —
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
#  2  Kreis-Irren-,  Heil=  und  Pflegeanstalten.
1  Heil=  und  Pflegeanstalt  Klingenmünster:
l  a)  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungsoften  .  190  73974
b)  Für  Instandsetungsarbeiten  .  2700——
2  Heil=  und  Pflegeanstalt  Homburg:
.-  a)  Für  den  Betrieb  einschließlich  Bauunterhaltungskosten  und
I  Instandsetzungsarbeiten  332  84903
b)  2.  Rückzahlungsrate  an  den  Maximiliansgetreidefonds  zur
«  Tilgung  des  aus  demselben  entnommenen  unverzinslichen  Anlehens
  im  Betrage  von  350  O0O00  f  .  40000—
c)BekzinsungderBauschuld  168500-——
d)  Tilgung  der  Bauschuld  130  000—
3  Sonstige  Krankenanstalten.
1—  —  —  —-12FürHeclungarmerAugenkranker
  ..  840  —
T«  3  Kur  Förderung  der  Landkrankenpflege  an  den  bayerischen  Frauenverein  600  —
45  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
6  Kreis-Kranken-  und  Pflegeanstalt  Frankenthal:

 

 

Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten

—  ———"——...———§§G...  —„—  — —„—

 

237  429,05
        <pb n="729" />
        Nr.  53.  709
.  Festgesetzter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
1
V.  s8  1  Zum  Unterhalte  verlassener  Kinder  und  armer  Waisen  bei  Privaten,
dann  in  Waisen=  und  Rettungshäusern  45  000  —
2Beitrag  für  Rettungshäuser,  Asyle,  Zwangserziehungsanstalten  und
#  sonstige  Zwecke  der  Zwangserziehung  10  500—
9  1  Zur  Unterbringung  schwachsinniger,  epileptischer  und  krneldeser
"  Kinder  in  entsprechenden  Anstalten  .  6000——
.22BeitragzuerderhetlstattemBad  Durkheim  1  800  —
l  31  Beitrag  zum  Verein  für  Volksheilstätten.  500—
10——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
i  .
11  Soustige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit:
[I1  Unterstützung  Armer  außerhalb  des  Armenhauses  7400  —
2  Unterstützung  armer,  durch  Elementarereignisse  beschädigter  Familien  2040—
3—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4Beitrag  an  den  pfälzischen  Arbeiterkolonie-Verein  ..  4000  —
d5)Zuschüsse  an  Vereine  und  Einrichtungen  zur  Unterstützung  N  1
.  ziehender  Personen  6  000.—
6  eZur  Unterstützung  der  Gemeinden  bei  Errichtung  von  Arbeitsämtern  1  000—
7|  Zuschuß  für  das  Arbeitersekretariat  Kaiserslauteen  100  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktagemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach
der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902.  ....  1839875
-  Summe  Kap.  VI  120639657
VII  z  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1  Beitrag  zu  den  Distriktsstraßen:
I  a)  Unterhaltungskosten  135  000  —
i  l))Neubauten-.  20000—
Beitrag  zu  den  Gemeindestraßen  5000—
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4  Zur  gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Rheindämme  17  100  —
D+YJ  Summe  Kap.  VII  177  100  —
1
VIII  übrige  Kreis-Ausgaben.
1  Belohnung  für  Erlegung  von  Raubtieren,  dann  von
wilden  Kaninchen  im  Gebiete  der  Hauptrheindämme,  I
j,sowtefütBeanzetgungvonVaumbeschädigungenund  ;
«  Entdeckung  des  Täters  600  —
2  Unterstützung  des  pfälzischen  Feuerwehrverbandes  und
#  zwar  zur  Gründung,  Ausrüstung  und  Bildung  von
Feuerwehren  2  000  —
3  Zuschuß  zu  dem  Pensionsvereine  für  pfällzische  Kreis-1
  bedienstete  behufs  Bildung  eines  Stammkapitales  Er.
r  von  36  Raten)  .  7000—

 

 

1237
        <pb n="730" />
        710

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesebter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
4——
VIII  4  Zuschuß  zur  Pensionskasse  für  pfälzische  Kreisbedienstete  und  deren
Relikten  zur  Deckung  des  Defizits  pro  19008  3  132  89
5  Beiträge  gemäß  8§  32  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
  9  000.—
6  Eropirtschafeliche  Kreisversuchsstation  und  öffent.
liche  Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs-  und  Genußmittel
  in  Speyer  .  4  020—
**  Summe  Kop-  Un#  25  75289
IX  #  «  Allgemeiner  Reservefonds  ..........  35  246  36
E—  Summe  der  Kreis-Ausgaben  5701  90462
*  II.  Abschnitt.  ·
Kreis-Einnahmen.  «
I  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
I  A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.  I
E1I————-—-—--—--—---—  -  -
JZFGewexbltchtechntscheSchulen
Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  Kalserslamtern“  und  für  die
#  Oberrealschule  Ludwigshafen  a/Nh.  .  40:·)88-3
  Volksschulen:
1  r„  —————d——.——..————————————————————————————————722222222  —  —
E  3  VBudoe  tmãßige  Kreisschuldotation:
8  Neue  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten
#  überbürdeten  Gemeinden  24  000  —
18uschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Ar#.  16  Abs.  2  Ziff.  2  uno

 

Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  für  Gemeinden

mit  weniger  als  10  000  Einwohnen

Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreisausgaben  —

 

27105990

31745051

I
        <pb n="731" />
        Nr.  53.  711
»  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
——
1  36  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1002.  335  000.—
7/  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Voitsschule  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  —  Kap.  III  *1  Tit.  3  a
der  Kreisausgaben  —  ..  .116622470
8-——.—-——-.—.-————-———-  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanftalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  154  73425
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  49  52/28
c)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
1  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  8  800—
10|  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volkesschullehrer:
6  a)  im  allgemeinen.  149  478  81
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  ..  7000—
c)furdürftige,dem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000  —
11¼  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715’.—
12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  ....  2500·——
113s  Reservefonds  für  die  Volksschulen  .  -—  —
Summe  z  —  s
Summe  Kap.  I  A]3
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  2  572  —
C.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Wohltätigkeit.
121—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Budgetmäßige  Entschädigung  der  pfälzischen  Kreisfonds
  für  den  Entgang  eines  Drittels  der  Polizeistraf.
6  gelder  8  571—
D.  Sonstige  Zuschüsse  aus  Zentralfonds.
«  ;  Hälfte-Anteil  des  Staates  an  den  Gehältern  der
Danmmeister  ..  .  5  400  —.
Fumme  *—  2549  376/78

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1
        <pb n="732" />
        712

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
A□
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  ..  —  —
Ill  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  Rheindammpacht  bei  den  Hemshöfen  269.  15  22845
2  Pachtertrag  der  Rheindammgräsereien  10  07739
3  Erkennungsgebühren  für  Benützung  kleinerer  Kieindammflächen
  zu  verschiedenen  Anlagen  28750
Summe  Kap—  K##  25  593|34
IV  Kreis-Umlage  zu  50,5  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  5  514  144-X  14  J  nach  Abzug
von  ½½%  für  ungiebige  Posten  im  Nettobetrage  von  .  ..  2  775  36065
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahrr  351  57375
Summe  der  Kreis-Einnahmen  5  701  90452
        <pb n="733" />
        Nr.  53.  713

Abschied  für  den  Landrat  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  über  dessen  Verhandlungen  für  das
Jahr  1910.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Zlitpold!.

von  GotteS  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Gayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  in
seinen  Sitzungen  vom  8.  bis  20.  November  1909  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag
erstatten  lassen  und  erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1908.
Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1908
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das

Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.
·  II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1910.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
beträgt  für  das  Jahr  1910  2619  680  M,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  26  196  M

sich  berechnet.
III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1910.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  Der  Landrat  hat  sein  Einverständnis  damit  erklärt,  daß  die  aus  Kreisfonds  für
Kandidaten  ohne  volle  Lehrbefähigung  geschaffenen  Professorenstellen  künftig  mit  vollqualifizierten
Gymnasial=  und  Reallehrern  besetzt  werden.  Wir  erteilen  diesem  Beschlusse  Unsere  Ge-
        <pb n="734" />
        714

nehmigung  und  beauftragen  Unser  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  hienach  bei  Erledigung  derartiger  Stellen  die  Besetzungsvorschläge  zu  bemessen.

2.  Hinsichtlich  der  die  Bezüge  des  Lehrpersonals  der  Kreistaubstummenanstalt  in
Regensburg  betreffenden  Beschlüsse  des  Landrats  wird  auf  die  Entschließung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom  20.  März  1910
Nr.  5739  verwiesen.

3.  Gerne  genehmigen  Wir  die  vom  Landrate  beschlossene  Bewilligung  der  Mittel  für
die  den  Kreis  treffende  Beitragsleistung  zur  Verzinsung  und  Tilgung  eines  Bauanlehens
für  das  projektierte  neue  Anstaltsgebäude  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und  Bildung
krüppelhafter  Kinder  in  München.

4.  Den  Beschlüssen  zu  dem  Voranschlage  der  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit  erteilen
Wir  Unsere  Genehmigung,  soweit  dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom
31.  Dezember  1909  geschehen  ist.

5.  Wegen  der  Besetzung  der  Stelle  eines  Leiters  der  neuen  Heil=  und  Pflegeanstalt
Wöllershof  verweisen  Wir  auf  Unsere  Entschließung  vom  20.  Juli  1910.

6.  Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  28.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  u.  Wehner.  Dr.  v.  pfaff.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
        <pb n="735" />
        Nr.  53.  715

Abersicht
der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  für  das  JSabr  1910.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
A
*  i
li  .
I.  Abschnitt.
Kreis  -Ausgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaleung  der  Einnahmen.  —
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  2  800  —
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Land-#
  ratsausschusse  .  400——
3  Regiekostkten  1  400  —
*  Summe  Kap#  ñ  4600—
l
Ill"  Auf  Erziehung  und  Bildung.
L  Volksschulen.
1Sztäändige  Bezüge  des  Lehrpersonals:  .
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  ..  19  596  05
b)  aus  der  älteren  Kreisschuldotatinn  41  469.87
I)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
3286  A  10  -  —  —
2  a)  Gehaltergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten
ohne  Statuten  656  000/—
b)  Gehaltszulagen  an  das  unständige  Lehrpersonal  in  Orten
ohne  Statuten  15  500|—
3]ienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
1  Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnernn  750  260  —
4¼  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
·  28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen  8  000  —.
1  b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Übungen  einberufenen  Lehr-6
  personals  (aus  Kreisfonds)  1  000  —-51
  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal:

àa)  Vergütunen  —  —
b)  Unterstützungen  2500  —
Jc)  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während  #
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  700.

 

 

124
        <pb n="736" />
        716

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

f)  Beihilfen  für  Trennung  des  niederen  Kirchendienstes  vom  .
Schuldtenste...  —  —
g)  Zur  Bestreitung  der  Aushilfekosten  für  die  zu  den  Fortbildungskursen
  am  Gewerbelehrer-Institut  einberufenen  Lehrer  in
Gemeinden  mit  Ortsstatuten  500—

.  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
–3
III  16Allgemeine  Beiträge  an  die  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonale  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  .  7552575
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  ..  12  119/70
)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  ..  791638
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schultassen  dieser  Gemeinden  11  060—
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
1  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  821|84
6)  aus  der  alten  Kreisschuldotatio  4  73340
«  y)ausderneuenKretsschuldotanonbehufs  unterstützung
3  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  —  —

2

6  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:

a)  Realexigenzbeiträge:

«  aa)auöfundattonsmaßigenRetchnissendcsStaatöärars.  56778
"  bb)  aus  der  Kreisschuldotatio  3428
3  b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  und  zu  Schulhausneubauten  40  000—

c)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  arme  überbürdete  Schulgemeinden
  behufs  Anschaffung  bezw.  Nachschaffung  von  Lehr—
mitteln  ..  1  000—

Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  ..........  465—

Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:

#  à4)  Tagegelder  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme
der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisttationen.  dann
für  Formularpapiere  .......  11000——

«.  b)  für  die  Kreisschulinspektoren:

a)  für  den  I.  Kreisschulinspektor:

0

 

»  Gehalt  .  ....  .  ..  6300——

«  Tagegelder  und  Reisekosten  ....  .....  1  000—
6)  für  den  II.  Kreisschulinspektor:

Gehalt.  ..........  4800——

Tagegelder  und  Reisekosten  ..........  1  000—

10|  Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Volksschullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert
  waren:
        <pb n="737" />
        Nr.  53.  717

 

 

 

 

 

 

 

 

#  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
—.
III  110  aa)  aus  Zentralfodds  .  ....  270—
bb)  aus  Kreisfonds-  —  —
b)  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)aus  Zentralfonds  .  97860—
6)  aus  Kreisfonds:
1.  im  allgemeinen  42  135—
2.  zur  Bildung  höherer  Pensionsklasseu  und  zur
Gewährung  von  Zulagen  auf  Grund  der  Allerhöchst
  genehmigten  Landratsbeschlüsset  22  555—
bb)  Pensionszulage  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  28  342067
ec)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.
a)  aus  Zentralfonds-  ....  6  850—
6)  aus  Kreisfonds  —  —
c)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

àaa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeinen  99  070—
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896
zugegangenen  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen
  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal:.
  4600  —
7)  für  dürftige  dem  Unterjtübungsolter  entwachiene
Lehrerwaisen  2000—
bb)  aus  Kreisfonds:
a)#im  allgemeinen  ...  108—
6)  für  besonders  dürftige  Schullehrerwitwen  ...  68()—
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Oimterbliebenen
  oberpfälzischer  Volksschullehrter  16  000  —
e)  Pension  der  Kreisschulinspektorswitwe  zitzelsberger  in  Regensburg
  1  332—
«  Pensionder  Hinterbliebenen  des  Kreisschulinspektors  Sterner
in  Regensbunrg  1  116—
11|  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten
aus  Kreisfonds:
a)  für  dürftige  Schulamtszögling  ..  ...  4000——
b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  .  ...  1000—

 

 

124*
        <pb n="738" />
        718

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
4  2
III.  112  AUbrige  Ausgaben.
a)  zur  Förderung  der  Bezirks=  und  Distriktsschulbibliotheken  zur
Fortbildung  der  Schullehrer  500  —
*  b)  zur  Organisation  von  Schulerersorthidungsfursen  (Konferenzbezirken)
  3  500—
c)  zur  Bef  treitung  der  Absentengelder,  mit  welchen  einzelne
*  Schulen  noch  belastet  sind  75  60
d)  zu  Beihilfen  an  arme  Gemeinden  behufs  Beschaffung  warmer
Mittagskost  (Suppenanstalten)  für  auswärtige  Schulkinder  .  1000
113|  Reservefonds  für  Volksschulen  1  587|11
—  "  —X58  557745
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1/8Personalbedarf  für  das  humanistische  Gymnasium  (Progymnastum)
Weiden  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  .  14  986/67
6  Sünn  z  ;  14  986/|67
3  Taubstummenanstalten.
1|  Kreistaubstummenanstalt  Regensburg
a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten.  .  263605—
b)  zur  Verzinsung  der  Schulden  für  das  als  Bauplatz  für  die
neuen  Gebäude  angekaufte  Grundstück  am  Sportsplatz  1500  —
2|Freiplätze  für  Zöglinge:
aà)  in  der  Taubstummenanstalt  in  Regensburg  6  400—
b)  in  der  Privattaubstummenanstalt  in  Zell  1980—
I)  Beitrag  zur  Privat-  Taubstummenversorgungsanstalt  Michelfeld  200|—
*21"  Summe  §  3  36  440—
4  Blinden-Institute.
I  Ootationsbeiträge  .  —  —
2FFreiplätze  für  Zöglinge  im  Zentralblindeninstitute  in  München  .  1800—-3.
  Zuschuß  an  den  Kreisblindenunterstützungsverein  in  Regensburg  100  —
E  Summe  §  4  1900—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1Dotationsbeiträge  —  —
2  a)  Freiplätze  für  göglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung
und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  3  960  —
b)  Beitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  den  Neubau
der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter  «
*-1  Kinder  in  München  seitens  dieser  Anstalt  aufzunehmenden
i«  Anlehensvon1600000.«..  —
Eunn:  —  5  3  960  —
6.  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten,  speziell  für
die  weibliche  Jugend:
1|Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  auf  dem  Lande  7  000
Summe  §  6  7000—
        <pb n="739" />
        Nr.  53.  719
Festgesetzter
Vortrag  Betrag
4
III  7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  –  —
Summe  §  —  —
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien  .............  —  I:
Summe  §  8  —  —
9  Übrige  Ausgaben.
1|ur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümeern  300/—
2|  Für  den  Historischen  Verein  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  .  800!—
3BeiträgeandteBtbltothekmNegensburgausderKretsschuldotatwn  1000—
4  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute,  sowie  Sammlungen:
«  a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  200.—
1  b)  an  die  Botanische  Gesellschaft  in  Regensburg  300  —
c)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  in  Regensburg  .  300"——
-  d)  an  die  Ortsausschüsse  für  Naturpflege?  in  Regensburg  und  1
Amberg  ..  .  200-—-z.
  Summe  §  9  zlool
10  Gewerblicher  Unterricht.
1)  Oberrealschulen  und  Realschulen:
1  a)  Personal=  und  Sachenbedarf  für  die  Kreisoberrealschule  Re-*
  gensburg.  133710  —
465ö  b)  Personalbedarf  für  bie  übrigen  Realschulen  nach  Art.  188  1
1  des  Beamtengesetzes  und  zwar:
*-.  Realschule  Amberg.  40  856  26
*  R„  Neumarkt  i.  O.  28  093|—
5  R„  Weiden  30  011|34
2Gewerbliche  Fortbildungsschulen:
*  a)  für  den  gewerblichen  Fortbildungsunterricht  überhaupt  3000—
1  b)  Beitrag  für  die  städtische  Fortbildungsschule  Negeneburg  2  000—
z  31  Beitrag  für  die  städtische  Baugewerkschule  Regensburg  3  000—
Summe  F  m  240  670|60
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.  «
IElLandwirtschaftltcheWinterschulen..  12  540—
2)Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen  1  690|—
3zFür  Freiplätze  in  der  Haushaltungsschule  zu  Ambers  160  —
4/  Beitrag  für  die  Wanderkochkurse  .  300.—
I  Summe  F  1  14  690.
l  T  i
12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirt-  «
schaftlichen  Unterricht:
1ITeagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  für  die  Kreis-6
  Oberrealschule  Regensbung  200
2  #Pensionen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Kaalschulen  und  sar  die
Hinterbliebenen  solcher  Lehrer  .
        <pb n="740" />
        720

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Vortrag  Betrag
4  3=l

IlI123StipendienfürStudierendeundSchülerderK.AkadenkiefürLand-  T
wirtschaft  und  Brauerei  in  Weihenstephan  und  ihrer  Nebenanstalten
  (Molkereischule  und  Melkkurs,  Brennereischule),  dann  der
gewerblichen  und  landwirtschaftlichen  Mittel-  und  Fachschulen  3  000—
1  Summe  §  12  8  000—
1  Summe  Kap.  III2  339  204/70
IV  Auf  Industrie  und  Landwirtschaft.
1  Auf  Industrie.
1—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —
2  Beitrag  zur  Handelstammer  .  .  1  200!——
·  31  Beitrag  zur  Deckung  der  Kosten  der  Hanowerkskammer  in  Regensburg  13  400—
4|für  die  städtischen  Lehrlingsheime  in  Regensburg  400
5  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Nebenstelle  der  Bayer.  Landesgewerbe-  1
anstalt  (früher  bayer.  Gewerbemuseum)  in  Regensburg  .  1  500l——
2  Auf  Landwirtschaft.
IFür  Förderung  landwirtschaftlicher  Interessen  überhaupt.  6  000.—
2s|Für  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  .  3  000  —
3Für  den  kulturtechnischen  Dienst.  1
1)  Leistung  an  die  Staatskasse  mit  1/4  von  den  Gesamtausgaben
für  den  kulturtechnischen  Dienst  im  Kreise  13  31750
i  2)  für  Kulturvorarbeiter:
1.  persönlicher  Bedarf  .  ..  41500  4—  !  4550  —
2.  sächlicher  Bedarf  (Porto)  –  —
4  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  Beitrag  zur  Hebung  der  landwirtschaftlichen  Viehzucht  6  000—
b)  zu  Prämien  für  den  erfolgreichen  Besuch  des  Hufbeschlag
I  unterrichtes..  .  6005——
c)  für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht  .  500;——
·  d)  für  die  Förderung  der  Fischzucht  Eishontervrämien.  500—
1  e)  Beitrag  für  den  Kreisfischereiverein  2  800  —
l)  für  Hebung  der  Pferdezucht  3  000.—
6  8)  zur  Förderung  des  Obst=  und  Gartenbaues:
1.  im  allgemeinen  und  zu  Stipendien  für  Besucher  von  1
Obst=  und  Gartenbauschulen  .  20005
sf  2.  für  den  Kreiswanderlehrer  für  Obst-  und  Gartenban  1
*  aa)  Gehalt  ..  3000!«
ji  bb)  Tagegelder  und  nessetoden  1  500  —
i  cc)Negtebed1Irfmsse..  100—
h)  zur  Hebung  der  Waldwirtschaft  1  000  —
J«  i)zurHebungderGeflügelzucht.  500."-—
k)  zur  Hebung  der  Bienenzucht  300  —
83  Fürdie  oberpfälzische  Kreisausstellung  für  Industrie,
HGewerbe  und  Landwirtschaft  im  Jahre  1910:  l
;  Zuschuß  an  den  Ausstellungshauptausschuß  in  Regensburg  6  000  —
Summe  Kap.  1V  71  167.50
        <pb n="741" />
        Nr.  53.  721
.  Festgesetzter
Kap  8  Vortrag  Betrag
43
V.  Auf  Gesundheit.
1  Vergütung  für  praktische  Arzte  in  armen  Gegenden.  10  430  —
2  a)  Unterstützung  von  Hebammen  behufe  Teilnahme  an  den  #
Wiederholungskursen  .  300  —
b)  Zur  Förderung  der  Bestrebungen  auf  Verminderung  der  1
"  Säuglingssterblichkeit  im  Regierungsbezirke  200  —
c)  für  das  Säuglingsheim  in  Regensbunrg  400  —
d)  als  Jahresbeitrag  der  Kreisgemeinde  an  die  Bentrale  sur  i
Säuglingsfürsorge  in  München  50  —
3  Beihilfe  an  Distriktstierärzte  2  400  —
4  Zuschuß  zur  Ausbildung  von  Desinfektoren  wie  zur  ungesaltung  1
des  Desinfektionswesens  überhaupt  .  300  —
Summe  P#et  V.  14  080  —
VI  Auf  Wohltätigkeit.  .
1  Maximilians-Kreishilfssonds  9  048—
(Ausden  Renten  des  Maximilians-Kreishilfsfondss  ollen  bestritten  werden:
a)  Jahresbeitrag  an  den  Verein  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  «
in  der  Oberpfaz  1  000.4#  ·
b)  Beitrag  zum  Deutschen  Bentroltomũee  dur  Bekampfung  der
Tuberkulose  in  Berlin  20
c)  Rentenrest  mit  cun.  8  028  #  I
zu  Unterstützungen  in  außerordentlichen  Not=  und  Unglücksfällen).
2  Kreisirrenanstalten:
11  Für  den  Betrieb  der  oberpfälzischen  Heil-  und  Pflegeanstalt  Regensburg
  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  80  904  85
2  Verzinsung  und  Tilgung  der  Kreisanlehen  aus  Anlaß  der  Bauten:
a)  Frist  nach  dem  Tilgungsplane  für!  das  Kreisanlehen  vom
Jahre  1880  .  .  .
(utsprünglt?  bzcå  000  M)
(Verlosungsbetrag  .  11000  MÆ  —  4  .-  ;-Zinsscheinenachslxgoxo....15662.«50
  26  662  50
b)  Vergütung  für  Einlösung  der  verlosten  Obligationen  und
Zinsscheine  .  70-—
c)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  der  Versicherungsanstalt
  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  vom
1  Jahre  1899  im  Betrage  von  500  000.Kl(3½/%  Verzinsung
und  1%  Tügung;  56%%
12.  Tilgungsrate  7299.4  85  J/H  .
und  Zinsen  14200  4  15  4))  22  500—
d)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  derselben
Anstalt  vom  Jahre  1901  im  Betrage  von  200  000  M
(3½%  Verzinsung  und  1%  Tilgung;
l  IOTtlgungsrate  .2725.«79-zf1  9000—

und  Zinsen  6274.4  21  J)5
        <pb n="742" />
        —
E

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
—
VI  4  e)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  derselben
Anstalt  vom  Jahre  1904  im  Betrage  von  245  000  .4
6  (37/10%  Verzinsung  und  Tilgung:  ;
6  Tilgungsrate.  .  ..2938405  41  11  515—
und  Zinsen  ..  .8576.A95  )9
f)  zur  Verzinsung  des  für  den  Erwerb  eines  für  die
Taubstummenanstalt  benötigten  Grundstückes  von  der  ober-  #
pfälzischen  Versicherungsanstalt  ausgenommenen  Darlehens
zu  29  700  A&amp;amp;  —  J  zu  37/1000  Z  1  098|90
3/Für  Errichtung  der  neuen  Heil=  und  Pflegeanstalt:
a)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  beim  Gutsankauf  übernommenen
  Annuitätendarlehens  3  150  —
S  b)  Für  Verzinsung  des  Anlehens  von  2  000  000  4  nach  4%  60  000—
3  Sonstige  Krankenanstalten.
1|  Der  Dr.  Schneider'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg  400  —
25der  Dr.  Brunhuber'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg.  200.—
838der  Dr.  Roscher'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg.  300  —
4  |/be  r  Dr.  Kayser'schen  Privataugenheilanstalt  in  Amberg  100  —
5  der  Maximiliansanstalt  in  Nürnberg  315’  —
6s  der  orthopädischen  Anstalt  des  bayerischen  Frauenvereins  vom  Roten  «
«  KreuzmMüncheu...  100·;—
H7Zuschußandenbayer1schen  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  in  .-·
l«  München  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  .  2  000  —
88ddem  Dr.  Hauner'schen  Kinderspital  in  München.  .  200  —
J  9L  dem  Mathilden-Margarethen-Kinderspital  in  Regensburg  1  000  —
4  Beitrag  an  die  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau  250  —
5  Für  Entbindungsanstalten:
a)  in  Regensburg  (Kreis-Entbindungsanstalt).  1500—
b)  in  München  (Universitäts-Frauenklinik,  Hebammenschile)  650  —
c)  in  Erlangen  (Universitäts-Frauenklinik)  500  —
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7.  Beiträge  zu  den  Anstalten  für  Blödsinnige  usw.
1|  Der  Kretinenanstalt  Lauterhofen:
a)  für  32  halbe  Freiplätze  zu  je  1100  K.  3  840—
«-  b)  für  Unterbringung  unheilbarer  weiblicher  Irren  500  —
2er  Anstalt  für  Schwachsinnige  in  Holnstein  für  18  halbe  Frebläte  "
zu  je  120  KTK.  2  160.—
:3,  der  Wohltätigkeits=  und  Pflegeanstalt  in  Reichenbach:  «
a)furzzhalbeFreiplatzezuIeleji..  43320,——
b)  für  Besoldung  des  Anstaltsarztes  .....  500"——
4  Zuschuß  an  die  Ursberger  Anstalten  für  Kretinen,  Blinde,  Taub-  "
stumme,  Epileptische  und  Krüppelhafte  ......  400.—
        <pb n="743" />
        Nr.  53.  723
.  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
r—.
VII|  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1äZum  Betriebe  der  Rettungsanstalt  Burglengenfeld  12  350—
2|  Für  Freiplätze  ebendornrt  2219/|20
3ä  der  Rettungsanstalt  für  Mädcher  in  Etmamstor  f-  *
und  als  Betriebszuschuß.  .  5  300—
4  dem  Seraphischen  Liebeswerke  in  Altötting  100—
5  dem  Kinderasyl  St.  Josef  in  Parsberg  100—
6  —  —  —  —  —
7  der  Linder-  und  2  Krankenhausverwaltung  gallnum  100—
9  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
10  |3
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1  a)  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  600—
b)  an  den  Verein  zur  Obsorge  für  entlassene  Gesangene  der
Kreishauptstadt  Regensburg.  100—
2  —  —  —  —  —  —  —  —
3  nnterstützung  an  Private  z  zum  Unterhalte  von  n  Antehbrigen  in  der
Kreisirrenanstalt  .  ..  2500—
4  Unterstützung  armer  Kreisangehöriger  ..  500—
5|Zuschuß  an  den  Verein  der  Freundinnen;  junger  Mädchen  in  München  50—
6  Zuschuß  an  den  Marianischen  Mädchenschutzverein,  Lokalstelle  Regensurg
  100  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  unterstützun
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  ing
Art.  38  Abs.  V  des  Armengesetzes  .  67258/75
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  Uünterbringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Frrenund
  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  1902  ......  1648717
Summe  Kap.  Vl  35394937
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1  a)  Beiträge  für  Distriktsstraßen  und  wichtige  Gemeindeverbindungswege
  83  800—
b)  zur  Gewährug  von  Zuschüssen  zum  Gehalte  der  Beirtbautechniker
  16  000—
c)  Zuschuß  dem  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter  im
diesrheinischen  Bayern.  200—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiffund
  Floßfahrt  dienen  24000—
3  Beiträge  zu  Brücken-  und  Wasserbauten.  weiche  den
Gemeinden  obliegen  .  8000—
Summe  Kap  Vll  132000-- 



125
        <pb n="744" />
        724

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  .  Festgesetzter
Kap  Vortrag  Betrag
1  4
VII  fbrige  Kreisausgaben.
1  Auf  Förderung  des  Feuerlöschwesens:
1  a)  Unterstützung  freiwilliger  Feuerwehren  und  armer  Ge—
meinden  zu  Feuerlöschzweken  2000—
b)  Reiseentschädigung  der  Mitglieder  des  Kreisfeuerwehr-Ausschusses
  und  für  Regiezwecke  dieses  Ausschusses  200  —
2  Bauschalentschädigung  des  Kreisfeuerwehrvertreters  für  Besichtigungsreisen
  200  —
2  Beiträge  gemäß  8  32  des  Uanunfallversicherungsgesetzes
  6  750—
3  unterstützung  von  gemeindlichen  Arbeitsämtern.  ..  400s.—
4  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Neubaues  für  das  beutsche
Museum  in  1  München  .  500  —
5  —  —
6  Zuschuß  für  den  bberbfähiscn  n  Iremdenverlehrs-  Verband  (Es  V.)  in  in
Regensburg  200.—
Summe  Kap.  WII!  10  250
IX  Allgemeiner  Reservefonds  .....«......  5333681
SummederKreissAuögaben297898838
II.  Abschnitt.
AMreis-  Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.  —  —
2  Gewerblich-technische  Schulen:
a)  Seitheriger  Zuschuß  für  die  Kreisrealschule  nun  Kreisoberrealschule
  Regensburg  .  97715
b)  Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  Regensburg  .  19592——
Summe§2  2056915
3  Volksschulen.
1|  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  30  095|43
Anschlag  der  örarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
3  286  K  10  t
        <pb n="745" />
        Nr.  53.  725

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»  Festgesetzter
Kap.  855  Vortrag  Betrag
□
I.32|Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaggeen  .....  465—
3|  Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  69  446  56
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  23  600—
4/  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Ab.  2  Zif.  2  und  Abs.  3
des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  für  Gemeinden  mit
6  weniger  als  10000  Einwohnen.  186  53610
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
s  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Absatz  1  des
*41#  Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreisausgaben  —  75  52575
6)  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziffer  4  des  Schulbedarfgesehes  vom
28.  Juli  1902  ..  255000—
iienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen  750  260—
8  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits  vor
*-1.  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  waren  270—
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehr-*
  personen  97  860—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  28  342/67
.  c)zurUnterstutzungdervor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
1  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
-  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
#  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
"  Lehrpersonal  6  850—
10|nterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  im  allgemeinen  99  070—
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  i.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  4600—
I)  für  dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000.—
11  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715
12|ur  Unterstützung  dürftiger  Schuldiengterspeltanten  währen  der
1  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärpflicht  700  —
«  Summe  H  J632  33651
Summe  Kap.  IA152  905|66
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupgt  2572—
Summe  Kap.  II  1  655  477|66

 

 

125*
        <pb n="746" />
        726

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgeietztek
Kap.  85  Vortrag  Betrag
2
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen:
1  Die  Jahreszinsen  des  Maximilians.  Kreishilfsfonds  1910  burchlaufend
  9048
2  Ubrige  Einnahmen  und  zwar:
Erträgnis  aus  dem  Gute  Wöllershof  ......  10000
Summe  Kap.  III  19  048
IV  #  Kreisumlage  zu  45  Prozent
vvon  der  Steuerprinzipalsumme  zu  2  619  680  A  35  J  nach  Abzug
von  1  ½  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  1  161  17331
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  143  28
Summe  der  Kreis-  Einahmen

 

 

2  978  98838

l
        <pb n="747" />
        Nr.  53.  727

Abschied  für  den  Landrat  von  Oberfranken  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1910.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpold:

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  prinz  von  Banern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Oberfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  8.  bis  20.  November  1909  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen  und
erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1908.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem

Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1908

wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das

Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.
II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1910.
Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Oberfranken  beträgt  für  das  Jahr  1910
3  460  284  —NX),  wovon  ein  Steuerprozent  auf  34  602  4  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1910.
Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  Der  Landrat  hat  sein  Einverständnis  damit  erklärt,  daß  die  Professorstellen,  die
aus  Kreisfonds  für  Kandidaten  ohne  volle  Lehrbefähigung  geschaffen  wurden,  künftig  mit
vollqualifizierten  Gymnasial=  und  Reallehrern  besetzt  werden.  Diesem  Beschlusse  erteilen
Wir  Unsere  Genehmigung  und  beauftragen  Unser  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  hienach  bei  Erledigung  derartiger  Stellen  die  Besetzungsvorschläge
  zu  bemessen.
        <pb n="748" />
        728

2.  Gerne  genehmigen  Wir  die  vom  Landrate  beschlossene  neuerliche  Bewilligung  der
Mittel  für  die  den  Kreis  treffende  Beitragsleistung  zur  Verzinsung  und  Tilgung  eines
Bauanlehens  für  das  projektierte  neue  Anstaltsgebäude  der  Zentralanstalt  für  Erziehung
und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München.

3.  Die  Aufhebung  der  Kreisackerbauschule  in  Bayreuth  kann  in  der  vom  Landrate
beschlossenen  Weise  nicht  genehmigt  werden.  Wir  beauftragen  die  Staatsministerien  des
Innern  beider  Abteilungen  die  eventuelle  Umwandlung  der  Kreisackerbauschule  in  eine  entsprechend
  ausgestattete  landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  der  neuerlichen  Beschlußfassung
des  Landrates  unterstellen  zu  lassen.

4.  Den  Beschlüssen  über  die  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,  soweit
dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  31.  Dezember  1909  und  in  dem  Gesetz
vom  4.  April  1910,  betreffend  Anlehen  für  Zwecke  der  Kreisgemeinde  Oberfranken,
geschehen  ist.

5.  Über  die  Anregung,  aus  Staatsmitteln  eine  Anstalt  für  geisteskranke  Verbrecher
zu  errichten  und  hiefür  die  Plassenburg  bei  Kulmbach  in  Betracht  zu  ziehen,  schweben
zwischen  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  Erwägungen.

6.  Der  Beschluß  über  die  beschränkte  Heranziehung  der  Triebwerkbesitzer  an  den  Flußläufen
  der  Grümpel,  Haßlach,  Kramnitz,  Kronach  und  Rodach  zu  den  Uferschutzbauten  im
Sinne  des  Artikel  84  des  Wassergesetzes  wird  genehmigt.

Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats  erteilen
Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  28.  August  1910.

Luitpold,
Prinz  von  Bayern,

des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Ppfaff.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
        <pb n="749" />
        Nr.  53.  729

Abersicht
der  Kreis-Musgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Oberfranken  für  das  Jahr  1910.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4s
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  500—
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landrats-Mitglieder  3  500—
2  Diäten  und  Reisekosten  d  der  Mitglieder  d  des  Landrats-Ausschusses
  .....  1000—
3  Regie-Kosen:  1  500|—
—  S##  !  6  000—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1/tändige  Bezüge  des  Lehrpersonales:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärarts  10  74148
b)  aus  der  Kreisschuldotatin  16  133|25

)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  —  —
2  a)  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  763  976/89
b)  Persönliche  widerrufliche  Gehaltszulage  aus  Kreisfonds  von
je  140  .  jährlich  an  alle  Hilfslehrer  und  je  80.4  jährlich

  an  alle  Hilfslehrerinnen  in  Orten  ohne  Statuten  30  000—

3  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnernn  905  000—

4/  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus

sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:

a)  im  allgemeinen.

b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Übungen  einberufenen
Lehrpersonals  ..  .  38000—
j«  c)zurHonorterung  des  Lehrpersonals  für  Erteilung  des
Abteilungsunterrichtes  an  überfüllten  Schulen.
        <pb n="750" />
        730

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
4+4  4
III  15  a)  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonal  7000—
b)  zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienst-  Exspektanten  während
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  .  700
c)  zur  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  für  Erteilung  des
Unterrichts  in  weiblichen  Handarbeiten  an  den  Volksschulen  4  000
6]  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
à)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  .  159  475/5
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  46  43334
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  1
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das  s
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  ..  40  080  40
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  .  37  9696
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  2216654
6)  aus  Kreisfonds  .  3120--7)
  1.  aus  der  Kreis-Schuldotation,  wie  bisher  ..  153266
2.  aus  der  neuen  Kreis-Schuldotation  behufs  unterstützung
  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  —
)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  politische  Gemeinden
(Schulkassen)  behufs  Deckung  von  Ausfällen  am
Schuldienst-Einkommen  infolge  der  Abtrennung  der
Meßnerdienste  von  den  Schuldiensten  500—
7|  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  SchulhausN  -Neubamen:
a)  Real-Exigenzbeiträüge  .  6000—
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern.  *  66  000
c)  zu  Schulhausneubauten  .  *
8|  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  980
9]  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Diäten  und  Reisekosten  der  Distrikts-Schul-Inspektoren  für
die  Vornahme  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,
  dann  für  Formularpapiere  ...  18  000—
b)  1.  für  den  I.  Kreis-Schul-Inspektor:
aa)  Gehalt.  6  300—
bb)  Diäten=  und  Reisekosten-Aversum  1  080.—
2.  für  den  II.  Kreis-Schul-  Inspektor:
aa)  Gehalt.  4800—
bb)  Diäten=  und  Reisekosten-Aversum  1  080—
        <pb n="751" />
        Nr.  53.

731

 

 

 

Tit

Vortrag

Betrag

Festgesetzter

 

4

2

 

III

 

 

10

1

—

 

 

 

Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert
  waren

b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:

àa)  Zuschuß  an  die  Kreis-Pensions-Anstalt  für  dienstunfähige
  Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralfonds
6)  aus  Kreisfonds

bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalters-Zulagen  aus  Zentralfonds

cc)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.  .

dd)  zur  Gewährung  von  Pensions-Zuschüssen  an  das  vor
dem  1.  Januar  1904  zugegangene,  an  gemeindlichen
Pensions-Einrichtungen  nicht  teilnehmende  Volksschul-Lehrpersonal
  aus  Kreisfonds

I)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volks—

schullehrer:
aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeinen
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  I.  Januar  1896
zugegangenen  Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen
  Pensions-Einrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal
7)  für  dürftige,  dem  neerssungsalter  eitwachjene
Lehrer-Waisen
bb)  aus  Kreisfonds:
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrer
aa)  im  allgemeinen
bb)  besonderer  Zuschuß  an  denselben  -zur  Ergänzung  des
Stammvermögens
cc)  Zuschuß  an  denselben  für  oberfränkische  Lehrerwaisen
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrer-Waisenstift
Umerstützungen  für  dürftige  Schulamts-Zöglinge  und  Schul-  Praktianten:

Zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an:
à)  dürftige  Schulamtszöglinge  (Schulpräparanden)

 

95  440
89  356

39  0306

5  300

500

120  000
        <pb n="752" />
        732

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  *  Vortrag  Betrag
1
III.  111  b)  dürftige  Schulpraktikanten  1  000—
Jc)  dürftige  Schulamtszöglinge  an  vzffenilichen  und  privaten
Lehrerinnen-Bildungsanstalten  1990—
12  übrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Bezirks-Lehrerbibliotheken  für  die  Fortbildung
  des  Volksschullehrpersonass  1  000—

#  b)  zur  Organisation  von  Schullehrer-  Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)

  und  Remunerationen  für  die  Bezirksoberlehrer  9  000  —

1  c)  Zuschuß  an  den  Bayreuther  Provinzial-Schulfonds  aus  fundationsmäßigen

  Reichnissen  des  Staats-Arars  3  428|60

d)  Gratiale  aus  Zentralfonds  an  das  englische  Fräulein-  Institut
in  Bamberg  wegen  des  öffentlichen  Unterrichtes  an  den
#  dortigen  Mädchenschulen  224915
13|Reservefonds  für  die  Volksschulen  2000
Eum##  z  □#  08770.
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1Exigenzzuschüsse:

.  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —
—  #  b)  aus  Kreisfonds:

«  Personalbedarf  nach  dem  Art.  188  des  Beamtengesetzes
*  .  für  das  Luitpold-Progymnasium  Forchheim.  24  716,67

1  v  „  „  Progymnasium  Wunsiedel  .  17  685/—
2|)  Prüfungskosten  ........  .....  100|—
#  Summe  §  2  42  501|67
3  Taubstummen-Anstalten.
1Dotationsbeiträge:

*2*  à)  an  die  Taubstummen-Anstalt  Bamberg  3  455.—
6  b)  an  die  Taubstummen-Anstalt  Bayreuth:

-  a)  1.  Gehalt  des  I.  Lehrers  .  2640——
2.  Dienstalterszulagen-Anteil  des  Kreises  90—
*  3.  nicht  pensionsfähige  Funktionszulage  300—
**  6)  1.  Gehalt  des  II.  Lehrerrs  .  2280——
2.  Dienstalterszulagen-Anteil  des  Kreises  30—
3.  nichtpensionsfähige  Funktionszulage  240—
)  Dotationsbeitrag  1  875—

45  Aufßerordentlicher  2  zm  Neubau  eines  Anstciie-*-

  gebäudes  .  .  6  000  —
2.Freiplätze  für  Zöglinge:

%  a)  für  Freiplätze  im  Zentral-Taubstummen-Institute  in  München  —  *l7
«  b)  behufs  Unterstützung  armer  Taubstummer  in  oberfränkischen

I  Anstalten  .  1  650—

3  Pension  der  Taubstummen.  -erers  Witwe  Karoline  Wiannschedei  in

Bayreuth  250—
Summe  z  z

 

 

18  did
        <pb n="753" />
        Nr.  53.  733
Festgesetzter
Kaps  Vortrag  Betrag
A
III  4  Blinden-Institute.
1/  Dotationsbeiträüge  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge:
Für  Freiplätze  im  Zentral-Blinden--Institute  in  München  3240—
Summe  §  4  3240—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|  Dotationsbeiträge  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentral=  Anstalt  für  Erziehung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  1  410°—
3/  Beitrag  zur  Erbauung  eines  Anstaltsgebäudes  für  die  vorgenannte
Zentralanstalt  .  ..  .  2630«;
Summe  §  5  4070—
6  Unterrichts=  und  Erziehungs  Anstalten,  speziell  für
die  weibliche  Jugend  .  —
Summe  —  6  —  —
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten.
1  Aun  die  Pfarrwaisen-Anstalt  in  Windsbach  500·—
2  Derselben  Anstalt  einmalige  außerordentliche  Unterstützung  200.—
Summe  8§  7  100%
8  Kreis-Stipendien  für  Studierende  an  universtten
und  Gymnasien  ....  .  .  —
Summe  z  —
9  Übrige  Ausgaben.
1ßur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  800  —
2|  Für  die  Kreis-Bibliotheken  in  Bamberg  und  )  Bayreuth  a  aus  der  Kreis-  i
Schuldotatkon.  .  .  173690
ZFUrdte  Naturalienkabinette:
a)  in  Bamberg  260  —
b)  in  Bayreuth  ..  172—
4¾  Zuschuß  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  200—
5|  Zuschuß  an  den  Pensions-Verein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen,  an—
erkannter  Verein,  mit  dem  Sitze  in  Schweinfurt  100  —
6/  Beitrag  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  z.  Zt.  mit  dem
Sitze  in  Würzbunrg  500—
I  Zuschuß  an  das  deutsche  Museum  von  Meisterwerken  der  Naturwissenschaft
  und  Technik  in  München  ...  .  500—
8ZuschußfürdasFrchtelgebtrgsmuseumm  Wunsiedel  .  200  —
Summe  89  4  468  90
10  Gewerblicher  Unterricht.
1|Oberrealschulen  und  Realschulen:
A.  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:
Für  die  Realschule  Kulmbach  ....  1229174

 

126*
        <pb n="754" />
        734

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
—
III  10  B.  aus  Kreisfonds:
1  a)  Kreisoberrealschule  Bayreuth:
1.  Personal=  und  Sachenbedarf  .  102  910—

2.  Zur  Verzinsung  des  Anlehens  für  Erbauung  eines
Kreisoberrealschulgebäudes  .  .  13560—
b)  UÜbrige  Realschulen:
is  Personalbedarf  nach  dem  Art.  188  des  Beamtengesetzes  für
#  1.  Bamberg  .  8227667
2.  Hof  67  136  66
3.  Kronach  .  z323667
j.  4.  Kulmbach  23  593  47
*  5.  Wunsiedel  38  499|7
)  Außerordentlicher  Zuschuß  für  die  Realschule  Kronach  2  000—

2)Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  6  500—

3  Besondere  Schulen  zur  Entwickelung  einzelner  Industriezweige:

a)  Zuschuß  für  die  Königlich  höhere  Webschule  in  Münchberg  .  3343—
«  b)  Zuschuß  zur  Baugewerkschule  in  Bamberg  .  3  000—
*  c)  Zuschuß  zur  Fachschule  für  Korbflechterei  in  Lichtenfels  1  500|—
""  Summe  §  10  368  775|838
u  Landwirtschaftlicher  Unterricht.

1  Kreis-Ackerbauschule  Bayreuth:

1  Personal=  und  Sachenbedarf  .  1228060

2  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen.  .  ......  1000:
l  «  Summc§11  1328060
*

12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirt-—



 

schaftlichen  Unterricht.

Düten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  .
Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Realund
  Landwirtschafts-Schulen,  dann  für  Hinterbliebene  solcher  Lehrer
Zuschuß  zu  den  Kursen  für  Gemüse=  und  Obstbau,  eventuell  auch
für  Blumenzucht  in  Bamberg.
Stipendien  für  oberfränkische  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  gewerblichen  Unterrichts-Anstalten  ..
b)  der  landwirtschaftlichen  Unterrichts-Anstalten
c)  zum  Besuche  der  Wein-,  Obst=  und  Gartenbauschule  in
Veitshöchhei  .  .
d)  zum  Besuche  der  Molkerei-  Schule  in  Weihenstephan  .
e)  zum  Besuche  der  Kgl.  Akademie  in  Weihenstephan
k)  zum  Besuche  der  Brennereischule  in  Weihenstephan

150.—

12  48104
n0

 

Summe  8  12

15  *  .

 

Summe  Kap.  III

 

3  042  *5
        <pb n="755" />
        Nr.  53.  735
v  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
12
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie:
1|Zuschuß  an  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  200—
2  Beitrag  zur  Handelskammer  für  den  Regierungsbezirt  Oberfranken
J  mBayteuth.  .  ..  2500—
3,  Bedarf  der  Handwerkskammer  für  Oberfranken  14  220—
4  Zur  Gewährung  von  Stipendien  an  unbemittelte  oberfränkische  Hand-:
  werker  zum  Besuche  der  Meisterkurse,  eventuell  an  oberfraͤnkische
Besucher  von  Hufbeschlagkursen  800—
5  Zur  Förderung  der  gemeindlichen  Arbeitsvermittlung  ..  1  500—
6  Zuschuß  an  die  Nebenstellen  der  Bayerischen  Landespewerbeanflh
in  Oberfranken  .  .  5000—
2  Ausgaben  für  Kulturzwecke:
1  Beitrag  zur  Landwirtschaft  überhaupt  —  —
2|Kosten  des  kulturtechnischen  Dienstes:
1.  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  den  Gesamtkosten  des
kulturtechnischen  Dienstes  13  23250
«  2.  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  der  Pension  der  Wiesenbaumeisters-Witwe
  Charlotte  Horn  in  Staffelstein  132|75
3.  für  Kulturvorarbeiter  5  000
4.  Zuschüsse  für  Kulturunternehmungen  7000|—
3|  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Förderung  des  Wiesenbaues,  der  Flußtorrektionen,  der
Bewässerungen  und  Entwässerungen  —  —
b)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  5000—
c)  für  Förderung  der  Pferdezuchtt  1  500—
d)  Prämien  auf  Erlegung  von  Fischottern  150—
e)  zur  Förderung  des  Obstbaues  ..  2500—
f)  zur  Förderung  der  Kaninchenzucht  200  —
8)  zur  Förderung  der  Bienenzuct  150—
h)  zur  Förderung  der  Nutzgeflügelzucht  200—
i)  zur  Förderung  der  Fischzucht:
1.  Gehalt  des  Kreis-Wanderlehrers.  3  000.—
2.  Reisekostenaversum  desselben  1  500—
k)  zum  Ausbau  der  genossenschaftlichen  Viehverwertung  300—
SEumme  Kap.  IV  64  085/|25
V  Auf  Gesundheit.
7  Remunerationen  für  Arzte  in  armen  Gegenden.  10  000—
3  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
Distrikts-Tierärzten  3000—
4  Zuschüsse  an  Desinfektoren  zum  Besuche  von  Desinfektorenschulen
  bezw.  -Unterrichtskursen  500—
        <pb n="756" />
        736

 

 

Kap.

 

 

Tit.

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

—  2—

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur  Unterstützung  von  Hebammen  für  die  Teilnahme  an
den  Wiederholungskursen  der  Hebammenschule  Bamberg

Zuschüsse  an  Gemeinden  und  Vereine  zum  3wecke  der
Säuglingsfürsorge  ...

100  —

 

1  000—

 

Summe  —  ’

Auf  Wohltätigkeit.

Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreis-Hilfsfonds
  zur  Unterstützungiuaußerordentichen  Unglücksund
  Notfällen,  dann  für  arme  Gemeinden  zur  Ermöglichung
  der  Unterbringung  und  Verpflegung  ihrer  Geisteskranken
  in  den  oberfränkischen  Heil=  und  Pflegeanstalten

Kreis-Irrenanstalten.
Heil=  und  Pflegeanstalt  Bayreuth:
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten
Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:

a)  des  Kreisanlehens  von  500  000  fl.  =  857  142  4  86  J  (Restschuld
  Ende  1908:  2418  571  ∆¾  43  J.  Ende  1909:  215  142.4
86  —J/;  die  Tilgungsperiode  endet  19199)

b)  des  Kreisanlehens  von  99  000  fl.  =  169  714  4  29  r
(Restschuld  Ende  1908:  53  657  4  15  J,  Ende  1909:
47142  4  86  -—;  die  Tilgungsperiode  endet  19160)

c)  des  Kreisanlehens  von  153  500  A  (Restschuld  Ende  1908:
97  300  .KH.  Ende  1909:  88  100  .K;  die  Tilgungsperiode
endet  1918)

d)  des  Kreisanlehens  von  250  000.4  bie  Tilgung  beginn  im
Jahre  1915  und  endet  1920

Kosten  der  Verwaltung  des  Schulden-  bgungefonde  und  zwar,

a)  Vergütung  an  Kreiskassebeamte  ..

b)  Regieausgaben  .

Heil-  und  Pflegeanstalt  Kutzenberg:
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten
Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:

a)  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1904  über  1100000  M
(dasselbe  kann  bis  zum  Jahre  1916  einschließlich  weder
gekündigt  noch  verlost  werden,  muß  aber  spätestens  am
31.  Dezember  1936  getilgt  seiny

b)  des  Kreisanlehens  von  185  000  4#  (in  Jahresraten  von  beiläufig
  15  000  .4  zu  tilgen;  Restschuld  1908:  155  000  ,
Ende  1909:  140  000  M).

c)  des  dem  Maximilians-  Kreishilfsfonds  zu  entnehmenden  Vorschusses
  von  115000  X  (dieser  Vorschuß  ist  vom  Jahre  1909
an  in  Annuitäten  von  5000  6000  K  zu  tilgen;  außerdem
sind  die  aus  der  allgemeinen  Kreisreserve  sich  erübrigenden
Restbeträge  zur  Tilgung  zu  verwenden)  ....

 

14600—

98  000  —

1

44  zori4

8  892  86

12  58350

 

8  750  —
149—
90  —
63  500  —

38  500

20  250|—

 

6000—
        <pb n="757" />
        Nr.  53.  737
.  Festgesetzter
Kap  Vortrag  Betrag
——
VI.  5  d)  des  dem  Pensions=  und  Unterstützungfonds  der  Heil--  und
Pflegeanstalt  Bayreuth  zu  entnehmenden  Vorschusses  von
47  000  xM  (zu  tilgen  in  5  Jahresraten  zu  ca.  9500  .∆M  vom
Jahre  1909  ab)  .  1081250
SKostmderBerwaltungdes  Kreisanlehens  vom  Jahre  1904:
a)  Vergütung  an  Kreiskassebeamte  .  10450
b)  Regieausgaben  25—
c)  Provision  (/8⅝%)  für  Einlösung  der  Iinsabschdite  durch  die
Bankanstalten  und  beteiligten  Bankfirmen  50—
3  Sonstige  Kranken-Anstalten.
1|8Beitrag  zum  chirurgischen  Klinikum  in  Erlangen  400|—
2  Beitrag  zur  ophtalmologischen  Abteilung  desselben  400
3|s  Beitrag  zur  Maximilians-Heilanstalt  für  ugenkranke  in  Nirnberg  300—
4/  Beitrag  zur  Augenheilanstalt  in  Bayreuth  500|—
5  Beitrag  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  Erlangen  ..  400-—
4  Beitrag  an  die  Diakonissen-Anstalt  in  Neuendettelsau  300—
5  Beitrag  zur  Blödenanstalt  in  Himmelkron  1  400—
6  Beitrag  zum  Kretinen-Hilfsverein  für  Oberfranken
in  Burgkundstadt  800—
7  a)  Beitrag  zur  Wohltätigkeits-  und  Pflegeanstalt  in
Gremsdorf  1  600—
b)  Beitrag  für  die  St.  dosepo—  Versorgungsaneal
in  Ursberg  300—
8  Beitrag  für  das  Liebfrauenhaus  in  Herzogenaurach  250
9  a)  Beitrag  zur  Blindenanstalt  in  Nürnberg  1  000—
b)  Beitrag  zum  Blindenhilfsverein  für  Oberfranken  900—
c)  Beitrag  dem  letztgenannten  Verein  zu  seinem  künftigen
  Anstaltsbau.  3  000.—
10  Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Blödsinnigen  in
Anstalten  8  000  —
11  a)  Auf  Unterstützung  von  Rettungsanstalten  in  Oberfranken
  4000  —
b)  Beiträge  zur  Unterbringung  armer  verlafsener
Kinder  in  Rettungsanstalten  .  8  000—
c)  Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  200—
d)  Zuschuß  an  die  Rettungsanstalt  Martinsberg  zum
Gehalt  eines  Hilfslehrers  800  —
e)  Zuschuß  an  die  Rettungsanstalt  Fassoldshof  zum
Gehalt  eines  Lehrers  740  —
12  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von
Frren  in  Heil=  und  Pflegeanstalten  15  000—
13  Unterstützung  von  aus  Strafanstalten  und  Arbeitshäusern
  Entlassenen  .  .....  ..  500
1  .
        <pb n="758" />
        738

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  853  Vortrag  Betrag
——1
VI.  14  Zur  Gewährung  von  Freibädern  und  Unterstützungen
an  bedürftige  Kurgäste:
a)  in  Alexandersbad  300|—
b)  im  Bade  Steben  700—
15  Zuschuß  an  die  Distriktsgemein  den  zur  unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach
Art.  5  Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  bezw.
nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  .  3443625
16  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die
Unterbringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in
Irren-  und  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  1902.  .  —  —
17  Zuschuß  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern
zum  Unterhalte  der  beiden  Kolonien  Simonshof  und
Herzogsägmühle  ..  500"
18  Zuschuß  an  die  Kinderheilanstalt  Bad  Lissingen  .  200
19  Zuschuß  an  den  bayer.  Frauenverein  vom  roten  Kreuz
zum  Unterhalte  von  Land-Krankenpflegerinnen  2  500  —
20  Zuschuß  an  dieorthopädische  Anstalt  des  ayer.  öranenvereins
  vom  roten  Kreuz  in  München  Z  200.
21  Zuschuß  an  die  freiwilligen  Sanitätskolonnen  200  —
22  Zuschuß  an  den  Verein  für  Volksheilstätten  in  Oberfranken
  1  500—
23  Zuschuß  an  den  Kreisverband  oberfrantischer  Wanderunterstützungsstationen
  .  1500:
Summe  Kar-  VI  408  925|5
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  50  000—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiffund
  Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  92  des  Wassergesetzes
vom  23.  März  1907  .  .  20  000  -
3  Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Gemeinden
oder  Ortschaften  des  Kreises  zur  Förderung  im  Wegbau  20  000—
4  Zuschuß  zur  Pensionskasse  der  Distriktsstraßenwärter  200—
Summe  Kap.  VII  90  200—
VIII  übrige  Kreis-Ausgaben.
1  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuer—
wehren  5500—
2  Beiträge  gemäß  8  32  des  Bauunfall-  Versicherungsgesetzes.
  7000—
3  Zum  Zwecke  des  oberfränkischen  Verbandes  der  t  Raiff
eisen'schen  Darlehenskassenvereine  150—
        <pb n="759" />
        Nr.  53.  739
—  ;  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
——  2
Zuschuß  an  den  Nordbayerischen  Verkehrs-Verein  (E.  V.)
in  Nürnberg  100.—
Einmaliger  Beitrag  an  den  Bayerischen  Landwirtschaftsrat
  zu  den  Kosten  der  landwirtschaftlichen  Ausstellung
  beim  Zentrallandwirtschaftsfeute  in  München
im  Jahre  1910  .  Los-Q-Summe
  m  14750—
IX  Allgemeiner  Reservefonds  und,  soweit  nicht  anderweitig  etsorderlich,  ·
zur  anßerordentlichen  chldentilgung  30  927/63
Summe  der  FKeis-Musgaben  3  672  348  32
II.  Abschnitt.
Kreis-  Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
Lateinschulen  —  —
Summe  z  —  —
2  Gewerblich-technische  Schulen.
a)  Für  die  Kreisoberrealschule  Bayreuth  12  550—
b)  Für  die  Realschule  Kulmbach  .  .....  1229|74
Summe  §  2  1377974
3  Volksschulen.
1  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  18  635/|77
2|Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  9.80
31  Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  125  017|37
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Scu
lasten  überbürdeten  Gemeinden.  .  24  200  —
4/  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  giff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  1  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  233  603.02

127
        <pb n="760" />
        740

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  ......—  m—.  §
.  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
MA  4
l
I35BauschbeträgeandieSchulkassenderGemeindenmit10000und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreis-Ausgaben  —  159  47  55
6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesezgzs  285  000  “
7/ienstalters-Zulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Tolkscchulen  der  1
Gemecinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  —  Kap.  III  §  1  Tit.  3
der  Kreis-Ausgaben  905  000-8|Bur
  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  bie  bereits
var  dem  Eutstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden  .
ind  —  —
90  a)  Zuschuß  an  die  Kreis-  (Pensions-Anstalt  für  dienstunfähige  #
Lehrpersonen  95  440—
b)  Pensionszulage  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  1
.  Dienstalterszulagen  39  03064
I  c)zurUnterftützungdervor  dem  1  Januar  1896  pensionierten
6  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Vensonseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  5  300—
10|  Unterstützungs-Beiträge  für  die  Hinterbliebenen  ber  Goltsschilehrer
a)  im  allgemeinen  120  000—
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  .  6  100—
I)  für  dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000—
1l  ur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715—
12  Bur  unterstützung  dürftiger  Schuldienst-Exspektanten  nähren  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  700—
Summ-  z  ʒ  2021  227  35
Summe.  Kap.  I.A]  2  035.007/09
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.  1
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2572—
Summe  Kap.  U  2  03757909
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.
Schulgeldanfall  der  Realschulen  Bamberg,  Hof  und  Wunsiedel.  16  300—
        <pb n="761" />
        741
*  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
m—  2
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreishilfsfonds  zur
Unterstützung  in  außerordentlichen  Unglücks=  und  Notfällen,
dann  für  arme  Gemeinden  zur  Ermöglichung  der  Unterbringung
und  Verpflegung  ihrer  Geisteskranten  in  den  1  oberfränkischen  *
und  Pflegeanstalten  6  000—
IV  Kreisumlage  zu  42  Prozent
der  Steuerprinzipalsumme  von  3460  284  MA  05  J  nach  Abzug
von  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  vo424  252|91
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  18821632
Summe  der  Kreg-Einnahmen  3  672  348/|32

 

 

 

 

127“
        <pb n="762" />
        742

Abschied  für  den  Landrat  von  Mittelfranken  über  dessen  Verhandlungen  für  das  Jahr  1910.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tii#tpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  BSayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Mittelfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  8.  bis  20.  November  1909  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen  und
erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1908.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1908
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1910.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Mittelfranken  beträgt  für  das  Jahr  1910
7  992  053  —X,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  79920  JX  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1910.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  Dem  Beschlusse  des  Landrats  wegen  Erhöhung  der  Funktionsbezüge  der  Bezirksoberlehrer
  erteilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="763" />
        Nr.  53.  743

2.  Die  Anregung  des  Landrats,  daß  die  Einführung  von  Reformschulen  mit  einem
gemeinsamen  Unterbau  für  humanistische  und  realistische  Bildung  namentlich  an  Orten,  an
denen  die  Progymnasien  und  Realschulen  nur  eine  geringe  Besuchsziffer  aufweisen,  in  die
Wege  geleitet  werden  möge,  wird  bei  dem  Erlasse  einer  gemeinsamen  Schulordnung  für
die  bezeichneten  Anstalten  gewürdigt  werden.

3.  Der  Landrat  hat  sein  Einverständnis  damit  erklärt,  daß  die  Professorenstellen,  die
aus  Kreisfonds  für  Kandidaten  ohne  volle  Lehrbefähigung  geschaffen  wurden,  in  Zukunft
mit  vollqualifizierten  Gymnasial=  und  Reallehrern  besetzt  werden.  Wir  erteilen  diesem
Beschlusse  Unsere  Genehmigung  und  beauftragen  Unser  Staatsministerium  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  hienach  bei  Erledigung  derartiger  Stellen  die  Besetzungsvorschläge
  zu  bemessen.

4.  Gerne  genehmigen  Wir  den  Beschluß  des  Landrats,  durch  den  die  Mittel  für  die
den  Kreis  treffende  Jahresleistung  zur  Verzinsung  und  Tilgung  eines  Bauanlehens  für  das
projektierte  neue  Anstaltsgebäude  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter
Kinder  in  München  bereitgestellt  worden  sind.

5.  Der  Landrat  hat  in  der  Frage  der  Errichtung  einer  dritten  Kreisrealschule  folgenden
Beschluß  gefaßt:

1.  Die  Errichtung  einer  dritten  Kreisrealschule  in  Nürnberg  wird  als  dringendes
Bedürfnis  anerkannt  und  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Staatsregierung  genehmigt.

2.  Die  Regierung  wird  ersucht  im  Benehmen  mit  dem  Landratsausschusse  ein  Projekt
aufzustellen  und  dem  nächstjährigen  Landrate  vorzulegen.

3.  Für  diese  Vorarbeiten  wird  der  Kreisregierung  für  1910  ein  Betrag  bis  zu
5000  “  aus  der  Kreisreserve  1909  zur  Verfügung  gestellt.

4.  Die  Genehmigung  der  neuen  Anstalt  erfolgt  unter  der  Voraussetzung,  daß  die
Stadt  Nürnberg  einen  vom  Landratsausschuß  als  geeignet  anerkannten  Bauplatz
unentgeltlich  zur  Verfügung  stellt  und  den  gleichen  Bauzuschuß,  wie  bei  der  zweiten
Kreisrealschule,  nämlich  300  000  .,  leistet.

5.  Zum  Ausgleiche  der  Kreislasten  übernimmt  der  Kreis  vom  1.  Januar  des  auf
die  Genehmigung  des  Bauprojekts  folgenden  Jahres  an  die  vollen  Personalausgaben
für  die  mittelfränkischen  Realschulen.

Diesem  Beschluß  erteilen  Wir  unter  wohlgefälliger  Anerkennung  der  damit  bekundeten
Opferwilligkeit  für  das  realistische  Unterrichtswesen  gerne  Unsere  Genehmigung.

6.  Die  auf  die  Deckung  der  Neubaukosten  und  auf  das  Assistenten=  und  Präfektenpersonal
  bei  der  Kreislandwirtschaftsschule  Lichtenhof  bezüglichen  Beschlüsse  des  Landrats
werden  genehmigt.
        <pb n="764" />
        744
7.  Den  Beschlüssen  über  die  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,  soweit
dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  31.  Dezember  1909  geschehen  ist.

8.  Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für
die  ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.  «

Linderhof,  den  28.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  v.  rettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
        <pb n="765" />
        Nr.  53.

Abersicht

745

der  Kreis-Musgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Mittelfranken  für  das  JSahr  1910.

 

 

 

 

 

 

 

7  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
——
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ans  gaben.
I  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  500—
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  4800—
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  t  Mitglieber  des  Landratsausschusses.
  .  .  1  200—
3  Regiekosten.  2  000.—
Summe  —  II  8  000—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen:
1  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  34  008|52
b)  aus  der  Kreisschuldotation  wie  seither  18  378|07
c)  Anschlag  der  ärarialischen  dienswohmngen  zun  Dienstgründe
  3  4  08—  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  u  Orten  ohne
Statuten  714  09901
3  Dienstalterszulagen  fur  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen  865000—
4  ur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902
a)  im  allgemeinen  19  000—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Übungen  einberufenen  Lhr
personals  2000—
5  a)  Besondere  Remunerationen  und  unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonal  7000—
b)  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstexspektanten  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  aus  Zentralsfonds  300—
        <pb n="766" />
        746

 

 

 

—  ——

—  —  —

 

 

Festgesetzter
Kap.  5  Vortrag  Betrag
#
III  6  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
L  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  I
«j  zugeflossenen  Dienstalters-  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  I
!  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes.  ..  .  608  531|57
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  13  651|64
1  )  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  —
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das  #
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus  Staats-.
  und  Kreisfonds  29  216,22
c  d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  2  800  —
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
1  àa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —
1  bb)  aus  Kreisfonds:  .
-  Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Schulkassen  I
«  aus  Anlaß  der  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom
Schuldienste  1  500  —
cc)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  2  —
*-  i#d)  Ständiger  Beitrag  zur  älteren  Schulfondskasse  in
Ansb  ach  3  430  —
7  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Voltsschulen  und  zu  Schulhausnen.
I  auten:  I
!  a)RealexigenzbeiträgefürBolksschulen........  172I
T  b)  Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Schulhäusen  48000|  —
JC)  Beiträge  zur  Ausführung  von  Neubauten  6
3  8|  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  220
Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
I
I  a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für
Formularpapiere  ..  17000  —
b)  Für  die  greisschulinspektoren  #
aa)  Gehalte  12  300—
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  .  2  400  —
«  c)  Pension  des  K.  Kreisschulrates,  —  ie  1
Methsieder  .  5340"—

 

10

Pensionen  und  alimentationen:

aàa  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
h)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals

 

und  zwar:
        <pb n="767" />
        Nr.  53.  747
.  Festgesetzter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
III  10  aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen
a)  aus  Zentralfonds  135  834
6)  aus  Kreisfonds  .  95000—
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
s  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  50  520  —
1  cc)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  peni
  sionierten  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zu-1
  schüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-T
  Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensionsein—
richtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal
a)  aus  Zentralfonds  .....  7200|—
8)  aus  Kreisfonds  4000  —
dd)  Pensionszuschüsse  an  das  in  der  Zeit  vom  1.  Januar
1896  bis  31.  Dezember  1903  pensionierte  Lehrpersonal  3  696—
")  zeniiriibungebeitige  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeinen  130  000—
,  6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  I.  Januar  1896
zugegangenen  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Reliktenunterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  «
Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal
  6200.—
7)  für  dürftige,  dem  uueersüungsultr  cimwachiene
Lehrerwaisen  2000  —
bb)  aus  Kreisfonds:
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinter—
bliebenen  der  Volksschullehrer  des  Kreises  40  000.—
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  und  an  die
Reliktenkasse  des  katholischen  Lehrervereins  1  100.—
f)  Sustentationen  und  Alimentationen  für  vormalige  Voltsschullehrer,
  deren  Familien  und  Relikten  in  Fällen,  welche  in
den  vorstehenden  Positionen  nicht  berücksichtigt  sind  2  000—
11  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstzöglinge,  Schulpraktikanten,
und  Schuldienstexspektanten
a)  an  dürftige  Schulpräparanden  und  Schuldienstexspektanten  7500  —
l  b)  auf  Reiseentschädigung  für  die  fortbildungspflichtigen  Ex—
spektanten  1500  —
l  c)zurGemährung  von  Stipendien  an  dürftige  Schulpräparan=«
  dinnen  und  Schülerinnen  höherer  Bildungsanstalten

 

 

 

1  600  —-128
        <pb n="768" />
        748

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»  Festgesetzter
Kap.  8  Vortrag  Betrag
—4
III|  112|  Übrige  Ausgaben:
à)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Volksschullehrer,  zur  Ergänzung  der  Bibliothek
der  Kreisschulinspektoren  und  zu  Nachschaffungen  für  die
Lehrmittelsammlungen  3  000—
b)  für  die  Volksschullehrer-Fortbildungskurse  (Konferenzbezirke)  15  000—
c)  Remunerationen  für  Volksschullehrer,  welche  Zeichenunterricht
erteilen  3  300—
d)  zur  Neueinführung  des  Turnunterrichts  in  Landgemeinden
und  Gewährung  von  Remunerationen  an  Turnlehter  800|—
e)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Gemeinden  behufs  Beschaffung
  warmer  Mittagskost  für  auswärtige  Schulkinder  1  200—
f)  zur  Gewährung  von  Remnnerationen  an  Lehrer  zur  Aus-6
  bildung  im  Knabenhandfertigkeitsunterricht  .  500|—
6  8)  Stellvertretungskosten  bei  der  Beteiligung  von  Lehrern  an
l  den  Fortbildungskursen  des  Gewerbelehrerinstituts  zu  München  700  —
13|  Reservefonds  für  die  Volksschulen  1515—
Sune  z  291861203
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1/  Zuschüsse:
à)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  4  061|40
b)  aus  der  Kreisschuldotation.  .  822865
c)  aus  allgemeinen  Kreisfonds  und  zwar  Personalbedarf  nach
6  Art.  188  des  Beamtengesetzes:
1  1.  für  das  Progymnasium  in  Dintelebühl  Gurth)  2325179
2.  „  „  „  „  Hersbruck  26  29567
"  3.  „  „  „  „Neustadt  a.  A.  ..  22  701—
6  4  „  „  „  „  Rothenburg  o.  T.  29  835|50
3  5.  „  „  „  „  Schwabach  36  10452
.  6.  „  „  „  „Uffenheim.  ..  2267950
7.  „  „  „  „  Weißenburg  i.  B.  23  826  84
8.  „  „  „  „  Windsbach  16  793—
6  9.  Windsheim  23  798—
10.  für  die  Lateinschule  in  eachwangen-.  6750/25
2|  Prüfungs=  und  Visitationskosten.  .  600—
l  Summe  244  926  12
3  Taubstummen—  Anstalten:
1  Kreistaubstummen-Anstalt  in  Nürnberg
6  a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  50  500|—
«  h)  Verzinsung  und  Tilgung  des  zur  Deckung  der  Kosten  für
Erbauung  der  Kreistaubstummenanstalt  von  der  Versicherungs-*
  anstalt  für  Mittelfranken  aufgenommenen  Anlehens  von
625  000  fl.  29  800  —
2nterstützung  für  363linge  in  Teubsiummenarstalten  und  Taub-*
  stummenschulen  .  ....  14000——
        <pb n="769" />
        Nr.  53.  749

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
142
III  33]  Remunerationen  für  Erteilung  des  Unterrichts  an  Taubstumme  200  —
4  Für  ohrenärztliche  Untersuchung!  der  Boglinge  mittelfränkischer  Taubstummenanstalten
  500—
Summe  z  z  95  000  —
4  Blindeninstitute.
1|  Jährlicher  Betriebszuschuß  zur  Blinden-Erziehungs-,  Unterrichts--,
Beschäftigungs=  und  Versorgungsanstalt  in  Nürnberg  ....  7500—
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  derselben  720—
Summe  1.  8  220—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|  Beitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  von  der  Zentralanstalt  für  Erziehung
  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  für  den  Neubau
dieser  Zentralanstalt  aufzunehmenden  Anlehens  von  1  600  000.  4606|—
2Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  1  800  —
Summe  z  ʒ  6  400—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
1|  Höhere  Töchterschule  (Theresieninstitut)  in  Ansbac  ..  2000—
2|)  Höhere  weibliche  Bildungsanstalt  in  Erlangieg  2  000
3  Hötere  Töchterschule  in  Rothenburg  oo.  KPkk.  700  —
4Städtische  höhere  Mädchenschule  in  Fürth  2000—
5|  Beiträge  an  Gemeinden  zum  Zwecke  des  unterrichts  in  weiblichen
Handarbeiten  und  zur  Ausbildung  von  Arbeitslehrerinnen  9500  —
6|Beiträge  an  gut  organisierte  und  genügend  besuchte  Frauenarbeitsschulen  1  000—
7|  Für  die  mit  der  Nürnberger  Frauenarbeitsschule  verbundene  Kochschule  100—
Summe  §  6  17  300  —
7  Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten.
Der  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  1  000—
Summe  z  ;  1  000—
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und
Gyhymnnafen  —C[  —
Summe  8  8  —  —
9  Ubrige  Ausgaben.
1|  Für  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümen  1  500—
2|Für  den  historischen  Verein  von  Mittelfrankkea  600—
3|Beiträge  zu  den  Kreisbibliotheken  v  300—
4/  Beiträge  an  sonstige  Institute,  Vereine,  Sammlungen  und  zwar:
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  ..  2500  —
b)  an  den  Verein  für  die  Geschichte  der  Stadt  Nürnberg  350  —
c)  an  die  Naturhistorische  Gesellschaft  in  Nürnberg.  ..  400

128“
        <pb n="770" />
        750

 

 

 

——  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4—
IIII94  d)  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  in  Ansbach  200/—
e)  zur  Bestreitung  der  Kosten  für  Erwerbung  der  das  Römer-1
  kastell  bei  Weißenburg  zum  Teil  noch  bedeckenden  Grundstücke
#  für  den  Kreis  Mittelfranken  ..  2  000
E  k)BenragandteGesellschaftfür  fränkische  Geschichte  .  1  000—
j·  8)  für  das  Deutsche  Museum  in  München  1  000—
5|  Für  Förderung  von  Einrichtungen  und  von  Vereinen  für  Volkserziehung
  und  Volksbildung  ......  4500—
(Drucklegung  von  Ortsgeschichten)  —  —
«  Summe  §  9  14  350  —
10  Gewerblicher  Unterricht.
1|  Kreisoberrealschule  in  Nürnberg:
»  a)Personal-undSachenbedarf..  204  33857
b)  Verzinsung  und  Tilgung  des  zum  Zwecke  der  Errichtung  der
1  Kreisrealschule  II  in  Nürnberg  —  nunmehr  Kreisoberreal=  6
#  schule  —  ausgenommenen  Kreisanlehens  zu  600  OCO00  fl.  36  030—
1  Jc)  Refundierungsrest  zur  Deckung  der  Baukosten  für  den  Erweiterungsbau
  der  Kreisoberrealschule  Nürnberg  17  598/63
2  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  1  in  Nürnberg:
Personal=  und  Sachenbedarf  163  638/11
b)  Ubrige  Realschulen:
·  Personalbedarf  nach  dem  Art.  188  des  Beamtengesebes  für
I  1.  Realschule  in  Ansbach  .  42599—
2.  »  „  Dinkelsbühl  32  39851
3.  „  Eichstätt  31  428—
4.  »  „  Erlangen  46  57884
I  5.  »  „  Fürth  .  8364573
6  „  „  Gunzenhausen  30  107—
s  7.  „  Rothenburg  o.  T.  31  219/34
-  8  Weißenburg  i.  B.  35  301|78
1  c)  Mehrbedarf  aus  Kreisfonds  an  Gehältern.  und  Gehaltszulagen
  infolge  Beförderung  von  Reallehrern  zu  Professoren
*-  (an  den  unter  lit.  b  angeführten  Realschulen)  —  —
Z  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
*  a)  Oblig.  Fortbildungsschule  in  Ansbach  1800  —
I  b)  „  »  „Dinkelsbühl  700  —
is  c)»  »  „Eichstätt  1  500—
#  d)  „  »  „  Erlangen  2100—
e)  „Fürth  12  200  —
f)  Technikum  in  Fürth  400  —
g)  Obligatorische  Knabenfortbildungsschule  in  Nürnberg  45  000  —
i  h)GewerblIcheFortbtldungsschulemNürnberg(cmfchlteßltch
136  +&amp;amp;  80  -T  Zuschuß  aus  Staatsfonds  aach  ap.  I  §  2
Tit.  2  der  Einnahmen)  4027—
l
        <pb n="771" />
        Nr.  53.  761
Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
4–
III  10  3  i)  Oblig.  Fortbildungsschule  in  Rothenburg  o.  T.  700  —
k)  »  Schwab  ach  2000—
1  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Weißenburg  i.  B.  900—
m)  Für  andere  gewerbliche  Fortbildungsschulen  in  nicht  zu  den

unmittelbaren  Städten  gehörigen  Gemeinden  des  Kreises  5  400  —

4  Besondere  Fachschulen:
a)  Baugewerkschule  in  Nürnberg  42  000—
b)  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elelirotechnit  an  der  Realschule
  in  Ansbach  .  14  702—
c)  Handwerkerfachschule  für  Holzindustrie  in  Fürth  1  200—
2)  Beitrag  an  den  kaufmännischen  Verein  Merkur  in  Nürnberg
zur  Abhaltung  von  Unterrichtskursen  1  0O00—
e)  An  sonstige  kaufmännische  Vereine  zur  W  von  Unterrichtskursen
  1  200—
Summe  F  16  891  712|01
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1|  Kreislandwirtschafts-,  dann  Acker=  und  Wiesenbauschulen:
a)  Kreislandwirtschaftsschule  Lichtenhof
1.  Personal-  und  Sachenbedarf  34  20778
2.  Zur  Deckung  von  Neubaukosten  —  —
b)  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf:
1.  Kreisfondszuschuß  für  die  Schule  und  das  Kreisgut  11  750—
2.  XVI.  Rate  zur  Refundierung  der  dem  Kreisgetreidemagazinsfonds
  entnommenen  140  000.4&amp;amp;“  zum  Ankaufe  des  staatsärarialischen
  und  zivillistischen  Besitzes  in  Triesdorf.  7000  —
2|Für  die  landwirtschaftliche  Kreisversuchsstation  in  Triesdorf.  3  590—
25à|  Kreisgeflügelzuchtanstalt  in  Erlangen  —  —
31  Zuschüsse  an  die  K.  landwirtschaftlichen  Winterschulen  in  Altdorf,
Ausbach-⅝  Eichstätt,  Fürth,  Hersbruck,  Neustadt  a.  A.  und  Weißenurg
  i
a)  zum  Ges  amtaufwand  je  1400  fKH  9  800  —
b)  zur  Aufstellung  ständiger  Assistenten  je  800  KK.  5600—
c)  für  Tagegelder  und  Meisetosten  der  ständigen  #siten  #Q„

500.  4  3  500—
4/Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen.  .  5000—
5Landwirtschaftliche  Speziallehrkurse  und  zwar:

a)  für  Abhaltung  eines  Schäferlehrkurses  in  Triesdorf  68140

b)  zur  Gewährung  von  Stipendien  für  den  Besuch  der  Obstbaulehrkurse
  in  Triesdorf  500—

Jc)  für  Abhaltung  von  Informationskursen  burh  genossensheft
3  liche  Verbände  500—
6|  Zuschuß  für  die  Haushaltungsschule  in  Henfenfeld.  .  3300—
7|Zuschuß  für  die  gärtnerische  Fachschule  in  Nürnberg  .  400  —
8!  Zuschuß  zur  Abhaltung  von  Wanderkochkursen  ....  1000—
Summe§11  8682918
        <pb n="772" />
        752

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
4—4
III  12  ÜUbrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht:
1|  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäüre  1  000.—
2|  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Real-  #
und  Landwirtschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann  für  Studienlehrer
  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  deren  Relikten  26  341  60
3|  Für  Lehrattribute  .  .—  —
4  Stipendien  sür  Studierende,  Schüller  Schülerinnen  und  Eleven:
a)  an  technischen  Schulen  im  allgemeine  ...  2500—
b)amTechmkummNürnberg..........  900——
c)amRealgymnasiumdaselbst.....  ..  .  200——
d)anderBaugewe1tschuledaselbst..  .....  1  000—
C)  an  der  Kreislandwirtschaftsschule  Lichtenhof  .....  1  800—
f)  an  der  Kreisackerbauschule  in  Triesbpoor  3  600  —
g)  an  den  landwirtschaftlichen  Winterschulen  5000—
h)  an  der  K.  Hufbeschlagschule  in  Nürnbetrregegg  1  200  —
i)  an  der  Kreisgeflügelzuchtanstalt  in  Erlangggen  500  —
k)  an  der  Haushaltungsschule  in  Henfenfele.  500—
1)  an  einer  von  einem  Frauenorden  geleiteten  Vaushaltungs
schule  für  katholische  Landmädchen  100—
m)  an  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in
Weihenstephan  und  der  K  tierärztlichen  Hochschule  in  Munchen  500—
n)  an  der  Molkereischule  in  Weihenstephn  400|—
0)  an  der  K.  Brennereischule  daselbst  250—
p)  an  der  Wein-,  Obst=  und  Gartenbauschule  in  Veitshöchheim,
sowie  zum  Besuche  der  Obstbaumlehrkurse  daselbst.  200  —
d)  an  der  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Photographie,  Licht.
druck  und  Gravüre  in  München  300—
Sunn  F  12  46  291,60
Summe  Kap.  II  4330  646|94
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2|  Beitrag  an  die  Handelskammer  3000  —
3|Beitrag  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  .....  15005——
4  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
5  Beiträge  für  sonstige  Zwecke:
1  a)  für  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  10  000  —
i  b)  Bedarf  der  Handwerkskammer  ..  19  600  —
e)  zur  Unterstützung  von  Gemeinden  bei  ti  inrichiung  und  Betrieb
von  Arbeitsämteern  .  .  .  «1000—
2  Auf  Kultur.
1  Zur  Förderung  der  Landwirtschaft  überhaupt:
s  a)  dem  landwirtschaftlichen  Kreisausschusse  von  Mittelfranken  3  000—
b)  demselben  für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht  900—
        <pb n="773" />
        Nr.  53.  753
%  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
—1
IV  2|  Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  Ein  Viertel  des  Gesamtaufwandes  für  den  verstaatlichten  «
kulturtechnischen  Dienst  zu  44000..  .  11000—
b)  Für  Kulturvorarbeiter  13  000  —
3]  Für  sonstige  Zwecke:
a)  zur  Förderung  der  Pferdezucht.  5000  —
b)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  und  zwar:
-  1.  an  die  Distrikte,  insbesondere  auch  zur  Unterstützung
ärmerer  Gemeinden  im  Benehmen  mit  den  landwirt-.
  schaftlcchenBezirksaugschüssen..  12000——
2.  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  zur  Veranstaltung
  von  Rinderschauen  nach  Maßgabe  der
neuen  Grundbestimmungen.  .  3000—
3.  an  denselben  weiteren  Beitrag  zur  Unterstützung  der
T  beiden  mittelfränkischen  Zuchtverbände  ..  10000—
c)  an  denselben  für  Förderung  der  Schweinezucht.  1  500—
i  d)zurHebungderKanmchenzucht  .  100—
;  e)  für  Geflügelzucht
:  1.  dem  Kreiswanderlehrer  für  Geflügelzucht  Tagegelder
und  Reisekosten  1  000—
l  2.  zur  Förderung  der  Geflügelzucht  dem  Misfräneisch
1  Kreisgeflügelzüchterverbande  .  300—
i  k)fü1Förderungdechschzuchtundzwar
?  1BettragandenKreisfischeretverem..  1  200—
2.  Zuschuß  an  denselben  zum  Gehalt  des  ereisfischerei
sachverständigen  1  200—
3.  Prämien  zum  Schutze  der  Fischzucht  für  Etleguns
von  Fischotten  .  100—
4.  Zuschuß  an  den  Fischereiverein  Altmühl  300—
g)  für  Förderung  der  Bienenzucht  dem  Mittelfräntischen  Kreisbienenzüchterverbande
  1  000—
h)  für  Förderung  der  Obstbaumucht
1.  dem  Kreisverbande  mittelfränkischer  Obstbauvereine  1  200—
2.  zur  Unterstützung  von  Bezirks-,  Distrikts=  und  Verbands-Obstbaumwärtern
  4000—
3.  dem  1.  Kreisobstbaulehrer  Tagegelder  und  Reisekosten  600|—
4.  dem  2  Kreisobstbaulehrer
a)  Gehalt  1  800—
b)  Tagegelder.  1  200—
c)  Reisekosten.  400.—
d)  Regiekosten.  100—
i)  Zuschuß  zum  Neiseaversum  d  des  ua  r  Weinban
in  Franken  400  —
        <pb n="774" />
        754

 

 

 

#  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
r—  2
IV  23  k)  dem  landwirtschaftlichen  Kreisausschusse  von  Mittelfranken
Beitrag  zur  Gewährung  von  Prämien  an  minderbemittelte
Gemeinden,  Genossenschaften  und  Private
a)  bei  Anschaffung  von  landwirtschaftlichen  Maschinen  und
Geräten  3  000—
6)  bei  Anschaffung  von  Hopsentrockenapparaten  2000—
1)  zur  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  4  000  —
m)  Beitrag  zur  Instandhaltung  der  Altmühl  (3.  Rate)  25  000.—
Summe  Kap.  IV  143  400  —
V  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  praktische  Arzte  in  armen  Gegenden  6  300—
2  Zur  Unterstützung  an  die  zu  Wiederholungskursen  ein—
zuberufenden  Hebammen  1  500  —
3  Für  20  Distriktstierärzte  je  250  4%  Subventionsbeitrag
und  die  Tierärzte  zu  Burghaslach,  Dinkelsbühl  und
Schnaittach  5500—
4  Zur  Gewährung  von  3uschbleisungen  zur  sbübung
von  Desinfektoren  .  500
Sumne  Kap-  V  13  800—
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  Maximilianshilfsmagazin  —  —
Kreisirrenanstalten.
2  1|  Kreisirrenanstalt  Ansbach:
für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  189  000—
2|Kreisirrenanstalt  Erlangen:
für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  318  000—
3  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden:
a)  Kreisanlehen  zur  Deckung  der  Kosten  für  Errichtung  der
Kreisirrenanstalt  in  Ansbach  und  flr  den  Neubau  des  Küchenund
  Werkstätten-Gebäudes  bei  der  Kreisirrenanstalt  Erlangen
vom  Jahre  1901  und  19002.  278  357850
ferner  von  der  Versicherungsanstalt  für  Mittelfranken  für
Neubauten  der  Kreisirrenanstalt  Ansbach  in  den  Jahren  1905
und  1906  ausgenommenes  3  1/2%  iges  Anlehen  zu  200  000  .4#  11  000.—
dann  für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  zur  Erbauung
  eines  zweiten  Arztewohnhauses  bei  der  Kreisirrenanstalt
  Ansbach  4  000—
b)  Konvertiertes  Kreisanlehen  vom  Jahre  1878  und  Schuld  für
die  Erweiterung  der  Kreisirrenanstalt  Erlangen  121  649|92
Jc)  Schuld  für  Erbauung  eines  Arstewohnhauses  in  der  Kreisirrenanstalt
  Erlangen.  .  ...  281347
        <pb n="775" />
        Nr.  53.  755
.  Festgesetzter
Kap  Vortrag  Betrag
1
VI|  24|  Unterstützungen  und  Freiplätze:
1  a)  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Irren
in  den  Kreisirrenanstalten  Ansbach  und  Erlangen  8  000—
#  b)  zur  Gewährung  von  Freiplätzen  an  mittelfränkische  minderbemittelte
  Geisteskranke  in  denselben  18  000—
3.  I  An  Krankenanstalten  und  sonstige  Veranstaltungen  #ur
Krankenpflege  ..  ...  .  12  630—
2  Fur  freiwillige  Sanitätskolonnen  2000.—
4  Beitrag  für  die  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau  800  —
5  Zuschüsse  an  Säuglingsfürsorgestellen  zur  Gewährung
von  Beiträgen  an  stillende  Mütter  1  000  —
6G6G6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Unterstützungen  zum  Zwecke  der  Unterbringung  von
Blöden  und  Epileptischen  in  geeigneten  Anstalten.  6  000—
8.  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1.  Zur  Unterstützung  von  Rettungshäusern  des  Regierungsbezirks  7  300/—
2|  Beitrag  zur  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  8  575  —
3|  Beitrag  an  die  Erziehungsanstalt  für  arme  Mädchen  in  Nürnberg  500—
9  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  190  42  846  50
10  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die  I
Unterbringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irrenund
  Blöden-Anstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  19002  4800—
11  Unterstützung  von  aus  Straf-  und  Polizei-  Anstalten
#  Entlassenen  600  —
12  Zur  Gewährung  von  unterstützungen  an  Gesellen.,  Herberg=
  und  Arbeiter-Vereine,  sowie  an  Vereine  ähnlicher
  Art..  1  800—
13  Zuschuß  an  das  Stellenvermittlungs-Bureau  des
Vereins  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München.  100—
14  Unterstützungsbeitrag  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien
  in  Bayrnn  ....  1000——
15  Zuschuß  zur  Unterstützung  der  Natural-  Verpflegsstationen
  5000—
16  Zuschuß  an  den  Luthardt'  schen  Unterstützungsverein  für  .
verschämte  Arme  jeder  Konfession  in  Nürnberg  200  —
Summe  Kap.  VI  1  045  97239
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen:

 

 

 

a)  Beiträge  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Distriktsstraßen

 

 

120  000—

129
        <pb n="776" />
        756

 

 

 

 

·  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
+#
VII  1  b)  Zur  Aufstellung  und  Honorierung  berufsmäßiger  und  vorzüglich
qualifizierter  Bautechniker,  eventuell  zur  außerordentlichen
Unterstützung  der  Distriktsgemeinden  im  Straßenbau  30  000
2½—  —  —  —  —  —  —
3  Beiträge  zu  den  Brückenbauten,  welche  den  Gemeinden
obliegen.  .  ))TI).I!CT'  5000
4  Beiträge  für  Gemeindewege:
a)  für  Neubautten  15000—
b)  für  Wegunterhaltung  .......  75000—-Summe
  Kap.  VII  245  000—
VIII  Übrige  Ausgaben.
1  a)  Zum  Ankaufe  von  Feuerlöschgerätschaften  für  neu
zu  gründende  und  bestehende  Feuerwehren,  ferner
zu  gleichem  Zwecke  für  arme  Gemeinden  von  2500
Einwohnern  und  darunter  5000  —
b)  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Regiekosten.  des  Kreisfeuerwehrausschusses
  von  Mittelfranken  600—
2  Beiträge  gemäß  §  32  des  Banunsallersscherungsgeseh  10  000—
3  Beitrag  an  den  Nordbayerischen  Verkehrsverein  500—
Summe  Kap.  VIII  16  100—
IX  Allgemeiner  Reservefonds
(einschl.  12  000  ∆  für  besondere  Not-  und  Unglücksfälle)  .  10175768
SummederKreis-Ausgabe115905177H
II.  Abschnitt.
Kreis  -  Einnahmen.
I  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1.  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  iumdationsbeiträüge
  4  061|40
2  Aus  der  Kreisschuldotation  8  40008
Summe  z  12  461|48
        <pb n="777" />
        Nr.  53.  757
.  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
r—0
1  2  Gewerblich-technische  Schulen.
1Für  die  Kreisoberrealschule  in  Nürnberg  28  084—
2  Für  die  Kreisrealschule  1  in  Nürnberg  bezw.  für  die  damit  ver-6
  bundene  gewerbliche  Fortbildungsschule  .  .  13680
3FürdteRcalfchulemAnöbach...  515—
4  Für  die  Realschule  in  Gunzenhausen  .....  10839
«  Summe  §  2  28  844/19
3  Volksschulen.
1|  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  34  008  52
2)  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  220—
3  Kreisschuldotation  und  zwar:
à)  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  91  014|81
b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  22  800—
4  Buschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif-  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10000  Einwohnen  197  482  66
51  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  608  53157
6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  zur  Durchsubrung  des  Schulbedarfgesetzes
  vom  28.  Juli  19002  210  000—
Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  oiteshule  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern.  865  000—
8—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispenstonsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  135  834°—
b)  Pensionszulage  nach  eenem  Drittel  der  zert  bezogenen
Dienstalterszulagen  50  520—
J%)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal.  7200—
10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Veltsschullhrer
a)  im  Allgemeinen  130  000—
b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Jannar  1896  zugegangenen
Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungszuschußkasse  für  das  an
gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal
  ..  6200|—

 

 

 

 

 

 

129°“
        <pb n="778" />
        758

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E—  delarserter
Kap.  Vortrag  Betrag
44
1  3s10  c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrer.
waisen,  2  000—
11  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—
12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  ...  300-—
Summe  8  z  2  362  826  56
Summe  Kap.  A1223
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen
überhaupt  2572  —
Summe  Kap-  ĩ  2  406  70  23
II  Fundations=  und  Dotations-Beiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen  —  —
IV  Kreisumlage  zu  39  Prozent
Dder  Steuerprinzipalsumme  von  7  992  053  .K  07  J4  nach  Abzug
.  #  von  2⅝%  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  3  054  562/68
WVAktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  443  910/10
Summe  der  —  —.  5  905  17701
        <pb n="779" />
        Nr.  53.  759

Abschied  für  den  Landrat  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  über  dessen  Verhandlungen  für
«  das  Jahr  1910.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Söniglicher  Prinz  von  Banern,
Peeut.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  in
seinen  Sitzungen  vom  8.  bis  20.  November  1909  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag
erstatten  lassen  und  erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1908.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1908

wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.
II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1910.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Unterfranken  und  Aschaffenburg  beträgt

  für  das  Jahr  1910  4  335  489.  —  ,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  43  354  J“  sich
berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1910.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Vorauschlags  gestellten  Anträge  und  gesaßten
  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  Die  Beschlüsse  des  Landrates  hinsichtlich  des  Lehrpersonales  der  Kreistaubstummenanstalt
  in  Würzburg  werden  genehmigt.
        <pb n="780" />
        760

2.  Der  Landrat  hat  bedauerlicher  Weise  wiederum  die  auf  den  Kreis  treffende  Beitragsleistung
  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Bauanlehens  für  das  projektierte  neue  Anstaltsgebäude
  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München
abgelehnt,  während  in  allen  übrigen  Kreisen  die  Landräte  die  treffenden  Beiträge  bewilligt
haben.  Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  hat  das
Projekt  nunmehr  mit  den  Zuschüssen  der  übrigen  Kreise  und  den  hiefür  verfügbaren  Staatsund
  sonstigen  Mitteln  zu  verwirklichen.  Hinsichtlich  der  Teilnahme  an  den  mit  dem  projektierten
  Anstaltsneubau  verbundenen  wohltätigen  Einrichtungen  für  eine  vermehrte  und
verbesserte  Krüppelfürsorge  werden  die  übrigen  Kreise  in  dem  ihren  Zuschußbewilligungen
entsprechenden  Verhältnisse  vor  Unterfranken  zu  berücksichtigen  sein.

3.  Der  Landrat  hat  sein  Einverständnis  damit  erklärt,  daß  die  Professorenstellen,  die
aus  Kreisfonds  für  Kandidaten  ohne  volle  Lehrbefähigung  geschaffen  wurden,  in  Zukunft
mit  vollqualifizierten  Gymnasial=  und  Reallehrern  besetzt  werden.  Wir  erteilen  diesem  Beschlusse
  Unsere  Genehmigung  und  beauftragen  Unser  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  hienach  bei  Erledigung  derartiger  Stellen  die  Besetzungsvorschläge
  zu  bemessen.

4.  Die  auf  die  Errichtung  einer  neuen  landwirtschaftlichen  Winterschule  in  Aschaffenburg
  bezüglichen  Beschlüsse  des  Landrates  erhalten  Unsere  Genehmigung.

5.  Ferner  genehmigen  Wir  die  vom  Landrat  beschlossene  Bereitstellung  von  Mitteln
zum  Bau  und  für  die  Einrichtung  eines  fränkischen  Museums  in  Würzburg  Hinsichtlich
der  Gewährung  eines  staatlichen  Zuschusses  für  diese  Zwecke  wird  die  Kreisregierung  dem
Landrate  von  der  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  vom  5.  Mai  1910  Nr.  9431  Kenntnis  geben.

6.  Wegen  des  Antrages  auf  Errichtung  eines  weiteren  Kulturbauamts  im  Regierungsbezirke
  Unterfranken  und  Aschaffenburg  verweisen  Wir  auf  die  Entschließung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  vom  8.  Juli  1910.

7.  Den  Beschlüssen  über  die  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,  soweit
dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  31.  Dezember  1909  geschehen  ist.

8.  Auf  die  Beschwerde  des  protestantischen  Hausgeistlichen  in  Werneck  über  die  Regelung
seiner  Dienstverhältnisse  werden  die  Staatsministerien  des  Innern  beider  Abteilungen  Bescheid
erteilen.  ·

9  Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="781" />
        Nr.  53.  761

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  28.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
        <pb n="782" />
        Abersicht

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  von  Anterfranken  und  Alchaffenburg  für  das  Jahr  1910.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
□4
I.  Abschnitt.
Kreis-Ausgaben.
l
-
J  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  500|—
!I1I  Bedarf  des  Landrates.  3
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  3  600—
2  Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  d  des  Landrats—
ausschusses  .  .  500,—
3  Regiekosten  800  —
Summe  Set  1  490
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
l  Volksschulen.
I1  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  25  803  13
b)  aus  der  Kreis-Schuldotation  720—
#  )  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstaründe
351  AM  71  —  —
2  a)  Gehaltsergänzungszuschüsfe  für  das  Lehrpersonal  in  n
1  ohne  Statuten  796  000  —
1  0)  Widerrufliche  Gehaltszulagen  für  das  Hilfspersonal  in  Ge-  I
.  meinden  ohne  Ortsstatuten  24  380  —
3  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der  #
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen  1  160  000—
4/  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus  6
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  l
28.  Juli  1902:  I
H  a)  im  allgemeinen  14000  —
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  übungen  einberufenen  Lehrpersonals
  2  000.—
5  a)  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  1
Lehrpersonal  aus  Kreisfonds-  3  000.—
b)  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstexspektanten  während
der  ebleistung  ihrer  geseblichen  Militärdienstpflicht  aus  s  Zentralfonds
  500  —
        <pb n="783" />
        Nr.  53.  763

 

 

Festgesetzter
Kap.  ʒ  Vortrag  Betrag

—W

 

 

*—
–—
S

Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den
Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14
Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  .  144  78529

b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  —  —

c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  900  —

d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  —  —

C)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärans  —  —
6)  aus  Kreisfonds:

 

aa)  zur  Bestreitung  der  ordentlichen  (sächl.)  Schulbedürfnisse  70  740  —
bb)  zur  Förderung  der  Trennung  der  Mesnerdienste  von
den  Schuldiensten  600—

7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  ünterfühung  der

mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  –

Für  Förderung  des  weiblichen  Handarbeitsunterrichtes  .  1000.—
Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schuhausbanten:
a)  Realexigenzbeiträge  .  ..  —  —

b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  ..  —  —

c)  zu  Schulhausbauten  und  zwar  zur  unterstühung  bürsihe

Gemeinden  für  diesen  Zweck  60  000—
8  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgauhen  16183
9|  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:

a)  Aversen  der  Distrikts-Schul-Inspektoren  für  die  Vornahme
der  ordentlichen  Schulvisitationen  und  Kosten  für  Formularpapiere

  .....  15  480—
b)  Diäten  für  außerordentliche  Schulvisitationen  .....  1  715—
c)  für  die  Kreis-Schul-Inspektoren:
aa)  Gehalte  ....  .....  12  100—
bb)  Diüäten  und  Reisekosten  .........  3200—
10|  Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensions-Anstalt  für  dienstunfähige
  Lehrpersonen:

 

 

a)  aus  Zentralflnpdodds  138  360—

6)  aus  Kreisfonds  95  000—
bb)  Pensionszulagen  nach  dem  Drittel  der  zuletzt  be—

zogenen  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  ..  44  11463

 

 

 

130
        <pb n="784" />
        764

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kapg  Vortrag  Betrag
*
III  11|10  cc)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Jonuar  1896  pensionierten
  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  .  7350—
b)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer

aa)  aus  Zentralfonds:
a)  Im  allgemeinen  150  250—
6)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896.  zugegangenen
  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von
Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  7  450—
7)  Für  dürftige,  dem  Unterstitzungsalter  entwachsene
Lehrerwaisen  2  000—
bb)  aus  Kreisfonds  1  600—
c)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  untersiibung  der  binerr
bliebenen  der  Volksschullehrter  .  20  000—
d)  Zuschuß  an  das  bayer.  Lehrerwaisenstift  .  360—
e)  Pension  der  Kreisschulinspektors-Witwe  Fischer  in  Würzburg  888—
f)  Pension  des  Kreisschulinspektors  Dr.  Adalbert  Weber  3  672—
8)  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  staatlih  geprüfter  Lehrerinnen
Bayerns  in  Schweinfurt  .  200—
11|  Unterstützungen  an  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
a)  Für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  6  000|.—
b)  Freiplätze  für  dürftige  Schulamtszöglinge  in  der  höheren
weiblichen  Bildungsanstalt  in  Aschaffenburg  1  860—
12  Ubrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  Fortbildung
der  Schullehter  516—
b)  zur  Organisation  von  Schullehrer-Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  6  950—
I)  Beitrag  zur  Sterbekasse  der  unterfränkischen  Voltsschillehrer  2560  —
4)  für  Fortbildungsschulen  11  000—
e)  für  die  Kreislehrmittelanstalt  (Schulmuseum)  ..  1  000.—
f)  für  Begründung  und  Unterhaltung  von  Shilerbliohee  800|—
gu)  für  Zeichenkurse  des  Volksschullehrpersonals  2200—
3|  Reservefonds  für  die  Volksschulen,  ferner  zur  Gewährung  von  Unterstützungen
  in  außerordentlichen  Fällen  ....  4000|—
Summe  8  12845  90588
        <pb n="785" />
        Nr.  53.  765
.  Festgesetzter
Kap.  855  Vortrag  Betrag
2
III  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1  Exigenz-Zuschüsse:
a)  fundationsmäßige  Reichnisse  des  Staatsärars:
aa)  an  die  Lateinschule  in  Mainbernheim.  ..  12857
bb)  an  die  Lateinschule  in  Neustadt  a.  d.  Saale  10714
b)  aus  der  Kreisschuldotation  —  —
c)  sonstige  Beiträge  aus  Kreisfonds:
an  das  seitherige  Progymnasium  in  Lohr  Personal-  13  809—
„  „  Progymnasium  in  KitzingeenDBedarf  nach  17  330/34
„  „  6„  „  Miltenberrg.rt.  188  des  10  1417—
„  „  Hammelburg  Beamten-  12  55119
»  die  Lateinschule  in  Haßfurt  Gesetzes  10  367—
»  Privatlatecnschule  in  ãmorbach  Abersalbeitras  1  000—
2  Prüsfungskosten  312—
Summe  —  7  65  75224
Taubstummenan  stalten.
1  a)  Dotationsbeiträge  zu  den  Besoldungen  der  Lehrer  an  dem
Taubstummeninstitute  Würzburg  ..  ..  ...  29273—
b)  Bedarf  für  die  Aufbesserung  dieser  Lehrer  .  8000"—
2  a)  Freiplätze  für  Zöglinge  in  diesem  Institute  6  869  —
b)  für  sonstige  Realexigenzbedürfnisse  ......  —  —
c)  Zuschuß  an  den  Universitätsprofessor  Dr.  Kirchner  für
Spezialuntersuchungen  der  Zöglinge  300•  —
d)  Zuschuß  an  die  Hofrat  Dr.  Iosenbergersche  Klinik  in  Würzburg
  für  die  chirurgische  Behandlung  der  Zöglinge  200—
3/  Pension  des  früheren  Anstaltsvorstandes  Wolf  1  795|09
4  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  fü  die  neuen  i  Äustaltsgebaude  auf
genommenen  Anlehen  17  14664
Sümme  J  ʒ  63  5833
Blinden-Institute.
1/otationsbeitrag  zur  Besoldung  des  s  Lehrers  an  der  Blindenerziehungs.
anstalt  in  Würzburg  1350  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  im  Zentral-Blindeninstitut  in  München  720—
b)  in  der  Blindenerziehungsanstalt  in  Würzburg  ..  300
Summe  §  4  2  370—
Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1  Beitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  von  der  Zentralanstalt
für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  für
den  Neubau  der  Zentralanstalt  aufzunehmenden  Anlehens  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  1800  —
Samm  z  z  1  800—

 

 

 

 

130“
        <pb n="786" />
        766

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
1—
I16/2  Unterrichts=  und  Erziehungs-  Anstalten  peziell  für
die  weibliche  Jugend  .  —  —
Summe  z  6  —  —
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten.
Beitrag  zum  Pfarr-Waisenhause  in  Windsbach  360  —
Summe  J  360
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien.  —  —
Summe  88  —  —
9  Übrige  Ausgaben.
1|/  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  300—
2  Beitrag  an  den  historischen  Verein  in  Würzburg  700|—
3Beitrag  zum  germanischen  Museum  in  Nürnberg  300|—
4/  Beitrag  zum  bayerischen  Gewerbemuseum  in  Nürnberg  300  —
5|  Beitrag  an  den  Kunst=  und  Altertumsverein  in  Würzburg  400—
6|  Beitrag  an  die  Gesellschaft  für  fränk.  Geschichte  1  000.—
7/#  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Neubaues  des  Deutschen  Museums  von
Meisterwerken  der  Naturwissenschaft  und  Technik  in  München  2000—
Summe  §  9  4200—
10  Gewerblicher  Unterricht.
1/Oberrealschulen  und  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisoberrealschule  in  Würzburg  und  zwar  für:
1.  die  Kreisoberrealschule  Würzburg  selbst  !  Personal-  163  058|47
2.  die  Maschinenbauschule  Würzburg  und  1924959
3.  die  Kreisbaugewerkschule  Würzburg  1  Sachen-Bedarf  17950s|99
b)  Übrige  Realschulen  und  zwar:
1.  in  Aschaffenburg  Personalbedarf  35  435/|68
2.  in  Bad  Kissingen.  nach  Art.  188  23  33129
3.  in  Kitzingen  des  32524/83
4.  in  Schweinfurt  .  Beamten-Gesetzes  40  536/45
)  Fur  die  städtische  Baugewerkschule  Aschaffenburg  Aversalzuschuß  1  500—
2  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  und  zwar:
a)  die  einschlägigen  Schulen  des  Polhytechnischen  Zentralvereins
Würzburg  5000—
b)  die  mit  den  Realschulen  verbundenen  gewerblichen  Forthildunge
schulen  .  1  400—
I)  die  Holzschnitzschule  in  Bischofsheim  v.  d.  Rhön  2500  —
4)  für  die  Fortbildungsschulen  in  Aschaffenburg  1  400—
e)  für  die  Fortbildungsschule  in  Schweinfurt  2  400—
3|  Zuschuß  zu  der  Schifferschule  in  Miltenberg  500—
4  Zuschuß  zu  der  Steinhauerschule  in  Miltenberg  ....  200—
Summe  §  10  346  986  80
        <pb n="787" />
        Nr.  53.  767
71  Festgesetzter
Kap.]  Vortrag  Betrag
1
III  11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1|  Für  Haushaltungsschulen  1  000—
2  a)  Landwirtschaftliche  Winter-  und  Bauernschule  in  Würzburg  10  000  —
b)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  Erbauung  eines  eigenen
Gebäudes  für  die  landwirtschaftliche  Winter-bezw.  Bauernschule
in  Würzburg  aufgenommenen  Bauanlehens  von  250  000  –
X.  Tilgungsquorte  .  .  .  1759027
3/  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen  —  —
4  Stipendien:
a)  für  den  Besuch  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und
Brauerei  in  Weihenstephan  und  sonstige  landwirtschaftliche  Kurse  500—
b)  für  Freiplätze  zum  Besuche  der  Wein-,  Obst  und  d  Gartenbauschule
  in  Veitshöchheim  1  300—
Summe  F  ñ  3039027
12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
1|  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  .  300——
2  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  den  Nealund
  Landwirtschaftsschulen  und  für  Relikten  von  solchen  Lehrern  6  24459
3//Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven  technischer  lnterrichts-Anstalten
  .  1500—-4Stipendien
  zum  Besuche  von  Fachschulen  für  Gewerbsgehilfen  500  —
5|3uschuß  an  die  Wittelsbacher  Landesstiftung  bezw.  den  Kreisstiftungsrat  500—
6/  Stipendien  zum  Besuche  von  Meisterkursen  in  Nürnberg  500—
Summe  §  12  954459
Summe  Kap.  11143  370  89351
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1-—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2|Beitrag  zur  Handelskammer  in  Würzburg  2500—
3———————  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4/  Beitrag  zum  polytechnischen  Zentralverein  in  Würzburg:
a)  für  allgemeine  Vereinszwecke  8  000—
b)  für  Anschaffung  von  Mustern,  Werkzeugen  und  Modellen  800—
c)  für  Hebung  der  Rhön-Industrie  .  —  —
d)fürdreFachschulendespolytechmschen  Zentralverems  2500—
5Bemagzur  Handwerkskammer  in  Würzburg  15  000—
2  Auf  Kultur.
1  2uf  landwirtschaftliche  Interessen  überhaunt  .  3000—
2  Hebung  der  Obstbaumzucht  2  800|—
        <pb n="788" />
        Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
□#
IV.  23|Zur  Einrichtung  der  Wasserleitung  für  die  Jungviehweide  auf  dem
Pilsterhof  an  den  Zuchtverband  für  gelbes  Frankenvieh,  Abteilung
Unterfranken  „V.“  von  10  Raten  à  600  .4  zur  Tilgung  der
entstandenen  Schuld  zu  600  ...  ·  600——
·4FürdenkulturtechnischenDiensta)
  für  Förderung  von  Kulturunternehmungen  durch  Gewährung
von  Zuschüssen  4  000—
b)  Rückvergütungen  von  25%  des  Aufwandes  von  39  8925  4
für  den  kulturtechnischen  Dienst  bei  der  K.  Kreisregierung
und  den  Kulturbauämtern  9  9565
J)  Rückvergütung  von  25%  des  Aufwandes  von  7857.4  für
Ruhegehälter  der  Beamten  und  Unterhaltsbeiträge  deren  D
Hinterbliebenen  an  die  Staatskasse  .  1964")5
d)  für  Bereitstellung  von  Kulturvorarbeitern  und  Gehilfen  für
einzelne  Landwirte,  Gemeinden  und  Genossenschaften  bei  Aus—
führung  von  Kulturanlagen,  Versicherungsbeiträge  für  bieses
Personal  2c.  15  000
5|  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Hebung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittelst  Genossenschaftsbildung
  13  000  —
b)  für  Hebung  der  Pferdezucht,  einschließlich  der  Wgeben  *
Hufbeschlaglehrne  4000—
c)  für  den  landwirtschaftlichen  Wander-Unterricht  900—
d)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Weinbauverein  900—
e)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Gartenbauverein.  500  —
f)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Kreisfischereiverein  .  900—
g)  Zuschuß  an  die  landwirtschaftliche  Kreisversuchsanstalt  in
Würzburg  1  500—
h)  für  den  aufgestellten  Weinbau-  -Wanderlehrer  Mattern:
a)  Gehalt  ..  3000  4
9)  Tagegelder  und  Neisekosten  1500  4  #
in  Summa  4500  M
Hiefür  sind  an  Zuschüssen  in  Aussicht  gestellt:  l
1.  aus  Zentralfonds  1500  4  1
2.  vom  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  600  M
3.  vom  unterfränkischen  Weinbauverein  200  4
insgesamt  2300  .4
sodaß  aus  Kreisfonds  noch  aufzubringen  sind  .....  2200—
3  Ausgaben  auf  Verbesserung  der  landwirtschaftlichen
und  gewerblichen  Verhältnisse  im  Spessart  .  5000—
Summe  Kop-  Wx  95.02050
        <pb n="789" />
        Nr.  53.  769
»  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
+  2
V  Auf  Gesundbeit.
a)  Beiträge  an  Distrikte  und  Gemeinden  zur  Gewinnung
  praktischer  Arzte  10  000—
b)  Beitrag  an  einen  Arzt  in  Rotheubuqh  zur  baltung
einer  Handapotheke  500—
c)  Zur  Säuglingsfürsorge  2000—
d)  Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose
  2000|—
Zuschüsse  zu  dem  ständigen  Einkommen  der  Distrikts-Tierärzte
  .  4100——
Summe  Kap  18  600—
VI  Auf  Wohltätigkeit.
A.  Kreisirrenanstalt  Werneck.
1|Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bau-Unterhaltungskosten  75  741—
2|]  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  .  35000—
3PensionderAfsistenzarztenswctweLmaGrafund  deren  Sohn  ..  552——
4  Desgl.  der  Verwalterswitwe  Maria  Elisabetha  Frieberila  Reindl  960—
5|Pension  des  Assistenzarztes  Dr.  Schumm  1  9744—
6|/  Pension  des  Verwalters  Hübsch  3672  —
B.  Kreisanstalt  für  Unheilbare  21  000—
Sonstige  Krankenanstalten:
1|  Beitrag  zum  Sanatorium  Luitpoldheim  in  Lohr  a.  M.  zur  Schaffung
von  Freiplätzen  3  000  —
2|Beiträge  zu  folgenden  Augenheilanstalten:
a)  zur  Anstalt  des  Privatdozenten  Dr.  Arens  in  Würzburg  1  000—
b)  zur  Anstalt  des  K.  Universitäts-Prof.  Dr.  Helfreich  *  1  000—
x)  zur  Anstalt  des  Dr.  Sorger  in  Schweinfurt  .  500--(1)zurAnftaltdesDrApetzmWürszr..
  500——
3DerKinderhetlanstaltfürstrophulöseKmdermBad  Kissingen  400—
4  Zuschuß  an  den  bayer.  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  zur  Forderung
der  Krankenpflege  auf  dem  Lande  .  .  .  .  1000—
Kreis-Entbindungsanstalt  Würzburg  resp.  an  die
K.  Universität  daselbst:
Vertragsmäßiges  Jahresfir  7000  —
1  Für  petammen.  Wiederholungs-  Kurse  500  —
2  .  800——

 

 

 

Zum  Besuche  von  Desinfektionskursen
        <pb n="790" />
        770

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
Festgesetzter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
1
VI7  Beiträge  für  Blödenanstalten.
1  Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  den  mit  der  Diakonissen—
Anstalt  in  Neuendettelsau  verbundenen  Anstalten  für  Blödsinnige  1400  —
2  Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  der  Idiotenanstalt  bei
Gemünden  8  000—
8  Beiträge  für  senbige  Woltätigkeitsanktalten  und  Vereine
  .·  18  000—
9  Für  umterstütung  gemeindlicher  und  bistriktiver
FArmenpflegen.
1  Unterstützung  armer  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Kindern  in
*  Rettungshäusern.  5  000—
2  Unterstützung  zur  Begründung  bistriktiver  Krankenanstalten  4000—
3)  Unterstützung  an  den  Verein  für  Arbeiter-Kolonien  in  Bayern  500—
4|  Unterstützung  von  Naturalverpflegsstationen  ...  20001f
10——————-———————-—————-  ——  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit:
1  Zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  unbemittelte  Kreisangehörige  zum  i
Zwecke  der  Behandlung  ihrer  krüppelhaften  Kinder  in  der  «
i  Dr.  Riedinger'schen  Klinik  in  Würzburg  2  000  —
.  2|  Für  Unterstützungen  bei  außerordentlichen  Not-  und  Unglücksfällen
*  aus  den  Renten  des  Kreisgetreidemagazins-Fonds,  eventuell  zur
Förderung  der  Raiffeisen'schen  Darlehenskassavereine  Z  6  470.—
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  unterstützung  l
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der  «
KDeklarattonvomlOMathz.  4158250
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  Unterbringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irrenund
  Blödeenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  19002.  .  —  —
Eumme  Kap-  I  243  55100
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  u.  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  bezw.  zum  Bau  und
zur  Unterhaltung  wichtiger  Gemeindeverbindungswege  110  000—
2  Für  den  Uferschutz  an  öffentlichen  Gewässern,  welche
der  Schiff=  und  Floß  fahrt  dienen,  nach  Art.  92des  Wasser-  #
gesetzes  vom  23.  März  1907  3  400—
3  Für  Instandhaltung  von  Privatflüssen  und  Bächen
mit  erheblicher  Hochwassergefahr,  hier  Saale  von
Gräfendorf  bis  Neustadt  5000—
4  Zuschuß  an  den  Pensionsverein.  der  7  diktrittssraßenwärter
  in  Bayern  r/Rh.  ..  100—
Summe  —  VIa  118  500|—
        <pb n="791" />
        Nr.  53.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

771
.  —
Kap.  8  Vortrag  Betrag
—
VIII  Übrige  Kreis-Ausgaben.
1  a)  Zur  Unterstützung  der  freiwilligen  Feuerwehren  1500  —
b)  Zuschuß  an  die  Sterbekasse  der  unterfränkischen
Feuerwehren  500—
2  Beiträge  gemäß  S  32  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
  7500  —
#  3  Zur  Verzinsung  der  bereits  aufgenommenen  und  noch
aufzunehmenden  Anlehen  für  die  Gebäude  der  neuen
Kreisirrenanstalt  und  der  Kreisoberrealschule  Würzburg
zu  vorerst  mindestens  3000  000  .  bezw.  zur  Bestreitung
des  Bauaufwandes.  350  000—
—Summe  —  ri#  359  500—
IX  Allgemeiner  Reservefonds.  ..........  92  983  34
Summe  der  Kreis-Ausgaben  4304  44885
I
II.  Abschnitt.
Kreis-  Cinnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
I  A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung:
1  Lateinschulen:
1|  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundations.  1
beiträge  .  235/71
2  Aus  der  Kreisschuldotation  –  —
Summe  z  235/71
2  Gewerblich-technische  Schulen:
Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  in  Würzburg  24  059—
3  Volksschulen.
1  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  Fun-  i
II  dationsbeiträüge  .  25  80313
2|  Nach  Arfall  zahlbare  Bauausgaben“  161.83

 

 

 

1
131
        <pb n="792" />
        772

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]s  Vortrag  Betrag
A
I  3|Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  Seitherige  Kreisschuldotatin  47  433|86
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  24  600  —
1  ,Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10000  Einwohnen  247  506  .37
95/Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und  «
*4½  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volks-*
  schulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen  #
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
*  Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreisausgaben  144  78529
6.Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1002  320  000—
7  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
*  Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnern“  —  ap.  III  8  1  Tit.  3
der  Kreisausgaben)  1  160  000—
88—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  138  360—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
#  Dienstalterszulagen  4  11463
i  (-)ZurUnterstutzungdervordem  1  Januar  1896  pensionierten  Lehrpersonen
  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeind-  -
lichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  7350.—
#  10|  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
.  a)  im  allgemeinen  150  250—
i  b)  Zur  Unterstützung  der  vor  dem  i.  Januar  1896  zugegangenen
)  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
.  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonl  7  450|—
E  c)Fürdürfttgedem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000—
11/  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715.—
12|Bur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während  der  Ab-3
  leistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  500/—
ji  Summe  §  3  2  322  03011
«  SummeKap.IA234632482
J  B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2572—
#  Summe  Kap.  1

 

2348  sos  s-
        <pb n="793" />
        Nr.  53.  773

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
–  4  7
II  #  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  Aus  dem  Maximilians-Hilfs-Getreide-Magazinsfonds  6  470—
2|Rentenanfall  aus  dem  Fonds  für  Unterbringung  armer  Wöchnerinnen
in  der  Universitäts-Frauenklinik  zu  Würzburg;  aus  79200  .4#
Aktivkapitalien  zu  53%  bro  1910  üach  Abaus  der  Ad
#  ministrationskosten)n  2591—
·  Summe  Kap  lII  9061—
Iu  Kreisumlage  zu  42  Prozent

von  der  Steuerprinzipalsumme  von  4335489  .K  65  —J  nach  Abzug
von  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  1  784  487/27

V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahr  162  003|76
Summe  der  Kreis-  Einnahmen  4  304  44885

 

 

 

 

 

 

131*
        <pb n="794" />
        774

Abschied  für  den  Landrat  von  Schwaben  und  Neuburg  über  dessen  Verhandlungen
für  das  Jahr  1910.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  BPöniglicher  Ninz  von  Sayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Schwaben  und-  Neuburg  in  seinen
Sitzungen  vom  8.  bis  24.  November  1909  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten
lassen  und  erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1908.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1908
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.

Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1910.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Schwaben  und  Neuburg  beträgt  für
das  Jahr  1910  5  533  427  A,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  55  334  X  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1910.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Autrage  und  gefaßten
  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  Die  Bereitstellung  erhöhter  Mittel  für  die  Fortbildung  des  Volksschullehrpersonals
genehmigen  Wir  gerne.
        <pb n="795" />
        Nr.  53.  775

2.  Der  Landrat  hat  sein  Einverständnis  damit  erklärt,  daß  die  Professorenstellen,  die
aus  Kreisfonds  für  Kandidaten  ohne  volle  Lehrbefähigung  geschaffen  wurden,  in  Zukunft  mit
vollqualifizierten  Gymnasial=  und  Reallehrern  besetzt  werden.  Wir  erteilen  diesem  Beschlusse
Unsere  Genehmigung  und  beauftragen  Unser  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  hienach  bei  Erledigung  derartiger  Stellen  die  Besetzungsvorschläge
zu  bemessen.

3.  Die  Beschlüsse  des  Landrats  hinsichtlich  der  Bezüge  der  Lehrer  der  Kreistaubstummenanstalt
  in  Augsburg  werden  genehmigt.

4.  Gerne  genehmigen  Wir  die  vom  Landrate  beschlossene  Bewilligung  der  Mittel  für
die  den  Kreis  treffende  Beitragsleistung  zur  Verzinsung  und  Tilgung  eines  Bauanlehens  für
das  projektierte  neue  Anstaltsgebäude  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter
  Kinder  in  München.

5.  Die  Bewilligung  der  Mittel  für  die  Aufstellung  eines  Kreisfischerei-Sachverständigen
im  Hauptamte  wird  genehmigt.

6.  Den  Beschlüssen  über  die  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,  soweit
dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  31.  Dezember  1909  geschehen  ist.

7.  Den  reichlichen  Willigungen  des  Landrats  für  Uferschutzbauten,  Flußregulierungen,
Dammbauten  und  Wildbachverbauungen  wie  für  Unterstützungen  der  größeren  Wassergenossenschaften
  wird  gerne  die  Genehmigung  erteilt.  Wegen  übernahme  der  Gehälter  und  Tagegelder
  der  Flußmeister  sowie  der  Sustentationen  der  Flußwarte  und  ihrer  Relikten  auf  den
Staat  haben  die  beteiligten  Staatsministerien  das  Weitere  zu  verfügen.

8.  Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats  erteilen
Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

Linderhof,  den  28.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  v.  Kreitreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
        <pb n="796" />
        776

Abersicht

der  Kreis-ANusgabßen  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Schwaben  und  Neuburg  für  das  Sahr  1910.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.—..—
Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
+
I.  Abschnitt.
Kreis-Ausgaben.
I  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  500—
1
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  4  800—
2  Diäten  und  Reisekosten  der  Mitaliederd  des  Landratsausschusses
  ..  1500——
3  Regiekosten  1  700—
Summe  —  #  8  000—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1/Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  5  657/75
b)  aus  der  Kreis-Schuldotation:
aa)  ältere  ständige  Bezüge  25  90110
bb)  neuere  vom  Landrate  bewiligte  ständige  Bezüge  5144—
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
  114  4  —  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  761  919|84
24  Zur  Gewährung  widerruflicher  jährlicher  Zulagen  von  je  i0o
an  das  gesamte  nicht  definitiv  angestellte  weltliche  Lehrpersonal
in  Gemeinden  mit  und  ohne  Ortsstatut  ..  57  000  -
3/Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen  1  080  000—
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte.  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902;
a)  im  allgemeinen  20  000—
b)  an  Stelle  des  zu  miliirisch  ubungen  einberufenen  Lehr.
personals  1  000—
        <pb n="797" />
        Nr.  53.

 

777

 

Kap.

Tit.

Vortrag

—

Festgesetzter

Betrag

 

4

2

 

III

 

 

 

S

 

Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal:


a)  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal
b)  Aufwendungen  zur  Honorierung  der  während  des  Sterbeund
  Sterbenachmonats  aufgestellten  Schulverweser  mit  Ausnahme
  jener  in  unmittelbaren  Städten
I)  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstexspektanten  während
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflichtaa)
  aus  Staatsfonds
bb)  aus  Kreisfonds
d)  Besondere  Zulagen  für:
aa)  Lehrer  in  Gemeinden  des  Donaumooses
bb)  den  Lehrer  in  der  Gemeinde  Bolderschwang
cc)  den  Schulverweser  in  Birgsasa  mm
dd)  die  Hilfslehrerin  in  Rohrmoos
ee)  die  Schulverweserin  in  Kornau
!•’v2s  b  „  Laufenegg

 

Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  .

b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden

c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  ..

d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  .

e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:

a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
6)  aus  Kreisfonds  und  zwar:
aa)  Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Schulkassen
  zur  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom
Schuldienste
bb)  Zuschüsse  an  Schulkassen  zur  Verköstigung  armer
Schulkinder  während  der  Wintermonate
cc)  Zuschuß  an  die  Gemeinde  Offingen  zum  Unterhalt
  der  dortigen  Klosterschuse
dd)  Zuschuß  für  die  Schule  am  protestantischen
Waisenhause  in  Ottingen
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden.  .

 

3000

1500

1000

6  743

158  263

11  703
10  703

10  000
3640
180

90

80

80
12
        <pb n="798" />
        Festgesetzter
Kap.  855  Vortrag  Betrag
4□#
III  7  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten
|A  a)  Realexigenzbeiträge  .
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  41  051|97
I  c)  zu  Schulhausneubauten  .
8NachAnfallzahlbareBauausgaben  —  —
9  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Diüäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen  16  970|—
dann  für  Formularpapiere  und  sonstige  Regiebedürfnisse  400  —
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  12  100—
bb)  Diäten  und  Reisekosten  4  000.—
c)  für  Verweser  von  Inspektionsbezirken  ..  720F
d)  für  Schulvisitationen  durch  den  Kreisschulreferenten  .  1  000—
e)  Pension  des  Kreisschulinspektors  Heiß  in  Augsbuge  3  552/—
f)  Pension  des  Kreisschulinspekkors,  Kreisschulrates  bereeinan
in  Augsburg  4644  —
10|  Pensionen  und  Alimentationen.
a)  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  .
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quiesziert  waren:
aa)  aus  Zentralfonds  540—
bb)  aus  Kreisfonds  180  —
b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aàaa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:  .
a)  aus  Zentralfonds  142  942  42
6)  aus  Kreisfonds  1
1.  für  die  bis  1879  pensionierten  Schullehrer  270-2.
  für  das  seit  1880  quieszierte  Schullehrerpersonal
  .  120  808  21
3.  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage  von
je  50  A  für  die  vor  dem  1.  Januar  1891
in  den  Ruhestand  getretenen  Lehrer,  welche
eine  Dienstzeit  von  30  Jahren  und  darüber  s
zurückgelegt  haben  350—
4.  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage
von  10%  der  Pension  für  die  vor  dem
1.  Januar  1896  in  den  Ruhestand  getretenen
Lehrer  174360
5.  zur  Gewährung  von  Pensionszuschüssen  für
das  vom  1.  Januar  1896  bis  1.  Junuar  1“  1904  i
pensionierte  Lehrpersonal  ..  1  000—
        <pb n="799" />
        Nr.  53.  779
Festgesetzter
Kap.  5  Vortrag  Betrag
–3
III  bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  49  412|92
c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungszuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  .  7200—
Ib)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer

aa)  aus  Zentralfonds:
a)  Im  allgemeinen  138  300  —
6)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Jannar  1896  zugegangenen
  Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung  von
Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Reliktenunterstützungszuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-  4
einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  6  050—
7)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene
Lehrerwaisen  ...........  2000—
bb)  aus  Kreisfonds:
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinter—
bliebenen  der  Volksschullehrer  des  Regierungsbezirkes  Schwaben
und  Neuburg  .  25400—
e)  Zuschuß  an  das  Bayerische  Lehrerwaisenstift  ..  blöf)AußerordentltcheUnterstützungenfürdcenstunfäytqe
  Schullehrer
  aus  Kreisfonds  2500—
8)  Außerordentliche  ntersügunge  *  Schullehrer-Relikten
aus  Kreisfonds  8  500  —
„h)  Unterhaltsbeiträge  aus  Kreisfonds  an  Angehörige  von
Lehrern,  welche  wegen  Unverbesserlichkeit  entlassen  werden
mußten  und  keinen  Anspruch  an  den  Kreisverein  mehr  haben  3  300—
i)  zur  Unterstützung  minderjähriger  schwäbischer  Lehrerwaisen,
deren  Väter  nicht  dem  bayer.  Lehrerverein  angehörten  300|—
1|  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
a)  für  dürftige,  männliche  Schulamtszöglinge  .  12  000—
b)  für  Schulpräparandinnen  .  5000—
2  Übrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Fortbildung  der  Schullehrer  16  800—
b)  zur  Unterstützung  von  Schuldienstexspektanten,  behufs  methodischer
  Ausbildung  und  zur  Honorierung  ihrer  Lehrter  4500  —
c)  zur  Unterstützung  dürftiger  und  würdiger  Schuldienstexspektanten,
  die  länger  als  ein  Jahr  in  Praxis  stehen  .  1500——

 

 

 

 

 

132
        <pb n="800" />
        780

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.D  5  Vortrag  Betrag
A□-III
  12  d)  Stipendien  zur  Erlernung  des  Handfertigkeitsunterrichts.  500—
e)  Kosten  zur  Abhaltung  von  SE  für  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  2600.—
13|Reservefonds  für  die  Volksschulen  5000—
—  z  2  810  596059
Progymnasien  und  Lateinschulen.
18  Zuschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  für  das
Gymnasium  in  Günzburg  .  .....  1  97618
b)  aus  Kreisfonds:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes:
1.  für  das  Gymnasium  Günzburg  18  780|—
2.  „  „  Progymnasium  Donauwörth  25  147—
3.  „  „  6„  Kaufbeuren  1759417
4.  ,  „  „  Memmingen  25  36574
5.  „  „  »  Nördlingen.  20  359/67
6.  „  „  »  Oettingen  20  229—
7.  „  die  Lateinschule  Lindaun  11634—
8.  „  „  »  Wallerstein.  124—
2|)  Prüfungskoste  ..........  400—
Summe§2  141  609|76
Taubstummenanstalten.
1/Dotationsbeiträge:
a)  für  die  Kreistaubstummen-Anstalt  in  Augsburg  und  zwar:
aa)  ordentlicher  Dotationsbeitrgg  ..  2373780
bb)  für  außerordentliche  Bedürfnisse  .  300—
b)sürdagTaubstummenanstitutinDillingen:
ais-)ordentlicherDotationsbettrag..  1000—
bb)  für  außerordentliche  Bedürfnisse  3  000|—
c)  Aversum  des  Spezialarztes  für  die  Taubstummenanstalten  in
Augsburg  und  Dillingen  1  000—
d)  Pension  des  früheren  Direktors  der  sreistaubiummenanftalt
in  Augsburg  Sebastian  Koch  2  750—
2  Freiplätze  für  Zöglinge.
a)  für  25  Knaben  à  260  ∆&amp;amp;  im  Taubstummeniustiut  in  Augsburg
  6500  —
b)  für  28  Mädchen  à  250  im  Taubstummeninstitut  in
Dillingen  7000|—
c)  für  6  Mächen  à  250  4  in  der  Taubstummenversorgungsanstalt
  zu  Dillingen  2500  —
d)  für  ein  protestantisches  Mädchen  im  Zentral-Taubstummen-Institut
  in  München  event.  für  Freiplätze  im  Taubstummen-Institut
  in  Dillingen  oder  für  Unterbringung  von  Kindern
in  protestantischen  Rettungshäusern  390—
Summe  z  z  48  177|880
        <pb n="801" />
        Nr.  53.  781
1  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
A□
III|4  Blinden-Institute.
1  a)  Dotationsbeitrag  für  die  Blindenanstalt  in  Augsburg  ..  5000—
b)  Beitrag  zur  Pensionskasse  für  das  Lehrpersonal  dieser  Anstalt  1  000—
c)  Widerrufliche  Zulage  an  den  Hilfslehrer  der  Anstalt  100  —
2|Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  im  Zentral-Blindeninstitut  München  —  —
l  b)  in  der  Blinden-Anstalt  Augsburg  .....  4320—
Summe  §  4  10  420—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|  Beitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  von  der  Zentralanstalt  für
l  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  für  den
·  Neubau  dieser  Anstalt  aufzunehmenden  Anlehens  von  1·600,000.4  5  404—
2|Freiplätze  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter
  Kinder  in  München  für  9  Freiplätze  à  3600  M.  3240—
Summe  5  8644—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
1  a)  Beitrag  zur  Unterhaltung  der  Präparandinnen-Anstalt  beim
Ludwigs-Lehrerinnen-Seminar  in  Memmingen  ..  1500—
h)AußerordentltcherZuschußfürdteselbe..  100—
2|ßZuschuß  an  die  Koch=  und  Haushaltungsschule  in  Augsburg  ..  400
3  Zuschuß  an  die  Frauenarbeitsschule  für  Schwaben?  und  Neuburg  in
Augsburg  1  600—
Summe  —  6  3600—
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.
1|)  Beitrag  an  die  Musikschule  Augsburg  500—
2|Beitrag  an  die  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  —  500  —
Summe  §  7  1  000—
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und
Gymnasien  .  ......  —  —
·  Summe  §  8  —  —
9  Übrige  Ausgaben.
1  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  000—
2|  Für  den  historischen  Verein  von  Schwaben  und  Neuburg  1  000—
3|  Beitrag  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  von  Schwaben  und
Neuburg  .  ......  515
4/  Beitrag  zum  Unterhalte  der  Kreisbibliothet  .  2000—
5BeitragandaöGermamscheMufeummNürnberg..  250
6/  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprufter  Lehrerinnen  in
Bayern  .  .  200—

 

 

 

 

 

132*
        <pb n="802" />
        782

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-.  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
4□K
III  9  7/Zuschuß  an  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  150—
Zuschuß  an  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf  dem
.«  Lande  in  München  zu  den  Kosten  für  Wanderkochkurse  in  Schwaben  200.—
9  Zuschuß  an  das  Deutsche  Museum  von  Meisterwerken  der  Natur-.
  wissenschaft  und  Technik  in  München  1  000—
10)]  Zuschuß  zur  Nebenstelle  Augsburg  der  Bayer.  Landesgewerbeanstalt  2  000|  —
Summe  §  9  8  315—
10  Gewerblicher  Unterricht.
1|  Realschulen  und  zwar:
«  a)  Kreisoberrealschule  in  Augsburg  125  360  —
b)  Ubrige  Realschulen:  1
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  *  Beamtengesetes  für:
1.  Kaufbenren  3792751
1  2.  Kempten  53  781.67
6  3.  Lindau  28  82901
F  4.  Memmingen  31  772/93
*  5.  Neuburg  a.  D.  28  973|67
il  6.Neu-Ucm.  2561501
7.  Nördlingen  30  56701
2  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
0  a)  Zuschuß  zur  Förderung  gewerblicher  Fortbildungsschulen  54  200—
.  b)  Zuschuß  zur  städtischen  Baugewerkschule  in  Augsburg  11  478—
*2  I)  Zuschuß  zur  städtischen  Handwerkerfachschule  in  Augsburg  .  14210|—
d)  Zuschuß  zur  städtischen  Webschule  in  Augsburg  2370/—
e)  Lehrgeldbeiträge  für  arme  Knaben  im  Donaumoose  1  200—
f)  Stellvertretungskosten  für  das  zu  Fortbildungskursen  am
.  Gewerbelehrerinstitut  in  München  einberufene  Lehrpersonal
der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  ....  1000-—
j;  Summe  §  10  447  284|81
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1  Zuschuß  zur  landwirtschaftlichen  Winterschule  Immenstadtt  3  000  —
2  Zuschuß  zu  den  landwirtschaftlichen  Winterschulen  Lauingen  und
«  Neuburg  a.  D.  3000—
3|  Besoldungsbeitrag  für  die  Assistenten  an  den  zlanowinscheftihe
Winterschulen  im  Kreise  Schwaben  und  Neuburg  .  .  3000,——
4  Zuschuß  zur  Obst=  und  Weinbauschule  in  Schönau  bei  Lindau  1  800.—
5Stipendien  für  kreisangehörige  Bauernsöhne,  welche  landwirtschaftliche
Winterschulen,  Ackerbauschulen,  Landwirtschaftsschulen  r  oder  landwirtschaftliche
  Fachschulen  besuchen  .  5000»s:
I  Summe  F  #I

 

 

15  800  —
        <pb n="803" />
        Nr.  53.  783
Festgesetzter
Kap.  §s  E  Vortrag  Betrag
0
III  12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
1|  Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  der  Realschulen
und  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  1  200—
2|  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Realund
  Landwirtschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann  für  Studienlehrer
  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  für  Relikten  von  solchen:
1  Zuschuß  an  die  Kreis-Pensions=  und  Unterstützungskasse  für  dieselben  17200—
30i4ipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
s  a)  der  K.  Technischen  Hochschule  in  München  und  des  K.  Technikums
  in  Nürnberg  .  3  500—
b)  des  K.  Realgymnasiums  und  der  K.  Kreisoberrealschule  in
Augsburg,  ferner  der  Realschulen  und  der  gewerblichen  Tagesfortbildungsschulen
  3  500—
J)  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  Wehhenstephan
  ...  .  600—
d)  der  K.  Tierärztlichen  Hochschule  in  München  ..  1200—
e)  Förderung  der  Obstbaumzucht,  speziell  Gewährung  von  Sti—
pendien  zum  Besuche  der  K.  Gartenbauschule  Weihenstephan,
insbesondere  der  dortselbst  stattfindenden  Obstbau-  und  Bauml
  wärterkurse  ..  1000—
t)  fur  Besucher  der  K.  Molkereischule  in  Weihenstephan  ..  500——
i  g)  für  Besucher  der  K.  Obst-  und  Weinbauschule  in  Schönau  1  200—
h)  für  Besucher  der  Lehrkurse  der  staatlichen  Anstalt  für  Bienenzucht
  in  Erlangen  .  -300-—
Summe  F  30  200  —
Summe  Kap.  i1l1  525  64766
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1  Zuschuß  an  die  allgemeine  Handelslehranstalt  in  Augsburg:
a)  für  Schulgeldbefreiungen.  .  1000—
b)  zum  Betriebe  2  000  —
2  a)  Beitrag  an  die  Handelskammer  ..  3000—-I
  b)  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Handwerkskammer  für  Schwaben
und  Neuburg  für  das  Jahr  1910  18  000.—
3/Beitrag  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  3  000.—
4/  Stipendien  an  tüchtige  und  unbemittelte  Handwerker  des  Regierungsbezirkes
  zum  Besuche  von  Meisterkursen  500—
5)]Beitrag  zur  Förderung  des  Arbeitsnachweises  in  Schwaben  und  Neuburg  3  000.—
2  Ausgaben  für  Kulturzwecke.
1|  Für  Beseitigung  unhaltbarer  Ansiedelungen  im  Donaumoose  2000—
        <pb n="804" />
        784

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
4
IV|2  2|Beiträge  an  die  landwirtschaftlichen  Vereine:
a)  Beitrag  zur  Exigenz  des  landwirtschaftlichen  Kreisausschusses  27.000|—
5  Zuschuß  zur  Prämiierung  von  Privatbeschälern  im  Kreise  3  000—
ah  Beitrag  an  die  Algäuer  Herdebuchgesellschaft  2  000—
e)  Zuschuß  an  den  Zuchtverband  für  das  schwäbische  Fleckvieh  2  000  —
#  f)  Beitrag  an  den  Milchwirtschaftlichen  Verein  im  Algäün  4000  —
1  8)  Fakultativer  Beitrag  an  die  Verbände  der  Darlehenskassenvereine
  Raiffeisen'scher  Organisation  zur  Bestreitung  der
Kosten  der  Verbandsleitung  und  Rechnungsrevisio  1200—
5  Ablösung  dinglicher  Verpflichtungen  zur  Zuchtstierhaltung  2  600—
I  Beitrag  an  den  Kreisverband  für  genossenschaftliche  Bieh—
verwertung  in  Schwaben  2  000—
3à]  Beitrag  an  den  Fischereiverein  von  Schwaben  und  Neuburg  1  000—
3b|  Kreisfischereisachverständiger:
a)  Gehalt.  3000  #
b)  Düten  und  Reisekosten  1500  „
Jc)  Regieaversum.  100  4  600—
4Kosten  des  kulturtechnischen  Dienstes:
I.  Zuschuß  an  den  Staat  zu  den  Losten!  des  lulturtechnischen
Dienstes  im  Kreise  .  17590——
II.  Kulturvorarbeiter  38  000—
5|  Füaörderung  von  Bodenkulturunternehmungen  .  10  000—
6|Kreismolkereisachverständiger:
I.  Versonalbedarf
1  a)  Gehalt  .  .  1800  M
b)  Diäten  und  Reisekosten  .  .2000»
c)AversumfürBureaumtete  Beheizung,  Beleuchtung
und  Reinigung  ..  .350»
4)  Regieaversum  150  4  300—
l  II.  Realexigenz:
Bureaueinrichtung,  Druck-  und  Buchbinderkosten,  Porto  ec.  150—
J  Obstbauwanderlehrer:
2)  Gehalt  für  2  Wanderlehrer  à  1800  M  —  3600  4
b)  Diäten  und  Reisekosten  zu  je  2000  .  —  4000  .
1  )  Regieaversum  je  100  ∆MF.  .  200  7800|—
Summe  Kap.  W159740—
        <pb n="805" />
        Nr.  53.  785

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
4□
V  Auf  Gesundbheit.
1  Remuneration  praktischer  Arzte  in  armen  Gegenden  950  —
2  Zuschuß  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  München
wegen  Benützung  derselben  zum  Unterrichteder  Hebammenschülerinnen
  aus  Schwaben  und  Neuburg  1  300—
3  Unterstützung  von  Hebammen  zum  Besuche  der  Repetitionskursee
  500.—
4  Beiträge  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation
won  Distriktstierärzten  8  100—
5  Unterstützungen  zum  Besuche  von  #eesiufettionskursen
für  Desinfektoren  —
6  Für  Gewährung  von  Pränmien  ur  Foͤrderung  des
Stillgeschäftes  .  3000—
Summe  Kop-  ¾  14  350—
VI.  Auf  Wohltätigkeit.
111414□-  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreis-Irrenanstalten:
1  a)  Für  den  Betrieb  der  Heilanstalt  Kaufbeuren,  einschließlich
der  Ergänzungsbauten  und  der  Bauunterhaltung  114  0000—
b)  für  den  Betrieb  der  Pflegeanstalt  Irsee,  einschließlich  der
Ergänzungsbauten  und  der  Bauunterhaltung  36  000—
c)  für  die  landwirtschaftliche  Kolonie  für  öeistestrante  der
Heilanstalt  Kaufbeuren  —  —
2|  Neubauten:
à)  Zur  teilweisen  Deckung  der  Kosten  für  die  Vergrößerung
-  der  Heilanstalten  bei  Kaufbeuren,  bezw.  zur  Verzinsung  und
Tilgung  der  hiefür  ausgenommenen  Kreisschule  25  000—
b)  Für  Verziusung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  von  284  000.  20  000—
c)  Für  Verzinsung  eines  neuen  Kreisanlehens  zu  730000  4  51  100—
3  Sonstige  Kranken-Anstalten.
1  Der  Augenheilanstalt  des  Dr.  E.  Mayr  in  Augsburg  .  .  ...  2500—
2Der  Dr.  Reisinger'schen  Anstalt  in  Augsburg  515—
3Der  orthopädischen  Anstalt  des  Bayerischen  Frauenvereins  in  München  300—
4/  Der  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Schweinspoint:
a)  zur  Sustentation  des  Hausarztes  ...  ....  700—
b)  für  Freiplätze  2250—
«  c)außerordentltcher  Zuschuß  zur  Deckung  der  Leichenhausbauund
  Erunderwerbungskoften  —  vierte  von  6  gleichen  dahres.  -
raten  —.  ...  ..  1000sl—
        <pb n="806" />
        786

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  85  Vortrag  Betrag
4
VI  35Der  Anstalt  für  weibliche  ünheilbare  in  Lauingen.
a)  für  deren  Betrib  2000—
b)  für  8  halbe  Freiplätze  1  200—
)  für  Schuldentilgung  e  Verzinsung  1  000—
6Der  Kinderheilanstalt  in  Augsburg  400—
4  Der  Universitäts-  Kinderklinik  und  Poliklinik  in  München  5000—
5  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
«7!BettrageanAnstaltenfürBlddsmutge
1  a)  für  Freiplätze  der  Kretinenanstalt  in  Ursberg  7500|—
1  b)  für  Unterstützung  der  Kretinenanstalt  Ursberg  als  solcher  2  40—
2)Fur  Unterstützung  der  Blödenanstalt  in  Neuendettelsau  2  400—
383  a)  für  die  weibliche  Kretinenanstalt  in  Deybach  bei  Lautrach  2  0000.—
*  b)  für  20  halbe  Freiplätze  in  dieser  Anstalt  3  000—
1  (c)  Zuschuß  zur  Schuldentilgung  aus  Anlaß  der  Verlegung  dieser
Anstalt  von  Glött  nach  Deybach,  bezw.  zur  Vermehrung  der
Freiplätze  3  000—
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1  a)  an  die  Kreiserziehungs-  und  Beschäftigungsanstalt  für  arme
Knaben  in  Ottobeuren  .  11  620—
b)  einmaliger  Zuschuß  für  außerordentliche  Ausgaben  dahin  .  4000—
2AndteKretseerehungs-  und  Beschaͤftigungsanstalt  für  arme  Mädchen
in  Wörishofen  6058—
3|Für  Unterbringung  von  Kindern  protestantischer  Konfession  in
Rettungshäusern  600—
4|/|8Für  Unterbringung  verwahrloster  und  verlassener  Mädchen  aus  dem
.%  "  Donaumoose  in  Erziehungs=  und  Rettungsanstalten.  1  000—
IRhn  die  Rettungs=  und  Besserungsanstalt  der  Frauenr  vom  guten  *
"-«  in  München  100  —
*
9  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armenpflegen.

1  Fakultative  Unterstützung  an  gemeindliche  Urmenpflegen  zum
1  Unterhalte  von  Geisteskranken  in  Kreisirrenanstalten  3000—
10  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  für  Wohltätigkeit.
1Für  die  Suppenanstalt  in  Altenberg  350  —
2  Für  die  Krippenanstalt  in  der  Wertachvorstadt  Augsburg  300  —
3)  Für  das  Kinderasyl  in  Gundelfingen  .  1000  —
4Für  außerordentliche  Notfälle,  eventl.  für  Mehrung  des  *  Vermbgens
des  Marimilians  Hilfssonds“  6  500
5Dem  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  1  200  —
        <pb n="807" />
        Nr.  53.

 

 

 

 

 

 

787
—  +...Zasa....——.....  —
Z  Festgesetzter
Kap.  853  Vortrag  Betrag
M
V1116  a)  dem  Verein  zur  Errichtung  einer  „Herberge  zur  Leimat
in  Augsburg  .  600—
b)  ebendemselben  für  sein  Lehrlingsheim.  150—
7Dem  kathol.  St.  Johanniszweigverein  in  Augsburg  200—
8/  Dem  Verein  „kathol.  Lehrlingsheim“  in  Augsburnrg  150|—
9  Dem  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München.  ..  200—
10Dem  Bayer.  Frauenverein  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  durch
den  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  im  Kreise  Schwaben  und  Neuburg  3  000—
111  Der  Wohltätigkeitsanstalt  des  Dr.  Kohnle  in  Pfronten  .  500——
12BethausderWertachvorstadtm  Augsburg  für  Kinderpflege  Z  300|—
138Schutzengelhaus  Möhren  .  200—
14Der  Kinderbewahr=  und  Krippenanstalt  in  Pfersee  ..  300—
151  Dem  Marianischen  Mädchenschutz-Verein  für  Bayern  —  Zweigverein
Augsburg  200—
16/Dem  Verein  für  öffentliche  Speiseanstalten  in  den  Wertachvorstädten
Augsburg  .  ..  200—
17|  Dem  Frauenverein  für  Gründung  und  umerhalung.  eines  wognerinnenheims
  in  Augsburg  1000—
18  Dem  Waisenhaus  Lohhof  200—
19  Der  Zwangserziehungsanstalt  Rummelsberg  100—
20|Dem  Volkserziehungsverein  Augsburg  100—
211  Dem  Verein  zur  Gründung  eines  Sanatoriums  für  Lungenkranke
aus  dem  Mittelstande  200.—
22  n  den  Pensionsverein  der  berufsmäßigen  bayer.  Polizeisoldaten  und
Schutzmänner  100—
12  Zuschuß  an  Distriktsgemeinden  zur  unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  190.  41  524—
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die  Unterbringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren=  und
Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  9500|—
Summe  Kap.  VI  373217—
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
11  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  140  880—
2|  Beiträge  zu  den  Gemeindewegen  .  25000—
LIZuchldungemes  Unterhaltungsfonds  für  Wildbachverbauungen  .  10000——
21  Zur  Bildung  eines  Unterhaltungsfonds  für  Korrektionsbauten  an
»  PrivatflüssenmiterheblicherHochwassergefahr,1Rate..  20  000—
3  Zur  Gründung  örtlicher  Unterhaltungsfonds  für  Wildbachverbauungen,  v
die  von  den  Beteiligten  mit  Zuschüssen  des  Staates  und  des
Kreises  hergestellt  wuirden  20  000—
4  Zur  Verstärkung  des  bestehenden  Spetlalfonde  sir  W  vi
Dammbauten  an  öffentlichen  Flüssen  10  000—

 

 

 

133
        <pb n="808" />
        Tit.

 

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

1

 

 

 

2
2

3½

SO#

 

 

10
11

12

13

 

Für  Instandhaltung  von  Privatflüssen  und  Bächen  mit
onbeblicher  Hochwassergefahr  nach  Art.  98  des  Gesetzes
vom  23.  März  19000E

Beiträge  für  Instandhaltung  und  Korrektionen  an  den
sonstigen  Privatflüssen  und  Bächen  nach  Art.  101  des
Gesetzes  vom  23.  März  1907:

Beitrag  für  Sicherungsbauten  und  Waldkulturen  zur  Verhütung  jäher
Überschwemmungen,  fünfte  Rate  des  auf  die  Jahre  1906  mit  1913
verteilten  Aufwands  mit  115  200.  K

Beitrag  zur  Fortsetzung  der  Korrektion  der  oberen  Iller  —9.  Nate  —

Beitrag  für  Verbauungen  im  Gebiete  der  oberen  Iller  —  1.  Rate  —

Beitrag  zur  Verbauung  der  Wertacher  Starzlach,  fünfte  von  acht
gleichen  Raten  des  auf  die  Jahre  1906  mit  1913  verteilten  Aufwandes
  von  25  000  fl.  .

Für  Regulierung  der  Wertach  im  Amtsbezirk  Oberdorf  —  1.  Nate

Beitrag  zur  Herstellung  von  Uferschutzbauten  am  Halblech  in  den
Gemeinden  Buching  und  Trauchgau,  K.  Bezirksamts  Füssen,  —
vierte  und  letzte  von  vier  gleichen  Raten  des  auf  die  Jahre  1907
mit  1910  verteilten  Aufwandes  von  15  40  fHKHH

Beitrag  zur  Korrektion  der  Ach  bei  Immenstadt,  K.  Bez.-Amts
Sonthofen,  —  dritte  und  letzte  von  drei  gleichen  Raten  des  auf  die
Jahre  1908  mit  1910  verteilten  Aufwandes  zu  11  0OC00  .

Beitrag  für  die  Verbauung  des  Wald=  und  des  Hornbaches  in  Görisried,
K.  Bez.-Amts  M.  Oberdorf,  —  dritte  von  vier  gleichen  Raten  des
auf  die  Jahre  1908  mit  1911  verteilten  Aufwandes  zu  12  000.4

Beitrag  für  die  Verbauung  und  Korrektion  der  Rottach  in  den  Gemeindebezirken
  St.  Lorenz  und  Kempten,  zweite  von  drei  Raten
des  auf  die  Jahre  1909  mit  1911  verteilten  Aufwandes  von  14000.6

Beitrag  für  die  Verbauung  des  oberen  Berg=  und  des  Mühlenbaches
in  der  Gemeinde  Nesselwang,  K.  Bez.-Amts  Füssen,  zweite  von
vier  gleichen  Raten  des  auf  die  Jahre  1909  mit  1912  verteilten
Betrages  von  18  000  fl.

Beitrag  zu  den  Kosten  für  Ergänzungsbauten“  am  Oberdorfer  Wildbach,
  Gde.  dindelang  K.  ê§5  -Amts  Sonthofen,  —  zweite  von
drei  Raten  .  ....

Beitrag  zu  den  Kosten  für  Bepflanzungs=  und  Begrünungsarbeiten,
dann  Ergänzungen  in  den  obersten  Rinnen  der  Wildbäche  in  dem
IV.  und  in  den  vorausgehenden  Bauprogrammen,  zweite  und
letzte  Rate

Beitrag  zu  den  Verbauungen  im  Blonderach-  und  Rettenschwangertal.
Erste  von  sechs  Raten  des  Beitrages  von  35000  fl.

Beitrag  zu  den  Verbauungen  der  Wildbäche  am  Edelsberg,  hier  des
Hößgrabens,  Rosenbaches  und  Mittelgrabens,  Gde.  Pfronten-  Berg.
Erste  von  zwei  gleichen  NRaten

 

 

3075—

14  600—
25  000—
20  000—

 

3  125—
20  000—

3  850—

3  650—

3  000—

5000—

4500—

2  700—

2500—
6  000—
        <pb n="809" />
        Nr.  53.  789
—  —
Festgesetzter
Kap.  #  Vortrag  Betrag
1
VII  14/  Beitrag  zur  Korrektion  des  Hofbaches  unterhalb  der  Kreuzung  mit
der  Staatsstraße  Nr.  14  ,  Ulm  Kempten  ·  Vila,  Gemeinde  Pfronten-JBerg.
  Einzige  Rate  1  500—
151  Vervollständigung  der  Verbauungen  am  Kessel-  und  Ahornbach,  Gemeinde
  Pfronten-Steinach.  Einzige  Rate  .  1400—
Beiträge  andie  Distrikte  zur  Ablöhnung  von  Da  mmwarten  1  267550
1|  Fakultative  Beiträge  an  Distrikte  und  Gemeinden  zu  den  Kosten  für
Herstellung  von  Kockwasserdämmen  und  Uferschutzbauten  —  —
2  An  die  Stadtgemeinde  Neu-Ulm,  Zuschuß  zum  Neubau  einer  Donaubrücke
  —  dritte  von  vier  gleichen  Raten  3000—
Summe  —  U  353  .54750
VIII  übrige  Kreisansgaben.
Zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  6200—
Beiträge  gemäß  8  32  des  Bauunjailverjiherungegesetzes
  9000—
Summe  g#ast  .  15  200—
IX  Allgemeiner  Reservefonds  ..........  52  54159
Summe  der  Kreisausgaben  4502  74405
II.  Abschnitt.
Areis=  Einnahmen.
I  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
Lateinschulen.
1|  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewillgungen  beruhenden  Audationsbeiträge
  .  .,,.  197618
2  Aus  der  Kreisschuldotation  ..  —  :
Summe  §  1  197618
Gewerblich  technische  Schulen.
Staatszuschuß  zu  den  Ausgaben  für  die  K.  Kreisoberrealschule
Augsburg  16  294—
        <pb n="810" />
        790

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
+
I  Volksschulen.
1  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  5  657  75
2,Leistungen  für  ständige  Bauausgaben  .  —  —1
3  à)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotation  ..  69  08226
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  23  600  —
4/  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und  6
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
  mit  weniger  als  10  O00  Einwohnern  234  52294
5|  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und  «
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen  #
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  "
Schulbedarfgesetzes  158  263  06
6|  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  giff.  4  zur  Durchiuhrung.  des  Schul-  —
bedarfgesetzes  vom  28.  Juli  19002  250  000|—
7|  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  vollsschalen,  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  1  080  000  —
8  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer  bie  bereits  vor  J
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden  sind  540  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispenstonsonstalt  für  dienstunfähige  Lehr-  #
personen  142  94242
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  #
6  Dienstalterszulagen  49  412s92
IP)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten  .
Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  1
#  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
I  Lehrpersonal  7200—
10|  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hineerbliebenen  der  Voltsschullehrer:
a)  im  allgemeinen  138  300  —
.  b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen
Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
#  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
.  Lehrpersonl  6  050.—
«  i-)fiirdurftige,dem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000—
11“  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—
12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienstexspektanten  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  500—

 

 

 

 

 

 

Summe  z  z

7169  766“55

 

Summe  Kap.  I  A

 

2188  6056  53
        <pb n="811" />
        Nr.  53  791
ç  Festgesetzter
Kap.  Vortrag  Betrag
□
I  B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  ..  2572—
2  Zu  den  Ausgaben  für  Aufstellung  eines  Kreismolkereisachverständigen  1  500—
Summe  Kap.  I  B  4072—
Summe  Kap.  I52  192  128053
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen:
1|Rente  aus  Kreisfonds  für  Förderung  landwirtschaftlicher  Interessen  2c.  3  150—
2|  RNente  aus  dem  Maximilianshilfsfonds  behufs  Verleihung  von  Unterstützungen
  in  außerordentlichen  Notfällen  6  500—
Summe  Kar#  1  9  650—
IV  Kreisumlage  zu  38  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  5533  427  A  19  J  nach  Abzug
von  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  206064830
V.  Altivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  .  24031722
Summe  der  —  4502  74405

 

 

 

 

 

134
        <pb n="812" />
        792
Nr.  34569.
Bekanntmachung,  das  Verfahren  in  Zoll=  und  Aufschlagstrafsachen  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  der  Justiz  und  K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Die  Bestimmungen  in  §  23  und  in  825  Abs.  2  Ziff.  1  der  Anweisung  zur  Behandlung
  der  Zoll=  und  Aufschlagstrafsachen  im  Verwaltungswege  —  Bekanntmachung
vom  2.  Oktober  1879  (GWVhl.  Seite  1381  ff.)  —  sowie  die  Bekanntmachung  vom
17.  November  1904,  die  Verrechnung  von  Geldstrafen  und  von  Erlösen  eingezogener  Gegenstände
  in  gerichtlich  erledigten  Zollstrafsachen  betreffend  (Finanzministerialblatt  1904  Seite  235,
Justizministerialblatt  1905  Seite  1),  werden  aufgehoben.

Die  bisher  dem  Gratifikationssonds  zur  Belohnung  für  die  Entdeckung  und  Verhinderung
  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  zu  überweisenden  Anteile  an  Geldstrafen
  und  Erlösen  von  eingezogenen  Gegenständen  sind  nunmehr  als  Staatseinnahmen  wie
die  übrigen  in  die  Staatskasse  fließenden  Strafbeträge  zu  behandeln.

Im  Falle  der  gerichtlichen  Erledigung  einer  Strassache  sind  die  in  die  Staatskasse
  fließenden  Geldstrafen  in  ihrem  gesamten  Betrag  in  den  gerichtlichen  Einzugsregistern
zu  verrechnen,  während  die  eingezogenen  Gegenstände  und  der  etwa  an  die  Stelle  der  Einziehung
  tretende  Wertsersatz  stets  dem  zuständigen  Hauptzollamte  zu  überweisen  und  von
diesem  zu  verrechnen  sind.

München,  den  26.  August  1910.
J.  V.  J.  V.

Staatsrat  v.  HPreunig.  Staatsrat  v.  Treutlein-Mördes.
        <pb n="813" />
        93

seh=  und  Vererdnungs-Hlal

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

 

Nr.  54.

München,  den  5.  September  1910.

 

 

 

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  31.  August  1910  über  die  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten.  —  Königliche
  Verordnung  vom  31.  August  1910,  die  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  und
die  Rangordnung  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  August  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  31.  August  1910,  Auflösung  und  anderweitige
Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  31.  August  1910,  Reorganisation
der  bayerischen  Baugewerkschulen  betreffend.

–

 

Königliche  Verordnung  über  die  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten.

Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.
Kuityold.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,
Reent.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

81.
In  Verbindung  mit  den  Hygienischen  Instituten  der  drei  Landesuniversitäten  werden  Grrichtung
in  München,  Erlangen  und  Würzburg  Batkteriologische  Untersuchungsanstalten  errichtet.  der  Auftalten.
135
        <pb n="814" />
        Wirkungskreis.


Dienstliche

Unterordnung,
Bezeichnung,

Dienstfiegel.

Besetzung.

794

§  2.
1  Die  Anstalten  haben  für  öffentliche  Behörden  und  Anstalten,  dann  für  approbierte
Arzte  bakteriologische  Untersuchungen  vorzunehmen  und  Gutachten  hierüber  zu  erstatten.
I  Der  örtliche  Wirkungskreis  der  Anstalt  in  München  umfaßt  die  Kreise  Oberbayern,
Niederbayern  und  Schwaben  und  Neuburg,  jener  der  Anstalt  in  Erlangen  die  Kreise  Oberpfalz
  und  Regensburg;  dann  Mittelfranken,  jener  der  Anstalt  in  Würzburg  die  Kreise  Pfalz,
Oberfranken  und  Unterfranken  und  Aschaffenburg.

§  3.

Die  Anstalten  sind  dem  Staatsministerium  des  Innern  unmittelbar  untergeordnet  und
erhalten  von  diesem  eine  Betriebs=  und  eine  Dienstordnung.  Sie  führen  die  Bezeichnung:
„Königliche  Bakteriologische  Untersuchungsanstalt  in  München—Erlangen—  Würzburg“

und  ein  dieser  Bezeichnung  entsprechendes  Dienstsiegel.

84.

1  Die  Vorstände  der  Hygienischen  Institute  an  den  drei  Landesuniversitäten  sind  im
Nebenamte  zugleich  Vorstände  der  damit  verbundenen  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten.
In  dieser  Eigenschaft  führen  sie  den  Titel:  „Erster  Direktor  der  K.  Bakteriologischen  Untersuchungsanstaltn
  "  und  erhalten  einen  Jahresbezug,  dessen  Höhe  das
Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit  den  Staatsministerien  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  dann  der  Finanzen  bestimmt.

II  Den  Anstalten  werden  außer  den  Ersten  Direktoren  je  ein  Anstaltsleiter,  dann  weitere
wissenschaftlich  vorgebildete  und  sonstige  Beamte  in  der  erforderlichen  Zahl  beigegeben;  diese
Beamte  sind  von  dem  Ersten  Direktor  zu  verpflichten.  Die  Anstaltsleiter  führen  den  Titel:

„Zweiter  Direktor  der  K.  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalttn  “,  die
übrigen  wissenschaftlich  vorgebildeten  Beamten  den  Titel:  „Assistenten  an  der  K.  Bakteriologischen
  Untersuchungsanstalt  n  “.  Die  Anstaltsleiter  werden  in  die

Klasse  9  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  eingereiht.  Die  Bezüge
der  Assistenten  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten  werden  vom  Staatsministerium
des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  festgesetzt;  sie  beziehen
bei  auswärtigen  Dienstgeschäften  dieselbe  Reisekostenentschädigung  wie  die  Anstaltsleiter  und
dasselbe  Tagegeld  wie  die  Beamten  der  Klassen  10—15  der  Gehaltsordnung.  Von  den
nicht  wissenschaftlich  vorgebildeten  Beamten  werden  die  „Präparatoren“  in  die  Klasse  21,
die  „Diener“  in  die  Klasse  28  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten
eingereiht.
        <pb n="815" />
        Nr.  54.  795
85.

Die  Ersten  Direktoren  werden  im  Falle  der  Verhinderung  durch  die  Zweiten  Direktoren  Stellund
  wenn  auch  diese  verhindert  sind,  durch  die  Assistenten  nach  der  Reihenfolge  des  Dienst=  vertretung.
alters,  bei  gleichem  Dienstalter  nach  der  Reihenfolge  des  Lebensalters  vertreten;  in  der
gleichen  Reihenfolge  vertreten  die  Assistenten  die  Zweiten  Direktoren  bei  deren  Verhinderung.

86.
Die  Gebühren  und  sonstigen  Vergütungen,  die  für  Untersuchungen  und  Gutachten  der  Gebühren.
Anstalten  zu  entrichten  sind,  werden  vom  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit
dem  Staatsministerium  der  Finanzen  geregelt.  Sie  sind  an  das  zuständige  Universitätsrentamt

  zu  bezahlen.
§  7.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Anstalten  werden  von  den  Universitätsrentämtern  Kassengegen
  eine  von  den  Staatsministerien  des  Innern  beider  Abteilungen  im  Benehmen  mit  dem  #  4und¾
Staatsministerium  der  Finanzen  festzusetzende  Vergütung  verwaltet  und  gesondert  verbucht  führung.
und  verrechnet.  Die  Kassen=  und  Rechnungsführung  untersteht  der  Aufsicht  und  der  Prüfung

der  Rechnungskammer  nach  den  für  das  Finanzrechnungswesen  maßgebenden  Vorschriften.

§  8.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1911  in  Kraft;  mit  diesem  Zeitpunkte  wird  Inkrafttreten
die  Ministerialbekanntmachung  vom  19.  November  1902  (M  M  l.  S.  600)  aufgehoben.  der

Verordnung.
§  9.
Das  Staatsministerium  des  Innern  erläßt  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  Staats=  Vollzug
ministerien  die  erforderlichen  Vollzugsvorschriften.  —

Linderhof,  den  31.  August  1910.

Luitpold,

Prin  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

J.  V.
Staatsrat  v.  Krc#zeisen.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Zeulmann.
        <pb n="816" />
        796

Königliche  Verordnung,  die  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  und  die
Rangordnung  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tuitpol!.

von  Gottes  Guaden  Söniglicher  Prinz  von  Bayern,

Krpent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Unserer  Verordnung  vom  6.  September  1908,  die
Gehaltsverhältnisse  der  etatsmäßigen  Staatsbeamten  betreffend,  beigefügte  Gehaltsordnung
und  die  mit  Unserer  Verordnung  vom  23.  Dezember  1908,  die  Rangverhältnisse  der
Beamten  betreffend,  festgesetzte  Rangordnung  zu  ergänzen,  wie  foldgt:

1.  In  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  wird
eingeschaltet:
bei  Klasse  21  hinter  „Bauzeichner  der  Post  und  Telegraphenverwaltung“:!:
„Kapitäne!)  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  auf  der  Amper“;
bei  Klasse  24  hinter  „Steuermänner!)  der  Bodenseedampfschiffahrt“:
„Steuermänner"t)  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  auf  der  Auper“;
bei  Klasse  25  hinter  „Schiffsheizer?)  der  Bodenseedampfschiffahrt“:
„Schiffsheizer?)  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  auf  der  Amper"“;
bei  Klasse  27  hinter  „Matrosen?)  der  Bodenseedampfschiffahrt“:
„Matrosen  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  auf  der  Amper“.

Bei  Klasse  22  hat  die  die  „Maschinisten“  der  Verkehrsverwaltung“  betreffende  Bemerkung
  zu  lauten:
„Maschinisten  der  Bodenseedampfschiffahrt,  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  dem
Ammersee  und  auf  der  Amper  sowie  der  Kettenschleppschiffahrt  250  —X  pensionsfähiger
  Anschlag  von  Nebenbezügen“.
2.  In  der  Rangordnung  wird  eingeschaltet:
bei  der  XI.  Klasse,  Abteilung  1  hinter  „Oberpackmeister  der  Bodenseedampfschiffahrt“:
  „Käpitäne  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und
auf  der  Amper"“;
bei  der  XII.  Klasse  hinter  „Kanalmeister  des  Ludwig-Donau-Main-Kanals“:
„Steuermänner  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  auf  der  Amper“;
        <pb n="817" />
        Nr.  54.  797

bei  der  XIII.  Klasse,  Abteilung  1  hinter  „Schiffsheizer  der  Bodenseedampfschiffahrt“:
  „Schiffsheizer  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und
auf  der  Amper“;  und
bei  der  XIII.  Klasse,  Abteilung  2  hinter  „Matrosen  der  Bodenseedampfschiffahrt"“:
  „Matrosen  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  auf
der  Amper“.
Linderhof,  den  31.  August  1910.

Luitpold,
Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Staatsrat  Dr.  Frhr.  v.  Schachy.  Staatsrat  v.  Preunig.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
Ministerialdirektor  v.  Ringer.

 

Nr.  7029  a  9.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber
lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  JZ  eingeteilte  Schuldverschreibungen
  in  den  Verkehr  zu  bringen:

Serie  60  4%  iger,  bis  zum  1.  Januar  1920  nicht  rückzahlbarer  Hypothekenpfandbriefe
  im  Betrage  von  10  Millionen  Mark.

München,  den  26.  August  1910.

J.  V.
Staatsrat  v.  Krazeisen.

 

Nr.  27977.  1
Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.
fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  28.  August  1910  anzuordnen

geruht,  daß
136
        <pb n="818" />
        798

1.  beginnend  vom  1.  September  1910  das  Forstamt  Bischofsheim  v.  d.  Rh.
aufgelöst  und  dafür  die  Stelle  eines  exponierten  Forstamtsassessors  in  Bischofs—
heim  v.  d.  Rh.,  Forstamts  Neustadt  a.  S.,  neu  errichtet,
die  Assessorenstellen  bei  den  Forstämtern  Arzberg  und  Johanniskreuz  auf—
gelöst  werden;

2.  beginnend  vom  1.  Oktober  1910  die  Stelle  eines  exponierten  Forstamtsassessors
in  Hassenbach  vom  Forstamte  Kissingen  abgetrennt  und  dem  Forstamte
Stangenroth  zugeteilt  werde,  ferner
daß  die  Füörsterstelle  Schleißheim  II  (Torfbetriebr),  Forstamts  München-Nord,
  aufgelöst  werde.

München,  den  31.  August  1910.
J.  V.

Staatsrat  v.  Kreunig.

Nr.  19557.
Bekanntmachung,  Reorganisation  der  bayerischen  Baugewerkschulen  betreffend.

##Staatsministerinm  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.

Im  Namen  HSeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  zu  verfügen  geruht,  daß  die  für  die  Ausbildung  von  Baumeistern
  und  Bautechnikern  bestimmten  Schulen  künftig  die  Bezeichnung  „Bauschulen“  führen.
Demgemäß  hat  die  bisherige  K.  Baugewerkschule  mit  Gewerbelehrerinstitut  in  München
künftig  die  Bezeichnung  „K.  Bauschule  mit  Gewerbelehrerinstitut  in  München“,  die  K.  Kreisbaugewerkschule
  in  Kaiserslautern  künftig  die  Bezeichnung  „K.  Kreisbauschule  Kaiserslautern“,
die  der  K.  Kreis-Oberrealschule  Würzburg  angegliederte  Kreisbaugewerkschule  Würzburg
künftig  die  Bezeichnung  „K.  Kreisbauschule  Würzburg“  zu  führen.

München,  den  31.  August  1910.
Dr.  v.  Wehner.
        <pb n="819" />
        799

Geset-und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  55.

München,  den  9.  September  1910.

 

Inhaltt:

Gesetz  vom  13.  August  1910,  die  Anderung  des  Berggesetzes  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  1.  September
  1910,  Neutextierung  des  Berggesetzes  betreffend.

 

Gesetz,  die  Anderung  des  Berggesetzes  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Zui#tpol!.

von  Gottes  Gnaden  Koniglichkr  Minz  I  Bayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung,  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Acgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  I.

Das  Berggesetz  für  das  Königreich  Bayern  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
20.  Juli  1900,  die  Redaktion  des  Berggesetzes  für  das  Königreich  Bayern  betreffend
(GVBl.  1900  S.  774  ff.),  wird  dahin  abgeändert:

137
        <pb n="820" />
        800
1.  Nach  Art.  11  wird  der  nachstehende  Art.  11  a  eingestellt:

Art.  11  a.

Die  Vorschriften  im  IX.  Titel  (von  der  Bergpolizei)  finden  auf  das  Schürfen
entsprechende  Anwendung.

Der  Beginn  und  die  Einstellung  von  Schürfarbeiten,  welche  mittelst  Erdbohrungen
  von  mehr  als  20  m  Saigerteufe  oder  in  Schächten  und  Erdgruben
von  mehr  als  5m  Absinken  unter  der  Erdoberfläche  oder  in  Stollen  vorgenommen
werden,  sind  innerhalb  drei  Tager-  der  (zuständigen)  Berginspektion  anzuzeigen.
Durch  oberpoltzeiliche  Vorschrift  k#nir.  die  Geltung  der  Art.  74—78  mit  den
sich  aus  der  Sachlage  ergebeuden  Anderungen  auf  Schürfarbeiten  ausgedehnt
werden.  Der  Art.  231  AblP  2,  3  findet  Anwendung.

2.  Der  Abs.  2  des  Art.  15  wird-  gestrichen.
3.  Der  Art.  16  erhält  folgende  Fassung:

Die  Gültigkeit  einer  Mutung  wird  dadurch  bedingt,

1.  daß  das  in  der  Mutung  bezeichnete  Mineral  auf  dem  angegebenen  Fundpunkt
  (Art.  15)  auf  seiner  natürlichen  Ablagerung  vor  Einlegung  der
Mutung  entdeckt  worden  ist  und  bei  der  amtlichen  Untersuchung  in  solcher
Menge  und  Beschaffenheit  nachgewiesen  wird,  daß  sich  die  Möglichkeit  einer
bergmännischen  Gewinnung  des  Minerals  vernünftigerweise  annehmen  läßt,

2.  daß  nicht  bessere  Rechte  auf  den  Fund  entgegenstehen.

Ist  die  auf  den  Fund  eingelegte  Mutung  infolge  Uberdeckung  durch  das
Feld  einer  anderen  Mutung  ungültig  geworden,  so  kann  der  Fund,  wenn  er
später  wieder  ins  Bergfreie  fällt,  nur  von  dem  ersten  Muter  oder  mit  dessen
Einwilligung  zum  Gegenstand  einer  neuen  Mutung  gemacht  werden.

4.  Der  Art.  17  wird  gestrichen.

5.  Der  Art.  18  erhält  folgenden  Absatz  2:

Das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  kann
allgemein  oder  für  einzelne  Fälle  gestatten,  daß  die  Einzeichnung  durch  einen  in
einem  deutschen  Bundesstaat  geprüften  Bergingenieur  oder  Markscheider  erfolgt.

6.  Der  Art.  19  erhält  folgende  Fassung:

Die  Angabe  der  Lage  und  Größe  des  Feldes,  sowie  die  Einreichung  der
Steuerkataster-Pläne  (Art.  18)  muß  binnen  sechs  Monaten  nach  Einlauf  der
Mutung  bei  dem  Oberbergamte  erfolgen.

Geschieht  dies  nicht,  so  ist  die  Mutung  von  Anfang  an  ungültig.
        <pb n="821" />
        Nr.  55.

801

Unterläßt  der  Muter  die  Einreichung  der  vorgeschriebenen  Anzahl  der  Steuerkataster-Pläne,
  so  kann  das  Oberbergamt  auf  Kosten  des  Muters  solche  ankaufen
und  in  sie  den  Situationsriß  einzeichnen  lassen.

Mängeln  des  Situationsrisses,  die  nicht  vom  Oberbergamte  beseitigt  werden
(Art.  34),  hat  der  Muter  auf  die  Aufforderung  des  Oberbergamtes  binnen
sechs  Wochen  abzuhelfen;  auf  Antrag  des  Muters  kann  die  Frist  angemessen  verlängert
  werden.  Werden  die  Fristen  versäumt,  so  ist  die  Mutung  von  Anfang
an  ungültig.

7.  Als  Art.  20  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Wird  nach  oder  unter  Verzichtleistung  auf  eine  Mutung  auf  den  dieser
zugrunde  liegenden  Fund  oder  auf  einen  anderen  in  demselben  Bohrloch  oder
Schurfschacht  aufgeschlossenen  Fund  desselben  Minerals  eine  neue  Mutung  eingelegt,
  so  beginnt  für  diese  der  Lauf  der  im  Art.  19  Abs.  1  bestimmten  Frist  mit  dem
Einlauf  der  zuerst  eingelegten  Mutung.  Nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach
dem  Einlauf  der  zuerst  eingelegten  Mutung  kann  eine  neue  Mutung  auf  denselben
Fund  oder  auf  einen  in  demselben  Bohrloch  oder  Schurfschacht  aufgeschlossenen
Fund  desselben  Minerals  nicht  mehr  eingelegt  werden.

Wird  eine  Mutung  infolge  Nichteinhaltung  der  im  Art.  19  Abs.  1  und  4
bestimmten  Frist  von  Anfang  an  ungültig,  so  kann  eine  neue  Mutung  auf  denselben
  Fund  oder  auf  einen  in  demselben  Bohrloch  oder  Schursschacht  aufgeschlossenen
Fund  desselben  Minerals  nicht  mehr  eingelegt  werden.

8.  Im  Art.  28  werden  die  Absätze  2  und  3  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Der  Fundpunkt  muß  stets  in  das  verlangte  Feld  eingeschlossen  werden.
Der  Abstand  des  Fundpunktes  von  jedem  Punkt  der  Begrenzung  des  Feldes  darf

bei  Stein=  und  Braunkohlenfeldern  nicht  unter  80  und  nicht  über  6000  m,  bei

sonstigen  Grubenfeldern  nicht  unter  25  und  nicht  über  2000  m  betragen.  Dieser
Abstand  wird  auf  dem  kürzesten  Weg  durch  das  Feld  gemessen.

Freibleibende  Flächen  dürfen  von  dem  Felde  nicht  umschlossen  werden.

Im  übrigen  darf  dem  Felde  jede  beliebige,  den  Bedingungen  des  Art.  27
entsprechende  Form  gegeben  werden,  soweit  diese  nach  der  Entscheidung  des  Oberbergamts
  zum  Bergwerksbetriebe  geeignet  ist.

Abweichungen  von  den  Vorschriften  über  den  Abstand  des  Fundpunktes  und
die  Form  des  Feldes  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  durch  besondere,  vom  Willen

des  Muters  unabhängige  Umstände  gerechtfertigt  werden.
137#
        <pb n="822" />
        802

9.  Als  Art.  28  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Wenn  mehrere  Mutungen  gleichen  Rang  haben,  haben  die  Muter,  soweit
die  von  ihnen  begehrten  Felder  sich  decken,  Anspruch  darauf,  daß  ihnen  das
Bergwerkseigentum  in  diesem  Teile  der  Felder  gemeinschaftlich  verliehen  wird.

9a.  An  die  Stelle  der  Art.  74,  75,  76,  77,  78  des  Berggesetzes  treten  die  folgenden
Bestimmungen:
Art.  74.

Der  Betrieb  darf  nur  unter  Leitung,  Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  von
Personen  geführt  werden,  deren  Befähigung  hiezu  anerkannt  ist  (Aufsichtspersonen).


Art.  75.

Der  Bergwerksbesitzer  hat  die  zur  Leitung  und  Beausfsichtigung  des  Betriebes
angenommenen  Personen  (Art.  74),  wie  Betriebsführer,  Steiger,  technische  Aufseher
  usw.,  unter  Angabe  des  einer  jeden  zu  übertragenden  Geschäftskreises  der
Berginspektion  namhaft  zu  machen.

Diese  Personen  sind  verpflichtet,  ihre  Befähigung  zu  den  ihnen  zu  übertragenden
  Geschäften  nachzuweisen  und  sich  zu  diesem  Zwecke  auf  Erfordern
einer  Prüfung  durch  die  Berginspektion  zu  unterwerfen.

Erst  nachdem  letztere  die  Befähigung  anerkannt  hat,  dürfen  die  genannten
Personen  die  ihnen  übertragenen  Geschäfte  übernehmen.

Art.  76.

Wird  der  Betrieb  oder  ein  Teil  desselben  von  einer  Person  geleitet  oder
beaufsichtigt,  welche  das  erforderliche  Anerkenntnis  ihrer  Befähigung  (Art.  75)
nicht  besitzt,  oder  welche  diese  Befähigung  wieder  verloren  hat,  so  ist  die  Berginspektion
  nach  Anhörung  der  Beteiligten  befugt,  die  sofortige  Entfernung  derselben
zu  verlangen  und  nötigenfalls  den  in  Betracht  kommenden  Betrieb  so  lange  einzustellen,
  bis  eine  als  befähigt  anerkannte  Person  angenommen  ist.

Gegen  die  Entscheidung  der  Berginfspektion,  durch  die  die  Befähigung  einer
Person  nicht  anerkannt  oder  einer  Person  die  Befähigung  aberkannt  worden  ist,  ist
die  Beschwerde  an  das  Oberbergamt  binnen  14  Tagen  ausschließender  Frist  vom  Tage
der  Eröffnung  an  zulässig;  die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Zur  Bescheidung
  der  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung  des  Oberbergamts  ist  der  Verwaltungsgerichtshof
  zuständig;  Art.  226  Abs.  1  und  2  finden  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="823" />
        Nr.  55.

803

Art.  77.

Die  Personen,  welche  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Betriebes  über—
nommen  haben,  sind  für  die  Einhaltung  der  Betriebspläne  verantwortlich.  Im
übrigen  ist  jede  Aufsichtsperson  innerhalb  des  ihr  übertragenen  Geschäftskreises
für  die  Befolgung  aller  im  Gesetz  enthaltenen  oder  auf  Grund  desselben  ergangenen
Vorschriften  und  Anordnungen  verantwortlich.

Der  Bergwerksbesitzer  oder  sein  gesetzlicher  Vertreter,  die  von  ihm  mit  der
Verwaltung  des  Bergwerksbesitzes  Beauftragten  sowie  diejenigen  Personen,  welche
den  in  Art.  74  und  Art.  75  bezeichneten  Aufsichtspersonen  vorgesetzt  sind,  sind
neben  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Personen  verantwortlich:

1.  insoweit  sie  mit  Anordnungen  in  den  Betrieb  eingegriffen  haben,  von  denen
sie  wußten,  oder  wissen  mußten,  daß  ihre  Ausführung  gegen  die  Betriebs—
pläne  oder  gegen  die  im  Gesetz  enthaltenen  oder  auf  Grund  desselben
ergangenen  Vorschriften  und  Anordnungen  verstoßen  würde;

2.  insoweit  sie  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  den  ihnen  unterstellten
Aufsichtspersonen  die  Möglichkeit  genommen  haben,  den  ihnen  nach  dem
Gesetz  oder  nach  den  auf  Grund  desselben  ergangenen  Vorschriften  und
Anordnungen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen;

3.  wenn  sie  von  einer  Handlung  oder  Unterlassung  der  ihnen  unterstellten
Personen  Kenntnis  erhalten  und  diese  zugelassen  haben,  obwohl  sie  wußten,
daß  sie  gegen  die  Betriehspläne  oder  gegen  die  im  Gesetz  enthaltenen  oder
auf  Grund  desselben  ergangenen  Vorschriften  und  Anordnungen  verstoße;

4.  wenn  sie  bei  der  nach  ihrer  tatsächlichen  Stellung  zum  Betriebe  ihnen  obliegenden
  und  nach  den  Verhältnissen  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung  der
ihnen  unterstellten  Aufsichtspersonen  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  haben
fehlen  lassen.

Die  im  Abs.  2  bezeichneten  Personen  sind  von  dem  Werksbesitzer  unter
Angabe  ihres  Geschäftskreises  der  Bergbehörde  namhaft  zu  machen.

Art.  78.

Die  in  Art.  74,  75  bezeichneten  Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  die
Bergbeamten,  welche  im  Dienste  das  Bergwerk  befahren,  zu  begleiten  und  ihnen
auf  Erfordern  Auskunft  über  den  Betrieb,  über  die  Ausführung  der  Arbeitsordnung
  und  über  alle  sonstigen,  der  Aufsicht  der  Bergbehörde  unterliegenden
Gegenstände  zu  erteilen.
        <pb n="824" />
        804

10.  Abs.  1  des  Art.  84  erhält  nachstehende  Fassung:
Soferne  der  Lohn  sich  nach  Geding  bemessen  soll,  ist  das  Geding  in  der
Regel  vor  Ort  und  spätestens  10  Tage  nach  Belegung  des  Ortes  (Übernahme
der  Arbeit)  abzuschließen.  Wird  diese  Frist  nicht  eingehalten,  so  hat  der  Arbeiter
Anspruch  auf  den  durchschnittlichen  Tagesverdienst  gleichartiger  Arbeiter.

11.  Art.  87  Abs.  1  Ziffer  3  erhält  nachstehende  Fassung:

3.  Uber  Zeit  und  Art  der  Abrechnung  und  Lohnzahlung,  über  das  Verfahren
  zur  Feststellung  des  bei  der  Lohnberechnung  zu  berücksichtigenden  Teiles
ungenügend  oder  vorschriftswidrig  beladener  Fördergefäße  und  über  die  ÜUberwachung
  dieses  Verfahrens  durch  Vertrauensmänner  der  Arbeiter  (Art.  88),  sowie
über  die  Vertreter  des  Bergwerksbesitzers  bei  diesem  Verfahren  und  über  den
gegen  die  Feststellung  des  Lohnanteils  zulässigen  Beschwerdeweg;  die  regelmäßige
Lohnzahlung  darf  nicht  am  Sonntage  stattfinden;  Ausnahmen  hiervon  können
von  der  Berginspektion  zugelassen  werden.

12.  Dem  Art.  87  Abs.  1  ist  als  Ziff.  8  beizufügen:
8.  über  die  Dauer  der  Wahlperiode  der  von  den  Arbeitern  oder  dem  Arbeiterausschusse
  gemäß  Art.  88  und  Art.  94  a  zu  wählenden  Vertrauensmänner,  ferner
über  die  Tätigkeit  der  gemäß  Art.  94  a  zu  wählenden  Vertrauensmänner.

13.  Art.  88  erhält  nachstehende  Fassung:

Genügend  und  vorschriftsmäßig  beladene  Fördergefäße  bei  der  Lohnberechnung
in  Abzug  zu  bringen,  ist  verboten.  Ungenügend  oder  vorschriftswidrig  beladene
Fördergefäße  müssen  insoweit  angerechnet  werden,  als  ihr  Inhalt  vorschriftsmäßig
ist.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet  zu  gestatten,  daß  die  Arbeiter  durch
einen  von  ihnen  oder,  wenn  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  besteht,  von  diesem
gewählten  Vertrauensmann  das  Verfahren  bei  Feststellung  der  ungenügenden  oder
vorschriftswidrigen  Beladung  und  des  bei  der  Lohnberechnung  anzurechnenden
Teiles  der  Beladung  überwachen  lassen.  Durch  die  Uberwachung  darf  eine
Störung  des  Betriebes  nicht  herbeigeführt  werden;  bei  Streitigkeiten  hierüber
trifft  auf  Beschwerde  des  Vertrauensmannes  die  Berginspektion  die  entsprechenden
Anordnungen.  Der  Vertrauensmann  bleibt  im  Arbeitsverhältnis  des  Bergwerks;
die  Kosten  desselben  werden  von  dem  Werksbesitzer  und  den  beteiligten  Arbeitern

zu  gleichen  Teilen  getragen.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  ferner  verpflichtet,  den
Lohn  des  Vertrauensmannes  auf  Antrag  des  ständigen  Arbeiterausschusses  oder
der  Mehrzahl  der  beteiligten  Arbeiter  vorschußweise  zu  bezahlen.  Er  ist  berechtigt,
den  vorschußweise  gezahlten  Lohn  den  beteiligten  Arbeitern  bei  der  Lohnzahlung
in  Abzug  zu  bringen.
        <pb n="825" />
        Nr.  55.  805

14.  Art.  89  erhält  nachstehende  Fassung:

Strafbestimmungen,  welche  das  Ehrgefühl  oder  die  guten  Sitten  verletzen,
dürfen  in  die  Arbeitsordnung  nicht  aufgenommen  werden.  Geldstrafen  dürfen  in
jedem  einzelnen  Falle  die  Hälfte  des  für  die  vorhergegangene  Lohnperiode  ermittelten
durchschnittlichen  Tagesarbeitsverdienstes  derjenigen  Arbeiterklasse  nicht  übersteigen,
zu  welcher  der  Arbeiter  gehört;  jedoch  können  Tätlichkeiten  gegen  Mitarbeiter,
erhebliche  Verstöße  gegen  die  guten  Sitten,  sowie  gegen  die  zur  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  des  Betriebes,  zur  Sicherung  gegen  Betriebsgefahren  oder  zur
Durchführung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der  Gewerbeordnung  erlassenen
  Vorschriften  mit  Geldstrafen  bis  zum  vollen  Betrage  dieses  durchschnittlichen
  Tagesarbeitsverdienstes  belegt  werden;  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats
gegen  einen  Arbeiter  wegen  ungenügender  oder  vorschriftswidriger  Beladung  von
Fördergefäßen  verhängten  Geldstrafen  dürfen  in  ihrem  Gesamtbetrage  fünf  Mark
nicht  übersteigen.  Das  Recht  des  Bergwerksbesitzers,  Schadensersatz  zu  fordern,
wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt.

Alle  Strafgelder  müssen  zum  Besten  der  Arbeiter  des  Bergwerks  verwendet
werden.  Wenn  für  das  Bergwerk  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  vorgeschrieben
ist,  müssen  die  Strafgelder  einer  Unterstützungskasse  zugunsten  der  Arbeiter  überwiesen
  werden,  an  deren  Verwaltung  der  ständige  Arbeiterausschuß  mit  der
Maßgabe  beteiligt  sein  muß,  daß  den  von  den  Arbeitern  gewählten  Mitgliedern
mindestens  die  Hälfte  der  Stimmen  zusteht.  Die  Grundsätze  für  die  Verwendung
und  für  die  Verwaltung  müssen  nach  Anhörung  der  volljährigen  Arbeiter  oder
des  ständigen  Arbeiterausschusses  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  besonderen
Satzungen  festgelegt  werden.  Eine  Ubersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  und
des  Vermögens  der  Kasse  ist  alljährlich  in  einer  von  der  Berginspektion  vorgeschriebenen
  Form  aufzustellen  und  dieser,  nachdem  sie  zwei  Wochen  durch  Aushang
zur  Kenntnis  der  Belegschaft  gebracht  ist,  einzureichen.  Eine  mit  der  Knappschaftskasse
  verbundene  Unterstützungskasse,  über  welche  besondere  Rechnung  geführt
wird  und  deren  Bestände  ausschließlich  der  Unterstützung  der  Arbeiter  und  ihrer
Hinterbliebenen  dienen,  ist  als  Unterstützungskasse  im  Sinne  des  Satz  2  anzuerkennen;
Satz  3  und  4  finden  auch  auf  diese  Kassen  Anwendung.

15.  Der  Art.  91  wird  durch  nachstehende  Vorschriften  ersetzt:

Art.  91.

Vor  dem  Erlaß  der  Arbeitsordnung  oder  eines  Nachtrags  zu  ihr  ist  den
auf  dem  Bergwerk,  in  der  betreffenden  Betriebsanlage  oder  in  den  betreffenden
        <pb n="826" />
        806

Abteilungen  des  Betriebes  beschäftigten  volljährigen  Arbeitern  rechtzeitig  Gelegenheit
  zu  geben,  sich  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  zu  äußern.  Auf  Bergwerken,
  für  welche  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  besteht,  wird  dieser  Vorschrift
durch  Anhörung  des  Ausschusses  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  genügt.

Art.  9a.

Auf  Bergwerken,  welche  mehr  als  zwanzig  Arbeiter  beschäftigen,  sind  ständige
Arbeiterausschüsse  einzusetzen.

Als  solche  gelten  nur  jene  Vertretungen,  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehr—
zahl  von  den  volljährigen  Arbeitern  des  Bergwerks,  der  betreffenden  Betriebsabteilung
  oder  der  mit  dem  Bergwerk  verbundenen  Betriebsanlagen  aus  ihrer
Mitte  in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl  gewählt  werden.  Die  Wahl  der
Vertreter  kann  auch  nach  Arbeiterklassen  oder  nach  besonderen  Abteilungen  des
Betriebes  erfolgen.

In  Bergwerksbetrieben,  die  in  der  Regel  nicht  mehr  als  zweihundert
Arbeiter  beschäftigen,  müssen  dem  ständigen  Arbeiterausschuß  mindestens  drei  nach
Maßgabe  des  Abs.  2  gewählte  Vertreter  der  Arbeiter  angehören;  diese  Mindestzahl
  erhöht  sich  in  Bergwerksbetrieben,  die  in  der  Regel  mehr  als  zweihundert
Arbeiter  beschäftigen,  im  Verhältnis  zur  Zahl  der  Arbeiter  und  zwar  für  je
dreihundert  Arbeiter  um  einen  Vertreter.

Art.  91b.

Die  Wahl  hat  in  Bergwerksbetrieben,  in  denen  in  der  Regel  mindestens
fünfzig  Arbeiter  beschäftigt  werden,  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
derart  stattzufinden,  daß  neben  den  Mehrheitsgruppen  auch  die  Minderheitsgruppen
entsprechend  ihrer  Zahl  vertreten  sind.  Hiebei  kann  die  Stimmenabgabe  auf
Vorschlagslisten  beschränkt  werden,  die  bis  zu  einem  in  der  Arbeitsordnung  festzusetzenden
  Zeitpunkt  vor  der  Wahl  einzureichen  sind.

Die  Arbeiterausschüsse  sind  alle  drei  Jahre  neu  zu  wählen;  der  Wahltermin
ist  vier  Wochen  vor  der  Wahl  bekannt  zu  geben.

Das  Amt  eines  Arbeiterausschußmitglieds  erlischt,  sobald  der  Arbeiter  aus
dem  Arbeitsverhältnisse  ausscheidet.

Beim  Ausscheiden  eines  Arbeiterausschußmitglieds  findet  Ersatzwahl  statt.

Streitigkeiten  über  die  Wahlen  entscheidet  die  Berginspektion.  Gegen  ihre
Entscheidung  ist  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  zum  Oberbergamt  zulässig.
Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  endgültig.
        <pb n="827" />
        Nr.  55.  807

Über  die  Wahl,  Zuständigkeit  und  Geschäftsführung  des  ständigen  Arbeiterausschusses
  sind  in  der  Arbeitsordnung  nähere  Bestimmungen  zu  treffen.

16.  Nach  Art.  94  werden  folgende  Artikel  angefügt:

Art.  94a.

In  Bergwerksbetrieben,  in  denen  in  der  Regel  mindestens  fünfzig  Arbeiter
beschäftigt  werden,  wählen  die  Arbeiterausschüsse  aus  ihrer  Mitte  Vertrauensmänner.
  Die  Wahl  ist  geheim.  Die  Vertrauensmänner  sind  auf  mindestens
ein  Jahr  zu  wählen.  Beim  Ausscheiden  eines  Vertrauensmannes  findet  Ersatzwahl
  statt.  Art.  91b  Abs.  5  findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  94b.

Die  Zahl  der  Vertrauensmänner  wird  für  die  einzelnen  Bergwerksbetriebe
vom  Oberbergamt  bestimmt.  Diesem  obliegt  auch  die  Ernennung  der  Vertrauensmänner,
  soweit  die  Arbeiterausschüsse  von  ihrem  Wahlrecht  keinen  Gebrauch  machen.

Art.  94c.

Die  Vertrauensmänner  haben  die  Befugnis,  den  ihnen  durch  den  Arbeiterausschuß
  zugewiesenen  Grubenbezirk  zweimal  im  Monat  zu  befahren  und  ihn  in
Bezug  auf  die  Sicherheit  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter  zu  untersuchen.
  Ihre  Befahrungen  erfolgen  in  Begleitung  eines  Aufsichtsbeamten  (Art.  74).
Den  Tag  und  die  Schicht  der  Befahrung  bestimmt  der  Vertrauensmann.

Außerdem  haben  die  Vertrauensmänner  die  Befugnis,  an  den  Untersuchungen
derjenigen  in  ihrem  Grubenbezirk  vorkommenden  Unfälle  teilzunehmen,  welche  nach
Art.  237  Veranlassung  zu  einer  Untersuchung  durch  die  Berginspektion  geben,
Die  Werksverwaltung  hat  dem  Vertrauensmann  rechtzeitig  von  dem  Zeitpunkt
der  Unfalluntersuchung  Kenntnis  zu  geben.

Der  Vertrauensmann  ist  verpflichtet,  die  in  Abs.  1  bezeichneten  Befahrungen
vorzunehmen,  wenn  der  Arbeiterausschuß  dies  für  notwendig  erklärt.

Erachtet  die  Mehrheit  des  Arbeiterausschusses  aus  besonderen,  auf  bestimmte
Tatsachen  oder  Wahrnehmungen  gestützten,  der  Werksverwaltung  mitzuteilenden
Gründen  außer  den  regelmäßigen  Befahrungen  (Abs.  1)  weitere  Befahrungen  für
notwendig,  so  ist  der  Vertrauensmann  des  betreffenden  Grubenbezirkes  berechtigt
und  verpflichtet,  diese  Befahrungen  vorzunehmen,  sofern  nicht  die  Werksverwaltung
alsbald  nach  Kenntnis  des  Beschlusses  gegen  die  beabsichtigte  Befahrung  Einspruch

  erhebt.  In  diesem  Falle  hat  die  Werksverwaltung  unverzüglich  der  Berg-138
        <pb n="828" />
        808

inspektion  von  der  Sachlage  Mitteilung  zu  machen.  Die  Kosten  dieser  außerordentlichen
  Befahrungen  fallen  den  unterirdisch  beschäftigten  Arbeitern  zur  Last.
Die  Vorschriften  des  Art.  88  Satz  6  und  7  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Werksverwaltung  hat  für  jeden  Vertrauensmann  ein  besonderes  Fahrbuch
  anzulegen.  In  dieses  Fahrbuch  hat  der  Vertrauensmann  sogleich  nach  beendigter
  Befahrung  das  Ergebnis  derselben  einzutragen.  Der  Betriebsführer  hat
das  Fahrbuch  nach  jeder  Befahrung  einzusehen;  er  ist  befugt,  seine  Bemerkungen
zu  den  Eintragungen  des  Vertrauensmannes  zu  machen.  Im  übrigen  ist  über
die  Einrichtung  des  Fahrbuchs,  die  zulässigen  Eintragungen  und  seine  Aufbewahrung
  in  der  zu  erlassenden  Ausführungsanweisung  Bestimmung  zu  treffen.

Die  Berginspektion  ist  jederzeit  befugt,  die  Fahrbücher  der  Vertrauensmänner
einzusehen.  Das  gleiche  Recht  steht  dem  Arbeiterausschuß  zu.

Eintragungen  in  das  Fahrbuch,  in  denen  die  Besorgnis  einer  dringenden
Gefahr  ausgesprochen  wird,  sind  durch  den  Betriebsführer  unverzüglich  zur
Kennntnis  der  Berginspektion  zu  bringen.  Gleichzeitig  ist  mitzuteilen,  welche  Anordnungen
  zur  Beseitigung  der  Gefahr  getroffen  worden  sind.

Auch  im  übrigen  ist  der  Vertrauensmann  verpflichtet,  die  zu  seiner  Kenntnis
gelangenden  Zustände  und  Vorgänge,  welche  geeignet  sind,  das  Leben  oder  die
Gesundheit  der  Arbeiter  zu  gefährden,  unverzüglich  einem  seiner  Vorgesetzten  zu
melden.  Abs.  7  findet  auf  diese  Meldungen  entsprechende  Anwendung.

Der  Vertrauensmann  ist  ferner  verpflichtet,  bei  Befahrungen  seines  Grubenbezirkes
  durch  die  Berginspektion  diese  auf  Erfordern  zu  begleiten  und  ihr  jede
Auskunft  über  die  Sicherheitsverhältnisse  des  Grubenbezirkes  zu  geben.  Dasselbe
gilt  bei  Befahrungen  des  Grubenbezirkes  durch  das  Hilfspersonal  der  Berginspektion.

Ebenso  ist  der  Vertrauensmann  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Werksverwaltung
  eine  Befahrung  seines  Grubenbezirkes  (Abs.  1)  vorzunehmen.

Art.  944d.

Die  Werksbesitzer  sind  verpflichtet,  die  Vertrauensmänner  (Art.  94  a)  und
die  von  den  Beamten  der  Berginspektion  zu  ihren  Grubenbefahrungen  zugezogenen
Arbeiter  für  Arbeitsversäumnis  bei  der  Grubenbefahrung  nach  Maßgabe  ihres
regelmäßigen  Arbeitsverdienstes  zu  entschädigen.

Art.  94e.

Den  Werksbesitzern  und  ihren  Angestellten  ist  untersagt,  durch  Ubereinkunft
oder  mittels  Arbeitsordnung  Arbeiter  in  der  UÜbernahme  oder  Ausübung  eines
        <pb n="829" />
        Nr.  55.

809

ihnen  übertragenen  Amtes  als  Arbeiterausschußmitglied  oder  Vertrauensmann
(Art.  88,  94a)  zu  beschränken.

Art.  94f.

Das  Amt  eines  Vertrauensmannes  (Art.  94  a)  erlischt  mit  dem  Ausscheiden
  aus  dem  Arbeiterausschuß.

Zu  einem  früheren  Zeitpunkt  als  zum  Ablauf  der  Wahlperiode  kann  einem
der  in  Art.  88  und  in  Art.  94  a  bezeichneten  Vertrauensmänner  das  Arbeitsverhältnis
  durch  den  Werksbesitzer  nur  gekündigt  werden:

1.  wenn  er  seinen  Verpflichtungen  als  Vertrauensmann  nicht  nachkommt,

2.  wenn  sonst  Tatsachen  vorliegen,  die  ihn  als  nicht  geeignet  zur  Fortsetzung
seiner  Tätigkeit  als  Vertrauensmann  erscheinen  lassen,

3Z.  wenn  er  seine  Tätigkeit  als  Vertrauensmann  zu  Zwecken  mißbraucht,  die
mit  seinem  Amte  als  Vertrauensmann  nicht  im  Zusammenhange  stehen,

4.  wenn  wichtige  Gründe  anderer  Art  vorliegen,  die  mit  der  Ausübung  seines

Amtes  als  Vertrauensmann  nicht  zusammenhängen.

In  den  Fällen  des  Art.  97  kann  auch  einer  der  in  Art.  88  und  in
Art.  94  a  bezeichneten  Vertrauensmänner  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Arbeitszeit
  und  ohne  Aufkündigung  entlassen  werden.  )

Von  einem  jeden  Ausscheiden  eines  Vertrauensmannes,  sei  es  infolge  Kündigung
  oder  Entlassung  durch  den  Werksbesitzer,  sei  es  infolge  eigener  Kündigung
oder  Aufgabe  der  Arbeit  durch  den  Vertrauensmann,  ist  die  Berginspektion  unverzüglich
  durch  den  Werksbesitzer  in  Kenntnis  zu  setzen.  Auf  Antrag  eines
Beteiligten  ist  die  Berginspektion  verpflichtet,  die  Gründe  des  Ausscheidens  zu
untersuchen  und  ihre  Vermittlung  eintreten  zu  lassen.

Art.  94  g.

Das  Oberbergamt  kann  einen  Vertrauensmann  (Art.  94  a),  der  seinen  in
Art.  94  Abs.  3,  4,  5,  8,  9  und  10  bezeichneten  Verpflichtungen  nicht  nachkommt,
  seines  Amtes  entheben.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Anhörung  der
Beteiligten;  gegen  die  Entscheidung  ist  die  Beschwerde  an  das  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  zulässig.

17.  Nach  Art.  101  werden  folgende  Vorschriften  eingefügt:

Art.  101  a.
Junge  Leute  unter  16  Jahren  dürfen  unter  Tag  nicht  beschäftigt  werden.
1387
        <pb n="830" />
        810

Art.  101  b.

Für  Arbeiter,  welche  an  unterirdischen  Betriebspunkten,  an  denen  die  gewöhnliche
  Temperatur  mehr  als  +  280°  C  beträgt,  nicht  bloß  vorübergehend
beschäftigt  werden,  darf  die  Arbeitszeit  sechs  Stunden  täglich  nicht  übersteigen.

Als  gewöhnliche  Temperatur  gilt  diejenige  Temperatur,  welche  der  Betriebspunkt
  bei  regelmäßiger  Belegung  und  Bewetterung  hat.

Art.  101  c.

Es  darf  nicht  gestattet  werden,  an  unterirdischen  Betriebspunkten,  an  denen
die  gewöhnliche  Temperatur  mehr  als  +  28°  C  beträgt,  Über=  oder  Nebenschichten
zu  verfahren.

Art.  101  d.

Vor  dem  Beginn  sowohl  einer  regelmäßigen  Grubenschicht  als  einer  Gruben-Nebenschicht
  muß  für  den  einzelnen  Arbeiter  eine  mindestens  achtstündige  Ruhezeit
  liegen.

18.  In  Abs.  3  Satz  1  des  Art.  111  wird  das  Wort  „männliche“  gestrichen.
19.  Art.  112  erhält  nachstehende  Fassung:

Art.  112.

Das  Dienstverhältnis  der  von  den  Bergwerksbesitzern  gegen  feste  Bezüge
zur  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Betriebes  nach  Maßgabe  der  Art.  74  und  75
angenommenen  oder  mit  höheren  technischen  Dienstleistungen  dauernd  betrauten
Personen  (Maschinen=  und  Bautechniker,  Chemiker,  Zeichner  u.  dergl.)  kann,  wenn
nicht  etwas  anderes  verabredet  ist,  von  jedem  Teile  mit  Ablauf  jedes  Kalender-Vierteljahres
  nach  sechs  Wochen  vorher  erklärter  Aufkündigung  aufgehoben  werden.

20.  Nach  Art.  112  werden  nachstehende  Bestimmungen  eingeschoben:

Art.  1122a.

Wird  durch  Vertrag  eine  kürzere  oder  längere  Kündigungsfrist  bedungen,
so  muß  sie  für  beide  Teile  gleich  sein;  sie  darf  nicht  weniger  als  einen  Monat  betragen.

Die  Kündigung  kann  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats  zugelassen  werden.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn
das  Dienstverhältnis  für  bestimmte  Zeit  mit  der  Vereinbarung  eingegangen
wird,  daß  es  in  Ermangelung  einer  vor  dem  Ablaufe  der  Vertragszeit  erfolgten
Kündigung  als  verlängert  gelten  soll.

Eine  Vereinbarung,  die  diesen  Vorschriften  zuwiderläuft,  ist  nichtig.
        <pb n="831" />
        Nr.  55.

811

Art.  112b.

Die  Vorschriften  des  Art.  112  a  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Angestellte
  ein  Gehalt  von  mindestens  fünftausend  Mark  für  das  Jahr  bezieht.

Art.  112c.

Wird  ein  Angestellter  nur  zur  vorübergehenden  Aushilfe  genommen,  so  finden
die  Vorschriften  des  Art.  112  a  keine  Anwendung,  es  sei  denn,  daß  das  Dienstverhältnis
  über  die  Zeit  von  drei  Monaten  hinaus  fortgesetzt  wird.  Die  Kündigungsfrist
  muß  jedoch  auch  in  einem  solchen  Falle  für  beide  Teile  gleich  sein.

Art.  1124.

Jeder  der  beiden  Teile  kann  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und
ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
verlangen,  wenn  ein  wichtiger,  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Aufhebung
rechtfertigender  Grund  vorliegt.

21.  In  Art.  113  Abs.  1  Ziff.  5  werden  nach  dem  Worte  „Abwesenheit“  die  nachstehenden
  Worte  eingeschaltet:

„oder  durch  eine  die  Zeit  von  acht  Wochen  übersteigende  militärische  Dienstleistung."


22.  Der  Abs.  2  des  Art.  113  wird  gestrichen.
23.  Nach  Art.  114  werden  nachstehende  Bestimmungen  eingefügt:

Art.  114  a.

Wird  der  Angestellte  durch  unverschuldetes  Unglück  an  der  Leistung  der
Dienste  verhindert,  so  behält  er  seinen  Anspruch  auf  die  vertragsmäßigen  Leistungen
des  Bergwerksbesitzers,  jedoch  nicht  über  die  Dauer  von  sechs  Wochen  hinaus.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche  von  dieser  Vorschrift  zum  Nachteil  des  Angestellten
  abgewichen  ist,  ist  nichtig.

Der  Angestellte  muß  sich  den  Betrag  anrechnen  lassen,  der  ihm  für  die
Zeit,  für  welche  er  den  Anspruch  behält,  aus  einer  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung
  bestehenden  Kranken=  oder  Unfallversicherung  oder  aus  einer  Knappschaftskasse
  zukommt.

Erfolgt  auf  Grund  des  Art.  113  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses,
weil  der  Angestellte  durch  unverschuldetes  Unglück  längere  Zeit  an  der  Verrichtung
seiner  Dienste  verhindert  ist,  so  werden  dadurch  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche
  des  Angestellten  nicht  berührt.

24.  Nach  Art.  114  a  werden  nachstehende  Bestimmungen  eingeschoben:
        <pb n="832" />
        812

Art.  114b.

Die  Zahlung  des  dem  Angestellten  zukommenden  Gehalts  hat  am  Schlusse
jeden  Monats  zu  erfolgen.  Eine  abweichende  Vereinbarung  ist  insoweit  nichtig,
als  die  Gehaltszahlung  in  längeren  als  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  er—
folgen  soll.

25.  Art.  116  erhält  nachstehende  Fassung:

Auf  jedem  Bergwerk  ist  über  die  daselbst  beschäftigten  Arbeiter  eine  Liste
zu  führen,  welche  die  Vor-  und  Zunamen,  das  Geburtsjahr,  den  Wohnort,  den
Tag  des  Dienstantritts  und  der  Entlassung  sowie  das  Datum  des  letzten  Arbeitszeugnisses
  enthält.

Auf  jedem  Bergwerk  muß  eine  Aufzeichnung  vorhanden  sein,  aus  der  die
Zahl  und  Dauer  der  von  den  einzelnen  Arbeitern  in  den  letzten  12  Monaten
in  der  Grube  verfahrenen  Schichten,  Uberstunden,  Über=  und  Nebenschichten  sowie
die  Zahl  der  von  der  Grubenverwaltung  angeordneten  Feierschichten  festgestellt
werden  können.  .

Liste  und  Aufzeichnung  müssen  der  Berginspektion  auf  Verlangen  vorgelegt  werden.

26.  Nach  Art.  116  werden  nachstehende  Bestimmungen  eingefügt:

Art.  116  à.

Die  Art.  82  bis  116  finden  auf  Arbeiter  und  Angestellte  in  unterirdischen
Bauen  auf  andere  als  die  in  Art.  1  bezeichneten  Mineralien  einschließlich  der
unterirdischen  Steinbrüche  und  Gräbereien  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
  daß  an  Stelle  des  im  Art.  94  bestimmten  Termins  der  1.  April  1908  ctritt.

27.  Art.  210  erhält  nachstehende  Fassung:

Art.  210.

Die  Beiträge  der  Mitglieder  sind  in  einem  Bruuchteile  ihres  Arbeitslohns
oder  Gehalts  oder  in  einem  festen  Satze  zu  bestimmen.

Die  Beiträge  der  Werksbesitzer  sind  in  gleicher  Höhe  zu  entrichten  wie  die
Beiträge  der  beitrittspflichtigen  Arbeiter  (Art.  202  Abf.  1).

Zur  Beitragsleistung  für  die  nicht  beitrittspflichtigen  Mitglieder  sind  die
Werksbesitzer  nicht  verpflichtet.  Soweit  eine  Beitragsleistung  für  ein  nichtbeitrittspflichtiges
  Mitglied  durch  den  Werksbesitzer  nicht  erfolgt,  hat  das  nichtbeitrittspflichtige
  Mitglied  neben  dem  Mitgliedbeitrag  auch  den  auf  den  Werksbesitzer
entfallenden  Beitrag  seinerseits  zu  entrichten.
        <pb n="833" />
        Nr.  55.  813

28.  Dem  Art.  216  wird  nachstehender  Abs.  3  angefügt:
Der  Knappschaftsvorstand  wählt  seinen  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter
  aus  der  Zahl  seiner  aus  den  Werksbesitzern  oder  den  Repräsentanten
gewählten  Mitgliedern.

29.  Nach  Art.  216  wird  der  nachstehende  Art.  216  a  eingefügt:

Art.  216  a.

Die  Beschlußfassungen  im  Vorstand  erfolgen  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
Ergibt  die  Abstimmung  über  einen  Antrag  Stimmengleichheit,  so  ist  der  Antrag
innerhalb  eines  Monats  zur  nochmaligen  Beschlußfassung  zu  bringen.

Ergibt  auch  die  wiederholte  Abstimmung  Stimmengleichheit  und  erscheinen
durch  Nichtannahme  des  Antrages  erhebliche  Interessen  des  Vereins  gefährdet,  so
kann  von  jedem  Vorstandsmitglied  innerhalb  eines  Monats  ausschließender  Frist
vom  Tage  der  wiederholten  Abstimmung  ab  die  Entscheidung  des  Oberbergamts
über  Annahme  oder  Ablehnung  des  Antrags  angerufen  werden.

30.  Im  Art.  240  erhält

a)  der  Abs.  1  Ziff.  7,  8  folgende  Fassung:

7.  wenn  er  unterläßt,  die  zur  Leitung  oder  Beaufsichtigung  des  Bergwerks  angenommenen
  und  die  im  Art.  77  Abs.  2  bezeichneten  Personen  nach  Maßgabe
des  Art.  75  Abs.  1  oder  des  Art.  77  Abs.  3  der  Bergbehörde  namhaft  zu
machen  oder  den  ihm  nach  den  Art.  94e,  944,  94e,  941  Abs.  4  obliegenden
Verpflichtungen  nachzukommen,

8.  wenn  er  die  in  Art.  116  Abs.  1  vorgesehene  Arbeiterliste  oder  die  in  Art.  116
Abs.  2  vorgeschriebene  Aufzeichnung  zu  führen  unterläßt  oder  sie  vorsätzlich  unrichtig
  führt  oder  ihre  Vorlage  an  die  Bergbehörde  verweigert.

b)  Zwischen  dem  Abs.  1  und  dem  Abs.  2  wird  folgende  Vorschrift  als  neuer  Absatz  eingestellt:

Andere  Personen  als  der  Werksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  werden,
wenn  sie  die  Vorschriften  der  Art.  74,  75,  78,  94c  Abs.  5  Satz  3,  Abs.  7,  8
Satz  2  übertreten,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle
  mit  Haft  bestraft.
31.  In  Art.  241  ist  als  Ziff.  1  a  einzusetzen:
wer  der  Vorschrift  des  Art.  11  a  Abs.  2  Satz  1  über  die  Anzeige
des  Beginnes  und  der  Einstellung  von  Schürfarbeiten  entgegenhandelt;
32.  Art.  242  erhält  nachstehende  Fassung:
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  werden  Werksbesitzer  oder  deren  Stellvertreter  bestraft
        <pb n="834" />
        814

1.  wenn  sie  den  Art.  100  Abs.  3,  Art.  107  Abs.  3  zuwiderhandeln,
2.  wenn  sie  den  Art.  101  a,  Art.  101b,  Art.  1016,  Art.  101d  zuwiderhandeln.


Art.  II.

Die  Ziffern  10  bis  30,  32  treten  am  1.  Oktober  1910  in  Kraft;  im  übrigen  tritt
das  Gesetz  sofort  in  Kraft.

Für  Mutungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eingelegt  worden  sind,
bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  in  Kraft.

Auf  junge  Leute  unter  16  Jahren,  welche  vor  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  bereits
unter  Tag  beschäftigt  waren,  findet  Art.  101  a  keine  Anwendung.

Art.  III.

Die  K.  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Berggesetzes  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1900  mit  den  Anderungen,  wie  sie  sich  aus  dem  gegenwärtigen
  Gesetz  ergeben,  unter  fortlaufender  Nummernfolge  der  Artikel  sowie  unter  Berichtigung
der  Verweisungen  mit  der  Überschrift:  „Berggesetzz  und  dem  Datum  des  vorliegenden
Gesetzes  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt  zu  machen.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  13.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.  v.  Brettreich.
Stataatsrat  v.  Schoch.  Staatsrat  v.  Treutlein-Mördes.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

Knözinger.
        <pb n="835" />
        Nr.  55.  815

Nr.  20918.
Bekanntmachung,  Neutextierung  des  Berggesetzes  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

Auf  Grund  der  im  Art.  III  des  Gesetzes  vom  13.  August  1910,  die  Anderung  des
Berggesetzes  betreffend,  erteilten  Ermächtigung  wird  im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien
  der  Justiz  und  der  Finanzen  der  Text  des  Berggesetzes  mit  den  Anderungen,
die  sich  aus  dem  neuen  Gesetz  ergeben,  hiermit  bekannt  gemacht.

Soweit  die  einzelnen  Artikel  jenen  des  bisherigen  Gesetzestexts  entsprechen,  sind  die
alten  Artikelbezeichnungen  in  Klammern  beigefügt.

München,  den  1.  September  1910.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.

Verggesetz
vom  13.  August  1910.
Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.  (1.)

Das  Eigentumsrecht  an  Grund  und  Boden  erstreckt  sich  nicht  auf  die  nachbezeichneten
Mineralien;  deren  Aufsuchung  und  Gewinnung  ist,  soweit  nicht  für  einzelne  derselben  abweichende
  Bestimmungen  getroffen  sind,  unter  Einhaltung  der  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Gesetzes  einem  Jeden  gestattet.

Diese  Mineralien  sind:

Gold,  mit  Ausnahme  des  Waschgoldes,  Silber,  QOuecksilber,  Eisen,  Blei,  Kupfer,  Zinn,
Zink,  Kobalt,  Nickel,  Arsenik,  Mangan,  Antimon  und  Schwefel,  gediegen  und  als  Erze;
Alaun=  und  Vitriolerze;  Stein=  und  Braunkohle;  Steinsalz  nebst  den  mit  demselben  auf
der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommenden  Salzen,  namentlich  Kali,  Magnesia=  und  Borsalzen,

sowie  die  Solgquellen.
Art.  2.  (2.)

Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  von  Steinsalz  nebst  den  mit  demselben  auf  der  nämlichen
  Lagerstätte  vorkommenden  Salzen,  namentlich  Kali-,  Magnesia=  und  Borsalzen,  sowie

der  Solquellen  bleibt  dem  Staate  vorbehalten.
139
        <pb n="836" />
        816

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  jedoch  befugt,  die  Erlaubnis  hiezu  Einzelnen
oder  Gemeinschaften  zu  erteilen.

Art.  3.  (3.)

Bei  der  vom  Staate  oder  auf  Grund  einer  vom  Staatsministerium  der  Finanzen
erteilten  Erlaubnis  von  sonstigen  Unternehmern  betätigten  Aufsuchung  und  Gewinnung  von
Salzen  und  Solquellen  finden  sowohl  hinsichtlich  der  für  den  Betrieb  maßgebenden  Be—
schränkungen  und  Verpflichtungen,  als  auch  hinsichtlich  des  Verhältnisses  des  Unternehmers
zu  anderen  Bergwerksbesitzern  und  zu  den  Mutern,  zu  den  Grundbesitzern  und  zu  den  bei
dem  Betriebe  beschäftigten  Personen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  soweit  sie  nach  der
Natur  der  Sache  zutreffen,  entsprechende  Anwendung.  Im  übrigen  findet  dieses  Gesetz
auf  den  Erwerb  und  Betrieb  von  Bergwerken  für  Rechnung  des  Staates  in  vollem

Umfange  Anwendung.
Sweiter  Citel.
Von  der  Erwerbung  des  Vergwerks-Eigentums.
Erster  Abschnitt.
Vom  Schürfen.
Art.  4.  (4.)

Die  Aufsuchung  der  im  Art.  1  bezeichneten  Mineralien  auf  ihren  natürlichen  Ablagerungen
  —  das  Schürfen  —  unterliegt  den  nachstehenden  Vorschriften  (Art.  5  bis  13).

Art.  5.  (5.)

Auf  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  und  Eisenbahnen,  sowie  auf  Friedhöfen  ist  das
Schürfen  unbedingt  untersagt.

Auf  anderen  Grundstücken  ist  das  Schürfen  unstatthaft,  wenn  nach  der  Entscheidung
des  Oberbergamts  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.

Unter  Gebäuden  und  in  einem  Umkreise  um  dieselben  bis  zu  sechzig  Metern,  in
Gärten  und  in  eingefriedeten  Hofräumen  darf  nicht  geschürft  werden,  es  sei  denn,  daß  der
Grundbesitzer  seine  ausdrückliche  Einwilligung  hiezu  erteilt  hat.

Art.  6.  (6.)

Wer  zur  Ausführung  von  Schürfarbeiten  fremden  Grund  und  Boden  benützen  will,
hat  hiezu  die  Erlaubnis  des  Grundbesitzers  nachzusuchen.

Mit  Ausnahme  der  im  Art.  5  bezeichneten  Fälle  muß  der  Grundbesitzer,  er  sei  Eigentümer
  oder  Nutzungsberechtigter,  das  Schürfen  auf  seinem  Grund  und  Boden  gestatten.
        <pb n="837" />
        Nr.  55.  817

Art.  7.  (7.)

Der  Schürfer  ist  verpflichtet,  dem  Grundbesitzer  für  die  entzogene  Nutzung  jährlich  im
Voraus  vollständige  Entschädigung  zu  leisten  und  das  Grundstück  nach  beendigter  Benützung
wieder  zur  freien  Verfügung  des  Grundbesitzers  zu  stellen,  auch  für  den  Fall,  daß  durch
die  Schürfarbeiten  eine  Wertsverminderung  des  Grundstückes  eintritt,  bei  Beendigung  der
Benützung  den  Minderwert  zu  ersetzen.

Für  die  Erfüllung  dieser  letzteren  Verpflichtung  kann  der  Grundbesitzer  schon  vor  dem
Beginne  der  Schürfarbeiten  die  Bestellung  angemessener  Sicherheit  von  dem  Schürfer  verlangen

Auf  die  jährlich  zu  leistende  Entschädigung  finden  die  Vorschriften  des  Art.  184,  auf
den  Ersatz  des  Minderwerts  finden  die  Vorschriften  des  Art.  189  entsprechende  Anwendung.

Art.  8.  (8.)

Die  dem  Grundeigentümer  in  Art.  181  Abs.  3,  Art.  182  und  Art.  183  eingeräumten
  Rechte  stehen  demselben  auch  gegen  den  Schürfer  zu.

In  diesen  Fällen  sind  für  den  Antrag  des  Grundeigentümers  die  Bestimmungen  des
Art.  191  und  folgende  maßgebend.

Art.  9.  (9.)

Kann  der  Schürfer  sich  mit  dem  Grundbesitzer  über  die  Gestattung  der  Schürfarbeiten
nicht  gütlich  einigen,  so  entscheidet  das  Oberbergamt  darüber,  ob  und  unter  welchen
Bedingungen  die  Schürfarbeiten  unternommen  werden  dürfen.

Das  Oberbergamt  kann  die  Ermächtigung  zum  Schürfen  nur  in  den  Fällen  des
Art.  5  versagen.

Das  Oberbergamt  setzt  beim  Mangel  einer  Einigung  unter  den  Beteiligten  die  Entschädigung
  und  Sicherheitsleistung  in  Geld  (Art.  7)  vorbehaltlich  der  Betretung  des  Rechtsweges
  fest.  Wird  der  Rechtsweg  betreten,  so  ist  für  die  Klage  das  Gericht  ausschließlich
zuständig,  in  dessen  Bezirk  das  Grundstück  liegt.

Die  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem  Oberbergamte  fallen  dem  Schürfer  zur  Last.

Art.  10.  (10.)

Durch  Beschreitung  des  Rechtsweges  wegen  der  Festsetzung  der  Entschädigung  oder  der
Sicherheitsleistung  wird  der  Beginn  der  Schürfarbeiten  nicht  aufgehalten,  vorausgesetzt,  daß
die  von  dem  Oberbergamte  festgesetzte  Entschädigung  an  den  Berechtigten  bezahlt  oder  bei
verweigerter  Annahme  hinterlegt,  desgleichen  die  Hinterlegung  der  Sicherheitsleistung  in  dem
von  dem  Oberbergamte  festgestellten  Betrage  geschehen  ist.

1397
        <pb n="838" />
        818
Art.  11.  (11.)

In  den  Feldern  fremder  Bergwerke  darf  nach  denjenigen  Mineralien  geschürft  werden,
auf  welche  der  Bergwerkseigentümer  Rechte  noch  nicht  erworben  hat.

Bedrohen  jedoch  solche  Schürfarbeiten  die  Sicherheit  der  Baue  oder  den  ungestörten
Betrieb  des  Bergwerkes,  so  hat  die  Berginspektion  dieselben  zu  untersagen.

Der  Bergwerksbesitzer  kann  verlangen,  daß  der  Schürfer  ihm  vor  Beginn  der  Schürfarbeiten

  angemessene  Sicherheit  für  die  etwa  zu  leistende  Entschädigung  bestellt.
Auf  diese  Sicherheitsleistung  finden  der  Art.  9  mit  Ansnahme  der  Bestimmung  des

Abs.  3  Satz  2  und  der  Art.  10  Anwendung.

Art.  12.  (neu.)

Die  Vorschriften  im  IX.  Titel  (von  der  Bergpolizei)  finden  auf  das  Schürfen  entsprechende

  Anwendung.
Der  Beginn  und  die  Einstellung  von  Schürfarbeiten,  welche  mittelst  Erdbohrungen  von

mehr  als  20  m  Saigerteufe  oder  in  Schächten  und  Erdgruben  von  mehr  als  5m  Absinken
unter  der  Erdoberfläche  oder  in  Stollen  vorgenommen  werden,  sind  innerhalb  drei  Tagen
der  (zuständigen)  Berginspektion  anzuzeigen.  Durch  oberpolizeiliche  Vorschrift  kann  die  Geltung
der  Art  76  bis  80  mit  den  sich  aus  der  Sachlage  ergebenden  Anderungen  auf  Schürfarbeiten
ausgedehnt  werden.  Der  Art.  254  Abs.  2,  3  findet  Anwendung.

Art.  13.  (12.)

Der  Schürfer  ist  befugt,  über  die  bei  seinen  Schürfarbeiten  geförderten  Mineralien  (Art.  1)
zu  verfügen,  insofern  nicht  bereits  Dritte  Rechte  auf  dieselben  erworben  haben.

Zweiter  Abschnitt.
Vom  Muten.

Art.  14.  (13.)

Das  Gesuch  um  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  in  einem  gewissen  Felde  —  die
Mutung  —  muß  bei  dem  Oberbergamt  angebracht  werden.

Art.  15.  (14.)
Die  Mutung  ist  schriftlich  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  einzulegen.
Jedes  Exemplar  wird  mit  Tag  und  Stunde  des  Einlaufes  versehen  und  sodann  ein

Exemplar  dem  Muter  zurückgegeben.
Es  ist  statthaft,  die  Mutung  bei  dem  Oberbergamte  zu  Protokoll  zu  erklären.
        <pb n="839" />
        Nr.  55.  819

Art.  16.  (15.)
Jede  Mutung  muß  enthalten:
1.  den  Namen  und  Wohnort  des  Muters,
2.  die  Bezeichnung  des  Minerals,  auf  welches  die  Verleihung  des  Bergwerkseigentums
verlangt  wird,
3.  die  Bezeichnung  des  Fundpunktes,
4.  den  dem  Bergwerke  beizulegenden  Namen.
Fehlt  der  Mutung  eine  der  Angaben  Ziffer  1,  2  und  3  gänzlich,  so  ist  die  Mutung
ungültig.
Fehlt  die  Angabe  Ziffer  4  oder  sind  die  Angaben  Ziffer  1,  2,  3  und  4  ungenau
und  wird  dem  Mangel  auf  die  Aufforderung  des  Oberbergamts  innerhalb  einer  Woche  nicht
abgeholfen,  so  ist  die  Mutung  von  Anfang  an  ungültig.

Art.  17.  (16.)

Die  Gültigkeit  einer  Mutung  wird  dadurch  bedingt,

1.  daß  das  in  der  Mutung  bezeichnete  Mineral  auf  dem  angegebenen  Fundpunkt
(Art.  16)  auf  seiner  natürlichen  Ablagerung  vor  Einlegung  der  Mutung  entdeckt
  worden  ist  und  bei  der  amtlichen  Untersuchung  in  solcher  Menge  und  Beschaffenheit
  nachgewiesen  wird,  daß  sich  die  Möglichkeit  einer  bergmännischen
Gewinnung  des  Minerals  vernünftigerweise  annehmen  läßt,

2.  daß  nicht  bessere  Rechte  auf  den  Fund  entgegenstehen.

Ist  die  auf  den  Fund  eingelegte  Mutung  infolge  Uberdeckung  durch  das  Feld  einer
anderen  Mutung  ungültig  geworden,  so  kann  der  Fund,  wenn  er  später  wieder  ins  Bergfreie
  fällt,  nur  von  dem  ersten  Muter  oder  mit  dessen  Einwilligung  zum  Gegenstand  einer
neuen  Mutung  gemacht  werden.

Art.  18.  (18.)

Der  Muter  hat  die  Lage  und  Größe  des  begehrten  Feldes  (Art.  29),  letztere  nach
Quadratmetern,  anzugeben  und  die  einschlägigen  Steuerkatasterpläne  in  zwei  Exemplaren  einzureichen,
  auf  welchen  der  Fundpunkt  und  die  Feldesgrenzen  durch  einen  amtlich  bestellten
Markscheider  oder  die  Messungsbehördes)  eingezeichnet  sein  müssen.

Das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  kann  allgemein  oder
für  einzelne  Fälle  gestatten,  daß  die  Einzeichnung  durch  einen  in  einem  deutschen  Bundesstaat
geprüften  Bergingenieur  oder  Markscheider  erfolgt.

 

*)  Gemäß  8  4  der  Kal.  Allerh.  Verordnung  vom  15.  Dezember  1908  den  Ummessungsdienst  der  Finanzverwaltung
  betr.  (GVBl.  S.  1094)  ist  an  die  Stelle  der  Messungsbehörde  seit  1.  Januar  1909  das  Messungsamt
  getreten.
        <pb n="840" />
        820

Art.  19.  (19.)

Die  Angabe  der  Lage  und  Größe  des  Feldes,  sowie  die  Einreichung  der  Steuerkatasterpläne
  (Art.  18)  muß  binnen  sechs  Monaten  nach  Einlauf  der  Mutung  bei  dem  Oberbergamte
  erfolgen.

Geschieht  dies  nicht,  so  ist  die  Mutung  von  Anfang  an  ungültig.

Unterläßt  der  Muter  die  Einreichung  der  vorgeschriebenen  Anzahl  der  Steuerkatasterpläne,
  so  kann  das  Oberbergamt  auf  Kosten  des  Muters  solche  ankaufen  und  in  sie  den
Situationsriß  einzeichnen  lassen.

Mängeln  des  Situationsrisses,  die  nicht  vom  Oberbergamte  beseitigt  werden  (Art.  36),
hat  der  Muter  auf  die  Aufforderung  des  Oberbergamtes  binnen  sechs  Wochen  abzuhelfen;
auf  Antrag  des  Muters  kann  die  Frist  angemessen  verlängert  werden.  Werden  die  Fristen
versäumt,  so  ist  die  Mutung  von  Anfang  an  ungültig.

Art.  20.  (20.)

Die  Lage  und  Größe  des  begehrten  Feldes  können  nur  innerhalb  der  auf  den  Steuerkatasterplänen
  (Art.  18)  angegebenen  Grenzen  abgeändert  werden.

Gegen  Mutungen  Dritter  ist  das  gesetzlich  begehrte,  auf  den  Steuerkatasterplänen  angegebene
  Feld  einer  Mutung  für  die  Dauer  ihrer  Gültigkeit  geschlossen.

Diese  Wirkung  tritt  mit  dem  Zeitpunkte  der  Präsentation  der  Mutung  ein  und  wird
auf  diesen  Zeitpunkt  auch  dann  zurückbezogen,  wenn  die  Steuerkatasterpläne  mit  Einzeichnung
erst  später  innerhalb  der  im  Art.  19  vorgeschriebenen  Frist  eingereicht  worden  sind.

Art.  21.  (neu.)

Wird  nach  oder  unter  Verzichtleistung  auf  eine  Mutung  auf  den  dieser  zugrunde
liegenden  Fund  oder  auf  einen  anderen  in  demselben  Bohrloch  oder  Schurfschacht  aufgeschlossenen
  Fund  desselben  Minerals  eine  neue  Mutung  eingelegt,  so  beginnt  für  diese
der  Lauf  der  im  Art.  19  Abs.  1  bestimmten  Frist  mit  dem  Einlauf  der  zuerst  eingelegten
Mutung.  Nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  dem  Einlauf  der  zuerst  eingelegten  Mutung
kann  eine  neue  Mutung  auf  denselben  Fund  oder  auf  einen  in  demselben  Bohrloch  oder
Schurfschacht  aufgeschlossenen  Fund  desselben  Minerals  nicht  mehr  eingelegt  werden.

Wird  eine  Mutung  infolge  Nichteinhaltung  der  im  Art.  19  Abs.  1  und  4  bestimmten
Frist  von  Anfang  an  ungültig,  so  kann  eine  neue  Mutung  auf  denselben  Fund  oder  auf
einen  in  demselben  Bohrloch  oder  Schurfschacht  aufgeschlossenen  Fund  desselben  Minerals
nicht  mehr  eingelegt  werden.
        <pb n="841" />
        Nr.  55.  821

Art.  22.  (21.)

Das  Feld  einer  Mutung  wird  sogleich  nach  Einreichung  der  Steuerkatasterpläne  (Art.  18)
von  dem  Oberbergamt  auf  die  Mutungsübersichtskarte  aufgetragen.
Die  Einsicht  dieser  Karte  ist  einem  Jeden  gestattet.

Art.  23.  (22.)

Versuchsarbeiten,  welche  der  Muter  etwa  noch  vor  der  Verleihung  ausführt,  unterliegen
  denselben  Vorschriften,  wie  die  Arbeiten  des  Schürfers  (Art.  4  bis  13).

Dritter  Abschnitt.

Vom  Verleihen.
Art.  24.  (23.)

Die  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechende  Mutung  begründet  einen  Anspruch  auf
Verleihung  des  Bergwerkseigentums  in  dem  im  Art.  29  bestimmten  Felde.

Art.  25.  (24.)

Dieser  Anspruch  kann  jedoch  auf  dem  Rechtswege  nicht  gegen  das  zur  Erteilung  der
Verleihung  berufene  Oberbergamt,  sondern  nur  gegen  diejenigen  Personen  verfolgt  werden,
welche  dem  Muter  die  Behauptung  eines  besseren  Rechtes  entgegensetzen.

Art.  26.  (25.)

Wer  auf  eigenem  Grund  und  Boden  oder  in  seinem  eigenen  Grubengebäude  oder  durch
Schürfarbeiten,  welche  nach  Vorschrift  der  Art.  4  bis  13  unternommen  worden  sind,  ein
Mineral  (Art.  1)  auf  seiner  natürlichen  Ablagerung  entdeckt,  hat  als  Finder  das  Vorrecht
vor  anderen  nach  dem  Zeitpunkte  seines  Fundes  eingelegten  Mutungen.

Der  Finder  muß  jedoch  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  Tages  der  Entdeckung
Mutung  einlegen,  widrigenfalls  sein  Vorrecht  erlischt.

Art.  27.  (26.)

In  allen  übrigen  Fällen  geht  die  ältere  Mutung  der  jüngeren  vor.  Das  Alter  wird
durch  das  Präsentatum  bei  dem  Oberbergamte,  beziehungsweise  durch  das  Datum  der  Protokollarerklärung
  (Art.  15)  bestimmt.

Art.  28.  (27.)

Das  Bergwerkseigentum  wird  für  Felder  verliehen,  welche,  soweit  die  Ortlichkeit  es
gestattet,  von  geraden  Linien  an  der  Oberfläche  und  von  senkrechten  Ebenen  in  die  ewige
Teufe  begrenzt  werden.  Der  Flächeninhalt  der  Felder  ist  nach  der  horizontalen  Projektion
in  Quadratmetern  festzustellen.
        <pb n="842" />
        822

Art.  29.  (28.)

Der  Muter  hat  das  Recht,
1.  für  Stein-  und  Braunkohlen  ein  Feld  bis  zu  8000000  Quadratmetern
(800  Hektaren),
2.  für  die  übrigen  Mineralien  ein  solches  bis  zu  2000000  QOuadratmetern
(200  Hektaren)
zu  verlangen.

Der  Fundpunkt  muß  stets  in  das  verlangte  Feld  eingeschlossen  werden.  Der  Abstand
des  Fundpunktes  von  jedem  Punkt  der  Begrenzung  des  Feldes  darf  bei  Stein=  und  Braunkohlenfeldern
  nicht  unter  80  und  nicht  über  6000  m,  bei  sonstigen  Grubenfeldern  nicht
unter  25  und  nicht  über  2000  m  betragen.  Dieser  Abstand  wird  auf  dem  kürzesten  Weg
durch  das  Feld  gemessen.

Freibleibende  Flächen  dürfen  von  dem  Felde  nicht  umschlossen  werden.

Im  übrigen  darf  dem  Felde  jede  beliebige,  den  Bedingungen  des  Art.  28  entsprechende
Form  gegeben  werden,  soweit  diese  nach  der  Entscheidung  des  Oberbergamts  zum  Bergwerksbetriebe
  geeignet  ist.

Abweichungen  von  den  Vorschriften  über  den  Abstand  des  Fundpunktes  und  die  Form
des  Feldes  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  durch  besondere,  vom  Willen  des  Muters  unabhängige
Umstände  gerechtfertigt  werden.

Art.  30.  (neu.)

Wenn  mehrere  Mutungen  gleichen  Rang  haben,  haben  die  Muter,  soweit  die  von
ihnen  begehrten  Felder  sich  decken,  Anspruch  darauf,  daß  ihnen  das  Bergwerkseigentum  in
diesem  Teile  der  Felder  gemeinschaftlich  verliehen  wird.

Art.  31.  (29.)

Ehe  die  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  erfolgt,  hat  der  Muter  in  einem  von
der  Berginspektion  anzusetzenden,  ihm  mindestens  zwei  Wochen  vorher  bekannt  zu  machenden
Termin  seine  Schlußerklärung  über  die  Größe  und  Begrenzung  des  Feldes,  sowie  über
etwaige  Einsprüche  und  kollidierende  Ansprüche  Dritter  abzugeben.

Auf  Antrag  des  Muters  kann  der  Termin  verlegt,  auch  kann  zur  Fortsetzung  des
Verfahrens  ein  fernerer  Termin  angesetzt  werden.

Erscheint  der  Muter  in  dem  Termin  nicht,  so  wird  angenommen,  derselbe  beharre  bei
seinem  Anspruche  auf  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  in  dem  auf  dem  Steuerkatasterplan
  (Art.  18)  eingezeichneten  Felde  und  erwarte  die  Entscheidung  des  Oberbergamts  über
seinen  Anspruch,  sowie  über  die  etwaigen  Einsprüche  und  Ansprüche  Dritter.
        <pb n="843" />
        Nr.  65.  823

Art.  32.  (30.)
Zu  dem  Termin  (Art.  31)  werden

1.  diejenigen  Muter,  deren  Rechte  vermöge  der  Lage  ihrer  Fundpunkte  oder  Felder
mit  dem  begehrten  Felde  bereits  kollidieren  oder  doch  in  Kollision  geraten  können,

2.  die  Vertreter  der  durch  das  begehrte  Feld  ganz  oder  teilweise  überdeckten  und
der  benachbarten  Bergwerke  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  mit  dem  Eröffnen
vorgeladen,  daß  im  Falle  ihres  Ausbleibens  das  Oberbergamt  lediglich  nach  Lage
der  Verhandlungen  entscheiden  werde.

Art.  33.  (31.)
Liegen  Einsprüche  und  Kollisionen  mit  den  Rechten  Dritter  nicht  vor  und  findet  sich
auch  sonst  gegen  die  Anträge  des  Muters  gesetzlich  nichts  zu  erinnern,  so  fertigt  das
Oberbergamt  ohne  Weiteres  die  Verleihungsurkunde  aus.

Art.  34.  (32.)

Liegen  Einsprüche  und  Kollisionen  mit  den  Rechten  Dritter  vor  oder  kann  aus  anderen
gesetzlichen  Gründen  den  Anträgen  des  Muters  gar  nicht  oder  nicht  in  ihrem  ganzen  Umfange
  entsprochen  werden,  so  entscheidet  das  Oberbergamt  über  die  Erteilung  oder  Versagung
der  Verleihung  durch  einen  Beschluß,  welcher  dem  Muter  und  den  beteiligten  Dritten  in
Ausfertigung  zugestellt  wird.

Einsprüche,  welche  in  diesem  Verfahren  abgewiesen,  ingleichen  Ansprüche,  welche,  ohne
angemeldet  worden  zu  sein,  hiebei  nicht  anerkannt  wurden,  müssen,  insoferne  sie  auf  Privatrechtsverhältnissen
  beruhen,  binnen  drei  Monaten  vom  Tage  der  Zustellung  der  rechtskräftigen
Entscheidung  an  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  durch  gerichtliche  Klage  verfolgt  werden.

Die  in  dem  Verleihungsverfahren  durch  unbegründete  Einsprüche  entstehenden  Kosten
hat  der  Widersprechende  zu  tragen.

Art.  35.  (33.)

Sind  die  der  Verleihung  entgegenstehenden  Hindernisse  durch  rechtskräftige  Entscheidung
nach  Art.  34  oder  durch  Richterspruch  beseitigt,  so  fertigt  das  Oberbergamt  die  Verleihungsurkunde
  aus.

Art.  36.  (34.)

Bei  Ausfertigung  der  Verleihungsurkunde  werden  die  beiden  Exemplare  des  mit  der
Einzeichnung  des  Situationsrisses  versehenen  Steuerkatasterplanes  von  dem  Oberbergamte
beglaubigt,  erforderlichen  Falles  aber  vorher  berichtigt  und  vervollständigt.

Das  eine  Exemplar  hievon  erhält  der  Bergwerkseigentümer,  das  andere  wird  bei  dem
Oberbergamte  aufbewahrt,  welches  das  verliehene  Feld  in  die  Mutungsübersichtskarte  einzutragen

  hat.
140
        <pb n="844" />
        824

Art.  37.  (35.)

Verleihungsurkunde  muß  enthalten:

#den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Berechtigten,

den  Namen  des  Bergwerkes,

.den  Flächeninhalt  und  die  Begrenzung  des  Feldes  unter  Verweisung  auf  den
Steuerkatasterplan  (Art.  36),

4.  den  Namen  der  Gemeinde,  des  Polizei=  und  Regierungsbezirkes,  in  welchem  das
verliehene  Feld  liegt,

5.  die  Benennung  des  Minerals  oder  der  Mineralien,  auf  welche  das  Bergwerkseigentum
  verliehen  wird,

6.  Datum  der  Urkunde,

7.  Siegel  und  Unterschrift  des  Oberbergamtes.

Art.  38.  (36.)

Die  Verleihungsurkunde  ist  binnen  einem  Monat  nach  der  Ausfertigung  durch  das
Amtsblatt  der  Kreisregierung,  in  deren  Bezirk  das  Bergwerk  liegt,  unter  Verweisung  auf
die  Vorschriften  dieses  und  des  folgenden  Artikels  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

Muter,  welche  auf  das  in  der  Bekanntmachung  bezeichnete  Feld  oder  auf  Teile  desselben
  ein  Vorzugsrecht  geltend  machen  wollen,  haben  dieses  Recht,  insofern  über  dasselbe
nicht  bereits  in  dem  Verleihungsverfahren  verhandelt  und  rechtskräftig  (Art.  34)  entschieden
worden  ist,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  drei  Monaten  vom  Ablaufe  des  Tages,
an  welchem  das  die  Bekanntmachung  enthaltende  Amtsblatt  ausgegeben  worden  ist,  durch
gerichtliche  Klage  gegen  den  Bergwerkseigentümer  zu  verfolgen.

Wird  das  Vorzugsrecht  des  Widersprechenden  durch  Richterspruch  anerkannt,  so  hat  das
Oberbergamt  die  Verleihungsurkunde  je  nach  Lage  des  Falles  gänzlich  aufzuheben  oder  abzuändern.


S—t—  B

Art.  39.  (37.)

Während  der  dreimonatigen  Frist  des  Art.  38  ist  die  Einsicht  des  eingezeichneten
Steuerkatasterplanes  (Art.  36)  bei  der  Bergbehörde  einem  Jeden  gestattet.

Art.  40.  (38.)

Das  Oberbergamt  hat  dem  Grundbuchamt  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Verleihungsurkunde
  und  eine  beglaubigte  Zeichnung  des  Planes  (Art.  36)  zur  Eintragung  des  verliehenen
  Bergwerkseigentums  in  das  Grundbuch  mitzuteilen.

In  den  Fällen  des  Art.  38  Abs.  3  hat  das  Oberbergamt  das  Grundbuchamt  um
die  erforderlichen  Eintragungen  zu  ersuchen.  Soweit  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden
  von  der  Anderung  oder  Aufhebung  der  Verleihung  betroffen  werden,  finden  auf
        <pb n="845" />
        Nr.  55.  825

die  Eintragung  die  Vorschriften  der  88  42  bis  44  der  Grundbuchordnung  keine  Anwendung.
Das  Grundbuchamt  hat  den  Besitzer  des  Hypotheken--,  Grundschuld-  oder  Rentenschuldbriefs
zur  Vorlegung  anzuhalten,  um  nach  den  Vorschriften  des  8  62  Abs.  1,  des  8  69  und
des  §  70  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  zu  verfahren.

Art.  41.  (39.)
Die  Kosten  des  Verleihungsverfahrens  hat  mit  Ausschluß  der  durch  unbegründete  Einsprüche
  entstandenen  (Art.  34)  der  Muter  zu  tragen.

Vierter  Abschnitt.
Vom  Vermessen.

Art.  42.  (40.)

Der  Bergwerkseigentümer  ist  befugt,  die  amtliche  Vermessung  und  Verlochsteinung  des
durch  die  Verleihungsurkunde  bestimmten  Feldes  zu  verlangen.

Dieselbe  Befugnis  steht  den  Eigentümern  angrenzender  Bergwerke  zu.

Das  Geschäft  wird  unter  der  Leitung  der  Berginspektion  durch  den  amtlich  bestellten

Markscheider  oder  die  Messungsbehörde)  ausgeführt.
Die  Kosten  hat  der  Antragsteller  zu  tragen.

Art.  43.  (41.)
Zu  der  Vermessung  und  Verlochsteinung  werden  außer  dem  Bergwerkseigentümer  die
Vertreter  der  angrenzenden  Bergwerke  und  die  Besitzer  derjenigen  Grundstücke,  auf  welchen

Lochsteine  zu  setzen  sind,  zugezogen.
Die  Grundbesitzer  sind  verpflichtet,  das  Betreten  ihrer  Grundstücke  und  das  Setzen

der  Lochsteine  gegen  vollständigen  Ersatz  des  Schadens  zu  gestatten.

Dritter  Titel.
Von  dem  Bergwerkseigentume.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Bergwerkseigentum  im  Allgemeinen.
Art.  44.  (42.)

Auf  das  Bergwerkseigentum  finden  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.

 

*)  Gemäß  §  4  der  Kgl.  Allerh.  Verordnung  vom  15.  Dezember  1908  den  Ummessungsdienst  der  Finanzverwaltung
betr.  (GBl.  S.  1094)  ist  an  die  Stelle  der  Messungsbehörde  seit  1.  Januar  1909  das  Messungsamt  getreten.
1407
        <pb n="846" />
        826

Art.  45.  (43.)

Für  den  Erwerb  eines  bestehenden  Bergwerkseigentums  gelten  dieselben  Vorschriften
wie  für  den  Erwerb  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke.

Auf  die  Ansprüche  aus  dem  Bergwerkseigentume  finden  die  für  die  Ansprüche  aus
dem  Eigentume  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Art.  46.  (44.)

Der  Bergwerkseigentümer  hat  die  ausschließliche  Befugnis,  nach  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes  das  in  der  Verleihungsurkunde  benannte  Mineral  in  seinem
Felde  aufzusuchen  und  zu  gewinnen,  sowie  alle  hiezu  erforderlichen  Vorrichtungen  unter  und
über  Tag  zu  treffen.

Diese  Befugnis  erstreckt  sich  auch  auf  die  innerhalb  des  Feldes  befindlichen  Halden
eines  früheren  Bergbaues.

Art.  47.  (45.)

Auf  Mineralien,  welche  mit  dem  in  der  Verleihungsurkunde  benannten  Mineral  innerhalb
  der  Grenzen  des  Feldes  in  einem  solchen  Zusammenhange  vorkommen,  daß  dieselben
nach  der  Entscheidung  des  Oberbergamts  aus  bergtechnischen  oder  bergpolizeilichen  Gründen
gemeinschaftlich  gewonnen  werden  müssen,  hat  der  Bergwerkseigentümer  in  seinem  Felde  vor
jedem  Dritten  ein  Vorrecht  zum  Muten.

Legt  ein  Dritter  auf  solche  Mineralien  Mutung  ein,  so  wird  dieselbe  dem  Bergwerkseigentümer
  mitgeteilt.  Letzterer  muß  alsdann  binnen  einem  Monat  nach  Ablauf  des
Dages  dieser  Mitteilung  Mutung  einlegen,  widrigenfalls  sein  Vorrecht  erlischt.

Auf  andere  Mineralien,  welche  nicht  in  dem  vorbezeichneten  Zusammenhange  vorkommen,
hat  der  Bergwerkseigentümer  kein  Vorrecht.

Art.  48.  (46.)

Steht  das  Recht  zur  Gewinnung  verschiedener  Mineralien  innerhalb  derselben  Feldesgrenze
  verschiedenen  Bergwerkseigentümern  zu,  so  hat  jeder  Teil  das  Recht,  bei  einer
planmäßigen  Gewinnung  seines  Minerals  auch  dasjenige  des  anderen  Teiles  insoweit  mitzugewinnen,
  als  diese  Mineralien  nach  der  Entscheidung  des  Oberbergamts  aus  den  im
Art.  47  angegebenen  Gründen  nicht  getrennt  gewonnen  werden  können.

Die  mitgewonnenen,  dem  anderen  Teile  zustehenden  Mineralien  müssen  jedoch  dem

letzteren  auf  sein  Verlangen  gegen  Erstattung  der  Gewinnungs=  und  Förderungskosten
herausgegeben  werden.
        <pb n="847" />
        Nr.  55.  827

Art.  49.  (47.)

Der  Bergwerkseigentümer  ist  befugt,  die  durch  den  Betrieb  des  Bergwerkes  gewonnenen,
nicht  unter  den  Art.  1  gehörigen  Mineralien  zum  Zwecke  seines  Betriebs  ohne  Entschädigung
des  Grundeigentümers  zu  verwenden.  Soweit  diese  Verwendung  nicht  erfolgt,  ist  der  Bergwerkseigentümer
  verpflichtet,  die  bezeichneten  Mineralien  dem  Grundeigentümer  auf  sein
Verlangen  gegen  Erstattung  der  Gewinnungs=  und  Förderungskosten  herauszugeben.

Will  der  Grundeigentümer  auf  einem  bereits  verliehenen  Felde  nicht  unter  Art.  1
gehörige  Mineralien  gewinnen,  so  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  48  entsprechende
Anwendung.

Art.  50.  (48.)

Dem  Bergwerkseigentümer  steht  die  Befugnis  zu,  die  zur  Aufbereitung  seiner  Bergwerkserzeugnisse
  erforderlichen  Anstalten  zu  errichten  und  zu  betreiben.

Art.  51.  (49.)

In  der  Anlage  und  Einrichtung  der  zur  Aufsuchung,  Gewinnung  und  Aufbereitung
erforderlichen  Anstalten  bleibt  der  Bergwerkseigentümer  allen  in  der  Landesgesetzgebung  begründeten
  Beschränkungen  und  Vorschriften  unterworfen.

Der  Berginspektion  sind  die  desfallsigen  Verhandlungen  der  Distriktspolizeibehörde  zum
Gutachten  und  zur  Antragstellung  mitzuteilen,  ohne  Unterschied,  ob  es  sich  um  Staatsoder
  Privatbergwerke  handelt.

Lauten  die  polizeilichen  Beschlüsse,  welche  der  Berginspektion  zuzufertigen  sind,  dem
Antrage  oder  Gutachten  derselben  zuwider,  so  kann  diese  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
  an  die  K.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  ergreifen,  welche  hierüber  vor  der
Entscheidung  das  Gutachten  des  Oberbergamtes  zu  erholen  hat.

Diese  Beschwerde  ist  binnen  drei  Tagen  bei  der  Distriktspolizeibehörde  anzumelden,  und
es  wird  hiedurch  der  Vollzug  des  Beschlusses  gehemmt.

Art.  52.  (50.)

Der  Bergwerkseigentümer  ist  befugt,  im  freien  Felde  Hilfsbaue  anzulegen.

Dieselbe  Befugnis  steht  ihm  im  Felde  anderer  Bergwerkseigentümer  zu,  soferne  die
Hilfsbaue  die  Wasser=  und  Wetterlösung  oder  den  vorteilhafteren  Betrieb  des  Bergwerkes,
für  welches  die  Anlage  gemacht  werden  soll,  bezwecken  und  der  eigene  Bergbau  des  Anderen
dadurch  weder  gestört,  noch  gefährdet  wird.
        <pb n="848" />
        828

Art.  53.  (51.)

Bestreitet  der  Bergwerkseigentümer,  in  dessen  Felde  ein  Hilfsbau  angelegt  werden  soll,
seine  Verpflichtung  zur  Gestattung  desselben,  so  entscheidet  hierüber  das  Oberbergamt  mit
Ausschluß  des  Rechtsweges.

Art.  54.  (52.)

Wird  ein  Hilfsbau  in  dem  Felde  eines  anderen  Bergwerkseigentümers  angelegt,  so
muß  der  Hilfsbauberechtigte  für  allen  Schaden,  welcher  dem  belasteten  Bergwerke  durch  seine
Anlagen  zugefügt  wird,  vollständige  Entschädigung  leisten.

Auf  die  Entschädigungsforderung  finden  die  Vorschriften  des  Art.  189  Abs.  1  entsprechende
  Anwendung.

Art.  55.  (53.)

Die  bei  Ausführung  eines  Hilfsbaues  im  freien  Felde  gewonnenen  Mineralien  (Art.  1)
werden  als  Teil  der  Förderung  des  durch  den  Hilfsbau  zu  lösenden  Bergwerkes  behandelt.

Werden  bei  Ausführung  eines  Hilfsbaues  im  Felde  eines  anderen  Bergwerkseigentümers
Mineralien  gewonnen,  auf  welche  der  letztere  berechtigt  ist,  so  müssen  diese  Mineralien  demselben
  auf  sein  Verlangen  unentgeltlich  herausgegeben  werden.

Art.  56.  (64.)

Der  Bergwerkseigentümer  hat  die  Befugnis,  die  Abtretung  des  zu  seinen  bergbaulichen
Zwecken  (Art.  46  bis  52)  erforderlichen  Grundes  und  Bodens,  sowie  die  Benützung  des
Wassers  nach  näherer  Vorschrift  des  fünften  Titels  zu  verlangen.

Zweiter  Abschnitt.

Von  der  Vereinigung,  der  Teilung  und  dem  Austausche.

Art.  57.  (55.)

Die  Vereinigung  zweier  oder  mehrerer  Bergwerke  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  unterliegt
  der  Bestätigung  des  Oberbergamtes.

Art.  58.  (56.)

Zur  Vereinigung  von  Bergwerken  ist  erforderlich:

1.  eine  über  den  Vereinigungsakt  errichtete  notarielle  Urkunde,  je  nach  Beschaffenheit
des  Falles  ein  Vertrag  oder  ein  Beschluß  der  Mitbeteiligten  oder  eine  Erklärung
des  Alleineigentümers;
        <pb n="849" />
        2.  ein  in  die  treffenden  Steuerkatasterblätter  von  einem  amtlich  bestellten  Markscheider
oder  der  Messungsbehörde')  eingezeichneter  Situationsplan  des  ganzen  Feldes  in
zwei  Exemplaren;

3.  die  Angabe  des  dem  zu  vereinigenden  Bergwerke  beizulegenden  Namens.

Art.  59.  (57.)

Kann  das  durch  die  Vereinigung  entstehende  Werk  nur  als  Ganzes  mit  Hypotheken
und  dinglichen  Lasten  beschwert  werden  (Art.  142),  so  muß  für  den  Fall,  daß  auf  den
einzelnen  Bergwerken  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden  oder  andere  Realrechte
haften,  außer  der  über  den  Vereinigungsakt  errichteten  Urkunde  eine  mit  den  Berechtigten
vereinbarte  Bestimmung  darüber  beigebracht  werden,  daß  und  in  welcher  Rangordnung  die
Rechte  derselben  auf  das  vereinigte  Werk  als  Ganzes  übergehen  sollen.

Die  Vereinbarung  muß  öffentlich  beurkundet  oder  öffentlich  beglaubigt  sein.

Art.  60.  (58.)

In  allen  übrigen  Fällen  muß  in  der  Notariatsurkunde  eine  Bestimmung  des  Anteilverhältnisses,
  nach  welchem  jedes  einzelne  Werk  in  das  vereinigte  Werk  eintreten  soll,  enthalten
sein.  Auf  diese  Fälle  finden  alsdann  die  besonderen  Vorschriften  der  Art.  61  bis  64

Anwendung.  Art.  sl.  (69)
rt.  61.  .

Der  wesentliche  Inhalt  des  Vereinigungsakts,  insbesondere  die  Bestimmung  des  An—
teilverhältnisses  (Art.  60),  wird  durch  das  Oberbergamt  den  aus  dem  Grundbuch  ersicht—
lichen  Hypotheken-,  Grundschuld-  und  Rentenschuldgläubigern  und  anderen  Realberechtigten,
insoferne  deren  ausdrückliches  Einverständnis  mit  dem  Anteilverhältnisse  nicht  beigebracht  ist,
unter  Verweisung  auf  diesen  und  die  beiden  folgenden  Artikel  bekannt  gemacht.

Außerdem  erfolgt  diese  Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Kreisregierung,  in
deren  Bezirke  die  zu  vereinigenden  Bergwerke  liegen.

Art.  62.  (60.)

Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubiger  und  andere  Realberechtigte,  welche
durch  die  Bestimmung  des  Anteilverhältnisses  (Art.  60)  an  ihren  Rechten  verkürzt  zu  sein
glauben,  sind  befugt,  gegen  diese  Bestimmung  der  Vereinigung  Einspruch  zu  erheben.

Dieses  Einspruchsrecht  muß  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  drei  Monaten
nach  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  die  Bekanntmachung  zugestellt,  beziehungsweise  das  die

 

"*)  Gemäß  §  4  der  Kgl.  Allerh.  Verordnung  vom  15.  Dezember  1908  den  Ummessungsdienst  der  Finanzverwaltung
  betr.  (GVBl.  S.  1094)  ist  an  die  Stelle  der  Messungsbehörde  seit  1.  Januar  1909  das  Messungsamt
  getreten.
        <pb n="850" />
        830

Bekanntmachung  enthaltende  Amtsblatt  ausgegeben  worden  ist  (Art.  61),  durch  gerichtliche

Klage  geltend  gemacht  werden.
Art.  63.  (61.)

Statt  diese  Klage  zu  erheben,  können  die  vorbezeichneten  Gläubiger  und  anderen  Real—
berechtigten  ihre  Befriedigung  vor  der  Verfallzeit  verlangen,  soweit  dies  die  Natur  des  ver—
sicherten  Anspruches  gestattet.

Dieses  Recht  muß  jedoch  ebenfalls  bei  Vermeidung  des  Verlustes  desselben  innerhalb
der  im  Art.  62  bestimmten  Frist  geltend  gemacht  werden.

Art.  64.  (62.)

Mit  der  Bestätigung  der  Vereinigung  (Art.  65)  geht  das  Realrecht  ohne  Weiteres
auf  den  entsprechenden,  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  (Art.  60  bis  62)
festgestellten  Anteil  an  dem  vereinigten  Werke  über.

Art.  65.  (63.)

Sind  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubiger  und  andere  Realberechtigte
nicht  vorhanden  oder  ist  in  den  Fällen  des  Art.  59  die  dort  bezeichnete  Vereinbarung  beigebracht
  oder  sind  in  den  Fällen  des  Art.  60  Einsprüche  nicht  erhoben  oder  die  erhobenen
Einsprüche  (Art.  62,  63)  erledigt,  so  entscheidet  das  Oberbergamt,  ob  die  Vereinigung  zu
bestätigen  sei.

Die  Bestätigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  Felder  der  einzelnen  Bergwerke
nicht  aneinander  grenzen  oder  wenn  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.

Der  Bestätigungsurkunde  werden  die  Verleihungsurkunden  der  einzelnen  Bergwerke  beigefügt.

Hinsichtlich  der  Beglaubigung,  Aushändigung  und  Aufbewahrung  der  Risse  finden  die
Bestimmungen  des  Art.  36  Anwendung.

Art.  66.  (64.)

Die  reale  Teilung  des  Feldes  eines  Bergwerkes  in  selbständige  Felder,  sowie  der  Austausch
  von  Feldesteilen  zwischen  angrenzenden  Bergwerken  unterliegt  der  Bestätigung  des
Oberbergamtes.

Dieselbe  darf  nur  versagt  werden,  wenn  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses
entgegenstehen.

Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubiger  und  andere  Realberechtigte,  welche
durch  die  Feldesteilung  oder  durch  den  Feldesaustausch  an  ihren  Rechten  verkürzt  zu  sein
glauben,  können  ihre  Befriedigung  vor  der  Verfallzeit  verlangen,  soweit  dies  die  Natur  des
versicherten  Anspruches  gestattet.  Dieses  Recht  muß  bei  Vermeidung  des  Verlustes  desselben
        <pb n="851" />
        Nr.  55.  831

innerhalb  der  im  Art.  62  bestimmten  Frist  geltend  gemacht  werden.  Die  Bestätigung  wird
unter  Beobachtung  des  Verfahrens  erteilt,  welches  sich  aus  der  Anwendung  der  Art.  58,
61  und  65  auf  die  vorstehenden  Fälle  ergibt.

Bei  dem  Austausche  von  Feldesteilen  geht  das  Recht  der  erwähnten  Gläubiger  und
anderen  Realberechtigten  mit  der  Bestätigung  des  Oberbergamts  auf  den  zu  dem  belasteten
Bergwerke  hinzutretenden  Feldesteil  über,  wogegen  der  abgetretene  Feldesteil  von  der  dinglichen
  Belastung  befreit  wird.

Art.  67.  (65.)

Ist  die  Bestätigung  der  Vereinigung  mehrerer  Bergwerke,  der  Teilung  des  Feldes
eines  Bergwerkes  in  selbständige  Felder  oder  des  Austausches  von  Feldesteilen  erfolgt,  so
hat  das  Oberbergamt  das  Grundbuchamt  unter  Mitteilung  einer  beglaubigten  Abschrift  der
Bestätigungsurkunde  und  beglaubigter  Planzeichnungen  um  die  Eintragungen  zu  ersuchen,
welche  durch  die  eingetretenen  Rechtsänderungen  veranlaßt  werden.

Soweit  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  von  der  Rechtsänderung  betroffen
  werden,  finden  die  Vorschriften  des  Art.  40  Abs.  2  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.


Dritter  Abschnitt.

Von  dem  Betriebe  und  der  Verwaltung.
Art.  68.  (66.)

Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  das  Bergwerk  zu  betreiben,  wenn  der  Unterlassung
oder  Einstellung  des  Betriebes  nach  der  Entscheidung  des  Oberbergamts  überwiegende  Gründe
des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.

Das  Oberbergamt  hat  in  diesem  Falle  die  Befugnis,  den  Eigentümer  nach  Vernehmung
  desselben  zur  Inbetriebsetzung  des  Bergwerkes  oder  zur  Fortsetzung  des  unterbrochenen
  Betriebes  binnen  einer  Frist  von  sechs  Monaten  aufzufordern  und  für  den  Fall
der  Nichtbefolgung  dieser  Aufforderung  die  Entziehung  des  Bergwerkseigentums  nach  Maßgabe
  des  sechsten  Titels  anzudrohen.

Art.  69.  (67.)

Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  der  Berginspektion  von  der  beabsichtigten  Inbetriebsetzung
  des  Bergwerkes  mindestens  einen  Monat  vorher  Anzeige  zu  machen.

Art.  70.  (68.)

Der  Betrieb  darf  nur  auf  Grund  eines  Betriebsplanes  geführt  werden.
Derselbe  unterliegt  der  Prüfung  durch  die  Berginspektion  und  muß  der  letzteren  zu

diesem  Zwecke  vor  der  Ausführung  vorgelegt  werden.
141
        <pb n="852" />
        832

Die  Prüfung  hat  sich  auf  die  im  Art.  253  festgestellten  polizeilichen  Gesichtspunkte
zu  beschränken.

Art.  71.  (69.)

Erhebt  die  Berginspektion  nicht  binnen  zwei  Wochen  nach  Vorlegung  des  Betriebsplanes
Einsprache  gegen  denselben,  so  ist  der  Bergwerksbesitzer  zur  Ausführung  befugt.

Wird  dagegen  innerhalb  dieser  Frist  Einspruch  von  der  Berginspektion  erhoben,  so  ist
der  Bergwerksbesitzer  gleichzeitig  zur  Erörterung  der  beanstandeten  Betriebsbestimmungen  zu
einem  Termine  vorzuladen.

Insoweit  auf  diesem  Wege  keine  Verständigung  erzielt  wird,  hat  die  Berginspektion
diejenigen  Abänderungen  des  Betriebsplans,  ohne  welche  derselbe  nicht  zur  Ausführung  gebracht
  werden  darf,  festzusetzen.

Art.  72.  (70.)

Die  Art.  70  und  71  finden  auch  auf  die  späteren  Abänderungen  der  Betriebspläne
Anwendung.  "

Werden  jedoch  infolge  unvorhergesehener  Ereignisse  sofortige  Abänderungen  eines  Betriebsplans
  erforderlich,  so  genügt  es,  wenn  dieselben  binnen  der  nächsten  zwei  Wochen  der
Berginspektion  durch  den  Betriebsführer  angezeigt  werden.

Art.  73.  (71.)

Wird  ein  Betrieb  den  Vorschriften  der  Art.  70  bis  72  zuwider  geführt,  so  ist  die
Berginspektion  befugt,  nötigenfalles  einen  solchen  Betrieb  einzustellen.

Art.  74.  (72.)

Will  der  Bergwerksbesitzer  den  Betrieb  des  Bergwerkes  einstellen,  so  hat  derselbe  der
Berginspektion  hievon  mindestens  einen  Monat  vorher  Anzeige  zu  machen.

Muß  der  Betrieb  infolge  unvorhergesehener  Ereignisse  schon  in  kürzerer  Frist  oder
sofort  eingestellt  werden,  so  ist  die  Anzeige  binnen  längstens  zwei  Wochen  nach  erfolgter
Betriebseinstellung  nachzuholen.

Art.  75.  (73.)

Der  Bergwerksbesitzer  hat  auf  seine  Kosten  ein  Grubenbild  in  zwei  Exemplaren  durch
einen  amtlich  bestellten  Markscheider  anfertigen  und  regelmäßig  nachtragen  zu  lassen.

In  welchen  Zeitabschnitten  die  Nachtragung  stattfinden  muß,  wird  durch  die  Berginspektion
  vorgeschrieben.

Das  eine  Exemplar  des  Grubenbildes  ist  an  die  Berginspektion  zum  Gebrauche  derselben
  abzuliefern,  das  andere  auf  dem  Bergwerke  oder,  falls  es  daselbst  an  einem  geeigneten
Orte  fehlt,  bei  dem  Betriebsführer  aufzubewahren.
        <pb n="853" />
        Nr.  55.  833

Art.  76.  (74.)

Der  Betrieb  darf  nur  unter  Leitung,  Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  von  Personen
geführt  werden,  deren  Befähigung  hiezu  anerkannt  ist  (Aufsichtspersonen).

Art.  77.  (75.)

Der  Bergwerksbesitzer  hat  die  zur  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Betriebes  angenommenen
  Personen  (Art.  76),  wie  Betriebsführer,  Steiger,  technische  Aufseher  usw.,  unter
Angabe  des  einer  jeden  zu  übertragenden  Geschäftskreises  der  Berginspektion  nahmhaft  zu
machen.

Diese  Personen  sind  verpflichtet,  ihre  Befähigung  zu  den  ihnen  zu  übertragenden
Geschäften  nachzuweisen  und  sich  zu  diesem  Zwecke  auf  Erfordern  einer  Prüfung  durch  die
Berginspektion  zu  unterwerfen.

Erst  nachdem  letztere  die  Befähigung  anerkannt  hat,  dürfen  die  genannten  Personen  die
ihnen  übertragenen  Geschäfte  übernehmen.

Art.  78.  (76.)

Wird  der  Betrieb  oder  ein  Teil  desselben  von  einer  Person  geleitet  oder  beausfsichtigt,
welche  das  erforderliche  Anerkenntnis  ihrer  Befähigung  (Art.  77)  nicht  besitzt,  oder  welche
diese  Befähigung  wieder  verloren  hat,  so  ist  die  Berginspektion  nach  Anhörung  der  Beteiligten
befugt,  die  sofortige  Entfernung  derselben  zu  verlangen  und  nötigenfalls  den  in  Betracht
kommenden  Betrieb  so  lange  einzustellen,  bis  eine  als  befähigt  anerkannte  Person  angenommen  ist.

Gegen  die  Entscheidung  der  Berginspektion,  durch  die  die  Befähigung  einer  Person
nicht  anerkannt  oder  einer  Person  die  Befähigung  aberkannt  worden  ist,  ist  die  Beschwerde
an  das  Oberbergamt  binnen  14  Tagen  ausschließender  Frist  vom  Tage  der  Eröffnung  an
zulässig;  die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Zur  Bescheidung  der  Beschwerde
gegen  die  Entscheidung  des  Oberbergamts  ist  der  Verwaltungsgerichtshof  zuständig;  Art.  249
Abs.  1  und  2  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  79.  (77.)

Die  Personen,  welche  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Betriebes  übernommen
haben,  sind  für  die  Einhaltung  der  Betriebspläne  verantwortlich.  Im  übrigen  ist  jede
Aufsichtsperson  innerhalb  des  ihr  übertragenen  Geschäftskreises  für  die  Befolgung  aller  im
Gesetz  enthaltenen  oder  auf  Grund  desselben  ergangenen  Vorschriften  und  Anordnungen
verantwortlich.

Der  Bergwerksbesitzer  oder  sein  gesetzlicher  Vertreter,  die  von  ihm  mit  der  Verwaltung

des  Bergwerksbesitzes  Beauftragten  sowie  diejenigen  Personen,  welche  den  in  Art.  76  und
1417
        <pb n="854" />
        834

Art.  77  bezeichneten  Aufsichtspersonen  vorgesetzt  sind,  sind  neben  den  in  Abs.  1  bezeichneten
Personen  verantwortlich:

1.  insoweit  sie  mit  Anordnungen  in  den  Betrieb  eingegriffen  haben,  von  denen  sie
wußten  oder  wissen  mußten,  daß  ihre  Ausführung  gegen  die  Betriebspläne  oder
gegen  die  im  Gesetz  enthaltenen  oder  auf  Grund  desselben  ergangenen  Vorschriften
und  Anordnungen  verstoßen  würde;

2.  insoweit  sie  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  den  ihnen  unterstellten  Aufsichtspersonen
  die  Möglichkeit  genommen  haben,  den  ihnen  nach  dem  Gesetz  oder  nach
den  auf  Grund  desselben  ergangenen  Vorschriften  und  Anordnungen  obliegenden
Verpflichtungen  nachzukommen;

3.  wenn  sie  von  einer  Handlung  oder  Unterlassung  der  ihnen  unterstellten  Personen
Kenntnis  erhalten  und  diese  zugelassen  haben,  obwohl  sie  wußten,  daß  sie  gegen
die  Betriebspläne  oder  gegen  die  im  Gesetz  enthaltenen  oder  auf  Grund  desselben
ergangenen  Vorschriften  und  Anordnungen  verstoße;

4.  wenn  sie  bei  der  nach  ihrer  tatsächlichen  Stellung  zum  Betriebe  ihnen  obliegenden
und  nach  den  Verhältnissen  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung  der  ihnen  unterstellten
  Aufsichtspersonen  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  haben  fehlen  lassen.

Die  im  Abs.  2  bezeichneten  Personen  sind  von  dem  Werksbesitzer  unter  Angabe  ihres
Geschäftskreises  der  Bergbehörde  namhaft  zu  machen.

Art.  80.  (78.)

Die  in  Art.  76,  77  bezeichneten  Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  die  Bergbeamten,
welche  im  Dienste  das  Bergwerk  befahren,  zu  begleiten  und  ihnen  auf  Erfordern  Auskunft
über  den  Betrieb,  über  die  Ausführung  der  Arbeitsordnung  und  über  alle  sonstigen,  der
Aufsicht  der  Bergbehörde  unterliegenden  Gegenstände  zu  erteilen.

Art.  81.  (79.)

Der  Bergwerksbesitzer  muß  den  mit  Fahrscheinen  der  einschlägigen  Berginspektion  versehenen
  Personen,  welche  sich  dem  Bergfache  gewidmet  haben,  zum  Zwecke  ihrer  Ausbildung
die  Befahrung  und  Besichtigung  des  Werkes  gestatten.

Art.  82.  (80.)

Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  in  den  dafür  festgesetzten  Zeiträumen  und  Formen
die  vom  zuständigen  K.  Staatsministerium  vorgeschriebenen  statistischen  Nachrichten  einzureichen.
        <pb n="855" />
        Nr.  55.  835

Art.  83.  (81.)

Den  Vorschriften  der  Art.  69  bis  82  unterliegen  auch  die  unterirdischen  Baue  auf
andere  als  die  im  Art.  1  bezeichneten  Mineralien  einschließlich  der  unterirdischen  Steinbrüche
  und  Gräbereien.

Vierter  Abschnitt.

Von  den  Bergleuten  und  den  Betriebsbeamten.

Art.  84.  (82.)

Das  Vertragsverhältnis  zwischen  den  Bergwerksbesitzern  und  den  Bergleuten  wird  nach
den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  beurteilt,  soweit  nicht  nachstehend  etwas  Anderes
bestimmt  ist.

Art.  85.  (83.)

Die  Berechnung  und  Auszahlung  des  Lohnes  muß  mindestens  alle  Monate  an  den
zu  Anfang  des  Jahres  im  Voraus  bestimmten  Tagen  erfolgen.  Ungefähr  in  der  Mitte
zwischen  diesen  Zahltagen  hat  eine  Abschlagszahlung  zu  erfolgen.

Art.  86.  (84.)

Soferne  der  Lohn  sich  nach  Geding  bemessen  soll,  ist  das  Geding  in  der  Regel  vor
Ort  und  spätestens  10  Tage  nach  Belegung  des  Ortes  (Übernahme  der  Arbeit)  abzuschließen.
Wird  diese  Frist  nicht  eingehalten,  so  hat  der  Arbeiter  Anspruch  auf  den  durchschnittlichen
Tagesverdienst  gleichartiger  Arbeiter.

Ist  im  Falle  der  Fortsetzung  der  Arbeit  vor  demselben  Ort  das  Gedinge  nicht  bis  zu
dem  bestimmten  Zeitpunkt  abgeschlossen,  so  ist  der  Arbeiter  berechtigt,  die  Feststellung  seines
Lohnes  nach  Maßgabe  des  in  der  vorausgegangenen  Lohnperiode  für  dieselbe  Arbeitsstelle
gültig  gewesenen  Gedinges  zu  verlangen.

Das  Gedinge  ist  in  dem  Gedingebuch  zu  beurkunden  und,  wenn  es  länger  als  vierzehn
Tage  dauert,  den  Arbeitern  entweder  durch  einen  Gedingzettel  für  die  Kameradschaft  oder
durch  öffentlichen  Anschlag  bekannt  zu  machen.

Art.  87.  (85.)

Den  Bergwerksbesitzern  ist  untersagt,  für  den  Fall  der  rechtswidrigen  Auflösung  des
Arbeitsverhältnisses  durch  den  Bergmann  die  Verwirkung  des  rückständigen  Lohnes  über  den
Wochenbetrag  des  für  den  Betriebssitz  des  Bergwerks  geltenden  ortsüblichen  Taglohnes
auszubedingen.
        <pb n="856" />
        836

Art.  88.  (86.)

Für  jedes  Bergwerk  und  die  mit  demselben  verbundenen,  unter  der  Aufsicht  der  Berg—
behörden  stehenden  Anlagen,  in  welchen  in  der  Regel  mindestens  10  Arbeiter  beschäftigt
werden,  ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder  nach  Eröffnung
des  Betriebs  eine  Arbeitsordnung  von  dem  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  zu
erlassen.  Für  die  einzelnen  Abteilungen  des  Betriebs,  für  einzelne  der  bezeichneten  Anlagen
oder  für  die  einzelnen  Gruppen  der  Arbeiter  können  besondere  Arbeitsordnungen  erlassen  werden.

Der  Erlaß  erfolgt  durch  Aushang.

Die  Arbeitsordnung  muß  den  Namen  des  Bergwerkes  oder  die  Bezeichnung  der
besonderen  Betriebsanlage  sowie  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  sie  in  Wirksamkeit  treten  solz,
angeben  und  von  dem  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  unter  Angabe  des  Datums
unterzeichnet  sein.

Abänderungen  ihres  Inhalts  können  nur  durch  den  Erlaß  von  Nachträgen  oder  in  der
Weise  erfolgen,  daß  an  Stelle  der  bestehenden  eine  neue  Arbeitsordnung  erlassen  wird.

Die  Arbeitsordnungen  und  Nachträge  zu  denselben  treten  frühestens  zwei  Wochen  nach

ihrem  Erlaß  in  Geltung.
Art.  89.  (87.)

Die  Arbeitsordnung  muß  Bestimmungen  enthalten:

1.  über  Anfang  und  Ende  der  regelmäßigen  täglichen  Arbeitszeit,  über  Zahl  und
Dauer  der  für  die  erwachsenen  Arbeiter  vorgesehenen  Pausen  und  darüber,  unter
welchen  Voraussetzungen  und  in  welchem  Maße,  abgesehen  von  Fällen  der  Beseitigung
  von  Gefahren  und  der  Ausführung  von  Notarbeiten,  die  Arbeiter  verpflichtet
  sind,  die  Arbeit  über  die  ordentliche  Dauer  der  Arbeitszeit  hinaus  fortzusetzen,
  oder  besondere  Nebenschichten  zu  verfahren,  bei  Arbeiten  unter  Tage
über  die  Regelung  der  Ein=  und  Ausfahrt  und  über  die  Uberwachung  der  Anwesenheit
  der  Arbeiter  in  der  Grube,

2.  über  die  zur  Festsetzung  des  Schichtlohns  und  zum  Abschlusse,  sowie  zur  Abnahme
  des  Gedinges  ermächtigten  Personen,  über  die  Art  des  Gedingabschlusses
und  die  Bekanntmachung  des  Gedinges  an  die  Beteiligten,  über  die  Voraussetzungen,
  unter  welchen  der  Bergwerksbesitzer  oder  der  Arbeiter  eine  Veränderung
oder  Aufhebung  desselben  zu  verlangen  berechtigt  ist,

3.  über  Zeit  und  Art  der  Abrechnung  und  Lohnzahlung,  über  das  Verfahren  zur
Feststellung  des  bei  der  Lohnberechnung  zu  berücksichtigenden  Teiles  ungenügend
oder  vorschriftswidrig  beladener  Fördergefäße  und  über  die  Überwachung  dieses
Verfahrens  durch  Vertrauensmänner  der  Arbeiter  (Art.  90),  sowie  über  die  Ver-
        <pb n="857" />
        Nr.  55.  837

treter  des  Bergwerksbesitzers  bei  diesem  Verfahren  und  über  den  gegen  die  Fest—
stellung  des  Lohnanteils  zulässigen  Beschwerdeweg;  die  regelmäßige  Lohnzahlung
darf  nicht  am  Sonntage  stattfinden;  Ausnahmen  hiervon  können  von  der  Berginspektion
  zugelassen  werden,

4.  sofern  es  nicht  bei  den  gesetzlichen  Bestimmungen  bewenden  soll,  über  die  Frist
der  zulässigen  Aufkündigung,  sowie  über  die  Gründe,  aus  welchen  die  Entlassung
  und  der  Austritt  aus  der  Arbeit  ohne  Aufkündigung  erfolgen  darf,

5.  sofern  Strafen  vorgesehen  werden,  über  die  Art  und  Höhe  derselben,  über  die  Art
ihrer  Festsetzung,  über  die  hiezu  bevollmächtigten  Vertreter  des  Bergwerksbesitzers
und  den  Beschwerdeweg  gegen  diese  Festsetzung  und,  wenn  sie  in  Geld  bestehen,
über  deren  Einziehung  und  über  den  Zweck,  für  welchen  sie  verwendet  werden  sollen,

6.  sofern  die  Verwirkung  von  Lohnbeträgen  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  des
Art.  87  durch  Arbeitsordnung  oder  Arbeitsvertrag  ausbedungen  wird,  über  die
Verwendung  der  verwirkten  Beträge,

7.  über  die  etwaige  Verabfolgung  und  Berechnung  der  Betriebsmaterialien  und  Werkzeuge
  (§  115  der  Gewerbeordnung),

8.  über  die  Dauer  der  Wahlperiode  der  von  den  Arbeitern  oder  dem  Arbeiterausschusse
gemäß  Art.  90  und  Art.  99  zu  wählenden  Vertrauensmänner,  ferner  über  die
Tätigkeit  der  gemäß  Art.  99  zu  wählenden  Vertrauensmänner.

Dem  Bergwerksbesitzer  bleibt  überlassen,  neben  den  im  Abs.  1  bezeichneten  noch  weitere,
die  Ordnung  des  Betriebes  und  das  Verhalten  der  Arbeiter  im  Betriebe  betreffende  Bestimmungen
  in  die  Arbeitsordnung  aufzunehmen.

Mit  Zustimmung  eines  ständigen  Arbeiterausschusses  können  in  die  Arbeitsordnung
Vorschriften  über  das  Verhalten  der  Arbeiter  bei  Benützung  der  zu  ihrem  Besten  getroffenen,
auf  dem  Bergwerke  bestehenden  Einrichtungen,  sowie  Vorschriften  über  das  Verhalten  der
minderjährigen  Arbeiter  außerhalb  des  Betriebs  ausgenommen  werden.

Art.  90.  (88.)

Genügend  und  vorschriftsmäßig  beladene  Fördergefäße  bei  der  Lohnberechnung  in  Abzug
zu  bringen,  ist  verboten.  Ungenügend  oder  vorschriftswidrig  beladene  Fördergefäße  müssen
insoweit  angerechnet  werden,  als  ihr  Inhalt  vorschriftsmäßig  ist.  Der  Bergwerksbesitzer  ist
verpflichtet  zu  gestatten,  daß  die  Arbeiter  durch  einen  von  ihnen  oder,  wenn  ein  ständiger
Arbeiterausschuß  besteht,  von  diesem  gewählten  Vertrauensmann  das  Verfahren  bei  Feststellung
  der  ungenügenden  oder  vorschriftswidrigen  Beladung  und  des  bei  der  Lohnberechnung
anzurechnenden  Teiles  der  Beladung  überwachen  lassen.  Durch  die  Überwachung  darf  eine
        <pb n="858" />
        838

Störung  des  Betriebes  nicht  herbeigeführt  werden;  bei  Streitigkeiten  hierüber  trifft  auf
Beschwerde  des  Vertrauensmannes  die  Berginspektion  die  entsprechenden  Anordnungen.  Der
Vertrauensmann  bleibt  im  Arbeitsverhältnis  des  Bergwerks;  die  Kosten  desselben  werden  von
dem  Werksbesitzer  und  den  beteiligten  Arbeitern  zu  gleichen  Teilen  getragen.  Der  Bergwerksbesitzer
  ist  ferner  verpflichtet,  den  Lohn  des  Vertrauensmannes  auf  Antrag  des  ständigen
Arbeiterausschusses  oder  der  Mehrzahl  der  beteiligten  Arbeiter  vorschußweise  zu  bezahlen.  Er
ist  berechtigt,  den  vorschußweise  gezahlten  Lohn  den  beteiligten  Arbeitern  bei  der  Lohnzahlung
in  Abzug  zu  bringen.

Art.  91.  (89.)

Strafbestimmungen,  welche  das  Ehrgefühl  oder  die  guten  Sitten  verletzen,  dürfen  in
die  Arbeitsordnung  nicht  aufsgenommen  werden.  Geldstrafen  dürfen  in  jedem  einzelnen  Falle
die  Hälfte  des  für  die  vorhergegangene  Lohnperiode  ermittelten  durchschnittlichen  Tagesarbeitsverdienstes
  derjenigen  Arbeiterklasse  nicht  übersteigen,  zu  welcher  der  Arbeiter  gehört;  jedoch
können  Tätlichkeiten  gegen  Mitarbeiter,  erhebliche  Verstöße  gegen  die  guten  Sitten,  sowie
gegen  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  des  Betriebes,  zur  Sicherung  gegen  Betriebsgefahren
  oder  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der  Gewerbeordnung
erlassenen  Vorschriften  mit  Geldstrafen  bis  zum  vollen  Betrage  dieses  durchschnittlichen  Tagesarbeitsverdienstes
  belegt  werden;  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats  gegen  einen  Arbeiter
wegen  ungenügender  oder  vorschriftswidriger  Beladung  von  Fördergefäßen  verhängten  Geldstrafen
  dürfen  in  ihrem  Gesamtbetrage  fünf  Mark  nicht  übersteigen.  Das  Recht  des  Bergwerksbesitzers,
  Schadensersatz  zu  forden,  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt.

Alle  Strafgelder  müssen  zum  Besten  der  Arbeiter  des  Bergwerks  verwendet  werden.
Wenn  für  das  Bergwerk  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  vorgeschrieben  ist,  müssen  die  Strafgelder
  einer  Unterstützungskasse  zugunsten  der  Arbeiter  überwiesen  werden,  an  deren  Verwaltung
der  ständige  Arbeiterausschuß  mit  der  Maßgabe  beteiligt  sein  muß,  daß  den  von  den  Arbeitern
  gewählten  Mitgliedern  mindestens  die  Hälfte  der  Stimmen  zusteht.  Die  Grundsätze
für  die  Verwendung  und  für  die  Verwaltung  müssen  nach  Anhörung  der  volljährigen  Arbeiter
oder  des  ständigen  Arbeiterausschusses  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  besonderen  Satzungen
festgelegt  werden.  Eine  UÜbersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  und  des  Vermögens  der
Kasse  ist  alljährlich  in  einer  von  der  Berginspektion  vorgeschriebenen  Form  aufzustellen  und
dieser,  nachdem  sie  zwei  Wochen  durch  Aushang  zur  Kenntnis  der  Belegschaft  gebracht  ist,
einzureichen.  Eine  mit  der  Knappschaftskasse  verbundene  Unterstützungskasse,  über  welche
besondere  Rechnung  geführt  wird  und  deren  Bestände  ausschließlich  der  Unterstützung  der
Arbeiter  und  ihrer  Hinterbliebenen  dienen,  ist  als  Unterstützungskasse  im  Sinne  des  Satz  2
anzuerkennen;  Satz  3  und  4  finden  auch  auf  diese  Kassen  Anwendung.
        <pb n="859" />
        Nr.  55.  839

Art.  92.  (90.)

Der  Inhalt  der  Arbeitsordnung  ist,  soweit  er  den  Gesetzen  nicht  zuwiderläuft,  für  die
Arbeitgeber  und  die  Arbeiter  rechtsverbindlich.

Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  den  Art.  108  und  109  vorgesehenen
Gründe  der  Entlassung  und  des  Austritts  aus  der  Arbeit  dürfen  im  Arbeitsvertrage  nicht
vereinbart  werden.  Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung  vorgesehenen  Strafen  dürfen  über
den  Arbeiter  nicht  verhängt  werden.  Die  Strafen  müssen  ohne  Verzug  festgesetzt  und  dem
Arbeiter  zur  Kenntnis  gebracht  werden.

Die  verhängten  Geldstrafen,  sowie  die  sonstigen  Strafen  sind  in  gesonderte  Verzeichnisse
einzutragen,  welche  den  Namen  des  Bestraften,  den  Tag  der  Bestrafung,  sowie  den  Grund
und  die  Höhe  der  Strafe  ergeben  und  auf  Erfordern  dem  Inspektionsbeamten  jederzeit  zur
Einsicht  vorgelegt  werden  müssen.

Art.  93.  (91.)

Vor  dem  Erlaß  der  Arbeitsordnung  oder  eines  Nachtrags  zu  ihr  ist  den  auf  dem
Bergwerk,  in  der  betreffenden  Betriebsanlage  oder  in  den  betreffenden  Abteilungen  des
Betriebes  beschäftigten  volljährigen  Arbeitern  rechtzeitig  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  den
Inhalt  der  Arbeitsordnung  zu  äußern.  Auf  Bergwerken,  für  welche  ein  ständiger  Arbeiterausschuß
  besteht,  wird  dieser  Vorschrift  durch  Anhörung  des  Ausschusses  über  den  Inhalt
der  Arbeitsordnung  genügt.

Art.  94.  (neu.)

Auf  Bergwerken,  welche  mehr  als  zwanzig  Arbeiter  beschäftigen,  sind  ständige  Arbeiterausschüsse
  einzusetzen.

Als  solche  gelten  nur  jene  Vertretungen,  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl  von  den
volljährigen  Arbeitern  des  Bergwerks,  der  betreffenden  Betriebsabteilung  oder  der  mit  dem
Bergwerk  verbundenen  Betriebsanlagen  aus  ihrer  Mitte  in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl
gewählt  werden.  Die  Wahl  der  Vertreter  kann  auch  nach  Arbeiterklassen  oder  nach  besonderen
Abteilungen  des  Betriebes  erfolgen.

In  Bergwerksbetrieben,  die  in  der  Regel  nicht  mehr  als  zweihundert  Arbeiter  beschäftigen,
müssen  dem  ständigen  Arbeiterausschuß  mindestens  drei  nach  Maßgabe  des  Abs.  2  gewählte
Vertreter  der  Arbeiter  angehören;  diese  Mindestzahl  erhöht  sich  in  Bergwerksbetrieben,  die
in  der  Regel  mehr  als  zweihundert  Arbeiter  beschäftigen,  im  Verhältnis  zur  Zahl  der
Arbeiter  und  zwar  für  je  dreihundert  Arbeiter  um  einen  Vertreter.

Art.  95.  (neu.)

Die  Wahl  hat  in  Bergwerksbetrieben,  in  denen  in  der  Regel  mindestens  fünfzig  Arbeiter
beschäftigt  werden,  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  derart  stattzufinden,  daß  neben
142
        <pb n="860" />
        840

den  Mehrheitsgruppen  auch  die  Minderheitsgruppen  entsprechend  ihrer  Zahl  vertreten  sind.
Hiebei  kann  die  Stimmenabgabe  auf  Vorschlagslisten  beschränkt  werden,  die  bis  zu  einem
in  der  Arbeitsordnung  festzusetzenden  Zeitpunkt  vor  der  Wahl  einzureichen  sind.

Die  Arbeiterausschüsse  sind  alle  drei  Jahre  neu  zu  wählen;  der  Wahltermin  ist  vier
Wochen  vor  der  Wahl  bekannt  zu  geben.

Das  Amt  eines  Arbeiterausschußmitglieds  erlischt,  sobald  der  Arbeiter  aus  dem  Arbeitsverhältnisse
  ausscheidet.

Beim  Ausscheiden  eines  Arbeiterausschußmitglieds  findet  Ersatzwahl  statt.

Streitigkeiten  über  die  Wahlen  entscheidet  die  Berginspektion.  Gegen  ihre  Entscheidung
ist  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  zum  Oberbergamt  zulässig.  Die  Entscheidung  über
die  Beschwerde  ist  endgültig.
Ühber  die  Wahl,  Zuständigkeit  und  Geschäftsführung  des  ständigen  Arbeiterausschusses
sind  in  der  Arbeitsordnung  nähere  Bestimmungen  zu  treffen.

Art.  96.  (92.)

Die  Arbeitsordnung,  sowie  jeder  Nachtrag  zu  derselben  ist  unter  Mitteilung  der
seitens  der  Arbeiter  geäußerten  Bedenken,  soweit  die  Außerungen  schriftlich  oder  zu  Protokoll
erfolgt  sind,  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Erlaß  in  zwei  Ausfertigungen  unter  Beifügung
der  Erklärung,  daß  und  in  welcher  Weise  der  Vorschrift  des  Art.  93  genügt  ist,  der  Berginspektion
  einzureichen.

Die  Arbeitsordnung  ist  an  geeigneter,  allen  beteiligten  Arbeitern  zugänglicher  Stelle
auszuhängen.  Der  Aushang  muß  stets  in  lesbarem  Zustande  erhalten  werden.  Die  Arbeitsordnung
  ist  jedem  Arbeiter  bei  seinem  Eintritt  in  die  Beschäftigung  zu  behändigen.

Art.  97.  (93.)

Arbeitsordnungen  und  Nachträge  zu  denselben,  welche  nicht  vorschriftsmäßig  erlassen
sind,  oder  deren  Inhalt  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwiderläuft,  sind  auf  Anordnung
der  Berginspektion  durch  gesetzmäßige  Arbeitsordnungen  zu  ersetzen  oder  den  gesetzlichen  Vorschriften
  entsprechend  abzuändern.

Gegen  diese  Anordnung  findet  Beschwerde  nach  Art.  250  statt.

Art.  98.  (94.)

Arbeitsordnungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erlassen  worden  sind,
unterliegen  den  Bestimmungen  der  Art.  86  Abs.  1  und  2,  88  bis  92,  96  Abs.  2  und
97  und  sind  binnen  vier  Wochen  der  Berginspektion  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.
Auf  spätere  Abänderungen  dieser  Arbeitsordnungen  und  auf  die  seit  dem  1.  Mai  1900
erstmalig  erlassenen  Arbeitsordnungen  finden  die  Art.  93  bis  95  und  96  Abs.  1  Anwendung.
        <pb n="861" />
        Nr.  55.  841

Art.  99.  (neu.)

In  Bergwerksbetrieben,  in  denen  in  der  Regel  mindestens  fünfzig  Arbeiter  beschäftigt
werden,  wählen  die  Arbeiterausschüsse  aus  ihrer  Mitte  Vertrauensmänner.  Die  Wahl  ist
geheim.  Die  Vertrauensmänner  sind  auf  mindestens  ein  Jahr  zu  wählen.  Beim  Ausscheiden
  eines  Vertrauensmannes  findet  Ersatzwahl  statt.  Art.  95  Abs.  5  findet  entsprechende
Anwendung.

Art.  100.  (neu.)

Die  Zahl  der  Vertrauensmänner  wird  für  die  einzelnen  Bergwerksbetriebe  vom  Oberbergamt
  bestimmt.  Diesem  obliegt  auch  die  Ernennung  der  Vertrauensmänner,  soweit  die
Arbeiterausschüsse  von  ihrem  Wahlrecht  keinen  Gebrauch  machen.

Art.  101.  (neu.)

Die  Vertrauensmänner  haben  die  Befugnis,  den  ihnen  durch  den  Arbeiterausschuß
zugewiesenen  Grubenbezirk  zweimal  im  Monat  zu  befahren  und  ihn  in  Bezug  auf  die
Sicherheit  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter  zu  untersuchen.  Ihre  Befahrungen
erfolgen  in  Begleitung  eines  Aufsichtsbeamten  (Art.  76).  Den  Tag  und  die  Schicht  der
Befahrung  bestimmt  der  Vertrauensmann.

Außerdem  haben  die  Vertrauensmänner  die  Befugnis,  an  den  Untersuchungen  derjenigen
in  ihrem  Grubenbezirk  vorkommenden  Unfälle  teilzunehmen,  welche  nach  Art.  260  Veranlassung
  zu  einer  Untersuchung  durch  die  Berginspektion  geben.  Die  Werksverwaltung  hat
dem  Vertrauensmann  rechtzeitig  von  dem  Zeitpunkt  der  Unfalluntersuchung  Kenntnis  zu  geben.

Der  Vertrauensmann  ist  verpflichtet,  die  in  Abs.  1  bezeichneten  Befahrungen  vorzunehmen,
  wenn  der  Arbeiterausschuß  dies  für  notwendig  erklärt.

Erachtet  die  Mehrheit  des  Arbeiterausschusses  aus  besonderen,  auf  bestimmte  Tatsachen
oder  Wahrnehmungen  gestützten,  der  Werksverwaltung  mitzuteilenden  Gründen  außer  den
regelmäßigen  Befahrungen  (Abs.  1)  weitere  Befahrungen  für  notwendig,  so  ist  der  Vertrauensmann
  des  betreffenden  Grubenbezirkes  berechtigt  und  verpflichtet,  diese  Befahrungen
vorzunehmen,  sofern  nicht  die  Werksverwaltung  alsbald  nach  Kenntnis  des  Beschlusses  gegen
die  beabsichtigte  Befahrung  Einspruch  erhebt.  In  diesem  Falle  hat  die  Werksverwaltung
unverzüglich  der  Berginspektion  von  der  Sachlage  Mitteilung  zu  machen.  Die  Kosten  dieser
außerordentlichen  Befahrungen  fallen  den  unterirdisch  beschäftigten  Arbeitern  zur  Last.  Die
Vorschriften  des  Art.  90  Satz  6  und  7  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Werksverwaltung  hat  für  jeden  Vertrauensmann  ein  besonderes  Fahrbuch  anzulegen.
In  dieses  Fahrbuch  hat  der  Vertrauensmann  sogleich  nach  beendigter  Befahrung  das  Ergebnis

derselben  einzutragen.  Der  Betriebsführer  hat  das  Fahrbuch  nach  jeder  Befahrung  ein-142*
        <pb n="862" />
        842

zusehen;  er  ist  befugt,  seine  Bemerkungen  zu  den  Eintragungen  des  Vertrauensmannes  zu
machen.  Im  übrigen  ist  über  die  Einrichtung  des  Fahrbuchs,  die  zulässigen  Eintragungen
und  seine  Aufbewahrung  in  der  zu  erlassenden  Ausführungsanweisung  Bestimmung  zu  treffen.

Die  Berginspektion  ist  jederzeit  befugt,  die  Fahrbücher  der  Vertrauensmänner  einzusehen.
Das  gleiche  Recht  steht  dem  Arbeiterausschuß  zu.

Eintragungen  in  das  Fahrbuch,  in  denen  die  Besorgnis  einer  dringenden  Gefahr  ausgesprochen
  wird,  sind  durch  den  Betriebsführer  unverzüglich  zur  Kenntnis  der  Berginspektion
zu  bringen.  Gleichzeitig  ist  mitzuteilen,  welche  Anordnungen  zur  Beseitigung  der  Gefahr
getroffen  worden  sind.

Auch  im  übrigen  ist  der  Vertrauensmann  verpflichtet,  die  zu  seiner  Kenntnis  gelangenden
Zustände  und  Vorgänge,  welche  geeignet  sind,  das  Leben  oder  die  Gesundheit  der  Arbeiter
zu  gefährden,  unverzüglich  einem  seiner  Vorgesetzten  zu  melden.  Abs.  7  findet  auf  diese
Meldungen  entsprechende  Anwendung.

Der  Vertrauensmann  ist  ferner  verpflichtet,  bei  Befahrungen  seines  Grubenbezirkes
durch  die  Berginspektion  diese  auf  Erfordern  zu  begleiten  und  ihr  jede  Auskunft  über  die
Sicherheitsverhältnisse  des  Grubenbezirkes  zu  geben.  Dasselbe  gilt  bei  Befahrungen  des
Grubenbezirkes  durch  das  Hilfspersonal  der  Berginspektion.

Ebenso  ist  der  Vertrauensmann  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Werksverwaltung  eine
Befahrung  seines  Grubenbezirkes  (Abs.  1)  vorzunehmen.

Art.  102.  (neu.)

Die  Werksbesitzer  sind  verpflichtet,  die  Vertrauensmänner  (Art.  99)  und  die  von  den
Beamten  der  Berginspektion  zu  ihren  Grubenbefahrungen  zugezogenen  Arbeiter  für  Arbeitsversäumnis
  bei  der  Grubenbefahrung  nach  Maßgabe  ihres  regelmäßigen  Arbeitsverdienstes
zu  entschädigen.

Art.  103.  (neu.)

Den  Werksbesitzern  und  ihren  Angestellten  ist  untersagt,  durch  Ubereinkunft  oder  mittels
Arbeitsordnung  Arbeiter  in  der  Übernahme  oder  Ausübung  eines  ihnen  übertragenen  Amtes
als  Arbeiterausschußmitglied  oder  Vertrauensmann  (Art.  90,  99)  zu  beschränken.

Art.  104.  (neu.)

Das  Amt  eines  Vertrauensmannes  (Art.  99)  erlischt  mit  dem  Ausscheiden  aus  dem
Arbeiterausschuß.

Zu  einem  früheren  Zeitpunkt  als  zum  Ablauf  der  Wahlperiode  kann  einem  der  in  Art.  90
und  in  Art.  99  bezeichneten  Vertrauensmänner  das  Arbeitsverhältnis  durch  den  Werksbesitzer
nur  gekündigt  werden:

1.  wenn  er  seinen  Verpflichtungen  als  Vertrauensmann  nicht  nachkommt,
        <pb n="863" />
        Nr.  55.  843

2.  wenn  sonst  Tatsachen  vorliegen,  die  ihn  als  nicht  geeignet  zur  Fortsetzung  seiner
Tätigkeit  als  Vertrauensmann  erscheinen  lassen,

3.  wenn  er  seine  Tätigkeit  als  Vertrauensmann  zu  Zwecken  mißbraucht,  die  mit
seinem  Amte  als  Vertrauensmann  nicht  im  Zusammenhange  stehen,

4.  wenn  wichtige  Gründe  anderer  Art  vorliegen,  die  mit  der  Ausübung  seines
Amtes  als  Vertrauensmann  nicht  zusammenhängen.

In  den  Fällen  des  Art.  108  kann  auch  einer  der  in  Art.  90  und  in  Art.  99
bezeichneten  Vertrauensmänner  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Arbeitszeit  und  ohne  Aufkündigung
  entlassen  werden.

Von  einem  jeden  Ausscheiden  eines  Vertrauensmannes,  sei  es  infolge  Kündigung  oder
Entlassung  durch  den  Werksbesitzer,  sei  es  infolge  eigener  Kündigung  oder  Aufgabe  der
Arbeit  durch  den  Vertrauensmann,  ist  die  Berginspektion  unverzüglich  durch  den  Werksbesitzer
in  Kenntnis  zu  setzen.  Auf  Antrag  eines  Beteiligten  ist  die  Berginspektion  verpflichtet,  die
Gründe  des  Ausscheidens  zu  untersuchen  und  ihre  Vermittlung  eintreten  zu  lassen.

Art.  105.  (neu.)

Das  Oberbergamt  kann  einen  Vertrauensmann  (Art.  99),  der  seinen  in  Art.  101
Abs.  3,  4,  5,  8,  9  und  10  bezeichneten  Verpflichtungen  nicht  nachkommt,  seines  Amtes
entheben.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Anhörung  der  Beteiligten;  gegen  die  Entscheidung
ist  die  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  zulässig.

Art.  106.  (95.)

Erfolgt  die  Lohnberechnung  auf  Grund  abgeschlossener  Gedinge,  so  sind  hiebei  nachstehende
  Vorschriften  zu  beachten:

1.  Zur  Förderung  des  gewonnenen  Minerals  dürfen  nur  geaichte  Gefäße  von  gleichem

Rauminhalte  verwendet  werden.  Der  Rauminhalt  sowie  das  Leergewicht  der
Gefäße  ist  den  Arbeitern  durch  öffentlichen  Anschlag  bekannt  zu  machen.

2.  Ausnahmen  können  aus  besonderen  Gründen  vom  Oberbergamt  zugelassen  werden,
welches  hiebei  die  Bedingungen  festzusetzen  hat,  die  eine  Benachteiligung  der
Arbeiter  hintanhalten.
Die  Bergwerksbesitzer  sind  verpflichtet,  die  hienach  erforderlichen  Einrichtungen  zu  treffen.
Für  Waschabgänge,  Halden  und  sonstige  beim  Absatze  der  Produkte  gegen  die  Fördermenge
  sich  ergebende  Verluste  dürfen  dem  Arbeiter  Abzüge  von  der  Arbeitsleistung  oder  dern
Lohne  nicht  gemacht  werden.  Ausnahmen  hievon  bedürfen  der  Genehmigung  der  Berginspektiomn.
        <pb n="864" />
        844

Art.  107.  (96).

Das  Vertragsverhältnis  kann,  wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet  ist,  durch  eine,  jedem
Teile  freistehende,  vierzehn  Tage  vorher  zu  erklärende  Aufkündigung  gelöst  werden.

Werden  andere  Aufkündigungsfristen  vereinbart,  so  müssen  sie  für  beide  Teile  gleich
sein.  Vereinbarungen,  welche  dieser  Bestimmung  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

Art.  108.  (97.)

Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Arbeitszeit  und  ohne  Aufkündigung  können  Bergleute
entlassen  werden:

1.

8.

wenn  sie  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages  den  Arbeitgeber  durch  Vorzeigung
falscher  oder  verfälschter  Abkehrscheine,  Zeugnisse  oder  Arbeitsbücher  hintergangen
oder  ihn  über  das  Bestehen  eines  anderen,  sie  gleichzeitig  verpflichtenden  Arbeitsverhältnisses
  in  einen  Irrtum  versetzt  haben,

wenn  sie  eines  Diebstahles,  einer  Entwendung,  einer  Unterschlagung,  eines  Betrugs
oder  eines  liederlichen  Lebenswandels  sich  schuldig  machen,

wenn  sie  die  Arbeit  unbefugt  verlassen  haben  oder  sonst  den  nach  dem  Arbeitsvertrag
  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich  verweigern,
wenn  sie  eine  sicherheitspolizeiliche  Vorschrift  bei  der  Bergarbeit  übertreten  oder
sich  groben  Ungehorsams  gegen  die  den  Betrieb  betrefsenden  Anordnungen  des
Bergwerksbesitzers,  dessen  Stellvertreters  oder  der  ihnen  vorgesetzten  Beamten
schuldig  machen,

wenn  sie  sich  Tätlichkeiten  oder  grober  Beleidigungen  gegen  den  Werksbesitzer,
dessen  Stellvertreter  oder  die  ihnen  vorgesetzten  Beamten  oder  gegen  die  Familienangehörigen
  derselben  zu  Schulden  kommen  lassen,

wenn  sie  einer  vorsätzlichen  und  rechtswidrigen  Sachbeschädigung  zum  Nachteil
des  Bergwerksbesitzers,  dessen  Stellvertreters,  der  ihnen  vorgesetzten  Beamten  oder
eines  Mitarbeiters  sich  schuldig  machen,

wenn  sie  die  Vertreter  des  Bergwerksbesitzers,  die  ihnen  vorgesetzten  Beamten,
die  Mitarbeiter  oder  die  Familienangehörigen  dieser  Personen  zu  Handlungen
verleiten  oder  zu  verleiten  suchen,  welche  wider  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten
verstoßen,

wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  oder  mit  einer  abschreckenden
Krankheit  behaftet  sind.

In  den  unter  Ziff.  1  bis  7  gedachten  Fällen  ist  die  Entlassung  nicht  mehr  zulässig,
wenn  die  zugrunde  liegenden  Tatsachen  dem  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter

länger  als  eine  Woche  bekannt  sind.
        <pb n="865" />
        Nr.  55.  845

Art.  109.  (98.)

Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Arbeitszeit  und  ohne  vorhergegangene  Aufkündigung
können  Bergleute  die  Arbeit  verlassen:

1.  wenn  sie  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrags  von  dem  Bergwerksbesitzer  oder  dessen
Stellvertreter  durch  Vorspiegelung  falscher  Tatsachen  in  einen  Irrtum  versetzt
wurden,
wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  werden,

3  wenn  der  Bergwerksbesitzer,  dessen  Stellvertreter  oder  die  ihnen  vorgesetzten  Beamten
sich  Tätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  die  Bergleute  oder  gegen  ihre
Familienangehörigen  zu  Schulden  kommen  lassen,

4.  wenn  der  Bergwerksbesitzer,  dessen  Stellvertreter  oder  Beamte  oder  Familienangehörige
  derselben  die  Bergleute  oder  deren  Familienangehörige  zu  Handlungen
verleiten  oder  zu  verleiten  suchen,  oder  mit  den  Familienangehörigen  der  Bergleute
Handlungen  begehen,  welche  wider  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  laufen,

5.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  den  Bergleuten  den  schuldigen  Lohn  nicht  in  der  bedungenen
  Weise  auszahlt,  bei  Gedinglohn  nicht  für  ihre  ausreichende  Beschäftigung
sorgt,  oder  wenn  er  sich  widerrechtlicher  Ubervorteilungen  gegen  sie  schuldig  macht,

6.  wenn  bei  Fortsetzung  der  Arbeit  das  Leben  oder  die  Gesundheit  der  Arbeiter
einer  erweislichen  Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei  Eingehung  des
Arbeitsvertrages  nicht  zu  erkennen  war,

7.  wenn  infolge  gänzlicher  oder  teilweiser  Unterbrechung  des  Betriebs  an  drei
oder  mehr  aufeinanderfolgenden  Schichten  keine  Arbeit  gegeben  werden  kann.

In  den  unter  Ziff.  3  gedachten  Fällen  ist  der  Austritt  aus  der  Arbeit  nicht  mehr
zulässig,  wenn  die  zugrunde  liegenden  Tatsachen  dem  Arbeiter  länger  als  eine  Woche
bekannt  sind.

r

Art.  110.  (99.)

Außer  den  in  Art.  108  und  109  bezeichneten  Fällen  kann  jeder  der  beiden  Teile
aus  wichtigen  Gründen  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Innehaltung  einer
Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses  verlangen,  wenn  dasselbe  mindestens
auf  vier  Wochen  oder  wenn  eine  längere  als  vierzehntägige  Kündigungsfrist  vereinbart  ist.

Art.  111.  (100.)

Der  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  ist  verpflichtet,  dem  abkehrenden  volljährigen
  Bergmann  ein  Zeugnis  über  die  Art  und  Dauer  seiner  Beschäftigung  und  auf
Verlangen  auch  ein  Zeugnis  über  seine  Führung  und  seine  Leistungen  auszustellen.  Die
Unterschrift  dieser  Zeugnisse  hat  die  Ortspolizeibehörde  gebührenfrei  zu  beglaubigen.
        <pb n="866" />
        846

Wird  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  verweigert,  so  fertigt  die  Ortspolizeibehörde  dasselbe
  auf  Kosten  des  Verpflichteten  aus.

Den  Arbeitgebern  ist  untersagt,  die  Zeugnisse  mit  Merkmalen  zu  versehen,  welche  den
Zweck  haben,  den  Arbeiter  in  einer  aus  dem  Wortlaut  des  Zeugnisses  nicht  ersichtlichen
Weise  zu  kennzeichnen.

Werden  dem  abkehrenden  Bergmann  in  dem  Zeugnisse  Beschuldigungen  zur  Last  gelegt,
welche  seine  fernere  Beschäftigung  hindern  würden,  so  kann  er  auf  Untersuchung  bei  der
Ortspolizeibehörde  antragen,  welche,  wenn  die  Beschuldigung  unbegründet  befunden  wird,
unter  dem  Zeugnisse  den  Befund  ihrer  Untersuchung  zu  vermerken  hat.

Art.  112.  (101.)

Bergwerksbesitzer  oder  deren  Stellvertreter  dürfen  volljährige  Arbeiter,  von  welchen  ihnen
bekannt  ist,  daß  sie  schon  früher  beim  Bergbau  beschäftigt  waren,  nicht  eher  zur  Bergarbeit
annehmen,  bis  ihnen  von  denselben  das  Zeugnis  des  Bergwerksbesitzers,  bei  welchem  sie
zuletzt  in  Arbeit  gestanden,  beziehungsweise  das  Zeugnis  der  Ortspolizeibehörde  (Art.  111)
vorgelegt  ist.

Art.  113.  (neu.)
Junge  Leute  unter  16  Jahren  dürfen  unter  Tag  nicht  beschäftigt  werden.

Art.  114.  (neu.)

Für  Arbeiter,  welche  an  unterirdischen  Betriebspunkten,  an  denen  die  gewöhnliche  Temperatur
  mehr  als  +  28  C  beträgt,  nicht  bloß  vorübergehend  beschäftigt  werden,  darf  die  Arbeitszeit
  sechs  Stunden  täglich  nicht  übersteigen.  1

Als  gewöhnliche  Temperatur  gilt  diejenige  Temperatur,  welche  der  Betriebspunkt  bei
regelmäßiger  Belegung  und  Bewetterung  hat.

Art.  115.  (neu.)

Es  darf  nicht  gestattet  werden,  an  unterirdischen  Betriebspunkten,  an  denen  die  gewöhnliche
  Temperatur  mehr  als  —  28°  C  beträgt,  Uber=  oder  Nebenschichten  zu  verfahren.

Art.  116.  (neu.)

Vor  dem  Beginn  sowohl  einer  regelmäßigen  Grubenschicht  als  einer  Gruben-Nebenschicht
  muß  für  den  einzelnen  Arbeiter  eine  mindestens  achtstündige  Ruhezeit  liegen.

Art.  117.  (102.)

Minderjährige  Arbeiter  können  beim  Abgange  ein  Zeugnis  über  die  Art  und  Dauer
ihrer  Beschäftigung,  sowie  über  ihre  Führung  und  Leistungen  verlangen.  Hiebei  finden  die
        <pb n="867" />
        Nr.  55.  847

Bestimmungen  des  Art.  111  entsprechende  Anwendung.  Der  gesetzliche  Vertreter  des  Minderjährigen
  kann  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  fordern,  auch  verlangen,  daß  dasselbe  nicht  an
den  Minderjährigen,  sondern  an  ihn  ausgehändigt  werde.  Mit  Genehmigung  der  Gemeindebehörde
  des  Arbeitsortes  kann  auch  gegen  den  Willen  des  gesetzlichen  Vertreters  die  Aushändigung
  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

Art.  118.  (103.)

Minderjährige  Personen  dürfen  auf  den  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  unterworfenen
  Anlagen  als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit  einem  Arbeitsbuche
versehen  sind.  Bei  der  Annahme  solcher  Arbeiter  hat  der  Bergwerksbesitzer  das  Arbeitsbuch
einzufordern.  Er  ist  verpflichtet,  dasselbe  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen
und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  wieder  auszuhändigen.  Die  Aushändigung
  erfolgt  an  den  gesetzlichen  Vertreter,  sofern  dieser  es  verlangt  oder  der  Arbeiter
das  sechzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  andernfalls  an  den  Arbeiter  selbst  Mit
Genehmigung  der  Gemeindebehörde  des  im  Art.  119  bezeichneten  Ortes  kann  die  Aushändigung
  des  Arbeitsbuchs  auch  an  die  zur  gesetzlichen  Vertretung  nicht  berechtigte  Mutter
oder  einen  sonstigen  Angehörigen  oder  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

Art.  119.  (104.)

Das  Arbeitsbuch  wird  dem  Arbeiter  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  an
welchem  er  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat,  wenn  aber  ein  solcher  innerhalb
des  Staatsgebietes  nicht  stattgefunden  hat,  von  der  Polizeibehörde  des  von  ihm  zuerst  erwählten
  Arbeitsortes  gebührenfrei  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit
Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters.  Ist  die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht
zu  beschaffen,  oder  verweigert  dieser  die  Zustimmung  ohne  genügenden  Grund  und  zum
Nachteile  des  Arbeiters,  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung  ergänzen.  Vor  der
Ausstellung  ist  nachzuweisen,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuche  der  Volksschule  nicht  mehr  verpflichtet
  ist,  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  bisher  ein  Arbeitsbuch  für  ihn  noch  nicht  ausgestellt
  war.

Arbeitsbücher,  welche  von  der  zuständigen  Behörde  eines  anderen  deutschen  Bundesstaates
  für  minderjährige  Bergarbeiter  ausgestellt  sind,  werden  den  von  bayerischen  Behörden

ausgefertigten  gleich  geachtet.
Art.  120.  (105.)

Wenn  das  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  nicht  mehr  brauchbar,  oder  wenn  es
verloren  gegangen  oder  vernichtet  ist,  so  wird  an  Stelle  desselben  ein  neues  Arbeitsbuch

ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  an  welchem
143
        <pb n="868" />
        848

der  Inhaber  des  Arbeitsbuches  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat.  Das  ausgefüllte
  oder  nicht  mehr  brauchbare  Arbeitsbuch  ist  durch  einen  amtlichen  Vermerk  zu  schließen.

Wird  das  neue  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht  mehr  brauchbaren,  eines  verloren
gegangenen  oder  vernichteten  Arbeitsbuches  ausgestellt,  so  ist  dies  darin  zu  vermerken.  Für
die  Ausstellung  kann  in  diesem  Falle  eine  Gebühr  bis  zu  fünfzig  Pfennig  erhoben  werden.

Art.  121.  (106.)

Das  Arbeitsbuch  (Art.  118)  muß  den  Namen  des  Arbeiters,  Ort,  Jahr  und  Tag
seiner  Geburt,  Namen  und  letzten  Wohnort  seines  gesetzlichen  Vertreters  und  die  Unterschrift
des  Arbeiters  enthalten.  Die  Ausstellung  erfolgt  unter  dem  Siegel  und  der  Unterschrift
der  Behörde.  Letztere  hat  über  die  von  ihr  ausgestellten  Arbeitsbücher  ein  Verzeichnis  zu
führen.

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch  das  Staatsministerium  des  Innern")
bestimmt.

Art.  122.  (107.)

Bei  dem  Eintritt  des  Arbeiters  in  das  Arbeitsverhältnis  hat  der  Bergwerksbesitzer  an
der  dafür  bestimmten  Stelle  des  Arbeitsbuches  die  Zeit  des  Eintritts  und  die  Art  der  Beschäftigung,
  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  die  Zeit  des  Austritts  und,  wenn  die  Beschäftigung
  Anderungen  erfahren  hat,  die  Art  der  letzten  Beschäftigung  des  Arbeiters  einzutragen.


Die  Eintragungen  sind  mit  Tinte  zu  bewirken  und  von  dem  Bergwerksbesitzer  oder
dem  dazu  bevollmächtigen  Betriebsleiter  zu  unterzeichnen.

Die  Eintragungen  dürfen  nicht  mit  einem  Merkmal  versehen  sein,  welches  den  Inhaber
des  Arbeitsbuches  günstig  oder  nachteilig  zu  kennzeichnen  bezweckt.

Die  Eintragung  eines  Urteils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen  des  Arbeiters
und  sonstige  durch  das  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder  Vermerke  in  oder  an  dem
Arbeitsbuche  sind  unzulässig.

Art.  123.  (108.)

Ist  das  Arbeitsbuch  bei  dem  Bergwerksbesitzer  unbrauchbar  geworden,  verloren  gegangen
oder  vernichtet  oder  sind  von  dem  Bergwerksbesitzer  unzulässige  Merkmale,  Eintragungen  oder
Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  gemacht,  oder  wird  von  dem  Bergwerksbesitzer  ohne
rechtmäßigen  Grund  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  verweigert,  so  kann  die  Ausstellung

 

*)  Nunmehr  (seit  1.  April  1905)  durch  das  K.  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Außern  (88  1
und  2  der  K.  Allerh.  Verordnung  betr.  die  Formation  der  Staatsministerien  vom  10.  November  1904,  GWl.  1904
67).
        <pb n="869" />
        Nr.  55.  849

eines  neuen  Arbeitsbuches  auf  Kosten  des  Bergwerksbesitzers  beansprucht  werden.  Ein  Berg—
werksbesitzer,  welcher  das  Arbeitsbuch  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung  zuwider  nicht  rechtzeitig
aushändigt  oder  die  vorschriftsmäßigen  Eintragungen  zu  machen  unterlassen  oder  unzulässige
Merkmale,  Eintragungen  oder  Vermerke  gemacht  hat,  ist  dem  Arbeiter  entschädigungspflichtig.
Der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  seiner
Entstehung  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede  geltend  gemacht  ist.

Art.  124.  (109.)

Auf  Antrag  des  Minderjährigen  oder  seines  gesetzlichen  Vertreters  hat  die  Ortspolizeibehörde
  die  Eintragung  in  das  Arbeitsbuch  gebührenfrei  zu  beglaubigen.

Art.  125.  (110.)

Bergwerksbesitzer,  welche  einen  Bergmann  verleiten,  vor  rechtmäßiger  Beendigung  des
Arbeitsverhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  sind  dem  früheren  Arbeitgeber  für  den  entstandenen
Schaden  als  Selbstschuldner  mitverhaftet.  In  gleicher  Weise  haftet  der  Bergwerksbesitzer,
welcher  einen  Bergmann  annimmt,  von  dem  er  weiß,  daß  derselbe  einem  anderen  Arbeitgeber
  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist.

In  dem  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Umfange  ist  auch  derjenige  Bergwerks—
besitzer  mitverhaftet,  welcher  einen  Bergmann,  von  dem  er  weiß,  daß  derselbe  einem  anderen
Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist,  während  der  Dauer  dieser  Verpflichtung  in  der
Beschäftigung  behält,  sofern  nicht  seit  der  unrechtmäßigen  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses
bereits  vierzehn  Tage  verflossen  sind.

Art.  126.  (111.)

Die  Bergwerksbesitzer  sind  verpflichtet,  ihren  Arbeitern  unter  achtzehn  Jahren,  welche
eine  von  der  Gemeindebehörde  oder  vom  Staate  als  Fortbildungsschule  anerkannte  Unterrichtsanstalt
  besuchen,  hiezu  die  erforderlichen  Falles  von  der  Berginspektion  festzusetzende  Zeit  zu
gewähren.  Am  Sonntage  darf  der  Unterricht  nur  stattfinden,  wenn  die  Unterrichtsstunden
so  gelegt  werden,  daß  die  Schüler  nicht  gehindert  werden,  den  Hauptgottesdienst  oder  einen
mit  Genehmigung  der  kirchlichen  Behörden  für  sie  eingerichteten  besonderen  Gottesdienst  ihrer
Konfession  zu  besuchen.

Als  Fortbildungsschulen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  auch  Anstalten,  in
welchen  Unterricht  in  weiblichen  Hand=  und  Hausarbeiten  erteilt  wird.

Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  oder  eines  weiteren  Kommunalverbandes,
  welche  nach  Maßgabe  des  §  142  der  Gewerbeordnung  erlassen  wird,  kann  mit

Zustimmung  des  Oberbergamtes  für  Arbeiter  unter  achtzehn  Jahren  die  Verpflichtung  zum
143“
        <pb n="870" />
        850

Besuche  einer  Fortbildungsschule  begründet  werden.  Auf  demselben  Wege  können  die  zur
Durchführung  dieser  Verpflichtung  erforderlichen  Bestimmungen  getroffen  werden.  Insbesondere
  können  durch  statutarische  Bestimmung  die  zur  Sicherung  eines  regelmäßigen
Schulbesuches  den  Schulpflichtigen,  sowie  deren  gesetzlichen  Vertretern  und  Arbeitgebern
obliegenden  Verpflichtungen  bestimmt  und  diejenigen  Vorschriften  erlassen  werden,  durch
welche  die  Ordnung  in  der  Fortbildungsschule  und  ein  gebührliches  Verhalten  der  Schüler
gesichert  wird.  Von  der  durch  statutarische  Bestimmung  begründeten  Verpflichtung  zum
Besuch  einer  Fortbildungsschule  sind  diejenigen  befreit,  welche  eine  andere  Fortbildungsoder
  Fachschule  (Steigerschule,  Bergvorschule,  Bergschule)  besuchen,  sofern  der  Unterricht
dieser  Schule  von  dem  Oberbergamt  als  ausreichender  Ersatz  des  durch  statutarische  Bestimmung
  geregelten  Fortbildungsschulunterrichts  anerkannt  wird.

Art.  127.  (112.)

Das  Dienstverhältnis  der  von  den  Bergwerksbesitzern  gegen  feste  Bezüge  zur  Leitung
und  Beaufsichtigung  des  Betriebes  nach  Maßgabe  der  Art.  76  und  77  angenommenen  doder
mit  höheren  technischen  Dienstleistungen  dauernd  betrauten  Personen  (Maschinen=  und  Bautechniker,
  Chemiker,  Zeichner  u.  dergl.)  kann,  wenn  nicht  etwas  anderes  verabredet  ist,  von
jedem  Teile  mit  Ablauf  jedes  Kalender-Vierteljahres  nach  sechs  Wochen  vorher  erklärter  Aufkündigung
  aufgehoben  werden.

Art.  128.  (neu.)

Wird  durch  Vertrag  eine  kürzere  oder  längere  Kündigungsfrist  bedungen,  so  muß  sie
für  beide  Teile  gleich  sein;  sie  darf  nicht  weniger  als  einen  Monat  betragen.

Die  Kündigung  kann  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats  zugelassen  werden.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1.  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn  das  Dienstverhältnis
  für  bestimmte  Zeit  mit  der  Vereinbarung  eingegangen  wird,  daß  es  in  Ermangelung
  einer  vor  dem  Ablaufe  der  Vertragszeit  erfolgten  Kündigung  als  verlängert  gelten  soll.

Eine  Vereinbarung,  die  diesen  Vorschriften  zuwiderläuft,  ist  nichtig.

Art.  129.  (neu.)

Die  Vorschriften  des  Art.  128  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Angestellte  ein
Gehalt  von  mindestens  fünftausend  Mark  für  das  Jahr  bezieht.

Art.  130.  (neu.)

Wird  ein  Angestellter  nur  zur  vorübergehenden  Aushilfe  genommen,  so  finden  die  Vorschriften
  des  Art.  128  keine  Anwendung,  es  sei  denn,  daß  das  Dienstverhältnis  über  die
        <pb n="871" />
        Nr.  55.  851

Zeit  von  drei  Monaten  hinaus  fortgesetzt  wird.  Die  Kündigungsfrist  muß  jedoch  auch  in
einem  solchen  Falle  für  beide  Teile  gleich  sein.

Art.  131.  (neu.)

Jeder  der  beiden  Teile  kann  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Inne—
haltung  einer  Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  verlangen,  wenn  ein
wichtiger,  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Aufhebung  rechtfertigender  Grund  vorliegt.

Art.  132.  (113.)

Gegenüber  den  im  Art.  127  bezeichneten  Personen  kann  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
  insbesondere  verlangt  werden:

1.  wenn  sie  beim  Abschluß  des  Dienstvertrages  den  Bergwerksbesitzer  durch  Vorzeigung
  falscher  oder  verfälschter  Zeugnisse  hintergangen  oder  ihn  über  das  Bestehen
eines  anderen,  sie  gleichzeitig  verpflichtenden  Dienstverhältnisses  in  einen  Irrtum
versetzt  haben,
wenn  sie  im  Dienste  untreu  sind  oder  das  Vertrauen  mißbrauchen,

3.  wenn  sie  ihren  Dienst  unbefugt  verlassen  oder  den  nach  dem  Dienstvertrage  ihnen
obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich  verweigern,

4.  wenn  sie  eine  sicherheitspolizeiliche  Vorschrift  bei  der  Leitung  oder  Beaufsichtigung
der  Bergarbeit  übertreten,  oder  wenn  ihnen  durch  die  Berginspektion  die  Befähigung
  zum  Aufsichtsheamten  aberkannt  ist,

5.  wenn  sie  durch  anhaltende  Krankheit  oder  durch  eine  längere  Freiheitsstrafe  oder
Abwesenheit  oder  durch  eine  die  Zeit  von  acht  Wochen  übersteigende  militärische
  Dienstleistung  an  der  Verrichtung  ihrer  Dienste  verhindert  werden,

6.  wenn  sie  sich  Tätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen  gegen  den  Bergwerksbesitzer,  seine
Vertreter  oder  gegen  Arbeiter  zu  Schulden  kommen  lassen,

7.  wenn  sie  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel  ergeben.

Art.  133.  (114.)

Die  im  Art.  127  bezeichneten  Personen  können  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
insbesondere  verlangen:
1.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  seine  Stellvertreter  sich  Tätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen
  gegen  sie  zu  Schulden  kommen  lassen,
2.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  die  vertragsmäßigen  Leistungen  nicht  gewährt,
3.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  Anordnungen  ergehen  läßt,
welche  gegen  den  Betriebsplan  verstoßen,  oder  wenn  er  die  Mittel  zur  Ausführung
der  von  der  Bergbehörde  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen  verweigert,
        <pb n="872" />
        852

4.  wenn  bei  Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses  ihr  Leben  oder  ihre  Gesundheit  einer
erweislichen  Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei  Eingehung  des  Dienst—
verhältnisses  nicht  zu  erkennen  war.

Art.  134.  (neu.)

Wird  der  Angestellte  durch  unverschuldetes  Unglück  an  der  Leistung  der  Dienste  ver—
hindert,  so  behält  er  seinen  Anspruch  auf  die  vertragsmäßigen  Leistungen  des  Bergwerksbesitzers,
  jedoch  nicht  über  die  Dauer  von  sechs  Wochen  hinaus.  Eine  Vereinbarung,  durch
welche  von  dieser  Vorschrift  zum  Nachteil  des  Angestellten  abgewichen  ist,  ist  nichtig.

Der  Angestellte  muß  sich  den  Betrag  anrechnen  lassen,  der  ihm  für  die  Zeit,  für  welche
er  den  Anspruch  behält,  aus  einer  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  bestehenden  Krankenoder
  Unfallversicherung  oder  aus  einer  Knappschaftskasse  zukommt.

Erfolgt  auf  Grund  des  Art.  132  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses,  weil  der
Angestellte  durch  unverschuldetes  Unglück  längere  Zeit  an  der  Verrichtung  seiner  Dienste
verhindert  ist,  so  werden  dadurch  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche  des  Angestellten
nicht  berührt.

Art.  135.  (neu.)

Die  Zahlung  des  dem  Angestellten  zukommenden  Gehalts  hat  am  Schlusse  jeden
Monats  zu  erfolgen.  Eine  abweichende  Vereinbarung  ist  insoweit  nichtig,  als  die  Gehaltszahlung
  in  längeren  als  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  erfolgen  soll.

Art.  136.  (115.)

Unter  den  in  Art.  125  aufgestellten  Voraussetzungen  tritt  die  daselbst  bestimmte
Haftung  des  Bergwerksbesitzers  auch  für  den  Fall  ein,  wenn  die  in  Art.  127  bezeichneten
Personen  zur  Aufgabe  des  Dienstverhältnisses  verleitet,  in  Dienst  genommen  oder  im  Dienst
behalten  werden.

Art.  137.  (116.)

Auf  jedem  Bergwerk  ist  über  die  daselbst  beschäftigten  Arbeiter  eine  Liste  zu  führen,
welche  die  Vor=  und  Zunamen,  das  Geburtsjahr,  den  Wohnort,  den  Tag  des  Dienstantritts
und  der  Entlassung  sowie  das  Datum  des  letzten  Arbeitszeugnisses  enthält.

Auf  jedem  Bergwerk  muß  eine  Aufzeichnung  vorhanden  sein,  aus  der  die  Zahl  und
Dauer  der  von  den  einzelnen  Arbeitern  in  den  letzten  12  Monaten  in  der  Grube  verfahrenen
Schichten,  Überstunden,  Über=  und  Nebenschichten  sowie  die  Zahl  der  von  der  Grubenverwaltung
  angeordneten  Feierschichten  festgestellt  werden  können.

Liste  und  Aufzeichnung  müssen  der  Berginspektion  auf  Verlangen  vorgelegt  werden.
        <pb n="873" />
        Nr.  55.  853

Art.  138.  (neu.)

Die  Art.  84  bis  137  finden  auf  Arbeiter  und  Angestellte  in  unterirdischen  Bauen
auf  andere  als  die  in  Art.  1  bezeichneten  Mineralien  einschließlich  der  unterirdischen  Steinbrüche
  und  Gräbereien  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  im
Art.  98  bestimmten  Termins  der  1.  April  1908  tritt.

Vierter  TCitel.
Von  den  Rethtsverhältnissen  der  Mitbeteiligten  eines  Bergwerkes.

Art.  139.  (117.)

Zwei  oder  mehrere  Mitbeteiligte  eines  Bergwerkes  bilden  eine  Gewerkschaft.

Die  Gewerkschaft  kann  ihre  besondere  Verfassung  durch  notariell  errichtete  Satzungen
regeln,  welche  der  Zustimmung  von  wenigstens  drei  Vierteilen  aller  Anteile  und  der  Bestätigung
  des  Oberbergamtes  bedürfen.  Die  Bestimmungen  der  Art.  140  bis  153,  157
Abs.  2,  166  bis  171  dürfen  durch  die  Satzungen  nicht  abgeändert  werden.

Art.  140.  (118.)

Die  Gewerkschaft  führt  den  Namen  des  Bergwerkes,  sofern  sie  nicht  in  den  Satzungen
einen  anderen  Namen  gewählt  hat.

Art.  141.  (119.)

Die  Gewerkschaft  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen,
  Eigentum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Bergwerken  und  Grundstücken  erwerben,
vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Art.  142.  (120.)

Das  Bergwerk  kann  nur  von  der  Gewerkschaft  und  nur  als  Ganzes  mit  Hypotheken,
Grundschulden  und  Rentenschulden  und  dinglichen  Lasten  beschwert  werden.

Art.  143.  (121.)
Für  die  Verbindlichkeiten  der  Gewerkschaft  haftet  nur  das  Vermögen  derselben.

Art.  144.  (122.)

Durch  das  Ausscheiden  einzelner  Mitglieder  —  Gewerken  —  wird  die  Gewerkschaft
nicht  aufgelöst.  Auch  können  einzelne  Gewerken  nicht  auf  Teilung  klagen.
        <pb n="874" />
        854

Art.  145.  (123.)

Die  Zahl  der  gewerkschaftlichen  Anteile  —  Kuxe  —  beträgt  Hundert.
Durch  die  Satzungen  kann  die  Zahl  auf  Tausend  bestimmt  werden.
Die  Kuxe  sind  unteilbar.  Sie  haben  die  Eigenschaft  der  beweglichen  Sachen.

Art.  146.  (124.)

Die  Gewerken  nehmen  nach  dem  Verhältuis  ihrer  Kuxe  an  dem  Gewinne  und
Verluste  Teil.
Sie  sind  verpflichtet,  die  Beiträge,  welche  zur  Erfüllung  der  Schuldverbindlichkeiten

der  Gewerkschaft  und  zum  Betriebe  erforderlich  sind,  nach  Verhältnis  ihrer  Kuxe  zu  bezahlen
  (Art.  172,  173).

Art.  147.  (125.)

Über  sämtliche  Mitglieder  der  Gewerkschaft  und  deren  Kuxe  wird  ein  Verzeichnis
—  das  Gewerkenbuch  —  geführt.

Auf  Grund  dieses  Gewerkenbuches  wird  einem  jeden  Gewerken,  welcher  es  verlangt,
ein  Anteilschein  —  Kuxschein  —  ausgefertigt.

Die  Kuxscheine  sind  nach  der  Wahl  des  Gewerken  über  die  einzelnen  Kuxe  oder  über
eine  Mehrheit  derselben  auszustellen.

Die  Kuxscheine  dürfen  nur  auf  einen  bestimmten  Namen,  niemals  auf  den  Inhaber  lauten.

Ein  abhanden  gekommener  oder  vernichteter  Kuxschein  kann,  wenn  nicht  das  Gegenteil
bestimmt  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos  erklärt  werden.

Die  Vorschriften  der  §§  798,  800  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  finden  auf  Kuxscheine
  entsprechende  Anwendung.

Das  Gewerkenbuch  wird  von  dem  Oberbergamte  geführt,  welches  auch  die  Kuxscheine
ausfertigt.  Bei  der  Gewerkschaft  wird  ein  Duplikat  des  Gewerkenbuches  geführt,  zu  welchem
Zwecke  das  Oberbergamt  der  Gewerkschaft  von  jedem  Eintrage  sofort  Nachricht  gibt.

Art.  148.  (126.)

Die  Kuxe  können  ohne  Einwilligung  der  Mitgewerken  auf  andere  Personen  übertragen
  werden.

Art.  149.  (127.)
Zur  Ubertragung  der  Kuxe  ist  die  schriftliche  Form  erforderlich.
Der  Übertragende  ist  zur  Aushändigung  des  Kuxscheins  und,  wenn  dieser  verloren  ist,
zur  Beschaffung  des  Ausschlußurteils  auf  seine  Kosten  verpflichtet.
        <pb n="875" />
        Nr.  55.  855

Die  Umschreibung  im  Gewerkenbuche  darf  nur  auf  Grund  der  Übertragungsurkunde
und  gegen  Vorlegung  des  Kuxscheins  oder  des  Ausschlußurteils  erfolgen.

Art.  150.  (128.)

Wer  im  Gewerkenbuche  als  Eigentümer  der  Kuxe  verzeichnet  ist,  wird  der  Gewerkschaft
gegenüber  bei  Ausübung  seiner  Rechte  als  solcher  angesehen.

Art.  151.  (129.)

Bei  freiwilligen  Veräußerungen  von  Kupen  bleibt  der  seitherige  Eigentümer  derselben
der  Gewerkschaft  für  die  Beiträge  (Art.  146)  verpflichtet,  deren  Erhebung  die  Gewerkschaft
beschlossen  hat,  bevor  die  Umschreibung  der  Kuxe  im  Gewerkenbuche  gesetzlich  (Art.  149)
beantragt  ist.

Art.  152.  (130.)

Die  Verpfändung  der  Kuxe  geschieht  durch  Übergabe  des  Kuxscheins  auf  Grund  eines
schriftlichen  Vertrages.
Art.  153.  (131.)

Die  Zwangsvollstreckung  in  den  Anteil  eines  Gewerken  erfolgt  nach  den  Vorschriften
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen.
Der  Ansteigerer  haftet  der  Gewerkschaft  für  die  noch  nicht  bezahlten  Beiträge.

Art.  154.  (132.)

Die  Gewerken  fassen  ihre  Beschlüsse  in  Gewerkenversammlungen.
Das  Stimmrecht  wird  nach  Kuxen,  nicht  nach  Personen  ausgeübt.

Art.  155.  (133.)

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  alle  Gewerken  anwesend  oder
unter  Angabe  des  zu  verhandelnden  Gegenstandes  zu  einer  Versammlung  eingeladen  waren.

Einladungen  durch  die  Post  erfolgen  durch  eingeschriebenen  Brief.

Gewerken,  die  nicht  im  Deutschen  Reiche  wohnen,  haben  zur  Empfangnahme  der
Einladungen  einen  im  Deutschen  Reiche  wohnenden  Bevollmächtigten  zu  bestellen.

Ist  dies  nicht  geschehen,  so  sind  die  treffenden  Gewerken  in  einer  wenigstens  zwei
Wochen  vor  Abhaltung  der  Gewerkenversammlung  zu  veröffentlichenden  Bekanntmachung  zu
derselben  einzuladen  und  zwar,  wenn  zu  den  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gewerkschaft
satzungsgemäß  bestimmte  Blätter  bezeichnet  sind,  in  diesen,  außerdem  in  dem  Amteblatte
des  Kreises,  in  welchem  die  Gewerkschaft  ihren  Sitz  hat.

Dasselbe  gilt  bei  Gewerken,  deren  Wohnort  unbekannt  ist.
144
        <pb n="876" />
        856

Art.  156.  (134.)

Die  Beschlüsse  werden  in  der  beschlußfähigen  Gewerkenversammlung  mit  einfacher
Stimmenmehrheit  gefaßt.

Beschlußfähig  ist  die  erste  Versammlung,  wenn  die  Mehrheit  aller  Kuxe  vertreten  ist.

Ist  die  Mehrheit  aller  Kuxe  nicht  vertreten,  so  sind  sämtliche  Gewerken  zu  einer
zweiten  Versammlung  einzuladen.

Die  zweite  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  vertretenen  Kuxe
beschlußfähig.  «  «

Diese  Folge  muß  indeß,  wenn  sie  eintreten  soll,  in  der  Einladung  angegeben  werden.

Über  jede  Gewerkenversammlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Art.  157.  (135.)

Eine  Mehrheit  von  wenigstens  drei  Vierteilen  aller  Kuxe  ist  erforderlich  zu  Beschlüssen,
durch  welche  über  den  Gegenstand  der  Verleihung  —  Substanz  des  Bergwerkes  —  ganz
oder  teilweise  verfügt  werden  soll.  Dies  gilt  insbesondere  von  den  Fällen  des  Verkaufes,
des  Tausches,  der  Verpfändung  oder  der  sonstigen  dinglichen  Belastung  des  Bergwerkes,
sowie  der  Überlassung  der  Ausbeute  gegen  Entgelt  (Verpachtung).

Zu  Verfügungen  über  das  verliehene  Bergwerkseigentum  durch  Verzicht  oder  Schenkung
ist  Einstimmigkeit  erforderlich.

Art.  158.  (136.)

Binnen  einer  ausschließenden  Frist  von  einem  Monat  vom  Ablaufe  des  Tages,  an
welchem  ein  Gewerkschaftsbeschluß  gefaßt  ist,  kann  jeder  Gewerke,  welcher  denselben  für  nachteilig
  erachtet,  gegen  die  Gewerkschaft  auf  Aufhebung  des  Beschlusses  klagen,  und  es  hat
das  Gericht  dessen  Aufhebung  auszusprechen,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  derselbe  der
Gewerkschaft  zum  Nachteile  gereiche.

Durch  die  Satzungen  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Entscheidung  dieser  Frage  in
Streitfällen  durch  ein  Schiedsgericht  erfolgen,  wie  das  Schiedsgericht  gebildet  und  unter
welchen  Formen  von  demselben  verfahren  werden  soll.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  einen  in  Gemäßheit  des  Art.  139  Abs.  2  gefaßten
Beschluß  keine  Anwendung.

Art.  159.  (137.)

Durch  die  Anstellung  der  Klage  auf  Aufhebung  des  Gewerkschaftsbeschlusses  wird  die
Ausführung  desselben  nicht  aufgehalten.

Wird  der  Beschluß  aufgehoben,  so  verliert  derselbe  erst  von  der  Rechtskraft  der  richterlichen
  Entscheidung  an  seine  rechtliche  Wirksamkeit.
        <pb n="877" />
        Nr.  55.  857

Diese  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Beschluß  die  im  Art.  163
bezeichneten  Gegenstände  betrifft.

Art.  160.  (138.)

Jede  Gewerkschaft  ist  verpflichtet,  einen  in  Bayern  wohnenden  Repräsentanten  zu  bestellen
  und  dem  Oberbergamte  namhaft  zu  machen.

Statt  eines  einzelnen  Repräsentanten  kann  die  Gewerkschaft  jedoch  einen  aus  zwei  oder
mehreren  Personen  bestehenden  Grubenvorstand  bestellen.

Als  Repräsentanten  oder  Mitglieder  des  Grubenvorstandes  können  auch  Personen  bestellt
werden,  welche  nicht  Gewerken  sind.

Art.  161.  (139.)

Die  Wahl  erfolgt  in  einer  nach  Art.  156  beschlußfähigen  Versammlung  durch  absolute
Stimmenmehrheit.

Ist  eine  solche  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  vorhanden,  so  werden  diejenigen  beiden
Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  die  engere  Wahl  gebracht.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

Bei  Ausmittelung  der  in  die  engere  Wahl  zu  bringenden  zwei  Personen  entscheidet  im
Falle  der  Stimmengleichheit  ebenfalls  das  Los.

Das  Protokoll  über  die  Wahlverhandlung  ist  notariell  aufzunehmen.  Eine  Ausfertigung
desselben  wird  dem  Repräsentanten  oder  dem  Grubenvorstande  zu  seiner  Legitimation  erteilt.

Art.  162.  (140.)

Der  Repräsentant  oder  Grubenvorstand  vertritt  die  Gewerkschaft  in  allen  ihren  Angelegenheiten
  gerichtlich  und  außergerichtlich.

Eine  Spezialvollmacht  ist  nur  in  den  im  Art.  163  bezeichneten  Fällen  erforderlich.

Beschränkt  oder  erweitert  die  Gewerkenversammlung  die  Befugnisse  des  Repräsentanten
oder  Grubenvorstandes,  so  müssen  die  treffenden  Festsetzungen  in  die  Legitimation  (Art.  161)
aufgenommen  werden.

Art.  163.  (141.)

Der  Repräsentant  oder  Grubenvorstand  bedarf  eines  besonderen  Auftrages  der  Gewerkenversammlung:

1.  wenn  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  welche  nur  von  einer  Mehrheit  von
wenigstens  drei  Vierteilen  aller  Kuxe  oder  nur  mit  Einstimmigkeit  beschlossen
werden  können;

2.  wenn  Beiträge  von  den  Gewerken  erhoben  werden  sollen.
144
        <pb n="878" />
        858

Art.  164.  (142.)

Der  Repräsentant  oder  Grubenvorstand  ist  verpflichtet,  für  die  Führung  der  erforderlichen
  Bücher  der  Gewerkschaft  Sorge  zu  tragen  und  jedem  Gewerken  auf  Verlangen  die
Bücher  zur  Einsicht  offen  zu  legen.

Art.  165.  (143.)

Der  Repräsentant  oder  Grubenvorstand  beruft  die  Gewerkenversammlungen.
Er  muß,  wenn  das  Bergwerk  im  Betriebe  ist,  alljährlich  eine  Gewerkenversammlung
berufen  und  derselben  eine  vollständig  belegte  Verwaltungsrechnung  vorlegen.

Er  ist  zur  Berufung  einer  Gewerkenversammlung  verpflichtet,  wenn  dies  die  Eigentümer
  von  wenigstens  einem  Vierteile  aller  Kuxe  verlangen.  Unterläßt  er  die  Berufung,
so  erfolgt  dieselbe  durch  das  Oberbergamt  auf  Antrag.

Zur  Vornahme  der  Wahl  eines  Repräsentanten  oder  Grubenvorstandes  oder  zur  Beschlußfassung
  über  den  Widerruf  der  erfolgten  Bestellung  kann  das  Oberbergamt  auf  Antrag
eine  Gewerkenversammlung  berufen.

Art.  166.  (144.)

Der  Repräsentant  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  alle  Vorladungen  und  andere  Zustellungen
  an  die  Gewerkschaft  mit  voller  rechtlicher  Wirkung  in  Empfang  zu  nehmen.  Bestellt
  die  Gewerkschaft  einen  Grubenvorstand,  so  kann  die  Zustellung  an  jedes  Mitglied  des
Grubenvorstandes  erfolgen.

Art.  167.  (145.)

Die  Bestimmungen  der  Art.  163,  164  und  165  dürfen  nur  durch  Satzungen  (Art.  139),
diejenigen  des  Art.  166  aber  gar  nicht  abgeändert  werden.

In  keinem  Falle  darf  dem  Repräsentanten  oder  Grubenvorstande  die  Vertretung  der
Gewerkschaft  bei  den  Verhandlungen  mit  der  Bergbehörde,  mit  dem  Knappschaftsvereine  und
mit  anderen  auf  den  Bergbau  bezüglichen  Instituten,  sowie  in  den  gegen  sie  angestellten
Rechtsstreiten  entzogen  werden.

Art.  168.  (146.)

Die  Gewerkschaft  wird  durch  die  von  dem  Repräsentanten  oder  Grubenvorstand  in
ihrem  Namen  geschlossenen  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet.

Es  ist  gleichgültig,  ob  das  Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Gewerkschaft  geschlossen
worden  ist  oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Kontrahenten  für
die  Gewerkschaft  geschlossen  werden  sollte.
        <pb n="879" />
        Nr.  55.  859

Art.  169.  (147.)

Der  Repräsentant  oder  die  Mitglieder  des  Grubenvorstandes  sind  aus  den  von  ihnen
im  Namen  der  Gewerkschaft  vorgenommenen  Rechtshandlungen  Dritten  gegenüber  für  die
Verbindlichkeiten  der  Gewerkschaft  persönlich  nicht  verpflichtet.

Art.  170.  (148.)

Das  Oberbergamt  ist  befugt,  eine  Gewerkschaft  aufzufordern,  innerhalb  drei  Monaten
einen  Repräsentanten  oder  einen  Grubenvorstand  zu  bestellen.

Wird  dieser  Aufforderung  nicht  entsprochen,  so  kann  das  Oberbergamt  bis  dahin,  daß
dies  geschieht,  einen  Repräsentanten  bestellen  und  demselben  eine  angemessene,  von  der
Gewerkschaft  aufzubringende  Vergütung  zusichern.  Das  Oberbergamt  kann  nötigenfalls  die
Urkunde,  durch  welche  diese  Vergütung  zugesichert  wurde,  vollstreckbar  erklären  und  für  deren
Beitreibung  sorgen.

Dieser  interimistische  Repräsentant  hat  die  in  den  Art.  162  bis  166  bestimmten  Rechte
und  Pflichten,  insofern  das  Oberbergamt  keine  Beschränkungen  eintreten  läßt.

Art.  171.  (149.)

Soweit  der  gegenwärtige  Titel  nicht  Anderes  bestimmt,  sind  die  durch  die  Bestellung
eines  Repräsentanten  oder  Grubenvorstandes  entstehenden  Rechtsverhältnisse  nach  den  allgemeinen
Vorschriften  über  den  Auftrag  zu  beurteilen.

Art.  172.  (150.)

Die  Klage  gegen  einen  Gewerken  auf  Zahlung  seines  durch  Gewerkschaftsbeschluß
bestimmten  Beitrages  kann  nicht  vor  Ablauf  der  in  dem  Art.  158  bestimmten  ausschließenden
Frist  von  einem  Monat  erhoben  werden.

Ist  innerhalb  dieser  Frist  von  den  Gewerken  auf  Aufhebung  des  Beschlusses  Klage
erhoben  worden  (Art.  158),  so  findet  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  über  dieselbe  die  Klage
gegen  den  Gewerken  nicht  statt.

Art.  173.  (151.)

Der  Gewerke  kann  seine  Verurteilung  und  die  Zwangsvollstreckung  dadurch  abwenden,
daß  er  unter  Uberreichung  des  Kuxscheines  den  Verkauf  seines  Anteiles  behufs  Befriedigung,
der  Gewerkschaft  anheimstellt.
        <pb n="880" />
        860

Art.  174.  (152.)

Der  Verkauf  des  Anteils  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung
in  das  bewegliche  Vermögen.

Ist  der  Anteil  unverkäuflich,  so  wird  er  den  anderen  Gewerken  nach  Verhältnis  ihrer
Anteile  in  ganzen  Kuxen,  soweit  dies  aber  nicht  möglich  ist,  der  Gewerkschaft  als  solcher
im  Gewerkenbuche  lastenfrei  zugeschrieben.

Art.  175.  (153.)

Jeder  Gewerke  ist  befugt,  auf  seinen  Anteil  freiwillig  zu  verzichten,  wenn  auf  dem
Anteile  weder  schuldige  Beiträge,  noch  sonstige  Schuldverbindlichkeiten  haften  oder  die  ausdrückliche
  Einwilligung  der  Gläubiger  beigebracht  wird  und  außerdem  die  Rückgabe  des  Kuxscheins
  an  die  Gewerkschaft  erfolgt.

Der  Anteil  soll  alsdann,  soferne  die  Gewerkschaft  nicht  anderweit  über  denselben  verfügt,
  durch  den  Repräsentanten  zugunsten  der  Gewerkschaft  verkauft  werden.

Ist  der  Anteil  unverkäuflich,  so  findet  die  für  diesen  Fall  in  Art.  174  getroffene
Bestimmung  Anwendung.  «

Art.  176.  (154.)

Die  Bestimmungen  der  Art.  139  bis  175  kommen  nicht  zur  Anwendung,  wenn  die
Rechtsverhältnisse  der  Mitbeteiligten  eines  Bergwerkes  durch  Vertrag  oder  sonstige  Willenserklärung
  anderweit  geregelt  sind.  Ein  solches  Rechtsgeschäft  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der
notariellen  Beurkundung.  Die  Urkunde  über  dasselbe  ist  dem  Oberbergamt  einzureichen.

Mitbeteiligte  eines  Bergwerkes  im  Sinne  des  Art.  139  sind  nicht  die  Teilhaber  an

einer  ungeteilten  Erbschaft  oder  an  einer  sonstigen  gemeinschaftlichen  Masse,  zu  welcher  ein
Bergwerk  gehört.

Art.  177.  (155.)

In  den  Fällen  des  Art.  176  muß,  wenn  die  Mitbeteiligten  eines  Bergwerkes  nicht
eine  Gesellschaft  bilden,  deren  Vertretung  durch  die  allgemeinen  Gesetze  geregelt  ist,  ein  in
Bayern  wohnender  Repräsentant  bestellt  und  dem  Oberbergamte  namhaft  gemacht  werden,
widrigenfalls  letzteres  nach  Art.  170  zu  verfahren  befugt  ist.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Alleineigentümer  eines  Bergwerkes  außerhalb  Bayerns  wohnt.

Dieser  Repräsentant  hat  diejenigen  Geschäfte  zu  besorgen,  welche  im  Art.  167  als
solche  bezeichnet  sind,  die  dem  Repräsentanten  oder  Grubenvorstande  einer  Gewerkschaft
niemals  entzogen  werden  dürfen.  Eine  Abänderung  ist  auch  hier  unzulässig.
        <pb n="881" />
        Nr.  55.  861

Funfter  Titel.
Von  den  Rechtsverhältnissen  zwischen  den  Bergbautreibenden  und  den  Grundbesitzern.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Grundabtretung.
Art.  178.  (156.)

Ist  für  den  Betrieb  des  Bergbaues  und  zwar  zu  den  Grubenbauen  selbst,  zu  Halden-,
Ablage=  und  Niederlageplätzen,  zu  Wegen,  Eisenbahnen,  Kanälen,  ohne  Unterschied,  ob  diese
Anlagen  zur  Gewinnung  oder  zum  Absatze  der  Bergbauerzeugnisse  dienen,  ingleichen  zu
Maschinenanlagen,  Wasserläufen,  Teichen,  Hilfsbauen,  Zechenhäusern  und  zu  anderen  für
Betriebszwecke  bestimmten  Tagegebäuden,  Anlagen  und  Vorrichtungen,  zu  den  im  Art.  50
bezeichneten  Aufbereitungsanstalten,  sowie  zu  Soleleitungen  und  Solebehältern  die  Benützung
eines  fremden  Grundstückes  notwendig,  so  muß  der  Grundbesitzer,  er  sei  Eigentümer  oder
Nutzungsberechtigter,  die  Benützung  desselben  dem  Bergwerksbesitzer  insoweit  überlassen,  als
es  der  Betriebszweck  erfordert.

Art.  179.  (157.)

Eine  solche  Uberlassung  kann  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Art.  191  erzwungen
werden,  wenn  nicht  die  Weigerung  des  Grundbesitzers  durch  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen
  Interesses  unterstützt  wird.

Die  Benützung  des  mit  Wohn-,  Wirtschafts=  und  Fabrikgebäuden  überbauten  Grundes
und  Bodens  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  eingefriedeten  Hofräume  zu  überlassen,
kann  der  Grundbesitzer  gegen  seinen  Willen  niemals  angehalten  werden.

Art.  180.  (158.)

Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  dem  Grundbesitzer  für  die  entzogene  Nutzung  im
Voraus  jährlich  vollständige  Entschädigung  zu  leisten  und  das  Grundstück  nach  beendigter
Benützung  wieder  zur  freien  Verfügung  des  Grundbesitzers  zu  stellen.

Ebenso  ist  er  verpflichtet,  für  die  entzogene  Ausübung  von  Dienstbarkeiten,  welche  auf
dem  zur  Benützung  überlassenen  Grundstücke  ruhen,  den  Berechtigten  jährlich  im  Voraus
vollständige  Entschädigung  zu  leisten.

Art.  181.  (159.)

Tritt  durch  die  Benützung  eines  Grundstücks  eine  Wertsverminderung  desselben  oder
einer  darauf  ruhenden  Dienstbarkeit  ein,  so  muß  der  Bergwerksbesitzer,  wenn  er  das  Grundstück
  wieder  zur  freien  Verfügung  des  Grundbesitzers  stellt,  die  Minderwerte  ersetzen.
        <pb n="882" />
        862

Für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  kann  der  Grundbesitzer  und  der  Dienstbarkeitsberechtigte
  schon  bei  der  UÜberlassung  zur  Benützung  die  Bestellung  angemessener  Sicherheit
verlangen.

Der  Eigentümer  des  Grundstücks  ist  in  diesem  Falle  zu  fordern  berechtigt,  daß  der
Bergwerksbesitzer,  statt  den  Minderwert  zu  ersetzen,  das  Eigentum  des  Grundstücks  erwirbt.

Art.  182.  (160.)

Wenn  feststeht,  daß  die  Benützung  des  Grundstückes  länger  als  drei  Jahre  dauern
wird,  oder  wenn  die  Benützung  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  noch  fortdauert,  so  kann  der
Grundeigentümer  verlangen,  daß  der  Bergwerksbesitzer  das  Eigentum  des  Grundstücks  erwirbt.

Art.  183.  (161.)

Wenn  ein  Grundstück  durch  die  Uberlassung  einzelner  Teile  zur  Benützung  so  zerstückelt
  werden  würde,  daß  die  übrig  bleibenden  Teile  nicht  mehr  zweckmäßig  benützt  werden
können,  so  muß  auch  für  die  letzteren  die  jährliche  Entschädigung  auf  Verlangen  des  Grundbesitzers
  von  dem  Bergwerksbesitzer  geleistet  werden.

In  diesem  Falle  kann  der  Eigentümer  des  zerstückelten  Grundstückes,  soferne  hinsichtlich
des  zur  Benützung  überlassenen  Teiles  entweder  die  Voraussetzung  des  Art.  181  oder  jene
des  Art.  182  gegeben  ist,  verlangen,  daß  der  Bergwerksbesitzer  das  Eigentum  des  ganzen
Grundstückes  erwirbt.

Art.  184.  (162.)

Die  im  Art.  180  und  im  Art.  183  Abs.  1  bezeichneten  Entschädigungsforderungen
haften,  wenn  das  benützte  Grundstück  oder  das  Grundstück,  dessen  jeweiligem  Eigentümer
die  Dienstbarkeit  an  dem  benützten  Grundstücke  zusteht,  mit  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschulden
  oder  Rentenschulden  belastet  ist,  für  diese  Rechte.  Die  Vorschriften  des  §  1123
Abs.  2  Satz  1  und  der  8§8§  1124,  1125  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  finden  mit  der
Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  Verfügungen  über  die  Entschädigungsforderungen
den  Berechtigten  gegenüber  unwirksam  sind,  soweit  die  Fälligkeit  erst  später  als  drei  Monate
nach  der  Beschlagnahme  eintritt.

Art.  185.  (163.)

Bei  der  zwangsweisen  Überlassung  eines  Grundstückes  zur  Benützung  oder  der  Erwerbung
  des  Eigentums  eines  Grundstückes  zu  einer  bergbaulichen  Anlage  kommen  diejenigen
Wertserhöhungen,  welche  das  Grundstück  erst  infolge  dieser  Anlage  erhält,  bei  der  Entschädigung
  nicht  in  Anschlag.
        <pb n="883" />
        Nr.  55.  863

Art.  186.  (164.)

Die  Entschädigung  für  jede  zwangsweise  Erwerbung  des  Eigentums  eines  Grundstückes
  von  Seite  des  Bergwerksbesitzers  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  181  Abs.  3,
182  und  183,  ingleichen  für  den  von  dem  letzteren  nach  Art.  181  Abs.  1  zu  ersetzenden
Minderwert  des  Grundstücks  ist  nach  Art.  V  des  Gesetzes  vom  17.  November  1837,  die
Zwangsabtretung  von  Grundeigentum  für  öffentliche  Zwecke  betreffend,  zu  bemessen.

Art.  187.  (165.)

Kleben  unkörperliche  Rechte  dem  für  den  Betrieb  des  Bergbaues  nach  den  Vorschriften
der  Art.  181  Abs.  3,  182  und  183  von  dem  Bergwerksbesitzer  zum  Eigentume  zu  erwerbenden
  Grundstücke  an,  so  muß  der  Bergwerksbesitzer

1.  nutzbare  Rechte  auf  anderen  unbeweglichen  Sachen,  welche  aktiv  mit  dem  zu  erwerbenden
  Grundstücke  verbunden  sind,  auf  Verlangen  des  Eigentümers  gegen
volle  Entschädigung  des  letzteren  übernehmen;

2.  nutzbare  Rechte,  welche  passiv  auf  dem  zu  erwerbenden  Grundstücke  ruhen,  durch
volle  Entschädigung  der  Berechtigten  ablösen,  wenn  diese  darauf  dringen  oder  die

Ausübung  jener  Rechte  mit  der  neuen  Bestimmung  des  Grundstückes  nicht  mehr
vereinbar  ist.
Art.  188.  (166.)

Für  die  mit  dem  zu  erwerbenden  Grundstücke  verbundenen,  in  Art.  187  bezeichneten
Rechte,  ingleichen  für  den  nach  Art.  181  Abs.  1  zu  ersetzenden  Minderwert  der  Dienstbarkeiten
  ist  die  Entschädigung  nach  den  im  Art.  VI  des  Zwangsabtretungsgesetzes  vom
17.  November  1837  enthaltenen  Bestimmungen  zu  ermitteln  und  zu  leisten.

Art.  189.  (167.)

Die  von  dem  Grundeigentümer  nach  der  Vorschrift  des  Art.  181  Abs.  1  erworbenen
Ansprüche  auf  Ersatz  des  Minderwerts  haften,  wenn  das  beschädigte  Grundstück  oder  das
Grundstück,  dessen  jeweiligem  Eigentümer  die  Dienstbarkeit  an  dem  beschädigten  Grundstücke
zusteht,  mit  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  belastet  ist,  für  diese
Rechte  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §  1127  Abs.  2  und  des  §  1128  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs.  Erhebt  ein  Berechtigter  innerhalb  der  im  §  1128  bestimmten  Frist
Widerspruch  gegen  die  Zahlung  der  Entschädigung  an  den  Eigentümer,  so  kann  der  Eigentümer
  und  jeder  Berechtigte  die  Eröffnung  eines  Verteilungsverfahrens  nach  den  für  die
Verteilung  des  Erlöses  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften  beantragen.
Die  Zahlung  hat  in  diesem  Falle  an  das  für  das  Verteilungsverfahren  zuständige  Gericht
zu  erfolgen.

145
        <pb n="884" />
        864

Das  Recht,  die  im  Art.  181  Abs.  2  bezeichnete  Sicherheitsleistung  zu  verlangen,  steht
auch  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Berechtigten  zu.  Macht  einer  der  Berechtigten  von  dieser
Befugnis  Gebrauch,  so  ist  die  Sicherheit  in  der  Weise  zu  leisten,  daß  sie  auch  dem  Berechtigten
  haftet.

Art.  190.  (168.)

Die  auf  dem  vom  Bergwerksbesitzer  zum  Eigentume  zu  erwerbenden  Grundstücke
ruhenden  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  und  die  in  Beziehung  auf  dasselbe
im  Grundbuch  etwa  eingetragenen  Verfügungsbeschränkungen  erlöschen  durch  dessen  Abtretung,
falls  nicht  bezüglich  der  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden,  deren  Übernahme
durch  den  Bergwerksbesitzer  im  Einverständnisse  mit  den  Hypotheken-,  Grundschuld=  und
Rentenschuldgläubigern  erfoldt.  ·

Auf  die  in  den  Fällen  des  Art.  181  Abs.  3,  des  Art.  182,  des  Art.  183  Abs.  2  und
des  Art.  187  zu  leistenden  Entschädigungen  finden,  wenn  das  betroffene  Grundstück  oder
das  Grundstück,  dessen  jeweiligem  Eigentümer  das  betroffene  Recht  zusteht,  mit  Hypotheken,
Grundschulden  oder  Rentenschulden  oder  mit  anderen  Rechten  belastet  ist,  für  welche  eine
besondere  Entschädigung  nicht  gewährt  wird,  die  für  die  Entschädigung  im  Falle  der  Zwangsenteignung
  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

Art.  191.  (169.)

Können  sich  die  Beteiligten  in  den  Fällen  der  Art.  178  bis  183  nicht  gütlich  einigen,
so  erfolgt  die  Entscheidung  darüber,  ob,  in  welchem  Umfange  und  unter  welchen  Bedingungen
der  Grundbesitzer  zur  UÜberlassung  der  Benützung  oder  der  Bergwerksbesitzer  zum  Erwerbe
des  Eigentums  des  Grundstücks  verpflichtet  ist,  durch  diejenige  Kreisregierung,  Kammer  des
Innern,  in  deren  Bezirk  das  Grundstück  liegt,  in  einem  Senate,  welcher  aus  drei  Mitgliedern
  der  Regierung  und  zwei  Mitgliedern  des  Oberbergamtes  besteht.

Die  durch  diese  Zuziehung  erwachsenden  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Oberbergamtes
dürfen  den  Parteien  nicht  aufgerechnet  werden.

Art.  192.  (170.)

Der  bei  der  Berginspektion  anzubringende  Antrag  des  Bergwerksbesitzers  auf  Überlassung
  eines  Grundstückes  zur  Benützung  muß  enthalten:  den  Namen  und  Wohnort  des
treffenden  Grundeigentümers  oder  Nutzungsberechtigten,  die  Bezeichnung  der  zur  Benützung
zu  überlassenden  Grundfläche  nach  Lage,  Größe  und  Grenzen,  die  Beschreibung  der  Anlage,
zu  welcher  dieselbe  verwendet  werden  soll,  die  mutmaßliche  Dauer  der  Benützung,  das
Anerbieten  einer  bestimmten  jährlichen  Nutzungsentschädigung,  endlich  die  Erklärung,  daß
eine  gütliche  Einigung  auf  der  bezeichneten  Grundlage  vergebens  versucht  worden  sei.
        <pb n="885" />
        Nr.  55.  865

Als  Beleg  ist  dem  Antrage  beizufügen  der  Steuerkatasterplan  mit  einer  Einzeichnung
der  zur  Benützung  in  Anspruch  genommenen  Grundfläche  und  der  beabsichtigten  Anlage.

Art.  193.  (171.)

Der  bei  der  Berginspektion  anzubringende  Antrag  des  Grundeigentümers  auf  Erwerbung
des  Eigentums  des  Grundstückes  durch  den  Bergwerkseigentümer  muß  in  den  Füällen  der
Art.  181  Abs.  3,  182  zweite  Alternative  und  183  enthalten:  den  Namen  und  Wohnort
des  letzteren,  beziehungsweise  der  Gewerkschaft,  die  Bezeichnung  der  bereits  zur  Benützung
überlassenen  Grundfläche  nach  Lage,  Größe  und  Grenzen  und  des  Zeitpunktes  der  zwangsweise
  oder  freiwillig  nach  Art.  178  erfolgten  Gebrauchsüberlassung,  ferner  den  Kapitalbetrag,
  für  welchen  die  Abtretung  angeboten  wird,  endlich  die  Erklärung,  daß  eine  gütliche
Vereinigung  auf  dieser  Grundlage  erfolglos  versucht  worden  sei.

Ist  die  Überlassung  zur  Benützung  noch  nicht  erfolgt,  und  stützt  der  Grundeigentümer
sein  Verlangen  auf  Erwerbung  des  Eigentums  des  Grundstückes  durch  den  Bergwerksbesitzer
  auf  die  Vorschrift  des  Art.  182  erste  Alternative  oder  des  Art.  183,  so  hat  er
dieses  Verlangen  als  Gegenantrag  dem  auf  Gebrauchsüberlassung  gerichteten  Antrage  des
Bergwerksbesitzers  gegenüber  anzubringen.

Art.  194.  (172.)

Die  Berginspektion  hat  den  bei  ihr  eingekommenen  Antrag  (Art.  192,  193)  im  Benehmen
  mit  derjenigen  Distriktspolizeibehörde,  in  deren  Bezirke  das  Grundstück  liegt,  einer
vorläufigen  Prüfung  zu  unterstellen.  Wird  der  Antrag  unvollständig  befunden,  so  ist  er  zur
Vervollständigung  zurückzugeben;  wird  er  unzulässig  befunden,  sei  es  wegen  Gefährdung  öffentlicher
  Interessen  oder  aus  anderen  Gründen,  so  ist  ein  Beschluß  gemäß  Art.  191  herbeizuführen.
  Liegt  keiner  dieser  Fälle  vor,  oder  ist  der  Antrag  nachträglich  vervollständigt
worden,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  zur  weiteren  Instruktion  des  Antrages  zu  schreiten.

Art.  195.  (173.)

Die  Distriktspolizeibehörde  hat  vorerst  sämtliche  bei  dem  Antrage  Mitbeteiligte  im
Benehmen  mit  dem  treffenden  Rentamte  und  dem  Grundbuchamte  zu  ermitteln.

Sie  setzt  hienach  gemeinschaftlich  mit  der  Berginspektion  einen  Termin  zur  Untersuchung
und  Verhandlung  der  Sache  an  Ort  und  Stelle  an,  erläßt  die  Ladung  hiezu  an  sämtliche
Beteiligte  unter  genauer  Bezeichnung  der  Zeit  und  des  Ortes  und  gibt  nach  Umständen
das  beabsichtigte  Unternehmen  in  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  die  Anlage  ausgeführt

werden  soll,  durch  Anschlag  oder  durch  ein  hiefür  geeignetes  Lokalblatt  bekannt.
145
        <pb n="886" />
        866

Die  Vorladung  der  Parteien  und  der  Mitbeteiligten  namentlich  der  Realberechtigten,
der  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubiger  sowie  der  Eigentümer  der  benachbarten
  Grundstücke,  Wasserrechte  und  Triebwerke  hat  unter  dem  ausdrücklichen  Beisatze  zu
geschehen,  daß  das  Nichterscheinen  der  Geladenen  in  Person  oder  durch  einen  Bevollmächtigten
  zur  rechtlichen  Folge  haben  werde:

1.  für  den  Antragsteller  die  Verbindlichkeit  zur  Schadloshaltung  der  Erschienenen  in
Bezug  auf  Auslagen  und  Versäumnisse,  ferner  die  Annahme,  daß  der  Antrag
als  auf  sich  beruhend  erachtet  werde,
für  den  Gegner  des  Antragstellers  die  Verbindlichkeit  zur  Schadloshaltung  der
Erschienenen  in  Bezug  auf  Auslagen  und  Versäumnisse  und  die  Wiederaufnahme
des  Termins  auf  seine  Kosten  unter  Androhung  des  weiteren  Rechtsnachteiles,
daß  bei  seinem  wiederholten  Ausbleiben  seine  Einwilligung  in  die  verlangte
Benützung  oder  Erwerbung  des  Grundstücks  werde  angenommen  werden,

3.  für  die  geladenen  Mitbeteiligten  den  Verlust  ihrer  Einwendungen  gegen  den
Antrag,  beziehungsweise  gegen  die  nach  der  Vorschrift  des  Art.  197  auszumittelnde
  Größe  der  Sicherheitsleistung  oder  Entschädigung.

Die  Bescheinigung  der  stattgehabten  Vorladung  ist  zu  den  Akten  zu  bringen.

E

Art.  196.  (174.)

Bei  dem  Termine  selbst,  welcher  mit  der  Ortsbesichtigung  im  Beisein  eines  Abgeordneten
  der  Berginspektion  zu  beginnen  ist,  hat  der  Distriktspolizeibeamte  vor  allem  auf
die  Erzielung  einer  gütlichen  Übereinkunft  zwischen  den  Teilen  über  die  Abtretungsfrage
und  die  zu  leistende  Entschädigung  hinzuwirken  und  das  Ergebnis  zu  Protokoll  zu  nehmen.

Kommt  eine  solche  Ubereinkunft  nicht  zu  Stande,  so  sind  die  gegen  den  Antrag
erhobenen  Einwendungen  vorerst  mündlich  zu  erörtern  und  hienach  mit  den  Gegenerinnerungen
des  Antragstellers  genau  und  vollständig  zu  Protokoll  zu  nehmen.

Art.  197.  (175.)

Den  Beamten  der  Distriktspolizeibehörde  und  der  Berginspektion  liegt  auch  ob,  bei  dem
auberaumten  Termin  (Art.  195)  die  für  die  Benützung  oder  für  die  Abtretung  des  Eigentums
  des  Grundstücks,  ingleichen  die  nach  den  Vorschriften  der  Art.  187  und  188  zu
leistenden  Entschädigungen,  sowie  die  in  Art.  181  bezeichnete  Sicherheitsleistung  anszumitteln.

Diese  Ausmittelung  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  der  Gegner  des  Antrages  nach
der  Vorschrift  des  Art.  195  Abs.  3  Ziff.  2  die  Folgen  seines  ungehorsamen  Ausbleibens
hinsichtlich  der  Abtretungsfrage  verwirkt  hat.
        <pb n="887" />
        Nr.  55.  867

Art.  198.  (176.)

Zur  Ausmittelung  der  Entschädigung  nach  der  Vorschrift  des  Art.  197  und,  wo  es
sonst  nach  der  Sachlage  nötig  erscheint,  sind  Sachverständige  beizuziehen.

Die  Wahl  derselben  ist  der  Ubereinkunft  der  Beteiligten  überlassen.

Es  können  hiebei  nicht  mehr  als  drei  Sachverständige  aufgestellt  werden.

Kommt  eine  Übereinkunft  hierüber  innerhalb  einer  den  Beteiligten  vorzusteckenden
Frist  nicht  zu  Stande,  so  werden  die  Sachverständigen  von  Amtswegen  ernannt  und  durch
Eidesabnahme  verpflichtet.

Art.  199.  (177.)

Nach  Abschluß  der  Verhandlungen  (Art.  195  bis  198)  hat  die  Distriktspolizeibehörde
die  Akten  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  vorzulegen.

Der  Beschluß  der  Kreisregierung  (Art.  191),  durch  welchen  die  zwangsweise  Gebrauchsüberlassung
  oder  die  Erwerbung  eines  Grundstückes  zum  Eigentume  ausgesprochen  wird,
muß  dasselbe  genau  bezeichnen  und  die  Bedingungen  der  Gebrauchsüberlassung  oder  Erwerbung
  enthalten.

Ingleichen  ist  in  dem  Beschlusse  die  nach  der  Vorschrift  des  Art.  197  ausgemittelte  Entschädigung,
  beziehungsweise  Sicherheitsleistung  festzusetzen.

Art.  200.  (178.)

Gegen  den  Beschluß,  durch  den  die  Verpflichtung  zur  zwangsweisen  Uberlassung  der
Benützung  oder  zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  als  Eigentum  ausgesprochen  worden  ist,
findet  die  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  Art.  249  statt.  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.
Gegen  die  Festsetzung  der  Entschädigung  und  der  Sicherheitsleistung  findet  die  Beschwerde
nicht  statt.  Dagegen  steht  den  Beteiligten  der  Rechtsweg  zur  Herbeiführung  der  richterlichen
Entscheidung  über  den  Betrag  der  Entschädigung  und  der  Sicherheitsleistung  offen.  Für  die
Klage  ist  das  Gericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  liegt.

Durch  die  Beschreitung  des  Rechtsweges  wird  in  diesem  Falle  die  Besitznahme  des
Grundstücks  nicht  aufgehalten,  vorausgesetzt,  daß  die  ausgemittelte  Entschädigung  an  den
Berechtigten  gezahlt  oder  bei  verweigerter  Annahme  hinterlegt,  desgleichen  die  Hinterlegung
der  festgesetzten  Sicherheitsleistung  geschehen  ist.

Art.  201.  (179.)

Handelt  es  sich  nach  Beendigung  der  Benützung  eines  Grundstücks  nach  Art.  181
Abs.  1  um  den  Ersatz  des  Minderwertes  durch  den  Bergwerksbesitzer,  so  sind  behufs  der
Festsetzung  der  Ersatzsumme  lediglich  die  Gerichte  zuständig.
        <pb n="888" />
        868

Art.  202.  (180.)

Die  Kosten  des  Verfahrens  über  die  zwangsweise  Überlassung  eines  Grundstücks  zur
Benützung  oder  über  die  zwangsweise  Erwerbung  zum  Eigentume  hat  für  die  erste  Instanz
der  Bergwerksbesitzer,  für  die  Beschwerdeinstanz  der  unterliegende  Teil  zu  tragen.

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Benützung  des  Wassers.
Art.  203.  (181.)

Auf  Grubenwässer,  welche  der  Bergwerksbesitzer  erschroten  hat,  bleibt  demselben,  auch
wenn  er  sie  zu  Tage  ausfließen  läßt,  bis  zu  deren  Vereinigung  mit  anderen  beständigen
Tagwässern  das  Vorrecht  der  Benützung  zum  Betriebe  des  Bergwerkes  und  der  dazu  gehörigen
  Aufbereitungsanstalten  vorbehalten.

Art.  204.  (182.)

Insoweit  und  solange  ein  Bergwerksbesitzer  seine  Grubenwässer  zu  Betriebszwecken  nicht
selbst  benützt,  kann  deren  Benützung  von  dem  Oberbergamte  in  widerruflicher  Weise  auch
Anderen  gestattet  werden.

Den  Besitzern  benachbarter  Bergwerke  und  Aufbereitungsanstalten  gebührt  in  diesem
Falle  der  Vorrang.

Art.  205.  (183.)

Hinsichtlich  der  Benützung  des  Tagwassers  bei  dem  Betriebe  der  Berg=  und  Hüttenwerke
  kommen  die  Bestimmungen  des  Wassergesetzes  für  das  Königreich  Bayern  vom
23.  März  1907  zur  Anwendung.

Dritter  Abschnitt.

Von  dem  Schadenersatze  für  Beschädigungen  des  Grundeigentums.
Art.  206.  (184.)

Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  für  allen  Schaden,  welcher  dem  Grundeigentum
oder  dessen  Zubehörungen  durch  den  unterirdisch  oder  mittels  Tagebaues  geführten  Betrieb
des  Bergwerkes  zugefügt  wird,  vollständige  Entschädigung  zu  leisten  ohne  Unterschied,  ob  der
Betrieb  unter  dem  beschädigten  Grundstücke  stattgefunden  hat  oder  nicht,  ob  die  Beschädigung
von  dem  Bergwerksbesitzer  verschuldet  ist  und  ob  sie  vorausgesehen  werden  konnte  oder  nicht.

Auf  die  Entschädigungsforderung  finden  im  Falle  der  Beschädigung  eines  Grundstücks
die  Vorschriften  des  Art.  189  Abs.  1  entsprechende  Anwendung;  im  Falle  der  Beschädigung
        <pb n="889" />
        Nr.  55.  869

von  Zubehörstücken  haftet  die  Entschädigungsforderung  den  im  Art.  189  Abs.  1  bezeichneten
Berechtigten  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1,  des  §  1124
Abs.  1,  3  und  des  §  1127  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.

Art.  207.  (185.)

Ist  der  Schaden  durch  den  Betrieb  zweier  oder  mehrerer  Bergwerke  verursacht,  so  sind
die  Besitzer  dieser  Bergwerke  gemeinschaftlich  und  zwar  zu  gleichen  Teilen  zur  Entschädigung
verpflichtet.  ·

Im  Verhältnis  der  Bergwerksbesitzer  unter  sich  ist  der  Nachweis  eines  anderen  Teilnahmeverhältnisses
  und  der  Anspruch  auf  Erstattung  des  Zuvielbezahlten  nicht  ausgeschlossen.

Art.  208.  (186.)

Der  Bergwerksbesitzer  ist  nicht  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  welcher  an  Gebäuden
  oder  anderen  Anlagen  durch  den  Betrieb  des  Bergwerkes  entsteht,  wenn  solche  Anlagen
  zu  einer  Zeit  errichtet  worden  sind,  wo  die  denselben  durch  den  Bergbau  drohende
Gefahr  dem  Grundbesitzer  bei  Anwendung  gewöhnlicher  Aufmerksamkeit  nicht  unbekannt
bleiben  konnte.

Muß  wegen  einer  derartigen  Gefahr  die  Errichtung  solcher  Anlagen  unterbleiben,  so
hat  der  Grundbesitzer  auf  die  Vergütung  der  Wertsverminderung,  welche  sein  Grundstück
dadurch  erleidet,  keinen  Anspruch,  wenn  sich  aus  den  Umständen  ergibt,  daß  die  Absicht,
solche  Anlagen  zu  errichten,  nur  kundgegeben  wird,  um  jene  Vergütung  zu  erzielen.

Art.  209.  (187.)
Ansprüche  auf  Ersatz  eines  durch  den  Bergbau  verursachten  Schadens  (Art.  206,  207),
welche  sich  nicht  auf  Vertrag  gründen,  verjähren  nach  den  für  Ersatzansprüche  aus  unerlaubten
  Handlungen  geltenden  Vorschriften.

Art.  210.  (188.)

Auf  Beschädigung  des  Grundeigentums  oder  der  Zubehörungen  desselben  durch  die
von  Schürfern  und  Mutern  ausgeführten  Arbeiten  finden  die  Art.  206  bis  209  ebenfalls
Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Von  den  Verhältnissen  des  Bergbaues  zu  den  öffentlichen  Verkehrsanstalten.
Art.  211.  (189.)

Gegen  die  Ausführung  von  öffentlichen  Straßen  und  Wegen,  Eisenbahnen,  Kanälen
und  anderen  öffentlichen  Verkehrsmitteln,  zu  deren  Anlegung  dem  Unternehmer  durch  Gesetz
        <pb n="890" />
        870

oder  besondere  landesherrliche  Verordnung  das  Recht  der  Zwangsenteignung  beigelegt  ist,
steht  dem  Bergbautreibenden  ein  Widerspruchsrecht  nicht  zu.

Vor  Feststellung  der  solchen  Anlagen  zu  gebenden  Richtung  sind  diejenigen,  über  deren
Bergwerke  dieselben  geführt  werden  sollen,  seitens  der  zuständigen  Behörde  darüber  zu  hören,
in  welcher  Weise  unter  möglichst  geringer  Benachteiligung  des  Bergwerkseigentums  die
Anlage  auszuführen  sei.

Art.  212.  (190.)

War  der  Bergbautreibende  zu  dem  Bergwerksbetriebe  früher  berechtigt,  als  die  Ge—
nehmigung  der  Anlage  (Art.  211)  erteilt  ist,  so  hat  derselbe  gegen  den  Unternehmer  der
Anlage  einen  Anspruch  auf  Schadensersatz.  Ein  Schadensersatz  findet  nur  insoweit  statt,
als  entweder  die  Herstellung  sonst  nicht  erforderlicher  Anlagen  in  dem  Bergwerke  oder  die
sonst  nicht  erforderliche  Beseitigung  oder  Veränderung  bereits  in  dem  Bergwerke  vorhandener
Anlagen  notwendig  wird.

Art.  213.  (191.)

Können  sich  die  Beteiligten  über  die  zu  leistende  Entschädigung  nicht  gütlich  einigen,
so  erfolgt  die  Festsetzung  derselben  nach  Anhörung  beider  Teile  und  mit  Vorbehalt  des
Rechtsweges  durch  einen  Beschluß  des  Oberbergamtes,  welcher  vorläufig  vollstreckbar  ist.

Sechster  Citel.
Von  der  Aufhebung  des  Lergwerkseigentums.

Art.  214.  (192.)

Wird  amtlich  festgestellt,  daß  ein  Bergwerkseigentümer  die  nach  Vorschrift  des  Art.  68
an  ihn  erlassene  Aufforderung  zur  Inbetriebsetzung  des  Bergwerkes  oder  zur  Fortsetzung  des
Betriebes  nicht  befolgt,  so  hat  das  Oberbergamt  die  Einleitung  des  Verfahrens  wegen
Entziehung  des  Bergwerkseigentums  durch  einen  Beschluß  auszusprechen.

Art.  215.  (193.)

Der  rechtskräftige  Beschluß  des  Oberbergamtes  wird  den  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen
  Gläubigern  und  anderen  Realberechtigten  zugestellt  und  außerdem  durch  das  Amtsblatt
der  Kreisregierung,  in  deren  Bezirk  das  Bergwerk  liegt,  unter  Verweisung  auf  die  Bestimmungen
  dieses  und  des  folgenden  Artikels  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Art.  216.  (194.)

Jeder  Gläubiger,  insbesondere  die  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubiger
oder  sonstigen  Realberechtigten  sind  befugt,  binnen  drei  Monaten  vom  Ablauf  des  Tages,
an  welchem  der  Beschluß  zugestellt,  beziehungsweise  an  welchem  das  die  Bekanntmachung
        <pb n="891" />
        Nr.  55.  871

enthaltende  Kreisamtsblatt  ausgegeben  worden  ist,  behufs  ihrer  Befriedigung  die  gerichtliche
Versteigerung  des  Bergwerkes  auf  ihre  Kosten  zu  beantragen,  vorbehaltlich  der  Erstattung
derselben  aus  den  Kaufgeldern.

Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubiger  oder  sonstige  Realberechtigte,
welche  von  diesem  Rechte  binnen  der  angegebenen  Frist  keinen  Gebrauch  machen,  haben  bei
der  demnächstigen  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  das  Erlöschen  ihrer  dinglichen  Ansprüche
zu  erleiden.

Auch  der  seitherige  Eigentümer  des  Bergwerkes  kann  innerhalb  jener  ausschließenden
Frist  von  drei  Monaten  die  Versteigerung  auf  seine  Kosten  beantragen.

Art.  217.  (195.)

Wird  die  Versteigerung  nicht  beantragt  oder  führt  sie  nicht  zum  Verkaufe  des  Bergwerkes,
  so  spricht  das  Oberbergamt  durch  einen  Beschluß  die  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums
  aus.

Mit  dieser  Aufhebung  erlöschen  alle  Ansprüche  auf  das  Bergwerk,  von  welcher  Art
sie  auch  sein  mögen.

Die  Vorschriften  des  Art.  40  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

Artt.  218.  (196.)

Erklärt  der  Eigentümer  eines  Bergwerkes  vor  dem  Oberbergamte  seinen  freiwilligen
Verzicht  auf  dasselbe,  so  wird  mit  dieser  Erklärung  nach  Art.  215  ebenso  verfahren,  wie
mit  dem  dort  bezeichneten  Beschlusse.

Die  den  Gläubigern,  insbesondere  den  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubigern
  und  anderen  Realberechtigten  im  Art.  216  eingeräumte  Befugnis  steht  denselben
auch  in  diesem  Falle  zu,  und  hinsichtlich  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  finden  die
Bestimmungen  des  Art.  217  ebenfalls  Anwendung.

Art.  219.  (197.)

Bei  jeder  Aufhebung  eines  Bergwerkseigentums  darf  der  bisherige  Eigentümer  die
Zimmerung  und  Mauerung  des  Grubengebäudes  nur  insoweit  wegnehmen,  als  nach  der
Entscheidung  der  Berginspektion  nicht  polizeiliche  Gründe  entgegenstehen.

Art.  220.  (198.)

Die  Kosten,  welche  durch  das  im  gegenwärtigen  Titel  angeordnete  Verfahren  bei  dem
Oberbergamte,  beziehungsweise  der  Berginspektion  erwachsen,  hat  der  Bergwerkseigentümer

zu  tragen.
146
        <pb n="892" />
        872

Siebenter  Titel.

Von  den  Knappschaftspereinen.

Art.  221.  (199.)

Für  die  Arbeiter  aller  dem  gegenwärtigen  Gesetze  unterworfenen  Bergwerke  und  Auf—
bereitungsanstalten,  desgleichen  für  die  Arbeiter  der  Salinen  sollen  Knappschaftsvereine  be—
stehen,  welche  den  Zweck  haben,  ihren  Teilnehmern  und  deren  Angehörigen  nach  näherer
Bestimmung  des  Gesetzes  Unterstützungen  zu  gewähren.

Sind  mit  den  vorbezeichneten  Werken  zugleich  Gewerbsanlagen  verbunden,  welche  nicht
unter  der  Aufsicht  der  Bergbehörde  stehen,  so  können  die  bei  diesen  Gewerbsanlagen  beschäftigten
  Arbeiter  auf  den  gemeinschaftlichen  Antrag  der  letzteren  und  der  Werksbesitzer  durch
den  Knappschaftsvorstand  in  den  Knappschaftsverein  ausgenommen  werden.

Die  Knappschaftsvereine  erlangen  durch  die  Bestätigung  ihrer  Satzungen  die  Eigenschaft
juristischer  Personen.

Art.  222.  (200.)

Die  bereits  bestehenden  Knappschaftsvereine  bleiben  in  Wirksamkeit;  dieselben  können
mit  Zustimmung  ihrer  Vertreter  einem  nach  Art.  223  zu  bildenden  Bezirke  einverleibt  werden.
Der  gegenwärtige  Titel  findet  jedoch  auch  auf  sie  Anwendung,  und  es  sind  ihre  Satzungen
mit  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in  Übereinstimmung  zu  bringen.

Die  Besitzer  und  Arbeiter  der  Hüttenwerke  und  der  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht
unterworfenen  Aufbereitungsanstalten,  welche  bereits  einem  Knappschaftsvereine  angehören,
scheiden  auf  ihren  gemeinschaftlichen  Antrag  aus  dem  Vereine  aus.

Art.  223.  (201.)

Die  Bestimmung  der  Bezirke,  für  welche  neue  Knappschaftsvereine  gegründet  werden
sollen,  hängt  zunächst  von  dem  Beschlusse  der  Beteiligten  ab.

Wird  von  den  Beteiligten  der  zu  gründenden  Knappschaftsvereine  die  Bildung  eines
Bezirks  überhaupt  nicht  beschlossen  oder  erfolgt  über  die  Bestimmung  des  Bezirkes  keine
Einigung  unter  den  Beteiligten,  so  entscheidet  das  Oberbergamt  nach  Anhörung  der  Werksbesitzer
  und  eines  von  den  Arbeitern  zu  wählenden  Ausschusses.

Art.  224.  (202.)

Alle  in  dem  Bezirke  eines  bereits  bestehenden  oder  neu  gegründeten  Knappschaftsvereines
gelegenen  Bergwerke,  Aufbereitungsanstalten  und  Salinen  (Art.  221)  und  die  auf  denselben
beschäftigten  Arbeiter  sind  dem  Vereine  nach  näherer  Bestimmung  der  Satzungen  beizutreten
berechtigt  und  verpflichtet.
        <pb n="893" />
        Nr.  55.  873

Berechtigt  zum  Beitritt  sind  auch  die  Werksbeamten,  sowie  die  Verwaltungsbeamten
des  Knappschaftsvereines.

Art.  225.  (203.)

Für  jeden  Knappschaftsverein  haben  die  Werksbesitzer  unter  Mitwirkung  eines  von  den
Arbeitern  zu  wählenden  Ausschusses  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  in  Ubereinstimmung
stehende  Satzungen  aufzustellen.

Dieselben  unterliegen  der  Bestätigung  des  Oberbergamtes,  welche  nur  versagt  werden
darf,  wenn  die  Satzungen  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwiderlaufen.

Werden  die  Satzungen  nach  vorgängiger  Aufforderung  nicht  innerhalb  Jahresfrist  vorgelegt,
  so  hat  das  Oberbergamt  dieselben  aufzustellen.

Art.  226.  (204.)

Zu  allen  Abänderungen  von  Knappschaftssatzungen  ist  erforderlich,  daß  dieselben  von
den  Beteiligten  nach  den  hierüber  in  die  Satzungen  aufzunehmenden  näheren  Bestimmungen
beschlossen  werden  und  sodann  die  Bestätigung  des  Oberbergamtes  nach  Maßgabe  des
Art.  225  erlangen.

Art.  227.  (205.)
Die  Leistungen,  welche  jeder  Knappschaftsverein  nach  näherer  Bestimmung  der  Satzungen
seinen  Mitgliedern  zu  gewähren  hat,  sind:
1.  in  Krankheitsfällen  eines  Knappschaftsgenossen  freie  Kur  und  Arznei  für  seine
Person;

2.  ein  entsprechender  Krankenlohn;

3.  ein  Beitrag  zu  den  Begräbniskosten  der  Mitglieder  und  Invaliden;

4.  eine  Unterstützung  an  Wöchnerinnen;

5.  eine  lebenslängliche  Invaliden-Unterstützung  bei  einer  ohne  grobes  Verschulden
eingetretenen  Arbeitsunfähigkeit;

6.  eine  Unterstützung  der  Witwen  auf  Lebenszeit,  beziehungsweise  bis  zur  etwaigen

Wiederverheiratung;
7.  eine  Unterstützung  zur  Erziehung  der  Kinder  verstorbener  Mitglieder  und  Invaliden
  bis  nach  zurückgelegtem  vierzehnten  Lebensjahre.
Für  die  vollberechtigten  Mitglieder  sind  mindestens  die  unter  Ziff.  1  bis  3,  5  bis  7,
für  die  nicht  vollberechtigten  Mitglieder  mindestens  die  unter  Ziff.  1  bis  4  genannten
Leistungen,  wenn  sie  aber  bei  der  Arbeit  verunglücken,  auch  die  unter  Ziff.  5  bis  7  genannten

  zu  gewähren.
146“
        <pb n="894" />
        874

Die  unter  Ziff.  1  bis  4  bezeichneten  Leistungen  müssen  in  allen  Fällen  die  durch  das
Krankenversicherungsgesetz  für  die  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen  vorgeschriebenen  Mindestleistungen
  erreichen.

Die  Gewährung  von  Krankenlohn  (Abs.  1  Ziff.  2)  kann  durch  die  Satzungen  für
die  in  §  26  a  Abs.  2  Ziff.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  vorgesehenen  Fälle  ausgeschlossen
  werden.

Art.  228.  (206.)

Aus  dem  Betriebe  ausscheidende  Mitglieder  können  durch  Entrichtung  einer  Gebühr,
welche  den  monatlichen  Betrag  von  1  MA  nicht  übersteigen  darf,  die  bis  zum  Tage  des
Austritts  erworbenen  Pensionsansprüche  für  sich  und  ihre  Angehörigen  wahren,  insoferne
nicht  bei  Eintritt  in  einen  anderen  Knappschaftsverein  die  bisherige  Dienstzeit  angerechnet  wird.

Die  bezügliche  Absicht  muß  dem  Kassenvorstand  innerhalb  eines  Monats  nach  dem
Austritt  erklärt  werden.

Bleibt  der  Ausgeschiedene  mit  der  Gebühr  länger  als  drei  Monat  im  Rückstand,  so
erlischt  der  vorbehaltene  Anspruch  ohne  Weiteres.

Insofern  nicht  nach  Vorstehendem  Pensionsansprüche  gewahrt  werden  wollen,  kann  der
Knappschaftsvorstand  ausscheidenden  Mitgliedern,  welche  eine  Invalidenunterstützung  nicht
beziehen,  eine  einmalige  Vergütung  gewähren,  deren  Höhe  durch  die  Knappschaftssatzungen
bestimmt  wird.

Art.  229.  (207.)

Für  die  Leistungen  unter  1,  2  und  3  des  Art.  227  oder  für  einzelne  derselben  können
nach  dem  gemeinschaftlichen  Beschlusse  der  Werksbesitzer,  der  Knappschaftsältesten  und  des
Knappschaftsvorstandes  besondere  Krankenkassen  auf  sämtlichen  zu  einem  Knappschaftsvereine
gehörigen  Werken  und  zwar  auf  jedem  einzelnen  Werke  oder  gruppenweise  auf  mehreren
eingerichtet  werden.

Die  für  die  Krankenkassen  nach  Vorschrift  des  Art.  225  aufzustellenden  Satzungen
unterliegen  der  daselbst  erwähnten  Bestätigung.

Die  Beaufsichtigung  der  Krankenkassen  gehört  zu  den  Obliegenheiten  des  Knappschaftsvorstandes.
  In  den  Satzungen  des  Knappschaftsvereines  sind  die  näheren  Bestimmungen
hierüber,  sowie  über  die  bei  der  Abzweigung  der  Krankenkassen  eintretende  Herabsetzung  der
Beiträge  zur  Hauptkasse  zu  treffen.

Art.  230.  (208.)

Die  Ansprüche  der  Berechtigten  auf  die  Leistungen  der  Knappschafts=  und  der  Krankenkassen
  sind  nicht  übertragbar.
        <pb n="895" />
        Nr.  55.  875

Art.  231.  (209.)

Sowohl  die  Arbeiter,  als  auch  die  Werksbesitzer  haben  zu  den  Knappschafts-  und  den
Krankenkassen  Beiträge  zu  leisten.

Art.  232.  (210.)

Die  Beiträge  der  Mitglieder  sind  in  einem  Bruchteile  ihres  Arbeitslohns  oder  Gehalts
oder  in  einem  festen  Satze  zu  bestimmen.

Die  Beiträge  der  Werksbesitzer  sind  in  gleicher  Höhe  zu  entrichten  wie  die  Beiträge  der
beitrittspflichtigen  Arbeiter  (Art.  224  Abs.  1).

Zur  Beitragsleistung  für  die  nichtbeitrittspflichtigen  Mitglieder  sind  die  Werksbesitzer
nicht  verpflichtet.  Soweit  eine  Beitragsleistung  für  ein  nichtbeitrittspflichtiges  Mitglied
durch  den  Werksbesitzer  nicht  erfolgt,  hat  das  nichtbeitrittspflichtige  Mitglied  neben  dem
Mitgliedbeitrag  auch  den  auf  den  Werksbesitzer  entfallenden  Beitrag  seinerseits  zu  entrichten.

Art.  233.  (211.)

Die  Werksbesitzer  sind  verpflichtet,  die  Beiträge  ihrer  Arbeiter  bei  Vermeidung  der
zwangsweisen  Einziehung  an  die  Vereinskasse  abzuliefern;  sie  sind  berechtigt,  diese  Beiträge,
soweit  dieselben  für  die  betreffende  Lohnperiode  fällig  sind,  durch  Lohnabzüge  einzuheben.

Auch  haben  die  Werksbesitzer  ihre  Arbeiter  und  deren  Lohnbezüge  regelmäßig  an  den
durch  die  Satzungen  festzusetzenden  Zeitpunkten  bei  dem  Knappschaftsvorstande  anzumelden.

Unterbleibt  die  Anmeldung,  so  ist  der  Vorstand  befugt,  die  Zahl  der  Arbeiter,  für
welche  die  Beiträge  zur  Knappschaftskasse  eingezogen  werden  sollen,  nach  seinem  Ermessen
zu  bestimmen  oder  bei  dem  Oberbergamt  eine  Ungehorsamsstrafe  gegen  den  säumigen  Werksbesitzer

  in  Antrag  zu  bringen.
Art.  234.  (212.)

Alle  Beiträge  zur  Knappschaftskasse  wie  zu  den  Krankenkassen  können,  nachdem  die
Ausstandsverzeichnisse  von  dem  Oberbergamte  vollstreckkar  erklärt  sind,  zwangsweise  beigetrieben
  werden.

Art.  235.  (213.)

Über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dem  Vollzug  der  Art.  227  bis  234  ergeben,  entscheidet

  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  das  Oberbergamt.

Art.  236.  (214.)

Die  Verwaltung  eines  jeden  Knappschaftsvereins  erfolgt  unter  Beteiligung  von  Knappschaftsältesten
  durch  einen  Knappschaftsvorstand.
        <pb n="896" />
        876
Art.  237.  (215.)

Die  Knappschaftsältesten  werden  von  den  zum  Vereine  gehörigen  Arbeitern  in  einer
durch  die  Satzungen  festzustellenden  Zahl  aus  ihrer  Mitte  in  geheimer  Wahl  mit  verdeckten
Stimmzetteln  gewählt.

Auch  den  invaliden  Arbeitern  und  Beamten  kann  die  Wählbarkeit  durch  die  Satzungen
beigelegt  werden.

Die  Knappschaftsältesten  vertreten  die  Knappschaftsmitglieder  bei  der  Wahl  des  Vorstands
  und  haben  im  allgemeinen  das  Recht  und  die  Pflicht,  einerseits  die  Befolgung  der
Satzungen  durch  die  Knappschaftsmitglieder  zu  überwachen  und  andererseits  die  Rechte  der
letzteren  gegenüber  dem  Vorstande  wahrzunehmen.

Die  Satzungen  oder  eine  besondere  Instruktion  (Art.  240)  regeln  ihre  Dienstobliegenheiten.


Art.  238.  (216.)

Die  Mitglieder  des  Knappschaftsvorstandes  werden  nach  näherer  Bestimmung  der
Satzungen  zur  einen  Hälfte  von  den  Werksbesitzern,  beziehungsweise  von  den  Repräsentanten
und  zur  anderen  Hälfte  von  den  Knappschaftsältesten  je  aus  ihrer  Mitte  oder  aus  der
Zahl  der  königlichen  oder  Privatbergbeamten  in  geheimer  Wahl  mit  verdeckten  Stimmzetteln
gewählt.

Die  Hälfte  des  Knappschaftsvorstandes  muß  aus  Arbeitern  oder  Arbeiterinvaliden  bestehen.

Der  Knappschaftsvorstand  wählt  seinen  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter  aus  der
Zahl  seiner  aus  den  Werksbesitzern  oder  den  Repräsentanten  gewählten  Mitgliedern.

Art.  239.  (neu.)

Die  Beschlußfassungen  im  Vorstand  erfolgen  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.  Ergibt
die  Abstimmung  über  einen  Antrag  Stimmengleichheit,  so  ist  der  Antrag  innerhalb  eines
Monats  zur  nochmaligen  Beschlußfassung  zu  bringen.

Ergibt  auch  die  wiederholte  Abstimmung  Stimmengleichheit  und  erscheinen  durch  Nichtannahme
  des  Antrages  erhebliche  Interessen  des  Vereins  gefährdet,  so  kann  von  jedem
Vorstandsmitglicd  innerhalb  eines  Monats  ausschließender  Frist  vom  Tage  der  wiederholten
Abstimmung  ab  die  Entscheidung  des  Oberbergamts  über  Annahme  oder  Ablehnung  des

Antrags  angerufen  werden.
Art.  240.  (217.)

Der  Kuappschaftsvorstand  vertritt  den  Verein  nach  außen,  leitet  die  Wahl  der  Knappschaftsältesten,
  erwählt  die  Beamten  und  Arzte  des  Vereines,  schließt  die  Verträge  mit
denselben,  sowie  mit  den  Apothekern  ab,  erläßt  die  erforderlichen  Instruktionen,  verwaltet
        <pb n="897" />
        Nr.  55.  877

das  Vermögen  des  Vereins  und  besorgt  alle  übrigen  durch  die  Satzungen  ihm  übertragenen
Geschäfte.
Art.  241.  (218.)

Die  jährlich  zu  legenden  Rechnungen  müssen  nach  vorgängiger  Prüfung  durch  den
Vorstand  den  Knappschaftsältesten  und  den  Werksbesitzern  zur  Einsicht  und  etwaigen  Erklärung
offen  gelegt  werden,  bevor  der  Vorstand  dem  Kassenbeamten  die  Entlastung  erteilt.

Art.  242.  (219.)

Das  Oberbergamt  hat  die  Beobachtung  der  Satzungen  und  insbesondere  die  satzungsmäßige
  Verwaltung  des  Vermögens  zu  überwachen.

Art.  243.  (220.)

In  Ausübung  dieses  Aufsichtsrechtes  ist  der  Beauftragte  des  Oberbergamtes  befugt,
allen  Sitzungen  des  Knappschaftsvorstandes,  welche  zu  diesem  Zwecke  mindestens  acht  Tage
vorher  anzuzeigen  sind,  beizuwohnen  und  gegen  jeden  satzungswidrigen  Beschluß  Einspruch
zu  erheben.  Von  der  Erhebung  soll  er  dem  Oberbergamte  sofort  Anzeige  erstatten.  Das
Oberbergamt  entscheidet,  ob  der  Einspruch  aufrecht  zu  erhalten  oder  aufzuheben  ist.  Solange
der  Einspruch  nicht  aufgehoben  ist,  darf  der  Beschluß  nicht  vollzogen  werden.

Art.  244.  (221.)

Der  Knappschaftsvorstand  ist  verpflichtet,  dem  Beauftragten  des  Oberbergamtes  jederzeit
auf  Verlangen  die  Einsicht  der  über  seine  Verhandlungen  zu  führenden  Protokolle,  der
Kassenbücher  und  der  gelegten  Rechnungen,  sowie  die  Revision  der  Kasse  zu  gestatten.

Auch  hat  er  dem  Oberbergamte  die  zur  Statistik  des  Knappschaftswesens  erforderlichen
Nachrichten  zu  geben.

Art.  245.  (222.)

Beschwerden  über  die  Verwaltung  des  Vorstandes  sind  bei  dem  Oberbergamte  vorzubringen.


Art.  246.  (223.)

Für  den  Fall  der  Auflösung  eines  Knappschaftsvereines  kann  über  den  nach  Erfüllung
aller  Verbindlichkeiten  noch  übrig  bleibenden  Vermögensrest  durch  die  Satzungen  oder,  wenn
diese  eine  ausreichende  Bestimmung  darüber  nicht  enthalten,  durch  die  letzten  Mitglieder  nur
zugunsten  von  anderen  Knappschaftsvereinen  oder  von  Gemeinden  verfügt  werden.

Mangelt  eine  solche  Verfügung,  so  sind  die  Knappschaftsvereine  oder  die  Gemeinden,
welchen  der  Vermögensrest  zufallen  soll,  durch  die  Staatsregierung  zu  bezeichnen.
        <pb n="898" />
        878

Achter  Titel.
Von  den  Bergbehörden.

Art.  247.  (224.)

Der  Vollzug  dieses  Gesetzes  obliegt,  soweit  nicht  nach  den  Bestimmungen  desselben
andere  Behörden  mitzuwirken  haben,  den  Bergbehörden  (Berginspektionen,  Oberbergamt),
deren  Organisation  und  näherer  Wirkungskreis  durch  K.  Verordnung  bestimmt  wird.

Art.  248.  (225.)

Das  Oberbergamt  bildet  in  den  in  diesem  Gesetz  ihm  zugewiesenen  Angelegenheiten,
soweit  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist,  die  erste  Instanz.

Die  Berginspektionen  haben  außer  den  in  diesem  Gesetz  ihnen  sonst  übertragenen  Obliegenheiten
  insbesondere  die  Handhabung  der  Bergpolizei  nach  Vorschrift  des  Tit.  IX  dieses
Gesetzes  wahrzunehmen.

Art.  249.  (226.)

Zur  Bescheidung  von  Beschwerden  gegen  erstinstanzielle  Entscheidungen  im  Vollzuge  der
Art.  9,  34,  53,  65,  66,  139,  191,  214,  217,  225  mit  226,  dann  235  ist  der  Verwaltungsgerichtshof
  zuständig,  soweit  nicht  nach  Art.  13  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,
betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,
  anders  bestimmt  ist.

Die  Bestimmungen  des  Art.  45  Abs.  1  bis  3  des  bezeichneten  Gesetzes  finden  entsprechende
  Anwendung.

Im  übrigen  ist  gegen  die  Beschlüsse  und  die  Verfügungen  des  Oberbergamtes  binnen
vierzehn  Tagen  ausschließender  Frist  vom  Tage  der  Eröffnung  an  gerechnet  Beschwerde  an
das  K.  Staatsministerium  des  Innern  ')  zulässig.  "6

Art.  250.  (227.)

Die  Verfügungen  der  Berginspektionen  können  binnen  vierzehn  Tagen  ausschließender
Frist  vom  Tage  der  Eröffnung  an  gerechnet  durch  Beschwerde  an  das  Oberbergamt  angefochten

  werden.
Art.  251.  (228.)

Die  Beschwerde  ist  bei  der  Bergbehörde,  welche  die  beschwerende  Verfügung  erlassen  hat,
schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzumelden.

*)  Nunmehr  (seit  1.  Jannar  1905)  an  das  K.  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Außern  (88.1
und  2  der  K.  Allerh.  Verordnung  betr.  die  Formation  der  Staatsministerien  vom  10.  November  1901,  GVl.  1904
S.  567).
        <pb n="899" />
        Nr.  55.  879

Widerspricht  die  Verfügung  den  von  zuständigen  Berufsgenossenschaften  erlassenen  Vorschriften
  zur  Verhütung  von  Unfällen,  so  ist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  auch  der  Vorstand
  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  berufsgenossenschaftlichen  Sektion  befugt.

Art.  252.  (229.)

Die  Beamten  des  Oberbergamtes  und  der  Berginspektionen  können  in  ihrem  Verwaltungsbezirke
  keine  Bergwerke  oder  Kuxe  durch  Mutung  erwerben.  Dasselbe  gilt  von
ihren  Ehefrauen  und  ihren  unter  der  elterlichen  Gewalt  des  Vaters  stehenden  Kindern.

Zu  solchen  Erwerbungen  durch  andere  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  ist  die  Genehmigung
des  zuständigen  K.  Staatsministeriums  erforderlich.

Neunter  Titel.
Von  der  Hergpolizei.

Art.  253.  (230).

Der  Bergbau  steht  unter  der  polizeilichen  Aufsicht  der  Bergbehörden.

Unter  den  Bergbauen,  welche  der  polizeilichen  Aufsicht  nach  den  Vorschriften  dieses
Titels  unterliegen,  sind  die  unterirdischen  Baue  auch  auf  andere  als  die  in  Art.  1  bezeichneten
  Mineralien  einschließlich  der  unterirdischen  Steinbrüche  und  Gräbereien  begriffen.

Die  bergpolizeiliche  Aufsicht  bezweckt  die  Verhütung  von  Gefahren  für  Personen  und
Eigentum  beim  Bergbau  und  erstreckt  sich  insbesondere  auf:

die  tunlichste  Sicherheit  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter,

die  möglichste  Sicherheit  der  Baue,

die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes  durch  die  Einrichtung
des  Betriebes,

den  Schutz  der  Oberfläche  im  Interesse  der  persönlichen  Sicherheit  und  des  öffentlichen
  Verkehrs,

den  Schutz  gegen  gemeinschädliche  Einwirkungen  des  Bergbaues.

Der  bergpolizeilichen  Aufsicht  unterliegen  auch  die  in  den  Art.  50  und  51  erwähnten,
zur  Aufsuchung,  Gewinnung,  Förderung  und  Aufbereitung  erforderlichen  Anstalten.

Art.  254.  (231.)

Die  bergpolizeilichen  Bestimmungen  in  dem  im  Art.  253  angegebenen  Umfange  sind
durch  Verordnung  oder  oberpolizeiliche  Vorschriften  zu  erlassen.
Die  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  können  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert

  Mark  bedroht  werden.
147
        <pb n="900" />
        880

Zum  Erlaß  oberpolizeilicher  Vorschriften  ist  nur  das  Staatsministerium  des  Innern')
zuständig.

Vor  der  Erlassung  oberpolizeilicher  Vorschriften,  welche  sich  auf  die  Sicherheit  des
Lebens  und  die  Gesundheit  der  Arbeiter  und  auf  die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten
und  des  Anstandes  im  Betrieb  beziehen,  ist  dem  Vorstande  der  beteiligten  Berufsgenossenschaft
oder  Genossenschaftssektion  Gelegenheit  zu  einer  gutachtlichen  Außerung  zu  geben.  Auf  diese
finden  die  Bestimmungen  des  §  79  Abs.  1  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884

Anwendung.“)  Art.  255.  (232.)

Für  solche  Betriebe,  in  welchen  durch  übermäßige  Dauer  der  täglichen  Arbeitszeit  die
Gesundheit  der  Arbeiter  gefährdet  wird,  kann  das  Oberbergamt  Dauer,  Beginn  und  Ende
der  täglichen  Arbeitszeit  und  der  zu  gewährenden  Pausen  vorschreiben  und  die  zur  Durchführung
  dieser  Vorschriften  erforderlichen  Anordnungen  erlassen.

Art.  256.  (233.)

Die  den  Polizeibehörden  durch  Art.  21  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  26.  Dezember
1871  eingeräumten  Befugnisse  zur  Anwendung  von  Zwangsmitteln  und  von  Ungehorsamsstrafen
  bis  zum  Betrage  von  fünfundvierzig  Mark  stehen  zum  Vollzuge  des  Berggesetzes

den  Bergbehörden  zu.
Art.  257.  (234.)

Tritt  auf  einem  Bergwerke  in  Beziehung  auf  die  im  Art.  253  bezeichneten  Gegenstände
  eine  Gefahr  ein,  so  hat  die  Berginspektion  die  geeigneten  polizeilichen  Verfügungen
nach  Vernehmung  des  Bergwerksbesitzers  oder  des  Repräsentanten  zu  treffen.

Ist  die  Gefahr  dringend,  so  hat  die  Berginspektion  sofort  selbst  ohne  vorgängige  Vernehmung
  des  Bergwerksbesitzers  oder  des  Repräsentanten  die  zur  Beseitigung  der  Gefahr
erforderlichen  polizeilichen  Anordnungen  zu  treffen.

Bergwerksbesitzer  oder  deren  Repräsentanten,  welche  diesen  Anordnungen  nicht  nachkommen
  oder  denselben  zuwiderhandeln,  werden  an  Geld  bis  zu  dreihundert  Mark  gestraft.

Art.  258.  (235.)

Die  Bekanntmachung  der  auf  Grund  des  Art.  257  getroffenen  bergpolizeilichen  Verfügungen
  an  den  Bergwerksbesitzer  oder  den  Repräsentanten  erfolgt  durch  Zustellung  der
Verfügung,  beziehungsweise  der  Anordnung.

 

*)  Nunmehr  (seit  1.  Januar  1905)  das  K.  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Äußern  (66  1  und  2  der
K.  Allerh.  Verordnung  betr.  die  Formation  der  Staatsministerien  vom  10.  November  1904,  GWBl.  1904  S.  567).

*%)  Gemäß  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes,  betr.  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze  vom  30.  Juni  1900
(N.G.Bl.  1900  S.  335)  sind  an  die  Stelle  des  §  79  Abs.  1  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  die
einschlägigen  Bestimmungen  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  getreten.
        <pb n="901" />
        Nr.  55.  881

Die  Bekanntmachung  an  den  Betriebsführer  und  die  Grubenbeamten  wird  nach  An—
weisung  der  Berginspektion  durch  Eintragung  in  das  Zechenbuch  bewirkt,  welches  zu  diesem
Zwecke  auf  jedem  Bergwerke  gehalten  werden  muß.

Soweit  eine  Bekanntmachung  an  die  Arbeiter  erforderlich  ist,  geschieht  dieselbe  auf
Anweisung  der  Berginspektion  durch  Verlesung  und  durch  Anschlag  auf  dem  Werke.

Art.  259.  (236.)
Sobald  auf  einem  Bergwerke  eine  Gefahr  in  Beziehung  auf  die  im  Art.  253  bezeichneten
  Gegenstände  eintritt,  hat  der  Betriebsführer  und  im  Verhinderungsfalle  der  deuselben
vertretende  Grubenbeamte  der  Berginspektion  Anzeige  hievon  zu  erstatten.

Art.  260.  (237.)

Ereignet  sich  auf  einem  Bergwerke  unter  oder  über  Tag  ein  Unglücksfall,  welcher  den
Tod  oder  die  schwere  Verletzung  einer  oder  mehrerer  Personen  herbeigeführt  hat  oder  herbeizuführen
  droht,  so  sind  die  im  Art.  259  genannten  Personen  zur  sofortigen  Anzeige  bei
der  Berginspektion  und  bei  der  Ortspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  der  Unglücksfall  sich
ereignet  hat,  verpflichtet.

Die  genannten  Behörden  ordnen  die  zur  Rettung  der  verunglückten  Personen  oder  zur
Abwendung  weiterer  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln  an.

Die  zur  Ausführung  derselben  notwendigen  Arbeiter  und  Hilfsmittel  hat  zunächst  der
Besitzer  des  Bergwerkes  zur  Verfügung  zu  stellen.  Auch  die  Besitzer  benachbarter  Bergwerke
sind  zur  Hilfeleistung  verpflichtet.

Art.  261.  (238.)

Sämtliche  Kosten  für  die  Ausführung  der  in  Art.  260  bezeichneten  Maßregeln  trägt
der  Besitzer  des  betroffenen  Bergwerkes,  vorbehaltlich  des  Entschädigungsanspruchs  gegen
Dritte,  welche  den  Unglücksfall  verschuldet  haben.

Art.  262.  (239.)
In  den  Fällen  des  Art.  257  Abs.  2  und  des  Art.  260  findet  der  Vollzug  der  getroffenen
  Anordnungen  ohne  Rücksicht  auf  eine  vom  Bergwerksbesitzer  eingelegte  Beschwerde
statt,  es  sei  denn,  daß  die  Berginspektion  denselben  einstellt.

Sehnter  Citel.
Strafbestimmungen.

Artt.  263.  (240.)

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  wird

der  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  bestraft:
147“
        <pb n="902" />
        882

10.

wenn  er  ohne  Anzeige  oder  eigenmächtig  vor  Ablauf  der  dreißigtägigen  Frist  das
Bergwerk  in  Betrieb  setzt  (Art.  69),

wenn  er  das  Bergwerk  in  Betrieb  setzt,  ohne  der  Bergbehörde  einen  Betriebsplan
vorgelegt  zu  haben  (Art.  70),  oder  ehe  der  Betriebsplan  von  der  Bergbehörde
ausdrücklich  oder  stillschweigend  genehmigt  ist  (Art.  71),  oder  wenn  er  von  dem
genehmigten  oder  festgestellten  Betriebsplan  eigenmächtig  abweicht,  ohne  durch  unvorhergesehene
  Ereignisse  entschuldigt  zu  sein  und  ohne  in  diesem  Falle  rechtzeitig
Anzeige  gemacht  zu  haben  (Art.  72),

wenn  er  den  Betrieb  trotz  Einstellungsbeschluß  der  Bergbehörde  fortsetzt  (Art.  73)
wenn  er  die  Anzeige  über  Betriebseinstellung  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  macht
(Art.  74),

wenn  er  den  Vorschriften  des  Art.  75  über  Anfertigung,  Ergänzung  oder  Ablieferung
  des  Grubenbildes  zuwiderhandelt,

wenn  er  die  Leitung  oder  Beaufsichtigung  des  Bergwerkes  Personen  überläßt,
deren  Befähigung  nicht  anerkannt  ist  (Art.  76,  77),

wenn  er  unterläßt,  die  zur  Leitung  oder  Beaufsichtigung  des  Bergwerks  angenommenen

  und  die  im  Art.  79  Abs.  2  bezeichneten  Personen  nach  Maßgabe
des  Art.  77  Abs.  1  oder  des  Art.  79  Abs.  3  der  Bergbehörde  namhaft  zu
machen  oder  den  ihm  nach  den  Art.  101,  102,  103,  104  Abs.  4  obliegenden
Verpflichtungen  nachzukommen,

wenn  er  die  in  Art.  137  Abs.  1  vorgesehene  Arbeiterliste  oder  die  in  Art.  137
Abs.  2  vorgeschriebene  Aufzeichnung  zu  führen  unterläßt  oder  sie  vorsätzlich  unrichtig
  führt  oder  ihre  Vorlage  an  die  Bergbehörde  verweigert,

wenn  er  in  einem  Bergwerke,  dessen  Eigentum  er  verloren  hat  oder  aufgibt,
Zimmerung  oder  Mauerung  ohne  oder  gegen  die  Entscheidung  der  Bergbehörde
wegnimmt  (Art.  219),  .

wenn  er  kein  Zechenbuch  führt  oder  Einträge  in  dasselbe  zu  machen  unterläßt
oder  vorsätzlich  unrichtig  macht  oder  die  gebotene  Bekanntmachung  bergpolizeilicher
Vorschriften  an  die  Arbeiter  zu  bewirken  unterläßt  (Art.  258).

Andere  Personen  als  der  Werksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  werden,  wenn  sie
die  Vorschriften  der  Art.  76,  77,  80,  101  Abs.  5  Satz  3,  Abs.  7,  8  Satz  2  übertreten,
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.

In  den  Fällen  der  Ziff.  2,  3  und  6  tritt  die  Strafe  auch  dann  ein,  wenn  auf
Grund  der  Art.  73  oder  78  der  Betrieb  des  Bergwerkes  von  der  Berginspektion  eingestellt
  wurde.
        <pb n="903" />
        Nr  65.  883

Art.  264.  (241.)

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  wird
ferner  bestraft:

1.  wer  an  Orten  schürft,  wo  dies  untersagt  ist,  oder  wer  gegen  Verbot  der  Bergbehörde
  im  freien  oder  verliehenen  Felde  schürft,  oder  wer  dies  ohne  die  erforderliche
  Einwilligung  des  Grundbesitzers  tut  (Art.  5  und  11),  ferner
wer  der  Vorschrift  des  Art.  12  Abs.  2  Satz  1  über  die  Anzeige  des  Beginnes
und  der  Einstellung  von  Schürfarbeiten  entgegenhandelt,

3.  der  Betriebsführer  oder  dessen  Stellvertreter,  welcher  die  sofortige  Anzeige  einer
eingetretenen  Gefahr  (Art.  259)  oder  eines  Unglücksfalles  (Art.  260)  unterläßt,

4.  wer  seinen  Obliegenheiten  zur  Rettung  bei  Unglücksfällen  oder  zur  Hilfeleistung
hiebei  nicht  nachkommt  (Art.  260).

Art.  265.  (242.)

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis
bis  zu  sechs  Monaten  werden  Werksbesitzer  oder  deren  Stellvertreter  bestraft:
1.  wenn  sie  den  Art.  111  Abs.  3,  Art.  122  Abs.  3  zuwiderhandeln,
2.  wenn  sie  den  Art.  113,  Art.  114,  Art.  115,  Art.  116  zuwiderhandeln.

Art.  266.  (243.)

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  wird
bestraft,  wer  ein  Bergwerk  betreibt,  für  welches  eine  Arbeitsordnung  (Art.  88)  nicht  besteht,
oder  wer  der  endgültigen  Anordnung  der  Behörde  wegen  Ersetzung  oder  Abänderung  der
Arbeitsordnung  (Art.  97)  nicht  nachkommt.

Art.  267.  (244.)

Den  Strafbestimmungen  des  Art.  266  unterliegt,  wer  den  Vorschriften  des  Art.  85
oder  den  gemäß  Art.  255  getroffenen  Anordnungen  des  Oberbergamtes  zuwiderhandelt.

Art.  268.  (245.)

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  vier  Wochen  wird  bestraft:
1.  wer  der  Bestimmung  des  Art.  92  Abs.  2  zuwider  gegen  Arbeiter  Strafen  verhängt,
  welche  in  der  Arbeitsordnung  nicht  vorgesehen  sind  oder  den  gesetzlich  zulässigen
  Betrag  übersteigen,  oder  wer  Strafgelder,  Lohnabzüge  oder  die  im  Art.  89
        <pb n="904" />
        884

Ziff.  6  bezeichneten  Beträge  in  einer  dem  Gesetze  oder  der  Arbeitsordnung  wider—
sprechenden  Weise  verwendet,

2.  wer  es  unterläßt,  den  durch  die  Art.  90,  96,  Abs.  1,  98  und  106  für  ihn
begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen.

Art.  269.  (246.)

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu
acht  Tagen  wird  bestraft,  wer  es  unterläßt,  der  durch  Art.  86  Abs.  3  und  96  Abs.  2
für  ihn  begründeten  Verpflichtung  nachzukommen.

Art.  270.  (247.)

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu
drei  Tagen  für  jeden  Fall  der  Verletzung  des  Gesetzes  wird  bestraft:
1.  wer  den  Bestimmungen  der  Art.  112  und  118  bis  123  zuwider  einen  Arbeiter
in  Beschäftigung  nimmt  oder  behält,  ·
2.  wer  außer  dem  im  Art.  265  vorgesehenen  Falle  den  Bestimmungen  dieses  Ge—
setzes  in  Ansehung  der  Arbeitsbücher  zuwiderhandelt,
3.  wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes  Arbeitsbuch  unbrauchbar
macht  oder  vernichtet,
4.  wer  den  Bestimmungen  des  Art.  126  Abs.  1  oder  einer  auf  Grund  des
Art.  126  Abs.  3  erlassenen  statutarischen  Bestimmung  zuwiderhandelt,
5.  wer  es  unterläßt,  den  durch  Art.  92  Abs.  3  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen

nachzukommen.
Art.  271.  (248.)

Wer,  ohne  die  nach  diesem  Gesetze  erforderliche  Befugnis  erlangt  zu  haben,  bergbauliche
  Anlagen  zur  Gewinnung  der  im  Art.  1  bezeichneten  Mineralien  macht  oder  ohne
bergbauliche  Anlagen  zu  Tag  anstehende  Mineralien  in  der  Absicht  wegräumt,  um  sich
dieselben  anzueignen,  wird  in  dem  ersteren  Falle  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,
im  anderen  Falle  bis  zu  zweihundert  Mark  bestraft.

Die  Berginspektion  ist  berechtigt,  vorbehaltlich  der  Strafverfolgung  die  unbefugte  Gewinnung
  dieser  Mineralien  abzustellen.

Art.  272.  (249.)

Wer  bei  Benützung  seines  Bergwerkseigentums  fahrlässiger  Weise  die  Grenzen  seines
Grubenfeldes  überschreitet,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  bestraft.

Geschieht  eine  solche  Uberschreitung  der  Grenze  vorsätzlich,  so  tritt  gegen  den  Eigentümer
  oder  dessen  Stellvertreter  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  ein.
        <pb n="905" />
        Nr.  55.  885

Art.  273.  (250.)

In  den  Fällen  der  Art.  271  und  272  unterliegen  die  widerrechtlich  gewonnenen
Mineralien  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter  der  Einziehung.

Art.  274.  (251.)

Alle  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen  fließen  in  die  betreffende
  Knappschaftskasse.  v
Art.  275.  (252.)
Die  Strafverfolgung  der  in  diesem  Gesetze  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  verjährt
mit  Ausnahme  der  unter  Art.  265  fallenden  innerhalb  drei  Monaten  von  dem  Tage  an
gerechnet,  an  welchem  sie  begangen  sind.

Elfter  Eitel.
Ubergangsbestimmungen.

Art.  276.  (253.)

Die  Längenfelder  bestehender  Bergwerke  sind  auf  Antrag  des  Berechtigten  nach  Maßgabe
des  Art.  28  ff.  in  gevierte  Felder  umzuwandeln.

Ein  solcher  Antrag  gilt  in  Beziehung  auf  das  begehrte  freie  Feld  als  Mutung.

Bei  vereinigten  Bergwerken  kann  der  Antrag  für  jedes  einzelne  Feld  gestellt  werden.

Art.  277.  (254.)

Von  dem  durch  einen  Umwandlungsantrag  (Art.  276)  begehrten  Felde  dürfen  die
Längenfelder  anderer  Bergwerke  nur  dann  ganz  oder  teilweise  umschlossen  werden,  wenn  die
Eigentümer  dieser  Bergwerke  auf  eine  desfallsige  Aufforderung  des  Oberbergamtes  sich  mit
der  Umschließung  ihrer  Felder  ausdrücklich  einverstanden  erklären.

Tritt  diese  Voraussetzung  nicht  ein,  so  muß  der  Antragsteller  sich  eine  entsprechende,
nötigenfalls  durch  einen  Beschluß  des  Oberbergamtes  festzustellende  Beschränkung  des  begehrten
gevierten  Feldes  gefallen  lassen.

Art.  278.  (255.)

Mehrere  Umwandlungsanträge,  welche  auf  das  nämliche  Feld  gerichtet  sind,  begründen
für  jeden  der  Antragsteller  ein  gleiches  Recht.

Bei  einer  solchen  Kollision  bildet,  insoweit  eine  vertragsmäßige  Einigung  nicht  zu  erzielen
  ist,  die  Teilung  in  gleiche  Teile  die  Regel.
        <pb n="906" />
        886

Das  Oberbergamt  ist  jedoch  befugt,  bei  der  Verleihung  von  diesem  Teilungsverhältnisse
abzuweichen,  insoweit  sich  dies  für  einen  zweckmäßigen  Betrieb  erforderlich  darstellt.

Art.  279.  (256.)

Wird  das  Eigentum  eines  Bergwerkes,  dessen  Längenfeld  von  dem  gevierten  Felde
eines  anderen  Bergwerkes  umschlossen  ist,  nach  dem  sechsten  Titel  dieses  Gesetzes  aufgehoben,
so  hat  der  Eigentümer  des  andern  Bergwerkes,  welchen  das  Oberbergamt  von  der  Aufhebung
  in  Kenntnis  zu  setzen  hat,  ein  binnen  einem  Monat  nach  dieser  Bekanntmachung
auszuübendes  Vorzugsrecht  auf  die  Vereinigung  des  Längenfeldes  mit  seinem  gevierten  Felde.

Die  Vereinigung  wird  durch  einen  Nachtrag  zur  Verleihungsurkunde  ohne  weitere  Förmlichkeiten
  ausgesprochen.

Art.  280.  (257.)

Unberührt  von  der  Vorschrift  des  Art.  2  bleiben  die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
bereits  erworbenen  Berechtigungen  auf  die  dem  Staate  vorbehaltenen  Mineralien.

Schürfungen  auf  diese  Mineralien,  welche  nach  dem  1.  November  1899  begonnen
wurden,  begründen  keinen  Anspruch  auf  Verleihung  des  Bergwerkseigentums.

Art.  281.  (258.)

Soweit  dieses  Gesetz  auf  die  bereits  bestehenden  Bergwerke  überhaupt  Anwendung  findet,
unterliegen  den  Bestimmungen  desselben  auch  diejenigen  Bergwerke,  Steinbrüche  und  Gräbereien,
welche  den  seitherigen  gesetzlichen  Vorschriften  gemäß  auf  Mineralien  berechtigt  sind,  die  der
Art.  1  dieses  Gesetzes  nicht  mehr  aufführt.

Der  Titel  VII  desselben  findet  jedoch  auf  solche  Bergwerke,  Steinbrüche  und  Gräbereien,
welche  am  1.  Juli  1869  einem  Knappschaftsvereine  nicht  angehört  haben,  keine  Anwendung.

Art.  282.  (259.)

In  Ansehung  der  bestehenden  Erbstollengerechtigkeiten,  insbesondere  auch  der  Aufhebungsarten,
  verbleibt  es  bei  den  bisher  hiefür  geltenden  Bestimmungen.

Art.  283.  (260.)

Bei  Verleihung  von  Bergwerkseigentum  findet  ein  Anspruch  auf  Freikuxe  irgend  einer
Art  nicht  mehr  statt.

Den  bereits  vor  dem  1.  Juli  1869  von  Kirchen  und  Schulen  und  von  Grundbesitzern
erworbenen  Freikuxen  steht  nur  eine  Realberechtigung  auf  den  durch  die  damaligen  Gesetze
bestimmten  Ausbenteanteil  an  dem  Bergwerke  zu.

Die  Ablösung  der  Freikuxe  bleibt  der  freien  Vereinbarung  der  Beteiligten  vorbehalten.
        <pb n="907" />
        Nr.  55.  887

Art.  284.  (261.)

Die  Rechtsverhältnisse  der  am  1.  Juli  1869  in  den  Landesteilen  diesseits  des
Rheins  bestandenen  Gewerkschaften  sind,  soweit  es  an  vertragsmäßigen  Verabredungen  fehlt
und  nicht  in  den  nachfolgenden  Art.  285  bis  295  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  nach  den

Vorschriften  des  vierten  Titels  zu  beurteilen.

Art.  285.  (262.)

Die  Art.  139  bis  142,  145,  147,  149,  150,  152  und  153  finden  auf  diejenigen
Bergwerke  keine  Anwendung,  welche  am  1.  Juli  1869  sich  bereits  im  Besitze  einer  Gewerkschaft
  befunden  haben.  ·

Art.  286.  (263.)

Die  seitherige  Kuxeinteilung  bleibt  bestehen.  Jedoch  kann  ein  Kux  nur  noch  in
Zehnteile  geteilt  werden.

Die  Kuxe  behalten  die  Eigenschaft  von  Rechten,  die  den  Grundstücken  gleichstehen.
Die  Vorschrift  des  Art.  45  Abs.  1  findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  287.  (264.)

Eine  Verpfändung  des  ganzen  Bergwerkes  durch  Mehrheitsbeschluß  von  drei  Vierteilen
  (Art.  157)  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  einzelnen  Kuxe  nicht  mit  Hypotheken,
Grundschulden  und  Rentenschulden  belastet  sind,  außerdem  nur,  wenn  die  Gläubiger,  denen
die  einzelnen  Kuxe  verpfändet  sind,  vorher  abgefunden  sind  oder  in  die  Verpfändung  des
ganzen  Bergwerkes  ausdrücklich  eingewilligt  haben  und  die  Gewerkschaft  die  Verpfändung
einstimmig  beschließt.  Bei  der  Geltendmachung  bestehender  Pfandrechte  kommen  die  für
Grundstücke  geltenden  Bestimmungen  zur  Anwendung.

Art.  288.  (265.)

Der  Art.  151  findet  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Erhebung  der  Beiträge
beschlossen  sein  muß,  bevor  der  seitherige  Eigentümer  der  Kupxe  dieselben  veräußert  hat.

Art.  289.  (266.)

Soweit  die  bereits  bestellten  Repräsentanten  und  Grubenvorstände  mit  besonderen  Vollmachten
  versehen  sind,  behält  es  bei  denselben  sein  Bewenden.
Im  übrigen  finden  die  Art.  162  bis  169  und  171  auf  diese  Repräsentanten  und

Grubenvorstände  Anwendung.
148
        <pb n="908" />
        888

Art.  290.  (267.)

In  den  Fällen  der  Art.  173,  175  müssen  die  Erklärungen  des  Gewerken  und  der
Gläubiger  öffentlich  beurkundet  oder  öffentlich  beglaubigt  sein.

In  dem  Falle  der  Art.  173,  174  erfolgt  der  Verkauf  des  Anteils  im  Wege  der
Zwangsversteigerung  unbeweglicher  Sachen.

Ein  unverkäuflicher  Anteil  wird  in  den  Fällen  der  Art.  174,  175  der  Gewerkschaft
im  Grundbuche  zugeschrieben.

Art.  291.  (268.)

Durch  einen  von  einer  Mehrheit  von  wenigstens  drei  Vierteilen  aller  Kuxe  gefaßten
Beschluß  kann,  soweit  nicht  vertragsmäßige  Verabredungen  entgegenstehen,  jede  bereits  bestehende
  Gewerkschaft  sich  denjenigen  Bestimmungen  des  vierten  Titels,  welche  nach  Art.  285
auf  die  bestehenden  Bergwerke  keine  Anwendung  finden,  unterwerfen  und  insbesondere  dit
Kuxe  auf  die  nach  Art.  145  zulässige  Einteilung  mit  der  Wirkung  zurückführen,  daß  die
neuen  Kuxe  die  Eigenschaft  der  beweglichen  Sachen  haben.

Ist  bei  dem  Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  der  Besitz  der  Kuxe  einer
Gewerkschaft  dergestalt  geteilt,  daß  der  Zurückführung  derselben  auf  die  vorbezeichnete
Einteilung  außergewöhnliche  Schwierigkeiten  entgegenstehen,  so  kann  mit  Genehmigung  des
Oberbergamtes  die  Zahl  der  Kuxe  auf  zehntausend  bestimmt  werden.

Das  Protokoll  über  die  Gewerkenversammlung,  in  welcher  der  Beschluß  gefaßt  wird,
ist  notariell  aufzunehmen.

Wenn  auf  gewerkschaftlichen  Anteilen  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden
haften,  so  darf  ein  solcher  Beschluß  nur  dann  ausgeführt  werden,  wenn  diese  Gläubiger
entweder  vorher  abgefunden  sind  oder  in  die  Ausführung  ausdrücklich  eingewilligt  haben.

Art.  292.  (269.)

Soweit  nicht  etwas  Anderes  vereinbart  ist,  haften  den  seitherigen  Hypotheken-,  Grundschuld=
  und  Rentenschuldgläubigern  die  neuen  Kuxe,  welche  an  die  Stelle  der  verpfändeten
Anteile  treten,  in  der  bisherigen  Rangordnung  als  Pfand.

Die  auf  den  gewerkschaftlichen  Anteilen  haftenden  Hypotheken,  Grundschulden  und
Rentenschulden  und  anderen  Realansprüche,  werden  aus  dem  Grundbuche  wörtlich  in  die
Kuxscheine  übertragen.

Die  Löschung  dieser  Einträge  erfolgt  nach  den  für  die  Löschung  im  Grundbuche  maßgebenden

  Vorschriften.
Art.  293.  (270.)

Ist  ein  Anteil  nach  Art.  292  mit  Pfandrechten,  welche  an  die  Stelle  bisheriger
Oypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  getreten  sind,  belastet,  so  wird  der  darüber
        <pb n="909" />
        Nr.  55.  889

ausgefertigte  Kuxschein,  soferne  nur  ein  seitheriger  Gläubiger  vorhanden  ist,  diesem  ausgehändigt,
  sofern  aber  zwei  oder  mehrere  solcher  Gläubiger  vorhanden  sind,  für  diese  durch
einen  von  ihnen  zu  bestimmenden  Notar  in  amtliche  Verwahrung  genommen.

Art.  294.  (271.)

Die  Befriedigung  seitheriger  Gläubiger  aus  dem  Kuxrscheine  erfolgt  nach  den  Vorschriften
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen.

Der  Antragsteller  hat  bei  Meidung  des  Schadensersatzes  den  Versteigerungstermin
sämtlichen  aus  dem  Kurxscheine  ersichtlichen  seitherigen  Gläubigern  bekannt  zu  machen.

Art.  295.  (272.)

Für  die  Gewerkschaften  des  älteren  Rechtes,  welche  im  vormaligen  Fürstentum  Bayreuth
die  ihnen  bergrechtlich  verliehene  Gewinnung  von  Granit  und  Syenit  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  in  der  Weise  betreiben,  daß  die  Gewerken  bestimmte  Flächen  im
Einzelbetriebe  ausbeuten,  gelten  die  nachstehenden  besonderen  Vorschriften:

1.  Die  Bestimmungen  im  Art.  146  Abs.  1  und  im  Art.  157  finden  keine  Anwendung.

2.  In  der  Gewerkenversammlung  geben  ein  bis  vier  Kuxe  eine  Stimme,  je  vier
weitere  Kuxe  eine  weitere  Stimme.  Ein  Bruchteil  von  drei  Kuxen  wird  als
voll  gerechnet,  ein  geringerer  Bruchteil  bleibt  außer  Betracht.  Ein  Gewerke  kann
nicht  mehr  als  zehn  Stimmen  haben.

3.  Zu  einer  Verfügung  über  das  der  Gewerkschaft  verliehene  Recht  ist  Einstimmigkeit
der  Gewerken  erforderlich.

4.  Die  Überlassung  der  auszubeutenden  Flächen  erfolgt  nach  Maßgabe  des  fünften
Titels  an  die  Gewerkschaft.  Die  von  den  einzelnen  Gewerken  zu  benützenden
Flächen  werden  diesen  durch  den  Repräsentanten  zugeteilt.  Ist  die  überlassene
Fläche  unter  mehrere  Gewerken  zu  verteilen,  so  erfolgt  die  Zuteilung  an  sie
nach  Verhältnis  ihres  Kuxbesitzes  durch  Beschluß  der  Gewerkenversammlung.

5.  Wer  ohne  Einweisung  durch  den  Repräsentanten  eine  Fläche  in  Benützung  nimmt
oder  die  ihm  zugeteilte  Fläche  vorsätzlich  oder  fahrlässig  überschreitet,  wird  an
Geld  bis  zu  300  J  bestraft.

Einzelbetriebe,  die  nicht  vor  dem  1.  April  1900  entstanden  sind,  sind  unstatthaft.

Art.  296.  (273.)

In  den  Rechtsverhältnissen  der  Mitbeteiligten  der  am  1.  Juli  1869  in  der  Pfalz
im  Besitze  mehrerer  Personen  befindlichen  Bergwerke  wird  durch  dieses  Gesetz  nichts  geändert.
Jedoch  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  177  auch  auf  diese  Bergwerke  Anwendung.
        <pb n="910" />
        890

Durch  einen  von  einer  Mehrheit  von  wenigstens  drei  Vierteilen  aller  Anteile  gefaßten
Beschluß  können  die  Mitbeteiligten  eines  solchen  Bergwerkes  die  im  vierten  Titel  des
gegenwärtigen  Gesetzes  (Art.  139  bis  174)  enthaltene  gewerkschaftliche  Verfassung  annehmen,
soweit  nicht  vertragsmäßige  Verabredungen  entgegenstehen.

Der  Beschluß  ist  notariell  aufzunehmen.

Art.  297.  (274.)

Auf  Fälle,  in  welchen  vor  dem  1.  Juli  1869  für  den  Betrieb  des  Bergbaues  Grund
und  Boden  eigentümlich  oder  zur  Benützung  abgetreten  ist,  kommen  nicht  die  Art.  180
bis  191,  sondern  die  bis  zum  1.  Juli  1869  in  Geltung  gestandenen  Gesetze  zur  Anwendung.

Art.  298.  (275.)

Für  die  Berechnung  der  Fristen  findet  die  Vorschrift  des  §  222  Abs.  1  und  2  der
Zivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Berichtigung.

In  Ziff.  1  Zeile  10  der  Königlichen  Verordnung  vom  31.  August  1910  (GVl.
S.  796)  hat  der  Vortrag  zu  lauten:
„Matrosen?)  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  auf  der  Amper“.
        <pb n="911" />
        esetz  und  Verurdunugsguat!

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  56.

München,  den  19.  September  1910.
Inhal  ½

Königliche  Verordnung  vom  14.  September  1910,  die  Neuordnung  des  akademischen  forstlichen  Unterrichts
in  Bayern  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  27.  Mai  1910,  Landwehrbezirkseinteilung  des  K.  Sächs.
Kontingents  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  28575.

Königliche  Verordnung,  die  Neuordnung  des  akademischen  forstlichen  Unterrichts  in  Bayern
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
Tityoll.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  hinsichtlich  des  akademischen  forstlichen  Unterrichts  sowie
der  fachmännischen  Ausbildung  der  Anwärter  des  Staatsforstverwaltungsdienstes  unter  Auf—
hebung  der  entgegenstehenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  21.  August  1881,  den
forstlichen  Unterricht  in  Bayern  betreffend,  zu  bestimmen,  was  folgt:

149
        <pb n="912" />
        892

81.
1  Die  Forstliche  Hochschule  zu  Aschaffenburg  wird  vom  15.  Oktober  1910  an  aufgehoben.

I!  Der  akademische  forstliche  Unterricht  ist  in  der  Folge  im  ganzen  Umfang  an  der
Universität  München  zu  erteilen.

§  2.

I  An  der  Universität  München  sind  mit  dem  theoretischen  Unterricht  die  erforderlichen
praktischen  Ubungen,  Demonstrationen  und  Exkursionen  zu  verbinden.

II  Hierzu  haben  neben  den  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates,  der  Universität  usw.
und  neben  den  mannigfaltigen  Darbietungen  des  Exkursionsgebietes  insbesondere  auch  die
Einrichtungen  (Laboratorien,  Gärten,  Versuchsfelder  usw.)  der  wissenschaftlichen  Abteilungen
der  Forstlichen  Versuchsanstalt  in  München  zu  dienen.

III  Eine  Revision  des  Statutes  dieser  Anstalt  zur  tunlichsten  Nutzbarmachung  ihrer  Unterrichtsmittel
  nach  Maßgabe  der  Bedürfnisse  des  erweiterten  forstlichen  Unterrichts  bleibt
vorbehalten.  «

83.

1  Studierende,  die  eine  Anstellung  im  bayerischen  Staatsforstverwaltungs-=dienst
  anstreben,  haben  ein  mindestens  4  jähriges,  die  sämtlichen  Prüfungsgegenstände
umfassendes  Fachstudium  zurückzulegen  und  die  Befähigung  für  den  praktischen  Vorbereitungsdienst
  durch  das  Bestehen  der  Zwischenprüfung  (§88§  4,  8)  und  der  theoretischen
Schlußprüfung  (88§  5,  9)  nachzuweisen.  In  die  Mindeststudienzeit  ist  die  auf  die
Erfüllung  der  Militärdienstpflicht  verwendete  Zeit  nicht  einzurechnen.  Soweit  das  Fachstudium
  nicht  an  der  Universität  München  zurückgelegt  wurde,  ist  besondere  Genehmigung
der  Anrechnung  der  Studienzeit  erforderlich.

II  Die  Zwischenprüfung  und  die  theoretische  Schlußprüfung  sind  ausschließlich  an  der
Universität  München  abzulegen.

III!  Die  Zwischenprüfung  zerfällt  in  einen  schriftlichen  und  einen  mündlichen  Teil.

V  Die  theoretische  Schlußprüfung  ist  mündlich  und  öffentlich.

Die  Wiederholung  der  Prüfungen  ist  nur  einmal  —  und  zwar  je  nach  einem  weiteren,
mindestens  einjährigen  Universitätsstudium  —  gestattet.

84.
Die  Gegenstände  der  Zwischenprüfung  sind  die  naturwissenschaftlichen  und  die
mathematisch-physikalischen  Grund=  und  Hilfsfächer,  nämlich:
        <pb n="913" />
        Nr.  56.  893

Gruppe  A:  Experimental-Chemie  (anorganische  und  organische),
Forstliche  Chemie,  insbesondere  chemischer  Teil  der  Forsttechnologie,
Gruppe  B:  Mineralogie,  Geologie,  Gesteinskunde,
Forstliche  Bodenkunde  mit  den  Grundlagen  der  Agrikulturchemie,
Gruppe  C:  Botanik  (Morphologie,  Systematik),
Pflanzen-Anatomie,  -Physiologie  und  Pathologie  mit  einem  Abriß  vom
Pflanzenschutz,
Gruppe  D:  Zoologie  (Biologie  und  Systematik),
Naturgeschichte  forstlich  und  jagdlich  wichtiger  Tiere,  insbesondere  Forstentomologie,
Gruppe  E:  Die  Elemente  der  höheren  Mathematik,  die  Grundzüge  der  darstellenden  Geometrie,
Geodäsie  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Bedürfnisse  des  Forstwesens,
Gruppe  F:  Allgemeine  Meteorologie  und  Klimatologie,  die  Grundlagen  der  Wetterprognose.

§  5.
Die  Gegenstände  der  theoretischen  Schlußprüfung  sind  die  forstlichen  Hauptfächer

und  die  juristischen  und  volks=  und  staatswirtschaftlichen  Nebenfächer,  nämlich:

Gruppe  A:  Waldbau,
Forstbenutzung  (mit  Jagd=  und  Fischereinutzung)  und  Forsttechnologie,
Forstschut,
Forsteinrichtung  mit  Zuwachsermittlungslehre,
Forstliche  Statik,
Forstpolitik  und.  Forstverwaltungslehre,  Geschichte  des  Forst=  und  Jagdwesens,
Forstliche  Ingenieurwissenschaften  mit  Ausschluß  der  Geodäsie  (forstliches  Bauwesen,
  Geländeaufnahme,  forstliches  Kartierungswesen),

Gruppe  B:  Theoretische  Volkswirtschaftslehre,  praktische  Volkswirtschaftslehre  (ökonomische

Politik),

Finanzwissenschaft,  Statistik,

Gruppe  C:  Realenzyklopädie  der  Rechtswissenschaft  unter  Berücksichtigung  des  Forstwesens,
die  wichtigsten  Materien  aus  dem  bayerischen  Staats=  und  Verwaltungsrecht
(namentlich  die  Forst-,  Jagd-,  Fischerei-,  Wasser=  und  Wege-Gesetzgebung).

§  6.
1  Die  Zwischenprüfung  und  die  theoretische  Schlußprüfung  sind  vor  Kommissionen
abzulegen,  die  bei  der  Universität  München  gebildet  werden.
II  Der  Vorsitzende,  dessen  Vertreter  und  die  Mitglieder  der  Kommissionen  werden  durch
die  Staatsministerien  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen

ernannt.
149*
        <pb n="914" />
        894

III  Die  Prüfungsgebühr  beträgt  je  40  M,  die  bei  der  Einreichung  des  Gesuches  um
Zulassung  zur  Prüfung  zu  erlegen  sind.

87.

Über  die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  entscheidet  ein  Ausschuß,  der  aus  ordentlichen
Professoren  der  staatswirtschaftlichen  Fakultät  und  der  philosophischen  Fakultät  II.  Sektion
der  Universität  München  gebildet  wird.

88.

Dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Zwischenprüfung  sind  folgende  Belege  beizufügen:

1.
2.

das  Geburtszeugnis,

das  Reifezeugnis  einer  im  Deutschen  Reich  gelegenen  9  klassigen  Mittelschule
(humanistischen  Gymnasiums,  Realgymnasiums  oder  Oberrealschule,  im  letzteren
Falle  mit  dem  Nachweise  der  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  lateinischen  Sprache),
der  Nachweis  über  die  bestehende  Inskription  bei  der  staatswirtschaftlichen  Fakultät
der  Universität  München,

der  Nachweis  über  ein  wenigstens  4semestriges  Studium  der  vorgeschriebenen
grund-  und  hilfswissenschaftlichen  Fächer  und  das  Kollegienbuch  hierüber,  ferner
der  Nachweis,  daß  der  Studierende  im  ersten  Jahre  des  Studiums  eine  Vor—
lesung  über  Einführung  in  die  Forstwissenschaft  gehört  und  an  den  mit  dieser
Vorlesung  verbundenen  Waldexkursionen  sich  beteiligt  hat,

der  Führungsnachweis,  «

die  Erklärung,  ob,  wann  und  wo  der  Studierende  der  Militärpflicht  genügt  hat.

89.

Dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  theoretischen  Schlußprüfung  sind  folgende
Belege  beizufügen:

1.

2

das  Zeugnis  über  das  Bestehen  der  Zwischenprüfung  aus  sämtlichen  vorgeschriebenen
Prüfungsgegenständen,

der  Nachweis  über  das  nach  Bestehen  der  Zwischenprüfung  zurückgelegte  zwei—

jährige  engere  Fachstudium  und  das  Kollegienbuch  hierüber,

der  Nachweis  über  die  bestehende  Inskription  bei  der  staatswirtschaftlichen  Fakultät

der  Universität  München,

der  Führungsnachweis,

ein  vom  Kandidaten  verfaßter  und  geschriebener  kurzer  Lebenslauf  mit  der  Angabe,
ob,  wann  und  wo  der  Kandidat  der  Militärpflicht  genügt  hat.
        <pb n="915" />
        Nr.  56.  895

8  10.

1  Die  eine  Anstellung  im  bayerischen  Staatsforstverwaltungsdienst  anstrebenden  Kandidaten
haben  nach  Bestehen  der  theoretischen  Schlußprüfung  ihre  Gesuche  um  Aufnahme  als
„Anwärter  des  bayerischen  Staatsforstverwaltungsdienstes“"  an  das  Staatsministerium
  der  Finanzen,  Ministerial-Forstabteilung,  einzureichen.

II  Als  Anwärter  des  bayerischen  Staatsforstverwaltungsdienstes  können  nur  solche  Bewerber
  Aufnahme  finden,  die  durch  militärische  Zeugnisse  (Militärpaß,  Zeugnis  eines
Truppenteils  über  erfolgte  Zulassung  zum  Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst  usw.)  den
Nachweis  der  vollen  Felddiensttauglichkeit  erbringen.  Eine  Befreiung  von  dieser
Vorbedingung  kann  auf  keinen  Fall  gewährt  werden.

III  Die  Zahl  der  aufzunehmenden  Anwärter  bestimmt  das  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung,  nach  dem  jeweiligen  Bedarf.

11.

Die  aufgenommenen  Anwärter  („Forstpraktikanten“)  haben  einen  dreijährigen  Vorbereitungsdienst
  bei  bayerischen  Staatsforstbehörden  abzuleisten,  nach  dessen  Vollendung  sie
zur  Staatsprüfung  für  den  bayerischen  Forstverwaltungsdienst  zugelassen  werden.

12.

1  Studierende  der  Forstwissenschaft,  die  die  Anstellung  im  bayerischen
Staatsforstverwaltungsdienste  nicht  anstreben,  können  zur  theoretischen
Schlußprüfung  zugelassen  werden,  wenn  sie  den  Nachweis  erbringen,  daß  sie:

1.  das  Reifezeugnis  einer  9  klassigen  Mittelschule  besitzen,

2.  ein  mindestens  3½jähriges  forstliches  Studium  an  deutschen  Universitäten,
technischen  Hochschulen  oder  Forstakademien  zurückgelegt  und  hiervon  wenigstens
die  beiden  letzten  vollen  Semester  an  der  Universität  München  verbracht  haben,

3.  das  Fachstudium  auf  die  sämtlichen  in  den  §§  4,  5  bezeichneten  Gegenstände,
soweit  sie  nicht  die  bayerische  Landesgesetzgebung  betreffen,  erstreckt  haben,

4.  die  Prüfungen  aus  sämtlichen  Zwischenprüfungsfächern  mit  Erfolg  an  in
Ziffer  2  bezeichneten  Bildungsstätten  abgelegt  haben.

II  Das  Bestehen  der  Prüfung  verleiht  diesen  Studierenden  keinen  Anspruch  auf  Zu—
lassung  zur  Ableistung  von  Vorbereitungsdienst  bei  bayerischen  Staatsforstbehörden  oder

zur  Staatsprüfung.
8  13.

!  An  der  Universität  München  immatrikulierte  Studierende  der  Forstwissenschaft,  die
nicht  die  sämtlichen  Vorbedingungen  für  Zulassung  zur  theoretischen  Schlußprüfung  zu
        <pb n="916" />
        896

erfüllen  vermögen,  können  zu  Prüfungen  aus  selbstgewählten  forstlichen  Hauptfächern
(§  5  Gruppe  A)  zugelassen  werden,  wenn  sie  mindestens  2  volle  Semester  an  der
Universität  München  zurückgelegt,  daselbst  über  die  gewählten  Fächer  Vorlesungen  gehört
sowie  an  den  etwa  hiermit  verbundenen  praktischen  Ubungen  teilgenommen  und  den  treffenden
Teilbetrag  der  Prüfungsgebühr  (§  611I)  entrichtet  haben.

I11  Den  Prüfungskandidaten  werden  von  der  Prüfungskommission  über  die  abgelegten
Prüfungen  „Einzelzensuren“  erteilt.  "“

III  Im  Prüfungszeugnis  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  das  Bestehen  der  Prüfungen
keinen  Anspruch  auf  Anstellung  im  bayerischen  Staatsforstverwaltungsdienst  verleiht.

§  14.

1  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  15.  Oktober  1910  in  Kraft.

II  Die  Staatsministerien  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  und  der
Finanzen  werden  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  und  mit  der  Erlassung  der  erforderlichen
  Ubergangsvorschriften  beauftragt  sowie  zur  Erteilung  der  etwa  veranlaßten  Dispensationen
  ermächtigt.

Vorderriß,  den  14.  September  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Staatsrat  v.  Schact.  Staatsrat  v.  Breunig.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
An  dessen  Statt:
Ministerialrat  Schmidt.

 

 

St.-M.  d.  J.  Nr.  333  à.  3.
Kr.-M.  Nr.  10700.
Bekanntmachung,  Landwehrbezirkseinteilung  des  K.  Sächs.  Kontingents  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  fKriegsministerium.

Die  vom  1.  Oktober  1910  ab  gültige  Landwehrbezirkseinteilung  des  K.  Sächs.  Kontingents
  wird  vorbehaltlich  der  Anderung  der  Anlage  1  der  Wehrordnung  nachstehend  bekanntgegeben.


München,  den  27.  Mai  1910.

 

J.  A.

Frhr.  v.  Horn.  Staatsrat  v.  Kraxeisen.
        <pb n="917" />
        Nr.  56.

897

Landwehrbezirkseinteilung  des  Königlich  Sächsischen  Kontingents  vom  1.  Oktober  1910  ab.

 

Armeekorps


Infanteriebrigade


Landwehrbezirke


Verwaltungs-(bzw.
  Aushebungs-)
bezirke

Bundesstaat

(im  Königreich  Sachsen  auch

Regierungsbezirk)

 

(1

(2

.  K.  S.)

K.  S.)

1.  Bezirk)
45.

 

2.  Bezirk  )

46.

 

XII.  (5.

(1.  K.  S.)

(6.

 

I.  Bezirk“)
63.

Be.

2.  Bezirk2)

I  Dresden  ,

Stadt  Dresden
Amtshauptmannschaft
Dresden-Altstadt

 

IIDresden-.

Stadt  Dresden
Amtshauptmannschaft
Dresden-Neustadt

 

Meißen

Amtshauptmannschaft
Meißen

 

Bautzen

Amtshauptmannschaft
Bautzen
Amtshauptmannschaft
Kamenz

 

Zittau

Amtshauptmannschaft
Zittau
Amtshauptmannschaft
Löbau

Regierungsbezirk
Dresden

 

Regierungsbezirk
Bautzen

 

 

 

IEroßenha

Amtshauptmannschaft
Großenhain

 

I
1.  Bezirk?)

64.
K.  S.)

Freiberg

Amtshauptmannschaft
Freiberg

 

Flöha

Amtehauptmannschaft
Flöha.
Amtshauptmannschaft
Marienberg

Regierungsbezirk
Dresden

Regierungsbezirk
Chemnitz

 

 

2.  Bezirk  3)

 

Pirna

 

 

Amtshauptmanuschaft

Pirna
Amtshauptmannschaft
Dippoldiswalde

 

Regierungsbezirk
Dresden

 

1)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  1.

□i
2

"2r)

)  Die  militärische  Kontrolle  ist  innerhalb  der  zwerl  Landwehrbezirke  D

’y  n  1

77

Abgrenzung  nach  Waffengattungen  usw.  organisiert.

Feldartillerie=  „  „
u  Infanterie-  „  g„
Kavallerie=  „
.  Jnfantertc
Feldarttllcrtc

»
1

77

Infanterie-Brigade  Nr.

im

Frieden  unterstellt.

Dresden  unter  Wegfall  einer  räumlichen
        <pb n="918" />
        Armeekorps


Infanteriebrigade


Landwehrbezirke


Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
bezirke

Bundesstaat

(im  Königreich  Sachsen  auch

Regierungsbezirk)

 

XIX.
(2.  K.  S.)

47.
(3.  K.  S.)

Döbeln

Amtshauptmannschaft
Döbeln

 

Wurzen

Amtshauptmannschaft
Grimma
Amtshauptmannschaft
Oschatz

 

48.
(4.  K.  S.)

1.  Bezirkt)

I  Leipzigl)

Stadt  Leipzig

 

2.  Bezirkt)

II  Leipzigf)

Stadt  Leipzig
Amtshauptmannschaft
Leipzig

Regierungsbezirk
Leipzig

 

88

(.  K.  S.)

1.  Bezirk2)

Chemnitz

Stadt  Chemnitz
Amtshauptmannschaft
Chemnitz
Amtshauptmannschaft
Stollberg

Regierungsbezirk
Chemnitz

 

2.  Bezirk2)

Borna

Amtshauptmannschaft
Borna
Amtshauptmannschaft
Rochlitz

 

Glauchau

Amtshauptmannschaft
Glauchau

Regierungsbezirk
Leipzig

 

Regierungsbezirk
Chemnitz

 

1.  Bezirks)

Plauen

Zwickau

Stadt  Plauen
Amtshauptmannschaft
Plauen
Amtshauptmannschaft
Olsnitz

 

 

Stadt  Zwickau
Amtshauptmannschaft
Zwickau

Regierungsbezirk
Zwickau

 

 

 

 

2.  Bezirks)

Annaberg

Amtshauptmannschaft
Annaberg

Regierungsbezirk
Chemnitz

 

Auerbach

Amtshauptmannschaft
Auerbach

 

 

Schneeberg

 

Amtshauptmannschaft
Schwarzenberg

 

Regierungsbezirk
Zwickau

 

Infanterie-Brigade  Nr.  48
Feldartillerit,  „  24

1)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  4.
2
.Infanterie-  „  „  88

#  «  1  77.  #“  2
*„t)  „

v  2  7  7F  *#

4
7
5  »  »  »  4
8
4

11  2  1  77  ’r

Kavallerie-  40  Fim  Frieden  unterstellt.
Infanterie-  „  „  89

S—IOCO–

"t)
.2.  „  „  „  „  Feldartillerie  ,  „  40
Die  militärische  Kontrolle  ist  innerhalb  der  zwei  Landwehrbezirke  Leipzig  unter  Wegfall  einer  räumlichen
Abgrenzung  nach  Waffengattungen  usw.  organisiert.
        <pb n="919" />
        899

esehz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  57.

München,  den  20.  September  1910.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  16.  September  1910  über  die  Stiftung  einer  landwirtschaftlichen  Jubiläumsmedaille.
  —  Bekanutmachung  vom  18.  September  1910,  die  Ergäuzung  der  Bestimmungen  über  die
Beförderung  ätzender  und  giftiger  Stoffe  auf  dem  Rhein  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.

 

Königliche  Verordnung  über  die  Stiftung  einer  landwirtschaftlichen  Jubiläumsmedaille.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  zur  Erinnerung  an  das  100  jährige  Jubiläum
des  unter  Unserem  Protektorate  stehenden  Landwirtschaftlichen  Vereins  in  Bayern  eine
Gedenkmedaille  zu  stiften,  die  den  Namen  „Landwirtschaftliche  Jubiläumsmedaille“  führen  soll.

Hierüber  verordnen  Wir,  was  folgt:
150
        <pb n="920" />
        900

§  1.
Die  Verleihung  der  Medaille  erfolgt  durch  Uns  aus  eigener  Bewegung.

§  2.
Die  Medaille  wird  in  Silber  und  Bronze  verliehen,  doch  behalten  Wir  Uns  vor,
in  besonderen  Fällen  sie  auch  in  Gold  zu  verleihen.

§  3.

Die  Medaille  zeigt  auf  der  Vorderseite  Unser  Bildnis  mit  der  Umschrift  „Luitpold
Prinzregent  von  Bayern“  auf  der  Rückseite  die  Inschrift  „Der  Protektor  dem  Landwirtschaftl.
Verein  in  Bayern  zur  Hundert-Jahrfeier  1810—1910“  und  wird  an  einem  grünen  Bande
mit  rotem  Rand  auf  der  linken  Brust  nach  den  inländischen  Orden  und  Ordensmedaillen

getragen.
*  4.

Den  Beliehenen  wird  vom  Staatsministerium  des  Innern  ein  Besitzzeugnis  zugestellt.

§  5.
Nach  dem  Ableben  der  Beliehenen  wird  die  Medaille  den  Hinterbliebenen  zum  Andenken
belassen.
Vorderriß,  den  16.  September  1910.

Luitpold,

Prinz  von  BLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
v.  Grettreich.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Kahr.
Nr.  804365.

Bekanntmachung,  die  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Beförderung  ätzender  und  giftiger
Stoffe  auf  dem  Rhein  betreffend.

Mi.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern
und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Regierungen  der  Rheinuferstaaten  haben  eine  Ergänzung  der  mit  Bekanntmachung
        <pb n="921" />
        Nr.  57.  901

vom  20.  Juli  1900  (GVBl.  S.  881)  veröffentlichten  Bestimmungen  über  die  Beförderung
ätzender  und  giftiger  Stoffe  auf  dem  Rhein  vereinbart.

Diese  Ergänzung  wird  auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Prinzen  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verwesers,  nachstehend
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.  Die  Ergänzung  tritt  am  1.  Januar  1911  in  Kraft;
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  werden  nach  Art.  32  der  revidierten  Rheinschifffahrtsakte
  bestraft.

München,  den  18.  September  1910.
J.  V.  J.  V.

v.  Frauendorfer.  v.  Brettreich.  Staatsrat  Dr.  v.  Henle.  Staatsrat  v.  Lößl.

Anlage.

Ergänzung  der  Bestimmungen,
bie  Beförderung  ätzender  und  giftiger  Stoffe  auf  dem  Bbein
betreffend.
In  8§  2  wird  hinter  Ziffer  III  eingefügt:

„IV.  Ferrosilicium,

1.  wenn  es  in  starken  wasserdichten  Behältern  aus  Holz  oder  Metall  verpackt  ist,

2  die  Behälter  in  deutlicher  und  dauerhafter  Weise  die  Aufschrift  enthalten:
„Ferrosilicium.  Giftig!  Vor  Nässe  zu  bewahren!  Nicht  stürzen!“,

3.  der  Stoff  trocken  und  in  trockenen  Behältern  aufgeliefert  wird,

4.  die  Behälter  an  luftigen  Stellen  auf  dem  Deck  des  Schiffes  derart  verstaut
werden,  daß  sie  vor  Nässe  geschützt  sind“.
        <pb n="922" />
        902

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Leiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  1.  Juli  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  nachstehende  Ordensauszeichnungen
  zu  verleihen:

dem  Staatssekretär  des  Reichspostamts
Wirklichen  Geheimen  Rat  Kraetke  und  dem
Staatssekretär  des  Reichs-Kolonialamts  a.  D.
Wirklichen  Geheimen  Rat  Dr.  Dernburg
das  Großkreuz  des  Verdienstordens  vom
hl.  Michael,

dem  Wirklichen  Geheimen  Oberregierungsrat
im  K.  Preußischen  Ministerium  der  geistlichen,

Unterrichts=  und  Medizinalangelegenheiten
Dr.  Schmidt  und  dem  Präsidenten  des
Kaiserlichen  Aufsichtsamtes  für  Privatversicherung
  Wirklichen  Geheimen  Oberregierungsrat
Gruner  den  Verdienstorden  vom  hl.  Michael
II.  Klasse  mit  Stern,

dem  Senatsvorsitzenden  im  Reichsversicherungsamt
  Geheimen  Regierungsrat  Besserer
den  Verdienstorden  vom  hl.  Michael  II.  Klasse,

dem  Regierungsrat  im  Kaiserlichen  Aufsichtsamt
  für  Privatversicherung  Becker  den
Verdienstorden  vom  hl.  Michael  IV.  Klasse
mit  der  Krone  und

dem  Geldzähler  bei  der  Reichsbankhauptstelle
  München  Piaskowsky  das  Verdienstkreuz
  des  Ordens  vom  hl.  Michael.
        <pb n="923" />
        beseh=  und  Verurdunzsgut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  58.

München,  den  24.  September  1910.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  19.  September  1910,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  20.  September  1910,  Anderung  des  Militärtarifs
  für  Eisenbahnen  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  20.  September  1910,  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  23.  September  1910,  die  Eisenbahn--Bau=  und
Berriehsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordenserleihungen.



 

 

Nr.  7/(Bm  22b.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

##.Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  im  Eigentume  der  Militärverwaltung  stehende  Verbindungsbahn  von  der
Haltestelle  Grafen  wöhr  zum  Truppenübungsplatze  finden  vom  1.  Oktober  1910  an  die
in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns
(Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  G#Vl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen

  für  Nebenbahnen  Anwendung.
München,  den  19.  September  1910.

u.  Frauendorfer.
151
        <pb n="924" />
        904

Nr.  6/Om.

Bekanntmachung,  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium.

Der  Militärtarif  für  Eisenbahnen  wird  wie  folgt  geändert:

1.  In  Tarifnummer  24  wird  hinter  „Bildungswesen“  vor  dem  Komma  eingeschaltet:
und  Studierende  der  Militär-Veterinär-Akademie  zu  Berlin  sowie  der  Militärabteilung
  bei  der  Tierärztlichen  Hochschule  und  der  Lehrschmiede  zu  Dresden

2.  In  den  „Besonderen  Bestimmungen“  (3)  wird  in  der  zweiten  Zeile  hinter  „Bestimmungsort“

  folgender  Zusatz  eingeschoben:
—  für  Studierende  der  Militär-Veterinär-Akademie  zu  Berlin  sowie  der  Militärabteilung
  bei  der  Tierärztlichen  Hochschule  und  der  Lehrschmiede  zu  Dresden  auch
für  Reisen  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  —

3.  Die  Tarifnummer  2  h  erhält  folgende  Fassung:

Personen,  die  zur  Eintrittsprüfung  für  einen  Zweig  der  Militärlaufbahn  oder
für  Militär-Vorbildungsanstalten  einberufen  sind  (zur  Kadetten-,  Fähnrichs=  oder
Seekadetten-Eintrittsprüfung,  der  Eintrittsprüfung  der  Marine-Ingenieur=  oder
-Zahlmeister-Anwärter,  der  Prüfung  zur  Aufnahme  in  eine  Unteroffizierschule  oder
Unteroffiziervorschule  usw.),  (6).

Diese  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

München,  den  20.  September  1910.
v.  Franendorfer.  KFrhr.  v.  Horn.

Bekanntmachung,  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  K.  Kriegsministerinm.

Die  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  25.  Juni  1910,  Abschnitt  II
und  III  (Rl.  1910  S.  911/912)  verfügten  Abänderungen  der  Anlagen  V.  VI  und  II
zur  Militär-Transport-Ordnung  haben  auch  für  die  bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten.

München,  den  20.  September  1910.

v.  Frauendorfer.  Frhr.  v.  Born.
        <pb n="925" />
        Nr.  58.  905

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

Kl.  Staatsministerinum  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Oktober  1910  zur  Eröffnung  kommende  Reststrecke  Nürnberg-Nordwestbahnhof
  —Großreuth  der  Bahnlinie  Nürnberg-Nordbahnhof—Großreuth
  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  G#Wl.  1905  S.  251  —)

enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  23.  September  1910.

v.  Franendorfer.

 

Hofdienst-Machricht.  «

ImUamenSeiukrMajrstütdeiMnng

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
durch  Allerhöchste  Entschließung  vom  17.  September
  1910  vom  1.  Oktober  1910  an
den  K.  Oberstabssekretär  beim  K.  Obersthofmeisterstabe
  Friedrich  Lechler  unter  Vorbehalt
  seines  bisherigen  Titels  und  Ranges
zum  Schloßverwalter  I.  Klasse  in  Würzburg
in  etatsmäßiger  Weise  zu  ernennen.

 

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
nachstehende  Allerhöchste  Auszeichnungen  zu
verleihen:

unterm  20.  Juli  1910

1.  den  Verdienstorden  vom  hl.  Michael
II.  Klasse:
dem  K.  Obersten  z.  D.  und  Hofkavalier
Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau  Prinzessin
Arnulf  von  Bayern,  Ludwig  Ritter  von
Pflaum;

2.  den  Verdienstorden  vom  hl.  Michael
IV.  Klasse  mit  der  Krone:
dem  K.  Rat  Johann  Bodensteiner,
Hofsekretär  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau
Prinzessin  Arnulf  von  Bayern;

3.  das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
hl.  Michael:
dem  Verwalter  in  Diensten  Ihrer  Königlichen
  Hoheit  der  Frau  Prinzessin  Arnulf
von  Bayern,  Gregor  Leopold  in  Leopoldstein;
        <pb n="926" />
        906
4.  die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  hl.  Mitchael-:
dem  Schloßgärtner  Joseph  Wacker  und
dem  Hoflakai  Christian  Gulden,  beide  in
Diensten  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau
Prinzessin  Arnulf  von  Bayern,
unterm  14.  August  1910  dem  Staatsrat
  i.  o.  D.  Georg  Ritter  von  Breunig,

Ministerialrat  und  Kronanwalt  im  K.  Staatsministerium
  der  Finanzen,  den  Verdienstorden
vom  hl.  Michael  II.  Klasse  und

unterm  27.  August  1910  dem  Präsidenten
der  K.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg
  Paul  Ritter  von  Praun  den  Verdienstorden
  vom  hl.  Michael  II.  Klasse  mit
Stern.
        <pb n="927" />
        Gesetzund  Verardunngsgurtt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  59.

München,  den  27.  September  1910.

 

 

 

 

 

Wie  herzlichen  Huldigungen,  welche  Mir  bei  der  Jahrhundertfeier  des
Oktoberfestes  dargebracht  wurden,  und  die  der  Erinnerung  an  Meinen
Vööchstseligen  Herrn  Vater  und  Meine  teuere  Frau  Mutter  gewidmeten  Kundgebungen
  treuen  Gedenkens  und  patriotischer  Gesinnung  haben  Mich  mit
aufrichtiger  Freude  erfüllt.  Ich  ersuche  Sie  darum,  Mein  lieber  Staatsminister
  von  Brettreich,  allen,  die  gestern  ihrer  Auhänglichkeit  an  das
Königshaus  so  warmen  Ausdruck  gegeben  haben,  Meinen  innigsten  Dank
und  den  Arrangeuren  des  schönen  Festes  Meine  vollste  Anerkennung
auszusprechen.

Mit  huldvollsten  Gesinnungen
München,  den  26.  September  1910.

Ihr  sehr  geneigter

Luitpold,

Prinz  von  Bayern.

An
den  Staatsminister  des  Innern
Herrn  Dr.  von  Brettreich.

152
        <pb n="928" />
        <pb n="929" />
        909

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

Nr.  60.

München,  den  29.  September  1910.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  24.  September  1910,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion  Kempten  betreffend.  —  Bekanutmachung
  vom  26.  September  1910,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen
betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  28.  September  1910,  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der
Schweiz  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

 

 

 

Nr.  2/Pdk.
Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubaninspektion  Kempten  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  Neubaninspektion  Kempten  am  1.  Oktober  1910
aufgelöst.
München,  den  24.  September  1910.
u.  Frauendorfer.

 

 

Nr.  30825.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
153
        <pb n="930" />
        910

Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  September  1910  anzuordnen

geruht,  daß  beginnend  vom  1.  Oktober  1910

1.  die  Assessorstelle  beim  Forstamte  Neustadt  a.  A.  aufgelöst  werde,
2.  die  Försterstelle  zu  Großwiesenhof,  Forstamts  Neumarkt  i.  O.,  eingezogen  und
daselbst  ein  Waldwärterposten  errichtet  werde.

München,  den  26.  September  1910.

J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.

 

 

Nr.  413b  26.

Bekanntmachung,  die  Einfuhr  von  Rinderu  und  Ziegen  aus  der  Schweiz  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  Bekanntmachungen  vom  31.  Dezember  1909  und  vom  26.  Januar

1910

(GVBl.  1910  S.  4,  43)  werden  mit  sofortiger  Wirkung  aufgehoben.

Die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  den  schweizerischen  Kantonen
Aargau,  Basel,  Bern,  Freiburg,  Neuenburg,  Schaffhausen  und  Solothurn
nach  und  durch  Bayern  ist  sonach  unter  den  Bedingungen  wieder  gestattet,  die  in  den
Bekanntmachungen  vom  25.  September  und  6.  Oktober  1908  (GWVl.  S.  909,  954)

bezeichnet  sind.
München,  den  28.  September  1910.

Dr.  v.  rettreich.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Aunahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  23.  September  1910  allergnädigst

  bewogen  gefunden,  dem  K.  Professor
und  Kunstmaler  Hermann  Buschbeck,  Vorstand
  des  Kostüm=  und  Requisitenwesens  der
K.  Hoftheater,  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Hoheit
dem  Herzog  von  Anhalt  verliehenen  Herzoglich
Anhaltischen  Verdienstordens  für  Wissenschaft
und  Kunst  zu  erteilen.
        <pb n="931" />
        Geseh=  und  Nerorhunngsguot

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  61.

München,  den  5.  Oktober  1910.

 

 

 

 

 

 

 

Iunhalt:

Oberbergpolizeiliche  Vorschriften  vom  30.  September  1910.  —  Bekanntmachung  vom  28.  September
  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

 

––  Òs

 

Nr.  21608  II.

Oberbergpolizeiliche  Vorschriften.
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

Das  K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  bestimmt  auf
Grund  der  Art.  253  und  254  des  Berggesetzes:

Der  Abschnitt  VI  „Sprengstoffe“  und  der  Unterabschnitt  a  „Sprengarbeit“  des
Abschnitts  VII  „Hauerarbeiten“  der  oberbergpolizeilichen  Vorschriften  vom  30.  Juli  1900
(GVBl.  1900  Seite  843  ff.)  werden  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

J.
VI.  Sprengstoffe.  Sprengstoffe
im  Sinne
8  78.  dieser
Vorschriften.

Als  Sprengstoffe  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  anzusehen  und  zugelassen:
154
        <pb n="932" />
        Bezug
der
Sprengstofse.

Zuständigkeit
zur
Annahme  2c.
und
Verausgabung.


Oilsopersonal.

912

I.  Klasse:  Dynamite  (Gurdynamit,  Sprenggelatine,  Gelatinedynamit  und  ähnliche)
ferner  die  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe  der  Eisenbahnverkehrsordnung,  Anlage  C,
I  A  2.  und  3.  Gruppe.  (GVBl.  1909  S.  90  ff.)

II.  Klasse:  Schwarzpulver.

III.  Klasse:  Handhabungssichere  Sprengstoffe  der  Eisenbahnverkehrsordnung,  Anlage  C,
I1  A  1.  Gruppe.

IV.  Klasse:  Sprengkräftige  Zündmittel  (Sprengkapseln,  Zündhütchen  rc.  2c.).

Dem  K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  bleibt  vorbehalten,
auch  andere  Sprengstoffe  in  die  vorbezeichneten  Klassen  einzureihen.

§  78  a.

Sprengstoffe  I.,  III.  und  IV.  Klasse  (§  78),  welche  den  Bestimmungen  des  Sprengstoffgesetzes
  (Reichsgesetzvom  9.  Juni  1884  §  1  Abs.  1  und  2,  RGl.  1884  S.  61)
unterliegen,  dürfen  nur  auf  Grund  eines  von  der  zuständigen  Polizeibehörde  erteilten  Erlaubnisscheines
  von  dem  Fabrikanten  oder  von  polizeilich  genehmigten  und  überwachten
Niederlagen  der  Händler  und  nur  in  der  durch  §  6  und  §  24  der  Ministerialbekanntmachung
  vom  27.  Juli  1905  (GVBl.  S.  531  ff.)  vorgeschriebenen  Form  und  Verpackung
bezogen  werden.

§  7)9.

Zur  Annahme  der  Sprengstoffe,  Beförderung  in  die  Aufbewahrungsräume,  Aufbewahrung,
  Verausgabung  derselben  an  die  Arbeiter  und  zur  Wiederannahme  der  bei  der
Arbeit  nicht  verwendeten  Sprengstoffe  sowie  zur  etwa  erforderlichen  Umarbeitung  von  Sprengstoffen
  sind  außer  dem  Betriebsführer  nur  diejenigen  Aufsichtspersonen  berechtigt,  welche  vom
ersteren  hiezu  schriftlich  besonders  beauftragt  sind.

Die  genannten  Personen  sind  für  die  ordnungs=  und  vorschriftsmäßige  Erledigung
der  ihnen  nach  Abs.  1  übertragenen  Angelegenheiten  verantwortlich.

Die  Namen  dieser  Personen  sind  durch  Eintragung  ins  Zechenbuch  und  dauernden
Aushang  bekannt  zu  machen.

8  80.

Zur  Hilfeleistung  bei  der  Beförderung,  der  Aufbewahrung,  Verausgabung  und  Um—
arbeitung  von  Sprengstoffen  und  zu  Arbeiten  innerhalb  der  Aufbewahrungsräume  dürfen  nur
solche  Leute  verwendet  werden,  welche  dem  Betriebsführer  als  zuverlässig  bekannt  sind.

Bei  diesen  Arbeiten  ist  die  Benützung  von  Feuerzeug  und  offenem  Licht,  sowie  das
Tabakrauchen  strengstens  untersagt.
        <pb n="933" />
        Nr.  61.  913

§  81.
Zum  Besitze  von  Sprengstoffen  der  Klassen  I,  III  und  IV  (§  78)  sind  nur  solche  Arbeiter  Besitz  von
berechtigt,  welche  mit  der  Schießarbeit  betraut  sind.  (Ortsälteste  und  Schießmeister).  Sprengstoffen.

Es  ist  verboten,  andere  als  die  von  der  Verwaltung  eines  Bergwerkes  gelieferten
Sprengstoffe  und  Zündmittel  auf  dieses  Vergwerk  mitzubringen  oder  die  gelieferten  Stoffe
von  ihm  wegzubringen.

8  82.

Werden  auf  einem  Bergwerke  andere  Sprengstoffe  als  Schwarzpulver  verwendet,  so  ist  Buchführung.
für  jede  selbständige  Betriebsanlage  sowie  für  jeden  Aufbewahrungsraum  ein  bei  jeder  Einnahme
  und  Ausgabe  nachzutragendes  und  monatlich  abzuschließendes  Buch  zu  führen,  das
außer  dem  Nachweise  der  Einnahme  enthalten  muß:

à)  die  Namen  der  die  Verausgabung  und  Wiedervereinnahmung  bewirkenden  Personen,

b)  die  Namen  der  Empfänger,

c)  den  Tag  der  Verausgabung  und  Wiedervereinnahmung,

d)  die  Menge  der  verausgabten  und  wiedervereinnahmten  Sprengstoffe  (Patronen,
Sprengkapseln  und  Zündhütchen),

e)  Jahreszahl  und  Nummer  der  verausgabten  Patronen  (nötigenfalls  von  der  Verpackung
  zu  entnehmen).

§  82  a.

Sprengstoffe,  die  als  Sicherheitssprengstoffe  in  Bezug  auf  Schlagwetter=  oder  Kohlen=  Sicherheitsstaubentzündung
  angesehen  und  beim  Bergwerksbetriebe  verwendet  werden  sollen,  dürfen  von  sprengstoffe
dem  Bergwerksbesitzer  oder  seinen  Beauftragten  nur  unter  der  Bedingung  angeschafft  werden,
daß  sie  von  dem  Fabrikanten  auf  einem  die  Sprengstofflieferung  begleitenden  Schein  durch
die  nachstehenden  Angaben  gekennzeichnet  sind:

a)  Name  des  Sprengstoffes  mit  dem  Zusatz  „Sicherheitssprengstoff“;

b)  Jahreszahl  und  Nummer  der  gelieferten  Kiste,  in  der  der  Sprengstoff  verpackt  ist;

c)  Zusammensetzung  des  Sprengstoffes  in  Prozenten,  wobei  dessen  Bestandteile  bis
auf  0,5%  genau  anzugeben  sind;

d)  Name  der  Fabrik  und  der  für  die  Betriebsleitung  der  Fabrik  verantwortlichen
Personen.

8  82b.

Auf  Verlangen  der  Berginspektion  hat  der  Bergwerksbesitzer  durch  chemische  Analyse
ermitteln  zu  lassen,  ob  die  Zusammensetzung  des  auf  dem  Bergwerk  vorhandenen  Sicherheits—
sprengstoffes  von  dem  Fabrikanten  richtig  angegeben  ist.

154
        <pb n="934" />
        Sprengstoffmagazine.



Magazine
über  Tag.

Hauptmagazine


unter  Tag.

914

§  82c.

Falls  sich  aus  den  Angaben  des  Fabrikanten  ergibt,  daß  die  Zusammensetzung  eines
Sicherheitssprengstoffes  geändert  ist,  oder  falls  ein  neuer,  bis  dahin  noch  nicht  erprobter
Sicherheitssprengstoff  angeschafft  wird,  hat  die  Betriebsleitung  des  Bergwerks  dies  der  Berginspektion
  anzuzeigen  und  nach  deren  Anweisung  die  Sicherheit  dieser  Sprengstoffe  in  einer
Versuchsstrecke  erproben  zu  lassen.

Letzteres  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  die  Kontrollanalyse  ergeben  hat,  daß  die
Zusammensetzung  eines  Sicherheitssprengstoffes  von  den  Angaben  des  Fabrikanten  abweicht.

820.

Die  Betriebsleitung  hat  von  der  beabsichtigten  Einführung  eines  bisher  auf  dem
Bergwerke  noch  nicht  gebrauchten  Sicherheitssprengstoffes  der  Berginspektion  Anzeige  zu
machen.

§  83.

Die  auf  einem  Bergwerke  angelieferten  Sprengstoffe  müssen  unverzüglich  in  einem
dazu  geeigneten  Aufbewahrungsraum  (Magazin)  untergebracht  werden.

Aufbewahrungsräume  für  Sprengstoffe  können  auf  Bergwerken  sowohl  über  als  unter
Tage  angelegt  werden.

Vor  Benützung  eines  Aufbewahrungsraumes  für  Sprengstoffe  muß  unter  Beifügung
einer  Zeichnung  und  Beschreibung  die  Genehmigung  der  Berginspektion  eingeholt  werden.

8  84.

Für  die  Einrichtung  der  Aufbewahrungsräume  über  Tage  sind  die  von  den  Landespolizeibehörden
  erlassenen  allgemeinen  Vorschriften  maßgebend,  soferne  nicht  im  Genehmigungsbescheide
  der  Berginspektion  besondere  Vorschriften  gemacht  werden.

§  85.

Für  die  Haupt-Aufbewahrungsräume  unter  Tag  (Hauptmagazine)  wird  Folgendes
vorgeschrieben:
a)  Sie  müssen  zwei  von  einander  gesonderte,  verschließbare  Abteilungen,  den  Vorraum
  und  den  Lagerraum,  der  nur  durch  den  Vorraum  zugänglich  ist,  enthalten.
b)  Sie  sind  so  zu  verschließen,  daß  sie  gegen  Einbruch  und  Diebstahl  möglichst
gesichert  sind.
c)  Am  äußeren  Verschluße  des  Vorraumes  sind  in  leicht  erkennbarer  Weise  die
Worte  „Warnung,  Sprengstoffe“  anzubringen.
        <pb n="935" />
        Nr.  61.  915

d)  Ist  die  Ortlichkeit,  an  welcher  der  Aufbewahrungsraum  errichtet  werden  soll,
mit  einer  Fahr=  oder  Förderstrecke  in  gerader  Linie  verbunden,  so  darf  er  nicht
in  der  Strecke,  sondern  nur  in  einem  von  derselben  rechtwinklich  abgehenden
mindestens  10  m  langen  Raum  eingebaut  werden.  ·

Für  vorhandene  Aufbewahrungsräume  kann  die  Berginspektion  ausnahmsweise
  eine  geringere  Entfernung  zulassen.

e)  Schwarzpulver  darf  niemals  mit  anderen  Sprengstoffen  als  handhabungssicheren
Sprengstoffen  (Klasse  III,  §  78)  in  einem  Aufbewahrungsraume  gelagert  werden.

f)  Verschiedene  Sprengstoffsorten  sind  deutlich  von  einander  getrennt  aufzubewahren.
Die  einzelnen  Sorten  sind  durch  Tafeln,  die  den  Namen  des  betreffenden  Sprengstoffes
  tragen,  zu  bezeichnen.  Sicherheitssprengstoffe  sind  von  anderen  Sprengstoffen
  durch  eine  Zwischenwand  zu  trennen.

g)  In  dem  Aufbewahrungsraume  für  Schwarzpulver  darf  nur  der  Vorraum  mit  der
Sicherheitslampe  oder  geschlossenen  Laterne,  deren  Glas  durch  starkes  Messinggitter
  gegen  Zerschlagen  gesichert  ist,  betreten  werden.  Der  Lagerraum  darf
nur  durch  die  geöffnete  Tür  des  Vorraumes  Licht  empfangen  und  nur  unter
Benützung  von  Filz=  oder  Strohüberschuhen  betreten  werden.  Die  Türschwellen
sind  von  Holz  herzustellen  und  die  Fußböden  mit  Haardecken  zu  belegen.

h)  Die  Aufbewahrungsräume  für  Sprengölpräparate  sind  so  einzurichten,  daß  die
Temperatur  in  denselben  nicht  über  500  und  nicht  unter  80  Celsius  beträgt.
Zur  Beobachtung  muß  ein  100f4eiliges  Thermometer  angebracht  sein.

i)  Zündmittel  (sprengkräftige  Zündungen,  Zündstäbe,  -schnüre  rc.  2c.)  dürfen  nur
im  Vorraum  oder  in  sonstigen,  vom  Lagerraum  getrennten  Orten,  und  zwar  in
den  von  der  Fabrik  gelieferten  Behältern  und  in  besonderen  verschlossenen  Kästen
verwahrt  werden.  «

k)  Räume,  in  welchen  Sprengstoffe  lagern,  dürfen  außer  von  dem  Betriebsführer
und  dem  Abteilungssteiger  nur  von  den  in  den  88  79  und  80  bezeichneten
Personen  betreten  werden.

Die  Berginspektion  ist  befugt,  im  Einzelfalle  weitergehende  Vorschriften  zu  erlassen,
ferner  bei  vorübergehender  Aufbewahrung  kleiner  Mengen  von  Sprengstoffen  Erleichterungen
zu  gewähren,  wenn  für  genügende  Sicherheit  gegen  Diebstahl  und  für  den  Schutz  der
Umgebung  gesorgt  wird.

§  86.

Die  Hauptaufbewahrungsräume  unter  Tag  (§  85)  müssen  von  den  im  Betriebe
stehenden  Hauptförderschächten  mindestens  100  m,  von  den  Bremsbergen,  Bremsschächten,
Fahr=  und  Förderstrecken  mindestens  10  m  entfernt  sein.  Für  vorhandene  Aufbewahrungs-Lage


der  Hauptmagazine.
        <pb n="936" />
        Handmagazine.


Transport.

916

räume,  bei  Gruben  von  sehr  geringer  Ausdehnung  und  beim  Vorliegen  besonderer  Verhältnisse
  kann  die  Berginspektion  ausnahmsweise  eine  geringere  Entfernung  zulassen.
Über  den  Hoöchstbetrag  der  Einlegung  von  Sprengstoffen  in  einem  Aufbewahrungsraume

hat  die  Berginspektion  in  jedem  Falle  Bestimmung  zu  treffen.

§  87.

Geraten  Sprengstoffe  auf  ihrem  Lager  in  einen  derartigen  Zustand,  daß  die  weitere
Lagerung  bedenklich  erscheint  (was  sich  bei  Sprengölpräparaten  durch  stechenden  Geruch,
Entwicklung  roter  Dämpfe,  Ausscheiden  fester  Stoffe  oder  Abtropfen  von  Sprengöl  zu
erkennen  gibt),  so  dürfen  sie  nicht  an  die  Arbeiter  verausgabt  werden,  sondern  es  ist  unverzüglich
  dem  Betriebsführer  Mitteilung  zu  machen,  welcher  das  Erforderliche  zur  Beseitigung
der  Gefahr  anzuordnen  hat.

Wenn  zum  Zwecke  sofortiger  Verausgabung  an  die  Arbeiter  sprengölhaltige,  gefrorne
Patronen  aufgetaut  werden  müssen,  so  darf  dies  nur  in  mit  lauwarmen  Wasser  umgebenen
Gefäßen,  in  welchen  die  Sprengstoffe  nicht  mit  dem  Wasser  in  Berührung  treten,  geschehen.

§l  8.

Kleinere  Aufbewahrungsräume  (sogenannte  Zwischen=  oder  Handmagazine)  zum  Zwecke
der  täglichen  Verausgabung  oder  zur  Erleichterung  des  maschinellen  Bohrbetriebes  in  Bezug
auf  Ausgabe  und  Rückempfang  der  Sprengstoffe  sind  nur  mit  Genehmigung  der  Berginspektion
  zulässig,  welche  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  die  nötigen  Anordnungen
  für  Anlage  und  Einrichtung  zu  erlassen  hat.

§#89.

Der  Transport  der  Sprengstoffe  in  die  Aufbewahrungsräume  hat  in  der  von  der
Fabrik  gelieferten  Verpackung  unter  Uberwachung  eines  technischen  Aufsehers  zu  erfolgen.

Sprengstoffe  enthaltende  Kisten  oder  Behälter  müssen  in  einem  mit  Haardecken  oder
lockeren  Massen  ausgefütterten  und  mit  gut  passendem  Deckel  versehenen  Förderwagen  eingeschlossen
  transportiert  werden.

Sprengstoffe  dürfen  nicht  gemeinschaftlich  mit  anderen  Stoffen  und  Gerätschaften
transportiert  werden.  Die  mit  dem  Transport  beschäftigten  Arbeiter  haben  durch  den  Ruf
„Sprengstoffe  kommen“  die  in  der  Nähe  befindlichen  Personen  zu  warnen.

Zur  Beleuchtung  bei  Sprengstofftransporten  sind  geschlossene  Lampen  oder  Laternen
zu  benützen,  die  jedoch  von  den  mit  dem  Transport  unmittelbar  beschäftigten  Leuten  nicht
getragen  werden  dürfen.
        <pb n="937" />
        Nr.  61.  917

Zündmittel  dürfen  nicht  gleichzeitig  und  gemeinschaftlich  mit  den  Sprengstoffen  nach

den  Niederlagen  transportiert  werden.

§  90.

Die  Förderung  der  Sprengstoffe  im  Schachte  darf  nicht  während  des  Ein=  und  Ausfahrens
  der  Belegschaft  und  nur  nach  vorheriger  Benachrichtigung  des  Maschinenwärters
und  der  Anschläger  über  und  unter  Tage  erfolgen.

Der  Maschinenwärter  darf  nur  mit  der  für  die  Mannschaftsförderung  gestatteten
Geschwindigkeit  fördern  und  das  Fördergefäß  nicht  hart  aufsetzen  lassen.

Die  Anschläger  am  Füllort  müssen  die  Behälter,  in  denen  sich  die  Sprengstoffe
befinden,  von  der  Förderschale  vorsichtig  abziehen  und  sie  nur  von  den  dazu  bestimmten
Personen  in  Empfang  nehmen  lassen.

§  91.

Die  Verausgabung  der  Sprengstoffe  darf  nur  durch  die  in  §  79  bezeichneten  Personen
und  nur  an  die  mit  der  Schießarbeit  betrauten  Personen  (Ortsältesten  oder  Schießmeister)
erfolgen.

Zu  Schießmeistern  dürfen  nur  mit  der  Schießarbeit  vertraute,  zuverlässige  Personen
bestellt  werden,  welche  der  Berginspektion  zu  bezeichnen  sind;  ihre  Namen  sind  ins  Zechenbuch
  einzutragen  und  der  Belegschaft  bekannt  zu  machen.  Außerdem  sind  sie  vom  Betriebsführer
  mit  einer  schriftlichen  Dienstanweisung  zu  versehen,  welche  der  Genehmigung  des
Berginspektors  unterliegt.

Die  Schießmeister  und  diejenigen  Ortsältesten,  welche  andere  Sprengstoffe  als  Schwarzpulver
  empfangen,  müssen  dem  Verausgabenden  persönlich  bekannt  sein.

8  92.

Beim  Offnen  der  Kisten  oder  Fässer,  welche  Sprengstoffe  enthalten,  dürfen  eiserne
Gerätschaften  nicht  benützt  werden.

Die  Verausgabung  der  Sprengstoffe  darf  nur  im  Vorraum  stattfinden;  während  der—
selben  ist  die  Tür  zum  Lagerraum  verschlossen  zu  halten.

Die  Sprengstoffe  dürfen  den  Arbeitern  nur  in  tadelloser  Beschaffenheit  und  nur  in
Form  von  Patronen  verabfolgt  werden.  Zu  den  Patronen  für  Schwarzpulver  darf  nur
gut  geleimtes  Papier  oder  ein  anderer  fester,  nicht  fortglimmender  Stoff  verwendet  werden.

Gefrorene  Sprengölpräparate  dürfen  nicht  mit  festen  Körpern  bearbeitet  und  nicht  zum
Sprengen  benützt  werden.  Die  Verausgabung  gefrorener  Sprengölpräparate  ist  untersagt.

Das  Auftauen  hat  in  Gefäßen  mit  lauwarmem  Wasser  zu  geschehen,  in  welchen  die
Sprengölpräparate  mit  letzterem  nicht  in  direkte  Berührung  treten.  (obel'scher  Topf).

Förderung
im  Schacht.

Verausgabung.
        <pb n="938" />
        Nicht
verwendete
Sprengstoffe.

918

Niemals  dürfen  Sprengölpräparate  in  die  Nähe  von  offenem  Feuer,  geheizten  Ofen
oder  Dampfheizungen,  überhaupt  an  Orte  gebracht  werden,  welche  wärmer  werden  können,
als  die  Hand  verträgt.

Gefrorene  Sprengstoffe  am  Körper  zu  erwärmen,  ist  verboten.

§  93.

Der  mit  der  Verausgabung  von  Sprengstoffen  Beauftragte  darf  nur  die  von  dem
Abteilungssteiger  oder  Aufseher  festgesetzte  und  ihm  schriftlich  mitgeteilte  Menge  solcher  Stoffe
dem  Empfangsberechtigten  (§  91  Abs.  1)  übergeben.  Der  Abteilungssteiger  oder  Aufseher
darf  nicht  größere  Mengen  zur  Verausgabung  festsetzen,  als  nach  seinem  pflichtmäßigen
Ermessen  von  der  Kameradschaft,  für  welche  die  Sprengstoffe  zu  empfangen  sind,  bei  den
dieser  obliegenden  Sprengarbeiten  während  eines  Tages  voraussichtlich  zu  verwenden  sein  werden.

8  94.

Die  verabfolgten  Sprengstoffe  dürfen  nur  von  dem  Empfangsberechtigten  selbst  mitgeführt
werden  und  zwar  in  einem  Behälter,  der  mit  festem  Verschluß  versehen  sein  muß.

Die  Behälter  für  Sprengstoffe,  die  mit  Schluß  der  Schicht  an  die  Ausgabsstelle
zurückgelangen,  sollen  zur  Vermeidung  von  Verwechslungen  mit  Nummern  versehen  sein  und
von  der  Grubenverwaltung  gestellt  werden.

Dynamite  dürfen  von  den  im  Abs.  1  genannten  Personen  nicht  gleichzeitig  mit  anderen
Sprengstoffen  der  Klassen  [I—III,  Zündmittel  dürfen  nicht  mit  Sprengstoffen  der  Klassen  I—III
in  einem  Behälter,  sprengkräftige  Zündmittel  nicht  lose  mitgeführt  werden.

8  85.

Die  nicht  verwendeten  Sprengstoffe  (mit  Ausnahme  des  Schwarzpulvers)  müssen  nach
beendigter  Schicht  in  das  Haupt-  oder  Handmagazin  zurückgeliefert  werden  und  zwar  in
ihren  Behältern;  auch  die  leeren  Behälter  sind  zurückzuliefern.

Die  Annahme  der  zurückgebrachten  Sprengstoffe  ist  nicht  als  Wiedervereinnahmung  im
Sinne  des  8  82  anzusehen,  sofern  die  Sprengstoffe  in  dem  Behälter  verbleiben,  um  mit
diesem  von  dem  bisherigen  Inhaber  wieder  abgeholt  zu  werden.

Erfolgt  Ablösung  vor  Ort,  so  darf  der  Ortsälteste  die  nicht  verwendeten  Sprengstoffe
dem  ihn  ablösenden  Ortsältesten  übergeben.

In  allen  sonstigen  Fällen  ist  es  verboten,  Sprengstoffe  außer  Schwarzpulver  an  andere
Arbeiter  abzugeben  oder  solche  von  anderen  anzunehmen.
        <pb n="939" />
        Nr.  61.  919

VII.  Hauerarbeiten.
a)  Sprengarbeit.
§  96.

Die  Aufbewahrung  von  Sprengstoffen  an  der  Verbrauchsstätte  (am  Arbeitsort)  darf  Schießkiste.
nur  in  einer  mit  sicherem  Schloß  versehenen  Kiste  (sogenannte  Schießkiste)  geschehen,  welche
nach  Anweisung  des  Abteilungssteigers  an  einer  geeigneten  Stelle  in  angemessener  Entfernung

vom  Arbeitsorte  aufzustellen  ist.
§  97.

Die  Schießkiste  muß,  so  lange  sich  in  ihr  Sprengstoffe  befinden,  sorgfältig  verschlossen
  gehalten  werden;  der  Schlüssel  muß  in  sicherem  Verwahr  der  mit  der  Schießarbeit
betrauten  Personen  (Ortsältesten  oder  Schießmeister)  bleiben.

Leere  Schießkisten  sind  unverschlossen  zu  lassen.
Die  Abteilungssteiger  haben  darauf  zu  achten,  daß  die  Schießkisten  in  tadellosem
Zustande  sich  befinden,  und  haben  dieselben  bei  ihren  Befahrungen  regelmäßig  zu  untersuchen.

§  98.

Schwarzpulver  und  handhabungssichere  Sprengstoffe  dürfen  nicht  mit  den  übrigen
Sprengstoffen  in  derselben  Schießkiste,  sprengkräftige  und  sonstige  Zündmittel  nur  dann
mit  Sprengstoffen  in  derselben  Schießkiste  verwahrt  werden,  wenn  sie  durch  eine  bis  an  die
Decke  hinauf  reichende  Holzwand  von  den  Sprengstoffen  getrennt  sind.

8  99.

Das  Laden,  Besetzen  und  Zünden  der  Sprengschüsse  darf  nur  durch  die  mit  der  Schieß-  Laden  und
arbeit  betrauten  Personen  (Ortsältesten  oder  Schießmeister)  oder  unter  ihrer  unmittelbaren  Spolbero  ,
Aufsicht  und  Verantwortung  geschehen.

Die  Schlagpatronen  für  Sprengstoffe  dürfen  erst  unmittelbar  vor  ihrer  Verwendung

mit  der  Zündvorrichtung  versehen  werden.
8  100.

Beim  Laden  und  Besetzen  der  Sprengschüsse  ist  die  Benützung  von  eisernen  Raum—
nadeln  und  Stampfern  untersagt.

Die  Patronen  dürfen  nur  vermittels  eines  hölzernen  Ladestockes  in  das  Bohrloch  eingeführt
  werden.

Zum  Besetzen  der  Sprengschüsse  ist  nur  Letten,  sandfreier  Lehm  oder  Wasser  zu  benützen.
Bei  Verwendung  von  Schwarzpulver  können  außerdem  milde  Gesteinsarten,  welche  keine

Funken  reißen,  verwendet  werden.
155
        <pb n="940" />
        920

Das  Besetzen  mit  Kohle  ist  verboten.
Die  Abteilungssteiger  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  den  Arbeitern  stets  geeignetes  Besatzmaterial
  zur  Verfügung  steht.
8  101.
Unterstände.  Der  Abteilungssteiger  hat  in  angemessener  Entfernung  von  den  Ortern,  wo  geschossen
wird,  eine  Stelle  anzuweisen,  an  welcher  die  Arbeiter  vor  der  Wirkung  der  Schüsse  gesichert  sind.
Erforderlichen  Falles  sind  besondere  Schießörtchen  oder  Schießtüren  und  beim  Abteufen
von  Schächten  sichere  Bühnen  herzustellen.

8  102.
Wegtun  der  Vor  dem  Wegtun  der  Sprengschüsse  hat  die  mit  der  Schießarbeit  betraute  Person
Sprengschüsse.  (Ortsältester  oder  Schießmeister)  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Zugänge  zum  Ort  durch  die
Arbeiter  besetzt  oder  zweckentsprechend  abgesperrt  werden.

Vor  dem  Zünden  ist  den  in  der  Nähe  beschäftigten  Arbeitern  durch  den  lauten  Ruf
„es  brennt“  Kenntnis  zu  geben.

Es  dürfen  nur  soviel  Schüsse  geladen  und  besetzt  sein,  als  gleichzeitig  gezündet  werden
sollen;  gleichzeitig  besetzte  Schüsse  sollen  auch  gleichzeitig  weggetan  werden.

Mehr  als  6  Schüsse  dürfen  nicht  gleichzeitig  mit  der  Hand  zur  Explosion  gebracht
werden.  Die  Berginspektion  ist  befugt,  eine  geringere  Zahl  festzusetzen.  Bei  gleichzeitigem
Wegtun  von  mehr  als  14  Schüssen  mit  der  Hand  haben  die  Aussichtspersonen  für  jeden
Betrieb  besondere  Anweisungen  zu  erteilen.  Auch  hat  in  diesem  Falle  das  Zünden  in  der
Regel  nicht  durch  die  mit  der  Schießarbeit  betraute  Person  (Ortsältester  oder  Schießmeister)
allein  zu  erfolgen.

Woferne  nicht  besondere  örtliche  Schwierigkeiten  vorliegen,  soll  beim  gleichzeitigen  Wegtun
mehrerer  Schüsse  elektrische  Zündung  angewendet  werden.

Die  beim  Wegtun  mit  elektrischer  Zündung  in  Verwendung  kommenden  Zündstäbe
sind,  um  einem  Herausreißen  derselben  aus  der  Ladung  vorzubengen,  in  geeigneter  Weise
festzumachen.  Die  Drähte  sind  erst  unmittelbar  vor  der  Zündung  an  der  Maschine  einzuhängen
  und  nach  der  Zündung  sofort  wieder  abzunehmen.

§  1025#.
Schießarbeit  Für  Schlagwettergruben  (88  67  ff.)  und  in  Bauabteilungen,  welche  nicht  schlagwetterfrei
in  Schlag=  sind,  gelten  folgende  Bestimmungen:
wettergruben.  1.  Die  mit  der  Schießarbeit  betrauten  Personen  sind  verpflichtet,  vor  dem  jedesmaligen
Zünden  von  Schüssen  durch  sorgfältige  Untersuchung  festzustellen,  ob  innerhalb

einer  Entfernung  von  20  m  von  dem  Schießpunkte  Ansammlungen  von  Grubengas
vorhanden  sind.
        <pb n="941" />
        Nr.  61.  921

2.  Als  nicht  schlagwetterfrei  gelten  jene  Orte,  an  denen  mit  der  Sicherheitslampe
Schlagwetter  nachgewiesen  werden.

3.  Auf  diesen  Gruben  und  Bauabteilungen  ist  die  Schießarbeit  in  der  Kohle,  beim
Nachreißen  des  Nebengesteins  und  bei  Durchörterung  von  Flözstörungen  nur  mit
Sicherheitssprengstoffen  und  unter  Anwendung  von  Sicherheitszündern  oder  zentraler
Zündmethode  gestattet.

4.  Wenn  Kohlenstaub  in  gefährlicher  Menge  vorhanden  ist,  darf  nur  nach  ausgiebiger
  Befeuchtung  auf  wenigstens  20  m  Entfernung  vom  Schießpunkt  geschossen
  werden.

5.  Die  Berginspektion  ist  befugt  im  einzelnen  Falle  weitergehende  Vorschriften  zu
erlassen.

6.  Bei  Gesteinsbetrieben,  Durchörterung  von  Flözstörungen  und  in  besonders  nassen
Betrieben  können  mit  Genehmigung  der  Berginspektion  in  einzelnen  Fällen  andere
Sprengmittel  mit  Ausnahme  des  Schwarzpulvers  verwendet  werden.

§  1025.

Die  Schießarbeit  ist  verboten:

a)  an  Betriebspunkten,  an  welchen  sich  eine  gefährliche  Ansammlung  von  Grubengas
  bemerkbar  macht,

b)  an  allen  Betriebspunkten  eines  Wetterstromes,  in  welchem  ein  Grubengasgehalt
von  2,5  Prozent  nachgewiesen  wird.

Der  Abteilungssteiger  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  mit  der  Schießarbeit  betrauten
Personen  unverzüglich  von  diesem  Verbote  in  Kenntnis  gesetzt  werden  und  daß  jegliches
Schießgerät  sofort  aus  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Betriebspunkten  entfernt  wird.

Das  Verbot  bleibt  solange  in  Kraft,  bis  nachhaltige  Vorkehrungen  zur  Beseitigung
der  Gefahr  getroffen  sind  und  die  Betriebsleitung  festgestellt  hat,  VJaß  die  betreffenden  Grubenräume
  in  dem  vorbezeichneten  Umfange  frei  von  Grubengas  sind.

8  103.
Bei  gleichzeitigem  Wegtun  mehrerer  Schüsse  und  bei  Versagern  darf  der  Betriebspunkt  Verhalten  nach
vor  Ablauf  von  15  Minuten  nach  dem  Zünden  nicht  wieder  betreten  werden.  dem  Wegtun

Z  der  Schüsse.
Der  Ortsälteste  hat  die  Wirkung  der  Schüsse  und  den  Arbeitsort  möglichst  genau  zu  unter-  et  Schüse

suchen  und  festzustellen,  ob  etwa  Schüsse  ausgeblieben  oder  Sprengpatronen  stecken  geblieben  sind.
Das  Ausbohren  von  Schüssen,  welche  versagt  haben,  sowie  das  Tieferbohren  stehen
gebliebener  Bohrlochspfeifen  ist  untersagt.
Den  in  der  Nähe  solcher  Pfeifen  oder  versagter  Bohrlöcher  neu  angesetzten  Bohrlöchern
muß  eine  solche  Richtung  gegeben  werden,  daß  sie  mit  ersteren  nicht  in  Berührung  kommen.
        <pb n="942" />
        922

Hat  ein  Schuß  versagt,  so  hat  der  Ortsälteste  der  nachfolgenden  Kameradschaft  denselben
nach  Lage  und  Beschaffenheit  persönlich  vor  Ort  so  zu  bezeichnen,  daß  jeder  Zweifel  ausgeschlossen
  ist.  Erfolgt  nicht  Ablösung  vor  Ort  oder  kann  die  Lage  des  Versagers  nicht
genau  festgestellt  werden,  so  ist  der  zuständigen  Aufsichtsperson  Meldung  zu  erstatten,  welche
die  nötigen  Anordnungen  zu  treffen  hat  und  für  deren  Vollzug  verantwortlich  ist.

Während  des  Unschädlichmachens  eines  Versagers  dürfen,  abgesehen  von  den  Ausfsichtspersonen,
  nur  die  dabei  beteiligten  Personen  vor  Ort  anwesend  sein.  Die  übrigen  Arbeiter
haben  sich  vorher  in  Sicherheit  zu  bringen  (8  101).

8  104.

Die  gemäß  §  77  für  jede  Schlagwettergrube  zu  erlassenden  besonderen  Sicherheitsvor—
schriften  haben  sich  zugleich  auf  die  Handhabung  der  Schießarbeit  in  diesen  Gruben  zu  erstrecken.

Die  Berginspektion  kann  indes  die  Erlassung  diesbezüglicher  besonderer  Vorschriften
auch  für  solche  Kohlenbergwerke  verlangen,  welche  nicht  zu  den  Schlagwettergruben  gehören,
bei  welchen  aber  Kohlenstaub  in  gefährlicher  Beschaffenheit  auftritt.

II.

Vorstehende  Vorschriften  treten  am  1.  November  1910  in  Kraft.
Zur  Herstellung  der  Aufbewahrungsräume  nach  gegenwärtigen  Vorschriften  wird  von
diesem  Tage  an  eine  einjährige  Frist  gewährt.
München,  den  30.  September  1910.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.

 

 

Nr.  7023a/10.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

#K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Süüddeutschen  Bodenkreditbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber
lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  “  eingeteilte  Schuldverschreibungen
  in  den  Verkehr  zu  bringen:
eine  weitere  Serie  (67.)  zu  4%  verzinslicher,  unverlosbarer,  10  Jahre  vom  Ausstellungstag
  (1.  Oktober  1910)  unkündbarer,  sodann  innerhalb  50  Jahren  im  Wege  der  Kündigung
oder  des  freihändigen  Rückkaufs  einlösbarer  Hypothekenpfandbriefe  im  Gesamtbetrage  von
15  Millionen  Mark.

München,  den  28.  September  1910.
Dr.  v.  Grettreich.
        <pb n="943" />
        923

Zlatt

     

useh=  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  62.

München,  den  7.  Oktober  1910.

 

 

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  5.  Oktober  1910,  Vollzug  des  Stellenvermittlergesetzes  betreffend.  —  Bekauntmachung
  vom  6.  Oktober  1910,  Stellenvermittler  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1910,
Stellenvermittler  für  Bühnenangehörige  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1910,  Gebühren
tarif  der  Stellenvermittler  für  Hühnenangehörige  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1910,
Stellen=  und  Arbeitsnachweise  betreffend.

 

 

Nr.  23390/II.

Königliche  Verordnung,  Vollzug  des  Stellenvermittlergesetzes  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpol!  „

von  Gottes  Enaden  Föniglicher  Vrin  von  Bayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1910
über  das  Verwaltungsstreitverfahren  (GVBl.  S.  287)  zu  bestimmen,  was  folgt:
156
        <pb n="944" />
        Zuständige
Behörden.

924

Das  Verwaltungsstreitverfahren  nach  §  10  des  Stellenvermittlergesetzes  vom  2.  Juni  1910
(Röl.  S.  860)  bemißt  sich  nach  Art.  16—44  des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof
  vom  8.  August  1878  (GVl.  S.  369).

Die  Beschwerde  gegen  den  Beschluß  der  Distriktspolizeibehörde  geht  an  die  Regierung,
Kammer  des  Innern,  die  Beschwerde  gegen  deren  Bescheid  an  den  Verwaltungsgerichtshof.

München,  den  5.  Oktober  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  von  Müller.

 

Nr.  232731I.

Bekanntmachung,  Stellenvermittler  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  des  föniglichen  Hauses  und  des  Außern.

Auf  Grund  des  Stellenvermittlergesetzes  vom  2.  Juni  1910  (Rl.  S.  860)  werden
für  gewerbsmäßige  Stellenvermittler  mit  Ausnahme  der  Stellenvermittler  für  Bühnenangehörige
nachstehende  Vorschriften  erlassen.

§  1.

Die  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Geschäfts  eines  Stellenvermittlers  wird  von  der
Distriktspolizeibehörde  erteilt.

Diese  Behörde  entscheidet  auch  über  die  Zurücknahme  der  Erlaubnis  und  die  Untersagung
  des  Gewerbebetriebs.

Von  ihr  werden  die  in  §  5  des  Stellenvermittlergesetzes  bezeichneten  Taxen  festgesetzt.

Sie  ist  die  im  Sinne  des  §  7  dieses  Gesetzes  zuständige  Polizeibehörde;  als  solche
hat  sie  Anordnungen  über  die  Vorlegung  des  Verzeichnisses  für  die  Stellenvermittler  im
allgemeinen  oder  veranlaßten  Falles  besondere  Anordnungen  für  die  einzelnen  Stellenvermittler

zu  erlassen.
        <pb n="945" />
        Nr.  62.  925

Die  in  dieser  Bekanntmachung  der  Distriktspolizeibehörde  zugewiesenen  Aufgaben  obliegen
in  München  der  Polizeidirektion.

§  2.
Der  Stellenvermittler  ist  verpflichtet,  Geschäftsbücher  nach  den  beigefügten  Mustern  1,  Buchführung.
2  und  3  ordnungsmäßig  zu  führen  und  in  den  Geschäftsräumen  aufzubewahren.  g.  12

Für  männliche  und  weibliche  Personen  können  getrennt  Bücher  geführt  werden.
Stellenvermittler  für  Schiffsleute  haben  ein  Geschäftsbuch  nach  Muster  4  zu  führen.  —

§  3.
Die  Bücher,  welche  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen
sein  müssen,  sind  vor  dem  Gebrauch  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen.
Findet  diese  die  Bücher  in  Ordnung,  so  genehmigt  sie  ihre  Verwendung  unter  Beidruck
des  Amtssiegels,  indem  sie  zugleich  auf  dem  ersten  Blatt  die  Zahl  der  Seiten  vermerkt.

§  4.

Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  von  Blättern  der  Geschäftsbücher  sowie  das
Einheften  neuer  Blätter  ist  untersagt.

Die  Einträge  in  die  Bücher  müssen  gut  leserlich,  in  deutscher  Sprache  und  mit  Tinte
geschrieben  sein;  sie  dürfen  nicht  durch  Ausschaben  oder  in  sonstiger  Weise  unleserlich  gemacht
werden.

§  5.

Bücher,  die  nicht  mehr  benützt  werden,  sind  unter  Angabe  des  Datums  abzuschließen
und  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen,  welche  sie  nach  Bestätigung  des  Abschlusses  zur
Aufbewahrung  an  den  Stellenvermittler  zurückzugeben  hat.

Nach  dem  Abschluß  dürfen  weitere  Einträge  nicht  gemacht  werden.

Die  Bücher  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  ganz  oder  teilweise
  vernichtet  werden.

Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  drei  Absätzen  gelten  auch  für  den  Fall  der
Einstellung  des  Geschäftsbetriebs,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Bücher  der  Distriktspolizeibehörde
  ausgehändigt  werden  können.

§  6.

Die  dem  Stellenvermittler  erteilten  Aufträge  —  und  zwar  jeder  einzelne  —  sind  in
die  Bücher  1  und  2,  die  Abschlüsse  von  Vermittlungen  in  das  Buch  3  alsbald,  wenn
möglich  im  Laufe  des  Tages,  an  welchem  die  Aufträge  eingehen  oder  die  Abschlüsse  erfolgen,
für  das  Kalenderjahr  in  fortlaufender  Reihenfolge  deutlich,  vollständig  und  wahrheitsgetreu

einzutragen.
156“
        <pb n="946" />
        Geschäftsräume.


Firma.

Vermittlungstätigkeit.


926

Die  eingegangenen  Zahlungen  sind  sofort  in  das  Geschäftsbuch  3  einzutragen  und  dem
Zahler  oder  Absender  zu  bestätigen.  ·

In  den  Spalten  „Bemerkungen“  ist  insbesondere  zu  vermerken,  ob  bei  minderjährigen
Arbeitnehmern  die  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  vorliegt,  ob  Arbeitsbücher,  Zeugnisse
  und  dgl.  hinterlegt  und  wieder  ausgehändigt  wurden,  ob  ein  Auftrag  zurückgenommen
wurde  uff.

§  7.

Der  Stellenvermittler  hat  alle  einlaufenden  Geschäftsbriefe  sowie  Abdrücke  oder  Abschriften
  der  auslaufenden  Geschäftsbriefe,  dann  Empfangsbestätigungen,  Postscheine  und
sonstige  Geschäftsbelege  5  Jahre  lang  aufzubewahrnn.

In  besonderen  Fällen  kann  er  die  Schriftstücke  an  die  Distriktspolizeibehörde  mit  deren
Genehmigung  aushändigen.
"  §  8.

Die  Wahl  sowie  jede  Veränderung  der  Geschäftsräume  ist  vor  dem  Beziehen  vom
Stellenvermittler  der  Distriktspolizeibehörde  anzuzeigen.

Das  Geschäft  darf  nicht  in  Räumen  betrieben  werden,  in  denen  ein  anderes  Gewerbe
ausgeübt  wird;  auch  darf  der  Zugang  zu  den  Geschäftsräumen  des  Stellenvermittlers  nicht
durch  Räume  erfolgen,  in  denen  ein  Gewerbe  ausgeübt  wird.

Die  Distriktspolizeibehörde  kann  den  Geschäftsbetrieb  in  Häusern,  in  denen  oder  in
deren  unmittelbarer  Nähe  eine  Gast=  oder  Schankwirtschaft  oder  eine  Kleinhandlung  mit
geistigen  Getränken  sich  befindet,  verbieten.

§  9.

Der  Stellenvermittler  ist  verpflichtet,  seinen  Familiennamen  und  mindestens  einen  ausgeschriebenen
  Vornamen  mit  dem  Zusatz  „Stellenvermittler“  oder  „Stellenvermittlerin“  in
deutlich  lesbarer  Schrift  am  Hauseingang  und  am  Eingang  zu  den  Geschäftsräumen
anzubringen.

Berufe,  für  die  Stellen  vermittelt  werden,  können  beigefügt  werden.

Jede  andere  oder  weitere  Bezeichnung  ist  verboten.

8  10.

Die  Stellenvermittler  haben  alle  Anzeigen  in  Zeitungen,  Anschlägen,  Reklamen  u.  dergl.
mit  der  genauen  Angabe  der  Geschäftsräume,  ihrem  Vor=  und  Zunamen  und  der  in  §  9

angeordneten  Bezeichnung  zu  versehen.  Abkürzungen  sind  unzulässig.
        <pb n="947" />
        Nr.  62.  927

8  11.

Die  zu  vermittelnden  Stellen  sind  den  Bewerbern  unter  Angabe  des  Namens,  Standes
und  Wohnortes  des  Arbeitgebers,  der  Art  der  Beschäftigung,  der  Bezüge,  der  voraussichtlichen
Dauer  des  Dienstverhältnisses,  der  Zeit  des  Stellenantritts,  dann  etwaiger  besonderer  Vertragsbedingungen
  zu  bezeichnen.

Die  zu  vermittelnden  Stellesuchenden  sind  den  Arbeitgebern  unter  Angabe  von  Name,
bisheriger  Beschäftigung,  Familienstand,  Alter,  Geburtsort,  Wohnung  sowie  der  Lohn=  oder
Gehaltsansprüche  zu  bezeichnen.

§  12.

Eine  Beeinflußung  von  Arbeitnehmern,  die  in  ungekündigter  Stellung  sind,  zum  Zwecke
der  Lösung  des  Vertragsverhältnisses  sowie  jede  Einwirkung  auf  Arbeitgeber  zur  Entlassung
von  Arbeitnehmern  ist  untersagt.

§  13.

Der  Stellenvermittler  soll  seine  Vermittlungstätigkeit  in  der  Regel  nur  persönlich  ausüben.

Die  Zulässigkeit  der  Stellvertretung  bestimmt  in  jedem  einzelnen  Fall  die  Distriktspolizeibehörde.


Die  Beschäftigung  von  Hilfspersonal  (Gehilfen,  Lehrlingen)  einschließlich  der  Familien-=angehörigen
  ist  nur  mit  Erlaubnis  der  Distriktspolizeibehörde  zulässig.

Für  Stellvertreter  und  Hilfspersonal  gelten  alle  für  den  Stellenvermittler  bestehenden
Vorschriften,  insbesondere  auch  hinsichtlich  der  persönlichen  Zuverlässigkeit,  sinngemäß  in
gleicher  Weise.

§  14.

Der  Anspruch  des  Stellenvermittlers  auf  die  vom  Arbeitgeber  zu  zahlende  Hälfte  der
Vermittlungsgebühr  erlischt,  wenn

1.  der  Arbeitnehmer  die  Stelle  nicht  antritt,

2.  der  Stellenvermittler  dem  Arbeitgeber  bestimmte  Eigenschaften  des  Arbeitnehmers
zugesichert  hat  und  der  Dienstvertrag  zum  ersten  zulässigen  Kündigungstermin
gekündigt  oder  sonst  innerhalb  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Dienstleistung  gelöst
wird,  weil  sich  herausstellt,  daß  der  Arbeitnehmer  die  zugesicherten  Eigenschaften
nicht  besitzt.

§  15.

Der  Anspruch  des  Stellenvermittlers  auf  die  vom  Arbeitnehmer  zu  zahlende  Hälfte
der  Vermittlungsgebühr  erlischt,  wenn  «

1.  der  Stellenvermittler  dem  Arbeitnehmer  bestimmte  Eigenschaften  der  vermittelten
Stelle  zugesichert  hat  und  der  Dienstvertrag  zum  ersten  zulässigen  Kündigungs-Gebühren.
        <pb n="948" />
        Verbote.

928

2.
3.

termin  gekündigt  oder  sonst  innerhalb  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Dienstleistung
gelöst  wird,  weil  sich  die  Unrichtigkeit  der  zugesicherten  Eigenschaften  herausstellt;
der  Arbeitnehmer  aus  einem  wichtigen  Grunde  die  Stelle  nicht  antritt,

der  Arbeitgeber  den  Antritt  der  Stelle  verhindert.

§  16.

Die  bereits  gezahlte  Gebühr  ist  in  den  Fällen  der  §§  14  und  15  binnen  drei  Tagen
auf  Verlangen  des  Berechtigten  zurückzuzahlen.
Ansprüche  auf  Rückzahlung  der  Gebühr  können  nur  binnen  vier  Wochen  nach  dem

Zeitpunkt,

zu  dem  der  Arbeitnehmer  den  Dienst  angetreten  hat  oder  hätte  antreten  müssen

oder  zu  dem  der  Vertrag  gelöst  ist,  geltend  gemacht  werden.
Dem  Stellenvermittler  ist  untersagt,  den  Anspruch  auf  Rückzahlung  durch  Vertrag
auszuschließen.

§l  17.

Den  Stellenvermittlern  ist  verboten:

1.

2.

andere  als  die  von  der  Distriktspolizeibehörde  bezeichneten  Stellen  (8  2  Abs.  3
des  Stellenvermittlergesetzes)  zu  vermitteln;

Personen,  welche  die  zum  Vertragsabschlusse  erforderliche  Zustimmung  des  gesetzlichen
  Vertreters  nicht  nachweisen  können,  Dienste  zu  leisten;

mit  auswärtigen  Vermittlungsgeschäften  in  Verbindung  zu  treten,  die  von  der
Distriktspolizeibehörde  als  unzuverlässig  bezeichnet  sind;

in  die  Gesinde-,  Dienst=  oder  Arbeitsbücher,  Quittungskarten,  Zeugnisse  oder
sonstigen  Legitimationspapiere  der  Stellensuchenden  Einträge  zu  machen  und
Reklamezettel  oder  Adressen  einzulegen;

ihr  Gewerbe  im  Umherziehen  oder  durch  Agenten  auszuüben;

außerhalb  ihrer  Geschäftsräume  (z.  B.  auf  Straßen,  in  Wirtschaften,  Bahnhöfen)
zum  Zweck  der  Stellenvermittlung  mit  einem  Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer,  der
nicht  vorher  Auftrag  hiezu  gegeben  hat,  in  unmittelbaren  persönlichen  Verkehr
zu  treten;

Dritte  (sog.  Schlepper)  mit  dem  Zuführen  von  Arbeitnehmern  zu  beauftragen  oder
Arbeitnehmern,  die  von  solchen  Personen  zugeführt  werden,  Stellen  zu  vermitteln;
marktschreierische  Angaben  (z.  B.  durch  Hervorheben  besonderer  Vorzüge,  Zusage
von  Geschenken  usw.),  dann  wahrheitswidrige  Angaben  über  die  Zahl  der  offenen
Stellen  und  der  Stellung  suchenden  Personen  zu  machen  und  Geschäftsempfehlungen
an  öffentlichen  Orten  (z.  B.  Straßen,  Wirtschaften,  Bahnhöfen)  zu  verteilen.
        <pb n="949" />
        Nr.  62.  929
8  18.

Der  Stellenvermittler  ist  verpflichtet,  den  Beauftragten  der  Polizeibehörde  jederzeit  Zutritt  Pflichten  gegen
in  seine  Geschäftsräume  zu  gestatten,  ihnen  die  Geschäftsbücher,  sonstige  Geschäftspapiere  wbrnuanl
sowie  Zeugnisse  und  Gegenstände  seiner  Kunden  vorzuzeigen  und  jede  auf  den  Geschäftsbetrieb  «
bezügliche  Auskunft  wahrheitsgemäß  zu  erteilen.

§  19.

Innerhalb  der  ersten  8  Tage  eines  jeden  Monats  hat  der  Stellenvermittler  der  Distrikts=  Tätigkeitspolizeibehörde
  einen  Tätigkeitsbericht  über  das  abgelaufene  Monat  nach  einem  bestimmten  bericht.
Muster  in  doppelter  Fertigung  vorzulegen.

Die  Distriktspolizeibehörde  wird  eine  Ausfertigung  dieses  Berichts  dem  Statistischen
Landesamt  in  München  umgehend  einsenden.

8  20.

In  den  für  den  Kundenverkehr  bestimmten  Geschäftsräumen  muß  der  Stellenvermittler  Aushang  der
an  einer  in  die  Augen  fallenden,  leicht  zugänglichen  Stelle  die  gegenwärtigen  Vorschriften  Vorschriften.
sowie  seine  Gebührentaxe  im  großen  deutlichen  Druck  aushängen.

8  21.

Die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  gelten  sinngemäß  auch  für  die  Herausgeber
Herausgeber  von  Stellen-  und  Vakanzenlisten.  von  Stellen-Diese
  dürfen  in  die  Listen  nur  solche  Beschäftigungs-Angebote  und  -Gesuche  aufnehmen,  und  icchanten
die  ihnen  von  den  Beteiligten  schriftlich  oder  telephonisch  mit  dem  Ersuchen  um  Aufnahme
zugehen.
Beschäftigungs-Angebote  und  -Gesuche,  die  in  Zeitungen  enthalten  sind,  dürfen  sie  nur
auf  Grund  eines  schriftlichen  Ansuchens  des  Inserenten  in  die  Listen  aufnehmen.

§  22.
Die  Vorschriften  treten  sofort  in  Kraft.  Ubergangs-Die
  Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  29.  Mai  1901  bestimmungen.
(GVl.  S.  435)  ist  aufgehoben.
Die  im  Gebrauche  befindlichen  Geschäftsbücher  dürfen  nur  noch  bis  zum  31.  Dezember  1910
benützt  werden.  ·
Der  Tätigkeitsbericht  nach  §  19  ist  zum  ersten  Mal  für  den  Monat  Januar  1911  zu  erstatten.

München,  den  6.  Oktober  1910.
Dr.  rhr.  v.  Podewils.
        <pb n="950" />
        930

Geschäftsbuch  für  Aufträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Auftragsen
  Tag  Des  Arbeitgebers
.  —
Nr.  *  Zu=  und  Vorname  Stand,  Betrieb  Wohnort  oder  Betriebs-Auftrags
  .  stätte,  Straße,
oder  Firma  oder  Geschäft  Haus-Nummer
1  2  3  4  5
l
l
Geschäftsbuch  für  Aufträge
(Auftrags-*
  Tag  Des  Arbeitnehmers
des  Wohn=  oder  ##  *—is!
—  Zu=  und  tbaltsort  Bisherige  Familien-Huftrags
  Lorname  Tusincstee  t.  Beschäftigung  Alter  Geburtsort  stand
1  2  3  4  5  6  7  8
i
Geschäftsbuch  für  ab-(Abschluße

LTag  Des  Arbeitgebers  Des  Arbeitnehmers  Art
des
Ver-  tb  l  Wohnort  oder  Wohn-  oder  der
*  kcs.  Wn  «  BetSrkFlktäder  Vegkbsßstäms  Zu-  und  Aufenhaltsort,  Stellung
schluussesoder  Firna  eschäft  Haus-.Vorname  Haus-N
12  3  5  6  7  —i
        <pb n="951" />
        Nr.  62.  931

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von  Arbeitgebern.  ——
buch  1)
Vertragsbedingungen  eninss  Ao
4  (Muster  3),
Stellung  Zeit  Lohn  oder  Sonstige  unter  welcher  Bemerkungen
Gehalt  stig  der  Abschluß  ..
für  die  der  Arbeitnehmer  und  sonstige  Vertrags-  nachgewiesen  (Zurücknahme  des  Auftrags  2c.)
gesucht  wird  Bezüge  bedingungen  ist
6  7  8  9  10
I  l
von  Arbeitnehmern.  Mauster  2..
buch  2)
#  Beanspruch-!  Nr.  des  Ab-Angabe
  der  Behörde,)  ur  Zeit,  fur  ter  Lohn  sohlußbues  Bemerkungen
Gesindebuch  aus  welche  die  oder  Gehalt(Muster  8),ä/Zustimmung  des  gesetzlichen
gestelltider  gesuchten  ,  «UntekwflchkkVertreters,EmpfangundRuck-Stellungge-undsonsttgedAbt
  »
hat,  dann  Tag  der  Stellun  irtlB  er  Abschluß  gabe  von  Zeugnissen  2c.
Ausstellung  6  sucht  wir  äigge  nachgewiesen  Zurücknahme  des  Auftrags  2c.)
9  10  11  12  13  14
geschlossene  Vermittlungen.  Muster  3.
buch)  «
Zeit  VCLohn  s  Vom  Arbeitgeber  gezahlt:  sVom  Arbeitnehmer  gezahlt:  sNummer
des  e  Vermitt.  bare  Vermitt-·  bare  des  Auf-Steller
  U  zns  lungs.  Aus-  am  lungs.  us-  am  *7  Bemerkungen
·  onstige  bü  Ta  i  Ta
gebühr  lagen  (Tag)gebühr  lagen  (Tag)
trittes  Bezüge  4  *  —  1  und  2  I
9  10  11  12  13  14  15—  16  17  18
s

 

 

 

 

 

 

 

157
        <pb n="952" />
        932

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschüftsbuch  für  Stellenvermittlungen  für  Schiffsleute.  Muster  .
Des  Arbeitnehmers
1  r#%
Tag  Name  Name  und  bisherige  Beschäftigung
gid.  des  und  Wohnort  des  Zu.  Namedes  Schiffes)  Taa  de  1  Wohn=  oder
Heimathafen  Reeders  Art  der  sowie  Gattung  8  der  Familien  Aufenthaltsort
Nr.  Vertr  Be-  «  «
«eagg«  des  oder  seines  und  Beschäfti-  und  Heimathafen  endigun  #  Alter  St
schlusses  »  Vorname  /oder  Name  und  end##g  stand  i  raße,
Schiffes  Vertreters  gung  Wohnort  des  Dienstes  Haus-iNr.
6  s-s—i  Arbeitgebers  Lenstes  6
1.  2.  3.  1  5.  6  W.  8.  .
.
Angabe  der  Vertragsbe  dingungen  Vom  rbeitgeber  Vom  Arbeitnehmer
Behörde,  die  Angabe  der  ç  gezahlt:  gezahlt:
das  SeefahrtsAr#t  »  Betrag  Betrag  *)2  für  Sonstige  Ver  Ver..
buch  ausge-  der  ver-  Zeit  des  der  verein-  des  ge=  Die  der  Ver-  mitt-  bare  mitt-  bare  Bemerkungen
stellt  hat,  dann  mittelten  Dienst-  barten  währten  Dienst-  trags-  (ungs.  Aus-  am  unasAus--  am
Tag  der  Aus.  Stelle  antritts  Heuerver-  Vor-  vertrag  ge-  bedingun-  genr  lagen  (Tag)  elin  1  lagen  (Tag)
stellung  gütung  schusses  schlossen  ist  ten  4  "5%  4
10.  II.  12.  13.  14.  15.  1617.  18.  1920.  21.  27.  23
        <pb n="953" />
        Nr.  62.  933

Nr.  233581lI.
Bekanntmachung,  Stellenvermittler  für  Bühnenangehörige  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

Auf  Grund  des  Stellenvermittlergesetzes  vom  2.  Juni  1910  (RBl.  S.  860)  werden
für  gewerbsmäßige  Stellenvermittler  für  Bühnenangehörige  nachstehende  Vorschriften  erlassen.

§  1.

Den  Vorschriften  unterliegen  Stellenvermittler,  die  im  Sinne  des  §  1  des  Stellen=  Becriff  des
vermittlergesetzes  für  Unternehmungen  tätig  sind,  durch  welche  theatralische  Vorstellungen,  Stelen
Singspiele,  Instrumentalkonzerte,  Gesangs=  und  deklamatorische  Vorträge  sowie  Schaustellungen
von  Personen  oder  Tieren  dargeboten  werden,  gleichviel  ob  dabei  ein  höheres  Interesse  der  Kunst
oder  Wissenschaft  obwaltet  oder  nicht.  ·

§  2.

Die  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Geschäfts  eines  Stellenvermittlers  wird  von  der  Zuständige
Distriktspolizeibehörde  erteilt.  Behörden.

Diese  Behörde  entscheidet  auch  über  die  Zurücknahme  der  Erlaubnis  und  die  Untersagung
  des  Gewerbebetriebs.

Sie  ist  die  im  Sinne  des  §  7  des  Stellenvermittlergesetzes  zuständige  Polizeibehörde;
als  solche  hat  sie  Anordnungen  über  die  Vorlegung  des  Verzeichnisses  für  die  Stellenvermittler
  im  allgemeinen  oder  veranlaßten  Falles  besondere  Anordnungen  für  die  einzelnen
Stellenvermittler  zu  erlassen.

Die  in  dieser  Bekanntmachung  der  Distriktspolizeibehörde  zugewiesenen  Aufgaben  obliegen
in  München  der  Polizeidirektion.

§  3.

Der  Stellenvermittler  ist  verpflichtet,  Geschäftsbücher  nach  den  beigefügten  Mustern  1,  Buchführung.
2  und  3  ordnungsmäßig  zu  führen  und  in  den  Geschäftsräumen  aufzubewahren.  Anlage  133
Für  männliche  und  weibliche  Personen  können  getrennt  Bücher  geführt  werden.

§  4.
Die  Bücher,  welche  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen
sein  müssen,  sind  vor  dem  Gebrauch  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen.
Findet  diese  die  Bücher  in  Ordnung,  so  genehmigt  sie  ihre  Verwendung  unter  Beidruck
des  Amtssiegels,  indem  sie  zugleich  auf  dem  ersten  Blatt  die  Zahl  der  Seiten  vermerkt.

§  5.
Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  von  Blättern  der  Geschäftsbücher  sowie  das

Einheften  neuer  Blätter  ist  untersagt.
1577
        <pb n="954" />
        934

Die  Einträge  in  die  Bücher  müssen  gut  leserlich,  in  deutscher  Sprache  und  mit  Tinte
geschrieben  sein;  sie  dürfen  nicht  durch  Ausschaben  oder  in  sonstiger  Weise  unleserlich  gemacht
werden.

86.

Bücher,  die  nicht  mehr  benützt  werden,  sind  unter  Angabe  des  Datums  abzuschließen
und  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen,  welche  sie  nach  Bestätigung  des  Abschlusses  zur
Aufbewahrung  an  den  Stellenvermittler  zurückzugeben  hat.

Nach  dem  Abschluß  dürfen  weitere  Einträge  nicht  gemacht  werden.

Die  Bücher  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  ganz  oder  teilweise
  vernichtet  werden.

Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  drei  Absätzen  gelten  auch  für  den  Fall  der
Einstellung  des  Geschäftsbetriebs,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Bücher  der  Distriktspolizeibehörde
  ausgehändigt  werden  können.

§  7.

Die  dem  Stellenvermittler  erteilten  Aufträge  —  und  zwar  jeder  einzelne  —  sind  in
die  Bücher  1  und  2,  die  Abschlüsse  von  Vermittlungen  in  das  Buch  3  alsbald,  wenn
möglich  im  Laufe  des  Tages,  an  welchem  die  Aufträge  eingehen  oder  die  Abschlüsse  erfolgen,
für  das  Kalenderjahr  in  fortlaufender  Reihenfolge  deutlich,  vollständig  und  wahrheitsgetren
einzutragen.

Die  eingegangenen  Zahlungen  sind  sofort  in  das  Geschäftsbuch  3  einzutragen  und  dem
Zahler  oder  Absender  zu  bestätigen.

Bei  Abschlüssen  für  länger  als  einen  Monat  brauchen  nur  die  Zahlungen  für  den
ersten  Monat  oder  das  erste  Vierteljahr  eingetragen  zu  werden.

In  den  Spalten  „Bemerkungen“  ist  insbesondere  zu  vermerken,  ob  bei  minderjährigen
Arbeitnehmern  die  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  vorliegt,  ob  Arbeitsbücher,  Zeugnisse
  und  dgl.  hinterlegt  und  wieder  ausgehändigt  wurden,  ob  ein  Auftrag  zurückgenommen

wurde  uff.
88.

Der  Stellenvermittler  hat  alle  einlaufenden  Geschäftsbriefe  sowie  Abdrücke  oder  Abschriften
der  auslaufenden  Geschäftsbriefe,  dann  Empfangsbestätigungen,  Postscheine  und  sonstige
Geschäftsbelege  5  Jahre  lang  aufzubewahren.

In  besonderen  Fällen  kann  er  die  Schriftstücke  an  die  Distriktspolizeibehörde  mit  deren
Genehmigung  aushändigen.  ·

89.

Geschäfts—  Die  Wahl  sowie  jede  Veränderung  der  Geschäftsräume  ist  vor  dem  Beziehen  vom
raume.  Stellenvermittler  der  Distriktspolizeibehörde  anzuzeigen.
        <pb n="955" />
        Nr.  62.  935

Der  Geschäftsbetrieb  darf  nicht  in  Räumen  untergebracht  sein,  die  Theaterzwecken,
einer  Gast-  oder  Schankwirtschaft  dienen  oder  mit  solchen  Räumen  zusammenhängen.

8  10.

Der  Stellenvermittler  ist  verpflichtet,  seinen  Familiennamen  und  mindestens  einen  aus-  Firma.
geschriebenen  Vornamen  mit  der  Bezeichnung  „Stellenvermittler“  und  mit  einem  Zusatze,
der  die  Art  der  zu  vermittelnden  Stellen  erkennen  läßt  (z.  B.  Stellenvermittler  für  Bühnenangehörige,
  für  Zirkus  und  Schaubühne  usw.),  in  deutlich  lesbarer  Schrift  am  Hauseingang
und  am  Eingang  zu  den  Geschäftsräumen  anzubringen.

Die  Annahme  der  Bezeichnung  „Theateragent“  oder  „Theateragentur“  ist  nur  solchen
Stellenvermittlern  gestattet,  die  ausschließlich  Stellen  für  Personen  vermitteln,  welche  bei  der
Aufführung  dramatischer  Werke  künstlerisch  oder  technisch  mitwirken.

Die  Geschäftsbezeichnung  bedarf  der  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde.

11.

Die  Stellenvermittler  haben  alle  Anzeigen  in  Zeitungen,  Anschlägen,  Reklamen  u.  dgl.,  Vermittlungsdaun
  die  von  ihnen  benützten  Vertragsmuster  mit  der  genauen  Angabe  der  Geschäftsräume,  tätigkei.
ihrem  Vor=  und  Zunamen  und  der  behördlich  genehmigten  Bezeichnung  zu  versehen.  Abkürzungen
  sind  unzulässig.

Wahrheitswidrige  Angaben  über  die  Zahl  der  offenen  Stellen  und  der  Stellung

suchenden  Personen  sind  verboten.
§  12.

Die  zu  vermittelnden  Stellen  sind  den  Bewerbern  unter  Angabe  der  Art  der  Beschäftigung,
  des  Namens,  Standes  und  Wohnortes  des  Unternehmers,  der  Bezüge,  der
jährlichen  Spielzeit,  der  Dauer  des  Vertragsverhältnisses,  der  Zeit  des  Stellenantritts,  dann
etwaiger  besonderer  Ansprüche  und  Vertragsbestimmungen  genau  zu  bezeichnen.

Die  zu  vermittelnden  Stellesuchenden  sind  den  Unternehmern  unter  Angabe  von  Name,
Beruf,  Alter,  Familienstand,  Geburtsort,  Wohnung  sowie  der  Gehaltsansprüche  zu  bezeichnen.

13.

Der  Stellenvermittler  soll  seine  Vermittlungstätigkeit  in  der  Regel  nur  persönlich  ausüben.

Die  Zulässigkeit  der  Stellvertretung  bestimmt  in  jedem  einzelnen  Fall  die  Distriktspolizeibehörde.


Die  Beschäftigung  von  Hilfspersonal  (Gehilfen,  Lehrlingen,  Agenten)  einschließlich  der
Familienangehörigen  ist  nur  mit  Erlaubnis  der  Distriktspolizeibehörde  zulässig.

Für  Stellvertreter  und  Hilfspersonal  gelten  alle  für  den  Stellenvermittler  bestehenden
Vorschriften  sinngemäß  in  gleicher  Weise.
        <pb n="956" />
        936

8  14.

Verbote.  Den  Stellenvermittlern  ist  verboten:

1.

2.

3.

andere  als  die  in  §  1  aufgeführten  und  von  der  Distriktspolizeibehörde  besonders
bezeichneten  Stellen  (§  2  Abs.  3  des  Stellenvermittlergesetzes)  zu  vermitteln;
Personen,  welche  die  zum  Vertragsabschlusse  erforderliche  Zustimmung  des  gesetzlichen
  Vertreters  nicht  nachweisen  können,  Dienste  zu  leisten;

mit  auswärtigen  Vermittlungsgeschäften  in  Verbindung  zu  treten,  die  von  der
Distriktspolizeibehörde  als  unzuverlässig  bezeichnet  sind;

Bühnenwerke  zu  verlegen  oder  eine  auf  die  Aufführung  solcher  Werke  abzielende
Tätigkeit  zu  entwickeln;

Unternehmungen  der  in  §  1  dieser  Bekanntmachung  bezeichneten  Art  zu  betreiben,

an  solchen  Unternehmungen  sich  geschäftlich  zu  beteiligen,  den  Unternehmern  Darlehen
zu  gewähren,  mit  ihnen  besondere  auf  Geschäftsbesorgung  gerichtete  Verträge  als
Impressarien,  Soloagenten  usw.  einzugehen,  sowie  in  irgend  einer  anderen  Art
mit  ihnen  in  vertragliche  Verbindung  zu  treten,  die  eine  unparteiische  Stellenvermittlung
  in  Frage  stellt;

die  Tätigkeit  eines  Schauspielers  oder  eines  sonstigen  Angehörigen  der  in  S  1
bezeichneten  Gewerbe  auszuüben,  sich  an  einer  solchen  Tätigkeit  geschäftlich  zu
beteiligen  oder  mit  Bühnenangehörigen  in  der  unter  5  bezeichneten  Art  in  Verbindung
  zu  treten;

Fachschulen,  welche  die  Vorbereitung  für  die  in  §  1  bezeichneten  Berufe  bezwecken,
zu  betreiben  oder  sich  an  dem  Betriebe  solcher  zu  beteiligen;

Verträge  zu  vermitteln,  in  denen  der  Bühnenleiter  die  den  Bühnenangehörigen

versprochene  Gage  von  vornherein  durch  bestimmte  Abzüge  (Rabatt,  Prozentabzüge,
Regiespesen  usw.)  kürzt.  Hiervon  werden  etwaige  Festsetzungen  von  Abzügen
für  Tage,  an  denen  der  Bühnenangehörige  nicht  auftritt,  nicht  berührt;

.  mit  Bühnenleitern  in  geschäftliche  Beziehungen  zu  treten,  von  denen  sie  wissen

oder  den  Umständen  nach  annehmen  müssen,  daß  sie  Kürzungen  des  Gagenbetrages
in  der  Absicht  vornehmen,  aus  diesen  Abzügen  die  ihnen  zur  Last  fallenden  Vermittlergebühren

  zu  bestreiten.
§  15.

Gebühren.  Die  Texe  für  die  den  Stellenvermittlern  zukommenden  Gebühren  wird  vom  K.  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  festgesetzt.

16.

Die  Stellenvermittler  haben,  sofern  ihre  Tätigkeit  von  beiden  Seiten  in  Anspruch
genommen  ist,  in  die  von  ihnen  vermittelten  Verträge  die  Bestimmung  aufzunehmen,  daß
        <pb n="957" />
        Nr.  62.  937

die  eine  Hälfte  der  Gebühren  von  dem  Bühnenleiter  und  die  andere  Hälfte  von  dem  Bühnenangehörigen
  aus  eigenen  Mitteln  zu  zahlen  ist,  es  sei  denn,  daß  sich  der  Bühnenleiter  freiwillig
  zur  Übernahme  der  ganzen  Gebühr  bereit  erklärt  hat.

Der  Betrag  der  an  den  Bühnenangehörigen  tatsächlich  auszuzahlenden  Gage  ist  im

Vertrage  anzugeben.
§  17.

Der  Stellenvermittler  ist  zur  Erhebung  von  Gebühren  nicht  befugt:

1.  wenn  der  vermittelte  Vertrag  gelöst  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Lösung  durch  Vertragsbruch
  oder  ohne  Mitwirkung  des  Stellenvermittlers  zu  einer  Zeit  erfolgt,
wo  der  Vertrag  unkündbar  ist;

2.  für  die  Zeit,  während  der  der  Angestellte  keine  Vergütung  (Gehalt,  Spielgeld
  usw.)  erhält;

3.  wenn  der  Bewerber  nach  Ablauf  der  Probezeit  oder  des  Probegastspiels  nicht
unter  den  vertragsmäßigen  Bedingungen  angestellt  wurde.

§  18.

Der  Stellenvermittler  ist  verpflichtet,  den  Beamten  der  Polizeibehörde  jederzeit  Zutritt  Pflichten  gegen
in  seine  Geschäftsräume  zu  gestatten,  ihnen  die  Geschäftsbücher,  sonstige  Geschäftspapiere  Ferhelien
sowie  Zeugnisse  und  Gegenstände  seiner  Kunden  vorzuzeigen  und  jede  auf  den  Geschäfts-  «
betrieb  bezügliche  Auskunft  wahrheitsgemäß  zu  erteilen.

§  19.

Innerhalb  der  ersten  8  Tage  eines  jeden  Monats  hat  der  Stellenvermittler  der  Tätigkeits-Distriktspolizeibehörde
  einen  Tätigkeitsbericht  über  das  abgelaufene  Monat  nach  einem  be-  berichte.
stimmten  Muster  in  doppelter  Fertigung  vorzulegen.

Die  Distriktspolizeibehörde  wird  eine  Ausfertigung  dieses  Berichts  dem  Statistischen
Landesamt  in  München  umgehend  einsenden.

§  20.
In  den  für  den  Kundenverkehr  bestimmten  Geschäftsräumen  muß  der  Stellenvermittler  Aushang  der

an  einer  in  die  Augen  fallenden,  leicht  zugänglichen  Stelle  die  gegenwärtigen  Vorschriften  Vorschriften.
sowie  seine  Gebührentaxe  im  großen  deutlichen  Druck  aushängen.
§  21.
Die  Vorschriften  treten  sofort  in  Kraft.  übergangsbestimmungen.


Die  Bekanntmachung  vom  3.  Oktober  1909  (GVl.  S.  685)  ist  aufgehoben.
Der  Tätigkeitsbericht  nach  §  19  ist  zum  erstenmal  für  den  Monat  Januar  1911  zu  erstatten.

München,  den  6.  Oktober  1910.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.
        <pb n="958" />
        938

Geschäftsbuch  für  Aufträge

 

 

 

(Auftrags-Des
  Bü  .  A  öri
Lau—  Tag  e  s  hnen-Angehörigen  he  chte
ergütun
fende  des  Vor-  Bühnen-  Geburts=  Aufenthalts-  r.
Nr.  Auftrags  ·  (Gehalt,  Spielund
  Zuname  Name  ort  ort  geld  usw.)

 

 

 

 

 

l

 

*)  Diese  Spalten  sind  nur  dann  auszufüllen,  wenn  von  dem  Auftraggeber  entsprechende  Angaben  gemacht  werden.

Geschäftsbuch  für  Auf-.

 

 

 

 

(Auftragsgfd
  Tag  Des  Bühnenleiters  Stellung  Zeit“)
.  »-Nr.
  des  Vor=  und  Zuname,  Stand  und  für  welche  der  Bühnenangehörige
Auftrags  Wohnort  (Straße)  gesucht  wird
1  2  3  4  5

 

 

 

 

 

6  *)  Diese  Spalten  sind  nur  dann  auszufüllen,  wenn  von  dem  Auftraggeber  entsprechende  Angaben  gemacht  werden.

Geschäftsbuch  für

 

 

 

(Abschluß-Des
  Bühnen-Angehörigen  unterefd..Lag
  nehmung,  Art  der
N  des  Vor-  Bühnen-  Geburts=  Aufenthalts-  für  welche  Beschäfti
*  Abschlusses  abgeschlossen  eschäftigung
und  Zuname  Name  ort  ort  wird
1  2  3  4  5  6  7  8
        <pb n="959" />
        Nr.  62.  939
von  Bühnen-Angehörigen.  Muster  1.
buch  1).
.  ..  Nummer
Art  *)  Zeit,  für  welche  des  Abschlußbuches,  Bemerkungen
der  gesuchten  Be-  Beschäftigung  unter  welcher  der  (Zurücknahme  des  Auftrags
schäftigung  gesucht  wird  na  athu  ist  2c.)

—7  99  (0  11
träge  von  Bühnenleitern.  Muster  2.
buch  2).

*)  Betrag  der  zu-  Nummer  des

gesicherten  VergütungF  Abschlußbuches,  unter  Bemerkungen

(Gehalt,  Spielgeld

usw.)

welcher  der  Abschluß
nachgewiesen  ist

 

6

7

(Zurücknahme  des  Auftrags  2c.)

 

 

 

 

 

abgeschlossene  Vermittlungen.  Muster  3.
buch.)
1)  V  dem  Bühnen  Angehorigen
Aetrag  der  )  Von  de  Au  i  9)  *
Vereinbarte  Zeit  dies  nerrag  der,  Vermittel  von  dem  Bühnenleiter  geleistete  mmmer
1  gn  nr  E
*ê’  Nerön  Zahlungen  Ve—
Antritts  Eudes  s  Vergütung  lungs  »  Auftrags—
Oehalt  gebühr  I.  5n  3.  4  buches  merkungen
Beschäfti  Spielgeld  «--  Vermitt-  bure  Summe  der  *
der  Beschäftigung  ush  in  0m.19er  Auslagenpatten  3114  Tag  der  1  oder  2
%  GC%  „  Zahlung
9  100  11  15  13  11  15  *  17  18
        <pb n="960" />
        940

Nr.  234261I.

Bekanntmachung,  Gebührentarif  der  Stellenvermittler  für  Bühnenangehörige  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Äußern.

Auf  Grund  des  §  5  Abs.  1  des  Stellenvermittlergesetzes  vom  2.  Juni  1910
(Renl.  S.  860)  wird  bestimmt,  daß  Stellenvermittler  für  Bühnenangehörige  für  die
Vermittlung  einer  Stelle  nicht  mehr  als  folgende  Bruchteile  der  Gesamtvergütung  (Gehalt,
Spielgeld  usw.)  eines  Bühnenangehörigen  als  Gebühr  erheben  dürfen.

I.  Stellenvermittlung  für  Bühnenangehörige  im  engeren  Sinne,  d.  h.  für  Personen,
die  bei  der  Aufführung  dramatischer  Werke  künstlerisch  oder  technisch  mitwirken.

A.  Bei  Engagementsabschlüssen:

3%  wenn  die  monatliche  Vergütung  bis  150  MA,
4%  „  „  „  „  mehr  als  150  bis  300  ,

5%  7“  »  »  »  «  »  300  MA  beträgt.

B.  Bei  Verträgen  für  Gastspiele  mit  Ausnahme  der  Gastspiele  mit  unterlegtem
Engagementsvertrage:

10%  wenn  der  Bühnenangehörige  für  die  einzelne  Vorstellung  eine  Vergütung  von  mindestens
200  K  erhält,
5%  wenn  er  weniger  als  200  erhält.

II.  Stellenvermittlung  für  sonstige  Bühnenangehörige  bei  Engagementsabschlüssen  sowie
bei  Gastspielen:  v
5%  wenn  die  monatliche  Vergütung  bis  600  -x,

6%  „  „  „  „  mehr  als  600  M  bis  900  M,
8%  »  »  »  »  «  »  900  M  »  1500  A,
10%  „  „  „  „  „  „1500  4  beträgt.

Die  Vergütung  wird  nach  der  einzelnen  artistischen  Nummer  (Einzelartist  oder  Truppe)
berechnet.

III.  Stellenvermittlung  für  Orchesterpersonal  bei  Gewerbebetrieben  im  Sinne  der
§§  32  und  33  a  R  .  sowie  für  technisches  und  Chorpersonal:

2%  wenn  die  monatliche  Vergütung  bis  400  ,
5%  »  »  ,,  über  400  MA  beträgt.
        <pb n="961" />
        Nr.  62.  941

IV.  Stellenvermittlung  für  Musikkapellen,  die  nicht  unter  die  Bestimmung  III  fallen:

5%  der  monatlichen  Vergütung  für  Verträge  zwischen  Unternehmern  und  ganzen  Kapellen,

«  Kapellmeistern  und  Mitgliedern  der
Kapellen.

30
0  J?"  1  »  »  »  «

V.  Bei  Verlängerung  oder  Erneuerung  eines  Engagements  (sofern  sie  durch  die
Tätigkeit  des  Stellenvermittlers  zustande  gekommen  sind)  längstens  auf  3  Jahre:
die  Hälfte  der  obigen  Sätze.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  die  Stelleuvermittlung  in  Fällen
unter  II.

VI.  Bei  Vertragsabschlüssen  für  nicht  gewerbsmäßige  Veranstaltungen  (Vereins=  oder
Privatfestlichkeiten):
10%  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  Vergütung.
VII.  Die  Bestimmungen  der  Ziffer  I  bis  IV  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn
der  Vertragsabschluß  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  als  Monatsfrist  erfolgt  oder  die  Vergütung
  für  kürzere  oder  längere  Zeit  oder  für  die  einzelne  Veranstaltung  entrichtet  wird.

München,  den  6.  Oktober  1910.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.

Nr.  22908  II.
Bekanntma  chung,  Stellen=  und  Arbeitsnachweise  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern.

Auf  Grund  der  §8§  15  und  17  des  Stellenvermittlergesetzes  vom  2.  Juni  1910
(Rel.  S.  860)  werden  für  nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Stellen=  oder  Arbeitsnachweise
(von  Verbänden  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,  von  Vereinen,  Schulen  u.  a.)  mit  Ausnahme
  der  gemeindlichen  Arbeitsämter  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

§  1.
Der  Leiter  eines  Stellen=  oder  Arbeitsnachweises  oder  der  Zweigstelle  eines  solchen  Auzeigepflicht.
hat  von  der  Errichtung  binnen  1  Woche  der  Distriktspolizeibehörde,  in  München  der  Polizeidirektion,
  Anzeige  zu  erstatten.
Hiebei  sind  anzugeben:  die  Gründer  oder  Träger  des  Nachweises,  die  Betriebsräume,
die  Berufe,  für  die  Stellen  nachgewiesen  werden,  Namen,  Stand,  Geburtszeit,  Wohn=  und
Geburts-Ort  der  Leiter  und  Angestellten.
        <pb n="962" />
        Leiter  und
Angestellte.

Bezeichnung.

Betriebsräume.


942

Jede  in  diesen  Verhältnissen  sich  ergebende  Anderung  ist  gleichfalls  der  Distriktspolizeibehörde

  anzuzeigen.
§  2.

Mit  der  Anzeige  sind  ferner  alle  auf  den  Stellen=  oder  Arbeitsnachweis  bezüglichen
Satzungen,  Geschäftsordnungen,  Gebührentarife  und  sonstigen  für  die  Errichtung  und  den
Betrieb  maßgebenden  Bestimmungen,  einschließlich  der  Formblätter  für  die  Geschäftsbücher,
Verzeichnisse  und  Mitteilungen,  in  der  Folge  auch  die  hierin  vorgenommenen  Anderungen,
in  fünffacher  Ausfertigung  der  Distriktspolizeibehörde  einzureichen.

Letztere  wird  1  Stück  dieser  Ausfertigungen  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,
und  3  Stück  dem  K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  vorlegen.

§  3.

Leiter  und  Angestellte  eines  Nachweises  müssen  hinsichtlich  ihrer  persönlichen  Verhältnisse
die  erforderliche  Zuverlässigkeit  besitzen.

Sie  müssen  entlassen  werden,  wenn  sie  von  der  Distriktspolizeibehörde  als  unzuverlässig
bezeichnet  sind.

§  3  des  Stellenvermittlergesetzes  findet  auf  sie  entsprechende  Anwendung.

Ausnahmen  von  der  Bestimmung  in  §  3  Abs.  1  des  Stellenvermittlergesetzes  können
von  der  Distriktspolizeibehörde  in  widerruflicher  Weise  bewilligt  werden.

8  4.

Am  Hauseingang  und  am  Eingang  zu  den  Betriebsräumen  ist  die  Bezeichnung
„Stellennachweis“  oder  „Arbeitsnachweis“  unter  Anfügung  eines  den  Träger  des  Nachweises
  kennzeichnenden  Zusatzes  anzubringen.  Die  Berufe,  für  die  Stellen  vermittelt  werden,
können  beigefügt  werden.

Jede  andere  oder  weitere  Bezeichnung  ist  verboten.

§  5.

Der  Stellen=  oder  Arbeitsnachweis  darf  nicht  in  Räumen  betrieben  werden,  in  denen
ein  Gewerbe  ausgeübt  wird;  auch  darf  der  Zugang  zu  den  Betriebsräumen  des  Nachweises
nicht  durch  Räume  erfolgen,  in  denen  ein  Gewerbe  ausgeübt  wird.

Ausnahmen  können  von  der  Distriktspolizeibehörde  in  widerruflicher  Weise  bewilligt
werden.

Die  Distriktspolizeibehörde  kann  den  Geschäftsbetrieb  in  Häusern,  in  denen  oder  in
deren  unmittelbarer  Nähe  eine  Gast=  oder  Schankwirtschaft  oder  eine  Kleinhandlung  mit
geistigen  Getränken  sich  befindet,  verbieten.
        <pb n="963" />
        Nr.  62.  943
8  6.

Alle  Anzeigen  in  Zeitungen,  Anschlägen,  Reklamen  u.  dgl.  sind  mit  der  genauen  Vermittlungs-Angabe

  der  Bezeichnung  (8  4)  und  der  Geschäftsräume  zu  versehen.  tätigkeit.

§  7.
Die  §8§  11,  12,  17  Z.  2—8  der  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1910,
Stellenvermittler  betreffend,  (GV  Bl.  S.  924)  finden  auf  die  Stellen=  und  Arbeitsnachweise
  entsprechende  Anwendung.  "

§  8.
Nachweise,  welche  für  weibliche  Personen  Stellen  im  Auslande  vermitteln,  haben  der
Distriktspolizeibehörde  ein  Verzeichnis  der  Namen  dieser  Personen  und  der  ihnen  vermittelten
Stellen  nach  näherer  Anordnung  regelmäßig  vorzulegen.

§6  9.

Den  Nachweisen  ist  verboten,  andere  als  die  von  ihnen  angegebenen  und  der  Distriktspolizeibehörde
  zu  bezeichnenden  Stellen  zu  vermitteln.

8  10.

Auf  die  Stellen=  und  Arbeitsnachweise  findet  §  5  Abs.  2—4  des  Stellenvermittler=  Gebühren.
gesetzes  entsprechende  Anwendung.

Die  Gebühren  sind  so  zu  bemessen,  daß  sie  lediglich  zur  Bestreitung  der  Unkosten  der
Stellenvermittlung  ausreichen.

Vereine,  deren  Zweck  ausschließlich  oder  vorwiegend  auf  Stellenvermittlung  gerichtet
ist,  dürfen  weder  Eintrittsgelder  noch  Beiträge  erheben.

Über  alle  erhaltenen  Zahlungen  sind  Empfangsbestätigungen  auszustellen.

Die  §8§  14—16  der  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1910,  Stellenvermittler
betreffend,  (GVl.  Seite  924)  finden  auf  die  Nachweise  entsprechende  Anwendung.

11.

Die  Nachweise  haben  der  Distriktspolizeibehörde  (in  München  der  Polizeidirektion),  Tätigkeitsferner
  dem  Statistischen  Landesamt  in  München  innerhalb  der  ersten  8  Tage  eines  jeden  bericht.
Monats  einen  Tätigkeitsbericht  über  das  abgelaufene  Monat  nach  einem  bestimmten  Muster

vorzulegen.
159
        <pb n="964" />
        944

8  12.
Pflichten  gegen  Die  Nachweise  sind  verpflichtet,  den  Beauftragten  der  Polizeibehörde  jederzeit  Zutritt
die  Polizel-  in  die  Betriebsräume  zu  gestatten,  ihnen  die  Geschäftsbücher  und  sonstigen  Geschäftspapiere
behörde.  3
vorzuzeigen  und  jede  auf  den  Betrieb  bezügliche  Auskunft  wahrheitsgemäß  zu  erteilen.

13.

Lushang,  der  In  den  Betriebsräumen  des  Nachweises  sind  an  einer  in  die  Augen  fallenden  leicht
orschriften.  zugänglichen  Stelle  die  gegenwärtigen  Vorschriften,  die  in  vorstehenden  88  3,  7  und  10
angeführten  Bestimmungen,  sowie  die  Gebührentaxe  im  großen  deutlichen  Druck  auszuhängen.

814.
Untersagung  Zuständig  zur  Untersagung  des  Betriebs  eines  Nachweises  nach  S  17  des  Stellendes
  Betriebs,  vermittlergesetzes  ist  die  Distriktspolizeibehörde  des  Sitzes  des  Nachweises  oder  seiner  Nebenstelle,
  in  München  die  Polizeidirektion.
8  15.

übergangs—  Die  Vorschriften  treten  sofort  in  Kraft.
bestimmungen.  Die  bestehenden  Nachweise  und  Zweigstellen  sind  der  Distriktspolizeibehörde,  in  München

der  Polizeidirektion,  im  Laufe  dieses  Monats  anzuzeigen  (vgl.  S§  1  Abs.  1  und  2,  §  2).
Der  Tätigkeitsbericht  nach  §  11  ist  zum  ersten  Mal  für  den  Monat  Januar  1911  zu

erstatten.
München,  den  6.  Oktober  1910.

Dr.  Erhr.  v.  Vademils.
        <pb n="965" />
        esetz  und  LL

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  63.

München,  den  10.  Oktober  1910.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1910,  Vollzug  der  §§  35,  38  der  Gewerbeordnung  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  6.  Oktober  1910,  Geschäftsbetrieb  der  Versteigerer  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

Nr.  231851I.
Bekanntmachung,  Vollzug  der  §§  35,  38  der  Gewerbeordnung  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

Auf  Grund  der  §§  35  Abs.  2  und  3  sowie  38  Abs.  4  der  Gewerbe-Ordnung
wird  bestimmt:

I.  Allgemeine  Vorschriften.
#  1.

Wer  1.  mit  lebenden  Vögeln  —  ausgenommen  Haus=  und  Nutzgeflügel  —  handelt,  Buchführung.

2.  den  Trödelhandel  betreibt,
160
        <pb n="966" />
        946

3.  mit  der  gewerbsmäßigen  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden
  wahrzunehmender  Geschäfte,  insbesondere  mit  der  Abfassung  der  darauf
bezüglichen  schriftlichen  Aufsätze  sich  befaßt,

4.  als  gewerbsmäßiger  Vermittlungsagent  für  Immobiliarverträge,  Darlehen  und
Heiraten  tätig  ist,

5.  e#  hat  ein  Geschäftsbuch  nach  dem  in  den  Anlagen  bezeichneten  Muster  zu  führen.
a—  Diese  Bücher  sind  in  den  Geschäftsräumen  aufzubewahren.

§  2.

Die  Bücher,  welche  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen
sein  müssen,  sind  vor  dem  Gebrauch  der  Distriktspolizeibehörde  des  Wohnorts,  in  München
der  Polizeidirektion,  vorzulegen.

Findet  diese  die  Bücher  in  Ordnung,  so  genehmigt  sie  ihre  Verwendung  unter  Beidruck
des  Amtssiegels,  indem  sie  zugleich  auf  dem  ersten  Blatt  die  Zahl  der  Seiten  vermerkt.

§  3.
Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  von  Blättern  der  Geschäftsbücher  sowie  das

Einheften  neuer  Blätter  ist  untersagt.

Die  Einträge  in  die  Bücher  müssen  gut  leserlich,  in  deutscher  Sprache  und  mit  Tinte
geschrieben  sein;  sie  dürfen  nicht  durch  Ausschaben  oder  in  sonstiger  Weise  unleserlich
gemacht  werden.

§  4.

Geschäftsbücher,  die  nicht  mehr  benützt  werden,  sind  unter  Angabe  des  Datums  abzuschließen
  und  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen,  welche  sie  nach  Bestätigung  des  Abschlusses
  zur  Aufbewahrung  zurückzugeben  hat.

Nach  dem  Abschluß  dürfen  weitere  Einträge  nicht  gemacht  werden.

Die  Bücher  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  ganz  oder  teilweise
  vernichtet  werden.

Die  Bestimmungen  in  vorstehenden  drei  Absätzen  gelten  auch  für  den  Fall  der  Einstellung
  des  Geschäftsbetriebs,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Bücher  der  Distriktspolizeibehörde
  ausgehändigt  werden  können.

§  5.
Jedes  Geschäft  muß  alsbald  in  das  Buch  in  fortlaufender  Reihenfolge  deutlich,  vollständig
  und  wahrheitsgetreu  eingetragen  werden.
        <pb n="967" />
        Nr.  63.  947

86.

Alle  anfallenden  Geschäftsbriefe  sowie  Abdrücke  oder  Abschriften  der  auslaufenden  Ge-  Behandlung
schäftsbriefe,  dann  Empfangsbestätigungen,  Postscheine  und  sonstige  Geschäftsbelege  haben  die  det  Sschests.
genannten  Gewerbetreibenden  5  Jahre  lang  aufzubewahren.

Die  in  8  1  Ziff.  3  bezeichneten  Personen  (Rechtsagenten)  müssen,  wenn  beim  Ablauf
der  fünfjährigen  Frist  die  Angelegenheit,  auf  die  sich  die  Schriftstücke  beziehen,  noch  nicht
erledigt  ist,  die  Schriftstücke  bis  zur  Erledigung  der  Angelegenheit  aufbewahren.

In  besonderen  Fällen  können  die  Geschäftspapiere  der  Distriktspolizeibehörde  mit  deren
Genehmigung  ausgehändigt  werden.

§  7.

Die  Geschäftsbücher  und  Akten  sind  stets  in  guter  Ordnung  zu  halten.
Die  Akten  oder  einzelnen  Schriftstücke  müssen  mit  der  Nummer  des  Eintrags  im
Geschäftsbuch  versehen  sein.

88.

Die  Wahl  sowie  jede  Veränderung  der  Geschäftsräume  ist  unter  genauer  Bezeichnung  Geschäfts—
der  einzelnen  Räume  der  Distriktspolizeibehörde  anzuzeigen.  räume.
Am  Hauseingang  und  am  Eingang  zu  den  Geschäftsräumen  hat  der  Gewerbetreibende
seinen  Familiennamen  und  mindestens  einen  ausgeschriebenen  Vornamen  mit  einer  kurzen
Bezeichnung  seines  Geschäfts  in  deutlich  lesbarer  Schrift  anzubringen.

89.

Die  genannten  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  den  Beamten  der  Polizeibehörde  Pflichten
jederzeit  Zutritt  in  ihre  Geschäftsräume  zu  gestatten,  ihnen  die  hinterlegten  Gelder,  Urkunden,  zeurn  e
Bücher,  Geschäftspapiere  usw.  vorzuzeigen  und  jede  auf  den  Geschäftsbetrieb  bezügliche  Aus=  behörde.

kunft  wahrheitsgemäß  zu.  erteilen.

II.  Besondere  Vorschriften.
1.  Für  Vogelhändler.
8  10.

Der  Vogelhändler  hat  der  Polizeibehörde  insbesondere  über  den  Umfang  seines  Geschäfts

und  über  die  in  den  Handel  zu  bringenden  Vogelarten  Aufschluß  zu  geben.  *
16
        <pb n="968" />
        948

2.  Für  Trödelhändler.
8  11.

Jeder  von  einem  Trödelhändler  in  seinem  Geschäftsbetrieb  erworbene  Gegenstand  muß
mit  der  der  Nummer  des  Geschäftsbuchs  entsprechenden  Zahl  versehen  sein.

Der  Trödler  ist  verpflichtet,  diese  Gegenstände  in  besonderen  Räumen  aufzubewahren,
welche  hell  oder  leicht  erhellbar,  trocken,  gut  zu  lüften  und  leicht  zugänglich  sein  müssen.

Die  Gegenstände  müssen  so  geordnet  sein,  daß  sie  jederzeit  leicht  aufgefunden  werden
können.

§  12.

Alle  schriftlichen  Mitteilungen  über  gestohlene,  verlorene  oder  sonst  abhanden  gekommene
Gegenstände  muß  der  Trödler  nach  der  Zeitfolge  ordnen  und  1  Jahr  lang  aufbewahren.

Gehen  ihm  solche  Mitteilungen  durch  Umlaufschreiben  einer  Behörde  zu,  so  hat  er  die
Kenntnisnahme  auf  diesem  Schreiben  unter  Beifügung  des  Datums  zu  bescheinigen.  Auf
Verlangen  der  Behörde  hat  er  den  Inhalt  solcher  Schreiben  in  einem  besonderen  Buche
vorzumerken.

13.

Wenn  der  Trödler  bei  dem  Betrieb  seines  Geschäfts  Kenntnis  von  strafbaren  Handlungen
  erhält  oder  nach  den  Umständen  Grund  zu  der  Vermutung  hat,  daß  eine  solche
begangen  worden  sei,  hat  er  der  Polizeibehörde  oder  den  Aufsichts=  und  Sicherheitsbeamten
sofort  Anzeige  zu  erstatten  und,  wenn  möglich,  die  Personen  und  Gegenstände  einzuhalten.

Dies  gilt  namentlich  für  die  Fälle,  von  denen  der  Trödler  auf  dem  in  §  12  bezeichneten
  Weg  oder  durch  öffentliche  Bekanntmachung  Kenntnis  erhalten  hat.

3.  Für  die  in  §  1  Ziff.  3  und  4  genannten  Gewerbetreibenden.
§  14.

Diese  sind  verpflichtet,  ihre  Firma  (Vor=  und  Familiennamen  sowie  Geschäfts-Bezeichnung),
  dann  jede  Anderung  derselben  der  Distriktspolizeibehörde  cuzuzeigen.  Letztere  kann
die  Geschäfts-Bezeichnung  vorschreiben.

In  allen  geschäftlichen  Angelegenheiten  haben  sich  die  bezeichneten  Gewerbetreibenden
ausschließlich  ihrer  Firma  zu  bedienen.  Jede  andere  oder  weitere  Bezeichnung  ist  ihnen
verboten.

15.

Die  Beschäftigung  von  Hilfspersonal  (Gehilfen,  Lehrlingen)  einschließlich  der  Familienangehörigen
  ist  der  Distriktspolizeibehörde  anzuzeigen.
        <pb n="969" />
        Nr.  63.  949

8  16.

Geld,  Wertpapiere,  Wertgegenstände,  Urkunden  und  andere  wichtige  Schriftstücke,  Pläne,
Zeichnungen  rc.,  die  den  bezeichneten  Gewerbetreibenden  von  ihren  Auftraggebern  oder  für
diese  ausgehändigt  werden,  sind,  sofern  nicht  die  sofortige  Abgabe  zu  erfolgen  hat,  in  besonderen
Umschlägen,  die  mit  dem  Namen  des  Auftraggebers  und  der  betreffenden  Nummer  des  Geschäftsbuchs
  zu  versehen  siud,  geordnet  und  vor  Beschädigung  gesichert  aufzubewahren.

III.  Schlußbestimmungen.
§  17.

Die  Vorschriften  über  den  Geschäftsbetrieb  der  gewerbsmäßigen  Vermittlungsagenten
für  Immobiliarverträge  finden  keine  Anwendung  auf  Personen,  die  den  Handel  mit  ländlichen
Grundstücken  gewerbsmäßig  betreiben.

Die  Vorschriften  über  den  Geschäftsbetrieb  der  gewerbsmäßigen  Vermittlungsagenten
für  Darlehen  finden  keine  Anwendung  auf  Agenten  der  Hypothekenbanken,  soweit  diese  im
Hauptberuf  auf  Grund  Vertrags  im  Dienste  solcher  Banken  tätig  sind.

Die  Distriktspolizeibehörde  (§  2),  in  München  die  Polizeidirektion,  kann  Bankiers  und
sonstige  in  das  Handelsregister  eingetragene  Kaufleute,  die  neben  ihrem  Hauptgeschäft  auch
Immobilien=  und  Hypotheken-Vermittlungsgeschäfte  betreiben,  von  der  Beobachtung  der  Vorschriften
  über  den  Geschäftsbetrieb  der  gewerbsmäßigen  Vermittlungsagenten  befreien.  Die
Befreiung  ist  zu  versagen,  wenn  die  Eintragung  des  Hauptgeschäfts  ins  Handelsregister  in
der  Absicht  herbeigeführt  worden  ist,  sich  der  Anwendung  der  Vorschriften  zu  entziehen,  oder
wenn  Tatsachen  vorliegen,  die  eine  polizeiliche  Kontrolle  angezeigt  erscheinen  lassen.

8  18.

Die  Distriktspolizeibehörde  (§  2),  in  München  die  Polizeidirektion,  ist  ermächtigt,  in
einzelnen  Fällen  bei  unbedeutenden  Geschäftsbetrieben  auf  Ansuchen  Erleichterungen  in  Bezug

auf  die  vorstehenden  Anordnungen  zu  gewähren.
Ferner  kann  sie  geringfügige  Anderungen  oder  die  Beifügung  weiterer  Spalten  in  den

Geschäftsbüchern  anordnen.
§  19.
Die  bisherigen  Geschäftsbücher  dürfen  bis  zum  Abschluß  fortgeführt  werden.
        <pb n="970" />
        950

8  20.

Die  gegenwärtigen  Vorschriften  treten  am  1.  November  1910  in  Kraft.

Mit  diesem  Tage  verlieren  ihre  Wirksamkeit:

die  Bekanntmachungen  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  16.  Februar  1878,
das  Geschäft  der  Trödler  betreffend,  (GVBl.  S.  86)  und  18.  Dezember  1883,  die
in  §  35  Abs.  3  der  Reichsgewerbeordnung  aufgeführten  Gewerbebetriebe  betreffend,  (GVBl.  S.  495),
dann  die  Entschließungen  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  14.  Dezember  1902
Nr.  27541  und  des  K.  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern
vom  23.  Januar  1908  Nr.  21650/II.

München,  den  6.  Oktober  1910.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.
        <pb n="971" />
        Nr.  63.

 

 

 

 

 

 

 

 

951
Muster  1.
Jahr  19  Geschäftsbuch  für  Vogelhändler.
Fort-  Tag  Vor=  und  Zuname,  Tag  Bemerkungen
8  und  Monat  Bezeichnung  Stand  und  Wohnort,  und  Monat  insbesondere  über
für  des  der  Straße  und  Hausnummer  des  des  Abgang  von
scden  Erwerbs  Vogelart  -  Verkaufs  Bogen
Vogel  Lieferanten  Käufers  durch  Tod)
1  2  3  1—  5.  6  7
        <pb n="972" />
        952

 

 

 

 

 

 

Muster  2.
Jahr  19.  Geschäftsbuch  für  Trödelhändler.
Tag'  MonatCVor=  und  Zuname,  Bemerkungen
Fort-  Stand  und  Wohnort,  Gegenstand  Tag  (insbesondere  über
Straße  und  Haus-  Kauf-  .
lfd.  des  »  des  ·  des  eingetauschte  oder
Nummer  des  Verkäufers  »  preis
Nr.  Geschäfts-  oder  üÜbergebers  Geschäfts  Verkaufs  kommissionsweise
abschlusses  der  Sache  übergebene  Sachen).
8

1  2  3  4  5  6  7
        <pb n="973" />
        Nr.  63.  953
Muster  3.

Geschäftsbuch

für  die  in  §  1  Ziffer  3  und  4  genannten

Gewerbetreibenden.

161
        <pb n="974" />
        954

 

 

 

 

 

 

Jahr  19
Tag  Monat  Vor=  und  Zuname,  Tag  Monat
*  Stand  und  Wohnort,  Art
e.  des
*  Straße  und  Hausnummer  des  des  Auftrags  der  Auftrags-Auftragsempfangs
  Auftraggebers
1  2  3  4  5  6  7
        <pb n="975" />
        Nr.  63.

955

 

 

 

 

Art  Art  Betra  «
—  —.  8  d  Bezeichnung  Bemerkungen
der  erhobenen  Gebühren,  W  —  (Akten=  und
Erledigun  Kosten-Vergütungen  erkpaplere,  Bargelder,  .
gung  oder  Kosten-Vorschüsse  Mobilien,  Urkunden  2c.  Buch-Verweisungen  re.)
4
8  9  10  11  12

 

 

 

 

 

 

161“
        <pb n="976" />
        Buchführung.

-

956

Nr.  2378711.
Bekanntmachung,  Geschäftsbetrieb  der  Versteigerer  betreffend.

fl.  Ilaatsministerinm  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

Auf  Grund  der  §§  35  Abs.  3,  38  Abs.  1  und  4  der  Gewerbeordnung,  des  §  367
Ziff  16  Reichs-Straf-G.  B.  und  des  Art.  137  Polizei-Straf-G.B.  wird  bestimmt:

§  1.
Der  Versteigerer  (Auktionator)  hat  ein  Geschäftsbuch  nach  dem  anliegenden  Muster  zu
führen  und  in  den  Geschäftsräumen  aufzubewahren.
Die  zuständige  Distriktspolizeibehörde  kann  geringfügige  Anderungen  oder  die  Beifügung
  weiterer  Spalten  in  den  Geschäftsbüchern  anordnen.

§  2.

Die  Bücher,  welche  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen
sein  müssen,  sind  vor  dem  Gebrauch  der  Distriktspolizeibehörde  des  Wohnorts,  in  München
der  Polizeidirektion,  vorzulegen.

Findet  diese  die  Bücher  in  Ordnung,  so  genehmigt  sie  ihre  Verwendung  unter  Beidruck
des  Amtssiegels,  indem  sie  zugleich  auf  dem  ersten  Blatt  die  Zahl  der  Seiten  vermerkt.

§  3.

Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  von  Blättern  der  Geschäftsbücher  sowie
das  Einheften  neuer  Blätter  ist  untersagt.

Die  Einträge  in  die  Bücher  müssen  gut  leserlich,  in  deutscher  Sprache  und  mit  Tinte
geschrieben  sein;  sie  dürfen  nicht  durch  Ausschaben  oder  in  sonstiger  Weise  unleserlich
gemacht  werden.

§  4.

Geschäftsbücher,  die  nicht  mehr  benützt  werden,  sind  unter  Angabe  des  Datums  abzuschließen
  und  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen,  welche  sie  nach  Bestätigung  des  Abschlusses
  zur  Aufbewahrung  an  den  Versteigerer  zurückzugeben  hat.

Nach  dem  Abschluß  dürfen  weitere  Einträge  nicht  gemacht  werden.

Die  Bücher  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  ganz  oder  teilweise
  vernichtet  werden.

Die  Bestimmungen  in  vorstehenden  drei  Absätzen  gelten  auch  für  den  Fall  der  Einstellung
  des  Geschäftsbetriebs,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Bücher  der  Distriktspolizeibehörde
  ausgehändigt  werden  können.
        <pb n="977" />
        Nr.  63.  957

§  5.

Die  Aufträge  zur  Versteigerung  und  die  Art  ihrer  Durchführung  müssen  alsbald  in
das  Buch  in  fortlaufender  Reihenfolge  deutlich,  vollständig  und  wahrheitsgetreu  eingetragen
  werden.

86.

Alle  anfallenden  Geschäftsbriefe  sowie  Abdrücke  oder  Abschriften  der  auslaufenden  Ge=  Behandlung
schäftsbriefe,  dann  Empfangsbestätigungen,  Postscheine  und  sonstige  Geschäftsbelege  haben  die  der  Geschäftsgenannten
  Gewerbetreibenden  5  Jahre  lang  aufzubewahren.  papiere.

In  besonderen  Fällen  können  die  Geschäftspapiere  der  Distriktspolizeibehörde  mit  deren
Genehmigung  ausgehändigt  werden.

87.

Die  Geschäftsbücher  und  Akten  sind  stets  in  guter  Ordnung  zu  halten.

Die  Akten  oder  einzelnen  Schriftstücke  müssen  mit  der  Nummer  des  Eintrags  im
Geschäftsbuch  versehen  sein.

88.

Die  Wahl  sowie  jede  Veränderung  der  Geschäftsräume  ist  unter  genauer  Bezeichnung  Geschäftsder
  einzelnen  Räume  der  Distriktspolizeibehörde  anzuzeigen.  räume.

Versteigerungen  dürfen  nicht  in  Räumen  stattfinden,  die  einer  Gast=  oder  Schankwirtschaft
  dienen  oder  mit  solchen  Räumen  zusammenhängen.

Die  zu  öffentlichen  Versteigerungen  regelmäßig  benützten  Räume  müssen  den  gesundheits-,
bau=  und  feuerpolizeilichen  Anforderungen  entsprechen.

Neben  den  Ein=  und  Ausgängen  der  Versteigerungsräume  sind  die  gegenwärtigen  Vorschriften
  im  großen  deutlichen  Druck  auszuhängen.

§  9.

Die  Versteigerer  sind  verpflichtet,  den  Beamten  und  Sachverständigen  der  Polizeibehörde  Pflichten
jederzeit  Zutritt  in  ihre  Geschäftsräume  und  gegen  entsprechende  Entschädigung  die  —
Entnahme  von  Proben  aus  den  zur  Versteigerung  kommenden  Waren  behufs  Feststellung  behörde.
der  Beschaffenheit  und  des  Wertes  zu  gestatten,  ihnen  die  Geschäftsgegenstände,  Bücher  und
sonstigen  Geschäftspapiere  vorzuzeigen  und  jede  auf  den  Geschäftsbetrieb  bezügliche  Auskunft
wahrheitsgemäß  zu  erteilen.

§  10.

Die  Versteigerer  dürfen  Waren  nur  auf  Grund  eines  schriftlichen  Auftrags  versteigern,  Verwelcher
  Vor=  und  Zunamen  (Firma  und  Namen  der  Firmeninhaber),  Wohnort  und  Wohnung  grgerune
des  Auftraggebers,  Menge,  Art,  Herkunft  und  Wert  der  Waren  sowie  die  allenfallsigen

besonderen  Bedingungen  für  die  Versteigerung  zu  enthalten  hat.
        <pb n="978" />
        968

Der  Auftrag  muß,  falls  der  Auftraggeber  nicht  selbst  nachweislich  der  Eigentümer  der
Waren  ist,  letzteren  ersehen  lassen  und  den  Nachweis  enthalten,  daß  und  in  welcher  Weise
der  Eigentümer  dem  Auftraggeber  das  Verfügungsrecht  über  die  Waren  eingeräumt  hat.

Der  Auftrag  ist  als  Beilage  zum  Geschäftsbuch  aufzubewahren  und  bei  polizeilichen
Besichtigungen  vorzulegen.

§  11.

Den  Versteigerern  ist  verboten,  Sachen,  die  ihnen,  ihren  Angehörigen  oder  Angestellten
gehören,  zu  versteigern.

Angehörige  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  die  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht
mehr  besteht,  und  Personen,  die  mit  dem  Versteigerer  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten
Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  sind.

12.

Die  Versteigerung  von  Lebens=  und  Genußmitteln  sowie  von  neuen  (ungebrauchten)
Waren  ist  nur  mit  schriftlicher  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  zulässig.  In  München
steht  diese  Genehmigung  für  Lebens=  und  Genußmittel  dem  Magistrat,  für  neue  Waren
der  Polizeidirektion  zu.

Die  Ortspolizeibehörde  darf  unter  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  Bedürfnisse  des
Publikums  Versteigerungen  dieser  Art  nur  genehmigen:

a)  für  solche  Lebens=  und  Genußmittel,  welche  auf  den  Wochen-(Viktualien-,Märkten
verkauft  zu  werden  pflegen  (sog.  marktgängige  Waren),  völlig  unverdorben  und  unverfälscht
  sind;

b)  für  neue  Waren,  wenn  ganz  besondere  Verhältnisse  nachgewiesen  sind,  wie  bei
Versteigerung  von  Gegenständen  aus  einem  Konkurs,  einem  Nachlaß,  bei  den
ortsüblichen  Versteigerungen  von  Waren  im  großen  (Wein-,  Obst-Versteigerungen).

Jede  Umgehung  des  §  56e  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  muß  auzgeschlossen  bleiben.

9  13.

Die  Versteigerung  von  Gegenständen  der  bildenden  Kunst,  von  Altertümern,  Münzen,
Kunstsammlungen  bedarf  gleichfalls  der  schriftlichen  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde,  in
München  der  Polizeidirektion.

Die  Genehmigung  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  solche  Versteigerungen  in  dem
einschlägigen  Geschäftszweig  üblich  sind  und  in  der  herkömmlichen  Art  vorgenommen  werden.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  ermächtigt,  in  widerruflicher  Weise  einzelnen  Gewerbetreibenden
  die  Genehmigung  zur  Versteigerung  von  Gegenständen  der  bezeichneten  Art  für
einen  bestimmten  Zeitraum  allgemein  zu  erteilen.  Auch  in  diesem  Fall  gelten  für  die
einzelnen  Versteigerungen  die  in  dieser  Bekanntmachung  vorgesehenen  sonstigen  Bestimmungen.
        <pb n="979" />
        Nr.  63.  959

§  14.
Die  Herkunftbezeichnung  der  Waren  (Firmenzeichen,  Schutzmarke  usw.)  darf  nicht  entfernt
  oder  unkenntlich  gemacht  werden.  Ebensowenig  darf  den  zur  Versteigerung  kommenden
Sachen  zum  Zwecke  der  Täuschung  des  Publikums  ein  verändertes  Aussehen  gegeben  werden.

15.

Der  Versteigerer  hat  mindestens  3  Tage  vor  jeder  Versteigerung  der  Ortspolizeibehörde  Versteigerung.
—  in  München  bei  Lebens=  und  Genußmitteln  dem  Magistrat,  bei  den  übrigen  Waren
der  Polizeidirektion  —  Anzeige  zu  erstatten,  hiebei  die  Versteigerungsgebühren  anzugeben,
den  Auftraggeber  zu  benennen  und  ein  von  ihm  sowie  vom  Auftraggeber  unterschriebenes
genaues  Verzeichnis  oder  in  den  Fällen  des  §  13  einen  gedruckten  Katalog  der  zur  Versteigerung
  gelangenden  Waren  (unter  Angabe  der  Menge,  Art,  Herkunft,  ob  neu  oder
gebraucht)  vorzulegen.

Das  Warenverzeichnis  oder  der  Katalog  ist,  wo  nötig  mit  der  ortspolizeilichen  Genehmigung
  (§§  12,  13)  versehen,  am  Versteigerungstag  im  Versteigerungsraum  allgemein
sichtbar  anzuschlagen  oder  aufzulegen.  1

§  16.

Die  Vornahme  der  Versteigerung  vor  Ablauf  der  dreitägigen  Frist  kann  in  dringenden
Fällen  von  der  Ortspolizeibehörde  gestattet  werden.

Für  Gegenstände  oder  Waren,  die  leicht  Schaden  leiden  oder  dem  Verderben  ausgesetzt
  sind,  ist  nach  etwaiger  Feststellung  der  Reinheit  und  Unverdorbenheit  die  Genehmigung
(§  12)  beschleunigt  zu  erteilen.

In  München  hat  der  Magistrat  die  erfolgte  Genehmigung  zur  Versteigerung  von
Lebens=  und  Genußmitteln  der  Polizeidirektion  unverweilt  mitzuteilen.

.  17.

Die  zur  Versteigerung  bestimmten  Gegenstände  müssen  vor  Beginn  der  Versteigerung
im  Versteigerungsraum  untergebracht  sein.
Andere  Gegenstände  dürfen  während  der  Versteigerung  weder  in  diesem  Raum  sich

befinden  noch  dorthin  verbracht  werden.
38  18.

Die  Versteigerungsbedingungen  sind  vor  der  Versteigerung  vom  Versteigerer  laut  und
deutlich  zu  verlesen  und  in  deutlicher  Schrift  an  einer  Stelle,  wo  sie  leicht  zugänglich  und
gut  lesbar  sind,  anzuschlagen.  «

Zuschläge  zum  Strichschilling  dürfen  nur  bei  den  im  Kunsthandel  üblichen  Versteigerungen
erhoben  werden;  deren  Höhe  muß  ausdrücklich  in  den  Versteigerungsbedingungen  erwähnt  werden.
        <pb n="980" />
        Schlußbestimmungen.



960

8  19.

Die  Versteigerung  neuer  und  alter  Waren  im  gleichen  Raume  an  demselben  Tage  ist
unstatthaft.  Ebenso  ist  am  Versteigerungstag  der  freihändige  Verkauf  von  Waren  im  Versteigerungsraum
  unzulässig.

1  §  20.

Den  Versteigerern,  ihren  Angehörigen  und  Angestellten  ist  untersagt,  bei  ihren  Versteigerungen
  in  eigener  Person  oder  durch  Dritte  zu  bieten,  Waren  zu  ersteigern  und  auf
Rechnung  des  Versteigerungserlöses  Vorschuß  zu  geben  oder  durch  Dritte  geben  zu  lassen.

§  21.  1

Jedes  unlautere  Geschäftsgebahren  bei  der  Versteigerung,  wie  trügerisches  Anpreisen  der
Waren,  Verleitung  zum  Überbieten  durch  Aufstellen  von  Personen,  die  nur  zum  Schein  mitbieten,
  Verabreichung  von  geistigen  Getränken  u.  dgl.,  ist  unstatthaft.

Ebenso  sind  Verabredungen  unzulässig,  welche  die  Beteiligung  steigerungslustiger  Personen
  zu  verhindern  suchen,  um  nach  deren  Ausscheiden  die  zu  versteigernden  Waren  unter
ihrem  Werte  zu  erwerben  (sog.  Kippemachen).

Die  Versteigerer  haben  derartigen  Handlungen  entgegenzutreten.

8  22.
Der  Zuschlag  darf  erst  erteilt  werden,  wenn  nach  dreimaligem  Wiederholen  des  Höchstgebotes
  ein  Übergebot  nicht  abgegeben  wurde.

§  23.

Der  Versteigerer  hat  dem  Auftraggeber  oder  früheren  Eigentümer  der  Waren  auf  Verlangen
eine  Abschrift  der  nach  §  5  der  Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums  der  Finanzen  vom
25.  September  1879  (GWBl.  S.  1270)  aufgenommenen  Versteigerungsurkunde  zu  erteilen.

Wurden  in  einer  Versteigerung  Waren  verschiedener  Auftraggeber  oder  Eigentümer  versteigert,
  so  darf  jedem  derselben  nur  ein  auf  seine  Waren  bezüglicher  Auszug  aus  der  Versteigerungsurkunde

  erteilt  werden.
§  24.

Diese  Vorschriften  treten  an  Stelle  der  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1900,  den  Geschäftsbetrieb
  der  Auktionatoren  betreffend,  (GVBl.  S.  1182)  am  1.  November  1910  in  Kraft.

Sie  finden  auf  die  öffentlichen  Versteigerungen,  die  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmungen
  vorzunehmen  sind  und  bei  denen  nur  öffentlich  angestellte  Versteigerer  in  Frage
kommen,  keine  Anwendung.

Diebisher  in  Gebrauch  befindlichen  Geschäftsbücher  dürfen  bis  zum  Abschluß  noch  benützt  werden.

München,  den  6.  Oktober  1910.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.
        <pb n="981" />
        Nr.  63.
961

Geschäftsbuch

für  Versteigerer.

162
        <pb n="982" />
        962

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr  19
Tag  Monat  Vor=  und  Zuname,  neftne  Art  Vertunst  Wert  cag  Monat
Fort-  Stand  und  Wohnort,  Stunde
lde.  des  Srrae  zns  angur  oder  sonstige  Bezeichnung  der  zu  der  J
Auftrags  agge  versteigernden  Waren
und  des  Eigentümers  Versteigerung
1  2  3  4  5  6  7  9  10
        <pb n="983" />
        Nr.  63.
963
—  Versteigrr  1  Z
Betrag  Em-  rungs-  Betra  Ta  M  B
onat  emerkungen
*  Hfan=  lerlös  (ein.  8  a  Bezeichnung  der  (insbesondere  Verder
  der  gener  schließlich  empfangenen  —  auf,  andere
U-  eines  endit  :  er,  Nrn.  der  Wa-Ge-
  us-  sa  nen  Kosten.etriegen  der  Aushändigung  Wertpapiere,  sren;  Tag  des  Nachbühren
  lagen  Vor-  russ  1  an  den  Mobilien,  Ur-  suchens  und  rter
ie  ng  der  polizeilichen
4  4  4  schuß  N—se  uftraggeber  **1  kunden  u.  dergl.  Genehmigung  ee.)
11  12  13  14  N  ê–ê*e#J1r  18  19  20
        <pb n="984" />
        964
Hofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  26.  September  1910  die  durch  die
Ernennung  des  K.  Oberstabssekretärs  Friedrich
  Lechler  zum  Schloßverwalter  I.  Klasse
in  Würzburg  erledigte  Stelle  des  Schatzmeisters
bei  dem  K.  Hausritterorden  vom  heiligen
Hubertus  dem  K.  Stabsinspektor  beim  K.  Obersthofmarschallstab

  Michael  Rietzl  zu  übertragen,

mit  Allerhöchstem  Signat  vom  26.  September
  1910  vom  1.  Oktober  1910  an  den
Hofapotheker  Eduard  Ulsamer  dahier  auf
sein  Ansuchen  auf  Grund  des  Art.  47  Ziffer  1
des  Beamtengesetzes  unter  Anerkennung  seiner
Dienstleistung  in  den  dauernden  Ruhestand
zu  versetzen  und  vom  gleichen  Zeitpunkte  an
den  Assistenten  auf  Dienstvertrag  Alfred
Ammerbacher  zum  Assistenten  in  der  K.  Leibund
  Hofapotheke  in  etatsmäßiger  Eigenschaft
zu  ernennen.
        <pb n="985" />
        esetz  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  64.

München,  den  14.  Oktober  1910.
Inhalt:

Bekanutmachung  vom  6.  Oktober  1910,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  —  Bekanutmachung  vom  12.  Oktober  1910  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh-„
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Bekanutmachung  vom  13.  Oktober  1910,
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  9/Vos.

Bekanutmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  ergänzt  und  geändert:
Nr.  Ia.  Sprengstoffe.
In  den  Eingangsbestimmungen  A.  Sprengmittel.  2.  Gruppe  b  wird  hinter  dem
mit  „Yonckit  II“  beginnenden  Absatz  eingeschaltet:

NYonckit  III  (Gemenge  von  höchstens  25  Prozent  Ammoniumperchlorat,  von
insgesamt  höchstens  45  Prozent  Ammoniak-,  Natron=  und  Kalisalpeter  —
von  letzterem  aber  höchstens  30  Prozent  der  Gesamtmenge  des  Sprengstoffs
  —,  ferner  von  höchstens  10  Prozent  Trinitrotoluol  und  von  mindestens

20  Prozent  Kochsalz).  bs
1
        <pb n="986" />
        966

Nr.  1b.  Munnition.

1.  Ziffer  3.  a  der  Eingangsbestimmungen  wird  gefaßt:
a)  Zündhütchen  für  Schußwaffen  (Metallhütchen  mit  festsitzendem  Zündsatz);
Zündspiegel  (Pappnäpschen  mit  festsitzendem  Zündsatz),  und  zwar:
a)  Munitionszündspiegel,  die  höchstens  40  Milligramm  Zündsatz  enthalten
und  deren  überstehender  Papprand  mindestens  doppelt  so  hoch  ist,  als  der
Durchmesser  des  eingepreßten  Zündsatzes;
8)  andere  Zündspiegel  mit  einem  höheren  (höchstens  aber  mit  80  Milligramm)
Zündsatz  oder  mit  einem  niedrigeren  Papprand  als  unter  a  angegeben;
der  Papprand  muß  über  die  Zündsatzoberfläche  hervorragen.
2.  Im  Abschnitt  A.  Verpackung.  werden  die  Vorschriften  „Zu  3.“  gefaßt:
(1)  Nichtsprengkräftige  Zündungen  sind  in  starke,  dichte,  sicher
verschlossene  Holzkisten  fest  zu  verpacken;  ferner  sind  zulässig

Holzfässer  bei  den  Zündhütchen  unter  a;

Söäckee.  bezi  den  leeren  Patronenhülsen  unter  bj;

hölzerne  Tonnen  oder  sogenannte  bei  elektrischen  Zündern  ohne  sprengamerikanische
  Pappefässer  kräftige  Zündung  unter  c.

(2)  Vor  dem  Einlegen  der  Zündungen  unter  a  in  die  äußeren  Behälter
ist  folgendes  zu  beachten:

1.  Zündhütchen  mit  unbedeckter  Zündsatzoberfläche  sind  bis  zu  1000  Stück,
Zündhütchen  mit  bedeckter  Zündsatzoberfläche  bis  zu  5000  Stück
in  Blechbehälter,  steife  Pappschachteln  oder  Holzkisten  fest  zu  verpacken.

2.  Munitionszündspiegel  (e)  sind  bis  zu  1000  Stück  in  steife  Pappschachteln
  fest  zu  verpacken.  Die  Schachteln  müssen  einen  übergreifenden
  Deckel  haben  und  sind  gut  zu  verschnüren.  Jede  Kiste
darf  höchstens  10  Schachteln  enthalten  und  muß  innen  mit  einem
1  Zentimeter  dicken  Filz  ausgelegt  sein.

3.  Andere  Zündspiegel  (s)  sind  schichtweise  aufrechtstehend  in  starke  Pappschachteln
  zu  verpacken,  die  einzelnen  Schichten  sind  durch  Zwischenlagen
zu  trennen;  sämtliche  Hohlräume  sind  durch  Sägemehl  oder  dergleichen
auszufüllen.  Jede  Schachtel  darf  höchstens  1000  Spiegel,  jede  Kiste
höchstens  10  Schachteln  enthalten.

(3)  Die  Platz-(Manöver-)Patronen  (e)  sind  vor  dem  Einlegen  in  die
äußeren  Behälter  fest  in  Schachteln  zu  verpacken,  die  höchstens  100  Stück  enthalten
  dürfen.
        <pb n="987" />
        Nr.  64.  967
(4)  Höchstes  Rohgewicht  eines  Behälters

mit  Zündhütchen  untera  200  Kilogramm,
mit  Zündungen  unter  c  und  150  „

(5)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Nichtsprengkräftige  Zündungen.
  Ib.“"  tragen.

Nr.  le.  Stoffe,  die  in  Berührung  mit  Wasser  entzündliche  oder  die  Verbrennung
unterstützende  Gase  entwickeln.

Im  Abschnitt  A.  Verpackung.  Abs.  (2)  b  werden  am  Ende  des  ersten  Satzes  die
Worte  „mit  verlötetem  Blecheinsatz“  ersetzt  durch:  ·
mit  einem  gegen  Eindringen  von  Wasser  gedichteten  Blecheinsatz.

Nr.  VI.  Fäulnisfähige  Stoffe.
Eingangsbestimmungen.
1.  Ziffer  1  wird  gefaßt:

1.  Frische  Flechsen,  nicht  gekalktes  frisches  Leimleder  und  Abfälle  von  beiden,  frische
Hörner  und  Klauen  und  frische  Knochen,  sowie  andere  nicht  zum  menschlichen
Genusse  geeignete  oder  nicht  zur  Verarbeitung  zu  menschlichen  Genußmitteln
bestimmte  fäulnisfähige  oder  übelriechende  tierische  Stoffe,  soweit  sie  nicht  in  den
folgenden  Absätzen  genaunt  sind.

2.  In  der  Ziffer  3  werden  die  Worte:
„abgepreßter  Talg“

gestrichen.  .
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  6.  Oktober  1910.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  Frhr.  v.  Schachy.

 

 

——

Nr.  416à24.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

##.  Staatsministerium  des  Junern.

Im  Hinblick  auf  den  Stand  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  der  Bukowina  und  in
den  ungarischen  Komitaten  Kronstadt  (Brassé),  Häromszék,  Csik,  Fogaras,
        <pb n="988" />
        968

Hermannstadt  (Szeben),  Kleinkokel  (Kis-Küküllö),  Großkokel  (Nayy-Küküllö),
  Maros-Torda,  Udvarhely  und  Zala  wird  die  nach  §  51  Abs.  II  Nr.  1,  2
der  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1906  (GWVl.  S.  53)  zugelassene  Einfuhr  und
Durchfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  dem  österreichischen
Sperrgebiete  Nr.  XIIV  und  aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  17,  19,  22,  28,  33
und  61  der  Anlage  II  zum  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Osterreich-Ungarn  vom  25.  Januar  1905  (Rel.  1906  S.  287)  nach  und  durch  Bayern
in  Anwendung  des  Art.  5  dieses  Ubereinkommens  und  der  Ziff.  9,  10  des  Schlußprotokolls
hierzu  mit  sofortiger  Wirkung  bis  auf  weiteres  verboten.

München,  den  12.  Oktober  1910.

J.  V.
Staatsrat  v.  Krazeisen.

 

Nr.  30150/12.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerial-Entschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Rehau  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von  260  000  Mark
und  zwar  Stücke  zu  2000,  1000  und  500  JKx  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  13.  Oktober  1910.
J.  A.

Ministerialrat  Henle.
        <pb n="989" />
        Gesetz  und  Verudumzsguutt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  65.

München,  den  18.  Oktober  1910.

Inhalt:
Oberbergpolizeiliche  Vorschriften  vom  13.  Oktober  1910  für  den  Betrieb  von  Grubenanschlußbahnen.

Oberbergpolizeiliche  Vorschriften

für  den  Betrieb  von  Grubenanschlußbahnen.

 

 

 

 

 

K.  Staatsministerium  des  fKöniglichen  Hauses  und  des  Äußern.

Das  K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  erläßt  auf  Grund
der  Art.  253  und  254  des  Berggesetzes  nachstehende  oberbergpolizeiliche  Vorschriften  für
den  Betrieb  von  Grubenanschlußbahnen:

I.  Allgemeines.

§  1.
Begriff  der  Grubenanschlußbahnen.
Grubenanschlußbahnen  sind  Eisenbahnen  für  den  Privatgebrauch,  die  Bergwerken  zum
Versand  und  Bezug  mittels  Eisenbahnwagen  dienen  und  derart  an  Staats=  oder  Privateisenbahnen

  für  den  öffentlichen  Verkehr  angeschlossen  sind,  daß  die  Fahrzeuge  unmittelbar

von  einer  zur  anderen  Bahn  übergehen  können.
164
        <pb n="990" />
        970

§  2.
Geltungsbereich  der  Vorschriften.

1  Für  die  von  der  Staatseisenbahnverwaltung  oder  von  der  Verwaltung  einer  dem
öffentlichen  Verkehre  dienenden  Privateisenbahn  betriebenen  Grubenanschlußbahnen  haben  die
Vorschriften  dieser  Verwaltungen,  für  die  übrigen  Grubenanschlußbahnen  die  gegenwärtigen
Vorschriften  Anwendung  zu  finden.

à  Wird  eine  Grubenanschlußbahn  von  Unternehmungen  mitbenützt,  die  nicht  dem  Berggesetze
  unterstehen,  so  unterliegt  auch  der  Verkehr  dieser  Unternehmungen,  soweit  er  sich  auf
der  Grubenanschlußbahn  bewegt,  den  gegenwärtigen  Vorschriften.

Die  Herstellung  solcher  Anschlüsse  an  Grubenanschlußbahnen  bedarf  der  baupolizeilichen
Genehmigung  der  K.  Eisenbahndirektion  und  der  Genehmigung  zum  Betriebe  seitens  des
K.  Oberbergamtes.

3.Die  bisher  erlassenen  besonderen  Betriebsvorschriften  für  bestehende  Grubenanschlußbahnen
  werden  mit  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen  Vorschriften  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

§  3.
Befristungen.
1  Fehlen  auf  einer  Bahn  einzelne  der  im  folgenden  vorgesehenen  Einrichtungen,  so
können  für  ihre  Aus=  oder  Durchführung  vom  K.  Oberbergamte  Fristen  bewilligt  werden.
à  Befristungen,  die  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  bewilligt  sind,  behalten  ihre
Gültigkeit.
8  4.

Ausnahmen.

In  Berücksichtigung  besonderer  Verhältnisse  können  für  einzelne  Bahnstrecken,  Stationen,
Fahrzeuge,  Züge  oder  Zuggattungen  vom  K.  Oberbergamte  Abweichungen  zugestanden  werden.

8  5.
Aufsichtsbehörden.

Die  von  Werksverwaltungen  betriebenen  Grubenanschlußbahnen  stehen  (vgl.  die  Ent—
schließung  des  K.  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  vom  24.  Januar  1910,
Ausübung  der  staatlichen  Aufsicht  über  Privateisenbahnen  betr.,  §  125.  Amtsblatt  der  Staatsministerien
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  und  des  Innern  1910  S.  250])
unter  der  polizeilichen  Aufsicht  der  Bergbehörden.  Die  Anschlußstelle  an  die  Gleise  des
öffentlichen  Verkehrs  muß  durch  eine  Tafel  mit  der  Aufschrift  „Grenze  der  Grubenanschlußbahn“
  bezeichnet  sein.
        <pb n="991" />
        Nr.  65.  971

86.
Betriebseröffnung.
Der  Betrieb  auf  der  Grubenanschlußbahn  darf  erst  eröffnet  werden,  nachdem  die  Abnahmeprüfung

  durch  die  K.  Eisenbahndirektion  vorgenommen  und  die  Betriebserlaubnis  von
der  K.  Berginspektion  erteilt  worden  ist.

87.
Anderungen.

1  Anderungen  an  Bahnanlagen  dürfen  nur  auf  Grund  baupolizeilicher  Bewilligung
der  K.  Eisenbahndirektion  vorgenommen  werden.
2  Sonstige  Anderungen  bedürfen  der  Aufnahme  in  den  Betriebsplan  und  der  Genehmigung
  der  Berginspektion.
88.

Bahnanlagen.

1.  Zu  den  Bahnanlagen  gehören  alle  beim  Baue  einer  Bahn  vorkommenden  Anlagen,
einschließlich  der  Betriebseinrichtungen,  aber  ausschließlich  der  Fahrzeuge.  Unterschieden
werden  die  Bahnanlagen  der  freien  Strecke  und  der  Stationen.

2  Stationen  sind  die  Betriebsstellen,  auf  denen  Züge  regelmäßig  anhalten.

3.  Hauptgleise  sind  die  Gleise,  die  von  geschlossenen  Zügen  im  regelmäßigen  Betriebe
befahren  werden  mit  Ausnahme  der  nur  von  einzeln  fahrenden  Lokomotiven  benützten  Gleise.
Die  Hauptgleise  der  freien  Strecke  und  ihre  Fortsetzung  durch  die  Bahnhöfe  sind  durchgehende
  Hauptgleise.

4  Alle  nicht  zu  den  Hauptgleisen  zählenden  Gleise  sind  Nebengleise.

II.  Fahrzeuge.
§  9.
Beschaffenheit  und  Unterhaltung  im  allgemeinen.

1  Die  vorhandenen  Fahrzeuge  müssen  so  beschaffen  und  unterhalten  sein,  daß  sie  mit
der  größten  dafür  zugelassenen  Geschwindigkeit  ohne  Gefahr  bewegt  werden  können.

*  Die  Bauart  und  das  Gewicht  der  Fahrzeuge  muß  den  Steigungs=  und  Krümmungsverhältnissen
  der  Bahn  und  der  Tragfähigkeit  des  Gleises  entsprechen.

3  Die  festen  und  die  losen  Teile  der  Fahrzeuge  dürfen  die  Umgrenzung  des  lichten

Raumes  der  Bahn  nicht  überragen.
164“
        <pb n="992" />
        972

4  Bremskurbeln  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Bremsen  durch  Drehen  der  Kurbel
nach  rechts  angezogen  werden.

5  Tenderlokomotiven,  Tender  und  Triebwagen  müssen  mit  einer  Handbremse  versehen
sein,  auch  wenn  sie  andere  Bremsvorrichtungen  haben.

à-Die  von  der  Werksverwaltung  neu  beschafften  Fahrzeuge  müssen  den  von  der
K.  Berginspektion  genehmigten  Plänen  entsprechend  gebaut  sein.  Sie  dürfen  erst  in  Betrieb
genommen  werden,  nachdem  sie  amtlich  untersucht  und  sicher  befunden  worden  sind.

8  10.
Untersuchung.

1.  Auf  die  Kessel  der  Dampflokomotiven  und  Triebwagen  finden  die  Bestimmungen  der
Königlichen  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und
Dampfgefäßen  vom  24.  November  1909  (GVBl.  S.  861)  nebst  den  zugehörigen  Bekannt—
machungen  Anwendung.

2  Lokomotiven  und  Triebwagen,  Tender  und  Wagen  sind  mindestens  alle  drei  Jahre
gründlich  zu  untersuchen.  Die  Untersuchung  muß  sich  auf  alle  Teile  erstrecken.  Dabei  sind
die  Kesselverkleidung,  die  Lager  und  die  Federn  abzunehmen  und  die  Radsätze  herauszunehmen.

3Der  Tag  der  letzten  Untersuchung  ist  an  beiden  Seiten  der  Fahrzeuge  vorzumerken.

lber  das  Ergebnis  der  Untersuchung  ist  ein  Buch  zu  führen,  das  auf  Verlangen
jederzeit  der  K.  Berginspektion  vorzulegen  ist.

11.
Behandlung  entgleister  Fahrzenge.

1  Entgleiste  Fahrzeuge  dürfen  erst  wieder  in  Benützung  genommen  werden,  nachdem  sie
untersucht  und  die  wahrgenommenen  Mängel  behoben  sind.

2.  Gehören  die  entgleisten  Wagen  zum  Wagenpark  einer  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden
Bahn,  so  ist  in  jedem  Falle  die  Anschlußstation  sofort  zu  verständigen.

III.  Bahnbetrieb.
8  12.
Eisenbahnbetriebsbeamte.

1  Die  auf  einer  Grubenanschlußbahn  dienstleistenden  Eisenbahnbetriebsbeamten  der  Staatseisenbahnverwaltung
  oder  der  Verwaltung  einer  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Privateisenbahn
  gelten  auch  im  Bereiche  der  Grubenanschlußbahn  als  Eisenbahnbetriebsbeamte.
        <pb n="993" />
        Nr.  65.  973

2  Von  dem  Personal  der  Werksverwaltung  sind  Eisenbahnbetriebsbeamte:
1.  die  die  Unterhaltung  und  den  Betrieb  der  Grubenanschlußbahn  leitenden  und

beaufsichtigenden  Beamten,

die  Stationsvorsteher,

die  Bahnmeister,

die  Rottenführer,

die  Signal=  und  Weichensteller,

die  Bahn=  und  Schrankenwärter,

die  Zugbegleitbeamten,

die  Lokomotivführer  und  Heizer,

die  Rangier=  und  Wagenmeister.

3.Die  von  der  Werksverwaltung  aufgestellten  Betriebsbeamten  müssen  mindestens  21  Jahre
alt  und  unbescholten  sein,  auch  die  Eigenschaften  und  die  Befähigung  besitzen,  die  ihr  Dienst
erfordert.  Sie  sind  von  der  Werksverwaltung  der  K.  Berginspektion  namhaft  zu  machen  und
dürfen  den  Dienst  erst  übernehmen,  nachdem  die  K.  Berginspektion  ihre  Befähigung  für  den
Dienst  anerkannt  hat.  Die  K.  Berginspektion  kann  die  sofortige  Entfernung  ungeeigneter
Personen  aus  dem  Betriebsdienste  verfügen  und  nötigenfalls  den  Bahnbetrieb  solange  einstellen,
  bis  geeignete  Personen  angenommen  sind.

“  Die  Werksverwaltung  hat  die  Betriebsbeamten  in  der  zur  gesicherten  Durchführung
des  Betriebs  erforderlichen  Anzahl  anzustellen.

5.  Die  Werksverwaltung  hat  den  Betriebsbeamten  schriftliche  oder  gedruckte  Anweisungen
über  ihre  dienstlichen  Pflichten  einzuhändigen.  Diese  Dienstanweisungen  bedürfen  der  Genehmigung
  der  K.  Berginspektion.  Die  Betriebsbeamten  sind  für  die  Befolgung  der  Dienstanweisungen
  verantwortlich.  Wenn  Zugpersonal  der  Werksverwaltung  auch  Gleise  der  dem
öffentlichen  Verkehre  dienenden  Anschlußstation  befährt,  muß  es  mit  den  Signalvorschriften
der  Verwaltung,  zu  der  die  Station  gehört,  ebenfalls  vertraut  sein  und  diese  Vorschriften
bei  der  Ein=  und  Ausfahrt  und  während  des  Aufenthaltes  in  der  Anuschlußstation  beachten.

6.Die  Betriebsbeamten  haben  im  Dienste  ein  Dienstabzeichen  zu  führen  und  eine  richtig
gehende  Uhr  bei  sich  zu  tragen.

JFmP

8  13.

Unterhaltung,  Untersuchung  und  Bewachung  der  Bahn.

1  Die  Bahn  ist  so  zu  unterhalten,  daß  jede  Strecke  ohne  Gefahr  mit  der  größten  für
sie  zugelassenen  Geschwindigkeit  befahren  werden  kann.
        <pb n="994" />
        974

2  Die  Bahn  muß  mindestens  jeden  dritten  Tag  einmal  auf  ihren  ordnungsmäßigen
Zustand  untersucht  werden.  Nach  Elementarereignissen  ist  die  Bahn  vor  der  nächsten  Fahrt
zu  untersuchen.  Der  Name  des  mit  der  Bahnuntersuchung  Beauftragten  ist  im  Zechenbuche
einzutragen.

3.  Zur  Untersuchung  der  Bahn  dürfen  Frauen  nicht  verwendet  werden.

4Gefahrdrohende  Stellen  sind  während  des  Verkehrens  der  Züge  zu  beaufsichtigen.

5  Die  Wegschranken  sind  vor  Ankunft  der  Züge  zu  schließen  und  nach  der  Vorüberfahrt
  sofort  wieder  zu  öffnen.  Vor  dem  Schließen  von  Zugschranken  ist  zu  läuten.

#l  Wegübergänge  dürfen  durch  Rangierbewegungen  nicht  länger  gesperrt  werden,  als
dies  für  den  Rangierbetrieb  unbedingt  notwendig  ist.  Verkehrsreiche  Wegübergänge  sind
während  des  Rangierens  auf  Anordnung  der  K.  Berginspektion  zu  überwachen,  wenn  sie
nicht  mit  Schranken  versehen  sind.

7.  Bahn=  und  Schrankenwärter  müssen  mit  den  Mitteln  zur  Erteilung  von  Langsamfahr=
  und  Haltsignalen  an  die  Züge  ausgerüstet  sein.

§  14.
Freihalten  des  Bahnkörpers.

Die  Gleise  sind  von  lagernden  Gegenständen  mindestens  bis  zu  der  für  die  Bahn
festgesetzten  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  einschließlich  des  vorgeschriebenen  Spielraumes
frei  zu  halten.

28  15.
Kennzeichnung  mangelhafter  oder  unfahrbarer  Bahnstrecken.

1.  Bahnstrecken,  wo  die  für  gewöhnlich  zugelassene  Fahrgeschwindigkeit  ermäßigt  werden
muß,  sind  durch  Signale  kenntlich  zu  machen.
2.  Unfahrbare  Strecken  sind,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch  Signale
abzuschließen.
§  16.
Beleuchtung  der  Bahnanlagen.

1  Die  Übergänge  der  verkehrsreichen  Wege  sind  bei  Dunkelheit  zu  beleuchten,  solange
die  Schranken  geschlossen  sind.

2  Bei  Nachtbetrieb  sind  die  Bahnsteige,  Ladestellen,  Schiebebühnen  usw.  in  ausreichendem
Maße  zu  beleuchten.

à-Die  für  die  Dunkelheit  vorgeschriebenen  Signale  (die  Nachtsignale)  sind  mit  dem
Eintritte  der  Dämmerung  ohne  Rücksicht  auf  Mondschein  oder  künstliche  Beleuchtung  bis
zum  Eintritte  voller  Tageshelle  anzuwenden.  Sie  sollen  auch  bei  Tage  angewendet  werden,
        <pb n="995" />
        Nr.  65.  975

wenn  die  Tagsignale  infolge  von  Nebel,  Schneegestöber  oder  dgl.  auf  100  m  nicht  mehr
deutlich  erkennbar  sind.

§  17.

Grundstellung  der  Weichen.

Für  alle  Weichen  ist  eine  bestimmte  Grundstellung  vorzuschreiben.  Die  Weichen  sind
sofort  wieder  in  die  Grundstellung  zu  verbringen,  nachdem  sie  in  der  anderen  Stellung
befahren  worden  sind;  kehrt  ein  Fahrzeug  sofort  wieder  über  die  Weiche  zurück,  so  ist  die
Rückkehr  des  Fahrzeuges  abzuwarten  und  sodann  die  Weiche  wieder  in  die  Grundstellung
zu  verbringen.

§  18.
Stillstehende  Fahrzeuge.
Stillstehende  Fahrzeuge  sind  gegen  unbeabsichtigte  Bewegung  zu  sichern.
2  Lokomotiven  und  Triebwagen  müssen,  solange  sie  durch  eigenen  Kraftantrieb  bewegungsfähig
  sind,  beaufsichtigt  werden.
§  19.

Fahrplan  und  Fahrordnung.

1  Für  jede  Grubenanschlußbahn,  auf  der  Züge  regelmäßig  verkehren,  ist  für  jede  Fahrplanperiode
  ein  Fahrplan  aufzustellen  und  durch  die  Werksverwaltung  den  Betriebsbeamten
in  Abschrift  mitzuteilen.  Der  Fahrplan  wird  von  der  Werksverwaltung  aufgestellt;  er
unterliegt  der  Genehmigung  der  K.  Berginspektion,  die  sich  mit  der  Verwaltung  der  Bahn
zu  benehmen  hat,  an  welche  die  Grubenbahn  anschließt.

3  Der  Fahrplan  der  Züge,  bei  denen  Personenbeförderung  zugelassen  wird,  ist  an  den
Stationen  öffentlich  anzuschlagen.

3  Für  Stationen  mit  mehreren  Hauptgleisen  ist  eine  Fahrordnung  aufzustellen,  in  der
für  jeden  Zug  das  Gleis  vorgeschrieben  ist,  das  er  zu  benützen  hat.  Den  Betriebsbeamten
ist  eine  Abschrift  der  Fahrordnung  auszuhändigen.  Die  Fahrordnung  unterliegt  der  Genehmigung
  der  K.  Berginspektion.

Von  der  Fahrordnung  darf  nur  in  Ausnahmefällen  unter  Verantwortung  des  Stations-=vorstehers
  abgewichen  werden.

8  20.
Begriff,  Gattung  und  Stärke  der  Züge.

1.  Züge  sind  die  auf  die  freie  Strecke  übergehenden,  aus  mehreren  Fahrzeugen  bestehenden
Züge,  einzeln  fahrenden  Lokomotiven  und  Triebwagen.
        <pb n="996" />
        976

2.  Die  vorwiegend  der  Personenbeförderung  dienenden  Züge  gelten  als  Personenzüge,
die  vorwiegend  der  Güterbeförderung  dienenden  als  Güterzüge.  In  den  Fahrplänen  ist
ersichtlich  zu  machen,  zu  welcher  Gattung  ein  Zug  gerechnet  wird.

à  -Güterzüge  dürfen  nicht  über  120  Wagenachsen  stark  sein.  Die  K.  Berginspektion
kann  weitere  Beschränkungen  in  der  Stärke  der  Züge  eintreten  lassen.

8  21.
Ausrüstung  der  Züge  mit  Bremsen.

1  Außer  den  Bremsen  an  der  Lokomotive  und  am  Tender  müssen  in  den  Zügen  soviele
bediente  Bremsen  vorhanden  sein,  daß  mindestens  die  nach  der  folgenden  Bremstafel  zu
berechnende  Anzahl  Wagenachsen  gebremst  werden  kann:

Bremstafel:

Auf  Neigungen  müssen  von  je  100  Wagenachsen
vom  Verhältnis:  gebremst  werden  können:

1:200  6

1:  133  8

1:100  10

1:  80  13

1:  66  15

1:  57  18

1:  50  20

1:  44  22

1:  40  25

1:  33  30

1:28  34

1:  25  39

Bemerkung:  Als  bedient  gilt  eine  Bremse,  wenn  sie  von  einem  zugbegleitenden  Beamten
in  Tätigkeit  gesetzt  werden  kann.

2  Bei  Zählung  der  Wagenachsen  und  bei  Feststellung  der  Bremsachsen  ist  eine  unbeladene
  Güterwagenachse  als  halbe  Achse  zu  rechneu.

3  Kommt  auf  einer  Strecke  eine  stärkere  Neigung  als  1:200  vor,  so  muß  der  letzte
Wagen  eine  bediente  Bremse  haben.

4.  Für  Bahnstrecken  mit  einer  stärkeren  Neigung  als  1:  25  und  für  Bahnstrecken  mit
besonders  gelagerten  Bau-  oder  Betriebsverhältnissen  werden  besondere  Bremsvorschriften
durch  das  K.  Oberbergamt  erlassen.
        <pb n="997" />
        Nr.  65.  977

8  22.
Zusammenstellung  der  Züge.

1  Wagen  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  dürfen  nicht  in  unmittelbarer  Nähe
der  Lokomotiven  oder  der  Wagen  mit  Ofenheizung  gestellt  werden.  Offene  Wagen  mit
solcher  Ladung  müssen  mit  einer  Decke  versehen  sein.

2  Für  die  Stellung  der  Wagen  mit  Sprengstoffen  gelten  die  Bestimmungen  der  Eisenbahnverkehrsordnung.


3  Die  zu  bedienenden  Bremswagen  sind  tunlichst  gleichmäßig  im  Zuge  zu  verteilen.

23.

Zugsignale.

1  Bei  Dunkelheit  ist  an  der  Spitze  des  Zuges  mindestens  eine  weiß  leuchtende  Laterne
anzubringen  (vgl.  §  20#.

2  Wenn  Menschen,  Fuhrwerke  oder  Tiere  auf  der  Bahn  oder  in  gefahrdrohender  Nähe
derselben  bemerkt  werden,  ferner  vor  Wegübergängen  ohne  Schranken  von  der  gekennzeichneten
Stelle  ab,  ist  die  Läutevorrichtung  in  Tätigkeit  zu  setzen.  Wird  ein  Zug  ohne  führende
Lokomotive  geschoben,  so  hat  der  auf  dem  vordersten  Wagen  befindliche  Beamte  (vgl.  §  33)
zu  läuten.

8  24.
Signale  des  Lokomotivpersonals.

1.  Das  Lokomotivpersonal  muß  die  Signale  geben  können:
a)  Achtung  —  ein  mäßig  langer  Ton,

b)  Bremsen  mäßig  anziehen  —  ein  kurzer  Ton,
c)  Bremsen  stark  anziehen  —  drei  kurze  Töne  schnell  hintereinander,
d)  Bremsen  lösen  —  zwei  mäßig  lange  Töne  hintereinander.

2  Der  Gebrauch  der  Dampfpfeife  ist,  wie  das  Offnen  der  Zylinderhähne  der  Lokomotiven
  und  Triebwagen,  auf  das  unbedingt  notwendige  Maß  zu  beschränken;  es  ist
namentlich  dann  tunlichst  zu  vermeiden,  wenn  es  zum  Scheuen  von  Tieren  Anlaß  geben  könnte.

8  26.

Signale  des  Stations-  und  Zugbegleitpersonals.

Wenn  erforderlich,  kann  die  K.  Berginspektion  bestimmte  Signale  vorschreiben,  die
von  dem  Stations-  und  Zugbegleitpersonal  bei  der  Abfertigung  der  Züge  und  bei  Rangierbewegungen

  anzuwenden  sind.
165
        <pb n="998" />
        978

8  26.
Signale  der  Wärter.

1.  Auf  der  Bahn  müssen  die  Signale  gegeben  werden  können:
a)  der  Zug  soll  langsam  fahren,
b)  der  Zug  soll  halten.

2  Das  Signal  a  ist  bei  Tag  mittels  einer  grün=  und  weißen  Fahne  und  nur,  wenn
eine  solche  nicht  zur  Hand  ist,  mit  einem  anderen  Gegenstand,  im  Notfalle  mit  dem  Arme
zu  geben.  Letzteren  Falls  ist  der  Gegenstand  oder  der  Arm  in  der  Richtung  gegen  das
Gleise  zu  halten.

Bei  Dunkelheit  ist  dem  Zuge  die  Handlaterne  mit  grünem  Lichte  entgegenzuhalten.

Das  Signal  a  kann  auch  als  Scheibensignal  gegeben  werden.  In  diesem  Falle  sind
am  Anfang  und  Ende  der  langsam  zu  befahrenden  Strecke  runde  Stockscheiben  aufzustellen.
Auf  der  dem  Zuge  zugekehrten  Seite  muß  die  erste  Scheibe  grün  mit  weißem  Rande
gestrichen  und  mit  A  bezeichnet,  die  letzte  weiß  gestrichen  und  mit  E  bezeichnet  sein.  Bei
Dunkelheit  sind  am  Anfang  und  Ende  der  langsam  zu  befahrenden  Strecke  Stocklaternen
aufzustellen.  Dem  kommenden  Zuge  muß  die  erste  Laterne  grünes,  die  letzte  weißes  Licht
zeigen.

3.  Das  Signal  b  ist  bei  Tage  mit  einer  rot=  und  weißen  Fahne  zu  geben.  Ist  eine
solche  nicht  zur  Hand,  so  kann  auch  durch  Herumschwingen  eines  Gegenstandes  im  Kreise
dem  Führer  das  Haltezeichen  gegeben  werden.

Bei  Dunkelheit  ist  die  Handlaterne  dem  Zuge  entgegen  im  Kreise  zu  schwingen,
wenn  möglich,  ist  sie  rot  zu  blenden.

Das  Signal  b  kann  auch  als  Scheibensignal  gegeben  werden.  In  diesem  Falle  ist
dem  kommenden  Zuge  entgegen  bei  Tage  eine  rechteckige  rote,  weiß  geränderte  Stockscheibe
aufzustellen.  Bei  Dunkelheit  ist  dem  Zuge  entgegen  an  der  Scheibe  eine  rote  Laterne
anzubringen.

“  Das  Lokomotivpersonal  hat  die  Wärtersignale  genauestens  zu  beachten.

§  27.
Beleuchtung  und  Heizung  der  Personenwagen.

1  Die  zur  Beförderung  von  Personen  benutzten  Wagen  sind  bei  Dunkelheit  zu  beleuchten.


:.  Die  Personenwagen  sind  bei  kalter  Witterung  zu  heizen,  wenn  die  Fahrzeit  mehr  als
15  Minuten  beträgt.

Die  K.  Berginspektion  kann  Ausnahmen  zulassen.
        <pb n="999" />
        Nr.  65.  979

§  28.
Kuppeln  und  Verschließen  der  Wagen.
1  Die  nicht  im  Gebrauche  befindlichen  Kuppelungen  und  Notketten  müssen  während  der
Fahrt  der  Züge  aufgehängt  sein.
2  Personenwagen  dürfen  nur  so  verschlossen  werden,  daß  sie  von  den  Insassen  geöffnet
werden  können.

8  29.

Zugpersonal.
Das  Zugpersonal  besteht  aus  dem  Lokomotiv=  und  dem  Zugbegleitpersonal.

2  Dampflokomotiven  müssen  während  der  Fahrt  auf  freier  Strecke  mit  einem  Führer
und  einem  Heizer  besetzt  sein.

Ausnahmen  können  von  der  K.  Berginspektion  zugelassen  werden,  wenn  sich  während
der  Fahrt  außer  dem  Führer  ein  fahrkundiger  Zugbegleitbeamter  auf  der  Lokomotive  befindet
oder  Einrichtung  getroffen  ist,  daß  ein  fahrkundiger  Zugbegleitbeamter  während  der  Fahrt
leicht  zum  Führerstande  gelangen  kann.

Bei  Rangierfahrten  in  den  Stationen  der  Grubenanschlußbahn  ist  die  Besetzung  von
Dampflokomotiven  mit  nur  einem  Lokomotivbeamten  gestattet,  wenn  nicht  öffentliche  Wege
gekreuzt  werden.

Über  die  Besetzung  von  anderen  Lokomotiven  und  von  Triebwagen  bestimmt  die  K.  Berginspektion.
  «

à  Die  Führung  einer  Dampflokomotive  darf  nach  Entschließung  der  K.  Staatsministerien
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  und  des  Innern  vom  4.  Dezember  1899
Nr.  7285/II  nur  volljährigen  und  unbescholtenen  Männern  übertragen  werden,  die  den
Nachweis  ihrer  Befähigung  als  Lokomotivführer  durch  Ablegung  einer  theoretischen  und  praktischen
  Prüfung  (Prüfung  und  Probefahrt)  erbracht  haben.

Zur  Prüfung,  die  durch  die  K.  Eisenbahndirektion,  in  deren  Bezirk  die  Grubenanschlußbahn
  liegt,  vorgenommen  wird,  können  nur  solche  Personen  zugelassen  werden,  welche

a)  gelernte  Schlosser  sind,
b)  nach  beendigter  Lehrzeit  mindestens  ein  Jahr  im  Dampfmaschinenbau  oder  Lokomotivbau
  verwendet  waren,  sowie
I)  eine  halbjährige  Lehrzeit  im  Lokomotivfahrdienst,  während  welcher  Zeit  die  gleichzeitige
  Verwendung  als  Heizer  nicht  ausgeschlossen  ist,
nachweisen  können.

Bei  Bewerbern,  die  die  Prüfung  zum  Führer  einer  feuerlosen  Lokomotive  ablegen  wollen,

kann  von  der  Erfüllung  der  vorstehend  unter  a,  b  und  c  aufgeführten  Zulassungsbedingungen

abgesehen  werden.
165“
        <pb n="1000" />
        980

Die  Prüfungsbehörde  fertigt  über  das  Bestehen  der  Prüfung  ein  Zeugnis  aus  und
stellt  in  ihm  ausdrücklich  die  Erfüllung  der  Zulassungsbedingungen  als  nachgewiesen  fest.

"Heizer  und  die  unter  #  erwähnten  Zugbegleitbeamten  müssen  mindestens  soweit  fahrkundig
  sein,  daß  sie  die  Lokomotive  erforderlichenfalls  zum  Stillstande  bringen  können.

à  Zügen,  mit  denen  Personen  befördert  werden,  muß  mindestens  ein  Zugbegleitbeamter
beigegeben  werden.

Die  K.  Berginspektion  kann  Ausnahmen  zulassen.

Das  Zugpersonal  ist  während  der  Fahrt  einem  Beamten  (Zugführer)  zu  unterstellen.

Die  Leitung  der  Rangierarbeiten  in  den  Stationen  ist  einem  bestimmten  Beamten  zu
übertragen.

7.  Lokomotiv=  und  Zugführer  müssen  mit  den  Bestimmungen  über  die  Berechnung  und
Verteilung  der  Bremsachsen  vertraut  sein.

Die  Zugführer  haben  einen  Fahrbericht  zu  führen,  worin  Abgangs=  und  Ankunftszeiten
  auf  den  Stationen,  die  Anzahl  der  beladenen  und  der  unbeladenen  Wagenachsen  und
etwaige  außergewöhnliche  Vorkommnisse  zu  verzeichnen  sind.

?.  Bei  einzeln  fahrenden  Lokomotiven  gilt  der  Lokomotivführer  als  Zugführer.

10.  Dem  Lokomotivpersonal  dürfen  Dienstgeschäfte  nicht  übertragen  werden,  die  es  an
der  Bedienung  der  Lokomotive,  der  Beachtung  der  Signale,  überhaupt  an  der  Wahrnehmung
seiner  eigentlichen  Dienstaufgaben  hindern.

8  30.
Beförderung  von  Personen.

1  Die  regelmäßige  Beförderung  von  Personen  ist  nur  mit  Genehmigung  der  K.  Berginspektion
  und  unter  Beachtung  der  von  dieser  zu  erlassenden  Bestimmungen  gestattet.  Sie
darf  nur  in  den  hiefür  bestimmten  Personenwagen  und  nur  von  Haltestelle  zu  Haltestelle
erfolgen.  Die  Unterbringung  von  Personen  in  Güterwagen  und  das  Aufnehmen  und  Absetzen
  von  Personen  auf  freier  Strecke  ist  verboten.  Zur  regelmäßigen  Beförderung  dürfen
nur  Beamte  und  Arbeiter  des  Bergwerks  und  deren  Familienangehörige  zugelassen  werden.
Die  Werksverwaltung  hat  für  gesicherten  Zu=  und  Abgang  der  Reisenden  an  den  Haltestellen
  zu  sorgen.

2.  Ohne  Erlaubnis  der  K.  Berginspektion  darf  außer  den  dienstlich  dazu  berechtigten
Personen  niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.
        <pb n="1001" />
        Nr.  65.  981
31.
Ein=  und  Ausfahrt  der  Züge.  Zugfolge.

1.  Wenn  Ein=  oder  Ausfahrsignale  in  Stationen  einer  Grubenanschlußbahn  vorhanden  sind,
erläßt  die  K.  Berginspektion  Vorschriften  über  die  Bedienung  dieser  Signale.

2  Wenn  Ausfahrsignale  fehlen,  ist  vor  dem  Ablassen  eines  Zuges,  wenn  Einfahrsignale
fehlen,  vor  der  Einfahrt  eines  Zuges  zu  prüfen,  ob  seine  Fahrstraße  frei  ist  und  ihre
Weichen  richtig  stehen.  Von  dem  Ergebnis  der  Prüfung  muß  der  Stationsvorsteher  unterrichtet
  sein.  Steht  der  Einfahrt  ein  Hindernis  entgegen,  so  ist  der  Zug  durch  Wärtersignale
(§  26)  zu  stellen.

3  Kein  Zug  darf  ohne  Auftrag  des  Stationsvorstehers  oder  des  an  seiner  Stelle  zuständigen
  Beamten  von  einer  Station  abfahren.

4  Kein  zur  Beförderung  von  Personen  bestimmter  Zug  darf  vor  der  im  Fahrplan
angegebenen  Zeit  abfahren.  .

5.  Kein  Zug  darf,  abgesehen  von  Störungen,  abgelassen  werden,  bevor  feststeht,  da
das  Gleis  bis  zur  nächsten  Station  frei  ist.

5.  Die  Zugfolge  ist  telephonisch  zu  regeln.

7.  Den  Schrankenwärtern  auf  freier  Strecke  ist  der  Abgang  der  Züge  durch  Läutwerk
oder  Telephon  anzuzeigen.

§  32.
Fahrgeschwindigkeit.

Die  Fahrgeschwindigkeit  darf  in  der  Regel  15  km  in  der  Stunde  nicht  überschreiten;
die  K.  Berginspektion  kann  eine  Geschwindigkeit  bis  zu  30  km  in  der  Stunde  zulassen.

Beim  Fahren  durch  Ortschaften,  auf  unübersichtlichen  Strecken,  wenn  ein  Hindernis
auf  der  Bahn  bemerkt  oder  dem  Zuge  ein  Langsamfahrsignal  gegeben  wird,  darf  die  Geschwindigkeit
  15  km  in  der  Stunde  keinesfalls  übersteigen,  den  Umständen  entsprechend  muß
sie  auch  weiter  ermäßigt  werden.

§  33.
Schieben  der  Züge.

Züge  ohne  führende  Lokomotive  dürfen  nur  geschoben  werden,  wenn  sie  nicht  mehr  als
50  Wagenachsen  stark  sind.  Der  vorderste  Wagen  ist  mit  einem  Betriebsbeamten  zu  besetzen,

  der  auf  Strecken,  wo  Wegübergänge  ohne  Schranken  vorkommen,  eine  weithin  tönende
Glocke  bei  sich  zu  führen  hat.
        <pb n="1002" />
        982

8  34.
Sonderzüge.

Sonderzüge  sind  alle  Züge,  die  auf  besondere  Anordnung  zu  fahren  sind  ohne  Rück—
sicht  darauf,  ob  sie  nur  an  einem  einzelnen  Tage  oder  während  eines  kürzeren  oder  längeren
Zeitraumes  gefahren  werden.

Zu  den  Sonderzügen  gehören  auch  die  Bedarfszüge,  die  nicht  regelmäßig  verkehrenden
Arbeitszüge,  Lokomotivfahrten  und  Probefahrten

2  Für  Sonderzüge  ist  ein  Fahrplan  aufzustellen  und  den  Betriebsbeamten  mitzuteilen.
Im  übrigen  sind  sie  wie  Züge  des  regelmäßigen  Verkehrs  zu  behandeln.  Von  diesen
Bestimmungen  darf  nur  unter  Verantwortung  des  zuständigen  Beamten  bei  Sonderzügen
abgewichen  werden,  die  aus  Anlaß  außerordentlicher  Ereignisse  eingelegt  werden.

§  35.
Von  Hand  bewegte  Wagen.  Kleinwagen.

Eisenbahnwagen  und  Kleinwagen,  die  durch  Menschen  oder  Tiere  bewegt  werden,
müssen  von  einem  verantwortlichen  Betriebsbeamten  begleitet  sein  und  spätestens  15  Minuten
vor  der  mutmaßlichen  Ankunft  eines  Zuges  aus  dessen  Fahrgleis  entfernt  sein.

Bei  Dunkelheit  müssen  derartige  Fahrzeuge  mit  einer  Laterne  versehen  sein,  die  in

beiden  Richtungen  rotes  Licht  zeigt.
Jedes  dieser  Fahrzeuge  muß  mit  einer  gut  wirkenden  Bremse  ausgerüstet  sein.

8  36.
Betriebsstörende  Ereignisse  und  Unfälle.
1#  Ein  Zug,  der  auf  freier  Strecke  liegen  bleibt,  ist  durch  Wärtersignale  gegen  Gefährdung
  durch  andere  Züge  zu  sichern.
2  Alle  beim  Betriebe  der  Grubenanschlußbahn  vorkommenden  Unfälle  sind,  auch  wenn
Menschen  dabei  nicht  gefährdet  oder  verletzt  wurden,  von  der  Werksverwaltung  der  K.  Berginspektion
  unverzüglich  anzuzeigen.  ·

IV.  Bahnpolizei.
837.
Eisenbahnpolizeibeamte.
Die  in  §  121  aufgeführten  Eisenbahnbetriebsbeamten  gelten  auch  im  Bereiche  der

Grubenanschlußbahn  als  Eisenbahnpolizeibeamte  im  Sinne  des  §  74  der  Eisenbahn-Bauund
  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns.
        <pb n="1003" />
        Nr.  65.  983

V.  Bestimmungen  für  das  Publikum.
8  38.

Allgemeine  Bestimmungen.

Von  der  K.  Berginspektion  werden,  soweit  erforderlich,  Vorschriften  zur  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  innerhalb  des  Gebietes  der  Grubenanschlußbahn  erlassen.  Die
Reisenden  und  das  sonstige  Publikum  haben  diese  Vorschriften  zu  beachten  und  den  dienst—
lichen  Anordnungen  der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  einem
sonstigen  Ausweis  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehenen  Bahnpolizeibeamten  Folge  zu  leisten.

§  39.
Betreten  der  Bahnanlagen.

1  Das  Betreten  der  Bahnanlagen  der  freien  Strecke,  soweit  sie  nicht  zugleich  zur
Benutzung  als  Weg  bestimmt  sind,  und  der  Stationsanlagen  außerhalb  der  dem  Publikum
geöffneten  Räume  ist  ohne  Erlaubniskarte  nur  Beamten  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  und
den  zur  Besichtigung  dienstlich  entsandten  deutschen  Offizieren  gestattet.

2  Wo  die  Bahn  zugleich  als  Weg  dient,  ist  sie  bei  Annäherung  eines  Zuges  zu  räumen.

2  Für  das  Betreten  der  Bahn  durch  Tiere  ist  der  verantwortlich,  dem  die  Aufsicht
über  die  Tiere  obliegt.

"  §  40.

Uberschreiten  der  Bahn.

1  Das  Publikum  darf  die  Bahn  nur  an  den  zu  Übergängen  bestimmten  Stellen  überschreiten,
  und  zwar  nur  solange,  als  diese  nicht  durch  Schranken  geschlossen  sind,  oder  ein
Zug  sich  nicht  nähert.

2  Pflüge  und  Eggen,  Baumstämme  und  andere  schwere  Gegenstände  dürfen,  wenn  sie
nicht  getragen  werden,  nur  auf  Wagen  oder  unterlegten  Schleifen  über  die  Bahn  geschafft
werden.

3  Privatübergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten  und  nur  unter  den  von  der
K.  Berginspektion  genehmigten  Bedingungen  benützt  werden.

4.  Es  ist  untersagt,  die  Schranken  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig  zu  öffnen
oder  zu  überschreiten,  etwas  darauf  zu  legen  oder  zu  hängen.  Solange  die  ÜUbergänge
geschlossen  sind,  wenn  an  den  mit  Zugschranken  versehenen  Übergängen  die  Glocke  ertönt
oder  wenn  ein  Zug  sich  nähert,  müssen  Fuhrwerke  und  Tiere  an  den  Warnungstafeln,
und  wo  solche  fehlen,  in  angemessener  Entfernung  von  der  Bahn  angehalten  werden.  Fußgänger
  dürfen  bis  an  die  Schranken  der  damit  versehenen  Übergänge  herantreten.
        <pb n="1004" />
        984

§  41.
Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen.

Es  ist  verboten,  die  Bahnanlagen,  die  Betriebseinrichtungen  oder  die  Fahrzeuge  zu
beschädigen,  Gegenstände  auf  die  Fahrbahn  zu  legen  oder  sonstige  Fahrhindernisse  anzubringen,
Weichen  umzustellen,  falschen  Alarm  zu  erregen,  Signale  nachzuahmen  oder  andere  betriebsstörende
  Handlungen  vorzunehmen.

§  4.
Verhalten  der  Reisenden.

1  Die  Reisenden  dürfen  nur  an  den  dazu  bestimmten  Stellen  und  nur  an  der  dazu
bestimmten  Seite  der  Züge  ein=  und  aussteigen.

2  Solange  ein  Zug  sich  in  Bewegung  befindet,  ist  das  Offnen  der  Wagentüren,  das
Ein=  und  Aussteigen,  der  Versuch  oder  die  Hilfeleistung  dazu,  das  Betreten  der  Trittbretter
  und  Plattformen,  soweit  der  Aufenthalt  hier  nicht  ausdrücklich  gestattet  ist,  verboten.

3.  Es  ist  untersagt,  Gegenstände,  durch  welche  Personen  oder  Sachen  beschädigt  werden
können,  während  der  Fahrt  aus  dem  Wagen  zu  werfen.

§  43.
Aushang  der  Vorschriften.

Ein  Abdruck  der  88  38—“6  dieser  Vorschriften  ist  in  den  Zechenhäusern,  den  Warteräumen
  der  Grubenanschlußbahn  und  der  Aunschlußstation  der  dem  öffentlichen  Berkehre
dienenden  Bahn,  sowie  in  allen  auf  der  Grubenanschlußbahn  verkehrenden  Personenwagen
dauernd  auszuhängen.

Allen  Betriebsbeamten  und  Arbeitern  der  Grubenanschlußbahn  ist  ein  Abdruck  dieser
oberbergpolizeilichen  Vorschriften  in  Buchform  gegen  Empfangsbestätigung  auszuhändigen.

8  44.
Bestrafung  von  Übertretungen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  gemäß  Art.  254
Abs.  1  und  2  des  Berggesetzes  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  &amp;amp;&amp;amp;  und  im  Unvermögensfalle
mit  Haft  bestraft.

§  45.

Schlußbestimmung.
Vorstehende  Vorschriften  treten  am  1.  Januar  1911  in  Kraft.
München,  den  13.  Oktober  1910.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.
        <pb n="1005" />
        Gesth  und  Verorduuugs·Blul

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  66.

München,  den  19.  Oktober  1910.

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  13.  Oktober  1910,  Einberufung  der  Landräte  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  17.  Oktober  1910  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und
Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.

 

 

 

 

 

 

Nr.  3515  à  6.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  Einberufung  der  Landräte  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  KRöniglicher  prinz  von  Zayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  im  Hinblicke  auf  Art.  19  und  20  des  Landratsgesetzes  vom
28.  Mai  1852  bewogen,  die  Eröffnung  der  Landratsversammlungen  für  das  Jahr  1911  auf

Montag,  den  7.  November  1010
166
        <pb n="1006" />
        986

an  den  Sitzen  der  Kreisregierungen  festzusetzen  und  beauftragen  die  Kreisregierungen,
Kammern  des  Innern,  die  Einberufung  hienach  zu  veranlassen.

Jagdhaus  Priesberg,  den  13.  Oktober  1910.

Luitpold,

Prinz  von  BLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Staatsrat  v.  Krazeisen.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
die  K.  Regierungen,  Der  General-Sekretär:
Kammern  des  Innern.  Ministerialrat  Dr.  v.  Englert.
Nr.  411  a  16.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

K.  Staalsministerinm  des  Innern.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVBl.  S.  967)  getroffene
Verfügung  wird  auf  das  österreichische  Sperrgebiet  Nr.  XL  ausgedehnt.

Hiernach  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und
Schlachtschweinen  aus  den  politischen  Bezirken  Stary-Sambor,  Sambor,  Rudki,

Drohobycz,  Zydaczôw,  Turka,  Stryj  und  Dolina  des  österreichischen  Kronlandes
Galizien  nach  und  durch  Bayern  bis  auf  weiteres  verboten.

München,  den  17.  Oktober  1910.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.
        <pb n="1007" />
        gat

 

Geseh=  und  Verordunngs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  67.

München,  den  21.  Oktober  1910.

Inhalt:

Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  18.  Oktober  1910  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung
und  Sicherheit  bei  Eisenbahnbauten.

 

 

 

 

 

Oberpolizeiliche  Vorschriften

zur  KAufrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhbe,  Orônung  und
Sicherbeit  bei  Eisenbabubauten.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  K.  Staatsministerium
des  Innern,  Kl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  Art.  44  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  26.  Dezember  1871  werden
zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  bei  Eisenbahnbauten
nachstehende  Vorschriften  erlassen:

§  1.
Jeder  arbeitsfähige  Inländer  oder  Ausländer,  welcher  gesund,  mit  der  notdürftigen
Kleidung  sowie  mit  einem  entsprechenden  Ausweise  —  insbesondere  Paß,  Heimatschein,

Dienstboten=  oder  Arbeitsbuch,  Militärpaß  —  versehen  ist,  darf  zu  Bahnbauarbeiten  zugelassen
  werden.  Für  Personen,  die  in  dem  nämlichen  Distriktspolizeibezirke  arbeiten,  in
welchem  sie  heimatberechtigt  sind,  genügt  als  Ausweis  eine  von  der  Ortspolizeibehörde  ausgestellte

  Bescheinigung.
167
        <pb n="1008" />
        988

§  2.
der  Zulassung  zu  Eisenbahnbauarbeiten  sind  ausgeschlossen:
Personen  unter  16  Jahren,
Arbeiterinnen,
Personen,  die  weder  geimpft  sind,  noch  die  Blattern  bereits  überstanden  haben,
Zigeuner  oder  nach  Zigeunerart  umherziehende  Personen.

§  3.
1Wer  bei  Eisenbahnbauten  Arbeit  sucht,  hat  sich

1.  wenn  es  sich  um  staatliche  Regiebauarbeiten  handelt,  bei  der  zuständigen  K.  Inspektion,
Bauführung  oder  Bahnmeisterei,

2.  wenn  es  sich  um  Regiebauarbeiten  eines  privaten  Unternehmers  handelt,  bei  dem
von  diesem  aufgestellten  Bauleiter  oder  dessen  Stellvertreter,

3.  wenn  es  sich  um  verakkordierte  Bauarbeiten  handelt,  bei  dem  betreffenden  Bauakkordanten
  oder  dessen  Stellvertreter

zu  melden  und  seinen  Ausweis  (§  1)  vorzuzeigen.

I  Wird  der  Arbeiter  angenommen,  so  erhält  er  eine  nur  für  die  sieben  auf  den  Ausstellungstag
  folgenden  Tage  gültige  Aufnahmekarte  (Anlage  1),  mit  der  er  sich  zunächst  bei
###m-Buynarzte-dder  dessen  Stellvertreter  zu  melden  hat;  dieser  hat  seinen  Gesundheitszustand
zu  untersuchen  und  das  Ergebnis  auf  der  Rückseite  der  Aufnahmekarte  zu  vermerken.

III  Hierauf  hat  sich  der  lb##zziter  sofort  bei  der  Ortspolizeibehörde  seines  Aufenthaltsortes
zu  melden"  devselbeucdi  Außenhmcskante  sowie  seinen  Ausweis  zu  übergeben  und  seine  Wohnung
anzugeben.  Besitzt  der  Arbeiterrkoi#  Wohv#v#  ahn  Bayern,  so  tritt  an  die  Stelle  der  Ortspolizeih
  zuseiann  ,  (spleepen  erhenigen  bayerischen  Gemeinde,

nnahme  kein  Hindernis  im  Kgt  chi  elhäll  fer  Arbeiter  eine  von

S

K—

IV  Wenn  der

der  Drtahbllzeibchörde?  Kschgtmoundogesirge#thtoriboiloUrbeitgel###  abgestewpelt#r  Kontrollkarte
(Auntage#bIn#fi  Bis  zur  (Autscndegungpe#iesor  CKonttoflkartochölentssdie  #mit  odemohnhy#zulichen
Vermerke  versehene  Aufnahmekarte  als  Ausweis.  ELIILIEIIIII
VBei  Minderjährigen  ist  auf  der  Kontrollkcte  anzugeben,  welcher  Ausweis  (Arbeitsbuch

odexiisonstiger  Azisweis)  dain  der  Quylanolizeibahbz  dac  hiuzerlegtarnstuis  LIIIIII
EELEIIILLIIILLLIIILLIIIIIIIIII—  Mbeitz,erzeich#
zur  fühmnnrnngndat  #  fund  „1/1  130/190  —  f  D1/1HtIiCC.  „Ondestiandr  r900  ust0odf/M90
EIIILIIEIIIIIIE  ELILILE  ELEEIIEIIIIII
eanun  Mitoder,  Koutrslkkarte  hate  sichiader.  Acheiterolspätzftang  amideminet.  öhrar  Ashrinditmg
folgenden  Tage  beim  Arbeitgeber  oder  dessen  Stellvertreter  zu  melden;  a##mihlsbritgbenllonsb
1  «
        <pb n="1009" />
        Nr.  67.  989

dessen  Stellvertreter  hat  den  Arbeiter  in  einem  Verzeichnisse  vorzumerken.  Hiebei  sind  einzutragen:
  Name,  Geburtstag  und  -Srt,  bisheriger  und  nunmehriger  Aufenthaltsort,  Tag
des  Eintritts  und  Austritts.
Das  Verzeichnis  ist  den  Polizeibeamten  (Bürgermeister,  Polizeidiener,  Gendarmen)

jederzeit  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen.

I  Auf  der  Kontrollkarte  ist  zu  vermerken  und  unterschriftlich  zu  bestätigen,  unter  welcher
Nummer  der  Arbeiter  in  das  Verzeichnis  eingetragen  ist.  Kontrollkarten,  welche  diesen
Vermerk  nicht  enthalten,  sind  ungültig  und  den  Besitzern  abzunehmen.

§  5.

Die  Arbeitgeber  und  deren  Stellvertreter  dürfen  keinen  Arbeiter  vor  der  Beibringung
der  polizeilichen  Kontrollkarte  beschäftigen.

Den  Arbeitern  ist  es  verboten,  ihre  Kontrollkarte  zu  verpfänden  oder  sonst  einem  Andern
zu  überlassen;  sie  haben  die  Karte  beständig  bei  sich  zu  führen  und  ihrem  Arbeitgeber  oder
dessen  Stellvertreter,  sowie,  wenn  sie  im  Dienste  eines  Bahnbauakkordanten  stehen,  auch
jedem  Beamten  oder  Bediensteten  der  unter  §  3  Abs.  I  Ziff.  1)  genannten  Eisenbahnbaubehörden
  oder  den  unter  Ziff.  2)  bezeichneten  Personen,  ferner  jedem  Polizeibeamten  auf
Verlangen  vorzuzeigen.

§  6.

Hinsichtlich  der  Einrichtung  der  Wohnungen  sind  die  Bestimmungen  der  8§§  12  und  15
der  Königlichen  Verordnung  vom  10.  Februar  1901,  die  Wohnungsaussicht  betreffend
(Sl.  S.  73),  und  die  hiezu  erlassenen  ober=  und  ortspolizeilichen  Vorschriften,  hinsichtlich
der  Unterkunftsräume,  der  Schaffung  von  Trinkgelegenheiten  und  der  Errichtung  von  Aborten
die  §§  10  mit  12  der  Oberpolizeilichen  Vorschriften  zum  Schutze  der  bei  Tiefbauten  beschäftigten
  Personen  vom  4.  September  1905  (GWVBl.  S.  567)  zu  baachten.

87.
Verändert  der  Arbeiter  seine  Wohnung,  so  hat  er  dies  der  Ortspolizeibehörde  behufs
Vormerkung  in  der  Kontrollkarte  anzuzeigen  und  die  mit  dieser  Vormerkung  versehene
Kontrollkarte  seinem  Arbeitgeber  oder  dessen  Stellvertreter  vorzuzeigen.

88.

Die  Bahnbauunternehmer  und  ihre  Stellvertreter  sind  verpflichtet,  alle  Vorkehrungen
und  Sicherheitsmaßregeln  zu  treffen,  die  bei  staatlichen  Eisenbahnbauten  von  den  K.  In—

spektionen,  bei  andern  Bauten  von  dem  Unternehmer  oder  dem  aufgestellten  Bauleiter  zur
167*
        <pb n="1010" />
        990

Vermeidung  von  Unglücksfällen  vorgeschrieben  oder  von  der  Polizeibehörde  im  Benehmen
mit  diesen  Behörden  oder  Personen  angeordnet  sind.

Die  Arbeiter  haben  diesen  sowie  den  sonstigen  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  getroffenen  dienstlichen  Anordnungen  ihrer  Vorgesetzten
Gehorsam  zu  leisten.

89.

Tritt  ein  Arbeiter  aus  der  Arbeit  aus  oder  wird  er  entlassen,  so  hat  der  Arbeitgeber
oder  dessen  Stellvertreter  dies  auf  der  Rückseite  der  Kontrollkarte  vorzumerken.

Der  Arbeiter  hat  sich  spätestens  am  folgenden  Tage  bei  der  Ortspolizeibehörde  persönlich
abzumelden  und  hiebei  seinen  nächsten  Beschäftigungsort  anzugeben.  Steht  seinem  Abgange
kein  polizeiliches  Hindernis  entgegen,  so  ist  ihm  gegen  Übergabe  seiner  Kontrollkarte  der
von  ihm  hinterlegte  Ausweis  zurückzugeben.

8  10.

Die  Nichtbefolgung  der  vorstehenden  Vorschriften  sowie  der  in  §  8  erwähnten,  jeweils
besonders  bekannt  gemachten  Anordnungen  zieht  vorbehaltlich  der  etwa  außerdem  verwirkten
Einschreitung  die  in  Art.  44  des  Polizeistrafgesetzbuches  angedrohten  Strafen  nach  sich.

8  11.

Für  den  gewerbsmäßigen  Verkauf  von  Speisen  und  Getränken  auf  den  Bauplätzen
sind  die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  und  der  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  vom  30.  Dezember  1909  (MABl.  1910  S.  1  f.)
maßgebend.

Nach  §  42a  Abs.  III  der  Gewerbeordnung  kann  das  Feilbieten  geistiger  Getränke
von  der  Ortspolizeibehörde  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet  werden;
hiebei  ist  §  17  der  angeführten  Ministerialentschließung  zu  beachten.  Soferne  es  sich  nicht
nur  um  ein  vorübergehendes  Bedürfnis  handelt,  bedarf  es  auf  Grund  des  §  33  der  Gewerbeordnung
  der  Erlaubnis  der  Distriktspolizeibehörde.  Vor  Erteilung  jeder  Erlaubnis
hat  sich  die  zuständige  Behörde  mit  der  Bauleitung  ins  Benehmen  zu  setzen.

Dem  Gesuchsteller  ist  die  Auflage  zu  machen,  daß  auch  nichtgeistige  Getränke  und
Speisen  ohne  Trinkzwang  auf  Verlangen  abgegeben  werden  müssen.  In  jeder  Kantine
muß  ein  mit  der  Fertigung  der  Ortspolizeibehörde  versehenes  Verzeichnis  der  Preise  der
feilgehaltenen  Speisen  und  Getränke  angeschlagen  sein.

Den  Arbeitern  steht  es  frei,  ihren  täglichen  Lebensmittelbedarf  auf  die  Bauplätze  mitzubringen,
  sowie  zur  Erlangung  besserer  Kost  Vereinigungen  (Menagen)  zu  bilden.
        <pb n="1011" />
        Nr.  67.  991

8  12.

Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  auf  Eisenbahnbauten  des  Staates  und  von  Privaten
gleichmäßige  Anwendung.

Soweit  bei  Eisenbahnbauten  der  letzteren  Art  Bahnärzte  nicht  aufgestellt  sind,  sind  die
in  8  3  Abs.  II  vorgesehenen  Geschäfte  durch  die  K.  Bezirksärzte  oder  deren  Stellvertreter

zu  besorgen.
8  13.

Diese  Vorschriften  treten  am  1.  November  1910  an  Stelle  der  Vorschriften  vom
7.  April  1897  und  7.  Februar  1906  (GVBl.  1897  S.  63,  1906  S.  43)  in  Kraft.

Sie  sind  von  jeder  Distriktspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  Eisenbahnbauten  stattfinden,
jeweils  vor  Beginn  der  Bauarbeiten  noch  besonders  bekannt  zu  machen.

München,  den  18.  Oktober  1910.

J.  V.  J.  V.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Staatsrat  v.  Krazeisen.  Staatsrat  Dr.  Frhr.  v.  Schachy.
        <pb n="1012" />
        <pb n="1013" />
        Nr.  67.  993

Anlage  J.

 

—  —
-

Aufna  h  me  karte  Stempel

des
Arbeitgebers.

für  den  Sabubau

Inhaber:  Seschreibung:

Alter:
Größe:
Namer  Gestalt:
Haare:
Stirne:
Stand  oder  Gewerbe:  Augenbrauen:
Augen:
Nase:
Heimats-  6  Mund:

rt:

Geburts-  Bart:

Kinn:

Gesichtsform:

imatstaat:  Gesichtsfarbe:

Heimatstaat:  Besondere  Kennzeichen  (Fehlen  von  Gliedmaßen,
«  Narben,  Leberflecke,  Muttermale  usw.):

Form  und  Stelle  von  Tätowierungen:

 

wird  zur  Arbeit  bei  dem  Bahnbau
zugelassen.
den.  19

Unterschrift  des  Arbeitgebers.

 

Diese  Aufnahmekarte  gilt  nur  für  die  sieben  auf  den  Ausstellungstag  folgenden  Tage.

Der  Inhaber  hat  sich  bei  dem  Bahnarzte  oder  dessen  Stellvertreter  in  Ermangelung  zeines
Bahnarztes  beim  K.  Bezirksarzte  oder  dessen  Stellvertreter  zur  Untersuchung  seines  Gesundheitszustandes
  —  wenn  möglich  unter  Vorlage  seines  Impfscheines  —  vorzustellen.  Hierauf  hat  er
sich  bei  der  Ortspolzzeibehörde  seines  Aufenthaltsortes  zu  melden,  ihr  die  Aufnahmekarte  sowie
seinen  Ausweis  zu  übergeben  und  seine  Wohnung  anzugeben.  Besitzt  der  Arbeiter  keine  Wohnung
in  Bayern,  so  hat  die  Meldung  bei  der  Ortspolizeibehörde  derjenigen  bayerischen  Gemeinde  zu  erfolgen,
  in  welcher  das  Arbeitsverhältnis  begonnen  wird.

Wenn  der  Annahme  kein  Hindernis  im  Wege  steht,  erhält  der  Arbeiter  eine  Kontrollkarte.

Bis  zur  Aushändigung  der  Kontrollkarte  dient  die  mit  bahnärztlichem  Vermerk  versehene
Aufnahmekarte  als  Ausweis.
        <pb n="1014" />
        994

Ergebnis  der  Antersuchung  des  Gesundheitszustandes:

Der  Inhaber  dieser  Karte  wurde  auf  seinen  Gesundheitszustand  untersucht.
Dabei  ergab  sich  folgendes:

Er  hat  —  den  Impfnachweis  —  mittels  Impfscheins  —  durch  Impfnarben
erbracht  —  die  Blattern  überstanden)

Er

den.  ...  19

Unterschrift  des  Arztes.

*!  Das  Nichtzutreffende  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="1015" />
        Nr.  67.  995

   
     

 

 

Eingetragen  unter
Nummer  des  Arbeiterv

Aulage  II.  erzeichnisses
—  ——1.......  den
Unterschrift  des  Arbeitgebers.
Kontrollkarte
Stempel
des
Arbeitgebers.
für  dben  Bahnbau  .  .  .  .  .  .
Inhaber:  eschreibung:
Alter:
Name:  Größe:
Gestalt:
Stand  oder  Gewerbe:  aare:
tirne:
Heimats-  Augenbrauen:
'  Augen:
Geburts-  Nafe:
Heimatstaat:  Mupd-«
  Kinn:
Wohnung  bei  dem:  Gesichtsform:
Gesichtsfarbe:
zu:  Besondere  Kennzeichen  (Fehlen  von  Gliedmaßen,
Narben,  Leberflecke,  Muttermale  usw.):
im  Hause  Nr.:  Form  und  Stelle  von  Tätowierungen:

 

Hat  gegen  Hinterlegung  seines  polizeilichen  Ausweises  von  der  unterfertigten  Ortspolizeibehörde  die  Erlaubnis
erhalten,  biden  zzuu  aoas
in  Arbeit  zu  treten  und  wurde  angewiesen,  die  ihm  bekannt  gegebenen  und  auf  den  Bauplätzen  angehefteten  allgemeinen
  polizeilichen  Vorschriften  für  die  Eisenbahnarbeiter  genau  zu  beachten.

am.  139

Siegel  der  Fertigung  der  Ortspolizeibehörde.

Ortspolizei-.
  behörde.

168
        <pb n="1016" />
        996

Vormerkungen  für  Wohnungsänderungen:
Seit.  Wohnung  bii

Ortspolizeibehörde.


vn

Entlassen
Aus  der  Arbeit  getreten  am

—  Siegel  Unterschrift  der  Ortspolizeibehörde.

Unterschrift  des  Arbeitgebers.

Mit  der  Kontrollkarte  hat  sich  der  Arbeiter  spätestens  an  dem  auf  die  Aushändigung  folgenden  Tage  beim
Arbeitgeber  oder  dessen  Stellvertreter  zu  melden.  Der  Arbeiter  ist  in  einem  Verzeichnis  vorzumerken.  Auf  der
rechten  Ecke  der  Kontrollkarte  ist  einzutragen  und  unterschriftlich  zu  bestätigen,  unter  welcher  Nummer  der  Arbeiter
in  dem  Verzeichnis  vorgemerkt  ist.  Kontrollkarten,  welche  diesen  Vermerk  nicht  enthalten,  sind  ungültig  und  den
Besitzern  abzunehmen.

Arbeitgeber  oder  deren  Stellvertreter  dürfen  keinen  Arbeiter  vor  Beibringung  der  Kontrollkarte  beschäftigen.

Den  Arbeitern  ist  es  verboten,  ihre  Kontrollkarte  zu  verpfänden  oder  sonst  einem  Andern  zu  überlassen;
sie  haben  die  Karte  beständig  bei  sich  zu  führen  und  ihrem  Arbeitgeber  oder  dessen  Stellvertreter,  sowie,  wenn  sie
im  Dienste  eines  Bauakkordanten  stehen,  auch  jedem  Beamten  oder  Bediensteten  der  Eisenbahnbaubehörde  oder  der
Bauleitung,  ferner  jedem  Polizeibeamten  —  Bürgermeister,  Polizeidiener,  Gendarmen  usw.  —  auf  Verlangen
vorzuzeigen.  Verändert  der  Arbeiter  seine  Wohnung,  so  hat  er  dies  der  Ortspolizeibehörde  behufs  Vormerkung
in  der  Kontrollkarte  anzuzeigen  und  die  mit  dieser  Vormerkung  versehene  Kontrollkarte  seinem  Arbeitgeber  oder
dessen  Stellvertreter  vorzuzeigen.  Tritt  ein  Arbeiter  aus  der  Arbeit  aus  oder  wird  er  entlassen,  so  hat  der  Arbeitgeber
  oder  dessen  Stellvertreter  dies  auf  der  Rückseite  der  Kontrollkarte  zu  vermerken.  Der  Arbeiter  hat  sich
spätestens  am  folgenden  Tage  bei  der  Ortspolizeibehörde  persönlich  abzumelden  und  seinen  nächsten  Beschäftigungsort
anzugeben.  Steht  seinem  Abgange  kein  polizeiliches  Hindernis  entgegen,  so  ist  ihm  gegen  Übergabe  seiner  Kontrollkarte
  der  von  ihm  hinterlegte  Ausweis  zurückzugeben.

Die  Nichtbefolgung  der  vorstehenden  Vorschriften  zieht  vorbehaltlich  der  etwa  außerdem  verwirkten  Einschreitung
  die  in  Art.  44  des  Polizeistrafgesetzbuches  angedrohten  Strafen  nach  sich.
        <pb n="1017" />
        997

eset  und  Verorduungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  68.

München,  den  22.  Oktober  1910.
Jnha  lt:

Königliche  Verordnung  vom  17.  Oktober  1910,  die  Verwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  19.  Oktober  1910,  die  Zuständigkeitsordnung  für  die  Verkehrsverwaltung  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910,  die  Wahlen  der  nichtständigen  Mitglieder  des
K.  Landesversicherungsamts  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  17.  Oktober  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  19.  Oktober  1910,  Erneuerung  der
Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden  aufgeführten  Militäranwärter  und  Inhaber  des
Anstellungsscheines  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1910,  Auflösung  und  anderweitige
Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

 

 

Königliche  Verordnung,  die  Verwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  Prinz  von  Bayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  18.  Dezember  1906,
die  Verwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten  betreffend  (GVBl.  Seite  871),  Teil  B

mit  Wirkung  vom  1.  November  1910  an  zu  ändern,  wie  folgt:
169
        <pb n="1018" />
        998
§  1  Ziffer  4  Buchstabe  d)  erhält  die  Fassung:
„d)  ein  Verkehrsamt  der  Posten  und  Telegraphen.“"
Berchtesgaden,  den  17.  Oktober  1910.

Luitpold,

Prinz  von  BLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  Frhr.  v.  Schackhy.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
Ministerialdirektor  v.  Ringer.

 

 

Nr.  21/8643
1

Bekanntmachung,  die  Zuständigkeitsordnung  für  die  Verkehrsverwaltung  betreffend.

 

R.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  Oktober  1910,  die  Verwaltungsordnung
  für  die  K.  Verkehrsanstalten  betreffend  (GVBl.  Seite  997),  wird  die  Zuständigkeitsordnung
  für  die  Verkehrsverwaltung  (Ministerialbekanntmachung  vom  16.  Februar  1909,
GVhl.  Seite  175)  mit  Wirkung  vom  1.  November  1910  an  geändert,  wie  folgt:

a)  In  dem  Teil  B  §  8  erhalten  die  nachstehend  aufgeführten  Ziffern  folgende  Fassung:

30.  Die  Aufstellung  der  Rechnungsnachweisungen.

40.  Die  Erlassung  der  grundsätzlichen  Bestimmungen  über  den  Annahme-,  Beförderungsund
  Zustelldienst,  über  Schalterzeiten,  Bahnpost=  und  Kurswesen,  Briefkästen,  über  die
Benützung  von  Straßenbahnen  zu  Postzwecken  und  über  die  Herstellung  der  Postwertzeichen.

41.  Die  Erlassung  der  grundsätzlichen  Vorschriften  über  den  Bau  und  die  Einrichtung
der  Postfahrzeuge  einschließlich  der  Bahnpostwagen,  Wertzeichen-Automaten,  Stempelmaschinen
und  ähnlichen  Postbetriebsmittel.

42.  Die  Aufstellung  der  Grundsätze  für  den  Postmotorwagenverkehr;  die  Einrichtung
von  Motorwagenverbindungen  des  Überland=  und  Ortsverkehrs,  die  Aufstellung  der  Lieferungsbedingungen
  für  die  Postkraftfahrzeuge  und  die  Betriebsstoffe,  die  Anschaffung  der  Kraftfahrzeuge.
        <pb n="1019" />
        Nr.  68  999

43.  Die  Genehmigung  zur  Errichtung  neuer  oder  zur  Auflassung  bestehender  Postund
  Telegraphenämter  und  Zweigdienststellen,  zur  Errichtung  von  Ortstelephonnetzen  und
Städteverbindungsleitungen;  die  Einteilung  der  Post-  und  Telegraphenanstalten  in  Klassen,
ferner  die  Bestimmung  der  berufsmäßig  zu  besetzenden  Postagenturen,  sowie  die  Festsetzung
der  Zahl  der  neu  zu  errichtenden  Postagenturen  und  Posthilfstellen.

46.  Die  Aufstellung  der  Grundsätze,  die  bei  Errichtung  von  Postställen,  sowie  bei
Einrichtung,  Umwandlung  und  Aufhebung  von  Postfahrtverbindungen  einzuhalten  sind.

b)  In  8  9  erhalten  die  nachstehend  aufgeführten  Ziffern  folgende  Fassung:

30.  Die  Verlegung  bestehender  Bahnpostkurse  und  die  Regelung  der  Kartenschlüsse,
soweit  sie  nicht  dem  Verkehrsamte  der  Posten  und  Telegraphen  vorbehalten  ist.

31.  Die  Verwendung  der  Bahnpostwagen,  soweit  sie  nicht  dem  Verkehrsamte  der
Posten  und  Telegraphen  vorbehalten  ist.

32.  Die  Errichtung  und  Aufhebung,  sowie  die  Übertragung  und  Abnahme  von  Postagenturen
  und  Postställen.

33.  Die  Einrichtung  und  Aufhebung  von  Posthilfstellen.

34.  Die  Aufstellung  der  Fahrpläne  für  Postwagenverbindungen,  soweit  sie  nicht  dem
Verkehrsamte  der  Posten  und  Telegraphen  vorbehalten  ist.

36.  Die  Beschaffung  der  Postfahrzeuge  (ausnahmlich  der  Kraftfahrzeuge);  die  Instandhaltung
  der  Postfahrzeuge.

c)  In  §  10  hat  der  Vortrag  unter  Buchstabe  d  zu  lauten:

d)  Dem  Verkehrsamte  der  Posten  und  Telegraphen.

1.  Die  Bearbeitung,  fortlaufende  Berichtigung  und  Ausgabe  der  Dienstanweisungen
und  Dienstbehelfe  für  den  Postbetriebsdienst.

2.  Die  Ausarbeitung  der  Vorschriften  über  die  Wertzeichen-Automaten,  Stempel,
Stempelmaschinen,  Stempelgerätschaften  und  Briefkästen.

3.  Der  Abschluß  der  Verträge  über  die  Beschaffung  der  Wertzeichen-Automaten  und
Stempelmaschinen,  sowie  deren  Zuweisung  an  die  Oberpostdirektionen.

4.  Die  Vergebung  von  Druckarbeiten  und  die  Drucklegung  der  Dienstanweisungen,
Dienstbehelse  und  Dienstpapiere.

5.  Die  Beschaffung,  Verwaltung  und  Ausgabe  der  Postwertzeichen  und  fremden  Wertzeichen,
  sowie  die  Behandlung  aller  einschlägigen  Gegenstände.

6.  Die  Verwaltung  und  der  Ausbau  der  amtlichen  Postwertzeichen-Sammlungen.

7.  Die  Neueinrichtung,  Vermehrung  oder  Aufhebung  von  Postkursen  auf  Eisenbahnen
und  Dampfschiffen.
        <pb n="1020" />
        1000

8.  Die  Behandlung  der  Vorstellungen  wegen  der  Postbeförderung  auf  den  Eisenbahnen
und  Dampfschiffen.

9.  Die  Regelung  der  Kartenschlüsse  im  Auslandsverkehr  (ausgenommen  mit  der  Schweiz);
die  Festsetzung  der  Kursbehelfe,  die  Herstellung  und  Ausgabe  der  Postkurskarte  für  Bayern
rechts  des  Rheins.

10.  Die  Aufstellung  des  Verwendungsplanes  für  die  drei-  und  vierachsigen  Bahn—
postwagen.  ·

11.  Die  Bearbeitung  der  Kursbehelfe  für  den  Mobilmachungsfall.

12.  Die  Festsetzung  der  Vergütungen  für  die  Postställe  und  für  sonstige  Fuhrdienstleistungen.


13.  Die  Festsetzung  der  Jahresvergütungen  der  Postagenten,  soweit  nicht  die  OyD
zuständig  sind.

14.  Die  Besorgung  der  statistischen  Arbeiten,  im  besonderen  die  Herstellung  des
statistischen  Jahresberichts.

15.  Die  Aussicht  über  die  Postabteilung  des  Verkehrsmuseums  in  Nürnberg.

16.  Für  den  Motorpostbetrieb:  die  Aufnahme  und  Verteilung  des  Personals,  die
Aufstellung  der  Diensteinteilungen,  die  Verteilung  der  Wagen,  die  Aufstellung  der  Fahrpläne,
  die  Verteilung  und  Verrechnung  der  Betriebsstoffe,  der  Werkstättekosten  und  der
sonstigen  zentralen  Ausgaben.

17.  Die  Besorgung  der  Vorarbeiten  für  die  Etatsaufstellung  über  die  dem  Verkehrsamte
  zur  selbständigen  Erledigung  übertragenen  Gegenstände.

München,  den  19.  Oktober  1910.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  Frhr.  v.  Schachy.

 

Nr.  131b  8.

Bekanntmachung,  die  Wahlen  der  nichtständigen  Mitglieder  des  K.  Landesversicherungsamts
betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  8.  Januar  1907  (GVBl.  S.  2
wird  folgendes  bekannt  gegeben:

Der  bisherige  erste  Stellvertreter  des  zweiten  nichtständigen  Mitglieds  des  K.  Landesversicherungsamts
  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber  für  den  Bereich  des  Gewerbe=  und  des
Bauunfallversicherungsgesetzes,  Ministerialrat  Franz  Weikard,  ist  infolge  Ruhestandsversetzung
  ausgeschieden.  Der  bisherige  zweite  Stellvertreter,  Baurat  und  Bauamtmann
        <pb n="1021" />
        Nr.  68.  1001

Friedrich  Adelung,  ist  zum  ersten  Stellvertreter  aufgerückt.  Bei  der  Nachwahl  wurde
der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  August  Kalkbrenner
  in  München,  Linprunstraße  60/II,  zum  zweiten  Stellvertreter  für  den  Rest  der
Wahlzeit  1907—1911  gewählt.

München,  den  12.  Oktober  1910.

J.  A.
Ministerialrat  Benule.

 

Nr.  3015  13.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
4.  Staatsministerium  des  Junern.

Mit  Ministerial-Entschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
  Arzberg  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
300000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  2000,  1000,  500  und  100  .Xx  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  17.  Oktober  1910.
J.  V.

Staatsrat  v.  Krazeisen.

 

Nr.  1635  a  3.

Bekanntmachung,  Erneuerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden
aufgeführten  Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheines  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  Kriegsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  §  15  der  Anstellungsgrundsätze  (GVl.  1907  Nr.  58)  wird
darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  zur  Vermeidung  der  Streichung  in  den  Bewerberverzeichnissen
  die  Wiederholung  der  Meldung  der  vor  dem  1.  Januar  1910  in  ihnen  vorgemerkten
Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheines  durch  die  Stellenanwärter  bis  zum
1.  Dezember  1910  bei  der  betreffenden  die  Verzeichnisse  führenden  Behörde  zu  bewerkstelligen
  ist.

Hierbei  sind  die  in  den  Familien-,  Vermögens-,  Gesundheits=  und  sonstigen  wesentlichen
Verhältnissen  etwa  eingetretenen  Anderungen  anzugeben.  Die  Richtigkeit  der  Angaben  ist
seitens  der  nicht  mehr  im  aktiven  Dienst  befindlichen  Stellenanwärter  durch  Beilage  eines

amtlichen  Leumunds=  und  Vermögenszeugnisses  zu  bescheinigen.
170
        <pb n="1022" />
        1002
Bei  der  Erneuerung  der  Meldung  sind  ferner  auch  die  vom  Stellenanwärter  bei  der

Bitte  um  Vormerkung  oder  später  allenfalls  vorgebrachten  besonderen  Wünsche  in  Bezug  auf
die  angestrebte  Bedienstung,  soweit  sie  aufrechterhalten  werden  wollen,  ausdrücklich  zu  wiederholen.

München,  den  19.  Oktober  1910.

J.  V.  J.  V.
Staatsrat  v.  firazeisen.  Staatsrat  v.  Schoch.

 

Nr.  33525.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

##.Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  18.  Oktober  1910  zu  genehmigen
geruht,  daß  beginnend  vom  1.  November  1910  an

1.  die  Forstämter  Rieblich  und  Stiftswald,  ferner  die  Assessorenstellen  bei  den
Forstämtern  Otterberg  und  Neuhäusel,  sowie  die  Försterstellen  in  Uber  see,
Forstamts  Bergen,  und  in  Kastl,  Forstamts  Pressath,  aufgelöst,

2.  die  Stelle  eines  exponierten  dem  Forstamte  Kaiserslautern-Ost  zu  unterstellenden
  Forstamtsassessors  in  Stiftswalder  Forsthaus,  sowie  eine  Försterstelle
in  Rieblich,  Forstamts  Steinwiesen,  neu  errichtet  werde  und

3.  das  Forstamt  Waidach  die  Bezeichnung  „K.  Forstamt  Betzenstein“  erhalte.

München,  den  20.  Oktober  1910.
Dr.  v.Pfaff.
        <pb n="1023" />
        1003

Geseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  69.

München,  den  25.  Oktober  1910.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung  vom  18.  Oktober  1910  über  die  Vorbedingungen  für  den  höheren  Justiz-  und  Verwaltungsdienst.

Nr.  41489.

Königliche  Verordnung  über  die  Vorbedingungen  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tuitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Fayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Verordnung  vom  4.  Juli  1899,  die  Prüfungen  für

den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  und  die  Vorbereitung  für  diese  Prüfungen
betreffend  (GVBl.  S.  367),  zu  ändern,  wie  folgt:

1.
§  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Fähigkeit  zum  Richteramt  und  zu  einem  höheren  Amte  der  inneren  Verwaltung

oder  des  Finanzdienstes  erlangt,  wer  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
  mit  Erfolg  abgelegt  hat.

171
        <pb n="1024" />
        1004

Die  Zulassung  zur  Staatsprüfung  setzt  die  erfolgreiche  Ablegung  der  Universitätsschlußprüfung
  und  die  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes  voraus.

Zur  Universitätsschlußprüfung  kann  nur  zugelassen  werden,  wer  die  Zwischeuprüfung
bestanden  hat.

Zu  den  Prüfungen  werden  nur  Reichsangehörige  zugelassen.

Sie  müssen  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  oder  eines
deutschen  Realgymnasiums  besitzen.  Besitzer  von  Reifezeugnissen  deutscher  Oberrealschulen
können  zu  den  Prüfungen  zugelassen  werden,  wenn  sie  die  zur  Erlangung  des  Reifezeugnisses
eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  oder  eines  deutschen  Realgymnasiums  vorgeschriebene
Ergänzungsprüfung  mit  Erfolg  abgelegt  haben.

§  7  Abs.  2  hat  zu  lauten:

Zum  Ausgleiche  der  Belastung  mit  den  Prüfungsgeschäften  oder  im  Falle  übermäßigen
Andrangs  an  einem  Prüfungsorte  können  Kandidaten  durch  Ministerialentschließung  an  einen
anderen  Prüfungsort  verwiesen  werden.

3.

§  8  hat  zu  lauten:

Mit  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Zwischenprüfung  sind  einzureichen:

1.  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  oder  eines  deutschen
Realgymnasiums  oder  das  Reifezeugnis  einer  deutschen  Oberrealschule  und  das  Zeugnis
über  die  erfolgreiche  Ablegung  der  Ergänzungsprüfung;

2.  der  Nachweis  des  Besitzes  der  deutschen  Reichsangehörigkeit;

3.  das  Kollegienbuch  zum  Nachweise  der  nach  §  4  Abs.  1  erforderlichen  Dauer  des
Studiums.

4.
§  9  Nr.  1  hat  zu  lauten:

1.  Das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  oder  eines  deutschen
Realgymnasiums  oder  das  Reifezeugnis  einer  deutschen  Oberrealschule  und  das  Zeugnis
über  die  erfolgreiche  Ablegung  der  Ergänzungsprüfung.

5.
An  die  Stelle  der  §§  27  bis  55  treten  folgende  Vorschriften:
        <pb n="1025" />
        Nr.  69.  1005

Vorbereitungsdienst.
8  27.

Vor  der  Zulassung  zur  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
  ist  ein  Vorbereitungsdienst  von  drei  Jahren  abzuleisten.

Zum  Vorbereitungsdienste  darf  nur  zugelassen  werden,  wer  die  Zwischenprüfung  und
die  Universitätsschlußprüfung  in  Bayern  bestanden  hat.

Frauen  können  nicht  zugelassen  werden.

g  28.

Der  Vorbereitungsdienst  ist  ohne  Unterbrechung  abzuleisten.
Die  Aussetzung  des  Vorbereitungsdienstes  infolge  Erfüllung  der  aktiven  Militärdienstpflicht
  ist  nicht  als  Unterbrechung  anzusehen.

§  29.

Der  Vorbereitungsdienst  beginnt  bei  dem  Amtsgerichte  mit  dem  Tage  der  Eidesleistung.

Wer  zum  Vorbereitungsdienste  zugelassen  wird  (Rechtspraktikant),  hat  in  öffentlicher
Sitzung  den  für  die  Staatsdienstaspiranten  in  §  8  Abs.  3  der  Verordnung  vom  10.  Dezember
  1908  (GVl.  S.  1041)  und  den  im  Art.  61  des  Ausführungsgesetzes  zum
Gerichtsverfassungsgesetze  für  die  Gerichtsschreiber  vorgeschriebenen  Eid  zu  leisten.

Der  Eid  gilt  für  die  ganze  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes.

8  30.

Der  Vorbereitungsdienst  bei  dem  Amtsgerichte  dauert  neun  Monate.

Hierauf  sind  neun  Monate  bei  dem  Landgerichte,  sodann  zwölf  Monate  bei  einer
Behörde  der  inneren  Verwaltung  abzuleisten.

Zum  Schlusse  sind  sechs  Monate  bei  einem  Rechtsanwalte  zuzubringen,  der  bei  einem
Landgericht  oder  Oberlandesgerichte  zugelassen  ist.

Die  Staatsministerien  können  bestimmen,  daß  ein  Teil  des  gerichtlichen  Vorbereitungsdienstes
  bei  Gewerbe=  oder  Kaufmannsgerichten  abgeleistet  werden  kann.

/31.

Die  Vorstände  der  Behörden  und  die  Rechtsanwälte  haben  den  Vorbereitungsdienst  zu
überwachen  und  zu  leiten.
§  32.
Der  Rechtspraktikant  steht  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  einer  Behörde  unter

der  Dienstaufsicht  des  Vorstandes  und  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  dem  Rechts-171*
        <pb n="1026" />
        1006

anwalt  unter  der  Dienstaufsicht  des  Rechtsanwalts  und  des  Präsidenten  des  Landgerichts,
in  dessen  Bezirke  der  Rechtsanwalt  wohnt.  Der  Rechtsanwalt  ist  befugt,  dem  Rechtspraktikanten
  Ermahnungen  und  Warnungen  zu  erteilen.  In  schwereren  Fällen  hat  er  dem
Präsidenten  des  Landgerichts  Kenntnis  zu  geben.

Bei  groben  dienstlichen  oder  außerdienstlichen  Verfehlungen  kann  das  vorgesetzte  Staatsministerium
  die  zeitweilige  oder  dauernde  Entlassung  des  Rechtspraktikanten  aus  dem  Vorbereitungsdienst
  oder  die  Verlängerung  des  Vorbereitungsdienstes  anordnen.  Schon  vorher
kann  der  Vorstand  der  Behörde  oder  mit  Zustimmung  des  Landgerichtspräsidenten  der
Rechtsanwalt  die  Fortsetzung  des  Vorbereitungsdienstes  untersagen.

8  33.

Der  Rechtspraktikant  erhält  auf  Ansuchen  für  jedes  Jahr  des  Vorbereitungsdienstes
zwei  Wochen  Urlaub.  Der  Urlaub  muß  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  dem  Amtsgerichte,
  Landgericht  oder  Rechtsanwalt  in  die  Gerichtsferien  fallen  und  darf  während  des
Vorbereitungsdienstes  bei  den  Verwaltungsbehörden,  auch  wenn  dieser  in  zwei  Jahre  des
Vorbereitungsdienstes  fällt,  zwei  Wochen  nicht  übersteigen.  Er  wird  auf  die  vorgeschriebene
Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  angerechnet.

Aus  wichtigen  Gründen  kann  der  Rechtspraktikant  bis  zur  Dauer  einer  Woche  in
jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes  ohne  Anrechnung  auf  den  Urlaub  vom  Dienste
befreit  werden.

Urlaub  und  Dienstbefreiung  erteilen  der  Vorstand  der  Behörde  oder  der  Rechtsanwalt.
In  jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes  können  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei
dem  Amtsgerichte,  Landgericht  oder  Rechtsanwalte  die  Präsidenten  der  Oberlandesgerichte  und
während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  den  Verwaltungsbehörden  die  Regierungen,  Kammern
des  Innern,  aus  wichtigen  Gründen  Urlaub  bis  zur  Dauer  von  insgesamt  zehn  Wochen
bewilligen.  Sie  können  hierbei,  soweit  der  Urlaub  die  Dauer  von  zwei  Wochen  überschreitet,
die  Verlängerung  des  Vorbereitungsdienstes  zur  Auflage  machen.

Die  Präsidenten  der  Oberlandesgerichte  können  aus  wichtigen  Gründen  auch  außerhalb
der  Gerichtsferien  Urlaub  erteilen.

Urlaub  von  mehr  als  10  Wochen  kann  nur  das  vorgesetzte  Staatsministerium
bewilligen.
§  34.

Tritt  der  Rechtspraktikant  aus  dem  Vorbereitungsdienste  bei  einer  Behörde  oder  bei
einem  Rechtsanwalt  aus,  so  ist  ihm  von  dem  Vorstande  der  Behörde  oder  von  dem  Rechtsanwalt
  ein  Zeugnis  über  die  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes  auszustellen.
        <pb n="1027" />
        Nr.  69.  1007

Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz-  und  Verwaltungsdienst.

ä35.

Die  Staatsprüfung  wird  am  Schlusse  eines  jeden  Kalenderjahrs  an  Orten  abgelegt,
die  der  Sitz  einer  Regierung  sind.
Sie  beginnt  nicht  vor  dem  25.  November.
Durch  Ministerialentschließung  werden  jährlich  die  Prüfungsorte  bezeichnet  und  die
Rechtspraktikanten  an  die  einzelnen  Prüfungsorte  verwiesen.

§6#36.

Mit  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  einzureichen:

1.  das  Zeugnis  über  die  mit  Erfolg  abgelegte  Universitätsschlußprüfung;

2.  der  Nachweis,  daß  der  Rechtspraktikant  den  Vorbereitungsdienst  vorschriftsmäßig
abgeleistet  hat;

3.  der  Nachweis,  daß  der  Rechtspraktikant  der  aktiven  Militärdienstpflicht  genügt  hat
oder  daß  er  vom  Militärdienste  ganz  oder  teilweise  befreit  oder  zurückgestellt  ist;

4.  der  Nachweis  des  Besitzes  der  deutschen  Reichsangehörigkeit.

§  37.

Die  Zeit,  während  der  ein  Rechtspraktikant  wegen  Krankheit  oder  wegen  anderer
unverschuldeter  Hindernisse  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen  war,  ist  bis  zur  Gesamtdauer
von  zehn  Wochen  in  jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes  auf  dessen  Dauer  anzurechnen.
Unterbrechungen  infolge  Ableistung  militärischer  Ubungen  werden  bis  zur  Gesamtdauer  von
sechzehn  Wochen  in  jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes  auf  diesen  angerechnet.

Unterbrechungen  aus  anderen  Gründen  oder  von  längerer  Dauer  können  nur  durch
Ministerialentschließung  angerechnet  werden.

38.

Das  Zulassungsgesuch  ist  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zu  prüfen,  bei
welcher  der  Rechtspraktikant  die  Prüfung  abzulegen  hat.

Rechtspraktikanten,  die  sich  über  die  vorschriftsmäßige  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes,
  über  entsprechende  Leistungen  in  diesem  und  über  ein  tadelloses  Verhalten  nicht
auszuweisen  vermögen,  sind  unter  Angabe  der  Gründe  zurückzuweisen,  die  übrigen  sind  zur
Prüfung  einzuberufen.

Über  die  Zurückweisung  eines  Rechtspraktikanten  ist  sofort  an  das  Staatsministerium
des  Innern  zu  berichten.  Die  erlassene  Entschließung  ist  dem  Berichte  beizulegen.
        <pb n="1028" />
        1008

§  39.
Die  Prüfung  ist  schriftlich  und  mündlich.

§  40.

Die  schriftliche  Prüfung  wird  in  zwei  Abteilungen  abgehalten.

Prüfungsgegenstände  der  ersten  Abteilung  sind:

1.  das  bürgerliche  Recht  der  Reichsgesetze  und  der  bayerischen  Landesgesetze  einschließlich
des  Urheberrechts,

2.  das  Handels=  und  Wechselrecht,

3.  das  Konkursrecht,  .

4.  das  Zivilprozeßrecht  einschließlich  des  Zwangsvollstreckungsverfahrens  in  das  unbewegliche
  Vermögen,

5.  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit,

6.  das  Reichs=  und  Landesstrafrecht,

7.  das  Strafprozeßrecht.

Prüfungsgegenstände  der  zweiten  Abteilung  sind:
das  bayerische  und  das  deutsche  Staatsrecht,
das  Kirchenrecht,
das  Verwaltungsrecht,
die  Sozialgesetzgebung,
die  Volkswirtschaftslehre  und  die  Staatsfinanzwirtschaft.

—

§  41.

Die  schriftliche  Prüfung  dauert  in  jeder  Abteilung  fünf  Tage.  Fällt  nicht  ohnedies
ein  Sonn=  oder  Feiertag  dazwischen,  so  ist  die  Prüfung  in  jeder  Abteilung  je  an  einem
Tage  auszusetzen.

Zwischen  der  ersten  und  zweiten  Abteilung  müssen  zwei  Werktage  liegen.

In  jeder  Abteilung  werden  den  Prüflingen  neun  Aufgaben  vorgelegt.

Die  Aufgaben  sind  für  alle  Prüflinge  die  gleichen.

Die  Aufgaben  werden  in  abgeschlossenen  Räumen  unter  Aufsicht  schriftlich  bearbeitet.

Von  den  Aufgaben  sind  in  jeder  Abteilung  je  eine  in  neun  Stunden,  die  übrigen  in
je  vier  Stunden  zu  bearbeiten.  Die  Aufgaben  mit  vierstündiger  Arbeitsfrist  können  auch
aus  zwei  Unteraufgaben  mit  je  zweistündiger  Arbeitsfrist  bestehen.

§  42.
Die  Staatsministerien  setzen  die  Aufgaben  fest.
        <pb n="1029" />
        Nr.  69.  1009

§  43.

Die  mündliche  Prüfung  findet  nach  der  schriftlichen  Prüfung  statt.

Sie  beginnt  frühestens  am  zweiten  Werktage  nach  der  Beendigung  der  schriftlichen
Prüfung.

Jeder  Prüfling  wird  einzeln  geprüft.

Die  mündliche  Prüfung  dauert  höchstens  zwanzig  Minuten.

Sie  besteht  aus  einem  Vortrag  über  einen  Rechtsfall,  der  Gegenstand  einer  in  der
schriftlichen  Prüfung  vorgelegten  Aufgabe  mit  vierstündiger  Arbeitsfrist  war.  Die  Staatsministerien
  können  Aufgaben  von  der  Verwendung  für  die  mündliche  Prüfung  ausschließen.

§  44.
Der  Gebrauch  von  Hilfsmitteln  ist  nur  in  beschränktem  Umfange  nach  Maßgabe  der
von  den  Staatsministerien  erlassenen  Vorschriften  gestattet.

§  45.

Zur  Abhaltung  der  schriftlichen  Prüfung  werden  an  jedem  Prüfungsort  Ausschüsse
gebildet.  Sie  bestehen  in  der  Regel  aus  drei  Mitgliedern.  Es  können  auch  mehr  Mitglieder
  berufen  werden.

Den  Vorsitz  führt  das  rangälteste  Mitglied.

Die  Mitglieder  der  Ausschüsfse  bestimmt  für  die  erste  Abteilung  der  schriftlichen  Prüfung
das  Staatsministerium  der  Justiz,  für  die  zweite  Abteilung  das  Regierungspräsidium  des

Prüfungsorts.
§  46.

Für  die  mündliche  Prüfung  werden  an  jedem  Prüfungsorte  besondere  Ausschüsse  von
drei  Mitgliedern  gebildet.  Die  Zahl  der  Ausschüsse  wird  durch  Ministerialentschließung
bestimmt.

Die  Ausschüsse  setzen  sich  zusammen  aus  zwei  Richtern  des  Obersten  Landesgerichts
oder  der  Oberlandesgerichte  und  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsgerichtshofs  oder  einer
Regierung.  Stellvertreter  können  bestellt  werden.

Die  Richter  des  Obersten  Landesgerichts  oder  der  Oberlandesgerichte  und  ihre  Stellvertreter
  bestimmt  das  Staatsministerium  der  Justiz,  das  Mitglied  des  Verwaltungsgerichtshofs
  oder  der  Regierung  und  seinen  Stellvertreter  bestimmt  das  Staatsministerium  des  Innern.

Den  Vorsitz  führt  das  rangälteste  Mitglied.

§  47.
Die  Beurteilung  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  wird  besonderen  Ausschüssen  übertragen.
  Sie  werden  für  die  Arbeiten  der  ersten  Abteilung  aus  Mitgliedern  des  Obersten
        <pb n="1030" />
        1010

Landesgerichts  oder  der  Oberlandesgerichte  und  für  die  Arbeiten  der  zweiten  Abteilung  aus
höheren  Verwaltungsbeamten  gebildet.

Die  Zahl  der  Ausschüsse  und  ihre  Mitglieder  werden  durch  Mirnisterialentschließung
bestimmt.

8  48.
Der  mündliche  Vortrag  ist  sofort  nach  seiner  Beendigung  von  dem  Ausschusse  zu  bewerten.

8  49.

Jede  schriftliche  Prüfungsarbeit  und  der  mündliche  Vortrag  sind  mit  einer  der
Noten  1,  2,  3,  4,  5,  6  oder  7  zu  bewerten.

Die  Note  1  ist  nur  für  ausgezeichnete  Leistungen  zu  erteilen.  Mit  der  Note  2  sind
sehr  gute,  mit  der  Note  3  gute,  mit  der  Note  5  mittelmäßige  und  mit  der  Note  7  ungenügende
  Leistungen  zu  würdigen.  Leistungen,  die  zwischen  „gut“  und  „mittelmäßig“  liegen,
sind  mit  der  Note  4,  Leistungen,  die  zwischen  „mittelmäßig“  und  „ungenügend“  liegen,
mit  der  Note  6  zu  bewerten.

Hat  ein  Prüfling  bei  der  Bearbeitung  einer  Aufgabe  sich  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter
  Hilfsmittel  (§  44)  bedient,  so  ist  diese  Aufgabe  mit  der  Note  7  zu  würdigen.
Haben  Prüflinge  zusammengearbeitet  oder  hat  ein  Prüfling  einen  anderen  unterstützt,  so  ist
beiden  Prüflingen  für  diese  Aufgabe  die  Note  7  zu  erteilen.  Auch  kann  durch  Ministerialentschließung
  bestimmt  werden,  daß  solche  Prüflinge  so  anzusehen  sind,  als  ob  sie  die
Prüfung  nicht  mit  Erfolg  abgelegt  hätten.

Prüflinge,  die  sich  der  mündlichen  Prüfung,  ohne  durch  einen  zwingenden  Grund
gehindert  zu  sein,  nicht  unterziehen,  haben  die  Prüfung  nicht  mit  Erfolg  abgelegt.

§  50.

Sobald  die  Beurteilung  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  abgeschlossen  ist,  haben  die
Vorsitzenden  der  Ausschüsse  die  Arbeiten  der  ersten  Abteilung  dem  Staatsministerium  der
Justiz,  die  der  zweiten  Abteilung  dem  Staatsministerium  des  Innern  unter  Angabe  der
erteilten  Noten  vorzulegen.

Die  Vorsitzenden  der  Ausschüsse  für  die  Abhaltung  der  mündlichen  Prüfung  haben
über  deren  Ergebnisse  nach  Beendigung  der  mündlichen  Prüfung  den  Staatsministerien  der
Justiz  und  des  Innern  zu  berichten.

§  51.

Die  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  setzen  das  Ergebnis  der  Prüfung
im  Benehmen  mit  den  übrigen  beteiligten  Staatsministerien  fest.
        <pb n="1031" />
        Nr.  69.  1011

Die  für  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  beider  Abteilungen  erteilten  Noten  werden
zusammengezählt  (Gesamtnotensumme).

Die  für  die  Bearbeitung  der  Aufgaben  mit  neunstündiger  Arbeitsfrist  erteilten  Noten
werden  doppelt  gerechnet.

Die  Reihenfolge  der  Prüflinge  wird  durch  die  Gesamtnotensumme  bestimmt.  Sie
richtet  sich  bei  gleicher  Gesamtnotensumme  nach  der  für  den  mündlichen  Vortrag  erteilten
Note  und,  wenn  auch  diese  gleich  ist,  nach  der  Summe  der  Noten  für  die  beiden  Aufgaben
mit  neunstündiger  Arbeitsfrist.

Nach  der  Feststellung  der  Reihenfolge  der  Prüflinge  wird  das  Ergebnis  der  Prüfung
den  Geprüften  durch  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  der  Prüfungsorte  mitgeteilt.

52.

Die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  hat  mit  Erfolg
im  Sinne  des  §  1  nur  der  Prüfling  abgelegt,  dessen  Gesamtnotensumme  nicht  mehr  als
90  beträgt.

Sie  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Gesamtnotensumme  auch  dann  nicht  mit  Erfolg  abgelegt,
wenn  dem  Geprüften  für  vier  schriftliche  Prüfungsarbeiten  einer  Abteilung,  für  sechs  schriftliche
Prüfungsarbeiten  der  beiden  Abteilungen  oder  für  die  Bearbeitungen  der  beiden  Aufgaben
mit  neunstündiger  Arbeitsfrist  die  Note  7  erteilt  wurde.  Je  zwei  mit  der  Note  6  gewürdigte
  schriftliche  Prüfungsarbeiten  werden  einer  mit  der  Note  7  gewürdigten  schriftlichen
Prüfungsarbeit  gleich  geachtet.  Auch  hierbei  ist  die  für  die  Bearbeitung  einer  Aufgabe  mit
neunstündiger  Arbeitsfrist  erteilte  Note  doppelt  zu  rechnen.

Die  Prüfung  ist  „ausgezeichnet“  abgelegt,  wenn  die  Gesamtnotensumme  nicht  mehr
als  36  beträgt.  Sie  ist  bis  zur  Gesamtnotensumme  53  einschließlich  als  „sehr  gut“  und
bis  zur  Gesamtnotensumme  70  einschließlich  als  „gut“  abgelegt  zu  erklären.

8  53.

Wer  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz-  und  Verwaltungsdienst  nicht  mit
Erfolg  abgelegt,  aber  noch  die  Gesamtnotensumme  100  erlangt  hat,  kann  nach  den  Bestimmungen
  der  Staatsministerien  in  einer  der  in  Betracht  kommenden  Stellen  der  Klassen  13
bis  einschließlich  17  der  Gehaltsordnung  vom  6.  September  1908  (GWBl.  S.  681)  zum

Staatsdienste  berufen  werden.
§  54.

Wer  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  nicht  mit
Erfolg  abgelegt  hat  oder  einem  solchen  gleich  zu  achten  ist  (§  49  Abs.  3),  oder  ohne  ausreichenden

  Grund  nach  dem  Beginne  der  Prüfung  zurückgetreten  ist,  kann  nur  noch  einmal
172
        <pb n="1032" />
        1012

und  zwar  nur  in  dem  der  erstmaligen  Ablegung  der  Prüfung  folgenden  Jahre  sowie  nur
dann  zur  Wiederholung  der  Prüfung  zugelassen  werden,  wenn  er  seit  der  Bekanntgabe  des
Prüfungsergebnisses  den  Vorbereitungsdienst  bei  Gerichten,  Verwaltungsbehörden  oder  Rechtsanwälten
  während  mindestens  sechs  Monaten  fortgesetzt  hat.

§  55.

Wer  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  mit  Erfolg
abgelegt  hat,  kann  auf  seinen  Antrag  zur  Wiederholung  der  Prüfung  nur  noch  einmal  und
zwar  nur  in  dem  der  erstmaligen  Ablegung  der  Prüfung  folgenden  Jahre  zugelassen  werden.
Auch  muß  er  in  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  auf  das  frühere  Prüfungsergebnis
ausdrücklich  verzichtet  haben.

Der  Verzicht  wird  erst  mit  dem  Beginne  der  wiederholten  Prüfung  wirksam.

8  56.

In  die  Reihenfolge  früher  Geprüfter  kann  nach  Maßgabe  des  Ergebnisses  der  Prüfung
auf  Ansuchen  eingestellt  werden,

1.  wer  infolge  Erfüllung  der  aktiven  Militärdienstpflicht  die  Universitätsschlußprüfung
später  als  im  vierten  Jahre  nach  der  Erlangung  des  Reifezeugnisses  der  Mittelschule  oder
die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz-  und  Verwaltungsdienst  später  als  im  dritten
Jahre  nach  der  Universitätsschlußprüfung  mit  Erfolg  abgelegt  hat;

2.  wer  durch  Krankheit  oder  andere  unverschuldete  zwingende  Ursachen  an  der  recht—
zeitigen  Ablegung  oder  an  der  Vollendung  der  Universitätsschlußprüfung  oder  der  Staatsprüfung
  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  gehindert  worden  ist;

3.  wer  in  dem  schriftlichen  Teile  der  Staatsprüfung  für  den  höheren  Instiz=  und
Verwaltungsdienst  durch  Krankheit  oder  andere  unverschuldete  Ursachen  an  der  Bearbeitung
von  vier  Aufgaben  gehindert  war  und  sich  der  Prüfung  wiederholt  unterzogen  hat;  die
Bearbeitung  der  schriftlichen  Prüfungsaufgaben  mit  neunstündiger  Arbeitsfrist  ist  auch  hierbei
doppelt  zu  zählen.

8  57.

Für  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz-  und  Verwaltungsdienst  ist  bei  der
Einreichung  des  Gesuchs  um  Zulassung  zur  Prüfung  eine  Gebühr  von  30  Mark  zu  entrichten.

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  die  das  Gesuch  um  Zulassung  zu  prüfen  hat
(8  38),  kann  bedürftigen  Prüflingen  die  Gebühr  ganz  oder  zum  Teile  nachlassen.
        <pb n="1033" />
        Nr.  69.  1013

8  68.

Die  Vorschriften  über  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
  (§§  35  ff.)  werden  mit  Ausnahme  der  Vorschrift  des  §  57  im  Jahre  1910  zum
ersten  Male  angewendet.

Die  übrigen  Vorschriften  treten  am  1.  Januar  1911  in  Kraft.

Auf  Rechtspraktikanten,  welche  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
  nach  den  neuen  Vorschriften  ablegen,  jedoch  nach  §  56  in  eine  Reihenfolge
der  nach  den  bisherigen  Vorschriften  Geprüften  eingestellt  werden,  finden  die  Vorschriften  der
§§  52  und  53  keine  Anwendung.  Sie  werden  in  die  Reihenfolge  früher  Geprüfter  nach
Maßgabe  der  Gesamtnotensumme  eingestellt.

§  59.

Die  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des
Innern  beider  Abteilungen  und  der  Finanzen  werden  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung
und  mit  der  Erlassung  der  erforderlichen  Ubergangsvorschriften  beauftragt.  Sie  werden  ermächtigt,
  aus  besonders  wichtigen  Gründen  Abweichungen  von  den  Vorschriften  der  Verordnung
zu  genehmigen  oder  nachzusehen.

§  60.

Die  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  beider  Abteilungen  werden  ermächtigt,
den  Text  der  Verordnung  vom  4.  Juli  1899  nach  Maßgabe  der  gegenwärtigen  Verordnung
bekannt  zu  machen.

Hintersee,  den  18.  Oktober  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Hayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Prettreich.
Staatsrat  Dr.  Frhr.  v.  Schachy.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  Nüßlein.
        <pb n="1034" />
        <pb n="1035" />
        1015

Blalt

    

tzund  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  70.

München,  den  29.  Oktober  1910.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  25.  Oktober  1910,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1910,  die  Zusammensetzung  des
K.  Landesversicherungsamts  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  28.  Oktober  1910  über  die  Einfuhr  von
Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich--Ungarn.

l

 

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  29.  Oktober  1910  zur  Eröffnung  kommende  Teilstrecke  Simbach—
Rotthalmünster  der  Bahnlinie  von  Simbach  nach  Kößlarn  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=
  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung
vom  13.  April  1905  —  GBl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für
Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  25.  Oktober  1910.

v.  Frauendorfer.
173
        <pb n="1036" />
        1016

Nr.  131  b  10.

Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  K.  Landesversicherungsamts  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  MNamen  HSeiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  vom  1.  November  1910  an  zu
ständigen  Mitgliedern  des  K.  Landesversicherungsamts  an  Stelle  der  Ministerialräte  im
K.  Staatsministerium  des  Innern  Gustav  Kahr  und  Julius  Henle  die  Ministerialräte
in  diesem  Ministerium  Heinrich  Völk  und  Wilhelm  Metz  zu  ernennen.

München,  den  26.  Oktober  1910.

J.  V.
Staatsrat  v.  Krazeisen.

Nr.  416  a  26.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVBl.  S.  967)  getroffene  Verfügung
  wird  auf  die  ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  3,  10,  26,  29,  30,  31,  49,  50,  52,
53  und  54  ausgedehnt.

Hiernach  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und
Schlachtschweinen  aus  den  Stuhlbezirken  Arad,  Borosjenö,  Elek,  Kisjen5,  Pécska
und  Vilagos  des  Komitats  Arad,  aus  der  Munizipalstadt  Arad,  aus  den  Komitaten
Békés,  Hunyad,  Klausenburg  (Kolosz),  aus  der  Munizipalstadt  Klausenburg
(Kolozsvar),  aus  den  Komitaten  Krassb—Szörény,  Temes,  aus  den  Munizipalstädten
  Temesvar  und  Versecz,  aus  den  Komitaten  Thorenburg  (Torda—Aranyo)
und  Torontal  und  aus  der  Munizipalstadt  Pancsova  in  Ungarn  nach  und  durch
Bayern  bis  auf  weiteres  verboten.

München,  den  28.  Oktober  1910.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.
        <pb n="1037" />
        1017

Geseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  71.

München,  den  4.  November  1910.

—.  s#—ir“

 

Mi##  Ich  vor  zehn  Jahren  Kunde  von  Vorbereitungen  für  die  Feier

Meines  30.  Geburtsfestes  erhielt,  habe  Ich  ausgesprochen,  daß  es
Meinem  Gefühle  widerstreitet,  diesen  Tag  mit  außergewöhnlichem  Gepränge
zu  begehen.  Dem  gleichen  Empfinden  möchte  Ich  heute  Ausdruck  geben,
nachdem  Ich  erfahren  habe,  daß  ein  Landesausschuß  zusammengetreten  ist
und  Einleitungen  zur  festlichen  Gegehung  Meines  90.  Geburtstages  getroffen
  hat.  So  sehr  Mlich  das  Bewußtsein,  daß  nach  einem  Dezennium
die  Gesamtbevölkerung  Mlir  neunerliche  Geweise  unverminderter  Liebe  und
Anhänglichkeit  entgegenbringen  will,  mit  Freude  und  aufrichtiger  Genngtuung
  erfüllt,  ist  es  doch  Mein  dringender  Wunsch,  daß  die  in  Aussicht
genommene  Landesfeier  sich  in  schlichter  Weise  ohne  prunkvolle  Feste  vollziehe,
  daß  insbesondere  von  der  Darbringung  von  Geschenken  und  Huldigungsgaben
  abgesehen  werde  und  daß  eine  gesonderte  Frier  Meines  25  jährigen

Regentschafts-Jubiläums  nicht  stattfinde.
174
        <pb n="1038" />
        1018

Indem  Ich  Sie,  Mein  lieber  Staatsminister  von  Brettreich.,
ersuche,  diese  Meine  Willensmeinung  öfäentlich  bekannt  zu  machen,  erteile
Ich  gerne  die  von  dem  Landesausschuß  erbetene  Genehmigung  zur  Veraustaltung
  einer  Landessammlung  für  wohltätige  und  gemeinnützige  Zwecke.

Mit  huldvollen  Gesinnungen

Berchtes  gaden,  den  2.  November  1910.

Ihr  wohlgeneigter

Luitpold,

Prinz  von  Sayern.

An  den
K.  Staatsminister  des  Innern
Herrn  Friedrich  Ritter  von  Brettreich.
        <pb n="1039" />
        1019

seh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  72.

München,  den  7.  November  1910.

 

 

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung  vom  19.  Oktober  1910,  die  Reichsstempelabgabe  von  Grundstücksübertragungen  betreffend.
  —  Oberbergpolizeiliche  Vorschriften  vom  2.  November  1910  über  das  Schürfen.  —  Bekanntmachung
  vom  29.  Oktober  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den

,  »  »  ver  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  3.  November  1910  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und

Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.

Nr.  39635.

Königliche  Verordnung,  die  Reichsstempelabgabe  von  Grundstücksübertragungen  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.
Tuitpold

von  Gottes  Enaden  Koniglicher  Prim  von  Layern,
Rereut.

Wir  finden  Uns  bewogen  mit  Bezug  auf  §  2  der  zur  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes

  vom  15.  Juli  1909  erlassenen  Verordnung  vom  17.  Oktober  1909  zu  verordnen,
was  folgt:

175
        <pb n="1040" />
        1020

§  1.

Für  die  Mitwirkung  bei  der  Berechnung  und  Einhebung  der  auf  Grund  der  §#§  78  ff.
und  der  Tarifnummer  11  des  Reichsstempelgesetzes  zu  entrichtenden  Abgaben  und  für  die
hiermit  verbundenen  Auslagen  erhalten  die  Notare  vom  1.  Januar  1910  an  eine  Vergütung
von  Eins  vom  Hundert  der  von  ihnen  vereinnahmten  und  an  die  Rentämter  abgelieferten

Beträge.
Die  Vergütung  fällt  dem  Pensionsverein  für  die  Witwen  und  Waisen  der  bayerischen

Notare  zu.
§  2.

Die  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  werden  mit  dem  Vollzuge  dieser
Verordnung  betraut.

Hintersee,  den  19.  Oktober  1910.

Luitpold,
Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  v.  Pfaff.  Staatsrat  Dr.  v.  Heule.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  Nüßlein.

Oberbergpolizeiliche  Vorschriften
übßer  das  Schürfen.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außbern

Das  K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  bestimmt  auf
Grund  des  Art.  12  des  Berggesetzes:

 

 

Nr.  23465/II.

#  1.

Die  Art.  76  bis  80  des  Berggesetzes  finden  auf  Schürfarbeiten,  welche  mittels  Erdbohrungen
  von  mehr  als  20  m  Saigerteufe  oder  in  Schächten  und  Erdgruben  von  mehr
als  5  m  Absinken  unter  der  Erdoberfläche  oder  in  Stollen  vorgenommen  werden,  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß

1.  an  die  Stelle  des  Bergwerksbesitzers  der  Schürfer,  an  die  Stelle  des  Bergwerks
der  Schürfbetrieb  tritt,

2.  im  Art.  79  die  auf  die  Einhaltung  der  Betriebspläne  bezüglichen  Vorschriften
in  Wegfall  kommen.
        <pb n="1041" />
        Nr.  72.  1021

8  2.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  300  M  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  wird  der  Schürfer
oder  dessen  Stellvertreter  bestraft,

1.  wenn  er  die  Leitung  oder  Beaufsichtigung  des  Schürfbetriebes  Personen  überläßt,
deren  Befähigung  nicht  anerkannt  ist  (Art.  76,  77),

2.  wenn  er  unterläßt,  die  zur  Leitung  oder  Beaussichtigung  des  Schürfbetriebes
angenommenen  und  die  im  Art.  79  Abs.  2  bezeichneten  Personen  nach  Maßgabe
des  Art.  77  Abs.  2  oder  des  Art.  79  Abs.  3  der  Berginspektion  namhaft  zu  machen.

Andere  Personen  als  der  Schürfer  oder  dessen  Stellvertreter  werden,  wenn  sie  die  Vorschriften
  der  Art.  76,  77,  80  übertreten,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M  oder  im  Un—
vermögensfalle  mit  Haft  bestraft.

Im  Fall  der  Ziff.  1  tritt  die  Strafe  auch  dann  ein,  wenn  auf  Grund  des  Art.  78
der  Schürfbetrieb  von  der  Berginspektion  eingestellt  wurde.

83.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Dezember  1910  in  Kraft.
München,  den  2.  November  1910.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.
Nr  7020a/7.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den
Inhaber  lautende,  4%  ige  unverlosbare  Hypothekenpfandbriefe  in  den  Verkehr  zu  bringen:

 

 

1000  Stücke  Lit.  GG  à  5000  &amp;amp;  Nr.  6001—7000  =  5  000  000  J4,
4000  „  „  HH  à  2000  ∆&amp;amp;  Nr.  35001—39000  =  8  000  000  ,
8000  „  „  J—J  à  1000  Nr.  68001—76000  =  8000  000  ,
6000  „  „  KK  à  500  X  Nr.  50001—56000  =  3  000  000  ,
7000  „  „  LL  à4  200  Nr.  56001—63000  =  1  400  000  ,
6000  „  „  MX  4  100  Nr.  48001—54000  =  600  000  .4,
32000  Stücke  Summe  26  000  000  .

München,  den  29.  Oktober  1910.
J.  V.

Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="1042" />
        1022.

Nr.  416a  28.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVhl.  S.  967)  getroffene  Verfügung
  wird  auf  die  ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  2,  4,  6,  7,  12,  18,  24,  27  und  35
ausgedehnt.

Hiernach  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und
Schlachtschweinen  aus  den  Komitaten  Alséb—Fehér,  Arad  und  Bacs—  Bodrog,  den  Munizipalstädten
  Baja,  Szabadka  (Maria  Theresiopel),  Zombor  und  Ujvidék  (Neusatz),  den  Komitaten
  Besztercze—Naszöd,  Csongräd  und  Csanäd,  den  Munizipalstädten  Hôodmezö—  Vsärhely
und  Szeged  (Szegedin),  dem  Komitate  Hajdu,  der  Munizipalstadt  Debreczen  (Debreczin),
den  Komitaten  Jäsz—  Nagykun—  Szolnok  und  Nögräd  in  Ungarn  nach  und  durch  Bayern
bis  auf  weiteres  verboten.

München,  den  3.  November  1910.
J.  A.

Ministerialrat  Henle.

 

borene  Freiin  von  Aretin,  Gemahlin  des
K.  Kämmerers  und  lebenslänglichen  Reichs- 



 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  16.  Oktober  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  die  Freifrau
Franziskavon  Soden-Fraunhofen  gerates

  Maximilian  Freiherrn  von  Soden=Fraunhofen
  und  die  Fürstin  Anna  von
Wrede,  geborene  Prinzessin  von  Lobkowitz,
Gemahlin  des  K.  Kämmerers  und  erblichen
Reichsrates  Karl  Philipp  Fürst  von  Wrede
zu  K.  Palastdamen  zu  ernennen.
        <pb n="1043" />
        1023

Pseh-  und  Verordnungs-Blatt

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  73.

München,  den  11.  November  1910.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  19.  Oktober  1910  über  die  Bildung  des  Landes-Fremdenverkehrsrates  für  Bayern.
—  Bekanntmachung  vom  7.  November  1910,  die  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen  und  Plätzen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  7.  November  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  9.  November  1910,  die  Eisenbahn-Bau-
  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt-=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  10.  November  1910  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus
Osterreich-Ungarn.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung,  den  Hofstaat  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Alfons  von  Bayern  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.  —  Prädikats-Verleihung.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  6/Aafa.
Königliche  Verordnung  über  die  Bildung  des  Landes-Fremdenverkehrsrates  für  Bayern.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.
Ti#tpol!.

von  Gottes  Gnaden  Küniglicher  Minz  Vvon  Bayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

8SI.
Zur  Förderung  des  Fremdenverkehrs  wird  ein  Landes-Fremdenverkehrsrat  für  Bayern

gebildet.
176
        <pb n="1044" />
        1024

§  2.
Der  Landes-Fremdenverkehrsrat  hat  die  Aufgabe
à)  in  wichtigen  Fragen,  die  das  Fremdenverkehrswesen  in  Bayern  berühren,  gutachtliche
  Außerungen  an  die  Staatsministerien  abzugeben,
b)  gemeinsame  Angelegenheiten  der  in  ihm  vertretenen  Verbände  zu  bearbeiten  und
bei  der  Staatsregierung  zu  vertreten,
I)  sich  über  die  Verwendung  der  zur  Förderung  des  Fremdenverkehrs  bereit  gestellten
staatlichen  Mittel  gutachtlich  zu  äußern  und  die  Verwendung  zu  überwachen.
Der  Landes-Fremdenverkehrsrat  kann  innerhalb  des  ihm  zugewiesenen  Wirkungzkreises
Anfragen,  Wünsche  und  Beschwerden  an  die  Staatsministerien  richten.

§  3.

Der  Landes-Fremdenverkehrsrat  besteht  aus  15  Mitgliedern  und  setzt  sich  aus  Vertretern
  der  Staatsregierung  und  aus  Abgeordneten  der  3  bayerischen  Hauptverbände  für
den  Fremdenverkehr  zusammen.

Die  Staatsministerien  des  K.  Hauses  und  des  Außern,  des  Innern,  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten  bestimmen
  je  einen  Vertreter  für  den  Landes-Fremdenverkehrsrat.

Von  den  3  bayerischen  Hauptverbänden  ordnen  ab

a)  der  Verein  zur  Förderung  des  Fremdenverkehrs  in  München  und  im  bayerischen
Hochland  5  Mitglieder,

b)  der  Nordbayerische  Verkehrs-Verein  3  Mitglieder,

Ic)  der  Pfälzische  Fremdenverkehrsrat  2  Mitglieder.

Für  jeden  dieser  Abgeordneten  ist  zugleich  ein  Stellvertreter  zu  wählen.

Zu  den  Sitzungen  des  Landes-Fremdenverkehrsrates  können  außerdem  nach  Bedürfnis
Beamte  der  Staatsbehörden  abgeordnet  werden.  Diese  Beamten  sind  nicht  stimmberechtigt.

84.
Die  Abgeordneten  zum  Landes-Fremdenverkehrsrat  und  ihre  Stellvertreter  werden  von
den  Verbänden  auf  die  Dauer  von  3  Jahren  bestellt.

5.

Dem  Landes-Fremdenverkehrsrat  kann  zur  Führung  der  laufenden  Geschäfte  ein
Generalsekretär  beigegeben  werden.
Der  Landes-Fremdenverkehrsrat  wählt  den  Generalsekretär  und  setzt  seine  Bezüge  fest.
        <pb n="1045" />
        Nr.  73.  1025

§  6.

Für  die  Führung  und  Bearbeitung  seiner  Geschäfte  erläßt  der  Landes-Fremdenverkehrsrat
eine  Geschäftsordnung,  die  besonders  auch  eine  bestimmte  Form  der  rechnerischen  Buchung
und  Nachweisung  festsetzt.

§  7.

Der  Landes-Fremdenverkehrsrat  wird  durch  das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  nach  Bedürfnis,  mindestens  aber  jährlich  zweimal  einberufen.

Die  Einberufung  kann  vom  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  dem  Vorsitzenden
  übertragen  werden.

Die  Sitzungen  finden  in  München  statt.

Die  Tagesordnung  wird  vom  Vorsitzenden  aufgestellt  und  ist  den  Mitgliedern  14  Tage
vor  dem  Sitzungstermine  zuzustellen.

Den  Mitgliedern  steht  das  Recht  zu,  Anträge  auf  Erweiterung  der  Tagesordnung
spätestens  7  Tage  vor  dem  Sitzungstermin  bei  dem  Vorsitzenden  einzubringen.  Auch  von
diesen  Anträgen  ist  den  Mitgliedern  nach  Möglichkeit  vor  dem  Sitzungstermin  schriftlich
Kenntnis  zu  geben.

88.

Den  Vorsitz  im  Landes-Fremdenverkehrsrat  führt  das  von  der  Staatsregierung  hiezu
berufene  Mitglied.  Die  Berufung  gilt  für  die  Dauer  der  Bestellung  dieses  Mitgliedes.

§  9.

Jedes  Mitglied  des  Landes-Fremdenverkehrsrates  hat  eine  Stimme.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Dem  Vorsitzenden  kommt  bei
Stimmengleichheit  der  Stichentscheid  zu.

Ülber  die  Sitzungen  des  Landes-Fremdenverkehrsrates  wird  eine  Niederschrift  aufgenommen,
aus  der  der  Gang  der  Verhandlungen,  die  wesentlichen  Außerungen  der  Mitglieder,  die
gefaßten  Beschlüsse  und  gegebenenfalls  die  Anschauungen  der  Minderheit  zu  entnehmen  sind.

Die  Niederschriften  sind  den  in  §  3  genannten  Staatsministerien  vorzulegen.

8  10.

Das  Amt  der  von  den  Verbänden  in  den  Landes-Fremdenverkehrsrat  entsandten
Abgeordneten  ist  ein  Ehrenamt.  Die  nicht  in  München  wohnenden  Mitglieder  erhalten  zur
Teilnahme  an  den  Sitzungen  freie  Hin=  und  Rückfahrt  in  beliebiger  Wagenklasse  auf  den
bayerischen  Staatseisenbahnen;  den  in  der  Pfalz  wohnenden  Mitgliedern  werden  außerdem
die  Fahrgelder  für  die  zu  benützenden  Strecken  fremder  Bahnen  vom  Landes-Fremdenverkehrsrat
  ersetzt.
        <pb n="1046" />
        1026

8  11.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1911  in  Kraft.

Die  zu  ihrem  Vollzug  nötigen  Anordnungen  hat  das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  zu  treffen.

Hintersee,  den  19.  Oktober  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Soyern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
v.  Franendorfer.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  v.  Ringer.

 

Nr.  2129b/3.

Bekanntmachung,  die  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und
Plätzen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Dem  8§  10  der  Ministerialbekanntmachung  vom  4.  Januar  1872  (Reg.-Bl.  S.  73)
wird  folgender  zweite  Absatz  angefügt:

Polizeiliche  Vorschriften,  die  mit  Rücksicht  auf  den  Straßenbahnbetrieb  den  übrigen

Verkehr  beschränken,  gelten  nicht  für  die  Fahrzeuge  der  Postverwaltung.

München,  den  7.  November  1910.
J.  A.

Staatsrat  v.  Krazeisen.

Nr.  7010  /9.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Landwirtschaftsbank,  E.  G.  m.  b.  H.  in  München  wurde  die
Genehmigung  erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende
  auf  den  Inhaber  lautende;  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und
100  Mark  eingeteilte  Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:
        <pb n="1047" />
        Nr.  73.  1027

eine  Serie  (XV)  verlosbarer  zu  4%  verzinslicher  Hypothekenpfandbriefe  im  Betrage
von  10  Millionen  Mark.

München,  den  7.  November  1910.
J.  A.

Staatsrat  v.  Aroazeisen.

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  15.  November  1910  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  Waldkirchen
—  Haidmühle  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  GVl.  1905  S.  251  —)
enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  9.  November  1910.

v.  Frauendorfer.

 

 

Nr.  416  à  32.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

K  Staatsministerium  des  Innern.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVBl.  S.  967)  getroffene  Verfügung
  wird  auf  die  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  III,  XXXIII  und  XIIII  sowie  auf  die
ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  13,  14,  38,  39  und  47  ausgedehnt.

Hiernach  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und
Schlachtschweinen  aus  den  politischen  Bezirken  Bruck  a.  d.  Leitha,  Mödling,  Baden,  Wiener-Neustadt,
  Neunkirchen,  Hietzing-Umgebung,  Stadt  Wien  und  Stadt  Wiener-Neustadt  in
Niederösterreich,  Boskowitz,  Proßnitz,  Prerau,  Tischnowitz,  Brünn,  Wischau,  Kremsier,
Auspitz,  Gaya,  Nikolsburg,  Göding,  Stadt  Brünn  und  Stadt  Kremsier  in  Mähren,
Kalusz,  Stanislau,  Tlumacz,  Horodenka,  Bohovodczany,  Nadwörna,  Kolomea,  Sniatyn,
Peczenizyn  und  Kossôw  in  Galizien,  dann  aus  dem  Komitate  Bihar,  aus  der  Munizipalstadt
Großwardein  (Nagy-Värad),  aus  den  Stuhlbezirken  Alsbdabas,  Monor,  Nagykäta,  Räczkeve,
Abony,  Dunavecse,  Kalocsa,  Kiskörös,  Kiskunfélegyhäza  und  Kunszentmiklös,  sowie  aus  den

Städten  Nagykörös,  Czegléd,  Kiskunfélegyhäza  und  Kiskunhalas  des  Komitats  Pest—Pilis—
177
        <pb n="1048" />
        1028

Solt—Kiskun,  aus  der  Munizipalstadt  Kecskemét  und  aus  dem  Komitate  Szilägy  in  Ungarn
nach  und  durch  Bayern  bis  auf  weiteres  verboten.

München,  den  10.  November  1910.

J.  A.

Ministerialrat  Henle.

 

 

Hofdienst  Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  4.  November  1910  den  K.  Kammerjunker
  und  Leutnant  der  Reserve  des  1.  Ulanen-Regiments,
  Fideikommißbesitzer  Philipp  Rudolf
Grafen  von  Ingelheim  genannt  Echter  von
und  zu  Mespelbrunn  auf  sein  alleruntertänigstes
  Ansuchen  zum  K.  Kämmererzu  ernennen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung,

den  Hofstaat  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  prinzen
Alsons  von  Bayern  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  21.  Oktober  1910  allergnädigst  bewogen
gefunden,  der  von  Seiner  Königlichen  Hoheit
dem  Prinzen  Alfons  von  Bayern  getroffenen
Wahl  Hoöchstihres  bisherigen  persönlichen  Adjutanten,
  Obersten  Freiherrn  von  Reitzenstein,
  zu  Höchstihrem  Hofmarschall  die  Allerhöchste
  Genehmigung  zu  erteilen.

Ordens-Verleihung.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  24.  Oktober  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Staatsrat
  i.  o.  D.  und-Staatsminister  des  Innern  für

 

 

 

Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  Dr.  Anton
Ritter  von  Wehner  das  Großkreuz  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  zu  verleihen.

 

 

Prädikats-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Hönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  29.  Oktober  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  der  K.  Palastdame
Sophie  Gräfin  von  Tattenbach,  geb.  Gräfin
von  Rechberg  und  Rothenlöwen  das  Prädikat
„Exzellenz“  zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  31.  Oktober  1910  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer
und  Major  z.  D.  Rudolf  Freiherrn  von
Rehlingen  und  Haltenberg  in  München
für  die  ihm  von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge
von  Anhalt  verliehenen  Komtur-Insignien
2.  Klasse  des  Herzoglich  Anhaltischen  Hausordens
  Albrechts  des  Bären,

dem  Schloßdiener  I.  Klasse  Ludwig  Koller
in  Berchtesgaden  für  die  ihm  von  Seiner
Hoheit  dem  Herzog  von  Anhalt  verliehenen  Herzoglich
  Anhaltischen  silbernen  Verdienstmedaille
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.  —
        <pb n="1049" />
        1029

     

Tseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  74.

München,  den  21.  November  1910.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  4.  November  1910,  betreffend  die  Fassung  der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und
Haussteuer.
Nr.  33707.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer.
fl.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  Art.  22  des  Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung
der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer,  werden  nachstehend  das  „Grundsteuergesetz"
  und  das  „Haussteuergesetz“  in  neuer  Fassung  bekannt  gemacht.

In  der  neuen  Fassung  sind  einzelne  Vorschriften,  die  zunächst  nur  für  die  seinerzeitige
Einführung  der  Gesetze  von  Wirksamkeit  waren,  für  den  dermaligen  Vollzug  aber  eine
wesentliche  Bedeutung  nicht  mehr  besitzen,  in  eingeklammerten  Worten  oder  unter  eingeklammerten
  Paragraphen  zum  Abdrucke  gelangt.

Die  durch  das  Gesetz  vom  14.  August  1910  getroffenen  Anderungen  sind  bezüglich
der  Vorschriften  über  die  Mietsteuerrevision  und  die  Steuerfreijahre  der  Kleinwohnungsbauten
mit  der  Verkündigung  des  Gesetzes  d.  i.  dem  22.  August  1910  in  Wirksamkeit  getreten.
Im  übrigen  treten  die  durch  jenes  Gesetz  getroffenen  Anderungen  am  1.  Januar  1912
in  Kraft.

178
        <pb n="1050" />
        1030

Die  Vorschriften  in  den  §§  33  bis  35  des  Haussteuergesetzes  über  besondere  Freijahre
für  Kleinwohnungsbauten  erstrecken  sich  nicht  auf  solche  Gebäude  dieser  Art,  die  vor  dem
1.  Januar  1909  vollendet  wurden.

München,  den  4.  November  1910.

J.  V.
Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Pfass.  Staatsrat  v.  frazeisen.

 

Grundsteuergesetz.
I.  Kapitel.

Allgemeine  Normen  für  die  Grundbesteuerung.

§  1.
Das  durch  Allerhöchstes  K.  Reskript  vom  13.  März  1811  angeordnete  Grundsteuerdefinitivum
  soll  lnach  und  nach  in  allen  Teilen  Unseres  Königreichs  nach  den  besonderen
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  gleichförmige  Anwendung  kommen.

§  2.
Die  definitive  Grundsteuer  ist  eine  direkte  Staatsauflage  vom  Grund  und  Boden.

83.

Für  die  Grundsteuer  wird  nur  eine  einfache  Beitragsgröße  ausgemittelt  und  es  bleibt
dieselbe  unverändert,  solange  der  Besteuerungsgegenstand  dauert.

8  4.

1  Jeder  Grundbesitzer  hat  die  volle  Grundsteuer  unmittelbar  an  die  Erhebungsbehörde  zu
entrichten.

I1  Dagegen  ist  derselbe,  wenn  er  nicht  infolge  der  Art.  16,  28  und  29  des  Grundentlastungsgesetzes
  vom  4.  Juni  1848  die  treffende  Steuer  selbst  zu  übernehmen  hat,  befugt,
von  denjenigen,  welche  zum  Bezuge  steuerbarer  Reallasten  berechtigt  sind,  ein  Fünfzehntel
des  steuerbaren  Bezugs  als  Steuerbeitrag  in  Anspruch  zu  nehmen.
        <pb n="1051" />
        Nr.  74.  1031

ul  In  der  Pfalz  hat  der  Besitzer  des  mit  einer  Grundrente  beschwerten  Grund  und
Bodens  die  Grundsteuer  allein  zu  tragen;  dagegen  darf  er  dem  Besitzer  der  Grundrente
nach  den  Bestimmungen  der  dort  bestehenden  Gesetze  und  in  den  von  denselben  vorgesehenen
Fällen  ein  Fünftel  der  Rente  in  Abzug  bringen.

§  5.

1  Der  Maßstab  der  Besteuerung  ist  bei  allen  Grundstücken  der  aus  deren  Flächeninhalt
und  der  nach  ihrer  natürlichen  Ertragsfähigkeit  erhobene  mitteljährige  Ertrag  derselben.

Er  besteht  bei  allen  Kulturarten  nur  in  dem  Hauptprodukt  und  zwar:

a.  bei  Ackern  in  dem  mitteljährigen  Körnerertrage  nach  Abzug  der  Aussaat  und
unter  Freibelassung  des  Strohes,  der  Früchte  der  Brache,  der  Weide  und  aller
sonstigen  ökonomischen  Nebennutzungen;

b.  bei  Wiesen  in  dem  mitteljährigen  Ertrag  an  Heu  und  Grummet;

c.  bei  Waldungen  in  dem  nachhaltigen  Holzertrage  nach  der  der  Holzart  entsprechenden
Wirtschafts-Methode  und  unter  Freibelassung  der  Forst-Nebennutzungen  und

d.  bei  allen  übrigen  Gründen  in  dem  den  vorstehenden  Hauptkulturarten  assimilierten
Ertrage.

§  6.

1  Der  Betrag  des  steuerbaren  Bezugs  von  Reallasten,  welcher  den  Maßstab  für  die
Inanspruchnahme  eines  Steuerbeitrags  (§  4  Abs.  II)  bildet,  ist  gemäß  den  Bestimmungen
im  IV.  Kapitel  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nach  dem  jährlichen  wirklichen  oder  eingeschätzten
Ertrage  zu  bemessen.

n  Die  Regulierung  dieses  Betrags  erfolgt  auf  Verlangen  der  Beteiligten  gebührenfrei
durch  die  Distriktspolizeibehörden  gemeinschaftlich  mit  den  Rentämtern,  gegen  deren  Festsetzung
binnen  30  Tagen  eine  Berufung  an  die  einschlägige  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,
als  letzte  Instanz  gestattet  ist.

§  7.

Der  Flächeninhalt  der  Grundstücke  wird  durch  eine  allgemeine,  genaue  Parzellarmessung
und  Berechnung,  die  natürliche  Ertragsfähigkeit  aber  durch  wirkliche  Ertragsausmittelung
(Bonitierung)  bei  gewissen  Grundstücken  als  Anhaltspunkten  (Mustergründen)  gefunden,  mit
welchen  alle  übrigen  Grundstücke  verglichen  und  hiernach  in  Klassen  gebracht  werden.

8  8.

Der  Ertrag  der  Renten  aus  dem  Fischrechte  wird  durch  Liquidation,  Fatierung  und

kontrollierende  Schätzung  erhoben  und  ausgeschieden  nach  abgesonderten  Katastern  besteuert.
1787
        <pb n="1052" />
        1032
89.

Eine  Liquidation  und  Katastrierung  der  steuerbaren  Reallasten  hat  ldemnach)  von  Seite
der  Katasterstelle  (ferner!  nicht  lmehr]  stattzufinden.“)

II.  Kapitel.

Von  der  Messang.
§  10.

I  Die  Grundlage  der  Messung  bildet  ein  Netz  trigonometrisch  bestimmter  Dreiecke  des
ersten  und  zweiten,  dann  geometrisch  bestimmter  Dreiecke  (Detailnetz)  des  dritten  Ranges.

m  An  diese  knüpft  sich  die  Detailmessung  an,  welche  nach  Vierecken  (Meßblättern)  geschieht,
die  sich  durch  den  Schnitt  von  Parallelen  bilden,  welche,  in  senkrechten  Abständen  von  8000
zu  8000  Fuß  (2334,##88  Meter)  von  dem  Meridian  und  Perpendikel  durch  den  nördlichen
  Frauenturm  zu  München  gezogen,  die  ganze  Landesoberfläche  in  (1600  Tagwerke
—  545)/1683  Hektar  —  in  sich  begreifende)  Vierecke  zerlegen.

11.

1  Der  bayerische  Fuß  (O,#186°  Meter)  in  5000  Teile  geteilt  ist  der  allgemeine  Maßstab
  für  die  geometrische  Aufnahme.  In  demselben  Maßstabe  geschieht  die  geomerrische
Punktenbestimmung.

II  Jedoch  kann  die  Detailaufnahme  der  Städte,  Märkte  und  großen  Dörfer  sowie  solcher
Partien,  deren  Detail  sich  in  jenem  Maßstabe  nicht  genau  genug  ausdrücken  läßt,  nach  dem
Gutbefinden  der  Katasterstelle  in  2500  teiligem  Maßstabe  geschehen.

III  Bei  allen  Vermessungen  findet  durchaus  die  Horizontalprojektion  statt.

12.

Insolange  die  Katasterstelle  den  unversehrten  Fortbestand  der  trigonometrischen  Signale
und  geometrischen  Abzeichen  für  nötig  erachten  wird,  haften  für  alle  daran  begangenen
Frevel  die  betreffenden  Gemeinden  vorbehaltlich  des  Regresses  an  diejenigen,  welche  dieselben
umwarfen,  vom  Platze  entfernten  oder  zerstörten.

13.

1  Wer  überwiesen  wird,  ein  zur  Vermessung  dienendes  Abzeichen  umgeworfen,  zerstört
oder  vom  Platze  entfernt  zu  haben,  unterliegt  vorbehaltlich  der  in  dem  Strafgesetzbuch

 

*)  Vergl.  Art.  4  des  Gesetzes  vom  28.  März  1852  (Ges.-Blatt  S.  165).
        <pb n="1053" />
        Nr.  74.  1033

ausgesprochenen  höheren  Strafen,  wenn  diese  Handlungen  als  Vergehen  oder  Verbrechen
sich  beurkunden,  einer  vom  ordentlichen  Richter  auszusptechenden  Geldstrafe  von  einer  Mark
achtzig  Pfennig  bis  sechsunddreißig  Mark.  Er  hat  außerdem  den  entstandenen  Schaden
sowie  die  Kosten  der  Wiederhersiellung  zu  tragen.

I1  Die  vorstehende  Bestimmung  erstreckt  sich  gleichmäßig  auch  auf  die  zu  Zwecken  der
Katastermessung  errichteten  oder  neu  zu  errichtenden  Signal=  und  Niveausteine.

8  14.

1  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  beiden  Paragraphen  sollen  in  den  betreffenden
Gemeinden  vor  Aufstellung  der  erwähnten  Signale  jederzeit  dreimal  verkündet  werden.

I  Über  eine  etwaige  Beschädigung  oder  Entfernung  derartiger  Messungsabzeichen  haben
die  Gemeindebehörden  den  Rentämtern  Anzeige  zu  erstatten.

§  15.
Die  Kosten  der  Messung  trägt  die  Staatskasse.

L  16.

1  Von  der  vorstehenden  Bestimmung  sind  die  Kosten  der  Verpflockung  und  Markungsvorweisung
  der  Grundstücke  ausgenommen.  Die  Besitzer  derselben  sind  gehalten,  die  Grenzbezeichnung
  mittelst  Pflöcken  zu  bewerkstelligen,  welche  auf  den  gegen  das  Grundstück  gekehrten
Seiten  ihre  Hausnummern  leserlich  angeschrieben  enthalten.

II  Jeder  Grundbesitzer  ist  für  die  Markzeichen  seiner  Besitzungen  bis  nach  vollendeter
Messung  und  Revision  verantwortlich  und  soll  daher  alle  durch  irgend  einen  Zufall  zu
Verlust  gegangenen  Grenzzeichen  wieder  ersetzen.

l  Im  Falle  die  Grundbesitzer  einer  Gemeinde  sich  hierin  saumselig  erweisen  sollten,  ist
die  letztere  zum  Ersatze  des  aus  der  Verzögerung  erwachsenen  Schadens  unter  Vorbehalt  des
Regresses  an  den  betreffenden  Grundbesitzer  verbunden.

IV  Die  Gemeinden  sind  überdies  verbunden,  jedem  mit  der  Detailmessung  beauftragten
Individuum  einen  markungskundigen  Mann  (Markungsvorweiser)  beizugeben,  der  jedoch  nie
zu  Gehilfendiensten  verwendet  werden  darf.

.  17.

Außer  der  Bezeichnung  der  Grenzen  der  Grundstücke  selbst  sollen  die  Grenzen  der
Ortsfluren  durch  Marken  bezeichnet  und  die  Perimeter  der  Gemeindegrenzen  den  Messungsindividuen
  gehörig  ausgewiesen  werden.
        <pb n="1054" />
        1034

8  18.

Für  jede  Steuergemeinde  muß  ein  besonderer  Plan  gefertigt  werden,  welcher
a.  auch  die  Grenzen  der  politischen  Gemeinden  und  die  Ortsfluren  darstellen  sowie
die  Haupt-Feldabteilungen  benennen,
b.  die  unveränderliche  laufende  Plannumerierung  sowie  die  polizeiliche  Haus=  oder
Besitzuummer  für  jedes  einzelne  Grundstück  enthalten  muß.

*  19.

Von  den  im  vorstehenden  Paragraphen  gedachten  Plänen  erhält  jede  Gemeinde  unentgeltlich
  zwei  Abdrücke,  wovon  der  eine  die  Fertigung  der  Katasterstelle  erhalten  und  unverändert
  im  Archive  der  Gemeinde  aufbewahrt  werden  muß,  der  andere  aber  zur  Nachtragung
der  Veränderungen  bestimmt  ist.

§  20.

Im  übrigen  wird  die  Messungsmethode  durch  die  Staatsregierung  mittelst  einer
allgemeinen  Vollzugsinstruktion  festgesetzt,  welche  sowie  die  hierin  allenfalls  von  Zeit  zu
Zeit  anzuordnenden  Veränderungen  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt  gemacht
werden  sollen.

III.  Kapitel.

Von  der  Bonitierung  und  Klassisikation  der  Grundstücke.
8  21.
1  Die  Bonitierung  oder  direkte  Ausmittelung  der  Ertragsfähigkeit  geschieht  nur  bei  den
Mustergründen.
Als  Mustergründe  sollen  jedoch  nur  solche  Grundstücke  dienen,  welchen  keine  besondere
Vorzüge  oder  Gebrechen  eigen  sind.
§  22.
Die  Ertragsfähigkeit  soll  nicht  nach  zufälligem  Aufwand  oder  künstlichen  Verbesserungen
oder  Vernachlässigungen,  sondern  nach  ihrer  natürlichen  Entwickelung  bei  gewöhnlichem
gemeinüblichen  Wirtschaftsfleiße  bemessen  werden.

§  23.
Die  Ausmittelung  dieser  Ertragsfähigkeit  geschieht:

à.  durch  die  zu  erhebenden  eidlichen  Angaben  der  Eigentümer,  der  Administratoren,
Kuratoren  und  Pächter  der  Mustergründe,  wenn  sie  solche  selbst  bebauen;
        <pb n="1055" />
        Nr.  74.  1035

b.  durch  die  Untersuchung  der  physischen  Beschaffenheit  der  Gründe  nach  ihrer
Bodengüte  und  Lage  und  zwar  in  letzterer  Beziehung  mit  besonderer  Berücksichtigung
  der  klimatischen  Verhältnisse;

C.  durch  eine  hierauf  sich  gründende  Schätzung  von  eigens  aufgrstellten  beeideten
Taxatoren.

§  24.

1  Die  ad  a  des  vorhergehenden  Paragraphen  bemerkte  Angabe  der  Eigentümer,  Administratoren,
  Kuratoren  oder  Pächter  der  zu  Musterplätzen  ausgewählten  Grundstücke  muß  den
Ertrag  des  ganzen  Grundstücks  in  mittleren  Jahren  umfassen.

II  Die  Vernehmlassung  darf  bei  Vermeidung  des  Realzwanges  nicht  verweigert  werden.

III  Die  ad  c  jenes  Paragraphen  bemerkte  Schätzung  muß  den  Ertrag  nicht  nach  dem  ganzen
Grundstücke,  sondern  nach  dem  Tagwerk  (0,40  Hektar)  aussprechen.

8  26.

1  Grundstücke,  bei  denen  diese  Ertragsausmittelung  stattgefunden,  sollen  nur  dann  als
gültige  Muster  betrachtet  werden,  wenn  die  Gesamtertragsangaben  der  Eigentümer  und  der
absoluten  Mehrheit  der  Taxatoren  nicht  um  einen  Viertel  Metzen  (9/1649  Liter)  Korn  bei
dem  Ertrag  eines  Tagwerkes  (0,340  Hektar)  und  ihre  einzelnen  Angaben  über  Aussaat  und
Ernte  nicht  auffallend  von  einander  abweichen.

Diese  Mustergründe  werden  alsdann  in  allen  Gemeinden  des  Bonitierungsbezirkes  von
der  Distriktspolizeibehörde  mit  dem  Beisatz  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  ihre  Beschreibung
sechs  Wochen  lang  zu  jedermanns  Einsicht  und  allenfallsiger  Erinnerung  in  dem  Geschäftslokale
  derselben  offen  liege  und  nach  Verlauf  dieser  Zeit  keine  Einwendung  mehr  dagegen
stattfinde.  Die  vorgebrachten  Erinnerungen  sollen  von  der  Bonitierungskommission  noch
einmal  genau  geprüft  und  definitiv  erledigt  werden.

I  Die  als  Muster  gültigen  Gründe  werden  und  bleiben  bis  nach  Verlauf  der  gesetzlichen
Reklamationsfrist  ordentlich  verpfählt.  Die  betreffenden  Gemeinden  bleiben  insolange  für
den  unversehrten  Stand  der  Verpfählung  verantwortlich.

8  26.

1  Die  Bonitätsklassen  laufen  nach  der  Größe  des  mittleren  Körnerertrags  auf  das
bayerische  Tagwerk  zu  40  000  Quadratschuhen  (3407,7  Quadratmeter).

.  Bei  Ackern  gibt  ein  mitteljähriger  Ertrag  von  einem  Achtelschäffel  (27)/,/#0  Liter)  Korn
oder  gleichen  Wertes  an  anderen  Getreidesorten  nach  Abzug  der  Aussaat  je  eine  Klass-,
jedes  weitere  Achtelschäffel  solchen  Ertrags  —  eine  Klasse  mehr.
        <pb n="1056" />
        1036

I  Bei  Wiesen  ist  ein  mitteljähriger  Ertrag  von  12/8  Zentner  (93⅛  Kilogramm)  Heu
und  Grummet  vom  Tagwerk  in  ökonomischer  Nutzbeziehung  dem  Ertrag  eines  Achtel-Schäffels
Korn  gleichzusetzen  und  bildet  sonach  je  eine  Klasse;  jede  weiteren  1⅝⅞8  Zentner  solchen
Ertrags  geben  —  eine  Klasse  mehr.

IVDer  Satz,  daß  12/8  Zentner  Heu  dem  Ertrage  von  einem  Achtel-Schäffel  Korn  gleich
sei,  soll  zum  gesetzlichen  Anhaltspunkte  für  den  Schätzer  dienen,  demselben  aber  gleichwohl
freigelassen  bleiben,  auf  die  Qualität  des  Heues  billige  Rücksicht  zu  nehmen.

*  Bei  Waldungen  wird  durch  die  Sachverständigen  und  Eigentümer  erhoben,  welche
Quantität  Holzes  auf  dem  Stamme  in  ökonomischer  Nutzbeziehung  mit  Rücksicht  auf  die
Preise  des  Ortes,  wo  das  Holz  steht,  einem  Achtel-Schäffel  Korn  gleich  zu  achten  sei,
woraus  sodann  der  Klassenfuß  für  diese  Grundstücke  sich  findet.

§  27.

Zum  Behufe  der  Berechnung  des  steuerbaren  Ertrags  soll  für  das  ganze  Königreich
eine  gleiche  Rotation  der  Feldwirtschaft  angenommen  und  deshalb  immer  das  dritte  Jahr

abgezogen  werden.
§  28.

1  Zur  Verwandlung  der  verschiedenen  Getreidesorten  in  Geld  sind  folgende  Normalverhältnisse
  für  das  ganze  Königreich  in  gleichförmige  und  unveränderliche  Anwendung  zu  bringen.

II  Das  Schäffel  (222,=  e  Liter)  Korn  (Roggen)  kommt  zu  acht  Gulden  (13⅝  Mark)
in  Ansatz  und  ist  gleich  zu  setzen  88  Schäffel  (4  Metzen  —  148/##8.  Liter  —)  Waizen
oder  Kern  oder  1⅛  Schäffel  (8  Metzen  —  296„/66  Liter  —)  Gerste  oder  2  Schäffel
(12  Metzen  —  444,  /1#3  Liter  —)  Haber  oder  Fesen  (Dinkel,  Spelz).

8  29.

Der  Ertrag  aus  den  eigentümlichen  Alpen  wird  nach  Zahl  und  Art  des  Biehes,
welches  in  dieselben  nach  den  Alpenordnungen  getrieben  werden  kann,  dann  nach  der  Triebzeit
  und  dem  Futterbedarf  erhoben  oder  vielmehr  dem  Wiesenertrag  assimiliert.

8  30.

1  Die  Klassifikation  erfolgt  nach  den  für  die  drei  Hauptkulturen  als  Acker,  Wiesen  und
Waldungen  aufgestellten  Mustergründen  unter  gehöriger  Berücksichtigung  der  natürlichen
Bodengüte,  Lage  und  Klima  der  zu  klassifizierenden  Grundstücke.

I  Außer  den  Acker-,  Wiesen=  und  Holzgründen  unterliegen  auch  alle  übrigen  Kulturen
der  Klassifikation,  indem  sie  behandelt  werden,  als  gehören  sie  zu  jenen  Hauptkulturarten.
        <pb n="1057" />
        Nr.  74.  1037

8  3I.

1  Eine  Klassifikation  nach  großen  zusammenhängenden  Flächen  oder  Durchschnitten
(sogenannte  Komplexualschätzung)  soll  durchaus  nicht  stattfinden.

II  Bei  großen  Grundstücken  sollen  die  Taxatoren  dieselben  nur  dann  in  eine  und  dieselbe
Klasse  setzen  dürfen,  wenn  durch  sorgfältige  Untersuchung  des  Grundstücks  an  vielen  Orten
dessen  durchaus  gleichförmige  Güte  und  Lage  dargetan  ist.

32.

1  Gärten,  sie  mögen  bloß  zur  Zierde  oder  mit  Obst  und  Gemüse  oder  mit  Handelsgewächsen
  bestellt  sein,  sowie  die  auf  solche  Weise  bestellten  Acker,  dann  die  Hopfengärten
werden  nach  der  natürlichen  Beschaffenheit  ihres  Bodens  bei  gewöhnlichem  Kulturaufwande
wie  jedes  andere  Ackerland  nach  ihrem  Körnerertrag  in  die  treffende  Bonitätsklasse  eingereiht.
Bei  jenen,  wo  kein  Getreidebau  möglich  ist,  geschieht  ihre  Klassifizierung  ohne  Rücksicht  auf
Körnerertrag  in  die  bessere  Klasse  der  Ortsflur.

I  Für  Angleichung  der  Weinberge  zum  Ackerlande  wird  ein  Schätzungsgremium  aus
Weinbauverständigen  und  Landwirten  zusammengesetzt,  welches  die  einzelnen  Weinberge  mit
den  daran=  oder  umliegenden  Ackern  zu  vergleichen  und  die  Klasse  im  Vergleich  zu  den  Ackern
auszusprechen  hat.

II  Tiergärten  und  Gartenparks,  sie  mögen  in  bestimmte  Grenzen  eingeschlossen  sein  oder
nicht,  werden  auf  keinen  Fall  unter  die  Gärten  sondern,  soferne  sie  mit  Holz  bewachsen
sind,  als  Wald,  soferne  sie  aber  Acker,  Wiesen  und  Weinland  bilden,  in  dieser  Eigenschaft

besteuert.
§  33.

1  Odungen,  Heiden,  Filzen  und  andere  ähnliche  Gründe  werden  nach  ihrer  Beschaffenheit
und  Lage  den  vorhandenen  Acker=  und  Wiesenmustergründen  angereiht  und  ihrer  geringeren
Nutzung  wegen  selbst  in  die  Bruchklasse  gesetzt.

1.  Die  kleineren  nach  dem  Gutachten  der  Sachverständigen  keiner  regelmäßigen  Forstwirtschaft
  fähigen  Gehölze  werden  ebenso  behandelt.

34.

!  Kies-,  Lehm-,  Mergel=  und  Sandgruben,  Torsfstechereien,  Steinbrüche,  die  durch  den
Bergbau  verödeten  Flächen  und  dergleichen  werden  in  die  geeigneten  Klassen  der  Ortsflur
gesetzt.

Teiche,  welche  durch  Fischzucht  einen  Ertrag  geben,  werden  nach  diesem  unter  Abzug
der  Setzlinge  eingeschätzt.

179
        <pb n="1058" />
        1038

Teiche,  die  abgelassen,  und  Pfützen,  die  leicht  trocken  gelegt  werden  können,  werden
nach  Beschaffenheit  ihres  Grund  und  Bodens  mit  den  übrigen  Grundstücken  der  Ortsflur
klassifiziert.

§  35.

1  Die  Grundfläche  aller  Wohn=  und  Nebengebäude  sowie  die  wirklichen  Hofräume  werden
in  die  Klasse  der  besten  Grundstücke  der  Ortsflur  eingereiht.

1  Die  Hausgärten  und  bloße  Bauplätze  werden  nach  den  übrigen  Grundstücken  der  Ortsflur
klassifiziert.

8  36.
Straßen,  Wege,  öffentliche  Plätze,  Kirchhöfe,  kahle  Felsen  und  durch  Naturereignisse
unwiederbringlich  überkieste  oder  verschüttete  Plätze  und  dergleichen,  dann  unausgetrocknete
Sümpfe,  insoferne  sie  keinen  Ertrag  an  Weide  und  Streu  gewähren  und  sich  also  nicht

unter  die  Bestimmungen  der  §§  33  und  34  reihen,  sowie  die  unterirdischen  Grubenfelder
der  Bergwerke  unterliegen  keiner  Bonitätsklassifikation.

37.

Zum  Behufe  der  Bonitierung  und  Klassifizierung  werden  besondere  Bezirke  gebildet,
deren  Umfang  die  Staatsregierung  bestimmt.

#38.

1  Für  einen  jeden  derselben  werden  eigene  Taxatoren  aufgestellt.  Diese  Taxatoren
müssen  selbständige  im  Bonitierungsbezirke  ansässige  und  praktische  Landwirte  sein  und  gehen
hervor  aus  der  freien  Wahl  der  Gemeinden.  Jede  Steuergemeinde  stellt  zu  diesem  Behuf
einen  zum  Taxator  geeigenschafteten  Wahlmann;  sämtliche  Wahlmänner  werden  sodann  aus
ihrer  Mitte  unter  Leitung  der  Distriktspolizeibehörde  vierundzwanzig  Schätzleute  erwählen,
woraus  die  Zentralkatasterstelle  die  erforderliche  Anzahl  beruft.

n  Die  Wahl  zum  Taxator  kann  nur  aus  den  im  §  44  des  Edikts  X  der  Verfassungsurkunde
  bezeichneten  Gründen  und  in  der  Art,  wie  sie  die  §S  45—47  jenes  Edikts  vorschreiben,
  abgelehnt  werden.

8  39.

1  Für  jeden  Bonitierungsbezirk  wird  außerdem  von  der  Staatsregierung  ein  besonderer
Obertaxator  aufgestellt,  welcher  jedoch  in  demselben  nicht  ansässig  sein  darf;  er  kann  übrigens
in  mehreren  Bezirken  nach  und  nach  in  dieser  Eigenschaft  verwendet  werden,  steht  in  Eid
        <pb n="1059" />
        Nr.  74.  1039

und  „Pflicht  und  wird  bei  dem  Übergang  in  einen  neuen  Bonitierungsbezirk  jedesmal  seines
Eides  feierlich  erinnert.

m  An  den  Grenzen  dieser  Bezirke  sollen  immer  mehrere  Mustergründe  aufgestellt  und
dieselben  überhaupt  in  solcher  Anzahl  und  Verteilung  bestimmt  werden,  daß  sie  für  Klassifikationen
  und  Reklamationen  allenthalben  zureichend  seien.

§  40.

Die  Ausmittelung  der  Bodengüte  der  verschiedenen  Bezirken  gemeinschaftlichen  Mustergründe
  (Grenzmusterplätze)  erfolgt  unter  Zusammentritt  der  Schätzer  der  betreffenden  Bezirke
und  geschieht  vor  der  Ausmittelung  der  Bodengüte  der  übrigen  Mustergrundstücke.

*  41.

Die  Geschäfte  der  Bonitierung  (Musteraufstellung)  werden  durch  K.  Kommissäre  geleitet,
welchen  Geometer  zugeteilt  und  untergeordnet  werden.

2.

Den  Verhandlungen  über  Ausmittelung  und  Bonitierung  der  Mustergründe  muß  der
Vorstand  der  betreffenden  Distriktspolizeibehörde  in  Person  beiwohnen  oder  sich  hierbei  durch
eine  delegierte  amtliche  Person  vertreten  lassen.

a  43.

Über  die  Angaben  der  Eigentümer  und  Schätzer  bei  der  Musteraufstellung  müssen  vollständige
  Protokolle  abgehalten  werden,  auf  deren  Grund  ausführliche  Musterbeschreibungen
angefertigt  und  diese  abschriftlich  bei  den  Distriktspolizeibehörden  und  den  Steuergemeinden
hinterlegt  werden.

I  Die  Originalverhandlungen  und  Musterbeschreibungen,  von  dem  Kommissär,  dem  Obertaxator,
  sämtlichen  Taxatoren  und  dem  Geometer  unterfertigt,  deren  Unterschrift  die  Distriktspolizeibehörde
  beglaubigt,  werden  zu  den  Akten  gelegt.

8  44.

Die  Klassifikation  geschieht  unter  Leitung  des  Obertaxators  und  beginnt  bei  den  Grenzmusterplätzen
  des  Bezirkes  unter  Zuziehung  der  Schätzer  des  angrenzenden  Bezirkes.  Es
entscheidet  hierbei  die  Mehrheit  der  Stimmen  der  Taxatoren.  Im  Falle  bei  den  Aussprüchen
der  Schätzungsgremien  Stimmengleichheit  oder  Disparität  eintritt,  wird  zur  Etziclung  eines

1
        <pb n="1060" />
        10

Majoritätsspruchs  einer  der  Ersatzmänner  in  das  Gremium  berufen.  In  der  Flur,  wo
ein  Taxator  begütert  ist,  hat  derselbe  nur  eine  beratende  Stimme.  Die  Klassifikation  kann
unter  Verteilung  der  Taxatoren  in  kleinere  Gremien  (Sektionen)  geschehen,  welche  der  Obertaxator
  ab=  und  zugehend  leitet;  hierbei  müssen  jedoch  die  Grenzplätze  der  Sektionsbezirke
durch  die  Schätzer  beider  Sektionen  und,  wo  sie  zugleich  Grenzplätze  der  Bonitierungsbezirke
sind,  durch  Zusammentritt  der  Schätzer  der  betreffenden  Bezirke  taxiert  werden.

8  46..

Die  Obertaxatoren  haben  kein  Stimmrecht,  dagegen  sind  sie  ermächtigt  und  verpflichtet,
ihre  Meinung  zur  Sprache  und  behufs  einer  Offizialreklamation  in  Vormerkung  zu  bringen,

wenn  sie  durch  den  Ausspruch  der  Taxatoren  zufolge  §  92  gegenwärtigen  Gesetzes  eine
Reklamation  begründen  zu  können  glauben.

8  46.

Sämtliche  Taxatoren  erhalten  für  ihre  Dienstleistung  und  etwaige  Reisekosten  eine  Entschädigung,
  deren  Höhe  durch  das  Staatsministerium  der  Finanzen  geregelt  wird.

IIV.  fopitel.)

[Von  der  Veranschlagung  der  Renten  aus  dem  Vominikalverbande,  Vienstbarheiten
und  anderen  nutbaren  Rechten!)

(8  47.1
Unter  Dominikalrenten  werden  alle  und  jede  ständige  sowohl  als  unständige  Reichnisse  in  Geld  und
Naturalien  verstanden,  welche  dem  Rentenbesitzer  aus  dem  geteilten  Eigentume  fließen.

(8  48.
Die  Renten  aus  allen  andern  Realrechten,  wie  sie  immer  Namen  haben  mögen,  werden  den  Dominikalrenten
gleichgeachtet.
(5  49.)
Der  jährliche  Betrag  der  ständigen  Geldrenten  nach  Abzug  der  Gegenreichnisse,  welche  die  Empfänger  dieser
Gegenreichnisse  zu  versteuern  haben,  ist  zugleich  ihr  steuerbarer  Ertrag.

18  50.

1  Bei  unständigen  Geldgefällen  kommt  der  entsprechende  Durchschnittsbetrag,  insbesondere  aber  bei  Gutsveränderungsgefällen
  von  den  bei  der  letzten  Veränderung  erhobenen  Laudemien  und  zwar  bei  erbrechtigen,  freistiftigen
  und  neustiftigen  Gütern  der  zwanzigste,  bei  leibrechtigen  Gütern  von  dem  einfachen  Leibgelde  der  fünfzehnte
  und  bei  Lehen  von  den  Gebühren  des  letzten  Haupt=  und  Nebenfalls  zusammen  der  zwanzigste  Teil  als
jährlicher  Ertrag  in  Ansatz.

II  Wenn  Laudemien  nicht  von  jedem  Falle  erhoben  werden,  soll  eine  verhältnismäßig  geringere  Quote  des
letzten  Laudemiums  als  jährlicher  Ertrag  angenommen  und  insbesondere  bei  Ausmittelung  des  jährlichen  Handlohnbetrags
  das  Verhältnis  der  Handlohnspflicht  in  und  außer  dem  Erbgange  gehörig  berücksichtigt  werden.  «

III  Bei  leibfälligen  Gütern,  welche  nur  auf  einen  Leib  verliehen  sind,  wird  der  zwanzigste  Teil  des  letzten
Leibgeldes  als  jährlicher  Ertrag  angenommen.
        <pb n="1061" />
        Nr.  74.  1041

1(8  51.1
1  Die  Getreidereichnisse  werden  nach  den  im  §  28  bestimmten  Normalwerten  veranschlagt.  Alle  übrigen

Naturalreichnisse  werden  nach  den  üblichen  Ablösungspreisen,  wo  solche  hergebracht  sind,  oder,  wo  dieses  nichttder
Fall  ist,  nach  folgenden  Preisen  in  Geldanschlag  grbracht  als:

ein  Kalb  .  .  .  .  .  .4fl.—kr.
emLamm.  .  ....  .  .  .  —,,36,,
eineGanB..  .  ..  .  ..  .  .—,,36»
eine  Ente  .  .  .  .  .  .  .  .—,,20»
ein  Huhn  .  .  ,  .  .  .  .—,,12,,
emEt.  .  .  .  .  .  .  .  .——,,1,z»
ein  Pfund  Fische  .  .  .  .  .  .  .  .  —»12»
emPfundSchmalz.  .  .  .  .  ...——,,20,,
ein  Pfund  Käse  -....  ...  —,,4,,
das  100  Krebse  und  Schnecken  .  .  —  24  .
II  Jene  Artikel,  welche  hier  nicht  besonders  genannt  find,  weiden  i  im  Verhältnisse  zu  den  genannten  angeschlagen.
«  c§52.1

Die  Naturalfrohnen  werden  nach  der  Zahl  und  Art  der  Fuhren  bei  Spannfrohnen  und  nach  der  Zahl  der
Arbeitstage  bei  den  Handfrohnen  nach  den  hergebrachten  Ablösungspreisen,  wo  aber  keine  solchen  Preise  bestehen,
nach  den  im  Bonitierungsbezirk  erhobenen  Durchschnittspreisen  der  letzten  zehnjährigen  Spann-  und  Handfrohnen
angeschlagen,  davon  aber  die  herkömmlichen  Gegenreichnisse  in  Abzug  gebracht.

(8  53.

Wenn  auf  den  Dominikal=  oder  Zehentrenten  selbst  wieder  Reallasten  haften,  welche  von  einem  Dritten
bezogen  werden,  so  trägt  dieser  Dritte  nach  dem  Maße  seiner  Bezüge  einen  Anteil  an  der  Dominikal=  und  Zehentsteuer.
  Die  Steuer  des  Zehentbesitzers  mindert  sich  auf  jeden  Fall  im  Verhältnisse  dieser  Reallasten  zum  vollen
Zehentertrage,  sie  mögen  an  Private,  Kirchen,  Stiftungen  oder  sonst  zu  Staatszwecken  abgereicht  werden.

(§  54.)
Zur  Einrechnung  oder  zum  Abzuge  sind  aber  nicht  geeignet  die  auf  unbenannte  Kontrakte  begründeten,

durch  bedungene  Gegendienste  oder  Leistungen  kompensierten  Reichnisse,  als  da  sind:  Pensionen,  Besoldungen,
Austräge,  Almosen,  Entschädigungen,  Lied-  und  Taglöhne  usw.

(5  55.)
Dominikalabgaben  von  Realgewerben  und  Gerechtigkeiten  werden  gleich  den  übrigen  Dominikalabgaben
behandelt.  Z„
(8  56.)

Die  jährlichen  Holzrechtsbezüge  kommen  nach  Maß  der  für  den  Bezirk  der  dienstbaren  Holzgründe  bei  der
Bonitierung  ausgemittelten  Holzwerte  in  Anschlag.

(§  57.)
Die  Alpenweide  aus  Berechtigung  (Servitut)  unterliegt  derselben  Veranschlagung  und  Ertragsberechnung
wie  die  Weide  auf  eigentümlichen  Alpen  (§  29).  s  58

Die  Klein=  und  Blutzehenten  sollen  ihrem  Ertrage  nach  durch  Fatierung  der  Berechtigten  und  durch  kontrollierende
  Liquidierung  mit  den  Pflichtigen  hergestellt  werden.

(§  59.)
Der  Ertrag  aus  der  Jagdgerechtsame  wird  durch  Fatierung  und  Schätzung  und  dann  bei  Jagden,  welche
verpachtet  sind,  unter  Berücksichtigung  der  Pachtschillinge  erhoben.

(5  60.)
Die  Fischrechte  kommen  nach  ihrem  durch  Fatierung  und  Schätzung  erhobenen  jährlichen  Ertrag  über  Abzug
der  allenfalls  erforderlichen  Setzbrut  in  Anschlag.
        <pb n="1062" />
        1042

V.  Kapitel.
Von  der  Liguidierung,  Katastrierung  und  Umschreibung.
A.  Liquidierung.
8  61.

Die  Anlage  der  Kataster  gründet  sich  auf  eine  allgemeine  Liquidation,  wodurch  mittelst
legaler  Verhandlungen  für  jeden  einzeln  vermessenen  und  in  Plan  gelegten  Grundbesitz
spezifisch  nach  Verschiedenartigkeit  der  Benennung  und  des  Erwerbstitels  von  dem  Besitzer
die  Anerkennung  der  Richtigkeit  erzweckt  wird.

8  62.

Jeder  Polizeibezirk  bildet  zugleich  einen  Liquidierungsbezirk,  innerhalb  dessen  mehrere
Steuergemeinden  nach  Ermessen  der  Staatsbehörden  nach  unwandelbaren,  kein  Grundstück
durchschneidenden,  an  sich  geographisch  geschlossenen  Grenzen  gebildet  werden.

/ä63.

Das  Liquidationsgeschäft  wird  durch  besondere  Kommissarien,  welche  die  Staatsregierung
ernennt,  in  der  Art  besorgt,  daß  solches  für  die  Zukunft  vollen  Glauben  hat.

#□
1  Bei  den  Liquidationsverhandlungen  haben  die  Beteiligten  persönlich  oder  durch  legal  Bevollmächtigte  zu
erscheinen.
II  Als  Beteiligte  werden  betrachtet  alle  Besitzer  von  steuerbaren  Grundrealitäten  sowie  von  steuerbaren  Fischereien.
Zeitpächter  und  Nutznießer  müssen  von  dem  Eigentümer  bevollmächtigt  sein.

(8  65.]
1  Es  soll  bei  der  Liquidation  nur  der  Besitzstand  des  Zeitpunkts  der  Verhandlungen  berücksichtigt  werden.
II  Bei  in  Streit  befangenen  Grundstücken  und  Rechten  müssen  die  Rechtsansprüche  des  Gegenteils  gehörig  zu
Protokoll  vorgemerkt  werden.
III  Herrenlose  und  von  niemand  in  Besitz  und  Eigentum  angesprochene  Gründe  werden  dem  Staate  zugeschrieben.

(6  66.)
I  Vor  dem  wirklichen  Beginne  der  Liquidationsverhandlungen  sind  jeder  Steuergemeinde  zur  Einleitung  des
Geschäfts:
1.  der  vollständig  numerierte  Steuerplan,
2.  das  Repertorium  der  laufenden  Plan=  und  Hausnummern,
.  die  Namenliste  und
4.  die  Besitzlisten  (über  die  jedem  Besitzer  zugeschriebenen  Grundstücke)
mit  dem  Auftrage  zuzustellen,  daß  sämtliche  Grundbesitzer  innerhalb  einer  festzusetzenden  Frist
a.  den  Plan  im  voraus  einsehen  und  sich  in  demselben  über  dessen  Begrenzung,  Inbegriff,  Unterabteilung
und  Numerierung  näher  informieren;
b.  die  Richtigkeit  der  in  den  Besitzlisten  einem  jeden  zugeschriebenen  Grundstücke  prüfen  und  nach  Befund
die  abgängig  oder  unrichtig  zugeschriebenen  darin  besonders  bemerken;
        <pb n="1063" />
        Nr.  74.  1043

c.  die  schon  bestehenden  oder  erst  zu  schöpfenden  eigenen  Namen  der  Grundstücke  in  den  Besitzlisten
wirklich  eintragen;
d.  alle  jene  einzelnen  Grundstücke,  welche  bei  der  Messung  unausgeschieden  unter  einer  Plannummer
vermischt  vorkommen,  behufs  der  Wiederausscheidung  besonders  anmerken;
e.  bei  vorhandenen  mehreren  Güterkomplexen  die  zu  jedem  besonders  gehörigen  Parzellennummern  ausscheiden
  sowie  die  walzenden  Stücke,  Gemeinde-  und  Forstteile  bezeichnen;  endlich
f.  sich  durch  alles  Obige  gehörig  vorbereiten  und  dazu  beitragen  sollen,  daß  die  wirkliche  kommisstonelle
Liquidationsverhandlung  ohne  Anstand  und  förderlichst  vor  sich  gehen  könne.
II  Zur  Aus-  und  Beihilfe  dieser  Verrichtungen  wird  den  Gemeinden  von  der  Liquidationskommission  ein  Geometer
beigegeben.  Zum  Beweise  richtiger  Durchgehung  der  Besitzlisten  werden  diese  bei  der  Wiedereinlieferung  von  den
Besitzern,  Gemeindevorstehern  und  dem  Geometer  unterzeichnet.

B.  Katastrierung.

§  67.

Die  Katastrierung  der  definitiven  Grundsteuer  geschieht  unter  unmittelbarer  Leitung  der
Katasterstelle.
§  68.

Für  jede  Steuergemeinde  wird  ein  eigenes  Kataster  angefertigt.

8  69.

Die  rein  abgeschlossenen  Steuerkataster  werden  samt  Duplikat  und  Plänen  der  obersten
Verwaltungsstelle  des  treffenden  Bezirkes  ausgeantwortet;  dieser  liegt  sodann  die  Pflicht  und
Sorge  ob,  durch  Umschreibung  Kataster  und  Pläne  stets  der  Gegenwart  treu  zu  erhalten.

§  70.

Es  wird  für  jeden  Steuerpflichtigen  ein  mit  dem  definitiven  Kataster  vollständig
gleichlautender  Auszug  über  dessen  besteuerten  Grundbesitz  ausgefertigt  und  für  das  erste  Mal
unentgeltlich  zugestellt,  in  der  Folge  aber  durch  Umschreibung  ohne  Entrichtung  einer  besonderen
Gebühr  laufend  erhalten.

C.  Umschreibung.

8  TI.

Als  Gegenstände  der  Umschreibungen  sind  alle  Veränderungen  zu  betrachten,  welche  sich
entweder  mit  den  Personen  der  Besitzer  oder  in  der  Art  und  Weise  des  Besitzes  oder  mit
den  katastrierten  Besitzungen  selbst  wirklich  ereignen.

§  72.

1  Die  Umschreibung  eines  Grundstücks  auf  einen  neuen  Besitzer  setzt  den  Nachweis  voraus,
daß  der  neue  Besitzer  Eigentümer  des  Grundstücks  ist.
        <pb n="1064" />
        1044

n  Die  Umschreibung  auf  den  neuen  Besitzer  erfolgt,  wenn  zu  dem  Erwerbe  des  Eigentums
die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich  ist,  auf  Grund  der  Eintragung  im  Grundbuche.
  In  den  übrigen  Fällen  muß  das  Eigentum  des  neuen  Besitzers  in  der  für  die
Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebenen  Weise  nachgewiesen  werden.

Zur  Eintragung  einer  Anderung  in  dem  Bestand  eines  Grundstücks,  abgesehen  von
der  Vereinigung  ganzer  Grundstücke,  insbesondere  zur  Eintragung  einer  Teilung,  ist  die
Vorlage  eines  von  der  Messungsbehörde  angefertigten  Planes,  in  welchem  die  Anderung
ersichtlich  gemacht  ist,  und  eines  Auszugs  aus  dem  Messungsverzeichnis  erforderlich.

8  73.

1  Jede  Anderung,  durch  die  nach  §  71  eine  Umschreibung  veranlaßt  wird,  ist  bei  der
Umschreibbehörde  anzumelden.

n  Die  Anmeldepflicht  obliegt  bei  Anderungen,  zu  denen  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
  erforderlich  ist,  den  Grundbuchämtern,  bei  anderen  Anderungen  den  Behörden  oder
Notaren,  von  welchen  eine  die  Anderung  betreffende  Urkunde  aufgenommen  oder  eine  die
Anderung  betreffende  Entscheidung  erlassen  wird,  im  Falle  einer  neuen  Messung  der  Messungsbehörde,
  in  den  übrigen  Fällen  den  Parteien.

m  Die  Art  der  Anmeldung  wird  durch  Ministerialvorschrift  bestimmt.

8  74.

1  Unterlassen  die  Parteien  die  ihnen  nach  §  73  Abs.  II  obliegende  Anmeldung,  so  hat
die  Umschreibbehörde  sie  unter  Festsetzung  einer  Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  und  Androhung
  der  im  §  75  bestimmten  Ordnungsstrafe  zu  der  Anmeldung  aufzufordern.

II  Ausgenommen  sind  Fälle  von  Berichtigungen  fehlerhafter  Messungen,  Flächenangaben
und  Katastervorträge,  hinsichtlich  deren  die  Umschreibbehörden  das  Erforderliche  von  Amtswegen
vorzukehren  haben.

8  75.

1  Wird  der  Aufforderung  der  Umschreibbehörde  innerhalb  vorgesteckter  Frist  nicht  genügt,
so  ist  gegen  die  verschuldende  Partei  oder,  wenn  die  Unterlassung  sowohl  dem  Besitzvorgänger
als  dem  neuen  Besitzer  zur  Last  fällt,  gegen  jede  der  beteiligten  Parteien  eine  Ordnungsstrafe
  von  fünf  bis  fünfzig  Mark  zu  verhängen.

I  Diese  Ordnungsstrafe  kann  im  Wiederholungsfalle  bis  zum  einmaligen  Betrage  von
zweihundert  Mark  so  oft  verhängt  werden,  bis  der  Anmeldepflicht  Genüge  geleistet  wird.

8  76.

1  Die  vorerwähnten  Ordnungsstrafen  sind  vom  Rentamte  zu  verhängen.  Eine  Umwandlung
  derselben  in  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.
        <pb n="1065" />
        Nr.  74.  1045

I  Gegen  den  rentamtlichen  Strafbeschluß  ist  binnen  zweiwöchentlicher  Ausschlußfrist,  vom
Tage  der  Eröffnung  desselben  gerechnet,  Beschwerde  zur  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,
zulässig,  welche  hierüber  in  zweiter  und  letzter  Instanz  entscheidet.

§  77.

Notare,  welche  den  ihnen  durch  gegenwärtiges  Gesetz  auferlegten  Verpflichtungen  zuwiderhandeln,
  werden  mit  Ordnungsstrafen  und  bei  fortgesetztem  pflichtwidrigen  Verhalten
mit  Disziplinarstrafen  nach  Maßgabe  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  geahndet.

8  78.

Wenn  Grundstücke  als  ursprünglich  steuerfrei  mit  keiner  Bonitätsklasse  versehen  z.  B.
Straßen,  Wege,  öffentliche  Plätze,  Kirchhöse  2c.  in  nutzbares  und  steuerbares  Eigentum
übergehen,  so  sind  dieselben  bei  der  Umschreibung  nach  den  im  Kap.  III  §§  33  und  34
angegebenen  Normen  anzugleichen  und  ist  hiernach  die  Verhältniszahl  und  Steuerbelegung
auszuwerfen.  1

«  §  79.

Veränderungen  hinsichtlich  der  Nutzbarkeit  eines  Grundstücks,  die  sich  infolge  des  UÜberganges
  steuerfreier  Fläche  zur  steuerbaren  ergeben  und  umgekehrt,  sind  von  dem  auf  die
Anderung  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr  an  zu  berücksichtigen.  Wenn  der  Zeitpunkt  der
Anderung  nicht  mehr  bestimmt  werden  kann,  hat  die  Zu=  und  Abschreibung  mit  Wirkung
von  dem  auf  den  Zeitpunkt  ihrer  Feststellung  folgenden  Kalenderjahr  an  zu  erfolgen;  in

gleicher  Weise  sind  die  durch  Flächen=  und  Planberichtigungen  veranlaßten  Zu=  und  Abschreibungen
  zu  behandeln.

8  80.

Die  Umschreibungen  müssen  in  eigenen  Umschreibkatastern  behandelt  werden;  nur  ausnahmsweise
  geschehen  sie  im  Urkataster;  diese  Ausnahmen  werden  reglementär  bestimmt.

§  81.

Alle  und  jede  Umschreibungen,  welche  im  Umschreib=  oder  Urkataster  geschehen,  müssen
in  reinen  und  getreu  vollständigen  Abschriften  von  den  Umschreibbehörden  auch  in  die
Katasterauszüge  des  Beteiligten  auf  offizielle  Weise  unentgeltlich  übertragen  und  dadurch  das
Partialkataster  mit  dem  amtlichen  Gesamtkataster  in  fortwährender  Ubereinstimmung  und
Gleichlautigkeit  erhalten  werden.

[Ebenso  sollen  in  besonders  gehaltenen  Quittungsbüchern  der  Steuerpflichtigen  die  durch  die  Umschreibung
veranlaßten  Abänderungen  der  Steuersimplen  unentgeltlich  nachgetragen  werden.)
180
        <pb n="1066" />
        1046

§  82.
Die  zu  erhebenden  Umschreibgebühren  richten  sich  nach  den  bestehenden  Gesetzen.

§  83.

1  Hinsichtlich  der  von  der  Anmeldung  der  Veränderungen  bis  zur  wirklichen  Umschreibung
fällig  werdenden  Steuern  wird  sich  immer  an  den  Besitzer  gehalten  und  den  Parteien  überlassen,
  sich  über  diesen  Punkt  untereinander  auszugleichen.

I.  Die  Zahlung  der  Umschreibgebühren  obliegt  dem  neuen  Erwerber.

n  Überläßt  der  Eigentümer  das  Grundstück  einem  Anderen  ohne  Übertragung  des  Eigentums
  zum  Eigenbesitze,  so  bleibt  er  neben  dem  Besitzer  für  die  Grundsteuer  haftbar.

§  84.

Wenn  die  Umschreibungen  vorläufige  Messungen  der  Grundstücke  erfordern,  so  tragen
die  Beteiligten  die  Kosten.

8  86.

1  Auf  den  Steinplatten,  worauf  die  Katasterpläne  lithographiert  sind,  sollen  für  alle
Zukunft  die  sich  ergebenden  Figurenänderungen  der  Vermessungsobjekte  nachgetragen  und
hierdurch  die  lithographierten  Steuerpläne  stets  der  Gegenwart  treu  erhalten  werden.

I1  Diese  Steine  bleiben  sämtlich  im  Zentralpunkte  der  Monarchie  und  werden  dort
durch  fortgeführte  Gravierung  evident  erhalten.

VI.  Kapitel.

Von  der  Stenerverhältniszahl  und  Quotisation.

8  86.

1  Die  definitive  Steuerverhältniszahl  ist  bei  Grundstücken  das  Produkt  aus  ihrer  Fläche
in  ihre  Bonitätsklasse.

I.  Die  Steuerverhältniszahl  stellt  demnach  den  jährlichen  Ertrag  in  Achtel-Schäffeln
(27,##Liter)  Korn  oder  Gulden  (15,  Mark)  dar.  Ihre  Einheit  repräsentiert  eine
Produktionsfähigkeit  von  ½8  Schäffel  Korn  oder  einen  mitteljährigen  Ertrag  eines  Katasterguldens.
        <pb n="1067" />
        Nr.  74.  1047
VII.  Kapitel.
Von  den  Reklamationen.

§  87.
Reklamationen  sind  gestattet:
a.  gegen  eine  fehlerhafte  Flächenbestimmung;
b.  gegen  die  unrichtige  Klassifikation  einzelner  Grundstücke  im  Gegenhalte  zu  den
Mustergründen;
c.  gegen  Irrtümer  in  der  Liquidierung  und
d.  gegen  fehlerhafte  Berechnungen  und  Vorträge  im  Kataster.

§  88.

Reklamationen  werden  nicht  gestattet:
a.  gegen  die  nach  §  25  exzeptionsfrei  gesetzten  Mustergründe;
b.  gegen  das  Steuerverhältnis  ganzer  Gutskomplexe,  Fluren  und  Distrikte;
C.  gegen  solche  kleine  Differenzen  in  der  Besteuerung,  welche  selbst  dem  geübten
Sinne  der  Sachverständigen  mit  Gewißheit  nicht  mehr  erkennbar  sind.

§  89.

Eine  angeblich  fehlerhafte  Messung  wird  durch  einen  von  der  Katasterstelle  abgeordneten
Geometer  revidiert  und  das  Resultat  dem  Beschwerdeführer  zur  Kenntnis  gebracht.  Begnügt
letzterer  sich  hiermit  nicht,  so  steht  ihm  frei,  einen  geprüften  Feldmesser  in  Vorschlag  zu
bringen,  welcher  zugleich  mit  einem  von  der  Katasterstelle  zu  diesem  Zwecke  aufgestellten
Geometer  genaue  Nachmessung  pflegt.  Vereinigen  sich  beide  Feldmesser  in  ihren  Resultaten
nicht,  so  steht  die  Entscheidung  in  letzter  Instanz  bei  der  Katasterstelle.

8  90.
Irrtümer  in  der  Liquidation,  in  den  Berechnungen  und  Katastervorträgen  werden  durch
nachträgliche  genaue  Untersuchung  und  Nachbesserung  berichtigt.

§#91.

Beschwerden  wider  eine  unrichtige  Klassifikation  der  Grundstücke  werden  durch  eine

wiederholte  Klassifizierung  abgetan,  wie  weiter  unten  näher  bestimmt  wird.
180“
        <pb n="1068" />
        1048

8  92.

1  Die  Klassifikation  wird  als  unrichtig  erkannt:

àa.  wenn  bei  höheren  Bonitäten  und  zwar  von  der  vierten  Klasse  an  aufwärts
das  Mißverhältnis  der  einem  Grundstücke  gegebenen  Klasse  in  Vergleichung  zu
den  betreffenden  Mustergründen  wenigstens  zwei  volle  Klassen,  bei  niederen
Bonitäten  aber  und  zwar  von  der  vierten  Klasse  an  abwärts  eine  ganze  Klasse
und  von  der  ersten  Klasse  abwärts  selbst  eine  Bruchklasse  beträgt;

b.  wenn  ein  Grundstück  von  großer  Fläche  und  von  verschiedenen  Bonitäten  ohne
eine  vorausgegangene  Ausscheidung  ordnungswidrig  im  Komplexe  geschätzt  und
demnach  dafür  eine  Durchschnittsklasse  ausgesprochen  worden  ist.

II  Jede  Reklamation,  welcher  die  nach  diesem  Paragraphen  erforderliche  Begründung
mangelt,  ist  schlechterdings  unzulässig.
«  8  93.
Jeder  Steuerpflichtige  hat  das  Recht,  gegen  unverhältnismäßige  Besteuerung  innerhalb
  der  Grenzen  der  Verfügungen  der  §§  87,  88  und  92  zu  reklamieren.

8  94.

Dasselbe  Recht  und  in  derselben  Weise  steht  der  Staatsbehörde  gegen  eine  verhältnismäßig
  zu  niedrige  Belegung,  vielmehr  Klassifikation  zu.

§  95.

Der  Reklamationstermin  wird  auf  ein  Jahr  und  drei  Monate  festgesetzt,  ist  präklusiv
und  beginnt  von  dem  Tage  an,  wo  in  der  Gemeinde  die  Einführung  proklamiert  wird.

696.

Beschwerden  gegen  eine  fehlerhafte  Messung  und  unrichtige  Berechnung  der  Katastersätze
  können  jederzeit  angebracht  werden.

(6  97.)

I  Zur  Erledigung  der  Beschwerden  wegen  angeblich  irriger  Liquidation  der  Dominikalien,  Zehenten  und
anderer  nutzbarer  Rechte  jeder  Art  wird  zur  Herstellung  eines  sichern  definitiven  Besitzstandes  verordnet,  daß  alle
Besitzer  solcher  Rechte,  es  mögen  dieselben  der  Staat,  Stiftungen,  Gemeinden  und  andere  Korporationen  oder
Private  sein,  von  der  einen  Seite  und  alle  Pflichtigen  von  der  andern  Seite  verbunden  seien,  innerhalb  einer
Frist  von  drei  Jahren,  von  dem  Tage  des  ausgeflossenen  oben  bestimmten  Reklamationstermins  an  gerechnet,
alle  Unrichtigkeiten  in  dem  ganzen  Umfang  ihrer  Rechte  und  Lasten  dem  Steuerkontrollamte  zur  Berichtigung  und
Vervollständigung  des  Katasters  anzuzeigen.

II  Nach  dem  Ablaufe  dieser  Fristen  sind  alle  nicht  angemeldeten  Ansprüche  und  Reklamationen  ausgeschlossen
und  das  Grundsteuerkataster  sowie  das  mit  demselben  in  Verbindung  stehende  Umschreibkataster,  insoferne  sie  die
gesetzlichen  Erfordernisse  haben,  gelten  als  Saal-  und  Lagerbuch  mit  Beweiskraft  nicht  nur  in  Ansehung  der
Steuerverhältnisse,  sondern  auch  über  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Beteiligten  für  die  Zukunft.
        <pb n="1069" />
        Nr.  74.  1049

(§  98.)

I  Die  innerhalb  des  vorgesetzten  Termins  angemeldeten  Ansprüche  und  Differenzen  sollen  neuerdings  durch
die  Katasterliquidationskommission  genau  untersucht  oder  nachträglich  liguidiert  und  im  Umschreibkataster  berichtigt
oder  nachgetragen  werden.

II  Im  Falle,  daß  auf  dem  Wege  der  Untersuchung  oder  Liquidation  ein  entsprechendes  Resultat  nicht  erzielt,
auch  zwischen  den  Berechtigten  und  Pflichtigen  eine  gütliche  Ausgleichung  nicht  herbeigeführt  werden  könnte,  sollen
dergleichen  Differenzen  zur  richterlichen  Austragung  verwiesen,  einstweilen  im  Urkataster  vorgemerkt  und  nach
Ausgang  der  Sache  im  Umschreibkataster  berichtigt  werden.

(§  99.]
Für  die  bereits  definitiv  besteuerten  Landesteile  gelten  die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Paragraphen  in
der  Art,  daß  der  Präklusionstermin  mit  dem  Tage  zu  laufen  anfängt,  an  welchem  die  in  einem  Liquidierungsbezirke
  nach  §  125  des  Grundsteuergesetzes  vorgenommene  Katasterberichtigung  als  vollendet  proklamiert  wird.

8  100.

Die  Reklamationen  gegen  fehlerhafte  Klassifikationen  müssen  bei  den  einschlägigen
Distriktspolizeibehörden  zu  Protokoll  angemeldet  werden.  Dabei  sind  die  einzelnen  überschätzten
  Grundstücke,  ihre  Kulturart,  ihr  Flächeninhalt,  ihre  Plannummern,  ihre  ursprünglichen
  Bonitätsklassen  und  das  Maß  der  Überschätzung  bestimmt  anzuzeigen.  Jedem  Reklamanten
  wird  von  der  Behörde  ein  Anmeldeschein,  worin  die  Grundstücke,  über  welche
reklamiert  wird,  speziell  bezeichnet  sind,  ausgestellt.

8  101.

Nach  dem  Ablaufe  des  Reklamationstermins  schließen  die  Distriktspolizeibehörden  die
Anmeldungsprotokolle  ab  und  senden  sie  an  die  Katasterstelle  ein,  welche  sonach  die  erforder—
lichen  Anordnungen  zur  Erledigung  der  Reklamationen  zu  treffen  hat.

8  102.

Die  Untersuchung  und  definitive  Bescheidung  der  Reklamationen  wird  einem  Kompromißgerichte
  von  Sachverständigen  übertragen.

§  103.
Dieses  Kompromißgericht  wird  zusammengesetzt:

a.  aus  einem  Obertaxator,  der  von  der  Distriktspolizeibehörde  requiriert  wird  und
nicht  der  nämliche  sein  darf,  welcher  die  ursprüngliche  Klassifikation  geleitet  hat,  und
b.  aus  zwei  Taxatoren,  wovon  den  einen  der  Obertaxator,  welcher  die  ursprüngliche
Klassifikation  geleitet  hat,  aus  den  bei  dieser  Klassifikation  verwendet  gewesenen
Schätzern  bestellt  und  den  anderen  Reklamant  ernennt.
Auf  Verlangen  der  Reklamanten  kann  die  Zahl  der  Taxatoren  von  beiden
Seiten  in  gleichem  Verhältnis  auch  verdoppelt  werden.
        <pb n="1070" />
        1050

8  104.

Gegen  den  Obertaxator  und  die  Taxatoren  finden  dieselben  Einwendungen  wie  gegen
Zeugen  statt.
§  105.

Für  den  Fall  der  Exzeptionsmäßigkeit  oder  einer  sonstigen  Verhinderung  der  Taxatoren
werden  Ersatzmänner  im  voraus  ernannt.

8  106.

Die  Vereidung  der  Taxatoren  erfolgt  von  dem  ordentlichen  Richter.  Die  formelle
Leitung  des  Kompromißgerichts  steht  in  der  Regel  den  Distriktspolizeibehörden  zu.  Bei
besonderen  Veranlassungen  und  Umständen  wird  es  jedoch  der  Katasterstelle  vorbehalten,

dazu  eigene  Kommissäre  abzuordnen.
9.  8§  107.

Wenn  das  Kompromißgericht  konstituiert  ist,  schreitet  es  zur  Untersuchung  der  Reklamationen
  an  Ort  und  Stelle.  Sie  geschieht  bei  jedem  einzelnen  Grundstücke  durch  eine
genaue  Prüfung  der  Beschaffenheit  des  Bodens  nach  seiner  Güte  und  Lage  und  durch  Vergleichung

  mit  den  Mustergründen.
§  108.

Die  Stimmenmehrheit  setzt  die  Bonitätsklasse  fest  und  dieser  Ausspruch  ist  inappellabel.

§  109.

Die  Kompromißschätzer  sind  bei  Erlassung  ihrer  Sprüche  an  die  Bestimmungen  des
§  92  Abs.  I  lit.  a  gebunden.
§  110.

Ergibt  sich,  daß  ein  Grundstück  gegen  dessen  Klassifikation  reklamiert  worden  ist,  nicht
nur  keiner  tiefern  Klasse,  sondern  vielmehr  einer  höheren  Klasse,  als  die  ursprüngliche  ist,
angehört,  so  ist  das  Kompromißgericht  verpflichtet,  auch  die  höhere  Klasse,  jedoch  nur  innerhalb
  des  im  §  92  Abs.  I  lit.  a  vorgeschriebenen  Maßes,  auszusprechen.

§  111.

Die  leitende  Behörde  nimmt  die  Verhandlungen  und  die  Kompromißsprüche  protokollarisch
  auf  und  eröffnet  die  letzteren  den  Reklamanten.

§  112.
Die  Reklamationsverhandlungen  und  Bescheide  sind  gebührenfrei.
        <pb n="1071" />
        Nr.  74.  1051

8  118.

Die  Kosten  auf  Reklamationen  unOderen  Bescheidung  werden  auf  die  sämtlichen
zur  Reklamation  gebrachten  Parzellen,  jedoch  nicht  nach  ihren  Steuerverhältniszahlen,  sondern
bloß  nach  ihrer  Anzahl  ausgeschlagen.  Die  Besitzer  jener  Parzellen,  deren  Reklamation
als  unbegründet  verbeschieden  wird,  tragen  den  sie  treffenden  Kostenanteil,  die  übrigen  Kosten
fallen  der  Staatskasse  zur  Last.

VIII.  Koapitel.
Lon  AUmlagen  und  Erhebung  der  KRatastrierungskosten.

8  114.

Für  die  allgemeine  Regie  der  Katasterstelle,  dann  für  das  Geschäft  der  Messung,  der
Lithographierung  der  Pläne  und  der  Flächenberechnung  sowie  der  Konservats  n  und  Mutationsgravierung
  der  Steine  wird  der  erforderliche  Bedarf  aus  der  Staatskasse  bestritten  und  in
dem  jederzeitigen  Finanzgesetze  festgesetzt.

115.

Ebenso  übernimmt  die  Staatskasse  die  Kosten  der  Katastrierung  selbst  d.  i.  die  Kosten
der  Bonitierung,  Klassifizierung,  Liquidierung  und  Katasteranfertigung.

IX.  Kapitel.

Von  Erhebung  der  Grundstener.

(6  116.)

I  Wenn  in  einem  Polizei=  oder  Liquidierungsbezirke  das  Grundsteuerkataster  geschlossen  ist,  so  wird  die
definitive  Steuer  sogleich  in  Perzeption  gesetzt  und  die  bisherigen  Gesetze  über  die  Besteuerung  der  Grundstücke,
Fischwässer,  Jagden,  Bergwerke,  Dominikalrenten  und  andere  Realrechte  auf  Grund  und  Boden  treten  von  diesem
Zeitpunkt  an  bezüglich  dieses  Bezirkes  außer  Wirkung.

II  Der  Eintritt  der  definitiven  Grundsteuer  ist  in  der  Gemeinde  förmlich  zu  proklamieren  und  darüber  ein
Protokoll  aufzunehmen.

§  117.
Von  jeder  Einheit  der  Steuerverhältniszahl  ist  ein  Betrag  von  vier  Pfennig  als
Jahressteuer  zu  erheben.
§  118.

Die  Grundsteuer  wird  mit  je  einem  Vierteile  der  Jahresschuldigkeit  am  1.  Januar,
1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  fällig.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  die
Staatsregierung.
        <pb n="1072" />
        1052

8  119.

Grundsteuerbeträge  können  in  einzelnen  Fällen  niedergeschlagen  werden,  wenn  ihre
zwangsweise  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrem  wirtschaftlichen  Fortkommen  gefährden,
ferner  wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  würde  oder  wenn  die
Kosten  der  Beitreibung  außer  Verhältnis  zu  dem  beizutreibenden  Steuerbetrage  stehen  würden.

8  120.

!  Von  dem  Eigentume  des  Staates  wird  keine  Grundsteuer  erhoben,  jedoch  sollen  hierfür
wie  von  den  übrigen  Grundsteuerobjekten  die  Verhältniszahlen  ausgemittelt  und  im  Kataster
vorgetragen  werden.

I  Das  Gleiche  gilt  für  die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienenden
Grundstücke  der  Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der  Ortschaften.

121.

1  Wenn  auf  einem  als  Weinberg  bewirtschafteten  Grundstücke  nach  Inkrafttreten  des
Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine
Grund=  und  Haussteuer,)  die  Rebanlagen  auf  einer  zusammenhängenden  Fläche  von  mindestens
  3  Ar  vollständig  erneuert  werden,  so  bleibt  diese  Fläche  von  dem  auf  die  Vollendung
der  Erneuerung  folgenden  Kalenderjahr  an  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  sieben  Jahre
lang  von  der  Grundsteuer  frei.

II  Ferner  sind  im  Eigentume  von  Gemeinden  oder  Ortschaften  stehende  Grundstücke,  die
nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze
über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer,.)  in  Waldgrundstücke  umgewandelt  werden  und
eine  zusammenhängende  Fläche  von  mindestens  1  ha  umfassen,  auf  Antrag  von  dem  auf  die
Vollendung  der  Umwandlung  folgenden  Kalenderjahr  an  zwanzig  Jahre  lang  von  der  Grundsteuer
  frei  zu  belassen;  die  Befreiung  setzt  voraus,  daß  der  Weidegang  ausgeschlossen  ist.
Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  für  Waldbaugenossenschaften  von  der  Staatsregierung
auf  die  nämliche  Zeitdauer  Befreiung  von  der  Grundsteuer  bewilligt  werden;  die  Steuerverhältniszahlen
  gelten  in  diesem  Falle  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  als  vorgemertkt.

III  Fallen  vor  Ablauf  der  in  Abs.  I,  II  bezeichneten  Zeiträume  die  Voraussetzungen  für
die  Steuerfreiheit  weg,  so  erlischt  diese  mit  Beginn  des  nächstfolgenden  Kalendervierteljahrs.

122.

1  Für  ein  Grundstück,  das  im  Grundsteuerkataster  als  Weinberg  vorgetragen,  jedoch  seit
mehr  als  sieben  Jahren  nicht  mehr  als  Weinberg  bebaut  ist,  sind  die  Steuerverhältniszahlen,

*)  Vgl.  Abs.  III  der  diesen  Abdruck  einleitenden  Bekanntmachung.
        <pb n="1073" />
        Nr.  74.  1053

solange  es  einer  anderen  Kulturart  zugeführt  ist,  mit.  der  Hälfte,  wenn  es  aber  dauernd
Odland  geworden  ist,  mit  einem  Drittel  ihres  Betrags  der  Steuerberechnung  zugrunde  zu  legen.
1  Diese  Steuerberechnung  tritt  nur  auf  Antrag  mit  Wirkung  von  dem  auf  die  Antragstellung

  folgenden  Kalenderjahr  ein.  Der  Antragsteller  hat  die  erforderlichen  Nachweise
zu  erbringen.

X.  Kapitel.
Steuernachlässe.

.  123.

!  Nachlaß  an  der  Grundsteuer  wird  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  Art.  12  Abs.  II  des
Hagelversicherungsgesetzes  auf  Ansuchen  gewährt,  wenn  infolge  außerordentlicher  Elementarereignisse:


1.  die  gewöhnliche  Jahresernte  landwirtschaftlich  benützter  Grundstücke  mindestens  zum
vierten  Teile  beschädigt  oder

2.  der  Wert  des  zum  Wirtschaftsbetrieb  eines  Landguts  dienenden  beweglichen  Inven--tars
  um  mindestens  den  vierten  Teil  vermindert  wurde.

II  Ist  im  Falle  des  Abs.  1  Ziff.  1  die  Beschädigung  an  der  eingebrachten  Ernte  eingetreten
und  nicht  nachweisbar,  von  welchen  einzelnen  Grundstücken  des  Landguts  die  beschädigte
Ernte  stammt,  so  ist  die  Ernte  sämtlicher  Grundstücke  der  gleichen  Kulturart  als  beschädigt
anzusehen.  1

III  Die  Schadensquote  ist  nach  Zwölfteilen  zu  ermitteln;  hierbei  sind  Bruchteile  der  Hälfte
und  darüber  für  voll  zu  rechnen.  Etwaige  gesetzliche  oder  vertragsmäßige  Entschädigungen
sind  in  Berücksichtigung  zu  ziehen.

IV  Der  Nachlaß  beträgt  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziff.  1  eine  der  Schadensquote  gleichkommende
  Quote  der  Jahresgrundsteuer  der  beschädigten  Grundstücke,  in  den  Fällen  des
Abs.  1  Ziff.  2  eine  der  Schadensquote  gleichkommende  Quote  der  Jahresgrundsteuer  des
in  Frage  stehenden  Landguts.

Der  Nachlaß  wird  nur  für  das  Kalenderjahr  bewilligt,  in  dem  die  Beschädigung  eingetreten
  ist.  Im  Falle  der  unverschuldeten  Fortdauer  der  Wirkung  der  Beschädigungen  in
dem  unter  Abs.  1  Ziff.  1,  2  erwähnten  Umfang  über  das  Nachlaßjahr  hinaus  kann  jedoch
auch  für  das  folgende  Jahr  ein  Nachlaß  gewährt  werden.

8  124.

1  Die  Nachlaßgesuche  sind  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  bei  der  Gemeindebehörde  zu

einer  Zeit  schriftlich  oder  mündlich  anzubringen,  wo  der  erlittene  Schaden  vollständig  erhoben
werden  kann.
181
        <pb n="1074" />
        1064

II  Von  der  Gemeindebehörde  sind  die  Gesuche  mit  gutachtlicher  Außerung  dem  Rentamte
vorzulegen.

III  Die  Schadensfeststellung  erfolgt  nach  den  hierüber  von  der  Staatsregierung  ergehenden
Anordnungen.  Über  die  Gewährung  des  Nachlasses  und  über  dessen  Höhe  entscheidet  die
Regierung,  Kammer  der  Finanzen.  Gegen  deren  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  das  Staatsministerium
  der  Finanzen  zulässig.

Schlußbestimmungen.

(5  125.)

In  jenen  Teilen  des  Königreichs,  in  welchen  das  Steuerdefinitivum  bereits  eingeführt  ist,  bleiben  die  Kataster
in  ihrem  Hauptbaue  unverändert,  doch  müssen  sie  alle  jene  Anderungen  und  Zusätze  nachträglich  erhalten,  welche
sich  infolge  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  ihrer  Gleichstellung  mit  dem  Kataster  der  übrigen  Teile  des  Reichs
als  notwendig  ergeben.

(§  126.)

1  Die  Summe  der  Grundsteuerminderungen,  welche  sich  im  Laufe  der  gegenwärtigen  Finanzperiode  durch  den
Vollzug  des  §  116  ergibt,  wird  nach  Abzug  der  allenfallsigen  Mehrungen  auf  sämtliche  definitiv  katastrierte  Steuerbezirke
  desselben  Kreises  nach  dem  Maßstabe  des  Definitivums  ausgeschlagen,  mittelst  gleichmäßiger  Steuerprozente
erhoben  und  der  Staatskasse  ersetzt.  ·

IIÜberdieArtderBehandlungdieserMinderungenindenspäterenFinanzpekiodenwitddurchdasjebetzeitige
Finanzgesetz  Vorsehung  getroffen.
[5  127.1*)

1  Die  in  den  Text  des  gegenwärtigen  Gesetzes  aufgenommenen  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881,
einige  Abänderungen  an  den  Gesetzen  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer  betreffend,  treten  am
1.  Januar  1882  in  Kraft.

II  Die  Bestimmungen  der  §§  71—76  "#)  finden  auf  Besitzänderungen,  welche  vor  dem  1.  Januar  1882  stattfanden,
  ohne  daß  den  gesetzlichen  Vorbedingungen  für  die  Katasterumschreibung  genügt  worden  wäre,  Anwendung,
wenn  die  bestehenden  Umschreibhindernisse  nicht  binnen  längstens  sechs  Monaten,  vom  obigen  Einführungstag  an
gerechnet,  beseitigt  sind.

128.

Unser  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  mit  dem  Vollzuge  gegenwärtigen  Gesetzes
beauftragt  und  es  soll  letzteres  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  verkündet  werden.

6)  Einführungs=  und  libergangsvorschriften  aus  Anlaß  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  (GVl.  S.  657).
**)  In  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1881  (GVBl.  S.  670).
        <pb n="1075" />
        Nr.  74.

1055
Hausstenergesetz.
I.  Kapitel.
Allgemeine  Vormen  für  die  Häuserbestenerung.

1.

1  Die  Haussteuer  ist  eine  direkte  Staatsauflage,  durch  welche  die  Nutzung  aus  Häusern
in  Städten,  Märkten  und  auf  dem  platten  Lande  belegt  wird.

II  Diese  Steuer  soll  in  allen  Teilen  der  Monarchie  nach  gleichen  Grundsätzen  und  zwar
nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erhoben  werden.

8  2.

Haussteuerfrei  sind:

1.

S#

7.

8.

die  Gebäude  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,  soweit  sich  die  hierwegen
durch  die  Verfassung  vorbehaltene  Steuerfreiheit  erstreckt,

die  Staatsgebäude,

Kirchen,  Bethäuser,  Synagogen,

die  Dienstgebäude  der  Versicherungskammer,

die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienenden  Gebäude  der  Kreisgemeinden,
  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der  Ortschaften  sowie
der  zur  Durchführung  der  Arbeiterversicherung  auf  Grund  der  Reichs=  oder  der
Landesgesetze  errichteten  Kassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten,
die  unmittelbar  zu  Zwecken  des  Unterrichts  oder  der  Erziehung  dienenden  Gebäude
öffentlicher  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten  sowie  Gebäude  dieser  Art  von
Privatanstalten,  die  für  öffentliche  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten  Ersatz
bieten  und  nicht  Erwerbszwecke  verfolgen,

Gebäude,  die  unmittelbar  zu  Zwecken  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  oder  der
öffentlichen  Gesundheitspflege  unter  Ausschluß  von  Erwerbs=  oder  Sportszwecken  dienen,
öffentliche  Museen,  öffentliche  Monumente.

I  Auf  Gebäudeteile,  die  anderen  als  den  die  Steuerfreiheit  begründenden  besonderen  Zwecken
dienen,  finden  die  regelmäßigen  Veranlagungsvorschriften  Anwendung.  Jedoch  erstreckt  sich
die  Steuerfreiheit  nach  Abs.  1  Ziff.  4  bis  8  auch  auf  Dienstwohnungen,  die  zu  dem  Zwecke,
auf  den  die  Steuerfreiheit  sich  gründet,  in  Beziehung  stehen.

Für  Staatsgebäude  werden  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  die  Steuerverhältniszahlen
  ausgemittelt  und  im  Kataster  vorgemerkt.  Diese  Ermittelung  und  Vormerkung

181*
        <pb n="1076" />
        1066

unterbleibt  für  die  Schlösser,  die  zur  K.  Zivilliste  gehören,  und  für  die  Gebäude  oder
Gebäudeteile,  die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienen,  sowie  für  Dienst—
wohnungen,  die  zu  der  Erfüllung  dieser  Aufgaben  in  Beziehung  stehen.

IV  Anderungen,  die  sich  hinsichtlich  der  Voraussetzungen  für  die  Steuerveranlagung  ergeben,
sind  von  dem  auf  die  Anderung  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr  an  zu  berücksichtigen.

II.  Kapitel.
Vom  Maßstabe  und  der  Verhältniszahl  der  Haussteuer.

83.

Der  Maßstab  für  die  Besteuerung  der  Häuser  ist  ihre  Mietertragsfähigkeit,  welche  in
dem  jährlichen  wirklichen  (Mietzins,  Mietschilling)  oder  dem  möglichen  (geschätzten  oder  au—
geglichenen)  Mietertrage  gesucht  wird.

84.

1  Der  Mietertrag  wird  gefunden:

a.  Da,  wo  in  wirklichen  Mietbeständen  noch  Anhaltspunkte  (Mietmuster)  vorliegen,
durch  kontrollierte  Erhebung  der  jährlichen  Mietzinse  vermieteter  Häuser  oder
Hausteile  und  durch  Mieteneinschätzung  unvermieteter  Häuser  und  Hausteile.

b.  Da,  wo  in  wirklichen  Mietbeständen  keine  genügenden  Anhaltspunkte  der  Schätzung
mehr  gefunden  werden  können,  durch  die  Annahme  einer  Ertragsgröße,  welche  sich
aus  dem  Flächeninhalte  der  überbauten  und  zu  Hofräumen  bestimmten  Plätze
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  unter  §  6  berechnet.

In  diese  Kategorie  sollen  insbesondere  jene  Gebäude  gereiht  werden,  welche
dem  Betriebe  der  Landwirtschaft  gewidmet  sind,  dann  die  Schlösser  und  die
Pfarrhöfe  auf  dem  platten  Lande,  jene,  insoferne  sie  in  der  Regel  nicht  vermietet
  sind.

I  Bei  der  Erhebung  oder  Einschätzung  der  Miete  nach  Abl.  I  lit.  a  darf,  und  zwar
erstmals  bei  Gelegenheit  der  nächsten  Mietsteuerrevision  (§  29),  für  die  Ausgaben  des  Hausbesitzers
  für  Wasserzins,  Kehrichtabfuhr,  Fäkalienwegschaffung,  Straßenreinigung,  Kaminreinigung
  und  für  die  Versicherung  der  Gebäude  gegen  Feuer  und  sonstigen  Schaden  ein
angemessener  Betrag  in  Abzug  gebracht  werden,  vorausgesetzt,  daß  in  der  Miete  die  Entschädigung
  hierfür  inbegriffen  ist.

§  5.

Der  geringste  Ertrag  für  Besteuerung  von  Gebäuden  sowohl  nach  lit.  a  als  nach  lit.  b

des  §  4  Abs.  I1  wird  auf  fünfzehn  Mark  festgesetzt.
        <pb n="1077" />
        Nr.  74.  1057

II  Für  den  unter  lit.  b  des  §  4  Abs.  I  erwähnten  Fall  werden  als  Minimum  der
überbauten  und  zu  Hofräumen  verwendeten  Fläche  drei  und  als  Maximum  derselben  fünfundzwanzig
  Ar  (O,s  und  beziehungsweise  0,  ha)  bestimmt.

§  6.

1  Der  jährliche  wirkliche  oder  geschätzte  Mietertrag  der  zur  Kategorie  lit.  a  des  §  4
Abs.  I  gehörigen  Gebäude  wird  in  Mark  ohne  Bruchteil  ausgedrückt  und  bildet  die  Haussteuerverhältniszahl.


IIBei  den  Gebäuden  unter  lit.  b  des  §  4  Abs.  1  ist  das  Produkt  aus  dem  in  Aren  ohne
Bruchteil  ausgedrückten  Flächeninhalte  des  überbauten  Grund  und  Bodens  sowie  der  Hofräume
und  einem  Ertragsanschlage  von  fünf  Mark  vom  Ar  die  Verhältniszahl  für  die  Haussteuer.

III.  Kapitel.
Von  der  Quotisation.
87.
Von  jeder  Mark  der  Haussteuerverhältniszahl  (§  6)  ist  ein  Betrag  von  zwei  Pfennig
als  Jahressteuer  zu  erheben.
IV.  Kapitel.
Von  der  Mieten-  und  Ertragserhebung  insbesondere.
88.
Die  Mietenerhebung  und  Regulierung  der  Haussteuer  erfolgt  unter  Leitung  der

Regierungsfinanzkammern  durch  abgeordnete  Kommissäre  und  unter  Mitwirkung  der  Distrikts—
polizeibehörden.
89.

1  Zur  Einschätzung  der  Mieten  werden  sachverständige  Taxatoren  unter  Leitung  eines
Obertaxators  verwendet.  1

II  Erstere  gehen  hervor  aus  der  freien  Wahl  der  betreffenden  Gemeinden,  letzterer  wird
von  der  Regierungsfinanzkammer  ernannt.

Ill  Sämtliche  Taxatoren  werden  vereidet.

8  10.

1  Dem  Obertaxator  steht  ein  bloß  informatives  Gutachten  zu;  die  Taxatoren  entscheiden
nach  Stimmenmehrheit.
        <pb n="1078" />
        1068

I  Bei  eintretender  Stimmengleichheit  oder  Disparität  wird  nach  §  44  des  Grundsteuergesetzes
  verfahren.

Der  Obertaxator  ist  aber  befugt  und  verpflichtet,  sein  von  dem  Ausspruche  der  Taxatoren
  abweichendes  Gutachten  zur  Begründung  einer  Offizialreklamation  zur  Sprache  und
Vormerkung  zu  bringen.

§  11.
Der  Mietertrag  aus  ganz  oder  zum  Teil  vermieteten  Häusern  wird  ausgemittelt  durch
die  Angabe  der  Mieter  und  der  Hauseigentümer.

12.

1  Der  Eigentümer  schlägt  die  selbst  benützten  oder  vorübergehend  nicht  vermieteten  Teile
der  Gebäude  nach  Verhältnis  der  vermieteten  oder  nach  den  letzten  Mietzinsen  an.
.  Die  Taxatoren  sehen  die  gemachten  Angaben  ein  und  erkennen  sie  an  oder  berichtigen  sie.

13.

1  Wer  den  wahren  Mietertrag  verschweigt,  unterliegt  zum  Besten  des  Lokalarmenfonds
einer  dem  dreifachen  Betrage  der  verschwiegenen  Mietrente  gleichkommenden  Strafe,  mag
er  Mietmann  oder  Vermieter  sein.  Außerdem  noch  muß  der  Steuerkasse  von  der  verschwiegenen
  Mietrente  der  treffende  Steuerbetrag  ersetzt  werden.

I.  Ist  aus  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,  daß  die  Verschweigung  des  wahren
Mietertrags  aus  Fahrlässigkeit  begangen  wurde,  so  kann  die  Strafe  bis  auf  fünf  Mark
ermäßigt  werden.

§  14.

1  Die  von  den  Vorschriften  der  §§  11,  12  nicht  berührten  unvermieteten  Gebäude  und
Gebäudeteile  werden  von  den  Taxatoren  je  nach  ihrer  Mietfähigkeit  eingeschätzt.  Die  gleiche
Sachbehandlung  findet  statt  bei  Gebäuden  und  Gebäudeteilen,  die  unter  abnormen  Verhältnissen
  vermietet  sind.

Bei  Pfarrhöfen  in  solchen  Orten,  in  welchen  die  Häuser  nach  Vorschrift  des  §  4  Abs.  I
lit.  a  in  die  Steuer  gelegt  werden,  soll  jedoch,  insoferne  dieselben  nicht  vermietet,  sondern
bloß  zur  Wohnung  des  Pfarrers  verwendet  sind,  die  Steuerzahlungspflichtigkeit  derselben
nur  nach  dem  Nutzen  bemessen  werden,  den  dieselben  den  Pfarrern  als  Wohnung  gewähren.

§  15.

Der  Mietenerhebung  unterliegen  auch  alle  Nebengebäude  und  Hausteile,  als  Keller,
Gewölbe,  Kramläden,  Magazine,  Stallungen,  Remisen,  Säle,  Speicher,  Lager,  Werkstätten
und  dergl.  Sie  hat  ausgeschieden  und  nicht  im  Komplexe  mit  den  Hauptgebäuden  zu  geschehen,
  insoferne  diese  Teile  nicht  schon  in  den  Wohnungsmieten  begriffen  sind.
        <pb n="1079" />
        Nr.  74.  1059
V.  Kapitel.
Von  der  fKatastrierung  und  Amschreibung.

16.

Die  Anlage  der  Haussteuerkataster  erfolgt  unter  Aufsicht  der  Regierungsfinanzkammern
durch  die  Rentämter.
(6  17.)

Die  auf  Häusern  ruhenden  Dominikal-  und  andere  Realabgaben  sind  als  Gegenstand  der  Grundsteuer  nach
den  Bestimmungen  des  Grundsteuergesetzes  zu  behandeln  und  kommen  bei  der  Häuserbesteuerung  nicht  in  Ansatz.

18.

Die  Kosten  auf  die  Regulierung  und  Katastrierung  der  Haussteuer  fallen  dem  Arare
zur  Last.

VI.  Kapitel.
Von  den  Reklamationen  wider  die  BHaussteuer.

19.

Eine  Reklamation  gegen  die  regulierte  Haussteuer  kann  mit  Erfolg  überhaupt  nur  dann
ergriffen  werden,  wenn  eine  Prägravation  von  mindestens  neun  Mark  Mietertrag  gegeben  ist.

8  20.

1  Bei  den  Haussteuerobjekten  der  Abteilung  b  des  §  4  Abs.  I  kann  unter  der  allgemeinen
Voraussetzung  des  8§  19  eine  Reklamation  lediglich  auf  fehlerhafte  Flächenbestimmung  gegründet
  werden.

I.  Solche  Reklamationen  sind  nach  den  Bestimmungen  des  siebenten  Kapitels  des  Grundsteuergesetzes
  anzubringen  und  zu  behandeln.

8  21.

Bei  den  Gebäuden  der  Abteilung  a  des  §  4  Abs.  I  ist  eine  Reklamation  von  Seite
der  Hauseigentümer  zulässig:
1.  wegen  fehlerhafter  Annahme  der  Mietschillinge,
2.  wegen  gesetzlich  nicht  gerechtfertigter  Vornahme  einer  Einschätzung  nach  §  14  Abs.  J,
3.  wegen  Irrtümer,  welche  bei  letzterer  Einschätzung  im  Falle  gesetzlicher  Zulässigkeit
vorgekommen  sind.
        <pb n="1080" />
        1060

8  22.

Eine  Reklamation,  die  nach  8  21  Ziff.  3  ergriffen  wird,  muß  für  die  einzelnen
Hausteile  das  Maß  der  vermeintlichen  Überschätzung  ersehen  lassen.

8  238.

Dasselbe  Recht  der  Reklamation  und  auf  dieselbe  Weise  steht  der  Staatsbehörde  zu
gegen  die  zu  niedrige  Angabe  oder  Einschätzung  der  Mieten  oder  gegen  die  gesetzlich  un—
gerechtfertigte  Unterlassung  der  Einschätzung  nach  814  Abs.  I.

8  24.

1  Zur  Anbringung  der  in  §§  21  und  23  erwähnten  Reklamationen  wird  ein  vierteljähriger
  präklusiver  Termin  anberaumt.

II  Derselbe  fängt,  wenn  es  sich  um  die  Regulierung  der  Mietsteuer  in  einer  ganzen
Gemeinde  handelt,  mit  dem  Tage  zu  laufen  an,  an  welchem  die  Einführung  der  neuen
Mietsteuer  proklamiert  wird.

II1  Bei  einzelnen  Einsteuerungen  beginnt  derselbe  mit  dem  Tage,  an  welchem  den  Beteiligten
  die  neu  regulierte  Mietsteuer  bekannt  wird.

25.

Die  Anmeldung  solcher  Reklamationen  geschieht  bei  den  einschlägigen  Distriktspolizeibehörden
  und  sind  hierbei  das  Reklamationsobjekt,  seine  ursprüngliche  Mieteinwertung  und
das  vermeintliche  Prägravationsmaß  beziehungsweise  das  Maß  der  zu  niedrigen  Einschätzung

speziell  anzugeben.
§  26.

1  Die  Untersuchung  und  Bescheidung  aller  Reklamationen  in  Bezug  auf  die  Mietsteuer,
und  zwar  sowohl  in  formeller  als  in  materieller  Beziehung,  wird  einem  Kompromißgerichte
von  Sachverständigen  übertragen.

II  Dieses  Kompromißgericht  bildet  sich:

a.  aus  einem  Obertaxator,  welcher  von  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde
requiriert  wird;

b.  aus  zwei  Taxatoren,  deren  einen  der  betreffende  Hausbesitzer,  den  anderen  aber
das  einschlägige  Rentamt  aus  der  Zahl  der  von  der  Gemeinde  gewählten  Taxatoren
  ernennt.

III  Der  requirierte  Obertaxator  darf  bei  der  ursprünglichen  Mieterhebung  in  der  betreffenden
  Gemeinde  nicht  beteiligt  gewesen  sein.  Die  beiden  Taratoren  können  aus  der  Zahl
der  bei  der  ursprünglichen  Mieterhebung  tätig  gewesenen  Taxatoren  genommen  werden.
        <pb n="1081" />
        Nr.  74.  1061

8.27.
Im  übrigen  finden  hinsichtlich  des  Reklamationsverfahrens,  sowie  der  Reklamationskosten
  die  88  104  bis  113  des  Grundsteuergesetzes)  ihre  ganz  gleiche  oder  analoge  Anwendung.

VII.  Kapitel.

Von  Einführung  und  Erhebung  der  Hausstener.

§  28.

1  Eine  örtliche  Revision  der  Haussteuer  kann  sowohl  von  den  Beteiligten  als  von  der
Steuerbehörde  beantragt  werden,  wenn  die  Verhältnisse,  unter  welchen  in  einer  Gemeinde
entweder  die  Miet=  oder  die  Arealsteuer  (§  4  Abs.  I  lit.  a  und  b  des  Gesetzes)  eingeführt
worden  ist,  sich  so  wesentlich  veränderten,  daß  eine  dieser  Gattungen  an  die  Stelle  der
anderen  zu  treten  hat.

I  Die  Entscheidung  hierüber  steht  der  einschlägigen  Regierungsfinanzkammer  in  kollegialer
Beratung  zu,  welche  vorher  das  Gutachten  der  Landratsversammlung  zu  erholen  hat.
Gegen  dieselbe  steht  den  beteiligten  Steuerpflichtigen,  der  Verwaltung  der  betreffenden  politischen
Gemeinde  und  dem  Landratsausschusse  binnen  vierzehntägiger  unerstrecklicher  Frist  Berufung
an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  zu.  Die  Eröffnung  der  Entscheidung  erfolgt
an  die  Gemeindeverwaltung  und  den  Landratsausschuß  durch  schriftliche  Mitteilung,  an  die
Steuerpflichtigen  im  Wege  der  in  herkömmlicher  Weise  vollzogenen  Bekanntmachung  durch
den  Bürgermeister  der  betreffenden  Gemeinde.

29.

1  In  allen  Gemeinden  und  Ortschaften,  in  denen  die  Mietsteuer  eingeführt  ist,  findet  eine
Revision  statt.  Die  Revision  ist  spätestens  im  dritten  Kalenderjahre  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes
vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und
Haussteuer,  *?)  in  Angriff  zu  nehmen.  Sie  ist  von  zehn  zu  zehn  Jahren  zu  wiederholen.

1  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  in  einzelnen  Gemeinden  oder
Ortschaften  auf  Antrag  der  Gemeindevertretung  —  der  Gemeindebevollmächtigten  in  den
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung,  der  Gemeindeversammlung  in  den  Landgemeinden
rechts  des  Rheins,  des  Gemeinderats  in  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung
—  vor  Ablauf  der  zehnjährigen  Periode  eine  Steuerrevision  vornehmen  zu  lassen.

II  Die  zehnjährige  Periode  beginnt  mit  Ablauf  des  Jahres,  in  dem  die  Revision  vollendet
  wurde.

 

*)  Gemäß  Art.  3  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  (GVl.  S.  657)  ist  die  im  §  106  des  Grundsteuergesetzes
  der  Katasterstelle  eingeräumte  Befugnis,  bei  besonderen  Veranlassungen  und  Umständen  eigene  Kommissäre
abzuordnen,  hier  der  einschlägigen  Regierungsfinanzkammer  übertragen.

*)  Vgl.  Abs.  III  der  diesen  Abdruck  einleitenden  Bekanntmachung.  182
        <pb n="1082" />
        1062

ss  80.19)
Bis  zur  Einführung  der  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  bestimmten  Haussteuer  werden  jene  Steuern  forterhoben,
  welche  dermal  unter  verschiedenen  Benennungen  von  Gebäuden  jeder  Art  entrichtet  werden.

I8  31.7)
1  Die  neue  Haussteuer  wird  gleichzeitig  mit  der  definitiven  Grundsteuer  eingeführt.
II  Da,  wo  große  Ungleichheiten  in  der  bestehenden  Häuserbesteuerung  eine  frühere  Regulierung  der  neuen
Haussteuer  erheischen,  bleibt  diese  bezüglich  der  Häuser  der  Kategorie  lit.  a  §  4  Abs.  I  der  Regierung  vorbehalten.

(§  32.])
Für  jene  Gemeinden  des  Reichs,  in  welchen  das  Grundsteuerdefinitivum  bereits  eingeführt  ist,  muß  nach
den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ein  neues  Haussteuerkataster  angelegt  und  hiernach  sodann  die
Haussteuer  erhoben  werden.

33.

1  Für  neu  aufgeführte  Gebäude  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf  des  dem  Jahre,
in  dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  Kalenderjahrs.

I  Ist  das  neu  aufgeführte  Gebäude  ein  Kleinwohnungsbau  für  die  minderbemiteelte
Bevölkerung  oder  zur  Ansiedelung  landwirtschaftlicher  Arbeiter,  für  den  die  im  Art.  14  des
Gesetzes,  die  Landeskulturrentenanstalt  betreffend,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
31.  März  1908  aufgeführten  Merkmale  zutreffen,  so  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf
der  dem  Jahre,  in  dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  sechs  Kalenderjahre.

III  Enthält  der  Kleinwohnungsbau  (Abs.  II)  nicht  mehr  als  vier  Wohnungen  oder  ist
er  von  einer  Gemeinde  oder  von  einer  rechtsfähigen  gemeinnützigen  Vereinigung  hergestellt,
die  sich  mit  der  Erbauung,  Beschaffung  oder  Verbesserung  von  Wohnungen  für  die  minderbemittelte
  Bevölkerung  befaßt,  so  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf  der  dem  Jahre,  in
dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  zwölf  Kalenderjahre.  Eine  Vereinigung  gilt
nicht  als  gemeinnützig,  wenn  satzungsgemäß  die  Einzahlungen  der  Mitglieder  mit  mehr  als
vier  vom  Hundert  verzinst  werden  oder  den  Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als
die  Einzahlungen  ausgeantwortet  wird.

IV  Die  Vorschriften  der  Abs.  II,  III  finden  nur  solange  Anwendung,  als  die  dort  bezeichneten
  Voraussetzungen  erfüllt  bleiben;  außerdem  wird  die  Steuer  vom  nächsten  Kalendervierteljahr
  an  zugeschrieben.

§  34.

1  Im  Falle  des  gänzlichen  Abbruchs  oder  der  gänzlichen  Zerstörung  ist  die  Steuer  vom

nächsten  Kalendervierteljahr  an  in  Abgang  zu  bringen.

u  Anderungen  an  Mietsteuerobjekten,  die  nur  einzelne  Gebäudeteile  betreffen,  bewirken
eine  Ab=  und  Zuschreibung  der  Steuer  lediglich  in  Ansehung  der  von  der  Anderung  berührten
Teile.  Hierbei  sind  jedoch  Anderungen  geringeren  Umfanges,  durch  welche  die  Mietertrags- 



6)  Einführungs=  und  Übergangsvorschriften  zum  Gesetze  vom  15.  Auguft  1828.
        <pb n="1083" />
        Nr.  74.  1063

fähigkeit  eine  wesentliche  Anderung  nicht  erleidet,  für  die  Steuerpflicht  ohne  Einfluß.  Die
Abschreibung  der  Steuer  erfolgt  von  dem  auf  den  Eintritt  der  Anderung  nächstfolgenden
Kalendervierteljahr  an,  die  Zuschreibung  im  Falle  des  Zubaues  neuer  Gebäulichkeiten  oder
der  Errichtung  neuer  Stockwerke  oder  des  inneren  Umbaues  des  ganzen  Gebäudes  in  gleicher
Weise  wie  bei  neu  aufgeführten  Gebäuden  (8  33),  in  den  übrigen  Fällen,  wenn  für  das
Gebäude  noch  Steuerfreijahre  laufen,  mit  deren  Ablauf,  außerdem  von  dem  auf  die  Bauvollendung
  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr  an,  wobei  jedoch  der  betreffende  Gebäudeteil
mindestens  ein  Kalendervierteljahr  außer  Besteuerung  zu  bleiben  hat.

II  Für  die  Veranlagung  der  Arealsteuer  kommen  Anderungen,  die  einzelne  Gebäudeteile
betreffen,  nur  dann  in  Betracht,  wenn  hierdurch  die  ursprüngliche  Flächengröße  in  einem  die
Berechnung  der  Verhältniszahl  beeinflussenden  Maße  verändert  wird.  Minderungen  der
Steuer,  die  sich  durch  derartige  Anderungen  oder  durch  eine  anderweitige  Verkleinerung  der
steuerpflichtigen  Fläche  ergeben,  sind  von  dem  auf  die  Anderung  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr
  an  und,  wenn  deren  Zeitpunkt  nicht  mehr  bestimmt  werden  kann,  von  dem  auf
den  Zeitpunkt  ihrer  Feststellung  nächstfolgenden  Kalenderjahr  an  zu  berücksichtigen;  das  Gleiche
gilt  von  Mehrungen  dieser  Art,  wenn  für  das  Gebäude  nicht  ohnehin  noch  Steuerfreijahre
(§  33)  laufen.

§  35.

Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  der  Staatsregierung
  über  Neubauten,  Bauänderungen  und  sonstige  Tatsachen,  die  nach  den  §§  33,  34
auf  die  Steuer  von  Einfluß  sind,  Anzeige  zu  erstatten  und  auf  Verlangen  nähere  Aufschlüsse
zu  erteilen.

§  36.

Die  Haussteuer  wird  mit  je  einem  Vierteile  der  Jahresschuldigkeit  am  1.  Januar,
1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  fällig.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  die
Staatsregierung.

§  37.

Haussteuerbeträge  können  in  einzelnen  Fällen  niedergeschlagen  werden,  wenn  ihre  zwangsweise
  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrem  wirtschaftlichen  Fortkommen  gefährden,  ferner
wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  würde  oder  wenn  die  Kosten
der  Beitreibung  außer  Verhältnis  zu  dem  beizutreibenden  Steuerbetrage  stehen  würden.

(§  38.7°)

Mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Einführung  der  neuen  Haussteuer  in  einem  Bezirke  proklamiert  sein  wird,

treten  nicht  nur  die  bisherigen  Gesetze  über  Besteuerung  der  Gebäude  außer  Wirkung,  sondern  es  hört  zu  gleicher

Zeit  auch  die  Familiensteuer  der  nach  der  Verordnung  vom  10.  Dezember  1814  zur  siebenten,  achten  und  neunten
Klasse  gehörigen  Häuserbesitzer,  Grundrentenbesitzer  und  Grundbesitzer  auf.

 

*)  Einführungs=  und  Übergangsvorschriften  zum  Gesetze  vom  15.  August  1828.
        <pb n="1084" />
        1064

VIII.  Kapitel.
Steuernachlässe.

§  39.

1  Nachlaß  an  der  Mietsteuer  wird  auf  Ansuchen  gewährt,  wenn  Wohnungen  oder  Geschäftsräume,
  die  zur  Vermietung  bestimmt  sind,  unvermietet  bleiben,  während  dieser  Zeit  in  keiner
Weise  benützt  werden  und  der  Mietentgang  unter  Zugrundelegung  des  katastermäßigen  Mietertrags
  der  leerstehenden  Räume  mindestens  den  fünften  Teil  des  katastermäßigen  Mietertrags
des  Gebäudes  beziffert.  «

IIDetNachlaßistnachMaßgabederMinderungdeskatastermäßigenMieterttagsin
Zwölfteilen  der  Jahresmietsteuer  festzusetzen;  hierbei  sind  Bruchteile  der  Hälfte  und  darüber
für  voll  zu  rechnen.  Etwaige  Entschädigungen  sind  entsprechend  in  Berücksichtigung  zu  ziehen.
Der  Nachlaß  wird  nur  für  das  Kalenderjahr  bewilligt,  in  dem  die  Wohnungen  oder  Geschiftsräume
  unvermietet  waren.

§  40.

Die  Nachlaßgesuche  sind  jeweils  am  Schlusse  des  Kalenderjahrs,  für  das  der  Nachlaß
begehrt  wird,  spätestens  aber  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  im  Laufe  des  Januar  des
folgenden  Jahres  beim  Rentamte  schriftlich  oder  mündlich  anzubringen.  Die  Feststellung
der  für  die  Begründung  der  Nachlaßgesuche  in  Betracht  kommenden  Voraussetzungen  erfolgt
nach  den  hierüber  von  der  Staatsregierung  ergehenden  Anordnungen.  ÜUber  die  Gewährung
des  Nachlasses  und  über  dessen  Höhe  entscheidet  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen.
Gegen  deren  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  zulässig.

Schlußbestimmungen.

(5  41.I)

1  Die  in  den  Text  des  gegenwärtigen  Gesetzes  aufsgenommenen  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881,
einige  Abänderungen  an  den  Gesetzen  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer  betreffend,  treten  am  1.  Jannar  1882
mit  der  Bestimmung  in  Kraft,  daß  die  nach  8  31  Abs.  Des)  veranlaßten  Anträge  schon  vor  dem  erwähnten  Einführungstermin
  innerhalb  des  dortselbst  besonders  bestimmten  Zeitraums  zu  stellen  sind.

II  Von  dem  gleichen  Tage  an  sind  aufgehoben:  »

a.  das  Gesetz  vom  28.  Dezember  1831,  den  §  5  des  Haussteuergesetzes  betreffend,  soweit  sich  dasselbe
noch  in  Geltung  befindet,  ferner  das  Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  die  Haussteuer  betreffend;
b.  das  Gesetz  vom  10.  Januar  1856,  den  §  33  des  Haussteuergesetzes  vom  15.  August  1828  betreffend.
III  Unbehindert  bleibt  der  Auslauf  jener  Steuerfreijahre,  welche  unter  der  Geltung  des  früheren  §  37  des
Haussteuergesetzes  vom  15.  August  1828  bereits  begonnen  haben.

8  42.

Unser  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  mit  dem  Vollzuge  gegenwärtigen  Gesetzes
beauftragt,  welches  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  des  Königreichs  verkündet  werden  soll.

".)  Einführungs-  und  übergangsvorschriften  aus  Anlaß  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  (G#.  S.  657)
**)  In  der  Fassung  der  Behanstmachung  vom  10.  Juni  1881  (GVl.  S.  698).
        <pb n="1085" />
        1065

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  75.

München,  den  21.  November  1910.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  19.  November  1910  über  die  Einfuhr  von  Schlachtvieh  aus  Frankreich  nach  Bayern.  —
Bekanntmachung  vom  12.  November  1910,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.

 

 

Nr.  411  a35.
Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtvieh  aus  Frankreich  nach  Bayern.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  Einfuhr  von  Schlachtrindern  und  Schlachtschweinen  aus  Frankreich  nach  Bayern
wird  bis  auf  weiteres  unter  nachstehenden  Beschränkungen  und  Bedingungen  gestattet:
1.  Wöchentlich  dürfen  eingeführt  werden  in  den  Schlachthof  zu

Augsburg  bis  zu  100  Rinder  und  bis  zu  100  Schweine,

Hof  „  „  50  „  „  „  „  200  „

Kaiserslautern  „  „  100  „  „  „  „  200  „  „

Ludwigshafen  „  „  150  „  „  „  „  200  „

München  „  „  500  „  „  „  „  400

Nürnberg  „  „  300  „  „  „  „  400

Regensburg  „  „  70  „  „  „  „  100  „

183
        <pb n="1086" />
        1066

2.  Die  Einfuhr  darf  nur  auf  der  Eisenbahn  in  amtlich  verschlossenen  Wagen  unter

Vermeidung  von  Umladungen,  Zuladungen  und  Transportverzögerungen  über
die  Grenzeintrittsstellen  an  den  Bahnhöfen  in  Lindau  i.  B.,  Altmünsterol,  Deutsch-Avricourt
  und  Novéant  und  nur  an  Wochentagen  während  der  Tagesstunden
stattfinden.

Wer  Rinder  oder  Schweine  aus  Frankreich  nach  Bayern  einführen  will,  hat

spätestens  5  Tage  vorher  bei  der  Schlachthofdirektion  des  Bestimmungsorts  unter
Angabe  der  Stückzahl,  des  Einfuhrtages  und  der  Grenzeintrittestelle  anzufragen,
ob  die  Zulassung  nach  Maßgabe  des  Wochenanteils  gestattet  werden  kann.

Die  Schlachthofdirektionen  haben  diese  Anfragen  umgehend  auf  Kosten  des
Fragestellers  zu  beantworten  und  den  Grenztierarzt  der  Eintrittsstelle  von  den
erteilten  Einfuhrbewilligungen  zu  verständigen.

Sendungen,  die  ohne  Einfuhrbewilligung  eingebracht  werden  wollen,  weist
der  Grenztierarzt  zurück.

Der  Einführende  hat  Tag  und  Stunde  der  Ankunft  der  Tiere  an  der  Grenzeintrittsstelle

  dem  Grenztierarzte  spätestens  24  Stunden  vorher  anzumelden.

Bei  der  Einfuhr  ist  ein  Viehpaß  beizubringen  und  dem  Grenztierarzte  vorzulegen.

Der  Viehpaß  muß  folgende  Bescheinigungen  enthalten:

A.  Das  Ursprungszeugnis.

Das  Ursprungszeugnis  ist  von  der  Ortsbehörde  der  Herkunftsgemeinde
auszustellen.  Aus  ihm  müssen  der  Herkunftsort  der  Tiere  (letzter  dauernder
Standort),  das  Herkunftsdepartement  und  der  Bestimmungsort  zu  erkennen  sein.
Ferner  muß  es  über  folgende  Punkte  Auskunft  geben:  Tiergattung  und  Geschlecht,
  Beschreibung  des  Tieres  nach  Alter,  Rasse  (Schlag),  Farbe,  Abzeichen
und  besonderen  Merkmalen  (Brandzeichen,  Ohrmarken  und  dergl.)

Außerdem  muß  das  Ursprungszeugnis  die  Bestätigung  enthalten,  daß  am
Herkunftsort  und  in  den  Nachbargemeinden  innerhalb  der  letzten  30  Tage  vor
der  Absendung  eine  auf  Rinder  oder  Schweine  übertragbare  Seuche  nicht  geherrscht

  hat.
B.  Die  Gesundheitsbescheinigung.
Auf  dem  Ursprungszeugnisse  muß  durch  einen  beamteten  Tierarzt  (vétérinaire
  departemental  oder  vétérinaire  sanitaire)  bescheinigt  sein,  daß  er  das

Tier  frühestens  24  Stunden  vor  der  Absendung  untersucht  und  frei  von  Seuchen
und  seuchenverdächtigen  Erscheinungen  befunden  hat.
        <pb n="1087" />
        Nr.  75.

1067

Sämtliche  Bescheinigungen  müssen  Ort,  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Ausfertigung
  ersehen  lassen,  handschriftlich  unterzeichnet  und  mit  dem  Dienststempel

versehen  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  amtlich  beglaubigt  sein.

Für  Rinder  sind  Einzelpässe  auszustellen.  Für  Schweine  sind  Gesamtpässe
zulässig;  jedoch  müssen  die  Tiere  in  den  Gesamtpässen  nicht  nur  nach  der  Stückzahl,
  sondern  auch  nach  Gattung,  Geschlecht,  Rasse  (Schlag)  und  Farbe  so  gekennzeichnet
  sein,  daß  die  Feststellung  der  Identität  gesichert  ist.

Sämtliche  Bescheinigungen  haben  nur  6  Tage  Gültigkeit,  den  Tag  der
Ausstellung  mit  eingerechnet.

An  der  Eintrittsstelle  prüft  der  Grenztierarzt  die  vorgeschriebenen  Viehpässe  auf

ihre  ordnungsmäßige  Ausfertigung,  stellt  die  Identität  der  Tiere  fest  und  untersucht
  die  Tiere  einzeln  auf  das  Freisein  von  Seuchen  und  seuchenverdächtigen
Erscheinungen.  -

Findet  der  Grenztierarzt  die  Viehpässe  in  Ordnung,  die  Identität  der  Tiere
gesichert  und  ihren  Gesundheitszustand  unverdächtig,  so  erteilt  er  dem  Einbringer
zur  Erwirkung  der  zollamtlichen  Eintrittsbehandlung  schriftlich  die  Einfuhrerlaubnis
und  macht  der  Schlachthofdirektion  des  Bestimmungsorts  auf  dem  kürzesten  Wege
(telegraphisch  oder  telephonisch)  von  der  Ankunft  der  Sendung  unter  Angabe  der
Zahl  der  Tiere  und  des  Namens  des  Einbringers  auf  dessen  Kosten  Mitteilung.

Tiere,  die  nicht  mit  einem  vorschriftsmäßigen  Viehpasse  versehen  sind  oder
deren  Identität  nicht  gesichert  ist,  ferner  Tiere,  die  bei  der  grenztierärztlichen
Untersuchung  mit  einer  ansteckenden  Krankheit  behaftet  oder  einer  solchen  verdächtig
befunden  werden,  endlich  Tiere,  die  mit  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  zusammen
befördert  worden  oder  sonst  in  Berührung  gekommen  sind,  weist  der  Grenztierarzt
zurück;  den  Grund  der  Zurückweisung  vermerkt  er  auf  dem  Viehpasse.

Die  Kosten  der  grenztierärztlichen  Untersuchung  sind  vom  Einbringer  zu  tragen.
Nach  erledigter  grenztierärztlicher  und  zollamtlicher  Abfertigung  sind  die  Sendungen

unverzüglich  mit  der  Eisenbahn  ohne  Umladung  und  Zuladung  in  bahnamtlich
verschlossenen  Wagen  unmittelbar  an  den  Bestimmungsort  zu  überführen.

Am  Bestimmungsorte  müssen  die  Tiere  an  einer  für  anderes  Vieh  nicht  zu  benützenden

  Stelle  ausgeladen  und  dabei  einer  erneuten  Untersuchung  auf  Seuchenfreiheit
  durch  den  Bezirkstierarzt  oder  durch  einen  beamteten  Tierarzt  des  Schlachthofes
  unterstellt  werden.  Bis  zur  Schlachtung  müssen  die  Tiere  in  eigenen,  für
anderes  Vieh  nicht  zu  benützenden  Stallungen  untergebracht  und  auch  sonst  von
anderem  Vieh  streng  getrennt  gehalten  werden;  sie  dürfen  lebend  den  Schlachthof
nicht  verlassen.  Jede  unmittelbare  Berührung  mit  Inlandsvieh  ist  zu  verhindern.
        <pb n="1088" />
        1068

Auch  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  mittelbare  Berührung  möglichst  nicht
stattfindet.  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Fütterung  und  Wartung  des  ausländischen
Viehes  durch  besonderes  Personal  zu  erfolgen;  der  Dünger  ist  getrennt  zu  lagern.
Das  französische  Vieh  ist  alsbald,  spätestens  am  Schlusse  des  vierten  Tages
nach  der  Ankunft  am  Bestimmungsort,  abzuschlachten  und  bis  dahin  mindestens
einmal  täglich  tierärztlich  zu  untersuchen;  in  Bezug  auf  die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau  unterliegt  es  den  gleichen  Vorschriften  wie  inländisches  Vieh.
10.  Die  zur  Einfuhr  benützten  Eisenbahnwagen  sind  nach  der  Entladung  verschärft
zu  desinfizieren.

München,  den  19.  November  1910.

J.  V.
Staatsrat  v.  Arazeisen.

 

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  15.  November  1910  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  Trostberg—
Garching  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  GVl.  1905  S.  251—)
enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  12.  November  1910.

v.  Frauendorfer.
        <pb n="1089" />
        1069

eseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

Nr.  76.

München,  den  26.  November  1910.

 

Inhaltt:

Königliche  Verordnung  vom  20.  November  1910,  organische  Bestimmungen  für  die  K.  Bayerischen  Lyzeen
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  19.  November  1910,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion  Traunstein
  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  22.  November  1910  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-lingarn.  —  Bekanntmachung  vom  22  November  1910,

 

 

 

 

Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
23.  November  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.
Nr.  13001.

Königliche  Verordnung,  organische  Bestimmungen  für  die  K.  Bayerischen  Lyzeen  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Rönigs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Röntglicher  Prinz  von  Bayern,
Reoent.
Wir  finden  Uns  bewogen,  den  im  Abdruck  beifolgenden  organischen  Bestimmungen

für  die  K.  Bayerischen  Lyzeen  Unsere  Genehmigung  zu  erteilen.
184
        <pb n="1090" />
        1070

Die  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung  erforderlichen  Anordnungen  werden  vom  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  erlassen.

München,  den  20.  November  1910.

Luitpold,

Prinz  von  BSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Steiner.

Organische  Bestimmungen  für  die  K.  Bayerischen  Lyzeen.
Zweck  und  Gliederung.

§  1.

Die  Lyzeen  sind  Hochschulen  für  das  philosophische  und  das  katholisch-theologische  Studium
und  haben  als  solche  vorzugsweise  den  Zweck,  die  akademische  Bildung  zum  geistlichen  Berufe
denjenigen  zu  vermitteln,  welche  eine  Universität  nicht  besuchen.

§  2.

Die  Lyzeen  gliedern  sich  in

1.  eine  philosophische  Abteilung,
2.  eine  theologische  Abteilung.

Semesterdauer  und  Ferienordunng.

83.

1  Die  Vorlesungen  im  Wintersemester  beginnen  am  21.  Oktober  und  endigen  vor  Ostern.
Der  genauere  Endtermin  richtet  sich  nach  der  für  die  einzelnen  Lyzeen  jeweils  getroffenen
Regelung.  Die  Vorlesungen  im  Sommersemester  beginnen  einen  Monat  nach  Schluß  des
Wintersemesters  und  endigen  am  31.  Juli.
        <pb n="1091" />
        Nr.  76.  1071

n  Die  Weihnachtsferien  dauern  vom  23.  Dezember  bis  2.  Januar  einschließlich,  die
Pfingstferien  vom  Samstag  vor  Pfingsten  bis  Dienstag  nach  Pfingsten  einschließlich.

Vorlesungen  und  Lehrmittel.
8  4.

An  den  Lyzeen  werden  Vorlesungen  und  seminaristische  Übungen  abgehalten  und  wird
Anleitung  zu  praktischen  Arbeiten  gegeben.

§  5.

Vorlesungsverzeichnisse,  aus  denen  die  Lehrgegenstände  ersichtlich  sind,  werden  vier  Wochen
vor  Schluß  eines  Semesters  für  das  kommende  Semester  aufgestellt,  hierauf  vom  Rektor
dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zur  Genehmigung
vorgelegt  und  nach  erteilter  Genehmigung  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett  veröffentlicht.

§  6.
Dem  Studium  an  den  Lpzeen  dienen  die  Bibliothek,  die  Institute  und  Sammlungen
derselben.
Lehrkräfte.

§  7.

!I  An  den  Lyzeen  wirken  Professoren,  die  sich  in  ordentliche  und  außerordentliche  scheiden.
Sie  führen  den  Titel:  Ordentlicher  (außerordentlicher)  Hochschulprofessor  am  K.  Lyhzeum
m..........

HAusnahmsweiseköunenvomK.StaatsministeriumdeannernfürKirchen-und
Schulangelegenheiten  auch  Personen,  die  nicht  Professoren  sind,  mit  Lehraufträgen  betraut
werden  (Dozenten).

88.

1  Ein  jeder  Professor  ist  verpflichtet:

1.  in  jedem  Semester  ein  Verzeichnis  der  Vorlesungen  und  Ubungen,  welche  er  im
kommenden  Semester  zu  halten  gedenkt,  dem  Rektor  rechtzeitig  zu  übergeben,

2.  in  jedem  Semester  die  ihm  nach  seinem  Lehrauftrage  zukommenden  Vorlesungen
und  Ubungen  zu  übernehmen  und  während  der  ganzen  vorschriftsmäßigen  Dauer
des  Semesters  regelmäßig  abzuhalten,

3  den  Sitzungen  des  Professorenkollegiums  regelmäßig  beizuwohnen  und  bei  Erfüllung
der  demselben  zugewiesenen  Geschäftsaufgaben  entsprechend  mitzuwirken,

4.  an  der  Abhaltung  der  Prüfungen  sich  zu  beteiligen.

II  Ziffer  1,  2  und  4  gelten  auch  für  die  Dozenten.
184“
        <pb n="1092" />
        1072

Organe.

§  9.
Für  die  Leitung  der  Lyzeen  bestehen  folgende  Organe:
1.  der  Rektor,

2.  das  Professorenkollegium.
§  10.

1  Die  Funktion  des  Rektors  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  einem  am  Lyzeum
wirkenden  etatmäßigen  ordentlichen  Professor  auf  die  Dauer  von  drei  Studienjahren  übertragen.


Eine  wiederholte  Ubertragung  der  Funktion  an  denselben  Professor  ist  nicht  ausgeschlossen.

Il  Erfolgt  die  Übertragung  der  Funktion  nach  Beginn  eines  Studienjahres,  so  wird  dieses
auf  die  dreijährige  Funktionsdauer  nicht  angerechnet.

IV  Stellvertreter  des  Rektors  ist  der  abtretende  Rektor,  der  für  die  Dauer  dieser  Stellvertretung
  den  Titel  Prorektor  führt.  Diese  Stellvertretung  dauert  fort,  wenn  dem  abtretenden
Rektor  wieder  die  Funktion  übertragen  wird.  Falls  im  Laufe  der  Funktionsperiode  ein  Rektor
abgeht,  bleibt  der  Prorektor  auch  Stellvertreter  des  neuen  Rektors;  falls  aber  ein  Prorektor
während  der  Funktionsdauer  ausscheidet,  hat  der  dienstälteste,  bei  gleichem  Dienstalter
mehrerer  der  an  Lebensjahren  älteste  etatmäßige  ordentliche  Professor  für  den  Rest  der
Funktionszeit  an  seine  Stelle  zu  treten.

§  11.

1  Dem  Rektor  obliegt  die  Vertretung  des  Lyzeums,  die  Leitung  und  Verwaltung  desselben
  nach  den  hiefür  festgesetzten  Bestimmungen  und  die  Verantwortlichkeit  für  den  bestmöglichen
  Stand  desselben  in  wissenschaftlicher,  disziplinärer  und  ökonomischer  Beziehung.

Insbesondere  kommt  dem  Rektor  zu:

1.  das  Halten  einer  Antrittsrede  vor  den  Professoren,  Dozenten  und  Studierenden
sowie  weiter  Geladenen  nach  dem  Amtsantritt,

2.  die  Aufstellung  des  Etatentwurfs,

3.  der  Vollzug  des  Etats,

4.  die  Oberaufsicht  über  die  Bibliothek,  die  Institute  und  Sammlungen  des  Lyzeums
vorbehaltlich  der  Befugnisse  des  verantwortlichen  Konservators,

5.  die  Berufung  und  Leitung  des  Professorenkollegiums,  an  welches  er  die  erforderlichen
  Anträge  zu  bringen  und  dessen  Beschlüsse  er  nach  den  festgesetzten  Kompetenzbestimmungen
  entweder  sofort  zu  vollziehen  oder  dem  K.  Staatsministerium  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zur  Entscheidung  zu  unterbreiten  hat,

6.  die  Erstattung  der  Semestralfrequenzanzeigen  und  des  Jahresberichts.
        <pb n="1093" />
        Nr.  76.  1073

Al  Außerdem  ist  der  Rektor  auf  Verlangen  zur  Ubernahme  der  Kasse=  und  Rechnungsführung

  verpflichtet.

IV  Dem  Rektor  wird  im  Benehmen  mit  den  Konservatoren  die  Erlassung  einer  Verwaltungsordnung
  für  die  Bibliothek,  die  Institute  und  Sammlungen  anheimgestellt.  Diese  Ordnung
unterliegt  der  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten.

§  12.

1  Das  Professorenkollegium  eines  Lyzeums  besteht  aus  dessen  sämtlichen  ordentlichen  und
außerordentlichen  Professoren.

I  Es  wird  vom  Rektor,  so  oft  er  dies  für  notwendig  erachtet,  oder  auf  Anordnung  des
K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  oder  auf  Antrag
von  mindestens  drei  seiner  Mitglieder  einberufen.

III  Den  Vorsitz  führt  der  Rektor,  das  Protokoll  der  dienstjüngste,  bei  gleichem  Dienstalter
mehrerer  der  an  Lebensjahren  jüngste  außerordentliche  Professor.

!7  Das  Professorenkollegium  entscheidet  nach  einfacher  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit
  gibt  die  Stimme  des  Rektors  den  Ausschlag.

Es  ist  Aufgabe  des  Professorenkollegiums  dahin  zu  wirken,  daß  sämtliche  Professoren
in  möglichst  engem  und  lebendigem  Verkehr  die  Erreichung  der  Ziele  des  Lyzeums  gemeinsam
anstreben.  Der  Wirkungskreis  des  Professorenkollegiums  umfaßt  alle  wichtigen,  das  Lyzeum
in  seiner  Gesamtheit  berührenden  Angelegenheiten,  über  welche  es  entweder  selbständig
entscheidet  oder  Gutachten  und  Anträge  durch  den  Rektor  dem  K.  Staatsministerium  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  unterbreiten  läßt.

V.  Insbesondere  sind  dem  Professorenkollegium  zugewiesen:

1.  die  Beratung  des  Etatentwurfs,

2.  die  Vermittlung  von  Differenzen  zwischen  einzelnen  Professoren,  insbesondere  in
Bezug  auf  die  Vereinbarung  der  Vorlesungsstunden  oder  die  Benützung  der  Lehrsäle,

3.  die  Vorschläge  bezüglich  der  Gewährung  von  Stipendien  an  Studierende  des  Lyzeums,

4.  die  Erfüllung  der  ihm  in  den  Satzungen  für  die  Studierenden  an  den  Lyzeen
übertragenen  Aufgaben.

VII  Das  Professorenkollegium  ist  ermächtigt,  von  sich  aus  Anträge  und  Gutachten  durch
den  Rektor  unmittelbar  an  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  zu  bringen.

VII  Dem  Professorenkollegium  wird  die  Erlassung  einer  Geschäftsordnung  anheimgestellt.
In  derselben  kann  die  Bestimmung  vorgesehen  werden,  daß  einzelne  näher  zu  bezeichnende
Gegenstände  besonderen  Referenten  oder  Kommissionen  überwiesen  und  Angelegenheiten,  die
hauptsächlich  oder  ausschließlich  nur  eine  Abteilung  berühren,  von  den  Professoren  dieser  Ab-
        <pb n="1094" />
        1074

teilung  unter  dem  Vorsitz  des  Rektors  oder  Prorektors,  wenn  sie  dieser  Abteilung  angehören,
oder  des  dienstältesten,  bei  gleichem  Dienstalter  mehrerer  des  an  Lebensjahren  ältesten  Professors
  derselben  vorberaten  werden.  Die  Geschäftsordnung  bedarf  der  Genehmigung  des
K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.

Übergangsbestimmungen.
§  13.

1  Die  derzeitigen  Rektoren  behalten  bis  zu  ihrem  Abgange  ihre  etatmäßigen  Stellen.
II  Bis  zum  Abgange  derselben  ist  Prorektor  der  dienstälteste,  bei  gleichem  Dienstalter
mehrerer  der  an  Lebensjahren  älteste  etatmäßige  ordentliche  Professor  des  Lyzeums.

8  14.

Wird  beim  Abgang  eines  der  vorhandenen  Rektoren  dem  Prorektor  die  Funktion  des
Rektors  übertragen,  so  findet  S§  13  Abs.  II  während  der  Funktionsdauer  des  Rektors  Anwendung;
  wird  die  Funktion  einem  anderen  Professor  übertragen,  so  bleibt  der  bisherige
Prorektor  auch  Stellvertreter  des  neuen  Rektors.

Besondere  Bestimmungen  für  das  K.  Lyzeum  St.  Stephan  in  Augsburg.

15.

Auf  das  nur  mit  einer  philosophischen  Abteilung  ausgestattete  K.  Lyzeum  St.  Stephan
in  Augsburg  finden  die  §§  3,  4,  5,  6,  8  Abs.  I  Ziffer  1,  2  und  4  und  11  Abst.  II
Ziffer  6  Anwendung;  im  übrigen  bleiben  für  dieses  Lyzeum  die  bestehenden  besonderen
Bestimmungen  aufrecht.

Nr.  2/Pdk.
Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion  Traunstein  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  Neubauinspektion  Traunstein  am
1.  Dezember  1910  aufgelöst.

München,  den  19.  November  1910.

v.  Frauendorfer.
        <pb n="1095" />
        Nr.  76.  1075

Nr.  416  a  4.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

#-Staatsministerium  des  Innern.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVBl.  S.  967)  getroffene  Verfügung
  wird  auf  die  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  I,  XXII  und  XXV  und  auf  die
ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  9,  15,  20,  21,  23,  25,  32,  34,  37,  40,  43,  44,  45,
48,  51  und  60  ausgedehnt.

München,  den  22.  November  1910.

J.  A.
Ministerialrat  Henule.

 

Nr.  37098.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  November  1910  anzuordnen
geruht,  daß  beginnend  vom  1.  Dezember  1910

1.  die  Assessorstelle  beim  Forstamte  Kaiserslautern  West  aufgelöst  werde,
2.  die  Försterstelle  in  Spalt,  Forstamts  Petersgmünd,  eingezogen  und  daselbst
eine  Waldwärterstelle  errichtet  werde.

München,  den  22.  November  1910.

J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.
        <pb n="1096" />
        1076

Nr.  7031  a/7.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Vereinsbank  in  Nürnberg  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen
  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber  lautende,  in  Stücke
zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  —XK  eingeteilte  Schuldverschreibungen  in  den
Verkehr  zu  bringen:

1.  eine  Serie  (XXXVI)  4%  iger  Bodenkreditobligationen  (Hypothekenpfandbriefe)
im  Betrag  von  10  Millionen  Mark,  wobei  die  Verlosung  und  Kündigung  bis
zum  Jahre  1920,

2.  eine  weitere  Serie  (XXXVII)  gleicher  Obligationen  im  Betrag  von  20  Millionen
  Mark,  wobei  die  Verlosung  und  Kündigung  bis  zum  Jahre  1921  ausgeschlossen

  ist.
München,  den  23.  November  1910.

J.  V.
Staatsrat  v.  Krazeisen.

Hofdienst-Machrichten.  unterm  11.  November  1910  den  Leutnant
im  K.  1.  Schweren  Reiter-Regiment  Franz

Freiherrn  von  Redwitz  zum  K.  Kammerjunker

  und
Im  Namen  Seiner  estät  des  jun
m  Majestat  Aoͤnig-.  unterm  19.  November  1910  den  Philipp

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  Freiherrn  von  Feilitzsch  zum  K.  Kämmerer,
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  auf  deren  alleruntertänigstes  Ansuchen
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  zu  ernennen.
        <pb n="1097" />
        1077

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

Nr.  77.

München,  den  30.  November  1910.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  14.  November  1910,  Gesamtverzeichnis  der  Lehranstalten,  die  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  betreffend.

—

———-,.—  —in—81———+d

 

St.  M.  d.  J.  Nr.  331a  7.
Kr.  Min.  Nr.  24021.

 

Bekanntmachung,  Gesamtverzeichnis  der  Lehranstalten,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  Befähigung  zum  einjährigfreiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  friegsministerium.

Im  Hinblick  auf  §  90,3  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  folgt  nachstehend
  Abdruck  des  als  Anhang  zu  Nr.  49  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom
4.  November  1910  veröffentlichten  Gesamtverzeichnisses  der  Lehranstalten,  die  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

München,  den  14.  November  1910.

J.  A.

Frhr.  v.  Horn.  Staatsrat  v.  Krazeisen.
185
        <pb n="1098" />
        1078

Abdruck.

Gesamtverzeichuis

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

 

DBVemerbkun  gen.

1.  Die  mit  “  bezeichneten  Anstalten  gymnasialen  oder  realgymnasialen  Charakters  sind  befugt,
Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen  beziehungsweise  Englischen
befreiten  Schülern  auszustellen,  wenn  diese  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte
  regelmäßig  teilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  ein
Zeugnis  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  einem  fbezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

 

Abersic't.

Seite
Ssffentliche  Kehranstalten.

Gymnasien  (A.  )  1078
Realgymnasien  (A.  hhh  1085
Oberrealschulen  (A.c  .  .  .....  1088
Progymnasien  (B.a)  1090
Realprogymnasien  (8..hhh)0  1091
Realschulen  (B  e).  ..  .  ....  1091
Progymnasien  (Cö.a)  1092

 

Seite

Nealproghmnasien  (C.  b).  .  .  .  ..  .1093

Realschulen  (C.ce)  1094

Offentliche  Lehrerseminare  (Cd)  1099

Andere  öffentliche  Lehranstalten  (C.  e)  1102
Privat-Lehranstalten:

a)  Lehrerseminaoor  1103

b)  Andere  Privat-Lehranstalten  1103

Lehranstalten  im  Auslandddde  .  1106

 

Offentliche  Lehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  esuch  der  zweiten  flasse,
d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Gesuch  der  Untersekunda  (nach  weil  verbreiteter  HBezeichnung)
bei  Vollanstalten,  zur  Darlegung  der  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Aachen:  Kaiser  Karls-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Allenstein,
Aliona:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Andernach,
Anklam,

I

 

Arnsberg,

Aschersleben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Attendorn,

Aurich,

Barmen,

Bartenstein,

Bedburg:  Ritter-Akademie,
        <pb n="1099" />
        Nr.  77.

Belgard,

Berlin:  Askanisches  Gymnasium,
Französisches  Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Friedrich-Werdersches  Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Humboldts-Gymnasium,
Joachimsthalsches  Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  Oberschlesien,

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),



*Bocholt,

Bochum,

Bonn:  Königliches  Gymnasium,

Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),

Boppard,
*  Borbeck,
Brandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Ritter-Akademie,

Braunsberg,

Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Gymnasium  zum  heiligen  Geist  (verbunden

  mit  Realgymnasium),
Johannes-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,

Brieg,

Brilon,

Bromberg,

Brühl,

*  Bunzlau,

Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,

*  Burgsteinfurt,

Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,

Wilhelms-Gymnasium,

 

 

1079
Celle,
Charlottenburg:  Kaiser  Friedrich-Schule  (mit
Realschule),

Kaiserin  Augusta-Gymnasium,

Mommsen-Gymnasium,
Clausthal,
Cleve,
Coblenz,

Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelnkirche,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Gymnasium  an  Marzellen,
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
  (verbunden  mit  Realgymnasium),
*  Schiller-Gymnasium,
Coesfeld,
Cöslin,
Cottbus,
Crefeld,
Culm,
Cüstrin,
Dahlem  bei  Berlin:  Arndt-Gymnasium,!)
Danzig:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
Demmin,

Deutsch-Eylau,

Deutsch-Krone,
Deutsch-Wilmersdorf  bei  Berlin:  Bismarck-Gymnasium,


*  Dillenburg,
*  Dorsten,
Dortmund,
Dramburg,
*  Duderstadt,
Düren,
Düsseldorf:  Hohenzollern-Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld,
Elbing,
Emden,
Emmerich,
Erfurt,
Eschwege:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Eschweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.

185“
        <pb n="1100" />
        1080

Essen:  Königliches  Gymnasium,
*  Städtisches  Gymnasium,

Euskirchen,

Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Frankenstein,

Frankfurt  a.  Main:  Kaiser  Friedrichs-Gymnasium,
Goethe-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Fraustadt,

Freienwalde  a.  d.  Oder,

Friedeberg  i.  d.  Neumark,

Friedenau,

Fürstenwalde,

Fulda,
a.  d.  Oder,

Gartz

Glatz,

*Gelsenkirchen,

Gleiwitz,

Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,

Katholisches  Gymnasium,

*  Glückstadt,

Gnesen,

Görlitz,

Göttingen,

Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-=gymnasium),



Graudenz,

Greifenberg  i.  Pommern,

Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Groß-Lichterfelde:  Schiller-Gymnasium  (verbunden

  mit  Realgymnasium),

Groß-Strehlitz,

Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Gütersloh,

Gumbinnen:  Friedrichsschule
Realschule),

(verbunden  mit

Hadamar,
*  Hadersleben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,
Städtisches  Gymnasium,
Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
*  Hamm,

 

Hanau,
Hannover:  Lyzeum  I,
Goethe-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Leibnizschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Heiligenstadt,
*  Herford,
*  Hersfeld,
Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,

Hirschberg,

Höchst  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Höxter,

Hohensalza,

Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
*  Husum,

Jauer,
Ilfeld:  Klosterschule,  1
Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Jülich,
*  Kalk,
Kattowitz,
Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,
Kiel,

Königsberg  i.  d.  Neumark,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Altstädtisches  Gymna-=sium,


Friedrichs-Kollegium,
Kneiphöfisches  Gymnasium,

Wilhelms-Gymnasium,
Königshütte:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Konitz,
Kreuzburg  i.  Oberschlesien,
Kreuznach,
Krotoschin:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real--schule),


Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
*  Lauenburg  i.  Pommern,
Lauban,
Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),
        <pb n="1101" />
        Nr.  77.

Leobschütz,

Liegnitz:  Gymnasium  Johanneum,
Städtisches  Gymnasium,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Gymnasium  (verbunden  mit

Realprogymnasium),
Linden  b.  Hannover,
*  Lingen,
*Lissa,
Lötzen,
Luckau,
Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

*  Lyck,
Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.
Frauen,

Dom--Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Marburg,
Marienburg  i.  Westpreußen,
Marienwerder,
Mayen,  )
*Meldorf,
Memel,
Meppen,
Merseburg:  Dom-Gymnasium,
Meseritz,
Minden:  Gymnasium  (verbunden  mit  LOberrealschule,

*  Mörs,

Montabaur,
Mühlhausen  i.  Thüringen,
Mülheim  a.  Rhein:  Gymnasium  (verbunden  mit

Realgymnasium  und
Realschule),

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realprogymnasium
  und  Realschule),

München-Gladbach,

*  Münden,

Münster  i.  Westfalen:  Paulinisches  Gymnasium,
Schiller-Gymnasium,

Städtisches  Gymnasium

(verbunden  mit  Realgymnasium),


Münstereifel.

Myslowitz,
Nakel,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,
Neisse,

 

 

1081

Neuhaldensleben,

Neumünster:  Gymnasium  (verbunden  mit  Ober—
Realschule,

*  Neuruppin,

Neuß,

Neustadt  i.  Oberschlesien,

Neustadt  i.  Westpreußen,

*  Neustettin,

Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-=progymnasium),


*  Norden,

Nordhausen  a.  Harz,

*  Northeim,

Oberlahnstein:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium),

Ols,

Ohlau,

Oppeln,

Osnabrück:  Carolinum,

Rats-Gymnasium,

Osterode  i.  Ostpreußen,

Ostrowo,

Paderborn,

Patschkau,

Pfortai  Landesschule,

Pleß,

*  Plön,

Posen:  Auguste  Viktoria-Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Marien-Gymnasium,  ·

Potsdam,

Prenzlau,

Preußisch-Stargard,

Prüm,

Putbus:  Pädagogium,

Poris,

Quedlinburg,

Rastenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real--schule),
  «

 

 

 

Ratibor,
*Ratzeburg,

*  Rawitsch,

Recklinghausen,

Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Rheine,
Rheydt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Rinteln,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.
        <pb n="1102" />
        1082

Rössel,
Rogasen,
Roßleben:  Klosterschule,
Saarbrücken,
Saarlouis,
Sagan,
Salzwedel,
Sangerhausen,
St.  Wendel,!)
Schleswig:  Domschule  (verbunden  mit  Realschule),
Schleusingen,
Schneidemühl:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Schöneberg:  Prinz  Heinrichs-Gymnasium,
Hohenzollernschule  (verbunden  mit
Oberrealschule),
Schrimm,

Schwedt  a.  d.  Oder,
*  Schwerdnitz,

*  Schwetz,

Siegburg,
Sigmaringen,
Spoeest,

Solingen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Sorau,

Spandau,

*  Stade,
Stargard  i.  Pommern,
*  Steele,

Steglitz,

Stendal,

Stettin:  König  Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),



Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

Strehlen,

Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Tilsit,

Torgau,
Traben-Trarbach,
Treptow  a.  d.  Rega,
Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),

 

 

 

*  Verden,

*  Viersen,

Waldenburg,

Wandsbek:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Warburg,

Warendorf,

*  Wattenscheid,

Weilburg,

Wernigerode,

Wese#l:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

*  Wetzlar,

Wiesbaden,

*  Wilhelmshaven,

Wipperfürth,

Wittenberg,  Melanchthon-Gymnasium,

*  Wittstock,

Wohlau,

Wongrowitz,

Zaborze,

Zeitz:  Stiftsgymnasium,

Zehlendorf,

Züllichau:  Pädagogium.

II.  Königreich  Bayern.
Amberg,
Ansbach,
Uschaffenburg,

Augsburg:  Gymnasium  bei  St.  Anna,
Gymnasium  bei  St.  Stephan,
Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Bayreuth,
Burghausen,
Dillingen,
Eichstätt,
Erlangen,
Freising,
Fürth,
Günzburg,

Hof,

Ingolstadt,
Kaiserslautern,
Kempten,

Landau,

Landshut,

Lohr,

Ludwigshafen  a.  Rhein,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.
        <pb n="1103" />
        Nr.  77.

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Wittelsbacher-Gymnasium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Passau,

Pirmasens,
Regensburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Weiden,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen,

Chemnitz,

Dresden:  Königliches  Gymnasium,
Kreuzschule,

Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,
König  Georg-Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Freiberg,
Grimma:  Fürsten=  und  Landesschule,
Leipzig:  König  Albert-Gymnasium,
Königin  Karola-Gymnasium,
Nikoleischule,
Thomasschule,

Meißen:  Fürsten=  und  Landesschule,
Plauen  i.  Vogtlande,

Schneeberg,

Wurzen,

Zittau,

Zwickau.

 

1083

IV.  Königreich  Württemberg.

Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
*Cannstatt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real--=progymnasium),


*Ehingen,  (verbunden  mit  Realschule),

*Ellwangen,

*Eßlingen,

*  Hall  (Realgymnasium  i.  E.),

Heilbronn,

*Ludwigsburg,

Maulbronn:  Evangelisch-theologisches  Seminar,

*  Ravensburg,

Reutlingen,

*  Rottweil,

Schöntal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,

Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs  Gymnasium,
Karls-Gymnasium,

FTübingen,

Ulm,

Urach:  Evangelisch-Theologisches  Seminar.

V.  Großherzogtum  Baden.

Baden,
Bruchsal,
Donaueschingen,
Durlach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Freiburg:  Bertholds-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,

Heidelberg,
Karlsruhe:  Gymnasium,
Goetheschule,  Gymnasialabteilung
(verbunden  mit  Realgymnasium),
Konstanz,
Lahr,
Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Mannheim:  Karl  Friedrichs-Gymnasium,
Offenburg,

Pfortsheim:  Reuchlin-Gymnasium,
Rastatt:  Ludwig  Wilhelm-Gymnasium,
Tauberbischofsheim,

Wertheim.

VI.  Großherzogtum  Hessen.

Bensheim,

Büdingen:  Wolfgang  Ernst-Gymnasium,

Darmstadt:  Ludwig  Georgs-Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
        <pb n="1104" />
        1084

Friedberg:  Augustinerschule  (Gymnasium  und
Realschule),

Gießen:  Landgraf  Ludwigsgymnasium,

Laubach:  Gymnasium  Fridericianum,

Mainz:  Oster-Gymnasium,
Herbst-Gymnasium,

Offenbach  a.  Main,
Worms.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,

Güstrow:  Domschule,

Parchim:  Friedrich  Franz--  Gymnasium  (verbunden
  mit  Realprogymnasium),

Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,

Waren,

Wismar:

I

Große  Stadtschule  (verbunden  mit
Realschule).

 

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Eisenach,

Jena,
Weimar.

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.

Friedland,  5

*Neubrandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Neustrelitz.

X.  Großherzogtum  Oldenburg.

Birkenfeld,

*  Eutin,
Jever:  Marien-Gymnasium,
Oldenburg,

Vechta.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

Blankenburg,
Braunschweig:  Gymnasium  Martino-Cathari
neum,
Wilhelm-Gymnasium,
Helmstedt,
Holzminden,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Eisenberg:  Christians-Gymnasium.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,
Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit
Realgymnasium).

XV.  Herzogtum  Anhalt.

Ballenstedt:  Gymnasium  i.  E.  des  Städtischen  Pädagogiums
  Wolterstorff  (verbunden
mit  Realklassen),

Bernburg:  Karls-Gymnasium,

Chöten:  Ludwigs-Gymnasium,

Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,

Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden  mit
Realklassen).

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt,
Sondershausen.

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium).


XVIII.  Fürstentum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

XX.  Fürstententum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera,
*Schleiz.

XXI.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
mit  Realgymnasium  und  Lehrerseminar).
        <pb n="1105" />
        Nr.  77.

XXII.  Fürstentum  Lippe.

Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden
mit  Realschule),
Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Katharineum  (verbunden  mit  Realgymnasium).


XXIV.  Freie  und  Hausestadt  Bremen.

Bremen:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Bremerhaven.

XXV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Gymnasialabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Realschule),

Cuxhaven:  Gymnasialabteilung  der  höheren
Staatsschule  (verbunden  mit
Realschule),

Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,

 

Wilhelm-Gymnasium.

1085

XXVI.  Elsaß-Lothringen.

Altkirch,

Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),



Colmar:  Lyzeum,

Diedenhofen,

*  Gebweiler,

Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),



Metz:  Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasialabteilung),


Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium

(Knabenseminar),
*  Mülhausen  i.  Elsaß,
Saarburg,
Saargemünd:

Schlettstadt,

Straßburg  i.  Elsaß:  Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasialabteilung),

Bischöfliches  Gymnasium  bei
St.  Stephan,
Protestantisches  Gymnasium,

*  Gymnasium  (verbunden  mit
Realabteilung),

Weißenburg,
Zabern,
Zillisheim:  Bischöfliches  Gymnasium.

b.  Realgymnafien.

I.  Königreich  Preußen.  #

Aachen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Altena,

Altona:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
  Christianeum),
Realgymnasium  (verbunden  mit

Realschule),
Barmen,  i

Berlin:Andreas-Realgymnasium(Andreasschule),·

Dorotheenstädtisches  Realgymnasium,
Falk-Realgymnasium,
Friedrichs-Realgymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Realgymnasium,
Königstädtisches  Realgymnasium,
Luisenstädtisches  Realgymnasium,
Sophien-Realgymnasium,

Bielefeld:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasinm),



1
1

 

 

 

Bonn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtischem
  Gymnasium),

Brandenburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),
Breslau:  Realgymnasium  zum  heiligen  Geist  verbunden
  mit  Gymnasium),

Realgymnasium  am  Zwinger,

Bromberg,

Cassel,

Charlottenburg:  Schiller-Realgymnasium,

Herderschule,
Coblenz:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Cöln:  Realgymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden

  mit  Städtischem  Gymnasium),
Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),



Cöln-Nippes,#)

Crefeld,

Danzig:  Johannisschule,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.

186
        <pb n="1106" />
        1086

Deutsch-Wilmersdorf  bei  Berlin:  Goetheschule
(verbunden  mit  Realschule),

Dortmund,
Düren,
Düsseldorf:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Städtischem  Gymnasium),
Realgymnasium  ander  Rethelstraße
(verbunden  mit  Realschule),
Duisburg,

Duisburg-Meiderich:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Eilenburg,
Einbeck,
Elberfeld,
Erfurt,
Essen,
Flensburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,
Wohler-Realgymnasium,
Frankfurt  a.  d.  Oder,
Geestemünde  (verbunden  mit  Realschule,  1)
Gelsenkirchen,  )
Görlitz,
Goldap,  1)
Goslar:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Groß-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,
Schiller-Realgymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),
Grünberg,
Grunewald  b.  Berlin,
Hagen  i.  Westfalen:  Realgymnasium  (verbunden

Halberstadt  mit  Gymnasium),
alberstadt,

Hannover:  Realgymnasium,
Leibnizschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Harburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Hildesheim:  Andreas-Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Iserlohn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Itzehoe:  Keiser  Karl-Schule  (verbunden  mit  Realule),
  1
Kiel,

Insterburg:

 

 

 

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Städtisches  Realgymnasium,



Kolberg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Landeshut,

Langensalza,")

Leer:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Lennep:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),))


Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (verbunden
mit  Realschule),
Lippstadt:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realchule),

Lüdenscheid:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Realgymnasium
Gymnasium),
Magdeburg:  Realgymnasium,
Bismarckschule,
Münster  in  Westfalen:  Städtisches  Realgymnasium
  (verbunden
mit  Gymnasium),

Lüneburg:  (verbunden  mit

Nauen,#)

Naumburg  a.  d.  Saale:  Realgymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),


Neisse,

Neunkirchen,

Nordhausen  a.  Harz,

Oberhausen:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Osnabrück:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Osterode  i.  Hannover,

Pankow  b.  Berlin,

Papenburg,#)

Perleberg,

Potsdam,

Quakenbrück,

Rathenow:  Realgymnasium

Realschule),

(verbunden  mit

Ratibor,
Reichenbach  i.  Schlesien:  König  Wilhelmsschule,

Remscheid:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Rendsburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.
        <pb n="1107" />
        Nr.  77.

Rixdorf:  Kaiser  Friedrich-Realgymnasium,

Ruhrort,

Schönebergb.  Berlin:  Helmholtz-Realgymnasium,
Werner  Siemens-Real—

gymnasium,

Schwelm:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschle),n



Siegen,

Spremberg,1)

Steglitz,  1)

Stettin:  Friedrich  Wilhelmsschule,
Schiller-Realgymnasium,

Stralsund,  6

Striegau,

Swinemünde,#)

Tarnowitz,

Thorn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Tilsit,

Trier:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Kaiser

»  Wilhelms-Gymnasium),

Ulzen,

Unna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real—
schule),

Wiesbaden,

Witten:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real-II.

  Königreich  Bayern.

Augsburg,

München:  Realgymnasium,
Kadettenkorps,

Nürnberg,

Würzburg.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg,

Blasewitz,

Borna,

Chemnitz,

Döbeln:  Realgymnasium  (verbunden  mit  höherer
Landwirtschaftsschule),

Dresden:  Annen-Realgymnasium,
Dreikönigsschule,

Realgymnasium  (verbunden  mit  König

Georg-Gymnasium),
Kadettenkorps,

 

 

1087

Freiberg,

Leipzig:  Petrischule,

Meißen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Pirna:  Realgymnasium  i.  E.  (verbunden  mit
Realschule),

Plauen  i.  Vogtland,

Zittau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  höherer
Handelsabteilung),

Zwickau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).



IV.  Königreich  Württemberg.
Gmünd:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Göppingen:  Realgymnasium
Oberrealschule),
Heilbronn:  Realgymnasium  (verbundenmit  Oberrealschule),


(verbunden  mit

Stuttgart,
Ulm:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule).


V.  Großherzogtum  Baden.

Baden:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Ettenheim,
Karlsruhe:  Goetheschule,  (verbunden  mit  Gymnasialabteilung),

Humboldtschule,
Mannheim:  Realgymnasium,
Lessingschule,  (verbunden  mit  Realschule),

Villingen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Weinheim:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).



VI.  Großherzogtum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Mainz.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Bützow,
Güstrow:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.

186“
        <pb n="1108" />
        1088

Ludwigslust,

Malchin,

Rostock:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Schwerin.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Eisenach,
Weimar.

IX.  Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig.

X.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Meiningen,
Saalfeld.

XI.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Ernst-Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule).

XII.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Gotha:  Realgymnasium  des  Gymnasium  Ernestinum.


 

 

 

XIII.  Herzogtum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Realgymnasium.

XIV.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).



XV.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium  und  Lehrerseminar).

XVI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Realgymnasium  des  Katharineums,
.  Realgymnasium  des  Johanneums  (vperbunden
  mit  Realschule).

XVII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Vegesack.

XVIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Heinrich  Hertz-Realgymnasium,)
Realgymnasium  des  Johanneums.!)

XIX.  Elsaß-Lothringen.
Metz:  Realgymnasialabteilung  des  Lyzeums,

Straßburg  i.  Elsaß:  Realgymnasialabteilung
des  Lyzeums.

c.  Oberrealschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Allenstein,

Altona:  fOberrealschule  (mit  wahlfreiem  Unterricht

  in  der  Handelswissenschaft),
Barmen-Wupperfeld,

Berlin:  Friedrichs-Werdersche  Oberrealschule,  (Crefeld,

Luisenstädtische  Oberrealschule,
Königstädtische  Oberrealschule,)

Beuthen  i.  Oberschlesien,
Bielefeld,

FVBitterfeld,
Bochum,
Breslau,

Cassel:  ##I.  Oberrealschule,
FII.  Oberrealschule,

Charlottenburg:  Siemens-Oberrealschule,
Cöln:  sOberrealschule  (verbunden  mit  Real--gymnasium),


Danzig:  #Oberrealschule  zu  St.  Petri  und  Pauli,

Delitssch,

1
Düsseldorf,

Dortmund,

1)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.
3)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Michaelistermin  1909.
        <pb n="1109" />
        Nr.  77.

Duisburg,)
Eisleben,y)
#Elberfeld,
FElbing,
fErfurt,
fEssen,

Flensburg:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handelswissenschaft
  —  verbunden  mit  Landwirtschaftsschule
  —),

Frankfurt  a.  Main:  Klinger-Oberrealschule,

#Sachsenhäuser  Oberrealschule,


Freiburg  i.  Schlesien,

Fulda,

7Gelsenkirchen,  1

1Gleiwitz,

#Göttingen,

1Graudenz.

1#Groß-Lichterfelde,

#Gummersbach,

Hagen  i.  Westfalen,

Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Oberrealschule,

##Oberrealschule  bei  den
Franckeschen  Stiftungen,
fHanau,

Hannover:  JOberrealschule  am  Clevertore,

#Oberrealschule  an  der  Lutherkirche,

Kattowitz,

Kiel:  sOberrealschule  1,

fOberrealschule  II,)
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule,
#Löbenicht'sche  Oberrealschule,1


Magdeburg:  1Guericke-Schule,

Marburg:  sOberrealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),



Minden:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Mühlhausen  i.  Thüringen,
München=  Gladbach,
Neumünster:  sOberrealschule  (verbunden  mit

Gymnasium),
Pankow,!)
Posen:  #Berger-Oberrealschule,

 

 

 

 

 

1089

Potsdam,?)
#Quedlinburg,)
Rheydt:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Saarbrücken,
Schmalkalden,
Schöneberg:  tBrherzollernschule  nebst  Gymnaium),

Sonderburg,)
Steglitz,
Stolp:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Suhl,
#Weißenfels,
Wiesbaden:  Oberrealschule  (verbunden  mit
Realprogymnasium),
1#Oberrealschule  am  Zietenring,7)
Wilhelmshaven.

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Kreis-Oberrealschule,
Bayreuth:  (Kreis-Oberrealschule,
LHaiserslonterne  Kreis-Oberrealschule,

Ludwigshafen  a.  Rhein:  Oberrealschule,

München:  #Luitpold-Kreis-Oberrealschule,
Nürnberg:  Kreis-Oberrealschule,
Passau:  Kreis-Oberrealschule,
Regensburg:  Kreis-Oberrealschule,
Würzburg:  Kreis-Oberrealschule.

III.  Königreich  Sachsen.
Chemnitz,  -
Dresden-Johannstadt,
Leipzig:  sOberrealschule  (verbunden  mit  der
I.  Realschule),
Meerane.

IV.  Königreich  Württemberg.

Cannstatt,
+Eßlingen,
Göppingen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

FHall,
Heilbronn:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Ludwigsburg,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.
5  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1909.
8)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  das  Schuljahr  1909/10.
        <pb n="1110" />
        1090

 

 

 

Ravensburg,  #  VII.  Großherzogtum  Oldenburg.
Reutlingen  FOldenburg.
Stuttgart:  Friedrich  Eugens-Realschule,  .  #
#Wilhelms-Realschule,  VIII.  Herzogtum  Braunschweig.
KTübingen,)  .  IBraunschweig.
Um:  E  Wsn  (verbunden  mit  Real-  IX.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  sOberrealschule  (Ernestinum).
V.  Großherzogtum  Baden.
Baden:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Real-  X.  Herzogtum  Anhalt.
gymnasium),  Dessau  z  Friedrichs-Oberrealschule.
Freiburg:  Oberrealschule,  3
#Oberrealschule  mit  realgymnasialer  XI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Abteilung  Bremen:  Oberrealschule,
Heidelberg  «  fReqlgymnasiumssürdieKlassenlll
Karlsruhe,  bis  1  noch  Oberrealschule).
Konstanz,  «  -  s«
Mannheim:  Oberrealschule  (verbunden  mit  XII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Handelsmittelschule)  Hamburg:  sOberrealschule  in  Eimsbüttel,
-Pforzheim.  «  Oberrealschule  vor  dem  Holstentore,
Villingen:  s  Oberrealschule  (verbunden  mit  Real.  7Oberrealschule  auf  der  Uhlenhorst
2  .
gymnasium).)  XIII.  Elsaß-Lothringen.
VI.  Großherzogtum  Hessen.)  Colmar,
Alsfeld,  Forbach,
Darmstadt,  1  etz.
Gießen:  #Oberrealschule  (verbunden  mit  Real--Mülhausen  i.  Elsaß:  'Oberrealschule  mit  Magymnasium),
  #  schinenbauabteilung,
Heppenheim,  Straßburg  i.  Elsaß:  1#Oberrealschule  (beim
Mainz,  1  Kaiserpalast),
Offenbach  a.  Main,  1Oberrealschule  (bei  St.
Worms.  Johann).

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse,
d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstusigen  Nichtvollanstalten,
  zur  Darlegung  der  Befähigung  nötig  ist.

a.  Progymnasien.

Großherzogtum  Hessen.“)  Dieburg:  Progymnasialabteilung  der  höheren
Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),  Bürgerschule  (verbunden  mit  Real-Bingen:
  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  schule).

schule),

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  das  Schuljahr  1909/10.

2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  das  Schuljahr  1008/09.

5)  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  künftigen  Berufe  des  auf  einer  besonderen  Prüfung  beruhenden  Ausweises
  der  Reife  für  die  Obersekunda  einer  neunstufigen  Lehranstalt  bedürfen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
  zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

4)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges
(der  Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungeschein
  zum  einsährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1890  maßgebend  ist.  Nach  einer  neueren
Bestimmung  ulit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermm  1903  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung  ablegen.
        <pb n="1111" />
        Nr.  77.  1091

b.  Realprogymnasien.

 

I.  Königreich  Württemberg.  Ettlingen:  Realpraumnastum  (verbunden  mit
:  ·  si  bunden  mit  Real-  ealschule),  ·
Aalen:  “—  (verbunden  mit  Rea  görrach:  Realproymnasium  (verbunden  mit
Böblingen,  Gymnasium),
Calw,  Mosbach,  »
Cannstatt:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Waldshut:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),y  Realschule).“)  1
Geislingen,  .  «
Heidenhgeim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  III.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelit.
Realschule),  Schönberg:  Realschule.
Nürtingen.  IV.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
II.  Großherzogtum  Baden.  Frankenhausen,
Durlach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Rudolstadt:  Realprogymnasium  (dem  Gymnasium
Gymnasium),  #  angeschlossen).
c.  Realschulen.
I.  Königreich  Württemberg.  III.  Großherzogtum  Hessen.)
Aalen:  #Realschule  (verbunden  mit  Realprogym-  Alzey:  Flrae  (verbunden  mit  Progymniasium),
  «.  ’  -  «
Biberach:1«Realschule(verbunden1nitProgym-  Bingen:  werahre  (verbunden  mit  Progym-.
  .  nasium),  .  Bugbach,  U
Heidenheim:  iRealschule  (verbunden  mit  Realn:Dieburg:Realschulabteilungder  höheren  Bürger-.
  progymnasium),  schule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Rottweil.  Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

II.  Großherzogtum  Baden.  ##Gernsheim,
(Bruchsal,  Groß-Umstadt:  Reals  chule  (verbunden  mit  LandfEttlingen:
  1-Realschule  (verbunden  mit  Real-  „Michelstadt  wirtschaftsschule),
progymnasium),  8  ,
sKarlsruhe,  EW½  Ber
Mannheim:  Lessingschule,  p  g.
Realschule  (verbunden  mit  Real-  IV.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
gymnasium),  Neustrelitz.
Offenburg,  V.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Singen:  Realschule  (verbunden  mit  Real=  Sonneberg.2)
.,  progymnasium),  ,  VI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Weinheim:  Realschule  (verbunden  mit  Real-  Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
gymnasium).  Realschule  beim  Doventore.

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  das  Schuljahr  1909/10.  #-7
verli  8  Die  bezügliche  Berechtigung  ist  dem  Realprogymnasium  Mosbach  bereits  vom  Jahre  1907  einschließlich  ab
lehen  worden.
8)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Schuljahr  1907/08  einschließlich  ab.
4)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  des  sechsten  Jahrganges
(der  Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungeschein
  zum  einjährig=  freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haden  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer  neueren
Bestimmung  mil  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1903  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung  ablegen.
5,  Solche  Schuler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  des  sechsten  Jahrganges  (der
Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsein
  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen.
        <pb n="1112" />
        1092

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Peifeprüfung  (Schlußprüfung,
·  DarlegungderBefähignuggefokdertwird.

a.  Progymnasten.

I.  Königreich  Preußen.

*  Ahrweiler,
*  Berent,

Berg.  Gladbach,

*  Betzdorf-Kirchen,

Bottrop  (Reg.-Bez.  Münster),

Buer  i.  Westfalen,  Progymnasium  (verbunden

mit  Realschule),

Crossen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),



Erkelenz,  )
*  Eupen,

Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

*  Geldern,
*  Goldberg,
*  Grevenbroich,

Gronau  i.  Westfalen:  Progymnasium  (verbunden

 

mit  Realschule),
*  Hattingen,
Herne:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

  «

*  Hörde,

*  Hofgeismar,

Kempen  i.  Posen,

Königsberg  i.  Pr.,1)

Kosel  i.  Oberschlesien,

Langfuhr:  von  Conradi'sche  Erziehungsanstalt

(verbunden  mit  Realschule),

Linz,

Löbau  i.  Westpreußen,

*  Lünen  (Reg.-Bez.  Arnsberg),
*  Malmedy,
*  Neumark  i.  Westpreußen,

Oynhausen,
*  Pasewalk,

Preußisch-Friedland,
*  Ratingen,)

Rheinbach,

Rietberg,

 

*  Schlawe,

*  Schwerte,

*  Stolberg  i.  d.  Rheinprovinz,
Tremessen,

*Werden  a.  d.  Ruhr,

Werl  (Reg.-Bez.  Arnsberg).

II.  Königreich  Bayern.

Dinkelsbühl,
Donauwörth,
Dürkheim,
Edenkoben,

Ettal,

Forchheim,
Frankenthal,
Germersheim,
Grünstadt,
Hammelburg,
Hersbruck,
Homburg  (Pfalz,
Kaufbeuren,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,

Kusel,
Memmingen,
Miltenberg,
Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,
Oettingen,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
St.  Ingbert,
Schäftlarn,
Schwabach,
Traunstein,
Uffenheim,
Weißenburg  i.  B.,
Windsbach,
Windsheim,
Wunsiedel.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.
2)  Wegen  des  Ersatzunterrichts  mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.
        <pb n="1113" />
        Nr.  77.

III.  Königreich  Württemberg.
Biberach:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Korntal:  Gemeinde-Lateinschule,  Progymnasium
(verbunden  mit  Realschule),
*  Mergentheim,
*  Ohringen,
*  Riedlingen,
*  Rottenburg.y

 

1.  Königreich  Prenßen.
Alfeld  a.  d.  Leine,
Altenessen,)
Biebrich:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

i

Biedenkopf,
Boxhagen-Rummelsburg,
Briesen  i.  Westpreußen,  1
Bünde  i.  Westfalen,
Crossen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Progymnasium),

Dillingen,
Dirschau,
Elberfeld,
Elmshorn:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),)
Ems:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),)
  I
Eschweiler:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Friedrichshagen  bei  Berlin,
Gevelsberg:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

 

Realschule),
Goch,  schule),)
Gollnow,m
Hamborn,
Hannover:  Bismarckschule,
Hechingen,
Jüterbog:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Kulmsee,
Langenberg,
Limburg  a.  d.  Lahn:  Realprogymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),

 

Löwenberg,

 

b.  Reälprog

1093

IV.  Herzogtum  Braunschweig.

Gandersheim:  Progymnasium  (nebst  Realabteilung),


Bad  Harzburg:  Städtisches  Progymnasium.

V.  Elsaß-Lothringen.

Oberehnheim.

ymnasien.

Luckenwalde,

Lübben,

Lieben,?)

Marburg:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Oberrealschule),)

Merzig,

Mettmann:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Mühlheim  a.  Rh:  Realprogymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium  und
Realschule),)

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Realprogymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium
  und  Realschule,

Neuwied:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Nienburg,

Oberlahnstein:  Realprogymnasium  (verbunden

mit  Gymnasium),

Ohligs-Wald:  Realprogymnasium  (verbunden

mit  Realschule),

Peine:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Schwiebus,)

Sprottau,#)

Sterkrade,)

Sulzbach  a.  d.  Saar,

Velbert:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Völklingen,
Wanne,
Wiesbaden:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Oberrealschule),
Wolgast,
Wollin,
Wriezen.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  die  Schlußprüfung  im  Juli  1909.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.
5)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1907  einschließlich  ab.

187
        <pb n="1114" />
        1094
II.  Königreich  Sachsen.

Glauchau:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Großenhain:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Riesa:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Real—

schule).
III.  Königreich  Württemberg.

Kirchheim  unter  Teck:  Realprogymnasium  (verbunden
  mit  Realschule.)7)

IV.  Großherzogtum  Baden.
»Buchen,?)

Singen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Reals  chule),?)

I.  Königreich  Preußen.

Altona:  HMRealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Apenrade,
#f  Arnswalde,

Aschersleben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),



Barmen,

Berlin:  1ertram-Realschule,
Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule,
+Fünfte  Realschule,
#Sechste  Realschule,
Siebente  Realschule,
Lchte  Realschule,
Neunte  Realschule,
BZehnte  Realschule,
PElfte  Realschule,
nP  Zwölfte  Realschule,
Dreizehnte  Realschule,
Vierzehnte  Realschule,

 

 

V.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Grabow,
Parchim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).

VI.  Großherzogtum  Sachsen.

Apolda:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Zimmermanns  Realschule).

VII.  Herzogtum  Anhalt.
Zerbst:.  Realklassen  des  Gymnasiums.

VIII.  Fürstentum  Waldeck.
Arolsen.

IX.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Stadthagen.

c.  Realschulen.

 

 

1

1
I
I
t

Breslau:  fErste  evangelische  Realschule,
#Zweite  evangelische  Realschule,
KKatholische  Realschule,
Bromberg,
Buer  in  Westfalen:  Realschule  (verbunden  mit

Buxtehude  Progymnasium),)
2  u

Calbe  a.  d.  Saale,
Cammin,

Helle,

Charlottenburg:  Kaiser  Friedrich-Schule  (nebst
Gymnasium),
Leibniz-Realschule,

Coblenz:  sRealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Cöln:  fRealschule,

xOandelsrealschule,

Cöpenick:  [Körnerschule  (mit  progymnasialen
Nebenabteilungen  in  den  drei  unteren
Klassen),

+Cottbus,

Crefeld,

Biebrich:  Realschule  (verbunden  mit  Realpro-  Culm,

gymnasium),
Blankenese,

!)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  das

Deutsch-Wilmersdorf  bei  Berlin:  #Goetheschule
(verbunden  mit  Realgymnasium),

Schuljahr  1909/10.

2)  Die  bezügliche  Berechtigung  ist  dem  Realprogymnasium  in  Buchen  bereits  vom  Jahre  1907  einschließlich

ab  verliehen  worden.

3)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  das  Schuljahr  1908/09.
4)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.
        <pb n="1115" />
        Nr.  77.

1iez,
Dortmund,
Dülken,
Düsseldorf:  sRealschule  an  der  Scharnhorststraße,

Realschule  an  der  Rethelstraße  (verbunden

  mit  Realgymnasium),
Duisburg-Meiderich  (bisher  Meiderich):  #Realschule
  (verbunden  mit  Realgymnasium),

#Eberswalde,  )
Eckernförde,  7)
#Elberfeld,
Elmshorn:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Emden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,
Ems:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Eschwege:  sRealschule  (verbunden  mit  Gymnasium).

+Essen,
Finsterwalde,
Forst  i.  d.  Lausitz:  sRealschule  (verbunden  mit
Progymnasium),
Frankfurt  a.  Main:  Realschule  der  israelitischen
Gemeinde,
Realschule  der  israelitischen
Religionsgesellschaft,
Adlerflychtschule,
Liebig-Realschule,
fSelektenschule,
Handelsrealschule,

Gardelegen=  Realschule  mit  progymnasialen
Nebenabteilungen  in  den  drei
unteren  Klassen,

Geestemünd  e:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Geisenheim,

Gevelsberg:  „Realschule  (verbunden  mit  Real—
progymnasium),

fGörlitz,

Greifswald:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Gronau  i.  Westfalen:  [Realschule  (verbunden  mit
Progymnasium),
Guben:  sRealschule  verbunden  mit  Gymnasium),

Gumbinnen:  Friedrichsschule  (verbunden  mit

Gymnasium),

 

 

1095

Hadersleben:  /  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Hameln:  Realschule(verbunden  mit  Gymnasium),
Hamm,
Hannover:  Erste  Realschule,
Zweite  Realschule,
Harburg:  (Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Haspe,

Havelberg,

Haynau,

fHeide,  Provinz  Schleswig-Holstein,

Herford:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),


Herne:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Hildesheim:  Realschule  (verbunden  mit  dem

Andreas-Realgymnasium),
Hirschberg  i.  Schlesien,
Höchst  a.  Main:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Homburg  v.  d.  Höhe:  Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium),
Iserlohn:  Realschule  (verbunden  mit  Real--gymnasium),

  1
Itzehoe:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Jüterbog:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Königsberg  i.  Ostpreußen:  fSteindammer  Realschule,


Vorstädtische  Realschule,

Königshütte:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Kreuznach,
Kronenberg,)
Krotoschin:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium),
Langendreer,
Langfuhr:  f#von  Conradi'sche  Erziehungsanstalt
(verbunden  mit  Progymnasium),

sLehe  i.  Hannover,

Lennep:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Liegnitz:  Wilhelmsschule,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostertermin  1910.

187*
        <pb n="1116" />
        1096

Linden  bei  Hannover:  'Humboldtschule  (verbunden
  mit  Realgym- 



 

 

 

 

Rixdorf,
Seehausen  i.  d.  Altmark,

nasium),  Schleswig:  Realschule  (verbunden  mit  Gym-Lippstadt:
  Realschule  (verbunden  mit  Real-  nasium),
gymnasium),  Schneidemühl:  Realschule  (verbunden  mit  Gym-Lidenscheid:
  Realschule  (verbunden  mit  Real-  nasium),
gymnasium),  Schhönebeck:  Realschule  mit  gymnasialem  NebenfMagdeburg,
  kursus  in  den  drei  unteren  Klassen),
Marggrabowa:  (Realschule  verbunden  mit  Land-  Schöneberg  bei  Berlin:  Comeniusschule,
wirtschaftsschule),!)  Fichterealschule  mit
Marne,  Handelsklassen,
Mettmann:  Realschule  (verbunden  mit  Real=  Schwelm:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymprogymnasium),
  nasium),
Mewe,  .  fSchwerina.W,2)
MülheimaRheimfRealschulewerbundenmitfSobeknheim,
Gymnasiumuttheal-SolingemfRealschule(verbundenmitGymprogymnasium),
  nasium),
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Realschule  (verbunden  Spandau,“)
mit  Gymnasium  und  Stallupönen,
Realprogymnasium),  Stargard  i.  Pommern,
Münster  i.  Westfalen,  xStettin,  Bismarckschule.?)
Naumburg  a.  d.  Saale:  Realschule  (verbunden  Tegel  bei  Berlin,
mit  Realgymnasium),  Tiegenhof,
Neuß  t)  Urdingen,
Oberhausen:  Realschule  (verbunden  mit  Real=  Unna:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymgymnasium)
  1)  nasium),
Ohligs-Wald:  Realschule  (verbunden  mit  Real=  Velbert:  Realschule  (verbunden  mit  Realproprogymnasium),
  gymnasium),
+#Oldesloe,  Vohwinkel,
Oschersleben:  (Realschule  mit  gymnasialem  Wandsbek:  Realschule  (verbunden  mit  Gym-Nebenkursus
  in  den  drei  unteren  nasium),
Klassen,  Wehlau,
Osnabrück:  [Realschule  (verbunden  mit  Real=  Weida,
gymnasium),  Weißensee  bei  Berlin,
sOtterndorf,  Wesel:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Peine:  [Realschule  (verbunden  mit  Realpro--  Wilhelmsburg  a.  Elbe,
gymnasium),  Witten:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym-Pillau,
  -  nasium),
Plettenberg  i.  W.,  [Wittenberge,
Rastenburg:  Realschule  (verbunden  mit  Gym--  Wollstein  i.  Posen,
nasium),)  Sgeeitj.
Rathenow:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
  6  II.  Königreich  Bayern.
Recklinghausen,)  [Amberg,
RNemscheid:  sRealschule  (verbunden  mit  Real.  Ansbach,
gymnasium),  Hfschaffenburg,
—Niesenburg,  fBanmberg,

——  —

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostertermin  1910.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostertermin  1910  einschließlich.
*)  Mit  ruckwirkender  Geltung  bis  zum  Michaelistermin  1910  einschließlich.
        <pb n="1117" />
        Nr.  77.

Deggendorf,
Dinkelsbühl,
1#Eichstätt,
Erlangen,
Freising,
Fürth,
PHunsenhausen,

ol,
Ingolstadt,.
Kaufbeuren,
Kempten,
Kissingen,
Kitzingen,
Kronach,
sKulmbach,
Landau,
Landsberg,
Landshut,
#Lindau,
Memmingen,
München:  #Gisela-Kreisrealschule,
Ludwigs-Kreisrealschule,
Maria  Theresia-Kreisrealschule,
[Neuburg  a.  d.  Donau,
Neumarkt  i.  d.  Oberpfalz,
Neustadt  a.  d.  Haardt,
Neu-Ulm,
Nördlingen,
Nürnberg:  Kreisrealschule  1,
Pirmasens,
Rosenheim,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
Schweinfurt,
Speyer,
Straubing,
Traunstein,
Wasserburg,
Weiden,
Weilheim,
sWeißenburg  i.  Bayern,
Wunsiedel,
sZweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.
Aue,  breich  1
Auerbach,!)
sBautzen  (Oberrealschule  i.  E.),

 

1097

#Crimmitschau,!)

Dresden:  Realschule  Seevorstadt,

#Realschule  Dresden-Neustadt,
Dresden-Striesen:  Realschule  (Freimaurer=Institut),



Frankenberg,  #

Glauchau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium

  i.  E.),

Grimma,!)

Großenhain:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium).


Kamenz:  Lessingschule,  1)7)
Leipzig:  #Erste  Realschule  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Zweite  Realschule,
#Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule  (Lindenau),  (ver-6
  bunden  mit  Realgymnasialklassen),
Fünfte  Realschule  (Reudnitz),

rr.

#Löbau,)
Meißen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym-«
  nasium),
Mitweida,

#Olsnitz  i.  Vogtlande,)

Oschab,)  .

Pirna:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym-«

  nasium  i.  E.),

Plauen  i.  Vogtland,

Radeberg,  #

Reichenbach  i.  Vogtland:  Realschule  (verbunden

mit  Realgymnasium

i.  E.),
fRochlitz,)
Stollberg,  #)
[Werdau,
Zeaickau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).



IV.  Königreich  Württemberg.

Backnang  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),
fCrailsheim  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),
#Ebingen,  ·
EhingemfRealschule(verbundenmitGymnasium),?)


1)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Quinta  und  Quarta

der  Gymnasien  entsprechen.

2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910  einschließlich.
3)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  das  Schuljahr  1909/10.
        <pb n="1118" />
        1098

Feuerbach,)
Freudenstadt,

I  Lauterbach:  Höhere  Bürgerschule,
Neu—-  Isenburg,)

Gmünd:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym-  Schotten.“)

nasium),
Göppingen,
sHeilbronn,

Kirchheim  unter  Teck,  sRealschule  (verbunden  mit

Realprogymnasium),

Korntal:

mit  Progymnasium),
Mergentheim,

Schorndorf  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf

unteren  Klassen),

Schramberg  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf

unteren  Klassen),
Schwenningen,

Sindelfingen,

Stuttgart,

Tuttlingen.

V.  Großherzogtum  Baden.
Achern,
#Breisach,
Bretten,
Bühl,
Eberbach,
Emmendingen,
Eppingen,
Kehl,
Kenzingen,
Ladenburg,
Meßkirch,
Müllheim,
Neustadt,
Oberkirch,
Radolfzell,
Rheinbischofsheim,
Schopfheim,
Schwetzingen!)
fSinsheim,
Überlingen,

Waldshut:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Wiesloch.
VI.  Großherzogtum  Hessen.

Großgerau:  sHöhere  Bürgerschule,
Langen:  #Höher#  2  Bitrgerschule,

Gemeinde-Lateinschule,  (verbunden

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Güstrow:  s  Realschule  (verbunden  mit  Real-=gymasium),


Ribnitz,

Hostock,

Feterow,

Wiesmar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Apolda:  [Wilhelm  und  Louis  Zimmermanns
Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Jena:  Realschule,  zur  Zeit  „Oberrealschule“

im  Ausbau,
Ilmenau,
HTeustadt  a.  d.  Orla,

Weida.)

IX.  Großherzogtum  Meklenburg-Strelitz.

Neubrandenburg:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium).

X.  Großherzogtum  Oldenburg.

DDelmenhorst,
Oberstein-Idar  (z.  Z.  Oberrealschule  i.  E.)

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

[IBraunschweig,)
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
#Pößneck.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Realschule  (verbunden  mit  dem
Ernst-Realgymnasium),
+Schmölln.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Cotha,
Ohrdruf:

Realschule  (Gräflich  Gleichensche
Stiftung).

h  Mit#r  rückwirkender  Geltung  für  das  Schuljahr  1009.1910.
2:  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.
        <pb n="1119" />
        Nr.  77.

XV.  Herzogtum  Anhalt.
Ballenstedt:  sRealschulabteilung  des  Städtischen
Pädagogiums  Wolterstorff,
Cöthen:  Friedrichs-Realschule,
Dessau:  1Städtische  Handelsrealschule.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Handelsabteilung),


Sondershausen.

XVII.  Fürstentum  Waldeck.
Bad  Wildungen.

XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  [Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).

XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera:  sRealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).


XX.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  +Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
  Leopoldinum),
Salzuflen.

XXI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  #Realschule  des  Johanneums  (verbunden

mit  Realgymnasium),
#Realschule  zum  Dom.

1099

XXlII.  Freie  Hansestadt  Bremen.

6  #Bremerhaven.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Realschulabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Gymnasium),
#Realschulabteilung  der  höheren

Staatsschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Hamburg:  MRealschule  in  Eilbeck,
6  Realschule  vor  dem  Lübeckertore,
#  Realschule  in  St.  Pauli,
#Realschule  in  St.  Georg,
#Realschule  in  Eppendorf,
#Realschule  in  Hamm.

Cuxhaven:
1
1

XXIV.  Elsaß-Lothringen.
1Barr,

Bischweiler,
Buchsweiler:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Hagenau:  sRealabteilung  des  Gymnasiums,
Markirch,
Münster,
Rappoltsweiler,
Saargemünd:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Straßburg  i.  Elsaß:  sNeue  Realschule,
[Thann.

d.  Offentliche  Lehrerseminare.

I.  Königreich  Preußen.
Alfeld
Altdöbern
Angerburg
Anklam
Arnsberg
Aschersleben
Aurich
Barby  HKoönigliches
Bederkesa  #  ꝛ  emi  r.
Berent  Lehrersemina
Berlin
Boppard
Braunsberg
Breslau
Brieg
Bromberg!)

 

 

 

Brühl

Büren

#  Bütow
Bunzlau
Cammin
Coesfeld
Cöpenick
Cöslin
Cornelimünster
Cottbus
Danzig-Langfuhr
Delitzsch
Deutsch-Krone
Dillenburg
Dorsten
Dramburg
Drossen  3

Königliches
Lehrerseminar.

 

1)  In  Bromberg  befinden  sich  zwei  Königliche  Lehrerseminare.
        <pb n="1120" />
        1100

Düren
Eckernförde
Eilenburg
Einbeck
Eisleben
Elbing
Elsterwerda
Elten
Erfurt
Essent)
Euskirchen
Exin
Frankenberg
Frankenstein
Franzburg
Fraustadt
Friedeberg  i.  d.  Neumark
Fulda
Fürstenwalde.
Genthin
Graudenz
Gütersloh
Gummersbach
Habelschwerdt
Hadersleben
Halberstadt
Hameln
Hamm  i.  W.
Hannover
Hattingen
Havelberg
Heiligenstadt
Herdecke
Herford
Hilchenbach
Hildesheim
Hohenstein
Homberg
Jüterbog
Karalene
Kempen  (Regierungsbezirk
Düsseldorf)
Kettwig
Königsberg  i.  d.  Neumark
Koschmin
Kreuzburg
Krotoschin
Kyritz
Leobschütz

 

 

Königliches

Lehrerseminar

 

 

 

 

 

 

Liebenthal

Liegnitz

Linnich

Lissa

Löbau

Lüdenscheid

Lüneburg

Lyck

Marienburg  i.  Westpreußen
Memel

Merseburg

Merzig

Mettmann

Mörs

Montabaur
Mühlhausen  i.  Thüringen
Münsterberg
Münstermaifeld
Myslowitz

Naumburg  a.  d.  Saale
Neuhaldensleben
Neuruppin

Neustadt  i.  Westpreußen
Neuwied

Neuzelle

Northeim

Oberglogau
Odenkirchen

Ols

Olpe

Oranienburg
Ortelsburg
Osnabrückt)
Osterburg

Osterrode  i.  Ostpreußen
Ottweiler

Paderborn

Paradies
Peiskretscham
Petershagen
Pilchowitz

Pölitz

Prenzlau
Preußisch-Eylau
Preußisch-Friedland
Proskau

Prüm

Porig,

Quedlinburg

1)  In  Essen  und  Osnabrück  befinden  sich  je  zwei  Königliche  Lehrerseminare.

"

 

Königliches

Lehrerseminar.
        <pb n="1121" />
        Nr.  77.

Ragnit
Ratibor
Ratingen
Ratzeburg
Rawitsch
Recklinghausen
Reichenbach  i.  d.  Oberlausitz
Rendsburg
Rheydt
Rinteln
Rogasen
Rosenberg
Rüthen
Sagan
Schlüchtern
Schneidemühl
Schweidnitz
Schwerin  a.  W.
Segeberg
Siegburg
Soest

Stade
Steinau  a.  d.  Oder
Tarnowitz
Thorn)
Tondern
Tuchel

üÜlzen

Ütersen

Unna

Usingen
Verden
Waldau
Warendorf
Weißenfels
Werl

Wetzlar
Wipperfürth
Wittlich
Wollstein
Wongrowitz
Wunstorf
Ziegenhals
Züllichau
Zülz.

 

l

Königliches

s
Lehrerseminar.

II.  Königreich  Bayern.
Altdorf:  Königliches  Schullehrerseminar,
Amberg:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,

1)  In  Thorn  befinden  sich  zwei  Königliche  Lehrerseminare.

 

l

1101

Bayreuth:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Königliches  Schullehrerseminar,
Kaiserslautern:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Pasing:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Schwabach:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Speyer:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Königliches  Schullehrerseminar,
Würzburg:  Königliches  Schullehrerseminar.

III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg:  Königliches  Seminar,
Auerbach:  Königliches  Seminar,
Bautzen:  Landständisches  evangelisches  Seminar,

Domstiftliches  katholisches  Seminar,
Borna:  Königliches  Seminar,
Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches

Seminar,
Dresden-Plauen:  Königliches  Seminar,
Dresden-Strehlen:  Königliches  Friedrich-August-«
  Seminar,

Frankenberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Grimma:  Königliches  Seminar,
Leipzig:  Königliches  Lehrerseminar,
Löbau:  Königliches  Seminar,
Nossen:  Königliches  Seminar,
Oschatz:  Königliches  Seminar,
Pirna:  Königliches  Seminar,
Plauen  i.  Vogtlande:  Königliches  Seminar,
Rochlitz:  Königliches  Seminar,
Schneeberg:  Königliches  Seminar,
Stollberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Seminar,
Zschopau:  Königliches  Seminar.

IV.  Königreich  Württemberg.

Backnang:  Evangelisches  Lehrerseminar.
Eßlingen:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Gmünd:  Katholisches  Lehrerseminar,
Künzelsau:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nagold:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Saulgau:  Katholisches  Lehrerseminar.

V.  Großherzogtum  Baden.

Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrerseminar,

Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrerseminar  I,
Großherzogliches  Lehrerseminar  II,

Meersburg:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

188
        <pb n="1122" />
        1102

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Alzey:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,

Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.

 

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Neukloster:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.

 

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Mirow:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

TX.  Großherzogtnm  Oldenburg.

Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Vechta:  Katholisches  Schullehrerseminar.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

Braunschweig:  Herzogliches  Lehrerseminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrerseminar.


XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg:  Herzogliches  Ernst-Albert-Schullehrerseminar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.

XV.  Herzogtum  Auhalt.  1
Cöthen:  Herzogliches  Landesseminar.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Sondershausen:  Fürstliches  Landesseminar.

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Rudolstadt:  Fürstlich  evangelisch-lutherisches
Landesseminar.

XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrerseminar.

XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.

XX.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Fürstliches  Lehrerseminar  (verbunden
mit  Gymnasium  Adolphinum  und
Realgymnasium).

XXI.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrerseminar.

XXII.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Lübeck:  Schullehrerseminar.

XXIII.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volksschullehrerseminar.

XXIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Staatliches  Lehrerseminar  (Binderstraße),


Staatliches  Lehrerseminar  (Steinhauerdamm).


XXV.  Elsaß-Lothringen.

Colmar:  Lehrerseminar,

Metz:  Lehrerseminar,

Oberehnheim:  Lehrerseminar,
Pfalzburg:  Lehrerseminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrerseminar.

e.  Andere  öffentliche  TLehranstalten.

·  I.  Königreich  Preußen.
Bitburg:  Landwirtschaftsschule,
Bosanowo:  Landwirtschaftsschuler)

Brieg:  Landwirtschaftsschule,
Cleve:  Landwirtschaftsschule,
ODahme:  sLandwirtschaftsschule,

1)  Mit  rückwirkender  (Geltung  für  den  Ostertermin  10/10.
        <pb n="1123" />
        Nr.  77.

Eldena:  sLandwirtschaftsschule,

Flensburg:  sLandwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Oberrealschule),

Heiligenbeil:  [Landwirtschaftsschule,

Herford:  Landwirtschaftsschule  (verbunden

mit  Realschule),

Hildesheim:  Landwirtschaftsschule,

Liegnitz:  sLandwirtschaftsschule,

Lüdinghausen:  Landwirtschaftsschule,

Marggrabowa:  Landwirtschaftsschule  (verbunden

  mit  Realschule),
Marienburg  i.  Westpreußen:  sLandwirtschaftsschule,


Samter:  Landwirtschaftsschule,

Schivelbein  i.  PHommern:  Landwirtschaftsschule,

Weilburg:  Landwirtschaftsschule.

II.  Königreich  Bayern.

Lichtenhof:  Kreis-Landwirtschaftsschule,
München:  Handelsschule,
Pfarrkirchen:  #Landwirtschaftsschule,

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen:  fHöhere  Abteilung  der  städtischen
Handelsschule,
Chemnitz:  #Offentliche  Handelslehranstalt,

 

1103

Döbeln:  fHöhere  Landwirtschaftsschule  (verbunden
  mit  Realgymnasium),

Dresden:  Offentliche  Handelslehranstalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft,

Leipzig:  Offentliche  Handelslehranstalt,

Zittau:  f  Handelsabteilung  des  Realgymnasiums.

IV.  Großherzogtum  Baden.

Mannheim:  sHandelsmittelschule  (verbunden  mit
der  Oberrealschule).

V.  Großherzogtum  Hessen.
*Groß-Umstadt:  sLandwirtschaftsschulelverbunden
mit  Realschule).

VI.  Großherzogtum  Oldenburg.
Varel:  Landwirtschaftsschule.

VII.  Herzogtum  Brannschweig.
Helmstedt:  Landwirtschaftliche  Schule  Marien--berg
  nebst  Realabteilung.

VIII.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  #Handelsabteilung  der  Realschule.
IX.  Elsaß-Lothringen.

Rufach:  Landwirtschaftsschule.

 

Privat-Lehranstalten.

a)  Lehrerseminare.

I.  Königreich  Preußen.

Berlin:  Jüdische  Lehrerbildungsanstalt,
Niesky:  Seminar  der  Brüdergemeinde.

b)  Andere  Privat-Lehranstalten.)

Königreich  Preußen.
Berlin:  Handelsschule  von  Richard  Engelberg,
Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria-Institut  von
Hermann  Schulz,

 

 

Frankfurt  a.  Main:  Ruoff-Hassel'sches  Erziehungsinstitut
  von  Karl  Schwarz,!)

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  Garnier'sche
  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  unter  Leitung  des  Dr.  Karl
Marmier,

Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-Unterrichtsund
  Erziehungsanstalt  (Collegium
Augustinianum)  unter  Leitung  des
Dr.  Franz  Hartmann,  )

Gnadenfrei:  [Realprogymnasium  unter  Leitung

des  Diakonus  Kücherer,)

XX)Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter
Leitung  eines  Regierungskommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die
Prüfungsordnung  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung
oder  einzelnen  Teilen  derselben  sind  unstatthaft.  »  «

1)  Die  Berechtigung  ist  der  Anstalt  zunächst  bis  zum  Ostertermin  1913  einschließlich  belassen  worden.

2)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars
auf  Grund  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.
        <pb n="1124" />
        1104

 

Godesberg  hen  nnet  Päda-  II.  Königreich  Bayern.
gogium  (frealistische  und  progym-  .  s—  -
nasiale  Abteilung)  von  Professor  Augsburg:  EEonmsßss  von
Otto  Kühne  at  Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  1Real-Kemperhof
  bei  Coblenz:  Katholische  Knaben-  ancraeesnm  tt  er  eee
Unterrichts=  und  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Ernst  Goebel  und  des
unter  Leitung  des  Oberlehrersa.  D.  Gustav  Goebel  "
Anton  Stuckenberg,  -.·«.  «  -"·  s«
Bad  Lauterberg  i.  Harz:  fAhn'sche  Realschule,  Dürkheima.  d.  WMealschule  des  Heinrich  Bärböhere
  Prwat.  Knabenschule  des  Frankenthal  (Pfalz):  [Reallehrinstitut  von
.  Dorr.  Paul  Bartels,  ..  Valentin  Trautmann  und  Eugen
Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Friedrich  Wehrle
Drexler,  1  «,  is«
Obercassel  bei  Bonn:  fünterrichts=  und  Er-  Fürth:  seennsce  unli  zune  des  Dr.  Alfred
ziehungsanstalt  von  Ernst  Kahlkuhl,  i#tm  Mein.  Moal-Osnabrück:
  öllesche  Handelsschule  des  hßr.  Marktbreit  o.  Mame  Meal,  und  Dandeleschule
Hermann  Lindemann,  Miltenberg  a.  Main:  Privat-Real=  und  Handels-Ostrau
  bei  Filehne:  Progymnasiale  und  #Real-  schule  unter  Leitung  des  Karl
schulabteilung  des  Pädagogiums  Kring
unter  Leitung  des  Dr.  Felix  Beheim-  «  .  -«  ·
s  4  ““  8  Siegfried  Nürnberg:  147½  ——“  (Ineheim-Schwarzbach,
  3  .  -
PaderbormfUnterrichtsanstalt(Privatrealschule)  Würzburg:  iPrivathandelsschule  von  Adam.“)

von  Heinrich  Reismann,

Rees  (Rheinprovinz):  Höhere  Lehranstalt  (Progymnasium)
  unter  Leitung  des
Lambert  Heucken,  1)7)

Sachsa  a.  Harz:  Privatrealschule  des  Dr.  Härtel,

III.  Königreich  Sachsen.

Dresden:  Privatrealschule  mit  Pensionat  von
Oskar  Koldewey,
Privatrealschule  von  G.  Miller-St.

  Goarshausen:  Erziehungsinstitut  (Justitut  Gelinek,
Hofmann)des  ProfessorsUDr.  Gustav  Realschule  des  Predigtamtskandida-Müüller,
  #  ten  Gerhard  Grössel,
Spandau:  Pädagogium  (Progymnasium)  des  Leipzig:  Erziehungsschule  (Privatrealschule)  des
evangelischen  Johannesstifts  unter  Dr.  Robert  Barth,
Leitung  des  Stiftsvorstehers  Privatschule  des  Dr.  Friedrich  Thomas
Pastors  D.  Philipps  und  des  Roth,
Oberlehrers  Theodor  Menzel,  Privatrealschule  von  Otto  Albert  Toller.
Telgte:  Progymnasiale  und  khöhere  Bürgerschulabteilung
  des  Erziehungsinstituts  ....  .
von  Kan-  eurher  gens  IV.  Königreich  Württemberg.
Wiesbaden:  Höhere  Privat-Knabenschule  von  Stuttgart:  #Stuttgarter  Handelsschule  unter
Hofrat  Karl  Faber  (Realschule  Leitung  des  Rektors  Bonhöffer,
und  Realprogymnasium).  Realistische  Abteilung  der  Privat- 



Wunstorf:  Scharnhorst-Realschule  unter  Leitung  Lehranstalt  des  Professors  Karl
des  Georg  Holle,)  #  Widmann  (des  Instituts  Rauscher).

1  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars
auf  Grund  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußtschen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.

2)  Die  Berechtigung  gilt  vorläufig  bis  Ostern  1912  einschließlich  von  Ostern  1910  einschließlich  ab.

3,  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1910.

4)  Die  Berechtigung  gilt  bis  1913  einschlichlich.

5)  Die  Berechtigung  gilt  bis  1912  einschließlich.
        <pb n="1125" />
        Nr.  77.

V.  Großherzogtum  Baden.
Waldkirch:  fErziehungsanstalt  des  Dr.  Rudolph
Plähn.

VI.  Großherzogtum  Hessen.

Offenbach  a.  Main:  #Goetheschule  unter  Leitung
des  Max  Reinhold.  1

VII.  Großherzogtum  Sachsen.

Jena:  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Heinrich  Stoy
unter  Leitung  des  Dr  Leopold  Sommer.

VIII.  Herzogtum  Braunschweig.

Blankenburg  a.  Harz:  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  (Privatrealschule)
  von  Wilbrand
Rhotert,

Braunschweig:  FJahnsche  Realschule  des  Dr.  Hein-«

  rich  Junker,

Seesen  a.  Harz:  Jacobson-Schule  (Realschule  und
Realprogymnasium)  unter  Leitung
  des  Dr.  Nathan  Friedland,


Wolfenbüttel:  Samson-Schule  unter  Leitung  des
Professors  Dr.  Ludwig  Tachau.

IX.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

s  Privatrealschule  von  Heinrich
Christian  Wehner.

Salzungen:

X.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Gumperda  bei  Kahla:  s  Lateinlose  Abteilung  der
Lehr=  und  Erziehungsanstalt  des
Dr.  Siegfried  Schaffner  unter  Leitung
des  Dr.  Alfred  Schaffner.#

 

1)  Die  Berechtigung  gilt  bis  1910  einschließlich.
2)  Die  Berechtigung  gilt  bis  1913  einschließlich.

 

1105

XI.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Keilhau:  (Erziehungsanstalt  von  Professor
Dr.  Otto  Wächter.1)

XII.  Fürstentum  Waldeck.

Pyrmont:  Pädagogium  des  Natango  von  Trippenbach
  (Progymnasialabteilung  und
#Realschulabteilung  mit  kaufmännischem
  Rechnen  und  Unterricht  in
der  Buchführung)  )

XIII.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Amthorsche  höhere  Privat-Handelsschule
unter  der  einstweiligen  Leitung  des
Otto  Sailer.

XIV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  sPrivatrealschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.

XV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  Privatrealschule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,
Stiftungsschule  von  1815,  unter
Leitung  des  Professors  Max  Kutnewskly,


Privatrealschule  des  Dr.  A.  Wichard

Lange,
Privatrealschule  des  Dr.  Th.  Wahnchaff,


Realschule  der  Talmud-Tora,  unter
Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,
#Realschule  des  unter  Leitung  des
Direktors  M.  Hennig  und  des
Dr.  G.  Tiede  stehenden  Paulinums,
Pensionat  des  Rauhen  Hauses.

XVI.  Elsaß-Lothringen.

Bitsch:  Institut  St.  Augustin  (Bischöfliches
Gymnasium)  unter  Leitung  des  Professors
  Dr.  Fourer.-)

23)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Schlußprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars  auf
Grund  der  Ordnung  der  Schlußprüfung  für  die  elsaßlothringischen  sechsstufigen  höheren  Schulen  (Progymnasien,

Realschulen)  vom  18.  Mai  1901  bestanden  haben.
        <pb n="1126" />
        1106

Lehranstalten  im  Ausland.“

Antwerpen:  Oberrealschule  der  Allgemeinen  Deutschen  Schule  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Bernheard
  Gaster,#

Brüssel:  Realgymnasium  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Karl  Friedrich
Wilhelm  Lohmeyer,#

Buenos  Aires:  fGermaniaschule  der  evangelischen  Gemeinde  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Willy  Ruge.

Bukarest:  f#Deutsche  Realschule  der  evangelischen  Kirchengemeinde  unter  der  Leitung  des  Direktors
Dr.  Magnus  Blümel,

Constantinopel:  Realschule  der  deutschen  und  schweizer  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors
Dr.  Otto  Söhring,

Davos-Platz:  Schulsanatorium  Fridericianum  unter  Leitung  des  Geheimen  Hofrats  Mühlhäußer,

Genua:  Schule  der  deutschen  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors  Georg  von  Hassel,

Madrid:  Deutsche  Schule  unter  Leilung  des  Direktors  Dr.  Fromme,)

Mailand:  Internationale  Schule  protestantischer  Familien  unter  Leitung  des  Direktors  Wilhelm
Braun,

Tsingtau:  Gouvernemenssschule.

Berlin,  den  25.  Oktober  1910.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Sydow.

N)  Die  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines
Reichskommissars  abgehaltenen  Prüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  die  Prüfungsordnung  von  Ausfsichts  wegen
genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Teilen
derselben  sind  unstatthaft.

1)  Die  Prüfung  findet  nach  mindesteus  einjährigem  Besuche  der  Untersekunda  statt.

2)  Die  Berechtigung  gilt  vom  Prüfungstermin  im  IJuni  1909  einschließlich  ab.
        <pb n="1127" />
        1107

eseh  und  Verordnungs-Blatt

Königreich  Bayern.
Nr.  78.

München,  den  5.  Dezember  1910.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  1.  Dezember  1910,  Forstfrevel  durch  Entwendung  von  Tannen-,  Fichten=  und
Föhren-Büschen  und  -Gipfeln  im  Stadtbezirke  Augsburg  sowie  in  den  Bezirksämtern  Augsburg  und  Friedberg
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  November  1910,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  —  Bekanntmachung  vom  30.  November  1910,  die  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetze  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  1.  Dezember  1910  über  die  Einfuhr
von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-luungarn.  —  Bekanntmachung
1n1  Dzember  1910,  das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn

etreffend.  «

 

 

 

—- 



 

Königliche  Verordnung,  Forstfrevel  durch  Entwendung  von  Tannen-,  Fichten=  und  Föhren-Büschen
  und  -Gipfeln  im  Stadtbezirke  Augsburg  sowie  in  den  Bezirksämtern  Augsburg  und
Friedberg  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  RKönigs.
Tuitpol  J,

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  Prinz  von  Hayern,
Rerent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  der  Art.  106  mit  108  des  Forstgesetzes  vom
28.  März  1852  in  der  Fassung  vom  17.  Juni  1896  (GVl.  S.  326  ff.),  und  zwar
vorläufig  auf  den  Zeitraum  von  fünf  Jahren,  zu  verfügen,  was  folgt:

1.

In  den  Bezirksämtern  Augsburg  und  Friedberg  muß  während  der  Monate  Oktober,

November  und  Dezember,  ferner  im  Stadtbezirk  Augsburg  während  des  ganzen  Jahres,

jeder  Verkäufer  und  jeder  Wiederverkäufer  von  Tannen-,  Fichten=  und  Föhren-Büschen  und
Gipfeln  mit  einem  von  dem  Bürgermeister  seines  Wohn=  oder  Aufenthaltsorts  ausgestellten
190
        <pb n="1128" />
        1108

Zeugnisse  über  den  rechtmäßigen  Erwerb  versehen  sein.  Dieses  Zeugnis,  welches  Art,
Größe  und  Zahl  der  Verkaufsgegenstände,  sowie  Namen  und  Wohnort  des  Verkäufers  und
den  Tag  des  Erwerbes  genau  anzugeben  hat,  ist  auf  fünf  Tage  gültig  und  bei  dem  Verkaufe,
  sofern  er  innerhalb  der  genannten  Bezirke  erfolgt,  an  die  Ortspolizeibehörde  des
Verkaufsorts  abzuliefern.  2

Wer  innerhalb  der  genannten  Bezirke  während  der  bezeichneten  Zeit  Tannen-,  Fichtenund
  Föhren-Büsche  und  -Gipfel  ohne  das  in  Ziffer  1  vorgeschriebene  Zeugnis  oder  mit
einem  durch  Zeitablauf  wirkungslos  gewordenen  Zeugnisse  verkauft  oder  zum  Verkaufe  anbietet,
  ist  von  dem  Amtsgerichte  zu  einer  Geldstrafe  von  einer  Mark  achtzig  Pfennig  bis
neun  Mark  zu  verurteilen,  vorbehaltlich  der  weiteren  Bestrafung  wegen  Forstfrevels,  wenn
sich  ergibt,  daß  die  verkauften  oder  feilgebotenen  Walderzeugnisse  gefrevelt  wurden.

Die  bezeichneten  Walderzeugnisse  selbst  sind  bis  auf  weitere  Verfügung  des  Amtsgerichts
mit  vorsorglichem  Beschlage  zu  belegen,  und  von  dem  dem  Betretungsorte  zunächst  wohnenden
Bürgermeister  in  Verwahrung  zu  nehmen.

Hiebei  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel
  (Abteilung  IV  des  angeführten  Gesetzes)  Anwendung.

3.

Bürgermeister  oder  deren  Stellvertreter,  welche  bei  Ausstellung  des  in  Ziffer  1  bezeich—
neten  Zeugnisses  nicht  mit  der  notwendigen  Vorsicht  verfahren,  sind  auf  dem  Disziplinarwege
  zu  verfolgen  und  können  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfundvierzig  Mark  belegt  werden.

4.

Die  K.  Regierungen  von  Oberbayern  sowie  von  Schwaben  und  Neuburg,  Kammern

des  Innern  und  der  Forsten,  haben  die  zum  Vollzuge  dieser  Unserer  Verordnung  weiter

veranlaßten  Anordnungen  zu  treffen.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  10.  Dezember  1910  in  Kraft.

Rohrbrunn,  den  1.  Dezember  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  v.  Brettreich.  Dr.  v.  Pfaff.  Staatsrat  Dr.  v.  Henle.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Kahr.
        <pb n="1129" />
        Nr.  78.  1109

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,
ergänzt  und  abgeändert:

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.

1.  Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.

Es  wird  eingeschaltet:
a)  in  der  1.  Gruppe  d  letzter  Absatz  hinter  den  Worten  „Castroper  Spreng-(alpeter“:

„oder  Löwenpulver",
b)  in  der  3.  Gruppe  als  Untergruppe  f:

„k)  Nicht  handhabungssichere  (d.  h.  den  Bedingungen  der  1.  Gruppe  à
nicht  entsprechende)  Ammoniaksalpetersprengstoffe,  soweit  sie  in
keiner  Beziehung  gefährlicher  sind  als  Gelatinedynamit.  Sie  dürfen  keine
Chlorate  enthalten  und  müssen  aus  einer  zu  ihrer  Herstellung  berechtigten
deutschen  oder  aus  einer  zum  Versand  auf  deutschen  Bahnen  besonders
ermächtigten  ausländischen  Fabrik  herstammen.

Hierzu  gehört  insbesondere:

Lignosit  II  (Gemenge  von  Amoniaksalpeter,  von  Kalisalpeter,  von
höchstens  10  Prozent  Kollodiumwolle,  von  Bauxit  oder  Alkalichloriden
oder  anderen  neutralen,  beständigen  Alkalisalzen).“

Die  bisherige  Untergruppe  k  erhält  die  Bezeichnung  g.
In  der  3.  Gruppe  wird  der  Eingang  des  mit  „Wettersichere  Gelatinedynamite“
  beginnenden  Absatzes  gefaßt:
„Wettersichere  Gelatinedynamite  mit  den  angefügten  Ziffern  I,  II,
III  usw.  (Gemenge  usw.  wie  bisher).“
2.  Beförderungsvorschriften.
Unter  „A.  Verpackung.“  erhält  in  der  3.  Gruppe  der  Sprengmittel  Ziffer  5
folgende  Uberschrift:
„Dynamite  und  dynamitähnliche  Sprengstoffe  e,  nicht  handhabungssichere
  Ammoniaksalpetersprengstoffe  f  und  Sprengstoffproben
  g.“
        <pb n="1130" />
        1110

Unter  „C.  Bescheinigungen.  Frachtbriefe.“  wird  im  Abs.  (3)  b  der  Eingang
des  letzten  Satzes  gefaßt:

„Außerdem  muß  jeder  Sendung  von  Patronen  aus  Dynamit  oder  aus  den
übrigen  in  der  3.  Gruppe  unter  e,  k  und  g  aufgeführten  Stoffern  usw.
wie  bisher.“

Unter  „E.  Verladung.“  wird  Abs.  (6)  gestrichen,  die  bisherigen  Absätze  (7)
und  (8)  erhalten  die  Bezeichnungen  (6)  und  (7.

Nr.  VI.  Fäulnisfähige  Stoffe.
1.  Abschnitt  „A.  Verpackung.“  Abs.  (2)  à  wird  gefaßt:
„à)  Stoffe  der  Ziffern  1  und  2;:

1)  Bei  Verwendung  besonders  eingerichteter  bedeckter  Wagen,  die
mit  wirksamen  Durchlüftungsvorrichtungen  versehen  sind,  ist  Verpackung
nicht  erforderlich.  Die  Stoffe  sind  mit  mindestens  fünfprozentiger  Karbolsäure
  oder  anderen  geeigneten  Desinfektionsmitteln  derart  anzufeuchten,  daß
ein  fauliger  Geruch  nicht  wahrnehmbar  ist.

2)  Bei  Verwendung  gewöhnlicher  offener  Güterwagen:

a)  Vom  1.  März  bis  zum  31.  Oktober  müssen  die  Stoffe  in  starke,
dichte  Säcke  verpackt  sein;  diese  sind  mit  den  unter  1  genannten
Desinfektionsmitteln  derart  anzufeuchten  ufw.  wie  bisher  a  a;

6)  wie  bisher,  nur  sind  im  letzten  Satze  die  Worte  „den  unter  a
genannten“  zu  ersetzen  durch:

„den  unter  1  genannten“;

7)  wie  bisher.“

2.  Abschnitt  „B.  Sonstige  Vorschriften.“  wird,  wie  folgt,  geändert:
a)  Als  neuer  Abs.  (4)  wird  eingefügt:

„(4)  Ladungen  von  Stoffen  der  Ziffern  1  und  2  dürfen  nur  auf
möglichst  abgelegenen  Seitensträngen  oder  auf  Anschlußgleisen  ein=  und
ausgeladen  werden.“

b)  Die  bisherigen  Absätze  (4)  bis  (9)  erhalten  die  Bezeichnung  (5)  bis  (10).
c)  Dem  neuen  Abs.  ()  wird  hinzugefügt:
„(vergleiche  aber  A.  (2)  à  1)“.
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  28.  November  1910.

v.  Frauendorfer.
        <pb n="1131" />
        Nr.  78.  1111

Nr.  37683.

Bekanntmachung,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  betreffend.
K.  Staatsministerinm  der  Finanzen.

Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  Oktober  d.  J.  —  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  591  —  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom
12.  Oktober  d.  J.  beschlossen:

Werden  Renten=  und  Schuldverschreibungen  der  in  Nr.  3  A  des  Tarifs
zum  Reichsstempelgesetz  aufgeführten  Art  bei  der  ersten  Ausgabe  mit  Zinsbogen
für  einen  kürzeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  versehen,  weil  sie  nach  den  bestehenden
  geschäftlichen  Einrichtungen  des  Ausstellers  nur  nach  und  nach  in  Verkehr
  gesetzt  werden  können,  so  ist  die  Reichsstempelabgabe  von  den  zur  Erneuerung
dieser  Bogen  ausgegebenen  Bogen  aus  Billigkeitsrücksichten  verhältnismäßig  um

so  viel  zu  kürzen,  als  der  an  dem  bezeichneten  Zeitraum  fehlenden  Anzahl
Jahre  entspricht.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzung  des  Abs.  1  beim  Aussteller
  vorliegt,  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.  Die  Vergünstigung  tritt
nur  ein,  wenn  sich  der  Aussteller  der  Renten=  oder  Schuldverschreibungen  den
von  dieser  zu  erlassenden  Uberwachungsvorschriften  unterwirft.

München,  den  30.  November  1910.
Dr.  v.  Ppfaff.

 

Nr.  416a45.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GWVl.  S.  967)  getroffene  Verfügung
  wird  auf  die  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  AXXI,  XXNIV,  XXXIX  und  XII
sowie  auf  die  ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  5,  11,  16  und  42  ausgedehnt.

München,  den  1.  Dezember  1910.

J.  A.

Ministerialrat  Henle.
191
        <pb n="1132" />
        1112

Nr.  416  a  46.

Bekanntmachung  vom  1.  Dezember  1910,  das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn  betreffend.

(Abdruck  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1910  Seite  656/57).

Mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige  administrative  Einteilung  in  den  im  österreichischen
Reichsrat  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  wird  das  Verzeichnis  der  in  den  Anlagen  I
und  II  zum  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn
vom  25.  Januar  1905  (RGl.  1906  S.  287)  aufgeführten  Sperrgebiete,  wie  foldgt,
berichtigt:

Anlage  J.
1.  X.  Erstes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Hinzuzusetzen:

„Bezirkshauptmannschaft  Neudek“.
2.  XIV.  Fünftes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Humpoletz".
3.  XXII.  Erstes  Sperrgebiet  in  Galizien.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Oswiecim“.

Anlage  II.
a)  Osterreich.
4.  VII.  Drittes  Sperrgebiet  in  Oberösterreich.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Eferding“.
5.  XXIII.  Drittes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Neudek“.
6.  XXIX.  Neuntes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Humpoletz“.
7.  XXXVI.  Erstes  Sperrgebiet  in  Galizien.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Oswiecim“.

Berlin,  den  14.  November  1910.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Jonquieères.
        <pb n="1133" />
        1113

    

esth  und  Verorduungsfür

  das

önigreich  Bayern.

Nr.  79.

München,  den  10.  Dezember  1910.

 

 

 

 

 

——--—  —  —  —-Inhalt:

Urkunde  vom  7.  Dezember  1910  über  eine  weitere  Zustiftung  zu  der  Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme
Kinder  in  Berchtesgaden.  —  Urkunde  vom  7.  Dezember  1910  über  eine  weitere  Zustiftung  zu  der

Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder  in  Oberstdorf.  —  Urkunde  vom  7.  Dezember  1910  über
eine  weitere  Zustiftung  zu  der  Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder  in  Hindelang.  —  Urkunde
vom  7.  De  zember  1910  über  eine  Zustiftung  zu  der  Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung  in  Füssen.  —
Urkunde  vom  7.  Dezember  1910  über  eine  Zustiftung  zu  der  Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits.  Stiftung
in  Garmisch.  —  Urkunde  vom  7.  Dezember  1910  über  eine  Zustiftung  zu  der  Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung
  in  Fall.  —  Urkunde  vom  7.  Dezember  1910  über  eine  weitere  Zustiftung  zu  der
Prinzregernnt  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder  in  Marktheidenfeld.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Auszug
aus  der  A  dels-Matrikel  des  Königreiches.

————7  ——

Nr.  36325.

 

 

Urkunde  über  eine  weitere  Zustiftung  zu  der  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“
in  Berchtesgaden.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

um  Eottes  Gunden  Küöniglicher  prim  von  Gahern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Erinnerung  daran,  daß  es  Uns  auch  in  Unserem
90.  Lebensjahre  beschieden  war,  die  Uns  seit  Jahrzehnten  so  lieb  gewordenen  Jagdbezirke
192
        <pb n="1134" />
        1114

des  Bayerischen  Hochlandes  zu  besuchen,  die  mit  Urkunde  vom  20.  Oktober  1901  zu
Gunsten  der  Gemeinden  Berchtesgaden,  Salzberg,  Ramsau,  Schönau  und
Königssee  errichtete  und  durch  Zustiftungen  vom  17.  Oktober  1903  und  vom  2.  No—
vember  1905  erweiterte  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“  in  Berchtesgaden
  durch  eine  weitere  Zustiftung  von  10  000  &amp;amp;  auf  den  Betrag  von  35000  M
zu  erhöhen.

Gleichzeitig  erlassen  Wir  für  die  genannte  Stiftung  an  Stelle  der  in  den  vorerwähnten
drei  Stiftungsurkunden  enthaltenen  Bestimmungen  nachstehende  Anordnungen:

§  1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“
und  hat  ihren  Sitz  in  Berchtesgaden.

§  2.
Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  steht  dem  K.  Bezirksamte  Berchtesgaden
unter  Aufsicht  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Oberbayern  zu.

§  3.

Die  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens  sind  in  folgender  Weise  zu  verwenden:

I.  Alljährlich  am  1.  November  —  Unserem  Namenstag  —  sollen  in  feierlicher
Weise  durch  den  K.  Bezirksamtmann  von  Berchtesgaden  oder  dessen  Stellvertreter  an
Kinder  bedürftiger,  braver,  in  den  genannten  Gemeinden  wohnhafter  Eltern  Präbenden  von
je  50  M  in  Form  eines  Sparkassebuchs  verteilt  werden.  Hierbei  sollen  in  erster  Linie
Kinder,  deren  Eltern  bei  den  Allerhöchsten  Jagden  oder  als  staatliche  Waldarbeiter  beschäftigt
sind,  Berücksichtigung  finden.

Die  Kinder  sollen  nicht  unter  5  und  nicht  über  9  Jahre  alt  sein.

Die  Spareinlagen  bleiben  bei  Knaben  bis  zur  Großjährigkeit,  bei  Mädchen  bis  zur
Großjährigkeit  oder  bis  zur  Verehelichung,  wenn  diese  früher  erfolgen  sollte,  in  Verwaltung
des  K.  Bezirksamts  Berchtesgaden  und  dürfen  nebst  den  Zinsen  und  Zinseszinsen
nur  an  die  Beschenkten  selbst  ausbezahlt  werden.

Bei  früherem  Ableben  der  Beschenkten  fällt  das  Einlagekapital  zu  50  K  an  die
Stiftung  zurück,  während  die  angefallenen  Zinsen  an  die  allenfallsigen  Erben  herauszuzahlen
  sind.

Dabei  soll  es  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  auf  das  Sparkassebuch  von  dem  Kinde
selbst  oder  von  Dritten  für  das  Kind  weitere  Einlagen  gemacht  werden.
        <pb n="1135" />
        Nr.  79.  1115

II.  Ein  angemessener  Teil  der  Stiftungserträgnisse  soll  zur  alljährlichen  Veranstaltung
eines  Festes,  wenn  tunlich  am  1.  November,  für  Kinder  mit  Ausspeisung  —  unter  besonderer
  Berücksichtigung  armer  Kinder  —  verwendet  werden.

§  4.

Die  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  steht  einer  Kommission  zu,  der  der  K.  Bezirksamtmann
  von  Berchtesgaden  doder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzender,  die  K.  Forstmeister
  von  Berchtesgaden  und  Ramsau  und  im  Falle  der  Verhinderung  eines  derselben
  der  K.  Förster  in  St.  Bartholomä  oder  Hintersee,  sowie  der  Bürgermeister  oder
dessen  Stellvertreter  von  Berchtesgaden  und  einer  der  Bürgermeister  oder  deren  Stellvertreter
  der  oben  weiter  genannten  Gemeinden  nach  einer  von  dem  K.  Bezirksamte
Berchtesgaden  zu  bestimmenden  Reihenfolge  angehören.

Zur  gültigen  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  sämtlicher  Mitglieder  der  Kommission
erforderlich.

Der  Kommission  ist  anheimgestellt,  vor  der  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  jeweils
die  treffenden  Armenpflegschaftsräte  gutachtlich  einzuvernehmen.

§  5.
Allenfallsige  Zustiftungen  sind,  insofern  die  Zustifter  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmen,
  dem  Stiftungsvermögen  einzuverleiben  und,  sobald  tunlich,  zur  Stiftung  neuer
Präbenden  zu  verwenden.

W

Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige
Verluste  sind  aus  den  Stiftungserträgnissen  zu  decken.

Gegeben  zu  München,  den  7.  Dezember  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Frettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Kahr.

192°
        <pb n="1136" />
        1116

Nr.  3632/5.

Urkunde  über  eine  weitere  Zustiftung  zu  der  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“
in  Oberstdorf.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

um  Sottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Gayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Erinnerung  daran,  daß  es  Uns  auch  in  Unserem
90.  Lebensjahre  beschieden  war,  die  Uns  seit  Jahrzehnten  so  lieb  gewordenen  Jagdbezirke
des  Bayerischen  Hochlandes  zu  besuchen,  die  mit  Urkunde  vom  27.  September  1902
zu  Gunsten  der  Gemeinde  Oberstdorf  errichtete  und  durch  Zustiftungsurkunde  vom
29.  Oktober  1904  erweiterte  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“  in  Sonthofen
  durch  eine  weitere  Zustiftung  von  5000  K  auf  den  Betrag  von  20  000  K  zu
erhöhen.  v

Gleichzeitig  erlassen  Wir  für  die  genannte  Stiftung  an  Stelle  der  in  den  vorerwähnten
Urkunden  enthaltenen  Bestimmungen  nachstehende  Anordnungen:

§  1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“
und  hat  ihren  Sitz  in  Sonthofen.
§  2.

Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  steht  dem  K.  Bezirksamte  Sonthofen
unter  Aufsicht  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Schwaben  und  Neuburg  zu.

§  3.

Die  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  steht  einer  Kommission  zu,  welche  sich  aus  dem
K.  Bezirksamtmann  von  Sonthofen  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,  dem
K.  Forstmeister  von  Burgberg  und  in  dessen  Verhinderung  einem  von  ihm  zu  bestimmenden
K.  Förster,  dem  Bürgermeister  von  Oberstdorf  oder  dessen  Stellvertreter  und  einem  von
dem  K.  Bezirksamte  Sonthofen  alljährlich  neu  zu  bestimmenden  Mitgliede  der  Marktgemeindeverwaltung
  Oberstdorf  zusammensetzt.

Zur  gültigen  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  sämtlicher  Mitglieder  der  Kommission
erforderlich.

Der  Kommission  ist  anheimgestellt,  vor  der  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  den
Armenpflegschaftsrat  Oberstdorf  gutachtlich  einzuvernehmen.
        <pb n="1137" />
        Nr.  79.  1117
8  4.

Die  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens  sind  in  folgender  Weise  zu  verwenden:

I.  Alljährlich  am  12.  März  —  Unserem  Geburtstage  —  sollen  in  feierlicher  Weise
durch  den  K.  Bezirksamtmann  von  Sonthofen  oder  dessen  Stellvertreter  an  Kinder
bedürftiger,  braver,  in  der  Gemeinde  Oberstdorf  wohnhafter  Eltern  Präbenden  von  je
50  —K  in  Form  eines  Sparkassebuchs  verteilt  werden.  Dabei  sollen  Kinder,  deren  Eltern
bei  den  Allerhöchsten  Jagden  im  Algäu  oder  als  staatliche  Waldarbeiter  beschäftigt  werden,
in  erster  Linie  Berücksichtigung  finden.

Die  Kinder  sollen  nicht  unter  5  und  nicht  über  9  Jahre  alt  sein.

Die  Spareinlagen  bleiben  bei  Knaben  bis  zur  Großjährigkeit,  bei  Mädchen  bis  zur
Großjährigkeit  oder  bis  zur  Verehelichung,  wenn  diese  früher  erfolgen  sollte,  in  Verwaltung
des  K.  Bezirksamts  Sonthofen  und  dürfen  nebst  den  Zinsen  und  Zinseszinsen  nur  an
die  Beschenkten  selbst  ausbezahlt  werden.

Bei  früherem  Ableben  der  Beschenkten  fällt  das  Einlagekapital  zu  50  an  die
Stiftung  zurück,  während  die  angefällenen  Zinsen  an  die  allenfallsigen  Erben  herauszuzahlen  sind.

Dabei  soll  es  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  auf  das  Sparkassebuch  von  dem  Kinde
selbst  oder  von  Dritten  für  das  Kind  weitere  Einlagen  gemacht  werden.

II.  Ein  angemessener  Teil  der  Stiftungserträgnisse  soll  zur  alljährlichen  Veranstaltung
eines  Festes,  wenn  tunlich  am  12.  März,  für  Kinder  mit  Ausspeisung  —  unter  besonderer
Berücksicht  igung  armer  Kinder  —  verwendet  werden.

§  5.

Allemfallsige  Zustiftungen  sind,  insofern  die  Zustifter  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmen,
  dem  Stiftungsvermögen  einzuverleiben  und,  sobald  tunlich,  zur  Schaffung  neuer
Präbenden  zu  verwenden.

86.

Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige
Verluste  sind  aus  den  Stiftungserträgnissen  zu  decken.
Gegeben  zu  München,  den  7.  Dezember  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.
        <pb n="1138" />
        1118

Nr.  3632/5.

Urkunde  über  eine  weitere  Zustiftung  zu  der  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“
in  Hindelang.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpold.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Erinnerung  daran,  daß  es  Uns  auch  in  Unserem
90.  Lebensjahre  beschieden  war,  die  Uns  seit  Jahrzehnten  so  lieb  gewordenen  Jagdbezirke
des  Bayerischen  Hochlandes  zu  besuchen,  die  mit  Urkunde  vom  27.  September  1902  zu
Gunsten  der  Gemeinde  Hindelang  errichtete  und  durch  Zustiftungsurkunde  vom  29.  Oltober
  1904  erweiterte  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“  in  Sonthofen
durch  eine  weitere  Zustiftung  von  5000  M  auf  den  Betrag  von  20000  -XK  zu  erhöhen.

Gleichzeitig  erlassen  Wir  für  die  genannte  Stiftung  an  Stelle  der  in  den  vorerwähnten
  Urkunden  enthaltenen  Bestimmungen  nachstehende  Anordnungen:

§  1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“
und  hat  ihren  Sitz  in  Sonthofen.
§  2.
Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  steht  dem  K.  Bezirksamte  Sonthofen
unter  Aufsicht  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Schwaben  und  Neuburg  zu.

§  3.

Die  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  steht  einer  Kommission  zu,  welche  sich  aus  dem
K.  Bezirksamtmann  von  Sonthofen  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,  dem
K.  Forstmeister  von  Burgberg  und  in  dessen  Verhinderung  einem  von  ihm  zu  bestimmenden
  K.  Förster,  dem  Bürgermeister  von  Hindelang  oder  dessen  Stellvertreter  und  einem
von  dem  K.  Bezirksamte  Sonthofen  alljährlich  neu  zu  bestimmenden  Mitgliede  der  Marktgemeindeverwaltung
  Hindelang  zusammensetzt.

Zur  gültigen  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  sämtlicher  Mitglieder  der  Kommission
erforderlich.

Der  Kommission  ist  anheimgestellt,  vor  der  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  den
Armenpflegschaftsrat  Hindelang  gutachtlich  einzuvernehmen.
        <pb n="1139" />
        Nr.  79.  1119
*  4.

Die  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens  sind  in  folgender  Weise  zu  verwenden:

I.  Alljährlich  am  12.  März  —  Unserem  Geburtstage  —  sollen  in  feierlicher  Weise
durch  den  K.  Bezirksamtmann  von  Sonthofen  oder  dessen  Stellvertreter  an  Kinder
bedürftiger,  braver,  in  der  Gemeinde  Hindelang  wohnhafter  Eltern  Präbenden  von  je
50  —X  in  Form  eines  Sparkassebuchs  verteilt  werden.  Dabei  sollen  Kinder,  deren  Eltern
bei  den  Allerhöchsten  Jagden  im  Algäu  oder  als  staatliche  Waldarbeiter  beschäftigt  werden,
in  erster  Linie  Berücksichtigung  finden.

Die  Kinder  sollen  nicht  unter  5  und  nicht  über  9  Jahre  alt  sein.

Die  Spareinlagen  bleiben  bei  Knaben  bis  zur  Großjährigkeit,  bei  Mädchen  bis  zur
Großjährigkeit  oder  bis  zur  Verehelichung,  wenn  diese  früher  erfolgen  sollte,  in  Verwaltung
des  K.  Bezirksamts  Sonthofen  und  dürfen  nebst  den  Zinsen  und  Zinseszinsen  nur  an
die  Beschenkten  selbst  ausbezahlt  werden.

Bei  früherem  Ableben  der  Beschenkten  fällt  das  Einlagekapital  zu  50  —X  an  die  Stiftung
zurück,  während  die  angefallenen  Zinsen  an  die  allenfallsigen  Erben  herauszuzahlen  sind.

Dabei  soll  es  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  auf  das  Sparkassebuch  von  dem  Kinde
selbst  oder  von  Dritten  für  das  Kind  weitere  Einlagen  gemacht  werden.

II.  Ein  angemessener  Teil  der  Stiftungserträgnisse  soll  zur  alljährlichen  Veranstaltung
eines  Festes,  wenn  tunlich  am  12.  März,  für  Kinder  mit  Ausspeisung  —  unter  besonderer
Berücksichtigung  armer  Kinder  —  verwendet  werden.

§  5.
Allenfallsige  Zustiftungen  sind,  insofern  die  Zustifter  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmen,
dem  Stiftungsvermögen  einzuverleiben  und,  sobald  tunlich,  zur  Schaffung  neuer  Präbenden
zu  verwe  nden.

§  6.
Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige
Verluste  sind  aus  den  Stiftungserträgnissen  zu  decken.

Gegeben  zu  München,  den  7.  Dezember  1910.

Luitpold,

Prinz  von  BLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.
        <pb n="1140" />
        1120
Nr.  3632/65.

Urkunde  über  eine  Zustiftung  zu  der  Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung  in  Füssen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Kuitpoly.

von  Gottes  Gnaden  Kiniglicher  Minz  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Erinnerung  daran,  daß  es  Uns  auch  in  Unserem
90.  Lebensjahre  beschieden  war,  die  uns  seit  Jahrzehnten  so  lieb  gewordenen  Jagdbezirke
des  Bayerischen  Hochlandes  zu  besuchen,  die  mit  Urkunde  vom  29.  Oktober  1904  zu
Gunsten  der  Gemeinden  Schwangau,  Buching  und  Trauchgau  errichtete  „Prinzregent
Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung“  in  Füssen  durch  eine  Zustiftung  von  5000  .  auf
15000  4  zu  erhöhen.

Gleichzeitig  erlassen  Wir  für  die  genannte  Stiftung  an  Stelle  der  in  der  vorerwähnten
Urkunde  enthaltenen  Bestimmungen  nachstehende  Anordnungen:

1.

Die  Stiftung  führt  den  Namen  „Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung“  und
hat  ihren  Sitz  in  Füssen.

§  2.
Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  steht  dem  K.  Bezirksamte  Füssen  unter
Aussicht  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Schwaben  und  Neuburg  zu.

83.
Die  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  obliegt  einer  Kommission,  welche  aus  dem
K.  Bezirksamtmann  von  Füssen  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,  dann  dem
K.  Forstmeister  von  Hohenschwangau  oder  im  Falle  seiner  Verhinderung  dem  K.  Forstamtsassessor
  von  Trauchgau  sowie  aus  einem  der  vom  K.  Bezirksamt  in  entsprechender

Reihenfolge  zu  bestimmenden  Bürgermeister  oder  Bürgermeister-Stellvertreter  der  obengenannten
drei  Gemeinden  zu  bestehen  hat.

Zur  gültigen  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  sämtlicher  Mitglieder  der  Kommission
erforderlich.
        <pb n="1141" />
        Nr.  79.  1121

8  4.

Die  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens  sind  in  folgender  Weise  zu  verwenden:

1.  Alljährlich  am  12.  März  —  Unserem  Geburtstage  —  sollen  in  feierlicher  Weise
durch  den  K.  Bezirksamtmann  von  Füssen  oder  dessen  Stellvertreter  an  Kinder  braver,
in  den  obenbezeichneten  Gemeinden  wohnhafter  Eltern  Präbenden  von  je  50  +  in  Form
eines  Sparkassebuchs  verteilt  werden.

Kinder,  deren  Eltern  bei  den  Allerhöchsten  Jagden  oder  als  staatliche  Waldarbeiter
beschäftigt  werden,  sind  hierbei  in  erster  Linie  zu  berücksichtigen.

Die  Kinder  sollen  nicht  unter  5  und  nicht  über  9  Jahre  alt  sein.

Die  Spareinlagen  bleiben  bei  Knaben  bis  zur  Großjährigkeit,  bei  Mädchen  bis  zur
Großjährigkeit  oder  bis  zur  Verehelichung,  wenn  diese  früher  erfolgen  sollte,  in  Verwaltung
des  K.  Bezirksamts  Füssen  und  dürfen  nebst  Zinsen  und  Zinseszinsen  nur  an  die
Beschenkten  selbst  ausbezahlt  werden.

Bei  früherem  Ableben  der  Beschenkten  fällt  das  Einlagekapital  zu  50  M  an  die
Stiftung  zurück,  während  die  angefallenen  Zinsen  an  die  allenfallsigen  Erben  herauszuzahlen  sind.

Dabei  soll  es  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  auf  das  Sparkassenbuch  von  dem  Kinde
selbst  oder  von  Dritten  für  das  Kind  weitere  Einlagen  gemacht  werden.

II.  Ein  angemessener  Teil  der  Stiftungserträgnisse  soll  zur  alljährlichen  Veranstaltung
eines  Festes,  wenn  tunlich  am  12.  März,  für  Kinder  und  zwar  mit  Ausspeisung  verwendet
  werden.

§  5.

Allenfallsige  Zustiftungen  sind,  insofern  die  Zustifter  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmen,
dem  Stiftungsvermögen  einzuverleiben  und,  sobald  tunlich,  zur  Stiftung  neuer  Präbenden
zu  verwenden.

Gegeben  zu  München,  den  7.  Dezember  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Grettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:

Ministerialrat  Kahr.
193
        <pb n="1142" />
        1122
Nr.  3632/5.

Urkunde  über  eine  Zustistung  zu  der  Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung  in  Garmisch.
Im  MNamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Erinnerung  daran,  daß  es  Uns  auch  in  Unserem
90.  Lebensjahre  beschieden  war,  die  Uns  seit  Jahrzehnten  so  lieb  gewordenen  Jagdbezirke
des  Bayerischen  Hochlandes  zu  besuchen,  die  mit  Urkunde  vom  29.  Oktober  1904  zu
Gunsten  der  Gemeinden  Oberammergau,  Unterammergau  und  Ettal  errichtete
„Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung“  in  Garmisch  durch  eine  Zustiftung  von
5000  M  auf  15000  ¾  zu  erhöhen.

Gleichzeitig  erlassen  Wir  für  die  genannte  Stiftung  an  Stelle  der  in  der  vorerwähnten
Urkunde  enthaltenen  Bestimmungen  nachstehende  Anordnungen:

§  1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen  „Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung“  und
hat  ihren  Sitz  in  Garmisch.
§  2.
Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  steht  dem  K.  Bezirksamte  Garmisch  unter
Aufsicht  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Oberbayern  zu.

§  3.

Die  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  obliegt  einer  Kommission,  welche  aus  dem
K.  Bezirksamtmann  von  Garmisch  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,  dann  dem
K.  Forstmeister  von  Oberammergau  oder  im  Falle  seiner  Verhinderung  dem  K.  Förster
von  Linderhof  sowie  aus  einem  der  vom  K.  Bezirksamt  in  entsprechender  Reihenfolge
zu  bestimmenden  Bürgermeister  oder  Bürgermeister-Stellvertreter  der  obengenannten  drei
Gemeinden  zu  bestehen  hat.

Zur  gültigen  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  sämtlicher  Mitglieder  der  Kommission
erforderlich.
        <pb n="1143" />
        Nr.  79.  1123

§  4.

Die  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens  sind  in  folgender  Weise  zu  verwenden:

I.  Alljährlich  am  12.  März,  Unserem  Geburtstage,  sollen  in  feierlicher  Weise  durch
den  K.  Bezirksamtmann  von  Garmisch  oder  dessen  Stellvertreter,  an  Kinder  braver,  in
den  obenbezeichneten  Gemeinden  wohnhafter  Eltern  Präbenden  von  je  50  &amp;amp;¾  in  Form  eines
Sparkassebuchs  verteilt  werden.

Kinder,  deren  Eltern  bei  den  Allerhöchsten  Jagden  oder  als  staatliche  Waldarbeiter
beschäftigt  werden,  sind  hierbei  in  erster  Linie  zu  berücksichtigen.

Die  Kinder  sollen  nicht  unter  5  und  nicht  über  9  Jahre  alt  sein.

Die  Spareinlagen  bleiben  bei  Knaben  bis  zur  Großjährigkeit,  bei  Mädchen  bis  zur
Großjährigkeit  oder  bis  zur  Verehelichung,  wenn  diese  früher  erfolgen  sollte,  in  Verwaltung
des  K.  Bezirksamts  Garmisch  und  dürfen  nebst  den  Zinsen  und  Zinseszinsen  nur  an  die
Beschenkten  selbst  ausbezahlt  werden.

Bei  früherem  Ableben  der  Beschenkten  fällt  das  Einlagekapital  zu  50  an  die
Stiftung  zurück,  während  die  angefallenen  Zinsen  an  die  allenfallsigen  Erben  herauszuzahlen
  sind.

Dabei  soll  es  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  auf  das  Sparkassebuch  von  dem  Kinde
selbst  oder  von  dritten  für  das  Kind  weitere  Einlagen  gemacht  werden.

II.  Ein  angemessener  Teil  der  Stiftungserträgnisse  soll  zur  alljährlichen  Veranstaltung
eines  Festes,  wenn  tunlich  am  12.  März,  für  Kinder  und  zwar  mit  Ausspeisung  verwendet
  werden.

§  5.

Allenfallsige  Zustiftungen  sind,  insofern  die  Zustifter  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmen,
dem  Stiftungsvermögen  einzuverleiben  und,  sobald  tunlich,  zur  Schaffung  neuer  Präbenden
zu  verwenden.

Gegeben  zu  München,  den  7.  Dezember  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.
193*
        <pb n="1144" />
        1124
Nr.  3632  /6.

Urkunde  über  eine  Zustiftung  zu  der  Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung  in  Fall.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Koniglicher  Prinz  pon  Gayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Erinnerung  daran,  daß  es  Uns  auch  in  Unserem
90.  Lebensjahre  beschieden  war,  die  Uns  seit  Jahrzehnten  so  lieb  gewordenen  Jagbbezirke
des  Bayerischen  Hochlandes  zu  besuchen,  die  mit  Urkunde  vom  20.  August  1905  zu  Gunsten
der  Forstamtsbezirke  Fall,  Krünn  und  Garmisch  errichtete  „Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung“
  in  Fall  durch  eine  Zustiftung  von  5000  —  auf  20000  M
zu  erhöhen.

Gleichzeitig  erlassen  Wir  für  die  genannte  Stiftung  an  Stelle  der  in  der  vorerwähnten
  Urkunde  enthaltenen  Bestimmungen  nachstehende  Anordnungen:

§  1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen  „Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung“  und
hat  ihren  Sitz  in  Fall.
§  2.
Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  steht  dem  K.  Forstamte  Fall  zu.

§  3.

Die  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  obliegt  für  jeden  einzelnen  Forstamtsbezirk  dem
Forstamtsvorstand  oder  dessen  Stellvertreter.

Vor  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  sind  die  beteiligten  Gemeindeverwaltungen  gutachtlich
  einzuvernehmen.

8  4.

Die  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens  sind  in  folgender  Weise  zu  verwenden:

I.  Alljährlich  am  12.  März  —  Unserem  Geburtstage  —  sollen  an  Kinder,  deren
Eltern  bei  den  Allerhöchsten  Jagden  eder  als  staatliche  Waldarbeiter  in  den  genannten
        <pb n="1145" />
        Nr.  79.  1125

Forstamtsbezirken  beschäftigt  werden  und  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  besitzen,  Präbenden
von  je  50  #  in  Form  eines  Sparkassebuchs  verteilt  werden  und  zwar  so,  daß  auf  den
Forstamtsbezirk  Fall  ungefähr  drei  Siebenteile  der  Präbenden,  auf  die  Forstamtsbezirke
Krünn  und  Garmisch  ungefähr  je  zwei  Siebenteile  der  Präbenden  treffen.

Die  zu  bedenkenden  Kinder  sollen  nicht  unter  5  und  nicht  über  9  Jahre  alt  sein.

Die  Spareinlagen  bleiben  bei  Knaben  bis  zur  Großjährigkeit,  bei  Mädchen  bis  zur
Großjährigkeit  oder  bis  zur  Verehelichung,  wenn  diese  früher  erfolgen  sollte,  in  Verwaltung
des  K.  Forstamts  Fall  und  dürfen  nebst  Zinsen  und  Zinseszinsen  nur  an  die  Beschenkten
  selbst  ausbezahlt  werden.

Bei  früherem  Ableben  der  Beschenkten  fällt  das  Einlagekapital  zu  50  &amp;amp;  an  die
Stiftung  zurück,  während  die  angefallenen  Zinsen  an  die  allenfallsigen  Erben  herauszuzahlen
  sind.

Dabei  soll  es  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  auf  das  Sparkassebuch  von  dem  Kinde
selbst  oder  von  Dritten  für  das  Kind  weitere  Einlagen  gemacht  werden.

II.  Ein  angemessener  Teil  der  Stiftungserträgnisse  soll  unter  Zugrundelegung  des
gleichen  Verhältnisses  wie  bei  Verteilung  der  Präbenden  zur  alljährlichen  Veranstaltung

je  eines  Kinderfestes,  verbunden  mit  Ausspeisung,  für  die  genannten  3  Forstamtsbezirke
verwendet  werden.

8  6.

Allenfallsige  Zustiftungen  sind,  insofern  die  Zustifter  nichts  anderes  bestimmen,  dem
Stiftungsvermögen  einzuverleiben  und,  sobald  tunlich,  zur  Stiftung  neuer  Präbenden  zu
verwenden.

Gegeben  zu  München,  den  7.  Dezember  1910.

Luitpold,

Prinz  von  LHayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Srettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Kahr.
        <pb n="1146" />
        1126
Nr.  3632/5.

Urkunde  über  eine  weitere  Zustiftung  zu  der  Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder  in
Marktheidenfeld.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Küniglicher  Prim  von  Hauern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Erinnerung  daran,  daß  es  Uns  auch  in  Unserem
90.  Lebensjahre  beschieden  war,  die  Uns  seit  Jahrzehnten  so  lieb  gewordenen  Jagdbezirke
zu  besuchen,  die  mit  Urkunde  vom  21.  Dezember  1901  zu  Gunsten  der  Gemeinden  Bischbrunn,
  Schollbrunn,  Oberaltenbuch  und  Unteraltenbuch,  Bezirksamts  Marktheidenfeld,
  sowie  der  Gemeinde  Weibersbrunn,  Bezirksamts  Aschaffenburg,  erichtete
und  mit  Zustiftungsurkunden  vom  1.  Dezember  1903,  5.  Dezember  1904  und  1.  Dezember  1908
erweiterte  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“  in  Marktheidenfeld  durch
eine  weitere  Zustiftung  von  15000  —&amp;amp;  auf  den  Betrag  von  50  O000  zu  erhäöhen.

Gleichzeitig  erlassen  Wir  für  die  genannte  Stiftung  an  Stelle  der  in  den  vorerwähnten
vier  Urkunden  enthaltenen  Bestimmungen  nachstehende  Anordnungen:

§  1.

Die  Stiftung  führt  den  Namen  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder"“
und  hat  ihren  Sitz  in  Marktheiderfeld.

8  2.
Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  sowie  die  Verleihung  des  Stiftungsgenusses
steht  dem  K.  Bezirksamte  Marktheidenfeld  zu.

Die  Verwaltung  hat  unter  Aufsicht  der  K.  Regierung,  Kammern  des  Innern,  von
Unterfranken  und  Aschaffenburg  zu  geschehen.

Vor  der  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  hat  das  K.  Bezirksamt  Marktheidenfeld

die  Armenpflegschaftsräte  der  genannten  Gemeinden  und  die  beteiligten  K.  Forstämter  gutachtlich
  einzuvernehmen.
        <pb n="1147" />
        Nr.  79.  1127

8  3.

Die  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens  sind  in  folgender  Weise  zu  verwenden:

1.  Alljährlich  am  12.  März,  Unserem  Geburtstage,  sollen  durch  das  K.  Bezirksamt
Marktheidenfeld  an  Kinder  bedürftiger,  braver,  in  den  vorgenannten  Gemeinden
wohnhafter  Eltern  Präbenden  von  je  50  X  in  Form  eines  Sparkassebuchs  verteilt  werden.
Dabei  sollen  Kinder,  deren  Eltern  bei  den  Allerhöchsten  Jagden  im  Spessart  oder  in  den
Staatswaldungen  als  Arbeiter  beschäftigt  werden,  in  erster  Linie  Berücksichtigung  finden.

Die  Kinder  sollen  nicht  unter  5  und  nicht  über  9  Jahre  alt  sein.

Die  Spareinlagen  bleiben  bei  Knaben  bis  zur  Großzjährigkeit,  bei  Mädchen  bis  zur
Großjährigkeit  oder  bis  zur  Verehelichung,  wenn  diese  früher  erfolgen  sollte,  in  Verwaltung
des  K.  Bezirksamts  Marktheidenfeld  und  dürfen  nebst  den  Zinsen  und  Zinseszinsen
nur  an  die  Beschenkten  selbst  ausbezahlt  werden.

Bei  früherem  Ableben  der  Beschenkten  fällt  das  Einlagekapital  zu  50  —&amp;amp;  an  die
Stiftung  zurück,  während  die  angefallenen  Zinsen  an  die  allenfallsigen  Erben  herauszuzahlen  sind.

Dabei  soll  es  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  auf  das  Sparkassenbuch  von  dem  Kinde
selbst  oder  von  Dritten  für  das  Kind  weitere  Einlagen  gemacht  werden.

II.  Ein  angemessener  Teil  der  Stiftungserträgnisse  soll  alljährlich  am  12.  März  zur
Ausspeisung  von  Kindern  unter  besonderer  Berücksichtigung  armer  Kinder  verwendet  werden.

84.

Allenfallsige  Zustiftungen  sind,  insofern  die  Zustifter  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmen,
dem  Stiftungsvermögen  einzuverleiben  und,  sobald  tunlich,  zur  Schaffung  neuer  Präbenden
zu  verwenden.

85.
Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige
Verluste  sind  aus  den  Stiftungserträgnissen  zu  decken.

Gegeben  zu  München,  den  7.  Dezember  1910.

Luitpold,

Prinz  von  BLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.
        <pb n="1148" />
        1128
Hofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  5.  Dezember  1910  den  K.  Kammerjunker,
  Hauptmann  und  Batteriechef  im  2  Feld-Artillerie-Regiment
  „Horn“  Leopold  Freiherrn
von  Stengel  und  den  K.  Kammerjunker
und  Hauptmann  im  20.  Infanterie-Regiment
  „Prinz  Rupprecht“  Arnold  Freiherrn
von  Stengel  zu  K.  Kämmerern,  den
Rechtspraktikanten  Otto  Freiherrn  von  Stein,
den  Leutnant  im  9.  Feld-Artillerie-Regiment
Theodor  Freiherrn  von  Vequel-Westernach
  und  den  Leutnant  im  Infanterie-Leib-Regiment
  Maximilian  Grafen  von  Armansperg
  zu  K.  Kammerjunkern,  sämtliche  auf
ihr  allernntertänigstes  Ansuchen,  zu  ernennen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Hönigreiches.

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt  für
ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
am  30.  November  1910:

der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
für  Verkehrsangelegenheiten  Dr.  Joseph  Ritter
von  Graßmann  sub  Lit.  G.,  Fol.  57,
Akt  Nr.  28508,

der  Ministerialrat  im  genannten  K.  Staatsministerium
  Karl  Ritter  von  Völcker  sub
Lit.  V.,  Fol.  14,  Akt  Nr.  28508,

der  Direktor  der  K.  Regierung,  Kammer
des  Innern,  von  Mittelfranken,  Dr.  Hilmar
Ritter  von  Lindner  sub  Lit.  L.,  Fol.  63,
Akt  Nr.  28508.
        <pb n="1149" />
        1129

eset  und  Verordnungs-Rlatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  80.

München,  den  12.  Dezember  1910.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  22.  November  1910,  Anderungen  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  19.  Jannar  1889  betreffend.  —  Oberpolizeiliche  Vorschrift  vom  4.  Dezember  1910  über  Zeit  und
Art  des  Fischfanges  im  Bodensee.  —  Bekanutmachung  vom  1.  Dezember  1910,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Juhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1910  über  die  Einfuhr
von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.

 

"

Königliche  Verordnung,  Anderungen  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  19.  Januar  1889  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Moafjestät  des  Königs.
Tiitpol!.

von  Gottez  Gnaden  Röniglicher  prinz  von  Sayern,
Negent.

Wir  haben  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden  Bestimmungen  den  anbei  folgenden
Anderungen  und  Ergänzungen  der  §§  2,  15,  23,  30,  33,  35,  37,  39,  42,  61,  64,
66,  70,  82,  83,  84,  85,  88,  89,  91,  92,  93,  94,  111,  125  und  130,  ferner  der  Muster  6,

194
        <pb n="1150" />
        1130

14  und  25  sowie  der  Anlagen  2  und  4  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  19.  Januar  1889  Unsere  Genehmigung  erteilt.

Gegeben  zu  München,  den  22.  November  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SHayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.  v.  Horn.Staatsrat  v.  Krazeisen.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung:
v.  Huber-Liebenau,
Generalmajor  z.  D.

Anderungen
der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Jannar  1889.

§  2.
In  Ziffer  3a  ist  hinzuzufügen:  für  die  Hohenzollernschen  Lande  der  Königlich
Preußische  Regierungspräsident  in  Sigmaringen,
die  Ziffern  3  f,  g,  1  erhalten  folgende  Fassung:
k)  für  Mecklenburg-Strelitz  das  Großherzoglich  Mecklenburgische  Staatsministerium,
  Abteilung  des  Innern,  zu  Neustrelitz,
8)  für  Oldenburg  das  Großherzoglich  Oldenburgische  Ministerium  der  Justiz
zu  Oldenburg,

1!)  für  Sachsen-Coburg  und  Gotha  das  Herzoglich  Sächsische  Staatsministerium,
Abteilung  A  zu  Coburg.
Ziffer  7  Absatz  2  erhält  folgende  Fassung:
„Je  eine  gleiche  Kommission  besteht  in  Tsingtau  im  Schutzgebiete
Kiautschon  für  die  in  Ostasien,  und  in  Windhuk  im  Schutzgebiete  Südwestafrika
  für  die  in  West=  und  Südafrika  wohnhaften  Deutschen.“
In  Ziffer  8  Absatz  3  ist  hinter  „Kiautschon“  ein  Komma  und  sodann  folgender  Zusatz

einzufügen:  „diejenige  in  Windhuk  unter  Aufsicht  des  Gouverneurs  des  Schutzgebiets
  Südwestafrika."
        <pb n="1151" />
        Nr.  80.  1131

15.

In  Ziffer  4  Absatz  1  ist  hinter  „besitzen“  einzufügen:  „oder  die  Vorprüfung  zum
Schiffsingenieur  bestanden  haben,“

In  Ziffer  6  Absatz  1  ist  hinter  „Navigations-“  ein  Komma  und  sodann  einzufügen:
„Seemaschinisten-“,  ferner  in  Absatz  2  statt  „Navigationsschulen“  zu  setzen:
„Navigations=  oder  Seemaschinistenschulen“  und  hinter  „Seesteuerleute“  einzufügen:
„oder  Seemaschinisten“

§#23.

Die  Ziffern  2  und  3  erhalten  folgende  Fassung:
2.  Zur  seemännischen  Bevölkerung  des  Reichs  gehören:
a)  Seeleute  von  Beruf,  d.  h.  Leute,  die  mindestens  ein  Jahr  auf  See-,  Küstenoder
  Haffahrzeugen  gefahren  sind  und  zwar  als:
1.  Matrosen,  Leichtmatrosen,  Jungen,  Köche,  Kellner  (Stewards),  Pantryleute,
  Aufwäscher,  Schlachter,  Barbiere,  Friseure,  Musiker  u.  dgl.,
2.  Maschinisten,  Maschinistenassistenten,  Heizer,  Feuerleute,  Kohlenzieher,
Trimmer,  Elektriker,  Schlosser,  Klempner,  Zimmerleute,  Segelmacher,
Segel=  und  Tauflicker,  Konditoren,  Bäcker,  Zahlmeistergehilfen  u.  dgl.;
b)  See-,  Küsten=  und  Haffischer,  die  die  Fischerei  mindestens  ein  Jahr  gewerbsmäßig
  betrieben  haben;
c)  Maschinisten,  Maschinistenassistenten  und  Heizer,  die  mindestens  ein  Jahr
auf  Flußdampfern  gefahren  sind.
3.  Zur  halbseemännischen  Bevölkerung  gehören:
a)  Seeleute,  die  sich  haben  anmustern  lassen  und  mindestens  zwölf  Wochen  auf
See-,  Küsten=  oder  Haffahrzeugen  gefahren  sind  und  zwar  als:
1.  Matrosen,  Leichtmatrosen,  Jungen,  Köche,  Kellner  (Stewards),  Pantryleute,
  Aufwäscher,  Schlachter,  Barbiere,  Friseure,  Musiker  u.  dgl.,
2.  Maschinisten,  Maschinistenassistenten,  Heizer,  Feuerleute,  Kohlenzieher,
Trimmer,  Elektriker,  Schlosser,  Klempner,  Zimmerleute,  Segelmacher,
Segel=  und  Tauflicker,  Konditoren,  Bäcker,  Zahlmeistergehilfen  u.  dgl.;
b)  See-,  Küsten=  und  Haffischer,  die  die  Fischerei  zwar  weniger  als  ein  Jahr,
aber  gewerbsmäßig,  sei  es  als  Hauptgewerbe  (Berufsfischer),  sei  es  als
Nebengewerbe  (Gelegenheitsfischer)“)  betreiben  oder  betrieben  haben.

8  30.

Ziffer  4  Absatz  1  und  2  erhalten  folgenden  Wortlaut:
194“
        <pb n="1152" />
        1132

4.  Die  Aushebung  der  unter  Ziffer  3  bezeichneten  Personen  darf  in  ihrem  fünften
Militärpflichtjahre  erfolgen,  sofern  sie  spätestens  bis  zum  1.  Februar  des  nächstfolgenden
  Kalenderjahres  wieder  in  den  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
gelangen.

Stehen  sie  zur  Zeit  der  Einstellung  noch  unter  dem  Verluste  der  bürgerlichen
Ehreurechte,  so  werden  sie  bis  zu  ihrer  Wiedererlangung  einer  Arbeiterabteilung
überwiesen.

Als  neue  Ziffer  5  ist  einzufügen:

5.  Die  Bestimmungen  in  Ziffer  1  finden  keine  Anwendung  auf  die  Wehrpflichtigen,

denen  ein  Strafaufschub  mit  der  Aussicht  auf  Begnadigung  oder  ein  Aufschub

der  Strafverfolgung  mit  der  Aussicht  auf  gnadenweise  Niederschlagung  der  Untersuchung
  gewährt  worden  ist.

33.

In  Ziffer  9  letzter  Absatz  ist  hinter  „Navigations-“  ein  Komma  und  sodann  einzusetzen:
  „Seemaschinisten-“

35.

In  Ziffer  4  ist  statt  der  Worte  „Befähigung  zum  Seesteuermann“  zu  setzen:  „bestandene
Prüfung  zum  Seesteuermann  oder  die  bestandene  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur“

8  37.
Ziffer  2  erhält  folgende  Fassung:

2.  Militärpflichtige,  auf  welche  auch  noch  in  ihrem  fünften  Militärpflichtjahre  die
Bestimmungen  des  §  30,  1  Anwendung  finden,  sind  vom  Dienste  im  Heere  und
in  der  Marine  auszuschließen,  sofern  ihre  Einstellung  bis  zum  1.  Februar  des
6.  Militärpflichtjahres  nicht  mehr  erfolgen  kann.  Ebenso  sind  diejenigen  Militärpflichtigen
  auszuschließen,  welche  am  1.  Februar  des  6.  Militärpflichtjahres  noch
unter  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  stehen  (siehe  §  30,  un  40.

8  39.

Zu  Ziffer  4  Absatz  1  ist  für  „Ein  nach  Ziffer  le  und  2  Berücksichtigter“  zu  setzen:
„Ein  nach  Ziffer  la  oder  14  in  Verbindung  mit  §  40,/8  oder  nach  Ziffer  2
Berücksichtigter“
        <pb n="1153" />
        Nr.  80.  1133

8  42.

Ziffer  1  erhält  am  Schlusse  folgenden  neuen  Absatz:

«  Eine  endgültige  Entscheidung  unter  Befreiung  von  der  persönlichen  Ge—
stellung  vor  den  Ersatzbehörden  darf  von  den  Ober-Ersatzkommissionen  ausnahmsweise
  auch  dann  getroffen  werden,  wenn  Militärpflichtige  an  anderen  als
den  unter  e  aufgeführten  offenkundigen  Gebrechen  leiden,  die  mit  Sicherheit  auf
Untauglichkeit  zum  aktiven  Dienste  schließen  lassen.  Die  von  dem  Konsul,
Gouverneur  oder  Landeshauptmann  dieserhalb  auszustellenden  Bescheinigungen
müssen  das  Vorhandensein  derartiger  Gebrechen  auf  Grund  eigener  Wahrnehmungen
  oder  sonstiger  Feststellungen  dartun,  die  in  der  Regel  mit  ärztlichen,
hinsichtlich  der  Richtigkeit  bescheinigten  Zeugnissen  zu  belegen  sind.  Hält  die
Ober-Ersatzkommission  im  Einzelfalle  die  beigebrachten  Unterlagen  nicht  für  ausreichend,
  um  eine  endgültige  Entscheidung  treffen  zu  können,  so  ist  von  ihr
zunächst  auf  dem  Dienstwege  an  die  Ministerialinstanz  zu  berichten.

§  61.
In  Ziffer  1  Absatz  1  ist  für  „JInfanterieoffizier“  zu  setzen:  „Oberleutnant  oder
Leutnant“
Der  erste  Satz  des  Absatzes  2  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Zuteilung  des  Offiziers')  und  des  Militärarztes  wird  nach  Mitteilung
  des  Reiseplanes  (§  60,6)  durch  den  Brigadekommandeur  oder  erforderlichenfalls
  durch  das  Generalkommando  veranlaßt.“

An  Stelle  der  bisherigen  Anmerkung  )  ist  zu  setzen:

*)  Der  dem  Musterungspersonal  zuzuteilende  Offizier  ist  in  der  Regel  aus  der  Zahl  der
Oberlentnants  oder  Leutnants  der  Infanterie  des  Friedensstandes  auszuwählen.  Hierfür  darf
unter  besonderen  Verhältnissen  nach  dem  Ermessen  des  Generalkommandos  auch  ein  Oberlentnant
oder  Leutnant  der  Kavalleric  oder  Feldartillerie  kommandiert  werden.  Sind  aktive  Oberleutnants
oder  Leutnants  nicht  verfügbar,  so  können  an  deren  Stelle  Oberleutnants  oder  Leutnants  des  Beurlaubtenstandes
  herangezogen  werden.

8  64.
Im  Absatz  2  der  Ziffer  2  ist  für  „Infanterieoffizier“  zu  setzen:  „zugeteilten  Offizier“

8  66.

In  Ziffer  Zc  lautet  der  Vortrag  in  der  Klammer  hinter  „Marineteil“:  „(Matrosendivision:
  §  23,  2  a  „  u.  2b.  3a  u.  3b;  Werftdivision:  §  23,  72  u.  20  sewie  3a7)“
        <pb n="1154" />
        1134

8  70.

Ziffer  1  erhält  folgenden  neuen  Absatz:

„Im  übrigen  findet  §  61,1  Absatz  3  sinngemäß  Anwendung.  Läßt  sich
die  Heranziehung  eines  Bezirksarztes  nicht  vermeiden,  so  ist  für  möglichst
schleunige  Ablösung  durch  Kommandierung  eines  Militärarztes  Sorge  zu  tragen.“

§  82.

In  der  Anmerkung  ')  zu  Ziffer  2  a  sind  die  Worte  „vom  Truppenteil“  zu  streichen.

§  83.

In  Ziffer  4  ist  hinter  „wohnen“  einzufügen:

„oder  wenn  diese  keinen  oder  ihren  Wohnsitz  im  Ausland  haben,  in  welchem  der
Reklamierte  listlich  geführt  wird,“

8  84.

In  Ziffer  2a  ist  für  „des  Vaters  oder  Vormundes“  zu  setzen:  „des  gesetzlichen

Vertreters“
8  85.

Ziffer  3  erhält  folgenden  neuen  Absatz:

Die  Erteilung  des  Annahmescheins  ist  vom  Truppenteil  sogleich  dem  Zivil—
vorsitzenden  der  Ersatzkommission,  der  den  Meldeschein  ausgestellt  hat,  unter
Angabe  des  Tages  und  Ortes  der  Geburt  sowie  des  kontrollierenden  Bezirkskommandos
  (Ziffer  4)  des  Freiwilligen  mitzuteilen.  Dieser  Zivilvorsitzende  hat
erforderlichenfalls  die  Nachricht  weiterzugeben  und  zwar  für  die  noch  nicht
im  militärpflichtigen  Alter  befindlichen  Freiwilligen  an  den  Zivilvorsitzenden  der
Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes,  in  dem  der  Geburtsort  liegt,  für  die
übrigen  Freiwilligen  an  den  Ziovilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes,
  in  dem  der  Angenommene  gestellungspflichtig  ist.  Wird  der
Annahmeschein  vom  Truppenteil  in  besonderen  begründeten  Ausnahmefällen
zurückgezogen,  so  sind  hierüber  dem  vorstehenden  entsprechende  Mitteilungen  zu
machen;  außerdem  ist  vom  Truppenteil  das  kontrollierende  Bezirkskommando

zu  benachrichtigen.
§  88.

In  Ziffer  3  Absatz  1  ist  hinter  „Steuermannsprüfung“  einzufügen:  „oder  der  Vorprüfung

  zum  Schiffsingenieur“;  ferner  ist  in  Absatz  2  hinter  „Seesteuermann“
der  Punkt  zu  streichen  und  einzufügen:  „oder  die  bestandene  Vorprüfung  zum
Schiffsingenieur“.
        <pb n="1155" />
        Nr.  80.  1135

§  89.
In  Ziffer  2  Satz  2  ist  hinter  „Tsingtau“  ein  Komma  und  sodann  einzufügen:  „die
in  West=  und  Südafrika  wohnhaften  Deutschen  bei  der  Prüfungskommission  für
Einjährig-Freiwillige  in  Windhuk"

§  91.

In  Ziffer  2  Absatz  1  ist  hinter  „Prüfungen“  einzufügen:  „1)".  Dazu  tritt  folgende
Anmerkung:

4)  Bei  der  Prüfungskommission  in  Windhuk  findet  vorläufig  alljährlich  nur  eine  Prüfung
und  zwar  im  Frühjahr  statt.
8  92.

In  Ziffer  4  Absatz  1  ist  hinter  „Kiautschou“  ein  Komma  und  sodann  folgender
Zusatz  einzufügen:
„bei  der  Prüfungskommission  in  Windhuk  ein  von  dem  Gouverneur  des
Schutzgebiets  Südwestafrika  zu  bestimmender  höherer  Beamter  des  Gouvernements.“
Der  Absatz  2  erhält  folgenden  Wortlaut:
„Die  Ernennung  der  übrigen  Mitglieder  dieser  Kommissionen  sowie  die
Zuweisung  je  eines  Bureaubeamten  erfolgt  durch  die  Gouverneure  der  Schutzgebiete
Kiautschon  und  Südwestafrika.“

§  93.

In  Ziffer  2  sind  die  Worte  „Befähigungszeugnisses  zum  Seesteuermann“  zu  streichen
und  dafür  zu  setzen:  „Zeugnisses  über  die  bestandene  Prüfung  zum  Seesteuermann
  oder  über  die  bestandene  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur."

In  Ziffer  7  a  Absatz  2  ist  statt  „Befähigungszeugnisse“  zu  setzen:  „Zeugnisse  über
die  bestandene  Prüfung“  und  hinter  „Seesteuermann“  einzufügen:  „oder  die
bestandene  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur“

In  Ziffer  8  Absatz  1  ist  statt  der  Worte  „Befähigungszeugnis  zum  Seesteuermann“
zu  setzen:  „Zeugnis  über  die  bestandene  Prüfung  zum  Seesteuermann  oder  die
bestandene  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur“  und  in  Ziffer  9  Absatz  3  ist  hinter
„Seesteuerleuten“  ein  Komma  und  sodann  einzufügen:  „Seemaschinisten“

8  94.

In  Ziffer  5  ist  für  „Wird  der  sich  meldende  Freiwillige“  zu  setzen:  „Wird  der
Freiwillige  bei  der  Meldung  oder  beim  Dienstantritt  (Ziffer  2  bis  4)“
In  Ziffer  12  sind  die  Worte:  „unter  Anrechnung  auf  den  Etat  des  Truppenteils“

zu  streichen.
        <pb n="1156" />
        1136

8  111.

Ziffer  2  erhält  folgenden  neuen  Absatz:

Seebefehlshaber  im  außereuropäischen  Ausland  sind  jedoch  im  Kriege  ermächtigt,
die  am  Ausrüstungsorte  von  Kriegs=  und  Hilfskriegsschiffen  befindlichen  Personen
des  Beurlaubtenstandes  des  Heeres  und  der  Marine,  sofern  sie  nicht  gemäß
Ziffer  4  von  der  Einberufung  im  Mobilmachungsfalle  befreit  sind,  unmittelbar
in  die  Kriegsbesatzung  der  Schiffe  einzustellen.  Auf  die  deutschen  Schutzgebiete
findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

§  125.
Ziffer  1  letzter  Absatz  erhält  folgende  Fassung:
Für  die  bei  den  technischen  Instituten  usw.  der  Marine  im  Frieden  beschäftigten
Beamten,  vertragsmäßig  angestellten  Personen,  Arbeiter  und  für  das  Personal  des
Kaiserlichen  Kanalamts  in  Kiel  und  der  ihm  unterstehenden  Stellen  stellt  der  Staatssekretär
  des  Reichs-Marine-Amts  die  Bescheinigungen  der  Unabkömmlichkeit  aus.
Hinter  Ziffer  3c)  ist  einzufügen:

4)  nach  näherer  Anordnung  der  Feldzeugmeisterei  die  im  Frieden  bei  den  technischen
Instituten  beschäftigten  Beamten,  vertraglich  angestellten  Personen  und  Arbeiter,
soweit  sie  zu  einem  geordneten  und  gesicherten  Betriebe  unbedingt  notwendig  sind.

Der  nächste  Absatz  hinter  Ziffer  3  d  erhält  folgenden  Wortlaut:
„Über  das  Verfahren  siehe  §§  128,  129  und  130.“
In  Ziffer  4a  Absatz  1  ist  hinter  „haben,“  einzufügen:  „sowie  die  in  den  Schutzgebieten
  angestellten  Beamten“
In  Absatz  2  ist  für  „Konsularbeamten“  zu  setzen:  „Konsular=  usw.  Beamten“
Hinter  §  129  tritt  folgender  neue  Paragraph:

130.

Zurückstellung  der  im  Frieden  bei  den  technischen  Instituten  beschäftigten
  Dienstpflichtigen  sowie  der  als  ausgebildet  dem  Landsturm
  zweiten  Aufgebots  angehörigen  Personen  vom  Waffendienste.
1.  In  welchem  Umfang  die  im  Frieden  bei  den  technischen  Instituten  beschäftigten
Beamten,  vertraglich  angestellten  Personen  und  Arbeiter  (§  125,3a)  vom
Waffendienste  zurückzustellen  sind,  bestimmt  alljährlich  die  Feldzeugmeisterei.
2.  Die  Zurückstellung  der  nach  Ziffer  1  in  Betracht  kommenden  Personen  ist
im  Januar  jeden  Jahres  unter  UÜbersendung  einer  nach  Muster  25  aufgestellten
  Liste  von  den  technischen  Justituten  bei  den  Bezirkskommandos  für

das  nächste  Mobilmachungsjahr  zu  beantragen.
        <pb n="1157" />
        Nr.  80.  1137

3.  Veränderungen  zu  dieser  Liste  sind  den  Bezirkskommandos  von  den  technischen
Instituten  unter  Benutzung  des  Musters  25  am  1.  eines  jeden  Monats
mitzuteilen.

4.  Die  Feldzeugmeisterei  bestimmt  nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  sobald
als  angängig,  in  welchem  Umfang  und  zu  welchem  Zeitpunkt  das  zurückgestellte
  Personal  entbehrlich  ist.

5.  Uber  die  Verwendung  des  nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  etwa  entbehrlich

werdenden  Personals  (Ziffer  4)  trifft  das  zuständige  stellvertretende  Generalkommando
  Bestimmung.  ·

Muster  6  Anmerkung  1.
Der  erste  Absatz  erhält  folgende  Fassung:

In  die  Spalte  „Bemerkungen“  werden  alle  Bestrafungen,  mögen  sie  vor  oder  nach  dem  Eintritt  der
Betroffenen  in  das  militärpflichtige  Alter  erfolgt  sein,  eingetragen,  die  sich  aus  den  bei  den  Strafregister—
behörden  zu  erhebenden  Auszügen  aus  dem  Strafregister  ergeben.  Auch  liegt  den  mit  Führung  der  Stammrollen
  betrauten  Behörden  die  Verpflichtung  ob,  die  in  einzelnen  Fällen  etwa  hervortretenden  Zweifel  durch
die  nötigen  tatsächlichen  Erörterungen  aufzuklären  und  das  Ergebnis  in  der  Stammrolle  zu  vermerken.

Muster  14.

Auf  dem  Titelblatt  ist  als  Anmerkung  3  hinzuzufügen:

3.  In  Spalten  9,  12  und  15  werden  nur  solche  dem  Landsturm  usw.  überwiesene  Militärpflichtige
  geführt,  welche  für  tauglich  erachtet  worden  sind.

Als  Muster  25  tritt  das  nachstehende  hinzu.

Anlage  2  §  3.

Im  2.  Absatz  ist  hinter  „Kiautschou"  an  Stelle  des  Punktes  ein  Komma  zu  setzen
und  sodann  folgender  Zusatz  hinzuzufügen:  „bei  der  Prüfungskommission  in
Windhuk  ein  von  dem  Gouverneur  des  Schutzgebiets  Südwestafrika  zu  bestimmender
höherer  Beamter  des  Gouvernements.

Anlage  4.

Ziffer  3  à  erhält  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:

Die  Mitteilungen  sind  einzustellen,  nachdem  auf  Grund  des  Seefahrtsbuchs
oder  anderer  Papiere  eine  Fahrzeit  zur  See  von  mindestens  einem  Jahre  nach
dem  vollendeten  14.  Lebensjahre  und  damit  die  Zugehörigkeit  des  Wehrpflichtigen
zur  seemännischen  Bevölkerung  endgültig  festgestellt  ist.  Eine  Zusammenstellung
der  nachgewiesenen  Fahrzeiten  ist  der  letzten  Mitteilung  beizufügen.  196
        <pb n="1158" />
        1138

Muster  26  zu  §  130.

der  bei  de

Liste

in  eeschäftigten  Beamten,  vertraglich  angestellten

Personen  und  Arbeiter,  die  von  dem  Bezirkskommandoaon  kontrolliert
werden  und  vom  Waffendienste  für  das  Mobilmachungsjahr  19  zurückzustellen  sind.

 

Familiennamen

.  und
S

Vornamen

Wann
und  bei
#  welchem  Wohnung
Dienst=  Waffen-  Truppen-  Bemergrad
  gattung  besega  dnn  .  kungen
Heer  ein-  Bezirksgetreten
  Ort  ant  Straße
l

 

 

 

I

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  bescheinigt
„den  19
Der  Direktor

de
        <pb n="1159" />
        Nr.  80.  1139

Oberpolizeiliche  Vorschrift
über  Zeit  und  MArt  des  Fischfanges  im  Wobensee.
Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  der  Art.  72  und  101  Ziff.  4  des  Fischereigesetzes  vom  15.  August  1908
werden  die  oberpolizeilichen  Vorschriften  vom  15.  März  1894,  6.  November  1897  und
8.  Februar  1904  (GBBl.  1894  S.  132,  1897  S.  359,  1904  S.  35)  durch  folgende

Vorschrift  ergänzt.
§  1.

Die  Verwendung  von  Motorbooten  bei  Ansübung  jeglicher  Art  von  Fischerei  auf  dem
Bodensee  (Obersee)  ist  verboten.  Jedoch  ist  gestattet,  zum  Abholen  gefangener  Fische,  zum
Schleppen  der  Fischerboote  von  dem  Wohnorte  der  Fischer  nach  dem  Fangort  und  zum
Ausfsuchen  der  vom  Sturme  fortgetriebenen  Netze  Motorboote  zu  verwenden.

§  2.
Diese  Vorschrift  tritt  am  1.  Januar  1911  in  Kraft.
München,  den  4.  Dezember  1910.

Dr.  v.  Brettreich.

—  *  —  —  —  —

Nr.  7026a19.

 

 

 

 

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Vereinsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  .#  eingeteilte  Schuldverschreibungen
in  den  Verkehr  zu  bringen:
vier  weitere  Serien  (98  bis  101)  unverlosbarer  vom  1.  Januar  1911  an  innerhalb
70  Jahren  im  Wege  der  Kündigung  oder  des  Rückkaufs  einzulösender,  jedoch  in  den  ersten
zehn  Jahren  seitens  der  Bank  nicht  kündbarer  4%oiger  Hypothekenpfandbriefe  im  Gesamtbetrage
  von  10  Millionen  Mark.

München,  den  1.  Dezember  1910.
J.  A.

Staatsrat  v.  frazeisen.
        <pb n="1160" />
        1140
Nr.  416  a47.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

R.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVBl.  S.  967)  getroffene  Verfügung
  wird  auf  die  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  VI,  XVIII,  XIX,  XXI  und  XXVIII
sowie  auf  die  ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  36  und  68  ausgedehnt.

München,  den  6.  Dezember  1910.

J.  A.
Ministerialrat  Henule.
        <pb n="1161" />
        1141

Psetz-  und  Verordnungs-Blatl

für  das

Königreich  Bayern.

 

—  —  —  —  —  ——

Nr.  81.

München,  den  17.  Dezember  1910.

Inhalt:

Abschied  vom  13.  Dezember  1910  für  die  Stenersynode  der  protestantischen  Kirche  Bayerns  r.  d.  Rh.  über  deren
Verhandlungen  für  die  Jahre  1911  mit  1913.  —  Abschied  vom  13.  Dezember  1910  für  die  Steuersynode
der  vereinigten  protestantischen  Kirche  der  Pfalz  über  deren  Verhandlungen  für  die  Jahre  1911  mit  1913.—
Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1910,  betreffend  die  Veranlagung  und  die  Erhebung  der  protestantischen
Kirchensteuer  durch  die  Finanzbehörden.  —  Bekanntmachung  vom  10.  Dezember,  die  Eisenbahn-Bau-  und
Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

 

—  —  ÔÑi  —  —  —  –  .J..———  1

 

 

Abschied  für  die  Steuersynode  der  protestantischen  Kirche  Bayerns  r.  d.  Nh.  über  deren  Verhandlungen
  für  die  Jahre  1911  mit  1913.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpold:

Vvon  Gottes  Gnaden  Königlicher  prinz  von  Bayern,
Negent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  der  Steuersynode  der  protestantischen  Kirche  des
Königreichs  r.  d.  Rh.  in  ihren  Sitzungen  vom  24.  Mai  bis  2.  Juni  1910  zu  Ansbach
gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen  und  erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

196
        <pb n="1162" />
        1142

J.
Einnahmen  und  Ausgaben  der  allgemeinen  Kirchenkasse  für  die  Jahre  1911  mit  1913.

Dem  von  der  Steuersynode  aufgestellten  Voranschlage  der  Einnahmen  und  Ausgaben
der  allgemeinen  Kirchenkasse  der  protestantischen  Kirche  des  Königreichs  r.  d.  Rh.  für  die
Jahre  1911  mit  1913  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere
Genehmigung.

II.
Beschlüsse  zu  den  einzelnen  Positionen  des  Voranschlags.

1.  Wir  genehmigen  die  Erhebung  einer  5%  igen  Kirchensteuer  aus  den  in  den
Jahren  1911  mit  1913  jeweils  zur  Erhebung  kommenden  direkten  Staatssteuern  von  allen
im  Gebiet  des  Königreichs  r.  d.  Rh.  mit  einer  direkten  Staatssteuer  veranlagten  Angehörigen
des  protestantischen  Bekenntnisses.

2.  Gerne  genehmigen  Wir  die  von  der  Steuersynode  bewilligten  Zuwendungen  an
zahlreiche  mit  Kirchenumlagen  überbürdete  Kirchengemeinden  und  kirchliche  Konkurrenzverbände

und  die  Willigungen  für  Herstellung  kirchlicher  Bauten  an  Orten,  an  denen  ein  kirchlicher
Notstand  besteht.

3.  Die  Steuersynode  hat  die  Mittel  bereit  gestellt  für  Umwandlung  der  Hilfsgeistlichenstellen
  in  Röthenbach  bei  Lauf,  Mindelheim  und  Starnberg  in  Pfarrstellen,  ferner  für
Errichtung  einer  neuen  Pfarrstelle  in  Hof  und  von  22  neuen  Hilfsgeistlichenstellen  in
allen  Teilen  der  Landeskirche.

Auf  Grund  dieser  Beschlüsse  können  bisher  schwer  empfundene  Notstände  auf  dem
Gebiete  der  Seelsorge  in  der  protestantischen  Kirche  des  Königreichs  r.  d.  Rh.  in  weitem
Umfange  behoben  werden.  Wir  erteilen  ihnen  daher  mit  Befriedigung  Un  sere  Genehmigung.

4.  In  eingehenden  Verhandlungen  hat  die  Steuersynode  anerkannt,  daß  ein  großer
Teil  der  Geistlichen  unzureichend  besoldet  ist  und  daß  alsbaldige  und  durchgreifende  Abhilfe
unerläßlich  ist.  Bei  der  Schwierigkeit,  das  tatsächliche  Einkommen  der  bepfründeten  Geistlichen
  hinreichend  genau  festzustellen,  hat  sie  aber  vorerst  keinen  Weg  für  eine  dem  Gesetze
entsprechende  systematische  Aufbesserung  der  unzureichend  besoldeten  Geistlichen  finden  können.
Um  nun  vorläufig  wenigstens  den  dringendsten  Notständen  entgegentreten  zu  können,  hat
die  Steuersynode  Mittel  bereit  gestellt,  für  Zuschüsse  an  Geistliche,  die  sich  aus  irgend  einem
Grunde  sei  es  im  Zusammenhang  mit  auswärts  zu  unterhaltenden  Kindern  oder  infolge
anderer  Verhältnisse  —  in  einer  Lage  befinden,  in  welcher  es  ihnen  schwer  fällt  oder
unmöglich  wird,  Einnahmen  und  Ausgaben  im  Gleichgewicht  zu  halten.
        <pb n="1163" />
        Nr.  81.  1143

Wenn  auch  durch  solche  Unterstützungen  der  Zweck  des  Artikel  2  Absatz  1  Ziffer  3
des  Kirchensteuergesetzes  nur  unvollkommen  erreicht  wird,  so  erteilen  Wir  doch  auch  dieser
nur  vorläufigen  Hilfsmaßnahme  dem  Antrage  des  Oberkonsistoriums  entsprechend  auf  Grund
des  Artikel  2  Absatz  II  des  Kirchensteuergesetzes  gerne  Unsere  Genehmigung.

5.  Die  Steuersynode  hat  weiter  die  Mittel  bewilligt  zu  einer  durchgreifenden  Aufbesserung
  der  unzureichenden  Ruhegehalte  der  Geistlichen  und  zu  einer  erheblichen  Verbesserung
der  Bezüge  ihrer  Hinterbliebenen.  Wir  genehmigen  diese  Beschlüsse  unter  wohlgefälliger
Anerkennung  der  damit  bekundeten  Opferwilligkeit.

6.  Auch  den  Beschlüssen  über  Bewilligung  von  Mitteln  zur  Entschädigung  der  Geistlichen
  für  Umzugskosten  und  für  Stellvertretungskosten  in  Krankheitsfällen,  dann  über
Bereitstellung  eines  kirchlichen  Dispositionsfonds  für  kirchliche  Zwecke  erteilen  Wir  Unsere
Genehmigung.

III.

Wünsche  und  Anträge.

1.  Die  Steuersynode  hat  einen  ständigen  Steuersynodalausschuß  bestellt.  Nach  den
gefaßten  Beschlüssen  soll  dieser  Ausschuß  über  die  in  Artikel  4  Absatz  1  des  Kirchensteuergesetzes
  vorgesehenen  Anträge  (Voranschläge)  des  Oberkonsistoriums  vor  deren  Vorlage  an
die  Steuersynode  gutachtlich  einvernommen  werden;  er  soll  ferner  zusammen  mit  dem  Kirchenregiment
  die  Zuschüsse  an  Geistliche,  denen  infolge  besonderer  Verhältnisse  die  Abgleichung
ihrer  Ausgaben  mit  den  Einnahmen  unmöglich  ist,  und  die  Präbenden  an  großjährige
unverehelichte  besonders  unterstützungsbedürftige  Pfarrerstöchter  verteilen  und  mit  den  Vertretern
  des  Oberkonsistoriums  über  alle  Angelegenheiten  beraten,  hinsichtlich  deren  diese
Beratung  von  der  Steuersynode  beschlossen  worden  ist;  der  Ausschuß  soll  endlich  befugt
sein,  Wünsche  und  Anträge  an  das  Oberkonsistorium  zu  stellen  in  allen  Gegenständen,  die
die  Steuersynode  in  den  Kreis  ihrer  Beratungen  zu  ziehen  kompetent  ist.

Im  Kirchensteuergesetz  ist  eine  Grundlage  für  Bestellung  eines  solchen  Ausschusses  nicht
gegeben.  Zutreffend  hat  das  Oberkonsistorium  darauf  hingewiesen,  daß  die  von  der  Steuersynode
  erstrebte  Zuständigkeit  des  Ausschusses  mit  der  der  kirchlichen  Oberbehörde  gesetzlich
übertragenen  Stellung  und  Aufgabe  nicht  vereinbar  ist.  Wir  müssen  daher  diesen  Beschlüssen
  Unsere  Genehmigung  versagen.  Es  bleibt  aber  dem  Oberkonsistorium  freigestellt,
bei  Vorbereitung  der  Anträge  an  die  Steuersynode  sich  nach  seinem  Ermessen  des  Beirats
der  von  der  Steuersynode  benannten  oder  anderer  geeigneter  Vertrauensmänner  zu  bedienen,
wo  und  soweit  ihm  dies  angemessen  und  sachförderlich  erscheint.

2.  Entsprechend  der  Bitte  der  Steuersynode  beauftragen  Wir  Unser  Oberkonsistorium
dafür  zu  sorgen,  daß  bei  den  künftigen  Wahlen  der  geistlichen  Mitglieder  der  Steuersynode
stets  auch  eine  angemessene  Anzahl  von  Ersatzmännern  gewählt  wird.

196“
        <pb n="1164" />
        1144

Indem  Wir  der  Steuersynode  diesen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihr  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Interessen  der  protestantischen  Kirche  des  Königreichs
  r.  d.  Rh.  Unsere  Anerkennung  aus  und  versichern  sie  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  13.  Dezember  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl-:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Steiner.
        <pb n="1165" />
        Nr.  81.  1145

Ubersicht

dàer  Einnahmen  und  Ausgaben  der  allgemeinen  Kirchenkasse
der  protestantischen  Kirche  Baverns  r.  5.  Bb.  in  den  Sahren

1911  mit  1913.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter  Betrag
Titel  Vortrag
1911  1912  1913
4  4  +
I.  Abschnitt.
Einnahmen.
.Aktivrest  der  Vorjahre  Crt.  4  Abs.  IV  des  K.  St.G.  —  —  —
II  Zinsen  .  —  —  —
IIIStrafen  (Art.  12  As.  IX  bes  K.St.G.)  —  —  —
IV  Kirchensteuer  (Art.  7  und  8  des  K.St.  G.):  —  —  —
5%  ige  Kirchensteuer  aus  den  in  den  Jahren  1911
mit  1913  jeweils  zur  Erhebung  kommenden  auf  1
rund  12  000  000  .  geschätzten  direkten  Staats-  1
steuern  der  mit  solchen  Steuern  im  Gebiet  des  1
Königreichs  r.  d.  Rh.  veranlagten  Angehörigen  v
des  protestantischen  Bekenntnisses  600  000  600  O0O00  600  000
Summe  der  Einnahmen:600  000  600000  600000
II.  Abschnitt.
Ausgaben.
1  Passivrest  der  Vorjahre  (Art.  4  Abs.  IV  des  K.  St.  G.)  —  —  —
I1|Für  Unterstützung  von  Kirchengemeinden  oder  kirchlichen
  Konkurrenzverbänden,  die  mit  Kirchenumlagen
  überbürdet  sind  (Art.  2  Abs.  I  Ziff.  1  des
K.  St.  G.):
1.  im  Konsistorialbezirk  Ansbach  32  330  32  330  32  330
2.  Bayreuth  37  6256  372256  317225
3.  Dekanatsbezirk  Munchen.  8175  8  175  8175
l
SummeTitelII:  78130  77  730  77  730
        <pb n="1166" />
        Titel

 

 

 

Vortrag

Festgesetzter  Betrag

 

 

1911

 

1912

1913

 

III

IV

 

Für  Herstellung  kirchlicher  Bauten  an  Orten,  an
denen  ein  kirchlicher  Notstand  besteht  (Art.  2
Abs.  1  Ziff.  2  des  K.  St.  G.)

1.  im  Konsistorialbezirk  Ansbach
2.  „  Bayreuth
3.  Dekanatsbezirk  München.

37550
30  100.

9  500

4

37  550

30  100
9  500

37  550
30  100
9  500

 

Summe  Titel  III

Für  Errichtung  neuer  oder  Umwandlung  bestehender

Seelsorgestellen  (Art.  2  Abs.  I  Ziff.  2  des
K.  St.  G.):
1.  im  Konsistorialbezirk  Ansbach:

à)  für  Pfarrstellen:  Umwandlung  der  Hilfsgeistlichenstellen
  in  Röthenbach  bei  Lauf
und  in  Mindelheim  in  Pfarrstellen

b)  für  Hilfsgeistlichenstellen:  Errichtung
neuer  Hilfsgeistlichenstellen  in  Eibach  oder
Röthenbach  bei  Schweinau,  in  Kraftshof
  oder  Buch,  in  Gibitzenhof—  Nürnberg,
  Kolonie  Rangierbahnhof—  Nürnberg,
  Steinbühl—Nürnberg  und  Mögeldorf—Nürnberg
  im  Regierungsbezirk
Mittelfranken;  ferner  in  Neuburg  a.  D.,
Augsburg,  Ileertissen  und  Lindenberg  im
Regierungsbezirk  Schwaben  und  Neuburg

77  150

1  604

16  800

 

77  150

1  604

16  800

 

77  150

7  604

16  800

 

Summe  Ziffer  1

2.  im  Konsistorialbezirk  Bayreuth:
a)  für  Pfarrstellen:  Errichtung  einer  6.  Pfarrstelle
  in  Hof  ..  ..
b)  für  Hilfsgeistlichenstellen:  Errichtung
neuer  Hilfsgeistlichenstellen  in  Neuenmarkt,
  Wüstenselbitz,  Naila,  Schwarzenbach
  a.  W.,  Selbitz  und.  Marktredwitz  im
Regierungsbezirk  Oberfranken;  ferner  in
Mellrichstadt,  Schweinfurt,  Hammelburg
und  Damm  —  Uschaffenburg  im  Regierungsbezirk
  Unterfranken  und  Aschaffenburg
  und  in  Weiden  und  Tirschenreuth
im  Regierungsbezirt  Oberpfalz  und
Regensburg  ......

18  404

2280

 

18  404

2280

16  113

 

18  404

2  280

16  113

 

Summe  Ziffer  2

 

18  393

 

18  393
        <pb n="1167" />
        Nr.  81.

 

1147

 

 

Titel

Vortrag

.

Festgesetzter  Betrag

 

1911

1912

1913

 

VI

 

3.  im  Dekanatsbezirk  München:
für  Pfarrstellen  (Umwandlung  des  exponierten
Vikariats  Starnberg  in  eine  Pfarrei)
Summe  Ziffer  7  für  sich
Hiezu  »
»

M

1060

18  393
18  404

4
1  060

18  393
18  404

4

1  060

18  393
18  404

 

Summe  Titel  IV

Für  Aufbesserung  unzureichend  besoldeter  Geistlicher
(Art.  2  Abs.  I  Ziffer  3  des  K.  St.  G.):
statt  dessen  vorläufig
für  Zuschüsse  an  Geistliche,  die  sich  aus  irgend
einem  Grund  —  sei  es  im  Zusammenhang  mit  auswärts
  zu  unterhaltenden  Kindern  oder  infolge
anderer  Verhältnisse  —  in  einer  Lage  befinden,
in  der  es  ihnen  schwer  fällt  oder  unmöglich  wird,
Einnahmen  und  Ausgaben  im  Gleichgewicht  zu
halten  (Art.  2  Abs.  II  des  K.  St.  G.,  Allerh.
Entschließung  vom  13.  Dezember  1910)
Zuschüsse  zu  den  Ruhegehalten  der  Geistlichen  (Art.  2
Abs.  1  Ziff.  4  des  K.  St.G.)  und  zwar:
1.  Aufbesserung  der:  Bezüge  der  pensionierten
Geistlichen  von  1600  auf  2000,  von  1700  auf
2200  und  von  2000  auf  2600  fl
2.  Aufbesserung  der  Bezüge  der  emeritierten  Geistlichen:


à)  durch  Erhöhung  der  Emeritengehalte  von
2650  auf  3600  ..

b)  durch  Gewährung  weiterer,  bis  zur  Erlassung
  einer  Emeritenordnung  widerruflicher
  Zulagen  von  200,  400  und
600  .K  an  Geistliche,  die-  nach  vollendetem
  35.,  40.  oder  45.  Dienstaahr
emeritiert  wurden

3.  Für  weitere  Emeritierungen  (etwa  D.

4.  Zuschuß  zum  Pfarrpensionsfonds  als  Betriebsmittel
  für  1913

5.  Zuschuß  zum  Kandidaten-Unterstützungsfonds
zur  Gewährung  von  Sustentationen  an  dauernd
uderzeitweiligdienstunfähige  Pfarrund  Predigt
amtskandidaten  .

 

 

 

37  857

65  000

5200

83  700

27  300

7000

37  857

 

65  000

5  200

83  700

27  300

000

 

37  857

65  000

5200

83  700

27  300
16  000

I

 

Summe  Titel  VI

 

123  200

 

123  200

 

139  200
        <pb n="1168" />
        1148

 

 

Titel

Vortrag

Festgesetzter  Betrag

 

1911

1912

1913

 

VII

VIII

IX

Zuschüsse  zu  den  Bezügen  der  Hinterbliebenen  der
Geistlichen  (Art.  2  Abs.  I  Ziff.  4  d.  K.  St.  G.):

1.  Aufbesserung  der  Bezüge  der  Pfarrerswitwen
und  minderjährigen  Doppelwaisengruppen  um
je  300  A  von  900  auf  1200  K

2.  Erhöhung  der  Erziehungsbeiträge  für  vaterlose

  minderjährige  Pfarrwaisen  um  je  60  4
von  180  auf  240  K.

3.  Erhöhung  der  aus  der  Pfarrtöchtertasse  flie-“

ßenden  Präbenden  der  großjährigen  doppelt—
verwaisten  Pfarterstöchter  von  180  M  auf
300  ÆA  ...

4.  Für  Gewährung  von  Präbenden  zu  je  300.4
an  andere  großjährige  unverehelichte  besonders
unterstützungsbedürftige  Pfarrerstöchter

AM

104  700

8  040

6  720

15  000

M

104  700

8  040

7  680

30  000°)

"4

104  700

8040

8640

 

Summe  Titel  VII

Zur  Gewährung  von  Entschädigungen  für  Umzugskosten
  an  Geistliche  (Art.  2  Abs.  1  Ziff.  5  des
K.  St.  G.),  denen  nach  den  bestehenden  Normen
ein  Anspruch  auf  Tragung  der  Umzugskosten  gegen
die  Kirchengemeinde  nicht  zustett.

Gewährung  von  Entschädigungen  an  Geistiche  fur
Stellvertretungskosten  in  Krankheitsfällen  Unt.  2
Abs.  I  Ziff.  5  des  K.  St.  G.).  .  .  ..

Dispositionsfonds  für  kirchliche  Zwecke  (Art.  Abs.  1
Ziff.  6,  Art.  4  Abs.  III  und  Art.  6  des
K.  St  G.)  .  .

Kosten  der  Steuersznoden  arn  -  am  n  sif  7
des  K.  St.  G)

Ausgaben  auf  Erhebung  der  Auchenstener  —  3/n
aus  600  000  4  —  (Art.  2  Abs.  J  ziff.  7  des
K  St.  G)

 

Auf  die  Verwaltung  bes  kurbencenrad  2  2
Abs.  1  Ziff.  7  des  K.  St.  G.)  .  ..

 

««·)Hicvousiud15000.--fük1913bes:immt.

 

134  460

3.500

5  000

24  000

20  000

18  000

6  000

 

150  420

10  000

5  000

24  000

18  000

8000

 

121  380

10  000

5  000

24  000

16  000

18  000

8  000
        <pb n="1169" />
        Nr.  81.  1149
Festgesetzter  Betrag
Titel  Vortrag  —
1911  1912  1913
A  M  MA
XIV  Sonstige  Ausgaben  (Haftungen  —  Art.  10  Abs.  V,
Rückersätze  —  Art.  13  des  K.  St.  G.  —  usw.)  7  703  3  643  683
Summe  Titel  NIv  1770s  3643  683
Hiezu  („  „  XIII  6  000  8  000  8000
»  »  »Xll  18000  18000  18000
»  »  »  XI  20  000  —  16  000
»  »  »  X  24  000  24  000  24  000
1½  7y  #  IX  5  000  5  000  5  000
»  »  „  VIII  3  500  10  000  10  000
R„  »  »  VII  134  460  150  420  121380
»  »  »  VI  123  200  123  200  139200
R„  »  »  V  65  000  65  000  65  000
»  »  »  IV  37  857  37  857  37  857
„  »  »  lll  77150  77150  77  150
»  »  »  11  78  130  77  730  77  730
1  »  »  l  —  —  —
Summetjekuuogabeueoooooeooooosooooo
Abgleichung.
Einnahmen.  600  000  600  000  600  0000
Ausgaben  600  000  600  000  600  000

 

 

 

 

 

Verbleibt

 

 

 

197
        <pb n="1170" />
        1160

Abschied  für  die  Steuersynode  der  vereinigten  protestantischen  Kirche  der  Pfalz  über  deren  Verhandlungen
  für  die  Jahre  1911  mit  1913.

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
Kustpol!.

von  Gottes  Gnaden  Kiniglicher  Pim  dvon  Sayern,
Pegent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  der  Steuersynode  der  vereinigten  protestantischen  Kirche
der  Pfalz  in  ihren  Sitzungen  vom  25.  bis  29.  April  1910  gepflogenen  Verhandlungen
Vortrag  erstatten  lassen  und  erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Einnahmen  und  Ausgaben  der  allgemeinen  Kirchenkasse  für  die  Jahre  1911  mit  1913.

Dem  von  der  Steuersynode  aufgestellten  Voranschlage  der  Einnahmen  und  Ausgaben
der  allgemeinen  Kirchenkasse  der  vereinigten  protestantischen  Kirche  der  Pfalz  für  die  Jahre
1911  mit  1913  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Ge—
nehmigung.

II.
Beschlüsse  zu  einzelnen  Positionen  des  Voranschlags.

1.  Wir  genehmigen  die  Erhebung  einer  5%  igen  Kirchensteuer  aus  den  in  den
Jahren  1911  mit  1913  jeweils  zur  Erhebung  kommenden  direkten  Staatssteuern  von
allen  im  Konsistorialbezirk  Speyer  mit  einer  direkten  Staatssteuer  veranlagten  Angehörigen
des  protestantischen  Bekenntnisses.

2.  Die  Steuersynode  hat  Mittel  bereit  gestellt  zur  Unterstützung  zahlreicher  mit
Kirchenumlagen  überbürdeter  Kirchengemeinden  und  zur  Herstellung  kirchlicher  Bauten  an
Orten,  an  denen  ein  kirchlicher  Notstand  besteht,  ferner  für  Ausbesserung  der  unzureichend
besoldeten  Geistlichen,  für  Zuschüsse  zu  den  Ruhegehalten  der  Geistlichen  sowie  zu  den
Bezügen  ihrer  Hinterbliebenen  und  für  einen  Dispositionsfonds  für  kirchliche  Zwecke.

Wir  erteilen  diesen  Beschlüssen,  durch  welche  die  Behebung  oder  doch  Linderung  vieler

Notstände  in  der  vereinigten  protestantischen  Kirche  der  Pfalz  auf  persönlichem  und  sächlichem
Gebiet  ermöglicht  wird,  gerne  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="1171" />
        Nr.  81.  1151

III.

Geschäftsordnung.

Wir  genehmigen  die  in  entsprechender  Angleichung  der  Geschäftsordnung  der  Generalsynode
  an  die  Bestimmungen  des  Kirchensteuergesetzes  aufgestellte  Geschäftsordnung  für  die
Steuersynode  in  der  von  dieser  beschlossenen  Fassung  und  beauftragen  zugleich  Unser
Konsistorium  Speyer  dafür  zu  sorgen,  daß  bei  den  künftigen  Wahlen  der  geistlichen  Mitglieder
  der  Steuersynode  stets  auch  eine  angemessene  Anzahl  von  Ersatzmännern  gewählt  wird.

Indem  Wir  der  Steuersynode  diesen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihr  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Interessen  der  vereinigten  protestantischen  Kirche
der  Pfalz  Unsere  Anerkennung  aus  und  versichern  sie  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  13.  Dezember  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Steiner.

197“
        <pb n="1172" />
        1152

Ubersicht

der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  allgemeinen  Kirchenkafse

der  vereinigten  protestantischen  Kirche  der  Ffalz  in  den  Jabren
1911  mit  1913.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Titel  Vortrag  Wrhßb*m
der  Periode
+  —
I.  Abschnitt.  1
"1.
Einnahmen.
#
1  Aktivrest  der  Voriahre  (Art.  4  Abs.  IV  des  Fetcbt  .....  —  —
1IIinsen  .  .....  —  —
III.Strafen  (Art.  12  Abs.  IX  des  K  St.  G.)  ..  ......  —  —
IV.  Kirchensteuer  (Art.  7  und  8  des  K.  St.G.):
5%  ige  Kirchensteuer  aus  den  in  den  Jahren  1911  mit  1913  jeweils
zur  Erhebung  kommenden  auf  2  271  600  .4  geschätzten  direkten
Staatssteuern  der  im  Konsistorialbezirke  Speyer  mit  einer  direkten
Staatssteuer  veranlagten  Angehörigende  des  protestantis  chen  Besenntni  ßes:
Bruttoanschlg  .  .  580  4;
hievon  ab:
3%  Abzug  für  die  Staatskasse  für  Veranlagung  und
Erhebung  der  Kirchensteuer  (urt.  10  Abs.  IV  des
K.  St.  G.).  .  34071
1%  für  Ausfälle  ....  ..1136.-li
4543.«,
somitverfügbaresKirchensteuererträgnis....109037.«  !
oder  rund  109  000  —
Summe  der  Einnahmen  109  —
II.  Abschnitt.
Ausgaben.
1.  Passivrest  der  Vorjahre  (Art.  4  Abs.  IV  des  K.  St.  G.)  —  —
II  Für  Unterstützung  von  Kirchengemeinden  oder  kirchlichen  Konkurrenzverbänden,
  die  mit  Kirchenumlagen  überbürdet  sind  (Art.  2  Abs.  1
Ziff.  1  des  K.  St.  G.)  .  «
und  30  000
1118Für  Herstellung  kirchlicher  Bauten  an  Orten,  an  denen  ein  kirchlicher
Notstand  besteht.  (Art.  2  Abs.  1  Ziffer  2  des  K.  St.  G0)
        <pb n="1173" />
        Nr.  81.  1153
Festgesetzter
Titel  Vortrag  fur  —
der  Periode
⁊
IVFür  Errichtung  neuer  oder  Umwandlung  bestehender  Seelsorgestellen.
(Art.  2  Abs.  I  Ziffer  2  des  K.  St.  G.)  —  —
V  Für  die  Aufbesserung  unzureichend  besoldeter  Geistlicher  (Art.  2  abs.  1
Ziffer  3  des  K.  St.G.)  und  zwar  zur  Aufbesserung  der  Pfarrer  und
ständigen  Pfarrvikare:
1.  auf  2  700  bei  vollendetem  9.  Dienstjahr  10  81963
2.  durch  Einschiebung  einer  außerordentlichen  Zulage  von  200  4
nach  dem  20.  Dienstjahr  mit  Ausnahme  derer,  die  schon  über
5000  .4  Fassionserträgnis  oder  einen  Jahresiberschoß  über  die
Fassion  von  mindestens  1  200  MA  beziehen  31  416667
Sunme  Tu  F  42  23630
VI0  uschüsse  zu  den  Ruhegehalten  der  Geistlichen  (Art.  2  Abs.  I  Ziffer  4
des  K.  St.  G.)  8  600)  —
VIIhhuschüsse  zu  den  Bezügen  der  Hinterbliebenen  der  Geistlichen  (Art.  2
·  Abs  lZiffer4desKStG)undzwar  »
an10()Pfarrwitweii1e80.-«.  8  480  —
2  an  die  aus  der  Pfarrwitwenkasse  bezugsberechtigten  Pfarrwaisen:
a)  an  50  minderjährige  einfache  Waisen  je  40  44=  2000  .4#;
b)  an  eine  minderjährige  Doppelwaise  80  A  —  80-4#;
c)  an  11  volljährige  hilfsbedürftige  Waisen  je  40  M  —  440  MA
2520—
3.  an  volljährige  Pfarrerstöchter:
a)  an  30  einfache  Waisen  je  50  M  —  1500.4;
b)  an  65  Doppelwaisen  je  80  M  —  5200.##
6  700  —
4.  an  25  sonstige  Pfarr-Relikten  je  4a0  M  —  .  .  .  ....  1  000—
Summe  Titel  VII  18  700  —
VIII.  ntschädigungen  an  Geistliche  für  Umzugskosten  (Art.  2  Abs.  I  Ziffer  5
des  K.  St.G.)  .  —  —
IX.Entschädigungen  an  Geistliche  für  Stellvertretungskosten  in  eranlheits
fällen,  (Art.  2  Abs.  1  Ziffer  5  des  K.  St.G.)  —  —
X  s  Dispositionsfonds  für  kirchliche  Zwecke  (Art.  2  Abs.  1  T  6,
Art.  4  Abs.  III  und  Art.  6  des  K.  St.  G)  6  100  —
X!  Kosten  der  Steuersynoden  (Art.  2  Abs.  I  Ziffer  7  des  K.  St.G.)  .  1300  —
XII!|/Luf  Erhebung  der  Kirchensteuer  (Art.  2  Abs.  I  Ziffer  7  des  K.  St.  G.)  —
—  3%  der  eingegangenen  Kirchensteuern  sind  für  die  Staatskasse
schon  bei  Tit.  IV  der  Einnahmen  abgezogen  —
XIIII/Verwaltung  des  frchenstenerertrage  (Art.  2  Abs.  I  Ziffer  7  des
K.  St.  G)  Ü  B  B  ’r37)7  20000—
        <pb n="1174" />
        1154

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter

Titel  Vortrag  fur  rs*rämder

  Periode
m—  —

XIV/ostige  Ausgaben  (Haftungen  —  Art.  10  Abs.  V,  Rückersäte  —
Art.  13  des  K.  St.  G.  —  u.s.  w.)  .  630
Summe  Titel  XIV  für  sich  «
Hiezu  »  »X111...  2  0000—
1  1  71  XII  —  —
1  1  »  XI  1  300  —
!1  L  11  X  6  100  —
»  »  »  IX  —  —
»  »  »  VIII  —
»  »  »  VII  18  700

“  17  "7“  VI  8  600  —
1  10  11  V  42  236  30
»  »  „  IV  —  —
1  11  1  III  und  II  —  —
»  s  »  l  -  —  —

Summe  der  Ausgaben  109  000  —

IAbgleichung:

Einnahmen.  109  000  —
Ausgaben  109  000—

 

 

Verbleibt:
        <pb n="1175" />
        Nr.  81.  1155

Nr.  39162.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Veranlagung  und  die  Erhebung  der  protestantischen  Kirchensteuer
  durch  die  Finanzbehörden.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,
und  K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  15.  August  1908,  die  Kirchensteuer  für  die  protestantischen
  Kirchen  des  Königreichs  Bayern  betr.  (GVBl.  S.  513)  und  der  K.  Allerh.
Entschl.  vom  24.  März  1910  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  betreffend  (GVMBl.  S.  149)
werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

§  1.
Zu  Art.  4  Abs.  I  des  Gesetzes.

Die  Finanzbehörden  haben,  sofern  nicht  auf  Ansuchen  der  kirchlichen  Oberbehörden
besondere  Weisungen  des  Finanzministeriums  ergehen,  bei  Aufstellung  der  Voranschläge  nicht
mitzuwirken.

§  2.

Zu  Art.  7  Abs.  I  des  Gesetzes.

1  Die  Veranlagung  mit  Kirchensteuer  hat  3  Voraussetzungen:
a)  Veranlagung  mit  Staatssteuer  (Grundsteuer,  Haussteuer,  Einkommensteuer,  Kapitalrentensteuer,
  Gewerbsteuer,  Hausiersteuer);
b)  protestantisches  Bekenntnis;
c)  Veranlagung  mit  Staatssteuer  im  Gebiete  der  kirchensteuererhebenden  Landeskirche.
Der  Veranlagung  steht  die  vormerkungsweise  Veranlagung  gleich.
I  Kirchensteuerpflichtig  sind  nur  die  physischen  Personen.  Die  juristischen  Personen  und
nicht  rechtsfähigen  Vereine  sind  nicht  kirchensteuerpflichtig
Ul  Zu  den  juristischen  Personen  zählen  unter  anderen  das  Reich,  der  Staat  einschließlich
der  K.  Bank,  die  gemeindlichen  Verbände,  die  Reichsbank,  die  Krankenkassen,  die  Berufsgenossenschaften,
  ärztliche  Bezirksvereine,  Anwaltskammern,  Handelskammern,  Apothekerkammern,
die  Stiftungen,  die  rechtsfähigen  Vereine,  die  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  eingetragene  Genossenschaften,  Berggewerkschaften,
  nicht  aber  die  offenen  Handelsgesellschaften,  die  einfachen  Kommanditgesellschaften,
die  stillen  Gesellschaften  und  ebenso  nicht  die  Erbengemeinschaft.
Zu  den  nicht  rechtsfähigen  Vereinen  zählen  die  Personenvereine  von  nicht  geschlossener
Mitgliederzahl  oder  Personenverbände  zur  gesamten  Hand  mit  korporativer  Berfassung,  die
nichteingetragenen  Genossenschaften.
        <pb n="1176" />
        1166

1V  Die  Kirchensteuerpflicht  entsteht  und  endet  mit  der  Staatssteuerveranlagung  und  der
vormerkungsweisen  Veranlagung  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht.  Dies  gilt  auch  für
Rückvergütungen  und  Nachholungen.  "

V  Wegen  der  vormerkungsweisen  Veranlagung  wird  auf  Einkommensteuergesetz  Art.  12,
Kapitalrentensteuergesetz  Art.  11,  Gewerbsteuergesetz  Art.  19  sowie,  was  die  Steuergesetze
vom  14.  August  1910  anlangt,  Einkommensteuergesetz  Art.  6,  Gewerbsteuergesetz  Art.  11
Abs.  II,  III,  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  3  verwiesen.

VI.  Wohnsitz  und  Staatsangehörigkeit  üben  keinen  Einfluß  auf  die  Kirchensteuerpflicht.

VII  Die  Zugehörigkeit  zum  protestantischen  Bekenntnis  begreift  in  sich  sowohl  die  Zugehörigkeit
  zur  evangelisch-lutherischen,  wie  zur  reformierten,  zur  unierten  Kirche  oder  zu  einer
protestantischen  Kirche  des  Auslandes,  sofern  diese  nicht  in  Bayern  Anerkennung  als  Privatkirchengesellschaft
  gefunden  hat.

§  3.

Zu  Art.  7  Abs.  II  des  Gesetzes.

1  Wegen  der  Fälle  einer  einheitlichen  Veranlagung  wird  auf  Einkommensteuergesetz  Art.  4,
Gewerbsteuergesetz  Art.  9  und  18  Abs.  II.  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  8,  9,  sowie  was
die  Steuergesetze  vom  14.  August  1910  anlangt  Einkommensteuergesetz  Art.  9,  Gewerbsteuergesetz
  Art.  4,  5,  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  5  verwiesen.  Zu  diesen  Fällen  zählt  insbesondere
  die  Gewerbsteuerveranlagung  der  offenen  Handelsgesellschaften.

I.  Die  Veranlagungen  nach  Tarif  Nr.  8  lit.  c,  d,  e,  f  des  Hausiersteuergesetzes  haben
ebenfalls  als  einheitliche  zu  gelten.  4

§  4.

Zu  Art.  7  Abs.  II  des  Gesetzes.

Auf  Grund  dieser  Vorschrift  wird  angeordnet,  daß  —  vorbehaltlich  anderer  Verfügung
der  K.  Staatsministerien  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen
im  Einzelfalle  —  alle  auf  Grund  des  Einkommensteuergesetzes  Art.  16,  Kapitalrentensteuergesetzes
  Art.  10,  11,  Gewerbsteuergesetzes  Art.  25  sowie  die  auf  Grund  des  Reichsdoppelsteuergesetzes
  vom  22.  März  1909  (R#l.  S.  332)  getroffenen  Verfügungen  des
K.  Staatsministeriums  der  Finanzen  ohne  weiteres  auch  für  die  Kirchensteuern  zu  gelten  haben.

m  Etwaige  Anträge  auf  weitere  Verfügungen  nach  dieser  Gesetzesvorschrift  sind  dem
K.  Staatsministerium  der  Finanzen  mit  Bericht  vorzulegen.

§  5.
Zu  Art.  7  Abs.  IV  des  Gesetzes.

Im  Falle  der  Ablehnung  der  Bezahlung  von  Kirchensteuern  auf  Grund  dieser  Bestimmung
  ist  die  veranlagte  Kirchensteuer  auf  Verlangen  bis  zur  Entscheidung  über  die
        <pb n="1177" />
        Nr.  81.  1157

Streitigkeit  (Art.  11  Abs.  II  des  Gesetzes)  zu  stunden,  wenn  sich  das  zu  erholende  Gutachten
  der  Distriktsverwaltungsbehörde  der  zuständigen  Gemeinde  dafür  ausspricht.

§  6.
Zu  Art.  7  Abs.  V  des  Gesetzes.

1  Fälle  dieser  Art  sind  z.  B.  wenn  ein  Steuerpflichtiger  aus  der  protestantischen  Kirche
rechtsförmlich  austritt  oder  in  sie  neu  eintritt  ober  wenn  er  aus  dem  rechtsrheinischen  Bayern
in  die  Pfalz  verzieht  oder  umgekehrt.

1  Eintritte  in  die  protestantische  Kirche  oder  Austritte  aus  ihr  werden  den  K.  Rentämtern
seitens  der  zuständigen  Pfarrämter  rechtzeitig  mitgeteilt  werden.

§  7.
Zu  Art.  8  Abs.  Ides  Gesetzes.

IAls  direkte  Staatssteuern  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  nicht  die  Erbschaftssteuer
  und  die  Grubenfeldabgabe.

U  Die  Höhe  des  als  Kirchensteuer  jeweils  zur  Erhebung  gelangenden  gleichmäßigen
prozentualen  Zuschlags  zu  den  direkten  Staatssteuern  wird  den  Finanzbehörden  durch
Ministerialen  tschließung  mitgeteilt  werden.  Solange  eine  solche  Entschließung  nicht  ergangen
ist,  dürfen  Kirchensteuern  nicht  zur  Einhebung  gelangen.

§  8.
Zu  Art.  9  Abs.  I  des  Gesetzes.

!  Zum  Zwecke  der  Ermittlung  des  Bekenntnisses  ist,  soweit  nicht  schon  die  Fassionslisten
  (Steuererklärungen)  die  erforderlichen  Aufschlüsse  geben,  durch  Einforderung  von  Bekenntniserklärungen
  unter  Hinweis  auf  Art.  12  des  Gesetzes  oder  im  Benehmen  mit  den
Standesämtern,  Pfartämtern,  Gemeindebehörden,  eventuell  auch  den  Amtsgerichten  2c.  das
Geeignete  vorzukehren.  Die  Inanspruchnahme  anderer  Behörden  ist  tunlichst  einzuschränken.

II  Die  Veranlagung  der  Kirchensteuer,  d.  i.  die  Berechnung  dieser  Steuer  ist  durch  entsprechende
  Vorträge  in  den  rentamtlichen  Heberegistern  zu  bewirken.  Die  Summe  der
diesbezüglichen  Abschlüsse  der  Heberegister  (zuzüglich  der  Nachholungen  und  abzüglich  der
Rückvergütungen)  hat  als  Verrechnungssoll  zu  dienen.

AI  Die  Nachprüfung  der  Veranlagung  der  Kirchensteuer  steht  nicht  den  Kirchenbehörden,
sondern  ausschließlich  den  vorgesetzten  Regierungsfinanzkammern  zu.  Die  Nachprüfung  hat
—  in  der  Regel  stichprobenweise  —  gelegentlich  der  Anwesenheit  eines  Regierungskommissärs

am  K.  Rentamte  zu  erfolgen.  Das  Veranlagungsmaterial  ist  bei  den  K.  Rentämtern
198
        <pb n="1178" />
        1168

sorgfältig  zu  sammeln,  auf  den  vorhandenen  Steuer-Personalakten  ist  die  Konfession  durch
den  Vermerk  „P“  (protestantisch)  und  „K“  (katholisch)  ersichtlich  zu  machen.

IV  Von  Zeit  zu  Zeit  ist  die  Nachprüfung  bei  einzelnen  Rentämtern  —  sei  es  durch
Einforderung  des  Veranlagungsmaterials  an  den  Sitz  der  Regierungsfinanzkammer  oder
gelegentlich  der  Anwesenheit  eines  Regierungskommissärs  am  K.  Rentamte  —  über  den

Rahmen  einer  stichprobenweisen  Prüfung  hinaus  vornehmen  zu  lassen.

V  Beim  ganzen  Veranlagungsverfahren  ist  —  unbeschadet  der  Vollständigkeit  und  Richtigkeit
  der  Veranlagung  und  vorbehaltlich  einer  wirksamen  Kontrolltätigkeit  —  auf  tunlichste
Geschäftsvereinfachung  Bedacht  zu  nehmen.

VI  Den  Organen  des  Kirchenregiments,  d.  i.  den  Beamten  der  Konsistorien  und  des  Oberkonsistoriums,
  sowie  den  Beamten  der  Verwaltungen  der  allgemeinen  Kirchenkassen  (Art.  5
Abs.  I  des  Gesetzes)  ist  auf  Verlangen  durch  die  K.  Regierungsfinanzkammern  die  Einfihtnahme
  in  die  die  Sollaufstellung  enthaltenden  Heberegister  und  Heberollen  zu  gestatten.

§  9.
Zu  Art.  9  Abs.  II  des  Gesetzes.

!  In  die  Gebührenfreiheit  ist  das  Verfahren  vor  den  Steuerausschüssen  infolge  von
Berufungen  und  Einsprüchen  (vergl.  Art.  111  des  Gesetzes)  eingeschlossen.
II  Im  übrigen  bemißt  sich  die  Gebührenpflicht  im  Rechtsmittelverfahren  nach  den  Vorschriften
  des  Gebührengesetzes.
8  10.

Zu  Art.  10  Abs.  I  des  Gesetzes.

1  Die  Einhebung  und  die  Beitreibung  der  Kirchensteuer  obliegt  im  rechtsrheinischen  Bayern
den  K.  Rentämtern,  in  der  Pfalz  den  Steuereinnehmern.  Die  letzteren  dürfen  hiefür  den
Pflichtigen  eine  Einhebegebühr  nicht  aufrechnen.

I  Die  Kirchensteuern  werden  mit  den  Staatssteuern  fällig  und  sind  mit  den  Staatssteuern
  zu  entrichten.

III  Die  Bestimmungen  über  die  Zwangsbeitreibung  der  Staatssteuern  finden  ohne  weiteres
auch  auf  die  Zwangsbeitreibung  der  Kirchensteuern  Anwendung.

§  11.
Zu  Art.  10  Abs.  II  des  Gesetzes.

Durch  diese  Bestimmung  wird  das  den  Pflichtigen  auf  dem  Gebiete  des  bürgerlichen
Rechts  (§  366  Be#B.)  zustehende  Bestimmungsrecht  sowohl  für  den  Fall  einer  freiwilligen
Teilzahlung  als  auch  für  den  Fall  einer  nur  teilweisen  Deckung  einer  Gesamtschuldigkeit
        <pb n="1179" />
        Nr.  81.  1159

an  Staatsgefällen,  Kreisumlagen  und  Kirchensteuern  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  in
Bezug  auf  die  Kirchensteuern  ausgeschlossen.  #

§  12.
Zu  Art.  10  Abs.  III  des  Gesetzes.

1!  Ein  Nachlaßrecht  steht  den  Kirchenbehörden  nicht  zu.
I1Die  Stundung  der  Staatssteuer  durch  die  Einhebebehörden  wirkt  unmittelbar  auch  als
Stundung  der  Kirchensteuer.

§  13.
Zu  Art.  10  Abs.  IV  des  Gesetzes.

1Die  Solleinnahme,  die  wirkliche  Einnahme  sowie  die  Rückstände  und  Nachlässe  an
Kirchensteuer  sind  in  der  Nebenrechnung  1  vormerkungsweise  durchzuführen.

IIVon  der  wirklichen  Einnahme  an  Kirchensteuern  haben  die  K.  Rentämter  3%  als
Erhebungskosten  für  die  Staatskasse  zu  vereinnahmen  und  in  der  Staatsfondsrechnung  unter
den  Vergütungen  für  die  Besorgung  von  Nebengeschäften  durch  die  Rentämter  zu  verrechnen.
Die  Rentämter  der  Pfalz  haben  1%  der  wirklichen  durch  die  einzelnen  Steuereinnehmer
erhobenen  Einnahme  an  Kirchensteuern  bis  auf  weiteres  an  die  betreffenden  Steuereinnehmer
als  Entschädi  gung  für  ihre  Tätigkeit  bei  der  Einhebung  der  Kirchensteuer  hinaus  zu  vergüten
und  den  hinaus  vergüteten  Betrag  an  der  3%  igen  Hebegebühr  zu  kürzen.  Die  hiernach
verbleibende  Einnahme  an  Kirchensteuern  ist  von  den  Rentämtern  —  gleichzeitig  mit  etwaigen
anderen  Gefällen,  jedoch  unter  ziffermäßiger  Ausscheidung  —  im  Abrechnungsweg  an  die
Kreiskasse  abzuführen  und.  von  dieser  in  den  diesrheinischen  Regierungsbezirken  an  die  „Allgemeine
  Kirchenkasse  der  protestantischen  Kirche  r.  d.  Rh.“,  die  unter  der  Verwaltung  der
„Administration  der  Allgemeinen  Unterstützungsanstalt  für  die  protestantischen  Pfarreien  des
Königreichs  Bayern  diesseits  d.  Rh.“  in  Nürnberg  steht,  und  im  Regierungsbezirke  der  Pfalz
an  die  „Allgemeine  Kirchenkasse  der  vereinigten  protestantischen  Kirche  der  Pfalz“,  die  durch
den  Rechner  der  „Allgemeinen  protestantischen  Pfarrwitwenkasse  der  Pfalz“  verwaltet  wird,
im  Girowege  zu  überweisen.  Im  Laufe  des  Jahres  haben  Zwischenlieferungen  in  runden
Summen  stattzufinden.

⅜;⅞v*  Gleichzeitig  mit  der  Abrechnung  auf  Staatsfonds  haben  die  Rentämter  mit  der  Kreiskasse
  auch  auf  die  Kirchensteuern  abzurechnen.  Die  Regierungsfinanzkammern  haben  den
Gesamtbetrag  der  Solleinnahme,  wirklichen  Einnahme  sowie  der  Rückstände  und  Nachlässe
—  ausgeschieden  nach  Rentämtern  —  der  genannten  Administration  und  dem  genannten
Rechner  mitzuteilen,  mit  welchen  die  Kreiskasse  hierauf  endgültig  abzurechnen  hat.  Abdruck
        <pb n="1180" />
        1160

der  der  Kirchenkasse  mitgeteilten  Zusammenstellung  haben  die  Regierungsfinanzkammern  bis
1.  Juli  jeden  Jahres  unter  Umschlag  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  einzusenden.

München,  den  14.  Dezember  1910.
Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.

 

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  18.  Dezember  1910  zur  Eröffnung  kommende  Reststrecke  Ensdorf—
Schmidmühlen  der  Bahnlinie  Amberg—  Schmidmühlen  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und
Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom
13.  April  1905  —  GVl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen
  Anwendung.

München,  den  10.  Dezember  1910.

v.  Frauendorfer.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  zum  Königlich  Preußischen  Kronenorden
Annahme  fremder  Dekorationen.  2.  Klasse,
-  dem  K.  Kämmerer,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.,
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  a.  o.  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  am  K.  Preußischen  Hofe  und  Bevollmächtigten
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  zum  Bundesrate  Hugo  Grafen  von  und
haben  Sich  unterm  3.  Dezember  1910  zu  Lerchenfeld  auf  Köfering  und
allergnädigst  bewogen  gefunden,  Schönberg  für  das  ihm  von  Seiner  Königdem
  erblichen  Reichsrat  der  Krone  Bayern  lichen  Hoheit  dem  Großherzog  von  Baden
Ougo  Nitter  und  Edlen  von  Maffei,  Fidei=  verliehene  Großkreuz  des  Großherzoglich  Bakommiß-,
  Guts=  und  Fabrikbesitzer,  für  den  dischen  Ordens  Bertold  des  Ersten
ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
Kaiser,  Könige  von  Preußen,  verliehenen  Stern  zu  erteilen.
        <pb n="1181" />
        1161

Zlatt

     

eseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  82.

München,  den  19.  Dezember  1910.

 

Inhal  t:

Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1910,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt-  und
Nebeneisenb  ahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1910,  betreffend  Ergänzung
und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung.  —  Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  1910
über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.

————————

Nr.  7/Bn.
Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  16.  Dezember  1910  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  Pfaffenhausen
  —  Krumbach  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Hauptund
  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  G#Vl.  1905
S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München  den  12.  Dezember  1910.
v.  Frauendorfer.

 

 

 

Nr.  9/vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung.


K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie

folgt,  ergänzt  und  geändert:
199
        <pb n="1182" />
        1162

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.

In  den  Beförderungsvorschriften  Abschnitt  C.  Abs.  (1)  wird  der  Eingang  gefaßt;
(1)  Bei  den  Sprengmitteln  der  1.  Gruppe  und  bei  den  in  Mengen
bis  zu  200  Kilogramm  aufgelieferten  Sprengmitteln  der
2.  Gruppe  muß  jede  Sendung  von  einer  Bescheinigunng  usw.
wie  bisher.
Nr.  Ib.  Munition.

In  den  Beförderungsvorschriften  Abschnitt  C.  wird  der  Eingang  des
Abs.  (2)  gefaßt:
(2)  Bei  den  Momentzündschnüren  der  Ziffer  2c  muß  auf  dem
Frachtbrie  .  .  .  usw.  wie  bisher.

Nr.  VI.  Fäulnisfähige  Stoffe.
Abschnitt  A.  Abs.  (2)  b  wird  gefaßt:

b)  Stoffe  der  Ziffern  3,  7  und  9  bedürfen  keiner  besonderen  Verpackung;
die  Stoffe  der  Ziffern  3  und  9  müssen  aber,  wenn  unverpackt,  mit
dichten  Wagendecken  völlig  eingedeckt  sein;  Hausmüll  (Ziffer  9)  in  besonders
eingerichteten,  das  Zerstäuben  verhütenden  Wagen  bedarf  keiner  Decken.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München  den  12.  Dezember  1910.
v.  Frauendorser.

 

Nr.  416353.
Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVhl.  S.  967)  getroffene  Verfügung
  wird  auf  das  österreichische  Sperrgebiet  Nr.  XXXV  sowie  auf  die  ungarischen
Sperrgebiete  Nr.  55  und  58  ausgedehnt.

München,  den  15.  Dezember  1910.

J.  U.

Ministerialrat  Henle.
        <pb n="1183" />
        1163

Zlatt

     

eh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  8Z3.

„München,.  den  22.  Dezember  1910.
3  n  nhe  a  l  *

Bestätigungs  urkunde  vom  28.  November  1910,  das  neuerrichtete  Familiensideikommiß  für  die  Freiherrn
Horneck  von  Weinheim  betreffend.

——s9

 

Bestätigungsurkunde.

Das  neuerrichtete  Familienfideikommiß  für  die  Freiherrn  Horneckvon  Weinheim
  betreffend.
Jun  Naimen  Seiner  Majestät  5des  Königs  von  Bavern
wird  von  dem  K.  Oberlandesgerichte  Bamberg  als  Fideikommißgericht  gemäß  §  30  der
VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  beurkundet  und  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
was  folgt:

In  Ausführung  eines  Familienvertrags  vom  3.  Juli  1818  und  der  letztwilligen
Anordnungen  seines  Großvaters,  des  am  10.  Februar  1874  zu  Thurn  bei  Forchheim  verstorbenen
  Anton  Josef  Ferdinand  Freiherrn  Horneck  von  Weinheim,  und  seines  Vaters,
des  am  27.  Mai  1896  zu  Bayrenth  verstorbenen  Heinrich  Alexander  Gustav  Freiherrn
Horneck  von  Weinheim  hat  Herr  Friedrich  Karl  Freiherr  von  Sturmfeder-Horneck
  auf  Schloß  Thurn  und  Schloß  Oppenweiler  in  Württemberg  mit  Urkunde  vom
24.  September  1908  und  Nachtrag  hiezu  vom  21.  November  gl.  J.  ein  Familienfideikommiß
  für  die  Freiherrn  Horneck  von  Weinheim  aus  nachbezeichnetem  Vermögen
und  unter  folgenden  Anordnungen  errichtet:

200
        <pb n="1184" />
        1164

1.  Das  Fideikommißvermögen.
Als  Bestandteile  des  Familienfideikommisses  sind  erklärt:
A.  Grundvermögen.

I.  im  Grundbuchamtsbezirke  Forchheim:
1.  Steuergemeinde  Thurn:

Plannummer
1  Schloßgebäude  Hs.-Nr.  1  mit  Hofraum  zu
2à  Weiher  oder  Schloßgraben  zu
2b/Garten,  Gänsanger  am  Schloß  mit  Bohnengärtchen  zu
—X
30  Okonomiegebände  Hs.-Nr.  3  mit  zwei  Scheunen  und  Holzlege  zu
4  Okonomiehof  zu  .  .
5  Wurzgarten  zu
5½  Wohnhaus  Hs.-Nr.  2  und  Nebengebände  (Glashaus)  zu
Ga]  Wurzgarten  mit  Springbrunnen  zu
6GblGrasgarten  zu
GCc  Baumgarten  zu
64/  Garten,  englische  Anlage  zu
6e  Weiher  zu
GfGartenhaus  zu
7  der  Schafweiher  zu
8  Wurzgarten  zu
gVas  Baumgarten  zu
9b  Gras=  und  Obstgarten  zu
10aLangwiedacker  zu
10b)  Wiese,  Grasanger  in  der  Langwied  mit  einem  Weg  zu
10¼  Langwiedacker  zu
11  »  »
111J3  »  »
lLaDörrwicsezu
120  Acker  im  Schäferfeld  zu
12  Dörrwiesenacker  zu
12/1  „  „
12e|Acker  im  Schäferfeld  zu
14  englische  Anlage  zu
141%

 

 

Fläche
0,187  ha
0,634  „
0,061  „
0,116  „
0,079  „„
0,  160

0,143.

0,024  „

0,671  „

0,337  .„

0,664  .

0,654.

0,  106  „

.0,014  .

0,702  „
0,385  „
0,477  „
0,331  „
0,896
0,085  „
3,482  „
0,399.
0,310.
0,170
0,222
0,395
0,204
0,089
0,126
0,314

7

77

1—1

7#

V*’
        <pb n="1185" />
        Nr.  83.

Planmummer

15  englische  Anlage  zu  .

16  Weide  und  Odung,  die  Allee  genannt  zu
17a]  Waldung,  das  Fürstenholz  zu

170/  Wiese  am  Fürstenholz  zu

18a)  Waldung  an  der  Fürstenholzwiese  zu
18b  die  Fürstenholzwiese  zu

19a#  die  Fürstenholzwiese  zu

19b  /  der  Fürstenholzacker  zu

20  der  Filrstenholzacker  zu

21  Acker,  der  Neuweiher  zu

22  „
23  „  „  „  „

24  a  Acker  und  Baumfeld,  der  hintere  Schaffeldhigel  zu
—  Wiese,  der  hintere  Schaffeldhügel  zu

25  Stüöckweiher  zu

26  Odung  und  Weide,  der  Weichselweiher  zu

27  der  tiefe  Lochweiher  zu

28  der  Paulusweiher  zu

29a)  Gras=  und  Obstgarten  zu

29b/  Hopfengarten,  vorderer  Schafhügel  zu

32  Gebäude  Hs.-Nr.  4,  das  Schäferhaus  mit  Stallung,  Wogenrenise
und  Hofraum  zu

33  Gebäude  Hs-Nr.  5,  das  Amtblnehishant  mit  Schweinstall  und
Hofraum  zu

34ar  Gebäude  Hs.  Nr.  6,  das  Bauernhaus  mit  Stall  und  Holzschupfe
unter  einem  Dache,  Scheuer,  Backofen  und  Hofraum  zu

340  Wurzgarten  zu

35½⅛  Wurzgarten  zu

69  WieslDe  am  Ort  zu

70a  Wiese,  der  Schafhügel  zu

70b  Hopfengarten,  der  Schafhügel  zu

vla  Bräuhaus  mit  Wohnhaus  Hs.-Nr.  10,  Bachtube,  Bachfen,  Abort

und  Hofraum  zu

71bWohnhaus  Hs.-Nr.  10  zu

icWurzgarten  zu

714)]  Rasenfläche  mit  Gartenhaus

1  1#  ’7

 

1165

Fläche

0,627  ha

0,143

4,113

0,048
0,664
0,184
0,412
0,409
2,787
0,487
0,692
0,494
0,395
0,181
1,029
0,119
0,235
0,262
1,404
0,181

0,052
0,024

0,070
0,022
0,010
0,044
0,538
0,242

0,075
0,011
0,026

77

0,024  „

200“
        <pb n="1186" />
        1166

Plannummer  Fläche
72a)  Gras=  und  Obstgarten  zu  0,140  ha
72b  der  Hoppelacker  z  .  0,078,,
73  Acker  und  Baumfeld,  der  Bräuhausacker  zu  0,957  „

116½  der  Dorfweg,  bei  Pl.-Nr.  63  anfangend  und  bei  Pl.-Nr.  100,  Flacheansver  Ger-23b,
  10½  und  90  endigend  .  III-ERSTER
117  der  Kammerweiher  zu  *  .  0,497ha
118a)  der  kleine  Thurnweiher  zu  0,862  „
118b/(Wiese,  Thurnweiherdamm  zu  0,262  „
118½  der  Fahrweg  durch  die  Dorfflur,  Anfang  bei  Pl.-Nr.  117,  Ende  Fäche  ausher  *
bei  Pl.-Nr.  118  .  Gaeungäieckxi  eigng
119Fürsteugrabenweiherzu  0,368  ha

120  „  „  0,259  „„

121  der  Kübelweiher  zu  6,389  „

122a]  Wiese  am  Haus  zu  0,300  „

1220  „  „  „  0,024  „

1221  0  „  „  „  0,065  „

1224àA4.  „  „  0,239  „

123  Gras=  und  Baumgarten  zu  0,102  „

124  Baumfeld  am  Haus  zu  0,112  „

125a]  Acker  im  Kübelfeld  zu  1,728  „

1  25b|  Wiese  „  „  „  0,020  „

1251,  der  sogen.  Kübelfeldweg  fängt  an  bei  Pl.-Nr.  127a  und  endet  Fenchraanenger  Ger

bei  Pl.-Nr.  125  beweeuch

126  Lochwiese  .0,  232  ha

127a|  Acker  im  Kiübelfeld  mit  Grasanger  zu  0,748  „

127b/Wiese  im  Kibelfeld  mit  „  „  0,153  „

128  Kübelweiher  zu  0,443  „

120  Scheerweiher  zu  .  .  .  0,327»

12913Wiese,WeiherdannuamSd)eerweiher;u  0,082»

13321.lAckc1·,  untere  Schafleite  zu  1,.281  „

1330.  Wiese,  „  »»  0-061»

13:-3«-I-21ck»,»»»  0,647,,
        <pb n="1187" />
        Nr.  83.

Plannummer
134a  Acker  und  Baumfeld,  die  mittlere  Schafleite  genannt,  zu
134b|  Wiese  „  „  „  „  „  „  „
134eAcker  „  »  »  »  »  »  ,,.
135  „  „  „  „  „  „  „  mit  einem

Fußweg  zu
136¼  Wald  im  Fürstenberg  an  der  Abdeckung  zu
138  Wiesle  oberer  Reitweiher  zu  .
139aISchrankenseeweiherzu.
139bZNeugereutweihetacker  zu
139|Wiese,  Schrankenweiher  zu  .
140  kleiner  Reutacker  am  Schrankenweiher  zu
142  Wiese,  der  eingeebnete  Teil  am  Scheerweiher  zu

144¼  der  sogen.  Vogelherd  oder  Reutweg,  beginnt  bei  Pl.-Nr.  160  und
endet  bei  Pl.-Nr.  144  .

145Acker,derebengemachteReutweihermiteincmFußwegzu.
146  Acker,  Reutweiherfeld  zu  .  .

147  Reutweiherwiese  zu

148  unterer  Renutacker  zu

149  Acker,  untere  Reut  zu

150  großer  Rentacker  bei  der  Falhütte  zu

150¼  der  Schafleitenweg,  beginnt  am  Dorf  bei  Pl.-Nr.  90  und  endet  bei
PNrl.-Nr.  152  .  .  .

15  la  Reitweiherwiese  zu
151b  Acker,  oberes  Mirschbergweiherfeld  zu

 

151e  5  5  "  J"“#
1514d  1  V"  77  1
151le  5½

152  Odung  und  Weide,  Pfaffenwiese  zu

152|,  Mirschbergweiherfeldweg,  nimmt  seinen  Anfang  bei  Pl.-Nr.  153
bei  der  Wegscheidung  und  endet  bei  Pl.-Nr.  152.

153  obere  Mirschbergweiherwiese  zu
124  44Q  oberes  Mirschberger  Pfaffenfeld  mit  dem  Verwaltersacker  zu
154b  5„  5  »  »  »  »  «

1167

Fläche

0,507  ha
0,041  „
1,636  „

2,344  „
0,089  „
0,331  „
0,208  „
0,065  „
0,095  „
0,419  .
0,123,
Fläche  aus  der  Gesamtwegfläche
  der

Gemeinde  nicht
ausgeschieden

0,365  ha
1,084  „
0,273  „
0,331„
0,  133  „
1,.257

Fläche  aus  der  Gesamtwegfläche

  der
Gemeinde  nicht
ausgeschieden.

0,348  ha
1,053  „
1,898  „
0,872  „
0,494  „
0,906  „

Fläche  aus  der  Ge
samtwegfläche  der
Gemeinde  nicht
ausgeschieden.

0,978  ha
1,009  „
0,620  „
        <pb n="1188" />
        1168

2.  Steuergemeinde  Heroldsbach:

Plannummer  Fläche
125  Beodenacker  zu  .  0,975  ha
hiezu  die  zum  Weg  Pl.=  Ar.  130½  2  gezogene  Teilfläche
128  der  Bodenacker  mit  Hopfengarten  zi  1,905  „
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  130  ½  gezogene  Teilfläche
128⅛  Bodenacker  zu  .  .  1,039»
129Waldung,Reut-oder  Schnuedshanselholz  zu  .  1,039»
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  190%4  gezogene  Teilfläche
130  Acker,  Reut  zu  .  .  0,446,,
hiezu  die  zum  Weg  Pl.  Nr.  130%  gezogene  Teilfläche
131  Reut=  oder  Zenkenacker  zu  0,726
132  Waldung,  Reut  zu  0,579  .
133  „  „  „  0,163  „„
134  Waldung,  Reutfeld  oder  dürre  Wiese  zu  0,157,
134½  Waldung,  Reutfeld  zd  2,069  „
135  Wialdung,  Wehmilllerhölzlein  zu  1,029  .
136  „  „Herrnschlag  zu  .  0,944.
hiezu  bie  zum  Weg  Pl.-Nr.  130½  gezogene  Teilfläche
316  Wiese,  Brunnwiese  oder  die  Hutweide  zu  0,140  „
317  Brunn=  oder  Hutwiese  zu  .  0,168»
318  Brunnwiese  oder  Hutweide  l.  d.  Bahn  zu  0,647  „
319  Brunnwiese  oder  die  alte  Winterung  bei  der  Kohlstatt  zu  .  0,245  „
320  Wiesle,  Schmiedsweiher  zu  .  .  1,241»
321a1Thurnerweiherzu  .  .  ."  2,906  „
321b/Wiese  am  Thurnerweiher  zu  .  .  .  -.  0,426—,,
3231  a)  Wohnhaus  Hs.-Nr.  70  (für  ambulante  Krankenpflege)  und
Hofraum  zuu  0,033  „
*-  Gemüsegarten  z  0,026  „
54%  Odung  am  Forellenweiher  zu  .  0,123»
hiezu  die  zum  Weg  Pl.  Nr.  343½  gezogene  Teilflache
3276  Forellenweiher  zu  0,027  „
330  Kibelweiheracker  zu  0,999  .„
332  Acker,  Weinbergleite  oder  Hundsweiheracker  zu  .  1,099»

hiezu  die  zum  Weg  Pl.  Nr.  345½  gezogene  Teilfläche
        <pb n="1189" />
        Nr.  83.

Plannummer
332½⅛  Hundsweiheracker  oder  Hundsweiherleite  zu

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  343½  gezogene  Teilfläche
333  Acker,  Weinbergleite  oder  Aletzacker  zu

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  345⅛  gezogene  Teilfläche

333¼  Weinbergleitenweg,  von  der  Adelsgasse  an  die  Weinbergleiten  und
bei  Pl.-Nr.  334  in  den  Weinbergsweg

334,  Acker,  Weinbergleite  oder  die  Röten  zu  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  343½  gezogene  Teilfläche
334)  Wiese,  Weinbergleite  oder  die  Röten  zu  .
335  „  „  „  „  „  „  .  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  343½  gezogene  Teilfläche
336  a#  Wiese,  Weinbergleite  oder  die  Aletswiese  zu
JF36b/  Acker  an  der  Aletswiese  zu
337  Acker,  Weinbergleite  oder  Aletzacker  zu  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  345½  gezogene  Teilfläche
341  Acker,  Weinberg=  oder  gar  bei  der  Weinleiten  mit  einer
Ruine  zu  .
3417AckcrBaumgartenam  Derrnqarteu  zu
342  Weinberg=  auch  Gäns=  oder  Hutacker  zu  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  343½  gezogene  Teiiäche
343  Acker,  Weinberg=  oder  Gänsäckerl  zu
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  343½  gezogene  .  Teilfläche
513  Schwarzholzacker  an  der  Hagenau  zu  .
518  Wiese,  Kummertsreut  oder  Maupertsweiher  zu  .
519alWaldung,HagenauoderunteretFuhr-auch  Maupertsweiher  zu
519b  Schulzenäckerlein  in  der  Hagenau.
520  Hagenau=  oder  unterer  Wegweiher  zu
527  Acker,  Ameisenbühl  oder  Kreuz=  auch  Weihmandacker  zu

528  Acker  in  der  Hub  oder  die  obere  und  untere  Weinleite  mit  Obstbäumen
  .  .  .
hiezu  die  zu  den  Wegen  PlK  Nr.  *  2  und  533½  gezogenen
Teilflächen
532½  Acker  in  der  Hub  zu
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  533,  72  gezogene  Teilflache

1169

Fläche
1,233  ha

0,129,

Fläche  aus  der  Gesamtwegfläche

  der
Gemeinde  nicht
ausgeschieden.

0,  453  ha

0,072  J7
0,191  „

0,259  .
0,157  .
0,177  „

1,404  „
0,566  „
0,559  „

0,378  .

2,337  .,T
0,348  „
7,503  „
0,371  „
0,327  „
1,060  „

1,479  .

0,153  „
        <pb n="1190" />
        1170

Plannummer

536

538  Acker  in  der  Hub  zu.  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  —  2  gezogene  e  Teilfläche
548  Acker  in  der  Hub  auch  Lippenleite  zu
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  343/  gezogene  Teilflache
561  Acker  in  der  Hub  oder  der  Strichacker  zu
562  „  „  „  „  zu
563  „  „  „  „  „
3.  Steuergemeinde  Wimmelbach:
Plannummer
192  Waldung,  Lamperts=  oder  Krempertsweiherholz  zu
1921„  Waldung,  Pfaffenweiherholz  zu
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  200½  gezogene  Teilflache
318  Wiese,  die  drei  Röhrig  oder  mittlere  und  untere  Röhrigwiese  zu
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  318½  gezogene  Teilfläche
318½  Acker,  die  drei  Leihersweiher  zu  .
319  Wiese,  die  drei  Röhrig  oder  obere  Röhrig  mit  Acerl  zu
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  296¼4  gezogene  Teilfläche
320  Wiese,  die  drei  Röhrig  oder  obere  Röhrigwiese  zu
321  „  „  „  „  „  „  „  »
356  Waldung  an  der  Hagenau  oder  im  Fichtig  zu
3561½  „  „  „  „  „  „  „  „
361  Wiese,  Hirteneggarten  oder  lange  Wiese  zu
366  Dorfweiherwiese  zu  .  .
hiezu  die  zum  Graben  Pl.  Nr.  366  gezogene  Teilfläche
444  Egloffsteiner  Weiherwiese  oder  die  fünf  Eckersbergerweiher  zu
hiezu  die  zum  Graben  Pl.-Nr.  3661  gezogene  Teilfläche
445  Wiesle,  unterer  Rothsee  oder  Egloffsteinerweiherwiese  zu

Acker  in  der  Hub  zu  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  5  %%  gezogene  Teilflache

hiezu  die  zum  Graben  Pl.-Nr.  3661  gezogene  Teilfläche

445  kleine  Rothseewiese  zu

446

450a  Wiese,

hiezu  die  zum  Graben  Pl.-Nr.  366.
Acker,  unterer  oder  kleiner  Rothsee  zu
oberer  oder  großer  Rothsee  zu

gezogene  Teilflache

1500/  Acker  am  großen  Rothseeweiher  zu

Fläche#
2,748  ha

0,641  „
2,222  „

0,273
0,286,

0,283,

Flãche
3,922  ha
2,215  „

1,663  „

0,r245
0,283  „„

0,22.
0,399.
9,915.,
5,046
0,252  „
2,617

2,215

VF’

2,426

2,843  „,
0,215
1,540
0.842
        <pb n="1191" />
        Nr.  83.  1171

Plannummer  Fläche
451  Wieslse,  Schwegel  zu  .  2,978  ha
hiezu  die  zum  Graben  Pl.-Nr.  366%  gezogene  Teilltäche
462  Acker,  Rangenbach  oder  Ameisbühl  z  .  0,344,,
463  „  in  der  Lerchenleite  zu  .  .  .  .  .  1,193»

hiezudiezumWegPl.-Nr.4631jzgezogeneTeilflächr.

4.  Steuergemeinde  Oesdorf:

Plannummer  Fläche
116  Waldung,  Langenlohholz  zu  .  .  .  .  .  5,738  ha
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  121½  gezogene  Teilfläche
121  Weiher  mit  Wiese,  Reglitz  zu  .  .  .  .  .  0,446»
hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.-Nr.  12½  und  133½  gezogenen
Teilflächen
135  Weiher  mit  Wiese,  Reglitz  zu  0,375  „
136  „  „  Reglitz  zu  .  0,590,,
137  Wiese,  „  „  .  .  0,136,,
138  Weiher,  „  „  0,252  „
181  Waldung,  Hellmuthsberg  zu  .  .  6,113,,
182  „  »  oder  der  hintere  Brand  zu.  0,385  „
183  „  „  zu  0,501  „
358  „  die  Altenburg  zu  .  .  0,276  „
359  „  Altenburg  oder  in  der  Hagenau  zu  .  0,675  „
360ar  „  Hagenau  oder  Dachsbau  zu  .  48,751,,
360b  „  Altenburg  zu.  41,300  „

3601  „  der  Altenburgweg,  führt  vom  Heroldsbacherweg  bei  Pl.  Nr.  339  Fläche  aus  der

in  die  Altenburg  und  an  der  Gemeindegrenze  auf  den  Herolds-  aamtwegsläche,

bacher-Wimmelbacherweg.  .  .01Isgeschiedev
3601dermcttlereHagenauweg,suhrtvou  Heroldsbach  in  die  Hagenau—

waldung  zu  .  0,  103  ha
360¼  der  hintere  Hagenauweg,  führt  von  Wimmelbach  in  die  Hagenauwaldung

  zu  .  .  .  .  0,120,,
361  Waldung,  Hagenau  zu  .  1,901,,
465  Wiese  am  tiefen  Graben  oder  der  Nathesweiher  zu  .  .  0,719»
611  Wiese,  Zeeranger  oder  im  Reglitz  (die  zwei  Reglitzweiherl)  zu  0,109  „

201
        <pb n="1192" />
        1172

Plannummer
618  Waldung,  Langengrubenholz  zu  .  .  .  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  621⅛  gezogene  Teilfläche
619½  Waldung,  Lehmgruben=  oder  Reglitzholz  zu  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  621½  gezogene  Teilfläche
647  Waldung  im  Sand  zu  .  .  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  615½  gezogene  Teilfläche
648  Waldung  im  Sand  oder  das  Sandhölzl  zu  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  621½  gezogene  Teilfläche
649  Waldung  im  Sand  zu  .  .  .  .  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  621½  gezogene  Teilfläche
650  Waldung,  Sandhölzl  zu  .
651  Waldung  im  Sand  oder  das  Sanohölzl  zu
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  621½  gezogene  Teilsläche
652  Waldung  im  Sand  oder  Eismannsholz  zu  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  621½  gezogene  Teilfläche
847  Stöckweiher  zu  .
848  Wiese  am  Stöckweiher  zu
849  Stöckweiher  zu
850  Acker,  Stöckweiherwies'l  zu

5.  Steuergemeinde  Hausen:
a)  Grundstücke:

Plannummer
646  Kübelmühlacker  im  Hubfeld  zu
667a)Kübellohacker  zu
667b1  »  »
9463I2lckerim  Himmelreich  zu
946br  „  „  Baumfeld  mit  Häuschen  zum  Obstdörren  zu

·  htezn  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  946½  gezogene  Teilfläche
946%  Acker  im  Baumfeld  zu

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  946  %  gezogene  eilfläche.

bs)  den  Grundstücken  gleichgestellte  Rechte:
Fischrecht  in  der  Regnitz  Pl.-Nr.  1530⅛½  von  der  Hausener  Brücke

1,244

Fläche
0.756  ha

0,276  „
4,658  „
0,791  „
0,992  „

0,685  „
0,729

5,479.

0,893  „„
0,242  „
0,184  „
0,061  „„

Fläche
0,353  ha
0,150  „
0,532
1,308
0,661

V7y

7’

1

V'T

flußaufwärts

gegen  Süden  bis  zum  sogen.  Fischstein  auf  der  Grimm'schen  Wiese  Pl.-Nr.  1450.
        <pb n="1193" />
        Nr.  83.

6.  Steuergemeinde  Burk:
Plannummer  ·

361  Weiher  am  Schlehenbach  oder  neuen  Nathesweiher  zu
363½  Wiese  „  „  zu  .

370½  Acker  „  „  „

371½  „  „  „  „

372  Weiher  „  „  „
373  Wiesle  „  „  „
373¼  „  „  »  »
824  Acker  beim  Dornerweg  zu
825  „  „  „  „
826  „  „  „  „
827  „  „  „  „
828  „  „  „  „  .  .  .  .  .  .
8481,-«3Weg,ZufahrtznPl.-Nr.445IInd4451j2-derSteuergemeiude

Wimmelbach  zu
1115  Wiese  in  der  Kemnath  zu
1122  „  „  „  „  oder  Preitweidig  zu
1122½

11  77  77  1  77  77  77

7.  Steuergemeinde  Forchheim:
Plannummer

1365a)  Märtesweiher  zu

1365b/  Wiese,  Märtesweiher  zu

1367a|  Häusleinsweiher  zu

13670|]  Wiese,  Häsleinsweiherdamm  zu
1368a  Weiher  im  Orlberg  zu

*i-  „  „  „

1368½a.  Weiher  im  Orlberg  zu
1368%  "0IWiese  „  „  „

1371  Weiher  im  Olrlberg  zu

1403  „  „  ,,,,

1404  Dechantsweiher  zu  .
1880  Weiher,  Winterung  am  Hainbronnen  zu
1881  „  „  im  Hainbach  zu
1883  „  »  „  Hainbronnen  zu

201

1173

Fläche
0,450
0,102
0,270
0,182
1,383
0,  168

0,465.

0,402
0,406
0,395
0,409
0,361

0,  178
0,492
0,916
0,345

Fläche

0.518.

0,072
2,065
0,412
3,090
0,416
1,135
0,228
1,380
1,383
1,165
0,095
0,061
0,014
        <pb n="1194" />
        1174

Plannummer  Fläche
1884  Weiher,  Winterung  im  Hainbronnen  zu  0,082  ha
1890  „  „  „  „  „  .0,044  „
1891n  „  „  „  „  0,279  „
18910  Wiese,  „  „  „  „  0,133  „
2592  Wiesle  am  Reutherweg  zu  .  0,576  „
2593  „  „  „  „  0,651.
31071,  hohe  Bruckwiese  zu  .  0,111»
310774  Wiese,  die  Hutweide  im  untern  Zweng  zu  .0,068  „
3107½⅛  Weide  im  untern  Zweng  zu  .  .  .  0,075,,
31071,«Wiese,HutweideimunternZwengzu  .  0,072,,
31071,-9Wässerungsgrabenzu  .  .  0,018»
3108WieseHutweidezu.  0,194»
3108½  Wässerungsgraben  zu  .  0,021,,
3109  Wiese  im  untern  Zweng  zu  0,226,
3109½⅛  Wässerungsgraben  zu  .  0,()13,,
3110  Wiese  im  untern  Zweng  zu  0,240,
3110⅛½  Wässerungsgraben  zu  .  .  0,012»
3116  Wiese  im  untern  Zweng  zu  0,204  „
3117  „  „  „  „  „  0,515  „
3118  „  „  „  „  „  0,484  „
3119  „  „  „  „  „  .0,144  „
3119½  Wässerungsgraben  zu  .  0,050,,
3123  Wiese  im  untern  Zweng  zu  0,414,
31231  Wässerungsgraben  zu  .0,043  „
31651  ,  Odacker  im  Augraben  zu  0,191  „
3169  „  „  „  „  0,007  „
3170  Acker  im  Augraben  zu  0,320  „
3171  „  „  „  „  0,201  „
3190½.  Wiese  in  der  An  zu  0,007  „
3235%  „  „  „  „  „  0,010  „
3237  „  „  „  „  „  0,010  „
32501  Odacker  in  der  An  zu  0,095  „
3254  »  »,,,,»  0,144»
3255WieseinderAnZu  0,161»

3256  ,,,,,,,,,,  .-  -  0,019
        <pb n="1195" />
        Nr.  83.

Plannummer

3262  Wiese  mit  Acker  in  der  Au  zu
3263  „  „  „  „  „  „  „
3295  Wiese  im  Himmelreich  zu
3295½  Wässerungsgraben  zu

3306  Wiese  im  Breitweidig  zu
3306½⅛½  Wässerungsgraben  zu

3324  Wiesle  im  Breitweidig  zu

3325  1  7?  'F  77
3326  «  »  »  »
3332½  »  »  »  »

3332¼  Wässerungsgraben  zu
3337½  WiesDe  im  Breitweidig  zu
3337½  »  »  »  «  «

33371x7WässerungsgrabenLd.Bahnzu

3337½  Wässerungsgraben  r.  d.  Bahn  zu
3341  Wies2e  im  Breitweidig  zu

3341  ½  »  »  «  «
3341½  »  »  »  »
334  11,  6  »  »  »  «

33411x7WicseimBreitweidigzu
33411,!8,,»  »  »
33411»-«9»»  »  ,,
3350aAckerheimSchreinerstegzu.
3350b»»  »  ,,.
335019Wässerungsgrabenzu

3394  WiesDe  im  Himmelreich  zu
3399  „  „  „  „

3400  „  „  »  „
3401  „  „  „  „
3405  ,,»  »  »
3408  ,,»  »  »
3409  ,,»  »  »
3411  ,,»  »  »
3412  ,,»  »  »
3412U2,,»  »  »

1175

Fläche

0,371  ha

0,163
0,773

0,035.

1,008
0,035
0,511
0,545
1,503

0,571

0,032
0,625
0,068
0,017
0,002

0,499  .

0,451

0,188
0,062
1,707
0,007
0,055
0,491
0,082
0,029
0,552
0,249
0,532
0,658
0,283
0,906
0,279
0,351
0,314
0,22
        <pb n="1196" />
        1176

Plannummer
3413  Wiese  im  Himmelreich  zu
3415  „  „  »  »

3416  „  „  »  »
3417  „  „  „  „
3417½  „  „
3419  „  „  „  „

8.  Steuergemeinde  Wiesenthau:

Plannummer
82  Gras=  und  Baumgarten,  der  Schöngarten  zu
85  Mühlwieslein  zu
129  Wiesle,  Pflanzfleck  zu
148  „  „  „  .
304a  Acker,  Pferchleite  am  Kühberg  zu
30  40  „  „  Kühberg  zu
304  Sum  Wiese  an  der  Pferchleite  zu
304½  Acker,  Pferchleite  am  Kühberg  zu
317a#  Kesselacker  am  Kühberg  zu
3Iv  „  „  „  „
319  Acker,  Sandleite  am  Kühberg  zu
322  Acker,  die  Judenäcker  zu
373  Geänsacker  zu
377  „  „
382  „  „  .  .  .  .
388  Wiese,  kleine  Bräuleinsau,  links  der  Bahn  zu
391  „  „  große  „  ,,,  ,,»  »  .
3917  Acker  an  der  großen  Bräuleinsau  links  der  Bahn  zu
392  „  „  „  Bräuleinsau  zu
393  Stegäckerlein  in  der  Bräuleinsan  zu
468  a  Hammelacker  am  Steinbrunnen  zu
468  Wiese  am  Hammelacker  zu  .
480  obere  Steinbrunnenwiese  links  der  Bahn  zu
482  muittlere  „
514  untere  „  „  ,
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.

f  11  7  L

77  "

515½  gezogene  Teilfläche

Fläche
1,333  ha
0,387  „
0,835  „
0,654  „
1,053  „
1,091

11

Fläche
0,617  ha
0,075  .
0,003  „„
.0,007  „
1,475  .
1,032  „
0,900
1,199  .
0,676.
0,  760  „„
1,707  „
0,562  „
1,176  „
0,664  „
1,499  „
0,524  „
3,018  „
1,699
0,242
0,444
1,298
0,058
0,626
0,924
1.128
        <pb n="1197" />
        Nr.  83.

Plan  nummer

520  Wieslse  im  Binzig  zu

521  „  „  „  „  .  .
527  „  Stefansgarten  am  Binzig  zu
548  Acker,  Griesleite  in  der  Litzen  zu
557  „  Linsleite  in  der  Hutweide  zu

569a  Längacker  am  Ehrenbacherweg  zu
569b|  Odung  und  Weidenschaft  am  Längacker  zu

571  Schlüsselacker  am  Ehrenbacherweg  zu

575  unterer  Schlüsselacker  am  Ehrenbacherweg  zu

581  Schlüsselacker  am  Ehrenbacherweg  zu

584  Aser,  oberer  Altengarten  zu

——  „  „  „

609  „  Schafgarten  im  Osing  zu  .  .
hiezndiezumWegPl.-Nr.6081J2gezogeneTeilfläche

696Stammesackerzu  .  .  .  .

702  Acker,  Weingärtlein  am  Stammesacker  zu

7523,.  „  am  Grumbachholz  zu
7520)  Wiese  im  „  „
755a  «  «  «  »

755bOduugundWeidenschaftimGrumbachholzzu
7550AckeramGrumbachholzzu.

762alOduug  und  Weidenschaft,  große  Frohnreut  am  Kirchenholz  zu
762b,  Frohnreutäckerlein  am  Kirchenholz  zu

762  „  „
763

77  L

11  1  1

9.  Steuergemeinde  Schlaifhausen:
Plannummer

340  Wiese  im  Weiher  zu

341a.  „  „
3410  Obung  im

7y  77

77  1

1177

Fläche
0,  729
0,515
1,383
0,917
0,371
0,583
0,065

0,957.

0,324
0,559
1,912
1,765

ha

0,358.

2,099

0,385.

0,716

0,174

3,322
1.550
1,527
5,465
0,555
1,520
0,242

Fläche
0,797
2,051
0,160

ha
        <pb n="1198" />
        1178

II.  im  Grundbuchamtsbezirke  Herzogenanrach:
Steuergemeinde  Forstbezirk  Mark:

Plannummer
698¼  Weg  am  Fürstberg

698⅛  Waldung,  Fürstberg  zu

698½⅛  „  der  Fürstberg  zu

698½⅛  „  „  „  „
700  „  im  „  an  der  Abdeckerei  zu
700½½  3  77  7  J7  J7  77  7  7

III.  im  Grundbuchamtsbezirke  Erlangen:

1.  Steuergemeinde  Baiersdorf:
Plannummer  —

1108  Thurnerwiese  zu

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-  Nr.  1109½  gezogene  Teilfläche

1108½  Wiese  beim  Baiersdorfer  Anger  zu

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  1109½⅛  gezogene  Teilfläche

1108½  Wiese  beim  Baiersdorfer  Anger  zu

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  1109½  gezogene  Teilfläche

1108¼  Wiese  beim  Baiersdorfer  Anger  zu

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  1109½  gezogene  Teilfläche

1108½  Thurnerwiese  am  Regnitzfluß  zu

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  1109½⅛  gezogene  Teilfläche

1108½  Thurnerwiese  am  Regnitzfluß  zu

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  1109½⅛  gezogene  Teilfläche
3  3  ⅛  gezog

1109  Thurnerwiese  oberhalb  des  Fußweges  zu
1114  „  unterhalb  „  „  „
1143  Wiese,  Bierfelderin  zu

2.  Steuergemeinde  Wellerstadt:

Plaunummer

1441  ;  untere  Wässerwiese  zu

1441  „  „  „
1441  „  „  „
147  obere  „

147  „  „  „
1471  „  „  „

Fläche

Die  Flächeist  unter

.

er  1
hallen

2,082  ha

10,035  „

2,096
2,367  „
2,017  „

Fläche
2,113  ha

1,489  .

1,.52.

0,951  „
1,540  „

3,513  „

0,293.,

0,310  „
1,043

*##

Fläche
0,439  ha
0,514
0,344
0,453
0,426
0,  525
        <pb n="1199" />
        Nr.  83.

Plannummer

149  Stöckwiese  zu
hiezu  die  zum
3  Stöckwiese  zum
hiezu  die  zum
149¼  Stöckwiese  zu.
hiezu  die  zum
Stöckwiese  zu
hiezu  die  zum
149½  Stöckwiese  zum
hiezu  die  zum
149½  Stöckwiese  zu
hiezu  die  zum

149½  Stöckwiese  zu
hiezu  die  zum
6%  Stöckwiese  zu
hiezu  die  zum
149½16  Stöckwiese  zu
hiezu  die  zum
1497  .  Stöckwiese  zu
hiezu  die  zum
1491/1  Stöckwiese  zu
hiezu  die  zum
149½/13  Stöckwiese  zu.
hiezu  die  zum
1491  1.  Stöckwiese  zu
hlezu  die  zum

1491

—

149

149

7

Weg  ’-o
Weg  Pl.Ar.
Weg  Pl.  Nr.
Weg  Pl.Mr.
Weg  Pl.-Nr.
Weg  Pl.-Nr.
Weg  Pl.  Nr.
Weg  Pl.  Nr.
Weg  Pl.  er.
Weg  Pl.  r.
Weg.  Pl.cdrr.
Weg  Pl.-Ar.

Weg  Pl.-Nr.

151  die  Viehtriebwiese  zu

151½  7  »
Il
151  /3  »  «

hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.

Teilflächen

1

1  "

157  Blumenscheinwiese  zu

162  Grafenwiese  zu
hiezu  die  zum

Weg  Pl.-Nr.

163  Wiese,  Bierfelderin  zu

hiezu  die  zum

Weg  Pl.-Nr.

149%
149½
14%
14%
149½
149%
149½
14%
14%
149%
1491%
149

149½

Nr.  149½  und

162½

162½

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

gezogene  Teilfläche

162½  gezogenen

1179

Fläche
0,422  ha

0,443
0,409  „
0,395  „
0,521  „
0,450
0,433  „
0,426  „
0,460  „
0,429  „
0,446  „
0,443„
0,450  „
0,654.

0,150  „
0,194  „

1,390  „
1,254

1,322  „

202
        <pb n="1200" />
        1180

IV.  im  Grundbuchamtsbezirke  Ebermannstadt:
a)  Grundstücke:

1.  Steuergemeinde  Burggaillenreuth:

Plannummer  .  Fläche
1  Schloß  Hs.-Nr.  1,  Getreideboden,  Stallungen,  Scheuer  und  Hofraum  zu  0,232  ha
2  Gemüs-,  Gras=  und  „Jaumgarten  mit  Obstdörre  und  Backofen  zu  0,204  „
3  Wohnhaus  Hs.-Nr.  2,  die  dierswehung  zu  .  0,010»
4a  a,  Ace,  der  Baumgarten  zu  .  0,300»
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  101  gezogene  e  Teilfluche
4b)  Weide  am  Baumgarten  zu  0,116  „
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  101  gezogene  Teilflache
5  Gemüs-,  Gras=  und  Baumgarten  zu  0,453  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  101  gezogene  Teilfläche
15  Gras=  und  Baumgarten,  der  Reutgarten  zu  .  0,249»
16  »  »  »  hinter  dem  Wirtshaus  zu  0,341,
191  Baum=  und  Grasgarten  zu  0,215  .
39  Acker,  der  Hetzenbaum  zu  0,644  .„
40  Acker  in  der  Wolfsgrube  zu  .  0,143»
45  Acker,  der  Burgstall  zu  g  0,410  „
49  „  „  das  lange  Feld  zu  0,590  „
57  „  ,  das  Erdloch  zu  .  .  .  .  .  0,733»
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  65  gezogene  Teilfläche
59  Acker  am  hohlen  Berg  z  .  .  .  .  0,348»
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  76  gezogene  Teilfläche
61  Acker,  der  hohle  Berg  zu  .  4  .  .  0,436»
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  76  gezogene  Teilfläche
62  Acker,  der  hohle  Berg  .  .  .  .  ««  0,702»
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  76  gezogene  Teilfläche
63  Waldung  an  der  Ecken  zu  .  0,375»
64  Acker,  die  Ecken  zu  .  .  .  .  0,664,,
hiendtczumdsezPl  Nr  65  gezogene  Teilfläche
66  Waldung  an  der  Herrngrube  zu  .  0,518  g„
67a  Acker,  die  Herrugrube  .  .  .  .  .  0,351»
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  65  gezogene  Teilfläche
67/Waldung  an  der  Herrugrube  zu  .  .  .  0,337»

68  Weide,  die  Buchin  zu  0,910
        <pb n="1201" />
        Nr.  83.  1181
Plannuimmer  Fläche
70  Waldung,  der  Lohwinkel  zu  1,489  ha
74  Acker,.  „  „  „  0,562  „
75  Waldung,  der  kleine  Hohlberg  zu  2,780  „
hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.-Nr.  65  und  76  gezogenen  Teil—
flächen
78  der  Knuechtsacker  zu  0,286  „
79  Wealdung  am  Krechtsacker  zu  0,218  „
80  Waldung,  der  große  Hohlberg  zu  6.757
hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.-Nr.  76  und  101  gezogenen  Tei—
flächen
84  der  Schmidtenacker  zu  0,937  „
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  76  gezogene  Teilflöche  «
841,s«"2der«panfackerzu.  .  0,269,,
84½  Gras=  und  Baumgarten  am  Hanfacker  zu  .  0,167»
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  76  gezogene  Teilfläche
93  Acker,  der  hohle  Berg  zu  0,293  „
104  Waldung,  der  Heuberg  zu  .  14,553»
hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.-Nr.  101,  105  und  106  gezogenen
Teilflächen
107  die  Hagwiese  zu  1,223  „
hiezu  die  zum  Weg  Pl.  Nr.  106  gezogene  Teilflache
108  die  Rangenwiese  zu  0,664  „
111  Wiese  am  Baumbrunnen  zu  0,279  „
113  die  Nangenwiese  zu  .  0,688,,
hiezu  die  zum  Weg  Pl-Nr.  106  gezogene  Teilfläche
114a  Waldung,  der  alte  Schloßberg  und  finstere  Graben  zu  21,108  „
hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.-Nr.  106  und  130  gezogenen
Teilflächen
114b  Acker  am  finsteren  Graben  zu  0,157  „
115a]  Waldung  in  der  Gräfeuleite  zu  2,269  „
hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.-Nr.  106  und  130  gezogenen
Teilflächen
115b|Wiese  in  der  Gräfenleite  zu  .  .  .  0,15«,,
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  106  gezogene  Teilfläche
2*
        <pb n="1202" />
        1182

Planuummer

116  Waldung,  die  Grafenleite  zur

hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.-Nr.  106  und  130  gezogenen  Tellflächen


11½  Wiese,  der  Pfannenstiel  zu.

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  106  gezogene  r:
11  Waldung  am  Pfannenstiel  zu  .
118  "  die  Gräfenleite  zu

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  106  gezogene  Teilflache
124  Odung  auf  der  Läuseggarten  zu  .

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  130  gezogene  Teilstöche
125  Acker  auf  der  Läuseggarten  zu

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  130  gezogene  Teilflache
125½  Acker  in  der  Läuseggarten  .  .  .

hiezudiezmnWegPl.-Nr.lZOgezogeneTeilfläche
126aAcker,dasEishohlzu  .  .  .  .
l26bWeideam  »  ,,  .
128AckeraufderLäuseggartenzu.  .  .  .

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  130  gezogene  Teilfläche
129  Acker  in  der  Läuseggarten  zu  .  .  .  .

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  130  gezogene  Teilfläche
131a)  der  finstere  Grabenacker  zu  .

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  130  gezogene  Teilfläche
131b  Oduug  am  finsteren  Grabenacker  zu
134  )  Ailr  im  Eishohl  zu
13405)  Odung  am  „  „
135  „  „  „  „
137  Flürlesacker  zu
142  Acker  im  Flürles  zu

143  „  „  unteren  Flürles  zu
149  „  die  Röthe  zu
150

7y  V7#  7!  VF

151  „  der  finstere  Graben  zu
152  Weide  am  finsteren  Graben  zu
153  Waldung  an  der  Leite  zu

154  Acker,  die  Leite  zu

Fläche
3,087  ha
0,555  „

0.  167
5527

0,307  „
0,859.
0,777  „
0,102  „
0,092
0,549  „
0,668  „
0,232  „

0,089

0,406
0,102

0,252.
0,528  .
0,777.
0,279  .
0,293  „
0,552„
0,382.
60,368„
0,191.
0,163
        <pb n="1203" />
        Nr.  83.  1183

Plannummer  Fläche
156au  Acker,  der  finstere  Graben  zu  0,406  ha
156b|)  Weide,  „  „  „  „  0,099  „
157  Acker,  oberer  finsterer  Graben  zu  0,310  „
158  Waldung  am  oberen  finsteren  Graben  zu  0,187  „
159  Acker,  der  finstere  Graben  zu  0,163  „
160ar  „  „  „  0,286  „
160b)]  Wiese,  „  „  „  „  0,095  „
161  Acker,  „  „  „  „  0,341  "
162  „  „  Burgstall  zu  0,375  „
163  Waldung,  der  „  „  0,106  „
163½  Acker  am  Burgstall  zu  0,112  „
164  „  im  finsteren  Graben  zu  0,467  „
165  Waldung  am  „  „  „  0,245  „
166  Wialdung,  der  Vogelherd  in  der  Röthe  zu  16,427  „
167  Acker,  der  Burgstall  zu  0,204  „
167½  Weide  am  „  „  0,143  „
168a  Acker,  Burgstall  zu  0,382  „
168b|  Wiese  am  Burgstall  zu  0,119
173  Wiesle  an  der  Buchen  zu  0,034  „
176  „  am  Kirchenweg  „„  0,010  „„
187  Acker,  die  Heidleite  zu  0,191.
188  Waldung  an  der  Heidleite  zu  0,269  „
195  Weide,  die  Röthe  zu  0,143  „
20  aKrummholzacker  zu  1,087  „

hiezu  die  zum  Weg  PlK  Nr.  208½  gezogene  Teilfläche
2040|  eide  am  Krummholz  zu  .  0,129»
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  208  gezogene  Teilfläche
205  Krummholzacker  zu  .«.  .  .  0,600»
hiezu  die  zum  Weg  Pl.  Nr.  208¼  gezogene  Teilfläche
206  Krummholjacker  zu  .  .  .  .  1,084»
hiezu  die  zum  Weg  Pl.=  rr.  208½  gezogene  Teilfläche

214  Acker  am  Kirchenweg  zu  .  .  .  .  0,392  „

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  215  gezogene  Teilfläche

216a  Acker  am  Kirchenweg  zu  0,351  „
2160]  Waldung  am  Kirchenweg  zu  0,198  ,
        <pb n="1204" />
        1184

Plannummer

234  Waldung,  die  Windlucke  und  der  schlaue  Berg  zu

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  208⅛  gezogene  Teilfläche

235  Waldung  am  Bläösental  zu

236  Acker  am  Blösental  zu

238a,  „  das  obere  Blösental  zu

238.n  „  „  untere  „  „  .  .
239  „  die  Spitze  am  Bieberbacherweg  zu
247  „  am  Blösental  zu

248  Weide  am  Bläsental  zu  .

254  Acker  im  Blösental  zu

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  237½⅛½  gezogene  Teilfläche

261  Waldung  an  der  abgebrannten  Leite  zu
262  Acker,  die  abgebrannte  Leite  zu

263  Waldung,  die  „  „  „  .
264  „  an  der  abgebrannten  Leite  zu
265  Acker,  die  abgebrannte  Leite  zu

271  „  der  Ratsberg  zu

272  Wiese,  „  „  „

273  Weide,  „  „  „

274a  Acker,  „  „
2740  Weide,  „
275a,  Acker,
275b/  „  am  „  „

276  „  der  „  „

277  Acker  am  Ratsberg  zu

278  Waldung  am  Ratsberg  zu
280  Acker,  die  Brennershühl  zu
281  a  „  in  der
281  .  Weide  „,
282  à  Acker  „  „  „  „
2820|)  Waldung  in  der  Brennershühl  zu
283  „  „die  Brennershühl  zu

284  Acker  an  der  Gößweinsteinerstraße  zu
285  a  Acker,  das  Pferchfeld  zu

285b|]  Waldung  am

11  77  77

77  1

1'  77  77

1

Fläche
18,502  ha

0,590  „
0,218  „
0,763  „„
0,305
0,095  „
0,576
0,285  „„
0,951  .

1,104.
0269,
0998,
0,693,
0221,
0869,
0.303
0.320,
0,555
0,337
0,290
0,099.
0,337
0,208
0,2793.
0,712
0,341
0,150  „
0,348
0,150.
0,961
0,569
0,467  „
0,184  .
        <pb n="1205" />
        hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  432  gezogene  Teillläche

Nr.  83.  1185
Plannummer  Fläche
286  Acker,  das  Pferchfeld  zu  0,504  ha
287  „  „  der  obere  Ratsberg  zu  0.716  .„
288  a,  „  „  die  Windlucke  zu  0,927  „
288  9  Weide  an  der  Windlucke  zu  0,187  „
289  der  Marteracker  zu  0,658  „
290  a  der  Straßacker  zu  0,934  „
290  v  Weide  am  Straßacker  zu  0,126
293  der  Hirtenacker  zu  0,521
hiezu  die  zum  Weg  Pl.=  Nr.  294  gezogene  Teilflache
295  a)  der  Galgenacker  zu  0,395  „
hiezu  die  zum  Weg  Pl.=  rr.  294  gezogene  Teilflache
2950  Weide  am  Galgenacker  zu  .  0,119,,
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  294  gezogene  Teilflache
296a  Hirtenacker  zu  .  .  0,682,,
296b  „  „  0,129  "„
297  a  „  .  0,627»
297  9  Waldung  am  Hirtenacker  zu  .0,143  „
298  der  Marteracker  zu  0,402  „
299  „  „  „  0,842,
300  „  „  „  0,624  „
301  Acker  in  der  Windlucke  zu  0,716  „
302  „  „die  Salzrinnen  zu  0,293  „
303  Waldung  an  der  Salzrinnen  zu  0,184  „
330  „  „  der  hohle  Berg  zu  0,810  „„
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  336  gezogene  Teilflache
342  Waldung  der  untere  hohle  Berg  zu  1,131  "
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  346  gezogene  Teilfläche
343  Waldung  am  Östeigig  zu  .  0,262  „
hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.-Nr.  344  und  346  gezogenen
Teilflächen
345  Acker  am  Gsteigig  zu  0,470  „
hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.=  Nr.  344  und  346  gezogenen
Teilflächen
445  Waldung,  der  äußere  Torhelm  zu  0,470  „
        <pb n="1206" />
        1186

Plannummer  Fläche
506  Acker,  das  untere  Sinkental  z  .  .  0,970  ha
507¼  „  im  Sinkental  und  Wolfsklinge  zu  .  .  0,185,,
513Acker,dasobereSinkentalzu.  .  .  0,276»
514  Waldung  am  mittleren  Sinkental  zu  0,354  „
515  Acker,  das  mittlere  Sinkental  zu  .  1,227»
534a2Acker  drecandgrubczu.  0,307,.
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  56z  gezogene  Zeisude

534b  Waldung  an  der  Sandgrube  zu  .  0,146»
hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.-Nr.  556  und  *  gezogenen  Teilflächen

538½  Acker,  der  obere  Schellbühl  zz  .  1,327,,
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  556  gezogene  Teilflache

539  Waldung,  die  Trümmer  zu  0,296

540  Waldung,  der  Krämmersberg  zu  0,402  „
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  556  gezogenen  Teillächen  «

541  Waldung,  der  Krämmersberg  zu  .  ,  0,627»
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  556  gezogene  Teilläche

542  Acker,  Krämmersberg  z  0,774
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  556  gezogene  Teilfläche

543  Acker  am  Krämmersberg  zu  .  0,726  „
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  556  gezogene  Teilflache

544  Acker  am  Krämmeroberg  zu  .  .  .  .  0,903
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  556  gezogene  Teilfläche

545a)  Acker,  Krämmersberg  zu  1,032  „

545b/  Waldung  am  Krämmersberg  zu  0,102  „
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  556  gezogene  Teilläche

5464/  Ackr  am  Krämmersberg  zu  0,692  „

5460!  Waldung  am  Krämmersberg  i  .  0,262,,
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  556  gezogene  Teilflache

547  Acker  am  Krämmersberg  zu  0,089  „

548  Waldung  am  Krämmersberg  zu  0,279  „

549  Acker  am  Krämmersberg  zu  0,620  „

2555  Waldung,  der  Krämmersberg  zu  .  17,755  „
hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.-Nr  556  und  560  gezogenen  Teilflächen

578  Waldung,  der  Graben  zu  .  .  .  .  1,424  „

hiezu  die  zum  Weg  Pl.  Nr.  344  gezogene  Teilfläche
        <pb n="1207" />
        Nr.  83.

Plannummer
578½  Waldung  am  Heuberg  zu
579  „  „  „  „  .  .  .  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.  Nr.  589  gezogene  Teilfläche
580  Waldung  am  Heuberg  zu
581  »  „  »  »
582  „  „  „  „
583  „  „  „  „  .  .  .  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  106  gezogene  Teilfläche
584  Waldung  am  Heuberg  zu  .  .  '
585  „  „  „  „
586  „  „  ,,,,.  .  .  .  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  589  gezogene  Teilfläche
587  Waldung  am  Heuberg  zu  .  .  .  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  589  gezogene  Teilfläche
588as  Acker,  die  Hagleite  zu  .  .  .  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  589  gezogene  Teilfläche
5880bWeide  an  der  Hagleite  zu  .  .  .  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl-Nr.  589  gezogene  Teilfläche
592  Wiese  beim  Wässerrad  zu  .  .  .  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  589  gezogene  Teilfläche
595  Wohnhaus  Hs.-Nr.  1  in  Baumfurthermühle  mit  Stall  und  Hofraum  zu
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  596  gezogene  Teilfläche
5951  .  Odung  zu
597  „  „
hiezu  die  zum  Weg  Pl.=  Nr.  596  gezogene  Teilfliche
598#  agAcker  bei  der  Mühle  zu  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  596  gezogene  Teilflache
598b/Gemisgarten  bei  der  Mühle  zu  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  596  gezogene  Teilflache
602  das  Mühlwieslein  zu
603  Waldung,  die  Leiten  zu
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  596  gezogene.  Teilfläche
604a)  Acker,  das  Leitenfeld  zu  .  -
604bWiefeamLeitenfeldzu
604  Weide

1+  1  7"

1187

Fläche
0,157
0,487

0,198
0,208
0,310
0,262

0,208

0,170
0,170

0,221
0,290
0,126
0,146

0,059

0,067.

0,058
0,279
0,024

0,068
0,  157

0,555
0,095
0,037

203
        <pb n="1208" />
        1188

Plannummer  Fläche
604  /  *  Acker,  der  Baumgarten  und  die  Eggarten  zu  0,579  ha
604½b  |  Weide  am  Baumgarten  zu  .  0,136»
605  Waldung,  die  Leiten  zu  .  .  0,252»
606  „  an  der  Leiten  zu  0,552  „
607  „  „  der  Vogelsteig  zu  .  .  0,869,,
607½  „  „  »  ,,  .  .  .  .  2,300»
«  hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  596  gezogene  Teilfläche
608  Waldung,  das  Baumfurtherholz  zu  .  2,007
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  596  gezogene  Teilfläche

609as  Waldung,  das  Baumfurtherholz  mit  der  Leite  z  2
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  596  gezogene  Teilfläche

6090/  Gras=  und  Baumgarten,  die  Reiserswiese  zu  .  .  0,419..

hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  596  gezogene  Teilfläche

2.  Steuergemeinde  Muggendorf:

Rlannummer  Fläche
480½  Waldung  im  Baumfurth  zu  .  I,4111«s-485
  „  „  die  Spiegelleite  zu  .  2,1«77»
486  „  „  „  „  „  1,451.
500  Wiesle  im  Baumfurth  z  .  .  0,395»
501  „  mit  Weiher  im  Baumfurth  z  0,095
501½  „  im  Baumfurth  z  0,092  „
502  Acker  im  Baumfurth  zi  .  0,187,,
503  Wasser,  das  Wehr  bei  der  Baumfurther  Mühle  zu  0,075  „

b)  den  Grundstücken  gleichgestellte  Rechte:
Fischrecht  in  der  Wiesent  und  zwar:

a)  unter  Pl.-Nr.  112  der  Steuergemeinde  Burggaillenreuth,  unterhalb  des
Leutzdorfer  Brunnens  bei  Pl.-Nr.  114a  beginnend  und  bei  Pl.-Nr.  590  endigend;

b)  unter  Pl.-Nr.  551  der  Stenergemeinde  Muggendorf,  von  der  Gemeindegrenze
  bei  Pl.-Nr.  498  an  bis  zur  Baumfurther  Mühle  bei  Pl.-Nr.  505;

0)  unter  Pl.-Nr.  5511:  derselben  Steuergemeinde  von  Pl.-Nr.  505  an  bis  zum
Muggendorfer  Mühlwehr  bei  Pl.-Nr.  632;

d)  unter  Pl.Nr.  504  derselben  Steuergemeinde  hinter  der  Baumfurther  Mühle
vom  Wasserrad  bis  zum  alten  Steg.
        <pb n="1209" />
        Nr.  83.
V.  im  Grundbuchamtsbezirke  Pottenstein:
a)  Grundstücke:
1.  Steuergemeinde  Behringersmühle:
Plannummer
716  Waldung,  Breitenacker  und  Schächteleinsholz  zu
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  717  gezogene  Teilfläche
723  Waldung,  Langsteigerholz  zu
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  717  gezogene  Teilfläche
724  Waldung,  Langsteigerholz  zu  .
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  717  gezogene  Teilfläche
735  Acker  am  Gailenreuthertal  am  Gesteig  zu
738  Stockwiese  im  Gailenreuthertal  zu
739  „  „  „  „  .
743  Wiese  „  „  am  Gesteig  zu
744  Acker  „  „  „  „  „
750a  „  „  Galilenreuthertalfeld  zu
750b/  Odung,  „  „  .  .  .
751  Waldung,  das  Eggarten=  und  Schafleitenholz  zu
757  „  im  Teberig  bei  der  Schafleite  zu
758  Acker  „  „  „  »  »
768  Waldung,  kleines  Schafleitenhölzlein  zu
780  „  „  Herrmannsgrabenholz  zu  .
783  „  „Fischleitenholz  beim  Herrmannsschlag  .
hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.-Nr.  717  und  786  gezogenen  Teilflächen.
2.  Steuergemeinde  Moggast:
Plannummer
139  Weide  am  Kutschenrain  zu
175  Wialdung,  Kutschenrainholz  am  Berg  zu
208  „  „Torhelmholz  bei  der  Eierstanden  zu

hiezu  die  zu  den  Wegen  Pl.-Nr.  196  und  272  gezogenen  Teilflächen.

3.  Steuergemeinde  Leutzdorf:

Plannummer

341

Waldung,  Gutesholz  beim  Brunnsteig  zu
b)  den  Grundstücken  gleichgestellte  Rechte:

Fischrecht  in  der  Wiesent  und  zwar:

1189

Fläche
1,496

0,337
9,131

0,194
0,160
0,174
0,078
0,361
0,183
0,048
1,635
1,233
0,378
0,218
0,433
0,487

Fläche
0,467
4,119

ha

77

6,082  „

Fläche

1,990  ha

203“
        <pb n="1210" />
        11900  #6  »
a)  unter  Pl.-Nr.  509  und  522½  der  Steuergemeinde  Leutzdorf  von  der  Kohlfurt
  bei  der  Wiese  Pl.-Nr.  508  bis  zur  Burggaillenreuther  Gemeindegrenze  bei
Pl.-Nr.  522½  bezw.  bis  zum  finsteren  Graben;
b)  unter  Pl.  Nr.  741  der  Steuergemeinde  Behringersmühle  von  der  Leutzdorfer
  Gemeindegrenze  bei  Pl.-Nr.  736  bis  zum  finsteren  Graben  bei  Pl.-Nr.  745
an  der  Stenergemeindegrenze  von  Burggaillenreuth.  6

VI.  im  Grunobuchamtsbezirke  Vanberh.

Steuergemeinde  Strullendorf:  5
Plannummer  Fläche
415½  Waldung,  Tiergartenholz  zu  .  «.«.  .  0,041  ha
hiezu  Anteil  an  dem  Graben  Pl.-Nr.  1002½
1002  Saalwiese  zu  .  .  .  .,«29,514,,
hiezu  Anteil  an  dem  Oraben  pi.  Nr.  1002½
1003  Saglwiesenacker  z  .  .  .  0,675  „

hiezu  Anteil  an  dem  Graben  Pl.—  Nr.  1002½
VII.  im  Grundbuchamtsbezirke  Ebern:

Steuergemeinde  Maroldsweisach:  *

a)  Grundstücke:  ,T.»,

Plaunummer  Fläche
9  Gras=  und  Baumgarten  der  Schäfersgarten  zu  00e,64  ha
28  Friedhof  mit  Totenbahrhäuschen  zu  .  0,211  „

33½⅛  Grundfläche  eines  Teils  der  Holzlege  mit  Futterboden  und  bihne

stall  von  Hans  Nr.  90  z  .  .  0,003  „
34an  Kirche  zu  .  .  .  0,032  „
34b/  Anlage  um  die  Kirche  zu  .  .—  .  0,093,,
34½  Weg  von  Pl.  Nr.  34a  und  34½  zu  .  .  .  0,002,
34⅛  Gemüsegarten  zwischen  Pl.-Nr.  30b  und  34a  zu  .  .  0,002,

36  Schloß  Hs.-Nr.  84  mit  Keller  und  Brunnen,  Hofraum  zu  .  0,121·
ganzes  Gemeinderecht

37  Pächterswohnung  Hs.-Nr.  86  mit  Branntweinbrennerei,  Schaf=  und
Ochsenstall,  Kuhstall,  Göppelhalle,  Abort,  Holzlege,  Backofen

und  Hofraum  zu  .  -0,336  »
ZSazWohnhaus  Hs.-Nr.  85,  das  frühere  Amtshaus  und  Forsthaus,  ·
Keller,  Holzlege,  Backofen,  Obstdörre  und  Hof  zu  0,068  „

38p  VGemüs-  und  Grasgarten  zu  .  .  .·  0,030
        <pb n="1211" />
        Nr.  83.

Plannummer
75  Gras-,  Baum-  und  Kücheungarten,  der  Schloßgarten  zu
76  Küchen-  und  Grasgarten  mit  dem  Schmiedsseelein  am  großen
Schloßsee  zu
77  Käüchengarten  am  Walsengarten  am  großen  Schloßsee  zu
78  Küchengarten  am  Seegäßlein  am  großen  Schloßsee  zu
80  Wiese,  der  frühere  große  Schloßsee  zu
82  Garten,  Seegarten  am  Mühlgraben  zu
84  Wiese  mit  Acker  am  Mühlgraben  zu
85  Amtddienersgärtlein  zu  .  .  .  .  .
86  Wohnhaus  Hs.-Nr.  87  mit  zwei  Kellern,  Stallung,  Schener  mit
Keller,  Backofen,  Hofraum  mit  zwei  Küchengärtlein  vor  dem
Hause,  —  das  zu
87  Gras=  und  Baumgarten  am  Kellerhaus  zu  .
88  „  „  „  mit  zwei  Küchengärtchen  und  geller,  der
lange  Kellerhausgarten  zu
89  Gras=  und  Baumgarten,  der  Kellergarten  zu
144  Weide  am  Zieglerssee  zu  .  .
209  vorderer  Hirtenacker  am  Ermershäuser  Fußpfad  zu
219  hinterer  „  „  „  „  »
221  Acker  an  der  Ermershäuser  Höhe  mit  Rain  zu
223  Weide  am  vorderen  großen  Stück  mit  Lehmgrube  zu
224  Acker,  vorderes  großes  Stück  bei  der  Lehmgrube  zu
225  Wieide,  Schafwiese  am  großen  Stück  auf  der  Ermershäuser  Höhe  zu
220  Acker,  hinteres  großes  Stück  bei  der  Schafwiese  zu
232  „  poberer  Ermershänserhöhacker  oder  Beckentanne  zu
2.33  „  uunterer  „  zu
234  „vorderer  „  „
236  „  großes  Stück  am  Ermershäuserhöhweg  zu
237  „  Binteres  unteres  Ermershäuserhöhstück  zu
238  „  mittleres  Ermershäuserhöhstück  zu
245  „  vorderes  „  „
246  „Schlossersstück  zu  .  .
267  „  Nöhren=  oder  Iudenstück  am  Birkenfelderweg  zu
271  „  Dinteres  Stück  am  Birkenfelderweg  zu
280  Birkenfelderwegwiesenacker  an  der  Beckentanne  zu
281

            

Waldung  an  der  Ermershäuser  Höhe  oder  Beckentanne  zu

1191

Fläche

0,439

0,172
0,031
0,031
1,829
0,147
0,143
0,030

0,059
0,055

0,098
0,118
0,016
1,426
1,664
0,318
0,257
6,130
0,665
3,978
0,653
0,705
0,844
5,064
1,318
2,352
4,126
3,068
1,171
1,380
0,578
0.333

ha
        <pb n="1212" />
        1192

-

Plaunummer

282

288

289
290
293
294
295
296
306
307
469
44
45

476a
4760

477
480
501
502
503
504
516
544
545
560
561
697

600

604
605
606
608
609
610

610“.

oberer  Birkenfelderwegacker  zu
unterer  *„  „
Birkenfelderwegacker  zu
Birkenfelderwegwiese
Birkenfelderwegäckerlein  zu
Weiher,  oberer  großer  Birkenfelderwegse.  zu
Acker,  Hopfenbeet,  die  Harfe  am  Birkenfelderwegsee  zu
Wiese,  unterer  oder  kleiner  Birkenfelderwegsee  zu
Röhrenwiese  oder  Zopfsee  zu  .
Röhrenwiesenäckerlein  zu
Weiher,  Winterung  am  Moschsee  3  zu
vorderes  Moschgrundäckerlein  zu
Acker,  Moschgrundbeet  zu
Wiese,  Moschgrund  zu  .  .

„  im  Moschgrund  mit  mittlerer  Winterung  zu
Weiher,  obere  Winterung  im  Moschgrund  zu
Zieglersacker  am  Ditterswinderweg  zu
tiefer  Sothen=  oder  Quellwiesenacker  zu
tiefe  Sothen=  oder  Quellwiese  zum
Weiher,  untere  Winterung  mit  Graben  zu
Mühlwiese  an  der  Gabelsmühle  zu  .
Wiese  an  der  langen  Wiese  mit  Weidenstauden  zu
Acker,  Weinberglein  am  Heiligenberg  zu
Odacker  am  Heiligenberg  zu
Acker,  Heiligenberg  zu
Schlüsseläckerlein  am  Helligenterh  zu
Weg,  Hahnweg  zu
Acker,  Dachshügel  am  Zeilberg  zu
Waldung,  Gottschaldts-  oder  Hahnwiese  im  *  zu
Weg,  Grenzweg  im  Zeilberg  zu  .
Waldung,  Büttnerswiese  zu

„  „  Storfenwiese  im  Zeilberg  zu

,  Ungerbecken=  oder  Schadenwiese  im  T  zu.

„  „  Zeilberg  zu
„  ober  den  Bergen  am  Zeilberg  zu

Fläche

1,151  ha

0,766
0,201
057
0,149

0,717
0,039
0,  241
0,585
0,215
0,203
0,364
0,225
0,601

0,950
0047
14904
.248

0,7  76
0,055

1.770

0,100
0,423
0,587
7,928
0,077
0,014

0,695

0.226
0,318
0,276
1,068
1,072

49,089
60,047

1
1

1
        <pb n="1213" />
        Nr.  83.

Plannummer

6101/3*  Gruudfläche  der  Wärmstube  mit  Kantine,  Wärterwohnhaus  mit
Stall,  Unterkunftswohnung,  Lokomotivschupfe,  Abort  und  Hof—
raum  der  l.  Basaltwerkaktiengesellschaft  Bayreuth  zu

611  Waldung,  Bräutigamswieslein  im  Zeilberg  zu

613  „  Basteckenwiese  im  Zeilberg  zu

616  Acker,  hinterer  Berg  am  Zeilberg

617  Waldung  am  hinteren  Berg  am  Zeilberg  zu

618  „  „  „  Zeilbergacker  zu

619  Acker,  hinterer  Zeilberggarten  zu

620  Zeilbergacker  zu

621  Waldung  am  Zeilbergacker  zu

622  „  „  großen  Zeilbergacker  zu

623  Acker,  großer  Zeilbergacker  zu

624  „  Berg  am  Zeilberg  zu

625  Waldung,  Berg  am  Zeilberg  zu

626  „  Hülbigsberglein  zu

627  Acker  am  Zeilberg  zu

628  Zeilbergacker  zu

629  Waldung  im  Zeilbergsader  zu

630  Waldung  am  Berg,  beim  Zeilberg  zu

631  Acker,  Berg  am  Zeilberg  zu

632  „  „  „  „  „

633  Waldung,  Berg  am  Zeilberg  zu

634  Acker  mit  Odung,  Zeilbergsbeet

635  Acker,  Berg  unterm  Zeilberg  zu

636  vorderer  Zeilbergacker  zu

637  Waldung,  Töpferswiese  zu

638  „  anm  Zeilberg  zu

639  Acker  am  Zeilberg  zu  .

641  Acker,  oberer  Berg  beim  Zeilberg  zu

6421  Waldung,  oberes  langes  Zeilbergäckerlein  zu

646  Wiese  am  Zeilberg  zu

653  Sandacker  am  Hahn  zu

662  Acker,  vorderes  oder  unteres  Kellerstück  mit  Rain,  worunter  sich  die
Keller  von  Hs.  Nr.  2,  49,  52,  35,  60a,  72,  78  und
von  Besitz  Nr.  1  3  befinden,  zu

1193

Fläche

0,038  ha

0,151
0,263
0,080
0,198
0,268
0,148
0,088
0,059
0.526
0,320
0,243
0,173
0,095
0,052
0,075
0,090
0,085
0,082
0,312
0,417
0,077
0,073
0,159
0,278
0,508
0,095
0,280
0,085
0,202
1,767

1,177

11

11

1#

7!?

77

77v

7?'

77*

7?

1
        <pb n="1214" />
        1194

Plannummer

662½⅛½  “’Acker,  vorderes  oder  unteres  Kellerstück,  der  hierunter  befindliche

Keller  ist  Eigentum  von  Hs.-Nr.  100  in  Maroldsweisach  zu

663  Garten  mit  Acker,  Gras=  und  Baumgarten  am  untern  Kellerstück  zu
664  Acker,  oberes  Kellerstück  zu

665  „Büttnerswiese  am  Grasrain  zu

666  „„,  Büttnersleite  oder  Schloßacker  zu

675½  Durchgang  zu

676  Acker,  Zeilberg  zu

679  „,  langer  Zeilberg  zu  .

689  krummer  Acker  oberm  Schloßsee  zu

690  tiefe  Wiese  zu

691  obere  Schloßseewiese  zu  .  .
692  Weiher  mit  Waldung,  oberer  Teil  des  Echloßsees  mit  t  Insel  zu
693  oberes  Schloßseewiesenäckerlein  zu

694  Weg  am  Bileichstück  zu

695  Erlengrübleinswiese  mit  der  saueren  Wiese  zu

701  Acker,  binteres  Bleichstück  zu

702  Ganrtenäckerlein  am  Pächtersbackofen  zu

703  Acker,  Herrugarten  mit  Rain  zu

704  „  vorderes  Bleichstück  mit  Rain  zu

706  „  Schäferstück  zu

708  „  Miittelstück  zu

772  Schafacker  am  Schweinsloch  zu

803  Triebacker  am  unteren  Rehberg  zu

804  Waldung,  unterer  Rehberg  zu

805  „  oberer

806  Weg  zum  oberen  „  „

807  Acker,  Neugereuth  am  Vogelherd  rechts  der  Straße  zu

809  „  „  „  „  links  „  „  „

810  Waldung,  Finken-  oder  Vogelherd  zu

812  „  an  der  hohen  Straße  beim  Vogelherd  zu

813  „  Distrikt  hohe  Straße,  Abteilung  Birkenfelderweg  mit

den  zwei  walzenden  Düsel-  und  Seifertswiesenhölzchen  zu

815  Waldung,  Distrikt  hohe  Straße,  Abteilung  Ditterswinderweg  zu
818  »  Seemühlhölzlein  zu

819  „  Rauscherswiese  zu

Fläche

0,004  ha

0,  113
4,641
0,671
2,251
0,018
0,229
1,139
1,120
0,  27

1.574
0,255
0,195
0,286
2,054

4,335

0,  129

0,250
3,047
4,643
4.001
1.719
0,520
8,926

10,796

0,042
0,230
0,883
5,493
0,118

43,963
30,579

0,808
0,646

1

###

77
        <pb n="1215" />
        Nr.  83.

1195

b)  den  Grundstücken  gleichgestellte  Rechte:

Fischrecht  in  der  Weisach  unter  Pl.-Nr.  509  und  835  von  der  Albertshauser  Grenze
bis  zur  Voccawinder  Grenze.

B.  Bewegliches  Vermögen  als  Fideikommißüberschuß  im  Sinne  des  §  6  Fid.-Ed.:

1.

5.

6.

Die  Einrichtung  des  Schlosses  und  der  Schloßkapelle  in  Thurn,  die  Bücherei
und  das  Familienarchiv  daselbst  laut  Verzeichnisses  der  einzelnen  Gegenstände
vom  2.  September  1908  auf  M  15391.  —  gewertet;

Schmucksachen  und  sonstige  Kunstgegenstände  und  Kleinodien  laut  Verzeichnisses
vom  2.  September  1908  auf  49  880.—  gewertet;

Silberzeug  laut  Verzeichnisses  vom  24.  September  1908  auf  &amp;amp;  10  800.—
gewertet;

Olgemälde  laut  Verzeichnisses  vom  2.  September  1908  auf  &amp;amp;  15000.—
gewertet;

die  Einrichtung  des  Schlosses  in  Burggaillenreuth  laut  Verzeichnisses  vom
2.  September  1908  auf  3900.—  gewertet;

die  Einrichtung  des  Forsthauses  in  Maroldsweisach  laut  Verzeichnisses  vom
2.  September  1908  auf  133.20  gewertet.

II.  Auf  dem  Fideifommißvermögen  haftende  Schulden  und  Lasten:

a)

b)

Ein  Kapital  von  fl.  2000.—  oder  “  3428.57  zur  Sicherung  der  kirchlichen
Banpflicht  bezüglich  der  Filialkirche  in  Moggast,  die  auf  einer  angeblich  früher
mit  dem  Rittergnte  Burggaillenreuth  verbunden  gewesenen  Zehentberechtigung
ruhen  soll,  jedoch  vom  Fideikommißerrichter  nicht  anerkannt  wird.  Die  Last  ist
nach  Eintragung  im  Grundbuch  des  Amtsgerichts  Ebermannstadt  für  Burggaillenreuth
  Bd.  I  Bl.  22  vom  18.  Oktober  1861  radiziert  auf  die
Grundstücke  Pl.-Nr.  1,  2,  3,  4a,  4b,  5,  15,  16,  68,  70,  75,  80,  104,
107,  108,  111,  113,  114a,  114b,  157,  166,  173,  195,  234,  273,
277,  278,  280,  300,  539,  540,  541,  555,  588a,  588b  der  Steuergemeinde
  Burggaillenreuth.
Lasten  des  mit  dem  Rittergute  Maroldsweisach  verbundenen  Patronats  über
die  protestantische  Kirche  und  Schule  in  Maroldsweisach:
1.  Die  subsidiäre  kirchliche  Baupflicht  bezüglich  der  Kirche  und  Pfarrgebäude
in  Maroldsweisach,  insoweit  der  Bauaufwand  nicht  aus  den  Renten

des  Kirchenvermögens  selbst  bestritten  werden  kann;
204
        <pb n="1216" />
        1196

2.  jährlich  wiederkehrende  Abgaben  an  die  Pfarrpfründestiftung  in  Maroldsweisach
  zur  Besoldung  des  Pfarrers:
a)  fl.  110.—  oder  +  188.57  bar
b)  10⅛  Klafter  oder  32,37  Ster  gemischtes  Scheitholz,
c)  352½10  Bund  Wellen;

3.  jährlich  wiederkehrende  Abgaben  an  die  Gemeinde  (I.  Schule)  Maroldsweisach
  und  zwar  teils  zur  Lehrerbesoldung  teils  zur  Beheizung  der
Schulräume:

a)  fl.  21½.—  oder  ¾  36.86  bar

b)  8⅝/8  Klafter  oder  27,14  Ster  gemischtes  Scheitholz

c)  360  Bund  Wellen

d)  8  Simmera  Eberner,  d  s.  4  Schäffel  138  Metzen  bayer.  Maßes  oder
9  hl  44  1  Korn.

c)  Fideikommißschulden  I.  Klasse  (an  Stelle  bisheriger  Hypotheken):

a)  eine  Annnitätendarlehensrestforderung  von  “  45  971.33  der  Bayerischen
Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München,  die  durch  Zahlung  fünfprozentiger
  Annuitäten  des  ursprünglichen  Darlehens  im  Betrage  von
&amp;amp;  65.000.—  bis  1.  Dezember  1932  zu  tilgen  ist;

b)  eine  Annnitätendarlehensrestforderung  von  25947.43  der  Süddeutschen
Bodenkreditbank  in  München,  die  durch  Zahlung  viereinhalbprozentiger
Annuitäten  des  ursprünglichen  Darlehens  im  Betrage  von  &amp;amp;  30  000.—
bis  1.  November  1946  zu  tilgen  ist;

I)eine  weitere  Annnitätendarlehensrestforderung  von  &amp;amp;  36  632.91.—  der  Süddeutschen
  Bodenkreditbank  in  München,  die  durch  Zahlung  viereinhalbprozentiger
  Annuitäten  des  ursprünglichen  Darlehens  im  Betrage  von
&amp;amp;  40000.—  bis  1.  Mai  1952  zu  tilgen  ist.

d)  &amp;amp;  10642.86.—  jährliche  Unterhaltsbeiträge  an  die  Mutter  und  Geschwister
  des  ersten  Fideikommißbesitzers  bis  zum  Ableben  der  Berechtigten.

III.  Die  Erbfolgeordnung.

Blödsinnige  Familienglieder  oder  solche,  die  einer  nicht  standesgemäßen  oder  einer  von
der  römisch  katholischen  Kirche  nicht  gebilligten  Ehe  entsprossen  sind,  oder  die  selbst  eine
solche  Ehe  eingehen  oder  vom  römisch-katholischen  Glauben  abfallen,  sind  von  der  Nachfolge
in  das  Fideikommiß  oder  von  dessen  Besitz  und  der  Anwartschaft  hierauf  ausgeschlossen.
        <pb n="1217" />
        Nr.  83.  1197

Im  übrigen  bestimmt  sich  die  Erbfolge  in  der  Familie  des  am  27.  Mai  1886  ver—
storbenen  Heinrich  Alexander  Gustav  Freiherrn  Horneck  von  Weinheim,  der  als  Fidei—
kommißstifter  gilt,  nach  den  Vorschriften  der  §§  87,  90,  91  Fid.  Ed.,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
  daß  der  älteste  Sohn  des  Stifters,  der  am  23.  Oktober  1874  geborene  Ferdinand
Maria  Anton  Severin  Friedrich  Georg  Freiherr  Horneck  von  Weinheim  und  dessen
Nachkommenschaft  von  der  Erbfolge  in  das  Fideikommiß  solange  ausgeschlossen  sind,  als  der
Mannesstamm  in  den  zunächst  berufenen  Linien  der  beiden  jüngeren  Söhne  des  Stifters,
nämlich  des  zweitgeborenen  Sohnes  Friedrich-Karl  Freiherr  von  Sturmfeder-Horneck,
der  zum  ersten  Fideikommißbesitzer  ernannt  ist,  und  des  drittgeborenen  Sohnes  Georg
Friedrich  Maria  Willibald  Freiherr  Horneck  von  Weinheim,  blüht,  und  daß  die
weibliche  Nachkommenschaft  erst  nach  dem  völligen  Abgange  des  Mannesstammes  in  der
Linie  des  Stifters,  oder  wenn  die  noch  vorhandenen  Agnaten  von  der  Nachfolge  ausgeschlossen
sind,  zum  Besitze  und  Genusse  des  Fideikommißvermögens  gelangen  kann.

IV.  Rechte  und  Pflichten  des  Fideikommißbesitzers.

Die  Rechte  und  Pflichten  des  Fideikommißbesitzers  bestimmen  sich  im  allgemeinen  nach
den  Vorschriften  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde.

In  Ansehung  der  einzelnen  Gegenstände  des  beweglichen  Fideikommißvermögens  ist
dem  Fideikommißbesitzer  freie  Verfügungsgewalt  eingeräumt;  nur  ein  goldener  Ring  mit
Brillanten  ist  wegen  seines  besonderen  Familienwerts  ausdrücklich  für  unveräußerlich  erklärt.
Im  übrigen  muß  das  bewegliche  Vermögen  selbstverständlich  in  seinem  Wert  und  Umfang
zur  Zeit  der  Fideikommißerrichtung  erhalten  werden.

V.  Rechte  der  Witwen,  nachgeborenen  Söhne  und  der  Töchter  der
Fideikommißbesitzer.

Im  Hinblick  auf  §  46  Fid.  Ed.  ist  bestimmt,  daß  die  Witwe  eines  Fideikommißbesitzers,
  solange  sie  nicht  zu  einer  weiteren  Ehe  schreitet,  neben  einer  freien  Wohnung  ein
jährlicher  Wittum  von  2000.—,  jeder  nachgeborene  Sohn  auf  Lebenszeit  eine  jährliche
Apanage  von  1000.—  und  jede  Tochter  eine  jährliche  Rente  von  7  800.—  bis  zur
Verehelichung  und  bei  der  Verehelichung  eine  Aussteuer  von  6000.—  erhalten  soll,
daß  sich  aber  diese  Berechtigten  eine  verhältnismäßige  Kürzung  ihrer  Bezüge  gefallen  lassen
müssen,  wenn  der  Fideikommißbesitzer  mehr  als  ein  Drittel  der  reinen  nach  zehnjährigem
Durchschnitte  berechneten  Fideikommißrente  hiezu  aufwenden  müßte.  Die  Rechte  der  Mutter
und  der  Geschwister  des  Fideikommißerrichters  und  ersten  Fideikommißbesitzers  haben  eine
besondere  Regelung  in  den  Urkunden  des  K.  Notariats  Forchheim  vom  1.  Juli  1897,
        <pb n="1218" />
        1198

G.  Reg.  Nr.  443,  vom  15.  April  1899,  G.  Reg.  Nr.  321,  vom  18.  März  1903,
G.  Reg.  Nr.  257  und  vom  29.  April  1905,  G.  Reg.  Nr.  351  erfahren.  Hienach  bezieht
die  Mutter  des  ersten  Fideikommißbesitzers  auf  Lebenszeit  ein  jährliches  Wittum  von
5142.86.—  und  hat  außerdem  noch  den  Anspruch  auf  eine  standesgemäße  Wohnung  im
Schlosse  Thurn  für  sich  und  ihre  Dienerschaft.  Die  beiden  Brüder  des  ersten  Fideikommißbesitzers
  beziehen  eine  lebenslängliche  Apanage  von  jährlich  je  &amp;amp;  2000.—,  die  drei  Schwestern
desselben  standesgemäßen  Unterhalt  bis  zur  Versorgung  mit  dem  Rechte  auf  standesgemäße
Ausstattung  im  Falle  der  Verehelichung  sowie  eine  lebenslängliche  Jahresrente  von  je

+  500.—.

 

Diese  im  Vorstehenden  nach  ihren  einzelnen  Bestandteilen  und  wesentlichen  Bestimmungen

  beschriebene  Familienfideikommißstiftung  wurde  nach  Durchführung  des  gesetzlich
vorgeschriebenen  Vorverfahrens  gemäß  §  29  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  in
wiederholte  und  nähere  Prüfung  genommen  und  hiebei  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechend

  befunden.
Es  wird  deshalb  dem  Familienfideikommisse  der  Freiherrn  Horneck  von  Weinheim

hiemit  die  gerichtliche  Bestätigung  erteilt  und  dessen  Eintragung  in  die  Fideikommißmatrikel
unter  gleichzeitiger  Veröffentlichung  dieser  Bestätigungsurkunde  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte
  angeordnet.

Bamberg,  28.  November  1910.

Kl.  Oberlandesgericht  als  Fideikommißgericht.
v.  Marth.
        <pb n="1219" />
        1199

Blatt

  

eh  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  84.
München,  den  28.  Dezember  1910.

Inhal  it:
Königliche  Verordnung  vom  28.  Dezember  1910,  die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungs
dienstalter  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  28.  Dezember  1910,  die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit
auf  das  Besoldungsdienstalter  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1910,  den  Vollzug  des
Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1006  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember  1910,
Vereinigung  der  Gemeinden  Nitterfecking  und  Peterfecking  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —

 

Ordens  Verleihungen.
Königliche  Verorduung,  die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter

betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.
Zuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Köntglicher  Minz  Uon  Saypern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen  auf  Grund  des  Artikel  28  Abs.  5  und  des  Artikel  211

Abs.  1  des  Beamtengesetzes  vom  16.  August  1908  in  Bezug  auf  die  Anrechnung  der
«  205

Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungedienstalter  zu  verordnen,  was  folgt
        <pb n="1220" />
        1200

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

1.

1  Den  Militäranwärtern,  die  neun  Jahre  und  darüber  im  Heere  oder  in  der  Marine
gedient  haben,  wird  bei  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  die  Militär=  und  Marinedienstzeit,
a)  soweit  diese  und  eine  nachfolgende  Zivildienstzeit  zwölf  Jahre  übersteigt,  bis  zu
drei  Jahren,  mindestens  jedoch  mit  einem  Jahre,
b)  soweit  die  Militär=  und  Marinedienstzeit  und  eine  nachfolgende  Zivildienstzeit
zwölf  Jahre  nicht  übersteigt,  mit  einem  Jahre
auf  das  Besoldungsdienstalter  angerechnet.

2.  Den  Militäranwärtern,  die  weniger  als  neun  Jahre,  jedoch  mehr  als  acht  Jahr  im
Heere  oder  in  der  Marine  gedient  haben,  wird  bei  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  die
nach  dem  vollendeten  achten  Militärdienstjahre  zurückgelegte  Militär=  und  Marinedienstzeit
auf  das  Besoldungsdienstalter  angerechnet.

3.  Die  vor  dem  vollendeten  17.  Lebensjahre  liegende  Militär=  und  Marinedienstzeit
bleibt  außer  Betracht.

§  2.

1.  Wird  ein  aus  der  Klasse  der  Militäranwärter  hervorgegangener  etatsmäßiger  Beamter
in  etatsmäßiger  Weise  in  eine  Dienstesstellung  übergeführt,  die  nach  dem  Verzeichnisse  der
den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorbehaltenen  Stellen  von  den
Militäranwärtern  auch  unmittelbar  als  erste  etatsmäßige  Anstellung  erreicht  werden  kann,
so  kann  der  Gehalt  der  neuen  Stelle,  wenn  es  für  den  Beamten  günstiger  ist,  so  bemessen
werden,  wie  wenn  er  auf  dieselbe  Stelle  im  gleichen  Zeitpunkt  in  etatsmäßiger  Eigenschaft
neu  ernannt  würde.  Die  in  der  bisherigen  Stellung  zurückgelegte  etatsmäßige  Dienstzeit
ist  hiebei  als  Zivildienstzeit  im  Sinne  des  S  1  Abs.  1  anzurechnen.

2  Die  Stellen,  für  welche  von  dieser  Ermächtigung  Gebrauch  gemacht  wird,  bestimmen
die  Ministerien.

II.  Ubergangs=  und  Schlußbestimmungen.

§  3.

*  Die  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  in
Wirksamkeit.
        <pb n="1221" />
        Nr.  84.  1201

2  Die  Vorschriften  der  88  1,  2  finden  auf  die  etatsmäßigen  Beamten,  die  am
1.  Januar  1910  im  Dienste  standen  oder  seitdem  ernannt  oder  wieder  angestellt  wurden,
ferner  auf  die  Beamten,  die  am  1.  Jannuar  1910  im  Ruhestande  sich  befanden  und  künftig
in  etatsmäßiger  Eigenschaft  wieder  zur  Dienstleistung  berufen  werden,  rückwirkende  Anwendung,
  auch  wenn  sie  sich  in  Beförderungsstellen  befinden.  Die  vom  1.  Januar  1910  an
sich  berechnenden  Mehrbeträge  #werden  nachbezahlt,  sofern  nicht  inzwischen  das  Dienstverhältnis
  auf  Grund  des  Artikel  8  Abs.  2  oder  des  Artikel  10  oder  des  Artikel  108
Ziff.  2  des  Beamtengesetzes  gelöst  wurde.  Hinsichtlich  der  Beamten,  die  seit  dem
1.  Januar  1910  gestorben  sind,  beschränkt  sich  die  Nachzahlung  auf  die  Witwen  und
Kinder  der  verlebten  Beamten.  «

§4.

1.  Hat  ein  aus  der  Klasse  der  Militäranwärter  hervorgegangener  etatsmäßiger  Beamter
eine  Stellung,  die  in  dem  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins
  vorbehaltenen  Stellen  nur  als  Aufrückungsstelle  bezeichnet  ist,  als  erste  etatsmäßige
  Anstellung  erreicht,  so  findet  eine  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter
  nicht  statt.

2  Für  die  Stellen,  die  durch  die  Gehaltsordnung  den  bisherigen  Gehaltsregulativen
gegenüber  in  eine  höhere  Klasse  gehoben  wurden  (§  4  Abs.  3  Ziff.  2  und  Ziff.  3b  der
Verordnung  vom  6.  September  1908,  die  Gehaltsverhältnisse  der  etatsmäßigen  Staatsbeamten
  betreffend),  bestimmen  die  Ministerien,  ob  diese  Stellen  als  erste  etatsmäßige  Anstellung
  oder  als  Aufrückungsstellen  im  Sinne  der  Verordnung  zu  erachten  sind.

3.  Soweit  bei  der  Uberleitung  in  die  Gehaltsordnung  eine  Sonderfestsetzung  des  Gehalts
stattgefunden  hat,  bestimmen  die  Ministerien,  ob  und  inwieweit  eine  Anderung  des  Gehalts
einzutreten  hat.

s  6.

Die  Bestimmung  in  §  4  Abs.  3  Ziff.  7  der  Verordnung  vom  6.  September  1908,
die  Gehaltsverhältnisse  der  etatsmäßigen  Staatsbeamten  betreffend,  wird  durch  diese  Verordnung

  nicht  berührt.
2057
        <pb n="1222" />
        1202

86.
Die  Ministerien  haben  die  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung  erforderlichen  Vorschriften
zu  erlassen.

München,  den  28.  Dezember  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaf.
Frhr.  v.  Horn.  Dr.  v.  Hrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
An  dessen  Statt:
Ministerialrat  v.  Sen  del.

 

Bekannntmachung,  die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter  betreffend.

A.  Staatsministerium  des  Königlichen  hauses  und  des  Außern,  K.  Staatsministerinn

der  Instiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern,  t.  Staatsministerium  des  Innern  für

Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,  fl.  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten,  K.  Kriegsministerium.

Zum  Vollzuge  der  K.  Verordnung  vom  28.  Dezember  1910,  die  Anrechnung  der
Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter  betreffend,  ergehen  nachstehende  Anordnungen:

1.  Nach  dem  §  1  Abs.  1  der  Verordnung  soll  künftig  den  Militäranwärtern,  die
mindestens  neun  Jahre  im  Heere  oder  in  der  Marine  gedient  haben,  bei  der  ersten  etatsmäßigen
  Anstellung  die  Militärdienstzeit  (einschließlich  der  Marinedienstzeit),  soweit  diese
und  eine  nachfolgende  Zivildienstzeit

zwölf  Jahre  übersteigt,  bis  zu  drei  Jahren,  mindestens  mit  einem  Jahre,
soweit  sie
zwölf  Jahre  nicht  übersteigt,  mit  einem  Jahre
        <pb n="1223" />
        Nr.  84.  1203

auf  das  Besoldungsdienstalter  angerechnet  werden,  während  den  Militäranwärtern,  die  weniger
als  neun  Jahre,  jedoch  mehr  als  acht  Jahre  im  Heere  oder  in  der  Marine  gedient  haben,
nach  dem  Abs.  2  des  §  1  bei  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  die  nach  dem

vollendeten  achten  Militärdienstjahre  tatsächlich  zurückgelegte  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter
  anzurechnen  ist.

2.  Hienach  sind  auf  das  Besoldungsdienstalter  beispielsweise  anzurechnen,  wenn  die  etatsmäßige
  Anstellung  erfolgt:

nach  9  bis  einschließlich  13  Militardienstjahren  1  Jahr,
„  14  Millitärdienstjahren  2  Jahre,
„  142#0/365  Militärdienstjahren  2  Jahre  und  280  Tage,
„  15  und  mehr  Militärdienstjahren  .  ZJahte;
»  9  Militärdienstjahren  und  einer  Zivildienstzeit  bis  zu  4  Vahren  1  Jahr,
„  9  Millitärdienstjahren  und  41½%  0  Zivildienstjahren  1  Jahr  und  120  Tage,
„  9  Militärdienstjahren  und  5  Zivildienstjahren  .  2)  Jahre,
„  9  Militärdienstjahren  und  6  oder  mehr  Zivildienstjahren  .  3  Jahre;
„  12  Militärdienstjahren  und  1  Zivildienstjahr  1  Jahr,
„  12  Militärdienstjahren  und  2  Zivildienstjahren  2  Jahre,

„  13  Militärdienstjahren  und  1300/15  Zivildienstjahrtenn  2  Jahre  und  300  Tage,
„  13  Militärdienstjahren  und  2  oder  mehr  Zivildienstjahren  3  Jahre,

„  14  Militärdienstjahren  und  1  oder  mehr  Zivildienstjahren  3  Jahre;

„  8200  „5  Militärdienstjahren  200  Tage.

2.  Militärauwärter  im  Sinne  der  Verordnung  ist  jeder  Inhaber  des  Zivilversorgungsscheins.


2  Nicht  als  Militäranwärter  in  diesem  Sinne  sind  anzusehen  diejenigen  Personen,  die
nach  §  10  der  Anstellungsgrundsätze  vom  30.  September  1907  und  den
hiezu  ergangenen  besonderen  Bestimmungen  zu  den  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen
Stellen  zugelassen  werden  können  oder  zuzulassen  sind.  Bei  den  im  Ziovildienste  zur  etatsmäßigen
  Anstellung  kommenden  verabschiedeten  Offizieren  und  Deckoffizieren,  denen  bei  dem
Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienste  die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Zivildienst  verliehen
worden  ist,  findet  daher  eine  Anrechnung  von  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter
grundsätzlich  nicht  statt;  ebensowenig  bei  den  Inhabern  der  Anstellungsbescheinigung  (§  10
Ziff.  6  der  Anstellungsgrundsätze  vom  30.  September  1907).  Ferner  gelten  nicht  als
Militäranwärter  die  Inhaber  des  Anstellungsscheins  (§  17  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes
  vom  31.  Mai  1900).  ·
        <pb n="1224" />
        1204

à  Dagegen  sind  die  früheren  Angehörigen  des  Zeug-,  Feuerwerks-,  Torpeder=  und
Festungsbaupersonals,  die  Schirrmeister,  die  ehemaligen  Registratoren  bei  den  Generalkommandos,
den  Marine-Stationskommandos,  der  Inspektion  des  Bildungswesens  der  Marine  und  beim
Flottenstabe  sowie  die  im  Range  der  Unteroffiziere  stehenden  Verwalter  des  Kadettenkorps,
sofern  sie  den  Zivilversorgungsschein  besitzen,  auch  dann  als  Militäranwärter  anzusehen,
wenn  sie  eine  gemäß  8§  91  des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  (Reichsgesetzbl.
  S.  275)  und  Artikel  16  des  Abänderungsgesetzes  vom  22.  Mai  1893  (Reichsgesetzb9l.
  S.  171)  nach  den  Bestimmungen  des  Reichsbeamtengesetzes  berechnete  Pension
beziehen.  Den  Registratoren  bei  den  Generalkommandos  gleich  zu  achten  sind  die  Registratoren
bei  den  Generalinspektionen  der  Kavallerie,  der  Fußartillerie  sowie  des  Ingenieur=  und
Pionierkorps  und  der  Festungen,  dann  bei  den  Inspektionen  der  Feldartillerie  und  der
Verkehrstruppen.

*  Militäranwärter  im  Sinne  der  Verordnung  sind  auch  die  vormaligen  Angehörigen  der
Gendarmerie,  die  auf  Grund  der  früheren  Vorschristen  den  Zivilanstellungsschein
erworben  haben.  Für  sie  ist  die  Gendarmeriedienstzeit  der  Militärdienstzeit  gleich  zu  achten.
Nicht  als  Militäranwärter  in  diesem  Sinne  gelten  dagegen  die  vormaligen  Angehörigen  der
Gendarmerie,  die  lediglich  auf  Grund  des  Vorzugsvermerkes  nach  der  Bekanntmachung
  vom  31.  Juli  1889  (GVBl.  S.  431)  zur  etatsmäßigen  Anstellung
gelangt  sind  oder  gelangen  werden.

3.  Als  Zivildienst  ist  anzusehen  die  Zeit  einer  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem
Heere  oder  der  Marine  erfolgten  informatorischen  Beschäftigung,  eine  als  nichtetatsmäßiger
Beamter  zurückgelegte  Dienstzeit  sowie  eine  unter  den  Artikel  25  des  Beamtengesetzes  fallende
Dienstleistung;  in  allen  diesen  Fällen  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Aufnahme  auf  Grund  der
Eigenschaft  als  Militäranwärter  erfolgt  ist  und  wenn  die  Dienstzeiten  in  demjenigen  Verwaltungszweig,
  in  welchem  die  etatsmäßige  Anstellung  erfolgt,  behufs  ihrer  Erlangung  zurückgelegt
  sind.  Mit  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministeriums  kann  die  Anrechnung  auch
dann  erfolgen,  wenn  in  solchen  Fällen  die  Aufnahme  nicht  auf  Grund  der  Eigenschaft  als
Militäranwärter  erfolgt  ist,  ferner  wenn  die  Verwendung  in  einem  anderen  Dienstzweige
derselben  Verwaltung  oder  in  einer  anderen  staatlichen  Verwaltung  stattgefunden  hat  oder
wenn  eine  entsprechende  Verwendung  im  Dienste  einer  sonstigen  öffentlichen  Verwaltung  in
Frage  kommt.

2  Die  regelmäßige  Zeit  des  abgeleisteten  Probedienstes  (§  19  der  Anstellungsgrundsätze
vom  30.  September  1907)  ist,  soweit  sie  in  der  gleichen  Stellung  zugebracht  wurde,  schon
nach  dem  Artikel  28  Abs.  4  des  Beamtengesetzes  für  die  Bemessung  des  Gehalts  anzurechnen.
Diese  Zeit  kann  daher  nicht  nochmals  für  die  Frage  der  Aurechnung  der  Militärdienstzeit
auf  das  Besoldungsdienstalter  in  Betracht  kommen.  Dagegen  kann  hiefür  mit  Genehmigung
        <pb n="1225" />
        Nr.  84.  ·  «  1205

des  vorgesetzten  Ministeriums  die  Zeit  des  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Heere  oder  der
Marine  abgeleisteten  Probedienstes  ausnahmsweise  berücksichtigt  werden,  wenn  sie  in  einem
anderen  Dienstzweige  derselben  Verwaltung  oder  in  einer  anderen  staatlichen  oder  sonstigen
öffentlichen  Verwaltung  zurückgelegt  wurde.

3.  Die  vor  dem  Ausscheiden  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  zurückgelegte  informatorische
Beschäftigung  und  Probedienstleistung  —  letztere,  soweit  sie  nicht  schon  nach  dem  Artikel  28
Abs.  4  des  Beamtengesetzes  anzurechnen  ist,  —  gelten  als  Militär  dienstzeit.  Zu  ihrer
Anrechnung  bedarf  es  daher  einer  besonderen  Genehmigung  auch  dann  nicht,  wenn  sie  in  einem
anderen  Dienstzweige  derselben  Verwaltung  oder  in  einer  anderen  Verwaltung  zurückgelegt  wurden.

“  Außer  Betracht  bleibt  für  die  Berechnung  der  Militär=  und  Zivildienstzeit  die  Zeit,
während  welcher  die  etatsmäßige  Anstellung  wegen  unzureichender  Befähigung  des  Militäranwärters
  oder  aus  anderen  in  seiner  Person  beruhenden  Ursachen  ausgesetzt  worden  ist.
Voraussetzung  der  vollen  Anrechnung  ist  also,  daß  die  vorgeschriebenen  Prüfungen  rechtzeitig
abgelegt  werden  und  daß  der  Beamte  keinen  Anlaß  gibt,  ihn  aus  einem  sonstigen  Grunde
vorübergehend  von  der  Anstellung  auszuschließen.

4.  Dem  Militärdienste  steht  gleich  der  Dienst  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen,  bei
den  Polizeitruppen  sowie  als  Grenz=  und  Zollaufsichtsbeamter  in  den  Schutzgebieten.

5.  Für  die  Anrechnung  der  Dienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter  macht  es  keinen
Unterschied,  ob  die  Anstellung  des  Militäranwärters  in  einer  dieser  Klasse  vorbehaltenen
oder  in  einer  anderen  Stelle  erfolgt.  Dagegen  findet  eine  Anrechnung  von  Militärdienstzeit
nicht  statt  bei  Inhabern  des  Zivilversorgungsscheins,  die

a)  schon  vor  dem  Eintritt  in  das  Heer  oder  die  Marine  als  Zivilanwärter
bei  einer  Behörde  beschäftigt  waren,  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Heere  oder
der  Marine  wieder  in  ihr  früheres  Dienstverhältnis  zurückgetreten  sind  und  gemäß
der  auf  diesem  Wege  —  vor  oder  nach  der  Erlangung  des  Zivilversorgungsscheins
—  erworbenen  Anwartschaft  als  Zivilan  wärteretatsmäßig  angestellt  werden,  oder

b)  erst  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Heere  oder  der  Marine,  aber  bevor  sie  den  Zivilversorgungsschein
  besaßen,  als  Zivilan  wärter  angenommen  worden  sind  und  gemäß  der
auf  diesem  Wege  —  vor  oder  nach  der  Erlangung  des  Zivilversorgungsscheins  —
erworbenen  Anwartschaft  als  Zivilanwärter  etatsmäßig  angestellt  werden,  oder

)  erst  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  und  nach  der
Erlangung  des  Zivilversorgungsscheins  für  eine  Laufbahn,  deren  Stellen  zum
Teil  den  Militäranwärtern  vorbehalten  sind,  nicht  nach  den  Anstellungsgrundsätzen
für  Militäranwärter,  sondern  auf  ihren  Wunsch  unter  den  für  Zivilanwärter
vorgeschriebenen  Bedingungen  ausgenommen  worden  sind  und  auch  als  Zivilanwärter
  etatsmäßig  angestellt  werden.  ·
        <pb n="1226" />
        1206

6.  Die  Anrechnung  der  aktiven  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter  nach
Maßgabe  der  vorstehenden  Grundsätze  findet  auch  statt,  wenn  eine  etatsmäßige  Stelle  ohne
Pension  aufgegeben  worden  ist  und  später  eine  anderweitige  etatsmäßige  Anstellung  auf  Grund
des  Zivilversorgungsscheins  erfolgt,  ohne  daß  das  Besoldungsdienstalter  nach  Maßgabe  des
früher  bezogenen  Gehalts  bestimmt  wird.  Mit  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministeriums
kann  in  diesem  Falle  die  frühere  etatsmäßige  Dienstzeit  als  Zivildienstzeit  im  Sinne  des
§  1  der  Verordnung  angerechnet  werden.

7.  Wird  ein  aus  der  Klasse  der  Militäranwärter  hervorgegangener  etatsmäßiger  Beamter
in  etatsmäßiger  Weise  in  eine  andere  Dienstesstellung  übergeführt,  die  nach  dem  Verzeichnisse
der  den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorbehaltenen  Stellen  von  den
Militäranwärtern  auch  unmittelbar  als  erste  etatsmäßige  Anstellung  erreicht  werden  kann,  so  kann
nach  dem  §  2  Abs.  1  der  Verordnung  der  Gehalt  der  neuen  Stelle,  wenn  es  für  den  Beamten
günstiger  ist,  so  bemessen  werden,  wie  wenn  er  auf  dieselbe  Stelle  im  gleichen  Zeitpunkt  in  etatsmäßiger
  Eigenschaft  neu  ernannt  würde;  die  in  der  bisherigen  Stellung  zurückgelegte  etatsmäßige
Dienstzeit  ist  hiebei  als  Zivildienst  im  Sinne  des  §  1  Abs.  1  der  Verordnung  anzurechnen.

:*  Die  Voraussetzung  des  §  2  Abs.  1  der  Verordnung  trifft  beispielsweise  zu  für  die
Stellen  der  Gefängnisaufseher  einerseits  und  die  Stellen  der  Gefängniswärter  andererseits,
die  beide  nach  dem  Stellenverzeichnisse  von  den  Militäranwärtern  unmittelbar  als  erste  etatsmäßige
  Anstellung  erreicht  werden  können.

*  Wird  ein  Militäranwärter  nach  einer  dreizehnjährigen  Militärdienstzeit  als  Gefängnisaufseher
  in  etatsmäßiger  Eigenschaft  angestellt,  so  ist  ihm  auf  Grund  des  §  1  Abs.  1
Buchst.  a  der  Verordnung  ein  Jahr  seiner  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter
anzurechnen,  so  daß  er  nach  einer  zweijährigen  etatsmäßigen  Dienstzeit  als  Gefängnisaufseher
  in  den  Gehalt  der  zweiten  Dienstaltersstufe  der  Klasse  28  der  Gehaltsordnung  zu
1400  “  vorrückt.  Wird  dieser  Gefängnisaufseher  nach  einer  weiteren  Dienstzeit  von  einem
Jahre  in  die  Klasse  der  Gefängniswärter  übergeführt,  so  hätte  er  an  sich  nach  dem  Artikel  28
Abs.  1  des  Beamtengesetzes  zunächst  nur  den  Anfangsgehalt  der  Klasse  25  mit  1500  4
zu  erhalten.  Wäre  er  jedoch  vorerst  noch  beim  Militär  geblieben  und  in  dem  gleichen  Zeitpunkt,
  in  welchem  er  aus  der  Klasse  der  Gefängnisaufseher  in  die  Klasse  der  Gefängniswärter
  übergeführt  wurde,  unmittelbar  vom  Militär  weg  als  Gefängniswärter  in  etatsmäßiger
  Eigenschaft  angestellt  worden,  so  wären  bei  einer  nunmehr  sechzehnjährigen  Militärdienstzeit
  drei  Militärdienstjahre  auf  das  Besoldungsdienstalter  anzurechnen,  so  daß  ihm  sofort
der  Gehalt  der  zweiten  Dienstaltersstufe  der  Klasse  25  der  Gehaltsordnung  mit  1600  —K  einzuräumen
  und  nach  einer  dreijährigen  Dienstzeit  als  Gefängniswärter  bei  sonst  gegebener  Voraussetzung
  die  Vorrückung  in  den  Gehalt  der  dritten  Dienstaltersstufe  mit  1700  —X  zu  gestatten  wäre.
        <pb n="1227" />
        Nr.  84.  1207

*Hienach  würde  sich  für  den  Militäranwärter,  der  nach  einer  dreizehnjährigen  Militär—
dienstzeit  zunächst  zum  Gefängnisaufseher  und  nach  einer  dreijährigen  Dienstzeit  als
Gefängnisaufseher,  sohin  nach  einer  gesamten  Militär=  und  Zivildienstzeit  von  sech  zehn
Jahren,  zum  Gefängniswärter  ernannt  wird,  ein  um  jährlich  100  .X  geringerer  Gehalt  berechnen,
  wie  für  den  Militäranwärter,  der  nach  einer  sechzehnjährigen  Militärdienstzeit
unmittelbar  als  Gefängniswärter  angestellt  wird.

Um  diese  ungleichartige  Behandlung  zu  vermeiden,  ist  durch  den  §  2  Abs.  1  der
Verordnung  die  Möglichkeit  gegeben  für  den  Militäranwärter,  der  zunächst  zum  Gefängnisaufseher
  ernannt  und  von  dieser  Stellung  aus  nach  einer  sechzehnjährigen  Militärund
  Ziovildienstzeit  in  die  Klasse  der  Gefängniswärter  übergeführt  wird,  den  Gehalt  ebenso
zu  bemessen,  als  wenn  er  nach  einer  sechzehnjährigen  Militärdienstzeit  unmittelbar
vom  Militär  weg  zum  Gefängniswärter  ernannt  würde,  so  daß  er  im  Zeitpunkte  seiner
UÜberführung  aus  der  Klasse  der  Gefängnisaufseher  in  die  Klasse  der  Gefängniswärter  gleichfalls
  sofort  einen  Gehalt  von  1600  M  zu  erhalten  hätte  und  nach  einer  dreijährigen
Dienstzeit  als  Gefängniswärter  bei  sonst  gegebener  Voraussetzung  in  den  Gehalt  von
1700  —“  vorzurücken  hätte.

Wird  ein  Militäranwärter  gleichfalls  nach  einer  dreizehnjährigen  Militärdienstzeit  als
Gefängnisaufseher  in  etatsmäßiger  Eigenschaft  angestellt,  aber  erst  nach  einer  zehnjährigen
Dienstzeit  als  Gefängnisaufseher  in  die  Klasse  der  Gefängniswärter  übergeführt,  so  steht  er
in  diesem  Zeitpunkte  mit  Rücksicht  darauf,  daß  ihm  neben  der  Dienstzeit  als  Gefängnisaufseher
  noch  ein  Militärjahr  zugute  zu  rechnen  war,  bereits  zwei  Jahre  lang  im  Gehalte
der  vierten  Dienstaltersstufe  der  Klasse  28  der  Gehaltsordnung  zu  1600  A.  Auf  Grund
des  Artikel  30  Abs.  1  des  Beamtengesetzes  rückt  er  als  Gefängniswärter  sofort  in  die  zweite
Dienstaltersstufe  der  Klasse  25  der  Gehaltsordnung  ein  und  bereits  nach  einem  weiteren
Dienstjahr  als  Gefängniswärter  in  den  Gehalt  der  dritten  Dienstaltersstufe  dieser  Klasse
mit  1700  —  vor.  Wäre  er  zunächst  noch  beim  Militär  geblieben  und  in  dem  gleichen
Zeitpunkt,  in  welchem  er  aus  der  Klasse  der  Gefängnisaufseher  in  die  Klasse  der  Gefängniswärter
  übergeführt  wurde,  unmittelbar  vom  Militär  weg  als  Gefängniswärter  in  etatsmäßiger
  Eigenschaft  angestellt  worden,  so  wären  ihm  bei  einer  inzwischen  erreichten  dreiundzwanzigjährigen
  Militärdienstzeit  drei  Jahre  auf  das  Besoldungsdienstalter  anzurechnen,  so
daß  er  mit  dem  Zeitpunkte  der  etatsmäßigen  Anstellung  in  den  Gehalt  der  zweiten  Dienstaltersstufe
  der  Klasse  25  der  Gehaltsordnung  mit  1600  —  einzuweisen  wäre,  während
die  Vorrückung  in  den  Gehalt  der  dritten  Dienstaltersstufe  mit  1700  K  erst  nach  einer
weiteren  dreijährigen  Dienstzeit  als  Gefängniswärter  erfolgen  würde.  Da  sohin  in  diesem
Falle  der  auf  Grund  des  Artikel  30  des  Beamtengesetzes  sich  berechnende  Gehalt  günstiger

206
        <pb n="1228" />
        1208

ist,  besteht  hier  zu  einer  weitergehenden  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter
  kein  Anlaß.  «

.Die  Stellen,  für  welche  die  Vorschrift  des  §  2  Abs.  1  der  Verordnung  anzuwenden
ist,  werden  nach  dem  Abs.  2  des  §  2  von  den  Ministerien  besonders  bekannt  gegeben
werden.  «

,8.Nach·"dem§3Abs.1trittdieVerordnungmitihrerVerbsseiptlichungfimGefesund
  Verordnungsblatt  in  Wirksamkeit.  Nach  dem  zweiten  Absatze  des  §  3  finden  jedoch
die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  auf  alle  etatsmäßigen  Beamten,  die  am  1:  Januar  1910
noch  im  Dienste  standen  oder  seitdem  ernannt  oder  wieder  angeslellt  wurden,  ferner  auf  die
Beamten,  die  am  1.  Januar  1910  im  Ruhestande  sich  befanden  und  künftig  in  etatsmäßiger
Eigenschaft  wieder  zur  Dienstleistung  berufen  werden,  rückwirkende  Anwendung;  und  zwer
auch  dann,  wenn  sie  bereits  in  Beförderungsstellen  sich  befinden.  Hiebei  werden  die  vom
1.  Januar  1910  ab  sich  berechnenden  Mehrbeträge  nachbezahlt,  sofern  nicht  in  der  Zwischenzeit
  das  Dienstverhältnis  auf  Grund  des  Artikel  8  Abs.  2  oder  des  Artikel  10  oder  des
Artikel  108  Ziff.  2  des  Beamtengesetzes  gelöst  wurde.  In  Ansehung  der  Beamten,  die  seit
dem  1.  Januar  1910  gestorben  sind,  hat  sich  indes  die  Nachzahlung  auf  deren  Witwen
und  Kinder  zu  beschränken.

Hiezu  wird  nachstehendes  bemerkt:

a)  Nach  dem  ersten  Absatze  des  §  3  in  Verbindung  mit  dem  §  1  würden  die  Bestimmungen
  der  Verordnung  an  sich  nur  auf  die  Militäranwärter  Anwendung  finden,  die
vom  Zeitpunkte  der  Veröffentlichung  der  Verordnung  an  ihre  erste  etatsmäßige
  Anstellung  erlangen.  Durch  den  zweiten  Absatz  des  §  3  ist  jedoch  die  Anwendung
  der  Vorschriften  der  §S  1  und  2  auch  auf  die  bereits  angestellten  etatsmäßigen
  Beamten  aus  dem  Stande  der  Militäranwärter,  die  am  1.  Januar  1910  n  och
im  Dienste  standen  oder  seitdem  neu  ernannt  oder  wieder  angestellt  wurden,
dann  auf  die  Beamten  erstreckt,  die  am  1.  Januar  1910  im  Ruhestande  sich  befanden  und
künftig  in  etatsmäßiger  Eigenschaft  wieder  zur  Dienstleistung  berufen
werden.  .  ·

2  Die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter  kann  hiebei  naturgemäß
  nur  für  die  Bemessung  des  in  der  Gehaltsordnung  bestimmten  Gehalts  in
Frage  kommen.  ·

3·Wurdez.B.einMilitäranwärternacheinerfünfzehnjährigen  Militärdienstzeit  vom
1.  Februar  1904  an  zunächst  drei  Monate  auf  Probe  und  nach  Ablauf  dieser  Probezeit
in  statusmäßiger  Eigenschaft  als  Amtsgerichtsdiener  (ohne  Gefängnisdienst)  angestellt,  so
berechnet  sich  nach  den  vor  dem  1.  Januar  1909  maßgebenden  Vorschriften  die
Besoldung  wie  folgt:
        <pb n="1229" />
        Nr.  84.  1209

1.  Februar  1904:  960  —+  Gehalt,  60  M  Gehaltszulage,  160  M  Botenlohnsaversum,
1170  M  im  ganzen;

1.  Mai  1904:  960  4  „  „  150  4“  Gehaltszulage,  150  M  Botenlohnsaversum,

(einschließlich  der
außerordentlichen
Zulage)

1260  +X  im  ganzen;

»  ,150«-l-Botenlohnsaversum,

1380  M  im  ganzen;

„  ,  150  &amp;amp;  Botenlohnsaversum,

1500  M  im  ganzen;

„  ,  150  MA  Botenlohnsaversum,

1560  K  im  ganzen.

Die  Uberleitung  dieses  Beamten  in  die  Gehaltsordnung  erfolgte  seinerzeit  in  nachstehender
  Weise:

1.  Jannar  1909:  1400  “  Gehalt,  —  “  persönliche  Zulage,  57  —N&amp;amp;  besondere  Zulage,

1457  —  im  ganzen;

1.  Mai  1907:  1080  4&amp;amp;  „  „  150  4
1.  Mai  1909:  1200  4  „  „  150  t

1.  Mai  1914:  126004  „  „  150  4

1.  Mai  1909:  14004  „  „  102  MA  „  „  „  78  JNhbesondere  Zulage,
1580  JN  im  ganzen;
1.  Februar  1910:  1500  „,„  —  4  „  „  „  81  □N&amp;amp;  besondere  Zulage,
1581  M  im  ganzen;

1.  Februar  1913:  1600  „  —  4  „  „  „  —  “  besondere  Zulage,

1600  M  im  ganzen.
Auf  Grund  des  §  3  Abs.  2  in  Verbindung  mit  dem  §  1  Abs.  1  Buchst.  a
der  Verordnung  sind  diesem  Beamten  nunmehr  nachträglich  drei  Militärdienstjahre  auf
das  Besoldungsdienstalter  anzurechnen,  wonach  sich  bei  Zugrundelegung  der  Sätze  der  Gehaltsordnung

  folgende  Berechnung  ergibt:

1.  Februar  1904  (statt  1.  Februar  1907).  1  400  —  Gehalt,

1.  Februar  1907  (statt  1.  Februar  1910).  .  .  1500  Gehalt,

1.  Februar  1910  (statt  1.  Febrnar  1913)  .  lSOOpØGehalh

1.  Februar  1913  (statt  1.  Februar  1916).  1700  J&amp;amp;  Gehalt,
usw.

*Hienach  hätte  der  betreffende  Beamte  vom  1.  Januar  1910  an  Stelle  des  Gehalts

von  1400  -“  einen  Gehalt  von  ..  1500

zu  erhalten.  Da  sich  ferner  die  Besoldung  nach  den  früheren  Vorschriften!  im  gleichen
Zeitpunkt  ebenfalls  auf  1500  —N  berechnen  würde,  hätte  er  auf  Grund  des  §  5
der  K.  Verordnung  vom  6.  September  1908  noch  eine  besondere  Zulage  voum  78.4,

somit  im  ganzen  eine  Besoldung  vo  .  .  .1578.--206*
        <pb n="1230" />
        1210

zu  erhalten,  die  durch  Aufrundung  der  besonderen  Zulage  auf  den  Betrag  von
80  M  auf  die  Höhe  der  bereits  angewiesenen  Besoldung  von  ..  1580  M
zu  bringen  wäre.  Vom  1.  Februar  1910  an  wäre  er,  wenn  damals  schon  die
Bestimmungen  der  Verordnung  in  Kraft  gewesen  wären,  in  den  Gehalt  von  1600  M
vorgerückt.  Da  er  nach  den  früheren  Vorschriften  nur  eine  Besoldung  von  .  1500  M
beziehen  würde,  besteht  in  diesem  Zeitpunkte  zur  Gewährung  einer  persönlichen
oder  besonderen  Zulage  kein  Anlaß.  Auf  Grund  der  seinerzeitigen  Überleitung
befindet  sich  der  Beamte  bereits  seit  1.  Febrnar  1910  im  Genuß  eines  Gehalts  von  1500  —+

und  einer  besonderen  Zulage  von  ..  ..  ..  —  81  M,

sohin  im  Genuß  einer  Gesamtbesoldung  von  .  ..  1  581  —XX.
5.  Demzufolge  wäre  der  beteiligte  Beamte  mit  dem  Zeitpunkte  des  Inkraft

tretens  der  Verordnung  in  den  Gehalt  von  ..  1  600  +

einzuweisen  und  ihm  vom  1.  Februar  1910  an  der  Mehrbetrag  dieses  Gehalts

gegenüber  seiner  bisherigen  Besoldung  zu  1581  M  nachzuzahlen.  Vom  1.  Fe—

bruar  1913  an  würde  er  bei  sonst  gegebener  Voraussetzung  in  den  Gehalt  von  1700  M
vorrücken.  Da  er  nach  den  früheren  Vorschriften  nur  eine  Besoldung  vp0oo.  1500  4#
beziehen  würde,  besteht  auch  in  diesem  Zeitpunkte  zur  Gewährung  einer  persönlichen
oder  besonderen  Zulage  kein  Anlaß.

b)  Was  die  in  Beförderungs=  oder  Aufrückungsstellen  befindlichen  Militäranwärter
  anlangt,  so  kann  es  nach  dem  Wortlaute  des  §  3  Abs.  2  in  Verbindung
mit  dem  §  1  der  Verordnung  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  auch  hier  die  nachträgliche
Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter  nur  für  die  erste  etatsmäßige
  Anstellung  und  eine  dieser  gleichzuachtenden  Uberführung  in  eine  andere  Dienstesstellung
  im  Sinne  des  §  2  der  Verordnung  in  Frage  kommen  kann  und  daß  daher  nicht
ohne  weiteres  die  zulässige  Hinzurechnung  der  Militärdienstzeit  zur  Zivildienstzeit  in  der  im
Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  der  Verordnung  bekleideten  Dienstesstellung  stattfinden  kann.
Es  ist  vielmehr  in  diesen  Fällen  festzustellen,  wie  sich  bei  Zugrundelegung  der  nunmehrigen
Gehaltsordnung  die  Gehaltsverhältnisse  für  die  erste  etatsmäßige  Anstellung  bei  Anrechnung
  der  Militärdienstzeit  gestaltet  hätten  und  ob  sich  hieraus  für  die  Beförderungsstelle
  ein  höherer  Gehalt  berechnet,  als  ihn  der  Beamte  seit  1.  Januar  1910  tatsächlich
bezieht  oder  in  Zukunft  —  ohne  Aurechnung  der  Militärdienstzeit  für  die  erste  etatsmäßige
Anstellung  —  beziehen  würde.  Bei  den  Beamten,  die  sich  bereits  in  einer  zweiten  Beförderungsstufe
  befinden,  ist  außerdem  die  Bestimmung  in  dem  §  4  Abs.  3  Ziff.  5
Satz  2  der  Verordnung  vom  6.  September  1908  (GVBl.  S.  683)  zu  beachten.

Für  einen  Ministerialboten,  der  nach  einer  vierzehnjährigen  Militärdienstzeit  vom
1.  April  1896  an  zunächst  als  Regierungsbote  in  etatsmäßiger  (statusmäßiger)  Eigenschaft
angestellt  und  vom  1.  Februar  1905  an  zum  Ministerialboten  befördert  wurde,  kann  hienach
die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter  nur  für  die  Dienstes-
        <pb n="1231" />
        Nr.  84.  1211

stellung  des  Regierungsboten  in  Betracht  kommen.  Da  bei  einer  vierzehnjährigen
Militärdienstzeit  zei  Jahre  auf  das  Besoldungsdienstalter  anzurechnen  sind,  berechnet  sich
hienach  für  den  Beamten  der  Gehalt  in  der  Weise,  als  wenn  er  schon  vom  1.  April  1894
an  als  Regierungsbote  angestellt  worden  wäre.  Hienach  ergibt  sich  bei  Zugrundelegung  der
in  der  Gehaltsordnung  vorgesehenen  Gehalte  nachstehende  Berechnung:

als  Regierungsbote:  1.  April  1896  (J  1.  April  1894)  1500  “.
1.  April  1897  (statt  1.  April  1899)  1  600  M,
1.  April  1900  (statt  1.  April  1902).  1  700  &amp;amp;,
1.  April  1903  (statt  1.  April  1905)  1  800  4;

als  Ministerialbote:  1.  Februar  1905  (=  1.  April  1903).  1  800  .“,
1.  April  1906  (statt  1.  Februar  1908)  1  950  x  ,
1.  April  1909  (statt  1.  Februar  1911)-  2  100  M,

usw.

Der  beteiligte  Beamte  hätte  sohin  auf  Grund  der  Verordnung  an  Stelle

seines  derzeitigen  Gehalts  nn  .......  1950.--eineuGehaltvon.................2100.--



  erhalten;  der  Differenzbetrag  zu  jährlich  150  wäre  ihm  vom  1.  Januar  1910  an

nachzuzahlen.

*e  Für  einen  Ministerialboten  der  gleichfalls  nach  einer  vierzehnjährigen  Dienstzeit
vom  1.  April  1896  an  als  Regierungsbote  in  etatsmäßiger  (statusmäßiger)  Eigenschaft
angestellt,  aber  schon  vom  1.  Dezember  1902  an  zum  Ministerialboten  befördert  worden

war,  würde  sich  folgende  Gehaltsberechnung  ergeben:

als  Regierungsbote:  1.  April  1896  (i1.  A#pril  1894).  1  500  ,
1.  April  1897  (statt  1.  April  1899)  .  1600  ,
1.  April  1900  (statt  1.  April  1902)  1700  M,;
als  Ministerialbote:  1.  Dezember  1902.  .  ..  1  800  M,
1.  Dezember  1905.  1950%“,
1.  Dezember  1908.  2  100.4,
1.  Dezember  1911.  .  2250  -K,
usw.

In  diesem  Falle  würde  sohin  die  nachträgliche  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das
Besoldungsdienstalter  für  den  beteiligten  Beamten  eine  Änderung  des  Gehalts  in  seiner  der—
maligen  Eigenschaft  als  Ministerialbote  nicht  zur  Folge  haben.

c)  Wie  bereits  erwähnt,  finden  nach  dem  §  3  Abs.  2  der  Verordnung  die  Vorschriften
der  §§  1,  2  dieser  Verordnung  auf  alle  etatsmäßigen  Beamten,  die  am  1.  Jannar  1910
noch  im  Dienste  standen  oder  seitdem  ernannt  oder  wieder  angestellt  wurden,  in  der  Weise
        <pb n="1232" />
        1212

rückwirkende  Anwendung,  daß  die  sich  berechnenden  Mehrbeträge  vom  1.  Januar  1910  an,
bei  den  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  ernannten  oder  wieder  angestellten  Beamten  selbstverständlich
erst  vom  Tage  ihrer  Ernennung  oder  Wiederanstellung  an,  nachbezahlt  werden.

2  Dementsprechend  hat  auch  für  diejenigen  aus  der  Klasse  der  Militäranwärter  hervorgegangenen
  etatsmäßigen  Beamten,  die  am  1.  Januar  1910  noch  im  Dienste  standen
und  nach  diesem  Zeitpunkte  zeitlich  oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzt  wurden,
nachträglich  eine  Neuberechnung  ihres  Gehalts  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Verordnung
  und  veranlaßtenfalls  die  Nachzahlung  des  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1910  bis
zum  Zeitpunkte  der  Ruhestandsversetzung  sich  berechnenden  Mehrbetrags  des  Gehalts  stattzufinden.
  Nicht  minder  hat  für  diejenigen  aus  der  Klasse  der  Militäranwärter  hervorgegangenen
  etatsmäßigen  Beamten,  die  am  1.  Januar  1910  noch  im  Dienste  standen  und
seit  diesem  Zeitpunkte  in  der  Dienstesaktivität  oder  im  Ruhestande  gestorben  sind,  nachträglich
  eine  Neuberechnung  des  Gehalts  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Verordnung
und  die  Nachzahlung  des  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1910  an  etwa  sich  berechnenden
Mehrbetrags  des  Gehalts  unter  Beachtung  der  einschlägigen  Vorschriften  des  Beamten—
gesetzes  (Artikel  34  Abs.  4  und  Artikel  72  Abs.  1)  Platz  zu  greifen.  Das  gleiche  gilt,
falls  ein  nach  dem  1.  Januar  1910  etatsmäßig  angestellter  Beamter  aus  der  Klasse  der
Militäranwärter  in  der  Zwischenzeit  gestorben  oder  in  den  Ruhestand  getreten  sein  sollte.

3  Ebenso  hat  in  all  diesen  Fällen  (Buchst.  c  Abs.  2),  soweit  veranlaßt,  eine  nachträgliche
Neuregelung  des  Ruhegehalts  oder  des  Witwen=  und  Waisengeldes  einzutreten
und  auch  hier  die  entsprechende  Nachzahlung  stattzufinden.

“.  Ausgeschlossen  von  der  Nachzahlung  sind  nach  dem  §  3  Abs.  2  Satz  2  der  Verordnung
diejenigen  Beamten,  die  inzwischen  —  d.  h.  seit  dem  1.  Januar  1910  bis  zum  Zeitpunkte
der  Nachzahlung  der  Mehrbeträge  —  auf  Grund  des  Artikel  8  Abs.  2  oder  des  Artikel  108
Ziff.  2  des  Beamtengesetzes  aus  dem  Staatsdienst  entlassen  wurden  oder  auf  Grund  des
Artikel  10  dieses  Gesetzes  freiwillig  ausgeschieden  sind.  Unter  diesen  Ausschluß  fallen
auch  die  Beamten,  die  seit  dem  1.  Jannar  1910  unter  dem  Vorbehalte  des  etwaigen  späteren
Rücktritts  aus  dem  Staatsdienst  ausgeschieden  sind.  Ebensowenig  begründet  es  für  diesen
Ausschluß  einen  Unterschied,  ob  den  entlassenen  Beamten  ein  Unterhaltsbeitrag  bewilligt  wurde
oder  nicht.

6  Hinsichtlich  der  Beamten,  die  seit  dem  1.  Januar  1910  gestorben  sind,  hat  sich  nach
dem  Schlußsatze  des  §  3  der  Verordnung  die  Nachzahlung  auf  die  Witwen  und  Kinder  der
verlebten  Beamten  zu  beschränken,  so  daß  eine  Nachzahlung  an  andere  Hinterbliebene  oder
Erben  auggeschlossen  ist.  Dementsprechend  hat  in  den  Fällen,  in  welchen  in  der  Zwischenzeit
  auch  die  Witwe  eines  solchen  Beamten  gestorben  ist,  die  Nachzahlung  gleichfalls  auf  die
etwa  vorhandenen  Kinder  sich  zu  beschränken.
        <pb n="1233" />
        Nr.  84.  1213

6l  Durch  den  8  4  Abs.  3  Ziff.  6  der  K.  Verordnung  vom  6.  September  1908
(GWRBl.  S.  683)  waren  die  Staatsministerien  ermächtigt,  in  den  Fällen,  in  denen
die  Anwendung  der  allgemeinen  Uberleitungsgrundsätze  für  einzelne  Beamte  zu  Unzuträglichkeiten
  geführt  hätte,  den  Gehalt  dieser  Beamten  besonders  festzusetzen.  Weiter  war
durch  den  §  4  Abs.  3  Ziff.  5  dieser  Verordnung  in  Verbindung  mit  dem  Artikel  27
Abs.  2  und  dem  Artikel  30  Abs.  5  des  Beamtengesetzes  die  Möglichkeit  gegeben,  den
Gehalt  eines  Beamten  abweichend  von  den  allgemeinen  Grundsätzen  zu  bemessen.  Die  Verhältnisse,
  die  zu  einer  solchen  Sonderfestsetzung  bei  der  Überleitung  Anlaß  gegeben  haben,
waren  sehr  verschiedenartig  gelagert.  Es  ist  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen,  daß,  wenn
damals  die  Vorschriften  wegen  der  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter
  schon  in  Kraft  gewesen  wären,  eine  solche  Sondersestsetzung  überhaupt  nicht  oder
wenigstens  nicht  in  der  geschehenen  Weise  erfolgt  wäre.  Mit  Rücksicht  hierauf  erschien  es
veranlaßt,  in  dem  §  4  Abs.  3  der  Verordnung  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  und  inwieweit
  in  diesen  Fällen  nunmehr  infolge  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung  eine
An  derung  des  Gehalts  angezeigt  ist,  den  Ministerien  vorzubehalten.

9.  Hat  ein  aus  der  Klasse  der  Militäranwärter  hervorgegangener  etatsmäßiger  Beamter
eine  Stellung,  die  in  dem  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins
  vorbehaltenen  Stellen  nur  als  Aufrückungsstelle  bezeichnet  ist,  sofort  als
erste  etatsmäßige  Anstellung  erreicht,  so  findet  nach  dem  §  4  Abs.  1  der  Verordnumg
  eine  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter  nicht  statt.

2  Diese  Bestimmung  hat  ihren  Grund  darin,  daß  ein  Beamter,  der  eine  Aufrückungsstelle
  als  erste  etatsmäßige  Anstellung  erlangt  hat,  gegenüber  den  Beamten,  die  diese
Srelle  erst  im  Wege  der  Beförderung  erreichten,  ohnehin  einen  derartigen  Vorsprung  im
Gehalte  besitzt,  daß  keine  Veranlassung  besteht,  ihm  auch  noch  einen  Teil  der  Militärdienstzeit
auf  das  Besoldungsdienstalter  anzurechnen,  da  hierin  eine  Zurücksetzung  der  Beamten  liegen
würde,  die  die  gleiche  Stellung  im  Wege  der  regelmäßigen  Aufrückung  erreichten.

Wurde  z.  B.  seinerzeit  ein  Militäranwärter  nach  einer  vierzehnjährigen  Militärdienstzeit
  vom  1.  April  1896  an  unmittelbar  zum  Ministerialboten  —  also  zu  einer  Stellung,
die  in  dem  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  als  Aufrückungsstelle
  bezeichnet  ist,  —  in  etatsmäßiger  Eigenschaft  ernannt,  so  bezieht  dieser  Beamte  seit
1.  Jannar  1909  bereits  auf  Grund  seines  Dienstalters  als  Ministerialbote  einen  jährlichen
Gehalt  von  2400  —M“A“.  Wäre  er  vom  Militär  weg  zunächst  als  Regierungsbote  angestellt
und  erst  nach  einer  sechsjährigen  Dienstzeit  in  dieser  Eigenschaft  zum  Ministerialboten  befördert
  worden,  so  würde  sich  bei  Anrechnung  von  zwei  Militärdienstjahren  folgende  Gehaltsberechnung
  ergeben:
        <pb n="1234" />
        1214

Regierungsbote:  1.  April  1896  (=  1.  Avril  1884  1  500  —x,
1.  April  1897  1  600  -,
1.  April  1900  ."...  .  .1700.«;
Ministerialbote:1.Aprill902.  .  .  .1800..«,
1.Aprill905.....  ...  .1950«,
1.Aprill908.  ..  ..2100-«,
1.Aprill911....  .  .2250.-«
usw.

Da  der  beteiligte  Beamte  nach  seiner  Dienstzeit  als  Ministerialbote  tatsächlich  bereits  einen
Gehalt  von  2  400  —X  bezieht  und  am  1.  April  1911  in  einen  Gehalt  von  2550  —&amp;amp;  vorrücken
  wird,  besitzt  er  sohin  dem  Beamten  gegenüber,  der  die  gleiche  Stellung  erst  nach  einer
sechsjährigen  Dienstzeit  als  Regierungsbote  erreicht  hat,  einen  Vorsprung  im  Gehalte  von
jährlich  300  —X,  der  durch  eine  nachträgliche  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  sich  noch
vergrößern  würde.  Mit  Rücksicht  hierauf  hat  in  diesem  Falle  nach  bem  §  4  Abs.  1  der
Verordnung  eine  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter  zu  unterbleiben.

10.  Nach  dem  §  4  Abs.  2  der  Verordnung  wird  für  die  Stellen,  die  durch  die
Gehaltsordnung  den  bisherigen  Gehaltsregulativen  gegenüber  im  Sinne  der  Ziff.  2  oder
der  Ziff.  Z3b  des  §  4  Abs.  3  der  Verordnung  vom  6.  September  1908  in  eine  höhere
Klasse  gehoben  wurden,  durch  die  Ministerien  bestimmt,  ob  diese  Stellen  als  erste  etatsmäßige
Anstellung  oder  als  Aufrückungsstellen  im  Sinne  der  Verordnung  zu  erachten  sind.

2  Soweit  diese  Stellen  als  Anfangsstellen  erklärt  werden,  ist  für  die  Bemessung
des  Gehalts  dieser  Stellen  die  Militärdienstzeit  nach  Maßgabe  des  §  1  der  Verordnum
anzurechnen;  soweit  dagegen  diese  Stellen  als  Aufrückungsstellen  erklärt  werden,
bemißt  sich  die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter  nach  den
Ausführungen  in  Ziff.  S8b  und  Ziff.  9  dieser  Bekanntmachung.

11.  Um  jeden  Zweifel  auszuschließen,  ist  in  dem  §  5  der  Verordnung  verfügt,  daß
die  Bestimmung  in  dem  8  4  Abs.  3  Ziff.  7  der  Verordnung  vom  6.  September  1908
(G  Bl.  S.  683)  durch  die  Verordnung  vom  28.  Dezember  1910  eine  Anderung  nicht
erleidet.  Die  dort  verfügte  Sperre  der  letzten  Dienstaltersstufe  der  Klassen  14  bis  30
der  Gehaltsordnung  bleibt  hienach  fortdauernd  auch  für  die  aus  der  Klasse  der  Militäranwärter
  hervorgegangenen  Beamten  in  Wirksamkeit,  so  daß  beispielsweise  ein  Beamter  der
Klasse  25  der  Gehaltsordnung,  für  den  sich  infolge  der  nachträglichen  Anrechnung  der  Militärdienstzeit
  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1910  an  Stelle  des  Gehalts  der  sechsten  Dienstaltersstufe
  zu  2000  N  der  Gehalt  der  letzten  Dienstaltersstufe  mit  2  100  berechnet,
bis  zum  1.  Jannar  1912  zunächst  den  bisherigen  Gehalt  von  2000  —  unverändert  fortzubeziehen
  hat.  Dagegen  hat  in  diesem  Falle  die  Aurechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das
        <pb n="1235" />
        Nr.  84.  1216

Bes  oldungsdienstalter  im  Hinblick  auf  den  Artikel  211  Abs.  8  des  Beamtengesetzes  eine
Erhöhung  des  für  die  Bemessung  des  Ruhegehalts  in  Betracht  kommenden  pensionsfähigen
Diensteinkommens  zur  Folge.

12.  Die  Festsetzung  der  auf  das  Besoldungsdienstalter  anzurechnenden  Militärdienstzeit
  kommt  der  zur  Ernennung  des  Beamten  zuständigen  Stelle  zu.

2.  Für  die  vor  dem  Inkrafttreten  der  Verordnung  ernannten  Beamten  erfolgt  die  Neufestsetzung
  der  Gehalte,  soweit  eine  solche  infolge  der  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf
das  Besoldungsdienstalter  veranlaßt  ist,  durch  die  Ministerien  oder  die  von  diesen  hiezu
ermächtigten  Stellen.

München,  den  28.  Dezember  1910.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  horn.  Dr.  v.  Brettreich.

Nr.  39896.
Be  kanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.
fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  §  6  Abs.  4  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906
ist  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats  mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
1.  Dezember  1910  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  673  —  angeordnet
wokden,  daß  das  bewegliche  Vermögen  eines  belgischen  Staatsangehörigen,  der  zur  Zeit  seines
Todes  seinen  Wohnsitz  in  einem  deutschen  Bundesstaate  hatte,  zur  Erbschaftssteuer  auch
dann  heranzuziehen  ist,  wenn  es  sich  im  Ausland  befindet.

München,  den  17.  Dezember  1910.
Dr.  v.  Pfaff.

Nr.  3004b  27.
Bekanntmachung,  Vereinigung  der  Gemeinden  Mitterfecking  und  Peterfecking  betreffend.
fi.  Staatsministerium  des  Innern.

Gemäß  Art.  4  Abs.  I  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung  wird  im  Einverständnisse
mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
207
        <pb n="1236" />
        1216

und  der  Finanzen  genehmigt,  daß  die  Gemeinde  Peterfecking,  K.  Bezirksamts  Kelheim,
mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1911  der  Gemeinde  Mitterfecking  einverleibt  wird.
Von  Anderung  der  Stenergemeinden  wird  Umgang  genommen.

München,  den  19.  Dezember  1910.

Dr.  u.  Srettreich.

 

 

hofdienstMachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  13.  Dezember  1910  den  Gutsbesitzer
Theodor  Grafen  Basselet  de  la  Rosée
zum  K.  Kämmerer  und  den  Rechtspraktikanten
Alfred  von  Wachter  zum  K.  Kammerzunker,
auf  deren  alleruntertänigstes  Ansuchen,  zu
ernennen.

 

 

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner#  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinzuitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  24.  November  1910
allergnädigst  bewogen  gefunden,  zu  Mitgliedern
  des  K.  Maximilians-Ordens  zu
ernennen:

I.  in  der  Abteilung  für  Wissenschaft:

1.  den  ordentlichen  Professor  an  der  Universität
  München,  Großherzoglich  Badischen
Geheimen  Hofrat  Dr.  Otto  Crusius,  MWitglied
  des  Obersten  Schulrates  und  ordentliches
  Mitglied  der  K.  Akademie  der  Wissenschaften,


2.  den  K.  Geheimen  Hofrat  und  ordentlichen
  Professor  an  der  Universität  München
Dr.  Richard  Ritter  von  Hertwig,  Direktor
der  zoologischen  Sammlung  des  Staates  und
ordentliches  Mitglied  der  K.  Akademie  der
Wissenschaften;

II.  in  der  Abteilung  für  Kunst:

1.  den  K.  Professor  und  Kunstmaler  e#o
Samberger  in  München,  1

2.  den  Bildhauer  und  Maler  Max  Klinger
in  Leipzig,  -

Z.denK.PreußischenGeneralmusikdirektot
Dr.  Richard  Strauß  in  Berlin.
        <pb n="1237" />
        1217

Blatt

     

eset-  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  85.

München,  den  30.  Dezember  1910.

 

 

 

 

Inhalt

Königliche  Verordnung  vom  21.  Dezember  1910  über  die  Einführung  der  fünften  Ausgabe  des  Deutschen
Arzueibuchs,  dann  über  die  Zubereitung  und  Feilhaltung  der  Arzneien  in  den  Apotheken.  —  Bekanntmachung
  vom  24.  Dezember  1910,  die  Arzueitare  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1910,

Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember
  1910,  Aufhebung  einer  Forstdienststelle  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Hoftitel-Verleihung.

 

 

Königliche  Verordnung  über  die  Einführung  der  fünften  Ausgabe  des  Deutschen  Arzneibuchs,
dann  über  die  Zubereitung  und  Feilhaltung  der  Arzneien  in  den  Apotheken.

Im  Namen  Geiner  Mojestät  des  Königs.
Kustpold.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hanern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  §  367  Ziffer  3  und  5  des  Strafgesetzbuches
  für  das  Deutsche  Reich  und  des  Art.  2  Ziffer  8  und  9  des  Polizeistrafgesetzbuches
für  Bayern  und  unter  Anderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  29.  Dezember  1900,
die  Zubereitung  und  Feilhaltung  der  Arzueien  in  den  Apotheken  betreffend,  Nachstehendes

zu  verordnen:

208
        <pb n="1238" />
        1218
I.  Einführungsbestimmungen.

8  1.
Mit  1.  Januar  1911  tritt  die  fünfte  Ausgabe  des  Deutschen  Arzneibuchs  an  Stelle

der  vierten  Ausgabe.
Die  auf  diese  Ausgabe  sich  beziehenden  Bestimmungen  in  bestehenden  Verordnungen

gelten  hienach  mit  1.  Januar  1911  für  die  fünfte  Ausgabe.
§2.
In  jeder  selbständigen  Apotheke  muß  ein  Mikroskop  mit  Okularmikrometer  und  mindestens
350facher  Linearvergrößerung  vorhanden  sein.  In  jeder  Apotheke  ist  zur  Anfertigung  von
Arzneien  ein  Normal-Tropfenzähler,  der  20  Tropfen  destilliertes  Wasser  im  Gewicht  von  18

bei  einer  Temperatur  von  155  liefern  soll,  zu  verwenden.
Die  Siebe  dürfen  nicht  aus  Kupfer-,  Messing=  oder  Bronzedraht  gefertigt  sein.

§  3.

Für  diejenigen  Reagentien,  die  in  gebrauchsfertigem  Zustand  im  Verkaufsraum  aufgestellt
  sind,  oder  die  nur  bei  Bedarf  hergestellt  werden  sollen,  sind  besondere  Standgefäße
nicht  erforderlich.

84.

Die  Reagentien  und  volumetrischen  Lösungen  für  ärztliche  Untersuchungen  Anlage  III
des  Arzneibuchs]  brauchen  nicht  vorrätig  gehalten  zu  werden.

II.  Ubergangsbestimmungen.

85.

Zur  Anschaffung  des  in  8  2  bezeichneten  Mikroskopes  wird  eine  Frist  bis  zum
31.  Dezember  1911  gewährt.

Bereits  vorhandene  Siebe,  die  hinsichtlich  der  Maschenweite  den  Anforderungen  der
fünften  Ausgabe  des  Arzneibuchs  nicht  entsprechen,  dürfen,  insoferne  sie  nicht  aus  Kupfer-,
Messing=  oder  Bronzedraht  gefertigt  sind,  noch  bis  zum  31.  Dezember  1915  verwendet
  werden.

§  6.

Die  in  der  fünften  Ausgabe  des  Deutschen  Arzneibuchs  neu  eingeführten  Bezeichnungen
  der  Arzneimittel  sind  in  bestehenden  Apotheken  spätestens  bis  zum  31.  Dezember  1913,
bei  Neueinrichtungen  sogleich  auf  den  Behältnissen  in  allen  Apothekenräumen  anzubringen.
        <pb n="1239" />
        Nr.  85.  1219

Die  Gefäße  der  Reagentien,  die  die  bisher  übliche  Bezeichnung  des  Reagens  mit
dem  lateinischen  Namen  tragen,  dürfen  in  bestehenden  Apotheken  bis  auf  Weiteres  beibehalten
  werden.

Die  nach  §  10  der  Königlichen  Verordnung  vom  22.  Juli  1896,  betreffend  die
Abgabe  starkwirkender  Arzneien  sowie  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzueigläser
und  Standgefäße  in  Apotheken,  erforderlichen  Aufschriften  auf  den  Standgefäßen  solcher
Arzneimittel,  die  in  der  fünften  Ausgabe  des  Arzneibuchs  in  den  Verzeichnissen  der  vorsichtig
  (Tabelle  O)  oder  sehr  vorsichtig  (Tabelle  Bj)  aufzubewahrenden  Mittel  aufgeführt  sind,
müssen  in  den  vorgeschriebenen  Farben  längstens  bis  zum  31.  Dezember  1911  angebracht  sein.

§  7.

Arzneimittel,  die  bei  dem  Inkrafttreten  der  fünften  Ausgabe  des  Deutschen  Arzneibuchs
in  den  Apotheken  vorhanden  sind  und  den  neuen  Anforderungen  noch  nicht  entsprechen,  dürfen
bis  zum  31.  Dezember  1911  vorrätig  gehalten  und  abgegeben  werden.

München,  den  24.  Dezember  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Staatsrat  v.  frazeisen.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Kahr.

 

 

Nr.  5191a/16.
Bekanntmachung,  die  Arzneitaxe  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  3  der  K.  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906  (GVBl.  S.  887)
und  entsprechend  einer  Vereinbarung  der  Bundesregierungen  erhält  die  Deutsche  Arzneitaxe
mit  Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1911  für  Bayern  den  nachstehend  abgedruckten  Wortlaut:

208“
        <pb n="1240" />
        1220
Deuische  Arzneitare  1911.
A.
Allgemeine  Bestimmungen.

Der  Verkaufspreis  einer  Arzmii  setzt  sich,  unbeschadet  der  besonderen  Bestimmungen
unter  Nr.  20,  21,  zusammen
I.  aus  den  Preisen  der  zu  ihrer  Herstellung  erforderlichen  Arzneimittel,
II.  aus  den  Vergütungen  für  die  Arbeiten,  die  nach  den  im  Einzelfalle  gegebenen
Anweisungen  zur  Herstellung  der  abgabefertigen  Arznei  aufgewendet  werden  müssen,
III.  aus.  dem  Preise  des  zur  Aufnahme  der  Arznei  verwendeten  Gefäßes.

I.  Berechnung  der  Arzneimittelpreise.

Die  Preisberechnung  der  Arzneimittel  geht  aus  von  einer  Ermittelung  rechnerischen
Zwecken  dienender  Zahlenwerte,  die  im  Nachfolgenden  als  Grundansatz  und  Ansätze  bezeichnet
  werden.  Je  nachdem  es  sich  um  ein  von  den  Apotheken  in  rohem  oder  bearbeitetem
Zustande  zu  kaufendes  oder  um  ein  galenisches  Arzneimittel  handelt,  wixh.  zunächst  der
Grundansatz  nach  den  Bestimmungen  unter  Nr.  1  oder  2  ermittelt.  Aus  diesem  Grundansatz
  werden  dann  nach  Nr.  4  die  Ansätze  für  die  verschiedenen  Gewichtsstufen  berechnet,
als  welche  die  Mengen  von  100  g,  10  g,  1  g,  0,1  g,  0,01  g  und  0,001  gä  einerseits,
von  200  g  und  500  g  andrerseits  in  der  Preisliste  der  Arzneimittel  festgesetzt  find.  Aus
diesen  Ansätzen  ergeben  sich  nach  Nr.  6  die  Preise  für  die  Gewichtsstufen.

Aus  den  Preisen  für  die  Gewichtsstufen  werden  die  Preise  für  die  zur  Aufertigung
einer  Arznei  erforderlichen  Mengen  der  Arzneimittel  nach  den  Bestimmungen  unter
Nr.  7  bis  9  berechnet.

Die  nach  Nr.  1  ermittelten  Grundansätze  dienen  auch  zur  Aufstellung  der  nach  Nr.  2
zu  berechnenden  Preisansätze  für  diejenigen  Arzneimittelmengen,  die  zur  Anfertigung  eines
galenischen  Arzneimittels  verwendet  werden.

1.  Der  Grundansatz  für  Arzneimittel,  die  nicht  in  den  Apotheken  hergestellt,  sondern
in  rohem  oder  bearbeitetem  Zustande  eingekauft  werden,  wird  in  folgender  Weise  ermittelt:

a)  Es  wird  der  durchschnittliche  Einkanfspreis  der  einzelnen  Waren  für  den  Umfang
des  Reichsgebietes  festgestellt.  Maßgebend  ist  der  Einkaufspreis  für  1  kg;  bei  solchen
Arzneimitteln,  die  von  Apotheken  mittleren  Geschäftsumfanges  in  Mengen  von  10  8  oder
weniger  eingekauft  zu  werden  pflegen,  sind  die  Einkaufspreise  dieser  Mengen  maßgebend.
Statt  dieses  Einkaufspreises  wird
        <pb n="1241" />
        Nr.  S5.  1221

bei  einem  durchschnittlichen  Einkaufspreise  von  30.  oder  weniger  für  1  kg
das  Doppelte  des  Einkaufspreises,

bei  einem  durchschnittlichen  Einkaufspreise  von  mehr  als  30  M,  aber  nicht
mehr  als  40  &amp;amp;  für  1  kg  der  Betrag  von  60  -—,

bei  einem  durchschnittlichen  Einkaufspreise  von  mehr  als  40  &amp;amp;  für  1  kg
der  um  die  Hälfte  erhöhte  Einkaufspreis,

bei  einer  Einkaufsmenge  von  10  goder  weniger  der  um  die  Hälfte  erhöhte  Einkaufspreis

der  weiteren  Berechnung  zugrunde  gelegt.

b)  Hierzu  werden  für  Verpackung  und  Fracht  0,15&amp;amp;¾  auf  1  kg  oder  ein  geringeres
Gewicht  als  1  kg  hinzugezählt.  Dieser  Zuschlag  wird  bei  denjenigen  Waren,  bei  denen
der  Einkaufspreis  für  1  kg  für  die  Preisberechnung  maßgebend  ist,  auf  0,50  —X  erhöht,
wenn  sie  in  besonders  in  Rechnung  gestellten  Gefäßen  geliefert  werden;  dies  gilt  jedoch
nicht  bei  folgenden,  meist  in  größeren  Mengen  bezogenen  Waren:  Acetum,  Acetum  pyrolignosum
  crudum,  Acida  cruda,  Adeps  suillus,  Calcaria  chlorata,  Glycerinum,
Kalium  carbonicum  crudum,  Oleum  Jecoris  Aselli,  Oleum  Arachidis,  Oleum  Lini,
Oleum  Olivarum,  Oleum  Olivarum  commune,  Oleum  Pini,  Oleum  Rapae,  Oleum
Sestami,  Oleum  Terebinthinae,  Sapo  kalinus  venalis,  Spiritus,  Vaselinum.

Jc)  Für  etwa  erforderliches  Schneiden  und  Zerstoßen  eines  Arzneimittels  werden  ferner
0,75  -,  für  Herstellung  eines  mittelfeinen  oder  feinen  Pulvers  2,00  &amp;amp;  hinzugezählt.

Ist  der  Einkaufspreis  für  10  8  oder  eine  geringere  Menge  für  die  Preisberechnung
mafsgebend,  so  beträgt  der  Zuschlag  in  jedem  Falle  0,10  4.

2.  Der  Grundansatz  für  galeuische  Arzueimittel  ergibt  sich,  abgesehen  von  den  nachsteheend
  unter  a  und  b  aufgeführten  Ausnahmen,  aus  den  Preisansätzen  für  die  zur  Herstell
  ung  im  Einzelfalle  verwendeten  Arzneimittelmengen  und  der  Vergütung  für  die  zur
Herstellung  erforderlichen  Arbeiten.  Für  die  nachstehend  unter  c,  d,  g,  h,  i,  k  aufgeführten
Arten  von  galenischen  Arzneimitteln  wird  noch  ein  Zuschlag  zur  Ausgleichung  des  bei  der
Herstellung  sich  ergebenden  Materialverlustes  hinzugezählt.  Maßgebend  ist  die  Herstellungsmenge
von  1  kg;  bei  solchen  galenischen  Arzueimitteln,  die  von  Apotheken  mittleren  Geschäftsumfanges
in  Mengen  unter  1  kg  hergestellt  zu  werden  pflegen,  ist  die  Menge  von  100  g  maßgebend.

Die  Preisansätze  für  die  verwendeten  Arzneimittelmengen  werden  durch  Teilung  der
entsprechenden  Grundansätze  im  Verhältnis  der  verarbeiteten  Mengen  ermittelt.

Für  die  Anfertigung  wird,

sofern  die  Herstellungsmenge  von  1  kg  der  Preisberechnung  zugrunde  gelegt
wird,  die  entsprechende,  nachstehend  bestimmte  Vergütung,
sofern  die  Herstellungsmenge  von  100  g  der  Preisberechnung  zugrunde  gelegt
wird,  ein  Zehntel  dieser  Vergütung
in  Ansatz  gebracht,  ausgenommen  jedoch  die  Fälle  unter  a,  b  und  k.
        <pb n="1242" />
        1222

Zur  Ausgleichung  des  bei  der  Herstellung  sich  ergebenden  durchschnittlichen  Materialverlustes
  von  10  vom  Hundert  wird  bei  den  oben  aufgeführten  Arten  von  galenischen  Arzneimitteln
  dem  aus  den  Preisansätzen  und  der  Vergütung  berechneten  Betrage  ein  Neuntel
zugeschlagen.

Als  Vergütungen  sind  in  die  Berechnung  einzusetzen

a)  bei  der  Herstellung  von  Extralten  auf  je  1Kkg  der  auezuziehenden  use

bei  dünnen  Extrakten  3.,00
„  dicken  „  6,00  „
,,  rockencn»  .«  ..12,00,,
,,FImd-,,  .  6,00,,
bei  der  Anfertigung  von  wodkenen,  narkotischen  Ettralten  aus  dicken
Extrakten  auf  50  g  des  dicken  Extrakts.  ..  1,.25
b)  bei  der  Herstellung  von  Destillaten,  einschließlich  aller  Nebenarbeiten,
für  1  kg  des  Destillats
bei  spirituösen  oder  atherischen.  1,50  „
bei  wässerigen  1,00  „
Beträgt  die  Menge  des  herzustellenden  Destillates  weniger  al-1
  kg,  so  ist  die  Vergütung  für  die  Herstellung  von  1  kg  in  die
Berechnung  einzusetzen.
c)  beim  Kochen  von  Olen  und  weingeisthaltigen  Flüssigkeiten,  einschließlich
des  etwa  erforderlichen  Abdampfens,  Pressens  und  Filtrierens,  für  1  kg  4,00  „
d)  bei  der  Herstellung  von  Latwergen  oder  Pasten  für  den  inneren
Gebrauch  für  1  kg  .  1,50  „
e)  bei  der  Herstellung  von  Mischugen  von  Flässigkeiten  für  1  g.  0,50  „
1)  bei  der  Herstellung  von  Lösungen  von  Salzen,  Gummi,  Seifen
oder  Honig,  sowie  von  Balsamen,  Olen,  einschließlich  des  Ausziehens
und  Filtrierens,  für  1  kg  ......  1,00,,
wenn  dabei  Erwärmen  erforderlich  ist.  1,50  „
wenn  dabei  noch  weitere  Arbeiten  erforderlich  sind  2,50  „
g)  bei  der  Herstellung  von  Ceraten,  Pflastern  und  Seifen  für  1  2  4,00  „
h)  bei  der  Mengung  von  feinen  Pulvern  für  1  kg  1,00  „
bei  der  Mengung  von  Tee  oder  groben  Pulvern  für  1  kg  .  0,50  „
i)  bei  der  Herstellung  von  Salben  oder  Pasten  für  den  äußeren  Gebrauch
  für  1  kg
ohne  Schmelzen  2,00  „

wenn  dabei  Schmelzen  erforderlich  ist

4,00
        <pb n="1243" />
        Nr.  85.

1223

k)  bei  der  Herstellung  von  Tinkturen  und  Elixieren  sowie  von  durch  Ausziehen

von  Pflanzenstoffen  gewonnenen  Weinen  und  Essigen,  bei  denen  die  Preisansätze
für  die  zur  Herstellung  von  1  kg  verwendeten  Arzneimittelmengen  zusammen
mehr  als  7,00  X  betragen,
für  1  ktg  ...  ...  .  5,00  4+
für  1000  1,00  „
(Siehe  jedoch  auch  die  Bestimmung  in  Nr.  3  unter  a.)

Im  vorstehenden  unter  a  bis  k  nicht  verzeichnete  Arbeiten  sind  nach  den  Bestimmungen
unter  Nr.  11  zu  vergüten.

3.  Für  die  nachbezeichneten  galenischen  Arzneimittel  werden  abweichend  von  den  vorhergehenden
  Bestimmungen  nicht  Preisansätze  und  Vergütungen  berechnet,  sondern  es  gelten
mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse  bei  der  Herstellung  und  dem  Verbrauch  folgende
Bestimmungen:

a)

Tinkturen  und  Elixiere  sowie  durch  Ausziehen  von  Pflanzenstoffen  gewonnene
Weine  und  Essige,  bei  denen  die  Preisansätze  für  die  zur  Herstellung  von  1  kg
verwendeten  Arzneimittelmengen  zusammen  nicht  mehr  als  7,00  M  betragen,  werden,
einschließlich  der  verwendeten  Arzneimittel,  sofern  in  der  Preisliste  nicht  besondere
Preise  festgesetzt  sind  und  unbeschadet  der  Bestimmungen  unter  Nr.  7  Absatz  2,
berechnet  mit  O,15  für  10  g,  mit  1,00  K  für  100  g.

Sirupe  werden  einschließlich  der  verwendeten  Arzneimittel,  sofern  in  der  Preisliste
  nicht  besondere  Preise  festgesetzt  sind  und  unbeschadet  der  Bestimmungen
unter  Nr.  7  Absatz  2,  berechnet  mit  O,10  &amp;amp;  für  10  g,  mit  0,70  K  für
100  g.

Für  die  folgenden  galenischen  Arzneimittel  gelten,  unbeschadet  der  Bestimmungen
unter  Nr.  7  Absatz  2,  die  aus  der  Preisliste  ersichtlichen,  abweichend  berechneten
Preise:  Acetum  Sabadillae,  Aqua  Amygdalarum  amararum,  Aqua  Calcariae,
  Aqua  chlorata,  Aqua  Plumbi,  Collemplastrum  adhaesiwum,  Collemblastrum
  EZinci,  Decoctum  Sarsaparillae  compositum  fortius,  Decoctum
Sarsaparillae  compositum  mitius,  Decoctum  Zittmanni,  Emplastrum
Hydrargyri,  Emulsio  Olei  Jecoris  Aselli,  Extractum  Filicis,  Folia  Stramonii
  nitrata  conc.,  Infusum  Sennae  compositum,  Liquor  Aluminüi  acetici,
Liduor  Cresoli  sabonatus,  Liquor  Ferri  albuminati,  Liquor  Ferri  peptonati,
  Liduor  Ferri  peptonati  cum  Mangano,  Liquor  Ferri  saccharati
cum  Mangano,  Liquor  Kalü  arsenicosi,  Liquor  Plumbi  subacetici,  Mucilago
  Gummi  arabici,  Oleum  Chloroformil,  Pastilli  Hydrargyri  bichlorati,
Sapo  kalinus,  Species  laantes,  Sulfur  depuratum,  Tinctura  Ferri  com-
        <pb n="1244" />
        1224

posita,  Tinctura  haemostyptica,  Unguentum  Cantharidum  pro  usu  veterinario,
  Unguentum  Hydrargyri  cinereum,  Unguentum  Hydrargyri  cinereum
cum  Adipe  Lanae  paratum.

4.  Aus  dem  Grundansatz  für  1  kg  wird  zunächst  der  Ansatz  für  die  Gewichtsstufe
von  100  g  ermittelt;  dieser  Ansatz  dient  als  Unterlage  für  die  Ermittelung  der  Ansätze
für  alle  übrigen  Gewichtsstufen.

Als  Ansatz  für  100  g  wird  ein  Achtel  des  für  1  kg  ermittelten  Grundansatzes
genommen.  Die  Ansätze  für  10  g,  1g,  0,1g,  0,01  g  und  0,001gs#ind  je  ein  Achtel
der  für  100  g,  10  g,  1g,  0,1  g  und  0,01xäerittelten  Ansätze.  Der  Ansatz  für  200  8
ist  das  Eindreiviertelsache  des  für  100  g  ermittelten  Ansatzes.

Ist  für  die  Ermittelung  des  Grundansatzes  der  Einkaufspreis  für  10  g  oder  eine
geringere  Menge,  oder  die  Herstellungsmenge  von  100  g  maßgebend,  so  dienen  diese  Grundansätze
  unmittelbar  zur  Ermittelung  der  Ansätze  für  diese  und  die  niedrigeren  Gewichtsstufen.

5.  Bei  allen  unter  Nr.  1  bis  2  und  Nr.  4  aufgeführten  Berechnungen  sind  Pfennigbrüche
  auf  einen  vollen  Pfennig  zu  erhöhen.  Der  niedrigste  Betrag,  der  in  die  Berechnung
einzusetzen  ist,  ist  in  jedem  Falle  5  Pfennig.

6.  Aus  den  so  ermittelten  Ansätzen  werden  die  Preise  für  die  Gewichtsstufen  dadurch
berechnet,  daß  1  bis  2  Pfennig  auf  0  Pfennig,  3  bis  7  Pfennig  auf  5  Pfennig  und
8  bis  9  Pfennig  auf  10  Pfennig  abgerundet  werden.  Der  niedrigste  Preis  für  eine
Gewichtsstufe  ist  5  Pfennig.  Der  Preis  für  500  g  ist  das  Doppelte  des  Preises  für
200  g.

7.  Die  Preise  für  die  zur  Anfertigung  einer  Arznei  erforderlichen  Arzneimittelmengen
werden  nach  Verhältnis  der  verwendeten  Mengen  aus  den  Preisen  der  als  Abschnitt  E
folgenden  Preisliste  berechnet.  Wenn  in  der  Preisliste  nur  ein  Preis  festgesetzt  ist,  so
wird  nach  diesem  der  Preis  für  jede  Menge  des  Arzueimittels  berechnet.  Sind  die  Preise
eines  Arzneimittels  für  verschiedene  Mengen  abgestuft,  so  ist  für  die  Berechnung  des  Preises
der  zwischen  diesen  Stufen  liegenden  Mengen  der  Preis  der  nächstniedrigeren  Stufe  maßgebend.

Wenn  auf  diese  Weise  der  Preis  für  die  nächsthöhere  Stufe  überschritten  wird,  so  darf
nur  der  Preis  dieser  Stufe  berechnet  werden.“)  Der  für  die  höchste  Stufe  festgesetzte
Preis  ist  maßgebend  für  die  Berechnung  der  Preise  aller  diese  Stufe  überschreitenden  Mengen.
Jeder  Pfennigbruch  ist  auf  einen  vollen  Pfennig  zu  erhöhen.

8.  Der  niedrigste  Preis  ist  5  Pfennig,  für  Mittel  der  Tabellen  B  und  C  des  Arzneibuchs

  10  Pfennig.

)  Beispiel:  Kosten  nach  der  Preisliste  1  8  eines  Mittels  10  Pf.,  10  z  dieses  Mittels  70  Pf.,  so  sind  für
5  x  nicht  4½  Pf.,  sondern  nur  70  Pf.  anzurechnen.

—
        <pb n="1245" />
        Nr.  85.  3  «  1225

9.  20  Tropfen  von  Flüssigkeiten  (einschließlich  der  fetten  und  ätherischen  Ole  und
Tinkturen),  25  Tropfen  Essigäther,  Chloroform  und  Atherweingeist,  50  Tropfen  Ather
sind  wie  1  g  anzurechnen.

10.  Für  Arzneimittel,  die  in  der  Preisliste  nicht  aufgeführt  sind,  sind  die  Preise  nach
den  Bestimmungen  in  Nr.  1  bis  3  unter  b,  in  Nr.  4  bis  6  und  in  Nr.  7  Absatz  2
zu  berechnen.  "

II.  Vergütungen  für  die  zur  Berstellung  der  abgabefertigen  Arzuei  aufgewendeten  Arbeiten.
11.  Es  werden  vergütet

a)  für  die  Bereitung  einer  Arznei  durch  Mischen  mehrerer  Fülssgeite,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  unter  b  undd  .  ....10Pf

b)  für  die  Bereitung  einer  Arznei,  zu  der  das  Lesen  oder  das  Anreiben  eines  oder
mehrerer  nicht  flüssiger  Arzneimittel  (Salze,  Zucker,  Olzucker,  Manna,  arabisches
Gummi,  Phosphor,  Karbolsäure,  Latwergen,  Muse,  Seifen,  Storax  und  dergl.
sowie  Extrakte  —  mit  Ausnahme  der  Extrakte  von  dünner  Konsistenz  —)  in
einer  oder  mehreren  Flüssigkeiten,  ferner  die  Anfertigung  von  Schleim  aus  Eibischwurzel,
  Tragant,  QOuittensamen  und  dergleichen  erforderlich  ist,  einschließlich  des
verbrauchten  destillierten  Wassers  bis  zu  einer  Menge  von  3008  35  Pf.

Anmerkung:  Sind  die  Salze  in  kristallisiertem  und  in  gepulvertem
Zustand  in  der  Arzneitaxe  aufgeführt,  so  darf  bei  Lösungen  nur  der  Preis
des  kristallisierten  Salzes  angerechnet  werden.

Bei  der  Angabe  von  Lösungsverhältnissen  bedeuten  die  Ausdrücke
z.  B.  1=  10,  1:10,  1/10,  1+  9,  daß  1  Teil  des  zu  lösenden  Stoffes
in  9  Teilen  Flüssigkeit  zu  lösen  ist.

c)  für  die  Bereitung  einer  Arznei,  zu  der  die  Anfertigung  von  Abkochungen  oder
Aufgüssen  (Schleim  von  Eibischwurzel  siehe  zu  b),  von  Einkochungen,  von  Auszügen
  (Mazerationen,  Digestionen),  von  Saturationen,  Emulsionen,  Galerten
oder  von  Salepschleim,  —  auch  in  Verbindung  untereinander  oder  mit  einer
oder  mehreren  der  unter  b  aufgeführten  Arbeiten  —  erforderlich  ist,  einschließlich
des  verbrauchten  destillierten  Wassers  bis  zu  einer  Menge  von  300  g  40  Pf.

bei  einer  Teilung  oder  einer  vervielfältigten  Verabreichung  eines
flüssigen  Arzneimittels  oder  der  vorstehend  unter  à  bis  c  aufgeführten
Arzneien  für  jede  Gabe  (Dosis),  einschließlich  der  Vergütung  für  die

Herrichtung  zur  Abgabe,  jedoch  ausschließlich  des  Preises  für  das  Glas  15,
209
        <pb n="1246" />
        1226

bei  einer  Verabreichung  in  Ampullen,  einschließlich  der  Vergütungen
für  das  Zuschmelzen  und  Sterilisieren,  jedoch  ausschließlich  der  nur
einmal  anzurechnenden  Vergütung  für  die  Herrichtung  zur  Abgabe  sowie
der  Preise  für  die  Ampullen  und  die  Pappschachtel  bis  zu  3  Stück  75  Pf.

für  jedes  weitere  Stücks  10  „

d)  für  die  Bereitung  einer  Latwerge  oder  einer  Poste  fir  den  inneren
Gebrauch,  einschließlich  des  erforderlichen  Wassrs  .  30,,
e)furdteBerertungemesPflasters....  40»

f)  für  das  Streichen  eines  Pflasters  bis  zur  Größe  von  100  gem,  einschließlich
  der  erforderlichen  Leinwand,  des  Leders  oder  des  Seidenzeugs  30

1

für  jede  weiteren  100  qem  .  20,,
g)  für  die  Bereitung  einer  Salbe  oder  einer  Paste  für  den  außeren
Gebrauch  .  .40,,

bei  einer  Teilung  oder  bei  einer  vervielfältigten  Verabreichung
von  Salben  für  jede  Gabe  (ast  ),  einschließlich  des  Wohe

papirs  5  „
)  für  die  Bereitung  von  Pastillen,  auch  Plabchen  und  Zeltchen,  bis  zu
5  Stück  einschließlich,  für  jedes  Stück  10
für  jedes  weitere  Stück  .  .5,,
i)  für  die  Bereitung  von  Pillen  bis  einschließlich  50  Stück  40  „
für  jede  weiteren  50  Pillen  .  ....20

1

für  das  Uberziehen  von  Pillen  mit  weißem  Leim,  Horustoff,
Tolubalsam,  Zucker,  Silber,  Gold  usw.,  bis  einschließlich

50  Stüss  75
für  die  Bereitung  von  Pillen,  einschließlich  der  Boli,  von  mehr

als  2eg  für  Tiere  für  1  Stück  .  .30»
für  jedes  weitere  Stück  5

Anmerkung:  Hat  der  Arzt  tein  bestimmtes  Streumitter  verordnet,
so  wird  zum  Bestreuen  der  Pillen  Bärlappsamen  angewendet,  der  nicht
angerechnet  werden  darf.

k)  für  die  Bereitung  von  Körnern  aller  Art  (einschließlich  des  Versilberns)
bis  einschließlich  10  Stück  .  .40Pf.
für  jede  weiteren  10  Stük  20
1)  für  die  Mengung  eines  Tees  oder  Pulvers,  sowie  für  e  eine  Verreibung  20.
bei  einer  Teilung  oder  bei  einer  vervielfältigten  Verabreichung  eines
Tees  oder  eines  Pulvers  für  jede  Gabe  (Dosis)  5  „

7’
        <pb n="1247" />
        Nr.-  85.  1227

bei  einer  Verabreichung  in  Kapseln  aus  Leim  oder  Oblatenmasse
für  jede  Gabe  (Dosiss=  ..  .  .  110Pf.
m)  für  die  Bereitung  von  Suppositorien  in  jeder  Form  (Kugel,  Stäbchen,
  Zäpfchen  oder  dergl.)  sowie  von  Wundstäbchen  bis  zu  3  Stück  40  „
für  jedes  weitere  Stük  100  .„
Anmerkung:  In  den  unter  a  bis  m  r  angeseten  Vergütungen  sind  die
Einzelvergütungen  für  alle  zur  Herstellung  der  betreffenden  Arzneiformen  erforderlichen
  Arbeiten,  einschließlich  des  etwa  erforderlichen  Zerreibens  der  angewendeten
Stoffe,  enthalten.  Kapseln  aller  Art,  Brieftaschen  (Konvolute)  usw.  dürfen  nicht
angerechnet  werden.
n)  für  das  Abdampfen  einer  Flüssigkeit  für  jede  zu  verdampfenden  100g  10  Pf.
o)  für  das  Zerquetschen  (Kontundieren)  oder  Zerreiben  eines  Stoffes,
insofern  es  nicht  schon  in  den  übrigen  Arbeitsvergütungen  enthalten  ist  10  „

)  für  eine  vorgeschriebene  Filtratioo  10  „„
1)  für  das  Sterilisieren  eines  Gefäßes  bis  100  Fassungsvermögen,
eines  Arzneimittels  oder  einer  Arznei  bis  100  g  einschließlich  30  Pf.
für  größere  Gefäße  oder  für  größere  Mengen  .  .50,,
fnrdasptertltsieteucmesGerats...  30,,

Anmerkung:  Dem  Sterilisieren  eines  Gefäßes  ider  Geräts  ist  das
Auskochen  bezüglich  der  Vergütungen  gleichzuachten.

r)  für  die  Herrichtung  eines  Arzneimittels  oder  einer  Arznei  zur  Abgabe  (Dispensation)
  einschließlich  des  Korkes,  der  Uberdecke  (Tektur),  des  erforderlichen
Papierbeutels  sowie  der  Aufschrift  (mit  oder  ohne  Angabe  der  Bestandteile  der
Arznei)  .  .  ..  .  .  ..15Pf.

III.preisedekGefäße.

12.  Für  die  Gefäße,  in  denen  die  Arzneien  abgegeben  werden,  gelten  folgende  Preise
a)  für  Gläser,  runde  oder  sechseckige,  mit  enger  oder  weiter  Offnung,  weiße  oder

farbige,  bis  100  g  Inhalt,  für  das  Stück  .  ..«.10Pf.
von  mehr  als

100g  bis  200g  Inhalt,  für  das  Stück  15„

200  g  „  300g  5„  5/  »  »  20  15“

300g  „  400  „  „  „  „  .  .25,,

400g»500g«  „  „  „  30  „

für  solche  von  mehr  als  500  g  für  je  500  des  Inhalts  mehr  20  „
209“
        <pb n="1248" />
        1228

b)  für  Gläser  (einschließlich  Tropfgläser)  mit  eingeriebenem  Glasstöpsel,
mit  enger  oder  weiter  Offnung,  bis  zu  15  g  Juhalt  für  das  Stück  25
von  mehr  als

7

15  g  bis  zu  100g  Inhalt,  für  das  Stüük  30  „
1008  „  „  2009  „  „  „  „  P5P0  „
200g  ,,  50055  „  8060,
xc)  für  Gläser  mit  eingeschliffener  Pipette,  für  das  Stük  50

d)  für  Ampullen,  weiße  oder  farbige,  bis  zu  5  cem  Inhalt  für  das  Stüc  10  „
e)  für  feste  Deckel  jeder  Art  zu  Pulvergläsern  und  zu  Salbenkruken  bei
Gefäßen  bis  zu  20g  Inhalt  10,
bei  größeren  Gefßen  «  15
Anmerkung:  Gläser  (einschl.  Tropfgläser)  mit  eingeriebenem  Glasstöls
sowie  Holzkorkstöpsel  dürfen  nur  dann  angerechnet  werden,  wenn  sie  ausdrücklich
verlangt  oder  verordnet  sind  oder  wenn  sie  durch  die  Natur  des  Arzneimittels
notwendig  erfordert  werden  oder  wenn  die  Verhältnisse  der  Arzneiempfänger  die
Zustimmung  zu  deren  Verwendung  voraussetzen  lassen.
f)  für  Kruken:  graue  oder  gelbe  (aus  Ton  oder  Steingut),  bis  2008g
Inhalt,  für  das  Stück  10P  .
von  mehr  als  200  g  bis  500  .  Inhalt,  für  das  Stück  20  „
für  solche  von  mehr  als  500  g,  für  je  500  g  des  Inhalts
mher  100  „
weiße  oder  andersfarbige  (aus  Porzellan  oder  Glas),  bis  50  g
Inhalt,  für  das  Stück  15
von  mehr  als  50  g  bis  100  g  Inhalt,  für  das  Stück  20  „
von  mehr  als  100  g  bis  200  g  Inhalt,  für  das  Stück  30  „
von  mehr  als  200  g  bis  300  g  Inhalt,  für  das  Stück  50  „
von  mehr  als  300  g  bis  400  g  Inhalt,  für  das  Stück  60  „
von  mehr  als  400  g  bis  500  g  Inhalt,  für  das  Stück  75  „

1

g)  für  Pappschachteln:  bis  50  g  Inhalt,  für  das  Stück  10  „
von  mehr  als  50  g  bis  100  8  Inhalt,  für  das  Stück  15  „
von  mehr  als  100’t  bis  200  g  Inhalt,  für  das  Stück.  25  „

für  solche  von  mehr  als  200  g,  für  je  100  g  des  Inhalts  mehr  5
u)  für  Pulverkästchen:  zur  Aufnahme  von  1  bis  10  Pulvern,  für  das  Stück  10
von  mehr  als  10  Pulvern,  für  das  Stück  ..  20,,

13.  Für  die  Berechnung  des  Gefäßpreises  (abgesehen  von  Nr.  12  unter  n)  ist  das
Gewicht  der  Arznei  maßgebend.

L
        <pb n="1249" />
        Nr.  85.  1229

Werden  jedoch  Gläser  und  Kruken  zur  Aufnahme  trockener  Stoffe  verwendet,  so  wird
der  Preis  der  Gefäße  nach  ihrem  Fassungsvermögen  an  destilliertem  Wasser  berechnet.

14.  Werden  verwendbare  reine  Gläser,  Kruken,  Pappschachteln  oder  Pulverkästchen  bei
Wiederholungen  zur  Aufnahme  der  Arznei  in  die  Apotheke  gesandt,  so  ist  dafür  der  volle
Preis  abzurechnen.

15.  Bei  der  Abgabe  von  Arzneien  auf  Kosten  von  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen
und  von  solchen  Vereinen  und  Anstalten,  die  der  öffentlichen  Armenpflege  dienen,  sowie  bei
der  Abgabe  von  Tierarzneien  dürfen  Pulverkästchen,  Gläser  mit  eingeriebenem  Glasstöpsel
(einschließlich  Tropfgläser)  und  feste  Deckel  jeder  Art  zu  Salbenkruken,  sowie  weiße  Kruken
nur  angerechnet  werden,  wenn  ihre  Verwendung  im  ärztlichen  Rezept  angeordnet  ist.  Jedoch
sind  bei  der  Abgabe  von  Pulvern  oder  von  Pastillen,  die  Mittel  der  Tabelle  B  des  Arzneibuchs,
Opium  oder  dessen  Alkaloide  oder  Chloralhydrat  enthalten,  Pulverkästchen  bezw.  Pappschachteln
stets  zu  verwenden  und  anzurechnen,  soweit  das  Arzneibuch  nicht  andere  Bestimmungen  enthält.

Bei  der  Abgabe  von  Augensalben  ist  es  zulässig,  weiße  Kruken  mit  Deckel  zu  verwenden
und  anzurechnen.

16.  Der  Verkaufspreis  der  Arznei  ist  durch  Zusammenzählen  der  einzelnen  Preise  und
Vergütungen  zu  ermitteln.  Dabei  ist  der  Verkaufspreis,  wenn  er  1  —Xx  nicht  übersteigt,  in
der  Weise  abzurunden,  daß  1—4  Pfennig  auf  5  Pfennig  und  6—9  Pfennig  auf  10  Pfennig
eröht  werden;  wenn  er  jedoch  1  J—  übersteigt,  so  werden  1—4  Pfennig  auf  0  Pfennig,
6—)9  Pfennig  auf  5  Pfennig  herabgesetzt.

17.  Wenn  auf  dem  Rezepte  Angaben  fehlen,  die  die  Preisberechnung  beeinflussen,  so
sind  sie  vom  Apotheker  hinzuzufügen.  Ist  z.  B.  bei  einer  Pillenmasse  die  Zugabe  eines
oder  mehrerer  Bindemittel  erforderlich,  ohne  daß  Art  oder  Menge  vorgeschrieben  sind,  so  hat
der  Apotheker  die  erforderlichen  Zusätze  auf  dem  Rezepte  zu  vermerken.

18.  Bei  der  Verabfolgung  von  Arzneien  während  der  Zeit  von  9  Uhr  abends  bis
6  Uhr  morgens  beträgt  die  zulässige  Zusatzgebühr  50  Pfennig  (Nachttaxe).

19.  Der  Verkaufspreis  der  Arznei  ist  mit  seinen  Einzelbeträgen  auf  dem  Rezepte  zu
vermerken.

B.
Besondere  Bestimmungen.
20.  Die  in  der  Preisliste  aufgeführten  Preise  für  Serum  antidiphthericum  und
Tuberculinum  verstehen  sich  einschließlich  der  Vergükungen  für  die  zur  Abgabe  erforderlichen
Arbeiten  und  der  Preise  für  die  verwendeten  Gefäße.  Bei  Abgabe  von  Tuberkulinverdünnungen

beträgt  die  Mindestmenge  des  in  Rechnung  zu  setzenden  Tuberkulins  0,1  cem,  selbst  wenn
geringere  Mengen  verordnet  sind.
        <pb n="1250" />
        1230

21.  Bei  der  Abgabe  fabrikmäßig  hergestellter  Zubereitungen,  die  nur  in  fertiger
Aufmachung  (Originalpackung)  in  den  Handel  kommen,  ist  ein  Zuschlag  von  60%  zu  dem
Einkaufspreise  zuzurechnen,  sofern  nicht  ein  höherer  Verkaufspreis  vom  Hersteller  festgesetzt
ist.  Eine  Dispensationsgebühr  (Nr.  11  unter  7)  darf  nicht  angerechnet  werden,  sofern  die
Abgabe  in  der  unveränderten  Originalpackung  und  ohne  Zusatz  einer  handschriftlichen  Gebrauchsanweisung
  erfolgt.  Depeschengebühr,  Porto,  Zoll  usw.  darf  der  Apotheker  dann  in
Anrechnung  bringen,  wenn  ihm  derartige  besondere  Unkosten  nachweislich  entstanden  sind,
und  der  Besteller  auf  solche  vorher  hingewiesen  worden  war.

Sind  derartige  fabrikmäßig  hergestellte  Arzneizubereitungen  in  kleineren  Mengen
verordnet,  als  die  fertige  Aufmachung  enthält,  so  ist  außer  der  Dispensationsgebühr  und
dem  Preise  für  das  etwa  erforderliche  Gefäß  das  Doppelte  des  Einkaufspreises  anzurechnen.

C.
Bestimmungen  über  die  Preisberechnung  hom—öopathischer  Arzueien.

Die  Verkaufspreise  für  homöopathische  Arzneien,  einschließlich  der  darin  enthaltenen
Arzneimittel,  werden  berechnet,  wie  folgt:

 

 

Gegenstand  «  Gewicht  Preis

.  Y.
Urtinkturen.........  bis  zu  #
„  ....  .....,,,,  ö»  30
„  jede  weiteren  ...  .......  5  „  15
Urtinkturen  zum  äußerlichen  Gebrauhe  .......  10,,  15
„  „  „  .....  100  „  100
Verdünnungen  ...  ....bcszu  5,,-25
,,  ......  ..überög»»  10,,  40
„  jede  weiteren  ..  .  ·10—,,  15
Verreibungen  bebebies  zu  5  6  30
„  ......  ..uberbg»,,  10,,  50
„  jede  weiteren  ..  10,,  25
Streukügelche  ehehebies  zu  5  „  30
„  .  ..über  bg  ,,,,  10  „  50
jede  weiteren.  .  .....  10,,  25
Streukügelchen,  unbefeuchtet  .  .....  l»  5
.  ....  10,,  15
Milchzucker,  präparierter  ..  .  .  ..  l»  5
„  „  .  ..  10,,  15
        <pb n="1251" />
        Nr.  86.  1281

Die  Preise  oder  Vergütungen  für  homöopathische  Arzneimittel,  deren  Einkaufspreis
mehr  als  die  Hälfte  der  vorstehenden  Preise  beträgt,  für  Zusätze  zu  homöopathischen  Arzneizubereitungen,
  wie  destilliertes  Wasser,  Weingeist  und  andere  Stoffe,  für  besonders  verordnete
Arbeiten  zur  Herstellung  homöopathischer  Arzneien,  für  die  Gefäße  zur  Aufnahme  der
homöopathischen  Arzneien  und  für  die  Herrichtung  zur  Abgabe  sind  nach  den  Vorschriften
der  deutschen  Arzneitaxe  zu  berechnen.  Die  Bestimmungen  unter  Nr.  16  bis  19  und
Nr.  21  finden  auch  auf  homöopathische  Arzneien  Anwendung.

D.
Verzeichnis

der  Arzneimittel,  die  unter  ihrer  mit  Wortschutz  versehenen  Bezeichnung  und  unter  ihrem
wissenschaftlichen  Namen  in  die  Preisliste  der  Arzneimittel  ausgenommen  worden  sind.

E.
Preisliste  der  Arzneimittel.

(Von  dem  Abdrucke  des  Verzeichnisses  D  und  der  Preisliste  E  wird  hier  abgesehen.
Da's  Verzeichnis  und  die  Preisliste  finden  sich  in  der  amtlichen  Ausgabe  der  Deutschen
Arz  neitaxe  1911,  die  im  Verlage  der  Weidmann'’schen  Buchhandlung  in  Berlin  S8W.  12,
Zimmerstraße  94  erschienen  ist).

München,  den  24.  Dezember  1910.

Dr.  v.  Brettreich.

 

 

Nr.  7027  à  17.
Bekanutmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fi.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Handelsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  -JNX  eingeteilte  Schuldverschreibungen
in  den  Verkehr  zu  bringen:
zehn  Millionen  Mark  4%ige  unverlosbare  vom  Ausstellungstage  innerhalb  70  Jahren  seitens
der  Bank  kündbare,  jedoch  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nicht  rückzahlbare  Hypothekenpfandbriefe.

München,  den  22.  Dezember  1910.
J.  N.

Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="1252" />
        1232
Nr.  40064.

Bekanntmachung,  Aufhebung  einer  Forstdienststelle  betreffend.
(.  Siaatsminiskterinn  der  Finanzen,
Ministerial-Farstabteilung.
Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  Dezember  1910  anzuordnen
geruht,  daß  die  Försterstelle  in  Stierberg,  Ferstamts  Betzen  stein,  zese  vom

1.  Januar  1911  aufgehoben  werde.
München,  den  22.  Dezember  1910.

Dr.  v.  Pfaff.

hosdienst  nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  21.  Dezember  1910
allergnädigst  bewogen  gefunden,  mit  Wirkung
ab  1.  Januar  1911  bei  der  K.  General-Intendanz
  der  Hoftheater  und  der  Hofmusik
1.  den  mit  dem  Titel  und  Rang  eines
Geheimen  Sekretärs  und  dem  Gehalte  eines
Stabskontrolleurs  ausgestatteten  Oberstabssekretär
  Josef  Winter  zum  K.  Geheimen
Sekretär  in  etatsmäßiger  Weise  zu  befördern,
2.  den  auf  Probe  verwendeten  Tageskassier
Michael  Heß  zum  K.  II.  Hoftheaterkassier

 

bei  der  Hoftheater-Tageskasse  in  etatsmäßiger
Weise  zu  ernennen  und

3.  den  aushilfsweise  verweneien  Diener
Ludwig  Stockinger  zum  K.  VBurraudiener
in  etatsmäßiger  Weise  zu  ernennen.

Hoftitel-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  K#uigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Berweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  19.  Dezember  1910  allergnädigst  bewogen
  gefunden,  dem  Pianofortemagazin-Inhaber
  Karl  Valentin  in  München  den
Titel  eines  K.  B.  Hoflieferanten  zu  verleihen.
        <pb n="1253" />
        1233

Pseh-und  Verordunngs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

Nr.  86.

München,  den  30.  Dezember  1910.

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bek  anntmachung  vom  28.  Dezember  1910,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
  —  Bekauntmachung  vom  28.  Dezember  1910,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom
27.  März  1900  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Nr.  23/9977.
160

 

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  demnach  auch  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr
  zwischen  Bayern,  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des
Reichskanzlers  vom  21.  Dezember  1910,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  für  das
Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  (GVBl.  Nr.  18  vom  31.  März  1900)  bekanntgegeben.


München,  den  28.  Dezember  1910.

v.  Frauendorfer.
210
        <pb n="1254" />
        1234

Abbdruck  Berlin  Wes,  den  21.  Dezember  1910.

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt  und
geändert:

1.  Im  §  6  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  ist  unter  V  im
ersten  und  letzten  Satze  hinter  „HKnallkorke“  einzuschalten:  „und  Knuallkapseln“.


2.  Im  §  8  „Drucksachen“  ist  der  Abs.  VII  wie  folgt  zu  ändern:

Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig.

3.  Im  §  12  „Pakete“  ist  der  Abs.  U  wie  folgt  zu  ändern:

Zu  einer  Postpaketadresse  dürfen  höchstens  drei  Pakete  gehören;  jedes  Nachnahmepaket
  muß  von  einer  besonderen  Nachnahmepaketadresse  (§  19)  begleitet  sein.

4.  Im  819  „Postnachnahmesendungen“  ist  am  Schlusse  des  Abs.  I  hinzuzufügen:
Bei  Versendung  von  Paketen  oder  Karten  unter  Nachnahme  sind  Nachnahmepaket-=adressen

  und  Nachnahmekarten  mit  anhängender,  vom  Absender  auszufüllender  Postanweisung
oder  Zahlkarte  zu  benutzen.  Formulare  zu  Nachnahmepaketadressen  und  Nachnahmekarten
mit  anhängender  Postanweisung  können  durch  die  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für
je  10  Stück  bezogen  werden.  Die  entsprechenden  Formulare  mit  anhängender  Zahlkarte
sind  nur  für  Inhaber  eines  Postscheckkontos  bestimmt  und  werden  an  diese  ausschließlich
von  den  Postscheckämtern  zu  demselben  Preise  abgegeben.  Auch  von  der  Privatindustrie
hergestellte  Formulare  sind  zulässig,  wenn  sie  in  der  Größe,  Farbe  und  Stärke  des  Papiers
sowie  im  Vordrucke  mit  den  durch  die  Post  ausgegebenen  Formularen  übereinstimmen.

5.  Im  §  19  Abs.  U  ist  statt  des  letzten  Satzes  zu  setzen:

Bei  Nachnahmepaketen  müssen  vorstehende  Vermerke  auf  dem  Paket  angebracht  sein.  Auf
den  Nachnahmepaketadressen  und  Nachnahmekarten  ist  die  Angabe  des  Namens  und  Wohnorts
des  Absenders  nicht  erforderlich.

6.  Im  §  19  Abs.  #p##ist  in  Zeile  9  hinter  dem  Worte  „Falle"“  ein  Kommazu
  setzen  und  dahinter  einzufügen:

soweit  nicht  ohnehin  Nachnahmeformulare  mit  anhängender  Zahlkarte  zu  verwenden  sind  (1),

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1911  in  Kraft.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="1255" />
        Nr.  86.  1235

Nr.  23/9977.
20

 

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
f.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (GWVl.  Nr.  17
vom  30.  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:
1.  Im  §  3  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  ist  unter  V  im

ersten  und  letzten  Satze  hinter  „HKnallkorke“  einzuschalten:  „und  Knallkapseln“.


2.  Im  §  7  „Post-Paketadresse“  ist  die  Ziffer  II  wie  folgt  zu  ändern:

Zu  einer  Postpaketadresse  dürfen  höchstens  drei  Pakete  gehören;  jedes  Nachnahmepaket
  muß  von  einer  besonderen  Nachnahmepaketadresse  (8  19)  begleitet  sein.

Z.  Im  §  12  „Drucksachen"  ist  die  Ziffer  VII  wie  folgt  zu  ändern:
Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig.

4.  Im  §  19  „Postnachnahme“  ist  am  Schlusse  der  Ziffer  I  hinzuzufügen:
Bei  Versendung  von  Paketen  oder  Karten  unter  Nachnahme  sind  Nachnahmepaketadressen
  und  Nachnahmekarten  mit  anhängender,  vom  Absender  auszufüllender
Postanweisung  oder  Zahlkarte  zu  benutzen.  Formulare  zu  Nachnahmepaketadressen
und  Nachnahmekarten  mit  anhängender  Postanweisung  können  durch  die  Postanstalten
  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  bezogen  werden.  Die  entsprechenden
  Formulare  mit  anhängender  Zahlkarte  sind  nur  für  Inhaber  eines
Postscheckkontos  bestimmt  und  werden  an  diese  ausschließlich  von  den  Postscheckämtern
  zu  demselben  Preise  abgegeben.  Auch  von  der  Privatindustrie  hergestellte
Formulare  sind  zulässig,  wenn  sie  in  der  Größe,  Farbe  und  Stärke  des  Papiers,
sowie  im  Vordrucke  mit  den  durch  die  Post  ausgegebenen  Formularen  übereinstimmen.


5.  Im  8§  19  Ziffer  II  ist  statt  des  letzten  Satzes  zu  setzen:
Bei  Nachnahmepaketen  müssen  vorstehende  Vermerke  auf  dem  Paket  angebracht
sein.  Auf  den  Nachnahmepaketadressen  und  Nachnahmekarten  ist  die  Angabe  des
Namens  und  Wohnorts  des  Absenders  nicht  erforderlich.
6.  Im  §  19  Ziffer  VIII  ist  im  zweiten  Satze  des  zweiten  Absatzes  hinter
dem  Worte  „Falle“  ein  Komma  zu  setzen  und  dahinter  einzufügen:
        <pb n="1256" />
        1236

soweit  nicht  ohnehin  Nachnahmeformulare  mit  anhängender  Zahlkarte  zu  ver—
wenden  sind  (1),

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1911  in  Kraft.

München,  den  28.  Dezember  1910.
v.  Frauendorfer.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  Heinrich  Freiherr  von  Lindenfels  in  Reislas

des  Königreiches.  und  dessen  Sohn,  der  Kaufmann  Ernst  Frei-—

  herr  von  Lindenfels  in  Reislas  in  erb—

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt:  licher  Weise  bei  der  Freiherrn-Klasse  Li#.k,
am  21.  Dezember  1910  der  Gutsbesitzer  Fol.  19,  Akt  Nr.  30515.
        <pb n="1257" />
        Anhang

zu  dem

Gesetz-  und  Verordnungs-Blatte

Beilage  1:

Beilage  II:

für  das  Königreich  Bayern

vom  Jahre  1910.

Inhalt:

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  der
Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  und  dem  Amtsgerichte
Ingolstadt  entstandenen  Streit  über  die  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung
über  den  Anspruch  der  Gemeinde  Oberstimm  gegen  den  Soöldner  Kasimir
Widmann  in  Oberstimm  auf  Bezahlung  rückständiger  Zinsen  für  verpachtete
Gemeindegründe.  S.  1—7.

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Oberbayern  und  dem  Oberlandesgerichte
München  entstandenen  Streit  über  die  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  über
den  von  den  Erben  des  Kaminkehrers  und  Anstreichers  Willibald  Wildenauer
von  Garmisch  gegen  die  Marktgemeinde  Garmisch  erhobenen  Anspruch  auf
Rückvergütung  des  zum  Ersatz  empfangener  Armenunterstützungen  an  die
Armenpflege  Garmisch  bezahlten  Betrages.  S.  9—16.
        <pb n="1258" />
        Beilage  III:  Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Niederbayern  und  dem  Landgerichte
Passau  entstandenen  Streit  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  für  den  von
dem  Bauern  Georg  Raab  in  Grillaberg  gegen  die  Bauerseheleute  Joseph
und  Anna  Poxleitner  in  Grillaberg  erhobenen  Anspruch  auf  Bezahlung
von  6,40  als  der  Hälfte  der  Kosten  der  Abmarkung  der  Grundstücke
Pl.Nr.  1202,  1175  und  1200  der  Steuergemeinde  Karlsbach.  S.  17—23.
        <pb n="1259" />
        i
Brilage  1  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1910.-)

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  der-„Regierung  von  Oberbayern,
  Kammer  des  Innern,  und  dem  Amtsgerichte  Ingolstadt  entstandenen  Streit  über  die
Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  über  den  Anspruch  der  Gemeinde  Oberstimm  gegen  den  Söldner
Kasimir  Widmann  in  Oberstimm  auf  Bezahlung  rückständiger  Zinsen  für  verpachtete  Gemeindegründe.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  der  Regierung  von  Oberbayern,
  Kammer  des  Innern,  und  dem  Amtsgerichte  Ingolstadt  entstandenen  Streit  über
die  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  über  den  Anspruch  der  Gemeinde  Oberstimm  gegen
den  Söldner  Kasimir  Widmann  in  Oberstimm  auf  Bezahlung  rückständiger  Zinsen  für
verpachtete  Gemeindegründe:

Zuständig  sind  die  Verwaltungsbehörden.

Gründe.

Im  Jahre  1866  nahm  die  damals  zum  Bezirksamte  Neuburg  a.  D.  gehörige  und
daher  der  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg  unterstehende  Gemeinde  Oberstimm  mit
Geenehmigung  dieser  Kreisregierung  eine  Verteilung  von  Gemeindegründen  in  der  Weise  vor,
daß  jeder  Gemeindenutzungsberechtigte  einen  Teil  des  „Schweizerangers“  und  „Donauflecks“
als  „unzertrennliche  Zubehör  seines  Hauses“  gegen  Bezahlung  eines  jährlichen  Grundzinses
von  dreißig  Kreuzern  für  das  Tagwerk  an  die  Gemeindekasse  zu  Eigentum  zugewiesen  erhielt.

Am  21.  Januar  1881  beschloß  der  Gemeinde-Ausschuß  Oberstimm  mit  Stimmenmehrheit
  auf  Anregung  von  Grundbesitzern  der  Gemeinde  weitere  Teile  der  Gemeindegründe
„Schweizeranger  und  Donaufleck“  zur  Verteilung  zu  bringen  und  hiezu  die  Genehmigung
der  Gemeindeversammlung  einzuholen.  Letztere  beschloß  am  22.  Januar  1881  mit  27
gegen  6  Stimmen  die  Verteilung  bezw.  pachtweise  Überlassung  der  bezeichneten  Gemeindegrundteile
  und  die  Einholung  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

Das  Bezirksamt  Ingolstadt  eröffnete  mit  Verfügung  vom  14.  Februar  1881  der
Gemeindeverwaltung  Oberstimm,  es  müsse  darauf  bestehen,  daß  die  Absicht  der  Verpachtung
auch  wirklich  durchgeführt  werde,  der  richtige  Weg  der  Verpachtung  sei  der  der  Versteigerung,
es  werde  aber  von  Aufsichtswegen  auch  einem  anderen  Verfahren  nicht  entgegengetreten,  nur
müsse  ein  dem  Nutzungswerte  wirklich  entsprechender  Pachtschilling  festgesetzt  und  die  Zeitdauer
  der  Pachtung  genau  bestimmt  werden.  Auf  Grund  eines  mit  Stimmenmehrheit

*)  Ausgegeben  zu  München,  den  24.  Mai  1910.  1
        <pb n="1260" />
        2

gefaßten  Beschlusses  des  Gemeindeausschusses  vom  22.  März  1881  wurde  am  gleichen  Tage
zwischen  diesem  und  den  Gemeinderechtsinhabern  ein  „Pachtvertrag“  abgeschlossen,  inhaltlich
dessen  die  Gemeinde  Oberstimm  „pachtweise“  Gemeindegrundteile  vom  Schweizeranger  und
Donaufleck  bis  zum  29.  März  1893  an  43  Gemeindenutzungsberechtigte,  von  denen  37
ein  ganzes  Gemeinderecht,  6  ein  halbes  besitzen,  in  der  Weise  überläßt,  daß  erstere  einen
ganzen,  letztere  einen  halben  Anteil  an  den  zur  „Verpachtung“  bestimmten  Grundteilen
erhalten.  Der  Pachtzins  wurde  auf  drei  Pfennige  für  die  Dezimale  festgesetzt.  Die  übrigen
Bestimmungen  betreffen  die  Übernahme  der  Abgaben,  Steuern  usw.,  die  Pflicht  zur  Instandhaltung
  der  Grundstücksanteile,  die  vorzeitige  Kündigung  und  das  Erlöschen  des  Pachtverhältnisses
  und  die  Tragung  der  durch  die  „Verpachtung“  entstehenden  Auslagen.  Die
als  „Pächter“  in  Betracht  kommenden  Personen  erkannten  die  Bedingungen  durch  ihre  Unterschrift
  an.

Am  4.  April  1893  beschloß  der  Gemeindeausschuß  Oberstimm,  daß  die  in  Rede
stehenden  Gemeindegrundteile  auf  weitere  zwanzig  Jahre  den  jetzigen  Pächtern  bezw  ihren
Nachfolgern  überlassen  werden  unter  den  in  dem  „Pachtvertrage“  vom  22.  März  1881
aufgeführten  Bedingungen  mit  dem  Abmaße,  daß  für  den  erstreckten  Nutzungszeitraum  für
die  Dezimale  nur  mehr  ein  Pfennig  Pachtzins  bezahlt  werden  soll.  Nach  dem  Gesamtgemeindebeschluß
  vom  4.  April  1893,  bei  dem  von  43  Stimmberechtigten  29  mitwirkten,
stimmten  die  Erschienenen  dem  Gemeindeausschußbeschlusse  zu.  Darunter  befand  sich  der
Vater  des  Kasimir  Widmann.

Gegen  diese  Beschlüsse  wurden  von  dem  Bezirksamt  Erinnerungen  nicht  erhoben.

Von  dem  Gemeindeausschuß  Oberstimm  wurde  mit  Stimmenmehrheit  am  31.  Dezember
  1896  weiter  beschlossen,  von  den  noch  unverteilten  Gemeindegründen  eine  Fläche  von
etwa  40  Tagwerk  —  Meändelbühelteile  —  dergestalt  zu  verteilen,  daß  auf  einen  Gemeinderechtsinhaber
  ungefähr  ein  Tagwerk  trifft,  hierüber  einen  Gesamtgemeindebeschluß  herbeizuführen
  und  diesen  dem  Bezirksamte  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Am  1.  Januar  1897
wurde  mit  großer  Stimmenmehrheit  ein  Gemeindeversammlungsbeschluß  dahin  gefaßt,  daß
dem  Gemeindeausschußbeschlusse  zuzustimmen  sei;  unter  den  gegen  letzteren  Stimmenden  befand
sich  Kasimir  Widmann.  Unter  dem  16.  Jannar  1897  berichtete  die  Gemeindeverwaltung
Oberstimm  an  das  Bezirksamt  Ingolstadt,  daß  die  bezeichnete  Fläche  nicht  als  Eigentum,
sondern  nur  als  „Pachtteile“  gegen  Erlegung  eines  noch  festzusetzenden  jährlichen  Pachtzinses
verteilt  werde  und  daß,  da  hier  nur  die  Nutzungsberechtigten  der  Gemeinde  Oberstimm  einen
Anspruch  haben,  auch  nur  diese  zur  Gemeindeversammlung  geladen  wurden.  Am  30.  Januar
  1897  beschloß  der  Gemeindeausschuß,  daß  die  zu  verpachtenden  Grundstücksteile  den
betreffenden  Nutzungsberechtigten  bis  zum  Herbst  des  Jahres  1917  gegen  einen  jährlichen
Pachtzins  von  einem  Pfennig  für  die  Dezimale  zu  belassen  seien.
        <pb n="1261" />
        3

Das  Bezirksamt  Ingolstadt,  welches  der  Meinung  war,  es  handle  sich  um  eine  Verpachtung,
  erhob  gegen  die  Beschlüsse  von  Aufsichtswegen  keine  Erinnerung.

Unter  dem  23.  Oktober  1897  ließ  der  Bürgermeister  von  Oberstimm  die  in  einer
Liste  aufgeführten  Nutzungsberechtigten,  darunter  auch  den  Kasimir  Widmann  zur  Verlosung
der  unverteilten  Gemeindegründe  auf  den  25.  Oktober  1897  mit  dem  Beifügen  laden,  daß
im  Falle  des  Nichterscheinens  ein  Mitglied  des  Gemeindeausschusses  für  den  Ausgebliebenen
das  Los  ziehe  und  daß  Nichterscheinende  sich  den  Pachtbedingungen  zu  unterwerfen  haben.
In  dem  als  Pachtvertrag  bezeichneten  Protokolle  vom  25.  Oktober  1897  setzte  der  Gemeindeausschuß
  für  die  Verteilung  bezw.  Verpachtung  der  betreffenden  Gemeindegrundteile  die  Bedingungen
  fest,  die  neben  der  dem  Gemeindeausschußbeschluß  entsprechenden  Festsetzung  von
Pachtzeit  und  Pachtzins  die  Bestimmung  enthalten,  daß  Anteil  an  der  „Verteilung  bezw.
Verpachtung“  jeder  Gemeindenutzungsberechtigte  habe,  daß  von  den  in  der  Gemeinde  vorhandenen
  36  Besitzern  eines  ganzen  und  8  Besitzern  eines  halben  Gemeindenutzungsrechts
die  ersteren  einen  ganzen,  die  letzteren  einen  halben  Anteil  an  den  fraglichen  Gemeindegru
  ndstücken  erhalten,  daß  die  einzelnen  Parzellen  Eigentum  der  Gemeinde  und  bei  den
Anwvesen,  auf  welchen  das  Gemeindenutzungsrecht  ruht,  verbleiben.  Endlich  war  bemerkt,
daß  die  Verlosungsliste  dem  Pachtprotokoll  beigefügt  sei  und  daß  die  „Pächter“  durch  ihre
Un  terschrift  die  darin  aufgeführten  Bedingungen  anerkennen.  Unter  den  Unterzeichnern  der
Ve-llosungsliste  findet  sich  auch  Kasimir  Widmann.

Unter  dem  20.  März  1905  beschloß  der  Gemeindeausschuß  Oberstimm,  den  Grundzins
fürr  die  im  Jahre  1866  zu  Eigentum,  und  den  Pachtzins  für  die  in  den  Jahren  1881
und  1897  zur  Nutznießung  verteilten  Gemeindegründe  mit  Rückwirkung  auf  das  Jahr  1904
aufzuheben.  Auf  Anordnung  des  Bezirksamts  Ingolstadt  nahm  jedoch  der  Gemeindeausschuß
einen  Beschluß  unter  dem  6.  Juni  1905  wieder  zurück  und  ordnete  die  Weiterentrichtung
der  Grund=  und  Pachtzinse  an.  Da  Kasimir  Widmann  sich  weigerte,  seiner  Verpflichtung
zur  Entrichtung  der  bezeichneten  rückständigen  Zinse  nachzukommen,  so  wurde  ihm  im  Auftrage
  der  Gemeinde  Oberstimm  auf  Grund  des  von  der  Gemeindeverwaltung  für  vollstreckbar
erklärten  Ausstandsverzeichnisses  durch  den  Gerichtsvollzieher  am  Amtsgerichte  Ingolstadt  ein
Fahrrad  gepfändet,  zu  dessen  Versteigerung  auf  den  5.  Juli  1905  Termin  anberaumt  wurde.

In  einer  an  die  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  gerichteten  Beschwerdevorstellung
  vom  26.  Juni  1905  beantragte  Widmann  die  Aufhebung  des  Versteigerungstermins
  und  des  Beschlusses  des  Gemeindeausschusses  vom  6.  Juni  1905.

Das  Bezirksamt  Ingolstadt,  dem  die  Kreisregierung  die  Vorstellung  des  Widmann
zur  erstinstanziellen  Verbescheidung  mitgeteilt  hatte,  wies  durch  den  Beschluß  vom  25.  November

  1905  den  Einspruch  des  Widmann  gegen  die  Pfändung  des  Fahrrades  als  unbegründet
  ab.

1°
        <pb n="1262" />
        Auf  die  Beschwerve  des  Widmann  änderte  die  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer
des  Innern,  durch  den  Bescheid  ihres  ersten  verwaltungsrechtlichen  Senats  vom  3.  Mai  1906
den  bezirksamtlichen  Beschluß  dahin  ab,  daß  der  Einspruch  des  Widmann  vom  26.  Juni  1905
abzuweisen  sei.  In  der  Begründung  legte  die  Kreisregierung  dar,  daß  es  sich  hinsichtlich
der  Verweigerung  der  Zahlung  des  von  der  Gemeinde  Oberstimm  geforderten  Pachtzinfes
um  ein  Zivilrechtsverhältnis  handle,  das  im  Streitfalle  der  Entscheidung  der  Gerichte  unterstehe,
  der  geltend  gemachte  Anspruch  der  Gemeinde  auf  Zahlung  rückständiger  Pachtzinse
beruhe  nicht  auf  dem  Gemeindenutzungsrechte,  sondern  auf  den  zwischen  den  Kontrahenten
abgeschlossenen  Pachtverträgen,  auf  Pachtgelder  erstrecke  sich  aber  das  gemeindliche  Zwangsbeitreibungsrecht
  nicht,  weshalb  das  gegen  Widmann  eingeleitete  Zwangsvollstreckungsverfahren
  unzulässig  sei.

Der  Bescheid  der  Kreisregierung  blieb  unangefochten.

Die  Gemeinde  Oberstimm  erwirkte  sodann  am  11.  September  1907  bei  dem  Amtsgerichte
  Ingolstadt  gegen  Widmann  einen  Zahlungsbefehl,  gegen  den  dieser  rechtzeitig
Widerspruch  erhob.  Es  kam  nun  die  Sache  am  16.  Dezember  1907  zur  mündlichen
Verhandlung  vor  dem  Amtsgerichte  Ingolstadt.  Der  Prozeßbevollmächtigte  der  klagenden
Gemeinde  brachte  zur  Begründung  des  Pachtzinsanspruchs  vor,  die  Gemeinde  habe  Gemeindegründe
  durch  Verpachtung  verteilt  und  zwar  mit  Vertrag  vom  22.  März  1881  die
Pl.-Nr.  980  a  „Schweizeranger“  und  die  Pl.-Nr.  1680  a  „Donaufleck“  gegen  einen  jährlichen.
Pachtzins  von  drei  Pfennigen  für  die  Dezimale,  der  durch  Beschluß  vom  4.  April  1893
auf  einen  Pfennig  herabgesetzt  wurde,  ferner  durch  Vertrag  vom  25.  Oktober  1897  die
Pl.Nr.  1537  „Mändelbühel  (Mändlbückl)“  gegen  einen  Jahrespachtzins  von  einem  Pfennig
für  die  Dezimale.  Der  Beklagte  sei  mit  dem  Pachtzins  von  insgesamt  6  +  40  7  in
Rückstand.

Das  Amtsgericht  Ingolstadt  wies  durch  das  Urteil  vom  16.  Dezember  1907  die
Klage  in  Ansehung  der  Pachtzinsforderung  ab,  weil  für  diese  der  Rechtsweg  unzulässig  sei;
es  handle  sich  nicht  um  Pachtverträge  im  Sinne  des  Zivilrechts,  sondern  um  Grundverteilungen
  zur  Nutzung  im  Sinne  des  Art.  28  der  Gemeindeordnung;  der  Pachtzins
beruhe  auf  dem  Gemeindenutzungsrechte  und  dieses  auf  dem  Gemeindeverbande,  somit  auf
dem  öffentlichen  Recht.

Gegen  dieses  Urteil  legte  die  Klägerin  Berufung  zur  Zivilkammer  des  Landgerichts
Eichstätt  ein  mit  dem  Antrage,  das  amtsgerichtliche  Urteil,  insoweit  es  die  Klage  abwies,
aufzuheben  und  den  Beklagten  zur  Zahlung  des  geforderten  Pachtzinses  zu  verurteilen,  indem
sie  die  Rechtsanschauung  des  Erstrichters  durch  die  Aufstellung  bekämpfte,  daß  es  sich  um
privatrechtliche  Pachtverträge  handle  und  sich  in  diesem  Punkte  auf  die  Akten  des  Bezirksamts
  Ingolstadt  betr.  die  Gemeindegrundteilung  in  Oberstimm  ausdrücklich  bezon.  Die
        <pb n="1263" />
        5

Zivülkammer  des  Landgerichts  Eichstätt  wies  am  19.  Mai  1909  die  Berufung  der  Klägerin
zuriäck;  sie  schloß  sich  der  Anschauung  des  Erstrichters  an,  daß  eine  Verteilung  von  Gemeindegründen
  zur  Nutzung  in  Frage  stehe  und  daß  daher  in  Ansehung  des  von  der  Klägerin
erhobenen  „Pachtzins“  anspruches  der  Rechtsweg  unzulässig  sei.

Zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  am  Amtsgerichte  Ingolstadt  vom  24.  August  1909
stellte  der  Bürgermeister  Michaal  Dangl  in  Oberstimm  in  der  Sache  der  Gemeinde  Oberstimm
  gegen  Kasimir  Widmann  wegen  Forderung  auf  Grund  einer  Vollmacht  des  Gemeindeausschusses
  Oberstimm  vom  20.  August  1909  an  den  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte
den  Antrag,  Entscheidung  zu  treffen  und  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  auszusprechen,
  er  begründete  seinen  Antrag  durch  Bezugnahme  auf  die  Ausführungen  des  Urteils
des  Landgerichts  Eichstätt  vom  19.  Mai  1909.

Der  Antrag  wurde  der  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  und  dem
Kasimir  Widmann  je  am  26.  August  1909  zugestellt.  Innerhalb  der  gesetzlichen  Frist
karnen  Denkschriften  nicht  ein.

Es  erfolgte  sodann  die  Einsendung  der  Akten  an  den  Staatsanwalt  am  Kompetenzkonfliktsgerichtshof.


Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  vor  diesem  Gerichtshofe  wurde  auf  den  22.  Febr
  nar  1910  anberaumt.

Die  Zustellung  der  Ladungen  des  Bürgermeisters  von  Oberstimm  und  des  Beklagten
Kaasimir  Widmann  erfolgte  am  5.  Januar  1910.

In  dem  Verhandlungstermine  vor  dem  Gerichtshofe  für  Kompetenzkonflikte  erschien  von
den  Parteien  niemand.

Der  Berichterstatter  hielt  Vortrag  über  die  bisherigen  Verhandlungen  und  verlas  die
wichtigeren  Aktenstücke.

Der  Generalstaatsanwalt  stellte  und  begründete  den  Antrag,  „die  Gerichte  nicht  für
zuständig  zu  erklären“.

Nach  Art.  22  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  die  Entscheidung  der
Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  oder  dem  Verwaltungsgerichtshofe
  betr.  liegt  ein  negativer  Kompetenzkonflikt  vor,  wenn  in  einer  Sache  sowohl  die
Gerichte,  als  die  Verwaltungsbehörden  durch  nicht  mehr  anfechtbare  Entscheidungen  ihre
Unzuständigkeit  ausgesprochen  haben.  Dieser  Fall  ist  hier  gegeben.  Der  Bescheid  des  I.  verwaltungsrechtlichen
  Senats  der  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  vom
3.  Mai  1906  wurde  nicht  angefochten.

Der  Umstand,  daß  in  dem  Entscheidungssatze  des  Regierungsbescheides  die  Unzuständigkeitserklärung
  nicht  förmlich  zum  Ausdrucke  kam,  ist  bedeutungslos,  es  genügt,  wenn,  wie
geschehen,  aus  seiner  Begründung  hervorgeht,  daß  die  Regierung  ihre  Unzuständigkeit  zur
        <pb n="1264" />
        6

Entscheidung  über  den  betreffenden  Anspruch  angenommen  hat  (Samml.  d.  Entsch.  des
Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  Bd.  I.  S.  283  ff.  286).  Das  in  der  Berufungsinstanz
  erlassene  Urteil  der  Zivilkammer  des  Landgerichts  Eichstätt  unterlag  nach  §  545
der  Zivilprozeßordnung  einem  weiteren  Rechtsmittel  überhaupt  nicht.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  ein  Rechtsstreit  der  Zuständigkeit  der  Zivilgerichte  oder
der  Verwaltungsbehörden  unterliegt,  hängt  davon  ab,  ob  der  geltend  gemachte  Anspruch  nach
den  zu  seiner  Stütze  behaupteten  Tatsachen  auf  einem  dem  bürgerlichen  Rechte  angehörenden
Grunde  beruht,  oder  nicht.  Es  sind  hiebei  alle  Tatsachen  zu  berücksichtigen,  welche  der  den
Anspruch  Erhebende  vor  den  mit  dem  Rechtsstreite  befaßten  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
  angriffs=  oder  verteidigungsweise  zur  Begründung  seines  Anspruchs  vorbringt;
wenn  zu  diesem  Zwecke  auf  Akten  Bezug  genommen  wird,  so  ist  deren  Juhalt  in  der  gleichen
Weise,  wie  das  übrige  Borbringen  des  den  Anspruch  Erhebenden  der  Würdigung  zu  unterstellen.
  Dagegen  hat  das  Vorbringen  des  Gegners  —  wenn  nicht  besondere  Umstände  das
Gegenteil  rechtfertigen  —  bei  der  Entscheidung  der  streitigen  Zustandigleitefrage  außer  Betracht
  zu  bleiben.

Für  die  dem  Gerichtshof  obliegende  Entscheidung  kommt  es  nicht  darauf  in  welche
rechtliche  Form  der  Kläger  seinen  Anspruch  kleidet,  welche  rechtliche  Bezeichnung  er  ihm  gibt.
auch  nicht  darauf,  welche  Schlußfolgerungen  er  seinerseits  aus  den  von  ihm  behaupteten
Tatsachen  zieht,  maßgebend  ist  ausschließlich  die  unter  Zugrundelegung  des  vorbezeichneden
gesamten  tatsächlichen  Vorbringens  des  Klägers  zu  ermittelnde  innere  Natur  des  streitigen
Rechtsverhältnisses,  das  wirkliche  rechtliche  Wesen  des  geltend  gemachten  Anspruches.

Bei  Beachtung  der  vorstehend  dargelegten  leitenden  Gesichtspunkte  führt  die  Würdigung
zu  folgendem  Ergebnisse:

In  dem  Verfahren  vor  den  Ziovilgerichten  hat  die  Klägerin  nur  zeltend  nechen  lassen,
daß  die  von  ihr  gegen  Kasimir  Widmann  erhobenen  „Pachtzins“  ansprüche  in  privatrechtlichen
Pachtverträgen  begründet  seien,  ohne  daß  tatsächliche  Ansführungen  gemacht  wurden,  die  eine
Grundlage  für  die  gebotene  Prüfung  des  Wesens  des  streitigen  Rechtsverhältnisses  bilden
konnten.  Dagegen  lassen  die  von  der  Klägerin  zur  Begründung  ihres  Anspruches  in  Bezug
genommenen  Akten  des  Bezirksamts  Ingolstadt,  deren  Inhalt  soweit  er  hieher  von  wesentlicher
  Bedeutung  erscheint  oben  niedergelegt  ist,  ausreichende  Anhaltspunkte  für  die  Feststellung
der  rechtlichen  Natur  des  fraglichen  Anspruchs  entnehmen.

Wenn  auch  das  Bezirksamt  Ingolstadt  als  Aufsichtsbehörde  unverkennbar  auf  den  Abschluß
  wirklicher  Pachtverträge  hinwirkte,  so  besteht  doch  kein  begründeter  Zweifel,  daß  die
Gemeinde  Oberstimm  diese  Absicht  der  Aufsichtsbehörde  ihrerseits  nicht  verwirklicht  hat.

Sowohl  bei  der  „Verpachtung“  der  Gemeindegrundteile  „Schweizeranger  und  Donauflecke“
  im  Jahre  1881  und  bei  der  Erneuerung  dieses  Rechtsverhälnisses  im  Jahre  1893,
        <pb n="1265" />
        7

als  auch  bei  der  Verpachtung  der  „Mändelbühelanteile“  im  Jahre  1897  wurden  seitens
der  Gemeinde  Oberstimm  ausschließlich  Gemeindenutzungsberechtigte  nach  Maßgabe  ihrer
Nutzungsanteile  berücksichtigt  und  wurde  bestimmt,  daß  die  Pachtanteile  an  die  Anwesen,
auf  denen  das  Gemeindenutzungsrecht  ruht,  gebunden  sein  sollen.

Die  im  Jahre  1893  erfolgte  Erneuerung  des  im  Jahre  1881  begründeten  Rechtsverhältnisses
  geschah  durch  Beschlüsse  des  Gemeindeausschusses  und  der  Gemeindeversammlung.
Zugleich  wurde  im  ausschließlichen  Interesse  der  Gemeindenutzungsberechtigten  der  „Pachtzins“
  von  3  Pfennig  auf  1  Pfennig  pro  Dezimale  herabgesetzt.  Im  Jahre  1897  erfolgte
die  „Verpachtung“  der  Mändelbühelanteile  wiederum  durch  Beschlüsse  des  Gemeindeausschusses
  und  der  Gemeindeversammlung.  Bei  der  Beschlußfassung  der  letzteren  stimmte  ein
Teil  der  nicht  vollzählig  erschienenen  Stimmberechtigten,  darunter  der  Beklagte  Kasimir  Widmann
  selbst,  gegen  die  „Verteilung  bezw.  Verpachtung“  der  Mändelbühelanteile.

Die  Verteilung  der  einzelnen  Parzellen  erfolgte  nicht  durch  Versteigerung,  sondern
du  rch  Zuweisung  auf  Grund  der  Vermessung  bezw.  durch  Verlosung;  in  Ansehung  der
letzteren  war  die  Bestimmung  maßgebend,  daß  für  die  Nichterschienenen  ein  Mitglied  des
Geemeindeausschusses  das  Los  zu  ziehen  hatte  und  die  Betreffenden  sich  dem  Ergebnisse  der
Losziehung  unterwerfen  mußten.

Schließlich  versuchte  die  Gemeinde  Oberstimm  —  wenn  auch  ohne  Erfolg  —  die  Zustimmung
  der  Aufsichtsbehörde  zur  völligen  Erlassung  des  „Pachtzinses“  im  Interesse  der
Nutzungsberechtigten  zu  erwirken.  «

Diese  Tatsachen  rechtfertigen  in  ihrem  Zusammenhalte  die  Annahme,  daß  das  zwischen
der  Gemeinde  Oberstimm  und  den  Gemeindenutzungsberechtigten,  darunter  auch  dem  Beklagten,
begründete  Rechtsverhältnis  nicht  als  ein  dem  bürgerlichen  Rechte  angehörendes  Pachtverhältnis,
sondern  als  ein  im  öffentlichen  Rechte  wurzelndes  Nutzungsverhältnis  im  Sinne  des  Art.  28  der
diesrheinischen  Gemeindeordnung  anzusehen  ist  (ogl.  Kahr,  Note  4  zu  Art.  28  der  Gemeindeordnung,
  Bd.  1  S.  272).

Aus  der  hiernach  gegebenen  öffentlich-rechtlichen  Natur  des  streitigen  Rechtsverhältnisses
folgt  aber,  daß  die  Zuständigkeit  zur  Entscheidung  über  den  fraglichen  Pachtzinsanspruch
nicht  den  Gerichten,  sondern  den  Verwaltungsbehörden  zukommt.

Es  war  daher,  wie  im  Urteilssatze  geschehen,  zu  erkennen.

So  geurteilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  22.  Februar  1910,  an  der  teilnahmen  der  Präsident  Ritter  von  Thelemann
und  die  Räte  Dr.  Harburger,  Hübscher,  Griesmeyer,  Hausladen,  Wunderer,
Loibl,  der  Generalstaatsanwalt  Ritter  von  Höchtlen  und  als  Gerichtsschreiber  der  Obersekretär
  des  Obersten  Landesgerichts  Schein.

gez.  von  Thelemann.
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        9

Beilage  II  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1910.“)

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  der  Regierung,  Kammer

des  Innern,  von  Oberbayern  und  dem  Oberlandesgerichte  München  entstandenen  Streit  über  die

Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  über  den  von  den  Erben  des  Kaminkehrers  und  Anstreichers  Willibald

Wildenauer  von  Garmisch  gegen  die  Marktgemeinde  Garmisch  erhobenen  Anspruch  auf  Rückvergütung

  des  zum  Ersatz  empfangener  Armenunterstützungen  an  die  Armenpflege  Garmisch
bezahlten  Betrages.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  der  Regierung,  Kammer  des
Intiern,  von  Oberbayern  und  dem  Oberlandesgerichte  München  entstandenen  Streit  über
die  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  über  den  von  den  Erben  des  Kaminkehrers  und  Anstreichers
Willibald  Wildenauer  von  Garmisch  gegen  die  Marktgemeinde  Garmisch  erhobenen
Anfpruch  auf  Rückvergütung  des  zum  Ersatz  empfangener  Armennnterstützungen  an  die
Armenpflege  Garmisch  bezahlten  Betrages  zu  Recht:
Zuständig  sind  die  Gerichte.

Gründe.

I.  Am  9.  Juni  1905  verstarb  zu  Garmisch  die  Kaminkehrerswitwe  Maria  Josepha
Glatz.  Sie  wurde  auf  Grund  Gesetzes  von  ihren  Kindern,  darunter  von  ihrem  erstehelichen
Sohne  Willibald  Wildenauer,  Kaminkehrer  und  Anstreicher  in  München,  beerbt.  Ihre
Er  ben  beantragten  die  amtliche  Vermittlung  der  Auseinandersetzung  des  Nachlasses  und  Überweisung
  derselben  an  das  Notariat  Garmisch.  Das  Amtsgericht  Garmisch  verfügte  demgemäß.

Am  3.  Juli  1905  beantragte  der  Armenpflegschaftsrat  Garmisch  bei  dem  dortigen
Amtsgericht,  den  Erbteil  des  Willibald  Wildenauer  zu  Gunsten  einer  Forderung  der
Armenpflege  Garmisch  im  Betrage  von  1277,80  arrestweise  zu  pfänden;  denn  der
Familie  des  Willibald  Wildenauer  seien  vom  Jahre  1897  an  bis  Ende  März  1905
Armenunterstützungen  zum  erwähnten  Betrag  gewährt  worden,  und  nunmehr  bestehe  bei
raschem  Zugreifen  für  die  Gemeinde  Garmisch  die  Möglichkeit,  Ersatz  der  gewährten  Hilfe
von  Willibald  Wildenauer  zu  erlangen.  Mit  Beschluß  vom  6.  Juli  1905  ordnete  das
Amtsgericht  Garmisch  „dinglichen  Sicherheitsarrest  zu  Gunsten  der  Ersatzforderung  der  Gemeinde
Garmisch  von  1277,80  —  sowie  eines  Kostenbetrages  von  30  in  den  Anteil  des
Willibald  Wildenauer  an  dem  Nachlaß  seiner  Mutter  an  und  pfändete  diesen  Erbteil  zu
Gunsten  der  Ansprüche  der  Marktgemeinde  Garmisch.“"  Wildenauer  hat  gegen  diesen
Arrestbeschluß,  der  ihm  am  10.  Juli  zugestellt  wurde,  keinen  Widerspruch  erhoben.  Abschrift

*)  Ausgegeben  zu  München,  den  20.  August  1910.
        <pb n="1268" />
        10

des  Arrestbeschlusses  übermittelte  der  Armenpflegschaftsrat  Garmisch  am  7.  August  1905  dem
dortigen  Notariat  zur  Kenntnisnahme  und  Berücksichtigung  bei  Auseinandersetzung  des  Nachlasses
  der  Josepha  Glatz.

Willibald  Wildenauer  ist  am  6.  Mai  1906,  zu  welcher  Zeit  die  Verhandlungen
über  die  Auseinandersetzung  des  Nachlasses  seiner  Mutter  noch  schwebten,  mit  Tod  abgegangen;
  sein  Nachlaß  wurde  vom  Amtsgericht  München  I  behandelt.  Er  wurde  von  seiner
Ehefrau  Walburga  und  seinen  Kindern  beerbt.  Ein  Erbschein  konnte  zunächst  nicht  ausgestellt
  werden,  da  jetzt  erst  die  Ehelichkeit  von  drei  Kindern  der  Walburga  Wildenauer
angefochten  wurde.  Zwischen  der  Witwe  und  dem  ihr  für  ihre  Kinder  beigegebenen  Beistande
  sowie  dem  Pfleger  jener  Kinder,  deren  Ehelichkeit  bestritten  wurde,  ist  jedoch  am
3.  September  1906  vereinbart  worden,  daß  der  auf  Willibald  Wildenauer  in  der  Nachlaßsache
  seiner  Mutter  entfallende  und  festzustellende  Erbteil  dort  ausgeschieden  und  zur  Berfügung
  der  noch  zu  ermittelnden  Erben  des  Wildenauer  beim  Amtsgerichte  München  I
hinterlegt  werden  solle.  Hievon  wurde  das  Notariat  Garmisch  verständigt.  Da  die  Ehelichkeit
  mehrerer  Kinder  bestritten  worden  war,  bestellte  das  Amtsgericht  München  1  für  die
Erben  des  Wildenauer  behufs  Geltendmachung  ihrer  Ansprüche  auf  den  Nachlaß  zum
Nachlaßpfleger  den  Rechtsanwalt  Dr.  Böswald  in  München.

Nach  dem  Protokolle  des  Notariats  Garmisch  vom  21.  Juli  1906  war  bei  Anseinandersetzung
  des  Nachlasses  der  Josepha  Glatz  auf  Willibald  Wildenauer  ein  Erbteil  von
5853  —X  entfallen.  Hievon  kamen  bestimmte  Zuwendungen  an  den  Genannten  zu  seinen
Lebzeiten  in  Abzug,  so  daß  ein  Betrag  von  3338  WKx  erübrigte.  Aus  letzterem  bestritt  der
Notar  in  Garmisch  mehrfache  Posten,  so  insbesondere  auch  die  Forderung  der  Armenpflege
Garmisch,  die  sich  wegen  weiterer  der  Frau  und  den  Kindern  des  Willibald  Wildenaner
gewährter  Unterstützungen  inzwischen  auf  1414,29  MA  erhöht  hatte  und  von  dem  Armenpflegschaftsrat
  Garmisch  in  diesem  erhöhten  Betrage  im  Nachgang  zu  seinem  Schreiben  vom
7.  August  1905  wiederholt  am  21.  November  1906  bei  dem  Notariate  liquidiert  worden
war.  Die  Bezahlung  des  Betrages  von  1414,29  ¾  an  die  Armenpflege  Garmisch  durch
den  Notar  erfolgte  am  26.  November  1906.  Den  Rest  des  Erbteils,  bestehend  aus  1400  #
Pfandbriefen  und  einer  Barsumme  von  333,79  X,  übermittelte  der  Notar  als  Nachlaßmasse
  des  Willibald  Wildenauer  an  die  Hinterlegungsstelle  des  Amtsgerichts  München  I.
Die  Frage  dieses  Gerichts,  ob  Willibald  Wildenauer  oder  seine  Erben  die  Forderung
der  Armenpflege  Garmisch  zu  1414,29  —  anerkannt  hätten,  verneinte  der  Notar.

Der  Nachlaßpfleger  forderte  nunmehr  vom  Armenpflegschaftsrate  Garmisch  Zurückzahlung
des  Betrages  von  1414,29  —.  Letzterer  lehnte  die  Rückerstattung  ab.  Nachdem  das  hierauf
noch  angerufene  Bezirksamt  Garmisch  erklärt  hatte,  als  Aufsichtsbehörde  des  Armenpflegschaftsrates
  Garmisch  keinen  Anlaß  zu  haben,  diesen  zur  Rückerstattung  des  erhaltenen
        <pb n="1269" />
        11

Betrages  an  den  Nachlaß  des  Willibald  Wildenauer  anzuhalten,  erhob  der  Nachlaßpfleger
mit  Schriftsatz  vom  19.  Mai  1908  gegen  die  Gemeinde  Garmisch  Klage  beim  Landgerichte
München  II  mit  dem  Antrage  zu  erkennen,  daß  die  beklagte  Partei  schuldig  sei,  1414,  29  M
Hauptsache  nebst  4%  Zinsen  hieraus  seit  dem  1.  Dezember  1907  in  den  Nachlaß  des
verstorbenen  Willibald  Wildenauer  zu  Handen  des  Nachlaßpflegers  zurückzuzahlen  und
die  Kosten  des  Rechtsstreites  zu  tragen.

Zur  Begründung  der  Klage  wurde  behauptet:  Das  von  Willibald  Wildenauer
zufolge  Ablebens  seiner  Mutter  ererbte  Vermögen  sei  bei  seinem  Tod  auf  seine  Frau  und
seine  Kinder  übergegangen.  Die  Gemeinde  Garmisch  habe  als  Armenpflege  für  den  verstorbenen
  Wildenauer,  insbesondere  für  ein  Kind  desselben,  Aufwendungen  im  Betrage
von  1414,29  —  gemacht  und  im  Wege  eines  amtsgerichtlichen  Arrestbefehles  für  diesen
Bet-  ag  den  Rücklaß  des  Willibald  Wildenauer  pfänden  lassen.  Auf  Grund  dieses  Arrestbefe
  hls  habe  das  Notariat  Garmisch  im  November  1906  den  oben  erwähnten  Betrag  an
den  Armenpflegschaftsrat  Garmisch  bezahlt.  Dies  sei  schon  um  deswillen  ungesetzlich,  weil
kein.  Vollstreckungstitel  zur  Einziehung  vorgelegen  habe.  Die  Gemeinde  Garmisch  sei  aber
auck)  um  diesen  Betrag  ungerechtfertigt  bereichert,  da  ihr  ein  Ersatzanspruch  gemäß  Artikel  8
everntuell  5  Abs.  I  und  II  des  bayerischen  Armengesetzes  nicht  zustehe.  Die  Witwe  und  die
Kimder  des  Wildenauer  seien  als  arme  Pflichtteilsberechtigte  zu  erachten.  Auch  im  Hinblick
  auf  Artikel  5  des  Armengesetzes  sei  der  Herausgabeanspruch  begründet;  denn  die  Gemeinde
kön  ne  die  Ersatzforderung  nicht  geltend  machen,  da  der  Lebensunterhalt  der  hinterbliebenen
Fanilie  nicht  sicher  gestellt  und  Willibald  Wildenauer  schon  Ende  1905  infolge  Erkrankung
arbeitsunfähig  gewesen  sei.

Der  Prozeßbevollmächtigte  der  Gemeinde  Garmisch  beantragte  die  Abweisung  der  Klage
und  brachte  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts  bezw.  der  Unzulässigkeit  des
Rechtsweges  vor.  Der  Anspruch  der  Gemeinde  gegen  Wildenauer  stütze  sich  nur  auf
Artikel  5  Abs.  I  des  Armengesetzes;  denn  Wildenauer  selbst  sei  als  Empfänger  der  seiner
Frau  und  seinen  Kindern  gewährten  Armenhilfe  zu  betrachten.  Zur  Prüfung  dieses  Ersatzanspruchs
  seien  nur  die  Verwaltungsbehörden  zuständig.  Dabei  sei  nicht  ausschlaggebend,
daß  es  sich  jetzt  um  einen  Rückforderungsanspruch  oder  um  einen  Anspruch  aus  ungerechtfertigter
  Bereicherung  handle.

Da  inzwischen  die  Nachlaßverwaltung  aufgehoben  worden  war,  nahmen  die  Witwe  und
die  Kinder  des  Willibald  Wildenauer,  soweit  ihr  Erbrecht  festgestellt  worden  war,  den  Prozeß
an  Stelle  der  Nachlaßverwaltung  auf  und  genehmigten  die  bisherige  Prozeßführung  des
Nachlaßverwalters.  Der  Vertreter  der  Erben  bestritt  gegenüber  der  Klagebeantwortung,  daß
es  sich  um  einen  Verwaltungsrechtsstreit  handle  und  daß  der  Gemeinde  der  von  ihr  behauptete
Ersatzanspruch  zur  Seite  stehe.  Der  Anspruch  auf  Zurückgabe  sei  unter  allen  amsständen

1#
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        12

begründet,  da  die  Erwirkung  eines  Arrestbefehls  niemals  Anspruch  auf  Einziehung  gewähre
und  eine  Genehmigung  zu  dieser  Einziehung  seitens  eines  hiezu  Berechtigten  nicht  erfolgt
sei.  Auf  jeden  Fall  müsse  die  Gemeinde  den  erhaltenen  Betrag  vorerst  wieder  hinterlegen.
Der  Klageantrag  werde  nunmehr  dahin  richtig  gestellt,  daß  die  Beklagte  an  Walburga  Frank,
verwitwete  Wildenauer,  353,68  und  an  jedes  der  5  Kinder  des  Wildenauer
212,29  —X  zu  bezahlen,  eventuell  daß  sie  den  Betrag  von  1414,29  gerichtlich  zu  hinterlegen
  habe.

Mit  Zwischenurteil  vom  16.  März  1909  verwarf  die  2.  Zivilkammer  des  Landgerichts
München  II  die  Einrede  der  Unzulässigkeit  des  Rechtsweges.  Dieses  Urteil  ist  dem  Prozeßbevollmächtigten
  der  Gemeinde  Garmisch  am  7.  April  1909  zugestellt  worden,  der  am
27.  desselben  Monats  die  Berufung  zum  Oberlandesgericht  München  einlegte.  Die  Berufungsschrift
  ist  am  28.  genannten  Monats  bei  der  Berufungsinstanz  eingelaufen;  sie  enthält  den
Antrag,  die  Klage  unter  Aufhebung  des  Zwischenurteils  abzuweisen.

Der  Prozeßbevollmächtigte  der  Erben  Wildenauers  beantragte  die  kostenfällige  Zurückweisung
  der  Berufung  und  begründete  diesen  Antrag  in  einem  Schriftsatze  vom  21.  September
  1909  in  nachstehender  Weise:  Der  Anspruch  der  Kläger  sei  auf  §  812  ff.  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestützt.  Die  Beklagte  habe  vor  Feststellung  der  Verpflichtung  der
Kläger  auf  Ersatzleistung  gegen  den  Willen  der  Kläger  und  ohne  Rechtstitel  lediglich  durch
das  Verschulden  des  Notars  die  geforderte  Summe  erlangt;  es  liege  also  ungerechtfertigte
Bereicherung  aus  dem  Verschulden  eines  Dritten  vor,  welcher  Rechtstitel  zweifellos  dem
Bürgerlichen  Rechte  angehöre.  In  zweiter  Linie  gründe  sich  der  Anspruch  darauf,  daß  die
Voraussetzungen  eines  Ersatzanspruches  der  Gemeinde  gegen  die  Kläger  nach  den  Bestimmungen
des  Armengesetzes  überhaupt  nicht  vorlägen.  Richtig  sei,  daß  bei  Streitigkeiten  über  Ersatzverbindlichkeiten
  eines  Unterstützten  gegenüber  der  Unterstützungsgemeinde  gemäß  Artikel  5  des
Armengesetzes  die  Geltendmachung  des  Ersatzanspruches  vor  den  Gerichten  ausgeschlossen  sei.
Vorliegenden  Falls  aber  seien  die  Ansprüche  der  Gemeinde  nicht  gegen  den  Unterstützten  selbst,
sondern  gegen  seine  Erben,  somit  eine  Ersatzverbindlichkeit  nach  Artikel  8  des  Armengesetzes
geltend  gemacht  worden,  die  im  Streitfalle  vor  die  Bürgerlichen  Gerichte  gehören,  welch
letztere  daher  auch  über  den  auf  denselben  Gesetzesartikel  gestützten  Rückersatzanspruch  zu
befinden  hätten.  6

Vom  Anwalt  der  Beklagten  wurde  hierauf  erwidert,  daß  die  Armenpflege  Garmisch
ihre  Ersatzforderung  bei  Lebzeiten  des  Willibald  Wildenauer  gegen  diesen  selbst  erhoben
habe,  wie  ja  auch  sein  Anteil  an  dem  Nachlasse  seiner  Mutter  arrestweise  gepfändet  worden
sei,  und  daß,  wenn  wie  hier  der  Anspruch  gegen  den  Unterstützten  selbst  gemäß  Artikel  5
Abs.  1  des  Armengesetzes  geltend  gemacht  worden  sei,  die  verwaltungsrichterliche  Zuständigkeit
  auch  dann  gegeben  wäre,  wenn  aus  dem  Nachlasse  des  Unterstützten  Ersatz  begehrt  werde;
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        13

durch  das  angebliche  Verschulden  eines  Dritten  werde  die  rechtliche  Natur  des  Anspruches
keine  andere;  allgemein  sei  anerkannt,  daß  insoweit  für  Forderungsansprüche  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungsbehörden  gegeben  sei,  solche  auch  bezüglich  der  Rückforderungsansprüche
bestehe.

Demgegenüber  wendete  der  Anwalt  der  Kläger  mit  Schriftsatz  vom  11.  Oktober  1909
noch  ein,  daß  für  die  Frage  des  Rechtsweges  die  Tatsache  der  Erwirkung  des  Arrestes  zu
Lebzeiten  Wildenauers  ohne  Belang,  entscheidend  dagegen  sei,  daß  —  weil  der  Ersatzanspruch
  gegen  Wildenauer  als  Unterstützten  weder  bei  Gericht  noch  vor  der  Verwaltungsbehörde
  geltend  gemacht  wurde  —  nach  dem  Ableben  des  Unterstützten  dessen  Erben  als
ersatzverbindlich  zu  gelten  hätten  und  gegen  diese  auch  der  Anspruch  der  Beklagten  erhoben
werden  müßte;  wie  für  diesen  Forderungsanspruch  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  gegeben
sei,  so  bestehe  die  gleiche  Zuständigkeit  für  den  Rückforderungsanspruch.

In  einem  an  das  Oberlandesgericht  München  gerichteten  Schreiben  vom  7.  Oktober  1909
erklärte  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Oberbayern,  daß  sie  den  Rechtsweg  für
umzulässig  erachte.  Von  der  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  wurden  die  Parteien  benachrichtigt.
  Denkschriften  wurden  von  diesen  nicht  eingereicht.  Zur  heutigen  Verhandlung  sind
be  ide  Parteien  geladen  worden.  Die  Kläger  waren  nicht  vertreten,  für  die  Beklagte  erschien
der  Rechtsanwalt  Justizrat  Dr.  Obermeyer.

Der  Berichterstatter  gab  den  Inhalt  der  bisherigen  Verhandlungen  bekannt  und  verlas
dabei  die  wichtigeren  Aktenstücke.  Rechtsanwalt  Justizrat  Dr.  Obermeyer  beantragte,  den

Rechtsweg  für  unzulässig  zu  erklären.  Der  Generalstaatsanwalt  stellte  den  Antrag,  die
Gerichte  für  zuständig  zu  erklären.

II.  Die  Zulässigkeit  der  Erhebung  des  Zuständigkeitsstreites  unterliegt  nach  Artikel  8
Abs.  1  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  zwischen
den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  oder  dem  Verwaltungsgerichtshofe  betreffend,  keinem
Bedenken.  Das  Landgericht  München  II  hat  zwar  durch  sein  Zwischenurteil  die  Einrede
der  Unzulässigkeit  des  Rechtsweges  als  unbegründet  verworfen,  die  Entscheidung  ist  aber
nicht  rechtskräftig  geworden,  weil  infolge  der  von  der  Beklagten  eingelegten  Berufung  der
Rechtsstreit  noch  bei  dem  Oberlandesgericht  anhängig  ist.

Wie  von  der  Rechtslehre  und  in  der  Rechtsprechung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  anerkannt  ist  (siehe  insbesondere  Sammlung  der  Entscheidungen  dieses  Gerichtshofs
Bd.  1  S.  347,  356,  365  und  die  dort  angeführten  Schriftsteller  und  früheren  Erkenntnisse),
kommt  es  für  die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit  vorliegt,  zunächst
darauf  an,  wie  der  geltend  gemachte  Anspruch  in  tatsächlicher  Beziehung  begründet  ist  und
ob  er  nach  den  zu  seiner  Begründung  behaupteten  Tatsachen  auf  einem  dem  Gebiete  des
bürgerlichen  Rechts  angehörenden  Rechtsgrund  beruht.  Gleichgültig  ist,  ob  der  Kläger  seine
        <pb n="1272" />
        14

Behauptungen  unter  die  richtigen  Rechtsbegriffe  einordnete.  Entscheidend  kann  auch  nicht
sein,  daß  der  Kläger  seinem  Anspruch  einen  dem  bürgerlichen  Rechte  entlehnten  Titel  beilegt:
Maßgebend  für  die  rechtliche  Beurteilung  der  behaupteten  Tatsachen  ist  vielmehr  die  innere
Natur  des  streitigen  Rechtsverhältnisses,  das  rechtliche  Wesen  des  geltend  gemachten  Anspruches.
Kommt  es  also  darauf  an,  ob  das  Rechtsverhältnis,  aus  dem  der  Anspruch  abgeleitet  wird,
dem  Bereich  des  öffentlichen  oder  dem  des  bürgerlichen  Rechts  angehört,  so  kann  der  Umstand,
daß  die  Kläger  ihren  Rückersatzanspruch  als  Bereicherungsanspruch  bezeichnen,  für  die  rechtliche
Natur  der  Sache  und  die  dadurch  bedingte  Zuständigkeitsfrage  nicht  entscheidend  sein.  Denn
Ansprüche  der  letzteren  Art  finden  sich  nicht  nur  im  bürgerlichen,  sondern  auch  im  öffentlichen
Rechte  (ovgl.  Samml.  der  Entsch,  des  Gerichtshofs  für  Komp.  Konflikte  Bd.  1  S.  136,
152,  185,  340).

Im  vorliegenden  Falle  kommen  zunächst  die  Vorschriften  des  Armengesetzes  vom
29.  April  1869  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1899  in  Betracht.
Dieses  Gesetz  enthält  mehrfache  Bestimmungen  darüber,  unter  welchen  Voraussetzungen  den
öffentlichen  Armenpflegen  für  die  von  ihnen  gewährte  Armenunterstützung  Ersatz  zu  leisten
ist.  Artikel  5  Abs.  1  hat  die  Ersatzpflicht  der  unterstützten  Person,  Artikel  5  Abs.  2  jene
der  dem  Hilfsbedürftigen  gegenüber  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  Unterhaltspflichtigen  zum
Gegenstand;  Artikel  8  bestimmt,  wann  die  öffentlichen  Armenpflegen  aus  dem  Nachlasse  der
von  ihnen  unterstützten  Person  Ersatz  für  die  geleistete  Armenhilfe  verlangen  können.  Die
Zuständigkeit  über  Verbescheidung  dieser  Ersatzansprüche  im  Falle  von  Streitigkeiten  ist
verschieden  geregelt.  Die  Ersatzverbindlichkeiten  im  Sinne  des  Art.  5  Abs.  1  gehören  dem
Gebiete  des  öffentlichen  Rechts  an.  Streitigkeiten  hierüber  sind  gemäß  Art  43  Abs.  1  des
Gesetzes  im  Zusammenhalt  mit  Art.  10  Ziff.  6  des  Verwaltungsgerichtsgesetzes  vom
8.  August  1878  vor  den  Verwaltungsbehörden  auszutragen.  Bürgerlich  rechtlicher  Natur
dagegen  und  daher  vor  den  Gerichten  geltend  zu  machen  sind  die  Ersatzansprüche  nach  Art.  5
Abs.  2  und  Art.  8  des  Armengesetzes.  —  Vgl.  Entsch.  d.  Ger.  Hofs  für  Komp.  Koufl.  vom
8.  Januar  1874  und  16.  Mai  1888,  GVl.  1874  Beil.  1  u.  1888  Beil.  III;  Berhandlungen
  der  Kammer  d.  Abgeordneten  1898/99  Beil.  Bd.  20  Abt.  I  S.  107  —.

Im  gegebenen  Falle  ist  es  für  die  zu  treffende  Entscheidung  nicht  von  ausschlaggebender
Bedeutung,  daß  sich  die  Kläger  auf  den  §  812  des  B.  G.  beziehen  und  daß  sie  ihrer
Rechts  anschauung  durch  den  allgemein  gehaltenen  Satz  Ausdruck  geben,  der  Gemeinde
Garmisch  stehe  ein  Ersatzanspruch  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Armengesetzes  nicht.
zu.  Für  die  rechtliche  Natur  des  erhobenen  Anspruchs  sind  vielmehr  die  Tatsachen  von
entscheidender  Bedeutung,  aus  denen  der  Anspruch  hergeleitet  wird.

In  tatsächlicher  Hinsicht  haben  die  Kläger  aber  nicht  Behauptungen  aufgestellt,  die
eine  Verneinung  aller  Voraussetzungen  in  sich  schließen,  die  für  die  Entstehung  eines  Ersatz-
        <pb n="1273" />
        15

anspruchs  der  Gemeinde  nach  dem  Gesetze  von  rechtlicher  Bedeutung  sind.  In  der  Klage—
schrift  vom  19.  Mai  1908  wird  vielmehr  ausdrücklich  eingeräumt,  daß  die  Armenpflege
„für  den  verstorbenen  Wildenauer,  insbesondere  für  ein  Kind  desselben“  Aufwendungen
im  Betrage  von  1414,29  —X  gemacht  hat.  Die  Kläger  bestreiten  auch  die  Notwendigkeit
dieser  Aufwendungen  nicht  und  lassen  insbesondere  die  Frage  offen,  ob  die  Armenpflege
berechtigt  war,  hiewegen  Ersatzansprüche  gegen  Willibald  Wildenauer  zu  seinen  Lebzeiten
zu  erheben.  Wohl  aber  behaupten  die  Kläger,  daß  die  Armenpflege  die  ihr  etwa  gegen
Willibald  Wildenauer  zustehenden  Ersatzansprüche  diesem  gegenüber  nicht  rechtswirksam
geltend  gemacht  habe  und  daß  die  Verpflichtung  des  Wildenauer  zur  Ersatzleistung  auf
dessen  Erben  nicht  übergegangen  sei;  auch  eine  selbständige  Verpflichtung  der  Erben,  für  die
geleistete  Armenunterstützung  Ersatz  zu  leisten,  sei  nicht  begründet,  weil  die  Kläger,  welche
diee  Erben  des  Willibald  Wildenauer  geworden,  als  arme  Plflichtteilsberechtigte,  deren
Lebensunterhalt  nicht  sichergestellt  erscheine,  zur  Ersatzleistung  nicht  verbunden  seien.  Aus
dieesen  Gründen  sei  die  durch  den  Notar  ohne  Zustimmung  der  Erben  aus  dem  Nachlasse
dess  Willibald  Wildenauer  auf  Kosten  der  Erben  bewirkte  Zahlung  ohne  rechtlichen  Grund
erf  olgt.

Von  dieser  Begründung  des  Klagsanspruchs  sind  die  Kläger  auch  im  Laufe  des
Puozesses  nicht  abgegangen.  Sie  haben  ihr  tatsächliches  und  rechtliches  Vorbringen  in  dem
Schriftsatze  vom  11.  Oktober  1909  nur  nach  der  Richtung  ergänzen  lassen,  daß  in  dem
Axrestantrag  eine  wirksame  Geltendmachung  des  Ersatzanspruchs  nicht  gefunden  werden  könne,
daß  die  Erben  ihrerseits  eine  Verpflichtung  zur  Ersatzleistung  nicht  anerkannt  hätten  und
daß  der  von  den  Erben  bestrittene  Ersatzanspruch  erst  noch  auf  dem  Weg  Rechtens  gegen
sie  geltend  gemacht  und  durchgesetzt  werden  müsse.

Hieraus  ergibt  sich,  daß  die  Kläger  ihren  Anspruch  darauf  stützen,  daß  die  tatsächlichen
Voraussetzungen  nicht  gegeben  sind,  unter  denen  ein  Ersatzanspruch  der  Gemeinde  gegen  den
Nachlaß  und  gegen  die  Erben  des  Willibald  Wildenauer  rechtlich  begründet
wäre.  Hierin  kann  nur  die  Verneinung  der  in  den  Artikeln  8  und  5  Abs.  2  des  Armengesetzes
  geregelten  Ersatzverbindlichkeit  erblickt  werden,  über  die  ausschließlich  die  Gerichte  zu
entscheiden  haben.  Auf  die  Behauptung,  daß  die  Voraussetzungen  nicht  gegeben  seien,  unter
denen  nach  Art.  5  Abs.  1  des  Armengesetzes  Ersatzansprüche  erhoben  werden  könnten,  sohin
auf  ein  dem  öffentlichen  Rechte  angehörendes  und  von  den  Verwaltungsbehörden  zu  beurteilendes
Rechtsverhältnis  stützen  die  Kläger  ihren  Anspruch  nicht.  Dies  haben  sie  dadurch  in  bestimmter
Form  zum  Ausdrucke  gebracht,  daß  sie  anerkanuten,  die  Entscheidung  darüber,  ob  der  von
der  Armenpflege  Unterstützte  das  Empfangene  zu  ersetzen  verpflichtet  sei,  stehe  den  Verwaltungsbehörden
  zu,  diese  hätten  daher  auch  über  einen  Rückforderungsanspruch  zu  entscheiden,  der
damit  begründet  werde,  daß  die  Voraussetzungen  des  Art.  5  Abs.  1  des  Armengesetzes  nicht
        <pb n="1274" />
        16

gegeben  waren.  Ein  nach  Maßgabe  dieser  Gesetzesvorschrift  zu  beurteilender  Rückersatzanspruch
ist  daher  im  Zivilprozesse  gar  nicht  geltend  gemacht  worden.

Es  war  daher,  wie  geschehen,  zu  erkennen.  So  geurteilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen
  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  vom  24.  Mai  1910,  an  der  teilnahmen
  der  Präsident  Ritter  von  Thelemann  und  die  Räte  Dr.  Harburger,  Reger,
Wunderer,  Feder,  Tauchert,  Hübscher,  der  Generalstaatsanwalt  Ritter  von  Höchtlen
und  als  Gerichtsschreiber  der  Obersekretär  des  Obersten  Landesgerichts  Spitzeder.

gez.  von  Thelemann.
        <pb n="1275" />
        17

Beilage  III  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1910.7)

 

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  der  Regierung,  Kammer

des  Innern,  von  Niederbayern  und  dem  Landgerichte  Passau  entstandenen  Streit  über  die  Zulässigkeit

  des  Rechtswegs  für  den  von  dem  Bauern  Georg  Raab  in  Grillaberg  gegen  die  Bauersehelente

  Joseph  und  Anna  Poxleitner  in  Grillaberg  erhobenen  Anspruch  auf  Bezahlung  von

6,40  X&amp;amp;  als  der  Hälfte  der  Kosten  der  Abmarkung  der  Grundstücke  Pl.-Nr.  1202,  1175  und  1200
der  Steuergemeinde  Karlsbach.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  der  Regierung,  Kammer  des
Inniern,  von  Niederbayern  und  dem  Landgerichte  Passau  entstandenen  Streit  über  die  Zulässägkeit
  des  Rechtswegs  für  den  von  dem  Bauern  Georg  Raab  in  Grillaberg  gegen  die
Banerseheleute  Joseph  und  Anna  Poxleitner  in  Grillaberg  erhobenen  Anspruch  auf
Bezahlung  von  6,40  als  der  Hälfte  der  Kosten  der  Abmarkung  der  Grundstücke
Pl.Nr.  1202,  1175  und  1200  der  Steuergemeinde  Karlsbach.
Die  Gerichte  sind  nicht  zuständig.

Gründe.

I.  Am  29.  März  1909  ließ  der  Bauer  Georg  Raab  in  Grillaberg  durch  Rechtsanwalt
Kißler  in  Freyung  beim  Amtsgerichte  Waldkirchen  gegen  die  Bauerseheleute  Poxleitner
in  Grillaberg  eine  Klage  auf  Bezahlung  von  6,40  nebst  4%  Zinsen  hieraus  seit
4.  Februar  1909  mit  folgender  Begründung  einreichen:

Zwischen  der  Waldung  des  Raab  Pl.-Nr.  1202  und  der  Wies2e  der  Eheleute  Poxleitner,
  welche  Grundstücke  aneinander  stoßen,  hätten  sich  keine  Grenzzeichen  befunden,  es
habe  Raab  deshalb  Ende  Oktober  1908  die  Eheleute  Poxleitner  zur  Errichtung  fester
Grenzzeichen  aufgefordert.  Die  Eheleute  Poxleitner  seien  damit  einverstanden  gewesen.
Der  von  Raab  zur  Vermessung  bestellte  Bezirksgeometer  habe  auch  am  10.  November  1908
die  Abmarkung  vorgenommen;  die  erwachsenen  Kosten  hätten  12,80  K  betragen.  Raab
habe  diese  Kosten  bereits  bezahlt;  seine  Forderung,  die  Eheleute  Poxleitner  sollten  die
Hälfte  davon  zahlen,  sei  erfolglos  gewesen.

In  der  mündlichen  Verhandlung  über  diese  Klage  begründeten  die  Beklagten  ihren
Antrag  auf  deren  Abweisung  damit,  daß  der  Rechtsweg  unzulässig  erscheine,  weil  die  Vermarkungskosten
  eine  öffentliche  Last  und  Streitigkeiten  darüber  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  zu  entscheiden  seien.  Zudem  sei  die  fragliche  Vermarkung  nichtig  und  bereits  bei
der  zuständigen  Behörde  angefochten  worden.

—

*)  Ausgegeben  zu  München  am  23.  August  1910.
        <pb n="1276" />
        18

Das  Amtsgericht  Waldkirchen  erachtete  die  Einrede  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs
für  begründet  und  wies  durch  Urteil  vom  17.  April  1909  die  Klage  ab.

Raab  ließ  gegen  das  amtsgerichtliche  Urteil  die  Berufung  einlegen  und  zu  deren
Begründung  in  einem  Schriftsatz  vom  26.  Mai  1909  vorbringen,  sein  Recht,  die  Errichtung
fester  Grenzzeichen  zu  verlangen,  fließe  aus  dem  Eigentum,  beruhe  auf  8  919  B.  GB.  und
sei  privatrechtlicher  Natur  und  unabhängig  von  der  in  dem  öffentlichen  Recht  begründeten
und  im  Verwaltungswege  erzwingbaren  Abmarkungspflicht.  Wenn  die  Beklagten  sich  dem
Verlangen  des  Klägers  widersetzt  hätten,  so  hätte  der  Kläger  zur  Erlangung  fester  Grenzzeichen
  die  Gerichte  anrufen  müssen.  Da  nun  die  Beklagten  damit  einverstanden  gewesen
seien,  daß  die  Grenze  durch  den  Geometer  wieder  kenntlich  gemacht  werde,  da  ferner  die
beiden  Nachbarn  die  vom  Geometer  markierte  Grenze  als  richtig  anerkannt  und  eine  Bereinbarung
  dahin  abgeschlossen  hätten,  daß  die  Poxleitner'schen  Eheleute  für  Bäume,  die
fie  jenseits  der  vom  Geometer  festgestellten  Grenze  abgeschlagen  hatten,  dem  Kläger  eine
Entschädigung  von  70  -&amp;amp;  zahlen  und,  da  die  Beklagten  bei  dieser  Ausmachung  auch  ausdrücklich
  anerkannt  hätten,  daß  die  Vermessungskosten  von  ihnen  gemeinschaftlich  gerragen
werden  müßten,  so  sei  dem  Kläger,  als  die  Beklagten  hinterher  mit  der  Bezahlung  ihres
Anteils  an  den  von  ihm  dem  Rentamte  gegenüber  vorschußweise  bezahlten  Kosten  Schwierigkeiten
  machten,  nichts  anderes  übrig  geblieben,  als  die  Hilfe  der  Gerichte  anzurufen,  wie
wenn  die  Beklagten  sich  seinem  Verlangen  in  der  Hauptsache  widersetzt  hätten.  Daran
ändere  der  Umstand  nichts,  daß  die  Beklagten  hinterher  die  vom  Geometer  festgestellte  Grenze
nicht  mehr  anerkennen  wollen;  dies  könne  höchstens  zu  einer  gerichtlichen  Entscheidung  über
die  Grenze  Veranlassung  geben.  ·

Nachdem  inzwischen  der  Verwaltungsgerichtshof  am  5.  November  1909  die  am
10.  November  1908  von  dem  Messungsamt  Freyung  vorgenommene  Abmarkung  der  in
der  Steuergemeinde  Karlsbach  gelegenen  Grundstücke  Pl.-Nr.  1202,  1175  und  1200  entsprechend
  einem  am  13.  März  1909  beim  Bezirksamte  Wolfstein  eingereichten  Antrage  der
Eheleute  Poxleitner  für  ungültig  erklärt  hatte,  fand  in  dem  Rechtsstreite  zwischen  Raab
und  den  Eheleuten  Poxleitner  am  24.  Dezember  1909  mündliche  Verhandlung  vor  der
I.  Zivilkammer  des  Landgerichts  Passau  statt,  in  der  die  Berufung  des  Georg  Raab  im
Sinne  des  Schriftsatzes  vom  25.  Mai  1909  begründet  wurde.  Hierauf  ordnete  die  Zivilkammer
  durch  Beweisbeschluß  die  Erholung  der  einschlägigen  Akten  des  Bezirksamts  Wolfstein
  zum  Nachweise  dafür  an,  daß  die  Beklagten  weder  mit  der  Vermessung  noch  mit  der
Vermarkung  einverstanden  waren  und  daß  der  ganze  Vorgang  für  nichtig  erklärt  wurde,
und  setzte  den  Termin  zur  Fortsetzung  der  mündlichen  Verhandlung  fest.

Am  11.  Januar  1910  ließ  sodann  der  Prozeßbevollmächtigte  des  Georg  Raab  einen
weiteren  Schriftsatz  vom  7.  dess.  Mts.  an  das  Prozeßgericht  gelangen,  in  dem  er  darlegte,
        <pb n="1277" />
        19

daß,  da  der  Verwaltungsgerichtshof  bei  der  Ungültigerklärung  der  Abmarkung  nicht  darüber
entschieden  habe,  wie  es  mit  den  Kosten  der  Vermessung  und  der  Abmarkung  zu  halten  sei,
darüber  die  Gerichte  wie  vorher,  so  auch  jetzt  noch  zu  entscheiden  hätten.  Daß  ein  Streit
über  die  Kostenpflicht  bei  einer  gültigen  Abmarkung  zur  Zuständigkeit  der  Gerichte  gehöre,
darüber  lasse  der  8  919  B.  GB.  keinen  Zweifel.  Aber  auch  über  die  Pflicht,  die  Kosten
einer  ungültigen  Abmarkung  zu  tragen,  hätten  die  Gerichte  auf  durchaus  privatrechtlicher
Grundlage  aus  dem  Rechtsverhältnis  heraus  zu  entscheiden,  das  in  dieser  Beziehung  zwischen
den  Beteiligten  bestehe.  In  dieser  Richtung  wurde  noch  weiter  vorgebracht,  daß  der  Kläger
den  Geometer  im  Einvernehmen  mit  den  beiden  Beklagten  bestellt  habe,  daß  die  Vermessung
dem  Geometer  auch  von  den  beiden  Beklagten  aufgetragen  und  die  Abmarkung  nach  erfolgter
Vermessung  jedenfalls  unter  Zustimmung  des  beklagten  Ehemanns  und  unter  dessen  Beihilfe
vorn  Geometer  vollzogen  worden,  endlich  daß  die  mitbeklagte  Ehefrau  dem  Abkommen  über

dem  Ersatz  des  Wertes  der  abgeschlagenen  Bäume  und  über  die  gleichheitliche  Tragung  der
Vermessungskosten  beigetreten  sei.

Am  4.  Februar  1910  gelangte  hierauf  an  das  Landgericht  Passau  eine  Erklärung  der
Rergierung,  Kammer  des  Innern,  von  Niederbayern  vom  2.  Februar  1910  des  Inhalts,
da  ß  sie,  soferne  die  Zivilkammer  durch  Erlassung  des  Beweisbeschlusses  vom  24.  Dezember
die  Zuständigkeit  der  Gerichte  zum  Ausdruck  habe  bringen  wollen,  den  Kompetenzkonflikt
erhebe,  weil  in  dieser  Sache  der  Rechtsweg  unzulässig  sei.  Die  durch  Art.  19  des  Gesetzes
vom  30.  Juni  1900,  betreffend  die  Abmarkung  der  Grundstücke,  begründete  Zuständigkeit
der  Verwaltungsgerichte  für  Streitigkeiten  über  die  Gültigkeit  einer  Abmarkung  erstrecke  sich
arich  auf  die  Kostenfrage,  und  zwar  auch  für  den  Fall  einer  auf  Grund  des  §F919  des
B.  GB.  erfolgten  Abmarkung;  denn  die  Art.  19  und  25  des  Abmarkungsgesetzes  hätten
nach  Art.  30  desselben  Gesetzes  auch  auf  solche  Fälle  Anwendung  zu  finden,  was  nach  §  13
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  die  Landesgesetzgebung  habe  bestimmen  können  (vgl.  Brettreich,
Abmarkungsgesetz,  2.  Aufl.  Anm.  zu  Abs.  1  des  Art.  30  und  Entsch,  des  Verw.G.  H.  Bd.  23

S.  232  ff.).  Gleichzeitig  erklärte  die  Kreisregierung,  auf  die  Einreichung  einer  Denkschrift
zu  verzichten.

Nachdem  in  der  Sitzung  des  Prozeßgerichts  vom  18.  Februar  1910  die  Anwälte  der
beiden  Parteien  unter  Bezugnahme  auf  ihre  Schriftsätze  in  den  Akten  erklärt  hatten,  daß
auch  sie  auf  Abgabe  von  Denkschriften  verzichten,  wurden  die  gesamten  Akten  dem  Gerichtshofe
für  Kompetenzkonflikte  vorgelegt.

Zum  heutigen  Verhandlungstermin  sind  die  beiden  Parteien  geladen  worden;  es  ist
jedoch  keine  von  ihnen  hiezu  erschienen.

Der  Berichterstatter  hielt  Vortrag  über  die  bisherigen  Verhandlungen  und  verlas  hiebei
die  wichtigeren  Aktenstücke.

3*
        <pb n="1278" />
        20

Der  Generalstaatsanwalt  stellte  und  begründete  den  Antrag,  „es  wollen  im  vorliegenden
Falle  die  Verwaltungsbehörden  für  zuständig  erklärt  werden.“

II.  Die  Voraussetzungen  für  die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  nach  Art.  8  des
Kompetenzkonfliktsgesetzes  vom  18.  August  1879  sind  gegeben,  da  der  Anspruch  des  Georg
Raab  gegen  die  Eheleute  Poxleitner  bei  dem  Landgerichte  Passan  als  Berufungsgericht
anhängig  ist  und  in  dieser  Sache  der  Rechtsweg  von  den  Verwaltungsbehörden  für  unzulässig
erachtet  wird,  andererseits  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  nicht  durch  ein  rechtskräftiges
gerichtliches  Urteil  feststeht.  Ob  durch  den  landgerichtlichen  Beweisbeschluß  vom  24.  September
  1909  zum  Ausdruck  gebracht  worden  ist,  daß  die  landgerichtliche  Zivilkammer  die
Gerichte  für  zuständig  erachte,  kann  dahingestellt  bleiben,  da  die  vorbezeichnete  Gesetzesbestimmung
  eine  solche  Stellungnahme  nicht  als  Vorbedingung  der  Statthaftigkeit  der  Erhebung
  des  Kompetenzkonflikts  aufgestellt  hat.

Für  die  Entscheidung  der  Zuständigkeitsfrage  ist  nach  der  in  der  Rechtslehre  vorherrschenden
  Meinung  und  nach  der  ständigen  Rechtsprechung  des  Kompetenzkonflikts-Gerichtshofs
in  erster  Linie  das  tatsächliche  Vorbringen  in  Betracht  zu  ziehen,  auf  das  der  in  dem  Zivilstreitverfahren
  verfolgte  Anspruch  sich  gründet.  In  dieser  Richtung  wurde  im  vorliegenden
Falle  zunächst  geltend  gemacht,  daß  die  Beklagten,  die  Eheleute  Poxleitner,  ihr  Einverständnis
  mit  der  Veranlassung  der  Vornahme  der  Vermarkung  und  gleichzeitig  ihre  Berritwilligkeit
  erklärt  hätten,  die  Hälfte  der  daraus  erwachsenden  Kosten  zu  tragen,  ferner  daß
der  Kläger  Raab  die  Gesamtkosten  vorerst  aus  seinen  eigenen  Mitteln  bezahlt  habe  und
sich  darum  für  berechtigt  erachte,  von  den  Beklagten  den  Ersatz  der  Hälfte  dieser  Kosten  zu
verlangen.  Dabei  hat  sich  der  Kläger  darüber  nicht  geäußert,  ob  er  seinen  Ersatzanspruch
auf  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  oder  ungerechtfertigte  Bereicherung  stütze.  Mag  nun
das  eine  oder  das  andere  der  Fall  sein,  so  ist  ungeachtet  dessen,  daß  diese  Rechtstitel  in
den  §§  677—687  und  812—  822  B.G.  ihre  gesetzliche  Regelung  gefunden  haben,
damit  noch  keineswegs  entschieden,  daß  ein  dem  bürgerlichen  Recht  angehöriger  Anspruch  in
Frage  und  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  begründet  sei.  Vielmehr  ist  im  Auge  zu  behalten,
daß  diese  und  andere  Rechtstitel  auch  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts  vorkommen
und  wirksam  werden  können  (vgl.  Entsch.  des  bayer.  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
Bd.  1  S.  347  ff.  und  die  dort  angeführten  Erkenntnisse).  Dies  ergibt  sich  mit  Notwendigkeit
  aus  folgender  Erwägung:  Es  kann  kein  Zweifel  darüber  bestehen,  daß,  wenn
jemand  auf  Grund  eines  Rechtssatzes  des  öffentlichen  Rechtes  eine  Leistung  zu  machen  hat  und
dieser  Verpflichtung  nicht  nachkommt,  er  bei  der  Behörde  zu  belangen  ist,  die  über  öffentlichrechtliche
  Ansprüche  von  der  Art  des  in  Frage  stehenden  zu  entscheiden  hat.  Wenn  nun  ein
an  der  Erfüllung  der  bezüglichen  Verpflichtung  Interessierter  es  vorzieht,  aus  seinen  eigenen
Mitteln  die  von  dem  andern  geschuldete  Leistung  zu  machen  und  von  diesem  aus  dem  Titel
        <pb n="1279" />
        21

der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  oder  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  Ersatz  zu  verlangen,
  so  kann  die  Frage,  ob  der  Inanspruchgenommene  zum  Ersatz  verpflichtet  ist,  naturgemäß
in  erster  Linie  nicht  nach  den  Grundsätzen  von  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  oder  der
ungerechtfertigten  Bereicherung,  sondern  zuerst  nur  darnach  beurteilt  werden,  ob  die  angebliche
öffentlich-rechtliche  Verpflichtung,  die  an  seiner  Statt  der  nun  Ersatzfordernde  erfüllt  hat,  auch
wirklich  zu  Recht  bestanden  hat.  Wäre  nämlich  diese  letztere  Frage  zu  verneinen,  so  würde
durch  die  Erfüllung  seitens  des  unberufenen  Dritten  nicht  ein  Geschäft  des  anderen  besorgt
worden  sein  oder  eine  ungerechtfertigte  Bereicherung  des  anderen  vorliegen  und  es  darum  an
der  sachlichen  Grundlage  für  den  Ersatzanspruch  mangeln.  Wenn  dagegen  die  öffentlichrechtliche
  Verpflichtung  in  der  Tat  bestanden  hat,  so  ist  auch  der  Ersatzanspruch  begründet.
Hängt  sonach  die  Entscheidung  über  den  Ersatzanspruch  von  dem  Bestand  oder  Nichtbestand
der  öffentlich-rechtlichen  Verpflichtung  ab,  so  muß,  trotzdem  infolge  der  Erfüllung  der  Verpflichtung
druirch  den  anderen  eine  Veränderung  in  den  Rollen  eingetreten  ist,  die  Entscheidung  nach
denselben  Grundsätzen  und  durch  dieselben  Organe  erfolgen,  wie  wenn  der  Verpflichtete  erst  noch
auf  Erfüllung  der  Leistung  zu  belangen  gewesen  wäre.  Würde  die  Sache  nicht  so  gehandhabt,
sco  läge  es  unter  Umständen  sogar  in  der  Hand  eines  Außenstehenden,  durch  unberufenes  Eing-reifen
  und  die  daraus  abgeleitete  Geltendmachung  eines  Anspruchs  auf  Grund  ungerechtfertigter
Bereicherung  oder  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  ein  öffentlich-rechtliches  Rechtsverhältnis
auf  das  Gebiet  des  bürgerlichen  Rechtes  hinüberzuspielen  und  der  Entscheidung  der  Gerichte  —
anstatt  der  Organe  der  Verwaltung  oder  der  Verwaltungsrechtspflege  —  zu  unterwerfen.
Demzufolge  bestimmt  sich  die  rechtliche  Natur  des  Ersatzanspruchs,  ob  er  nämlich  dem  bürgerlichen
  oder  dem  öffentlichen  Recht  angehört,  nach  der  Natur  des  Hauptanspruchs,  aus  dessen
Befriedigung  das  Recht  auf  Ersatzleistung  abgeleitet  wird.

Im  vorliegenden  Falle  sind  übrigens  die  Verhältnisse  bezüglich  der  Hauptsache  und  des
ursprünglichen  Anspruches  eigentümlich  gelagert.  Die  Pflicht  der  Eigentümer  von  Grundstücken,
  eine  Abmarkung  vornehmen  zu  lassen,  ist  nämlich,  soweit  das  bürgerliche  Recht  dabei
in  Frage  kommt,  reichsrechtlich  durch  den  §  919  B.GB.  geregelt,  daneben  aber  der  Landesgesetzgebung
  die  Möglichkeit  offen  gelassen,  auch  eine  öffentlich-rechtliche  Pflicht  aufzuerlegen
(ogl.  hiezu  die  Motive  zu  §  851  des  I.  Entw.  zum  B.GB.  I§  919  B.G.]  Bd.  3
S.  269).  In  Bayern  wurde  von  dieser  Ermächtigung  Gebrauch  gemacht,  indem  am

30.  Juni  1900  ein  darauf  bezügliches  Gesetz,  die  Abmarkung  der  Grundstücke  betreffend,
erlassen  wurde.

Der  §  919  B.GB.  enthält  genau  betrachtet  nicht  mehr  als  die  privatrechtliche
Begründung  des  Rechtes  des  Grundeigentümers,  von  dem  Eigentümer  eines  Nachbargrundstücks
  verlangen  zu  dürfen,  daß  dieser  zur  Errichtung  oder  Wiederherstellung  fester  Grenzzeichen
  mitwirkt.  Bezüglich  der  Verpflichtung  zur  Tragung  der  Kosten  der  Abmarkung
        <pb n="1280" />
        enthält  der  Abs.  3  des  §  919  eine  Bestimmung  nur  für  den  Fall,  daß  nicht  eine  anderweitige
  Regelung  Platz  greift.  Die  Art  der  Abmarkung  und  das  Verfahren  zu  regeln  ist
durch  den  Abs.  2  des  §  919  den  Landesgesetzen  und  der  örtlichen  Ubung  überlassen.

Ausführliche  Vestimmungen  enthält  dagegen  das  vorbezeichnete  bayerische  Gesetz.  Nachdem
  es  im  Art.  1  die  Fälle  der  öffentlich-rechtlichen  Abmarkungspfsticht  näher  umschrieben
hat,  regelt  es  namentlich  die  Art  der  Abmarkung  (Art.  2),  die  Zuständigkeit  zur  Abmarkung
(Art.  4),  die  Vornahme  der  Abmarkung  (Art.  17,  18),  die  Zuständigkeit  und  das  Berfahren
bei  Streitigkeiten  (Art.  19—22),  sodann  die  Gebühren  und  Kosten  (Art.  23—27).

Hiervon  sind  für  den  vorliegenden  Fall  namentlich  von  Bedeutung  die  Bestimmung
des  Art.  19  Abs.  1,  daß  Streitigkeiten  über  die  Abmarkungspflicht  und  die  Art  der  Abmarkung,
  über  die  Gültigkeit  einer  solchen  und  über  die  Erhaltung  von  Grenzzeichen  die
Distriktsverwaltungsbehörde  in  erster  und  der  Verwaltungsgerichtshof  in  zweiter  und  letzter
Instanz  entscheidet,  ferner  die  Bestimmungen  des  Art.  25,  daß  die  Kosten  der  Abmarkung
eine  öffentliche  Last  der  beteiligten  Grundstücke  sind  (Abs.  4)  und  daß  die  Einziehung  der
Kosten  durch  die  Gemeindebehörde  nach  den  Bestimmungen  über  die  Erhebung  und  zwangsweise
  Beitreibung  der  Gemeindeumlagen  erfolgt  (Abs.  6).

Darüber,  wer  über  die  Kostenpflicht  zu  entscheiden  hat,  enthält  das  Gesetz  keine  Bestimmung.
  Es  kann  jedoch  nach  der  Natur  der  Sache  kein  Zweifel  darüber  obwalten,  daß
jeweils  die  Kostenfrage  als  Nebenpunkt  von  der  zur  Entscheidung  in  der  Hauptsache
berufenen  Stelle  zu  entscheiden  ist.  So  sagt  denn  auch  die  Begründung  zu  den

Art.  19—22  des  Entwurfes  (und  des  Gesetzes)  —  Verh.  d.  Kammer  der  Abg.  3

Beil.-Bd.  1,  Beilage  Nr.  9  S.  353  —  ausdrücklich:  „Streitigkeiten  über  die  Verpflichtung
zur  Tragung  der  Kosten  einer  Abmarkung  oder  ihrer  Erneuerung  fallen  gleichfalls  unter
Art.  19."  Und  da  auch  in  den  Verhandlungen  der  beiden  Kammern  des  Landtags  gegen
diese  Anschauung  keinerlei  Bedenken  erhoben,  geschweige  denn  an  deren  Stelle  andere
Gesichtspunkte  geltend  gemacht  wurden,  so  kann  in  dieser  Richtung  eine  Übereinstimmung
der  sämtlichen  Gesetzgebungsfaktoren  als  vorliegend  angenommen  werden.

Bei  der  nur  stückweisen  Regelung  des  Abmarkungswesens  durch  den  §  919  B.GB.
ist  für  die  Landesgesetzgebung  ein  weiter  Spielraum  geblieben.  In  dem  erwähnten  bayerischen
Gesetz  ist  hievon  in  der  Weise  Gebrauch  gemacht  worden,  daß  angeordnet  wurde,  daß  auch
für  die  Fälle  der  Abmarkungspflicht  nach  §  919  B.GB  eine  Anzahl  der  zunächst  für  die
Fälle  der  öffentlich-rechtlichen  Abmarkungspflicht  aufgestellten  Bestimmungen,  so  insbesondere
der  Art.  19  und  die  Abs.  4  und  6  des  Art.  25,  Anwendung  zu  finden  hat.  Hieraus
ergibt  sich,  daß  auch  in  den  Fällen  der  bürgerlich-rechtlichen  Abmarkungspflicht  die  Entscheidung
über  einschlägige  Streitigkeiten  den  Behörden  des  Verwaltungsrechtswegs  zusteht,  die  Kosten
        <pb n="1281" />
        23

der  Abmarkung  eine  öffentliche  Last  der  beteiligten  Grundstücke  sind  und  deren  Einziehung
durch  die  Gemeindebehörden  zu  erfolgen  hat.  Alles  dieses  konnte  durch  das  Landesgesetz
angeordnet  werden.  Nach  dem  allgemeinen  Vorbehalte  des  §  13  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  ist  es  der  Landesgesetzgebung  gestattet,  einzelne  Arten  von  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  den  Verwaltungsbehörden  oder  den  Verwaltungsgerichten  zuzuweisen  und  für  sie  auf
diese  Weise  den  Zivilrechtsweg  auszuschließen.  Durch  den  Art.  30  des  Gesetzes  vom
30.  Juni  1900  ist  absichtlich  und  bewußt  eine  dahingehende  Anordnung  getroffen  worden
(vgl.  die  Begründung  zu  Art.  30  des  Entwurfes  und  des  Gesetzes,  a.  a.  O.  S.  354).  Die
Folge  hievon  ist,  daß  in  Bayern  alle  Streitigkeiten  in  Abmarkungssachen  —  abgesehen
selbstverständlich  von  Streitigkeiten  über  die  Grenze  selbst  —  sowohl  der  Hauptsache  nach
als  im  Kostenpunkt  durch  die  Behörden  des  Verwaltungsrechtsweges  zu  entscheiden  sind,
gleichgültig  ob  die  Abmarkungspflicht  sich  nach  dem  Art.  1  des  Abmarkungsgesetzes  oder  nach
dem  §919  B.GB.  bestimmt.

Ingleichen  konnte,  da  nach  dem  Abs.  3  des  §  919  des  B.GB.  eine  anderweitige
Regelung  der  Kostenfrage  nicht  ausgeschlossen  ist,  die  Landesgesetzgebung  die  in  den  Absäitzen
  4  und  6  des  Art.  25  des  bayerischen  Gesetzes  getroffenen  Bestimmungen  auf  die
Fälle  ausdehnen,  in  denen  die  Abmarkungspflicht  auf  dem  §  919  B.GB.  beruht.  Nach
all  dem  kommt  es  in  Bayern  überhaupt  nicht  darauf  an,  ob  die  Abmarkungspflicht  in  dem
einzelnen  Falle  eine  bürgerlich-rechtliche  oder  eine  öffentlich-rechtliche  Grundlage  hat;  immer
sind  zur  Entscheidung  von  einschlägigen  Streitigkeiten  nicht  die  Gerichte,  sondern  die  Behörden
  des  Verwaltungsrechtsweges  berufen.

Werden  diese  Ergebnisse  auf  den  vorliegenden  Fall  angewendet  und  wird  dabei  in
Betracht  gezogen,  daß  nach  den  obigen  Darlegungen  die  rechtliche  Natur  des  Ersatzanspruches
und  ebenso  dessen  rechtliche  Behandlung  sich  nach  der  Natur  des  Hauptanspruches  richtet,
so  folgt  hieraus  mit  Notwendigkeit,  daß  für  die  Entscheidung  des  von  Raab  gegen  die
Eheleute  Poxleitner  erhobenen  Anspruchs  die  Zivilgerichte  nicht  zuständig  sind.

So  geurteilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzvkonflikte
  vom  31.  Mai  1910,  an  der  teilnahmen  der  Präsident  Reichsrat  Ritter  von  Thelemann
  und  die  Räte  Dr.  Harburger,  Reger,  Wunderer,  Hausladen,  Tauchert,
Loibl,  der  Generalstaatsanwalt  Ritter  von  Höchtlen  und  als  Gerichtsschreiber  der
Obersekretär  des  Obersten  Landesgerichts  Spitzeder.

gez.  von  Thelemann.
        <pb n="1282" />
        <pb n="1283" />
        Anhalts-Verzeichnis
zu  dem
Gesetz-  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern
vom  Jahre  1910.

A.

A.
Abschied.  S.  „Landräte“.

Adel.

Einverleibung  in  die  Adelsmatrikel.  8.  74.

102.  152.  258.  306.  492.
Advokaten.  S.  „Rechtsanwälte“.
Ärztliche  Dienstleistungen  bei  Behörden;

Gebühren  hiefür.  (Verord.  v.  4.  Aug.  10.)
415—  416.

Arztlicher  Staatsdienst,  Prüfung.

12.  Jan.  10)  9—  10.

Allerhöchste  Handschreiben.  S.  „Handschreiben“.

Anlehen  für  Zwecke  von  Kreisgemeinden.
(Ges  v.  4.  April  10.)  159.

Annahme  fremder  Dekorationen.  S.
tionen“.

Anstellung  im  höheren  Dienste  der  inneren
Staatsverwaltung.  S.  „Staatsdienst".
Anstellungsbehörden.  S.  „Militäranwärter“.

Austellungsscheine.  S.  „Militäranwärter“.

Anwaltskammern;  Personalstand  der  Vorstände.
39—42.

Arbeitsnachweis.

Vorschriften  für  nicht  gewerbsmäßig  betriebene
Stellen=  oder  Arbeitsnachweise  mit  Ausnahme
  der  gemeindlichen  Arbeitsämter.  (Bek.
v.  6.  Okt.  10.)  941—944.

1128.  1236.

(Verord.  v.

„Dekora-Sach-Verzeichnis.



Armennnterstützung,  Einwirkung  auf  öffentliche

Rechte.  (Ges.  v.  4.  April  10.)  157—158.

Arzneitaxe,  Deutsche.

Einführung  der  fünften  Ausgabe  des  Deutschen
Arzneibuchs,  dann  die  Zubereitung  und  Feilhaltung
  der  Arzneien  in  den  Apotheken.
(Verord.  v.  24.  Dez.  10.)  1217—1219.

—  Vollzugsbekanntmachung  vom  24.  Dezember
  10.  1219  —1231.

Ausschläge

auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl=  und  andere
Mühlenfabrikate,  auf  Backwaren,  Vieh,
Fleisch,  Fleischwaren  und  Fett.  —  Rückvergütung
  —  Zuständigkeit  der  Gemeinden
  zum  Erlaß  von  Vorschriften.  —  (Verord.
  v.  13.  Febr.  10.)  75—76.

Auktionäre.  S.  „Versteigerer"“.
Ausführungsgesetz  zum  Viehseuchengesetz  vom

26.  Juni  1909.  (Ges.  v.  13.  Aug.  10.)

615—619.

Auszeichnungen,  Allerhöchste.  S.  „Ordensverleihungen“,
  „Titelverleihungen“.

B.
Bahnen.  S.  „Eisenbahnen“.

Bakteriologische  Untersuchungsanstalten;  Errichtung.
  (Verord.  v.  31.  Aug.  10.)  793—795.
1
        <pb n="1284" />
        2  ·  Banken  —  Doktortitel.

Banken.  S.  Schudverschreihungene.
Bau=  und  Betriebsordunng  für  die  Haupt=  und
Nebeneisenbahnen.  S.  „Eisenbahnen“.  «
Baugewerkschulen,  Bayer.,  Reorganisation.  (Bek.
v.  31.  Aug.  10.)  798.  "
Banuordunngen,  Abänderung.  (Verord.  v.  3.  Aug.
10.)  403—414.
Banschule,  künftige  Bezeichnung  für  „Baugewerkschule“.
  798.
Beamtengesetz,  Vollzug.
Besetzung  der  Disziplinargerichte  für  nichtrichterliche
  Beamte.  174—176.
Befähigungszeugnisse  für  den  einjährig-freiwilligen
Miluärdienst;  Verzeichnis  der  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  berechtigten  Lehranstalten.
1077—1166.
Beförderung  ätzender  und  giftiger  Stoffe  auf
dem  Rhein;  Ergänzung  der  Bestimmungen.
900—  901.
Berggesetz.
Anderung  des  Berggesetzes.  (Ges.  v.  13.  Aug.  10.)
799—814.
Neutextierung  des  Berggesetzes.  (Bek.  v.  1.  Sept.
10.)  815—890.
Oberbergpolizeiliche  Vorschriften  vom
30.  Sept.  1910.  911—922.
—  vom  13.  Okt.  1910,  Betrieb  von  Grubenanschlußbahnen.
  969—984.
—  vom  2.  November  1910  über  das  Schürfen.
1020—1021.
Berichtigung
zur  Gebührenordnung  für  die  Prüfung  und
Revision  von  Dampfkesseln  2c.  74.
zur  Verordnung  vom  31.  Aug.  1910,  Gehaltsordnung
  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten
  rc.  betr.  890.
Besitzveränderungsabgabengesetz  vom  4.  August
1910.  433  —436.
Vollzugsbekanntmachung  vom  15.  August  1910.
436—450.  Beil.  hiezu  451—482.
Besoldungsdienstalter,  hier  Anrechnung  der  Militärdienstzeit.
  „S.  Militäranwärter“.

Bestätigungsmkunde  vom  28.  November  1910
über  das  neuerrichtete  Familienfideikommiß
für  die  Freiherrn  Horneck  von  Weinheim.
1163  —1198.

Bewerberverzeichnisse  über  Militäranwärter.  S.
„Militäranwärter“.

Bodeusee;  Fischfang.  S.  „Oberpolizeiliche  Vorschriften“.


Budget.  S.  „Staatshaushalt“.

Bühnenangehörige.

Vorschriften  für  gewerbsmäßige  Stellenvermitiler.
  (Bek.  v.  6.  Okt.  10.)  933—939.
Gebührentarif  der  Stellenvermittler  für  Bühnenangehörige.
  (Bek.  v.  6.  Okt.  10.)  940—941.

Bullen.  S.  „Körung“.

D.
Dampfgefäße.  S.  „Dampfkessel“.
Dampfkessel  und  Dampfgefäße;  Anlegung  und
Betrieb.  (Bek.  v.  12.  Jan.  09.)  15—31.
Beil.  I.  Dampfkesselverzeichnis.  82.
Beil.  II.  Betriebsregeln  für.  Dampfkesselwärter.
33—36.

Beil.  III  und  I/V.  Bescheinigungen  über  Revisionen.
37.  88.

Berichtigung  zur  Gebührenordnung  für  die
Prüfung  und  Revision  von  Dampfkesseln
  2c  74.

Dekorationen,  fremde.

Genehmigung  zur  Annahme.  g.  14.  44.  80.
156.  178.  262.  266.  286.  300.  306.
402.  910.  1028.  11600.

Deutsche  Arzueitaxe  1911.  1219—1231.
Dienstesnachrichten.  S.  „Hof-Dienstnachrichten“,

„Staatsdienstnachrichten“.

Disziplinargerichte  für  nichtrichterliche  Beamte;

  Besetzung.  174—176.

Doktortitel;  Verleihung  durch  die  Tierürztliche

Hochschule  in  München.  (Verord.  v.  12.  Juni

10.)  288.
        <pb n="1285" />
        Eber  —Forstfrevel.  3

E.

Eber.  S.  „Körung“.

Einfuhr
von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  —
Berbot.  4.  —  Ausdehnung  des  Verbots.  43.
—  Aufhebung  des  Berbots.  910.
von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und
Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.

Verbot.  967—908.  —  Ausdehnung  des
Berbots.  986.  1016.  1022.  1027.  1075.
1111.  1140.  1162.

von  Schlachtvieh  aus  Frankreich  in  Bayern.
1065—1068.
Einjährig-Freiwilliger-Militärdienst.

tärwesen“.
Einkommenstenergesetz  v.  14.  Aug.  1910.  493—533.

Eisenbahnen.

Bau=  und  Betriebsordnung  für  die
Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns.

—  Eröffnung  von  Bahnlinien.  5.  177.
299.  903.  905.  1015.  1027.  1068.
1160  1161.

Sigualordnung  für  die  Eisenbahnen
Bayerns;  Anderung.  267—270.

Verkehrsordnung:;  Ergänzungen  und  Anderungen.
  11—14.  79  —  80.  144  260—261.
264.  289—291.  965—  967.  1109—1110.
1161  —1162.

—  Frachtbrief-Formulare.  —  Weiterverwendung
  bis  31.  Dez.  1911.  264.

Errichtung  von  Eisenbahninspektionen.
568.

Auflösung  von  Neubauinspektionen.  909.  1074.

Militärtarif  für  Eisenbahnen;  Anderungen.
277—278.  904.  «

Militär-Transport-Ordnung;
rung.  904.

Bildung  eines  Ausgleichs=  und  Tilgungsfonds
  der  Staatseisenbahnverwaltung.
  (Ges.  v.  13.  Aug.  10.)  623—625.

S.  „Mili-178.



Ande-Eisenbahnen.


Grubenanschlußbahnen;  Betrieb.  (Oberbergpolizeiliche
  Vorschr  v.  13  Okt.  10.)969—984.
Oberpolizeiliche  Vorschriften  zur  Aufrechthaltung
der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit
  bei  Eisenbahnbauten  (v.  18.  Okt.  10.)
987—  996.
Erkenntnisse  des  Gerichtshofes  für  Kompeten
  zkonflikte.  .
Anspruch  auf  Bezahlung  rückständiger  Zinsen  für
verpachtete  Gemeindegründe.  (Beil.  1  S.  1—7.)
Anspruch  auf  Rückvergütung  des  zum  Ersatz  empfangener
  Armenunterstützungen  bezahlten  Betrages.
(Beil  II  S.  9—16.)
Anspruch  auf  Bezahlung  von  Abmarkungskosten,
(Beil.  1III  S.  17—23.)

Exzellenz,  Prädikats-Verleihung.  1028.

F.
Fahrzeuge  der  Postverwaltung;  Anwendung

von  polizeilichen  Vorschriften.  1026.

Fideikommisse.

Familienfideikommiß  für  die  Freiherrn  Horneck
von  Weinheim;  Errichtung.  (Bestätigungs-Urkunde
  vom  18.  November  10.)
1163—  1198.

Finanzgesetz  für  die  Jahre  1910  und  1911  vom

14.  August  1910.  419—432.

Fischereigesetz,  Vollzug.

Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  19.  März
1909,  Anl.  5  —  Aufnahme  des  Walchensees,
  Tegernsees,  Schliersees  und  Eibsees
unter  die  größeren  Seen.  174.

Fleisch-Aufschlags-Rückvergütung.  75—76.
Forstfrevel  durch  Eutwendung  von  Tannen-,

Fichten=  und  Föhren-Büschen  und  -Gipfeln  im
Regierungsbezirke  Oberbayern.  (Verord.
v.  13.  Aug.  10)  557—559.

—  im  Stadtbezirke  Augsburg  sowie  in  den
Bezirksämtern  Augsburg  und  Friedberg.
(Verord.  v.  1.  Dez.  10.)  1101.-1108.
        <pb n="1286" />
        4  Forstlicher  —  Gewerbeordnung.

Forstlicher,  akademischer,  Unterricht  in  Bayern,

Neuordnung.  (Verord.  v.  14.  Sept.  10.)
891—  896.

Forstverwaltung.

Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von
Forstdienststellen.  6.  108.  270.  797.
909—  910.  1002.  1075.  1232.

Teriitorialorganisation  der  Forstämter.  308.

Errichtung  eines  Militär-Forstamtes  auf
dem  Truppen-Ubungsplatz  Grafenwöhr.  626.

Frachtbrief-Formulare;  Weiterverwendung  bis

31.  Dezember  1911.  264.

Frankreich;  Einfuhr  von  Schlachtvieh  nach

Bayern.  1065—1068.

Fremdenverkehr;  Bildung  eines  Landes-Fremdenverkehrsrates

  für  Bayern.  (Verord.  v.  19.Okt.  10.)
1023—10926.

G.

Gebühren  für  ärztliche  Dienstleistungen  bei  Behörden.
  (Verord.  v.  4.  Aug.  10.)  415—416.
Gebührengesetz.
Neue  Fassung  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen.
  (Bek.  v.  13.  Juli  10.)  311—402.
Gebührenwesen.
Anderungen  des  Gesetzes  über  das.
29.  April  10.)  233—257.
Gefangenen-Unfallfürsorge.
Personalstand  der  Beschwerdestelle  und  Ausführungsbehörde.
  27.
Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten.
  S.  „Staatsbeamte“.
Gemeinde-Abtremnungen.  172.
Gemeindebehörden.
Berichtigung  und  Vervollständigung  der  Handelsregister

Mitteilungen  der  An=  und  Abmeldungen
der  Geschäftsbetriebe  an  die  Handelskammern.
  78.
—  an  die  Rentämter  über  Gewerbs-Zuund
  Abgänge.  78—79.

(Ges.  v.

Gemeindebehörden.

Einverleibung  von  Teilen  der  gausmärkischen
Forstbezirke  Lichtenhof  und  Eibach  in  die
Stadt  Nürnberg.  308.

Gemeindebezirks-Anderungen.

Deidesheim  und  Neidenfels.  109.

Kempten  und  St.  Lorenz.  263.

des  Gemeindebezirks  Röthenbach  b.  Lauf
und  des  ausmärkischen  Forstbezirkes  Haimendorf.
  296.

Gemeindegründe,  rückständige  Zinsen  für  Verpachtungen.
  (Beil.  I  S.  1—7.)

Gemeinde-Vereinigungen

der  Gemeinden  Meringerau,  Oberhausen  und
Pferrsee  mit  der  Stadtgemeinde  Augsburg.
297.

der  Gemeinden  Mitterfecking  und  Peterfecking.
1215  .—1216.

Gemeinde-Zuteilungen.  172.

Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte.  S.„Erkenninisse".


Gesetzgebung.  S.  „Die  übersicht  über  die  Zeitfolge
  der  erschienenen  Gesetze  2c.  2c.“.

Gesetz=  und  Verordnungsblatt.

Notiz  über  die  Ausgabe  der  Titelblätter  und

Inhaltsverzeichnisse  vom  Jahre  1909.  8.
Getreide-Aufschlagsrückvergütung.  75—76.
Gewerbeaufsichtsdienst;  Teilung  des  Regierungsbezirkes

  Mutelfranken  in  zwei  Aufsichtsbezirke.

(Bek.  v.  14  Aug.  10.)  620.
Gewerbebetrieb;  Gewerbe-An-und  Abmeldungen—

Mitteilung  der  Gemeindebehörden  an  die  Rentämter.
  78—79.

Gewerbeordnung;  Vollzug  der  §8  35,  38.

Bestimmungen  für  Vogelhändler,  —
Trödelhändler  —  Gewerbetreibendemit
  gewerbsmäßiger  Besorgung  fremder
Rechtsangelegenheiten  2c.  —  gewerbsmäßige
  Vermittlungsagenten  für  Immobiliarverträge,
  Darlehen  und
Heiraten.  (Bek.  v.  6.  Okt.  10.)  945—955.

Bestimmungen  für  den  Geschäftsbetrieb  der
Versteigerer  (Auktionäre).  (Bek.  v.  6.  Okt.
10.)  956—963.
        <pb n="1287" />
        Gewerbesteuergesetz  —Hundeabgabengesetz.  5

Gewerbesteuergesetz  vom  14.  Aug.  1910.  535—547.
Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  Versteuerung.
S.  „Reichsstempelgesetz“.  «
Grubenanschlußbahnen;  Betrieb.
Oberbergpolizeiliche  Vorschriften  vom  13.  Ok—
tober  1910.  969  -  984.
Grund-  und  Haussteuer,  allgemeine,  Änderung
der  Gesetze  über  die.  (Ges.  v.  14.  Aug.  10.)
569—578.
Neue  Fassung  der  Gesetze  „Grundsteuergesetz"
  und  „Haussteuergesetz“.  (Bek.
v.  4.  Nov.  10.)  1029  —1062.

—  „Grundsteuergesetz“.  1030  —  1054.
—  „Haussteuergesetz“.  1055—1062.
Grundstücke,  ländliche,  Handel.  S.  „Gilerzertrümmerung“.


Grundstücksübertragungen;  Reichsstempelabgaben

hiefür.  1019—1020.
Güterzertrümmerung.  (Ges.  v.  13.  Aug.  10.)
627—632.

Gewerbsmäßiger  Handel  mit  ländlichen
Grundstücken.  (Bek.  v.  24.  Aug.  10.)
633—  645.  Beilagen  647—  656.

Vollzugsbekanntmachung  zum  Güterzertrümmerungsgesetz;
  Erklärung  der  Bayer.
Zentraldarlehenskasse,  eingetragene
Genossenschaft,  in  München  als  vorkaufsberechtigt.
  657.

Hagelversicherungsanstalt  Landes--;
Allgemeine  Versicherungsbedingungen.  67—174.
Hagelversicherungsgesetz;  Abänderung.  (Ges.  v.
4.  April  1910.)  160  —163
Text  in  neuer  Fassung.  (Bek.  v.  23.  April  10.)

179  —186.
Haltung  und  Körung.  S.  „Körung“.
Handelskammern.  S.  „Handelsregister“.
Handelsregister;

Berichtigung  und  Vervollständigung;  Mitteilungen
  über  An=  und  Abmeldungen  der
Geschäftsbetriebe  an  die  Handelskammern.  78.

Handschreiben,  Allerhöchste;

vom  26.  Sept.  1910  —  Jahrhundertfeier  des
Oktoberfestes.  907

vom  2  Nov.  1910  —  Festliche  Begehung  des
90  Geburtstages.  1017—1018.

Hausgesetz  im  Geschlechte  der  Grafen  und  Herren
von  Giech;  Abänderung  einiger  Bestimmungen.

279-285.

Haussteuer,  allgemeine,  Anderung  des  Gesetzes.

(Ges.  v.  14.  Aug.  10.)  569—578.

Haussteuergesetz;  neue  Fassung  des  Gesetzes.  (Bek.

v.  4.  Nov.  10.)  1055—  1064.

Hebammen.

Gegenseitige  Zulassung  der  in  der  Nähe  der
Grenzen  wohnhaften  Hebammen  zur  Ausübung
  der  Praxis  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.
  (Bek.  v.  30.  April  10.)  260.

Dienstanweisung  für  Hebammen;  Anderung.
(Bek.  v.  4.  Mai  10.)  261.

Heil=  und  Pflegeanstalten;  Aufnahme  von  Anlehen
  für  Zwecke  von.  159.

Hofbeamte  K.
Rangverhältnisse  der  K.  Hofbeamten

und  K.  Hofbediensteten.  (Verord.  v.
21.  Dez.  09.)  81—87.
Hofdienst-Nachrichten.  43—44.  87—88.  111.
168.  278.  306.  905.  964.  1232.

Kämmerer.  106.  155.  178.  266.  278.
300.  310.  1028.  1076.  1128  1216.
Kammerjunker.  4.  278.  300.  310.
1076.  1128.  1216.

Palastdame.  1022.

Hosstaaten.

Wahl  einer  Hofdame  Ihrer  Königlichen  Hoheit
der  Prinzessin  Marie  Gabriele  von  Bayern.
43.

Wahl  eines  Hofmarschalls  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Prinzen  Alfons  von  Bayern.
1028.

Hoftitelverleihungen.  111—112.  1232.
Hundeabgabengesetz  v.  14.  Aug.  1910.  604—608.
        <pb n="1288" />
        6  Inhaberpapiere  —  Lyzeen.

J.
Inhaberpapiere,  ausländische.
Amtliches  Verzeichnis  der  mit  Kontrollstempel
versehenen  Inhaberpapiere  mit  Prämien.  7.
Jubiläumsmedaille,  landwirtschaftliche,  Stiftung
einer.  (Verord.  v.  16.  Sept.  10.)  899—900.
Justiz=  und  Verwaltungsdienst;  einstweilige  Regelung
  des  Prüfungswesens  für  den  Justizdien
  st.  (Verord.  v.  2.  März  10.)  103—104.
Vorbedingungen  für  den  höheren  Justiz=  und
Verwaltungsdienst  —  Anderung  der  Verordnung
  vom  4.  Juli  1899.  (Verord.  v.
18.  Okt.  10.)  1003.—1013.

K.
Kämmerer,  K.  Ernennungen.  106.  155.  178.
266.  278.  300.  310.  1028.  1076.  1216.
Kammerjunker,  K.  Ernennungen.  4.  278.  300.
310.  1076.  1216.
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen,  Besetzung.  S.
„Militäranwärter“.
Kapitalrentenstenergesetz  vom  14.  August  1910.
549—556.
Kirchensteuer  für  die  protest.  Kirchen  des  Königreichs
  Bayern.  (K.  Entschl.  v.  24.  März  10.)
149—  150.
Veranlagung  und  Erhebung  der  protest.  Kirchensteuer
  durch  die  Finanzbehörden.  (Bek.  v.
14.  Dez.  10.)  1155—1160.
Körung  und  Haltung  der  Bullen,  Eber,  Ziegenböcke
  und  Schafböcke.  (Ges.  v.  13.  Aug.  10.)
609—614.
Kompetenzkonflikt.  S.  „Erkenntnisse  des  Gerichtshofes
  für  Kompetenzkonflikte“".
Kreisanlehen.  (Ges.  v.  4.  April  10.)  159.
Kreisbauschulen,  künftig  Bezeichnung  für  die  bisherigen

  „Kreisbaugewerkschulen".  798.
L.
Landes-Hagelversicherungsanstalt.  S.  „Hagelversicherungsanstalt“.



Landes-Fremdenverkehrsrat  für  Bayern;  Bildung.
(Verord.  v.  19.  Okt.  10.)  1023—1026.

Landesversicherungsamt.
Formen  des  Verfahrens  und  Geschäftsgang.
(Bek.  v.  18.  Juni  10.)  294.
Wahlen  der  nichtständigen  Mitglieder.
bis  1001.
Zusammensetzung  des  K.  Landesversicherungsamtes.
  —  Personalveränderungen.  1016.

Landräte.

Abschied  für  Oberbayern.  659—681.
Niederbayern.  682—697.
die  Pfalz.  698—712.

„  Oberpfalz.  713—726.
Oberfranken.  727—741.
Mittelfranken.  742—758.
Unterfranken.  759—773.
Schwaben.  774—791.

Einberufung  der  Landräte  für  1911.  (Allerh.
Entschl.  v.  13.  Okt.  10.)  985—986.

Laudtag.
Verlängerungen:
bis  30.  Juni  1910.  107—108.
„  31.  Juli  1910.  289.
„  13.  August  1910.  309—310.
Vertagung.  417.

Landwehrbezirkseinteilung.  S.  „Militärwesen“.
Landwirtschaftliche  Jubiläumsmedaille,  Stiftung.

(Verord.  v.  16.  Sept.  10.)  899—900.
Lehranstalten.

Gesamtverzeichnis  der  Lehranstalten,
die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind.
1077—1106.

Verleihung  des  Doktortitels  durch  die  K.  Tierärztliche
  Hochschule  in  München.  288.

Organische  Bestimmungen  für  die  K.  Bayer.
Lyzeen.  (Verord.  v.  20.  Nov.  10.)  1069
bis  1074.

Lyzeen,  K.  Bayerische;  organische  Bestimmungen.

(Verord.  v.  20.  Nov.  10.)  1069—1074.

1000

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2  1
        <pb n="1289" />
        Malzaufschlaggesetz  —  Notiz.  7

M.

Malzaufschlaggesetz  v.  18.  März  1910.  113—136.
I.  Abschnmitt.  Allgemeine  Bestimmungen.  113—118.

II."  Überwachungsvorschriften.  118—127.

III.  (  Strafbestimmungen.  127—133.

IV.  „  Gemeindlicher  Malzaufschlag.  133
bis  134.

V  „  übergangsvorschriften.  134—136.

Vollzug  des  Malzaufschlaggesetzes.  —
Ubergangsabgabe.  (Verord.  v.  19.  März  10.)
141.

Maul=  und  Klauenseuche.
S.  „Biehseuchen"“;  „Einfuhr
Schlachtvieh  2c.“  "„
Medaille-(Landwirtschaftliche  Jubiläums-);  Stiftung.
  (Verord.  v.  16  Sept.  10.)  899—900.
Mehl=  #.  Aufschlags-Rückvergütung.  75—76.
Messungsämter.  ÄAnderung  in  dem  Stande  und
der  Einteilung.  567.

Militäranwärter  und  Inhaber  von  Anstellungsscheinen;
  Erneuerung  der  Meldungen.  1001.
Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf
das  Besoldungsdienstalter.  (Verord.  v.
28.  Dez.  10.)  1199  —1202.

Vollzugsbekanntmachung  v.  28.  Dezember  1910.
12021215.

Militärwesen.

Landwehrbezirkseinteilung;  Anderungen.
Zuteilung  der  Hohenzollern'schen  Lande  zum
Korpsbezirk  des  K.  Preuß.  XIV.  Armcekorps.
  65  66.

—  im  Bereiche  des  I.,  VII.,  VIII.,  X.  und
TXVIII.  preuß  Armeekorps.  417—418.

—  des  K.  Sächs.  Kontingents.  896—898.

Hauptetat  der  Militärverwaltung  für
das  Rechnungsjahr  1909/10.  (Ges.  v.
20.  Febr.  10.)  89—98.

Nachtrag  zum  Hauptetat  1909/1910.  (Ges.
v.  4  April  10.)  164—166.

Hauptetat  für  das  Rechnungsjahr  910/11.
(Ges.  v.  10.  Aug.  10.)  483  —491.

von

Militärwesen.
Militär-Forstamt  auf  dem  Truppen-UÜbungsplatz
  Grafenwöhr;  Errichtung.  626.
Militär-Transport-Ordnung;  Anderung.  904.

Gesamtverzeichnis  der  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  berechtigten
Lehranstalten.  1077—1166.

Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das
Besoldungsdienstalter.  (Verord.  v.  28.  Dez.
10.)  1199—  1202.)

Vollzugsbekanntmachung  vom  28.  Dezember
1910.)  1202—  1215.

Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern;
  Anoerungen.  (Verord.  v.  22.  Nov.  10.)
1129  —  1138.

Mmuition;  Beförderung  auf  Eisenbahnen.  12—14.
80.  966.

N.

Nebeneisenbahnen.  S.  „Eisenbahnen“.

Normalstatut  (in  neuer  Fassung)  für  Ortsviehversicherungsvereine,
  die  der  bayer.
Viehversicherungsanstalt  beitreten.  199  —215.
(in  neuer  Fassung)  für  Pferdeversicherungsvereine,
  die  der  bayer.  Pferdeversicherungsanstalt
  beitreten.  215—  231.
Notare;  Gewährung  einer  Vergütung  für  Mitwirkung
  bei  Berechnung  und  Einhebung  von
Reichsstempelabgaben  von  Grundstücksübertragungen.
  (Verordn.  v.  19.Okt.  10.)  1019—1020.
Notariat.
Aufbringung  der  Mittel  für  die  Versorgungseinrichtungen
  des  Notariats.  (Ges.  v.
4.  Jan.  10.)  1—3.
Notiz  über  die  Ausgabe  der  Titelblätter  und  Inhaltsverzeichnisse
  des  Gesetz=  und  Verordn.=Blattes
  für  das  Jahr  1909.  8.
        <pb n="1290" />
        8  Oberbergpolizeiliche  Vorschriften  —  Polizeiverordnungen.

O.

Oberbergpolizeiliche  Vorschriften  vom  30.  Sept.
1910.  —  Ersetzung  der  Vorschriften  v.
30.  Juli  1900.  911—922.
für  den  Betrieb  von  Grubenanschlußbahnen
  (v.  13.  Okt.  10.)  969—984.
über  das  Schürfen,  vom  2.  Nov.  1910.
1020—1021.
Oberpolizeiliche  Vorschriften
über  die  Lagerung  und  die  Verwendung  von
Sprengstoffen  und  Zündmitteln  bei  der  Ausführung
  von  Sprengarbeiten.
26.  Jan.  10.)  46  —59.  —  Anhang:  Kurze
Erläuterungen  über  das  Wesen  der  Sprengstoffe.
  60—64.
vom  22.  Februar  1910,  die  Sicherheit  und
Bequemlichkeit  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
  und  Plätzen  betr.  —  Aufhebung  der
oberpoliz.  Vorschrift.  v.  18.  März  1909.

—  Lastfuhrwerk-Verkehr.  101.
—  Nichtanwendung  für  Fahrzeuge  der  Postverwaltung.
  1026.

vom  14.  Aug.  1910,  die  Preisfeststellungsordnung
  für  die  städt.  Schlachtviehhöfe  zu
München,  Nürnberg,  Fürth,  Augsburg  und
Würzburg  betr.  559—566.
vom  18.  Okt.  1910  zur  Aufrechterhaltung
der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit
  bei  Eisenbahnbauten.  987—996.
vom  4.  Dezember  1910  über  die  Zeit  und
Art  des  Fischfanges  im  Bodensee.  1139.
Obligationen.  S.  „Schuldverschreibungen“.
Csterreich-Ungarn;  Einfuhrverbot  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen.
967—968.
Ausdehnung  des  Verbots.  986.  1016.  1022.
1027.  1075.  1111.  1140.  1162.
Viehseuchenübereinkommen;  Berichtigung
des  Verzeichnisses  über  die  Sperrgebiete.
66—67.  1112.

(Bek.  v.

Orben.

Verdienstorden  vom  heil  Michael.  —  Erweiterung
  der  Satzungen.  (Verord.  v.
22.  Febr.  10.)  99—100.

Stiftung  einer  landwirtschaftlichen  Jubiläumsmedaille.
  (Verord.  v.  16.  Sept.  10.)
899—900.

Ordensverleihmgen.  4.  7.  80.  145—148.
152.  155.  168.  262.  278.  286.  300.
306.  492.  902.  905—906.  1028.  1216.

Ortsviehversicherungsvereine,  Normalstatut  in
neuer  Fassung.  199—215.

P.

Palastdame;  Ernennung.  1022.

Petroleum  und  dessen  Destilationsprodukte.
Beförderung  auf  dem  Rhein.  105—  106.
Pfandleihgewerbe  und  Pfandvermittelungsgewerbe.
  —  Ergänzungen  der  Bekanntmachungen
  v.  5.  Nov.  1906  u.  14.  Jan.  1909.—

(Bek.  v.  12.  Febr.  10.)  76—77.

Pfandvermittelungsgewerbe.  S.  „Pfandleihgewerbe“.
  «

Pferdeversicherungsgesetz;  Abänderung.  (Ges.  v.
4.  April  10.)  160  —163.

Text  in  neuer  Fassung.  (Bek.  v.  23.  April  10.)
193.—198.

Normalstatut  für  Pferdeversicherungsvereine
(neue  Fassung.)  215—231.

Plätze,  öffentliche  Sicherheit.  S.  „Oberpolizeiliche
  Vorschriften“.  «

Polizeiliche  Vorschriften  über  die  Beförderung
von  Petroleum  und  dessen  Destilationsprodukten
in  Kastenschiffen  auf  dem  Rhein;  Anderung.
105  —  106.

Polizeiverordnungen,  Bestimmung  über  die  Erlassung;
  bezüglich  der  Wasserstraßen,  dann  über
die  Verausgabung  und  Verwendung  von  Sprengstoffen
  oder  anderen  explodierenden  Stoffen.
(Verord.  v.  17.  Jan.  10.)  45—46.
        <pb n="1291" />
        Postordnung  —Schlachtviehhöfe.  9

Postordunung  für  das  Deutsche  Reich;  Anderung.

271—274.  1233—  1234.
—  für  das  Königreich  Bayern;  Anderung.
274—277.  1235—1236.

Postportofreiheit.

Berichtigungder  Stellenverzeichnisse.  291—295.
Postscheckorduunng  für  Bayern  v.  17.  Nov.  1908;

Anderungen.  150  —151.
Postverwaltung.

Fahrzeuge  der  Postverwaltung.  1026.
Prädikatsverleihung,  „Exzellenz“.  1028.

Prämicnanleihe  (5  %  russische  erste  Staats-)

Umtausch.  109—110.

Prämienlose,  mit  Kontrollstempel  versehene  ausländische;

  amtliches  Verzeichnis.  7.

Preisfeststellungsordnung  für  städt.  Schlachtviehhöfe.
  Siehe  Oberpol.  Vorschriften.
Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder.

S.  „Stiftungen“.

Protestantische  Kirchen  —  Kirchensteuer.  149—150.

Veranlagung  und  Erhebung  der  protest.  Kirchensteuer
  durch  die  Finanzbehörden.  (Bek.
v  14.  Dez.  10.)  1155—  1160.

Abschied  für  die  Steuersynode  der  protest.
Kirche  Bayerns  r.  d.  Rh.  über  die  Verhandlungen
  f.  1911  mit  1913  1141—1149.

—  —  der  vereinigten  protest.  Kiche  der

Pfalz  über  die  Verhandlungen  f.  1911
mit  1913.  1150  —  1154.
Prüfungswesen.

—  für  den  ärzklichen  Staatsdienst.  (Verord.
v.  12.  Jan.  10.)  9—10.

—  für  den  höheren  Justizdienst;  einstweilige
  Regelung.  (Verord.  v.  2.  März  10.)
103—104.

R.

Rangordnung  der  Beamten.  S.  „Staatsbeamte“.
Rangverhältnisse  der  K.  Hofbeamten  und  K.  Hofbediensteten.

  (Verord.  v.  21.  Dez.  09.)
81—87.
Rechtsanwälte.  S.  „Anwaltskammern“.

Rechtspraktikanten.  «
Dienstleistung  der  Bewerber  um  Anstellung  im
höheren  Dienste  der  inneren  Staatsverwaltung.
  (Verord.  v.  13.  April  10.)  169  —172.
Reichserbschaftssteuergesetz  (v.  3.  Juni  06.)  —
Herunziehung  des  Vermögens  eines  belgischen
Staatsangehörigen  zur  Erbschaftssteuer.  1215.
Reichsstempelabgaben.  S.  „Reichsstempelgesetz“.
Reichsstempelgesetz.

Erhebung  von  Steuerbeträgen  für  Gewinnanteilschein-und
  Zinsbogen  von  Wertpapieren.
110—111.  142.  167.  1111.

Reichsstempelabgabe  von  Grundstücksübertragungenz;
  hier  Vergütung  an  die  Notare
für  Mitwirkung  bei  Berechnung  und  Einhebung
  der  zu  entrichtenden  Abgaben.
1019  —1020.

Rhein.

Anderung  des  §  4  der  polizeilichen  Vorschriften
über  die  Beförderung  von  Petroleum  und
dessen  Destillationsprodukten.  105—106.

Abänderung  und  Ergänzung  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung.
  —  Einrichtung
  von  Wahrschauen.  153—  155.

Ergänzung  der  Steuermannsordnung  für  den
Rhein  innerhalb  des  Bayerischen  Gebietes.
(Verord,  v.  2.  April  10.)  173—174.

Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Beförderung
  ätzender  und  giftiger  Stoffe  auf
dem  Rhein  900—  901.

Rückvergütung  des  Aufschlags  auf  Getreide  2c.

(Verord.  v.  13.  Febr.  10.)  75—76.

S.

Schafböcke.  S.  „Körung“.

Schlachtvieh;  Einfuhrverbot.  967—968.  Ausdehnung
  des  Verbots.  986.  1016.  1022.
1027.  1075.  1111.  1140.  1162.
Einfuhr  aus  Frankreich  nach  Bayern.

1065  -  1068.
Schlachtviehhöfe,  städtische;  Preisfeststellungsordnung

  für  die.  (Oberpolzzeil.  Vorschriften
v.  14.  Aug.  10.)  559—566.
        <pb n="1292" />
        10  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  —  Staatsverwaltung.

Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  Ausgabe:

durch  die  Bayer.  Vereinsbank  in  München.
6.  299.  1139.
Pfälzische  Hypothekenbank  in
Ludwigshafen.  7.  166.  797.
Bayer.  Handelsbank  in  München.
10.  142.  305.  1231.
Bayer.  Hypotheken--  und  Wechselbank
  in  München.  42.  259.  310.  1021.
Südd.  Bodenkreditbank  in  München.
  101.  922.
Bayer.  Landwirtschaftsbank  in
München.  143.  1026.
Stadtgemeinde  München.  144.

»  Augsburg.  151.

„  Nürnberg.  174.

„  Bayreuth.  278.
Kreisgemeinde  Oberbayern.  295.
„  Stadtgemeinde  Neu-Ulm.  307.
Rehau.  968.
»  „  Arzberg.  1001.

.  Vereinsbauk  in  Nürnberg.  1076.

der  5%  russischen  ersten  Staats-Prämienanleihe
von  1864;  Umtausch.  109—110.

—  Reichsstempelabgabe  hiefür.

Schweiz.
Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindern
und  Ziegen.  4.
—  Ausdehnung  des  Verbots.  43.
—  Aufhebung  des  Verbots.  910.

Seen.
Vollzug  des  Fischereigesetzes;  hier  Aufnahme
des  Walchen--,  Tegern-,  Schlier=  und  Eibsees
  unter  die  größeren  Seen.  74.

*5  7*

1#  r*n

3
2  2  2  2  32

7#  ’7“  r—

1111.—

Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns;
Anderung.  267—270.

Sperrgebiete.  S.  „Viehseuchen-Übereinkommen“.

Sprengstoffe,  Beförderung  auf  Eisenbahnen.  11
79.  144.  260—261.  289—290.  965.
1109.  1112.

Bestimmung  über  Erlassung  von  Verordnungen
über  Verausgabung  und  Verwendung  von
Sprengstoffen  oder  anderen  explodierenden
Stoffen.  (Verord.  v.  17.  Jan.  10.)  45—46.

Sprengstoffe.

Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  die
Lagerung  und  die  Verwendung  von  Sprengstoffen
  und  Zündmitteln  bei  der  Ausführung
von  Sprengarbeiten.  (Bek.  v.  26.  Jan.  10.)
46—64.

Staatsbeamte.

Ergänzung  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen
  Staatsbeamten  und  der  Rangordunung.
  (Verord.  v.  31.  Aug.  10.)
796—797.

Staatsdienst.

Prüfung  für  den  ärztlichen  Staatsdienst.
(Verord.  v.  12.  Jan.  10.)  9—  10.

—  für  Justiz=  2c.  Dienst.  (Verord.  v.
2.  März  10.)  103—  104.

Dienstleistung  der  Bewerber  um  Anstellung
im  höheren  Dienste  der  inneren  Staatsverwaltung.
  (Verord.  v.  13.  April  10.)
169—172.

Staatsdienst-Nachrichten.  168.  266.
Staatseisenbahnen.  S.  „Eisenbahnen“.
Staatseisenbahnverwaltung.

Bildung  eines  Ausgleichs=  und  Tilgungsfonds
der  Staatseisenbahnverwaltung.  (Ges.  v.
13.  Aug.  10.)  623—625

Staatsforstverwaltung.  S.  „Forstverwaltung“.
Staatshaushalt.

Vorläufiger  Vollzug  des  Budgets  für  die
Jahre  1910  und  1911.  (Ges.  v.  19.  März  10.)
137—140.

—  (Ges.  v.  30.  Juni  10.)

Staatsschuldenverwaltung.

Übertragung  der  Geschäfte  der  Eisenbahnbau-Dotations-Hauptkasse
  und  des  Buchhaltungsdienstes
  der  Grundrenten=  Ablösungskasse
an  die  „Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse“
mit  der  Bezeichnung  „Hauptkasse  der  Staatsschuldenverwaltung“.
  567.

Staatsverwaltung,  innere;  Dienstleistung  der  Bewerber
  um  Anstellung  im  höheren  Dienste.

(Verord.  v.  13.  April  10.)  169—172.

301—304.—
        <pb n="1293" />
        Stellenvermittlergesetz  —Urkunden.  11

Stellenvermittlergesetz,  Vollzug;  Bestimmung  der

Beschwerde-Instanzen.  (Verord.  v.  5.  Okt.  10.)
923—924.

Vorschriften  für  gewerbsmäßige  Stellenvermittler
  mit  Ausnahme  der  Stellenvermittler
für  Bühnenangehörige.  (Vollzugs-Bekanntmachung
  v.  6.  Okt.  10).  924—932.

Vorschriften  für  gewerbsmäßige  Strellenvermittler
  für  Bühnenangehörige.  (Bek.  v.
6.  Okt.  10.)  933—939.

Gebührentarif  der  Stellenvermittler  für  Bühnenangehörige.
  (Bek  v.  6.  Okt.  10.)  940—941.
Stellen=  und  Arbeitsnachweise.  (Bek.  v.
6  Okt.  10.)  941—944.
Stempelsteuner.  S.  „Reichsstempelgesetz“.
Stenermannsordnung  für  den  Rhein  innerhalb

Bayern;  Ergänzung.  (Verord.  v.  2.  April  10.)

173.—174.

Steuersynode  für  die  protest.  Kirchen.  S.
„Protest.  Kirchen“.
Steuerwesen.

Einkommensteuergesetz  v.  14.  Ang.  10.
493—533.

Gewerbsteuergesetz  v.  14  Aug.  10.535—547.

Kapitalrentensteuergesetz  v.  14.  Aug.  10.
549  556.

Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über
die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer.
  569  578.

Einführungsgesetz  zu  den  Gesetzen  über
die  direkten  Steuern.  (Ges.v.  14  Aug.  10.)
578—580.  ·

Besitzveränderungsabgabengesetz
v.  14.  Aug.  10.  433—436.  —  Vollzugs-Bekanntmachung
  v.  15  Aug.  10.  436—482.

Umlagengesetz  v.  14.  Aug.  10.  581—596.

Warenhaussteuergesetz  v.  14.  Aug.  10.
597—603.

Hundeabgabengesetz  v.
604—608.

14.  Aug.  10.

Stiftungen.

Abänderung  des  Statuts  der  Wittelsbacher
Landesstiftung.  (Bek.  v.  12.  Mai  10.)
264  —265.

Urkunden  über  weitere  Zustiftungen  zu
der  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung“
für  arme  Kinder

in  Berchtesgaden.  1113—1115.
„  Oberstdorf.  1116—1117.

„  Hindelang.  1118—1119.

%  Füssen.  1120—1121.

„  Garmisch.  1122—1123.

„  Fall.  1124—112ß5.

„  Marktheidenfeld.  1126—1127.

Strafsachen.

Verfahren  in  Zoll=  und  Aufschlagstrafsachen.  —
Aufhebung  der  bisherigen  Bestimmungen.
792.

Straßen,  öffentliche  Sicherheit.  S.  „Oberpolizeiliche
  Vorschriften“.

T.

Tierärztliche  Hochschule  in  München,  Verleihung
des  Doktortitels.  (Verord.  v.  12.  Juni  10.)
288.

Titelverleihungen.  146.  147.  148.  278.

Trödelhändler;  Gewerbebetrieb.  945  955.

u.
Umlagengesetz  vom  14  August  1910.  581—596.
Unfallfürsorge  für  Gefangene.  S.  „Gefangenenunfallfürsorge“.

Unterbeamtenstellen,  Besetzung.
anwärter“.
Untersuchungsanstalten,  Bakteriologische;  Errichtung.
  (Verord.  v.  31.  Aug.  10.)  793—795.
Urkunden  über  weitere  Zustiftungen  zu  der
Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für
arme  Kinder.  1113—  1127.  2
*

S.  „Militär—
        <pb n="1294" />
        12  Verdienstorden  —  Zoll—
V.

Verdienstorden.  S.  „Orden.“

Verkehrsanstalten.  S.  „Verkehrsverwaltung“.

Verkehrsordunng,  (Eisenbahn-).  S.„Eisenbahnen“.

Verkehrsverwaltung.

Verwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten;
Anderung.  997.

Zuständigkeitsordnung;  Anderungen.  998  bis
1000.

Vermittlungsagenten  für  Immobiliarverträge,
Darlehen  und  Heiraten.  —  Gewerbebetrieb.
945—955.

Versicherungsbedingungen  der  Landes-Hagelversicherungsanstalt.
  67—74.

Versorgungseinrichtungen  des  Notariats;  Aufbringung
  der  Mittel.  (Ges.  v.  4.  Jan.  10.)  1—3.

Versteigerer;  Bestimmungen  für  den  Geschäftsbetrieb.
  956—963.

Verwaltungsdienst.  S.  „Justiz=  und  Verwaltungsdienst"“.


Verwaltungsorduung  für  die  Verkehrsanstalten.
S.  „Verkehrsverwaltung“.

Verwaltungsstreitverfahren,  für  Streitigkeiten,  die
durch  Reichsgesetz  überwiesen  sind;  Zuständigkeit
  der  Instanzen.  (Ges.  v.  13.  Juni  10.)
287—288.

Verzeichnis,  amtliches,  der  mit  Kontrollstempel
versehenen  Inhaberpapiere  mit  Prämien.  7.

Vieh-Aufschlags-Rückvergütung.  75—76.

Viehseuchen.  (Maul=  und  Klauenseuche.)
—  Einfuhr  von  Rindern  2c.  —  Verbot.  4.
43.  910.  967—  968.  986.  1016.  1022.
1027.  1075.  1110.  1140.

Biehseuchengesetz  vom  26.  Juni  1909;  Ausführungsgesetz
  vom  13.  August  1910  615’—619.

Viehseuchen-Ubereinkommen  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  ÖOsterreich-Ungarn;  Berichtigung
des  Verzeichnisses  über  die  Sperrgebiete.
66  —  67.  1112.

und  Aufschlagstrafsachen.

Biehversicherungsgesetz;  Abänderung.  (Ges.  v.
4.  April  10.)  160—163.
Text  in  neuer  Fassung.  (Bek.  v.  23.  April  10.)
187—192.  «
Normalstatut  für  Ortsviehversicherungsvereine,
die  der  bayer.  Viehversicherungsanstalt  beitreten
  (neue  Fassung).  199—215.
Vogelhändler;  Gewerbebetrieb.  945—955.

W.
Wareuhaussteuergesetz  vom  14.  Aug.  10.  597—603.
Wasserstraßen.
Bestimmung  über  die  Polizeiverordnungen  bezüglich
  der  Wasserstraßen.  (Verord.  v.
17.  Jan.  10.)  45—46.

Wasserwirtschaftsrat;  Zusammensetzung.  265—266.

Wechselstempelgesetz,  Vollzug;  Entrichtung  von
Wechselstempelabgaben.  297.

Wege,  öffentliche  Sicherheit.  S.  „Oberpolizeiliche
Vorschriften“.

Wehrordnung.  S.  „Militärwesen“.

Weingesetz,  Vollzug.  177.

Wertpapierc,  Versteuerung.  S.  „Reichsstempelgesetz“.


Wittelsbacher  Landesstiftung,  Abänderung  des
Statuts.  (Bek.  v.  12.  Mai  10.)  264  —265.

Würde  eines  Doktors  und  eines  Ehrendoktors
der  veterinärmedizinischen  Wissenschaft;  Verleihung
  durch  die  K.  Tierärztliche  Hochschule
in  München.  288.

Z.

Zeugnisse  über  Befähigung  für  den  einjährigenfreiwilligen
  Miliärdienst.  S.  „Lehranstalten“
u.  „Militärwesen“.

Ziegen,  Einfuhr  aus  der  Schweiz;  Verbot.  4.  43.
Aufhebung  des  Verbots.  910.

Ziegenböcke.  S.  „Körung“.

Zoll=  und  Aufschlagstrafsachen,  Verfahren.
Aupfhebung  der  bisherigen  Bestimmungen.  792.
        <pb n="1295" />
        Zündmittel  —  Burkhard.  13

Zündmittel,  Lagerung  und  Verwendung.  Oberpolizeiliche
  Vorschriften.  (Bek.  v.  26.  Jan.  10.)
46—64.

Zündwaren  und  Feuerwerkskörper,  Beförderung
  auf  Eisenbahnen.  S.  „Eisenbahnen“.

8.  Personen-A.



Abert  Dr.  Friedrich  Philipp  Ritter  v.,  Erzbischof,
  Reichsrat.  145.

Ackermann  Paul,  Hofbuchhändler.  111.

Adelung  Friedrich,  Baurat  und  Bauamtmann.
1001.

Altmann  Hermann,  Garteninspektor.

Ammerbacher  Alfred,  Assistent.  964.

Aretin  Karl  Freiherr  v.,  Rechtspraktikant  und
Kammerjunker.  300.

Armansperg  Maximilian  Graf  v.,  Kammerjunker,
  Leutnant.  1128.

Aufseß  Eckart  Freiherr  von  und  zu,  Kämmerer
  und  Oberamtsrichter.  278.

87.

B.

Bachmann  Ludwig,  Regierungsrat.  175.

Bär  David  und  Siegfried,  Hoflieferanten.  112.

Basil  Friedrich,  Schauspielregisseur  und  Hofschauspieler.
  147.

Bauer  Georg,  Gartenverwalter  I.  Kl.  87.  145.

Bauereiß  Friedrich,  Hoflieferant.  112.

Beauffort  Jean  Graf  de,  Belgischer  Offizier

a.  D.  300.

Becker,  Regierungsrat.  902.

Bedel  Joseph,  Stabssekretär.  88.

Beeri  Julius,  Hofbuchdruckerei=  und  lith.  Kunstanstaltsinhaber.
  111.

Berber  Max,  Rat  und  Hossekretär.  278.

Zustiftungen.  S.  „Stiftungen“.
Zwangsabtretung.
Abänderung  des  Zwangsabtretungsgesetzes  vom
17.  Nov.  1837.  (Ges.  v.  13.  Ang.  10.)
621—623.

Verzeichnis.

Berchem  Arnulf  Freiherr  v.,  Kämmerer  und
Hauptmann.  155.

—  Edgar  Freiherr  v.,  Oberleutnant  und  Kammerjunker.
  310.

—  Walter  Graf  v.,  Kämmerer  und  Gutsbesitzer.
266.

Berg  Balthasar,  Advokat-Anwalt.  40.

Bernhold  Okkar,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  41.

Besserer,  Senatsvorsitzender  und  Geh.  Regierungsrat.
  902.

Beughem  de  Houthem  Bikomte  de,  Oberhofmeister.
  262.

Binter  Kaver,  Oberstabssekretär.  87.

Blaul  Dr.  Julius  Ritter  v.,  Regierungspräsident.
  145.

Bodensteiner  Johann,  Rat  und  Hoffsekretär.
905.

Bredauer  Hans  Ritter  v.,  Ministerialrat.  74.

Brenner  Gustav  Ritter  v.,  Regierungspräsident.
265.

Brettreich  Friedrich  Ritter  v.,  Staatsminister.
286.

Breunig  Georg  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  öo.  D.  906.

—  Johann,  Lakai.  178.

Brodwolf  Joh.  Franz,  Hofschmiedmeister.  111.

Brutscher  Marie,  Hoflieferantin.  112.

Buhlheller  Michael,  Justizrat,  Advokat.  41.

Buhmann  Dr.  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
40.

Burkhard  Wilhelm  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  a.
o.  D.  und  Bank-Präsident.  8.
        <pb n="1296" />
        14  Burkhardt  —Geiershöfer.

–

Burkhardt  Friedrich,  I.  Staatsanwalt.  175.

Buschbeck  Hermann,  Professor  und  Kunstmaler.
910.

Buttler  von  Clonebough,  gen.  Haimhausen,
Theobald  Graf,  Kämmerer.  80.

C.
Castell  Ernst  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Bezirksamtsassessor
  und  Rittergutsbesitzer.  278.
Cnopf  Heinrich,  stellv.  Landger.-Direktor.  176.
Conrad  Daniel  Albert  Nitter  v.,  Regierungsdirektor.
  258.

Cramer-Klett  Theodor  Freiherr  v.,  Kämmerer,
erblicher  Reichsrat.  4.

Crusius  Dr.  Otto,  Universitätsprofessor,  Geh.
Hofrat.  1216.

D.

Dauch  Konrad,  Hoflieferant.  112.

Dernburg,  Staatssekretär  a.  D.  und  Wirkl.  Geh.
Rat.  902.

Deym,  Freiherr  v.  Stiitez,  Wenzeslaus  Graf  v.
Kammerjunker.  4.  14.

Dietler  Franz  Taver,  Hofsänger.  147.

Dietz  Johanna,  Hofbuchdruckerei-Inhaberin.  111.

—  Michael,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  40.

Dillis  Leonhard,  Gartenverwalter  I.  Kl.  87.

Dittmann  Johann  Adam,  Justizrat,  Advokat.
41.

Domeyer  Michael  Filialbank-Kassier.

Dorsch  Leonhard,  Rechtsanwalt.  41.

Doser  Konrad,  Heumeister.  492.

Ducarne,  Generalleutnant,  Chef  des  belgischen
Generalstabes.  262.

175.

E.

Ebermayer  Ferdinand,  Oberstabssekretär.  44.
Ebner  Karl,  Kammervirtuos.  44.
Eckert  Karl,  Justizrat,  Advokat.  40.

Eder  August,  Hoflieferant.  112.
Ehrhard  Richard,  Gartenverwalter  J.  Kl.  88.

Ertheiler  August,  Hoflieferant.

Eichheim  Theodor,  Oberstabsrat.  88.
Eisenberger  Dr.  Karl,  Rechtsanwalt.  40.
Englert  Dr.  Ferdinand  Ritter  v.,  Ministerialrat.
  152.

Erlanger  Dr.  Michael,  Rechtsanwalt.  41.
112.

F.  -
Feicht  meier  Josef,  Maurer.  146.
Feilitzsch  Philipp  Freiherr  v..  Kämmerer.
1076.
Feinhals  Fritz,  Kammersänger.  147.
Fischer  Georg  Heinrich,  Hoflieferant.  112.
—  Joseph,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  42.
—  Josepha,  Offtzendienerin.  146.
—  Ludwig,  Oberstabssekretär.  87.
Fischler  Graf  v.  Treuberg  Ludwig,  Kämmerer.
  310.
Fleischmann  Michael,  Hoffourier.  147.
Fleißner  Max,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  41.
Fränkel  Benedikt  und  Josef,  Hoflieferanten.  112.
Franckenstein  Johann  Karl,  Freiherr  von
und  zu,  Kämmerer,  erbl.  Reichsrat.  4.
Frankenburger  Leonhard,  Rechtsanwalt.  41.
Franques  Hugo  v.,  Legationsrat,  Sekretär  des
Theresien-Ordens.  168.

Franz  Hugo,  Intendanturassessor.  175.

Frays  Ferdinand  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Legationssekretär

  I.  Kl.  106.
Frenckel  David,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.  40.
Freudenthal  Dr.  Ignaz,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  41.
Freymüller  Alfred,  Gartenverwalter  I.  Kl.  88.
Fromm  Max  und  Siegfried,  Hoflieferanten  112.
Fuchs  Theobald  Ritter  v.,  Hofran,  rechtsk.
Bürgermeister.  102.

G.

Geh  Heinrich,  Garteninspektor.  87.
Geiershöfer  Dr.  Karl,  Rechtsanwalt.  41.
        <pb n="1297" />
        Geis  —Iweins.

Geis  Joseph,  Hofopernsänger.  147.

—  Sydbilla,  Hoflieferantin.  112.

Gessele  Otto,  Rechtsanwalt.  42.

Geßmann  Dr.  Albert,  K.  u.  K.  Geh.  Rat,
Minister  a.  D.  168.

Gewinner  Christian,  Rechtsanwalt.

Gießen  Heinrich,  Geh.  Justizrat,
Anwalt.  40.

Graf  Friedrich  Ritter  v.,  Ministerialrat.  168.

Grafenstein  Ferdinand  v.,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  41.

Graßmann  Dr.  Joseph  Ritter  v.,  Ministerialrat.
  1128.

Gratzl  Karl,  Rat,  Hofkasse-Kontrolleur.  43.

Grill  August,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  40.

Großmann  Georg,  Steuerinspektor.  176.

Grünewald  Ludwig,  Stabsrat.  87.

Grundherr  zu  Altenthan  und  Weyherhaus
  Ludwig  von,  Regierungsrat.  265.

Gruner,  Präsident  und  Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrat.
  902.

Guasco  di  Bisio  Alexander  Marchese,  Italienischer
  Gesandter.  192.

Gulden  Christian,  Hoflakai.  906.

Guttenberg  Ludwig  Frhr.  von
Kämmerer,  Pagerie-Direktor.  146.

H.
Haas  Friedrich,  Reichsrat,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  39.
Habbach  Joseph,  Hoflieferant.
Hacker  Hans,  Rechtsanwalt.  41.
Hahn  Michael,  Hofgärtner.  168.
Halm  Karl,  Justizrat,  Advokat.
Handl  Heinrich,  Hofoberbaurat.  145.
Hartwig  Reinhard,  Rechtsanwalt.  41.
Hecher  Joseph  Ritter  v.,  Geistl.  Rat,  Hofprediger
  u.  Ehrenkanonikus.  8.
Heckler  Georg,  Hofoffiziant.  147.
Heichlinger  Martin,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  42.
Heigl  Georg,  Schmiedmeister.  145.
Heinrich  Wilhelm,  Hoflieferant.  112.

41.
Advokatund

  zu,

112.

40.

15

Heinsfurter  Dr.  Ignaz,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  40.

Heinzelmann  Friedrich  Ritter  v.,  Oberlandesgerichts-Präsident.
  277.

Held  Dr.  Sigmund,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  41.

Helmer  Matthäus,  Kutscher.  262.

Henle  Julius,  Ministerialrat.  1016.

Hertling  Dr.  Georg  Frhr.  v.,  Reichsrat,  Geh.
Rat  u.  ord.  Professor.  4.

Hertwig  Dr.  Richard  Ritter  v.,  Geh.  Hofrat,
Univers.-Professor.  102.  1216.

Herzfelder  Dr.  Felix,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  40.

Heß  Michael,  II.  Hoftheaterkassier.  1232.

Hessert  Eugen,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  40.

Heydel  Konstantin.  Oberstabssekretär.  87.

Heyse  Dr.  Paul  Ritter  v.,  Schriftsteller.  306.

Hippeli  Ludwig,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  41.

Hödt  Karl,  Gartenverwalter  I.  Kl.  88.

Höfl  Hugo  Ruter  v.,  Mimsterialrat.  74.

Höglauer  Heinrich  Ritter  v.,  Justiziar  und
Geh.  Rat.  87.

Hofenfels  Gustav  Freiherr  v.,  Kämmerer,
Rittmeister  a  D.  492.

Hofmann  Johann,  Hofgartenarbeiter.  145.

Holmberg  August,  Drrektor  und  Professor.  155.

Horn  Alfonsine  Freifrau  v.,  Kammerjunkers=  und
Oberleutnantsgattin,  Hofdame.  43.

Hornig  Richard  Ritter  v.,  I.  Stallmeister.  286.

Huber  Max,  Herzogl.  Küchenchef.  80.

Hübner  Ludwig,  Gartenverwalter  I.  Kl.  37.

Hülß  Friedrich,  Ingenieur.  265.

Huttner  Silvan,  Schloßdiener  I.  Kl.  145.

J.
Jacobi  Franz,  Hofschauspieler.  147.
Ingelheim  gen.  Echter  von  und  zu  Mespelbrunn
  Philipp  Rudolf  Graf  v.,  Kämmerer
und  Fideikommißbesitzer.  1028.
Jodl  Richard,  Stabssekretär.  88.
Josephthal  Emil,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  41.
Iweins,  belg.  Oberstleutnant.  262.
        <pb n="1298" />
        16  Käppel—  Meister.

K.

Käppel  Karl,  Rechtsanwalt.  42.

Kärcher  Johann,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.  40.

Kahr  Gustav,  Ministerialrat.  1016.

Kaiser  Gottlieb,  Gartenverwalter  II.  Kl.  146.

Kalkbrenner  August,  Ministerialrat.  1001.

Keller  Joseph,  Maurer.  148.

Keyl  Ulrich,  Schauspiel-Inspizient.

Kilian  Dr.  Eugen,  Oberregisseur.

Kirchgeorg  Paul,  Hofphotograph.

Kiste  Jakob,  Büchsenspanner.  116.

Klingel  Georg,  Kanzleirat  und  Obersekretär.
175.

Klinger  Max,  Bildhauer  und  Maler.

Klöck  Michael,  Hofjagdgehilfe.  146.

Knesebeck  Bodo  von  dem,  Preuß.  Vize-Oberzeremonienmeister.
  278.

Knote  Heinrich,  Kammersänger.

Koch  Joseph,  Kammermusiker.  147.

König  Eduard,  Regierungsrat.  277.

Kolb  Ludwig,  Stabsdiener.  492.

Kolde  Dr.  Theodor  Ritter  v.,  Geh.  Hofrat
und  Universitätsprofessor.  492.

Koller  Ludwig,  Schloßdiener  I.  Kl.

Kotz  Joseph,  Kammermusiker.  147.

Krämer  Max,  Marstallfourier.  146.

Kraetke,  Staatssekretär  u.  Wirkl.  Geh.  Rat.  902.

Kraus  Michael,  Bräumeister.  147.

Krembs  Karl,  Gartenverwalter  I.  Kl.  87.

Kreß  v.  Kressenstein  Georg  Frhr.,  Justizrat,
Advokat.  41.

Krupitz  Friedrich,  Hofoffiziant.  146.

Künzberg  Joseph,  Gartenverwalter  I.  Kl.  87.

Kuffler  Jakob,  Hoflieferant.  112.

147.
147.
111.

1216.

147.

1028.

Kullmann  M.  Sigberta,  Lokaloberin.  152.
L.
Landstorfer  Hans,  Stabssekretär.  88.

Lang  Georg,  Hofjagdgehilfe.  146.
Langesee  Joseph,  Justizrat,  Advokat.  40.
Langheinrich  Dr.  Christian,  Rechtsanwalt.  41.

Lannoy  Graf  v.,  belg.  Leutnant.  262.

La  Rosée  Theodor  Graf  Basselet  de,  K.  Kämmerer
  und  Gutsbesitzer.  1216.
Lauterbach  Thomas,  Grenzoberaufseher.  176.
Lechler  Friedrich,  Oberstabssekretär  und  Schloßverwalter
  I.  Kl.  87.  905.  9é64.

Ledermann  Joseph,  Stabskontrolleur.

Leopold  Gregor,  Verwalter.  905.

Lerchenfeld  auf  Köfe  ring  und  Schönberg
  Hugo  Graf  v.  und  z.,  Kämmerer,  Staatsrat
  i.  a.  o.  D.  und  a.  o.  Gesandter.  1160.

Lettenmeyer  Johann,  Hofoffiziant.  147.

Liedekerke-Beaufort  Aynard  Graf  de,  Belgischer
  Leutnant.  300.

Lindenfels  Ernst  Freih.  v.,  Kaufmann.  1236.

—  Heinrich  Freih.  v.,  Gutsbesitzer.  1236.

Lindner  Dr.  Hilmar  Ritter  v.,  Regierungsdirekor.
  1128.

Lingg  Max,  Hoflieferant.  112.

Lobkowitz  Franz  Frhr.  v.,  Rechtsanwalt.  40.

Lochner  Ludwig,  Regierungsrat.  277.

Löwenfeld  Dr.  Theodor,  Honorarprofessor,
Rechtsanwalt.  40.

87.

M.

Maffei  Hugo  Ritter  u.  Edler  v.,  erbl.  Reichsrat
  2c.  4.  1160.

Maistre  Viktor,  Herzogl.  Hofsekretär.  80.

Mann  Georg,  Hoflieferant.  112.

Marx  Franz,  Küchenmeister.  147.

Mattern  Johannes,  Direktionsrat.  175.

Mauermeyer  Simon,  Heumeister.  146.

Maurer  Albert,  Gartenverwalter  I.  Kl.  87.

Mayer  Albert,  Rechtsanwalt.  40.

—  Ludwig  gen.  Malhyoth,  Oberstabsinspektor.
87.  6

Mayr  Anton,  Hausdiener.  148.

Mehling  Franz,  Kriegsgerichtsrat.  176.

Meinel  Wilhelm  Ritter  v.,  Ministerialrat.  74.

Meisner  Christian,  Rechtsanwalt.  40.

Meister  Eduard,  Rechtsanwalt.  41.
        <pb n="1299" />
        Mercier  —  Ripp.  17

Mercier,  Haushofmeister  262.

Merkel  Hans,  I.  Staatsanwalt.  176.

Merkle  Karl,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.

Merode  Louis  Graf  de.  300.

—  Werner  Graf  de,  ehem.  Oberhofmeister  und
Senator.  300.

40.

Mertl  Justin,  Oberbrauer.  147.
Metz  Moritz,  Stabssekretär.  88.
—  Wilhelm,  Ministerialrat.  1016.

Michel  Karl  August  Ritter  v.,  Kommerzienrat.
  152.

Micheler  Georg  Ritter  v.,  Regierungsdirektor.
74.

Mille  Karl,  Kammermusiker.  147.

Möller  Friedrich,  Amtsgerichtsdirektor.

Mörtelbauer  Joseph,  Garteninspektor.

Mois  Babette,  Ballettfigurantin.  147.

Montgelas  Theodor  Graf  v.,  Kämmerer  und
Oberst  z.  D.  286.

Moralt  Rnudolf,  Stabskassier.  87.

Moy,  Graf  v.,  Oberstzeremonienmeister.  262.

Müller  Dr.  Ernst  Nitter  v.,  Ministerialrat.  74.

—  Julius,  Hoflieferant.  112.

—  Drx.  Karl  Ritter  v.,  Regierungspräsident.  8.

277.
87.

N.
Nagengast  Ernst,  Hoflieferant.  112.
Neumeister  Georg,  Gartenverwalter  I.  Kl.  87.
Ney  Wilhelm,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.  40.

Niller  Ludwig,  Rechtsanwalt.  40.
O.
Ohler  Arnold,  Rechtsanwalt.  41.

Osterholzer  August,  Hofoffiziant.  7.  146.

Ott  Wilhelm,  Kriegsgerichtsrat.  175.

P.
Pailler  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  145.
Peßl  Joseph  Ritter  v.,  Hoflieferant.  112.
Petri  Oskar  Ritter  v.,  Geh.  Kommerzienrat
und  Generaldirektor.  492.

Pfaff  Dr.  Hermann  NRitter  v.,  Staatsminister.
568.

Pfaffenberger  Benedikt,  Okonomiebaumeister.
147.  168.

Pfannenstiel  Hubert,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
40.

Pflaum  Ludwig  Ritter  v.,  Oberst  z.  D.  und
Hofkavalier.  905.

Pflügl  Baptist,  Jutendanturrat.

Piaskowsky,  Geldzähler.  902.

Podewils-Dürniz  Dr.  Klemens  Freiherr  v.,
Kämmerer,  Vorsitzender  im  Ministerrate  und
Staatsminister.  266.

Pollitz  Wilhelm,  Rechtsanwalt  42.
Poschinger-Camphausen  Ottmar  Ritter  v.,
Kämmerer  und  Rittmeister  z.  D.  156.

Pracher  Hyacinth,  Schloßinspektor.  146.
Praun  Paul  Ritter  v.,  Regierungspräsident.  906.

175.

R.

Rausch  Konrad,  Gartenverwalter  I.  Kl.  87.

Redwitz  Franz  Freiherr  v.,  Leutnant  und  Kammerjunker.
  1076.

Rehlingen  und  Haltenberg  Rrudolf  Freiherr
  v.,  Kämmerer  und  Major  z.  D.  1028.

Reindl  Jakob,  Hofjagdgehilfe.  146.

Reinhold  Franz,  Rechtsanwalt.  42.

Reitmayr  Joseph,  Pfleger.  147.

Reitmeir  Ambros,  Kutscher.  146.

Reitzenstein  Freiherr  v.,  Oberst  und  Hofmarschall.
  1028.

Renner  Haus,  Hoflieferant.  112.

Reverdy  Richard,  Ministerialdirektor.  265.

Riegg  Matthias,  Herzogl.  Bayer.  Marstalloffiziant.
  178.

Rieppel  Dr.  Anton  Nitter  v.,  Baurat  und
Maschinenfabrikdirektor.  266.

Ries  Max,  Hoftheaterkassier.  87.

Nietzl  Michael,  Stabsinspektor  und  Schatzmeister.
964.

Ripp  Gabriel,  Gartenverwalter  I.  "  87.
        <pb n="1300" />
        18

Ritter  zu  Grünstein  Adalbert  Freiherr  v.,
Kämmerer,  Hofmarschall.  8.
Rockelmann  Jakob,  Kammerfourier.
Röhr  Hugo,  Hofkapellmeister.  147.
Rottenhöfer  Friedrich,  Rechtsanwalt.  42.

Ruf  Georg,  Hofbrunnmeister.  145.

146.

S.

Sämmer  Joseph,  Oberamtsrichter,  Oberlandesgerichtsrat.
  176.

Samberger  Leo,  Professor  und  Kunstmaler.
1216.

Sand  Hermann,  Rechtsanwalt.  41.

Schab  Moritz  v.,  Oberapotheker.  111.
Schacky  auf  Schönfeld  Dr.  Eugen  Freiherr  v.,
Staatsrat  und  Ministerialdirektor.  145.
Schätz  August  Ritter  v.,  Staatsrat  und  Ministerialdirektor.

  145
Schall  Heinrich,  Hofgärtenoberinspektor.  111.
Scheick  Dr.  Joh.  Bapt.,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  41.
Schels  Bernhard,  Schloßdiener  I.  Kl.
Scherer  Wilhelm,  Hoflieferant.  112.
Schilcher  Hubert  v.,  Kämmerer  und  Gutsbesitzer.
  178.
Schmid  Joseph,  Kammermusiker.  147.
—  Max  Ritter  v.,  Regierungsdirektor.
Schmidt  Eduard,  Hoftheaterkassier.  87.
—  Dr.  Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrat.  902.
—  Dr.  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  41.
Schmitt  Dr.  Joseph,  Rechtsanwalt.  41.
—  Stephanie,  Leinwandmeisterin.  146.
Schoeffmann  Johann,  Jagdstationsgehilfe.  492.
Schötz  Joseph,  Intendanturassessor.  176.
Schramm  Max  Joseph,  Rentier.  147.
Schredl  Ignaz,  Garteninspektor.  87.
Schroen  Philipp,  Rentamtmann.  148.
Schuler  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  40.
Schwarz  Eduard,  Hans  und  Karl,  Hoflieferanten.
112.
Schweickert  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  40.

145.

258.

Ritter  zu  Grünstein  —Strößenreuther.

Sebald  Dr.  Gustav  Ulrich,  Hofbuchdruckereiund
  Verlagsbuchhandlungs-Inhaber.  111.
—  Karl  Ulrich,  Hofbuchdruckerei=  und  Verlagsbuchhandlungs-Inhaber.
  111.
Seckendorff-Aberdar  Walter  Freiherr  v.,
Kämmerer  u.  Fideikommißbesitzer  286.  306.
Sedlmaier  Katharina,  Hofgartenarbeiterin.  145.
Sedlmayer  Hugo,  Stabssekretär.  88
Seiberth  Karl,  Hoflieferant.  112.
Seidel  Ludwig,  Oberstabsrat.  87.
Seidl  Ernst,  J.  Staatsanwalt.  175.

145.

Seinsheim  Albrecht  Graf  v.,  Obersthofmeister.

266.

Sendlinger  Stefan,  Oberstabssekretär.

Siegler  Ludwig,  Schloßinspektor.  306.

Sigriz  Friedrich  v.,  Oberstabsrat.  88.

Soden-Fraunhofen  Franziska  Freifrau  v.,
Palastdame.  1022.

Sörgel  Hans  Ritter  v.,  Ministerialdirektor  a.  D.
265.

Speidel  Albert  Freiherr  v.,  Generalintendaut.
145.

Städtler  Wunibald,  Oberintendanturrat.  176.

Staudhamer  Sebastian,  Geistl.  Rat  und  Kanonikus.
  146.

Stein  Otto  Freiherr  v.,  Kammerjunker,  Rechtspraktikant.
  1128.

Steinmeyer  Elias  Ritter  v.,  Geh.  Hofrat,
Univers.-Professor.  102.

Stengel  Arnold  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Hauptmann.
  1128.

—  Leopold  Freiherr  v.,  Kämmerer,  Hauptmann
und  Batteriechef.  1128.

Stockinger  Ludwig,  Bureaudiener.

Storg  Max  Joseph,  Hoflieferant.

Strauch  Julius,  Hoflieferant.  112.

Strauß  Dr.  Richard,  Preuß.  Generalmufikdirektor.

  1216.

Ströbel  Karl,  Rechtsanwalt.  41.

Ströll  Dr.  Moritz  Ritter  v.,  Bankdirektor.  102.

Strößenreuther  Otto  Ritter  v.,  Ministerialrat,
  stellv.  Bundesratsbevollm.  74.

87.

1232.
112.
        <pb n="1301" />
        Struyf  —Zollner.

Struyf  Alexander,  Kammerdiener.  262.

Sturmfeder-Horneck  Friedrich  Karl  Freiherr
  v.,  Kämmerer  und  Fideikommißherr.  178.

Stummer  Johann,  lI.  Staatsanwalt.  175.

Sutor  Adolf,  stellvertr.  Landgerichts-Direktor.
175.

Syhberg  zu  Sümmern  Paul  Freiherr  v.,
Kämmerer  und  großh.  luxemb.  Oberkammerherr.
  306.

T.

Tattenbach  Sophie  Gräfin  v.,  Palastdame.
1028.

Terlinden  O.,  Generalmajor  a.  D.,  Ehrenkavalier.
  262.

Teuffel  von  Birkensee  August  Frhr.,  Kammerjunker,
  Leutnant.  278.

Thaler  Gustav,  Reitknecht.  146.

Treutlein-Mördes  Johann  Ritter  v.,  Ministerialdirektor
  und  Staatsrat  i.  o.  D.  266.

Tucher  v.  Simmelsdorf  Heinrich  Freiherr,
Staatsrat  i.  a.  o.  D.,  a.  v.  Gesandter.  4.

Tuckermann  Hermann,  Kammermusiker.  147.

u.
Ulsamer  Eduard,  Hofapotheker.  145.  964.
Umann  Anna,  Chorsängerin.  147.

V.
Vaerst  Dr.  phil.  Gustav  v.,  Hofrat  u.  ord.
Professor.  148.
Valentin  Karl,  Hoflieferant.  1232.
Vequel-Westernach  Theodor  Freiherr  v.,  Kammerjunker,

  Leutnant.  1128.
VBölcker  Karl  Ritter  v.,  Ministerialrat.  1128.
Völk  Heinrich,  Ministerialrat.  1016.
Vogel  Ludwig,  Wagenmeister.  492.
Vollendorff  Karl,  Kammermusiker.  147.

Vollhardt  Oskar,  Geh.  Justizrat,  Advokat.  41.

W.
Wachter  Alfred  v.,  Kammerjunker,  Rechtspraktikant.
  1216.

19

Wackenreuder  Paul,  Intendanturrat.  176.
Wacker  Joseph,  Schloßgärtner.  906.
Wagenhäuser  Karl,  Hofrat,  88.
Waldherr  Paul,  Hofjagdgehilfe.
Walter  Max,  Inspektor.  306.
Wanninger  Dr.  Franz  Kaver,  Direktionsrat.  176.
Wegmann  Joseph,  Stabskontrolleur.  87.
Wehner  Dr.  Anton  Ritter  v.,  Staatsminister.
266.  300.  1028.
—  Heinrich,  Gartenobergehilfe,  168.
Weigl  Max,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
Weikard  Franz,  Ministerialrat.  1000.
Weinmayer  Leopold,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
39.

146.

41.

Wemmer  Philipp,  Eisenbahnsekretär.  176.
Wiesmaier  Joseph,  Stabssekretär.  88.
Wille  Karl,  Veterinärrat.  146.

Winter  Josef,  Geheimer  Sekretär.  1232.

Wölfl  Kaspar,  Rechtsanwalt.  40.

Wolf  Ludwig,  Hofbuchdruckerei=  und  lith.  Kunstanstalts-Inhaber.
  111.

Wrede  Anna  Fürstin  v.,  Palastdame.  1022.

Wurzer  Bernhard,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  42.

Wutz  Josef,  Werkführer.  176.

Z.

Zaubzer  Joseph,  Hoflieferant.  112.

Zedlitz  und  Neukirch  Dietz  Frhr.  v.,  Sächs.
Oberstleutnant  z.  D.  und  Gutsbesitzer.  258.
300.

Ziegler  Ludwig,  Kutscher.

—  Otto,  Amtsgerichtsdirektor.

—  Wilhelm,  Chorsänger.  147.

Zilcher  Oskar,  Rechtsanwalt.  41.

Zimbauer  Joseph,  Kammermusiker.  147.

Zimmermann  Dr.  Albert,  Rechtsanwalt.  4.

—  Dr.  Wilhelm,  Rechtsanwalt.  40.

—  Faver,  Gartenverwalter  II.  Kl.  168.
Zoller  Alexander  Frhr.  v.,  Kämmerer  u.  Rittermannlehenbesitzer.
  286.
Zollner  Hermann,  Stabsrat.

146.
175.

87.
        <pb n="1302" />
        Alfeld—JSohanniskrenz.

C.  Orts-Verzeichnis.

A.

Alfeld,  Gemeinde;  Abtrennung  vom  Bezirksamt
Sulzbach  und  Zuteilung  zum  Bezirksamt
Hersbruck.  172.

Amberg—Ensdorf,  Bahnteilstrecke;  Eröffnung.
177.

Arzberg,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.  798.

—  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.  1001.

Augsburg,  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.

  151.
B.
Bayreuth,  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.
  278.
Berchtesgaden,  Gemeinde;  Zustiftung  zur

Prinzregent  Luitpold-Stiftung.
Betzenstein,  Forstamt.  1002.
Bildhausen,  Forstamt;  Auflösung.  6.

—  expon.  Forstamtsassessorstelle.  6.
Bischbrunn,  Gemeinde;  Zustiftung  zur  Prinzregent

  Luitpold-Stiftung.  1126.
Bischofsheim  v.  d.  Rh.,  Forstamt;  Auflösung.

798.

—  expon.  Forstamtsassessorstelle.  798.
Blieskastel,  Messungsamt;  Aufhebung.  567.
Buching,  Gemeinde;  Zustiftung  zur  Prinzregent

Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung.  1120.

D.

Deidesheim,  Anderung  des  Gemeindebezirks.

109.
E.

Ebern,  Forstamt.  6.

Eibach,  Forstbezirk;  Einverleibung  von  Teilen
in  die  Stadt  Nürnberg.  308.

Ensdorf  —Amberg,  Bahnteilstrecke;  Eröffnung.
177.

—  —  Schmidmühlen,
nung.  1160.

1114.

Bahnreststrecke;  Eröff-Ettal,

  Gemeinde;  Zustiftung  zur  Prinzregent
Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung.  1122.

F.
Fall,  Forstamtsbezirk;  Zustiftung  zur  Prinzregent
  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung.  1124.

G.

Garching  —Trostberg,  Bahnlinie;
1068.

Garmisch,  Forstamtsbezirk;  Zustiftung  zur
Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung.
1124.

Gmünd,  Försterstelle,  Auflösung.  108.

Grafenwöhr—Truppenübungsplatz;  Errichtung
eines  Militärforstamts.  626.

—  —  Verbindungsbahn.  903.

Großreuth  —Nürnberg—  Nordwestbahnhof,
Bahnstrecke;  Eröffnung.  905.

Großwiesenhof,  Försterstelle  —  nun  Waldwärterposten
  —.  910.

H.
Haidmühle—Waldkirchen,  Bahnlinie;
nung.  1027.
Haimendorf,  Forstbezirksänderung.  296.
Hammelburg,  Neubauinspektion;  Errichtung.
568.

Hassenbach,  expon  Forstamtsassessorstelle;  Abtrennung
  vom  Forstamt  Kissingen.  798.
Hindelang,  Gemeinde;  Zustiftung  zur  Prinzregent
  Luitpold-Stiftung.  1118.
Holzkirchen,  expon.  Forstamtsassessor.

J.
Johanniskreuz,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.
  798.

Eröffnung.

Eröfl-308.
        <pb n="1303" />
        Kaiserslautern  —  Pappenheim.

K.

Kaiserslautern,  K.  Kreisbaugewerkschule,  nun
„K.  Kreisbauschule“.  798.

—  West,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.  1075.

Kastl,  Försterstelle;  Auflösung.  1002.

Kempten  —St.  Lorenz,  Gemeindebezirksänderung.
  263.

—,  Neubaninspektion;  Auflösung.  909.

Königssee,  Gemeinde;  Zustiftung  zur  Prinzregent
  Luitpold-Stiftung.  1114.

Krünn,  Forstamtsbezirk;  Zustiftung  zur  Prinzregent
  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung.  1124.

Krumbach  —Pfaffenhausen,  Bahnlinie;  Eröffnung.
  1161.

L.
Lichtenhos,  Forstbezirk;  Einverleibung  von  Teilen
in  die  Stadt  Nürnberg.  308.
Lorenz  Skt.—  Kempten,  Gemeindebezirksänderung.
  263
Ludwigshafen  a.  Rh.,  Pfälz.  Hypothekenbank;
Schuldverschreibungen.  7.  166.  797.

M.

Memmingen,  Forstamt.  108.

Meringerau,  Gemeinde;  Vereinigung  mit  der
Stadtgemeinde  Augsburg.  297.

Miesbach,  exp.  Forstamtsassessor;  Verlegung
des  Dienstsitzes  nach  Holzkirchen.  308.

Mitterfecking,  Gemeinde;  Einverleibung  der
Gemeinde  Peterfecking.  1215.

München,  Bayer.  Vereinsbank;
schreibungen.  6.  299.  1139.

—  Bayer.  Handelsbank;  Schuldverschreibungen.
10.  142.  305.  1231.

—  Bayer.  Hypotheken=  und  Wechselbank;  Schuldverschreibungen.
  42.  259.  310.  1021.

—  Süddeutsche  Bodenkreditbank;  Schuldverschreibungen.
  101.  922.

—  Bayer.  Landwirtschaftsbank;  Schuldverschreibungen.
  143.  1026.

Schuldver-21



München,  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.
  144.

—  K.  Baugewerkschule,  nun  „K.  Bauschule  mit
Gewerbelehrerinstitut“.  798.

N.
Naila—Schwarzenbach,  Bahnlinie;  Eröffnung.
299.
Neidenfels,  Anderung  des  Gemeindebezirkes.  109.
Neuhäusel,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.
1002.
Neustadt  a.  A.,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.
  910.

Neu-Ulm,  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.
  307.

Nürnberg,  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.
  174.

—  Nordwestbahnhof—Großreuth,  Bahnstrecke;  Eröffnung.
  905.

—,  Vereinsbank;  Schuldverschreibungen.  1076.

O.

Oberaltenbuch,  Gemeinde;  Zustiftung  zur
Prinzregent  Luitpold-Stiftung.  1126.

Oberammergau,  Gemeinde;  Zustiftung  zur
Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung.
1122.

Oberhausen,  Gemeinde;  Vereinigung  mit  der
Stadtgemeinde  Augsburg.  297.

Obernburg—Heimbuchenthal,  Bahnlinie;  Eröffnung.
  5.

Oberschönegg,  Forstamt;  nun  „Memmingen“".
108.

—  Försterstelle.  108.

Oberstdorf,  Gemeinde;  Zustiftung  zur  Prinzregent
  Luitpold-Stiftung.  1116.

Otterberg,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.
1002.

P.
Pappenheim,  Forstamt;  Auflösung  der  Assessorstelle.
  270.
4
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        22  Peterfecking  —  Würzweiler.

Peterfecking,  Gemeinde;  Einverleibung  in  die
Gemeinde  Mitterfecking.  1215.

Pfaffenhausen  —  Krumbach,  Bahnlinie;  Eröffnung.
  1161.  «  .

Pfersee,  Gemeinde;  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde
  Augsburg.  297.

8

R.

Ramsau,  Gemeinde;  Zustiftung  zur  Prinzregent
  Luitpold-Stiftung.  1114.

Rehau,  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.
968.

Rieblich,  Forstamt;  Auflösung.

—,  Försterstelle.  1002.

Röthenbach,  Gemeindebezirksänderung.  296.

Rotthalmünster  —  Simbach,  Bahnteilstrecke;
Eröffnung.  1015.

1002.

S.

Salzberg,  Gemeinde;  Zustiftung  zur  Prinzregent
  Luitpold-Stiftung.  1114.

Schleißheim  II,  Försterstelle;  Auflösung.  798.

Schmidmühlen  —Ensdorf,  Bahrreststrecke;
Eröffnung.  1160.

Schönau,  Gemeinde;  Zustiftung  zur  Prinzregent
  Luitpold-Stiftung.  1114.

Schollbrunn,  Gemeinde;  Zustiftung  zur  Prinzregent
  Luitpold-Stiftung.  1126.

Schongau,  Neubauinspektion;  Errichtung.  178.

Schwangau,  Gemeinde;  Zustiftung  zur  Prinzregent
  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung.  1120.

Schwarzenbach  —Naila,  Bahnlinie;  Eröffnung.
299.

Simbach—Rotthalmünster,  Zahnteilstrecke;  Eröffnung.
  1015.

Sondermoning,  Försterstelle;  —  nun  Waldwärterstelle.
  108.

Spalt,  Försterstelle;  —  nun  Waldwärterstelle.
1075.  -

Stangenroth,  Forstamt;  Zuteilung  der  expon.
Forstamtsassessorstelle  in  Hassenbach.  798.

Stierberg,  Försterstelle;  Aufhebung.  1232.

Stiftswald,  Forstamt;  Auflösung.  1002.

Stiftswalder  Forsthaus,  Errichtung  einer  expon.
Forstamtsassessorstelle.  1002.

T.

Trauchgau,  Gemeinde;  Zustiftung  zur  Prinzregent
  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung.  1120.
Traunstein,  Neubauinspektion;  Auflösung.  1074.
Trostberg—Garching,  Bahnlinie;  Eröffnung.
1068.
u.

Übersee,  Försterstelle;  Auflösung.  1002.

Unteraltenbuch,  Gemeinde;  Zustiftung  zur
Prinzregent  Luitpold-Stiftung.  1126.

Unterammergau,  Gemeinde;  Zustiftung  zur
Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung.
1122.

V.

Vorbach,  Forstamt;  nun  „Ebern".  6.
—  Forsterstelle.  6.

W.

Waidach,  Forstamt;  nun  „Betzenstein“.  1002

Waldkirchen—Haidmühle,  Bahnlinie;  Eröffnung.
  1027.

Weibersbrunn,  Gemeinde;  Zustiftung  zur
Prinzregent  Luitpold-Stiftung.  1126.

Würzburg,  Kreisbaugewerkschule,  nun  „K.  Kreisbauschule“.

  798.

Würzweiler,  Försterstelle;  Auflösung.  6.
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