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        <title>Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911.</title>
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            <idno>gvbl_bayern_1911</idno>
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b  und  Verorduungs-Blatt

für  das

önigreich  Bayern.

1911.

1  bis  einschließlich  Nr.  84).

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München.
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        <pb n="3" />
        übersicht  der  Zeitfolge

der  im  Gesetz-  und  Verorônungsblatt  für  das  Königreich  Shapern

im  Jahre  1011

veröffentlichten  Gesetze,  Perordnungen  uLCw.

 

 

 

 

Datum  1  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  6  des  Seiten
ꝛc.  Blattes
1910.  .
30.  Dezember  Bekanntmachung,  Vollzug  des  Güterzertrümmerungsgesetzes
  betr.  3  1  1.
31.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlacht-1911.
  schweinen  aus  Osterreich-Ungarn  1  1  «  2.
3.  Januar  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  das  Beamtentöchterstift
  Neuberghausen  betr.  2  3—12.
4.  —  Bekanntmachung,  das  Diphtherieserum  betr.  3  13.
4.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Pfälzische
Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  betr.  4  19.
9.  —1  Bekanntmachung  Über  Bekämpfung  der  Tollwut  1  1
in  den  Grenzbezirken  des  Deutschen  Reichs  1
und  Österreich-Ungarns  betr.  3  14—17
10.  —  Bekanntmachung  über  die  Schiffahrts=  und  Floßordnung
  für  die  Donau  in  Bayern  3  1  17.
13.  —  Bekanntmachung  über  die  Ein  fuhr  von  Schlacht-  3
rindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn  1  4  20.
13.  —  Bekanntmachung,  die  Abgabe  von  amtlichen  Druck-  1
sachen  an  dieöffentlichen  Bibliotheken  betr.  5  21—23.
16.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempel-  #
gesetzes  betr.  8  23—27.
        <pb n="4" />
        IV

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  #  Blattes
1911.
16.  Januar  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrs-  .
ordnung  5  27—28.
17.  —  Bestätigungsurkunde,  das  Familienfideikommiß
Sandersdorf  und  Eggersberg  der  Freiherren
  von  Bassus  beir.  8  43  76
19.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  8  18der  Rechts—
anwaltsordnung  betr.  5  28.
21.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.
Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München
betr.  7  35.
24.  —  Bekanntmachung,  die  Vorstände  der  Anwalts—
kammern  betr.  6  29  -32.
25.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn  6  32.
26.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  König-1
  reich  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  6  32—33.
27.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Or-1
  ganisation  von  Forstdienststellen  betr.  7  36.
28.  —  Bekanntmachung  über  das  Mindestmaß  der  Saib-1
  linge  7  36.
—  Besetzung  der  Disziplinargerichte  für  nicht—
richterliche  Beamte  7  36—42.
3.  Februar  Bekannmachung,  die  Un  fall  fürsorge  für  Gefangene
.  betr.  9  79.
5.  —  Bekanntmachung,  die  Vereinigung  der  Gemeinden
  Ettenberg  und  Landschellenberg,  K.  Be-#
  zirksamts  Berchtesgaden,  betr.  10  82.
8.  —  Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes
.  über  die  Landeskultur-Rentenan  stalt  9  77—79.
8.  —1  Bekanntmachung,  die  Ausführungsbestimmungen
zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
betr.  10  82.
11.  —  Bekanntmachung,  das  Pfandleihgewerbe  betr.  11  83—93.
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        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  "  des  Seiten
2c.  Blattes
1911.  #
11.  Februar  Bekanntmachung,  das  Pfandvermittlungsgewerbe
betr.  11  94  —105.
13.  —0  Königliche  Verordnung  über  den  Handel  mit  Hasel-,
Schnee=  und  Steinhühnern  i  10  81-  82.
15.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlacht-  1
rindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn  1  11  106.
15.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  München  betr.  11  106.
24.  —  HKönigliche  Verordnung,  die  Stiftung  eines  Ehren-  #
zeichens  für  vierzigjährige  Dienstzeit  betr.  16  157—159.
24.  —  Koönigliche  Verordnung,  die  Stiftung  einer  Krone  i
zur  Prinz-Regent  Luitpold-Medaille  betr.  18  100.
27.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeni
  eisenbahnen  Bayerns  betr.  13  141.
28.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung
i  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsord-  I
nung  betr.  13  142—143.
28.  —  Königliche  Verordnung,  den  Vollzug  des  Beamtengesetzes
  betr.  14  149  154.
28.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreiboungen
  durch  die  Bayer.  Handelsbank  in
Mlüürnchen  betr.  1  14  154.
2.  März  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Haussteuer-  6
gesetzes  12  107—139.
2.  —  Bekanntmachung  über  die  Bekämpfung  der  Maul-  3
und  Klauenseuche  13  143—148.
33.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtroeindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlacht-  "
schweinen  aus  Osterreich-Ungarn  14  155.
5.  —  Vekanntmachung,  Carnegie-Stiftung  für  Lebens-16
  168—  166.

 

#  retter  betr.
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        VI

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1911.
6.  März  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-  6
bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Pirmasens  betr.  16  166.
7.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.  #
Vereinsbank  in  München  betr.  16  167.
9.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtvieh
  aus  Frankreich  nach  Bayern  16  167.
11.  —  Bekanntmachung  über  die  Ein  fuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn  19  175.
13.  —  Allerhöchster  Erlaß  17  169  —71.
13.  —  Allerhöchste  Entschließung  über  die  Verwendung
des  Erträgnisses  der  Landessammlung  aus
Anlaß  des  Allerhöchsten  90.  Geburtsfestes  18  173—174.
13.  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  einer  neuen  Art  .
Reichsbanknoten  zu  100  Mark  betr.  20  178—181.
14.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Österreich-Ungarn  19  176.
15.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  20  181  —182.
20.  —  Urkunde  über  die  Errichtung  einer  Prinzregent
Luitpold-Stiftung  für  Künstler  20  177—178.
21  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Österreich-Ungarn  20  182.
24.  —  «  Bekanntmachung,  Auflösung  von  Forstdienststellen
  betr.  21  183.
26.  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Pfälz.
Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.
6  betr.  21  184.
        <pb n="7" />
        VII

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1911.  «
28.  März  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn  21  184.
1.  April  Königliche  Verordnung,  den  Vollzug  des  Zuwachssteuergesetzes
  vom  14.  Februar  1911  beir.  1  22  185  -  186.
3.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Zuwachssteuergesetzes
  vom  14.  Februar  1911  betr.  23  189—263.
4.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Österreich-Ungarn  22  187.
4.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern
und  Ziegen  aus  der  Schweiz  )  22  187.
5.  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Nürnberg  betr.  I  24  267.
6.  —  Königliche  Verordnung,  die  Organisation  der
Rentämter  betr.  24  265—266.
7.  —  Biekanntmachung,  Ergänzung  der  Gebührentaxe
der  Eichanstalten  für  Maß  und  Gewicht  betr.  24  267—268.
7.  —  Bekanntmachung,  Abänderung  und  Ergänzung
·  der  Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  1.  August  1885  betr.  I  24  268—272.
12.  —1  Bekanntmachung,  Verwendung  des  Erträgnisses
der  Landessammlung  aus  Anlaß  des  Allerhöchsten
  90.  Geburtsfestes  betr.  1  26  273—274.
12.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlacht-  "
rindvieh,  Schlachschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn  28  274.
15.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Unde-«
  rung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Ver-«
  kehrsordnung  26  275  —277.
18.  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die
Eisenbahn-Aktiengesellschaft  „Lokalbahn
Gotteszell—  Viechtach“  in  Biechtach  betr.  27  285
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Bilattes
1911.
19.  April  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlacht-«
  fchweinenausdsterreichiUngarn  26  277.
19.  —  Betanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.
Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München
«  betr.  «  26  277.
20.  —  Bekanntmachung  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen
  betr.  1  27  285.
21.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Dienstkleidung
der  im  äußeren  Dienste  verwendeten  gemeind-#
  lichen  Polizeibediensteten  27  279—284
25.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrind
  vieh,  Schlachtschafen  und  Schlacht-  .
schweinen  aus  Osterreich-Ungarn  27  285—286
25.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahnbau=  und  Be-  ·
triebsordnung  für  die  Haupt-  und  Neben—
eisenbahnen  Bayerns  betr.  28  287.
25.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahnbau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  28  288.
26.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation
  von  Forstdienststellen  betr.  28  283.
27.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahnbau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Neben
eisenbahnen  Bayerns  betr.  28  288—289.
28.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichserb-  #
schaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betr.  28  289.
3.  Mai  Abschied  für  den  Landrat  von  Oberbayern  29  291—312.
3.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Niederbayern  29  313—328.
33.  —  Abschied  für  den  Landrat  der  Pfalz  ,  29  329  343.
3.  —  Abschied  für  den  Landrat  der  Oberpfalz  und
·  von  Regensburg  29  344  —358.
33.  —  29  359  —373.

 

 

Abschied  für  den  Landrat  von  Oberfranken
        <pb n="9" />
        IX

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1911.  6
3.  Mai  Abschied  für  den  Landrat  von  Mittelfranken  29  374—390.
3.  —1  Abschied  für  den  Landrat  von  Unterfranken  und
Tcchaffenburg  29  391—403.
3.  Abschied  für  den  Landrat  von  Schwaben  und
Neuburg  29  404—421.
5.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlacht-  #  3
rindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Österreich-Ungarn  6  30  423.
8.  —  HKönigliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Reichs-  s
gesetzes  über  die  Bekämpfung  gemeingefähr-  «
licher  Krankheiten  vom  30.  Juni  1900  31  425—426.
9.  —  Bekanntmachung  über  die  Bekämpfung  übertragbarer
  Krankheiten  31  426—444.
9.  —  Bekanntmachung  über  die  Dienstanweisung  für
die  Leichenschauer  31  445.
9.  —  Bekanntmachung  über  die  Dienstanweisung  für  .
die  Hebammen  3  31  445—446.
10.  —1  Bekanntmachung  betr.  Ergänzung  und  Anderung  6
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrs-  «
ordnung  32  147—448.
15.  —  Bekanntmachung,  Abänderung  und  Ergänzung  —
der  Gebührentaxe  der  Eichanstalten  für
Maß  und  Gewicht  berr.  I  32  448—419
15.  —  Bekanntmachung,  Abänderung  und  Ergänzung
der  Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  1.  August  1885  betr.  32  149  —453.
16.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlacht-  6
"  rindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Österreich-Ungarn  32  454.
17.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Südd.
1  Bodenkreditbank  in  München  betr.  6  32  454.
18.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  Militär-Trans-  3
port-Ordnung  betr.  36  737.
        <pb n="10" />
        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  "  des  Seiten
2c.  SBelattes
1911.
18.  Mai  Bekanntmachung,  Anderung  des  Militärtarifs  -
für  Eisenbahnen  betr.  86  738.
19.  —  Bekanntmachung,  die  K.  B.  Post=  und  Telegraphenanstalten
  betr.  36  738  —740.
20.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreivböoungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Würzburg  betr.  36  740.
21.  —  Bekanntmachung,  Baugewerbe  betr.  6  38  781—784.
21.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Zuwachs  steuergesetzes
  betr.  39  791—  818.
24.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelzzesetzes
  betr.  6  36  740  —41.
24.  —  Bekanntmachung  über  die  Zubereitung  und  Feil-«
  haltung  der  Arzneien  in  den  Apotheken  38  785-  788.
25.  —  Biekanntmachung  über  die  Beseitigung  von  Ansteeckungsstoffen
  bei  Viehbeförderungen
1  auf  Eisenbahnen  36  741.
27.  —  Bekanntmachung,  Errichtung  einer  Bauleitung
für  das  staatliche  Walchenseekraftwerk  betr.  36  71.
27.  —  Königliche  Verordnung  über  die  praktische  Ausbildung
  und  die  Staatsprüfung  für  den
;  höheren  Baudienst  ·  37  753  —759.
28.  —  Bekanntmachung  über  die  praktische  Ausbildung
und  die  Staatsprüfung  für  den  höheren
Baudienst  37  760  —779.
28.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Einkommen-·
  steuergesetzes  33  455—672.
28.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gewerbsteuergesetzes
  34  673—720.
29.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Kapital-  )
rentensteuergesetzes  33  721  —736.
30.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen,  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn  36  741  —742.
        <pb n="11" />
        XI

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
ꝛc.  Blattes
1911.  6
2.  Juni  Bekatmachung,  den  Umtausch  der  Schuldverschreibungen
  der  5⅝%  russischen  zweiten
·  Staatsprämienanleihe  von  1866  betr.  #  38  789.
9.  —1  1  Abschied  für  den  Landrat  von  Schwaben  und
Neuburg  üÜber  seine  Verhandlungen  in  der
außerordentlichen  Tagung  vom  1.  bis
5.  Mai  1911  41  903—–904.9
9.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-«
  bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtge-  i
meinde  Augsburg  betr.  41  904.
11.  —  Bekanntmachung  über  die  Ermittlung  und  weitere
-  Behandlung  tuberkulöser  und  tuberkulose-  «
;  verdächtiger  Rinder  aus  Dänemark,
6  Schweden  und  Norwegen  in  den  Seequa-.
  rantäneanstalten  41  904—906.
12  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Umlagen-I
  gesetzes  «  40  819  -901.
13.  —  Oberpolizeiliche  Vorschrift  zur  Sicherung  und  Uber-  i
wachung  der  Hundeabgabe  42  907—909.
13.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Hundeabgabengesetzes
  42  909—939.
14.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Warenhaus-#
  steuergesetzes  414  943—  964.
16.  —  Bekanntmachung,  Bollzug  des  Weingesetzes  betr.  43  941.
21.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  ans  Osterreich-Ungarn  43  942.
23.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.
Vereinsbank  in  München  betr.  46  989.
24.  —1  Bekanntmachung,  Au  flösung  und  anderweitige  Or-6
  ganisation  von  Forstdienststellen  betr.  46  990.
27.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Zuwachssteuergesetzes
  vom  14.  Februar  1911  betr.  45

 

 

 

965—9988.

•  2%
        <pb n="12" />
        XII

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1911:
4.  Juli  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung  l
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  46  990—991.
6.  —  Bekanntmachung  über  die  Ein  fuhr  von  Rindern
und  Ziegen  aus  der  Schweiz  46  991—992.
8.  —  Königliche  Verordnung,  die  Akademie  der  bildenden
  Künste  betr.  47  995—999.
12.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.
6  Landwirtschaftsbank  in  München  betr.  48  1001.
14.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn  6  48  1002.
21.  —  Königliche  Verordnung,  das  mittlere  Persona!
des  inneren  Staatsbaudienstes  betr.  49  1003—  1004.
22.  —  Königliche  Entschließung,  das  Maximilians-Waisenstift
  betr.  6  50  1005—1008.
25.  —  Bekanntmachung,  den  Allgemeinen  Unterstüt-  #
zzungsverein  für  die  Hinterlassenen  der
K.  B.  Staatsdiener  und  die  hiermit  verbun-  #
dene  Töchterkasse  betr.  82  1019.
26.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadt-«
  gemeinde  Neu-Ulm  betr.  52  1014.
27.  —  Bekanntmachung  über  die  veterinärpolizeiliche  I
-  Behandlung  der  Einfuhr  von  Geflügel  aus  Z
dem  Auslande  51  1009—1012.
30.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Pfäl  zische  s
:HypothekenbankinLudwigghafenaRhbetr  82  10ol4.
1.  August  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn  52  1014.
        <pb n="13" />
        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1911.  -
2.  August  Königliche  Verordnung  über  die  Dien  stleistung  der
Regierungsbaumeister  mit  Anwartschaft
.  aqunstelluugimHochbauiundimStraßeni
und  Flußbaufache  der  inneren  Staatsbau-  6
6  verwaltung  53  1015—1018.
7.  —  Bekanntmachung,  Aus  gabe  von  Schuldverschrei-  6
bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.
Handelsbank  in  München  betr.  35  1025.
9.  —  Bekanntmachung,  Dienstkleidung,  Bewaffnung
und  Ausrüstung  der  K.  Schutzmannschaft
München  betr.  3  84  1019—1094.
10.  —1  Bekanntmachung,  die  Eisenbahnbau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt-=  und  Nebeneisen-  6
bahnen  Bayerns  betr.  i  35  1036.
11.  —  Bekanntmachung,  die  Abänderung  und  Ergän--zung
  der  Rheinschiffahrts-Polizei-Ordnung
  betr.  658  1096—1086.
18.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Gemeindewahlen  56  1087—1039.
19.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  der  Wahlordnung
für  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen  86  1039—1042.
19.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ergän  zung  und  Anderung
  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Ver-  I
kehrsordnung  E  56  1042—1044.
21.  —  Königliche  Verordnung,  die  übergangsabgabe  für  1
Bier  und  Malz  betr.  87  1045—1046
22.  —  Bekanntmachung,  die  Aufhebung  des  Bergamts  I
Stockheim  betr.  57  „1046.
29.  —  Bekanntmachung  über  die  Ein  fuhr  von  Schlacht-  #
rindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn  658  1047.
1.  September  Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtags
betr.  1  39  1049—1050.
3.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung
=  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrs-T
  ordnung  1  60  1051—1053.
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1911.
6.  September  Bekanntmachung,  die  Schiffahrts-  und  Floß—
ordnung  für  die  Donau  innerhalb  des

 

bayer.  Staatsgebiets  betr.  60  1053—105.

—  Bekanntmachung,  die  Ernennung  des  ersten
Präsidenten  der  Kammer  der  Reichsräte
boetr.  60  1054.
15.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung
  betr.  6  61  1055—1057.
Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn  61  1057.
Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige
s  Organisation  von  Forstdienststen  betr.  E  62  1059.

23.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Tieren  aus
dem  Auslande,  hier  Kosten  der  grenztier—
ärztlichen  Untersuchung  61  .100958.
26.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Be-I
  triebsordnung  für  die  Haupt-  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  62
28.  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Eisenbahniinspektionen
  betr.  62  10060.
3.  Oktlober  Königliche  Verordnung  über  die  Vorbedingungen
1  für  den  höheren  staatlichen  Archivdienst  63  1061  —1067.
6  —  Bekanntmachung,  das  Berggewerbegericht  Zweibrücken
  betr.  63  1070—1071.
—  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Be-  6
triebsordnung  für  die  Haupt-=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  63  1071.
J.  —  Oberpolizeiliche  Vorschriften  für  die  Ausführung
von  Holzfällungs-,  Steinförderungs-  und
Erdarbeiten  in  der  Umgebung  von  Eisen-  «
bahnanlagen  63  068—1070.
10.—  Bekanntmachung,  die  allgemeinen  Versicherungs-  1
bedingungen  der  Landes-Hagelversicherungsanstalt
  betr.  .  63  1071—1072,

 

20.  —

1060.

1
        <pb n="15" />
        XV

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Geseres  Inhalt  des  Seiten
2c.  #  Blattes
1911.  -
11.  Oktober  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  Einberufung
der  Landräte  betr.  64  1073—1074.
12.  —  Bekanntmachung,  die  Wahl  eines  Landtagskom-  z
missärs  bei  der  Direktion  der  K.  Staatsschuldenverwaltung
  betr.  66  1076.
13.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  ÖOsterreich-Ungarn  64  1074.
22.  —  Bekanntmachung,  Bekämpfung  der  Cholera,  hier
russische  Durchwanderer  betr.  68  1075.
24.  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Filialen  der
K.  Bayerischen  Bank  betr.  66  1076.
24.  Bekanntmachung,  Erneuerung  der  Meldungen

der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Be--
  hörden  aufgeführten  Militäranwärter  und
Inhaber  des  Anstellungsscheins  betr.  66  1077—  1078.

25.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  von  Forstdienst-1
  stellen  betr.  66  1078.
28.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung
«  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung
  l  68  1081  —  1084.
29.  —  Bekanntmachung,  die  Behandlung  der  Depositen
·  bei  den  K.  Bankanstalten  betr.  67  1079—1080.
31.  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.
Vereinsbank  in  München  betr.  E  68  1084—1085

Bekanntmachung  über  das  Viehseuchenübereinkommen
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und

Osterreich-Ungarn  Z  68  1085.

3.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  Gemeindebezirke
Eltersdorf  und  Großgründlach  betr.  I  68  1086.

9  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichserbschafts-#
  steuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betr.  I  72  1146.

12.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über

die  Haltung  und  Körung  der  Bullen,  Eber,
Ziegenböcke  und  Schafböcke  vom  13.  August
1910  1  69  1087  1120.
        <pb n="16" />
        XVI

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  #  Blattes
1911.
12.  November  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Auflösung  .
des  Landtages  betr.  i  70  1121—1122.
13.  —  Abschied  für  den  Landtag  des  Königreichs  1
Bayern  «  70  1122—1140.
16.  —  Königliche  Verordnung  über  die  bei  der  Eichung
an  zuwendenden  Stempel=  und  Jahreszeichen
  72  1143—1145.
17.  —  Bekanntmachung  über  die  Ein  fuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Österreich-Ungarn  .  72  1146.
19.  —  Bekanntmachung,  die  Wahl  der  Landtagsabgeordneten
  betr.  «  ·  71  1141—1142.
21.  —  Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion
  Passau  betr.  .  73  1147,
21.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  73  1147  -  11531.
23.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  einer  Forstdienststelle
  betr.  1  73  1152.
24.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreivboungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.
Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  #
6  betr.  75  1159.
24.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  75  1159—1160.
25.  —  Königliche  Verordnung  über  den  Verkauf  von  Walderzeugnissen
  74  1153—1155.
28.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Neben-"„
  eisenbahnen  Bayerns  betr.  75  1160.
50.  —  Bekanntmachung  über  die  nichtständigen  Mitglieder
  des  K.  Landesversicherungsamts  76  1160—1161.
30.  —1  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  durch  die  Südd.
.  Bodenkreditbank  in  München  betr.  #  77  1247.
        <pb n="17" />
        XVII

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  6  des  Seiten
2c.  #  Blattes
1911.  1
30.  November  Urkunde  über  die  Prinz-Regent  Luitpold=  #
Stiftung  für  arme  Kinder  in  Aschaffenburg
  76  1157—1159.
1.  Dezember  Bekanntmachung  über  die  Dienstbücher  der  Schiffs=  3  .
«  mannschaften  auf  dem  Rhein  75  1161—1162.
1.  —  Bekanntmachung  der  Lehranstalten,  die  zur  Ausstellung
  von  Zeugnissen  über  die  Befähi-1
  gung  für  den  einjährig-freiwilligen  Mili--tärdienst
  berechtigt  sind  81  1303—1333.
7.  —  Bekanntmachung,  die  Erhebung  der  Hausiersteuern
  für  1912  betr.  77  1245—1247.
10.  —  Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern  76  1163—1241.
100.  —  Bekanntmachung,  die  vorläufige  Bestreitung  der
—  Ausgaben  des  Staates  für  das  Jahr  1912  betr.  78  1240—1254.
10.  —  Bekanntmachung,  gewerbsmäßige  Auskunfteien
betr.  79  1255—1259.
12.  —  Bekanntmachung  über  die  Ein  fuhr  von  Schlacht-  ·
rindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlacht—
schweinen  aus  Osterreich-Ungarn  «  79  1260.
13.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei—
dungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Pfälzifche
Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  betr.  79  1260.
15.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes
  80  1261—1302.
15.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.
Handelsbank  in  München  betr.  81  1334.
15  —  Bekanntmachung,  die  Aus  führungsbestimmungen
zum  Reichsstempelgesetze  betr.  81  1334.
5.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau-  und  Be—
«  triebsordnung  für  die  Haupt-  und  Neben—
I  eisenbahnen  Bayerns  betr.  82  1335
16.  —  Bekanntmachung,  Stellenvermittlung  betr.  82  1336.—1337.

8
        <pb n="18" />
        XVIII

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
20.  Blattes
1911.  «  "  !
17.  Dezember  Bekanntmachung  über  das  Flußaussichtspersonal

 

der  Straßen-  und  Flußbauämter  und  der

Sektionen  für  Wildbachverbauungen  82  1337.
19.  —  Bekanntmachung  über  die  Ordnung  für  die  Unter-1
  suchung  der  Rheinschiffe  82  1338—1341.
20.  —  Bekanntmachung,  die  Arzneitaxe  betr.  84  1371.
24.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Grundsteuer—
gesetzes  83  1343—1363.
24.  —1  Bekanntmachung,  Aufhebung  einer  Forstdienststelle
  betr.  84  1371.
24.  —  Bekanntmachung,  die  Aufhebung  des  Salinenamts
  Traunstein  betr.  84  1372.
29.  —  Königliche  Verordnung  über  das  Landesversicherungsamt
  und  die  Versicherungsanstalten  84  1365—1367.
29.  —  Bekanntmachung  über  den  Vollzug  der  Reichsversicherungsordnung

  und  des  dazu  rgangenen
Ein  führungsgesetzes  84  1388—1371.
        <pb n="19" />
        eseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Vayern.

 

 

Nr.  1.

Inhalt:
Bekannt-Bekanntmachung

  vom  30.  Dezember  1910,  Vollzug  des  Güterzertrümmerungsgesetzes  betreffend.
machung  vom.  31.  Dezember  1910  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen

  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

 

 

Nr.  6045  à  115.
Bekaunntmachung,  Vollzug  des  Güterzertrümmerungsgesetzes  betreffend.

fi.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  3  des  Gesetzes  über  die  Güterzertrümmerung
vom  13.  August  1910  wird  die  Landwirtschaftliche  Zentralgenossenschaft  des
Bayerischen  Bauernvereins  für  Ein=  und  Verkauf,  eingetragene  Genossenschaft
  mit  beschränkter  Haftung  in  Regensburg,  bei  Verkäufen  geschlossen  bewirt:
schafteter  landwirtschaftlicher  Grundstücke  an  Güterhändler  als  vorkaufsberechtigt  erklärt.

München,  den  30.  Dezember  1910.
Unr.  v.  Brettreich.
1
        <pb n="20" />
        2

Nr.  416a  69.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

#Staatsministerinn  des  Innern.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVhl.  S.  967)  getroffene  Verfügung
  wird  auf  die  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  IV.  V  und  VI  sowie  auf  die  ungarischen

Sperrgebiete  Nr.  8  und  69  ausgedehnt.
München,  den  31.  Dezember  1910.

J.  A.

Gofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  22.  Dezember  1910

dem  Gartenverwalter  I.  Klasse  Leonhard
Dillis  in  München  vom  1.  Januar  1911
an  unter  Anerkennung  seiner  Dienstleistung
die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Hofdienste
zu  bewilligen;

unterm  24.  Dezember  1910  vom  1.  Januar
  1911  an

1.  den  Priester  Dr.  Johannes  Heldwein
seinem  Ansuchen  entsprechend  von  der  Zeremoniarstelle
  an  der  St.  Kajetaus-Hofkirche
und  den  damit  vereinigten  Benefizien  und
Kaplaneien  zu  entheben  und

2.  die  erledigte  Zeremoniarstelle  an  der
St.  Kajetans-Hofkirche  dahier  und  das  mit
dieser  Stelle  vereinigte  Pernothsche  Benefizium

 

Ministerialrat  VWölk.

nebst  den  damit  vereinigten  Kaplaneien  der
Allerseelen=  und  Georgibruderschaft  dem  Priester
Karl  Schuster  dahier  zu  verleihen  und
gleichzeitig  der  von  dem  dermaligen  K.  Stiftspropste
  erklärten  Präsentation  des  Karl
Schuster  auf  das  Reinthalersche  Benefizium
an  der  St.  Kajetans-Hofkirche  die  Allerhöchste
Genehmigung  zu  erteilen;
vom  1.  Jannar  1911  an

1.  den  Garteninspektor  Hermann  Altmann
  in  Ausbach  unter  Anerkennung  seiner

Dienstleistung  auf  sein  Ansuchen  in  den
dauernden  Ruhestand  zu  versetzen,
2.  den  Titular-Gartenverwalter  bei  der

Hofgärtenabteilung  Gottlieb  Kaiser  zum
Garten  verwalter  II.  Klasse  in  Ansbach  und

den  Obergärtner  bei  der  Hofbaumschule
in  München  Georg  Schabesberger  zum
Gartenverwalter  II.  Klasse  bei  dem  Hofblumentreibgarten
  in  München  in  tetatsmäßiger
  Weise  zu  befördern.
        <pb n="21" />
        gaat

 

Gesetz  und  Perordnungs

f#  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  2.

München,  den  5.  Jannar  1911.
Inhalt:

PEich  Allerhöchste  Entschließung  vom  3.  Januar  1911,  das  Beamtentöchterstift  Neuberghausen  betreffen
  d.

 

 

 

 

 

 

—

 

 

Nr.  3681  a  15.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  das  Beamtentöchterstift  Neuberghausen  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  GSnaden  Königlicher  Prim  von  Bahern,
Kenrmt.

Seine  Majestät  König  Ludwig  II.  haben  mit  Urkunde  vom  14.  Mai  1870
(Regierungsblatt  S.  777  ff.)  die  von  Seiner  Majestät  König  Maximilian  II.  beschlossene
  Stiftung  einer  Versorgungsanstalt  für  Beamtentöchter  ins  Leben  zu  rufen  und
Grundbestimmungen  über  die  inneren  und  äußeren  Verhältnisse  dieser  Anstalt  zu  erlassen
geruht.  Gleichzeitig  haben  Seine  Majestät  der  König  Allerhöchstsichselbst  und  Allerhöchstseinen
  Regierungsnachfolgern  die  Anderung  und  Ergänzung  dieser  Grundbestimmungen  vorbehalten.


2
        <pb n="22" />
        Auf  Grund  dieses  Allerhöchsten  Vorbehaltes  genehmigen  Wir  mit  Wirkung  vom
1.  Januar  1911  die  mitfolgenden  neuen  Grundbestimmungen  und  verleihen  gleichzeitig  der
Anstalt  die  Benennung:
Beamtentöchterstift  Neuberghausen.
Wir  vertrauen,  daß  die  Stiftung,  die  bisher  der  Absicht  des  Allerhöchsten  Stifters
entsprechend  die  Königliche  Fürsorge  für  verwaiste  Beamtentöchter  in  ersprießlichster  Weise
verwirklicht  hat,  auch  in  alle  Zukunft  segensreich  gedeihen  möge.

München,  den  3.  Januar  1911.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.

Grundbestimmungen  des  Beamtentöchterstifts  Menuberghausen.
J.

Zweck  des  Stifts.

§  1.

Das  von  Seiner  Majestät  König  Maximilian  lI.  gestiftete  Beamtentöchterstift
Neuberghausen  hat  die  Bestimmung,  Töchtern  verstorbener  Beamten  des  Königlichen  Hofoder
  Staatsdienstes  eine  Zufluchtsstätte  und  eine  sorgenfreie  standesgemäße  Existenz  zu  bieten.

Das  Stift  gewährt  den  aufgenommenen  Beamtentöchtern  (Stiftsfräulein)  Obdach,
Verpflegung,  die  Vorteile  gesellschaftlichen  Zusammenlebens  und  soweit  als  möglich  Gelegenheit
  zu  Erwerb  durch  Arbeiten.
        <pb n="23" />
        N.  2.  5

II.

Vorbedingungen  der  Aufnahme  in  das  Stift  und  Verhältnisse  der  Stiftsfräulein.
Deckung  des  Aufwandes.

§  2.
Aufgenommen  können  nur  werden  eheliche,  unverheiratete  Töchter

a)  von  früheren  pragmatischen  Zivilstaatsdienern,  dann  von  etatsmäßigen  Beamten
des  Zivilstaatsdienstes,  die  einer  der  Klassen  I  mit  VIII  der  der  Verordnung
vom  23.  Dezember  1908  beigefügten  Rangordnung  angehört  haben,

b)  von  solchen  Hofbeamten,  die  mit  pragmatischen  Rechten  oder  mit  analogen  Zusicherungen
  für  sich  oder  ihre  Hinterbliebenen  angestellt  waren,  ferner  von  Hofbeamten
  der  Klassen  I  mit  VIII  und  IX,  I.  Abteilung,  der  Rangordnung  vom
21.  Dezember  1909,

sofern  diese  Staatsdiener,  etatsmäßigen  Beamten  oder  Hofbeamten  in  Dienstesaktivität  oder
im  ehrenvollen  Ruhestande  mit  Tod  abgegangen  sind.  Ein  Unterschied  zwischen  einfachen
und  Doppelweisen  besteht  nicht.

Die  Aufzunehmenden  müssen  ferner

1.  das  18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,

2.  einer  der  vom  Staate  als  öffentliche  Kirchengesellschaften  anerkannten  christlichen
Glaubenskonfessionen  angehören,

3.  ungetrübten  Leumund  besitzen,

4.  nicht  über  70  Jahre  alt  und  nach  amtsärztlichem  Zeugnis  körperlich  und  geistig
soweit  gesund  sein,  daß  sie  am  gemeinsamen  Leben  im  Stifte  teilnehmen  können,

5.  nach  ihren  Besitz=  und  Einkommensverhältnissen  zum  standesgemäßen  Leben  einer
Beihilfe  bedürftig  sein.

§  3.
Die  Aufnahme  steht  dem  König  zu.
Gesuche  um  Aufnahme  sind  mit  den  erforderlichen  Nachweisen  bei  dem  Staatsministerium

des  Innern  einzureichen.
Soll  in  einem  einzelnen  Falle  ausnahmsweise  wegen  besonderer  Umstände  von,  den

Voraussetzungen  unter  §  2  Abs.  2  abgegangen  werden,  so  ist  vor  der  Entscheidung  der
Stiftsrat  gutachtlich  einzuvernehmen.

§  4.
Die  Stiftsfräulein  erhalten  im  Stift
        <pb n="24" />
        1.  ein  entsprechend  eingerichtetes  Zimmer,
2.  volle  Verpflegung  einschließlich  Beheizung,  Beleuchtung,  Reinigung  der  Wäsche
und  angemessener  Bedienung,
3.  in  Erkrankungsfällen  ärztliche  Hilfe,  Heilmittel,  dann  Wart  und  Pflege.
In  Sterbefällen  sorgt  das  Stift  für  ein  anständiges  Begräbnis  und  bestreitet  auch
dessen  Kosten,  soweit  hiefür  der  Nachlaß  der  Verstorbenen  nicht  hinreicht.
Für  Kleidung  und  Anschaffung  der  Leibwäsche  haben  die  Stiftsfräulein  selbst  zu  sorgen.
Nur  in  Fällen  dringenden  Bedürfnisses  kann  Inhaberinnen  ganzer  Freiplätze  ausnahmsweise
nach  Maßgabe  vorhandener  Mittel  ein  Beitrag  zur  Beschaffung  von  Kleidung  und  Wäsche
gewährt  werden.
Den  Stiftsfräulein  steht  gleicher  Anspruch  auf  Benützung  aller  Einrichtungen  des  Stifts  zu.
Für  die  ärztliche  Behandlung  der  Stiftsfräulein  wird  vom  Staatsministerium  des
Innern  ein  Arzt  in  widerruflicher  Weise  aufgestellt.

§  5.

Die  Stiftsfräulein  teilen  sich  in  drei  Gruppen,  nämlich

1.  Fräulein,  welche  die  ganze  Pension  zu  entrichten  haben,

2.  Fräulein,  welche  einen  halben  Freiplatz  genießen,

3.  Fräulein,  welche  einen  ganzen  Freiplatz  genießen  und  demnach  von  der  Entrichtung

einer  Pension  ganz  befreit  sind.
Ein  Unterschied  hinsichtlich  der  Behandlung  der  Stiftsfräulein,  je  nachdem  sie  die
ganze  Pension  entrichten  oder  einen  ganzen  oder  halben  Freiplatz  innehaben,  findet  nicht  statt.

§  6.

Die  Zahl  der  Freiplätze  ist  nach  den  vorhandenen  Mitteln  zu  bemessen.

Zurzeit  bestehen  im  Stift  15  ganze  und  15  halbe  Freiplätze.

Eine  Vermehrung  der  Freiplätze  soll  nur  insoweit  stattfinden,  als  der  Gesamtbetrag
der  auf  die  Freiplätze  zu  berechnenden  Pensionen  drei  Viertel  der  Gesamtrenten  der  besonderen
Stiftsdotation  (s.  §  19)  nicht  überschreitet.

Vor  einer  Vermehrung  der  Freiplätze  ist  der  Stiftsrat  über  sie  gutachtlich  einzuvernehmen.


§  7.

Bis  auf  weiteres  beträgt  die  ganze  Pension  jährlich  720  —,  die  Verpflegsumme  für
einen  halben  Freiplatz  300  M.

Zu  den  Kosten  der  Instandhaltung  und  Erneuerung  des  Anstaltsmobiliars  haben  die
Stiftsfräulein  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  eigene  Möbel  in  das  Stift  mitbringen,  auf
die  Dauer  von  zehn  Jahren  einen  Mobiliarbeitrag  zu  entrichten,  welcher  jährlich  für  ganz
        <pb n="25" />
        Nr.  2.  7

zahlende  Fräulein  60  und  für  Inhaberinnen  halber  Freiplätze  24  X  beträgt.  In
besonders  gelagerten  Fällen  kann  vom  Staatsministerium  des  Innern  nach  Einvernahme
des  Stiftsrates  eine  Ermäßigung  oder  ein  Erlaß  des  Mobiliarbeitrags  bewilligt  werden.

Ein  Anspruch  auf  Unterbringung  eigener  Möbel  im  Stiftsgebäude  steht  den  Stiftsfräulein
  nicht  zu.  Im  Stiftsgebäude  werden  einige  gemeinsame  Garderoben  eingerichtet,
in  welchen  die  Stiftsfräulein  je  einen  Koffer  oder  einen  Kasten  u.  dgl.  mit  Inhalt  unterbringen
  können.  Wird  mehr  Raum  in  gemeinsamen  Garderoben  beansprucht,  so  ist  hiefür
eine  Gebühr  zu  entrichten,  welche  je  nach  dem  Maß  des  Raumes  jährlich  10  bis  60
beträgt.  Fräulein,  welchen  auf  Wunsch  zeitweise  zur  Unterbriungung  von  Möbeln  ein  nicht
anderweit  benötigtes  ganzes  Zimmer  widerruflich  angewiesen  wird,  haben  hiefür  jährlich
wenigstens  100  K  zu  entrichten.

88.

Die  von  den  Stiftsfräulein  zu  entrichtenden  Pensionen  und  Mobiliarbeiträge  sind  in
monatlichen  Raten  bei  der  Stiftsvorsteherin  einzuzahlen.  Werden  diese  Zahlungen  trotz
Aufforderungen  zwei  Monate  hindurch  nicht  geleistet,  so  haben  die  säumigen  Fräulein  den
Ausschluß  aus  der  Anstalt  zu  gewärtigen.

Die  Gebühren  für  Möbelaufbewahrung  sind  in  vierteljährigen  Raten  bei  der  Stiftsvorsteherin
  zu  zahlen.  Säumigkeit  in  der  Entrichtung  dieser  Gebühren  hat  Entfernung
der  zur  Aufbewahrung  eingebrachten  Möbel  zur  Folge.

§  9.

Da  das  Stift  zunächst  nur  die  Grundbedingungen  einer  standesmäßigen  sorgenfreien
Existenz  darbieten,  nicht  aber  ein  untätiges  Leben  begünstigen  will,  sollen  die  Stiftsfräulein
sich  in  einer  ihren  Kräften  und  ihrer  Befähigung  angemessenen  Weise  beschäftigen.  Dieselben
haben  sich  unentgeltlich  nach  Maßgabe  der  Hausordnung  zunächst  an  den  für  die  Anstalt
selbst  notwendigen  häuslichen  Arbeiten  zu  beteiligen.  Außergewöhnliche  und  größere  Arbeiten
werden  von  der  Anstalt  nach  einem  billigen,  den  allgemeinen  Preisverhältnissen  entsprechenden
Anschlage  vergütet,  welcher  von  dem  Staatsministerium  des  Innern  bestimmt  wird.

Den  Stiftsfräulein  ist  unbenommen,  einzeln  oder  in  Verbindung  mehrerer  zusammen
Arbeiten  nach  Wahl  für  den  Verkauf  zu  verfertigen  oder  auf  Bestellung  von  auswärts
auszuführen.  Die  Auslagen  für  die  hiebei  erforderlichen  Arbeitsstoffe  sind  von  den  Fräulein
selbst  zu  bestreiten;  es  können  jedoch  hiezu  aus  Anstaltsmitteln  angemessene  Vorschüsse  geleistet
werden,  soweit  dieses  ohne  Störung  der  Hauswirtschaft  tunlich  ist.

Die  Stiftsvorsteherin  soll  es  sich  angelegen  sein  lassen,  die  Stiftsfräulein  bei  der
Aufsuchung  passender  Gelegenheiten  zur  Gewinnung  von  Beschäftigung  und  Verdienst  nach
Möglichkeit  zu  unterstützen.
        <pb n="26" />
        8  10.

Den  Stiftsfräulein  steht  die  unbeschränkte  Verfügung  über  dasjenige  Vermögen  zu,
welches  sie  in  die  Anstalt  mitbringen  oder  außer  der  Anstalt  besitzen  oder  in  der  Anstalt
erwerben.

Durch  Entäußerung  solchen  Vermögens  kann  indessen  eine  Anwartschaft  auf  Gewährung
oder  Erhöhung  eines  Freiplatzes  im  Stift  nicht  erworben  werden.

11.

Fällt  einem  Stiftsfräulein,  das  einen  ganzen  Freiplatz  inne  hat,  ein  Einkommen  zu,
durch  welches  es  in  den  Stand  gesetzt  wird,  die  ganze  Pension  oder  wenigstens  einen
halben  Freiplatz  zu  bezahlen,  so  ist  auf  Anzeige  der  Stiftsvorsteherin  hievon  der  Freiplatz
zurückzunehmen  oder  auf  die  Hälfte  herabzusetzen.  In  analoger  Weise  ist  vorzugehen,  wenn
Inhaberinnen  halber  Freiplätze  durch  Einkommensanfall  zur  Bezahlung  der  ganzen  Pension
befähigt  werden.

Durch  freiwilligen  Verzicht  auf  den  Einkommensanfall  kann  die  Zurücknahme  oder
Herabsetzung  des  Freiplatzes  in  der  Regel  nicht  abgewendet  werden.

8  12.

Die  Stiftsfräulein  haben  ein  sittsames,  anständiges  und  friedfertiges  Betragen  zu
pflegen,  ihren  religiösen  Verpflichtungen  nachzukommen  und  sich  in  Allem  den  Vorschriften
der  Grundbestimmungen  und  der  Hausordnung  des  Stifts  entsprechend  zu  verhalten.

Das  häusliche  Leben  im  Stift  wird  durch  die  Hausordnung  geregelt,  deren  Erlassung,
Anderung  und  Ergänzung  nach  Einvernahme  des  Stiftsrates  dem  Staatsministerium  des
Innern  zusteht.

§  13.

Die  Entlassung  eines  Stiftsfräuleins  aus  dem  Stift  kann  außer  dem  Falle  des  §  8
sowohl  wegen  fortgesetzter  Verfehlungen  gegen  die  Hausordnung,  die  gute  Sitte  und  den
Gehorsam,  als  auch  wegen  grober,  das  Ansehen  und  den  Ruf  der  Anstalt  gefährdender
Fehltritte  nach  vorgängiger  Beratung  im  Stiftsrat  vom  König  verfügt  und  entweder  nach
vorhergegangener  Aufkündung  des  Stiftsgenusses  oder  wenn  nötig  auch  ohne  solche  Kündung
in  Vollzug  gesetzt  werden.

Stiftsfräulein,  welche  infolge  Anderung  ihrer  körperlichen  oder  geistigen  Gesundheit,
und  zwar  nicht  bloß  vorübergehend,  zum  Gemeinschaftsleben  ungeeignet  werden,  können,
wenn  für  ihre  angemessene  Unterbringung  von  anderer  Seite  gesorgt  wird  oder  gesorgt
werden  muß,  gleichfalls  aus  dem  Stift  entlassen  werden.
        <pb n="27" />
        Nr.  2.  9
8  14.

Der  freiwillige  Austritt  aus  der  Anstalt  steht  jedem  Stiftsfräulein  frei.  Fräulein,
welche  die  ganze  Pension  zu  entrichten  haben  oder  einen  halben  Freiplatz  besitzen,  haben  den
Austritt  drei  Monate  vorher  bei  der  Stiftsvorsteherin  anzumelden.  Wird  der  Austritt
nicht  rechtzeitig  angemeldet,  so  ist  die  Pension  auf  drei  Monate  vom  Austritte  oder  von
der  Anmeldung  an  fortzuentrichten.  Die  vierteljährige  Aufkündung  kann  nur  am  1.  eines
Monats  erfolgen.

III.
Leitung  des  Stifts.
15.

Das  Stift  wird  von  einer  Vorsteherin  geleitet,  welche  nach  Einvernahme  des
Stiftsrats  durch  den  König  ernannt  wird.

Die  Vorsteherin  muß  ledig  oder  Witwe  sein.  Sie  soll  ferner  Tochter  oder  Witwe
eines  Angehörigen  einer  der  in  §  2  Abs.  1  bezeichneten  Staatsdiener=  und  Beamtengruppen  sein.

Ihre  Bedienstung  ist  widerruflicher  Natur.

Sie  genießt  einen  vom  Staatsministerium  des  Innern  nach  Einvernahme  des  Stiftsrats
festgesetzten  Geldbezug,  eine  entsprechend  eingerichtete  Wohnung,  vollständige  Bedienung  und
freie  Verpflegung  gleich  den  Stiftsfräulein.

Bei  Behinderung  der  Vorsteherin  kann  vom  Staatsministerium  des  Innern  nach  Einvernahme
  des  Stiftsrats  eine  Stellvertreterin  aufgestellt  und  für  deren  Dienstleistung  eine
angemessene  Entschädigung  angewiesen  werden.

8  16.

Die  Vorsteherin  überwacht  die  Einhaltung  der  Grundbestimmungen,  soweit  sie  die
Berpflichtungen  der  Stiftsfräulein  regeln,  sowie  die  der  Hausordnung,  und  es  sind  ihr  in
dieser  Beziehung  die  Stiftsfräulein  zum  Gehorsam  verpflichtet.

Gegen  diejenigen  Stiftsfräulein,  welche  sich  gegen  die  Grundbestimmungen  oder  die
Hausordnung  verfehlen,  hat  sie  mit  Belehrung,  Ermahnung  und  nötigenfalls  mit  Erteilung
eines  Berweises  einzuschreiten.  Erweist  sich  diese  Einschreitung  als  erfolglos,  so  wird  sie
dem  Borstande  des  Stiftsrats  Anzeige  erstatten.

.  17.

Die  Vorsteherin  leitet  die  Hauswirtschaft  im  ganzen  Umfange;  ihr  kommt  auch  die
Aufnahme  und  Entlassung  des  Dienstpersonals  zu  mit  Ausnahme  des  Hausmeisters,  dessen
        <pb n="28" />
        10

Ernennung  und  Entlassung  nach  Einvernahme  des  Stifsrats  dem  Staatsministerium  des
Innern  vorbehalten  ist.

Ihre  Geschäftsführung  kann  durch  eine  vom  Staatsministerium  des  Innern  nach  Ein—
vernahme  des  Stiftsrates  zu  erlassende  Dienstanweisung  näher  geregelt  werden.

Die  Vorsteherin  führt  ein  Dienstsiegel  mit  dem  Königlichen  Wappen  und  der  Um—
schrift:  Beamtentöchter-Stift  Neuberghausen.

IV.
Verwaltung  des  Stiftsvermögens.
8  18.

Die  Verwaltung  des  Stiftsvermögens  wird  durch  einen  vom  Staatsministerium  des
Innern  nach  Einvernahme  des  Stiftsrats  aufgestellten  Verwalter  besorgt,  und  richtet  sich  im
allgemeinen  nach  den  Vorschriften  über  die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens.  Sie
wird  in  der  Regel  einem  Königlichen  Beamten  gegen  einen  vom  Staatsministerium  des
Innern  nach  Einvernahme  des  Stiftsrats  festgesetzten  aus  den  Einnahmen  der  Anstalt
fließenden  Funktionsbezug  als  widerrufliche  Nebenfunktion  übertragen.

Zu  den  Obliegenheiten  des  Verwalters  gehört  auch  die  Sorge  für  die  ordentliche
Unterhaltung  des  Stiftsgebäudes.

Fundationszuflüsse  an  Schenkungen,  Erbschaften,  Vermächtnissen  u.  dgl.  sind  dem
Stiftsrat  und  durch  diesen  dem  Staatsministerium  des  Innern  anzuzeigen  und  dürfen,
wenn  sie  belastet  sind,  ohne  die  Genehmigung  des  letzteren  nicht  angenommen  werden.

Der  Verwalter  führt  ein  Dienstsiegel  mit  dem  Königlichen  Wappen  und  der  Umschrift:
Verwaltung  des  Beamtentöchter-Stifts  Neuberghausen.

19.

Bei  der  Verwaltung  des  Stiftsfonds  und  der  Verwendung  ihrer  Renten  für  die
Anstalt  ist  die  von  Seiner  Majestät  König  Maximilian  II.  letztwillig  aufgestellte
Ausscheidung  zwischen  allgemeiner  und  besonderer  Dotation  tunlichst  festzuhalten.

Aus  den  Renten  der  allgemeinen  Dotation  sind  zu  bestreiten

1.  die  Bezüge  des  Verwalters,
2.  die  Geldbezüge  der  Vorsteherin,
3.  die  Entschädigung  einer  für  die  Vorsteherin  aufzustellenden  Stellvertreterin,

4.  der  Geldbezug  des  Hausmeisters,

5.  die  Löhne  der  Dienerschaft,
        <pb n="29" />
        Nr.  2.  11

die  Kosten  der  ärztlichen  Hilfe,  Arznei,  Krankenpflege  und  die  Kosten  bei  Sterbefällen,
die  Ausgaben  auf  die  Gebäude,

die  Ausgaben  auf  innere  Einrichtung,

Pdie  Ausgaben  auf  den  Garten,

10.  die  öffentlichen  Abgaben.

Aus  den  Renten  der  besonderen  Dotation  sind  zu  bestreiten
1.  die  Kost  der  Stiftsfräulein,  der  Vorsteherin  und  der  Dienerschaft,
2.  die  Beheizung  der  Anstalt,
3.  die  Beleuchtung  der  Anstalt,
4.  die  Ausgaben  für  Wäsche.
Aus  Betriebserübrigungen  angesammelte  Kapitalien  sind  bis  auf  weiteres  der  allgemeinen
  Dotation  des  Stifts  zuzuweisen.

25

V.
Aussicht  über  das  Stift.
A.  Stiftsrat.
8  20.

Für  die  unmittelbare  und  ständige  Beaufsichtigung  des  Stifts,  dann  für  Beratung
der  wichtigeren  Angelegenheiten  desselben  besteht  ein  aus  einem  Vorstand  und  vier  Mitgliedern
gebildeter  Stiftsrat.  Vorstand  und  Mitglieder  werden  vom  König  aus  der  Zahl  der  in
München  wohnenden  höheren  Hof=  und  etatsmäßigen  Beamten  ernannt.  Ihre  Dienstleistungen
sind  unentgeltlich.

§  21.

Der  Stiftsrat  hat  im  allgemeinen  von  den  Verhältnissen  und  Zuständen  der  Anstalt
Einsicht  zu  nehmen  sowie  seine  Wahrnehmungen  dem  Staatsministerium  des  Innern  zur
Kenntnis  zu  bringen,  wenn  Mängel  bestehen,  deren  Beseitigung  er  im  Interesse  der  Anstalt
für  geboten  erachtet  oder  wenn  er  auf  Grund  der  Erfahrungen  eine  Abänderung  der  bestehenden
Einrichtungen  des  Stifts  für  notwendig  oder  zweckmäßig  hält.

§  22.
Außer  den  in  den  Grundbestimmungen  dem  Stiftsrat  besonders  übertragenen  Geschäften
liegt  ihm  noch  ob
1.  von  den  Jahresrechnungen  nach  deren  Abschluß  Einsicht  zu  nehmen  und  seine

allenfallsigen  Erinnerungen  hiezu  abzugeben,
3
        <pb n="30" />
        12

2.  die  jährlichen  Voranschläge  der  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  prüfen,

3.  die  Entlassung  eines  Stiftsfräuleins,  wenn  diese  ihm  erforderlich  erscheint,  bei
dem  Staatsministerium  des  Innern  zu  beantragen,

4.  über  sonstige  Gegenstände,  welche  das  Staatsministerium  des  Innern  seiner  Begutachtung
  unterstellt,  Beratung  zu  pflegen.

Gibt  das  Verhalten  eines  Stiftsfräuleins  der  Vorsteherin  zu  einer  Anzeige  an  den
Vorstand  des  Stiftsrats  gemäß  §  16  Abs.  2  Anlaß,  so  hat  dieser  die  Angelegenheit  zu
untersuchen,  wobei  er  die  Stiftsfräulein  zur  Einvernahme  vorladen  kann.  Über  das  Ergebnis
entscheidet  der  Stiftsrat,  welcher  auch  befugt  ist,  schuldigen  Stiftsfräulein  einen  schriftlichen
Verweis  zu  erteilen.

§  23.

Der  Stiftsrat  versammelt  sich  auf  Einladung  durch  den  Vorstand,  so  oft  es  nötig
ist,  und  zwar  soll  die  Versammlung  wenigstens  einmal  im  Jahr  im  Stiftsgebäude  selbst
stattfinden.

Zur  gültigen  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  mit
Einrechnung  des  Vorstandes  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  durch  einfache  Stimmenmehrheit
  gefaßt;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorstandes.

Bei  Verhinderung  des  Vorstandes  vertritt  seine  Stelle  dasjenige  Mitglied,  welches  dem
Stiftsrat  am  längsten  angehört.

An  jeder  Sitzung  haben  die  Vorsteherin  und  der  Verwalter  Anteil  zu  nehmen,  insbesondere
  um  die  erforderlichen  Aufschlüsse  zu  geben;  es  kommt  ihnen  jedoch  nur  eine
beratende  Stimme  zu.

Der  Stiftsrat  ist  befugt  nach  Erfordernis  auch  den  Stifts-Hausarzt  und  den  mit  der
Bauaufsicht  über  das  Anstaltsgebäude  betrauten  Staatsbaubeamten  zu  den  Beratungen  beizuziehen.

Von  jeder  Sitzung  ist  dem  Staatsministerium  des  Innern  vorher  rechtzeitig  Anzeige
zu  erstatten.

Über  die  Beratungen  des  Stiftsrats  ist  von  dem  Verwalter  Protokoll  zu  führen.

B.  Aufsicht  des  Ministeriums.
8  24.

Die  gesetzliche  Aufsicht  über  das  Stift  als  allgemeine  Landesstiftung  wird  unmmittelbar
vom  Staatsministerium  des  Innern  ausgeübt.
        <pb n="31" />
        rsetz  und  Verudumgs-gut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  3.

München,  den  12.  Januar  1911.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  4.  Januar  1911,  das  Diophtherieserum  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
9.  Januar  1911  über  Bekämpfung  der  Tollwut  in  den  Grenzbezirken  des  Deutschen  Reichs  und  Osterreich
  Ungarns.  —  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1911  über  die  Schiffahrts=  und  Floßordnung  für
die  Donau  in  Bayern.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  52190/11.
Bekanntmachung,  das  DiVhhtherieserum  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialbekanntmachungen  vom  11.  April  1895  und
vom  15.  Januar  1905  (GWVBl.  1895  S.  143,  1905  S.  7)  wird  bekannt  gegeben,
daß  das  von  dem  neu  errichteten  sächsischen  Serumwerk  in  Dresden  hergestellte  Diphtherieserum,
  das  der  Prüfung  im  K.  preußischen  Institut  für  experimentelle  Therapie  in  Frankfurt
  a.  M.  unterliegt,  zur  Abgabe  in  den  Apotheken  zugelassen  wird.

München,  den  4.  Januar  1911.
J.  A.

Staatsrat  v.  Krazeifen.
        <pb n="32" />
        14

Nr.  416a1.

Bekanntmachung  über  Bekämpfung  der  Tollwut  in  den  Grenzbezirken  des  Deutschen  Reichs  und
Osterreich-Ungarns.

fi.  Staatsministerium  des  Junern.

Zufolge  einer  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn
wird  auf  Grund  des  8§  1  der  Bundesratsinstruktion  vom  27.  Juni  1895  zum  Viehseuchengesetze
  folgendes  mit  sofortiger  Wirksamkeit  angeordnet:

§  1.

Vom  Ausbruche  der  Tollwut  oder  des  Verdachts  der  Tollwut  in  einem  an  Osterreich
angrenzenden  bayerischen  Distriktsverwaltungsbezirke  (Grenzbezirke)  hat  die  Distriktspolizeibehörde
  die  politischen  Bezirksbehörden  der  angrenzenden  österreichischen  Bezirke  sofort  telephonisch
  oder  telegraphisch  zu  benachrichtigen.  Dabei  ist  die  Entfernung  der  Sueuchenorte
(der  Orte,  an  denen  ein  tollwutkranker  oder  der  Tollwut  verdächtiger  Hund  gesehen  worden
ist)  von  der  Landesgrenze  nach  Kilometern  anzugeben.

Gleichzeitig  mit  der  amtlichen  Bekanntmachung  über  den  Ausbruch  der  Tollwut  oder
des  Tollwutverdachtes  hat  die  Distriktspolizeibehörde  erforderlichenfalls  gemeinverständliche
Belehrungen  über  das  Wesen  und  die  Merkmale  der  Tollwut  in  den  im  Bezirk  erscheinenden
Zeitungen  zu  veröffentlichen.

§  2.  .

Ist  ein  tollwutkranker  oder  der  Tollwut  verdächtiger  Hund  innerhalb  eines  Grenzbezirkes
  (§  1)  frei  umhergelaufen,  so  muß  ein  Sperrbezirk  gebildet  werden,  der  sich  ohne
Rücksicht  auf  die  Landesgrenze  auf  die  Seuchenorte  und  in  der  Regel  auch  auf  die  bis  zu
10  Kilometer  von  den  Seuchenorten  entfernten  Orte  einschließlich  ihrer  Gemarkungen  zu
erstrecken  hat.  Ferner  ist  als  weiteres  Schutzgebiet  in  der  Regel  noch  ein  Beobachtungsbezirk
  zu  bilden  und  auf  alle  Orte  einschließlich  ihrer  Gemarkungen  zu  erstrecken,  die  bis
zu  etwa  10  Kilometer  von  der  Grenze  des  Sperrbezirkes  entfernt  liegen.

Die  Sperr=  und  Beobachtungsbezirke  sind  jedoch  nicht  lediglich  schematisch  nach  der
Entfernung  der  Orte  und  Gemarkungen  von  den  Seuchenorten  abzugrenzen,  vielmehr  unter
Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  möglichst  in  Anlehnung  an  natürliche  oder  geographische
  Grenzen  zu  bilden.  Flußläufe,  Seen,  Höhenzüge,  Waldungen,  Moore  u.  dergl.
werden  sich  zur  Begrenzung  der  Sperr=  und  Beobachtungsbezirke  besonders  eignen.

Soweit  hiernach  die  Bildung  von  Sperr=  und  Beobachtungsbezirken  für  bayerische
Gebietsteile  in  Betracht  kommt,  hat  die  Distriktspolizeibehörde  alsbald  das  Erforderliche
anzuordnen  und  die  politischen  Bezirksbehörden  der  beteiligten  österreichischen  Bezirke  zu
verständigen.
        <pb n="33" />
        Nr.  3.  15

§  3.

Im  Sperrbezirke  sind  sämtliche  Hunde  an  solchen  Orten  festzulegen  oder  sicher  einzusperren,
  die  fremden  Hunden  nicht  zugänglich  sind.  Der  Festlegung  ist  das  Führen  der
mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehenen  Hunde  an  der  Leine  gleichzuachten.

Die  Benützung  der  Hunde  zum  Ziehen  ist  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  sie  fest
angeschirrt,  mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehen  und  außer  der  Zeit  des  Gebrauchs  festgelegt
  werden.

Die  Verwendung  von  Hirtenhunden  zur  Begleitung  von  Herden  sowie  die  Verwendung
von  Jagdhunden  bei  der  Jagd  kann  von  der  Distriktspolizeibehörde  unter  der  Bedingung
gestattet  werden,  daß  die  Hunde  außer  der  Zeit  des  Gebrauchs  festgelegt  oder  mit  einem
sicheren  Maulkorbe  versehen  und  an  der  Leine  geführt  werden.

Im  Beobachtungsbezirk  ist  es  gestattet,  die  Hunde  entweder  ohne  Maulkorb  an  der
Leine  zu  führen  oder  mit  einem  sicheren  Maulkorb  unter  dauernder  Überwachung  frei  laufen
zu  lassen.

Aus  den  Sperr=  und  Beobachtungsbezirken  dürfen  Hunde  ohne  distriktspolizeiliche
Erlaubnis  nicht  ausgeführt  werden.  Wird  die  Genehmigung  zur  Ausfuhr  eines  Hundes
erteilt,  so  ist  die  Polizeibehörde,  in  Bayern  die  Distriktspolizeibehörde,  des  Bestimmungsorts
  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  des  Tieres  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Auch  kann
ungeordnet  werden,  daß  der  Hund  während  der  ÜUberführung  durch  bayerisches  Gebiet  und,
wenn  der  Bestimmungsort  in  Bayern  liegt,  am  Bestimmungsorte  den  gleichen  Beschränkungen
zu  unterwerfen  ist,  die  für  ihn  zur  Zeit  der  Ausfuhr  am  Herkunftsorte  vorgeschrieben  waren.

84.

Von  der  Distriktspolizeibehörde  kann  die  Tötung  der  Hunde  angeordnet  werden,  die
den  Vorschriften  in  §  3  zuwider  im  Sperr=  oder  Beobachtungsbezirk  umherlaufen.  Mit
dem  Aufsuchen  und  Erschießen  solcher  Hunde  sind  die  Gendarmerie  sowie  die  gemeindlichen
Polizeibediensteten  zu  beauftragen.  Das  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  wird  das
Personal  des  staatlichen  Forstschutzdienstes  und  der  K.  Grenzwache  anweisen,  auf  Ersuchen

der  Distriktspolizeibehörde  bei  dem  Aufsuchen  und  Erschießen  von  Hunden,  deren  Tötung
angeordnet  ist,  mitzuwirken.

§  5.

Über  die  Herkunft  und  den  Verbleib  fremder,  verdächtig  erscheinender  Hunde  sowie
über  etwaige  Bißverletzungen  durch  tollwutkranke  oder  der  Tollwut  verdächtige  Tiere  hat  die
Distriktspolizeibehörde  im  Benehmen  mit  dem  Bezirktstierarzt  eingehende  Ermittlungen  anzustellen
  und  das  Ergebnis  den  beteiligten  österreichischen  politischen  Bezirksbehörden  mitzuteilen.
        <pb n="34" />
        16

86.

Tiere,  bei  denen  die  Tollwut,  dann  Hunde  und  Katzen,  bei  denen  auch  nur  der
Verdacht  der  Tollwut  festgestellt  ist,  ferner  Hunde  und  Katzen,  die  von  einem  tollwutkranken
  Tiere  gebissen  worden  sind  oder  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  tollwutkranken
  oder  der  Tollwut  verdächtigen  Hunden  und  Katzen  in  Berührung  gekommen  sind,
müssen  sofort  getötet  werden.  Wenn  ein  der  Tollwut  verdächtiger  Hund  oder  eine  der
Tollwut  verdächtige  Katze  einen  Menschen  gebissen  hat,  so  kann  das  Tier  mit  Genehmigung
der  Distriktspolizeibehörde  eingesperrt  und  muß  bis  zur  Bestätigung  oder  Beseitigung  des
Verdachtes  polizeilich  beobachtet  werden.  Für  Hunde,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie
mit  tollwutkranken  Tieren  oder  mit  der  Tollwut  verdächtigen  Hunden  oder  Katzen  in  Berührung
  gekommen  sind,  kann  die  Distriktspolizeibehörde  auf  Ansuchen  in  besonderen  Ausnahmefällen
  nach  Anhörung  des  Bezirkstierarztes  an  Stelle  der  Tötung  die  Einsperrung
und  polizeiliche  Uberwachung  anordnen,  falls  diese  mit  genügender  Sicherheit  durchführbar
ist.  Sind  tollwutkranke  oder  der  Tollwut  verdächtige  Tiere  verendet  oder  getötet,  so  hat
die  Distriktspolizeibehörde  in  allen  Fällen  eine  Obduktion  durch  den  Bezirkstierarzt  herbeizuführen.


§  7.

In  den  Grenzbezirken  (§  1)  müssen  sämtliche  über  8  Wochen  alten  Hunde  mit  einem
Kennzeichen  (Metallschild  am  Halsbande  mit  Namen  und  Wohnort  des  Hundebesitzers  oder
Steuermarke)  versehen  sein,  das  die  Feststellung  ihres  Besitzers  ermöglicht.

88.

In  den  Grenzbezirken  (§  1)  ist  das  freie  Umherlaufen  der  Hunde  zur  Nachtzeit  verboten.
  Die  beteiligten  Distriktspolizeibehörden  haben  bei  Feststellung  des  Begriffs  der
Nachtzeit  im  Benehmen  mit  den  politischen  Bezirksbehörden  der  angrenzenden  österreichischen
Bezirke  vorzugehen.

§  9.

Die  Distrikts=  und  Ortspolizeibehörden,  ferner  die  Gendarmerie  und  die  gemeindlichen
Polizeibediensteten  haben  der  strengen  Beachtung  der  Tilgungsmaßregeln  besondere  Aufmerksamkeit
  zu  widmen.

In  größeren  Orten  ist  tunlichst  auf  die  Anstellung  von  Hundefängern  Bedacht  zu
nehmen.

§  10.
Die  beteiligten  österreichischen  Behörden  werden  im  gleichen  Sinne  verfahren.
München,  den  9.  Januar  1911.
Dr.  v.  Srettreich.
        <pb n="35" />
        Nr.  3.  17
Nr.  80621.

Bekanntmachung  über  die  Schiffahrts=  und  Floßordnung  für  die  Donau  in  Bayern.
KR.  Staatsministerinm  des  Innern.

Der  §  16  Absatz  II  der  Schiffahrts=  und  Floßordnung  für  die  Donau  in  Bayern
vom  1.  Januar  1901  (GWVBl.  S.  13  ff.)  erhält  folgende  Fassung:

„Ruder=  und  Dampfschiffe  dürfen  bei  Nacht  nur  fahren,  wenn  der  Schiffsführer  noch
beide  Stromufer  deutlich  sieht.  Dampfschiffe,  die  bei  Nacht  fahren,  haben  mit  Sonnenuntergang
  folgende  Laternen  am  Maste  oder  an  einer  sonstigen  gutgeeigneten  und  nach  vorne
sichtbaren  Stelle  des  Vorderschif's  übereinander  aufzuhissen  und  bis  Sonnenaufgang  hell
erleuchtet  zu  erhalten,  nämlich:

a.  freifahrende  Dampfschiffe  (gleichviel,  ob  berg=  oder  talfahrend)  2  Laternen  mit

weißen  Gläsern,

b.  Dampfschiffe  mit  Anhang  3  Laternen  mit  weißen  Gläsern,
C.  Kettendampfer  außer  den  unter  a  oder  b  bezeichneten  Laternen  eine  solche  mit
blauen  Gläsern,  und  zwar  zwischen  die  Laternen  mit  weißen  Gläsern  eingeschaltet."“

München,  den  10.  Januar  1911.

Dr.  v.  Brettreich.

 

 

Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Mönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  1.  Januar  1911  mit  Wirkung  ab
1.  Januar  1911  den  K.  Kammervirtuosen  bei
der  K.  General-Intendanz  der  Hoftheater  und
der  Hofmusik,  Professor  Ernst  Reichenbächer
  auf  sein  Ansuchen  wegen  nachgewiesener
Dienstunfähigkeit  unter  Anerkennung  seiner
Dienstleistung  in  den  dauernden  Ruhestand
zu  versetzen,

unterm  20.  Dezember  1910  den  Rechtspraktikanten
  Karl  Freiherrn  von  Moreau
und

unterm  31.  Dezember  1910  den  Rechtspraktikanten
  Hugo  Ritter  und  Edlen  von
Rauscher  auf  Weeg  zu  K.  Kammerjunkern,
ferner

unterm  3.  Januar  1911  den  K.  Kammerjunker
  Hellmuth  Freiherrn  von  Tautphoeus
zum  K.  Kämmerer  und  den  Leutnant  der
Reserve  des  Infanterie-Leib-Regiments  Felix
Grafen  von  Courten  zum  K.  Kammerjunker,

sämtliche  auf  ihr  alleruntertänigstes  Ansuchen,

zu  ernennen.
5
        <pb n="36" />
        18
Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  13.  Dezember  1910

allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Futtermeister
  Martin  Lohner  in  Bergstetten  in
Rücksicht  auf  seine  seit  mehr  als  50  Jahren
mit  Treue  und  Eifer  geleisteten  Dienste
die  Ehrenmünze  des  Ludwigsordens  zu  verleihen.
        <pb n="37" />
        glat

 

rsetzund  Verordnungsfür

  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  4.

München,  den  14.  Januar  1911.

1

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  4.  Januar  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  13.  Januar  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,Schlachtschafen  und
Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihung.

—.  —.-—--"“"“8

 

Nr.  7029a  10.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber
lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  J  eingeteilte  Schuldverschreibungen
  in  den  Verkehr  zu  bringen:

Serie  61  4%  iger,  bis  zum  1.  Januar  1920  nicht  rückzahlbarer  Hypothekenpfandbriefe  im
Betrage  von  10  Millionen  Mark.

München,  den  4.  Januar  1911.

J.  A.
Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="38" />
        20

Nr.  416a  6.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

I.  Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVBl.  S.  967)  getroffene
Verfügung  wird  auf  die  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  XI  und  XXIV  sowie  auf  die
ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  56  und  57  ausgedehnt.

II.  Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  17  und  19  sowie  aus  den  österreichischen  Sperrgebieten
  Nr.  XLIII.  XXXIX  und  XIL1I  (Bekanntmachungen  vom  12.  Oktober,  10.  November
und  1.  Dezember  1910  —  G#Vl.  S.  967,  1027  und  1111  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  13.  Januar  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.

—  —  —  e  e  f.  e  —  —

Hofdienst  Nachricht.  Ordens-Verleihung.

—

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Knigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  9.  Januar  1911  den  K.  Kammerjunker,
  Hauptmann  und  Batteriechef  im
9.  Feld-Artillerie-Regiment  Werner  Freiherrn

von  und  zu  Aufseß  auf  sein  alleruntertänigstes

  Ansuchen  zum  K.  Kämmerer  zu
ernennen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  9.  Dezember  1910
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer
  und  lebenslänglichen  Reichsrat  der  Krone
Bayern  Haus  Freiherrn  von  Thüngen,
Gutsbesitzer  in  Thüngen,  den  Verdienstorden
vom  heiligen  Michael  II.  Klasse  zu  verleihen.
        <pb n="39" />
        21

    

rsetz  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  5.

München,  den  21.  Januar  1911.

 

 

 

Inhal  i:

Bekanntmachung  vom  13.  Januar  1911,  die  Abgabe  von  amtlichen  Drucksachen  an  die  öffentlichen  Bibliotheken
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  16.  Jannar  1911,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  16.  Jannar  1911,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  —  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1911,  den  Vollzug  des  §  18  der  Rechtsanwaltsordnung
  betreffend.  —  Ordens--Verleihungen.

 

 

Nr.  12094.
Be  ta  nntmachung,  die  Abgabe  von  amtlichen  Drucksachen  an  die  öffentlichen  Bibliotheken  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  K.  Staatsministerinm

der  Instiz,  K.  Staatsministerinm  des  Innern,  K.  Staatsministerium  des  Innern  für

Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  K.  Staalsministerium  der  Finanzen,  K.  Siaatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten,  K.  Kriegsministerinm.

Die  von  den  K.  Stellen  und  Behörden  amtlich  herausgegebenen  Drucksachen  sind  den
öffentlichen  Bibliotheken  bisher  nur  zum  Teil  zugegangen.  Zum  Zweck  einer  den  Bedürf—
nissen  der  wissenschaftlichen  Forschung  entsprechenden  Sammlung  dieser  Drucksachen  wird

mit  Wirkung  vom  Jahre  1911  an  nachstehendes  angeordnet:
7
        <pb n="40" />
        22

J.

1.  Die  K.  Hof=  und  Staatsbibliothek  in  München  hat  sämtliche  von  den  K.  Stellen
und  Behörden  amtlich  herausgegebenen  Drucksachen  aufzubewahren.

2.  In  jedem  Regierungsbezirke  —  mit  Ausnahme  von  Oberbayern  —  hat  eine
öffentliche  Bibliothek  jene  amtlichen  Drucksachen  zu  sammeln,  welche  in  dem  betreffenden
Regierungsbezirk  erscheinen.

Als  solche  Bibliotheken  werden  bestimmt:

Für  Niederbayern:  Die  K.  Kreis=  und  Studienbibliothek  in  Passau.

Für  die  Pfalz:  Die  Bibliothek  des  K.  humanistischen  Gymnasiums  in  Speyer.

Für  die  Oberpfalz:  Die  K.  Kreisbibliothek  in  Regensburg.

Für  Oberfranken:  Die  K.  Bibliothek  in  Bamberg.

Für  Mittelfranken:  Die  K.  Universitätsbibliothek  in  Erlangen.

Für  Unterfranken:  Die  K.  Universitätsbibliothek  in  Würzburg.

Für  Schwaben:  Die  Staats-,  Kreis=  und  Stadtbibliothek  in  Augsburg.

3.  Die  Bibliotheken  der  drei  Landesuniversitäten  sowie  der  K.  Technischen  Hochschule
in  München  erhalten  diejenigen  amtlichen  Drucksachen,  deren  Besitz  nach  den  besonderen
Aufgaben  dieser  Anstalten  für  sie  von  Bedeutung  ist.

II.

Die  K.  Stellen  und  Behörden  haben  unmittelbar  nach  dem  Erscheinen  einer  von  ihnen
amtlich  herausgegebenen  Drucksache  zunächst  zwei  Exemplare  an  die  K.  Hof=  und  Staatsbibliothek
  abzuliefern.

Ausgenommen  sind  geheime  Drucksachen  sowie  Formblätter  und  solche  Druckschriften,
bei  denen  der  Druck  statt  der  im  Amtsverkehr  sonst  üblichen  Schrift  verwendet  ist.

Bei  Amtsblättern  sowie  anderen  fortlaufenden  oder  regelmäßig  wiederkehrenden  Drucksachen
  ist  jede  Lieferung  unmittelbar  nach  dem  Erscheinen  abzusenden.

III.

Die  K.  Hof=  und  Staatsbibliothek  gibt  ein  Exemplar  der  in  Ziffer  I,  2  bezeichneten
Drucksachen  an  die  dort  benannten  Bibliotheken  ab  und  nimmt  die  übrigen  Drucksachen  in
Verwahrung.  Außerdem  stellt  sie  fest,  wie  viele  weitere  Exemplare  zur  Abgabe  an  die
Universitätsbibliotheken  und  an  die  Bibliothek  der  K.  Technischen  Hochschule  in  München
etwa  noch  benötigt  sind,  erholt  die  erforderlichen  Exemplare  von  den  herausgebenden
K.  Stellen  und  Behörden  und  übermittelt  sie  den  Bibliotheken.
        <pb n="41" />
        Nr.  5.  23
IV.

Die  K.  Hof=  und  Staatsbibliothek  hat  auf  Ersuchen  einer  K.  Stelle  oder  Behörde
die  genaue  Anzahl  der  für  die  Bibliotheken  erforderlichen  Exemplare  einer  Drucksache  schon

vor  der  Drucklegung  anzugeben.

V.

Hat  eine  K.  Stelle  oder  Behörde  in  besonderen  Fällen  gegen  die  Abgabe  einer  amtlichen
  Drucksache  an  die  Bibliotheken  Bedenken,  so  hat  sie  hierüber  dem  unmittelbar  vorgesetzten
  K.  Ministerium  zu  berichten,  das  im  Benehmen  mit  dem  K.  Staatsministerium  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  Entscheidung  treffen  wird.

VI.

Die  Bekanntmachungen  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  vom  19.  Oktober  1873,  die  Einsendung  von  Pflichtexemplaren  K.  Behörden
  betreffend  (Ministerialblatt  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  Seite  389  und

390)  sind  aufgehoben.
München,  den  13.  Januar  1911.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.
Dr.  v.  Pfaff.  Frhr.  v.  forn.  Dr.  v.  Brettreich.

 

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  betreffend.
fl.  Staatoministerinm  der  Finanzen.

Nachstehend  folgt  Abdruck  des  in  der  Nr.  59  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich
vom  30.  Dezember  1910  veröffentlichten  Verzeichnisses  der  nach  Maßgabe  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetze  zur  Abstempelung  zuständigen  Amtsstellen.

München,  den  16.  Januar  1911.

J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.
7°
        <pb n="42" />
        24

Verzeichnis
der  Amtsstellen,  welche  nach  Maßgabe  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  zur
Abstempelung  von
Istempelpflichtigen  inländischen  Aktien,  Anteilscheinen,  Renten=  und  Schuldverschreibungen,
stempelpflichtigen  und  stempelfreien  in=  und  ausländischen  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,
  Vordrucken  zu  Schecks  und  ihnen  gleichgestellten  Quittungen  (Tarifnummern  1  a,
b,  2  a,  3,  3  A  und  10),
Ib  ausländischen  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen  (Tarifnummern  1c,  2b,  c),
II  stempelfreien  inländischen  Aktien  (Befreiung  zu  Tarifnummer  1),
III  Kuxscheinen  (Tarifnummer  10),
IV  Genußscheinen  (Anmerkung  zu  Tarifnummer  1  und  2),
V  Lotterielosen  und  Personenfahrkarten  (Tarifnummern  5  und  7),
VI  Vordrucken  zu  Schiffsfrachturkunden  (Tarifnummern  6  a,  b)
ermächtigt  sind.

 

Bemerkungen.
1.  Die  lediglich  zum  Verkaufe  von  Stempelzeichen  ohne  Abstempelungsbefugnisse  zuständigen  Amtsstellen  sind  in  das
Verzeichnis  nicht  ausgenommen.
2.  Die  Amtsstellen  sind  für  Preußen  nach  Provinzen,  für  Bayern  nach  Kreisen,  im  übrigen  in  nerhalb  jedes  Bundesstaats
  fortlaufend  nach  der  Folge  der  Anfangsbuchstaben  geordnet.
3.  Die  römischen  Zahlen  in  Spalte  6  bedeuten  die  oben  in  gleicher  Weise  bezeichneten  Befugen  sse.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Der  Abstempelungsstelle
ende  .  .  ..
fende  BundesstaatDirektivbehörde  Vezeichnung  Amtssie  Vefugnie
mer
1  2  3  4  5  6
1Königreich  Preußen  Königsberg  i.  Pr.  Hauptzollamt  Tragheim  Königsbergi.  Pr.  Ia,  II,  V,  VI
2  npebst  den  Fürsten-  k„  Memel  V.  VI
3  tümern  Waldeck  Danzig  »  Danzig  a,  II,  V,  VI
4  und  Pyrmont,  „  Elbing  loa,  V
5  Schaumburg-  Berlin  „  Börse  Berlin  (a,  b,  II,  III,  IV,  V.
6  Lippe  und  Lippe  „  Frankfurt  a.  O.a,  III,  V.
7  Stettin  „  Inlands-  Stettin  Joa,  II,  III,  V,  VI
verkehr
8  HPosen  „  Posen  Ja,  II,  1II,  V
9  HBreslau  n„  Nord  Breslau  Ta,  b.  II,  III,  V
10  Magdeburg  „  Halle  a.  S.  I##.  III  V
11  —  .  Holzhof  Magdeburg  Ir,  U,  DI.  V
12  Altona  „  Altona--Ottensen  V
13  „  Flensburg  IL.,  V,  VI
14  —  „  Kiel  I,  H,  V.  VI
15  2  Hannover  „  Emden  TIs,  IMI,  V
16  „  Hannover  Ia,  U,  III,  V.
17  Zollamt  1  Larburg-Kanal-,  Ta,  V,  VI
"  platz  1
18  Hauptzollamt  ildesheim  Ia,  III
19  „  Snabrück  a,  IU,  V
20  Münster  i.  W.  „  Bochum  a,  III.  V
21  HHA  Dortmund  |  Ie,  M,  V,  VI
        <pb n="43" />
        Nr.  5  25
Lan-  Der  Abstempelungsstelle
dende  Bundesstaat  Direkti  ö5örde
Aum-  1  direktivbehörd  Bezeichnung  Amtssitz  Befugnis
mer
1  2  3  4.  ·  5  .  6
Noch:  Noch:
22  Königreich  Preußen  1  Münster  i.  W.  Hauptzollamt  Münster  i.  W.  Ja,  II,  III,  V,  VI
23  nebst  den  FürstenCassel  „  Frankfurt  a.  M.  La,  b,  II,  III,  I1#,
tümern  Waldeck  i  "  V.,  VI
24nnd  Pyrmont,  „  Sigmaringen  Ja,  II,  V
25%  Schaumburg-  Cäölun  a.  Rh.  „  Näachen  LTa,  III
26  Linppe  und  Lippees  «  ,,Apostelnklostek  Cöln  a.  Rh.  In  II,  III,  V,
—
27  Z  Hauptzollamt  Duisburg  Ta,  III,  VI
28  8  „  Düsseldorf  Ta,  III,  V.  VI
29  8  „  Elberfeld  Ta,  III
3/  „  Essen  (Ruhr)  La,  III,  V
31  „  Saarbrücken  Ta,  III,  V.
32  Königreich  Bayern  von  Oberbayern  zu  Rentamt  Ingolstadt  V
*8  München  Kreiskasse  von  Oberbayern  München  a.  b,  II,  III,  IV,  VI
34  Stadtrentamt  1  München  V
35  Rentamt  Rosenheim  V
36  6  Traunstein  V
37  (2  Weilheim  V
38  von  Niederbayern  zu  „  Deggendorf  v
39  Landshut  Keiskae  von  Nieder--  Landshut  Ja,  II
ayern  «
40  Rentamt  Landshut  V
41  „  assan  V
4  «  traubing  V
43  der  Pfalz  zu  Speyer  „  Kaiserslautern  V
14  2  Landau  WV
45  Kreiskasse  der  Pfalz  Speyer  Ja,  II,  III,  VI
###  Rentamt  Speyer  V
17  r*  »  Zweibrücken  V
18  d59ZVer  Oberpfalz  und  "  Amberg  V
49  E  von,  Regensburg  zu  Kreiskasse  der  Oberpfalz  Regensburg  Ta,  II
d  Regensburg  und  von  Regensburg
50  Rentamt  II  Regensburg  V
51  Rentamt  Weiden  V
52  E  von  Oberfranken  zu  Landrentamt  Bamberg  V
53  .  Bayreuth  Kreiskasse  von  Oberfranken  Bayreuth  a,  II
51  S  Rentamt  Bayreuth  V
5  w"1  „  Hof
56  .u  »  lmbach  -V
Ip7  ZvonMittelskankenzuKreiökassevonMittelsAngbach  Ia,  II
—  nsbach  franken
55  Rentamt  Ansbach  V
59  »  Eichstätt  V
60  Fürth  V
61  »  I  Nürnberg  V
52  Stempelamt  Nürnberg  Ja,  b,  II,  III,  VI
63  von  Unterfranken  und  Rentamt  II  Aschaffenburg  V
64  Aschaffenburg  zu  Rentamt  Neustadt  a.  S.  V
65  Würzburg  Schweinfurt  V
6  Kreiskasse  von  Unterfranken  3
und  Aschaffenburg  Würzburg  a,  II
"  Landrentamt  Würzburg  V
68  von  Schwaben  und  Kreiskasse  von  Schwaben
Neuburg  zu  Augs=  und  Neuburg  Augsburg  Ia,  II
69  burg  Landrentamt  Augsburg  V
70  Rentamt  Donauwörth  V
71  2  Kempten  V.
72  |  Memmingen.

0
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        26

 

 

 

 

 

 

 

*  Der  Abstempelungsstelle
ende  lbunu  ».  *  z
Num-  Bundesstaat  Direktivbehörde  Vezeichung  antssie  Befugnis
mer  I
1  2  3  4  5  6
3  #
73  Königreich  SachsenGeneraljzolldirektion  in  Hauptzollamt  Bautzen  Ta,  1II,  III,  V.
74  Dresden  „  Chemnitz  Ja,  II,  III,  V
75  »  I  Dresden  Ta,  b,  II,  III,  IV.  V
76  II  Leipzig  Ia,  b,  II,  III,  V#
76  „  Plauen  Ia,  II,  III,  V
„  Zittau  Ta,  II,  III,  V.
19  »  Zwickan  Ia,  II,  III,  V
80  JGönigreich  Würt-  Steuer-Kollegium,  Abtei--Kameralamt  Hall  La,  II,  V
81  temberg  lung  für  Zölle  und  indi-Hauptzollamt  Heilbronn  Ja,  II
82  rekte  Steuern  in  Stutt.  Kameralamt  Reutlingen  Lo,  II.  V.
83  gart  Hauptsteueramt  Stuttgart  Ja,  b,  11,  III,  V.
84  Hauptzollamt  Ulm  Ia,  IIL,  V
85Großherzogtum  Zoll-  und  Steuerdirektion  Hauptsteueramt  Freiburg  Ja,  V
86  Baden  in  Karlsruhe  „  Karlsruhe  Ta,  b.  II,  III,  V
87  „  Konstanz  Ta,  V
88  »  Mannheim  Ia  b,  IV,  V.  VI
89  Großherzogtum  Ministerium  der  Finanzen,  Hauptsteueramt  Darmstadt  Ia,  b,  II,  III,  V.
90  Hessen  Abteilung  für  Steuer-  „  Gießen  Ta,  II.  V.
91  -  .weseninDakmstadt  „  Mainz  Ta,  II,  V.  VI
92  Großherzogtum  Oberzolldirektion  in  Hauptzollamt  Güstrow  IJa,  V.
93Mecklenburg-  Schwerin  „  Rostock  Ja,  V,  VI
94Schwerin  „  Schwerin  Ja,  II,  III,  VI
95  „  Wismar  n,  V,  VI
9656roßherzogtum  Oberzolldirektion  für  den  Zollamt  Weimar  Ia,  II,  III.,  V
Sachsen  Thür.  Zoll=  und  Stener-  i
Verein  zu  Erfurt
97  6roßherzogtum  Oberzolldirektion  in  Hauptzollamt  Neubranden-  Ta,  II,  V.
Mecklenburg-Stre.  Schwerin  burg
it
½488  Großherzogtum  Zolldirektion  in  Oldenburg  Hauptzollamt  Brake  V
99  Oldenburg  Hauptsteueramt  Oldenburg  La,  II,  VI
100  Hauptzollamt  Varel  V
101  Herzogtum  Braun--  Zoll-  und  Steuerdirektion  Hauptfteueramt  Braunschweig  a,  II,  III,  V
102  schweig  in  Braunschweig  „  Wolfenbüttel  Ta,  III,  V.
103Herzogtum  Sachsen-]  Oberzolldirektion  für  den  Zollamt  Meiningen  Ta,  II,  III,  V
Meiningen  Thür.  Zoll=  und  Steuer-Verein
  zu  Erfurt
104  Herzogtum  Sachsen  kieselbe  Hauptzollamt  Altenburg  Ta,  II,  V.
Altenburg
105,  Herzogtum  Sachsen-RNieselbe  Zollamt  Coburg  a,  II,  V.
106  Coburg  und  Zoll.  und  Erbschaftssteuer-  Gotha  Ta,  II,  III,  V
Gotha  amt
107|  Herzogtum  Anhalt  Jolldirektion  in  Magde-  Hauptsteueramt  Dessau  Ia,  II,  III,  V.
urg
108  Fürstentum  Oberzolldirektion  für  den  Zollamt  Arnstadt  Ja,  II,  V.
109  Schwarzburg-=  Thür.  Zoll=  und  Stener-  „  Sondershausen  Ja,  II,  III,  v
Sondershausen  Verein  zu  Erfurt
110  Fürstentum  dieselbe  Zollamt  Rudolstadt  TIa,  II,  III,  V
Schwarzburg-=Rudolstadt

111äs8Fürstentum  Reuß  dieselbe  Zollamt  Greiz  In,  II,  III,  V.
112  d  L.  »  Zeulenroda  V
113  Fürstentum  Reuß  Oberzolldirektion  für  den  Hauptzollamt  Gera-  Ja,  II,  III,  V.
j.  L.  Thür.  Zoll=  und  Stener-Verein
  zu  Erfurt
114  Freie  und  Hanse=  Ober-ZolldirektorzuAltonas  Hauptzollamt  Lübeck  Ja,  V,  VI
stadt  Lübeck
115  Freie  Hansestadt  BZolldirektion  in  Bremen  Hauptzollamt  Kaiserstraße  Bremen  La,  b.  II,  III,  V,  VI
116  Bremen.  Hauptzollamt  Bremerhaven  a,  II,  V,  VI
        <pb n="45" />
        Nr.  b.  27

 

 

 

 

 

Lan-  Der  Abstempelungsstelle
fende  -  »-  -  »  l
NM»BundesitaatDirektcvbehorde  Bezeichnung  Amtssiz  Befugnis
mer
1  2  3  4  5  6
117  Freie  und  Hansc-  Deputation  für  indirelte  Stempelkontor  Hamburg  Ia,  b,  II,  HI,  IV
stadt  Hamburg  Steuern  und  Abgaben  in  -  V,  VI
Hamburg
118  Elsaß-Lothringen  Direktion  der  Zölle  und  Hauptzollamt  Altkirch  V
indirekten  Steuern  zu
Straßburg
119  „  Colmar  In,“)  V
127)  „  Diedenhofen  V.
121  „  Hagenau  V
122  „  St.  Ludwig  V
123  »  Metz  Ta.“)  III,  V
124  „  Mülhausen  Ta,")  V
125  „  Saarburg  V.
126  „  Saargemünd  V
127  „  Schlettstadt  V
E  »  Straßburg  Ia,  b,  II,  III.  IV,
V,  VI

 

 

 

Zu  Ur.  119,  123,  124.  Zur  Versteuerung  und  Abstempelung  der  Anteilscheine  deutscher  Kolonialgesellschaften
und  der  ihnen  gleichgestellten  Gesellschaften  sind  diese  Amter  nicht  befugt.

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


##  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  ergänzt  und  geändert:
Nr.  I  .  Spreugstoffe.

Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe.

1.  Unter  „a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe“  wird  hinter  dem  mit  „IAstralit
1  und  II“"  beginnenden  Absatz  eingeschaltet:

Astralit  Ia  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kartoffelmehl,  Holzmehl,
höchstens  25  Prozent  Trinitrotoluol,  höchstens  O0,  Prozent  Kollodium
wolle  und  höchstens  3,9  Prozent  Nitroglyzerin).

2.  Unter  „d)  Schwarzpulverähnliche,  handhabungssichere  Sprengstoffe“
  wird  der  mit  „Petroklastit  (Haloklastit)“  beginnende  Absatz  gefaßt:

Petroklastit  (Haloklastit),  auch  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II  und  III
usw.,  (fest  gepreßtes  Gemenge  von  Natronsalpeter,  Schwefel,  Steinkohlenpech,
  Kalisalpeter  und  höchstens  1  Prozent  Kaliumbichromat,  auch  mit
Zusatz  von  höchstens  10  Prozent  Holzkohle).
        <pb n="46" />
        28

Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.
Abschnitt  G.

Im  zweiten  Satze  des  Abs.  (1)  wird  statt  der  Worte  „Ammoniak  und  Chlor“  gesetzt:
Ammoniak,  Chlor  und  Stickstofftetroxyd

Nr.  le.

Stoffe,  die  in  Berührung  mit  Wasser  entzündliche  oder  die  Verbrennung

unterstützende  Gase  entwickeln.
Unter  A.  Verpackung.  Abs.  (1)  wird  der  letzte  Satz  gefaßt:
Die  Gefäße  müssen  völlig  trocken,  bei  den  Stoffen  der  Ziffern  1,  2  und  4
dürfen  sie  auch  mit  Petroleum  beschickt  sein.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  16.  Januar  1911.

v.  Frauendorfer.

 

 

Nr.  937.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  §  18  der  Rechtsanwaltsordnung  betreffend.
fl.  Staatsministerinm  der  Justiz.

Im  Einverständnisse  mit  der  K.  Württembergischen  Regierung  wird  bestimmt,  daß
Neuulm  und  Ulm  im  Sinne  des  §  18  der  Rechtsanwaltsordnung  als  ein  Ort  anzusehen  sind.

München,  den  19.  Januar  1911.

4

Ordeus-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  16.  Dezember  1910  den  vormaligen
  Orchestermitgliedern  des  Theaters
am  Gärtnerplatz  in  München  Eduard  Müller

Dr.  v.  Miltner.

und  Julius  Zimmermann  die  silberne
Medaille  des  Verdienstordens  vom  heiligen
Michael,

unterm  7.  Januar  1911  dem  K.  Sattelkammerdiener
  Johann  Niebler  in  Rücksicht
auf  seine  seit  50  Jahren  mit  Treue  und
Eifer  geleisteten  Dienste  die  Ehrenmünze  des
Ludwigsordens
zu  verleihen.

 

 

Notiz.

Titelblätter  und  Inhalts-Verzeichnisse  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1910

gelangten  am  21.  Januar  1911  zur  Ausgabe.
        <pb n="47" />
        esetz  und  Vererdnngs-huct

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  6.

München,  den  28.  Jannar  1911.

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  24.  Januar  1911,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  25.  Jannar  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschasen  und  Schlachtschweinen  aus
Osterreich-Ungarn.  —  Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1911,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  27.  März  1900  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

 

 

Nr.  3077.
Bekanntmachung,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Justiz.

Die  nach  den  §§  44,  46  der  Rechtsanwaltsordnung  vollzogenen  jüngsten  Wahlen
haben  folgenden  Personalstand  der  Vorstände  der  Anwaltskammern  ergeben:

1.  Vorstand  der  Anwaltskammer  München:
die  Rechtsanwälte

1.  Justizrat  Friedrich  Haas  in  München,  lebenslänglicher  Reichsrat  der  Krone
Bayern,  Vorsitzender,

Justizrat  Dr.  Karl  Buhmann  in  München,  stellvertretender  Vorsitzender,
3.  Dr.  Wilhelm  Zimmermann  in  München,  Schriftführer,

—
        <pb n="48" />
        30

t

—  G  —
#

KSe—

—S  2

Justizrat  Dr.  Ignaz  Heinsfurter  in  München,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Karl  Eckert,  K.  Advokat  in  München,

Dr.  Karl  Eisenberger  in  München,

Justizrat  Karl  Halm,  K.  Advokat  in  Deggendorf,

Justizrat  Dr.  Felix  Herzfelder  in  München,

Justizrat  Joseph  Langesee,  K.  Advokat  in  Passau,

Franz  Freiherr  von  Lobkowitz  in  Tölz,

.-Dr.  Theodor  Löwenfeld,  Honorarprofessor  an  der  Universität  in  München,
Ludwig  Niller  in  Traunstein,

Justizrat  Hubert  Pfannenstiel  in  Straubing,

Ferdinand  Putz  in  München,
Kaspar  Wölfl  in  Landshut.

II.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Zweibrücken:

die  Rechtsanwälte

.-Geheimer  Justizrat  Heinrich  Gießen,  K.  Advokat-Anwalt  in  Zweibrücken,

Vorsitzender,

Justizrat  Karl  Merckle,  K.  Advokat-Anwalt  in  Frankenthal,  stellvertretender
Vorsitzender,

Justizrat  Karl  Schuler  in  Zweibrücken,  Schriftführer,

Justizrat  Eugen  Hessert  in  Zweibrücken,  stellvertretender  Schriftführer,
Balthasar  Berg,  K.  Advokat-Anwalt  in  Landau,

Justizrat  David  Frenckel,  K.  Advokat-Anwalt  in  Kaiserslautern,
Justizrat  August  Grill  in  Neustadt  aH.,

Justizrat  Hermann  Hörner  in  Kaiserslautern,

Albert  Mayer  in  Ludwigshafen  a-  Rh.,

Justizrat  Wilhelm  Ney,  K.  Advokat-Anwalt  in  Landau,

Justizrat  Karl  Schweickert  in  Frankenthal.

III.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Bamberg:
die  Rechtsanwälte

Justizrat  Michael  Dietz  in  Bamberg,  Vorsitzender,

Christian  Meisner  in  Würzburg,  stellvertretender  Vorsitzender,

Dr.  Joseph  Schmitt  in  Bamberg,  Schriftführer,

Dr.  Christian  Langheinrich  in  Bayreuth,  stellvertretender  Schriftführer,
        <pb n="49" />
        —  —

d  —

S  Ü

—

31

Otto  Bauer  in  Schpweinfurt,

Justizrat  Michalal  Buhlheller,  K.  Advokat  in  Schweinfurt,
Justizrat  Johann  Adam  Dittmann,  K.  Advokat  in  Aschaffenburg,
Justizrat  Dr.  Ignaz  Freudenthal  in  Würzburg,

Eduard  Meister  in  Kitzingen,

Justizrat  Dr.  Johann  Baptist  Scheick  in  Bamberg,

Karl  Ströbel  in  Hof.

IV.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Nürnberg:
die  Rechtsanwälte

Geheimer  Justizrat  Oskar  Vollhardt,  K.  Advokat  in  Nürnberg,  Vorsitzender,
Justizrat  Georg  Freiherr  Kreß  von  Kreßenstein,  K.  Advokat  in
Nürnberg,  stellvertretender  Vorsitzender,

Justizrat  Dr.  Sigmund  Held  in  Nürnberg,  Schriftführer,

Leonhard  Franken  burger  in  Nürnberg,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Oskar  Bernhold  in  Regensburg,

Leonhard  Dorsch  in  Fürth,

Dr.  Michael  Erlanger  in  Nürnberg,

Justizrat  Max  Fleiß  ner  in  Amberg,

Dr.  Karl  Geiershöfer  in  Nürnberg,

Justizrat  Ferdinand  von  Grafenstein  in  Weiden,

Hans  Hacker  in  Neumarkt  i/.,

Reinhard  Hartwig  in  Ansbach,
Justizrat  Emil  Josephthal  in  Nürnberg,
Justizrat  Dr.  Karl  Schmidt  in  Fürth,

.  Oskar  Zilcher  in  Nürnberg.

V.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Augsburg:
die  Rechtsanwälte

Justizrat  Max  Weigl  in  Augsburg,  Vorsitzender,

Hermann  Sand  in  Augsburg,  stellvertretender  Vorsitzender,
Arnold  Ohler  in  Augsburg,  Schriftführer,

Wilhelm  Pollitz  in  Augsburg,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Joseph  Fischer  in  Nördlingen,
        <pb n="50" />
        32

Otto  Gessele  in  Memmingen,

Christian  Gewinner  in  Augsburg,

Justizrat  Martin  Heichlinger  in  Kempten,
Karl  Käppel  in  Eichstätt,

Franz  Reinhold  in  Augsburg,

11.  Friedrich  Rottenhöfer  in  Augsburg,

12.  Justizrat  Bernhard  Wurzer  in  Neuburg  a  D.,
13.  Dr.  Albert  Zummermann  in  Kaufbeuren.

München,  den  24.  Jannar  1911.

J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Henle.

—
2  50  2  5

Nr.  416a  10.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

I.  Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVBl.  S.  967)  getroffene
Verfügung  wird  auf  die  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  XV,  XXVI  und  XILV  sowie  auf

das  ungarische  Sperrgebiet  Nr.  70  ausgedehnt.
II.  Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  dem  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  XI  (Bekanntmachung  vom  17.  Oktober  1910  —

GVBl.  S.  986  —)  wird  aufgehoben.
München,  den  25.  Januar  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Heule.

Nr.  23/2615.
20

 

Bekanntmachung,  die  Porstordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
##Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (GWVBl.  Nr.  17
vom  30.  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:
        <pb n="51" />
        Nr.  6.  33

1.  Im  §  11  „Postkarten“  ist  die  Ziff.  II,  wie  folgt,  zu  ändern:

Formulare  zu  Postkarten  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen  werden.
Die  gestempelten  gewöhnlichen  Formulare  werden  zum  Nennwerte  des  Stempels,
die  ungestempelten  zum  Preise  von  1  Pf.  für  je  2  Stück  verabfolgt.
.  Im  8§  12  „Drucksachen“  sind  die  Bestimmungen  unter  Ziff.  V  zu  streichen.
.  Im  §  48  „Abgabe  von  Postwertzeichen“  ist  der  erste  Satz  der  Ziff.  II,  wie  folgt,
zu  ändern:

Die  Freimarken  und  gestempelten  Kartenbriefformulare  werden  ebenso  wie
die  gestempelten  gewöhnlichen  Postkarten  und  die  gestempelten  Postanweisungsformulare
  (§  11  II  und  §  17  V)  zum  Nennwerte  des  Stempels  abgegeben.

In  demselben  §  (48)  sind  in  Ziff.  IV  die  Worte  des  zweiten  Satzes  „in  neue
Formulare“  durch  die  Worte  „in  andere  Postwertzeichen“  zu  ersetzen.

Im  8  49  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren“  ist  der  zweite  Absatz
  der  Ziff.  III,  wie  folgt,  zu  ändern:

Hinsichtlich  der  Frankierung  von  Postsendungen  durch  Entrichtung  einer
Bauschsumme  (Portoablösung)  und  durch  Barzahlung  (Barfrankierung)  sind  die
hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen  maßgebend.
6.  In  demselben  (§  49)  ist  die  Ziff.  IX,  wie  folgt,  zu  ändern:
Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Ausschriftseite,  bei  Paketen
an  gleicher  Stelle  auf  die  Postpaketadresse  zu  kleben.
7.  In  demselben  §  (49)  sind  die  Bestimmungen  unter  Ziff.  XVII  zu  streichen.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Februar  1911  in  Kraft.

München,  den  26.  Januar  1911.

Hofdienst-Machricht.

Im  Namen  Seiner  Majestüt  des  Roͤnigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  20.  Januar  1911  den  Leutnant
im  1.  Schweren  Reiter-Regiment  „Prinz

Karl  von  Bayern“  Theodor  Freiherrn  von
Ritter  zu  Grünstein  auf  sein  allerunter- 



u.  Frauendorfer.

tänigstes  Ansuchen  zum  K.  Kammerjunker  zu
ernennen.

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  12.  Januar  1911  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Hofmarschall
9
        <pb n="52" />
        34

Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Fürsten  von
Hohenzollern,  K.  Preußischen  Kammerherrn
und  Hauptmann  z.  D.  Freiherrn  von
Wangenheim  in  Sigmaringen  den  Verdienstorden
  vom  heiligen  Michael  I.  Klasse
zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.
Im  Namen  BSeiner  Majestät  des  Rönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  16.  Dezember  1910  den  Nachgenannten
  die  Bewilligung  zur  Annahme  und
zum  Tragen  der  ihnen  von  Seiner  Majestät
dem  König  der  Bulgaren  verliehenen  Auszeichnungen
  zu  erteilen,  und  zwar
dem  K.  Administrator  Emil  Ney  in

 

Linderhof  für  das  Ritterkreuz  des  K.  Bulgarischen
  Zivilverdienstordens,

dem  K.  Gartenverwalter  Johann  Lang
in  Linderhof  für  das  silberne  Kreuz  des
K.  Bulgarischen  Zivilverdienstordens,

dem  Bauaufseher  Johann  Ostler  und
dem  Schloßdiener  Johann  Kroiß,  beide  in
Linderhof,  für  die  K.  Bulgarische  silberne
Verdienstmedaille,

dem  Grottenführer  Anton  Grasegger
in  Linderhof  für  die  K.  Bulgarische  bronzene
Verdienstmedaille,

unterm  15.  Januar  1911  dem  K.  Oberstzeremonienmeister
  Grafen  von  Moy  die  Bewilligung
  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Fürsten  von  Hohenzollern  verliehenen  Ehrenkreuzes
  erster  Klasse  des  Fürstlich  Hohenzollernschen
  Hausordens  zu  erteilen.
        <pb n="53" />
        Geset  und  Veroumssngut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  7.

Mühnchen,  den  1.  Februar  1911.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  21.  Januar  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  27.  Januar  1911,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1911  über  das  Mindestmaß  der  Saiblinge.  —  Besetzung
der  Dissiplinargerichte  für  nichtrichterliche  Beamte.

s——

Nr.  7020  al.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den
Inhaber  lautende,  40%ige  verlosbare  Hypothekenpfandbriefe  in  den  Verkehr  zu  bringen:

 

.

3350  Stücke  Lit.  E  à  2000  +KM  Nr.  147  651  —  151  000  =  6700  000  4,
7000  „  Lit.  Fdà  1000  „  321001—328000  7000  000  “,
9000  „  Lit.  G  à  500  A  ,  113001-  122  000  4500  000  “,

6000  „  Lit.  H  A  200  A&amp;amp;  „  29V001—305000  =  1200000  “,
6000  „  Lit.  Ja  100  4&amp;amp;  „  187001—193000  =  600000  -,

31350  Stücke  Summe:  20  000  000  4.
München,  den  21.  Januar  1911.

 

 

J.  A.
Staatsrat  v.  Krazeisen.

10
        <pb n="54" />
        36

Nr.  3330.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  GSeiner  Bloajestät  des  Koͤnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Januar  1911  anzuordnen
geruht,  daß  vom  1.  Februar  1911  an

1.  die  Forstamtsassessorstellen  zu  Schifferstadt,  Forstamts  Speyer  und  zu  Mühlbach
  a.  Gl.,  Forstamts  Glanmünchweiler,  aufgelöst  werden  und

2.  der  Dienstsitz  des  Försters  in  Röbersdorf,  Forstamts  Bamberg-West,  nach
Frensdorf  verlegt  werde.

München,  den  27.  Januar  1911.
Dr.  u.  Pfaff.

 

Nr.  6245a/59.
Bekanntmachung  über  das  Mindestmaß  der  Saiblinge.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Art.  72  des  Fischereigesetzes  für  das  Königreich  Bayern  vom  15.  August  1908
wird  in  Ergänzung  des  §  2  Abs.  I  der  Landesfischereiordnung  vom  23.  März  1909  (GVBl.
S.  294)  nachstehende  oberpolizeiliche  Vorschrift  erlassen:

Für  die  kleinrassige  Form  des  Seesaiblings  (Salmo  salvelinus  L.),  den
sogenannten  Schwarzreuter,  wird  das  Mindestmaß  im  Königssee,  Obersee,  Mitttersee,
Funtensee,  Grünsee  und  Hintersee  auf  20  cm  herabgesetzt.

Für  den  vollwüchsigen  Seesaibling,  den  sogenannten  Wildfangsaibling,  gilt
auch  in  diesen  Seen  das  Mindestmaß  von  25  cm  nach  §  2  Abs.  I  der  Landesfischereiordnung.


München,  den  28.  Januar  1911.
Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="55" />
        —R  37
Besetzung  der  Disziplinargerichte  für  nichtrichterliche  Beamte.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unterm  24.  Januar  1911  mit
sofortiger  Wirksamkeit  bei  dem  Disziplinarhof  und  bei  den  Disziplinarkammern  für  nichtrichterliche
  Beamte  die  nachbezeichneten  Beamten  zu  Mitgliedern  und  stellvertretenden  Mitgliedern
  auf  die  Dauer  des  von  ihnen  bekleideten  Hauptamts  zu  ernennen:

I.  bei  dem  Disziplinarhofe  für  nichtrichterliche  Beamte
1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
à)  zu  Mitgliedern
den  Präsidenten  des  Amtsgerichts  München  Alfred  Dürbig  und  den  Obersekretär
am  Obersten  Landesgerichte,  Kanzleirat  Wilhelm  Scherer  in  München,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Direktor  am  Landgerichte  München  1  Eugen  Freiherrn  von  Sartor  auf
Gansheim;

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Junern

à)  zu  Mitgliedern
die  Räte  des  Verwaltungsgerichtshofs  Heinrich  Loibl  und  Wolfgang  Pöll  in  München
und  den  Rechnungskommissär  der  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  Konrad
Du  Puy,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Regierungs=  und  Baurat  der  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,

Alfred  Stamm;
3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen

zu  stellvertretenden  Mitgliedern
den  Borstand  des  Messungsamtes  München  II  Obergeometer  Friedrich  Johannes

und  den  Steuerinspektor  bei  dem  Hauptzollamte  München  II,  Joseph  Schellerer;

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten

a)  zum  Mitgliede

den  technischen  Oberassistenten  der  Bauinspektion  II  München  Anton  Rucker,
10*
        <pb n="56" />
        b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern
den  Ministerialrat  im  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  Eugen  Hausladen,
  den  Oberregierungsrat  in  diesem  Staatsministerium  Adolf  Müller,  den  Regierungsrat
  der  Eisenbahndirektion  München  Gregor  Schrödel,  den  Oberpostrat  der
Oberpostdirektion  München  Georg  Rinecker  und  den  Eisenbahnsekretär  der  Eisenbahndirektion
  München  Eduard  Holz;

5.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums

a)  zum  Mitgliede
den  Intendanturrat  der  Intendantur  I.  Armee-Korps  Johann  Schreck,
b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern
den  Vorstand  des  Militär-Bauamts  München  II,  Baurat  Heinrich  Hertlein  und
den  Oberkriegsgerichtsrat  beim  General-Kommando  I.  Armee-Korps  Hermann  Berthold;

II.  bei  der  Disziplinarkammer  München

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Königlichen  Hauses
und  des  Außern
a)  zum  Mitgliede

den  Oberbergrat  Adolf  Rückert  in  München,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Gewerberat  Albert  Girstenbräu  in  Nürnberg;

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern
à)  zum  Mitgliede
den  Bezirksamtssekretär  Ignaz  Ulrich  in  Landshut,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Bauamtmann  bei  dem  Landbauamte  Rosenheim  Hans  Huber;

3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten
zum  Mitgliede

den  Direktor  der  Lehrerbildungsanstalt  Pasing  Dr.  Augustin  Stapfer;
4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Fin  anzen

zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Sekretär  bei  dem  Messungsamte  München  1  Paul  Stemmer;
        <pb n="57" />
        Nr.  7.  39

5.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
zum  Mitgliede
den  Regierungsrat  der  Eisenbahndirektion  München  Theodor  Altenschöpfer;

6.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums
a)  zu  Mitgliedern
den  Intendanturrat  der  Intendantur  der  militärischen  Institute  Albert  Oberndorfer
und  den  Kriegsgerichtsrat  bei  der  1.  Division  Alexander  Wolffhügel,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Kriegsgerichtsrat  bei  der  1.  Division  Dr.  Hermann  Maier;

III.  bei  der  Disziplinarkammer  Zweibrücken

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses
und  des  Außern
zum  Mitgliede
den  Oberbergrat  Adolf  Rückert  in  München;

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz

zum  Mitgliede
den  I.  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte  Zweibrücken  Alois  Zeiler;

3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern
a)  zum  Mitgliede

den  Regierungsrat  der  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  des  Innern,  Gottfried  Eig  ner,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede

den  Regierungsrat  der  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  des  Innern,  Ludwig  Gyßling;

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten
a)  zum  Mitgliede
den  Seminarlehrer  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Kaiserslautern  Johann  Leonhard
Hirschmann,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Präparandenlehrer  der  Präparandenschule  in  Blieskastel  August  Münch;

5.  anus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen

zum  Mitgliede
den  Regierungs=  und  Steuerassessor  der  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,
Friedrich  Linn;
        <pb n="58" />
        40

6.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
à)  zum  Mitgliede
den  Eisenbahnsekretär  der  Eisenbahndirektion  Ludwigshafen  asRh.,  Heinrich  Hechelhammer,

b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Werkführer  der  Bahnmeisterei  Neustadt  aH.  Johann  Bohrmann;

IV.  bei  der  Disziplinarkammer  Bamberg

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses
und  des  Außern

zu  stellvertretenden  Mitgliedern
den  Gewerberat  Albert  Girstenbräu  in  Nürnberg  und  den  Markscheider  Errst
Alwin  Petermann  in  Zweibrücken;

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
a)  zum  Mitgliede
den  I.  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte  Bamberg  Friedrich  Mellarts,

b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Hausverwalter  bei  der  Gefangenanstalt  St.  Georgen-Bayreuth  Johann  Hammerz;

3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern

zu  stellvertretenden  Mitgliedern
den  Regierungsrat  der  Regierung  von  Oberfranken,  Kammer  des  Innern,  Hermann
Fürer  von  Heimendorf  und  den  Bauamtmann  bei  dem  Landbauamte  Bamberg

Joseph  Rottler;

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten

zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Universitätsrentamtmann  Karl  Thiermann  in  Würzburg;

5.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen
zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Regierungs=  und  Forstrat  der  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
Kammer  der  Forsten,  Max  Engel;
        <pb n="59" />
        Nr.  7.  41

6.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
a)  zum  Mitgliede
den  Briefträger  Michael  Bayer  in  Bamberg,

b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Wagenwärter  der  Betriebswerkstätte  Bamberg  Michael  Weisel;

7.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums
à)  zum  Mitgliede
den  Kriegsgerichtsrat  bei  der  5.  Division  Dr.  Eduard  Stöber,

b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern
den  Vorstand  der  Intendantur  der  5.  Division,  Intendanturrat  Heinrich  Höbel  und
den  Kriegsgerichtsrat  bei  der  4.  Division  Karl  Scheder;

V.  bei  der  Disziplinarkammer  Nürnberg

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses
und  des  Außern
zum  Mitgliede
den  Oberbergrat  Adolf  Rückert  in  München;

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern

zum  Mitgliede  1
den  Regierungs=  und  Baurat  der  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  des  Innern,
Jakob  Frankl;

3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen

a)  zum  Mitgliede
den  Regierungsrat  der  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  der  Finanzen,  Dr.  Andreas
  Michel,

b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Grenzoberaufseher  Karl  Tröger  in  Hammertiefenbach;

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums

zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Intendanturrat  der  Intendantur  III.  Armee-Korps  Otto  von  Wachter;
        <pb n="60" />
        42

VI.  bei  der  Disziplinarkammer  Augsburg
1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
a)  zu  Mitgliedern
den  I.  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte  Neuburg  a  D.  Georg  Gotthardt  und
den  Kanzleiexpeditor  am  Oberlandesgericht  Augsburg  Karl  Aichinger,
b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern
den  II.  Staatsanwalt  bei  dem  Landgericht  Augsburg  August  Maier  und  den  Gefängnisverwalter
  bei  dem  Strafvollstreckungsgefängnis  in  Augsburg  Max  Wiewiorowsky;

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern
a)  zum  Mitgliede
den  Oberregierungsrat  der  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  Kammer  des
Innern,  Johann  Baptist  Schauberger,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede

den  Regierungsrat  der  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  Kammer  des  Innern,
Ludwig  Laux;

3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten
zum  Mitgliede

den  Turnlehrer  am  humanistischen  Gymnasium  in  Kempten  Ludwig  Markmiller;

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten

zum  stellvertretenden  Mitgliede
den  Wagenwärter  der  Betriebswerkstätte  Augsburg  Johann  Mann;

5.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums
zum  Mitgliede
den  Vorstand  der  Intendantur  der  2.  Division,  Intendanturrat  Rudolf  Saller.
        <pb n="61" />
        43

esetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

Nr.  8.

München,  den  8.  Februar  1911.

 

 

 

 

 

Jnhalt:

#estätigungsurkunde  vom  17.  Jannuar  1911,  das  Familienfideikommiß  Sandersdorf  und  Eggersberg  der
Freiherren  von  Bassus  betreffend.

 

 

Bestätigungsurkunde.

Das  Familienfideikommiß  Sandersdorf  und  Eggersberg  der  Freiherren
von  Bassus  betreffend.

Im  Namen  Seiner  MAajestät  des  Königs  von  Wapern.

Das  K.  Oberlandesgericht  Nürnberg  als  Fideikommißgericht  beurkundet  hiermit  gemäß
§  30  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde,  daß  der  K.  Kämmerer  und  Gutsbesitzer
Mar  Freiherr  von  Bassus  in  Sandersdorf  mit  Stiftungsurkunde  vom  27.  Mai  1910
nebst  Nachtrag  vom  11.  Juni  1910  ein  Familienfideikommiß  im  Sinne  der  VII.  Beilage
zur  Verfassungsurkunde  unter  dem  Namen

„Familiensideikommiß  Sandersdorf  und  Eggersberg  der  Freiherren  von  Bassus“

aus  dem  nachverzeichneten  Vermögen  und  mit  folgenden  durch  Beschluß  des  Fideikommiß

gerichts  vom  17.  Jannar  1911  festgesetzten  Bestimmungen  errichtet  hat.
11
        <pb n="62" />
        44

1.
Bestandteile  des  Fideikommisses.
I.  Liegenschaften.
Amtsgericht  und  Rentamt  Riedenburg.
1.  Steuergemeinde  Sandersdorf.

Plannummer

1a

1b

 

Le

2
3

4

4½
10

Schloßgebäude  mit  Kapelle,  Bräuhaus  mit  Schenkkeller,  Malzmühle,
alter  und  neuer  Stadel,  Pferd=  und  Viehstallungen,  Schweinställe,
Pferdstallung  mit  Remise  und  Hofraum,  Gebäude  Hs.-Nr.  1  in
Sandersdorf  zu  .

Wurzgärtl  hinter  der  Kutschenremise,  Garten  zu

Jungferngärtl  vor  der  alten  Veste,  Wurzgärtl,  Garten  zu

Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzanteil  an  den  noch  unverteilten
Gemeindebesitzungen.

Zum  Bräuhause  gehört  das  radizierte  Bierbrauerei=  und  Branntweinberennereirecht.



Schloßberggarten,  Garten  zu

das  zweigädige  Richterhaus,  Gebäude  Hs.-Nr.  2  in  Sandersdorf

zu  .
Schloßgarten  mit  Wurzgarten  nebst  Sommerhaus  und  Nemise,
Garten  zu

„  Kegelbahn,  Gebäude  zu
Gras=  und  Baumgarten,  Garten  zu

13  Zweigädiges  Wohnhaus  mit  Stall  gegenüber  vom  Hause,  Gebäude

15
17½

18a  das  Jägerhaus,

HOs.-Nr.  42  in  Untersandersdorf  zu  .  .
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzanteil  an  den  noch  unverteilten

Gemeindebesitzungen.
das  Kufhaus  mit  Faßplatz  nebst  Sommerkeller,
Holzlege,  Gebäude  zu  .  .  .
eingädiges  Wohnhaus  mit  Stadl  und  Stall,
Schweinställe,  Backofen,  Waschhaus  und  Hofraum,  dann  Dungstätte,
  Gebäunde  Hs.-Nr.  24  in  Sandersdorf  zu

Gebäude  zu

18b)  Obst=  und  Grasgarten  am  Jägerhaus,  Garten  zu

22
23

Schloß-Obst=  und  Baumgarten,  Garten  zu

Schloßhirtengärtl,  Wurzgärtl,  Garten  zu

Fläche

0,  714  ha

0,027
0,010

0,353
0,034
0,204
0,011
0,116

0,014

77

0,051  „

0,003

0,031

0,044.

0,  733

0,010

1
        <pb n="63" />
        Nr.  8.

Plaunummer

29½⅛½  Stadl  in  der  Säugasse,  Gebäude  zu  .

30  Wohnhaus,  Fremdenstallung,  Remise,  Eiskeller,  Kegelbahn,  Hotzschupfe
  mit  Waschhaus,  Postlokal  und  Hofraum,  Gebäude
Hs.-Nr.  47  in  Sandersdorf  zu  .

31  Schußhausgarten,  Garten  zu

32½  vom  Hausgarten,  Garten  zu.

50,)  Waschhaus  mit  Keller,  Gebäude  zu

50  b]  Bleich=  oder  Waschhausgarten,  Garten  zu

50½  Obst=  und  Grasgarten  mit  Backofen,  Garten  zu  .

501StadelmitangebauterDreschhalleKegelbahnHolzrenusetmt  Stall
Gebäude  zu  .

58  Wohnhaus  mit  Stallungen,  Stadel  mit  Gaststallungen,  angebautem

Göppelhaus,  Schweinställe  und  Hofraum,  Gebäude  Hs.-Nr.  3  in
Sandersdorf  zu

Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nubanteil  an  den  noch  underteilten

Gemeindebesitzungen.
Radizierte  Wirtsgerechtigkeit.
60  ein  eingädiges  Wohnhaus  mit  Stall  und  Stadel,  Hofraum,  Ge—
bäude  Hs.-Nr.  37  in  Sandersdorf  zu
64  Wirtsgarten  (Obst=  und  Grasgarten)  Garten  zu
72  Zodlgrabenfleckl,  Wiese  zu
73  Das  Druck=  und  Wasserhäuschen  mit  Wasserstift,  welcher  das  —T
in  bleiernen  Teicheln  bis  in  den  im  Schloßgarten,  Pl.-Nr.
angebrachten  Wasserbehälter  treibt,  Gebäude  zu
74  Krautacker,  Acker  zu
75  Schloßkrautfeld,  Acker  zu
77  Straßfleckl  (die  Krautgärten  und  obern  Schambachwiesen)  Acer  zu
78  Krautbeet  am  Schambacherweg,  Acker  zu
79  desgleichen,  Acker  zu
80  lange  Krautbeete,  Acker  zu
92  Krautbeet  (die  Krautgärten  und  oberen  Schambachwiesen)  Acker  zu
93  Krautbeet,  Garten  zu
98  Wierlwiesl,  Wiese  zu
99  Zeilwiese,  Wiese  zu
100  Krautgartenacker,  Acker  zu

Fläche
0,007

0,159
0,211
0,005
0,013
0,122
0,089

0,040

0,137

0,020
0,150
0,041

0,010
0,048
0,130
0,020
0,177
0,484
0,116
0,092
0,116
0,075
0,337
0,092

115

45

ha
        <pb n="64" />
        46

Plannummer

101  Krautbeetl  (die  Krautbeeten  und  oberen  Schambachwiesen),  Krantgarten
  zu  .

102  Krautäckerlein,  Acker  zu

103  Krautbeet,  Acker  zu

105  Stücklackerl  über  dem  Graben  in  den  Krautgärten  und  etern
Schambachwiesen,  Wiese  zu

106  am  Schamhaupterweg  in  den  Krautgörten,  Wiese  zu

107  allda,  Wiese  zu

108  obere  Wiese  am  Schamhaupterweg,  Wiese  zu

109  am  Schamhaupterweg,  Wiese  zu  .

110KrautfeldanderStraßedteKtautgcirten  und  oberen  Acker  zu

118  obere  Schamhaupterwiese  Schambachwiesen  Wiese  zu

119  Wierlwiesl,  Wiese  zu  .  .

121Mnhlberhol  *  Waldung  zu

122  Willltersherzzin  1  der  Mühlberg  Waldung  zu

123  Weideplatz,  der  Mühlberg,  Weide  zu

124  Mühlbergwiese,  Wiese  zu

154  Wirtswiese  bei  der  Untersandersdorfer  Kirche  *  Hubelmühle  mit
den  untern  Wiesen  am  Schambachtal)  Wiese  zu

155  Unterviertlwiese,  Wiese  zu

156  ½  von  der  Koch=  oder  Schöfferwiese,  Wesse  zu

157  Grabenwiesl,  Wiese  zu

158
159

Altgrabenwiese,  Wiese  zu
Hutzlmühlwiese,  Wiese  zu

159½  von  der  Hutzelmüllerwiese,  Wiese  zu

161
163
164

165
166.
167

17
171

Weiherwiesl,  Wiese  zu

Schafwiese,  Wiese  zu

obere  Wiese,  die  Hutzelmühle  mit  den  unteren  Wiesen  im  Schambachtale,
  Wiese  zu

Kirschsteig,  oder  Schießstättwiese,  Wiese;  zu

große  Wiese,  Wiese  zu

Amtmannswiesl  (die  Hutzelmühl  mit  den  unteren  Wiesen  im  Scham—
bachtal)  Wiese  zu

Kirchwiese  am  Vizinalwege,  Wiese  zu

Kirchenwiese,  Wiese  zu

Fläche

0,017  ha

0,092  „

0,072

0,082
0,112
0,116
0,249
0,160
0,388
2,348
0,092

30,965

0,160

14,818

0,883

0,446
0,089
0,549
0,136
0,  123
0,576
0,085
0,119
1.  743

0,184
0,505
0,385

0,129
0,324
0,136
        <pb n="65" />
        Nr.  8.  47

Plannummer  Fläche
171½  Wiese  an  der  Kirchenwiese,  Wiese  zu  0,099  ha
180  Jägeracker  am  Wastlhofe,  das  Reisfeld,  Acker  zu  0,231  „
183  Wastlbauern=  und  Frauenwegschacher,  Odung  und  Weide  zu  5,248  „
191  Schacherbreiten,  Acker  zu  4,653  „
1921  ;  untere  Reisern,  Odung  und  Weide  zu  0,198
1921  ,  untere  Reisern,  Weide  zu  0,737  „
201  am  Racklhofe,  Odung  und  Weide  zu  0,613  „
202  Stockhofacker  (die  Straßfeldung  mit  dem  Hoffelo),  Acker  zu  0,395  „
202½2  a  Stockhofacker  1  im  Reisfeld  Acker  zu  0,388  „
20  21„b.  am  Stockhofacker!  und  Straßfeldung  Wiese  zu  0,102  „
203  Baumbreite,  Acker  zu  .  .  .  3,516,,
2041  „  von  der  Viehhauserbreite,  Acker  zu  0,188  „
205  Biehhauser,  Hopfengarten,  Acker  zu  0,515  „
206a)  langes  G’wendt,  Acker  zu  0,658  .
206b  #llanges  G'wendt,  Acker  zu  .  5,053»
207½  von  der  Reitackerbreite,  Acher  zu  0,007  „
208½  von  der  Bäckerbreite,  Acker  zu  0,048  „
211  langer  Acker,  Acker  zu  1,411  „
211½  Langacker,  Acker  zu  0,682  „
212  oberer  Frauenwegacker,  Acker  zu  0,158
216a/  am  langen  Schachen,  Acker  zu  0,303  „
216p/am  langen  Schachen,  Odung  und  Weide  zu  1,291  „
216  ½  am  Schachen,  Hopfengarten  zu  0,085  „
217  langer  Schacher,  Waldung  zu  0,518  „
218  langer  Schacher,  Waldung  mit  **  zu  1.131  „
220  Jägerwiese,  Wiese  zu  .  0-121»
222  Hoffeldödung,  Odung  und  Weide  zu  0,265  „
223a,  untere  Höflbreite,  Acker  zu  1,625  „
223b/  untere  Höflbreite,  Acker  zu  1,530  „
224a  obere  Höflbreite,  Acker  zu  2,013  „
224b  vobere  Höflbreite,  Acker  zu  1,421  .
225  Ledererbreite,  Acker  zu  2,157  „
226  Straßacker  in  der  Straßfeldung  mit  dem  Hochfelde,  Acker  zu  0,487.
227  bei  der  Feichten,  Odung  und  Weide  zu  0,620  „
228  Sandbreite,  Acker  zu  7,009  „
        <pb n="66" />
        48

Plannummer

228⅛  Acker  an  der  Sandbreite,  Acker  zu

229
230
231
232
233
234
235
236
237
238
239

Frauenwegacker,  Wiese  zu
Sand=  oder  Frauenwegacker,  Acker  zu
Sandacker,  Acker  zu

1  77  1

n  ’?  77

Sandackerl  am  Altmannsteinerweg,  Acker  zu
inneres  Sandäckerl,  Acker  zu
Sandacker,  Acker  zu

77  1  7y

#’  1  77

Fichtenacker,  Acker  zu

239⅛  langes  G'wendt,  Acker  zu

240

Sandbreite,  Acker  zu

240½  von  der  Sandbreiten,  Acker  zu

241
242
248

Teglbreite,  Acker  zu
Spitzackerl,  Acker  zu

Schmidacker  am  Frauenweg  (die  Straßfeldung  mit  dem  Hoffelde)

Acker  zu

2491¼  Frauenwegacker,  die  Straßfeldung  mit  dem  Hoffelde,  Acker  zu

254
255
256
257
258
259
260
261
262
263

Frauenwegspitzl,  Acker  zu

Frauenweg=  oder  Kreuzacker  zu

Schachenbreite,  Acker  zu

kleines.  Breitl  (im  Hopfengarten)  Acker  zu

Hutbreiten,  Acker  zu

Hutbreiten  r.  B.,  Acker  zu

Hutbreitenacker  l.  B.,  Acker  zu

Birnbaumacker  am  Hutbüchel,  Acker  zu

Hutbucklacker,  Acker  zu  .  .  .

Wohnhaus  mit  eingebautem  Stall  und  Keller,  angebauter  Kegelbahn
  und  Schweinstall,  ferner  Nebengebäude  mit  Stallung,
Stadel  und  Hofraum,  Gebäude  Hs.-Nr.  44  in  Sandersdorf
zu  .  .  .  .  .  .  .  .

Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzanteil  an  den  noch  unverteilten
Gemeindebesitzungen.

Fläche

0,682  ha
0,392  „
0,351  „
0,504  „
0,416  „
0,317  „
0,072  „
0,116  „
0,153  „
0,879  .
0,361  „
1,963  „
0,593  „
0,453  „
0,  705  „
1,874  ,
0,262

1,496  .
0,091  „
0,440  „
0,634  „
3,005  „
1,128  „
2,852  „
2,462  „
0,445  „
0,123  „
0,746  „

0,072

77
        <pb n="67" />
        Nr.  8.

Plaunummer

264  Schußmaueracker,  Acker  zu
265  Hirtbucklacker,  Acker  zu

271  Radschuhacker  r.  B.,  Acker  zu
271½  „  l.  B.  „
273  Steinbucklacker,  Acker  zu
274  unteres  Krautackerl  im  Haseltal,  Acter  zu

275  Straßacker,  Acker  zu  .

276  obere  Sperrsäulen=  auch  Nodschuhacker,  Acker  zu
277  oberes  Krautackerl  im  Haseltal,  Acker  zu

278  Hängeracker,  Acker  zu

279  Haseltalacker  in  der  Straßfeldung.  r.  B.,  Acer  zu
280  Haselbergackerl,  Acker  zu

281  Straßbreitl,  Acker  zu

282  Straßacker,  Acker  zu

—*  und  Straßleiten,  Acker  zu

283b  „  „

284  Straßbreite,  Acker  zu

285  Straßhopfengarten,  Acker  zu

286  Straßacker,  Acker  zu

287  Grabenacker  r.  B.,  Acker  zu

293  Kreuzbreite  in  der  Straßfeldung,  Acker  zu

294  Steinbucklackerl,  Acker  zu  .

295  Steinhüglackerl,  Acker  zu

296  Figurleite  oder  untere  Kapellbreite,  Acker  zu

297  obere  Figurbreite,  Acker  zu.

298  Zwergackerl,  Acker  zu

299  Altmannsteinerbucklacker,  Acker  zu

29%  »  »»
2991j3vomAltmannsteinetbucklacker,Ackerzu

299⅛  Altmannsteinerbuckl,  Acker  zu

2991.  Altmannsteinerbucklacker,  Acker  zu

77

300  Steigacker  in  der  Straßfeldung  mit  dem  Hoffelde,  Aceer  zu

300½  Steigacker,  Acker  zu
301  Steinsdorfer  Mark,  Odung  und  Weide  zu
302  äußerer  Steinbühl,  Odung  und  Weide  zu

Fläche
0,228
0,123
0,935
0,119
0,185
0,131
0,675
0,859
0,065
0,668
0,350
0,303
0,647
0,317
8,249
0,304
2,351
0,515
0,794
0,536
3,220
0,160
0,433
2,414
1.462
0,296
0,286
0,068
0,058
0,054
0,072
0,378
0,020

49

ha

0,075  „

0,150
        <pb n="68" />
        50

Plannummer

304  Haseltalschacher  in  der  Straßfeldung,  Waldung  mit  Odung  zu

305  Richteracker  in  der  Straßfeldung,  Acker  zu

306  Haseltaläckerl,  Straßfeldung  mit  dem  Hoffelde,  Acker  zu
307  hinteres  Hesseltal  oder  Grätzenackerl,  Acker  zu

308  vorderes  Hesseltalackerl,  Acker  zu

309a  Steinbucklacker  im  Haseltal,  Acker  zu

309b  „  „  „  „  Odung  zu

310  Haseltalacker,  Acker  zu

311  Steinbucklacker,  Straßfeldung  mit  dem  Hoffelde,  Acker  zu

316  Mentalacker,  Wiese  zu

317  Mentalschacher,  Odung  zu

318  Ackerl  am  Schloßgartenpflanzbeet,  Acker  zu
319  Lenzjörglwiese,  Wiese  zu

321  Mentalwiese,  „  „

328  Mental=  oder  Ringacker  (das  Straßfeld  mit  dem  Hoffelde)  Acker
zu

329  Rüncschacher,  Waldung  zu

330  a  Hoffeld,  Acker  zu

330b“  „  „  „

330½  Försterhaus  mit  Holzschupfe  und  Hofraum,  Gebaude  Hs.-Nr.  48

in  Sandersdorf  zu
331  Gartenhausacker,  Acker  zu

33112  Baumgarten,  Garten  zu
332  Krummwinkel,  Weide  zu

332112  Keller,  Gebäude  zu
3321  3  Getreideschuppen,  Gebäude  zu

333  Herrnhölzl  am  krummen  Winkelschacher  (die  Straßfelduug  mit  dem
Hoffelde),  Odung  zu

334  Herrnhölzl  am  krummen  Winkelschacher,  Odung  und  Weide  zu
335  Gemeindeholzödung  der  Schafbühl,  Odung  und  Weide  zu

336  a  Gemeindeholz,  Waldung  zu
336b]  Straße  am  Gemeindeholz,  Weg  zu

337  Herrn=  oder  Straßhänge,  Waldung  zu

Fläche
3,996
0,328
0,072
0,119
0,106
0,487
0,050
0,  204
0,225
0,511
2,.521
0,044
0,395
0,406

0,136
5,525
5,022
1,584

0,023  „

0,170

0,296
3,216

0,0748
0,018

0,654
1,537
0,314

35,796

0,329
5,817
        <pb n="69" />
        Nt.  8.

2.  Steuergemeinde  Eggersberg.

Plaunummer

1a|  Das  dreigädige  Schloßgebände  mit  Viehstallung,  Wagenschupfe,
Stadel  mit  angebautem  Göppelhaus,  Schweinstall  und  Hofraum,
Gebäude  Hs.-Nr.  1  in  Obereggersberg  zu
1b|]  Wurzgarten  am  Schloßgebäude,  Garten  zu
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzanteil  an  den  noch  unverteilten
Gemeindebesitzungen.

28  das  Amtshaus  oder  Gerichtsdienerswohnung,  eingädiges  Haus  mit

Viehställe,  Gebäude  Hs.-Nr.  8  in  Obereggersberg  zu

20  Wurzgarten  am  Amthaus,  Garten  zu

3  Gartenacker  hinterm  Schloß,  Garten  zu  .

4  Schloßgarten,  Grasgarten  mit  zwei  Wasserhüllen,  Garten  zu

9  Schafgarten,  ein  Grasgarten,  Garten  zu  .

10  ein  Grasgarten,  worauf  früher  ein  Stadel  gestanden,  Garten  zu

11  Stadel  mit  Keller,  Hühnerhaus  und  Hofraum,  Gebäude  zu

17a)  Meßnerhaus,  ein  eingädiges  Wohnhaus  mit  Küche  und  Speiskammer
  und  Schulzimmer  und  Nebenstube  mit  Hofraum,  Gebäude
  Hs.-Nr.  3  in  Obereggersberg  zu

17b)  Wurzgärtl  am  Meßnerhaus,  Garten  zu

18  das  Jägerhaus,  ein  eingädiges  Wohnhaus  mit  Schweinstal  Stodel
mit  Keller,  Abort  mit  Hofraum,  Gebäude  Hs.-Nr.  4  in  Obereggersberg
  zu  .  .  .  .

19  Obst=  und  Grasgärtl  mit  Pflanzbeet,  das  Jägergärtl,  Garten  zu

21  der  alte  Schloßhügel  mit  Ruine,  vorher  eine  Kirche,  Odung  zu

211,  ein  eingädiges  Wohnhaus  mit  Viehställen  und  Brunnen,  dann
kleinem  Gärtchen  rings  um  das  Haus  am  Kirchengraben,  Ge—
bäude  Hs.-Nr.  22  in  Obereggersberg  zu  .

Gemeinderecht  zu  einem  halben  Nutzanteil  an  den  noch  unverteilten

Gemeindebesitzungen.

211  3  Schullehreracker  am  Kirchengraben  hinterm  Haus  Nr.  22  beim
Stumpf,  Acker  zu

36  Tradttteilwiese,  Wiese  zu

54  Gedrgenbucherschloßwiese,  Wiese  zu

57½  drei  Inseln  im  Altwasser,  Wiese  zu

59  das  Wasserrad,  Wiese  zu

 

12

Fläche

0,228

51

ha

0,010  „

0,017
0,031
0,767
0,371
0,129
0,003
0,041

0,010
0,010

0,041
0,198

0,181.

0,003

0,037

0,119,

1,939
0,054
0,845
        <pb n="70" />
        52

Plannummer  Fläche
59½  das  Wasserrad,  Wiese  zu  1,704  ha
81⅛  Altwasser,  Wasser  zu  0,382  „
81K/10  „  „  „  0,440  „„
—--  „  „  0,279  „„
811/  „  „  „  0,300  „
81¼/14  „  „  „  0,198  „
81¼1%  „  „  „  0,273  „
—-  „  „  0,239  „
—-  „  „  0,293  „
81118  „  „  „  .0,242  „
81½  „  „  „  .0,266  „
81/8  "„  „  .0,324  „
81/½  4  „  „  0,368  .
81½⅛½  „  „  0,.  187  „
83  Schaf-  oder  Prigwiese,  die  Buingrin,  Wiese  zu  5,053  „
91  das  Tagwerk  genannt,  Flur  Eggersberg  längs  der  Altmühl,  Wiese  zu  0.307  „
93  Wöhrwiese,  Wiese  zu  .  0,610»
93½  a]  Wöhrwiese,  Wiese  zu  0,252  „
93½b  „  „  „  0,307  „
94  Eggersberger  Bruckwiese,  Wiese  zu  0,  283  „
106  die  Verwalterwiese,  die  Eglsee,  Wiese  zu  1,227  „
115  Mühlleitenholz,  Waldung  zu  30,022  „
111  Riedenburgerschachen,  Waldung  zu  0,699  „

117b|  am  Riedenburgerwegschachen,  Odung  mit  Weide  zu  2,610  „
118½⅛½  die  4  Pifang,  Acker  zu  .  0,031  „
119  Spitzacker  am  Riedenburgerweg,  Acker  zu  1,431  .
120  Umrißackerl,  Acker  zu  .  0,136»
121  Jagerheidackerl,  Acker  zu  .  0,225  „
122  Heidbreite  am  Riedenburgerwegacker,  Acker  zu  2,252  „
123  Lehenacker,  Acker  zu  0,596  „
123½  vom  Lehenacker,  Acker  zu  0,170  „
124a)Ellenacker,  Acker  zu  0,617  „
124b|  Ranken  am  Ellenacker,  Odung  zu  0,276  „
125)  Ellenacker  an  der  Mühlleiten,  Acker  zu  0,211  „
125  b'  am  Ellenacker  daselbst,  Odung  zu  0,068  „
        <pb n="71" />
        Nr.  8.

Plaunummer

127  ur  Neitenhüllbreite  Acker  zu  .
l27bd1eRottenhüllgtubOdungund  Werde  zu
128  a  Hopfengartenbreite,  Hopfengarten  zu
1b80)  „  „Acker  zu

129  Schmidacker  oberer  Hopfengarten,  Acker  zu
130  adie  Weinbreiten,  Acker  zu  .
130  „  „  „

132  ))  Pfaffenbreite  Acker  zu

132b)  an  der  Pfaffenbreite  im  Schelmental,  Iirrf  und  2
Odung  und  Weide  zu

143  Pfaffenhügelbreite,  Acker  zu

143½  Spitzbreite,  Acker  zu

144  Luderbuglbreite,  Acker  zu

145  Schäferackerl  an  der  Kuhtrift,  Auer  zu

146  Grasgarten  (Schafgarten),  Garten  zu

147  a#  Krautacker,  Acker  zu  .

l47amKrautacker,Odungzu

148  az  Burgwiese,  Wiese  zu

14857  Krautgartenacker,  Acker  zu

149  Acker  am  Krautgarten,  Acker  zu

149be  am  Krautgarten,  Wiese  zu.

149  eo  Acker  am  Krautgarten,  Acker  zu

150  Maurerackerl  hinterm  Jägergarten,  Acker  zu

151  az  Steigacker,  Acker  zu

151  b  am  Steigacker,  Odung  zu

151½  Steigacker,  Acker  zu

176  Schelmentalgrundholz,
Waldung  zu  .

177  Weidenschaft  am  giegelofenbüglschacher,  Weide  und  Odung  zu

180  Schelmentalacker,  Schmidfeld  und  Münstererweg,  Acker  zu

181  Fürstenacker,  Acker  zu  .

1811-2tmcchelmentalNeubruch  daselbst,  Acker  zur

184  Kalkofenschacher,  Waldung  zu

185  Ziegelofenbüglschacher,  Waldung  zu  .

187  der  Luderbuckl  Weidgrund,  Biegelstade  mit  t  Birnnasen  Obduns  und
Weide  zu

Schelmental,  Ziegelofen,  eogelseehelz

Fläche

0,099
0,624
1,152
0,971
2,610
1,969
3,090

0,061
3,237
1,850
9,060
0,082
0,324
0,106
0,078
0,279
0,051
0,729
0,601
0,521
0,123
0,855
0,068
0,286

19,899

5,714
0,995
0,269
0,112
1,278
5,728

6,477

12=53



12,232  ha

77
        <pb n="72" />
        54

Plannummer

190  das  Amtmannackerl  hinter  der  Kuhtrift,  Acker  zu

191  Köchelfelswaldung  und  Schelmentalholz,  Waldung  zu

192  Weidplatz  im  Köchelfeld,  Odung  und  Weide  zu

450  Fischtalholz,  Waldung  z  .  .  .  .  .
562  Riedenburgersteigleite,  Oberhofer-  und  Speckelsbergerleite,  Waldung  zu
564  Kehlleiten,  Oberhofer-  und  Speckelsbergerleite,  Waldung  zu
565  Kolnleitenholz,  Ortsflur  Oberhofen,  Waldung  zu

575  Streitholz  im  Speckelsbergholz,  Waldung  zu

606  Junnwegacker,  Acker  zu  «

611  Kieferacker,  Acker  zu

617a

612no  der  lange  Steiglacker,

610a  obere  Dachensteinacker,
619b|  an  demselben,  Odung  zu
626  Riedenburgerwegacker,  Acker  zu
655  Heoferbreitenacker,  „  „
668  das  Oblatfeld,  Kupfernase,  Acker  zu

668½  Oblatacker  im  Oberfeld,  Acker  zu

Dachensteinzell  „  „

 

694  innere  Thannerwegacker,  Stocketzell,  Acker  zu
697  äußere  „  „  „  „
726  Stcocketbreite,  Stocketzell,  Acker  zu
727  das  Gstocket,  Stocketzell,  Odung  zu

7311½  vom  großen  Gsstocket,  Waldung  zu
143  Grundacker,  Stocketfeld,  Acker  zum
743b|°  am  Grundacker,  Stocketfeld,  Odung  zu
745  Plattenacker,  Stocketfeld,  Acker  zu

150  Bichlacer,  Stocketzell,  Acker  zu

750b

iboe  „  »  ,,,,.
751Georgeubucherwegacker,Stocketzell,Ackerzu
756BucklackerimStocketzell,Ackerzu

762  Hollbreite,  Stocketzell,  Acker  zu

762½  Rötenacker,  Stocketzell,  Acker  zu

763  Krautbeet  in  der  Hülle,  Krautgarten  zu
779  Hirtwiesenacker,  Acker  zu

77  *77  7"

Fläche
0,327

36,938

5,186

18,  103

5,503
6,  103
3,220
7,056
0,593
0,934
0.423
0,559
0,371
0,085
1,251
1,152
5,700
0,317
0,358
0,692
0,975
0,273
0,181
0,  937
0,072

0,671.

0,542

0,484

0,218  ,

0,647
0,996
0,784
0,709
0,007
0,429
        <pb n="73" />
        Nr.  8.  55

Plannummer  Fläche
784  Odackerholz  im  Speckelsbergzell,  Waldung  zu  0,518  ha
P#a  Lochacker,  Krautgarten  zu  .  0,136»
785damLochackerOdungzu  0,065,,
7868I  Lochackerl,  Speckelsbergzell,  Acker  zu  0,106  „
786b|  am  Lochackerl,  Speckelsbergzell,  Odung  zu  0,054  „
787al  Lochacker,  Acker  zu  .  0,123»
787bamLochacker,Odungzu  .  0,181»
788  mittlere  Lochacker  Acker  zu  0,903  „
7881,  Steinbreite  „  „  1,687.„
788⅛  kleine  Gartenacker  1  „  „  0,620  „
79;6  große  Gartenacker  „  „  0,920  „
798al  Bichlbreite  „  „  0,177  „
7980|]  an  derselben  Speckelsbergzell  Odung  zu  0,177  „„
798½  große  Lochacker  Acker  zu  1,503  „
809  Eggarten  „  „  0,825  „
829  Steigacker  „  „  0,651.
834  Steiglackerl  „  „  0,331  „
839  die  Steiglbreite,  Acker  zu  3,152  „
840  Steiglacker,  Speckelsbergzell,  Acker  zu  0,923  „
*46  Dachensteinerwaldung,  Waldung  zu  10,130  „
847  das  alte  Schloß  Dachenstein,  eine  Ruine  mit  2  Flur  Harlanden,

  Gebäude  zu  0,099  „„
848  Dachensteinerleite  mit  Odung  und  Gehölz,  Waldung  zu  3,769  „
853  Speckelsbergteil,  Gemeindeteil  vom  Jahre  1778,  Waldung  zu  1,591  "
858  „  „  „  »  ,,  »  »  1,942,,
859  Speckelsbergteil  Gemeindeteile  Waldung  zu  2,092  „
866  Lochteil  .  „  „  0,487
867  ,/  vom  Jahre  1778  ,  „  0,47  „
870  Leitenteil,  Waldung  zu  0,348  „
871  „  Waldung  zu  0,337  „
876  „  Gemeindeteile  vom  Jahre  1778.  Waldung  zu  0,375  „
877  „  „  „  „  „  „  0,446  „
880  Hauserholz  am  Hausteig,  Waldung  zu  12,028  „
881  das  Fleckl,  Wiese  zu  0,106  „
891  Schloßacker  in  der  Cggersbergerwegzel.  Acker  zu  0,647  „
        <pb n="74" />
        56

3.  Steuergemeinde  Altmühlmünster.

Plannummer  Fläche
80  Mölzlacker,  Acker  zu  0,201  ha
82  a|  Wirtswiese,  Wiese  zu  2,196  „
82b|]  Wirtsacker,  Acker  zu  0,041  „
132  Pfannenstielwiese,  Wiese  zu  0,661  „
140  a)  Wohnhaus  mit  Stall  und  Keller,  alleinstehender  Schasstal,  Schweinställe

  mit  angebauter  Schupfe,  Backofen,  Stadel  mit  angebauter
Schupfe  und  Hofraum,  Gebäude  Hs.-Nr.  18  in  Laubhof  zu  0,249  „„
140b|]  Wurzgärtchen  hinterm  Haus,  Garten  zu  0,027  „
Gemeinderecht  zu  einem  Nutzanteil  an  den  noch  unverteilten
Gemeindebesitzungen.
Zwei  Forstrechte  nebst  Streurechten  mit  Gegenreichnissen  in  den
Staatswaldungen  Altmühlmünster.
140½  eine  kleine  Kapelle,  Gebäude  zu  .  0,007,,
141pbstundGrasqartenhmtermNeubau,  Garten  zu  0,143  „
141  b/]  Grasgarten,  Garten  zu  .  0,133»
144  Gras-  und  Baumgarten,  Garten  zu  0,078,
147  a  Stadel,  Gebäude  (Hs.-Nr.  22  in  Laubhof)  zu  O,014  „
147#  Grasgarten,  Garten  zu  0,0  43
Gemeinderecht  zu  zwei  ganzen  Nuzanteilen  an  den  noch  unverteilten
Gemeindebesitzungen.
148  Obst-  und  Grasgarten  mit  Backofen  und  Brunnen,  Garten  zu  0,083  „
153a  ober  dem  Grund  in  der  Flur  Laubhof,  Waldung  zu  0,603  „
1530b0  „  „  „  „  „  „  „  „  Odung  zu  0,348  „
155  am  Grundacker,  in  der  Flur  Laubhof,  Odung  zu  0,491  „
156  oberer  und  unterer  Grundacker,  in  der  Flur  Laubhof,  Acker  zu  4,150  „
157  im  Grund,  in  der  Flur  Laubhof,  Odung  zu  1,227  „
160  untere  Ochsenschacheräckerl,  in  der  Flur  Laubhof,  Acker  zu  0,126  „
163  a  großer  Grundacker,  Acker  zu  1,888  „
163b|  am  großen  Grundacker,  Odung  zu  0,085  „
164  a,  Sonnennhracker  in  der  Flur  Laubhof,  Acker  zu  8,167  .
1640b/  am  Sonnenuhracker  in  der  Flur  Laubhof,  Odung  zu  0,065  „
164½  Sommeracker,  Acker  zu  0,341  .
167½⅛  Kühlacker  am  Thannerweg,  Acker  zu  1,192  „
171  Holzäckerl,  Flur  Laubhof,  Acker  zu  0,126  „
        <pb n="75" />
        Nr.  8.

Plannummer

172  Holzäckerl,  Acker  zu  .

17332  die  zwei  großen  Breiten  am  Thannerweg  in  der  Flur  Laubhof,
Acker  zu

1335  an  den  zwei  großen  Breiten  daselbst  in  der  Flur  Laubhof,  Odung  zu

175  Stock=  oder  Sternfeldacker,  Acker  zu  .

176  Buglacker,  Acker  zu  .

177  bei  der  Kühtrift  in  der  Flur  Laubhof,  Odung  zu

178  Büglacker,  Acker  zu

179  Dachslochacker,  Acker  zu

179⅛½%  „  „  „

181a  Reisacker  in  der  Flur  Laubhof,  Acker  zu

181  bl  am  Reisacker  in  der  Flur  Laubhof,  *  zu

183  Gartenacker,  Acker  zu

186  a  Saubühlacker  am  Münstererweg,  Acer  zu

186b/  am  Saubühlacker,  Odung  zu

187  Saubühlacker  in  der  Klausen,  Acker  zu

188  Kühtrift  und  Dachsloch,  in  der  Flur  Laubhof,  Waldung  zu

189  bei  der  Klausen,  in  der  Flur  Laubhof,  Odung  zu

190  die  Klausen,  in  der  Flur  Laubhof,  Waldung  zu

192a.  Stockacker,  in  der  Flur  Laubhof,  Acker  zu

192b  am  Stockacker,  in  der  Flur  Laubhof,  Odung  zu

195  Suüßbüchel,  in  der  Flur  Laubhof,  Waldung  zu

4.  Steuergemeinde  Arnbuch.
Plannummer

399  Brandfeldholz  im  Fuchsloch,  Waldung  zu

5.  Steuergemeinde  Bettbrunn.

Plannummer

171½  vom  Kirchenholz,  Lachen  nun  Vogelberg,  Waldung  zu
339  die  Lohwiese,  Wiese  zu  .

6.  Steuergemeinde  Deising.

Plannummer

56  Fallerwiese  am  Altmühlmünstererbach,  Wiese  zu
164  Ebenrechering,  Wiese  zu

Fläche
0,109

23,865

0,054
0,562
0,433
2,947
0,273
0,307
0,085
2,658
0,085
0,831
0,395
0,232
0,324
6,964
3,847
1,959
2,610
0,225
3,861

Fläche
6,890

Fläche
0,252

57

ha

ha

ha

2,487.

Fläche
0,307
1,022

ha
        <pb n="76" />
        58

Plannummer  Fläche
165  Weagacker,  Acker  zi  0,245  ha
224  die  Leiten,  Waldung  zu  1,629,
2240|  am  Leitenholz,  Acker  zu  .  0,078»
225dIeZachetllettemWaldunqzu.  3,840»
243  Deisinger  Gemeindeholz  (vom  Regensburgerhof  in  Deisiny  Waldung

zu  .  .  1,550,,

244  das  Gemeindehoiz,  Waldung  zu  1,884  „

619  die  untere  Wiese,  Wiese  zu  0,688  „
7.  Stenergemeinde  Megmannsdorf.

Plannummer  Fläche
423  unteres  Heiglhängholz,  Waldung  zu  4,.  736  ha
8.  Steuergemeinde  Mendorf.

Plannummer  Fläche
520  Strieglacker,  Acker  zu  .  .  .0,709ha

1375a  Weiherackerl  im  Weiherbiber,  Acker  zu  0,194  „

1375½  Weiherwiesl,  Wiese  zu  .  0,112»
1375½  Weiherackerwiese,  Wiese  zu  .  0,314»
1376  Eichelgarten,  Biberschlag,  Waldung  zu  2,153  „
1377a  Biberweiherwiesl,  Wiese  zu  .  3,959»
1377b  „  „  0,361  „
1377½  Weiherwiese,  Wiese  zu  0,119  "„
1378a  Biberweiheräckerl,  Acker  z  0,106  „
1378b  „  „  0,106  „
1379  unterer  Biberweiheracker,  Acker  zu  0,620  „
1380  oberer  „  l  „  „  1,012  „
1381  hintere  Biberweiherwiese,  Wiese  zu  0,361  „
1382  Hernrnschlag,  Biberschlag,  Waldung  zu  150,066  „
1384  Wasserschlagwiese,  Wiese  zu  .  1,251,,

9.  Steuergemeinde  Mindelstetten.
Plannummer  Fläche

1887  um  das  Grashauserfeld,  Odung  zu  0,  163  ha
1890  Grashauserholz,  Waldung  zu  10,140  „„
        <pb n="77" />
        Nr.  8.

10.  Steuergemeinde  Neuenhinzenhausen.
Plannummer

93  Maurermannswiese  mit  dem  Wiesfleckl  neben  der  Wechselwiese,

Wiese  zu  .  .
131  Breitlacker  auf  dem  Schafehillerberg,  Acer  zu

11.  Steuergemeinde  Offendorf.

Plannummer

553½  Herrnholz,  Waldung  zu

12.  Steuergemeinde  Perletzhofen.

Plannummer

830  Fuckenacker,  Acker  zu

916  Lochäckerl,  Acker  zu

917  Hackerleiten,  Waldung  zu

924  Weberleiten,  „  „

925  Umrißacker,  Acker  zu

1160  Langesteigwiese  längs  der  Altmühl,  Wiese  zu

1244  Birketleitenspitz,  Waldung  zu

1245  Birkleiten,  Waldung  zu

1247  in  der  Bergleiten  auf  dem  Steinbruch,  Waldung  zu

1260  Birkacker,  Acker  zu

1251  „  ,,,,

12741¼,  Haus=  oder  Sandbreite,  Obung  zu

1275  hintere  Grundschacher,  Waldung  zu

1275¼  hintere  Grundschacher,  Waldung  zu

1276  untere  Grundlacker,  Odung  zu  .  .
1276,zzwtschendemunternundmtttlernGrundacker  Odung  zu
1277a)  untere  Gründlacker,  Acker  zu

1277b(  am  desgleichen,  Odung  zu

1277½  untere  Gründlacker,  Acker  zu

12#/8  obere  Gründlacker,  Acker  zu

1278b|  am  obern  Gründlacker,  Odung  zu

12811/,  Birkenschacherholz,  Waldung  zu

12851  „  Linden=  oder  Galgenschacherholz,  Waldung  zu
1285
12851nU

77  77  77  oL  1

7’  V’  77  1  11

59

Fläche

0,361  ha
0,848  „

Fläche
0,099  ha

Fläche

0,296  ha
0,068  .
7,183  „
14,740
0,068
0,314
0,644
2,300
0,324
0,276  „„
0,794  .
0,559
1,898
2,734
0,388
0,119
0,688  „
0,037
0,238
0,436
0,089
2,320  „
10,160
1,615  .
0,358
13
        <pb n="78" />
        60
13.  Steuergemeinde  Pondorf.

Plannummer

1155  Rieglbauernholz  im  Krügltal  in  den  Römerschanzhölzern,  Waldung  zu
1157  Krügeltalholz  in  den  Römerschanzhölzern,  Waldung  zu

1158  großer  Krügeltalacker,  Acker  zu  .  .

1159  kleiner  „  „  „

1161  Kohlstattacker,  Acker  zu

1201  Grabenholz,  Waldung  zu

1201½⅛  Grabenholz,  Waldung  zu

1203  am  Kronwitt,  Odung  zu

14.  Steuergemeinde  Riedenburg.

Plannummer
251  Hofzteil  im  Speckelsberg,  Waldung  zu  .  .
252  ,  »  ,,  ,,  Wald
*  Gemeindeteile  aldung  zu
/2  5  »  »  »  »
253  #  ,  -„  vom  Jahre  1792  „
265  „  „  „  Gemindeteil  vom  Jahre  1792,  Waldung  zu
266  V’  77  77  1  n  1  1  11

267  im  Speckelsberg,  Waldung  zu

268  Holzteil  im  Speckelsberg,  Waldung  zu

269  desgleichen,  Waldung  zu

270  desgleichen,  Gemeindeteil  vom  gahre  1792,  Woldung  zu

272  Holzteil  im  Speckelsberg,  Waldung  zu

274  desgleichen,  Waldung  zu

284  Zwei  Holzteile,  der  Spedelsberg,  Gemeindeteil  vom  Jahre  1792,
Waldung  zu

285  im  Speckelsberg,  Waldung  zu

287  Holzteil  im  Speckelsberg,  Waldung  zu

293  „  „  „  Gemeindeteil  vom  Jahre  1792,  zur
zu  .  .

295  Holzteil  im  Speckelsberg,  Waldung  zu

297  77T  77  11  77  77

311  77  11  77  '7’  77

312  11  1  11  77

318  im  Speckelsberg,  Waldung  zu

Fläche

6,133  ha

2,852
2,320
0,852
0,682
3,792

14,150

0,801

Fläche

0,508  ha

0,484
0,515
0,528
0,521
0,552
0,610
0,535
0,538
0,501
0,508
0,535

1,002
0,641
0,470

0,480
0,538
0,515
0,545
0,525
0,504

V

11

1

77

1

oL

V’

77

r-V7#
        <pb n="79" />
        Nr.  8.

Plannummer

319
1017
1018
10194
1019
1020a
1020
1021
1022
1023
1024
1025
1026
1027
1028
1029
1030
1031
1032
1033
1034
1035
1036
1037
1038
1039
1040
1426
1429
1431

1432
1433
1434
1435

am  Speckelsberg,  Gemeindeteil  vom  Jahre  1792,  Waldung  zu
Weiherwiese,  Wiese  zu  .  .  .  .

untere  Weiherwiese  am  Schambach,  Wiese  zu
Weiherwiese,  Wiese  zu  .

»  »

an  der  Schambach,  Wiese  zu

14  Tagwerk  Weiherwiese,  Wiese  zu
Weiherwiese,  Wiese  zu

7’  77  1
77  V"  1
77  77  77

obere  Weiherwiese,  Wiese  zu
Weiherwiese,  Wiese  zu

Holzteil  in  der  Sinzenhauserin,  Waldung  zu

Sinzenhauserin,  Holzteil,  Gemeindeteil  vom  Jahre  1792,  Waldung
zu  .  .  .  .  .  .  .

an  der  Sinzenhauserin,  Waldung  zu

Holzteil  in  der  Sinzenhauserin,  Waldung  zu

die  Sinzenhauserin,  Waldung  zu

an  der  Sinzenhauserin,  Waldung  zu

Fläche

0,542  ha

0,392
0,138
0b146
0,361
0,129
0,40
0,  187
0,102
0,65S
0,620
0,658
0,637
0,310
0,273
0,296
0,307
0,300
0,324
0,688
0,661
0,351
0,317
0,412
.
0,392
07,433
0,947
1,015

0,865
0,920
2,075
0,971
0,920

13*

61

77
        <pb n="80" />
        62

Plannummer

1438  )Hohteile  in  der  Sinzenhauserin,  Waldung  zu
1438½  '?  ö’“
1440  91  77  7y

77  7“  77  L

L  L  1  VF

1449  Holzteil,  die  Sinzenhauserin,  Gemeindeteilvom  Jahre792,  22  zu
1450  Holzteil  in  der  Sinzenhauserin,  Waldung  zu  .
1451  die  Sinzenhauserin,  Gemeindeteil  vom  Jahre  1792,  Waldung  zu
1453  Holzteil  in  der  Sinzenhauserin,  Waldung  zu

1455  in  der  Sinzenhauserin,  Waldung  zu
1490  Holzteil,  die  Sinzenhauserin,  Waldung  zu
1499  Holzteil  in  der  Sinzenhauserin,  Waldung  zu

15.  Steuergemeinde  Schafshill.

Plannummer

398  das  Jungholz,  der  Brößlingschlag  und  das  Wilhelmholz  mit  den
darin  liegenden  Ackern,  Waldung  zu
399  Jungholz,  Waldung  zu

400  Holzacker  am  Sandersdorferweg,  Acker  zu
402½  Brößlingschlag,  Waldung  zu

402⅛½  „  „  „

402,  „  „  „

402½⅛  „  ,

404  Brößlingschlagholz,  Waldung  zu

408½  Holzteil  im  Brand,  Waldung  zu

741  langer  Teil  (Haarwaldung),  Gemeindeteil  vom  Jahre  1761  m  zu
742  langer  Holzteil,  Waldung  zu
745  Langholjzteil  (Gemeindeteil  vom  Jahre  176).  Waldung  zu

16.  Steuergemeinde  Schaitdorf.

Plaunummer

8  Otbst=  und  Grasgarten  (der  Hausgarten),  Garten  zu

gas  Wohnhaus  mit  Stall,  Getreide=  und  Henstadel  mit  Dreschmaschinenhaus,
  Schupfe,  Backofen,  Schweinställe,  Wasserhülle  und  Hofraum,

rr  Gebäude  Hs.-Nr.  5  in  Schaitdorf  zu

b]  Obst=  und  Grasgarten,  Garten  zu

Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzanteil  an  den  noch  unverteilten
Gemeindebesitzungen.

 

Fläche

0,944  ba

0,971
1,032
0,903
0,828
0,998

0,964

1,383
0,865
1,036

Fläche

6,886
1,533
0,276
0,341
0,341
0,341
2,168
0,682
2,651
2,368
1,029

Fläche

0,  293  ha

0,133
0,015

16,191  ha

L

1
        <pb n="81" />
        Nr.  8.

Plannummer

10
11
22
28
38  u
38b
43
44
47
50
57
58
63
70
88a
sso.
90a
90b
96a
96b
104

Wurzgärtl,  Garten  zu

Obst-  und  Grasgarten  (der  Obergarten),  Garten  zu
Kühtriftacker,  Acker  zu

Vorschredelacker,  Acker  zu

große  Striglacker  im  Ischertale,  Auer  zu

am  großen  Striglacker,  Wiese  zu

Pilzacker,  Acker  zu  .
klemeStrtglackerAckerzu.

großer  Acker  am  Riedenburger  Weg,  Acker  zu
kleiner  Acker  allda,  Acker  zu

Birken=  oder  Haidacker  am  25  Acker  zu
Birkenödung,  Odung  zu  .
Isartalacker  am  Riedenburgerweg,  Acker  zu
erster  Rosenacker,  Acker  zu
sechstes  Rosenäckerlein,  Acker  zu

am  6.  Rosenäckerlein,  Waldung  zu

siebentes  Rosenäckerlein,  Acker  zu.

am  7.  Rosenäckerlein,  Waldung  zu

achtes  Rosenäckerlein,  Acker  zu

am  8.  Rosenäckerlein,  Waldung  zu
Distläckerlein  in  den  Rosenäckern,  Acker  zu

104½a  Holzacker  allda,  Acker  zu
104½  b  am  Holzacker,  Odung  zu
109  Distelacker,  Acker  zu

1091.
112
115
124
126
131
140a
140
142
146
148

Steingrümplacker,  Acker  zu

Fleckäckerlein,  Acker  zu

Mausacker  hinter  des  Gailen  Garten,  Acer  zu
Grundacker,  Acker  zu

Steigäckerlein  am  Riederweg,  Acter  zu  .
Hinterbucklacker  auch  Breiten  mit  einem  Graben,  Acer  zu
am  Hinterbucklacker,  Odung  zu

Holzangerackerl  (Steigäcker),  Acker  zu

großer  Kieferacker,  Acker  zu

kleiner  Kieferacker,  Acker  zu

Fläche
0,019
0,117
0,204
0,245
1,104
0,048
0,126
0,259
0,96  1
0,170
0,494
0,177
0,279
0,225
0,215
0,085
0,419
0,089
0,160
0,099
0,072
0,545
0,102
0,351
0,  354
0,150
0,375
0,538
1,080
0,300
2,314
0,041
0,061
0,932
0,399

63

ha
        <pb n="82" />
        64

Plannummer  Fläche
152  kleiner  Knöchgründlacker,  Acker  zu.  0,218  ha
154  Längwiese  bei  Sankt  Ursula,  Wiese  zum  0,235  „
155½⅛  von  der  Retzerwiese  bei  Sankt  Ursula,  Wiese  zu  0,204  „
156½  Wiesenackerl,  Acker  zu  .  .  0,085  „
157  Odwiese  bei  Sankt  Ursula,  Wiese  zu  0,184  „„
159a  Retzbuglwiese  in  den  Kirchwegäckern,  Wiese  zu  0,269  „
159b|  Wasserhülle,  die  Retzhülle,  Odung  zu  0,007
161a.  Gartenacker  im  St.  Ursulafeld,  Acker  zu  0,256  „
161  bl  am  Gartenacker,  Wiese  zu  0,034  „
162  Odwiesacker,  St.  Ursulafeld,  Acker  zu  0,354  „
162½  Kirchwegäckerl,  St.  Ursulafeld,  Acker  zu  0,136  „
163  a  am  Knöchgründlacker,  Wiese  zu  .  0,048,,
163bKnochgrundlackerthtUtsulafeld,Ackerzu.  0,593,,
167  a  Flecklacker  allda,  Acker  zu  0,269  „
167b|]  am  Flecklacker,  Wiese  zu  .  0,065  „
172  Kirchenwiesenackerl  im  Kirchweg,  Acker  zu  0,106  „„
173  Knöchwiesenacker,  Acker  zu  .  0,457,,
174  Schmidtacker,  Acker  zu  0,136  „
176  Linneracker,  Acker  zu  0,375  „
178  Gywändacker,  Acker  zu  .0,446  „
182  Gundlfingerwegacker,  Acker  zu  .0,262  „
186  innerer  Hülgersacker,  Acker  zu  0,549  „
188  äußerer  desgleichen,  Acker  zu  0,593  „
191  Ursulaacker  in  den  Ursulawegäckern,  Acker  zu  0,378  „
192  Ursulaacker,  Sankt  Ursula,  Acker  zu  0,211.
192⅛½  „  „  „  „  „  0,337  „
206  oberer  Leitenacker,  Acker  zu  0,630  „
208  mittlerer  desgleichen,  Acker  zu  0,634  „
218  Rotacker,  Acker  zu  0,596  „
219½  Haidholz,  Waldung  zu  0,699  „
219½¼11  desgleichen,  Waldung  zu  0,511  „
223  Haidholzteil  am  Meierschlag,  Waldung  z  zu  1,114,
226  Meierschlagholz  im  Grund,  Waldung  zu  3,217  „
228  Isartalwiese  am  Hattenhoferweg  im  Grund,  Wiese  zu  0,157  .„
229  Isartalwiese,  Wiese  zu  .  0,177»
        <pb n="83" />
        Nt.  8.

Plannummer

236  Spitzleiten,  Waldung  zu

245  Rosenholz  im  Scharwerkweg,  Waldung#  zu
257  untere  Grundwiese,  Wiese  zu

258  Deckerholz,  Waldung  zu

267  Riederwegholz,  Waldung  zu

273  obere  Grundwiese,  Wiese  zu

17.  Steuergemeinde  Schamhaupten.
Plannummer

51½  Weiheracker,  Acker  zu
52  der  Panken  genannt,  Odung  zu
193  Thannhauserbergholz  (Ausbruch  aus  dem  Bräu-  und  Okonomiegute
Hs.-Nr.  1  und  2  in  Schamhaupten),  iis  zu
354½  Forsttalacker,  Acker  zu  .
357  Kohlstattacker,  Acker  zu
366  Forsthill  und  Palisadenholz,  Waldung  zu
366  b  im  Schamhauptergrund,  Wiese  zu
366¼  Forstenhill  oder  Palisadenholz,  Waldung  zu
367  beim  roten  Kreuz,  Wiese  zu
370  Toyroleracker  am  Seeberg,  Acker  zu
371  Forsttalackerl,  Acker  zu
372  Silberbauernackerl,  Acker  zu.
379  ¾l  Kästel-=  dann  hinterer  und  vorderer  Seeberg,  Waldung  zu
379  bl  desgleichen,  Waldung  zu  .
380  Neuwiesen-Seeberg,  Wiese  zu
381  das  Wastlbauernholz,  Waldung  zu
382  Steinsdorferwegacker  längs  der  Teufelsmauer,  Acer  zu
383  Seeberg-  oder  Schwabenmühlwiese  auch  Jägerwiese,  Wiese  zu
384  der  Aichlgarten  längs  der  Teufelsmauer,  Wiese  zu
385  alter  Schloßacker  allda,  Wiese  zu
386  )r  Sandersdorferstraßholz,  Waldung  zu
386  bl  am  „  Acker  zu
403  Fränzlwiese,  Wiese  zu
419  im  Oechselberg,  Waldung  zu
423  „

7y  6L  77

Fläche

3,203  ha

2,235
0,116
11,237
0,995
0,416

Fläche

0,119  ha

0,119

39,048
0,006
0,129

80,694
0,075
0,116
0,119
0,576
0,085
0,191

39,797

110,273
0,549
8,307
0,917
0,784
0,821
0,296
3,694
0,191
0,157
2,361
1,257

65

1

77

7’7*"

1

#
        <pb n="84" />
        66

Plannummer

485  Forstteil,  Forstrechtsentschädigungsteile,  Waldung  zu
486  „
487  „

1  1  77

'7  77  77

488  beim  roten  Kreuz,  Waldung  zu  .
489  Forstteil,  Forstrechtsentschädigungsteil,  Waldung  zu
497  ¾  am  Oechselberg,  Waldung  zu  .

497b  »  »  »

498  „  „  „  „

537  bei  der  Teufelsmauer,  Forstrechtsentschädigungsteil,  Waldung  zu
538  „  „  „  „  „  „
539  desgleichen,  Waldung  zu

542

1  77  ’7’

543  am  Oechselberg,  Forstrechtsentschädigungsteil,  Waldung  zu

564  bei  der  Teufelsmauer,  Forstrechtsentschädigungsteil,  Waldung  zu.

18.  Steuergemeinde  Steinsdorf.
Plannummer

458  Seebergholz,  Waldung  zu  .

461  „  Gemeindeteil  vom  Jahre  1284,  Waldung  zu
468½  „  Waldung  zu

470  Seeebergacker,  Gemeindeteile,  Acker  zu
470½  desgleichen,  „  „  „  .
471Seebergholz,  »  Waldung  zu
486½  von  der  Lohwiese,  Waldung  zu

496  Kolleracker,  Acker  zu

497  Lochacker  (Sandersdorferwegzell)  Acker  zu
5021  von  der  Lochödung,  Odung  zu
502½  b]  Straße  am  Gemeindewald,  Weg  zu
50  Lochacker  am  Kohlstadel,  Acker  zu
503b]  am  Lochackerl,  Odung  zu

5031  am  Lochacker,  Odung  zu

506  Sandersdorferwegacker,  Acker  zu

507  Hohfeld,  Acker  zu

514  Hobhfeldacker,  Acker  zu

Fläche
1,203  ha
0,835  „
1,240  „
1,.285  „
0,774  „
1,089
0,777  „
0,341  „
1,680  „
1,724  .
1,731  .
2,262  „
1,796  „
10,893  „

Fläche

1,677  ha
2,477..
1,486  „
0,729  "
0,201  „
1,884  „
0,056  „
0,532  „
0,515  „
0,060  „
0,096  „
0,077  „
0,0  44  „
0,024  „
0,859  „
0,709  „
0,750  „
        <pb n="85" />
        Nr.  8.

Vlannummer

617  kleine  Schloßbreite  am  Sandersdorserwes  (Sandersdorferwegzell),
Acker  zu

618  Fahrtweg  und  an  dem  Graben,  Odung  zu

619  Schloßackerl,  Acker  zu

683  ehemaliger  Reißacker  (Ausbruch  aus  dem  Marrlbauerngute,  Wiese  zu

905  Mistfleckwiese,  Wiese  zu  .

906  Mistfleckacker,  Acker  zu

19.  Steuergemeinde  Tettenagger.
Plannummer

534  Altmannsteinerwegholz,  Waldung  zu

20.  Stenergemeinde  Thann.

Plannummer

135  der  Höchwinkel,  Acker  zu

172b|  im  Höchwinkel,  Odung  zu
173  Hoiwinkelholz,  Waldung  zu
173½  Holzwiese  im  Hoiwinkelholz,  Wiese  zu
174  die  Gemeinde  im  Lehen,  Waldung  zu
189  am  Eichet,  Acker  zu

4249  Wertackerl,  Acker  zu

274b/  am  Wertackerl,  Odung  zu

281  Holzäckerl,  Acker  zu

282  Wertäckerl,  Acker  zu

283  vorderer  Wertfleckl,  Odung  zu
284  großer  Holzacker,  Acker  zu

285  Wertacker,  Acker  zu

286  hinterer  Wertfleckl,  Odung
28712  Holz=  oder  Eichetacker,  Acker  zu
291  Spi„zacker,  Acker  zu

292  Wertacker,  Acker  zu

293  Wertackerl,  Acker  zu

294  „  „  „

295  Wertbügelacker,  Acker  zu

345  Eichet,  Waldung  zu

346  Appellerholz,  Waldung  zu

67

Fläche

1,400  ha
0,075  „
0,112  „
.0,460  „
0,204  „
1,216  „

Fläche
5,765  ha

Fläche
5,097  ha
0,170  „
6,620  „
0,436  „
0,845  „
0,078  „
.0,147  „
0,0  44  „
0,351.
.0,242  „
0,129  „
0,923  „
0,320  „
0,085  „
0,365  „
1,568  „
0,944  „
0,174  „
0,177
1,400  „
47.422  „
1,632  „
14
        <pb n="86" />
        68

Plannummer

370  das  größere  Unterthannholz,  Waldung  zu

510  Kühlochteil,  die  Gemeindehölzer  im  Zeller  und  Münsterergrund  nebst
Acker  in  der  Viehweide,  Waldung  zu  .

512  Kühlochteil,  die  Gemeindehölzer  im  Zeller  und  22
Waldung  zu  .

513  Kühlochwaldung,  vom  Jahre  1776,  die  Gemeindehölzer  im  geller
und  Münsterergrund,  Waldung  zu

925  Hubersringholz  an  der  Leite,  Waldung  zu

926  Eichenholz  im  Wideneck,  Waldung  zu

21.  Steuergemeinde  Thannhausen.
Plannummer

230½⅛  Schamhaupterwegzell  gegen  Schamhaupten  und  Pondorf,  Waldung  zu

230¼  „  „  „  „  ,,,»  ,,
235  Bartlbauernholz,  Waldung  zu
242  Walterschlag,  Waldung  zu
373  Grafenleitenholz,  Waldung  zu
376  Das  Grafenleitenholz,  Waldung  zu
22.  Steuergemeinde  Winden.
Plannummer
476  Fuchslochholz,  Waldung  zu

23.  Steuergemeinde  Wolfsbuch.

Plannummer

1515

Ramsauer  oder  Sumetshauserholz,  Waldung  zu

24.  Steuergemeinde  Zell.

Plannummer

45

Wohnhaus  mit  Stall  und  Schweinställen,  Stadel  mit  angebauter

Dreschhalle,  Schafstall,  Brunnen  und  Hofraum,  Gebäude  Hs.-Nr.  26

in  Zell  zu  .  .

Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzanteil  an  den  noch  unverteilten
Gemeindebesitzungen.

Fläche
6,038  „

1,734
1,026  „

0,930
1,417  „
1,963.—

Fläche
19,260  ha
6,417  .
14,189  „
18,604  „
3,285  „
3,380  „

Fläche
3,  704  ha

Fläche
4,181  ha

Fläche

0,118  ha
        <pb n="87" />
        Nr.  8.

Plannummer

46  Obst=  und  Grasgarten  mit  Backofen  und  Wasserhülle,  Garten  zu

467½  „  „  „  mit  Wurzgarten  und  Schweinställe,  Garten  zu

74  Nebenhaus  mit  Fremdenstallung,  Schweinställe,  Schafstall  und  Hofraum,
  Gebäude  Hs.-Nr.  27  in  Zell  zu  .

75Pflanzbeetacker,Gartenzu.  .  .

124  Gartenacker  am  Dietfurterweg,  Acker  zu

133,)  Steinbüglacker  in  der  Leitenzell  zu

133b|]  im  Steinbüglacker,  Odung  zu  .

146  Leitenwegackerl  in  der  Leitenzell,  Acker  zu

177  Leithenacker,  Acker  zu  .

4281angerHaaracker,Ackerzu.

429  unterer  „  „  „  „

434  Haaracker,  Acker  zu

435  Blauhofacker  in  der  Haarzell,  Acker  zu

436  oberer  Haaracker,  Acker  zu

439  Gemeindeacker,  Acker  zu

444  unterer  Haar=  und  Fuchsacker,  Acer  zu

450  kurzer  Haaracker,  Acker  zu

456  Heck=  oder  kurzes  Haaräckerlein,  Acker  zu

477  mittlerer  Haar=  oder  Zapfenacker,  Acker  zu

480  oberer  Haaracker,  Acker  zu  .

4801j9knrzer»,««
480  3  7#  77  -  77  7y
4801½  4  "?  »  »  »

Schneideracker,  Acker  zu
am  Schneideracker,  Wiese  zu
2  hinter  dem  Hutacker,  Acker  zu
640%  Deißingerwegacker,  Acker  zu
507½  die  16  Pifang  am  Deißingerweg,  Acker  zu
516  Rauhenhillacker,  Acker  zu
541  Strichäckerlein  von  Blauhoferweg,  Acer  zu
547  Pitzacker  im  Deisingerwegfeld,  Acker  zu
576  Kühbergteil,  Odung  zu
611  Mühltalteil,  Acker  zu
655  Mühltalacker,  Acker  zu

Fläche

0,020  ha

0,116

0,027
0,068
0,549
0,160
0,126
0,293
1,857
0,375
0,654
0,702
1,424
1,411
0,579
0,245
0,170
0,123
0,341
0,293
0,259
0,239
0,211
0,467
0,089
0,569
0,491
0,617
0,296
0,262
0,412
0,307
0,140
0,228

14*

69

77
        <pb n="88" />
        70

Plannummer

668  Hanfgärtl,  Wiese  zu

668½"  „  „  „

682  Thannerwegacker  im  Neusererwegfeld,  Acer  zu
703  Krautacker,  Acker  zu

736  a|  Riedenburgersteigacker  im  Brunntal,  Acer  zu

736bf  am  Riedenburgersteigacker,  Wiese  zu

765½  Holzweg  an  Pl.-Nr.  765  a,  765½,  765%  765½  2  %#
765⅛%,  765½,  765½⅛¼,  765½¼  und  766  hemeinschaftlich  mit

Hs.-Nr.  9,  22  und  30
765¼10  oberer  und  unterer  Holzacker,  Acker  zu
766  Wolfsholz  am  Neusererweg,  Waldung  zu
76612  desgleichen,  Waldung  zu

766⅛½  „  „  „
766¼  7  /  «  »
767  Holzanflug,  „  „

804  Hängäckerlein  in  der  Wolfsbucherwegzell  Acker  zu
812  Regensburger  oder  Böhmacker  in  der  Wolfsbucherwegzell,  Acker  zu
826  Totenmannacker  am  Wolfsbucherwegzell,  Acker  zu

862  Haßleräckerlein  in  der  „  ,,,
863Steinbreitenäckerl,Ackerzu.

865½  von  der  Steinsbreiten,  Acker  zu

913  Eselriedholz,  Waldung  zu  .

914  Bornbergholz  in  der  Eselried,  Waldung  zu
918  „  „Waldung  zun.

925  Klellerwiese,  Welse  zu

9331  Bornbergholz,  Waldung  zu

II.  Rechte,

11

die  den  Grundstücken  gleichgestellt  sind.
Amtsgericht  und  Rentamt  Riedenburg.

Fischereirechte:

1.  in  der  Schambach  in  der  Steuergemeinde  Riedenburg  unter  Pl.-Nr.
dann  im  Abfallgraben,

von  Pl.-Nr.  1036  bis  zur  Schneemühle,

Fläche

0,143  ha

0,191
0,242
0.532
0,790
0,571

0,630
1,963
4,849
1,012
0,078
0,123
0,269
0,  797
D2,433
0,252
0,136
0,068
2,719
0,729
4,269
0,184
1,015

’7!

11

1

77

1

Die  Fläche  ist

unter  der  Gesamt

fläche  der  Wege
enthalten.

101  5½
welcher  bei

Pl.-Nr.  1037  aus  der  Schambach  tritt  und  sich  bei  Pl.-Nr.  987½  mit  derselben

  wieder  vereinigt;
        <pb n="89" />
        Nr.  8.  71

2.  in  der  Schambach  Pl.-Nr.  96½  in  der  Steuergemeinde  Sandersdorf  von
Pl.-Nr.  120  bis  zu  Pl.-Nr.  147;
3.  in  der  großen  Schambach  Pl.-Nr.  68½  in  der  Steuergemeinde  Schamhaupten.

III.  Zubehör.

Zum  Fideikommisse  gehören  die  beweglichen  Sachen,  die  nach  den  Vorschriften  der
§§  8  und  9  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  als  gesetzliche  Zubehörungen  der
als  Bestandteile  des  Fideikommisses  erklärten  Okonomie=  und  Brauerei-Anwesen  anzusehen
sind.  Hierunter  fallen:

1.  bei  der  Okonomie  Sandersdorf  das  Vieh  und  die  Fahrnis
im  Gesamtschätzungswerte  von  .  .  .22542-604
—  zweiundzwanzigtausend  fünfhundert  zweinndvierzig  Mark
sechszig  Pfennig  —,
2.  bei  der  Brauerei  Sandersdorf  das  Braugeschirr  jeder  Gattung,
die  Maschinen  und  Werkzeuge  im  Gesamtschätzungswerte  von  6406  J  80  J
—  sechstausend  vierhundert  sechs  Mark  achtzig  Pfennig  —,
3.  bei  der  Okonomie  Eggersberg  das  Vieh  und  die  Fahrnis
im  Gesamtschätzungswerte  von  .  10714.--—J
—  zehntausend  siebenhundert  vierzehn  Mare  —,
laut  der  bei  den  Akten  befindlichen  Verzeichnisse  nebst  Schäzungen  vom  27.  Mai  1910
(s.  Sonder-Akt  Bd.  1  Nr.  50,  51  und  52).

IV.  Apanagenfonds.

Für  Witwen  und  Nachgeborene  der  Fideikommißbesitzer  ist  ein  Apanagenfonds  zu
gründen,  welchem  jährlich,  ausgenommen  während  der  Besitzeszeit  des  Stifters,  10  000  A
—  zehntausend  Mark  —,  jedoch  nicht  mehr  als  ½  —  ein  Fünftel  —  des  Reinertrages
des  Fideikommisses  zuzuführen  sind,  bis  der  jährliche  Reinertrag  des  Fonds  höher  als
10  000  J  ist.

Aus  dem  Ertrage  dieses  Fonds  sollen  die  Witwen  und  die  Nachgeborenen  der  Fideikommißbesitzer
  jährliche  Unterhaltsbeträge  erhalten  (siehe  unten  in  §  2  I.).

Solange  Apanagenbezugsberechtigte  nicht  vorhanden  sind,  wird  der  Ertrag  des  Apanagensonds
  dem  Kapitale  desselben  zugeschlagen.

Der  Fonds  ist  in  mündelsicheren  Wertpapieren  oder  in  sonstiger  sicherer  Weise  verzinslich
  anzulegen,  Wertpapiere  sind  bei  der  Hinterlegungsstelle  des  Fideikommißgerichts  zu
hinterlegen.
        <pb n="90" />
        72

8  2.
Tasten  und  Schulden  des  Fideikommisses.
I.  Besondere  Verpflichtungen.

Auf  dem  Nutzgenusse  des  Fideikommisses  lasten  folgende  persönliche  Verpflichtungen  des
jeweiligen  Fideikommißbesitzers:

a)

b)

4q

q)

1.

Dem  Apanagenfonds  (siehe  oben  in  §  1  Nr.  IV)  sind  jährlich,  —  ausgenommen
während  der  Besitzeszeit  des  Stifters,  —  10  000  M  —  zehntausend  Mark  —
zuzuführen,  jedoch  nicht  mehr  als  ½  —  ein  Fünftel  —  des  Reinertrages  des
Fideikommisses.  Ist  dereinst  der  Reinertrag  des  Apanagenfonds  häöher  als
10  000  —,  dann  hört  die  Verstärkung  aus  dem  Fideikommißertrage  auf.
Aus  dem  Ertrage  dieses  Fonds,  soweit  dieser  Ertrag  aber  nicht  reicht,  aus  den
Nutzungen  des  Fideikommisses,  sollen  die  Witwen  jährlich  5000  ###p  fünftausend
  Mark  —,  die  Nachgeborenen  ebenfalls  jährlich  5000  —  fünftausend
  Mark  bekommen.  Ist  dereinst  der  Reinertrag  des  Apanagenfonds  höher
als  10000  M  und  hört  dann  die  Verstärkung  aus  dem  Fideikommißertrage
auf,  so  sind  die  Apanagen  ausschließlich  aus  dem  Fonds  so  zu  entrichten,  daß
die  Witwen  die  eine  Hälfte,  die  Nachgeborenen  die  andere  Hälfte  des  Reinertrages
  des  Fonds  bekommen.  ç

Das  Recht  auf  Apanage  ist  ausgeschlossen,  soweit  sie  einschließlich  des
sonstigen  Einkommens  bei  weiblichen  Angehörigen  12000  MK,  bei  männlichen
Angehörigen  15  000  MK  jährlich  für  den  Einzelnen  überschreitet.

Nachgeborene  sind  alle  Söhne  und  Töchter  des  Fideikommißbesitzers,  welche
bei  Wegfall  desselben  nicht  in  das  Fideikommiß  sukzedieren.
Für  die  Witwe  des  Stifters  soll  die  Apanage  aus  dem  Ertrage  des  Fideikommisses
  auf  12000  —  zwölftausend  Mark  —  jährlich  erhöht  werden;
zahlbar  in  Monatsraten  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  ihres  sonstigen  Einkommens.


Apanagierte  Pflichtteilsberechtigte  des  Stifters  müssen  sich  diese  Vermögensvorteile
  auf  den  Pflichtteil  gegenüber  dem  Stifter  anrechnen  lassen.
Die  Witwen  haben  außerdem  Wohnungsrecht  im  Schlosse  Eggersberg;  sind
mehrere  Witwen  vorhanden,  dann  hat  der  Fideikommißbesitzer  jeder  die  ihr
gebührenden  Räume  nach  seinem  freien  Ermessen  zuzuweisen.

II.  Dienstbarkeiten.

Fahrt=  und  Gehrecht  an  Pl.-Nr.  235  Steuergemeinde  Thannhausen  für  die
jeweiligen  Eigentümer  der  Pl.-Nr.  2351  „  Steuergemeinde  Thannhausen,
        <pb n="91" />
        Nr.  B.

73

Fahrt=  und  Gehrecht  an  Pl.-Nr.  235  Steuergemeinde  Thannhausen  für  die

jeweiligen  Eigentümer  der  Pl.-Nr.  235⅛  Steuergemeinde  Thannhausen,

Sichelschlagrecht  an  Pl.-Nr.  83  und  115  Steuergemeinde  Eggersberg  zu  Gunsten

der  kanaleigenen  Pl.-Nr.  811½8  und  811/12  Steuergemeinde  Eggersberg,

Sichelschlagrecht  an  Pl.-Nr.  94  Steuergemeinde  Eggersberg  zu  Gunsten  der

kanaleigenen  Pl.-Nr.  811/  Steuergemeinde  Eggersberg,

Sichelschlagrecht  an  Pl.-Nr.  93a,  93b,  93½2  und  881  Steuergemeinde  Eggersberg

  zu  Gunsten  der  kanaleigenen  Pl.-Nr.  81⅛½,  81½¼,  81½,  81½¼  .,  81½8,
81½8,  81½⅛¼  und  81/2  Steuergemeinde  Eggersberg,

Recht  des  Kanalärars,  das  aus  der  Altmühl  gebaggerte  Material  nach  Maßgabe

des  jeweiligen  Bedürfnisses  in  die  Pl.-Nr.  81½⅛½,  811/10,  81/1,  81½18,  811/14,J
81½1,  81½/16,  81½1,  81½1,  81,  81½,  81⅛½.  81⅛¼,  81½0  Steuergemeinde
  Eggersberg  abzulagern  unter  Entschlagung  jeder  Haftungsverbindlichkeit
für  Beschädigung  der  genannten  Grundstücke  durch  den  Kanal,

Fahrtrecht  an  Pl.-Nr.  293  Steuergemeinde  Sandersdorf  für  die  jeweiligen

Eigentümer  der  Pl.-Nr.  303  Steuergemeinde  Sandersdorf  und  Pl.-Nr.  807
und  808  Steuergemeinde  Steinsdorf.

III.  Fideikommißschulden  I.  Klasse
(an  Stelle  seitheriger  Hypotheken.)

à  10  000  MA  Annnitätendarlehensforderung  der  Süddeutschen  Bodenkreditbank  in  München,

b)

vom  1.  November  1893  an  mit  4%  zu  verzinsen  und  durch  Zinsbeischläge
von  ½%  in  58⅛  Jahren  zu  tilgen;  derzeitiger  Kapitalsrest:  9073,71  4
—  nebst  1000  —X  Kaution  für  Zins=  und  Provisionsrückstände,  Kosten
und  Verzugszinsen  —,  lastend  auf  den  zum  Anwesen  Hs.-Nr.  5  in
Schaitdorf  gehörigen  Grundstücken.

1000  —+  Annnitätendarlehensforderung  der  Süddeutschen  Bodenkreditbank  in  München,

vom  1.  November  1895  an  mit  4%  zu  verzinsen  und  durch  Zinsbeischläge
von  ½%  in  55½  Jahren  zu  tilgen;  derzeitiger  Kapitalsrest:  898,60  ##
—  nebst  100  M  Kaution  für  Zinsrückstände,  Kosten  und  Verzugszinsen  —,
lastend  auf  den  zum  Anwesen  Hs.-Nr.  5  in  Schaitdorf  gehörigen  Grundstücken.
        <pb n="92" />
        74

c)  16  000  —+K  Annuitätendarlehensforderung  der  Bayerischen  Landwirtschaftsbank,  eingetragene

  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  in  München,  vom
11.  Oktober  1905  an  mit  3  3/4%  zu  verzinsen  und  vom  1.  Dezember  1905
an  durch  Zinsbeischläge  von  ½0/%  in  58  Jahren  zu  tilgen;  derzeitiger
Kapitalsrest:  15  580,69  —X,  lastend  auf  den  zu  den  Anwesen  Hs.-Nr.  26
und  27  in  Zell  gehörigen  Grundstücken.

d)  28  000  4  Annnitätendarlehensforderung  der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank,

Aktiengesellschaft  in  München,  vom  1.  September  1905  an  mit  4%  zu
verzinsen  und  durch  Entrichtung  von  Annuitäten  zu  4½/2%  in  55⅛  Jahren

zurückzuzahlen;  derzeitiger  Kapitalsrest:  27  233,51  —X,  lastend  auf  den
zu  den  Anwesen  Hs.-Nr.  18  und  22  in  Laubhof  gehörigen  Grundstücken.

Vormerkungen  zur  Sicherung  des  Anspruchs  der  Gläubiger  jeder  der  vorbezeichneten
Fideikommißschulden  auf  deren  Löschung,  für  den  Fall  sich  das  Pfandrecht  ganz  oder  teilweise
  mit  dem  Eigentum  vereinigt.

8  3.
Nachfolgeordnung.
J.

Das  Fideikommiß  ist  gemäß  §  87  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  nach  dem
Rechte  der  Erstgeburt  in  nachstehender  Rangordnung  errichtet:

1.

2.

3.

In  erster  Linie  für  den  Mannesstamm  des  Max  Freiherrn  von  Bassus,  welcher
Stifter  und  erster  Besitzer  des  Fideikommisses  ist.

In  zweiter  Linie  für  den  Mannesstamm  seines  Bruders  Konrad  Freiherrn
von  Bassus.

In  dritter  Linie  für  die  weiblichen  Abkömmlinge  nach  Maßgabe  der  §8§  90,  91
der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde,  also  mit  Lineal=  und  Erstgeburtsfolge,
mit  Vorzug  ihrer  männlichen  Nachkommen  dergestalt,  daß  bei  Abgang  des  Mannesstammes
  das  Fideikommiß  an  die  älteste  Tochter  des  letzten  Besitzers  und  deren
Abkömmlinge  fällt.

II.

Sollte  die  in  zweiter  Linie  zur  Nachfolge  berufene  Familie  des  Konrad  Freiherrn

von  Bassus  das  Fideikommiß  nicht  erwerben  und  eine  dem  weiblichen  Stamm
angehörige  Nachkommenschaft  des  Stifters  Max  Freiherrn  von  Bassus  zur
Nachfolge  gemäß  §§  90,  91  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  nicht
oder  nicht  mehr  vorhanden  sein,  so  soll  das  Fideikommiß  an  den  Mannesstamm
        <pb n="93" />
        Nr.  8.  75

des  am  23.  Februar  1901  gestorbenen  Rittmeisters  a.  D.  Eugen  Freiherrn
von  Tessin  in  Stuttgart,  beim  Aussterben  dieses  Stammes  an  die  weiblichen
Abkömmlinge  desselben  ebenfalls  gemäß  88§  90,  91  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
  fallen,  unter  der  Voraussetzung  des  Erwerbs  des  bayerischen  Adels
(Beschluß  des  Fideikommißgerichts  vom  17.  Januar  1911).

2.  Sollte  die  Linie  des  Konrad  Freiherrn  von  Bassus  nach  dem  Übergange  des
Fideikommisses  auf  sie  im  männlichen  und  weiblichen  Stamm  erlöschen  (s.  oben
in  Nr.  1  2  und  3),  so  soll  das  Fideikommiß  an  die  Nachkommenschaft  des
obengenannten  Eugen  Freiherrn  von  Tessin  nach  den  gleichen  Bestimmungen
fallen,  jedoch  nur  mit  der  Wirkung  einer  Substitution  im  Sinne  des  §  85  der
VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  (Beschluß  des  Fideikommißgerichts  vom

17.  Januar  1911).
II.

Jeder  Nachfolger  muß  den  Namen  „von  Bassus“  führen,  darf  jedoch  seinen  bisherigen
Familiennamen  hinzufügen.  Diese  Vorschrift  findet  hinsichtlich  des  Wappens  der  Freiherren
von  Bassus  entsprechende  Anwendung.  Sollte  Fideikommißnachfolger  ein  Freiherr
von  Tessin  werden,  der  zugleich  Majoratsherr  von  Hochdorf  in  Württemberg  ist,  so  darf
er  den  Namen  von  Tessin  voransetzen  und  muß  beide  Wappen  führen.

IV.

Der  Eintritt  in  den  Priesterstand,  in  einen  geistlichen  Orden  oder  in  ein  Kloster
schließt  von  der  Fideikommißfolge  aus.

8  4.
Porbehalt  der  Anderung.

Der  Stifter  Max  Freiherr  von  Bassus  hat  sich  das  Recht  vorbehalten,  das  Fideikommiß
  auch  nach  der  gerichtlichen  Bestätigung  abzuändern,  solange  noch  Niemand  durch  die
Übergabe  oder  durch  Vertrag  daran  ein  Recht  erworben  hat.  Durch  solche  Anderungen  darf
die  Steuerverhältniszahl  des  Grundbesitzes,  die  zur  Zeit  für  das  Grundvermögen  einschließlich
der  Häuser,  Gärten,  Fischerei=  und  Forstrechte  18  182,6  beträgt,  nicht  unter  18  100  herabgehen.

9  5.
Verwaltungsbestimmungen.

Der  jeweilige  Fideikommißbesitzer  darf  den  Bierbrauereibetrieb  aufgeben  und  die  Einrichtung
  veräußern.  Er  darf  landwirtschaftliche  Grundstücke  aufforsten  und  das  dadurch
15
        <pb n="94" />
        76

entbehrliche  landwirtschaftliche  Inventar  veräußern.  Er  darf  auch  solche  Gebäude  abbrechen,
die  für  die  Bewirtschaftung  entbehrlich  sind.  Der  Erlös  aus  solchen  Veränderungen  ist  als
Fideikommißkapital  verzinslich  anzulegen;  Wertpapiere  sind  bei  der  Hinterlegungsstelle  des
Fideikommißgerichts  zu  hinterlegen.

Diese  im  Vorstehenden  nach  ihren  Bestandteilen  und  wesentlichen  Bestimmungen
beschriebene  Stiftung  des  Familienfideikommisses  „Sandersdorf  und  Eggersberg  der  Freiherren
  von  Bassus“  wurde  nach  Durchführung  des  gesetzlichen  Vorverfahrens  auf  Grund
wiederholter  und  näherer  Prüfung  gemäß  §  29  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
als  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechend  befunden.

Das  Fideikommiß  wird  daher  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Pflichtteilsberechtigten  auf
den  Pflichtteil  hiermit  bestätigt  und  ist  in  die  Fideikommißmatrikel  einzutragen.  Zugleich
ist  diese  Bestätigungsurkunde  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Nürnberg,  den  17.  Januar  1911.

K.  Oberlanbdesgericht  als  Fibeikommißgericht.

J.  V.
llemm,
K.  Senatspräfident.
        <pb n="95" />
        Geseh-und  Verorhungshuat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  9.

München,  den  9.  Februar  1911.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  8.  Februar  1911  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  die  Landeskultur-Rentenanstalt.  —
Bekanntmachung  vom  3.  Februar  1911,  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.



 

 

Nr.  7040/5.
Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  die  Landeskultur-Rentenanstalt.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Cuitpold,

#an  Sottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hapyern,
Peurn.

Wir  haben  die  Verordnung  vom  4.  Juni  1884,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes
über  die  Landeskultur-Rentenanstalt  (GVBl.  S.  413)  einer  Abänderung  unterstellen  lassen

und  verordnen  an  ihrer  Stelle,  was  folgt:
16
        <pb n="96" />
        78

I.  Landeskultur-Rentenkommission.
1.

Die  im  Staatsministerium  des  Innern  gebildete  Landeskultur-Rentenkommission  besteht
aus  je  einem  höheren  Beamten  der  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der
Finanzen  sowie  aus  einem  Mitgliede  des  Bayerischen  Landwirtschaftsrats.

Die  Mitglieder  werden  von  Uns  ernannt.  Für  jedes  Mitglied  wird  von  Uns  ein
Stellvertreter  bestimmt.

Im  Falle  eines  außerordentlichen  Bedarfs  ist  jedes  der  bezeichneten  Staatsministerien
sowie  der  Bayerische  Landwirtschaftsrat  ermächtigt,  außerordentliche  Stellvertreter  der  Mitglieder
  in  vorübergehender  Weise  zu  bestimmen.

Wir  behalten  Uns  vor,  im  Bedarfsfalle  die  Kommission  durch  weitere  Mitglieder
zu  verstärken.

§  2.

Zur  Beschlußfassung  ist  die  Mitwirkung  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  erforderlich.
Bei  Verhinderung  eines  Mitglieds  hat  dessen  Stellvertreter  mitzuwirken.

Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet
die  Stimme  des  dem  Staatsministerium  des  Innern  angehörenden  Mitglieds  oder  seines
Stellvertreters.

§  3.

Die  Geschäftsleitung  obliegt  dem  der  Kommission  angehörenden  Beamten  des  Staatsministeriums
  des  Innern  oder  seinem  Stellvertreter.  Von  diesem  werden  auch  die  Ausfertigungen
  der  Beschlüsse  und  der  Verfügungen  der  Kommission  gezeichnet.

Die  Bureaugeschäfte  der  Kommission  werden  im  Staatsministerium  des  Innern  besorgt.

§  4.
Die  Kommission  ist  dem  Staatsministerium  des  Innern  untergeordnet.  Sie  verkehrt
unmittelbar  mit  den  Behörden.
§  5.

Die  Kommission  führt  ein  Dienstsiegel  mit  der  Umschrift  „Königl.  Bayer.  Landeskultur-Rentenkommission“.


II.  Rechtliche  Vertretung  der  Landeskultur-Rentenanstalt.

86.
Die  vechtliche  Bertretung  der  Landeskultur-Rentenanstalt  in  den  Rechtsverhältnissen,
die  zwischen  ihr  und  den  Darlehensnehmern  aus  den  bewilligten  oder  vollzogenen  Darlehen
        <pb n="97" />
        Nr.  9.  79

entstehen,  übertragen  Wir  unbeschadet  der  Befugnisse,  die  nach  Art.  3,  5,  6,  8,  11,
12,  13  des  Gesetzes  der  Landeskultur-Rentenkommission  eingeräumt  sind,  den  Regierungen,

Kammern  der  Finanzen.
In  den  Forderungsangelegenheiten  der  Staatsgläubiger  aus  den  Landeskultur-Rentenscheinen

  wird  der  Staat  durch  die  Direktion  der  Staatsschuldenverwaltung  vertreten.
München,  den  8.  Februar  1911.

Luitpold,

Prim  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Miltuer.  Dr.  v.  Pfasf.  Dr.  v.  Srettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

–  —

Nr.  3278.
Bekanntmachung,  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  betreffend.

K.  S#taatsministerien  der  Justiz,  des  Jnnern  und  der  Finanzen.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  hat  an  Stelle  des  in  den  Ruhestand  versetzten
Ministerialdirektors  August  Ritter  von  Baumgärtl  zum  Vorsitzenden  der  Beschwerdestelle
für  Gefangenenunfallfürsorge  den  bisherigen  Stellvertreter  des  Vorsitzenden,  Ministerialrat
Friedrich  Möller  und  an  dessen  Stelle  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  den  im  Staatsministerium
  der  Justiz  verwendeten  Ersten  Staatsanwalt  Dr.  Gustav  Müller  bestimmt.
An  Stelle  des  zum  Präsidenten  der  Versicherungskammer  ernannten  Ministerialrats  Dr.  Ferdinand
  Ritter  von  Englert  hat  das  Staatsministerium  des  Innern  zum  Beisitzer  der
Beschwerdestelle  für  Gefangenenunfallfürsorge  den  Oberregierungsrat  im  Staatsministerium
des  Innern  Guido  Brand  und  als  dessen  Stellvertreter  hat  es  an  Stelle  des  Ministerialrats
  Gustav  Kahr  den  Regierungsrat  im  Staatsministerium  des  Innern  Ludwig  von
Grundherr  bestimmt.

München,  den  3.  Februar  1911.
Dr.  v.  Miltuer.  Dr.  v.  Pfasf.  Dr.  v.  Srettreich.
        <pb n="98" />
        Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  6.  Januar  1911  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  die  nachstehenden
Ordensauszeichnungen  zu  verleihen:

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
I.  Klasse:

dem  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
  Kammerherrn  und  Oberhofmeister  Viktor
von  Koeckritz;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse:

dem  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
  Kammerherrn  Konrad  von  Klinggraeff
auf  Pinnow;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse:

dem  Rechnungsrat  beim  Großherzoglich

Mecklenburg-Schwerinschen  Militärdepartement
Schönfeldt;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael  mit  der  Krone:

dem  Kammerdiener  Heinrich  Ihde;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael-:

dem  Kammerlakaien  und  Garderobier  Richter

  und  dem  Hofjäger  Theodor  Gagzono;

die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:
den  Kammerdienern  Bauer,  Lock  und
Burchardt;

das  Offiziers  kreuz  des  Militärverdienstordens:

dem  K.  Preußischen  Major  Freiherrn  von
Heintze,  Flügeladjutanten  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Großherzogs  von  Mecklenburg-Schwerin
  und  Chef  des  Großherzoglichen
Militärdepartements.
        <pb n="99" />
        esrh  und  Verorduuugs·  Blull

Königreich  Bayern.

Nr.  10.

München,  den  15.  Februar  1911.
In  h  al  t:  *

#Mönigliche  Verordnung  vom  13.  Februar  1911  über  den  Handel  mit  Hasel-,  Schnee-  und  Steinhühnern.
Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1911,  die  Vereinigung  der  Gemeinden  Ettenberg  und  Landschellenberg,
  K.  Bezirksamts  Berchtesgaden,  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  8.  Februar  1911,  die  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909  betreffend.

-·9-ê

—.J  —  —.  —

 

 

 

 

 

 

—  ——  —  —  —  —..  —  —

 

Königliche  Verordnung  über  den  Handel  mit  Hasel-,  Schnee-  und  Steinhühnern.
Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
T#tpol!,.

unn  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern.
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Polizeistrafgesetzbuchs  und  des  Art.  23
Abs.  1  Ziff.  5  des  Jagdgesetzes  nachstehendes  zu  verordnen:
Für  Hasel-,  Schnee=  und  Steinhühner  wird  die  Frist  des  §  8  Abs.  1
der  K.  Verordnung  vom  6.  Juni  1909  (GVhl.  S.  409)  bis  Ende  des
17
        <pb n="100" />
        82

Monats  Februar  verlängert.  Eine  weitere  Verlängerung  der  Frist  nach  §  8
Abs.  3  dieser  Verordnung  ist  nicht  zulässig.
München,  den  13.  Februar  1911.

Luitpold,

Prinz  vo#n  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr  v.  Srettreich.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.

Nr.  3004  à3.
Bekanntmachung,  die  Vereinigung  der  Gemeinden  Ettenberg  und  Landschellenberg,
K.  Bezirksamts  Berchtesgaden,  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Gemäß  Art.  4  Abs.  I  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung  wird  im  Einverständnis
mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
und  der  Finanzen  genehmigt,  daß  die  Gemeinden  Ettenberg  und  Landschellenberg,
K.  Bezirksamts  Berchtesgaden,  mit  Wirkung  vom  1.  März  1911  an  zu  einer  Gemeinde
unter  dem  Namen  Landschellenberg  vereinigt  werden.

Von  Anderung  der  Steuergemeinden  wird  Umgang  genommen.

München,  den  5.  Februar  1911.

Dr.  v.  Brettreich.

Nr.  4571.

Bekanntmachung,  die  zuusführungebestimmunge  T  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
etreffend.

#f.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  28.  Januar  1911  —  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  1911  S.  28  —  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom
15.  Dezember  1910  beschlossen,  daß  als  der  Betrag,  zu  dem  Aktien  ausgegeben  werden
(§4  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze)h,  in  den  Fällen,  in
denen  es  sich  nicht  um  die  Ausgabe  von  Aktien  gegen  Barzahlung  handelt,  der  Gesamtwert
der  Gegenleistungen  (Sacheinlagen)  anzusehen  ist.

München,  den  8.  Februar  1911.

Dr.  v.  Pfaff.
        <pb n="101" />
        83

     

eseh=  und  Perordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  11.

München,  den  20.  Februar  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhal  t:
Bekauntmachung  vom  11.  Februar  1011,  das  Pfandleihgewerbe  betreffsend.  Bekanntmachung  vom
11.  Februar  1011,  das  Pfandvermittlungsgewerbe  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  15.  Februar  1911

über  die  Ginfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  ÖOsterreich  Ungarn.
Bekanntmachung  vom  15.  Februar  1911.  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Jnhaber  be
treffend.  Hofdienst  Nachrichten.

 

Nr.  3751  II.
Bekanntmachung,  das  Pfandleihgewerbe  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern.

Auf  Grund  des  §  34  Abs.  1  und  2  sowie  des  §  38  Abs.  1  und  2  der  Gewerbeordnung
  (Reichsgesetzblatt  1900  S.  871),  dann  auf  Grund  des  §  360  Ziff.  12  des
Strafgesetzbuches  und  Art.  2  Ziff.  3  des  Polizeistrafgesetzouches  werden  über  den  Umfang
der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher  folgende
Vorschriften  erlassen.

§  1.
Die  Erlaubnis  zum  Betrieb  des  Geschäfts  eines  Pfandleihers  wird  von  der  Distrikts  Erlanbnis,
polizeibehörde  erteilt.  Zuständigkeit.

Diese  Behörde  entscheidet  auch  über  die  Zurücknahme  der  Erlaubnis  und  die  Untersagung

  des  Gewerbebetriebs
18
        <pb n="102" />
        Leihzins.

Verbote.

84

In  Ortschaften,  für  welche  dies  durch  Ortsstatut  (8  142  der  Gewerbeordnung)  fest—
gesetzt  wird,  darf  die  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Pfandleihgewerbes  nur  dann  erteilt  werden,
wenn  ein  Bedürfnis  hiefür  vorhanden  und  nachgewiesen  ist.

8  15  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  29.  März  1892  (GWBl.
S.  61)  in  der  Fassung  der  Ziffer  3  der  Verordnung  vom  29.  September  1900
(GVBl.  S.  1157).

Die  in  dieser  Bekanntmachung  der  Distriktspolizeibehörde  zugewiesenen  Aufgaben  obliegen

in  München  der  Polizeidirektion.
§  2.

Der  Pfandleiher  darf  einen  Leihzins  nur  bis  zu  1%  des  Darlehensbetrages  für  die
Zeit  von  einem  Monat  oder  bis  zu  12%  für  das  Jahr  nehmen.  Er  kann  ausbedingen,
daß  an  Zinsen  mindestens  der  Betrag  für  2  Monate  gezahlt  werde,  und  ist  berechtigt,  in
jedem  Falle  wenigstens  10  Pfennige  zu  fordern.

Bei  Berechnung  der  Zinsen  darf  der  angefangene  Monat  als  voll  berechnet  und  der
bei  dem  Gesamtbetrage  der  Zinsen  sich  ergebende  Bruchpfennig  auf  einen  vollen  Pfennig
abgerundet  werden.

Die  Erhebung  anderweitiger  Gebühren,  dann  das  Vorausnehmen  von  Zinsen  ist
untersagt.

§  3.

Dem  Pfandleiher  ist  verboten:

1.  mit  jugendlichen  Personen  Pfandleihgeschäfte  abzuschließen  und  von  solchen  Pfänder
entgegenzunehmen,  wenn  ihm  nicht  die  Einwilligung  eines  Elternteiles  oder  des  Vormundes
vorgelegt  wird;

2.  neue  Waren  gleicher  Gattung  in  größeren  Mengen,  dann  ganze  Warenposten  und
Partiewaren  zum  Pfande  zu  nehmen;

3.  das  Pfand  ohne  Zustimmung  des  Verpfänders  zu  benützen,  an  Dritte  zu  überlassen
  oder  weiter  zu  verpfänden;

4.  Kleider,  Leinen  und  Betten  als  Pfand  zu  nehmen,  welche  ekelhaft  beschmutzt  oder
von  jemand  benützt  sind,  der  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leidet;

5.  Pfandscheine  anzukaufen,  zu  belehnen  oder  damit  Handel  zu  treiben;

6.  Pfänder  von  einem  Pfandvermittler  anzunehmen,  wenn  ihm  nicht  letzterer  gleichzeitig
einen  Auszug  aus  seinem  Geschäfts=  (Pfand-)  Buch  über  den  zu  verpfändenden  Gegenstand
übergibt,  der  den  richtigen  Abschluß  des  Geschäftes  durch  den  Pfandvermittler  ersehen  läßt;

7.  dem  Pfandvermittler  die  von  diesem  versetzten  Pfänder,  die  nicht  zu  einem  den
Betrag  des  Pfanddarlehens  samt  Zinsen  erreichenden  Preis  versteigert  werden,  um  den  Betrag
des  Pfanddarlehens  samt  Zinsen  zurückzugeben.
        <pb n="103" />
        Nr.  11.  85

84.

Der  Pfandleiher  ist  verpflichtet,  die  Pfandsachen  während  der  Dauer  des  Pfandvertrags
  in  besonderen  Lagerräumen  aufzubewahren,  welche  hell  und  trocken,  gut  zu  lüften  und
gut  verschließbar  sein  müssen.

Die  Wahl  sowie  jede  Veränderung  der  Geschäftsräume  ist  unter  genauer  Bezeichnung
der  einzelnen  Räume  der  Distriktspolizeibehörde  anzuzeigen.

Jedes  Pfandstück  ist  mit  einer  der  Eintragung  im  Pfandbuch  entsprechenden  Nummer
zu  versehen.  Wenn  mehrere  Sachen  gleichzeitig  verpfändet  werden,  kann  die  Nummer  an
der  gemeinschaftlichen  Umhüllung  oder  Befestigung  angebracht  werden.

Die  Pfänder  müssen  so  geordnet  sein,  daß  sie  jederzeit  leicht  aufgefunden  werden  können.

§  5.
Der  Pfandleiher  muß  die  verpfändeten  Gegenstände  in  einem  dem  tatsächlichen  Geschäftsumfang
  entsprechenden  Betrag  gegen  Feuersgefahr  und  Einbruchdiebstahl  versichern.

§  6.

Der  Verpfänder  ist  berechtigt,  das  Pfand  jederzeit  bis  zum  Abschlusse  des  Verkaufs

einzulösen.

Zugunsten  des  Pfandleihers  darf  ein  früherer  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  Pfandferderung
  als  sechs  Monate  nach  Hingabe  des  Darlehens  nicht  ausbedungen  werden.

Die  Zinsen  dürfen  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  in  §  2  nur  bis  zur
Einlösung  des  Pfandes  berechnet  werden.

§  7.
Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  zu  bewirken.

(§8  1235  Abs.  1,  383  Abs.  3  B.  G.)
Die  Versteigerung  darf  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  dem  Verfall  des  Pfandes

erfolgen  und  muß  in  der  Gemeinde  stattfinden,  in  welcher  das  Pfandleihgewerbe  zur  Zeit
des  Geschäftsabschlusses  betrieben  wörden  ist.

8  8.
Ort  und  Zeit  der  Versteigerung  sind  wenigstens  14  Tage  und  höchstens  4  Wochen
vorher  in  dem  amtlichen  Verkündigungsblatte  bekannt  zu  machen,  wobei  der  Name  des
Pfandleihers,  die  Gattung  des  Pfandgegenstands  und  die  Nummer  des  Pfandbucheintrags

anzugeben  ist.
18*

Pfandauf-



Pfandversicherung.


Pfandeinlösung.


Pfandversteigerung.
        <pb n="104" />
        Mehrerlös.

Sicherheits
leistung.

86
89.

Hat  das  Pfand  einen  Börsen-  oder  Marktpreis,  so  kann  der  Pfandleiher  den  Verkauf
aus  freier  Hand  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler
oder  durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  zum  laufenden  Preise  bewirken.
(88  1235  Abs.  2,  1221  B.  GB.)

8  10.

Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  dem  Gold-  oder  Silberwerte  zugeschlagen  werden.

Wird  ein  genügendes  Gebot  nicht  abgegeben,  so  kann  der  Verkauf  durch  eine  zur
öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  aus  freier  Hand  zu  einem  den  Gold=  oder  Silberwert
  erreichenden  Preise  erfolgen.  (§  1240  B.  G.)

8  11.

Der  Pfandleiher  hat  unverzüglich  nach  erfolgtem  Verkauf  des  Pfandes  den  für  den
Verpfänder  nach  Abzug  der  Pfandschuld  und  der  Kosten  des  Pfandverkaufs  etwa  verbleibenden
Überschuß  des  Erlöses  an  den  Verpfänder  zu  zahlen  oder  für  diesen  nach  Ablauf  einer

14tägigen  Frist  die  nicht  abgehobenen  Beträge  bei  dem  Amtsgericht  oder,  sofern  die  Besorgung

  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens  der  K.  Bank  übertragen  ist,  bei  dieser  zu
hinterlegen.

Wenn  der  Betrag  binnen  Jahresfrist  nicht  erhoben  wird,  verfällt  er  zugunsten  der
Armenkasse  der  Gemeinde,  in  welcher  das  Pfandleihgewerbe  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses
betrieben  worden  ist.

Eine  vor  dem  Eintritt  der  Verkaufsberechtigung  getroffene  Vereinbarung,  nach  welcher
dem  Pfandgläubiger,  falls  er  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  befriedigt  wird,  das  Pfand  zufallen
oder  übertragen  werden  soll,  ist  nichtig.  (§  1229  B.  GB.)

§  12.

Der  Pfandleiher  hat  bei  der  Distriktspolizeibehörde  nach  den  Bestimmungen  der
§§  233—240  B.  GB.  Sicherheit  zu  leisten  und  zwar  in  Orten  mit  weniger  als
15000  Einwohner  im  Betrage  von  1000  —4,  in  größeren  Orten  im  Betrage  von  3000  4K.

Die  Art  der  Sicherheitsleistung  (vergl.  §  232  B.  GB.)  bestimmt  die  Distriktspolizeibehörde.

Diese  kann  auch  für  einzelne  Geschäfte  den  Sicherungsbetrag  je  nach  dem  Geschäftsumfang
  bis  zur  Hälfte  ermäßigen  und  bis  zum  Doppelten  erhöhen.

Die  Sicherheitsleistung  dient  zur  Sicherstellung  der  Ansprüche  der  Verpfänder  und
derjeuigen  Ansprüche  von  Pfandeigentümern,  welche  diese  gegen  den  Pfandleiher  haben,  weil
er  eine  dem  Verpfänder  nicht  gehörende  Sache  zum  Pfand  nahm  oder  das  Pfand  nicht
rechtmäßig  (§  1243  B.  G.)  veräußerte.
        <pb n="105" />
        Nr.  11.  87

§  13.
Der  Pfandleiher  ist  verpflichtet,  Buchführung.
a)  ein  Pfandbuch  für  Juwelen,  Gold=  und  Silbersachen,
b)  ein  Pfandbuch  für  die  sonstigen  Pfänder
nach  dem  beigefügten  Muster  ordnungsmäßig  zu  führen  und  in  den  Geschäftsräumen  aufzubewahren.


8  14.

Die  beiden  Pfandbücher,  welche  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seiten—
zahlen  versehen  sein  müssen,  sind  vor  dem  Gebrauch  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen.
Findet  diese  die  Bücher  in  Ordnung,  so  genehmigt  sie  ihre  Verwendung  unter  Bei—
druck  des  Amtssiegels,  indem  sie  zugleich  auf  dem  ersten  Blatt  die  Zahl  der  Seiten  vermerkt.

8  15.

Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  von  Blättern  der  Pfandbücher,  sowie  das
Einheften  neuer  Blätter  ist  untersagt.

Die  Einträge  in  die  Pfandbücher  müssen  gut  leserlich,  in  deutscher  Sprache  und  mit
Tinte  geschrieben  sein;  sie  dürfen  nicht  durch  Ausschaben  oder  in  sonstiger  Weise  unleserlich
gemacht  werden.

8  16.

Pfandbücher,  die  nicht  mehr  benützt  werden,  sind  unter  Angabe  des  Datums  abzu—
schließen  und  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen,  welche  sie  nach  Bestätigung  des  Abschlusses
zut  Aufbewahrung  an  den  Pfandleiher  zurückzugeben  hat.

Nach  dem  Abschluß  dürfen  weitere  Einträge  nicht  gemacht  werden.

Die  Pfandbücher  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  ganz  oder
teilweise  vernichtet  werden.

Die  Bestimmungen  in  vorstehenden  drei  Absätzen  gelten  auch  für  den  Fall  der  Ein—
stellung  des  Geschäftsbetriebs,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Pfandbücher  der  Distriktsvolizeibehörde
  ausgehändigt  werden  können.

§  17.
Jedes  abgeschlossene  Geschäft  muß  sofort  in  das  betreffende  Pfandbuch  in  fortlaufender
Reihenfolge,  deutlich,  vollständig  und  wahrheitsgetreu  eingetragen  werden.
Der  Gebrauch  von  Decknamen  der  Verpfänder  unter  Weglassung  der  Wohnungsbezeichnung
ist  zulässig;  ausgenommen  hievon  sind  jugendliche  Verpfänder.
        <pb n="106" />
        Pfandschein.

Pflichten
gegen
die  Polizeibehörde.


88

8  18.

Der  Pfandleiher  hat  alle  einlaufenden  Geschäftsbriefe  sowie  Abdrücke  oder  Abschriften
der  auslaufenden  Geschäftsbriefe,  dann  Empfangsbestätigungen,  Postscheine  und  sonstige
Geschäftsbelege  3  Jahre  lang  aufzubewahren.

In  besonderen  Fällen  kann  er  die  Schriftstücke  an  die  Distriktspolizeibehörde  mit  deren
Genehmigung  aushändigen.

Alle  schriftlichen  Mitteilungen  über  gestohlene,  verlorene  oder  sonst  abhanden  gekommene
Gegenstände  muß  der  Pfandleiher  nach  der  Zeitfolge  ordnen  und  1  Jahr  lang  aufbewahren.

19.

Dem  Verpfänder  hat  der  Pfandleiher  über  das  abgeschlossene  Geschäft  eine  mit  seiner
Unterschrift  versehene  Bescheinigung  (Pfandschein)  auszustellen,  die  mit  dem  Eintrag  im
Pfandbuch  übereinstimmen  muß.

Auf  dem  Pfandschein  müssen  die  §§  2,  6—8,  11  und  19  dieser  Bekanntmachung
wörtlich  enthalten  sein.

§  20.

Bei  Verlängerung  des  Pfandvertrags  ist  ein  neuer  Pfandschein  auszufertigen  und  im

Pfandbuch  ein  neuer  Eintrag  zu  machen.

8  21.

Wenn  der  Pfandleiher  bei  dem  Betrieb  seines  Geschäfts  Kenntnis  von  strafbaren
Handlungen  erhält  oder  nach  den  Umständen  Grund  zu  der  Vermutung  hat,  daß  eine  solche
begangen  worden  sei,  hat  er  der  Polizeibehörde  oder  den  Aufsichts-  und  Sicherheitsbeamten
sofort  Anzeige  zu  erstatten  und,  wenn  möglich,  die  Personen  und  Gegenstände  einzuhalten.

8  22.

Der  Pfandleiher  ist  verpflichtet,  den  Beamten  der  Polizeibehörde  jederzeit  Zutritt  in
seine  Geschäfts-  und  Lagerräume  zu  gestatten,  ihnen  die  Pfandgegenstände,  Geschäftsbücher,
Versicherungsurkunden  und  sonstigen  Geschäftspapiere  vorzuzeigen  und  jede  auf  den  Geschäfts—
betrieb  bezügliche  Auskunft  wahrheitsgemäß  zu  erteilen.

Zur  Kontrolle  des  Vollzugs  der  Bestimmung  in  §  4  Abs.  3  der  Bekanntmachung
11.  Febrnar  1911,  das  Pfandvermittlungsgewerbe  betreffend,  (GBBl.  S.  94)  hat  der
Pfandleiher  ein  Verzeichnis  der  Pfandscheine  über  diejenigen  verfallenen  Pfänder,  die  durch
einen  Pfandvermittler  versetzt  wurden,  unter  Angabe  der  Nummer  und  des  Datums  des
Pfandscheines  binnen  4  Tagen  nach  dem  Verfall  des  Pfandes  an  die  Ortspolizeibehörde
des  Geschäftssitzes  des  Pfandvermittlers  einzusenden.
        <pb n="107" />
        Nr.  11.  89
§  23.

In  dem  für  den  Kundenverkehr  bestimmten  Geschäftsraum  muß  der  Pfandleiher  an  Aushang

einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  die  gegenwärtigen  Vorschriften  im  großen,  deutlichen  Vo  ten
Drück  aushängen.

§  24.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  unterliegen  den  in  8  148  Ziff.  4a  der  Straf-Gewerbeordnung
  und  §  360  Ziff.  12  des  Strafgesetzbuches  bestimmten  Strafen.  bestimmungen.
§  25.
Die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  finden  auch  auf  die  in  §  34  Abs.  2  der  Rückkaufs-Gewerbeordnung
  bezeichneten  Rückkaufsgeschäfte  entsprechende  Anwendung.  geschäfte.
§  26.

Die  gegenwärtigen  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  März  1911  an  Stelle  der  Be-Schlußkanntmachung
  vom  5.  November  1906  (GVBl.  S.  799)  und  der  auf  das  Pfandleih=  bestimmungen.
gevart  bezüglichen  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  12.  Februar  1910  (GWBl.

S.  76).

Pfandbücher  nach  dem  bisherigen  Muster  können  mit  entsprechenden  handschriftlichen
Anderungen  noch  verwendet  werden.

Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften  in  den  §§  1204—1258  B.  GB.,  soweit  nicht
diese  Bekanntmachung  etwas  anderes  bestimmt.

München,  den  11.  Februar  1911.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.
        <pb n="108" />
        <pb n="109" />
        Nr.  11.

91

Pfandbuch

des

Afandleibers
N.  N.  in  N.
19

19
        <pb n="110" />
        92

 

 

Vor=  und  Zuname,
Stand  und  Wohnort,
Straße  u.  Hausnummer
—  oder  Deckname  —
des  Verpfänders

 

Fort-  Zeit  des
lau-  Geschäftsfende
  bschlusses
Num-  ·-mer
  Tag  Monat

1  2  3

 

4

 

Bezeichnung  des
Pfandes,
bei  Juwelen,  Goldund
  Silbersachen
unter  Angabe  des
Gewichts

5

Betrag
des

Darlehens

“

6

—

Betrag
der
monatlich
bedungenen
Zinsen

M
„  „
        <pb n="111" />
        93

 

 

 

 

 

Nr  11.
W.W.  Betrag,  daun
Verfall  Einlösung  VersteigerunggErlös  aus  na  enm  Bemerkungen
des  des  des  der  Pfand-=  oder  (bei  Verlängerung
bli  eines  Geschä
Pfandes  Pfandes  Pfandes  verstei-  Ablieferung  insbesondere
Verstei  gegenseitiger  Hin-—
  —  gerung  Versieigerung)  wessauf  diebeg-Tag
  Monat  Tag  MonatTag  Monat  Mehrerlöses  lichen  Einträge).
.  l  —
8  9  10  11  12  13  14  15  16
#

 

 

 

 

 

19*
        <pb n="112" />
        Erlaubnis,
Zuständigkeit.

Vermittlungstätigkeit.


94

Nr.  2177  lI.
Bekanntmachung,  das  Pfandvermittlungsgewerbe  betreffend.

K.  Siaatsministerinm  des  föniglichen  Haufes  und  des  Außern.

Auf  Grund  des  §  34  Abs.  1  und  §  38  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  werden  über
den  Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandvermittler
  folgende  Vorschriften  erlassen.

§  1.

Die  Erlaubnis  zum  Betrieb  des  Geschäfts  eines  Pfandvermittlers  wird  von  der
Distriktspolizeibehörde  erteilt.

Diese  Behörde  entscheidet  auch  über  die  Zurücknahme  der  Erlaubnis  und  die  Untersagung
  des  Gewerbebetriebs.

§  15  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  29.  März  1892  (GWBl.
S.  61)  in  der  Fassung  der  Ziffer  3  der  Verordnung  vom  29.  September  1900
(GVBl.  S.  1157).

Die  in  dieser  Bekanntmachung  der  Distriktspolizeibehörde  zugewiesenen  Aufgaben  obliegen

in  München  der  Polizeidirektion.
§  2.

Der  Pfandvermittler  hat,  soweit  nichts  anderes  vereinbart  ist,  die  ihm  erteilten  Aufträge
  zur  Pfandversetzung  spätestens  am  nächstfolgenden  Werktage,  die  sonstigen  Aufträge
möglichst  bald  und  jedenfalls  rechtzeitig  zu  erledigen.

Die  Distriktspolizeibehörde  kann  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  für  den
Vollzug  der  Aufträge  zur  Pfandversetzung  eine  längere  Frist  bestimmen.

§  3.

Dem  Verpfänder  hat  der  Pfandvermittler  mit  seiner  Unterschrift  und  mit  Datum
versehene  Bescheinigungen  auszustellen:

1.  über  den  Empfang  eines  Pfandgegenstandes  nach  Inhalt  der  Spalten  1—7  des
Pfandbuches  (§  10  mit  Anlage  Muster  1);

2.  über  den  Empfang  eines  zum  Zweck  der  Erneuerung  übergebenen  Pfandscheines
nach  Inhalt  der  Spalten  3,  4,  8—11,  15  des  Pfandbuches;

3.  über  den  Empfang  eines  zum  Zweck  der  Pfandeinlösung  übergebenen  Pfandscheines
nach  Inhalt  der  Spalten  3,  4,  8—12,  17,  18  des  Pfandbuches.

Der  Pfandvermittler  hat  die  Bescheinigungen  nach  Vollzug  des  ihm  erteilten  Auftrags
von  dem  Verpfänder  zurückzuverlangen  und  Zug  um  Zug  dem  Verpfänder  den  Pfandgegenstand
  oder  den  Pfandschein  zurückzugeben.
        <pb n="113" />
        Nr.  11.  95

84.

Der  Pfandvermittler  hat  die  vom  Verpfänder  nicht  abgeholten  Pfandscheine  bei  der
Ortspolizeibehörde,  Gelder  (Pfand-  und  Mehrerlösbeträge),  Wertpapiere  und  Kostbarkeiten
bei  dem  Amtsgericht  oder,  sofern  die  Besorgung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens  der
K.  Bank  übertragen  ist,  bei  dieser  14  Tage  nach  Empfang  zu  hinterlegen.

Der  Verpfänder  kann  jedoch  dem  Pfandvermittler  eine  schriftliche  Vollmacht  ausstellen,
wonach  letzterer  befugt  ist,  Pfandscheine  zum  Zwecke  der  späteren  Aushändigung  an  den
Verpfänder,  der  Umschreibung  der  Pfandscheine  oder  der  Einlösung  der  noch  nicht  verfallenen
Pfänder  aufzubewahren  oder,  wenn  Pfandscheine  bei  der  Ortspolizeibehörde  bereits  hinterlegt
sind,  bei  dieser  in  Empfang  zu  nehmen.  Die  Bevollmächtigung  ist  in  Spalte  22  des
Pfandbuches  vorzumerken.

Ist  ein  Pfand  verfallen,  so  muß  der  Pfandvermittler  den  Pfandschein  sofort  am  Tage
nach  dem  Verfall  des  Pfandes  an  die  Ortspolizeibehörde  einliefern.

§  5.

Die  Gebühren,  welche  der  Pfandvermittler  erheben  darf,  sind  von  der  Distriktspolizeibehörde
  festzusetzen.

Besondere  Auslagen,  welche  dem  Pfandvermittler  durch  die  Ausführung  eines  Auftrags
erwaechsen  (z.  B.  Verpackung  und  Beförderung  von  Pfandgegenständen),  sind  dem  Auftraggeber
  genau  zu  verrechnen.

Auslagen  für  Gänge  und  Dienstleistungen,  die  mit  dem  Geschäftsbetrieb  regelmäßig
verbunden  sind,  dürfen  nicht  besonders  berechnet  werden.

86.

Dem  Pfandvermittler  ist  verboten:

1.  von  jugendlichen  Personen  Pfandgegenstände  entgegenzunehmen,  wenn  ihm  nicht  die
Einwilligung  eines  Elternteiles  oder  des  Vormundes  vorgelegt  wird;

2.  neue  Waren  gleicher  Gattung  in  größeren  Mengen,  dann  ganze  Warenposten  und
Partiewaren  anzunehmen;

3.  Kleider,  Leinen  und  Betten  entgegenzunehmen,  welche  ekelhaft  beschmutzt  oder  von
semand  benützt  sind,  der  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leidet;

4.  Pfandgegenstände  zu  benützen,  an  Dritte  zum  Erwerb  oder  zur  Benützung  zu  überlassen
  oder  an  jemand  anders  als  an  Leihanstalten  oder  Pfandleihgeschäfte  zu  verpfänden;

5.  Pfandscheine  oder  Zwischenbescheinigungen  (§  3)  anzukaufen,  zu  belehnen  oder  damit
Handel  zu  treiben;

Gebühren.

Verbote.
        <pb n="114" />
        96

6.  für  die  Gewährung  von  Vorschüfsen  auf  die  Versatzsumme  irgend  welche  Vergütung
zu  verlangen  oder  anzunehmen,  dann  von  der  Rückerstattung  von  Vorschüssen  die  Aushändigung
des  Pfandes  oder  des  Pfandscheines  abhängig  zu  machen;

7.  vom  Pfandleiher  Pfänder,  die  nicht  zu  einem  den  Betrag  des  Pfauddarlehens  samt
Zinsen  erreichenden  Preis  versteigert  werden,  um  den  Betrag  des  Pfanddarlehens  samt  Zinsen
zurückzunehmen;

8.  dritten  Personen  über  seine  Geschäfte  mit  Verpfändern  Mitteilung  zu  machen;

9.  Trödelhandel  zu  betreiben.

87.
Geschäfts-  Die  Wahl  sowie  jede  Veränderung  der  Geschäftsräume  ist  vom  Pfandvermittler  unter
genauer  Bezeichnung  der  einzelnen  Räume  der  Distriktspolizeibehörde  anzuzeigen.
88.
Pfand-  Der  Pfandvermittler  muß  die  Pfandgegenstände  in  einem  dem  tatsächlichen  Geschäftsversicherung.
  umfang  entsprechenden  Betrag  gegen  Feuersgefahr  und  Einbruchdiebstahl  versichern.
§  9.

Sicherheits-  Zur  Sicherstellung  der  Ansprüche  der  Verpfänder  hat  der  Pfandvermittler  bei  der
leisung.  Distriktspolizeibehörde  nach  den  Bestimmungen  der  §§  233—240  B.GB.  Sicherheit  zu  leisten.
Die  Höhe  und  Art  der  Sicherheitsleistung  (ugl.  §  232  B.  GB.)  bestimmt  die
Distriktspolizeibehörde.
8  10.
Buchführung.  Der  Pfandvermittler  ist  verpflichtet,  ein  Pfandbuch  und  ein  Mehrerlösbuch  nach  den
1  #.2  beigefügten  Mustern  1  und  2  ordnungsmäßig  zu  führen  und  in  den  Geschäftsräumen  auf-N##zzubewahren.

§  11.
Die  Bücher,  welche  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen
sein  müssen,  sind  vor  dem  Gebrauch  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen.
Findet  diese  die  Bücher  in  Ordnung,  so  genehmigt  sie  ihre  Verwendung  unter  Beidruck
des  Amtssiegels,  indem  sie  zugleich  auf  dem  ersten  Blatt  die  Zahl  der  Seiten  vermerkt.

§  12.
Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  von  Blättern  der  Bücher  sowie  das  Einheften
  neuer  Blätter  ist  untersagt.
Die  Einträge  in  die  Bücher  müssen  gut  leserlich,  in  deutscher  Sprache  und  mit  Tinte
geschrieben  sein;  sie  dürfen  nicht  durch  Ausschaben  oder  in  sonstiger  Weise  unleserlich  gemacht
werden.
        <pb n="115" />
        Nr.  11.  97

13.

Bücher,  die  nicht  mehr  benützt  werden,  find  unter  Angabe  des  Datums  abzuschließen
und  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen,  welche  sie  nach  Bestätigung  des  Abschlusses  zur
Aufbewahrung  an  den  Pfandvermittler  zurückzugeben  hat.

Nach  dem  Abschluß  dürfen  weitere  Einträge  nicht  gemacht  werden.

Die  Bücher  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  ganz  oder  teilweise
  vernichtet  werden.

Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  drei  Absätzen  gelten  auch  für  den  Fall  der
Einstellung  des  Geschäftsbetriebs,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Bücher  der  Distriktspolizeibehörde
  ausgehändigt  werden  können.

8  14.

Jedes  abgeschlossene  Geschäft  muß  sofort  in  das  Pfand=  oder  Mehrerlösbuch  in  fortlaufender
  Reihenfolge  deutlich,  vollständig  und  wahrheitsgetreu  eingetragen  werden.  An  den
Pfandleiher  hat  der  Pfandvermittler  gleichzeitig  mit  der  Aushändigung  eines  Pfandes  einen
Auszug  aus  dem  Pfandbuch  nach  Inhalt  der  Spalten  1—4  zu  übergeben.

Der  Gebrauch  von  Decknamen  der  Verpfänder  unter  Weglassung  der  Wohnungsbezeichnung
  ist  zulässig;  ausgenommen  hievon  sind  jugendliche  Verpfänder.

15.

Dem  Verpfänder  ist  auf  Verlangen  ein  vollständiger  Auszug  aus  dem  Pfand=  und
Mehrerlösbuch  zu  übergeben.

Sämtliche  Buchauszüge  sind  nach  dem  vorgeschriebenen  Muster  zu  fertigen  und  vom
Pfandvermittler  mit  Datum  und  Unterschrift  zu  versehen.

16.

Der  Pfandvermittler  hat  alle  einlaufenden  Geschäftsbriefe  sowie  Abdrücke  oder  Abschisten
  der  auslaufenden  Geschäftsbriefe,  dann  Empfangsbestätigungen,  Postscheine  und
sonstige  Geschäftsbelege  3  Jahre  lang  aufzubewahren.

In  besonderen  Fällen  kann  er  die  Schriftstücke  an  die  Distriktspolizeibehörde  mit  deren
Genehmigung  aushändigen.

Alle  schriftlichen  Mitteilungen  über  gestohlene,  verlorene  oder  sonst  abhanden  gekommene
Gegenstände  muß  der  Pfandvermittler  nach  der  Zeitfolge  ordnen  und  1  Jahr  lang  aufbewahren.
        <pb n="116" />
        98

8  17.

Pflichten  Wenn  der  Pfandvermittler  bei  dem.  Betrieb  seines  Geschäfts  Kenntnis  von  strafbaren
die  Punteel  Handlungen  erhält  oder  nach  den  Umständen  Grund  zu  der  Vermutung  hat,  daß  eine  solche
behörde.  begangen  worden  sei,  hat  er  der  Polizeibehörde  oder  den  Aufsichts=  und  Sicherheitsbeamten

sofort  Anzeige  zu  erstatten  und,  wenn  möglich,  die  Personen  und  Gegenstände  einzuhalten.

18.

Der  Pfandvermittler  ist  verpflichtet  den  Beamten  der  Polizeibehörde  jederzeit  Zutritt
in  seine  Geschäftsräume  zu  gestatten,  ihnen  die  Pfandgegenstände,  Geschäftsbücher,  Versicherungsurkunden
  und  sonstigen  Geschäftspapiere  vorzuzeigen  und  jede  auf  den  Geschäftsbetrieb
  bezügliche  Auskunft  wahrheitsgemäß  zu  erteilen.

19.
Aushang  In  dem  für  den  Kundenverkehr  bestimmten  Geschäftsraum  muß  der  Pfandvermittler

Vorechten  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  die  gegenwärtigen  Vorschriften  sowie  den  von  der
Distriktspolizeibehörde  festgesetzten  Gebührentarif  im  großen  deutlichen  Druck  aushängen.

§  20.
Straf-  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  unterliegen  den  in  8§  148  Ziff.  4a  der
beftimmungen.  Gewerbeordnung  bestimmten  Strafen.
§  21.
Schluß-  Die  gegenwärtigen  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  März  1911  an  Stelle  der  Bekanntbestmmungen

  machung  vom  14.  Januar  1909  (GVBl.  S.  9)  und  der  auf  das  Pfandvermittlungsgewerbe
bezüglichen  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  12.  Februar  1910  (GVl.  S.  70).
Pfand=  und  Mehrerlösbücher  nach  den  bisherigen  Mustern  können  mit  entsprechenden

handschriftlichen  Anderungen  noch  verwendet  werden.

München,  den  11.  Februar  1911.

Dr.  Krhr.  v.  Podewils.
        <pb n="117" />
        Nr.  11.

Vfandbuch

des  Pfandvermittlers  N.  N.  in  N.

19

99

20
        <pb n="118" />
        100

 

 

 

 

 

Das  Pfand  wurde  versetzt

—  —
Bezeichnung  Betrag  -

»Em-Vor-u.8uname,  OF»»-k-S

  EIRIIIEIIIE

ppfangStand  u.  Wohnort,  bei  Juweleu,  S  an  die

des!  Straße  und  ?5Z=  Leihanstalt  Unter

p-  Gold-  und  S  eihansta  d
PfanHaus-Nr.  .  GEIqu  dd  Pfand-S

  Silbersachen  -fdobder  das  schei  am  gegen
7  des  —oder  Deckname  —  unter  Anaabe  #  2  fandleih-  chein

am  des  Verpfänders  gade#  amerschäft  Nr.

des  Gewichts-  #  zusammen  gelch

E  #4  4
11  3  4  5.  6  7  8  9  10  11
        <pb n="119" />
        Nr.  11.

101

 

 

 

 

Der  Pfandschein  wurde

Das  Pfand  wurde

 

Tag  der  Bevoll- 



 

 

 

 

 

 

W’

#  —  —  ——  —  .

E  an  zur  Pfand-  an  ·

YZHåZ  I8  einlösung  das  mächtigung  nach

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20
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        Nr.  11.  103

Mehrerlssbuch

des  Pfandvermittlers  N.  N.  in  JN.

10
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        104

 

 

 

 

Vor-=  und  Zuname,  Pfandschein  Das  Pfand
7  LS  —
8Stand  und  Bezei  wurde  versteigert
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        105

 

 

 

Nr.  11.
Venag  der  Der  dem  Verpfänder  verbleibende  Betrag  wurde  *êè
85  an  das  Amtsgericht  Bemerkungen,
*  ausbezahlt  (die  K.  Bank)  insbesondere
2  2  abgeliefert  Verwei
r*  2  erweisungen  auf
Z  -  .  das  Pfandbuch
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        106

Nr.  416  a  16.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

fl-Staatsministerium  des  Jnnern.

I.  Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVhl.  S.  967)  getroffene
Verfügung  wird  auf  die  ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  1,  59,  62,  64,  65  und  66  ausgedehnt.


II.  Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  dem  ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  50  sowie  aus  den  österreichischen  Sperrgebieten
Nr.  XVIII,  XIX,  XXXV,  IV  und  V  (Bekanntmachungen  vom  28.  Oktober,  6.,  15.
und  31.  Dezember  1910  —  GBl.  1910  S.  1016,  1140,  1162;  GVBl.  1911
S.  2)  wird  aufgehoben.

München,  den  15.  Februar  1911.

J.  A.

Ministerialrat  Heule.

Nr.  3015  1.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
München  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von  20  000  000  4
(Zwanzig  Millionen  Mark)  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und
100  —K  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  15.  Februar  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Heule.

junker  und  Rittergutsbesitzer  Franz  Freiherrn
von  Crailsheim  und  den  Kaiserlich  Deut-Im

  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  10.  Februar  1911  den  K.  Kammerschen

  Kapitänleutnant  Moritz  Freiherrn  von
Nostitz  zu  K.  Kämmerern  und  den  Gutsbesitzer
  Arnold  Freiherrn  von  Nostitz  zum
K.  Kammerjunker,  auf  deren  alleruntertänigstes
Ansuchen,  zu  ernennen.
        <pb n="125" />
        107

rsetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  12.

München,  den  3.  März  1911.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  2.  März  1911  zum  Vollzuge  des  Haussteuergesetzes.

Nr.  4968.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Haussteuergesetzes.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Haussteuergesetzes  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  (GVBl.
S.  1055)  werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

§  1.
(Zu  §  2  des  Gesetzes.)

!  Unter  den  Staatsgebäuden,  die  nach  8  2  Abs.  1  Ziff.  2  des  Gesetzes  Befreiung  von  Haussteuer
der  Haussteuer  genießen,  sind  die  Gebäude  des  bayerischen  Staates  zu  verstehen.  Hierzu  #rreheit
zählen  auch  die  Gebäude,  die  zur  K.  Zivilliste  gehören.  Für  die  bayerischen  Staatsgebäude  gebande.
mit  Einschluß  der  zivillistischen  Gebäude  sind  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  die  Haussteuerverhältniszahlen
  auszumitteln  und  im  Kataster  vorzumerken.  Diese  Ermittelung  und
Vormerkung  hat  nach  §  2  Abs.  III  des  Gesetzes  zu  unterbleiben:

21
        <pb n="126" />
        Haussteuerfreiheit

der  Gemeindegebäude
  usw.

108

a.  für  die  Schlösser,  die  zur  K.  Zivilliste  gehören,

b.  für  die  Gebände  oder  Gebäudeteile,  die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher
Aufgaben  dienen,  sowie  für  Dienstwohnungen,  die  zu  der  Erfüllung  dieser  Auf—
gaben  in  Beziehung  stehen.

II  Unter  den  Schlössern  der  K.  Zivilliste  (Abs.  1  Buchst.  a)  sind  die  zivillistischen  Gebäude
inbegriffen,  die  sich  nach  ihrer  Zweckbestimmung  als  Zugehörungen  zu  den  Schlössern  darstellen.

III  Voraussetzung  für  die  Umlagenfreiheit  der  Staatsgebäude  (Abs.  I  Buchst.  b)  ist,  daß  sie
unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienen.  Solche  Aufgaben  sind  nicht  in
Frage  bei  den  vom  Staate  betriebenen  Gewerben  (z.  B.  K.  Bank,  K.  Hofbräuhaus)  und
Bergwerksunternehmungen,  ebensowenig  bei  Staatsgebäuden,  die  der  Erzielung  einer  Mietrente
  dienen.  Dagegen  sind  den  Staatsgebäuden,  die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher
Aufgaben  dienen,  die  Dienstgebäude  der  staatlichen  Verkehrsanstalten  zuzuzählen.

IVAls  Dienstwohnungen  kommen  solche  Wohnungen  in  Betracht,  die  einem  Beamten
oder  sonstigen  Angestellten  ausschließlich  oder  vorwiegend  im  Interesse  des  Dienstes  bereitgestellt
  sind  oder  einen  förmlichen  Bestandteil  seines  Gehalts  bilden.  Dienstwohnungen  in
Staatsgebäuden  sind  umlagenfrei,  wenn  sie  zu  der  unmittelbaren  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben
  in  Beziehung  stehen.  Hiernach  ist  umlagenfrei  zu  behandeln  die  Dienstwohnung  eines
Regierungspräsidenten,  Gymnasialrektors,  Bezirksamtmanns,  Oberamtsrichters  usw.,  wogegen
z.  B.  die  Dienstwohnung  des  Direktors  des  Hofbräuamts  der  Umlagenpflicht  unterliegt.
Nicht  erfordert  wird  zur  Begründung  der  Umlagenfreiheit,  daß  die  Dienstwohnungen  in
den  der  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  unmittelbar  dienenden  Staatsgebäuden  sich  befinden.
Bloße  Mietwohnungen  in  Staatsgebäuden  sind  umlagenpflichtig.

§  2.
(Zu  §  2  des  Gesetzes.)

!Nach  §  2  Abs.  I  Ziff.  5  des  Gesetzes  sind  die  Gebäude  der  Kreisgemeinden,  der
Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der  Ortschaften  sowie  der  zur  Durchführung  der
Arbeiterversicherung  auf  Grund  der  Reichs=  oder  der  Landesgesetze  errichteten  Kassen,  Berufsgenossenschaften
  und  Versicherungsanstalten  von  der  Haussteuer  unter  der  Voraussetzung
befreit,  daß  sie  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienen.  Gebäude  oder  Gebäudeteile,
  die  der  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  nur  mittelbar  in  der  Weise  dienen,  daß
die  Einnahmen  aus  vermieteten  oder  zu  gewerblichen  Zwecken  benützten  Räumen  für  die
Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  verwendet  werden,  unterliegen  der  Haussteuer.  Beispielsweise
  werden  die  Gebäude  gemeindlicher  Elektrizitätswerke,  Gasanstalten  und  Trambahnbetriebe
  in  der  Regel  haussteuerpflichtig,  dagegen  gemeindliche  Rat-,  Feuer-,  Leichen=  und
        <pb n="127" />
        Nr.  12.  109

Schlachthäuser,  soweit  solche  Häuser  nicht  der  Erzielung  einer  Mietrente  oder  eines  gewerblichen
  Gewinns  dienen,  haussteuerfrei  zu  behandeln  sein.

I.  Dienstwohnungen  in  Gebäuden  der  Kreisgemeinden  usw.  sind  nach  §  2  Abs.  II  des
Gesetzes  haussteuerfrei,  wenn  sie  zu  der  unmittelbaren  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  in
Beziehung  stehen.  Haussteuerfrei  ist  z.  B.  die  Dienstwohnung  eines  Bürgermeisters,  mag
sie  sich  im  Rathaus  oder  in  einem  anderen  Gemeindegebäude  befinden.  Hat  dagegen  der
Direktor  eines  städtischen  Gewerbes  eine  Dienstwohnung  im  Rathause,  so  entfällt  der  Anspruch
auf  Steuerfreiheit,  da  der  Inhaber  der  Dienstwohnung  mit  der  unmittelbaren  Erfüllung
öffentlicher  Aufgaben  nicht  betraut  ist.  Bloße  Mietwohnungen  in  Gebäuden  der  Kreisgemeinden
  usw.  sind  hausstenerpflichtig.

§  3.
(Zu  §  2  des  Gesetzes.)

!Im  8§  2  Abs.  I  Ziff.  6  des  Gesetzes  ist  Befreiung  von  der  Haussteuer  zunächst  den  Haussteuerunmittelbar
  zu  Zwecken  des  Unterrichts  oder  der  Erziehung  dienenden  Gebäuden  öffentlicher  freihert
Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten  eingeräumt.  Die  Offentlichkeit  einer  Unterrichts=  oder  unterrichts-Erziehu
  ngsanstalt  setzt  voraus,  daß  die  Anstalt  von  einer  juristischen  Person  des  öffentlichen  und

.  .  Erziehungs-Rechtes
  betrieben  wird.  gebände.

II  Weiterhin  genießen  Befreiung  von  der  Haussteuer  die  unmittelbar  zu  Zwecken  des
Unterrichts  oder  der  Erziehung  dienenden  Gebäude  von  Privatanstalten,  die  für  öffentliche
Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten  Ersatz  bieten  und  nicht  Erwerbszwecke  verfolgen.

Dabei  ist  es  ohne  Belang,  ob  öffentliche  Anstalten  gleicher  Art  vorhanden  sind  oder  nicht.

i  Die  Steuerfreiheit  beschränkt  sich  auf  die  unmittelbar  zu  Zwecken  des  Unterrichts  oder
der  Erziehung  dienenden  Gebäude  oder  Gebäudeteile,  erstreckt  sich  aber  nach  §  2  Abs.  II
des  Gesetzes  auf  Dienstwohnungen,  die  zu  dem  Zwecke,  auf  den  die  Steuerfreiheit  sich
gründet,  in  Beziehung  stehen.

IV  Haussteuerfrei  sind  auch  Gebäude,  die  von  Privaten  für  öffentliche  Unterrichts=  oder
Erziehungszwecke  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§  4.
(Zu  §2  des  Gesetzes.)

!  Gemäß  §  2  Abs.  I  Ziff.  7  des  Gesetzes  sind  haussteuerfrei  zunächst  Gebäude,  die  Haussteuerunmittelbar

  zu  Zwecken  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  dienen.  Offentliche  Wohltätigkeit  gr  he

liegt  vor,  wenn  der  Abhilfe  eines  öffentlichen  Mangels  oder  doch  der  Unterstützung  wirk=  für  öffentliche

lher  Hilfsbedürftigkeit  dienende  Wohltötigkeitszwecke  verfolgt  werden,  deren  Erfüllung  sonst  #obltate

dem  Staate  oder  einem  gemeindlichen  Verband  obliegen  würde.  Als  Gebäude,  die  unmittelbar  Gesundhetz-21*
  pflege.
        <pb n="128" />
        110

zu  Zwecken  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  dienen,  kommen  z.  B.  in  Betracht  Armenasyle,
Säuglingsheime,  Findelhäuser,  Waisenhäuser,  Krüppelheime,  Kleinkinderbewahranstalten,
wenn  im  einzelnen  Falle  von  dem  Unternehmer  nicht  Erwerbszwecke  verfolgt  werden.

!I1  Befreiung  von  der  Haussteuer  genießen  weiterhin  Gebäude,  die  unmittelbar  zu  Zwecken
der  öffentlichen  Gesundheitspflege  unter  Ausschluß  von  Erwerbs=  oder  Sportszwecken  dienen.
Zwecke  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  werden  verfolgt,  wenn  Gebäude  weiten  Kreisen  der
Bevölkerung  unmittelbar  zu  Zwecken  der  Gesundheitspflege  dienen.  Unter  den  bezeichneten
Voraussetzungen  sind  z.  B.  Gebäude  von  Turn=  und  Badeanstalten  haussteuerfrei  zu
behandeln.

I  Die  Steuerfreiheit  beschränkt  sich  auf  die  unmittelbar  zu  Zwecken  der  öffentlichen
Wohltätigkeit  oder  Gesundheitspflege  dienenden  Gebäude  oder  Gebäudeteile.  Beispielsweise
genießen  die  Steuerfreiheit,  die  für  Turnhallen  in  Betracht  kommt,  jene  Gebäuderäume
nicht,  die  dem  geselligen  Verkehr  oder  dem  Wirtschaftsbetriebe  dienen.  Die  Steuerfreiheit
erstreckt  sich  aber  nach  §  2  Abs.  II  des  Gesetzes  auf  Dienstwohnungen,  die  zu  dem  Zwecke,
auf  den  die  Steuerfreiheit  sich  gründet,  in  Beziehung  stehen.  Von  der  Haussteuer  befreit
sind  daher  z.  B.  die  Dienstwohnungen  der  Arzte,  Verwalter  und  Pfleger  in  haussteuerfreien
Spitälern  und  Irrenanstalten.

§  5.
(Zu  §  2  des  Gesetzes.)

Verfahren  1  Die  Rentämter  haben  auf  Grund  der  Kataster  und  der  erforderlichenfalls  einzuleitenden
für  weiteren  Erhebungen  nicht  bloß  für  die  Miet=  sondern  auch  für  die  Arealsteuergemeinden
die  Befreiung  ·  »  ·

von  der  sorgfältig  zu  prüfen,  welchen  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen  nach  §  2  des  Gesetzes  Anspruch
Haussteuer.  auf  Befreiung  von  der  Haussteuer  zusteht.  Die  veranlaßten  Anderungen  in  der  bisherigen

steuerlichen  Behandlung  sind  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Jannar  1912  an  durchzuführen.
Anderungen,  die  sich  hinsichtlich  der  Voraussetzungen  für  die  Steuerveranlagung  vom
1.  Jannar  1912  an  ergeben,  sind  nach  §2  Abfs.  IV  des  Gesetzes  von  dem  auf  die  Anderung
  nächstfolgenden  Kalenderviertellahr  an  zu  berücksichtigen.  Die  Befreiung  von  der
Haussteuer  hat,  soweit  nicht  die  Steuer  für  Staatsgebäude  vorzumerken  ist,  die  Umlagenfreiheit
  zur  Folge.

1  Ist  bei  einem  Gebäude  mit  verschiedenen  Verwendungszwecken  eine  Ausscheidung  der
haussteuerfreien  und  haussteuerpflichtigen  Gebäudeteile  nicht  möglich,  wie  dies  namentlich  in
Arealsteuergemeinden  vorkommen  kann,  so  ist  bezüglich  der  Veranlagung  zur  Haussteuer  die
überwiegende  Zweckbestimmung  des  Gebäudes  maßgebend.

znH  Wird  Befreiung  von  der  Haussteuer  auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  beansprucht,

so  hat  im  Streitfalle  die  Regierungsfinanzkammer  über  den  Anspruch  zu  entscheiden.  Die
        <pb n="129" />
        Nr.  12.  111

Ensscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen  und  hat  einen  Ausspruch  im  Kosten=  und  Gebührenpmkte
  zu  enthalten.  Gegen  die  Entscheidung  der  Regierungsfinanzkammer  ist  innerhalb  einer
Merstrecklichen  Frist  von  vierzehn  Tagen,  von  Eröffnung  der  Entscheidung  an  gerechnet,  Beschwerde
  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig,  der  in  letzter  Instanz  entscheidet.  Vgl.
Art.  10  Ziff.  26  und  Art.  45  Abs.  I  bis  III  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend
die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen.

86.
(Zu  §  4  des  Gesetzes.)

!An  jenen  Orten,  wo  sich  in  wirklichen  Mietbeständen  genügende  Anhaltspunkte  für  Mietsteuer
die  Erhebung  oder  Einschätzung  des  Mietertrags  ergeben,  erfolgt  die  Besteuerung  der  Häuser  Arennnnen
nach  der  Miete  (Mietsteuer  gemäß  §  4  Abs.  I1  Buchst.  a  des  Gesetzes).  «

n  An  Orten,  für  welche  die  vorerwähnte  Voraussetzung  nicht  gegeben  ist,  unterliegen  die
Häuser  der  Besteuerung  nach  dem  Flächeninhalte  des  überbauten  und  zu  Hofräumen  benützten
Grund  und  Bodens  (Arealsteuer  gemäß  §  4  Abs.  I  Buchst.  b  des  Gesetzes).

ml  Befinden  sich  an  Orten,  in  denen  die  Mietsteuer  eingeführt  ist,  selbständige  Nebengebäude
  oder  mit  dem  Wohngebäude  unter  einem  Dache  stehende,  jedoch  nach  ihrem  Flächeninhalt
  ausscheidbare  Anbauten,  die  nach  ihrer  baulichen  Beschaffenheit,  Einrichtung  und
Benützungsweise  dem  Betriebe  der  Landwirtschaft  gewidmet  sind,  so  unterliegen  diese,  auch
wenn  sie  vermietet  sein  sollten,  nicht  der  Miet=  sondern  der  Arealsteuer.  Auf  Nebengebäude
oder  Anbauten,  die  gewerblichen  Zwecken  gewidmet  sind,  findet  diese  Ausnahmebestimmung
keine  Anwendung.  Vgl.  §  4  Abs.  1  Buchst.  b  Satz  2  des  Gesetzes.

§  7.
(Zu  §  4  des  Gesetzes.)

!Nach  §  4  Abs.  II  des  Gesetzes  darf  im  Falle  der  Besteuerung  der  Häuser  nach  der  Zulässige
Miete  für  die  Ausgaben  des  Hausbesitzers  für  Wasserzins,  Kehrichtabfuhr,  Fakalienweg-  büge
schaffung,  Straßenreinigung,  Kaminreinigung  und  für  die  Versicherung  der  Gebäude  gegen  der  Miethener
Feuer  und  sonstigen  Schaden  ein  angemessener  Betrag  vom  Mietertrag  in  Abzug  gebracht
werden.  Der  Abzug  ist  zulässig,  mag  der  Mietertrag  durch  Erhebung  der  Mietzinse  vermieteter
  Häuser  und  Hausteile  oder  durch  Einschätzung  unvermieteter  Häuser  und  Hausteile
festgestellt  werden,  wenn  die  Entschädigung  für  die  Ausgaben  in  der  Miete  inbegriffen  d.  h.
wenn  der  Mietertrag  im  Bruttobetrag  ausgewiesen  ist.  Soweit  es  an  dieser  Voraussetzung
mangelt,  ist  der  Abzug  ausgeschlossen.  Der  Abzug  kann  daher  nicht  stattfinden,  soweit  Ausgaben
  der  bezeichneten  Art  von  einem  Mieter  außer  dem  Mietzinse  geleistet  werden.
        <pb n="130" />
        112

II  Als  ein  den  Ausgaben  angemessener  Betrag  ist  derjenige  zu  erachten,  der  dem  wirklichen
  oder  ortsüblichen  Aufwand  entspricht.  Der  ortsübliche  Aufwand  darf  insbesondere
in  Abzug  gebracht  werden,  wenn  Arbeiten  (Kehrichtabfuhr,  Straßenreinigung  usw.),  die  Ausgaben
  der  bezeichneten  Art  verursachen  würden,  vom  Hausbesitzer  selbst  besorgt  werden.  Ausgaben,
  die  Schwankungen  unterliegen,  dürfen  im  durchschnittlichen  Jahresbetrag  in  Abzug
gebracht  werden.  Soweit  Ausgaben  der  bezeichneten  Art  auf  Gebäude  oder  Gebäudeteile
treffen,  die  nicht  der  Miet=  sondern  der  Arealsteuer  unterliegen,  kann  ein  Abzug  nicht  stattfinden.
  Ein  Abzug  ist  auch  ausgeschlossen,  soweit  Ausgaben  der  bezeichneten  Art  überhaupt
nicht  auf  Hausbesitz  entfallen.  Hierher  gehören  Ausgaben  für  die  Reinigung  einer  Straße,
die  sich  außerhalb  des  Umgriffs  des  Gebäudes  an  einer  langen  Gartengrenze  hinzieht,  ferner
Ausgaben  eines  Hausbesitzers,  der  im  eigenen  Gebäude  ein  Gewerbe  betreibt,  für  den  Verbrauch
  von  Wasser  zum  Gewerbebetriebe  (z.  B.  einer  Bade=  oder  Waschanstalt)  sowie  für  die
Wegschaffung  von  gewerblichen  Abfällen  usw.  Die  hiernach  veranlaßte  Ausscheidung  der  Ausgaben
  hat  im  Wege  der  Schätzung  zu  erfolgen.

III  Ausgaben,  deren  Abzug  vom  Gesetze  nicht  ausdrücklich  zugelassen  ist,  dürfen  vom  Mietertrage
  nicht  abgezogen  werden.  Es  sind  daher  insbesondere  nicht  abziehbar  die  Ausgaben
für  Instandsetzung,  Instandhaltung,  Verwaltung  und  Bewachung  der  Gebäude,  für  Schuldzinsen
  und  dergleichen.  Unter  die  abziehbaren  Ausgaben  für  die  Versicherung  der  Gebäude
gegen  sonstigen  Schaden  sind  zu  rechnen  die  Ausgaben  für  Versicherung  der  Gebäude
gegen  Wasser-,  Frost=  und  Fensterschaden,  nicht  aber  die  Ausgaben  des  Hausbesitzers  für
Haftpflichtversicherung.

88.
(Zu  88  5,  6  des  Gesetzes.)
Berechnung  !  Die  Berechnung  der  Haussteuerverhältniszahlen  erfolgt  in  Mark  ohne  Bruchteil.
Hauuruer.  II  Bei  Berechnung  der  Mietsteuerverhältniszahl  bleiben  Pfennigbeträge  bis  zu  einer  halben
verhältnis=  Mark  außer  Betracht,  von  einer  halben  Mark  an  kommen  sie  mit  der  nächst  höheren  Markzahlen.
  einheit  in  Ansatz.

III  Bei  Berechnung  der  Arealsteuerverhältniszahl  bleiben  Flächenteile  bis  zu  fünfzig  Quadratmeter

  außer  Betracht,  von  fünfzig  Quadratmeter  an  werden  sie  auf  das  nächst  höhere  Ar

aufgerundet.  ·
§  9.
(Zu  §§  8,  9  des  Gesetzes.)
Aufsteluns  1  Die  Veranlagung  und  Revision  der  Mietsteuer  erfolgt  unter  Leitung  der  Regierungs—

Kommissären  finanzkammer,  welche  die  Kommissäre  abordnet  und  die  Obertaxatoren  ernennt.  Als  Kommissär
Obertaratoren  und  Obertaxator  ist  in  der  Regel  der  Rentamtsvorstand  aufzustellen.  Unter  besonderen
Velanlagung  Verhältnissen,  insbesondere  zur  Durchführung  der  Mietsteuerrevision  in  Städten  mit  mehr
der  Mietsteuer.
        <pb n="131" />
        Nr.  12.  113

als  40  000  Einwohnern,  in  denen  zur  Förderung  der  Revision  mehrere  Schätzungsbezirke
zu  bilden  sind,  ist  die  Regierungsfinanzkammer  ermächtigt,  hinsichtlich  der  Abordnung  eines
Kommissärs  und  der  Ernennung  der  Obertaxatoren  anderweitige  Verfügung  zu  treffen.

II  Bei  der  Ernennung  der  Obertaxatoren  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  zur
Bildung  des  Kompromißgerichts  (§  26  des  Gesetzes)  mit  den  örtlichen  Verhältnissen  vertraute
Obertaxatoren  in  ausreichender  Anzahl  zur  Verfügung  stehen.

§  10.
(Zu  §  9  des  Gesetzes.)

1  Zur  Mieteinwertung  werden  für  jede  Mietsteuergemeinde  besondere  sachverständige  Wahl
Taxatoren  verwendet.  Die  Zahl  der  Taxatoren  hat  die  Regierungsfinanzkammer  nach  von  Tatatoren
Einvernahme  des  Rentamts  festzusetzen.  Bei  Bemessung  der  Zahl  ist  davon  auszugehen,  Veranlagung
daß  in  die  Schätzungskommission  in  der  Regel  zwei  Taxatoren  berufen  werden,  und  darauf  der  Mietsteuer.
Rücksicht  zu  nehmen,  daß  im  Falle  der  Stimmengleichheit,  ferner  bei  Erkrankung  oder
sonstiger  Verhinderung  von  Taxatoren  Ersatzmänner  beizuziehen  und  bei  der  Bildung  des
Kompromißgerichts  auch  Tazatoren  zur  Auswahl  zu  stellen  sind,  die  bei  der  ursprünglichen
Mieteinwertung  nicht  verwendet  waren.

I1I  Die  bisher  gewählten  Taxatoren  haben  sich  zum  Zwecke  ihrer  ferneren  Verwendung
einer  neuen  Wahl  nicht  zu  unterziehen.  Sind  weitere  Taxatoren  erforderlich,  so  hat  das
Rentamt  deren  Wahl  zu  veranlassen,  sobald  die  Zahl  der  Taxatoren  von  der  Regierungsfinanzkammer
  festgesetzt  ist.

l  Die  Wahl  der  Taxatoren  erfolgt  für  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  durch  die
in  einen  Wahlkörper  vereinigten  Gemeindekollegien  unter  Leitung  des  Bürgermeisters,  für
andere  Gemeinden  durch  die  Gemeindeverwaltung.  Bei  der  Wahl  entscheidet  relative  Stimmenmehrheit
  und  bei  Stimmengleichheit  das  Los.

§  11.
(Zu  §  9  des  Gesetzes.)
!  Der  Kommissär  hat  den  Taxatoren  und  den  nicht  bereits  als  Staatsbeamten  vereidigten  Eid
Obertaxatoren  bei  Beginn  ihrer  Tätigkeit  den  nachstehenden  Eid  abzunehmen:  der  Taxatoren
„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich  als  ind  e-Taxator
  (als  Obertaxator)  die  Vorschriften  des  Haussteuergesetzes  befolgen  und
meine  Obliegenheiten  ohne  Ansehen  der  Person  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
erfüllen  werde,  so  wahr  mir  Gott  helfe."“
I1  Mitgliedern  von  Religionsgenossenschaften,  deren  Bekenntnis  die  Eidesleistung  untersagt,
ist  an  Stelle  des  Eides  die  dem  Bekenntnis  entsprechende  Beteuerung  gestattet.
        <pb n="132" />
        Schätzungskommission.


Gebäudeverzeichnis.


.
G

114

Ul  Vor  der  Abnahme  des  Eides  oder  der  Beteuerung  sind  die  Taxatoren  und  Obertaxatoren
  vom  Kommissär  eingehend  über  ihre  Obliegenheiten  zu  belehren.

§  12.
(Zu  8§§  9,  10  des  Gesetzes.)

1  Die  Berufung  der  Taxatoren  in  die  Schätzungskommission  erfolgt  durch  den  Kommissär.
Wenn  in  einer  Gemeinde  mehrere  Schätzungsbezirke  gebildet  sind,  ist  der  Kommissär  befugt,
Gebäude  von  besonderem  Belange  (z.  B.  Fabriken,  Brauereien,  Hotels)  in  der  ganzen
Gemeinde  ein  und  derselben  Schätzungskommission  zur  Mieteinwertung  zuzuweisen.

II  Jeder  Schätzungskommission  haben  außer  dem  ernannten  Obertaxator  in  der  Regel
zwei  Taxatoren  anzugehören.  Den  Taxatoren  steht  Stimmrecht,  dem  Obertaxator  ein  bloß

informatives  Gutachten  zu.  Er  ist  aber  befugt  und  verpflichtet,  sein  von  dem  Ausspruche

der  Taxatoren  abweichendes  Gutachten  zur  Begründung  einer  Offizialreklamation  zur  Sprache
und  Vormerkung  zu  bringen.  Ein  dritter  Taxator  ist  in  die  Schätzungskommission  zu
berufen,  wenn  die  beiden  Taxatoren  bei  der  Abstimmung  sich  nicht  zu  einigen  vermögen.

III  Kein  Taxator  darf  bei  der  Mieteinwertung  seines  eigenen  Hauses  mitwirken.  In
diesem  Falle,  ferner  bei  Erkrankung  oder  sonstiger  Verhinderung  eines  Taxators  hat  ein
Ersatztaxator  in  die  Schätzungskommission  einzutreten.

IV  Die  Tätigkeit  der  Schätzungskommission  wird  durch  den  Kommissär  in  Gang  gesetzt
und  überwacht.  Der  Obertaxator  ist  verpflichtet,  dem  Kommissär  Anzeige  zu  erstatten,  wenn
bei  der  Mieteinwertung  nach  Grundsätzen  verfahren  wird,  die  sich  mit  den  Vorschriften  des
Haussteuergesetzes  nicht  vereinbaren  lassen.  Sofern  Anlaß  besteht,  hat  der  Kommissär  die
Tätigkeit  der  Schätzungskommission  einzustellen  und  an  die  Regierungsfinanzkammer  zu  berichten.

8  13.
(Zu  §§  11,  12,  14,  15  des  Gesetzes.)

1  Für  die  Gemeinden  und  Ortschaften,  in  denen  eine  Veranlagung  oder  Revision  der
Mietsteuer  vorzunehmen  ist,  haben  die  Rentämter  auf  Grund  der  Kataster=  und  Neubauten-Vormerkungsbücher
  ein  nach  Straßen  und  Hausnummern  geordnetes  Gebäudeverzeichnis  in
der  Weise  herzustellen,  daß  es  nach  dem  Muster  in  der  Anlage  1  zugleich  als  Schätzungsregister
  bei  der  Mieteinwertung  benützt  werden  kann.

II  Von  der  Anfertigung  des  Verzeichnisses  darf  mit  Genehmigung  der  Regierungsfinanzkammer
  für  größere  Städte  Umgang  genommen  werden,  wenn  entsprechende  Gebäudeverzeichnisse
  in  Form  verlässiger  und  nach  dem  jüngsten  Stande  hergestellter  Adreßbücher
durch  den  Druck  veröffentlicht  sind.
        <pb n="133" />
        Nr.  12.  115

8  14.
(Zu  88  11,  12,  14,  15  des  Gesetzes.)

!  Zur  Ermittelung  des  Mietertrags  haben  die  Hauseigentümer  Mietertrags-Listen  auf-Mietertragszustllen
  und  die  Mieter  Mietertrags-Erklärungen  abzugeben  und  zwar  nach  den  Mustern,  Listen
wie  sie  in  den  Anlagen  2  und  3  enthalten  sind.  Die  Vorschriften,  die  bei  Aufstellung  Mietertrags
der  Mietertrags-Listen  und  bei  Abgabe  der  Mietertrags-Erklärungen  Beachtung  zu  finden  Erklärungen.
haben,  sind  den  Mustern  beigedruckt.  6  "6  Nah  d

II  Die  Vordruckpapiere  für  die  Mietertrags-Listen  und  Mietertrags-Erklärungen  sind  von  15
den  Rentämtern  den  Hauseigentümern  hinauszugeben.  Hierbei  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  den  Mietertrags-Listen  nötigenfalls  Einlagebogen  beigegeben  und  die  Vordruckpapiere
zu  den  Mietertrags-Erklärungen  für  jedes  Haus  nach  der  Zahl  seiner  Mieter  bemessen
werden.  Steht  den  Rentämtern  ein  ausreichendes  Botenpersonal  nicht  zur  Verfügung  oder
ist  die  Veranlagung  an  einem  Orte  außerhalb  des  Rentamtssitzes  vorzunehmen,  so  ist  behufs
Aushilfeleistung  mit  der  Gemeindebehörde  ins  Benehmen  zu  treten.  Den  von  der  Gemeindebehörde
  zur  Verfügung  gestellten  Personen  wird  eine  angemessene,  von  der  Regierungsfinanzkammer
  auf  Liquidation  festzusetzende  Vergütung  aus  der  Staatskasse  gewährt,  wenn
sie  ihrer  Aufgabe  entsprochen  haben.

I  Gleichzeitig  mit  der  Hinausgabe  der  Vordruckpapiere  hat  das  Rentamt  durch  öffentliche
Bekanntmachung  den  Termin  zu  bestimmen,  bis  zu  welchem  die  Mietertrags-Listen  und
Mietertrags-Erklärungen  von  den  Hauseigentümern  einzuliefern  sind.  Für  Orte  außerhalb
des  Rentamtssitzes  ist  zur  Einlieferung  die  Vermittelung  der  Gemeindebehörde  in  Anspruch
zu  nehmen.

§  15.
(Zu  §§  11,  12,  14,  15  des  Gesetzes.)

!  Die  Erhebung  der  Mietzinse  vermieteter  Häuser  oder  Hausteile  und  die  Mieten=  Verfahren
einschätzung  unvermieteter  Häuser  oder  Hausteile  geschieht  an  Ort  und  Stelle  nach  —
tigung  der  Gebäude  in  allen  ihren  Teilen  und  nach  sorgfältiger  Prüfung  der  Mietertrags-  im
Listen  und  Mietertrags-Erklärungen,  die  der  Obertaxator  außer  dem  Gebänudeverzeichnisse  allgemeinen.
bei  sich  zu  führen  hat.  Der  Obertaxator  ist  auch  verpflichtet,  von  dem  Ergebnisse  der
letzten  Mieteinwertung  Einsicht  zu  nehmen  und  die  Taxatoren  auf  etwaige  auffällige  Abweichungen
  aufmerksam  zu  machen.

II  Bon  der  Besichtigung  vermieteter  Räume  kann  mit  Zustimmung  der  Taxatoren  Umgang
genommen  werden,  wenn  gegen  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Mietertrags-Listen
und  Mietertrags-Erklärungen  Bedenken  nicht  bestehen.  Ist  der  Mieteinwertung  eine  solche

in  den  jüngsten  fünf  Jahren  vorausgegangen  (z.  B.  infolge  Errichtung  eines  Neubaues
22
        <pb n="134" />
        Mietenerhebung


für  vermietete

Gebäude
und
Gebäudeteile.

116

oder  infolge  Einführung  der  Mietsteuer  an  Stelle  der  Arealsteuer),  so  kann  mit  Zustimmung
der  Taxatoren  von  der  Besichtigung  sowohl  vermieteter  als  auch  unvermieteter  Räume
Umgang  genommen  werden,  wenn  die  für  die  vorangegangene  Mieteinwertung  maßgebenden
Verhältnisse  eine  wesentliche  Anderung  nicht  erfahren  haben.

III  Sowohl  für  vermietete  als  auch  unvermietete  Häuser  und  Hausteile  soll  der  Mietertrag
nicht  summarisch,  sondern  ausgeschieden  nach  der  Zusammengehörigkeit  der  Räume  (nach
Wohnungen  usw.)  ermittelt  werden.  Insbesondere  sind  im  Hinblick  auf  Art.  10  Abs.  I
des  Gewerbsteuergesetzes  vom  14.  August  1910  (GVhl.  S.  535)  Geschäftsräume  stets
ausgeschieden  einzuwerten.  Die  vom  Mietertrag  abziehbaren  Ausgaben  sollen  nach  Gattungen
für  das  ganze  Gebäude  festgestellt  werden.  Nach  Zusammenstellung,  Vergleichung  und  Besprechung
  der  von  den  einzelnen  Taxatoren  angegebenen  Beträge  ist  über  das  Ergebnis
tunlichst  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Mieteinwertung  abzustimmen.  Beharren  die
Taxatoren  trotz  der  Erinnerungen  und  Gegengründe  des  Obertaxators  auf  einem  Mietertrage,
  der  nach  der  pflichtgemäßen  Uberzeugung  des  Obertaxators  unrichtig  ist,  so  hat
dieser  die  zur  Begründung  einer  Reklamation  vorgeschriebene  Vormerkung  zu  machen.  Vgl.
§  10  Abs.  III  des  Gesetzes.

§  16.
(Zu  §  11  des  Gesetzes.)

1  Der  Mietertrag  aus  ganz  oder  teilweise  vermieteten  Häusern  wird  nach  §  11  des
Gesetzes  durch  die  Angaben  der  Mieter  und  Hauseigentümer  ausgemittelt.  Die  Taxatoren
haben  zu  prüfen,  ob  der  tatsächlich  vereinbarte  Mietzins  in  den  Mietertrags-Listen  und
Mietertrags-Erklärungen  richtig  angegeben  ist.  Mangelhafte  Angaben  sind  zu  berichtigen,
wissentlich  unwahre  Angaben  aber  dem  Kommissär  zur  Veranlassung  der  Strafeinschreitung
(§  13  des  Gesetzes)  mitzuteilen.  Mehrungen  oder  Minderungen  des  Mietzinses,  die  im
Zeitpunkte  der  Mieteinwertung  bereits  vereinbart  sind  und  noch  vor  Einführung  der  neuen
Mietsteuer  wirksam  werden,  sind  bei  der  Feststellung  des  Mietertrags  zu  berücksichtigen.

II  Sind  in  dem  tatsächlich  vereinbarten  Mietzinse  Vergütungen  enthalten,  die  nicht  für
die  Miete,  Instandsetzung,  Instandhaltung,  Verwaltung  usw.  des  Gebäudes  oder  der
Gebäudeteile,  sondern  für  besondere  Leistungen  des  Hauseigentümers  (Möblierung,  Beheizung
oder  Beleuchtung  der  Mieträume,  Bedienung  des  Mieters,  pachtweise  Uberlassung  von  Gärten,
Lagerplätzen  oder  anderen  Grundstücken,  Bereitstellung  besonderer  Gewerbevorrichtungen,
Lieferung  elektrischer  Kraft  und  dergleichen)  entrichtet  werden,  so  haben  die  Taxatoren,
zunächst  auf  Anregung  des  Hauseigentümers,  den  der  Haussteuer  unterliegenden  Mietzins
und  die  der  Haussteuer  nicht  unterliegenden  Vergütungen  auszuscheiden.  Für  den  bloßen
Gebrauch  von  Sachen,  Einrichtungen  und  Anlagen,  die  wesentliche  Bestandteile  eines
        <pb n="135" />
        Nr.  12.  117

Gebäudes  sind,  ist  eine  Vergütung  aus  dem  Mietzinse  nicht  auszuscheiden,  eine  etwa  ausgeschiedene
  Vergütung  vielmehr  dem  Mietzinse  zuzurechnen.  Nach  den  aufgestellten  Grundsätzen
  sind  bei  Zentralheizungen  die  vom  Hauseigentümer  bestrittenen  Kosten  für  Bedienung
und  Brennstoffe  (Kohlen,  Koks  usw.)  im  durchschnittlichen  Jahresbetrag  aus  dem  Mietzins
auszuscheiden,  wogegen  die  Ausscheidung  einer  Vergütung  nicht  veranlaßt  ist,  wenn  die
Kosten  für  Bedienung  und  Brennstoffe  vom  Mieter  selbst  bestritten  werden.

III  Sofern  in  dem  tatsächlich  vereinbarten  Mietzinse  die  Entschädigung  für  die  mietweise
Überlassung  von  Nebengebäuden  oder  Gebäudeteilen  inbegriffen  ist,  die  dem  landwirtschaftlichen
  Betriebe  gewidmet  sind,  haben  die  Taxatoren  einen  entsprechenden  Mietschillingsanteil
auszuscheiden  und  von  dem  steuerbaren  Mietertrag  in  Abzug  zu  bringen  (vgl.  oben  §§  6
Abs.  III,  7  Abs.  II).  Die  erforderliche  Veranlagung  mit  Arealsteuer  hat  der  Obertaxator
bei  dem  Rentamte  zu  veranlassen.

§  17.
(Zu  §  12  des  Gesetzes.)

!  Sind  neben  vermieteten  Gebäudeteilen  solche  vorhanden,  die  der  Hauseigentümer  selbst  Mietenbenützt,
  so  hat  er  die  selbst  benützten  Teile  gemäß  §  12  des  Gesetzes  nach  Verhältnis  der  uürnyw
vermieteten  Gebäudeteile  anzuschtagen.  Die  Taxatoren  haben  zu  prüfen,  ob  der  Anschlag  Hausdes
  Hauseigentümers  nach  Umfang,  Lage  und  Beschaffenheit  der  von  ihm  selbst  benützten  eigentümer
Räumlichkeiten  zu  den  Mietschillingen  für  die  vermieteten  Gebäudeteile  im  entsprechenden  felöstbnsten
Verhältnisse  steht.  Irrige  Anschläge  sind  von  den  Taxatoren  zu  berichtigen.  vorübergehend

1  Sind  neben  vermieteten  oder  vom  Hauseigentümer  selbst  benützten  Gebäudeteilen  solche  r—nuisen!
vorhanden,  die  vorübergehend  nicht  vermietet  sind,  so  hat  der  Hauseigentümer  diese  gemäß  Gebäudeteile.
§  12  des  Gesetzes  nach  den  bei  der  letzten  Vermietung  erzielten  Mietzinsen  anzuschlagen.

Die  Taxatoren  haben  sich  über  die  Höhe  dieser  Mietzinse  zu  vergewissern  und  hiernach  den
Anschlag  entweder  anzuerkennen  oder  zu  berichtigen.  Wissentlich  unwahre  Angaben  sind  dem
Kommissär  zur  Veranlassung  der  Strafeinschreitung  (§  13  des  Gesetzes)  mitzuteilen.

8  18.
(Zu  8  14  des  Gesetzes.)

Die  von  den  Vorschriften  der  §§  11,  12  des  Gesetzes  nicht  berührten  unvermieteten  Mitten-Gebaude
  und  Gebäudeteile  sind  gemäß  §  14  Abs.  I  Satz  1  des  Gesetzes  von  den  Taxa-  ciuscharuns
toren  je  nach  ihrer  Mietfähigkeit  einzuschätzen.  Die  Mieteneinschätzung  ist  insbesondere  unvermietete
veranlaßt  bei  Gebäuden,  die  vom  Eigentümer  ganz  benützt  werden  oder  die  vollständig  leer  Gebäude
stehen,  ferner  bei  Gebäuden,  von  denen  der  Hauseigentümer  einen  Teil  der  Räume  selbst  gebun“  ,

benützt,  während  die  übrigen  Gebäudeteile  dauernd  nicht  vermietet  sind  und  leer  stehen,
227
        <pb n="136" />
        Abnorme
Mietverhältnisse.


Beurkundung
der  Mieteinwertungen


und  Vollzugsanzeige.



118

endlich  bei  Gebäudeteilen,  die  vom  Hauseigentümer  selbst  benützt  werden,  aber  nach  Verhältnis
  vermieteter  Gebäudeteile  nicht  angeschlagen  werden  können,  weil  vermietete  Räume
von  gleicher  Beschaffenheit  (z.  B.  Läden,  Wirtschaftslokale)  im  nämlichen  Gebäude  nicht
vorhanden  sind.

II  Der  nach  der  Mietfähigkeit  zu  schätzende  Mietertrag  wird  durch  Angleichung  an  vermietete
  Gebäude  und  Gebäudeteile  ermittelt,  wobei  auf  die  Lage,  bauliche  Beschaffenheit,
Größe  und  Zahl  der  Räume  Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Sind  vermietete  Gebäude  oder  Gebäudeteile
  von  vergleichbarer  Beschaffenheit  am  Orte  nicht  vorhanden,  so  ist  der  Mietertrag
unter  Rücksichtnahme  auf  die  Zweckbestimmung  und  die  örtliche  Nutzungsfähigkeit  des  Gebäudes
  zu  schätzen.

II  Die  wesentlichen  Bestandteile  eines  Gebäudes  sind  bei  der  Mieteneinschätzung  wie  bei
der  Mietenerhebung  dem  Gebäude  gleich  zu  behandeln  (vgl.  oben  §  16  Abs.  Il).

§  19.
(Zu  §  14  des  Gesetzes.)

!  Die  Mieteneinschätzung  hat  nach  §  14  Abs.  I  Satz  2  des  Gesetzes  auch  bei  Gebäuden
und  Gebäudeteilen  stattzufinden,  die  unter  abnormen  Verhältnissen  vermietet  sind.

II  Abnorme  Verhältnisse  sind  anzunehmen  bei  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen,  die  zwar
vermietet  sind,  bezüglich  deren  aber  infolge  besonderer  Verhältnisse  (Dienst-,  Verwandtschafts-,
Freundschafts=  oder  sonstige  besondere  Verhältnisse)  der  vereinbarte  Mietzins  von  der  Mietertragsfähigkeit
  wesentlich  abweicht.  Eine  wesentliche  Abweichung  liegt  nicht  schon  vor,
wenn  Gebäude  oder  Gebäudeteile  zu  billigem  Preise  vermietet  sind,  ohne  daß  der  Unterschied
gegenüber  den  ortsüblichen  Mietpreisen  ein  ungewöhnlicher  ist.

8  20.
(Zu  88  11,  12,  14,  15  des  Gesetzes.)

1  Der  Obertaxator  hat  die  von  den  Taxatoren  festgestellten  Mieterträge  und  Ausgaben
in  die  Mietertrags-Listen  zunächst  mit  Blei  einzutragen  und  hierzu  die  für  die  Beschlußfassung
  der  Taxatoren  maßgebenden  Gründe  in  Kürze  vorzumerken.  Jeden  Tag  nach
Schluß  der  Mieteinwertung  sind  die  Einträge  und  Vormerkungen  vom  Obertaxator  in  den
Mietertrags-Listen  mit  Tinte  niederzuschreiben.  Die  Richtigkeit  der  Niederschriften  wird
von  den  Taxatoren  durch  Unterzeichnung  der  Mietertrags-Listen  anerkannt,  worauf  die  Listen
nach  Berechnung  der  Haussteuerverhältniszahl  vom  Obertaxator  unterschriftlich  abzuschließen  sind.

II  Die  Haussteuerverhältniszahlen  werden  vom  Obertaxator  in  ein  nach  Straßen  und
fortlaufenden  Hausnummern  zu  führendes  Schätzungsregister  eingetragen.  Als  Schätzungs-
        <pb n="137" />
        Nr.  12.  119

register  ist  das  oben  im  §.  13  angeordnete  Gebäudeverzeichnis  zu  benützen  und  vom  Obertaxrator
  auch  dann  zu  führen,  wenn  die  Anfertigung  eines  solchen  Verzeichnisses  als  Vorarbeit
  für  den  Vollzug  der  Mietsteuerrevision  unterlassen  wurde.

IIINach  vollständiger  Erledigung  der  Mieteinwertung  für  eine  Steuergemeinde  oder  einen
Schätzungsbezirk  sind  die  Haussteuerverhältniszahlen  im  Schätzungsregister  zu  summieren
und  die  abgeschlossenen  Verhandlungen  dem  Kommissär  und  von  diesem  nach  vollzogener
Prüfung  dem  Rentamte  vorzulegen.

Das  Rentamt  hat  über  den  Vollzug  und  das  Ergebnis  der  Mieteinwertung  in  einer
Steuergemeinde  der  Regierungsfinanzkammer  Anzeige  zu  erstatten.

§  21.
(Zu  §  24  des  Gesetzes.)

!  Im  Falle  der  Veranlagung  oder  Revision  der  Mietsteuer  für  eine  Gemeinde  oder  Wirksamkeit
Ortschaft  ist  die  neue  Mietsteuer  in  der  Regel  vom  1.  Januar  des  der  Mieteinwertung  arr  euen
folgenden  Kalenderjahrs  an  einzuführen.  Nur  ausnahmsweise,  wenn  die  Mieteinwertung  Eräffnung
in  dem  gleichen  Jahre,  in  dem  sie  begonnen  wurde,  nicht  vollendet  werden  kann,  soll  je  Rella  ions—
nach  der  Vollendung  der  Einführungstag  auf  den  1.  April,  1.  Juli  oder  1.  Oktober  ver-  frist,
legt  werden.  Offenhaltung

IIDer  Einführungstag  der  neuen  Mietsteuer  ist  durch  das  Rentamt  öffentlich  bekannt  Micerkogs.
zu  machen.  In  der  Bekanntmachung  hat  das  Rentamt  die  vierteljährige  Ausschlußfrist  listen,
anzuberaumen,  innerhalb  deren  gegen  die  Veranlagung  der  Mietsteuer  Reklamation  ergriffen  meibe
werden  kann.  Die  Distriktspolizeibehörde  ist  von  der  Bekanntmachung  zu  verständigen.  ·

mJnnerhalbderReklamationsfrististdemHaussteuerpflichtigendieEinsichtderseine
Einsteuerung  enthaltenden  Mietertrags-Liste  vom  Rentamt  offen  zu  halten.

V  Den  Steuerpflichtigen,  die  außerhalb  Bayerns  wohnen,  soll  das  Rentamt  von  dem
Ergebnisse  der  Mieteinwertung  vor  Beginn  der  Reklamationsfrist  besondere  Mitteilung
machen.  Die  Absendung  der  Mitteilung  ist  in  der  Mietertrags-Liste  vorzumerken.  Die
Unterlassung  der  Mitteilung  sowie  der  Umstand,  daß  die  abgesendete  Mitteilung  nicht  oder
verspätet  zu  Handen  des  Steuerpflichtigen  gekommen  ist,  hat  auf  den  Beginn  und  Lauf  der
Reklamationsfrist  keinen  Einfluß.

§  22.
(Zu  §  25  des  Gesetzes.)

1Reklamationen  gegen  die  Veranlagung  der  Mietsteuer  sind  innerhalb  der  vierteljährigen  Anmeldung
Reklamationsfrist  bei  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde  entweder  schriftlich  einzureichen  *Wi’*d“
oder  zu  Protokoll  zu  geben.  Reklamationen,  die  bei  dem  Rentamt  oder  der  Gemeinde-  ·
        <pb n="138" />
        Bildung
des
Kompromißgerichts.


120

behörde  schriftlich  angebracht  werden,  sind  ohne  Verzug  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde
zu  übermitteln.

IIIn  dem  Reklamationsvorbringen  müssen  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  die  Gründe
angegeben  werden,  aus  welchen  die  Mieteinwertung  angefochten  wird.  Hierbei  sind  insbesondere
  die  Gebäude  oder  Gebäudeteile,  deren  Mieteinwertung  beanstandet  wird,  der  von
den  Taxatoren  festgesetzte  Mietertrag  und  das  Maß  der  vermeintlich  zu  hohen  oder  —  bei
Reklamationen  der  Staatsbehörde  —  zu  geringen  Mieteinwertung  genau  zu  bezeichnen.
Außerdem  soll  der  Steuerpflichtige  in  der  Reklamation  zur  Bildung  des  Kompromißgerichts
einen  Taxator  und  einen  Ersatzmann  aus  der  Zahl  der  von  der  Gemeinde  gewählten  Taxatoren
  namhaft  machen  (vgl.  Abs.  IV  unten).

III  Reklamationen  der  Staatsbehörde  werden  vom  Rentamtsvorstande  schriftlich  bei  der
Distriktspolizeibehörde  eingereicht.  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  den  Steuerpflichtigen  von
der  erhobenen  Offizialreklamation  zu  verständigen  und  zur  Namhaftmachung  eines  Kompromißtaxators
  und  eines  Ersatzmanns  aufzufordern.

IV  Unterläßt  ein  Steuerpflichtiger  die  Namhaftmachung  eines  Kompromißtaxators  oder
Ersatzmanns,  so  wird  angenommen,  daß  die  Distriktspolizeibehörde  an  Stelle  des  Steuerpflichtigen
  den  erforderlichen  Taxator  aus  der  Zahl  der  von  der  Gemeinde  gewählten  Taxatoren
  zu  ernennen  hat.

*Die  Reklamationen  haben  keine  aufschiebende  Wirkung  in  Bezug  auf  die  Erhebung

der  Steuer.
§  23.
(Zu  §  26  des  Gesetzes.)

I1  Zur  Bescheidung  der  Reklamationen  ist  von  der  Regierungsfinanzkammer  die  Distriktspolizeibehörde
  mit  der  Bildung  des  Kompromißgerichts  zu  beauftragen.  Hierbei  hat  die
Regierungsfinanzkammer  der  Distriktspolizeibehörde  jene  Sachverständigen  zu  bezeichnen,  die
als  Obertaxatoren  in  das  Kompromißgericht  berufen  werden  können.  Unter  den  vorgeschlagenen
Sachverständigen  steht  der  Distriktspolizeibehörde  die  Auswahl  zu.

II  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  dem  Rentamte  die  von  den  Steuerpflichtigen  namhaft
gemachten  oder  für  die  Stenerpflichtigen  ernannten  Taxatoren  zu  bezeichnen.  Hierauf  wird
vom  Rentamt  ein  zweiter  Taxator  für  das  Kompromißgericht  ernannt  und  für  ihn  der
Ersatzmann  bestimmt.

III  Der  Obertaxator  des  Kompromißgerichts  darf  bei  der  ursprünglichen  Mieteinwertung
in  der  Gemeinde  oder  einem  Schätzungsbezirke  der  Gemeinde  weder  als  Kommissär  oder
Obertaxator  noch  als  Taxator  beteiligt  gewesen  sein.  Die  beiden  Taxatoren  können  aus
der  Zahl  der  bei  der  ursprünglichen  Mieteinwertung  verwendeten  Taxatoren  ernannt  werden.
        <pb n="139" />
        Nr.  12.  121

Gegen  den  Obertaxator  und  die  Taxatoren  finden  dieselben  Einwendungen  wie  gegen  Zeugen
statt.  Im  Falle  der  Verhinderung  eines  Taxators  hat  dessen  Ersatzmann  in  das  Kompromißgrricht
  einzutreten.

IV  Obertaxatoren  und  Taxatoren,  die  im  Kompromißgerichte  mitzuwirken  haben  und  noch
nicht  vereidigt  sind,  werden  unter  entsprechender  Beachtung  der  Vorschriften  im  §  11  dieser
Bekanntmachung  von  der  Distriktspolizeibehörde  vereidigt.

§  24.
(Zu  §  27  des  Gesetzes.)

!ie  formelle  Leitung  des  Kompromißgerichts  steht  in  der  Regel  der  Distriktspolizei-  Reklamationsbehörde
  zu.  Der  Regierungsfinanzkammer  bleibt  jedoch  vorbehalten,  bei  besonderen  Ver-  werfahren
anlassungen  und  Umständen  einen  eigenen  Kommissär  abzuordnen.  Hierzu  soll  der  bei  der  Metlamatione.

msprünglichen  Mieteinwertung  verwendete  Kommissär  nicht  bestimmt  werden.  kosten.

IIDas  Kompromißgericht  hat  die  Reklamation  sowohl  in  formeller  als  in  materieller
Richtung  zu  untersuchen  und  zu  bescheiden.  Wird  eine  Reklamation  als  formell  unzulässig
crachtet,  so  ist  sie  ohne  weitere  Verhandlung  zurückzuweisen.  Die  übrigen  Reklamationen
sind  an  Ort  und  Stelle  durch  Besichtigung  der  Reklamationsobjekte  zu  prüfen.

v  Die  Beschlüsse  des  Kompromißgerichts  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  der  Obertaxator
  ist  gleich  den  Taxatoren  stimmberechtigt.

Ergibt  sich,  daß  für  ein  Gebäude,  gegen  dessen  Mieteinwertung  seitens  des  Eigentümers
reklamiert  wurde,  nicht  nur  kein  geringerer,  sondern  vielmehr  ein  höherer  Mietertrag  als  der
Msprünglich  festgestellte  anzunehmen  sei,  so  ist  das  Kompromißgericht  verpflichtet,  auch  den
höheren  Mietertrag  auszusprechen.

Die  leitende  Behörde  nimmt  die  Verhandlungen  und  Aussprüche  des  Kompromißgerichts
wrotokollarisch  auf  und  eröffnet  die  Bescheide  mündlich  oder  schriftlich  den  Reklamanten.

I  Die  Verhandlungen  und  Bescheide  im  Reklamationsverfahren  sind  gebührenfrei.  Die
durch  die  Untersuchung  und  Bescheidung  der  Reklamationen  erwachsenen  Kosten  werden  auf
die  Reklamationsobjekte  nach  Maßgabe  der  aufgewendeten  Zeit  ausgeschlagen.  Der  Zeitaufwand
  ist  im  Protokolle  (Abs.  V)  zu  vermerken.  Steuerpflichtige,  deren  Reklamationen
als  unbegründet  verworfen  werden,  tragen  den  sie  treffenden  Kostenteil;  die  übrigen  Kosten
fallen  der  Staatskasse  zur  Last.  Wird  eine  Reklamation  erst  bei  der  örtlichen  Prüfung
zmückgezogen  oder  wird  ihr  nur  zum  Teil  stattgegeben,  so  kann  das  Kompromißgericht  dem
Steuerpflichtigen  die  Kosten  ganz  oder  zu  einem  Bruchteil  überbürden.
        <pb n="140" />
        122

8  26.
(Zu  8  28  des  Gesetzes.)

Umwandlung  1  Die  Ersetzung  der  Mietsteuer  durch  die  Arealsteuer  ist  veranlaßt,  wenn  die  Mietbestände
der  Mietsteuer  in  einer  Gemeinde  oder  Ortschaft  seit  Einführung  der  Mietsteuer  sich  so  verringert  haben,
die  Arecsteuer  daß  zur  Einschätzung  des  Mietertrags  nach  wirklichen  Mietbeständen  keine  genügenden
oder  Anhaltspunkte  mehr  gefunden  werden  können.
der  Arealsteuer  u  Die  Einf#  Mz;  ;
in  ie  Einführung  der  Mietsteuer  an  Stelle  der  Arealsteuer  kann  erfolgen,  wenn  ein
die  Mietsteuer.so  großer  Teil  der  ortsansässigen  Bevölkerung  in  Miete  wohnt,  daß  zur  Einschätzung  des
Mietertrags  nach  wirklichen  Mietbeständen  ausreichende  Anhaltspunkte  (Mietmuster)  vor—
liegen.
III  Für  die  Gemeinden  oder  Ortschaften,  für  welche  die  Umwandlung  der  Miet=  oder
Arealsteuer  in  Aussicht  zu  nehmen  ist,  haben  die  Rentämter  die  Zahl  der  Einwohner,  der
Wohngebäude  und  Haushaltungen,  den  Stand  der  Hausbesitzer,  die  Zahl  der  Gewerbetreibenden,
  die  Zahl  und  den  Stand  der  Mietparteien,  den  Jahresbetrag  der  für  ständige
Mieten  vereinbarten  Mietzinse,  das  Jahressoll  der  einzelnen  Staatssteuern  sowie  den  Hundertsatz
  der  Umlagen  festzustellen.  Bei  den  Feststellungen  kann  die  Mitwirkung  der  Gemeindebehörden
  beansprucht  werden.  Die  gepflogenen  Erhebungen  sind  vom  Rentamte  zu  würdigen,
der  Gemeindebehörde  und  Distriktspolizeibehörde  zur  Außerung  mitzuteilen  und  sodann  der
Regierungsfinanzkammer  mit  berichtlichem  Antrage  vorzulegen.

IV  Die  Regierungsfinanzkammer  hat  die  gestellten  Anträge  nebst  den  gepflogenen  Erhebungen
  dem  Landrate  zur  Abgabe  eines  Gutachtens  mitzuteilen.

Über  die  Anträge  entscheidet  die  Regierungsfinanzkammer  auf  Grund  kollegialer  Beratung.
Die  Entscheidung  ist  der  Gemeindeverwaltung  und  dem  Landratsausschusse  durch  schriftliche
Mitteilung,  den  Steuerpflichtigen  im  Wege  der  in  herkömmlicher  Weise  vollzogenen  Bekanntmachung
  durch  den  Bürgermeister  der  beteiligten  Gemeinde  gegen  Nachweis  zu  eröffnen.

V.  Gegen  die  Entscheidung  der  Regierungsfinanzkammer  steht  den  beteiligten  Steuerpflichtigen,
  der  Gemeindeverwaltung  und  dem  Landratsausschusse  binnen  vierzehntägiger  unerstrecklicher
  Frist,  von  Eröffnung  der  Entscheidung  an  gerechnet,  Berufung  an  das  Staatsministerium
der  Finanzen  zu.  Die  Berufungen  sind  schriftlich  bei  der  Regierungsfinanzkammer  einzureichen.

VI.  Ist  die  Einführung  der  Arealsteuer  an  Stelle  der  Mietstener  rechtskräftig  beschlossen,
so  hat  das  Rentamt  die  Arealsteuer  nach  dem  Grundsteuerkataster  oder  nach  Veranlassung
der  erforderlichen  Messungsaufnahmen  zu  veranlagen  und  vom  Beginne  des  der  Veranlagung
folgenden  Kalenderjahrs  an  zur  Einführung  zu  bringen.  Ist  die  Einführung  der  Mietsteuer
an  Stelle  der  Arealsteuer  rechtskräftig  beschlossen,  so  kommen  für  den  weiteren  Vollzug  die
Vorschriften  der  §§  9  bis  24  dieser  Bekanntmachung  zur  Anwendung.
        <pb n="141" />
        Nr.  12.  123

8  26.
(Zu  §  29  des  Gesetzes.)

!Nach  der  Bekanntmachung  vom  18.  November  1910  —  Fin.  Min.  Bl.  S.  355  —
findet  im  Jahre  1911  in  allen  Gemeinden  und  Ortschaften,  in  denen  die  Mietsteuer  eingeführt
  ist,  eine  Revision  dieser  Steuer  statt.  Wo  die  neue  Mietsteuer  vom  1.  Januar  1912
an  eingeführt  wird,  läuft  die  erste  zehnjährige  Revisionsperiode  mit  dem  31.  Dezember  1921
ab,  so  daß  die  Revision  erstmals  im  Jahre  1921  zu  wiederholen  wäre.

U  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  in  einzelnen  Gemeinden  oder
Ortschaften  auf  Antrag  der  Gemeindevertretung  —  der  Gemeindebevollmächtigten  in  den
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung,  der  Gemeindeversammlung  in  den  Landgemeinden  rechts
des  Rheins,  des  Gemeinderats  in  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung  —
vor  Ablauf  der  zehnjährigen  Periode  eine  Steuerrevision  vornehmen  zu  lassen.  Der  Antrag
der  Gemeindevertretung  ist  von  der  Gemeindeverwaltung  der  Regierungsfinanzkammer  und
von  dieser  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorzulegen.  Vorher  wird  sich  die  Regierungsfinanzkammer
  durch  geeignete  Erhebungen,  insbesondere  durch  Einvernahme  der  Distriktspolizeibehörde
  und  des  Rentamts  darüber  vergewissern,  ob  die  Höhe  der  Mieten  in  der  Gemeinde
oder  Ortschaft  seit  Einführung  der  neuen  Mietsteuer  eine  wesentliche  und  nachhaltige  Anderung
erfahren  hat.  «  "

III  In  den  Gemeinden  und  Ortschaften,  in  denen  die  neue  Mietsteuer  nach  dem  1.  Januar  1912
eingeführt  wird,  beginnt  die  zehnjährige  Revisionsperiode  mit  Ablauf  des  Jahres,  in  dem
die  Revision  vollendet  wurde.

§  27.
(Zu  §  33  des  Gesetzes.)

!  Für  neu  aufgeführte  Gebäude  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf  des  dem  Jahre,
in  dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  Kalenderjahrs.  Als  vollendet  gilt  ein  Neubau
in  jenem  Zeitpunkt,  in  welchem  sich  das  neu  errichtete  Gebäude  der  Hauptsache  nach  in
einem  Zustande  befindet,  der  die  Benützung  zu  jenen  Zwecken  gestattet,  für  welche  es  hergestellt
  ist.

Ist  das  neu  aufgeführte  Gebäude  ein  Kleinwohnungsbau  für  die  minderbemittelte
Bevölkerung  oder  zur  Ansiedelung  landwirtschaftlicher  Arbeiter,  so  beginnt  die  Steuerpflicht  —
vorbehaltlich  der  Vorschriften  im  Absatz  III  —  mit  Ablauf  der  dem  Jahre,  in  dem  der
Neuban  vollendet  wurde,  folgenden  sechs  Kalenderjahre.  Als  Kleinwohnungsbauten  für  die
minderbemittelte  Bevölkerung  sind  in  der  Regel  nur  solche  Wohnungsbauten  anzusehen,  in
welchen  die  selbständigen  Einzelwohnungen  nicht  mehr  als  drei  Zimmer  nebst  Küche  und
Zubehör  umfassen.  Das  Gleiche  gilt  auch  bei  Herstellung  von  Wohngebäuden  zur  An-2



Periodische
Revision
der
Mietsteuer.

Beginn
der
Steuerpflicht
für
Neubauten.
Steuerfreijahre

für  Kleinwohnungs

bauten.
        <pb n="142" />
        Bauänderungen.

Abbruch
und
Zerstörung
von  Gebänden.

124

siedelung  landwirtschaftlicher  Arbeiter;  in  diesem  Falle  sind  im  Zubehör  auch  die  zur  Anlegung
  eines  Haus=  und  Nutzgartens  erforderliche  Grundfläche,  ferner  Acker=  und  Wiesland
bis  zu  2  ha  und  die  notwendigen  Wirtschaftsräume  (Stall  und  Scheune)  inbegriffen.  Die
Eigenschaft  eines  Kleinwohnungsbaues  geht  einem  Wohngebäude  dadurch  nicht  verloren,  daß
ausnahmsweise  die  eine  oder  andere  Wohnung  vier  Zimmer  umfaßt  oder  der  eine  oder  andere
Raum  gewerblichen  Zwecken  dient.

mI  Enthält  der  Kleinwohnungsbau  (Abs.  II)  nicht  mehr  als  vier  Wohnungen  —  Kleinhaus
  —  oder  ist  er  von  einer  Gemeinde  oder  einer  rechtsfähigen  gemeinnützigen  Vereinigung
hergestellt,  die  sich  mit  der  Erbauung,  Beschaffung  oder  Verbesserung  von  Wohnungen  für
die  minderbemittelte  Bevölkerung  befaßt,  so  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf  der  dem
Jahre,  in  dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  zwölf  Kalenderjahre.  Die  für  das
sogenannte  Kleinhaus  bestimmten  Steuerfreijahre  kommen  auch  dem  Familienhause  zu,  das
vom  Eigentümer  selbst  bewohnt  wird,  wenn  es  als  Kleinwohnungsbau  im  Sinne  des  Gesetzes
zu  erachten  ist.  Wird  der  Kleinwohnungsbau  von  einer  Vereinigung  hergestellt,  die  nach
dem  Gesetze  nicht  als  gemeinnützig  gilt,  so  bemißt  sich  die  Zahl  der  Steuerfreijahre  nach
Abs.  II,  wenn  der  Kleinwohnungsbau  mehr  als  vier  Wohnungen  umfaßt.

IV  Die  Vorschriften  der  Abs.  II,  III  finden  nur  so  lange  Anwendung,  als  die  dort
bezeichneten  Voraussetzungen  erfüllt  bleiben;  außerdem  wird  die  Steuer  vom  nächsten  Kalendervierteljahr
  an  zugeschrieben,  wenn  die  Steuerpflicht  nach  Abs.  I  bereits  eingetreten  ist.

V  Die  für  Kleinwohnungsbauten  bestimmten  Freijahre  (Abs.  II,  III)  erstrecken  sich  nicht
auf  Gebäude  dieser  Art,  die  schon  vor  dem  1.  Januar  1909  vollendet  wurden  —  ogl.
Art.  1  Abs.  II  des  Einführungsgesetzes  zu  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern  vom
14.  August  1910  (GVl.  S.  578)  und  Abs.  III,  IV  der  Bekanntmachung  vom  4.  November  1910
(GVBl.  S.  1029)  —.  Dagegen  ist  bei  den  nach  dem  31.  Dezember  1908  vollendeten
Gebäuden  zu  prüfen,  ob  für  den  Beginn  der  Steuerpflicht  die  Vorschriften  der  Abs.  I,
II  oder  III  Anwendung  zu  finden  haben.

VI  Im  Streitfalle  wird  über  den  Beginn  der  Steuerpflicht  nach  §  5  Abs.  III  dieser
Bekanntmachung  entschieden.

§  28.
(Zu  §  34  des  Gesetzes.)

1  Anderungen  an  Mietsteuerobjekten  bewirken  eine  Ab=  und  Zuschreibung  der  Steuer  in
Ansehung  der  von  der  Anderung  berührten  Teile.  Hierbei  sind  jedoch  Anderungen  geringeren
Umfanges,  durch  welche  die  Mietertragsfähigkeit  eine  wesentliche  Anderung  nicht  erleidet,
für  die  Steuerpflicht  ohne  Einfluß.  Insbesondere  hat  bei  einer  ohne  bauliche  Anderung
erfolgenden  Verbesserung  der  inneren  Ausstattung  der  Räume  und  bei  äußeren  Verschöne-
        <pb n="143" />
        Nr.  12.  125

mngen  der  Gebäude  eine  Steueränderung  nicht  stattzufinden.  Erfährt  die  Mietertragssähigteit
  eines  Gebäudeteils  eine  wesentliche  Anderung,  so  erfolgt  die  Abschreibung  der
Sner  für  den  betreffenden  Gebäudeteil  von  dem  auf  die  Anderung  nächstfolgenden  Kalendervirteljahr
  an.  Die  Zuschreibung  der  Steuer  erfolgt  im  Falle  des  Zubaues  neuer  Gebäulicheiten
  oder  der  Errichtung  neuer  Stockwerke  oder  des  inneren  Umbaues  des  ganzen
Gebäudes  in  gleicher  Weise  wie  bei  neu  aufgeführten  Gebäuden  (vogl.  oben  §  27),  in  den
übrigen  Fällen  einer  wesentlichen  Anderung,  wenn  für  das  Gebäude  noch  Steuerfreijahre
laufen,  mit  deren  Ablauf,  außerdem  von  dem  auf  die  Bauvollendung  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr
  an,  wobei  jedoch  der  betreffende  Gebäudeteil  mindestens  ein  Kalendervierteljahr
außer  Bestenerung  zu  bleiben  hat.

Il  Anderungen  an  Arealsteuerobjekten  kommen  nur  dann  in  Betracht,  wenn  hierdurch  die
ursprüngliche  Flächengröße  in  einem  die  Berechnung  der  VBerhältniszahl  beeinflußenden  Maße
orrändert  wird.  Minderungen  der  Arealsteuerfläche  sind  von  dem  der  Anderung  nächstfolgenden
  Kalendervierteljahr  an  und,  wenn  der  Zeitpunkt  der  Anderung  nicht  mehr  bestimmt
werden  kann,  von  dem  auf  den  Zeitpunkt  der  Feststellung  nächstfolgenden  Kalenderjahr  an
zu  berücksichtigen.  Das  Gleiche  gilt  von  Mehrungen  der  Arealsteuerfläche,  wenn  für  das
Arealsteuerobjekt  nicht  ohnehin  noch  Steuerfreijahre  laufen.  Mangels  dieser  Voraussetzung
sind  Zubauten,  die  im  Jahre  1911  vollendet  werden  und  eine  Mehrung  der  Arealsteuerfläche
  zur  Folge  haben,  vom  1.  Januar  1912  an  als  steuerpflichtig  zu  behandeln,  mögen
sie  sch  als  bloße  Anbauten  oder  als  freistehende  Nebengebäude  darstellen.  Für  Zubauten,
die  im  ersten  Kalendervierteljahre  1912  unter  Mehrung  der  Arealsteuerfläche  vollendet  werden,
beginnt  die  Steuerpflicht  mit  dem  zweiten  Kalendervierteljahre  1912.

ul  Im  Falle  des  gänzlichen  Abbruchs  oder  der  gänzlichen  Zerstörung  eines  Miet=  oder
Arealsteuerobjekts  ist  die  Haussteuer  vom  nächsten  Kalendervierteljahr  an  in  Abgang  zu  bringen.

§  29.
(Zu  §  35  des  Gesetzes.)

1  Die  Gemeindebehörden  haben  dem  Rentamt  über  den  Abbruch  von  Gebäuden  sowie
über  Bauänderungen  und  Neubauten  Anzeigen  nach  dem  anliegenden  Muster  4  und  den
diesem  Muster  beigedruckten  Vorschriften  zu  erstatten.  Vom  Rentamte  sind  die  gemeindlichen
  Baufallanzeigen  gegen  Rückgabe  dem  Messungsamte  zur  Vormerkung  der  veranlaßten
Messungsaufnahmen  mitzuteilen.

I.  Die  gemeindlichen  Anzeigen  haben  sich  auf  Gebäudeabbrüche,  Bauänderungen  und  Neubauten
  nicht  zu  erstrecken,  die  im  Bereiche  der  staatlichen  Verkehrsverwaltung  anfallen.
Diese  Baufälle  werden  dem  Rentamte  vom  Messungsamte  der  Eisenbahndirektion  am  Schlusse

eines  jeden  Kalendervierteljahrs  mitgeteilt.
23*

Baufallanzeigen

und  Bau—
übersichten.

9  ·2  1
        <pb n="144" />
        Baufallmessungen.


Behandlung
der
Haussteneränderungen.


126

Uul  Die  Behörden,  von  denen  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Neubauten  und  zur
Ausführung  von  Bauänderungen  zu  erteilen  ist,  haben  dem  Rentamte  vierteljährige  Übersichten
  über  die  erteilten  Bangenehmigungen  zur  Kontrolle  der  gemeindlichen  Baufallanzeigen

mitzuteilen.
§  30.

(Zu  §§  33,  34  des  Gesetzes.)

1  Die  Messungsämter  haben  jene  Baufälle,  welche  eine  Anderung  des  Katasterplans
oder  Katastervortrags  zur  Folge  haben,  auf  Kosten  der  Gebänudeeigentümer  einzumessen.
Bleibt  nach  den  örtlichen  Feststellungen  des  Messungsamts  sowohl  der  Katasterplan  als  auch
der  Katastervortrag  unverändert,  so  dürfen  Gebühren  für  Baufallmessungen  nicht  aufgerechnet
werden.  Werden  abgebrochene  Gebäude  wieder  aufgebaut,  so  ist  die  Einmessung  des  Gebäudeabbruchs
  in  der  Regel  mit  der  Einmessung  des  Neubaues  zu  verbinden.

u  Soweit  Baufallmessungen  nicht  auf  Antrag  der  Gebäudeeigentümer  in  besonderer  Tagfahrt
  zu  behandeln  sind,  haben  die  Messungsämter  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  für  eine
Gemeinde  vorgemerkten  Baufallmessungen  tunlichst  gleichzeitig  oder  gelegentlich  anderweitiger
Messungen  vorgenommen  werden.

Uul  Die  Baufallmessungen  im  Bereiche  der  staatlichen  Verkehrsverwaltung  werden  von  den
Messungsämtern  der  Eisenbahndirektionen  und  nur  auf  besonderen  Antrag  der  Verkehrsverwaltung
  von  den  Messungsämtern  der  Finanzverwaltung  vollzogen.

§  31.
(Zu  §§  33,  34  des  Gesetzes.)

1  Auf  Grund  der  Baufallanzeigen  hat  das  Rentamt  für  jene  Gebäude  und
Gebäudeteile,  die  der  Mietsteuer  unterliegen,  die  Ermittelung  und  Einwertung  des  Mietertrags
  zu  veranlassen,  wobei  die  Vorschriften  in  den  §§  10  bis  12,  14  bis  19,  20  Abfs.  I
dieser  Bekanntmachung  entsprechende  Anwendung  zu  finden  haben.  Die  Obliegenheiten  des
Kommissärs  und  Obertaxators  sind  vom  Rentamtsvorstande  wahrzunehmen.  Unter  besonderen
Verhältnissen  kann  die  Regierungsfinanzkammer  einen  anderen  Beamten  des  Rentamts  als
Obertaxator  ernennen.  Bei  Mieteinwertungen,  die  außerhalb  der  Gemeinde  des  Rentamtssitzes
  zu  vollziehen  sind,  hat  der  Obertaxator  an  Ort  und  Stelle  in  der  Regel  nur  mitzuwirken,
  wenn  die  einzuwertenden  Gebäude  von  besonderem  Belang  oder  großer  Zahl  sind.

I  Das  Ergebnis  der  Mieteinwertung  wird  deu  beteiligten  Hauseigentümern  durch  das
Rentamt  unter  gleichzeitiger  Eröffnung  der  vierteljährigen  Reklamationsfrist  gegen  Nachweis
bekanntgegeben.  Innerhalb  der  Reklamationsfrist  ist  jedem  Beteiligten  die  Einsicht  der  seine
Einsteuerung  enthaltenden  Mietertragsliste  beim  Rentamt  offen  zu  halten.  Von  der  Anberaumung
        <pb n="145" />
        Nr.  12.  127

der  Reklamationsfrist  ist  die  Distriktspolizeibehörde  zu  verständigen.  Im  übrigen  haben
hinsichtlich  des  Reklamationsverfahrens  die  oben  in  den  §§  22  bis  24  enthaltenen  Vorschriften
entsprechende  Anwendung  zu  finden.

Al  Die  nach  den  Baufallanzeigen  veranlaßten  Anderungen  an  der  Arealsteuer  sind  vom
Rentamt  auf  Grund  der  geprüften  Messungsverzeichnisse  zu  behandeln.

8  32.
(Zu  8  36  des  Gesetzes.)

1Die  Haussteuer  ist  gemeinsam  mit  der  Grundsteuer  und  den  Kreisumlagen  aus  diesen
Steuern  in  der  Regel  in  zwei  Jahreshälften  zu  entrichten.  Den  Zeitpunkt  der  Einhebung
hat  das  Rentamt  unter  Rücksichtnahme  auf  die  Verfalltermine  festzusetzen  und  vor  der
jedesmaligen  Einhebung  bekanntzugeben.  Soweit  die  Jahresschuldigkeit  eines  Pflichtigen  an
Grund=  und  Haussteuern  nebst  den  Kreisumlagen  hieraus  3  —&amp;amp;  nicht  übersteigt,  ist  sie  mit
dem  vollen  Betrag  im  zweiten  Einhebungstermin  einzuheben.

I  Vorauszahlungen  bereits  berechneter  Schuldigkeiten  sind  von  den  Rentämtern  und  den
mit  der  Einhebung  der  Steuern  und  Kreisumlagen  betrauten  pfälzischen  Einnehmereien
jederzeit  anzunehmen.  Ebenso  haben  die  Rentämter  nachträgliche  Zahlungen  an  bereits
abgeschriebenen  oder  niedergeschlagenen  Steuern  und  Kreisumlagen  jederzeit  anzunehmen.

A  Die  Rentämter  sind  befugt,  zahlungswilligen  Pflichtigen,  die  zur  rechtzeitigen  Entrichtung
  der  Steuern  und  Kreisumlagen  nicht  imstande  sind,  Stundung  zu  gewähren.
Stundungen  über  den  Schluß  des  Rechnungsjahrs  hinaus  bedürfen  der  Genehmigung  der
Regierungsfinanzkammer.

§  33.
(Zu  §  37  des  Gesetzes.)

Zuständig  zur  Niederschlagung  der  Haussteuer  sind  die  Rentämter,  wenn  die  niederzuschlagende
  Jahresschuldigkeit  samt  den  treffenden  Kreisumlagen  eines  Pflichtigen  nicht  mehr
als  10  —X  beträgt.  Handelt  es  sich  um  einen  höheren  Betrag,  so  bedarf  die  Niederschlagung
der  Genehmigung  der  Regierungsfinanzkammer.

§  34.
(Zu  §§  39,  40  des  Gesetzes.)

!  Die  Gewährung  eines  Nachlasses  an  der  Mietsteuer  setzt  voraus,  daß
1.  Wohnungen  oder  Geschäftsräume,  die  zur  Vermietung  bestimmt  sind,  unvermietet
bleiben  und  während  dieser  Zeit  in  keiner  Weise  benützt  werden,

Entrichtung
der
Haussteuer.

Niederschlagung

der
Haussteuer.

Nachlaß
an  der
Mietsteuer.
        <pb n="146" />
        128

2.  der  Mietentgang  innerhalb  eines  Kalenderjahrs  unter  Zugrundelegung  des  kataster—
mäßigen  Mietertrags  der  leerstehenden  Räume  mindestens  den  fünften  Teil  des
katastermäßigen  Mietertrags  des  Gebäudes  beziffert,

3.  der  Ausfall  an  dem  katastermäßigen  Mietertrage  nicht  entschädigt  und

4.  das  Nachlaßgesuch  nicht  verspätet  angebracht  wird.

II  Der  katastermäßige  Mietertrag  des  Gebäudes  wird  durch  die  Haussteuerverhältniszahl
zum  Ausdrucke  gebracht.  Der  katastermäßige  Mietertrag  der  leerstehenden  Räume  ist  auf
Grund  der  Mietertrags-Liste  zu  berechnen,  wobei  die  für  das  Gebäude  vom  Brutto-Mietertrag
abgezogenen  Ausgaben  im  entsprechenden  Anteil  von  dem  auf  die  leerstehenden  Räume  treffenden
Brutto-Mietertrag  abzuziehen  sind,  wie  folgendes  Beispiel  zeigt:

In  der  Mietertrags-Liste  ist  für  ein  Gebäude  ein  Brutto-Mietertrag  von
3000  KF,  nämlich  800  MA  für  das  Erdgeschoß,  1200  +K  für  das  erste
Stockwerk  und  1000  ∆  für  das  zweite  Stockwerk,  ferner  ein  zum  Abzuge
gebrachter  Ausgabenbetrag  von  300  —K  nachgewiesen,  so  daß  der  katastermäßige
Mietertrag  des  Gebäudes  2700  —K  beziffert.  In  diesem  Falle  berechnet  sich
für  das  erste  Stockwerk,  wenn  anderweitige  Anhaltspunkte  mangeln,  nach  Verhältnis
ein  katastermäßiger  Mietertrag  von  1200—120  =  1080  —+K—é.  Ist  das  erste
Stockwerk  während  des  halben  Kalenderjahrs  unvermietet  geblieben  und  leer
gestanden,  so  ergibt  sich  ein  katastermäßiger  Mietausfall  von  540  X  d.  i.  der
fünfte  Teil  des  für  das  Gebäude  festgestellten  katastermäßigen  Mietertrags.

III  Der  Steuernachlaß  ist  nach  Maßgabe  der  Minderung  des  katastermäßigen  Mietertrags
in  Zwölfteilen  der  Jahresmietsteuer  festzusetzen,  wobei  Bruchteile  der  Hälfte  und  darüber
für  voll  zu  rechnen  sind.  In  dem  unter  Abs.  II  entwickelten  Beispiele  berechnet  sich  die
normale  Jahresmietsteuer  aus  2700  —XK¾  Verhältniszahlen  auf  54  —X,  sohin  1/12  auf  4450  7J,
und  darf  bei  einem  Mietausfalle  von  540  K  ein  Steuerbetrag  von  2913  9  —X  nachgelassen
  werden.  Der  Steuernachlaß  bewirkt  die  entsprechende  Minderung  der  Kreisumlagen.

IV  Die  Gesuche  um  Steuernachlaß  sind  jeweils  am  Schlusse  des  Kalenderjahrs,  für  das
der  Nachlaß  begehrt  wird,  spätestens  aber  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  im  Laufe  des
Januar  des  folgenden  Jahres  beim  Rentamte  schriftlich  oder  mündlich  anzubringen.  In  den
Gesuchen  sind  die  unvermietet  gebliebenen  Räume  sowie  der  Zeitraum,  innerhalb  dessen  sie
leer  gestanden  haben,  genau  zu  bezeichnen.  Den  Nachweis  der  Richtigkeit  der  Angaben  hat
der  Gesuchsteller  zu  führen,  von  dem  auch  eine  Erklärung  darüber  abzugeben  ist,  ob  er  für
den  Mietausfall  nicht  eine  Entschädigung  erhalten  oder  zu  beanspruchen  hat.  Über  die  Zeitdauer
  des  Leerstehens  der  Mieträume  ist  in  der  Regel  eine  Bestätigung  der  Gemeindebehörde
vorzulegen.  Kann  eine  solche  Bestätigung  nicht  erbracht  werden,  so  ist  auch  eine  anderweitige
Bescheinigung  zulässig.
        <pb n="147" />
        Nr.  12.  129

*  Das  Rentamt  hat  die  Gesuche  um  Gewährung  von  Mietsteuernachlässen  der  Regierungsfinanzkammer
  zur  Entscheidung  vorzulegen,  wobei  die  zum  Nachlasse  begutachteten  Steuerund
  Kreisumlagenbeträge  in  einer  tabellarischen  Ubersicht  zu  berechnen  sind.  Von  der  Entsceidung
  der  Regierungsfinanzkammer  sind  die  Pflichtigen  und,  soweit  Nachlässe  gewährt
werden,  auch  die  beteiligten  Gemeinden  zu  verständigen.

§  35.
(Zu  §  42  des  Gesetzes.)

Über  die  Anlage  neuer  Haussteuerkataster  und  die  rechnerische  Behandlung  der  Haussteuer
bleibt  gesonderte  Entschließung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  vorbehalten.

München,  den  2.  März  1911.

Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.

Schlußbestimmung.
        <pb n="148" />
        130

Aulage  1.

Gebäudeverzeichnis  und  Schätzungsregister

Gemeinde

für  die  Veranlagung  (Revision)  der  Mietsteuer  in  der  Ortschaft

 

 

Straße  (Platz)

und

Hausnummer

Name  und  Stand
des

Hauseigeutümers

Steuerbarer
Mietertrag

MA

 

Straße  (Platz)
und
Hausnummer

 

Name  und  Stand
des

Hauseigentümers

Steuerbarer
Mietertrag
        <pb n="149" />
        Nr.  12.  131

Aulage  2.

Straße  (Platz):  Rentamt:
Hansnummerv:  Gemeinde:
Hauseigentümer:  Ortschaf:

Mietertrags-TListe

für  die  Veranlagung  (Revision)  der  Mietsteuer.
Mit  .Mietertrags-Erklärungen.

 

Vorschriften  für  die  Aufstellung  der  Mietertrags-Liste.

1.  Der  Hauseigentümer  hat  die  Spalten  1  bis  10,  12,  15  und  17  der  Mietertrags-Liste  dem  Vordruck  entsprechend
auszufüllen.  Die  übrigen  Spalten  des  Vordrucks  haben  für  die  Einträge  der  Taxatoren  offen  zu  bleiben.

2.  Sämtliche  Räume,  die  der  Mietsteuer  unterliegen,  sind  vom  Hauseigentümer  geordnet  nach  Gebäuden  (Haupt-,
Neben-,  Rück.,  Seiten-,  Garten-  2c.  Gebäude)  und  Stockwerken  (Keller-,  Erd-,  Zwischengeschoß,  I.,  II.  2c.  Stock,
Dachgeschoß)  vorzutragen.  Hierbei  sind  die  einzelnen  Mietfälle,  die  vom  Hauseigentümer  selbst  benützten  sowie
die  dauernd  leerstehenden  Räume  unter  fortlaufenden  Ordnungsnummern  aufzuführen.

3.  Den  Mietertrag  für  vermietete  Gebäude  und  Gebäudeteile  hat  der  Hauseigentümer  bei  den  einzelnen  Mietfällen
anzugeben.  Dabei  ist  die  Mietertrags  Erklärung  des  Mieters  nebst  den  für  die  Abgabe  dieser  Erklärung

vorgeschriebenen  Bestimmungen  zu  beachten.  Angaben  des  Hauseigentümers,  die  von  der  Erklärung  des  Mieters
abweichen,  sind  in  Spalte  12  der  Liste  zu  begründen.

4.  Den  Mietertrag  für  Gebäude  oder  Gebäudeteile,  die  vorübergehend  nicht  vermietet  sind,  hat  der  Hauseigentümer
nach  den  letzten  Mietzinsen  anzuschlagen.  In  Spalte  12  der  Liste  ist  anzugeben,  seit  welchem  Zeitpunkte  die
Mieträume  leerstehen.

5.  Der  Hauseigentümer  hat  den  Mietertrag  für  die  Räume,  die  er  in  einem  teilweise  vermieteten  Gebäude  selbst
benützt,  im  richtigen  Verhältnisse  zu  den  für  die  vermieteten  Gebäudeteile  vereinbarten  Mietzinsen  anzuschlagen.

6.  Wird  ein  Gebäude  vom  Eigentümer  ganz  benützt  oder  handelt  es  sich  um  Räume,  die,  ohne  vermietet  zu  sein,
dauernd  leerstehen,  so  wird  der  Mietertrag  von  den  Taxatoren  nach  der  Mietfähigkeit  eingeschätzt.  Die  gleiche
Sachbehandlung  findet  statt  bei  Gebäuden  und  Gebänudeteilen,  die  unter  abnormen  Verhältnissen  vermietet  sind.
Gegebenenfalls  ist  in  Spalte  12  der  Liste  der  Zeitpunkt  zu  vermerken,  seit  welchem  Räume  dauernd  leerstehen,
und  darzulegen,  in  welcher  Hinsicht  eine  Vermietung  unter  abnormen  Verhältnissen  in  Frage  steht.

7.  Bei  Neubauten  und  bei  baulichen  Anderungen,  durch  welche  die  Mietertragsfähigkeit  eine  wesentliche  Anderung
erfahren  hat,  ist  in  Spalte  12  der  Liste  der  Zeitpunkt  der  Bauvollendung  anzugeben.

Wird  für  Gebäude  oder  Gebäudeteile  Befreiung  von  der  Haussteuer  (§  2  des  Hsst.G.)  oder  für  Kleinwohnungsbauten
  die  Gewährung  besonderer  Steuerfreijahre  (§  33  Abs.  II,  III  des  Hsst.  G.)  beansprucht,  so  ist
der  Anspruch  in  Spalte  12  der  Liste  zu  begründen.

8.  Bei  der  Erhebung  oder  Einschätzung  der  Miete  darf  für  die  Ausgaben  des  Hauseigentümers  für  Wasserzins,
Kehrichtabfuhr,  Fäkalienwegschaffung,  Straßenreinigung,  Kaminreinigung  und  für  die  Versicherung  der  Gebäude
gegen  Feuer  und  sonstigen  Schaden  ein  angemessener  Betrag  in  Abzug  gebracht  werden,  vorausgesetzt,  daß
in  der  Miete  die  Entschädigung  hierfür  inbegriffen  ist.  Als  angemessener  Betrag  ist  derjenige  zu
crachten,  der  dem  wirklichen  oder  ortsüblichen  Aufwand  entspricht.  Ausgaben  der  bezeichneten  Art,  die
Schwankungen  unterliegen,  dürfen  im  durchschnittlichen  Jahresbetrag  in  Abzug  gebracht  werden.

Der  Hauseigentümer  hat  die  in  Spalte  14  der  Liste  vorgetragenen  Ausgaben,  deren  Abzug  vom  Mietertrage
  beansprucht  wird,  in  Spalte  15  der  Liste  ziffermäßig  anzugeben.  Soweit  Ausgaben  der  bezeichneten
Art  auf  Gebäude  oder  Gebäudeteile  entfallen,  die  nicht  der  Miet=  sondern  der  Arealsteuer  unterliegen,  kann
ein  Abzug  nicht  beansprucht  werden.

9.  de  fauseigentümer  at  die  Richtigkeit  seiner  in  der  Mietertrags-Liste  gemachten  Angaben  durch  Unterschrift
zu  bestätigen.

Wer  den  wahren  Mietertrag  verschweigt,  unterliegt  zum  Besten  des  Lokalarmenfonds  einer  dem  dreifachen
Betrage  der  verschwiegenen  Mietrente  gleichkommenden  Strafe,  mag  er  Mieter  oder  Vermieter  sein.  Außerdem
muß  der  auf  die  verschwiegene  Mietrente  treffende  Steuerbetrag  ersetzt  werden.  Ist  aus  den  obwaltenden
Umständen  anzunehmen,  daß  die  Verschweigung  des  wahren  Mietertrags  aus  Fahrlässigkeit  begangen  wurde,  so
kann  die  Strafe  bis  auf  fünf  Mark  ermäßigt  werden.  (§  13  des  Hsst.  G.).

10.  Der  Hauseigentümer  hat  die  Mieter  zur  rechtzeitigen  Abgabe  der  Mietertrags.  Erklärungen  zu  veranlassen  und
die  vorschristsmäßig  ausgefüllte  Mietertrags-Liste  nebst  den  Mietertrags-Erklärungen  der  z  Mieter  dem
RNentamte  zu  dem  bestimmten  Termin  einzuliefern.  An  Orten  außerhalb  des  Rentamtssitzes  erfolgt  die
Einlieferung  durch  Vermittelung  der  Gemeindebehörde.

24
        <pb n="150" />
        132

 

 

 

 

 

 

—.——  —  —
Ord-  Name  und  Stand  Gebäude  Zahl  und  Bezeichnung  der  Gebänderünme
nungs·  des  Hauseigentümers/  und  Sonstige  Ränme

   

"  (Keller,  Gewölbe,  Läden,
Nr.  und  der  Mieter  Stockwerk  Zimmer  Kammer  Küche  Bad  Neben  Magazine,  Stallungen,  Remutsen,
.  .gelassezS  le,  Speicher,  Lager,  Werk.
-  stätten  und  dergleichen)

«  ·
8  —  8
«

 

—.
        <pb n="151" />
        Nr.  12.

 

.—'''—'—]
Jürrlicher  Mietertrag  (Mietanschlag)

 

 

Bemerkungen

    
  

 

nach  Gralärung  nach  Beschluß  für  die  Erklärungsabgabe  für  die  Beschlußfassung
Hauseigentümers  Taxatoren  des  Hauseigentümers  der  Taxatoren
10  11  112  1
M  M

 

 

 

 

 

 

 

24“
        <pb n="152" />
        134

 

 

 

 

   
  

Jährliche  Ausgaben  des  Hauseigentümers

nach  Erklärungsnach  Beschlußse  für  die
Vortrag  der  Ausgaben  des  Haus-  der  E“““¾¾&amp;amp;=  2  Beschlußfassung  der
eigentümers  Taxatoren  9  Taxatoren

l  14  15  16  17  18

 

—  —  —  — Ò  ·  –

 

 

 

 

Für  Wasserzis  lll  „.
„  Kehrichtabuhn
„  Fäkalienwegschaffung
„  Straßenreinigung

„Kaminreinigungg..  1

„  Versicherung  der  Gebäude
  gegen  Fiuer

„  Versicherung  der  Gebäude
  gegen  sonstigen
Schaden

 

Summe  der  Ausgaben

 

 

 

 

 

Unterschrift  des  Hauseigentümers.  Unterschrift  der  Taxatoren.

Datum:  Datum:
Name:  Namen:

Berechnung  der  Haussteuer-Verhältniszahl.

 

Gesamter  Mietertrag:  4
Hiervon  ab  die  Summe  der  Ausgaben:  A
Haussteuer-Verhältniszahl:  MA

Der  Obertaxator:
        <pb n="153" />
        ———  —  —  —  —  —  —  —  —  —

—

Straße  (Platz:)  Miet  ertrag  S  -Er#  +K  lärun  g  Ordnungs--Nr.

Hausnummer:

die  Veranlagung  (Revision)  der  Mietsteuer.

für

 

Nr.  12.

der  Mietertrags-Liste

 

 

 

—

Zahl  und  Bezeichnung  der  gemieteten  Räume

 

 

Name  und  Stand  Gebündee  «
und

des  Mieters  Stockwerk  Zimmer  Ka  miner

Küche

 

Bad

Nebengelasse


Jähr=  Bemerkungen  für  die
Sonstige  Räume  licher  Erklärungsabgabe
Erler,  Gewäbe  Läden,  Maagaktne  Mietzius  des  Mieters
Speicher,  Lager,  Werkstätten  und
dergleichen)

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Unterschrift  des  Mieters.
Datum:
Name:

 

 

 

 

Anlage  3.

135
        <pb n="154" />
        136

Vorschriften  für  die  Abgabe  der  Mietertrags-Erklärung.

1.  Der  Mietertrag  aus  ganz  oder  zum  Teil  vermieteten  Häusern  wird  durch  die  Angabe  der  Mieter  und  der  Hauseigentümer  ausgemittelt.
Jeder  Mieter  hat  eine  Mietertrags-Erklärung  abzugeben  und  zu  diesem  Zwecke  die  Spalten  dem  Vordruck  entsprechend  auszufüllen.  Die
Erklärung  ist  dem  Hauseigentümer  zu  behändigen  und  wird  von  diesem  dem  Rentamt  eingeliefert.

2.  Die  gemieteten  Räume  sind  geordnet  nach  Gebäuden  (Haupt-,  Neben-,  Rück.,  Seiten.,  Garten=  2c.  Gebäude)  und  Stockwerken  (Keller-,  Erd-,
Zwischengeschoß,  I.,  II.  2c.  Stock,  Dachgeschoß)  vorzutragen.

3.  Der  jährliche  Mietzins  ist  ohne  jeden  Abzug  im  vereinbarten  Betrag  anzugeben.  Eine  Mehrung  oder  Minderung  des  Mietzinses,  die  mit
dem  Mecter  bereits  vereinbart  ist,  aber  erst  nach  der  Erklärungsabgabe  wirksam  wird,  ist  in  der  Bemerkungsspalte  (letzte  Spalte  des  Vordrucks)
vorzumerken.

4.  In  der  Bemerkungsspalte  sind  folgende  weitere  Angaben  zu  machena.

  Hat  der  Mieter  außer  dem  Mietzins  Auegaben  für  Wasserzins,  Kehrichtabfuhr,  Fäkalienwegschaffung,  Straßenreinigung,  Kaminreinigung
  oder  für  die  Versicherung  der  Gebäude  gegen  Feuer  oder  sonstigen  Schaden  zu  leisten,  so  ist  der  durchschnittliche  Jahresbetrag
der  einzelnen  Ausgaben  vorzutragen.

b.  Sind  Gebäude  oder  Gebäudeteile  unter  abnormen  Verhältnissen  gemietet,  so  ist  auf  das  maßgebende  Verhältnis  in  Kürze  hinzuweisen.
Ein  solcher  Hinweis  hat  z.  B.  zu  erfolgen,  wenn  der  Betrag  des  Mietzinses  durch  Verwandtschafts,  Freundschafts=  oder  sonstige
besondere  Verhältnisse  wesentlich  beeinflußt  ist.  Sind  außer  dem  Mietzinse  gewisse  Dienste.  Naturalabgaben  und  dergleichen  zu  leisten,
so  soll  der  jährliche  Geldwert  solcher  Leistungen  veranschlagt  werden.

E.  Sofern  in  dem  vereinbarten  Mietzinse  Vergütungen  enthalten  sind,  die  nicht  für  die  Miete,  Instandsetzung  und  Instandhaltung  des
Gebäudes  oder  der  Gebäudeteile,  sondern  für  besondere  Leistungen  des  Hauseigentümers  (Möblierung,  Beheizung  oder  Beleuchtung
der  Mieträume,  Bedienung  des  Mieters,  pachtweise  Uberlassung  von  Gärten,  Lagerplätzen  oder  anderen  Grundstücken,  Bereitstellung
besonderer  Gewerbevorrichtungen  und  dergleichen)  entrichtet  werden,  so  soll  der  Jahresbetrag  solcher  im  Mietzius  inbegriffener  Vergütungen
  veranschlagt  werden.

5.  Der  Mieter  hat  die  Richtigkeit  seiner  Mietertrags-Erklärung  durch  Unterschrift  zu  bestätigen.

Wer  den  wahren  Mietertrag  verschweigt,  unterliegt  zum  Besten  des  Lokalarmenfonds  einer  dem  dreifachen  Betrage  der  verschwiegenen
Mietrente  gleichkommenden  Strafe,  mag  er  Mieter  oder  Vermieter  sein.  Außerden  muß  der  auf  die  verschwiegene  Mietrente  treffende
Steuerbetrag  ersetzt  werden.  Ist  aus  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,  daß  #%  Verschweigung  des  wahren  Mietertrags  aus  Fahrlässigkeit
  begangen  wurde,  so  kann  die  Strafe  bis  auf  fünf  Mark  ermäßigt  werden.  (&amp;amp;  13  des  Hsst.  G.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster-SEintrag.
—  .....—  —...—“—————...————.  —
"„  Zahl  und  Bezeichnung  der  gemieteten  Räume  Jähr-Name
  und  Stand  Gebäude  *-  «  *7  -"·.  "«·«Bemerkunqenfürdie
und  Tsz  Sonstige  Räume  licher  Erklärungsabgabe
des  Mieters  Zimmer  Kammer  nüche  Bap  Aeben-Keller,  Gewölbe.  Läden,  Magazine.  Miet-.)Ullnga
gelasse  Stallungen,  Remisen,  Säle,  Speicher,  "  des  P  8
Stockwerk  Lager.  Wertstatten  und  dergleichen)  zins  zieter
"  *.
Alfred  Müller,  Hauptgebaucde  -kusser  ¼/%%  Alietziusen  hat
Kaufmann  77  5  7  7  7  ?Z  !  Keer-  ¼%%  7  Jaorrcertei  20%  nheler  i  *
Möbelhandlung)  Erdgeschoss  7  T’eryeslunde  7  /¼G%  v.
Euckgebaude  3000  Unterschrift  des  Mieters.
1
Erdyeschoss  1  7  rKGdGsC.  Noll##nq.  7  e  Datum:  25.  777  77.
7  1Tager  Name:  Alfred  Alüller.
        <pb n="155" />
        Nr.  12.  137

Anulage  4.

Rentamt  Gemeinde

Anzeige

über  den  Abbruch,  die  Errichtung  und  die  Änderung  von  Gebäuden  und
Gebäudeteilen

für  19

Vorschriften  für  die  Erstattung  der  Anzeige.

1.  Die  Anzeigen  über  den  Abbruch,  die  Errichtung  und  die  Anderung  von  Gebäuden  und  Gebäudeteilen  sind
in  Gemeinden  mit  mehr  als  40000  Einwohnern  für  jeden  Kalendermonat  bis  zur  Mitte  des  nachfolgenden
Monats,  erstmals  bis  zum  15.  Februar  1912,  in  den  übrigen  Gemeinden  für  jedes  Kalendervierteljahr
in  der  ersten  Hälfte  des  nachfolgenden  Monats,  erstmals  bis  zum  15.  April  1912,  an  das  Rentamt  zu
erstatten.

2.  Dem  Abbruche  von  Gebäuden  —  Spalte  5,  6  —  ist  die  Zerstörung  von  Gebäuden  durch  Elementarereig
nisse  (Brand,  Wassergewalt  usw.)  gleich  zu  behandeln.)

3.  Der  Beginn  der  Bauänderungen  —  Spalte  8  —  ist  nur  in  Mietsteuergemeinden  für  solche  Bauänderungen
anzuzeigen,  die  im  Innern  eines  Gebäudes  vorgenommen  werden.  (Umbau  von  Stockwerken,  Auswechselung
von  Räumen  usw.).

4.  Die  Bauvollendung  —  Spalte  9  —  ist  in  jenem  Zeitpunkt  anzunehmen,  in  welchem  sich  der  Neubau  oder
der  geänderte  Gebäudeteil  der  Hauptsache  nach  in  einem  Zustande  befindet,  der  die  Benützung  zu
jenen  Zwecken  gestattet,  wofür  die  Herstellung  erfolgt  ist.

5.  Die  Gemeindebehörden  haben  sich  von  den  Tatsachen,  die  nach  den  §§  33,  34  des  Haussteuergesetzes  auf  den
Beginn,  die  Anderung  oder  Beendigung  der  Haussteuerpflicht  von  Einfluß  sind,  durch  örtliche  Erhebung
und  Einsichtnahme  zuverlässige  Kenntnis  zu  verschaffen.

Die  Erstattung  einer  Anzeige  ist  auch  veranlaßt,  wenn  ohne  Besitzwechsel  und  bauliche  Anderung  die  Voraussetzungen

  für  die  Veranlagung  zur  Haussteuer  oder  für  die  Gewährung  der  Steuerfreiheit  in  Wegfall
gekommen  sind:  Vgll.  §  2  Abs.  IV  und  §  33  Abs.  IV  des  Haussteuergesetzes.

—
—“

*)  Über  das  Erfordernie  der  Austrittserklärung  aus  der  Brandversicherungsanstalt  bei  Abbruch  brandversicherter
  Gebäude  vgl.  Entschl.  d.  Staatsmin.  d.  Innern  vom  4.  Mai  1908  (Inn.  M.  Bl.  S.  254/255).
        <pb n="156" />
        138

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3  4  5  6
Zeitpunkt
Ord.  Name  und  Stand  Haus  des
aus-#nungs.
  des  Ort  (Straße)  Abbruch  von  Gebäuden  Abbruchs
*  ..  Nr.  —  —
Nr.  Gebänude--Eigentümers
Monat  Jahr
4  er-J#rdyge.  l
!
1  Koch  Tleinrick,  T’rucherstrae  2M  Abbruch  des  Dferdestalls  Januar  1912
Bäcker  1
2  Oberle  Michael,  Kapuzinerstr##ß#  2  —  —-  —
Wirt
7  Eggl  FE#tz,  Amperteg  3Abbrueh  des  tadels  Fehruar  192
Miiller  «
4  Hoch  Karl,  Afarltplat:  1#)  —  —
Kaufmann
5  Vogl  Anton,  Sommerstra  sie  15  ESerstöruny)  des  Dachoe.ebr  1912
TBaumez:ster  schossesund  .  S(ockvertes  «
im  Ilohnhause  dureh  Brand
6  Neuner  Leo,  Marktplat:  11  —  —  —
Privdtier
7  Bruꝗ  Emil,  TLöwenstrale  17  —  —-Keniner

l
8  Reich  Otto,  WValdatra  sie  3
Fabrikbesitaer  7  —
5
s
98mdtgemeimie  JIIarlksiplalz  1  —
        <pb n="157" />
        Aqdusern

 

 

 

 

die  minderbemittelte  Hevölkerung.



Das  Erdgesehoß  ist  nicht
mehr  vermietet,  sondern
dient  seit  1.  Maræ  1912
Zuecken  der  öfentlichen

Armenpflege.

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Anzeige  wird  bestätigt:

Nr.  12.  139
7  8  9  10  11
Nummer  des
Beginn  der  Vollendung  der.  Vormer-“
Neubauten  un
Neubanten  Bauänderungen]  Bauänderungen  Bemerkungen  kungsbuchs
und  Banünderungenn  H.  w  des
i  RentJMM
0
Monat  Jah  Monat  Jahr  —·——
Wiederaufbau  des  Eferdestalls  —  Marz  1972
HM'o#ausanbau  —  —  hebruur  1912
—  —  —  —  Wiederaufbau  erfolgt  im
Herbete  1912.
Ladenvergrõ  berunꝗ  dureh  Hin-  Februar  191723  5%z=  15972
zunahme  eines  Zimmers
—  —  uübrigen  Geschosse
werden  fortbeniitat.
mhau  des  Erdgeschosses  im  Februar  1912  Madra  1912
Fohnhause
Aufbau  ernes  Stockicertes  auf  —  —  A#l#ar-  1972
das  Wohnhaus
Erbasung  von  3  4Arbeitertesn-  —  —  zielt-«-  1912Kiefnwolmungzbuutcnjär

 

 

25
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        rsetzund  Verordunngs  glat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  13.

München,  den  4.  März  1911.

—  —  ———  *#  §...“—-Inhalt:



Behanntmachung  vom  27.  Februar  1911,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt-  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1911,  betreffend  Ergänzung  und
Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  —  Bekanntmachung  vom  2.  März  1911  über
die  Bekämpfung  der  Maul=  und  Klauenseuche.

 

 

 

 

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

#f.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  März  1911  zur  Eröffnung  kommende  schmalspurige  Bahnlinie
Daunstadt  —Meckenheim  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —
GBBl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  27.  Februar  1911.

v.  Frauendorser.
26
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        142

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1909
S.  29)  wird,  wie  folgt,  ergänzt  und  abgeändert:

Nr.  Ib.  Munition.
In  den  Eingangsbestimmungen  wird  die  Ziffer  6  d  gefaßt:
d)  Fertige  Zentralfeuerpappepatronen.  Die  Pappe  muß  so  beschaffen  sein,
daß  ein  Brechen  bei  der  Beförderung  ausgeschlossen  ist.

Nr.  II.  Selbstentzündliche  Stoffe.

1.  In  den  Eingangsbestimmungen  wird  als  Ziffer  12  nachgetragen:

12.  Gebrauchte  Hefebentel,  ungereinigt.
2.  Im  Abschnitt  A.  Verpackung.  wird  als  Abs.  (9)  hinzugefügt:

(9)  Gebrauchte,  ungereinigte  Hefebeutel  (Ziffer  12)  sind  in  dicht
schließende  Behälter  zu  verpacken.

3.  Im  Abschnitt  B.  Sonstige  Vorschriften.  Abs.  (2)  wird  als  Unterabsatz  d  nachgetragen:



d)  gebrauchte  Hefebeutel  (Ziffer  12)  gereinigt  sind,

Nr.  III.  Brennbare  Flüssigkeiten.

In  den  Eingangsbestimmungen  wird  der  erste  Absatz  der  Ziffer  2  gefaßt:

Flüssigkeiten,  die  bereitet  sind  einerseits  aus  Petroleumnaphtha
  oder  ähnlichen  leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten,  anderseits
  aus  Harz,  Kautschuk,  Guttapercha,  Seife,  Asphalt,  Teer
oder  dergleichen.

Nr.  V.  Atzende  Stoffe.

Im  Abschnitt  B.  Sonstige  Vorschriften.  wird  Abs.  (3)  gefaßt:
(3)  Die  Stoffe  der  Ziffern  1  bis  5  sind  in  offenen  Wagen  zu  befördern.
  Doch  dürfen  auch  bedeckte  Wagen  verwendet  werden
a)  für  Stoffe  der  Ziffer  3,  wenn  sie  in  starke,  dichte  Eisenfässer,  die
höchstens  bis  neun  Zehntel  ihres  Fassungsraums  gefüllt  sein  dürfen,  verpackt
  sind;
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        N.  13.  143

b)  für  Brom  (Ziffer  4)  bis  zu  500  g  und  für  die  Stoffe  der  Ziffern  1,
2  und  3  bis  zu  10  kg,  allein  oder  mit  anderen  Gegenständen  zusammengepackt,
  wenn  die  Gefäße  in  starke  Holzbehälter  fest  eingebettet  sind.
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  28.  Februar  1911.
v.  Franendorfer.

 

Nr.  401  à  162.
Bekanntmachung  über  die  Bekämpfung  der  Maul=  und  Klauenseuche.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Für  die  Dauer  der  gefahrdrohenden  Verbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche  im
Deutschen  Reiche  werden  auf  Grund  der  §§  19,  20,  30  des  VBiehseuchengesetzes  vom
23.  Juni  1880/1.  Mai  1894  und  des  §  1  der  Bundesratsinstruktion  hierzu  vom
27.  Juni  1895  folgende  Vorschriften  erlassen:

I.  Verkehr  mit  Wiederkäuern  (Rindern,  Schafen,  Ziegen)  und  Schweinen,  die  nach  Bayern
aus  anderen  Gebietsteilen  des  Deutschen  Reichs  eingebracht  werden.

§  1.

!  Die  nach  §  59  Abs.  7  Nr.  2  Buchst.  a  der  Bundesratsinstruktion  zum  Viehseuchengesetz
  erforderliche  Zustimmung  der  Polizeibehörde  des  Schlachtorts  zur  Einfuhr  von  Wiederkänern
  und  Schweinen  aus  Sperrgebieten  in  Schlachtviehhöfe  oder  in  öffentliche  Schlachthäuser
  ist  für  Herkünfte  aus  außerbayerischen  Sperrgebieten  regelmäßig  zu  versagen.

Für  Herkünfte  aus  Beobachtungsgebieten  ist  die  Zufuhrerlaubnis  nach  §  59a
Abs.  3  im  Zusammenhalte  mit  §  59  Abs.  7  Nr.  2  Buchst.  a  aaO.  in  der  Regel  nur
dann  zu  versagen,  wenn  es  an  Platz  zur  gesonderten  Unterbringung  der  Tiere  fehlt.

Ul  Herkünfte  aus  Beobachtungsgebieten  müssen  längstens  binnen  6  Stunden  nach  der
Ankunft  am  Bestimmungsort  abgeschlachtet  werden.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,
kann  in  besonderen  Fällen  eine  längere  Frist  gewähren.

Ausnahmsweise  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zulassen,  daß  Tiere  nicht
am  Ankunftsort  abgeschlachtet,  sondern  von  dort  zur  sofortigen  Abschlachtung  nach  benachbarten
  Orten  unter  den  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  ausgeführt  werden.

6  §  2.
!  Für  sämtliche  Wiederkäuer  und  Schweine  muß  durch  ein  tierärztliches  Zeugnis  nachgewiesen

  werden,  daß  die  Tiere  unmittelbar  vor  dem  Abgange  vom  Herkunftsort  oder
26*
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        144

spätestens  vor  der  Verladung  auf  der  Eisenbahn  untersucht  und  frei  von  Maul-  und  Klauen—
seuche  sowie  von  seuchenverdächtigen  Erscheinungen  befunden  worden  sind.

II  Das  Zeugnis  hat  ferner  über  folgende  Punkte  Aufschluß  zu  geben:  Herkunfts=  oder
Verladeort,  Bezirk  (Kreis  usw.),  in  dem  der  Herkunfts=  oder  Verladeort  liegt,  Herkunftsland,
Name  und  Wohnort  des  Vorbesitzers  (am  Herkunftsort)  oder  des  Absenders,  Gattung  und
Stückzahl  der  Tiere,  bei  Rindern  für  jedes  einzelne  Stück  auch  Geschlecht,  beiläufiges  Alter,
Rasse  (Schlag),  Farbe,  Abzeichen  und  etwaige  besondere  Merkmale  (Brandzeichen  u.  dergl.).

§  3.

1  Wer  Wiederkäuer  oder  Schweine  auf  der  Eisenbahn  einführt,  hat  hiervon  den  Distriktspolizeibehörden
  des  Entladeorts  und  des  Bestimmungsorts  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Anzeige
(auch  die  an  die  Distriktspolizeibehörde  des  Bestimmungsorts)  hat  spätestens  bei  der  Ankunft
der  Tiere  am  Entladeorte  zu  erfolgen.  In  der  Anzeige  sind  Gattung,  Stückzahl,  Herkunft
und  Bestimmungsort  der  Tiere  anzugeben.

II  Erfolgt  die  Einfuhr  nicht  auf  der  Eisenbahn,  sondern  auf  Landwegen,  so  ist  die  Anzeige
an  die  Distriktspolizeibehörde  der  zunächst  berührten  bayerischen  Gemeinde  und  an  die
Distriktspolizeibehörde  des  Bestimmungsorts  und  zwar  spätestens  bei  der  Ankunft  der  Tiere
zu  erstatten.

III!  Außerdem  ist  die  Ortspolizeibehörde  des  Bestimmungsorts  spätestens  12  Stunden  nach
dem  Eintreffen  der  Tiere  am  Bestimmungsort  unter  Vorlage  des  tierärztlichen  Zengnisses
(§  2)  von  der  Ankunft  der  Tiere  zu  benachrichtigen.

IV  Für  Wiederkäuer  und  Schweine,  die  unmittelbar  in  Viehhöfe  oder  Schlachthöfe  (öffentliche
Schlachthäuser)  eingebracht  werden,  ist  die  Anzeige  statt  an  die  Distriktspolizeibehörde  und
an  die  Ortspolizeibehörde  nur  an  die  Direktion  des  Viehhofs  oder  Schlachthofs  zu  erstatten.

Die  Ortspolizeibehörde,  in  den  Fällen  des  Abs.  IV  die  Direktion  des  Viehhofs  oder
Schlachthofs,  hat  das  tierärztliche  Zeugnis  (§  2)  ein  Jahr  lang  aufzubewahren  und  die
Anzeigeerstattung  auf  Verlangen  zu  bestätigen.

84.

1  Wiederkäuer  und  Schweine,  die  auf  der  Eisenbahn  eingeführt  werden,  sind  bei  der
Entladung  einer  amtstierärztlichen  Untersuchung  zu  unterstellen  (vgl.  §  13).

II  Wiederkäuer  und  Schweine,  die  auf  Landwegen  eingebracht  werden,  sind  der  amtstierärztlichen
  Untersuchung  in  derjenigen  bayerischen  Gemeinde  zu  unterstellen,  deren  Bezirk
zuerst  berührt  wird.

III  Die  Distriktspolizeibehörde  des  Bestimmungsorts  kann  für  solche  Tiere,  die  nicht  zur
Weiterveräußerung  bestimmt  sind,  statt  der  Untersuchung  am  Entladeort  oder  in  der  zuerst
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        Nr.  13.  145

berührten  bayerischen  Gemeinde  die  Untersuchung  am  Bestimmungsort  oder  am  Wohnsitze
des  Tierarztes  zulassen.

5.

Der  für  die  Untersuchung  zuständige  Tierarzt  (§  13)  hat  das  vorgeschriebene  Zeugnis
(§  2)  auf  seine  ordnungsmäßige  Ausfertigung  zu  prüfen  und  jedes  einzelne  Tier  auf
Maul=  und  Klauenseuche  genau  zu  untersuchen.

I.  Die  Untersuchung  darf  nur  bei  Tageshelle  vorgenommen  werden.  Für  Viehhöfe  und
Schlachthöfe,  in  denen  die  Entladestellen  mit  ausreichender  künstlicher  Beleuchtung  versehen
sind,  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  die  Untersuchung  auch  bei  künstlicher
Beleuchtung  zulassen.

ul  Der  Untersuchungsbefund  ist  auf  Verlangen  zu  bescheinigen-IV

  Die  mit  den  Untersuchungen  betrauten  Tierärzte  haben  ein  Verzeichnis  zu  führen,
aus  dem  für  jede  Sendung  Herkunft,  Gattung,  Stückzahl,  Vorbesitzer  und  Empfänger  der
Tiere,  Ort,  Zeit  und  Dauer  der  Untersuchung  sowie  die  hierfür  berechnete  Gebühr  ersichtlich
sind.  Das  Verzeichnis  ist  2  Jahre,  vom  Tage  des  letzten  Eintrags  an  gerechnet,  aufzubewahren.


86.

!Wird  bei  der  Ankunft  der  Tiere  am  Untersuchungsorte  (§  4)  das  vorgeschriebene
Zeugnis  (§  2)  nicht  oder  nicht  in  ordnungsmäßiger  Ausfertigung  beigebracht,  so  sind  die
Liere  in  der  Regel  an  den  Abgangsort  zurückzuweisen,  sofern  der  Einbringer  nicht  die
sofortige  Abschlachtung  vorzieht.

II  Wird  bei  der  Untersuchung  auch  nur  ein  Tier  als  mit  Maul=  und  Klauenseuche
bchaftet  oder  als  der  Seuche  verdächtig  befunden,  so  ist  nach  den  allgemeinen  seuchenpolizeilichen
  Vorschriften  zu  verfahren  (vgl.  insbesondere  §  12  Abs.  2,  3  des  Biehseuchengesetzes
und  §  66  der  Bundesratsinstruktion  hierzu).

§  7.

Ergibt  sich  bei  der  tierärztlichen  Untersuchung  am  Entladeort,  in  der  Grenzgemeinde
oder  am  Wohnsitze  des  Tierarztes  keine  Beanstandung,  so  sind  die  Tiere  sofort  auf  dem
künzesten  Wege  und  ohne  Aufenthalt  an  den  Bestimmungsort  zu  verbringen.  Schweine
dürfen  jedoch  auf  bayerischem  Gebiete  nicht  getrieben,  sondern“  müssen  auf  Fahrzeugen  ohne
Verwendung  von  Rindergespannen  befördert  werden.  Die  benützten  Fahrzeuge  und  Behältnisse
  sind  nach  jedesmaligem  Gebrauch  unter  Beachtung  etwaiger  amtstierärztlicher  Anordnungen
  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren;  der  Vollzug  ist  polizeilich  zu  überwachen.
        <pb n="164" />
        146

«  §8.

1Am  Bestimmungsorte  sind  die  Tiere  in  gesonderten,  abgeschlossenen  Räumen  unterzubringen
  und  dort  auf  die  Dauer  von  10  Tagen  der  polizeilichen  Beobachtung  zu  unterstellen.
  Sie  dürfen  aus  den  für  sie  bestimmten  Räumlichkeiten,  zwingende  Notfälle  ausgenommen,
  nur  mit  distriktspolizeilicher  Erlaubnis  zur  sofortigen  Schlachtung  entfernt  werden.

II  Ist  die  Unterbringung  der  Tiere  in  gesonderten,  abgeschlossenen  Räumen  nicht  möglich,
so  unterliegen  sämtliche  in  dem  Gehöft  untergebrachten  Wiederkäuer  und  Schweine  gleichfalls
der  zehntägigen  polizeilichen  Beobachtung.

III  Für  Schafherden  kann  die  polizeiliche  Beobachtung  auch  auf  entsprechend  abgegrenzten
Weideflächen  durchgeführt  werden.

§  9.
!  Am  letzten  Tage  der  Beobachtungsfrist  oder  nach  ihrem  Ablaufe  sind  die  Tiere  einer
erneuten  amtstierärztlichen  Untersuchung  zu  unterstellen.

II  Ergibt  die  Untersuchung,  daß  die  Tiere  von  Maul=  und  Klauenseuche  und  von  seuchenverdächtigen
  Erscheinungen  frei  sind,  so  hört  die  Beobachtung  auf.

III  Wird  dagegen  bei  der  Untersuchung  auch  nur  ein  Tier  als  mit  Maul=  und  Klauenseuche
  behaftet  oder  der  Seuche  verdächtig  befunden,  so  ist  nach  den  allgemeinen  seuchenpolizeilichen
  Vorschriften  zu  verfahren.

1V  Das  Ergebnis  der  Untersuchung  ist  auf  Verlangen  zu  bescheinigen.

8  10.

Im  Nachbar  verkehr  zwischen  bayerischen  und  nichtbayerischen  Bezirken  kann  die
Distriktspolizeibehörde  des  Bestimmungsorts  (Marktorts)  die  polizeiliche  Beobachtung  nachlassen,
  soweit  es  sich  nachweislich  um  Herkünfte  aus  Bezirken  handelt,  die  von  Maulund
  Klauenseuche  frei  sind.

§  11.
!Vo.  der  polizeilichen  Beobachtung  ist  abzusehen:
1.  in  öffentlichen  Schlachthäusern  (Schlachthöfen)  unter  der  Bedingung,  daß  die  Tiere
innerhalb  2  Tagen  algeschlachtet  werden;
2.  in  Schlachtviehhöfen  —  d.  i.  solchen  Viehhöfen,  in  denen  nur  Schlachtvieh
gehandelt  werden  darf  —  unter  der  Bedingung,  daß  die  Tiere  binnen  3  Tagen
a)  entweder  in  einem  öffentlichen  Schlachthause  des  Ankunftsorts  abgeschlachtet  oder
b)  nach  anderen  Schlachtviehhöfen  oder  nach  öffentlichen  Schlachthäusern  mit
der  Eisenbahn  ausgeführt  werden;
        <pb n="165" />
        Nr.  13.  147

3.  in  Biehhöfen,  in  denen  Schlacht=  und  Nutzvieh  gehandelt  werden  darf,
à)  hinsichtlich  des  Schlachtviehes  unter  der  in  Nr.  2  genannten  Bedingung,
b)  hinsichtlich  des  Nutzviehes  unter  der  Bedingung,  daß  die  Tiere  innerhalb
4  Tagen  ausgeführt  und  am  Bestimmungsorte  der  zehntägigen  polizeilichen
Beobachtung,  vom  Tage  der  Einbringung  in  den  Viehhof  an  gerechnet,
unterstellt  werden.
II  Von  jeder  nach  Nr.  2  und  3  erfolgenden  Ausfuhr  hat  die  Direktion  des  Schlachtviehhofs
  oder  Viehhofs
a)  in  den  Fällen  der  Nr.  2  und  3  a  die  Direktion  des  Bestimmungs-Schlachtviehhofs
  oder  -Viehhofs,
b)  in  den  Fällen  der  Nr.  3  b  die  Distriktspolizeibehörde  des  neuen  Bestimmungsorts

var  Abgang  der  Tiere  auf  Kosten  des  Ausführenden  telegraphisch  oder  telephonisch  zu  verständigen.
  Hierbei  sind  anzugeben:  Gattung  und  Stückzahl  der  Tiere,  die  Zeit,  während
der  die  Tiere  bereits  in  dem  Schlachtviehhof  oder  Viehhofe  gestanden  waren,  und  der  voraussichtliche
  Zeitpunkt  des  Abganges  der  Tiere.

12.

Wiederkäuer  und  Schweine,  die  in  Schlachthöfe  oder  Viehhöfe  eingebracht  werden,  sind
dort,  auch  soweit  sie  der  polizeilichen  Beobachtung  nicht  unterliegen,  tunlichst  getrennt  von
dem  einheimischen  Vieh  aufzustellen.

§  13.

Die  in  den  §§  4  und  8  vorgeschriebene  amtstierärztliche  Untersuchung  ist  bei  Tieren,
die  am  Wohnsitze  des  Bezirkstierarztes  entladen  oder  unter  Beobachtung  gestellt  werden,  durch
den  Bezirkstierarzt  vorzunehmen.  In  allen  übrigen  Fällen  sowie  für  den  Fall  der  Behinderung
des  Bezirkstierarztes  kann  die  Distriktspolizeibehörde  im  Benehmen  mit  dem  Bezirkstierarzt
auch  andere  entsprechend  qualifizierte  Tierärzte  mit  den  Untersuchungen  betrauen.  Von
diser  Befugnis  ist  im  Interesse  der  raschen  Erledigung  und  der  Verbilligung  der  Untersuchungen
  möglichst  ausgedehnter  Gebrauch  zu  machen.

II.  Verkehr  mit  Wiederkäuern  und  Schweinen  innerhalb  Bayerns.
.  §  14.
1Das  Treiben  von  Schafherden  von  Weide  zu  Weide  ist  nur  mit  distriktspolizeilicher

Erlaubnis  und  nur  auf  dem  distriktspolizeilich  genehmigten  Wege  zulässig.  Die  Erlaubnis
zum  Treiben  von  Schafherden  auf  größere  Entfernungen  ist  zu  versagen,  wenn  die  Be-
        <pb n="166" />
        148

förderung  auf  der  Eisenbahn  möglich  ist.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  in
besonders  gelagerten  Fällen  Ausnahmen  zulassen  oder  den  Transport  von  Wanderschafherden
vorübergehend  noch  weiter  beschränken.

II  Die  nach  §  3  der  Bekanntmachung  vom  3.  November  1896  (GVhl.  S.  623)  vorgeschriebene
  Untersuchung  von  Wanderschafherden  nach  dem  Uberschreiten  der  Landesgrenze
hat  in  der  Regel  durch  den  Bezirkstierarzt  zu  erfolgen,  ausnahmsweise  kann  sie  von  der
Distriktspolizeibehörde  im  Benehmen  mit  dem  Bezirkstierarzt  auch  einem  anderen  Tierarzt
übertragen  werden.

ml  Schafherden,  die  auf  außerbayerische  Weiden  gebracht  werden,  müssen  beim  Abgange
von  der  bayerischen  Weide  durch  den  Bezirkstierarzt  untersucht  werden.  Der  Untersuchungsbefund
  ist  amtlich  zu  bescheinigen.

§  15.

Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  können  anordnen,  daß  die  Herkunft  von
Wiederkäuern  und  Schweinen,  die  im  inner  bayerischen  Berkehr  auf  Märkte,  Viehhöfe  oder
Schlachthöfe  (öffentliche  Schlachthäuser)  gebracht  werden,  durch  ein  amtliches  Ursprungszeugnis
nachgewiesen  werden  muß.

III.  Gemeinsame  Vorschriften.
§  16.

1  Für  die  rechtzeitige  Beiziehung  des  Tierarztes  (8S  13,  14  Abs.  II,  III)  haben  die
Tierbesitzer  oder  Tierführer  Sorge  zu  tragen.

II  Diesen  fallen  auch  die  Kosten  der  tierärztlichen  Untersuchung  und  der  Bescheinigung
zur  Last.

8  17.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in  SS  1—15  unterliegen,  soweit  die  Vorschriften
  nicht  lediglich  Dienstesvorschriften  für  die  mit  dem  Vollzuge  betrauten  Behörden
und  Tierärzte  sind,  den  Strafbestimmungen  des  §  66  Ziff.  4  des  Viehseuchengesetzes  und
des  §  328  des  Strafgesetzbuchs.

§  18.

1  Gegenwärtige  Bekanntmachung  tritt  am  8.  März  1911  in  Kraft.

II  Gleichzeitig  werden  die  oberpolizeilichen  Vorschriften  der  Regierungen,  Kammern  des
Innern,  über  die  polizeiliche  Beobachtung  von  Wiederkäuern  und  Schweinen,  dann  über
den  Schlachtzwang  für  Herkünfte  aus  verseuchten  außerbayerischen  Gebietsteilen  des  Deutschen
Reichs  aufgehoben.

München,  den  2.  März  1911.
Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="167" />
        eseh  und  Vrrorduungs-Blul

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  14.

München,  den  7.  März  1911.

nnmm-tuts:

 

 

Inhalt.  *

Lönigliche  Verordnung  vom  28.  Februar  1911,  den  Vollzug  des  Beamtengesetzes  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  28.  Februar  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  3.  März  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlacht
schweinen  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Verleihung  der  Würde  eines  erblichen

eichs.
rates  der  Krone  Bayern.  —  Verleihung  der  Würde  eines  lebenslänglichen  Reichsrates  der  Krone  Bayern.  —
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Nr.  5087.

Königliche  Verordnung,  den  Vollzug  des  Beamtengesetzes  betreffend.
Im  MNamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Ti#tpold.

In  Gsttes  Snaden  Königlicher  Prinz  uon  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

I.  In  der  der  Verordnung  vom  6.  September  1908  beigegebenen  Gehaltsordnung
für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  wird  eingeschaltet:  .

1.  bei  Klasse  7  hinter  „Konrektoren  der  Realgymnasien“:  „Konrektor  des  Technikums
in  Nürnberg“;

27
        <pb n="168" />
        150

2.  bei  Klasse  9:

a)  hinter  „Landgerichtsärzte“:  „Bakteriologen  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten",

b)  hinter  „Professoren  der  Hebammenschulen“:  „Konservatoren  der  Technischen

Hochschule“;

bei  Klasse  11  vor  „Außerordentliche  Professoren  der  Universitäten“  (als  neuer

Vortrag  für  die  Beamten  aus  dem  Geschäftskreise  des  K.  Staatsministeriums  des
Innern)  „Leiter  der  Anstalt  für  Bienenzucht“;

bei  Klasse  12  hinter  „Flurbereinigungsgeometer“:  „Fachlehrer  und  Abteilungsleiter

der  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau“;

bei  Klasse  17:

a)  hinter  „Revisoren  der  Regierungen,  Kammern  des  Innern“:  „Sekretäre  des
Stenographischen  Instituts",

b)  hinter  „Kulturbauführer  des  kulturtechnischen  Dienstes“:  „Assistenten  der  Lehrund
  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau",

J)  hinter  „Bibliotheksekretär'“:  „Sekretäre  der  Meteorologischen  Zentralstation“

bei  Klasse  19  hinter  „Faktor  der  Druckerei  des  Hauptmünzamts“:  „Obermaschinist

des  Hofbräuamts“;

bei  Klasse  21:

a)  hinter  „Kanzleiassistenten  des  Reichsarchivs“:  „Präparatoren  und  Präparatorinnen
  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“,

b)  hinter  „Baupaliere  der  Arbeitshäuser“:  „Obergärtner  der  Agrikulturbotanischen
Anstalt“",

Jc)  hinter  „Präparatoren  der  Graphischen  Sammlung“":  „Baunzeichner  der  Universitäten“
  und  hinter  diesem  Vortrage:  „Zeichner  der  Technischen  Hochschule“,

d)  hinter  „Kanzlei=  und  Registraturassistenten  des  Obersten  Rechnungshofs":
„Präparatoren  der  Forstlichen  Versuchsanstalt“,

e)  hinter  „Offizianten  der  Messungsämter“:  „Baupalier  des  Hofbräuamts“

8.  bei  Klasse  22  hinter  „Flußmeister“:  „Maschinisten  der  Bauämter“;
9.  bei  Klasse  23:

a)  hinter  „Kanzlei=  und  Registraturassistenten  der  Meteorologischen  Zentralstation“:
„Kanzlei=  und  Registraturassistenten  der  Gemäldegalerien"“,

b)  hinter  „Kanzlei=  und  Registraturassistenten  der  Hebammenschulen“:  „Kanzleiassistenten
  der  Hof=  und  Staatsbibliothek“:
        <pb n="169" />
        Nr.  14.  151

10.  bei  Klasse  25  hinter  „Kulturaufseher  der  Moorkulturanstalt“:  „Gehilfen  der  Lehrund
  Versuchsanstalt  für  Wein  und  Obstbau“  und  hinter  diesem  Vortrage:  „Hausmeister
  der  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau“;

11.  bei  Klasse  26  vor  „Sekretariatsassistenten  der  Landgerichte“  (als  neuer  Vortrag
für  die  Beamten  aus  dem  Geschäftskreise  des  K.  Staatsministeriums  des  K.  Hauses
und  des  Außern):  „Kanzleiassistenten  der  Berginspektionen"“;

12.  bei  Klasse  28:

à)  vor  „Diener  der  Bezirksämter“:  „Bienenmeister  der  Anstalt  für  Bienenzucht“,

b)  hinter  „Diener  der  Untersuchungsanstalten  für  Nahrungs=  und  Genußmittel“:
„Diener  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“  und  hinter  diesem  Vortrage:
  „Diener  der  Anstalt  für  Bienenzucht“;

13.  bei  Klasse  30  hinter  „Gestütswärter“:  „Laboratoriumsdiener  der  Lehr=  und  Versuchsanstalt
  für  Wein=  und  Obstbau".

Außerdem  werden  in  der  Gehaltsordnung

14.  bei  Klasse  23  der  Vortrag:

„Kanzleiassistenten  des  Hydrotechnischen  Bureaus“  durch  den  Vortrag:
„Kanzlei=  und  Zeichnungsassistenten  des  Hydrotechnischen  Bureaus“;
15.  bei  Klasse  26  die  Vorträge:
„Kanzleiassistenten  der  Bauämter“  und
„Kanzleiassistenten  der  Sektionen  für  Wildbachverbauung“
durch  die  Vorträge:

„Kanzlei=  und  Zeichnungsassistenten  der  Bauämter“  und
„Kanzlei=  und  Zeichnungsassistenten  der  Sektionen  für  Wildbachverbauung"“

arsetzt.

II.  In  der  mit  Verordnung  vom  23.  Dezember  1908  erlassenen  Rangordnung

wird  eingeschaltet:

1.  bei  der  VI.  Klasse,  Abteilung  2,  hinter  „Konrektoren  der  Realgymnasien“:  „Konrektor
  des  Technikums  in  Nürnberg“;

2.  bei  der  VII.  Klasse,  Abteilung  1:

a)  hinter  „Zentralimpfarzt“:  „Bakteriologen  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“,



b)  hinter  „Oberinspektoren  der  Versicherungskammer“:  „Leiter  der  Anstalt  für
Bienenzucht",

c)  hinter  „Professoren  der  Hebammenschulen“:  „Konservatoren  der  Technischen
Hochschule“;

277
        <pb n="170" />
        152

3.  bei  der  VIII.  Klasse,  Abteilung  1,  hinter  „Flurbereinigungsgeometer“:  Fachlehrer
und  Abteilungsleiter  der  Lehr-  und  Versuchsanstalt  für  Wein-  und  Obstbau“;

4.  bei  der  X.  Klasse,  Abteilung  2:
a)  hinter  „Revisoren  der  Regierungen,  Kammern  des  Innern“:  „Sekretäre  des
Stenographischen  Instituts“,
b)  hinter  „Kulturbauführer  des  kulturtechnischen  Dienstes“:  „Assistenten  der
Lehr-  und  Versuchsanstalt  für  Wein-  und  Obstbau“,
c)  hinter  „Bibliotheksekretäre“:  „Sekretäre  der  Meteorologischen  Zentralstation“;
5.  bei  der  Xl.  Klasse,  Abteilung  1,  hinter  „Faktor  der  Druckerei  des  Hauptmünzamts“:
„Obermaschinist  des  Hofbräuamts“;

6.  bei  der  Xl.  Klasse,  Abteilung  2:

a)  hinter  „Kanzleiassistenten  des  Reichsarchivs::  „Präparatoren  und  Präparatorinnen
  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“,

b)  hinter  „Baupaliere  der  Arbeitshäuser“:  „Obergärtner  der  Agrikulturbotanischen
Anstalt",

c)  hinter  „Präparatoren  der  Graphischen  Sammlung“:  „Bauzeichner  der  Universitäten
  und  hinter  diesem  Vortrage:  „Zeichner  der  Technischen  Hochschule“,

d)  hinter  „Kanzlei=  und  Registraturassistenten  des  Obersten  Rechnungshofs"“:
„Präparatoren  der  Forstlichen  Versuchsanstalt"“,

e)  hinter  „Offizianten  der  Messungsämter“:  „Baupalier  des  Hofbräuamts“;

7.  bei  der  XII.  Klasse:
a)  hinter  „Flußmeister“:  „Maschinisten  der  Bauämter“,
b)  hinter  „Kanzlei=  und  Registraturassistenten  der  Meteorologischen  Zentralstation“:
„Kanzlei=  und  Registraturassistenten  der  Gemäldegalerien“,
c)  hinter  „Kanzlei=  und  Registraturassistenten  der  Hebammenschulen“:  „Kanzleiassistenten
  der  Hof=  und  Staatsbibliothek“

8.  bei  der  XIII.  Klasse,  Abteilung  1:
a)  vor  „Boten  und  Diener  des  Geheimen  Haus=  und  Staatsarchivs“:  „Kanzleiassistenten
  der  Berginspektionen“,
b)  hinter  „Kulturaufseher  der  Moorkulturanstalt“:  „Gehilfen  der  Lehr=  und
Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau“  und  hinter  diesem  Vortrage:  „Hausmeister
  der  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau“;

9.  bei  der  XIII.  Klasse,  Abteilung  2:
a)  hinter  „Werkaufseherinnen  der  Arbeitshäuser  und  Staatserziehungsanstalten“:
„Bienenmeister  der  Anstalt  für  Bienenzucht",
        <pb n="171" />
        Nr.  14.  153

b)  hinter  „Diener  der  Untersuchungsanstalten  für  Nahrungs=  und  Genußmittel“:
„Diener  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“  und  hinter  diesem  Vortrage:
  „Diener  der  Anstalt  für  Bienenzucht“;

10.  bei  der  XIV.  Klasse  hinter  „Gestütswärter“:  „Laboratoriumsdiener  der  Lehr=  und
Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau“.
Außerdem  werden  in  der  Rangordnung
11.  bei  der  XII.  Klasse  der  Vortrag
„Kanzleiassistenten  des  Hydrotechnischen  Bureaus“
durch  den  Vortrag:
„Kanzlei=  und  Zeichnungsassistenten  des  Hydrotechnischen  Bureaus“;

12.  bei  der  XIII.  Klasse,  Abteilung  1,  die  Vorträge:
„Kanzleiassistenten  der  Bauämter“  und
„Kanzleiassistenten  der  Sektionen  für  Wildbachverbauung“
durch  die  Vorträge:
„Kanzlei=  und  Zeichnungsassistenten  der  Bauämter“  und
„Kanzlei=  und  Zeichnungsassistenten  der  Sektionen  für  Wildbachverbauung“
ersetzt.

III.  Weiter  bestimmen  Wir  auf  Grund  des  Artikel  6  Abs.  4  des  Beamtengesetzes,  daß
das  Dienstverhältnis  der  unter  Ziff.  I  Nr.  1,  2a  und  d,  3  und  4  bezeichneten
Beamten,  die  nachträglich  in  die  Gehaltsordnung  ausgenommen  werden,  nach  einer
etatsmäßigen  Dienstzeit  von  drei  Jahren,  das  Dienstverhältnis  der  übrigen  Beamten
nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  zehn  Jahren  unwiderruflich  ist.

IV.  Bon  den  aus  dem  Militäretat  besoldeten,  nicht  zu  den  Militärverwaltungsbeamten
gehörigen  Beamten  werden  in  die  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Beamten  der
Zivilstaatsverwaltung  eingereiht:

der  Konrektor  der  Militärbildungsanstalten  in  die  Klasse  7,
der  Forstmeister  des  Militärforstamts  Grafenwöhr  in  die  Klasse  9,
der  Forstassistent  des  Militärforstamts  Grafenwöhr  in  die  Klasse  26.
Die  Rangordnung  für  die  etatsmäßigen  Beamten  der  Zivilstaatsverwaltung  wird
infolgedessen  wie  folgt  ergänzt:

bei  der  VI.  Klasse,  Abteilung  2,  der  Vortrag  „Konrektoren  der  humanistischen
  Gymnasien“  durch  den  Beisatz  „einschließlich  des  Konrektors  der
Militärbildungsanstalten“;

bei  der  VII.  Klasse,  Abteilung  1,  der  Vortrag  „Forstmeister“  durch
den  Beisatz  „einschließlich  des  Forstmeisters  des  Militärforstamts  Grafenwöhr“;
        <pb n="172" />
        154

bei  der  XIII.  Klasse,  Abteilung  1,  der  Vortrag  „Forstassistenten“
durch  den  Beisatz  „einschließlich  des  Forstafsistenten  des  Militärforstamts
Grafenwöhr“.

Die  Dauer  der  Widerruflichkeit  beträgt  für  den  Konrektor  der  Militärbildungsanstalten
und  den  Forstmeister  des  Militärforstamts  Grafenwöhr  drei  Jahre,  für  den  Forstassistenten
des  Militärforstamts  Grafenwöhr  zehn  Jahre.

Hienach  ist  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  28.  Februar  1911.

Luitpold,

Prinz  von  BZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.  Dr.  v.  BPrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  v.  Moser.

—  —  —  —  —  —

Nr.  7027a/4.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Handelsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber
lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  1  eingeteilte  Schuldverschreibungen
  in  den  Verkehr  zu  bringen:

10  Millionen  Mark  4%  ige  unverlosbare,  vom  Ausstellungstag  innerhalb  70  Jahren
seitens  der  Bank  kündbare,  jedoch  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nicht  rückzahlbare  Hypothekenpfandbriefe.
  Dagegen  sind  die  bereits  früher  zur  Ausgabe  genehmigten  3  ½  %  igen  Pfandbriefe
  im  Gesamtbetrage  von  53  390  000  MA  entsprechend  dem  gestellten  Antrag  einzubehalten.

München,  den  28.  Februar  1911.

J.  A.
Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="173" />
        Nr.  14.

Nr.  416a  20.

155

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

fl.  Staatsministerium  des  Jnnern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  22  und  33  sowie  aus  den  österreichischen  Sperrgebieten
  Nr.  VI  und  XI  (Bekanntmachungen  vom  12.  Oktober,  6.  und  31.  Dezember  1910
ud  13.  Januar  1911  —  G#Vl.  1910  S.  967,  1140;  1911  S.  2,  20  —)  wird

aufgehoben.
München,  den  3.  März  1911.

J.  A.

Ministerialrat  Heule.

Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  26.  Februar  1911  den  K.  Kammerjunker,
  Hauptmann  und  Batteriechef  im
9.  Feld-Artillerie-Regiment  Max  Gemmingen
Freiherrn  von  Massenbach  und  den  K.  Kammerjunker
  und  Oberleutnant  der  Reserve  des
1.  Schweren  Reiter-Regiments  Alfred  Freiherrn
  von  Soden-Fraunhofen,  auf  deren
alleruntertänigstes  Ansuchen,  zu  K.  Kämmerern
zu  ernennen.

verleihung  der  Würde  eines  erblichen
Reichsrates  der  Krone  Bayern.
zu  Namen  Teiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

 

haben  vermöge  Allerhöchsten  offenen  Dekretes
vom  23.  Februar  1911  in  Rücksicht  auf
die  Verfassungs-Urkunde  Titel  VI  §  3  und
auf  das  Gesetz  vom  9.  März  1828,  die
Bildung  der  Kammer  der  Reichsräte  betreffend,
den  K.  Kämmerer,  Rittmeister  der  Reserve
und  Fideikommißbesitzer  Max  Freiherrn  von
Bassus  in  Sandersdorf  und  den  K.  Kämmerer,
Leutnant  der  Reserve  und  Fideikommißbesitzer
Philipp  Rudolf  Grafen  von  Ingelheim,
gen.  Echter  von  und  zu  Mespelbrunn,
als  erbliche  Reichsräte  der  Krone  Bayern
allergnädigst  zu  ernennen  geruht.

Verleihung  der  Würde  eines
lebenslänglichen  Reichsrates  der
Kirone  Bayern.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
        <pb n="174" />
        156

haben  Sich  unterm  24.  Februar  1911
Allerhöchst  bewogen  gefunden,  den  Präsidenten
des  Oberlandesgerichts  München  Friedrich
Ritter  von  Heinzelmann  und  den  Wein—
gutsbesitzer  Franz  Buhl  in  Deidesheim  zu
lebenslänglichen  Reichsräten  der  Krone  Bayern
allergnädigst  zu  ernennen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  5.  Februar  1911  allergnädigst
  bewogen  gefunden,

dem  K.  Kämmerer  und  Präsidenten  der
K.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
  Freiherrn  von  Aretin  für  das  ihm
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog
  von  Mecklenburg-Schwerin  verliehene
Großkomturkreuz  des  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Hausordens  der  Wendischen  Krone
und

dem  K.  Kämmerer  und  Oberst  a.  D.
Theodor  Grafen  von  Montgelas  in
München  für  das  ihm  von  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Fürsten  von  Hohenzollern
verliehene  Ehrenkommenturkreuz  des  Fürstlich
Hohenzollernschen  Hausordens
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="175" />
        glat

 

Gesehund  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  15.

München,  den  9.  März  1911.
Inhaltt:

Königliche  Verordnung  vom  24.  Februar  1911,  die  Stiftung  eines  Ehrenzeichens  für  vierzigjährige  Dienstzeit
betreffend.  —  Königliche  Verordnun  6a  vom  24.  Februar  1911,  die  Stiftung  einer  Krone  zur  Prinz-Regent
Luitpold-Medaille  betreffend.  —  Hoftitel-Verleihungen.

 

—

 

Königliche  Verordnung,  die  Stiftung  eines  Ehrenzeichens  für  vierzigjährige  Dienstzeit  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

KLutpol!.
un  Sottes  Guaden  Söniglicher  #rim  uun  Luem,
Reurut.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  aus  Anlaß  Unseres  neunzigsten  Geburtsfestes
ein  Ehrenzeichen  für  vierzigjährige  Dienstzeit  zu  stiften  und  verordnen  darüber,  was  folgt:

l

Das  Ehrenzeichen  soll  vom  12.  März  1911  an  bestehen  und  den  Namen  Luitpoldkreuz

  führen.
II.

Das  Ehrenzeichen  ist  ein  vergoldetes  achtspitziges  Kreuz  in  Bronze;  die  Kreuzesarme
sind  breit  gerändert  und  verjüngen  sich  nach  innen.
28
        <pb n="176" />
        158
Die  Vorderseite  des  von  einem  schmalen  Reife  umrahmten  runden  Mittelschildes  zeigt
Unser  Brustbild  mit  der  Unmschrift:
„Luitpold,  Prinz-Regent  von  Bayern“
die  Rückseite  des  Kreuzes  zeigt  im  Mittelschilde  die  Inschrift:
„Für  ehrenvolle  vierzig  Dienstesjahre“
und  auf  die  vier  Kreuzesarme  verteilt:  die  Königskrone  und  das  Datum

„12.  März  1911“.

Das  Luitpoldkreuz  wird,  wie  das  Ehrenkreuz  des  K.  Ludwigsordens,  an  einem  karmesinroten,
  himmelblau  eingefaßten  Bande  auf  der  linken  Brust  getragen.

III.  4
Die  Verleihung  des  Luitpoldkreuzes  erfolgt  durch  Uns.

IV.

Das  Luitpoldkreuz  kann  an  alle  Personen  verliehen  werden,  die  im  Hof-,  Staats-,
Kirchen=  oder  Gemeindedienste  vierzig  Jahre  treu  und  ehrenvoll  gedient  haben.

An  Mitglieder  des  K.  Ludwigsordens,  an  Inhaber  des  militärischen  Dienstausszeichnungskreuzes
  erster  Klasse  und  an  Personen,  die  auf  die  militärischen  Dienstauszeichnungskreuze
  Anwartschaft  haben,  wird  das  Luitpoldkreuz  nicht  verliehen.

V.

Das  Luitpoldkreuz  wird  in  der  Regel  nur  auf  eigenes  Ansuchen  der  Personen  verliehen,
die  eine  vierzigjährige  Dienstzeit  zurückgelegt  haben.

VI.

Die  zur  Erlangung  des  Ehrenzeichens  erforderliche  vierzigjährige  Dienstzeit  wird  nach
den  für  den  K.  Ludwigsorden  geltenden  Grundsätzen  berechnet;  hiebei  ist  jedoch,  wie  künftig
auch  für  die  Berechnung  der  zur  Bewerbung  um  den  K.  Ludwigsorden  geforderten  fünfzigjährigen
  Dienstzeit,  noch  folgendes  zu  beachten:

1.  Nicht  gerechnet  wird  die  Zeit,  die  der  Bewerber  oder  die  Bewerberin  vor

Vollendung  des  einundzwanzigsten  Lebensjahres  im  Zivildienste  zurückgelegt  hat;

2.  Gerechnet  wird  dagegen  auch  die  Zeit,  in  der  der  Bewerber  oder  die  Bewerberin
  nach  Vollendung  des  einundzwanzigsten  Lebensjahres:

a)  als  Aspirant  für  den  Staats=  oder  Gemeindedienst  den  für  die  Ernennung

zum  Beamten  angeordneten  oder  zugelassenen  Vorbereitungsdienst  ableistete;
        <pb n="177" />
        Nr.  16.  159

b)  vor  der  Ernennung  zum  Beamten  im  privatrechtlichen  Vertragsverhältnisse
zum  Staate  oder  zu  einer  Gemeinde  oder  zu  einem  ihrer  Beamten  Dienst
geleistet  hat,  insoferne  diese  Beschäftigung  mit  Aussicht  auf  dauernde  Verwendung
  erfolgt  war  und  zur  Ernennung  zum  Beamten  geführt  hat;

3.  Gerechnet  wird  ferner,  und  zwar  wie  der  bayerische  Staats=  und  Militärdienst,
  die  im  Dienste  des  Reichs  und  die  bei  einem  außerbayerischen  deutschen
Kontingent  im  Militärdienste  zurückgelegte  Zeit.

VII.

Aus  besonderer  Gnade  verfügen  Wir,  daß  auch  die  Personen,  die  am  Tage  Unseres
neunzigsten  Geburtsfestes  nicht  mehr  im  Dienste  sind,  mit  dem  Luitpoldkreuze  beliehen  werden
können,  wenn  sie  im  übrigen  die  Erfüllung  der  für  die  Erlangung  des  Ehrenzeichens  geforderten
  Bedingungen  nachzuweisen  vermögen.

VIII.
Über  die  Verleihung  des  Luitpoldkreuzes  wird  eine  Urkunde  ausgefertigt.
Die  Namen  der  Inhaber  des  Ehrenzeichens  werden  in  amtlichen  Blättern  bekanntgegeben.

IX.
Das  Luitpoldkreuz  ist  zurückzuliefern:

1.  im  Falle  der  Verleihung  des  K.  Ludwigsordens;
2.  nach  dem  Ableben  des  Inhabers.
Die  Inhaber  des  Luitpoldkreuzes  haben  das  militärische  Dienstauszeichnungskreuz  zweiter

Klasse  abzulegen  und  einzuliefern.
X

Mit  dem  Vollzuge  der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragen  Wir  das  K.  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.
Berchtesgaden,  den  24.  Februar  1911.

Luitpold,

Prinz  vo#n  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  rhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.
Dr.  v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.  Dr.  v.  Brettreich.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:

Frhr.  v.  Hirschberg,
K.  Geheimer  Rat.
        <pb n="178" />
        160

Königliche  Verordnung,  die  Stiftung  einer  Krone  zur  Prinz-Regent  Luitpold-Medaille
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  BSayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  aus  Anlaß  Unseres  bevorstehenden  neunzigsten
Geburtsfestes  zur  Prinz-Regent  Luitpold-Medaille  eine  Krone  zu  stiften.
Hierüber  verordnen  Wir,  was  folgt:

1.

Die  Verleihung  der  Prinz-Regent  Luitpold-Medaille  mit  der  Krone  erfolgt  durch  Uns

aus  eigener  Bewegung.
2.

Unsere  Anordnungen  vom  30.  Juni  1905,  die  Stiftung  der  Prinz-Regent  Luitpold-Medaille

  betreffend,  bleiben  bestehen  und  finden  auf  die  Verleihung  der  Medaille  mit  der
Krone  entsprechende  Anwendung.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  24.  Februar  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Hayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Podewils.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:

Frhr.  v.  Hirschberg,
K.  Geheimer  Rat.

Hoftitel-Verleihungen.  gefunden,  nachstehende  Hoftitelauszeichnungen

–  u  verleihen  und  zwar:
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Mönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  I.  den  der  Gewerbebezeichnung  vorpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  zusetzenden  K.  Hoftitel:

haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung  1.  in  der  K.  Haupt=  und  Residenzstad
vom  7.  März  1911  allergnädigst  bewogen  München:
        <pb n="179" />
        Nr.  16.

Fritzsche  Ludwig  und  Ernst,  Möbelfabrikanten,


Hanfstängl  Katharina,  Inhaberin  der
Firma  Franz  Hanfstängl,  Kunstanstalt,

Marstaller  Benno,  Sattlermeister,  bisher
K.  Hoflieferant,

Reithmann  Christian,  Kunstuhrmacher,

Pförtner  Emma,  geborene  Uibeleisen,
Inhaberin  des  photographischen  Ateliers  Elvira,

Wieselsberger  Auguste,  Buchbinderswitwe,
  "·

Klein  Franz  und  Teply  Goorg,

geschäftsführende  Gesellschafter  der  Firma
G.  Zuban,  Zigarettenfabrik,  Kommanditgesellschaft;


2.  in  den  Kreisen:

Müller  Paul,  Dekorationsmaler  in  Bamberg,


Baader  Adolf,  Inhaber  der  Firma
Baader  &amp;amp;  Cie.,  Saiteninstrumentenfabrik  in
Mittenwald,

Butz  Louis,  Schuhmachermeister  in  Nürnberg,


Zacharias  Rudolf,  Photograph  in  Regensburg.


II.  Den  Titel  K.  Hoflieferant:

1.  in  der  K.  Haupt=  und  Residenzstadt
München:

Diesbach  Albert,  Reform-Kontoreinrichtungen,


Gerdeißen  Georg,  Inhaber  der  Firma
J.  G.  Schreibmayr,  Kunststickerei-,  Kirchenparamenten=
  und  Fahnengeschäft,

161

Gschwendtner  Margarete,  Inhaberin  der
Firma  Georg  Waldhäusler,  Geflügel=  und
Wildbrethandlung,

Hahn  Joseph  und  Bach  Joseph,  Inhaber
  der  Firma  Hahn  &amp;amp;  Bach,  Spezialgeschäft

  für  Möbelstoffe,  Gardinen  und
Teppiche,

Hierneis  Julius,  Handschuhgeschäftsinhaber,


Höfer  Oskar,  Inhaber  der  Firma  Adalbert
  Schmidt,  Herrenschneiderei  und  Uniformgeschäft,


Hoffeld  Karl,  Delikatessengeschäftsinhaber,

Kilp  Josephine,  Kommerzienratswitwe,
Mitinhaberin  der  Firma  Barbarino  &amp;amp;  Kilp,
G.  m.  b.  H.,  Kolonial-,  Materialwaren=  und
Mineralwasserhandlung,

Koch  Sigmund,  Inhaber  eines  Grammophon=
  und  Nähmaschinenlagers,

Kohlbecker  Otto,  Inhaber  der  Firma
B.  Kohlbecker  &amp;amp;  Sohn,  Möbelfabrik,

Neuhöfer  Eduard,  Inhaber  der  Firma
Gebrüder  Löbstein,  Pferdehandlung,

Popp  Babette,  Inhaberin  der  Firma
Residenzparfümerie  Ludwig  Popp,  vormals
Fritz  Gerster,

Rosenthal  Sigmund,  Mitinhaber  der
Firma  Albert  Rosenthal,  Bettwaren=  und
Ausstattungsgeschäft,

Scharnke  Hans,  Spenglerei,  Gas=  und
Wasserinstallation,

Sieber  Andreas  und  Roth  Haus,  Inhaber
  der  Firma  Andreas  Sieber,  Wurstund
  Rauchfleischwarenfabrik,

Steinbrenner  Georg,  Inhaber  der  Firma
Miller  &amp;amp;  Val.  Greiß,  Gewehrfabei,

2
        <pb n="180" />
        162

Weil  Heinrich,  Inhaber
C.  Stark,  Tintenfabrik,

Weinzierl  Jakob,  Eier=  und  Butterhändler,


Werner  Max,  Inhaber  der  Firma  Christian
  Werner,  Mufikalienhandlung,

Winhart  Ignaz,  Inhaber  der  Firma
J.  Winhart  &amp;amp;  Cie.,  Kunstgewerbliche  Werkstätten;


der  Firma

2.  in  den  Kreisen:

Kowar  Ignaz  sen.,  Büchsenmacher  in
Amberg,

Gehweyer  Albrecht,  Inhaber  der  Firma
Georg  Gehweyer,  Wäsche=  und  Ausstattungsgeschäft
  in  Augsburg,

Krauth  Anton,  Manufaktur-,  Tuch=  und
Konfektionsgeschäftsinhaber,  Kolonialwarenund
  Spezereihändler  in  Deggendorf,

Elhardt  Fritz  und  Oskar,  Inhaber  der
Firma  August  Elhardt  Söhne,  Dampfmolkerei
  und  Milchzuckerfabrik  in  Dietmannsried
  bei  Kempten,

Brechner  Franz,  Kunst=  und  Handelsgärtner
  in  Erlangen,

Weinstock  Iwan,  Inhaber  der  Firma
S.  Weinstock,  Modewaren=  und  Damenkonfektionsgeschäft
  in  Erlangen,

Zeller  Ludwig,  Inhaber  der  Firma
Vereinigte  Feigenkaffeefabriken,  Freilassing
und  Pasing,

Kleehaas  Anna,  Inhaberin  der  Firma
Anton  Kleehaas,  Uhrmacher-,  Goldarbeiterund
  Optikergeschäft  in  Germersheim,

Müller  Anton,  K.  Rat,  Besitzer  der
Oberbayerischen  Dampfmolkerei  in  Holzkirchen,

Ehrlich  Felix,  Modewaren=  und  Konfektionsgeschäftsinhaber
  in  Bad  Kissingen,

Faber  Kaspar,  Charkutier  und  Metzgermeister
  in  Bad  Kissingen,

Hahn  Kunigunde,  Besitzerin  einer  chemischen
  Reinigungsanstalt  in  Bad  Kissingen,

Gebhard  Karl,  Metzgermeister  in  Ludwigshafen
  a.  Rh.,  ·

Spiegel  Franz  Karl,  Inhaber  der  Firma
Musikwerke-Industrie  L.  Spiegel  K  Sohn
in  Ludwigshafen  a.  Rh.,

Kuhn  Hugo,  Juwelier  in  Ludwigshafen
a.  Rh.,

Schmidt  Georg  und  Christian,  Inhaber
der  Firma  Gebrüder  Schmidt,  Lebkuchenfabrik
in  Mainbernheim,

Hendel  Robert,  Inhaber  der  Firma
C.  &amp;amp;  F.  Rippert,  Kolonialwaren-,  Delikatessen=
  und  Zigarrengeschäft  in  Neustadt  an
der  Haardt,

Preu  Karl,  Mitinhaber  der  Firma
A.  Wahnschaffe,  Kurz=  und  Spielwarenhandlung
  in  Nürnberg,

Hirsch  Hermann,  Inhaber  der  Firma
L.  Hirsch,  Weinessig=  und  Likörfabrik  in
Schweinfurt,

Klüber  Fritz,  Inhaber  der  Firma  Theodor
Klüber,  Kolonial=  und  Materialwarenhandlung
in  Schweinfurt,

Weppert  Heinrich,  Inhaber  der  Firma
Blasius  &amp;amp;  Lauers  Nachfolger,  Graphische
Kunstanstalt  in  Schweinfurt,

Volkenstein  Georg,  Delikatessengeschäftsinhaber
  in  Würzburg,

Arnold  Wilhelm,  Pianofortefabrikant  in
Aschaffenburg.
        <pb n="181" />
        esrh—  un  Berarhunngsgurt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  16.

München,  den  11.  März  1911.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  5.  März  1911,  Garnegie-Stiftung  für  Lebensretter  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  6.  März  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  7.  März  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  9.  März  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtvieh  aus  Frankreich  nach  Bayern.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  3616/3.

Bekanntmachung,  Carnegie-Stiftung  für  Lebensretter  betreffend.

ft.  Staatsministerium  des  fKöniglichen  Hauses  und  des  Außern,  fK.  Staatsministerinm

der  Justiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern,  fl.  Staatsministerium  des  Innern,  für

flirchen-  und  Schulangelegenheiten,  K.  Staalsministerium  der  Finanzen,  i.  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten,  K.  Kriegsministerium.

Andrew  Carnegie  hat  für  Deutschland  ein  Kapital  von  1¼  Millionen  Dollar  zur
Begründung  einer  Stiftung  für  würdige  und  bedürftige  Lebensretter  überwiesen.  Die
Stiftung  ist  unter  dem  Namen  „Carnegie-Stiftung  für  Lebensretter“  errichtet  worden.
Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  geruht,  das  Protektorat  über  die  Stiftung  zu  übernehmen.

Nachstehend  folgt  ein  Auszug  aus  der  Satzung;  für  die  Veröffentlichung  des  Auszugs

in  den  amtlichen  Blättern  ist  Sorge  zu  tragen.
30
        <pb n="182" />
        164

Die  staatlichen  und  gemeindlichen  Behörden,  insbesondere  die  Distriktspolizeibehörden,
haben  in  geeigneten  Fällen  ihrerseits  begründete  Anträge  auf  Gewährung  von  Beihilfen  an
Lebensretter  oder  deren  Hinterbliebene  bei  dem  Kuratorium  der  Stiftung  in  Berlin,
Wilhelmstraße  64,  schriftlich  zu  stellen.  Etwaigen  Ersuchen  des  Kuratoriums  der  Stiftung
um  Feststellung  der  persönlichen  Verhältnisse  der  Bittsteller  und  des  Tatbestandes  ist  mit
tunlichster  Gründlichkeit  und  Schnelligkeit  zu  entsprechen.

München,  den  5.  März  1911.

Dr.  Frhr.v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
Erhr.  v.  Hoxn.  Dr.  v.  Brettreith.

 

Abdruck.

Gatzung  der  Garnegie-Stistung  für  Lebensretter.

.  81.
Mit  dem  von  The  Honourable  Andrew  Carnegie  zur  Verfügung  gestellten  Kapital  von
1¼  Millionen  Dollar  wird  unter  dem  Namen

„Carnegie-Stiftung  für  Lebensretter“

eine  Stiftung  errichtet,  über  welche  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  und  König  von
Preußen  das  Protektorat  zu  übernehmen  die  Gnade  haben  wollen.

§  2.
Die  Stiftung  hat  die  Rechte  einer  juristischen  Person  und  gilt  als  milde  Stiftung  im
Sinne  der  Stempel=  und  Steuergesetze.
Sie  hat  ihren  Sitz  in  Berlin  und  führt  ein  eigenes  Siegel.

§  3.

Der  Zweck  der  Stiftung  ist  die  Linderung  der  finanziellen  Notstände,  welche  sich  aus
heldenmütigen  Anstrengungen  zur  Rettung  von  Menschenleben  im  Gebiete  des  Deutschen
Reiches  und  seiner  Gewässer  ergeben,  sei  es  für  die  Lebensretter  selbst  durch  deren  vorübergehende
  oder  dauernde  Erwerbsunfähigkeit,  sei  es,  im  Falle  des  Todes  derselben,  für  ihre
Hinterbliebenen.

In  erster  Linie  sind  dabei  diejenigen  Unglücksfälle  ins  Auge  gefaßt,  welche  sich  bei
Ausübung  friedlicher  Berufe,  z.  B.  derjenigen  der  Bergleute,  Seeleute,  Arzte,  Krankenpfleger,
Feuerwehrleute,  Eisenbahn=  und  Polizeibeamte,  ereignen.

Unter  „Lebensrettern“  werden  auch  diejenigen  Personen  verstanden,  deren  heldenmütige
Anstrengungen  zur  Rettung  von  Menschenleben  von  Erfolg  nicht  gekrönt  worden  sind.
        <pb n="183" />
        Nr.  16.  165

§§  4  bis  12  ce.
8  13.

Die  von  dem  Kuratorium  zu  bewilligenden  Beihilfen  sind  einmalige  oder  fortlaufende.

Letztere  sollen
à)  für  Lebensretter
auf  die  Dauer  ihrer  völligen  oder  teilweisen  Erwerbsunfähigkeit,
b)  für  Hinterbliebene  von  Lebensrettern
und  zwar  für  Witwen  bis  zur  eventuellen  Wiederverheiratung  und  für
Kinder  bis  längstens  zur  Erreichung  eines  zur  selbständigen  Ernährung
befähigenden  Alters
gewährt  werden.

Für  besonders  befähigte  Kinder  können  zu  ihrer  Erziehung  für  einen  gehobenen  Beruf
in  bezug  auf  die  Höhe  und  Dauer  der  Unterstützung  außergewöhnliche  Aufwendungen
gemacht  werden.

Den  Hinterbliebenen  können  gleichgeachtet  werden  andere  nähere  Verwandte,  welche
mit  dem  Verstorbenen  einen  Haushalt  gebildet  und  in  ihm  den  Ernährer  verloren  haben.

Die  Zahlungen  sollen  in  der  Regel  monatlich  bewirkt  werden.  ·

Sämtliche  Bewilligungen  aus  der  Stiftung  erfolgen  unter  Voraussetzung  der  Würdigkeit
und  Bedürftigkeit  der  Empfänger,  die  fortlaufenden  dementsprechend  mit  dem  Vorbehalt
jederzeitigen  Widerrufs,  wenn  diese  Voraussetzungen  nicht  mehr  zutreffen.  Vor  Entziehung
der  Beihilfen  soll  den  Empfängern  jedoch  Gelegenheit  gegeben  werden,  sich  wegen  des  ihnen
zur  Last  gelegten  Betragens  oder  der  eingetretenen  Anderungen  ihrer  finanziellen  Lage
zu  äußern.

Das  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  der  Bewilligung  ist  in  angemessenen  Zwischenräumen

  einer  Nachprüfung  zu  unterziehen.

14.

Vor  der  Bewilligung  von  Beihilfen  ist  seitens  des  Kuratoriums  zu  prüfen,  ob  den
Empfängern  gegenüber  Behörden,  Organisationen,  Kassen,  Versicherungsgesellschaften,  Stiftungen
  usw.  ihrer  etwaigen  Pflicht  zur  Gewährung  einer  Rente,  Unterstützung  oder  Belohnung
gerecht  geworden  sind.  Nur  insoweit  die  hierdurch  erlangten  Mittel  für  die  Berechtigten
nicht  als  ausreichend  anerkannt  werden,  soll  die  Stiftung  helfend  eingreifen.  Insbesondere
soll  von  dem  Kuratorium  darauf  gesehen  werden,  daß  die  bestehende  Fürsorgepflicht  des
Staates,  der  Kommunen,  Berufsgenossenschaften,  öffentlichen  Anstalten  usw.  nicht  durch  die
Tätigkeit  der  Stiftung  in  irgendeiner  Weise  beeinträchtigt  oder  abgeschwächt  wird.
        <pb n="184" />
        166

15.

Die  Stiftung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  landesherrlichen  Genehmigung  in  Kraft.
Notstände,  welche  sich  aus  Unglücksfällen  vor  diesem  Zeitpunkt  herleiten,  können  bei  dem
Vorhandensein  der  satzungsgemäßen  Voraussetzungen  nach  Maßgabe  der  am  Schlusse  jedes
Rechnungsjahres  verbleibenden  Ersparnisse  durch  Bewilligung  einmaliger  Beihilfen  seitens
des  Kuratoriums  berücksichtigt  werden.  Fortlaufende  Beihilfen  zu  gewähren  ist  in  solchen
Fällen  nur  ausnahmsweise  zulässig.

§§  16  und  17  2c.

den  17.  Dezember  1910.
gez.  Andrew  Carnegie.

Auf  den  Bericht  vom  29.  Dezember  1910  will  Ich  der  von  Herrn  Andrew  Carnegie
mit  einem  Kapital  von  1¼  Millionen  Dollar  unter  dem  Namen  „Carnegie-Stiftung  für
Lebensretter“  in  Berlin  begründeten  milden  Stiftung  hierdurch  auf  Grund  der  zurückfolgenden
Satzung  vom  17.  Dezember  1910  Meine  landesherrliche  Genehmigung  erteilen.

Neues  Palais,  den  31.  Dezember  1910.

gez.  Wilhelm  R.

ggez.  Beseler.  von  Dallwitz.  Lentze.

An
die  Minister  der  Justiz,  des  Innern
und  der  Finanzen.

 

Nr.  3015“  0  2.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Pirmasens  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von  2750  000  M
(zwei  Millionen  siebenhundertfünfzigtausend  Mark)  und  zwar  Stücke  zu  2000,  1000,  500
und  100  #  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  6.  März  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Beule.
        <pb n="185" />
        Nr.  16.  167

Nr.  7026  a  4.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Vereinsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  eingeteilte  Schuldverschreibungen
in  den  Verkehr  zu  bringen:
vier  weitere  Serien  (102—105)  unverlosbarer,  vom  1.  April  1911  an  innerhalb  70  Jahren
im  Wege  der  Kündigung  oder  des  Rückkaufs  einzulösender,  jedoch  in  den  ersten  zehn  Jahren
seitens  der  Bank  nicht  kündbarer  4%  iger  Hypothekenpfandbriefe  im  Gesamtbetrag  von
10  Millionen  Mark.

München,  den  7.  März  1911.

J.  A.
Staatsrat  v.  Arazeisen.

 

 

Nr.  411  a  19.
Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtvieh  aus  Frankreich  nach  Bayern.
fl.  Staatsministerium  des  Jnnern.

Wegen  zunehmender  Verbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  Frankreich  wird  die
Erlaubnis  zur  Einfuhr  von  Schlachtrindern  und  Schlachtschweinen  von  dort  nach  Bayern
(Bekanntmachung  vom  19.  November  1910  —  GVBl.  S.  1065  —  Min.-Entschl.
vom  20.  Dezember  1910  Nr.  411a  52  und  vom  11.  Januar  1911  Nr.  411a5)
vom  12.  März  1911  ab  zurückgezogen.

München,  den  9.  März  1911.
Dr.  v.  Grettreich.

Hofdienst-Machrichten.  1911  den  Fideikommißbesitzer  Adolf  Freiherrn
  von  Büsing-Orville,  den  Guts-Im

  Namen  Seiner  Majestät  des  tönigs.  besitzer  und  Rittmeister  der  Reserve  des

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  1.  Schweren  Reiter-Regiments  Dr.  jur.
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  August  von  Schmieder  und  den  Gutshaben
  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  besitzer  und  Rittmeister  der  Reserve  des
mit  Allerhöchstem  Handschreiben  vom  2.  März  1.  Ulanen-Regiments  Dr.  jur.  -A#nd  Frei-
        <pb n="186" />
        1688

herrn  Michel  von  Tüßling  zu  K.  Kämmerern
  zu  ernennen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrinel

des  Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt  für
ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse  am
28.  Februar  1911:

der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium

der  Justiz  Dr.  Karl  Ritter  von  Unzner  in
München,  sub  Lit.  U,  Fol.  9,  Akt  Nr.  5293,

der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
des  Innern  Dr.  Rudolf  Ritter  von  Zeulmann,
  Vorstand  der  K.  Normaleichungskommission

  in  München,  sub  Lit.  2,  Fol.  20,

Akt  Nr.  5293,

der  Minesterialrat  im  K.  Staatsministerium
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  Dr.  Eugen  Ritter  von  Knilling
in  München,  sub  Lit.  K,  Fol.  70,  Akt
Nr.  5293,

der  Präsident  der  K.  Eisenbahndirektion
Augsburg  Dr.  Vitus  Ritter  von  Hertel,
sub  Lit.  H,  Fol.  111,  Akt  Nr.  5293.
        <pb n="187" />
        Gesetzund  Verarhunngsgurtt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  17.

München,  den  13.  März  1911.

 

 

 

 

 

Inhalt:
Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  März  1911.

 

Ve  Herzens  blicke  Ich  in  diesen  Tagen  zurück  auf  ein  langes,
wechselvolles,  reichgesegnetes  Leben.

Fast  ein  Jahrhundert  ist  an  Mir  vorübergezogen,  eine  Beit  ungeahnter
nationaler  Entwicklung,  bewundernswerter  Fortschritte  auf  allen  Gebieten
des  menschlichen  Wissens  und  Kfönnens.  Mein  liebes  Bayern  hat  an  den
Errungenschaften  dieser  Beit  lebhaften  und  mittätigen  Anteil  genommen.
Mit  Stolz  und  Freude  ruhen  Meine  Augen  auf  dem  Lande,  dem  von
Jugend  auf  Meine  ganze  Liebe  gehörte,  und  auf  dem  Volke,  dessen  Glüch
und  Wohlergehen  durch  25  Regierungsjahre  al'  Mein  Denken  und  Lorgen
war  und  das  Mir  und  Meinem  Haus  in  altbewährter  Liebe  und  Treue

so  innig  verbunden  ist.
32
        <pb n="188" />
        170

Uberwältigende  Beweise  dieser  Liebe  und  Treue  habe  Ich  in  den
Tagen  der  Feier  Meines  90  ½n  Geburtstags  erfahren.

Wohl  hatte  Ich  prunkvolle  Ehrungen  und  Feste  dankend  abgelehnt,
das  Volk  selbst  hat  jedoch  in  allen  Berufskreisen  und  in  allen  Gauen
Unseres  lieben  Vaterlandes,  ja  auch  außerhalb  des  Landes,  Meinen
Geburtstag  in  herzlicher  Feier  zu  seinem  Festtage  gemacht.  Arm  und
Reich,  Hoch  und  NUieder,  Stadt  und  Land,  Körperschaften  und  Einzelpersonen
haben  sich  in  dem  Bestreben  vereint,  Mir  auf  sinnige  Weise  ihre  Glückwünsche
  darzubringen  durch  festliche  Veranstaltungen,  in  Schrift  und  Bild,
durch  Gedenksteine  und  Aulagen,  die  Meinen  Namen  tragen  werden,
durch  Stiftungen  und  Spenden  für  edle  Zwecke.

Dank,  innigsten  Dank  sage  Ich  allen,  die  an  diesen  Tagen  Meiner
gedacht  haben.

Mit  besonderem  Danke  nehme  Ich  die  bedeutende  Landesspende  entgegen,
  die  Mir  für  wohltätige  und  gemeinnützige  Zwecke  gewidmet  wurde
und  die  Ich  umso  höher  anerkenne,  als  gerade  die  vergangenen  Jahre
mit  ihren  mannigfachen  schweren  Heimsuchungen  die  Opferwilligkeit  und
den  Gemeinsinn  des  Landes  in  außerordentlichem  Maß  in  Anspruch  genommen
  haben.  Ich  habe  das  Erträgnis  der  Spende  zur  Förderung  der
Jugendfürsorge  auf  den  verschiedensten  Gebieten,  zur  Unterstützung  bedürstiger
  Veteranen  aus  den  Hämpfen,  an  denen  Unser  Vaterland  Anteil
genommen  hat,  und  zu  anderen  wohltätigen  Zwecken  bestimmt.  Von  herzen
wünsche  Ich,  daß  die  Gaben  im  Sinne  der  Spender  reichen  Segen  wirken
und  stisten  mögen.

Treu  und  warm  schlägt  allen  Mein  herz  entgegen,  die  Mich  in  den
vergangenen  Tagen  huldigend  umstanden  haben,  Meiner  braven  Armee
        <pb n="189" />
        Nr.  17.  171

und  Meinen  bewährten  Heamten,  der  pflichttreuen  Geistlichkeit,  den
Männern  und  Frauen  der  Arbeit  in  Wissenschaft  und  Kunst,  in  Anterricht
und  Erziehung,  in  Industrie,  Handel  und  Gewerbe,  in  Landwirtschaft  und
in  allen  anderen  Berufen,  sowie  der  lieben  lebensfrohen  Jugend,  deren
Wohl  Mir  besonders  angelegen  ist.

Die  Erinnerung  an  die  vergangenen  Tage  wird  wie  heller  warmer
Sonnenschein  leuchten  auf  das  Leben,  das  Mir  noch  beschieden  ist.  Dieses
Leben  wird  auch  künftig  in  liebevoller  Sorge  und  Arbeit  dem  Wohl  und
dem  Frieden  Meines  teuren  Vaterlandes  geweiht  bleiben.  Der  Allmächtige,
  der  Gayerns  Volk  bisher  so  gnädig  geleitet  hat,  halte  über  ihm
seine  schirmende,  segnende  Hand  für  alle  Beiten!

München,  den  13.  März  1911.

Luitpold,

Prinz  von  BSayern.
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
        Grsetz  und  Vererduungschlat

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  18.

München,  den  13.  März  1911.
Inha  lt#:

Allerhöchste  Entschließung  vom  13.  März  1911  über  die  Verwendung  des  Erträgnisses  der  Landessammlung
aus  Anlaß  des  Allerhöchsten  90.  Geburtsfestes.

 

 

 

Allerhöchste  Entschließung  über  die  Verwendung  des  Erträgnisses  der  Landessammlung
aus  Anlaß  des  Allerhöchsten  90.  Geburtsfestes.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Tritpol!.
un  Ssttes  Snaden  Söniglicher  Vrin,  von  Hayern,

Reoent.

Wir  haben  beschlossen,  das  Erträgnis  der  Landessammlung,  welche  anläßlich  Unseres
90.  Geburtsfestes  veranstaltet  worden  ist,  in  folgender  Weise  zu  verwenden:
I.  Den  Betrag  von  500000  K  bestimmen  Wir  zur  Errichtung  einer
Landesheilstätte  für  tuberkulose  Kinder.
Wir  beauftragen  das  Staatsministerium  des  Innern  im  Einvernehmen
mit  dem  Bayerischen  Landesverband  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  hiernach  das

Weitere  einzuleiten.
33
        <pb n="192" />
        174

II.

III.

IV.

Einen  Betrag  von  500  000  M  überweisen  Wir  der  Königlichen  Zivilliste  mit
der  Auflage,  diese  Summe  als  gesonderten  Bestandteil  unter  dem  Namen
„Luitpold-Jubiläums-Spende  für  Jugendfürsorge“  zu  verwalten
und  die  Erträgnisse  zur  Unterstützung  der  Bestrebungen  auf  dem  Gebiete  der
Jugendfürsorge  zu  verwenden.  Alljährlich,  erstmals  am  1.  November  1911
werden  Wir  Uns  von  den  zuständigen  Staatsministerien  Unterstützungsvorschläge
unterbreiten  lassen,  die  alle  Bestrebungen  auf  dem  Gebiete  der  Jugendfürsorge
umfassen  können.  Die  Vorschläge  sind  nach  gutachtlicher  Einvernahme  der
beteiligten  Organisationen,  insbesondere  des  Landesausschusses  für  Jugendfürsorge
zu  erstatten.

Wir  behalten  Uns  Allerhöchstselbst  vor,  auch  den  Kapitalbetrag  der  Spende
ganz  oder  teilweise  für  größere  Schöpfungen  auf  dem  Gebiete  der  Jugendfürsorge
zu  verwenden.

Den  Betrag  von  300  000  —K  bestimmen  Wir  zur  Unterstützung  besonders
hilfsbedürftiger  Kriegsteilnehmer  aus  dem  Kriege  1870/71  sowie
aus  den  Feldzügen  und  Kämpfen  früherer  und  späterer  Jahre.

Wir  beauftragen  das  Kriegsministerium  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
  des  Innern  wegen  der  Verwendung  dieses  Betrages  das  Weitere  zu
veranlassen.

Über  den  Restbetrag  behalten  Wir  Uns  Allerhöchstselbst  die  Verfügung  zu
Gunsten  von  wohltätigen  oder  gemeinnützigen,  dem  ganzen  Lande
zu  gute  kommenden  Zwecken  vor.

Wir  beauftragen  die  Hofkasse,  diesen  Betrag  bis  auf  weiteres  zu  verwalten.
Gegeben  zu  München,  den  13.  März  1911.

Luitpold,.

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.
        <pb n="193" />
        Gesth  und  Verorduuuigs  ·  Bluh

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  19.

München,  den  14.  März  1911.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  11.  März  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Bekanntmachung  vom  14.  März  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Hofdienst--Nachrichten.

 

 

—--——

Nr.  416  a  25.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  28,  29  und  49  sowie  aus  den  österreichischen
Sperrgebieten  Nr.  XXXIV,  XXI  und  XXVI  (Bekanntmachungen  vom  12.  und  28.  Oktober,
1.  und  6.  Dezember  1910  und  25.  Januar  1911  —  GWBl.  1910  S.  967,  1016,
1111,  1140;  1911  S.  32)  wird  aufgehoben.

München,  den  11.  März  1911.
J.  A.
Ministerialrat  Henule.
34
        <pb n="194" />
        176

Nr.  416a  27.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

K.  Staatsministerinm  des  Innern.

I.  Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVBl.  S.  967)  getroffene
Verfügung  wird  auf  die  ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  46  und  67  ausgedehnt.

II.  Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  52,  53,  54  und  13  sowie  aus  dem  österreichischen

Sperrgebiete  Nr.  XXXI  (Bekanntmachungen  vom  28.  Oktober,

10.  November  und

1.  Dezember  1910  —  GWBl.  1910  S.  1016,  1027  und  1111  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  14.  März  1911.

J.  A.

Ministerialrat  Benle.

 

Hofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  2.  März  1911  den  Gutsbesitzer
Wilhelm  von  Klenze,  den  Leutnant  und
2.  Persönlichen  Adjutanten  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Prinzen  Ludwig  von  Bayern
Egon  Freiherrn  von  und  zu  der  Tann,
den  Leutnant  im  K.  2.  Schweren  Reiter-Regiment
  Karl  Freiherrn  von  Pfetten

und  den  Leutnant  im  K.  4.  Chevaulegers-Regiment
  Arnold  von  Praun  zu  K.  Kammerjunkern
  und

unterm  11.  März  1911  den  K.  Kammerjunker
  und  Regierungsrat  Oskar  Freiherrn
von  Soden,  den  K.  Kammerjunker  und
Hauptmann  im  Infanterie-Leib-Regiment
Wilhelm  Gemmingen  Freiherrn  von
Massenbach  und  den  K.  Kammerzunker,
Oberleutnant  der  Reserve  des  1.  Ulanen-Regiments
  und  Gutsbesitzer  Otto  Grafen
von  Almeida  zu  K.  Kämmerern,
sämtliche  auf  ihr  alleruntertänigstes  Ansuchen,
zu  ernennen.
        <pb n="195" />
        gutt

 

rseh-  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  20.

München,  den  22.  März  1911.

 

 

 

 

 

Inhalt:

Urkunde  vom  20.  März  1911  über  die  Errichtung  einer  Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  Künstler.  —  Bekanntmachung
  vom  13.  März  1911,  die  Ausgabe  einer  neuen  Art  Reichsbanknoten  zu  100  Mark  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  15.  März  1911,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  —  Bekanntmachung  vom  21.  März  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen
  und  Schlachtschweinen  aus  Österreich-Ungarn.

 

Nr.  5536.
Urkunde  über  die  Errichtung  einer  Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  Künstler.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpold.

am  Snties  Gnaden  Füniglicher  Pprim  von  Hauern,
Rerent.

Getreu  der  Tradition  Unseres  Hauses  und  dem  Vermächtnis  Unseres  Hochstseligen
Herrn  Baters  haben  Wir  stets  das  Interesse  für  die  schönen  Künste  mit  besonderer  Sorgfalt
gepflegt.  In  den  Tagen  der  Vollendung  Unseres  90.  Lebensjahres  haben  Wir  deshalb
in  inniger  Zuneigung  der  gesamten  Künstlerschaft  gedacht,  deren  unermüdlicher  aufwärtsstrebender
  Schaffenskraft  Unser  liebes  Bayern,  seine  Hauptstadt  und  sein  Königshaus
so  viel  zu  danken  haben.

Wir  haben  Unserem  Gefühle  der  Anerkennung  und  des  Dankes  dadurch  Ausdruck
gegeben,  daß  Wir  mit  einem  Kapitale  von  100  000  —  eine  Stiftung  für  Künstler

errichtet  haben  und  verordnen  demgemäß,  was  folgt.
35
        <pb n="196" />
        178

§  1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  Künstler“  und
hat  ihren  Sitz  in  München.
§  2.

Das  Erträgnis  des  Stiftungsvermögens  wird  zu  Pensionen  im  vorläufigen  Jahresbetrag
  von  720  bis  800  Mark  für  frei  wirkende,  tüchtige,  bedürftige,  in  Bayern  lebende
Künstler  verwendet.

Unser  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  wird
Uns  nach  Anhörung  des  Kollegiums  der  Akademie  der  bildenden  Künste  über  die  Verleihung
der  Pensionen  Gutachten  erstatten.  »

83.
Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  steht  der  Akademie  der  bildenden  Künste  zu.
84.

Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige
Verluste  sind  aus  den  Stiftungserträgnissen  zu  decken.  Nichtverwendete  Stiftungserträgnisse
fließen  dem  Grundstockvermögen  zu.

München,  den  20.  März  1911.

Luitpold,

Prinz  von  #Lay#ern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  v.  Wehner.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Steiner.

–—

 

Nr.  4448.
Bekanntmachung,  die  Ausgabe  einer  neuen  Art  Reichsbanknoten  zu  100  Mark  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,
R.  Staatsministerium  der  Finanzen.

In  jüngster  Zeit  ist  durch  die  Reichsbank  eine  neue  Art  von  Reichsbanknoten  zu
100  Mark  zur  Ausgabe  gelangt,  deren  Beschreibung  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht  wird.

München,  den  13.  März  1911.

Dr.  Graf  v.  PodewilsDrr.  v.  Pfaff.
        <pb n="197" />
        Nr.  20.  179

Beschreibung
der  Reichsbanknoten  zu  100  Mark

vom  7.  Februar  1908;
10.  September  1909;
21.  April  1910.

Die  in  der  Hauptsache  in  bläulichem  Kupferdruck  ausgeführten,  20,7  cm  breiten  und
10,2  cm  hohen  Noten  sind  aus  geschöpftem  Papier  hergestellt.  Sie  zeigen  in  einem
Nebenteil  —  von  der  Vorderseite  aus  gesehen  links  —  als  Wasserzeichen  das  Brustbild
Kaiser  Wilhelms  I  in  eigener  Art  und  darunter  ein  von  lichten  Punkten  umgebenes,  dunkel
umrandetes  Oval  mit  der  hellen  Zahl  100.  Auf  der  linken  Hälfte  der  Rückseite  befindet
sich  ein  Streifen  aus  purpurroten  und  grünen  Pflanzenfasern.  Die  Nummer  erscheint  auf
jeder  Note  fünfmal,  und  zwar  zweimal  auf  der  Vorderseite,  dreimal  auf  der  Rückseite.

Vorderseite.

Die  Mitte  des  Hauptteils  enthält  in  kräftig  hervortretendem  Druck  in  deutscher  Schrift
mit  verzierten  Initialen  den  Text:

Ein  Hundert  Mark
zahlt  die  Reichsbankhauptkasse  in  Berlin  ohne  Legitimationsprüfung  dem  Einlieferer  dieser

Banknote.
Berlin,  den  7.  Februar  1908.

Reichsbankdirektorium
HDavenstein  v.  Glasenapp  Frommer  Schmiedicke  Korn
Maron  v.  Lumm  v.  Grimm  Kauffmann
oder
Berlin,  den  10.  September  1909.
Reichsbankdirektorium
Havenstein  v.  Glasenapp  Schmiedicke  Korn  Maron
v.  Lumm  v.  Grimm  HKauffmann  Schneider
oder
Berlin,  den  21.  April  1910.
Reichsbankdirektorium
Havenstein  v.  Glasenapp  Schmiedicke
Korn  Maron  v.  Lumm  v.  Grimm

Kauffmann  Schneider  Ludrzies
        <pb n="198" />
        180

An  jeder  Seite,  neben  den  Unterschriften,  befindet  sich  ein  roter  Kontrollstempel  mit
dem  Reichsadler,  viermaliger  Wertangabe  und  der  weißen  Inschrift:  Reichsbankdirektorium.
Unter  dem  Textdruck  sind  im  lichten  Untergrunde  Kaiserkrone,  Zepter,  Schwert  und  Reichsapfel
  sowie  ein  Lorbeer=  und  ein  Eichenzweig  angeordnet.  Diese  Zeichen  ruhen  auf  einer
guillochierten  Rosette,  von  der  nach  allen  Seiten  bis  zur  Umrahmung  reichende  Strahlen
ausgehen.

Das  Mittelfeld  wird  von  vier  gegen  einander  abgesetzten  Leisten  begrenzt.  Die  obere
Leiste  enthält  das  Wort  „Reichsbanknote“  in  deutschen  Buchstaben,  dunkel  mit  weißer  Einfassung,
  auf  getöntem,  netzartigem  Untergrunde.  In  der  Mitte  der  unteren  Leiste  befindet
sich  ein  mit  feinem  Muster  gefüllter  Kreis  mit  der  weißen  Zahl  100.  Zwischen  dem  Kreis
und  den  ihn  umgebenden  zweigartigen  Verzierungen  steht  auf  beiden  Seiten  das  Wort
„Mark“  in  weißer  Schrift  auf  dunklem  Grunde.  Rechts  und  links  von  diesem  Mittelstück
ist  die  untere  Leiste  mit  verschlungenen  Bändern  und  guillochierten  Rosetten  ausgefüllt;  auf
den  beiden  mittelsten  Rosetten  ist  das  Wort  „HUNDERT“  in  weißer  Schrift  auf  tiefdunklem
  Felde  zu  lesen.  Der  obere  Teil  der  linken  Seitenleiste  zeigt  den  nach  rechts
blickenden  Merkurkopf  auf  dunklem  Grunde  von  bandartigen  Verzierungen  medaillonförmig
umschlossen.  In  gleicher  Art  ist  oben  in  der  rechten  Seitenleiste  der  Cereskopf  nach  links
blickend  angebracht.  Unter  jedem  Medaillon  steht  auf  einem  Ornament  ein  Adler  mit
geöffneten  Flügeln,  den  Kopf  nach  außen  gewandt  und  mit  einem  weiß  begrenzten,  guillochierten
Schildchen  vor  der  Brust,  das  in  dunklen,  weiß  eingefaßten,  etwa  8  mm  hohen  Ziffern
die  Zahl  100  enthält.  Auf  diesen  Teil  der  rechten  und  linken  Seitenleiste  ist  je  eine,  nach
innen  senkrecht  stehende  rote  Banknoten-Nummer  aufgedruckt.  Den  untersten  Teil  der  Seitenleisten
  bildet  je  ein  viereckiges  Kästchen  mit  dem  Strassatz,  der  links  in  deutscher,  rechts  in
lateinischer,  auf  getöntem  Grunde  weiß  erscheinender  Schrift  gedruckt  ist.

Die  ganze  Vorderseite  wird  von  einer  Einfassung  aus  kleinen  Ornamenten  und
guillochierten,  mit  der  weißen  Ziffer  100  versehenen  Rosetten  umrahmt.  Eine  ähuliche
Leiste  scheidet  den  unbedruckten,  das  Wasserzeichen  enthaltenden  Nebenteil  von  dem  Hauptteil.

Die  auf  gleiche  Art  von  einer  schmalen  Zierleiste  umschlossene

Rückseite
ist  in  ihrem  Hauptteil  mit  einem  rötlichen,  bis  zum  Nebenteil  reichenden  Schutzdruck  versehen.

Rechts  im  Vordergrunde  sitzt  eine  nach  außen  blickende  Germania,  deren  Schultern  ein
dunkler,  mit  hellen  Adlern  bedeckter  Mantel  umgibt.  Über  dem  hellen  Kleid  deckt  ein  Panzer
die  Brust.  Das  mit  Lorbeerzweigen  geschmückte  Haupt  trägt  die  Kaiserkrone.  Die  rechte
Hand  umfaßt  den  Griff  eines  in  der  Scheide  steckenden  Schwertes,  während  der  linke  Arm
auf  einem  mit  dem  Reichsadler  gezierten  Schilde  ruht.  Zu  Füßen  der  Germania  in  der
Mitte  des  Hauptteils  ist  eine  rote  Banknoten-Nummer  angebracht.  Hinter  der  Germania
        <pb n="199" />
        Nr.  20.  181

in  der  Mitte  des  Rückseitenbildes  stehen  zwei  starke  Eichenstämme  mit  breitverzweigtem
Geäst  und  teilweise  freiliegendem  Wurzelwerk.  Links  bedecken  die  Sinnbilder  des  Handels,
der  Industrie  und  der  Landwirtschaft  den  Boden:  Merkurstab,  Warenballen,  Amboß,
Hammer,  Zahnrad  und  Pflug.  Im  Hintergrunde  breitet  sich  das  Meer  aus  mit  drei,
in  voller  Fahrt  befindlichen  Kriegsschiffen.  Über  den  Schiffen  schwebt  frei  die  Zeile
„Ein  Hundert  Mark“  in  verzierter  deutscher  Schrift,  hell  auf  dunklem  Grunde.  Das
Gesamtbild  wird  von  bandartigen  Ornamenten  eingerahmt,  die  oben  in  der  Mitte  ein  läng—
liches  und  in  den  vier  Ecken  ovale,  mit  Guillochen  ausgefüllte  Schildchen  begrenzen.  In
dem  länglichen  Schilde  steht  die  rote  Banknoten-Nummer,  die  Eckschildchen  zeigen  die  weißumrahmte
  Zahl  100,  die  in  den  beiden  oberen  Schildchen  dunkel,  in  den  unteren  hell  erscheint.

Der  rechts  sich  anschließende  Nebenteil  ist  mit  einem  leichten  Muster  versehen,  das
sich  aus  kleinen  Verzierungen  und  der  mit  bloßem  Auge  kaum  sichtbaren  Ziffer  100
zusammensetzt.  Im  unteren  Teil  ist  ein  römisches  M  mit  darauf  liegender  100  sichtbar;
darunter  ist  die  Nummer  in  roter  Farbe  gedruckt.

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  ergänzt  und  geändert:
Nr.  Ia.  Sprengstoffe.

Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe  a)  Ammoniak-=salpetersprengstoffe.


1.  Die  mit  „Monachit  1“  und  mit  „Monachit  II"  beginnenden  Absätze  werden  gefaßt:

Monachit  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  15  Prozent  Nitroprodukten
  der  unter  dem  Namen  Solventnaphtha  zusammengefaßten  Kohlenwasserstoffe
  (wovon  höchstens  60  Prozent  Trinitroverbindungen),  ferner  von
höchstens  4  Prozent  gelatiniertem  Nitroglyzerin  und  von  mindestens  4  Prozent
Pflanzenmehlen).

Monachit  II  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  18  Prozent  Nitroprodukten
  der  unter  dem  Namen  Solventnaphtha  zusammengefaßten  Kohlenwasserstoffe
  (wovon  höchstens  60  Prozent  Trinitroverbindungen),  ferner  von
höchstens  8  Prozent  Kalisalpeter,  höchstens  1  Prozent  Kollodiumwolle,  höchstens
1  Prozent  Kohle,  endlich  von  Kohlenwasserstoffen,  Pflanzenmehlen,  Ammoniumoxalat
  oder  anderen  die  Gefährlichkeit  nicht  erhöhenden  neutralen  Salzen).

36
        <pb n="200" />
        182

2.  Es  wird  eingeschaltet:
a)  Hinter  dem  mit  „Siegenit“  beginnenden  Absatz:

·  Gesteins-Siegenit,  auch  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  usw.
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Mehlen  und  aromatischen  Nitrokohlenwasserstoffen
  (wie  Nitronaphthalinen,  Nitrotoluolen  oder  Nitroxylolen)
auch  mit  Zusatz  von  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin.  Enthält  das
Gemenge  Nitroglyzerin,  so  darf  der  Gehalt  an  Trinitroverbindungen
der  aromatischen  Kohlenwasserstoffe  15  Prozent,  anderenfalls  darf  er
20  Prozent  der  Gesamtmenge  nicht  übersteigen).

b)  Hinter  dem  mit  „Titanit  IV“  beginnenden  Absatz:

Walsroder  Sicherheits-Sprengstoff  A.  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,
  höchstens  12  Prozent  Trinitrotoluol,  höchstens  2  Prozent  Schießwolle,
  Mehl  und  von  mindestens  0,5  Prozent  Vaseline).

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  15.  März  1911.
v.  Frauendorfer.

 

 

—  —  —

Nr.  416  à  34.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  dem  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  XLIV  sowie  aus  den  ungarischen  Sperrgebieten
Nr.  3  und  18  (Bekanntmachungen  vom  12.  und  28.  Oktober,  3.  November  1910
—  G#V#  S.  967,  1016  und  1022  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  21.  März  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.
        <pb n="201" />
        Fsetzund  Verurdungs-guat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  21.

München,  den  29.  März  1911.

–—

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  24.  März  1911,  Auflösung  von  Forstdienststellen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
26.  März  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
28.  März  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.
  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

Nr.  10549.
Bekanntmachung,  Auflösung  von  Forstdienststellen  betreffend.

##.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  März  1911  anzuordnen
geruht,  daß  die  Forstamtsassessorstelle  beim  Forstamte  Sauerlach  und  die  Forstamtsassessorstelle
  beim  Forstamte  Wolfstein  mit  Beginn  vom  1.  April  1911  aufgelöst  werden.

München,  den  24.  März  1911.

Dr.  v.  Pfaff.  37
        <pb n="202" />
        184

Nr.  7029a  6.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerinm  des  Jnnern.

Der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den
Inhaber  lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  K  eingeteilte
Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:

Serie  62  40%  iger,  bis  zum  1.  Januar  1920  nicht  rückzahlbarer  Hypothekenpfandbriefe
im  Betrage  von  10  Millionen  Mark.

München,  den  26.  März  1911.

J.  A.
Staatsrat  v.  Krazeisen.

 

 

Nr.  416  #3§  42.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  31,  2,  14,  15  und  56  sowie  aus  den  österreichischen
Sperrgebieten  Nr.  XXXIII  und  XXII  (Bekanntmachungen  vom  28.  Oktober,  3.,  10.,
22.  November  1910,  13.  Januar  1911  —  Gl.  1910  S.  1016,  1022,  1027,
1075,  GVBl.  1911  S.  20  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  28.  März  1911.
J.  U.

Ministerialrat  Henule.

 

 

Hofdienst-Nachrichten.  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
—-  unterm  22.  März  1911  den  Otto  Freihern

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.  von  Bettschart  in  der  Halden  und
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  den  Theodor  Freiherrn  Tucher  von  Simpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  melsdorf  zu  K.  Kammerjunkern  zu  ernennen.
        <pb n="203" />
        esetz  und  Verurdungscunt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  22.

München,  den  4.  April  1911.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  1.  April  1911,  den  Vollzug  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  4.  April  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen
und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Bekanntmachung  vom  4.  April  1911  über  die  Einfuhr
von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

 

 

Nr.  11162.

Königliche  Verordnung,  den  Vollzug  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Kuttpold,

von  Gottes  Gunden  Kyniglicher  prin  von  Ganern,
Ferent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  mit  Bezug  auf  §§  35,  44,  §  54  Abs.  1,  §  58  des
Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911  sowie  auf  die  zu  diesem  Gesetze  ergangenen
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  ferner  auf  Grund  des  Artikel  1  des  Gesetzes
vom  13.  Juni  1910  über  das  Verwaltungsstreitverfahren  (GVl.  S.  287)  zu  verordnen,
was  folgt:

38
        <pb n="204" />
        186

§  1.
Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zuwachssteuer  erfolgt  durch  die  Rentämter.

§  2.

Gegen  den  rentamtlichen  Steuerbescheid  findet  die  Beschwerde  an  die  Regierungsfinanzkammer
  (§  44  Abs.  1  Ziff.  1  des  Zuwachssteuergesetzes)  statt.

Gegen  den  Bescheid  der  Regierungsfinanzkammer  ist  weitere  Beschwerde  zum  Staatsministerium
  der  Finanzen  sowie  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.  Der
Verwaltungsgerichtshof  behandelt  die  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  Artikel  16  bis  44
des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878.

§  3.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Zuwachssteuergesetzes  sowie  gegen
die  dazu  erlassenen  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats  sind  zur  Feststellung  des  Tatbestandes
  im  Verwaltungsstrafverfahren,  zur  Erlassung  von  Strafbescheiden  in  diesem  Verfahren
  sowie  zur  zwangsweisen  Beitreibung  der  in  solchen  Strafbescheiden  festgesetzten  Geldstrafen
  die  Rentämter  zuständig.

Die  Erhebung  von  Anklagen,  die  Vertretung  und  Antragstellung  vor  Gericht  sowie
die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  (§  464  der  Reichs-Strafprozeßordnung)  kommt  den
Regierungsfinanzkammern  zu.

84.

Liegt  das  Grundstück,  für  das  die  Zuwachssteuer  erhoben  wird,  in  einem  ausmärkischen
Bezirke,  so  fließt  der  gemeindliche  Anteil  an  der  Steuer  der  Distriktsgemeinde  zu.

86.
Die  zum  Vollzuge  des  Zuwachssteuergesetzes  weiter  erforderlichen  Vorschriften  werden
vom  Staatsministerium  der  Finanzen  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  übrigen  Ministerien

erlassen.
München,  den  1.  April  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Laye#ru#,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  PSrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Moser.
        <pb n="205" />
        Nr.  22.  187

Nr.  416  àa  56.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

#4#.  Staatsministerium  des  Innern.

I.  Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVBl.  S.  967)  getroffene
Verfügung  wird  auf  das  ungarische  Sperrgebiet  Nr.  41  ausgedehnt.

II.  Das  Berbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  30,  4,  27,  48  und  16  (Bekanntmachungen  vom
28.  Oktober,  3.,  22.  November,  1.  Dezember  1910  —  GVl.  1910  S.  1016,  1022,
1075,  1111  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  4.  April  1911.
J.  A.

Ministerialrat  Henle.

 

 

Nr.  413b  6.
Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.

fl.  Staatsministerium  des  Junern.

Wegen  Ausbruchs  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  dem  schweizerischen  Kanton  Aargau
wird  das  im  Abs.  2  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1908  —  GVl.  S.  909  —
verfügte  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  mit  sofortiger  Wirksamkeit
  auf  den  Kanton  Aargau  ausgedehnt.

München,  den  4.  April  1911.

Dr.  v.  Srettreich.

 

Ordens-Verleihungen.

In  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  13.  Januar  1911  dem  Stellvertreter
  des  Reichskanzlers,  Staatssekretär
des  Innern,  K.  Preußischen  Staatsminister

Delbrück  und  dem  Staatssekretär  des  Auswärtigen
  Amts,  Kaiserlich  Wirklichen  Geheimen
Rat  von  Kiderlen-Wächter  das  Großkreuz
  des  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael,
dem  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts,
Kaiserlich  Wirklichen  Geheimen  Rat  Wermuth
und  dem  Staatssekretär  des  Reichsjustizamts,
Kaiserlich  Wirklichen  Geheimen  Rat  Dr.  Lisco
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
I.  Klasse;
        <pb n="206" />
        188

unterm  25.  Februar  1911  dem  K.  Württembergischen
  Staatsrat  und  Kammerherrn
Hugo  Freiherrn  von  Linden,  Ministerialdirektor
  im  K.  Württembergischen  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  den  Stern
zum  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse,  dem  K.  Württembergischen  Archivrat
  Dr.  Friedrich  Wintterlin  den  Verdienstorden
  vom  heiligen  Michael  IV.  Klasse
mit  der  Krone  und  dem  Reichsbevollmächtigten
für  Zölle  und  Steuern  in  München,  K.  Preußhischen
  Oberregierungsrat  Karl  Ouvrier
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
III.  Klasse  zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  6.  März  1911  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  den  K.  Hoflakaien
Leonhard  Nägele  und  Simon  Natterer,
dem  K.  Reitknecht  Franz  Kaver  Siffermann
und  den  Kutschern  Georg  Stöger,  Johann
Pissinger  und  Max  Carl  die  Bewilligung
zur  Annahme  und  zum  Tragen  der  ihnen
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Fürsten
von  Hohenzollern  verliehenen,  dem  Fürstlich
Hohenzollernschen  Hausorden  affiliierten  silbernen
  Verdienstmedaille  zu  erteilen.

Auszug  aus  der  Adels  ·  Matrikel
des  Königreiches.

 

 

 

Der  Adelsmatrikel  wurde  einverleibt:

am  29.  März  1911  der  K.  und  K.  Osterreichisch-Ungarische
  Major  der  Reserve  Johann
von  Hönning  O'Carroll  in  Sünching
als  bayerischer  Staatsangehöriger  in  erblicher
Weise  bei  der  Adels-Klasse  Lit.  H.,  Fol.  121,
Akt  Nr.  8404.
        <pb n="207" />
        glat

 

Geseh=  und  Verordnungsfür

  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  23.

München,  den  10.  April  1911.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  3.  April  1911,  den  Bollzug  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911  betreffend.

 

 

 

Nr.  11618.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911  betreffend.
##Staatsministerien  der  Justiz,  des  Juner#  und  der  Finanzen.

Nachstehend  werden  die  mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  März  1911
—  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  79  —  veröffentlichten  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats  zum  Zuwachssteuergesetze  vom  14.  Februar  1911  zum  Abdruck  gebracht.

München,  den  3.  April  1911.

Dr.  v.  Miltuer.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreith.  39
        <pb n="208" />
        Zuwachssteuerämter

und
Oberbehörden.

Zuständigkeit.

190
Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen.

ÚÊÒ

§  1.

(1)  Die  mit  der  Verwaltung  des  Zuwachssteuerwesens  befaßten,  in  den  nachstehenden
Bestimmungen  als  Zuwachssteuerämter  bezeichneten  Stellen  und  die  Oberbehörden,  denen  sie
unterstehen,  werden  von  der  Landesregierung  bestimmt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.  Ein
Verzeichnis  der  Zuwachssteuerämter  und  Oberbehörden  ist  unter  Angabe  ihrer  Geschäftsbezirke
dem  Reichskanzler  zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  mitzuteilen.
Das  Gleiche  hat  mit  etwaigen  späteren  Veränderungen  zu  geschehen.  Die  Veröffentlichung
im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  kann  auf  das  Verzeichnis  der  Oberbehörden  beschränkt
werden.

(2)  Die  Erhebung  der  Zuwachssteuer  kann  anderen  Stellen  als  den  Zuwachssteuerämtern
übertragen  werden.  Auch  können  zur  Vorbereitung  der  Veranlagung  andere  Stellen  als  Hilfsstellen
  der  Zuwachssteuerämter  herangezogen  werden.  In  diesem  Falle  sind  die  zur  Regelung
des  Geschäftsverkehrs  erforderlichen  besonderen  Bestimmungen  zu  treffen.

§  2.

(1)  Zuständig  ist  das  Zuwachssteueramt,  in  dessen  Bezirke  das  veräußerte  Grundstück
liegt.  Liegt  das  Grundstück  in  mehreren  Bezirken,  so  ist  das  Zuwachssteueramt  zuständig,
in  dessen  Bezirke  das  zuständige  Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.  Falls  das  Grundstück
aus  mehreren  in  verschiedenen  Grundbuchbezirken  gelegenen  Teilstücken  besteht,  bestimmt
unbeschadet  anderweiter  landesrechtlicher  Bestimmungen  die  gemeinsame  Oberbehörde,  falls  das
Grundstück  in  den  Bezirken  verschiedener  Oberbehörden  gelegen  ist,  die  Landeszentralbehörde
und,  falls  das  Grundstück  im  Bereiche  verschiedener  Bundesstaaten  liegt,  der  Reichskanzler
die  Zuständigkeit.

(2)  Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Berechtigungen  (8§  2  des  Gesetzes)  entsprechende
Anwendung.

(3)  Im  Falle  der  Steuerpflicht  nach  §  3  des  Gesetzes  ist,  sofern  der  gesamte  Grundbesitz
  einer  Vereinigung  im  Bezirk  eines  Zuwachssteueramts  liegt,  dieses  zuständig;  andernfalls
  finden  die  Bestimmungen  des  Abs.  1  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.

(4)  Wird  eine  Anmeldung,  eine  Steuererklärung,  ein  Antrag  oder  eine  sonstige  Mitteilung
bei  einer  unzuständigen  Stelle  eingereicht,  so  ist  der  Tag  des  Einganges  auf  dem  Schriftstück
zu  vermerken  und  dieses  an  die  zuständige  Stelle  abzugeben.  Von  der  Abgabe  ist  dem  Absender
  Mitteilung  zu  machen.  Für  die  Wahrung  einer  Frist  genügt  der  Eingang  bei  der
unzuständigen  Stelle.
        <pb n="209" />
        Nr.  23.  191

Erster  Abschnirr.
Anmeldungsverfahren.

8  3.

Das  Zuwachssteueramt  erhält  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  §§  4  bis  9
Kenntnis  durch

A.  die  Mitteilungen  der  Grundbuchämter  oder,  soweit  das  Grundbuch  noch  nicht
angelegt  ist,  der  von  der  Landeszentralbehörde  zu  bestimmenden  Behörden

von  den  Eintragungen  in  das  Grundbuch,  die  eine  Eigentumsänderung  oder
den  Übergang  einer  Berechtigung  (§  2  des  Gesetzes)  betreffen,  oder  von  der
Umschreibung  in  öffentlichen  Büchern;

B.  die  Mitteilungen  der  Registergerichte  und  -behörden
von  allen  Eintragungen  in  das  Handels=  und  Gepnossenschaftsregister  und
von  Einreichungen  zum  Handelsregister,  soweit  sie  in  Verfolg  eines  steuerpflichtigen
  Rechtsvorganges  vorgenommen  werden;

C.  die  Mitteilungen  der  Behörden  und  Beamten  des  Reichs,  Staates  und  der
Gemeinde  sowie  der  Notare

1.  von  allen  Fällen  der  Erhebung  der  Abgabe  auf  Grund  der  Tarifnummer  11
des  Reichsstempelgesetzes  mit  Ausnahme  der  Auflassungen,

2.  von  allen  sonstigen  von  ihnen  beurkundeten  Rechtsvorgängen,  die  der  Auflassung
  und  Eintragung  nicht  bedürfende  Fälle  des  Eigentumsüberganges
an  inländischen  Grundstücken  (§§  1,  4  des  Gesetzes),  den  Ubergang  einer
Berechtigung  (§  2  des  Gesetzes)  zum  Gegenstande  haben  oder  zu  den  im
§  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Rechtsgeschäften  gehören,

3.  von  der  Beurkundung  der  Ubertragung  eines  Anteils  einer  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung;

D.  die  Anmeldungen  des  Veräußerers  und  des  Erwerbers  oder  ihres  gesetzlichen
Vertreters

1.  wenn  der  Veräußerungspreis  (einschließlich  der  Nebenleistungen,  iusbesondere
der  für  Zwischenbeteiligte,  Bevollmächtigte  usw.  vorgesehenen  Gebühr,  Gewinnbeteiligung
  usw.)  oder  der  Wert  höher  ist  als  der  Erwerbspreis,  von
dem  Abschluß  eines  Rechtsgeschäfts  im  Sinne  des  §5  des  Gesetzes,  soweit
nicht  die  Beurkundung  durch  einen  Mitteilungspflichtigen  nach  A  bis  C
erfolgt  ist,

39*

Mitteilungs.
und
Anmeldungspflicht.
        <pb n="210" />
        192

2.  von  dem  Übergange
a)  des  Eigentums  an  inländischen  Grundstücken,
b)  einer  Berechtigung  (§  2  des  Gesetzes),
c)  eines  Rechts  an  dem  Vermögen  einer  Vereinigung  (§  3  des  Gesetzes),

soweit  nicht  die  Auflassung  oder  Eintragung  in  das  Grundbuch  erfolgt  ist.

84.
Mitteilungen  (1)  Die  Mitteilungen  der  Grundbuchämter  (§  3  zu  A)  erfolgen  durch  Ubereignungsrn
  anzeigen,  die  innerhalb  einer  Frist  von  10  Tagen  nach  Eintragung  der  Rechtsänderung  —
für  jede  Eintragung  besonders  —  dem  zuständigen  Zuwachssteueramt  einzusenden  sind.
Hal  1—  (2)  Die  Ubereignungsanzeigen  sind  nach  Anleitung  des  Musters  1  einzurichten.
–  (3)  Soweit  die  Zuwachssteuerämter  anderweit  amtliche  Mitteilungen  erhalten,  die  sich
auf  die  in  der  Übereignungsanzeige  enthaltenen  Angaben  beziehen,  kann  im  Einverständnisse
mit  dem  Reichkanzler  nach  näherer  Bestimmung  der  Landeszentralbehörde  die  Aufstellung
besonderer  Ubereignungsanzeigen  unterbleiben  oder  auf  diejenigen  Mitteilungen  beschränkt
werden,  die  den  Zuwachssteuerämtern  nicht  schon  ohnehin  zugehen.

§  5.
Mitteilungen  (1)  Die  Registergerichte  und  -behörden  (§  3  zu  B)  haben  dem  Zuwachssteueramte  die
n  Groiner-  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden  Fälle  mitzuteilen,  in  denen  die  Anteile  einer  unter  §  3  des
-behörden.  Gesetzes  fallenden  Vereinigung  in  einer  Hand  sich  vereinigen.  Im  übrigen  beschränkt  sich
die  Mitteilungspflicht  der  Registergerichte  und  -behörden,  soweit  nicht  die  Landeszentralbehörde
  abweichende  Bestimmungen  trifft,  auf  diejenigen  einzelnen  Rechtsvorgänge,  hinsichtlich
  deren  das  Zuwachssteueramt  um  Mitteilungen  ersucht.

(2)  Zur  Feststellung,  ob  die  in  das  Register  neu  eingetragenen  Vereinigungen  unter
§  3  des  Gesetzes  fallen,  sind  von  einem  Beamten  des  Zuwachssteueramts  oder  nach  Bestimmung
  der  Landeszentralbehörde  von  einem  anderen  Beamten  die  Register  regelmäßig  in
Zeiträumen  von  etwa  drei  Monaten  einzusehen;  die  zu  den  Akten  gehörigen  Vorgänge  sind
hierbei  auf  Wunsch  zugänglich  zu  machen.

(3)  Das  Zuwachssteueramt,  in  dessen  Bezirk  ein  Grundstückserwerb  durch  eine  der  im
8  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Vereinigungen  erfolgt,  hat  dies  dem  Zuwachssteueramte  mitzuteilen,
  in  dessen  Bezirke  die  Vereinigung  ihren  Sitz  hat.
        <pb n="211" />
        Nr.  23.  193

§  6.

(1  Die  Mitteilungen  der  Behörden,  Beamten  und  Notare  (§  3  zu  C)  sind  innerhalb  Mitteilungen
einer  Frist  von  10  Tagen  nach  der  Beurkundung  —  für  jeden  Rechtsvorgang  besonders  —  beu  uer#sn
dem  für  die  steuerliche  Behandlung  zuständigen  Zuwachssteueramt  einzureichen  (Veräußerungs=  Behärden,
anzeige).  Beamten

und  Notare.

(2)  Die  Veräußerungsanzeigen  sind  nach  Anleitung  des  Musters  2  einzurichten.
Soweit  die  darin  enthaltenen  Mitteilungen  aus  der  Veräußerungsurkunde  sich  ergeben,  genügt  —  Nu-  22
die  Ubersendung  einer  Abschrift  der  Urkunde.

(6)  Die  Bestimmung  des  §  4  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

§  7.

i)  Die  Mitteilungen  der  Behörden,  Beamten  und  Notare  über  die  Abtretung  eines
Geschäftsanteils  sind  auch  bei  den  nicht  unter  §  3  des  Gesetzes  fallenden  Gesellschaften  mit
leschänkter  Haftung  zu  machen.  Die  Mitteilung  kann  unterbleiben,  wenn  bei  den  Behörden,
  Beamten  oder  Notaren  Tatsachen  offenkundig  sind,  aus  denen  sich  ergibt,  daß  die
Gesellschaft,  deren  Anteil  übertragen  wird,  keinen  Grundbesitz  hat  oder  nicht  unter  §  3  des
Gesetzes  fällt.

Das  Zuwachssteueramt  kann  den  Behörden,  Beamten  und  Notaren  seines  Bezirkes
diejenigen  Gesellschaften  namhaft  machen,  für  die  eine  weitere  Mitteilung  der  Ubertragung
von  Geschäftsanteilen  nicht  für  erforderlich  erachtet  wird.

(3)  Die  Landeszentralbehörde  kann  die  Mitteilung  auf  die  Übersendung  von  Monatslisten
beschränken.

88.

(1)  Die  Anmeldung  des  Veräußerers  und  Erwerbers  (§  3  zu  D)  hat  innerhalb  eines  Anmeldungen
Monats  zu  erfolgen,  nachdem  der  Steuerpflichtige  von  dem  anmeldungspflichtigen  Rechts-  *  *
vorgang  Kenntnis  erhalten  hat.  Personen.

2)  Die  Anmeldungspflicht  entfällt,  soweit  innerhalb  der  Anmeldungsfrist  die  Anmeldung

seitens  eines  von  mehreren  Pflichtigen  bewirkt  ist.

§  9.

(1)  Die  Anmeldung  ist  an  das  für  die  steuerliche  Behandlung  des  Rechtsvorganges
zuständige  Zuwachssteueramt  zu  richten.

2  Die  Anmeldung  hat  die  in  dem  Muster  3  bezeichneten  Angaben  zu  enthalten  und  NM
kann  zu  Protokoll  des  Zuwachssteueramts  erklärt  werden.  Vordrucke  nach  diesem  Muster  3
sind  von  den  Zuwachssteuerämtern  vorrätig  zu  halten  und  dem  Anmeldungspflichtigen  auf
Wunsch  kostenfrei  zu  verabfolgen.
        <pb n="212" />
        194

(3)  Soweit  den  Zuwachssteuerämtern  aus  anderem  Anlaß  vom  Veräußerer  oder  Erwerber
über  die  vorbezeichneten  Punkte  Mitteilung  zu  machen  ist,  findet  die  Bestimmung  des  §  4
Abs.  3  entsprechende  Anwendung.

§  10.

Prüfung  (1)  Der  pünktliche  Eingang  der  Mitteilungen  und  Anmeldungen  ist  durch  die  Zuwachsdes
  Einganges  steuerämter  zu  überwachen.  Bei  unterlassener  rechtzeitiger  Mitteilung  sind  die  etwa  bekannten
Mitteilungen  Mitteilungs=  und  Anmeldungspflichtigen  mit  kurzer  Frist  zu  mahnen.  Mit  der  Mahnung
—ies-  des  Steuerpflichtigen  ist  der  Hinweis  auf  die  Folgen  der  Nichterfüllung  der  Anmeldungspflicht

zu  verbinden.  Nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  ist  im  Falle  des  §  3  zu  A  bis  C  Beschwerde
bei  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  zu  führen  und  im  Falle  des  §  3  zuD  erforderlichenfalls
das  Strafverfahren  einzuleiten  oder  der  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  zuständigen
Behörde  Anzeige  zu  erstatten.

2)  Zum  Zwecke  der  Überwachung  wird  dem  Zuwachssteueramt  ein  Verzeichnis  der  in
seinem  Bezirke  befindlichen  Grundbuchämter,  Registergerichte  und  -behörden,  der  von  der
Landesregierung  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  bestimmten  anderen  Stellen,  sowie
der  Notare  und  sonstigen  Urkundsbeamten  und  -Sbehörden  durch  Vermittelung  der  Oberbehörde
mitgeteilt  und  von  Veränderungen  fortlaufend  Kenntnis  gegeben.  In  Übereinstimmung  mit
dem  Reichskanzler  kann  nach  Bestimmung  der  Landeszentralbehörde  von  diesen  Mitteilungen
abgesehen  werden.

§  11.

Weitere  (1)  Für  jedes  Grundstück,  für  jede  Berechtigung  (§  2  des  Gesetzes)  und  für  jede
Bhandlung  Vereinigung  (§  3  des  Gesetzes)  ist  ein  Kartenblatt  (Grundstücksblatt)  anzulegen,  sobald  sich
Mittellungen  eine  Veranlassung  hierzu  ergibt.  Im  besonderen  hat  dies  zu  geschehen
Anmehngen  1.  nach  Eingang  einer  Anzeige  oder  Anmeldung  für  jedes  Grundstück,  jede  Berechtigung

·  und  jede  Vereinigung,  auf  die  sich  ein  in  der  Mitteilung  oder  Anmeldung
enthaltener  Rechtsvorgang  bezieht;

2.  wenn  gelegentlich  der  Festsetzung  der  Steuer  für  den  veräußerten  Teil  eines
Gesamtbesitzes  Berechnungsgrundlagen  festgestellt  oder  gemäß  §  23  Abs.  2  vereinbart
  werden,  die  auch  im  Falle  einer  späteren  Ubertragung  des  Restbesitzes  für
die  Steuerberechnung  von  Bedeutung  sein  werden,  für  den  Restbesitz;

3.  wenn  gemäß  §  19  Abs.  2  des  Gesetzes  eine  Feststellung  der  Werte  der  bei

einer  Flurbereinigung,  Grenzregelung  oder  Umlegung  empfangenen  Grundstücke
erfolgt,  für  die  nichtübertragenen  Grundstücke.

7  Das  Grundstücksblatt  ist  nach  Anleitung  des  Musters  4  einzurichten,  das  für  Berechtigungen

oder  Vereinigungen  entsprechend  umzugestalten  ist.  Die  Landeszentralbehörde  kann  anordnen,
daß  die  Anlegung  von  Grundstücksblättern  unterbleibt.
        <pb n="213" />
        Nr.  23.  195

#Sowpweit  sich  die  Veräußerungsanzeigen  und  Anmeldungen  auf  Veräußerungsgeschäfte
im  Sinne  des  §  5  des  Gesetzes  beziehen,  sind  sie  zu  sammeln  und  nach  Eingang  der
Übereignungsanzeige  mit  dieser,  andernfalls  nach  Ablauf  eines  Jahres,  vom  Tage  des
Abschlusses  des  ersten  Veräußerungsgeschäfts  an,  in  steuerliche  Behandlung  zu  nehmen.

Sweirer  Abschnitrr.
Vorverfahren.

12.

(0  Die  in  den  Mitteilungen  und  Anmeldungen  enthaltenen  Rechtsvorgänge  eines  Eintragung  in
Rechnungsjahrs  werden,  sobald  sie  zu  einer  steuerlichen  Behandlung  Anlaß  geben  —  Ver-  bic  mache
dußerungsgeschäfte  lediglich  in  den  Fällen  der  §§  5  und  33  des  Gesetzes  —,  unter  fort=  Feststellung
laufenden  Nummern  in  die  Zuwachssteuerliste  übernommen.  Die  Nummer  der  Zuwachs=  der
steuerliste  ist  zu  den  Akten  zu  vermerken.  Die  Zuwachssteuerliste  ist  nach  Anleitung  des  Steuerfreiheit
Musters  5  einzurichten.  —

(2)  Das  Vorverfahren  hat  sich  auf  die  Ermittelung  derjenigen  Tatsachen  zu  richten,  die
für  die  Entscheidung  der  Frage  von  Bedeutung  sind,  ob  der  mitgeteilte  Rechtsvorgang  keine
Veranlassung  zur  Veranlagung  einer  Steuer  gibt,  weil  ein  gesetzlicher  Befreiungsgrund
vorliegt  oder  ein  Fall  der  Freiveranlagung  nach  §  28  Abs.-3  des  Gesetzes  oder  der  Rückübertragung
  innerhalb  zweier  Jahre  nach  §  34  des  Gesetzes  gegeben  ist.

(3)  Zu  diesem  Zwecke  unterwirft  das  Zuwachssteueramt  die  eingegangenen  Mitteilungen
und  Anmeldungen  einer  Prüfung  daraufhin,

1.  ob  über  das  dem  Eigentumsübergang  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  eine
Urkunde  vor  dem  1.  Januar  1911  in  öffentlich  beglaubigter  Form  errichtet  oder
bei  einer  Behörde  eingereicht  war,

2.  ob  die  Voraussetzungen  der  Befreiungsvorschrift  des  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes
gegeben  sind,

3.  ob  nach  dem  Inhalt  des  Vertrags  die  Voraussetzungen  des  §  7  des  Gesetzes
vorliegen,

4.  ob  der  Veräußerer  zu  den  im  §  30  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  gehört,

5.  ob  der  Unterschied  des  Erwerbspreises  und  des  Veräußerungspreises  unter  Berücksichtigung
  der  im  §  16  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Hinzurechnungen  zum
Erwerbspreis  und  der  Steuerermäßigung  nach  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  so
gering  ist,  daß  der  Steuerbetrag  nach  den  Umständen  voraussichtlich  20  &amp;amp;  nicht
erreicht  (§  28  Abs.  3  des  Gesetzes),

6.  ob  ein  Fall  der  Rückübertragung  nach  §  34  des  Gesetzes  vorliegt.
        <pb n="214" />
        196

8  13.

(1)  Erscheint  nach  dm  Inhalt  der  Mitteilungen  und  Anmeldungen  dem  Zuwachssteueramte
  die  Annahme  begründet,  daß  aus  einem  der  im  §  12  Abs.  3  Ziffer  1  bis  6
angeführten  Gründe  eine  Zuwachssteuer  nicht  zur  Hebung  gelangen  würde,  ohne  daß  dies
mit  Sicherheit  festzustellen  ist,  so  ist,  falls  sich  die  Ergänzungen  nicht  amtlicherseits  beschaffen
lassen,  durch  Benehmen  mit  dem  Steuerpflichtigen  in  mündlicher  Verhandlung  oder  im
Schriftweg  zu  ermitteln,  ob  jene  Voraussetzungen  gegeben  sind.

Sobald  sich  im  Laufe  des  Vorverfahrens  ergibt,  daß  die  zu  entrichtende  Steuer  nach
den  Umständen  voraussichtlich  den  Betrag  von  20  —X  nicht  erreicht  oder  daß  auf  Grund
der  Fälle  des  §  12  Abs.  3  Ziffer  1  bis  4,  6  eine  Steuer  nicht  zu  erheben  ist,  ist  das
Verfahren  einzustellen.  Von  der  Einstellung  ist  dem  Steuerpflichtigen  Mitteilung  zu  machen,
falls  dieser  den  Steuerfall  angemeldet  hatte  oder  falls  mit  ihm  aus  Anlaß  des  Vorverfahrens
in  Verhandlung  oder  Schriftwechsel  getreten  ist.

E#Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  sich  bei  der  Gegenüberstellung  von  Erwerbs=  und
Veräußerungspreis  gemäß  §  12  Abs.  3  Ziffer  5  zwar  ein  Steuerbetrag  von  20  A  oder
mehr  ergibt,  aus  den  Umständen  und  nach  eigenem  Wissen  des  Zuwachssteueramts  aber
die  Annahme  begründet  erscheint,  daß  bei  Anrechnung  der  Aufwendungen  der  §§  14,  15,  21
des  Gesetzes  der  Betrag  der  Zuwachssteuer  20  .K  nicht  erreichen  würde.

8  14.

Die  Feststellung  der  Steuerfreiheit  ist  aktenkundig  zu  machen  und  auf  dem  Grund—
stücksblatt  sowie  in  der  Zuwachssteuerliste  unter  Angabe  der  gesetzlichen  Vorschrift,  auf  der
die  Steuerfreiheit  beruht,  zu  vermerken.  Ist  das  Verfahren  auf  Grund  des  8  13  Abs.  3
eingestellt  worden,  so  ist  dies  außerdem  in  der  Bemerkungsspalte  kenntlich  zu  machen.

15.

Steuerfreiheit  (1)  Beansprucht  eine  Vereinigung,  welche,  ohne  Erwerbszwecken  zu  dienen,  satzungsgemäß

Veneinenungen  sich  mit  innerer  Kolonisation,  Arbeiteransiedelung,  Grundentschuldung  oder  Errichtung  von

nach  §  30  Wohnungen  für  die  minderbemittelten  Klassen  befaßt,  für  die  von  ihr  vorzunehmenden  Ver-Ziffer

  4  äußerungen  Steuerbefreiung,  so  hat  sie  einen  hierauf  gerichteten  Antrag  bei  der  Oberbehörde

des  Gesetes.  zu  stellen,  in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  hat,  sowie  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die
Voraussetzungen  des  8  30  Ziff.  4  des  Gesetzes  gegeben  sind.

(2)  Die  Oberbehörde  läßt  den  Antrag  mit  ihrem  Gutachten  versehen  durch  Vermittelung

der  Landeszentralbehörde  an  den  Bundesrat  gelangen.
        <pb n="215" />
        Nr.  23.  197

8  16.

(1  Auf  die  Mitteilungs-  und  Anmeldungspflicht  bleibt  die  Gewährung  der  Steuerfreiheit
  ohne  Einfluß.

2)  Im  Falle  der  Veräußerung  hat  das  Zuwachssteueramt  für  das  Grundstück  oder  die
Berechtigung  ein  Grundstücksblatt,  sofern  ein  solches  noch  nicht  besteht,  anzulegen  und  auf
diesem  den  Grund  der  Steuerfreiheit  einzutragen.

SII.

Die  Zuwachssteuerämter  haben  aus  Anlaß  von  Übereignungsfällen  zu  überwachen,  ob
die  befreiten  Vereinigungen  sich  ihrem  Satzungszweck  entsprechend  verhalten.  Von  Satzungsänderungen
  hat  das  Registergericht  dem  Zuwachssteueramte  des  Sitzes  der  Vereinigung  Mitteilung
  zu  machen.

Dricter  Abschnirc.

Hauptverfahren.
Erster  Teil.
Veranlagung  der  Steuer.
818.

(1)  Hat  das  Vorverfahren  nicht  ergeben,  daß  die  Voraussetzungen  der  Steuerbefreiung  Zuwachsoder
  der  Freiveranlagung  vorliegen  (8§  12,  Abs.  2,  3),  so  fordert  das  Zuwachssteueramt  urbteuene
den  Steuerpflichtigen  auf,  innerhalb  einer  Frist  von  2  Wochen  eine  Zuwachssteuererklärung  "
einzureichen.  Der  Aufforderung,  der  geeignetenfalls  aufklärende  Vorverhandlungen  vorausgehen
  können,  ist  ein  Vordruck  zur  Zuwachssteuererklärung,  ein  Auszug  aus  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  und  eine  Mustererklärung  beizufügen.  In  der  Steuererklärung  können
die  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Amte  bekannt  ist,  ausgefüllt  und  solche  Fragen,  die
nach  der  Lage  des  Falles  nicht  in  Betracht  kommen,  durchstrichen  werden.

(2)  Die  Zuwachssteuererklärung  ist  nach  Anleitung  der  Muster  6,  7  zu  gestalten.  uri-  6
Über  den  Inhalt  des  Gesetzesauszugs  und  der  Mustererklärung  trifft  der  Reichskanzler  die
näheren  Bestimmungen.

G)  Die  Zustellung  der  Aufforderung  an  den  Veräußerer  kann  vor  Ablauf  der  gesetzlichen
  Anmeldungsfrist  erfolgen.

(4)  Das  Zuwachssteueramt  ist  befugt,  für  die  Abgabe  der  Erklärung  eine  längere  Frist
als  2  Wochen  zu  bewilligen.

(6)  Der  Einreichung  der  Steuererklärung  steht  die  Abgabe  dieser  Erllärung  zu  Protokoll

  des  Zuwachssteueramts  gleich.
40
        <pb n="216" />
        198

(6)  Die  Aufforderung  zur  Zuwachssteuererklärung  kann  unterbleiben,  wenn  es  zur  Festsetzung
  der  Steuer  nur  einer  Auskunft  über  bestimmte  tatsächliche  Verhältnisse  bedarf.

19.

Sind  bei  einem  Eigentumsübergange  mehrere  Veräußerer  vorhanden,  so  unterliegt  es
dem  Ermessen  des  Zuwachssteueramts,  welchem  von  ihnen  die  Aufforderung  übersandt  wird.
In  der  Regel  wird  es  denjenigen  wählen,  von  dem  angenommen  werden  kann,  daß  er  mit
den  in  Betracht  kommenden  Verhältnissen  am  besten  vertraut  ist.

8  20.

Sonder-  (1)  Ergibt  sich  aus  den  Mitteilungen  und  Anmeldungen  oder  im  Laufe  des  Verfahrens,
erklärungen,  daß  ein  Fall  der  Veräußerung  oder  Übereignung  vorliegt,  für  dessen  steuerliche  Behandlung
das  Gesetz  besondere  Vorschriften  vorsieht  (Zwangsversteigerung,  Gemeinschaftsteilung  usw.),
so  hat  das  Zuwachssteueramt  den  Steuerpflichtigen  zu  einer  Sondererklärung  über  diese
Punkte  zu  veranlassen.
(2)  Für  die  Sondererklärungen  können  von  der  Landeszentralbehörde  im  Einverständnisse
  mit  dem  Reichskanzler  Muster  vorgeschrieben  werden.

§  21.

Prüfung  )  Nach  Eingang  der  Zuwachssteuererklärung  hat  das  Zuwachssteueramt  die  Angaben
der  Süache-  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  prüfen.
erklärung.  (2)  Sobald  sich  im  Laufe  der  Ermittelungen  herausstellt,  daß  die  Zuwachssteuer  voraussichtlich
  einen  Betrag  von  20  .X  nicht  erreichen  würde,  ist  unter  Einstellung  der  Ermittelungen
  nach  §  13  zu  verfahren.

§  22.

Wert-  (1)  In  Fällen,  in  denen  die  Ermittelung  des  Wertes  eines  steuerpflichtigen  Gegenermittelung.

  standes  in  Frage  kommt,  ist  der  gemeine  Wert  zu  Grunde  zu  legen.  Unter  dem  gemeinen
Werte  ist  der  Verkaufs=  oder  Verkehrswert  zu  verstehen,  der  durch  den  Preis  bestimmt  wird,
welcher  im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehre  nach  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  ohne
Rücksicht  auf  andere  ungewöhnliche  oder  lediglich  persönliche  Verhältnisse  zu  erzielen  ist.
&amp;amp;)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  über  die  Ermittelung  des  Wertes  und  des
Ertrags  im  Sinne  der  §§  15,  22  Ziffer  2  des  Gesetzes  für  einzelne  Grundstücksarten
Grundsätze  aufzustellen.
(3)  Die  Landeszentralbehörde  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  bestimmen,
daß,  soweit  für  den  in  Betracht  kommenden  Zeitpunkt  nach  landesrechtlichen  Vorschriften
        <pb n="217" />
        Nr.  23.  199

der  gemeine  Wert  des  Grundstücks  ermittelt  ist,  diese  Wertermittelung  der  Steuerberechnung
zu  Grunde  gelegt  wird,  sofern  nicht  der  Steuerpflichtige  nachweist,  daß  der  Wert  ein
anderer  war.

§  23.

(1)  Erweisen  sich  einzelne  der  für  die  Steuerberechnung  maßgebenden  Unterlagen  als  Vergleich.
nicht  oder  nicht  ohne  unverhältnismäßige  Schwierigkeiten  feststellbar,  so  ist  das  Zuwachssteueramt
  berechtigt,  an  ihrer  Stelle  eine  im  Vergleichsweg  mit  dem  Steuerpflichtigen  festzusetzende
  Summe  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.  Der  Vergleich  ist  von  dem  Steuerpflichtigen
  zu  unterzeichnen  und  von  dem  Vorsteher  des  Zuwachssteueramts  sowie,  falls  nicht
die  Landeszentralbehörde  ein  anderes  bestimmt,  von  zwei  Mitgliedern  dieses  Amtes  zu
genehmigen.  In  dem  Bergleich  ist  zu  bemerken,  daß  die  Steuerbehörde  zurücktreten  kann,
wenn  die  Tatsachen,  auf  denen  er  beruht,  von  dem  Steuerpflichtigen  absichtlich  oder  fahrlässig
zu  seinen  Gunsten  unrichtig  angegeben  sind.

2)  Ist  das  veräußerte  Grundstück  Teil  eines  größeren  Gesamtgrundstücks,  welches
demnächst  ebenfalls  in  Teilstücken  zur  Veräußerung  gelangen  soll,  so  sind  die  Berechnungsgrundlagen
  durch  Verhandlung  mit  dem  Steuerpflichtigen  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  tunlichst
für  alle  Grundstücke  festzulegen.  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  Satz  3  findet  entsprechende
Anwendung.

(3s)  Im  Wege  des  Vergleichs  getroffene  Feststellungen  sind  in  der  Zuwachssteuerliste
in  die  Bemerkungsspalte  einzutragen;  im  Falle  des  Abs.  2  sind  sie  in  das  für  den  unveräußerten
  Besitz  anzulegende  Grundstücksblatt  aufzunehmen.

8  24.

Nach  Abschluß  der  Ermittelungen  ist  eine  Berechnung  der  Steuer  für  die  Akten  zu  Steuerfertigen.
  Die  Berechnung  ist  nach  Anleitung  der  Muster  8,  9  einzurichten,  die  im  Bedarfs=  berechnung.
fall  entsprechend  umzugestalten  sind.  Weichen  die  Ermittelungsergebnisse  von  den  Angaben  -  45
des  Steuerpflichtigen  so  erheblich  ab,  daß  die  Voraussetzungen  des  §  40  Abs.  2  des  Gesetzes  1
gegeben  erscheinen,  so  ist  dem  Steuerpflichtigen  nach  der  Steuerberechnung  Gelegenheit  zu
einer  Außerung  über  die  Gründe  zu  geben,  die  ihn  zu  seinen  Angaben  veranlaßt  haben.

8  25.

Nach  Berechnung  der  Zuwachssteuer  ist  ein  Zuwachssteuerbescheid  nach  den  Zuwachs-Mustern
  10,  11  zu  erteilen  und  dem  Steuerpflichtigen  zuzustellen.  Die  Zustellung  hat  steuerbescheid.
nach  den  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  für  Zustellungen  in  Verwaltungssachen  maß-  Nuster  0
gebenden  Vorschriften  zu  erfolgen.  Sind  mehrere  Veräußerer  beteiligt,  so  14n5  von  0
        <pb n="218" />
        200

ihnen  der  Bescheid  zuzustellen.  Ist  von  Beräußerern  ein  Bevollmächtigter  bestellt,  so  genügt
die  Zustellung  an  diesen.

(2)  Im  Zuwachssteuerbescheid  ist  die  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständige
Kassenstelle  zu  bezeichnen.

Zweiter  Teil.

Erhebung  der  Steuer.
8  26.

Buchführung.  (1)  Über  die  Erhebung  der  Zuwachssteuer  werden  zwei  Bücher  geführt,  ein  Zuwachssteuer-Sollbuch
  nebst  einem  Anhang  über  die  erstatteten  (zurückgezahlten)  Zuwachssteuerbeträge,
soweit  nicht  bereits  das  Sollbuch  darüber  Auskunft  gibt,  und  ein  Zuwachssteuer-Einnahmebuch.
  Beide  Bücher  umfassen  den  Zeitraum  des  Rechnungsjahrs.

1—  (2)  Das  Sollbuch  ist  nach  Anleitung  des  Musters  12  zu  führen.  Durch  das  Sollbuch

  ist  zugleich  der  rechtzeitige  Eingang  der  Steuerbeträge  zu  überwachen.

(3)  Das  Sollbuch  wird  spätestens  sechs  Monate  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  abgeschlossen.
  Von  einem  an  der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  in  dem  Sollbuch
  zu  bescheinigen,  daß  die  in  den  Zuwachssteuerlisten  eingetragenen  Steuerfälle  und  die
in  den  Zuwachssteuerakten  festgestellten,  in  Abgang  gebrachten,  erlassenen,  niedergeschlagenen
oder  erstatteten  Steuerbeträge  in  das  Sollbuch  oder  dessen  Anhang  richtig  und  vollständig
eingetragen,  sowie  daß  die  zur  Zeit  des  Abschlusses  rückständig  gebliebenen  Steuerbeträge
in  das  Sollbuch  für  das  folgende  Rechnungsjahr  übertragen  worden  sind.

A  1—  (4)  Das  Einnahmebuch  ist  nach  Anleitung  des  Musters  13  zu  führen.  Von  der

5  Führung  des  Einnahmebuchs  kann  nach  Bestimmung  der  Oberbehörde  abgesehen  werden,

wenn  anderweit  für  eine  kassenmäßige  Behandlung  der  Einzahlungen  gesorgt  ist.

8  27.

Stundung  (10  Stundung  oder  Teilzahlungen  hat  das  Zuwachssteueramt  auf  Antrag  zu  bewilligen,

Si  hemenung.  wenn  die  sofortige  Einziehung  der  Steuer  mit  erheblichen  Härten  verbunden  sein  würde,
oder  soweit  im  Falle  der  Anfechtung  eines  Steuerbescheids  die  von  dem  Anfechtenden  vorgebrachten
  Tatsachen  dem  Zuwachssteueramt  erheblich  erscheinen  und  zu  einer  Herabsetzung
des  Steuerbetrags  führen  würden.

(2)  Stundung  oder  Bewilligung  von  Teilzahlungen  ist  in  der  Regel  nur  gegen
Sicherheitsleistung  zulässig.  In  welcher  Art  für  gestundete  Zuwachssteuer  Sicherheit  zu
leisten  ist,  richtet  sich  nach  den  für  die  Steuerstelle  geltenden  landesrechtlichen  Bestimmungen.

3)  Die  Gewährung  von  Teilzahlungen  ist  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  bei  dem
Ausbleiben  auch  nur  einer  Teilzahlung  die  sofortige  Beitreibung  der  ganzen  noch  rückständigen
        <pb n="219" />
        Nr.  23.  201

Steuerschulb  erfolgen  würde.  Die  Beitreibung  hat  jedoch  erst  zu  geschehen,  wenn  eine
Mahnung  zur  Entrichtung  der  fälligen  Teilzahlung  erfolglos  geblieben  ist.

8  28.

(1)  Zur  Niederschlagung  der  Zuwachssteuer  wegen  Uneinbringlichkeit  sind  die  Zuwachssteuerämter
  befugt,  soweit  nicht  die  Landeszentralbehörde  andere  Bestimmungen  trifft.  Die
Niederschlagung  ist  in  der  Zuwachssteuerliste  zu  vermerken.

&amp;amp;)Für  den  einem  Betrage  von  2  vom  Hundert  des  Veräußerungspreises  gleichkommenden
  Teil  der  Zuwachssteuer  ist  die  Niederschlagung  nur  zulässig,  soweit  die  Steuer
auch  von  dem  Erwerber  nicht  beigetrieben  werden  kann.

8  29.

(1)  Die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  gezahlter  Zuwachssteuer
steht  dem  Zuwachssteueramte  zu  und  bedarf  der  Zustimmung  der  Oberbehörde  oder  einer
anderen  von  der  Landeszentralbehörde  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  zu
bestimmenden  Stelle.

2)  Eine  Erstattung  der  Zuwachssteuer  kann  auch  von  Amts  wegen  erfolgen,  wenn  sich
bei  Nachprüfung  der  Akten  und  Verhandlungen  offenbare  Unrichtigkeiten  ergeben,  diese  auch
nicht  auf  andere  Weise,  z.  B.  durch  weitgehende  Anrechnung  von  Aufwendungen,  ausgeglichen
erscheinen,  und  es  sich  bei  der  überhebung  um  einen  Betrag  von  mindestens  20  M  handelt.

9  30.

(1)  Die  Zuwachssteuer  ist  außer  in  den  Fällen  des  §  29  auf  Antrag  zu  erlassen
oder  zu  erstatten,
a)  im  Falle  der  Steuerpflicht  nach  §  5  des  Gesetzes
1.  bei  Nichtigkeit  des  Rechtsgeschäfts,
2.  bei  Aufhebung  des  Rechtsgeschäfts  durch  Parteivereinbarung  oder  infolge
Ausübung  eines  vorbehaltenen  Rücktrittsrechts,
3.  bei  Rückgängigmachung  infolge  Nichterfüllung  der  Vertragsbedingungen,
4.  bei  Preisminderung  nach  §§  459,  460  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  soweit
sie  eine  Ermäßigung  der  Steuer  zur  Folge  hat;
b)  im  Falle  der  Steuerpflicht  nach  §S  1  bis  4  des  Gesetzes
1.  bei  Nichtigkeit  der  Auflassung  oder  des  sonstigen  den  Eigentumsübergang
bewirkenden  Rechtsvorganges,
2.  bei  Rückübertragung  des  Eigentums  infolge  Nichterfüllung  der  Vertragsbedingungen
  des  Veräußerungsgeschäfts,

Niederschlagung.


Erlaß  und
Erstattung
der  Steuer.
        <pb n="220" />
        202

3.  bei  Rückübertragung  des  Eigentums  innerhalb  zweier  Jahre  seit  der  Ver—
äußerung.

(2)  Außerdem  kann  die  Abgabe  bei  einer  Rückübertragung  nach  mehr  als  zwei  Jahren
seit  der  Veräußerung  aus  besonderen  Billigkeitsgründen  erlassen  oder  erstattet  werden.

(3)  Die  Entscheidung  über  Anträge  gemäß  Abs.  1  steht  dem  Zuwachssteueramte  zu
und  bedarf  der  Zustimmung  der  Oberbehörde  oder  einer  anderen  von  der  Landeszentralbehörde
  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Stelle;  im  Falle  des
Abs.  2  entscheidet  der  Bundesrat.

8  31.

(1)  Dem  Antrag  auf  Erlaß  oder  Erstattung  der  Steuer  (88  29,  30)  ist  nur  zu
entsprechen,  wenn  er  innerhalb  eines  Jahres  vom  Zeitpunkt  der  Zahlung  oder  Beitreibung
der  Abgabe  ab  gestellt  worden  ist.  Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach
der  Zahlung  oder  Beitreibung  eingetreten  sind,  so  beginnt  die  einjährige  Frist  mit  dem
Tage,  an  dem  der  Antragsteller  von  diesen  Tatsachen  Kenntnis  erhalten  hat.

(2)  Der  Erlaß  oder  die  Erstattung  ist  in  die  Zuwachssteuerliste  und  in  das  Sollbuch
oder  dessen  Anhang  sowie  in  das  Grundstücksblatt  einzutragen.  Der  Rechtsvorgang,  für
den  die  erlassene  oder  erstattete  Abgabe  entrichtet  war,  kommt  bei  einem  späteren  Steuerfall
als  Erwerbsvorgang  nicht  in  Betracht,  wenn  die  Abgabe  in  vollem  Betrag  erlassen  oder
erstattet  ist.

(3)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  Landeszentralbehörde.

Dritter  Teil.

Kosten.
8  32.

(1,  Das  Verfahren  in  Zuwachssteuerangelegenheiten  ist,  soweit  nicht  hinsichtlich  der  Kosten
im  §  40  Abs.  2  und  §  47  Abs.  2  des  Gesetzes  ein  anderes  bestimmt  ist,  kosten-,  gebührenund
  stempelfrei.  Die  Freiheit  erstreckt  sich  auf  das  gesamte  Ermittelungsverfahren,  einschließlich
  des  Verfahrens  wegen  Erstattung  der  Zuwachssteuer.

(2)  Zu  den  Kosten  des  Verfahrens  ist  auch  die  Postgebühr  zu  rechnen,  welcher  die
Sendungen  der  Steuerbehörden  an  die  Steuerpflichtigen  unterliegen;  sie  fällt  daher  den  letzteren
nicht  zur  Last.  Dagegen  haben  die  Steuerpflichtigen  die  Postgebühr  für  die  von  ihnen  an
die  Steuerbehörde  zu  richtenden  Sendungen  zu  tragen.
        <pb n="221" />
        Nr.  23.  203

Dierter  Abschnirr.

Feststellungsbescheid.
§  33.

(1)  Der  Grundstückseigentümer,  der  gemäß  §  47  des  Gesetzes  von  der  Steuerbehörde
einen  Bescheid  über  die  bis  dahin  feststellbaren  Berechnungsgrundlagen  zu  erhalten  wünscht,
hat  mit  dem  Antrag  eine  Feststellungserklärung  nach  dem  Muster  14  zu  verbinden.  Der  urz
Eingang  des  Antrags  ist  in  eine  besondere  Liste  nach  dem  Muster  15  unter  fortlaufender  2
Nummer  einzutragen.

2)  Bevor  das  Zuwachssteueramt  in  eine  Prüfung  der  Angaben  bes  Antragstellers
eintritt,  ist  von  diesem  ein  Kostenvorschuß  von  ½  vom  Tausend  des  vorläufig  geschätzten
Erwerbspreises,  mindestens  aber  von  20  .Kx  zu  erheben.

(3)  Alsdann  sind  die  Ermittelungen  über  die  Berechnungsgrundlagen  in  gleicher  Weise
vorzunehmen  wie  für  die  Festsetzung  der  Steuer  selbst.  Die  Berechnungsweise  entspricht  dem
Muster  10.  Nach  Abschluß  der  Ermittelung  ist  dem  Antragsteller  ein  Feststellungsbescheid
zuzustellen,  für  den  das  Muster  16  dient.  Die  Gebühr  (§  47  Abs.  2  des  Gesetzes)  bildet  2  5
eine  eigene  Einnahme  der  Verwaltungsbehörde.

(4)  Das  Ergebnis  der  Ermittelungen  ist  in  der  besonderen  Liste  und  in  der  Bemerkungsspalte
  des  Grundstücksblatts  zu  vermerken.

(5)  Die  Bestimmungen  des  §  25  Abs.  1  Satz  2  bis  4  finden  entsprechende  Anwendung.

Fünfrer  A#bschnier.
Beschwerdeverfahren.
3834.

ber  die  Beschwerde  entscheidet  die  Oberbehörde,  über  die  weitere  Beschwerde  die  Landeszentralbehörde.


§  35.

(1)  Die  Beschwerde  wird  bei  dem  Zuwachssteueramte,  die  weitere  Beschwerde  bei  der
Oberbehörde  eingelegt.

(2)  Die  Einlegung  der  Beschwerde  hat  binnen  Monatsfrist  seit  Zustellung  des  Zuwachssteuer=
  oder  Feststellungsbescheids,  der  weiteren  Beschwerde  binnen  Monatsfrist  seit  der  Zustellung
des  Beschwerdebescheids  zu  erfolgen;  sie  kann  zu  Protokoll  erklärt  werden.

3)  Ob  die  Beschwerde  oder  weitere  Beschwerde  rechtzeitig  eingelegt  ist  und  ob  eine
verspätete  Einlegung  gemäß  §  45  Abs.  2  des  Gesetzes  zuzulassen  ist,  entscheidet  die  nach
5  34,  36  in  der  Sache  selbst  zuständige  Behörde.
        <pb n="222" />
        204

8  36.

Erachtet  die  Stelle,  deren  Bescheid  angefochten  wird,  die  Beschwerde  oder  weitere  Be—
schwerde  für  begründet,  so  kann  sie  ihr  abhelfen;  andernfalls  ist  innerhalb  eines  Monats
die  Beschwerde  der  Oberbehörde,  die  weitere  Beschwerde  der  Landeszentralbehörde  vorzulegen.

8  37.

Die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  fallen  dem  Beschwerdeführer  zur  Last,  wenn  die
Beschwerde  als  unbegründet  zurückgewiesen  wird.  Hat  die  Beschwerde  teilweise  Erfolg,  so
kann  dem  Beschwerdeführer  ein  angemessener  Teil  der  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  auferlegt
werden.  Die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  treffen  den  Beschwerdeführer  auch  dann,  wenn
es  zu  einer  ihm  günstigeren  Steuerfestsetzung  auf  Grund  von  Umständen  führt,  die  der  Beschwerdeführer
  vor  Erlaß  des  Steuerbescheids  geltend  machen  konnte.  Zu  den  Kosten  des
Beschwerdeverfahrens  gehören  auch  die  landesrechtlichen  Gebühren.

Sechster  A#bschnirr.
Aufsichts=  und  Prüfungsverfahren.
8  38.

Die  Prüfung  der  Oberbehörden  hat  sich  auf  alle  Fälle  des  §  13  Abs.  3  und  auf
die  Fälle  des  §  23  Abs.  1  sowie  auf  Stichproben  aller  übrigen  Veranlagungen  zu  erstrecken.
Außerdem  sind  die  Buchungen  im  Zuwachssteuer-Sollbuch  nebst  Anhang  und  im  Zuwachssteuer-Einnahmebuch
  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  die  auf  Grund  des  §  13  Abfk.  3
und  des  §  23  Abs.  1  entstandenen  Verhandlungen  alsbald  nach  Abschluß  der  Veranlagung,
die  Zuwachssteuerliste,  das  Zuwachssteuer-Sollbuch  nebst  Anhang  und  das  Zuwachssteuer-Einnahmebuch
  im  Laufe  des  dritten  Kalendervierleljahrs  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs
den  Oberbehörden  zu  übersenden.  Diese  prüfen  die  Geschäftserledigung  an  der  Hand  der
Zuwachssteuerliste  nach  und  bezeichnen  bei  der  Rücksendung  die  Fälle,  deren  Akten  sie  einzusehen
  wünschen.  Die  Oberbehörde  gibt  Verhandlungen,  die  wegen  ihrer  grundsätzlichen
Bedeutung  oder  aus  anderen  Umständen,  insbesondere  weil  sie  Besonderheiten  des  Geschäftsverfahrens
  beim  einzelnen  Zuwachssteueramt  erkennen  lassen,  zur  Nachprüfung  durch  die
Landeszentralbehörde  geeignet  erscheinen,  an  diese  ab.

(2)  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  können  von  der  Landeszentralbehörde
  angeordnet  werden.
        <pb n="223" />
        Nr.  23.  205

Siebenter  A#bschnirr.
Schlußbestimmungen.
8  39.

Die  im  vorstehenden  vorgeschriebene  Veranlagung,  Erhebung  und  Buchführung  ist  auf  Behandlung
die  nach  dem  Zuwachssteuergesetze  zu  erhebende  Abgabe  unter  Ausschluß  etwaiger  Zuschläge  der  Zuschläge.
(§  59  des  Gesetzes)  zu  beschränken.

8  40.

Die  Kassenbücher  sind  10  Jahre,  die  Zuwachssteuerlisten  und  die  Listen  über  Fest=  Aufstellungsbescheide
  41  Jahre,  die  Zuwachssteuerakten  bis  zur  völligen  Erledigung  des  nächst-  zewhg.
folgenden  steuerpflichtigen  Rechtsvorganges,  der  das  veräußerte  Grundstück  betrifft,  längstens  ·
aber  41  Jahre,  die  Grundstücksblätter  dauernd  aufzubewahren.

8  41.

Befindet  sich  der  Gegenstand  des  stenerpflichtigen  Rechtsvorganges  im  Bezirke  mehrerer  Verteilung
Gemeinden  (Gemeindeverbände),  so  bestimmt  die  für  sie  gemeinsam  zuständige  Oberbehörde,  des  Ertrags
..  ..  ...  .  »  ,  ,  auf  mehrere
und  falls  für  sie  mehrere  Oberbehörden  zuständig  sind,  die  Landeszentralbehörde  die  Verteilung  Gemeinden

des  auf  die  Gemeinden  (Gemeindeverbände)  entfallenden  Betrags.  Befindet  sich  der  Gegen-  (Gemeindestand

  des  steuerpflichtigen  Rechtsvorganges  in  mehreren  Bundesstaaten,  so  steht  die  Ver-  nernnde)
teilung  dem  Bundesrate  zu.  staaten.

§  42.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  hervortretenden  Bedürfnisse  die  Ermächtigung

in  vorstehenden  Bestimmungen  vorgesehenen  Muster  und  Anleitungen  abzuändern  oder  zu  ergänzen.  w8  eiche
.  .

8  43.

Der  Landeszentralbehörde  bleibt  überlassen,  für  die  Mitteilung  und  Anmeldung  der  in  Sonderder
  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  eingetretenen  Rechtsvorgänge  im  Einverständnisse  unordnung

für  die
mit  dem  Reichskanzler  besondere  Anordnungen  zu  treffen.  —ee
§  44.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung,  soweit  gemäß  §  60  Abs.  2,  Nertdauer

biosheriger

§5  61  Abs.  2  des  Gesetzes  die  bisherigen  Gesetze  oder  Satzungen  aufrecht  abete  bleiben.  Gesetze  und
41  auungen.
        <pb n="224" />
        Abrechnung
über  die

Zuwachssteuer

und
Aufstellung
der  Einnahme-Übersichten.


206

§  45.

(1)  Über  den  Ertrag  der  Zuwachsstener  ist  von  den  durch  die  Landesregierungen  bestimmten
Kassen  mit  der  Reichshauptkasse  monatlich  nach  Maßgabe  der  „Bestimmungen  zur  Regelung  der
Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  19107)“
abzurechnen.  Entsprechend  den  Vorschriften  in  §  4  dieser  Abrechnungsbestimmungen  sind  ferner
besondere  monatliche  und  vierteljährliche  Ubersichten  der  Einnahme  an  Zuwachssteuer  aufzustellen,
aus  denen  sich  das  Gesamtanfkommen  (die  eingezahlten  Beträge)  an  Zuwachssteuer  einschließlich
der  Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen  (Zurückzahlungen),  die  Anteile  der  Gemeinden
(Gemeindeverbände)  an  dem  Ertrage  der  Zuwachssteuer,  der  Anteil  des  Bundesstaats  und  der
an  die  Reichskasse  abzuführende  Betrag  ergeben;  die  Ubersichten  sind  den  in  den  Abrechnungsbestimmungen
  bezeichneten  Behörden  oder  Dienststellen  innerhalb  der  ebendaselbst  angegebenen
Fristen  einzureichen.  Statt  dessen  können  die  Angaben  in  die  allgemeinen  „Übersichten  der
Einnahmen  an  Zöllen  und  Reichssteuern“  aufgenommen  werden.  Die  Oberbehörden  für  die
Zuwachssteuer  (§  1)  gelten  im  Sinne  der  Abrechnungsbestimmungen  als  Direktiobehörden.

(2)  Soweit  die  Landesregierung  nicht  ein  anderes  vorschreibt,  können  die  mit  der
Erhebung  der  Stener  befaßten  Gemeinden  ihren  Anteil  am  Ertrage  bei  der  Ablieferung
zurückbehalten.

(3)  Für  die  nach  §  60  Abs.  1,  §61  des  Gesetzes  entschädigungsberechtigten  Gemeinden
(Gemeindeverbände)  und  Bundesstaaten  ist  bei  den  Abrechnungen  und  in  den  Einnahmeübersichten
  statt  des  Anteils  von  40  v.  H.  der  eingezahlten  Steuer  (§  58  des  Gesetzes)  der
dem  Abrechnungszeitraum  entsprechende  Teil  des  vom  Bundesrate  festgesetzten  bisherigen  Durchschnittsertrags
  (§  60  Abs.  3  des  Gesetzes)  in  Anrechnung  zu  bringen.  Der  Einzelangabe
und  Zerlegung  der  als  Anteil  der  Gemeinden  (Gemeindeverbände)  und  Bundesstaaten  und
Zuschuß  zu  diesem  Anteil  in  Aufrechnung  gebrachten  Beträge  bedarf  es  in  den  Abrechnungen
und  den  Einnahmeübersichten  nicht.  Bis  zur  Bestimmung  des  Durchschnittsbetrags  durch
den  Bundesrat  sind  60  v.  H.  des  Ertrags  nachzuweisen.

(4)  Die  Gemeinden  (Gemeindeverbände)  und  Bundesstaaten,  denen  auf  Grund  des  §  60
Abs.  2,  §  61  Abs.  2  des  Gesetzes  an  Stelle  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  die  bisherige
Satzung  oder  das  bisherige  Landesgesetz  belassen  ist,  haben  die  Abrechnung  mit  der  Reichshauptkasse
  und  die  Aufstellung  von  Einnahmeübersichten  nur  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs
vorzunehmen.  Die  Landeszentralbehörde  bestimmt,  an  welche  mit  der  Reichshauptkasse  im
Abrechnungsverkehre  stehende  Landeskasse  solche  Gemeinden  (Gemeindeverbände)  am  Jahresschlusse
  den  Ub#schuß  an  Zuwachssteuer  über  den  vom  Bundesrate  festgesetzten  bisherigen
Durchschnittsertrag  abzuführen  und  welcher  Oberbehörde  sie  die  aufzustellenden  Einnahmeübersichten
  einzureichen  haben.

*)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  352.
        <pb n="225" />
        Nr.  23.  207

(50)  Den  Einnahmeübersichten  für  das  1.  bis  4.  Viertel  jedes  Rechnungsjahrs  sowie
den  schließlichen  Einnahmeübersichten  sind  nach  einem  vom  Reichskanzler  vorzuschreibenden
Muster  besondere  Übersichten  über  die  Zuwachssteuer  für  die  in  den  §§  60,  61  des  Gesetzes
bezeichneten  Gemeinden  (Gemeindeverbände)  und  Bundesstaaten  beizufügen.

8  46.

Von  allen  Fällen,  in  denen  eine  Steuerpflicht  nach  §  6  des  Gesetzes  angenommen  wird,
von  höchstinstanzlichen  Entscheidungen  der  Gerichte,  Verwaltungsgerichte  und  Verwaltungsbehörden,
  von  anderen  Entscheidungen  grundsätzlicher  Art,  sowie  von  sonstigen  besonders
bedeutsamen  Vorgängen  auf  dem  Gebiete  des  Zuwachssteuerwesens,  insbesondere  der  Einleitung
des  Hauptverfahrens  in  den  Fällen  der  Übertragung  ausgedehnter  Besitzungen  und  großer
Vermögensgesamtheiten  (Bergwerke,  gewerbliche  und  industrielle  und  andere  Unternehmungen)
haben  die  Zuwachssteuerämter  und  die  sonstigen  beleiligten  Behörden  der  Landeszentralbehörde
Kenntnis  zu  geben;  diese  teilen  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  die  Berichte  mit.  Ihm
sind  die  entstandenen  Verhandlungen  auf  Erfordern  zugänglich  zu  machen.

417

Mitwirkung
des  Reichskanzlers.
        <pb n="226" />
        <pb n="227" />
        Nr.  23.  209

Muster  1.
(Ausführungobestimmungen
#5s4  Abs.  2.)

Ubereignungsanzeige

des

Grundbuchamrs
        <pb n="228" />
        210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  Des  Veräußerers  Des  Grundstücks  Angabe
b)  Des  Erwerbers
Grundbuchbezeichnung  Bezeichnung  ob
Wohnort,  Stamm-=  1  Neues  nach  der  Größe  bebaut
Name,  Stand  Straße,  grundstück  Grundstück  Flurkarte  Lage  in  oder
Vorname  Hausnummer  Ktbl.  Parz  g  unbebaut
isi  Bd.  Blatt  Bd.  Blatt  Elur  (Nr.“4  *
1  2  3  4  5  6  7
1  #  «  1
.
tits—
        <pb n="229" />
        Nr.  23.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  Bezeichuung  Bei  dem  letzten  voraugegangenen  Der  jetzige
der  Eigentums-  Eigentumsübergange  betrug  der  Veräußerungspreis  oder
Eintragung  übertragung  Preis  oder  Wert)  Wert  beträgt
des  zu  Grunde  s  »  3
der  für  für  Bemerkungen
Cientums.  liegenden  Liegenschaften,  aanderer  (Liegenschaften  andere
überganges  Rechts-  im  und  mitverkaufter  d  mitverkauft
.  vorganges  Gecgenstände  um  1  küfte
in  das  nach  Tag  und  JahreGebände  Gebände  Gegenstände
Grudbuch  Rechtsgeschäf  —————————..——.  ——
8  9  10  11  12  13  14  15
I
i
i  «  «
l
l
is
l  I
Datum,  Bezeichnung  des  Grundbuchanits.
Unterschrift.

*)  Die  Spalten  10,  11,  12  sind  nicht  auszufüllen,  wenn  der  Erwerbsvorgang  vor  dem  1.  Januar  1885  liegt.
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        Nr.  23.  ·  213
Muster  2.

(Ausführungsbestimmungen
§  6  Abs.  2.)

 

Veräußerunganzeige

für

Behörden,  Beamte  und  Norare.
        <pb n="232" />
        214

 

 

Aktenzeichen  Tag
zeich  a)  Des  Veräußerers

der
Beurkundung  b)  Des  Erwerbers
Nummer
des  des  Wohnort
Notariats-  Rechts-  Name,  I  Stand  «  St
registers  geschäfts  Vorname  Straße,

Hausnummer

2  b
        <pb n="233" />
        Nr.  23.  215
des  Grundstücks  fspreis  t
Angabe,  Art  und  Tag  Der  Verlausanen  oder  Wer
Grundbuch-  ob  bebaut  des  etras
bezeichnung  für  für  andere  Bemerkungen
oder  zugrundeliegenden  Liegenschaften  mitverkaufte
Band  Blatt  unbebaut  Rechtsgeschäfts  und  Gebäude  Gegenstände
Flur)  (Nummer)  6  4
*–—  4  Pj.  4  pi.  ——
4  5  6  7  8  9
i
!
i
i
I
l
i
Datum,  Bezeichnung  der  Behörde  usw.
Unterschrift.

42*
        <pb n="234" />
        <pb n="235" />
        Rr.  23.  217
Muster  3.

(Ausführungsbestimmungen
§  9  Abs.  2.)

 

Zuwachssteueranmeldung

des

becreffend  die  Ubereignung  de  Grundstäüch
Deräuferung  de  Berechrigung

Überrragung  eines  Aureils  der

mir  dem  Size  in
        <pb n="236" />
        218

 

 

Name,  Stand  und
Wohnort

a)  des  Veräußerers
b)  des  Erwerbers

Bezeichnung  des
Grundstücks,  der
rundstücksgleichen
erechtigung  oder
eines  Anteilsrechts
(Lage  und  Größe
des  Grundstücks
oder  der  Berechtigung
  —  Bezeichnung
  der  Gesellschaft
und  des
Umfanges  des
Gesellschaftsanteils)

 

9

Bezeichnung  des  Rechtsvorganges,
auf  dem

der  Erwerb  des  die  jetzige

Veräußerers  Veräußerung

beruht

a)  Art,

b)  Zeitpunkt  der  Vornahme,

c)  Rechtsgrund

 

Preis  oder  Wert
a)  zur  Zeit  des
Erwerbes  durch
den  jetzigen  Veräußerer,


b)  zur  Zeit  der
jetzigen  Veräußerung


DKf

 

3  4

5

Angabe,
ob  Steuerfreiheit  in
Anspruch  genommen
wird,  und  weshalb?

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  dieser  Anmeldung  versichere  ich.

,  den

(Unterschrift)
        <pb n="237" />
        Lfde.
Nr.

 

nach  dem  Grundbuch


Band  Blat

 

2

Bezeichnung  des  Grundstücks

nach  der  Flurkarte")

Kartenblatt  Parzelle
(Flur)  (Nr.)

Grundstückhsblatt.

Lage  des  Grundstücks

Gemeinde,  Straße

Angabe,
ob
bebaut
oder
unbebaut

6

 

l

 

 

 

 

 

 

«)DichzeiclnmngnachdekFlurkartcistnurerfokdcrlichbeiTei·lveräußcknngcn.

 

(Ausführungsbestimmungen
§  11  Abs.  1.)

Muster  1A.

Nr.  23.

219
        <pb n="238" />
        220

 

Des  ersten  Veräußerers  und  der
folgenden  Erwerber

Wohnort
Name  S  "
und  Vorname  Stand  Hrnnube

 

Anteil
an
dem
Grundstück



8

Veräußerungs-


oder  Wert

4  *–Ö  Pf.

9

Der  Eigentumsübergang  oder

das  Rechtsgeschäft  ist

 

 

steuerfrei  frei  steuerpflichtig

auf  Grund  ver,  in  Höhe  von

des  8  (Aulagt  a4  vt
10

Von  der  veranlagten
  Steuer
sind  erlassen,

niedergeschlagen
oder  erstattet

(zurückge  jahlt)

1  Pi.

11

Der  Zuwachs.
steuerliste
oder
der  Akten

Jahrgang

Nr.
12

Bemerkungen,

inobesondere  Tag  des
Eingangoe  der  Aneige,
der  Feststellungen  nan)
03  Abs.  2,  8  43  Abfae.  1
der  Auss.  Best.
        <pb n="239" />
        Nr.  23.

Zuwachssteueramt

Zuwachssteuerliste

für  das

Rechnungsjahr  10

221

Muster  S.

(Ausführungsbestimmungen
§  12  Abs.  1.)
        <pb n="240" />
        222

—  ——  —

 

Tag
.  Des  ahren
Des  Ver-  Des  Grundstücks  Tag  suur  Im  Vorverfah  aber  n
*  —  iu-  »Hu-päußerers
  Erwerbers  nach  des  bere  En-2
  Ein=  Rechts-  «  ur  ganger
E  ov  be-  Luus  vor-  frei  ushe  !#
·  anges  F(Prei  erklä  er  Zu-Name
  (auch  Vor  der  dem  der  letl  steuerfrei  erklärt  .  3
der  -  wachs=  steuer-SCC.
  Asenon  Grundbuch  garten.  Par-  g  Geöße  etSieuer.  seschh.  auf  Grund  des  an.
and,  bezei  age  Größe  icht  )  Zeit-des  Gesetzes  erklä.  rung
czeichnung  .  be-  ..  des  Ges
clçauch  Straße  und  bezeich  blatt  zelle  Cun  vilicht  nt  lagt  rung
G  Hausnummer)  Band  Blatt  „Flur)  (gr.)  aqm  o%NnnD  18.4  1
r—eesets  4  –WE2
        <pb n="241" />
        Nr.  23.  223
Das  Der  Stenerbescheid  Die  Zuwachssteuer  Von  der  Die
Ver-  --  ——·  -  gezahltenErstattung
anla-  ist  ist  in  das  ist  «
ange  in  ist  sicnth  in  Zuwachs-in  ertasfen  —
ver  zu-  Jange-  gus  steuer-·  anderweit  oder  ist  gezahlt  «
schkkugestelltfochteuwwfestgesetztSpllhuch  nieder—  (Spalte  24/  dem  Anhang  merkungen
is  ein-  ..  festgesetzt  mi  sind  zum  Sollbuch
gestellt  den  über-  geschlagen  erstattet
am  am  am  am  auf  tragen  auf  mit  für  das  unter
Filunter  Nr  f4  Ml  f44  I  r  in
16  17  18  19  20  21  22  23  24  25  26  27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

437
        <pb n="242" />
        <pb n="243" />
        Nr.  23.

(Ausführungsbestimmungen
§  18  Abs.  2.)

Zuwachsstenererklärung.

Bezeichnung  des  Grundstücks.

GEGrundbuch  Karten- 



 

Q„  Lage  und
arzelle  Größe  „
Gemeinde  von  blatt  §äi*Ppv  Beschaffenheit
(Straße,  Gebäudeart,
Band  Blatt  (Flur)  (Nr.)  ha  n  um  Kulturart)

 

 

 

 

 

 

Bisheriger  Eigentümer  (Veräußerer)
Rame,  Stand  und  Wohnort)

Neuer  Eigentümer  (Erwerber)
VDame,  Stand  und  Wohnort)

Art  und  Tag  des  Eigentumsüberganges  (Auflassung,  Zwangsversteigerung,  Enteignung  usw.)

Art  und  Tag  des  dem  Eigentumsübergange  zugrunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  (Kauf,  Tausch  usw.)
einschließlich  etwaiger  Zwischenverträge

Vorstehende  Angaben  sind  nach  den  dem  Zuwachssteueramte  vorliegenden  Mitteilungen  eingetragen.
Der  bisherige  Eigentümer  hat  jedoch  die  Angaben  zu  prüfen  und  zu  ergänzen.
        <pb n="244" />
        226

A.  Erwerbspreis).

1.  Wann  haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  das

Grundstück  erworben?
2.5*)  Welcher  Preis  wurde  hierbei  vereinbart?  -
Die  diesen  Preis  nachweisenden  Urkunden
sind  tunlichst  beizufügen.  Etwa  in  dem  Preise
enthaltene  oder  außerdem  verabredete  Nebenleistungen  sind
nach  Art  und  Wert  anzugeben.

3.  Umfaßt  der  zu  2  angegebene  Erwerbspreis  Erzeugnisse  des  Grundstücks,
  Maschinen  (§  10),  Mobiliar,  Inventar  usw.  (§  13)  und
wieviel  wurde  auf  jede  Art  dieser  Gegenstände  gerechnet?

4.  a)  Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  die  Erwerbskosten

  ganz  oder  teilweise  getragen?
b)  Wie  hoch  waren  diese  einschließlich  der  ortsüblichen  Vermittelungsgebühr?

Die  Frage  zu  b  ist  nur  zu  beantworten  —  unter
Vorlage  der  Belege  —,  wenn  die  Erwerbskosten  mehr  als
4  Prozent  des  zu  2  angegebenen  Preises  unter  Abzug  des
Betrags  zu  3  betragen  haben.
5.  Wie  hoch  war  der  gemeine  Wert  des  Grundstücks
a)  zur  Zeit  des  Erwerbes,  falls  hierfür  ein  Preis  nicht  vereinbart
  oder  nicht  mehr  zu  ermitteln  ist,
b)  am  1.  Januar  1885,  falls  der  Erwerbsvorgang  vor  diesem
Zeitpunkt  liegt
Die  Grundlagen  der  Wertangabe  (Kaufpreise  anderer
Grundstücke,  die  sich  zur  Vergleichung  eignen,  Ertragswerte,
amtliche  Wertermittelungen)  sind  möglichst  beizufügen.

B.  Veräußerungspreis.

1.  Wie  hoch  ist  der  gegenwärtige  Veräußerungspreis?
Etwa  in  dem  Preise  enthaltene  oder  außerdem  veraaberedete
  Nebenleistungen  sind  nach  Art  und  Wert  anzugeben.
2.  Umfaßt  der  zu  1  angegebene  Veräußerungspreis  auch  Erzeugnisse,
Maschinen  (§  10),  Mobiliar,  Inventar  usw.  (§  13)  und  wieviel
  ist  auf  jede  Art  dieser  Gegenstände  gerechnet?

*)  Bei  der  Veräußerung  eines  Teilgrundstücks  sind  die  Fragen  zu  2  und  4  für  das
Gesamtgrundstück  zu  beantworten  unter  Angabe  der  Größe  dieses  Grundstücks.  Gleichzeitig
ist,  wenn  Frage  5  nicht  beantwortet  wird,  hierneben  anzugeben,  wie  hoch  Sie  den  Erwerbswert
des  jetzt  veräußerten  Grundstücks  im  Verhältnis  zum  Erwerbspreis  des  Gesamtgrundstücks  schätzen.

*)  Die  Frage  ist  nicht  zu  beantworten,  wenn  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser;
  das  Grundstück  vor  dem  1.  Jannar  1885  erworben  hatten,  sofern  Sie  nicht  die  Ziusvergünstigung
  unter  C  Anmerkung  a  in  Anspruch  nehmen.
        <pb n="245" />
        Nr.  23.

3.

1**).

Haben  Sie  die  Kosten  der  Veräußerung  und  Übertragung  über—
nommen  und  bezahlt  (8  22  Ziff.  1)  und  in  welchem  Betrage?
Die  Höhe  der  einzelnen  Posten  ist  tunlichst  durch

Belege  nachzuweisen.

Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  für  eine

(nach  dem  1.  Januar  1911  entstandene)  Wertminderung  Ihres
Grundstücks  eine  Entschädigung  erhalten  (§  23)2
Welcher  Betrag  dieser  Entschädigung  ist  nicht  zur
Beseitigung  des  Schadens  verwendet  worden?
Wer  hat  die  Zahlung  der  Wertzuwachssteuer  übernommen?

C.  Aufwendungen  des  bisherigen  Eigentümers.)

Befinden  sich  auf  dem  Grundstück  zur  Zeit  der  Veräußerung
Bauten,  Neubauten  oder  sonstige  dauernde  besondere  Verbesserungen,
  die  der  bisherige  Eigentümer  oder  dessen  Eltern  (Voreltern,
  Erblasser)  während  ihrer  Besitzzeit  vorgenommen  haben
(§  14  Ziff.  3)7
Welche  Aufwendungen  haben  der  bisherige  Eigentümer  oder  dessen
Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  für  diese  Bauten  und  Verbesserungen
  gemacht?

Für  jeden  Bau  und  jede  sonstige  Verbesserung  ist  der

Betrag  der  Aufwendung  und  der  Zeitpunkt,  in  welchem

sie  gemacht  ist,  anzugeben  (bei  Bauten  und  Umbauten  der

Zeitpunkt  der  behördlichen  Gebrauchsabnahme  und,  soweit

eine  solche  nicht  besteht,  der  Zeitpunkt  der  gebrauchsfertigen

Herstellung).  Die  Belege  sind  tunlichst  beizufügen.

Hierunter  sind  nicht  anzuführen

a)  zur  Wiederherstellung  von  Baulichkeiten  verwandte  Beträge
aus  Versicherungen,  falls  die  wiederhergestellten  Baulichkeiten
  bereits  bei  dem  Erwerbe  seitens  des  bisherigen
Eigentümers  oder  seiner  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)
bestanden,

b)  Aufwendungen,  die  der  laufenden  Unterhaltung  von
Baulichkeiten  oder  der  laufenden  Bewirtschaftung  von
Grundstücken  dienen,

)  Aufwendungen,  die  auf  Erzeugnisse  des  Grundstücks,
Maschinen,  Mobiliar,  Inventar  und  dergleichen  gemacht
  sind.

*.  Aufwendungen,  die  vor  dem  1.  Jannar  1385  liegen,  sind  auch  dann  nicht  anzugeben,
cenl  der  Erwerb  vor  dem  1.  Januar  1897  stattgefunden  hat.

Bei  der  Veräußerung  eines  Teilgrundstücks  sind  nur  die  Aufwendungen  anzugeben,
velche  auf  das  Teilgrundstück  entfallen.

5#%  Beim  Ubergange  des  Bergwerkvseigentums  fsind  hier  insbesondere  die  bergmännischen
bLersuchs-  und  Ausrichtungsarbeiten  aufzuführen.

 

 

227
        <pb n="246" />
        228
38**)

Hat  sich  der  Wert  der  Bauten,  Umbauten  und  sonstigen  Verbesserungen
  (§  14  Ziffer  3)  innerhalb  der  Besitzzeit  im  Werte
gemindert,  bejahendenfalls  um  wieviel?

Welche  Aufwendungen,  Leistungen  und  Beiträge  haben  der  bisherige

  Eigentümer  oder  seine  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  während
ihrer  Besitzzeit  für  Straßenbauten,  andere  Verkehrsanlagen  einschließlich
  der  Kanalisierung,  sowie  ohne  entsprechende  Gegenleistung
  und  Verzinsung  für  sonstige  öffentliche  Einrichtungen
gemacht  (§  14  Ziff.  4)7

Für  jede  Aufwendung  ist  ihr  Betrag  und  der  Zeitpunkt,

  in  dem  sie  gemacht  ist,  tunlichst  durch  Belege  nachzuweisen.


a)

Anmerkung.
Soweit  der  aus  dem  Grundstück  erzielte  Jahresertrag
hinter  3  vom  Hundert  des  Erwerbspreises  zuzüglich  der
nach  §  14  Ziffer  1  bis  3  zulässigen  Anrechnungen  zurückbleibt,
  ist  der  Veräußerer  berechtigt,  den  Abzug  des  Fehlbetrags
  für  längstens  15  zusammenhängende,  nach  dem
1.  Januar  1885  liegende  Jahre  hierneben  zu  beantragen.
Die  Höhe  des  Fehlbetrags  ist  für  jedes  einzelne  Jahr
tunlichst  durch  Belege  nachzuweisen  (§  22  Ziffer  2).

v)  Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  an  Stelle  der  4  pro-2



zentigen  Verzinsung  der  unter  C  4  angegebenen  Aufwendungen
  für  15  Jahre  die  Hinzurechnungen  des  §  16  des
Gesetzes  für  die  gesamte  Zeit  seit  dem  Erwerbe,  längstens  seit
dem  1.Januar  1885  auch  für  die  unter  4  angegebenen  Aufwendungen
  hierneben  zu  beantragen  (8  14  Ziffer  4  Satz  3).
Soweit  es  sich  um  die  Verbesserung  von  Flächen  handelt,
die  aus  Moorland,  Sumpfland,  Od=  oder  Heideland  bestehen,
  kann  der  Stenerpflichtige  an  Stelle  der  im  §  14
Ziffer  3  bezeichneten  Aufwendungen  die  Hinzurechnung  der
Erhöhung  des  Ertragswerts  hierneben  beantragen  (§  15).
Jnch  versichere  hiermit,  die  vorstehenden
Wissen  und  Gewissen  gemacht  zu  haben

Ort:

Datum:

Name:

6  Nach  §  50  des  Gesetzes  werden  die  Nichteinreichung  der  Zuwachssteuererklärung
  oder  wissentlich  unrichtige  Angaben,  welche  geeignet  sind,  zu

einer  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  vierfachen
  Betrage  der  Zuwachssteuer  bestraft.

 

**e*)  Diese  Frage  ist  für  bergmännische  Versuchs  -  --  ·  ·
-  -  c  Ver  ud  #.  1  *
beantworten.  9  sch  such  ind  Ausrichtungsarbeiten  nicht  zu

 

Angaben

nach

bestem
        <pb n="247" />
        Nr.  23.  229

Muster  7.

(Ausführungsbestimmungen
§  18  Abs.  2.)

 

Zuwachssteuererklärung,

betreffend
den  Übergang  von  RBechren  an  dem  Vermögen  de

mir  dem  Siße  in

1.  Name,  Stand  und  Wohnort
a)  des  Veräußerers:

b)  des  Erwerbers:

Gegenstand  des  Uberganges:

Zeitpunkt  des  Erwerbes  des  Gesellschaftsanteils,  des  Eintritts  in

die  Gesellschaft  usw.:

4.  Kursstand  oder  Wert  des  Gesellschaftsanteils  bei  seinem  Erwerbe,
beim  Eintritt  in  die  Gesellschaft  usw.:

5.  Wert  des  Gesamtvermögens  und  der  Grundstücke,  welche  die  Vereinigung
  zur  Zeit  des  Erwerbes  des  Gesellschaftsanteils,  des  Eintritts
in  die  Gesellschaft  usw.  besaß:

6.  Tag  der  Veräußerung  des  Gesellschaftsanteils,  des  Austritts  aus
der  Gesellschaft  usw.:

7.  Kursstand  oder  Wert  des  Gesellschaftsanteils  am  Tage  der  Veräußerung
  des  Gesellschaftsanteils,  des  Austritts  aus  der  Gesellschaft
  usw.:

8.  Wert  des  Gesamtvermögens  und  der  Grundstücke,  welche  die  Vereinigung
  zur  Zeit  der  Veräußerung  des  Geschäftsanteils  oder  des
Austritts  aus  der  Gesellschaft  usw.  besaß:

9.  Hat  der  Veräußerer  die  Erwerbs=  oder  Veräußerungskosten  getragen
und  welche?

n

44
        <pb n="248" />
        230

10.  Hat  zwischen  dem  Tage  des  Erwerbes  des  Gesellschaftsanteils  oder
des  Eintritts  in  die  Gesellschaft  und  dem  Tage  der  Veräußerung
des  Gesellschaftsanteils  oder  des  Austritts  aus  der  Gesellschaft  eine
Verringerung  oder  Erhöhung  des  Nennbetrags  des  Gesellschaftsanteils
  stattgefunden  und  bejahendenfalls  in  welchem  Betrage?

 

Ich  versichere  hiermit,  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  zu  haben.

Ort:
Datum:

Name:

Nach  §  50  des  Gesetzes  werden  die  Nichteinreichung  der  Zuwachssteuererklärung
  oder  wissentlich  unrichtige  Angaben,  welche  geeignet  sind,  zu
einer  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum
vierfachen  Betrage  der  Zuwachssteuer  bestraft.
        <pb n="249" />
        Nr.  23.  231

Muster  8.
(Ausführungsbestimmungen  §  24.)

Steuerberechnung.

Zuwachssteuerliste  Nr.  19

I.  Steuerpflichtiger  Rechtsvorgang.
Bisheriger  Eigentümer

Neuer  Eigentümer

—  —  —  ——  —  ——  —  —  ––  ——

Bezeichnung  des  Grundstücks

Karten-  Parzelle  Größe  Bezeichnung  und  Kulturart  und
Gemarkung  blatt  n  Lage  Nutzungswert  Nutzungswert
(Flur)  (Nr.)  ha  *  m  der  Gebäude  der  Grundstücke

 

Anmerkung.

Sind  cinzelne  Teile  des  Grundstücks  zu  verschiedenen  Zeiten  erworben  worden,  und  sind  demnach  die  Anrechnungen
  gemäß  Ziffer  5  h  dieses  Vordrucks  für  verschiedene  Zeiten  zu  berechnen,  so  sind  bei  den  Verhandlungen  die  Erwerbspreise
  und  die  auf  sie  entfallenden  Aufwendungen  gesondert  zu  ermitteln  und  sodann  die  sich  für  die  verschiedenen
Jahre  ergebenden  Hinzurechnungen  zu  berechnen.  Wird  in  derartigen  Fällen  die  Anrechnung  von  Zinsen  gemäß  §  14
Ziffer  4  des  Gesetzes  verlangt,  so  sind  die  Zinsen  ebenfalls  von  diesen  Teilbeträgen  nach  Maßgabe  der  verschiedenen  Besitz

dauer  zu  berechnen,  demnächst  aber  für  die  einzelnen  Jahre  zusammenzurechnen  und  den  Jahrcserträgen  des  Gesamtgrundstücks
  gegenüberzustellen.  4*
4
        <pb n="250" />
        232

9  8  —

#

.  Davon  geht  ab  Preis  —  Wert  —  der  nchhenergsichie  2

II.  Berechnung  des  letzten  Erwerbspreises.

Erwerbspreis  (oder  Meistgebot  usw.)  am.
.  Wert  des  Grundstücks  am

Lasten  gemäß  §§  10,  13

Hinzuzurechnen  sind

Pleibt  Erwerbspreis

a)  nach  §  14  Ziff.  1  als  Erwerbskosten  4%  des  Preises
b)  oder  die  nachgewiesenen  Selbstkosten  des  Erwerbees  R„

c)  nach  §  14  Ziff.  2  ausgefallene  Forderungen.  .
d)  nach  8  14  Ziff.  3  Aufwendungen  für  Bauten  und

andere  Verbesserungen  (abgesehen  von  denen  zu  e

und  g)

Davon  zu  kürzen  für  Wertminderung

nebst  Zinsen  (§  14  Ziff.  4  oder  §  16)
%  von  Pf.  auf  Jahre  —
%  von  „  auf  Jahre  —

yfo.

Dazu  5  vom  Hundert  „

C)  nach  §  14  Ziff.  3  weitere  Aufwendungen  für  Bauten  usw.,
welche  der  Steuerpflichtige  als  Baugewerbetreibender  oder
Bauhandwerker  selbst  ausgeführt  hat

Davon  zu  kürzen  für  Wertminderung

M  Pf.

bleibt

Dazu  15  vom  Hundert  »
k)  nach  §  14  Ziff.  4  Leistungen  für  Straßenbau  usw.  „

M  Pf.

 

g)  nach  8  15  (Verbesserungen  von  Moor-  und  Odland)  «

lt)nach§lSZiff.1:
Der  Erwerbspreis  gemäß  Ziff.  4  und  die  Hinzurech—

nungen  gemäß  Ziff

für  das  Ar

5a,  b,
MA.

Mithin  sind  hinzuzurechnen

a)  2½  %  von.

für

volle  Kalenderjahre

8)  bei  unbebauten  Grundstücken

2%  von

DV  ä.  für

c,  d,  c  und  8  betragen

Tf.

volle  Kalenderjahre  —  ermäßigt  auf  die  Hälfte
F)  bei  bebauten  Grundstücken

1  ½/%  von

Pfe(  für
volle  Kalenderjahre

 

 

Summe  der  Anrechnungen

Summe  des  für  die  Berechnung  maßgebenden  Erwerbspreises

 

4  I
und
A  Pf.
vf
        <pb n="251" />
        Nr.  23.  233

III.  Berechnung  des  jetzigen  Veräußerungspreises.
1.  Veräußerungspreis  am  19.  4“  Pf.
2.  in  Abzug  zu  bringen  sind
a  nach  §§  10,  13  (Lasten,  Maschinen,  Inventar,  Erzeugnise

  “  e  Vufl.

b)  gemäß  §  22  Ziffer  1  nachgewiesene  osten  der  Veräußerung

c)  Minderung  gemäß  §  22  Ziffer  2,  und  zwar  für.

(höchstens  15  zusammenhängende)  Jahre  von  dem  Erwerbspreise“)

  iffer  II,  4  und  den  Hinzurechnungen  gemäß

Ziffer  5  a,  b,  c,  d  und  e,  insgesamt

N(o.  3½  A  P.f.
abzüglich  der  aacheewiesenen  vöchs.
einnahmen  von

 

 

 

 

3.  Bleibt  A  Pf.
1.  Hinzuzurechnen  sind
a)  Entschädigungen  für  Wertminderung  usw.  (§s  23)  ...  M  Pi.
ub)  die  vom  Erwerber  übernommene  E  *  Vertzuwachssteuer"“)
  ..  »  »
5.  Summe  des  für  die  Berechnung  maßgebenden  Veräußerungspreises  .  MP.f.

IV.  Berechnung  der  Stener.

Veräußerungspreis  (III  5)  &amp;amp;  Nff.
Erwerbspreis  (II  6)

 

Wertzuwachss  4  JIf.
gleich  Prozenten  des  Erwerbspreises:
Zu  zahlen  sind  gemäß  8  28  —  %  der  Wertsteigerung  —  »  »
Ermäßigung  gemäß  8  28  Abs.  2  für  volle  Jahre  des  für  die
Steuerberechnung  maßgebenden  Zeitraums,  jedoch  frühestens
seit  1885,  und  zwar  für  die  Jahre
bis  also  volle  Jahre
1  vom  Hundrt  —  MPf.

außerdem  für  Grundstücke,  bie  vor  dem  1.  Jannar  1900
erworben  wurden,  für  jedes  volle  Jahr  des  für  die  Steuerberechnung
  maßgebenden  Zeitraums  vor  dem  1.  Januar  1911
½  vom  Hundert  ..  ....  .=  .»  »  »  »

bleibt  Zuwachssteuer  »  »

*)  Ist  unter  Ziffer  II,  2a  der  Wert  angegeben,  so  muß  hier  der  wirtliche  Erwerbspreis  angegeben  werden,  der
dor  jener  Zeit  bei  einem  steuerfreien  oder  steuerpflichtigen  Erwerbe  gezahlt  worden  ist.

*)  Dieser  Betrag  ist  außerhalb  der  Berechnung  festzustellen.
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        Nr.  23.  235
Muster  9.

(Ausführungsbestimmungen
8  24.)

Steuerberechnung.

Zuwachssteuerliste  Nr.  19

I.  Stenerpflichtiger  Rechtsvorgang.
Veräußerer

Erwerber

Übergang  von  Anteil  der

mit  dem  Sitze  in

am

II.  Berechnung  des  Erwerbspreises.
1.  Kursstand  oder  Wert  des  Gesellschaftsanteils  bei  seinem  Erwerbe  durch

 

den  jetzigen  Veräußerer  -“  Pf.

2.  Erwerbskosten  .  »  »

3.  Zusammen  AMA  Pf.
4.  Zur  Zeit  des  Erwerbes  durch  den  jetzigen  Veräußerer  betrug

a)  der  Wert  des  Gesamtvermögens  der  Gesellschaft  Pf.

b)  der  Wert  der  Grundstücke  und  grundstücksgleichen  Berechtigungen  MA  Pf.

Danach  ergibt  sich  für  den  auf  Grundstücke  und  grundstücksgleiche  Berechtigungen  entfallenden
beil  des  Gesellschaftsanteils  (X)  folgende  Verhältnisrechnung:

Wert  des  Gesamtvermögene  Erwerbspreis  (Ziffer  3)  M  pf
Wert  der  Grundstücke  x  —  J.
        <pb n="254" />
        236

III.  Berechnung  des  Veräußerungspreises.
1.  Kursstand  oder  Wert  des  Gesellchaftsanteis  zur  Zeit  der  jetzigen  Ver- 



äußerung  .  A  Pf.

2.  Veräußerungskosten  „  „

3.  ..  .  Bleibt  M  Pf.
4.  Zur  Zeit  der  Veräußerung  betrug

a)  der  Wert  des  Gesamtvermögens  der  Gesellschaft  M  pf.

b)  der  Wert  der  Grundstücke  und  grundstücksgleichen  Berechtigungen  A  Pf.

Danach  ergibt  sich  für  den  auf  Grundstücke  entfallenden  Teil  des  Gesellschaftsanteils  (x)
folgende  Verhältnisrechnung:

 

Wert  des  Gesamtvermögens  Veräußerungspreis  (Ziffer  3)  5/  pf
Wert  der  Grundstücke  *  —  «
«  »  tei  Anderung
Zwischen  dem  Tage  des  Erwerbes  und  der  Veräußerung  liegt  eine  Erhöhung  des  Nennwerts
en  Ermäßigung
des  Gesellschaftsanteils  um  vom  Hundert,  so  daß  für  die  Gegenüberstellung  von  Erwerbsund
  Veräußerungspreis  der  Veräußerungspreis  um  AM  Pf.

zu  erhöhen  ist.=zu
  ermäßigen  "

IV.  Berechnung  der  Stener.

 

 

 

Veräußerungspreis  (v)  MA  Pf.
Erwerbspreis  (x).  „  „
Wertzuwachs  A  Pf.
gleich  Prozenten  des  Erwerbspreises:
Die  Steuer  beträgt  daher  nach  §  28  Abs.  1  5%
der  Wertsteigerung  oder  A  f.
Sie  ermäßigt  sich  nach  8  28  Abs.  2
für  Jahre  um  1½%  =  M  Pf.
„  „  „weitere  1//0  —  „  „
Die  Steuer  beträgt  hiernach  AM  Pf.

*)  Sonstige  Zu  oder  Abrechuungen  kommen  außer  den  schon  berücksichtigten  Erwerbs-  und  Veräußerungskosten
nicht  in  Frage.
        <pb n="255" />
        Nr.  23.  237

 

Muster  10.
(Ausführungsbestimmungen
§  25  Abs.  1.)
Zuwachssteuerbescheid.
(Sollbuch  dr.  )
Für  den  Übergang  des  Eigentums  d  Grundstück  Gemeinde
Gemarkung  ,·...................  W  Nr..».......».  wird  die  Zuwachssteuer  auf  den  innen
berechneten  Betrag  von  .  .  .  .  M  Pf.  hiermit  festgesetzt.
Der  Betrag  ist  binnen  Wochen  nach  Zustellung  dieses  Bescheids  an
...................  zu  zahlen.
Gegen  diesen  Bescheid  ist  binnen  ,  beginnend  mit
dem  Tage  denr.  zulässig.  D
M  anzubringen.
Durch  die  Einlegung  de  wird  die  Zahlung  der  Steuer
nicht  aufgehalten.
5  den  ten  19
Zuwachssteueramt.
        <pb n="256" />
        238

d  —

4.—

J

Berechnung  der  Zuwachssteuer.

 

 

 

Erwerbspreis  (oder  Meistgebot  usw.)  am  Pf.
Wert  des  Grundstücks  au  »  »
.Davon  geht  ab  Preis  —  Wert  —  der  nich  seuerpflihtien  2
und  Lasten  gemäß  §§  10,  13  .·»·»»«»  »«,,
bleibt  Erwerbspreis  ..............  *
Hinzuzurechnen  sind
a)  Erwerbskosten  §  14  Ziffe  1  ..  AMAPf.
b)  ausgefallene  Hypotheken  8  14  Ziffer  2.  „  „
c)  Aufwendungen  für  Bauten  und  Verbesserungen  S  14
Ziffer  3  (abgesehen  von  denen  zu  e)  „  „
Dabei  abgezogen  für  Wertminderung
  MA  Pf.
Hinzugerechnet  15%  von  „  „
5%  von  „  »
d)  Aufwendungen  für  Straßenbauten  usw.
einschl.  Zinsen  nach  8  14  Ziffer  4  —  816  —  „  „
e)  Verbesserungen  von  Moor=  und  Odland,  §  15  „  „
k)  Zurechnungen  gemäß  16
2½%  vonn  —  Pf.  fr..  Jahre  „  „
2%  vodon.  *r  (unbebaute  Grundstücke)
für.  Jon“  —  nßige  auf  die  Hälfte  —  „  „
1½2%  von.  Pf.  (bebaute  Grundstüch
fü.  #ahres  ..............  ,,......  ,,.·............  „  „
.....  Summe  des  Erwerbspreises  Sf
Veräußerungspreis  ......  »Pf.
Davon  gehen  ab
a)  Preis  der  steuerpflichtigen  Gegenstände  und  Lasten
(88  10,  13)  ..  A  P.
b)  nachgewiesene  Veräußerungskosten,
  S  22  Ziffer  1  „  „
c)  Minderung  nach  §  22  Ziffer  2  „  „
und  zwar  3%  von  Pf.
für  Jahre,  abzüglich  der
nachgewiesenen  Einnahmen
von  A  P.
Bleibt  Veräußerungspreis.  ...  A  Pf.
        <pb n="257" />
        Nr.  23.  239

9.  Hinzuzurechnen  sind
a)  Entschädigungen  gemäß  §  23  ...  MPL
b)  die  vom  Erwerber  übernommene  *
gemäß  untenstehender  Berechnung?),  §  2  ...·...........  ,,»
10.  .  .  Summe  des  n—nis  ................  M»»»Pf.

ll.  Hiernach  beträgt  die  Wertsteigerung  A  Pf.
oder  %  des  Erwerbspreises,  wie  er  fich  unter
Berücksichtigung  der  Zu=  und  Abrechnungen  berechnet.

12.  Die  Steuer  beträgt  daher  nach  §  28  Abs.  1  %

 

der  Wertsteigerung  (Ziffer  11)  oder  U373  ——
13.  Sie  ermäßigt  sich  nach  §  28  Abs.  2

für  Jahre  um  106.  =  A  Pf.

ELELIIIIIITIIIIIIIIIIE  .,,......  »
14.DieSteuerbeträgthiernach...  ....  M·»·»Pfi

Die  dem  Steuerbescheide  zu  Grunde  liegende  Berechnung  weicht  von  den  Angaben  der  Zuwachssteuererklärung
  in  folgenden  Punkten  ab:

 

 

 

2)  Berechnung.
1.  Veräußerungspreis  (Ziffer  5  c  .............  .  446  Pf.
2.  Erwerbspreis  (Zisser  5  .............  .-------.-.-.--  ....-.-  »
Wertsteigerung....-.---.-....--.  »E.·..-.  Pf.
oder4  %  des  Erwerbspreises.
Die  Steuer  beträgt  nach  §  28  Abf.  1  ½%°%  ober  ...  ,,  «
Sie  ermäßigt  sich  nach  8  28  Abs.  2
für  volle  IJahre  um  100  —.  .....  M..  .  Pf.
für  volle  Jahre  um  weitere  /20  AABAAMM  „  .».............»..-·..  »
SteuerbetraggetaäßsUdesGefetzes.................  .--...--  Pf.
        <pb n="258" />
        <pb n="259" />
        Nr.  23.  241

 

Muster  11.
(Ausführungsbestimmungen
§  25  Abs.  1.)
Zuwachsstenerbescheid.
(Sollbuch  9nr.  )
Für  die  Übertragung  von  Rechten  am  Vermögen  der
mit  dem  Sitze  in.  seitens  des
an  den  am.
wird  die  Zuwachssteuer  auf  den  innen  berechneten  Betrag  von  MA  Pf.
hiermit  festgesetzt.
Der  Betrag  ist  binnen  Wochen  nach  Zustellung  dieses  Bescheids  an.
zu  zahlen.
Gegen  diesen  Bescheid  ist  binnen
beginnend  mit  dem  Tage  der
zulässig.  D  ist
anzubringen.
Durch  die  Einlegung  de  wird  die  Zahlung  der  Steuer
nicht  aufgehalten.
,  den  ten  19

Zuwachssteueramt.
        <pb n="260" />
        242

Berechnung  der  Zuwachsstener.

A.  Berechnung  des  Erwerbspreises:
1  Kursstand  oder  Wert  des  ECcsellchaftsanteils  b  bei  seinem  Erwerbe

 

durch  den  jetzigen  Veräußerer  if.

2.  Erwerbskosten  ............  ,,....·..  »

3..  .  Zusammen  .  J-  Pf.
4.  Zur  Zeit  des  Erwerbes  durch  den  jetzigen  Veräußerer  betrug

a)  der  Wert  des  Gesamtvermögens  der  Gesellschaft  ...  AMA.  Pf.

b)  der  Wert  der  Grundstücke  und  grundstücksgleichen  Berechtigungen  m“—  pjf.

Danach  ergibt  sich  für  den  auf  Grundstücke  und  grundstücksgleiche  Berechtigungen  ent—
fallenden  Teil  des  Gesellschaftsanteils  (x)  folgende  Verhältnisrechnung:
Wert  des  Gesamtvermögens  Erwerbspreis  (Ziffer  3)

 

 

 

—  e  .
Wert  der  Grundstücke  -  I
B.  Berechnung  des  Veräußerungspreises:
1.  Kursstand  oder  Wert  des  Gesellschaftsanteils  zur  ir  Zeit  der  jebigen
Veräußerng  MA  pf.
2.  Veräußerungskosten  E  „
3.  .  .  .  .  ·  .  Bleibt  .  AMAM  pf.
4.  Zur  Zeit  der  Veräußerung  betrug
a)  der  Wert  des  Gesamtvermögens  der  Gesellschaft  pf.
b)  der  Wert  der  Grundstücke  und  grundstücksgleichen  Berechtigungen  MA  Pf.

Danach  ergibt  sich  für  den  auf  Grundstücke  entfallenden  Teil  des  Gesellschaftsanteils
  (y)  folgende  Verhältnisrechnung:

Wert  des  Gesamtvermögens  Veräußerungspreis  (Ziffer  3)

Wer  der  Grundsde  *
.  Anderung
C.  Zwischen  dem  Tage  des  Erwerbes  und  der  Veräußerung  liegt  Erhöhung  des  Nennwerts
Ermäßigung
des  Gesellschaftsanteils  um  vom  Hundert,  so  daß  für  die  Gegenüberstellung  von  Erwerbs=  und
Veräußerungspreis  der  Veräußerungspreis  um  AM  Pf.  zu  erhöhen

zu  ermäßigen
        <pb n="261" />
        Nr.  23.  243

 

D.  Hiernach  beträgt  die  Wertsteigerung  M  Pf.
oder  %  des  Erwerbspreises.
Die  Steuer  beträgt  daher  nach  S  28  Absl.  1
%  der  Wertsteigerung  oder  .  M  Pf.
Sie  ermäßigt  sich  nach  8  28  Abs.  2
für  Jahre  um  1%  =  -  Pf.
„  „  „weitere  ½  „  „  „
Die  Steuer  beträgt  hiernach  AM  Pf.

Die  dem  Steuerbescheide  zu  Grunde  liegende  Berechnung  weicht  von  den  Angaben  der  Zu—
wachssteuererklärung  in  folgenden  Punkten  ab:
        <pb n="262" />
        <pb n="263" />
        Nr.  23.  245

Muster  12.

(Ausführungsbestimmungen

 

§  26  Abs.  2.)
Zuwachssteuer-Zollbuch
d.
.................................................  m
für  das  Rechnungsjahr  19  .
Dieses  Buch  enthält.  Blätter,
welche  von  einer  mit  dem  Sitegel  des  Unter-  »
zeichneten  belegten  Schnur  durchaogen  Sind.  Geführt  von
„,  den  teli.  .  19  .  (Name)
(Name  (Dienststellung)
(Dienststellung  .

 

Anleitung  zum  Gebranch.

1.  Die  Zuwachssteuer  ist  nach  erfolgter  Festsetzung  sofort  durch  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  5
und  9  einzutragen;  die  Spalten  11  bis  13  sind  nach  Zahlung  der  Steuer  auszufillen.

2.  Die  Herabsetzung  des  Solls  kommt  in  den  Spalten  6  und  7  zur  Darstellung.  In  die
Spalte  6  sind  diejenigen  Beträge  einzutragen,  welche  lediglich  infolge  anderweiter  Festsetzung
der  Zuwachssteuer  in  Abgang  kommen.  In  der  Spalte  7  kommen  die  Beträge  zum  Ansatz,
welche  erlassen  oder  niedergeschlagen  worden  sind.

3.  Zwischen  den  einzelnen  laufenden  Nummern  ist  ein  entsprechender  Raum  für  etwaige  weitere
Eintragungen  in  den  Spalten  6  und  7  (bei  mehrfacher  Herabsetzung  des  Steuersolls)  und

11  bis  13  (bei  Teilzahlungen)  zu  lassen.

4.  Ein  Zugang  des  Steuersolls  infolge  anderweiter  Festsetzung  oder  Nacherhebung  ist  unter  besonderer

  laufender  Nummer  zu  buchen.

Der  Anhang  dient  zum  Nachweis  der  erstatteten  (zurückgezahlten)  Zuwachssteuerbeträge.
Spalte  9  des  Anhanges  kann  zur  Angabe  der  Stelle  benutzt  werden,  an  der  die  erstatteten
Beträge  kassenmäßig  in  Ausgabe  nachgewiesen  worden  sind.

6.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene

Bücher  mit  fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.

-r*

46
        <pb n="264" />
        Davon  Abgang

 

 

Tag  Der  Betrag  *  3
Lau-  der  Zuwachssteuer-  Name,  der  infolge  C-  durch
fende  Ein-  liste  Stand  und  Wohnort  veranlagten  ander.  nnt  oder
weiter  Nieder-Nr.
  tra-  -  .-  Steuer
des  Zahlungspflichtigen  Festsetzung  schlagung
gung
Jahr  Nr
Mark  Pf  Mark  Pf.  Mark.
1  2  8  5  6  Z  7

 

 

 

 

 

 

Seite
        <pb n="265" />
        Nr.  23.  247
A  abe  der  Bedingungen,  Di  E
Die  im  unker  welchen  vomB  Z  die  Zuwachssteuer  ist
ç  Zuwachs=  wachssteueramte  Stundung  ingezahlt  und  gebucht  scckständig  geblieb
Mleibt  stuer.  dder  kriahlingn  eingezah  gebuch  rückständig  geblieben
ichtigtes  ·  gewährt  worden  sind.  im  und  über-  .
berich  igte  bescheide  Fälligkeit  und  Höhe  der  Einnahmebuch  tragen  in  das  Bemer
Soll  gestellte  Teilbeträge.  **r*  Sollbuch  für  kungen
Zahlungs-  Angabe  der  Buchungs-  am  —  #  ,  das  folgende
frist  läuft  nummern,  unter  welchen  .  mit  Rechnungsab
  am  ie  bestellte  Sicherheit  ge-  —x  1  jahr  unter
Mart  Pl-  bucht  worden  ist  Wart  .  Mart  Nr.
s  9  10  11  12  13  15  16

 

 

 

 

 

)  3

 

46
        <pb n="266" />
        248

Anhang.

Vachweisung  der  erstarreren  (zurückgezahlren)  Derräge  an  Juwachssteuer.

 

 

Tag  der
*vp  Guu-Nr.
  «
tragung
—  5  —

Die  Erstattung  ist  angewiesen
  durch

Bezeichnung  Tag  und

der  Nummer
4  er
Behörde  Verfügung

3

 

Vorbücher,  in  denen  die  Verein—
nahmung  des  erstatteten  Betrags

nachgewiesen  ist.
*

Ein-82

  —
Zuwachs  Sollbuch  nahme
steuerliste  buch
1
Jahr  "„  r-—  Jahr  Nrr.  Jahr  Nr.

4  5  6

Name,  Stand
und
Wohnort  des
Empfängers

Betrag
der
Erstattung

8

Mart  vi.

Bemerkungen
        <pb n="267" />
        249

 

Nr.  23.
Muster  13.
(Ausführungsbestimmungen
5#26  Abs.  4.)
Zuwuchssteuer-Ginnahmebuch
de
..............................................................  m
für  das  Rechnungsjahr  19
Dieses  Buch  enthält.  Blätter,  mesche

von  einer  mit  dem  Siegel  des  Cznlerzezchzeten
belegten  Sckhnur  durchæogen  sind.

„den  ten  19  (Name)
(Dienststellung)

Geführt  von

(Namhe  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

(Dienststellung)

 

Anleitung  zum  Gebrauth.

1.  Die  Einzahlungen  werden  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer  eingetragen.

2.  Das  Buch  wird  monatlich  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Vierteljahrsschluß  aufgerechnet.
vier  Vierteljahre  werden  am  Jahresschlusse  wiederholt  und  aufgerechnet.

3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden

Blattzahlen  handelt.

Die  Summen  der
        <pb n="268" />
        250

 

 

Laufende

Nr.
        <pb n="269" />
        Nr.  23.  251
Der  Betrag
·  der  eingezahlten  Tagessumme  .
Zuwachssteuerliste  Bemerkungen
Juwachss  st  Zuwachssteuer  g
Jahr  und  Nummer  Mark  PVi#f.  Mark  Pf.
5  6  7  8

 

Seite
        <pb n="270" />
        <pb n="271" />
        Nr.  23.

Erklärung

zum

253

Muster  14.

 

Ausführungsbestimmungen
Gaunsführungenfinmunge

Iweck  eines  Feststellungsbescheids  nach  §&amp;amp;  47  des  Juwachssteuergeseges.

Bezeichnung  des  Grundstücks.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundbuch  Karten-  vn  Lage
Gemeinde  ven  blatt  6N¾3  obe  und  —
Band.  Blatt(FluhNrr)hte.
*
«  I
l
Eigentümer-......................................

(Name,  Stand  und  Wohnort.)

47
        <pb n="272" />
        254

A.  Erwerbspreis").

1.  Wann  haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  das  Grundstück
  erworben?

2.*)  Welcher  Preis  wurde  hierbei  vereinbart?

Die  diesen  Preis  nachweisenden  Urkunden  sind
tunlichst  bei  zufügen.  Etwa  in  dem  Preise  enthaltene  oder
außerdem  verabredete  Nebenleistungen  sind  nach  Art  und  Wert
anzugeben.

3.  Umfaßt  der  zu  2  angegebene  Erwerbspreis  Erzeugnisse  des  Grundstücks,
  Maschinen  (§  10),  Mobiliar,  Inventar  usw.  (§  13)  und
wieviel,  wurde  auf  jede  Art  dieser  Gegenstände  gerechnet?

4.  à)  Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  die  Erwerbskosten
  ganz  oder  teilweise  getragen?

b)  Wie  hoch  waren  diese  einschließlich  der  ortsüblichen  Vermittelungsgebühr?

Die  Frage  zu  b  ist  nur  zu  beantworten  —  unter  Vorlage

  der  Belege  —,  wenn  die  Erwerbskosten  mehr  als  4%  des

zu  2  angegebenen  Preises  unter  Abzug  des  Betrags  zu  3  betragen  haben.

5.  Wie  hoch  war  der  gemeine  Wert  des  Grundstücks
a  zur  Zeit  des  Erwerbes,  falls  hierbei  ein  Preis  nicht  vereinbart
oder  nicht  mehr  zu  ermitteln  ist,
b)  am  1.  Januar  1885,  falls  der  Erwerbsvorgang  vor  diesem  Zeitpunkt
  liegt?
Die  Grundlagen  der  Wertangabe  (Kaufpreise  anderer  Grundstücke,
  die  sich  zur  Vergleichung  eignen,  Ertragswerte,  amtliche
Wertermittelungen)  sind  möglichst  beizufügen.

B.  Bisher  gemachte  Aufwendungen“).

1.  ))  Befinden  sich  auf  dem  Grundstück  Bauten,  Neubauten  oder  sonstige
dauernde  besondere  Verbesserungen,  die  der  Eigentümer  oder  dessen
Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  während  ihrer  Besitzzeit  vorgenommen
haben  (§  14  Ziffer  3)7

*)  Wird  der  Zwischenbescheid  für  ein  Teilgrundstück  beantragt,  so  sind  die  Fragen  zu
2  und  4  für  das  Gesamtgrundstück  zu  beantworten  unter  Angabe  der  Größe  dieses  Grundstücks.
Gleichzeitig  ist,  wenn  Frage  5  nicht  beantwortet  wird,  hierneben  anzugeben,  wie  hoch  Sie  den
Erwerbswert  des  jetzt  veräußerten  Grundstücks  im  Verhältnis  zum  Erwerbspreise  des  Gesamtgrundstücks
  schätzen.

*“)  Die  Frage  ist  nicht  zu  beantworten,  wenn  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)
das  Grundstück  vor  dem  1.  Jannar  1885  erworben  hatten,  sofern  Sie  nicht  die  Zinsvergünstigung
unter  B  Anmerkung  a  in  Anspruch  nehmen.

'  e  )  Aufwendungen,  die  vor  dem  1.  Januar  1885  liegen,  sind  auch  dann  nicht  anzugeben,
wenn  der  Erwerb  vor  dem  1.  Januar  1885  stattgefunden  hat.

+)  Bei  Bergwerkseigentum  sind  hier  insbesondere  die  bergmännischen  Versuchs=  und  Ausrichtungsarbeiten
  aufzuführen.
        <pb n="273" />
        Nr.  23.  255

2.  Welche  Aufwendungen  haben  der  Eigentümer  oder  dessen  Eltern  (Voreltern,
  Erblasser)  für  diese  Bauten  und  Verbesserungen  gemacht?

Für  jeden  Bau  und  jede  sonstige  Verbesserung  ist  der

Betrag  der  Aufwendung  und  der  Zeitpunkt,  in  welchem  sie

gemacht  ist,  anzugeben  (bei  Bauten  und  Umbauten  der  Zeitpunkt

der  behördlichen  Gebrauchsabnahme  und,  soweit  eine  solche  nicht
besteht,  der  Zeitpunkt  der  gebrauchsfertigen  Herstellung).  Die

Belege  sind  tunlichst  beizufügen.

Hierunter  sind  nicht  anzuführen

a)  zur  Wiederherstellung  von  Baulichkeiten  verwandte  Beträge
aus  Versicherungen,  falls  die  wiederhergestellten  Baulichkeiten
bereits  bei  dem  Erwerbe  seitens  des  Eigentümers  oder  seiner
Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  bestanden,

b)  Aufwendungen,  die  der  laufenden  Unterhaltung  von  Baulichkeiten
  oder  der  laufenden  Bewirtschaftung  von  Grundstücken
dienen,

c)  Aufwendungen,  die  auf  Erzeugnisse  des  Grundstücks,  Maschinen,
Mobiliar,  Inventar  und  dergleichen  gemacht  sind.

3.")  Hat  sich  der  Wert  der  Bauten,  Umbauten  und  sonstigen  Verbesserungen
  (§  14  Ziffer  3)  während  der  Besitzzeit  bis  zur  Abgabe
dieser  Erklärung  gemindert  und  um  welchen  Betrag?

4.  Welche  Aufwendungen,  Leistungen  und  Beiträge  haben  der  bisherige
Eigentümer  oder  seine  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  während  ihrer
Besitzzeit  für  Straßenbauten,  andere  Verkehrsanlagen  einschließlich  der
Kanalisierung,  sowie  ohne  entsprechende  Gegenleistung  und  Verzinsung
für  sonstige  öffentliche  Einrichtungen  gemacht  (8  14  Ziffer  4)7

Für  jede  Aufwendung  ist  ihr  Betrag  und  der  Zeitpunkt,
in  dem  sie  gemacht  ist,  tunlichst  durch  Belege  nachzuweisen.

Anmerkung.

a)  Soweit  der  aus  dem  Grundstück  erzielte  Jahresertrag  hinter  3%
des  Erwerbspreises  zuzüglich  der  nach  §  14  Ziffer  1  bis  3  zulässigen
  Anrechnungen  zurückbleibt,  ist  der  Eigentümer  berechtigt,
die  Feststellung  eines  Fehlbetrags  für  längstens  15  zusammenhängende,
  nach  dem  1.  Januar  1885  liegende  Jahre  hierneben  zu
beantragen.  Die  Höhe  des  Fehlbetrags  ist  für  jedes  einzelne  Jahr
durch  Belege  nachzuweisen  (§  22  Ziffer  2).

b)  Soweit  es  sich  um  die  Verbesserung  von  Flächen  handelt,  die  aus
Moorland,  Sumpfland,  Od=  oder  Heideland  bestehen,  kann  der

°)  Diese  Frage  ist  für  bergmännische  Versuchs=  und  Ausrichtungsarbeiten  nicht  zu
beantworten.
        <pb n="274" />
        266

Steuerpflichtige  an  Stelle  der  im  8  14  Ziffer  3  bezeichneten
Aufwendungen  die  Feststellung  der  Erhöhung  des  Ertragswerts
hierneben  beantragen  (8  15).

Ich  versichere  hiermit,  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  gemacht  zu  haben.

Ort:
Datum:

Name:

Nach  §  50  des  Gesetzes  werden  die  Nichteinreichung  der  Zuwachssteuererklärung
  oder  wissentlich  unrichtige  Angaben,  welche  geeignet  sind,
zu  einer  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum
vierfachen  Betrage  der  Zuwachssteuer  bestraft.
        <pb n="275" />
        Nr.  23.  257

Zuwachssteueramt  Muster  13.
Einsslhrungepeftirmungen
83  Abs.  1.)

Liste  über  Feststellungsbescheide

für  das

Rechnungsjahr  19
        <pb n="276" />
        268

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  i  dstũcks
Lfde.  *  Name,  Stand,  Wohnort  Bezeichnung  des  Grundstück
Nr.  JFinganges  des  Antragstellers  ————  Grundbuch  Kartenblatt,  Parzelle  Größe
gang  St#ae.C  Nämme)  Band  I  Blatt  (Flur)  (Nr.)  ha  a  am
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        <pb n="277" />
        Nr.  23.  259
Der  Feststellung  Tag  Anderweit  Tag  Festgesetzte
Höhe  der  s  der  festgestellt  auf  der  Rechts-  Gebühr
Gegenstand  4  Pf.  BZusiellung  ¶Anfechtung  4  pf.  kraft  4  vf.
9  10  11  12  13  14  15

 

 

 

 

 

 

 

 

l
        <pb n="278" />
        <pb n="279" />
        Nr.  23.  261

 

 

Muster  16.
Nr.  (Ausführungsbestimmungen
der  Liste  über  Feststellungs-  §  33  Abs.  3.)
bescheide.
Feststellun  gsbescheid
über  die  Berechnungsgrundlagen  der  zuwachesteuer  für  d  Grundstäück  (Ge--
  «  X  bl
meinde)  (Gemarkung)  ndlett
Ur.  verzeichnet  im  Grundbuch  von
Band  Blatt
Auf  Antrag  des  Eigentümers  des  vorbezeichneten  Grundstücks  von  ha  a
qm  Fläche  wird
am  *)
auf  den  nachstehend  berechneten  Betrag
von  MA  Pf.
festgesetzt.
Diese  Festsetzung  ist  für  die  spätere  Veranlagung  zur  Zuwachssteuer  maßgebend.
Gegen  diesen  Bescheid  ist  binnen
beginnend  mit  dem  Tage  der
zulässig.  D  ist

anzubringen.  Die  Kosten  dieses  Rechtsmittelverfahrens  fallen  dem  Antragsteller  auch  dann  zur  Last,
wenn  er  eine  Abänderung  des  Bescheids  erreicht.

Für  diesen  Bescheid  ist  nach  §  47  Abs.  2  des  Zuwachssteuergesetzes  eine  Gebühr  (½  vom  Tausend
des  Erwerbspreises,  mindestens  20  #)  von  M  Pf.  zu  entrichten.  —  Nach  Abzug
des  gezahlten  Kostenvorschusses  von  &amp;amp;  sind  J—J—ANA  Pf.  binnen  14  Tagen
nach  Zustellung  dieses  Beschidnsnscscssaae  .
zu  zahlen.  —  Den  diese  Gebühr  übersteigenden  Betrag  des  Kostenvorschusses  von  M
mit  MA  Pf.  wollen  Sie  binnen  14  Tagen  unter  Vorlegung  dieses  Bescheids  bei

abheben.

Durch  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  wird  die  Zahlung  der  Gebühr  nicht  aufgehalten.
,  den  ten  19
Zuwachssteueramt.

„  Tog  #Da  des  ##  Einganges  der  Erklärung.  48
        <pb n="280" />
        262

Berechnung  der  festgestellten  Summei

Die  Berechnung  weicht  von  den  Angaben  der  Erklärung  in  folgenden  Punkten  ab:
        <pb n="281" />
        Nr.  23.

Inhaltsübersicht.

Bwechunuerämter  ur  und  Oberbehörden

uständigkeit  .  .  ....
Erster  Abschnitt.

Anmeldungsverfahren.

Mitteilungs-  und  Anmeldungspflicht  .........

Mitteilungen  der  Grundbuchämter

Mitteilungen  der  Registergerichte  und  behörden

Mitteilungen  der  beurkundenden  Behörden,  Beamten  und  Notare

Anmeldungen  der  steuerpflichtigen  Personen  .

Prüfung  des  Einganges  der  Mitteilungen  und  Anmeldungen  "
Weitere  Behandlung  der  Mitteilungen  und  Anmeldungen

Zweiter  Abschnit.

Vorverfahren.
Eimragung  in  die  Zuwachssteuerliste  und  Feststellung  der  Steuerfreiheit
Steu  it  der  Vereinigungen  nach  §  30  Ziffer  4  des  Gesetzes
Dritter  Abschnitt.
Hauptverfahren.
Erster  Teil:  Veranlagung  der  Stener.
Ouwachsstenerertlärung  .  ...............
ondererklärungen
Prüfung  der  Zuwachsstenererklärung
Wertermittelung
Vergleich
Steuerberechnung
Zuwachssteuerbescheid  .  ..........
Zweiter  Teil:  Erhebung  der  Steuer.
Buchführung  ..  ...  .  .  .  ......
Stundung  Ind  Sicherstellung.
Nieder  schlagun

Erlaß  und  zErstattung  der  Steuer  ...........
Dritter  Teil:  Kofsten
Vierter  Abschnitt.
Feststellungsbescheid.

T  zic
Beschwerdeverfahren

t  io.
Aufsiches-  und  Prüfungsverfahren

Siebenter  abschnitt
Schlußbesttmmungen.

Schandlung  der  Zuschläge
Aufbewahrungsfristen

Verteilung  des  Ertrags  auf  mehrere  Gemeinden  (Gemeindeverbarnde)  und  Vundesstaten

Ermächtigung  des  Reichskanzlers  ..

Sonderanordnung  für  die  Ubergangszeit  .

Fortdauer  bisheriger  Gesetze  und  Satzungen
Abrechnung  über  die  Zuwachssteuer  und  deun  der  Einnahmeübersiche  .
Mitwirkung  des  Reichskanzlers

263

ç  12  bis  14.

15  bis  17.

88  18,

20.
21.
22.
28.
24.

26.

26.
4

88  2  56  31.
g  32.

§  33.

§  38.

0  —ecct
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S#

en

19.

EEIII  37.
        <pb n="282" />
        <pb n="283" />
        265

eseh  und  Verordnungs-Rlatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  24.

München,  den  11.  April  1911.

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  6.  April  1911,  die  Organisation  der  Rentämter  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  F5.  April  1911,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  7.  April  1911,  Ergänzung  der  Gebührentaxe  der  Eichanstalten  für  Maß  und  Gewicht  betreffend.  —
Bekauntmachung  vom  7.  April,  Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  1.  August  1885  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  12036.
Königliche  Verordnung,  die  Organisation  der  Rentämter  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Rönigs.
Titpol!.

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Gayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  teilweiser  Ergänzung  und  Abänderung  der  Verordnung
vom  10.  Mai  1903,  die  Neuorganisation  der  Rentämter  betreffend,  zu  verordnen,  was  folgt:
49
        <pb n="284" />
        266

§  1.

Den  Rentämtern  werden  neben  dem  Personale,  das  ihnen  durch  den  §  4  der  Verordnung
  vom  10.  Mai  1903  in  der  Fassung  des  §  28  der  Verordnung  vom  10.  Dezember
  1908  zugewiesen  ist,  Bureauassistentinnen  (Rentamtsassistentinnen)  nach  Bedarf
beigegeben.

Die  näheren  Vorschriften  werden  von  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  erlassen.

§  2.

Bei  den  Rentämtern  Passau,  Kaiserslautern,  Ludwigshafen,  Pirmasens,  Regensburg  I,
Hof,  Fürth  und  Aschaffenburg  I  werden  Kasseabteilungen  nach  Maßgabe  des  §  4  der
Verordnung  vom  10.  Mai  1903  in  der  Fassung  des  §  28  der  Verordnung  vom  10.  Dezember
  1908  errichtet.

Der  Zeitpunkt  der  Errichtung  wird  von  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmt.

Bei  den  Rentämtern,  bei  denen  Kasseabteilungen  nicht  bestehen,  kann  mit  der  Führung
der  Hauptkasse  und  den  sonstigen  Aufgaben,  die  nach  dem  §  11  Abs.  4  und  5  der  Verordnung
  vom  10.  Mai  1903  bei  den  Amtern  mit  Kasseabteilung  den  Kasseabteilungsvorständen
  obliegen,  ein  Rentamtsassessor  betraut  werden.

Die  näheren  Vorschriften  werden  von  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  erlassen.

§  3.
Das  Stadtrentamt  Augsburg  hat  künftig  die  Bezeichnung  „Rentamt  Augsburg  1“
und  das  Landrentamt  Augsburg  die  Bezeichnung  „Rentamt  Augsburg  II“  zu  führen.
Hienach  ist  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  6.  April  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Pfaff.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  v.  Moser.
        <pb n="285" />
        Nr.  24.  267

Nr.  3015/4.
Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Nürnberg  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
8  000  000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200,  100  —X  in  den
Verkehr  bringe.  Zugleich  ist  die  Ausgabe  von  Bezugsscheinen  für  diese  Schuldverschreibungen
genehmigt  worden.

München,  den  5.  April  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Beule.

Nr.  7428  à2.
Bekanntmachung,  Ergänzung  der  Gebührentaxe  der  Eichanstalten  für  Maß  und  Gewicht  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  durch  die  K.  Verordnung
vom  21.  April  1894  festgesetzte  Gebührentaxe  der  Eichanstalten  für  Maß  und  Gewicht
(6VBl.  1894  S.  151  und  ff.)  ergänzt  werde,  wie  folgt:

J.

Für  die  zur  Eichung  zugelassenen  Aräometer  sind  an  Gebühren  zu  erheben:
1.  Für  die  Eichung:
bei  Aräometern,  die  vorschriftsmäßig  an  mindestens  5  Punkten  der  Aräometer—
skale  geprüft  werden:
Thermo-Ardometer  2,00  .4,
Aräometer  ohne  Thermometer  1)020  „;
bei  Aräometern,  die  vorschriftsmäßig  an  nicht  nehr  als  3  Punkten  der  Aräo—
meterskale  geprüft  werden:
Thermo-Aräometer  .  1,50  M,
Aräometer  ohne  Thermometer  0,70  „
2.  Für  Prüfung  ohne  Stempelung:
die  Hälfte  der  Gebühren  unter  1.
497
        <pb n="286" />
        268

II.
Absatz  III  der  Bekanntmachung  vom  11.  August  1897  (GVBl.  S.  278)  wird  aufgehoben.

München,  den  7.  April  1911.
Dr.  v.  Brettreich.

Nr.  466.

Bekanntmachung,  Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  1.  August  1885  betreffend.  Vom  7.  April  1911.

Auf  Grund  des  §  3  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  26.  November  1871,  betreffend
die  Einführung  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
17.  August  1868  in  Bayern,  erläßt  die  K.  Normal-Eichungs-Kommission  folgende  Vorschriften:

Eichvorschriften  für  Aräometer.

An  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften")  über  die  Eichung  von  Aräometern,  im
Besonderen  von  Alkoholometern  und  Sachharimetern,  treten  die  nachstehenden  Vorschriften.

Allgemeine  Vorschriften.

§  1.
Zulässige  Aräometer.
Zulässig  sind  Aräometer,  welche  angeben:
a)  die  Dichte  einer  Flüssigkeit,  bezogen  auf  Wasser  größter  Dichte  als  Einheit;
b)  den  Prozentgehalt  oder  die  Grädigkeit  einer  Flüssigkeit  in  Graden  einer  willkürlichen

  Skale.
§  2.

Material.
Als  Material  ist  nur  durchsichtiges  Glas  zulässig.

838.
Gestalt  und  Einrichtung.

1.  Zulässig  sind  Aräometer  mit  und  ohne  Thermometer,  soweit  nicht  die  besonderen
Vorschriften  für  gewisse  Arten  von  Aräometern  einschränkende  Bestimmungen  enthalten.

 

*)  Vgl.  Bekanntmachung  der  K.  Normal-Eichungs-Kommission  vom  7.  Dezember  1888,  GVBl.  S.  702f  ff.
11.  August  1897,  GVBl.  Seite  279  ff.  Abschnitt  1II.
        <pb n="287" />
        Nr.  24.  269

2.  Die  Glasflächen  sollen  einen  gleichmäßigen,  zur  Achse  symmetrischen  Verlauf  haben.
Zulässig  sind  Stengel  mit  kreisförmigem  und  auch  solche  mit  flachem  Querschnitte,  falls  nicht
die  besonderen  Borschriften  den  flachen  Querschnitt  ausschließen.  Beim  Eintauchen  soll  sich
das  Aräometer  lotrecht  einstellen.

3.  Die  Stengelkuppe  soll  gleichmäßig  gerundet  sein  und  darf  keine  der  Stempelung
hinderlichen  Erhöhungen  oder  Vertiefungen  zeigen.

4.  Die  Skalen  sollen  unveränderlich  befestigt  sein.  Die  Teilstriche  sollen  in  Ebenen
liegen,  welche  zur  Achse  des  Aräometers  senkrecht  stehen.

5.  Die  Länge  des  kleinsten  Teilabschnitts  soll  in  der  Regel  mindestens  1  Millimeter
betragen,  sofern  nicht  die  besonderen  Vorschriften  andere  Bestimmungen  enthalten.  Sie  darf
unter  besonderen  Umständen  bei  der  aräometrischen  Skale  auch  unter  diesen  letzteren  Betrag,
nicht  aber  unter  0,5  Millimeter  hinabgehen.  Die  Teilstriche  der  aräometrischen  Skale  sollen
sich  über  mindestens  ein  Viertel  des  Stengelumfanges  erstrecken.  Durch  geeignete  Anordnung
der  Strichlängen  soll  für  eine  hinreichende  Ubersichtlichkeit  der  Einteilung  Fürsorge  getroffen
sein.  Letzteres  gilt  auch  für  die  thermometrische  Skale.  Auf  dieser  sollen  die  Striche  zu
beiden  Seiten  der  Kapillare  mindestens  je  1  Millimeter  hervortreten.

6.  Der  obere  Rand  der  Aräometerskale  soll  mindestens  10  Millimeter,  der  oberste
Teilstrich  aber  mindestens  15  Millimeter  von  der  Stengelkuppe  entfernt  sein.  Der  unterste
Teilstrich  soll  mindestens  3  Millimeter  über  derjenigen  Stelle  liegen,  an  welcher  der  Stengel
in  den  Glaskörper  überzugehen  beginnt.

7.  Der  obere  Rand  der  Thermometerskale  soll  mindestens  15  Millimeter  unterhalb
derjenigen  Stelle  liegen,  an  welcher  die  Verjüngung  des  Glaskörpers  nach  oben  zu  beginnt.
Teilstriche  darf  sie  nach  unten  nur  bis  3  Millimeter  vor  Beginn  der  Biegung  der  Kapillare
tragen.

8.  Die  Aräometerskale  darf  bei

a)  Dichte-Aräometern  nur  in  0,001,  0,0005,  0,0002  und  0,0001  Einheiten
der  Dichte,
b)  Prozent=  und  Grad-Ardometern  nur  in  ganze,  halbe,  fünftel  oder  zehntel  Prozente
oder  Grade
eingeteilt  sein.

Für  die  Thermometerskale  sind  nur  Einteilungen  nach  ganzen,  halben,  fünftel  oder

zehntel  Graden  der  hundertteiligen  Skale  (C.)  zulässig.

9.  Nebenteilungen  irgend  welcher  Art  sind  weder  auf  der  aräometrischen  noch  auf  der

thermometrischen  Skale  zulässig.

10.  Die  Bezifferung  der  Skalen  muß  eindeutig  und  klar  sein.
        <pb n="288" />
        270

11.  Die  für  die  Einstellung  erforderliche  Beschwerung  ist  bei  Thermo-Aräometern  im
allgemeinen  durch  das  Gefäß  des  Thermometers  zu  bewirken.  Die  letzte  Ausgleichung  darf
durch  besondere  Beschwerungsmittel  erfolgen,  die  jedoch  unveränderlich  auf  der  Innenseite  der
Skalen  anzubringen  sind.

Zulässig  ist  es,  zum  Zwecke  der  Beschwerung  und  ihrer  letzten  Ausgleichung  außer
dem  Thermometergefäße  noch  ein  zweites,  allseitig  geschlossenes  Gefäß  anzubringen,  welches
Beschwerungsmaterial  enthält.  Die  Anordnung  ist  dabei  so  zu  treffen,  daß  nicht  zwischen
beiden  Gefäßen  eine  Einschnürung  entsteht,  welche  einer  Reinigung  der  Spindel  hinderlich
sein  könnte.

Bei  Aräometern  ohne  Thermometer  muß  sich  das  Beschwerungsmaterial  stets  in  einem
allseitig  geschlossenen  Gefäße  befinden.  In  allen  Fällen  soll  das  Gefäß,  wenn  zur  Beschwerung
  Schrot  verwandt  wird,  so  bemessen  sein,  daß  es  durch  die  Beschwerungskörper
Möglichst  ausgefüllt  wird.

§  4.

Bezeichnung.

1.  Die  Aufschriften  sollen  in  der  Regel  auf  den  Skalen  angebracht  sein.  Die  Ausschrift
der  Aräometerskale  soll  die  Art  des  Instruments  und  seiner  Anwendung  unzweideutig  kennzeichnen,
  insbesondere  soll  sie,  falls  der  Name  des  Aräometers  dies  nicht  schon  kenntlich  macht,
angeben,  für  welche  Flüssigkeit  das  Aräometer  bestimmt  ist,  ebenso,  bei  welcher  Temperatur
(Normaltemperatur)  es  richtig  anzeigen  soll.  Bei  den  Angaben  sind  unzweideutige  Abkürzungen
zulässig.  Ist  das  Aräometer  für  undurchsichtige  Flüssigkeiten  bestimmt,  so  daß  die  Ablesung
nur  an  der  oberen  Begrenzung  des  Flüssigkeitswulstes  erfolgen  kann,  so  soll  die  Aufschrift
einen  entsprechenden  Hinweis  enthalten,  z.  B.  „Ablesung  am  Wulstrande“,  „Ablesung  oben“,
„obere  Ablesung“  oder  ähnlich.  Bei  Aräometern  ohne  Thermometer  ist  es  auch  zulässig,
die  Aufschrift  auf  einem  besonderen  Papierstreifen,  der  sich  im  Innern  des  Glaskörpers  befindet,
  anzubringen.

2.  Die  Thermometerskale  muß  die  Bezeichnung  tragen:  „Grade  des  hundertteiligen
Thermometers“  oder  „Grade  C.“  oder  ähnlich.

3.  Jedes  Aräometer  soll  mit  einer  Geschäftsnummer  versehen  sein,  auch  darf  Name
und  Sitz  eines  Geschäfts  sowie  Jahr  und  Tag  der  Anfertigung  angegeben  sein  (vgl.  Ziffer  1).

§  5.
Fehlergrenzen.

1.  Die  Abweichungen  der  Angaben  von  der  Richtigkeit  dürfen  an  der  Aräometerskale
höchstens  betragen:
        <pb n="289" />
        Nr.  24.  271

a)  bei  den  Prozent=  und  Grad-Aräometern,  je  nachdem  die  Aräometerskale  eingeteilt  ist  in

uee  %  s
ulL  %mm  ns
umms  et  2½½t
ufe  on  dn

b)  bei  den  Dichte-Aräometern:  in  der  Regel  den  Wert  eines  kleinsten  Teilabschnitts,
soweit  nicht  die  besonderen  Vorschriften  abweichende  Bestimmungen  enthalten.
2.  An  der  Thermometerskale  dürfen  die  Abweichungen  der  Angaben  von  der  Richtigkeit
höchstens  betragen,  je  nachdem  diese  Skale  eingeteilt  ist  in

ganze  Gradde  0,4  Grad,
halbe

oder  „  0,2  Grad,
fünftel

zehntel  „  0)1  Grad.

3.  Die  Einteilung  beider  Skalen  darf  keine  augenfälligen  Teilungsfehler  aufweisen.
§  6.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  bei  Thermo-Aräometern  auf  dem  Körper  oberhalb  der
Thermometerskale,  bei  Aräometern  ohne  Thermometer  auf  der  Mitte  des  Körpers  oder  oberhalb
  des  die  Aufschrift  tragenden  Streifens.  Außerdem  erhält  jedes  Instrument  einen
Stempel  auf  der  Kuppe  des  Stengels.

2.  Ferner  wird  auf  dem  Glaskörper  eine  Nummer  und  das  Gewicht  des  Instruments
auf  5  Milligramm  abgerundet  angegeben  und  auf  dem  Stengel  unmittelbar  über  dem
obersten  und  dem  untersten  Teilstriche  der  Aräometerskale  je  ein  Strich  aufgeätzt,  der  sich
mindestens  über  die  Hälfte  des  Stengelumfanges  erstreckt  und  mit  seiner  dem  betreffenden
Teilstriche  zugekehrten  Grenzlinie  in  dessen  Ebene  fällt.

Z.  Der  Jahresstempel  wird  dem  Eichstempel  auf  dem  Körper  beigefügt.  Zulässig  ist
es,  auf  dem  Körper  des  Aräometers  die  Bezeichnungen  (I.  C.)  (International  Congress)
oder  (C.  I.)  (Congres  International)  hinzuzufügen.

Besondere  Vorschriften.
§  7.
I.  Alkoholometer.
1.  Zulässig  sind  nur  Thermo-Alkoholometer,  welche  bei  der  Temperatur  15  Grad  den
Alkoholgehalt  weingeistiger  Flüssigkeiten,  einschließlich  des  denaturierten  Branntweins  in
Gewichtsprozenten  angeben.
        <pb n="290" />
        272

2.  Die  Länge  eines  ganzen  Prozents  auf  der  Alkoholometerskale  muß  bei  einer  Ein—
teilung  in  halbe  Prozente  mindestens  2  Millimeter,  bei  einer  Einteilung  in  ganze  oder
fünftel  Prozente  mindestens  4  Millimeter  und  bei  einer  Einteilung  in  zehntel  Prozente

mindestens  6  Millimeter  betragen.

3.  Zulässig  sind  nur  Thermo-Alkoholometer,  deren  Stengel  kreisförmigen  Querschnitt

haben.

II.  Saccharimeter.
1.  Zulässig  sind  Saccharimeter,  welche  bei  zuckerhaltigen  Lösungen  den  Gehalt  an

reinem  Zucker  in  Gewichtsprozenten  angeben.

2.  Die  Länge  eines  ganzen  Prozents  auf  der  Sachharimeterskale  muß  bei  einer  Teilung
in  ganze,  halbe  oder  fünftel  Prozente  mindestens  4  Millimeter,  bei  einer  Teilung  in  zehntel

Prozente  mindestens  6  Millimeter  betragen.

«  §8.
Die  Eichung  der  Aräometer  erfolgt  durch  die  K.  Normal-Eichungs-Kommission.

München,  den  7.  April  1911.

K  Normal-Eichungs-Kommission.
J.  V.

Dr.  Karl  Fischer.

Gofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  31.  März  1911  mit  Wirkung  ab
1.  April  1911  bei  der  K.  General-Intendanz
der  Hoftheater  und  der  Hofmusik  den  K.  Kammermusiker
  Hermann  Schmid  auf  sein  Ansuchen
wegen  nachgewiesener  Dienstunfähigkeit  unter
Anerkennung  seiner  Dienstleistung  in  den
dauernden  Ruhestand  zu  versetzen  und  den
Hofmusik-Aspiranten  Johann  Ritter  zum
K.  Hofmusiker  in  etatsmäßiger  Eigenschaft,

unterm  1.  April  1911  den  Legationssekretär

 

bei  der  Kaiserlich  Deutschen  Gesandtschaft  in
Belgrad  Dr.  jur.  Wilhelm  Grafen  von  Bray-Steinburg
  auf  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen
  zum  K.  Kämmerer

zu  ernennen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.
Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:
am  3.  April  1911  der  außerordentliche
Professor  für  Kinderheilkunde  an  der  K.  Ludwig-Maximilians-Universität
  Dr.  Meinhard
Pfaundler  von  Hadermur  in  München

in  erblicher  Weise  bei  der  Adelsklasse  Lit.  P,
Fol.  73,  Akt  Nr.  8892.
        <pb n="291" />
        Fsetzund  Verurdungshuut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  25.

München,  den  15.  April  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  12.  April  1911,  Verwendung  des  Erträgnisses  der  Landessammlung  aus  Anlaß  des
Allerhöchsten  90.  Geburtsfestes  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  12.  April  1911  über  die  Einfuhr  von
Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.

 

 

Nr.  2630  JA.

Bekanntmachung,  Verwendung  des  Erträgnisses  der  Landessammlung  aus  Anlaß  des  Allerhöchsten
90.  Geburtsfestes  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  fKriegsministerium.

Zum  Vollzug  der  Allerhöchsten  Entschließung  vom  13.  März  1911  —  GVl.  Nr.  18  —
wird  nachstehendes  angeordnet:

1.  Aus  der  zur  Unterstützung  besonders  hilfsbedürftiger  Kriegsteilnehmer  bestimmten
Summe  von  300  000  werden  100000  —  dem  Präsidium  des  Bayer.  Veteranenund
  Kriegerbundes  zur  Verfügung  gestellt.

Hieraus  sind  einmalige  Unterstützungen  nach  Maßgabe  der  Bedürftigkeit  an  jene
Kriegsteilnehmer  zu  gewähren,  die  auf  Grund  der  gemeinschaftlichen  Bekanntmachung  des
K.  Staatsministeriums  des  Innern  und  des  K.  Kriegsministeriums  vom  22.  Dezember  1910
Unterstützungsgesuche  eingereicht  haben,  aber  aus  der  Allerhöchsten  Weihnachtsspende  nicht
berücksichtigt  werden  konnten.

Die  Höhe  dieser  Beträge  festzusetzen,  wird  dem  Präsidium  des  Bayer.  Veteranen=  und

Kriegerbundes  überlassen.
50
        <pb n="292" />
        274

2.  Die  verbleibenden  200  000  A  sind,  abzüglich  der  für  das  Verteilungsgeschäft
erwachsenen  Kosten,  bei  der  K.  Bayer.  Filialbank  gegen  halbjährige  Kündigung  verzinslich
anzulegen  und  von  den  beiden  beteiligten  Staatsministerien  zu  verwalten.

Sie  sind  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  15  Jahren  ab  1.  Januar  1912  allmählich
derart  aufzuzehren,  daß  alljährlich  ein  gleich  großer  Betrag  des  Kapitals,  ergänzt  durch  die
Zinsen  des  Kapitalrestes,  zur  Ausgabe  gelangt.

Die  Höhe  der  hienach  alljährlich  verfügbaren  Summen  stellt  das  K.  Kriegsministerium
im  Benehmen  mit  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  jeweils  fest.

3.  Diese  Jahresquoten  sind  in  der  Form  von  fortlaufenden  monatlichen  und  einmaligen
  Unterstützungen  an  die  in  Ziffer  III  der  Allerhöchsten  Entschließung  vom
13.  März  1911  bezeichneten  Personen  zum  12.  März  jeden  Jahres  zu  verteilen.

Mit  der  Verteilung  wird  das  Präsidium  des  Bayer.  Veteranen=  und  Kriegerbundes
beauftragt,  das  auch  über  den  Verwendungsmodus  und  die  Höhe  der  zu  bewilligenden
Beträge  nach  eigenem  Ermessen  befindet.

Die  einschlägigen  Gesuche  sind  dem  Präsidium  alljährlich  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember
bis  1.  Januar  einzureichen.

München,  den  12.  April  1911.

Graf  v.  Horn.  Dr.  v.  Srettreich.

Nr.  416a  62.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  6,  24,  35,  25,  45,  58  und  59  sowie  aus  dem
österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  XXVIII  (Bekanntmachungen  vom  3.,  22.  November,
6.,  15.  Dezember  1910,  15.  Februar  1911  —  GVl.  1910  S.  1022,  1075,  1140,
1162;  GVBl.  1911  S.  106  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  12.  April  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.
        <pb n="293" />
        Gesch  und  Verorhunngshgint

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  26.

München,  den  20.  April  1911.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  15.  April  1911,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  —  Bekanntmachung  vom  19.  April  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen
  und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Bekanntmachung  vom  19.  April  1911,  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
  des  Königreiches.

 

 

 

––.  —

 

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


f#Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  ergänzt  und  geändert:

Nr.  I  a.  Sprengstoffe.  A.  Spreugmittel.

Es  wird  eingeschaltet:

1.  In  der  1.  Gruppe  a)  Ammoniakfsalpetersprengstoffe  hinter  dem  mit
„Ammon-Nobelit  1“  beginnenden  Absatz:

Ammon-Schlesit  oder  Kohlen-Schlesit  mit  den  angehängten  Zahlen  I,
II,  III  usw.  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  von  höchstens  10  Prozent
Kali-,  Natron=  oder  Barytsalpeter  oder  von  Gemischen  dieser  Salpeterarten,
von  aromatischen  Nitroverbindungen  „Trinitrotoluol  höchstens  8  Prozents,
Stärkemehlen,  Harzen  und  neutralen  Salzen  (wie  Alkalichloriden,  arbonate,
        <pb n="294" />
        276

phosphaten,  sulfaten,  zoxalaten),  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem  Nitroglyzerin
  und  höchstens  2  Prozent  Kaliumperchlorat.  Enthalten  die  Gemenge
Perchlorot,  so  darf  der  Gehalt  an  gelatiniertem  Nitroglyzerin  3  Prozent  nicht
übersteigen).
2.  In  der  2.  Gruppe  b)  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe  hinter  dem
mit  „Cheddit“  beginnenden  Absatz:

Perilit  (Gemenge  von  höchstens  65  Prozent  Kaliumperchlorat,  von  aromatischen
Nitroverbindungen  Ldarunter  höchstens  8  Prozent  Trinitrotoluol  oder  andere
Trinitroverbindungen!,  von  höchstens  6  Prozent  Dinitrochlorhydrin,  von  neutralen
Salpeterarten  [darunter  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter!,  auch  mit  Zusatz
von  Getreide=  oder  Kartoffelmehl  oder  ähnlichen  Kohlenstoffträgern  und  von
anderen  neutralen,  die  Gefährlichkeit  nicht  erhöhenden  Salzen).

Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.
1.  Eingangsbestimmungen.
a)  In  Ziffer  1  werden  die  Worte  „und  Grubengas“  gestrichen.
b)  In  Ziffer  4  wird  hinter  dem  Worte  „Wasserstoff“  eingeschaltet:
Grubengas,
2.  Abschnitt  A.  a)  wird  gefaßt:
a)  Bei  den  Stoffen  der  Ziffern  1  bis  6:
dicht  verschlossene  Gefäße  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl,  die  bei
Azet  ylenlösungen  (Ziffer  2),  bei  Leuchtgas  (Ziffer  3),  von  mehr
als  10  Atmosphären  Überdruck,  bei  Grubengas  (Ziffer  4)  von
mehr  als  20  Atmosphären  Überdruck  sowie  bei  allen  anderen
Stoffen  der  Ziffer  4  nahtlos  sein  müssen.  Bei  Chlorkohlenoxyd
(Phosgen)  usw.  wie  bisher.
3.  Abschnitt  E.  Abs.  (1).
a)  In  der  dritten  Zeile  werden  die  Worte  „und  Grubengas"“  gestrichen.

b)  In  der  siebenten  Zeile  wird  hinter  dem  Worte  „Wasserstoff“  eingeschaltet:
Grubengas,

Nr.  III.  Brennbare  Flüssigkeiten.

In  den  Eingangsbestimmungen,  Ziffer  7,  werden  die  Worte
Nitrobenzol  (vergleiche  auch  I,  Ia.  A.  1.  Gruppe  b.  er))  gestrichen.
        <pb n="295" />
        Nr.  26.  277

V.  Ätzende  Stoffe.
Im  Abschnitt  A.  „Verpackung.“  Abs.  (a)  sowie  im  Abschnitt  B.  „Sonstige
Vorschriften.“  Abs.  (2)  b)  wird  hinter  dem  Worte  „Akkumulatoren“  nachgetragen:
und  aus  Bleikammern

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  15.  April  1911.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  Frhr.  v.  Schachy.

 

Nr.  416  à  78.
Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.
#4#-Staatsministerium  des  Innern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  10,  39,  23  sowie  aus  den  österreichischen  Sperrgebieten
  Nr.  XXV.,  XXIV.  (Bekanntmachungen  vom  28.  Oktober,  10.  und  22.  November
  1910,  13.  Januar  1911  —  GVl.  1910  S.  1016,  1027,  1075;  GVl.  1911
S.  20  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  19.  April  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.

Nr.  7020a8.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
R.  Siaalsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Hypotheken-  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den
Inhaber  lautende,  4%  ige  unverlosbare  Hypothekenpfandbriefe  in  den  Verkehr  zu  bringen:

1  000  Stücke  Lit.  Gd  à4  5000  *4  Nr.  7001—  8000  =  5000000  ,

 

 

3000  „  „  HH  àdà  2000  „  39001—42  000  =  6000  ,
9000  „  „  J  à4  1000  &amp;amp;  „  76001—85000  =  9000000  ,
6000  „  „  KK  d  500  c&amp;amp;  „  56001—62000  =  3000000  ,
7000  „  „  LL  à  200  &amp;amp;  „  63001—70000  =  1400  000  x,
6000  „  „  MM  à  100  ZT  „  54001—60000  =  600000  ,
32000  Stücke  Summe  25  000  000  .

München,  den  19.  April  1911.

J.  A.
Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="296" />
        278

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  14.  März  1911  dem  K.  und
K.  Kämmerer  und  Geheimen  Rat  Dr.  jur.
Paul  Grafen  von  Forni,  Obersthofmeister
Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau  Erzherzogin
  Adelgunde,  Herzogin  von  Modena,
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
I.  Klasse,

unterm  31.  März  1911  dem  K.  Schsischen
Staatsminister,  Minister  des  Innern  und

der  Auswärtigen  Angelegenheiten,  Christoph
Grafen  Vitzthum  von  Eckstädt,  das  Großkreuz
  des  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael
zu  verleihen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

 

 

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt

am  25.  März  1911  der  K.  Medizinalrat
Dr.  Wilhelm  Ritter  von  Kastner  in
München,  Leibarzt  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzregenten,  für  seine  Person  als  Ritter
des  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone
bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  K,  Fol.  71,
Akt  Nr.  8031.
        <pb n="297" />
        279

Blatt

    

rseh  und  Verorduungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  27.

München,  den  26.  April  1911.
Inhaltt:

Königliche  Verordnung  vom  21.  April  1911  über  die  Dienstkleidung  der  im  äußeren  Dienste  verwendeten
gemeindlichen  Polizeibediensteten.  —  Bekanutmachung  vom  18.  April  1911,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  „Lokalbahn  Gotteszell-Viechtach“
in  Viechtach  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  20.  April  1911,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  2).  April  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen
und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Erhebung  in  den  Grafenstand.  —  Erhebung  in  den  Adelsstand.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

 

 

Königliche  Verordnung  über  die  Dienstkleidung  der  im  äußeren  Dienste  verwendeten  gemeindlichen
  Polizeibediensteten.

Im  Mamen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Ilityol!.
von  Gottes  Sunden  S#uniglicher  Prinz  von  Sayern,
Reurnt.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  der  Art.  85  Abs.  II,  129  Abs.  V/62
Abs.  IV  beider  Gemeindeordnungen  unter  Aufhebung  der  K.  Verordnung  vom  12.  Mai  1888

(GVBl.  S.  453)  Folgendes  zu  verordnen:
52
        <pb n="298" />
        280

I.  Für  die  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  oder  mit  mehr  als

5000  Einwohnern.

l  1.
Schutzmänner.

Die  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  gemeindlichen  Schutzmänner  besteht  aus  folgenden
  Stücken:

1.

«  .

Helm  von  schwarz  lackiertem  Leder  und  weißem  Beschläge,  an  der  Stirnseite
nach  Wahl  der  Gemeinde  entweder  der  Bayerische  Rautenschild  mit  Mauerkrone
darüber  oder  das  Gemeindewappen.

Dienstmütze  von  dunkelblauem  Tuch  und  gleichem  Besatzstreifen  mit  scharlachroten
  Vorstößen,  an  der  Stirnseite  der  Bayerische  Löwe  aus  versilbertem  Blech
ohne  Szepter  und  Schwert.

Waffenrock  (nur  bei  besonderen  Anlässen),  zweireihig,  aus  dunkelblauem  Tuche
mit  scharlachroten  Vorstößen  von  gleichem  Schnitte  wie  bei  der  Schutzmannschaft
München,  Kragen  und  schwedische  Aufschläge,  besetzt  mit  17  mm  breiter  Silbertresse
  ohne  blauen  Streifen;  24  weiße  glatte  Knöpfe  (7  auf  jeder  Brustseite,
je  2  auf  den  Armelaufschlägen,  je  2  an  den  hinteren  Taschenleisten,  je  einer
auf  den  Schulterklappen);  Schulterklappen  dunkelblau,  wenn  erforderlich  mit
Ordnungsnummern  aus  Weißmetall.

.Bluse  aus  dunkelblauem  Tuche  mit  verdeckten  Knöpfen,  umgelegtem  Stehkragen,

  Schulterklappen  wie  am  Waffeurock,  zwei  Brusttaschen,  Seitentasche  rechts,
Offnung  für  den  Säbelgriff  links.5

Beinkleid  von  schwarzem  Tuche  mit  scharlachrotem  Vorstoß,  im  Sommer
auch  von  grauem  oder  braunem  Wollstoff  ohne  Vorstoß.

Mantel,  zweireihig  aus  schwarzem  Tuche  wie  bei  der  Schutzmannschaft  München,
mit  Schulterklappen  wie  am  Waffenrock  und  mit  glatten  Knöpfen  von  weißem
Metall.

Umhang  (nach  Anordnung  der  Gemeindeverwaltung),  aus  dunklem  Lodenstoffe

mit  ebensolchem  Kragen  und  mit  Druckknöpfen,  wenn  erforderlich  mit  numerierter
weißmetallener  Schließe;  der  Umhang  kann  statt  des  Mantels  und  bei  strenger
Kälte  über  dem  Mantel  getragen  werden.  Zum  Mantel  oder  zum  Umhange
kann  bei  strenger  Kälte  ein  15  cm  breiter,  schwarzer  Pelzkragen  getragen
werden;  dabei  muß  der  Nummernschild  sichtbar  bleiben.

Halsbinde,  schwarz.

Handschuhe,  dunkelbraun,  bei  feierlichen  Anlässen  weiß.
        <pb n="299" />
        Nr.  27.

10.
11.

12.
13.
14.

*  ’##

—

Die
abzeichen:

1.

281

Halbstiefel,  zum  Radfahren  auch  10  cm  hohe,  schwarze  Ledergamaschen.
Kurzer  Säbel  in  Lederscheide  mit  weißmetallenem  Bügel;  schwarzlederne  Unterschnallkoppel;
  geschlossene  Säbelquaste  aus  Silberfaden  und  hellblauem  Wollfaden
an  weißwollenem  Bande.
Schießwaffe  (nach  Anordnung  und  Wahl  der  Gemeindeverwaltung).
Schließzange  (nach  Anordnung  der  Gemeindeverwaltung).
Signalpfeife.

§  2.

Berittene  Schutzmänner.
die  berittenen  Schutzmänner  gilt  §  1  mit  folgenden  Anderungen:

Bei  feierlichen  Anlässen  schwarzer  Helmbusch.

.  Waffenrock:  entsprechend  kürzer.

f.  Mantel  mit  Reitschlitz.

Schwarze  Reithose  mit  Wildlederbesatz;  im  kleinen  Dienste  schwarze  Tuchhose

mit  scharlachrotem  Vorstoß  und  mit  Stegen.

Zur  Reithose  Reitstiefel  mit  Anschnallsporen,  zur  langen  Hose  Halbstiefel

mit  Stecksporen.

Langer  gebogener  Säbel  in  Metallscheide,  Säbelkorb  vernickelt;  Säbelquaste  an

rotjuchtenem  Schlagriemen.

Kartusche  und  Band  von  schwarzem  Leder  mit  weißem  Beschläge.
.  Reitzeug:  Vorderzeug  von  schwarzem  Leder,  Unterlagedecke  aus  schwarzem  Filz,

bei  feierlichen  Anlässen  Uberlagedecke  von  dunkelblauem  Tuch  mit  3  cm  breitem
weißen  Tuchstreifen  und  mit  dem  Gemeindewappen  oder  der  Mauerkrone  aus
weißem  Metall.

§  3.
Rangabzeichen  der  Vorgesetzten.
Vorgesetzten  innerhalb  der  gemeindlichen  Schutzmannschaft  tragen  folgende  Rang-Die

  Wachtmeister  tragen  die  Schulterklappen  seitwärts  und  oben  mit  einer

17  mm  breiten  Silbertresse  umnäht,  dann  den  Säbel  der  berittenen  Schutzmänner

mit  dem  Portepee  der  Gendarmeriewachtmeister,  jedoch  an  einem  Bande  von  weißer

und  blauer  Seide,  berittene  Wachtmeister  an  rotjuchtenem  Bande.

Die  Oberwachtmeister  (in  Städten  mit  mehr  als  40000  Einwohnern)  tragen
à.  an  der  Dienstmütze  den  Besatzstreifen  aus  dunkelblauem  Samt  mit  scharlachroten

  Vorstößen,
52•
        <pb n="300" />
        282

b.  am  Waffenrocke  Kragen  und  Aufschläge  aus  dunkelblauem  Samt  und
die  Schulterklappen  der  Wachtmeister,
c.  den  Säbel  der  Wachtmeister,  jedoch  mit  versilbertem  Bügel,
Den  Oberwachtmeistern  kann  im  kleinen  Dienste  das  Tragen  eines  Uberrocks  mit
dunkelblauem  Samtkragen  und  weißmetallenen  glatten  Knöpfen  gestattet  werden.
3.  Für  Polizeioffiziere  gelten  die  jeweils  bestehenden  besonderen  Vorschriften.

8  4.
Polizeidiener.
Die  Polizeidiener  tragen  die  im  8  1  beschriebene  Bekleidung  und  Ausrüstung.

II.  Für  die  übrigen  Gemeinden.

85.
Schutzmäuner.

Die  Polizeibediensteten,  die  vorwiegend  als  Schutzmänner  Dienste  leisten,  tragen  die
im  81  beschriebene  Bekleidung  und  Ausrüstung.  Die  Vorgesetzten  (Oberschutzmänner)  tragen
zu  beiden  Seiten  des  Kragens  an  Waffenrock,  Bluse  und  Mantel  einen  Auszeichnungsknopf
nach  dem  Muster  der  Beilage.

86.
Polizeidiener.

Die  Polizeidiener  tragen  die  im  §  1  Ziff.  2  beschriebene  Dienstmütze.  Die  Gemeinden
können  ihre  Polizeidiener  mit  der  im  §  1  beschriebenen  Bekleidung  und  Ausrüstung  versehen.
Der  Waffenrock  hat  jedoch  am  Kragen  und  an  den  Armelaufschlägen  keine  Tressen.

III.  Gemeinsame  Vorschriften.
§  7.
Flurhüter.

Die  Flurhüter  tragen  die  Dienstmütze  (§  1  Ziff.  2).  Auch  können  sie  einen  Diensthut
  tragen,  auf  dessen  Vorderseite  der  bayerische  Löwe  in  weißem  Metall  ohne  Szepter  und
Schwert  angebracht  ist.
        <pb n="301" />
        Nr.  27.  283

8  8.
Forstschutzbedienstete.

Sind  die  gemeindlichen  Forstschutzbediensteten  zugleich  Polizeidiener,  so  tragen  sie  deren
Dienstkleidung  (88  4,  6).  Andernfalls  tragen  sie  eine  Dienstmütze  aus  dunkelgrünem  Tuche
mit  hellgrünem  Vorstoße.  Auch  können  sie  den  Diensthut  (§  7  Satz  2)  tragen.

IV.  Schlußvorschriften.
89.

Durch  die  Rangabzeichen  der  Polizeibediensteten  wird  ein  Rangverhältnis  gegenüber
den  Militärpersonen  und  der  Gendarmerie  nicht  begründet.

8  10.

Das  Staatsministerium  des  Innern  wird  ermächtigt,  unerhebliche  und  versuchsweise
Anderungen  der  Dienstkleidung  und  Ausrüstung  im  Beyehmen  mit  dem  Kriegsministerium

zu  verfügen.
8  11.

Die  bisherigen  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücke  können  aufgetragen  werden.
München,  den  21.  April  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  BSrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.
        <pb n="302" />
        284

Beilage
zur

Verordnung  über  die  Dienstkleidung  der  im  uferen  Dienste  verwendeten
gemeindlichen  Holizeibediensteren.

Auszeichnungsknopf.
        <pb n="303" />
        Nr.  27.  266

Nr.  4/6p.

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Eisenbahn-Aktiengesellschaft
  „Lokalbahn  Gotteszell-Viechtach“  in  Biechtach  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Lauses  und  des  Außern  und  K.  Staatsministerium
für  Verkehrsangelegenheiten.

Durch  die  im  Einverständnis  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  §  795  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
und  §  9  der  Zuständigkeits-Verordnung  vom  24.  Dezember  1899  mit  §  2  Absatz  3  der
K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  14.  Dezember  1903,  die  Errichtung  eines  Staatsministeriums
für  Verkehrsangelegenheiten  betreffend,  sowie  mit  §  1  Buchstabe  a  und  c,  dann  §  2  der
K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  10.  November  1904,  die  Formation  der  Staatsministerien
betreffend,  (GVBl.  1899  Seite  1229,  1903  Seite  672  und  1904  Seite  567)  der
Eisenbahn-Aktiengesellschaft  „Lokalbahn  Gotteszell-Viechtach“  in  Viechtach  die  Genehmigung
  zur  Ausgabe  einer  V.  Serie  4%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Juhaber
im  Gesamtnennwerte  von  100  000  J—,  eingeteilt  in  200  Stück  zu  500  5,  halbjährig
am  1.  Januar  und  1.  Juli  verzinslich,  erteilt.

München,  den  18.  April  1911.

J.  V.
v.  Frauendorser.  Staatsrat  v.  Lößl.

Nr.  2/Pdk.
Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsanselegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  vom  1.  Mai  1911  an  eine  Neubaninspektion
in  Wunsiedel  errichtet.
München,  den  20.  April  1911.

v.  Frauendorfer.

 

Nr.  416à  96.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

4.  Staatsministerinm  des  Junern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  26  und  38  sowie  aus  dem  österreichischen  Sperr-
        <pb n="304" />
        286

gebiete  Nr.  III  (Bekanntmachungen  vom  28.  Oktober  und  10.  November  1910  —
GVBl.  S.  1016  und  1027  —)  wird  aufsgehoben.

München,  den  25.  April  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.

 

Erhebung  in  den  Grafenstand.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
den  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses
und  des  Außern,  K.  Kämmerer,  Staatsrat
i.  o.  D.,  Vorsitzenden  im  Ministerrate  2c.
Dr.  Klemens  Freiherrn  von  Podewils-Dürniz
  und  den  Kriegsminister,  K.  Kämmerer,
  Staatsrat  i.  o.  D,  General  der  Infanterie,
  Generaladjutanten  Karl  Freiherrn
von  Horn  mittels  Diploms  vom  6.  März
1911  in  den  erblichen  Grafenstand  des  Königreichs
  zu  erheben.

Erhebung  in  den  Adelsstand.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mittels  Diploms  vom  1.  März

1911  allergnädigst  bewogen  gefunden,  den
K.  Geheimen  Rat  und  Leibarzt,  Universitätsprofessor
  2c.  Dr.  Otmar  Ritter  von  Angerer
in  den  erblichen  Adelsstand  des  Königreichs
mit  dem  Prädikate  „von"“,  unter  Vorbehalt
des  von  ihm  bereits  erworbenen  persönlichen
Rechtes  auf  den  höheren  Adelsgrad  (Ritter),
zu  erheben.  ·

KönigtichAlleryöchsteGeneymiguugznr
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

—  —

Im  Namen  Seiner  Muajestäͤt  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  17.  April  1911  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  in  Diensten
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Leopold
von  Bayern  stehenden  Leibjäger  Joseph  Renoth
in  München  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  der  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  König  von  Montenegro  verliehenen
K.  Montenegrinischen  Verdienstmedaille  in
Gold  zu  erteilen.
        <pb n="305" />
        287

rset-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

Nr.  28.

München,  den  29.  April  1911.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  25.  April  1911,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  25.  April  1911,  die  Eisenbahn-Bau=  und
Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
26.  April  1911,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  27.  April  1911,  die  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  April  1911,  den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes
  vom  3.  Juni  1906  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Auszug
aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Mai  1911  zur  Eröffnung  kommende  Teilstrecke  Aschaffenburg—
Großostheim  der  Bahnlinie  von  Aschaffenburg  nach  Höchst  i.  O.  finden  die  in  der
Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns
(Bekanntmachung  vom  13.  April  19005  —  GVBl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen
Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  25.  April  1911.

v.  Frauendorfer.
53
        <pb n="306" />
        288
Nr.  7/Bu,

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn=  Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Mai  1911  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  von  Gundelfingen
zur  Landesgrenze  gegen  Sontheim—  Brenz  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und
Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom
13.  April  1905  —  GVl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen
  Anwendung.

München,  den  25.  April  1911.
v.  Frauendorfer.

 

 

 

Nr.  14704.
Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

f#.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Maojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  24.  April  1911  anzuordnen  geruht,
daß  beginnend  vom  1.  Mai  1911  das  Forstamt  Pyrbaum  aufgelöst  und  dafür  die

Stelle  eines  exponierten  Forstamtsassessors  in  Pyrbaum,  Forstamts  Neumarkt,  neu
errichtet  werde.

München,  den  26.  April  1911.
Dr.  v.  Pfaff.

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Mai  1911  zur  Eröffnung  kommende  Reststrecke  Rotthalmünster  —
Kößlarn  der  Bahnlinie  Simbach  —  Kößlarn  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau-  und
Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom
        <pb n="307" />
        Nr.  28.  289

13.  April  1905  —  GVl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen
  Anwendung.

München,  den  27.  April  1911.

v.  Frauendorfer.

 

——

 

Nr.  15069.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.
K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  15.  April  1911  —  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  1911  S.  165  —  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom
8.  April  1911  beschlossen,  den  §§  10  und  33  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichs-Erbschaftssteuergesetze
  (GVBl.  1906  S.  235)  je  folgenden  weiteren  Absatz  einzufügen:

„Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  eine  von  den  vorstehenden  Vor- 



schriften  abweichende  Führung  der  Erbschaftssteuerlisten  anordnen.  Von  der  Anordnung
  ist  dem  Reichskanzler  Mitteilung  zu  machen.“
München,  den  28.  April  1911.
Dr.  u.  Pfsaff.
Ordens--Verleihungen.

Gofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  11.  April  1911  den  K.  Kammerjunker
  und  Oberleutnant  der  Reserve  des
7.  Feld-Artillerie-Regiments,  Kaiserlich  Deutschen
  Konsul  in  Kairo  Walther  Freiherrn  von
Falkenhausen  und  unterm  22.  April  1911
den  Ritter  des  K.  Hausordens  vom  heiligen
Georg  Georg  Freiherrn  Horneck  von  Weinheim
  zu  K.  Kämmerern  zu  ernennen.

—  —  —

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  19.  April  1911  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  das  Luitpoldkrenz
zu  verleihen:

dem  K.  Kämmerer,  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister  am
K.  Preußischen  Hofe,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.
Hugo  Grafen  von  und  zu  Lerchenfeld
auf  Köfering  und  Schönberg,

dem  Staatsrat  i.  a.  o.  D.  und  Ministerialdirektor
  a.  D.  Otto  Ritter  von  Bever.
        <pb n="308" />
        290

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

—.

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt:

am  13.  April  1911  der  K.  Geheime  Rat
und  Leibarzt,  Universitätsprofessor  2c.  Dr.  Otmar
  Ritter  von  Angerer  in  München  und
seine  Söhne  Dr.  Karl  von  Angerer,
prakt.  Arzt  in  München  und  Dr.  Ernst
von  Angerer,  Assistent  am  Physikalischen
Institute  der  K.  Universität  in  München  in
erblicher  Weise  bei  der  Adels-Klasse  Lit.  A,
Fol.  32,  Akt  Nr.  10003,

am  14.  April  1911  der  Staatsminister
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,
K.  Kämmerer,  Staatsrat  im  o.  D.,  Vorsitzender
  im  Ministerrate,  Dr.  Klemens  Graf

von  Podewils-Dürniz  samt  seinen
Söhnen  Hans  Graf  von  Podewils-Dürniz,
  K.  Kämmerer  und  Hauptmann  im
Generalstab  I.  Armeekorps  und  Erdmann
Graf  von  Podewils-Dürniz,  Kaiserlich
Deutscher  Vizekonsul  in  Genua  in  erblicher
Weise  bei  der  Grafenklasse  Lit.  P,  Fol.  18,
Akt  Nr.  10007  und

der  Kriegsminister,  K.  Kämmerer,  Staatsrat
  i.  o.  D.,  General  der  Infanterie,  Generaladjutant
  Karl  Graf  von  Horn  samt  seinem
Sohne,  dem  K.  Kammerjunker  und  Oberleutnant
  im  Infanterie-Leibregiment,  Hans
Grafen  von  Horn  und  seinen  Töchtern
Mathilde  und  Luise  Gräfinnen  von  Horn
in  erblicher  Weise  bei  der  Grafenklasse  Lit.  H,
Fol.  15,  Akt  Nr.  10008.
        <pb n="309" />
        eseh  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  29.

München,  den  6.  Mai  1911.
Inhalt#:

Abschied  für  den  Landrat  von  Oberbayern  vom  3.  Mai  1911  über  seine  Verhandlungen  für  das  Jahr  1911.  —
Abschied  für  den  Landrat  von  Niederbayern  vom  3.  Mai  1910  über  seine  Verhandlungen  für  das
Jahr  1911.  —  Abschied  für  den  Landrat  der  Pfalz  vom  3.  Mai  1911  über  seine  Verhandlungen  für
das  Jahr  1911.  —  Abschied  für  den  Landrat  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  vom  3.  Mai  1911
über  seine  Verhandlungen  für  das  Jahr  1911.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Oberfranken  vom
3.  Mai  1911  über  seine  Verhandlungen  für  das  Jahr  1911.  —  Abschied  für  den  Landrat  von  Mittelfranken
  vom  3.  Mai  1911  über  seine  Verhandlungen  für  das  Jahr  1911.  —  Abschied  für  den  Landrat
von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  vom  3.  Mai  1911  über  seine  Verhandlungen  für  das  Jahr  1911.—
Abschied  far  den  Landrat  von  Schwaben  und  Neuburg  vom  3.  Mai  1911  über  seine  Verhandlungen
für  das  Jahr  1911.

 

 

 

Abschied  für  den  Landrat  von  Oberbayern  über  seine  Verhandlungen  für  das  Jahr  1911.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tui#tpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,

Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Oberbayern  in  seinen  Sitzungen
vom  7.  bis  26.  November  1910  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen  und
erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

54
        <pb n="310" />
        292

J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1909.

Die  gemäß  Art.  15  Buchstabe  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852
dem  Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das
Jahr  1909  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse
durch  das  Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1911.
Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Oberbayern  beträgt  für  das  Jahr  1911
16  664  186  MK,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  166  641  AA  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1911.
Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  Gerne  genehmigen  Wir  die  beträchtliche  Erhöhung  der  freiwilligen  Leistungen  der
Kreisgemeinde  für  das  Volksschulwesen  sowie  die  erhöhten  Bewilligungen  für  den  Unterricht
und  die  Erziehung  taubstummer  Kinder.

2.  Indem  Wir  dem  bezüglichen  Landratsbeschlusse  Unsere  Genehmigung  erteilen,
erklären  Wir  auf  Grund  des  Art.  189  des  Beamtengesetzes  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
über  die  etatsmäßigen  Beamten  auf  die  nach  dem  Landratsbeschlusse  aufzustellende  ständige
Arbeitslehrerin  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in  München  unter  Einreihung  in  die
Gehaltsklasse  17  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  sowie  in  die
Rangklasse  X  Abteilung  2  der  Rangordnung  der  Beamten,  dann  unter  Festsetzung  der
Dauer  der  Widerruflichkeit  des  Dienstverhältnisses  auf  zehn  Jahre  für  entsprechend  anwendbar.

3.  Dem  Beschlusse  des  Landrats,  durch  den  der  Erweiterung  der  Gisela-Kreisrealschule
und  der  Maria-Theresia-Kreisrealschule  in  München  zugestimmt  und  für  die  Inangriffnahme
der  beiden  Erweiterungsbauten  die  Summe  von  110000  -—Z  als  erste  Rate  aus  dem
Gesamtkostenbetrage  von  250000  &amp;amp;K  bewilligt  wurde,  erteilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung
  und  beauftragen  Unser  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  hienach  das  Weitere  zu  veranlassen.
        <pb n="311" />
        Nr.  29.  293

4.  Dem  Beschlusse  des  Landrats  über  die  Bereitstellung  der  Mittel  für  die  Gewährung
erhöhter  Zuschüsse  zur  Deckung  der  Kosten  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  des  Regierungsbezirks
  außer  München  erteilen  Wir  für  das  Jahr  1911  die  Genehmigung  und  verweisen
zugleich  auf  die  Entschließung  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  vom  4.  Februar  1911.

5.  Wir  erklären  die  Vorschriften  des  Beamtengesetzes  auf  diejenigen  Kulturvorarbeiter
für  entsprechend  anwendbar,  die  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Landrats  vom  7.  und
24.  November  1908,  19.  November  1909  und  21.  November  1910  als  etatsmäßige
Kulturvorarbeiter  angestellt  wurden  oder  in  gleicher  Weise  später  angestellt  werden,  und  bestimmen,
  daß  das  Dienstverhältnis  dieser  Beamten  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von
10  Jahren  unwiderruflich  wird.

6.  Der  Landrat  hat  durch  die  Bereitstellung  der  Mittel  für  einen  Saatzuchtinspektor
seine  Opferwilligkeit  zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  besonders  bekundet.  Wir
genehmigen  diesen  Beschluß  mit  Befriedigung.

7.  Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  27.  Dezember  1910  geschehen  ist;
ferner  bestimmen  Wir,  daß  von  den  Verwaltungsbeamten  an  den  Kreisirrenanstalten  die
Verwalter  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  VIII,  2,  die  Kassiere  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  IX,  die  Rechnungsführer  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  1,  die  Sekretäre
den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  2,  die  Verwaltungsassistenten  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  XII  und  die  Kanzleiassistenten  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  XIII  im  Range
gleichgestellt  werden.  «

Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats  erteilen
  Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  3.  Mai  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:

Ministerialrat  Kahr.
54
        <pb n="312" />
        294

Albersicht

der  Kreis-Musgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  RegierungsbGezirkes

  Oberbapern  für  das  JSahr  1911.

—  7——“"“%————4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4
l
I.  Abschnitt.  3
I
Kreis-Ausgaben  -
I  AufErhebungundVerwalmngdetheis-Einuahmen.  500-Il
  Bedarf  des  Landrats.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder.  13  280  —
2  Diäten  und  Reisekosten  des  Landratsausschusses  3  500  —
3  Regiekosten  ..  .  11500
Summe  Kap  II  28  280—
II  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  825219
b)  aus  der  Kreisschuldotation  wie  bisher  19  103  87
I)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
110  4+4  30  —t  –  —
2Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  986  077/46
3  a)  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal.  an  den  Volksschulen
der  Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnern  ..  952  330—
b)  Zur  Gewährung  persönlicher  Zulagen  an  die  Schulverweser
und  -Verweserinnen,  dann  an  die  Hilfslehrer  und  Hilfslehrerinnen
  dieser  Gemeinden  46  000  —
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen.  40  000—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  übungen  einberufenen  Lehrpersonals,
  bezw.  zur  Unterstützung  der  das  Militärdienstpflicht
H  jahr  ableistenden  Lehrkräfte  .  1500---
        <pb n="313" />
        Nr.  29.  295

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —
Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
4
1I|14%  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal:

a)  für  Arbeitslehrerinnen  31  000—
b)  für  die  Konferenzvorstände  und  zur  Unterstützung  der  Konferenzpflichtigen
  21  0001—
I)  Unterstützungen  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  «

 

während  der  Ableistung  ihrer  geseblichen  Militärdienstpflicht
aus  Staatsfonds  700—

·  6AllgememeBetträgcan  Schulkassen:

-  a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonale
an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatssonds
  zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  einschließlich  der
Dienstalters=  und  persönl.  Zulagen  des  Lehrpersonals  an
der  Seminarübungsschule  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt

 

 

in  München  615  32874.
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  einschl.

Jc)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das

1
der  Beiträge  für  Klosterschulen  188  900—
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus

Staats=  und  Kreissfondds  43  465/62
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  33  283/02
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:

a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  3264  76
6)  aus  Kreisfonds  für  weibliche  Klosterschulen.  ..  15  368|46
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung

  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  55  000—

6  7  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:
a)  Realexigenzbeiträge:

.  aa)ausfundattonömäßtgenRetchmssendeöStaatsararö  203312
bb)  aus  allgemeinen  Kreissondss  .  190987
:  b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern
J)  zu  Schulhausneubauten  "'  «"'  200000
8NachAnfallzahlbareBauausgaben........  .  1328

9  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:

#  a)  Diüten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der

ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für
8  Formularpapiere,  Realexigenz-Ausgaben  und  Literalten  25  000—

 

 

 

 

b)  für  die  dsrreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  .......  ..  3012496
bb)  Diäten  und  nneijetosten  ...  ...  ..  6000

cc)  Pensionen  ...  ...  ..  7707—
        <pb n="314" />
        296

 

Kap.

Tit.

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

4□

 

III

 

 

 

 

 

10

 

Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert
  waren

b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:

aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralfonds
6)  aus  Kreisfonds

bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen

  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds

cc)  Zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an
gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  aus  Zentralfondsdd)

  Zur  Unterstützung  des  vor  dem  1.  Januar  1904
zugegangenen  pensionierten  Volksschullehrpersonals

I)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

aa)  aus  Zentralfonds:

a)  im  allgemeinen

6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersonal

7)  für  dürftige,  dem  üntersütungealt  ewhsene
Lehrerwaisen  .

bb)  aus  Kreisfonds:

a)  im  allgemeinen  (in  bisheriger  Weisee

9  Beiträge  à  90  #∆  bezw.  180  K  für  die  Witwen,
36  MA  bezw.  90  MA  für  die  Doppelwaisen  und
27  &amp;amp;  bezw.  60  K  für  die  einfachen  Waisen

7)  Zulagen  à  60  .X  für  Witwen,  welche  das  65.  Lebensjahr
  zurückgelegt  haben,  insoferne  sie  vor  dem
1.  Januar  1907  zugegangen  sind

0)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1907
zugegangenen  Witwen  und  Waisen,  behufs  Angleichung
  an  die  höheren  Pensionssätze  unter  6).

d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrer  .

e)  Beitrag  an  die  Witwen-  und  aisentase  der  Ehhillehrer
in  München.

 

 

301  226—
307  676—

82  830—

 

16  700  —
13  000  —

177900—

6  100—
2  000—
234/—

63  480—

10  800—

6  000—

 

14000—

 

4  000—
        <pb n="315" />
        Nr.  29.  297
Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
4
III  10  f)  aa)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrer-Waisenstift  .  .  1000—-bb)
  Zuschuß  an  die  Waisenkasse  des  kath.  Lehrervereins  300  —
g)  Zuschuß  an  die  Pensionisten  des  Privatvereins  zur  Unterstützung
  dienstunfähiger  Schullehrer  in  Oberbayern  5000—
h)  Zuschuß  an  den  Hilfsverein  der  Lehrerinnen  in  München  300—
11|  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
a)  für  dürftige  Schulpräparanden  10  000—
b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  und  zur  Remunerierung  der
den  praktischen  Kurs  leitenden  Lehrkräfte  .  4000—
lLÜbrtgeAusgabem
a)UmzugskostenEntschädtgungfürdaöLehrpersonal.  1715—
b)  aa)  zur  Förderung  der  istriktsschulbbliotheren  für  die  dort
bildung  der  Schullehrer  3  000
bb)  für  Schulbibliotheken  500—
c)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:
aa)  für  die  Feiertagsschule  in  München  42857
bb)  Entschädigung  dieser  Schule  für  die  elichorwabhishe  Anstalt  2  05715
cc)  zur  Unterstützung  armer  Schulkinder  37|72
4)  an  das  Kreismagazin  für  Lehrmittel  und  Schuleinrichtungsgegenstände
  9575—
e)  zum  Unterhalt  von  Handfertigkeits-Unterrichtskursen  ESchülerwerkstätten)
  600|—
f)  zur  Abhaltung  von  Zeichenkursen  für  das  Volksschullehrerpersonal
  2  350—
)  Stellvertretungskosten  für  zum  Fortbildungskurs  für  gewerbliche
  Fortbildungsschulen  einberufene  Volksschullehrer.  2.000—
n)  zur  Förderung  der  allmählichen  Trennung  des  Mesnerdienstes
  vom  Schuldienste  2000—
i)  zur  Abhaltung  eines  Turnspielkurses  für  oberbayerische  Volkss
schullehrer  1  000.—
k)  Zuschuß  an  das  erzbischöfliche  Ordinariat  München-  Freising
zu  den  Kosten  der  Erteilung  des  katholischen  Religionsunterrichtes
  in  München  21  000—
13  Reservefonds  für  die  Volksschulen  zur  Bestreitung  sonstiger  nicht
voraussehbarer  Ausgaben,  ferner  zur  Gewährung  von  Unterstlt.
zungen  in  außerordentlichen  Notfällen  5000—
SGunn  z  4  411  17179
Progymnasien  und  Lateinschulen.
1Exigenz-Zuschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars=  –  —
b)  aus  der  Kreisschuldotation  257632
c)  aus  Kreisfonds:
aa)  für  das  vormalige  Progymnasium  in  Ingolstadt  41  14740
bb)  für  das  Progymnasium  in  Traunstein.  .  41  151  66
—  ½  1  Pasing  38  966.—
        <pb n="316" />
        298

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  81  Tit.  Vortrag  Betrag
A□—
I11  4dd)  Gehalt  des  Turnlehrers  am  K.  Progymnasium  Schäftlarn  3  300—
ee)  desgl.  des  Gesang=  und  Musiklehrers  dieser  Anstalt  3  000.—
Summe  §  2  130  141|38
3  Taubstummenanstalten.
1  Dotationsbeiträge  ..  —  —
2  Freiplätze  und  Zuschüsse  für  Personal-  und  eeierigen
a)  An  das  K.  Zentraltaubstummeninstitut  in  München:
a)  Freiplätze  für  Zöglinge  (à  390  14)  11  700—
5)  Fakultativer  Zuschuß  zum  Gesamtaufwand  des  Instituts  10  000—
b)  für  Freiplätze  an  Zöglinge  im  Institut  für  weibliche  Taubstumme
  in  Hohenwart  (à  240  fr  .  7680/—
3ä  üuschuß  an  die  Tanbstummenanstalt  dohenwart  sur  einen  Spezialohrenarzt
  500—
Summe  z  z  29  880—
4  Blindeninstitute.
1|/Dotationsbeiträge  .  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Zentralblindeninstitute  in  Mürchen  .  6480—-3ZuschußandasBlmdenhetmmBurgrambetern...
  .  400—
Summe  §  4  6  880—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1/IDotationsbeiträüge  —  —
2  a)  Freiplätze  für  göglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung
und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  8280—
b)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  die  Errichtung
eines  neuen  Gebäudes  der  bezeichneten  Anstalt  13  440—
Summe  z  5  21  720—
6  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
-  weibliche  Jugend
a)  Beiträge  an  Erziequngeinstitute  aus  der  Kreis-Schuldotation  5  996,57
b)  Dotation  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in  München  zur
Bestreitung  des  etatsmäßigen  Bedarfse  .  8840963
c)StipendienfürdürttgeSchülermnendkeser  Anstalt  ..  ;  1500  —
d)  dann  für  den  praktischen  Kurs  bei  derselben  *
Summe  8§  6  95  906/20
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.
à)  Erziehungsinstitut  Albertinum  in  München  (4  Freiplätze  in
demselben  für  Zöglinge  aus  Oberbayern)  2  400—
b)  zur  Gewährung  von  5  ganzen  Freiplätzen  im  Siudienseminar
zu  Burghausen.  .  .  2250:
Summe  J  7  4650—-8
  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und
Gymnasien  .  ..  .  .....  —  —
Summe  §  8  –  —
        <pb n="317" />
        Nr.  29.  299
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4
III  Übrige  Ausgaben.
1  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  500—
2  Zuschuß  an  den  Historischen  Verein  von  Oberbayern  1  000—
3  Beitrag  an  die  Anthropologische  Gesellschaft  in  München.  300—
.  4  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
1.  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg.  .  500—
s  2.  für  Kinderbewahranstalten  und  Kindergärten  in  Wiunchen  4000—
«  3.fürdergletchenmOberbayern...  .  7000—
4.  a)  an  die  Frauenarbeitsschule  in  Mürchen  ...  10000—
b)  Zuschuß  zum  Baufonds  für  die  Errichtung  eines  neuen
Gebäudes  dieser  Schule  5000|—
5.  an  den  St.  Vinzentiusverein  bei  St.  Bonifaz  II  in  Münnchen
für  die  Kleinkinderbewahranstalt  an  der  Schrentstraße  daselbst  200  —
6.  an  den  Krippenverein  in  München  l.  200.—
7.  an  den  St.  Marien-Ludwig--Ferdinand-  PVerein  in  Mürchen-Neuhausen:

aa)  ordentlicher  Zusch.  500—
6  bb)  außerordentlicher  Bauzuschuß  .  500-8.
  an  den  Verein  „Knabenhort"  in  München  ..  .  500—
9.  an  die  St.  Josefs-Rettungs-Anstalt  in  Burghausen  600—
10.  an  den  Verein  „Kinderhort“"  in  München  r.  J.  300  —
11.  an  den  Krippenverein  in  München  r.  J.  200—
12.  an  den  Mariahilf-Verein  in  München  zur  Erziehung  armer
Kinder  zu  braven  Dienstboen  500—
13.  an  den  St.  Vinzentius-Verein  bei  St.  Bonifaz  in  Mürnchen
s  zur  Erhaltung  des  Kinderhortes  St.  Bonifaz!  500—
"  14.  an  die  botanische  Gesellschaft  zur  Erforschung  der  heimischen  Flora  300—
15.  an  den  Kinderhort  in  Neuhausen  300  —
16.  an  die  Vinzentius-Konferenz  St.  Maria  in  Neuhausen  für
deren  Kinderbewahranstalt,  Knaben=  und  Mädchenhort,  sowie
Krippenanstalt  300—
17.  an  den  Stadtmagistrat  München  als  Rechtsnachfolger  des
Kindergartenvereins  in  München  3500—
#  18.  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnent  in  Bayern  500
19.  an  die  bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg:
a)  ordentlicher  Zuschuf.  ..  ...  500-b)außerordentltcher8uschuß
  500—
:  20.  an  den  St.  inzenus-entraloerein  für  die  smabenerichnge
anstalt  Grunertshofen  1  000—
·  21.  an  die  ornithologische  Gesellschaft  in  München.  200—
22.  an  den  Verein  katholischer  Erzieherinnen  Bayerns  200—
23.  an  den  Verein  für  Volkskunst  und  Volkskunde  in  München  1  000—
.  24.  an  den  Verein  zur  Gründung  eines  Mädchengymnasiums  in
i  München  —  Zuschuß  zur  Gewährung  von  Stipendien  an
kreisangehörige  Schülerinnen  des  vormals  Sickenberger'schen
·  Instituts  für  Privat-Gymnasialunterricht  für  Damen  1  000

 

55
        <pb n="318" />
        300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]  Tit.  Vortrag  Betrag
A
11194  25.  an  den  Verein  für  bayerische  Volkskunde  und  Mundartforschung  200—
26.  Zuschuß  an  den  Vinzentiusverein  Salzburghofen  zur  Förderung
seiner  Zwecke  200—
27.  an  den  Verein  „Kinderschutz  in  Mürchen  ..  600-28.
  an  den  Verein  zur  Herausgabe  eines  historischen  Atlasses  von
Bayern  —  fünfte  Rate  eines  Zuschusses  von  1000  fl  200|—
29.  an  die  Bayer.  Botanische  Gesellschaft  in  München  —  Beitrag
  zu  den  Kosten  des  Ankaufs  einer  Fläche  der  Garchinger
Heide  als  Naturdenkmal  —  3.  Rate  eines  Zuschusses  von
2  000  ffl  .  500—
30.  Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  100—
31.  An  den  Verein  der  Privatlehrerinnen  Bayerns  zur  Unterstützung
  erwerbsunfähiger  Mitglieder  300—
32.  An  den  Verlag  der  illustrierten  Wochenschrift  Das  Bayerland“  500  —
Summe  §  9  45.200—
101Gewerblicher  Unterricht.
a)  Zuschuß  an  die  K.  Bauschule  mit  Gewerbelehrerinstitut  in
München  7000—
b)  Zuschuß  an  die  Meisterschule  für  Bauhandwerker  i  in  Traunstein  3  000—
2  Oberrealschulen:
Luitpold-Kreis-Oberrealschule  in  München  215  030|30
3  Reealschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschulen:
1.  Ludwigs-Kreisrealschule  in  München  160  734  98
2.  Maria-Theresia-Kreisrealschule  in  München  90  494  66
3.  Gisela-Kreisrealschule  in  München  129  338/68
4.  Neue  (4.)  Kreisrealschule  in  München  22  881—
b)  Übrige  Realschulen:
1.  in  Freising  53  486/20
2.  „  Ingolstadt  75  122/20
3.#,  Landsberg  49  17237
4.  „„  Rosenheim.  73  840  82
5.  „,  Traunstein  58  71144
6.  „  Wasserburg  51  709|4
7.  „  Weilheim  -  4135460
c)  Zur  Ansammlung  eines  Fonds  für  Erbauung  einer  weiteren
Kreisrealschule  in  München  150  000—
d)  Zur  baulichen  Erweiterung  der  Gisela-  und  der  Maria
6  Theresia-Kreisrealschulen  in  München  —  erste  Rate  .  110  000—
·  e)  Zur  Wegfertigung  des  Hälfteanteils  der  Kreisgemeinde  an
den  Kosten  eines  Neubaues  für  die  Realschule  in  Ingolstadt
—  erste  Rate  50  000—
4  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen.
i  a)  Für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  außer  München  140  000%
b)  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  der  Stadt  München  626  3746
        <pb n="319" />
        Nr.  29.  301
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4.
III  10  4  c)  Fachschulen  für  Hohschniserei  ir  in:
aa)  Berchtesgaden  17  300  —
bb)  Oberammergau.  ..  12  178—
cc)  Partenkirchen  —  nebst  Filialen  .  18  856—
d)  Fachschule  für  Geigenbau  in  Mittenwald  9  754/90
e)  Zuschuß  an  die  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Photographie,
Chemiegraphie,  Lichtdruck  und  Gravüre  in  München  4000—
t)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Beschaffung  neuer  Räume  für  die
Lehr-  und  Versuchsanstalt  für  Vhotographie  2c.  in  Munchen
—  zweite  Rate  von  15  000  M.  5000|—
Summe  F  10  2  175  339/43
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1|Kreisackerbauschule  in  Landsberg  44  400  —
2  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen  1  000—
3Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Erding  .  10650—
4LandwirtschaftlccheKretgwmterschulem  Landsberg  .  11  820—
5  Landwinxtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Mühldorf  7900|—
6  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Pfaffenhofen  6  500—
7/Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Traunstein  7570—
8  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Wolfratshausen  7770—
9  Zur  Ansammlung  eines  Fonds  für  Errichtung  einer  landwirtschaftlichen
  Mittelschule  in  Oberbayern  —  4.  Rate  —.  50  000—
10,  An  die  Haushaltungsschule  auf  dem  Gute  Warnberg  bei  Solln,
Zuschuß  zur  Ermöglichung  von  Freistellen  für  ärmere  Mädchen  4000  —
11  Der  Stadtgemeinde  Erding,  Zuschuß  zur  rascheren  Tilgung  des  zur
Bestreitung  des  Bauaufwandes  für  die  Haushaltungsschule  in
Hl.  Blut  ausgenommenen  Anlehens  —
12  An  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf  dem  Lande  zur
Abhaltung  von  Wanderkochkursen  800  —
13  An  den  genannten  Verein  zu  Stipendien  für  Heranbildung  von
Wanderkochlehrerinnen  und  wirtschaftl.  Lehrerinnen  600·—
14  An  den  genannten  Verein  Zuschuß  zum  Betriebe  der  wirtjhaftlichen
Frauenschule  in  Miesbach  .  2000-—
Summe  F  ũ  155  510  —
12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
1.|Dütten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  2200  —
2  Buschuß  an  den  Vensionsfond  für  Lehrer  echnicher  Schulr  in
Oberbayern  ..  60  800  —
3  Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  Technischen  Hochschule  2  800—
b)  des  Realgymnasiums  800  —

55“
        <pb n="320" />
        302

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

«  Festgesctztet
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
MA  —
III  123  c)  der  Oberrealschule  und  der  Realschulen  5200|—
d)  der  Fachschulen  für  Holzschnitzerei  in  den  Amtsbezirken  Berchtesgaden
  und  Garmisch  500|—
e)  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  zum  Besuche  einer  T
gewerbeschule  .  900—-k)der
  Frauenarbeitsschule  in  München  Ereisangehörige)  4500—
90  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  Weihenstephan  500—
h)  der  Kreisackerbauschule  in  Landsberg  3  000  —
i)  der  landwirtschaftlichen  Kreiswinterschulen  in  Erding,  Landsberg,
  Mühldorf,  Pfaffenhofen,  Traunstein  und  Wolfratshausen:
aa)  für  Schüler  der  Winterschulen  12  000—
bb)  für  Schüler  des  Wiesenbaukurses  in  Landsberg  und
für  Anschaffung  und  Reparatur  von  Geräten  der
Wiesenbauschule  .  1200—
Ic)fürBetermärkandtdaten....  1000—
1)  zum  Besuche  von  Molkereischulen  1  200—
m)  zur  Förderung  der  Obstbaumzucht,  speziell  Gewährung  von
Stipendien  zum  Besuche  der  K.  Gartenbauschule  in  Weihenstephan,
  insbesondere  der  dortselbst  stattfindenden  Obstbauund
  Baumwärterkurse,  sowie  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
an  Verwaltungsbeamte,  Lehrer  2c.  behufs  der  Bestreitung  ihrer
Auslagen  anläßlich  des  Besuches  der  dortigen  Obstbaukurse  1  000—
n)  Stipendien  an  Schüler  der  Brennereischule  in  Weihenstephan  500—
o)  Stipendien  für  Schüler  der  kulturtechnischen  Schule  in  Pfarrkirchen
  .  300|—
Summe  F  98  400
Summe  Kap.  III  7  174  798/80
IV  Auf  Jndustrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Beitrag  zur  Handelskammer  München  3  000—
3  Kosten  der  Handwerkskammer  für  Oberbayern  36  600/—
4  Zuschuß  zu  dem  Deutschen  Museum  .  6000——
5  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Förderung  des  Frendewwertehr  in
München  und  im  bayerischen  Hochlande  .  ..  2000—
6  Zuschuß  an  den  polhytechnischen  Verein  in  München  2000—
2  Auf  Kultur.
1Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt:
a)  Förderung  von  Kulturunternehmungen:  «
a)  im  Allgemeinen  20  000—
6)  für  die  Entwässerung  des  Maslchtales  zwischen
Mammendorf  und  Moorenweis,  B.-A.  Fürstenfeldbruck
  —  1.  Rate  —  .  ......  200001——
        <pb n="321" />
        Nr.  29.  303

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—i.
IV  .|1  b)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Moorkulturversuchsstationen  in
Oberbayern  1  000—
)  Beitrag  zur  Verstärkung  des  Donaumoosreguiierungssonds
*  beim  Distrikt  Schrobenhausen  .  200  —
d)  Für  Hebung  der  Alpwirtschaft..  .  ...  3  000  —

2  Fürden  Kulturbaudienst:

6  Zuschuß  der  Kreisgemeinde  an  den  Staat  zu  den  persönlichen  und
sächlichen  Ausgaben  für  den  Kulturbaudienst.  ..  28  000  —

3.  Für  Kulturvorarbeiter:

für  Bereitstellung  von  Kulturvorarbeitern  zur  Beihilfe  für  Genossen-#

  schaften,  Gemeinden  und  einzelne  Landwirte  bei  der  Ausführung

von  Kulturanlagen

 

a)  für  15  etatsmäßige  ständige  Kulturvorarbeiter  32  550.—
·»  b)  für  nichtetatsmäßige  ständige  und  unständige  Kulturvorarbeiter  31  000—
4  Fuür  sonstige  Zwecke  und  zwar:
-  a)  aa)  für  Obstbaumpflege  .  4500  —
bb)  Zuschuß  an  den  oberbayerischen  Kreisobstbauverband  .  1500—
ce)GehaltszuschüssefurneunBezirksobstbaumwärter..  7  200  —
dd)  zur  Abhaltung  von  Obstverwertungskursen  in  nOberbatern  50—
*  b)  für  Hebung  der  Viehzuchtt  .  43  000  —
*)'  c)  für  Prämiierung  von  Privatbeschälhengsten  ..  ..  15  000  —
d)  aa)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  ..  3500  —
bb)  für  den  Wanderunterricht  für  Hufbeschlag
a)  Gehalt  des  Wanderlehrers  ..  ....  ZOOOl
b)  Reiseaversum  desselben  ........  —
c)  Regieaversum  desselben  ..  200  —
e)  Oberbayerische  Kreisgeflügelzuchtanstalt  in  Erding.  8  200.—
f)  Stipendien  zum  Besuche  der  Unterrichtskurse  an  dieser  Anstalt  250  —

g)  für  den  Kreiswanderunterricht:
1.  für  die  beiden  berufsmäßigen  landwirtschaftlichen  Kreis—

l  .
Is  wanderlehrer:  I
sl  chznk  München-B
  Gehalt  .  .  .  .  .  ....  3  000  —
I  Reifuweuum.............  1800—
Regieaversum.  .........  100  —

8)  Bezirk  dosenheim:

I  Gehalt  .  ..  .  .  ..  1500  —
is  Retseavunnu..  1  800  —
56  Für  Abhaltung  landwirtschaftlicher  Vvoriräge  a  an  Soldaten
  der  Garnison  München  .  500  —
6  Regieaversum.  ..  100  —
I  2.  für  den  berufsmäßigen  ereisobsi  bauwanderlehrer  ·
·.:  Gehalt......  .  .....  4208  33
I  Reiseaversum...  .....  ...  1  800  —
Regieaversum  100  —

 

 

6  3.  für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht!  im  Nebenamt  4000.—
        <pb n="322" />
        304

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
A
IV  4  h)  für  Schutz  und  Pflege  von  Privatwaldungen  und  speziell  zur

 

 

 

 

Anlage  von  Saatkämpen  und  Verschulungen,  sowie  zur  Heranbildung
  von  Waldkulturvorarbeitern  dann  bis  zum  Betrage
von  2  000  .K1  für  den  Bezug  auswärtiger  Pflanzen
i)  aa)  für  Hebung  der  Fischzucht
bb)  für  den  Kreswanderlehrer  für  Fllchuahe
Gehalt  .  .
Retseaverfum.
Regieaversum.
k)  für  Hebung  der  Bienenzucht  .
1)  für  Hebung  der  Geflügelzucht,  dem  oberbayerischen  Geflügel-5)

  Zuschuß  an  die  staatlich  autorisierte  Vogelschutzkommission

 

10  000

 

 

 

zucht-Vereine  300|=m)
  dem  Verein  zur  Hebung  der  Pferdezucht  für  die  Fohlenaufzuchtstationen

aa)  Jahreszuschu.  6  000
bb)  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  LTilgung  eines  Anlehens
zum  Ankaufe  einer  Wiese  behufs  der  Erweiterung  der
Fohlen-Aufzucht-Anstalt  Gammerhof.  ....  600
1  n)  dem  Remontezucht-Verein  Fürstenfeldbruck  1  000
0)  Zuschuß  für  das  brennereitechnische  Institut  in  Weihenstephan  500
«  p)ZuschußandenlandwirtschaftlichenKretgausschußvonOberbayern
  für  landwirtschaftliche  Zwecke  im  allgemeinen  3  000
a)  Zuschuß  für  den  gemeindlichen  Arbeitsnachweis  in  Ober-*2
  bayern  .  4500——
i  r)Zuschußandte  Pferdezuchtgenossenschaft  Garmisch  ..  500  —
s)  Zuschuß  an  die  Pferdezuchtgenossenschaft  Traunstein  und
Umgebung  .  500—
t)  Für  den  Kreis-  Mollereiinspeltvr.
aa)  Gehalt  .  .........  3000—
bb)Re1feaversum.  .  z500——
cc)Kanzlemueteund  Regieaversum  ..  700
u)  Zuschuß  zur  Prämiierung  von  Zuchthengsten  anläßlich  des
Zuchthengstenmarktes  in  Erding  .  600
v)  Zuschuß  an  die  Pferdezuchtgenossenschaft  in  Mühldorf  ..  500
W)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  oberbayerischer  Kaninchenzüchter  150  —
x)  An  die  Viehzuchtgenossenschaft  Miesbach,  Zuschuß  zu  den
Kosten  eines  Viehhallenbaues  in  Miesbach  —  zweite  Hälfte  —  2  500
Vy)  Zum  Ausbau  der  genossenschaftlichen  Viehverwertung  in
Bayern  .  1000
2)  für  einen  Saatzuchtinspektor:
aa)  Gehalt  nach  Klasse  17  der  Fehaltsordung  1  800
bb)  Reiseaversum.  2  000
ce)  Regieaversum  .  .  200|—
a)  für  die  Pferdezuchtgenofsenschaft  Freising  .  500.

300  —
        <pb n="323" />
        Nr.  29.  305
Festgesetzter
Kap.  I8  Tit.  Vortrag  Betrag
4  4
IV  24  y)  zur  Verbesserung  der  Alpwirtschaft  im  Bezirke  Berchtes-  z
gaden  400—
)  Zuschuß  an  die  Fischereischule  in  Starnberg  zur  teilweisen
  Deckung  des  etatmäßigen  Aufwandes  und  zur
weiteren  Ausgestaltung  derselben  u——mmäzQZ  1  000  —
Summe  Kap.  IV  351  658|33
V  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  Arzte  in  armen  Gegenden  8  192.—
2  Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  in  Oberbayern  3  000.—
3  a)  Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Säuglingssterblichkeit  ·
in  Oberbayern.  ..  5  000—
*  b)  Jahresbeitrag  an  den  Verein  „Zentrale  für  Säuglingsfürsorge“.
  100  —
4  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von  Distrikts-  1
Tierärzten  15  570  —
5  Zur  Ausbildung  von  Desinfektoren  und  Anschaffung  von  Desinsetiions.
apparaten  für  leistungsschwache  Gemeinden  600
Summe  —  V  32  462  —
uu  Auf  Wohltätigkeil.
I—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —
2  Kreis—  Heil—  und  Pflegeanstalten.
1in  Eglfing:
1  a)  für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  431  342  —
f  b)  für  Verzinsung  des  Kreisanlehens  zur  Errichtung  der  Heil=  und
«  Pflegeanstalt  Eglfing  und  zur  Erweiterung  der  Heil-  und
Pflegeanstalt  Gabersee  und  Verwaltungskosten  dieses  Anlehens  356  000  —
2  in  Gabersee:
à)  Betrieb  der  Anstalt  235  722  50
b)  zur  Erbauung  eines  Pavillons  für  pflegebedürftige  weibliche
Kranke  in  Gabersee  —  zweite  Rate  —.  .  106300;—
*  Jc)  für  ein  neues  Arzte=  und  Beamtenwohnhaus  in  Gabersee  74  800—
3  Für  Verzinsung  des  Kreisanlehens  zur  Erbauung  der  dritten  oberbayerischen
  Heil=  und  Pflegeanstalt  bei  Haar  und  zur  Errichtung
einer  elektrischen  Licht=  und  Kraftanlage  in  der  Heil-  und  Pflege-  6
anstalt  Gabersee  .  120  000  —
1  4,½  Zum  Ankaufe  von  Wald-  und  Feldterrain  im  Umkreise  der  Heilund
  Pflegeanstalt  Eglfing  und  der  neuen  dritten  Heil=  und  Pflegeanstalt
  bei  Haar  167000.—
5  Für  außerordentliche  Bedürfnisse  der  oberbaderischen  be-  und  Pflege
anstalten  für  Geisteskranke  150  000  —
3.  Sonstige  Krankenanstalten.
.  1II.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
I  2  Für  die  Universitäts-Augenklinik  1  000
        <pb n="324" />
        306

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit  Vortrag  Betrag
+  2
VIMI  3  An  die  Gentner'sche  Heilanstalt  für  Sprachkranke  300—
4  An  den  Frauenverein  vom  roten  Kreuz  für  die  Krieger'sche  orthopädische
  Anstalt  in  München  ...  1200—
58uschußandtefretwtlltge  Sanitäts-Hauptkolonne  München  .  1000-—
6  Für  das  Dr.  von  Hauner'sche  Kinderspital  in  München  1  200—
7  Für  die  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Attl:
a)  bisheriger  Jahresbeitrtg  4000  —
b)  für  2  Freiplätze  II.  Klasse  dieser  Anstalt  ..  552.—
8  An  den  Samariter-Verein  für  chirurgisch-orthopädische  Hilfei  in  Murcher  100—
9  An  die  Kinderpoliklinik  in  der  K.  Poliklinik  in  München  700.—
10  An  die  medizinische  Poliklinik  in  der  K.  Poliklinik  in  München  700—
11  1ü  die  gynäkologische  Poliklinik  in  der  K.  Poliklinik  in  München.  700—
12  n  die  chirurgische  Poliklinik  in  der  K.  Poliklinik  in  München.  700.—
13  An  die  orthopädische  Poliklinik  in  der  K.  Poliklinik  in  München  500—
14  An  die  Ohrenpoliklinik  in  der  Poliklinik  in  München  300|—
15  An  die  Poliklinik  für  Hals-  und  Nasenkranke  in  der  K.  Politünit
in  München  400
4  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
5  Universitäts-Frauenklinik  in  München  8000•—
6  Zur  teilweisen  Deckung  der  Kosten  der  Teilnahine  von  debammen
an  den  Repetitionskursen  ..  ...  2000-—
7  Kretinenanstalten.
a)  aa)  für  die  Anstalt  in  Ecksberg  für  18  ganze  und  6  halbe
Freiplätze  7  350—
bb)  an  diese  Anstalt  bisheriger  weiterer  Zuschuß  5000|—
b)  für  die  Anstalten  in  Neuendettelsau  und  Polsingen  200—
c)  für  die  Anstalt  in  Schönbrun  2  500—
d)  æ)  Zuschuß  an  die  Kretinen-,  Blinden=  und  Taubstummen-Unstalt
  Ursberg  zur  Verwendung  für  arme  Angehörige
des  Kreises  Oberbahen  2500—
6)  Zu  Freiplätzen  für  bedürftige  Pfleglinge  bieser  Anstalt
aus  Familien,  die  nicht  der  öffentlichen  Armenpflege
zur  Last  fallen  wollen  1  000  —
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1Beiträge  an  Rettungsanstalten:
a)  an  die  St.  Nikolaus-Anstalt  für  katholische  Knaben  in  Andechs

 

 

 

b)  aag)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Mädchen  in
Indersdorf  und  zwar:

1.  3000  ∆  für  15  Freiplätze  für  Pfleglinge  aus  dem  Kreise
Oberbayern

2.  300  „  Gehaltserhöhung  8

3.  300  „  Aufbesserung  2

4.  200  „  Wohnungsentschädigung

5.  180  „  Holzentschädigung  —
        <pb n="325" />
        Nr.  29.  307
Festgesetzter
Kap.]#s  Tit.  Vortrag  Betrag
—.
VUI  81  6.  900  .41  Gehalt  8
«  7.  300  „  Gehaltserhöhung
8.  200  „  Wohnungsentschädigung
1  9.  180  „  Holzentschädigung  -  7028—
10.  1000  „  Gehalt
i  11.  120  „  Wohnungsentschädigung  2
»  12.  60  „  Holzentschädigung  -i
"  13.  160  „  für  Zeichnungsunterricht  x
14.  128  „  für  Realexigenz  der  Anstalt
e)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Knaben  in  Eschelbach
bei  Pfaffenhofen  5000—
d)  an  das  protestantische  Nettungshaus  in  Feldtichen
E  aa)für10Fretplätzeå200.«..  20()0—
bb)  außerordentlicher  Bauzuschuß  ..  500—
1  e)  an  die  Mädchenrettungsanftalt  Etmamstorl  K.  Beznts
amts  Burglengenfeld  .  .  200—
9—————-—-——————-———-—————-  —  —
10  Zur  Unterstützung  der  aus  Strafanstalten  und  Arbeitshäusern
  Entlassenen  ..  520—
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigteit.
1Zur  Unterhaltung  der  Suppenanstalt  für  arme  Schultinder  in  l
Berchtesgaden  .  700  —
2  Buschuß  an  das  protestantische  Waisenhaus  in  München  1  000|—
3  Für  die  Suppenanstalten  für  arme  Kinder  protestantischer  Schulen  #
in  München  100—
4  PRenten  des  Maximilians  Hilfsfonds  für  aabeerordemth  Not-  und  .
Unglücksfälle  6  500  —
"„  5  An  den  Asylverein  für  Obdachlose  in  Munchn.  500|—
6  Zuschuß  dem  Maria=  „Marthastift.  ..  5(.)U;-—
7ZuschußderDmkomssenanstaltm  München  ..  50(·):——
8ZuschußzumDutuktswmsenhausemGatmershetm..  2003—
9ZuschußzumRekonvaleszentenUnterstützungsveremm  München  1  000.—
10  Zuschuß  an  die  Verpflegsstation  für  arme  Kinder  in  Traunstein  200  —
11  uschuß  an  den  Verein  „Lehrlingsschutz'  in  München.  1  000  —
12  Zuschuß  an  den  Elisabethen-Verein  in  München  100  —
13  Zuschuß  an  den  ersten  evangelischen  Lehrlingshort  des  christlichen
Vereins  junger  Männer  in  München  200  —
14  Zuschuß  an  den  Lehrlingshort  des  cvangelischen  bendwerkerrerein
#  in  München  .  .  200.—
»  15  a)  Zuschuß  an  den  Frauenverein  „Arbeiterinnenheim"  200  —

 

 

b)  Zuschuß  an  diesen  Verein  zur  Unterstützung  der  Kommissionen
für  hauswirtschaftliche  Ausbildung  der  unteren  Stände

c)  Zuschuß  an  diesen  Verein  zur  Deckung  der  Betriebskosten
des  Seminars  und  der  Haushaltungsschule  sowie  zum
Zwecke  der  Gewährung  von  Schulgeldermäßigungen.

 

2000°•—.

Mlimi

56
        <pb n="326" />
        308

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
XA.
VI.  1116  Zuschuß  an  die  oberbayerische  Arbeiterkolonie  Herzogsägmühle  bei  1
Schongau  2290.—
17%  Zur  Förderung  des  Wanderunterstützungswesens  und  zwar:
à)  Zuschuß  an  den  Kreisverband  oberbayerisch-  schwaͤbischer  Wanderverpflegsstationen
  .  .  .
b)  Zur  Unterstützung  der  Naturalverpflegsstationen  100
18  Zuschuß  an  die  freiwillige  Rettungsgesellschaft  in  München  1  000  —
19  Der  Stadtgemeinde  Rosenheim,  Zuschuß  zur  gemeindlichen  Suppenanstalt
  .  200  —
20  An  die  Heilstätte  für  strophulöse  Kinder  in  Bad  Reichenhall  300/—
21hmMschuß  an  den  Verein  „Marianum“"  in  München:  #
a)  ordentlicher  Zuschh  .  W
b)  außerordentlicher  Zuschuß  1  000  —
22  |Zuschuß  an  den  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter  im  diesrheinischen
  Bayern  ..  500  —
23  a)  Unterstützung  des  bayerischen  Frauenvereins  vom  roten  Kreuz
zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  2  500  —
b)  An  den  Frauenverein  für  Kranken=  und  Kinderpflege  auf  dem
Lande  in  Bayern  600  ·—
24  %  Zuschuß  an  den  Verein  „Marienheim“  in  Ingolstadt  .  300-—
25ZuschußandteGememdePetttng,KBez-A  Schongau,  zur  unter-  «
haltung  der  dortigen  Suppenanstalt  150  —
26  Zuschuß  an  die  Gemeinde  Freising  für  die  Suppenanstalt  i  in  Neustift  200  —
27¼“¼  uschuß  an  die  Stadtgemeinde  Schrobenhausen  für  die  dortige  Suppenanstalt
  .  200  —
28  Zuschuß  an  den  Verein  „Seraphisches  Liebeswerk“  in  Altötting  .  200  —
29  Zuschuß  dem  Verein  für  Volksheilstätten  in  Oberbayern  für  die
Anstalt  in  Krailling  bei  Planeggg  1  000  —
30  Zuschuß  für  die  Schulsuppenanstalten  in  Sqhneizlteuth.  Wilßbach
Marzoll  und  Piding  .  300—
31“  An  den  Verein  „Freundinnen  junger  Mädchen“  200—
32  An  den  Gisela-Kinderspital-Verein  München  500  —
33  Andie  Ortsgruppe  München  der  deutschen  Gesellschaft  zur  Bekämpfung
7  der  Geschlechtskrankheiten  .  .  250  —
34%  'n  den  Pensionsverein  bayer.  Polizeisoldaten  und  Schutzmünner  .  500  —
35  An  den  kath.  Marianischen  Mädchenschutzverein,  Beitrag  zu  den  1
Kosten  der  Bahnhofmission  in  München  200  —
36  An  die  Krankenfürsorge  des  III.  Ordens  bei  St.  Anton  in  München  600.—
37  An  die  Dibzesanpräsidentin  der  Patronagen  für  jugendliche  katholsche
Personen  100  —
1  1  38  An  den  protestant.  Krankenpflegeverein  München-Ost  200  —
3r  1  39  An  den  kath.  Verein  zur  Erziehung  der  verwahrlosten  dugend  in
*  München  500  —
40  Zuschuß  an  den  Verein  „Veteranenhilfet  in  München  .  6000.—
:41ZuschußandasSanatormmfurLungenkrankeausdem  Mittelstande
  am  Haustein  bei  Deggendorf  ....  500—-
        <pb n="327" />
        Nr.  29.  309
Felarserter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
M  3
VI  112  n  das  Kloster  der  Frauen  vom  guten  Hirten  hier:
Zuschuß  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  die  Erziehung  verwahrloster
  Kinder  500—
43An  die  Jugendabteilung  des  katholischen  zanfnämnischen  Vereins
„Hansa“  in  München  .  .  200—
44AndenVeremfur  Ferienkolonien  in  München  ..  300—
45  An  den  katholischen  Fürsorgeverein  für  Mädchen,  Frauen  u  und  Kinder,
Ortsgruppe  München  300|—
46/  An  den  Verein  „Kinderheim“  in  München  300  —
47ü0  U’Fn  das  Lehrlingsheim  des  evangelischen  Handwerkervereins  hier  200  —
48  An  den  Kreisverband  oberbayer.  Jugendfürsorgevereinigungen  300  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  38
Abs.  V  d.  Armengesetzes  in  der  Fassung  der  K.  Dekla-  "
ration  vom  10.  Mai  1902  und  zwar:
a)  zu  drei  Vierteilen  der  Kosten  für  die  Unterbringung  von  «
GetsteökrankenundBlödenmIrren-undBlödenanftalten  71075l25
b)  zur  Hälfte  des  Aufwandes  für  allgemeine  Armenlasten  der  1
Gemeinden.  4  02750
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die  unter-  «
bringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren=  und
Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  350  728r50
Summe  Kap.  VUU  2  203  845|75
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  195  000—
2  Dergleichen  für  Verbesserung  der  materiellen  Verhältnisse
der  Distriktstechniker  20  601|15
3  Beiträge  zur  Verbesserug!  der  materiellen  Verhällue  der  Distrittsstraßenwärter
  36  99169
A.  Wasserbauten  des  Kreises.
4  a)  Für  Uferschutzbauten  an  öffentlichen  Flüssen  —  Art.  92  W.-G.  93  314—
b)  Schutzbauten  an  Privatflüssen  mit  erheblicher  Lochwassergefahr
.  —  Art.  98  des  Wassergesetzes  .  300  529  —
B.  Wasserbauten,  welche  dem  Staat  oder  den  Beteiligten  obliegen.  s
5  a)  Hochwasserdammbauten  des  Staates  an  öffentlichen  Flüssen
1  —  Art.  94  Abs.  1  W.-S.  121  000  —
b)  Schutzbauten  der  Beteiligten  an  Privatflüssen  und  Bichen
—  Art.  94  Abs.  2,  100  u.  101  Abs.  2  W.G.  .  313  773—
5baq  Oberleitung  der  Bauten  und  Reserve  16  761/
I  6  Zur  Unterstützung  von  Gemeinden  für  Herstellung  und
Unterhaltung  der  Gemeindeverbindungswege  30  000  —

 

 

56*
        <pb n="328" />
        310

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4  2
VII7  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  be—
hufs  der  Umpflasterung  bezw.  Reparatur  der  Orts—
traversen  an  der  Distrittsstraße  über  Ober-  und  Unterföhring
  5  000/—
8  An  die  Stadtgemeinde  Tittmoning  —  uschuß)  zur  Vildung
eines  Brückenbaufonds  —  10.  Rate  des  bewilligten
Gesamtzuschusses  von  50  O0C00  f.  .  3500——
9  An  die  Gemeinde  Apfeldorf  Zuschuß  —  6.  Rate  zu  den
Kosten  einer  eisernen  Brückeüber  den  Lech  bei  Apfeldorf  1500  —
10  An  die  Distriktsgemeinde  Wolfratshausen,  weiterer  Zu—
schuß  zu  den  Kosten  der  Brücken  über  die  Isar  bei
Puppling  und  Tattenkofen  .  -  4000—
11  An  die  Stadtgemeinde  Laufen,  guschuß  zu  den  Sußen
der  Herstellung  eines  eisernen  Fußgängersteges  über
die  Salzach  zwischen  Laufen  und  Oberndorf  —  2.  Rate  6  700.—
12  Andie  Gemeinde  Affalterbach,  Zuschuß  zu  einem  Brückenbau
  über  die  Jlm  —  2.  Rate  von  3000  fl.  .  1500—
13  An  die  Distriktsgemeinde  Freising,  Zuschuß  zur  Erbauung
  von  4  eisernen  Distriktestraßenbrücken  —  2.  Rate
von  18  000  Kl.  3  000.—
14  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Straßenbaues  von  W
nach  Puppling  —  erste  Rate  von  10  000  4  —  3  380/—
Summe  Kap-  Fu##-  1  159  54984
VIII  Übrige  Kreisausgaben.
1  Für  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuer-#
  wehren  Z  6  000.—
2  Für  Inspektion  der  eberhagersschen  Feuerwegren  und
für  Regie  des  Kreisausschusses  derselben  1  200  —
l
3  Beiträge  gemäß  §  32  des  hnfallsersicerangeefebe
für  1909  13  44422
4  Beitrag  zu  den  Vorausleistungen  der  Interessenten
für  die  staatliche  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und
der  Amper.  .  .  400  —
Summe  Kas-#  Es  21  04422
IX  Allgemeiner  Reservefonds  .........  207  795  63
Summe  der  Kreisansgaben  179  97
        <pb n="329" />
        Nr.  29.  311
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
2
II.  Abschnitt.
rei--  Einnahmen.
1  Aktiorest  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  419  3432
Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
II  A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.
1  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  Fundationsbeiträge
  .  .  —  —
2  us  der  Kreisschuldotation  2  576|2
—  J  2  57682
2  Gewerblich-technische  Schulen.
Staatszuschuß  zum  Aufwande  für  die  K.  Luitpold—  Kreisoberrealschule
in  München  .  43352——
Summe  §  2  für  fich
3  Volksschulen.
1Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  .  16030266
2NachAnfall  zahlbare  Bauausgaben  .  1328
3  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  und  zwar
a)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatin  76  018|10
b)  Neue  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten
überbürdeten  Gemeinden  86  500—
4  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnern.  216  880,70
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und  ·
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  (—  Kap.  1II  §  1  Tit.  Ga  der  Kreisausgaben  —)  615  328.74
6  Zauschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzes  vom  #
28.  Juli  19002  150  000  —
7  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der  I
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  (Kap.  III  §  1  Tit.  3  der  |
Kreisausgaben)  952  330  —
8  Bur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits

 

 

 

vor  dem  Entstehen  der  gesellichen  Kreisvereine  auiesziert  worden
sind  ...  ....  ..  ..
        <pb n="330" />
        312

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
A  4
1139  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  301  226—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  82  830  —
6  I)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
i  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-1
  Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-#
  einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  16  700  —
10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Voitaschullehrer.
a)  im  allgemeinen  177900  —
b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung
  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-  6
Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindliche  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  .  6  100—
c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000  —
11  ur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—
12  Bur  unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  wabrenb
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstzeit  700|—
1  Summe  sss
6  Summe  Kap.  II  A4  20080
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.  «
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2572—
Summe  Kap  Il112750  77280
III  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
IV  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen:
a)  Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schuldfonds  nach  Abzug
der  Verwaltungskosten  57  000  —
b)  Renten  aus  dem  Maximilianshilfsfonds  6500  —
c)  Ubrige  Einnahmen:  l
Einnahmen  aus  der  Vermietung  und  Verpachtung
der  Gebäulichkeiten  und  Grundstücke  der  aufgelassenen
Kreisirrenanstalt  München  6  000.—
Zuschuß  des  landwirtschaftlichen  Kreisausschusses  von  «
Oberbayern  zu  dem  Aufwande  für  den  Wanderlehrer
für  Hufbeschlag  1  500—
Sume  Kar-  W7xr  71  000  —
V  Kreisumlage  zu  48  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  zu  16  664  186.AKA  51  J  nach  Abzug
von  ¾  Prozent  für  Nachlässe,  im  Nettobetrage  von  7938  818|45

 

 

 

 

 

 

Summe  der  —

11  179  934,57
        <pb n="331" />
        Nr.  29.  313

Abschied  für  den  Landrat  von  Niederbayern  über  seine  Verhandlungen  für  das  Jahr  1911.

Im  MNamen  Seiner  Mojestät  des  Rönigs.
Tui#tyol!.

von  Gottes  Gnuaden  Küniglicher  Pinz  von  Sayern,
Pegent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Niederbayern  in  seinen  Sitzungen
vom  7.  bis  19.  November  1910  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen  und
erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1909.

Die  gemäß  Art.  15  Buchstabe  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1909
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das  Kreisamtsblatt
  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1911.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Niederbayern  beträgt  für  das  Jahr  1911
3142.277  —&amp;amp;K,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  31  422  K  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1911.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  Der  Landrat  hat  beschlossen,  den  Erweiterungsbau  für  die  Kreisoberrealschule  in
Passau  nach  den  vorgelegten  Plänen  zur  Ausführung  zu  bringen.  Indem  Wir  diesen
Beschluß  genehmigen,  erkennen  Wir  gerne  die  dadurch  bekundete  Opferwilligkeit  des  Land-
        <pb n="332" />
        314

rats  für  das  realistische  Schulwesen  des  Kreises  Niederbayern  an.  Inwieweit  die  Stadtgemeinde
  Passau  zu  den  Kosten  dieses  Baues  beizutragen  hat,  bleibt  weiteren  Verhandlungen
zwischen  Kreisgemeinde  und  Stadtgemeinde  vorbehalten.

2.  Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  Irrenpflege  erteilen  Wir  unter  Anerkennung
der  von  dem  Landrate  bezüglich  des  Ausbaues  der  Heil-  und  Pflegeanstalt  Mainkofen
bekundeten  Opferwilligkeit  Unsere  Genehmigung,  soweit  dies  nicht  schon  in  Unserer
Entschließung  vom  27.  Dezember  1910  geschehen  ist;  ferner  bestimmen  Wir,  daß  von  den
Verwaltungsbeamten  an  den  Kreisirrenanstalten  die  Verwalter  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  VIII,  2,  die  Kassiere  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  IX,  die  Rechnungsführer
  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  1,  die  Sekretäre  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  X,  2,  die  Verwaltungsassistenten  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  XII  und
die  Kanzleiassistenten  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  XIII  im  Range  gleichgestellt  werden.

3.  Der  Landrat  hat  bedauerlicher  Weise  die  Beteiligung  der  Kreisgemeinde  an  der
Aufbringung  der  Kosten  für  die  Errichtung  systematischer  Hochwasserdämme  im  Unterlaufe
der  Isar  abgelehnt.  Wir  verweisen  bezüglich  dieses  Beschlusses  auf  die  Entschließung
Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  vom  22.  März  l.  J.  und  geben  der  Erwartung
Ausdruck,  daß  der  Landrat  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  nach  dem  Vorbilde  anderer
Kreise  die  Durchführung  solcher  im  Interesse  der  Kreisangehörigen  dringend  nötigen  Schutzbauten
  durch  Bereitstellung  der  erforderlichen  Mittel  —  unter  Umständen,  vorbehaltlich  der
gesetzlichen  Ermächtigung,  im  Anlehenswege  —  ermöglichen  wird.

Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für
die  ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  3.  Mai  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.
        <pb n="333" />
        Nr.  29.  315

Abersicht
der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Nieberbayern  für  öas  Jahr  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
l  Auf  Erhebung  und  Verwaltuͤng  der  Kreiseinnahmen  ....  500——
11  Bedarf  des  Landrats.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  4200  —
2  Tagegelder  und  Neisekosten!  der  Mitglieder  des  Landrats-Ausschusses
  .  ..  800—
3  Regiekoosen  1  800—
Summe  Ss  ñ  6  800—
IH  Anf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärarns  8  884/74
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  464448
()  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  i  "
2  —.
2ehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne  —
Statuten  840  320,07
3Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen.  786  41954
4  ur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus  1
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902
a)  im  allgemeinen  15  000.—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  übungen  einberufenen  Lehr-  I
personals..  500—
5  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehr.
personal:
a)  im  allgemeinen  5000—
b)  zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  500  —
c)  zur  Aufbesserung  des  unständigen  Lebrpersonals  (Hilfslehrer
und  Hilfslehrerinnen).  ..  16  000°—

57
        <pb n="334" />
        316

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
«42
III  6Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  .
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  .  57900—
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  25  67560
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus  Staatsund
  Kreisfonds  ..  7  943  35
4)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  18  110—
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
6  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
6)  aus  Kreisfonds:
aa)  an  die  Schulkassen  nach  den  seitherigen  Bewilligungen  12  208—
1  bb)  Beiträge  an  die  weiblichen  Klosterschulen  10  227)|12
cc)  zur  Aufstellung  von  Chor=  und  Mesnerdienstsubstituten  1  600—
6  dd)  zur  Ermöglichung  der  Trennung  der  Mesnerdienste
1  von  den  Schuldiensten  500—
#  7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterfühzung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  85  000—
7Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
a)  Realexigenzbeiträge  .  1  720.—
I  d)fürSchucpkeksc..  .  343  —
c)  für  Schulbücher  und  Schulgeld  armer  Kinder  11714
d)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  #  85  720  —
e)  zu  Schulhaus-Neubauten  i
8  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  3534
9  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Distriktsschulinspektoren:
a)  für  Vornahme  der  ordentlichen  Schulprüfungen  12  000  —
6)  für  Vornahme  der  außerordentlichen  Schulvisitationen  1715—
b)  Für  den  I.  Kreisschulinspektor:
aa)  Gehalt  6300  —
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  1  000—
c)  Für  den  II.  Kreisschulinspektor:
F  aa)Gehalt..  .  5  800—
6  bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  ..  1  000—
E  d)  Pension  des  Kreisschulinspektors  Josef  Fischer  4320  —
10  HPensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die

 

bereits  vor  dem  Entstehen  der  geseblichen  Kreisvereine
quiesziert  worden  sind  .....
        <pb n="335" />
        Nr.  29.  317
i  Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
42
III  10  b)  uur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
àa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralfonds  146  120—
86)  aus  Kreisfonds:
1.  ordentlicher  Zuschuß  ..  141  416  —
2.  zur  Erhöhung  der  Pensionen  des  vor  dem
Jahre  1896  pensionierten  Lehrpersonals  2220—
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  55  863.25
cc)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht
1  teilnehmende  Lehrpersoncl  5600—
dd)  zur  Unterstützung  von  Lehrpersonen,  die  vor  dem
«  1.  Januar  1904  pensioniert  wurden,  aus  Kreisfonds  1  000—
#  c)  —  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschuls
  ehrer:
aa)  aus  Zentralfonds:
a)Im  Allgemeinen  104  703|77
6)  Zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten
"  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten=  Unterstützungs-Zui
  schußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-1
  einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  5500—
7)  Für  dürftige,  dem  ünterstütungsalter  entwachsene
  Lehrerwaissen  .  .  2  000—
1  bb)  aus  Kreisfonds  (in  bisheriger  Weise)  ..  8200—
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinter-1
  bliebenen  der  Volksschullehrer  und  zwar:
.  a)  ordentlicher  Zuschuß  11  500—
6  6)  außerordentliche  Zuschüsse:
1.  für  die  vor  dem  1.  Januar  1896  zu-"
  gegangenen  Lehrerwitwen  4  050—
#  2.  für  die  nach  dem  1.  Januar  1907  zu-6
  gehenden  Lehrer-Witwen  und  -Waisen  3  000  —
1  3.  für  die  bis  Ende  des  Jahres  1906  zu-"
  gegangenen  Lehrerwitwen  7  680—
i  e)  Beitrag  an  den  Privatverein  zur  Unterstützung  dienstunfähiger
Schullehrer  in  Niederbayern  1  000—
,  11Unterstützungfürdürfttge  Schulamtszöglinge  und  Shuiprattitanien.
«  a)  a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge.  3000—
8)  für  Schulpraktikanten  .  1000-—

 

 

57*
        <pb n="336" />
        318

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
«  XII-X
111111  b)  für  Präparandinnen  im  Präparandinneninstitute  zu  Müuchen
und  Weichs  in  Oberbayeern  540
c)  für  Präparandinnen  in  Lehrerinnenbildungsanstalten  in
anderen  Regierungsbezirken.  ........  100——
12ÜbrigeAuögabem
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehrter  500
b)  zur  Organisierung  von  Schullehrersortildungskursen  (Konferenzbezirken)
  12  000
c)  Remunerationen  bezw.  Unterstützungen  für  fortbildungs-  -
pflichttgeKandtdatendeöVolksschuldcenstes  .  500—
d)  Zuschüsse  an  die  Gemeinden  für  die  Lehrerinnen  der  weiblichen
  Handarbeiten  .  11  500—
e)  zur  Unterhaltung  und  Ergänzung  der  Lehrmittelausstellung
in  Straubing  500
f)  zur  Unterstützung  armer  Gemeinden  behuss  Anjchaffung  von
Büchereien  500
13Reservefonds  für  die  Volksschulen  .....  150360
Summe§12548000—
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.  —
Summe  8  2  —  I
3  Taubstummenanstalten.
1|Dotationsbeiträge  .  —
2  a)  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  srestaubsiummenanfa  in
Straubing  ..  1800
b)  Für  den  Taubstummenunterricht  überhaupt  ..  27  875
3  a)  Verzinsung  und  Tilgung  der  für  den  Neubau  der  Anstaltsgebäude
  in  Straubing  aufgenommenen  Passivkapitalien  8  100
b)  Zur  Refundierung  des  zum  Neubau  der  Vorstandswohnung
eingezehrten  Kapitalvermögenns  500
)  An  Zinsentgang  aus  den  eingezehrten  Kapitalien  .  53550
4Zuschußzum8weckeder  Versorgung  austretender  Zöglinge  **i
Einkauf  von  Mädchen  in  Versorgungsanstalten)  300  —
Summe  z  5  39  11050
4  Blinden-Institute.
1|Dotationsbeitrag  für  das  Blindenheim  in  München  100
2  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Zentral-Blinden-Institute  in  München  2520
Summe  §  4  2  620—
        <pb n="337" />
        Nr.  29.  319
JFestgesetzter
Kap.  ##Tit.  Vortrag  Betrag
——B#
III5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1Dotationsbeiträüge  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  2  880—
3Jahresbeitrag  an  dieselbe  Anstalt  zur  Verzinsung  und  Tuguns  der
für  den  Anstaltsneubau  aufzunehmenden  Schuld.  ..  4672  —
Summe  z  5  7552—
6  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
Zuschuß  an  die  (nausgellnge  fur  erwachsene  Mädchen  in  der  1
Stadt  Deggendorf  .  500|—
Summe  J  z  500|—
i
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten:
Zuschuß  an  die  vom  Marianischen  Verein  geleitete  Rettungs-·  Anstalt  i
in  Landshut  ...  500s:
Summe  §  500-8
  Kreis-  Stipendien  für  Studierende  an  Gymnasien  540  —
Summe  §  8  540  —
9  übrige  Ausgaben.
1  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  400  —
2  Beitrag  an  den  Historischen  Verein  von  Niederbayern  800  —
3  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  für  Niederbayern  in
Passau  172.—
b)  an  den  Naturwissenschaftlichen  vormals  Botanischen  Verein
in  Landshut  .  .  .  86  —
c)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  100  —
4)  an  den  Historischen  Verein  in  Straubing  100  —
e)  an  den  Lehrlingsverein  Zwiesel  300  —
f)  an  das  Deutsche  Museum  von  Meisterwerken  der  Naturwissenschaft
  und  Technit  i  in  München  Zuschuß  für  den  Mu-  1
H  feumgNeubau.  .  200  —
Summe  9  ’l  2  158  —
10  Gewerblicher  Unterricht.
1Oberrealschulen  und  Realschulen  und  zwar:

 

 

àa)  Kreisoberrealschule  Passau:
Personal=  und  Sachenbedarf

b)  Übrige  Realschulen  und  zwar:
1.  in  Landshut:

 

Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes

109  381  79

59  97233
        <pb n="338" />
        320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
«  s«l-!
111101  2.  in  Straubing:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  29  847/67
3.  in  Deggendorf:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  28  368,98
2  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
aà)  Aversalbeitrag  zur  Belohnung  von  Lehrern,  welche  sich  um  "
den  gewerblichen  Fortbildungsunterricht  verdient  gemacht  haben  2•  000  —
b)  Zuschuß  zu  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen.  .  5000.—
3BesondereSchulenzurEntwicklungeinzelnerIndustriezweige:
a)  Personalbedarf  für  die  mit  der  Realschule  organisch  ver—
bundene  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  in
Landshut  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  7275—
b)  Kreiswebschule  in  Passau.  .  .  2900—
I)  Keramische  Fachschule  in  Landshut  1  715.—
d)  Steinhauerschule  in  Metter  140|—
e)  Steinhauerschule  in  Büchlberg  100  —
f)  Unterhaltsbeitrag  für  die  der  Fachschule  für  Glasindustrie  in
Zwiesel  angegliederte  Abteilung  für  Holzschnitzerei,  vormalige
Distriktsschnitzschule  in  Kötzting.  200  —
i  g)  Unterhaltsbeitrag  für  die  Fachschule  ir  Glasindasrie  in  1
I  Zwiesel  .  1000i—
11)Be1tragzur  Baugewerkschule  in  Passau  400—
Summe  10  248  300/77
11.U  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1  Kreisackerbauschule  in  Schönbrunn:
-  Schuletat  25  500  K  —
a)  Exigenz  der  Schule  Okonomieetat  10  400  M  3  900
b)  zur  Tilgung  des  zum  Ankauf  der  Frank'schen  Grundstücke
aufgenommenen  Anlehens  zu  12  700  KK  in  30  Nahresraten
auf  Kreisfonds  treffende  Hälfte  der  13.  Rate  212  —
c)  Kosten  des  Neubaues  eines  Vorstandswohnhaufen“  4  «
22  000  .K,  dritte  und  letzte  Rate  .  9600  —
2K.  Landwirtschaftsschule  Pfarrkirchen:
a)  Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  24  26290
b)  Betriebszuschuß  für  das  Versuchsfeld  200  —
#  J)  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  für  den  Neubau  g
;  eines  Landwirtschaftsschulgebäudes,  einer  kulturtechnischen  und
einer  Winterschule  aufgenommenen  Anlehenssumme  von
254  000  .∆  nach  Maßgabe  des  im  Jahre  1943  ablaufenden
Schuldentilgungsplanes  vom  20.  September1  1905  an  die
Stadtgemeinde  Pfarrkirchen  .  ..  2500.—
2)  Stipendien  für  niederbayerische  Schüler  600—
        <pb n="339" />
        Nr.  29.  321
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
A
II.  11  3  La  #ndwir3tschaftliche  Winterschulen:
Zuschüsse  an  die  landwirtschaftlichen  Winterschulen:
1.  Deggendorf  2220/|—
2.  Kötzting  1  810  —
3.  Landshut  für  die  Schule  1  800  —
für  das  Internat  desser  Sche  1  300  —
4.  Passa
5.  Pfarrkirchen.  1  700  —
6.  Straubing  1  930—
4  gandwirrschaftlich  Fortbildungsschulen:
a)  für  den  Baumwärterkurs  in  Landshut  600|—
b)  für  die  ländlichen  Fortbildungsschulen  und  Lehrer  an  denselben  965  —
Summe  §  11  87024  90
I
12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
1  ||Tagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungs-Kommissäre  1  000  —
2  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Real-  |
und  Landwirtschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher  Lehrer  397/—
3  Füörderung  der  Obstbaumzucht,  hier  Abhaltung  eines  Obstbaukurses  für
Lehrer,  Geistliche,  Verwaltungsbeamte  7  2c.  (einschl.  Stipendien)  in
Landshut  ..  .  600I—
Summe  F  5587/—
Summe  Kap.  III12  941  893/17
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1  /  Auf  Industrie  überhaupt  1  029  —
2  Beitrag  zur  Handelskammer.  1  000—
3  Kosten  der  Handwerkskammer  .  12000—
4Für  sonstige  industrielle  Zwecke  und  zwar:
a)  Beitrag  zur  Muster=  und  Modell-Sammlung  in  Landshut  858  —
b)  Beitrag  zur  Bayer.  Landesgewerbeanstalt,  vormals  Gewerbemuseum
  in  Nürnberg  100  —
c)  Beitrag  zu  der  in  Landshut  errichteten  Nebenstelle  der  Bayer.
Landesgewerbeanstalt  2  000.—
5  Zur  Unterstützung  des  Arbeitsamtes  Straubing  als  *  sur
Arbeitsvermittlung  .  800  —
6  Zur  Unterstützung  des  Arbeitsamtes  Landshut  400  —
2  Auf  Kultur.
1Beitrag  zur  Förderung  der  gemeindlichen  und  genossenschaftlichen
Bodenkulturunternehmungen  10  000  —
2—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
        <pb n="340" />
        322

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
2
IV  3Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  ein  Viertel  der  Gesamtkosten  12  370—
b)  für  Kulturvorarbeiter  9  000  —
4  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Förderung  der  Pferdezucht:
1.  Beitrag  zur  Hebung  der  Pferdezucht  behufs  Prämiierung
von  Privatbeschälern  ..  6  000  —
2.  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —
3.  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Hebung  der  Pferdezucht  in
Niederbayern  für  die  Fohlenweide  Gaishausen.  2  000  -
b)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  .  1200-c)zuxFörderungderRmdvtehzucht,
  insbesondere  mittels  Genossenschaftsbildung
  .  .  20000—
d)  Zuschuß  an  den  Kreisbienenzuchtverein  ..  800——
e)  zur  Hebung  des  Obstbaues  und  Unterstützung  der  Obstbauvereine
  in  Niederbayern:
Zuschuß  an  den  Kreisverband  niederb.  Obstbauvereine  1  500—
#  f)  Beitrag  zum  Milchwirtschaftlichen  Verein  in  Niederbayern.  4000—
s  g)  zur  Verbesserung  und  Vermehrung  der  Schweinezucht  in
Niederbayern  3  500—
h)  Stipendien:
a)  zum  Besuche  des  Molkereikurses  in  Weihenstephan.  300.—
«  OfürStudierendederK.AkademieinWeihenstephan.  600—
y)  zum  Besuche  der  K.  Brennereischule  in  Weihenstephan  300  —
#  0)  für  Studierende  der  K.  Tierärztlichen  Hochschule  in
.  München  800—
e)  zum  Besuche  der  K.  Kulturtechnischen  Schule  in
»  Pfarrkirchen.  300--—
!  i)  Zuschuß  an  den  Kresfisherewveren  fur  Nrderbayermn  ur
·  Hebung  der  Fischzucht  500—
k)  zur  Förderung  der  Ziegenzucht  ..  300  —
1)  Zuschuß  an  den  Kreisgeflügelzuchtverein.  ..  500——
-  m)  Zuschuß  an  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf
dem  Lande  in  München  zur  Abhaltung  von  Wanderkochkursen  300.—
n)  Zuschuß  an  den  Kreisverband  landwirtschaftlicher  Genossen-  1
schaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  in  Niederbayern  300  —
0)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
p)  zur  Förderung  der  Abhaltung  hauswirtschaftlicher  Kurse  auf  l
demLande..  300  —
5  Für  den  Kreiswanderlehrer  fir  Obstban.
a)  Gehalt  1000—
b)  Reiseaversum  2•000.—
c)  Regeie  100|—
6  Zuschuß  an  den  Kreisfischereiverein  zur  Kfftelunn  eines  Wanderlehrers
  für  Fischzucht  .  1200:
Summe  Kop  100  357/—
        <pb n="341" />
        Nr.  29.  323

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.it.  Vortrag  Betrag
,  »Es-I
V  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  prakt.  Arzte  in  armen  Gegenden  6000  —
2  Beihilfen  an  Hebammen  behufs  Teilnahme  an  een  Wiederholungskursen
  200.—
3  a)  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von  Distrikts-·
  tierärzten  (bezw.  prakt.  Tierärzten)  10  500  —
b)  Zur  Sustentation  der  Distriktstierarztenswitwe  viner  in  Rot-  1
1  thalmünster  .  200  —
4  Unterstützungen  zum  Besuche  von  Desinfektionskursen  ..  300.—
5  Jahresbeitrag  zum  Verein  „Zentrale  für  Säuglingsfürsorge  in  Bayern"  50—
Summe  Kap.  V  17  l-  —
1
VI.  Auf  Wohltätigkeit.
1  —  —  —  —  —  —  –  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreis-Irrenanstalten.
#  1  a)  Für  den  Betrieb  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Deggendorf  ein-1
  schließlich  der  Bauunterhaltungskosten  91  826  32
b)  Für  den  Betrieb  der  II.  Heil=  und  -  Maintofen
im  IV.  Vierteljahre  1911  ..  2028385

2  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:

l  a)  des  Kreisobligationen-Anlehens  vom  Jahre  1887  zu  ursprüng-3

  lich  215  000  /X  (Schuldenstand  mit  Schluß  1910:  5900.4)  6  10650

6  b)  der  Refundierungsschuld  vom  Jahre  1888  und  1892  zu  ursprünglich
  102  932  A  65  J  (Schuldenstand  mit  Schluß  1910:
6542  +∆  54  J)  6  804°24

Jc)  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  unruhige  männliche
Kranke  in  den  Jahren  1901  und  1902  aufgenommenen  Anlehens
  von  148  000  .AK  (die  Kapitalsheimzahlung  beginnt  im

.  Jahre  1910)  7642  51

d)  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  unruhige  weibliche  i

T  KrankemdenJahrenl904und19050ufgenommenenAni

lehens  von  154  000  MA  (Schuldenstand  mit  Schluß  1910:

 

 

 

118  554  4  04  J)  12  000.—
3  Für  Errichtung  einer  zweiten  Heil-  und  Pflegeanstalt  in  Mainkofen
und  zwar  für  Verzinsung  der  vorläufig  benötigten  Mittel  96  019.22
3  Sonstige  Krankenanstalten.
1  m—mt##ee#nßtäüen:.
2  An  die  Augerheilanstalten:
a)  an  die  Universitäts-Augenklinik  in  Müncbhen  343
b)  an  die  Augenklinik  des  prakt.  Arztes  Dr.  Leonhard  in
Landshut  .....  200  —
3  An  das  Dr.  Hauner'sche  Kinderspital  in  München  .  ...  300  —

 

 

4  Un  das  Giselakinderspital  in  München  ....  100  —
58
        <pb n="342" />
        324

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgefetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
□—
l
Vl35FürdtePflegennnenanstaltdes  Bayerischen  Frauenvereins  vom  roten
Kreuz  in  München  500  —
6  An  die  gleiche  Anstalt  zur  Ausbildung  von  Landkrankenpflegerinnen  800—
«  4  Betriebskostenzuschuß  für  das  Sanatorium  für  Lungentranke  in
Haustein.  200  —
5  An  die  Hebammenschule  in  Mürchen  ..  1500  —
61  Beiträge  für  Pfleglinge  in  Anstalten  für  Blödsinnige  und  ähnliche  Hilfsbedürftige,
  insbesondere  für  solche  in  den  Anstalten  in  Straubing,
Deggendorf,  Ecksberg  und  Ursberg  2  000.—
2  Zuschuß  zur  Tilgung  der  Bauschulden  der  Kretinenanstalt  deggewdorf  2000—
3  Büuschuß  an  die  St.  Josephs-Kongregation  in  Ursberg  .  1000—
4  Beihilfe  zur  Förderung  der  Säuglingsfürsorge  500—
7  An  das  Seraphische  Liebeswert  für  arme  und  verwahrloste
  Kinder  .  100—
8  Unterstützung  an  gemeindliche  und  bistriktive  Armenpflegen:

Zum  Unterhalte  von  Irren  000  —
9  1  Beitrag  zur  Unterhaltung  der  Arbeiterkolonie  in  Herzogsägmühle  .  300|—
2  Buschuß  behufs  Gründung  neuer  und  Erhaltung  der  bestehenden
Naturalverpflegsstationen  für  wandernde  Arbeiter  3500  MA  —  —
10  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit  und  zwar:  —
Bereitstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  und  außerordentliche
Unglücksfälle.  1643  M  —  —
11  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  i
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1802.  55  04125
12  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die
Unterbringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irrenund
  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  1902  .  (3  2  600.—
Summe  Kap.  VI  5143.4  315  196/89
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1  a)  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  .  50  000  —
I  b)  Beiträge  für  wichtige  Gemeindewege  und  Brücken.  12  000  —
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und
E  Floßfahrt  dienen  und  zwar:
1  Für  gewöhnliche  Uferschutzbauten,  ferner  für  die  bisher  regelmäßig
wiederkehrenden  Forderungen  zur  Unterhaltung  der  bestehenden
«  Uferschutzbauten  an  der  Donau,  am  Inn  und  am  Regen  20  459.—
l
        <pb n="343" />
        Nr.  29.  325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
□
VII  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  bei  den  eigenen  Hilfskassen  aufgenommenen
  Anlehens  für  die  außerordentliche  Bewilligung
der  gemeinschaftlichen  Isarkorrektion  im  Jahre  1889  zu
ursprünglich  100  000  .K  als  zweinndzwanzigste  Tügungs-.
  und  Verzinsungsrate  6  000  —
5  Kreisfondswasserbauresereeen  4541—
—
6  uschüsse  zur  Erbauung  und  Unterhaltung  von  Hochwasserdämmen:
a)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
b)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
ch)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
d)  der  Dammbaugenossenschaft  St.  Jakob  bei  Plattling,  Bezirts.
amts  Deggendorf  450  —
3  e)  für  Erhöhung  und  Verstärkung  des  Dammes  am  linken  L
«  Isarufer  von  der  Plattlinger  Brücke  abwärts  und  Fortsetzung
desselbben  5500—
f)  Sicherung  des  Holzerwiesendammes  der  Stadtgemeinde  Platt-  6
ling  rechts  der  JIsar  1  500  —
«-  g)  Verstärkung  des  Dammes  der  Stadtgemeinde  Landau  rechts
oberhalb  der  Staatsstraßenbrücke.  1.  Rate  2000  —
h)  Sicherung  des  Dammes  von  Steinkirchen  nach  Fcherdar  .
.-  a.  Donau  und  Herstellung  von  Uferschutzbauten.  1.  Rate
von  3  Jahresraten  6  000—
i)  Errichtung  eines  Hochwasserdammes  beim  Schalterbache  am
linken  Ufer  der  Donau  oberhalb  Deggendorf.  1.  Rate.  550  —
k)  Anlage  eines  Hochwasserdammes  am  linken  Ufer  der  Donau
bei  Niederalteich  und  Winzer  und  Verlegung  der  Hengersberger
Ohe-Einmündung  nach  abwärts.  1.  Rate  von  5  Jahresraten  17000  —
1)  Wiederherstellung  des  durch  Hochwasser  beschädigten  Dammes
der  Stadtgemeinde  Neustadt  am  rechten  Ufer  der  Donau,
Bezirksamts  Kelheim.  470—
m)  Wiederherstellung  des  gleichfalls  beschädigten  Dammes  der
Gemeinde  Irnsing  links  der  Donau,  Bezirksamts  Kelheim.  1  400  —
1
7  Verbauungen  am  Seebach  und  Regulierung  des  weißen  Regens  bei
Engelmühle,  Bezirksamts  Kötzting.  2.  Rat  12  500  —
3  Für  die  Instandsetzung  der  Privatflüsse  mit  erheblicher  Hochwassergefahr
  (Art.  98  des  Wassergesetes)  —  Rott  —  Bezirksamter
s  PfarrkkrchenundGueöbach..  .  10  021—
4  Zuschuß  an  die  Wasserbenützungsgenossenschaft  Wiesmühle—Tannenbach,
  Bezirksamts  Pfarrkirchen,  für  Wasserbauten  am  Tannenbache  3  000.
Ü  Summe  Kap.  VII  153  391  —

 

58*
        <pb n="344" />
        326

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
A#
VIII  Üübrige  Kreis-Ausgaben.

1  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuer—
wehren,  dann  zum  Ankaufe  von  Löschgeräten  für  arme
Gemeinden  6  000·—

2  Zur  Bestreitung  der  Reisekosten  der  Kreisausschuß.

Mitglieder  der  freiwilligen  Feuerwehren  300—

3  Beiträge  gemäß  832  des  Bauun  fallversicherungsgesetzes

für  1910  7000—

4  Beitrag  an  den  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter

  des  Königreichs  Bayern  diesseits  des  Rheins.  200  —
5  Zur  Verstärkung  des  Fonde  für  besondere  unglücss-  und  6
Notfälle  .  4000—
Summe  —  V##  17  500
IX  Allgemeiner  Reservefonds  ...........  30313,7—?
SummederKreis-Uusgaben:5143.«  78
1  II.  Abschnitt.
3  Kreis  -  Ginnahmen.  1
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
6  A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung
und  Bildung.
1  Lateinschulen.  *
Summe  8§  1  —  —
2  Gewerblich-technische  Schulen.
Für  die  Kreisoberrealschule  Passau.  .....  21486:
Summe  82  21  486  —
3  Volks-Schulen.

1Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundations  6
beiträüge  Z  9  3714  88
2  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  35/34

3  Kreisschuldotation  und  zwar:  —
a)  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  99  590  17

b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schlasten

  überbürdeten  Gemeinden.  .  .  110  700—
        <pb n="345" />
        Nr.  29.  327

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
4  2

 

 

 

1  34  BZuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
  mit  weniger  als  10  000  Einwohnen  207  839/86

.  5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonftigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.1  1  des

1
l
Schulbedarfgesetzes  57  900—
.  6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  i  4  bes  sb  vom
«  28Jul11902..  255000—
7  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  volteschilen  der

Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnen  786  419.54

8  Rur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  bie  bereits  vor
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden  sind  —  —

 

9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  in  Niederbayern.  146  120—
1  b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  55  863.25

I)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
.  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensions- 



EH  einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  ..  5  600  —
10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Voltsschullehrer:
a)  im  allgemeinen  104  703.77

b)  zur  Unterstützung  der  ülteren  Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung
  von  Zuschüssen  an  die  Pensions-  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionsein- 



«  richtungennichtterlnehmendeLehrpersonal..  5500—
c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2:  000  —
11|  Nur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—
12  Bur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  nähredd

der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  500  —

 

1
Summe  J  z  1  848  831|81

 

Summe  Kap.  I  K  1  TTST

 

 

1  B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.

Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhauft  2572.—
Summe  Kap.I1  872  880S

I
11  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
        <pb n="346" />
        328

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
A  14
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
Zuschuß  aus  den  Renten  des  Maximilians-Hilfsmagazinsfonds
  und  zwar:
a)  zur  Bereitstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  oder  außerordentliche
  Unglücksfälle  ..  1643  „  —  —
b)  zur  Gründung  neuer  und  Erhaltung  der  bestehenden  Naturalverpflegsstationen
  für  wandernde  Arbeiter  3500  4  –  —
Summe  Kap.  III  5143  4  —  —
IV  Kreisumlage  zu  51½  Prozeut  von  der  Steuerprinzipalsumme  zu
3  142  277  K  98  J  nach  Abzug  von  2  Prozent  für  Riolstünde
und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  1  585  907/70
V  Aktioreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  12430427
Summe  der  Kreiseinnahmen:  91.  —  —  —  3  583  101|78
        <pb n="347" />
        Nr.  29.  329

Abschied  für  den  Landrat  der  Pfalz  über  seine  Verhandlungen  für  das  Jahr  1911.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  HBayern.
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  der  Pfalz  in  seinen  Sitzungen  vom
7.  bis  19.  November  1910  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen  und  erteilen
hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1909.

Die  gemäß  Art.  15  Buchstabe  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852
dem  Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das
Jahr  1909  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse
durch  das  Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1911.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  der  Pfalz  beträgt  für  das  Jahr  1911
5741  105  +¼  wovon  ein  Steuerprozent  auf  57  411  “  sich  berechnet.

III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1911.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="348" />
        330
IV.

Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  In  Ansehung  des  Beschlusses  des  Landrats  wegen  Regelung  der  Gehaltsverhältnisse
der  Pedelle  an  den  Progymnasien  und  Lateinschulen  des  Regierungsbezirks  wird  auf  die
hierüber  an  die  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  der  Pfalz  ergangenen  Entschließungen
Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  Bezug
genommen.

2.  Die  Bitte  des  Landrats  um  Errichtung  einer  Werkmeisterschule  im  Anschluß  an
die  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  in  Kaiserslautern  unter  Gewährung
eines  größeren  Zuschusses  aus  Zentralfonds  wurde  von  Unserem  Staatsministerium  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  bereits  gesonderter  Instruktion  unterstellt.
Dagegen  verweisen  Wir  hinsichtlich  der  Bitte  um  Angliederung  einer  Tiefbau-Abteilung
an  die  Kreisbauschule  in  Kaiserslautern  auf  die  in  dieser  Sache  ergangene  Entschließung
Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom
11.  März  1911.

3.  Dem  Beschlusse  des  Landrats  über  die  Gewährung  eines  weiteren,  in  Jahresraten
zu  5000  —&amp;amp;  zahlbaren  Zuschusses  von  15  000  zur  genossenschaftlichen  Glanregulierung
erteilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

4.  Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  27.  Dezember  1910  geschehen  ist;
ferner  bestimmen  Wir,  daß  von  den  Verwaltungsbeamten  an  den  Kreisirrenanstalten  die
Verwalter  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  VIII,  2,  die  Kassiere  den  Staaisbeamten  der
Rangklasse  IX,  die  Rechnungsführer  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  1,  die  Sekretäre
den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  2,  die  Verwaltungsassistenten  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  XII  und  die  Kanzleiassistenten  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  XIII  im  Range
gleichgestellt  werden  und  daß  das  Dienstverhältnis  der  Verwalter  nach  einer  etatsmäßigen
Dienstzeit  von  3  Jahren  unwiderruflich  wird.

5.  Gerne  genehmigen  Wir  auch  die  Beschlüsse  des  Landrats  zur  Förderung  der
Vorarbeiten  für  die  Errichtung  einer  elektrischen  Uberlandzentrale  in  der  Pfalz,  insbesondere
die  Bereitstellung  der  hiefür  erforderlichen  vorläufigen  Mittel.

Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.  -
        <pb n="349" />
        Nr.  29.  331

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  3.  Mai  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.

59
        <pb n="350" />
        332

Abersicht

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

  der  Ffalz  für  das  JSahr  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4  1
I.  Abschnitt.
KWreis-  Aus  gaben.
I  AufErhebiingnndVerwaltiiugderKkeis-Einnahiiieii.  400—
ll  Bedarf  des  Landrats.
Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  4000  -
Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrats-Ausschusses
  .......  1000——
Regiekosten  1  240—
Summe  Kh-  #  6240—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  Aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
b)  Aus  der  Kreisschuldotatio  –  —
J)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  904  500—
3  a)  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
der  Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnen.  1  157  503|85
b)  Dienstalterszulagen  aus  Kreisfonds  vom  dritten  Jahre  nach
bestandener  Seminarschlußprüfung  beginnend  bis  zum  Eintritte
  in  die  zweite  staatliche  Alterszulage  62  73750
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  Allgemeine
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  übungen  einberufenen  Lehr-  16  000—
personals
5  Besondere  Remunerationen  und  unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal
  und  zwar  zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des
Volksschuldienstes  während  d  der  Ableistung  ihrer  pesetlichen  Militärdienstpflicht
  2  500|  —
        <pb n="351" />
        Nr.  29.  333
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4
III  6  Allgemeine  Beiträge  an  Schul=  (bezw.  Gemeinde-)  Kassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemaß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  317  480  84
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Kassen  dieser  Gemeinden  9548—
c)  Zuschüsse  an  die  Kassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortsstatuten
  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  ...  22  680—
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Kassen  dieser  Gemeinden  2583—
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  die  Gemeindekassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  —  —
6)  aus  Kreisfonds
1.  zur  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  aus  Anlaß  der
Einführung  von  Abteilungsunterrichtt  1  000—
2.  zur  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  aus  Anlaß  der
Trennung  des  Mesner=  oder  niederen  Kirchendienstes
vom  Schuldienstte  200—
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  untersühzung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  75  000—
71|  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
a)  Realexigenzbeiträge  ..  ..  —  —
b)  Zum  Unterhalt  von  Schulhäusern  35  000  —
c)  Zu  Schulhaus-Neubauten
8  Nach  —  zahlbare  Bauausgaben  —  —
9  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  e  Vornahme  der
ordentlichen.  .  .  52  500—
und  außerordentlichen  Schulvisitationen  .  1715—
dann  für  Formularpapiere  200—
b)  Für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  .  17900—
bb)  Diäten  und  Reisekosten  4120—
cc)  Pension  des  quieszierten  greiesrünfoektrs  3.  Kreisschulrates
  Wendelin  Matt  .  5340—
10  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
»  b)  Zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
«  und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)aus  Zentralfonds  147.00770
9)  aus  Kreisfonds  zur  Deckung  des  Defizites  firut  1909  56  500—
7)  aus  Kreisfondsmehrbedarf  für  1911  37901,56

 

 

 

59°
        <pb n="352" />
        334

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
A
III  110  )  aus  Kreisfonds  zur  Gewährung  von  Zulagen  an
1  die  vor  dem  Jahre  1904  in  den  Ruhestand  getretenen
  Lehrpersonen  .  8000——
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  49  851105
cc)  Zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  .
und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions-.
  und  Reliktenunterstützungszuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen
  Vensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehr-  #
personal  8  800  —
c)  unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

"  aa)  aus  Zentralfonds:
1  a)  im  allgemeinen  152  364  33
*  6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions-  1
und  Reliktenunterstützungszuschußkasse  für  das  an
gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teil-  1
nehmende  Lehrpersonal  7000|
7)  für  dürftige,  dem  lenersühungtalte  entwachiene  I
Lehrerwaisen  2  000
bb)  aus  Kreisfonds:  «
d)ZuschußandenKretgveremzurUnterstützungdeerteri  ;
bliebenen  der  Volksschullehrer  40  000  —
e)  Zuschuß  an  die  Kreisschulinspektorswitwe  Littis  zu  itrem
«  Bezuge  aus  der  Lehrerwitwenkasse  .  336  —
f)Zuschuß  an  das  pfälzische  Lehrerwaisenstift.  1  000—
s  11UnterstützungenfürdurfttgeSchulamtgzöglmgeundSchulpraktikantem  z
a)  Für  dürftigemännliche  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  10  000  —
b)  Für  Schülerinnen  weiblicher  Bildungsanstalten,  die  ich!  dem
Lehrberufe  widmen  wollen  .  1  500  —
12  Ubrige  Ausgaben:
a)  Für  Elementarfortbildungsschulen  2  050—
b)  Zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schullehrer  700  —
c)  Zur  Förderung  des  Fortbildungswesens  des  Volksschullehrpersonals
  (Bildung  von  Konferenzbezirken)  11  600  —
d)  Zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeiten  2  000  —
e)  Stellvertretungskosten  für  die  zu  Fortbildungskursen  für
Lehrer  an  gewerblichen  Fortbildungsschulen  beurlaubten  Volksschullehrer
  aus  Gemeinden  mit  Ortsstatuten  .  300
;  13  Reservefonds  für  die  Volksschulen.  70000—
Summe  —  1.  ——
        <pb n="353" />
        Nr.  29.  335

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —
Festgesetzter
Kap.  §  Tit.  Vortrag  Betrag
4  2
III/  2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1  Ruschüsse:
a)  Kreisanstalten:
1.  Progymnasium  in  Frankenthal  (1.  bis  5.  Klasse)  ...  20  344/11
2.  6„  „  Grünstadt  ...  2809867
b)  Gemeindeanstalten:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetes:
1.  Progymnasium  in  Dürkhei  ..  ...  1747915
2.  „  „  Edenkoben  ...-...  1390685
3.  »  „Frankenthal  (6.  Kl.)  ......  255—
4.  »  »Germeröhe1m..........  1320784
«  5.  „  „  Homburg...  ..  ..  17  746|35
6.  „  „  St.  Ingbrrr  16  905/59
7.  „  „  Kirchheimboladen  13  457  91
8.  „  „  Kusel  ......  1166976
9.  »  „  Ludwigshafen  *  ......  1272583
10.  »  „  Pirmäsens  ......  1881697
11.LateinschuleinBciqzabexn..........  1253339
12.  »  „  Blieskastel  ..........  970651
13.  »  »»and1tnhl...........  1160248
14.  »  „  Winnweiler  10  58327
15.  ,  Kandel  (Aversalzuschuß  widerrufliche  beisung  5000
2  Reservefonds  für  die  Progymnasien  und  Lateinschulen  6  000—
Summe  9  ;  240  039/68
3  Taubstummen-Anstalten.
1  Kreis-Taubstummenanstalt  in  Frankenthal:
Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  und  für
außerordentliche  Ausgaben  67  313/76
4  Blinden-  Institute.
1  —  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  im  mn  Zentral.  #den  Iof  in  W  .  4320  —
3  Zur  Verfügung  der  Regierung  2:000  —
Summe  J  6  320—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1.|  Freiplätze  für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  der
Zentralanstalt  in  München  720  —
2  Beitrag  an  dieselbe  Anstalt  zur  Verzinsung  und  i  der  für
den  Neubau  aufzunehmenden  Schuld  2  568  —
Summe  9  3288—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend  —  —
7  Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten.
Schwimmschulen  ..  ...  4172—
        <pb n="354" />
        336

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  §  Tit.  Vortrag  Betrag
+
III  8  Kreisstipen  dien  für  Studierende  an  Universitüten  und
Gymnasien  ..  ...  ...  ....  3  000—
9  ÜUbrige  Ausgaben.
lhMur  Erhaltung  von  Naturdenkmälern,  Kunstdenkmälern  und  Altertümern,
  insbesondere  der  vorhandenen  Ruinen  2  000  —
2/3  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-  —
4  Beiträge  an  Vereine  und  Justitute:
a)  An  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  200—

.  b)  An  die  Naturwissenschaftliche  Gelellshaft  Prüchia“  ·

«  BadDürkhecm...  345—
*21  c)  An  das  Museum  in  Speyer  .  345—
*  d)  An  den  Historischen  Verein  der  Pfalz  .  655—
ö  e)  An  den  Pfälzischen  berschönerungsverein  800  —
f)An  den  Pfälzer  Waldverein  .  800  —
*-1  g)  An  den  Pfälzischen  Verkehrsverband  200.—
*-  h)  An  den  Pfälzischen  Kunstverein  300  —
I  i)  An  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  Bayerns  200—
6  k)  Beitrag  an  Verein  Historisches  Museum  der  Pfahlz  10  000—
*-1  1)  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Neubaues  des  Deutschen  Museums
6  in  München  1  000—

m)  Beitrag  an  den  Verein  pfälzischer  Lehrerinnen  für  deren  Heim
(nur  für  1910)  1  000—
«  n)  Einmaliger  Beitrag  an  den  n  bader  Verein  für  Vollskumm  und
Volkskunde  .  200:
Sunme  J  ʒ  18  045  —
10  Gewerblicher  Unterricht.

1  Oberrealschulen  und  Realschulen,  nämlich:
a)  Kreisoberrealschule  in  Kaiserslautern:
1.  Hauptanstalt  142  775/79
2.  Nebenanstalt  (Fachschule  für  Maschinenban  und  Elektrotechnik)
  10  933  01

 

 

 

b)  Oberrealschule  in  Ludwigshafen  a/  Rh.  (Personalbedarf  nach
Art.  188  des  Beamtengesetzgsssss  ....
c)  Ubrige  Realschulen  und  zwar:
aa)  in  Speyer  (Versonalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes)

bb)  in  Landau  desgl.  .
cc)inZweibrnckendesgl..
dd)  in  Neustadt  a./H.  desgl.
ee)  in  Pirmasens  desgl.
d)  Für  Lehrattribute  technischer

Schulen
c)  Reservefonds  für  dieselben

 

 

1

130  134  98

33  836  67
40  121·67
36  325—
39  12750
42  256  33

1  370—

2000—
        <pb n="355" />
        Nr.  29.  337
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
22
III  10  222Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Gewerbliche  Fortbildungsschulen  14  000—
b)  Kreisbauschule  in  Kaiserslautern  ..  9308478
c)  Beitrag  an  die  Webschule  in  Lambrecht  ...  2000·:
Summe  §  10  587  96573
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  a)  Kreisackerbauschule  Kaiserslautern  .  .  21  458  20
b)  Stipendien  für  Schüler  landwirtschaftlicher  Schulen,  ins-  #
besondere  der  Kreisackerbauschule  in  Kaiserslautren  3  500  —
I)  Stipendien  zum  Besuche  der  Kgl.  Akademie  für  Landwirtschaft
in  Weihenstephan  und  der  technischen  Hochschule  in  München  1  500—
4)  Stipendien  zum  Besuche  der  Kgl.  Wein-,  Obst=  und  Gartenbauschule
  in  Veitshöchheim,  sowie  der  Kgl.  Lehr=  und  Versuchsanstalt
  für  Wein=  und  Obstbau  in  Neustadt  a/H..  1  000—
3  Landwirtschaftliche  Winterschulen-.
  a)fürAlsenz...  .  2000--«
  b)  für  Zweibrücken  2  000  —
c)  für  Landau  .  .  2000—
4)  für  Frankenthal  2.  000.—
e)  für  Wolfstein  2  000  —
f)  für  Bellbei  2  000,—
8)  für  Kirchheimbolanden  2000.—
h)  für  Homburg  2000—
i)  Speyer  2  000—
k)  für  die  Kal.  Lehr-  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau
in  Neustadt  aH.  2  400  —
1)  Ehrengaben  an  Nichtfachlehrer,  welche  sich  um  die  bebung
der  Landwirtschaft  verdient  gemacht  haben  200  —
Summe  F  ũ  48  05820
12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
1.|/Diäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  900  —
2  Pensionsfonds  der  psfälzischen  Kreisgemeinde  für  die  Lehrer  an  technischen
  Mittelschulen  und  der  Kreisackerbauschule  der  Pfalz  29  814  68
3—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —1
4  Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:  I
a)  der  höheren  und  mittleren  gewerblichen  Unterrichtsanstalten
l  einschl.  Oberrealschulen  ...  3  460  —
1  b)  für  Studierende  der  Kagl.  Tierärztlichen  Hochschule  .  500l—
c)  Stipendien  für  arme  Schüler  an  Privat-Realschulen  ..  1500
d)  Stipendien  für  Besucher  des  Molkerei-  oder  Btennereilurses
L  in  Weihenstephan.  300.—
        <pb n="356" />
        338

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.it.  Vortrag  Betrag
MA
III  12  4  e)  für  Wanderkochkurse  und  hauswirtschaftliche  Unterweisung  der
ländlichen  Bevölkerung  .  2000—
(Positionen  a  und  c  wechselseitig  übertragbar.)
Summe  §  12  38  474|68
Summe  Kap.  II14247  395|38
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.  #
1Beitrag  für  die  Entwickelung  der  Industrie  überhaupt  860—
2  Beitrag  an  die  Handelskammer.  3  000—
3  Beitrag  an  die  Handwerkskammer  14  500—
4  Für  sonstige  industrielle  Zwecke:
Beitrag  zum  Gewerbemuseum  Kaiserslautern  und  zwar  zur  freien
Verfügung  des  Verwaltungsratess  6  000—
5  Stipendien  für  Gewerbsmeister  und  Gewerbsgehile  un  beuce
von  Meisterkursen  500—
6  Beitrag  zur  Frauenarbeitsschule  Speyer  .  ;)004  —
2  Auf  Kultur.
1Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftlice  Interessen  überhaupt,
a)  aus  Zentralfonds  .  2572——
Z  b)  aus  Kreisfonds  928—
i  2——-——-————--——————.-  —
3Auf  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  Zuschuß  an  die  Staatskasse  zu  den  Kosten  des  verstaatlichten
F  kulturtechnischen  Dienstes  11  200—
«  b)  Entlohnung  der  Kulturvorarbeiier.  8  000—
s  c)FürdceFörderungvon  Kulturunternehmungen  3  000  —
4)  Zuschuß  zur  Durchführung  der  Elanregulierung  #erse  von
drei  gleichen  Raten  von  je  5000  M00)0.  5000—
4Für  sonstige  Zwecke:  »
a)  Stipendien  zum  Besuche  des  Vufbeschlagunterrichtes  350  —
b)  für  Stammzuchtbezirke  .  4000!—
c)  Unterstützung  von  Stammzuchtgenossenschaften  ..  20  000—
4)  a.  Beitrag  an  den  pfälzischen  Kreisfischereiverein.  500  —
6.  Für  einen  Fischereisachverständigen  .  3100-—
ZuschußfürdteFtscheretschulem  Starnberg  100—
e)  Seipendien  für  Schüler  aus  der  Pfalz  100  —
t)  für  Hebung  der  Bienenzucht  200  —
#  9)  für  die  landwirtschaftliche  Feldversuchsstation  in  Kaiserslautern
#  für  laufende  Ausgaben  6  950—
h)  Zuschuß  an  den  Verband  pfüälzischer  landwirtschaftlicher  Genossenschaften
  750.—
i)  Zuschuß  an  den  Raiffeisen'schen  Revisionsverband  der  Vials  250  —
·  k)fürHebungderSchwetnezucht  .  YOU-«-
        <pb n="357" />
        Nr.  29.  339
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
–
IV.  214  1)  für  Hebung  der  Geflügelzucht  400—
m)  für  Hebung  der  Ziegenzucht  .  300—
I  n)  a)  Gehalt  des  freigobsiban-anderlehrer.  .  4000——
6)  Reiseaversum  desselben  1  800—
«  7)  Bureaukosten  desselben  200—
#  I)  Kanzlei-Aushilfe  150—
+J  2)  für  eine  Schreibmaschine  .  350—
**2  .)  Für  Abhaltung  von  Obstbaumwärterkursen.  1  000—
1  p)  Beitrag  zu  den  Kosten  der  im  Jahre  1911  in  der  Pfalz
1  stattfindenden  Kreistierschau  und  Wanderversammlung  baye-#
  rischer  Landwirte  4000  —
d)  Beitrag  für  die  K)gl.  Saatzuchtanstalt  Weihenstenhan  *
Förderung  des  Acker=  und  Mlanzenbaues  .  1000
x)  Für  Vogelschutz  ..  ..  200—
**24  Summe  Kat-  W  107760—
V  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  Arzte  in  armen  Gegenden  2200  —
2  1  Unterstützung  dürftiger  Hebammen  bezw.  des  pfälszischen
Hebammenvereins  .  400—-2
  Unterstützung  von  Hebammen  für.  Repetitionskurse  .  500—-3Beitrag
  an  die  Hebammenschule  in  Erlangen  400—
3  Zur  Sustentation  von  Distriktstierärzten  5000—
1  Zur  Bekämpfung  ansteckender  Krankheiten  insbesondere
-  des  Typhus  und  der  Tuberkulose  ..  5000—
5  Für  Zwecke  der  Säuglingsfürsorge  .  1  000  —
Summe  Kap.  V.  14  0o
VI  Auf  Wohltätigkeit.
11—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  --2
  Kreis-Irren-,  Heil=  und  Pflegeanstalten.
1  Heil=  und  Pflegeanstalt  Klingenmünster:  s
;  a)  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskoften  .  229  34017
b)  Für  Instandsetzungsarbeiten  .  .  3000—
2  Heil=  und  Pflegeanstalt  Homburg:
a)  Für  den  Betrieb  einschließlich  Bauunterhaltungskosten  und
1  Instandsetzungsarbeiten  380  694.05
T-  b)  3.  Rückzahlungsrate  an  den  Maximiliansgetreidefonds  zur
Tilgung  des  aus  demselben  entnommenen  unverzinslichen  Anlehens
  im  Betrage  von  350  000  fl.  .  ..  40  000  —
·  c)BerzinsungderBauschuld  155  800  —
d)  Tilgung  der  Bauschuld  130  000—

 

 

e

60
        <pb n="358" />
        340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
*  2
VI  3  Sonstige  Krankenanstalten.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Für  Heilung  armer  Augenkranker  840  —
3  Zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  an  den  bayerischen  Frauenverein  600  —
45  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
6  Kreis-Kranken-  und  Pflegeanstalt  Frankenthal:
Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  214  174/15
7  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
81  1Zunm  Unterhalte  verlassener  Kinder  und  armer  Waisen  bei  Privaten,
dann  in  Waisen=  und  Rettungshäusern  45  000—
2  Beitrag  für  Rettungshäuser,  Asyle,  Zwangserziehungsanstalten  und
sonstige  Zwecke  der  Zwangserziehung  10  500—
91  ur  Unterbringung  schwachsinniger,  epileptischer  und  trüvpelhefter
Kinder  in  entsprechenden  Anstalten  6  000—
a)  Beitrag  zur  Kinderheilstätte  in  Bad  Dürkheim.  1  800—
b)  Zuschuß  an  die  gleiche  Anstalt  zu  den  Kosten  für  Sprssteitrn  200  —
Beitrag  zum  Verein  für  Volksheilstättern  500  —
100—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1|/  Unterstützung  Armer  außerhalb  des  Armenhauses  7400  —
2  Unterstützung  armer,  durch  Elementarereignisse  beschädigter  Familien  2  040—
3—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4Beitrag  an  den  pfälzischen  Arbeiterkolonie-Verein  ..  4000  —
5  Zuschüsse  an  Vereine  und  Einrichtungen  zur  Unterstützung  umherziehender
  Personen  6  500|—
6Bur  Unterstützung  der  Gemeinden  bei  Errichtung  und  zum  Betriebe
von  Arbeitsämtern  ..  1  400  —
7Zuschuß  für  das  Arbeitersekretariat  Kaiserslautern  100  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach
der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902.  ...  21  665—
Summe  Kap.  VI  1  262  45337
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beitrag  zu  den  Distriktsstraßen:
a)  Unterhaltungskosten  ...  135000—
b)  Neubauten  20  000—
2,  Beitrag  zu  den  Gemeindestraßen  5000—
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4  Zur  gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Rheindämme  17  100—
5  1  Kosten  des  Uferschutzes  am  Wörther  Altrhein  5.000—
2  Reserve  für  Uferschutz  .  .  3000:
Summe  Kap  VII  185  100—
        <pb n="359" />
        Nr.  29.  341

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]#  Tit.  Vortrag  Betrag
A  E—
VIII  Übrige  Kreis-Ausgaben.
1  Belohnung  für  Erlegung  von  Raubtieren,  dann  von
wilden  Kaninchen  im  Gebiete  der  Hauptrheindämme,
sowie  für  Beanzeigung  von  Baumbeschädigungen  und
Entdeckung  des  Täters  600—
2  Unterstützung  des  pfälzischen  Feuerwehrverbandes  und
zwar  zur  Gründung,  Ausrüstung  und  Bildung  von
Feuerwehren  2000—
3  Zuschuß  zu  dem  Pensionsvereine  für  pfälzische  Kreisbedienstete
  behufs  Bildung  eines  Stammkapitales  (29.
von  36  Raten  7000—
4  Zuschuß  zur  Pensionskasse  für  pfälzische  Kreisbedienstete
und  deren  Relikten  zur  Deckung  des  Defizits  pro  1909.  4005|84
5  Beiträge  gemäß  §  32  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
  9000—
6  Landwirtschaftliche  Kreisversuchsstation  und  öffentliche
  Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs-  und  Genußmittel
  in  Speyhert  4020—
7  Kosten  für  Vorbereitung  einer  überlandzentrale  ..  40  000.—
Summe  Kap.  VIII  66  625|84
IX  Allgemeiner  Reservefonds  ..........  5712224

 

Summe  Kap.  IX  für  sich.  !s  t
Summe  der  Kreis-Ausgaben  5947  596|83

 

II.  Abschnitt.

Krei  —  Einnahmen.

 

1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
1110.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Gewerblich-technische  Schulen:
Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  Kaiserslautern  und  *’*  die
Oberrealschule  Ludwigshafen  a/Rh.  .  54  117—
3  Volksschulen:
12—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Neue  Kreisschuldotation  zur  Unterstihung  der  mit  it  Schullasten
überbürdeten  Gemeinden  99  000  —
        <pb n="360" />
        342

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4
1  34  Buschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnen  274  059/90
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreisausgaben  —  317  480  84
6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  19002.  335  000—
7|/„Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Voikeschuien  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern,  —  sap.  III  81  Tit.  3a
der  Kreisausgaben  —  1  157  503|35
8  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispenstonsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  147  007  70
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  ç
Dienstalterszulagen  49  851,05
)  Zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und
Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen
Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  8  800  —
10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  im  allgemeinen.  152  36433
b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-·
  Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  ..  7000—
I)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000.—
118  zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715|—
12  ur  unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volkss  chuldienstes  nähren
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  .  2500:
Summe§82554
Summe  Kap.  IA208  399  17
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  2572  —
C.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Wohltätigkeit.
1—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-3
  Budgetmäßige  Entschädigung  der  pfälzischen  Kreis-  1
s  fonds  für  den  Entgang  eines  Drittels  der  Polizeistraf—
gelder  8  571.—
        <pb n="361" />
        Nr.  29.  343
—  —  —  —  —
Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
7
1  D.  Sonstige  Zuschüsse  aus  Zentralfonds.
1  Hälfte-Anteil  des  Staates  an  den  Gehältern  der
Dammeister  .  .  5400;
Summe  Kap  1  262494217
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  Pachtertrag  von  Rheindammflächen  15  228|45
2  Pachterträgnis  aus  den  Rheindammgräsereien  ..  1007739
3  Erkennungsgebühren  für  Benützung  kleinerer  Rheindammflächen
  zu  verschiedenen  Anlagen  28050
4  Anlehen  aus  dem  Maximiliansgetreidefonds  zur  Bestreitung  der
Kosten  für  die  Vorbereitung  einer  Überlandzentrale  .  40000——
Summe  Kap.  mi  65  58634
IV  Kreis-Umlage  zu  54  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  5  741  105.&amp;amp;  49  J  nach  Abzus
von  /%  für  ungiebige  Posten  im  Nettobetrage  von.  3  089  862/97
WV  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  167  205|35
Summe  der  Hres-Einnahmen  5947  596|83
        <pb n="362" />
        344

Abschied  für  den  Landrat  der  Oberpfalz  von  Regensburg  über  seine  Verhandlungen  für  das
Jahr  1911.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.
Cuttpold,

von  Gottes  Gnaden  Hniglicher  Prnz  von  Sayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
in  seinen  Sitzungen  vom  7.  bis  19.  November  1910  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag
erstatten  lassen  und  erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1909.

Die  gemäß  Art.  15  Buchstabe  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1909
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1911.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
beträgt  für  das  Jahr  1911:  2681  474  —,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  26  814  A

sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1911.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="363" />
        Nr.  29.  345

IV.

Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  Gerne  genehmigen  Wir  die  Mehrbewilligungen  zur  Unterstützung  der  Gemeinden
bei  Schulhausbauten  und  für  die  Vergütungen  an  Bezirksoberlehrer.

2.  Die  Beschlüsse  des  Landrats  über  die  Bezüge  des  Lehrpersonals  an  der  Kreistaubstummenanstalt
  in  Regensburg  werden  genehmigt.

3.  Der  Landrat  hat  beschlossen,  die  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,
Kammer  des  Innern,  zu  ermächtigen,  im  Benehmen  mit  dem  ständigen  Landratsausschusse
die  bereits  eingeleiteten  Verhandlungen  mit  der  Stadtgemeinde  Regensburg  wegen  der
Gewährung  eines  angemessenen  Zuschusses,  insbesondere  der  Überlassung  eines  geeigneten
Bauplatzes  für  die  Kreisoberrealschule  nebst  Turn=  und  Spielplatz  fortzusetzen,  ein  generelles
Projekt  für  den  Neubau  ausarbeiten  zu  lassen  und  die  hiedurch  im  Jahre  1911  erwachsenden
Kosten  aus  der  allgemeinen  Kreisreserve  zu  decken.

Diesem  Beschlusse  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung  und  verweisen  hiebei  auf
Ziffer  4  des  Landratsabschieds  vom  16.  Mai  1907  und  auf  Ziffer  II  der  dem  dort
genehmigten  Landratsbeschlusse  zu  Grunde  liegenden  Entschließung  Unseres  Staatsministeriums
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom  1.  November  1906.

4.  Zu  dem  Beschlusse  des  Landrats  wegen  Regelung  der  Dienstverhältnisse  des  Kreiswanderlehrers
  für  Obst=  und  Gartenbau  nehmen  Wir  Bezug  auf  Unsere  Entschließung
vom  26.  Dezember  1908  und  bestimmen,  daß  sein  Dienstverhältnis  nach  einer  etatsmäßigen
Dienstzeit  von  drei  Jahren  unwiderruflich  wird.

5.  Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  27.  Dezember  1910  geschehen  ist;
ferner  bestimmen  Wir,  daß  von  den  Verwaltungsbeamten  an  den  Kreisirrenanstalten  die
Verwalter  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  VIII,  2,  die  Kassiere  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  IX,  die  Rechnungsführer  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  1,  die  Sekretäre
den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  2,  die  Verwaltungsassistenten  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  XII  und  die  Kanzleiassistenten  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  XIII  im  Range
gleichgestellt  werden  und  daß  das  Dienstverhältnis  der  Verwalter  nach  einer  etatsmäßigen
Dienstzeit  von  3  Jahren  unwiderruflich  wird.

Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.
        <pb n="364" />
        346

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für
die  ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  3.  Mai  1911.

Luitpold,

Prinz  von  GBayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfass.  Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.
        <pb n="365" />
        Nr.  29.

Abertsicht

347

5er  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirckes
  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  für  das  Jahr  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—.
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ansgabemn.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Eimahmen  400  —
I  Bedarf  des  Landrats.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  2  800  —
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landratsausschusses
  .  ..  400—
Regiekosten  1  400|—
Summe  Kab-  II  4600—-Auf
  Erziehung  und  Bildung.
*  1  Volksschulen.  zie  hung  ug
1  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  19  606  30
b)  aus  der  älteren  Kreisschuldotation  ..  41  469·87
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
3286•#4M  10  4
2  a)  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten
ohne  Statuten  660  000  —
b)  Gehaltszulagen  an  das  unständige  Lehrpersonal  in  Orten
ohne  Statuten  16  600—
3äDienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen  750  260—
4  Bhr  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902;:
a)  im  allgemeinen  8  000  —
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Übungen  einberufenen  Lehr-  i
personals  (aus  Kreisfonds)  1  000  —
5  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal:

a)  Vergütungen  —  —
b)  Unterstützungen  2.500—
c)  Für  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Voltsschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  1  000  —

61
        <pb n="366" />
        348

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
44
III  6Allgemeine  Beiträge  an  die  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonale  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetze  .  75  525.75
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  17  038  70
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats-  und  Kreisfonds  ..  ..  754221
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  diefer  Gemeinden  8  060/—
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  86734
6)  aus  der  alten  Kreisschuldotatio  4  733  40
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  95  000/—
1)  Zur  Bestreitung  der  Aushilfekosten  für  die  zu  den  Fort-1
  bildungskursen  am  Gewerbelehrer-Institut  einberufenen  Lehrer
in  Gemeinden  mit  Ortsstatuten  500—
7  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:
1  a)  Realexigenzbeiträge:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  701/53
.  bb)  aus  der  Kreisschuldotation  3428
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  und  zu  Schulhausneubauten  45  000—
c)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  arme  überbürdete  Schulgemeinden
  behufs  Anschaffung  bezw.  Nachschaffung  von  n  Lehrmitteln
  ..  1  000—
8Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben.  465—
9  Prüfungs=  und  Ausfsichtskosten:
a)  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Distriktsschulinspektoren  für
die  Vornahme  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,
  dann  für  Formularpapiere  .  11  000—
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
a)  für  den  I.  Kreisschulinspektor:
Gehalt  .  6  300—
Tagegelder  und  Reisekosten  ..  1000——
,  6)  für  den  II.  Kreisschulinspektor:
Gehalt  .  500833
Tagegelder  und  Reisekosten  1  000—
10ßPensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Volksschullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert
  waren:
aa)  aus  Zentralfonds  270—
1  bb)  aus  Kreisfonds  —  —
        <pb n="367" />
        Nr.  29.  349
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—
III  10  b)  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralfonds  97  700  —
8)  aus  Kreisfonds  .  65370-bb)
  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  32296.—
cc)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  6
das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teil-  6
nehmende  Lehrpersonal:
-  a)  aus  Zentralfonds  6  850—
6)  aus  Kreisfonds  —  —
c)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volks-1
  schullehrer:
·  aa)augZentralfonds
a)  im  allgemeinen  99  070  —
E  6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und
6  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
I  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersonal  4600—
7)  für  dürftige,  dem  lnterpühungsalte  eitwachiene
«  Lehrerwatsen.  2000—
bb)  aus  Kreisfonds:
a)  im  allgemeinen  .  108  —
6)  für  besonders  dürftige  Schullehrerwitwen  ...  800—
;  d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  oberpfälzischer  Volksschullehrer  16  000—
e)  Pension  der  Kreisschulinspektorswitwe  I#gelsberger  in  Re-1
  gensburg  1  332  —
-  Vensionder  Kreisschulinspektorswitwe  Sterner  in  Regens-#
  urg  1200—
11  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  «
s  aus  Kreisfonds:
a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge.  4000  -
b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  1  000—
12  Abrige  Ausgaben:
à)  zur  Förderung  der  Bezirks=  und  Distriktsschulbibliotheken  zur  I
Fortbildung  der  Schullehrer  500—
b)  zur  Organisation  von  Schulehrerfortildungsiursen  (Kon-«
  ferenzbezirken)  7000.—
«  c)zurBestreitun  der  Abjentengelder,  mit  welchen  einzelne  i
Schulen  noch  belastet  sind  ...  ...  75  60

61“
        <pb n="368" />
        350

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4.——
III  12  d)  zu  Beihilfen  an  arme  Gemeinden  behufs  Beschaffung  warmer
Mittagskost  (Suppenanstalten)  für  auswärtige  Schulkinder  1  000  —
e)  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  auf  dem  Lande  7000  —
13  Reservefonds  für  Volksschulen  ....  158711
(Erübrigungen)  *
Summe  S8  112130f971|42
Progymnasien  und  Lateinschulen.
1.Personalbedarf  für  das  humanistische  Gymnasium  (Progymnastum)
Weiden  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  15  39667
Summe  J  z  15  396|67
Taubstummenanstalten.
1Kreistaubstummenanstalt  Regensburg
a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  34  223—
b)  zur  Verzinsung  der  Schulden  für  das  als  Bauplatz  für  die
neuen  Gebäude  angekaufte  Grundstück  am  Sportsplatz  800  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  in  der  Taubstummenanstalt  in  Regensburg  6  400—
b)  in  der  Privattaubstummenanstalt  in  Zell  1  980—
I)  Beitrag  zur  Privat-Taubstummenversorgungsanstalt  Michelfeld  200—
Summe  8  3  43  603—
Blinden-Institute.
1Dotationsbeiträüge  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Zentralblindeninstitute  in  München  .  1800——
3ZuschußandenKretsblmdenunterstützungsveremmRegensburg  100—
Summes4  1900——
Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1Dotationsbeiträge  ..  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erzichung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  3  960|—
Summe  z  5  3  960—
Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten,  peziell  für
die  weibliche  Jugend  .  .  .  —  —
Summe  z  6  —  —
Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  —  —
Summe  8  7  —  —
Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien  .  ....  —  —-Summe
  88  —  —
Übrige  Ausgaben.
1|  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  .  300—
2FürdenHistortfchenVeretnderOberpfalzundvon  Regensburg  .  800——
3BeitrageandteBtbltothekmRegensburgausderKretsschuldotatwn  1000i—
        <pb n="369" />
        Nr.  29.  351
Festgesetzter
Kap.  /8Tit.  Vortrag  Betrag
14
IILZAnL  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
·  5  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute,  sowie  Sammlungen:
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg.  .  200  —
b)  an  die  Botanische  Gesellschaft  in  Regensburg  300|  —
c)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  in  Regensburg  .  300——
d)  an  die  Ortsausschisse  für  Naturpflege  in  Negensburg  und
Amberg  .  200|—
Summe  z  z  3  100
10  Gewerblicher  Unterricht.
1Oberrealschule  und  Realschulen:
a)  Kreisoberrealschule  Regensburg:
i  PersonltcherundsächltcherBedarf..  137  300|—
b)  Persönlicher  Bedarf  für  die  Realschulen  nach  Art.  188  des
Beamtengesetzes  und  zwar:
Realschule  Amberg.  41  156.26
«  »  Neumarkt  i.  O.  28  566—
.  Weiden  32  538—
2  Gewerbliche  Fortbildungsschulen:  1
à)  für  den  gewerblichen  Fortbildungsunterricht  überhaupt  3000  —
b)  für  die  gewerbliche  Fortbildungsschule  Regensburg  2  000.—
3  Beitrag  für  die  städtische  Bauschule  Regensburg  3000  —
»  Summe  §  10  24756026
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1  ||Landwirtschaftliche  Winterschulen  14  000  —
2  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen  1690  —
3Für  Freiplätze  in  der  Haushaltungsschule  zu  Amberg  .  160——
4  Beitrag  für  die  hauswirtschaftliche  Unterweisung  der  ländlichen
Bevölkerung  600
Summe  16  150  —
12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.  I
1TagegelderundRetsekostenderPrllfungskommtssarefürdte  Kreis-«
  OberrealfchuleRegensburg.  200  —
l  2  HPensionen  für  die  dienstunfähigen  Lehrer  an  Realschulen  und  für  die  «
Hinterbliebenen  solcher  Lehrer  2  428  08
3Stipendien  für  Studierende  und  Schüler  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft
  und  Brauerei  in  Weihenstephan  und  ihrer  Nebenanstalten
  (Molkereischule  und  Melkkurs,  Brennereischule),  dann  der
1  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen  Mittel-  und  Fachschulen,  sowie
I  der  K.  kulturtechnischen  Schule  Pfarrkicchen  und  der  Ischerschule  «
in  Starnberg  .  30002:
Summe  F  5  628  08

Summe  Kap.  III

7  468  569  4
        <pb n="370" />
        352

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fettgesetter
Kap.Tit.  Vortrag  Betrag
1
IV  Auf  Industrie  und  Landwirtschaft.
1  Auf  Industrie.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Beitrag  zur  Handelskammer  1  200—
3  Beitrag  zur  Deckung  der  Kosten  der  Handwerkskammer  in  Megensburg  14  700  —
4  Beitrag  für  die  städtischen  Lehrlingsheime  in  Regensburg  400  —
4a]  Beitrag  an  den  kathol.  Lehrlingsschutzuverein  St.  Emmeram  in
Regensburnrg  100—
5  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Nebensteile  Regensburg.  der  Boyer.
Landesgewerbeanstalt  2500—
2  Auf  Landwirtschaft.
1|  Für  Färderung  der  landwirtschaftlichen  Interessen  überhaupt  6000
2  ur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  .  500——
3FürForderungvonBodenkulturunternehmungen  3000
4FürgenossenschaftlicheBiehverwertung  500
5  Für  den  kulturtechnischen  Dienst:  —
a)  Leistung  an  die  Staatskasse  mit  ¼  von  den  Gesamtausgaben
für  den  kulturtechnischen  Dienst  im  Kreise  ..  13  600  —
b)  für  Kulturvorarbeiter  11  000.—
6  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  Für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht  500.—
b)  Beitrag  zur  Hebung  der  Pferdezucht.  3  500  —
c)  zu  Prämien  für  den  erfolgreichen  Besuch  des  Vusbeschiagl
  unterrichtee  ..  600-d)
  Beitrag  zur  Hebung  der  Nindviehzucht  .  10000-—
-  e)BettragzurHebungderSchwemezucht.  2000—
.»  OFürdteFörderungderFIschzucht
1.  zu  Prämien  für  die  Erlegung  von  Fischottem  500  —
2.  Beitrag  für  den  Kreisfischereiverein  2  800.—
3.  Zuschuß  für  die  Fischereischule  in  Starnberg  100|—
1  8)  Beitrag  zur  Hebung  der  Geflügelzucht  .  500—
1  h)  Beitrag  zur  Hebung  der  Bienenzucht  300  —
hi)  Beitrag  zur  Hebung  der  Kaninchenzucht  ..  100  —
i)  Zur  Förderung  des  Obst-  und  Gartenbaues:
1.  im  allgemeinen  und  zu  Stipendien  für  Besucher  von
Obst-  und  Gartenbauschulen  ..  .  2000—
I  2.  für  den  Kreiswanderlehrer  für  Obst-  und  Gartenbau
aa)  Gehalt  .  3000—
bb)  Tagegelder  und  nesseiaten  1  500—
cc)  Regiebedürfnisse  100—
k)  zur  Hebung  der  Waldwirtschaft  1  000—
1)  zur  Förderung  des  Vogelschutzes  .....  100—
Summe  Kap.  IV  82  100—
        <pb n="371" />
        Nr.  29.

 

 

353

 

Kap.

Tit.

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

 

VI

 

 

 

Auf  Gesunbbeit.
Vergütung  an  praktische  Arzte  in  armen  Gegenden
a)  Unterstützung  von  Hebammen  behufs  Teilnahme  an  den
Wiederholungskursen
b)  Zur  Förderung  der  Bestrebungen  auf  Verminderung  der
Säuglingssterblichkeit  im  Regierungsbezirke
c)  Beitrag  der  Kreisgemeinde  an  die  Bentrale  für  Sttglinge
fürsorge  in  München
d)  für  das  Säuglingsheim  in  Regensburg
Beihilfe  an  Distriktstierärzte
Zuschuß  zur  Ausbildung  von  Desinfektoren  wie  iu-  ksgetaltung
des  Desinfektionswesens  überhaupt

 

Summe  Kop=  V
Auf  Wohltätigkeit.

Maximilians-Kreishilfsfonds
(AusdenRentendes  Maximilians-Kreishilfsfondssoollenbestritten  werden:
a)  Jahresbeitrag  an  den  Verein  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose
in  der  Oberpfalz  .  1000  A
b)  Beitrag  zum  Deutschen  Bentrallomiee  iur  Bekämpfung  der
Tuberkulose  in  Berlin  20
c)  Rentenrest  mit  ca.  8040.#
zu  Unterstützungen  in  außerordentlichen  Not-und  Unglücksfällen).

Kreisirrenanstalten:
a)  Für  den  Betrieb  der  oberpfälzischen  Heil-  und  Pflegeanstalt
Regensburg  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten.
b)  Für  die  Anstalt  Wöllershof
Verzinsung  und  Tilgung  der  Kreisanlehen  aus  Anlaß  der  Bauten:
a)  Frist  nach  dem  Tilgungsplane  für  das  Kreisanlehen  vom
Jahre  1880  .  .
ursprünglich  630  000  #
(Verlosungsbetrgg  .  11500  M  —
Zinsscheine  nach  3  ½/%  152684  75  J)
b)  Vergütung  für  Einlösung  der  verlosten  Obligationen  und
Zinsscheine  .  .....
e)  zur  Verzinsung  und  riigun  des  Kreisanlehens  bei  der  Versicherungsanstalt
  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  vom
Jahre  1899  im  Betrage  von  500  000.K  (3½%  Verzinsung

und  1%  Tilgung;

13.  Tilgungsrate  7565  .A  34
und  Zinsen  .  14  944  A  66  )

d)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  derselben

Anstalt  vom  Jahre  1901  im  Betrage  von  200  000  4##
(3½%  Verzinsung  und  1%  Tilgung;
.  .2821.-z20-H1

lthlgungsrate
und  Zinsen  6178·.80  J)
        <pb n="372" />
        Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
——.
VM  2  e)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  derselben
Anstalt  vom  Jahre  1904  im  Betrage  von  245  000  .f
(3  7/10⅝%  Verzinsung  und  1%  Tilgung;
7.  Tilgungsrate  .  .  3046.«76.J  11515—
und  Zinsen  8468  MA  24  7)
t)  zur  Verzinsung  des  für  den  Erwerb  eines  für  die
Taubstummenanstalt  benötigten  Grundstückes  von  der  oberpfälzischen
  Versicherungsanstalt  ausgenommenen  Darlehens
zu  29  700  f  —  J  zu  316%  .  109890
3FürErttchtungderneuenHeil-und  Pflegeanstalt:
a)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  beim  Gutsankauf  über—
nommenen  Annuitätendarlehens  3  150—
b)  Für  Verzinsung  des  Anlehens  von  2  000  000  nach,  4  5  77000—
3  Sonstige  Krankenanstalten.
E  1DerDr.Schneider’schenPrivataugenheilanstaltinRegensbnrg.  400——
!  2derDr.Brunhuber’schenPrivataugenheilanftaltinRegensburg.  200—-3derDr.Roscher’schenPrivataugenheilanstaltinRegensburg.
  300—
4  #der  Dr.  Kayser'schen  Privataugenheilanstalt  in  Amberg  100—
5fer  Maximiliansanstalt  in  Nürnberg  315—
6äd5er  orthopädischen  Anstalt  des  bayerischen  Frauenvereins  vom  Roten
Kreuz  in  München  100—
7|  Zuschuß  an  den  bayerischen  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  in
München  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  .  2000——
8demDrHauner’fchenKtndexsp1talmMünchen..  200——
i  9demMathilden-MargarethenKinderfpttalm  Regensburg  1  000—
6  10  d#dem  Gisela-Kinderspitalverein  in  München  50—
4  Beitrag  an  die  Diakonissenanstalt  in  Reuendettelsau  250  —
5  Für  Entbindungsanstalten:  .
a)  in  Regensburg  (Kreis-Entbindungsanstalt)  .  4100-—
b)  in  München  (Universitäts-Frauenklinik,  Hebammerschil.)  650  —
c)  in  Erlangen  (Universitäts-Frauenklinik)  .  500—
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
V  Beiträge  zu  den  Anstalten  für  Blödsinnige  usw.
g  1DerKretmenanstaltLauterhofen
a)fürsLhalbeFretplätzezuIe120.-L.  3d40—-b)
  für  Unterbringung  unheilbarer  weiblicher  Irren  ..  500—
2  der  Anstalt  für  Schwachsinnige  in  Holnstein  für  20  halbe  Frelätzu
  je  120  AM  2  400—
3äÖDer  Wohltätigkeits=  und  Pflegeanstalt  in  Reichenbach:
a)  für  32  halbe  Freiplätze  zu  je  1315  4320  —
b)  für  Besoldung  des  Anstaltsarztes  500  —
4  K  schuß  an  die  Ursberger  Anstalten  für  Kretinen,  Blinde,  Taubstumme,
  Epileptische  und  Krüppelhafte  .  .  400"-
        <pb n="373" />
        Nr.  29.  355
Festgesetzter
Kap.]  Tit.  Vortrag  Betrag
——
VI  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1  /  Zum  Betriebe  der  Rettungsanstalt  Burglengenfeld  8200  —
2  Für  Freiplätze  ebendort  ..  2219120
3der  Rettungsanstalt  für  Mädchen  in  Ermamsdorf  f  Frehlutund
  als  Betriebszuschuß  5300—
45dem  Serayphischen  Liebeswerk  in  Altötting  100—
1  5  dem  Kinderasyl  St.  Josef  in  Parsberg  .  100—
6  6  der  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  bei  Nürnberg  .  50—
7HLer  Kinder=  und  Krankenhausverwaltung  Kallmünz  100  —
10  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1  a)  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern.  600  —
b)  an  den  Verein  zur  Obsorge  für  entlassene  Gesangene  der
I  Kreishauptstadt  Regensburg  100—
»  c)BeitragzurJugendfürsorge..  .  500  —
2  Zauschuß  an  den  Kreisverband  oberpf.  Verpflegsstationen  .  .  —  —
3  Unterstützungen  an  Private  zum  Unterhalte  v  von  Angehörigen  in  der
Kreisirrenanstalt  .  ..  4000—
4  Unterstützung  armer  Kreisangehöriger  ..  500·——
5  Zuschuß  an  den  Verein  der  Freundinnen  junger  Mäödchen  in  München  50
6  Zuschuß  an  den  Marianischen  Mädchenschutzverein,  Lokalstelle  Regens-L«
  arg.  100—
;  7Zuschuß  an  den  Kreisausschuß  des  Landeshilfsvereins  vom  Roten  Kreuz,
j  insbesondere  zur  Unterstützung  und  Förderung  der  Sanitätskolonnen  300  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
i  der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach
Art.  38  Abs.  5  des  Armengesetzes  66  74250
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  unter--bringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Frren-"
  und  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
I  10Ma11902  1771290
Summe  Kap  v1  40896225
VII  i  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
.  a)  Beiträge  für  Distriktsstraßen  und  wichtige  Gemeindeverbindungswege
  83  500  —
b)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  zum  Gehalte  der  Bezirksbautechnikern
  16  000—
.  c)  Zuschuß  dem  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter  im
1  diesrheinischen  Bayern  500—
Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und
Floßfahrt  dienen  .  24000—
Beiträge  zu  Brücken-  und  Wasserbauten.  elche  den
Gemeinden  obliegen  Z  8  000—
Eumme  Far#  VI  132  000.—

62
        <pb n="374" />
        356

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—0—1
VIII  übrige  Kreisausgaben.
1  Auf  Förderung  des  Feuerlöschwesens:
1  a)  Unterstützung  freiwilliger  Feuerwehren  und  armer  Gemeinden
  zu  Feuerlöschzwecken  2000—
b)  Reiseentschädigung  der  Mitglieder  des  Kreisfeuerwehr-Ausschusses
  und  für  Regiezwecke  dieses  Ausschusses  200|—
2  Bauschalentschädigung  des  Kreisfeuerwehrvertreters  für  Besichtigungsreisen
  200  —
2  Beiträge  gemäß  .  32  des  Bauunfallversicherungs—
gesetzes  6  500—
3  Unterstützung  von  gemeindlichen  Arbeitsämtern  400|  —
4  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Neubaues  für  das  deutiche
Museum  in  München  500  —
5  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
6  —  —
7  Zuschuß  für  den  oberpflzischen  Gtemdenvertehrd  Verband  (C.V.)  in  in
Regensburg  200—
8  Mitgliedbeitrag  an  den  vaher.  Landesverein  zr  gorderung  des
Wohnungswesens  50
Summe  Kap.  vi#  10  050—
Allgemeiner  Reservefonds  .........  66  71283
Summe  der  nreis-Ausgaben  3  188  67451
II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.
l  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bilbung.
1  Lateinschulen  .  —  —
2  Gewerblich-technische  Schulen:
a)  Seitheriger  Zuschuß  für  die  Kreisrealschule  nun  Kreisober-  l
realschule  in  Regensburg  .  97715
b)  Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  Regensburg  .  26  123—
Summe  §  2  27  1005
3  Volksschulen.  g
1AufspeziellenRechtstitelnundBewilligungen  beruhende  Fundations-  3
beiträge  30  284.93

 

 

Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
3286.4  10
        <pb n="375" />
        Nr.  29.  357

 

 

 

 

 

 

«  Festgesetzter
Kap.it.  Vortrag  Betrag
=  A  2
l  32NachAnfallzahlbareBauauggaben......  ...  465—
3  Kreisschuldotation  und  zwar:  Z  «
a)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  69  446  56
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  ünterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  118  600—

4  Buschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif.  2  und  Abf.  3
des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  für  Gemeinden  mit
weniger  als  10000  Einwohnen  186  536|10
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10.000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  absah  I  des

Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreisausgaben  —  75  525|75

6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  des  Schulbedarfgesetzes  vom
·  28Ju111902..  255000—-7

  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Voiteschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen  750  260—

8  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Sbullehrer  bie  bereits  vor
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  waren  270—

9  à)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  «  97700—

b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulaogen  32  296—

IP)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unnterstllungse
  Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensions.

einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  6  850—
10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Voltsschalehrer
a)  im  allgemeinen  99  070—

b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Vensionseinrichtungen

 

 

nicht  teilnehmende  Lehrpersonal:.  4600—

I)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwais  en  2  000  —

11|/  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715—
12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Voltsschulienfts  nährend

der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärpflicht  1  000  —

 

Summe  7  1  731  619.34
Summe  Kap.  I  A  1  758  719|49

B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.

1  ||  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaunt  2572  —

Summe  Kap.  II  1  761  291  49
62“
        <pb n="376" />
        358

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
——
II  1.|Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen:
Die  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreisfonds  1911  durchlaufend  9060—
lÜbrige  Einnahmen  und  zwar:
Erträgnis  aus  dem  Gute  Wöllershof  ......  12000:
Summe  Kap.  III  21  060—
IV  Kreisumlage  zu  47  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  zu  2  681  474  AM  98  J  nach  Abzug
von  1  ½  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von241  38884
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jaher  164  934/18
Summe  der  Kreis-Einnahmen3  188  67451
        <pb n="377" />
        Nr.  29.  359

Abs  chied  für  den  Landrat  von  Oberfranken  über  seine  Verhandlungen  für  das  Jahr  1911.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.
Tuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Oberfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  7.  bis  19.  November  1910  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen  und
erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1909.

Die  gemäß  Art.  15  Buchstabe  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852
dem  Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das
Jahr  1909  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse
durch  das  Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1911.
Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Oberfranken  beträgt  für  das  Jahr  1911
3653  262  ,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  36  532  KX  sich  berechnet.
III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1911.
Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.
IV.

Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wiir  nachstehende  Entschließung.

1.  Die  Beschlüsse  des  Landrats  über  die  Umwandlung  der  Kreisackerbauschule  zu
Bayreuth  in  eine  mit  einem  Internat  ausgestattete  und  mit  dem  Kreisgute  in  Verbindung
bleibende  landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  werden  vorbehaltlich  der  gesetzlichen  Ermächtigung
        <pb n="378" />
        360

zur  Aufnahme  des  für  die  Baukostendeckung  benötigten  Kreisanlehens  genehmigt.  Dabei
verweisen  Wir  auf  die  Entschließung  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  vom  24.  Januar  1911.

2.  Bezüglich  der  Beschlüsse,  die  der  Landrat  zum  Vollzuge  des  §  7  des  Finanzgesetzes
vom  14.  August  1910  über  Anderungen  der  Pensionsordnungen  für  die  oberfränkischen  Heilund
  Pflegeanstalten  gefaßt  hat,  verweisen  Wir  auf  die  Entschließung  Unseres  Staatsministeriums
  des  Innern  vom  24.  Dezember  1910.

Im  übrigen  erteilen  Wir  unter  wohlgefälliger  Anerkennung  der  vom  Landrate  bezüglich
des  Ausbaues  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  in  Kutzenberg  bewiesenen  Fürsorge  den  Beschlüssen
des  Landrates  über  Irrenpflege  Unsere  Genehmigung,  soweit  dies  nicht  schon  in  Unserer
Entschließung  vom  27.  Dezember  1910  geschehen  ist;  ferner  bestimmen  Wir,  daß  von  den
Verwaltungsbeamten  an  den  Kreisirrenanstalten  die  Verwalter  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse
  VIII,  2,  die  Kassiere  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  IX,  die  Rechnungsführer  den
Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  1,  die  Sekretäre  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  2,
die  Verwaltungsassistenten  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  XII  und  die  Kanzleiassistenten
den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  XIII  im  Range  gleichgestellt  werden.

Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  3.  Mai  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graff  v.  podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.
        <pb n="379" />
        Nr.  29.

Albersicht

3

ex  Kreis-AUusgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungs- 



 

bGezirkkes  Oberfranken  für  das  JSahr  1911.

 

61

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
*
f
i
I.  Abschnitt.
Kreis-Anusgaben.
1
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  500—
II  Bedarf  des  Landrats.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landrats-Mitglieder.  4  950  —
2  Tagegelder  und  Reisetosten  der  1  Nitglieder  des  Land.
I  rats-Ausschusses  .  .  1000—
3  Regie-Kosten  —  1  500—
.  Smme  Ka.  1  7450—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1  1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonales:
l  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  10  741|48
6  b)  aus  der  Kreisschuldotatio  16  133/25
)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  —  —
2  a)  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
i  Statuten  792  000—
b)  Persönliche  widerrufliche  Gehaltszulage  aus  Kreisfonds  von
je  140  .&amp;amp;  jährlich  an  alle  Hilfslehrer  und  von  je  80  4  jährlich
  an  alle  Hilfslehrerinnen  in  Orten  ohne  Statuten  30  000—
3  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Voltsschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  .  945000—
4  Bur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen.
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  lbungen  einberufenen
Lehrpersonals  38  000

 

I4)  zur  Honorierung  des  Lehrpersonals  für.  Erteilung  des
Abteilungsunterrichtes  an  überfüllten  Schulen  .
        <pb n="380" />
        362

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
AMA
III  5  a)  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonl  7000—
b)  zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  «
während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  700  -
c)  zur  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  für  Erteilung  des
Unterrichts  in  weiblichen  Handarbeiten  an  den  Volksschulen  4  000.—
6  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  .  15947575
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  46  433/34
Z)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das  z
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  .  40  080  40
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  .  37  96960
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  2216|54
8)  aus  Kreisfonds  .  .  .  3  120—
7)  1.  aus  der  Kreis-Schuldotation,  wie  bisher  ..  153266
2.  aus  der  neuen  Kreis-Schuldotation  behufs  Unter.
stützung  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  90  000  —
0)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  politische  Gemeinden  1
(Schulkassen)  behufs  Deckung  von  Ausfällen  am
Schuldienst-Einkommen  infolge  der  Abtrennung  der  1
Mesnerdienste  von  den  Schuldiensten  500  —
7  Beiträgezum  sächlichen  Bedarfder  Schulen  undzu  Schulhens  Rbekbauten
a)  zum  sächlichen  Bedarf  g  .  6000•—
b)  zum  Unterhalte  von  S  ulhäusern.  nu  *#
c)  zu  Schulhausneubauten  7  66  000,
d)  zur  Errichtung,  Erhaltung  und  Erweiterung  von  Schulbüchereien  1  000  —
e)  zur  Förderung  des  Turnunterrichts  in  den  n  Volksschulen  1  000  —
8  Nach  Arfall  zahlbare  Bauausgaben  .  .  980
9  Prüfungs=  und  Ausfsichtskosten:
a)  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Distrikts-Schulinspektoren  für
die  Vornahme  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,
  dann  für  Formularpapiere  .  18  000—
b)  1.  für  den  I.  Kreis-Schul-Inspektor:
1  aa)  Gehalt  6  300.—
6  0  Tagegelder-  und  Reisekosten-  Aversum  1  080.—
l  IurdenllKrecsSchulJnspektor  ·
"  aa)  Gehalt..  4925—
hbb)  Tagegelder-  und  Reisekosten-Aversum

 

 

 

1u080.—
        <pb n="381" />
        Nr.  29.  363

 

 

 

 

·  Festgesetzter
Kap.]sTit.  Vortrag  Betrag
1  —□N
111  1110  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  waren  —-  —
b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreis-Pensions-Anstalt  für  dienstunfähige
  Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralflodss  95  240—
6)  aus  Kreisfonds  87  456—
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  be—
zogenen  Dienstalters-Zulagen  aus  Zentralfonds  42  633|95

cc)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht
teilnehmende  Lehrpersonau  5300  —
add)  zur  Gewährung  von  Pensions-guschüssen  an  das  vor
dem  1.  Januar  1904  zugegangene,  an  gemeindlichen
Pensions-Einrichtungen  nicht  teilnehmende  Volksschul-Lehrpersonal

  aus  Kreisfonds-  500—
I)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeinen  122  000—

6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrer-Relikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensions-Einrichtungen  nicht  teilnehmende

  Lehrpersonal  6  100—
7)  für  dürftige,  dem  lntersühungsaltr  entwachene
Lehrer-Waisen  2000—

bb)  aus  Kreisfonds:
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrer

 

 

 

 

 

 

aa)  im  allgemeinen  17000—
bb)  besonderer  Zuschuß  an  denselben  -zur  Ergänzung  des
Stammvermögens  —  —
cc)  Zuschuß  an  densclben  für  oberfränkische  Lehrerwaisen  343  —
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrer-Waisenstift  200|  —
11  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamts-Zöglinge  und  Schul-Praktianten:

Zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an:
a)  dürftige  Schulamtszöglinge  (Schulpräparandnnn  5  000.—
b)  dürftige  Schulpraktikaauueen  ....  1  000.—
c)  dürftige  Schulamtszöglinge  an  öffentlichen  und  privaten
Lehrerinnen-Bildungsanstaltlen  1  990  —

63
        <pb n="382" />
        364

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4
III  12  Uhbrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Bezirks-Lehrerbibliotheken  für  die  Fortbildung
  des  Volksschullehrpersonaas  1  000—
b)  zur  Organisation  von  Schullehrer-  Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  und  Remunerationen  für  die  Bezirksoberlehrer  9000—
c)  Zuschuß  an  den  Bayreuther  Provinzial-Schulfonds  aus  fundationsmäßigen
  Reichnissen  des  Staats-Arars  342860
d)  Gratiale  aus  Zentralfonds  an  das  englische  Fräulein-Institut
in  Bamberg  wegen  des  öffentlichen  Unterrichtes  an  den
dortigen  Mädchenschulen.  2249|15
e)  Vergütungen  an  die  K.  Kreisschulinspektoren  und  an  Lehrpersonen
  für  den  Besuch  von  Hilfsschultagen,  Versammlungen
des  Vereins  für  Knaben-Handarbeit,  Gesangs-,  Zeichnen-,
Handfertigkeitskursen  und  sonstigen  Veranstaltungen  .  500—
13ReservefondsfürdteVolksfchulen.  2000—
Summe  z  2  735  238|52
Progymnasien  und  Lateinschulen.
16Exigenzzuschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  —  —
b)  aus  Kreisfonds:  6
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes
für  das  Luitpold-Progymnasium  Forchheim  25  344  32
.  „  „  Progymnasium  Wunsiedel  18  36291
2  Vergütungen  für  die  Leitung  der  Turnspiele  an  den  1  Pror  150—
3  Prüfungskosten  100—
Summe  z  z  43  957/23
Taubstummen-Anstalten.
1.Dotationsbeiträge:
a)  an  die  Taubstummen-Anstalt  Bamberg  3  455|—
b)  an  die  Taubstummen-Anstalt  Bayreuth:
a)  1.  Gehalt  des  I.  Lehrers  .  2760——
2.  Dienstalterszulagen-Anteil  des  Kreises  .  120—
3.  nicht  pensionsfähige  Funktionszulage  360—
8)  1.  Gehalt  des  II.  Lehrers.  .  2280——
2.  Dienstalterszulagen-Anteil  des  Kreises  .  120—
3nichtpenstonsfahtgeFunktionszulage.  360—
y)Dotatwnsbettrag..  1  875—
)  Außerordentlicher  Zuschuß  zum  Neuban  eines  Anstaltsgebäudes
  .  6000i——
c)  Zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an  das  Taubstummen-Lehrerpersonal
  zum  Besuche  von  Fortbildungskursen,  Taubstummen-Lehrerversammlungen,
  Ausstellungen  u.  a.  .  200—
        <pb n="383" />
        Nr.  29.  365
Festgesetzter
Vortrag  Betrag
4
III  3  Freiplätze  für  Zöglinge:
à)  für  Freiplätze  im  Zentral-Taubstummen-Institute  in  München  —  —
b)  behufs  Unterstützung  armer  Taubstummer  in  oberfränkischen
Anstalten  1  650—
Pension  der  runbstunmen-Lehrer=  Witwe  Karoline  Mamschede  in
Bayreuth  Z  .  .  250—
Summe  z  z  19  430—
4  Blinden-Institute.
Dotationsbeiträge  —  —
Freiplätze  für  Zöglinge:
Für  Freiplätze  im  Zentral-Blinden-Institute  in  München.  3240—
Summe  #§  4  3240—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
Dotationsbeiträüge  —  —
Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  ZentralAnstalt  für  Erziehung  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  1  440  —
Beitrag  zur  Erbauung  eines  Anstaltsgebäudes  für  die  vorgenannte
Zentralanstalt.  2  630—
—  z  5  4070|—
6  Unterrichts=  und  Erziehungs.-  Anstalten,  speziell  für
die  weibliche  Jugend  –  —
Summe  z  ẽ  —  —
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten.
An  die  Pfarrwaisen-Anstalt  in  Windsbach  —————  500—
Summe  §  7  —
8  Kreis-Stipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien  ...  .  —  —
Summe  z  z  —  —
9  Übrige  Ausgaben.
Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  .  800J—
Für  die  Kreis-Bibliotheken  in  Bamberg  und  2  Bapreuth  a  aus  der  Kreis-  1
Schuldotation.  .  .  1  736.90
Für  die  Naturalienkabinette:  i
a)  in  Bamberg  260  —
b)  in  Bayreuth  ..  172.—
Zuschuß  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  200  —
Zuschuß  an  den  Pensions-Verein  staatlich  geprüfter  sehrerinnen,  eingetragener
  Verein,  mit  dem  Sitze  in  Schweinfurt  .  100H—-·

 

 

 

 

63*
        <pb n="384" />
        366

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—
III|9  6  Beitrag  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  z.  Zt.  mit  dem
Sitze  in  Würzburg  .  700—
7#1Zuschuß  an  das  deutsche  Museum  von  Meisterwerken  der  Naturwissenschaft
  und  Technik  in  München  .....  500—
8  Buschuß  für  das  Fichtelgebirgsmuseum  in  Wunsiedel  ..  200  —
Summe  §  9  4  668|90
10  Gewerblicher  Unterricht.
1|/AOberrealschulen  und  Realschulen  «
A.  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:
Für  die  Realschule  Kulmbach  .  ..  1229/74
B.  aus  Kreisfonds:  #
a)  Kreisoberrealschule  Bayreuth:  .  ;
1.  Personal=  und  Sachenbedarf  103  300  —
2.  Zur  Verzinsung  des  Anlehens  für  Erbaumng  eines  l
Kreisoberrealschulgebäudes  13  bso
b)  Ubrige  Realschulen:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  für
1.  Bamberg  .  .  85  oos  34
2.  Hof  67  920—
3.  Kronach  24  510  —
4.  Kulmbach  23  050|13
5.  Wunsiedlel.  38  987/92
c)  Außerordentlicher  Zuschuß  für  die  Realschule  Kronach  .  3000
d)  Außerordentlicher  Zuschuß  für  die  Realschule  Kulmbach  1  000—
e)  Vergütungen  für  die  Leitung  der  Turnspiele  an  den  Realschulen  350  —
2Gewerbliche,  kaufmännische  und  allgemeine  Fortbildungsschulen.  8  500.—
3  Besondere  Schulen  zur  Entwickelung  einzelner  Industriezweige:
à)  Zuschuß  für  die  Königlich  höhere  Webschule  in  Münchberg  3  343/—
b)  Zuschuß  zur  Baugewerkschule  in  Bamberg  ..  ..  5000——
c)  Zuschuß  zur  Fachschule  für  Korbflechterei  in  Lichtenfels  1  W  —
d)  Zuschuß  zur  Fachschule  für  Porzellan-Industrie  in  Selb  1500—
Summe  8  10  379  1.
6
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.  F
1|  Kreis-Ackerbauschule  Bayreuth:  1
Personal=  und  Sachenbedarf  10  730|44
2  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen.  ......  1  000  —
Summe  8  11  11  73044
12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.  #
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  150  —
2  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Real-  6
s  und  Landwirtschafts-Schulen,  dann  für  Hinterbliebene  solcher  Lehrer  11  432  83
        <pb n="385" />
        Nr.  29.  367
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
1
III  12  3  Buschuß  zu  den  Kursen  für  Gemüse=  und  Obstbau,  eventuell  auch
für  Blumenzucht  in  Bambren  Z  300  —
4  Stipendien  für  oberfränkische  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  gewerblichen  Unterrichts-Anstalten  .  1080—
b)  der  landwirtschaftlichen  Schulen  und  Anstalten  .  1  415—
1  5  Zur  Förderung  der  hauswirtschaftlicen  Unterweisung  d  der  landlichen
Bevölkerung  ..  500«:
Summe  F  —  1487783
Summe  Kap.  III]  3217  47205
17  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
i  IZuschußandieBayenscheLandesgewerbeanstaltmNürnberg  200.—.
1  2  Beitrag  zur  Handelskammer  für  den  Regierungsbezirk  Oberfranken
·  in  Bayreuth  ..  2500——
;  ZBedarfder  Handwerkskammer  für  Oberfranken  14  960—
4  Bur  Gewährung  von  Stipendien  an  unbemittelte  oberfränkische  Handwerker
  zum  Besuche  der  Meisterkurse,  eventuell  an  oberfränkische
Besucher  von  Hufbeschlagkursen  .  800  —
5  ur  Feörderung  der  gemeindlichen  Arbeitsvermittlung  ..  1  500  —
6  Zuschuß  an  die  Nebenstellen  der  Bayherischen  Landetgewerdeanfiali  i
-  in  Oberfranken  5000—
.
2  Ausgaben  für  Kulturzwecke.  1
1  Beitrag  zur  Landwirtschaft  überhaupt  —  —
i  2  Kosten  des  kulturtechnischen  Dienstes:
l  1.  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  den  Gesamtkosten  des
i  kulturtechnischen  Dienstes  13  232  50
2.  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  der  Pension.  der  Wiesen-  «
baumeisters-Witwe  Charlotte  Horn  in  Staffelstein  132  75
3.  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  der  Pension  des  Kulturbauführers,
  Wiesenbaumeisters  Burkard  Scheurmann
in  Bamberg  .  .  ....  .  543—
.  4.  für  Kulturvorarbeiter  9  000  —
5.  Zuschüsse  für  Kulirunternehmungen  7u000.—
3  Für  gonstige  Zweccke  und  zwar:
0)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  5000  —
c)  für  Förderung  der  Pferdezucht  ..  1  500.—
d)  Prämien  auf  Erlegung  von  Fischottern  150/—
e)  zur  Förderung  des  Obstbaues  2  500.—
t)  zur  Förderung  der  Kaninchenzucht.  200
g)  zur  Förderung  der  Bienenzucht  150.—
)  zur  Förderung  der  Nutzgeflügelzucht  200.—
        <pb n="386" />
        368

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4
Iyv7  2  3  i)  zur  Förderung  der  Fischzucht:
1.  a)  Gehalt  des  Kreis-Wanderlehrers.  3000  —
b)  Reisekostenaversum  desselben  1  500—
c)  Regieaversum  desselben  100  —
2.  Zuschuß  für  die  Fischereischule  in  Starnberg.  200  —
k)  zum  Ausbau  der  genossenschaftlichen  Viehverwertung  300  —
1)  zur  Förderung  der  Vogelschutzbestrebungen  200  —
m)  zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  1  200—
n)  zur  Förderung  der  Schweinezucht  ....  .  300  —
Summe  Kap.  1V  71  36825
V.  Auf  Gesundbeit.  #
1  Remunerationen  für  Arzte  in  armen  Gegenden  10  000  —
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Betträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
Distrikts-Tierärzten  3  000  —
4  Zuschüsse  an  Desinfektoren  zum  Besuche  von  Desin-  1
fektorenschulen  bezw.  -Unterrichtskursen  500  —
5  Zur  Unterstützung  von  Hebammen  für  die  Teilnahme  an
den  Wiederholungskursen  der  Hebammenschule  Bamberg  100—
6  Zuschüsse  an  Gemeinden  und  Vereine  zum  3wecke  der  i
Säuglingsfürsorge  ...  .  1000——
Summe  Kap  14  600  —
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreis-Hilfsfondszur
  Unterstützung  in  außerordentlichen  Unglücks-  .
«  und  Notfällen,  dann  für  arme  Gemeinden  zur  Ermög-  I
*-  lichung  der  Unterbringung  und  Verpflegung  ihrer  Geistes-*
  kranken  in  den  oberfränkischen  Heil--und  Pflegeanstalten  6  000  —
2  Kreis-Irrenanstalten.
1.Heil=  und  Pflegeanstalt  Bayreuth:  «
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  92  500  —
2  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
1  a)  des  Kreisanlehens  von  500  000  fl.  =  857  142  4  86  J0  (Rest-1
  schuld  Ende  1909:  215  142  4  86  J,  Ende  1910:  180  257.  s
15  —;  die  Tilgungsperiode  endet  1915).  44  365  14
b)  des  Kreisanlehens  von  99  000  fl.  =  169  714  1  29  J
#  (Restschuld  Ende  1909:  47142  MA  (86  Ende  1910:
6  40  371  +  43  J;  die  richuslasecko  endet  1916)  8  931—
c)  des  Kreisanlehens  von  153  500  .∆  (Restschuld  Ende  1909:
88  100  X,  Ende  1910:  78  600  .K;  die  Tilgungsperiode
6  endet  1918)  12  551  —
d)  des  Kreisanlehens  von  250  000##  die  Titgung  beginnt  im
Jahre  1915  und  endet  1920)  8  750  —
        <pb n="387" />
        Nr.  29.  369

 

 

 

 

Featherter
Kap.  Tit.  Vortrag  ·  Betrag
–  .  —.«l-J
VILBKostenderVerwaltungdes  Schulden-Tilgungsfondg  und  zwar:
a)  Vergütung  an  Kreiskafebeamte  ..  ..  144  —
b)  Regieausgaben  ..........  90—
40etlsundelegeanstalt  Kutzenberg:
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  ...  .63500—

5FürBerzinsungundTilgungderSchuldennndzwar:

a)  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1904  über  1100000  4
(dasselbe  kann  bis  zum  Jahre  1916  einschließlich  weder
gekündigt  noch  verlost  werden,  muß  aber  spätestens  am
31.  Dezember  1936  getilgt  seinn  38  500—

b)  des  Kreisanlehens  von  185  000  4#  (in  Jahresraten  von  beiläufig
  15  000  .4  zu  tilgen;  Restschuld  1909:  140  000  .X,
Ende  1910:  125  000  fl.  19  68750

hc)  des  dem  Maximilians-  Kreishilfsfonds  zu  entnehmenden  Vorschusses
  von  115000  A  (dieser  Vorschuß  ist  in  Annuitäten
von  5000  —6000  .K  zu  tilgen;  außerdem  sind  die  aus  der
allgemeinen  Kreisreserve  sich  erübrigenden  Restbeträge  zur
Tilgung  zu  verwenden)  6  000  —-d)

  des  dem  Pensions=  und  unterstützungsonds  der  Heil-  und
Pflegeanstalt  Bayreuth  zu  entnehmenden  Vorschusses  von

 

 

47000  .¾  (zu  tilgen  in  5  Jahresraten  zu  ca.  9500.4)  10  480  —
6  Kosten  der  Verwaltung  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1904:

a)  Vergütung  an  Kreiskassebeamte  .  ..  12269
b)  Regieausgaben  25—

c)  Provision  (/8⅝%)  für  Einlösung  der  Hintabschnitte  durch  die
Bankanstalten  und  beteiligten  Bankfirmen  50  —

3  Sonstige  Kranken-Anstalten.

Z  1  Beitrag  zur  chirurgischen  Klinik  in  Erlanyneng  400—
i  2BettragzurophtalmologtschenAbteilungdesselben..  400—
3  Beitrag  zur  Maximilians-Heilanstalt  für  Augenkranke  in  Nirnbers  300—
i  4BertragzurAugenhetlanstaltmBayreuth..  500——
«  5  Beitrag  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  Erlangen  400—
4  Beitrag  an  die  Diakonissen-Anstalt  in  Neuendettelsau  300—
5  Beitrag  zur  Blödenanstalt  in  Himmelkrno  .  1  400—

6  Beitrag  zum  Kretinen-Hilfsverein  für  Oberfranken
i  mBurgkundstadt..  800  —

7  a)  Beitrag  zur  ohltãtigteits.  und  Pflegeanstalt  in
1  Gremsdorf  1  600—

«-  b)  Beitrag  für  die  St.  Joseph=  Versorgungsanstalt
6  in  Ursberg  300  —
8  Beitrag  für  das  Liebfr  auenhaus  in  Herzogenaurach  250  —
9  a)  Beitrag  zur  Blindenanstalt  in  Nürnberg  1  000—
b)  Beitrag  zum  Blindenhilfsverein  für  Oberfranken  900  —

T  I0)  Beitrag  dem  lebtgenannten  Verein  zu  seinem  künf—
tigen  Anstaltsbau.  ..  ...  ....  3000·-—
        <pb n="388" />
        370

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4  J□
VI  10  Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Blödsinnigen  in
Anstalten  8  000  —
11  a)  Auf  unterstützung  von  Rettungsanstalten  in  Oberfranken
  4000—
b)  Beiträge  zur  Unterbringung  armer  verlassener
#  Kinder  in  Rettungsanstalten  .  8000——
c)  Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  200  —
#  d)  Zuschuß  an  die  Rettungsanstalt  Martinsberg  zum
«  Gehalte  eines  Hilfslehrers  800·—
e)  Zuschuß  an  die  Rettungsanstalt  Sessoldebof  zun
Gehalte  eines  Lehrers.  .  740
12  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  urterhelte  von  #
Irren  in  Heil=  und  Pflegeanstalten  .  15  000—
13  Unterstützung  von  aus  Strafanstalten  und  Arbeits.
häusern  Entlassenen  500  —
14  Zur  Gewährung  von  Freibädern  und  unterstützungen
an  bedürftige  Kurgäste:
a)  in  Alexandersbad.  300—
b)  im  Bade  Steben  700  —
l
15  Zuschuß  an  die  Sistriktsgemeinden  zur  unterstützung
1  der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach
I  Art.  5  Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  bezw.
nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1102  ...  35  156.25
16  Zuschuß  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern
zum  Unterhalte  der  beiden  Kolonien  Simonshof  und
Herzogsägmühle  4  500—
17  Zuschuß  an  die  ginderheilanstalt  Bad  eissingen  200  —
18  Zuschuß  an  den  bayer.  Frauenverein  vom  roten  Kreuz  6
zum  Unterhalte  von  Land-Krankenpflegerinnen  2  500|—
19  Zuschuß  andieorthopädische  Anstalt  des  bayer.  rauen.
vereins  vom  roten  Kreuz  in  München  .  .  200-—
20  Zuschuß  an  die  freiwilligen  Sanitätskolonnen  500—
21  Zuschuß  an  den  Verein  für  Volksheilstätten  in  Ober—
franken  1  500—
22  Betriebskostenzuschusß  an  den  Verein  zur  Gründung
eines  Sanatoriums  für  Lungenkranke  aus  dem  Mittel-*2.
  stande  in  Bayern  200  —
23  Zuschuß  an  den  Kreisverband  oberfränkischer  Wander-*-?
  unterstützungsstationen  1  500  —
24  Zuschuß  an  den  Kreisverband  fur  Zugendjursorge
in  Oberfranken  1  500—
Summe  Kar#.  VI  405  74  5
        <pb n="389" />
        Nr.  29.  371

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
.  «  J
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  50  000  —
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiffund
  Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  92  des  Wassergesetzes
vom  23.  März  1907.  20  000—
3  Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Gemeinden
oder  Ortschaften  des  Kreises  zur  Förderung  im  Wegbau  20  000—
4  Zuschuß  zur  Pensionskasse  der  Distriktsstraßenwärter  200—
Summe  Kap.  VII  90  200—
VIII  übrige  Kreis-Anusgaben.
1  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuer—
wehren  5500—
2  Beiträge  gemäß  8  32  des  Bauunfall-  Versicherungsgesetzes
  7000|—
3  Zum  Zwecke  des  oberfränkischen  Verbandes  der  Raiffeisen'schen
  Darlehenskassenvereine  150—
4  Zuschuß  an  den  Nordbayerischen  Verkehr=  Verein  .
in  Nürnberg  100—
Summe  K  vnE  12  750—
IX  Allgemeiner  Reservefonds  und,  soweit  nicht  auderweitig  etforderlich,
zur  außerordentlichen  Schuldentilgung  ...  1734406

 

Summe  der  Krec-Ausgaben  3  836  92694

II.  Abschnitt.

Kreis-  Einnahmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen  .........  —  —
Summe  8  1  —  —
2  Gewerblich-technische  Schulen.
a)  Für  die  Kreisoberrealschule  Bayreuth,  .......  16  733—
b)  Für  die  Realschule  Kulmbach  .......  122974
Summe  §  2  1796274
3  Volksschulen.
1  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewillgungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  .  1863577
2Nachsiifall  zahlbare  Bauausgaben  ....  .....i  980

64
        <pb n="390" />
        372

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit  Vortrag  Betrag
——..
J  3Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  «  12501737
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  114200|—
4  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  giff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnern.  233  603|02
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
«  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volks-  .
E  schulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen  «
Dienstalters-  und.  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreis-Ausgaben  —  159  475|75
·  6ZuschußnachArt16AbsLthf4desSchulbedarfgesetzes..  285000-—
7Dienstalters-ZulagenfürdasLehrpersonalandenBolksschulender
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  —  Kap.  III  §  1  Tit.  3
der  Kreis-Ausgaben  945  000—
8Bur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
1  ond  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden
in  .  .....-...  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreis-Pensions-Anstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen  95  240—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  .  4263395
(,)zurUnterstUtzungder  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  5  300—
10  Unterstützungs-Beiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  im  allgemeinen.  122  000—
b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
#  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  6  100/—
6  I)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000—
1!  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—
.  12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  wahrend
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  700—
Summe  z  ;  2  156  63066
3  Summe  Kap.  I  A2  174  593|40
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2572—
Zum  Gehalte  des  Kreiswanderlehrers  für  Fischereiwesen.  1  500—
Summe  B  4072|—
Summe  Kap.  1I  2  178  665|40
        <pb n="391" />
        Nr.  29.  373
Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
—  2W
I  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.
Schulgeldanfall  der  Realschulen  Bamberg,  Hof  und  Wunsiedel.  23  800  —
Summe  Kap.  I.  23  800  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsguellen.

1!  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-  Kreishilfsfonds  zur  i
Unterstützung  in  außerordentlichen  Unglücks=  und  Notfällen,  6
dann  für  arme  Gemeinden  zur  Ermöglichung  der  Unterbringung
und  Verpflegung  ihrer  Geisteskrauten  in  den  n  oberfränkischen  veilund
  Pflegeanstalten  6  000—

2  Ubrige  Einnahmen  330—

Eummer  Kap#  I  6  330—
IV  Kreisumlage  zu  42  Prozent
der  Steuerprinzipalsumme  von  3653  262  K  40  —J  nach  Abzug
von  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  1  503  682/|81
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  124  448|73
Summe  der  Kreis-  Einahmen  3836  926/94

 

 

 

64
        <pb n="392" />
        374

Abschied  für  den  Landrat  von  Mittelfranken  über  seine  Verhandlungen  für  das  Jahr  1911.

Im  Namen  Seiner  Mapjestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Höniglicher  Prin  Von  Bayern,
Begent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Mittelfranken  in  seinen  Sitzungen
vom  7.  bis  19.  November  1910  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten  lassen  und
erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

I.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1909.

Die  gemäß  Art.  15  Buchstabe  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852
dem  Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1909
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1911.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Mittelfranken  beträgt  für  das
Jahr  1911:  8030  417  K&amp;amp;,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  80  304  —X  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1911.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.
Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  Zu  Neubauten  von  Realschulen  im  Kreise  Mittelfranken,  die  vom  Landrat  als
notwendig  erkannt  und  deren  Pläne  vom  Landrat  genehmigt  wurden,  werden  aus  Kreismitteln
  Zuschüsse  von  40%  der  wirklichen  Baukosten  auf  Grund  der  vom  Landrat  aner-
        <pb n="393" />
        Nr.  29.  375

kannten  Abrechnung  geleistet.  Zu  den  wirklichen  Baukosten  gehört  nicht:  der  Aufwand  für
Grunderwerb,  für  Herstellung  der  Straßen  und  des  Trottoirs,  des  Kanalanschlusses,  der
Zuleitung  von  Wasser,  Gas  und  Elektrizität  und  der  sonstige  Aufwand,  der  sich  nicht  auf
das  Baugrundstück  bezieht.  Vorbehalten  bleibt  die  Beschlußfassung,  in  welcher  Weise  und
in  welcher  Zeit  der  Anteil  des  Kreises  jeweils  aufgebracht  wird.  Diesem  Beschlusse  erteilen
Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

2.  Der  Landrat  hat  den  ständigen  Landratsausschuß  in  der  Angelegenheit  der  Errichtung
einer  dritten  Kreisrealschule  in  Nürnberg  ermächtigt,

1.  die  Baupläne  festzusetzen,

2.  für  die  Ausführung  einen  Betrag  bis  zu  750  000  K  zu  bewilligen,

3.  die  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer  Anleihe  im  erforderlichen  Betrage,  demnach
abzüglich  des  Bauzuschusses  der  Stadt  Nürnberg  zu  300  000  —X  bei  den  gesetzgebenden
  Faktoren  zu  erwirken,  wobei  die  Tilgung  der  Anleihe  im  Jahre  1940
beendet  sein  soll,

4.  die  Anleihe  aufzunehmen  und

5.  den  Bau  zu  errichten.

Wir  genehmigen  diesen  Beschluß  mit  dem  Abmaße,  daß  die  Zuständigkeit  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  von  Mittelfranken  als  Verwaltungs=  und  Vollzugsorgan  der  Kreisgemeinde
  hinsichtlich  der  Genehmigung  der  Baupläne,  der  Aufnahme  des  Anlehens  und  zur
Errichtung  des  Baues  unberührt  bleibt.

3.  Die  auf  die  Herstellung  eines  landwirtschaftlichen  Nebengebäudes  und  sonstige
Ergänzungen  beim  Neubau  der  Kreislandwirtschaftsschule  Lichtenhof  bezüglichen  Landratsbeschlüsse
  werden  genehmigt.

4.  Gerne  genehmigen  Wir  die  freiwillige  Mehrleistung  von  10  000  &amp;amp;  zur  Erhöhung
der  Unterstützungen  für  die  Lehrerswitwen.

5.  Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  27.  Dezember  1910  geschehen  ist;
ferner  bestimmen  Wir,  daß  von  den  Verwaltungsbeamten  an  den  Kreisirrenanstalten  die
Verwalter  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  VIII,  2,  die  Kassiere  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  IX,  die  Rechnungsführer  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  1,  die  Sekretäre
den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  2,  die  Verwaltungsassistenten  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  XII  und  die  Kanzleiassistenten  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  XIII  im  Range
gleichgestellt  werden.

6.  Die  Beschlüsse  des  Landrats  über  die  Aufbringung  der  Kosten  für  die  Instandhaltungsarbeiten
  an  der  Pegnitz,  die  von  der  Stadt  Nürnberg  im  Jahre  1910  als  vor-
        <pb n="394" />
        376

dringlich  ausgeführt  worden  sind,  sowie  über  die  Bereitstellung  von  Mitteln  zur  Instandhaltung
von  Privatflüssen  mit  erheblicher  Hochwassergefahr  im  Jahre  1911  genehmigen  Wir  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Frage  der  Gewährung  von  Staatszuschüssen,  die  hierzu  erbeten
werden,  von  Unserem  Staatsministerium  des  Innern  bei  Prüfung  des  Gesamtunternehmens
nach  den  staatsbudgetmäßigen  Mitteln  gesondert  gewürdigt  werden  wird.

Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für
die  ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  3.  Mai  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.
        <pb n="395" />
        Nr.  29.  377

Abersicht
der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  RegierungsbGezirkes
  Mittelfranken  für  das  Jahr  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—  2
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
I  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  ..  500—
II  Bedarf  des  Landrats.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  7500—
2  Tagegelder  und  Reiserosten  der  *.  Nitglieder  des  Landratsausschusse
  v  .  1  200—
3  Regiekosten...  2500—
—  De#  II  11  200—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  ..  34  008852
b)  aus  der  Kreisschuldotation  wie  seither  18  498|07
c)  Anschlag  der  ararialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
  333  4  08  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  714  09901
3  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
.  Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen  865  000—
«  4  Bur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902
a)  im  allgemeine  27000—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Übungen  einberufenen  Lehr.
personass  5000—
5  a)  Besondere  Remunerationen  und  unterstützungen  für  das  aktive
4  Lehrpersonal  7000—
b)  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstexspektanten  während  der  l
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  aus  Zentralfonds  300—
        <pb n="396" />
        378

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

destoesedter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4
III  6  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
à)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  .  608  53907
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  13  651|64
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
1  Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus  Staatsund
  Kreisfonds  ..  2921622
d)  Weitere  Beiträge  an  bie  Schulkassen  dieser  Gemeinden  .  3100—
o)SonstigeZuschüsseanechulkassen
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
bb)  aus  Kreisfonds:
Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Schulkassen
aus  Anlaß  der  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom
Schuldienste  1  500—
cc)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  55  000  —
#d)  Ständiger  Beitrag  zur  älteren  Schulfondskasfe  in
Ansbach  .  3430—
7  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Volksschulen  und  zu  Schulhausneubauten:

a)  Realexigenzbeiträge  für  Volksschuueen  172—
5bo)  Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Schulhäusen  58  000—
)  Beiträge  zur  Ausführung  von  Neubauten  ..
8Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  220
9  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der  T
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für
Formularpapiere  ...  ......  18  000  —
b)  Für  die  Kreisschulinspektoren
aa)  Gehalte  17  600  —
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  ..  36001—
c)  Pension  des  K.  Kreisschulrates,  #esschilinertor  Friebrich
Methsieder  5  340  —
l
10Pensionen  und  Alimentationen:

 

a)  —  —  —  —
I)  zur  unterstützung  d  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
        <pb n="397" />
        Nr.  29.  379
gesetzter
Kap.  I8Tit.  Vortrag  etrag
A□#
III.  1  10  aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen
a)  aus  Zentralfonds  135  834  —
6)  aus  Kreisfonds  95  000—
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
6  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  50  520—
6  cc)  Zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für
das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersonal
a)  aus  Zentralfonds  7200—
8)  aus  Kreissonds--  4000—
44)  Pensionszuschüsse  an  das  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  ·
1896  bis  31.  Dezember  1903  pensionierte  Lehrpersonal  3.336—
I)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeinen  130  000—
6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Reliktenunterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersona  6200—
y)  für  dürftige,  dem  ntershungsaltr  entwachene
Lehrerwaisen  2000—
bb)  aus  Kreisfonds:
#  (1)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterl
  bliebenen  der  Volksschullehrer  des  Kreises  50  000
i  e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  und  an  die
Reliktenkasse  des  katholischen  Lehrervereins  1  100
f)  Sustentationen  und  Alimentationen  für  vormalige  Volks-6
  schullehrer,  deren  Familien  und  Relikten  in  Fällen,  welche
s  in  den  vorstehenden  Positionen  nicht  berücksichtigt  sind  2000—
.  11  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstzöglinge  und  Schulpraktikanten
a)  an  dürftige  Schuldienstzöglinge  und  Schulpraktikanten  .  7500—
b)  auf  Reiseentschädigung  für  die  fortbildungspflichtigen  Kandi-  I
daten  des  Volksschuldienstes  1  500

 

 

 

C)  zur  Gewährung  von  Stipendien  an  dürftige  Schulpräparandinnen
  und  Schülerinnen  höherer  Bildungsanstalten

 

 

1  600
65
        <pb n="398" />
        380

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
42
III  12Ubrige  Ausgaben:
*  à)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fort-1
  bildung  der  Volksschullehrer,  zur  Ergänzung  der  Bibliothek
*  der  Kreisschulinspektoren  und  zu  Nachschaffungen  für  die
Lehrmittelsammlungen  3  100—
*2½  b)  für  die  Volksschullehrer-F  Fortbildungskurse  (Konferenzbezirke)  15  000—
c)  Remunerationen  für  Volksschullehrer,  welche  Zeichenunterricht
#  erteilen  ..  3300—
d)  zur  Neueinführung  des  Turmunterrichts  in  Landgemeinden
und  Gewährung  von  Remunerationen  an  Turnlehter  800—
c)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Gemeinden  behufs  Bes
  schaffung  warmer  Mittagskost  für  auswärtige  Schulkinder  1  200—
f)  zur  Gewährung  von  Remunerationen  an  Lehrer  zur  Ausbildung
  im  Knabenhandfertigkeitsunterricht  600—
8)  Stellvertretungskosten  bei  der  Beteiligung  von  Lehrern  an
l  den  Fortbildungskursen  des  Gewerbelehrerinstituts  in  München  700—
13  Reservefonds  für  die  Volksschulen  1  515.—
Summe  —  1  301227953
Progymnasien  und  Lateinschulen.
1  Zuschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  4  061|40
b)  aus  der  Kreisschuldotation  822865
c)  aus  allgemeinen  Kreisfonds  und  zwar  Personalbedarf  nach
Art.  188  des  Beamtengesetzes:
1.  für  das  Progymnasium  in  Dinkelsbühl.  24  161/79
2.  „  „  „  Hersbruck  26  705/67
3.  „  „  „  „Neustadt  a.  A.  ..  22  53433
4.  „  „  „  „  Rothenburg  o.  T.  29  592/17
5.  „  „  «  „  Schwabach  36241|19
6.  „  „  „  „  lUffenheim.  21  06283
7.  „  „  „  „  Weißenburg  i.  B.  25  58350
8.  „  „  „  „  Windsbach  18  268|—
1  9.  Windsheim  23  783/—
|  10.  für  die  Lateinschule  in  Fruchwanger.  6  42025
2  Prüfungs=  und  Visitationskosten  .  600——
—.  —  —  247  242  78
3  Taubstummen-Anstalten.
1  Kreistaubstummen-Anstalt  in  Nürnberg
z  à)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  57135—
b)  Verzinsung  und  Tilgung  des  zur  Deckung  der  Kosten  für
Erbauung  der  Kreistaubstummenanstalt  von  der  Versicherungsanstalt
  für  Mittelfranken  aufsgenommenen  Anlehens  von
625  000  fl.  29  800  —
2  HAUnterstützung  für  Zölinge  in  Taubsiummenarstaiten  und  Taub-  «
stummenschulen..  .  .  .  14  000  —
        <pb n="399" />
        Nr.  29.  381
g  Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
A
III  33Remunerationen  für  Erteilung  des  Unterrichts  an  Taubstumme  ..  200|—
4Für  ohrenärztliche  Untersuchung  der  Boglinge  mittelfraäntischer  Taubstummenanstalten
  750—
—.  z  101  885—
4  Blindeninstitute.
s  1JährltcherBemebgzuschußzukBlmden  Erziehungs-,  Unterrichts.,
6  Beschäftigungs=  und  Versorgungsanstalt  in  Nürnberg  .  ..  7500—
«  2FretplatzefürZöglmgemderselben  720-.
Summe  §  8  220—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1.|(Beitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  von  der  Zentralanstalt  für  Erziehung
  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  für  den  Neubau
dieser  Zentralanstalt  aufzunehmenden  Anlehens  von  1  600  000.4  4  606—
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung!  und
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  1  800—
3  Dem  Verein  für  Krüppelfürsorge  in  Nürnberg
a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  1  500—
b)  I.  Rate  von  3000  .+  Kreisfondszuschuß  zur  crbaumg  einer
Krankenbaracke  .  1  500—
Suni#e  —  5  9  406—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
1/Höhere  höchiersihule  (Theresieninstitut)  in  Ansbach.  2500  —
2  Höbere  weibliche  Bildungsanstalt  in  Erlangen  3000.—
3  Höhere  Töchterschule  in  Rothenburg  o.  T.  700—
4  Städtische  höhere  Mädchenschule  in  Fürth  3  000—
5  Beiträge  an  Gemeinden  zum  Zwecke  des  unterrichts  in  weiblichen
Handarbeiten  und  zur  Ausbildung  von  Arbeitslehrerinnen  10  500—
6  Beiträge  an  gut  organisierte  und  genügend  besuchte  Frauenarbeitsschulen  1  200—
7KFürdiemit  der  Nürnberger  Frauenarbeitsschule  verbundene  Kochschule  100—
Summe  §8  6  21  000—
l
7  Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungsansaalten.
i  Der  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach.  1  000—
Sumne  z  ;  1  000—
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und
Gymnasien  .  .  ....  —  —
SEumme  z  z  —  —
9  Übrige  Ausgaben.
1.|Für  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  2000—
2  Fur  den  historischen  Verein  von  Mittelfranken  700.—
3  Beiträge  zu  den  Kreisbibliotheken  Z  300—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

65“
        <pb n="400" />
        382

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—  2
III.  9  4GBeiträge  an  sonstige  Institute,  Vereine,  Sammlungen  und  zwar:
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnbeerrgg.  2500  —
b)  an  den  Verein  für  die  Geschichte  der  Stadt  Nürnberg  600  —
)  an  die  Naturhistorische  Gesellschaft  in  Nürnberg  400  —
d)  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  in  Ansbach  200—
Te)  an  die  physikalisch-medizinische  Sozietät  in  Erlangen.  300  —
f)  zur  Drucklegung  von  Ortsgeschichten  100|—
8)  Beitrag  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  .  1000——
h)  für  das  Deutsche  Museum  in  München  1  000—
5  8Für  Förderung  von  Einrichtungen  und  von  Vereinen  für  Volkserziehung
  und  Volksbildung  ........  4500—
SZuschüssefurZweckeder  Jugendfürsorge  3  000—
7  „Zur  Erwerbung  der  Römerkastellgrundstücke  bei  Weißenburg  l.  B.  2000—
Summe  §  ’  18  600—
10  Gewerblicher  Unterricht.
11Kreisoberrealschule  in  Nürnberg:
a)  Personal=  und  Sachenbedarf  211  81483
b)  Verzinsung  und  Tilgung  des  zum  Zwecke  der  Errichtung  der
Kreisrealschule  II  in  Nürnberg  —  nunmehr  Kreisoberrealschule
  —  aufgenommenen  Kreisanlehens  zu  600  000  .M  36  530—
2  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschule  I  in  Nürnberg:
Personal=  und  Sachenbedarf  162  435/23
b)  Ubrige  Realschulen:
Personalbedarf  nach  dem  Art.  188  des  Beamtengesetes  für
I1.  Realschule  in  Ansbachh  44  029—
2.  »  „  Dinkelsbühl  33  65516
3.  »  „  Eichstätt  32  003—
4.  „  „  Erlangen  47  75001
5.  6„  „  Fürth  .  8393040
6.  »  „  Gunzenhausen  30  650  32
7.  R„  „  Rothenburg  o.  T.  29  992|67
8.  „  Weißenburg  i.  B.  35  878|45
3  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Oblig.  Fortbildungsschule  in  Ansbach  1  800/—
b)  „  »  „  Dinkelsbühl  750/—
c)  „  »  „Eichstätt  1  650—
d)  „  »  „  Erlangen  2  400  —
e)  „Fürth  13  000—
(1)  Technikum  in  Fürth  .  400—
8)  Obligatorische  Knabenfortbildungsschule  in  Nürnberg.  ..  51000-—
h)  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Nürnberg  (einschließlich
136.4  80  J  Zuschuß  aus  Staatsfonds  nach  *  1.  82  2
Tit.  2  der  Einnahmen)  4447
        <pb n="401" />
        Nr.  29.  383
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4—
III.  10083  i)  Oblig.  Fortbildungsschule  in  Rothenburg  o/T.  700  .—
k)  1½  1½  #  Schwabach  —m–  2  000—
1)  Gewerbl.  2  „  Weißenburg  B.  .  ·  1  200—
m)  Für  andere  gewerbliche  Fortbildungsschulen  in  nicht  zu  den
unmittelbaren  Städten  gehörigen  Gemeinden  des  Kreises  7000.—
4  Besondere  Fachschulen:
a)  Baugewerkschule  in  Nürnberg  50  000—
b)  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Giietratecht  an  der  mealschule
  in  Ansbach  ..  16802-—
c)Handwerkerfachfchulefllr  Holzindustrie  in  Fürth  1  200—
d)  Beitrag  an  den  kaufmännischen  Verein  Merkur  in  Nürnberg
zur  Abhaltung  von  Unterrichtskursen  1  000—
CC)  An  sonstige  kaufmämissche  Bereine  zur  Athaliung  von  Unterrichtskursen
  .  120()—
Summe  F  905  21807
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1Kreislandwirtschafts--,  dann  Acker-  und  Wiesenbauschulen:
a)  Kreislandwirtschaftsschule  Lichtenhof
1.  Personal=  und  Sachenbedarf  42  428|23
2.  Verzinsung  der  Neubauschuld  10  020  —
b)  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf:
1.  Kreisfondszuschuß  für  die  Schule  und  das  Kreisgut  5962—
2.  XVII.  Rate  zur  Resundierung  der  dem  Kreisgetreidemagazinsfond
  entnommenen  140  000  4  zum  Ankaufe  des
staatsärarialischen  und  zivillistischen  Besitzes  in  Triesdorf  7000—
2  Für  die  landwirtschaftliche  Kreisversuchsstation  in  Triesdorf  4110—
3  Zuschüsse  an  die  K.  landwirtschaftlichen  Winterschulen  in  Altdorf,
*3  Eichstätt,  Fürth,  Hersbruck,  Neustadt  a/  A.  und  Weißenurg
  i
a)  zum  Gesamtaufwand  je  1400  .  9  800,  —
b)  zur  Aufstellung  ständiger  Assistenten  je  800.4  5600—
c)  für  Tagegelder  und  Reisekosten  der  ständigen  Asj  stenten  "Q„
500  #  3500  —
4  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen.  ...  ;)000—
5  andwirtschaftliche  Speziallehrkurse  und  zwar:
3  zur  Gewährung.  von  1  Stipendien“  für  den  Besuch  der  obst.
baulehrkurse  in  Triesdorf  500|—
c)  für  Abhaltung  von  Informationskursen  bart  genossenshaf
-  liche  Verbände  500.—
6  Zuschuß  für  die  Haushaltungsschule  in  Henfeufeld  37  300/—
7  uuschuß  für  die  gärtnerische  Fachschule  in  Nürnberg  500.—
8  Zuschuß  zur  Abhaltung  von  Wanderkochkursen  ....  1  000—
Summe  §  11  99220s23
        <pb n="402" />
        384

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
A1
III  12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.  6
1|Tagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  .  1000I—
2  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Real-  #
und  Landwirtschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann  für  Studien-  -
«  lehrer  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  deren  Relikten  26  763.58
3  Für  Lehrattribute  —  —
4  Stipendien  für  Studierende,  Schüler,  Schulerinnen  und  Eleven  aus
Mittelfranken:  .
H  a)  an  technischen  Schulen  im  allgemeinen  2500  —
b)  am  Technikum  in  Nürnberg  900  —
c)  am  Realgymnasium  daselbst  500—
d)  an  der  Baugewerkschule  daselbst.  1  000—
e)  an  der  Kreislandwirtschaftsschule  Lichtenhof.  1  800—
«  f)  an  der  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf.  3  600—
g)  an  den  landwirtschaftlichen  Winterschulen  5000—
.)  an  der  K.  Hufbeschlagschule  in  Nürnberg  1  200—
s  t)anderKretsgefltlgelzuchtanstaltmErlangen  600—
k)  an  der  Haushaltungsschule  in  Henfenfeld  .  500—
1)  an  einer  von  einem  Frauenorden  geleiteten  Haushalungsschule
  für  katholische  Landmädchen  100  —
m)  an  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in
Weihenstephan  und  der  K.  Tierärztlichen  Hochschule  in  München  500—
Mn)  an  der  Molkereischule  in  Weihenstephan.  400
o)  an  der  K.  Brennereischule  daselbst.  250—
p)  an  der  Wein-,  Obst=  und  Gartenbauschule  in  beitehschheinsowie
  zum  Besuche  der  Obstbaumlehrkurse  daselbst  200—
d)  an  der  Fischereischule  in  Starnberg  250—
r)  an  der  Lehr-  und  Verschsanstali  für  w%-termbbie,  2
druck  und  Gravüre  in  München  300—
Summe  12  47  363|58
Summe  Kap.  IIII4  471  435/|19
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Beitrag  an  die  Handelskammer  .  3000--Beitrag
  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  .  1  500—
5  Beiträge  für  sonstige  Zwecke:
a)  für  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  12  000—
b)  Bedarf  der  Handwerkskammer  19  600—
I)  zur  Unterstützung  von  Gemeinden  bei  Einrichnins  und  Betrieb
von  Arbeitsämtern  ......  ..  1000——
        <pb n="403" />
        Nr.  29.  385

 

 

 

 

 

·  Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
—..—
I7yv2  Auf  Kultur.
11|ur  Förderung  der  Landwirtschaft  überhaupt:
a)  dem  landwirtschaftlichen  Kreisausschusse  von  Mittelfranken  3  000
b)  demselben  für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht  900—
2  Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  Ein  Viertel  des  Gesamtaufwandes  für  den  verstaatlichten
kulturtechnischen  Dienst  zu  44000.4.  11  000  —
b)  Für  Kulturvorarbeiter  .......  13000-—
ZFürsonsttgeZwecke
a)zurFörderungderPferdezucht.  ...  5000—

b)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  und  zwar:
an  die  Distrikte,  insbesondere  auch  zur  Unterstützung
ärmerer  Gemeinden  im  Benehmen  mit  den  landwirtschaftlichen
  Bezirksausschüssen  12  000  —
2.  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  zur  Veranstaltung
  von  Rinderschauen  nach  Maßgabe  der

neuen  Grundbestimmungen  3  000.—
3.  an  denselben  weiteren  Beitrag  zur  Unterstützung  der
beiden  mittelfränkischen  Zuchtverböden  10  0O000—
JC)  an  denselben  für  Förderung  der  Schweinezucht.  ....  3000—
d)  zur  Habung  der  Kaninchenzuchtt  ....  100——
o)füreflügelzucht
1.  Kreisgeflügelzuchtanstalt  in  Erlangen  8  875—
2.  Erbauung  eines  Wohnhauses  in  der  Kreisgeflügelzuchtanstalt
  zu  Erlangen  11  000—
3.  dem  Kreiswanderlehrer  für  Geflügelzucht  Tagegelder
und  Reisekosten  1  000—
4.  zur  Förderung  der  Geflügelzucht  dem  Mittlfrareich
Kreisgeflügelzüchterverbande  300—
)  für  Förderung  der  Fischzucht  und  zwar:
1.  Beitrag  an  den  Kreisfischereiverien  1  200—

2.  dem  Kreisfischereisachverständigen:
a)  Gehalt  (3000  4,  hievon  2000  .4  Staatszu- 



schuß)  1  000—
b  Tagegelder  und  Reisekosten  ......  1  500—
0)  Regiekosten  100—
3.  Prämien  zum  Schutze  der  Fischzucht  für  eileguns
von  Fischotten  .  100—
4.  Zuschuß  an  den  Fischereiverein  Altmühl  300—
g)  für  Förderung  der  Bienenzucht  dem  Mittelfränkischen  Kreisbienenzüchterverbande
  1  000—

 

 

 

 

h)  an  den  landwirtschaftlichen  Kieisansschß  zur  iroerng  des
Getreide-  und  Fruchtbaues  1  2  von
        <pb n="404" />
        386

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4
IVy  2  3  i)  für  Förderung  der  Obstbaumzucht
1.  dem  Kreisverbande  mittelfränkischer  Obstbauvereine  1200
2.  Zuschüsse  zur  Haltung  von  Bezirks-,  Distrikts-  oder
Verbands-Obstbaumwärten  4000—
3.  dem  1.  Kreisobstbaulebrer  Tagegelder  und  Reisekosten  900  —
1  4.  dem  2.  Kreisobsthaulehrer
#  a)  Gehalt  2  400
b)  Tagegelder  und  Reisekosten  1  600—
1  )  Regiekosten  100  —
1  k)  für  Denstleistungen  des  anderlehrers  für  Weinbau  in
i  Franken  400
1)  dem  landwirtschaftlichen  Kreisausschusse  von  Mittelfranken
3  Beitrag  zur  Gewährung  von  Prämien  an  minderbemittelte
Gemeinden,  Genossenschaften  und  Private
"  a)  bei  Anschaffung  von  landwirtschaftlichen  Maschinen!  und
1  Geräten  3  000
8)  bei  Anschaffung  von  Hopfentrockenapparaten.  2  000
m)  zur  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  4  000
n)  Beitrag  zur  Instandhaltung  der  Altmühl  (4.  Rate)  25  000
o)  dem  Unterverbande  für  genossenschaftliche  Viehverwertung  in
Franken  1  000
p)  Beitrag  an  die  staatlich  autorisierte  Kommission  für  Vogelschu  500.
Summe  Kap.  IV  172  575
V  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  praktische  Arzte  in  armen  Gegenden  6  300
2  Zur  Unterstützung  an  die  zu  W  sederholungskursen  einzuberufenden
  Hebammen  1  500
3  Zuschüsse  für  19  Distriktstierärzte  zu  je  250  4  und
außerdem  an  die  Tierärzte  zu  Bechbofen,  Dinkelsbühl,
Herrieden  und  Schnaittach  5  650
4  Zur  Gewährung  von  Zuschußleistun  gen  zur  usbiiduns
von  Desinfektoren  .  .  500
Summe  —  ’  13  950—
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  Maximilianshilfsmagazin  .  —  —
2  Mittelfränkische  Heil=  und  Pflegeanstalten.
1Mittelfränkische  dein  und  Pflegeanstalt  Ansbach:
für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  175  000.—
2  Miittelfränkische  Keil  und  Pflegeanstalt  Erlangen:
für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  298  000—
        <pb n="405" />
        Nr.  29.  387
*  Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
l  4
VI  2  3  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden:
**-4  a)  Kreisanlehen  zur  Deckung  der  Kosten  für  Errichtung  der
Heil=  und  Pflegeanstalt  Gebach  und  für  den  Neubau  des
Küchen=  und  Werkstätten-Gebäudes  bei  der  Heil-  und  Pflege-*
  anstalt  Erlangen  vom  Jahre  1901  und  19002  282  057850
E  ferner  von  der  Versicherungsanstalt  für  Mitelfranken  für
6  g  Neubauten  der  Heil-  und  Pflegeanstalt  Ansbach  in  den
*2  Jahren  1905  und  1906  ausgenommenes  32%%  iges  Anlehen
I  zu200000.«..  11000-—
,  dann  für  Verzinsung  und  NRückerstattung  des  dem  Unter-  1
I  stützungsfond  für  das  Pflege-  und  Dienstpersonal  bei  den
beiden  mittelfränkischen  Heil-  und  Pflegeanstalten  zur  Erbauung
eines  zweiten  Arztewohnhauses  bei  der  Heil=  und  Pflegeanstalt
Ansbach  entnommenen  Betrages  3  000.—
b)  Konvertiertes  Kreisanlehen  vom  Jahre  1878  und  Schuld  für
1  die  Erweiterung  der  Heil-  und  Pflegeanstalt  Erlanggen  121  87692
I)  Schuld  für  Erbauung  cines  Arstewohnhauses  in  der  Deil-  und
Pflegeanstalt  Erlangen  2  813/47
#  4  Unterstützungen  und  Freiplätze:  s
I»  a)  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Irren
in  den  Heil=  und  Pflegeanstalten  Ansbach  und  Erlangen  8  000.—
b)  zur  Gewährung  von  Freiplätzen  an  mittelfränkische  minder-7
  bemittelte  Geisteskranke  in  denselbeen  18  000  —
3  1  An  Krankenanstalten  und  sonstige  Vera  nstaltungen  zur
I·  Krankenpflege  ......  .  12  630—
2  Für  freiwillige  Sanitätskolonnen  ..  2  000.—
4  Beitrag  für  die  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau  800  —
5  Zuschüsse  an  Säuglingsfürsorgestellen  zur  Gewährung  1
von  Beiträgen  an  stillende  Mütter,  sowie  an  die  Zentrale
für  Säuglingsfürsorge  ..........  2  050  —
6  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Unterstützungen  zum  Zwecke  der  Unterbringung  von
Blöden  und  Epileptischen  in  geeigneten  Anstalten.  6  000.—
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.  ji
1ZurUnterstützungvonRettungghauserndesRegierungöbezirks.  7300  —
2  Beitrag  zur  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  8  575—
3  Beitrag  an  die  Erziehungsanstalt  für  arme  Mädchen  in  Nürnberg  500  —
9  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
6  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  19002  45  633  75
10  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die
Unterbringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren-#
  und  Blöden-Anstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
#  10.  Mai  19002  4  800  —
11  Unterstützung  von  aus  Siraf  und  Volisei-  Ünstalten
c  Entlassenen  .  600  —
        <pb n="406" />
        388

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—.
VI  12  Zur  Gewährungvon  Unterstützungen  an  Gesellen-,  Herberg=
  und  Arbeiter-Vereine,  sowie  an  Vereine  ähnlicher
  Art  .  ..  1800«"—
13  Zuschuß  an  das  Stellenvermittlungs-  Bureau  des
Vereins  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München.  100  —
14  Unterstützungsbeitrag  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien
  in  Bayern  ....  1000——
15  Zuschuß  zur  Unterstützung  der  Natural-  Verpflegssttationen
  5  000  —
16  Zuschuß  an  den  Luthardt'  schen  unterstützungsverein  für  1
verschämte  Arme  jeder  Konfession  in  Nürnberg  200  —
Summe  Kap.  VI  1  018  736  64
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen:  l
a)  Beiträge  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Distriktsstraßen  130  000  —
b)  Zur  Aufstellung  und  Honorierung  berufsmäßiger  und  vorzüglich
qualifizierter  Bautechniker,  eventuell  zur  außerordentlichen
Unterstützung  der  Distriktsgemeinden  im  Straßenbau  30  000—
*u“  —  —  —  –  —  –  –  –  –—  —  —  –  —  –  —  —
3  Beiträge  zu  den  Brückenbauten,  welche  den  Gemeinden
obliegen.  .........  5000—
4  Beiträge  für  Gemeindewege:
a)  für  Neubauten  15  000  —
b)  für  Wegunterhaltung  75  000  —
5  Zur  Instandhaltung  von  Privalflüffen  mit  erbeblicher
Hochwassergefahr  .  8550z:
Summe  Kap-  VIE  263.550
VIII  Übrige  Ausgaben.
1  a)  Zum  Ankaufe  von  Feuerlöschgerätschaften  für  neu
zu  gründende  und  bestehende  Feuerwehren,  fer  ner
zu  gleichem  Zwecke  für  arme  Gemeinden  von  2500
Einwohnern  und  darunter  5000—
b)  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Regiekosten  des  Kreisfeuerwehrausschusses
  von  Mittelfranken  600  —
2  Beiträge  gemäß  §  32  des  Bauun  fallversicherungsgesetzes  8  000  —
3  Beitrag  an  den  Nordbayerischen  Verkehrsverein  500  —
Summe  Kap.  VIII  14  100  —
IX  Allgemeiner  Reservefonds.
(einschl.  12  000  ∆  für  besondere  Not=  und  Unglücksfälle)  39  882  35
Summe  der  Kreis-Ausgaben)  6005  92918
        <pb n="407" />
        Nr.  29.  389
H  Festgesetzter
Kap.  8  Tit  Vortrag  Betrag

*e  "4  4
D
«  II.  Abschnitt.
XKrei  s—-  Einnahmen.
v!  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
«  A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  Fundationsbeiträge
  ..  406140
Aus  der  Kreisschuldotation  94008
E  Summe  §  l  12  461|48
2  Gewerblich-technische  Schulen.
1Für  die  Kreisoberrealschule  in  Nürnberg  37  446—
2  Für  die  Kreisrealschule  1  in  Nürnberg  bezw.  *  die  damit  verbundene
  gewerbliche  Fortbildungsschule  .  136580
ZFurdteRealschulchnsbach...  515—
4  Für  die  Realschule  in  Gunzenhausen  .....  10839
Summe  §  2  38  206,19
3  Volksschulen.
1Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundations-6
  beiträge  .  34  008  52
2  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  220  —
3wF  Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  91  134  81
1  b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schul-1
  lasten  überbürdeten  Gemeinden  77  800.—
4|  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif.  2  und  1
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden  1
mit  weniger  als  10  000  Einwohnen.  197  482  66
5Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und  1
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen  1
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  #
Schulbedarfgesetzes  608  539  07
6  Buschuß  nach  Art.  16  Abj.  2  Ziff.  4  zur  Durchfubrung  des  Schul-  -
bedarfgesetzes  vom  28.  Juli  19092.  210  000  —
.  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Voitsschuien  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  .  865  000.—
8B  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  1—
        <pb n="408" />
        390

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
9
l  9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispenstonsunstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  135  834  —
b)  Pensionszulage  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  50  520—
c)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-  6
einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  7200—
10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Velleschullerrer  1
a)  im  Allgemeinen  130  000  —
b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur  Ge-  .
währung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-  1
'  Unterstützungszuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-  I
emrtchtungennichtteilnehmendeLehrpersonal..  6  200—
c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  2
waisen  2  000  —
11  8|  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  .  1715—
H12ZurUnterstützungdürftigerSchuldtenstexspektanten  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  ..  300«
Summe  §  3  z4149a4  dõ
Summe  Kap.  IA24é68  621,  73
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen
überhaupt  .  2572i—
Summe  Kap  247119373
Il  Fundations=  und  Dotations-Beiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  ans  sonstigen  Einnahmequellen  —  —
IV  Kreisumlagen  zu  42  Prozent
der  Steuerprinzipalsumme  von  8.030  417  .4  38  7l  nach  Abzug
von  1%  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  3  339  04755
l
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  195  68790
Summe  der  Kreig-  Eimahmen  6  005  929  18
        <pb n="409" />
        Nr.  29.  391

Abschied  für  den  Landrat  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  über  seine  Verhandlungen  für  das
Jahr  1911.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Cuitpold,

um  Gones  Gnoden  Konigticher  prim  von  gayern
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  in
seinen  Sitzungen  vom  7.  bis  19.  November  1910  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag
erstatten  lassen  und  erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1909.

Die  gemäß  Art.  15  Buchstabe  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852
dem  Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das
Jahr  1909  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse
durch  das  Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1911.

Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Unterfranken  und  Aschaffenburg  beträgt
für  das  Jahr  1911:  4501  348  —4,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  45013  .&amp;amp;¾  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1911.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

1.  Gerne  genehmigen  Wir  die  Willigung  des  Landrats  zur  Aufbesserung  der  Aversalvergütungen
  für  die  Distriktsschulinspektoren  und  zur  Erhöhung  der  Unterstützungen  für  die
Witwen  des  Volksschullehrpersonals.
        <pb n="410" />
        392

2.  Dem  Beschluß  des  Landrats  wegen  beschleunigter  Durchführung  der  Flurbereinigung
überweisen  Wir  Unserem  Staatsministerium  des  Innern  zur  gesonderten  Behandlung.

3.  Wir  erklären  die  Vorschriften  des  Beamtengesetzes  auf  die  ständig  angestellten
Kulturvorarbeiter  für  entsprechend  anwendbar  und  bestimmen,  daß  das  Dienstverhältnis  dieser
Beamten  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  10  Jahren  unwiderruflich  wird.

4.  Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  27.  Dezember  1910  geschehen  ist;
ferner  bestimmen  Wir,  daß  von  den  Verwaltungsbeamten  an  den  Kreisirrenanstalten  die
Verwalter  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  VIII,  2,  die  Kassiere  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  IX,  die  Rechnungsführer  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  1,  die  Sekretäre
den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  2,  die  Verwaltungsassistenten  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  XII  und  die  Kanzleiassistenten  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  XIII  im  Range
gleichgestellt  werden.

Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  3  Mai  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Irr.  v.  Brettreith.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.
        <pb n="411" />
        Nr.  29.

Abersicht

393

5der  Kreis-Ausgaßen  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Anterfranken  und  Mlchaffen  burg  für  das  Jahr  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)  Unterstützungen  für  dürftige  Kandidaten  de  des  Volksschuldienstes

 

 

 

-  Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
232
—
i
I.  Abschnitt.  6
ureis  —  Ausgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  500.—
II  Bedarf  des  Landrats.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  5  400—
2  Diüäten  und  Reisetosten  der  Mitgliederd  des  Landratsausschusses
  .  .  ..  ...  .  800  —
3  Regiekosten  .  .  800:
Summe  Kap.  II  7000-—-lll
  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1  Ständige  Bezüge  des  Lehr-Personals:  I
-  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  25  803,13
b)  aus  der  Kreis-Schuldotatio  720—
I)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
351  .4  71  —  —  —
2  a)  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten
ohne  Statuten  798  000  —
b)  Widerrufliche  Gehaltszulagen  für  das  Hilfslehrpersonal  in
Gemeinden  ohne  Ortsstatuten  24  380  —
·  3DienstalterszulagenfürdasLehrperional  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen.  1  160  000.—
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
1  sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
#  #  Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
*  28.  Juli  1902:
*  à)  im  allgemeinen  13  000  —
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Üungen  einberufenen  Lehrpersonals
  2:  000—
6  5  a)  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonal  aus  Kreisfonds  3  000  —
i
l

während  der  Ableistung  ihrer  geseblichen  Millitärdienstpfticht
aus  Zentralfonds

500.—
        <pb n="412" />
        394

 

 

Kap.

 

Tit.

Vortrag

—  „SÔ  IecI  —

Festgesetzter
Betrag

 

—

 

III

 

 

—

10

 

Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den
Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14
Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  .

b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden

J)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds

d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden.

e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:

a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
8)  aus  Kreisfonds:
àa)  zur  Bestreitung  der  ordentlichen  (sächl.)  Schulbedürfnisse
bb)  zur  Förderung  der  Trennung  der  Mesnerdienste  von
den  Schuldiensten  .
y)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der
mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  .
k)FürFördetungdesweiblichen  Handarbeitsunterrichtes
Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten.

a)  Realexigenzbeiträge  ..  .  .

b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern.  .

c)  zu  Schulhausbauten  und  zwar  zur  uneersüzung  bürster
Gemeinden  für  diesen  Zweck  .

Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben
Prüfungs-  und  Aufsichtskosten:

a)  Aversen  der  Distrikts-Schul-Inspektoren  für  die  Vornahme
der  ordentlichen  Schulvisitationen  und  Kosten  für  Formularpapiere
  ...

b)  Diäten  für  außerordentliche  Schulvisitationen

c)  für  die  Kreis-Schul-  Inspektoren:

aa)  Gehalte.
bb)  Diäten  und  Reisekosten.
Pensionen  und  Alimentationen:
à)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:

aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensions-Anstalt  für  dienstunfähige
  Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralfonds.
8)  aus  Kreisfonds  .

1)1))Pemtougzulagennach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds

Ibc)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions- 



144  78529

 

600  —

80  000  —
4000  —

60  000  —
161  83

18  700  —
1  715—

12  100—
3200/—

138  360·—
110000—

44.11463
        <pb n="413" />
        Nr.  29.  395

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  /8Tit  Vortrag  Betrag
—  2
III.  110  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an
gemeindlichen  Vensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  7350—
b)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer

aa)  aus  Zentralfonds:
6  a)  Im  allgemeinen  150  250—
6  6)  Zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur
«  ewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions-  und
Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  ge-  i
meindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal..  7450  —
7)  Für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene
Lehrerwaissen  2  000—
bb)  aus  Kreisfonds  1600/=c)
  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  2  der  dinier
bliebenen  der  Volksschullehrer  ..  25  000  —
#  d)  Zuschuß  an  das  bayer.  Lehrerwaisenstift  360  —
e)  Pension  der  Kreisschulinspektors-Witwe  Fischer  in  Würzburg  990.—
t)  Pension  des  Kreisschulinspektors  Dr.  Adalbert  Weber  3  672—
g)  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen
l  Bayerns  in  Schweinfurt  200  —
11  Unterstützung  an  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
#  a)  Für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  6  000  —
"  b)  Freiplätze  für  dürftige  Schulamtszöglinge  in  der  höberen  1
-  wetbltchenBildungsanstaltmAschaffenburg..  1  860—
12  Ubrige  Ausgaben:
à)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  Fortbildung  1
der  Schullehrer  516.—
b)  zur  Organisation  von  Schullehrer-Fortbildungskursen  (Kon-  *
ferenzbezirken)  7250·—
6  I)  Beitrag  zur  Sterbekasse  der  unterfränkischen  vollsschulerer  250—
d)  für  Fortbildungsschulen  .  11000;—
:  e)  für  die  Kreislehrmittelanstalt  (Schulmuseum)  .  19WZ-—
t)  für  Begründung  und  Unterhaltung  von  Schülerbibliotheken  800  —
8)  für  Zeichenkurse  des  Volksschullehrpersonals  2200  —
13  RKeservefonds  für  die  Volksschulen,  ferner  zur  Gewährung  von  Unterstützungen
  in  außerordentlichen  Fällen  4000—
Summe  z  1.  2  950  52788
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
«  IExtgenzanchüsse
aà)  fundationsmäßige  Reichnisse  des  Staatsärars:  »
aa)andieLatetnschulemMatnbernhetm......  12857
bb)  an  die  Lateinschule  in  Neustadt  a.  d.  Saale  .  10714
b)ausderK-retsschuldotatton...  ....  —-  —
        <pb n="414" />
        396

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  /8Tit.  Vortrag  Betrag
4□
III  21  c)  sonstige  Beiträge  aus  Kreisfonds:
an  das  seitherige  Progymnasium  in  Lohr  Personal—-  14  40901
1  „  „  Progymnasium  in  Kitzingen  Bedarf  nach  18  73155
Z  »»  »  »Miltenberg..Art.188des  1127867
„Hammelburg  .  .Beanten-  11  950  08
»  die  Lateinschule.  in  Haßfurt  Gesetzes  9  817—
„  „  Privatlateinschule  i  in  ãmorbach  Aversalbeitrag  1  000—
2  Prüfungskosten  312  —
Summe  J  z  67  73402
3  Taubstummen-Anstalten.
1  a)  Dotationsbeiträge  zu  den  Besoldungen  der  Lehrer  an  dem
Taubstummeninstitute  in  WürzbunSs  Ü  35  304  30
1  b)  Bedarf  für  die  Aufbesserung  dieser  Lehrer  #
2  a)  Freiplätze  für  Zöglinge  in  diesem  Institute  6  869  —
b)  für  sonstige  Realexigenzbedürfnise  —  —
·  c)  Zuschuß  an  den  Universitätsprofessor  Dr.  Kirchner  für
Spezialuntersuchungen  der  Zöglinge  300  —
d)  Zuschuß  an  die  Hofrat  Dr.  Rosenbergersche  Flinik  in  Wurz=  1
burg  für  die  chirurgische  Behandlung  der  Zöglinge  200.—
1  3  Pension  des  früheren  Anstaltsvorstandes  Wolf  1  642  84
1  4  Verzinsung  und  Tilgung  der  für  die  neuen  k  An  lsgebänh  auf  E
genommenen  Anlehen  25  14664
Summe  —  z  69  462  78
4  Blinden-Institute.
1|  Dotationsbeitrag  zur  Besoldung  des  behrers  an  der  Blindenerziehunga.  .
anstalt  in  Würzburg  ..  1  350  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  im  Zentral-Blindeninstitut  in  München  .  720.—
6  b)  in  der  Blindenerziehungsanstalt  in  Würzburg  ..  3002:
·  Summe§4  2  370—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.  6
1  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und  F
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  1  800  —
.  Summe  z  5  1  800  —
6.  Unterrichts=  und  Erziehungs—  Anstalten  spesielt  für
die  weibliche  Jugend  .  .  —  —
—.  z  6  —  —
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten.  E
:  Beitrag  zum  Pfarr-Waisenhause  in  Windsbach  ....  360—
Summe  §  7  360
8

 

Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien  .

 

Summe§8

 

lli
        <pb n="415" />
        Nr.  29.  397
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
+  —
III  9  Übrige  Ausgaben.
18sZur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  300—
2  Beitrag  an  den  historischen  Verein  in  Würzburg  700—
3  Beitrag  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  300—
4  Beitrag  zur  bayerischen  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  300  —
5  Beitrag  an  den  Kunst=  und  Altertumsverein  in  Würzburg  400  —
6  Beitrag  an  die  Gesellschaft  für  fränk.  Geschichte  1  0O000—
7  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Neubaues  des  Deutschen  Museums  von
Meisterwerken  der  Naturwissenschaften  und  Technik  in  München.  200  —
8  Beitrag  an  den  Nordbayerischen  Verkehrsveren  100  —
9II.  von  10  Raten  à  5000  A  für  Errichtung  eines  örantischen
Museums  5000—
—.  J  z  9  300—
10  Gewerblicher  Unterricht.  I
1  Oberrealschulen  und  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreis-Oberrealschule  in  Würzburg  nämlich:  i
i  1.  die  Kreis-Oberrealschule  Würzburg  selbst  Personal-  163  107.09
2.  die  Maschinenbauschule  Würzburg  Ü  und  20  575’°—
3.  die  Kreisbau-Schule  Würzburg  Sachen-Bedarf  21  554  86
6  b)  Übrige  Realschulen  und  zwar:  I
1.  in  Aschaffenburg  Personalbedarf  41  184  84
2.  in  Bad  Kissingen.  nach  Art.  188  21  093  96
—.  3.  in  Kitzingen  des  31  604.86
4.  in  Schweinfurt  Beamten-Gesetzes  40  106  08
I  o)Fürd1eMetsterschule  für  Bauhandwerker  in  Aschaffenburg  s
Aversalzuschuß  ..  1  500  —
2  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  und  zwar:  3
»  a)  die  einschlägigen  Schulen  des  Polytechnischen  Zentralvereins
Würzburg  5  000  —
b)  die  mit  den  Realschulen  verbundenen  gewerblichen  Forbilungeschulen
  1  400  —
I)  die  Holzschnitzschule  in  Bischofsheim  v.  d.  Rhön  2  500  —
4)  für  die  Fortbildungsschulen  in  Aschaffenburg  1  400.—
e)  für  die  Fortbildungsschule  in  Schweinfurt  2  400  —
t)  für  die  Fachschulen  des  Polytechnischen  Zenwelwerein  2500  —
3  Buschuß  zu  der  Schifferschule  in  Miltenberg  .  500-4ZuschußzuderStemhauerfchulemMtltenberq
  ..  200.—
*  Summe  5  10  356  626/0669
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
[11Für  Haushaltungsschulen  1  000  —
2  a)  Landwirtschaftliche  Winter-  bezw.  Bauernschule  in  Würzburg  10  000  —

 

b)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  Erbauung  eines  eigenen
Gebänudes  für  die  landwirtschaftliche  Winter=  bezw.  Bauernschule
in  Würzburg  aufgenommenen  Bauanlehens  von  250  000-.—
XI.  Tilgungsquote  ..........

 

67*

1750027
        <pb n="416" />
        398

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
1
l
IIl113LandwirtschaftlicheFortbildungsschulen  —  —
4Zu  Stipendien:
a)  für  den  Besuch  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und
Brauerei  in  Weihenstephan  und  sonstige  landwirtschaftliche  Kurse  500.—
b)  für  Freiplätze  zum  Besuche  der  Wein-,  Dött-  und  Gartenbauschule
  in  Veitshöchheim  .  .  1  300  —
Summe  30  39027
12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirt-  #
schaftlichen  Unterricht.  -
1DcätenundRetsekostenderPrüfungskommtssare  .  300  —
2  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  den  Real-  I
und  Landwirtschaftsschulen  und  für  Relikten  von  solchen  Lehrern  8  052  54
3  Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven  technischer  Unterrichts  I
Anstalten  1  500.—
4  Stipendien  zum  Besuche  von  Fachschulen  für  Gewerbsgehilfen  500  —
5  Buschuß  an  die  Wittelsbacher  Landesstiftung  bezw.  den  Ktreisstiftungsrat  500—
6  5Stipendien  zum  Besuche  von  Meisterkursen  in  Nürnberg  500·—
Summe  8  11  25
Summe  Kap.  1II  348989  o3
1700  Auf  Industrie  und  Kultur.  #
1  Auf  Industrie.  ·
:  1———-————-——-——————-—————-——  —  —
2  Beitrag  zur  Handelskammer  in  Würzburg  2  500  —
3—  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4Beitrag  zum  Polhytechnischen  Zentralverein  in  Würzburg:
«  a)  für  allgemeine  Vereinszwecke  8  000|—
b)  für  Anschaffung  von  Mustern,  Werkzeugen  und  Modellen  800  —
5  Beitrag  zur  Handwerkskammer  in  Würzburg  .  15  000  —
2  Auf  Kultur.
1|Für  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  1A
2  Hebung  der  Obstbaumzucht
3  Zur  Einrichtung  der  Wasserleitung  für  die  Jungviehweide  auf  dem
Pilsterhof  an  den  Zuchtverband  für  gelbes  Frankenvieh,  Abteilung  «
Unterfranken  „VI.“  von  10  Raten  à  600  .4#  zur  Tügung  der  .
entstandenen  Schuld  zu  6000  K  600  —
4  Füur  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  für  Förderung  von  Kulturunternehmungen  durch  Gewährung  «
*  von  Zuschüssen  4000  —
1  b)  Rückvergütungen  von  25%  des  Aufwandes  von  39  825  4
für  den  kulturtechnischen  Dienst  bei  der  K.  Kreisregierung  ·
und  bei  den  Kulturbauämtern  9956.25
        <pb n="417" />
        Nr.  29.  399
Felrarsedter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
42
IV  4  c)  Rückvergütung  von  25%  des  Aufwandes  von  7857  .&amp;amp;  für
Ruhegehälter  der  Beamten  und  Unterhaltsbeiträge  deren
Hinterbliebenen  an  die  Staatskasse  2c  2c.  1  96425
4)  für  Bereitstellung  von  Kulturvorarbeitern  und  Gehilfen  für
einzelne  Landwirte,  Gemeinden  und  Genossenschaften  bei  Ausführung
  von  Kulturanlagen,  Versicherungsbeiträge  für  dieses
Personal  2c.  dann  für  Gewährung  von  Stipendien  an
Schüler  der  K.  Kulturbauschule  in  Pfarrkirchen  rc.  17  500  —
5  Fur  sonstige  Zwecke  und  zwar:  6
a)  für  Hebung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittelst  Genossenschaftsbildung
  13  000—
b)  für  Hebung  der  Pferdezucht,  einschließlich  der  Wgeben  *
Hufbeschlaglehre  .  4000—-c)
  für  den  landwirtschaftlichen  Wander-  Unterricht  900—
d)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Weinbauverein  900  —
e)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Gartenbauverein.  500.—
«  k)ZuschußandenunterrankifchenKreisfischereiverein..  900—
I  g)  Zuschuß  für  die  landwirtschaftliche  Kreisversuchsanstalt  in
Würzburg  1  500.—
h)  für  den  cufgesellen  Weinban-Whanderlehrer  Mattern:
1  a)  Gehalt  .  ..3000««
6)  Tagegelder  und  nNeiselosten  1500  MA
7)  Kanzlei-Aversum  .  60.«  «
»  in  Summe  4560  M  1
Hiefür  sind  an  Zuschüssen  in  Aussicht  gestellt:
1.  aus  Zentralfondss  .  1500.«
2.  vom  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  600  A  ·
3.  vom  unterfränkischen  Weinbauverein.  200  4  s
insgesamt  2300  .4  D
sodaß  aus  Kreisfonds  noch  aufzubringen  sind  2260  —
i)  Zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  an  die  K.  Saatzuchtanstalt
  in  Weihenstephan.  200  —
—  Ausgaben  auf  Verbesserung  der  landwirtschaftlichen  6
1  und  gewerblichen  Verhältnisse  im  Spessartt  5000—
1  Ausgaben  zur  Verbesserung  der  wirtschaftl.  Verbält=  I
nisse  in  der  Röhn  5000—
-  Summe  Kap-  WV##  101  480  50
V  8  Auf  Gesumdbeit.
l  a)  Beiträge  an  Distrikte  und  Gemeinden  zur  Ge—
winnung  praktischer  Arztee  6  860  —
b)  Beitrag  an  einen  Arzt  in  nothenbüch  zur  daltuns
.  einerHandapotheke...  500  —
«  c)ZurSiiuqlingsfursorge..  2000—
d)  Auf  Maßnahmen  zur  Betäubfung  der  Tuberkulose
  ..  .  .  5  000  —
        <pb n="418" />
        400

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
7  J
l
V2  Zuschüsse  zu  dem  ständigen  Einkommen  der  Ditritts.
Tierärzte  .  4100«:
Summe  Kap.  V  18  460  —
VI  Auf  Wohltätigkeit.  1
11  Q—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —
2  A.  Kreisirrenanstalt  Werneck  «
1FürdenBetrcebemschlteßltchder  Bau-Unterhaltungskosten  700001—
2FürVerzmsungundTrlgungdercchulden.  .  35  000  —
3  Penrsion  der  Assistenzarztenswitwe  Lina  Graf  636—
4Desgl.  der  Maria  Elisabetha  Friederika  Reindl,  Verwalterswitwe  1  056—
5  Desgl.  des  Assistenzarztes  Dr.  Schumm  .....  1974.—
6DesgldesVexwaltersHübsch.  1  470  —
7|/Oesgl.  der  Oberpflegerswitwe  Eva  Maria  Urlaub  und  deren  Sohn
Leo  Franz  Joseir  .  .  54()-—
B.  Kreisanstalt  für  Unheilbare  19  495.—
3  Sonstige  Krankenanstalten:  «
1  Beitrag  zum  Sanatorium  Luitpoldheim  in  Lohr  a.  M.  zur  Schaffung
von  Freiplätzen  .  3000:—-2
  Beitrag  zur  Augenheilanstalt  des  Dr.  Sorger  in  Schweinfurt  500—
1  3  Der  Kinderheilanstalt  für  skrophulöse  Kinder  in  Bad  Kissingen  400  —
4  Zmschuß  an  den  bayer.  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  zur  Förderung  „
der  Krankenpflege  auf  dem  Lande  .  .  1  000—
4A4  '  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
5  Kreis-Entbindungsanstalt  Würzburg  bezw.  an  die
·  K.  Universität  daselbst:
Vertragsmäßiges  Jahresfixum  ..  7000.—
6  1  Für  danen,  Wiederholungs-  Kurse  500.—
2  Zum  Besuche  von  Desinfektionskursen  800  —
7  Beiträge  für  Blödenanstalten.
1  Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  den  mit  der  Diakonissen-Anstalt
  in  Neuendettelsau  verbundenen  Anstalten  für  Blödsinnige  1  400  —
1  2  Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  der  Idiotenanstalt  bei  1
#  Gemünden  8  000—
8  Beiträge  für  sonsige  Wohltatigteitsanstalten  und  Ver-1
  eine  18  000  —
9  Für  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  «
Armenpflegen.
I  1UnterstützungarmerGemeindenzumUnterhaltevonKindernin
Nettunqshaufern.  .  )()00
,  2  Unterstützung  zur  Begründung  bistriktiver  Krankenanstalten  4  000  —
«  3  Unterstützung  an  den  Verein  für  Arbeiter-Kolonien  in  Bayern  500  —
4  Unterstützung  von  Naturalverpflegsstationen  2  000—

 

 

 

 

10
        <pb n="419" />
        Nr.  29.  401
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
+  1□
VI  11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1|  Zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  unbemittelte  Kreisangehörige  zum
Zwecke  der  Behandlung  ihrer  krüppelhaften  Kinder  in  der
Dr.  Riedinger'schen  Klinik  in  Würzbunrg  4  000—
2  5ur  unterstützungen  bei  außerordentlichen  Not-  und  Unglücksfällen
aus  den  Renten  des  Kreisgetreidemagazins-Fonds,  eventuell  zur
Fürderung  der  Raiffeisen'schen  Darlehenskassavereine  .  6  470—
3  Für  Jugendfürsorge  im  Regierungsbezirke  1  000—
4  Zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  arme  Gemeinden  zur  Unterbringung
weiblicher  Lungenkranker  in  auswärtigen  Anstalten  1  000—
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  unterstützung
6  der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  33  452  87
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  Unter-6
  bringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren-«
  und  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  102  ..  ..  .  .  .  –—  —
Z  Summe  Kop.  F.  228  193,87
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  bezw.  zum  Bau  und
zur  Unterhaltung  wichtiger  Gemeindeverbindungswege  110  000  —
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff=  und
6  Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  92  des  Wassergesetzes  vom
1  23.  März  1907.  3  400  —
3  Für  Instandhaltung  von  Privatflussen  und  Bächen
6  mit  erheblicher  Hochwassergefahr,  hier  Saale  von
6  Gräfendorf  bis  Neustadt  a/S.  5000—
4  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  der  t  Distrittsstraßeni
  wärtertnBayeranRh  ...  100:
Summe  Ka-  Ui  118  500—
VIII  übrige  Kreis-Ansgaben.
#  1  a)  Zur  Unterstützung  der  freiwilligen  Feuerwehren  1  500  —
«  b)  Zuschuß  an  die  Sterbekasse  der  unterfränkischen
Feuerwehren  500—
2  Beiträge  gemäß  8  32  des  Bauunfallversich  rungsgesetzes
  7500—
3  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  bereits.  aufgenommenen
und  noch  aufzunehmenden  Anlehen  für  die  Gebäude  der
«  neuen  Kreisirrenanstalt  in  Werneck,  dann  der  Kreisober—
realschule  in  Würzburg  zu  vorerst  ungefähr  4000  000  A
bezw.  zur  Bestreitung  des  Bauaufwandes  330  000  —
Summe  Kar#  Vit  339  500
IX  Allgemeiner  Reservefonds  ...  88  702  91
Summe  der  FKreis-Ausgaben  4402  261  46
        <pb n="420" />
        402

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4
II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
Lateinschulen.
1  üluf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewillgungen  beruhende  Fundations-#
  beiträge  235/71
2  Aus  der  Kreisschuldotation  —  —
Simm  z  235|71
Gewerblich-technische  Schulen.
Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  in  Würzburg  32  080—
Summe  8  2  für  sich.
Volksschulen.
1|]  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewillgungen  beruhenden  Jundationsbeiträüge
  25  803  13
2  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  161.83
6  3  Kreisschuldotation  und  zwar:  l
a)SetthertgeKretöschuldotatwn..  47  433  86
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  unterstützung  der  mit  Schul-  #
6  lasten  überbürdeten  Gemeinden  104  600.—
#  4  Buschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif.  2  und  "
-  Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  für  Gemeinden  i
«  mitwemgeralö10000Ecnwohnern.  247  506  37
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und  l
·  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volks—
schulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
1  Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  8§1  Tit.  6  àa  der  Kreisausgaben  144  78529
1  6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetes  vom
l  sJu111902..  320  000  —
·  7|Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Boitsschuien  der
Gemeinden  bis  zu  10000  Cinwohnern  —  Gap.  III  61  Tit.  3
der  Kreisausgaben)  .  .  1  160  000  —
8  –—  —  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  138  360  —
—  b  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  duledt  bezogenen  I
i  Dienstalterszulagen  .  4  11463
        <pb n="421" />
        Nr.  29.  403

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
*  J3
1  1  39  I)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
·  '  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensions.
einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  ..  7350  —
10  |  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  beitsschulehrer  -
a)  im  allgemeinen  150  250—
b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
3  nicht  teilnehmende  Lehrpersonl  7  450—
i  c)Fürdürfnge,demunterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2:  000  —
11|0ur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—
12  ¾ur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  **
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärpflict  500—

 

6  Sun#e  z  ʒ  2  402  030/11
«  SummeKapIJA243434582

 

 

 

 

B  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  .  25722
Summe  Kap.  I|  2  436  917  8
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Eimahmsquellen.
1  Aus  dem  Maximilians-Hilfs-Getreide-Magazinsfonds-  6  470—
2  Rentenanfall  aus  dem  Fonds  für  Unterbringung  armer  Wöchnerinnen

in  der  Universitäts-Frauenklinik  in  Würzburg;  aus  79450  4

 

Aktivkapitalien  zu  4  und  3%  pro  1911  (aach  Abzus  der  Ad-  «
ministrationskosten)  ..  2591  —
Summer  Kap-  U  9061
IV  Kreisumlage  zu  40  Prozent  .
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  4501.348  ¾  74  J  nach  Abzug

 

 

von  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  1764  528|71

V.  1  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jaher  191  7530.)
Summe  der  Krei-Emmnahmen  4402  261  46

 

 

 

 

68
        <pb n="422" />
        404

Abschied  für  den  Landrat  von  Schwaben  und  Neuburg  über  seine  Verhandlungen
für  das  Jahr  1911.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Soöniglicher  Prinz  von  Bayern,
Kegent.

Wir  haben  Uns  über  die  von  dem  Landrate  von  Schwaben  und  Neubarg  in  seinen
Sitzungen  vom  7.  bis  26.  November  1910  gepflogenen  Verhandlungen  Vortrag  erstatten
lassen  und  erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:

J.

Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1909.

Die  gemäß  Art.  15  Buchstabe  b  und  c  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852
dem  Landrate  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das
Jahr  1909  wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse
durch  das  Kreisamtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprinzipale  für  das  Jahr  1911.
Die  Steuerprinzipalsumme  des  Regierungsbezirks  Schwaben  und  Neuburg  beträgt  für
das  Jahr  1911:  5784  127  K,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  57  841  AA  sich  berechnet.
III.

Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1911.

Dem  von  dem  Landrate  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  durch  den  Landrat  bei  Prüfung  des  Voranschlags  gestellten  Anträge  und
gefaßten  Beschlüsse  erteilen  Wir  nachstehende  Entschließung.

Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  27.  Dezember  1910  geschehen  ist;
        <pb n="423" />
        Nr.  29.  405

ferner  bestimmen  Wir,  daß  von  den  Verwaltungsbeamten  an  den  Kreisirrenanstalten  die
Verwalter  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  VIII,  2,  die  Kassiere  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  IX,  die  Rechnungsführer  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  1,  die  Sekretäre
den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  2,  die  Verwaltungsassistenten  den  Staatsbeamten
der  Rangklasse  XII  und  die  Kanzleiassistenten  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  XIII  im
Range  gleichgestellt  werden.

Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für
die  ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  3.  Mai  1911.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.

68“
        <pb n="424" />
        406

Abersicht

der  Kreis-AMAusgaßen  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Schwaben  und  Neuburg  für  das  Jahr  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kaps#  Tit  Vortrag  Betrag
—
1
I.  Abschnitt.
1  Kreis-Ansgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  500—
117  Bedarf  des  Laudrats.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  .  9000——
2  Diüäten  und  Reisekosten  der  Mitgliederd  des  Landratsausschusses
  .  ..  1  500—
3  Regiekosten  1700
ESumme  K-  1#  12  200—
III  «  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  5  65775
1  b)  aus  der  Kreisschuldotation:
aa)  ältere  ständige  Bezüge  25  901|10
bb)  neuere  vom  Landrate  bewilligte  ständige  Bezüge  .  5144—
Jc)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
  114  4+4  —  3  —  —
2Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  763  220|94
288  Zur  Gewährung  widerruflicher  jährlicher  Zulagen  von  je  100  4  I
an  das  gesamte  nicht  definitiv  angestellte  weltliche  Lehrpersonal
in  Gemeinden  mit  und  ohne  Ortsstatut.  57  000  -
3  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der  ·
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  1  061  910  —
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  1
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen  .  23  000.—
«  b)  an  Stelle  des  zu  miltarischen  abunen  einberusenen  bers
  personals  ..  .  .  .  .  1  000—
        <pb n="425" />
        Nr.  29.

407

 

 

Kap.  8

Tit.

Festgesetzter
Betrag

 

 

L

 

 

 

 

 

 

Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersona

a)  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal
b)  Aufwendungen  zur  Honorierung  der  während  des  Sterbeund
  Sterbenachmonats  aufgestellten  Schulverweser  mit  Ausnahme
  jener  in  unmittelbaren  Städten
JC)  Unterstützungen  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  geseblichen  Militärdienstpflicht.
aa)  aus  Staatsfonds
bb)  aus  Kreisfonds
d)  Besondere  Zulagen  für:
aa)  Lehrer  in  Gemeinden  des  Donaumooses
bb)  den  Lehrer  in  der  Gemeinde  Balderschwang
cc)  den  Schulverweser  in  Birgsau  ..
dd)  die  Hilfslehrerin  in  Rohrmos
ee)  die  Schulverweserin  in  Kornau  ...
„  Laufenegg

 

§°2
Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  ..
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden
I)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats-  und  Kreisfonds  ..
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schultassen  diefer  Gemeinden
C)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
6)  aus  Kreisfonds  und  zwar:
aa)  Behufs  Gewährung  von  fortlaufenden  Zuschüssen
an  Schulkassen  zur  Trennung  des  Mesnerdienstes
vom  Schuldienste  und  zur  Honorierung  von
Mesnerstellvertretern.
Desgleichen  zur  Gewährung  einmaliger
Zuschüsse  zur  Trennung  beider  Dienste
blb)  Zuschüsse  an  Schulkassen  zur  Verköstigung  armer
Schulkinder  während  der  Wintermonate
cc)  Zuschuß  an  die  Gemeinde  Offingen  zum  Unterhalt
  der  dortigen  Klosterschule
idd)  Zuschuß  für  die  Schule  am  protestantischen
Waisenhause  in  Ottingen
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden.  .

 

6  750

 

176  33  06
i

11  703/80
10  703|12

l
10000L

1000—
3  400  —
180  —
90  —

 

65  000—
        <pb n="426" />
        408

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
A13
III  7  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten-|
  a)  Realexigenzbeiträge
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäfem,  .-......  3355820
c)zuSchulhaugneubauten  .  ....  ..
8  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  —  —
9  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen  .  17020—
dann  für  Formularpapiere  und  sonstige  Regiebedürfnisse  400—
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  15  .866,67
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  5500—
c)  für  Verweser  von  Inspektionsbezirken  .  72()——
d)  Tagegelder  und  Reisekosten  des  Kreisschulreferenten  1  000—
9  Pension  des  Kreisschulinspektors  Heiß  in  Augsbuge  3552
f)  Pension  der  Witwe  des  Kreisschulinspekkors,  tresschurrate
Britzelmayr  in  Augsburg  1  023—
10  Pensionen  und  Alimentationen:
«  a)  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
quiesziert  waren:
àa)  aus  Zentralfonds  540—
bb)  aus  Kreisfonds  180  —
b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:  1
a)  aus  Zentralfonds  142  942  42
6)  aus  Kreisfonds
1.  für  die  bis  1879  pensionierten  Schullehrer  270  —

 

2.  für  das  seit  1880  quieszierte  Schullehrerpersonal


3.  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage  von
je  50  .X  für  die  vor  dem  1.  Januar  1891
in  den  Ruhestand  getretenen  Lehrer,  welche
eine  Dienstzeit  von  30  Jahren  und  darüber
zurückgelegt  haben

4.  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage
von  10%  der  Pension  für  die  vor  dem
1.  Januar  1896  in  den  Ruhestand  getretenen
Lehrer

5.  zur  Gewährung  von  Pensionszuschüssen  für
das  vom  1.  Januar  1896  bis  1.  Januar“  1904
pensionierte  Lehrpersonal  .

 

11974970

 

143460
I

1000J—
        <pb n="427" />
        Nr.  29.  409
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
2
III  10  bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  49  41292
cc)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungszuschußkasse  für
das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teil-.
  nehmende  Lehrpersonal  7200—
J)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer

aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeine  138  300  —
1  6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrer-Relikten  und  zur
«  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und
Reliktenunterstützungszuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen
  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersoalllll
  6  050—
7)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene
Lehrerwaisen  ...........  2000—
E  bh)  aus  Kreisfonds:
()  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinter-#
  bliebenen  der  Volksschullehrer  des  Regierungsbezirkes  Schwaben
E  und  Neubur  27  800  —
*-1  C)  Zuschuß  an  bos-  Bayerische  Lehrerwaisenstift  .  515—
f)  Außerordentliche  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Schullehrer
«  aus  Kreisfonds  2500  —
g)  Außerordentliche  Unierfiibungen  für  Schillhrer-nellte  aus
·  Kreissonds  .  8500-—
i  h)  Unterhaltsbeiträge  aus  Kreisfonds  an  Angehörige  von  «
Lehrern,  welche  wegen  Unverbesserlichkeit  entlassen  werden
,  mußten  und  keinen  Anspruch  an  den  Kreisverein  mehr  haben  3  000  —
i)  zur  Unterstützung  minderjähriger  schwäbischer  Lehrerwaisen,
«  deren  Väter  nicht  dem  bayer.  Lehrerverein  angehörten  300  —
11Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  zwar:
1  àa)  für  männliche  Schulamtszöglinge  9000  —
#  b)  für  weibliche  Schulamtszöglinge  4000.—
12  Hhbrige  Ausgaben:
à)  zur  Förderung  der  Fortbildung  der  Schullehrer  und  zwar:
1.  zur  Remunerierung  der  Bezirksoberleher  13  800—
2.  zur  Anschaffung  von  Literalien  und  zur  Bestreitung
sonstiger  Ausgaben.  3000—
b)  zur  Unterstützung  von  Kandidaten  und  Kandidatinnen  des
«  Volksschuldienstes  behufs  methodischer  Ausbildung  und  zur
Honorierung  ihrer  Lehrer  4500—
z  c)zurlliiterstütziingdürftigerund  würdiger  Kandidaten  und
1  Kandidatinnen  des  Volksschuldienstes  2  500  —
"  d)  Stipendien  zur  Erlernung  des  Handfertigkeitsunterrichts  500—
        <pb n="428" />
        410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  /8  Tit.  Vortrag  Betrag
4  1·
III  112  C)  Kosten  zur  Abhaltung  von  Zeichenfortbildungskursen  für  das
«  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  2900—
f)  zur  Gründung  und  Erhaltung  von  chllerbüchernen  an  Voltsschulen
  .  1000——
13  Reservefonds  für  die  Volksschulen  5000—
Summe  1.  2  870  248|28
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.  «
i  1ßuschüsse:
«  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  für  das
Gymnasium  in  Günzburg  .  ..  197618
h)  aus  Kreisfonds:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes:
.  1.  für  das  Gymnasium  Günzburg  18  946.67
2.  „  „  Progymnasium  Donauwörty  23  980  33
3.  »  Kaufbeuren  20  507  51
4.  „  „  "„  Memmingen  23  770|40
5.  „  „  »  Nördlingen.  21  193.—
E  6.,.»  »  Oettingen  20  68734
«  7.»dieLateinschuleLindau..  11  634/—
8.  „  »  Wallerstein·.  124—
2  Prüfungskosten  ........-.....  400—
Summe  §  2  143  219/43
3  Taubstummenanstalten.  1
1Dotationsbeiträge:  3
a)  für  die  Kreistaubstummen-Anstalt  in  ugsburg  und  zwar:  «
aa)  ordentlicher  Dotationsbeitrag  24  740·—
1  bb)  für  außerordentliche  Bedürfnisse  .  500"-—
b)  für  das  Taubstummen-Institut  in  Dillingen:
aa)  ordentlicher  Dotationsbeitrag  1  000—
bb)  für  außerordentliche  Bedürfnisse  3000—

 

c)  Aversum  des  Spezialarztes  für  die  Taubstummenanstalten  in
Augsburg  und  Dillingen  .

4)  Pension  des  früheren  Direktors  der  sreistaubsiummenanstat
in  Augsburg  Sebastian  Koch

Freiplätze  für  Zöglinge:

a)  für  25  Knaben  à  260  MA  in  der  Kreistaubstummenanstalt  in
Augsbunrg

b)  für  28  Mädchen  à  250  im  Taubstummeninstituti  in  Dillingen

c)  für  10  Mädchen  à  250  MA  in  der  Taubstummenversorgungsanstalt
  zu  Dillingen

4)  für  ein  protestantisches  Mädchen  im  Zentral=  Taubstummen-Institut
  in  München  event.  für  Freiplätze  im  Taubstummen=Institut
  in  Dillingen  oder  für  Uünterbringung  von  Kindern
in  protestantischen  Rettungshäusern

1  000
2  750
6  500
7  000
2  500

—

 

 

 

390

 

 

Summe  z

 

49  380

Ill
        <pb n="429" />
        411

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Tit.  Vortrag  Betrag
14
III  4  Blinden-Institute.
«  1  a)DotationsbeitragfürdieBlindenanstaltinAuggburg..  5000-—
b)  Beitrag  zur  Pensionskasse  für  das  Lehrpersonal  dieser  Anstalt  1000—
c)  Widerrufliche  Zulage  an  den  Hilfslehrer  der  Anstalt  .  100
2  reiplütze  für  Zöglinge:
I)  in  der  Blinden-Anstalt  Augsburg  .....  4320—
#  Summe  8  4  10  420  —
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1  Beitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  von  der  Zentralanstalt  für
Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  für  den
Neubau  dieser  Anstalt  aufzunehmenden  Anlehens  von  1  600  000.4  5  404—
2  Freiplätze  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter
  Kinder  in  München  für  9  Freiplätze  à  36ö0  M.  3  240—
I  Summe  8  5  8644—
«  6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
1  weibliche  Jugend.
«  1  a)  Beitrag  zur  Unterhaltung  der  Präparandinnen-Anstalt  beim
Ludwigs-Lehrerinnen-Seminar  in  Memmingen.  1  500/—
E  b)AußerordentltcherZufchußfürdteselbe..  100—
2  Zuschuß  an  die  Koch=  und  Haushaltungsschule  in  Augsburg  ..  40(.)—
ZZuschußandte  Frauenarbettgschule  für  Schwaben  und  Neuburg  in
Augsburg  ..  1  600—
6  Summe  6  3600  —
7r  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten-1
  Beitrag  an  die  Musikschule  Augsburg  500—
2  Beitrag  an  die  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  ...  500»——-Summe
  87  1  000—
8.  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und
c  Lyzeen  Jn.  —-.
  Summe  z  z  —  —
9  Übrige  Ausgaben.
1|ur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  000.—
2  Für  den  historischen  Verein  von  Schwaben  und  Neuburg  1  000.—
3  Beitragandennaturwissenschaftlichen  Verein  von  Schwaben  und  d  Neuburg  51  5  —
4  Beitrag  zum  Unterhalte  der  Kreiebibliothek  2  000.—
5  Beitrag  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  .  250
6  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  in  Bayern  200|—
7is  schuß  an  die  Bayer.  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  150  —
8  uschuß  an  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf  dem
Lande  in  Münchhen  200  —
9  Zuschuß  an  das  Deutsche  Museum  von  Mesterwerler  der  Naturwissenschaft
  und  Technik  in  München  ..  ...  1  000  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

69
        <pb n="430" />
        412

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4
III99110  Zuschuß  zur  Nebenstelle  Augsburg  der  Bayer.  Landesgewerbeanstalt  3000.—
11|Dem  Verein  zur  Hebung  des  Fremdenverkehrs  in  Augsburg  200.—
Summe  §  9  9515|—
10  Gewerblicher  Unterricht.
1Oberrealschulen  und  Realschulen  und  zwar:  i
a)  Kreisoberrealschule  in  Augsburg  125  793.—
h)  übrige  Realschulen:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetes  fürr
1.  Kaufbeuren  38  74750
2.  Kempten.  54  175|001
3.  Lindau  3107033
4.  Memmingen  32  44127
5.  Neuburg  a.  D.  30  160  34
6.  Neu-Uim.  26  685—
7.  Nördlingen  32  003/67
2  Allemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
z  a)  Zuschuß  zur  Förderung  gewerblicher  Fortbildungsschulen  56  000  -
E  b,  Zuschuß  zur  städtischen  Bauschule  in  Augsburg  .  13  140—
Z)  Zuschuß  zur  städtischen  Handwerkerfachschule  in  zugebant  .  15560—
d)  Zuschuß  zur  städtischen  Webschule  in  Augsburg  2971—
C)  Lehrgeldbeiträge  für  arme  Knaben  im  Donaumoose  1  200—
.  f)  Stellvertretungskosten  für  das  zu  Fortbildungskursen  am
Gewerbelehrerinstitut  in  München  einberufene  Lehrpersonal
der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  .....  1000
Summe  §  10  460  947|12
un  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1  nuschuß  zur  landwirtschaftlichen  Winterschule  Immenstadt  3  000.—
2  Zuschuß  zu  den  landwirtschaftlichen  Winterschulen  Lauingen  und
#  Neuburg  a.  D.  3  000.—
3  hesoldunghprüerag  für  die  Assistenten  an  den  zlandwinshaftichen
Winterschulen  im  Kreise  Schwaben  und  Neuburtg  3  000  —
4  Zuschuß  zur  Obst=  und  Weinbauschule  in  Schlachters  b.  .  1  800  —
5Stipendien  für  kreisangehörige  Bauernsöhne,  welche  landwirtschaftliche
  Winterschulen,  Ackerbauschulen,  Landwirtschaftsschulene  oder
landw.  Fachschulen  besuchen  .  5000—
6  a)  Zuschuß  zur  Fischereischule  Starnberg  250.—
b)  Stipendien  an  Kreisangehörige,  welche  genannte  Schule  besuche  250  —
712  uschuß  zur  ländl.  Haushaltungsschule  in  Lindenberg  Z  300  —
Summe  F  ũ  16  600—
12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  undlandwirt-  »
schaftlichen  Unterricht.  i
lDtatenundRetsekostenderPrufungskommIssmeder  Realschulen
und  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen.  .  .  1200.—
        <pb n="431" />
        Nr.  29.  413
Festgesetzter
Kap.Tit.  Vortrag  Betrag
M  -
III  1222  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Real-  1
und  Landwirtschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann  für  Studien-  s
lehrer  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  für  Relikten  von  solchen:
Zuschuß  an  die  Kreis-Pensions=  und  Unterstützungskasse  für  dieselben  14  460  —
3Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:  #
a)  der  K.  Technischen  Hochschule  in  München  und  des  K.  Techni-  1
kums  in  Nürnberg  3500.—
b)  des  K.  Realgymnasiums  und  der  K.  Kreisoberrealschule  in
Augsburg,  ferner  der  Realschulen  und  der  gewerblichen  Tagesfortbildungsschulen
  3  500  —
c)  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  n  Weiden.
stephan  .  600—
4)  der  K.  Tierärztlichen  Hochschule  in  München  ...  1200—
o)FörderungderObstbaumzuchtspeziellGewahrungvon  Stipendien
  zum  Besuche  der  K.  Gartenbauschule  Weihenstephan,
insbesondere  der  dortselbst  stattfindenden  Obstbau=  und  Baumwärterkurse
  1  000  —
"  f)  für  Besucher  der  K.  Molkereischule  in  Weihenstephan.  .  500—
;  g)  für  Besucher  der  K.  Obst-  und  Weinbauschule  in  Schlachters  1200  —
h)  für  Besucher  der  Lehrkurse  der  staatlichen  Anstalt  für  Bienenzucht
  in  Erlangen.  .  300—
i)  Stipendien  an  Hufteschlagschüler  .  1500——
Summe  F  28  960—
Summe  Kap.  IIIB602  533/83
1-8  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1/  Zuschuß  an  die  allgemeine  Handelslehranstalt  in  Augsburg:
l  a)  für  Schulgeldbefreiungen  1000—
#  b)  zum  Betriebe  2  0001
2  à)  Beitrag  an  die  Handelskammer  ..  3000—
b)  zur  Bettreitung  der  Kosten  der  Handwerkskammer  für  Schnaben
und  Neuburg  für  das  Jahr  1912  .  18  000  —
3  Beitrag  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  .  3()003—
4Stipendien  an  tüchtige  und  unbemittelte  Handwerker  (Meister  und
Gesellen)  des  Regierungsbezirkes  zum  Besuche  von  Meister=  und  6
7  Fachkursen  500  —
5  Beitrag  zur  Förderungdes  Arbeitsnachweises  i  in  Schwaben  und  Neuburg  3000/.
2  Ausgaben  für  Kultur  zwecke.
#  1.|/|ür  Beseitigung  unhaltbarer  Ansiedelungen  im  Donaumoose  2  0  —
2  Beiträge  an  die  landwirtschaftlichen  Vereine:  .
a)  Beitrag  zur  Exigenz  des  landwirtschaftlichen  Kreisausschusses  28  000  —
b)  Zuschuß  zur  Prämiierung  von  Privatbeschälern  im  Kreise  3  000  —
0)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
d)  Beitrag  an  die  Algäuer  Herdebuchgesellschaft  2  000  —
e)  Zuschuß  an  den  Zuchtverband  für  das  schwäbische  Fleckvieh  2  000  —

 

 

69°
        <pb n="432" />
        414

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
□
IV  2  2  k)  Beitrag  an  den  Milchwirtschaftlichen  Verein  im  Algäaänu  7  W
«  g)  Fakultativer  Beitrag  an  die  Verbände  der  Darlehenskassen—
vereine  Raiffeisen'scher  Organisation  zur  Bestreitung  der
Kosten  der  Verbandsleitung  und  Rechnungsrevision  ..  1200-h)
  Ablösung  dinglicher  Verpflichtungen  zur  Zuchtstierhaltung  2  750  —
i)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
k)  Beitrag  an  den  Kreisverband  für  genossenschaftliche  Viehverwertung
  in  Schwaben  2  000
!)  Außerordentlicher  Zuschuß  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß
  zur  Deckung  der  Kosten  für  die  Jubiläumsausstellung
  1910.  4000—
m)  Beitrag  an  die  K.  B.  Saatzuchtanstalt  Weihenstephan  dur
Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  500|—
3àBeitrag  an  den  Fischereiverein  von  Schwaben  und  Neuburg  1000—
30Kreisfischereisachverständiger:
a)  Gehalt.  .  33000  4
b)  Diäten  und  Reisekosten  1500  „
c)  Regieaversum.n..  1000  „  4  600/—
4FKosten  des  kulturtechnischen  Dienstes:
I.  Zuschuß  an  den  Staat  zu  den  Kosten  des  lulturtechnischen
Dienstes  im  Kreise  .  17590——
II.  Kulturvorarbeiter  40  000  -
5  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  10  000—
5|Korrektion  der  Konstanzer  ach,  J.  .  in  der  Gemeinde  Ahaltireh
dorft  2  000  —
6  Kreismolkereisachverständiger:
J.  Personalbedarf.
a)  Gehalt  ..  ..  .  .  1800  M
b)  Diäten  und  Reisekosten  ..  .2000»
c)  Aversum  für  Bureaumiete,  Beheizing.  Belenchtung
und  Reinigng  .  350»  ;
d)Regteaversum...  ....150..  4300.-—
II.  Realexigenz:  1
Bureaueinrichtung,  Druck=  und  Buchbinderkosten,  Porto  2c.  150  —
l
Obstbauwanderlehrer:
a)  Gehalt  für  2  Wanderlehrer  à  1800  M  —  .  .  3600  M
h)  Diäten  und  Reisekosten  zu  je  2000  M  —  .  4000,
c)  Regieaversum  je  100  M  —  200  „  1800/—
8Der  Kommission  für  Vogelschutz  in  Bayern  .  .....  100  —
Summe  Kap.  IV  172•460—
        <pb n="433" />
        Nr.  29.  415
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—
V  Auf  Gesundheit.

1  Remuneration  praktischer  Arzte  in  armen  Gegenden  950
2.  Zuschuß  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  München  J
wegen  Benützung  derselben  zum  Unterrichteder  Hebammen-  1
«"  schülerinnen  aus  Schwaben  und  Neuburg  1  300  —
3  Unterstützung  von  Hebammen  zum  Besuche  der  Repe-  6

titionskurse  500  —
4  Beiträge  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation
von  Distriktstierärzten  8  100  —
1  5  Unterstützungen  zum  Besuche  von  Desinfettionstursen
**4  für  Desinfektoren  .  500—
6  Für  Gewährung  von  bramen,  zur  3örderung  des
Stillgeschäftes  ..  .  3000——
Summe  Kap  V  14  350  —
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1.  ———  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  —
2  Kreisirrenanstalten:
1  a)  Für  den  Betrieb  der  Heilanstalt  Kaufbeuren,  einschließlich  1
·  derErgänzungsbautenundderBauunterhaltung..  1330()0J——
»F  b)  für  den  Betrieb  der  Pflegeanstalt  Irsee,  einschließlich  der
Ergänzungsbauten  und  der  Bauunterhaltung  36  000  —
**  c)  für  die  landwirtschaftliche  Kolonie  für  Geigeskrante  der
Heilanstalt  Kaufbeuren  —  —
2  Neubauten:
5  a)  Zur  teilweisen  Deckung  der  Kosten  für  die  Vergrößerung
der  Heilanstalten  bei  Kaufbeuren,  bezw.  zur  Verzinsung  und  6
Tilgung  der  hiefür  ausgenommenen  Kreisschuld  25  000.—
b)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlchens  von  284  000.  20  000|—
I  c)  Für  Verzinsung  eines  neuen  Kreisanlehens  zu  730000  4  51  100  —
()  Für  Verzinsung  von  Vorschüssen  zur  Deckung  der  Kosten  für
s  ErweiterungderHeil-undPflegeaiistalteiibeiKaufbeureii.  17  0%  —
l
3  Soustige  Krankenanstalten.  I
1  Der  Augenheilanstalt  des  Dr.  E.  Mayr  in  Augsburg  2  500  —
2  Der  Dr.  Reisinger'schen  Anstalt  in  Augsburg  515—
3ä  Der  orthopädischen  Anstalt  des  Bayerischen  Frauenvereins  in  München  300•—
4  Der  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Schweinspoimt:
a)  zur  Sustentation  des  Hausarztes  .  .  700  —
b)  für  Freiplätze  2250—
)  außerordentlicher  Zuschuß  zur  Deckung  der  Leichenhausbau-6
  und  Grunderwerbungskosten  —  fünfte  von  6  gleichen  dahres.
raten  —.  1  000—
d)  zur  Erweiterung  der  Trinkwasser-Leitung  —  1.  Rate  1000—
        <pb n="434" />
        416

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
4
l
VI  3  5Der  Anstalt  für  weibliche  Unheilbare  in  Lauingen:
EH  a)  für  deren  Betriib  .  2000—
b)  für  8  halbe  Freiplätze  1  200—
3  I)  für  Schuldentilgung  und  Verzinsung  .  1  000—
«  6DeerderhetlanstaltmAugsburg  .  600—
4  Der  Universitäts-Kinderklinik  und  Poliklinik  in  München  500—
5  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Beiträge  an  Anstalten  für  Blödsinnige:
1  a)  für  Zöglinge  in  der  Kretinenanstalt  in  Ursberg  7500—
b)  für  Unterstützung  der  Kretinenanstalt  Ursberg  als  solcher  2700—
2  Fuür  Unterstützung  der  Blödenanstalt  in  Neuendettelasu  2  400|—
3  a)  für  die  weibliche  Kretinenanstalt  in  Deybach  bei  Lautrach  2  000—
b)  für  20  halbe  Freiplätze  in  dieser  Anstallt  3  000—
)  Zuschuß  zur  Schuldentilgung  aus  Anlaß  der  Verlegung  bieser
Anstalt  von  Glött  nach  Deybach,  bezw.  zur  Vermehrung  der
Freiplätze.  ..  3000-8
  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1n  die  Kreiserziehungs=  und  Beschäftigungsanstalt  für  arme  Knaben
in  Ottobeuren.  11  620
2  a)  an  die  Kreiserziehungs-  und  Veichäftigengsanftale  inr  arme
Mädchen  in  Wörishofen  6  058
b)  derselben  einmaligen  Zuschu  325
3  Für  Unterbringung  von  Kindern  protestantischer  Konfession  in
Rettungshäusern.  600—
48Für  Unterbringung  verwahrloster  und  verlassener  Mädchen  aus  dem
Donaumoose  in  Erziehungs=  und  Rettungsanstalten.  1  000
5  An  die  Rettungs=  und  Besserungsanstalt  der  Fr#en  vom  guten  T
in  München  100—
6Dem  Augsburger  Jugendfürsorge-Verband,  .  300
*7Der  Rettungsanstalt  Josefsheim  zu  Reitenbuch  des  christlichen  Fürsorgevereins
  in  Augsbung  500—
9  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armenpflegen.

Fakultative  Unterstützung  an  gemeindliche  Armenpflegen  zum
Unterhalte  v  von  Geisteskranken  in  Frrenanstalten  .  3000——
10  —  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben!  für  WVohltätigkeit.
1  |  Für  die  Suppenanstalt  in  Altenberg  300—
2  Für  die  Krippenanstalt  in  der  Wertachhorstadt  Angsburg  300|—
3ä  Für  das  Kinderasyl  in  Gundelfingen  1  000—
4  Für  außerordentliche  Notfälle,  eventl.  für  Mehrung  des  Vermügens
des  Maxinilians-Hilföfond,  .  6500—
5Dem  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  1200  —
        <pb n="435" />
        Nr.  29.  417
Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
—
VI.  116  a)  dem  Verein  zur  Errichtung  einer  „Herberge  zur  Leimat-  6
in  Augsbung  .  ..  ..  600——
b)  ebendemselben  für  sein  Lehrlingsheim.  150—
7Dem  kathol.  St.  Johanniszweigverein  in  Augsburg  200—
8  Dem  Verein  „kath.  Lehrlingsheim“  in  Augsburg  150—
9Dem  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München.  .  200«—
10DemBayerFrauenveremzurFörderungder  Landkrankenpflege
«  durch  den  Frauenverein  vom  Roten  Kre#  im  Kreise  Schwaben  6
und  Neuburg  .  ..  4100—
11Der  Wohltätigkeitsanstalt  des  Dr.  Kohnle  in  Pfronten  ...  500  —
lI11|Der  organisierten  weltlichen  Krankenfürsorge  des  III.  Ordens  in
I  Bayern  (Sitz  in  München)  ..  200-—
12  Bethaus  der  Wertachvorstadt  in  2  für  dinderbflede  300
13  Schutzengelhaus  Möhren  200—
14  Der  Kinderbewahr=  und  Krippenanstalt  in  Pfersee  ...  300—
15  Dem  Marianischen  Mädchenschutz-Verein  für  Bayern  —  Zweigverein
Augsburg  —  200.—
16Dem  Verein  für  öffentliche  Speiseanstalten  in  den  Geriachvorstudten
Augsbug  200  —
17/Dem  Frauenverein  für  Gründung  und  2  maechaltung,  eines  Voh
nerinnenheims  in  Augsburg  1000  —
18  Dem  Waisenhaus  Lohhof  ..  200—
19Der  Zwangserziehungsanstalt  Rummelsberg  100—
20  Dem  Volkserziehungsverein  Augsburg  .  100  —
21Dem  Verein  zur  Gründung  eines  Sanatoriums  für  Lungenkranke
aus  dem  Mittelstande  500  —
22  An  den  Pensionsverein  der  berufsnäßige  bayer.  Polizeisoldaten  und
Spchutzmänner  .  .  .  .  ......  100  —
23  —  —  —  —  —  —  —
24  Fur  den  Hauspflegeverein  Augsburg  ..  100—
12  Zuschuß  an  Distriktsgemeinden  zur  unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
J  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  45  749—
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die  Unterbringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren=  und
Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom  10.Mai  1902  9500
Summe  Kap.  VI  411617—
VII  Auf  Straßen-,  Brücken-  und  Wasserban.
1,  1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  .  151163—
2  Beiträge  zu  den  Gemeindewegen.  25  000—
2.  Offentliche  Flüsse:
1  1  Für  den  Uferschutz  an  ffentlichen  Füssen  nach  Art.  92  des  Wassergesetzes
  vom  23.  März  1907  10  000—
2  Zur  Verstärkung  des  Spezialfonds  zu  Hochwasserdammbauten  an
öffentlichen  Flüssen,  bezw.  für  Zuschüsse  an  Beteiligte  10  000—
        <pb n="436" />
        Festgesetzter
Kap.  it  Vortrag  Betrag
——  —
VII  1  Für  Instandsetzung  von  Privatflüssen  und  Bächen  mit
erheblicher  Hochwassergefahr  nach  Art.  98  des  Wassergesetzes
  vom  23.  März  1907:
1!Für  Ansammlung  eines  Unterhaltungsfonds  20  000
2  Korrektion  der  Wertach  von  der  Pforzer  Brücke  aufwärts  bis  zur
*-½*  Mündung  der  Starzlach  bei  Wertach  im  Bezirk  des  Bezirksamtes
Markt-Oberdorf.  ..  20  000—
3ä9lerkorrektion  in  der  Abt.  1  in  den  Gemeinden  n  zish,  Ln
6  wang  und  Rubi,  III.  von  4  Raten.  1  750—
s  4  Illerkorrektion,  Abt.  II—IV,  10.  Rate  25  000  —
-  5  Korrektion  des  Halblech,  bezw.  Wiederinstandsetzung  der  durch  Hoch-#
  wasser  zerstörten  Bauanlagen,  I.  Nate.  20  000  —
6  Wiederinstandsetzung  der  durch  Hochwasser  beschdigte  Ufer-  und
Korrektionsbauten  an  der  Iller,  Wertach,  Lech  und  Vils  10  000—
4  Beiträge  für  Instandhaltung  und  Korrektionen  an  den
sonstigen  Privatflüssen  und  Bächen  nach  Art.  101  des
Gesetzes  vom  23.  März  1907:
1||Beitrag  für  Sicherungsbauten  und  Waldkulturen  zur  Verhütung
-  jäher  Überschwemmungen,  6.  Rate  des  auf  die  ie  Jahre  1906  mit
1913  verteilten  Aufwands  .  .  14600——
-:2  —  ——  —  —  —
.  3  Beitrag  zur  Verbaung  der  Wertacher  Starglach,  6.  von  n  acht
E  gleichen  Raten  des  auf  die  Jahre  1906  mit  1913  verteilten
Aufwandes  3  125/.—
4  —
5—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
6  Beitrag  für  die  Verbauung  des  Wald=  und  des  Hornbaches  in
Görisried,  vierte  und  letzte  Rate  3  000.—
7  Beitrag  für  die  Verbauung  und  Korrektion  der  Nottach  in  den
Gemeindebezirken  St.  Lorenz  und  Kempten,  dritte  und  letzte  Rate  4000—
)  8  Beitrag  für  die  Verbauung  des  oberen  Berg-  und  des  Mühlenbaches
in  der  Gemeinde  Nesselwang,  dritte  von  4  gleichen  RKaten  4500—
9  Beitrag  zu  den  Kosten  für  Ergänzungsbauten  am  Oberdorfer  Wildbach,
  Gemeinde  Hindelang,  dr  dritte  und  letze  Rate  2  600  —
10  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11  —  —  —  —  —
12  Beitrag  zu.  den  Verbauungen  im  Bsonderach-  und  NRettenschwangertal,
  zweite  von  6  Raten  6  000—
13F3  Beitrag  zu  den  Verbauungen  der  Wildbäche  am  cdelsberg,  hier
des  Hößgrabens,  Roenbaches  und  Mittelgrabens,  zweite  und
letzte  Rate.  3  500
14—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
15  —  —  —
16  Beitrag  zu  den  vBerbauungen  in  im  Gebiete  der  oberen  nAler,  Suillach
und  Trettach.  Zweite  von  drei  Raten  20  000.
        <pb n="437" />
        Nr.  29.  419
Festgesetzter
Kap.s  Tit  Vortrag  Betrag
+  2
VII.  417¼  Beitrag  zu  Unterhaltungsfonds  für  die  von  den  Beteiligten  mit  Zuschüssen
  des  Staates  und  des  Kreises  ausgeführten  Wildbachverbauungen.
  Zweite  RKate  10  000—
18  Beitrag  zur  Wiederinstandsetzung  der  durch  Hochwasser  beschädigten
#  Wildbachverbauungen  .  10000—
5  Beiträge  an  die  Distrikte  zur  ablöhnungvon  Dammwarten  1  263|40
6  An  die  Stadtgemeinde  Neu-Ulm,  Zuschuß  zum  Neubau  einer  Donaubrücke
  —  vierte  und  letzte  Rate  —..  3  000.—
"  Summe  Kap-  V#  378  50140
VIII  Üübrige  Kreisansgaben.
1  Zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  6  200—
2  Beiträge  gemäß  32  des  Vaunfallversicherngs
I  gesetzes  .  9000—
Summe  —  U#n  15  200—
IX  Allgemeiner  Reservefonds  ..........  6059658
SummederKretsausgaben467098881
II.  Abschnitt.
kreis-Einnahmen.
I  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
1  Lateinschulen.
I  1DieaufspeztellenRechtstttelnund  Bewilligungen  beruhenden  zu-66
  dationsbeiträge  .  .  1  97618
2  Aus  der  Kreisschuldotation  —  —
Summe  J  ĩ  1976|18
2  Gewerblich-technische  Schulen.
r  Staatszuschuß  zu  den  Ausgaben  für  die  K.  Kreisoberrealschule
Augsburg  .  ......  21  725—
3  Volksschulen.
1Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationebeiträge
  *ê  565775
2  Nach  Arnfall  zahlbare  Bauausgaben  ..  .  —  —
3  a)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotation  ..  69  08226
#  b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  de  der  mit  Schl
lasten  überbürdeten  Gemeinden.  .  88600—

 

 

 

70
        <pb n="438" />
        420

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
——1
1  3  4  Buschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und
*  Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden  l
!  mitwemgerals10000Emwohnern..  234522194
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10.000  und
Ei  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volks-  1
*•  schulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
#  Schulbedarfgesezees  176  353  06
6Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Zif.  4  des  Schubeedarsgefez“  vom
*  28.  Juli  19002.  250  000—
7  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
*  Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  1  061  910—
8  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits  vor
*  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden  sind  540—
9  a)  Zuschuß  an  die  LKreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen.
  142  94242
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  49  41292
J%)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  7200/—
10  4  nterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
*!*-  a)  im  allgemeinen.  138  300  —
b)  zur  Unterstützung  der  lteren  Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung
  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-  1
Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  .  6050;-—
c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrer  «
Waisen  .  2000—
11Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  .  1715—
12ZurUnterstützungdürftigerKandtdatendes  Volksschuldienstes  wahrend
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  ·  500:
Summe  z  z  2  234  786  35
Summe  Kap.  1  +.  28  487°533
6  B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2  572—
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Zu  den  Ausgaben  für  Aufstellung  eines  Kreismolkereisachverständigen  1  500—
4Dessleichen  für  Aufstellung  eines  Kreiswanderlehrers  für  Fischereiwesen
  1  500—
Summe  —  I  B  5572:
SummeKap226405953
        <pb n="439" />
        Nr.  29.  421
Festgesetzter
Kap.  Tit  Vortrag  Betrag
4  2
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  *
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen:  3
18ente  aus  Kreisfonds  für  Förderung  landwirtschaftlicher  Interessen  2c.  3  150|  —
2  Rente  aus  dem  Maximilianshilfsfonds  behufs  Verleihung  von  Unterstützungen
  in  außerordentlichen  Notfällen  .  ....  6  500—
Summe  Kap.  III  9650—
IV  Kreisumlage  zu  40,5  Prozent
von  der  Steuerprinzipalsumme  von  5  784  127.AK&amp;amp;  13  J  nach  Abzug
·  von2ProzentfürRückständeundNachlässeimNettobetragevon229572(")05
l
v  Altivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  ......  101  559/23
I  .  SummederKreiseinnahmen467098881
        <pb n="440" />
        <pb n="441" />
        423

eseh-  und  Verorduungs-Blatt

für  das

Königreich  Vayern.

    

 

Nr.  30.

München,  den  9.  Mai  1911.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer
fremden  Dekoration.  —  Erhebung  in  den  Adelsstand.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

 

Nr.  416  àK  118.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

ft.  Staatsministerium  des  Innern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  7  und  12  sowie  aus  dem  österreichischen  Sperrgebiete
  Nr.  I  (Bekanntmachungen  vom  3.  und  22.  November  1910  —  Gl.  S.  1022
und  1075  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  5.  Mai  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.
        <pb n="442" />
        424

Hofdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  Allerhöchst  bewogen  gefunden,
bei  der  K.  General-Intendanz  der  Hoftheater
und  der  Hofmusik

unterm  28.  April  1911  mit  Wirkung  ab
1.  Mai  1911

1.  den  K.  Stabsdiener,  Hofoffiziant  Johann
Lettenmeyer  auf  sein  Ansuchen  wegen  nachgewiesener
  Dienstunfähigkeit  in  den  dauernden
Ruhestand  zu  versetzen  und

2.  den  K.  Bureaudiener  Ludwig  Stockinger
zum  K.  Stabsdiener  in  etatsmäßiger  Weise
zu  befördern;

unterm  30.  April  1911  den  K.  Kammermusiker
  Ludwig  Meister  auf  sein  Ansuchen
wegen  nachgewiesener  Dienstunfähigkeit  auf  die
Dauer  eines  Jahres  in  den  Ruhestand  zu
versetzen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

 

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  17.  April  1911  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer,
Gutsbesitzer  und  Rittmeister  d.  R.  Dr.  Alfred
Freiherrn  Michel  von  Tüßling  in  Tüßling
  die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum
Tragen  des  ihm  verliehenen  Marianer-Halskreuzes
  des  Deutschen  Ritterordens  zu  erteilen.

Erhebung  in  den  Adelsstand.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mittels  Diploms  vom  1.  März  1911
allergnädigst  bewogen  gefunden,  den  lebenslänglichen
  Reichsrat  der  Krone  Bayern,  Kommerzienrat
  Wilhelm  Ritter  von  Finck  in  den
erblichen  Adelsstand  des  Königreichs  mit  dem
Prädikate  „von“,  unter  Vorbehalt  des  von
ihm  bereits  erworbenen  persönlichen  Rechtes
auf  den  höheren  Adelsgrad  (Ritter)  zu  erheben.

Auszug  aus  der  AXdels-Matrikel
des  Königreiches.

 

Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt  für
ihre  Person  als  Inhaber  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
am  27.  April  1911:

1.  der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
  des  Innern  Gustav  Ritter  von
Kahr  sub  Lit.  K,  Fol.  72,  Akt  Nr.  10822,

2.  der  Präsident  der  K.  Eisenbahndirektion
Ludwigshafen  a.  Rh.  Alexander  Ritter  von
Gayer  sub  Lit.  G,  Fol.  58,  Akt  Nr.  10822,

3.  der  K.  Generalmajor  und  Kommandeur
der  Fußartillerie-Brigade  Maximilian  Ritter
von  Höhn  sub  Lit.  H,  Fol.  112,  Akt
Nr.  10822,

4.  der  Wirkliche  Geheime  Oberkriegsrat
Anton  Ritter  von  Nischler,  Justitiar  im
K.  Kriegsministerium  sub  Lit.  N.  Fol.  17,
Akt  Nr.  10822.
        <pb n="443" />
        eseh  und  VerorduuugsBluit

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  31.

München,  den  22.  Mai  1911.

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  8.  Mai  1911  zum  Vollzuge  des  Reichsgesetzes  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten  vom  30.  Juni  1900.  —  Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1911  über  die  Bekämpfung
übertragbarer  Krankheiten.  —  Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1911  über  die  Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer.
  —  Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1911  über  die  Dienstanweisung  für  die  Hebammen.

 

Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Reichsgesetzes  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten  vom  30.  Juni  1900.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Titpol!,.

um  Srtts  Guchmn  swmiylihr  #im  um  guem
Krurul.

Wir  finden  Uns  bewogen,  im  Hinblick  auf  §  37  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die
Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  zu  verordnen,  was  folgt:
An  Stelle  des  §  1  der  Verordnung  vom  8.  November  1904  zum  Vollzuge  des

Reichsgesetzes  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  vom  30.  Juni  1900,
tritt  folgende  Bestimmung:

72
        <pb n="444" />
        Zu  88  1  4

des  Gesetzes.

426

Die  Polizeibehörde,  der  die  Anzeigen  zu  erstatten  sind,  ist  die  Distriktspolizeibehörde,
in  München  die  Polizeidirektion.

Die  im  §  2  Ziff.  2—4  des  Reichsgesetzes  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
Krankheiten  bezeichneten  Personen:  die  Haushaltungsvorstände,  die  außer  dem  Arzte  mit  der
Behandlung  oder  Pflege  der  Erkrankten  beschäftigten  Personen,  die  Inhaber  der  Wohnung
oder  Behausung,  in  welcher  der  Erkrankungs=  oder  Todesfall  sich  ereignet  hat,  können  die
Anzeige  auch  bei  der  Ortspolizeibehörde  erstatten.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Anzeige
sofort  der  Distriktspolizeibehörde  zu  übersenden.

Formblätter  für  die  Anzeigeerstattung  (Meldekarten)  werden  von  den  Distrikts=  und
Ortspolizeibehörden  verabfolgt.

München,  8.  Mai  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Hrettreich.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.

 

Bekanntmachung  über  die  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten.

K.  Staatsministerien  des  Innern  beider  Abteilungen  und  K.  Staatsministerium  für
Verkehrsangelegenheiten.

Mit  der  Errichtung  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten,  mit  dem  Ausbau  des
Desinfektionswesens  und  der  Bereitstellung  von  Absonderungsräumen  in  fast  allen  Distriktspolizeibezirken
  sind  die  Grundlagen  für  die  Durchführung  der  Maßnahmen  geschaffen  worden,
die  zur  wirksamen  Bekämpfung  der  übertragbaren  Krankheiten  erforderlich  sind.

Durch  das  Reichsgesetz  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  und
durch  die  hiezu  erlassenen  Ausführungs=  und  Vollzugsvorschriften  wurden  die  Maßnahmen
vorgeschrieben,  die  gegen  Aussatz,  Cholera,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pest  und  Pocken  zu
ergreifen  sind.

Zur  Bekämpfung  weiterer  übertragbarer  Krankheiten  erlassen  die  Staatsministerien  des
Innern  beider  Abteilungen  und  das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  —  das
Staatsministerium  des  Innern  auf  Grund  des  Art.  67  Abs.  2  des  Polizeistrafgesetzbuches
        <pb n="445" />
        Nr.  31.  427

und  des  §  21  Abs.  II  der  Zuständigkeitsverordnung  vom  4.  I.  1872  —  im  Einverständnisse
mit  den  Staatsministerien  des  K-  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  dann  der  Finanzen  und
dem  Kriegsministerium  folgende  Vorschriften:

Abschnitt  I.  Anzeigepflicht.

§  1.  Anzeige

1  Jede  Erkrankung  und  jeder  Todesfall  an  Da.  bei  Er-Diphtherie
  (Krupp,  Rachen=  und  Halsbräune),  kranlunge-Genickstarre,
  übertragbarer,  uen

Kindbettfieber  (Wochenbett-,  Puerperalfieber),
Ruhr,  übertragbarer,
Scharlach  (Scharlachfieber),
Typhus  (Unterleibstyphus),
Wurmkrankheit  (Anchylostomiasis),
Milzbrand,
Rotz,
Tollwut,
Trichinose,
sogen.  Fleisch-,  Fisch-,  Wurstvergiftung  (Paratyphus),
jede  Erkrankung  an  übertragbarer  Angeneiterung  (Ophthalmoblennorrhoe)  bei  Neugeborenen
und  an  Körnerkrankheit  (Granulose,  Trachom)  mit  Eiterabsonderung,
jeder  Todesfall  an  offener  Lungen=  oder  Kehlkopftuberkulose  (Lungen=  oder  Kehlkopfschwindsucht),
jede  Erkrankung  an  offener  Lungen=  oder  Kehlkopftuberkulose,  wenn  der  Kranke  in  einer
Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalt  oder  in  dazu  gehörigen  Räumlichkeiten  wohnt
oder  eine  solche  Anstalt  besucht,
ist  der  für  den  Aufenthaltsort  des  Erkrankten  oder  den  Sterbeort  zuständigen  Distriktspolizeibehörde
  (in  München  der  Polizeidirektion)  anzuzeigen.
II  Der  gleichen  Behörde  ist  weiter  anzuzeigen:  b.  bei  Ver-Jede
  Erkrankung  und  jeder  Todesfall,  die  den  Verdacht  von  Kindbettfieber,  übertragbarer  dachtsfällen.
Ruhr,  Typhus,  Milzbrand,  Rotz  begründen,
jede  Bißverletzung  durch  tolle  oder  der  Tollwut  verdächtige  Tiere,
jeder  Wechsel  des  Aufenthaltsortes  und  der  Wohnung  bei  Personen,  die  an  einer  der  inc  bei  Wechsel

Abs.  I  genannten  Krankheiten  leiden.  des
Aufenthalts-Liegt

  der  neue  Aufenthaltsort  in  dem  Bezirk  einer  anderen  Distriktspolizeibehörde,  so  ortes  und  der
ist  der  Wechsel  der  für  den  bisherigen  Aufenthaltsort  zuständigen  Distriktspolizeibehörde  Wohnung.
727
        <pb n="446" />
        Anzeigefrist.

Zur  Anzeige

verpflichtete
Personen.

428

anzuzeigen.  Der  Distriktspolizeibehörde  des  neuen  Aufenthaltsortes  ist  nach  Abs.  I  eine
neue  Anzeige  zu  erstatten.

III  Die  Anzeige  bei  Todesfällen  ist  auch  zu  erstatten,  wenn  die  Krankheit,  die  Anzeige
bei  Erkrankungen  auch  dann,  wenn  der  Verdacht  der  Erkrankung  nach  Abs.  II  angezeigt
worden  ist.

IV  Die  Anzeigen  nach  Abs.  I  und  II  sind  binnen  24  Stunden  zu  erstatten.

Die  Frist  beginnt  mit  der  Kenntnis  des  Todes-,  Erkrankungs-,  Verdachtsfalles  und
für  die  neue  Anzeigeerstattung  bei  Verlegung  des  Aufenthaltsortes  in  den  Bezirk  einer
anderen  Distriktspolizeibehörde  mit  der  Ankunft  des  Kranken  an  dem  neuen  Aufenthaltsorte,
die  Frist  für  die  Anzeige  des  Wechsels  des  Aufenthaltsortes  oder  der  Wohnung  mit  dem
Zeitpunkte  des  Auszuges  des  Kranken.

V  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  und  die  Distriktspolizeibehörden  werden
ermächtigt,  in  ihren  Bezirken  oder  in  Teilen  von  solchen  durch  polizeiliche  Borschriften  die
Anzeigepflicht  auch  einzuführen

1.  für  Erkrankungsfälle  an  offener  Lungen=  und  Kehlkopftuberkulose,  wenn  die  Kranken
infolge  ungünstiger  Wohnungsverhältnisse  ihre  Umgebung  erheblich  gefährden,

2.  für  Erkrankungs=  und  Todesfälle  an  Masern  und  Keuchhusten,  wenn  die  Krankheiten
  mit  besonderer  Bösartigkeit  auftreten.

§  2.

1  Zur  Anzeige  verpflichtet  sind:
a.  bei  Verdachts=  oder  Erkrankungsfällen,  sowie  bei  Wechsel  des  Aufenthaltsortes
und  der  Wohnung
der  zugezogene  Arzt,
jede  sonst  mit  der  Behandlung  des  Erkrankten  beschäftigte  Person,
der  Haushaltungsvorstand,
jede  mit  der  Pflege  des  Erkrankten  berufsmäßig  beschäftigte  Person,
derjenige,  in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  der  Verdachts=  oder  Erkrankungsfall
  sich  ereignet  hat.
b.  bei  Todesfällen
der  Leichenschauer.

I!  Die  Verpflichtung  der  unter  a  Ziffer  2—5  genannten  Personen  tritt  nur
nur  dann  ein,  wenn  ein  in  einer  vorausgehenden  Ziffer  genannter  Verpflichteter  nicht  vorhanden
  ist.  Die  Verpflichtung  der  Arzte  zur  Anzeigeerstattung  besteht  nur  gegenüber  der
Distriktspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  sie  tätig  werden.

—
        <pb n="447" />
        Nr  31.  429

II  Zur  Anzeige  von  Erkrankungen  an  offener  Lungen=  und  Kehlkopftuberkulose  nach
§  1  Abs.  1  und  Abs.  V  Ziffer  1  sind  nur  die  in  §  2  Abs.  1  Ziffer  1  und  2  genannten
Personen  verpflichtet.  ·

IV  Die  unter  Abs.  I  Ziffer  3—5  bezeichneten  Personen  können  die  Anzeige  auch
der  für  den  Aufenthaltsort  des  Erkrankten  zuständigen  Ortspolizeibehörde  erstatten.
Diese  hat  die  Anzeige  sofort  der  Distriktspolizeibehörde  zu  übersenden.

V  Die  Anzeigepflicht  der  Hebammen  bei  Fieber  der  Wöchnerin  bemißt  sich  nach  ihrer
Dienstanweisung.

§  3.

1  Bei  Krankheits=  und  Todesfällen,  die  sich  in  öffentlichen  Kranken-,  Entbindungs-,  Anzeigepflicht
Pflege-,  Gefangenen=  und  ähnlichen  Anstalten  ereignen,  obliegt  die  Erstattung  der  Anzeige  in  Anstalten
nach  §  1  ausschließlich  dem  Vorsteher  der  Anstalt  oder  der  von  der  zuständigen  Stelle  auf  Schiffen.
bestimmten  Person.

Auf  Schiffen  oder  Flößen  gilt  der  Schiffer  oder  Floßführer  oder  deren  Stellvertreter
als  der  zur  Anzeige  verpflichtete  Haushaltungsvorstand;  die  Anzeige  ist  an  die  für  die
nächstgelegene  bayerische  Anlandestelle  zuständige  Orts=  oder  Distriktspolizeibehörde  zu  erstatten.

8  4.

1  Die  Anzeige  ist  mündlich  oder  schriftlich  zu  erstatten.  Die  schriftliche  Anzeige  gilt  Form
mit  der  Aufgabe  zur  Post  als  erstattet.  Erfolgt  die  Mitteilung  durch  den  Fernsprecher,  und  Juhanso
  hat  binnen  der  Anzeigefrist  auch  noch  die  schriftliche  Benachrichtigung  stattzufinden.

11  Die  Anzeige  soll  enthalten:

die  Bezeichnung  der  Krankheit,
des  Erkrankten  oder  Gestorbenen
Ruf=  und  Familiennamen,
Geschlecht,
Alter,
Familienstand  (ob  ledig,  verheiratet  oder  verwitwet),
Beruf  oder  Gewerbe,
Stelle  der  Beschäftigung,
gegenwärtigen  Wohnort  und  bei  Wechsel:  neuen  Wohnort,
gegenwärtige  Wohnung  und  bei  Wechsel:  neue  Wohnung,
bei  Kindern  auch:
den  Namen  und  Stand  der  Eltern,
die  Angabe  der  besuchten  Anstalt  und  Klasse,

den  Tag  der  Erkrankung,  —  des  Todes,
        <pb n="448" />
        430

die  Angabe,  ob  schulpflichtige  Kinder  im  Hausstande  vorhanden  sind  und  welche
Schule  sie  besuchen,

den  Namen  und  Wohnort  des  zugezogenen  Arztes,  bei  Kindbettfieber  der  zugezogenen
  Hebamme,

etwa  veranlaßte  besondere  Bemerkungen:  über  die  Quelle  der  Ansteckung,  ferner
darüber,  ob,  wann  und  woher  der  Erkrankte  (Gestorbene)  zugereist  war,  über
die  Verbringung  des  Kranken  in  ein  Krankenhaus,  über  den  Grund  der  Anzeige
bei  Tuberkulose  (Wohnungswechsel,  Wohnen  in  einer  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalt,
  Besuch  einer  solchen  Anstalt  usw.),

den  Ort  und  den  Tag  der  Anzeigeerstattung,  die  deutliche  Unterschrift  des  Anzeigenden
mit  Angabe  des  Standes  und  der  Wohnung.

II.  Die  schriftlichen  Anzeigen  können  mittels  Formblättern  und  Umschlägen,  die  mit
entsprechendem  Vordruck  versehen  sind,  ohne  Kosten  für  die  Anzeigenden  erstattet  werden.  Die
Formblätter  mit  Umschlägen  sind  bei  den  Orts=  und  Distriktspolizeibehörden  erhältlich.

IV  Zur  Aufnahme  einer  mündlichen  Anzeige  hat  die  Ortspolizeibehörde  (in  den  Fällen
des  §  2  Abs.  IV)  und  die  Distriktspolizeibehörde  ein  Formblatt  zu  benützen.

V  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  die  eingelaufenen  oder  aufgenommenen  Anzeigen  sofort
durch  einen  eigenen  Boten  dem  Bezirksarzte  gegen  Rückgabe  zu  übermitteln.  Ebenso  hat
sie,  wenn  sie  auf  andere  Weise  einen  anzeigepflichtigen  Erkrankungs=  oder  Tedesfall  erfährt,
hievon  ungesäumt  den  Bezirksarzt  zu  benachrichtigen.

Abschnitt  II.  Ermittelung  der  Krankheit.
86.

1  Wird  eine  Erkrankung  oder  ein  Todesfall  an  übertragbarer  Genickstarre,  übertragbarer
Ruhr,  Typhus  (Unterleibstyphus),  Wurmkrankheit  (Anchylostomiasis),  Milzbrand,  Rotz,
Trichinose,  Fleisch-,  Fisch-,  Wurstvergiftung  (Paratyphus),  eine  Erkrankung  an  Koörnerkrankheit
  mit  Eiterabsonderung  oder  eine  Erkrankung  oder  ein  Todesfall,  die  den  Verdacht
einer  Erkrankung  an  übertragbarer  Ruhr,  Typhus,  Milzbrand,  Rotz  begründen,  aus  einer
bis  dahin  von  der  Krankheit  freien  Gemeinde  angezeigt,  so  hat  der  Bezirksarzt  alsbald  an
Ort  und  Stelle  Ermittelungen  über  die  Art,  den  Stand  und  die  Ursache  der  Krankheit
vorzunehmen,  eine  bakteriologische  Untersuchung  durch  die  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten
  herbeizuführen,  wenn  dies  zur  Sicherstellung  der  Diagnose  nötig  ist,  und  bei  Gefahr
im  Verzuge  die  zur  Verhütung  der  Verbreitung  der  Krankheit  zunächst  erforderlichen  Maßregeln
  selbständig  anzuordnen,  soweit  nicht  die  Anordnung  in  Abschnitt  III  einer
        <pb n="449" />
        Nr.  31.  431

Behörde  vorbehalten  ist.  Wenn  bei  Todesfällen  zur  Sicherung  der  Diagnose  (zur  bakteriologischen
  Feststellung  der  Krankheit)  die  Leichenöffnung  notwendig  ist,  ist  vorher  eine  genehmigende
  Anordnung  der  Distriktspolizeibehörde  zu  veranlassen.

II  Das  gleiche  Verfahren  hat  stattzufinden:

à)  bei  Anzeigen  von  Erkrankungen  an  Diphtherie  und  Scharlach,  wenn  die  Anzeige
der  ersten  Erkrankung  nicht  durch  einen  Arzt  erfolgt  ist  oder  diese  Krankheiten
in  besonders  großer  Verbreitung  oder  bösartiger  Form  auftreten,

b)  wenn  in  einer  Gemeinde  eine  Krankheit  in  größerer  Verbreitung  auftritt,  deren
Art  nicht  festgestellt  ist,  aber  den  Verdacht  einer  übertragbaren  Krankheit  begründet.

III  Auch  ohne  Anzeige  kann  der  Bezirksarzt  in  dringenden  Fällen  nach  Abs.  I  und  II
tätig  werden,  wenn  er  von  den  dort  bezeichneten  Erkrankungen,  Todes=  oder  Verdachtsfällen
  auf  andere  Weise  Kenntnis  erhält.  Ebenso  kaun  er  verfahren,  wenn  er  von  Erkrankungen
  oder  Todesfällen,  die  den  Verdacht  einer  Erkrankung  an  Trichinose,  Fleisch-,  Fisch-,
Wurstvergiftung  (Paratyphus)  begründen,  Kenntnis  erhält.

Iv  In  Gemeinden  mit  mehr  als  10000  Einwohnern,  in  denen  das  Auftreten  einer  der  in
Abs.  I  genannten  Krankheiten  festgestellt  ist,  hat  das  Ermittelungsverfahren  auch  dann  einzutreten,
  wenn  neue  Erkrankungsfälle  in  einem  räumlich  abgegrenzten,  bis  dahin  von  der
Krankheit  verschont  gebliebenen  Teile  der  Gemeinde  vorkommen.

V.  Das  Ministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  besondere  Sachverständige  zur  Vornahme
der  Ermittelungen  und  zur  Beratung  über  die  Schutzmaßregeln  an  Ort  und  Stelle  zu
entsenden.

VI  Die  in  §§  2  und  3  aufgeführten  Personen  sind  verpflichtet,  über  alle  für  die  Entstehung
und  den  Verlauf  der  Krankheit  wichtigen  Umstände  dem  Bezirksarzte,  den  nach  Abs.  V  entsandten
  besonderen  Sachverständigen,  der  Orts=  und  der  Distriktspolizeibehörde  auf  Befragen
Auskunft  zu  geben.

VII  Die  Ortspolizeibehörde  hat  dem  Bezirksarzte,  soweit  es  zur  Durchführung  seiner  Anordnungen
  nötig  ist,  die  erforderliche  Hilfe  zu  leisten.

VIII  Das  Ergebnis  der  Ermittelungen  und  die  bereits  getroffenen  Anordnungen  sind  von  dem
Bezirksarzte  sofort  der  Distriktspolizeibehörde  unter  Rückgabe  der  Anzeige  und  mit  gutachtlicher
  Außerung  über  die  etwa  noch  zu  treffenden  Anordnungen  schriftlich  mitzuteilen.

1X  Die  vom  Bezirksarzte  erlassenen  vorläufigen  Anordnungen  bleiben  solange  in  Kraft,
bis  von  der  Distriktspolizeibehörde  die  veranlaßten  Verfügungen  getroffen  werden.

86.
1  Soweit  der  Bezirksarzt  oder  der  entsandte  besondere  Sachverständige  zur  Feststellung
der  Krankheit  es  für  erforderlich  und  eine  Schädigung  des  Kranken  für  ausgeschlossen  hält,
        <pb n="450" />
        432

ist  ihm  der  Zutritt  zu  dem  Kranken  und  die  Vornahme  von  Untersuchungen  zu  gestatten.
Wenn  der  Kranke  sich  in  ärztlicher  Behandlung  befindet,  hat  sich  der  Bezirksarzt  und  der
besondere  Sachverständige  vorher  mit  dem  behandelnden  Arzte  ins  Benehmen  zu  setzen.  Sollte
ein  vorgängiges  Benehmen  ausnahmsweise  nicht  möglich  sein,  so  ist  der  behandelnde  Arzt
von  der  Untersuchung  nachträglich  zu  verständigen.

I  Der  Zutritt  zur  Leiche  ist  in  allen  Fällen  zu  gestatten.

ul  Bei  übertragbarer  Genickstarre,  übertragbarer  Ruhr,  Typhus,  Milzbrand,  Rotz,  Fleisch-,
Fisch-,  Wurstvergiftung  (Paratyphus)  kann  ein  Offnen  der  Leiche  durch  die  Distriktspolizeibehörde
  angeordnet  werden,  insoweit  der  Bezirksarzt  oder  der  besondere  Sachverständige  es
zur  Sicherung  der  Diagnose  für  erforderlich  hält.

Wenn  der  Gestorbene  in  Behandlung  eines  Arztes  stand,  soll  der  Bezirksarzt  oder
der  besondere  Sachverständige  den  Arzt  von  dem  Zeitpunkt  und  dem  Orte  der  Leichenöffnung
rechtzeitig  benachrichtigen  und  ihn  zur  Teilnahme  einladen.

IV  Bei  Milzbrand  und  Rotz  hat  der  Bezirksarzt  oder  der  besondere  Sachverständige  sich
im  Ermittelungsverfahren,  soweit  erforderlich,  mit  dem  Bezirkstierarzt  ins  Benehmen  zu  setzen.

Abschnitt  III.  Schutzmaßregeln.
87.

Allgemeines.  1  Zur  Verhütung  der  Weiterverbreitung  der  in  §  1  genannten  Krankheiten  kommen
für  die  Dauer  der  Krankheitsgefahr  Schutzmaßregeln  nach  den  §8  8—23  in  Berracht.
Dabei  gelten  im  Sinne  dieser  Vorschriften  als  „krankheitsverdächtig“  solche  Personen,
die  unter  Erscheinungen  erkrankt  sind,  die  den  Ausbruch  einer  der  in  §  1  aufgeführten
Krankheiten  befürchten  lassen,  als  „ansteckungsverdächtig“  solche  Personen,  bei  denen  zwar
Krankheitserscheinungen  noch  nicht  vorliegen,  bei  denen  aber  infolge  ihrer  nahen  Berührung
  mit  Kranken  die  Annahme  gerechtfertigt  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  in  sich
aufgenommen  haben.

I  Weitergehende  Maßregeln  als  sie  nach  den  §§  8—23  zulässig  sind,  können  im  einzelnen
Falle  von  den  Distriktspolizeibehörden  nach  Antrag  des  Bezirksarztes  auf  Grund  des
Art.  67  Abs.  II  des  PStr  B.  angeordnet  werden,  soweit  die  Zuständigkeit  hiezu  nicht
anderen  Behörden  vorbehalten  ist.

I  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  von  ihren  Anordnungen  in  mittelbaren  Gemeinden  die
Ortspolizeibehörde  zu  verständigen.

IV  Der  Bezirksarzt  hat  sich  bei  den  vorläufigen  Anordnungen  und  bei  seinen  Anträgen,
die  Distriktspolizeibehörde  bei  ihren  Anordnungen  auf  diejenigen  Maßregeln  zu  beschränken,
die  nach  Lage  des  Falles  unbedingt  notwendig  sind,  um  eine  Weiterverbreitung  der  Krankheit
        <pb n="451" />
        Nr.  31.  433

zu  verhindern.  Unter  keinen  Umständen  darf  durch  Anwendung  zu  weit  gehender  Maßregeln
  unnötig  in  die  persönlichen  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Bevölkerung  eingegriffen
  werden.  In  allen  Fällen  ist  zunächst  durch  geeignete  Belehrung  darauf  hinzuwirken,
  daß  die  Betroffenen  freiwillig  den  Anordnungen  Folge  leisten;  auch  ist  die  Mitwirkung
  der  behandelnden  Arzte  anzustreben.

V  Beschwerden  gegen  die  von  dem  Bezirksarzt  oder  der  zuständigen  Behörde  erlassenen
Anordnungen  haben  keine  aufschiebende  Wirkung,  doch  kann  die  entscheidende  Behörde  den
Vollzug  schon  vor  Bescheidung  der  Beschwerde  vorläufig  einstellen.

VI.  Soweit  sich  die  Distriktspolizeibehörde  nicht  durch  die  Berichte  der  Ortspolizeibehörde,
die  Mitteilungen  der  behandelnden  Arzte  usw.  von  dem  Verlauf  und  dem  Ablauf  der  Krankheit,
sowie  von  der  Durchführung  und  Wirksamkeit  der  zur  Bekämpfung  getroffenen  Maßnahmen
überzeugen  kann,  hat  der  Bezirksarzt  auf  ihr  Ersuchen  Erhebungen  an  Ort  und  Stelle
vorzunehmen.

§löS.

1  Krankheitsverdächtige  und  ansteckungsverdächtige  Personen  können  bei  übertragbarer  Ruhr,  Beobachtung.

Typhus,  Rotz,  Fleisch-,  Fisch-,  Wurstvergiftung  (Paratyphus)  einer  Beobachtung  unterworfen
  werden.

II  Die  Beobachtung  wird  in  der  Regel  darin  bestehen,  daß  durch  einen  Arzt  oder  durch
eine  sonst  geeignete  Person  in  angemessenen  Zwischenräumen  Erkundigungen  über  den  Gesundheitszustand
  der  krankheits=  oder  ansteckungsverdächtigen  Person  eingezogen  werden;  außerdem
können  auch  bakteriologische  Untersuchungen  herbeigeführt  werden.

III  Eine  Beschränkung  in  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  oder  der  Arbeitsstätte  zum  Zweck
der  Beobachtung  kann,  soweit  nicht  eine  Absonderung  nach  §  10  Abs.  II  zu  verfügen  ist,
nur  gegenüber  Personen  angeordnet  werden,  die  obdachlos  oder  ohne  festen  Wohnsitz  sind
oder  berufs=  oder  gewohnheitsmäßig  umherziehen.

IV  Die  Anordnungen  sind  sofort  wieder  aufzuheben,  sobald  sich  der  Ansteckungs=  oder
Krankheitsverdacht  als  unbegründet  erwiesen  hat,  bei  Verdacht  einer  Erkrankung  an
übertragbarer  Ruhr  oder  an  Typhus  insbesondere  dann,  wenn  mindestens  zwei  Stuhlproben
des  Kranken,  die  in  einem  Zwischenraume  von  je  einer  Woche  entnommen  worden  sind,  bei
der  bakteriologischen  Untersuchung  als  frei  von  den  Krankheitserregern  befunden  worden  sind.

89.

!  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  können  für  den  Umfang  des  Regierungsbezirkes
oder  einzelne  Teile  des  Regierungsbezirkes  anordnen,  daß  zureisende  Personen,  die  sich  innerhalb

  vier  Wochen  vor  ihrer  Ankunft  in  Gegenden  aufgehalten  haben,  in  denen  übertragbare
73

Meldepflicht.
        <pb n="452" />
        Absonderung.

434

Ruhr  oder  Typhus  ausgebrochen  oder  Körnerkrankheit  einheimisch  war,  sich  nach  ihrer  Ankunft
der  Ortspolizeibehörde  zu  melden  haben.

11  Der  Meldepflicht  unterliegen  auch  ortsangehörige  Personen,  die  sich  innerhalb  vier
Wochen  vor  ihrer  Rückkehr  in  Gegenden  aufgehalten  haben,  in  denen  übertragbare  Ruhr  oder

Typhus  ausgebrochen  waren.
§  10.

1  Für  Personen,  die  an  Diphtherie  (Krupp),  übertragbarer  Genickstarre,  übertragbarer
Ruhr,  Scharlach,  Typhus,  Rotz  erkrankt  sind,  ist  ohne  Verzug  die  Absonderung  anzuordnen,
ebenso  für  Personen,  die  an  Wurmkrankheit  (Anchylostomiasis),  Milzbrand  oder  an
Körnerkrankheit  mit  Eiterabsonderung  erkrankt  sind,  wenn  nach  den  besonderen  Verhältnissen
des  Falles  eine  Ubertragung  der  Krankheit  auf  andere  Personen  zu  befürchten  ist.

I1  Bei  übertragbarer  Ruhr,  Typhus  können  auch  krankheitsverdächtige  Personen  abgesondert
werden,  wenn  eine  große  Wahrscheinlichkeit  für  das  Vorliegen  der  Krankheit  besteht;  es  ist
jedoch  durch  bakteriologische  Untersuchung  sobald  als  möglich  festzustellen,  ob  die  Erkrankung  vorliegt.

II!  Die  Absonderung  hat  derart  zu  erfolgen,  daß  eine  Verbreitung  der  Krankheit  tunlichst
ausgeschlossen  wird.  Der  Kranke  darf  mit  anderen  Personen  als  den  zu  seiner  Pflege
bestimmten,  dem  Arzte  und  dem  Seelsorger  nicht  in  Berührung  kommen.  Angehörigen  und
Urkundspersonen  ist  der  Zutritt  zu  dem  Kranken  unter  Beobachtung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln
  gestattet.

IV  Die  Absonderung  ist,  wenn  möglich,  in  der  Behausung  des  Kranken  durchzuführen.
Nur  dort,  wo  in  der  Behausung  des  Kranken  eine  ausreichende  Absonderung  nach  den
besonderen  Verhältnissen  nicht  möglich  ist  oder  die  Absonderung  oder  die  angeordnete  fortlaufende
  Desinfektion  nicht  entsprechend  durchgeführt  wird,  ist  die  Uberführung  des  Kranken
in  ein  geeignetes  Krankenhaus  oder  in  einen  anderen  geeigneten  Unterkunftsraum  anzuorduen,
soferne  sie  nach  dem  im  Benehmen  mit  dem  behandelnden  Arzte  abzugebenden  Gutachten
des  Bezirksarztes  ohne  Schädigung  des  Kranken  ausführbar  ist.

Die  Anordnung  der  Überführung  wird  hienach  besonders  dann  zu  erwägen  sein,  wenn
der  Kranke  in  einer  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalt  wohnt  oder  wenn  in  seiner  Behausung
eine  Wirtschaft  oder  ein  sonstiges  Nahrungs=  und  Genußmittelgewerbe  betrieben  wird.

V  Personen,  die  an  offener  Lungen=  oder  Kehlkopftuberkulose  erkrankt  sind,  sollen  derart
abgesondert  werden,  daß  jedenfalls  eine  erheblichere  Gefährdung  der  Umgebung  des  Kranken
vermieden  wird.  Die  nach  §8  7  Abs.  IV  gebotene  Rücksichtnahme  auf  die  persönlichen  und
wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Bevölkerung  wird  hier  unter  Umständen  dazu  führen,  daß
die  Bereitstellung  eines  eigenen  Bettes  als  genügend  erachtet  werden  darf.

Die  Absonderung  von  Personen,  die  in  einer  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalt  oder
in  dazu  gehörigen  Räumlichkeiten  wohnen,  ist  so  einzurichten,  daß  eine  Gefährdung  der
Besucher  der  Anstalt  ausgeschlossen  ist.
        <pb n="453" />
        Nr.  31.  435

VI  Die  Absonderung  kranker,  krankheitsverdächtiger  und  solcher  Personen,  die  nach
Abs.  VII  und  §  15  Abs.  III  als  Träger  von  Krankheitserregern  abzusondern  sind,
hat  in  gesonderten  Räumen  zu  erfolgen.

VII  Die  Absonderung  ist  aufzuheben,  sobald  die  Gefahr  einer  Weiterverbreitung  der  Krankheit
beseitigt  ist,  bei  Erkrankungen  an  übertragbarer  Ruhr  oder  Typhus  jedoch  erst  dann,  wenn
zwei  Stuhlproben,  die  nach  Ablauf  des  Fiebers  in  einem  Zwischenraume  von  einer  Woche
entnommen  worden  sind,  bei  der  bakteriologischen  Untersuchung  frei  von  den  Krankheitserregern
  befunden  worden  sind.  Ergeben  die  bakteriologischen  Untersuchungen  die  fortdauernde
Ausscheidung  von  Krankheitserregern,  so  ist  die  Absonderung  gleichwohl  aufzuheben,  wenn
10  Wochen  vom  Beginne  der  Erkrankung  ab  verflossen  sind;  doch  ist  in  diesem  Falle  die
Person  auf  die  Gefahr,  die  sie  für  ihre  Umgebung  bildet,  aufmerksam  zu  machen  und  zur
Befolgung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  anzuhalten.

11.

Bei  Erkrankungen  an  Diyhtherie  (Krupp),  übertragbarer  Genickstarre,  Kindbettfieber,  Fortlaufende
übertragbarer  Ruhr,  Scharlach,  Typhus,  Wurmkrankheit  (Anchylostomiasis),  Milzbrand,  Desinfektion.
Rotz,  Fleisch-,  Fisch=  und  Wurstvergiftung  (Paratyphus),  Körnerkrankheit  mit  Eiterabsonderung,
ferner  bei  Erkrankungen  an  offener  Lungen=  oder  Kehlkopftuberkulose,  die  der  Anzeigepflicht
unterliegen,  und  bei  Erkrankungen  von  Neugeborenen  an  übertragbarer  Augeneiterung  ist
eine  fortlaufende  Desinfektion  nach  Maßgabe  der  Desinfektionsanweisung  vom  31.  März  1909
(MAl.  S.  287)  anzuordnen.

Die  gleiche  Anordnung  hat  bei  Verdacht  einer  Erkrankung  an  übertragbarer  Ruhr,

Typhus,  Fleisch-,  Fisch=  oder  Wurstvergiftung  (Paratyphus)  zu  erfolgen.

12.

1  Zur  Beförderung  von  Personen,  die  an  Diphtherie  (Krupp),  übertragbarer  Genickstarre,  Beschränkung
übertragbarer  Ruhr,  Scharlach,  Typhus  oder  Rotz  oder  unter  Erscheinungen  erkrankt  sind,  W*3
die  den  Verdacht  der  Erkrankung  an  übertragbarer  Ruhr  oder  Typhus  begründen,  dürfen
dem  allgemeinen  öffentlichen  Verkehre  dienende  Beförderungsmittel  (Eisenbahnen,  Postfahrzeuge,
Straßenbahnen,  Droschken  und  dergl.)  nicht  benützt  werden,  wenn  andere  geeignete  Beförderungsmittel
  (eigenes  Fuhrwerk,  Krankenwagen)  zur  Verfügung  stehen.

II  Vor  der  Benützung  eines  Beförderungsmittels,  das  dem  allgemeinen  öffentlichen  Verkehre
dient,  ist  der  Leiter  des  Beförderungsmittels,  vor  der  Benützung  der  Bahn  die  Station  des
Abgangsortes  von  der  Erkrankung  oder  dem  Krankheitsverdachte  zu  verständigen.  Die  Beförderungsmittel
  sind  vor  ihrer  Wiederbenützung  nach  Maßgabe  der  Desinfektionsanweisung

vom  31.  März  1909  (MBl.  S.  287)  zu  desinfizieren.
737
        <pb n="454" />
        436

13.

Verkehrs-  1  Die  berufsmäßigen  Krankenpfleger  und  Krankenpflegerinnen  haben  bei  der  Pflege  von
besrantns  Personen,  die  an  Diphtherie  (Krupp),  Kindbettfieber,  übertragbarer  Ruhr,  Scharlach,  Typhus
berufsmäßige  oder  offener  Tuberkulose  erkrankt  sind,  und  bei  der  Pflege  von  Neugeborenen,  die  an  übertrag-Pflege.

  barer  Augeneiterung  erkrankt  sind,  ein  waschbares  Uberkleid  zu  tragen  und  die  Vorschriften  der

versonal.  Desinfektionsanweisung  vom  31.  März  1909  (MAl.  S.  287)  genau  zu  befolgen;

sie  dürfen  insbesondere  Personen,  die  an  anderen  Krankheiten  leiden,  gleichzeitig  nur  pflegen,
wenn  sie  vor  dem  jedesmaligen  Zutritt  zu  solchen  Personen  sich  selbst  und  die  bei  der  Pflege
gebrauchten  und  wieder  benötigten  Gegenstände  gründlich  reinigen  und  desinfizieren  und  das
Überkleid  wechseln.

II  Für  Hebammen  sind  die  besonderen  Bestimmungen  der  Dienstanweisung  maßgebend.

8  14.

Fernhaltung  1  Jugendliche  Personen,  die  an  Diphtherie  (Krupp),  übertragbarer  Genickstarre,  übervom
  *#  tragbarer  Ruhr,  Scharlach,  Typhus,  Milzbrand,  Rotz,  Fleisch-,  Fisch-,  Wurstvergiftung
Unter  ichts  (Paratyphus)  erkrankt  sind,  müssen  solange  vom  Besuche  von  Unterrichts=  und  Erziehungsund

  anstalten  ferne  gehalten  werden,  bis  nach  einer  Bescheinigung  des  behandelnden  Arztes  oder
irehinn-  in  Ermangelung  einer  solchen  nach  dem  Gutachten  des  Bezirksarztes  eine  Übertragung  der
einschließlich  Krankheit  durch  sie  nicht  mehr  zu  befürchten  ist.

der  Amslten  I  Außerdem  sind  vom  Besuche  von  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  jugendliche  Perfur
  Kinder  im

vorschulpflich  sonen  ferne  zu  halten,
tigen  Alter.  die  an  offener  Lungen=  oder  Kehlkopftuberkulose  leiden,

die  an  Körnerkrankheit  leiden,  solange  deutliche  Eiterabsonderung  der  Augenbindehäute
vorhanden  ist,  1

die  an  Masern  leiden,  bis  zu  drei  Wochen  nach  Beginn  der  Krankheit,

die  an  Keuchhusten  leiden,  solange  krampfhafte  Hustenanfälle  vorhanden  sind,

die  an  Mumps  (Parotitis  epidemica)  oder  an  Windpocken  (Varicellen,  Schafblattern)
leiden,  solange  die  äußeren  Krankheitserscheinungen  vorhanden  sind.

II!  Jugendliche  Personen  aus  Wohnungen,  in  denen  eine  der  im  Abs.  I  genannten  Krankheiten
  ausgebrochen  ist,  müssen  vom  Besuche  von  Uuterrichts=  und  Erziehungsanstalten  soweit
und  solange  ferne  gehalten  werden,  als  eine  Verschleppung  der  Krankheit  durch  sie  nach
Bescheinigung  des  behandelnden  Arztes  oder  nach  dem  Gutachten  des  Bezirksarztes  zu  befürchten
ist;  ohne  ärztliche  Bescheinigung  oder  amtsärztliches  Gutachten  sind  sie  zu  dem  Besuche  der
Anstalten  nur  dann  wieder  zuzulassen,  wenn  die  Erkrankten  genesen  oder  aus  der  gemeinschaftlichen
Wohnung  entfernt  oder  gestorben  sind,  und  wenn  nach  Ablauf  von  8  Tagen,  bei  Typhus
von  3  Wochen  ein  weiterer  Erkrankungsfall  in  der  Wohnung  nicht  mehr  vorgekommen  ist.
        <pb n="455" />
        Nr.  31.  437

Im  übrigen  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  während  der  Ansteckungsgefahr  der  Verkehr
dieser  Personen  mit  anderen  auf  Straßen,  öffentlichen  Plätzen  und  in  Kirchen,  sowie  ihre
Besuche  in  anderen  Familien  möglichst  eingeschränkt  werden.

IV  Auf  Lehrer  und  Erzieher,  die  an  einer  der  in  Abs.  I  und  II  genannten  Krankheiten
erkrankt  sind,  finden  die  Vorschriften  in  Abs.  I  und  II  entsprechende  Anwendung.

Lehrer  und  Erzieher,  in  deren  Wohnung  eine  der  in  Abs.  I  genannten  Krankheiten
ausgebrochen  ist,  haben  im  Verkehre  mit  Schülern  und  Zöglingen  die  nach  Anhörung  des
beamteten  Arztes  angeordneten  Vorsichtsmaßregeln  zu  beobachten.  1

V  Die  Vorschriften  des  Abs.  IV  gelten  auch  für  Anstaltsbedienstete,  die  mit  Schülern,
Zöglingen,  Lehrern  oder  Erziehern  in  Berührung  kommen.

VI  Die  Vorschriften  der  Abs.  I—V  finden  auch  auf  den  Besuch  von  Kirchen,  der  Christenlehre
  und  des  Kommunions=  und  Konfirmationsunterrichtes  entsprechende  Anwendung.

VI  Die  Anordnungen  zum  Vollzug  und  im  Sinne  der  Abs.  IV—VI  kommen  bei
Anstalten,  die  dem  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  unmittelbar  unterstehen,  diesem  Staatsministerium,  bei  Anstalten,  die  in  Bezug
auf  die  äußeren  Schulverhältnisse  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  unterstehen,  den
Regierungen,  Kammern  des  Innern,  im  Ubrigen  den  Distriktspolizeibehörden  zu.

VIII  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  von  ihren  Anordnungen  im  Sinne  der  Abs.  1I—VI
die  beteiligten  Schulbehörden  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

15.

!  Für  Gemeinden,  in  denen  Diphtherie  (Krupp),  übertragbare  Genickstarre,  übertragbare  Schließung
Ruhr,  Scharlach,  Typhus  epidemisch  oder  Masern,  Keuchhusten  besonders  bösartig  auftreten,  von

kann  nach  Anhörung  des  Bezirksarztes  die  Schließung  aller  oder  einzelner  Unterrichts=  und  ünterracs-Erziehungsanstalten
  oder  Anstaltsabteilungen  angeordnet  werden.  Erziehungs-Soweit

  die  genannten  Krankheiten  in  einem  räumlich  abgegrenzten  Bezirk  auftreten,  uunnslen  6

können  sämtliche  Schüler  und  Zöglinge  aus  diesem  Bezirke  vom  Anstaltsbesuch  ausgeschlossen  der  Anstalten
werden,  wenn  begründete  Aussicht  besteht,  daß  hiedurch  eine  Übertragung  der  Krankheit  auf  für  Kinder  im
.  vorschulpflichandere
  Anstaltsbesucher  verhütet  wird.  lügen  Alter.
Wenn  eine  im  Anstaltsgebäude  selbst  wohnende  Person  an  Diphtherie  (Krupp),  über-  Aussperrung
tragbarer  Genickstarre,  Masern,  übertragbarer  Ruhr,  Scharlach,  Typhus,  Rotz  erkrankt  ist  7o#  Schlern
und  nicht  wirksam  abgesondert  werden  kann,  so  ist  die  Anstalt  zu  schließen.  Zöglingen.
Internate,  Pensionate  und  ähnliche  Anstalten  in  denen  eine  dieser  Krankheiten
auftritt,  sollen  wegen  der  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Krankheit  nach  Auswärts  im  Allgemeinen
  nicht  geschlossen  werden.  Während  der  Dauer  und  unmittelbar  nach  dem  Erlöschen

der  Krankheit  dürfen  Zöglinge  nur  dann  entlassen  werden,  wenn  sie  nach  dem  Gutachten
        <pb n="456" />
        438

des  Anstaltsarztes  oder  des  Bezirksarztes  gesund  sind  und  wenn  soweit  erforderlich  eine
Desinfektion  vorgenommen  worden  ist.  Kranke  und  krankheitsverdächtige  Zöglinge  können
nur  dann  entlassen  werden,  wenn  die  nach  dem  Gutachten  des  Bezirksarztes  zur  Verhütung
einer  Verschleppung  der  Krankheit  notwendigen  Vorsichtsmaßregeln  getroffen  werden.  Zöglinge,
die  an  Diphtherie  erkrankt  waren,  müssen  solange  in  den  Anstalten  abgesondert  oder  von
den  Anstalten  fern  gehalten  werden,  bis  durch  bakteriologische  Untersuchung  festgestellt  ist,
daß  sie  frei  von  den  Krankheitserregern  sind.  Das  Gleiche  gilt  von  Zöglingen,  die  10  Wochen
nach  Beginn  der  Erkrankung  an  übertragbarer  Ruhr  oder  an  Typhus  noch  die  Krankheitserreger
  ausscheiden.

IV  Die  Wiedereröffnung  von  Anstalten  und  Anstaltsabteilungen  sowie  die  Zulassung  ausgesperrter
  Schüler  und  Zöglinge  eines  Bezirkes  darf  nur  auf  Grund  eines  Gutachtens  des
Bezirksarztes,  die  Wiedereröffnung  von  Anstalten  und  Anstaltsabteilungen  ferner  nur  nach
gründlicher  Reinigung  und  Desinfektion  der  in  Betracht  kommenden  Anstalts=  und  Nebenräume
  erfolgen.

V  Die  Vorschriften  der  Abs.  IIV  finden  auf  den  Besuch  von  Kirchen,  auf  die  Christenlehre,
  den  Kommunions=  und  Konfirmationsunterricht  entsprechende  Anwendung.

VI  Die  Anordnung  der  Schließung  und  Wiedereröffnung  kommt  bei  Anstalten,  die  dem
Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  unmittelbar  unterstehen,
diesem  Staatsministerium,  bei  Anstalten,  die  in  Bezug  auf  die  äußeren  Verhältnisse  den
Regierungen,  Kammern  des  Innern,  unterstehen,  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,
im  Ubrigen  den  Distriktspolizeibehörden  zu;  bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  die  Schließung
von  Volksschulen  sowie  die  Ausschließung  von  Volksschülern  nach  Abs.  II  auch  durch  die
Ortsschulbehörde  vorläufig  angeordnet  werden;  die  Distriktspolizeibehörde  ist  hievon  sofort  zu
benachrichtigen.

VII  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  von  der  Anordnung  der  Schließung  und  Wiedereröffnung
unverzüglich  die  beteiligten  Schulbehörden  zu  verständigen.

16.

Beschränkung  1  Beim  Auftreten  von  Diphtherie  (Krupp),  übertragbarer  Genickstarre,  übertragbarer

des  Gewerde.  Ruhr,  Scharlach,  Typhus,  Milzörand,  Trichinose,  Fleisch.,  Fisch-,  Wurstvergiftung  (Pardes
  Verkehrs  typhus)  kann  von  der  Distriktspolizeibehörde  insolange  die  gewerbsmäßige  Herstellung,  Bemit

  handlung  und  Aufbewahrung  oder  der  gewerbsmäßige  Vertrieb  von  Nahrungs=  und  Genußtim

  mitteln  oder  von  sonstigen  Gegenständen,  die  geeignet  sind,  die  Krankheit  zu  verbreiten,

sind,  die  Krank=  einer  gesundheitspolizeilichen  ÜUberwachung  unterstellt  oder  der  Betrieb  des  Gewerbes  ganz

beite  zu  ver-  oder  teilweise  untersagt  werden,  als  die  Gefahr  der  Verschleppung  der  Krankheitserreger  durch

den  Geschäftsbetrieb  besteht.
        <pb n="457" />
        Nr.  31.  439

Für  Nahrungs=  und  Genußmittel,  bei  denen  der  Verdacht  begründet  ist,  daß  sie  mit
den  Krankheitserregern  behaftet  sind,  kann  die  Vernichtung  angeordnet  werden.
I  Weitergehende  Maßnahmen,  insbesondere  die  vorübergehende  Ausschließung  solcher  Gegenstände
  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  können  von  den  Regierungen,  Kammern  des
Innern,  für  den  Regierungsbezirk  oder  Teile  des  Regierungsbezirkes  angeordnet  werden.

§  17.

In  Ortschaften,  die  von  übertragbarer  Ruhr  oder  von  Typhus  befallen  sind,  sowie  in  Beschränkung
deren  Umgebung  kann  die  Benützung  von  Brunnen,  Teichen,  Seen,  Wasserläufen,  Wasser-  er  nsi
leitungen,  ferner  der  dem  öffentlichen  Gebrauch  dienenden  Bade-,  Schwimm=  und  Wasch-  ·
anstalten  insolange  verboten  oder  beschränkt  werden,  als  die  Annahme  begründet  ist,  daß
durch  das  Wasser  die  Krankheitserreger  verschleppt  werden.

8  18.

In  Ortschaften,  die  von  übertragbarer  Ruhr  oder  von  Typhus  befallen  sind,  können  Vorschriften
von  der  Distriktspolizeibehörde  für  öffentliche  Bedürfnisanstalten  auf  die  Dauer  der  Gefahr  ir
besondere  Vorschriften  über  Reinigung,  Desinfektion  usw.  erlassen  werden.  anstalten.

8  19.

1  Für  die  Aufbahrung,  Einsargung,  Beförderung  und  Bestattung  der  Leichen  von  Per-Vorfichtsmaßsonen,
  die  an  Diphtherie  (Krupp),  übertragbarer  Ruhr,  Scharlach,  Typhus,  Milzbrand,  rgen  bei  der
Q„  ehandlung
Rotz  gestorben  sind,  können  besondere  Vorsichtsmaßregeln  angeordnet  werden.  von  Leichen.
I#  Als  solche  Vorsichtsmaßregeln  kommen  neben  den  für  die  Beförderung  von  Leichen  allgemein
  vorgeschriebenen  Maßnahmen  in  Betracht:
Unterlassung  der  Waschung  der  Leiche,  soweit  nicht  religiöse  Vorschriften  entgegen
stehen,  Einhüllen  der  Leiche  in  Tücher,  die  mit  einer  desinfizierenden  Flüssigkeit
  getränkt  sind,  baldige  Einsargung,
Bedeckung  des  Sargbodens  mit  einem  aufsaugenden  Stoffe  (Sägspähnen),
baldige  Schließung  des  Sarges,
baldige  Bestattung,  1
Beschränkung  des  Zutritts  zum  Sterbehaus  und  der  Teilnahme  an  der  Beerdigung
(besonders  für  Schulkinder),
Desinfektion  der  Personen,  welche  die  Einsargung  vorgenommen  haben,  nach  Maßgabe
  der  Desinfektionsanweisung  vom  31.  März  1909  (MAhl.  S.  287).
        <pb n="458" />
        440

8  20.

Schluß-  1  Bei  Diphtherie  (Krupp),  übertragbarer  Genickstarre,  übertragbarer  Ruhr,  Scharlach,
desinfektion.  Typhus,  Milzbrand,  Notz,  offener  Lungen=  und  Kehlkopftuberkulose  ist  in  der  Regel  von
der  Distriktspolizeibehörde  nach  Ablauf  der  Krankheit  und  nach  Entfernung  des  Kranken  oder
Gestorbenen  aus  der  Wohnung  (auch  aus  Schulräumen  und  dgl.)  für  Gegenstände  und
Räume,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitsstoffe  behaftet  sind,  die  Desinfektion
  nach  Maßgabe  der  Desinfektionsanweisung  vom  31.  März  1909  (M2#  l.  S.  287)
und  für  Gegenstände,  bei  denen  die  Desinfektion  nicht  ausführbar  oder  im  Verhältnis  zu

ihrem  Werte  zu  kostspielig  ist,  die  Vernichtung  anzuordnen.
II  Kleidungsstücke,  Leibwäsche  und  Bettzeug  oder  sonstige  bewegliche  Gegenstände,  die  von
Kranken  während  einer  derartigen  Erkrankung  gebraucht  oder  die  bei  ihrer  Behandlung  und
Pflege  benützt  worden  sind,  dürfen  nicht  an  andere  überlassen  oder  sonst  in  Verkehr  gebracht

werden,  bevor  sie  vorschriftsmäßig  desinfiziert  wurden.

21.

Bekannt=  Sobald  in  einer  Gemeinde  Diphtherie  (Krupp),  übertragbare  Genickstarre,  übertragbare
machung  der  Ruhr,  Scharlach,  Typhus,  Wurmkrankheit  (Anchylostomiasis)  epidemisch  auftritt,  hat  die
Anzeigepflicht.  Distriktspolizeibehörde  durch  öffentliche  Bekanntmachung  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  in

Erinnerung  zu  bringen  und  die  Bevölkerung  in  geeigneter  Weise  über  das  Wesen,  die  Verhütung
und  Bekämpfung  der  Krankheit  zu  belehren.  Dabei  ist  jede  unnötige  Beunruhigung  der
Bevölkerung  zu  vermeiden.  Die  Bekanntmachung  ist,  wenn  veranlaßt,  zu  wiederholen.

8  22.

Für  Gemeinden  oder  Gemeindeteile,  in  denen  übertragbare  Genickstarre,  übertragbare
Bewhel  uoer  Ruhr  oder  Typhus  epidemisch,  Diphtherie  oder  Scharlach  besonders  bösartig  auftritt,  kann
von  Menschen  von  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  die  Abhaltung  von  Märkten  (Messen)  oder

ansamm=  anderen  Veranstaltungen,  die  eine  Ansammlung  größerer  Menschenmengen  mit  sich  bringen,

lungen.  verboten  oder  beschränkt  werden.
§  23.
1  Für  Personen,  die  an  Körnerkrankheit  mit  Eiterabsonderung  leiden  und  nicht  glaubhaft
Herbeiführung  nachweisen,  daß  sie  sich  in  ärztlicher  Behandlung  befinden,
ärztlicher  für  Personen,  die  gewerbsmäßig  Unzucht  treiben  und  an  einer  übertragbaren  Geschlechts-Behandlung.
  ,  »  .  .  .
krankheit  (Syphilis,  Tripper,  weichem  Schanker)  leiden,
für  Neugeborene,  die  an  übertragbarer  Augeneiterung  (Ophthalmoblennorrhoe)  erkrankt  sind,
kann  von  der  Distriktspolizeibehörde  eine  ärztliche  Behandlung,  wenn  erforderlich  in  einem

Krankenhause,  angeordnet  werden.
        <pb n="459" />
        Nr.  31.  441

I  Personen,  die  von  einem  tollen  oder  der  Tollwut  verdächtigen  Tiere  gebissen  worden
sind,  sind  nach  den  hierüber  geltenden  besonderen  Vorschriften  zu  veranlassen,  sich  sofort  einer
Behandlung  in  dem  Institute  für  Infektionskrankheiten  in  Berlin  zu  unterziehen.

Abschnitt  IV.  Sonstiges.
8  24.

1  Die  Anordnung  der  Schutzmaßnahmen,  sowie  deren  Aufhebung  steht,  soweit  nicht  Zuständigkeit
anderes  in  einzelnen  §8§  bestimmt  ist,  den  Distriktspolizeibehörden,  in  München  der  Polizei-  kufüo  h
direktion  —  soweit  die  allgemeine  Zuständigkeit  des  Stadtmagistrats  berührt  wird,  im
Benehmen  mit  diesem  —  zu.

II  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  in  steter  Fühlung  mit  dem  Amtsarzt  und  den
entsandten  besonderen  Sachverständigen  vorzugehen.

III  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  können  an  Stelle  der  Distriktspolizeibehörden
unmittelbar  Anordnungen  treffen;  die  gleiche  Befugnis  behält  sich  das  Staatsministerium
des  Innern  und  soweit  der  Geschäftskreis  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  berührt  ist,  dieses  Staatsministerium  vor.

IV  Die  Ortspolizeibehörden,  in  München  die  Polizeidirektion,  haben  —  die  Polizeidirektion,
soweit  die  allgemeine  Zuständigkeit  des  Stadtmagistrats  München  berührt  ist,  im  Benehmen
mit  diesem  —  für  die  Durchführung  der  Anordnungen  zu  sorgen,  insbesondere  den  Vollzug
zu  überwachen.

§  25.

Für  den  Eisenbahn=  und  Postbetrieb,  sowie  für  Schiffahrtsbetriebe,  die  im  Anschluß  Zuständigkeit
an  den  Eisenbahnverkehr  geführt  werden  und  der  Eisenbahnaufsichtsbehörde  unterstellt  sind,  rrtenlenbah
obliegt  die  Anordnung  und  Durchführung  der  Schutzmaßregeln  ausschließlich  der  Verkehrsverwaltung.


§  26.
1  Die  Anordnung  und  Durchführung  von  Schutzmaßregeln  zur  Bekämpfung  der  in  guständigkeit
§  1  genannten  Krankheiten  obliegt  den  Militär=  und  Marinebehörden,  insoweit  davon  P%c  rbiter.
1.  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärpersonen,  «
2.  Personen,  die  in  militärischen  Dienstgebäuden  untergebracht  sind,
3.  marschierende  oder  auf  dem  Transporte  befindliche  Militärpersonen  und  Truppenteile
  des  Heeres  und  der  Marine,  sowie  deren  Ausrüstung  und  Gebrauchsgegenstände,

4.  ausschließlich  von  der  Militärverwaltung  benützte  Grundstücke  und  Einrichtungen

betroffen  werden.
74
        <pb n="460" />
        442

Wechselseitige  §  27.
Benachrichtigungen
  Für  die  wechselseitigen  Benachrichtigungen  der  Militär=  und  Polizeibehörden  sind  die

der  Militär-  .
uanolizei-  besonderen  Vorschriften  maßgebend.

behörden.  8  28.

Verfahren  Wenn  die  nach  Abschnitt  III  erlassenen  Anordnungen  nicht  oder  nicht  entsprechend

bei  Nichtbefolgung
  der  befolgt  werden,  so  ist  nach  Art.  20  Abs.  I  und  IV  des  PStrB.  zu  verfahren.

Anordnungen.

8  29.

Kosten  1  Die  Kosten  der  Tätigkeit  der  Bezirksärzte  und  der  besonderen  Sachverständigen  nach

—E  §  5  und  7  Abs.  VI  werden  von  der  Staatskasse  getragen;  hierzu  gehören  auch  die  Kosten

der  von  den  Bezirksärzten,  von  den  besonderen  Sachverständigen  oder  von  den  behandelnden

Arzten  für  die  Bezirksärzte  und  mit  deren.  Zustimmung  herbeigeführten  bakteriologischen
Untersuchungen.

II  Die  Kosten,  die  auf  die  Tätigkeit  der  Ortspolizeibehörden  und  der  Polizeidirektion
München  nach  §  5  Abs.  VII  und  §  24  Abs.  IV  erwachsen,  haben  die  Gemeinden  nach
Art.  95,  142  bezw.  76  der  beiden  Gemeindeordnungen,  in  München  die  Staatskasse,
zu  tragen.

III  Soweit  die  Kosten  der  Bekämpfung  nicht  aus  öffentlichen  Mitteln  zu  bestreiten  sind,
insbesondere  auch  nicht  armenpflegliche  oder  versicherungsrechtliche  Obliegenheiten  in  Frage
kommen  oder  eine  freiwillige  übernahme  von  Seite  der  Gemeinden  oder  Distrikte  beschlußmäßig
  erfolgt  ist,  sind  die  Kosten  von  den  Betroffenen  zu  tragen.

IV  Bei  besonderen  Verhältnissen,  namentlich  bei  Uberbürdung  von  Gemeinden  durch  Leistungen
zur  Bekämpfung  der  in  S  1  benannten  Krankheiten,  können  Beihilfen  aus  Staatsmitteln
gewährt  werden.

V  Zweifels=  und  Streitfälle  sind  beschlußmäßig  auszutragen.

30.

Straf-  1  Soweit  nicht  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  vervorschriften,
  wirkt  ist,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  90  .&amp;amp;x  oder  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen  bestraft:
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Anzeigepflicht  (§§  1,  2,  3,  4  Abs.  1),  gegen
die  Auskunftspflicht  (§  5  Abs.  VI),  gegen  die  Pflicht  zur  Gestattung  des  Zutrittes
  (§  6  Abs.  I  und  II),  gegen  die  Schutzvorschriften  nach  Abschnitt  III  und
die  von  den  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  (§  5  Abs.  I,  88§  9,  14
Abs.  VII,  §  15  Abs.  VI,  §  16  Abs.  II,  §§  22  und  24)  nach  Abschnitt  II
getroffenen  Schutzanordnungen.
        <pb n="461" />
        Nr.  31.  443

II  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  von  Seite  der  mit  dem  Vollzuge  der  Vorschriften
  befaßten  Beamten  und  Behörden,  ferner  Zuwiderhandlungen  von  Beamten  und  Bediensteten
  in  öffentlichen  Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalten  gegen  die  Vorschriften  in  §  14
und  15  unterliegen  nicht  der  Strafvorschrift  nach  Abs.  I,  sondern  werden  im  dienstaufsichtlichen
  und  -strafrechtlichen  Verfahren  abgewandelt.

31.
1  Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Juli  1911  in  Kraft.  Zeitpunkt
II  Vom  gleichen  Zeitpunkt  an  wird  die  Verordnung  vom  22.  Juli  1891  (GBl.  S.  229)  des  Inkraft.
mit  Allerhöchster  Ermächtigung  aufgehoben.  Aufhebung

Ober=  und  distriktspolizeiliche  Vorschriften  über  die  Bekämpfung  der  in  §  1  und  §  14  ge-  Gheuffrgen
nannten  Krankheiten  treten,  soweit  ihr  Inhalt  mit  den  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  in  «
Widerspruch  steht,  außer  Wirksamkeit;  weitergehende  Vorschriften  können  mit  Genehmigung  des
Staatsministeriums  des  Innern  aufrecht  erhalten  oder  erlassen  werden.

München,  den  9.  Mai  1911.

Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Srettreich.
        <pb n="462" />
        444

Inhaltsverzeichnis.

—  —  ——

Absithnitt  I.  Anuzeigepsilicht.  Seite
8  1.  Anzeige:  a)  bei  Erkrankungs-  und  Todesfällen,  b)  bei  Verdachtsfällen,  67  bei  Wael  des  Aufent
haltsortes  und  der  Wohnung  —  Anzeigefrist  42
§  2.  Zur  Anzeige  verpflichtete  Personen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  428
8  3.  Anzeigepflicht  in  Anstalten  und  auf  Schiffen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  429
§  4.  Form  und  Inhalt  der  Anzeige  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .4»29
Abschnitt  II.  Ermittelung  der  Arankheit.
8  5..  .  ....  430
§6

Abschnitt  III.  Schutzmaßregeln.

.  Allgemeines  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  432
.  Beobachtung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  433
.  Meldepfliccttttttt  ..  .  ....433
.Abionderung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .434
.Fortlaufende  Destmektion  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .4:35
.Beschrankmtgder  Krankenbeförderung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  435
.Verkehrsbeschränkung  für  das  berufsmäßige  Pflegepersonal  .  136
.Fernhaltung  vom  Besuche  der  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  einschließlich  der  anstalten  für

Kinder  im  vorschulpflichtigen  Alter  .  436
Schließung  von  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  einschließlich  der  anstalten  für  Kinder  im  bor.

schulpflichtigen  Alter,  Aussperrung  von  Schülern  und  Zöglingen  .  487
.Beschränkung  des  Gewerbebetriebs  und  des  Vertehrs  mit  Gegenständen,  die  eeeiaue  sind,  die  Krank.

heiten  zu  verbreiten.  .  .  .  .  438
.Beschränkung  der  Wasserbenützung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .,.  .  .  439
Vorschriften  für  öffentliche  Bedürfnisanstalten  .  .  .  .  .  .  .  .  439
.Vorsichtsmaßregeln  bei  der  Behandlung  von  Leichen  .  .  .  .  .  .439
.cchlnßdesinfektion.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  440
Bekanntmachung  der  anzeigepflicht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .440
.VerbotodetBefchranknngvon  Menschenansammlungen  .  .  .  .  .  .  .  .  440
.Herbeiführung  ärztlicher  Behandlung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .440

AND-COEC-—

  2

—  —  —  —C
—

—————————-—  CO  r·0  ··  ——  ——————
1r0  d  d  —
2  O

Abschnitt  IV.  Sonstiges.

§  24.  Zuständigkeit  der  Polizeibehörden  .  .  .  .«14l
§  25.  Zuständigkeit  der  Eisenbahnbehörden  .  .  .  .  .441
§  26.  Zuständigkeit  der  Militärbehörden  .  .441
§  27.  Wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militär-  und  Polizeibehörden  .  .442
§  28.  Verfahren  bei  Nichtbefolgung  der  Anordnungen  .  .4-12
§  29.  Kosten  der  Bekämpfung  .  .  .  .  .  .  .  442
§  30.  Strafvorschriften  .4442
§  31.  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens;  Aufhebung  bestehender  Vorschriften  .443
        <pb n="463" />
        Nr.  31.  445

Bekanntmachung  über  die  Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer.
K.  Staatsministerinm  des  Innern.

An  Stelle  der  Ziff.  VI  Abs.  1  der  Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer  —  Anlage
zur  oberpolizeilichen  Vorschrift  über  die  Leichenschau  und  die  Zeit  der  Beerdigung  vom
20.  November  1885,  GVl.  S.  655  —  und  der  Anlage  II  dieser  Dienstanweisung  tritt
folgende  Bestimmung:

Bei  Todesfällen:  an  Aussatz,  Cholera,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pest,  Pocken,  Diphtherie,
(Krupp,  Rachen=  und  Halsbräune),  übertragbarer  Genickstarre,  Kindbettfieber  (Wochenbett—
Puerperalfieber),  übertragbarer  Ruhr,  Scharlach,  (Scharlachfieber),  Typhus,  (Unterleibstyphus),
Wurmkrankheit  (Anchylostomiasis),  Milzbrand,  Rotz,  Tollwut,  Trichinose,  sogenannter
Fleisch-,  Fisch-,  Wurstvergiftung  (Paratyphus),  an  Lungen=  oder  Kehlkopftuberkulose  (Lungenoder
  Kehlkopfschwindsucht)  ferner  bei  Todesfällen,  die  den  Verdacht  einer  Erkrankung  an
Aussatz,  Cholera,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pest,  Pocken,  Kindbettfieber,  übertragbarer  Ruhr,
Typhus,  Milzbrand,  Rotz  begründen,  ist  der  Distriktspolizeibehörde  gemäß  §  1  des  Reichsgesetzes
vom  30.  Juni  1900  (Rl.  S.  306)  und  der  Verordnung  vom  8.  Mai  1911  (GVBl.
S.  425)  und  gemäß  §  1,  2  und  4  der  Ministerialbekanntmachung  vom  9.  Mai  1911
(GVBl.  S.  4206)  sofort  auf  dem  in  8§  4  dieser  Bekanntmachung  vorgeschriebenen  Formblatte
  Anzeige  zu  erstatten.

München,  den  9.  Mai  1911.
Dr.  v.  Srettreich.

 

Bekanntmachung  über  die  Dienstanweisung  für  die  Hebammen.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.
An  Stelle  der  §§  34  und  35  der  Dienstanweisung  für  die  Hebammen  —  s.  die  Ministerialbekanntmachung
  vom  9.  Juni  1899,  (GVhl.  S.  416  ff.)  —  treten  folgende  Vorschriften.


V.  Von  der  Möglichkeit,  Ansteckungen  zu  übertragen.

§  34.  Wenn  die  Körperwärme  einer  Wöchnerin,  unter  der  Achsel  gemessen,  380  Celsius
  übersteigt,  so  ist  die  Wöchnerin  als  krank  zu  erachten.

Die  Hebamme  hat  deshalb  sofort  die  Beiziehung  eines  Arztes  zu  veranlassen.  Gleichzeitig
  hat  sie  der  Distriktspolizeibehörde  den  Fall  anzuzeigen,  hiebei  zu  berichten,  ob  ein  Arzt
und  welcher  Arzt  beigezogen  wurde  oder  wird,  und  sich  der  Berufsausübung  bei  enderen  Ge-
        <pb n="464" />
        446

bärenden  und  Wöchnerinnen  so  lange  zu  enthalten,  bis  ihr  diese  von  der  Distriktspolizeibehörde
  oder  dem  Bezirksarzte  gestattet  wird.

§  35.  Die  Anzeigepflicht  bei  festgestelltem  Kindbettfieber  bemißt  sich  nach  der  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten  vom  9.  Mai  1911
(GVBl.  S.  426.)

München,  den  9.  Mai  1911.

Dr.  v.  Krettreich.
        <pb n="465" />
        447

    

esetz  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  32.

München,  den  22.  Mai  1911.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  10.  Mai  1911,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  —  Bekanntmachung  vom  15.  Mai  1911,  Abänderung  und  Ergänzung  der  Gebührentaxe
der  Eichanstalten  für  Maß  und  Gewicht  betreffend  —  Bekanntmachung  vom  15.  Mai  1911,  Abänderung
und  Ergänzung  der  Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  1.  August  1885  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  16.  Mai  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Uugarn  —  Bekanntmachung  vom  17.  Mai  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf

den  Inhaber  betreffend.  —  Ordensverleihung.

 

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,
ergänzt  und  geändert:

Nr.  1a.  Sprengstoffe.  A.  Sprengmittel.  Eingangsbestimmungen.
1.  Gruppe.  à)  Ammoniaksalpetersprengstoffe.
In  dem  mit  „Ammoncahücit“  beginnenden  Absatz  wird  in  der  Klammer  am  Ende

hinter  „Ruß“  nachgetragen:
,  auch  mit  Zusatz  von  Alkalichloriden,  Alkalisulfaten  oder  ähnlichen  neutralen,

beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen
76
        <pb n="466" />
        2.  Gruppe.  b)  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe.

Es  wird  eingeschaltet:
1.  Hinter  dem  mit  „Alkalsit  A“  beginnenden  Absatz:

Alkalsit  B  (Gemenge  von  höchstens  50  Prozent  Kaliumperchlorat,  höchstens
  10  Prozent  Ammoniaksalpeter,  höchstens  31  Prozent  Trinitrotoluol,
ferner  von  Natronsalpeter  und  Mehl).

2.  Hinter  dem  mit  „Cheddit“  beginnenden  Absatz:

Helit  (Gemenge  von  höchstens  10  Prozent  Kaliumperchlorat,  höchstens
6  Prozent  Dinitrochlorhydrin,  von  aromatischen  Nitroverbindungen  (darunter
  höchstens  20  Prozent  Trinitroverbindungen],  neutralen  Salwpeterarten
  sausgenommen  Kalisalpeter!),  auch  mit  Zusatz  von  Getreide=  oder
Kartoffelmehl  oder  ähnlichen  Kohlenstoffträgern  sowie  von  anderen  die
Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).

Nr.  V.  Atzende  Stoffe.  Beförderungsvorschriften.  Abschnitt  A.  Verpackung.
In  Abs.  (5)  wird  der  letzte  Satz  gefaßt:

Die  Gefäße  und  Flaschen  müssen  mit  Kieselgur  oder  ähnlichen,  nicht
brennbaren  Stoffen  in  starke  Behälter  aus  Holz  oder  Eisenblech  fest  verpackt
  sein.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  10.  Mai  1911.

v.  Frauendorfer.

 

Nr.  2428  a  4.

Bekanntmachung,  Abänderung  und  Ergänzung  der  Gebührentaxe  der  Eichanstalten  für  Maß
und  Gewicht  betreffend.  «

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  HSeiner  Maoajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  durch  die  K.  Verordnung
vom  21.  April  1894  festgesetzte  Gebührentaxe  der  Eichanstalten  für  Maß  und  Gewicht
(GVBl.  1894  S.  151  u.  ff.)  abgeändert  und  ergänzt  werde,  wie  folgt:
        <pb n="467" />
        Nr.  32.  449

J.

Für  die  nach  Ziffer  I  der  Bekanntmachung  vom  15.  Mai  1911  (GVBl.  S.  449)
zur  Eichung  zugelassenen  Meßwerkzeuge  werden  an  Eichgebühren  erhoben:

#—.  —ä8““  —

..e  —  —

 

B
A
..  für  Prüfung
für  die  Eichung  ohne  Stempelung

 

 

 

 

 

—  ——.1

für  Meßwerkzeuge  mit  zwei  Kammern  zu  je  1  Liter  3  —  1  50

1  J7“  5½  77  J7  l7“  77  2  »  3  —  1  50

r*  "“  »  »  »  »t-·  5  »  3  —  1  50

5%  »  «  »  «  »kr-  1  0  »  5  –  2  50

7  »  «  «  «  »»  20  1/  5  —  2  50
II.

An  Stelle  der  Bestimmungen  der  Eichgebührentaxe  vom  21.  April  1894  unter  Abschnitt
  VI  B,  2  a  und  der  Ziffer  IV  der  Bekanntmachung  vom  27.  November  1905
(GVBl.  S.  671)  treten  die  folgenden  Bestimmungen:

Wagen  für  Reisegepäck  und  für  Stückgüter  im  Verkehre  der
Eisenbahn  sowie  Wagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Wert.
Wagen  für  eine  größte  zulässige  Last

von  250  Kilogramm  und  weniger  1050  Mark,
„  mehr  als  250  bis  750  Kilogramm  .  ..  3,00  „
„  „  „  750  Kilogrn  409000  „

Für  Prüfung  ohne  Stempelung  werden  die  in  der  vorstehenden  Tabelle  festgesetzten
Eichgebühren  zur  Hälfte  erhoben.

München,  den  15.  Mai  1911.
Dr.  v.  Brettreich.

 

Bekanntmachung,  Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  1.  August  1885  betreffend.  Vom  15.  Mai  1911.

Auf  Grund  des  §  3  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  26.  November  1871,  betreffend
die  Einführung  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August
1868  in  Bayern,  erläßt  die  K.  Normal-Eichungs-Kommission  folgende  Vorschriften:

76“
        <pb n="468" />
        J.
Eichung  von  Meßwertzeugen  für  Flüssigkeiten.

Die  Bekanntmachung  vom  28.  November  1905  Ziffer  III  (GBl.  S.  673)  wird  dahin
ergänzt,  daß  zwei  metallene  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  und  von  gleicher  Größe  mit  unterer
und  oberer  Hahnbegrenzung  zu  einem  Meßwerkzeug  mit  zwei  Meßkammern  vereinigt  werden
dürfen,  so  daß  Zu=  und  Abflußeinrichtung  für  beide  Meßkammern  gemeinsam  sind  und
gleichzeitig  die  eine  Kammer  sich  entleert,  während  die  andere  sich  füllt.  Die  Füllung  muß
schneller  vor  sich  gehen  als  die  Entleerung.

Zur  Berichtigung  der  Meßkammern  sind  besondere  Justierkörper  zulässig.  Diese  müssen
aus  Metall  und  ohne  Hohlräume  verfertigt  sein.  Ist  ein  Zählwerk  angebracht,  so  muß
der  Maßkörper  die  Bezeichnung  tragen:  „Zählwerk  nicht  geeicht".

Die  Stempelung  erfolgt  an  den  Justiervorrichtungen,  an  den  Deckplatten  der  Schaugläser,
  an  der  Verbindung  von  Maßkörper  und  Hahn  sowie  überall  da,  wo  es  zur  Sicherung
  der  Verbindung  der  den  Maßraum  bestimmenden  Teile  erforderlich  ist.

II.
Eichung  von  Milchmaßen.
Die  in  Ziffer  IV  der  Bekanntmachung  vom  28.  November  1905  (GVBl.  S.  673)  ver—
öffentlichten  Vorschriften  über  Eichung  von  Milchmaßen  werden  im  82  Nr.  2  dahin  erweitert,

daß  Einteilungsmarken  der  Innenskalen  auch  durch  strichartig  oder  kegelförmig  aus  der  Skala
getriebene  Erhöhungen  gebildet  werden  dürfen.

III.
Eichung  von  Rahmenmaßen.

Die  Nr.  V  des  §  31  der  Eichordnung  erhält  folgende  Fassung:

„V.  Rahmen=  oder  Aufsetzmaße,  deren  Raumgehalt  zwischen  den  beiden
offenen  Randebenen  ein  Hektoliter  oder  ein  ganzes  Vielfache  eines  Hektoliter
beträgt.“

IV.
Eichung  von  Gewichten.
1.  Betreffend  die  Kanten  eiserner  Gewichte.
§  42  Ziffer  1  der  Eichordnung  erhält  folgenden  Zusatz:
Bei  den  eisernen  Gewichten  zu  50  und  20  Kilogramm  sollen  die  Kanten
schwach  abgerundet  sein.
2.  Betreffend  Justierlöcher,  Mindergewichte  und  Justierhöhlungen  der  Gewichte.
In  §  42  der  Eichordnung  treten  an  die  Stelle  der  Ziffer  3  folgende  Bestimmungen:
        <pb n="469" />
        Nr.  32.

451

Eiserne  Gewichte  müssen  eine  Jußierhöhlung  haben.  Die  Justierhöhlung
muß  nach  dem  Innern  des  Gewichts  zu  sich  ausbauchen  und  nach  der  oberen
Fläche  zu  in  einen  engeren  Kanal  von  kreisförmigem  Querschnitt  (das  Justierloch)
  ausmünden.

Das  Justierloch  muß  sich  von  oben  nach  unten  kegelförmig  verjüngen,  und
zwar  auf  je  10  Millimeter  Tiefe  um  etwa  3  Millimeter  im  Durchmesser.  Es
soll  die  folgenden  Abmessungen  einhalten:

Gewichtsgröße  oberer  Durchmesser  Tiefe  mindestens
50,  20  und  10  Kilogramm.  .  .  .  ...  13  bis  16  10  Millimeter,
5  Kilogramm  bis  einschließlich  5E00  Gramm  8  „  11  10  „
200  und  100  Grem  ....  7  „  9  6  „

Das  Justierloch  soll  weder  zu  nahe  dem  Rande,  noch  so  nahe  an  Knopf
oder  Handhabe  angebracht  sein,  daß  die  Stempelung  behindert  oder  erschwert  wird.

Neue  Gewichte  mit  Justierhöhlung  sind  zur  Eichung  mit  leerer  Justierhöhlung
  und  ohne  den  zum  Verschlusse  des  Justierlochs  dienenden  Eichpfropf  vorzulegen.
  Hierbei  müssen  die  Mindergewichte  betragen:

mindestens  höchstens
bei  dem  50  Kilogrammstück  400  Gramm,
„  „  20  „  60  Gramm  %  „
„  „  10  „  240  „
„  „  5  „  180  „
lllrtoo
„  „  500  Grammstück  60  „
„  „  200  „  5  40  „
„  „  100  „  «  20  „

Der  Raum  der  Justierhöhlung  muß  hinreichen,  um  außer  der  für  die  Berichtigung
  erforderlichen  Zulage  noch  den  vierzigfachen  Betrag  der  vorgeschriebenen
Fehlergrenze  in  feinem  Bleischrot  von  höchstens  3  Millimeter  Durchmesser  aufzunehmen.


3.  Die  Nacheichung  von  Gewichten  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  zu  1
und  2  nicht  berührt.  Die  Neueichung  kann  bis  1.  April  1912  noch  auf  Grund  der  bisherigen
  Bestimmungen  erfolgen.

V.
Eichung  von  Wagen.

I.  An  die  Stelle  des  §  68  der  Eichordnung  sowie  der  Ziffer  VII  der  Bekanntmachung
  vom  28.  November  1905  (GVBl.  S.  673)  treten  folgende  Bestimmungen:
        <pb n="470" />
        452

Wagen  für  Reisegepäck  und  für  Stückgüter  im  Verkehre  der  Eisenbahn  sowie

Wagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Wert.

§  1.
Zulässige  Gattungen.

1.  Zulässig  sind  Wagen,  bei  denen  das  Gewicht  der  Last  ganz  oder  zum
Teil  durch  die  unmittelbare  oder  mittelbare  Beobachtung  des  jedesmaligen  Neigungswinkels
  eines  Hebelsystems  ermittelt  wird.  Die  Ausgleichung  der  Last  darf
erfolgen:

a)  durch  eine  Neigungsgewichtseinrichtung  (Neigungswagen),

b)  durch  eine  Federeinrichtung  (Federwagen),

c)  durch  Neigungsgewichts=  und  Federeinrichtung  (Neigungs-Federwagen),

d)  durch  Gewichts=  oder  Laufgewichts=  und  Neigungsgewichtseinrichtung  (Gewichts-Neigungswagen),


e)  durch  Gewichts=  oder  Laufgewichts=  und  Federeinrichtung  (Gewichts-Federwagen).
  -

2.  Zulässig  sind  als  Wagen  für  Reisegepäck  und  für  Stückgüter  im  Verkehre
  der  Eisenbahn  nur  solche  Wagen  der  oben  geschilderten  Art,  deren  größte
zulässige  Last  2000  Kilogramm,  und  als  Wagen  für  Postpäckereien  nur  solche
Wagen,  deren  größte  zulässige  Last  100  Kilogramm  nicht  überschreitet.

§  2.
1  Einrichtung.

1.  Die  Wagen  müssen  den  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Einrichtung
der  Handelswagen  unter  sinngemäßer  Anwendung  entsprechen.

2.  An  jeder  Wage  soll  ein  Pendelzeiger  angebracht  sein.

3.  Die  Wagen  müssen  geeignete  Regulier=  und  Tariervorrichtungen  besitzen.
Die  Wagen  für  Reisegepäck  und  für  Stückgüter  müssen  mit  einer  Entlastungsvorrichtung,
  die  für  Postpäckereien  mit  einer  Feststellvorrichtung  versehen  sein.

4.  Die  Veränderungen  des  Neigungswinkels  müssen  auf  Kreisbogeneinteilungen
  oder  auf  Zifferblättern  ablesbar  gemacht  sein.

5.  Derjenige  Teilabschnitt,  der  einem  Belastungsunterschiede  von  1  Kilogramm
  entspricht,  darf  nicht  kleiner  als  5  Millimeter  sein.

6.  Bei  den  Federwagen  müssen  mindestens  solche  Federeinrichtungen,  die
zur  Ausgleichung  einer  Last  von  500  Kilogramm  und  mehr  bestimmt  sind,  Gewähr
  dafür  bieten,  daß  die  Angaben  der  Wage  von  den  Wärmeschwankungen
unabhängig  sind.
        <pb n="471" />
        Nr.  32.  453

§  3.
Bezeichnung.

1.  Jede  Wage  ist  mit  der  Angabe  der  größten  zulässigen  Last,  für  die  sie
bestimmt  ist,  zu  versehen.

2.  Die  Gewichtsangaben  der  Ablesungseinrichtung  dürfen  nur  in  der  Kilogramm-Einheit
  ausgedrückt  sein.

3.  Die  Wage  soll  an  ersichtlicher  Stelle  ein  Schild  tragen,  auf  dem  die
Bezeichnung  „Wage  für  Reisegepäck  und  Stückgüter“  oder  entsprechend  „Wage
für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Wert“  enthalten  ist.

4.  Einer  der  Zahlenangaben  auf  der  Ablesungseinrichtung  muß  die  Bezeichnung
  kg  beigesetzt  sein.

84.
Fehlergrenzen.

1.  Die  Empfindlichkeit  der  Wagen  muß  hinreichend  sein,  daß  nach  Auf—
bringung  der  größten  zulässigen  Last  die  folgenden  Zulagen  auf  der  Lastseite
noch  einen  deutlichen  Ausschlag  ergeben,  und  zwar:

ein  Tausendstel  der  größten  zulässigen  Last  bei  den  Wagen  für  Reisegepäck
  und  für  Stückgüter,

ein  Fünfhundertstel  der  größten  zulässigen  Last,  jedoch  nicht  weniger
als  100  Gramm  bei  Wagen  für  Postpäckereien.

2.  Die  Abweichungen  der  Angaben  der  Wagen  von  der  Richtigkeit  müssen
bei  allen  Belastungen  zwischen  der  größten  zulässigen  Last  und  ihrem  zehnten  Teile
durch  die  unter  Nr.  1  angegebenen  Zulagen  mindestens  ausgeglichen  werden  können.

II.  Der  §  71  der  Eichordnung  wird  geändert  wie  folgt:
1.  Im  §  71,  10  werden  die  Eingangsworte
„Wagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck“  ersetzt  durch  die  Worte:
„Wagen  für  Reisegepäck  und  für  Stückgüter  im  Verkehre  der  Eisenbahn“.
2.  §  71,  10  wird  durch  folgenden  Zusatz  ergänzt:

„Bei  allen  Federwagen  von  500  Kilogramm  und  darüber  ist  die  Federeinrichtung
  durch  Stempelung  des  Umschlußkastens  zu  sichern."

III.  Bei  bereits  geeichten  Federwagen  von  500  Kilogramm  und  mehr,  welche  noch  nicht
mit  einer  temperaturfreien  Federeinrichtung  versehen  sind,  ist  von  der  Erfüllung  der  Bestimmung
  dieser  Ziffer  unter  I.,  §  2  Nr.  6,  bis  zum  31.  Dezember  1920  abzusehen.

München,  den  15.  Mai  1911.

fl.  Normal-Eichungs-Kommission.
Dr.  v.  Beulmann.
        <pb n="472" />
        454
Nr.  416  à  132.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

fl.  Staatsministerinm  des  Innern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  61,  20,  21,  34,  44  und  57  sowie  aus  dem
österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  XV.  (Bekanntmachungen  vom  12.  Oktober  und  22.  November
  1910,  13.  und  25.  Januar  1911  —  Gl.  1910  S.  967,  1075;  1911  S.  20,
32  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  16.  Mai  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.

 

Nr.  7023a7.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Süddeutschen  Bodenkreditbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber
lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  —K  eingeteilte  Schuld--verschreibungen
  in  den  Verkehr  zu  bringen:
eine  weitere  (68.)  Serie  zu  4%  verzinslicher,  unverlosbarer,  vom  Ausstellungstage  dem
1.  Juni  1911  zehn  Jahre  nicht  rückzahlbarer,  sodann  innerhalb  50  Jahren  im  Wege  der
Kündigung  oder  des  freihändigen  Rückkaufs  einlösbarer  Hypothekenpfandbriefe  im  Gesamtbetrage
  von  fünfzehn  Millionen  Mark.

München,  den  17.  Mai  1911.
J.  U.

Staatsrat  v.  Krazeisen.

Ordens-Verleihung.  haben  Sich  unterm  28.  April  1911  Allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Staatsrat

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  i.  o.  D.  und  Staatsminister  der  Finanzen
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  Dr.  Hermann  Ritter  von  Pfaff  das  Luitpold,des
  Königreichs  Bayern  Verweser,  poldkreuz  zu  verleihen.
        <pb n="473" />
        Geset=  und  Vororhunngsglat

Königreich  Bayern.

 

Nr.  33.

München,  den  30.  Mai  1911.

Inhal  t:
Bekanntmachung  vom  28.  Mai  1911  zum  Vollzuge  des  Einkommensteuergesetzes.

 

 

 

 

 

Nr.  18837.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Einkommensteuergesetzes.

f#.  Staatsministerinm  des  Innern  und  K.  Staatsministerimm  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Einkommensteuergesetzes  vom  14.  August  1910  (GVl.  S.  493)
werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

I.  Steuerpflicht.

1.
(Art.  1  Abs.  I  Ziff.  1  bis  3,  II  bis  IV.)

I  Art.  1  schreibt  vor,  wer  ohne  Rücksicht  auf  Stand,  Alter  und  Geschlecht  steuerpflichtig  Subjektive

ist  (subjektive  Steuerpflicht)  und  zwar  mit  seinem  ganzen  Einkommen  (unbeschränkt).  Die
subjektiven  und  objektiven  Ausnahmen  hiervon  ergeben  sich  aus  den  Art.  3  bis  5,  8.
77

unbeschränkte
        <pb n="474" />
        456

Iu  Zu  Abs.  I  Ziff.  1.  Bayerische  Staatsangehörige  sind  allgemein  steuerpflichtig.  Die

1.  Ausnahmen  unter  Buchst.  a,  b  schließen  die  Steuerpflicht  nur  insoweit  aus,  als  durch  das

s  Reichs-Doppelsteuergesetz  vom  22.  März  1909  (REBl.  S.  332)  die  Besteuerung  anderen

Bundesstaaten  vorbehalten  ist.  Den  Bundesstaaten  steht  das  Reichsland  Elsaß-Lothringen

gleich.  Die  weitere  Ausnahme  unter  Buchst.  c  entspricht  der  Lockerung  der  Verbindung  mit

dem  Heimatstaate,  die  bei  einem  dauernden,  mehr  als  zweijährigen  Aufenthalt  im  Ausland

angenommen  wird,  wenn  nicht  der  Staatsangehörige  im  Ausland  einen  dienstlichen  Wohnsitz

hat,  also  wohl  nur  wegen  einer  Stellung  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  im  Auslande  lebt,

oder  im  Heimatstaat  einen  Wohnsitz  beibehalten  oder  dort  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat,

z.  B.  als  Reichs=  oder  Staatsbeamter  mit  dienstlichem  Wohnsitz  in  Bayern  ausnahmsweise

jenseits  der  Grenze  im  Auslande  wohnt.  Bei  der  zweijährigen  Dauer  werden  die  verschiedenen

Abschnitte  eines  unterbrochenen  Aufenthalts  im  Auslande  nicht  zusammengerechnet.  Gewerbliche

  Angestellte  (Handlungsgehilfen,  Kellner  u.  dgl.),  Lehrer,  Erzieherinnen  und  andere  derartige

  Personen  sind,  auch  wenn  sie  im  Auslande  sich  noch  nicht  mehr  als  zwei  Jahre

dauernd  aufgehalten  haben,  wegen  ihres  berufsmäßigen  Erwerbes  im  Auslande  bis  auf
weiteres  nicht  zur  Einkommensteuer  heranzuziehen.

III  Zu  Abs.  1  Ziff.  2.  Nichtbayerische  Reichsangehörige  sind  steuerpflichtig,  wenn  sie  in
Bayern  einen  Wohnsitz,  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  oder  einen  Aufenthalt  haben.  Die
Einschränkungen  dieses  Grundsatzes  unter  Buchst.  a,  b  schließen  die  Steuerpflicht  nur
insoweit  aus,  als  durch  das  Reichs-Doppelsteuergesetz  vom  22.  März  1909  die  Besteuerung
anderen  Bundesstaaten  vorbehalten  ist.  Zu  den  nichtbayerischen  Reichsangehörigen  zählen
auch  die  Reichsangehörigen  der  deutschen  Schutzgebiete.

IV  Zu  Abs.  I  Ziff.  3.  Ein  Aufenthalt  des  Erwerbes  wegen  in  Bayern  ist  erst  dann
und  von  dem  Zeitpunkt  ab  anzunehmen,  wenn  mit  einem  nicht  bloß  vorübergehenden
Aufenthalt  Erwerbszwecke  verfolgt  werden.  Die  einmal  begründete  Steuerpflicht  wird  durch
vorübergehende  Abwesenheit  nicht  aufgehoben.

V  Zu  Abs.  I,  II,  IV.  Für  die  Staatsangehörigkeit  ist  maßgebend  das  Gesetz  vom
1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
(GesBl.  1870/71  Anh.  S.  89)  mit  der  Abänderung  durch  Art.  41  d.  Einf  Ges.  z.  BG.
(Rel.  1896  S.  604),  ferner  §  9  d.  Res.  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  vom  10.  September  1900  (Rl.  S.  809).  —  Unter  Ausland  und
Ausländern  sind  nur  außerdeutsche  Staaten  und  Nichtdeutsche  zu  verstehen.  Die  deutschen
Schutzgebiete  gelten  als  Inland.  —  Einen  Wohnsitz  hat  nach  dem  Doppelsteuergesetz  ein
Deutscher  an  dem  Orte,  an  welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  welche
auf  die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.  Die  Wohnung
muß  so  gestaltet  sein,  daß  sie  für  den  Steuerpflichtigen  und  seinen  Haushalt  standesgemäße
        <pb n="475" />
        Nr.  33.  457

Unterkunft  bietet.  Die  tatsächliche  Benützung  der  Wohnung  ist  nicht  erforderlich.  „Wohnen“
(Art.  1  Abs.  I  Ziff.  1,  a)  ist  gleich  „einen  Wohnsitz  haben“.  —  Einen  dienstlichen
Wohnsitz  im  Sinne  des  Gesetzes  hat  nur  ein  Deutscher,  der  im  Reichs=  oder  Staatsdienste
steht,  und  zwar  an  dem  Orte,  der  ihm  dienstlich  als  Amtssitz  (Station)  angewiesen  ist,
gleichviel  ob  er  selbst  dort  Wohnung  nimmt  oder  nicht.  —  Der  Begriff  „Aufenthalt“  ist
im  Doppelsteuergesetze  selbst  nicht  näher  bestimmt.  Für  die  Annahme  eines  solchen  Aufenthalts
  ist  aber  eine  nicht  bloß  vorübergehende  Anwesenheit,  sondern  eine  Anwesenheit  von
einer  gewissen  Dauer  und  Stetigkeit  und  die  Innehabung  einer  Aufenthaltsstätte,  insbesondere
einer  zur  regelmäßigen  Benützung  bestimmten  Schlasstätte,  erforderlich.

VI  Zu  Abs.  III.  Unter  die  Vorschrift  fallen  z.  B.  die  bayerischen  Gesandten,  die  in
Berlin  wohnenden  bayerischen  Vertreter  zum  Bundesrate.  Dagegen  genießen  die  Reichsbevollmächtigten
  für  das  Zoll=  und  das  Erbschaftssteuerwesen,  Zollstationskontrolleure  usw.
das  Recht  der  Exterritorialität  nicht.

VII  Soweit  durch  die  Vorschriften  des  Art.  1  eine  subjektive  Doppelbesteuerung  im  Verhältnisse
  zu  anderen  Bundesstaaten,  z.  B.  bei  mehrfacher  Staatsangehörigkeit  und  mehrfachem
  Wohnsitz,  oder  zum  Auslande  nicht  vermieden  ist,  wird  auf  die  bezüglichen  besonderen
Anordnungen  und  die  etwaigen  Staatsverträge  verwiesen;  nötigenfalls  ist  das  Weitere
nach  Art.  2  des  Einf  Ges.  zu  veranlassen.

8  2.
(Art.  1  Abs.  1  Ziff.  4.)

1  Die  Steuerpflicht  der  juristischen  Personen  ist  vorbehaltlich  der  Ausnahmen  (Art.  4,  Subijektive
§  5)  eine  allgemeine;  sie  erstreckt  sich  auf  juristische  Personen  des  öffentlichen  und  des  elohar
bürgerlichen  Rechtes  und  noch  darüber  hinaus  auf  nichtrechtsfähige  Vereine,  d.  h.  Personen=  jurintscher
vereine  von  nichtgeschlossener  Mitgliederzahl  oder  Personenverbände  zur  gesamten  Hand  mit  Versonen.
körperschaftlicher  Verfassung,  wenn  sie  in  Bayern  ihren  Sitz  haben.  Die  Aufzählung  unter
Art.  1  Abs.  1  Ziff.  4,  a,  b,  c  ist  nur  eine  beispielsweise.

I  Nicht  unter  Ziff.  4  fallen  offene  Handelsgesellschaften  (§8  105  ff.  d.  HGB.),  einfache
Kommanditgesellschaften  (8§  161  ff.  a.  a.  O.),  stille  Gesellschaften  (§§  335  ff.  a.  a.  O.)
und  Gesellschaften  des  bürgerlichen  Rechtes  (8§  705  ff.  d.  BGB.);  daher  sind  nicht  die
Gesellschaften,  sondern  die  einzelnen  Gesellschafter  steuerpflichtig.  Auch  andere  Gemeinschaften
zur  gesamten  Hand,  z.  B.  die  Gütergemeinschaft,  die  Erbengemeinschaft,  sind  nicht  selbstständig
  steuerpflichtig,  ebenso  auch  nicht  Konkursmassen,  Nachlaßmassen  (vgl.  §  78  Abs.  VII).

Bei  Nachlaßmassen  hat  erforderlichen  Falles  der  Nachlaßpfleger  unbekannte  oder  ungewisse

Erben  zu  vertreten  (§  1960  d.  BG.).
77=
        <pb n="476" />
        Subjektive
beschränkte
Stenerpslicht.

458

II  Ob  der  Sitz  in  Bayern  gelegen  ist,  bemißt  sich  nach  den  Vorschriften  des  öffentlichen
und  des  bürgerlichen  Rechtes  oder  nach  den  Satzungen  der  juristischen  Personen  und  nichtrechtsfähigen
  Vereine.  Als  Sitz  der  juristischen  Personen  usw.  gilt,  wenn  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  der  Ort,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt  wird  (§  17  Abs.  I  d.  RZPO.,
§§  24,  80  d.  BGB.).

§  3.
(Art.  2.)

1  Art.  2  unterwirft  alle  nicht  schon  nach  Art.  1  subjektiv  unbeschränkt  Steuerpflichtigen  und
zwar  die  natürlichen  Personen  ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz,  dienstlichen
Wohnsitz  oder  Aufenthalt,  dann  die  juristischen  Personen  und  nichtrechtsfähigen  Vereine  ohne  Rücksicht
  auf  ihren  Sitz  einer  auf  die  dort  namentlich  bezeichneten  Einkünfte  beschränkten  Steuerpflicht.
  Solche  Steuerpflichtige  haben  daher,  wenn  es  die  Umstände  erforderlich  machen,  auf
besonderes  Verlangen  der  Steuerverwaltung  zur  Erfüllung  aller  durch  das  Einkommensteuergesetz
  und  diese  Vollzugsvorschriften  auferlegten  Verpflichtungen  einen  Bevollmächtigten  mit
dem  Wohnsitz  in  Bayern  zu  bestellen.

l  Zu  Abs.  1  Ziff.  1.  Unter  Grundvermögen  sind  Grund=  und  Hausbesitz  aber  auch
grundstücksgleiche  Rechte,  insbesondere  Fischereirechte  zu  verstehen.  Ist  das  Grundvermögen
verpachtet,  so  sind  der  Pächter  und  der  Verpächter  für  Einkünfte  aus  Grundvermögen
(Art.  13)  steuerpflichtig.

nl  Zu  Abs.  1  Ziff.  2.  Die  Vorschrift  bezieht  sich  infolge  der  Anderung  des  Gesetzes
vom  13.  Mai  1870  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  durch  die  Novelle  vom
22.  März  1909  nur  mehr  auf  solche  Personen,  die  keinen  Wohnsitz,  dienstlichen  Wohnsitz
oder  Aufenthalt  in  einem  deutschen  Bundesstaate  haben,  z.  B.  auf  Personen,  die  ihre  Pension
im  Auslande  verzehren.  Zu  den  öffentlichen  Kassen  zählen  Hof-,  Staats-,  Gemeinde=  und
andere  derartige  Kassen.

IV  Zu  Abs.  I  Ziff.  3.  Unter  dem  dinglich  versicherten  Kapitalvermögen  ist  das  durch
Eintragung  in  das  Grundbuch  (als  Reallast,  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld)
versicherte  Kapitalvermögen  verstanden.  An  Stelle  Abwesender,  für  die  eine  Pflegschaft  nach
§  1911  d.  BGB.  geführt  wird,  hat  der  Pfleger  die  Steuererklärung  abzugeben  (Art.  27
Abs.  V).  Die  Amtsgerichte  werden  den  Rentämtern  von  der  Anordnung  einer  Abwesenheitspflegschaft
  Mitteilung  machen,  wenn  für  den  Abwesenden  Kapitalvermögen  verwaltet
wird  (Art.  35  Abs.  II).

V  Zu  Abs.  II.  Betriebsstätte  im  Sinne  des  Doppelsteuergesetzes  ist  jede  feste  örtliche
Anlage  oder  Einrichtung,  die  der  Ausübung  des  Betriebs  eines  stehenden  Gewerbes  dient.
Außer  dem  Hauptsitz  eines  Betriebs  gelten  hiernach  als  Betriebsstätten:  Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten,  Ein=  und  Verkaufsstellen,  Niederlagen,  Kontore  und  sonstige  zur  Aus-
        <pb n="477" />
        Nr.  33.  469

übung  des  Gewerbes  durch  den  Unternehmer  selbst,  dessen  Geschäftsteilhaber,  Prokuristen  oder
andere  ständige  Vertreter  unterhaltene  Geschäftseinrichtungen  (vgl.  §  1  Abs.  I  d.  Vollz.
Vorschr.  z.  GewSt  Ges.,  §  28  d.  VollzAnw.  z.  Umles.).

VI  Zu  Abs.  III.  Die  Aufstellung  des  Steuerbevollmächtigten  soll  die  Veranlagung  erleichtern.
Er  hat  deshalb  im  Veranlagungs=  und  im  Rechtsmittelverfahren  in  der  Regel  zunächst  mitzuwirken.
  Zustellungen  sind  an  ihn  zu  machen.  Der  Steuerpflichtige  selbst  ist  jedoch  seiner
Obliegenheiten  nicht  enthoben,  wenn  er  hierfür  in  Anspruch  genommen  wird.  Der  Steuerbevollmächtigte
  haftet  zwar  auch  für  die  Steuer  seines  Auftraggebers;  die  Anforderung  soll
jedoch  zunächst  gegen  den  Pflichtigen  selbst  gerichtet  werden,  wenn  nicht  der  Auftraggeber
den  Steuerbevollmächtigten  auch  zur  Entrichtung  der  Steuer  besonders  beauftragt  hat.  Wer
dem  Verlangen  nach  Aufstellung  eines  Bevollmächtigten  nicht  rechtzeitig  genügt,  ist  nach
Art.  75  Ziff.  1  strafbar.

8  4.
(Art.  3.)

7  Art.  3  betrifft  die  Steuerfreiheit  der  natürlichen  Personen.  Der  König  ist  nicht  aus-Stenerfreiheit
drücklich  aufgeführt,  weil  die  Steuerfreiheit  des  Staatsoberhaupts  bereits  allgemeinen  Grund-  ——
sätzen  des  bayerischen  Staatsrechts  entspricht.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Königin  und  die  (subjektt#e
Königinwitwe.  Die  Steuerfreiheit  erstreckt  sich  auch  auf  die  Königliche  Zivilliste,  da  diese  Steuerkeine
  eigene  Rechtspersönlichkeit  ist,  sondern  nur  das  Staatsoberhaupt  nach  seiner  vermögens-  sreizen).
rechtlichen  Seite  bezeichnet.  Das  auf  die  Zivilliste  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1834
(Ges  Bl.  S.  25)  über  die  Festsetzung  einer  permanenten  Zivilliste  übergegangene  Staatsgut
—  das  sog.  zivillistische  Staatsgut  —  fällt  unter  die  Vorschriften  über  die  Beranlagung
des  Staates,  soweit  nicht  für  die  zur  Zivilliste  gehörigen  Schlösser  eine  Ausnahme  besteht
(Verfürk.  Beil.  IV  §  53).

II  Zu  Ziff.  1.  Die  Befreiung  erstreckt  sich  im  Hinblick  auf  die  Verfassungsurkunde
Beil.  IV  §  53  nur  auf  die  unter  Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4,  Art.  16  fallenden  Einkünfte
und  auf  den  Mietwert  der  haussteuerfreien  Schloßgebäude.

I  Zu  Ziff.  2.  Die  Einschränkung  der  Steuerfreiheit  auf  Ausländer  bezieht  sich  nur
auf  die  in  den  Diensten  der  Vertreter  anderer  Staaten  usw.  stehenden  Personen.

IV  Zu  Ziff.  3.  Hiernach  sollen  insbesondere  befreit  sein  der  Päpstliche  Nuntius,  die  beim
Deutschen  Reiche  beglaubigten  diplomatischen  Vertreter  und  die  nicht  die  Staatsangehörigkeit
eines  Bundesstaats  besitzenden  Berufskonsuln  ausländischer  Staaten.

Zu  Abs.  II.  Bis  auf  gegenteilige  Weisung  ist  davon  auszugehen,  daß  Gegenseitigkeit
gewährt  wird.
        <pb n="478" />
        Steuerfreiheit
juristischer
Personen
(subiektive
Steuerfreiheit).


460

§  5.
(Art.  4.)
1  Art.  4  betrifft  die  Steuerfreiheit  der  juristischen  Personen  und  nichtrechtsfähigen  Vereine.

II  Zu  Ziff.  1.  Hinsichtlich  des  Reichs  vgl.  §S  2,  4,  12  d.  Res.  v.  15.  April  1911
(Rel.  S.  187),  wodurch  §  1  Abs.  II  d.  RGes.  vom  25.  Mai  1873  (RGBl.  S.  113)
aufgehoben  ist,  soweit  er  sich  auf  die  Befreiung  des  Reichs  von  Steuern  bezieht.  Die
Befreiung  des  bayerischen  Staates,  nicht  auch  anderer  Staaten,  erstreckt  sich  auf  den  gesamten
Staatsbesitz,  die  Staatsbetriebe  nebst  den  ihren  Zwecken  dienenden  Einrichtungen,  insbesondere
auch  auf  die  Arbeiterpensionskasse  und  die  Krankenkassen  der  Verkehrsverwaltung  in  Bayern,
und  auf  die  Königliche  Bank  nebst  ihren  Filialen.  Ebenso  erstreckt  sich  die  Befreiung  der
Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der  Ortschaften  nur  auf  bayerische
Gemeinwesen  und  auf  deren  gesamten  Besitz  und  ihre  Unternehmungen,  Betriebe  und  Anstalten.
Unter  gemeindlicher  Verwaltung  stehende  Stiftungen,  Anstalten  usw.  mit  selbständiger  Rechtspersönlichkeit
  fallen  nicht  unter  Ziff.  1;  ihre  etwaige  ganze  oder  teilweise  objektive  Befreiung
ist  nach  Art.  8  Ziff.  11,  12  zu  bemessen.

III  Zu  Ziff.  2.  Unter  den  öffentlichen  Kirchengesellschaften  sind  die  drei  christlichen
Kirchengesellschaften  im  Sinne  der  Verfassungsurkunde  Tit.  IV  §  9  und  Beil.  II  §  24,
also  die  der  Katholiken,  Protestanten  und  Reformierten,  verstanden.  Der  Begriff  der
Kirchengemeinden  bestimmt  sich  nach  dem  öffentlichen  Rechte.  Die  etwaige  Steuerbefreiung
der  lediglich  den  Zwecken  der  öffentlichen  Kirchengesellschaften  und  der  Kirchengemeinden
dienenden  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds  mit  eigener  juristischer  Persönlichkeit  ist  nach
Art.  4  Abs.  I  Ziff.  3,  4,  Art.  8  Ziff.  11,  12  zu  würdigen.

IV  Zu  Ziff.  3.  Die  Befreiung  der  Kirchen=  und  der  Kultusstiftungen,  soweit  sie  durch
Entrichtung  der  Steuer  außerstand  gesetzt  würden,  ihren  Zweck  vollständig  zu  erfüllen,  schließt
sich  an  den  Wortlaut  der  früheren  Befreiung  von  der  Kapitalrentensteuer  nach  Art.  4
Ziff.  4  des  KapSt  Ges.  vom  9.  Juni  1899  an.  Die  Anwendung  ist  daher  nach  der
früheren  Auslegung  und  Praxis  zu  bemessen  und  es  sind  über  die  Voraussetzung  der
Steuerbefreiung  dieser  Stiftungen  im  Zweifel  —  wie  früher  —  die  zur  Abgabe  von  Aufschlüssen
  zunächst  zuständigen  kirchlichen  und  weltlichen  Behörden  einzuvernehmen.  Unter
den  Missionsvereinen  anerkannter  Religionsgesellschaften  sind  die  Missionsvereine  der  unter
Abs.  III  genannten  öffentlichen  Kirchengesellschaften  verstanden,  darunter  der  katholische
Ludwigsmissionsverein  vom  Jahre  1838,  der  Missionsverein  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  vom  Jahre  1853  und  der  protestantische  Landesverein  für  innere  Mission  vom
Jahre  1884.

V  Zu  Ziff.  9.  Unter  diesen  Genossenschaften  sollen  alle  Gesellschaften  von  nichtgeschlossener
Mitgliederzahl,  demnach  nicht  nur  die  eingetragenen  Genossenschaften,  verstanden  sein,  die
        <pb n="479" />
        Nr.  33.  461

den  im  Gesetze  bezeichneten  Zwecken  dienen,  also  derartige  Gesellschaften,  die  die  ausschließliche
  und  unmittelbare  Förderung  des  Erwerbes  (nicht  der  Hauswirtschaft  wie  z.  B.  die
Konsumvereine)  ihrer  Mitglieder  durch  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb  bezwecken.
Darunter  werden  in  der  Regel  fallen:  Rohstoff-,  Einkaufs-,  Vorschuß=  und  Kredit-,  Absatz-,
Magazin-,  Lagerhaus-,  Winzer-,  Tabakbau-,  Obstverwertungs-,  Molkerei-,  Werkgenossenschaften;
  letztere  sind  Genossenschaften  zur  gemeinschaftlichen  Anschaffung  und  Benützung  landwirtschaftlicher
  und  gewerblicher  Maschinen,  Geräte  usw.  Die  Befreiung  solcher  Genossenschaften
  ist  aber  dadurch  bedingt,  daß  sie  keinen  gewerblichen  Gewinn  anstreben  —  hierüber
vgl.  Abs.  VI  —  und  daß  sie  die  ihrem  besonderen  Genossenschaftszweck  entsprechende
  Tätigkeit  auf  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  beschränken.  Diese  Bedingungen
stehen  im  Einklange  mit  den  gleichen  Befreiungsbedingungen  des  Art.  21  Abs.  I  des
Gewt  Ges.  vom  9.  Juni  1899,  weshalb  auch  die  frühere  Auslegung  und  Praxis  zu
beachten  ist.  Eine  geringfügige,  eine  zufällige  oder  nur  durch  außerordentliche  Verhältnisse
veranlaßte  Ausdehnung  der  dem  besonderen  Genossenschaftszweck  entsprechenden  Tätigkeit  über
den  Kreis  der  Mitglieder  hinaus,  z.  B.  einer  Obstverwertungsgenossenschaft  durch  Einkäufe
bei  Nichtmitgliedern  im  Falle  einer  Mißernte,  einer  Molkereigenossenschaft  durch  Ankauf  von
Milch  im  Falle  verminderten  Biehstandes  infolge  Futtermangels  oder  Viehseuchen,  einer
Rohstoffgenossenschaft  durch  Abgabe  der  Waren  an  Nichtmitglieder  wegen  zufällig  drohenden
Verderbens  der  Waren,  soll  für  sich  allein  noch  nicht  die  Steuerbefreiung  aufheben.  —  Die
Beschränkung  der  Tätigkeit  auf  den  Kreis  der  Mitglieder  ist  keine  Bedingung  der  Befreiung
bei  den  solchen  befreiten  Genossenschaften  übergeordneten  Genossenschaftsverbänden.  Darunter
sind  Zentralgenossenschaften,  z.  B.  die  Zentraldarlehenskasse,  die  Zentralhandwerkergenossenschaftskasse,
  zu  verstehen,  die  solche  befreite  kleinere  Genossenschaften  zu  Mitgliedern  haben
und  satzungsgemäß  deren  Zwecke  fördern  wollen.  —  Auch  bei  den  gemeinnützigen  Baugenossenschaften,
  mit  denen  rechtsfähige  gemeinnützige  Bauvereinigungen  (§  33  Abs.  III  d.
Haus  St  Ges.,  §  27  d.  Vollz  Vorschr.  hierzu)  gleich  zu  behandeln  sind,  ist  die  Beschränkung
der  Tätigkeit  auf  die  Mitglieder  keine  Bedingung  der  Steuerbefreiung.

VI  Zu  Abs.  II.  Gepnossenschaften,  die  einen  gewerblichen  Gewinn  anstreben,  sind  nicht
befreit.  Ein  gewerblicher  Gewinn  ist  anzunehmen,  wenn  er  bei  einer  auf  dem  Grundsatze
der  gegenseitigen  Hilfe  beruhenden  Genossenschaft  durch  Geschäfte  erzielt  wird,  die  über  diesen
Zweck  hinausgreifen,  oder  durch  Geschäfte,  die,  abgesehen  von  den  durch  die  Verwaltung
bedingten  Vorbereitungs=  oder  Vermittelungshandlungen,  mit  Nichtmitgliedern  der  Genossenschaft
  abgeschlossen  werden,  oder  wenn  es  überhaupt  in  dem  Zwecke  der  Genossenschaft  liegt,
ein  Gewerbe  zu  treiben.  Die  Verteilung  eines  Gewinns,  der  einer  nur  mäßigen  Verzinsung
  der  Einzahlungen  der  Mitglieder  auf  ihre  Geschäftsanteile  entspricht,  rechtfertigt  bei
den  im  Art.  4  Abs.  I  Ziff.  9  aufgeführten  Genossenschaften  für  sich  allein  noch  nicht  die
        <pb n="480" />
        462

Annahme,  daß  sie  gewerblichen  Gewinn  anstreben.  Hiernach  ist  insbesondere  auch  die  Steuerpflicht
  der  Vorschuß=  und  Kreditvereine  zu  beurteilen;  diese  werden  namentlich  bei  ausgedehntem
  bankähnlichen  Betriebe  steuerpflichtig  sein.

VII  Die  Konsumvereine,  d.  h.  Vereine  zum  gemeinsamen  Einkaufe  von  Lebens=  und  hauswirtschaftlichen
  Bedürfnissen  im  großen  und  Ablaß  im  kleinen,  fallen  nicht  unter  Art.  4
Abs.  I  Ziff.  9.

§  6.
(Art.  5.)
Steuerfreiheit  1  Die  Befreiung  in  Rücksicht  auf  die  Geringfügigkeit  des  steuerbaren  Einkommens
——  (auf  ein  steuerfreies  Existenzminimum)  hat  einzutreten:
mintmums.  1.  für  unbeschränkt  steuerpflichtige  männliche  bayerische  Staatsangehörige  mit  einem
steuerbaren  Einkommen  von  nicht  mehr  als  300  ,

2.  für  unbeschränkt  steuerpflichtige  männliche  bayerische  Staatsangehörige  mit  einem  steuerbaren
  Einkommen  von  mehr  als  300  +,  aber  nicht  mehr  als  600  —X,  wenn  sie  schon
eine  andere  direkte  Steuer  (Grundsteuer,  Haussteuer,  Gewerbsteuer,  Wandergewerbsteuer,
Kapitalrentensteuer)  von  mindestens  50  J  für  das  Steuerjahr  zu  entrichten  haben,

3.  für  alle  übrigen  unbeschränkt  steuerpflichtigen  natürlichen  Personen  mit  einem
steuerbaren  Einkommen  von  nicht  mehr  als  600  ,

4.  für  beschränkt  steuerpflichtige  natürliche  Personen,  ferner  für  alle  juristischen  Personen
und  nicht  rechtsfähigen  Vereine  (unbeschränkt  und  beschränkt  steuerpflichtige)  mit
einem  steuerbaren  Einkommen  von  nicht  mehr  als  200  M.

I  Unter  steuerbarem  Einkommen  ist  das  Reineinkommen  nach  Absetzung  der  abziehbaren
Verbrauchsausgaben  (Art.  11,  12  Abs.  II)  und  des  allenfalls  nach  Art.  14  Abs.  V  zulässigen
Abzugs  zu  verstehen.

III  Bei  einheitlich  veranlagten  Ehegatten  (Art.  9)  bemißt  sich  die  Grenze  für  das  steuerfreie
  Einkommen  nach  der  Summe  der  beiderseitigen  Einkommen.  Auf  die  Steuerpflicht  des
Ehemanns  (Abs.  I  Ziff.  2)  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  etwa  die  Ehefrau  eine  andere
direkte  Steuer  zu  entrichten  hat.  Hiernach  tritt  die  Befreiung  (Abs.  1)  nicht  ein,  wenn  z.  B.
der  Ehemann  300  —X  und  die  Ehefrau  400  —X  Einkommen  beziehen  oder  wenn  der  Ehemann
450  X  und  die  Ehefrau  100  —X  Einkommen  beziehen  und  die  Ehefrau  80  Pf.  Grundsteuer
  und  Haussteuer  zu  entrichten  hat.

8  7.
(Art.  6.)
Vor-  !  Die  vormerkungsweise  Veranlagung  erstreckt  ihre  Wirkung  auf  die  Kirchensteuern,
wern  ferner  auf  die  Kreis-,  Distrikts-,  Gemeinde=  und  Orts-,  sowie  auf  die  Kirchenumlagen
Veranlagung.  (Art.  7  Abs.  I  d.  Kirchen  StGes.  v.  15.  August  1908  GVl.  S.  513,  Art.  2,  37
        <pb n="481" />
        Nr.  33.  468

Abs.  I,  39,  43  d.  UmlGes.,  §  23  II  d.  Landtagsabschieds  v.  28.  Mai  1892).  Sie  ist
in  gleicher  Weise  zu  vollziehen  wie  die  Veranlagung  zur  Staatssteuer.  Es  finden  deshalb
insbesondere  auch  die  Art.  5,  8,  11,  12,  18  bis  21  und  die  Strafbestimmungen  des  Gesetzes
Anwendung.  Ein  etwaiger  Zuschlag  nach  Art.  31  fließt  in  die  Staatskasse.

1  Zu  Abs.  I  Ziff.  1.  Die  Vorschrift  soll  sich  nicht  auf  Personen  beziehen,  die  aus
einem  anderen  Grunde  als  wegen  der  Vorschriften  zur  Vermeidung  der  Doppelbesteuerung
für  ihre  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  und  aus  Beruf  usw.  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  3,  4)
einkommensteuerfrei  sind,  z.  B.  nicht  auf  die  nach  Art.  3  Abs.  1  Ziff.  2  3  befreiten  Persouen.
Sie  bezieht  sich  insbesondere  auf:

1.  bayerische  Staatsangehörige,  die  in  Bayern  einen  Wohnsih.  oder  einen  Aufenthalt,
aber  auch  in  einem  anderen  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  und  zugleich  ihren  dienstlichen
  Wohnsitz  haben  (Art.  1  Abs.  I  Ziff.  1,  b),

2.  nichtbayerische  Reichsangehörige,  die  in  Bayern  einen  Wohnsitz  oder  einen  Aufenthalt,
  aber  auch  in  einem  anderen  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  haben,  wenn
dieser  Bundesstaat  ihr  Heimatstaat  oder  in  ihm  zugleich  ihr  dienstlicher  Wohnsitz
ist  (Art.  1  Abs.  I  Ziff.  2,  a).

III  Weitere  Anlässe  zur  vormerkungsweisen  Veranlagung  können  sich  beim  Vollzuge  der  Art.  2
d.  Einf  Ges.  und  Art.  7  d.  Uml  Ges.  ergeben,  worüber  besondere  Anordnungen  vorbehalten  bleiben.

IV  Durch  die  Vorschrift  des  Art.  6  Abs.  III  soll  die  Progression  des  Steuertarifs  für
die  Umlagenberechnung  zur  Geltung  gebracht  werden.  Wenn  z.  B.  ein  württembergischer
Staatsangehöriger  mit  Wohnsitz  in  Bayern  und  in  Württemberg  aus  Gewerbebetrieb  in
Bayern  3,000  —X,  aus  Kapitalvermögen  10,000  X  Einkünfte  bezieht,  so  ist  er  in  Bayern
mit  48  W&amp;amp;  Staatseinkommensteuer  zu  veranlagen,  ferner  aus  13,000  &amp;amp;  mit  385  —4  zur
Begründung  der  Umlagenpflicht  vormerkungsweise  zu  veranlagen.  Der  Steuerbetrag  von  48.##
kommt  für  die  Umlagenberechnung  nicht  weiter  in  Betracht.  Vgl.  Art.  6  d.  Umles.,
8§  20  d.  Vollz  Vorschr.  hierzu.

II.  Steuerbares  Einkommen.
1.  Allgemeine  Grundsätze.
§  8.
(Art.  7.)

1  Als  das  Einkommen  sollen  sowohl  für  natürliche  als  auch  für  juristische  Personen  und
nichtrechtsfähige  Vereine  die  gesamten  Reineinkünfte  eines  Kalender=  oder  eines  Betriebsjahrs
(Wirtschaftsjahrs)  aus  den  vier  Haupteinkommensquellen  mit  Einschluß  des  Mietwerts  der
Wohnung  im  eigenen  Hause  gelten.  Die  Reineinkünfte  des  Steuerpflichtigen  sind  gleich  den
Reinerträgen  seiner  Einkommensquellen.  Was  der  Steuerpflichtige  im  Laufe  ein  Jahres

Das
Einkommen.
        <pb n="482" />
        Das
Einkommen.

(Fortsetzung.)

464

(Kalenderjahrs  oder  Betriebsjahrs)  dem  Rohertrage  seiner  Einkommensquellen  an  Erzeugnissen,
Waren  oder  sonstigen  Naturalien,  ferner  an  Geld  für  sich  und  seinen  Haushalt  oder  zur  Verbesserung
  und  zur  Vermehrung  des  Stammvermögens  entnommen  hat,  ist  trotz  des  Verbrauchs
  und  trotz  dieser  Verwendung  zu  den  erwirtschafteten  und  bezogenen  Einkünften  dieses
Jahres  zu  zählen.

I1  Die  Einteilung  der  Einkünfte  nach  den  vier  Hauptquellen  (Arten  von  Einkünften)
—  Grundvermögen,  Gewerbebetrieb,  Kapitalvermögen,  ferner  Beruf  und  sonstige  Bezüge
(gewinnbringende  Beschäftigung  und  Rechte  auf  wiederkehrende  Bezüge)  —  ist  von  Belang
für  die  Steuererklärung,  die  Ermittelung  der  Reineinkünfte,  die  Umlagenberechnung,  wie  überhaupt
  für  den  Aufbau  des  ganzen  Gesetzes.  Nach  anderen  Richtungen  aber,  insbesondere
für  die  Ermittelung  der  Reineinkünfte  im  einzelnen,  sowohl  was  den  Bestand  der  Quellen
als  auch  was  die  Ertragsberechnungen  hieraus  angeht,  und  für  die  Steueränderungen  ist
noch  von  Bedeutung,  was  als  einzelne  Einkommensgquelle  zu  gelten  hat.

III  Als  einzelne  Einkommensquellen  gelten  für  Einkünfte:

1.  aus  Grundvermögen  bei  selbstbewirtschaftetem  und  bei  verpachtetem  Grundbesitz
einschließlich  der  damit  unmittelbar  zusammenhängenden,  nicht  mit  Gewerbsteuer
zu  veranlagenden  Nebenbetriebe  jede  wirtschaftliche  Einheit  (jeder  Betrieb),  beim
Hausbesitz  jedes  einzelne  Haus  nebst  Zugehörungen,

aus  Gewerbebetrieb  jeder  einzelne  für  sich  bestehende  Betrieb,

aus  Kapitalvermögen  jede  einzelne  nutzbare  Kapitalforderung  oder  Kapitalsanlage,
aus  gewinnbringender  Beschäftigung  das  durch  eine  Dienststellung  oder  ein  Amt
begründete  Verhältnis,  die  Ausübung  der  berufsmäßigen  Tätigkeit  usw.,  aus
Rechten  auf  wiederkehrende  sonstige  Bezüge  jedes  solche  selbstständige  Recht.

IV  Geldwerte  Einkünfte,  sowohl  der  Mietwert  für  die  Wohnung  im  eigenen  Hause  und
der  Wert  des  Selbstverbrauchs  an  Erzeugnissen  und  Waren  des  eigenen  Betriebs  des  Steuerpflichtigen
  als  auch  der  Wert  der  von  Dritten  bezogenen  Nutzungen  an  Grundbesitz,  Wohnung,
Naturalien  u.  dgl.,  sollen,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  Vorschrift  des  Art.  14  Abs.  IV,  nach
den  örtlichen  Mittelpreisen  angeschlagen  werden.  Unter  den  örtlichen  Mittelpreisen  sind  die
ortsüblichen  Preise  zu  verstehen.  Fehlt  es  hieran,  so  sind  die  üblichen  Preise  benachbarter
oder  anderer  Orte  mit  ähnlichen  Verhältnissen  maßgebend.  «

§9.
(Art.  7.)

1  Zur  Klarstellung  des  Einkommensbegriffs  im  Sinne  des  Gesetzes  und  zur  Beseitigung
von  Zweifeln  ist  im  Art.  7  Abs.  II  noch  besonders  darauf  hingewiesen,  daß  Vorgänge  im
Bereiche  des  Stammvermögens  und  zwar  Vermehrungen  durch  Zuflüsse  der  dort  aufgeführten
  Art  ebenso  wie  Verminderungen  hieran  durch  Verluste  (Art.  12  Akbf.  III

K
        <pb n="483" />
        Nr.  33.  465

Ziff.  1)  die  Höhe  der  Einkünfte  nicht  unmittelbar  oder  überhaupt  nicht  berühren.  Nicht
solche  Vermehrungen  selbst,  sondern  nur  die  etwa  durch  sie  erzielten  Erträge  zählen  zu  den
Einkünften.  Verminderungen  des  Stammvermögens  sind  an  den  Einkünften  nicht  abziehbar.
So  sind  z.  B.  Verluste  am  Stammvermögen  infolge  von  Brandunfällen  nicht  abziehbar
und  zählen  Entschädigungssummen  für  solche  Brandunfälle  nicht  zu  den  Einkünften,  während
das  Gegenteil  gilt  für  Brandunfälle  und  Entschädigungssummen  hinsichtlich  der  Erträgnisse
des  Stammvermögens  (Ernte-,  Warenvorräte  usw.).  Zu  den  im  Gesetz  aufgeführten  Zuflüssen
zum  Stammvermögen  (außerordentlichen  Einnahmen)  zählen  auch  Einnahmen  aus  Fund  und
Schatz,  ferner  Gewinne  aus  Spiel  und  Wette,  Gewinne  aus  der  nicht  gewerbsmäßigen
Spekulation,  (der  sog.  Gelegenheitsspekulation),  wenn  sie  sich  nicht  innerhalb  eines  Gewerbetriebs
  ergeben.  Die  Folge  hiervon  ist,  daß  auch  Verluste  aus  Spiel  und  Wette  und  aus
nicht  gewerbsmäßiger  Spekulation  an  den  Einkünften  nicht  abgesetzt  werden  dürfen.  Hinsichtlich
der  Einrechnung  der  Stammvermögensvermehrungen  und  -verminderungen  in  Gewerbebetrieben
  wird  auf  Art.  14  Abs.  II,  §  35  verwiesen.  Agiogewinne  (Aufsgelder)  bei  der
Ausgabe  von  Aktien  über  den  Neunwert  fallen  nicht  unter  die  steuerbaren  Einkünfte  (§  262
Ziff.  2  d.  HG#.).

II  Nicht  zu  den  Einkünften  zählen  auch  Einnahmen  aus  Beschäftigungen,  die  nicht
mit  der  Absicht  der  dauernden  Gewinnerzielung  betrieben  werden  (Lieb—
habereien;  vgl.  dagegen  §  21  Abs.  III)  z.  B.  aus  Jagd,  Fischerei,  Garten=  und  Blumenpflege
  usw.,  wogegen  auch  Ausgaben  hierfür  nicht  als  Betriebsausgaben,  sondern  als  Aufwendungen
  zum  persönlichen  Unterhalt  (Art.  12  Abs.  III  Ziff.  4)  zu  betrachten  und  deshalb
nicht  abziehbar  sind.

III  Auch  Art.  7  Abs.  III  dient  dem  Zwecke  des  Abs.  II  daselbst.  Bloße  Ersparungen  von
Aufwendungen,  wozu  die  Warenumsatzdividenden  der  Konsumvereine  gehören,  oder  von  Betriebsausgaben

  bilden  keine  Einkünfte.
§  10.

(Art.  8  Ziff.  1.)
Unter  die  nach  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  nichtsteuerbaren  Einkünfte  fallen  zur  Steuerfreiheit
Zeit  insbesondere:  einzelner
...  ..  ..  Einkünfte
1.  Einkünfte  aus  dem  in  einem  anderen  Bundesstaat  oder  in  einem  deutschen  Schutz=  (objehtive
gebiete  gelegenen  Grund=  und  Gebäudebesitze,  ferner  aus  dem  daselbst  durch  Steuer-Unterhaltung
  einer  Betriebsstätte  ausgeübten  Gewerbebetriebe  (§  3  d.  Doppel-  freinen).
StGes.  v.  22.  März  1909),
2.  Militäreinkünfte  der  Personen  des  Unteroffiziers-  und  Gemeinenstandes  und  für
den  Fall  einer  Mobilmachung  die  Militäreinkünfte  aller  Angehörigen  des  aktiven

Heeres  (§  46  d.  RMilit  Ges.  v.  2.  Mai  1874,  REGBl.  S.  45),  (Einkünfte
78“
        <pb n="484" />
        Steuerfreiheit

einzelner
Einkünfte
(objekttve
Stenerfreiheit).

(Fortsetzung.)

466

der  Gendarmeriemannschaft  vom  Stabsoberwachtmeister  abwärts  zählen  nicht  zu
den  Militäreinkünften,  Art.  1  d.  Beamt  Ges.  v.  16.  Aug.  1908  GVl.  S.  581,
Gehaltsordnung  v.  6.  Sept.  1908  Klasse  20,  21,  25,  28).

3.  Einkünfte  an  Zuschüssen  zu  den  Verstümmelungs=  und  Alterszulagen,  ferner  zu
den  Witwen-,  Erziehungs=  und  Elternbeihilfen  nach  dem  RGes.  v.  31.  Mai  1901
(Rel.  S.  193),

4.  Einkünfte  an  Verstümmelungs-,  Kriegs-,  Alters=  und  Tropenzulagen,  an  Pensionsund
  Rentenerhöhungen  nach  den  Res.  v.  31.  Mai  1906  (REBl.  S.  565,  593).

8  11.
(Art.  8  Ziff.  2  bis  10.)

1  Zu  Art.  8  Ziff.  2.  Einkünfte  aus  ausländischem  Grundvermögen  oder  Gewerbebetriebe
sollen  grundsätzlich  ebenso  behandelt  werden  wie  Einkünfte  aus  Grundvermögen  und  Gewerbebetrieb
  in  anderen  Bundesstaaten  (§  10  Ziff.  1).  Diese  Einkünfte  sollen  jedoch  soweit
steuerbar  sein,  als  nach  den  tatsächlichen  Verhältnissen  der  Aufwand  des  Steuerpflichtigen
(Art.  12  Abs.  III  Ziff.  4)  nicht  aus  den  ohnehin  steuerbaren  Einkünften,  sondern  unter
Heranziehung  von  Einkünften  aus  Grundvermögen  oder  Gewerbebetrieb  aus  dem  Auslande
bestritten  wird.

II  Zu  Art.  8  Ziff.  3.  Einkünfte  aus  dem  Wandergewerbebetrieb  außerhalb  Bayerns
sind  in  Bayern  steuerbar.

Ul  Zu  Art.  8  Ziff.  6.  Hiernach  sind  befreit  die  Ehrenzulagen  an  die  Inhaber  des
Eisernen  Kreuzes  von  1870/71  nach  dem  Res.  v.  2.  Juni  1878  (RBl.  S.  99),
ferner  die  mit  der  bayerischen  goldenen  oder  silbernen  Tapferkeitsmedaille  verknüpften  Zulagen.

IV  Zu  Art.  8  Ziff.  6.  Zu  den  Beihilfen  zählen:

1.  Rentenzuschüsse,  bedingte  Renten  und  Beihilfen  nach  dem  RGes.  v.  31.  Mai  1906
(ReBl.  S.  593),
2.  Gnadenbewilligungen  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Kaisers,
3.  Unterstützungen  und  Erziehungsbeihilfen  nach  den  RGes.  v.  30.  März  1879
(Rüel.  S.  119)  und  v.  1.  Juli  1899  (Rcl.  S.  339),
4.  Beihilfen  nach  Art.  I,  2,  3  d.  RGes.  v.  22.  Mai  1895  (RGBl.  S.  237)
und  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  (Fin  Ml.  1911  S.  374).
5zu  Art.  8  Ziff.  7.  Die  Befreiung  bezieht  sich  auf  Bezüge  der  Versicherten  an  Geld
und  Geldeswert  aus  Krankenversicherungen  und  Krankenkassen  jeder  Art.  Der  Unmstand,
daß  solche  Einkünfte  überhaupt  außer  Betracht  bleiben,  ist  von  besonderer  Bedeutung  für  die
etwaige  Ermäßigung  der  Steuer  infolge  Verlustes  der  Einkommensquelle  (Art.  67  Abs.  I,

8  79)5.
        <pb n="485" />
        Nr.  33.  467

VW  Zu  Art.  8  Ziff.  8.  Solche  Bezüge  werden  als  Unterstützungen  meist  schon  begriffsmäßig
  überhaupt  nicht  zu  den  Einkünften  zu  zählen  sein.  Wenn  aber  ein  besonderer  Verpflichtungsgrund
  (Rechtstitel)  für  deren  Leistung  bestünde  und  sie  deshalb  an  sich  steuerbar
wären,  so  sollen  sie  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  steuerfrei  sein.

VII  Zu  Art.  8  Ziff.  10.  Unter  die  Vorschrift  fallen  namentlich  die  Entschädigungen  der
Reichstags=  und  der  Landtagsabgeordneten,  der  Mitglieder  der  Landräte,  der  Geschworenen,  der
Schöffen,  der  Taxatoren  und  Obertaxatoren  für  die  Einschätzung  der  Haussteuer,  der  Mitglieder
der  Steuerausschüsse  und  der  Berufungskommissionen  sowie  der  nichtständigen  Mitglieder  der
Oberberufungskommission.

§  12.
(Art.  8  Ziff.  11,  12.)

1  Zu  Art.  8  Ziff.  11,  12.  Während  ein  Teil  der  Stiftungen,  Anstalten,  Kassen  usw.  Stenerfretzeit
subjektiv  steuerfrei  ist  (Art.  4  Ziff.  3  bis  5),  sind  die  im  Art.  8  Ziff.  11,  12  auf-  —
geführten  Stiftungen  usw.  subjektiv  steuerpflichtig;  ihre  Steuerpflicht  ist  jedoch  objektiv  auf  (objenttve
jene  Einkünfte  ohne  Unterschied  der  Art  beschränkt,  die  nicht  für  die  im  Gesetz  aufgeführten  Steuer-Zwecke
  verwendet  werden.  Der  Verwendung  soll  es  gleichstehen,  wenn  die  Einkünfte  wegen  (  Keebg
Unzulänglichkeit  des  Vermögens  der  Stiftung  usw.  für  diese  Zwecke  vorerst  angesammelt
(admassiert)  werden.  Ohne  Belang  ist  es,  ob  die  für  solche  Zwecke  verwendeten  Mittel
allgemein  oder  nur  den  Angehörigen  bestimmter  Familien  zugänglich  sind.  Sache  des  Steuerpflichtigen
  ist  es  darzutun,  auf  welche  Einkünfte  sich  hiernach  seine  subjektive  unbeschränkte
Steuerpflicht  nicht  erstreckt.

Die  zur  Begründung  der  Befreiung  geforderten  Zwecke  stimmen,  was  die  Zwecke  des
Unterrichts,  der  Wohltätigkeit,  der  Unterstützungen=  in  Kranken  und  Sterbefällen  angeht,
mit  den  Zwecken  der  Stiftungen  usw.  überein,  die  nach  Art.  4  Ziff.  3,  5  des  Kapitalrentensteuergesetzes
  vom  9.  Juni  1899  Kapitalrentensteuerfreiheit  genossen  haben.  Im
Zweifel  wird  daher  die  frühere  Praxis  bezüglich  der  Befreiung  von  der  Kapitalrentensteuer
auch  künftig  für  die  Befreiung  von  der  Einkommensteuer  Bedeutung  haben.  Die  Anführung
  der  weiteren  Zwecke  der  Erziehung,  der  Wissenschaft  und  der  Kunst  soll  nur  andeuten,
daß  auch  Einkünfte  Befreiung  genießen  sollen,  die  satzungsgemäß  für  eine  allgemeine  über
den  engeren  Zweck  des  Unterrichts  hinausgehende  Erziehung  verwendet  werden,  z.  B.  für
Zwecke  des  Deutschen  Museums  in  München,  des  Germanischen  Museums  in  Nürnberg.
Einkünfte,  die  für  die  Gesundheitspflege  verwendet  werden,  sind  nur  dann  steuerfrei,  wenn
sie  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  dienen  und  wenn  dabei  Erwerbs=  oder  Sportszwecke
ausgeschlossen  sind.

nl  Die  Steuerfreiheit  der  Einkünfte,  die  zu  fortlaufenden  Unterhaltsbeiträgen  verwendet
werden,  bezieht  sich  namentlich  auf  die  Leistungen  der  Pensions=  und  Unterstützungsvereine,
        <pb n="486" />
        Veranlagung
der
Ehegatten.

Veranlagung

Familien--angehöriger.



468

z.  B.  des  Allgemeinen  Unterstützungsvereins  für  die  Hinterbliebenen  der  bayerischen  Staatsdiener
  samt  Töchterkasse,  der  Geistlichen,  der  Lehrer  usw.
!I7  Unter  „Arbeitslosigkeit“  in  der  Ziff.  12  ist  die  Arbeitslosigkeit  während  der  Dauer

eines  Lohnkampfes  nicht  verstanden.
§  13.

(Art.  9.)

1  Dem  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  ist  das  Einkommen  seiner  Ehefrau  in  der
Weise  zuzurechnen,  daß  ohne  Rücksicht  auf  den  ehelichen  Güterstand  das  beiderseitige  Einkommen
  der  Ehegatten  als  Einheit  veranlagt  wird.  Es  ist  daher  die  genaue  Feststellung
der  beiderseitigen  Einzeleinkommen  nicht  erforderlich;  jedoch  ist  auf  den  Vollzug  des  Art.  18,
§  41  Abs.  III  zu  achten,  wenn  das  auf  den  Ehemann  einheitlich  veranlagte  Einkommen
beider  Ehegatten  nicht  mehr  als  1800  —N&amp;amp;  beträgt  und  Einkünfte  der  Ehefrau  aus  Beruf
und  an  sonstigen  Bezügen  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4,  Art.  16)  inbegriffen  sind.

II  Die  Ehefrau  ist  bei  bestehender  Ehe  nur  dann  selbständig  zu  veranlagen,  wenn  sie
dauernd  von  dem  Ehemanne  getrennt  lebt  oder  wenn  für  sie  nur  die  subjektive  beschränkte
Steuerpflicht  (Art.  2)  besteht,  ohne  daß  eine  solche  Steuerpflicht  auch  für  den  Ehemann  in
Bayern  begründet  ist,  z.  B.  wenn  sie  allein  Grundvermögen  in  Bayern  besitzt.  Eine
dauernde  Trennung  ist  anzunehmen,  wenn  die  Ehegatten  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgegeben
  haben  und  wenn  dabei  nach  den  Umständen  zu  folgern  ist,  daß  sie  nicht  die  Absicht
haben,  sie  wieder  herzustellen.  Als  solche  Trennung  gilt  für  sich  allein  nicht  die  Abwesenheit
  des  einen  Ehegatten  auf  einer  längeren  Reise,  in  einer  Pflegeanstalt  u.  dgl.

§  1.
(Art.  9.)

1  Ein  weiterer  Anlaß  zu  einheitlicher  Veranlagung  als  der  im  §  13  behandelte,  z.  B.
wegen  der  Familienangehörigkeit  oder  der  Hausangehörigkeit,  ergibt  sich  nach  dem  Gesetze
nicht.  Die  übrigen  Familienangehörigen  außer  der  Ehefrau,  insbesondere  Kinder,  auch  wennsie
  im  Haushalte  der  Eltern  leben,  und  sonstige  Hausangehörige  sind  mit  ihrem  etwaigen
Einkommen  selbständig  zu  veranlagen.

Jedoch  ist  zu  beachten,  daß  Kindern  ebenso  wie  anderen  Personen  auch  aus  ihrem
eigenen  Vermögen  Einkünfte  nicht  zufließen,  solange  ihnen  dessen  Nutznießung  gesetz=  oder
vertragsmäßig  oder  auch  nur  tatsächlich  nicht  zusteht.  Für  solche  Einkünfte  ist  steuerpflichtig,
wer  sie  bezieht.

In  Kraft  Gesetzes  (§§  1649  bis  1662,  1684  bis  1686  d.  BGB.)  steht  dem  Vater
—  nicht  auch  dem  Stiefvater  —  und  nach  dessen  Ableben  während  des  Witwenstandes
der  Mutter  die  Nutznießung  an  dem  Vermögen  der  Kinder  bis  zu  deren  Volljährigkeit  oder
        <pb n="487" />
        Nr.  33.  469

—  bei  Töchtern  —  bis  zu  deren  mit  elterlicher  Zustimmung  erfolgten  Verheiratung  zu.
Als  freie  Einkünfte  des  Kindes  sind  jedoch  von  dieser  Nutznießung  insbesondere  ausgenommen
  —  und  es  ist  deshalb  das  Kind  dafür  steuerpflichtig  —:
1.  Einkünfte,  die  das  Kind  durch  seine  Arbeit  oder  durch  einen  ihm  gestatteten  selbstständigen
  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  erwirbt  (vgl.  §  23  Abs.  VIII  bis  XI,  XIII),
2.  Einkünfte  aus  Vermögen,  das  das  Kind  von  Todes  wegen  erwirbt  oder  das
ihm  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,  wenn  der
Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  der  Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt
hat,  daß  das  Vermögen  der  elterlichen  Nutznießung  entzogen  sein  soll.

IV  Bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  hat  der  überlebende  Ehegatte  die  Nutznießung
des  Gesamtguts  und  ist  deshalb  für  die  Einkünfte  hieraus  steuerpflichtig  (§S§  1483,  1485,
1487  d.  BG.).

§  15.
(Art.  10  Abs.  II,  III.)

1  Maßgebend  für  die  Veranlagung  ist  zunächst  der  Stand  der  Vermögens-,  Besitz=  und
Einkommensverhältnisse,  kurz  der  Stand  der  einzelnen  Einkommensquellen  (§  8  Abs.  III)
des  Steuerpflichtigen  am  1.  Oktober  des  dem  Steuerjahre  (d.  i.  dem  Jahre,  für  das  die
Steuer  festzusetzen  und  zu  entrichten  ist,)  vorausgehenden  Jahres  (Steuervorjahrs).

Bei  der  Berechnung,  Schätzung  und  Erklärung  sowie  bei  der  Veranlagung  des  steuerbaren
  Einkommens  bedarf  es  daher  in  erster  Linie  der  Feststellung  und  Beachtung  der  einzelnen
Einkommensquellen,  die  dem  Steuerpflichtigen  zu  jenem  Zeitpunkte  Nutzungen  irgendwelcher
Art  abwerfen.

I  Steht  bei  der  Abgabe  einer  Steuererklärung  oder  im  Zeitpunkte  der  Veranlagung  fest,
daß  in  dem  Stande  dieser  Einkommensquellen  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs,  also  mit
Wirkung  vom  1.  Januar  des  Steuerjahrs  ab,  Anderungen  an  dem  Stande  vom  1.  Oktober
des  Steuervorjahrs  eintreten,  so  ist  dies  zu  berücksichtigen,  vorausgesetzt  daß  die  Anderungen
auf  das  Einkommen  von  Einfluß  sind.  Hat  z.  B.  ein  Landwirt  sein  Anwesen  mit  Wirkung
vom  1.  Januar  des  Steuerjahrs  verkauft  oder  abgetreten,  so  bemißt  sich  seine  Steuerpflicht
für  das  Steuerjahr  nicht  mehr  nach  seinen  landwirtschaftlichen  Einkünften,  sondern  nach  den
ab  1.  Januar  an  deren  Stelle  ihm  zufließenden  Einkünften  etwa  aus  Kapitalvermögen
und  aus  Rechten  (Altenteilen).  Tritt  ein  Beamter,  Offizier  usw.  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober
  bis  1.  Januar  aus  dem  aktiven  Dienste  in  den  Pensionsstand  über,  so  ist  er  ab
1.  Januar  als  Pensionist  zu  veranlagen.

IV  Anderungen,  die  in  dem  bei  der  Veranlagung  vorausgesetzten  Stande  der  Einkommensquellen
  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  eingetreten  sind,  können  noch  im  Rechtsmittelwege
  geltend  gemacht  werden.

Veraulagungs-
        <pb n="488" />
        470

V  Für  Veranlagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand
der  einzelnen  Einkommensquellen  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  (Art.  70  Abs.  I)  zu  Grunde

zu  legen.
8  16.
(Art.  10  Abs.  I,  IV  bis  VII.)
Ver-  !  Nach  dem  im  §  15  erörterten  Stande  der  einzelnen  Einkommensquellen  sind  die  Ein-—

  künfte  zu  ermitteln,  die  hieraus  für  ein  Jahr  zu  erwarten  oder  während  eines  Be-(Fortsetzung.
  triebs-(Wirtschafts-)  oder  eines  Kalenderjahrs  angefallen  sind.

nxFeststehende  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  und  aus  Beruf  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  3,
4,  Art.  15,  16)  sind  mit  dem  Jahresbetrag  anzusetzen,  der  für  das  Steuerjahr  zu  erwarten
  ist.  Als  feststehende  Einkünfte  sind  anzusehen  z.  B.  die  in  bestimmter  Höhe
rechtswirksam  zugesicherten  Zinsen  aus  Kapitalsanlagen  und  die  vererblichen  Renten  (Art.  15
Abs.  I  Ziff.  1,  §  38  Abs.  VI  Ziff.  1),  die  dem  Jahres-,  Monats=  oder  Wochenbetrage
nach  auf  längere  Zeit  festgesetzten  Besoldungen  oder  Gehalte,  die  fortlaufend  bezahlten  Tagegelder
  der  in  öffentlichen  oder  privaten  Diensten  Angestellten,  ferner  Pensionen,  Wartegelder,
Witwen=  und  Waisengelder,  Reichnisse  u.  dgl.  Bloße  Zweifel  an  der  Einbringlichkeit,
Stundung,  zeitweiser  Nachlaß  berechtigen  nicht,  einzelne  Beträge  von  der  Einrechnung  in
die  zu  erwartenden  Einkünfte  auszuschließen.  Auf  den  Beginn  des  Steuerjahrs  fallende
und  feststehende  Zinserhöhungen,  Gehaltsvorrückungen  u.  dgl.  sind  zu  berücksichtigen;  dagegen
bleiben  in  das  Steuerjahr  fallende  Gehaltsvorrückungen  außer  Betracht.

n  Alle  übrigen,  d.  i.  die  nicht  unter  Abs.  II  fallenden  Einkünfte  —  nicht  feststehende
  Einkünfte  —,  sind  nach  dem  Ergebnisse  des  der  Veranlagung  unmittelbar
vorausgegangenen  Betriebs=  oder  Kalenderjahrs,  nötigenfalls  nach  dem  mutmaßlichen  Jahresergebnis
  anzusetzen.  Als  solche  gelten  neben  den  Einkünften  aus  Grundvermögen  und  aus
Gewerbebetrieb  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  1,  2)  die  unbestimmten  oder  schwankenden  Einkünfte
aus  Kapitalvermögen,  z.  B.  Dividenden  usw.  (Art.  15  Abs.  I  Ziff.  2,  §  38  Abk.  VI
Ziff.  2),  Zinsen  von  Kontokorrentguthaben,  ferner  aus  Beruf  (gewinnbringender  Beschäftigung),
  z.  B.  Akkord=  und  Stundenlöhne,  Löhne  der  auf  kurze  Kündigung  angenommenen
Arbeiter  und  Bediensteten,  nicht  feststehende  Nebenbezüge  der  Angestellten,  Kollegiengelder,
Honorare  für  schriftstellerische  und  ähnliche  Tätigkeit,  Vergütungen  für  Erfindungen  usw.,
Remunerationen,  Gratifikationen,  Tantiemen  u.  dgl.

IV  Wenn  Betriebs=  und  Kalenderjahr  nicht  zusammenfallen,  ist  das  bei  dem  Steuerpflichtigen
  übliche  Rechnungsjahr  von  zwölf  Monaten  zu  berücksichtigen.  Das  der  Veranlagung
unmittelbar  vorausgegangene  Betriebs=  oder  Kalenderjahr  ist  jenes  letzte  Jahr,  dessen  Ergebnisse
  nach  dem  regelmäßigen  Geschäftsgange  zu  dem  für  die  Veranlagung  maßgebenden
Zeitpunkt  (Art.  10  Abs.  II,  III)  oder  zur  Zeit  der  Abgabe  der  Steuererklärung  festgestellt
        <pb n="489" />
        Nr.  33.  471

werden  können.  Dabei  ist  tunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Reihenfolge  der
der  Berechnung  usw.  zu  Grunde  gelegten  Jahre  für  aufeinanderfolgende  Veranlagungsperioden
  nicht  unterbrochen  wird.  Die  Berücksichtigung  eines  willkürlichen  Wechsels  im
Rechnungsjahre  kann  jedoch  der  Steuerpflichtige  nicht  verlangen.

VDie  Benützung  der  Ergebnisse  der  Vergangenheit  für  Schlußfolgerungen  auf  die  Ergebnisse
des  Steuerjahrs  setzt  voraus,  daß  keine  Anderungen  im  Zustande  der  Einkommensquellen  eingetreten
  sind,  die  die  Höhe  der  Einkünfte  hieraus  wesentlich  beeinflussen,  z.  B.  erhebliche  Erweiterungen
  oder  Einschränkungen  der  Fabrikationsanlagen,  Errichtung  oder  Aufhebung  größerer  Zweigbetriebe
  usp.  Nicht  in  Betracht  kommen  Veränderungen  der  allgemeinen  Konjunktur,  der
Verkehrs=  oder  Preisverhältnisse  und  andere  derartige  Erscheinungen  des  Wirtschaftslebens.

VI  Wenn  die  einzelne  Einkommensgquelle  solcher  Einkünfte  (Abs.  III)  für  den  Steuerpflichtigen
  noch  nicht  so  lange  besteht  oder  wenn  so  wesentliche  Anderungen  (Abs.  V)  eingetreten
sind,  daß  Ergebnisse  eines  unmittelbar  vorausgegangenen  Jahres  nicht  zu  Grunde  gelegt
werden  können,  so  ist  das  mutmaßliche  Jahresergebnis  anzusetzen,  d.  h.  es  hat  Schätzung
jener  Jahreseinkünfte  einzutreten,  die  voraussichtlich  aus  der  Einkommensquelle  im  Steuerjahr
  anfallen  werden.  Für  diese  Schätzung  können  die  bis  zur  Zeit  der  Veranlagung
bekannt  gewordenen  Erträge  der  Quelle  oder  die  Vergleichung  mit  den  früheren  Erträgen
oder  mit  den  Erträgen  gleichartiger  Quellen  anderer  Steuerpflichtiger  einen  Anhalt  bieten;
im  übrigen  gelten  hierfür  die  allgemeinen  Schätzungsgrundsätze  (Art.  45  Abs.  1  Schlußsatz).

VI  Die  gleichen  Grundsätze  finden  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  Art.  10  Abs.  VII  auch
auf  die  Berechnung  der  Betriebsausgaben  (Art.  11,  12  Abs.  1)  entsprechende  Anwendung.
Wenn  also  z.  B.  für  die  Einkünfte  (Roherträge)  die  Ergebnisse  des  unmittelbar  vorausgegangenen
  Betriebsjahrs  maßgebend  sind,  so  gilt  dies  auch  für  die  abzusetzenden  Betriebsausgaben.
  Durch  den  Vorbehalt  im  Art.  10  Absl.  VI  ist  bezweckt,  daß  für  solche  Schuldzinsen,
  die  zwar  nach  der  Art  der  Schuld  Betriebsausgaben  wären,  die  aber  unter  den
allgemeinen  Schuldzinsen  am  Einkommen  abgesetzt  werden  (Art.  12  Abs.  II  Ziff.  1,  §§  18
Abs.  III,  19  Abs.  Il),  nicht  Art.  10  Abs.  IV,  sondern  Art.  10  Abs.  VII  Anwendung  zu
finden  hat  (§  19  Abs.  I).

VuI  Die  an  den  gesamten  Reineinkünften  (Einkommen)  abziehbaren  Verbrauchsausgaben
(Art.  12  Abs.  II),  darunter  insbesondere  Schuldzinsen  und  Lasten,  sind  nicht  nach  dem  Anfall
in  dem  für  nicht  feststehende  (schwankende)  Einkünfte  maßgebenden  Zeitabschnitte,  sondern  nach
ihrem  Stande  am  1.  Oktober  des  Steuervorjahrs  oder  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  für  das
Steuerjahr  zu  berechnen  und  zum  Abzuge  zuzulassen.  Solche  Leistungen  des  Steuerpflichtigen
können  demnach  mit  dem  Betrag  abgesetzt  werden,  den  der  Pflichtige  nach  dem  Stande
seiner  Verpflichtungen  am  1.  Oktober  des  Steuervorjahrs  oder  bei  Beginn  der  Steuerpflicht
  im  Steuerjahre  schuldet.  Schuldet  der  Steuerpflichtige  z.  B.  nur  nar  für  die
        <pb n="490" />
        Einkommens-.
ermittelung.

472

Zeit  vom  1.  Januar  bis  30.  Juni  des  Steuerjahrs  600  &amp;amp;  Zinsen  und  200  &amp;amp;  als  letzte
halbe  Prämienrate  einer  abgekürzten  Lebensversicherung,  so  dürfen  an  dem  Einkommen  auch
nur  600  M  +  200  K  800  und  nicht  etwa  1600  —X  als  der  Jahresbetrag  der
Zinsen  aus  seiner  Schuld  und  der  Prämie  für  seine  Versicherung  abgesetzt  werden.

§  17.
(Art.  11.)

1  Den  Gegenstand  der  Besteuerung  soll  das  steuerbare  Jahreseinkommen  des  Pflichtigen
bilden.  Zu  dessen  Ermittelung  sind  an  den  Einkünften  (Roheinkünften)  die  zu  ihrer  Erwerbung,
Sicherung  und  Erhaltung  gemachten  Aufwendungen  (Betriebsausgaben,  §  18),  ferner  an  den
gesamten  Reineinkünften  (Einkommen)  die  im  Art.  12  Abs.  II  namentlich  bezeichneten  Ausgaben
  (abziehbare  Verbrauchsausgaben,  §  19)  abzusetzen.  Der  Ausdruck  Betriebsausgaben
ist  im  weiteren  Sinne  zu  verstehen,  da  er  nicht  bloß  Ausgaben,  sondern  auch  Abschreibungen
für  durch  den  Betrieb  eingetretene  Wertsverminderungen,  ferner  auch  Ausgaben  auf
die  Erwerbung  usw.  der  Einkünfte  aus  Hausbesitz  und  Beruf  mitumfaßt.  Ausgaben  jedoch,
die  der  Verbesserung  oder  Vermehrung  des  Stammvermögens  dienen,  zählen  nicht  zu  den
Betriebsausgaben  und  dürfen  ebensowenig  abgesetzt  werden  wie  Betriebsverluste  (Unterbilanzen)
eines  dem  maßgebenden  Jahre  vorausgegangenen  Jahres  (§8  20  Abs.  I,  I.

I1  Die  Ausscheidung  der  Abzüge  in  zwei  Arten  —  Betriebsausgaben  und  abziehbare
Verbrauchsausgaben  —  soll  nicht  nur  zur  Klärung  des  Einkommensbegriffs  dienen,  sie  verfolgt
  vielmehr  auch  praktische  Zwecke  im  Veranlagungsverfahren.  In  der  Steuererklärung
können  in  der  Regel  die  Angaben  auf  die  Reineinkünfte  aus  den  Hauptquellen  ohne  Darlegung
  der  Betriebsausgaben  beschränkt  werden;  dagegen  sind  die  abziehbaren  Verbrauchsausgaben
besonders  aufzuführen  (Art.  29  Abs.  I  Ziff.  1,  2).

III  Wesentlich  für  den  Begriff  der  Betriebsausgaben  ist,  daß  sie  mit  der  Gewinnung  der
steuerbaren  Einkünfte  in  unmittelbarem  Zusammenhange  stehen.  Dies  ist  jedoch
nicht  in  dem  engen  Sinne  aufzufassen,  daß  die  Betriebsausgaben  stets  unmittelbar  auf  die
steuerbaren  Einkünfte  des  maßgebenden  Jahres  erwachsen  sein  müssen.  So  können
beispielsweise  die  Ausgaben  des  Landwirts  für  Saatgetreide,  des  Gewerbetreibenden  für
Rohstoffe  oder  für  Waren  im  Anschaffungsjahr  abgezogen  werden,  auch  wenn  die  Einnahmen
hieraus  erst  in  einem  folgenden  Jahre  anfallen  und  zu  veranlagen  sind.

IV  Abziehbar  sind  die  tatsächlich  zur  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  der  Einkünfte
gemachten  Aufwendungen.  Damit  soll  ausgedrückt  sein,  daß  es  belanglos  ist,  ob  die  Aufwendungen
  notwendig  oder  zweckmäßig  waren  und  ob  dadurch  Erfolge  erzielt  wurden.  Auch
ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Aufwendungen  in  Erfüllung  einer  Rechtsverbindlichkeit  gemacht
        <pb n="491" />
        Nr.  33.  473

wurden;  so  können  z.  B.  auch  Gratifikationen,  durch  die  Umstände  oder  Geschäftsgebrauch
gebotene  sog.  Geschenke  als  Betriebsausgaben  in  Betracht  kommen  (Art.  12  Abs.  III  Ziff.  1).

V  Da  die  Reineinkünfte  nach  den  vier  Haupteinkommensquellen  getrennt  ermittelt  werden
sollen,  so  sind  etwaige  gemeinschaftliche  Betriebsausgaben  (Löhne,  Versicherungsbeiträge  usw.)
auf  die  Einkünfte  aus  den  einzelnen  Hauptquellen  angemessen  zu  verteilen.  Verluste  bei
einer  Hauptquelle  dürfen  an  den  Gewinnen  aus  einer  anderen  Hauptquelle  abgesetzt  werden.

VI  Ebenso  wie  ausstehende  Betriebsforderungen  zu  den  Einkünften,  so  zählen  geschuldete
Betriebsausgaben  zu  den  Ausgaben  desjenigen  Wirtschaftsjahrs,  in  welchem  sie  entstanden
sind.  Ein  doppelter  Abzug,  nämlich  im  Jahre  der  Entstehung  und  im  Jahre  der  Bezahlung,
  ist  unzulässig.

VI  Unzulässig  ist  der  Abzug  an  den  Einkünften,  soweit  Betriebsausgaben  und  abziehbare
Verbrauchsausgaben  zu  Einkünften  wirtschaftlich  in  Beziehung  stehen,  die  bei  der  Veranlagung
außer  Betracht  zu  bleiben  haben  (Art.  8,  ferner  auch  in  Fällen  der  Art.  2,  3,  6,  sodann
des  Art.  2  d.  Einf  Ges.).  Eine  solche  wirtschaftliche  Beziehung  ist  außer  bei  den  auf  solche
Einkünfte  erwachsenen  Betriebsausgaben  namentlich  bei  jenen  Schuldzinsen  und  Lasten  anzunehmen,
  die  auf  den  Ankauf  oder  die  Verbesserung  von  Einkommensquellen  (Grundvermögen,
Gewerbebetrieben)  zurückzuführen  sind,  deren  Ertrag  in  Bayern  nicht  steuerbar  ist.  Die
Eintragung  im  Grundbuch  ist  hierbei  nicht  entscheidend.

Vill  Bei  der  subjektiven  beschränkten  Steuerpflicht  (Art.  2)  dürfen  die  im  Art.  12  Abs.  II
Ziff.  1  bezeichneten  abziehbaren  Verbrauchsausgaben  nur  nach  dem  Verhältnisse  der  in
Bayern  zu  veranlagenden  Einkünfte  zu  dem  Gesamteinkommen  des  Steuerpflichtigen  abgesetzt
werden.  Ein  Abzug  für  Versicherungsbeiträge  und  Versicherungsprämien  (Art.  12  Abs.  II
Ziff.  2,  3)  ist  nicht  statthaft.  Wenn  der  Steuerpflichtige  eine  solche  Verteilung  seiner
Schuldzinsen,  Renten  und  ähnlichen  dauernden  Lasten  auf  die  in  Bayern  und  die  außerhalb
Bayerns  zu  veranlagenden  Einkünfte  geltend  machen  will,  so  hat  er  auch  die  erforderlichen
Unterlagen  hierfür  zu  erbringen.

8  18.
(Art.  12  Abs.  1.)

1  Art.  12  Abs.  I  bringt  nur  eine  beispielsweise  Aufzählung  zum  Zwecke  der
näheren  Erlänterung  dessen,  was  unter  den  Aufwendungen  zur  Erwerbung,  Sicherung  und
Erhaltung  der  Einkünfte  verstanden  ist.  Indem  für  weitere  Einzelheiten  auf  die  §§  22  ff.
verwiesen  wird,  sei  hierzu  bemerkt:

I1  Zu  Ziff.  2.  Unter  diesen  abziehbaren  Kosten  sind  alle  Instandhaltungs-(Wiederherstellungs-,
  Ausbesserungs-)  und  alle  Ersatzbeschaffungs-(Nachschaffungs-)Kosten

verstanden,  d.  h.  jene  Aufwendungen,  die  gemacht  sind,  um  die  einzelnen  Einkommensquellen
797

Betriebsausgaben.
        <pb n="492" />
        474

in  ihrem  bisherigen  Stande  als  zur  ferneren  Lieferung  eines  Ertrags  im  bisherigen
Umfange  geeignet  zu  erhalten.  Im  Gegensatze  hierzu  stehen  Aufwendungen  für  Verbesserungen
  (Instand  setzung),  Erweiterungen,  Vergrößerungen,  Vermehrungen  der  Einkommensquellen;
  solche  Aufwendungen  im  Bereiche  des  Stammvermögens  sind  nicht  abziehbar  und
ihr  Betrag  ist  dem  Jahresergebnisse  zuzusetzen,  wenn  er  den  laufenden  Betriebseinnahmen
entnommen  wurde.  Wegen  des  Vorbehalts  „soweit  nicht  für  diese  Zwecke  Abschreibungen
stattfinden“  wird  auf  Abs.  IV  verwiesen.

zu  Zu  Ziff.  3.  Schuldzinsen  sind  Betriebsausgaben,  wenn  sie  für  Schulden  wegen  der
Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  der  Einkünfte  zu  zahlen  sind,  z.  B.  für  Schulden
aus  Anlaß  des  Ankaufs  von  Saatfrüchten,  von  Tieren,  von  Rohmaterialien,  von  Waren  usw.
für  den  Betrieb;  sie  sind  aber  Verbrauchsausgaben,  wenn  sie  für  Schulden  zu  zahlen  sind,
die  mit  den  Einkünften  in  keinem  unmittelbaren  Zusammenhange  stehen,  z.  B.  für  Schulden
aus  Anlaß  eines  Wohnhauskaufs,  einer  Badereise,  der  Kindererziehung,  der  Kinderaussteuer  usw.
Hiernach  ist  es  vorzugsweise  nach  dem  Anlasse  der  Schuld  und  nach  wirtschaftlichen  Gesichtspunkten
  zu  beurteilen,  ob  Schuldzinsen  Betriebsausgaben  darstellen  oder  nicht.  Da  die
Entscheidung  hierüber  unter  Umständen  dem  Steuerpflichtigen  schwer  fallen  wird,  ist  es  nicht
zu  beanstanden,  wenn  alle  Schuldzinsen  ohne  Unterschied  einheitlich  mit  den  Abzügen  nach
Art.  12  Abs.  II  Ziff.  1  als  Verbrauchsausgaben  abgesetzt  werden,  ausgenommen  Schuldzinsen,
  die  als  Betriebsausgaben  in  einem  Gewerbebetrieb  anfallen  d.  h.  zu  zahlen  sind.
Diese  sollen  im  Interesse  des  gewerbetreibenden  Steuerpflichtigen  wegen  der
Rückwirkung  der  Einkommensteuerveranlagung  auf  die  Gewerbsteuerveranlagung  (Art.  10  Abs.  1
d.  Gew  #t  Ges.)  als  Betriebsausgaben  geltend  gemacht  und  berücksichtigt  werden,  weshalb
die  gewerblichen  Schuldzinsen  besonders  aufgeführt  wurden.  Zur  Beibehaltung  der  Praxis
nach  Art.  10  Abs.  II  Ziff.  2,k  des  Gewerbsteuergesetzes  vom  9.  Juni  1899  sollen  unter
diesen  Zinsen  nicht  nur  die  aus  der  laufenden  Geschäftsführung  und  dem  regelmäßigen
Geschäftskredite  herrührenden  Schuldzinsen,  sondern  auch  jene  Zinsen  oder  ähnlichen  geldwerten
  Vergütungen  inbegriffen  sein,  die  der  Gewerbetreibende  infolge  der  Gründung,  Erweiterung
  oder  Erwerbung  des  Geschäfts  oder  für  die  zum  Geschäftsbetriebe  geliehenen  und
in  ihm  verwendeten  Kapitalien  nachweislich  zu  leisten  hat.

IV  Zu  Ziff.  4.  Allgemeinen  wirtschaftlichen  Grundsätzen  entspricht  es,  Wertsminderungen
und  Wertseinzehrungen  an  dem  der  Erwerbung  von  Einkünften  gewidmeten  Stammvermögen
bei  der  Ermittelung  der  Reineinkünfte  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  nach  dem  regelmäßigen
  Verlaufe  der  Dinge  infolge  natürlicher  Einflüsse,  des  bestimmungsgemäßen
Gebrauchs  der  Wirtschaftsmittel  bei  der  Gewinnung  der  Einkünfte  oder  infolge  des  Zeitablaufs
  an  Sachen,  aber  auch  an  solchen  Rechten  eintreten,  deren  Inhalt  durch  Zeitablauf
erschöpft  wird  (Verlagsrechten,  Patentrechten,  Betriebskonzessionsrechten  usw.).  Der  Ab-
        <pb n="493" />
        Nr.  33.  475

nützung  des  Betriebsinventars  wird  in  der  Praxis  in  den  weitaus  meisten  Fällen  dadurch
Rechnung  getragen,  daß  die  erforderlichen  Aufwendungen  für  Ersatzbeschaffungen  (Nachschaffungen)
  zur  Erhaltung  des  bisherigen  Standes  und  Zustandes  der  einzelnen  Einkommensquelle
  (Abs.  II)  aus  den  laufenden  Betriebseinnahmen  bestritten  werden.  Alsdann  besteht
in  der  Regel  keine  Berechtigung  zu  weiteren  Absetzungen  oder  Abschreibungen.  Aufwendungen
(Abs.  II)  und  Abschreibungen  nebeneinander  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  trennbaren  verschiedenen
  Zwecken  dienen.  Abschreibungen  sollen  angemessen  sein,  d.  h.  der  Wertsminderung
in  dem  maßgebenden  Wirtschaftsjahre  nach  den  Umständen  und  Verhältnissen  des  Einzelfalls
entsprechen.  Wenngleich  das  Maß  der  Abschreibungen  in  der  Regel  nach  einem  Hundertsatze
des  Wertes  der  der  Gewinnung  der  Einkünfte  dienenden  Gegenstände  und  oben  gekennzeichneten
  besonderen  Rechte  von  Fall  zu  Fall  zu  prüfen  ist,  so  werden  doch  die  Erfahrung
und  Praxis  die  Veranlagungsorgane  zu  tunlichst  gleichmäßigen  Hundertsätzen  nach  den  einzelnen
  Gattungen  von  Gegenständen  und  Betrieben  führen,  wie  dies  schon  früher  bei  der
Veranlagung  der  Gewerbsteuer  geschehen  ist  (§  35  Abs.  III).

V  Zu  Ziff.  5.  Nicht  abziehbar  sind  dagegen  Beiträge  für  Versicherungen  von  Sachen
und  Rechten,  die  keine  Einkommensquelle  bilden,  z.  B.  für  Versicherungen  des  hauswirtschaftlichen
  Inventars  (Mobiliars),  der  Tiere,  die  zu  Privatzwecken,  z.  B.  zum  Vergnügen,
gehalten  werden.

VI.  Zu  Ziff.  8.  Abziehbar  ist  der  gesamte  Aufwand  für  das  Betriebspersonal,  darunter
auch  Reisespesen,  Tantiemen,  Gratifikationen.  Als  für  den  Betrieb  angenommen  gelten
alle  Personen,  soweit  sie  für  den  Betrieb  vertragsmäßig  oder  unter  solchen  Umständen  Dienste
leisten,  daß  sie  eine  ständige  Hilfskraft  bilden  und  die  unentgeltliche  Dienstleistung  weder
vom  Betriebsleiter  noch  von  der  Hilfskraft  vorausgesetzt  werden  kann.  Die  Vergütungen
an  Aufsichtsräte  der  Erwerbsgesellschaften  sind  nicht  abziehbar.  Dagegen  sind  in  einem  angemessenen
  Betrag  abziehbar  Gehalte  oder  sonstige  Vergütungen,  die  Gesellschafter  einer
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  als  Geschäftsführer  oder  auf  Grund  eines  sonstigen
Dienstverhältnisses  von  der  Gesellschaft  beziehen.  Unter  das  Betriebspersonal  können  auch
Kinder,  nicht  aber  die  Ehefrau  des  Wirtschafters  fallen  (ogl.  S§  23  Abs.  VIII  bis  XIII).
Mit  dem  Satze,  daß  Beiträge  abziehbar  sein  sollen,  die  „sonst  in  einer  Form“  für  die
bezeichneten  Wohlfahrtseinrichtungen  geleistet  werden,  ist  zum  Ausdrucke  gebracht,  daß  auch
freiwillige  Leistungen  für  solche  Zwecke  abziehbar  sind,  wenn  eine  dauernde  Sicherheit  dafür
geboten  ist,  daß  der  Unternehmer  sie  nicht  beliebig  widerruft  und  die  angesammelten  Mittel
nicht  anderen  Zwecken  zuwendet.

VII  Zu  Ziff.  9.  Unter  den  Betriebsverlusten  sind  mit  dem  Betriebe  zusammenhängende,
  noch  nicht  durch  Abschreibungen  gedeckte  Verluste  verstanden,  namentlich  an  Forderungen,
  die  zwar  in  Einnahme  gestellt,  aber  uneinbringlich  sind.  Derartige  abziehbare
        <pb n="494" />
        Abziehbare
Verbrauchs--ausgaben.


476

Verluste  sind  nicht  zu  verwechseln  mit  nichtabziehbaren  Verlusten  am  Stammvermögen,  die  mit
der  Erwerbung  der  Einkünfte  überhaupt  nicht  zusammenhängen  (Art.  12  Abs.  III.
Ziff.  1,  §  20  Abs.  I).

VIII  Zu  Ziff.  10.  Zu  den  abziehbaren  indirekten  Abgaben  gehören  nicht  nur  die  auf
Grund  von  Reichs=  oder  Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Reichs=  und  Staatsabgaben,  wie
Zölle,  Salz-,  Tabak-,  Branntwein-,  Zucker-,  Schaumwein-,  Leuchtmittel-,  Zündwarensteuer,
Malzaufschlag,  sondern  auch  die  gemeindlichen  Gefälle  dieser  Art  wie  der  gemeindliche  Malzund
  Bieraufschlag,  Pflasterzölle,  überall  jedoch  nur  insoweit,  als  diese  indirekten  Abgaben
im  Betrieb  unmittelbar  auf  die  Erwerbung  der  steuerbaren  Einkünfte  erwachsen  sind.

IX  Zu  Ziff.  10.  Zu  den  abziehbaren  Beiträgen  an  öffentlichrechtliche  Genossenschaften
und  an  öffentlichrechtliche  Verbände  für  Standesvertretung  zählen  namentlich  die  laufenden
Beiträge  nach  Art.  124  d.  Wasser  Ges.  v.  23.  März  1907  (GVBl.  S.  157)  und  Art.  42
Abs.  II  d.  Fischerei  Ges.  v.  15.  August  1908  (GVBl.  S.  527),  ferner  die  Beiträge  zu
den  Notariats-,  Anwalts-,  Apotheker-,  Haudels=  und  Handwerkskammern  und  zu  den  ärztlichen
  Bezirksvereinen.

§  19.
(Art.  12  Absf.  II.)

1  Art.  12  Abs.  II  enthält  die  Ausnahmen  von  der  Regel,  daß  Aufwendungen  des
Steuerpflichtigen  aus  seinem  Einkommen  für  seine  privaten  Zwecke  (Verbrauchsausgaben)
  an  den  gesamten  Einkünften  nicht  abgezogen  werden  dürfen.  Der
Rahmen  der  im  Gesetz  aufgeführten  einzelnen  Abzugsposten  darf  nicht  ausgedehnt  werden.
Schuldzinsen  und  dauernde  Lasten  können  unter  Umständen  auch  Betriebsausgaben  sein
(6  18  Abs.  III);  soweit  sie  mit  diesen  bereits  an  den  Einkünften  abgesetzt  sind,  dürfen  sie
nicht  nochmals  als  Verbrauchsausgaben  am  Einkommen  abgezogen  werden.

I  Zu  Ziff.  1.  Schuldzinsen  sind  ausnahmslos  ohne  Rücksicht  auf  die  Gattung  der
Schuld  als  Verbrauchsausgaben  abziehbar,  soweit  sie  nicht  als  gewerbliche  Betriebsausgaben
abgezogen  sind  (§  18  Abs.  III).  Maßgebend  ist  die  rechtliche  Verpflichtung  zur  Zinsenzahlung.
  Wenn  die  Zinsen  gestundet  werden,  so  ist  dies  belanglos;  deshalb  können  aber
auch  rückständige  Zinsen  aus  früheren  Jahren  nicht  noch  einmal  zum  Abzuge  zugelassen  werden.
Abziehbar  sind  nur  die  Zinsen,  nicht  auch  Aufwendungen  zur  Schuldentilgung  (Amortisationsbeträge,
  Tilgungsquoten),  wie  solche  z.  B.  in  den  Annnitäten  inbegriffen  sind.  Für  die
Annuitäten  der  Hypothekenbanken  werden  die  Schuldner  von  diesen  Banken  erfahren  können,
welcher  Teil  der  Annuität  jeweils  Zinszahlung  und  welcher  Schuldentilgung  ist.  ÜUbrigens
ist  das  Erforderliche  auch  den  gedruckten  sog.  Tilgungstabellen  der  Kreditinstitute  zu  entnehmen,
        <pb n="495" />
        Nr.  33.  477

wenn  der  Zinsfuß  und  die  Tilgungsquote  sowie  das  Jahr  der  Aufnahme  der  Annnitätenschuld
  bekannt  sind.

I  Zu  Ziff.  1.  Unter  Renten  und  ähnlichen  dauernden  Lasten  sind  alle  regelmäßig  wiederkehrenden,
  dem  Umfange  nach  bestimmten,  auf  einem  bürgerlichrechtlichen  Verpflichtungsgrunde
  beruhenden,  daher  klagbaren  Leistungen  (Belastungen)  in  Geld  oder  Geldeswert  zu
verstehen.  Dadurch,  daß  im  Gesetze  der  Art.  12  Abs.  III  vorbehalten  ist,  sind  jedoch  vom
Abzug  ausgeschlossen  die  Ausgaben  auf  den  Zweck  bei  Stiftungen  und  ähnlichen  juristischen
Personen  (Art.  12  Abs.  III  Ziff.  1),  ferner  Leistungen  des  Steuerpflichtigen  an  Familienangehörige,
außer  wenn  diese  wirtschaftlich  selbständig  sind  und  die  Leistungen  auf  einem  besonderen
(nicht  bloß  dem  gesetzlichen)  Verpflichtungsgrunde  z.  B.  auf  Vertrag  beruhen  (Art.  12  Abs.  III
Ziff.  4,  §  39  Abs.  VI).  Unter  diese  Lasten  fallen,  von  der  eben  berührten  Einschränkung
abgesehen,  Unterhaltsrenten,  Auszüge,  Altenteile,  Austräge,  Leibgedinge,  Apanagen,  Widdume,
Leibrenten,  vererbliche  Renten  usw.

I7  Zu  Ziff.  2.  Unter  den  Beiträgen,  die  für  öffentlichrechtliche  Versicherungen  freiwillig
entrichtet  werden,  sind  zur  Zeit  hauptsächlich  solche  zu  verstehen,  die  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze
  vom  13.  Juli  1899  (REl.  S.  463)  oder  nach  den  Unfallversicherungsgesetzen
  vom  30.  Juni  1900  (Rel.  S.  573)  außerhalb  des  Versicherungszwanges  zur
Selbstversicherung,  zur  Fortsetzung  der  Selbstversicherung  oder  zur  Weiterversicherung  nach
Beendigung  der  Versicherungspflicht  entrichtet  werden.  Zu  den  abziehbaren  Beiträgen  gehören
auch  die  Beiträge  zu  den  Staatsdienerunterstützungsvereinen  und  Töchterkassen,  die  Beiträge
zum  Unterstützungsvereine  für  die  Hinterbliebenen  von  Offizieren  usw.,  zum  Militär-Witwenund
  Waisenfonds  und  zum  Unterstützungsfonds  für  Offiziere  usw.  des  Friedensstandes,  die
Abgabe  der  Notare  für  die  Zwecke  der  Versorgungseinrichtungen  des  Notariats  (Ges.
v.  4.  Januar  1910  GWVBl.  S.  1),  die  Beiträge  der  protestantischen  Geistlichen  zu  den
Pfarrwitwen=  und  Pfarrtöchterkassen,  die  Beiträge  des  Volksschullehrerpersonals  zu  den
Kreispensionsanstalten  und  Kreisunterstützungsvereinen  usw.

V  Zu  Ziff.  3.  Die  Abziehbarkeit  ist  dadurch  bedingt,  daß  das  Einkommen  des  Steuerpflichtigen
  nach  Abzug  der  Schuldzinsen  und  der  dauernden  Lasten  nicht  mehr  als  10  000  J
beträgt.  Abziehbar  sind  nur  Prämien  für  die  im  Gesetze  bezeichneten  Versicherungen  auf
den  Todes=  oder  Erlebensfall,  bei  denen  es  sich  um  die  Auszahlung  der  Versicherungssumme
entweder  beim  Todesfalle  des  Versicherten  oder  im  Falle  des  Erlebens  eines  gewissen  Alters
oder  beim  Tode  vor  diesem  Alter  handelt.  Der  Betrag  von  400  JN  ist  abziehbar,  auch
wenn  die  Beiträge  oder  die  Prämien  (Art.  12  Abs.  II  Ziff.  2,  3)  400  übersteigen.

VI  Zu  Ziff.  4.  Abziehbar  als  Verbrauchsausgaben  sollen  nur  die  notwendigen  Fahrtausgaben
  sein,  und  zwar  nur  dann,  wenn  Wohnsitz  und  Arbeitsstätte  örtlich  nicht  zu-
        <pb n="496" />
        AUnzulässige
Ibzüge.

478

sammenfallen.  Durch  die  besondere  Regelung  dieser  Art  von  Fahrtkosten  ist  der  Entscheidung
der  Frage,  ob  Fahrtkosten  in  anderen  Fällen  Betriebsausgaben  bilden,  nicht  vorgegriffen.

8  20.
(Art.  12  Abs.  III.)

1  Art.  12  Abs.  III  soll,  wenigstens  was  den  Inhalt  der  Ziff.  1,  4  angeht,  nur  eine
beispielsweise,  zu  den  Vorschriften  im  Art.  7  Abs.  I,  II,  Art.  11  Abs.  I,  Art.  12
Abs.  I,  II  in  Beziehung  stehende  erläuternde  Aufzählung  geben.

II  Zu  Ziff.  1.  Wenn  Erträge  im  Laufe  des  Jahres,  daher  vor  ihrer  Besteuerung,  zum
Stammvermögen  übergeführt  werden,  sei  es  durch  Verwendung  auf  dessen  Verbesserung  oder
Vermehrung,  auf  Geschäftserweiterungen  oder  durch  Kapitalsanlagen  oder  Schuldentilgung,
so  müssen  sie  gleichwohl  bei  der  Ermittelung  des  Ertrags  dieses  Jahres  herangezogen  werden,
ebenso  aber  auch  Erträge,  die  zur  Deckung  von  Verlusten  im  Bereiche  des  Stammvermögens,
z.  B.  durch  Elementarereignisse,  durch  Verluste  an  Geschäftseinlagen  des  stillen  Gesellschafters,
an  Kapitalsanlagen  außerhalb  eines  Betriebs  usw.,  aufgewendet  wurden.  Wegen  der  Vergütungen
  an  Aufsichtsräte  der  Erwerbsgesellschaften  vgl.  S  18  Abs.  VI.

Al  Zu  Ziff.  3.  Wegen  der  Nichtabziehbarkeit  von  Zinsanschlägen  für  das  im  Betrieb
angelegte  eigene  Kapital  vgl.  Art.  15  Abs.  II  und  von  Mietanschlägen  für  die  zum  Betriebe
verwendeten  eigenen  Gebäude  und  Gebäudeteile  des  Unternehmers  vgl.  Art.  13  Abs.  IV,
§  21  Abs.  IV.

IV  Zu  Ziff.  4.  Eine  wirtschaftliche  Selbständigkeit  des  Familienangehörigen  soll  angenommen
werden,  wenn  der  Familienangehörige  nach  Alter,  Lebensstellung  und  Einkünften  eine  gewisse
wirtschaftliche  Unabhängigkeit  erlangt  hat;  sie  wird  vorliegen,  wenn  er  imstande  ist  oder
doch  imstande  wäre,  sich  den  Unterhalt  vollständig  oder  der  Hauptsache  nach  selbst  zu  beschaffen.
Ob  dies  im  einzelnen  Falle  zutrifft,  ist  nach  den  Umständen  zu  entscheiden.  Zuschüsse  oder
Unterhaltsbeiträge  an  Mittel=  und  Hochschüler,  an  noch  in  der  Vorbereitung  für  einen
höheren  Beruf  stehende  Personen,  an  Fähnriche  usw.,  werden  daher,  auch  wenn  sie  auf  einen
besonderen  Verpflichtungsgrund  (Vertrag  usw.)  gestellt  wären,  mangels  der  genügenden  wirtschaftlichen
  Selbständigkeit  der  Empfänger  nicht  abziehbar  sein,  es  sei  denn,  daß  der  Empfänger
volljährig  ist  und  selbst  über  ein  entsprechendes  eigenes  Vermögen  verfügt.  Dagegen  werden
Offiziere,  Arzte,  Lehrer,  geprüfte  Rechtspraktikanten,  verheiratete  Personen,  meist  auch  Handlungsgehilfen,
  Erzieherinnen  usw.  in  der  Regel  als  wirtschaftlich  selbständig  zu  gelten  haben
und  deshalb  Zuschüsse  usw.  an  solche  Personen  beim  Geber  abziehbar  und  beim  Empfänger
steuerbar  sein,  wenn  sie  nicht  bloß  freiwillig  gewährt  werden,  sondern  auf  einem  besonderen
Verpflichtungsgrunde  beruhen  (vgl.  auch  §  39  Abs.  VI).
        <pb n="497" />
        Nr.  33.  479

2.  Besondere  Vorschriften.
8  21.
(Art.  13.)

1  Die  Einkünfte  aus  Grundvermögen  umfassen  den  ganzen  Ertrag  in  Geld  und  Geldes=  1.  Einkünfte
wert  aus  jeder  Art  Nutzung  von  Grundstücken  und  Gebäuden  und  aus  dem  Betriebe  der  meee
Land=  und  der  Forstwirtschaft,  gleichviel,  ob  dieser  Ertrag  regelmäßig  oder  außergewöhnlich  ist.  gegri.

II  Zum  Ertrage  gehören  nicht  nur  die  Erzeugnisse  im  Felde,  Walde  und  Stalle,  die
Ergebnisse  der  Bodenausbeute  z.  B.  an  Sand,  Lehm,  Ton,  Steinen,  Torf,  Mineralien,
Mineralwasser  (der  sog.  Bodensubstanzuutzung),  sondern  auch  Pacht=  und  Mietziuse  und
sonstige  Leistungen  für  die  Überlassung  der  Nutzung  von  Grundvermögen,  schließlich  der
Geldwert  für  die  Vorteile,  die  der  persönliche  Gebrauch  von  eigenen  Grundstücken  oder  Gebäuden
  dem  Wirtschafter  gewährt,  vor  allem  der  Mietwert  für  die  Wohnung  im  eigenen  Hause.

III  Zu  den  Einkünften  aus  Grundvermögen  gehören  auch  der  Ertrag  der  Fischerei
und  der  Jagd  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  die  Fischerei  auf  Grund  eines  eigenen  oder
eines  gepachteten  Fischereirechts  ausgeübt  wird  und  ob  die  Jagd  Eigenjagd  oder  gepachtet
ist,  wenn  die  Einnahmen  hieraus  überhaupt  zum  Einkommen  zählen  (§  9  Abs.  II),  sodann
Fischerei=  und  Jagdpachtschillinge.

IV  Soweit  Grundstücke,  Gebäude  und  Gebäudeteile  nebst  Zugehörungen  zu  einem  landwirtschaftlichen
  Betrieb,  einem  Gewerbebetrieb  oder  einem  sonstigen  Erwerbszweig  (Art.  7
Abs.  I  Ziff.  4)  verwendet  werden,  ist  ihr  Ertrag  nicht  besonders  zu  ermitteln;  er  ist  in
den  Betriebsergebnissen  inbegriffen.  Vgl.  §§  22  Abs.  IV,  23  Abs.  II,  34  Abfs.  I.

Einkünfte  aus  Grundvermögen,  das  außerhalb  Bayerns  im  Deutschen  Reiche  oder  in
einem  deutschen  Schutzgebiete  gelegen  ist,  bleiben  für  die  Veranlagung  außer  Betracht
(Art.  8  Ziff.  1,  §  10  Ziff.  1).

V.  Das  Gleiche  gilt  für  Einkünfte  aus  Grundvermögen,  das  im  Auslande  gelegen  ist,
soweit  sie  nicht  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  nach  Bayern  bezogen  werden  (Art.  8  Ziff.  2,
§  11  Abs.  ]).

§  22.
(Art.  13.)
1  Bei  der  Ermittelung  der  Einkünfte  aus  dem  Betriebe  der  Landwirtschaft  mit  eigenem  Einnünfte
oder  fremdem  —  gepachtetem  oder  sonstwie  zur  Nutzung  überlassenem  —  Grundvermögen  ist  den  geuriehe

tunlichst  der  Betrieb  in  allen  seinen  Zweigen  als  ein  Ganzes  zu  behandeln.  Nebenher=  der  kandgehende,
  oft  mehr  oder  weniger  zufällige  Nutzungen,  z.  B.  Einnahmen  aus  der  mit  dem  wirisihan-Hauptbetrieb
  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Bodensubstanznutzung  (Sand-,  Kies-,  Fsheene

Lehm-,  Torf-,  Mineraliennutzung  usw.),  aus  Lohnfuhrwerk  (mit  den  in  der  Hauptsache
80
        <pb n="498" />
        480

für  den  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betrieb  erforderlichen  Zugtieren),  aus  dem  Vermieten
von  Gerätschaften  und  Maschinen,  aus  der  Eisgewinnung,  sind  in  den  landwirtschaftlichen
Ertrag  mit  einzurechnen.

II  Diese  einheitliche  Ertragsermittelung  kann  auch  landwirtschaftliche  Nebenbetriebe,  z.  B.
Brennereien,  Ziegeleien,  Käsereien  und  andere  ähnliche  landwirtschaftliche  Fabrikationszweige
mitumfassen,  wenn  diese  Nebenbetriebe  mit  dem  landwirtschaftlichen  Betrieb  in  unmittelbarer
Verbindung  stehen  und  eine  Gewerbsteuerveranlagung  nicht  in  Betracht  kommt.  In  solchem
Falle  ist  es  überflüssig,  für  die  aus  dem  einen  Wirtschaftszweig  an  den  anderen  abgegebenen
Rohstoffe  und  Erzeugnisse  gegenseitig  Abgabepreise  in  Einnahme  und  Anschaffungspreise  in
Ausgabe  zu  stellen.

Ul!  Stehen  jedoch  solche  Unternehmungen  (Abs.  II)  und  die  Bodensubstanznutzung  (Abs.  ))
nicht  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  einem  Landwirtschaftsbetrieb  oder  kommt  eine  Gewerbsteuerveranlagung
  in  Betracht  (§§  1,  2  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Gew  Stes.),  so  ist  deren
Ertrag  nach  den  für  die  Einkünfte  aus  Gewerbebetrieb  maßgebenden  Vorschriften  zu  ermitteln
(Art.  14,  §§  35  bis  37).

IV  Der  Veranlagung  unterliegen  die  gesamten  regelmäßigen  und  außergewöhnlichen  Ergebnisse
  eines  Jahres  aus  dem  ganzen  dem  Betriebe  gewidmeten  Grundvermögen  nebst
dem  Inventar  und  aus  der  Verwendung  der  eigenen  Arbeitskräfte  des  Wirtschafters  für
den  Betrieb  nach  Abzug  der  Betriebsausgaben  (Wirtschaftskosten,  Gewinnungskosten),  d.  h.
jener  Aufwendungen,  die  unmittelbar  auf  die  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  des
Ertrags  tatsächlich  gemacht  wurden.  Darunter  fallen  auch  Aufwendungen  für  Ersatzbeschaffungen
  an  dem  lebenden  und  toten  Inventare  (für  bloße  Nachschaffungen,  §  18  Abs.  II).
Wenn  dagegen,  wie  etwa  bei  Betrieben  mit  kaufmännischer  Buchführung,  entsprechend  der
Entwertung  durch  Abnützung  usw.,  z.  B.  bei  Maschinen,  Geräten,  etwa  auch  bei  Zugtieren,
Abschreibungen  im  Betrieb  üblich  sind,  so  sind  alljährlich  die  Stammvermögensverminderungen
bereits  auf  dem  Wege  der  Abschreibung  berücksichtigt  und  es  erscheint  alsdann  die  Nachschaffung
nicht  mehr  als  Ersatzbeschaffung  und  Instandhaltung,  sondern  als  Instandsetzung  und  Vermögensverbesserung
  oder  vermehrung.  Zu  den  Betriebsausgaben  zählen  insbesondere  nicht
jene  Aufwendungen,  die  zur  Anschaffung,  Vermehrung  oder  Verbesserung  der  Grundstücke,
Gebäude  und  des  lebenden  und  toten  Inventars  aus  den  Erträgen  des  Wirtschaftsjahrs
gemacht  werden  (§8  17,  18  Abs.  I,  IV).

V  Die  Ermittelung  hat  bei  den  regelmäßigen  Veranlagungen  für  den  Beginn  des  Steuerjahrs
  an  den  Besitzstand  (Stand  des  Anlage=  und  des  Betriebskapitals)  am  1.  Oktober
des  Veranlagungsjahrs  anzuknüpfen.  Steht  fest,  daß  bis  zum  1.  Januar  als  dem  Beginne
des  Steuerjahrs  Anderungen  im  Besitzstand  eintreten,  welche  die  Höhe  des  Reinertrags
erheblich  beeinflussen,  z.  B.  Besitzwechsel,  erhebliche  Vergrößerung  oder  Verkleinerung  des
        <pb n="499" />
        Nr.  33.  481

Betriebs,  Einführung  wesentlicher  Verbesserungen,  Eröffnung  oder  Einstellung  belangreicher
Nebenbetriebe,  so  sind  die  Anderungen  zu  berücksichtigen.  Nach  diesem  Besitzstande  sind
soweit  möglich  jene  Betriebsergebnisse  zu  berechnen  oder  zu  schätzen,  die  im  unmittelbar
vorausgegangenen  abgeschlossenen  Wirtschafts=  oder  Kalenderjahr  erzielt  wurden.  Soweit
dies  aber  infolge  eingetretener  wesentlicher  Anderungen  des  Besitzstandes  nicht  möglich  ist  oder
solche  Betriebsergebnisse  für  den  Steuerpflichtigen  noch  nicht  vorliegen,  sind  die  mutmaßlichen
Jahresergebnisse  des  Steuerjahrs  zu  schätzen  (§§  15,  10).

VI  Für  landwirtschaftliche  Betriebe  empfiehlt  es  sich,  nicht  nach  Kalenderjahren,  sondern
nach  Wirtschaftsjahren  zu  rechnen  und  die  Ermittelungen  vorzunehmen,  und  zwar  nach  Wirtschaftsjahren
  etwa  vom  1.  Juni  bis  31.  Mai,  allenfalls  vom  1.  April  bis  31.  März.
Ein  willkürlicher  Wechsel  hierin  ist  dem  Steuerpflichtigen  nicht  gestattet.

VII  Im  übrigen  wird  auf  das  Gesetz  und  den  übrigen  Inhalt  der  Vollzugsvorschriften,
besonders  auf  die  Art.  10  bis  12,  §8§  15  bis  20  verwiesen.

VIII  Unter  den  gegebenen  Verhältnissen  wird,  ebenso  wie  anderwärts,  die  Festsetzung  der
Einkünfte  aus  dem  Betriebe  der  Landwirtschaft  nur  in  geringerem  Umfang  auf  Grund  verlässiger
  und  brauchbarer  eigener  Ermittelung  der  Steuerpflichtigen  möglich  sein.  Jedenfalls
ist  gegenüber  allen  Steuerpflichtigen  gleichmäßig  von  den  Gesichtspunkten
für  die  Berechnung  und  Schätzung  auszugehen,  wie  sie  für  die  Einzelberechnung  nachfolgend
aufgestellt  sind.  Dabei  sind  in  jedem  Einzelfall  auch  bei  der  Schätzung  jene  Verhältnisse
zu  berücksichtigen,  die,  wie  z.  B.  die  Tüchtigkeit  und  Leistungsfähigkeit  des  Wirtschafters,  die
größere  oder  geringere  Verwendung  fremder  Arbeitskräfte  und  Betriebsmittel,  die  Wirkung
der  Ertragsfähigkeit  der  Grundstücke,  die  Verkehrs=  und  Marktlage  sowie  das  Maß  der
Geschlossenheit  des  Besitzes,  auf  die  Höhe  des  Reinertrags  von  Einfluß  sind.  Es  darf  daher
keineswegs  etwa  nur  aus  der  gleichen  Größe  des  Grundbesitzes  ohne  weiteres  auf  die  gleiche
Höhe  der  Einkünfte  geschlossen  werden.

§  23.
(Art.  13.)

1  Bei  der  Berechnung  der  Reineinkünfte  aus  dem  Eigenbetriebe  der  Landwirtschaft  sind
als  Betriebseinnahmen  zu  behandeln  insbesondere:

Einzelberechnung

der

1.  der  Erlös  für  alle  gegen  Barzahlung,  auf  Kredit  oder  gegen  sonstige  Vorteile  neineinkünste

veräußerten  Haupt=  und  Nebenerzeugnisse  aus  sämtlichen  Betriebszweigen  sowie
für  das  Vermieten  von  Betriebsmitteln  (Fuhrwerk,  Gerätschaften,  Maschinen,
Zugtieren,  Zuchttieren  usw.),

80“

aus  dem
Eigenbetriedbe

der  Landwirtschaft.
        <pb n="500" />
        482

2.  der  Geldwert  der  Nutzungen  aus  Rechten  (z.  B.  Forstrechten)  an  fremdem  Grundvermögen,
  Anteile  an  gemeindlichen  Jagdpachtschillingen,

3.  der  nach  den  örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagende  Geldwert  des  Selbstverbrauchs,
  d.  h.  aller  jener  Erzeugnisse,  die  dem  Betrieb  entnommen  und
zur  Bestreituung  des  Haushalts  des  Steuerpflichtigen,  zum  Unterhalte  seiner
Familienangehörigen  sowie  des  nicht  im  Wirtschaftsbetriebe  tätigen  Personals
verbraucht  oder  sonst  zum  Nutzen  oder  zur  Annehmlichkeit  der  Familie  und  des
bezeichneten  Personals  verwendet  sind  (§  8  Abs.  I,  IV).

I1  Der  Wirtschafter  mit  seinen  Einnahmen  aus  verschiedenen  Einkommensquellen  und
an  Vermögenszuflüssen,  aber  auch  mit  seinen  eigenen  Bedürfnissen  einerseits  und  der
landwirtschaftliche  Betrieb  mit  seinen  Erzeugnissen,  aber  auch  mit  seinem  eigenen  Aufwande
zu  deren  Erzielung  anderseits  sind  getrennt  zu  halten.  Deshalb  sind  nach  Abs.  I  Ziff.  3
für  die  Abgabe  von  Erzeugnissen  und  Leistungen  des  Betriebs  an  den  Wirtschafter  zur
Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  Abgabepreise  dem  Betrieb  in  Einnahme  zu  stellen.  Abgabepreise
  müssen  aber  bei  der  Ermittelung  des  Reinertrags  des  ganzen  Betriebs  nicht
in  Einnahme  gestellt  werden,  wenn  Betriebserzeugnisse  im  Rahmen  des  Betriebs  selbst
von  einem  Betriebszweig  an  den  anderen  abgegeben  und  so  zur  Erzielung  anderer  Erzeugnisse
des  gleichen  Betriebs  verwendet  werden,  z.  B.  wenn  Futter,  Früchte,  Milch  zur  Tierhaltung
abgegeben  werden.  Dies  gilt  auch  für  Naturalien  und  Wohnung,  die  an  das  im  Betriebe
tätige  Personal  gewährt  werden.  Wollen  jedoch  für  solche  Naturalbezüge  des  im  Betriebe
tätigen  Personals  die  Geldanschläge  bei  den  Betriebsausgaben  (Abs.  V  Ziff.  6)  aufgerechnet
werden,  so  müssen  die  entsprechenden  Geldanschläge  auch  unter  die  Betriebseinnahmen  (Abs.  I
Ziff.  3)  ausgenommen  werden.

uI  Sind  Wirtschaftserzeugnisse  usw.  teils  für  den  Haushalt,  teils  für  den  Betrieb  verwendet,
  so  sind  die  Anteile  nach  billigem  Ermessen  in  Bausch  und  Bogen  auszuscheiden.
Eine  bloß  gelegentliche  Benützung  landwirtschaftlicher  Betriebsmittel  (Maschinen,  Gespann)
soll  außer  Betracht  bleiben.

IV  Den  nach  Abs.  1  Ziff.  1  bis  3  ermittelten  Einnahmen  ist  der  Geldwert  des  am
Schlusse  des  maßgebenden  Jahres  vorhandenen  Bestandes  an  Wirtschaftserzeugnissen  und
Vorräten  zuzusetzen  (vgl.  jedoch  Abs.  VII).

Dagegen  kommen  als  Betriebskosten  in  Ansatz  insbesondere  die  Ausgaben:

1.  für  die  Unterhaltung  —  nicht  auch  für  die  Erweiterung  oder  den  Neubau  —
der  Wirtschaftsgebäude  einschließlich  der  Wohnungen  für  das  im  Wirtschaftsbetriebe
  tätige  Personal,  ferner  für  die  Unterhaltung  der  übrigen  dem  Wirtschaftsbetriebe
  dienenden  oder  ihn  sichernden  baulichen  Anlagen  (Mauern,  Zäune,  Wege,
Brücken,  Brunnen,  Wasserleitungen,  Dämme,  Schleusen,  Anlagen  für  Ent=  oder
        <pb n="501" />
        Nr.  33.

10.

483

Bewässerung),  —  nicht  auch  für  die  Unterhaltung  der  Gebäude,  Gebäudeteile
und  baulichen  Anlagen,  die  zum  Haushalt  oder  zu  anderen  mit  dem  Wirtschaftsbetriebe
  nicht  zusammenhängenden  Zwecken  benützt  werden,

für  die  Erhaltung  oder  Ergänzung  —  nicht  auch  für  die  Verbesserung  oder

Vermehrung  —  des  lebenden  und  toten  Betriebsinventars,  soweit  nicht  für  diese
Zwecke  (Abs.  V  Ziff.  1,  2)  Abschreibungen  stattfinden  (8§  18  Abs.  II,  IV,  22

Abs.  IV),
für  die  Versicherung  der  Wirtschaftsgebände,  des  lebenden  und  des  toten  Betriebsinventars
  —  nicht  auch  der  Haushaltungseinrichtung  —,  ferner  der  Vorräte

und  der  zu  gewärtigenden  Erzeugnisse  gegen  Feuer-,  Hagel=  und  anderen  Schaden
sowie  für  die  Versicherung  gegen  Haftpflicht,

für  Heizung  und  Beleuchtung  der  Wirtschaftsräume  —  nicht  auch  der  für  den
Haushalt  benützten  Räume  —,  ferner  für  elektrische  Kraft,

für  Samen,  Pflanzen,  Futter,  Stroh,  Dungmittel,  Rohstoffe  und  sonstige
Materialien,  die  für  den  laufenden  Wirtschaftsbetrieb  einschließlich  der  Nebenbetriebe
  zugekauft  worden  sind,

für  Gehalt,  Lohn  und  sonstige  Dienstbezüge  des  zum  Wirtschaftsbetriebe  —  nicht

auch  des  zum  Familienhaushalt  oder  zu  persönlichen  Dienstleistungen  —  angenommenen
  Personals,  soweit  diese  Bezüge  nicht  den  Wirtschaftserzeugnissen  entnommen
  sind  (Abs.  I  Ziff.  3,  Abs.  II),  ferner  die  Pacht=  und  die  Mietzinse
für  einzelne  zum  eigenen  Betriebe  hinzugepachtete  Grundstücke,  für  zum  Betriebe
hinzugemietete  Räume,  Maschinen  usw.,

an  Beiträgen,  die  vom  Steuerpflichtigen  gesetzlich  oder  vertragsmäßig  zu  Kranken-,
Unfall-,  Invaliden-,  Alters-,  Pensions-,  Sterbe-,  Witwen=  und  Waisen-Kassen
oder  -Versicherungen  für  das  zum  Wirtschaftsbetrieb  angenommene  Personal  zu
entrichten  sind,

an  indirekten  Abgaben  (Branntwein-,  Zuckersteuer,  Malzaufschlag  usw.),  —  nicht

aber  an  direkten  Steuern,  Kirchensteuern  und  Umlagen  —  ferner  an  Beiträgen

zu  öffentlichrechtlichen  Wassergenossenschaften  und  zu  öffentlichrechtlichen  Verbänden
für  Standesvertretung,
an  Bodenzinsen.

Ferner  gelten  als  Betriebskosten:
ein  der  wirklichen  Abnützung  entsprechender  Hundertsatz  des  Wertes  der  dem  Wirtschaftsbetriebe
  dienenden  Gebäude  und  sonstigen  baulichen  Anlagen,  ferner  auch
des  Wertes  des  lebenden  und  toten  Betriebsinventars,  soweit  nicht  die  Ausgaben
für  Ersatzbeschaffungen  unter  den  laufenden  Betriebsausgaben  (Abs.  V  Ziff.  2)
        <pb n="502" />
        484

verrechnet  werden,  sodann  bei  der  Bodensubstanznutzung  ein  der  Minderung  des
Substanzwerts  entsprechender  Betrag,

11.  der  Betrag  der  im  maßgebenden  Jahre  uneinbringlich  gewordenen,  aus  dem  Wirtschaftsbetriebe
  dieses  Jahres  oder  früherer  Jahre  herrührenden  Forderungen,  wenn
diese  Forderungen  als  Einnahme  angesetzt  sind.

VI.  Den  nach  Abs.  V  Ziff.  1  bis  10  ermittelten  Ausgaben  ist  der  Geldwert  des  bei
Beginn  des  maßgebenden  Jahres  vorhandenen  Bestandes  an  Wirtschaftserzeugnissen  und
Vorräten  zuzusetzen  (vgl.  jedoch  Abs.  VII).

VII  Bei  Betrieben,  in  denen  der  Bestand  an  Wirtschaftserzeugnissen  und  Vorräten  am
Schlusse  der  einzelnen  Jahre  keinen  wesentlichen  Schwankungen  zu  unterliegen  pflegt,  kann
der  Geldwert  dieses  Bestandes  sowohl  bei  den  Einnahmen  (Abs.  IV)  als  auch  bei  den  Ausgaben
  (Abs.  VI)  zur  Vereinfachung  unberücksichtigt  bleiben.

VIII  Zu  dem  im  Wirtschaftsbetriebe  tätigen  Personale  sind  auch  Familienangehörige
mit  Ausnahme  der  Ehefrau  des  Wirtschafters  (§  1356  d.  BGB.)  dann  zu  rechnen,  wenn
durch  ihre  Tätigkeit  im  Betrieb  eine  sonst  erforderliche  ständige  Hilfsperson  ersetzt
wird  (§8  14,  18  Abs.  V.).

I!X*  Die  Aufrechnung  eines  angemessenen  Lohnes  für  derart  im  Betriebe  tätige  Familienangehörige
  ist  nicht  zu  beanstanden,  wenn  die  Dienstleistung  gegen  Lohn  ausdrücklich  vereinbart
wurde  oder  nach  den  Umständen  des  Falles  als  stillschweigend  vereinbart  anzusehen  ist
(§  18  Abs.  VI).  Angemessen  ist  der  Lohn,  der  dem  Maße  der  Leistungen  und  den  örtlichen
allgemeinen  Lohnverhältnissen  entspricht  und  die  für  eine  fremde  Hilfskraft  erforderlichen
Aufwendungen  nicht  übersteigt.

*  Die  Aufrechnung  eines  Lohnes  und  eines  Geldanschlags  der  Naturalleistungen  kann
aber  bei  Kindern  des  Wirtschafters  überhaupt  nicht  in  Betracht  kommen,  solange  sie  noch
unter  der  elterlichen  Erziehungsgewalt  stehen  und  außer  Stande  sind,  sich  selbst  zu  unterhalten
(§§  1602,  1617  d.  BG.).

X!  Werden  für  Kinder  des  Wirtschafters  Löhne  angesetzt,  so  bilden  sie  samt  dem  Geldwerte
der  Naturalgenüsse  freie,  der  Nutznießung  der  Eltern  nicht  unterliegende  Einkünfte  der
Kinder,  für  die  diese  ihrerseits  steuerpflichtig  sind  (S§  14  Abs.  III  Ziff.  1).

*II  Der  Landwirt  darf  für  seine  eigene  und  seiner  Ehefrau  Tätigkeit  im  eigenen  landwirtschaftlichen
  Betrieb  ebensowenig  etwas  aufrechnen,  wie  der  Gewerbetreibende  für  seine
und  seiner  Ehefrau  Tätigkeit  im  eigenen  Gewerbebetriebe.

III  Wird  das  im  Wirtschaftsbetriebe  tätige  Personal  zugleich  im  Haushalt  oder  zu  anderen
nicht  dem  Betriebe  dienenden  Zwecken  verwendet,  so  sind  die  Gesamtaufwendungen  für  Lohn
und  sonstige  Bezüge,  ferner  die  vom  Steuerpflichtigen  entrichteten  Beiträge  zu  Kranken=  usw.
Kassen  oder  -Versicherungen  (Abs.  V  Ziff.  6,  7)  für  den  Betrieb  nur  zu  dem  Teile  in
        <pb n="503" />
        Nr.  33.  485

Ausgabe  zu  stellen,  der  dem  Umfange  der  Tätigkeit  im  Betrieb  entspricht.  Eine  bloß
gelegentliche  Verwendung  des  im  Wirtschaftsbetriebe  tätigen  Personals  auch  im  Haushalte
soll  außer  Betracht  bleiben.

XV  Dem  nach  den  Vorschriften  der  Abs.  I  bis  XIII  errechneten  Reinertrage  des  landwirtschaftlichen
  Betriebs  ist  auf  alle  Fälle  der  Mietwert  der  Gebäude  und  Gebäudeteile
  zuzusetzen,  die  vom  Wirtschafter  für  sich,  seine  Ehefrau  und  das  nicht  im  Betriebe  tätige
Personal  zu  Wohnungs=  und  hauswirtschaftlichen  Zwecken  genutzt  werden.  Wegen  der  Ermittelung
  dieser  Einkünfte  aus  Hausbesitz  wird  auf  §  32,  wegen  des  Abzugs  der  abziehbaren
Verbrauchsausgaben,  insbesondere  der  Schuldzinsen  und  dauernden  Lasten,  darunter  Altenteile,
  Austräge,  Leibgedinge  auf  §  19  Abs.  III,  wegen  der  etwaigen  Steuerermäßigungen
für  das  festgesetzte  steuerbare  Einkommen  auf  §  41  Abs.  II  bis  V  verwiesen.  ·

§·24.
(Art.  13.)

1  Eine  weitere  rechnerische  Ermittelung  der  Einkünfte  aus  dem  Eigenbetriebe  der  Land=  Andere
wirtschaft  ist  in  der  Form  möglich,  daß  die  Werte  des  Betriebsvermögens  am  Anfang  und  Wehrnlie
am  Schlusse  des  Betriebsjahrs  gegen  einander  abgeglichen  werden.  Dem  Differenzbetrag  per
ist  alsdann  einerseits  der  Betrag  oder  Geldwert  dessen  hinzuzusetzen,  was  im  Laufe  des  Reineinklinste
Jahres  aus  den  Ergebnissen  des  Wirtschaftsbetriebs  an  Bargeld  oder  Erzeugnissen  für  nicht  Eigssboren  e
dem  Wirtschaftsbetriebe  dienende  Zwecke  entnommen  wurde,  anderseits  ist  von  ihm  der  Geld=  der  tandbetrag
  oder  Geldwert  jener  Verbesserung  oder  Vermehrung  des  Betriebsvermögens  abzusetzen,  die  wirtschaft.
nicht  mit  Mitteln  des  Wirtschaftsbetriebs,  sondern  mit  zugeschossenen  Mitteln  durchgeführt  wurde.

II!  Unter  dem  Betriebsvermögen  soll  hierbei  das  gesamte  dem  landwirtschaftlichen  Betriebe
gewidmete  Vermögen  mit  Ausnahme  der  landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücke  und  Gebäude
samt  baulichen  Anlagen  verstanden  sein.  Es  umfaßt  daher  insbesondere  den  Kassenbestand,
die  ausstehenden  Forderungen,  die  sonstigen  Geldbetriebsmittel  (Bareinlagen  und  Wertpapiere
bei  Kreditanstalten,  Betriebsreservefonds  usw.)  und  das  lebende  und  tote  Betriebsinventar
mit  Einschluß  der  Erzeugnisse  und  Vorräte.

III  Bei  dieser  Berechnungsform  sind  in  Einnahme  zu  stellen:

1.  der  Wert  des  Betriebsvermögens  am  Schlusse  des  Betriebsjahrs,

2.  die  dem  Wirtschaftsbetrieb  entnommenen  Mittel  zur  Vermehrung  und  Verbesserung
des  nicht  zum  Betriebsvermögen  gerechneten  Vermögens  des  Steuerpflichtigen,
insbesondere  zum  Ankaufe  von  Grundstücken,  zu  Be=  und  Entwässerungsanlagen,
zum  Neubau  oder  zur  Vergrößerung  von  Wirtschaftsgebäuden,  ferner  zur  Tilgung
von  Schulden  und  Kaufschillingszielfristen,  zu  Kapitalsanlagen  usw.  (Art.  12

Abs.  III  Ziff.  1,  2),
        <pb n="504" />
        486

3.  die  mit  Mitteln  des  Wirtschaftsbetriebs  bestrittenen  Ausgaben  für  den  Familien—
haushalt  und  für  die  persönlichen  Bedürfnisse  des  Steuerpflichtigen  (Art.  12
Abs.  III  Ziff.  4),

4.  der  nach  örtlichen  Mittelpreisen  zu  veranschlagende  Geldwert  des  Selbstverbrauchs
(§  23  Abs.  I  Ziff.  3).

IV  Dagegen  sind  in  Ausgabe  zu  stellen:

1.  der  Wert  des  Betriebsvermögens  am  Anfange  des  Betriebsjahrs,

2.  ein  der  wirklichen  Abnutzung  entsprechender  Hundertsatz  des  Wertes  der  dem
Wirtschaftsbetriebe  dienenden  Gebäude  und  sonstigen  baulichen  Anlagen,

3.  der  Geldbetrag  oder  Geldwert  der  Vermehrungen  des  Betriebsvermögens,  soweit
diese  nicht  aus  dem  Wirtschaftsbetriebe  selbst  herrühren,  sondern  ihm  von  außen
zugeschossen  sind.

V  Im  übrigen  wird  auf  §  23  Abs.  XIV  verwiesen.

9  25.

(Art.  13.)

Sücher-  1  Führt  der  Steuerpflichtige  über  den  Betrieb  der  Landwirtschaft  geordnete,  den  Reinabschlässe=
  ertrag  nachweisende  Bücher,  so  bilden  die  Bücherabschlüsse  einen  Anhalt  für  die  Ermittelung
  des  Reinertrags.

I  Enthalten  derartige  Bücher  in  gewissenhafter  und  in  einer  die  erforderliche  Ausscheidung
ermöglichenden  Aufzeichnung  die  gesamten  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Steuerpflichtigen,  so
sind  die  Einnahmen  und  die  Ausgaben,  die  auf  die  Einkünfte  aus  dem  landwirtschaftlichen
Betrieb  treffen,  auszuscheiden  und  abzugleichen  und  sodann  die  Kosten  des  Selbstverbrauchs  des
Wirtschafters  für  sich  und  seine  Ehefrau  und  das  nicht  im  Betriebe  tätige  Personal  des
Haushalts  nach  einem  dem  ortsüblichen  wahren  Werte  entsprechenden  Anschlage  hinzuzusetzen.

III  Je  mehr  die  Bücher  den  allgemeinen,  auch  unabhängig  von  den  Steuergesetzen  geltenden
Grundsätzen  einer  richtigen  rechnerischen  Ermittelung  des  landwirtschaftlichen  Reinertrags  entsprechen
  und  damit  auch  den  Vorschriften  der  §§  23,  24  genügen  und  je  mehr  sie  hierbei
die  wirklichen  Wirtschaftsvorkommnisse  wiedergeben,  umsomehr  werden  die  ausgewiesenen
Betriebsergebnisse  bei  der  Veranlagung  und  im  Rechtsmittelverfahren  zu  beachten  sein.

8  26.
Eingehende
Schiitung  (Art.  13.)

Neineinküufte  1  Kann  angenommen  werden,  daß  genügende  und  hinreichend  verlässige  Unterlagen  für  die
Eigendetriebe  Berechnung  der  Einkünfte  fehlen,  so  müssen  die  Reineinkünfte  entweder  durch  eine  ins  einzelne
dee.  gehende  oder  durch  eine  summarische  Schätzung  ermittelt  werden  (§  22  Abs.  VIII).
        <pb n="505" />
        Nr.  33.  487

Die  ins  einzelne  gehende  Schätzung  ist  namentlich  veranlaßt  in  Fällen,  aus  denen
die  Unterlagen  für  die  Schätzungsnormen  bei  den  summarischen  Schätzungen  (§  27  Abs.  II)
geschöpft  werden  sollen,  ferner  in  Fällen,  in  denen  es  sich  um  verhältnismäßig  große  oder  um
Betriebe  von  besonderer  Art  oder  mit  größeren  Nebenbetrieben  handelt,  endlich  in  allen  jenen
Fällen,  in  denen  das  Ergebnis  summarischer  Schätzung  bei  der  Würdigung  der  gesamten
Verhältnisse  des  Steuerpflichtigen  und  bei  der  Vergleichung  mit  anderen  Steuerpflichtigen
zu  Bedenken  Anlaß  gibt  oder  im  Rechtsmittelweg  angefochten  wird  und  die  Durchführung
des  Rechtsmittelverfahrens  es  notwendig  macht,  auf  die  Prüfung  der  summarischen  Schätzung
näher  einzugehen.

III  Die  ins  einzelne  gehende  Schätzung  ist  darauf  zu  richten,  zunächst  die  Erzeugnisse
und  die  sonstigen  Ergebnisse  des  Betriebs  ebenso  wie  die  Anhaltspunkte  für  die  Bemessung
der  Betriebsausgaben  im  einzelnen  tunlichst  verlässig  schätzungsweise  zu  bestimmen,  und  sie,
soweit  amtliche  Behelse  dafür  vorliegen,  auf  deren  Unterlage  festzustellen.  Hierfür  können
einen  Anhalt  bieten:  die  Angaben  des  Steuerpflichtigen  selbst,  vorzugsweise  wenn  er  eine
Steuererklärung  abzugeben  hat,  amtliche  Erhebungen  namentlich  über  den  Grundbesitz  außerhalb
  des  Rentamtsbezirkes,  Außerungen  von  Sachverständigen,  die  Vergleichung  mit  den
Ergebnissen  anderer  Betriebe,  die  allgemeine  Erfahrung,  schließlich  die  den  Mitgliedern  des
Steuerausschusses  beiwohnende  Kenntnis  der  Verhältnisse.  Unter  der  Annahme  örtlicher
Mittelpreise  für  die  Bewertung  der  Erzeugnisse  und  sonstigen  Ergebnisse  des  Betriebs  und
unter  der  Annahme  örtlicher  Durchschnittsbetriebsausgaben  —  in  beiden  Fällen,  soweit  nicht
für  Einzelnes  bestimmte  Ziffern  bekannt  sind,  —  sind  im  übrigen  die  gleichen  Gesichtspunkte
  zu  beachten,  die  für  die  Berechnung  der  Reineinkünfte  gelten  (§§  23,  24).

8  27.
(Art.  13.)

Auch  bei  der  summarischen  Schätzung  ist  das  überall  gleiche  Ziel  der  Ermittelung  des  Zummarische
richtigen  Reinertrags  im  Auge  zu  behalten.  Dieses  Ziel  läßt  sich  aber  bei  der  großen  Schätzung
Verschiedenartigkeit  der  Produktionsverhältnisse  der  einzelnen  Gegenden  des  Landes  nicht  ——
überall  auf  demselben  Wege  erreichen.  Es  kann  daher  nur  eine  Reihe  von  Hilfsmitteln  aus  dem
für  eine  richtige  summarische  Schätzung  angegeben  und  es  muß  im  übrigen  zur  Umsicht  der  Eienberiet
Veranlagungsorgane  vertraut  werden,  daß  sie,  gestützt  auf  die  Kenntnis  der  örtlichen  all=  wirtschaft.
gemeinen  und  der  individuellen  (Abs.  III)  Produktionsverhältnisse  jeweils  den  besten  Weg
finden  und  im  Zweifel  nicht  unterlassen  werden,  die  Ergebnisse  verschiedener  Schätzungswege
zur  Nachprüfung  vergleichend  zu  benützen.

m  Um  einen  tunlichst  verlässigen  Ausgangspunkt  für  eine  gleichmäßige  Veranlagung  der

Steuerpflichtigen  zu  gewinnen,  sind  für  die  hauptsächlichen  Erzeugnisse,  für  den  Wertsanschlag
.  81
        <pb n="506" />
        468

der  zum  Selbstverbrauche  dem  Betrieb  entnommenen  Naturalien  nach  der  Zahl  der  Verbraucher,
  für  den  Reinertrag  der  Wirtschaften  von  bestimmter  Größe  und  bestimmten  Verhältnissen
  usw.,  sodann  für  den  Wertsanschlag  der  Wohnung  im  eigenen  Hause  durch  das
Rentamt  unter  Beiziehung  von  Sachverständigen  Normalsätze  aufzustellen.  Als  solche
Sachverständige  sind  vorzugsweise  tüchtige  praktische  Landwirte  heranzuziehen,  die  über  die
Ergebnisse  der  örtlichen  Landwirtschaftsbetriebe  und  ihrer  Nebenbetriebe  genügende  Erfahrung
besitzen.  Auch  die  Distriktsverwaltungsbehörden  und  die  landwirtschaftlichen  Bezirksausschüsse
können  gehört  werden.  Von  den  örtlichen  Verhältnissen  hängt  es  ab,  ob  solche  Normalsätze
einheitlich  für  den  ganzen  Steuerbezirk,  etwa  auch  für  mehrere  Steuerbezirke  desselben  Rentamts
  oder  getrennt  für  einzelne  Teile  des  Steuerbezirkes  aufzustellen  sind.  Das  Rentamt
hat  die  Unterlagen  für  die  Angemessenheit  dieser  Normalsätze  zu  sammeln  und  diese  Sätze
von  Zeit  zu  Zeit  einer  sorgfältigen  Uberprüfung  zu  unterstellen.

Ul  Die  Schätzungsnormalsätze  sind  dem  Steuerausschusse  rechtzeitig  mitzuteilen.  Sie  sollen
einen  wesentlichen  Anhalt  für  den  Steuerausschuß  bieten,  die  Reinerträge  nach  Umfang  und
Betriebsweise  der  einzelnen  Betriebe  unter  sorgfältiger  Abwägung  der  persönlichen  Verhältnisse
  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  summarisch  angleichungsweise  einzuschätzen.

IV  Einen  weiteren  Anhalt  bieten  in  Gegenden,  in  denen  größere  oder  kleinere  landwirtschaftliche
  Betriebe  in  einer  Mehrzahl  von  Fällen  im  ganzen,  nicht  nach  einzelnen  Grundstücken,
  verpachtet  werden,  die  vereinbarten  Pachtzinse  einschließlich  der  geldwerten  Nebenleistungen
  des  Pächters.  Es  ist  jedoch  besonders  zu  beachten,  einerseits,  daß  der  Pächter
neben  dem  Pachtzinse  noch  eine  angemessene  Verzinsung  seines  Betriebskapitals  (abgesehen
von  dem  Betriebskapitale,  das  der  Verpächter  stellt  und  dessen  Verzinsung  und  Amortisation
daher  schon  im  Pachtzinse  mitinbegriffen  ist)  und  eine  angemessene  Entschädigung  für  die
Bereitstellung  seiner  Arbeitskraft,  allenfalls  auch  der  Arbeitskräfte  seiner  Familie  erzielen  will,
anderseits,  daß  im  Pachtzins  in  der  Regel  der  Mietzins  für  die  Wohnung  des  Pächters  und
seiner  Familie  mitenthalten  ist.  Daher  ist  es  geboten,  bei  den  Pachtzinsen  hierfür  angemessene
Zuschläge  oder  Abzüge  zu  machen.  Wenn  nicht  besondere  Umstände  die  Höhe  des  bedungenen
Pachtzinses  beeinflußt  haben,  wird  im  allgemeinen  anzunehmen  sein,  daß  der  Pachtzins
ungefähr  die  Hälfte  dessen  darstellt,  was  der  Eigenwirtschafter  als  Reinertrag  rechnen  muß.

V  Als  Schätzungsbehelf  können  auch  die  Erwerbspreise  nicht  sowohl  für  einzelne,
häufig  über  den  wahren  Wert  erworbene  Grundstücke,  als  vielmehr  für  größere  oder  kleinere
ganze  landwirtschaftliche  Anwesen  dienen.  Denn  es  darf  im  allgemeinen,  von  besonders
gelagerten  Fällen  abgesehen  (Käufen  nach  Liebhaberpreisen,  unter  Verwandten  usw.),  angenommen
  werden,  daß  eine  angemessene  Verzinsung  des  Erwerbspreises  und  im  übrigen,
ähnlich  wie  beim  Pächter  neben  dem  Pachtzins,  eine  Verzinsung  und  Amortisation  des
Wertes  des  etwa  beim  Erwerbe  noch  nicht  inbegriffenen,  aber  zur  Bewirtschaftung  erforder-
        <pb n="507" />
        Nr.  33.  489

lichen  Inventars,  ferner  eine  Entschädigung  für  die  eigene  Arbeitsleistung  erzielt  werden
will.  Für  diesen  Zweck  können  auch  die  Versicherungswerte  bei  der  Gebäudebrandund
  der  Mobiliarfeuer-,  ferner  bei  der  Vieh=  und  Pferde-,  sodann  bei  der  Hagelversicherung
benützt  werden.  .

VI  In  Fällen,  in  denen  eine  den  Betriebsverhältnissen  entsprechende  Tierhaltung  vorausgesetzt
werden  darf,  ist  es,  insbesondere  in  Alpengegenden,  nicht  ausgeschlossen,  die  leicht  feststellbare
Zahl  der  Tierstücke  für  eine  angleichende  gleichmäßige  Schätzung  der  Einkünfte  zu  verwenden.

VII  Wertvolle  Hilfsdienste  kann  auch  das  Grundsteuerkataster  leisten.  Für  jede  Ermittelung
  des  landwirtschaftlichen  Reinertrags  ist  ihm  der  Besitzstand  des  Steuerpflichtigen
und  die  für  die  Ertragsverhältnisse  des  Betriebs  wichtige  örtliche  Lage  der  Grundstücke  zu
entnehmen.  Es  wird  aber  auch  die  Bonitierung,  d.  h.  die  ermittelte  objektive  Ertragsfähigkeit
  der  einzelnen  Grundstücke,  wenn  nicht  wesentliche  Anderungen  (Verbesserungen,  Verschlechterungen,
  Wechsel  in  der  Kulturart)  eingetreten  sind,  die  leicht  festzustellen  wären,
wenigstens  für  Vergleichungen  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden  und  Steuerbezirke  vielsach
  noch  als  zutreffend  zu  erachten  sein.  Unter  dieser  Voraussetzung  werden  aus  der  Bonitierung
  Schlußfolgerungen  für  eine  gleichmäßig  angleichende  Veranlagung  der  mit  ähnlichem
  Besitz  unter  ähnlichen  individuellen  Verhältnissen  wirtschaftenden  Besitzer  gezogen
werden  können.  Bei  etwaiger  Verwendung  des  Katasterertrags  für  Schlußfolgerungen  auf
den  Betriebsreinertrag  selbst  ist  jedoch  zu  beachten,  daß  der  zu  ermittelnde  Betriebsreinertrag
  seinem  Wesen  nach  verschieden  ist  von  dem  Katasterertrag  und  regelmäßig
erheblich  höher  sein  wird  als  dieser.  Der  Katasterertrag  entspricht  der  Annahme  eines  Ertrags
von  ½  Schäffel  Korn  (27,8  Liter)  im  Werte  von  1  fl  (1.&amp;amp;71,Pf)  für  je  ein  Tagwerk
(0,3407  ha)  und  je  eine  Bonitätsklasse.  Die  im  Grundsteuerkataster  vorgetragenen  Verhältniszahlen
  sind  das  Produkt  aus  der  Fläche  (in  Tagwerken  und  Dezimalen)  und  der
Bonitätsklasse.  Es  beträgt  daher  der  Katasterertrag  für  15  Tagwerk  (5,1105  ha)  der
12.  Bonitätsklasse  15  7*  12  F  1  fl  =  180  fl  (308.  57  J)  und  im  Kataster  sind  hierfür
180  Verhältniszahlen  vorgetragen.  Die  Einheit  (das  Ganze)  der  Verhältniszahl  bedeutet
also  1  fl.  Katasterertrag,  wofür  an  Grundsteuer  früher  8,/,  ,  später  7,6  =  zu  entrichten
waren  und  künftig  4  -7  zu  entrichten  sein  werden.  Der  Katasterertrag  soll  nur  den  Ertrag
des  Bodens  nach  der  natürlichen  Produktionsfähigkeit  an  Hauptprodukten  abzüglich  der
Kosten  der  Aussaat  im  Systeme  der  Dereifelderwirtschaft  (drittes  Jahr  als  Brachjahr)  darstellen.
  Dazu  kommt,  daß  die  Umrechnung  anderer  Hauptprodukte  als  Korn  in  den  Kornwert
  nach  einem  gegenwärtig  gänzlich  unzutreffenden  Wertverhältnisse  (nämlich  1  Schäffel
Korn  =  /  Schäffel  Weizen  =  1½⅛  Schäffel  Gerste  =  2  Schäffel  Haber  =  13½⅛  Zentner
Heu)  stattgefunden  hat  und  daß  der  im  Laufe  der  Zeit  eingetretenen  Aenderung  der  Bodenbenützung,

  der  Betriebsweisen  usw.,  insbesondere  aber  des  Geldwerts  in  keiner  Weise
81*
        <pb n="508" />
        490

Rechnung  getragen  ist  und  daß  überall  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Wirtschafters  unberücksichtigt
  sind.

UU#  Schließlich  gestatten  der  zum  Haushalte  je  nach  dessen  Umfang  oder  der  für  jeden
einzelnen  Steuerpflichtigen  je  nach  den  örtlichen  und  den  Standes-Verhältnissen  allgemein
notwendige  Unterhaltsbedarf  einerseits  und  die  individuellen  Aufwendungen  hierfür  sowie
für  sonstige  Zwecke  und  etwa  bekannte  Rücklagen  anderseits  einen  verlässigen  Rückschluß  auf
den  Betrag,  allenfalls  den  Mindestbetrag  der  gesamten  Reineinkünfte.  Weitere  Schlußfolgerungen
  werden  sich  sodann  auf  die  Reineinkünfte  aus  den  einzelnen  in  Betracht  kommenden
Haupteinkommensquellen  ziehen  lassen.  Solche  Rückschlüsse  verbieten  sich  aber  insoweit,  als
bestimmte  Anhaltspunkte  dafür  vorliegen,  daß  der  notwendige  Bedarf  und  die  individuellen
wirklichen  Aufwendungen  und  Rücklagen  aus  nichtsteuerbaren  Einnahmen  gemacht  werden.
Bei  Benützung  dieses  Hilfsmittels  ist  aber  überall  auf  die  örtlich  allgemeine  Lebenshaltung
und  die  individuelle  Lebensweise  des  Steuerpflichtigen  selbst  und  in  seinem  Haushalte  zu  achten.
Soweit  Naturalien  in  Anschlag  zu  bringen  sind,  sind  sie  nach  örtlichen  Mittelpreisen  zu  schätzen.

Einksünfte  8  28.
des  Mier  (Art.  13.)

hteten  1  Die  Reineinkünfte  des  Pächters  aus  erpachteten  landwirtschaftlichen  Betrieben  sind  in
sastlichen  gleicher  Weise  wie  aus  dem  Eigenbetriebe  der  Landwirtschaft  zu  ermitteln.

II  Soweit  die  an  sich  abziehbaren  Ausgaben  von  dem  Verpächter  zu  tragen  sind,  dürfen
sie  ebensowenig  bei  der  Ermittelung  des  Reinertrags  abgesetzt  werden,  wie  Abschreibungen  für
die  dem  Verpächter  gehörigen  Pachtgegenstände  zulässig  sind.

III  Zu  den  Betriebsausgaben  zählen  auch  der  bedungene  jährliche  Pachtzins  sowie  der  nach
örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagende  Geldwert  der  dem  Pächter  obliegenden  Naturalienlieferungen
  und  sonstigen  Leistungen  an  den  Verpächter.  Wenn  jedoch  solche  Leistungen  des
Pächters  in  Erzeugnissen  des  Betriebs  oder  in  Arbeitsleistungen  des  Pächters,  seiner  Angehörigen,
  Dienstleute  und  Wirtschaftsgespanne  bestehen,  so  sind  die  Geldwerte  hierfür  nicht  unter
den  Betriebseinnahmen,  alsdann  aber  auch  nicht  unter  den  Betriebsaus  gaben  zu  verrechnen.

IvWenn,  wie  in  der  Regel,  in  dem  Pachtzins  auch  der  Mietzins  für  die  Wohnung  des
Pächters,  seiner  Familie  und  seines  im  Haushalte  tätigen  Personals  inbegriffen  ist,  so  ist
für  die  Ermittelung  der  Betriebsausgaben  der  Pachtzins  um  den  inbegriffenen,  allenfalls
nach  dem  örtlichen  Mittelpreis  anzuschlagenden  Mietzins  zu  kürzen.

Einuünfee  §  29.

verpüchters  (Art.  13.)

erpannneten  Bei  der  Ermittelung  der  Reineinkünfte  des  Verpächters  aus  verpachteten  landwirt-“
  schaftlichen  Betrieben  sind  insbesondere  anzusetzen

Betrieben.
        <pb n="509" />
        Nr.  33.  491

in  Einnahme:
1.  der  vom  Pächter  in  dem  maßgebenden  Jahre  zu  entrichtende  Jahrespachtzins,
2.  der  nach  örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagende  Geldwert  der  dem  Pächter  zum
Vorteile  des  Verpächters  obliegenden  Natural-  und  sonstigen  Nebenleistungen  und
der  dem  Verpächter  vorbehaltenen  Nutzungen,
dagegen  in  Ausgabe:
1.  die  dem  Verpächter  verbliebenen  Betriebsausgaben  und  abziehbaren  Lasten,
2.  der  Betrag  der  im  maßgebenden  Jahre  uneinbringlich  gewordenen,  aus  der  Pacht
herrührenden  Forderungen  aus  dem  maßgebenden  Jahre  oder  aus  früheren  Jahren,
wenn  diese  Forderungen  als  Einnahme  angesetzt  sind.

8  30.
(Art.  13.)

I  Auf  die  Ermittelung  der  Reineinkünfte  aus  einzelnen  Grundstücken,  die  einen  Bestandteil  Einnüufte
eines  außerbayerischen  landwirtschaftlichen  Betriebs  bilden  oder  die  überhaupt  nicht  zu  einem  —5
landwirtschaftlichen  Betriebe  gehören,  aber  auch  nicht  zum  Gewerbebetrieb  oder  zur  Ausübung  und  grundeines
  sonstigen  Berufs  eines  Steuerpflichtigen  dienen,  und  aus  grundstücksgleichen  Rechten  Kücksgleichen
(Jagdrecht,  Fischereirecht)  finden  die  Vorschriften  der  §§  22  bis  27  entsprechende  Anwendung.  en.
Hierbei  sind  auch  die  Vorschriften  des  Art.  11  Abs.  III  zu  beachten.

11  Der  Geldwert  der  Nutzungen  von  Hofräumen,  Hausgärten,  Parkanlagen  usw.,  die
Zugehörungen  von  Gebäuden  sind,  ist  bei  der  Ermittelung  der  Einkünfte  aus  diesen  Gebäuden
anzuschlagen  (§  32  Abs.  l).

§  31.
(Art.  13.)

1  Auf  die  Ermittelung  der  Reineinkünfte  aus  dem  Betriebe  der  Forstwirtschaft  oder  aus  Einkünfte

einzelnen  Waldgrundstücken  finden  die  Vorschriften  der  §§  22  bis  27,  30  entsprechende  aus
Anwendung.  Es  sind  daher  insbesondere  auch  Walderzeugnisse,  die  dem  Haushalte  des  Waldungen.
Steuerpflichtigen  zugeführt  wurden,  nach  den  örtlichen  Mittelpreisen  in  Einnahme  anzusetzen.
Lediglich  jene  Erzeugnisse,  die  einem  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Betriebe  des  Steuerpflichtigen
  für  laufende  Betriebszwecke,  nicht  etwa  für  Erweiterungen  oder  Verbesserungen  zugewendet
  werden,  können  unter  der  Voraussetzung  außer  Ansatz  gelassen  werden,  daß  bei  dem
Betrieb  Anschaffungskosten  unter  den  Betriebsausgaben  nicht  angerechnet  werden.

II  Hinsichtlich  jener  außerordentlichen  Waldnutzungen,  die  durch  Naturereignisse,  z.  B.
Schneedruck,  Windbruch,  Insektenfraß,  verursacht  sind  und  die  über  die  regelmäßige  Nutzung
wesentlich  hinausgehen,  soll  jedoch

1.  ein  Mehrerlös,  der  zur  Ergänzung  der  Waldrente  der  nächsten  Jahre  zurückgestellt
wird,  außer  Betracht  bleiben,
        <pb n="510" />
        Einkünfte
aus
selbstbenltzten
Gebänden.

492

2.  für  einen  Mehrerlös,  der  nicht  unter  Ziff.  1  fällt,  die  Steuer  nach  dem  Hundertsatze
  bemessen  werden,  nach  dem  sich  die  Steuer  für  das  Einkommen  nach  Abzug
des  außerordentlichen  Mehrerlöses  tarifmäßig  berechnet;  wenn  z.  B.  ein  Waldbesitzer
  10000  —K  Einkommen  hat,  darunter  5000  JX  infolge  solcher  außerordentlicher
  Waldnutzung,  so  soll  die  Steuer  nicht  280  X  aus  10  000  K,  sondern
(nach  dem  gleichen  Hundertsatze  für  10  000  wie  für  5000  A)  nur  221  A  betragen.

III  Wer  auf  die  Anwendung  dieser  Vorschrift  Anspruch  machen  kann,  hat  darzulegen,
inwiefern  ihm  infolge  von  Naturereignissen  eine  über  die  regelmäßige  Nutzung  seines
in  Bayern  gelegenen  Waldbesitzes  wesentlich  hinausgehende  Nutzung  aufgezwungen  wurde,
ferner  wie  hoch  der  Reinertrag  seiner  Waldnutzungen  bei  der  ordentlichen  Nutzung  anzuschlagen
gewesen  wäre  und  nunmehr  infolge  der  außerordentlichen  Nutzung  geworden  ist.  Für  die
Frage,  ob  die  stattgehabte  Nutzung  über  die  regelmäßige  Nutzung  wesentlich  hinausgeht,
wird  bei  einem  Waldbesitze,  der  nach  einem  forsttechnischen  Grundsätzen  entsprechenden  Plane
bewirtschaftet  wird,  darauf  zu  achten  sein,  ob  die  künftigen  Nutzungen  infolge  des  Naturereignisses
  auf  eine  Anzahl  von  Jahren  erheblich  geringer  als  außerdem  sein  werden  und  es
daher  für  einen  sorgfältigen  Wirtschafter  einer  Vorsorge  für  die  Ergänzung  der  Waldrente
durch  Kapitalszuschuß  bedürfen  wird  oder  nicht.  Bei  einem  anderen  Waldbesitze  wird  dagegen
darauf  zu  achten  sein,  ob  der  Reinertrag  der  stattgehabten  Nutzung  über  jene  Nutzung  wesentlich
hinausgeht,  die  nach  der  Wirtschaftsführung  des  Steuerpflichtigen,  allenfalls  nach  der  örtlichen
Ubung  zu  erwarten  gewesen  wäre.  Im  Zweifel  ist  das  forsttechnische  Gutachten  zu  erholen.

IV  Ist  eine  wesentliche  Mehrnutzung  anzunehmen  und  besteht  nach  den  Verhältnissen  des
Steuerpflichtigen  genügende  Sicherheit  für  den  Vollzug  der  Zurückstellung,  so  bleibt  jener
Betrag  des  Mehrerlöses  (Reinertrags)  außer  Betracht,  der  für  die  Wiederaufforstungskosten
und  zur  Ergänzung  der  Waldrente  der  nächsten  Jahre  zurückgestellt  wird.  Besteht  diese
Sicherheit  nicht  oder  will  oder  kann  der  Steuerpflichtige  diesen  Weg  nicht  einschlagen,  will
er  insbesondere  die  freie  Verfügung  über  den  Mehrerlös  behalten,  so  ist  die  Einkommensteuer
für  sein  ganzes  Einkommen  einschließlich  des  Mehrerlöses  für  außerordentliche  Waldnutzungen
nur  nach  dem  Hundertsatze  zu  berechnen,  der  sein  Einkommen  getroffen  hätte,  wenn  der
Mehrerlös  nicht  angefallen  wäre.  Die  Wiederaufforstungskosten  bilden  in  diesem  Falle

uneingeschränkt  Betriebsausgaben.
§  32.

(Art.  13.)

!  Für  Gebäude  oder  Gebäudeteile,  die  zu  Wohnungs=  und  Hauswirtschaftszwecken  verwendet
  werden,  gilt  der  örtliche  Jahresmietwert  als  Ertrag.  Bei  dessen  Schätzung  ist
die  Nutzung  der  dazugehörigen  Hofräume,  Hausgärten,  Parkanlagen  mitanzuschlagen.  Soweit
Gärten  und  Parkanlagen  nicht  zur  Erzielung  eines  Ertrags  gehalten  werden,  kommt  ein
        <pb n="511" />
        Nr.  33.  493

Nutzungswert  nicht  in  Anschlag,  wogegen  auch  die  Ausgaben  hierfür  nicht  als  Betriebsausgaben
  aufgerechnet  werden  dürfen  (§  9  Abs.  1).

II  Der  örtliche  Jahresmietwert  wird  an  Orten,  an  denen  eine  größere  Zahl  von  Wohnungen
  vermietet  ist,  durch  Vergleichung  mit  dem  wirklichen  Mietertrage  von  Wohnungen
gleicher  Beschaffenheit,  Benützungsart  (Jahreswohnungen,  Sommerwohnungen)  und  Lage
ermittelt.  Fehlt  es  am  Orte  an  vergleichbaren  vermieteten  Wohnungen,  so  sind  die  Mietpreise
  benachbarter  oder  anderer  Orte  mit  ähnlichen  Verhältnissen  der  angleichenden  Schätzung
zu  Grunde  zu  legen.  Werden  Wohngebäude,  die  der  Eigentümer  oder  Nutznießer  der  eigenen
Benützung  vorbehalten  hat,  von  ihm  nur  ausnahmsweise  oder  zu  gewissen  Zeiten  benützt,
so  ist  dennoch  der  örtliche  Jahresmietwert  anzuschlagen.  Bei  Land=  und  Gartenhäusern,
die  nur  während  eines  Teiles  des  Jahres  bewohnbar  sind,  ist  jedoch  bei  der  Schätzung  des
Jahresmietwerts  hierauf  Rücksicht  zu  nehmen.

III  An  Orten,  in  denen  die  Mietsteuer  eingeführt  ist,  werden  die  festgesetzten  Mieterträge  einen
verlässigen  Anhalt  bieten.  Außerdem  können,  besonders  auf  dem  flachen  Lande,  zur  Exzielung  einer
gleichheitlichen  Veranlagung  im  voraus  ermittelte  Normalsätze  einen  Maßstab  für  die  Schätzung
gewähren.  ·

IV  Für  Gebäude  oder  Gebäudeteile,  die  teils  zu  Wohnungs=  und  Hauswirtschaftszwecken,
teils  zu  Zwecken  eines  Betriebs  oder  sonstigen  Erwerbszweigs  verwendet  werden,  ist  der
örtliche  Jahresmietwert  nur  mit  dem  Betrag  anzusetzen,  der  dem  Umfang  ihrer  Benützung
für  die  Wohnungs=  und  hauswirtschaftlichen  Zwecke  entspricht.

Ven  dem  ermittelten  Jahresmietwerte  dürfen  abgesetzt  werden:

1.  die  gesamten  Ausgaben  für  die  Instandhaltung  und  die  Verwaltung,  darunter
insbesondere  die  schon  bei  der  Mietsteuer  abziehbaren  Ausgaben  für  Wasserzins,
Kerichtabfuhr,  Fäkalienwegschaffung,  Straßenreinigung  und  Kaminreinigung  (§  4
Abs.  II  d.  Haus  St.  Ges.),  nicht  aber  auch  Aufwendungen  für  Umbau,  Ausbau,
Verbesserung  des  Gebäudes,  für  Herstellung  von  Straßenteilen,  Kanal-,  Wasser-,
Gas-,  Elektrizitätsanschlüssen  (§S  18  Abs.  II,  20  Abs.  II),

2.  die  Beiträge  für  Versicherung  des  Gebäudes  oder  einzelner  Teile  gegen  Feuer  und
sonstigen  Schaden,  namentlich  gegen  Wasser-,  Frost=  und  Glasbruch-Schaden,  auch
gegen  Mietverluste  sowie  gegen  die  Haftpflicht  des  Hausbesitzers,

3.  ein  angemessener  Hundertsatz  des  Gebäudewerts  für  die  Abnützung  des  Gebäudes.

VI  Im  übrigen  wird  auf  §  33  Abs.  III,  IV  verwiesen.

§  33.
(Art.  13.)  Einklnste
1  Bei  vermieteten  Gebäuden  und  Gebäudeteilen  samt  Zugehörungen  gelten  als  Ertrag  die  ——
bedungenen  Mietzinse  unter  Hinzurechnung  des  Geldwerts  der  dem  Mieter  zum  Vorteile  Se##den.
        <pb n="512" />
        494

des  Vermieters  obliegenden  Nebenleistungen  sowie  der  dem  Vermieter  vorbehaltenen  Nutzungen.
Nebenleistungen  des  Mieters  für  Gas-,  Wasser-,  Elektrizitätsverbrauch  u.  dgl.  können  außer
Betracht  bleiben,  wenn  sie  nur  den  Ersatz  der  Auslagen  des  Vermieters  bilden.

II  Hieran  dürfen  zur  Ermittelung  des  Reinertrags  abgesetzt  werden:

1.  die  im  8  32  Abs.  V  aufgeführten  Ausgaben,  soweit  sie  dem  Vermieter  zur
Last  fallen,
2.  die  allenfalls  an  den  bedungenen  Mietzinsen  uneinbringlich  gebliebenen  Beträge.

III  Als  Einkommensquelle  gilt  in  der  Regel  jedes  Wohngebäude  samt  Zugehörungen.  Nach
dem  Stande  der  Einkommensquelle  am  1.  Oktober  des  Veranlagungsjahrs,  allenfalls  unter
Berücksichtigung  der  hieran  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  eintretenden  Anderungen  sind
der  Ertrag  und  die  Betriebsausgaben  mit  jenem  Betrag  anzusetzen,  der  für  das  vorausgegangene
  Betriebs=  oder  Kalenderjahr  angefallen,  und,  wenn  die  Einkommensquelle  zu
jener  Zeit  nicht  bestanden  hat,  mit  jenem  Betrage,  der  für  das  Steuerjahr  zu  erwarten
ist  (8§  15,  16).

IV  Gebäude  und  Gebäudeteile,  die  dauernd  unbenützt  oder  anderen  zur  Benützung  unentgeltlich
  überlassen  sind,  bleiben  bei  der  Ertragsermittelung  für  selbstbenützte  (§  32)  und  für
vermietete  Gebäude  außer  Betracht.  Deshalb  dürfen  auch  etwaige  Ausgaben  für  solche
Gebäude  und  Gebäudeteile  nicht  als  Betriebsausgaben  aufgerechnet  werden.

§  34.
(Art.  14.)

2.  Einkünste  1  Die  Einkünfte  aus  Gewerbebetrieb  umfassen  den  ganzen  Ertrag  aus  Gewerbe-,  Han-Gden
  lem  dels=  und  Bergbauunternehmungen,  mögen  sie  in  großem  oder  geringem  Umfange,  fabrikbetriebe.
  oder  handwerksmäßig  betrieben  werden.  Dazu  gehört  auch  der  Ertrag  von  Grund=  oder
Illgemeine  von  Kapitalvermögen  (Art.  13,  15),  der  im  Gewerbebetrieb  anfällt.  Die  Veranlagung
Grundsätze.  erfolgt  einheitlich,  auch  wenn  in  Bayern  an  verschiedenen  Orten  Betriebsstätten  unterhalten

werden.

II  Wenn  sich  Betriebsstätten  (Art.  2  Abs.  II,  §  3  Abs.  V)  einer  in  Bayern  steuerpflichtigen
  Unternehmung  (Art.  1,  2  Abs.  I  Ziff.  1)  auch  außerhalb  Bayerns  im  Deutschen
  Reiche  oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiete  befinden,  so  darf  der  Ertrag  der  Unternehmung
  nur  mit  dem  Anteile  zur  Einkommensteuer  herangezogen  werden,  der  in  Bayern
erworben  wird  (Art.  8  Ziff.  1,  §  10  Ziff.  1).

III  Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  Betriebsstätten  im  Auslande  befinden,  soweit  die  Einkünfte
  aus  diesen  Betriebsstätten  nicht  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  nach  Bayern  bezogen

werden  (Art.  8  Ziff.  2,  §  11  Abs.  ).
        <pb n="513" />
        Nr.  33.  495

IV  Steht  hiernach  ein  Gewerbebetrieb  in  Bayern  mit  den  Betriebsstätten  außerhalb  Bayerns
dergestalt  im  Zusammenhange,  daß  eine  gesonderte  Ertragsberechnung  nicht  ausführbar  ist,
so  muß  der  Ertrag  für  den  gesamten  Betrieb  berechnet  und  auf  die  einzelnen  Betriebsstätten
unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Betriebskosten  verhältnismäßig  verteilt  werden.  Der  Maßstab
  für  die  Verteilung  (Wert  und  Menge  der  Erzeugnisse,  Umsatz,  Anlage=  und  Betriebskapital,
Zahl  oder  Löhne  der  im  Betriebe  beschäftigten  Personen,  anfallende  Prämien  bei  Versicherungsgesellschaften,
  anfallende  Zinsen  bei  Hypothekenbanken  usw.)  ist  den  besonderen  Verhältnissen
des  einzelnen  Falles  zu  entnehmen.  Hierbei  ist  auch  zu  beachten,  ob  ein  Vorausbetrag  und
welcher  für  den  Betriebssitz  in  Anspruch  zu  nehmen  ist.  Die  Steuerpflichtigen  haben  die
erforderlichen  Unterlagen  für  den  Verteilungsmaßstab  zu  liefern  (Art.  34  Abs.  I,  II  Ziff.  3).

V  Die  gewerblichen  Einkünfte  umfassen  hiernach  im  wesentlichen  den  Ertrag,  der  schon
nach  dem  Gewerbsteuergesetze  vom  9.  Juni  1899  den  Maßstab  der  Veranlagung  der  Gewerbsteuer
  für  alle  jene  Steuerpflichtigen  gebildet  hat,  die  nach  dem  Ertrag  und  nicht  nach
äußeren  Merkmalen  veranlagt  wurden.  Die  hauptsächlichen  Unterschiede  bestehen  darin,  daß
für  die  Folge  der  Ertrag  nicht  mehr  nach  dem  Durchschnitte  mehrerer  Jahre  ermittelt  wird,
daß  die  direkten  Steuern  und  Umlagen  keine  Betriebsausgabe  bilden  und  daher  dem  bilanzmäßigen
  Reinertrag  ebenso  wie  die  Aussichtsratstantiemen  (§  40  Abs.  I  Ziff.  1)  in  der
Regel,  d.  h.  wenn  sie  als  Ausgaben  gebucht  werden,  zuzusetzen  sind  und  daß  bei  den
Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Gesellschaften  m.  b.  H.,  Genossenschaften
  und  Berggewerkschaften  zur  Milderung  der  wiederholten  Besteuerung  des  Reinertrags
(bei  der  Gesellschaft  und  bei  den  Geschäftsanteilseignern)  ein  besonderer  Abzug  (Art.  14
Abs.  V,  §  34  Abs.  IX)  an  dem  Reinertrage  vor  der  Steuerberechnung  gestattet  ist.  Im
übrigen  wird  zwischen  natürlichen  und  juristischen  Personen  künftig  ebensowenig  wie  nach
dem  angeführten  Gewerbsteuergesetz  unterschieden.

VI  Für  den  Reinertrag  der  nach  Abs.  V  nichtabzugsberechtigten  Gesellschaften,  insbesondere
der  offenen  Handelsgesellschaften,  der  einfachen  Kommanditgesellschaften  und  der  Gesellschaften
des  bürgerlichen  Rechtes,  sind  nicht  diese  Gesellschaften,  sondern  die  einzelnen  Gesellschafter  nach
Maßgabe  ihrer  Anteile  einschließlich  der  etwaigen  besonderen  Vergütungen  für  ihre  Beteiligung
  am  Geschäftsbetriebe  zu  veranlagen  (8§  2  Abs.  II,  38  Abs.  VI  Ziff.  2).

VII  Bei  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  stehen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
(Komplementäre)  hinsichtlich  der  auf  das  Grundkapital  gemachten  Einlagen  den  Kommanditisten
  gleich  (Art.  15  Abs.  1  Ziff.  2);  dagegen  gelten  die  Vergütungen  für  ihre  Geschäftsführung
  und  die  Gewinnanteile  für  ihre  nicht  auf  das  Grundkapital  gemachten  Einlagen
als  Einkünfte  aus  Gewerbebetrieb.

Va  Als  Schuldzinsen,  die  im  Gewerbebetrieb  anfallen  (Art.  12  Abs.  1  Ziff.  3),  dürfen

nicht  nur  jene  Schuldzinsen  unter  die  Betriebsausgaben  eingestellt  werden,  die  unmittelbar
82
        <pb n="514" />
        496

aus  dem  laufenden  Geschäftsbetrieb,  insbesondere  aus  der  Inanspruchnahme  von  Warenbezugs=
  oder  aus  Bankkredit  herrühren,  sondern  auch  jene  Schuldzinsen  und  ähnlichen  geldwerten
  Vergütungen,  die  der  Gewerbetreibende  infolge  der  Gründung,  Erweiterung  oder
Erwerbung  des  Geschäfts  oder  für  zum  Geschäftsbetriebe  geliehene  und  in  ihm  verwendete
Kapitalien  zu  leisten  hat  (§§  18  Abs.  III,  19  Abs.  I,  II).  Bei  der  stillen  Gesellschaft
gilt  als  Schuldzins  auch  der  Gewinnanteil  des  stillen  Gesellschafters  (§  38  Abs.  VI  Ziff.  2,
ferner  §  3  Abs.  I  d.  Vollz  Vorschr.  z.  GewStWes.).

1X  Bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Gesellschaften  m.  b.  H.  und
Genossenschaften  sind  an  dem  steuerbaren  Reinertrage  zwei  vom  Hundert  des  eingezahlten
Aktienkapitals,  der  eingezahlten  Stammanteile  oder  Geschäftsanteile  der  Mitglieder  und  bei
Berggewerkschaften  zwei  vom  Hundert  des  Grundkapitals  aus  Erwerbspreis  und  Kosten  der
Anlage  und  Erweiterung  der  Einrichtung  bis  zum  Höchstbetrage  von  fünfzig  vom  Hundert
dieses  Reinertrags  vor  der  Steuerberechnung  übzusetzen.  Wenn  solche  Unternehmungen
Betriebsstätten  innerhalb  und  außerhalb  Bayerns  haben,  so  sind  die  auf  Bayern  treffenden
Anteile  des  eingezahlten  Aktienkapitals  usw.  auf  ähnlicher  Grundlage  wie  der  Reinertrag
(Abs.  IV)  auszuscheiden  und  ist  nur  der  hiernach  sich  berechnende  Betrag  am  Reinertrag
abzusetzen.

7*  Hinsichtlich  des  zeitlichen  Maßstabs  für  die  Ermittelung  der  Einkünfte  aus  Gewerbebetrieb
  finden  neben  den  allgemeinen  Grundsätzen  die  Vorschriften  über  die  Ermittelung  der
Einkünfte  aus  dem  Betriebe  der  Landwirtschaft  gleichmäßige  Anwendung  (§8§  15,  16,  22
Abs.  V).

7!I  Die  im  Abs.  IX  bezeichneten  Erwerbsgesellschaften  haben  auf  die  öffentliche  Aufforderung
ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  ihres  Einkommens  eine  Steuererklärung  abzugeben  und  ihre
Geschäftsberichte,  Jahresabschlüsse  (Bilanzen,  Gewinn=  und  Verlustrechnungen),  die  neuesten
Satzungen  sowie  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse  der  Generalversammlung  einzureichen
(Art.  27  Abs.  II,  32,  34  Abs.  II  Ziff.  4).

35.
(Art.  14).

Ermittelung  1  Bei  Steuerpflichtigen,  die  Handelsbücher  nach  Vorschrift  der  §§  38  ff.  des  Handels-—
  gesetzbuchs  führen,  ist  der  Reinertrag  unter  Beachtung  der  steuerrechtlichen  Vorschriften  nach
bei  den  Grundsätzen  zu  berechnen,  die  für  die  Inventur  und  die  Bilanz  durch  das  Handelsbuchführenden
  gesetzbuch  vorgeschrieben  sind  und  sonst  dem  Gebrauch  eines  ordentlichen  Kaufmanns  entsprechen.
—*  3  Dies  gilt  insbesondere  einerseits  von  dem  Zuwachse  des  Anlagekapitals  und  anderseits  von
den  regelmäßigen  jährlichen  Abschreibungen,  die  einer  angemessenen  Wertsminderung  entsprechen,

  sowie  von  den  übrigen  regelmäßigen  jährlichen  Abschreibungen.  Hierbei  wird
        <pb n="515" />
        Nr.  33.  497

vorausgesetzt,  daß  dauernd  zum  Geschäftsbetriebe  bestimmte  Anlagen  und  sonstige  Gegenstände
bei.  der  Aufstellung  der  Bilanz  zum  wirklichen,  allenfalls  berichtigten  Anschaffungs=  oder
Herstellungspreis  abzüglich  angemessener  Abschreibungen  bewertet  werden.

II  Soweit  der  Steuerpflichtige  hierbei  (Abs.  1)  die  steuerrechtlichen  Vorschriften,  insbesondere
die  Art.  7,  8,  11,  12  des  Gesetzes  und  die  hierzu  ergangenen  Vollzugsvorschriften,  nicht
beachtet  hat,  ist  die  erforderliche  Berichtigung  des  bilanzmäßigen  Reinertrags  vorzunehmen.  Es
ist  daher  namentlich  darauf  zu  achten,  daß  Ausgaben,  deren  Abzug  gesetzlich  unzulässig  ist  (Art.  12
Abs.  III,  §  20),  in  den  Büchern  nicht  unter  den  Ausgaben  eingestellt  sind  und  gegebenenfalls  dem
bilanzmäßigen  Reinertrage  wieder  zugesetzt  werden,  ferner  aber  auch,  daß  abziehbare  Verbrauchsausgaben
  (Art.  12  Abs.  II,  §§  19,  34  Abs.  VIII),  die  schon  in  den  Büchern
unter  den  Ausgaben  eingestellt  und  auf  solchem  Wege  in  der  Gewinn=  und  Verlustrechnung
berücksichtigt  wurden,  an  dem  bilanzmäßigen  Reinertrag  nicht  wiederholt  abgezogen  werden.

III  Die  von  dem  Steuerpflichtigen  bei  seiner  Buchführung  angenommenen  Grundsätze  hinsichtlich
  der  Abschreibungen,  ferner  hinsichtlich  der  Rücklagen  zur  Ausgleichung  wahrscheinlicher
Betriebsverluste  (Art.  12  Abs.  I  Ziff.  4,  9,  §  18  Abs.  IV,  VII)  sollen  insoweit  unbeanstandet
bleiben,  als  nicht  die  Höhe  der  Abschreibungen  im  einzelnen  Falle  das  nach  allgemeinem
Gebrauch  übliche  oder  durch  die  besonderen  tatsächlichen  Verhältnisse  gerechtfertigte  Maß
offenbar  erheblich  übersteigt.  In  diesem  Falle  und  wenn  sonst  versteckte  Reserven  aus  dem  Ertrage
des  maßgebenden  Jahres  angesammelt  werden,  ist  der  über  das  steuerrechtlich  zulässige  Maß
hinaus  abgesetzte  Betrag  dem  bilanzmäßigen  Reinertrage  zuzuschlagen.

§  36.
(Art.  14.)
1  Bei  Steuerpflichtigen,  die  keine  Handelsbücher  nach  Vorschrift  der  §8§  38  ff.  des  Handels=  Ermittelung

gesetzbuchs  führen,  ist  der  Reinertrag  unter  Beachtung  der  steuergesetzlichen  Vorschriften  aus  —x
der  Gegenüberstellung  der  jährlichen  Betriebseinnahmen  und  Betriebsausgaben  zu  ermitteln.  dei  nichtbun-II
  Hierbei  sind  als  Betriebseinnahmen  zu  behandeln  insbesondere:  führenden
1.  der  Erlös  für  alle  gegen  Barzahlung,  auf  Kredit  oder  gegen  sonstige  Vorteile  —
verkauften  Erzeugnisse  und  Waren,
2.  die  für  geschäftliche  oder  gewerbliche  Leistungen  jeder  Art  gewährten  oder  bedungenen
Gegenleistungen,  Vergütungen,  Provisionen  usw.,
3.  die  Einnahmen  aus  Erträgnissen  des  Grund=  und  des  Kapitalvermögens,  das  dem
Gewerbebetriebe  gewidmet  ist,
4.  der  Geldwert  der  zum  Gebrauch  oder  Verbrauche  des  Steuerpflichtigen,  seiner

Familienangehörigen  und  des  nicht  im  Gewerbebetriebe  tätigen  Personals  aus  dem
827
        <pb n="516" />
        498

Betrieb  entnommenen  Erzeugnisse  und  Waren,  welcher  Geldwert  nach  den  im
Betrieb  üblichen  Verkaufspreisen  und,  falls  sich  hierfür  kein  Anhalt  bietet,  nach
den  örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagen  ist,
5.  der  Geldwert  des  am  Schlusse  des  maßgebenden  Jahres  vorhandenen  Bestandes
an  Wirtschaftserzeugnissen  und  Vorräten.
III  Dagegen  kommen  als  Ausgaben  alle  jene  Aufwendungen  in  Abzug,  die  nach  den  Art.  11,  12
als  Betriebsausgaben  gelten.  Dabei  findet  §  23  Abs.  V  bis  XIV  entsprechende  Anwendung.
1V7  Wegen  des  Abzugs  der  im  Gewerbebetrieb  anfallenden  Schuldzinsen  sowie  der  sonstigen
abziehbaren  Verbrauchsausgaben  wird  auf  die  Art.  12  Abs.  1  Ziff.  3,  Abs.  II,  88  18  Abs.  III,
19,  34  Abs.  VIII,  verwiesen.
§  37.

(Art.  14).

Schätzung  1  Kann  angenommen  werden,  daß  genügende  und  hinreichend  verlässige  Unterlagen  für  die

n  anerhühe  Berechnung  des  Reinertrags  fehlen,  so  ist  er  auch  bei  gewerbetreibenden  Steuerpflichtigen  in
aus  den  entsprechender  Anwendung  des  §  26  durch  Schätzung  zu  ermitteln.

Gewerbe-  II  Soweit  eine  ins  einzelne  gehende  Schätzung  nicht  für  erforderlich  erachtet  wird,  ist  der

beirtehe.  Reinertrag  unter  Würdigung  aller  seine  Höhe  beeinflussenden  Umstände,  insbesondere  des

Umfanges  und  der  Lage  der  Geschäftsräume,  der  Zahl  des  beschäftigten  Personals,  der

Betriebsweise,  der  Größe  und  der  Verhältnisse  der  Kundschaft,  des  in  der  Geschäftsbranche

üblichen  Gewinns,  durch  Angleichung  an  verlässig  bekannte  Reinerträge  gleichartiger  Gewerbebetriebe

  an  demselben  Orte  oder  an  anderen  Orten  mit  ähnlichen  gewerblichen  Verhältnissen

unter  entsprechender  Beachtung  des  §  22  Abs.  VIII  summarisch  zu  schätzen.  Auch  §  27

Abs.  I  bis  V,  VIII  kann  entsprechende  Anwendung  finden.

§  38.
(Art.  15).

3.  Einkünfte  1  Die  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  umfassen  Zinsen,  Renten  und  geldwerte  Vorteile

rhl,  aus  eigenem  oder  zur  Nutzung  überlassenem  Kapitalvermögen  jeder  Art  ohne  Rücksicht  darauf,

und  öob  das  Kapitalvermögen  in  bayerischen  oder  außerbayerischen  Wertpapieren,  Forderungen  usw.

Ermittelung  angelegt  ist,  ob  es  innerhalb  oder  außerhalb  Bayerns  verwaltet  wird,  ob  die  Zinsen  erhoben,
—mms  gestundet  oder  zum  Kapitale  geschlagen  werden  (vgl.  jedoch  Abs.  III).

hieraun.  U  Wird  infolge  der  Anlage  des  Kapitalvermögens  außerhalb  Bayerns  derselbe  Bezugsberechtigte

  für  denselben  Bezug  auch  anderwärts  mit  einer  direkten  Staatssteuer  veranlagt,

so  kann  um  Berücksichtigung  dieses  Umstands  nach  Art.  2  des  Einführungsgesetzes  nachgesucht

  werden  (§  1  Abs.  VII).  Bis  auf  Weiteres  besteht  keine  Erinnerung,  daß  an  den
        <pb n="517" />
        Nr.  33.  499

Einkünften  aus  Kapitalvermögen  die  hierwegen  nachweislich  anderwärts  zu  entrichtende  Einkommensteuer
  abgezogen  wird.

III  Fallen  derartige  Einkünfte  im  Betrieb  eines  Gewerbes,  insbesondere  aus  dem  gewerblichen
  Betriebskapital  an,  so  sind  sie  zu  den  Einkünften  aus  Gewerbebetrieb  zu  rechnen
(§§  34  Abs.  I,  36  Abs.  II  Ziff.  3).

IV  Erhöhungen  oder  Verminderungen  des  Kurswerts  von  Wertpapieren  und  hieraus  fließende
Gewinne  oder  Verluste,  namentlich  auch  bei  der  Gelegenheitsspekulation,  bleiben  außer  Betracht.

V  Die  Steuerpflicht  soll  sich  nicht  auf  die  im  Gesetz  einzeln  angeführten  derartigen  Bezüge
beschränken,  wie  es  nach  Art.  1  des  Kapitalrentensteuer-Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  der
Fall  war.  Die  Aufführung  im  Gesetze  soll  vielmehr  nur  einen  Anhalt  dafür  bieten,  welche
von  den  begriffsmäßig  steuerbaren  Einkünften  (Art.  7)  unter  die  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen
  fallen.

VI.  Hiernach  sind  insbesondere  steuerbar:

1.  Zinsen  und  Renten  aus  Anleihen,  Darlehen,  Grund=  und  Rentenschulden,  Sparkasseneinlagen,
  Kontokorrentguthaben  und  sonstigen  Kapitalforderungen  sowie  aus
verzinslich  gewordenen  Zins=  und  anderen  Ausständen,  ferner  vererbliche  sonstige
Rentenbezüge.

Ohne  Belang  ist  es,  ob  über  solche  Kapitalforderungen  Urkunden  (Hypothekenbriefe,
  Handscheine,  Depositenscheine,  Bankscheine  usw.)  ausgestellt  sind  oder
nicht  und  wer  der  Schuldner  ist.

Zu  den  Zinsen  sind  nicht  nur  vertragsmäßige  Zinsen,  sondern  Zinsen  jeder
Art  zu  rechnen,  namentlich  auch  Verzugszinsen,  Prozeßzinsen,  gesetzliche  Zinsen
(§§  256,  347,  452,  698  usw.  d.  BG.),  ferner  auch  Zinsen  aus  verzinslichen
Lotterielosen  und  Prämienanlehen,  dagegen  nicht  jene  Beträge,  die  zur  allmählichen
Kapitalsrückzahlung  bestimmt  sind  (Amortisationsquoten,  §  19  Abs.  I1).

Unter  den  Renten  sind  nur  solche  aus  Kapitalvermögen  verstanden.
Ihnen  reihen  sich  die  von  dem  Bezugsberechtigten  vererbbaren  Renten  an,
namentlich  fixierte  Gefälle  (Bodenzinse),  die  weder  der  Staats=  noch  der  Ablösungskasse
  überwiesen  wurden,  Entschädigungsrenten  für  Hoheitsrechte,  Überbau-,
Notwegs-,  Erbbaurenten  (§§  912,  917,  1012  d.  BGB.)  (vogl.  §  40  Abs.  1
Ziff.  5.)

Zu  den  vererblichen  Renten  zählen  nicht  Zeitrenten,  Widdume,  Stiftungsrenten,
  Apanagen,  Präbenden  usw.,  die,  wie  auch  früher  nach  Art.  2
Buchst.  e  d.  Eink  St  Ges.  v.  9.  Juni  1899  als  Bezüge  aus  Rechten  (Art.  16
Abs.  I  Ziff.  5)  gelten.
        <pb n="518" />
        500

2.  Dividenden,  Zinsen,  Ausbeuten  und  sonstige  Gewinnanteile  von  Aktiengesellschaften,
  Gesellschaften  m.  b.  H.,  Genossenschaften,  Darlehenskassenvereinen,  stillen
Gesellschaften,  Berggewerkschaften,  ferner  auch  Gewinnanteile  der  Kommanditisten
bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien.

Daß  das  Unternehmen  außerhalb  Bayerns  oder  im  Auslande  betrieben
wird,  ist  für  die  Besteuerung  der  Dividenden  usw.  belanglos.

Warenumsatzdividenden  der  Mitglieder  der  Konsumvereine  zählen  nicht  zu
den  Einkünften  (Art.  7  Abs.  III,  §  9  Abs.  III).

Die  Gewinnanteile  der  Gesellschafter  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft
(§105  d.  HG.)  und  bei  der  einfachen  Kommanditgesellschaft  (§  161  a.  a.  O.),  der
persönlich  haftenden  Gesellschafter  (Komplementäre)  bei  der  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  (§  320  a.  a.  O.),  soweit  solche  nicht  für  auf  das  Grundkapital  gemachte
  Einlagen  gewährt  werden  und  deshalb  wie  die  Gewinnanteile  der  Kommanditisten
  dieser  Gesellschaft  als  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  zu  veranlagen
  sind,  endlich  der  Gewinn  des  Inhabers  des  Handelsgeschäfts  bei  der
stillen  Gesellschaft  (§  335  a.  a.  O.)  bilden  gewerbliche  Einkünfte  (§§  2  Abft.  II,
34  Abs.  VI).  Der  Gewinnanteil  des  stillen  Gesellschafters  für  seine  Kapitalseinlage
  bei  der  stillen  Gesellschaft  zählt  zu  den  Einkünften  aus  Kapitalvermögen.

3.  Zinsen  und  Gewinne,  die  in  unverzinslichen  Kapitalforderungen  (Zielforderungen,
Wechseln,  Schatzscheinen  usw.)  dadurch  inbegriffen  sind,  daß  ein  höheres  als  das
ursprünglich  hingegebene  Kapital  zurückgewährt  wird;  als  solche  Zinsen  und  Gewinne
  sind  im  Zweifelsfalle  vier  vom  Hundert  des  Nennwerts  der  Forderungen
anzusetzen.

Unter  Ziff.  3  fallen  unverzinsliche  Lotterie=  oder  Anlehenslose  nicht.

VI  Die  unmittelbar  für  die  Aufbewahrung  und  Verwaltung  des  Kapitalvermögens  entstehenden
  Kosten  (Hinterlegungsgebühren,  Bankprovisionen  usw.)  können  an  den  Einkünften
aus  Kapitalvermögen  abgezogen  werden  (anders  dagegen  bei  der  Kapitalrentensteuer  vgl.
Art.  6  Abs.  I,  Art.  7  Abs.  I  d.  KapStWGes.,  §  7  Abs.  I  d.  Vollz  Vorschr.  hierzu).

VI  Wegen  des  Abzugs  der  abziehbaren  Verbrauchsausgaben,  insbesondere  der  Schuldzinsen
und  der  dauernden  Lasten,  wird  auf  Art.  12  Abs.  II,  §8  19  verwiesen.

IX  Beim  Geldkapitale  gilt  jede  einzelne  nutzbare  Kapitalforderung  oder  Kapitalsanlage  als
Einkommensquelle.  Die  Ermittelung  der  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  hat  daher  bei  der
regelmäßigen  Veranlagung  für  den  Beginn  des  Stenerjahrs  an  den  Stand  der  Kapitalsanlagen
  und  Forderungen  am  1.  Oktober  des  Veranlagungsjahrs  anzuknüpfen.  Steht  zu  dieser
Zeit  bereits  fest,  daß  und  welche  Anderungen  an  diesem  Stande  bis  zum  1.  Januar  als
        <pb n="519" />
        Nr.  33.  501

dem  Beginne  des  Steuerjahrs  eintreten,  so  sind  diese  zu  berücksichtigen.  Nach  diesem  Besitzstande
  sind  feststehende  Einkünfte  mit  dem  für  das  Steuerjahr  zu  erwartenden  Jahresbetrage,
schwankende  Einkünfte  aber  mit  dem  Jahresbetrag  anzusetzen,  der  im  vorausgegangenen
Kalender=  oder  Wirtschaftsjahre  (des  Steuerpflichtigen)  auf  die  Einkommensgquellen  gefallen  ist
oder,  falls  diese  Quellen  in  jenem  Zeitpunkte  noch  nicht  bestanden  haben,  der  im  Steuerjahre
mutmaßlich  anfällt.  Als  solche  feststehende  Einkünfte  sind  Zinsen,  Renten  usw.  zu  betrachten,
deren  Jahresbetrag  vereinbarungsgemäß  bis  auf  weiteres  feststeht;  alle  übrigen  Einkünfte  aus
Kapitalvermögen  gelten  als  schwankende,  auch  wenn  sie  eine  Reihe  von  Jahren  gleichgeblieben
sind,  wie  z.  B.  aus  Bankaktien.  Im  übrigen  wird  auf  die  Art.  10  bis  12,  §§  15  bis  20
verwiesen  und  bemerkt,  daß  auch  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  im  Gesamtbetrage  von  nicht
mehr  als  70  E  in  das  steuerbare  Einkommen  einzurechnen  sind,  wenngleich  sie  als  Kapitalrenten
  kapitalrentensteuerfrei  bleiben  (Art.  8  Abs.  I  d.  KapStGes.,  §  4  Abs.  I  Ziff.  8  d.
Vollz  Vorschr.  hierzu).
§  39.
(Art.  16.)

1  Die  Einkünfte  aus  Beruf  und  an  sonstigen  Bezügen  umfassen  alle  jene  unter  den  4.  Einhkünfte
Begriff  des  Einkommens  fallenden  Bezüge,  die  nicht  zu  den  Einkünften  aus  Grundvermögen,  ge  ri  c.
Gewerbebetrieb  oder  Kapitalvermögen  gehören.  Sie  umfassen  demnach  die  Einkünfte  aus  und
gewinnbringender  Beschäftigung,  soweit  die  Beschäftigung  nicht  der  Erzielung  von  Ermittelung
Einkünften  aus  Grundvermögen,  Gewerbebetrieb  oder  Kapitalvermögen  gewidmet  ist,  ferner  —  —
die  Einkünfte  aus  Rechten  auf  wiederkehrende  Bezüge  und  Vorteile  jeder  hieraus.
Art,  soweit  diese  Einkünfte  nicht  zu  den  Einkünften  aus  Grundvermögen,  Gewerbebetrieb
oder  Kapitalvermögen  zählen.  In  der  Hauptsache  fallen  unter  die  Einkünfte  aus  Beruf  usw.
jene  Bezüge,  die  früher  nach  dem  Einkommensteuergesetze  vom  9.  Juni  1899  steuerbar  waren.

II  Steuerbar  ist  die  gesamte  dem  Steuerpflichtigen  für  seine  Tätigkeit  ausdrücklich  oder
stillschweigend  zugesicherte  oder  nur  tatsächlich  gewährte  Gegenleistung.  Auch  Tantiemen,
Gratifikationen  und  sonstige  Nebenbezüge  jeglicher  Art  sind  inbegriffen,  selbst  wenn  sie
nur  zur  Anerkennung  der  Dienste  oder  zur  Aneiferung  herkömmlich  gewährt  werden  und
nicht  auf  einer  ausdrücklichen  Vereinbarung  beruhen,  z.  B.  Weihnachts-,  Neujahrs-,  Bilanzgratifikationen,
  und  zwar  gleichviel,  ob  sie  ausbezahlt  oder  etwa  gutgeschrieben  werden.
Außerordentliche  Zuwendungen,  die  ausschließlich  die  Eigenschaft  von  Geschenken  tragen,  z.  B.
Jubiläumsgeschenke,  fallen  nicht  unter  den  Begriff  des  Einkommens  und  bleiben  steuerfrei.

II  Nicht  als  Geschenke,  sondern  als  steuerbare  Einkünfte  sind  auch  jene  Zuwendungen  an
den  Steuerpflichtigen  anzusehen,  die  zwar  ohne  besondere  Zusicherung  und  scheinbar  freiwillig,
aber  doch  nach  Sitte  und  Herkommen,  nach  dem  Geschäftsbrauch  und  der  Auffassung  der
beteiligten  Kreise  gewährt  werden  als  eine  Gegenleistung  für  empfangene  Dienste,  z.  B.  bei
        <pb n="520" />
        502

Gasthofs-,  Wirtschaftsbediensteten,  Portiers  usw.,  gleichviel  ob  die  Empfänger  nebenher  einen
festen  Lohn  für  die  Inanspruchnahme  solcher  beruflicher  Tätigkeit  beziehen  oder  nicht  (Art.  16
Abs.  I  Ziff.  5  letzter  Satz,  §  40  Abs.  I  Ziff.  5).

I!V  Außer  Bargeld  sind  auch  der  Geldwert  der  etwaigen  Naturalienbezüge  und  der  Mietwert
  einer  ganz  oder  teilweise  freien  Wohnung  anzurechnen.  Der  Wert  ist  nach  den  örtlichen
  Mittelpreisen  anzuschlagen.  —  Dienstwohnungen  und  Dienstländereien,  für  die  eine
Mietentschädigung  oder  ein  Pachtzins  zu  entrichten  ist  (vgl.  Art.  37  d.  Beamt  Ges.)  oder
der  sonst  zustehende  Wohnungsgeldzuschuß  einbehalten  wird,  bleiben  außer  Anrechnung,  wogegen
die  ganze  Besoldung  ohne  einen  Abzug  für  die  Dienstwohnung  usw.  steuerbar  ist.

V  Wiederkehrende  Bezüge  liegen  auch  dann  vor,  wenn  sie  von  vornherein  auf  eine  bestimmte
Zeitdauer  beschränkt  sind.  Dagegen  sind  einmalige  Zuwendungen,  z.  B.  solche  nach  Maßgabe
  der  Gehaltsordnungen  usw.  an  die  Hinterbliebenen  öffentlicher  Beamter,  Offiziere,
Geistlicher,  Lehrer  aus  Anlaß  von  Sterbefällen,  nicht  als  Einkünfte  zu  rechnen  (§  40

Abs.  I  Ziff.  4).

V1  Wiederkehrende  Bezüge  (Abs.  I)  gelten  als  Einkünfte  des  Empfängers  (und  sind
infolgedessen  als  Lasten  beim  Geber  abziehbar),  wenn  sie  auf  einem  allgemeinen  (Gesetz)  oder
einem  besonderen  (Vertrag,  rechtsgültige  Verleihung,  letztwillige  Verfügung  usw.)  rechtlichen
Verpflichtungsgrunde  beruhen.  Ist  der  Empfänger  der  Bezüge  aber  Familienangehöriger
des  Gebers,  so  sind  die  Bezüge  dem  Empfänger  nur  dann  als  Einkünfte  zuzurechnen,  wenn
er  wirtschaftlich  selbständig  ist  und  die  Bezüge  auf  einem  besonderen  Verpflichtungsgrunde
(Vertrag  usw.)  beruhen.  (Art.  12  Abs.  III  Ziff.  4,  Art.  16  Abs.  I  Ziff.  5,  §  20
Abs.  1IV).

VII  Bei  den  im  Privatdienste  stehenden  Personen  bleiben  Bezüge,  die  nach  Vereinbarung
  zur  Bestreitung  eines  ausschließlich  dienstlichen  Aufwandes  gewährt  werden,  für  die
Berechnung  der  Einkünfte  insoweit  außer  Ansatz,  als  ihr  Betrag  den  regelmäßigen  wirklichen
  Aufwand  hierfür  nicht  übersteigt.  Ob  der  vereinbarte  Betrag  diesen  Aufwand  nicht
übersteigt,  ist  im  Einzelfalle  der  Prüfung  der  Veranlagungsorgane  vorbehalten.  Von  kleinlichen
  Beanstandungen  ist  indessen  abzusehen.

VIII  Ebenso  bleiben  bei  den  im  Hof-,  Staats=  oder  sonstigen  öffentlichen  Dienste
angestellten  oder  beschäftigten  Personen  Bezüge,  die  nach  Bestimmung  der  zuständigen
Stellen  zur  Bestreitung  des  Dienstaufwandes  gewährt  werden,  für  die  Berechnung  der
Einkünfte  außer  Ansatz.  Es  fallen  darunter  namentlich  die  Bezüge  für  Haltung  von
Dienstfuhrwerk,  von  Pferden,  für  Beschaffung  eines  Dienstraums  oder  Arbeitszimmers,  der
Mehraufwand  für  vorübergehende  Beschäftigung  außerhalb  des  Wohnorts,  die  ausdrücklich
für  Repräsentationszwecke  gewährten  Bezüge  einschließlich  freier  Dienstwohnungen  oder  an
deren  Stelle  gewährter  Wohnungsentschädigungen,  endlich  Tagegelder  und  Reisekosten  für
        <pb n="521" />
        Nr.  33.

503

Dienstreisen.  Die  nähere  Bezeichnung  dieser  Bezüge  bleibt  besonderer  Ministerialentschließung
vorbehalten.

IX  Außer  Betracht  haben  Bezüge  zu  bleiben,  die  unter  Art.  8  Ziff.  1,  5  bis  10  fallen
(§§  10,  11  Abs.  III  bis  VI1).

8  40.
(Art.  16.)

1  Im  einzelnen  gelten  als  Einkünfte  aus  Beruf  usw.  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4)  ins-  Ermikteiasz

besondere:

1.

die  Lohn-,  Gehalts=  und  anderen  Bezüge  der  Arbeiter,  Dienstboten,  Gewerbeund
  Handlungsgehilfen  und  der  übrigen  im  Privatdienst  angestellten  oder
beschäftigten  Personen.

Hierunter  fallen  auch  die  Tantiemen  und  sonstigen  Nebenbezüge  der  Geschäftsleiter
  der  Unternehmungen  (Direktoren  usw.),  während  die  Tantiemen  der
Aufsichtsorgane  der  Erwerbsgesellschaften  (Aufsichtsräte),  gleichviel  ob  diese  Tantiemen
ganz  oder  teilweise  in  festen  Bezügen  bestehen  oder  nur  nach  Hundertsätzen  des
Gewinns  festgesetzt  werden,  unter  Ziff.  3  gehören.

.l  die  Gehalts=  und  anderen  Bezüge  der  im  Hof-,  Staats=  oder  sonstigen  öffentlichen

  Dienste  angestellten  oder  beschäftigten  Personen.

Für  die  Ausscheidung  nach  Ziff.  1,  2,  die  lediglich  etwaigen  statistischen
Zwecken  dienen  soll,  ist  nicht  die  Art  der  Beschäftigung,  sondern  die  Art  des
Dienstes  (privater  oder  öffentlicher  Dienst)  ausschlaggebend.

Maßgebend  ist  überall  die  tatsächliche  Höhe  des  Bezugs  und  der  Nebenleistungen,
  bei  Geistlichen  und  Lehrern  nicht  etwa  der  Sollbetrag  nach  den  Pfründeoder
  den  Schulfassionen.
der  Erwerb  aus  wissenschaftlicher,  künstlerischer,  schriftstellerischer,  unterrichtender
oder  erziehender  Tätigkeit,  aus  der  Berufstätigkeit  der  Arzte,  Rechtsanwälte,
Architekten,  Ingenieure  und  der  Ausübung  ähnlicher  Berufsarten  und  aus  sonstiger
  gewinnbringender  Beschäftigung.

Nach  Lage  des  Einzelfalls  ist  zu  prüfen,  ob  nicht  und  wieweit  etwa  die
Voraussetzungen  für  die  Annahme  eines  Gewerbebetriebs  erfüllt  sind  (vgl.  §  1
Abs.  II  d.  Vollz.  Vorschr.  z.  GewSct#es.).
die  Pensionen,  Wartegelder,  Ruhegehalte  und  anderen  ständigen  mit  Rücksicht
auf  frühere  Arbeitsleistung,  private  oder  öffentliche  Dienstleistung  oder  Berufstätigkeit
  zustehenden  Bezüge.

Die  Steuerbarkeit  ist  nicht  davon  abhängig,  ob  die  Bezüge  von  einer
bayerischen  oder  einer  außerbayerischen  Kasse  bezahlt  werden.  Ein  Suerbegehatt

Reineinkünfte
aus  Leruf
usw.
        <pb n="522" />
        504

(z.  B.  nach  Art.  72  d.  BeamtGes.)  ist  ein  einmaliger  Bezug  und  zählt  als
solcher  nicht  zu  den  Einkünften  (§  39  Abs.  V).

die  nichtvererblichen  Renten  jeder  Art,  namentlich  Leibrenten,  Zeitrenten,  Versicherungsrenten

  und  sonstigen  wiederkehrenden  Bezüge,  sofern  sie  nicht  unter  die  Art.
13  bis  15  fallen.

Nichtvererbliche  Renten  sind  solche  wiederkehrende  Bezüge,  die  der  Empfänger
nicht  vererben,  über  die  er  also  seinerseits  nicht  letztwillig  verfügen  kann
(vgl.  8  38  Abs.  V  Ziff.  1).

Zu  den  steuerbaren  Renten  zählen  auch  die  Unfall-,  Alters-,  Invalidenrenten.
Vorausgesetzt  wird  bei  allen  diesen  Bezügen  (Ziff.  5),  daß  sie  keine  freiwilligen
Leistungen  oder  keine  solchen  Leistungen  sind,  die  zufolge  der  gesetzlichen  Unterhaltspflicht
  gewährt  werden  (Unterhaltsrenten,  §  39  Abs.  V.).

IIAn  diesen  Einkünften  dürfen  alle  jene  Aufwendungen  abgesetzt  werden,  die  unter  die
Betriebsausgaben  im  weiteren  Sinne  fallen  (Art.  11,  12  Abs.  I,  §§  17,  18),  darunter
auch  Ausgaben  zugunsten  des  Dienstherrn  oder  Auftraggebers,  für  welche  die  Entschädigung
in  der  Gegenleistung  für  die  übernommene  Tätigkeit  mitenthalten  ist,  z.  B.  Ausgaben  für
Beleuchtung,  für  gewisse  Stoffe  bei  Arbeitern,  für  Anschaffung  von  Zeitungen  bei  Kellnern

usw.

Im  einzelnen  ist  zu  beachten:
1.  Aufwendungen  zur  Vorbereitung  für  einen  Beruf,  für  die  ersten  Einrichtungen

und  die  Verbesserung  der  Einrichtungen  zur  Ausübung  eines  Berufs,  Kosten  für
Reisen  zur  weiteren  allgemeinen  beruflichen  Ausbildung  oder  zu  Kur=  und  Erholungszwecken
  sind  nicht  abziehbar,  wohl  aber  Aufwendungen  für  Instandhaltung
der  Einrichtungen,  für  Nachschaffung  der  Fachschriften,  für  Hilfsstoffe  und  Hilfskräfte
  und  für  Räumlichkeiten,  die  unmittelbar  zur  Berufsausübung  dienen.  Hiernach
werden  z.  B.  die  Ausgaben  der  Arzte,  Rechtsanwälte  für  Anschaffung  von  Automobilen
  nicht  abziehbar  sein,  wohl  aber  die  Kosten  der  laufenden  Unterhaltung
und  des  Betriebs  usw.

Aufwendungen  für  die  Amtskleidung  und  ebenso  für  jede  andere  Berufs=  oder

Arbeitskleidung  sowie  für  etwaige  besondere  Abnützung  der  Kleidung  sollen  nicht
abziehbar  sein.

Verluste  beim  Geldverkehre,  die  ein  Beamter  oder  Privatbediensteter  ohne  sein

Verschulden  erlitten  hat,  dürfen  abgezogen  werden,  wenn  der  Beamte  mit  Rücksicht
auf  die  Kassenführung  nicht  ein  —  steuerfrei  zu  belassendes  —  Mankogeld
bezieht.

III  Wegen  des  Abzugs  der  abziehbaren  Verbrauchsausgaben,  insbesondere  der  Schuldzinsen
und  dauernden  Lasten,  wird  auf  Art.  12  Abs.  II,  §  19  verwiesen.
        <pb n="523" />
        Nr.  33.  505

IV  Bei  den  Einkünften  aus  gewinnbringender  Beschäftigung  gilt  das  dienstliche,  amtliche
oder  sonstige  Verhältnis  oder  die  Gelegenheit  für  die  Ausübung  berufsmäßiger  Tätigkeit,
bei  den  Rechten  auf  wiederkehrende  Bezüge  jedes  solche  selbständige  Recht  als  Einkommensquelle.
  Nach  dem  Stande  dieser  Einkommensquellen  am  1.  Oktober  des  Steuervorjahrs,
allenfalls  unter  Berücksichtigung  der  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  eintretenden  Anderungen,
sind  feststehende  Einkünfte  mit  dem  für  das  Steuerjahr  zu  erwartenden  Jahresbetrag,  alle
übrigen  Einkünfte  aber  nach  dem  Ergebnisse  des  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangenen
Kalender=  oder  Wirtschaftsjahrs  und,  falls  ein  solches  Ergebnis  nicht  bekannt  ist,  nach  dem  mutmaßlichen
  Jahresergebnisse  des  Steuerjahrs  anzusetzen.

III.  Steuertarif  und  Steuerermäßigungen.

8  41.
(Art.  17  bis  21.)

1  Den  Vollzugsvorschriften  ist  ein  erweiterter  Tarif  als  Anlage  2  beigegeben,  der  die  Steuer
für  die  am  häufigsten  vorkommenden  Ermäßigungsfälle  entnehmen  läßt  und  die  Steuer  in
den  oberen  Stufen  weiter  berechnet  enthält  als  die  Gesetzesanlage.  Soweit  Einkünfte
von  nicht  mehr  als  600  —  steuer  bar  sind,  beträgt  die  Stener  1  I7#.

11  Die  Steuerermäßigungen  haben  in  allen  Fällen  der  subjektiven  unbeschränkten  Steuerpflicht
  (Art.  1)  —  nicht  auch  der  subjektiven  beschränkten  Steuerpflicht  (Art.  2)  —  einzutreten,
  in  denen  die  Veranlagungsorgane  durch  Nachweise  oder  durch  glaubwürdige  Angaben
eine  verlässige  Kenntnis  darüber  besitzen,  daß  alle  Voraussetzungen  hierfür  vorliegen.
Ein  Antrag  des  Steuerpflichtigen  ist  nicht  erforderlich.  Indessen  ist  es  in  seinem  Interesse
gelegen,  seinerseits  diese  Angaben  zu  machen  und  die  Nachweise  zu  erbringen.  Die  Rentämter
  werden  gelegentlich  der  sonstigen  Erhebungen  auch  auf  die  Feststellung  der  Voraussetzungen
  für  die  Ermäßigungen  tunlichst  Bedacht  nehmen;  zu  besonderen  Erhebungen  hierüber
sind  sie  nicht  verpflichtet  (Art.  34,  45  Abs.  II,  §  60  Abs.  V.).

III  Wenn  bei  einheitlicher  Veranlagung  von  Ehemann  und  Ehefrau  das  auf  den  Ehemann
veranlagte  steuerbare  Einkommen  beider  Ehegatten  nicht  mehr  als  1800  —  beträgt,  so  sind
etwa  darunter  inbegriffene  Einkünfte  der  Ehefrau  aus  gewinnbringender  Beschäftigung  und  aus
Rechten  auf  wiederkehrende  Bezüge  (Art.  16)  mit  ihrem  tatsächlichen  Betrage,  jedoch  nur  bis
zu  400  —X  außer  Ansatz  zu  lassen;  die  Steuer  ist  dann  nur  aus  dem  gekürzten  steuerbaren
  Einkommen  des  Ehemanns  zu  berechnen.  Etwaige  andersartige  Einkünfte  der  Ehefrau
dürfen  nicht  außer  Ansatz  gelassen  werden  (§  13  Abfs.  1).

Hinsichtlich  der  Steuerermäßigungen  wegen  der  Kinderzahl  des  Steuerpflichtigen  (Art.  19)

wird  bemerkt:
83.

Steuerermäßi-



2.—
NW—
—
        <pb n="524" />
        506

1.  Es  ist  erforderlich,  daß  der  Steuerpflichtige  seinen  Abkömmlingen  (ehelichen  Kindern,
Enkeln,  Urenkeln)  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  (88  1601  bis  1603,
1610  bis  1613  d.  BGB.),  also  mangels  ausreichender  eigener  Einkünfte  dieser
Abkömmlinge  aus  ihrem  Vermögen  und  aus  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit  den  standesgemäßen
  Unterhalt  in  der  Hauptsache  tatsächlich  gewährt.  Der  freiwillige  Unterhalt
  oder  bloße  Unterstützungen  würden  nicht  genügen.

2.  Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf,  bei  einer  der  Erziehung  bedürftigen
  Person  auch  die  Kosten  der  Erziehung  und  der  Vorbildung  für  einen  Beruf
(§§  1610,  1611  d.  BGB.).

3.  Wenn  diese  Voraussetzungen  (Ziff.  1,  2)  vorliegen,  sind  Abkömmlinge,  die  bei
Beginn  des  Steuerjahrs  das  15.  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben  oder  die
ihrer  aktiven  Militärdienstpflicht  genügen,  ohne  weiteres  einzurechnen.  Bei  anderen
(über  15  Jahre  alten)  Abkömmlingen  ist  die  Einrechnung  weiter  davon  abhängig,
ob  sie  noch  in  der  Vorbildung  für  einen  Beruf  begriffen  sind.

4.  Die  Vorbildung  für  einen  Beruf  ist  als  abgeschlossen  zu  betrachten,  wenn  der
Abkömmling  die  Fähigkeit  zur  Ausübung  des  Berufs  erlangt  hat.  Hierüber
ist  von  Fall  zu  Fall  je  nach  der  Art  des  Berufs  zu  entscheiden.

Hinsichtlich  der  neben  den  Ermäßigungen  der  Art.  18,  19  weiter  zulässigen  außerordentlichen
  Steuerermäßigung  wegen  besonderer,  die  Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigender
  Verhältnisse  (Art.  20)  ist  zu  beachten:

1.  Es  wird  erfordert,  daß  die  Unterhaltsgewährung  Folge  der  Erfüllung  einer  rechtlichen
  oder  wenigstens  einer  sittlichen  Verpflichtung,  nicht  Ausfluß  bloßer  Privatwohltätigkeit
  ist  und  zwar  gegenüber  Abkömmlingen  und  mitttellosen  sonstigen
Angehörigen.  Hierunter  sind  vorzugsweise  Verwandte  und  Verschwägerte  in  aufund
  absteigender  Linie,  Adoptiv-Eltern  und  -Kinder,  Ehegatten  und  Geschwister
verstanden.  Es  soll  jedoch  nicht  ausgeschlossen  sein,  auch  Fälle  zu  berücksichtigen,
die  entferntere  Verwandte  betreffen.

2.  Die  andauernde  Krankheit  kann  den  Steuerpflichtigen  selbst  oder  auch  Familienangehörige
  betreffen.

3.  Unter  die  besonderen  Unglücksfälle  zählen  nur  außergewöhnliche  wirtschaftliche
Verluste  z.  B.  durch  Brandschaden,  Viehseuchen,  Überschwemmungen  u.  dogl.,
nicht  aber  Verschuldung.

4.  Die  Ermäßigung  kann  nur  bewilligt  werden,  wenn  die  Belastung  des  Steuerpflichtigen
  infolge  der  angeführten  Verhältnisse  eine  außergewöhnliche  ist.  Hierunter
fällt  die  schon  nach  Abs.  IV  berücksichtigte  Belastung  durch  die  regelmäßige  Kindererziehung
  nicht.  Ob  eine  solche  außergewöhnliche  Belastung  vorliegt,  ist  von  Fall
zu  Fall  zu  entscheiden.
        <pb n="525" />
        Nr.  33.  507

IV.  Veranlagung  der  Stener.

1.  Ort  der  Veranlagung.
8  42.

(Art.  22.)

1  Zu  Art.  22  Abs.  I  vgl.  wegen  der  Begriffe  „Wohnsitz“  und  „Aufenthalt"  §  1  Abs.  V.
Hier  ist  nur  der  persönliche,  nicht  auch  der  dienstliche  Wohnsitz  gemeint.

II  Das  Steuervorjahr  ist  das  dem  Steuerjahr  (erstmals  1912)  vorausgehende  Jahr  (erstmals
  1911),  vgl.  Art.  10  Abs.  II,  §  15  Abs.  I.

Ul  Die  im  Art.  22  Abs.  I  Satz  2  bezeichneten  Überweisungen  zufolge  einer  Wohn—
sitz-  oder  Aufenthaltsänderung  im  Laufe  des  letzten  Vierteljahrs  des  Steuervorjahrs
  sind  mit  Formularen  zu  betätigen.  Wegen  eines  Formulars  hierfür  siehe  die  Anlage  3.—2##
Es  empfiehlt  sich,  das  Formular  unter  Benützung  von  Pauspapier  und  ——“-auszufüllen,
  so  daß  die  auf  der  3.  Seite  des  Formulars  vorgedruckte  und  mit  der  1.  und
2.  Seite  durch  Perforierung  verbundene  Bestätigung  vor  der  Rücksendung  nur  des  Beidrucks
  des  Siegels  sowie  der  Angabe  des  Datums  und  wenn  möglich  auch  der  Steuerlistennummer
  bedarf.

IV  Abgesehen  von  diesen  Überweisungen  und  den  seltenen  Fällen  einer  etwaigen  Überweisung
  wegen  eines  Wegzugs,  mit  dem  ein  Erlöschen  der  subjektiven  Steuerpflicht  (Steuerabgang)
  und  ein  Neueintritt  in  die  subjektive  Steuerpflicht  (Steuerzugang)  verbunden  ist
(ogl.  Art.  68  Abs.  I,  §  80  Abs.  VI),  hat  eine  Uberweisung  im  Laufe  des  Steuerjahrs
  zu  unterbleiben.  Der  Veranlagungsort  bleibt  vielmehr  für  das  ganze  Steuerjahr
maßgebend.  Wegen  der  Uberweisung  weggezogener  Personen,  die  nicht  als  Steuerabgang
und  Steuerzugang  im  Laufe  des  Steuerjahrs  in  Betracht  kommen,  zur  Veranlagung
für  das  nächste  Steuerjahr  vgl.  S§  81  Abs.  I

V  Ist  von  einem  Pflichtigen  bekannt,  daß  er  einen  mehrfachen  Wohnsitz  in  Bayern  hat,
so  ist  er  zu  befragen,  an  welchem  Orte  er  bis  auf  Weiteres  veranlagt  werden  will.  Die
Erklärung  des  Pflichtigen  ist  den  übrigen  Rentämtern  mitzuteilen.

M  Is  Ort  der  Veranlagung  von  Personen,  die  in  Bayern  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,
  aber  außerhalb  Bayerns  einen  dienstlichen  Wohnsitz  haben  und  nach  Art.  1  Abf.  1
Ziff.  1  zur  Besteuerung  herangezogen  werden,  wird  München  bestimmt.  Die  Veranlagung
ist  beim  Stadtrentamte  München  II  vorzunehmen  (Art.  22  Abs.  U).

nn  Wegen  des  Sitzes  der  im  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4  bezeichneten  Steuerpflichtigen  (der
juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine)  vgl.  §  2  Abs.  III,  Art.  22  Abs.  III.

Veranlagungs-
        <pb n="526" />
        508

VIl  Gegen  die  Entscheidungen  auf  Grund  des  Art.  22  Abs.  IV  ist  kein  Rechtsmittel  zulässig.
  Auch  im  übrigen  sind  gegen  Entscheidungen  der  Steuerinstanzen  über  den  Ort  der
Veranlagung  die  im  Eink  St  Ges.  vorgesehenen  Rechtsmittel  nicht  zulässig,  soweit  nicht  die
den  Steuerinstanzen  für  die  Zwecke  der  Steuerveranlagung  obliegenden  Feststellungen  über
Wohnsitz,  Aufenthalt  usw.  gleichzeitig  auch  zu  Entscheidungen  über  den  Ort  der  Veranlagung
führen.  Außerdem  sind  die  Steuerinstanzen  zur  Entscheidung  in  allen  Fällen  zuständig,
in  denen  es  sich  um  eine  Steuerausscheidung  handelt.  Handelt  es  sich  dagegen  außerhalb
des  Veranlagungs=  und  Ausscheidungsverfahrens  um  die  Frage,  welche  Gemeinde
umlagenberechtigt  ist,  so  haben  die  Verwaltungsgerichte  zu  entscheiden.  Dieser  Fall  tritt
z.  B.  ein,  wenn  der  Pflichtige  oder  die  Gemeinden  die  anläßlich  der  Steuerveranlagung
gepflogenen  endgültigen  Feststellungen  der  Steuerinstanzen  über  Wohnsitz,  Aufenthalt  und  Sitz
für  die  Zwecke  der  Umlagenerhebung  nicht  anerkennen.  Vgl.  hierher  übrigens  §  63  Abs  XII.

2.  Vorbereitung  der  Veraulagung  bis  zur  Einforderung  der  Steuererklärungen.

§  43.
Mitteilungs-  a  das  gesamte  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  mit  Einkommensteuer  an  einem
nerne:  Orte  (dem  Veranlagungsort)  erfaßt  werden  muß,  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  dem

dogen,  Rentamte  des  Veranlagungsorts  alle  Einkünfte  des  Steuerpflichtigen  und  das  hierauf  bezüg-Personal-

  liche  Material  zur  Kenntnis  kommen  und  eine  Einkommensteuerveranlagung  eines  und  des-Kangl

  selben  Steuerpflichtigen  an  mehreren  Orten  vermieden  bleibt.  Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Rentein-

  ämter,  denen  die  gegenseitige  wirksamste  Unterstützung  im  allgemeinen  zur  besonderen  Pflicht

enunor,,  gemacht  wird,  tunlichst  alsbald  nach  Erscheinen  dieser  Vorschriften  und  künftig  jeweils,

sätze.  sobald  sich  irgendwelche  Anderungen  in  den  ihnen  bekannten  Vermögens-,  Besitz=  und  Einkommensverhältnissen

  eines  Steuerpflichtigen,  dessen  Veranlagungsort  nicht  in  ihrem  Bezirke

liegt,  ergeben  oder  weiter  Sachdienliches  bekannt  wird,  dem  Rentamte  des  Veranlagungsorts

unter  Verwendung  eines  Formulars  Mitteilung  zu  machen.  Wegen  eines  Formulars  hierfür

A.  siehe  die  Anlage  4.  Hierbei  hat  das  mitteilende  Amt  zur  Ermöglichung  der  Bildung  von

r!ss  Steuerakten  bei  dem  Veranlagungsamte  für  jeden  Steuerpflichtigen  ein  gesondertes  Formular

  zu  verwenden.  Werden  nach  Lage  der  Verhältnisse,  wie  z.  B.  bei  Filialen  einer  Aktiengesellschaft

  oder  wenn  der  Pflichtige  nicht  im  Bezirke  des  mitteilenden  Amtes  wohnt,  einzelne

Feststellungen  zweckmäßiger  durch  das  Veranlagungsamt  vorgenommen,  so  kann  das  mitteilende

Amt  seine  Mitteilungen  entsprechend  einschränken.  Lassen  es  die  Verhältnisse  erforderlich
erscheinen,  so  ist  die  Mitteilung  entsprechend  ausführlicher  zu  gestalten.

IIBei  den  Einkünften  aus  kleineren  Grundvermögensbestandteilen  und  stabilen  Verhältnissen

  wird  sich  vielfach  nicht  jedes  Jahr  eine  Anderung  und  damit  die  Notwendigkeit  neuerlicher
        <pb n="527" />
        Nr.  33.  509

Mitteilung  nach  Abs.  I  ergeben.  Jedenfalls  sollen  aber  spätestens  alle  5  Jahre  die  Mitteilungen
  erneuert  werden.

III  Für  die  Regel  wird  dem  mitteilenden  Amte  der  Veranlagungsort,  der  in  den  meisten
Fällen  mit  dem  Wohnsitze  zusammenfällt,  aus  seinen  Hebegrundlagen  und  seiner  bisherigen
Perzeptionstätigkeit  bekannt  sein.  Nötigenfalls  hat  das  mitteilende  Amt  zum  Zwecke  der
Ermittelung  des  Veranlagungsorts  vor  der  Mitteilung  mit  dem  Steuerpflichtigen  geeignet
ins  Benehmen  zu  treten.  Insbesondere  wird  dies  bei  der  beschränkten  Steuerpflicht
(Art.  2  d.  Eink  St  Ges.)  geschehen  müssen.  Bei  den  beschränkt  Steuerpflichtigen  ist  daher
unbeschadet  anderer  zweckentsprechender  Erhebungen  von  Zeit  zu  Zeit  anzufragen,  ob  sie  nicht
etwa  noch  in  einem  anderen  bayerischen  Rentamtsbezirke  beschränkt  steuerpflichtig  sind.

IV  Für  jeden  Steuerpflichtigen  ist  ein  Personalbogen  anzulegen,  in  dem  die  Familien-,
Einkommens=  und  Besitzverhältnisse  der  Steuerpflichtigen  sowie  sonstige  für  die  Veranlagung
wichtigen  Feststellungen  tunlichst  festzuhalten  sind.  Sind  mehrere  Personalbogen  für  einen
Steuerpflichtigen  entstanden  oder  mehrere  auf  die  Veranlagung  dieses  Steuerpflichtigen
bezügliche  Aktenstücke  angefallen,  so  sind  diese  Bogen  und  Aktenstücke  zu  einem  Personalakte
zu  vereinigen.  Wegen  eines  Formulars  für  Personalbogen  siehe  die  Anlage  5.  ——

V  Diese  Personalbogen  und  Personalakten  sollen  die  Unterlage  für  die  alljährliche  Ver.
anlagung  des  Steuerpflichtigen  bilden,  während  in  die  Steuerliste  lediglich  die  für  die  Einkommens-,
  Ertrags-,  Steuer=  und  Umlagenberechnungen  sowie  die  für  die  Steuerstatistik
erforderlichen  Ziffern  aufgenommen  werden.  Die  auf  der  ersten  Seite  der  Anlage  5  vorgesehene
  Zusammenstellung  der  Veranlagungsergebnisse  früherer  Jahre  ist  auf  jeden  Fall  bei
Überweisung  des  Steuerpflichtigen  an  ein  anderes  Rentamt  auszufüllen.

VI  Die  Anlage  der  Personalbogen  und  Personalakten  ist  sobald  als  möglich  in  Angriff
zu  nehmen  und  tunlichst  zu  fördern.  Sie  sind  für  die  Folge  fortzuführen;  je  nach  Bedarf
sind  allgemein  oder  für  einzelne  Fälle  neue  Personalbogen  anzulegen.  Besonderes  Augenmerk
  ist  der  Fortführung  jener  Personalbogen  und  Personalakten  zuzuwenden,  die  zufolge
der  Vorschrift  im  Art.  27  Abs.  I,  daß  nur  Steuerpflichtige  mit  einem  steuerbaren  Einkommen
von  mehr  als  2000  □CK  alljährlich  eine  Steuererklärung  abgeben  müssen,  nicht  von  selbst
alljährliche  Ergänzung  finden.

VI  Um  schon  vor  Beginn  des  in  den  Art.  23  ff.  geregelten  Anlageverfahrens  möglichst  vollständiges
  und  verlässiges  Material  für  den  Steuerausschuß  zu  sammeln,  sind  nach  Tunlichkeit
sachverständige  und  mit  den  Verhältnissen  der  Steuerpflichtigen  vertraute  Personen  zur  Erteilung
  von  Aufschlüssen  zum  Zwecke  der  Ergänzung  der  Personalbogen  einzuladen.  Selbstderständlich
  dürfen  diesen  Sachverständigen  und  Auskunftspersonen  nicht  die  Steuerverhältnisse,
die  Steuererklärungen  und  sonstigen  Angaben  der  Steuerpflichtigen  mitgeteilt  oder  Einsicht
it  die  rentamtlichen  Akten  gewährt  werden.  Auch  hinsichtlich  der  Angaben  der  einvernommenen
        <pb n="528" />
        510

Auskunftspersonen  ist  das  Amts=  und  Steuergeheimnis  zu  wahren.  Zur  Anlage  und  Ergänzung
  der  Personalbogen  sowie  zu  anderen  Vorbereitungshandlungen  können  vom  Rentamtsvorstand
  auch  Beamte  des  Rentamts  an  den  Sitz  der  Gemeindeverwaltungen  abgeordnet  werden.

VIII  Wegen  der  Höhe  der  den  im  Abs.  VII  bezeichneten  Auskunftspersonen  und  Sachverständigen
  zu  gewährenden  Entschädigungen  für  Reisekosten  und  Zeitversäumnis  vgl.  Art.  88.

1  Zu  dem  im  Abs.  VII  bezeichneten  Zwecke  sind  unter  Beachtung  der  §§  21  bis  33  und
der  Art.  8,  9  des  GewStGes.  als  Anhaltspunkte  für  schätzungsweise  Veranlagungen  von
Einkünften  aus  landwirtschaftlichen  Betrieben  und  von  gewerblichen  Betriebskapitalien  Musterschätzungen
  vorzunehmen.  Diese  Musterschätzungen  sind  alsbald  nach  Erscheinen  der  Vollzugsvorschriften
  in  Angriff  zu  nehmen  und  alljährlich,  soweit  erforderlich,  einer  Revision  zu  unterstellen.
  Ob  bei  diesen  Musterschätzungen  für  landwirtschaftliche  Betriebe  nach  der  einen  oder
der  anderen  der  in  den  88  23  bis  27  bezeichneten  Schätzungsarten  zu  verfahren  ist,  hängt
von  der  Lage  des  Falles  ab.  Allenfalls  ist  für  den  gleichen  Betrieb  die  Schätzung  zur
Verprobung  des  Ergebnisses  nach  mehreren  Arten  vorzunehmen.

*  Bei  der  Auswahl  der  einer  Musterschätzung  zu  unterstellenden  landwirtschaftlichen
Betriebe  ist  vor  allem  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  Muster  geschaffen  werden,  an  die  in
möglichst  vielen  Fällen  angeglichen  werden  kann.  Zu  diesem  Zwecke  sind  die  Ertragsverkhältnisse
  einer  Mehrzahl  von  größeren,  mittleren  und  kleinen  landwirtschaftlichen  Betrieben,
die  sich  im  Rahmen  der  in  der  Gegend  üblichen  Wirtschaftsweise  halten,  eingehend  zu  untersuchen,
  wobei  die  einzelnen  Ertragsbestandteile  tunlichst  genau  zu  ermitteln  sind.

*Bei  der  Auswahl  der  einer  Musterschätzung  hinsichtlich  der  gewerblichen  Betriebskapitalien
zu  unterstellenden  gewerblichen  Betriebe  ist  von  den  gleichen  Gesichtspunkten  auszugehen  und
in  gleicher  Weise  zu  verfahren,  doch  werden  sich  für  diese  Musterschätzungen  nur  solche
gewerbliche  Betriebe  eignen,  die  in  größerer  Anzahl  in  den  betreffenden  Steuerbezirken  vorkommen.

III  Ebenfalls  zu  dem  im  Absk.  VII  bezeichneten  Zwecke  sind  schon  im  Vorbereitungsverfahren
und  zwar  alljährlich  für  jeden  Steuerbezirk  und  allenfalls  für  einzelne  Orte,  soweit  veranlaßt
  durch  Zuziehung  von  geeigneten  Personen  und  unter  Benützung  der  beim  Vollzuge  der
Arbeiterversicherungsgesetze  gepflogenen  Feststellungen,  für  die  im  Art.  7  Abs.  IV  des  EinkStGes.
bezeichneten  Einkünfte  Normalsätze  festzusetzen.  Diese  generellen  Festsetzungen  haben  sich  nur  an
häufiger  vorkommende  Fälle  von  Naturalbezügen  zu  erstrecken.  Vor  allem  kommen  in  dieser
Richtung  die  Anschläge  für  freie  Kost  und  Wohnung  der  Dienstboten  und  die  Anschläge
für  Naturalausträge  u.  dgl.  in  Frage.  Die  Normalsätze  sollen  jedenfalls  die  örtlichen
Mittelpreise,  die  nach  der  erwähnten  gesetzlichen  Vorschrift  für  die  in  den  einzelnen  Spezialfällen
  festzusetzenden  Anschläge  maßgebend  sind,  nicht  übersteigen.

IIll  Die  Regierungsfinanzkammern  haben  gelegentlich  der  Visitationen  und  der  Revisionet
des  Steuerwesens  darüber  zu  wachen,  daß  beim  Vollzuge  der  Abs.  IX,  XII  enheblickh
        <pb n="529" />
        Nr.  33.  511

Ungleichheiten,  die  nicht  der  Verschiedenheit  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  entspringen,
tunlichst  vermieden  bleiben.  Darüber,  ob  und  wieweit  die  festgesetzten  Normalsätze
und  das  Material  der  Musterschätzungen  im  einzelnen  Falle  der  Veranlagung  zu  Grunde
zu  legen  sind,  beschließt  der  Steuerausschuß.

8  44.
(Art.  23.)
1  Das  Personenverzeichnis  ist  im  Laufe  des  September  unter  Hinweis  auf  die  im  Personen-Art.
  33  Abs.  III  bezeichnete  dreiwöchige  Frist  einzufordern.  verzeichnis.

II  Bei  Einforderung  der  Personenverzeichnisse  sind  die  Gemeindebehörden  in  den  ersten
Jahren  darauf  aufmersam  zu  machen,  daß  allgemeine  Steuerbefreiungen,  wie  sie  z.  B.  im
Art.  13  Ziff.  5,  6,  7  des  Eink  St  Ges.  v.  9.  Juni  1899  für  Personen  unter  18  Jahren,
weibliche  Personen  und  im  Familienverbande  stehende  Dienstboten  vorgesehen  waren,  nach
dem  neuen  Eink  St  Ges.  nicht  mehr  bestehen  und  daß  die  Entscheidung,  ob  etwa  im  einzelnen
Falle  Steuerfreiheit  zu  gewähren  ist,  dem  Rentamt  und  dem  Steuerausschusse  vorbehalten
bleiben  muß.  Ferner  ist  den  Gemeindebehörden  unter  Hinweis  auf  Art.  9  Abs.  I  des
Kirchen  StGes.  v.  15.  August  1908  (GVBl.  S.  513)  anheimzugeben,  zur  Vermeidung
nachträglicher  Korrespondenzen  im  Personenverzeichnisse  das  Glaubensbekenntnis  der  in  dieses
Verzeichnis  aufzunehmenden  natürlichen  Personen  ersichtlich  zu  machen.
III  Für  die  in  herkömmlicher  Weise  zu  erlassende  gemeindliche  Aufforderung  nach  Art.  23
Abs.  II  ist  ein  Formular  zu  benützen;  das  Formular  ist  den  Gemeindebehörden  vom  Rentamte
  zur  Verfügung  zu  stellen.  Wegen  eines  Formulars  hierfür  siehe  die  Anlage  6.  Anlage
1V  Die  gemeindliche  Aufforderung  ist  in  der  Zeit  vom  1.  bis  3.  Oktober  zu  relassee  #

8  46.
(Art.  24,  26.)

1  Die  Verpflichtung  der  Gehalt=  und  Lohngeber  erstreckt  sich  auf  alle  bei  ihnen  in  Jgaus-  und
ständiger  Weise  Beschäftigten  und  auf  alle  Personen,  an  die  vom  Gehalt=  und  Lohngeber  kohulisten.
ständige  Bezüge  verabfolgt  werden.  Für  alle  diese  Personen  sind  bei  Meidung  der  Strafe
nach  Art.  75  Ziff.  3  sämtliche  vom  Gehalt=  und  Lohngeber  herrührenden  Einkünfte  mitzuteilen,
  gleichviel  ob  sie  ständige,  vertragsmäßig  gesicherte  oder  wie  z.  B.  die  Weihnachtsgratifkkationen
  der  Privatbeamten  unständige,  vertragsmäßig  nicht  gesicherte  Einkünfte  sind.

Die  Frage,  ob  einzelne  Einkünfte  steuerbar  sind  oder  nicht,  ist  nicht  vom  Gehalt=  und

Lohngeber,  sondern  von  den  Steuerinstanzen  zu  entscheiden.
84
        <pb n="530" />
        512

II  Wegen  eines  Formulars  für  die  Haus=  und  die  Lohnlisten  und  eines  Formulars,

mit  dem  diese  Listen  übersandt  werden,  siehe  die  Anlagen  7  bis  9.  Die  Formulare  sind  den
“  Gemeindebehörden  vom  Rentamte  zur  Verfügung  zu  stellen.  Gehalt=  und  Lohngeber,  die
#  außerhalb  Bayerns  wohnen,  sind,  wenn  es  sich  nicht  nur  um  vereinzelte  Fälle  handelt,  durch
das  Rentamt  um  Ausfüllung  von  Lohnlisten  zu  ersuchen.

II1  Es  ist  gestattet,  die  Lohnliste  so  zu  gestalten,  daß  sie  jeweils  nur  für  einen  Gehaltund
  Lohnempfänger  dient.  In  diesem  Falle  hat  sich  die  Gemeindebehörde  vom  Gehaltund
  Lohngeber  bestätigen  zu  lassen,  daß  für  alle  von  ihm  beschäftigten  Gehalt=  und
Lohnempfänger  Lohnlisten  ausgestellt  worden  sind.  Es  ist  ferner  gestattet,  die  Lohnliste
so  auszugestalten,  daß  die  Gehalt=  und  Lohnempfänger  die  Richtigkeit  der  Angaben  ihres
Gehalt=  und  Lohngebers  durch  ihre  Unterschrift  bestätigen.  Geschieht  dies,  so  gilt  die
unterschriftliche  Bestätigung  der  Gehakt=  und  Lohnempfänger  zugleich  als  deren  Steuererklärung
  nach  Art.  27  des  EinkSt  Ges.,  aber  nur  hinsichtlich  ihres  Berufseinkommens,
also  ohne  daß  sie  dadurch  einer  etwa  bestehenden  weiteren  Steuererklärungspflicht
enthoben  werden.  Haben  z.  B.  die  Gehalt=  und  Lohnempfänger  außer  den  in  der
Lohnliste  angegebenen  Berufseinkünften  noch  steuerbare  Kapitalrenten,  so  müssen  hinsichtlich
dieser  Kapitalrenten  jedenfalls  noch  besondere  Steuererklärungen  abgegeben  werden.  In
diesem  Falle,  wenn  also  die  Lohnliste  jeweils  nur  für  einen  Gehalt=  und  Lohnempfänger
dient  und  dieser  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  Gehalt=  und  Lohngebers  durch  seine
Unterschrift  bestätigt,  ist  Vorsorge  zu  treffen,  daß  auch  Gelegenheit  gegeben  wird,  die  abziehbaren
  Verbrauchsausgaben  und  etwaige  Ermäßigungsgründe  zur  Kenntnis  des  Rentamts
zu  bringen.  Auch  kann  in  einem  solchen  Falle  die  Lohnliste  zugleich  als  Steuererklärung
für  etwaige  Kapitalrenten  gestaltet  werden.  Dabei  wäre  aber  auf  der  Lohnliste  besonders
darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  es  dem  Gehalt=  und  Lohnempfänger  unbenommen  bleibt,
bezüglich  seiner  etwaigen  Kapitalrenten  gesonderte  Steuererklärung  abzugeben.

IV  Jedem  Haushaltungsvorstand  und  jedem  Inhaber  von  Geschäftsräumen  sowie  jedem
Gehalt=  und  Lohngeber  muß  eine  eigene  Liste  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Es  ist  also
nicht  gestattet,  für  die  sämtlichen  Mietsparteien  eines  Hauses  nur  eine  gemeinsame  Hausliste
  herstellen  zu  lassen.

V  Es  wird  sich  in  der  Regel  empfehlen,  die  Hauslisten  und  die  Lohnlisten  bei  den
Hausbesitzern  und  den  Gehalt=  und  Lohngebern  wieder  abholen  zu  lassen  und  schon  bei
dieser  Gelegenheit  die  Beseitigung  augenfälliger  Mängel  in  der  Ausfüllung  der  Listen
herbeizuführen.

VI  Gebühren  für  die  Zusendung  und  etwaige  Abholung  der  Listen  dürfen  nicht  erhoben
werden.
        <pb n="531" />
        Nr.  33.  513

VII  Zur  Verteilung  der  Lohnlisten  an  die  Mietparteien  sind  die  Hausbesitzer  nach  dem
Gesetze  nicht  verpflichtet.  Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der  im  Formulare  7  erwähnten
Verteilung  der  Steuererklärungen.  Dies  ist  bei  Verwendung  eines  anderen  als  des  in  der
Anlage  7  beigegebenen  Formulars  zu  beachten.  Finden  sich  Hausbesitzer  nicht  bereit,  mit
der  ihnen  obliegenden  Verteilung  der  Hauslisten  an  die  einzelnen  Wohnungsinhaber  auch
die  Lohnlisten  mitverteilen  zu  lassen,  so  ist  für  unmittelbare  Zustellung  der  Lohnlisten  an
die  Gehalt=  und  Lohngeber  Sorge  zu  tragen.

VIII  Die  in  den  Art.  24,  25  Abs.  I  bezeichneten  Verpflichtungen  treffen  nicht  nur  die
natürlichen,  sondern  auch  die  juristischen  Personen  usw.  In  den  Fällen  des  Art.  2  Abs.  I
Ziff.  1,  3  trifft  die  Verpflichtung  den  Bevollmächtigten.

IX  Auf  Grund  des  Art.  25  Abs.  II  wird  den  Vorständen  der  Kassen  aller  Stellen,
Behörden  und  Anstalten  des  öffentlichen  Dienstes  die  Verpflichtung  auferlegt,  den  Rentämtern,
in  deren  Bezirk  sie  sich  befinden,  —  in  München  dem  Stadtrentamte  II  und  in  Nürnberg
dem  Rentamte  II  —  hinsichtlich  der  Berufs-,  Pensions=  und  sonstigen  Einkünfte,  die  diese
Kassen  in  ständiger  Weise  fortlaufend  auszubezahlen  haben,  von  allen  Veränderungen
in  der  Höhe  der  auszuzahlenden  Beträge  und  in  der  Person  der  Bezugsberechtigten
Mitteilung  zu  machen.  Diese  Mitteilungen  sind  alljährlich  bis  zum  15.  Oktober  jeden
Jahres  nach  dem  Stande  vom  1.  Oktober  zu  machen.  Es  wird  sich  empfehlen,  für
jeden  Steuerpflichtigen  einen  eigenen  Bogen  zu  benützen.  Die  Verpflichtung  erstreckt  sich
nicht  auf  Bezüge,  über  deren  Steuerfreiheit  das  Rentamt  und  die  auszahlende  Kasse  einig
sind.  (vgl.  z.  B.  Art.  8  Ziff.  5,  6,  7,  8,  10).  Die  auszahlenden  Kassen  und  Rentämter
  sind  ermächtigt,  Geschäftsvereinfachungen  zum  Vollzuge  dieses  Absatzes  zu  vereinbaren.
Die  erforderlichen  Formulare  sind  den  auszahlenden  Kassen  von  den  Rentämtern  zur  Verfügung
  zu  stellen.

§  46.
(Art.  26.)

!  Die  im  Art.  26  Abs.  I  den  Gemeindebehörden  aufgetragene  Prüfung,  Berichtigung  #ä#gkeit
und  Ergänzung  der  Haus=  und  Lohnlisten  hat  sich  zunächst  auf  die  Bollzähligkeit  der  Listen  besnt“
und  auf  die  formelle  Seite,  nicht  auch  auf  den  materiellen  Inhalt  der  Listen  zu  erstrecken.  "
Die  Gemeindebehörde  hat  insbesondere  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß

1.  für  alle  Häuser  und  Hausbestandteile  (Wohnungen  und  Geschäftsräume)  Hauslisten
  vorliegen,  «
2.  alle  Personen,  die  nach  dem  Inhalte  der  Hauslisten  Gehalt-  und  Lohngeber  sind,
auch  Lohnlisten  abgeben,
3.  alle  Personen,  die  nach  dem  Inhalte  der  Hauslisten  in  der  Gemeinde  beschäftigte
Gehalt-  und  Lohnempfänger  sind,  auf  den  Lohnlisten  vorgetragen  sind,
847
        <pb n="532" />
        514

4.  die  auf  den  Haus=  und  Lohnlisten  angegebenen  Wohnungen  gegenseitig  übereinstimmen,

5.  die  Listen  durchnummeriert  und  sinnentsprechend  ausgefüllt  sind  und

6.  das  angefallene  Material  in  einer  Weise  geordnet  wird,  daß  es  von  dem  Rentamt
  ohne  weitere  Neuordnung  verwendet  werden  kann.

.  Den  Gemeinden  wird  indessen  empfohlen,  auch  tunlichst  die  Beseitigung  von  Mängeln
materieller  Natur  herbeizuführen  und  damit  schon  im  Vorbereitungsverfahren  in  Kürze  einer
Aufgabe  zu  genügen,  die  außerdem  im  Hinblick  auf  Art.  35  Abs.  I  später,  vielleicht  mit
einem  erheblichen  Aufwande  von  umständlichen  Korrespondenzen,  erfüllt  werden  muß.

r  !—]ifI¾,  .  Ul  Wegen  eines  Formulars  für  das  Personenverzeichnis  siehe  die  Anlage  10.  Die  erforder-*
  lichen  Formulare  für  das  Personenverzeichnis  sind  den  Gemeindebehörden  vom  Rentamte  zur
Verfügung  zu  stellen.

IV  Die  Rentämter  haben  sich,  insbesondere  in  den  größeren  Städten,  in  denen  der  Vollzug
  der  Art.  23  bis  26  große  Anforderungen  stellt,  für  den  Erfolg  der  Veranlagung  aber
auch  von  besonderer  Bedeutung  ist,  mit  den  Gemeindebehörden  über  die  Zeiteinteilung  und
die  Art  und  Weise,  in  welcher  das  Material  am  besten  und  raschesten  beigeschafft  und
geordnet  wird,  rechtzeitig  ins  Benehmen  zu  setzen.  Den  Rentämtern  und  den  Gemeindebehörden
  wird  ein  gedeihliches  Zusammenarbeiten  zur  Pflicht  gemacht.  Die  Gemeindebehörden
  haben  den  von  den  Rentämtern  mitgeteilten  Wünschen  hinsichtlich  der  ganzen  Sachbehandlung
  und  insbesondere  der  Ordnung  des  Materials  Rechnung  zu  tragen,  die  Rentämter
haben  aber  auch  ihrerseits  bei  ihren  Wünschen  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  den  Gemeindebehörden
  keine  unnötige  Arbeit  erwächst.

V  Wenn  es  die  Personalverhältnisse  eines  Rentamts  gestatten,  darf  ausnahmsweise  auf
Wunsch  einer  Gemeinde  durch  den  Rentamtsvorstand  rentamtliches  Personal  zur  Unterstützung
der  Gemeindebehörde  bei  der  Durchführung  der  ihr  nach  Art.  26  Abs.  1  obliegenden
Aufgaben  abgeordnet  werden.  Die  Gemeinde  hat  für  die  Unterstützung  eine  angemessene
Vergütung  an  die  Staatskasse  zu  leisten,  deren  Festsetzung  im  einzelnen  Falle  sich  das
Staatsministerium  der  Finanzen  vorbehält.

VM  .Die  Ermächtigung,  die  Beischaffung  von  Hauslisten  oder  von  Lohnlisten  oder  beider
Arten  von  Listen  zu  erlassen,  wird  auf  die  Regierungsfinanzkammern  übertragen.  Bei  der
ersten  Einkommensteuerveranlagung  für  1912  soll  die  Beischaffung  von  Haus=  und  Lohrlisten
nicht  erlassen  werden,  soweit  das  erforderliche  Material  dem  Rentamte  nicht  auf  andere
Weise,  etwa  durch  Ausstellung  von  Lohnkarten  oder  dgl.  durch  Betriebsunternehmer  zur
Verfügung  gestellt  wird.  Später  darf  dies  nur  geschehen,  wenn  eine  erschöpfende  Herstellung
  des  Personenverzeichnises  auch  ohne  Haus=  und  Lohnlisten  gewährleistet  ist.
        <pb n="533" />
        Nr.  33.  515

Darüber,  ob  dies  der  Fall  ist,  haben  sich  die  Regierungsfinanzkammern  rechtzeitig  durch  Einforderung
  rentamtlicher  Gutachten  zu  vergewissern.  Vor  Erstattung  ihrer  Gutachten  haben
die  Rentämter  die  Gemeindebehörden  zu  hören.

3.  Steuererklärungen.
§  47.

(Art.  27  bis  30.)

1  Wegen  eines  Formulars  für  die  nach  k.  71  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung  anlknn,

siehe  die  Anlage  11.  Auch  bei  Benützung  eines  anderen  Formulars  sollen  die  öffentlichen  an

Art.  14  Abs.  1  Art.  11  Ab  e2
Aufforderungen  nach  ——  d.  Gew  t#  Ges.  und  ,  0  d.  Kap  St  Ges.  mit  jener  .

nach  —  7  d.  Eink  St  Ges.  verbunden  werden.  Die  Formulare  sind  den  Gemeindebehörden
  vom  Rentamte  zur  Verfügung  zu  stellen.  Bei  der  erstmaligen  Aufforderung  ist
auf  Art.  4  d.  Einf  Ges.  hinzuweisen.

II!  Die  in  herkömmlicher  Weise  bekanntzugebende  öffentliche  Aufforderung  ist  in
den  ersten  Tagen  des  Oktober  zu  erlassen.  Nachweis  über  die  Art  und  Dauer  der

Veröffentlichung  der  Bekanntmachung  ist  in  Form  einer  gemeindeamtlichen  Bestätigung  an
das  Rentamt  zu  senden.

 

III  Die  besondere  rentamtliche  Aufforderung  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  nach

lndr  2.  hat  mittels  gesonderten  Schreibens  in  Anlehnung  an  das  Formular  für  die

öffentliche  Aufforderung  (ogl.  Abs.  II,  III,  VI  der  Anlage  11)  zu  erfolgen.

IV  Die  Abgabe  einer  Steuererklärung  bleibt  bis  auf  weiteres  lediglich  den  im  Art.  3
Abs.  I  Ziff.  2,  3,  Art.  4  Abs.  I  Ziff.  1,  2,  4  bezeichneten  Personen  und  auch  diesen
nur  insoweit  erlassen,  als  sie  keine  gewerblichen  Einkünfte  beziehen.

V  Wegen  eines  Formulars  für  die  Steuererklärung  siehe  die  Anlage  12.  Jedem  Steuern


erklärungsformulare  sind  Erläuterungen  nach  Art  der  Anlage  13  beizulegen.  3

VI  Wenn  es  die  Personalverhältnisse  eines  Rentamts  gestatten,  darf  auf  Wunsch  einer  —
Gemeinde  durch  den  Rentamtsvorstand  rentamtliches  Personal  zur  Unterstützung  der  Gemeindebehörde
  bei  Entgegennahme  protokollarischer  Steuererklärungen,  die  übrigens  auch  unter
Benützung  eines  Steuererklärungsformulars  zu  erfolgen  haben,  abgeordnet  werden.  Die
von  der  Gemeindebehörde  zu  leistende  Vergütung  wird  von  dem  Staatsministerium  der
Finanzen  festgesetzt.
        <pb n="534" />
        516

8  48.
(Art.  31.)

Steuer-  1  Eine  Steuererklärung  ist  auch  dann  schon  als  abgegeben  zu  erachten,  wenn  der  Steuerluschlag.

  pflichtige  in  der  vorgeschriebenen  Form  erklärt,  daß  er  ein  nach  dem  Gesetze  steuerbares
Einkommen  nicht  besitzt.  Bei  Würdigung  der  Umstände,  welche  nach  Art.  31  Abs.  III
die  Versäumnis  entschuldbar  machen,  ist  insbesondere  in  den  ersten  Jahren  der  Wirksamkeit
des  Gesetzes  mit  angemessener  Nachsicht  zu  verfahren.  ·

II  Der  zufolge  einer  fruchtlosen  rentamtlichen  besonderen  Aufforderung  festzusetzende  Zuschlag
  beträgt  10  vom  Hundert,  wenn  die  Aufforderung  im  rentamtlichen  Prüfungsverfahren
nach  Art.  34  ergangen  ist,  außerdem  5  vom  Hundert.  Die  vorgängige  Festsetzung  eines
Zuschlags  zu  5  vom  Hundert  ist  keine  notwendige  Voraussetzung  für  die  Festsetzung  eines
Zuschlags  zu  10  vom  Hundert.

III  Die  Festsetzung  des  Zuschlags  unterliegt  keiner  besonderen  Form;  sie  ist  aber  dem
Steuerpflichtigen,  wenn  ihm  nicht  ohnehin  nach  Art.  48  Abs.  III  seine  Steuerschuldigkeit
mitgeteilt  wird,  in  entsprechender  Weise  zur  Kenntnis  zu  bringen.

IVer  Zuschlag  zur  Einkommensteuer  ist  unausgeschieden  in  gleicher  Weise  zu  verrechnen
wie  die  Einkommensteuer  selbst.  Der  Zuschlag  zur  Gewerbsteuer  und  zur  Kapitalrentensteuer
ist  ebenfalls  unausgeschieden  mit  der  Einkommensteuer  zu  verrechnen.  Der  Zuschlag
wird  auch  bei  nur  vormerkungsweiser  Veranlagung  erhoben.

Der  Zuschlag  trifft  den  Steuerpflichtigen,  nicht  den  etwa  für  ihn  zur  Abgabe  der
Steuererklärung  aufgestellten  Vertreter,  wenn  dieser  auch  durch  seine  Unterlassung  den  Rechtsnachteil
  verschuldet  hat.  «

VI  Aus  den  Zuschlägen  werden  Umlagen  nicht  erhoben.  Art.  2  Abs.  III,  37  Abs.  I,
43  Abs.  II  d.  UmlSGes.

§  49.

(Art.  33.)

LVehandlung  1  Als  augenfällige  Mängel  oder  Unrichtigkeiten  im  Sinne  des  Abs.  I  sind  solche  Fälle
verss  nsrn  zu  erachten,  in  denen  die  Unvollständigkeit  oder  Unrichtigkeit  der  Steuererklärung  aus  dieser
durch  die  selbst  ohne  Prüfung  des  materiellen  Inhalts  der  Steuererklärung  unmittelbar  hervortritt.
Gemeinde.  Dies  ist  insbesondere  der  Fall,  z.  B.  bei  Weglassung  wesentlicher  Angaben,  wie  etwa  des
behärden.  Standes,  der  Wohnung,  des  Glaubensbekenntnisses,  der  Art  des  betriebenen  Gewerbes,  des
Ortes  der  gewerblichen  Betriebsstätten  oder  bei  augenscheinlicher  Verwechslung  der  Spalten

oder  offensichtlichen  Widersprüchen  in  den  einzelnen  Angaben.
II  Den  Gemeinden  wird  empfohlen,  auch  anläßlich  der  Prüfung  der  Steuererklärungen  die

Rentämter  auf  Mängel  materieller  Natur  aufmerksam  zu  machen  und  damit  schon  im  Vor-
        <pb n="535" />
        Nr.  33.  517

bereitungsverfahren  in  Kürze  einer  Aufgabe  zu  genügen,  die  sonst  im  Hinblick  auf  Art.  36
Abs.  I  später  vielleicht  mit  einem  Aufwande  von  umständlichen  Korrespondenzen  erfüllt  werden  muß.
m  Wegen  der  etwaigen  Folgen  eines  mangelhaften  Vollzugs  der  den  Gemeindebeamten
und  Gemeindebediensteten  obliegenden  Verpflichtungen  wird  auf  Art.  83  d.  Eink  StGes.,
Art.  28  d.  Gew  StGes.,  Art.  21  Abs.  III  d.  Kapt#  es.  verwiesen.
IV  Bis  Mitte  November  soll  das  im  Art.  33  Abs.  III  bezeichnete  Material  dem
Rentamt  übersendet  sein.

4.  Prüfung  und  Vervollständigung  der  Veranlagungsunterlagen  durch  das  Rentamt.
8  50.
(Art.  34.)

!1  Das  Rentamt  hat  das  gesamte  von  der  Gemeindebehörde  eingesandte  Material
einer  genauen  Durchsicht  und  Vergleichung  zu  unterstellen  und  zwar  unter  Benützung  der
amtlichen  Behelfe,  insbesondere  der  Überweisungen  und  Mitteilungen  anderer  Amter,  der
Personalbogen  und  Personalakten  (vgl.  §§  42,  43  und  die  Anlagen  3,  4,  5),  der  Musterschätzungen,
  der  im  Vorbereitungsverfahren  eingeholten  Gutachten,  früherer  Erhebungen
und  Veranlagungsergebnisse,  des  Katastermaterials  (Grundsteuer-,  Haussteuerkataster),  der
monatlichen  Umschreibverzeichnisse  der  Grundbuchämter,  der  rentamtlichen  Umschreibprotokolle,
der  Zahlungslisten  über  Besoldungen  und  Pensionen,  der  Erbschaftssteuerakten,  Gebührenregister,
  der  Feststellungen  anläßlich  der  örtlichen  Gebührenrevisionen  usp.  Die  Prüfung
hat  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  ob  die  in  den  Hauslisten  angegebenen  Mietpreise  nicht
auf  ein  höheres  als  das  aus  den  sonstigen  Veranlagungsbehelfen  ersichtliche  Einkommen
schließen  lassen.  Ferner  ist  zu  prüfen,  ob  die  auf  Grund  des  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  3
ermittelten  Gläubiger,  soweit  sie  kapitalrentensteuerpflichtig  sind,  ihrerseits  Erklärungen  über
eine  entsprechende  Kapitalrente  abgegeben  haben.  Der  Kontrolltätigkeit  bezüglich  der  Kapitalrenten
  ist  bei  diesem  Prüfungsverfahren,  wie  überhaupt  bei  allen  im  Laufe  des  Jahres  sich
ergebenden  Anlässen  die  vollste  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Erforderlichen  Falles  ist  von
der  Straf=  und  Nachholungsbefugnis  nachdrücklichst  Gebrauch  zu  machen,  wobei  indes  für
die  erste  Veranlagung  —  aber  auch  nur  für  diese  —  auf  Art.  4  d.  Einf  Ges.  hingewiesen
wird.  Von  besonderer  Wirksamkeit  für  die  Kapitalrentenkontrolle  wird  ein  sachgemäßer
Bollzug  des  Art.  73  sein  (vgl.  §  85  Abs.  V  bis  VIII).  Für  jene  Steuerpflichtigen,
bei  denen  die  vorliegenden  Kontrollbehelfe  keinen  verlässigen  Schluß  auf  die  Höhe
des  Einkommens  gestatten,  sind  die  noch  erforderlichen  Erkundigungen  gewissenhaft  und
mit  Umsicht  unter  entsprechender  Anwendung  der  den  Rentämtern  im  Art.  34  Abst.  II
eingeräumten  Befugnisse  einzuziehen.  Ferner  hat  sich  das  Rentamt  über  die  für  die

Hehandlung

der  Steuererklärungen


durch  das
NRentamt.
        <pb n="536" />
        618

Umlagenberechtigung  wesentlichen  Verhältnisse,  soweit  sich  nicht  aus  den  vorliegenden  Behelfen
bereits  das  Erforderliche  ergibt,  sorgfältig  zu  unterrichten.

I  Bemängelungen  geringfügiger  Natur  und  überhaupt  alle  für  den  Zweck  einer  angemessenen
  Veranlagung  nicht  gebotenen  Maßnahmen  sind  zu  vermeiden.  Als  zweckmäßig
wird  es  sich  in  der  Regel  erweisen,  im  Falle  der  Beanstandung  einer  Steuererklärung  oder
bei  sonst  nötigen  Erhebungen  mit  der  Einforderung  der  verlangten  Erklärungen  die  Steuerpflichtigen
  auf  die  Möglichkeit  einer  mündlichen  Erörterung  der  Sache  unter  Bezeichnung
der  hierfür  zur  Verfügung  stehenden  Geschäftsstunden  aufmerksam  zu  machen.  Hierbei  ist
Personen,  denen  die  für  Veranlagungsverhandlungen  erforderliche  Sachgewandtheit  mangelt,
insbesondere  Personen,  die  bisher  noch  keinerlei  Steuererklärungen  abzugeben  hatten,  mit  leichtverständlichen
  Aufklärungen  tunlichst  an  die  Hand  zu  gehen.  Zur  Vornahme  von  weiteren
Erhebungen  und  zum  Zwecke  der  Beseitigung  von  Mängeln  der  Steuererklärungen  können
auch  Beamte  des  Rentamts  durch  den  Rentamtsvorstand  an  den  Sitz  der  Gemeindeverwaltungen
  abgeordnet  werden.  In  allen  Fällen  der  persönlichen  Einvernahme  von  Steuerpflichtigen
sowohl  im  Rahmen  der  im  Art.  34  bezeichneten  rentamtlichen  Tätigkeit  als  auch  im  übrigen
Steuerveranlagungsverfahren  ist  tunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Steuerpflichtigen
  ihre  lediglich  für  die  Veranlagungsorgane  bestimmten  Angaben  in  Abwesenheit  anderer
Steuerpflichtiger  machen  können.

I  Bei  der  Aufforderung  nach  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  1,  die  im  Hinblick  auf  Art.  27
Abs.  III  auch  an  Personen  gerichtet  werden  kann,  die  nicht  schon  zufolge  der  allgemeinen
Aufforderung  (vgl.  die  Anlage  11)  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  verpflichtet  waren,  ist  auf
die  im  Art.  31  Abs.  II  bezeichnete  Folge  der  Unterlassung  der  Abgabe  einer  Steuererklärung
ausdrücklich  hinzuweisen.  Die  Aufforderung  hat  gegen  Zustellungsnachweis  zu
erfolgen.

!v  Bei  Maßnahmen  der  im  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  2  bis  5  bezeichneten  Art  ist  auf
die  Strafbestimmungen  im  Art.  75  Ziff.  1,  2  hinzuweisen.

V  Die  im  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  3  bezeichneten  Fragen  über  die  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse
  sind  insbesondere  dann  zu  stellen  und  erforderlichen  Falles  hinsichtlich  ihres
Zweckes  angemessen  zu  erläutern,  wenn  nach  den  Standesverhältnissen  und  dem  sonst  äußerlich
wahrnehmbaren  Verbrauch  oder  Aufwande  des  Steuerpflichtigen  für  sich  und  seine  Angehörigen
zu  vermuten  ist,  daß  dem  Steuerpflichtigen  größere  Einkünfte  zur  Verfügung  stehen,  als  dies
nach  den  Veranlagungsgrundlagen  der  Fall  zu  sein  scheint.  Zu  den  Fragen,  zu  denen  das
Rentamt  nach  Art.  34  Absl.  II  Ziff.  3  berechtigt  ist,  gehört  auch  die  Frage  nach  der  Höhe
der  bei  Angabe  der  Reineinkünfte  abgezogenen  Betriebsausgaben  und  die  Frage
nach  näherer  Erläuterung  der  im  Art.  30  bezeichneten  tatsächlichen  Nachweisungen  (vgl.  die
Anlage  13  Ziff.  II).  Die  Frage  nach  diesen  tatsächlichen  Nachweisungen,  die  übrigens  jederzeit  dem
        <pb n="537" />
        Nr  33.  519

Verständnis  und  den  Verhältnissen  des  Gefragten  angepaßt  sein  muß,  darf  das  Rentamt
auch  dann  stellen,  wenn  die  ziffermäßige  Steuererklärung  nicht  entspricht  oder  überhaupt  keine
Steuererklärung  abgegeben  worden  ist.

VI  Werden  von  einer  zur  Anfertigung  von  Geschäftsberichten  gesetzlich  nicht  verpflichteten
Erwerbsgesellschaft  keine  Geschäftsberichte  erstellt,  so  entfällt  selbstverständlich  nach  dieser
Richtung  die  im  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  4  bezeichnete  rentamtliche  Befugnis.

VII  Bei  der  etwaigen  Ausübung  der  im  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  5  bezeichneten  Befugnis
ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  durch  die  Besichtigung  die  Betriebsverhältnisse  des  Steuerpflichtigen
  nicht  gestört  und  die  Besichtigung  nicht  einer  Person  übertragen  wird,  die  ein
gleiches  oder  ähnliches  Gewerbe  wie  der  Steuerpflichtige  betreibt  oder  Mitglied  einer  Gesellschaft
  ist,  die  ein  gleiches  oder  ähnliches  Gewerbe  wie  der  Steuerpflichtige  betreibt.

VIII  Wegen  der  Höhe  der  den  im  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  6  bezeichneten  Auskunftspersonen  und
Sachverständigen  zu  gewährenden  Entschädigungen  für  Reisekosten  und  Zeitversäumnis  ogl.  Art.  88.

IX  Bankgeschäfte  dürfen  zur  Erteilung  von  Auskünften  über  die  von  ihnen  verwalteten
Depositen  nicht  aufgefordert  werden.  .

§51.
(Art.  35).

1  Die  Verpflichtung  der  Gemeindebehörden  nach  Art.  35  Abs.  I,  II  erstreckt  sich  nicht  Mitwirkung
auf  Tatsachen,  von  denen  sie  im  rein  bürgerlichrechtlichen,  also  nicht  im  öffentlichrechtlichen  —
Berkehre  mit  anderen  Personen  Kenntnis  bekommen  haben.  Insbesondere  sind  die  Ge=  gegörden.
meindebehörden  nicht  verpflichtet  Aufschlüsse  über  Sparkasseneinlagen  zu  geben.  Die  Verpflichtung
  der  Gemeindebehörden  nach  Art.  35  Abs.  I,  II  erstreckt  sich  vielmehr  nur  auf
die  Mitteilung  von  Tatsachen,  von  denen  sie  in  Erfüllung  ihrer  öffentlichrechtlichen  Aufgaben
  Kenntnis  erhalten  haben,  mit  dieser  Einschränkung  aber  auf  alle  für  die  Veranlagung
und  die  Umlagenberechtigung  wesentlichen  Umstände.  Die  Gemeindebehörden  haben  insbesondere
die  Rentämter  bei  Ermittelung  der  im  Art.  30  d.  Eink  St  Ges.  bezeichneten  tätsächlichen
Nachweisungen  (vgl.  die  Anlage  13  Ziff.  II)  und  bei  der  schätzungsweisen  Ermittelung  der
Einkünfte  zu  unterstützen.

I  Die  Vorschrift  im  Art.  35  Abs.  II  dient  insbesondere  dem  Zwecke,  dem  Rentamte
die  erforderliche  Kenntnis  zu  verschaffen  von  dem  für  die  Steuerveranlagung  wertvollen
Inhalte  des  Grundbuchs  und  der  Urkunden  der  Notariate,  der  gerichtlichen  Streit-,  Straf-,
Nachlaß-,  Pflegschafts=  und  sonstigen  Akten,  der  Akten  der  Registergerichte,  der  bei  den  Bezirksämtern
  vorliegenden  Akten  und  Stiftungsrechnungen,  der  bei  den  Zollbehörden  anfallenden
  Akten  über  Aufrechtmachung  von  Kautionen  usw.

III  Soweit  das  Rentamt  den  Inhalt  des  Grundbuchs  aus  den  Unschreibverzeichnissen  der
Grundbuchämter  entnehmen  kann,  soll  es  das  Grundbuchamt  nicht  um  Aufschluß  ersuchen.

85
        <pb n="538" />
        520

Wenn  das  Grundbuchamt  sich  am  Sitze  des  Rentamts  befindet,  soll  dieses  sich  die  erforder—
lichen  Aufschlüsse  nicht  schriftlich,  sondern  durch  Einsicht  des  Grundbuchs  verschaffen.  Generelle
Ersuchen  um  Aufschluß,  d.  h.  Ersuchen,  die  nicht  bezüglich  eines  bestimmten  Steuerpflichtigen,
sondern  allgemeine  Aufschlüsse  wünschen,  sind  zu  unterlassen.

IV  ei  den  Ersuchen  um  Aufschluß  ist  auf  die  Geschäftsverhältnisse  der  ersuchten  Behörden
  entsprechende  Rücksicht  und  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  nicht  etwa  umfangreiche
  Ermittelungen  durchgeführt  werden,  deren  Erfolg  nach  sicherer  Voraussicht  außer  Verhältnis
  zu  der  aufgewendeten  Zeit  stehen  wird.  Um  derartige  erfolglose  Ermittelungen  hintanzuhalten,
  haben  die  Kommissäre  für  die  örtlichen  Gebührenrevisionen  bei  Gelegenheit  dieser
Revisionen  unter  Außerachtlassung  von  Kleinigkeiten  kurze  Vormerkungen  über  die  Wahrnehmungen
  zu  machen,  die  für  die  Steuerveranlagung  von  erheblicher  Bedeutung  sind.
Diese  Vormerkungen  sind  dann  den  Rentämtern  zur  Verfügung  zu  stellen.  Im  übrigen
ist  bei  Einholung  von  Aufschlüssen  tunlichst  mündliches  Benehmen  mit  den  zu  ersuchenden
Behörden  anzustreben.  Zu  den  zu  Aufschlüssen  verpflichteten  Behörden  gehören  nicht  die
K.  Bank  und  ihre  Filialen,  sowie  die  K.  Verkehrsanstalten.

Darüber,  wieweit  etwa  andere  Behörden  ohne  vorgängiges  rentamtliches  Ersuchen
Aufschlüsse  erteilen  werden,  bleibt  besondere  Entschließung  vorbehalten.

VI.  Darüber,  ob  dienstliche  Rücksichten  im  Sinne  des  Abs.  III  entgegenstehen,  entscheiden
im  Zweifelsfalle  die  den  ersuchten  Behörden  vorgesetzten  Stellen.

5.  Veranlagung  durch  die  Steuerausschüsse.
52.
(Art.  36.)

Tätigkeit  Um  eine  rasch  fortschreitende  und  erschöpfende  Veranlagung  durch  die  Steuerausschüsse

vn  b  zu  ermöglichen,  ist  an  den  Steuerausschuß  soweit  möglich  mit  bestimmten  Vorschlägen  heranzutreten.

  Diese  Vorschläge  sind  schon  vor  Beginn  der  Ausschußverhandlungen  in  den  einschlägigen

  Spalten  der  Steuerlisten  mit  Bleistift  einzutragen;  sie  haben  sich  auch  auf  die

Steuerausscheidungen  und  die  Zuschläge  nach  Art.  25  Abs.  II,  III  d.  Umles.  (bei
Berufseinkünften  von  mehr  als  8000  )  zu  erstrecken.

(ugen  *lrv  1.  Formulare  für  die  Steuerlisten  liegen  als  Anlagen  14  bis  17  bei.  Die  Führung

M  —  der  Steuernebenlisten  A,  B  und  C  ist  den  Rentämtern  freigestellt.  Wenn  diese  Steuer-–

  nebenlisten  geführt  werden,  sind  ihre  Abschlüsse  am  Schlusse  der  Hauptsteuerliste  vorzutragen.

Ferner  wird  den  Rentämtern  gestattet,  die  Steuerlisten  auch  zugleich  als  Hebegrundlage  zu

benützen.  Ein  beim  Drucke  mit  den  Steuerlisten  zu  vereinigendes  Formular  zu  diesem  Zwecke

liegt  als  Anlage  18  an.  Von  der  letzteren  Ermächtigung  wird  indes  nur  bei  ganz  einfach

#.
—  gelagerten  Verhältnissen  Gebrauch  gemacht  werden  können.
        <pb n="539" />
        Nr.  33.  621

l  Eine  Hauptsteuerliste,  die  für  mehrere  Jahre  benützt  werden  kann,  liegt  als  Anlage  19  bei.
Auch  zu  dieser  Hauptsteuerliste,  deren  Führung  den  Rentämtern  freisteht,  können  Nebensteuerlisten
  geführt  werden.

IV  Wegen  der  Einsichtnahme  von  den  Steuerlisten,  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregistern
  und  den  im  §  82  Abs.  VI  bezeichneten  Hebegrundlagen  für  die  Zwecke  der  Umlagenerhebung
  vgl.  Art.  28  Abs.  II  d.  Uml  Ges.  Wo  immer  es  die  Geschäftsverhältnisse
gestatten,  soll  das  Rentamt  die  Gemeindeverwaltung  gesondert  von  jedem  Einzelfalle,  der  in
den  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregistern  durchzuführen  ist,  benachrichtigen.

§  53.
(Art.  37.)
1  Die  Bildung  der  Steuerbezirke  nach  Art.  37  Abs.  I,  II  wird  den  Regierungs-S



Steuerfinanzkammern

  übertragen.  Dabei  sollen  die  Vorstände  der  Rentämter  gehört  und  bis  auf  bekirke:  Reutweiteres

  in  der  Regel  kleinere  Rentamtsbezirke  in  2  und  größere  Rentamtsbezirke  in
3  bis  4  Steuerbezirke  geteilt  werden.  Für  die  großen  Städte  ist  eine  entsprechend  größere
Zahl  von  Steuerbezirken  zu  bilden.  Die  von  den  Regierungsfinanzkammern  festgesetzte  Einteilung
  ist  in  den  Kreisamtsblättern  und  in  den  einzelnen  Rentamtsbezirken  bekannt  zu
machen.  Die  Bezeichnung  der  einzelnen  Steuerbezirke  hat  zu  lauten:  „1.  Steuerbezirk“,
„2.  Steuerbezirk“  usw.  Bei  der  Bildung  der  Steuerbezirke  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  nicht  etwa  Gemeinden  aus  verschiedenen  Distriktsgemeinden  zu  einem  Steuerbezirke  vereinigt
werden  (vgl.  Art.  38  Abs.  IV  Ziff.  3  d.  EinkS  t  Ges.).  Maßgebend  für  die  Einwohnerzahl
ist  das  endgültig  festgestellte  Ergebnis  der  jeweils  letzten  Volkszählung.

II.  Wegen  der  Einteilung  der  Geschäftsaufgaben  in  den  Rentamtsbezirken  München  und
Nürnberg  wird  auf  die  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  10.  April  1911,
die  Geschäftsführung  der  Rentämter  betreffend,  —  Fin  Ml.  S.  282  —  verwiesen.

mI  Sind  Wohnung  und  gewerbliche  Betriebsstätte  eines  in  München  oder  Nürnberg  Steuerpflichtigen
  in  verschiedenen  nicht  dem  gleichen  Rentamte  zugeteilten  Steuerbezirken  gelegen,  so
hat  für  die  Veranlagung  die  Wohnung  Maß  zu  geben.  Ergeben  sich  mit  Rücksicht  auf  die
Berufsstellung  des  Steuerpflichtigen  Zweifel  über  die  Zuständigkeit  für  die  Veranlagung,  so
hat  der  Hauptberuf  des  Steuerpflichtigen  Maß  zu  geben.  In  jedem  Falle  haben  bei
Meinungsverschiedenheiten  über  die  Zuständigkeit  für  die  Veranlagung  die  Rentämter  in
München  und  Nürnberg  die  Frage  tunlichst  ohne  weitere  Inanspruchnahme  des  Steuerpflichtigen
  auszutragen.

IV  Die  Einteilung  der  Rentamtsbezirke  München  und  Nürnberg  ist  unter  Benützung  von
Übersichtskarten  bekannt  zu  machen.  Hierbei  ist  insbesondere  von  der  öffentlichen  Plakatierung

ausgiebiger  Gebrauch  zu  machen.
85“

amtsbezirke
in  München
und
Närnberg.
        <pb n="540" />
        Bildung
der  Stenerausschüfse.


Verwendung
von  Ersatzmännern.


522

8  64.
(Art.  38,  39.)

1  In  den  Städten  sollen  für  je  einen  Ausschuß  in  der  Regel  vier  ständige  Mitglieder
bestimmt  werden.

.  Zu  Vorsitzenden  der  Steuerausschüsse  und  deren  Stellvertretern  sollen  aus  dem  Kreise
der  Beamten  nur  die  Rentamtsvorstände,  die  Kassenabteilungs-Vorstände,  Rentamtsassessoren
und  Beamte  der  Regierungsfinanzkammern  ernannt  werden.  Die  Rentamtsassessoren  sind
nach  Bedarf  auch  für  Steuerbezirke  eines  anderen  Rentamts  zu  verwenden.  Bei  den  Ernennungen
  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  insbesondere  in  größeren  Rentamtsbezirken
mehrere  Steuerausschüsse  gleichzeitig  zusammentreten  können.  Die  ausnahmsweise  Ernennung
von  Personen,  die  nicht  Beamte  sind,  zu  Vorsitzenden  der  Steuerausschüsse  ist  nicht  ausgeschlossen.
  Die  Ernennung  der  Vorsitzenden  und  deren  Stellvertreter  hat  ohne  Beschränkung
der  Dauer  der  Verwendung  zu  erfolgen  und  gilt,  bis  ein  anderer  Vorsitzender  oder  Stellvertreter
  ernannt  wird.  Die  Ernennung  kann  auch  in  der  Weise  erfolgen,  daß  der
jeweilige  Rentamtsvorstand  usw.  zum  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses  für  einen  bestimmten
Steuerbezirk  ernannt  wird.

nUl  Die  Vornahme  der  Wahlen  der  ständigen  Mitglieder  und  der  Ersatzmänner  ist  vom
Rentamte  so  rechtzeitig  anzuregen,  daß  der  Beginn  der  Verhandlungen  der  Steuerausschüsse
nicht  behindert  ist.  Bei  dem  Antrag  auf  Vornahme  der  Wahlen  ist  der  Wunsch  auszusprechen,
  daß  ein  oder  mehrere  Ersatzmänner  gewählt  werden,  die  am  Orte  des  Zusammentritts
  der  Steuerausschüsse  oder  doch  möglichst  in  dessen  Nähe  wohnen.

IV  Die  Wahlkörper  haben  die  Gewählten  von  ihrer  Wahl  zu  verständigen  und  dem
Rentamte  die  Namen  der  Gewählten  alsbald  mitzuteilen.  Den  Wahlkörpern  obliegt  ferner,
die  Gewählten  zu  veranlassen,  etwaige  Wahlablehnungsgründe  unverzüglich  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  ihres  Wohnorts  geltend  zu  machen.  Im  Falle  der  Anerkennung  der
geltend  gemachten  Wahlablehnungsgründe  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  das  Rentamt
hiervon  in  Kenntnis  zu  setzen.  Das  Rentamt  hat  dann  veranlaßten  Falles  nach  Art.  38
Abs.  VI  zu  verfahren.

§  55.

(Art.  40.)

Von  der  festgesetzten  Reihenfolge  darf  nur  abgegangen  werden,  wenn  äußere  Gründe
die  Einberufung  des  nächsten  Ersatzmanns  nicht  gestatten,  wenn  z.  B.  anzunehmen  ist,  daß
der  nächste  Ersatzmann  durch  Krankheit,  Abwesenheit,  Unabkömmlichkeit  u.  dgl.  am  Erscheinen
verhindert  ist  oder  wenn  etwa  die  Verkehrsverhältnisse  einem  sofortigen  Erscheinen  am  Orte
des  Zusammentritts  des  Steuerausschusses  entgegenstehen.
        <pb n="541" />
        Nr.  33.  523

8  66.
(Art.  41.)

1Alsbald  nach  den  Wahlen  der  ständigen  Ausschußmitglieder  und  späterhin  je  nach
Bedarf  sind  die  Gemeindeverwaltungen  durch  das  Rentamt  zu  veranlassen,  die  im  Art.  41
Abs.  I  bezeichneten  weiteren  Ausschußmitglieder  zu  bestimmen.  Hierbei  ist  den  Gemeindeverwaltungen
  die  Anzahl  der  erforderlichen  weiteren  Ausschußmitglieder  mitzuteilen.  Es  ist
nicht  ausgeschlossen,  daß  für  einen  Steuerbezirk  mehrere  weitere  Ausschußmitglieder  z.  B.  in
größeren  Städten  etwa  für  jeden  Stadtbezirk  andere  weitere  Ausschußmitglieder  bestimmt
werden.  Die  weiteren  Ausschußmitglieder  sollen  Personen  sein,  die  mit  den  wirtschaftlichen
Verhältnissen  der  Gemeinde  im  allgemeinen  und  mit  jenen  der  einzelnen  Steuerpflichtigen,
insbesondere  den  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Betriebsverhältnissen  der  Steuerbezirke
besonders  vertraut  sind.  Darauf  sind  die  Gemeinden  bei  der  erwähnten  Mitteilung  aufmerksam
  zu  machen.

II  Es  empfiehlt  sich,  die  Bestimmung  der  weiteren  Ausschußmitglieder  für  eine  Mehrzahl
von  je  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum  30.  September  umfassenden  Jahren  vorzunehmen.
Zweckmäßig  wird  die  im  Art.  38  Abs.  V  bezeichnete  dreijährige  Zeitdauer  auch  für  die
weiteren  Ausschußmitglieder  bestimmt.  Nach  dieser  Richtung  ist  den  Gemeindeverwaltungen
vom  Rentamte  Vorschlag  zu  machen.

II  Die  weiteren  Ausschußmitglieder  haben  Stimmrecht  wie  die  ständigen  Ausschußmitglieder.
  4

IV  Die  weiteren  Ausschußmitglieder  sind  vom  Rentamte,  soweit  es  die  Berstärkung  des
Ausschusses  durch  ein  weiteres  Ausschußmitglied  für  notwendig  erachtet,  gleichzeitig  mit
den  ständigen  Mitgliedern  einzuberufen.  Hat  das  Rentamt  diese  Maßnahme  nicht  für
notwendig  erachtet,  so  kann  der  Ausschuß  noch  die  Einberufung  der  weiteren  Ausschußmitglieder
  beschließen.  Der  Ausschuß  soll  sich  aber  zur  Hintanhaltung  von  Geschäftsverzögerungen
  sogleich  nach  seinem  Zusammentritte  darüber  schlüssig  machen,  für  welche
Gemeinden  der  Ausschuß  durch  ein  weiteres  Ausschußmitglied  verstärkt  werden  soll.

V  Das  Rentamt  hat  die  weiteren  Ausschußmitglieder  einzuberufen,  wenn  nicht  bereits
im  Vorbereitungsverfahren  durch  die  Steuererklärungen  und  bei  der  rentamtlichen  Prüfung
der  Veranlagungsunterlagen  alle  erforderlichen  Unterlagen  für  eine  angemessene  Veranlagung
beschafft  werden  konnten.  Insbesondere  soll  dies  bei  wichtigeren  Steuerfällen  geschehen.

VI  Wegen  der  Höhe  der  den  im  Art.  41  Abs.  III  bezeichneten  Sachverständigen  zu  gewährenden
  Entschädigungen  für  Reisekosten  und  Zeitversäumnis  vgl.  Art.  88.

VI  Die  im  Art.  41  Abs.  IV  bezeichneten  besonderen  Kommissäre  sind  nicht  nur,  wenn
Klagen  über  die  Geschäftsführung  im  Steuerausschusse  laut  geworden  sind,  sondern  bei

Das
weitere

Ausschus--mitglied.
        <pb n="542" />
        Geschäftsgang


im  Steuerausschusse.



524

Gelegenheit  auch  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,  um  die  Gleichmäßigkeit  des  Veranlagungsverfahrens
  in  den  einzelnen  Rentamtsbezirken  zu  überwachen:  Die  Gelegenheit  hierzu  werden
die  in  der  Regel  von  den  Regierungsreferenten  vorzunehmenden  Visitationen  des  Steuerwesens
  bieten,  die  an  die  Stelle  der  bisherigen  materiellen  Prüfung  der  Steuerveranlagungen
durch  die  Regierungsreferenten  am  Regierungssitze  zu  treten  haben.  Dem  besonderen
Kommissär  kommt  in  der  Sitzung  des  Steuerausschusses  weder  Vorsitz  noch  Antragstellung
  noch  Stimme  zu.  Die  Abordnung  eines  besonderen  Kommissärs  kann  insbesondere
dann  veranlaßt  sein,  wenn  kein  Beamter  zum  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses  ernannt  ist.

VIII  Den  Schriftführer  an  seinen  Diensteid  besonders  zurückzuerinnern  ist  nicht  erforderlich.

8  67.
(Art.  42.)

IWenn  es  die  Verhältnisse  angemessen  erscheinen  lassen,  insbesondere  wenn  für  die
Mehrzahl  der  Ausschußmitglieder  dadurch  die  Reisekosten  sich  mindern,  kann  der  Ausschuß
auch  an  einem  anderen  Orte  als  am  Rentamtssitze  zusammentreten.  Erheblichere  Kosten  für
die  Bereitstellung  eines  hierfür  geeigneten  Lokals  dürfen  hierdurch  nicht  entstehen.  Den  Ort
des  Zusammentritts  bestimmt  der  Rentamtsvorstand.

II  Die  Regierungsfinanzkammern  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  Steuerausschüsse
jeweils  so  rechtzeitig  zusammentreten,  daß  die  Sitzungen  der  Steuerausschüsse  auch  in  den
Städten  in  der  Regel  bis  Ende  Februar  beendet  sind.

III  Der  Vorsitzende  hat  bei  der  Leitung  der  Geschäfte  und  bei  seinen  Vorschlägen  an  den
Steuerausschuß  die  Weisungen  der  ihm  vorgesetzten  Stellen  zu  befolgen.

IV  Zur  Beschlußfähigkeit  der  Steuerausschüsse  ist  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  Art.  42
Abs.  VI,  VII  erforderlich,  daß  die  nach  Art.  38  Abs.  II  von  den  Regierungsfinanzkammern
bestimmte  Anzahl  von  ständigen  Mitgliedern  und  der  Vorsitzende  anwesend  sind.

VDie  Ausschußsitzungen  sind  nicht  öffentlich.

WMWegen  der  Strafbestimmung  für  den  Fall,  daß  ein  Mitglied  des  Steuerausschusses
ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  zu  den  Sitzungen  sich  nicht  rechtzeitig  einfindet  oder
seinen  Obligenheiten  sich  in  anderer  Weise  entzieht,  vgl.  Art.  82.

VII  Nach  Art.  42  Abs.  VI  hat  das  Ausschußmitglied,  soweit  die  daselbst  erwähnten  Verwandtschafts=
  und  Schwägerschaftsverhältnisse  in  Frage  kommen,  abzutreten,  wenn  beraten
und  beschlossen  wird  über  die  Veranlagung:

1.  des  Ausschußmitglieds  und  seiner  Ehefrau,
2.  seiner  Eltern,  Großeltern,  Kinder  und  Enkel,
3.  seiner  Geschwister,
        <pb n="543" />
        Nr.  33.  525

4.  der  Kinder  seiner  Geschwister,

5.  der  Geschwister  seiner  Eltern,

.  der  Eltern  und  Großeltern,  sowie  etwaiger  nicht  von  ihm  stammender  Kinder  und
Enkel  seiner  Ehefrau,  dann  der  Ehegatten  seiner  Kinder  und  Enkel,

der  Geschwister  seiner  Ehefrau,  dann  der  Ehegatten  seiner  Geschwister,

der  Kinder  der  Geschwister  seiner  Ehefrau,

.  der  Geschwister  der  Eltern  seiner  Ehefrau,  dann  der  Ehegatten  der  Kinder  seiner
Geschwister  und  der  Ehegatten  der  Geschwister  der  Eltern.

S□

P  0·00—

§  58.
(Art.  43.)

1  Die  Niederschrift  über  die  Beeidigung  der  Steuerausschußmitglieder  und  Sachverstän=  LZeetdigung
digen  ist  zu  den  Akten  zu  nehmen.  Zu  den  Steuerausschußmitgliedern  zählt  auch  das  im  wernnear
Art.  41  Abs.  I  bezeichnete  weitere  Ausschußmitglied.  Die  Abnahme  des  Eides  darf  auch
in  der  Weise  erfolgen,  daß  der  Vorsitzende  die  Schwurformel  verliest  und  die  Schwörenden  —
unter  Erhebung  der  rechten  Hand  lediglich  die  Worte  sprechen:  „Ich  schwöre,  so  wahr  mir
Gott  helfe“.  «

IIDie  Verhandlungen  über  die  Veranlagung  und  die  hierbei  zur

Erörterung  gelangenden  Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen  sind  streng
vertraulicher  Natur.  Der  Steuerpflichtige  hat  ein  berechtigtes  Interesse  daran,  daß
seine  Privatverhältnisse  nicht  vor  der  Offentlichkeit  preisgegeben  werden.  Die  Wahrung
des  Steuergeheimnisses  nach  jeder  Richtung  ist  überdies  eine  der  wichtigsten  Bürgschaften
für  die  Richtigkeit  der  Steuererklärungen.  Das  Steuergeheimnis  erstreckt  sich  auch  auf
das  Abstimmungsverhältnis  im  Steuerausschusse  sowie  auf  die  Geheimhaltung  der  Namen
und  Stellung  etwaiger  Vertrauensmänner  und  Auskunftspersonen,  die  vom  Rentamt  oder
vom  Steuerausschuß  einvernommen  worden  sind.  Die  Einsicht  der  Akten  über  die  Veranlagung
  eines  Steuerpflichtigen  kann  daher  nur  dann  gewährt  werden,  wenn  der  Akteneinsicht
  keine  in  der  Wahrung  des  Steuergeheimnisses  begründeten  Bedenken  entgegenstehen.
Dagegen  ist  dem  Steuerpflichtigen  auf  Verlangen  zur  Ermöglichung  der  Wahrnehmung  seiner
Interessen  im  Rechtsmittelverfahren  das  mündlich  mit  zuteilen,  was  an  sachlichen  Erwägungen
zu  dem  Ergebnisse  der  Veranlagung  geführt  hat;  auch  sind  dem  Steuerpflichtigen  auf
Verlangen  gegen  Kostenerstattung  Abschriften  der  zur  Einsichtnahme  durch  den  Steuerpflichtigen
  geeigneten  wesentlichen  Aktenstücke  auszufertigen.
        <pb n="544" />
        niederschrift
über  die

Ausschuf-Aufgabe


des
Ausschusses.

526

§  59.
(Art.  44.)

1  Die  Niederschrift  über  die  Verhandlungen  soll  kurz  gefaßt  sein,  die  etwa  zur  Richtschnur
  genommenen  allgemeinen  Normen  und  die  in  den  einzelnen,  insbesondere  wichtigeren
situngen.  Fällen  gepflogenen  sachlichen  Erwägungen  sowie  das  Stimmverhältnis  und  die  Sitzungsdauer
ersehen  lassen.  Das  Schlußergebnis  der  einzelnen  Veranlagungen  wird  nicht  in  der  Niederschrift,
  sondern  in  den  Steuerlisten  festgehalten.  Einzelfälle,  in  denen  keine  näheren
Erörterungen  gepflogen  wurden,  sind  in  der  Niederschrift  nicht  zu  erwähnen.

II  Die  Aufnahme  der  Niederschrift  erfolgt  unter  Leitung  des  Vorsitzenden.  Die  Niederschrift
  wird  vom  Vorsitzenden  und  vom  Schriftführer  unterzeichnet.

8  60.
(Art.  45).

1  Außer  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  obliegt  den  Steuerausschüssen  weiter:

1.

2.

S.—

8

die  nochmalige  Prüfung  der  mit  Berufung  angefochtenen  Einkommensteuerfälle
(Art.  53  Abs.  ),
die  Beschlußfassung  über  Einsprüche  im  Einkommensteueränderungs=  und  Nach-(Art.

  70  Abs.  111)
(rt.  77  Abs.  Vr.),

die  Beschlußfassung  über  Anträge  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  im
Einspruchsverfahren  und  im  Berufungsverfahren  vor  dem  Steuerausschuß  (Art.  92

Abs.  IV,

 

holungsverfahren

.l  die  Veranlagung  zur  Gewerbsteuer  (Art.  20  Abs.  1I  d.  Gewtes.),

die  in  Ziff.  1  bis  3  bezeichnete  Aufgabe  hinsichtlich  der  Gewerbsteuer  (Art.  22
Abs.  II,  26  Abs.  III,  27,  29  d.  GewStWGes.),

die  Veranlagung  zur  Kapitalrentensteuer  (Art.  16  d.  KapStes.),

die  in  Ziff.  1  bis  3  bezeichnete  Aufgabe  hinsichtlich  der  Kapitalrentensteuer  (Art.  18
Abs.  II,  19,  20,  22  d.  KapSt#  Ges.),

die  Erledigung  etwaiger  bis  1.  Oktober  1911  noch  unerledigt  gebliebener  Steuerfälle
  aus  der  Zeit  der  Geltung  der  Steuergesetze  v.  9.  Juni  1899  (Art.  5
Ziff.  1,  Art.  6  d.  Eins  Ges.),

die  Steuerausscheidung  (Art.  22  Abs.  I  d.  Umles.),
die  in  Ziff.  1  bis  3  bezeichnete  Aufgabe  hinsichtlich  der  Steuerausscheidung  (Art.  23

Abs.  I,  37  Abs.  1  d.  Umles.),
        <pb n="545" />
        Nr.  33.  527

11.  die  Feststellung  der  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Zuschläge  zur  Einkommensteuer
  (bei  Berufseinkünften  von  mehr  als  8000  (∆)  nach  Art.  25  Abs.  II,  III
d.  UmlGes.  (Art.  27  Abs.  I  d.  UmlGes.),

12.  die  in  Ziff.  1  bis  3  bezeichnete  Aufgabe  hinsichtlich  der  Feststellung  der  Grundlagen
für  die  Berechnung  der  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  (bei  Berufseinkünften  von
mehr  als  8000  .K)  nach  Art.  25  Abs.  II,  III  d.  UmlGes.  (Art.  27  Abs.  II
d.  Umlef.).

I.  Die  Veranlagung  zur  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuer  ist  stets  mit  jener  zur  Einkommensteuer
  zu  verbinden.

.  Zu  den  Obliegenheiten  des  Steuerausschusses  gehört  auch  die  Festsetzung  der  Grundlagen
  für  die  vormerkungsweisen  Veranlagungen  nach  d.  Art.  6  d.  Eink  St  Ges.,  Art.  3
Abs.  III,  6  Abs.  II,  11  Abs.  II  d.  Gewt  Ges.,  Art.  3  Abs.  I  d.  KapStWef.

IV  Die  Grundlage  für  die  im  Abs.  I  Ziff.  11,  12  bezeichneten  Zuschläge  ist

1.  im  Falle  des  Art.  25  Abs.  II  d.  Uml  Ges.  (Einkommen  lediglich  aus  Beruf  usw.)
die  Einkommensteuer,  die  in  Spalte  14  der  Steuerliste  vorgetragen  ist,

2.  im  Falle  des  Art.  25  Abs.  III  d.  Uml  Ges.  (Einkommen  teils  aus  Beruf  usw.,
teils  aus  anderen  Quellen)  die  Einkommensteuer,  die  den  Pflichtigen  tarifmäßig
träfe,  wenn  er  neben  den  Reineinkünften  aus  Beruf  usw.  (Spalte  6  der  Steuerliste)
  keine  weiteren  Einkünfte  hätte.  Berbrauchsausgaben  (Spalten  8,  9  der
Steuerliste)  werden  bei  Berechnung  dieses  Steuerbetrags  nicht  abgesetzt;  der
Steuerbetrag  darf  jedoch  keinesfalls  höher  sein  als  die  Einkommensteuer,  die  in
Spalte  14  der  Steuerliste  vorgetragen  ist.  Der  Zuschlag,  wie  er  sich  aus  dem
so  berechneten  Steuerbetrag  ergibt,  ist  in  Spalte  16  der  Steuerliste  vorzumerken.
Näheres  in  den  8§  77  bis  81,  92  bis  94  d.  VollzAnw.  z.  Umles.

V  Bezüglich  der  Ermäßigungen  beschränkt  sich  die  Aufgabe  des  Steuerausschusses  auf  die
Festsetzung  der  Höhe  der  Einkünfte  der  Ehefrau,  die  nach  Art.  18  abzuziehen  sind,  und
auf  die  Festsetzung  der  Zahl  der  Steuerstufen,  um  die  nach  Art.  19,  20  die  Steuer  herabzusetzen
  ist.

VI  Auch  wenn  das  steuerbare  Einkommen  vom  Steuerausschusse  geschätzt  wird,  soll  für
die  Zwecke  der  Statistik  dem  Vordrucke  der  Steuerliste  entsprechend  das  geschätzte  Einkommen
nach  den  im  Art.  7  Abs.  I  d.  Eink  St  Ges.  unter  den  Ziff.  1  bis  4  bezeichneten  4  Arten  von
Reineinkünften  ausgeschieden  werden.

VII  Die  Vorschrift  im  Art.  45  Abs.  II  will  die  Anwendung  der  Ermäßigungsbestimmungen
nicht  von  einem  förmlichen  Antrage  des  Pflichtigen  abhängig  machen.  Eine  Berücksichtigung
solcher  Verhältnisse  soll  vielmehr  ohne  besonderen  Antrag  auch  dann  eintreten,  wenn  sie  dem
Ausschusse  verlässig  bekannt  sind.  (Vgl.  §  41  Abs.  II,  Anlage  11  Ziff.  15/%
        <pb n="546" />
        528

VIII  Die  Berechnung  der  Steuer,  die  Festsetzung  der  Zuschläge  nach  Art.  31  d.  EinkStGes.,
die  Durchführung  der  Steueränderungen,  Steuerzugänge  und  Stenerabgänge,  die  Nachveranlagung
  nach  Art.  70  Abs.  I,  72  d.  Eink  St  Ges.,  der  Erlaß  der  Strafbescheide  nach
Art.  81  Abs.  II  d.  Eink  St  Ges.,  die  Feststellung  der  in  der  Bemerkungsspalte  der  Steuerliste
  vorzumerkenden  Kreisumlagen,  für  die  nach  Art.  46  Abs.  I  Ziff.  2,  Abs.  II  d.
UmlGes.  eine  amtsfremde  Kreisgemeinde  umlagenberechtigt  ist  (vgl.  §  153  d.  VollzAnw.
z.  UmlGes.),  obliegt  nicht  dem  Steuerausschusse,  sondern  dem  Rentamte.

1F  Der  weitere  Vollzug  des  Art.  25  d.  UmlGes.  obliegt  weder  dem  Rentamte  noch  dem

Steuerausschusse.
§  61.
(Art.  46.)
Befugnisse  1  Wegen  des  Umfanges  des  Fragerechts  des  Steuerausschusses  vgl.  §  50  Abfk.  V.
des  II  Die  Vorschriften  über  die  dem  Steuerausschuß  obliegende  Tätigkeit  entbinden  den

Steuer-Juslänghes
  Steuerpflichtigen  nicht  von  der  seinem  eigenen  Interesse  entsprechenden  Aufgabe,  auch  seinerseits

  nicht  nur  durch  Erfüllung  seiner  etwaigen  Steuererklärungspflicht  und  Beantwortung
der  vom  Rentamt  und  Steuerausschuß  an  ihn  gestellten  Fragen,  sondern  bei  gegebenem
Anlaß  auch  sonst  in  sachdienlicher  Weise  bei  seiner  Veranlagung  mitzuwirken  und  insbesondere
  durch  bereitwillige  Klarlegung  des  Sachverhalts  die  Beschaffung  der  Veranlagungsgrundlagen
  zu  erleichtern.  Der  Steuerpflichtige  kann  sich  deshalb  nicht  auf  einen  Mangel
des  Verfahrens  berufen,  wenn  er  es  unterlassen  hat,  eine  ihm  bekannt  gewordene  unzutreffende
  tatsächliche  Annahme  des  Rentamts  oder  des  Steuerausschusses  durch  Aufklärung
zu  berichtigen.

III  Wegen  der  Strafbestimmung  für  den  Fall,  daß  der  Steuerpflichtige  den  nach  Art.  46
Abs.  III  ergangenen  Anordnungen  oder  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  genügt,  uvgl.
Art.  75  Ziff.  1.

IV  Verweigert  im  Falle  des  Art.  46  Abs.  IV  der  Steuerpflichtige  die  Vorlage  seiner
Bücher,  so  ist  nach  Lage  der  Akten  zu  beschließen.

s62.
(Art.  47.)

Einvernahme  !  Die  Vernehmung  von  Auskunftspersonen  und  Sachverständigen  durch  den  Steuer-Auskuns.

  ausschuß  darf  nicht  unter  Eid  erfolgen.  Den  Auskunftspersonen  sind  die  Fragen,  zu
personen  und  denen  sie  sich  äußern  sollen,  tunlichst  schon  bei  der  Vorladung  schriftlich  mitzuteilen,  damit

verkechgen  sie  die  mündliche  Auskunftserteilung  nötigenfalls  mittels  geeigneter  Aufzeichnungen  so  vordurch

  den  bereiten  können,  daß  die  vom  Ausschusse  geforderte  Auskunft  in  erschöpfender  Weise  erteilt

Steuer-Ausschuz.
  werden  kann.
        <pb n="547" />
        Nr.  33.  529

II  Wegen  der  Strafbestimmung  für  den  Fall  der  Verweigerung  der  geforderten  Auskunft
ogl.  Art.  75  Ziff.  4,  Art.  78  Abs.  III.  Die  unter  Strafe  gestellte  Verpflichtung  erstreckt  sich
nur  auf  mündliche  Auskunftserteilung  und  mündliche  Abgabe  von  Gutachten.

III  Wegen  der  Höhe  der  den  im  Absk.  I  bezeichneten  Auskunftspersonen  und  Sachverständigen
  zu  gewährenden  Entschädigungen  für  Reisekosten  und  Zeitversäumnis  vgl.  Art.  88.

IV  Wegen  der  einschlägigen  Vorschriften  der  R.ZPO.  vgl.  die  Anlage  20.

V  Von  der  Befugnis,  Personen,  die  bei  dem  Steuerpflichtigen  in  einem  Dienst-  oder
Arbeitsverhältnisse  stehen  oder  in  der  letzten  Zeit  gestanden  sind,  einzuvernehmen,  soll  kein
umfangreicher  Gebrauch  gemacht  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Steuerpflichtige  selbst  die
Vernehmung  dieser  Personen  wünscht.

§  63.
(Art.  48.)

1  Mit  der  Feststellung  der  Veranlagungsgrundlagen  ist  die  Veranlagungstätigkeit  des
Steuerausschusses  abgeschlossen.  Wegen  der  Vergütungen  an  die  Mitglieder  des  Steuerausschusses
  vgl.  Art.  88.  Die  Vergütungen  sind  vorbehaltlich  der  Revision  vom  Rentamte
  festzusetzen  und  sofort  auszubezahlen.

I  Die  Berechnung  der  Steuer  auf  Grund  der  vom  Steuerausschusse  festgestellten  Veranlagungsgrundlagen
  erfolgt  durch  das  Rentamt  unbeschadet  der  rechnerischen  Prüfung  und
kann  —  vorbehaltlich  etwaiger  Berichtigung  der  Festsetzung  des  Steuersolls,  nötigenfalls
unter  Benützung  des  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregisters  —  jederzeit  beim  Vorliegen
eines  Rechnungsfehlers  vom  Rentamt,  allenfalls  auf  Veranlassung  der  Aufsichtsbeamten  berichtigt
  werden.

II  Die  Revision  der  Veranlagungsarbeiten  hat  künftig  am  Sitze  des  Rentamts  zu  erfolgen.
Sie  erstreckt  sich  auf  die  Steuerlisten,  die  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregister  sowie  das
Rückstandsregister  samt  deren  Grundlagen,  also  insbesondere  auch  auf  die  Prüfung  der  Steueränderungen
  des  Vorjahrs  (vgl.  §  82  Abs.  VI  bis  VIII),  ferner  die  Prüfung  und  summarische
  Vormerkung  der  in  den  Hebegrundlagen  des  Vorjahrs  (des  letzten  abgeschlossenen
Rechnungsjahrs)  ausgewiesenen  Rückstände  und  Nachlässe  (vgl.  §  77  Abs.  III,  4).  Die
Revision  ist  tunlichst  zu  beschleunigen.  Hierbei  ist  von  Beanstandungen  geringfügiger  Art
abzusehen.  Wenn  auf  Anregung  der  Revision  Anderungen  in  den  Listen  und  Registern
vorgenommen  wurden,  sind  in  der  über  die  Revision  aufzunehmenden  Niederschrift  die  betreffenden
  Listen=  und  Registernummern  in  einem  Sammelparagraphen  aufzuführen.  Im
übrigen  ist  über  diese  Fälle  eine  Bemerkung  in  der  Niederschrift  nicht  veranlaßt,  wenn  es
sich  nicht  um  Beanstandungen  von  grundsätzlicher  Bedeutung  handelt.

7  Während  die  Aufstellung  des  Steuersolls  rechnerisch  vollständig  zu  prüfen  ist,  genügt
für  die  materielle  Prüfung  der  rentamtlichen  Vorarbeiten,  der  Veranlagungsbeheffe  Veran-*



Stenerberechnung

und
Stenermitteilung.
        <pb n="548" />
        530

lagungsgrundlagen  und  Festsetzungen  des  Steuerausschufses  und  des  Rentamts  sowie  für  die
Nachrechnung  der  einzelnen  Steuerberechnungen  —  abgesehen  von  wichtigeren  Fällen  —  die  Vornahme
  einer  angemessenen  Zahl  von  Stichproben.  Den  Regierungsfinanzkammern  bleibt  vorbehalten,
  in  besonderen  Fällen  ins  einzelne  gehende  erschöpfende  Revisionen  durchführen  zu  lassen.  Dies
hat  insbesondere  zu  geschehen,  wenn  die  Stichproben  zahlreiche  und  erhebliche  Mängel  der
Veranlagungsarbeiten  haben  ersehen  lassen.

VDie  Steuerlisten  bedürfen,  unbeschadet  ihrer  Eigenschaft  als  amtliche  Register,  weder
der  Unterschrift  der  Mitglieder  des  Steuerausschusses,  noch  auch  der  Unterfertigung  durch
das  Rentamt  oder  den  Schriftführer.

VI  Die  Ausweisung  des  Ergebnisses  der  Veranlagung  erfolgt  in  den  Steuerlisten  (vgl.  §  52
Abs.  D.

V  Wegen  eines  Formulars  für  die  im  Art.  48  Abs.  III  bezeichneten  Mitteilungen  val.  die

2—  Anlage  21.  Wenn  möglich  soll  in  die  Mitteilung  auch  die  Schuldigkeit  an  Grund=  und

r—  Haussteuern,  Unfallversicherungsbeiträgen  usw.  aufgenommen  werden.  Von  der  Mitteilung

kann,  wenn  es  zweckmäßig  erscheint,  durch  Benützung  von  Anilinstiften  und  Pauspapier  ein

zweites  Exemplar  hergestellt  werden,  das  zur  Abquittierung  der  Zahlungen  gegen  Erhebung

einer  Schreibgebühr  von  10  Pfennig  für  den  Fall  benützt  wird,  daß  der  Steuerpflichtige

bei  der  Zahlungsleistung  die  Mitteilung  nicht  mitbringt.  Die  Mitteilungen  sind  mit  tunlichster

  Beschleunigung  —  und  zwar  ohne  Erholung  eines  Zustellungsnachweises  —  durch

die  Post  zu  versenden,  wobei,  um  das  Schreiben  der  Adressen  zu  ersparen,  sog.  Fensterumschläge

  oder  vollständig  durchsichtige  Umschläge  zu  verwenden  sind.  Wenn  aus  besonderen

Gründen,  z.  B.  wegen  Unbekanntheit  der  Adresse,  die  Zustellung  der  Mitteilungen  an  Steuerpflichtige

  außerhalb  des  Rentamtssitzes  zweckmäßiger  durch  die  Gemeindebehörde  erfolgt,  ist

das  Rentamt  ermächtigt,  die  Mitwirkung  der  Gemeindebehörde  in  Anspruch  zu  nehmen.

VIII  Von  der  Absendung  der  Mitteilungen  ist  in  der  Steuerliste  oder  im  Heberegister  durch
Anbringung  eines  entsprechenden  einfachen  Zeichens  Vormerkung  zu  machen.

1!N.  Mit  der  Mitteilung  nach  Art.  48  ist  in  der  Regel,  sofern  nicht  Zweckmäßigkeitsgründe
entgegenstehen,  die  Mitteilung  nach  Art.  21  Abs.  II  d.  GewStGes.,  Art.  17  Abs.  II  d.
Kap  St  Ges.  sowie  die  Bekanntgabe  der  geschuldeten  Kreisumlagen  und  des  Zuschlags  nach
Art.  25  Abs.  II,  III  d.  UmlGes.  (bei  Berufseintünften  von  mehr  als  8000  —X),  ferner  die
Mitteilung  eines  etwaigen  Steuerausscheidungsbeschlusses  zu  verbinden.  Ist  das  Einkommen
höher,  als  in  der  Steuererklärung  angegeben  wurde,  festgesetzt  worden,  so  ist  in  der  Mitteilung
  auch  die  Höhe  der  festgesetzten  Einkünfte  und  Erträge  ersichtlich  zu  machen.  Wegen
der  Mitteilungen  bei  Steuerausscheidungen  vgl.  Art.  23  Abs.  I  Ziff.  1  d.  UmlGes.

X&amp;amp;  Von  der  Mitteilung  kann  bis  auf  weiteres  Umgang  genommen  werden,  wenn  der
Steuerpflichtige  keine  Steuererklärung  oder  sonstige  Erklärung  zur  Veranlagung  abgegeben  hat
        <pb n="549" />
        Nr.  33.  531

und  wenn  weiter  in  diesen  beiden  Fällen  die  festgesetzte  Steuer  die  des  Vorjahrs  nicht  übersteigt.
  Wenn  es  die  Geschäftsverhältnisse  des  Rentamts  nur  irgendwie  gestatten,  ist  jedoch
auch  in  diesen  Fällen  Mitteilung  zu  machen.  Gelangt  die  Mitteilung  als  unbestellbar  zurück,
so  kann  das  Rentamt  im  Hinblick  auf  Art.  51  von  einem  wiederholten  Mitteilungsversuche
nach  Art.  48  absehen.

XI!  Die  Unterlassung  der  Mitteilung  nach  Art.  48  Abs.  III  sowie  der  Umstand,  daß  die
abgesendete  Mitteilung  nicht  zu  Handen  des  Steuerpflichtigen  gekommen  ist,  ist  auf  den
Beginn  und  Lauf  der  Berufungsfrist  ohne  Einfluß.

SErgibt  sich  aus  den  Veranlagungsgrundlagen,  daß  nicht  die  Gemeinde  des  Ortes  der
Veranlagung,  sondern  eine  andere  Gemeinde  (vgl.  §  42  Abs.  VIII)  ausschließlich  umlagenberechtigt
  ist,  so  ist  hiervon  dem  Steuerpflichtigen,  der  umlagenberechtigten  Gemeinde  und
dem  einschlägigen  Rentamt  entsprechende  Mitteilung  zu  machen.

V.  Rechtsmittel.
8  64.

(Art.  49).

1  Gegen  die  Beschlüsse  des  Steuerausschusses  ist  in  ihrem  ganzen  Umfange  die  Berufung
zulässig,  also  sowohl  hinsichtlich  der  Frage,  ob  der  Steuerpflichtige  überhaupt  zu  den  im
Art.  1,  2  d.  Eink  St  Ges.  bezeichneten  Personen  zählt,  als  auch  bezüglich  der  Versagung  einer
etwa  beanspruchten  Steuerfreiheit,  der  Höhe  des  gesamten  steuerbaren  Einkommens  wie
der  Höhe  der  für  die  einzelnen  Quellen  etwa  gesondert  festgesetzten  Einkünfte  (vgl.  Art.  25
Abs.  II,  III  d.  Umles.),  ferner  wegen  der  Versagung  der  Abzugsfähigkeit  von  Betriebs=  und
abziehbaren  Verbrauchsausgaben  und  der  Nichtgewährung  von  Ermäßigungen.  Das  Berufungsrecht
  erstreckt  sich  auch  auf  die  Anwendung  des  Art.  4  d.  Einf  Ges.

II  Soweit  die  Feststellungen  für  die  Einkommensteuerveranlagung  auch  für  die  Gewerbsteuer=
  und  Kapitalrentensteuerveranlagung  maßgebend  waren,  sind  die  Berufungen  gegen  die
Einkommenstener  zugleich  als  Bernfungen  nach  Art.  22  Abs.  III  d.  GewSt  Ges.,  Art  18
Abs.  III  d.  Kap  St  Ges.  zu  betrachten,  wenn  nicht  Gegenteiliges  erklärt  ist.

III  Den  Gemeinden  steht  ein  Berufungsrecht  nach  Art.  49  nicht  zu.  Wegen  des  Berufungsrechts
  der  Gemeinden  gegen  Beschlüsse  über  Steuerausscheidungen  vgl.  Art.  23
Abs.  I  Ziff.  2,  3  d.  UmlGes.

.Die  Berufungen  des  Rentamts  sind  in  der  im  Abs.  II  bezeichneten  Weise  einzulegen.

V  Ueber  die  eingelegten  Berufungen  ist  ein  Verzeichnis  zu  führen.  Wegen  eines  Formulars
hierfür  vgl.  die  Anlage  22.  Auf  den  eingelegten  Berufungen  ist  stets  der  Tag,  an  dem  sie
beim  Rentamt  eingelaufen  sind,  ersichtlich  zu  machen.  Die  Bernfungseinlegung  ist  in  der
Stenerliste  vorzumerken.

Berunfung.

2  e

22.
        <pb n="550" />
        532

VI.  Die  Vorschrift  im  Art.  49  Abs.  III  bezieht  sich  auf  die  Entrichtung  der  Steuern  usw.
Wird  der  Berufung  endgültig  stattgegeben,  so  sind  die  zuviel  bezahlten  Steuern,  Kirchensteuern
  und  Kreisumlagen  zurückzuvergüten.  Die  Befugnis  der  Finanzverwaltungsbehörden,
veranlaßtenfalls  Stundung  zu  gewähren,  wird  durch  die  Vorschrift  im  Art.  49  Abs.  III
nicht  berührt.

VII  Eine  Listenauflage  findet  künftig  nicht  mehr  statt.

VIII  Die  Anderungen  an  der  Veranlagung  zufolge  des  Rechtsmittelverfahrens  sind  ohne
Anderung  am  bisherigen  Listeneintrag  in  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregistern  durchzuführen.
  Ein  Formular  für  diese  Register  liegt  als  Anlage  23  und  24  an.  Die  Nach-Ve

  holungs=  und  Rückvergütungsregister,  für  die  das  im  §  52  Abs.  II  Gesagte  gilt,  sind  in

gleicher  Weise  zu  führen,  wie  die  Steuerlisten;  insbesondere  haben  sie  auch  die  erforderlichen
Vorträge  für  die  Steuerausscheidungen  und  die  Zuschläge  nach  Art.  25  Abs.  II,  III  d.
Umles.  (bei  Berufseinkünften  von  mehr  als  8000  —K)  zu  enthalten.  Je  nach  Lage
der  Verhältnisse  ist  für  jede  Gemeinde  ein  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregister
—  eventuell  mit  Nebenregistern  A,  B,  C  —,  oder  für  sämtliche  Gemeinden  ein  einziges
Nachholungs=  und  Rückvergütungsregister  —  ebenfalls  eventuell  mit  Nebenregistern  A,  B,  C—
zu  führen.  Bei  einfachen  Verhältnissen  wird  in  der  Regel  ein  einziges  Nachholungs=  und
Rückvergütungsregister  genügen.  In  die  Sollspalten  sind  nur  die  gegenüber  einem  etwaigen
bisherigen  Listeneintrage  wirklich  mehr  oder  weniger  geschuldeten  Beträge  einzustellen.  Sind
im  Rückvergütungsregister  Beträge  einzustellen,  die  noch  nicht  einbezahlt  waren,  so  ist  in
der  Bemerkungsspalte  „SB“  (Sollberichtigung)  beizufügen.  Die  Nachweise  über  hinausbezahlte
  Rückvergütungen  sind  sorgfältig  geordnet  zu  sammeln;  deren  Nummer  ist  im  Rückvergütungsregister
  vorzumerken.  Wegen  der  weiteren  Benützung  der  Nachholungs=  und
Rückvergütungsregister  vgl.  §§  63  Abs.  II,  68  Abs.  X,  73  Abs.  V,  77  Abs.  IIId,
82  Abk.  V,  VI,  VII,  VIII,  84  Abs.  IX,  96  Abs.  V,  wegen  deren  Behandlung  bei  der  Zusammenstellung
  des  Verrechnungssolls  §  77  Abs.  III,  c  und  wegen  der  Einsichtnahme  von  den  Nachholungs=
  und  Rückvergütungsregistern  durch  die  Gemeindeverwaltungen  sowie  der  Benachrichtigung
der  Gemeindeverwaltungen  von  den  Nachholungen  und  Rückvergütungen  §  52  Abs.  IV.

§  65.
(Art.  50.)

Frist  und  1  Mit  der  Bekanntmachung  der  Berufungsfrist  nach  Art.  50  soll  die  Bekanntmachung
Faru  der  der  Berufungsfrist  nach  den  Art.  23  Abs.  1  Ziff.  3,  Art.  37  Abs.  I  d.  Umles.  ver-Verufung.
  bunden  werden.  Wegen  eines  Formulars  für  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Berufungs-*——
  vgl.  die  Anlage  25.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  ist  in  herkömmlicher  Weise  zu  erlassen.
        <pb n="551" />
        Nr.  33.  533

Auf  jeden  Fall  soll  die  Bekanntmachung  während  der  Dauer  der  Berufungsfrist  an  den
Amtstafeln  der  sämtlichen  Gemeindeverwaltungen  angeschlagen  bleiben.  Nachweis  über  die
Art  und  Dauer  der  Veröffentlichung  der  Bekanntmachung  ist  in  Form  einer  gemeindeamtlichen
  Bestätigung  an  das  Rentamt  zu  senden.

II  Die  Berufungsfrist  soll,  sobald  die  Mitteilungen  nach  §  63  Abs.  VII  fertiggestellt
sind,  spätestens  aber  gegen  Ende  März  bekannt  gemacht  werden.

II  Wegen  der  Vorschriften  über  die  Berechnung  der  einmonatigen  Frist  vgl.  Art.  91  und
Anlage  26.  Wegen  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  für  den  Fall  der  Nicht-  Milage
einhaltung  der  Ausschlußfrist  vgl.  Art.  92.  rs

IV  Die  Berufung  kann  nicht  nur  bei  dem  Rentamte,  sondern  auch  bei  der  Gemeindebehörde
  eingelegt  werden.  Ist  die  Berufung  bei  der  Gemeindebehörde  eingelegt  worden,  so
hat  die  Gemeindebehörde  die  Berufungsschrift  sofort  an  das  Rentamt  des  Veranlagungsorts
zu  leiten.  Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  die  Berufungsschrift  bei  einer  anderen  als
der  zuständigen  Behörde  eingelaufen  ist.  Die  Rentämter  und  Gemeindebehörden  haben  auf  ·
den  eingelegten  Berufungen  den  Tag,  an  dem  die  Berufungen  bei  ihnen  eingelaufen  sind,
vorzumerken.

VDer  Fall,  daß  eine  Steuerveranlagung  erst  nach  dem  Beginne  der  Berufungsfrist
erfolgt  und  dementsprechend  nicht  die  allgemeine  Berufungsfrist,  sondern  der  Tag  der  Eröffnung
maßgebend  ist,  kann  sich  ergeben,  wenn  ein  Einspruch  nach  Art.  70  Abs.  V,  Art.  72  Abs.  VII
vom  Steuerausschuß  erst  gelegentlich  seines  Zusammentritts  nach  Art.  53  abschlägig  verbeschieden
  worden  ist.

VI  Wegen  der  Strafbestimmung  im  Falle  wissentlich  unrichtiger  Angaben  bei  Begründung
eines  Rechtsmittels  vgl.  Art.  74  Absl.  1

VII  Der  Vorschrift  über  die  Begründung  des  Rechtsmittels  ist  schon  Genüge  geleistet,  wenn
das  Berufungsschriftstück  wenigstens  ersehen  läßt,  was  der  Berufungsführer  mit  seiner
Berufung  bezielt.  Die  Begründung  der  Rechtsmittel  kann,  wenn  die  Erklärung,  daß
Berufung  erhoben  wird,  rechtzeitig  eingelegt  ist,  noch  bis  zum  Zeitpunkte  des  Zusammentritts
des  Steuerausschusses  zur  nochmaligen  Prüfung  des  Steuerfalls  nach  Art.  53  nachgebracht
werden.

§  66.
(Art.  51.)

1  Die  Mitteilungen  nach  Art.  51  sollen  ebenfalls  wie  die  Mitteilungen  nach  Art.  48  gesendere
Abs.  III  regelmäßig  durch  die  Post,  aber  unter  Erholung  eines  Zustellungsnachweises,  erfolgen.  Verufungs-Wegen
  eines  Formulars  für  die  Mitteilungen  nach  Art.  51  vgl.  die  Anlage  27.  fein.

n  Unterläßt  der  Steuerpflichtige  eine  Erkundigung  nach  Art.  51,  so  hat  er  die  twaige-  tge  2
Versäumnis  der  Berufungsfrist  sich  selbst  zuzuschreiben;  ein  Anspruch  wegen  der  Unterlassung  —
        <pb n="552" />
        534

einer  Mitteilung  durch  das  Rentamt  gegenüber  diesem  oder  einem  seiner  Organe  steht  dem
Steuerpflichtigen  nicht  zu.

§  67.
(Art.  52).

Nentamtliche  1  Zum  Vollzuge  genügt  die  gegen  Nachweis  zu  betätigende  Zustellung  eines  Aktenstücks;,
Verufung-.  aus  dem  hervorgeht,  daß  und  warum  Berufung  ergriffen  wird  und  in  welcher  Weise  der
Beschluß  des  Steuerausschusses  abgeändert  werden  soll.

II  Wegen  der  Mitteilung  der  Berufungen  gegen  Beschlüsse  über  Steuerausscheidungen
vgl.  Art.  23  Abs.  1  Ziff.  4  d.  UmlGes.

8  68.
(Art.  53).

ochmalige  1  Die  Regierungsfinanzkammern  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  Steuerausschüsse  zur
Prüfung  nochmaligen  Prüfung  des  Steuerfalls  baldmöglichst,  spätestens  aber  bis  Ende  Mai  des

durch  den  .
stän-  Steuerjahrs  zusammentreten.

Aussthuß.  II  Für  die  Beratung  und  Beschlußfassung  beim  nochmaligen  Zusammentritte  gelten  die

gleichen  Vorschriften  wie  beim  erstmaligen  Zusammentritte.  Das  Rentamt  hat  auch  bei
diesen  Sitzungen  mit  bestimmten  Vorschlägen  an  den  Steuerausschuß  heranzutreten.  Ist
die  Frage,  ob  die  Berufungsfrist  gewahrt  oder  sonstige  formale  Vorschriften  eingehalten  sind,
zweifelhaft,  so  sollen  die  Ausschußvorsitzenden  tunlichst  den  für  den  Steuerpflichtigen  günstigen
Standpunkt  vertreten.  Wegen  der  Voraussetzungen  für  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  vgl.  Art.  92.

III  Die  Bekanntgabe  nach  Art.  53  Abs.  II  hat  je  nach  Lage  der  Verhältnisse  öffentlich
und  allgemein  oder  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  der  Beginn  der  Verhandlungen  jedem
einzelnen  Berufungsführer  mitgeteilt  wird.

IV  Wenn  der  Berufungsführer  seine  Einwendungen  persönlich  begründen  will,  am  Erscheinen
  vor  dem  Steuerausschuß  aber  durch  Krankheit  verhindert  ist,  so  darf  die  Begründung
  durch  Personen,  die  dem  Familienkreise  des  Berufungsführers  angehören,  vorgetragen
  werden.

Vber  die  Verhandlungen  ist  eine  kurz  gefaßte  Niederschrift  aufzunehmen.

VI  Wegen  der  Strafbestimmungen  im  Falle  wissentlich  unrichtiger  Angaben  bei  Begründung
eines  Rechtsmittels  vgl.  Art.  74.
        <pb n="553" />
        Nr.  33.  535

vun  Die  Vernehmung  der  vom  Berufungsführer  zur  Stelle  gebrachten  Auskunftspersonen
und  Sachverständigen  darf  nicht  unter  Eid  erfolgen.

VIII  Die  Erklärung  nach  Art.  53  Abs.  VII  hat  der  Vorsitzende  des  Steuerausschusses  abzugeben.
  Ist  ausnahmsweise  eine  Person,  die  nicht  Finanzbeamter  ist,  mit  der  Führung
des  Vorsitzes  betraut,  so  hat  die  Regierungsfinanzkammer  den  zur  Abgabe  der  Erklärungen
befugten  Finanzbeamten  zu  bestimmen.

IX  Wegen  der  Steuerausscheidungen  vgl.  Art.  23  Abs.  1  Ziff.  5  d.  UmlGes.

*  Die  im  Vollzuge  des  Art.  53  vorgenommenen  Anderungen  an  der  Veranlagung  sind
ohne  Anderung  am  bisherigen  Listenvortrag  im  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregister

durchzuführen.

8  69.
(Art.  54.)

1  Für  die  Berufungen  sind  eigene  Akten  zu  bilden,  die  gemeinsam  für  die  Einkommen-,  Vorlage  der
Gewerb=  und  Kapitalrentensteuer  nach  der  Zeit  des  Anfalls  der  einzelnen,  mit  Ziffern  zu  Verufuugen.
versehenden  Schriftstücke  geordnet  und  in  die  Personalakten  eingelegt  werden.  Die  Berufungsakten
  haben  einen  Steuerlistenauszug,  Auszüge  aus  den  Niederschriften  über  die  Verhandlungen
  des  Steuerausschusses  und  ein  kurzes  rentamtliches  Gutachten  zu  enthalten.  Wegen
eines  Formulars  für  einen  Steuerlistenauszug  vgl.  die  Anlage  28.  vut

II  Die  Berufungen  sind,  sobald  sie  zur  Behandlung  durch  die  Berufungskommission  be-  «
reift  sind,  den  Regierungsfinanzkammern  vorzulegen.  Bis  spätestens  Ende  Juli  sollen
die  sämtlichen  Berufungen  vorgelegt  sein.

III  Die  Vorsitzenden  der  Berufungskommissionen  haben  etwaige  Erhebungen  und  Ergänzungen
der  Akten,  die  zur  Beratung  und  Beschlußfassung  über  die  Berufungen  notwendig  sind,
herbeizuführen.

8  70.
(Art.  55.)

1  Die  Vornahme  der  Wahlen  der  Mitglieder  der  Berufungskommissionen  und  der  Ersatz-  gllaung
männer  ist  von  den  Regierungsfinanzkammern  so  rechtzeitig  anzuregen,  daß  der  Beginn  der  der
Verhandlungen  der  Berufungskommissionen  nicht  behindert  ist.  Bei  dem  Antrag  auf  Vor-  —2
nahme  der  Wahlen  ist  der  Wunsch  auszusprechen,  daß  ein  oder  mehrere  Ersatzmänner  gewählt
werden,  die  am  Orte  des  Regierungssitzes  oder  wenigstens  in  dessen  Nähe  wohnen.  Zu—
gleich  ist  behufs  Berücksichtigung  bei  der  Auswahl  mitzuteilen,  welche  Aufgaben  den  einzelnen
Berufungskommissionen  nach  8  70  Abs.  IV  hauptsächlich  zugewiesen  sind.  .
        <pb n="554" />
        Aufgabe
der
Berufungs--kommissionen.



Geschäftsgaug
  der
Berufungs-Kkommissionen.



536

1  Die  Sitzungen  der  Berufungskommissionen  sind  im  Laufe  des  Sommers  des  Steuerjahrs
aufzunehmen.  Die  Behandlung  der  Berufungen  ist  so  zu  beschleunigen,  daß  spätestens  bis
zum  Schlusse  des  Steuerjahrs  alle  Berufungen  erledigt  sind.

#I  BeHi  der  Beratung  und  Verbescheidung  der  Berufungen  sind  Einkommen-,  Gewerbund
  Kapitalrentensteuersachen  stets  gemeinsam  zu  behandeln.

IV  Für  jeden  Regierungsbezirk  werden  drei  Berufungskommissionen  gebildet.  Der  ersten
Berufungskommission  sind  nach  Tunlichkeit  vorwiegend  Fälle,  die  Einkünfte  aus  Grund=  und
Hausbesitz  sowie  die  damit  zusammenhängenden  Steuerausscheidungen  zum  Gegenstande
haben,  der  zweiten  Berufungskommission  nach  Tunlichkeit  vorwiegend  Fälle  zuzuweisen,  die  gewerbliche
  Einkünfte  und  Erträge,  das  Betriebskapital  und  die  damit  zusammenhängenden
Steuerausscheidungen  betreffen.  Der  dritten  Berufungskommission  sind  die  übrigen  Fälle
zuzuweisen.  Die  Anordnung  der  Bildung  weiterer  Berufungslommissionen  behält  sich  das
Staatsministerium  der  Finanzen  vor.

§  71.
(Art.  56.)

1  Den  Zeugen  sind  die  Fragen,  zu  denen  sie  sich  äußern  sollen,  tunlichst  schon  bei  der
Vorladung  schriftlich  mitzuteilen,  damit  sie  die  mündliche  Auskunftserteilung  nötigenfalls
mittels  geeigneter  Aufzeichnungen  so  vorbereiten  können,  daß  die  von  der  Berufungskommission
geforderte  Auskunft  in  erschöpfender  Weise  erteilt  werden  kann.  1

II  Wegen  der  Strafbestimmungen  für  den  Fall  der  Verweigerung  der  geforderten  Auskunft
  oder  Eidesleistung  vgl.  Art.  75  Ziff.  4,  Art.  78  Abs.  III.  Die  unter  Strafe
gestellte  Verpflichtung  erstreckt  sich  für  Zeugen  nur  auf  mündliche  Auskunftserteilung.  Die
unter  Strafe  gestellte  Verpflichtung  der  Sachverständigen  erstreckt  sich  nicht  nur  auf  Erteilung
mündlicher  Auskunft,  sondern  auch  auf  die  Abgabe  schriftlicher  Gutachten.  Vgl.  hierwegen
§  411  d.  R.PO.

III  Der  Eid  des  Steuerpflichtigen  ist  als  Beweismittel  nicht  zugelassen.
IV  Wegen  der  Höhe  der  den  im  Art.  56  Abs.  V  bezeichneten  Zeugen  und  Sachverständigen
zu  gewährenden  Entschädigungen  für  Reisekosten  und  Zeitversäumnis  vgl.  Art.  88.

V  Der  Steuerpflichtige  ist  durch  den  Vorsitzenden  von  dem  Zeitpunkte  der  Sitzung  der

Berufungskommission  zu  verständigen.

§  72.
(Art.  58.)

1  Die  Sitzungen  der  Berufungskommissionen  sind  nicht  öffentlich.
Wegen  der  Strafbestimmungen  für  den  Fall,  daß  Mitglieder  einer  Berufungskommission
        <pb n="555" />
        Nr.  33.  537

ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  zu  den  Sitzungen  sich  nicht  rechtzeitig  einfinden  oder
ihren  Obliegenheiten  in  anderer  Weise  sich  entziehen,  vgl.  Art.  82.

l  Die  §§  57  Abs.  VII,  58,  59  Abs.  II,  68  Abs.  IV  bis  VII,  sowie  Art.  53  Abs.  IV.
finden  entsprechende  Anwendung.

IV  Die  Vergütungen  an  die  nicht  vom  Finanzministerium  ernannten  Mitglieder  der

Berufungskommissionen,  wegen  deren  Höhe  auf  Art.  88  verwiesen  wird,  sind  vorbehaltlich
der  Revision  vom  Vorsitzenden  der  Berufungskommission  festzusetzen  und  sofort  auszuzahlen.

V  Die  Bescheide  der  Berufungskommissionen  sind  unbeschadet  einer  gründlichen  Sachwürdigung
  bei  der  Beratung  kurz  abzufassen.  Die  Wiedergabe  des  Tatbestandes  sowie
Ausführungen  über  rechtliche  und  tatsächliche  Umstände,  die  ohne  Einfluß  auf  den  Sachentscheid
  geblieben  sind,  sind  in  der  Regel  zu  unterlassen.

VI  Zum  Ausspruch  im  Kostenpunkte  gehört  auch  ein  Ausspruch  über  die  Gebühr.

VII.  Die  Zustellung  der  Bescheide  hat  gegen  Zustellungsnachweis  zu  erfolgen.  Bei  der
Zustellung  ist  schriftliche  Belehrung  im  Sinne  der  Art.  59,  60  Abs.  I  zu  erteilen.  Im
Bescheide  selbst  ist  eine  solche  Belehrung  zu  unterlassen.  Eine  Zustellung  des  Bescheids
an  die  Regierungsfinanzkammer  ist  nicht  erforderlich.

8  73.
(Art.  59.)

1  Soweit  die  Feststellungen  für  die  Einkommensteuerveranlagung  auch  für  die  Gewerbsteuer=
  und  Kapitalrentensteuerveranlagung  maßgebend  waren,  sind  die  Beschwerden
gegen  die  Einkommensteuerveranlagung  zugleich  als  Beschwerden  nach  Art.  22  Abs.  III
d.  Gewt  Ges.,  Art.  18  Abs.  III  d.  KapSt  Ges.  zu  betrachten,  wenn  nicht  Gegenteiliges
erklärt  ist.

II  Den  Gemeinden  steht  ein  Beschwerderecht  nach  Art.  59  nicht  zu.  Wegen  des
Beschwerderechts  der  Gemeinden  gegen  Bescheide  der  Berufungskommissionen  über  Steuerausscheidungen
  vgl.  Art.  23  Abs.  I  Ziff.  2,  3  d.  Umles.  «

mAufdeneingelegtenBeschwerdeniststetsderTag,andemsiebeiderRegierttngsfinanzkammer
  eingelaufen  sind,  ersichtlich  zu  machen.

1V  Die  Vorschrift  im  Art.  59  Abs.  III  bezieht  sich  auf  die  Entrichtung  der  Steuern  usw.
Wird  der  Beschwerde  stattgegeben,  so  sind  die  zuviel  bezahlten  Steuern,  Kirchensteuern  und
Kreisumlagen  zurückzuvergüten.  Die  Befugnis  der  Finanzverwaltungsbehörden,  veranlaßtenfalls
  Stundung  zu  gewähren,  wird  durch  die  Vorschrift  im  Art.  59  Abs.  III  nicht  berührt.

VDie  Anderungen  an  der  Veranlagung,  Ausscheidung  usw.  sind  im  Rückvergütungsund
  Nachholungsregister  durchzuführen  (vgl.  §§  64  Abs.  VIII,  52  Abs.  IV).

87“

Geschwerde.
        <pb n="556" />
        Frist  und
Form  der
Beschwerde.

Lildung  der
Ober
bernfungskommission.


Beschwerde
der
Reglerungssinang-



538

*i
(Art.  60.)

1  Wegen  der  Vorschriften  über  die  Berechnung  der  einmonatigen  Frist  vgl.  Art.  91
und  Anlage  27.  Die  Beschwerdefrist  für  die  Regierungsfinanzkammer  beginnt  ebenfalls
am  Tage  der  Zustellung  nach  Art.  58  Abs.  III.  Wegen  der  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  für  den  Fall  der  Nichteinhaltung  der  Ausschlußfrist  vgl.  Art.  92.

II  Zu  den  Rechtsfragen  im  Sinne  des  Art.  60  Abs.  II  Ziff.  1  gehören  auch  die  Frage,
ob  der  Steuerpflichtige  überhaupt  zu  den  in  den  Art.  1,  2  d.  Eink  St  Ges.  bezeichneten  Personen
zählt,  ferner  die  Vorschriften  über  die  Steuerfreiheit,  über  die  Abziehbarkeit  von  Betriebs=  und
Verbrauchsausgaben.  Das  Beschwerderecht  erstreckt  sich  weiter  auf  die  Anwendung  des  Art.  4
d.  Einf  Ges.  und  den  Kostenpunkt  einschließlich  der  Gebührenfestsetzung.  Wird  jedoch  nicht  die
Kostenfrage  überhaupt,  sondern  ausschließlich  die  Höhe  der  Gebührenfestsetzung  angefochten,
so  hat  nach  den  Art.  237,  204,  203  d.  Geb  es.  über  eine  solche  Beschwerde  zunächst  die
Berufungskommission  und  auf  weitere  Beschwerde  das  Finanzministerium  zu  entscheiden.

8  75.
(Art.  61.)

!  Die  Vornahme  der  Wahlen  der  nichtständigen  Mitglieder  der  Oberberufungskommission
ist  von  den  Regierungsfinanzkammern  so  rechtzeitig  anzuregen,  daß  der  Beginn  der  Verhandlungen
  der  Oberberufungskommission  nicht  behindert  ist.

II  Name,  Stand  und  Wohnort  der  gewählten  nichtständigen  Mitglieder  der  Oberberufungskommission
  sind  dem  Finanzministerium  durch  die  Regierungsfinanzkammer  anzuzeigen.

III  Bei  der  Beratung  und  Entscheidung  über  Beschwerden  sind  Einkommen-,  Gewerb=  und
Kapitalrentensteuersachen  stets  gemeinsam  zu  behandeln.

8  76.
(Art.  62.)

1  Wegen  der  Mitteilung  der  Beschwerden  gegen  Bescheide  über  Steuerausscheidungen
vgl.  Art.  23  Abs.  I  Ziff.  4  d.  Umles.  1

II  Die  Beschwerden  sind  mit  einer  für  die  Akten  der  Oberberufungskommission  bestimmten
Abschrift  des  Berufungsbescheids  vorzulegen.  Abschriften  der  Niederschriften  über  die  Sitzungen
der  Berufungskommissionen  sind  nicht  vorzulegen,  wenn  nicht  ihr  Inhalt  für  die  Würdigung
der  Beschwerde  von  Belang  sein  kann.
        <pb n="557" />
        Nr.  33.  539

VI.  Veranlagungsperioden,  Steueränderungen,  Steuerzugänge  und
Steuerabgänge,  Wohnortswechsel  der  Stenerpflichtigen.
§  77.
(Art.  65.)

1  Mit  der  Veranlagung  der  Einkommensteuer  erfolgt  gemeinsam  die  Veranlagung  der
Gewerbsteuer  und  der  Kapitalrentensteuer  nach  Art.  23  Abs.  1  d.  GewSt  Ges.,  Art.  19  d.
KapSt  es.

II  Wegen  der  Aufstellung  der  Steuerlisten  und  der  Revision  vgl.  §  63  Abs.  II  bis  VI.

III  Die  rechnerische  Behandlung  hinsichtlich  der  Einkommen-,  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuern
  gestaltet  sich  künftig  folgendermaßen:

à)  Die  Steuerrektifikationsoperate,  die  summarischen  Register  (Nebenrechnungen)  und
der  Einzelausweis  der  Rückstände  und  Nachlässe  in  den  Steuerlibellen  fallen  weg.

b)  Nach  Abschluß  der  Neuanlage  hat  das  Rentamt  eine  Zusammenstellung  der
Abschlüsse  der  Steuerlisten  der  Regierungsfinanzkammer  vorzulegen,  die  hierauf
durch  einen  Kommissär  die  Revision  und  die  Festsetzung  des  Ergebnisses  der
Neuanlage  nach  Maßgabe  des  §  63  Abs.  III,  IV  veranlassen  wird.

)  Nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs,  spätestens  bis  10.  Januar  des  darauffolgenden
Jahres,  sohin  für  das  Rechnungsjahr  1912  spätestens  bis  10.  Januar  1913,
hat  das  Rentamt  der  Regierungsfinanzkammer  eine  Zusammenstellung  des  Verrechnungssolls
  für  das  abgelaufene  Jahr  vorzulegen.  Dieses  Verrechnungssoll
setzt  sich  zusammen  aus  dem  Ergebnisse  der  in  den  Steuerlisten  ausgewiesenen
Neuanlage  zuzüglich  der  Steuerzugänge  und  Mehrungen,  die  in  den  Nachholungsregistern
  auszuweisen  sind  (vgl.  §S§  64  Abs.  VIII,  82  Abs.  VIII),  der  Nachholungen
  nach  Art.  72  und  der  Nachholungen  im  Rechtsmittelverfahren,  die  beide
ebenfalls  in  den  Nachholungsregistern  auszuweisen  sind  (ogl.  §§  64  Abs  VIII,
68  Abs.  X,  73  Abs.  V,  84  Abs.  IX),  dagegen  abzüglich  der  Steuerabgänge
und  Rückvergütungen  infolge  von  Steuerabminderungen  und  der  Entscheidungen
im  Rechtsmittelverfahren,  die  sämtlich  in  Rückvergütungsregistern  auszuweisen  sind
(ogl.  §§  64  Abs.  VIII,  68  Abs.  X,  73  Abs.  V,  82  Abs.  VI,  VII).  Allenfalls
kommen  auch  noch  die  nach  Abschluß  der  Neuanlage  vorgenommenen  Berechnungsberichtigungen
  nach  S  63  Abs.  II  in  Betracht.  Das  Verrechnungssoll  ist  von
der  Regierungsfinanzkammer  vorbehaltlich  der  seinerzeitigen  Prüfung  zur  Einstellung
in  die  Rechnung  einzuweisen.  Die  Prüfung  des  Verrechnungssolls  ist  von  dem
mit  der  Prüfung  der  nächsten  Neuanlage  betrauten  Regierungskommissär  am
Amtssitze  vorzunehmen.  Die  Prüfung  des  Verrechnungssolls  hat  sich  in  erster
Linie  darauf  zu  erstrecken,  daß  die  Uberträge  aus  sämtlichen  Einzelregistern  in

Lollaufstellung

und  Lollprüfung.
        <pb n="558" />
        540

die  Zusammenstellung  richtig  vollzogen  sind.  Im  übrigen  finden  auf  die  Prüfung
des  Verrechnungssolls,  insbesondere  der  Nachholungs-  und  Rückvergütungsregister
die  Vorschriften  im  8  63  entsprechende  Anwendung.

d)  Die  nicht  vereinnahmten  Beträge  sind  in  den  Hebegrundlagen  lediglich  in  den
Sollspalten  unter  Beifügung  des  Buchstaben  „R“  (Rückstand),  „N“  (Nachlaß),
„Nd“  (Niederschlagung),  „A“  (Abminderung  nach  §  82  Abs.  VI)  mit  roter
Tinte  auszuweisen  und  auf  gesonderten  Verzeichnissen  zu  summieren.  Diese
Verzeichnisse  haben  lediglich  Spalten  für  die  Nummern  der  Hebegrundlage  und
die  Beträge  R,  N,  Nd  und  A  zu  enthalten;  sie  sind  von  jedem  Perzipienten
und  für  jede  Hebegrundlage  gesondert  aufzustellen  und  auf  Dienstpflicht  mit  der
Bestätigung  zu  versehen,  daß  die  ausgewiesenen  Beträge  wirklich  nicht  bezahlt
wurden.  Sovweit  bei  der  Einhebung  auch  die  Amtsdiener  beteiligt  waren,  haben
auch  diese  die  gleiche  Bestätigung  auf  den  Verzeichnissen  abzugeben.  Für  die
Aufstellung  der  Verzeichnisse  sind  Formulare  zu  verwenden.  Die  Summen  der
Einzelverzeichnisse  sind  in  ein  Hauptverzeichnis  zusammenzutragen,  das  auch  die
Namen  der  Perzipienten  enthält  und  von  dem  mit  der  Führung  der  Hauptkasse
betrauten  Beamten  zu  unterfertigen  ist.  Die  Summe  des  Hauptverzeichnisses  ist
in  den  Heberegisterabschluß  zu  übertragen.  Die  Summe  A  ist  den  Rückvergütungen
im  Rückvergütungsregister  (vgl.  §  64  Abs.  VIII)  zuzusetzen,  die  Summen  R,  N
und  Nd  sind  in  die  Nebenrechnung  1  zur  Staatsfondsrechnung  zu  übertragen.
Die  Prüfung  der  Rückstände,  Nachlässe  und  Niederschlagungen  und  der  Belege
hierzu  ist  von  dem  mit  der  Prüfung  des  Verrechnungssolls  betrauten  Regierungskommissär
  vorzunehmen.

e)  Die  auf  das  nächste  Jahr  übergehenden  Rückstände  sind  in  einem  alljährlich  neu
anzulegenden  Rückstandsregister  auszuweisen,  das  zugleich  als  Einhebungs=  und
Verrechnungsgrundlage  zu  dienen  hat.  Der  Vortrag  in  dem  Rückstandsregister
ist  auszuscheiden  nach  den  Anfällen  I.  der  früheren  Finanzperioden,  II.  des  Vorjahrs
  der  laufenden  Finanzperiode.  Der  Ausweis  der  nach  dem  Rückstandsregister
  am  Jahresschlusse  verbliebenen  Rückstände  und  Nachlässe,  der  Ubertrag  der
Abschlußsummen  in  die  Nebenrechnung  1  zur  Staatsfondsrechnung  sowie  die
Prüfung  bemißt  sich  nach  den  Vorschriften  unter  d.

8  78.
(Art.  66.)

Einkommens=  1  Art.  66  Abs.  IV  stellt  die  Regel  auf,  daß  die  Mehrung  des  Einkommens  im  Laufe

uuresnr,  des  Steuerjahrs  keinen  Grund  weder  zu  einer  erstmaligen  Veranlagung  noch  auch  zu  einer

Steuerjahrs.
        <pb n="559" />
        Nr.  33.  541

Aenderung  einer  bestehenden  Veranlagung  bildet  und  zwar  gleichviel,  ob  die  Mehrung  ihren
Grund  in  der  Neuentstehung  einer  Einkommensquelle  hat  oder  ob  die  Mehrung  nur  auf
reichlichere  Ergebnisse  einer  bei  der  Veranlagung  bereits  bekannten  Einkommensquelle  zurückzuführen
  ist.  Wegen  des  Begriffs  der  Einkommensquellen  vgl.  §  8.

II  Von  der  ebenerwähnten  Regel  gibt  es  nur  die  im  Art.  66  Abs.  I,  III  bezeichneten
Ausnahmen.  Im  ersteren  Falle  tritt  eine  neue  Einkommensquelle  hinzu.  Im  zweiten  Falle
handelt  es  sich  um  reichlichere  Ergebnisse  aus  einer  bei  der  Veranlagung  bereits  bekannten
Einkommensgquelle.

III!  Eine  Mehrung  liegt  auch  dann  vor,  wenn  das  bisherige  Einkommen  aus  irgendwelchem
Grunde  (vgl.  z.  B.  Art.  5,  8)  nicht  steuerbar  war.

1IV  Die  nach  Art.  66  eintretende  Anderung  der  Veranlagung  besteht  in  der  Regel  nicht
aus  einer  völligen  Neuveranlagung  unter  wiederholter  Prüfung  der  Grundlagen  der  bisherigen
  Veranlagung,  sondern  in  der  Ermittelung  der  Mehrung  und  der  dieser  Mehrung  entsprechenden
  höheren  Einkommensteuer,  wie  sie  sich  nach  dem  Jahresbetrage  des  vermehrten
Einkommens  berechnet.

V  Maßgebend  für  den  Zeitpunkt  der  Einkommensmehrung  im  Sinne  des  Art.  66  Abs.  1
ist  nicht  der  Zeitpunkt  der  tatsächlichen  Inbesitznahme  der  Einkommensquelle,  sondern  der
Rechtserwerb  (Anfall).  Als  ein  Erwerb  von  Todeswegen  gilt,  was  der  Steuerpflichtige  durch
Erbfolge,  durch  Vermächtnis  oder  als  Pflichtteil  erwirbt.  Eine  Einkommensmehrung,  die
ein  Anwesensbesitzer  dadurch  erfährt,  daß  der  von  ihm  zu  leistende  Austrag  infolge  Ablebens
des  Austragsberechtigten  erlischt,  fällt  daher  nicht  unter  Art.  66  Absl.  I.

V.  Den  Lehen  und  Fideikommissen  stehen  Stammgüter  gleich,  in  die  die  Nachfolge  durch
besondere  Sukzessionsordnung  geregelt  ist.

Vn  Nach  Art.  66  Abs.  II  ist  von  der  Anderung  der  Veranlagung  z.  B.  dann  Umgang
zu  nehmen,  wenn  bei  einem  Erbfalle  die  Steuer  fortentrichtet  wird,  obwohl  der  Erbe  allgemein
  sofort  mit  dem  Erbaufall  und  nicht  erst  mit  dem  Zeitpunkte  der  Auseinandersetzung
des  Nachlasses  steuerpflichtig  wird.  Der  entsprechenden  Anwendung  des  Art.  66  Abs.  II
wird  auch  über  die  Zeit  des  laufenden  Steuerjahrs  hinaus  vom  Standpunkte  der  Finanzverwaltung
  solange  nichts  entgegenstehen,  als  die  Auseinandersetzung  des  Nachlasses  noch  nicht
stattgefunden  hat.

VIII  Als  unvorhergesehene  Umstände  im  Sinne  des  Art.  66  Abs.  III  können  unter  anderem
Naturereignisse,  Verkauf  ganzer  Waldungen  zum  Zwecke  der  völligen  Abholzung,  Ausverkauf
der  wie  Waren  feilgehaltenen  Grundstücke  in  Betracht  kommen.  Ob  eine  wesentliche
Erhöhung  im  Sinne  des  Art.  66  Abs.  III  vorliegt,  ist  nach  der  Lage  des  Einzelfalls  zu
        <pb n="560" />
        542

beurteilen.  Hierbei  ist  die  relative  und  die  absolute  Höhe  der  Mehrung  der  Reineinkünfte  in
Betracht  zu  ziehen.  Für  die  Regel  wird  eine  wesentliche  Erhöhung  dann  anzunehmen  sein,
wenn  die  Mehrung  der  Reineinkünfte  den  vierten  Teil  der  der  Veranlagung  zu  Grunde  gelegten
Reineinkünfte  überschreitet.  Wegen  der  Berechnung  der  höheren  Einkünfte  aus  dem  Betriebe
der  Forstwirtschaft  für  den  Fall,  daß  sie  die  Folge  von  Naturereignissen  sind,  vgl.  Art.  13
Abs.  VII,  §  31.  Fällt  der  Mehrerlös  im  Rahmen  eines  Güterhandelsgeschäfts  an,  dann
kommt  Art.  13  Abs.  VII  nicht  zur  Anwendung,  da  dieser  Artikel  nur  für  Einkünfte  aus
Grundvermögen,  nicht  aber  für  Einkünfte  aus  Gewerbebetrieb  gilt.  Als  Gründe,  die  die
Geltendmachung  der  Mehrung  bei  einer  künftigen  allgemeinen  Veranlagung  verhindern  können,
kommen  neben  dem  im  Abs.  III  erwähnten  Falle  des  Wegzugs  noch  in  Betracht:  Tod,  Auflösung
  einer  Gesellschaft,  Aufgabe  des  Gewerbebetriebs  usw.,  also  sowohl  das  Erlöschen  der
subjektiven  Steuerpflicht,  als  auch  der  Wegfall  einer  Einkommensguelle.

§  79.
(Art.  67.)

Einkemmenss  1  Art.  67  Abs.  II  stellt  die  Regel  auf,  daß  die  Minderung  des  Einkommens  im  Laufe
nunedes  des  Steuerjahrs  keinen  Grund  zu  einer  Anderung  der  Veranlagung  bildet,  gleichviel  ob  die
Steuerjahrs.  Minderung  ihre  Ursache  in  dem  freiwilligen  oder  unfreiwilligen  Verlust  einer  Steuerquelle
hat  oder  ob  die  Minderung  nur  auf  geringere  Ergebnisse  einer  bei  der  Veranlagung  berücksichtigten
  Einkommensquelle  zurückzuführen  ist.  Wegen  des  Begriffs  der  Einkommensaquellen
vgl.  §  8.
II  Von  einer  Minderung  kann  nicht  gesprochen  werden,  wenn  nur  Steuerermäßigungsgründe
  im  Laufe  eines  Jahres  neu  eintreten.

m  Von  der  Regel  nach  Abs.  I  gibt  es  drei  Ausnahmen,  die  jedoch  nur  auf  Antrag  zur
Anwendung  kommen:

à)  Die  erste  Ausnahme  tritt  ein  bei  ersatzlosem  Verlust,  also  dem  Erlöschen,  dem  Untergange,
  dem  Wertloswerden  einer  Einkommensquelle,  aber  nur,  wenn  durch  eben  diesen  Vorgang
  das  für  das  Steuerjahr  festgestellte,  gleichviel  ob  etwa  zu  hoch  oder  zu  niedrig  geschätzte
Einkommen  um  mehr  als  den  vierten  Teil  vermindert  worden  ist.  Nicht  als  Verlust  gilt
der  Wechsel  in  der  Art  der  Einkommensquelle  oder  die  bloße  Aussicht  auf  den  Verlust  der
Einkommensquelle  sowie  die  Aufnahme  einer  Schuld.  Die  Einkommensaquelle  ist  hiernach
z.  B.  verloren  bei  Verschüttung  eines  Grundstücks,  Erlöschen  eines  Nießbrauchrechts,  bei
Abbrand  oder  Demolierung  eines  Miethauses,  bei  Einstellung  eines  Gewerbebetriebs,  bei  Aufgabe
  einer  im  wesentlichen  selbständigen  Betriebsstätte,  Umwandlung  einer  offenen  Handelsgesell-
        <pb n="561" />
        Nr.  33.  543

schaft  in  eine  Aktiengesellschaft,  bei  Verlust  von  Kapitalien  durch  nichtgewerbsmäßige  Spekulation,
  Ausfall  einer  Forderung  bei  einer  Zwangsversteigerung  oder  bei  der  Verteilung  im
Konkursverfahren,  Schenkung  von  Kapitalien  an  die  Kinder,  bei  Wegfall  des  Dienstverhältnisses
infolge  Pensionierung  eines  Beamten  oder  Entlassung  eines  Privatbediensteten,  Verlegung
der  freien  Berufstätigkeit  an  einen  anderen  Ort  mit  wesentlich  anderen  Erwerbsbedingungen,
Wegfall  des  Arbeitsverhältnisses  infolge  Aufhörens  der  Arbeitskraft  durch  Alter,  andauernde
Krankheit,  bei  einer  nicht  bloß  vorübergehenden,  also  etwa  mehr  als  vierteljährigen  Unmöglichkeit
der  Verwertung  der  Arbeitskraft  infolge  besonderer  Umstände.  Dagegen  gilt  die  Einkommensquelle
  nicht  als  verloren  bei  geringeren  Ernteerträgnissen,  Uneinbringlichkeit  der  Pachtzinse,
Selbsibewirtschaftung  des  bisher  verpachteten  Grundbesitzes,  Ubergabe  des  elterlichen  Anwesens
an  die  Kinder,  Verkauf  von  Grundstücken  und  Gebäuden,  Rückgang  des  Mieterträgnisses
eines  Hauses,  bei  Rückgang  des  Kundenkreises  und  der  Erträgnisse  eines  Geschäfts,  Einschränkung
  des  Geschäfts  hinsichtlich  einzelner  Branchen,  Aufgabe  eines  von  mehreren  Läden,
Veräußerung  eines  Teiles  der  gewerblichen  Betriebsstätten,  bei  Minderung  oder  Wegfall  von
Dividenden  aus  Aktienbesitz,  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen  des  Schuldners,  Einschränkung
  der  freien  Berufstätigkeit,  vorübergehender  Aufhebung  der  Arbeitskraft  oder
vorübergehender,  insbesondere  in  der  Eigenschaft  der  Beschäftigung  begründeter  Unmöglichkeit
der  Verwertung  der  Arbeitskraft.

b)  Die  zweite  Ausnahme  tritt  ein  bei  außerordentlichen  Unglücksfällen,  aber  ebenfalls
nur,  wenn  durch  eben  diese  Vorgänge  das  für  das  Steuerjahr  festgestellte,  gleichviel  ob
etwa  zu  hoch  oder  zu  niedrig  geschätzte  Einkommen  um  mehr  als  den  vierten  Teil  vermindert
worden  ist.  Als  außerordentliche  Unglücksfälle  werden  insbesondere  kostspielige  Krankheiten,
Todesfälle,  Viehfall,  Feuerschaden  und  sonstige  außergewöhnliche  Ereignisse  gelten  können.
Dagegen  sind  Feldschäden  durch  Mäusefraß,  Trockenheit,  Nässe,  Frost,  Mißerfolg  oder  vereinzelte
  Schüden  im  Stalle,  wie  überhaupt  ungünstige  Betriebsverhältnisse  usw.  nicht  als
außerordentliche  Unglücksfälle  zu  erachten  (vgl.  S§  41  Abs.  V  Ziff.  3).

I)  Die  dritte  Ausnahme  tritt  ein,  wenn  die  weggefallenen  Einkünfte  anderweitig  —  sei
es  in  Bayern  oder  außerhalb  Bayerns  —  zur  Einkommensteuer  veranlagt  werden,  gleichviel
ob  der  Wegfall  den  Verlust  einer  Einkommensquelle  zur  Ursache  hat  oder  nicht  und  gleichviel,
  wie  hoch  die  weggefallenen  Einkünfte  sind.  Die  anderweitige  Veranlagung  tritt  —
abgesehen  von  den  im  Art.  66  bezeichneten  wenigen  in  Betracht  kommenden  Mehrungen  —
nur  ein  in  den  Fällen  des  Art.  68,  also  nur  bei  Neueintritt  einer  anderen  Person  in  die
subjektive  Steuerpflicht.  Der  Minderungsantrag  kann  indessen  auch  dann  gestellt  werden,
wenn  die  anderweitige  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  für  die  weggefallenen  Einkünfte
außerhalb  Bayerns  eintritt.  Fälle,  in  denen  die  dritte  Ausnahme  eintritt,  sind  z.  B.  Ableben

88
        <pb n="562" />
        IZu-  und
Abgänge.

544

eines  von  zwei  einheitlich  veranlagten  Ehegatten  und  Veranlagung  der  Erben  des  Verstorstorbenen
  nach  Art.  66  Abs.  I,  dagegen  nicht  bei  Übergabe  des  elterlichen  Anwesens  an  einen
Sohn,  bei  Ausstattung  einer  Tochter  mit  Kapitalien  aus  Anlaß  ihrer  Verheiratung  mit  einem
Manne,  der  bereits  bisher  zu  den  in  Bayern  subjektiv  steuerpflichtigen  Personen  gehörte,  gleichviel
ob  er  bisher  veranlagt  war  oder  nicht.  In  diesem  letzteren  Falle  ist  für  die  Anwendung
der  dritten  Ausnahme  kein  Raum,  weil  es  sich  bei  dem  Bedachten  um  Mehrungen  handelt,  die
nach  Art.  66  Abs.  IV  keinen  Grund  zur  Veranlagung  oder  zur  Anderung  der  Veranlagung
bilden.

IV  Die  nach  Art.  67  eintretende  Anderung  der  Veranlagung  besteht  in  der  Regel  nicht
in  einer  völligen  Neuveranlagung  unter  wiederholter  Prüfung  der  Grundlagen  der  bisherigen
Veranlagung,  sondern  nur  in  der  Ermittelung  der  Minderung  und  der  ihr  entsprechenden
geringeren  Einkommensteuer,  wie  sie  sich  nach  dem  Jahresbetrage  des  verbliebenen  Einkommens

berechnet.  War  das  Einkommen  nur  schätzungsweise  festgestellt,  dann  muß  auch  der  Betrag

der  Minderung  im  Anhalt  an  die  frühere  Schätzung  schätzungsweise  ermittelt  werden.

Ist  die  Einkommensminderung  vor  Beginn  des  Steuerjahrs  eingetreten,  dann  kommt
nicht  Art.  67  zur  Anwendung,  sondern  Art.  10  Abs.  II  Satz  2.

8  80.
(Art.  68.)

1  Ein  Neueintritt  in  die  Steuerpflicht  (Steuerzugang)  liegt  nur  vor,  wenn  eine  Person
im  Laufe  des  Steuerjahrs  in  die  subjektive  Steuerpflicht  neu  eintritt  (Art.  1,  2,  3,  4),
nicht  aber  wenn  eine  Person,  die  an  sich  schon  zu  den  subjektiv  Steuerpflichtigen  gehört  hat,
im  Laufe  des  Steuerjahrs  in  den  Besitz  von  steuerbarem  Einkommen  tritt,  also  eigentlich
objektiv  steuerpflichtig  würde.  Ein  solcher  Eintritt  in  die  objektive  Steuerpflicht  im  Laufe
des  Steuerjahrs  ohne  gleichzeitiges  Neuentstehen  der  subjektiven  Steuerpflicht  bedingt  keine
Steueränderung,  ebenso  wie  ja  auch  die  Mehrungen  —  abgesehen  von  den  wenigen  in
Art.  66  Abs.  I,  III  bezeichneten  Ausnahmen  —  im  Laufe  des  Steuerjahrs  keine  Steueränderungen
  bedingen.  Dabei  ist  es  belanglos,  ob  die  an  sich  unter  die  subjektive  Steuerpflicht
  fallende  Person  schon  Einkommen  bezog,  das  nicht  steuerbar  war  oder  ob  sie  keinerlei

Einkommen  bisher  bezog.

II  Als  Neueintritt  in  die  Steuerpflicht,  Steuerzugänge,  kommen  insbesondere  in  Betracht
der  Wegfall  der  Umstände,  die  nach  Art.  1  die  subjektive  Steuerpflicht  ausschlossen,  z.  B.
der  Ablauf  des  Jahres  des  Aufenthalts  bei  Ausländern,  der  Erwerb  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit,
  die  Begründung  eines  Wohnsitzes  in  Bayern,  ferner  der  Wegfall  der  subjektiven
        <pb n="563" />
        Nr.  33.  545

Steuerbefreiungsgründe  nach  Art.  3,  4,  dann  der  Eintritt  der  beschränkten  Steuerpflicht
durch  Erwerb  von  Grundbesitz,  Beginn  eines  Gewerbes  usw.  (Art.  2),  sowie  nach  der
besonderen  Vorschrift  im  Art.  68  Abs.  II  der  Übergang  von  der  beschränkten  Steuerpflicht
zur  allgemeinen  Steuerpflicht.

III  Ein  Erlöschen  der  Steuerpflicht,  ein  Steuerabgang  liegt  nur  vor,  wenn  eine  Person  im
Laufe  des  Steuerjahrs  die  Eigenschaft  eines  subjektiv  Steuerpflichtigen  verliert  (Art.  1,  2,  3,  4),
nicht  aber,  wenn  eine  nach  wie  vor  zu  den  subjektiv  Steuerpflichtigen  gehörende  Person  eigentlich
objektiv  nicht  mehr  steuerpflichtig  wäre,  weil  sie  sämtliche  Einkommensquellen  ersatzlos  verloren
hat.  Ein  solcher  ersatzloser  Verlust  sämtlicher  Einkommensquellen  ohne  gleichzeitigen  Wegfall
der  subjektiven  Steuerpflicht  ist  kein  Steuerabgang,  er  ist  vielmehr  nach  Art.  67  als  Einkommensminderung
  zu  behandeln.  «

IV  Als  Erlöschen  der  Steuerpflicht,  Steuerabgang  kommen  insbesondere  in  Betracht  der
Wegfall  der  Umstände,  die  nach  Art.  1  die  subjektive  Steuerpflicht  begründen,  z.  B.  Tod,
Verlust  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit,  Aufgabe  eines  Wohnsitzes  in  Bayern,  ferner
der  Eintritt  der  subjektiven  Steuerbefreiungsgründe  nach  Art.  3,  4,  dann  der  Wegfall  der
beschränkten  Steuerpflicht  sowie  nach  der  besonderen  Vorschrift  im  Art.  68  Abs.  II  der
Übergang  von  der  allgemeinen  Steuerpflicht  zur  beschränkten  Steuerpflicht.

V  Was  hinsichtlich  der  Veranlagung  mit  Staatssteuer  gilt,  hat  auch  für  die  vormerkungsweise
  Veranlagung  zu  gelten.  Entscheidend  ist  also  auch  hier,  ob  es  sich  bei  der  Anderung
um  einen  Vorgang  in  Bezug  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  (Wohnsitz,  Aufenthalt,  Staatsangehörigkeit
  usw.)  oder  um  einen  Vorgang  in  Bezug  auf  die  Einkommensgquellen  handelt.

VI  Der  Wegzug  eines  Steuerpflichtigen  aus  einem  Rentamtsbezirk  in  einen  anderen  Rentamtsbezirk
  begründet  für  sich  allein  keinen  Steuerzugang  und  keinen  Steuerabgang,  es  sei
denn,  daß  —  woas  selten  der  Fall  sein  wird  —  mit  dem  Wegzug  ein  Erlöschen  der
subjektiven  Steuerpflicht  am  bisherigen  Wohn=  oder  Aufenthaltsorte  (Steuerabgang)  und  ein
Neueintritt  in  die  subjektive  Steuerpflicht  an  dem  neuen  Wohn=  oder  Aufenthaltsorte
(Steuerzugang)  verbunden  ist.  Ist  dies  der  Fall,  so  soll  im  Laufe  des  Steuerjahrs
Überweisung  nach  Maßgabe  des  §  42  Abs.  III  eintreten.  Ist  dies  aber  nicht  der  Fall,
so  hat  im  Laufe  des  Steuerjahrs  keine  Uberweisung  an  das  Rentamt  des  neuen
Wohnsitzes  einzutreten,  es  ist  vielmehr  nach  §  81  Abs.  I  zu  verfahren  (vgl.  §  42
Abs.  IV).

VII  Bei  den  im  §  23  Abs.  VI  der  Vollz  Vorschr.  z.  GewSt#es.  bezeichneten  Betrieben,
bei  geschäftlichen  Saisonbetrieben,  wie  sie  an  Badeorten  häufig  sind,  auch  z.  B.  bei  Sanatorien,
  kommen  nach  den  vorstehenden  Ausführungen  in  den  Abs.  I  bis  IV  Steuerzugänge  und
Steuerabgänge  als  Folge  des  Beginns  und  des  Schlusses  der  Saison  nicht  in  Betracht.

Das  während  der  Offenhaltung  des  Geschäfts,  des  Betriebs  des  Sanatoriums  erzielte  Ein-88“7
        <pb n="564" />
        Anzeigen  der

In-  und
Abgänge.

546

kommen  bildet  das  Jahreseinkommen.  Anders  verhält  es  sich  mit  Personen,  die  während
einer  solchen  Saison  ihre  Berufstätigkeit  als  Arzte,  Badebedienstete,  Kellner,  Dienstboten
u#sw.  ausüben  und  dann  zum  Zwecke  der  Erwerbsausübung  an  anderen  Orten  Bayern
verlassen.  In  diesen  Fällen  wird  in  der  Regel  die  subjektive  Steuerpflicht  mit  Beginn  und
und  Schluß  der  Saison  neu  eintreten  und  erlöschen,  so  daß  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge
  vorliegen.  Das  während  der  Saison  erzielte  Einkommen  ist  in  einem  solchen  Falle
für  die  Besteuerung  in  Bayern  auf  den  entsprechenden  Jahresbetrag  umzurechnen.

VIII  Die  Steuerzugänge  sind  durch  Neuveranlagung  vorzunehmen.  Treffen  Art.  68  und
Art.  66  zusammen,  so  hat  Art.  68  Maß  zu  geben.  Dies  kann  z.  B.  der  Fall  sein,  wenn
eine  Person,  die  bisher  nur  beschränkt  steuerpflichtig  war,  allgemein  steuerpflichtig  wird,
gleichzeitig  aber  eine  Einkommensmehrung  erfährt,  die  an  sich  keine  Steueränderung  bedingen
würde.  In  diesem  Falle  ist  also  eine  Neuveranlagung  vorzunehmen.

IX  Nach  Art.  68  Abs.  III  ist  z.  B.  von  der  Zugangführung  Umgang  zu  nehmen,  wenn
jemand,  der  bisher  in  Bayern  subjektiv  nicht  steuerpflichtig  war,  infolge  Ankaufs  von
Grundstücken  oder  gewerblichen  Betriebsstätten  nach  Art.  2  in  Bayern  an  sich  steuerpflichtig
würde,  der  Verkäufer  der  Grundstücke  oder  gewerblichen  Betriebsstätten  aber  mangels  eines
Erlöschens  der  Steuerpflicht  oder  mangels  der  Voraussetzungen  des  Art.  67  —  insbesondere
mangels  eines  Antrags  nach  Art.  67  —  in  Bayern  unverändert  steuerpflichtig  bleibt.

§#81.
(Art.  69.)

1  Bei  der  Kontrolle  des  Vollzugs  des  Art.  69  Abs.  I  haben  sich  die  Rentämter  durch
entsprechende  Mitteilungen  (vgl.  die  Anlage  4)  gegenseitig  wirksam  zu  unterstützen.  Verzieht
ein  Steuerpflichtiger  im  Laufe  des  Steuerjahrs  aus  einem  Rentamtsbezirk  in  einen  anderen
Rentamtsbezirk,  ohne  daß  hiermit  ein  Erlöschen  der  subjektiven  Steuerpflicht  am  bisherigen
Wohn=  oder  Aufenthaltsorte  (Steuerabgang)  und  ein  Neueintritt  in  die  subjektive  Steuerpflicht
  (Steuerzugang)  verbunden  ist,  wenn  also  eine  Uberweisung  im  Laufe  des  Steuerjahrs
  nicht  veranlaßt  ist  (ugl.  §  80  Abs.  VI),  so  ist  der  Steuerpflichtige  dem  anderen
Rentamte  zur  Veranlagung  für  das  nächste  Steuerjahr  nach  Maßgabe  des  §  42
Abs.  III  rechtzeitig  zu  überweisen  (vgl.  §  42  Abs.  IV,  Art.  18,  19  d.  Umles.).
Hinsichtlich  der  Mehrungen  nach  Art.  66  Abs.  I  ist  an  der  Hand  der  Akten  über  die
Reichserbschaftssteuer,  der  Mitteilungen  der  Amtsgerichte,  der  Umschreibverzeichnisse  usw.,
ferner  der  Feststellungen  nach  Art.  73  Abs.  1,  hinsichtlich  der  Mehrungen  nach  Art.  66
Abs.  III  gelegentlich  der  Katasterumschreibung  Kontrolle  zu  üben.

I  Was  die  Mehrungen  nach  Art.  66  Abs.  III  anlangt,  so  wird  auf  Grund  des
Art.  69  Abs.  IV  angeordnet,  daß  die  Gemeindebehörden  jederzeit,  sobald  ihnen  ein  Anlaß
        <pb n="565" />
        Nr.  33.  547

zu  einer  Anderung  der  Veranlagung  nach  Art.  66  Abs.  III  zur  Kenntnis  kommt,  dem
Rentamt  ihres  Bezirkes  hiervon  Mitteilung  zu  machen  haben.

III  Die  Ubersendung  der  bei  der  Gemeindebehörde  nach  Art.  69  Abs.  I  eingehenden
Anzeigen  an  das  Rentamt  hat  allmonatlich  zu  erfolgen.

IV  Auf  Grund  der  Art.  69  Abs.  IV,  71  wird  angeordnet,  daß  die  Gemeindebehörden
  jeden  Fall,  in  dem  im  Laufe  des  Steuerjahrs  die  subjektive  Steuerpflicht  neu  eingetreten
  ist  (ogl.  §  80  Abs.  I,  II,  V,  VII)  und  in  dem  der  Gemeindebehörde  nicht
bereits  eine  Anzeige  des  Pflichtigen  nach  Art.  69  Abs.  I  vorliegt,  dem  Rentamt  anzuzeigen
haben,  und  zwar  gleichviel,  ob  die  Gemeindebehörde  hiervon  auf  Grund  der  Meldevorschriften
und  ihrer  gewerbepolizeilichen  Tätigkeit  oder  anläßlich  ihrer  Tätigkeit  auf  dem  Gebiete
der  Sozialgesetzgebung  oder  aus  einem  anderen  Anlasse  Kenntnis  bekommen  hat.  Das
Gleiche  gilt  —  mit  Ausnahme  der  Steuerabgänge  infolge  von  Todesfällen  —  von  den
Fällen,  in  denen  im  Laufe  des  Steuerjahrs  die  Steuerpflicht  erloschen  ist  (ogl.  §  80
Abs.  III,  IV,  V,  VII).  Sofern  nicht  für  einzelne  Gemeinden  mit  Genehmigung  der
Regierungsfinanzkammern  eine  anderweitige  Vereinbarung  zwischen  Rentamt  und  Gemeindebehörde
  getroffen  worden  ist,  sind  diese  Anzeigen  von  der  Gemeinde  für  jeden  Einzelfall  auf
gesondertem  Bogen  zu  erstatten,  sobald  das  für  die  Steuerpflicht  maßgebende  Ereignis  eingetreten
  ist.  Die  Anzeigen  sind  fortlaufend  für  jedes  Kalenderjahr  zu  numerieren.  Wegen  An,
eines  Formulars  für  diese  Anzeigen  vgl.  die  Anlagen  29,  30.  8

Bei  Neuaufnahme  eines  Gehalt=  und  Lohnempfängers,  der  bisher  in  Bayern  noch  nicht
zu  den  im  Art.  1  bezeichneten  subjektiv  steuerpflichtigen  Personen  gehörte,  haben  die  Gehaltund
  Lohngeber  gemäß  Art.  69  Abs.  III,  25  —  bei  Meidung  der  Strafeinschreitung  nach
Art.  75  Ziff.  3  —  binnen  14  Tagen  eine  Lohnliste  nach  Art.  25  an  das  Rentamt  zu
senden.

VI  Weiter  wird  auf  Grund  des  Art.  69  Abs.  IV  angeordnet,  daß  die  mit  der  Behandlung
des  polizeilichen  Meldewesens  betrauten  Behörden  die  anmeldenden  Personen  auf  die  Steuerpflicht
  ausdrücklich  hinzuweisen  haben.

VII  Sofort  nach  Eingang  der  Anzeigen  über  Mehrungen  und  Steuerzugänge  nach  den  Abs.  III,

IV,  V  oder,  sobald  das  Rentamt  von  einer  Einkommensmehrung  oder  von  Steuerzugängen
  sonst  Kenntnis  bekommt,  hat  das  Rentamt,  veranlaßten  Falles  unter  Hinweis
auf  den  ihm  zur  Kenntnis  gelangten  Vorgang  und  unter  Übermittelung  eines  Steuererklärungsformulars
  sowie  der  Erläuterungen  hierzu,  eine  besondere  Aufforderung  zur  Abgabe
einer  Steuererklärung  nach  Art.  27  Abs.  III  zu  erlassen.

VIII  Die  Steuerabgänge  infolge  von  Todesfällen  sind  auf  Grund  der  beim  Rentamt  eingelangenden
  Totenlisten  zu  behandeln  (vgl.  jedoch  Art.  66  Abs.  I).

IX  Wegen  der  Strafbestimmungen  vgl.  Art.  75  Ziff.  1,  Art.  83.
        <pb n="566" />
        548
§  82.
(Art.  70.)
Durchführung  1  Soweit  die  Feststellungen  für  die  Einkommensteuerveranlagung  auch  für  die  Gewerbannnen.
  und  Kapitalrentensteuerveranlagung  maßgebend  sind,  ist  die  Durchführung  der  Veränderungen
Einspruch,  an  der  Einkommensteuer  stets  mit  der  Durchführung  der  Veränderungen  an  der  Gewerbund
  Kapitalrentensteuer  zu  verbinden  (Art.  26  Abs.  I,  III  d.  GewöStWGes.,  Art.  19
d.  Kap  t  Ges.).  Auch  ist,  wenn  nötig,  die  Steuerausscheidung  sowie  die  Feststellung  der
Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Zuschläge  nach  Art.  25  Abs.  II,  III  d.  Uml  Ges.  (bei
Berufseinkünften  von  mehr  als  8000  —)  vorzunehmen.  Die  Vorschriften  des  Art.  70
gelten  auch  für  die  vormerkungsweise  Veranlagung.

II  Wird  ein  Beamter  mit  Wirkung  vom  1.  Mai  an  pensioniert,  so  ist,  wenn  überhaupt  das
Einkommen  sich  um  mehr  als  den  vierten  Teil  vermindert  hat  (Art.  67  Abs.  1),  die  Voraussetzung
  für  die  Abminderung  der  Steuer  mit  dem  30.  April,  dem  Tage  des  Wegfalls  des
Dienstverhältnisses  eingetreten  und  dementsprechend  die  Steuer  aus  dem  abgeminderten  Einkommen
  für  den  1.  Mai  in  Zugang  zu  bringen.  Maßgebend  für  den  Zeitpunkt  der  Durchführung
  der  Steuerfestsetzung  ist  der  Eintritt  der  Voraussetzung,  nicht  aber  die  Anzeige  über
die  Minderung  oder  den  Abgang.

II  Die  schriftlichen  Mitteilungen  nach  Art.  70  Abs.  II,  die,  wenn  nicht  Eröffnung  zu
Protokoll  erfolgt,  in  allen  Fällen  zu  machen  sind,  sollen  regelmäßig  durch  die  Post  unter
Erholung  eines  Zustellungsnachweises  erfolgen.  Wegen  eines  Formulars  für  diese  Mito

  M.  teilungen  vgl.  die  Anlage  31.  8  63  Abs.  IX,  XII  findet  entsprechende  Anwendung.
sA  IV  Der  Einspruch  ist  in  gleichem  Umfange  zulässig  wie  im  Falle  der  allgemeinen  Steuerveranlagung
  die  Berufung  (vgl.  §  64  Abs.  1).  Anderungsfälle,  die  nicht  mit  Einspruch
angefochten  sind,  werden  dem  Steuerausschusse  nicht  vorgelegt.

V  Steueränderungen  sowie  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge  können,  soweit  der  Anlaß
hierzu  erst  im  Laufe  des  letzten  Vierteljahrs  eines  Steuerjahrs  eingetreten  ist  und  keine
Verlustgefahr  besteht,  erst  gelegentlich  der  nächstfolgenden  allgemeinen  Veranlagung  —  soweit
veranlaßt  unter  Benützung  des  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregisters  (vugl.  §  64  Abs.  VIII)
—  durchgeführt  werden;  im  übrigen  sind  sie,  sobald  die  Veranlagungsgrundlagen  beigeschafft
sind,  durchzuführen.

VI  Die  Durchführung  der  Steuerminderungen  und  Steuerabgänge  darf  bis  zum  Abschlusse
der  Perzeption,  soweit  die  Minderung  des  Steuersolls  im  Einzelfalle  20  M  nicht  übersteigt
und  nicht  Steuerausscheidungen  in  Frage  stehen,  in  Anwendung  des  für  Art.  90  vorgeschriebenen
  Verfahrens  ohne  Anderung  am  bisherigen  Sollvortrage  durch  Niederschlagung
erfolgen.  Dabei  ist  aber  in  der  Hebegrundlage  und  erforderlichen  Falles  in  der  Steuerliste
statt  der  Buchstaben  „Nd“  der  Buchstabe  „A“  (Soll-Abminderung)  beizusetzen,  damit  nicht
        <pb n="567" />
        Nr.  33.  549
etwa  Gemeindeumlagen  aus  dem  niedergeschlagenen  Betrage  zur  Anforderung  gelangen.
Wegen  des  summarischen  Ubertrags  der  Sollabminderungsbeträge  in  das  Rückvergütungsregister
  (vgl.  §§  77  Abs.  III  d,  64  Abs.  VIII,  52  Abs.  IV).  Die  Nachweise  über  etwa  hinausbezahlte
  Rückvergütungen  sind  sorgfältig  geordnet  zu  sammeln;  deren  Nummer  ist  in  der
Hebegrundlage  vorzumerken.

VDie  Durchführung  der  Steuerminderungen  und  Steuerabgänge  hat,  wenn  die  Minderung
des  Steuersolls  im  Einzelfalle  20  &amp;amp;  übersteigt  oder  Steuerausscheidungen  in  Frage  stehen
oder  von  der  Ermächtigung  nach  Abs.  VI  kein  Gebrauch  gemacht  wird,  ohne  Anderung  am
bisherigen  Sollvortrage  vermittels  Rückvergütungsregister  zu  erfolgen.  (vgl.  §  64  Abs.  VIII,
52  Abs.  IV.)

VII  Die  Durchführung  der  Steuermehrungen  und  Steuerzugänge  soll  ohne  Anderung  am
bisherigen  Sollvertrage  vermittels  Nachholungsregister  erfolgen,  wobei  in  der  Bemerkungsspalte
  die  Zahl  der  Monate,  für  die  Steuer  zu  zahlen  ist,  sowie  die  Jahressteuer  vorgemerkt
und  in  die  Sollspalte  nur  der  wirklich  geschuldete  Betrag  eingestellt  wird  (ogl.  §  64
Abs.  VIII,  52  Abs.  IV).

1F  Die  Vorschriften  im  §  63  Abs.  III,  IV  über  die  Revision  finden  auch  auf  die  Nachholungs=
  und  Rückvergütungsregister  Anwendung.

§83.
(Art.  71.)

Vgl.  m  81  Abs.  IV.  Die  Regierungsfinanzkammern  werden  ermächtigt,  weitere  Azzeige

.  .  «  des
Bestimmungen  zur  Sicherung  des  Vollzugs  der  Art.  65  bis  70  zu  erlassen.  ——
wechsels.

VII.  Steuernachholungen.
8  84.
(Art.  72.)

1  Soweit  die  Feststellungen  für  die  Einkommensteuerveranlagung  für  die  Gewerb=  und  Sieuer-Kapitalrentensteuerveranlagung
  maßgebend  sind,  ist  die  Nachveranlagung  hinsichtlich  der  Ein=  uchholungen.
kommensteuer  stets  mit  der  Nachveranlagung  hinsichtlich  der  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuer  zu
verbinden  (Art.  27  d.  GewSt  Ges.,  Art.  20  d.  Kap  t  Ges.).  Auch  ist,  wenn  nötig,  das
zur  Beurteilung  der  Umlagenberechtigung  Erforderliche,  insbesondere  die  Steuerausscheidung,
dann  die  Feststellung  der  Zuschläge  nach  Art.  25  Abs.  II,  III  d.  Umles.  (bei
Berufseinkünften  von  mehr  als  8000  K)  vorzukehren.  Wegen  der  Nachholung  der  Ausscheidung
  einer  bereits  festgesetzten  Steuer  nach  Art.  23  Abs.  II  d.  Uml  Ges.  vgl.  §  72
d.  Vollz  Vorschr.  z.  UmlGes.
        <pb n="568" />
        550

II  Steuerpflichtige  im  Sinne  des  Art.  72  Abs.  I  sind  nicht  nur  die  natürlichen  Personen,
sondern  auch  die  juristischen  Personen  und  nichtrechtsfähigen  Vereine.  Art.  72  bezieht  sich
auch  auf  die  vormerkungsweise  Veranlagung.

II  Nach  Art.  72  Abs.  I  ist  z.  B.  Nachveranlagung  durchzuführen,  wenn  dem  Steuerausschuß
  oder  dem  Rentamte  die  Voraussetzungen  für  die  subjektive  Steuerpflicht  einer  Person,
wie  etwa  die  Wohnsitz=  und  Staatsangehörigkeitsverhältnisse  einer  Person,  nicht  bekannt
waren  oder  die  Veranlagung  einer  Person  übersehen  wurde  oder  die  Veranlagung  infolge
eines  Rechenfehlers  bei  der  Feststellung  der  Veranlagungsgrundlagen  zu  niedrig  erfolgte  oder
dem  Rentamte  nachträglich  neue  Einkommensquellen  oder  andere  wesentliche  tatsächliche  Umstände
  bekannt  werden  oder  wenn  sich  nachträglich  zeigt,  daß  irrige  oder  absichtlich  unrichtige
Angaben  über  die  Höhe  des  Einkommens  vom  Steuerpflichtigen  gemacht  worden  sind.  Ein
Verschulden  des  Steuerpflichtigen  wird  in  der  Regel  Grund  zur  Nachveranlagung  sein,  die
Zulässigkeit  der  Nachveranlagung  ist  aber  von  einem  Verschulden  des  Steuerpflichtigen  nicht
abhängig.  Unzulässig  ist  eine  Nachveranlagung  lediglich  als  Folge  einer  Anderung  in  der
Rechtsanschauung  der  Veranlagungsorgane  und  Rechtsmittelinstanzen  oder  als  Folge  des
Auftauchens  einer  bloßen  Vermutung  oder  —  vorausgesetzt,  daß  keine  neuen  wesentlichen
Tatsachen  bekannt  geworden  sind,  —  einer  Meinungsänderung  hinsichtlich  der  Höhe  einer
Schätzung.

IV  Bei  Anwendung  des  Art.  72  ist  von  Verfolgung  kleinlicher  Differenzen  und  unnötigen
Belästigungen  der  Steuerpflichtigen  abzusehen.  Die  Rentämter  werden  ermächtigt,  beim
Mangel  einer  Hinterziehungsabsicht  des  Steuerpflichtigen  von  der  Nachveranlagung  Umgang
zu  nehmen,  wenn  die  zur  Nachholung  geeigneten  Staatssteuern  (Einkommen-,  Gewerb=  und
Kapitalrentensteuern)  den  Jahresbetrag  von  3  —  nicht  übersteigen.

V  Wegen  der  im  Art.  72  Abs.  II  erwähnten  Vorschriften  über  die  Haftung  für  Nachlaßverbindlichkeiten
  vgl.  §§  1967  ff.,  2058  ff.,  421,  426  d.  BGB.  Die  Verpflichtung
zur  Nachzahlung  trifft  nur  die  Erben,  nicht  auch  die  Vermächtnisnehmer.

V.Wegen  der  ÜUbergangsvorschriften  und  der  freiwilligen  Angabe  bisher  verschwiegener  Einkünfte
  und  Erträge  im  ersten  Veranlagungsverfahren  vgl.  Art.  7,  5  Ziff.  1,  Art.  4  d.  Eins  Ges.

VI  Die  Vorschrift  im  Art.  72  Abs.  IV  schließt  nicht  aus,  daß  —  wenn  auch  die  Höhe
der  für  frühere  Jahre  geschuldeten  Steuer  nicht  genau  feststeht  —  gleichwohl  eine  niedrigere
Jahressteuer  als  die  höchste  der  in  einem  der  drei  letzten  Jahre  entgangenen  der  Berechnung
zu  Grunde  gelegt  wird,  wenn  hinreichende  Gründe  für  die  Annahme  bestehen,  daß  das  Einkommen
  erst  im  Laufe  der  Jahre  zu  der  im  Zeitpunkte  der  Nachveranlagung  bekanntgewordenen
  Höhe  angewachsen  ist.

VII  Neben  der  Nachveranlagung  ist  veranlaßtenfalls  das  Strafverfahren  nach  den  Art.  74  f.
durchzuführen.
        <pb n="569" />
        Nr.  33.  551

1!1X  Das  Ergebnis  der  Nachveranlagung  ist  im  Nachholungsregister  durchzuführen  (vgl.
die  §§  64  Abs.  VIII,  52  Abs.  IV,  63  Abs.  XII).  In  das  Nachholungsregister  sind
auch  die  auf  Grund  des  Art.  7  d.  Einf  Ges.  geschuldeten  Nachholungsbeträge  einzustellen.
Das  Gleiche  gilt  von  Nachholungen  einer  Ausscheidung  nach  Art.  23  Abs.  II  des  UmlGes.
Die  Nachveranlagung  ist  stets  mit  Beschleunigung  und  tunlichst  vor  Verteilung  des  Nachlasses
durchzuführen.

*  Wegen  der  Vorschriften  über  das  Erlöschen  eines  Anspruchs  durch  Zeitablauf  vgl.
die  Anlage  32.

X!  Zuständig  zur  Durchführung  der  Nachveranlagung  ist  das  Rentamt,  bei  dem  der  Steuerpflichtige
  im  Zeitpunkte  der  Entdeckung  des  Steuerentganges  veranlagt  ist  oder  zu  veranlagen
  gewesen  wäre.  Wenn  der  Steuerpflichtige  gestorben  ist,  hat  das  Rentamt  die  Nachveranlagung
  vorzunehmen,  das  zur  Veranlagung  zuletzt  zuständig  war  oder  zuständig  gewesen
  wäre.

3

8  86.
(Art.  73.)

1  Die  Vorschrift  im  Art.  73  soll  den  Zwecken  der  Steuerkontrolle,  insbesondere  der  Steuer-Kapitalrentensteuerkontrolle
  dienen  und  ist  zur  Hintanhaltung  fortgesetzter  Hinterziehungen  naczhelungen
nachdrücklichst  zu  handhaben.  #

u.  Die  Verpflichtung  zur  Anzeigeerstattung  nach  Art.  73  Abs.  I  trifft  die  nach  den  versicherung
88  1960  Abs.  II,  1961  d.  BG.  bestellten  Nachlaßpfleger,  die  Nachlaßverwalter  nach  8  1985  c64  Sian.
d.  BB.  und  außerdem  nur  Testamentsvollstrecker,  denen  die  Verwaltung  des  Nachlaßes
obliegt  (§  2205  d.  BG.),  nicht  auch  die  Testamentsvollstrecker,  denen  die  Verwaltung  des
Nachlasses  nicht  obliegt.  Unterliegen  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  nur  einzelne
Nachlaßgegenstände,  so  beschränkt  sich  seine  Anzeigepflicht  nur  auf  diese  Nachlaßgegenstände.

Die  Nachlaßgerichte  werden  die  Nachlaßpfleger  und  Nachlaßverwalter  bei  der  Bestellung  und
die  Testamentsvollstrecker  bei  der  Entgegennahme  der  Erklärung  über  die  Annahme  des
Amtes  auf  die  ihnen  nach  dem  Art.  73  Abs.  I  obliegenden  Verpflichtungen  aufmerksam
machen.

II!  Der  Vollzug  des  Art.  73  Abs.  I  ist  anläßlich  der  örtlichen  Gebührenrevision  und  bei
Ausführung  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  zu  überwachen.

IV  Die  Versicherung  an  Eides  Statt  soll  als  äußerstes  Mittel  zur  Erforschung  der  Wahrheit
  dienen  und  nur  ausnahmsweise  in  den  Fällen  auferlegt  und  abgenommen  werden,
deren  Wichtigkeit  zur  Bedeutung  des  Eides  und  der  Tragweite  der  Maßnahme  in  einem
angemessenen  Verhältnisse  steht.  Sie  darf  —  schon  um  nicht  an  Wirksamkeit  zu  verlieren
  —  zu  keiner  allgemeinen  Maßnahme  werden.  Die  Versicherung  an  Eides  Statt

ist  erst  aufzuerlegen,  wenn  der  Verpflichtete  vorher  darauf  hingewiesen  worden  ist,  daß  die
·  89
        <pb n="570" />
        1*
N###n  .
W

–

HQinterziehung.


552

Auferlegung  dieser  Versicherung  in  Aussicht  genommen  ist.  Vor  Abnahme  der  Versicherung
an  Eides  Statt  ist  dem  Verpflichteten  nochmals  Gelegenheit  zu  geben,  etwaige  unrichtige
oder  unvollständige  Angaben  zu  berichtigen.  Auch  hat  der  Abnahme  eine  Belehrung  über
die  strafrechtlichen  Folgen  falscher  Angaben  vorauszugehen.

V  Zuständig  zur  Abnahme  der  Versicherung  an  Eides  Statt  ist  das  Rentamt,  bei  dem
der  verstorbene  Steuerpflichtige  besteuert  war  oder  zu  besteuern  gewesen  wäre,  oder  ein  zu
diesem  Zwecke  von  einem  anderen  Rentamt  ersuchtes  Rentamt.  Die  Versicherung  ist  in
einer  den  Verhältnissen  angepaßten  Form  abzunehmen.  Formulare  liegen  als  Anlagen  33
und  34  bei.  ·

VI  Gegenstand  der  Versicherung  an  Eides  Statt  können  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
der  gemachten  Angaben  eines  vorgelegten  Verzeichnisses,  aber  auch  die  Richtigkeit  einzelner
Angaben  des  Erben  über  ein  für  die  Stenerpflicht  des  verlebten  Steunerpflichtigen  wichtiges
persönliches  oder  sachliches  Verhältnis  sein.  Die  Auferlegung  der  Versicherung  an  Eides  Statt
ist  unstatthaft  in  Ansehung  von  Angaben,  die  nur  auf  subjektivem  Ermessen  beruhen,  sowie
in  Ansehung  von  Tatumständen,  die  sich  nicht  auf  das  Nachlaßvermögen  selbst  und  die  im
Zeitpunkte  des  Todesfalls  aus  diesem  Vermögen  fließenden  Einkünfte  und  Erträge  (Art.  27
d.  Gew  St  Ges.,  Art.  20  d.  KapStWes.)  beziehen.

VII  Die  Verfügung  des  Rentamts,  die  eine  Versicherung  an  Eides  Statt  auferlegt,  ist
im  administrativen  Beschwerdeweg  anfechtbar.

VIII  Wegen  der  Höhe  der  den  im  Art.  73  Abs.  IV  bezeichneten  Zeugen  zu  gewährenden
Entschädigungen  für  Reisekosten  und  Zeitversäumnis  vgl.  Art.  88.

I!X  Wegen  der  Strafbestimmungen  für  den  Fall,  daß  die  im  Art.  73  Abs.  I,  II,  V
bezeichneten  Angaben  und  Vorlagen  nicht  gemacht  oder  die  im  Art.  73  Abs.  IV,  V  geforderte
Auskunft  oder  Eidesleistung  verweigert  wird,  vgl.  Art.  75  Ziff.  3,  4,  Art.  78.

VIII.  Strafbestimmungen.
§#86.

(Art.  74.)

1  Von  den  Straffällen  scheiden  jene  Fälle  aus,  in  denen  nach  Art.  31  wegen  unterbliebener
  oder  nicht  rechtzeitiger  Abgabe  der  geforderten  Steuererklärung  Zuschläge  zu  zahlen  sind.

II  Wegen  der  Unterlassung  einer  Bestrafung  im  ersten  Veranlagungsverfahren  für  den
Fall,  daß  freiwillig  Einkünfte  angegeben  werden,  die  vor  dem  1.  Jannar  1912  nicht  besteuert
  waren,  obwohl  sie  steuerbar  gewesen  wären,  sowie  wegen  der  Bestrafung  von  Hinterziehungen,
  die  vor  dem  1.  Jannar  1912  unternommen  worden  sind,  vgl.  die  Art.  4,  7
Abs.  II  d.  Eins  Ges.
        <pb n="571" />
        Nr.  33.  553

mI  Die  Bestrafung  nach  Art.  74  Abs.  I,  II  setzt  voraus,  daß  unrichtige  oder  unvollständige
  tatsächliche  Angaben  wissentlich  und  mit  der  Absicht  der  Hinterziehung  gemacht
worden  sind.  Wissentlich  unrichtig  oder  unvollständig  ist  eine  Angabe  nur,  wenn  der  Angebende
  weiß,  daß  seine  Angabe  unrichtig  oder  unvollständig  ist.  Damit,  daß  die  Bestrafung
  nach  Art.  74  Abs.  I,  II  von  den  beiden  Voraussetzungen  der  Wissentlichkeit  und
der  Hinterziehungsabsicht  abhängig  gemacht  ist,  sind  unzutreffende  Angaben,  die  ohne  Verschulden,
  versehentlich,  in  entschuldbarer  Unkenntnis  der  gesetzlichen  Vorschriften,  im  Rechtsirrtum
  oder  wirklich  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  worden  sind,  ebenso  wie
irrige  Angaben  zufolge  mangelhafter  Fragestellung  dem  Bereiche  dieser  Strafvorschrift  entzogen.
Die  Strafbarkeit  von  UÜbersehen  in  Bezug  auf  bloße  Formvorschriften  oder  in  Bezug  auf
unzutreffende  Angaben,  die  ohne  wesentlichen  Belang  für  die  Steuerveranlagung  sind,  scheidet
von  selbst  aus.  Der  Umstand,  daß  gegen  die  gesetzlichen  Vorschriften  gefehlt  worden  ist,
oder  der  Umstand,  daß  die  Einkünfte  von  den  Veranlagungsorganen  höher  geschätzt  werden
als  der  Steuerpflichtige  angegeben  hat,  sind  für  sich  allein  ebensowenig  ein  Grund  zur
Strafeinschreitung  wie  eine  unzutreffende  Angabe,  die  in  erkennbarer  Weise  nur  eine
Schätzung,  nur  ein  subjektives  Urteil  enthält  und  sich  nicht  auf  Tatsachen  bezieht.  Eine
unzutreffende  Angabe  über  die  Schätzung  des  Geldwerts  des  Eigenverbrauchs,  der  Wohnung
im  eigenen  Hause  u.  dgl.  fällt  daher  nicht  unter  Art.  74  Abs.  I,  II.

IV  Die  Strafbarkeit  ist  nicht  deshalb  ausgeschlossen,  weil  eine  Steuerverkürzung  tatsächlich
nicht  eingetreten  ist.

V  Für  den  Fall,  daß  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  tatsächlichen  Angaben  zwar
wissentlich  aber  nicht  mit  der  Absicht  der  Hinterziehung  (Steuergefährdung)  gemacht  worden
sind,  sieht  Art.  74  Abs.  III  eine  geringere  Strafe  vor.

VI  Der  Begriff  für  die  Anstiftung  oder  die  Beihilfe  zu  einer  Hinterziehung  nach  Art.  74
Abs.  IV  bestimmt  sich  nach  den  allgemeinen  strafrechtlichen  Grundsätzen.  Sollte  eine
strafbare  Begünstigung  vorkommen,  so  wäre  sie  nach  §  257  d.  RSt  G.  zu  behandeln.

§  87.
(Art.  77.)
Anordnungen  der  im  Art.  77  erwähnten  Art  bestehen  z.  Zt.  nicht.  Besondere
Straffälle.
§  88.
(Art.  79.)

1  Die  Antragstellung  für  die  Staatsregierung  nach  Art.  79  Abs.  II  wird  den  Regierungs=  verletzung
finanzkammern  hinsichtlich  der  Verfehlungen  der  Mitglieder  und  Sachverständigen  des  der

Steuer--Steuerausschusses
  und  der  Berufungskommissionen  übertragen;  hinsichtlich  der  Mitglieder  der  verschwiegen.
Oberberufungskommission  ist  sie  dem  Finanzministerium  vorbehalten.  gen.

89*
        <pb n="572" />
        Jusammentreffen

mehrerer
strafbarer
Handlungen.

Iuständigkeit
in
Straffällen.

W  s

Strafanteile
der
Gemeinden.

Veranlagungs-




554

I  Unter  dem  Verletzten  im  Sinne  dieser  Vorschrift  soll  nicht  ausschließlich  der  Steuerpflichtige

  verstanden  sein;  es  können  auch  andere  Personen,  so  z.  B.  die  Eltern  und

Schwiegereltern  des  Steuerpflichtigen  ein  Interesse  daran  haben,  daß  die  vom  Steuerpflichtigen
  dargelegten  Verhältnisse  z.  B.  über  Zuschußleistungen  u.  dgl.  verschwiegen  bleiben.

§  8.
(Art.  80.)

1  Wegen  der  Strafvorschriften  des  Gew  St  Ges.  und  KapSt  Ges.  vgl.  Art.  28  d.
Gew  t5  Ges.,  Art.  21  d.  KapSt  Ges.  Das  Hausst  Ges.  ist  im  Art.  80  Abs.  I  nicht
erwähnt.  Wenn  also  durch  Verschweigung  des  wahren  Mietertrags  sowohl  das  Eink  St  Ges.
als  auch  das  Hausst  Ges.  (§  13)  verletzt  sind,  so  hat  Bestrafung  sowohl  nach  dem
Eink  St  Ges.  als  auch  nach  dem  HausstGes.  einzutreten.

II  Die  Strafumwandlung  in  Haft  nach  §  28  d.  RSt  GB.  hat  nach  Art.  80  Abs.  IV.
auch  in  den  Fällen  Anwendung  zu  finden,  in  denen  nach  der  Höhe  der  Geldstrafe  ein
Vergehen  im  Sinne  des  RStB.  vorliegt.  Die  Strafumwandlung  ist  durch  Vermittelung
  des  Amtsanwalts  bei  dem  Amtsgerichte  zu  beantragen  (§  463  d.  RSt  PO.).

§  90.
(Art.  81.)

Wegen  der  im  Art.  81  Abs.  II  erwähnten  Vorschriften  des  AusfGes.  zur  RSt  PO.
und  der  im  Art.  86  der  letzteren  Vorschrift  erwähnten  §§  459  bis  463  der  RSt  .
vgl.  die  Anlage  35.
§  91.

(Art.  84.)

Wegen  des  Ortes  der  Steuerveranlagung  vgl.  Art.  22.  Empfangsberechtigt  nach
Art.  84  ist  die  Gemeinde  des  Ortes,  der  im  Zeitpunkte  der  Bestrafung  der  Ort  der  Veranlagung
  ist.  Eine  Ausscheidung  auf  mehrere  für  die  Dauer  der  Hinterziehung  maßgebende
Veranlagungsorte,  wie  sie  hinsichtlich  der  Steuer  bei  der  Nachveranlagung  eintritt,  findet
nicht  statt.

IX.  Kosten  des  Verfahrens.
§  92.
(Art.  85.)

1  Die  Beschaffung  der  für  den  Vollzug  der  Steuergesetze  erforderlichen  Formulare  wird
den  einzelnen  Rentämtern  überlassen.  Hierbei  ist  auf  die  besonderen  Verhältnisse  jedes  einzelnen
  Rentamts  und  tunlichste  Kostenersparung  Bedacht  zu  nehmen.  Können  die  Formulare
        <pb n="573" />
        Nr.  33.  555

zu  angemessenen  Preisen  von  ortsansässigen  Gewerbetreibenden  geliefert  werden,  so  ist  auf
diese  Gewerbetreibenden  Rücksicht  zu  nehmen.

II  Die  sämtlichen  im  Vollzuge  des  Eink  St  Ges.,  des  GewSt  Ges.  und  KapStWGes.  erwachsenden,
  von  der  Staatskasse  zu  bezahlenden  Kosten  sind  gemeinsam  —  d.  h.  ohne  Ausscheidung
  auf  die  einzelnen  Steuergattungen  —  zu  verrechnen  und  zwar  die  Kosten  für  Formulare,
für  Einvernahme  von  Sachverständigen,  Zeugen  und  Auskunftspersonen,  die  Kosten  für  die
Sitzungen  der  Steuerausschüsse,  der  Berufungskommissionen  und  deren  Unterkommissionen
sowie  der  Oberberufungskommission  einschließlich  der  Reisekosten  nach  Art.  86  Abs.  IV  auf
den  Rechnungstitel  „Kosten  auf  Verwaltung  der  Personalsteuern“,  die  Kosten  für  Tagegelder
und  Reisekosten  des  Rentamtspersonals  auf  den  Rechnungstitel  „rentamtliche  Tagegelder
und  Reisekosten“,  die  Kosten  für  Tagegelder  und  Reisekosten  des  zur  Mitwirkung  bei  der
Veranlagung  abgeordneten  Regierungspersonals  auf  den  Rechnungstitel  „Kosten  für  Stellvertretung,
  Geschäftsaushilfe  usw.  bei  den  Rentämtern“  und  die  Kosten  der  Steuer-Inspektionen,
  -Visitationen  und  -Revisionen  der  Beamten  der  Regierungsfinanzkammern  auf  den
Rechnungstitel  der  Regierungsfinanzkammern  „für  Tagegelder  und  Reisekosten“.

8  93.
(Art.  86.)

1  Nach  Art.  86  Abs.  IV  können  nur  solche  Reisekosten  auf  die  Staatskasse  überbürdet  Rethtsmittelwerden,
  die  auf  das  persönliche  Erscheinen  des  Steuerpflichtigen  selbst,  nicht  also  auch  eines  kosten.
Vertreters  des  Steuerpflichtigen  erwachsen  sind.  Zu  den  Reisekosten  zählen  nur  Kosten  für
die  Fahrt  (Fuhrwerk,  Eisenbahn  usw.),  Zehrungs=  und  Übernachtungskosten,  nicht  auch
Entschädigungen  für  Zeitversäumnis  und  Verdienstentgang.

u  Die  Vorschrift  des  Art.  86  Abs.  IV  findet  auch  Anwendung  auf  das  persönliche
Erscheinen  des  Steuerpflichtigen  vor  einer  Unterkommission  der  Berufungskommission  nach
Art.  56  Abs.  VII.

§  94.
(Art.  87.)
1  Für  die  Bemessung  der  Gebühren  für  die  Berufungsbescheide  usw.  gelten  die  Berufungs=  Gebührenkommissionen
  als  Mittelstellen  im  Sinne  der  Art.  203,  204  d.  Geb  es.  pslicht  der

U  Die  im  Berufungsverfahren  erlassenen  Beweisbeschlüsse  sind  —  unbeschadet  einer  ent-  —ihee

sprechenden  Berücksichtigung  der  Beweisbeschlüsse  bei  Bemessung  der  Bescheidsgebühr  —  als
Maßnahmen  im  Sinne  des  Art.  234  Ziff.  2  d.  Geb  Ges.  zu  behandeln.  Das  Gleiche  gilt
von  den  Niederschriften,  in  denen  die  Ergebnisse  der  Beweisaufnahme  niedergelegt  werden.

II  Die  Verrechnung  der  im  Berufungs=  und  im  Beschwerdeverfahren  anfallenden  Gebühren
obliegt  den  Taxämtern  der  Regierungsfinanzkammern.
        <pb n="574" />
        Entschädigungen

der
Kommissionsmitglieder

usw.

Entrichtung
der  Steuer.

556

8  956.
(Art.  88.)

Über  die  Höhe  der  im  Art.  88  Abs.  I  bezeichneten  Entschädigungen  und  Vergütungen
(ogl.  die  §§  43  Abs.  VIII,  50  Abs.  VIII,  56  Abs.  VI,  62  Abs.  III,  63  Absf.  I,
71  Abs.  III,  72  Abs.  IV,  85  Abs.  VIII)  bleibt  gesonderte  Entschließung  des  Finanzministeriums
vorenthalten.

I  Die  den  Mitgliedern  der  Berufungskommissionen,  dann  der  Oberberufungskommission
für  Reisekosten  und  Zeitverlust  zu  gewährenden  Entschädigungen  werden  auf  alle  Fälle  auf
die  Staatskasse  übernommen.

X.  Steuererhebung  und  Schlußbestimmungen.
8  86.
(Art.  89.)

1  Die  Einkommensteuern  sowie  die  nach  Art.  29  d.  Gewt#Ges.,  Art.  22  d.  KapStGes.
gleichzeitig  verfallenden  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuern  und  Kreisumlagen  hieraus  (Art.  48
d.  Uml  Ges.)  werden  gemeinsam  erhoben.

1  Die  Schuldigkeiten  an  solchen  Steuern  samt  den  treffenden  Kreisumlagen  sind  —  auch
wenn  der  Schuldner  eine  öffentliche  Kasse  ist  —  Bringschulden  und  daher  an  der  Rentamtskasse
  zu  bezahlen.

AUl  Die  im  allgemeinen  Veranlagungsverfahren  festgestellten  Schuldigkeiten  an  Einkommen-,
Gewerb=  und  Kapitalrentensteuern  samt  Kreisumlagen  sind  an  den  Einhebungsterminen  zu
entrichten  und  werden  in  der  Regel  —  mit  Ausnahme  der  am  ersten  Einhebungstermin  im
vollen  Betrag  einzuhebenden  Beträge  von  3  #  Jahresschuldigkeit  und  weniger  —  in  zwei
gleichen  Hälften  eingehoben.  Der  Einhebung  hat  eine  allgemeine,  nötigenfalls  eine  gesonderte
rentamtliche  Aufforderung  zur  Entrichtung  der  Schuldigkeit  vorauszugehen.  Der  Einhebungstermin
  für  die  erste  Hälfte  der  Schuldigkeit  soll  spätestens  zwischen  dem  1.  April  und  1.  Mai,
der  Einhebungstermin  für  die  zweite  Hälfte  der  Schuldigkeit  bis  auf  weiteres  zwischen
1.  Juli  und  1.  September  jeden  Steuerjahrs  anberaumt  werden.  Innerhalb  dieses  Rahmens
sind  die  Einhebungstermine  von  den  Rentämtern  in  tunlichster  Anpassung  an  das  Herkommen
und  die  örtlichen  und  wirtschaftlichen  besonderen  Verhältnisse  jeder  Gemeinde  sowie  unter
geeigneter  Rücksichtnahme  auf  etwaige  Wünsche  der  Steuerpflichtigen  und  die  Geschäftsverhältnisse
  der  Rentämter  festzusetzen.  Die  Regierungsfinanzkammern  sind  bis  auf  weiteres
ermächtigt,  eine  vorübergehende  Hinausschiebung  der  Einhebungstermine  über  den  vorbezeichneten
Zeitpunkt  hinaus  oder  eine  anderweitige  Sachregelung  zu  genehmigen.
        <pb n="575" />
        Nr.  33.  557

1V  Bei  späterer  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  (im  Falle  von  Steueränderungen,  Steuerzugängen,
  Nachveranlagungen)  ist  die  Schuldigkeit  am  zweiten  Einhebungstermin  und,  wenn
das  Schuldverhältnis  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  entsteht,  alsbald  nach  Verständigung  des
Pflichtigen  von  der  Höhe  seiner  Schuldigkeit  zu  entrichten.

V  Vorauszahlungen  bereits  berechneter  Schuldigkeiten  sind  von  den  Rentämtern  und  den
mit  der  Einhebung  der  Steuern  und  Kreisumlagen  betrauten  pfälzischen  Einnehmereien
jederzeit  anzunehmen.  Ebenso  haben  die  Rentämter  nachträgliche  Zahlungen  aun  bereits
abgeschriebenen  oder  niedergeschlagenen  Stenern  und  Kreisumlagen  jederzeit  anzunehmen.  Die
Verrechnung  solcher  nachträglichen  Zahlungen  erfolgt  im  Nachholungsregister.

VI  Wegen  der  Beitreibung  der  Steuern  und  Kreisumlagen  wird  auf  die  Bekanntmachung
vom  27.  Dezember  1899,  die  Vorschriften  über  die  Beitreibung  der  Staatsgefälle  betr.,
(Fin  Ml.  S.  355)  verwiesen.  In  Ergänzung  dieser  Bekanntmachung  wird  angeordnet,
daß  auf  den  in  Händen  der  fruchtlos  Gemahnten  verbleibenden  Mahnzetteln  und  veranlaßtenfalls
  auch  bei  fruchtloser  mündlicher  Mahnung  kurz  darauf  hingewiesen  wird,  daß  die
Nichtentrichtung  der  Steuern  unter  Umständen  staatsrechtliche  Nachteile  (z.  B.  den  Verlust  des
Landtagswahlrechts,  den  Verlust  des  Anspruchs  auf  Verleihung  des  Heimatrechts  und
des  Bürgerrechts)  nach  sich  ziehen  kann.

VII  Die  Rentämter  sind  befugt,  zahlungswilligen  Pflichtigen,  die  zur  rechtzeitigen  Entrichtung
der  Stenern  und  Kreisumlagen  nicht  im  Stande  sind,  Stundung  zu  gewähren.  Stundungen
über  den  Schluß  des  Rechnungsjahrs  hinaus  bedürfen  der  Genehmigung  der  Regierungsfinanzkammer.


§  97.
(Art.  90.)

1  Zuständig  zur  Niederschlagung  sind  die  Rentämter,  soweit  die  niederzuschlagenden  Steuernieder-Einkommen--,
  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuern  samt  den  treffenden  Kreisumlagen  (vgl.  schlagung.
Art.  29  d.  GewSt  Ges.,  Art.  22  d.  Kap  St  Ges.,  Art.  43  Abs.  III  d.  UmlGes.)  eines  Pflichtigen
zusammen  nicht  mehr  als  10  J  betragen,  im  übrigen  sind  die  Regierungsfinanzkammern
zuständig.

II  Die  niedergeschlagenen  Beträge  sind  in  den  Hebegrundlagen  mit  roter  Tinte  und  dem
Beisatze  „Nd“  (vgl.  §  77  Abs.  III,  d)  vorzumerken.

III  Zur  Belegung  der  Niederschlagung  genügt  es  für  die  Negel,  wenn  auf  den  im  §  77
Abs.  III,  d  bezeichneten  Einzelverzeichnissen  durch  den  Perzipienten  und  die  beteiligten  Amtsdiener
  bestätigt  wird,  daß  bezüglich  sämtlicher  niedergeschlagener  Beträge  die  Voraussetzungen
des  Art.  90  vorliegen.
        <pb n="576" />
        558

8  98.
(Art.  91.)

Fristen-  1  Art.  91  bezieht  sich  nicht  nur  auf  die  im  Gesetz  angeordneten  Ausschlußfristen,  sondern
berechnung.  auf  alle  beim  Vollzuge  des  Einkommen-,  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuergesetzes  (val.
Art.  29  d.  GewStWes.,  Art.  22  d.  Kap  t  Ges.)  in  Betracht  kommenden  Fristen.

I.  Wegen  der  einschlägigen  Vorschriften  des  BG#.  vgl.  die  Anlage  26  und  wegen  der  Verjährungsfristen
  die  Anlage  32.

§  99.
(Art.  92.)

Wieder-  1  Unabwendbare  Zufälle  im  Sinne  des  Art.  92  Abs.  I  sind  außer  den  besonders  geeinsetung
  nannten  Naturereignissen,  z.  B.  Verkehrshindernisse  allgemeiner  Art,  auftragswidriges  Verin

  den  vorigen  ·
Stand.  halten  eines  Vertreters  u.  dgl.

I  Ausschlußfristen  enthalten  Art.  50  Abs.  II  (allgemeine  Berufungsfrist),  Art.  51
(besondere  Berufungsfrist),  Art.  60  (Beschwerdefrist),  Art.  69  Abs.  II  (Frist  für  Minderungsund
  Abgangsanzeigen),  Art.  70  Abs.  IV  und  Art.  72  Abs.  VII  (Einspruchsfrist),  Art.  92
Abs.  III  (Wiedereinsetzungsfrist).

§  100.

(Art.  93.)

Inkrasttreten  Wegen  des  Inkrafttretens  des  Eink  St  Ges.,  des  Gewt  Ges.  und  des  KapSt  Ges.  ugl.
des  Gesetzes.  Art.  1  d.  Einf  Ges.,  wegen  des  Außerkrafttretens  der  bisherigen  Vorschriften  vgl.  Art.  5  d.  Einf  Ges.
II  Soweit  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse  der  Pfalz  besondere  Vorschriften
veranlaßt  sind,  hat  die  Regierungsfinanzkammer  der  Pfalz  die  erforderlichen  Anordnungen

zu  treffen.

München,  den  28.  Mai  1911.

Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  u.  Brettreich.
        <pb n="577" />
        Nr.  33.  559

Anlage  1.
(Zu  §  1  Absl.  11).

Toppelsteuergesetz.
Vom  22.  März  1909.
(RGBl.  S.  332.)

§  1.
1  Ein  Deutscher  darf  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §  3  zu  den  direkten  Staatssteuern
  nur  in  demjenigen  Bundesstaate  herangezogen  werden,  in  welchem  er  seinen  Wohnsitz  hat.
II  Einen  Wohnsitz  im  Sinne  dieses  Gesetzes  hat  ein  Deutscher  an  dem  Orte,  an  welchem
er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  welche  auf  die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung
  einer  solchen  schließen  lassen.

§  2.
1  Ein  Deutscher,  welcher  in  keinem  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  hat,  darf  nur  in  demjenigen
  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  zu  den  direkten  Staatssteuern  herangezogen  werden.

II  Hat  ein  Deutscher  in  seinem  Heimatsstaat  und  außerdem  in  anderen  Bundesstaaten
einen  Wohnsitz,  so  darf  er  nur  in  dem  ersteren  zu  den  den  direkten  Staatssteuern  herangezogen
  werden.

III  In  Reichs=  oder  Staatsdiensten  stehende  Deutsche  dürfen,  sofern  sie  sowohl  in  demjenigen
  Bundesstaat,  in  welchem  sich  ihr  dienstlicher  Wohnsitz  befindet,  als  auch  in  einem
anderen  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  im  Sinne  des  §  1  Abs.  II  dieses  Gesetzes  haben,  nur
in  dem  ersteren  Bundesstaate,  sofern  sie  aber  in  keinem  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  im
Sinne  des  §  1  Abs.  II  dieses  Gesetzes,  sondern  nur  einen  dienstlichen  Wohnsitz  haben,  nur
in  dem  Bundesstaate  des  dienstlichen  Wohnsitzes  zu  den  direkten  Staatssteuern  herangezogen
  werden.

§  3.
!  Der  Grund=  und  Gebäudebesitz  und  der  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  sowie  das
aus  diesen  Quellen  herrührende  Einkommen  dürfen  nur  in  demjenigen  Bundesstaate  besteuert

werden,  in  dessen  Gebiete  der  Grund=  und  Gebäudebesitz  liegt  oder  die  Betriebsstätte  zur

Ausübung  des  stehenden  Gewerbes  unterhalten  wird.
90
        <pb n="578" />
        560

II  Betriebsstätte  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jede  feste  örtliche  Anlage  oder  Einrichtung,

die  der  Ausübung  des  Betriebs  eines  stehenden  Gewerbes  dient.
Außer  dem  Hauptsitz  eines  Betriebs  gelten  hiernach  als  Betriebsstätten:

Zweigniederlassungen,

Fabrikationsstätten,  Ein=  und  Verkaufsstellen,

Niederlagen,

Kontore

und  sonstige  zur  Ausübung  des  Gewerbes  durch  den  Unternehmer  selbst,  dessen
Geschäftsteilhaber,  Prokuristen  oder  andere  ständige  Vertreter  unterhaltene
Geschäftseinrichtungen.

III  Befinden  sich  Betriebsstätten  desselben  gewerblichen  Unternehmens  in  mehreren  Bundesstaaten,
  so  darf  die  Heranziehung  zu  den  direkten  Staatssteuern  in  jedem  Bundesstaate
nur  anteilig  erfolgen.

IV  Die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  einschließlich  des  Wanderlagerbetriebs
  bleibt  demjenigen  Bundesstaate  vorbehalten,  in  dessen  Gebiete  der  Betrieb  stattfindet
oder  stattfinden  soll.

§  4.

Wird  ein  Steuerpflichtiger  für  denselben  Zeitraum,  für  den  er  in  einem  Bundesstaate
die  von  ihm  dort  eingeforderte  direkte  Staatssteuer  entrichtet  hat,  in  einem  anderen  Bundesstaate
  zu  einer  gleichartigen  direkten  Staatssteuer  herangezogen,  so  ist  ihm  diese  auf  Antrag
bis  zur  endgültigen  Entscheidung  über  das  Recht  und  das  Maß  der  Besteuerung  zu  stunden.

§  5.

An  den  Wirkungen,  welche  der  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  außerhalb  des  Reichsgebiets
auf  die  Steuerpflichtigkeit  eines  Deutschen  äußert,  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
nichts  geändert.

§  6.

Beschwerden  über  eine  infolge  Verletzung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  eingetretene
Doppelbesteuerung  sind  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  endgültigen  Feststellung  der  Doppelbesteuerung
  anzubringen.  Solche  Beschwerden  dürfen  nicht  aus  dem  Grunde  zurückgewiesen
werden,  daß  der  Steuerpflichtige  die  in  Landesgesetzen  vorgesehenen  ordentlichen  Rechtsmittel
gegen  die  Veranlagung  nicht  innerhalb  bestimmter  Fristen  eingelegt  oder  den  Antrag  auf
Erstattung  nicht  innerhalb  landesgesetzlich  vorgeschriebener  Fristen  gestellt  habe.
        <pb n="579" />
        Nr.  33.

Anlage  2.

Tarif  für  die  Verechnung  der  Ginkommensteuer
(bei  Einkommen  bis  einschließlich  5000  .&amp;amp;  unter  Berücksichtigung  der  Ermäßigungsvorschriften

im  Art.  19  Abs.  I,  I).

 

 

 

 

561

(Zu  §  41  Abs.  .

 

Ermüßigte  Steuer  gemäß  Art.  19  Abs.  I,  II  beim

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommen  Vorhandensein  von  zu  beri  chtigenden  Abkömmlingen
.  Normal-Stufe
  von  bis  Steuer  büer  poer  err  noer
mehr  als  einschließlich  2  4  6  mehr
M  A  M  M  M  MA
1  600  700  1  1  1  1  1
2  700  800  2  1  1  1  1
3  800  900  3  2  1  1  1
4  900  1,000  4.#0  3  2  1  1
5  1,000  1,100  6  4.0  3  1  1
6  1,100  1,200  7.50  6  4.50  2  1
7  1,  200  1,300  9  7.50  6  3  1
8  1,300  1,400  11  9  7.50  4  50  2
9  1,400  1,500  13  11  9  6  3
10  1,500  1,600  15  13  11  7.50  4.50
11  1,600  1,700  17  15  13  9  6
12  1,700  1,800  19  17  15  11  7.50
13  1,800  1,900  21  19  17  13  9
14  1,900  2,000  23  21  19  15  11
15  2,000  2,100  25.50  23  21  17  13
16  2,100  2,200  28  25.50  23  19  15
17  2,200  2,300  30.50  28  25.50  21  17
18  2,300  2,400  33  30.50  28  23  19
19  2,400  2,500  35.50  33  30.50  25.50  21
20  2,500  2,600  38  35.50  33  28  23
21  2,600  2,700  40.50  38  35.50  30.  o  25.50
22  2,700  2,800  43  40.50  38  33  28
23  2,800  2,900  45.50  43  40.50  35  50  30.  0
24  2,900  3,000  48  45  50  43  38  33
25  3,000  3,100  51  51  48  45.50  43
26  3,100  3,200  54  54  51  48  45  0
27  3,200  3.300  57  57  54  51  48
28  3,300  3,400  60  60  57  54  51
29  3,.400  3,500  63  63  60  57  54
30  3,500  3,600  66  66  63  60  57
31  3,600  3,.  700  69  69  66  63  60
32  3  700  3,800  72  72  69  66  63
33  3,800  3,900  75  75  72  69  66
34  3,900  4,000  78  78  75  72  69
35  4,000  4,  200  84.  0  84.50  78  75  72  —
36  4,200  1,400  91  91  2-  78  75
37  4.400  4,600  97  50“  97.50  91  84  eo  78
38  4,600  4..800  104  104  07.50  91  84.  50
39  4,800  501000  110.60  110.50  104  Navo  91
        <pb n="580" />
        562

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommen  Einkommen
Stufe  von  bis  Steuer  Stufe  von  bis  Steuer
mehr  als  einschließlich  mehr  als  einschließlich
M  MA  A  MA

40  5,000  5,200  117.—  80  13,000  13,200  392.  —
41  5,200  5,400  123.50  81  13,200  13,400  399.  —
42  5,400  5,600  130.—  82  13,.400  13,600  406.—
43  5,600  5,800  136.50  83  13,600  13,800  413.—
4  5,800  6,000  143.—  84  13,800  14,000  420.—
45  6,000  6,200  149.50  85  14.000  14,500  438.—
46  6,200  6,400  156.—  86  14,500  15,000  456.—
47  6.400  6,600  162.50  87  15,000  15,500  474.—
48  6,600  6,800  169.—  88  15,500  16.000  492.—
49  6,800  7,000  175.50  89  16,000  16,500  510.—
50  7,  000  7,200  182.—  90  16,  500  17,000  528.—
51  7,200  7.400  189.—  91  17,  000  17,500  546.—
52  7,400  7,600  196.—  92  17,500  18,000  564.—
53  7,600  7,800  203.—  93  18,  000  18,500  582.—
54  7,800  8,000  210.—  94  18.500  19,000  600.—
55  8,000  8,200  217.—  95  19,000  19,500  618.—
56  8,200  8,400  224.  —  96  19,500  20,000  636.—
57  8,400  8,600  231.—  97  20,000  20,  500  655.—
58  8,600  8,800  238.—  98  20,500  21,000  674.—
59  8,800  9,000  245.—  99  21,000  21,500  693.—
60  9,000  9,200  252.—  100  21,500  22,000  712.—
61  9,200  9,400  259.—  101  22,  000  22,500  731.—
62  9,400  9,600  266.—  102  22.500  23,000  750.—
63  9,600  9,800  273.—  103  23,000  23,500  769.—
64  9,800  10.000  280.—  104  23,500  24,000  788.—
65  10,000  10,200  287.—  105  24,000  24,500  807.—
66  10,200  10,400  294.—  106  24,500  25,000  826.—
67  10,400  10,600  301.—  107  25,000  25,500  846.—
68  10,600  10,800  308.—  108  25,500  26,000  866.—
69  10,800  11,000  315.—  109  26,000  26,500  886.—
70  11,000  11,200  322.—  110  26,500  27,000  906.—
71  11,200  11,400  329.—  111  27,000  27,500  926.—
72  11,400  11,  600  336.—  112  27,500  28,000  946.—
73  11,600  11,800  343.—  113  28,000  28,500  966.—
74  11,800  12,000  350.—  114  28,500  29,000  986.—
75  12,  000  12,200  357.—  115  29,000  29,500  1,006.—
76  12,200  12,400  364.—  116  29,500  30,000  1,026.—
77  12,400  12,600  371.—  117  30,000  31,000  1,068.  —
78  12,600  12,800  378.—  118  31,000  32,000  1,110.—
79  12,800  13,000  385.—  119  :32,000  33,000  1,152.—
        <pb n="581" />
        Nr.  33.  563
Einkommen  Einkommen
Stufe  von  bis  Steuer  Stufe  von  bis  Steuer
mehr  als  einschließlich  mehr  als  einschließlich

120  33,000  34,000  1,194.—  160  73,000  74,000.B,030.—
121  34,000  35,000  1,236.—  161  74,000  75,000  3,081.—
122  35,000  36,000  1,.278.—  162  75,000  76,000  3,132.—
123  36,000  37,000  1,.320.—  163  76,000  77.000  3,183.—
124  37,000  38,000  1,362.—  164  77.000  78,000  3,234.—
125  38,000  39,000  1,404.  —  165  78,000  79,000.,  285.—
126  39,000  40,000  1,446.—  166  79,000  80,000  3,336.—
127  40,000  41,000  1  490.  –  167  80.  000  81,000  3,390.—
128  4,000  42000  1.534.—  168  81,000  82,000  13,444.  —
129  42,  000  43,000  1,578.—  169  82.000  83,000  3,498.—
130  43,000  44,000  1,622.—  170  83,000  84,000  3,552.—
131  4,000  45,000  1,.666.—  171  84,000  85,000  3,606.—
132  45,000  46,000  1,710.—  172  85,000  86,000  3,660.—
133  46,000  47,  000  1,754.—  173  86,000  87,000  3,.,714.—
134  47,000  48,.000  1,798.—  174  87,000  88,000  3,768.—
135  48,000  49,  000  1  814.  —  175  88,000  89,0003,  822.—
136  49,000  50,000  1,886.—.  176  89,000  90,000  3,876  —
137  50,000  51,000  1,932.—  177  90,000  91,0003,933.—
138  51,000  52,000  1,978.—  178  91,000  92,000  13,990.  —
139  52,000  53,000  2,  024.  —  179  92,000  93,000  4,047.—
140  53,000  54,000  2,070.—  180  93,000  94,000  4,  104.—
141  54,000  55,000  2,116.—  181  94,000  95,000  4,161.—
142  55,000  56,000  2,162.—  182  95,000  96,000  4,.218.—
143  56,000  57,000  2,208.  —  183  96,000  97,000  4,275.—
144  57,000  58,000  2,254.—  184  97,000  98,000332.—
145  58,000  59,000  2,300.—  185  98,000  99,000  4,389.—
146  59,000  60,000  2,346.—  186  99,000  100,000  4,446.—
147  60,000  61,000  2,394.—  187  100,000  102,000  4,  561.—

148  61,000  62,000  2,442.—  188  102,000  104,000  676.—
149  62,000  63,000  2,490.—  189  104,000  106,0004#,791.—
150  63.000  64,000  2,538.—  190  106,000  108,000  4,906.—
151  64,000  65,000  2.586.—  191  108,000  110,000  5.021.—
152  65,000  66,000  2.634.—  192  110,000  112,000  5,136.—
153  66,000  67,000  2,682.—  193  112,000  114,000  5,  251.—
154  67,000  68,000  2,730.  —  194  114,000  116,000  15,  366.  —
155  68,000  69,000  2.778.—  195  116,000  118,000,  481.—
156  69,000  70,000  2,826.—  196  118,000  120,00006,  596.—
157  70,000  71,000  2,877.—  197  120,000  122,.000.5,711.  —
158  71,000  72,000  2,928.—  198  122,000  124,000  5,826.—
159  72,000  73,000  2,979.  –  199  124,000  126,000  5,041.—
        <pb n="582" />
        564

 

 

 

 

 

 

 

Einkommen  Einkommen
Stufe  von  bis  Steuer  Stufe  von  bis  Steuer
mehr  als  einschließlich  mehr  als  einschließlich
#  M  A  4
200  126,000  128,000  6,056.—  237  275,000  280,00013,  750.—
201  128,000  130,000  6,171.—  238  280,000  285,000  14,.000.—
202  130,000  132,000  6,286.—  239  285,000  290,000  14,.250.—
203  132,000  134,000  6,401.—  240  290,000  295,.00014,.  500.—
204  134,000  136,000  6,516.—  241  295,000  300,000  14.750.—
205  136,000  138,000  6,631.—  242  300,000  310,000  15,000.—
206  138,000  140,000  6,746.—  243  310,000  320,000  15,  500.—
207  140,000  142,000  6,861.—  244  320,000  330,000  16,000.—
208  142,000|  144,000  6,976.—  245  330,000  340,000  16,  500.—
209  144,000  146,000  7,091.—  246  340,000  350.000  17,000.—
210  146,000  148,000  7,206.—  247  350,000  360,000  17,500.—
211  148,000  50,000  7,.321.—  248  360,000  370,000,  O00.—
212  150,000  155,000  7.,500.—  249  370,000  380,000  18,500.—
213  155,000  60,000  7,750.—  250  380.,000  390,000  19,000.—
21410  165,00000—+  400000
215  165,000  170,000  8,250.—  252  400,000  410,000  20,000  —
216  170,000  175,000  8,500.—  253  410.000  420,00020,  500.—
217  175,000  180,000  8,750.—  254  420,000  430,000  21,000.—
218  180,000  185,000  9,  000.—  255  430,.000  440,000  21,  500.—
219  185,000  190,000  9,250.—  256  440,000  450,00022,000.  —
220  190,000  195,000  9,500.—  257  450,000  460,00022,  500.—
221  195,000  200,000  9,750.—  258  460.,000  470,000  23,000.—
222  200,000  205,000000.  259  470,000  480,.000  23,  500.—
223  205,000  210,000  10,250.—  260  480,000  490,000  4,  000.  —
224  210,000  215,000  10,  500.—  261  490,000  500,000  24,500.—
225  215,000  220,00010,750.—
226  220,000  225,000  11,000.—
227  225,000  230,000  11,250.—
2288230000  235,000  11,500.—
229  235,000  240,000  11,750.—  w.  in  Stufen  von  10,000  steigend;
20  21000  20000  12,  40  die  Stener  beträgt  dann  fünf  vom  Hundert
232  250,000  255,000  12,500.—  esjenigen  Einkommens,  mit  dem  die  voraus-233
  255,000  260,000  112,  750.  -
234  200.000  265•000  000.  gehende  Stufe  endet.
235  265,000  270,000  13,250.—
236  270,000  275,000  13,.500.—
        <pb n="583" />
        Nr.  33.  565

Aulage  3.
»  (Zu§42Abi.IIt.)
Uberweisung
des  K  4  Rentamis.
an  das  K.  8  Rentamt  vom  (Datum)

Es  42  Abs.  III,  IV,  80  Abs.  VI,  81  Abs.  1  d.  Volls  Vorschr.  z.  EinkSt  Gef.)

 

.  Name,  Stand  und  Glaubensbekenntnis

  des  zu  Uberweisenden:

 

.  Bisheriger  Wohn-oder  Aufenthaltsort:

 

3.  Künftiger  Wohn=  oder  Aufenthaltsort,

wenn  möglich  nähere  Adresse:

 

Beilagen  zur  Überweisung:

Personalakt  Auszug  aus  der  Steuerliste
Personalbogen  (Das  Nichtzutreffende  ist  zu  durchstreichen.)

 

u  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Besteuerung

  am  neuen  Wohn=  oder  Aufenthaltsort
  erfolgen  soll:

 

.Für  den  Fall,  daß

 

 

 

 

eine  bereits  fest-]  Bisheriger  Betrag  In#ommenteuer  *  4  57
gesetzte  Steuer  der  ewer  steuer  ..............
überwiesen  wird:  Kapitalrentensteuer  1  77
7.  Nummer  der  Steuerliste  des  überweisenden
  Amtes:
8.  Nummer  der  Steuerliste  des  empfangenden
  Amtes:
uSonstige  Bemerkungen:
(Siegel.)

Rand  zu  perforieren.
        <pb n="584" />
        <pb n="585" />
        Nr.  33.  567
Bestätigung  der  Uberweisung
des  s.  Rentantsst.
an  das  K  NMNentant.  vor  (Datun
(55  42  Abs.  III,  IV,  80  Abs.  VI,  81  Abs.  I  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  t  Ges.)
1.  Name,  Stand  und  Glaubensbekenntnis

  des  zu  Uberweisenden:

 

.  Bisheriger  Wohn=  oder  Aufenthaltsort:

 

.Künftiger  Wohn=  oder  Aufenthaltsort,

wenn  möglich  nähere  Adresse:

 

Beilagen  zur  Uberweisung:

Personalakt  Auszug  aus  der  Steuerliste
Personalbogen  (Das  Nichtzutreffende  ist  zu  durchstreichen.)

 

Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Besteuerung
  am  neuen  Wohn=  oder  Aufenthaltsort
  erfolgen  soll:

 

Für  den  Fall,  daß

eine  bereits  fest-  Bisheriger  Betrag

gesetzte  Steuer  A  der
überwiesen  wird:

Einkommensteer  4  ½s
Gewerbsteuer
Kapitalrentensteneer  #

 

.  Nummer  der  Steuerliste  des  überweisenden

  Amtes:

 

.  Nummer  der  Steuerliste  des  empfangenden

  Amtes:

 

 

Rand  zu  perforieren.

.  Sonstige  Bemerkungen:

(Siegel.)

91
        <pb n="586" />
        <pb n="587" />
        Nr.  33.

des  K.
an  das  K.

Rentamt.

Mitteilung

Rentamts.

569

Aulage  1.
(Zus  43  Abs.  I.)

 

 

1.  Name,  Stand,  Wohnort  und  Glaubens- 



bekenntnis  des  Steuerpflichtigen:

2.  Art  und  schätzungsweise  Höhe  der  dem
Roh)

mitteilenden  Amte  bekanntenn..
Reineinkünfte:



aus  Grundvermögen  (einschl.  Hausbesitz)

A
Gewerbebetrieb
A

„  Kapitalvermögen
,  Beruf

 

3.  Betrag  und  Art  der  dem  mitteilenden
Amte  bekannten  Betriebsausgaben
(Art.  11  Abs.  I,  12  Abs.  I  d.  Eink.=St
  Ges.):

X  Pachtschillinge
X  Unterhaltungskosten
“  Schuldzinsen

44  Abschreibungen

&amp;amp;  Versicherungskosten
X  Löhne

 

4.  Betrag  und  Art  der  dem  mitteilenden
Amte  bekannten  abziehbaren  Verbrauchsausgaben
  (Art.  11  Abs.  I,  12
Abs.  II  d.  Eink  t  Ges.):

AM  Schuldzinsen

 

5.  Betrag  der  zum  mitteilenden  Amte  ab
1912  geschuldeten  Normalsteuer:

AM  Grundsteuer
4

Haussteuer

 

Nand  zu  perforteren.

6.  Das  im  Bezirke  des  mitteilenden
Amtesbefindliche  Betriebskapital  (Art.8
Abs.  I,  II,  IV  d.  GewSt#  Ges.,  Art.  10
Abs.  II  Ziff.  1  d.  Umles.)  wird
geschätzt  auf:
hiervon  entfallen  auf  Art.  8
Abs.  II  Ziff.  4
auf  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  6

q  d.  Gew’
|  St  Ges.

7.  An  Kapitalschulden  im  Sinne  des
Art.  8  Abs.  III  d.  GewtWGes.  sind
am  Betriebskapital  abzuziehen:

—.—

 

 

-n

4
AM

AM

*)  Können  nur  die  Reineinkünfte  mitgeteilt  werden,  so  ist  das  Wort  „Roh“  zu  streichen,  im  umgekehrten  Falle

ist  das  Wort  „Rein“  zu  streichen.

91“
        <pb n="588" />
        570

8.  Sonstige  sachdienliche  Mitteilungen:

 

9.  Angabe  der  Gemeinde,  in  der  der
Pflichtige  —  neben  seinem  Wohnsitz  im
Bezirke  des  Veranlagungsamts  —
etwa  noch  einen  2.  Wohnsitz  hat:

 

 

10.  Mitteilungen  zum  Zwecke  einer  etwa  veranlaßten  Steuerausscheidung:

 

Es  entfallen  auf  die  Gemeinde:

 

M  40“  %  4%  *

a)  Wert  der  Betriebskapitals-Bestandteile
  ohne  Schuldenabzug:

b)  Gewerbliche  Reineinkünfte:  )  3
davon  ab  der  Abzug  nach  Art.  10  s

Abs.lld.GewS-1Gef.:  I

bleibt  als  Rest  =  Gewerbliche
Erträge:

 

 

c)  Grund=  und  Haussteuern  im  I
Normalbetrage:

 

 

(Siegel.)
        <pb n="589" />
        Nr.  33.

Die  Mitteilung
des  K.  Rentamtts.

vgen.  191

wird  bestätigt.

(Siegel  und  Datum).

Rand  zu  perforieren.

□

1
        <pb n="590" />
        <pb n="591" />
        Nr.  33.  573
Sde9.  St.-L.=  Nr.  Anlage  5.
„  »  (Zu§43Avi.Iv-)

Personalbogen
für
Zuname:
Vorname:
Stand:
Wohnort  und  Wohnun:
geboren  in
Glaubensbekenntnis:
Familienstandn::

 

Einkommensquellen:

1.  Grundvermögen

2.  Gewerbebetrieb  Das  Nichtzutreffende  ist  zu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.  Kapitalvermögen  durchstreichen.
4.  Beruf  und  sonstige  Bezüge
Veranlagung.
Erin.  Kapital.chegeeach  1ç8  de

für  das  kommen-  Gewerb-  renten-  #r  K  n.  Grund=  Haus-  iusen,
Steuer  —.  **  —bpoercee  Bemerkungen

jahr  Stener  rrmv!s  Steuer  Einkst.

"  ngssnnin
——————.-  JNJR

1  2  l  3  i  4  5  797  88  „  N  —o  ·
19..·..---..--.  L...-............  l....·......  ...............................................................
19.».........·............  ,....-.....  k..................
19....-.-.---....-..................  ’..............  l....

19»»...·..........-.....  .............  ......-....-...................»·-............-............-.-...--.
19....................-  ..  1·...........  ...-...............................·.............-.....--...................
19,··................-...-...--.-....  ..........  ö

19999999  «...............  «....................-.............

19,...-.......-....-............  «..........  I.....-..................................-......·.
19».........  -..---....  ..  .  .  ..  .....................  .................................................-......
19............  ..-......·-...--......·...·-.-.--.-..-....-.  *D  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  A  .  ..
.  lee  &amp;amp;„

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  9  darf  unterlassen  werden;  bei  Abgabe  des  Personalbogens  an  ein  anderes

Rentamt  sind  die  Spalten  1  bis  9  auf  jeden  Fall  auszufüllen.
        <pb n="592" />
        574

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeines.
1  2  3  4  5  6  7  8  9
ichti  Hypothekschulden,  Kurrentschulden,  Abziehbare  Welche  Gemein-Nä#
  ddere  zauerpiucht  “  -“  ev.  mit  Angabe  der  ev.  mit  Angabe  der  Verbrauchs=  den  (außer  der
ces  für  Personen  ohne  beim  Steuer-  Gläubiger,  Gläubiger,  ausgaben  Gemeinde  des
trags  eigenes  Einkommen  tin  Betrag  an  Betrag  an  zuserdennelben  Jeransac
nämlich:  Versonen:  Kapital  Zinsen  Kapitall  Zinsen  Schuldzinsen  (agenberechigt?
ahl  der  .  #  a)  Versiche-–—
  Frau,  lee  *  —  rungsbeiträg
.............  Kinder,darnntet·Abkömmlinge
  im  Sinne  E  i
.........  desArt.19Abs-Illd.
EinkStGes.  I
.......................  ,geb  à  PD%%  Verüiche
uoungsprämien  u.
&amp;amp;  ,,,I..
ahl  der  «
....................................  set-ständigen...............-..I.-......·....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  N.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Kinder
2„222  ,»I  o)Fahrtkosten
l  ·  zur  Arbeits-......................
  ,»  stätte  cee—
..............  sonstige  Ange-  .  .  .  .  .  .  ..  l  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .-..
hörige.  l  t
Grundvermögen.
1  ——  13  J  4  5  6  ““s3
ausbesitz  des  Mietwert
Jhr  Selbstbewirtschafteter  Stheden  1057  der  Verpachteter  Erpachteter
Ein-  Grundbesitz  des  Steuer-  Viehstand  Haus  Nr  Wohnung)Grundbesitz  des  Grundbesitz  des
trags  pflichtigen  „„91  im  eigenen  Steuerpflichtigen  Steuerpflichtigen
in.  Hause
a)  Umfang  in  ha:  Ta.  Wert  des  Hauses:u11)  Umfang  in  ha:  a)  Umfang  in  he:
!2  b)  Wert::  P5P0  Wert:  5)  Wertt
–  )  Grundsteuerverhältniszahl:  b)  Rohertra  .  Iz)  Grundsteuerver-  )  Grundsteuerver
.........................................................................................................  hältnigzahkz»»hältniszuhls
........  —c1)NoherIr?Ig-h1;r—aus  ...  P.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  N.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
6)  Reinertra::  .  ..  c)  Reinertrag:  *  1)  Pachtzinsz  d)  Pachtzins  –
        <pb n="593" />
        Nr.  33.

Kapitalbesitz.

575

Einkänfte  aus  Beruf  und  sonstigen  Bezügen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  IV3  5  1  6
Jahr  Betrag  Höhe  der
ves.  des  det  Beschäftigt  bei:  Noheinkünfte  Reineinkunfte
trags  Kapitalvermögens  Aktivzinsen  aus  Beruf  und  an  sonstigen  Bezügen
I  1
I
—
..-...--.........  ...
..........  I
l
Gewerbebetrieb.
112  3  H  6  S8  99
gah  Bezeichnung  des  Gewerbes  und  der  Betriebsstättenss.
c»,..............................-...............................-.-.........................--..  ..  ...  ...
des  I18  —  Vii
Ein-  Wert  des  Von  nebenbezehneiem  4%4%  epitel:e  Höhe  der  grwerbich  asebseruragen.  Weitere  Betriebs--
  BetriebskapitalentfallenM  GewStGeL  gewerblichen  stätten  außer  dem
trags  gewerblichen  auf  ewt  Ges.  Art.8  Abs.  II//.  8  Abs.  III  Roheinkünfte  Reineinkünfte  Cbeschäfter  kame
Betriebskapitals  Ziff.  4  ]Ziff.  6:  sind  vorhanden  1  im  eigenen  Hause  Hauptsitze
6HHH..  ..  .  ...  ..............--......................  ----..----------.»»
..........................................  l«  r*2  .  .  N.  ..  .  .  .  .  .
...............-.-.....·.......-...-..........................
i...........·.-..-..-----.-.-.....-...............................
...........................................  ..  .  ...  .-..----..-------..
l................·»-·.........-..........................-.-.........·-.......--....-.»».».».»»·»«
        <pb n="594" />
        576

Sonstige  Bemerkungen:
        <pb n="595" />
        Nr.  33.  577

Anlage  6.
(Zu  §  44  Abs.  III.)

 

Offentliche  Aufforderung

an  alle  Hausbesitzer  sowie  an  die  Haushalrungsvorstände,  Gehalr--  und
Lohngeber  oder  deren  VDerererer.

Betreff:  Die  Einkommensteuerveranlagung  für  191.

 

In  der  Zeit  vom  "werden  die  Haus=  und  Lohrlisten
verteilt.  Nach  Art.  24  und  25  des  Eink  St  Ges.  sind  diese  Listen  ordnungsgemäß  auszufüllen  und
bis  spätestees  .  .  .  .  ...  inm  Bureau  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
wieder  abzugeben.  Wer  bis  zum  keine  oder  nicht  die  erforderliche

Anzahl  Listen  erhalten  hat,  wolle  sich  die  erforderlichen  Formulare  auf  diesem  Bureau  kostenfrei

erholen.

Wer  dieser  Aufforderung  nicht  nachkommt,  hat  Strafeinschreitung  nach  Maßgabe  der
Art.  74,  75  des  Eink  St  Ges.  zu  gewärtigen.

den  191

(Die  Gemeindebehörde.)  (Siegel.)

–.—  ——  —

Anmerkungen:  1.  Für  die  Wiedereinsendung  der  Listen  muß  mindestens  1  Woche  Zeit  gelassen  werden.
2.  Zweckmäßig  ist  es,  die  Listen  nach  Fristablauf  von  Haus  zu  Haus  wieder  einzusammeln;
das  Formular  ist  dann  entsprechend  abzuändern.
3.  Ist  auf  Grund  des  Art.  26  Abs.  II  d.  Eink  St  Ges.  die  Einforderung  der  Hauslisten  oder  der
Lohnlisten  erlassen,  dann  ist  das  Formular  entsprechend  abzuändern.

Die  Benützung  anderer  zweckentsprechender  Formulare  ist  gestattet.
        <pb n="596" />
        <pb n="597" />
        Nr.  33.

579

Anlage  7.
(Zu  §  45  Abs.  II.)

Betreff:  Die  Einkommensteuerveranlagung  für  191.

An

—

 

Hernn  Hs.-NVr.  ....-..-.--..·..--.....--..........-.......

Irau

–

—e

–

–

—

!  Anbei  erhalten  Sie  unter  Bezugnahme  auf  die  dieser  Tage  ergangene  öffentliche
  Aufforderung  und  mit  Hinweis  auf  die  den  Beilagen  beigedruckten  Strafbestimmungen
  eine  Anzahl  von  Hauslisten  mit  dem  amtlichen  Ersuchen,  entsprechend  der
den  Beilagen  ebenfalls  beigedruckten  Vorschrift  im  Art.  24  des  EinkSt  G.,  jedem  im
Hause  wohnenden  Haushaltungsvorstand  oder  dessen  Vertreter  sowie  den  Anhabern
von  Geschäftsräumen  in  diesem  Hause  eine  Hausliste  zum  Zwecke  ordnungsgemäßer
  Ausfüllung  zu  übermitteln  und  die  ausgefüllten  Hauslisten  bis  spätestens

#;;  im  Burac##nnn.  ...

wieder  abzugeben.  Die  Einträge  in  die  Hauslisten  wollen  Sie  vorher  auf  ihre  Vollständigkeit
  und,  soweit  Ihnen  die  Verhältnisse  bekannt  sind,  auch  auf  ihre  Richtigkeit
prüfen.

II  Bei  der  Rückgabe  der  Hauslisten  wollen  Sie  sich  des  anliegenden  Umschlags
bedienen  und  die  dort  vorgedruckte  Bestätigung  schriftlich  abgeben.

III  Gleichzeitig  werden  Sie  ersucht,  bei  Verteilung  der  Hauslisten  die  anliegenden
LLohrlisten  an  die  in  Ihrem  Hause  wohnenden  Gehalt=  und  Lohngeber,  wozu  auch  die
Dienstherrschaften  zählen,  sowie  die  anliegenden  Steuererklärungen  an  die  im  Hause
wohnenden  selbständigen  Personen  mitverteilen  zu  lassen.

!V  Eine  Verpflichtung,  dem  Ersuchen  des  Abs.  III  stattzugeben,  besteht  nicht;  die

„  eerbetene  Gefälligkeit  erspart  Ihren  Mietern  usw.  Gänge  zu  Amt.  Wenn  Sie  zu  der

Verteilung  der  Lohnlisten  und  Steuererklärungen  nicht  bereit  sind,  so  wollen  Sie  diese
umgehend  an  die  Gemeindebehörde  zurücksenden.

Die  Gemeindebehörde.

 

Anmerkungen:  1.  Für  die  Wiedereinsendung  der  Listen  muß  mindestens  1  Woche  Zeit  gelassen  werden.

2.  Zweckmäßig  ist  es,  die  Listen  nach  Fristablauf  von  Haus  zu  Haus  wieder  einzusammeln:
das  Formular  ist  dann  entsprechend  abzuändern.
3.  Wegen  des  Vordrucks  auf  dem  Unschlage  siehe  folgende  Seite.

 

Die  Benützung  anderer  zweckentsprechender  Formulare  ist  gestattet.
        <pb n="598" />
        580

Briefumschlag.

 

 

Vom  Besitzer  des  Fauses  Ar.

an  die  Gemeindebehörde

 

Hierbei  wird  bestätigt:
1.  daß  dieser  Umschlag  Hauslisten  für  alle  im  Hause  wohnenden  Haushaltungsvorstände  sowie
für  alle  Personen,  die  im  Hause  Geschäftsräume  innehaben,  enthält;
2.  daß  die  Ausfüllung  der  Hauslisten  auf  ihre  Vollständigkeit  und,  soweit  mir  die  Verhältnisse
bekannt  sind,  auch  auf  ihre  Richtigkeit  von  mir  geprüft  worden  ist;  «
3.  daß  insbesondere  die  in  den  Hauslisten  angegebenen,  an  mich  zu  entrichtenden  jährlichen
Mietpreise  richtig  sind.

„den.  191

(Unterschrift  des  Hausbesitzers  oder  dessen  Vertreters):
        <pb n="599" />
        Nr.  33.  581

 

 

.  Aulage  8.
Gemeinee  n.  g  (Zu  §  45  Abs.  II)
K  #—
A#  *
ruenio¼
—J—1  Hausliste  Ur.
Sa#S  **J
4  4#e

zur  Einkommenstenerveranlagung  für  191.

  

der

 
 
 
 

 
 

chnung  des
Hausbestandteile:

a.  Name

b.  Stand  (Berufs--  oder  Erwerbsart)
"I  in
am
d.  Glaubensbekenntnis
C.  Staatsangehörigkeit

f.  etwaiges  Arbeitsverhältnis  und  Arbeitsstätte

unter  5
2V

 
 
 
 
  
 
 
 

C.  geboren

 
     
 

6.

    

on

  

7.  Außer  der  unter  5  bezeichneten  Person  wohnen  noch  folgende  Personen  in  der  Wohnung:

 

Glau.)  Staats=  Verhältnis  zum  Etwaiges  Arbeits- 



Name  ihe  ,  aeboren  ange-  Wohnungs-  verhältnis  und
in  am  amis  hörigkeit  inhaber  Arbeitsstätte
1  2  3  4Z  5  6  7  8
1.
2,.......--.-......
3.........
4.
,...........-.-..-....·..........
(;"......·..
7.
8............·..........
9·,·»·........................»»»»-»»·»»»»,»»·,

 

 

 

 

 

 

 

 

Aumerkung:  Musterbeispiele  siehe  übernächste  Seite.
Gesetzliche  und  sonstige  Vorschriften  siehe  auf  der  Rückseite  der  Musterbeispiele.
Farbe  der  Hausliste  blaumeliert.
        <pb n="600" />
        582

7.  Außer  der  unter  5  bezeichneten  Person  wohnen  noch  folgende  Personen  in  der  Wohnung:

 

Name

Stand  (Berufsohder

  Erwerbsart)

2

geboren

in
3

am

Glaubens-





5

Staatsange-



6

Verhältnis  zum
Wohnungsinhaber


7

Etwaiges  Arbeitsverhältnis
  und
Arbeitsstätte

8

 

 

 

 

 

 

 

Für  die  Richtigkeit  der  vorstehenden  Hausliste.

„den  ..

(Name  des  Inhabers  der  Hausbestandteile).
        <pb n="601" />
        Nr.  33.  583

Gemeinde2

 

Hausliste  Nr.

zur  Einkommenstenerveranlagung  für  191.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Bezeichnung  des  Hauses  Krenostrasse  3
2.  Wie  heißt  der  Hauseigentümer?  Lucke#h  Bauer
3.  Wo  wohnt  der  Hauseigentümer?  Tlupfstrasse  2
.41.  Vezeichnung  der  Hausbestandieile,  für  die  diese  1Jauptgeb.  7.  Stock  reckt#  —  Itückgqeb.  Erdgesesli.  liuscs  —
Hausliste  gilt  Fabrikgebdude  im  Hofse  —  Laden  im  Vorderhause
d.  Bezeichnung  des  Juhabers  der  vorbezeichneten
Hausbestandteile:
a.  Name  Volentin  Gross
b.  Stand  (Berufs-  oder  Erwerbsart)  Schlosser  —  Gemeindebeamter  —  Itentner  —  Hauæaterer
in  Auqsbur
e.  geboren  1  am  70.  6.  *r
d.  Glaubensbekenntnis  Ka  —  prot.  —  israel.
C.  Staatsangehörigkeit  Bapyern
f.  etwaiges  Arbcitsverhältnis  und  Arbeitsstätte  In  4  m——————  3  %  –
6.  Welchen  Mietzins  hat  die  unter  5  bezeichnete  %%
Person  alljährlich  zu  entrichten?

 

 

7.  Außer  der  unter  5  bezeichneten  Person  wohnen  noch  folgende  Personen  in  der  Wohnung:

 

 

Glau-  1  53  ·  -  .,
Stand  (Berufs-  geboren  ber  Staats=  Verhältnis  zum  Etwaiges  Arbeits-Name
  .  be.nge-  Wohnungs-  verhältnis  und
oder  Erwerbsart)  kennt“.  .  ....
in  am  nis  örigkeit  inhaber  Arbeitsstätte
1  2  3  4  5  6  7  8
I.  Anna  Gross  I  Tarngber!l!.  J.  60%%%  Bauern]  Ehcfrau  kein  btiindeqes
2.  Vaolentin  Gross  jun  HElcktrotecliniher  „  —.—-  5  Solin  bes  der  4  X(#  hier
3.  Bernkard  Cross=  üller  München]  1.  8.71,  «  »  ««W«,s;.(»"·««·«««W«
"  er
4.  Julle  (ross  wde°r-!  „  5.  7.  88,  5  Tockhter  an  der  Annabcehide  hier
5.  äund  Cross  —  »  CJ..-J.f«,,  »  »  —
6.Barl-am,l(lca«n  Use-»Um("c«-!clec«  «,(«-«cic«7.8.9.2.,  »  l)-«(-.«stmBasel-m  «-z«c-«»z-c«
7.»ecl»«e«ng«zxe-r  Pø·-«t(«-«-«y·c  Nistscbsvjsj«.L-.-L«»  »  I«,cr«·a«dtc  —
—  in  der  Möbelsubrilt  von
8.  Simon  Alüller  Gescliifteærcisender  Iierlin  8.  S.  %5|TT,  =  ###  der  Laacds--hergerstrasse

·  »  .,  ,  lflsfinckcrlchss
9.Gco-"Fj(rmss  Soldat  .Vx««·«s«l«««IRS-Z»  lict·-,cr«-s’«le«  9  koen  5“%%

 

 

 

 

 

 

 

Für  die  Richtigkeit  der  vorstehenden  Hausliste.
Mfüunchen,  den  2.  Oktober  1972.

Valentin  Gross.

93
        <pb n="602" />
        584
Gesetzliche  und  sonstige  Vorschriften.

I.  In  die  Hausliste  sind  auch  die  Dienstboten  und  andere  Personen,  die  in  der  Wohnung  wohnen,  sowie  die  Kinder
aufzunehmen,  gleichviel  ob  es  sich  um  Personen  mit  selbständigem  Einkommen  handelt  oder  nicht.  Das  Letztere  ist  insbesondere
wegen  der  Ermässigungsbestimmungen  in  den  Art.  18,  19  d.  Eink  St  Ges.  von  Wichtigkeit.  Im  Hinblick  auf  diese
Ermäßigungsbestimmungen  dürsen  auch  Kinder,  die  nicht  im  Hause  wohnen  und  die  noch  in  der  Vorbildung  für  einen
Beruf  begriffen  sind  oder  ihrer  aktiven  Militärpflicht  genügen,  in  die  Hausliste  ausgenommen  werden.

II.  Auch  solche  zum  Hausstande  des  Haushaltungsvorstandes  gehörige  Personen,  die  nur  vorübergehend  abwesend
sind,  sind  in  die  Hausliste  aufzunehmen.

III.  Maßgebend  für  die  Einträge  ist  der  Stand  vom  1.  Oktober  des  laufendes  Jahres.  Etwaige  in  der  Zeit
vom  1.  Oktober  bis  zum  Tage  der  Ausfüllung  der  Hausliste  eingetretene  Wohnungsänderungen  können  am  Schlusse  der
Personenaufzählung  kurz  vermerkt  werden  (z.  B.  Müller  wohnt  seit  6.  Oktober  1911  Ringstraße  25).

IV.  Aus  dem  Einkommensteuergesetze  vom  14.  August  1910:

Art.  24.

Jeder  Besitzer  eines  Hauses  oder  dessen  Vertreter  ist  gehalten,  der  Gemeindebehörde  auf  Verlangen  nach  Maßgabe
des  hierzu  bestimmten  Formulars  (Hausliste)  die  im  Hause  wohnenden  Personen  mit  Namen,  Berufs=  oder  Erwerbsart,  Geburtsort,
  Geburtstag  und  Glaubensbekenntnis  zu  verzeichnen,  bei  Lohn=  und  Gehaltsbezügen  auch  den  Arbeitgeber  nebst  Arbeitsstätte,
  und,  sofern  sie  in  Miete  wohnen,  den  Betrag  der  Jahresmiete  anzugeben,  serner  die  Inhaber  der  im  Hause  vorhandenen
Geschäfts=  oder  Gewerberäume  zu  bezeichnen.  Die  Haushaltungsvorstände  oder  deren  Vertreter  sind  gehalten,  den  zu
vorstehender  Angabe  verpflichteten  Personen  die  erforderlichen  Aufschlüsse  für  sich  und  über  die  zu  ihrem  Hausstande  gehörigen
Personen  einschließlich  etwaiger  Untermieter  zu  erteilen.  Die  gleiche  Verpflichtung  besteht  für  die  Untermieter  gegenüber  den
Haushaltungsvorständen  oder  deren  Vertretern.

Art.  74

I  Der  Hinterziehung  macht  sich  schuldig,  wer  wissentlich  in  Bezug  auf  seine  Veranlagung  oder  die  Veranlagung  eines
von  ihm  vertretenen  Steuerpflichtigen  in  der  Steuererklärung,  bei  Beantwortung  der  von  zuständiger  Seite  an  ihn  gerichteten
Fragen,  bei  Begründung  oder  Verhandlung  eines  Rechtsmittels  oder  bei  Geltendmachung  einer  Steuerermäßigung  oder  Steuerabminderung
  unrichtige  oder  unvollständige  tatsächliche  Angaben  macht,  die  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind.

II  Die  Hinterziehung  wird  mit  Geldstrafe  im  fünf=  bis  zehnfachen  Betrage  der  Jahressteuer  bestraft,  deren  Verkürzung
unternommen  wurde.  Kann  dieser  Betrag  nicht  ziffermäßig  festgestellt  werden,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark
zu  erkennen.

III  Sind  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  zwar  wissentlich,  aber  nicht  mit  der  Absicht  der  Hinterzichung  gemacht,
so  ist  auf  Geldstrafe  von  einer  bis  dreihundert  Mark  zu  erkennen.  1
1V  Wer  an  der  im  Abs.  I  bezeichneten  strafbaren  Handlung  durch  Anstiftung  oder  Beihilfe  teilgenommen  hat,  wird  mit
dem  zwei=  bis  zehnfachen  Betrage  der  Jahressteuer  bestraft,  deren  Hinterziehung  unternommen  wurde.  Kann  dieser  Betrag
nicht  ziffermäßig  festgestellt  werden,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  zu  erkennen.
V  Die  Einhebung  der  Steuer  erfolgt  neben  und  unabhängig  von  der  Strafe.

Art.  75  Ziff.  3.

Mit  Geldstrafe  von  einer  bis  dreihundert  Mark  wird  bestraft,  sofern  nicht  die  Strafe  nach  Art.  74  verwirkt  ist  oder
ein  genügender  Entschuldigungsgrund  vorliegt,  wer  den  nach  Art.  24,  25,  73  Abs.  I,  II,  V  ihm  obliegenden
Verpflichtungen  oder  ergangenen  Anordnungen  nicht  rechtzeitig  genügt  oder  bei  deren  Erfüllung  unrichtige  oder  unvoll—
ständige  Angaben  macht.

Art.  78.  "
Die  Bestrafung  nach  Art.  71,  75  Ziff.  3  unterbleibt,  wenn  an  zuständiger  Stelle  die  unrichtigen  oder  unvollständigen

Angaben  berichtigt  oder  ergänzt  werden,  bevor  eine  Anzeige  oder  eine  sonstige  Amtshandlung  zum  Zwecke  der  Einleitung
der  Bestrafung  erfolgt  ist.
        <pb n="603" />
        Nr.  33.

Gemeinde

 

Tohnliste  Ur.

zur  Einkommenstenerveranlagung  für  191

Mit

585

Anlage  9.
(Zu  §  45  Abs.  II.)

Beilagen.

 

1.  Name  und  Stand  des
Gehalt=  und  Lohngebers

 

2.  Wohnung  des  Gehaltund
  Lohngebers

 

 

 

 

 

Der  vorstehend  bezeichnete  Gehalt=  und  Lohngeber  bestätigt  hiermit,  daß  in  der  nachstehenden

  Lohnliste  und  deren  Beilagen  alle  Personen,  die  von  ihm  gegen  Gehalt,

Lohn  oder

sonstiges  Entgelt  beschäftigt  werden  oder  an  die  von  ihm  auf  Grund  früheren  Dienstverhältnisses
ein  ständiger  Bezug  in  Geld  oder  Geldeswert  verabfolgt  wird,  enthalten  und  daß  die  beigesetzten

Bezüge  richtig  angegeben  sind.

(Name  des  Gehalts=  und  Lohngebers  oder  dessen  Vertreters).

191.

 

3.  Des  Gehalt=  und  Lohnempfängers

Dienstliche
Stellung

*  und  Wohnung
Name  .

 

I
I

Glaubeus-



  Hs.-Nr.)  6  kenntnis



4

Verabfolgte  Bezüge

*  in  n  Barem,  (nebst
Angabe,  ob  für  das
Jahr,  den  Monat,  die
Woche,  den  Tag)  und
zwar  gleichviel,  ob
die  Bezüge  ständige
oder  unständige  sind

5

 

b)  in  Naturalien
z.  B.  freie  Wohnung,
volle  Kost,  freies
Licht,  freie  Beheizung,
Kleidung  usw.)

6

 

lo

Anmerkung:  Musterbeispiele  siehe  übernächste  Seite.

 

Gesetzliche  und  sonstige  Vorschriften  auf  der  Rückleite  der  Musterbeispiele.

gg
        <pb n="604" />
        Des  Gehalt-  und  Lohnempfängers

Dienstliche
«  Stellung

Wohnort  und  Wohnung

(Straße,  Hs.-Nr.)

3

 

Glaubens-





4

 

Verabfolgte  Bezüge  #

 

a)  in  Barem,  (nelst

Angabe,  ob  für  das
Jahr,  den  Monat,  di:
Woche,  den  Tag)  und
zwar  gleichviel,  ob
die  Bezüge  ständige
oder  unständige  sind

5

 

b)  in  Naturalien
(z.  B.  freie  Wohuung,
volle  Kost,  freies
Licht,  freie  Beheizung,
Kleidung  usw.)

6
        <pb n="605" />
        Nr.  33.

587

Beispiel  für  die  Ansfüllung  der  Lohnliste.

 

 

—

—

—

e
——##e  den-8

ve

Lohnliste  Ur.

zur  Einkommensteuerveranlagung  für  191

Beilagen.

 

1.  Name  und  Stand  des

Gehalt-  und  Lohngebers

Ludrvig  Hauer

 

2.  Wohnung  des  Gehalt- 



und  Lohngebers

Hauptstrasse  2.

 

Der  vorstehend  bezeichnete  Gehalt-  und  Lohngeber  bestätigt  hiermit,  daß  in  der  nachstehenden

  Lohnliste  und  deren  Beilagen  alle  Personen,  die  von  ihm  gegen  Gehalt,  Lohn  oder
sonstiges  Entgelt  beschäftigt  werden  oder  an  die  von  ihm  auf  Grund  früheren  Dienstverhältnisses
ein  ständiger  Bezug  in  Geld  oder  Geldeswert  verabfolgt  wird,  enthalten  und  daß  die  beigesetzten
Bezüge  richtig  angegeben  sind.

Rosenlieim,  bden  2.  Oktober  i1912.

(Name  des  Gehalt=  und  Lohngebers  oder  dessen  Vertreters).
+##o  Paer.

 

 

 

 

3.  Des  Gehalt-  und  Lohnempfängers  Verabfolgte  Bezüge
#  a)  in  Barem,  (nebst
Z  Z  Glau=  Angabe,  ob  für  das  P5)  in  Naturalien
Dienstliche  Wohnort  und  Wohnung  bens=  Jahr,  den  Monat,  die  G.  B.  freie  Wohnung,
Name  #  Woche,  den  Tag)  undvorlle  Kost,  freies
Stellung  (Straße,  Hs.-Nr.)  kennt.zwar  gleichviel,  ob  Licht,  freie  Beheizung,
nis  die  Bezüge  ständige  Kleidung  usw.)
«  oder  unständige  sind
1  J  2  8  4  5  6
1.  P’alenk##n#  (eross  (veschd/  stecker  Kt##gd#sse  2  hoth.  14000.M  Jalreagehalt  60  Zentner  Koltlen
2.  Bernlhard  Klein  Muchader  Sngasse  P°  ——  2
I  ZZOWIVeUmaclttsss
reist-«cem«o«
3.lcarllII-.t--«cr  likmlgfiilerms  Undecsegci  »  XopflelmmislolmI»-·-«ce«csllul-4.(7’eorglf«ber
  Schlosser  .Maurcienetr.  8  »  40k-J!."«"ocslscnzole»  —
5.Eodert«s"ssld«slcr  Bisuulryzcecht  IDHUZCZPZALIIU  45.  M  „  läglich  8l  Hreibier
6.  Hans  Seclincider  Scaltreiner  Krchkenrg  72  35M  „  —  ·
7.Linnsclchmmm  lkuismefosl»J--  »Es-PAGA  2  12  J%  Jlreskop  Jwere  wnnwica
8.  Paula  Lehmana  Ditaerin  EII  2%  79  on  —
9.  Heduiq  Schui:  Iienstmddehen  VV/upfstr.  2  25A  Monatslolin  IN
10.  Barbara  Jöendro  HISGWMN/N’rk“  100  Jreskoln  “  %  o  K.  7  L
1.  Narer  JJ%%eNDT%%CosS#neG“  Leim  Ohbenunter—  400.  „  «
12.P«7:Ba»eps  «.S«c««oc-«:Us  ze-·s-l«-(s!e-«e««  YOMJVOUCOIIOJM  neee  1’RE0,
13.  Leourd  II/  Krrrtnt  #  Iqm/h(9  1400  4  Jarestohn  rwese  Ko8/  7c.  1l-14.
  Kreszcoz  Schretyer  "  Stat%nddee  80  Aan  1  Ceiuad

 

77
        <pb n="606" />
        Gesetzliche  und  sonstige  Vorschriften.

I.  In  die  Lohnliste  sind  auch  die  Dienstboten  sowie  diejenigen  Kinder  des  Gehalt=  und  Lohngebers  aufzunehmen,
die  bei  diesem  wohnen  und  tatsächlich  von  den  Eltern  wie  eine  ständige  fremde  Arbeitskraft  Lohn  empfangen.

Maßgebend  für  die  Einträge  ist  der  Stand  vom  1.  Oktober  des  laufenden  Jahres.  Die  Mitteilung  ist
bezüglich  aller  Personen  zu  machen,  die  ständig  beschäftigt  sind  oder  ständige  Bezüge  empfangen,  gleichviel  ob  die  Gehaltund
  Lohnempfänger  in  der  die  Lohnliste  einfordernden  Gemeinde  oder  in  einer  anderen  Gemeinde  beschäftigt  sind  und  gleichviel,
  wo  die  Gehalt=  und  Lohnempfänger  wohnen.  Die  in  einer  anderen  Gemeinde  wohnenden  Gehalt=  und  Lohnempfänger
sollen  je  auf  besonderen  Lohnlisten  verzeichnet  werden,  die  der  Hauptlohnliste  als  Beilagen  beizureihen  sind.

In  die  Lohnliste  ist  iedes  vom  Gehalt=  und  Lohngeber  herrührende  Einkommen  aufzunehmen,  gleichviel  ob  es
ständiges,  vertragsmäßig  gesichertes  oder  unständiges,  vertragsmäßig  nicht  gesichertes  Cinkommen  ist.  Die  Frage,  ob  einzelne
Einkünfte  stenerbar  sind  oder  nicht,  ist  nicht  vom  Gehalt=  und  Lohngeber,  sondern  von  den  Steuerinstanzen  zu  entscheiden.

IV.  Aus  dem  Einkommenstenergesetze  vom  14.  August  1910.

Art.  25.

!  Wer  für  sich  oder  in  Vertretung  andere  Personen  in  ständiger  Weise  gegen  Gehalt,  Lohn  oder  sonstiges  Entgelt
beschäftigt  oder  an  solche  Personen  oder  deren  Hinterbliebene  auf  Grund  früheren  Dienstverhältnisses  einen  ständigen  Bezug
in  Geld  oder  Geldeswert  verabfolgt,  ist  verpflichtet,  nmach  Mastgabe  der  von  der  Staatsregierung  zu  treffenden  Anordnungen
  der  Gemeindebehörde  unter  Angabe  des  Namens,  der  dienstlichen  Stellung,  der  Wohnung  und  des  Glaubensbekenntnisses
  hinsichtlich  des  von  ihm  herrührenden  Einkommens  dieser  Personen  Mitteilung  zu  machen  (Lohnliste).

II  Die  nämliche  Verpflichtung  kann  durch  die  Staatsregierung  den  Vorständen  aller  Stellen,  Behörden  und  Anstalten
des  öffentlichen  Dienstes  hinsichtlich  des  Berufs=  oder  Pensionseinkommens  ihrer  sämtlichen  Angestellten,  Bediensteten  oder
Empfänger  von  Ruhegehältern,  Pensionen  oder  Unterhaltsbeiträgen  auferlegt  werden.

Art.  74.

1  Der  Hinterziehung  macht  sich  schuldig,  wer  wissentlich  in  Bezug  auf  seine  Veranlagung  oder  die  Veranlagung
eines  von  ihm  vertretenen  Stenerpflichtigen  in  der  Steuerklärung,  bei  Beantwortung  der  von  zuständiger  Seite  an  ihn
gerichteten  Fragen,  bei  Begründung  oder  Verhandlung  eines  Rechtsmittels  oder  bei  Geltendmachung  einer  Steuerermäßigung
oder  Steletabminderung  unrichtige  oder  unvollständige  tatsächliche  Angaben  macht,  die  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen
geeignet  sind.  «

II1  Die  Hinterziehung  wird  mit  Geldstrafe  im  fünf=  bis  zehnfachen  Betrage  der  Jahressteuer  bestraft,  deren
Verkürzung  unternommen  wurde.  Kann  dieser  Betrag  nicht  ziffermäßig  festgestellt  werden,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu
fünftausend  Mark  zu  erkennen.

III  Sind  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  zwar  wissentlich,  aber  nicht  mit  der  Absicht  der  Hinterziehung
gemacht,  so  ist  auf  Geldstrafe  von  einer  bis  dreihundert  Mark  zu  erkennen.

IV  Wer  an  der  im  Abs.  I  bezeichneten  strafbaren  Handlung  durch  Anstiftung  oder  Beihilfe  teilgenommen  hat,  wird
mit  dem  zwei=  bis  zehnfachen  Betrage  der  Jahressteuer  bestraft,  deren  Hinterziehung  unternommen  wurde  Kann  dieser
Betrag  nicht  ziffermäßig  festgestellt  werden,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  zu  erkennen.

V  Die  Einhebung  der  Steuer  erfolgt  neben  und  unabhängig  von  der  Strafe.

Art.  75  Ziff.  3.

Mit  Geldstrafe  von  einer  bis  dreihundert  Mark  wird  bestraft,  sofern  nicht  die  Strafe  nach  Art.  74  verwirkt  ist  oder
ein  genügender  Entschuldigungsgrund  vorliegt,  wer  den  nach  Art.  24,  25,  73  Abs.  1,  II,  V  ihm  obliegenden  Verplichtungen
  oder  ergangenen  Anordnungen  nicht  rechtzeitig  genügt  oder  bei  deren  Erfüllung  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht.

Art.  78.

1  Die  Bestrafung  nach  Art.  74,  75  Ziff.  3  unterbleibt,  wenn  an  zust  indiger  Stelle  die  unrichtigen  oder  unvollständigen
  Angaben  berichtigt  oder  ergänzt  werden,  bevor  eine  Anzeige  oder  eine  sonstige  Amtshandlung  zum  Zwecke  der
Einleitung  der  Bestrafung  erfolgt  ist.
        <pb n="607" />
        Nr.  33.  589

Gemeinee.  Aulage  10.
(Zu  846  Abs.  III.)

 

 

Personenverzeichnis

zur  Binkommensteuerveranlagung  für  191.

 

I.  Art.  23  Abs.  I  des  Eink  t  Ges.  vom  14.  VIII.  1910  lautet:
Die  Gemeindebehörde  hat  vor  Beginn  des  Veranlagungsgeschäfts  eine  Nachweisung  (Personenverzeichnis)
  zu  liefern,  die  Aufschluß  geben  soll:

1.  über  die  im  Gemeindebezirke  vorhandenen  Personen  mit  selbständigem  Einkommen,

2.  über  die  im  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  4  bezeichneten  Steuerpflichtigen,  die  in  der  Gemeinde
ihren  Sitz  haben,

3.  über  die  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  befindlichen  Besitzer  von  im  Gemeindebezirke
gelegenen  Gebäuden  und  Gewerbebetrieben.

II.  Die  Reihenfolge  des  Eintrags  (alphabetische  oder  Hausnummern-Folge)  hat  das  Rentamt  zu
bestimmen.

III.  Wenn  in  einer  Gemeinde  Hauslisten  und  Lohnlisten  eingefordert  worden  sind  und  deren  Beischaffung
  und  Ausfüllung  vollkommen  erschöpfend  vorgenommen  worden  ist,  so  darf  unter  der  weiteren
  Voraussetzung,  daß  für  jeden  Gehalt=  und  Lohnempfänger  eine  eigene  Lohnliste  angefertigt
worden  ist  (vgl.  §  45  Abs.  III),  mit  Zustimmung  des  Rentamts  die  Aufführung  der  nach  Art.  23
Abs.  1  Ziff.  1  in  das  Personenverzeichnis  aufzunehmenden  Personen  unterlassen  und  durch  Beireihung
  der  Haus=  und  Lohrlisten  ersetzt  werden.  Für  die  Reihenfolge  der  Beireihung  ist  in  diesem
Falle  bei  den  Hauslisten  der  Name  oder  die  Wohnung  dessen,  für  den  die  Hausliste  gilt,  und  bei
den  Lohnlisten  der  Name  oder  die  Wohnung  des  Gehalt-  und  Lohnempfängers  maßgebend.  Auf
den  Hauslisten  sind  dann  die  korrespondierenden  Nummern  der  dazu  gehörigen  Lohnlisten,  auf  den
Lohnlisten  jene  der  dazu  gehörigen  Hauslisten  vorzumerken.

 

Die  Benützung  anderer  zweckentsprechender  Formulare  ist  gestattet.
        <pb n="608" />
        590

 

Des  Einkommensteuerpflichtigen

 

 

Nr  Nr.  B

«  emerkungen
dieses  Nr.  sNr  Stand  der
Ver  der  der  (Berufs-  W  rentamt-  er
zeich  Haus.  Lohn-  Name  oder  -  Gewerbliche  Glaubens.  lichen  Gemeinde-2

  G□'  ra  e,
nisses  liste,  siste  Erwerbs-  ÖOs.-Nr.  Betriebsstätten  bekenntnis  e  behörde

art  sw.  —  —  —  —
)  usw.)  Art  Ort

——  —  4  5  6  7  8  9  10  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalte  10  wird  vom  Rentamt  ausgefüllt.
        <pb n="609" />
        Nr.  33.  591

Aulage  11.
(Zu  §  47  Abs.  I.)

ffentliche  Aufforderung

an  alle  Hersonen,  die  verpflichrer  sind,  eine  Sreuererklärung  abzugeben.

Betreff:  Die  Einkommensteuer-,  Gewerbsteuer=  und  Kapitalrentensteuer-Veranlagung  für  191.

I.  Eine  Steuererklärung  muß  abgeben,

1.  wer  ein  steuerbares  Gesamt-Jahreseinkommen  in  Geld=  oder  Geldeswert  von  mehr  als
2000  4  bezieht,  wobei  die  Einkünfte  aus  Grundvermögen  einschließlich  Hausbesitz,
aus  Gewerbebetrieb,  aus  Kapitalvermögen,  aus  Beruf,  überhaupt  die  Einkünfte  jeder
Art  und  Höhe  zusammengerechnet  werden,

2.  wer  ein  solches  steuerbares  Gesamt-Jahreseinkommen  von  nicht  mehr  als  2000  .
bezieht,  aber  für  das  laufende  Jahr  mit  einem  Einkommen  von  mehr  als  2000  4
veranlagt  war,

ferner  —  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  Einkünfte  —

3.  wer  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  gleichviel  wie  groß  der  Ertrag  seines  Gewerbes  ist,

4.  wer  eine  Kapitalrente  von  mindestens  70  .K  bezieht  oder  für  das  letzte  Steuerjahr
mit  einer  Kapitalrente  veranlagt  war.

fich  Die  Steuererklärungspflicht  trifft  veranlaßten  Falles  den  Vertreter  des  Steuerpflichtigen.


II.  Der  Steuererklärungspflicht  wird  genügt  durch  Ausfüllung  eines  der  in  diesen  Tagen
verteilten  Steuererklärungsformulare  und  Einsendung  der  Steuererklärung  an  die  Gemeindebehörde
  oder  dadurch,  daß  die  Steuererklärung  zu  Protokoll  der  Gemeindebehörde  abgegeben  wird.
Wer  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  verpflichtet  ist,  aber  bis  11.
kein  solches  Formular  erhalten  hat,  wolle  sich  das  Formular  auf  dem  Bureau
kostenfrei  erholen.

III.  Der  Steuererklärungspflicht  muß  bis  nnnn.  genügt  sein,  auch
durch  den,  dem  ein  Formular  nicht  zugekommen  ist.  Wer  der  Steuererklärungspflicht  nicht
rechtzeitig  genügt,  hat  zu  der  festgesetzten  Einkommen-,  Gewerb-=  und  Kapitalrenten-Steuer
  5%  Zuschlag  zu  bezahlen,  es  sei  denn,  daß  Umstände  dargetan  werden,  welche  die
Versäumnis  entschuldbar  machen.  Die  Unterlassung  der  Steuererklärung  bezüglich  der  Kapitalrenten
  kann  außerdem  als  Hinterziehung  bestraft  werden.

IV.  Es  empfiehlt  sich,  daß  auch  diejenigen  freiwillig  eine  Steuererklärung  abgeben,  welche  zur
Abgabe  einer  Steuererklärung  nicht  verpflichtet  sind.  Dies  empfiehlt  sich  schon  deshalb,  weil  ohne
Steuererklärung  dem  Steuerausschuß  in  der  Regel  die  Kenntnis  von  etwaigen  Steuerermäßigungsgründen
  fehlen  wird.

V.  Von  der  Verpflichtung  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  sind  nur  die  in  Art.  3  Ziff.  2,  3,
Art.  4  Ziff.  1,  2,  4  d.  Eink  St  Ges.  bezeichneten  Personen  befreit  und  auch  diese  nicht,  soweit  sie
gewerbliche  Einkünfte  beziehen.  .

VI.  Im  übrigen  wird  im  einzelnen  auf  die  gesetzlichen  Vorschriften  und  die  Beilage  zu  den
Steuererklärungsformularen  verwiesen.

,  den.  191
Die  Gemeindebehörde
(Siegel.)
Abs.  1  Ziff.  2  fällt  bei  der  Einkommensteuerveranlagung  für  1912  weg.
Die  im  Abs.  III  einzusetzende  Frist  muß  mindestens  2  Wochen  betragen.
Deie  Benützung  anderer  zweckentsprechender  Formulare  ist  gestattet.

 

 

94
        <pb n="610" />
        <pb n="611" />
        Nr.  33.  593

Rentamt  .  Aulage  12.
(Zu  §  47  Abs.  V.)

 

 

Gemeinde

 

 

Steuererklärung

zur  Einkommensteuer-,  Gewerbsteuer=  und  Kapitalrentensteuerveranlagung  für  191.

r——
1.  Des  b)  Stand  (Berufs=  oder  Erwerbsart)
Steuerc)h  Wohnung
bflichti-)  )  Geburtstag
gen  e)  Geburtsort
f)  Glaubensbekenntnis

 

Ich  versichere  hiermit,  daß  die  nachstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  find
und  daß  in  den  Angaben  zugleich  auch  die  Einkünfte  meiner  Ehefrau,  daun  die  Einkünfte  meiner  Kinder  enthalten  sind,  die
ich  kraft  gesetzlicher  Nutznießung  aus  dem  Vermögen  meiner  Kinder  beziehe.  (Bei  Nichtverheirateten  und  bei  Kinderlosen
sind  die  unzutreffenden  Worte  zu  durchstreichen.)

 

,  den  191.
(Name  des  Steuerpflichtigen)
Welche  Neineinkünfte  ein-  „  n

F#fiehichefen  8  2.  selbstbewirtschafteten  Grundbesitze  #

-·  UVIUNJVCUIk«3.vonAdereeatt  »  ?  M
A.  Ginkluufteaus  ständigen  Familienglieder  nderen  erpachteten

mögen  ein=  verbrauchen,  und  einsch.an  Andere  verpachteten  „  ".  A
gen  der  Nebenbetriebe  er-  Z  ·

schließlich  zielen  Sie  aus  Ihrem  1#5.  vermieteten  Hausbesitze?  AM

Häusern  und

Waldungen  6.  Welches  ist  der  Geldwert  der  Nutzung  der  von  Ihnen  für  sich  Maßgebend  ist  das

vor  dem  1.  Oktober

 

 

 

sowie  Neben-  selbst  und  Ihren  Haushalt  benützten  Hofräume,  Hausgärten,  liegende  letzte  Bebetrieben
  Parkanlagen,  Lagerplätze  u#  w.#  M  triebs-  od.  Kalender-7.

  Welches  ist  der  örtliche  Mietwert  der  Räume  in  Ihrem  eigenen  jahr.  Für  den  Fall,

Hause,  die  Sie  selbst  für  sich  und  Ihren  Haushalt  benützen?  daß  keine  ziffermäs-—

  ;———————  -—---——-—-——-—--——---  ssigen  Angaben  ge-Summe
  A  Reineinkünfte  aus  Grundvermögen:  machtwerden  können,

 

 

—  –  -  —  —  —vgl.Ziff.1lder
8.  Was  für  ein  Gewerbe  betreiben  Sie?  Erläuterungen.

9.  Welche  Reineinkünfte  einschl.  der  angefallenen  Forderungen

B.  Einkünfte  aus  und  der  Zinsen  aus  dem  gewerblichen  Betriebskapital  erzielen

e#erberer  Sie  aus  dem  Gewerbe?  5/%
Bergbau  "  (Die  Kosten  des  Unterhalts  der  Familienglieder  sowie  Steuern

und  Umlagen  sind  keine  Betriebsausgaben)
Zugl.  B  Reineinkünfte  aus  Gewerbebetrieb.

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  -  —  —  —

10.  Für  den  Fall,  daß  der  Gewerbetreibende  die  Geschäftsräume  in  seinem  eigenen  Hause  hat  und  nicht
unter  den  Betriebsausgaben  bereits  Schuldzinsen  für  die  Erwerbung,  Instandsetzung  und  Erweiterung
dieser  Geschäftsräume  angesetzt  sind,  ist  der  Mietertragsanschlag  dieser  Geschäftsräume  hier  anzugeben.  40

Bemerkung:  *)  Wird  die  Steunererklärung  bei  der  Gemeindebehörde  verschlossen  abgegeben  und  steht  auf  dem

Umschlag,  in  dem  die  Steuererklärung  enthalten  ist,  der  Name  des  Erklärenden,  so  hat  die  Gemeindebehörde  die  Stenererklärung
  dem  Rentamt  uneröffnet  vorzulegen.  "
94
        <pb n="612" />
        594

 

Für  d.  Grundstückshandel
  vol.
die  Sondervorschrift
  im  Art.  8
Abs.  IV  d.  Gew
St  Ges.

Für  die  Pfandbriefanstalten,

Darlehenskassen,
Kreditinstitute

u.  Versicherungsanstalten

  vgl.  die

Sondervorschriften
  im  Art.8

Abs.  II  Ziff.  6

und  Abs.  III  d.

GewsSt  Ges.

C.  Einkünfte  aus

Kapitalvermögen


lÜ).  Einkünfte  aus
Beruf

9Bezügen

 

18.

und
an  sonstigen

11.

12.

13.

Welches  ist  der  Wert  Ihres  gesamten  gewerblichen  Betriebskapitals,
  d.  h.  der  sämtlichen  Ihrem  Gewerbebetriebe  gewidmeten
  eigenen  oder  anderen  Personen  gehörigen  Gegenstände
und  zwar  ohne  Schuldenabzug  —  mit  Ausnahme  jedoch  der
Grundstücke  und  Gebäude  —2

Wie  viel  trifft  von  der  vorstehend  unter  Ziff.  11  angegebenen

Summe
a)  auf  Roh-  und  Hilfsstoffe,  einschließlich  der  in  Bearbeitung

befindlichen  Stoffe  und  auf  die  “  GW  Verkaufe  bestimmten

Vorräte  an  Erzeugnissen  und  Waren?

b)  auf  Vorräte  an  barem  Gelde,  Gold  und  Silber  in  Barren,

Papiergeld,  Banknoten,  Wechseln,  Wertpapieren,  vom  Gewerbebetriebe
  herrührende  Ausstände,  einschließlich  der
Kontokorrentguthaben?

Wie  groß  sind  Ihre  Kapitalschulden,  die  aus  der  Inanspruchnahme
  von  Warenbezugskredit  oder  Bankkredit  oder  sonst  unmittelbar
  aus  Ihrem  laufenden  Geschäftsbetriebe  herrühren?
(Nur  Schulden  dieser  Art  gehören  hierher.)

 

14.

15.

Welche  Reineinkünfte  erzielen  Sie  aus  Kapitalvermögen?
(Ausschl.  der  Zinsen  aus  gewerblichem  Betriebskapital.)

Welcher  Betrag  hiervon  hat  nach  Art.  8  Ziff.  11,  12  des

Eink  St  Ges.  bei  der  Veranlagung  außer  Betracht  zu  bleiben  ?

(Diese  Ziff.  15  gilt  nicht  für  natürliche  Personen,  sondern  nur
für  juristische  Personen.)

Summe  C  Reineinkünfte  aus  Kapitalvermögen:

 

16.

17.

19.

Was  haben  Sie  zu  bezahlen
a)  an  Schuldzinsen?

b)  an  Renten  und  dauernden  Lasten  des  bürgerlichen  Rechtese

Summe  Ziff.  16  a)  u.  b)

JPC)  welche  von  diesen  Lasten  (b)  sind  durch  besonderen  Verpflichtungsgrund
  speziell  einem  Kapitalrentenbezug  auferlegt?


Welche  Beträge  von  den  in  Ziff.  16  bezeichneten  Summen
haben  Sie  bereits  oben  als  Betriebsausgaben  abgezogen
und  zwar

a)  bei  Berechnung  der  Reineinkünfte  aus  Gewerbebetrieb?

b)  bei  Berechnung  der  Reineinkünfte  aus  Kapitalvermögen?

I)  bei  Berechnung  der  übrigen  Reineinkünfte?

 

Summe  Ziff.  171

Welchen  Betrag  an  Verwaltungskosten  haben  Sie  bei  Berechnung
  der  Reineinkünfte  aus  Kapitalvermögen  als  Betriebsausgaben
  abgezogen?

Welche  Reineinkünfte  einschl.  der  angefallenen  Forderungen
erzielen  Sie  aus  Beruf  und  an  sonstigen  Bezügen  (nämlich
aus  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnissen,  Taglohn,  wissenschaftl.
oder  künstlerischem  Beruf  oder  anderer  gewinnbringender  Beschäftigung
  oder  aus  Rechten  auf  wiederkehrende  Bezüge)  einschließlich
  der  Naturalbe3züge  und  einschließlich  der  Tantiemen,
Gratifikationen  und  dergl.2

Die  Naturalbezüge  sind  im  örtlichen  Mittelpreis  anzuschlagen.
(Die  Kosten  des  Unterhalts  der  Familienglieder  sowie  Steuern
und  Umlagen  sind  keine  Betriebsansgaben).

Zugleich  I)  Reineinkünfte  aus  Bernf.

M

*

½

46

AM.
45

M

 

 

 

Maßgebend

ist  der
Stand  u.  Wert  vom
1.  Oktober,  event.
die  letzte  vor  dem
1.  Oktober  erstellte
Bilauz.

Maßgebend  ist  der

Stand  vom  1.  Oktober.
  Dabei  sind
die  Renten  aus  Wertpapieren
  mit  schwankenden
  Erträgnissen
mit  dem  im  letzten
Jahre  angefallenen

Rentenertrag  einzustellen.



Maßgebend  ist  der

 

Stand  v.  1.  Oktober,

beischwankenden  Einkünften
  das  vor  dem
1.  Oktober  liegende
letzte  Betriebs=  oder
Kalenderjahr.  Für
den  Fall,  daß  keine
ziffermäßigen  Angaben
  gemacht  werden
können,  vgl.  Ziff.

der  Erläuterungen.
        <pb n="613" />
        Nr.  33.  595

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20.  An  Beiträgen  für  sich  —  auch  für  Ihre  Ehefrau  und  Ihre
Kinder,  wenn  diese  nicht  selbständig  zu  veranlagen  sind,  —  Höchst-E.
  Abziehbare  werden  an  Kranken=  usw.-  Kassen  (val.  Art.  12  Abs.  II  Ziff.  2  mas,  "

"  Wezieh  are  d.  Eink  St  Ges.  unter  Ziff.  1I  der  Erläuterungen)  bezahlt?  15  zbn  Mas.
brauchs-  21.  An  Versicherungsprämien  für  sich  —  auch  für  Ihre  Ehefrau,  zje  400  J.  na  der
ausgaben  wenn  diese  nicht  selbständig  zu  veranlagen  ist,  —  werden  bezahlte  A  tand
ohne  die  (Bei  Reineinkommen  über  10  000  fällt  diese  Ziff.  21  weg.)  vdvbuoom
Schuld-  22.  An  notwendigen  Fahrtkosten  zu  einer  auswärtigen  Arbeitsstätte  1.  Okziufen
  für  sich  —  auch  für  Ihre  Ehefrau  und  Ihre  Kinder,  wenn  tober.

diese  nicht  selbständig  zu  veranlagen  sind,  —  sind  zu  bezahlene  44
Summe  E  Abziehbare  Verbrauchsansgaben  ohne  die  1
4  Schuldzinsen:  7
23.  Sind  unter  den  oben  bei  Ziff.  19  angegebenen  Berufseinkünften  auch  solche
Einkünfte  Ihrer  Ehefrau  enthalten  und  wie  hoch  sind  diese  4  M

Zur  Be-  (Beträgt  das  Gesamteinkommen  der  Eheleute  über  1800.4,  so  fällt  diese  Ziff.  23  weg.)
urteilung  24.  Glaubensbekenntnis  der  Ehefrauamumumumunmnunn  Maßctwaiger
  25.  An  Abkömmlingen,  die  das  15.  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben  oder  die  noch  in  der  Vor-  gebend

Eteuerer-  bildung  für  einen  Beruf  begriffen  sind  oder  ihrer  aktiven  Militärpflicht  genügen  und  denen  Sie  ist  der

mäß#igungen  Unterhalt  zu  gewähren  haben,  sind  vorhanden:  (Gilt  nur  für  Einkommen  bis  5000  4.)  Stand
7*  Vorname:  .................  .................  E  1.  Oksteuerpflicht
  Tag  7  tober.
l  Geburts-?  l  I
Jahr  .....  ................  «  ...........-----..
26.  Haben  Sie  etwa  noch  weitere  Wohnsitze  und  0  m.
27.  Zum  Zwecke  der  Steuerausscheidung  wird  noch  folgendes  angegeben:
#  a)  Die  Einkünfte  aus  Grundvermögen  werden  aus  nachstehenden  Gemeinden  bezogen:
b)  Gewerbliche  Betriebsstätten  werden  unterhalten  in
den  Gemeinden:  6  1
Auf  diese  Gemeinden  entfallen
vom  Werte  des  gewerblichen  Betriebs-  –—  —  —  —
kapitals  (ohne  Schuldenabzug)  Ziff.  11
«  oben:
3  vom  gewerblichen  Reinertrage  (das  ist  .  #
s  Ziff.  9  oben  weniger  Ziff.  10  oben):
Mein  steuerpflichtiges  Einkommen  beträgt  sonach:  aus  Grundvermögen  (AS::  ....  *
„  Gewerbebetrieb  (864  46
„  Kapitalvermögen  (C0o:):  -..·...  »E-„
  Beruf  (b00:  "4
Summe:----.-..--.--.-.--.  Je
Hiervon  ab  die  nicht  schon  als  Betriebsausgaben  abgezogenen  Schuldzinsen  usw.  (Ziff.  16  a)
F  u.b)weniger8iss.17)---.-.-...-...-..-.  Jund
  sonstige  abziehbare  Verbrauchsausgaben  (E)y):.  EL
Rest:  4.

 

—  —  —  ——  —  –

 

J  Sonstige  Bemerkungen  siehe  nächste  Seite!

Zur  Beachtung:  Diesem  Steuererklärungsformulare  liegt  ein  für  den  Gebrauch  des  Steuerpflichtigen  bestimmner
Bogen  an,  auf  dem  die  wichtigsten  gesetzlichen  Vorschriften  abgedruckt  sind.
        <pb n="614" />
        596

Sonstige  Bemerkungen:
        <pb n="615" />
        Nr.  33.  597

Anlage  13.
(Zu  §  47  Abs.  V.)

 

Erlänterungen  zum  Steuererklärungsformulare.

I.  Aus  dem  Einkommenstenergesetze  vom  14.  August  1910:

1  Einkommensteuerfrei  sind  auch  die  nach  Art.  1  Abs.  I1  Ziff.  1  bis  3  steuerpflichtigen
natürlichen  Personen,  deren  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  600  x  beträgt,  sodann  die
nach  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4  und  die  nach  Art.  2  steuerpflichtigen  Personen  und  Vereine,  deren
in  Bayern  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  200  .K  beträgt.

II!  Von  der  Befreiung  sind  ausgenommen  männliche  bayerische  Staatsangehörige,  deren
steuerbares  Einkommen  mehr  als  300  K&amp;amp;  beträgt,  wenn  sie  nicht  schon  eine  andere  direkte  Steuer
von  jährlich  mindestens  50  =  entrichten.

I  Als  das  Einkommen  des  Steuerpflichtigen  gelten  seine  gesamten  Jahresreineinkünfte
in  Geld  und  Geldeswert  mit  Einschluß  des  Mietwerts  der  Wohnung  im  eigenen  Hause  und  des  Wertes
der  zum  Haushalte  verwendeten  Erzeugnisse  und  Waren  der  eigenen  Betriebe:

1.  aus  Grundvermögen,  nämlich  aus  Grundstücken,  Gebäuden  und  dem  Betriebe  der  Landund

  der  Forstwirtschaft,

aus  Gewerbebetrieb,  nämlich  aus  Handel,  Gewerbe  und  Bergbau,

.  aus  Kapitalvermögen,

aus  Beruf  und  an  sonstigen  Bezügen,  nämlich  aus  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnissen,
wissenschaftlichem  oder  künstlerischem  Beruf  oder  anderer  gewinnbringender  Beschäftigung
und  aus  Rechten  auf  wiederkehrende  Bezüge  oder  Vorteile  jeder  Art,  soweit  diese  Einkünfte
  nicht  schon  unter  Ziff.  1  bis  3  inbegriffen  sind.

1  Den  Maßstab  für  die  Veranlagung  bildet  das  steuerbare  Jahreseinkommen.

II  Das  steuerbare  Jahreseinkommen  ist  nach  dem  Stande  des  Vermögens-,  Besitz=  und  Einkommensverhältnisse
  am  1.  Oktober  des  dem  Steuerjahre  vorausgehenden  Jahres  (Steuervorjahrs)  zu
ermitteln.  Anderungen,  die  sich  nach  diesem  Zeitpunkte  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  an  dem
Stande  dieser  Verhältnisse  ergeben,  sind  bei  der  Festsetzung  des  steuerbaren  Einkommens  zu  berücksichtigen
  und  können  noch  im  Rechtsmittelwege  geltend  gemacht  werden.

III  Für  Veranlagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand  dieser
Verhältnisse  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen.

IV  Mit  dieser  Maßgabe  sind  feststehen  de  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  und  aus  Beruf
usw.  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  3,  4)  mit  dem  für  das  Steuerjahr  zu  erwartenden  Jahresbetrag,  alle
übrigen  Einkünfte  nach  dem  Ergebnisse  des  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangenen
Betriebs=  oder  Kalenderjahrs,  nötigenfalls  nach  dem  mutmaßlichen  Jahresergebnis  anzusetzen.

V  Als  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangen  ist  das  letzte  Betriebsjahr  anzusehen,  dessen
Ergebnisse  zur  Zeit  der  Abgabe  der  Steuererklärung  festgestellt  werden  können.

VI  Die  gleichen  Grundsätze  finden  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  Abs.  VII  auf  die  Berechnung
der  Betriebsausgaben  (Art.  11,  12)  entsprechende  Anwendung.

VII  Die  abziehbaren  Verbrauchsausgaben  und  die  mit  diesen  abziehbaren  Schuldzinsen  (Art.  12
Abs.  II)  sind  nach  dem  Stande  an  dem  für  die  Vermögens-,  Besitz=  und  Einkommensverhältnisse
maßgebenden  Zeitpunkte  zu  berechnen.

I  Zur  Ermittelung  des  steuerbaren  Jahreseinkommens  dürfen  an  den  Roheinkünften  die  zu  ihrer
Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  gemachten  Aufwendungen  (Betriebsausgaben),  ferner  an
den  gesamten  Reineinkünften  (Einkommen)  die  im  Art.  12  Abs.  II  namentlich  bezeichneten  Ausgaben
(abziehbare  Verbrauchsausgaben)  abgesetzt  werden.

S  d

Art.  5.

Art.  7.

Art.  10.

Art.  11.
        <pb n="616" />
        598

Art.  12.

II  Unzulässig  ist  der  Abzug,  soweit  Aufwendungen  und  Ausgaben  zu  Einkünften  wirtschaftlich  in
Beziehung  stehen,  die  bei  der  Veranlagung  außer  Betracht  zu  lassen  sind.

III  Bei  beschränkter  Steuerpflicht  (Art.  2)  dürfen  die  im  Art.  12  Abs.  II  Ziff.  1  bezeichneten
Ausgaben  nur  nach  dem  Verhältnisse  der  in  Bayern  zu  veranlagenden  Einkünfte  zu  dem  Gesamteinkommen



 

des  Steuerpflichtigen  abgesetzt  werden  und  ist  ein  Abzug  für  die  im  Art.  12  Abs.  II

Ziff.  2,  3  bezeichneten  Ausgaben  unzulässig.
1  Als  Betriebsausgaben  gelten  insbesondere:

1.
2.

9.
10.

11.

Pacht=  und  Mietzinse  für  Grundstücke,  Gebäude,  Maschinen,  Bewegungskräfte  und  für
das  lebende  und  tote  Betriebsinventar,

Kosten  für  Unterhaltung  der  Gebäude  und  sonstigen  baulichen  Anlagen  sowie  der  Maschinen,
  ferner  Kosten  zur  Erhaltung  und  Ergänzung  des  lebenden  und  toten  Betriebsinventars,
  soweit  nicht  für  diese  Zwecke  Abschreibungen  (Ziff.  4)  stattfinden,
Schuldzinsen,  die  in  einem  Gewerbebetrieb  anfallen,

Abschreibungen  im  angemessenen  Betrage  für  Abnützung  von  Gebäuden,  Maschinen  und

lebendem  und  totem  Betriebsinventare,  soweit  nicht  die  Kosten  für  Ersatzbeschaffungen
als  laufende  Betriebsausgaben  verrechnet  werden  (Ziff.  2),  ferner  für  Substanzverringerung
  bei  Bergwerksunternehmungen,  Steinbruch-  und  derartigen  Betrieben,

Kosten  für  Versicherung  der  Gebäude,  der  Vorräte,  der  zu  gewärtigenden  Erzeugnisse
und  des  Betriebsinventars  gegen  Brand=  und  sonstigen  Schaden  und  für  Versicherung

gegen  Haftpflicht,

.n  Anschaffungskosten  für  die  zum  Betrieb  erforderlichen  Roh=  und  Hilfsstoffe,  Waren  und

sonstigen  Materialien,

.  Ausgaben  für  die  im  Betrieb  erforderliche  Heizung  und  Beleuchtung,
Gehalte,  Löhne  und  Naturalleistungen  an  die  für  den  Betrieb  angenommenen  Personen,

ferner  Beiträge,  die  vom  Unternehmer  für  diese  Personen  gesetz=  oder  vertragsmäßig
zu  Kranken-,  Unfall-,  Invaliden-,  Alters-,  Pensions-,  Sterbe-,  Witwen=  und  Waisenkassen
  oder  -„Versicherungen  zu  leisten  sind  oder  sonst  in  einer  Form  geleistet  werden,
welche  die  Verwendung  der  Beiträge  für  solche  Zwecke  dauernd  sicherstellt,  sodann  Unterhaltsbeiträge
  für  die  Hinterbliebenen  von  Angestellten,

Betriebsverluste  sowie  angemessene  Rücklagen  für  wahrscheinliche  Betriebsverluste,

die  im  Betriebe  zu  entrichtenden  indirekten  Abgaben  sowie  Beiträge  an  öffentlichrechtliche
  Genossenschaften  und  an  öffentlichrechtliche  Verbände  für  Standesvertretung,
Bodenzinse.

II  Als  abziehbare  Verbrauchsausgaben  gelten:

1.

Schuldzinsen  sowie  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  Abs.  III  Renten  und  ähnliche
dauernde  Lasten  des  bürgerlichen  Rechtes,  soweit  sie  nicht  unter  die  Betriebsaus—
gaben  fallen  und  unter  diesen  abgesetzt  sind,

.Beiträge,  die  vom  Steuerpflichtigen  für  sich,  seine  nicht  selbständig  zu  veranlagende

Ehefrau  und  seine  nicht  selbständig  zu  veranlagenden  Kinder  zu  Kranken-,  Unfall-,  Invaliden-,
  Alters-,  Pensions-,  Sterbe-,  Witwen=  und  Waisenkassen  oder  -Versicherungen,
zu  Haftpflichtversicherungen  gesetz=  oder  vertragsmäßig  zu  entrichten  sind  oder  für  öffentlichrechtliche
  Versicherungen  freiwillig  entrichtet  werden,  soweit  diese  Beiträge  zusammen
jährlich  nicht  mehr  als  400  .4  betragen,

.Versicherungsprämien  für  die  Versicherung  des  Steuerpflichtigen  oder  seiner  nicht

selbständig  veranlagten  Ehefrau  auf  den  Todes=  oder  Erlebensfall,  soweit  sie  nicht
mehr  als  400  4  jährlich  betragen  und  sofern  das  Einkommen  des  Pflichtigen  nach
Abzug  der  Schuldzinsen  usw.  (Abs.  II  Ziff.  1)  den  Betrag  von  10,000  .K  nicht  übersteigt,
notwendige  Ausgaben,  die  dem  Steuerpflichtigen  für  sich,  seine  nicht  selbständig  zu  veranlagende
  Ehefrau  und  seine  nicht  selbständig  zu  veranlagenden  Kinder  auf  Fahrten
zwischen  Wohnsitz  und  Arbeitsstätte  zur  Ausübung  der  Arbeit  erwachsen.
        <pb n="617" />
        Nr.  33.  599

Ul  Nichtabziehbare  Ausgaben  sind  dagegen  insbesondere:

1.  Aufwendungen  zur  Verbesserung  und  Vermehrung  des  Vermögens,  zu  Geschäftserweiterungen,
  zu  Ersatzbeschaffungen,  soweit  für  diesen  Zweck  Abschreibungen  bei  den
Betriebsausgaben  erfolgt  sind  (Abs.  1I  Ziff.  4),  zu  Kapitalsanlagen  und  zur  Schuldentilgung,
  ferner  auch  Vermögensverluste,  Unterstützungen  und  sonstige  freiwillige  Leistungen,
soweit  sie  nicht  als  Betriebsausgaben  anzusehen  sind,  endlich  bei  Stiftungen  und  ähnlichen
  juristischen  Personen  Ausgaben  auf  den  Zweck,

2.  direkte  Steuern,  Kirchensteuern  und  Umlagen,  ·

3.  Zinsanschläge  für  das  im  Betrieb  angelegte  eigene  Kapital  und  Mietanschläge  für  die
zum  Betriebe  verwendeten  eigenen  Gebäude  oder  Gebäudeteile  des  Unternehmers,

4.  Aufwendungen  in  Geld  und  Geldeswert  zur  Bestreitung  des  Haushalts  des
Steuerpflichtigen  und  zum  Unterhalt  und  zur  Erziehung  seiner  Familienangehörigen,
namentlich  zur  Befriedigung  persönlicher  Bedürfnisse  für  Wohnung,  Nahrung,  Kleidung,
Bedienung,  Pflege  usw.,  auch  wenn  diese  Bedürfnisse  mit  Erzeugnissen  oder  Waren  der
Betriebe  oder  mit  sonstigen  Nutzungen  des  eigenen  Vermögens  des  Steuerpflichtigen
gedeckt  werden.  Wiederkehrende  Leistungen  des  Steuerpflichtigen  an  Familienangehörige
sind  jedoch  abziehbar,  wenn  diese  Leistungen  auf  besonderem  Verpflichtungsgrunde  beruhen
  und  der  Empfänger  wirtschaftlich  selbständig  ist.  Als  solche  Familienangehörige
gelten  die  Ehefrau  und  die  Verwandtn  des  Steuerpflichtigen  und  seiner  Ehefrau  in
gerader  Linie.

1  Die  Einkommensteuer  wird  nach  Maßgabe  des  Tarifs  berechnet,  der  dem  Gesetz  als  Anlage
beigegeben  ist.

II  Soweit  Einkünfte  von  nicht  mehr  als  600  .4  steuerbar  sind,  beträgt  die  Steuer  1  .X.

Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  bei  Zurechnung  des  Einkommens  seiner
Ehefrau  (Art.  9)  nicht  mehr  als  1800  .K  beträgt,  kann  verlangen,  daß  Einkünfte  seiner  Ehefrau
  aus  Beruf  usw.  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4)  bis  zum  Betrage  von  400  .K  für  die  Berechnung
seiner  Steuer  außer  Ansatz  bleiben.  Wenn  er  hiernach  in  keine  Tarifstufe  mehr  einzureihen  ist,  so
wird  er  mit  einer  Steuer  von  1  .X  veranlagt.

1  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  3000  .K  beträgt  und
der  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  Abkömmlingen  den  Unterhalt  gewährt,  kann  verlangen,
  daß  ihm  Steuerermäßigung  bei

einem  oder  zwei  Abkömmlingen  um  eine  Tarifstufe,

drei  oder  vier  Abkömmlingen  um  zwei  Tarifstufen,

fünf  oder  sechs  Abkömmlingen  um  vier  Tarifstufen,

sieben  oder  mehr  Abkömmlingen  um  sechs  Tarifstufen  **-1.
gewährt  wird.  Wenn  er  hiernach  in  keine  Tarifstufe  mehr  einzureihen  ist,  so  wird  er  mit  einer
Steuer  von  1  .&amp;amp;  veranlagt.

n  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  mehr  als  3000.X,  aber  nicht  mehr  als
5000  .4  beträgt  und  der  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  Abkömmlingen  den  Unterhalt  gewährt,
kann  verlangen,  daß  ihm  Steuerermäßigung  bei

drei  oder  vier  Abkömmlingen  um  eine  Tarisstufe,

fünf  oder  sechs  Abkömmlingen  um  zwei  Tarifstufen,

sieben  oder  mehr  Abkömmlingen  um  drei  Tarifstufen
gewährt  wird.

III  In  die  für  die  Ermäßigung  maßgebende  Personenzahl  sind  nur  die  Abkömmlinge  einzurechnen,
die  das  15.  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben  oder  die  noch  in  der  Vorbildung  für  einen  Beruf
begriffen  sind  oder  ihrer  aktiven  Militärdienstpflicht  genügen.  Die  Zahl  ist  nach  den  Verhältnissen
in  dem  Zeitpunkte  zu  bestimmen,  der  nach  Art.  10  für  den  Stand  der  Vermögens-,  Besitz=  und
Einkommensverhältnisse  maßgebend  ist.  95

 

 

 

 

 

 

 

 

Art.  17.

Art.  18.

Art.  19.
        <pb n="618" />
        Art.  20.

Art.  27.

Art.  29.

Art.  30.

Art.  31.

600

I  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  6000  .  beträgt,
kann  weiter  verlangen,  daß  ihm  Steuerermäßigung  wegen  besonderer,  seine  Leistungs  fähigkeit
  wesentlich  beeinträchtigender  wirtschaftlicher  Verhältnisse  um  zwei  bis  vier
Tarifstufen  gewährt  wird.  Wenn  er  hiernach  in  keine  Tarifstufe  mehr  einzureihen  ist,  so  wird  er
mit  einer  Steuer  von  1  .4  veranlagt.

II  Als  solche  Verhältnisse  kommen  nur  außergewöhnliche  Belastung  durch  pflichtgemäßen  Unterhalt
  von  Abkömmlingen  und  mittellosen  sonstigen  Angehörigen,  durch  andauernde  Krankheit  und
besondere  Unglücksfälle  in  Betracht.

1  Wer  ein  steuerbares  Einkommen  von  mehr  als  2000.4  bezieht,  ferner  wer  für  das  letzte
Steuerjahr  mit  einem  Einkommen  nach  diesem  Gesetz  im  Jahresbetrage  von  mehr  als  2000  .#
veranlagt  war,  hat  auf  öffentliche  Aufforderung  eine  Steuererklärung  abzugeben.

II  Die  im  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  4,  a  bezeichneten  Erwerbsgesellschaften  usw.  sind  gehalten,  auf  die  öffentliche
  Aufforderung  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  ihres  Einkommens  eine  Steuererklärung  abzugeben.

III  Außerdem  ist  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  verpflichtet,  wer  hierzu  besonders
aufgefordert  wird.

IV  Eine  Steuererklärung  kann  auch  abgeben,  wer  nach  vorstehenden  Vorschriften  zur  Steuererklärung
  nicht  verpflichtet  ist.

V  Für  Personen,  die  unter  elterlicher  Gewalt,  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehen,
sowie  für  juristische  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine  ist  die  Steuererklärung  von  deren
Vertretern  abzugeben.

VI  Für  Personen,  die  durch  Abwesenheit  oder  andere  Umstände  verhindert  sind,  die  Steuererklärung
  selbst  abzugeben,  kann  sie  durch  Bevollmächtigte  abgegeben  werden.

VII  Die  Erfüllung  der  Steuererklärungspflicht  durch  einen  von  mehreren  Vertretern  oder  Bevollmächtigten
  befreit  die  übrigen  Vertreter  oder  Bevollmächtigten  von  dieser  Verpflichtung.

I  In  der  Steuerklärung  sind  insbesondere  anzugeben:

1.  der  Gesamtbetrag  des  Jahreseinkommens,  getrennt  nach  den  im  Art.  7  Absl.  1
bezeichneten  vier  Arten  von  Einkommensquellen,

2.  die  Schuldzinsen  und  sonstigen  Lasten,  deren  Abzug  nach  Art.  12  Abs.  II  beansprucht  wird,

3.  der  Wohnsitz,  Aufenthalt  oder  Sitz  sowie  das  Glaubensbekenntnis,  ferner  die  Umstände,
die  für  die  Umlagenberechtigung  der  Gemeinden  und  Ortschaften  maßgebend  sind.

II  Dem  Pflichtigen  ist  anheimgegeben,  Steuerbefreiungs=  oder  Steuerermäßigungsgründe  sowie
sonstige  zur  Erläuterung  dienliche  Bemerkungen  anzusügen.

Soweit  es  sich  um  Einkommen  handelt,  das  seiner  Natur  nach  nur  durch  Schätzung  zu
ermitteln  ist,  genügt  es,  in  die  Steuererklärung  statt  der  ziffernmäßigen  Angabe  des  Einkommens
die  tatsächlichen  Nachweisungen  aufzunehmen,  deren  es  zur  Schätzung  bedarf.

I  Wird  die  nach  Art.  27  Abs.  I  bis  III  gebotene  Steuererklärung  innerhalb  der  festgesetzten
  Frist  nicht  abgegeben,  so  hat  der  Steuerpflichtige  neben  der  im  Veranlagungs=  und
Rechtsmittelverfahren  endgültig  festgesetzten  Steuer  einen  Zuschlag  von  fünf  vom  Hundert
zu  zahlen.

II  Wird  auf  die  vom  Rentamt  oder  vom  Steuerausschusse  nach  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  1,  Art.  46
Abs.  II  ergangene  besondere  Aufforderung  die  Steuererklärung  innerhalb  der  festgesetzten  Frist
nicht  abgegeben,  so  hat  der  Steuerpflichtige  —  unbeschadet  des  nach  Abs.  1  verwirkten  Zuschlags  —
einen  Zuschlag  von  zehn  vom  Hundert  zu  zahlen.

II!  Die  Festsetzung  des  Zuschlags  erfolgt  durch  das  Rentamt;  sie  hat  zu  unterbleiben  und  kann
zurückgenommen  werden,  wenn  Umstände  dargetan  werden,  welche  die  Versäumnis  entschuldbar  machen.

II.  Die  tatsächlichen  Nachweisungen  im  Sinne  des  oben  abgedruckten  Art.  30  sind  auf  der  letzten
Seite  des  Stenererklärungsformulars  anzugeben.  Als  solche  gelten  z.  B.
        <pb n="619" />
        Nr.  33.  601

a)  bei  landwirtschaftlichen  Betrieben  der  Flächenumfang  der  Grundstücke,  die  regelmäßig
geernteten  Mengen  (5  Zir.  Korn,  Stroh,  Heu,  Grummet,  Gerste,  Haber,  Hopfen,
Hanf,  Fuder  Wein,  Klafter  Holz  usw.),  der  Viehstand  (7  Stück  Pferde,  Rindvieh,
Schafe,  Schweine,  Ziegen  usw.),  Zahl  der  in  der  Regel  zum  Verkaufe  kommenden
Viehstücke,  die  Zahl  der  ständig  und  die  Zahl  der  nur  vorübergehend  im  Betrieb
arbeitenden  fremden  Personen,  dann  die  Zahl  der  im  Betriebe  tätigen,  fremde  Hilfskräfte
ersetzenden  Familienangehörigen,  mit  denen  der  Unternehmer  arbeitet,  unter  Angabe
des  Lebensalters,  die  Art  und  der  Umfang  von  etwaigen  Nebenbetrieben  (Obstzucht,
Gartenbau,  Ziegeleien,  Branntweinbrennerei,  Bienenzucht,  Käserei,  Fischerei,  Ausbeute
aus  Sand-,  Lehmgruben  u.  dgl.,  Eisgewinnung,  Lohnfuhrwerk,  Maschinenverleihen),
die  Brandversicherungssumme,  Hagelversicherungsentschädigungen,  Angabe  einer  etwaigen
Nebenbeschäftigung,  Erwerbspreis  und  Verkaufswert  des  Anwesens,  Schuldenbelastung,
Pachtschillinge;  eventuell  können  auch  gemeindliche  Konstatierungen  über  das  allgemeine
wirtschaftliche  Fortkommen  des  Steuerpflichtigen  und  die  Summe,  die  dieser  für  seinen
und  seiner  Familie  Unterhalt  zum  mindesten  benötigt,  zur  Klarstellung  der  Verhältnisse
dienen;

b)  bei  kleineren  gewerblichen  Betrieben  vor  allem  Bezeichnung  des  Gewerbes,  dann  Umfang
und  Art  der  zum  Gewerbebetriebe  verwendeten  Räumlichkeiten,  die  Mengen  der  verbrauchten
  Hilfsstoffe  und  der  hergestellten  und  abgesetzten  Erzeugnisse,  Art  und  Zahl
der  im  Gebrauche  stehenden  Maschinen,  Verwendung  etwaiger  mechanischer  Kräfte
(Wasser-,  Dampf-,  elektrische  Kraft),  Zahl  der  im  Betriebe  verwendeten  fremden  Personen
  und  deren  durchschnittliche  Entlohnung,  Zahl  der  im  Betriebe  tätigen  Familienangehörigen,
  deren  Lebensalter  und  Entlohnung,  Zahl  und  Art  der  im  Betriebe  verwendeten
  Tiere,  Umsatz,  Art  und  Umfang  etwaiger  Nebenbetriebe,  Absatzgebiete,  etwaige
Verwertung  von  Patenten,  Erwerbspreis  und  Verkaufswert  des  Geschäfts,  Schuldenbelastung
  usw.

Je  eingehender  und  sachdienlicher  der  Beschrieb  der  tatsächlichen  Verhältnisse  ist,
um  so  sicherer  kann  auf  eine  zutreffende  Veranlagung  auf  Grund  der  im  Art.  30
d.  Eink  St  Ges.  erwähnten  tatsächlichen  Nachweisungen  gerechnet  werden.

III.  Aus  dem  Gewerbsteuergesetze  vom  14.  August  1910:

1  Die  Gewerbsteuer  setzt  sich  aus  einer  Betriebskapitalsanlage  und  einer  Ertragsanlage
  zusammen,  die  nach  den  Gesetzesanlagen  1  und  2  (Tarifen)  zu  berechnen  sind.

II  Zur  Bemessung  der  Umlagenpflicht  ist  die  Gewerbsteuer  nach  der  Gesetzesanlage  3  (Tarif)
vormerkungsweise  nur  nach  dem  Betriebskapital  zu  berechnen,  wenn  sie  hiernach  höher  ist  als  die
nach  Abs.  I  berechnete  Gewerbsteuer.

III  Werden  von  einem  Gewerbetreibenden  zum  Zwecke  des  Absatzes  der  Erzeugnisse  des  eigenen
Geschäftsbetriebs  oder  zur  Ausdehnung  eines  Handelsgewerbes  mehr  als  ein  Verkaufsladen  oder
mehr  als  eine  ständige  Niederlage  zum  Warenverkaufe  gehalten,  so  ist  für  jeden  weiteren  Verkaufs-=laden
  und  jede  weitere  ständige  Niederlage  die  Betriebskapitalsanlage  (Anlage  1)  um  einen  Zuschlag
von  fünf  vom  Hundert  zu  erhöhen.  Auf  Konsumvereine  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

!  Den  Maßstab  für  die  Betriebskapitalsanlage  bildet  der  Wert  des  Betriebskapitals
(des  Betriebskapitals  im  engeren  Sinne  und  des  Anlagekapitals,  Art.  8,  9).
II  Den  Maßstab  für  die  Ertragsanlage  bildet  der  gewerbliche  Reinertrag  (Art.  10%
9  ri

Art.  6.

Art.  7.
        <pb n="620" />
        Art.  S.

Art.  9.

Art.  10.

602

I  Das  Betriebskapital  umfaßt  sämtliche  dem  Gewerbebetriebe  gewidmeten  Gegenstände
und  Rechte  mit  Ausnahme  jener,  die  der  Grund=  und  der  Haussteuer  unterliegen.

II  Unter  der  Voraussetzung  dieser  Widmung  sind  insbesondere  hierher  zu  rechnen:
benützbar  gemachte  Wasserkräfte  nebst  den  zugehörigen  Wasserbauten  und  Anlagen,

.  Maschinen,  Werkzeuge,  Gerätschaften,  Vorräte  an  Kohlen,  Holz,  Petroleum  usw.,

Tiere  und  Futtervorräte,  .

Roh=  und  Hilfsstoffe  einschließlich  der  in  Bearbeitung  befindlichen  Stoffe  und  die  zum

Verkaufe  bestimmten  Vorräte  an  Erzeugnissen  und  Waren,

Realgewerbeberechtigungen,  Urheber=  und  Patentrechte,  Nießbrauchs--,  Gebrauchs=  und

sonstige  Nutzungsrechte,

.  Vorräte  an  barem  Gelde,  Gold  und  Silber  in  Barren,  Papiergeld,  Banknoten,
Wechseln,  Wertpapieren,  vom  Gewerbebetriebe  herrührende  Ausstände  einschließlich  der
Kontokorrentguthaben,  Darlehensforderungen  der  Pfandbriefanstalten,  der  Darlehenskassen
  und  der  Kreditinstitute.

III  An  dem  Werte  der  unter  Abs.  II  Ziff.  6  und  an  der  Hälfte  des  Wertes  der  unter  Abs.  II
Ziff.  4  aufgeführten  Bestandteile  des  Betriebskapitals  dürfen  die  aus  der  Inanspruchnahme  von
Warenbezugskredit  oder  Bankkredit  sowie  alle  sonstigen  unmittelbar  aus  dem  laufenden  Geschäftsbetriebe
  herrührenden  Kapitalschulden  abgezogen  werden.  Zu  diesen  Kapitalschulden
  zählen  auch  die  Pfandbriefschulden  der  Pfandbriefanstalten,  die  solchen  Pfandbriefschulden
gleichstehenden  Verbindlichkeiten  der  Darlehenskassen  und  Kreditinstitute  und  die  Prämienreserven
arn  Versicherungsanstalten.  Im  übrigen  ist  der  Schuldenabzug  an  dem  Werte  des  Betriebskapitals
nicht  gestattet.

IV  Die  Ausnahme  des  Abs.  I  gilt  nicht,  soweit  Grundstücke  und  Gebäude  wie  Waren  den
Gegenstand  des  gewerbsmäßigen  An=  und  Verkaufs  bilden.  In  diesem  Falle  ist  jedoch  die  Betriebskapitalsanlage
  um  die  Grund=  und  die  Haussteuer  zu  kürzen,  mit  denen  solche  Grundstücke  oder
Gebäude  veranlagt  sind.

1  Der  Wert  des  Betriebskapitals  ist  durch  Berechnung  und  Schätzung  seiner  Bestandteile
  nach  deren  Stand  und  Wert  am  1.  Oktober  des  Veranlagungsjahrs  (Steuervorjahrs)
zu  ermitteln.  Wesentliche  Anderungen  an  dem  Stande  des  Betriebskapitals,  die  sich  nach  diesem
Zeitpunkte  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  ergeben,  sind  bei  der  Wertsfestsetzung  zu  berücksichtigen
und  können  noch  im  Rechtsmittelwege  geltend  gemacht  werden.

II  Für  Veranlagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand  und
Wert  der  Bestandteile  des  Betriebskapitals  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen.

III  Die  Berechnung  und  Schätzung  hat  nach  dem  gemeinen  Werte  zu  geschehen.  Bares  Geld
deutscher  Währung,  Reichskassenscheine  und  inländische  Banknoten  sind  mit  dem  Nennwerte,  Silber
und  Gold  in  Barren,  fremde  Geldsorten,  ferner  Wertpapiere  ohne  deutschen  Börsenkurs  nach  dem
Verkaufswerte,  Wertpapiere  mit  deutschem  Börsenkurse  nach  dem  Kurswert  anzusetzen.  Kapitalforderungen
  sind  nach  dem  Nennwert  anzurechnen,  sofern  nicht  besondere  Umstände  eine  abweichende
kurerhun  nach  dem  Verkaufswerte  rechtfertigen  oder  sie  wegen  Uneinbringlichkeit  außer  Ansatz  zu
assen  sind.

IV  Bei  Steuerpflichtigen,  die  Handelsbücher  nach  Vorschrift  der  8§  38  u.  ff.  des  Handelsgesetzbuchs
  führen,  ist  der  Wert  des  Betriebskapitals  nach  dem  Stande  und  Werte  seiner  Bestandteile
in  dem  Zeitpunkte  zu  ermitteln,  für  den  die  letzte  Bilanzaufstellung  stattgefunden  hat,  und  sind  die
Inventur=  und  Bilanzergebnisse  zugrunde  zu  legen,  soweit  sie  den  wirklichen  Werten  (Abs.  III)  entsprechen
  und  eine  wesentliche  Anderung  an  dem  Stande  des  Betriebskapitals  nicht  eingetreten  ist.

!1  Der  gewerbliche  Reinertrag  ist  unter  Beachtung  des  Art.  4  Abs.  I  dieses  Gesetzes  und
unter  entsprechender  Anwendung  der  für  die  Ermittelung  der  Einkünfte  aus  dem  Gewerbebetriebe
maßgebenden  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes  zu  ermitteln.

II!  An  dem  Reinertrage  darf  der  mit  der  Haussteuer  veranlagte  Mietertragsanschlag  für  die
Geschäftsräme  des  Unternehmers  im  eigenen  Hause  abgezogen  werden,  soweit  nicht  unter  den
Betriebsausgaben  bereits  Schuldzinsen  für  die  Erwerbung,  Instandsetzung  oder  Erweiterung  dieser
Geschäftsräume  angesetzt  sind.

se
        <pb n="621" />
        Nr.  33.  603

1Bei  Gewerbetreibenden,  deren  Betriebskapital  nicht  mehr  als  4000  .K  beträgt,  bleibt  die
Betriebskapitalsanlage  und  bei  solchen,  deren  Reinertrag  nicht  mehr  als  1500  .&amp;amp;  beträgt,  die  Ertragsanlage
  außer  Ansatz.
«  UlZur  Begründung  der  Umlagenpflicht  sind  jedoch  diese  Gewerbetreibenden  vormerkungsweise  zu
veranlagen.
n  Auch  wer  nur  vormerkungsweise  zu  veranlagen  ist,  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Steuerpflichtiger.


I  Feder  Gewerbetreibende  hat  auf  öffentliche  Aufforderung  eine  Steuererklärung  abzugeben.

1  Die  Steuererklärung  hat  insbesondere  zu  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  Gewerbebetriebe  und  der  Betriebsstätten  des  Pflichtigen  innerhalb
und  außerhalb  des  Veranlagungsorts  sowie  der  Unternehmer  und  ihrer  Vertreter,

2.  die  Angabe  des  Wertes  der  Bestandteile  des  Betriebskapitals  im  Anhalt  an  die  Ausscheidung
  nach  Art.  8  Abs.  II,

3.  die  Angabe  des  gewerblichen  Reinertrags  und  nach  näherer  Anordnung  der  Vollzugsvorschriften
  jene  Angaben,  die  bei  den  einzelnen  Gewerbsarten  zur  verlässigen  Ermittelung
  des  Ertrags  dienen,

4.  die  Angabe  des  Glaubensbekenntnisses  des  Pflichtigen  und  der  Umstände,  die  für  die
Umlagenberechtigung  der  Gemeinden  und  Ortschaften  maßgebend  sind.

II  Dem  Pflichtigen  ist  anheimgegeben,  Steuerbefreiungs=  oder  Steuerermäßigungsgründe  sowie
sonstige  zur  Erläuterung  dienliche  Bemerkungen  anzufügen.

Soweit  der  Wert  von  Bestandteilen  des  Betriebskapitals  oder  der  Reinertrag  nur  durch
Schätzung  ermittelt  werden  kann,  genügt  es,  in  die  Steuererklärung  statt  der  ziffermäßigen  Angaben
  (Art.  16  Abs.  1  Ziff.  2,  3)  die  tatsächlichen  Nachweisungen  aufzunehmen,  deren  es  zur
Schätzung  bedarf.

Wird  die  Steuererklärung  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  nicht  abgegeben,  so  findet  Art.  31
des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

IV.  Aus  dem  Kapitalrentenstenergesetze  vom  14.  Angust  1910:

1  Der  Kapitalrentensteuer  unterliegen  die  Erträge  in  Geld  und  Geldeswert  aus  Kapitalvermögen
  (Kapitalrenten),  insbesondere:

1.  Zinsen  und  Renten  aus  Anleihen,  Darlehen,  Grund=  und  Rentenschulden,  Sparkasseneinlagen,
  Kontokorrentguthaben  und  sonstigen  Kapitalforderungen  sowie  aus  verzinslich
gewordenen  Zins=  und  anderen  Ausständen,  ferner  vererbliche  sonstige  Rentenbezüge,

2.  Dividenden,  Zinsen,  Ausbeuten  und  sonstige  Gewinnanteile  von  Aktiengesellschaften,
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Genossenschaften,  stillen  Gesellschaften,
  Berggewerkschaften,  ferner  auch  Gewinnanteile  der  Kommanditisten  bei
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,

3.Zinseen  und  Gewinne,  die  in  unverzinslichen  Kapitalforderungen  (Zielforderungen,  Wechseln,
Schatzscheinen  usw.)  dadurch  inbegriffen  sind,  daß  ein  höheres  als  das  ursprünglich
hingegebene  Kapital  zurückgewährt  wird;  als  solche  Zinsen  und  Gewinne  sind  im  Zweifelsfalle
  vier  vom  Hundert  des  Nennwerts  der  ausstehenden  Forderungen  anzusetzen.

II  Fallen  jedoch  derartige  Erträge  im  Betrieb  eines  Gewerbes,  insbesondere  aus  dem  gewerblichen
Betriebskapital  an,  so  sind  sie  zum  gewerblichen  Ertrage  zu  rechnen.

I  Den  Maßstab  für  die  Veranlagung  bildet  der  Jahresbetrag  der  steuerbaren  Kapitalrente.

II  Die  steuerbare  Kapitalrente  ist  nach  dem  Stande  des  Kapitalvermögene  am  1.  Oktober  des
dem  Steuerjahre  vorausgehenden  Jahres  (Steuervorjahrs)  zu  berechnen.  Anderungen,  die  sich  nach
diesem  Zeitpunkt  an  dem  Stande  des  Kapitalvermögens  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  ergeben,
sind  bei  der  Festsetzung  der  steuerbaren  Kapitalrente  zu  berücksichtigen  und  können  noch  im  Rechtsmittelwege
  geltend  gemacht  werden.

Art.  11.

Art.  14.
Art.  16.

Art.  17.

Art.  18.

Art.  1.

Art.  6.
        <pb n="622" />
        Art.  7.

Art.  11.

Art.  13.

Art.  11.

Art.  21.

Art.  28
Abs.  II,  15
Abs.  II,  12

Abs.  II.

604

III  Für  Veranlagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand  des
Kapitalvermögens  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen.

IV  Nach  diesem  Stande  des  Kapitalvermögens  sind  feststehende  Erträge  mit  dem  für  das
Steuerjahr  zu  erwartenden  Jahresbetrag,  unbestimmte  oder  schwankende  Erträge  nach  dem
Ergebnisse  des  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangenen  Jahres,  nötigenfalls  nach  dem  mutmaßlichen
  Jahresergebnis  anzusetzen.

I  An  dem  Kapitalrentenbetrage  dürfen  die  Schuldzinsen,  sovweit  sie  nicht  Betriebsausgaben
im  Gewerbebetriebe  des  Pflichtigen  sind,  ferner  die  einem  steuerbaren  Kapitalrentenbezuge  durch
besonderen  Verpflichtungsgrund  auferlegten  Lasten  des  bürgerlichen  Rechtes  in
Abzug  gebracht  werden.

II  Die  Schuldzinsen  und  die  Lasten  sind  nach  dem  Stande  an  dem  für  die  Veranlagung  maßgebenden
  Zeitpunkte  zu  berechnen.

III  Lasten,  die  auf  allgemeinen  gesetzlichen  Verpflichtungen  beruhen,  ebenso  Lasten  bei  Stiftungen,
die  zu  den  Ausgaben  für  Stiftungszwecke  gehören,  dürfen  nicht  abgezogen  werden.

1  Wer  eine  Kapitalrente  von  mindestens  70  .4  bezieht,  ferner  wer  für  das  letzte  Steuerjahr
mit  einer  Kapitalrente  veranlagt  war,  hat  auf  öffentliche  Aufforderung  eine  Steuererklärung
abzugeben.

1  In  der  Steuererklärung  sind  insbesondere  anzugeben:

1.  der  Jahresbetrag  der  Kapitalrenten,

2.  die  Schuldzinsen  und  Lasten,  deren  Abzug  nach  Art.  7  beansprucht  wird,  ·

3.  der  Wohnsitz,  Aufenthalt  oder  Sitz  sowie  das  Glaubensbekenntnis,  ferner  die  Umstände,
die  für  die  Umlagenberechtigung  der  Gemeinden  und  Ortschaften  maßgebend  sind.

II  Dem  Pflichtigen  ist  anheimgegeben,  Steuerbefreiungs=  oder  Steuerermäßigungsgründe  sowie
sonstige  zur  Erläuterung  dienliche  Bemerkungen  anzufügen.

Wird  die  Steuererklärung  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  nicht  abgegeben,  so  findet,
unbeschadet  der  Bestrafung  gemäß  Art.  21  dieses  Gesetzes  wegen  Hinterziehung,  Art.  31  des
Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

I  Der  Hinterziehung  macht  sich  schuldig,  wer  auf  öffentliche  Aufforderung  (Art.  11)  die
ihm  obliegende  Steuererklärung  nicht  rechtzeitig  abgibt  oder  wer  wissentlich  in  Bezug  auf  seine
Veranlagung  oder  die  Veranlagung  eines  von  ihm  vertretenen  Stenerpflichtigen  in  der  Steuererklärung,
  bei  Beantwortung  der  von  zuständiger  Seite  an  ihn  gerichteten  Fragen,  bei  Begründung
oder  Verhandlung  eines  Rechtsmittels  oder  bei  Geltendmachung  einer  Steuerermäßigung  oder
Steuerabminderung  unrichtige  oder  unvollständige  tatsächliche  Angaben  macht,  die  zur  Verkürzung
der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind.  '

II  Die  Bestrafung  unterbleibt,  wenn  an  zuständiger  Stelle  die  unterlassene  Steuererklärung
nachgebracht  wird,  bevor  eine  Anzeige  oder  eine  sonstige  Amtshandlung  zum  Zwecke  der  Einleitung
der  Bestrafung  erfolgt  ist.

III  Im  übrigen  finden  die  Art.  74  bis  84  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

V.  sten  Einkommensteuergesetze,  Gewerbsteuergesetze,  Kapitalrentenstenergesetze  vom  14.  August
  :

Die  Steuererklärung  ist  auf  dem  vorgeschriebenen  Formulare  bei  der  Gemeindebehörde  schriftlich
  oder  zu  Protokoll  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  gemacht  sind.  Die  schriftliche  Steuererklärung  darf  auch  verschlossen  abgegeben
werden;  die  Gemeindebehörde  hat  eine  verschlossen  abgegebene  Steuererklärung  uneröffnet  dem  Rentamte
  vorzulegen,  wenn  der  Name  des  Erkärenden  auf  dem  Unschlag  ersichtlich  gemacht  ist.

(Bei  der  erstmaligen  Benützung  ist  das  Formular  noch  durch  Abdruck  des  Art.  4  d.  Einf  Ges.  zu  ergänzen).
        <pb n="623" />
        i  605
Anlage  11.

 

(Zu  852  Abs.  U).

 

ugen.

cden  Spalten  tunlichst  schon  vor  Beginn  der  Vertragen.


teuerstatistik.

bs.  II,  III  d.  Uml  Ges.  (bei  Berufseinkünften  von
iff.  11,  12,  Abs.  IV  d.  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges.
26  d.  Uml  Ges.  obliegt  der  Gemeindebehörde.
Abs.  I  Ziff.  2  d.  Uml  Ges.

.  für  den  nach  Art.  46  Abs.  I  Ziff.  2,  Abs.  II
Verechtigt  ist.

 

96

 

 

 

Einkünte



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Eheires

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in-  werden
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        Borgemerkte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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nk  St  Ges.  seuer  ru  gewerb-  gepital.  Veranlagte  1  Geschäfts!
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Veramlate  hhüedie,  ag  epllsel,,oiipnan  Meld,Porlen)Veriebe.,  K.R  b  e  ene
Einkommen.EinkSst  hae.kpitals  deru-  nach  »  ein-viewe-Ges.
  Art.  6)  art  liren  nach  1  niusen  Gewt  kapitals-  u  ndenmggen  Hause
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t.  Art.  stuer  —  öo-  —  ireffenben  —-  nach  Gew  nach  GemGes.  anlage  11  Scht
20  nur  die  Ein-  Art.  8StG#e  StGe  Art.  s  «  UAhs.II)  «
Differeuzkommen-  Abl.i.  U  Art.  8  Art.  8  Abs.  In  —  Art.  10
Hrgenüber  steuer-  1  Abs.  II  Abl.  11  4  die  e  Abs.  11
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        Kapital- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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cyueges  (Einei  Ka  stal-  Kapital-  Zuschläge  Spalteso
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ranlagteArt.  3  Abs.  III.  Ges.  Art.  8Veranlagte  rentensteuer,  -.-  vor
«  9  6  Abs.  II,  nicht  Ziff.  11,12  ranlagte  der  ausfällt  für  die  Eink  St  Ges.gemerkten  über
#+rags.  Pber  11  Abs.  II)  Kap#'¼Zapital-  96  Umlagen  Art.:  Juschlägen  «
2  für  die  Ge-  Napstges.  ga  ees  (KapstGes.  Ar#  31  Iwarden  Steuerausscheidungen,
Spalten  ##  Tn  Kr.  und  zwar,  ol.  SpaltenZif.3und  zwar  t  188.  zurück.  Nachholungs=  und  Rück--„
  23)  6  Abs.  II.  nur  die,  8,  26)  nur  die  *#'n!“  genommen  vergütungeregister
«  11  Abf.  II)  ur  «-------·---  -·-·---  DissekcuzskapSthLgemaß  .
——DtsscF-enz  0.«  lüb  EinkSt  usw.
un  gegenüber  Nrt.  5oGetaeorm  Art.  14  ges.Ark.31
5  Spalte  Abs.  I,  1114palteé  "
gez-kurz  spu·  8  1  Abs.  III,  IV
4  1  ——pp.—.  4  4  14  4&amp;amp;  1½  4  4  A  444
24  25  26  27  28  29  30  31  32
12  2
1  —  1
1  —  1  *
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1  —  1
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J  —  1
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1  —  1
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.  *  D  ·
24  25  26  2  28  29  80  31  32
        <pb n="626" />
        <pb n="627" />
        Nr.  33.  611

K.  Rentant  .  ........-...............··.......  Anlage  18.
(Zu  8§52  Abs.  II.)

 

 

Gemeinddde

 

Steuernebenliste  A

für

Einkünfte

ausschließlich  aus  Grundvermögen
(Eink  St  Ges.  Art.  7  Abs.  1  Ziff.  1)

oder

ausschließlich  aus  Grundvermögen  und  aus  Beruf  und  an  sonstigen  Bezügen,  bei  letzteren
in  der  Höhe  von  nicht  mehr  als  8000  —
(Eink  St  Ges.  Art.  7  Abs.  I  Ziff.  1,  4)

für
das  Steuerjahr  191.

Vorbemerkungen:

1.  Die  Vorschläge  des  Rentamts  sind  in  die  entsprechenden  Spalten  tunlichst  schon  vor  Beginn

der  Verhandlungen  des  Steuerausschusses  mit  Bleistift  einzutragen.

Die  Steuerliste  bildet  auch  die  Grundlage  für  die  Steuerstatistik.

Der  Vollzug  der  Art.  3,  6,  25,  Abs.  I,  IV,  VI,  26  d.  Uml  Ges.  obliegt  der  Gemeindebehörde.

4.  In  der  Spalte  32  ist  auch  der  Betrag  vorzumerken,  für  den  nach  Art.  46  Abs.  I  Ziff.  2,
Abs.  II  d.  Umles.  eine  amtsfremde  Kreisgemeinde  umlagenberechtigt  ist.

##

Farbe  der  Steuernebenliste  A  hellbraun.
        <pb n="628" />
        612

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.  Lede  1  Einkünfte  nach  Abzug  Keiehbare  ber
"-  "  -  ·  Saus  S  -
Nr.  Bezeichnung  der  Betriebsausgaben  Summe  wuseanssden  Sieuer
des  (Reineinkünfte)  der  Eink  Stges.Ein-1½
  Steuerpflichtigen  aus  Z  Art.  12  Abs.  II  kommen
b.  Nr.  nach  Name,  Stand  undle  Rein-  (Eink  St
der  Glaubensbekenntnis  ein  Ziff  1  Ges.
letzten  (nötigenfalls  auch  Grund-  Beruf  künfte  Schuld-  Ziff.  2,  ".
Steuer-=  Angabe  des  Wohnorts)  ver-  usw.  zinsen  3,  4  "
liste  mögen  usu
4  4  A
1  2  3  6  7  8  9  10
i  !
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.........  3  i
4  E
i
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..........  7.·
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*-  1.  i
Sa.  Seite
l
;  6  *  S10
        <pb n="629" />
        Nr.  33.  613
Ein  Bhi-  Von  d
künfte  der  Stufen,  on  den
—-m*  Vaemerunge
he-  ...  uschläge  vorgemerkten
frausf  krmäßigt.  Veranlagte  nach  Zuschlägen  Steuerausscheidungen
werden  wird  nach  Z„  wurden  »  ,  -
vach  Eink  St  Ges.  Einkommen-  Eink  St  Ges.  wieder  zurück-  Hinweis  auf  das
Ein  ·  genommen  ,
StGelz  Art  teuer  Art.  31  hemä  Nachholungs=  und
Art.  1111—  —  stener  Abs.  J,  II.  Einiste  Rückvergütungsabge-
  31  register
1.  Abs.  III,  IV
ache  19  20  v  usw.
*  „H  M——  ——  23
11  12  13  14  30  31  32
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        <pb n="630" />
        <pb n="631" />
        Nr.  33.  615

K.  Nentazt.  Anlage  16.
Gemeinde  ÜMA  (Zus  52  Abs.  II.)

 

 

Steuernebenliste  B
für
Einkünfte  und  Erträge

ausschließlich  aus  Gewerbebetrieb
(Eink  St  Ges.  Art.  7  Abs.  1  Ziff.  2,  Gewöt  Ges.  Art.  1)

oder

ausschließlich  aus  Grundvermögen  und  aus  Gewerbebetrieb
(EinkSt  Ges.  Art.  7  Abs.  I  Ziff.  1,  2,  Gewt  Ges.  Art.  1)

für

das  Steuerjahr  191.

 

Vorbemerkungen:

1.  Die  Vorschläge  des  Rentamts  sind  in  die  entsprechenden  Spalten  tunlichst  schon  vor  Beginn  der  Verhandlungen
  des  Steuerausschusses  mit  Bleistift  einzutragen.

2.  Die  Steuerliste  bildet  auch  die  Grundlage  für  die  Steuerstatistik.

3.  Der  Vollzug  der  Art.  25  Abs.  I,  IV,  VI,  26  d.  Umles.  obliegt  der  Gemeindebehörde.

4.  Zu  Spalte  22  Ziff.  1  und  25  Ziff.  1  vgl.  Art.  44  Abs.  I  Ziff.  2  d.  Uml  Ges.

5.  In  der  Spalte  32  ist  auch  der  Betrag  vorzumerken,  für  den  nach  Art.  46  Abs.  1  Ziff.  2,  Abs.  II
d.  Uml  Ges.  eine  amtsfremde  Kreisgemeinde  umlagenberechtigt  ist.

Farbe  der  Steuernebenliste  B  blaugrün.
        <pb n="632" />
        616

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkünfte  Zahl  der
«  Wert
Bezeichnung  Jnach  Abzug  Abziehbare  Stufen,
Verbrauchs-  Steuer-  Um  die
a)  Lfde  des  der  hares  äßiat  gewerb-Nr
  ..  .  ausgaben  ares  sermãßigt  Ver-  .
Steuerpflichtigen  Betriebs-  Summe  Ein-  wird  1  lichen
nach  ausgaben  der  cilrenoe  kommen  nach  Eink  5  —¾d3
-  «  «  in-  apitals
b)  Nr.  Name,  Stand  und  Keineintünfte)  gein-  Att  12  Ab.  UEinketStcf.  t  l
de  Glaubens-  aus  einkünfte  ——....  Gewt
letzten  bekenntnis  .  Art.  11  steuer  *
Steuer-  »  .  «
*  (nötigenfalls  auch  Grund.  Ge-  Ziff.  1  gif.  Abs.  D  Art.  s
|  Angabe  des  Wohn-Ver=  werbe-  Schuld=  2,  3  Abs.  I,  II
orts)  mögen  betrieb  zinsen  4  "  1920
usw.
AMA  AM  A  4  4  4  ——.
1  2  3  4  7  8  9  10  12  13  14  17
1  I
—
.........
—  g  Es
)  —
—
8  6  I  :
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.........
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8  E  :
·········  6
o  *#
Sa.  Seite  .
1  2  3  1  7  8  9  10  12  13  11  17
        <pb n="633" />
        Nr.  33.  617
3  Vorgemerkte  Vorgemerkte  Von  den
Von  der  Betriebs.  Abzug  Ertragsanlage  in
Spalte  17  zieh-  Ver-  kapitalsanlage  für  1.  für  die  Kreis.-  Spalte  30|  Bemerkun  gen
treffen  auf  bare  I.  für  die  Kreis.,e  umlagen  (Gem]  Zuschlägevor-Kapi-s
  an-  umlagen  (Gew  6  Ver-  St  Ges.  Art  3  nach  *  über
St  Ges.  Art.  31  Ge-  Abs.  III,  «  gemer»  *  Steueriusss
  Geld,4al-  lagte,Abl.  II,  schäftsanlagte,6  Abs.  II,  nich.  EinkSt  Zuschlägen  escheid
Hilfs--Geld,  schul.  Be-  6  Abs.  II,  nicht  räume  Ertrags-  aber  11  Abs.  II)  Ges  wurden  au  scheidungen,
stoffe,  Fordeul  4  aber  11  Abs.  II)  im  86.„„  vieder  Hinweis
Waren  rungen  den  triebs-  #  r  “  .....  eigenen  anlage  (2.  für  die  Ge-  Art.  31  zurück-  auf  das
usw.  usw.  i.  2.  für  die  Ge-  .  val.  meindeumlagensAbs.  J,  II,
nach  nach  ror  tapi  meindeumlagen  hune  enun  Gewsgen  cuce  -  Nachholungs-GewGeimw
  tals-  (GewöStGes  3  Abs.  III,  ge  und  Rück-,-
  -.StG-s  Att—3Ab«lU-Gew4,23)6Abs«II,  Ges.  EinkSt
StGes.  StGes.  an.6  Mff.  I  SiGes.  11  Abs.  1)  Gel.  vergütungs-Abl.
  IIIAbs.  UI  Abs  ————  und  zwar  nur  die  "
N.4  #  cqhmn  zin  r  nur  dde  Abf.  I.  Diferenz  gegen-  abK.  11I|,  usw.
«·  über  Spalte  21  über  Spalte  24  I!I
!——————...———.—  44E
18  19  20  21  22  23  24  25  30  31  32
*  1  o
*  v  *5  1
---..-........  l  1  -
J33--.L.  2  •r
5  1  EELE
2  2  Es
;-  ;"«;»
2  2  I  ;
«  1  1  ;E;j
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l  1  1  E·«·«"553
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18  19  2021  22  23  24  20  50  57  W
        <pb n="634" />
        <pb n="635" />
        Nr.  33.  619

K.  Nentnt  Aulage  17.
Gemeindeed  (Zusö2  Abf.  IL)

 

 

Steuernebenliste  C

für

Einkünfte  und  Grträge

ausschließlich  aus  Kapitalvermögen
(EinkSt  Ges.  Art.  7  Abs.  I  Ziff.  3,  KapSt  Ges.  Art.  1)

oder

ausschließlich  aus  Beruf  und  an  sonstigen  Bezügen
(Eink  St  Ges.  Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4)

oder

ausschließlich  aus  Kapitalvermögen  und  aus  Beruf  und  an  sonstigen  Bezügen
(EinkSt  Ges.  Art.  7  Abs.  1  Ziff  3,  4,  KapStGes.  Art.  1)

für

Sas  äSteuerjahr  191.

Vorbemerkungen:

1.  Die  Vorschläge  des  Rentamts  sind  in  die  entsprechenden  Spalten  tunlichst  schon  vor  Beginn  der  Verhandlungen
  des  Steuerausschusses  mit  Bleistift  einzutragen.

2.  Die  Steuerliste  bildet  auch  die  Grundlage  für  die  Steuerstatistik.

3.  Wegen  der  Feststellung  der  Zuschläge  nach  Art.  25  Abs.  II,  III  d.  UmlGes.#(bei  Berufseinkünften
von  mehr  als  8000  .X)  vgl.  §§  52  Abs.  I,  60  Abs.  I  Ziff.  11,  12,  Abs.  IV  d.  Vollz  Vorschr.  z.
Eink  St  Ges.,  sowie  Spalte  16  dieser  Liste.

4.  Der  Vollzug  der  Art.  3,  6,  25  Abs.  1,  IV,  V,  VI,  26  d.  Umles.  obliegt  der  Gemeindebehörde.

5.  In  der  Spalte  32  ist  auch  der  Betrag  vorzumerken,  für  den  nach  Art.  46  Abs.  1  Ziff.  2,  Abs.  II  d.
UmlGes.  eine  amtsfremde  Kreisgemeinde  umlagenberechtigt  ist.

Farbe  der  Steuernebenliste  C  rotmeliert.
        <pb n="636" />
        620

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkünfte  nach  Abziehbare  Ver-  Ein-Zahl  der
a.  Lfde  ;  Abzug  der  brauchsausgaben  Steuer=  künfte,  Stufen,
rt  Bezeichnung  des  Betriebsausgaben  Uund  zwar  nach  bares  Er-  um  die
Steuerpflichtigen  nach  Reineinkünfte)  Summe  EinkSt  Ges.  Ein=  fran  ond  big
—  Name,  Stand  und  aus  der  JArt.  12  Abs.  II  kommen  werden  cn  nach
b.  Nr.“Glaubensbekenntnis  )  "  "  EinkSt  dach  Eink  t  Ges.
der  (nbtigenfalls  auch  Rein-  —  cef  e  Art.
nötigenfalls  au  es.  St  Ges.
letzten  „  einkünfte  .1  ·  .
Steuer  Angabe  des  Kapital.]  Beruf  e  Ziff.  Art.  11  *
liste  Wohnorts)  vermögen  usw.  zur  2,  3,  4  #b.  I)  eettiidd0
5  6  4  4#  +
1  2  5  6  7  8  9  10  11112#3
•)  1.
........  2.
7“  3.
5.
........  6
–7.
8
........  P.
0
SaSeite:
1  2  5  6  7  8  9  10  1112  1
        <pb n="637" />
        Nr.  33.  621
genorte  Vor.Kapital=  Betrag  der  geworte  Von  den  in
guieietfpfeß  Ver.eereeSutetias  egD
Ver--  kommen-  mvnsnß  (Eink  St  anlagte  steuer  der  renten.,nach  gemerkten  Bemerkungen
steuer  einkünfte  Ges.  Art.  8  Kapital-  ausfällt  steuer  fürEink  St  Zuschlägen  über  Steueranlagte!ür
  die  nach  Uml  Ziff.11,12,  apital-  gemäß  die  Um-  Ges.  wurden  id
Ein-  Umlagen  Jach  ne  Kapstrenten=  KapSt  lagen  (KapFr1,.vieder  ausschei  ungen,
n-  (Einktt  Abf.  II.  IIIs.  Art.?  steuer  Gef.  JStsGes.  1  II.zurück.  Hinweis  auf  das
f  Ges.  Art.6|b.  U,  Abs.  I,  l  1.  Art.  4  Art.  3)  Abs.  1,  II.genommen
ommen!—Ktreffenden  (vgl.  Ziff.—|KapSt  emäß  Nachholungs=  und
steuer  und  zwarl  in.—  Spalten  fgnnd  zwar  Gink  S  Rück  ütungs
nur  die  kommen=  und  zwar  nur  5.  .  26  nur  die  Ges.  vergütungs-Differenz
  die  „8,  26)  DDifferenz  Art.  14  Ges.Art.31  «
»  stellst-Dem-  2.Akt.9  .  rt.  register  usw.
gegenüber  flerenz  egenüber  Abs.  III,
-  zuschlags  gegenuͤbet  Abf.  J,  I1  Fgenub  iv
Spalte  14  Spalte  5  u.  8  7  Spalte  27
%  S4  S  J  CNNL2I„
14  15  16  26  27  28  29  30  31  32
·  2  II
1  —
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«;;Iz  2  1e  *
14  15  16  26  27  28  29  30  :31  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

98
        <pb n="638" />
        <pb n="639" />
        Nr.  33.  623

Aulage  18.
(Zu  5  52  Abs.  1I.)

 

Vorbemerkung:

Die  Rückstände  und  Nachlässe  werden  an  Stelle  eines  Libells  in  den  entsprechenden
Spalten  14,  21,  24,  27,  30,  34,  35,  2½  unter  Beisetzung  der  Buchstaben  „R“,  „N“
und  „Nd“  mit  roter  Tinte  vorgemerkt.  Bei  Niederschlagungen  als  Sollberichtigung  wegen
Steuerabminderungen  oder  Steuerabgängen  ist  statt  der  Buchstaben  „Nd"“  der  Buchstabe  „A“
zu  setzen.  In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Erhebung  der  Steuern  usw.  nicht
auf  Grund  der  Steuerliste,  sondern  auf  Grund  gesonderter  Heberegister  erfolgt.

Die  Benütung  anderer  zweckentsprechender  Formulare  ist  gestattct.

98°“
        <pb n="640" />
        624

 

a.  Summe
der  Staatssteuern

(Spalten  14,
21,  24,  27)

b.  Zuschläge
(Spalte  30
abzüglich  31)

——

Kreisum-


nach
Spalten  15,
22,  25,  29,
33  a

„13

Landeskirchen-



nach
Spalte  33a

Gesamtschuldigkeit

des
Steuerpflichtigen

(Spalten  33  ,
33b,  34,  35)

%  14

Von  der  in  Spalte  2½
vorgetragenen  Gesamtschuldigkeit

Betrag

A

 

34

35

2½

2½

Subjournal  Seitel

 

□S
—
—

wurden  bezahlt

am

Tag  Mt.  Jahr

—  —  —

8  Beleg-Nr.  für  die  Rückstände  und
n  Nachlässe

 

 

 

 

 

 

i

I
l
l
I
l

 

 

84

 

 

 

21/3

 

 

 

 

 

–  "

 

36
        <pb n="641" />
        625

Anlage  19.
(Zu  §  52  Abs.  II.

Hauptsteuerliste

Steuerjahre  101  bis  191  .

Vorbemerkungen:

amts  sind  in  die  entsprechenden  Spalten  tunlichst  schon  vor  Beginn
teuerausschusses  mit  Bleistift  einzutragen

ch  die  Grundlage  für  die  Steuerstatistik.

1913,  1914  keine  Anderung  ergibt,  so  sind  nur  die  Spalten  14—16,
9,  30,  31  und  veranlaßten  Falles  die  in  der  Anlage  18  voris
  2½⅛,  33  bis  35  auszufüllen.

er  Zuschläge  nach  dem  Art.  25  Abs.  II,  III  d.  Uml  Ges.  (bei  Berufs-8000
  4)  vgl.  88  52  Abs.  I,  60  Abs.  1,  Ziff.  11,  12,  Abf.  IV  d.
es.,  sowie  Spalte  16  dieser  Liste.

6,  25  Abs.  I,  IV,  V,  VI,  26  d.  Umles.  obliegt  der  Gemeinde- 



   
  
 
   
 

nd  25  Ziff.  1  vgl.  Art.  44  Abs.  1  Ziff  2  d.  Umles.
uch  der  Betrag  vorzumerken,  für  den  nach  Art.  46  Abs.  I  Ziff.  2,
amtsfremde  Kreisgemeinde  umlagenberechtigt  ist.

99
        <pb n="642" />
        Zahl  der  J  Vor-  Vorgemerkte
Stufen,  um  Vor-  M.
die  ermäßigt  geerkte  dmerkung  Wert  Von  der  Spalte  17  Abzieh-  11aglalsn  lase  Abzug
wird  nach  kommen  3  auf  die  des  treffen  auf  hare  1  cuen  für  die
EintStGes.  steuer  zbefe  gewerb-  Kapital.  Veranlagte  t.3  Söf  lr.  Geschäftt
Veranlagte  für  die  nach  lichen  schud  1  ch  hürsch  räume  im
Umlagen  UmlGes  Betriebs-  Hilfsstoffe  Geld  For-  ulden  Betriebs-  45  nib  )  eigenen
Einkommen--Eink  St  kapitals  dbern  nach  Z  2.  für  die  Ge-.
  Art.  25  aren  erungen  kapitals-  meindeumlagen  Hause
.  steuer  Ges.  Art.0)  Ab.  II.  UI  gyach  usw.  usw.  JGewSt  (GewStiche,  nach  Gen
Art.  Art.  und  zwar  treffenden  *  nach  Gew  nach  Gem  Ges.  anlage  art  3  V—  *
19  20  nur  die  Ein-  Art  8  St  Ges.  StGes.Art.  8  11  M.  1  .
Dissekmzkommeus  Abf  III  Art.8Art.8  Absm  —underma-  Art.  10
egenüber  steuer-  HAbs.  II|]  Abs.  11  «  dteissereuzAbfiII
åpatteuzuschlagö  Ziff.  4  Ziff.  6  Faerne
———————  4  -mt  4  MA  4  1•  4.4  4
12  13  14  15  16  17  18  19  20  21  22  23
Essig  f  11
„  2
1
·.....
1  i  i-EZ
  i.....  —
«  ZJZTI  2
I  .....  I
II
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12  13  14  16  16  1  18  19  201  22  26
        <pb n="643" />
        “s-  Kapital-  B  Von  den
renten-  etrag
ms  ")  erträge  der  Bie  Zuschläge  S  in  30
uAGew  S#li  (EinkSt  Kapital-  rentensteuer  nach  bante  Bemerkungen
Beranlagte  #  ls.  II,  nicht  8  krt.  Veranlagte  bentensteuer.  für  die  EinkSiGes.  gemetkten  über
ber  11  Abs.  I1  11,  12  »
Etltågss.9·.·k»·.»-«)-KapStGef.Kapkmk  gemäß  acld  Art.  31  Ischlägen  Steuerausscheidungen,
anlage  2.  -die  Gen  art  )  rentensteuer  Khte  Art.  8)  Abs.  D  LI,  wieder  Hinweis  auf  das
»al.  Spalten  eWn  und  zvar  (ogl.  Spalten  Ziff.  3  und  zwar  GåzSthseL  VIII-Izu  Nachholungs=  und  Rück-6
  Abs.  1I,  .  «  18,  .  —
4’23)JUHFsULWM5’8'26)··----------«-·--  ZFerdeszapStGeLFgemå  bergütungsregister
und  zwar  nur  Disterenz  2.  Art.  9  egenüber  Art.  14  EinkSt  usw.
di  s  Spatte  Abf.  I,  11  Hralte  Ses#n
palte  24  Abs.  1
4  14  —  5  4  I  4  14  E——.  ——
24  25  26  27  28  29  30  31  32
nn  1
*  §’„  m
I-  Ei
...2...  2  ..........  «
1  —  1.
2  ..........  l  2  ...........
1  ĩ
544464
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1  1.  6
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1.  1  —
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24  25  26  27  28  29  30  31  32
        <pb n="644" />
        <pb n="645" />
        Nr.  33.  631

Anlage  20.
(Zu  862  Abs.  III.)

 

Aus  der  Reichs-Zivilprozeßordnuung  vomB  30.  Jannar  1877  in  der  Fafsung  nach
den  Gesetzen  vom  17.  Mai  1898  (REl.  S.  A10)  und  vom  1.  Juni  1909
(Ruonl.  S.  475).

§  383.

1  Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:

1.  der  Verlobte  einer  Partei;

2.  der  Ehegatte  einer  Partei,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.#  diejenigen,  welche  mit  einer  Partei  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert  oder
durch  Adoption  verbunden  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt
oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  sind,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche
die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;

4.  Geistliche  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  der  Ausübung  der  Seelsorge

anvertraut  ist;  .

Personen,  welchen  kraft  ihres  Amtes,  Staudes  oder  Gewerbes  Tatsachen  anvertraut
sind,  deren  Geheimhaltung  durch  die  Natur  derselben  oder  durch  gesetzliche  Vorschrift
  geboten  ist,  in  Betreff  der  Tatsachen,  auf  welche  die  Verpflichtung  zur
Verschwiegenheit  sich  bezieht.

I1  Die  unter  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Personen  sind  vor  der  Vernehmung  über  ihr  Recht

zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  zu  belehren.

III  Die  Vernehmung  der  unter  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  ist,  auch  wenn  das  Zeugnis

nicht  verweigert  wird,  auf  Tatsachen  nicht  zu  richten,  in  Ansehung  welcher  erhellt,  daß  ohne
Verletzung  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  ein  Zeugnis  nicht  abgelegt  werden  kann.

□G

g  384.

Das  Zeugnis  kaun  verweigert  werden:

1.  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einer  Person,  zu  welcher
derselbe  in  einem  der  im  §  383  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Verhältnisse  steht,
einen  unmittelbaren  vermögensrechtlichen  Schaden  verursachen  würde;

2.  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einem  der  im  §  383
Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Angehörigen  desselben  zur  Unehre  gereichen  oder  die
Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen  würde;

3.  über  Fragen,  welche  der  Zeuge  nicht  würde  beantworten  können,  ohne  ein  Kunstoder
  Gewerbegeheimnis  zu  offenbaren.
        <pb n="646" />
        632

§  385.

1  In  den  Fällen  des  §  383  Nr.  1  bis  3  und  des  §  384  Nr.  1  darf  der  Zeuge  das
Zeugnis  nicht  verweigern:

1.  über  die  Errichtung  und  den  Inhalt  eines  Rechtsgeschäfts,  bei  dessen  Errichtung
er  als  Zeuge  zugezogen  war;

2.  über  Geburten,  Verheiratungen  oder  Sterbefälle  von  Familienmitgliedern;

3.  über  Tatsachen,  welche  die  durch  das  Familienverhältnis  bedingten  Vermögensangelegenheiten
  betreffen;

4.  über  diejenigen  auf  das  streitige  Rechtsverhältnis  sich  beziehenden  Handlungen,
welche  von  ihm  selbst  als  Rechtsvorgänger  oder  Vertreter  einer  Partei  vorgenommen
sein  sollen.

IDie  im  §  383  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  dürfen  das  Zeugnis  nicht  verweigern,
wenn  sie  von  der  Verpflichtung  zur  Berschwiegenheit  entbunden  sind.

8  407.

1  Der  zum  Sachverständigen  Ernannte  hat  der  Ernennung  Folge  zu  leisten,  wenn  er
zur  Erstattung  von  Gutachten  der  erforderten  Art  öffentlich  bestellt  ist  oder  wenn  er  die
Wissenschaft,  die  Kunst  oder  das  Gewerbe,  deren  Kenntnis  Voraussetzung  der  Begutachtung
ist,  öffentlich  zum  Erwerbe  ausübt  oder  wenn  er  zur  Ausübung  derselben  öffentlich  bestellt
oder  ermächtigt  ist.

II  Zur  Erstattung  des  Gutachtens  ist  auch  derjenige  verpflichtet,  welcher  sich  zu  derselben
vor  Gericht  bereit  erklärt  hat.

8  408.

1  Dieselben  Gründe,  welche  einen  Zeugen  berechtigen,  das  Zeugnis  zu  verweigern,  berechtigen
einen  Sachverständigen  zur  Verweigerung  des  Gutachtens.  Das  Gericht  kann  auch  aus
anderen  Gründen  einen  Sachverständigen  von  der  Verpflichtung  zur  Erstattung  des  Gutachtens
entbinden.

II  Die  Vernehmung  eines  öffentlichen  Beamten  als  Sachverständigen  findet  nicht  statt,
wenn  die  vorgesetzte  Behörde  des  Beamten  erklärt,  daß  die  Vernehmung  den  dienstlichen
Interessen  Nachteile  bereiten  würde.

I  Wer  bei  einer  richterlichen  Entscheidung  mitgewirkt  hat,  soll  über  Fragen,  die  den
Gegenstand  der  Entscheidung  gebildet  haben,  nicht  als  Sachverständiger  vernommen  werden.
        <pb n="647" />
        Nr.  33.  633

Listemnnnmmer  Aulage  21.
(zu  §  05  Adf.  VII.)

1.  Sie  schulden  für  das  Steuerjahr  191.

..................  .«..........JEinkommensteuern
..........................  Gewerbsteuern
„  J1—  Kapitalrentensteuern
4  Kreisumlage  zu  %)  aus  diesen  Steuern  und  aus  einem  weiteren  vormerkungsweise
  veranlagten  steuerbetrage  von

i  ..3  Landeskirchensteuer  %

4.  1Zuschläge  nach  Art.  31  d.  Eink  StGes.,  Art.  18  d.  Gewtes.,
Art.  14  d.  KapStWGes

 

2.  Diese  Schuldigkeit  ffit:  .  zu  bezahlen.  Bei  Zahlung  durch
Postanweisung  oder  durch  Zahlkarte  auf  das  rentamtliche  Postscheckkonto  Nummer..  ist  auf  die
oben  angegebene  Listennummer  Bezug  zu  nehmen.  Bei  Zahlung  an  der  rentamtlichen  Kasse  ist  diese
Mitteilung  mitzubringen,  widrigenfalls  für  die  wiederholte  Ausfertigung  einer  Einzelaufstellung  der
Schuldigkeit  10  „J  berechnet  werden.

3.  Ferner  wird  Ihnen  mitgeteilt,  daß  für  die  Zwecke  der  gemeindlichen  Umlagenberechnung
(Art.  25  Abs.  II,  III  d.  Uml  Ges.)  Ihrer  Einkommensteuer  ein  Zuschlag  von
hinzugerechnet  werden  wird.

4.  Der  Empfang  dieser  Mitteilung  ist  auf  den  Beginn  und  Lauf  der  Berufungsfrist  ohne  Einfluß.

5.  Die  ermäßigten  Grund=  und  Haussteuern  samt  den  Kreisumlagen,  Landeskirchensteuern  hieraus
und  Unfallversicherungsbeiträgen  werden  gesondert  berechnet.

Nur  bei  Berufselnkommen  von
mehr  als  8000  Mef.  auszufüllen.

 

 

 

(Siegel.)
Auf  die  obenbezeichnete  Schuldigkeit  Datum  Unterschrift  des  rent-  .
sind  bezahlt  worden  in  Zahlen  amtlichen  Kassiers  Siegel.
n8  *  0
ferner  für  Mahn=  und  #
Schreibgebühr  .  **„)  —  1
7  A.  .  J
ferner  für  Mahn=  und
Schreibgebühtr  ...  .6  45

 

 

 

*)  Die  Berechnung  der  Kreisumlagen  ist  erfolgt  auf  Grund  der  letzten  Landratsbeschlüsse  vorbehaltlich
  ihrer  Genehmigung  durch  den  Landratsabschied.

 

Die  Benützung  anderer  zweckentsprechender  Formulare  ist  gestattet.
        <pb n="648" />
        An

Herrn
Frau

Frei  durch
Ablösung.

 

634
        <pb n="649" />
        Nr.  33.  635

Aulage  22.
(Zu  g  64  Abs.  V.)

 

Verzeichnis

des  K.  Rentamimits.
über  die
gegen  die  Steuerveranlagung  für  191  eingelegten  Berufungen.

 

 

 

 

 

Tag  der  Des  Steuerpflichtigen,
Berufungs-  dessen  Veranlagung  den  Gegenstand  der  Bezeichnung
Num-  einlegung  Berufung  bildet,  Fr  der  "  Vormerkungen
mer  -  SkkumSteuw  über  die  Erledigung
I  Name,  Stand  liste  attungen  der  Berufung
Tag  Monat  Jahr  oder  sonstige  Wohnort  g  9
nähere  Bezeichnung
1  2  33  45  6  7
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100
        <pb n="650" />
        <pb n="651" />
        637

Anlage  23.
(Zus  64  Abf.  VIII).

 

achholungs
ückvergütungs

 

Register

ür  das  Steuerjahr  191.

 

Vorbemerkungen.

olungs

cgütungs-Register  sind  bei  der  Herstellung  der  Steuerstatistik  nicht  zu  be-Zuschläge

  nach  Art.  25  Abs.  II,  III  d.  Uml  Ges.  (bei  Berufseinkünften  von
z  60  Abs.  IV,  64  Abs.  VIII,  82  Abs.  I,  84  Abs.  1  d.  VollzVorschr.  z.
v7  dieses  Registers.

25  Abs.  I,  IV,  V,  VI,  26  d.  UmlGes.  obliegt  der  Gemeindebehörde.

26  Ziff.  1  vgl.  Art.  44  Abs.  I  Ziff.  2  d.  Umles.

der  Betrag  vorzumerken,  für  den  nach  Art.  46  Abs  1  Ziff.  2  Abs.  II
Kreisgemeinde  umlagenberechtigt  ist.

 

 

nosregisters  gelblich,  Farbe  des  Rückvergütungsregisters  blaumeliert.

100“
        <pb n="652" />
        Vom  K.  Rentamt

An

Herrn
Frau

 

 

Kreidurch
Aoblösung.

Gegen  Zustellungsnachweis.

 

650
        <pb n="653" />
        Nr.  33.

Steuerlistenauszug

zur  Verufung

651

Aulage  28.
(Zu  §  69  Abf.  1.)

 

 

Bemerkungen

 

—  —————

S—

10
11

12
13

14

15

16
17

 

Reineinkünfte  aus  Grundvermögen.
Gewerbebetrieb
R„  R„  Kapitalvermögen
„  Beruf  usw.
Summe  der  Reineinkünfte
Abziehbare  Verbrauchsausgaben  und  zwar  nach  EinkStGes.
Art.  12  Abs.  II:
Ziff.  1  Schuldzinsen  usw.
Ziff.  2,  3,  4

—  –  42  -224

ss.N-e.

——  *—  “-S——————.



Steuerbares  Einkommen  (Art.  11  Abs.  1  d.  Eink  St  Ge  63  *.

Einkünfte  der  Ehefrau  werden  nach  Art.  18  d.  EinkSt
abgerechnet  mit

Zahl  der  Stufen,  um  die  ermäßigt  wird  nach  ##  165  3

d.  Eink  t  Ges.

Zahl  der  Stufen,  um  die  ermahit  wird  nach  ur.  6

d.  Eink  St  Ges.
Veranlagte  Einkommensteuer.

Vorgemerkte  Einkommensteuer  für  die
Ümlagen  (Art.  6  d.  EinkStGes.)  Düere  Aaegenüber
Vormerkung  des  auf  die  Berufseinkstufte  nach  Art.  25
Abs.  u!  III  d.  Uml  Ges.  treffenden  Einkommensteuerzuschla


und  zwar  nur  die

Wert  des  chwerhlichn  Betriebskapttals  nach  Art.  18  T  1,  1  D

d.  GewSt  Ge.
Von  der  Querspalte  15  treffen  auf:
Hilfsstoffe,  Waren  usw.  nach  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  4
d.  GewSt  GSef.
Geld,  Forderungen  usw.  nach  WR  Abs  I  Bijs  6
d.  GewSt  Ges.

 

442222204

—  —

 

101“
        <pb n="654" />
        652

 

Bemerkungen

 

18
19

20

21

22

23

24

25

26

27
28

29

30

31

32

33

 

Abziehbare  Kapitalschulden  nach  Art.  8  Abs.  III  d.  GeweEtGes.
Veranlagte  Betriebskapitalsanlage  ...
Vorgemerkte  Betriebskapilalsanlage

1.  für  die  Kreisumlagen  Art.  3
Abs.  III,  6  Abs.  II,  nicht  aber  11
Abs.  II  d.  GewStWGes.

2.  für  die  Gemeindeumlagen  Art.  3
Abs.  III,  6  Abs.  II,  11  Abs.  II
d.  Gewt  Ges.

Abzug  für  die  Geschäftsräume  im  eigenen  Hause  nach
Art.  10  Abs.  II  d.  GewSt  Ges.

Veranlagte  Ertragsanlage  (ogl.  Querspalten  2,  22).

Vorgemerkte  Ertragsanlage

1.  für  die  Kreisumlagen  Art.  3
Abs.  III,  6  Abs.  II,  nicht  aber  11
Abs.  II  d.  GewStWes.

2.  für  die  Gemeindeumlagen  Art.  3
Abs.  III,  6  Abs.  II,  11  Abs.  II
d.  Gewöt  es.

Kapitalrentenerträge  Art.  8  Ziff.  21,  und  zwar  nur  die
12  d.  Eink  St  Ges.,  Art.  7  Abs.  I/  Differenz  gegenüber
d.  KapéStGes..  »  Querspalte  3  und  6

Veranlagte  Kapitalrentensteuer  oogl  Querspalten  3,  6,  26)
Betrag  der  Kapitalrentensteuer,  der  ausfällt  gemäß  Art.  4
Ziff.  3

der  ausfällt  gemäß  Art.  9
Abs.  I,  I1

Vorgemerkte  Kapitalrentensteuer  für  die)  und  zwar  nur  die

Umlagen  Art.  3  d.  KapStGes.  Dierenz  gegenier

Zuschläge  nach  Art.  31  Abs.  I,  II  d.  Eink  St  Ges.,  Nrt.  18
d.  GewStWGes.,  Art.  14  lk  KapStW  Ges.

Von  den  in  Querspalte  31  vorgemerkten  Zuschlägen  wurden
wieder  zurückgenommen  gemäß  Art.  31  Abs.  III,  IV.
d.  Eink  St  Ges.  .

Bemerkungen  über  Steuerausscheidungen,  Hinweis  auf  das
Nachholungs-  und  Rückvergütungsregister  usw..

und  zwar  nur  die

Querfpalte  19

 

und  zwar  nur  die

Querspalte  23

 

L  11  ti

Difteren  gegenüberz

Differenz  gegenüber
        <pb n="655" />
        Nr.  33.  653

Anlage  29.
Anzeige  Gusss  I  W.

derGemeindehrhätde.....--.........-....--...·...-.-..........---- 



andagti...-...-....  ...Rentamt.........-...-...............-.-.-..

nach§81Abs.11,IVd.VollzVorschr.z.EinkStGes.u.§24Abs.1,11d.  VollzVorschr.
nachstehenden  Steuerzugang
nachstehende  Steuermehrung

 

z.  Gew  t  Ges.  über  im  Laufe  des  Steuerjahrs  191.—

 

 

2.  Stand  MBM

3.  Geburtsort

 

 

4.  Geburtstag

t  ..  »—»·»»w—»»»»—-»—
Des  Steuerpflichtigen  5.  Glaubensbekenntnis

6.  Staatsangehörigkeit

7.  Wohnung
8.  etwaiges  Arbeilsverhältnis
und  Arbeitsstätte

 

 

 

 

 

9.  Grund  und  Zeitpunkt  des  Steuerzuganges  oder
der  Steuermehrung

 

10.  Bezeichnung  einer  etwaigen  gewerblichen  Betriebsstätte


 

11.  Art  »  ·  .
einer  etwaigen  bisherigen  Besteucrung  —  —  —  —  —
12.  Ort

 

 

 

Bemerkungen:  1.  Die  im  Laufe  eines  Kalenderjahrs  erstalteten  Anzeigen  sind  fortlaufend  mit  Nummern  zu
versehen.
2.  Wegen  der  Fälle,  in  denen  Steuerzugangs=  und  Steuermehrungsanzeigen  zu  erstatten  sind,
vgl.  die  §§  78  Abs.  II,  III,  V,  VIII,  80  Abf.  I,  II,  V,  VII  b.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.
und  §§  23  Abs.  I,  II  d.  Vollz  Vorschr.  z.  GewSt  Ges.

Farbe  der  Anzeige  gelblich.
        <pb n="656" />
        <pb n="657" />
        Nr.  33.  655

Anlage  30.
Gu  g81Abs.  IV.)

 

Anzeige
der  Gemeindebehörde
an  das  .  Rentant  ...

nach  §  81  Abs.  1V  d.  VollzVorschr.  z.  EinkSt  Ges.  u.  §  24  Abs.  III  d.  VollzVorschr.  z.  GewStGes.
über  nachstehenden  Stenerabgang  im  Laufe  des  Steuerjahrs  191..

 

(1.  Name
.  Stand

 

.  Geburtsort

 

 

2
3
4.  Geburtstag
5

I  ..  E
Des  Steuerpflichtigen  .Glaubensbekenntnis

 

6.  Staatsangehörigkeit  *

7.  Wohnung

.  Etwaiges  Arbeitsverhältnis
und  Arbeitsstätte

 

 

 

9.  Grund  und  Zeitpunkt  des  Steuerabganges

 

10.  Bezeichnung  einer  etwaigen  gewerblichen  Betriebsstätte


 

11.  Art  der  bisherigen  Besteuerung

 

 

 

Bemerkungen:  1  Die  im  Laufe  eines  Kalenderjahrs  erstatteten  Anzeigen  sind  fortlaufend  mit  Nummern  zu
versehen.

2.  Wegen  der  Fälle,  in  denen  Steuerabgangsanzeigen  zu  erstatten  sind,  vgl.  §  80  Abs.  III,  IV,

V,  VII  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  u.  §  23  Abs.  I,  III  d.  VollzVorschr.  z.  Gew  St  Ges.

Farbe  der  Anzecige  blaumcliert.
        <pb n="658" />
        <pb n="659" />
        Nr.  33.  657

 

 

 

Nachhol.  Anlage  31
Nücberg.  Reg.  Nr  —  (zu  §  82  Abl.  III).
1.  Sie  schulden  fr#.  Monate  des  Steuerjahrs  191.
HH.  Einkommensteuern
.  .–iD  Gewerbsteuern
Kapitalrentensteuern
...........  b«JKreisumlagezu.........0-o«s«)cmsdiesenSteuernundan-einemwciteren
vormerkungsweise  veranlagten.  steuerbetrage
vean  —  r
.....Löandeskirchensteuer  z  %
Zuschlägen  nach  Art.  31  d.  Eink  St  Ges.,  Art.  18  d.  GewStW  Ges.,  Art.  14
d.  Kap  StGes.
BB  ))  MA  —70
2.  Diese  Schuldigkeit  ist  -  zu  bezahlen
Bei  Zahlung  durch  Postanweisung  oder  durch  Zahlkarte  auf  das  rentamtliche  Postscheckkonto
Nummer  .  .  ist  auf  die  oben  angegebene  Registernummer  Bezug  zu  nehmen.  Bei  Zahlung

an  der  rentamtlichen  Kasse  ist  diese  Mitteilung  mitzubringen,  widrigenfalls  für  die  wiederholte
Ausfertigung  einer  Einzelaufstellung  der  Schuldigkeit  10  J7  berechnet  werden.

6*55  —  3.  Ferner  wird  Ihnen  mitgeteilt,  daß  für  die  Zwecke  der  gemeindlichen  Umlagens
  berechnung  (Art.  25  Abs.  II,  III  d.  Uml  Ges.)  Ihrer  Einkommensteuer  ein  Zuschlag  von
7*?2  **  hinzugerechnet  werden  wird.  ·

4.  Gegen  die  Festsetzung  der  Schuldigkeit  an  Einkommen-,  Gewerb-  und  Kapitalrentensteuern
sowie  gegen  die  in  Ziff.  3  bezeichnete  Feststellung  haben  Sie  das  Rechtsmittel  des  Einspruchs  an
den  Steuerausschuß.  Der  Einspruch  wäre  innerhalb  2  Wochen  nach  dem  Tage  des  Empfanges
dieser  Mitteilung  beim  Rentamt  anzubringen.

 

 

 

 

(Siegel.)
Auf  die  obenbezeichnete  Schuldigkeit  Datum  Unterschrift  des  Siegel
sind  bezahlt  worden:  in  Zahlen  rentamtlichen  Kassiers  1
)  i
ferner  für  Mahn=  und  1
Schreibgeböhrr.  ..  6
W  *  l

 

ferner  für  Mahn-  und
Schreibgebühr  1

*)  Die  Berechnung  der  Kreisumlagen  ist  erfolgt  auf  Grund  der  letzten  Landratsbeschlüsse  vorbehaltlich
ihrer  Genehmigung  durch  den  Landratsabschied.

 

 

—

Die  Benützung  anderer  zweckentsprechender  Formulare  ist  gestattet.

Farbe  der  Mitteilung  hellgrün.
102
        <pb n="660" />
        Vom  K.  Rentamt

An

Herrn

Frau

 

 

Frei  durch
Ablösung.

Gegen  Zustellungsnachweis.

 

 

658
        <pb n="661" />
        Nr.  33.  659

Anlage  32.
(Zu  §  84  Mbf.  X.)

Aus  dem  Bayerischen  Ansführungsgesetze  vom  P9.  Juni  1899  (Beil.  I  z.  Landtags-Abschiede),
  dann  aus  dem  Reichs-Einführungsgesetze  zum  Bürgerlichen
-  Gesetzbuche  vom  18.  August  1896  (RGBl.  S.  604).

Art.  124.

1  Die  aus  Rechtsverhältnissen  des  öffentlichen  Rechtes  entstandenen  Ansprüche  des  Staates,
einer  Gemeinde  oder  eines  anderen  Kommunalverbandes  auf  eine  Geldzahlung  erlöschen,  soweit
  nicht  eim  anderes  vorgeschrieben  ist,  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren,  wenn  die  Tatsachen
  festgestellt  sind,  auf  welchen  der  Anspruch  beruhr.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse
des  Kalenderjahres,  in  welchem  der  Zeitpunkt  eintritt,  von  dem  an  die  Leistung  auf  Grund
der  festgestellten  Tatsachen  gefordert  werden  kann.  Die  Vorschriften  über  die  Hemmung  und
die  Unterbrechung  der  Verjährung  finden  entsprechende  Anwendung.

1  Der  Lauf  der  Frist  wird  auch  durch  die  im  Beitreibungsverfahren  an  den  Pflichtigen
gerichtete  Aufforderung  zur  Zahlung  unterbrochen.

III  Besteht  für  den  Anspruch  ein  Pfandrecht  oder  eine  Hypothek,  so  wird  durch  das  Erlöschen
  des  Anspruchs  die  Geltendmachung  des  Rechtes,  Befriedigung  aus  dem  verhafteten
Gegenstande  zu  suchen,  nicht  gehindert.

Art.  125.

1  Die  aus  Rechtsverhältnissen  des  öffentlichen  Rechtes  entstandenen  Ansprüche  gegen  den
Staat,  eine  Gemeinde  oder  einen  anderen  Kommunalverband  auf  eine  Geldzahlung  erlöschen,
soweit  nicht  ein  anderes  vorgeschrieben  ist,  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren.  Die  Frist
beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  der  Zeitpunkt  eintritt,  von  dem
an  die  Leistung  gefordert  werden  kann.  Die  Vorschriften  über  die  Hemmung  und  die  Unterbrechung
  der  Verjährung  finden  entsprechende  Anwendung.

Il  Das  Erlöschen  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Empfangsberechtigte  sich  vor  dem  Ablaufe
der  Frist  bei  der  Kasse,  welche  die  Zahlung  zu  leisten  hat,  zum  Empfange  meldet.

II  Diese  Vorschriften  gelten  insbesondere  auch  für  die  Ansprüche  auf  Rückerstattung  mit
Unrecht  erhobener  Abgaben  oder  Kosten  eines  Verfahrens.

Art.  127.

Die  Vorschriften  der  Art.  124  bis  126  gelten  auch  für  noch  nicht  verjährte  Ansprüche,  die
vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  entstanden  sind.  Die  Vorschriften  des
Art.  169  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  finden  entsprechende  Anwendung.

(vugl.  den  nachfolgenden  Abdruck).
102“
        <pb n="662" />
        660

Art.  169.

1  Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Verjährung  finden  auf  die  vor
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entstandenen,  noch  nicht  verjährten  Ansprüche
Anwendung.  Der  Beginn  sowie  die  Hemmung  und  Unterbrechung  der  Verjährung  bestimmen
sich  jedoch  für  die  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nach  den  bisherigen
  Gesetzen.

II  Ist  die  Verjährungsfrist  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  kürzer  als  nach  den  bisherigen
  Gesetzen,  so  wird  die  kürzere  Frist  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  an  berechnet.  Läuft  jedoch  die  in  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmte  längere  Frist
früher  als  die  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmte  kürzere  Frist  ab,  so  ist  die  Verjährung
mit  dem  Ablaufe  der  längeren  Frist  vollendet.
        <pb n="663" />
        Nr.  33.  661

Aulage  33.
(Zu  §  85  Abs.  V.)

 

Gegen  Zustellungsnachweis.
Vom

L.  Rentontt.  ..

Das  K.  Rentamt  sieht  sich  veranlaßt,  Ihnen  in  Anwendung  des  Art.  73  d.  Eink  t  Ges.,
Art.  27  d.  GewStGes.,  Art.  20  d.  Kap  tGes.  die  Abgabe  der  Versicherung  an  Eides  Statt  in
Ansehung  der  rückseits  bezeichneten  Tatsachen  aufzuerlegen.  Sie  werden  ausdrücklich  darauf  aufmerksam
  gemacht,  daß  Sie  vor  Abgabe  der  Versicherung  noch  Gelegenheit  haben,  etwaige  unrichtige
oder  unvollständige  Angaben  zu  berichtigen.

Zur  Abgabe  der  Versicherung  an  Eides  Statt  wollen  Sie  sichh  n.
.........................................................  beim  K.  Rentamt  einfinden.

K.  Rentamt.

Auszug  aus  dem  Einkommensteuergesetze.

Art.  75  Ziff.  4.  Mit  Geldstrafe  von  einer  bis  dreihundert  Mark  wird  bestraft,
sofern  nicht  die  Strafe  nach  Art.  74  verwirkt  ist  oder  ein  genügender  Entschuldigungsgrund
  vorliegt:

4.  wer  die  nach  Art.  47,  56  Abk.  V,  73  Abs.  IV,  V  geforderte  Auskunft
oder  Eidesleistung  verweigert.

Auszug  aus  dem  Reichs-Strafgesetzbuche.

§5  156.  Wer  vor  einer  zur  Abnahme  einer  Versicherung  an  Eides  Statt  zuständigen
Behörde  eine  solche  Versicherung  wissentlich  falsch  abgibt  oder  unter  Berufung
  auf  eine  solche  Versicherung  wissentlich  falsch  aussagt,  wird  mit
Gefängnis  von  einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.
§  163.  Wenn  eine  der  in  den  §§  153  bis  156  bezeichneten  Handlungen  aus  Fahrlässigkeit
  begangen  worden  ist,  so  tritt  Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahre  ein.
Straflosigkeit  tritt  ein,  wenn  der  Täter,  bevor  eine  Anzeige  gesen  ihn
erfolgt  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  und  bevor  ein  Rechtsnachteil
  für  einen  Anderen  aus  der  falschen  Aussage  entstanden  ist,  diese
bei  derjenigen  Behörde,  bei  welcher  er  sie  abgegeben  hat,  widerruft.
        <pb n="664" />
        662

Sie  sollen  an  Eides  Statt  versichern,  daß
        <pb n="665" />
        Nr.  33.

663

Anlage  34.
—.  Abs.  V.)

Protokoll

Gegenwärtig:
der  K.  Rentamtman  ...  .  .  .......  ....,
als  Protokollführer

Art.  75  Ziff.  4  d.  Eink  St  Ges.

Mit  Geldstrafe  von  einer  bis  dreihundert  Mark
wird  bestraft,  sofern  nicht  die  Strase  nach  Art.  74  verwirtt
  ist  oder  ein  genügender  Entschuldigungsgrund
vorliegt:

4.  wer  die  nach  Art.  47,  56  Abs.  V,  78  Abs.  IV,  V

gesorderte  Auskunft  oder  esleistung  verweigert.


8  156  d.  RStGB.
Wer  vor  einer  zur  Abnahme  einer  Versicherung
an  Eides  Statt  zuständigen  Behörde  eine  solche  Versicherung
  wissentlich  falsch  abgibt  oder  unter  Berufung

auf  eine  solche  Versicherung  wissentlich  falsch  aussagt,)

wird  mit  Eefengnis  von  einem  Monat  bis  zu  drei
Jahren  bestraft.

8  168  d.  RStGB.

Wenn  eine  der  in  den  §8  153  bis  156  bezeichneten
Handlungen  aus  Fahrlässigkeit  begangen  worden  ist.  so
tritt  Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahre  ein.

Straflosigkeit  tritt  ein,  wenn  der  Täter,  bevor
eine  Anzeige  gegen  ihn  erfolgt  oder  eine  Untersuchung
gegen  ihn  eingeleitet  und  bevor  ein  Rechtsnachteil  für
einen  Anderen  aus  der  falschen  Aussage  entstanden  ist,
diese  bei  derjenigen  Behörde,  bei  welcher  er  sie  abgegeben
hat,  widerruft.

..,  den.  .  .  .  .  .  .  191.—

Auf  die  rentamtliche  Aufforderung  vom

%—————————⅝¾———————————97+7—  —  4

in  oben  bezeichneter  Nachlaßsache  als
II  beteiligt  und  bereits
früher  darauf  hingewiesen  worden  ist,  daß  die
Auferlegung  der  Versicherung  an  Eides  Statt
in  Aussicht  genommen  ist,  um  nach  Art.  73  d.
Eink  St  Ges.  die  Versicherung  an  Eides  Statt  abzugeben.


D.-Genannten  wurde  zunächst  die  neben
abgedruckten  Vorschriften  des  Eink  St  Ges.  und
des  Reichs-Strafgesetzbuchs  vorgelesen  und  erläutert.
  Alsdann  wurde  ihm  (Iihr)  nochmals  Gelegenheit
  gegeben,  etwaige  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  noch  vor  Abgabe  der  Versicherung
  an  Eides  Statt  zu  berichtigen.

—..gibt  hierauf  die  von  ih—  verlangte
eidesstattliche  Versicherung  dahin  ab,  daß

—————————————.————.  ——.—.——————————————————.———.————.————————

-———0te..—.————————————————————————————ees..

Laut  Unterschriftt:t  D,„.
K.  Rentooat  ..
        <pb n="666" />
        <pb n="667" />
        Nr.  33.  ·  665

Anlage  38.
(Zu  §  90  Abs.  I.)

 

Anus  dem  Bayerischen  Ausführungsgesetze  vom  18.  August  1879  zur  Reichs-Strafprozeßordnung
  (GVlI.  S.  781).

Art.  86.

Das  Verfahren  im  Verwaltungswege  richtet  sich  nach  den  88  459  —463  der  Reichs-Strafprozeßordnung
  und  den  nachstehenden  weiteren  Bestimmungen.

Art.  87.

1  Die  vorläufige  Feststellung  des  Tatbestandes  bei  Entdeckung  einer  strafbaren  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Zollgesetze")  erfolgt  durch  die  Zollbehörden)

Art.  88.

!  Zu  dem  im  Art.  87  Abs.  I  bezeichneten  Zwecke  kann  die  Zollbehörde)  Ermittelungen
jeder  Art  mit  Ausschluß  eidlicher  Vernehmungen  vornehmen.

Art.  89.

1  Der  Strafbescheid  wird  dem  amtsanwesenden  Beschuldigten  zu  Protokoll  eröffnet,
andernfalls  durch  Zustellung  bekannt  gemacht.

Die  Zustellung  erfolgt  durch  Bedienstete  der  Zollbehörde?)  oder  durch  Vermittelung
der  Ortspolizeibehörde  oder  durch  die  Post  gegen  schriftliche  Bestätigung  des  Empfanges
durch  den  Beschuldigten.

Ul  Verweigert  der  Beschuldigte  die  unterschriftliche  Bestätigung  der  mündlichen  Eröffnung
zu  Protokoll  oder  im  Falle  der  Zustellung  die  schriftliche  Bestätigung  des  Empfanges,  so
gilt  der  Strafbescheid  als  nicht  erlassen.

Eine  Beschwerde  gegen  den  Strafbescheid  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  findet
nicht  statt.

Art.  90.

1  Ein  Strafbescheid,  gegen  welchen  nicht  rechtzeitig  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen
wird,  erlangt  die  Wirkung  eines  rechtskräftigen  Urteils.

U  Die  gleiche  Wirkung  tritt  ein,  wenn  der  Antrag  des  Beschuldigten  auf  gerichtliche
Entscheidung  von  demselben  vor  dem  Beginne  der  Hauptverhandlung  zurückgenommen  wird.

II  Solange  ein  Strafbescheid  noch  nicht  erlassen  ist,  kann  die  Zollbehörde")  in  allen  Fällen
sich  der  Entscheidung  enthalten  und  die  Einleitung  des  gerichtlichen  Verfahrens  veranlassen.

 

*)  An  die  Stelle  der  Zollgesetze  und  der  Zollbehörden  treten  die  Steuergesetze  und  die  Rentämter.
1  4
        <pb n="668" />
        666

Art.  91.

1  Der  Beschuldigte,  welcher  sich  bei  dem  ergangenen  Strafbescheide  beruhigt,  hat  auch
die  Kosten  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  zu  tragen.

I1  Ebenso  fallen  dem  Beschuldigten,  welcher  zu  einer  Strafe  gerichtlich  verurteilt  wird,
die  baren  Auslagen  zur  Last,  welche  durch  das  Verfahren  im  Verwaltungswege  entstanden  sind.

III  Im  Falle  der  Zurücknahme  des  Antrags  auf  gerichtliche  Entscheidung  treffen  den
Beschuldigten  auch  die  bis  dahin  entstandenen  Kosten  des  gerichtlichen  Verfahrens.

IV  Die  Kosten  der  besonderen  Vertretung  der  Zollbehörde*)  vor  Gericht  können  dem
Beschuldigten  niemals  überbürdet  werden.

Art.  92.

II  Ebenso  erfolgt  durch  dieselbe  die  Vollstreckung  von  rechtskräftigen  Strafbescheiden  auf
dem  Wege  des  administrativen  Zwangsvollzugs.

Aus  der  Reichs-Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877  (RGB.  S.  253).

*  459.

1  Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  dürfen  nur  Geldstrafen  sowie  eine  etwa
verwirkte  Einziehung  festsetzen.

II  Der  Strafbescheid  muß  außerdem  die  strafbare  Handlung,  das  angewendete  Strafgesetz
und  die  Beweismittel  bezeichnen,  auch  die  Eröffnung  enthalten,  daß  der  Beschuldigte,  sofern
er  nicht  eine  nach  den  Gesetzen  zugelassene  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde
ergreife,  gegen  den  Strafbescheid  binnen  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  bei  der
Verwaltungsbehörde,  welche  denselben  erlassen,  oder  bei  derjenigen,  welche  ihn  bekannt  gemacht
hat,  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen  könne.

III  Der  Strafbescheid  wirkt  in  Betreff  der  Unterbrechung  der  Verjährung  wie  eine  richterliche
  Handlung.

§  460.

Wird  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  übersendet  die  Verwaltungsbehörde,
falls  sie  nicht  den  Strafbescheid  zurücknimmt,  die  Akten  an  die  zuständige  Staatsanwalt--schaft,
  welche  sie  dem  Gerichte  vorlegt.

*7)  An  die  Stelle  der  Zollgesetze  und  der  Zollbehörden  treten  die  Steuergesetze  und  die  Rentämter.
        <pb n="669" />
        Nr.  33.  667

461.

In  Betreff  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  finden  die  Bestimmungen  des

§  455  entsprechende  Anwendung.
§  462.

1  Ist  der  Antrag  rechtzeitig  angebracht,  so  wird  zur  Hauptverhandlung  vor  dem  zuständigen
  Gerichte  geschritten,  ohne  daß  es  der  Einreichung  einer  Anklageschrift  oder  einer
Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  bedarf.

nU  Bis  zum  Beginn  der  Hauptverhandlung  kann  der  Antrag  zurückgenommen  werden.

8  463.

1  Ist  die  in  einem  vollstreckbaren  Strafbescheide  festgesetzte  Geldstrafe  von  dem  Beschuldigten
  nicht  beizutreiben  und  deshalb  ihre  Umwandlung  in  eine  Freiheitsstrafe  erforderlich,
  so  ist  diese  Umwandlung  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft  und  des  Beschuldigten
durch  gerichtliche  Entscheidung  auszusprechen,  ohne  daß  der  Strafbescheid  einer  Prüfung  des
Gerichts  unterliegt.

n  Die  Entscheidung  über  die  Umwandlung  erfolgt,  wenn  für  eine  Urteilsfällung  das
Schöffengericht  zuständig  gewesen  wäre,  durch  Verfügung  des  Amtsrichters,  in  den  übrigen
Fällen  durch  Beschluß  des  Landgerichts.

III  Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

 

103
        <pb n="670" />
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        Nr.  33.  669

Inhaltsverzeichnis
zu  den  Vollzugsvorschriften  zum  Einkommensteuergesetze.

I.  Stenerpflicht.  Seite
§  1.  Subjektive  unbeschränkte  Steuerpflicht  natürlicher  Personen  (Anlage  1)  455
§#2.  Subjektive  unbeschränkte  Steuerpflicht  juristischer  Personen  .  .  .  .  .  .  .  457
§  3.  Subjektive  beschränkte  Steuerpflicht  .  .  .  .  .  .  .  .  458
§  4.  Steuerfreiheit  natürlicher  Personen  (subjektive  Steuerfreiheit  .  .  .  .  .  .  .  459
8  5.  Steuerfreiheit  juristischer  Personen  (subjektive  Steuerfrelheit  .  .  .  .  .  .  .  .460
§6.StenerfrethettwegendesExcstenzmimmumö.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  462
8  7.  Vormerkungsweise  Veranlagung  .....  .  .  ..  ..  .  .  462

II.  Stenerbares  Einkommen.

1.  Allgemeine  Grundsaͤtze.

Das  Einkommen.  .  .  .  .  .  463
L

8  11.  Steuerfreiheit  einzelner  Einkünfte  (objektive  Steuerfreiheit)  .  465
8  12.

§5  13.  Veranlagung  der  Ehegattern  ..  .  .468
§  14.  Veranlagung  Familienangehöriger  .  .  .  468
B9  16  1  Veranlagungsmaßstbb  469
§  17.  Einkommensermittelung  .  .  .  .  ..472
§  18.  Betriebsausgaben  .  .  .  .  .473
§  19.  Abziehbare  Verbrauchsausgaben  .  .  .  .  .  476
§  20.  Unzulässige  Abzüge  .  .  ..  .  .  .  478

2.  Besondere  Vorschriften.
1.  Einkünfte  aus  Grundvermögen.

§  21.  Einkünfte  aus  Grundvermögen.  Begriff.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  479
§  22.  Einkünfte  aus  dem  Betriebe  der  Landwirtschaft.  Allgemeine  Grundsätze  .  .  .  .  .  479
§  23.  Einzelberechnung  der  Reineinkünfte  aus  dem  Eigenbetriebe  der  Landwirtschaft  .  481
§  24.  Andere  rechnerische  Ermittelung  der  Einkünfte  aus  dem  Eigenbetriebe  der  Lendwirichat  .  485
§  25.  Bücherabschlüsse  .  .  .  .486
§  26.  Eingehende  Schätzung  der  Reineinkünfte  aus  dem  Eigenbetriebe  der  Landwirtschaft.  .  .  486
§  27.  Summarische  Schätzung  der  Reineinkünfte  aus  dem  Eigenbetriebe  der  Landwirtschaft  .  .  487
§  28.  Einkünfte  des  Pächters  aus  erpachteten  landwirtschaftlichen  Betriebern  .  .  .  .  .  490
§  29.  Einkünfte  des  Verpächters  aus  verpachteten  landwirtschaftlichen  Berrieben  .  ..  ..490
§  30.  Einkünfte  aus  einzelnen  Grundstücken  und  erundstücksgieichen  Rcchten  .  .  .  .  .  .  491
§  81.  Einkünfte  aus  Waldungen  .  .  ...  ..491
§  32.  Einkünfte  aus  selbstbenützten  Gebäuden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  492
§  33.  Einkünfte  aus  vermieteten  Gebäuden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  493
        <pb n="672" />
        670

2.  Einkünfte  aus  Gewerbebetrieb.  Seite
&amp;amp;  34.  Einkünfte  aus  dem  Gewerbebetriebe.  Allgemeine  Grundsätze  .  .  .  .  494
§5  35.  Ermittelung  der  Reineinkünfte  bei  buchführenden  Gewerbetreibenden  .  .  .  496
g  36  Ermittelung  der  Reineinkünfte  bei  nichtbuchführenden  Gewerbetreibenden.  497
g  37.  Schätzung  der  Reineinkünfte  aus  dem  Gewerbebetriebe  .  .  .  .  498

3.  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen.
*  38.  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  und  Ermittelung  der  Reineinkünfte  hieraus  498

4.  Einkünfte  aus  Beruf  und  an  sonstigen  Bezügen.
§  39.  Einkünfte  aus  Beruf  usw.  und  Ermittelung  der  Reineinkünfte  bieraus  .  .  501
§  40.  Ermittelung  der  Reineinkünfte  aus  Beruf  usw.  .  .  .  503
II.  Steuertarif  und  Steuerermäßigungen.
#  41.  Steuerermäßigungen  (Anlage  2)  .  .  .  .  .  .  .  .  505
IV.  Beraulagung  der  Stener.
1.  Ort  der  Veranlagung.
§  42.  Veranlagungsort  (Anlage  3  .  .  .  .  .  .  .  .  .  507
2.  Vorbereitung  der  Veranlagung  bis  zur  Einforderung  der  Steuererklärungen.
§  43.  Mitteilungsverkehr,  Personalbogen,  Versonalakten.  Nustereinschäzungen,  Normalsätz  (nlagen  4,  5)  508
§  44.  Personenverzeichnis  (Anlage  6).  ..  511
§  45.  Haus-=  und  Lohnlisten  (Anlagen  7,  8,  9)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  511
§  46.  Tätigkeit  der  Gemeindebehörden  (Anlage  10)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  513
3.  Steuererklärungen.
5  47.  Steuererklärung  (Anlagen  11,  12,  133.  .  ...  .  .  515
8  48.  Steuerzuschlage.  .  .  .  .  .  .  .  516
§  49.  Behandlung  der  Steuererklärungen  durch  die  Gemeindebehörden  .  .  .  .  .  .  516
4.  Prüfung  und  Vervollständigung  der  Veranlagungsunterlagen  durch  das  Rentamt.
§  50.  Behandlung  der  Steuererklärungen  durch  das  Rentamnt.  .  .  .  .  517
§  51.  Mitwirkung  der  öffentlichen  Behörden  .  .  .  .  .  .  .  519
5.  Veranlagung  durch  die  Steuerausschüsse.

§  52.  Tätigkeit  des  Steuerausschusses  (Anlagen  14—19)  .  .  .  .  .  .  .  .  520
§  53.  Steuerbezirke;  Rentamtsbezirke  Mürchen  u  und  Nürnberg  ..  ..  .  .  .  .  521
§8  54.  Bildung  der  Steuerausschüsse  .  .  .  .  .  .  .  .  .  522
§  55.  Verwendung  von  Ersatzmännern  ........  .  .  .522
§5  56.  Das  weitere  Ausschußmitglied  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  523
§  57.  Geschäftsgang  im  Steuerausschusse  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  524
§  58.  Beeidigung  der  Steuerausschußmitglieder.  Steuergeheimmis.  .  .  .  .  .  .  .  525
§  59.  Niederschrift  über  die  Steuerausschußsitzungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  526
§  60.  Aufgabe  des  Steuerausschusses  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  526
§  61.  Befugnisse  des  Steuerausschusses  528
§  62.  Einvernahme  von  Auskunftspersonen  und  Sachverständigen  durch  den  Steutraisschis  ilage  20)  528
§  63.  Steuerberechnung  und  Steuermitteilung  (Anlage  21)  .  .  .  .  .  .  .  529
        <pb n="673" />
        Nr.  33.  671

V.  Mechtsmittel.  Seite
8  64.  Berufung  (Anlagen  22,  23,  24)  531
§  65.  Frist  und  Form  der  Berufung  (Anlagen  25,  26)  532
§  66.  Besondere  Berufungsfrist  (Anlage  27)  533
§  67.  Rentamtliche  Berufung  .  534
§  68.  Nochmalige  Prüfung  durch  den  Steuerausschuß  534
§  69.  Vorlage  der  Berufungen  (Anlage  28)  535
§  70.  Bildung  der  Berufungskommissionen  535
§5  71.  Aufgabe  der  Berufungskommissionen  536
§  72.  Geschäftsgang  der  Berufungskommissonen  536
§  73.  Beschwerde  537
§  74.  Frist  und  Form  der  Beschwerde  538
§  75.  Bildung  der  Oberberufungskommission  588
§8  UV6.  Beschwerde  der  Regierungsfinanzkammer  538

VI.  Veranlagungsperioden,  Steneränderungen,  Stenerzugänge  und  Steuerabgänge,  Wohnortswechsel
  der  Steuerpflichtigen.

§  77.  Sollaufstellung  und  Sollprüfung  .  .  .  .  .  .  .  539
§  78  Einkommensmehrungen  während  des  Sreuerjahrs  .  .  .  .  .  .  540
§  79.  Einkommensminderungen  während  des  Steueriahrs  .  .  .  .  542
§  80.  Zu-=  und  Abgänge  .  .  .  .  .  .  544
§  81.  Anzeigen  der  Zu-  und  Abgänge  (Anlagen  29,  30).  .  .  .  .  .  546
§  82.  Durchführung  der  Veränderungen.  Einspruch  (Anlage  31)  .  .  .  548
8  83.  Anzeige  des  Wohnortswechsels  .  .  .  .  .  .  .  .  .  549
VII.  Steuernachholungen.
§  84.  Steuernachholungen  (Anlage  39)  549
§  85.  Steuernachholungen  in  Nachlaßfällen.  Versicherung  an  Eides  Statt  (Anlagen  33,  34).  551
VIII.  Strafbestimmungen.
§  86.  Hinterziehnge  ......  .552
§  87.  Besondere  Straffälle  .  .  ..  .  .  .  .553
8  8.  Verletzung  der  Steuerverschwiegenheit  .  .  .  .  .  .  553
§  89.  Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen  .  .  554
8  90.  Zuständigkeit  in  Straffällen  (Anlage  35)  .  .  .  .  554
§  91.  Strafanteile  der  Gemeinden  .  .  .  .  .  554
IX.  Kosten  des  Verfahrens.
§  92.  Veranlagungskosen  ....  .  ..  554
§  93.  Rechtsmittelkosten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  555
§  94.  Gebührenpflicht  der  Entscheidungen.  .  .  .  .  555
§  95.  Entschädigungen  der  Kommissionsmitglieder  usw.  556
X.  Steuererhebung  nund  Schlußbestimmungen.
§  96.  Entrichtung  der  Sterrr  ...  556
§  97.  Steuerniederschlagung  .  .  .  .  .  .  557
§  98.  Fristenberechnung  568
§#99.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.  668
§  100.  Inkrafttreten  des  Gesetzes  558
        <pb n="674" />
        672

Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage

Anlage  7.
Anlage  8.
Anlage  9.
Anlage  10.
Anlage  11.
Anlage  12.
Anlage  18.
Anlage  14.
Anlage  15.
Anlage  16.
Anlage  17.
Anlage  18.
Anlage  19.
Anlage  20.
Anlage  21.
Anlage  22.
Anlage  23.
Anlage  24.

Anlage  25.
Anlage  26.

Anlage  27.
Anlage  28.

Anlage  29.
Anlage  30.
Anlage  31.
Anlage  32.

Anlage  33.

Anlage  34.

Anlage  35.

HELIEE

Anlagen:

Abdruck  des  Reichs-Doppelsteuergesetzes  (zu  §  1  Abs.  II)  .

Erweiterter  Einkommensteuertarif  mit  den  häufigsten  ernsimneesüte  (zu  41  Abs.  H
Steuer-Überweisung  (zu  §  42  Abs.  III).  .  .
Steuer-Mitteilung  (zu  §  43  Abs.  I)

Personalbogen  (zu  §  43  Abs.  IV)

Offentliche  Aufforderung  der  Gemeindebehörde  an  die  babeter  bnbebswoon
Gehalt=  und  Lohngeber  (zu  §  44  Abs.  III)

Schreiben  der  Gemeindebehörde  an  die  bausbesseer  (zu  .  4.  Abs.  II)

Hausliste  (zu  §  45  Abs.  II)  .  .  .  .

Lohnliste  (zu  §  45  Abs.  II)

Personenverzeichnis  (zu  §  46  Abs.  un.

Offentliche  Aufforderung  der  Gemeindebehörde  zur  Abgabe  der  Steuterertiärungen  (zu  8  47  2  5
Steuererklärung  (zu  §  47  Abs.  V)  .  .

Erläuterungen  zur  Steuererklärung  (zu  8  47  Abs.  V)  .
HauptsteuetlssteftiremSteuerIahr(zu§52AbfH)

Steuernebenliste  A  (zu  §  52  Abs.  II)

Steuernebenliste  B  (zu  §  52  Abs.  II)

Steuernebenliste  C  (zu  §  52  Abs.  II)

Steuerliste,  verbunden  mit  Heberegister  (zu  §  52  abl.  l-Hauptsteuerliste

  für  mehrere  Steuerjahre  (zu  §  52  Abs.  III)

Einschlägige  Vorschriften  der  R8PO.  über  Verweigerung  des  Beugnises  usw.  4  6  62  Abs.  IV)
Mitteilung  der  Steuerschuldigkeit  (zu  8  68  Abs.  VMI)

Verzeichnis  der  eingelegten  Berufungen  (zu  §  64  Abs.  V)

Nachholungs=  und  Rückvergütungsregister  (zu  §  64  Abs.  VIII)

Nachholungs-  und  Rückvergütungsregister  verbunden  mit  Heberegister  (zu  8  64  Abs.  ViIh
Offentliche  Bekanntmachung  der  Berufungsfrist  (zu  §  65  Abs.  1))

Einschlägige  Vorschriften  des  BGB.  über  die  Berechnung  der  Fristen  (zu  8  65  abs.  unP  .
MitteilungberSteuerschuldtgkettmitErossnungeinerbesonderenBerufungsfrcst(zu§66Abs.1)
Steuerlistenauszug  für  die  Berufungsakten  (zu  §  69  Abs.  1)

Anzeige  der  Gemeindebehörde  über  Steuerzugänge  und  Steuermehrungen  Gu  8  81  *  w
Anzeige  der  Gemeindebehörde  über  Steuerabgänge  (zu  §  81  Abs.  IV)

Mitteilung  der  Steueränderungen  an  den  Pflichtigen  (zu  §  82  Abs.  III)

Einschlägige  Vorschriften  des  Bayerischen  Ausführungsgesetzes  und  des  Reichs-  Einführungs.
gesetzes  zum  BGB.  über  Verjährung  (zu  8  84  Abs.  X)
Mitteilung  über  die  Auferlegung  der  Versicherung  an  Eides  Statt  (zu  8  85  Abs.  vV)4
Protokoll  über  die  Abnahme  der  Versicherung  an  Eides  Statt  (zu  §  85  Abs.  V  .  .
Einschlägige  Vorschriften  des  Bayerischen  Ausführungsgesetzes  zur  RStPO.  und  der  nerko
über  die  Zuständigkeit  zur  Erlassung  von  Strafbescheiden  (zu  §  90  Abs.  I)

 

Seite

559
561
565
569
573

577
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637
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651

655
657

659
661

665

Londerabdrücke  dieser  Nummer  können  um  35  Pfg.,  bei  Abnahme  von  10  Stück  um  830  Pfg.,
Sonderabdrücke  der  Bollzugsvorschriften  zum  Einkommen-,  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuergesetze  zusammen,

geheftet  und  unter  dauerhaftem  umschlag  um  50  Pfg.,  bei  Avnahme  von  10  Stück  um  40  Pig.  durch  die
Post  bezogen  werden.
        <pb n="675" />
        eseh  und  Verudunzshuut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  34.

München,  den  31.  Mai  1911.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  28.  Mai  1911  zum  Vollzuge  des  Gewerbsteuergesetzes.

—.—

 

 

Nr.  18837.

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gewerbsteuergesetzes.
K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gewerbsteuergesetzes  vom  14.  August  1910  (GVVl.  S.  535)
werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

I.  Steuerobjekt  und  Steuerpflücht.

1.
(Art.  1  Abs.  I.)

1Der  Gewerbsteuer  unterliegen  nur  die  in  Bayern  betriebenen  Gewerbe.  Erträge  aus  Sleuerobjett.
Gewerben,  die  nicht  in  Bayern  betrieben  werden  sowie  gewerbliches  Betriebskapital,  das  nicht
einer  in  Bayern  gelegenen  Betriebsstätte  gewidmet  ist,  unterliegen  nicht  der  Gewerbsteuer.

Die  Frage,  ob  ein  Gewerbe  in  Bayern  betrieben  wird  oder  nicht,  ist  nach  der  Gewerbe-.
  104
        <pb n="676" />
        674

ordnung  und  insbesondere,  soweit  es  sich  um  die  Abgrenzung  gegenüber  anderen  deutschen
Bundesstaaten  handelt,  nach  §  3  des  Doppelsteuergesetzes  vom  22.  März  1909  (RGBl.
S.  332  —  Anlage  1  zu  den  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges.)  zu  beurteilen.  Hiernach
ist  die  Voraussetzung  für  die  Gewerbsteuerpflicht  in  Bayern  die  Ausübung  eines  stehenden
Gewerbes  und  zwar  von  einer  in  Bayern  gelegenen  Betriebsstätte  aus.  Dies  gilt  indessen
unter  dem  selbstverständlichen  Vorbehalte,  daß  für  den  Betrieb  seinem  Wesen  nach  eine  Betriebsstätte
  überhaupt  erforderlich  ist.  Vereinzelt  ist  ein  Gewerbebetrieb  in  Bayern  auch  ohne
Betriebsstätte  denkbar,  so  wenn  z.  B.  ein  Gewerbetreibender  lediglich  im  Rahmen  des  Marktverkehrs
  Geschäfte  abschließt.  Die  Tatsache,  daß  ein  nichtbayerisches  Geschäft  in  Bayern
Geschäfte  abschließt  ohne  in  Bayern  eine  Betriebsstätte  zu  haben,  genügt  in  der  Regel  noch
nicht  zur  Annahme  der  Gewerbsteuerpflicht.  Der  Begriff  der  Betriebsstätte  ist  im  §  3
Abs.  II  d.  Doppelsteuergesetzes  des  näheren  umschrieben.  Bloße  Umschlagplätze,  die  nur
Transportzwecken  dienen,  werden  nicht  als  Betriebsstätten  zu  betrachten  sein;  ebensowenig
werden  —  unbeschadet  der  Gewerbsteuerpflicht  des  Unternehmers  an  seinem  Wohnort
oder  am  Sitze  des  Unternehmens  usw.  (vogl.  auch  Art.  2  Abs.  III  d.  Eink  St  Ges.)  —
vereinzelt  aufgestellte  Automaten  die  Eigenschaft  von  Betriebsstätten  haben.  Im  8  3
Abs.  III  d.  Doppelsteuergesetzes  ist  das  Maß  bezeichnet,  in  dem  Gewerbe,  die  teils  in  Bayern,
teils  außerhalb  Bayerns  betrieben  werden,  in  Bayern  besteuert  werden  dürfen  (vgl.  S§  34
Abs.  II  bis  IV  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.).  Die  daselbst  erwähnte  Abgrenzung  findet
entsprechende  Anwendung  sowohl  auf  die  Ertrags=  als  auch  auf  die  Betriebskapitalsanlage  und
gilt  nicht  nur  im  Verhältnisse  von  Bayern  zu  anderen  deutschen  Bundesstaaten,  sondern  soll
auch  im  Verhältnisse  von  Bayern  zum  Auslande  zur  Richtschnur  dienen.  Es  dürfen  also
in  einem  solchen  Falle  in  Bayern  nur  der  Ertrag,  soweit  er  auf  die  bayerische  Betriebsstätte
trifft,  und  nur  die  Bestandteile  des  Betriebskapitals  mit  Gewerbsteuer  veranlagt  werden,  die
der  bayerischen  Betriebsstätte  gewidmet  sind.  Daß  die  in  Bayern  bei  der  Betriebskapitalsanlage
  zu  berücksichtigenden  Bestandteile  des  Betriebskapitals  sämtlich  in  Bayern  gelegen  sind,
ist  nicht  unbedingt  notwendig.  Ein  in  Bayern  errichtetes  Geschäft,  das  z.  B.  im  Auslande
zur  Ermöglichung  seiner  Handelsbeziehungen  zwischen  der  bayerischen  Betriebsstätte  und  dem
Ausland  eine  Kaution  in  Wertpapieren  bestellen  muß,  ist  hinsichtlich  dieser  Wertpapiere  nicht
von  der  Betriebskapitalsanlage  frei.  Betriebskapitalsbestandteile,  die  sowohl  der  bayerischen
Betriebsstätte  als  auch  der  nichtbayerischen  Betriebsstätte  gewidmet  sind,  sind  entsprechend
anteilig  auszuscheiden.  Dies  gilt  insbesondere  von  Fonds  (Betriebs=  und  Reservefonds),  die
zur  Verfügung  einer  nicht  in  Bayern  befindlichen  Geschäftsleitung  stehen.  Als  Ausscheidungsmaßstab
  können  die  Ertrags-,  Produktions=  und  Umsatzverhältnisse,  der  Zweck,  dem  die  Reserven
vorwiegend  dienen,  die  Bedeutung  der  in  Bayern  und  außerhalb  Bayerns  gelegenen  Betriebsstätten
  für  den  gesamten  Geschäftsbetrieb,  bei  Versicherungsgesellschaften  etwa  die  Prämieneinnahme
  und  anderes  mehr  einen  Anhalt  bieten.
        <pb n="677" />
        Nr.  34.  675

1.  Die  Voraussetzung  für  die  Gewerbsteuerpflicht  ist  stets  die  Gewerbsmäßigkeit  eines
Betriebs,  d.  h.  es  muß  sich  um  eine  erlaubte,  mit  der  Absicht  der  Gewinnerzielung  unternommene,
  selbständige,  berufsmäßige,  fortgesetzte  Arbeitstätigkeit  handeln,  die  sich  als  Beteiligung
  am  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verkehre  darstellt.  Die  im  Art.  16  d.  EinkSt  Ges.
bezeichneten  Erwerbsarten,  insbesondere  also  der  öffentliche  Dienst,  die  wissenschaftliche,
künstlerische,  schriftstellerische,  unterrichtende  und  erziehende  Tätigkeit,  die  Tätigkeit  der  Arzte,
Rechtsanwälte,  Architekten,  Ingenieure,  auch  der  nicht  auf  eigene  Rechnung  arbeitenden
Agenten,  fallen  nicht  unter  das  Gewerbsteuergesetz,  es  sei  denn,  daß  sie  mit  einer  gewerblichen
Tätigkeit  verbunden  sind  und  bei  dieser  Verbindung  eine  einheitliche  Tätigkeit  vorliegt,  bei  der
die  gewerbliche  Seite  der  Tätigkeit  vorwiegt.  Dies  kann  z.  B.  der  Fall  sein,  wenn  ein
Arzt  seine  wissenschaftlichen  Kenntnisse  im  Betrieb  eines  ihm  gehörigen  Sanatoriums,  eine

im  Lehrberuf  ausgebildete  Person  ihre  Fachkenntnisse  im  selbständigen  Betrieb  einer  Erziehungsanstalt,

  ein  Chemiker  seine  wissenschaftlichen  Kentnisse  in  der  selbständigen  Fabrikation  von
Heilmitteln,  ein  Journalist  seine  schriftstellerischen  Kenntnisse  im  Betrieb  eines  ihm  gehörigen
Zeitungsunternehmens,  ein  Künstler  seine  Kunstwerke  durch  mechanische  Vervielfältigung,
ein  Architekt  seine  Fachkenntnisse  in  der  selbständigen  Ausführung  von  Bauten  verwertet
u.  dgl.  Liegt  in  den  Fällen  der  gleichzeitigen  Ausübung  einer  gewerblichen  Tätigkeit  mit
einer  Tätigkeit  im  Sinne  des  Art.  16  d.  Eink  St  Ges.  überhaupt  keine  einheitliche  Tätigkeit
vor,  so  unterliegt  nur  der  gewerbliche  Teil  der  Tätigkeit  der  Gewerbsteuer.  Ein  solcher
Fall  wäre  z.  B.  die  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  und  der  gleichzeitige  Betrieb  einer
Warenhandlung,  die  der  Arzt  etwa  infolge  eines  Erbanfalls  weiterzuführen  genötigt  ist.  Der  Eintrag
ins  Handelsregister  begründet  in  solchen  Fällen  stets  die  Annahme  eines  Gewerbebetriebs.  Das
Apothekergewerbe,  die  Tätigkeit  der  sog.  Rechtskonsulenten  (in  der  Pfalz  Geschäftsmänner),  die
Ausübung  der  Heilkunde  ohne  wissenschaftliche  Vorbildung  hierfür  (Zahntechniker,  Heilgehilfen,  sog.
Naturheilkundige),  sind  als  Gewerbebetriebe  zu  behandeln.  Die  sog.  Hausgewerbetreibenden  sind
selbständige  Gewerbetreibende,  nicht  aber  die  sog.  Heimarbeiter,  bei  denen  lediglich  die  einem
anderen  Gewerbetreibenden  zur  Verfügung  gestellte  persönliche  Arbeitskraft  die  Einkommensquelle
bildet.  Eine  Tätigkeit,  die  lediglich  der  Ausübung  von  Sport  dient  oder  ausschließlich  der  Liebhaberei
  entspringt,  ist  keine  gewerbliche  Tätigkeit.  Die  Versicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit
  betreiben  kein  Gewerbe.
I  Wegen  der  gemeindlichen  Gewerbebetriebe  vgl.  S§  4  Abs.  I,  III,  V.

82.
(Art.  1  Abs.  II.)

1  Die  Vorschrift  in  der  Ziff.  1  dient  der  Verdeutlichung  der  Abgrenzung  der  Steuerpflicht

gegenüber  der  Land=  und  der  Forstwirtschaft;  sie  schließt  sich  an  den  Art.  2  des  bisherigen
104*

Nicht  unter
das  Gesetz
sallende

Getriebe.
        <pb n="678" />
        676

Gew  St  Ges.  au.  Die  weitere  Anführung  des  Obst-,  Wein=  und  Gartenbaues  —  unter
Ausschluß  der  Kunst=  und  Handelsgärtnerei  —  soll  nur  zur  Erläuterung  dienen  und  entspricht
  der  bisherigen  Praxis.  In  der  Ausnahme  ist  auch  der  in  Weinbaugegenden  übliche
Ausschank  des  eigenen  Gewächses  der  Weinbauer  inbegriffen,  soweit  nicht  aus  den  begleitenden
Umständen  zu  folgern  wäre,  daß  ein,  wenn  auch  auf  bestimmte  Zeit  während  des  Jahres
beschränktes,  Wirtsgewerbe  betrieben  wird.  Die  Ausnahme  hat  sich  deshalb  nur  auf  den
zurzeit  nach  der  Gew  Ord.  nicht  konzessionspflichtigen  Ausschank  der  eigenen  Erzeugnisse,
darunter  auch  Obstwein,  wo  solcher  Ausschank  bisher  üblich  war,  zu  erstrecken.

II  Land=  und  forstwirtschaftliche  Nebenbetriebe,  wie  Geflügel=  und  Bienenzucht,  Molkereien,
Käsereien,  usw.,  können  als  gewerbsteuerfrei  dann  gelten,  wenn  sie  grundsätzlich  nur  die  selbstgewonnenen
  Erzeugnisse  in  der  im  Art.  1  Abs.  II  Ziff.  1  bezeichneten  Weise  verwerten,  in
unmittelbarer  Berbindung  mit  dem  land=  und  forstwirtschaftlichen  Hauptbetriebe  stehen  und
im  Verhältnisse  zu  diesem  nur  eine  nebensächliche,  untergeordnete  Bedeutung  haben.  Gleiches
soll  auch  für  die  Bodenbestandsnutzung  an  Steinen,  Zement,  Kalk,  Ton,  Sand,  Lehm,  Kies,
Torf  usw.  in  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben,  ferner  für  die  Verwertung  des  landwirdschaftlichen
  Betriebsinventars,  z.  B.  des  Gespanns,  gelten.  Diese  Art  von  Nebenbetrieben
fällt  auch  dann  nicht  unter  das  GewtW  Ges.,  wenn  sie  von  mehreren  Land=  und  Forstwirten
  gemeinschaftlich  betrieben  werden,  z.  B.  die  gemeinschaftlichen  Käseküchenbetriebe  im
Allgäu.  Der  Anwendung  der  Ausnahmevorschrift  soll  es  nicht  im  Wege  stehen,  wenn  ausnahmsweise
  in  dem  zur  Aufrechterhaltung  des  normalen  Betriebs  notwendigen  Umfange  nicht
selbstgewonnene  Erzeugnisse  zur  Verarbeitung  oder  zur  Verfütterung  usw.  oder  landwirtschaftliche
  Gespanne  zu  Lohnfuhren  verwendet  werden.  Vom  Betrieb  einer  Forstwirtschaft  kann
nicht  mehr  die  Rede  sein,  wenn  ein  Holzhändler  Holzbestände  auf  einem  ihm  nicht  gehörigen
Waldgrundstücke  schlagen  läßt.

III  Die  Tierzucht  im  Betriebe  der  Landwirtschaft  gilt  einschließlich  der  Tierverwertung  als
zur  Landwirtschaft  gehörig;  dagegen  würde  die  Tierzucht  oder  Tierhaltung  außerhalb  eines
landwirtschaftlichen  Betriebs  oder  mit  erkauften  Futterinitteln,  wenn  überhaupt  die  sonstigen
begriffsmäßigen  Voraussetzungen  für  die  Annahme  eines  Gewerbes  gegeben  sind,  ebenso
gewerbsteuerpflichtig  sein  wie  selbstverständlich  eine  Unternehmung,  die  sich  nur  mit  der  Ver—
wertung  land-  und  forstwirtschaftlicher  Erzeugnisse  (Vieh-,  Früchte-,  Obsthandel)  befaßt.
Eutstehen  Zweifel,  ob  eine  vor  dem  Verkauf  eigener  landwirtschaftlicher  Erzeugnisse  statt—
gehabte  Verarbeitung  noch  im  Bereiche  des  Landwirtschaftsbetriebs  liegt  oder  nicht,  so  ist
mit  der  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörde  hierüber  ins  Benehmen  zu  treten.  Die
Fischerei,  die  nur  in  der  im  Art.  1  Abs.  II  Ziff.  1  bezeichneten  Weise  ausgeübt  wird,
unterliegt  nicht  der  Gewerbsteuer,  gleichviel  ob  sie  auf  eigenen  oder  gepachteten  Gewässern
betrieben  wird.  Ob  Branntweinbrennereien  im  Nebenbetriebe  der  Landwirtschaft  vorliegen
        <pb n="679" />
        Nr.  34.  677

oder  nicht,  ist  nach  S  10  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  (RGl.
S.  661  ff.)  zu  beurteilen.  Im  Zweifel  ist  die  Außerung  des  zuständigen  Hauptzollamts
zu  erholen.

1V  Die  der  Wandergewerbsteuer  nicht  unterliegenden  im  Umherziehen  betriebenen  Gewerbe,
z.  B.  die  sog.  Stadthausierer,  dann  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  in  Bayern  eine
Betriebsstätte  haben,  die  sog.  Großhausierer,  seßhafte  Gewerbetreibende,  die  ihre  selbstverfertigten,
  zu  den  Gegenständen  des  Wochenmarkts  gehörenden  Waren  in  nicht  größerer
Entfernung  als  15  km  vom  Wohnort  anbieten,  ferner  sog.  Saisonbetriebe,  wie  sie  an
Badeorten  häufig  sind  (vgl.  §  80  Abs.  VII  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.),  unterliegen
der  Gewerbsteuer.

V  Zu  Art.  1  Abs.  II  Ziff.  3  vgl.  §  5  Abs.  II  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.

83.
(Art.  2.)

1  Maßgebend  für  die  Beurteilung  der  Frage,  wer  der  Unternehmer  eines  Gewerbes  ist,  Stenerist
  das  rechtliche  Verhältnis.  Die  Tatsache  etwaiger  finanzieller  Abhängigkeit  des  Unter-  sublekt.
nehmers  von  einem  Anderen  macht  den  letzteren  noch  nicht  zum  Unternehmer  im  Sinne  des
Art.  2  Abs.  I.  Der  stille  Gesellschafter  ist  nicht  gewerbsteuer=  sondern  kapitalrentensteuerpflichtig,
  die  an  ihn  abgeführten  Teile  des  gewerblichen  Ertrags  sind  auch  kein  Teil  der
gewerblichen  Einkünfte  dessen,  der  das  Gewerbe  betreibt  (Komplementar).

11  Die  Einkünfte  aus  der  Verpachtung  von  Gewerben  sind  Einkünfte  im  Sinne  des
Art.  16  d.  Eink  St  Ges.  (Berufseinkünfte).  Unter  Umständen  können  allerdings  auch
die  Einkünfte  aus  der  Verpachtung  von  Gewerben  die  Eigenschaft  gewerblicher  Einkünfte
haben.  Ein  solcher  Fall  würde  vorliegen,  wenn  eine  Hypothekeubankaktiengesellschaft  oder
eine  Brauereiaktiengesellschaft  eine  Wirtschaft  verpachtet.

III  Die  Vermietung  von  Geschäftsräumen  begründet  für  sich  allein  noch  nicht  die  Annahme
  eines  Pachtverhältnisses.
IV  Zu  Art.  2  Abs.  III  vgl.  §  3  Abs.  VI  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.

84.
(Art.  3.)

1Zu  Art.  3  Abs.  I  und  I  vgl.  85  Abs.  II,  V,  VI,  VII  d.  VollzVorschr.  z.  EinkStGes.,  Subiektive
Art.  4  Abs.  1  Ziff.  1,  9,  Art.  4  Abs.  II,  6  Abs.  J  Ziff.  2  d.  EinkStGes.  Die  übrigenienerlreielt
im  Art.  4d.  kintStGes.  bezeichneten  Steuersubjekte  (die  Gemeinden,  die  Stiftungen,  die  kungsweise

Bayerische  Landwirtschaftsbank  usw.)  sind  nicht  gewerbsteuerfrei.  Veranlagung.
        <pb n="680" />
        Einheitliche
Veranlagung.

678

[1  Die  vom  Staate  betriebenen  Verkehrsanstalten  fallen  im  Hinblick  auf  Art.  1  Abs.  II.
Ziff.  3  nicht  unter  Art.  3  Abs.  III.

III  Die  K.  Bank  ist  sowohl  mit  Ertragsanlage  als  auch  mit  Betriebskapitalsanlage  vormerkungsweise
  zu  veranlagen.  Nach  den  Vorschriften  in  den  Art.  4,  6  d.  Eink  St  Ges.  im  Zusammenhalte
  mit  Art.  3  d.  Gew  St  Ges.  sind  das  Reich  und  der  Staat  einkommen=  und  gewerbsteuerfrei.
  Das  Reich  ist  umlagenfrei  sowohl  hinsichtlich  der  Einkünfte  (Eink  St.)  als  auch  hinsichtlich
der  Gewerbeerträge  und  des  Betriebskapitals  (Gew  St.).  Der  Staat  ist  nur  umlagenfrei,  soweit  es
sich  um  Einkünfte  (Eink  St.)  handelt,  aber  umlagenpflichtig  und  zwar  nach  Art.  25  Abs.  I  d.
Umles.  in  erhöhtem  Betrage,  soweit  es  sich  um  Gewerbeerträge  und  gewerbliches  Betriebskapital
(Gewt.)  handelt.  Die  Gemeinden  sind  einkommensteuerfrei,  aber  gewerbsteuerpflichtig  und
in  gleichem  Umfange  wie  der  Staat  umlagenpflichtig.  Die  Reichsbank  ist  einkommen=  und
gewerbsteuerfrei,  aber  umlagenpflichtig  sowohl  hinsichtlich  ihrer  Einkünfte  (Eink  St.),  als  auch
hinsichtlich  ihrer  Gewerbeerträge  und  des  Betriebskapitals  (Gewst.).

V  Als  besondere  Betriebsleitungen  des  Staates  im  Sinne  des  Art.  3  Abs.  III  gelten
z.  B.  das  Hofbrauamt,  im  Bergbau=  und  Hüttenbetriebe  die  Berg=  und  Hüttenämter,  in
der  Salinenverwaltung  die  einzelnen  Salinenämter  und  das  Berg=  und  Salinenamt,  die
K.  Bank,  nicht  aber  die  einzelnen  Bankfilialen.

Vicht  gewerbsteuerpflichtig  sind  alle  gemeindlichen  Unternehmungen,  die  nicht  auf  einen
gewerblichen  Gewinn  abzielen,  sondern  vorwiegend  öffentlichen,  gemeinnützigen  oder  wohltätigen
Zwecken  unmittelbar  zu  dienen  bestimmt  sind.  Dazu  werden  in  der  Regel  gehören:  Volksbäder,
  Asyle,  Schlachthäuser,  Viehhöse,  Markthallen,  Vernichtungsanstalten,  Anstalten
für  Beerdigungswesen,  Stellenvermittelung,  Unratabfuhr,  Volksküchen,  Suppenanstalten,  Sparkassen,
  Pfand=  und  Leihhausbetriebe,  gemeindliche  Lotterieunternehmungen  bei  Volksfesten,
Wasserleitungs=  und  Kanalisationsunternehmungen.  Dagegen  wird  es  bei  gemeindlichen  Beleuchtungs-,
  Krafterzeugungs=  oder  Verkehrsunternehmungen  darauf  anzukommen  haben,  ob
die  Gemeinnützigkeit  oder  der  Erwerbszweck  vorwiegt.  Soweit  Gemeinden  durch  ihre  gewerblichen
  Unternehmungen  die  Deckung  des  eigenen  Bedarfs  besorgen,  gelten  diese  Unternehmungen
nicht  als  Gewerbebetriebe,  da  die  Beschaffung  des  eigenen  Bedarfs  begriffsmäßig  kein  Gewerbebetrieb
  ist.  Trambahnunternehmungen,  Kuranstalten  werden  regelmäßig  gewerbsteuerpflichtig  sein.

§  5.
(Art.  4.)

1  Die  Vorschrift  einheitlicher  Veranlagung  nach  Abs.  I  weicht  von  den  Vorschriften  des
EinkSt  Ges.  ab.  Eine  von  der  Einkommensteuer  abweichende  einheitliche  Veranlagung  zur
Gewerbsteuer  kommt  hauptsächlich  für  die  offenen  Handelsgesellschaften  und  die  einfache
Kommanditgesellschaft  in  Betracht  (vgl.  Art.  14  Abs.  VI  d.  Eink  St  Ges.,  §  2  Abs.  II  d.
Vollz  Vorschr.  z.  Eink  Stees.).  Einheitlich  zu  veraulagen  sind  auch  offene  Handelsgesell-
        <pb n="681" />
        Nr.  34.  679

schaften,  die  sich  in  Liquidation  befinden,  so  lange  sie  noch  ein  Gewerbe  betreiben.  Eine
einheitliche  Veranlagung  kann  aber  auch  z.  B.  dadurch  veranlaßt  sein,  daß  etwa  mehrere
Arzte  als  Unternehmer  gemeinschaftlich  ein  Sanatorium  gewerbsmäßig  betreiben.

II  Art.  4  Abs.  II  ist  auch  dann  anzuwenden,  wenn  mehrere  Gewerbe  von  einem  und
demselben  Unternehmer  unter  verschiedenen  Firmen  betrieben  werden.

86.
(Art.  6.)

Vgl.  8  13  Abs.  II  d.  VollzVorschr.  z.  EinkStGes.

II.  Veranlagungsmas;stab,  Steuertarif  und  Steuerermäßzigungen.

87.
(Art.  6.)

1  Die  als  Anlagen  1,  2  angefügten  Hilfstafeln  weisen  die  Steuersätze  bis  zu  5000,  000  M  ulag—
für  die  normale  Betriebskapitalsanlage  und  die  allenfalls  vormerkungsweise  zu  veranlagende
erhöhte  Betriebskapitalsanlage  und  die  Steuersätze  bis  zu  einem  gewerblichen  Reinertrage  von  Tarife  und
500,000  A  aus.  Die  Anlage  1  läßt  weiter  ersehen,  von  welcher  Höhe  des  gewerblichen  Rein-  Etllialenertrags
  ab  die  erhöhte  Betriebskapitalsanlage  nicht  mehr  zur  Anwendung  kommt.  Der  Art.  6  zuschlas.
Abs.  II  ist  nicht  nur  dann  anzuwenden,  wenn  die  erhöhte  Betriebskapitalsanlage  höher  ist
als  die  normale  Betriebskapitalsanlage  und  die  Ertragsanlage  zusammen,  sondern  auch  dann,
wenn  nur  eine  Betriebskapitalsanlage  oder  nur  eine  Ertragsanlage  als  Staatssteuer  anzusetzen
  ist  und  die  erhöhte  Betriebskapitalsanlage  höher  ist  als  diese  Staatssteuer.  Wenn
die  erhöhte  Betriebskapitalsanlage  anzuwenden  ist,  kommt  für  die  Bemessung  der  Umlagenpflicht
eine  Ertragsanlage  nicht  in  Betracht  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  der  gewerbliche  Reinertrag
1500  —X  und  weniger  beträgt.  Art.  11  Abs.  II  kommt  also  nie  zur  Anwendung,  wenn  die
erhöhte  Betriebskapitalsanlage  angewendet  wird.  Wenn  das  Betriebskapital  mehr  als  4000  4
bis  6000  K  beträgt,  wird  nicht  die  erhöhte,  sondern  die  normale  Betriebskapitalsanlage
angesetzt,  so  daß  also  in  diesem  Falle  die  Anwendung  des  Art.  11  Abs.  II  nicht  ausgeschlossen
  ist.  Vgl.  §  17  Abs.  II.  Die  erhöhte  Betriebskapitalsanlage  wird  sowohl  der
Kreisumlagen-,  als  auch  der  Gemeindeumlagenbemessung  zu  Grunde  gelegt;  die  normale
Ertragsanlage  muß  bei  Ansatz  der  erhöhten  Betriebskapitalsanlage  in  der  für  die  vorgemerkte
Ertragsanlage  bestimmten  Spalte  der  Steuerliste  als  Minusdifferenz  ausgewiesen  werden.

II  Die  Vorschrift  im  Art.  6  Abs.  III  (Filialenzuschlag)  bezieht  sich  nicht  auf  jede  Art
von  Betriebsstätten,  sondern  nur  auf  Verkaufsläden  und  ständige  Niederlagen  zum  Warenverkaufe.
  Dazu  gehören  auch  die  Schank=  und  Bierverkaufsstellen  der  Bierbrauereien.  Niederlagen,
  die  lediglich  der  Lagerung  von  Waren,  nicht  aber  dem  Warenverkaufe  zu  dienen  bestimmt
sind,  ebenso  Verkaufsläden  und  ständige  Niederlagen  zum  Warenverkaufe,  bezüglich  deren
        <pb n="682" />
        Betriebs-Rkapital
  im
allgemeinen.

680

nicht  der  Gewerbetreibende  selbst  als  Unternehmer  im  Sinne  des  Art.  2  Abs.  I  in  Betracht  kommt,
sondern  die  von  anderen  Personen  auf  eigene  Rechnung,  etwa  infolge  eines  Pachtverhältnisses,
gehalten  werden,  ferner  Filialen,  die  außerhalb  Bayerns  gelegen  sind,  fallen  nicht  unter  Art.  6
Abs.  III;  ebenso  nicht  vereinzelt  aufgestellte  Automaten.  Art.  6  Abs.  III  bezieht  sich  im
Hinblick  auf  Art.  1  Abs.  II  Ziff.  2  auch  nicht  auf  Wanderlager.  Der  Filialenzuschlag  ist
lediglich  aus  der  normalen,  nicht  aus  der  erhöhten  Betriebskapitalsanlage,  und  zwar  aus  dem
Gesamtbetrage  der  normalen  Betriebskapitalsanlage,  nicht  bloß  aus  dem  auf  den  Filialbetrieb
entfallenden  Teilbetrage  der  Betriebskapitalsanlage  zu  berechnen;  er  wird  auch  der  Umlagenberechnung
  zu  Grunde  gelegt.  Bei  der  nach  Art.  6  Abs.  II  vorzunehmenden  Abgleichung
wird  der  Filialenzuschlag  nicht  berücksichtigt.  Der  Filialenzuschlag  gilt  für  die  Behandlung
in  der  Steuerliste  usw.  als  Teil  der  normalen  Betriebskapitalsanlage.  «
Berechnungsbeispiel:

Eine  Firma,  die  zu  ihrem  Hauptgeschäfte  noch  20  Filialen  im  Sinne  des  Art.  6
Abs.  III  in  Bayern  innehat,  besitzt  ein  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legendes  Betriebskapital
  im  Werte  von  410,000  —&amp;amp;  und  hat  einen  Reinertrag  von  12,000  MA  erzielt.

Die  normale  Gewerbsteuer  beträgt:  #

 

Betriebskapitalsanlage  .  200  “
Ertragsanlage.  .  ..  ....  753  MA
zu  veranlagende  Gewerbsteer  2273M.

Die  Betriebskapitalsanlage  nach  Art.  6  Abs.  II  beträgt  280  M.  Dieser  Betrag  ist
somit  für  die  Bemessung  der  Umlagenpflicht  vorzumerken.

Der  Zuschlag  nach  Art.  6  Abs.  III  beträgt  2026  =  100%  aus  der  normalen  Betriebskapitalsanlage,
  also  200  &amp;amp;“;  es  beträgt  somit  für  die  Firma

a)  die  zu  veranlagende  Gesamtgewerbsteuer  273  M4200  A  4·73  M,
b)  die  für  die  Umlagenbemessung  vorzumerkende  Gewerbsteuer
280  KMK-200  .  S  .......  480.«.
88.

(Art.  8  Abs.  I.)

I  Als  Betriebskapital  gelten  —  vorbehaltlich  der  Ausnahmevorschrift  des  Art.  8  Abs.  I,
§s  8  Abs.  IV  —  die  sämtlichen  dem  Gewerbebetriebe  gewidmeten  Gegenstände  und  Rechte.
Hierunter  ist  zu  verstehen  das  gesamte  in  den  einzelneu  Betrieben  werbende,  zur  Erzielung  des
gewerblichen  Ertrags  tatsächlich  verwendete  oder  doch  bestimmte  Vermögen  (das  gewerbliche
Vermögen),  sonach  das  sog.  stehende  Betriebskapital  (Anlagekapital,  Gebrauchsgegenstände)
und  das  umlaufende  Betriebskapital  (Betriebskapital  im  engeren  Sinne,  Veräußerungsgegenstände,
  Betriebsmittel).
        <pb n="683" />
        Nr.  34.  681

n  Als  Gegenstände  und  Rechte  im  Sinne  des  Art.  8  Abs.  I  sind  nur  körperliche  Sachen  und
verkehrsfähige  Rechte  zu  betrachten.  Wertanschläge  für  bloße  Erwerbsmöglichkeiten  und
erwerbsfördernde  Umstände,  die  nicht  notwendig  mit  den  Sachen  und  Rechten  verbunden  sind,
wie  z.  B.  die  Lage  eines  Geschäfts,  die  Gewöhnung  des  Publikums,  Verkehrszufälligkeiten,
die  Firma  und  die  Kundschaft  eines  Geschäfts,  eine  persönliche  Konzession,  dann  bloße  Haftscheine,
  bedingte  Berechtigungsurkunden  für  künftige  Fälle,  wie  Urkunden  über  hypothekarische  Kreditkautionen
  und  Bürgschaftsurkunden,  persönlicher  Bankkredit  und  andere  persönliche  subjektive
Momente,  sind  keine  Betriebskapitalsbestandteile  im  Sinne  des  Abs.  I  und  zwar  auch  dann
nicht,  wenn  etwa  ein  Geschäftsinhaber  für  Dinge  solcher  Art  Aufwendungen  gemacht  hat,
wie  das  beim  Verkauf  eines  Geschäfts  für  die  Überlassung  der  Kundschaft  zu  geschehen  pflegt.

Ul  Das  Betriebskapital  umfaßt  sämtliche  dem  Gewerbebetriebe  gewidmeten  Gegenstände
und  Rechte  der  im  Art.  8  Abs.  II  erwähnten  Art,  also  gleichviel  ob  diese  dem  Betrieb
unmittelbar  oder,  wie  z.  B.  die  von  Geschäften  bei  der  Verkehrs=  oder  Zollverwaltung
aufrecht  gemachten  Wertpapierkautionen,  an  andere  Personen  in  Lombard  gegebenen  Wertpapiere,
  die  in  Wertpapieren  angelegten  Reserven  usw.,  nur  mittelbar  gewidmet  sind.
Ohne  Einfluß  auf  die  Zugehörigkeit  zum  Betriebskapital  ist  es,  ob  die  Betriebskapitalsbestandteile
  dem  Unternehmer  des  Gewerbes  eigentümlich  gehören  oder  nicht.  Es
zählen  daher  zum  Betriebskapital  auch  die  gemieteten  oder  gepachteten  Gegenstände  oder
Rechte  und  die  geliehenen  Kapitalien.  So  gehört  z.  B.  das  Wirtschaftsinventar  einer  verpachteten
  Brauschankstelle  zum  Betriebskapitale  des  Pächters,  nicht  aber  des  Verpächters,
dem  das  Inventar  eigentümlich  gehört.  Die  Gegenstände  und  Rechte  müssen  ferner,  um
als  Bestandteile  des  Betriebskapitals  gelten  zu  können,  dem  Betriebe  tatsächlich  gewidmet
  sein.  Dies  ist  z.  B.  nicht  der  Fall  bei  dem  Betriebskapitale  des  Verpächters  bezüglich
verpachteter  Gewerbe,  wie  Brauschankstellen,  dann  nicht  bezüglich  etwaiger  aus  den  Betriebsmitteln
ausgeschiedener  Pensionsfonds  und  solcher  Fonds  für  Wohlfahrtseinrichtungen,  dann  bezüglich  der
Maschinen,  die  dauernd  außer  Betrieb  gesetzt  sind,  und  sonstiger  dem  Betriebe  dauernd  entzogener
Gegenstände.  Zu  den  dem  Betriebe  tatsächlich  nicht  gewidmeten  Gegenständen  gehören  auch  die  dem
Unternehmer  von  Angestellten  aufrecht  gemachten  Kautionen,  es  sei  denn,  daß  die  Kautionen  vereinbarungsgemäß
  in  das  Vermögen  des  Unternehmers  übergehen.  In  Pfand  gegebene  Wertpapiere  sind
Betriebskapitalsbestandteile  des  Pfandgebers;  die  durch  Pfand  gesicherte  Forderung,  nicht  also
das  Pfand,  ist  Betriebskapitalsbestandteil  des  Pfandnehmers.  Sind  aber  die  Gegenstände  dem
Betriebe  tatsächlich  gewidmet,  dann  ist  es  gleichgültig,  ob  sie  an  sich  entbehrlich  wären  oder
nicht,  ob  sie  häufiger  oder  seltener  benützt  werden,  ob  sie  den  Ertrag  des  Gewerbes  günstig
beeinflussen  oder  nicht,  ob  sie  in  Bayern  gelegen  sind  oder  nicht  usw.  (vgl.  in  letzterer  Richtung
§  1  Abs.  1).  Die  Frage,  ob  hypothekarisch  versicherte  Darlehen  an  Geschäftskunden,  wie
sie  im  Brauerei=  und  Müllergewerbe  sowie  beim  Hopfenhandel  vorkommen,  noch  dem  gewerb-105
        <pb n="684" />
        682

lichen  Betriebe  des  Darlehensgebers  gewidmet  sind,  ist  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  zu
entscheiden.  Anhaltspunkte  für  die  Entscheidung  hierüber  werden  in  der  Regel  die  Geschäftsbücher,
  insbesondere  die  Buchung  der  Zinsenanfälle  durch  den  Darlehensgeber  bieten.  Werden
von  dem  Darlehensgeber  die  Zinsenanfälle  nicht  unter  den  Einnahmen  des  gewerblichen  Betriebs
gebucht,  so  spricht  jedenfalls  die  Vermutung  dafür,  daß  die  Darlehenszinsen  und  das  Darlehen  unter
das  Kap  St  Ges.  und  nicht  unter  das  Gewt#  Ges.  fallen.  Die  Widmung  muß  ferner  wenigstens  von
gewisser  Dauer  sein.  Dies  wäre  nicht  der  Fall  bei  einer  nur  einmaligen  vorübergehenden  Heranziehung
  fremder  Betriebsmittel,  die  aus  besonderen  mit  dem  regelmäßigen  Geschäftsbetriebe  nicht
zusammenhängenden  Ursachen  erfolgt.  Das  Merkmal  einer  Widmung  von  gewisser  Dauer  würde
z.  B.  fehlen,  wenn  etwa  anläßlich  einer  Wasserkatastrophe  als  Ersatz  für  eine  unbenützbar
gewordene  Wasserkraft  vorübergehend  die  Benützung  anderer  Triebkräfte  notwendig  geworden
ist.  Dies  gilt  auch  von  nur  zeitweilig  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  in  Anspruch
genommenen  Kreditmitteln,  die  im  maßgebenden  Zeitpunkt,  etwa  bei  der  Bilanzausstellung
nicht  mehr  dem  Betriebe  gewidmet  sind,  weil  sie  infolge  Rückzahlung  dem  Betriebe  wieder
entzogen  sind.  Die  Betriebskapitalsbestandteile  müssen  weiter  die  Eigenschaft  von  Teilen  des.
gewerblichen  Vermögens  haben.  Zum  gewerblichen  Vermögen  einer  Bank  gehören
daher  nicht  die  von  ihr  in  geschlossenes  oder  offenes  Depot  genommenen  Wertpapiere.
Der  unter  den  Aktiven  einer  Bilanz  enthaltene  Jahresgewinn  —  einschließlich  der  aus
dem  Gewinne  des  laufenden  Jahres  entnommenen  Beträge,  die  für  die  erhöhten  Dividendenansprüche
  der  bei  einer  Versicherungsanstalt  auf  Gewinnanteil  versicherten  Personen
bestimmt  sind,  —  ist  daher  nicht  Bestandteil  des  Betriebskapitals,  wohl  aber  der  aus  dem
Vorjahr  übergetragene  Aktiorest.  Bei  Einzelkaufleuten  sind  öfters  sämtliche  Vermögensbestandteile
  des  Unternehmers  in  die  Bilanz  ausgenommen.  In  solchen  Fällen  ist  zu
untersuchen,  welche  Gegenstände  dem  Gewerbebetriebe  gewidmet  sind  und  welche  das  am
Gewerbebetrieb  unbeteiligte  Vermögen  bilden.  Bei  Aktiengesellschaften,  die  ein  Gewerbe
betreiben,  wird  davon  auszugehen  sein,  daß  alle  in  den  Aktiven  ausgewiesenen  Gegenstände  und
Rechte  gewerbliches  Vermögen  sind.  Das  Aktienkapital  einer  Aktiengesellschaft,  das  Kapitalkonto
  eines  privaten  Gewerbetreibenden  u.  dgl.  können  niemals  Bestandteil  des  Betriebskapitals
  sein,  sondern  nur  das,  was  mit  dem  einbezahlten  Aktienkapital  und  dem  vom
privaten  Gewerbetreibenden  eingelegten  Kapital  angeschafft  worden  ist  und  auf  der  Aktivseite
der  Bilanz  erscheint.  Als  Betriebskapital  kommen  die  dem  Gewerbebetriebe  gewidmeten
Gegenstände  und  Rechte  mit  ihrem  wirklichen  gemeinen  Werte  in  Betracht.  Es  gehören
  deshalb  auch  stille  Reserven,  wie  sie  sich  durch  Abschreibungen  über  das  Maß  der
eingetretenen  Wertsminderungen  hinaus  ergeben,  zum  Betriebskapitale.  Diese  Vorschrift  soll
aber  nicht  zum  Anlasse  kleinlicher  Beanstandungen  genommen  werden,  es  sollen  vielmehr  selbst
reichliche  Abschreibungen  und  Abschreibungen  verhältnismäßig  belangloser  Bilanzposten  auf
        <pb n="685" />
        Nr.  34.  683

1AM,  z.  B.  bei  Bureauinventar,  unbeanstandet  bleiben.  Werden  die  Wertsminderungen
an  den  Aktiven  nicht  durch  Abschreibungen  an  den  Aktiven  sondern  durch  Dotierung  von
sog.  Delkredere=  oder  Erneuerungsfonds  bei  den  Passiven  (Wertsberichtigungskonti)  ausgeglichen,
  so  sind  die  Aktiven  nur  mit  dem  um  die  Wertberichtigungskonti  gekürzten  Betrag
als  Betriebskapitalsbestandteile  zu  betrachten.  Sind  die  Wertberichtigungskonti  höher  dotiert
als  zur  Ausgleichung  der  Wertsminderungen  erforderlich  ist,  so  bildet  der  Mehrbetrag  stille
Reserven,  für  die  das  Gleiche  gilt,  wie  für  die  vorerwähnten  durch  Mehrabschreibung  auf
der  Aktivseite  entstandenen  stillen  Reserven.  Näheres  über  den  wirklichen  gemeinen  Wert
vgl.  §  13.  Stehen  in  einer  Bilanz  unter  den  Aktiven  Zinsenguthaben  für  12  Monate,
während  z.  B.  bis  zur  Aufstellung  der  Bilanz  nur  Zinsen  für  8  Monate  verdient  und  deshalb
unter  den  Passiven  wieder  Zinsen  für  4  Monate  eingestellt  sind,  so  sind  nur  die  wirklich
verdienten  Zinsen  für  die  8  Monate  Bestandteile  des  Betriebskapitals.  Dös  gleiche  gilt  für
Versicherungsgesellschaften  hinsichtlich  der  vereinnahmten  und  noch  nicht  verdienten  Prämien
(Prämienüberträge).

!IV  Die  Gegenstände  und  Rechte,  die  der  Grund=  und  der  Haussteuer  unterliegen,  zählen  —
vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  Art.  8  Abs.  IV  —  nicht  zum  Betriebskapitale.  Solche  sind
der  Grundbesitz,  einschließlich  der  in  ihm  enthaltenen  noch  nicht  geernteten  Bodenfrüchte
(Früchte  auf  dem  Halme,  Waldbestände),  Fischwasser,  der  Hausbesitz.  Auch  die  im  §  36  des
Grund=  und  in  den  §§  2,  33  des  Haus  StGes.  bezeichneten  Objekte  gehören  nicht  zum
Betriebskapitale.  Der  Umstand,  daß  Steuernachlässe  nach  §  123.  des  Grund=  und  §  39  des
Haus  St  Ges.  einzutreten  haben,  beseitigt  die  Gewerbsteuerfreiheit  der  Grundstücke  und  Gebäude
nicht.  Gegenstände,  die  nicht  der  Grund=  und  der  Haussteuer  unterliegen,  sind  dem  Betriebskapitale
  zuzurechnen,  auch  dann,  wenn  sie  unbewegliche  Sachen  sind,  wie  in  Bergwerken  zum
Abbau  eingebaute  Vorrichtungen,  Gleisanschlüsse  einer  Fabrik  u.  dgl.

89.
(Art.  8  Abs.  II.)

1  Die  Aufführung  im  Art.  8  Abs.  II  ist  nur  eine  beispielsweise.  Unter  Ziff.  1  fallen
nicht  etwa  schon  die  in  der  Natur  vorhandenen  Wasserkräfte,  die  sich  bei  einem  Gewerbebetriebe
  befinden,  sondern  nur  die  benützbar  gemachten  und  zur  Benützung  bestimmten  Wasserkräfte.
  Die  Benützung  eines  natürlichen  Wasserlaufs  zu  Reinigungszwecken  u.  dgl.  ohne
gleichzeitige  technische  und  mechanische  Vorrichtungen  irgendwelcher  Art  fällt  nicht  unter  Ziff.  1.

11  Zu  Ziff.  2  gehören  z.  B.  der  Wagenpark  sowie  eine  etwaige  Schienenanlage,  Laden=  und
Geschäftsinventar,  Warenkataloge,  Reklameutensilien.  Die  in  der  Ziff.  2  gemeinten  Holz=  und
Kohlenvorräte  sind  nur  die  zum  Betriebe,  nicht  auch  die  zum  Handel  und  zur  Verarbeitung

bestimmten  Vorräte.
105“

.  Betriebs-Rapilal
  im
eingelnen.
        <pb n="686" />
        684

III  Sind  die  in  der  Ziff.  3  bezeichneten  Tiere  und  Futtervorräte  bestimmt,  gleichzeitig  einem
landwirtschaftlichen  Betriebe  zu  dienen,  so  darf  nur  ein  entsprechender  Teil  des  Wertes  der
Tiere  und  Vorräte  als  Bestandteil  des  gewerblichen  Betriebskapitals  gerechnet  werden.

IV  Zu  Ziff.  4  zählen  auch  die  Halbfabrikate  und  das  Verpackungsmaterial,  ferner  die  in
den  Ziff.  1,  2,  3,  5  bezeichneten  Betriebskapitalsbestandteile,  soweit  sie  selbst  den  Gegenstand
des  Handels  eines  Gewerbebetriebs  (Handelsware)  bilden.  Die  Werkzeuge  z.  B.,  mit  denen
in  einer  Werkzeugfabrik  zum  Verkaufe  bestimmte  Werkzeuge  hergestellt  werden,  fallen  unter
Ziff.  2;  die  hergestellten,  zum  Verkaufe  bestimmten  Werkzeuge  aber  fallen  unter  Ziff.  4.

V  Unter  Ziff.  5  fallen  die  Realgewerbeberechtigungen,  Tafernrechte,  Realapotheken,  Kaminkehrerrealrechte
  usp.  Bei  der  Bewertung  dieser  Realgewerbeberechtigungen  ist  darauf  zu  achten,
daß  in  den  Wert  nicht  etwa  Anschläge  für  die  nach  §  8  Abs.  II  nicht  zum  Betriebskapitale
  zählenden  Dinge,  wie  Bewertung  der  Kundschaft,  Geschäftslage,  Liebhaberwert  u.  dgl.
eingerechnet  werden  dürfen.  Zu  Ziff.  5  zählen  auch  die  Verlagsrechte.

W  Ziff.  6.  Zu  den  Wechseln  gehören  auch  Wechsel  auf  außerdeutsche  Plätze,  zu  den  Wertpapieren
  insbesondere  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  des  Staates,  der  Gemeinden,  Schatzanweisungen,
  Pfandbriefe,  Eisenbahn=  und  Industrieobligationen  und  Prioritäten,  Bank-,
Versicherungs-,  Industrieaktien,  Lotterie=  und  Prämienanleihen,  Lose,  Kuxe,  Bohranteile  und
zwar  samt  den  zahlbaren  Zins=  und  Dividendenscheinen  und  gleichviel,  ob  es  sich  um  inländische
  oder  ausländische  Wertpapiere  handelt,  ob  sie  auf  den  Namen  oder  auf  den  Inhaber
  lauten,  ob  sie  vom  Unternehmer  selbst  emittiert  sind  oder  nicht.  Ferner  gehören  unter
Ziff.  6  Forderungen  jeder  Art,  gleichviel  ob  sie  Kapital=  oder  Zinsenforderungen  sind,  ob
der  Schuldner  in  Bayern  wohnt  oder  nicht,  ob  die  Forderungen  durch  Hypothekbestellung,
lombardierte  Wertpapiere,  verpfändete  Policen  und  Kautionen  usw.  versichert  sind  oder
nicht,  ob  sie  schon  zahlbar  sind  oder  nicht.  Die  in  Lombard  genommenen  Wertpapiere  und
sonstige  Pfandobjekte  sind  nicht  Betriebskapitalsbestandteile  des  Geldgebers,  bei  dem  schon
die  Forderung  Betriebskapitalsbestandteil  ist,  sondern  Betriebskapitalsbestandteile  des  Gewerbetreibenden,
  der  sie  in  Pfand  gegeben  hat.  Die  in  Ziff.  6  bezeichneten  Betriebskapitalsbestandteile
  sind  auch  dann  als  unter  Ziff.  6  fallend  zu  betrachten,  wenn  sie  Handelsware
sind.  Es  ist  dies  für  den  nachstehend  behandelten  Schuldenabzug  von  Bedeutung.

.  10.

(Art.  8  Abs.  III.)

IUm  den  Abzug  nach  Art.  8  Abs.  III  vornehmen  zu  können,  ist  in  dem  Steuererklärungsformular
  (Anlage  12  zu  den  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.)  besonders  die  Frage
nach  der  Höhe  der  in  der  Ziff.  4,  6  bezeichneten  Betriebskapitalsbestandteile  vorgesehen.
Betragen  z.  B.  das  gesamte  Betriebskapital  150,000  —,  die  zum  Verkaufe  bestimmten
        <pb n="687" />
        Nr.  34.  685

Gegenstände  (d.  h.  die  Betriebskapitalsbestandteile  nach  Ziff.  4)  50,000  K,  Kasse,  Effekten,
Guthaben  und  Debitoren  (d.  h.  die  Betriebskapitalsbestandteile  nach  Ziff.  6)  35,000  —X,  die
abzugsfähigen  Kapitalschulden  70,000  —X,  so  dürfen  am  Gesamtbetrage  des  Betriebskapitals

zu  150,000  nicht  die  vollen  70,000  —X  sondern  nur  bo  oo  A  35,000  A  —

60,000  A  abgezogen  werden.  Unter  Kapitalschulden  sind  Schulden  zu  verstehen,  die  im
maßgebenden  Zeitpunkt  auf  Seiten  einer  anderen  Person  als  des  Unternehmers  Kapitalforderungen,
  Vermögen  darstellen;  Zinsen=  und  Dividendenschuldigkeiten  fallen  in  der
Regel  nicht  unter  die  Kapitalschulden,  es  sei  denn,  daß  sie  durch  Häufung  infolge
nicht  rechtzeitiger  Zahlung  oder  Erhebung  die  Eigenschaft  von  Kapitalschulden  erhalten
haben.  Beim  Vollzuge  soll  im  Zweifel  zur  Abschneidung  von  Weitwendigkeiten  der
Abzug  von  Zinsenschuldigkeiten  als  Kapitalschulden  nicht  beanstandet  werden.  Rückständige
Steuern  und  Abgaben,  Passioreste  aus  dem  Vorjahre  sowie  noch  nicht  fällige  Zinsen
sind  keinesfalls  Kapitalschulden.  Ausgeschlossen  vom  Abzuge  sind  persönliche,  nicht  dem
Geschäftsbetrieb  usw.  entsprungene  Schulden.  Aktienkapital  und  Reserven  sind  keine  Schulden
im  Sinne  des  Art.  8  Abs.  III;  wegen  der  Prämienreserven  der  Versicherungsanstalten  vgl.  indes
die  Sondervorschrift  im  Art.  8  Abs.  III,  §  10  Abs.  II.  Nach  Art.  8  Abs.  III  dürfen  aber
nicht  alle  Kapitalschulden,  sondern  nur  die  aus  der  Inanspruchnahme  von  Warenbezugskredit
oder  Bankkredit  sowie  alle  sonstigen  unmittelbar  aus  dem  laufenden  Geschäftsbetriebe  herrührenden
  Kapitalschulden  abgezogen  werden.  Zu  den  abzugsfähigen  Schulden  zählen  die
Schulden  an  die  Lieferanten  sowohl  für  die  unter  Ziff.  4  bezeichneten  Betriebskapitalsbestandteile
  als  auch  für  die  bereits  verkauften  Waren  und  Vorräte,  die  Wechsel-,  Lombard-,
Bürgschaftsschulden,  in  der  Regel  auch  Kontokorrentkreditschulden,  wie  überhaupt  alle  aus
der  Inanspruchnahme  eines  regelmäßigen  d.  h.  eines  bei  der  Art  des  fraglichen  Betriebs
üblichen,  gleichviel  ob  häufiger  oder  seltener  benützten  Bankkredits  herrührenden  Kapitalschulden,
  bar  empfangene  Depositengelder,  bei  den  Pfandbriefanstalten  verloste  unerhobene
Pfandbriefe.  Nicht  abzugsfähig  sind  dagegen  dem  gewerblichen  Stammvermögen  zugeführte
Gelder,  wie  z.  B.  Beteiligungsgelder,  die  Einlagen  stiller  Gesellschafter  und  Kommanditisten,
Obligationenschulden,  ferner  nicht  Schulden,  die  zur  Gründung,  Erwerbung,  Erweiterung
oder  etwa  anläßlich  einer  zur  Sanierung  des  Betriebs  durchgeführten  Finanzoperation  aufgenommen
worden  sind  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  der  Kreditgeber  eine  Bank  ist,  da  alle  diese
Posten  nicht  aus  dem  laufenden  Geschäftsbetriebe  herrühren.

I  Ohne  Rücksicht  auf  den  Ursprung  dürfen  nach  dem  Gesetze  die  Pfandbriefanstalten
ihre  Pfandbriefschulden  und  Kommunalobligationen,  die  Darlehenskassen  ihre  Schuldigkeiten
an  die  Mitglieder  und  die  übergeordneten  Verbände,  die  Bayerische  Notenbank  die  von  ihr
emittierten  und  noch  umlaufenden  Noten,  die  Versicherungsanstalten  ihre  Prämien=  und
Schadensreserven  (Reserven  für  schwebende  Versicherungsfälle)  abziehen.  Auch  außerordentliche
        <pb n="688" />
        686

Prämienreserven  der  Versicherungsanstalten  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  ihnen  bei  der  Bilanzaufstellung
  beigelegten  Bezeichnungen  abziehbar,  wenn  sie  zur  Ausgleichung  des  im  Versicherungsgeschäfte
  selbst  laufenden  Risikos  vom  kaufmännisch-technischen  Standpunkt  aus  sich
als  notwendig  erweisen.  Reserven  der  Versicherungsanstalten,  die  nicht  diesem  Zwecke  dienen,
insbesondere  Gewinnreserven,  sind  nicht  abziehbar.

§  11.
(Art.  8  Abs.  IV.)
Getriebs-  Die  Ausnahme  im  Art.  8  Abs.  1IV  bezieht  sich  auf  den  gewerbsmäßigen  An=  und  Verkauf

ovitan  uri  von  Grundstücken  und  Gebäuden  (Terrain-,  Häuser=  und  Güterhandel).  Die  Werte  der

handel.  den  Gegenstand  dieses  Handels  bildenden  Grundstücke  und  Gebäude  sind  daher  Bestandteile  des

steuerbaren  Betriebskapitals,  nicht  aber  die  Werte  jene  Gebäude,  die  etwa  nicht  Handelsgegenstand,

sondern  Bestandteil  des  Anlagekapitals  sind.  Das  einer  Terraingesellschaft  gehörige  Gebäude,

in  dem  sich  ihre  Bureaus  befinden  und  das  nicht  zum  Verkaufe  bestimmt  ist,  würde  also

nicht  unter  die  steuerbaren  Betriebskapitalsbestandteile  fallen.  Die  zum  Handel  bestimmten  Grundstücke

  und  Gebäude  fallen  sonach  in  ihrer  Eigenschaft  als  Handelsware  unter  Abs.  II  Ziff.  4

mit  der  Folge,  daß  an  der  Hälfte  ihres  Wertes  der  im  Abs.  III  bezeichnete  Schuldkapitalienabzug

  zulässig  ist.  Die  Eigenschaft  solcher  Grundstücke  und  Gebäude  als  Handelsware  hat

aber  auch  die  weitere  Folge,  daß  die  auf  den  Grundstücken  und  Gebäuden  ruhenden  Oypothekschulden

  für  die  Erwerbung  der  Grundstücke  und  für  sonstige  mit  dem  Gewerbebetrieb  unmittelbar

  zusammenhängende  Zwecke,  nicht  auch  für  andere  Zwecke,  als  abzugsfähige  Warenschulden

  im  Sinne  des  Art.  8  Abs.  III  zu  gelten  haben.  Die  Grund=  und  die  Hausstener,

um  die  nach  dem  Schlußsatze  des  Art.  8  Abs.  IV  die  Betriebskapitalsanlage  gekürzt  wird

ist  die  im  Steuervorjahre  zur  Erhebung  gelangende  Grund=  und  Haussteuer  einschließlich

etwaiger  durch  das  Finanzgesetz  bestimmter  Zuschläge,  jedoch  mit  Ausschluß  von  Umlagen.

Die  einzelnen  Grundstücke  eines  Güterhandelsunternehmens  gelten  nicht  als  Niederlagen  zum
Warenverkauf  im  Sinne  des  Art.  6  Abs.  III.

12.

Ermittelung  (Art.  9.

des  Enrteiebe.  1  Bei  der  Wertsermittelung  für  das  Betriebskapital  ist  vom  Stande  und  Werte  seiner
b  einzelnen  Bestandteile  auszugehen.  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  man  für  die

Algemeine  Bewertung  vor  allem  die  Art,  Menge  und  den  Zustand  der  einzelnen  Bestandteile  sich
eundzekv  vor  Augen  zu  halten  hat.  Damit  ist  jedoch  nicht  gefordert,  daß  durchgehends  jeder  ein-Jgorilpunkt.
  zelne  Gegenstand  für  sich  gezählt  und  bewertet  werden  muß.  Was  bei  der  Bewertung  zu-
        <pb n="689" />
        Nr.  34.  687

sammengefaßt  werden  darf  und  so  als  Bewertungseinheit  gelten  kann,  wird  sich  aus  dem
folgenden  ergeben  (vgl.  besonders  §  14  Abs.  D).

I  Außer  Betracht  bleiben  jene  Bestandteile  des  Betriebskapitals,  die  ausschließlich  dem
Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes,  einer  Zweigniederlassung  usw.  außerhalb  Bayerns  gewidmet
  sind.  Bestandteile,  die  dem  Betrieb  in  Bayern  und  dem  Betrieb  außerhalb  Bayerns
gemeinschaftlich  gewidmet  sind  und  dem  gesamten  Betriebe  dienen,  sind  angemessen  auszuscheiden;
  hierüber  vgl.  §  1  Abs.  I.

I  Wenn  Kapitalschulden  abgezogen  werden  sollen,  ist  es  erforderlich,  daß  wenigstens  die
Gesamtwerte  für  die  Gruppen  der  unter  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  4,  6  fallenden  Gegenstände
und  Rechte  sowohl  unter  sich  als  auch  von  den  Werten  der  übrigen  Bestandteile  des  Betriebskapitals
  getrennt  ermittelt  und  ausgeschieden  und  daß  Werte,  die  hierunter  nicht  fallen,
auch  in  diese  beiden  einzelnen  Gesamtwerte  nicht  eingerechnet  werden.  Diese  Gesamtwerte
sind  alsdann  auch  getrennt  ebenso  wie  die  Kapitalschulden  in  der  Steuererklärung  anzugeben.
Es  wäre  nicht  angängig,  etwa  diese  Werte  nur  nach  Abzug  der  abziehbaren  Kapitalschulden
  anzuführen  (vgl.  §  10  Abs.  .

IV  Wenn  zur  Ausübung  des  stehenden  Gewerbebetriebs  Betriebsstätten  in  mehreren  bayerischen
  Gemeinden  oder  auch  in  einem  ausmärkischen  Bezirk  unterhalten  werden,  ist  weiter
zu  beachten,  daß  die  Betriebskapitalsanlage  nach  dem  Werte  der  in  den  einzelnen  Gemeinden
oder  in  einem  ausmärkischen  Bezirke  befindlichen  Bestandteile  des  Betriebskapitals  ausgeschieden
  werden  muß.  Die  Frage,  wo  die  einzelnen  Bestandteile  des  Betriebskapitals
befindlich  sind,  ist  nach  rein  tatsächlichen  Gesichtspunkten  zu  entscheiden;  hierfür  ist  aber  nicht
die  Widmung  für  die  einzelne  Betriebsstätte  maßgebend.  Es  sind  daher  auch  die  Werte  für
derartig  örtlich  getrennte  Bestandteile  des  Betriebskapitals  eines  Gesamtbetriebs  tunlichst  gesondert
  zu  ermitteln  und  festzustellen.  Der  Steuerpflichtige  ist  nach  Art.  16  Abs.  I  Ziff.  4,
Art.  17  gehalten,  diese  getrennten  Werte  oder  die  Unterlagen  für  deren  Feststellung  anzugeben.
  (Art.  10  d.  UmlGes.,  §§  29,  30  d.  VollzAnw.  hierzu).

V  Maßgebend  für  die  Veranlagung  ist  im  allgemeinen  der  Stand  und  Wert  der  Bestandteile
  des  Betriebskapitals  am  1.  Oktober  des  Veranlagungsjahrs  (Steuervorjahrs),  bei
Steuerpflichtigen  aber,  die  Handelsbücher  nach  Vorschrift  der  §§  38  ff.  des  Handelsgesetzbuchs
  führen,  der  Stand  und  Wert  in  dem  Zeitpunkte,  für  den  die  letzte  Bilanz  aufgestellt
  und  durch  die  zuständigen  Organe  festgesetzt  wurde  (Bilanztag).  Dies  gilt  auch
dann,  wenn  nur  alle  zwei  Jahre  Inventur  des  Warenlagers  stattfinden  würde.  Der  Zeitpunkt
  für  Zwischenbilanzen,  die  nicht  Jahresbilanzen  sind,  z.  B.  für  Zweimonatsbilanzen,
kommt  nicht  in  Betracht.  Wird  ein  Gewerbe,  das  Bücher  nach  Vorschrift  des  Handelsgesetzbuchs
  führt,  noch  nicht  solange  betrieben,  daß  eine  Bilanz  vorliegt,  so  bleibt  der
allgemeine  Zeitpunkt  vom  1.  Oktober  maßgebend.  Gewerbebetriebe,  die  nach  ihrer  Art
        <pb n="690" />
        Ermittelung
des  Betriebs-Kapitals--

  Fortsetzung.
  Sewertung.


688

zeitweilig  unterbrochen  werden,  z.  B.  Saisongewerbe,  und  die  deshalb  etwa  zu  diesem  Zeitpunkte
  ruhen,  gelten  nichtsdestoweniger  als  fortbetrieben  (Art.  24  Abs.  II),  weshalb  ihr
Betriebskapital  gleichfalls  nach  dem  Stande  und  Werte  in  diesem  Zeitpunkte  zu  bewerten  ist
und  zwar  unter  Einrechnung  aller  Bestandteile,  die  regelmäßig  für  den  Betrieb  bestimmt,
wenn  auch  vorübergehend  hierfür  nicht  verwendet  sind.

VI  Wenn  nach  diesem  Zeitpunkt  (Abs.  V)  sich  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  (1.  Januar)
wesentliche  Anderungen  an  dem  Stande  des  Betriebskapitals  z.  B.  durch  Zuschüsse,  Einlagen
  oder  sonstigen  Zuwachs  oder  durch  Wegfall  von  Bestandteilen  ergeben,  —  nicht  auch,
wenn  solche  bloß  an  dem  Werte  des  Betriebskapitals  eintreten  —,  so  sind  sie  bei  der  Wertsfestsetzung
  zu  berücksichtigen  und  können  sie  allenfalls  noch  im  Rechtsmittelwege  geltend
gemacht  werden.  Unter  solchen  wesentlichen  Anderungen  sind  aber  nur  Anderungen  zu  verstehen,
  die  eine  Erhöhung  oder  Ermäßigung  der  Betriebskapitalsanlage  um  wenigstens  einige
Stenertarifstufen  zur  Folge  haben.

-VII  Für  Veraulagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  daher  für  Gewerbe,
die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  neu  entstanden  oder  bei  denen  mit  einem  Besitzerwechsel
wesentliche  Anderungen  des  Betriebs  eingetreten  sind  (Art.  24),  ist  der  Veranlagung  der
Stand  und  Wert  der  Bestandteile  des  Betriebskapitals  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  (Art.  23),
allenfalls  bei  der  Aufstellung  der  Eröffnungsbilanz  (§  39  Abs.  I  d.  H#GB.)  zu  Grunde
zu  legen.

§  13.
(Art.  9.)

1  Die  Bewertung  der  einzelnen  Bestandteile  des  Betriebskapitals  hat  nach  dem  gemeinen
Werte  zu  geschehen.
II  Als  solcher  hat  zu  gelten:
1.  für  bares  Geld  deutscher  Währung,  Reichskassenscheine  und  inländische  Banknoten
der  Neunwert,
2.  für  Silber  und  Gold  in  Barren,  fremde  Geldsorten,  Wertpapiere  ohne  deutschen
Börsenkurs  der  Verkaufswert,
3.  für  Wertpapiere  mit  deutschem  Börsenkurse  der  Kurswert,
für  Kapitalforderungen  der  Neunwert,  sofern  nicht  besondere  Umstände,  z.  B.
zweifelhafte  Sicherheit  und  Einbringlichkeit,  Eröffnung  des  Konkurses  über  das
Vermögen  des  Schuldners,  Unverzinslichkeit  bei  sonst  üblicher  Verzinslichkeit  solcher
Kapitalforderungen  usw.,  ausnahmsweise  eine  abweichende  Bewertung  nach  dem
Verkaufswerte  rechtfertigen  oder  die  Kapitalforderungen  wegen  Uneinbringlichkeit
außer  Betracht  zu  lassen  sind.

*i*s
        <pb n="691" />
        Nr.  34.  689

I  Unter  den  Wertpapieren  (Abs.  II  Ziff.  2,  3)  sind  alle  Inhaber=  und  Orderpapiere
zu  verstehen  z.  B.  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalanlehenspapiere,  Aktien,  Genußscheine,
Interimsscheine,  Pfandbriefe,  Lose,  Wechsel,  Schecks,  dagegen  nicht  Urkunden  über  Hypotheken-,
Grund=  und  Rentenschulden.  Als  Kurswerte  haben  in  der  Regel  die  bezahlten  oder  die  Geldurse,
  nicht  die  Briefkurse  an  dem  dem  Hauptbetriebssitze  nächst  gelegenen  größeren  Börsenplatze
zu  dem  oder  nötigenfalls  um  den  maßgebenden  Zeitpunkt  (§  12  Abs.  V  bis  VII)  zu  gelten.

IV  Im  übrigen  ist  der  gemeine  Wert  im  Sinne  des  Gesetzes  jener  Wert,  den  die  Bestaudteile
  des  Betriebskapitals  für  jeden  Besitzer  in  den  gleichen  oder  ähnlichen  Verhältnissen  wie
der  Steuerpflichtige  haben,  wobei  der  durch  außerordentliche  Umstände  oder  durch  persönliche
Liebhaberei  bedingte  Wert  nicht  zu  berücksichtigen  ist  (objektiver  Wert).  Diesem  Werte  entspricht
  je  nach  der  Art  der  Bestandteile  des  Betriebskapitals  bald  der  Anschaffungs=  oder
Herstellungswert,  bald  der  Gebrauchswert,  bald  der  Verkaufswert.  Bei  Bestandteilen,  die
für  den  Umsatz  bestimmt  sind,  ferner  bei  solchen,  die  zur  Produktion  dienen  (Roh=  und  Hilfsstoffen),
  sind  die  Anschaffungs=  oder  Erzeugungswerte  maßgebend.  Etwaige  Wertserhöhungen,
  darunter  auch  solche  durch  sog.  Terrainaufschlüsse  (Anlage  von  Straßen,
Kanalisationen,  Wasserleitungen  usw.)  an  Grundstücken  der  Güterhändler,  sind  zu  beachten.
Der  Gebrauchswert  hat  insbesondere  in  Betracht  zu  kommen  bei  den  Einrichtungen  der
Gewerbebetriebe  (Maschinen,  Gerätschaften  usw.).  Es  wäre  nicht  angängig,  solche  Gegenstände,
  losgelöst  von  dem  Betriebe,  zu  dem  sie  gehören,  bewerten  zu  wollen;  sie  sind  vielmehr
  nach  ihrem  Werte  an  dem  Platze  und  in  dem  Zustand,  in  dem  sie  sich  befinden,  und
nach  dem  Zwecke,  dem  sie  noch  dienen,  zu  schätzen.  Für  solche  Gegenstände  wird  in  der
Regel  der  Anschaffungspreis  unter  Abrechnung  eines  angemessenen  Abschreibungen  entsprechenden
  Betrags  anzusetzen  sein.  Der  Verkaufswert  hat  den  Anhalt  für  die  Bewertung  zu
bieten  in  allen  Fällen,  in  denen  ein  Anschaffungs=  oder  Herstellungswert  oder  ein  Gebrauchswert
  sich  nicht  ermitteln  lassen.  Der  Verkaufswert  bildet  ferner  den  Höchstwert  in  Fällen,
in  denen  sonst  der  Anschaffungs=  oder  Herstellungswert  maßgebend  ist,  wenn  infolge  Verschlechterung,
  Verlustes  der  Marktgängigkeit  usw.  der  Waren  der  Verkaufswert  niedriger  ist
als  die  Anschaffungs=  oder  Herstellungskosten.

V  Für  einzelne  Fälle  wird  noch  bemerkt:

1.  Für  Realgewerbeberechtigungen  ist  jener  Wert  anzusetzen,  den  die  Berechtigungen
als  solche  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  haben,  ohne  Rücksicht  auf  das  Grundstück,  mit
dem  sie  verbunden  sind,  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Kundschaft,  die  mit  der  Ausübung  des
Realrechts  zufällig  verknüpft  ist.  Den  Wert  werden  die  Vorteile  bestimmen,  die  der  realberechtigte
  Gewerbetreibende,  abgesehen  von  dem  Grundstücks=  und  dem  Kundschaftswert,
unter  regelmäßigen  Umständen  vor  jedem  nicht  realberechtigten  Gewerbetreibenden  gleicher  Art
voraus  hat.  Im  Zweifel  sind  Auskunftspersonen  und  Sachverständige  zu  hören
        <pb n="692" />
        690

2.  Bei  Urheberrechten,  Patentrechten,  Gebrauchsmusterrechten,  Verlagsrechten  (im  Sinne
des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1901,  REl.  S.  217),  ist  der  Wert,  von  dem  bei  kaufmännischen
  Abschreibungen  ausgegangen  wird,  falls  aber  solche  nicht  vorgenommen  werden,
der  Erwerbspreis,  jedoch  unter  Berücksichtigung  der  Dauer  des  Rechtsschutzes,  und  falls  auch
ein  solcher  nicht  vorliegt,  der  Kaufpreis,  der  unter  regelmäßigen  Verhältnissen  für  die  Übertragung
  des  Rechtes  auf  einen  Dritten  zu  erzielen  wäre,  anzusetzen.

3.  Wasserkräfte  können  mit  den  zugehörigen  Wasserbauten  und  Anlagen,  allenfalls  auch
mit  den  Maschinen  (Turbinen,  Wasserrädern  usw.)  als  ein  Ganzes  bewertet  werden.  Zur
Bewertung  sind  nur  jene  Wasserkräfte,  die  benützbar  gemacht  (ausgebaut)  und  zur  Benützung
bestimmt  sind  (deren  Benützung  durch  die  Art  des  Ausbaues  nicht  bloß  vorbereitet  ist),  in
diesem  Umfang  aber  auch  dann  heranzuziehen,  wenn  sie  tatsächlich  nicht  benützt  werden.
Falls  die  Angaben  des  Steuerpflichtigen,  besonders  bei  Vergleichung  mit  den  Angaben
anderer  Steuerpflichtiger  und  mit  bekannten  Verkaufspreisen  für  Wasserkraftanlagen  von  ähnlichen
  Bau-  und  Unterhaltungskosten  und  Gebrauchsverhältnissen  nicht  als  angemessen
erscheinen,  sind  Auskunftspersonen  und  Sachverständige  zur  Ermittelung  des  Gebrauchswerts

einzuvernehmen.
4.  Bei  Bergwerksbetrieben  wird  in  der  Regel  das  Bergwerkseigentum  als  Recht  auf

Gewinnung  der  Bodensubstanz  Bestandteil  des  Betriebskapitals  sein.  Bestehen  begründete
Zweifel  hinsichtlich  der  buchmäßigen  Bewertung  des  Bergwerkseigentums  und  fehlen  genügende
  Anhaltspunkte  zur  Festsetzung  des  Verkaufswerts,  so  ist  der  Erwerbspreis  zuzüglich
der  Aufwendungen  für  die  Erschließung  des  Bergwerkes  unter  Berücksichtigung  angemessener
Abschreibungen  für  Wertsminderungen,  insbesondere  für  die  Substanzverluste,  als  Wert  anzusetzen.


d  14.

(Art.  9.)

Ermittelung  !  Von  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Steuerfalls,  insbesondere  dem  Umfang  und  der

rsre!,  Art  des  Betriebs  und  der  Größe  der  Betriebsmittel,  sodann  von  der  Art  der  Bestandteile

werts.  Fort-  des  Betriebskapitals  hängt  es  ab,  wieweit  —  unbeschadet  der  genauen  Ausscheidung  der

Plehung,  ½  Werte  für  die  unter  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  4,  6  fallenden  Gegenstände  und  Rechte,  wenn

Schätzung.  Kapitalschulden  abgezogen  werden  sollen  (§  12  Abs.  III)  —  bei  der  Bewertung  auf  die
Feststellung  der  Einzelwerte  der  Betriebskapitalsbestandteile  einzugehen  ist  oder  wieweit  hierbei
die  Bestandteile  nach  Gruppen  zusammengefaßt  werden  können.  Die  unter  Art.  8  Abs.  II
Ziff.  6,  in  der  Regel  auch  die  unter  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  1,  5  aufgeführten  Gegenstände
und  Rechte,  ferner  die  Kapitalschulden  lassen  sich  nur  nach  der  Summe  der  Einzelwerte
bewerten,  dagegen  kann  je  nach  Lage  der  Verhältnisse  bei  den  unter  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  2  bis  4
fallenden  Bestandteilen  je  eine  überschlagsweise,  mehr  summarische  Berechnung  und  Schätzung
im  Anhalt  an  die  allgemeinen  Bewertungsvorschriften  (§  13)  genügen.
        <pb n="693" />
        Nr.  34.  691

I1  Eine  Schätzung  hat  überall  einzutreten,  wo  eine  Berechnung  nicht  möglich  ist  oder
doch  nur  zu  unzuverlässigen  Ergebnissen  führen  würde  oder  mit  unverhältnismäßigen  Weitwendigkeiten
  verknüpft  wäre.

III  Bei  der  Berechnung  und  Schätzung  des  Betriebskapitals  ist  der  wesentliche  Unterschied  gegenüber
  der  Ermittelung  des  Einkommens  und  weiter  zu  beachten,  daß  es  sich  bei  der  Ermittelung  der
Betriebskapitalswerte  schon  im  Hinblick  auf  die  häufigen  Schwierigkeiten,  einen  objektiven  Wert
sicher  festzustellen  —  ein  Umstand,  dem  auch  die  weiten  Tarifstufen  Rechnung  tragen  —,
nicht  darum  handeln  kann,  wenig  belangreiche  Meinungsverschiedenheiten  zum  Gegenstand
ausgedehnter  Erhebungen  zu  machen,  die  im  Verhältnisse  zur  Größe  des  jeweils  in  Betracht
kommenden  Betriebskapitals  von  untergeordneter  Natur  sein  würden.  Auch  sind  aus  solchem
Anlaß  an  die  Steuerpflichtigen  keine  Anfragen  zu  richten,  die  ein  zu  weitgehendes  Eindringen
in  innere  Geschäftsverhältnisse  zur  Folge  hätten.  Damit  soll  indessen  eine  Erörterung  etwaiger
Bedenken  gegen  die  Wertsangaben  gegenüber  dem  Steuerpflichtigen  zum  Zwecke  der  gegenseitigen
  Aufklärung,  zumal  bei  der  Einführung  des  Gesetzes,  nicht  ausgeschlossen  sein.  Eine
solche  Rücksicht  ist  aber  dann  nicht  mehr  zu  üben,  wenn  begründete  Anhaltspunkte  dafür
vorliegen,  daß  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  in  der  Absicht  gemacht  sind,  die  Steuer
zu  verkürzen.

IV  Im  übrigen  wird  wegen  des  Vorgehens  bei  der  Feststellung  der  Unterlagen  für  die
Berechnung  und  Schätzung  des  Betriebskapitals  auf  §  50  Abs.  III  d.  Vollz  orrschr.  z.
Eink  St  Ges.  zur  entsprechenden  Anwendung  verwiesen.

8  15.
(Art.  9.)

1  Bei  Aktiengesellschaften  usw.,  die  schon  gemäß  Art.  27  Abs.  II,  34  Abs.  II  Ziff.  4  d.  Ermittelung
Eink  St  Ges.  zur  Vorlage  ihrer  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüssel  Bilanzen)  verpflichtet  sind,  des  vetriebist
  von  der  Annahme  auszugehen,  daß  formell  einwandfreie  Bilanzen  eine  vollständige  und  im  werts.  Fortallgemeinen
  richtige  Darlegung  des  Vermögensstandes  bieten.  Die  Bilanz  ist  bei  der  kauf=  lsetzung.  Leimännischen
  doppelten  Buchführung  eine  Vermögensdarstellung  in  abgleichender  Gegenüberstellung  Feiele.
der  Aktiven  und  Passiven.  Die  Aktivseite  (in  der  Regel  die  linke  Seite  der  Bilanz)  enthält,
  für  einzelne  Vermögensgattungen  ausgeschieden,  auf  Grund  des  Bücher=  und  Inventarabschlusses
  die  Geldwerte  des  Vermögens,  außerdem  auch  den  etwaigen  Jahresverlust.  Die
Passioseite  dagegen  (in  der  Regel  die  rechte  Seite  der  Bilanz)  enthält  nicht  etwa  bloß
„Schulden“  im  Sinne  von  Passivforderungen,  vielmehr  teils  als  Folge  der  Grundsätze
der  doppelten  Buchführung  bloße  Gegenwertsposten  für  Vorträge  auf  der  Aktivseite  (darunter
das  eingezahlte  „Aktienkapital“,  womit  zum  Teil  die  Aktivwerte  geschaffen  sind,  das
buchmäßige  Soll  der  „Reserven“,  „Reservefonds“  verschiedener  Benennungen,  wofür

106“
        <pb n="694" />
        692

gleichfalls  die  tatsächlichen  Werte  auf  der  Aktivseite  enthalten  sind),  teils  die  buchmäßigen
Summen  der  Abschreibungen  an  einzelnen  der  auf  der  Aktivseite  aufgeführten  Werte  (also
Wertsberichtigungsposten),  teils  die  tatsächlichen  „Schulden“  (Passivforderungen)  an  dritte.
Der  Abschluß  des  Gewinn=  und  Verlustkontos  der  Bücher  ist  in  der  Bilanz  als  „Gewinn“
(Gewinnsaldo)  des  abgeschlossenen  Geschäftsjahrs  wie  eine  „Schuld“  des  Unternehmens  an  die
Gesellschafter,  an  die  Unternehmer  vorgetragen  und  daher  auf  der  Passivseite  der  Bilanz  zu  suchen,
während  der  etwaige  Verlust  (Verlustsaldo)  aus  buchführungstechnischen  Gründen  —  obwohl  er
natürlich  kein  Vermögensaktivwert  ist  —  auf  der  Seite  der  Aktiven  in  der  Bilanz  vorgetragen  ist.
Aus  diesem  Aufbau  einer  Bilanz  erhellt,  daß  zur  Ermittelung  des  Wertes  des  Betriebskapitals
an  die  die  tatsächlichen  Werte  (vorbehaltlich  etwa  erforderlicher  Wertsberichtigungen)  enthaltende
Akioseite  der  Bilanz  angebunden  werden  muß.  Von  den  Aktiven  sind  vor  allem  jene
Werte,  die  nach  Art.  8  Abs.  I  überhaupt  nicht  zum  Betriebskapitale  zählen  (Immobilien,
ferner  Kautionen  der  Betriebsangestellten  in  Wertpapieren  —  anders  Bargeldkautionen,  die
in  die  Betriebsmittel  übergegangen  sind,  —  tatsächliche  Pensionsfonds  für  die  Arbeiter  und
Angestellten  usw.,  schließlich  der  Reingewinn  für  das  dem  Abschlusse  zugrunde  liegende
Betriebsjahr  (dieser  mit  dem  unter  den  Passiven  vorgetragenen  Betrag),  auszuscheiden.  Sind
die  erforderlichen  Abschreibungen  an  den  Einrichtungsgegenständen,  den  Waren,  den  Forderungen
usw.  nicht  durch  entsprechende  Kürzungen  auf  der  Aktivseite  vollzogen,  finden  sich  vielmehr
dort  die  vollen  Werte  (in  der  Regel  die  Anschaffungswerte,  das  Forderungssoll)  ohne  Rücksicht  auf
Wertsminderungen,  Einbringlichkeit  usw.  vorgetragen  und  werden  dagegen  auf  der  Passivseite
  als  Rechnungsposten  Wertberichtungskonti  (Erneuerungsfonds,  Delkrederefonds,  überhaupt
derartigen  Zwecken  dienende,  wenn  auch  anders  bezeichnete  Fonds)  geführt,  so  sind  vorher  die
Werte  auf  der  Aktivseite  durch  ganzes  oder  teilweises  Absetzen  dieser  sog.  Fonds  derart  zu
berichtigen,  daß  die  verbleibenden  Restbeträge  der  bezüglichen  Aktivposten  den  wirklichen  gemeinen
Werten  der  unter  den  Aktiven  inbegriffenen  Gegenstände  und  Rechte  im  oben  erörterten  Sinne
entsprechen.  An  den  auf  solche  Weise  ermittelten  tatsächlichen  Werten  dürfen  dann  und  zwar
bis  zum  Höchstbetrage  des  halben  Wertes  der  unter  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  4  und  des  ganzen
Wertes  der  unter  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  6  fallenden  Gegenstände  und  Rechte  die  gewerblichen

st  eand  der  im  Art.  8  Abs.  III,  §  10  bezeichneten  Art  abgesetzt  werden.  Vgl.  die
A####e  3

Berechnungsbeispiele  auf  den  Anlagen  3,  4,  5.

II  Sonstige  Gewerbetreibende,  die  Bücher  nach  Vorschrift  der  §§  38  ff.  des  Handelsgesetzbuchs
  führen,  werden  gleichfalls  in  der  Lage  sein,  Bilanzen  oder  wenigstens  hinreichende
Aufzeichnungen  vorzulegen;  auf  ihrer  Unterlage  ist  sodann  in  ähnlichem  Verfahren,  wie  im
Abs.  II  gezeigt  wurde,  das  Betriebskapital  und  dessen  Wert  festzustellen.  Bei  den  Bilanzen  solcher
Gewerbetreibenden  ist  aber  zu  beachten,  daß  sie  häufig  eine  Gesamtvermögensbilanz  darstellen,
also  auch  das  Privatvermögen  des  Kaufmanns  mitumfassen,  während  für  die  Gewerbsteuerver-
        <pb n="695" />
        Nr.  34.  693

anlagung  nur  eine  auf  das  Geschäftsvermögen  beschränkte  Bilanz  in  Betracht  zu  kommen
hat.  Deshalb  sind  mit  Umsicht  etwa  nicht  zum  Geschäftsvermögen  gehörige  Posten  auszuscheiden.
  Da  hinsichtlich  der  Aufstellung  solcher  Bilanzen  jegliche  Kontrolle  Dritter
fehlt,  ist  es  zwar  notwendig,  derartige  Aufstellungen  des  Betriebskapitals  (Geschäftsvermögens)
auf  die  Vollständigkeit  und  auf  die  im  allgemeinen  richtige  Bewertung  gewissenhaft  zu
prüfen  und  über  die  Absichten  des  Gesetzes  die  Steuerpflichtigen  aufzuklären,  es  ist  aber
zu  vermeiden,  glaubhaften  Angaben  ohne  zureichende  Gründe  mit  Mißtrauen  zu  begegnen.
Im  Interesse  der  Steuerpflichtigen  selbst  ist  es  gelegen,  den  Rentämtern  sachentsprechende
grundhaltige  Aufschlüsse  zu  geben,  da  auf  solche  Weise  die  nach  Lage  der  Verhältnisse  sonst
erforderlichen  weitergehenden  Erhebungen,  die  Einvernahme  von  Auskunftspersonen  und  Sachverständigen
  usw.  tunlichst  eingeschränkt  bleiben  und  Beschwerden  über  zu  hohe  Schätzungen
hintangehalten  werden  können.

III  Kann  angenommen  werden,  daß  genügende  Angaben  fehlen,  und  sind  solche  auch  im
weiteren  Benehmen  mit  dem  Steuerpflichtigen  nicht  zu  beschaffen,  so  erübrigt  nur,  im  Wege
der  Nettoschätzung  vorzugehen.  Hierbei  ist  der  Gesamtnettowert  des  Betriebskapitals
festzusetzen  und  so  auch  vom  Kapitalschuldenabzug  im  einzelnen  abzusehen,  wenn  es  nicht
möglich  ist,  wenigstens  die  Werte  der  unter  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  4,  6  fallenden  Bestandteile
des  Betriebskapitals  und  die  Kapitalschulden  im  einzelnen  getrennt  zu  ermitteln.

§  16.
(Art.  10.)

1  Die  Folge  der  Bezugnahme  auf  die  Vorschriften  über  die  Ermittelung  der  der  Eink  t.
unterliegenden  gewerblichen  Einkünfte  ist,  daß  der  gewerbliche  Reinertrag  des  Unternehmers
nach  Art.  10  Abs.  I1  gleich  kommt  seinen  steuerbaren  gewerblichen  Reineinkünften  nach
Art.  14  d.  EinkSt  Ges.  Es  hat  daher  insbesondere  der  2%  ige  Abzug  nach  Art.  14  Abs.  V.
d.  Eink  St  Ges.  auch  für  die  Ertragsanlage  Wirkung.  Sind  nach  Art.  4  mehrere  Unternehmer
  einheitlich  zu  veranlagen,  so  sind  deren  gewerbliche  Reineinkünfte  zusammenzurechnen
und  gelten  fie  dann  als  der  gewerbliche  Reinertrag  des  Gewerbes.  Wegen  der  Ermittelung
der  gewerblichen  Reineinkünfte  vgl.  die  §§  34  bis  37  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  Der  gewerbliche
  Reinertrag  ist  aber  nicht  immer  der  steuerbare  Reinertrag.  Der  gewerbliche  Reinertrag  ist
vielmehr  in  Miethaussteuergemeinden,  wenn  das  Geschäft  in  einem  dem  Unternehmer  eigentümlich
  gehörigen  Hause  betrieben  wird,  um  den  Mietertragsanschlag  der  Geschäftsräume
zu  kürzen.  Sind  jedoch  unter  den  Betriebsausgaben  bereits  Schuldzinsen  für  Kapitalien,
welche  der  Unternehmer  für  die  Erwerbung,  Instandsetzung  oder  Erweiterung  der  Geschäftsräume
  aufgenommen  hat,  als  gewerbliche  Schuldzinsen  gemäß  Art.  12  Abs.  I  Ziff.  3  d.

Reinertrag.
        <pb n="696" />
        694

Eink  St  Ges.  von  den  Roheinkünften  abgezogen  worden,  so  mindert  sich  der  nach  Art.  10  Abs.  II
abziehbare  Mietertragsanschlag  um  den  Betrag  dieser  auf  Erwerbung,  Instandsetzung  oder
Erweiterung  entfallenden  Schuldzinsen.  Der  Mietertragsanschlag  im  Sinne  des  Art.  10
Abs.  II  ist  der  bei  der  jeweils  letzten  Miethaussteuereinschätzung  festgestellte  steuerbare  Mietertragsanschlag,
  also  der  nach  Berücksichtigung  des  §  4  Abs.  II  des  Hausst  Ges.  verbleibende
Mietertrag.  Sind  diese  Kapitalien  vom  Unternehmer  nicht  nur  für  die  Geschäftsräume
sondern  auch  für  andere  Räume  des  ihm  eigentümlich  gehörigen  Hauses  verwendet  worden,
so  ist  die  für  die  gesamten  Erwerbs-,  Instandsetzungs=  oder  Erweiterungsbauten  aufgewendete
Summe  etwa  im  Anhalt  an  die  Mietertragsanschläge  auszuscheiden.  Für  den  Vollzug  des
Art.  10  Abs.  II  ist  es  gleichgültig,  ob  die  unter  den  Betriebausgaben  angesetzten  Schuldzinsen
  für  ein  auf  dem  Hause  hypothekarisch  versichertes  oder  etwa  für  ein  als  Kurrentschuld
oder  auf  Grund  eines  Kontokorrentkredits  aufgenommenes  Schuldkapital  zu  bezahlen  sind.
Entscheidend  dafür,  ob  die  unter  den  Betriebsausgaben  angesetzten  Schuldzinsen  den  Abzug
des  Mietertragsanschlages  hindern  oder  nicht,  ist  lediglich  der  Umstand,  ob  der  Unternehmer
das  Schuldkapital  für  die  Erwerbung,  Instandsetzung  und  Erweiterung  der  Geschäftsräume
aufgenommen  hat  oder  nicht.  Es  ist  daher  z.  B.  der  Abzug  des  Mietertragsanschlags
an  dem  gewerblichen  Reinertrage  zulässig,  wenn  eine  Schuld,  deren  Zinsen  als  gewerbliche
Betriebsausgaben  angesetzt  worden  sind,  etwa  zur  Anschaffung  von  Maschinen  aufgenommen
worden  ist.  Wird  beispielsweise  im  Erdgeschoß  ein  mit  8,000  -:  zur  Miethaussteuer  veranlagter
  Laden  für  das  Geschäft,  das  einzige  Obergeschoß  vom  Unternehmer  zu  seiner  mit
2,000  —  zur  Miethaussteuer  veranlagten  Wohnung  benützt,  so  darf  am  gewerblichen  Reinertrage
  zu  12,000  &amp;amp;  bei  Bestehen  einer  je  4%  igen  Kurrent=  und  Hypothekenschuld  zu
10,000  &amp;amp;  und  90,000  —Z,  die  mit  60,000  —K  für  Instandsetzung  des  ganzen  Hauses
und  mit  40,000  “  für  Ladeneinrichtung  und  Warenbeschaffung  entstanden  sind,  lediglich
ein  Betrag  von  6,080  auf  Grund  des  Abs.  II  abgezogen  werden.  Es  treffen  nämlich
von  den  4%  igen  Zinsen  zu  2,400  —&amp;amp;,  die  für  das  zur  Instandsetzung  des  ganzen  Hauses
verwendete  Kapital  zu  60,000  —N¾“  zu  entrichten  sind,  nur½  (####bih!  —  1,920  M  auf
den  Laden.  Diese  1,920  —  sind  schon  unter  den  gewerblichen  Betriebsausgaben  zum
Abzuge  gebracht,  so  daß  zum  Abzuge  nach  Art.  10  Abs.  II  nur  8,000  M  Ladenmietwert
abzüglich  1,920  —#“  Schuldzinsen  für  den  Laden,  also  6,080  —X  Rest  des  Ladenmietwerts
verbleiben.

I  Im  Hirnblick  auf  die  Wortfassung  des  Abs.  II  obliegt  der  Nachweis  der  Voraussetzungen
  für  die  Zulässigkeit  des  im  Abs.  II  bezeichneten  Abzugs  den  Steuerpflichtigen.

II  Selbstverständlich  hindert  der  Umstand,  daß  gewerbliche  Schuldzinsen  in  der  Steuererklärung

  nicht  als  Betriebsausgaben,  sondern  als  Verbrauchsausgaben  behandelt  worden
sind,  den  Vollzug  des  Art.  10  Abs.  II  in  keiner  Weise.
        <pb n="697" />
        Nr.  34.  695

§  17.
(Art.  11.)
1  Der  Reinertrag  im  Sinne  des  Art.  11  ist  der  um  den  Abzug  nach  Art.  10  Abs.  II  Hpiektive
gekürzte  Reinertrag.  Vgl.  auch  §  16  Absk.  I.  Steuerfreiheit

d
II  Wenn  die  erhöhte  Betriebskapitalsanlage  anzuwenden  ist,  kommt  für  die  Bemessung  der  lungsmeis

Umlagenpflicht  eine  Ertragsanlage  nicht  in  Betracht  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  der  Veranlagung.
gewerbliche  Reinertrag  1,500  „A  und  weniger  beträgt.  Art.  11  Abs.  II  kommt  also  nie
zur  Anwendung,  wenn  die  erhöhte  Betriebskapitalsanlage  angewendet  wird.  Wenn  das
Betriebskapital  mehr  als  4,000  —Kx  bis  6,000  .“  beträgt,  wird  nicht  die  erhöhte,  sondern
die  normale  Betriebskapitalsanlage  angesetzt,  so  daß  also  in  diesem  Falle  die  Anwendung
des  Art.  11  Abs.  II  nicht  ausgeschlossen  ist.  Vgl.  §  7  Absl.  I.
III!  Die  Umlagenpflicht  der  im  Abs.  II  bezeichneten  Gewerbtreibenden  erstreckt  sich  nach
Art  44  Abs.  I  Ziff.  2  d.  UmlGes.  nicht  auf  die  Kreisumlagenpflicht.
IV  Zu  Abs.  III  vgl.  Art.  6  Abs.  II  d.  Eink  #  Ges.,  §  7  Abs.  I  d.  VollzVorschr.  hierzu.

III.  Veranlagung  der  Steuer.

8  18.
(Art.  12.)

1  Die  Gewerbsteuerveranlagung  erfolgt  gemeinsam  mit  der  Einkommenstenerveranlagung.  Vorberettung
Wegen  der  Vorbereitung  der  Veranlagung  vgl.  §  43  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink.  St.  Ges.  und  der  Verandie
  Anlagen  3  bis  5  hierzu.  aguns.

I1  Der  Ort  der  Veranulagung  zur  Einkommensteuer  (Art.  22  d.  EinkStGes.  8  42  veran.
d.  Vollz  Vorschr.  hierzu)  soll  auch  der  Ort  der  Veranlagung  zur  Gewerbsteuer  sein.  In  den  lagungsort.
Fällen  einer  einheitlichen  Veranlagung  nach  Art.  4  Abs.  I  können  mehrere  Veranlagungsorte
in  Frage  kommen;  es  ist  dann  der  Veranlagungsort  zu  wählen,  in  dem  die  Geschäftsleitung,
beim  Mangel  einer  solchen  die  Hauptbetriebsstätte,  beim  Mangel  auch  einer  solchen  die
Betriebsstätte  mit  der  größten  Arbeiterzahl  liegt.  Veranlaßten  Falles  ist  nach  Art.  22
Abs.  IV  d.  Eink  St  Ges.  zu  verfahren.

§  19.
(Art.  13.)
Gewerde-1
  Wegen  eines  Formulars  für  das  Gewerbeverzeichnis  vgl.  die  Anlage  6.  verzeichnis.

Die  Ermächtigung  nach  Art.  13  Abs.  II  wird  den  Regierungsfinanzkammern  übertragen.  ##
Da  nach  Anlage  7  zu  den  Vollz  Vorschr.  zum  Eink  St  Ges.  auch  die  Inhaber  von  Geschäfts-  P2
        <pb n="698" />
        696

räumen  Hauslisten  auszufüllen  haben  und  in  der  Hausliste  nach  Anlage  8  zu  den  VollzVorschr.

Veranlagung.

Rechtsmittel.

Sollausstellung
  und  Sollprüfung.


z.  Eink  St  Ges.  der  Inhaber  der  Geschäftsräume  unter  Ziff.  5  näher  bezeichnet  ist,  da  ferner
nach  Anlage  10  zu  den  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  auch  im  Personenverzeichnisse  die  gewerblichen
  Betriebsstätten  anzugeben  sind,  wird  in  der  Regel  eine  wiederholte  Inanspruchnahme
  der  Hausbesitzer  zum  Zwecke  der  Ermittlung  der  Gewerbtreibenden  sowie  eine
Anfertigung  von  Gewerbeverzeichnissen  unterbleiben  können.

8  20.

(Art.  14  bis  21.)

In  den  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges.  ist  bereits  eine  gemeinsame  Behandlung  des
Gew  St.  mit  der  Eink  St.  angeordnet  und  wird  deshalb  auf  diese  Vollz  Vorschr.  verwiesen  und
zwar  wegen  der  Steuererklärungen  (Art.  14  bis  17)  auf  §  47  und  die  Anlagen  11,  12,  13,
wegen  der  Zuschläge  (Art.  18)  auf  §  48,  wegen  der  weiteren  Behandlung  der  Steuererklärungen
  auf  die  §§  49  bis  63  und  die  Anlagen  14  bis  21.

IV.  Rechtsmittel.

§  21.
(Art.  22.)

In  den  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges.  ist  bereits  wegen  der  mit  den  Rechtsmitteln
gegen  die  Einkommensteuerveranlagung  gemeinsam  zu  behandelnden  Rechtsmitteln  gegen  die
Gewerbsteuerveranlagung  das  Erforderliche  angeordnet  und  wird  deshalb  auf  diese  Vollz  Vorschr.
verwiesen  und  zwar  wegen  der  Berufungen  auf  die  §§  64  bis  72  und  die  Anlagen  22  bis  28,
wegen  der  Beschwerden  auf  die  §§  73  bis  76.  Diese  Vorschriften  sind  auch  auf  die  Fälle
anzuwenden,  in  denen  im  Hinblick  auf  die  §§  64  Abs.  II,  73  Abs.  I  dieser  Vollz  Vorschr.
die  Rechtsmittel  gegen  die  Gewerbsteuerveranlagung  gesondert  zu  behandeln  sind.

V.  Veranlagungsperioden  Steuerzugänge,  Steuerabgänge.
8  22.
(Art.  23.)

Wegen  der  gemeinsamen  Behandlung  der  Gewerbsteuer  mit  der  Einkommensteuer  wird  auf
§  77  d.  VollzVorschr.  z.  EinkStGes.  verwiesen.
        <pb n="699" />
        Nr.  34.  697

§  23.
(Art.  24.)

I  Mehrungen  und  Minderungen  im  Laufe  des  Steuerjahrs  an  dem  für  das
Steuerjahr  festgesetzten  Betriebskapital  und  gewerblichen  Ertrage  werden  nicht  berücksichtigt  und
zwar  nicht  nur,  wenn  die  Mehrungen  und  Minderungen  nur  auf  reichlichere  oder  geringere
Ergebnisse  des  bereits  besteuerten  oder  etwa  auch  nach  Art.  11  Abs.  I  steuerfrei  belassenen
Gewerbebetriebs  zurückzuführen  sind,  sondern  auch  dann,  wenn  die  Mehrungen  und  Minderungen
  die  Folge  einer  Veränderung  der  gewerblichen  Einkommensquelle  (Erweiterung  oder
Einschränkung  des  Gewerbes)  ist.  Eine  Mehrung  oder  Minderung  liegt  aber  dann  nicht
mehr  vor,  wenn  nach  den  tatsächlichen  Verhältnissen  nicht  nur  eine  bloße  Veränderung  der
gewerblichen  Einkommensquelle,  sondern  die  Neuentstehung  oder  das  Erlöschen  einer  gewerblichen
  Einkommensquelle  eintritt.  Einkommensquelle  ist  beim  Gewerbebetriebe  nach  §  8  Abs.  III
Ziff.  2  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  jeder  einzelne  für  sich  bestehende  Betrieb.  In  jedem
Falle,  in  dem  ein  solcher  für  sich  bestehender  Betrieb  neu  entsteht,  liegt  ein  Steuerzugang
vor;  in  jedem  Fall,  in  dem  ein  solcher  für  sich  bestehender  Betrieb  erlischt,  liegt  ein  Steuerabgang
  vor.  Die  Steuerzugänge  und  die  Steuerabgänge  im  Sinne  des  Gewerbsteuergesetzes
haben  mit  den  Steuerzugängen  und  den  Steuerabgängen  im  Sinne  des  Einkommensteuergesetzes
  gemeinsam,  daß  bei  beiden  Steuerarten  die  Steueränderung  im  Laufe  des  Steuerjahrs
  das  Neuentstehen  oder  den  Wegfall  des  Gegenstandes  der  Besteuerung  zur  Voraussetzung
hat.  Die  beiden  Gesetze  unterscheiden  sich  aber  nicht  unwesentlich  dadurch,  daß  beim  Einkommensteuergesetze
  der  Gegenstand  der  Besteuerung  die  Person  (der  unbeschränkt  Steuerpflichtige
  nach  Art.  1  d.  Eink  St  Ges.,  der  beschränkt  Steuerpflichtige  nach  Art.  2  d.  Eink  St  Ges.,
der  nicht  Steuerpflichtige  nach  den  Art.  3,  4  d.  Eink  St  Ges.)  ist,  während  beim  Gewerbsteuergesetze
das  Gewerbe,  d.  h.  jeder  einzelne  für  sich  bestehende  Betrieb  (das  steuerpflichtige  Gewerbe
nach  Art.  1  Abs.  I  d.  GewSt  es.,  das  wegen  der  Person  des  Unternehmers  nicht  steuerpflichtige
Gewerbe  nach  Art.  3  Abs.  I  d.  GewSt  Ges.)  den  Gegenstand  der  Besteuerung  bildet.  Mit
Rücksicht  auf  die  Eigenschaft  der  Gewerbsteuer  als  Objektsteuer  bedingt  auch  ein  Wechsel  in
der  Person  dessen,  der  nach  Art.  2  Abs.  I  d.  GewSt  Ges.  für  das  Gewerbe  steuerpflichtig  ist,
für  die  Regel  keinen  Steuerabgang  und  Steuerzugang,  es  sei  denn,  daß  anläßlich  des  Personenwechsels
  zugleich  auch  einer  der  oben  als  Steuerabgang  und  Steuerzugang  bezeichneten  Vorgänge
  eintritt.  Es  hat  vielmehr  nach  Art.  24  Abs.  III  d.  Gewt#  Ges.  beim  Personenwechsel
lediglich  eine  Namensumschreibung  in  der  Steuerliste  einzutreten.  Wenn  jedoch  beim  Personenwechsel
  zugleich  eine  wesentliche  Anderung  des  Gewerbebetriebs  d.  h.  eine  wesentliche  Anderung
in  der  Art  und  in  dem  Umfange  des  Betriebs  und  in  den  aufgewendeten  Betriebsmitteln  eintritt,
so  soll  nach  Art.  24  Abs.  III  d.  Gew  St  Ges.  eine  Steueränderung  auch  dann  eintreten,  wenn

sich  die  wesentliche  Anderung  nicht  ohnehin  schon  als  eiren  der  oben  als  Steuerabgang  und
107

2
        <pb n="700" />
        698

Steuerzugang  bezeichneten  Vorgänge  darstellt.  Das  Gesetz  stellt  also  für  den  Fall  eines
Personenwechsels  —  aber  auch  nur  für  diesen  Fall  —  eine  wesentliche  Anderung  der  erwähnten
Art  den  einen  Steuerzugang  und  Steuerabgang  bedingenden  Vorgängen  gleich.  Auch  diese
Anderungsfälle  fallen  unter  die  Anzeigepflicht  nach  Art.  25  Abs.  I,  II.

I.  Die  Neuentstehung  einer  weiteren  Betriebsstätte  bedingt  für  sich  allein  noch  keinen
Steuerzugang,  es  ist  vielmehr  in  jedem  Falle  der  Neuentstehung  einer  weiteren  Betriebsstätte
zu  prüfen,  ob  hierdurch  ein  für  sich  bestehender  Betrieb  neu  entstanden  ist  oder  ob  nur  eine
Erweiterung  des  Betriebs  vorgenommen  wurde,  der  nicht  die  Eigenschaft  eines  für  sich
bestehenden  Betriebs  zukommt.  Es  wird  daher  z.  B.  die  Eröffnung  eines  weiteren  Verkaufsladens
  in  der  Regel  nicht  als  neuer  für  sich  bestehender  Betrieb  gelten  können,  keinesfalls
die  Benützung  eines  weiteren  Lagerplatzes,  jedenfalls  aber  die  Eröffnung  einer  weiteren  selbständigen
Brauerei  durch  ein  Brauereiunternehmen  u.  dgl.  Bei  der  Eröffnung  einer  neuen  Fabrikationsstätte
  wird  es  stets  auf  die  tatsächlichen  Umstände  ankommen;  insbesondere  wird  ein
neuer  für  sich  bestehender  Betrieb  in  Frage  stehen,  wenn  es  sich  um  einen  ganz  neuen
Fabrikationszweig  oder  ein  selbständig  geleitetes  Unternehmen  usw.  handelt.  Der  Neueutstehung
  eines  Gewerbes  ist  durch  Gesetz  der  Wegfall  der  Voraussetzungen  der  Steuerbefreiung
nach  Art.  3  Abs.  I  (nicht  auch  Art.  11  Abs.  1)  gleichgestellt,  nicht  aber  der  Ubergang  von
der  beschränkten  Steuerpflicht  (Art.  2  d.  Eink  t#  Ges.)  zur  allgemeinen  Steuerpflicht.

III  Die  gewerbliche  Einkommensquelle  ist  erloschen,  wenn  das  Gewerbe  tatsächlich  nicht
mehr  betrieben  wird;  die  Abmeldung  des  Gewerbes  begründet  für  sich  allein  noch  keinen
Anspruch  auf  Abschreibung  der  Steuer.  Die  Aufgabe  eines  von  mehreren  Verkaufsläden
wird  in  der  Regel  keinen  Steuerabgang  begründen.  Vorgänge,  die  die  Einkommensquelle
  selbst  nicht  berühren,  wie  etwa  Verlust  des  Kundenkreises  u.  dgl.  beeinflussen  die
Veranlagung  keinesfalls,  ebensowenig  außerordentliche  Unglücksfälle.  Der  Tod  des  Unternehmers
  bedingt  für  sich  allein  keinen  Steuerabgang.  Die  Verlegung  eines  Gewerbes
oder  einer  einzelnen  Betriebsstätte  im  Laufe  des  Steuerjahrs  begründet  für  sich  allein
ebenfalls  keinen  Steuerabgang  und  Steuerzugang.  In  einem  solchen  Falle  soll  keine
Überweisung  an  das  Rentamt  des  neuen  Betriebssitzes  im  Laufe  des  Steuerjahrs
eintreten.  Das  Gewerbe  ist  vielmehr  dem  Rentamte  des  neuen  Betriebssitzes  erst
für  das  nächste  Steuerjahr  zu  überweisen  (vgl.  die  88  42  Abs.  III,  80  Abs.  VIl,
81  Abs.  1  der  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.,  Art.  11  d.  UmlGes.).  Dem  Erlöschen
eines  Gewerbes  ist  durch  Gesetz  der  Eintritt  der  Voraussetzungen  der  Steuerbefreiung  nach
Art.  3  Abs.  I  (nicht  auch  Art.  11  Abs.  D  gleichgestellt,  nicht  aber  der  Ubergang  von  der  allgemeinen
  Steuerpflicht  zu  der  beschränkten  Steuerpflicht  (Art.  2  d.  Eink  St  Ges.).  Ein  Wechsel
der  Person  des  Unternehmers  tritt  ein  beim  Tode  des  Unternehmers,  bei  Fusionen,  einer
etwaigen  Umwandlung  einer  offenen  Handelsgesellschaft  in  eine  Aktiengesellschaft,  im  Falle  der
Konkurseröffnung  infolge  der  Ubernahme  des  Geschäfts  durch  den  Konkursverwalter  usw.
        <pb n="701" />
        Tr.  34.  699

1IV  Besteht  der  Steuerzugang  und  Stenerabgang  in  der  Neuentstehung  oder  in  dem  Erlöschen
eines  Gewerbes  neben  einem  bereits  besteuerten  oder  nach  wie  vor  zu  besteuernden  weiteren
Gewerbe  und  hat  nicht  ohnehin  schon  das  vereinfachte  Verfahren  der  Namensumschreibung
einzutreten,  so  ist  in  der  Regel  von  einer  völligen  Neuveranlagung  unter  wiederholter  Prüfung
der  Grundlagen  der  bisherigen  Veranlagung  abzusehen  und  der  Steuerzugang  lediglich  auf
eine  Zusatzveranlagung  oder  Abschreibung  der  auf  das  erloschene  Gewerbe  treffenden  Teilstener
zu  beschränken.  Lag  im  letzteren  Falle  der  Veranlagung  nur  eine  Schätzung  zu  Grunde,
daun  muß  auch  die  Grundlage  für  die  abzuschreibende  Teilsteuer  im  Anhalt  an  die  frühere
Schätzung  schätzungsweise  ermittelt  werden.

Steuerzugänge  und  Steuerabgänge  im  Sinne  der  vorstehenden  Absätze  I,  II,  III
können  auch  bei  einheitlichen  Veranlagungen  nach  den  Art.  4,  5  eintreten.

V.  Die  Vorschrift  im  Art.  24  Abs.  II  bezieht  sich  namentlich  auf  die  wiederkehrend  zeitweise
  ruhenden  Gewerbe  z.  B.  der  Bauhandwerker,  der  Schiffer,  der  Flößer  usw.  im  Winter,
der  Getreidehändler,  Pelzwarenhändler  und  sonstiger  Händler  mit  Saisonartikeln  zu  gewissen
Jahreszeiten,  der  Hotels  und  Zimmervermieter  in  Badeorten.  (vgl.  §  80  Abs.  VII  d.
Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.).

VII  Aus  den  Darlegungen  in  den  Abs.  I  bis  VI  ergibt  sich,  daß  im  Laufe  des  Stenerjahrs
auch  ohne  gleichzeitigen  Anlaß  zu  einer  Einkommensteueränderung  eine  Gewerbsteueränderung
veranlaßt  sein  kann.  Ein  solcher  Fall  würde  z.  B.  eintreten,  wenn  ein  Steuerpflichtiger
eines  der  von  ihm  betriebenen  mehreren  Gewerbe  vollständig  aufgibt,  ohne  daß  sich  hierdurch
die  Einkünfte  des  Steuerpflichtigen  so  vermindern,  daß  Art.  67  d.  Eink  St  Ges.  anwendbar
ist,  oder  wenn  der  Angestellte  eines  Geschäfts,  der  bisher  nur  Berufseinkünfte  bezog,  selbst
ein  Geschäft  neu  gründet  und  eröffnet.

8  24.

(Art.  25.)

1  Die  Mitteilungen  über  Gewerbezugänge  nach  Art.  25  Abs.  I  sind  nach  Maßgabe  Behandlung
des  §  81  Abs.  IV  d.  Vollz  Vorschr.  z.  EinkSt  Ges.  und  der  Anlage  29  hierzu  zu  machen.  we  urb.

(Vgl.  §  23  Abs.  I  —  am  Schlusse  —  d.  VollzVorschr.  z.  GewStWes.).  Stenerab-1

  Die  Anzeigen  des  Unternehmers  nach  Art.  25  Abs.  II  sind  tunlichst  unter  ent-  6
sprechender  Benützung  der  Anlage  29  zu  den  VollzVorschr.  zum  Eink  St  Ges.  zu  machen.
(ogl.  §  23  Abs.  I  —  am  Schlusse  —  d.  Vollz  Vorschr.  z.  GewSt  Ges.).  Bei  Unterlassung
der  Anzeige  tritt  Strafverfolgung  des  Unternehmers  nach  Art.  75  Ziff.  1  d.  Eink  St  Ges.  (Art.  28
d.  Gew  t  es.)  ein.  Die  Ubersendung  der  bei  der  Gemeindebehörde  nach  Art.  25  Abs.  II

eingehenden  Anzeigen  an  das  Rentamt  hat  allmonatlich  zu  erfolgen.
107“
        <pb n="702" />
        700

n!  Die  Anzeigen  der  Beteiligten  nach  Art.  25  Abs.  IV  sind  tunlichst  unter  entsprechender
Benützung  der  Anlage  30  zu  den  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges.  zu  machen.  Die  Übersendung
der  bei  der  Gemeindebehörde  nach  Art.  25  Abs.  IV  eingehenden  Anzeigen  an  das  Rentamt
hat  allmonatlich  zu  erfolgen.  Von  Steuerabgängen  infolge  Auswanderung  und  sonstiger
dem  Rentamte  nicht  bereits  bekannter  Umstände,  die  den  Beteiligten  selbst  die  Anzeige  nach
Art.  25  Abs.  IV  unmöglich  machen,  hat  die  Gemeindebehörde  ebenfalls  Mitteilung  nach
Maßgabe  des  §  81  Abs.  IV  d.  Vollz  Vorschr.  z.  EinkSt  Ges.  und  der  Anlage  30  hierzu
zu  machen.

IV  Die  Rentämter  haben  sich  auch  beim  Vollzuge  des  GewStGes.  durch  entsprechende
Mitteilungen  gegenseitig  wirksam  zu  unterstützen.

Bezüglich  der  Erholung  von  Steuererklärungen  bei  Steuerzugängen  ist  nach  Maßgabe
des  §  81  Abs.  VII  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  zu  verfahren.

§  25.
(Art.  26.)

Lurchflhrung  1  In  den  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  ist  wegen  der  gemeinsamen  Behandlung  der
menndeuen  Gewt.  mit  der  Eink  St.  hinsichtlich  der  Durchführung  der  Steuerzugänge  und  Steuerab-Steuer=
  gänge  bereits  das  Erforderliche  angeordnet  und  wird  beshalb  auf  §  82  dieser  Vollz  Vorschr.

abgänge.  und  die  Anlage  31  hierzu  verwiesen.
II  Die  Namensumschreibung  nach  Art.  24  Abs.  III  erfolgt  durch  Berichtigung  des
Namens  des  Steuerpflichtigen  in  der  Steuerliste,  wenn  nicht  eine  Ausscheidung  der  im  Art.  24
Abs.  III  bezeichneten  Art  einzutreten  hat.  Ist  dies  der  Fall,  so  sind  ohne  Anderung  des
bisherigen  Listenvortrags  die  neuen  Unternehmer  als  Zugänge  in  das  Nachholungsregister
und  der  bisherige  Unternehmer  als  Abgang  in  das  Rückvergütungsregister  einzustellen.  Die
Namensumschreibung  darf  aber  auch  dann,  wenn  keine  Ausscheidung  der  im  Art.  24  Abs.  III
bezeichneten  Art  einzutreten  hat,  sondern  lediglich  praktische  Gesichtspunkte  dafür  sprechen,  wie
ein  Steuerzugang  und  ein  Steuerabgang  im  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregister  durchgeführt

  werden.

VI.  Steuernachholungen.
8  36.
(Art.  27.)

Steuer-  In  den  VollzVorschr.  zum  EinkStGes.  ist  wegen  der  gemeinsamen  Behandlung  der
nachholungen.  GewSt.  mit  der  EinkSt.  hinsichtlich  der  Steuernachholungen  bereits  das  Erforderliche
angeordnet  und  wird  deshalb  auf  die  88  84,  85  dieser  Vollz.  Vorschr.  verwiesen.
        <pb n="703" />
        Nr.  34.  701

VII.  Strafbestimmungen.
§  27.
(Art.  28).

Die  Vorschrift  der  entsprechenden  Anwendung  der  Strafbestimmungen  des  Eink  t  es.
unterwirft  die  Gewerbsteuerhinterziehungen  der  Strafe  des  Art.  74  d.  Eink  St  Ges.,  der
Strafe  des  Art.  75  die  Zuwiderhandlung  gegen  Art.  2  Abs.  III  d.  GewtWes.  und
im  Hinblick  auf  die  Art.  13,  19,  20  Abs.  I,  22  Abs.  II,  27  d.  GewöStWes.  auch  die
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Art.  24,  34  Abs.  II  Ziff.  2  bis  4,  5,  Art.  46  Abs.  III,
47,  56  Abs.  V,  69  Abs.  I,  IV,  73  Abs.  I,  II,  IV,  V  d.  EinkSt  Ges.,  soweit  die
Zuwiderhandlungen  die  Gewerbsteuer  betreffen.  Die  Art.  76,  78  bis  84  d.  EinkStes.
finden  Anwendung,  soweit  die  Zuwiderhandlungen  die  Gewerbsteuer  betreffen.  (Vgl.  die
§§  86,  88  bis  91  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St.  Ges.).

VIII.  Kosten  des  Verfahrens,  Steuererhebung  und  Schlußbestimmungen.
8  28.
(Art.  29,  30).

In  den  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  ist  bereits  wegen  der  gemeinsamen  Behandlung
der  Gew  t.#  mit  der  EinkSt.  hinsichtlich  der  Kosten  der  Veranlagung,  der  Steuerentrichtung
  und  -Niederschlagung  sowie  bezüglich  der  für  das  GewtW  Ges.  geltenden  Fristenberechnungen
  und  des  Inkrafttretens  des  GewStGes.  das  Erforderliche  angeordnet.  Auch
die  weiteren  in  den  §§  92  bis  100  d.  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges.  getroffenen  Anordnungen
finden  für  das  Gewt#es.  entsprechende  Anwendung.

München,  den  28.  Mai  1911.

Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Grettreich.

Strafbeflitmmungen.


Kosten  des
Verfahrens,
Steuererhebung.
        <pb n="704" />
        <pb n="705" />
        Nr.  34.  703

Aulage  1.
(Zu#5#7  Abs.  ).

Wilfstafel

für  die  Berechnung

1.  der  normalen  Betriebskapitalsaulage  nach  Art.  6  Abs.  I  d.  GewSt  Ges.,

2.  der  erhöhten  Betriebskapitalsanlage  nach  Art.  6  Abs.  II  d.  GewStW  es.,

3.  der  Differenz  zwischen  den  Steuersätzen  nach  1  und  2,

4.  der  Höhe  des  gewerblichen  Reinertrags,  von  dem  ab  die  erhöhte  Betriebskapitalsanlage
nicht  mehr  zur  Anwendung  kommt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3  4  5  6  1  2  3  4  5  6
2  Die  er  höhte  2  5  Die  erhöhre
Betriebskapital  ESo  ,  Betriebskapitalse3ueerebirg,
8*  a  S  komme  nicht  *P#5#  S  tommi  nicht

28  S  8  s  8

Sut  von  s  efetn  ss|“
mehr  einschließ.  5  3  krrtüiche  mehr  einschließ.  8  Hreruc
als  ii  belwehen  als  liche  ae

--  4  t  -  ê  -  4
11000000%%%%  M  wn!  120,000  130,0001  60  84  24  6,000
2  6,000  9,000  2  3  1  1,500025  130,  000  140,000|  415911926  ,OOO
3  9,000  12,00014  15  1  1,500  26140,000  150,0001  70  18S  ,  500
4  12,000  15,000  6  1  1,600  127  150,000  160,0001  75  105  30  6,500
5  15,000|20,  0008  1  1.500  160,000  170,000  8O1„
6  20,000|  25,00010  12  21  2,000  291170,000  180,0001  86  119  34  7,000
7  25,000  30,0002  15  32,  50000  190,  CCO1G6  00
8  30,000  35,  OC00  4  42  00  200,000  95  133)  38  7,500
9  35,00  40,000  16  22  6  3,000322  200,  OCO0C0  |220,O00|]  000  140  8,000
10  40000  45,00018  26  71  3500  33  220,000  240,000  110  154  4  8.500
11  45,000  50,000  22  30  8  3,500  4000  OOC  10  168  g  9,000
12  50,000|  55,000  25  35  104,000  35260,000  280,000  130  182  „  OO
13550000  2%  I1  4000  36  280,000  300000140  186  6
14  60,000  65,000  30  42  12  4,000  137  300,000  320,000  150  210  6010,500
15650000  70,000  12%  45%  1300%  64  11000
1670,000  0O05  49  1440  1
17114  0O0OO3„000  SO,OCOOC  SO  B5  OO
18  80,000  85,000  40  56  16  5,000  41  380,000  400,000  190  266  76  12,000
19  85,000  90,000  42,5059,501  17  6,  000  42400,000  420,000  200  280  8012,500
20  90000  95,  000  48s  63  181  5.000  43  420.,000  440,000  210  254  84  13000
21  95,000  100,000  47.50  66,50  19  5,500  44440,000460,000  220  3081  88  13,000
22  100,  b00110,000  b0  70  20  5,  50  O  4,000  3022923,50
23)  110,000|  120,000  hö  77  22  5,500  66  0,  000  500,0001240  333966|
        <pb n="706" />
        704

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3  4  5  11  2  8  41616
3  8  2  erzote  2  2  Die  er  böhte
Betriebskapital  .  9  eapftalsonloge  Betriebskapital  S  S  E  S  kapitalsanlaze
r-t  komm  nicht  w  2  7  enmtaist
Stuses  von  bis  Nmtufe  von  bis  7*  -  *  *

mehr  einschlief.  Sntkrerblic=  mehr  einschließ.  E

als  ich  beienn  als  li  2565  E#n

4  4  —...  #  46  4  4
47  500,000  520,000  20  8380  100  4,  500  861·280,000  1“°300,  00|640|896  256  37,000
48  520,0000  40,  000  2600  3641044  87|1°300,0001L'320,  OC0]  6  |910  2608,000
49  540,000  560,  000  2700  378  10815,  500  881·320,000  1“°340,  OCOCC66G020
50  560,0000  580,000  280  39221121,000  891·340,000  1°360,00670  93826800O
51  580,000|  600,0000  20)  40661161,000  90|1  360,  000  1'380,0006C92300
52  600,000  620,000  300  420  120  17,  500  911·380,0001“°400,006900966C6276  40000
53  620,000  (40,0000310  3  424  92  1·400,  000  1  420,  000||]  70980  280|40,000
54  640,000  660,00]  320  48128  18,500  93  1  420,000  1  440,000  710  994  284  1,000
55  660,000]  680,000|  330  66  132  000  941·440,000  1  460,  000  720  1008  288  42,000
56  680,0000  700,000|0340  47613619,  500  951·460,000  1  480,000  3  LO2  29242,000
57  700,000.720,  000350C  40000  961·480,000  1  500,00O1O366  43,000
*  720,000  740,000  360  504  144  21,000  97  1°500,  000  1  520,00|  10  5|  OO  0O
9  740,000|760,  O0370  518148  00  981·520,000  1°540,00060  106430O044,  UOO
60  760,000780,  00|0  3S2  1522,  000  991·540,000  1°560,000O|  107S,  308  000
61  780,000  800,000  390  546  1561  22,  500  10011  1'  58O,OO  OO92  46,000
62  800,000  820,000  400  560  160)  23,000  10111  580,000  1600,  000  OGCE  66
63  820,000  840,000  410  574  1641  23,5600  102  1  600,000  1  620,000  800  1120  320  46,000
64  840,000  860,000  420  588  1681  24,000  O3S31·620,  00O01“640,  000]810  1134¼32  440
65  860,000  880,  000  430  602  1721  25,000  104  1  640,  000  1  660,  000  8201148  3281  47,000
66  880,000  900,  000  410  680117600  H051·660,  OOO|1·680,OOOC]  B3O  1162  332  48,000
67  900,000  920,000  460  630  18026,  0C06  OOO“  1“700,  000|040|  176  336,
68  920,0001940,000  460644S84OO00  720,  000  8501190  340  468,000
69  940,000  960,000  470  658  1881  27,000  1081  720,000  1  740,000  860  1204  344  60,000
70  960,000980,  O0  480  67219227,  t:.00  09·740,  OOO|  760,  000  870  1218  348  50,000
71  980,000  1,000,  000  490  6861962OCC0H1O·760,  OOO|T“T80O,  OOO  2323!  5  51,000
72  1000,000  1  020,000  500  700  200  28,000  11111780,000  1  800,000  S9O1246  3566  51,000
73  1020,000  1040,000  510  714  204  28,500  1121  800,000  1  820,000  9001260  360  52,000
714  1040,000  1  060,  000  520  728  208  30,000  1131·820,0001·“840,  000|1910|127436452,000
75  1060,  000  1080,000  530  742  2121  31,000  11411  840,000  1  860,  000  9201288  368
76·080,  000/1/100,  00|  5t40  6G616  000  115|1·860,000|1·880,0001302  B2%  54,000
771/100,000/|1'120,000)  550  70  220  32,000  1161·880,000  1·900,0000940  1316376  |  5°4,000
781·°120,000/1“140,  00|  560  7  4  2244  OCCO01L71·900,  OOOL920,  OOO  950|1330  380  55,000
79  140,000/1/160,0000  570  798  22833,  000  1181·920,000  1·940,00060  1344384  O
80  1·160,000/1“180,000|  58O0  812  232  34,000  1911419,0OO  1°960,  OOO  970  1358388  56,000
81  1·180,000|1°200,0000590  826  23634,  000  20,00O  1'980,  00  980|1372  392  6,.,000
821200,0001220,  00600  8S840  240  85,00½  OOOOO,  OOO  990/1386  39657,000
83  1,220,000  1210,  000  610  854  244  35,000  12227000,  000  2•020,000/1000  1400  400|  58,000
84  1.240,  0001/20,  000  620  868  248  6.,000  1232·020,000  2.040,  000  101  1414  40458,000
85  1•260,000|1  280,000  630  882  252  36,000  124·040  000%  2  060,000  10201428  408  59,000
        <pb n="707" />
        Nr.  34.  705
2.8314  5  6  1  2  3415  6
.  S  3  Die  erhöhte  S  S  Die  erhöhte
Betriebskapital  oesekese  Betriebskapital  E  8  tin
82  bLKommt  nicht  5  S  tonmt  nicht
§KK  0.  s  2  2  9  Unwe  duug  —  —  —  —  1.8  .  28  e  Anwönden
Stufe  von  bis  s  ssobald  der.  Stufe  von  bis  .l  —  sobald  *
EäIBR—UII—  mehr  einschließ.  ge
als  liche  S  beihehnn  als  lich  Was
.  :  -  4G„  -——.s
125  2050000  2  000  1030|1442  41259000  4  OOO4O  19  G2  OOO
126  2•080,000|2  100,  000  10401456  41660000  16  5  OOO|  “SSO,  OOOI130  200  52  82,0
127  2,100.000  2120,000  10501470  420060,000|  662880,  OO2°900,  O00|1440  2016  ,57630
128  2/120,000/2  140,000  1060|1484¼424461,  000|670,  OOO|920,  OOO|1  450  2030  8O0  OOO
1292·140,0002  160,  O000|10  70  1498  4282COO00  H682  OOO  2R940,  OOO1460  20“  45  4
1302·160,000/2180,  000|1080/1512  33  „0OO0C0  690002·9  000|O  2058  88  OOO
1312·180,000/2'200,  O000|1090  1526  43600  290,  OOO1480  2072|  92  4
1322·200,000|2·220,  000|1  100  1540  440.0  63,0071|29SO,  OOO|3  0OO,  OOO|1490  2086)  5966  6,000
1332·220,00022  40,000|110  1554  4  4O072  3·000,  OOO·O20,  000  11500  100  600  ,0OO
1342·240.000|2·260,  O00|11120/  1568  48  OCC0  OOO  3'040,  O00|15  10211460  4  000
1352“260,  0002“280,  O00|1130/1582  45265,  0004,  00O  3  OGO,  OOOI  20  S6OO  ,00O
1362·280,000/2“300,  O00|H1  140  1596  4566  CC0  1753  060,  0003  080,  0001530  2142  6121  88,  000
1372·300,000/2320,000|  150  1610  60  6,  OCC  O,OOO  B’100,  O000|15  40  215661658,  OOO
1382·320,000  2·340,000|1  160|1624  4647,O00  77·100,  O00|  3“120,  000  15502170  6209,000
1392340,000  2·360,  0001  170|1638  468  %  0o00  00  3“140,  000|15  60  2  184  62  4%
140  2'360,0002-380,  000  1180  1652  47268,  000  900  3“160,  OOO|1  7O2  198S  628000
141  2°380,000  2  400,000  1190  1666  47668,00|  160,  0003  180,0001580  2212  63291,000
142  2  400,000  2  420,000  1200  1680  480  69,000  581·180,000/  3·200,  00011590  2226  6364C
143  2·420,000  2  440,  000  1210  1694  4840,O00RE2O  OOO|B“220,000|160020  640
14412“440,000  2·460,  000  1220|1708  488  70,00083220,  O003240,  000|16  1022  5  4  644
145  27400,000  2  480,  000  1230.17249271,  00%844003·260,  0080
146|2'480,000|20,  00012  40  1736  4966L0tOC00  |  3.260,000  3  280,  000  1630,2282  65054,  000
1472•·500,0002520,000  125017  50  50072  CC  000  3“300,  000  1640,2296  656  94,000
1482·520,0002·40,  000  1260/1764/504  72,000  187  8/300,  0003  320,  O00  1650,  2310  66  95,  000
1492·540,000  2°560,000  1270|1778  50873,000000  3340,  OOO  1660  2324,  6644
150  80,  000|12O  1792  512  74000  9  3•340,000,3·360,  000  1670,  2338  668  96,  000
1512·580,000  2·'600,  0001  290  1806  516  CCO|908·’360,000B“·380,  OO  1630  2352  67296,  000
1522·600,000  2  620,  000  1300/1820  520  75,0005d  113S0,  OOO  3“400,  000  1690/2366  67697,000
1532·620,000  2  640,  000|1310/183424  3“20,  000  17002380  680  18,000
1542·640,0002·660,  000|1320  18482S,0600003’440,000710239  484  98,000
155  ——–  1330|162  53276,000  10  99,000
156  1340|1876  536|7T,  000  5  3°460,000  3  480,000  17302422  6929,000
157  2'700,000220,000  13501890  540%  00  3•480,000  3  500,  000|1740  2  436  00,000
15827“7  20,000  2  740,000  1360/100  4:044  000  197·500,  000  3°520,000|1750|2  45000  100,  OOO
159  2'740,000/2·760  000  1370/1918  5487,00000  40,  O0OOH10  760  2  46  4  102,000
160|2760,000  2.SO,  OOO,  1932  52  9,C60  1993  540,  0003  560,  00017702478  708  102,000
1612·780,000  2·800,000390  194655680,000  5·560,  000  3°580,  000|17S0  2  49  712  102,000
1622·•800,000,  2·820.000|1400  1960  560  0,000  OOO  3'600,  O0d|O  2506¼  OOO
163  2  820,000  2·80,000  1410  1974  56481,000  3•600,000  3  620,000  18002520  720

 

 

104,000

108
        <pb n="708" />
        Stufe

Betriebskapital

 

von
mehr
als

 

[½

bis

einschließlich

*-0



 

#
A

 

kapitalsanlage

(Normale  Betriebs-Erhöhte
  Betriebsl


l

kapitalsanlage
Differenz

 

 

56.

Die  er  höhte
Betriebskapitalsanlage

kommt  nicht

zur
Anwendung,
sobald  der
gewerbliche
Reinertrag
mehr
beträgt  als

AM.

*1½

Stufe

 

 

2

Betriebskapital

von  #
mehr  #
als

4

bis

einschließlich


 

—

S

6

 

kapitalsanlage

1

*  rmale  Betriebs.

 

Erhöhte  Betriebskapitalsansage


Differenz

Die  erhöhte
Betriebskaopitalsaulage

kommt  nicht
zur
Anwendung,
sobald  der
gewerbliche
Reinertrag
mehr
beträgt  als

 

4

 

203
204
205
206
207
208
209
210
211
212
213
214
215
216
217
218
219
220
221
222
223
224
225
226
227
228
229
230
231
23214
233
234
235
2306
237
238

230

 

3°'620,000
3°640,000

3°660.  000)
3°680.  000

3°700,  00.
3°720,  W

3  740,  000
3°760.  000
3°780,000
3°·800,000
3°820,000
3°840,000
3°860,000
3°880,000
3°900,000
3°920,000
3°940,000
3°960,000
3°980,000
4·000,000
4•020,000
4·040,000
4·060,000
4°'080,000
4°100,000
4·120,000
4°140,000
4°160,000
4°180,000

4°200,000

4220,0000
1240000

260,000,
1°280,  000
v.  500,  000!

320,  000

30640,  000

3660.000
3680.000
3•700,000
3720,000
3.740,000
3°760,000
3.780,000
3•800,000
3·820,000
3•840,000
3.860,000
3.880,000
3.900,000
3.920,000
3.910,000
3.960,000
3.980,000

4  020,000
4040,000
4060,000
4080,000
4100,000
4120,000
4140,000
410,000
4180,000
4  200,000
420,000
4240,000
420000  %
145280,000
4300,000
1.320.000
4310.0002
4.360,000

 

4·'000,000|1%

2010
2020
2030
2040

2050,

2060
20  70,
2080
2090
2100
21  10
2120.
2130
2140

2150

2160

 

2170,

 

2792
796
800
804
2828  808
2842  812
2856  816
2870.  820
2884  824
2898°  828
2912  832
29206  836
2910  840
2954  844
2968  S18
2982  852
2906  850
*3,010  860
3024  364
3038  868

 

 

 

104,000
104,000
106,000
106,000
106,000
108,000
108,000
108,000
108,000
110,000
110,000
110,000
112,000

351120000

112,000
112,000
114,000
114,000
114,.000
116,000
116,000
116,000
116,000
118,000
118,000
118,000
120,000

120,000

120,000
120,000
122,000
122,000
122,000
124,000
124,000
124,000
124,000

241
242
243

 

 

245
246
247
248
249

251

 

253

 

262

264
265
266
267
268
260
270
271

 

 

408.360,  000

 

4•380,000
4•400,000
4°420,000
4•440,000
4•460,000
4480,000
4·500,000
4°520,000
4°540,000
4°560,000

4•580,000
4600,000
4620,000
4•640,000
4•660,000
4·680,000
4·700,000
4·720,000
4740,000
4760,000
4780,000
4•800,000
1°820,000
4•840,000
4•860,000  4
1·880,000
4•900,000

1•920,000
4°940  000
4•960,000

1•980.  W

 

 

4380,000
4°400,000
4·420,000
4•440,000
4°460,000
4•480,000
4°500,000
4°520,000
4·540,000
4°560,000
4°580,000
4·600,000
4°620,000
4°640,000
4·660.000
4°680,000
14°/700,000
4•720,000
4740,000
4°760,  000
4•780,000
4°800,000
4•820,000
4  840,000
4°860,000

4°880,000
4°900,000
1920,000
1  940.  000
4•960,000
4•980.  000

27  000

2180
2190
2200
2210
2220
2230
2240
2250
2260
2270
2280
2290
2300
2310
2320
2330
2340
2350
2360
2370
2380
2390
2400
2410
2420
2430
2440
2450
2460
2470
2480
2490

 

 

3052
3066
3080
3094
3108
3122
3136
3150

3164

3178
3192
3206
3220
3234
3248
3262
3276
3290
3304
3318
3332
3346
3360
3374
3388
3402
3416
3430
3444
3458
3472

 

3486  6

usw.  steigend  und  zwar

908
912
916
920
924
928
932
936
940
944
948
952
956
960
964
968
972
976
980
984
988
992
996

 

in  Stufen  von  je
20,000  4

 

um  jesumj  je
10M  14.A

 

um  je
4.

 

126,000
126,000
126,000
128,000
128,000

228,000

128,000
130,000
130,000
130,000
132,000
132,000
132,000
132,000
134,000
134,000
134,000
136,000
136,000
136,000
136,000
138,000
138,000
138,000
140,000
140,000
140,000
140,000
142,000
142,000
142,000
144,000
        <pb n="709" />
        Nr.  34.  707
Anlage  2.
(Zu  §7  Abs.  L.)
Bilfstafel
für  die  Berechnung  der  Ertragsanlage  nach  Art.  6  Abs.  I  d.  GewStes.
Reinertrag  Reinertrag
Stufe  15  “  r-  Stufe  —.  I  ien
1  von  mehr  als  .  bis  einschl.  anlage  von  mehr  als  bis  einschl.  anlage
4  M  4  A
1  1,500  2,000  1,00%37  19,500  20,000  136,50
2  2,000  2,500  260  38  20,000  20,500  140
3  2,500  3,000  4  39  20,500  21,000  143,50
4  3,000  —  6  40  21,000  21,500  147
5  3,500  4,000  9  41  21,500  22,000  150,50
6  4,000  4,500  12  1  4  22,000  22,500  164
7  4500  5000  15  43  22,500  23000  157
8  50000  5,500  18  4  23,000  23,500  161
9  5,.500  6,000  22  45  23,500  24,000  164,50
10  6,000  6,500  26  46  24,000  24,500  168
11  6,500  7,000  30  47  24,500  25,000  171,50
12  7,000  7,500  34  48  25,000  25,500  175
13  7.5000  8,000  38  409  25,500  26,000  178,50
14  8000  8,500  42  50  26,000  26,500  182
15  8,500  9,000  46  51  26,500  27,000  185,50
16  9,000  9,500  50  52  27,000  27,500  189
17  9.500  100000  544%  27,500  28,000  192,50
18  10,000  105500  58  54  28,000  28,500  196
198  10,000  11000  63  55  28,500  29,000  199,50
20  11,000  115500  68  56  29,000  29,500  203
21  11,500  120000  7)3  57  29,500  30000  20650
22  12,000  12,500  78  568  30,000  31,000  210
23  12,,400  13,000  88  59  31,000  32,000  217
24  13,000  135500  884%  32,000  33,000  224
25  13,500  14,000  93  631  33.000  34,000  231
26  14,000  14,500  98  62  34,000  35,000  238
27  14,500  15,000  101,50  63  35,000  36,000  245
28  15,000  15,500  106  64  36,000  37,000  252
29  15,500  106.000  108,05  37,000  38,000  259
30  16,000  16,500  1121  66  38,000  39,000  266
31  16,500  17,000  115,00  39,000  40,000  273
32%  217,000  17,500  119  68  40,000  41,000  280
33  17,500  18,000  122,0  41,000  4,000  287
34  18,000  18,500  126  4,000  43,000  294
35  18,500  19,000  129,0  43,000  44,000  301
36  19,000  19,500  13372  44,000  45,000  308
,.  l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

108*
        <pb n="710" />
        Reinertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Reinertrag

Stufe  —  —  —  —  #nact  Stufe  "  Ertrlagg
von  mehr  als  bis  einschl.  "  von  mehr  als  bis  einschl.  anlage

4#  -  #  4%  A  A

73  45,000  46,000  31515é  88,000  89,000  616
74  46,000  47,000  3217  89,000  90,000  623
75  47,000  48,000  3291  90,000  91,000  630
76  48,000  49,000  336  19  91,000  92,000  637
77  49,000  50,000  34120  92,000  93.000  644
78.  50,000  51,000  3501  93,000  94,000  651
79  51,000  52,000  357.122  94,000  95,000  658
860  52,000  53,000  364123  95,000  96,000  665
61  53,000  54,000  371  124  96,000  97,000  672
82  54,000  55,000  38125  98,000  679
63  55,000  560.000  3895  |1264  99,000  6866
84  56,000  57,000  3927127  99,000  100,000  693
85  57,000  58,000  39912800,000  102,000  700
86  58,000  59,000  4606  104000  714
87  59,000  60,000  41331  10640000  728
88  60,000  61,000  420½111  10840000  742
89  61,000  62,000  427  132  los,Ooo0  110,000  756
90  62,000  63,000  444333410000  112,000  770
91  63,000  64,000  41344  114,000  784
92  64,000  65,000  48  1351  116.000  798
93  65,000  66,000  455%36"  1184000  812
94  66,000  67,000  462  137  118.000  120,000  826
95  67,000  68,000  4609  13820  122,000  840
96  68,000  69,000  4620  124,000  854
9  69,000  70,000  484  126,000  868
98  70,000  71,000  400  126.000  128,000  882
99  71,000  72,000  497142120  130,000  896
100  72,000  73,000  5044Q  132,000  910
101  73,000  74,000  51444  132000  134,000  924
102  74,000  75,000  5184  136,000  938
103  75,000  76,000  52543  138,000  952
104  76,000  77,000  532447  138,000  140,000  966
105  77,000  78,000  539148  4  142,000  980
106  78,000  79,000  54442  144,000  994
107  79,000  80,000  5605%  146,000  1008
108  80,000  81.000  5656  1246000  148.000  1022
109  80,000  92,000  56007  2  150,000  1036
110  82,000  83.000  574  155,000  1050
111  83,000  84,000  581  15440  160,0001085
11  84,000  05,000  588  155  165,0001120
113  85.000  66,000  50556  105,000  170,000155
114  86.000  87.000  602  1574,000  175.000  1190
115  87.000  881000  600  15875,000  180,000225
        <pb n="711" />
        Nr.  34.  709
Reinertrag  Reinertrag
bot  *  —Ac
von  mehr  als  bis  einschl.  g  von  mehr  als  bis  einschl.
-3  -  -  4  4  -
159  180,000  185,000  1260  186  330,000  340,000  2310
160  185,000  190,000  1295  187  340,000  350,000  2380
161  190,000  195,000  1330  188  350,000  360,000  2450
162  195,000  200,000  1365  189  360,000  370.000  2520
163  200,000  205,000  1400  190  370,000  380,000  2590
164  205,000  210,000  1435  191  380,000  390,000  2660
165  210,000  215,000  1470  192  390,000  400,000  2730
166  215,000  220,000  1505  193  400,000  410,000  2800
167  220,000  225,000  1540  194  410,000  40.000  2870
168  225,000  230,000  1575  195  420,000  430,000  2940
169  230,000  235,000  1610  196  430.000  440,000  3010
170  2365,000  240,000  1645  197  440,  000  450,000  3080
171  240,000  245,000  1680  198  450.,000  460,000  3150
172  245,000  250,000  1715  199  460.000  470,000  3220
173  250,000  255,000  1750  200  470.,000  480,000  3290
174  255,000  260,000  1785  201  480,000  490,000  3360
175  260,000  265,000  1820  202  490.000  500,000  3430
176  265,000  270,000  1855  1
aden  satnnu  —  K.Nd7
-  steigend;  die  Ertragsanlage  beträgt

179  280,000  285,000  1960  dann  0.7  vom  Hundert  desjenigen
180  285,000  290,000  1995  Reinertrags,  mit  dem  die  voraus-1811290,000
  295,000  2030  gehende  Stufe  endet.
182  295,000  300,000  2065
183  300,000  310,000  2100
184  310,000  320,000  2170
185  320,000  330,000  2240
        <pb n="712" />
        710

Anlage  3.
(Zu  F  15  Abf.  I

Bilanz  1

eines  industriellen  Anternehmens  für  31.  Dezember  1910.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiva:  Passiveo:
(⅜  B  44%  5#  14
1.  Immobilienkonto  .  593,.522  958.  Aktienkapital  .  800,000  —
2.  Maschinenkonto  .«  296,462079Rescrvefondgkonto.  128,000  —
3.  Mobilienkonto  .  .  5226010.Spezialrefervekonto  .  18,612  31
4.  Fabrikations-u.  Warenkonto  344,579  5211.  Kreditorenkonto  300,533  44
5.  Kassekonto  .  .  2,109  87  Gewinn=  u.  Verlustkonto:

6.  Debitorenkonto  82,526  10072.  Gewinnvortrag
7.  Wechselkonto  23,512  d  aus  1909:  22,673.4  10—
17343.235  1313.  Reingewinn  «
«  für1910:72,216««2·8495,089  I38
1«343,235  Fö-
        <pb n="713" />
        Nr.  34.  711

II.

III.

IV.

Berechnung
der  Betriebskapitalsanlage  aus  der  Bilanz  1.

 

 

 

Die  Bilanz  ist  eine  sog.  Nettobilanz,  d.  h.  die  Abschreibungen  an  den  Immobilien  usw.  sind  vor  der
Gewinnberechnung  erfolgt.  Die  Aktivwerte  sind  nicht  zu  beanstanden.
Die  Hälfte  der  Warenvorräte  (Posten  4)  beträüt  .  172,289.-!76«J
unter  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  6  fallen  die  Posten:
5.  2,1109  „  87„
6:  82,526  „  07„
7:  23,512  „  05„
280,437.4  75
Es  dürfen  daher  die  Kapitalschulden  (Posten  11)  nur  bis  zum  Betrage
von  280,437  X  75  J  abgezogen  werden.
An  den  bilanzmäßigen  Aktiven  zu.  1•343,235  .&amp;amp;  13
dürfen  abgesetzt  werden  die  Posten:
1  (Art.  8  Abs.  1  593,522  4  95—
11,  aber  nur  mit:  280,437  „  75  „
13:  .  72,216  „  28  „
«  946,176.«98,.j
und  es  bleibt  als  steuerbares  Betriebskapital  .  397,058  4  15  —
Hierfür  beträgt  die  Betriebskapitalsanlage  nach

Tarif  1:  .  190  4  —  J
        <pb n="714" />
        712

Anlage  1.
(Zu  §  15  Abs.  ).

Bilanz  2

eines  industriellen  Anternehmens  für  1.  Juli  1911.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiva:  Passiva:
J  +.  1#
1.  6rundstückskonto  633,000.##  114DAktienkapitalkonto  2•400,000  —
Zugang  2,000  „  #  15.]Reservekonto  (gesetzl.  Reserve)  82,443  —
·  635,000—.16.Hypothekenkonto.......  938,640  —
2.Gebäudekonto  836,000  .#  7Koonto  für  Wohlfahrtseinrich-2%
  Abschreibung  16,720  #  tunggegn  ...  433,743.—
—  —18.|  Kreditorten  1·913,460  —
Zugang  4,000  19.  |Kautionenkonit  115,393—
823.280  l  20.Spezmlresevekonto....·.  223,490  —
3.  Maschi  Werk—  «  21.Rücklagen  für  das  Gebühren-Maschinen-Werk-
  E  äquivalent.........  9,490——
Hättst-)-  Formen-  980.000  %  22.Delkredere  Konto  50,000  —
·  e"  e..  ½"  !“  «  —
10%  Abschreibung  93.000.  23.Avalkreditoten  371,000
882,000  4  C  Gewinn=  und  Verlustkonto:
Zugang  85,000  „  124.  Vortrag  a.  d.
967,000  J.  1909/10  34,339  M  —  4  s
4.Mobilienkonto.128,600.«  s25.Gewinni.J.
50-»Abichreibunge,430»  «  1910x11564,964»70»
122,170  «  Magus-»W-Zugang.....
  30,000..  ·26.Satzungs-152,170
  mäßige  Ab-5.
  Patentkonti  ...  465,000  A  schreibungen  134,650  &amp;amp;  —  2
30%  Abschreibung  13,500  1  464,653  70
31,500  —  —
6.]  Kassekonto.  7,341  10
7.  Wechselkono  33,514  20,
8.Effekten  für  Wohlfahrtsein-  D
richtugggen  50,450  40
9.  Waren-Vorräte:  J
Rohmaterialien  851,232  MA
Halbfabrikateu.
fertige  Waren  1°540,304  „,
2°391,536  —
10.  Debitoen  1•345,790  50
11.  Kautionenkonti  .  .  .  .  .  .  .  116,340  50
12.Beteiligungen  durch  Einlagen  77,390  —  —
13.]  Avaldebitoren  371,000  —
7˙002,312  10  7002,312  v0
        <pb n="715" />
        Nr.  34.  713

II.

Berechnung
der  Betriebskapitalsanlage  aus  der  Hilanz  2.

.  Es  ist  festgestellt,  daß  die  Kautionenkonti  (Posten  11,  19)  bis  auf  den  Betrag  von  947.4  50  7J,  der

eine  Zollkaution  des  Unternehmers  bildet,  Wertpapiere  der  Betriebsbeamten  sind,  daß  der  Gegenwert  für  Posten
17  zum  Teil  in  Posten  2  mit  dem  Werte  von  383,292  A  60  für  Arbeiterwohnhäuser  enthalten  ist  und  daß
die  bei  den  Aktiven  vor  dem  Bilanzabschlusse  vollzogenen  Abschreibungen  nicht  zu  beanstanden  sind.

Die  Hälfte  der  Werte  der  Warenvorräte  (Posten  9)  betriüügt  141195,768.4  —  J;
als  Kassebestände  usw.  (Art.  8  Abs.  II  Ziff.  6)  gelten  die  Posten

6:.................  .  7,841»10»

7:.  .  .  .  ...  33,514  „  20  „

10:  .  ..  .  ...1«345,790»50»

12:....  .  77,390»—»

und  vom  Posten  12  .........  947»50..

 

zusammen:2«660,751.«30-H.

Bis  zu  diesem  Betrage  dürfen  abziehbare  Kapitalschulden  zum  Abzuge  zugelassen  werden,  daher  der
Posten  18  im  ganzen  Betrage.

III.  An  den  bilanzmäßigen  Aktibeu]“““eeeeeee  7002,  312  70

dürfen  abgesetzt  werden  die  Posten:

1:  635,000  4

 

 

2:.  .  «,,  .823,280..-—»
Z:  .  ..  «---  50,450  17  40  1
11/19:  ............  115,393  u  ,3•"  f1fi
13  (weil  lediglich  Bürgschaften):  371,000  „  —  „
1822222  1·913,460  „  —  „
22:  ...  ..  ...  ...  ..  50,000  **i#
25/26  (Bruttogewinn  des  laufenden  Jahres

abzüglich  der  Abschreibungen:  430,314  „  70  „

4·388,898  A  10

und  bleibt  als  steuerbares  Betriebskapital....  ..  .  .  .  2618,414  A4  60  J.

IV.  Hieraus  berechnet  sich  nach  Tarif  1  eine  Betriebskapitalsanlage  von  1300  M.

109
        <pb n="716" />
        714

Bilanz  3“

eines  industriellen  Anternehmens  für  31.  Dezember  1910.

Aulage  5.
(Zu  §  15  Abf.  I.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

Aktiva:  Passiva:
—  —  EMLIEBIIIE
1.  Grundstücks-Konto  254,087  38  15.|  Aktienkapital-Konto  93K300,000—
2.  Gebäude-Konto  824,095/11|46.  Gesetzlicher  Reservefonds  146,33001
3.Maschinen-Konto  683,279|9117.  ußerordentlicher  Reser-  #  .
4.  Utensilien=  und  Geräte-  vefonds  250,000—
Konto  51,654—  18  Delkrederefonde  69,28685
5.  Pferde-u.  Wagen-Konto  4,301  —119.  Erneuerungsfonds  100,000  —
6.Gleise--  und  Transport-  20.  Beamten=  u.  Arbeiter-  J
Igeräte-Konto..  7,54784  Unterstützungsfonds  44,13760
7.  Patente=  und  Modelle-  21.  Fonds  zu  Wohlfahrts-Konto
  2,834—  einrichtungen  für  die  "
8.  Vorräte  u.  Materialien  194,14289  Arbeiter  40,17694
9.  Halbfertige  und  fertige  22.  Kreditoren-Konto  386,14876
Waren  220  699/244  Barkautionen-Konto  #  20,70482
10  Kasse-u.  Wechselbestand  200,  188|  53  Gewinn=  u.  Verlust-Konto:
11.  Guthaben  bei  Banken710,348  442-Vortraga.  d.  Jahre  1909  110,65064
12.  Effekten-Konto  195,993  70|25.|  Bruttogewinn  a.  d.  J
13.  Debitoren-Konto  919,953|  32  1910  805,424|25  #
14.  Vorausbezahlte  Ver-  916,07489
sicherungen  3,734  61/26.  Abschreibungen  247,  157  08  «
—  s  Verteilung  des  Rein-8
  1  gewinns:  I  s
I  50XogesetzlicheReserve33,44589
AußerordeutlicheReferve70,000—
Delkredere-Fonds  30,713|15
Erneuerungssondde20,.000
Fonds  zu  Wohlfahrtseinrichtungen
  für  die  s
Arbeiter  650,000
Statutenmäßige  Tantiemen
  des  Aufschts-  1
rats  .  50,340
13%  Dividende  299,000
Saldo-Vortrag  115,  418777
66S

 

 

42  2,859|87

 

 

 

 

 

916,07489

 

4272,85987

Diese  Bilanz  eines  größeren  indunriellen  Unternehmens  ist  zwar  sehr  lehrreich  für  die  Art  der  Berechnung
Muster  für  die  Aufstellung  von  Milanzen  gelten.

des  Betriebskapitals;  dagegen  soll  sie  nicht  als
        <pb n="717" />
        Nr.  34.  715

Berechnung

der  Betriebskapitalsanlage  aus  der  Silanz  3

Es  wurde  festgestellt,  daß  der  Posten  19  (Erneuerungsfonds)  eine  Rücklage  für  allenfallsige  Geschäftserweiterungen
  darstellt,  daß  dagegen  die  Posten  18  (Delkrederefonds)  und  26  (Abschreibungen)  lediglich
den  bei  den  Aktiven  wirklich  eingetretenen  Wertsminderungen  entsprechen,  d.  h.  Wertsberichtigungsposten
  sind.

Die  Wertsminderung  trifft:

 

 

 

auf  Posten  10  und  13  mit  69,286.¼  85  —=,
  »  .  40,000»—-»
mit  7  »  «  180-000  s-—»
8und9«  ....  27,157»08»
zusammeuölCMstZd
II.  Hiernach  besteht  der  wirkliche  Wert  der  Aktiven  nicht  aus:  4°272,859  .  87  J
sondern  nur  aus:  .  .  .  3«956,415»94»
und  der  wirkliche  Wert
der  Posten  1  und  2  aus:  1°038,182  „  49.
3  mit  7  „  569,616  „  75„
8  und  9  „  .  .  387,685»05»
10  mit  14  „  ...  1«960,931»65»
zusammens«956,415.«94-J
III.  Nach  Durchführung  dieser  Wertsberichtigungen  sind  an  dem  wirklichen  Werte  zu  3°956,415  494  J
abzuziehen  die  Posten:
1  und  2  als  der  Grund=  und  Haussteuer  unterliegend  mit  109038,182  „  49„
20  und  21  als  ausgeschiedene,  dem  Betriebe  nicht  gewidmete  Werte  mit  84,314  „  54  „
25  als  Ertrag  des  Jahres  1910  (Bruttogewinn  abzüglich  Abschreibungen)  mit  558,267.  17,
zusammen  1·680,764  4  20  J,
so  daß  ein  gewerbliches  Betriebskapital  von  247275,651.743
verbleibt.
IV.  Der  Abzug  nach  Art.  8  Abs.  III  darf  stattfinden:
an  dem  halben  Werte  der  Posten  8  und  9  zu  ..  ..  .  193,842««52J
und  an  dem  gesamten  Betrage  der  Posten  10  mit  14  zu  .  ....1«960,931»65»

 

zusamnten2,154,774.-CI7J

Da  dieser  Betrag  die  nach  Art.  8  Abs.  III  abzugsfähigen  Kapitalschulden
zu  386,148.  76  —  (Posten  22)  übersteigt,  darf  an  dem  Betriebskapitale  zu  2276,661.  4  74
der  ganze  Betrag  der  Kapitalschulden  zu  .  ..  386,148  „  76  „„
abgezogen  werden,  so  doab.  1/889,502  4  98
als  steuerbares  Betriebskapital  verbleiben.

 

V.  Hierfür  berechnet  sich  die  Betriebskapitalsanlage  nach  Tarif  1  auf  940.1X.

109%
        <pb n="718" />
        <pb n="719" />
        717

Aulage  6.
Gemeinde  .  (ZU§19Abs«I.)

Gewerbeverzeichnis

zur  Gewerbsteuerveranlagung  für  191.

1  Art.  1  Abs.  I  des  GewSt  Ges.  vom  14.  8.  10  lautet:
Der  Gewerbsteuer  unterliegen  die  in  Bayern  betriebenen  Gewerbe  einschließlich
des  Bergbaues  und  der  auf  Ausbeutung  von  Steinbrüchen  und  Gewinnung  von
Kalk,  Zement,  Ton  u.  dgl.  gerichteten  Unternehmungen.

1  Die  Reihenfolge  des  Eintrags  (alphabetische  oder  Hausnummernfolge)  hat  das  Rentamt
zu  bestimmen.
II  Nicht  einzutragen  sind  Gewerbe,  die  ausschließend  unter  das  Gesetz  vom

10.  März  1879  .  .  .  .
WDezemäethw  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  betreffend,  fallen.

 

 

 

Die  Benützung  anderer  zweckentsprechender  Formulare  ist  gestattel.  6
        <pb n="720" />
        718

 

Nr.  de:

 

Des  Gewerbsteuerpflichtigen
Num-  —  -  ——--.--  -Glau-rent-*
  Wohnn  bens=  amt-  Bemerkungen
Ber-  Name  (Str  ““  Art  d  Sichung  ber.  bben  ver
*  unt  Firna  Gans  aße,  Art  der  kennt.  Steu.)Gemeindebehörde
nisses  ausnummer  Gewerbes  Betriebsstätte  nis  erusw.)
  I  liste
1  2  3  4  6  7  8

 

 

 

C
        <pb n="721" />
        Inhalts-Verzeichnis

zu  den  Vollzugsvorschriften  zum  Gewerbstenergesetze.

1.  Steuerobjekt  und  Stenerpflicht.

1.  Steuerobjekt  .  .

2.  Nicht  unter  das  Gesetz  fallende  Betriebe

3.  Steuersubjekt

4.  Subjektive  Steuerfreiheit  und  vormerkungsweise  Veranlagung
ö.  1

6.9

Einheitliche  Veranlagung

U.  Veranlagungsmaßstab,.  Steuertarif  und  Steuerermäßigungen.

7.  Tarife  und  Filialenzuschlag  (Anlagen  1,  2)

8.  Betriebskapital  im  allgemeinen

Betriebskapital  im  einzelnen

11.  Betriebskapital  beim  Grundstückshandel  .  .  .

2.  Ermittelung  des  Betriebskapitalswerts.  Allgemeine  Grundsätze.  Maßgebender  T
.  Ermittelung  des  Betriebskapitalswerts.  Fortsetzung.  Bewertung
.Ermittelung  des  Betriebskapitalswerts.  Fortsetzung.  Berechnung  und  Schãätzung
Ermittelung  des  Betriebskapitalswerts.  Fortsetzung.  Beispiele.  (Anlagen  8,  4,  5)

.  Reinertrag  .
.Ob1ektive  Steuerfreiheit  und  vormerkungsweise  Verankagung

—  —
—  9

—W  J  —  ——  c%  rcc  o  c  c0  rc%
ê—  —
SO:  10

—  —
□

III.  Veranlagung  der  Steuer.
18.  Vorbereitung  der  Veranlagung,  Veranlagungsort
19.  Gewerbeverzeichnis  (Anlage  6)
20.  Veranlagung  .

ULCMYP

IV.  Rechtsmittel.
§  21.  Rechtsmittel

V.  Veranlagungsperioden,  Steuerzugänge,  Steuerabgänge.

22.  Sollaufstellung  und  Sollprüsung

23.  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge

24.  Behandlung  der  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge
25.  Durchführung  der  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge

□  K·#  c2

719

Seite

673
675
677
677

678

679
680
683

686
686
683
690
691
693
695

695
690
606

696

606
6907
699
700
        <pb n="722" />
        720

Seite

VI.  Stenernachholungen.
§  26.  Steuernachholungen  700

VII.  Strafbestimmungen.
§  27.  Strafbestimmungen  .  .  .  701

VIII.  Kosten  des  Verfahrens,  Steuererhebung  und  Schlußbestimmungen.

§  28.  Kosten  des  Verfahrens,  Steuererhebung  Z  .  .  .  701
Anlagen:

Anlage  1:  Hilfstafel  für  die  Berechnung  der  Betriebskapitalsanlage  (zu  §  7  Abs.  I)  703

Anlage  2:  Hilfstafel  für  die  Berechnung  der  Ertragsanlage  (zu  §  7  Abs.  1)  .  707

Anlage  3:  Bilanz  1  (mit  Berechnung  der  Betriebskapitalsanlage)  .

Anlage  4:  Bilanz  2  (mit  Berechnung  der  Betriebskapitalsanlage)  (zu  §  15  Abs.  I)  710—715

Anlage  5:  Bilanz  3  (mit  Berechnung  der  Betriebskapitalsanlage)
Anlage  6:  Gewerbeverzeichnis  (zu  §  19  Abs.  I)  .

-l
—
—1

Sonderabbrücke  dieser  Nummer  können  um  15  Pfg.,  bei  Abnahme  von  10  Stück  um  10  Ug.,
Sonderabdrücke  der  Vollzugsvorschriften  zum  Einkommen-,  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuergesetze  zusammen,

geheftet  und  unter  dauerhaftem  Umschlag,  um  50  Pfg.,  bei  Abnahme  von  10  Stück  um  40  Pfg.  durch  die
Post  bezogen  werden.
        <pb n="723" />
        seh=  und  Verurinngsguct

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  35.

München,  den  31.  Mai  1911.
Inhal  t:

Bekanntmachung  vom  28.  Mai  1911  zum  Vollzuge  des  Kapitalrentensteuergesetzes.

 

 

 

 

 

Nr.  18837.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Kapitalrentensteuergesetzes.
fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  Staatministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Kapitalrentensteuergesetzes  vom  14.  August  1910  (GWVl.  S.  549)
werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

I.  Steuerobjekt  und  Steuerpflicht.

81.
(Art.  1.)

1  Der  Kapitalrentensteuer  unterliegen  Zinsen,  Renten  und  geldwerte  Vorteile  aus  eigenem  Steuerobjek
oder  zur  Nutzung  überlassenem  Kapitalvermögen  jeder  Art  (Kapitalrenten)  ohne  Räcksicht
darauf,  ob  das  Kapitalvermögen  in  bayerischen  oder  außerbayerischen  Wertpapieren,  Forderungen
usw.  angelegt  ist,  ob  es  innerhalb  oder  außerhalb  Bayerns  verwaltet  wird,  ob  die  Zinsen

erhoben,  gestundet  oder  zum  Kapital  geschlagen  werden  (vgl.  jedoch  Abs.  IV).
110
        <pb n="724" />
        722

II  Hiernach  sind  insbesondere  steuerbar:

1.  Zinsen  und  Renten  aus  Anleihen,  Darlehen,  Grund=  und  Rentenschulden,  Sparkasseneinlagen,

  Kontokorrentguthaben  und  sonstigen  Kapitalforderungen  sowie  aus
verzinslich  gewordenen  Zins=  und  anderen  Ausständen,  ferner  vererbliche  sonstige
Rentenbezüge.

Ohne  Belang  ist  es,  ob  über  solche  Kapitalforderungen  Urkunden  (Hypothekenbriefe,
  Handscheine,  Depositenscheine,  Bankscheine  usw.)  ausgestellt  sind  oder  nicht
und  wer  der  Schuldner  ist.  Zu  den  Zinsen  sind  nicht  nur  vertragsmäßige  Zinsen,
sondern  Zinsen  jeder  Art  zu  rechnen,  namentlich  auch  Verzugszinsen,  Prozeßzinsen,
gesetzliche  Zunsen  (§§  256,  347,  452,  698  usw.  d.  BG.),  ferner  auch  Zinsen
aus  verzinslichen  Lotterielosen  und  Prämienanlehen,  dagegen  nicht  jene  Beträge,  die
zur  allmählichen  Kapitalsrückzahlung  bestimmt  sind  (Amortisationsquoten,  vgl.  §  19
Abs.  II  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.).

Unter  den  Renten  sind  nur  solche  ouus  Kapitalvermögen  verstanden.  Ihnen
reihen  sich  die  (von  dem  Bezugsberechtigten)  vererbbaren  Renten  an,  namentlich
fixrierte  Gefälle  (Bodenzinse),  die  weder  der  Staatskasse  noch  der  Ablösungskasse
überwiesen  wurden,  Entschädigungsrenten  für  Hoheitsrechte,  Uberbau-,  Notwegs-,
Erbbaurenten  (§§  912,  917,  1012  d.  BG.).

Zu  den  vererblichen  Renten  zählen  nicht  Zeitrenten,  Widdume,  Stiftungsrenten,
Apanagen,  Präbenden  usw.,  die,  wie  auch  früher  nach  Art.  2  Buchst.  e  d.  EinkSt
Ges.  v.  9.  Juni  1899,  als  Bezüge  aus  Rechten  (Art.  16  Abs.  I  Ziff.  5  d.
Eink  St  Ges.)  gelten  und  daher  nur  der  Einkommensteuer  unterliegen.

Dividenden,  Zinsen,  Ausbeuten  und  sonstige  Gewinnanteile  von  Aktiengesellschaften,

Gesellschaften  m.  b.  H.,  Genossenschaften,  Darlehenskassenvereinen,  stillen  Gesellschaften,
  Berggewerkschaften,  ferner  auch  Gewinnanteile  der  Kommanditisten  bei
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien.

Auch  die  Dividenden  usw.  außerbayerischer  und  ausländischer  Unternehmungen
sind  steuerbar.

Warenumsatzdividenden  der  Mitglieder  der  Konsumvereine  zählen  nicht  zu
den  Dividenden  (Art.  7  Abs.  III  d.  Eink  St#  es.).

Die  Gewinnanteile  der  Gesellschafter  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft
(§  105  d.  HGB.)  und  bei  der  einfachen  Kommanditgesellschaft  (§  161  a.  a.  O.),
der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  (Komplementäre)  bei  der  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  (§  320  a.  a.  O.),  soweit  sie  nicht  für  auf  das  Grundkapital  gemachte
Einlagen  gewährt  werden  und  deshalb  wie  die  Gewinnanteile  der  Kommanditisten
dieser  Gesellschaft  als  Kapitalrenten  zu  veranlagen  sind,  ebenso  wie  der  Gewinn
        <pb n="725" />
        Nr  35.  723

des  Juhabers  des  Handelsgeschäfts  bei  der  stillen  Gesellschaft  (§  335  a.  a.  O.)
bilden  gewerbliche  Einkünfte.  Der  Gewinnanteil  des  stillen  Gesellschafters  für  seine
Kapitalseinlage  bei  der  stillen  Gesellschaft  zählt  zu  den  Einkünften  aus  Kapitalvermögen.
3.  Zinsen  und  Gewinne,  die  in  unverzinslichen  Kapitalforderungen  (Zielforderungen,
Wechseln,  Schatzscheinen  usw.)  dadurch  inbegriffen  sind,  daß  ein  höheres  als  das
ursprünglich  hingegebene  Kapital  zurückgewährt  wird;  als  solche  Zinsen  und  Gewinne
sind  im  Zweifelsfalle  vier  vom  Hundert  des  Nennwerts  der  Forderungen  anzusetzen.
Unter  Ziff.  3  fallen  unverzinsliche  Lotterie=  oder  Anlehenslose  nicht.

I  Durch  das  Wort  „insbesondere“  im  Art.  1  Abs.  I  ist  zum  Ausdrucke  gebracht,  daß
die  Aufzählung  unter  Ziff.  1  bis  3  daselbst  nicht  erschöpfend  ist,  daß  vielmehr  auch  andere
und  anders  bezeichnete  Nutzungen  von  Kapitalvermögen  steuerbar  sind,  z.  B.  Provisionen  bei
Bargelddarlehen,  Nutzungen  infolge  von  Rechten,  die  an  den  Besitz  von  Aktien  für  den  Bezug
neuer  Aktien  usw.  geknüpft  werden,  etwa  durch  Überlassung  neuer  Aktien  unter  dem  Kurswerte.

IV  Fallen  derartige  Nutzungen  (Erträge)  im  Betrieb  eines  Gewerbes,  insbesondere  aus
dem  gewerblichen  Betriebskapital,  an,  so  sind  sie  zum  Ertrage  des  Gewerbebetriebs  zu  rechnen.

V  Erhöhungen  oder  Verminderungen  des  Kurswerts  von  Wertpapieren  und  hieraus  fließende
Gewinne  oder  Verluste,  namentlich  bei  der  Gelegenheitsspekulation,  bleiben  außer  Betracht.

§  2.
(Art.  2.)

1  Kapitalrentensteuerpflichtig  sind  alle  natürlichen  Personen  ohne  Rücksicht  auf  Stand,
Alter  und  Geschlecht,  sowie  alle  juristischen  Personen  und  nichtrechtsfähigen  Vereine,  die  nach
Art.  1  d.  Eink  t  Ges.,  §§  1,  2  d.  Vollz.Vorschr.  hierzu,  subjektiv  unbeschränkt  einkommensteuerpflichtig,
  ferner  alle  Personen  und  nichtrechtsfähigen  Vereine,  die  nach  Art.  2  Abs.  I
Ziff.  3  d.  Eink  St  Ges.,  §  3  Abs.  IV  d.  Vollz  Vorschr.  hierzu,  subjektiv  beschränkt  einkommensteuerpflichtig
  sind,  auch  wenn  sie  infolge  von  Ausnahmevorschriften  subjektiv  überhaupt  oder
objektiv  hinsichtlich  einzelner  Einkünfte  einkommensteuerfrei  bleiben.  Die  subjektiven  und
objektiven  Einkommensteuerbefreiungen  erstrecken  sich  daher  nicht  auch  auf
die  Kapitalrentensteuer,  die  Kapitalrentensteuerbefreiungen  weichen  vielmehr  hiervon  ab
und  sind  ausschließlich  dem  Art.  4  d.  KapSt#  Ges.,  §  4  d.  Vollz  Vorschr.  hierzu,  zu  entnehmen.

II  Hiernach  sind  kapitalrentensteuerpflichtig:

1.  die  bayerischen  Staatsangehörigen  mit  Ausnahme  jener,  deren  Besteuerung
infolge  ihres  Wohnsitzes,  dienstlichen  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  in  einem  anderen
Bundesstaate  nach  dem  Doppelsteuergesetze  v.  22.  März  1909  diesem  Bundesstaate
  vorbehalten  ist,  oder  die  im  Auslande  seit  mehr  als  zwei  Jahren  sich
dauernd  aufhalten,  ohne  daselbst  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  oder  in  Bayern  einen
Wohnsitz  oder  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  zu  haben,

110“

Stenerpflichtige.
        <pb n="726" />
        724

2.  die  nichtbayerischen  Reichsangehörigen  mit  Wohnsitz,  dienstlichem
Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  Bayern,  soweit  nicht  deren  Besteuerung
infolge  Wohnsitzes  oder  dienstlichen  Wohnsitzes  in  einem  anderen  Bundesstaate
nach  dem  angeführten  Doppelsteuergesetze  diesem  Bundesstaate  vorbehalten  ist,

3.  die  Ausländer,  die  in  Bayern  einen  Wohnsitz  haben  oder  sich
daselbst  des  Erwerbes  wegen  oder  länger  als  ein  Jahr  aufhalten;

4.  die  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  die  in  Bayern  ihren
Sitz  haben,  insbesondere  Vereine  des  bürgerlichen  Rechtes  und  Stiftungen  des
öffentlichen  und  des  bürgerlichen  Rechtes,

5.  die  nicht  schon  unter  Ziff.  1  bis  4  fallenden  natürlichen  und  juristischen  Personen
und  nichtrechtsfähigen  Vereine  für  Kapitalrenten,  die  sie  aus  in  Bayern  dinglich
versichertem  Kapitalvermögen  beziehen,  ferner  Abwesende,  für  die  von  einem
bayerischen  Gericht  eine  Pflegschaft  nach  §  1911  d.  BGB.  angeordnet  ist
(Art.  35  Abs.  II  d.  Eink  St  Ges.,  §  51  Abs.  II  d.  Vollz  Vorschr.  hierzu).

III  Im  übrigen  wird  auf  die  §§  1  bis  3  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  verwiesen.

IV  Soweit  eine  subjektive  Doppelbesteuerung  im  Verhältnisse  zu  anderen  Bundesstaaten,
z.  B.  bei  mehrfacher  Staatsangehörigkeit  und  mehrfachem  Wohnsitz,  oder  zum  Auslande
nicht  vermieden  ist  oder  soweit  infolge  der  Anlage  des  Kapitalvermögens  außerhalb  Bayerns
derselbe  Bezugsberechtigte  für  denselben  Bezug  auch  anderwärts  besteuert  wird,  wird  auf
die  bezüglichen  besonderen  Anordnungen  und  die  etwaigen  Staatsverträge  verwiesen;
allenfalls  kann  um  Berücksichtigung  dieses  Umstandes  nach  Art.  2  d.  Einf  Ges.  nachgesucht
werden.  Bis  auf  Weiteres  besteht  keine  Erinnerung,  daß  an  den  Kapitalrenten  die  hierwegen
nachweislich  anderwärts  zu  entrichtende  Objektsteuer  abgezogen  wird.

V  Wegen  der  etwaigen  Aufstellung  eines  Steuerbevollmächtigten  findet  S  3  Abs.  I,  VI
d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  entsprechende  Anwendung.

83.
(Art.  3.)

Vormer-  1  Zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  sind  vormerkungsweise  zu  veranlagen  insbesondere

esauanl  bayerische  Staatsangehörige  und  nichtbayerische  Reichsangehörige,  deren  Kapitalrentensteuerpflicht

lediglich  zur  Vermeidung  der  Doppelbesteuerung  nach  dem  Doppelsteuergesetze  v.  22.  März  1909
ausgeschlossen  ist,  demnach:

1.  bayerische  Staatsangehörige,  die  in  Bayern  einen  Wohnsitz  oder  einen  Aufenthalt,

aber  auch  in  einem  anderen  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  und  zugleich  ihren

dienstlichen  Wohnsitz  haben  (Art.  2  d.  KapSt  Ges.,  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  1b

d.  EinkStGes.),
        <pb n="727" />
        Nr.  35.

2.

725

nichtbayerische  Reichsangehörige,  die  in  Bayern  einen  Wohnsitz  oder  einen  Aufenthalt,
  aber  auch  in  einem  anderen  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  haben,  wenn
dieser  Bundesstaat  ihr  Heimatstaat  oder  in  ihm  zugleich  ihr  dienstlicher  Wohnsitz
ist  (Art.  2  d.  Kap  St  Ges.,  Art.  1  Abs.  I  Ziff  2,  a  d.  Eink  St  Ges.).

II  Weitere  Anlässe  zur  vormerkungsweisen  Veranlagung  können  sich  beim  Vollzuge  der
Art.  2  d.  Einf  Ges.,  7  d.  Uml  Ges.  ergeben,  worüber  besondere  Anördnungen  vorbehalten
  bleiben.

§  4.
(Art.  4.)

1  Kapitalrentensteuerfrei  sind:

1.

*p

8.

Die  beim  Könige  beglaubigten  Vertreter  anderer  Staaten  und  die  ihnen  zugewiesenen
  Beamten,  ferner  die  in  deren  Diensten  stehenden  Personen,  sofern  diese
Personen  Ausländer  sind  (§  4  Abs.  III  d.  VollzVorschr.  z.  Eink  t  Ges.),

Personen,  denen  sonst  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  oder  nach  besonderen

Vereinbarungen  mit  anderen  Staaten  ein  Anspruch  auf  Einkommensteuerfreiheit
zukommt  (§  4  Abs.  IV  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.),

das  Reich,  der  Staat,  die  Kreisgemeinden,  die  Distriktsgemeinden,  die  Gemeinden
und  die  Ortschaften  (§  5  Abs.  II  d.  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges.),

die  öffentlichen  Kirchengesellschaften,  die  Kirchengemeinden,  dann  die  israelitischen
Kultusgemeinden  (§  5  Abs.  III  d.  VollzVorschr.  z.  EinkSt  Ges.),

die  Pfründestiftungen,

die  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit,

die  Witwen,  geschiedenen,  verlassenen  oder  nach  §  1575  d.  BG.  getrennt

lebenden  Ehefrauen,  vaterlosen  Minderjährigen  (auch  wenn  sie  einen  Stiefvater
haben)  und  erwerbsbeschränkten  Personen,  wenn  ihre  steuerbare  Kapitalrente  nicht
mehr  als  400  —X  und  ihr  gesamtes  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als
800  MK  betragen  (vgl.  Abs.  IV),

die  natürlichen,  die  juristischen  Personen  und  die  nichtrechtsfähigen  Vereine,  deren
steuerbare  Kapitalrenten  weniger  als  70  A  betragen  (vgl.  Abs.  IV).

II  Die  Befreiung  nach  Abs.  I  Ziff.  1,  2  ist  durch  die  Gewährung  der  Gegenseitigkeit
bedingt.  Es  ist  jedoch  bis  auf  gegenteilige  Weisung  davon  auszugehen,  daß  die  Gegenseitigkeit
  gewährt  wird.  .

III  Die  Befreiung  des  Staates  erstreckt  sich  auch  auf  die  bei  Staatsbetrieben  angesammelten,
ihren  Zwecken  dienenden  Fonds,  insbesondere  auf  die  Arbeiterpensionskasse  und  die  Krankenversicherungskassen
  der  Verkehrsverwaltung  in  Bayern.  Die  lediglich  unter  gemeindlicher  usw.
Verwaltung  stehenden  Stiftungen,  Anstalten  usw.  mit  selbständiger  Rechtspersönlichkeit
fallen  nicht  unter  die  Befreiung  (Abs.  I  Ziff.  3).

Stenerfretheit.
        <pb n="728" />
        726

IV  Zu  den  Befreiungen  nach  Abs.  I  Ziff.  7,  8  wird  bemerkt,  daß  sie  nicht  auch  die
Befreiung  von  der  Einkommensteuer  zur  Folge  haben,  daß  vielmehr  die  Frage,  ob  solche
Kapitalrenten  als  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  einkommensteuerfrei  sind,  ausschließlich  nach
dem  Einkommensteuergesetze  zu  beantworten  ist.  Es  sind  daher  trotz  der  Befreiung  von  der
Kapitalrentensteuer  Witwen  auch  für  Einkünfte  von  400  “  und  weniger  aus  Kapitalvermögen
  und  überhaupt  alle  Steuerpflichtigen  auch  für  Einkünfte  von  weniger  als  70  M
aus  Kapitalvermögen  einkommensteuerpflichtig,  wenn  sie  daneben  sonstige  steuerbare  Einkünfte
in  einem  solchen  Betrage  beziehen,  daß  das  (gesamte)  steuerbare  Einkommen  die  untere  einkommensteuerfreie
  Grenze  (600  TE,  allenfalls  300  +  oder  200  —)  übersteigt.  (Art.  5
d.  Eink  St  Ges.,  §  6  d  Vollz  orschr.  hierzu).

V  eitere  juristische  Personen  als  die  im  Abs.  I  aufgeführten,  insbesondere  Stiftungen,
Anstalten  usw.,  genießen  keine  Kapitalrentensteuerbefreiung.  Dagegen  sind  juristische  Personen
und  nichtrechtsfähige  Vereine,  insbesondere  Stiftungen,  Anstalten  und  Kassen,  hinsichtlich  der
Kapitalrentensteuern  für  jene  Kapitalrenten,  die  als  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  nach
Art.  8  Ziff.  11,  12  d.  Eink  St  Ges.  einkommensteuerfrei  sind,  begünstigt,  indem  bei
der  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  die  Kapitalrentensteuern  statt  mit  den
eineinhalbfachen  nur  mit  den  einfachen  Beträgen  in  Ansatz  gebracht  werden  (Art.  25  Abs.  V.
d.  UmlGes.,  §  83  d.  VollzAnw.  hierzu).

§  5.
(Art.  5.)
veranlagung  Wegen  der  einheitlichen  Veranlagung  der  Ehegatten,  der  selbständigen  Veranlagung  der
der  Ehegatten  Familienangehörigen,  wenn  diese  ihrerseits  selbständig  Kapitalrenten  beziehen,  und  wegen  der
Sanstirs  Veranlagung  des  überlebenden  Ehegatten  bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gelten  die
gleichen  Vorschriften  wie  für  die  Veranlagung  zur  Einkommensteuer.  Es  wird  deshalb  auf
die  §§  13,  14  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  verwiesen.

II.  Veranlagungsmaßstab.

86.
(Art.  6.)

ver-  !  Maßgebend  für  die  Veranlagung  ist  zunächst  der  Stand  des  Kapitalvermögens  des
anlagungs.  Steuerpflichtigen  am  1.  Oktober  des  dem  Steuerjahre  (d.  i.  dem  Jahre,  für  das  die
maßftab.  Steuer  festzusetzen  und  zu  entrichten  ist,)  vorausgehenden  Jahres  (Steuervorjahrs)  an  Wertpapieren
  (Reichs-,  Staats-,  Gemeinde=  und  anderen  derartigen  Schuldverschreibungen),  an
Pfandbriefen,  Grundschulden,  Hypotheken,  verbrieften  und  nichtverbrieften  Darlehen,  an
Sparkasseneinlagen,  ferner  an  Aktien,  Stammanteilen,  Geschäftsanteilen  von  Erwerbsgesellschaften,

  an  Kuxen  usw.  inländischer  und  ausländischer  Unternehmungen.
        <pb n="729" />
        Nr.  35.  727

1  Steht  bei  der  Abgabe  einer  Steuererklärung  oder  im  Zeitpunkte  der  Veranlagung  fest,
daß  an  dem  Stande  dieses  Kapitalvermögens  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs,  also  mit
Wirkung  ab  1.  Januar  des  Steuerjahrs,  Anderungen  eintreten,  so  ist  dies  zu  berücksichtigen,
vorausgesetzt,  daß  die  Anderungen  auf  die  Höhe  der  Kapitalrenten  von  Einfluß  sind.

Ul  Anderungen,  die  an  dem  bei  der  Veranlagung  vorausgesetzten  Stande  des  Kapitalvermögens
  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  eingetreten  sind,  können  noch  im  Rechtsmittelwege
  geltend  gemacht  werden.

IV  Für  Veranlagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand
des  Kapitalvermögens  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  (Art.  19  d.  Kap  StWGes.,  70  Abs.  I
d.  Eink  St  Ges.)  zu  Grunde  zu  legen.

V  Nach  diesem  Stande  des  Kapitalvermögens  sind  die  Kapitalrenten  zu  ermitteln,  die
hieraus  entweder  für  ein  Jahr  zu  erwarten  oder  während  eines  Jahres  angefallen
sind.  Hierbei  sind:

1.  feststehende  Erträge  des  Kapitalvermögens  mit  dem  für  das  Steuerjahr  zu
erwartenden  Betrage,

2.  unbestimmte  oder  schwankende  Erträge  des  Kapitalvermögens  nach  dem  Ergebnisse
  des  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangenen  Jahres,  nötigenfalls
nach  dem  mutmaßlichen  Jahresergebnis  anzusetzen.

VI  Als  feststehende  Erträge  sind  die  in  bestimmter  Höhe  zugesicherten  Zinsen  aus  Kapitalsanlagen
  und  die  vererblichen  Renten  anzusehen.  Bloße  Zweifel  an  der  Einbringlichkeit,
Stundung,  zeitweiser  Nachlaß  berechtigen  nicht,  einzelne  Beträge  von  der  Einrechnung  in
die  zu  erwartenden  Erträge  auszuschließen.  Dagegen  gelten  als  unbestimmte  oder  schwankende
Erträge  insbesondere  Dividenden  und  andere  unter  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  2,  3  fallende
Erträgnisse,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  eine  Reihe  von  Jahren  gleich  geblieben  sind,
wie  z.  B.  Dividenden  von  Bankaktien.

VII  Das  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangene  Jahr  ist  jenes  letzte  Jahr  (Kalenderoder
  Wirtschaftsjahr  des  Steuerpflichtigen),  dessen  Ergebnisse  nach  dem  regelmäßigen  Geschäftsgange
  zu  dem  für  die  Veranlagung  maßgebenden  Zeitpunkt  oder  zur  Zeit  der  Abgabe  der  Steuererklärung
  festgestellt  werden  können  (Art.  10  Abs.  II,  III  d.  Eink  St  Ges.,  §  16  Abs.  V  d.
Vollz  Vorschr.  hierzu).  Dabei  ist  tunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Reihenfolge
der  der  Berechnung  usw.  zu  Grunde  gelegten  Jahre  für  aufeinanderfolgende  Veranlagungsperioden
  nicht  unterbrochen  wird.

VIIl  Wenn  unbestimmte  oder  schwankende  Erträge  einzelner  Kapitalsanlagen  für  den  Steuerpflichtigen
  noch  nicht  solange  bestehen,  daß  ein  Jahresergebnis  in  dem  der  Veranlagung
unmittelbar  vorausgegangenen  Jahre  angefallen  ist,  so  ist  das  mutmaßliche  Jahresergebnis
        <pb n="730" />
        Schuldzinsen--abzug.


728

anzusetzen,  d.  h.  es  hat  Schätzung  jener  Jahreserträge  einzutreten,  die  voraussichtich  aus  den
Kapitalsanlagen  im  Steuerjahr  anfallen  werden.  Für  diese  Schätzung  können  die  früheren
oder  die  bis  zur  Veranlagung  bekannt  gewordenen  Erträge  sowie  die  Erträge  anderer  gleichartiger

Kapitalsanlagen  einen  Anhalt  bieten  und  gelten  im  übrigen  die  allgemeinen  Schätzungsgrundsätze
  (Art.  16  d.  KapSt  Ges.,  45  Abs.  I  d.  EinkSt  Ges.).

§  7.
(Art.  7.)

!  Ansgaben  auf  die  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  (Verwaltungskosten)  dürfen
an  den  Kapitalrenten  nicht  zum  Abzuge  kommen,  wohl  aber  sämtliche  Schuldzinsen,  soweit
sie  nicht  Betriebsausgaben  im  Gewerbebetriebe  des  Pflichtigen  sind,  und  jene  bürgerlichrechtlichen
  Lasten  des  Kapitalrentensteuerpflichtigen,  die  einem  Kapitalrentenbezuge  durch  besonderen
Verpflichtungsgrund  auferlegt  sind  (vgl.  dagegen  §  38  Abs.  VII  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.)

II  Unter  Schuldzinsen  sind  nur  Schuldzinsen  im  engeren  Sinne,  d.  h.  Darlehensschuldzinsen
verstanden.  Maßgebend  ist  die  rechtliche  Verpflichtung  zur  Zinszahlung.  Stundung
der  Zinsen  ist  belanglos;  deshalb  können  aber  auch  rückständige  Zinsen  aus  früheren  Jahren  nicht
noch  einmal  zum  Abzuge  zugelassen  werden.  Abziehbar  sind  nur  die  Zinsen,  nicht  auch
Aufwendungen  zur  Schuldentilgung  (Amortisationsbeträge,  Tilgungsquoten),  wie  solche  z.  B.
in  den  Annuitäten  bei  Hypothekdarlehen  inbegriffen  sind.  Ein  kapitalrentensteuerpflichtiger
Gewerbetreibender  darf  an  seinen  steuerbaren  Kapitalrenten  Schuldzinsen,  die  im  Gewerbebetrieb
  anfallen  (vgl.  S§  18  Abs.  III  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  StGes.),  nicht  zum  Abzuge
bringen.  Bodenzinse  zählen  nicht  zu  den  Schuldzinsen  (Art.  12  Abs.  I  Ziff  11  d.
Eink  St  Ges.).

III  Während  Schuldzinsen  mit  Ausnahme  der  gewerblichen  Schuldzinsen  allgemein  zum  Abzuge
  zugelassen  werden  dürfen,  ist  der  Abzug  der  Lasten  in  der  Bedeutung  nach  Art.  6
Abs.  1  d.  KapSt  Ges.  v.  9.  Juni  1899  aufzufassen  und  im  engsten  Sinne  auszulegen.
Zu  den  abziehbaren  Lasten  gehören  hiernach  nur  jene  bürgerlichrechtlichen,  in  bestimmten  Beträgen
wiederkehrenden  Lasten,  die  mit  dem  Bezug  einer  Kapitalrente  zufolge  besonderen  Verpflichtungsgrundes
  (letztwilliger  Verfügung,  Auflage  bei  einer  Schenkung  usw.)  verknüpft  sind  und
so  den  Genuß  der  einzelnen  Rente  von  vornherein  schmälern.  Keine  solchen  abziehbaren
Lasten  sind  Lasten,  die  den  Pflichtigen  und  dessen  Vermögen  allgemein  und  ohne  Beschränkung
  auf  einen  Kapitalrentenbezug  treffen  oder  die  auf  allgemeinen  gesetzlichen  Verpflichtungen
beruhen,  z.  B.  die  auf  der  elterlichen  Nutznießung  der  Renten  minderjähriger  Kinder  ruhende
Pflicht  zur  Bestreitung  ihres  Unterhalts,  Lasten  öffentlichrechtlicher  Natur  (Steuern,  Umlagen),

  ferner  bei  Stiftungen  jene  Lasten,  die  zu  den  Ausgaben  für  den  Stiftungszweck
gehören.
        <pb n="731" />
        1IV  Solche  Schuldzinsen  und  Lasten  sind  nicht  nach  dem  Anfall  in  dem  für  unbestimmte
oder  schwankende  Erträge  maßgebenden  Zeitabschnitte,  sondern  nach  ihrem  Stande  am
1.  Oktober  des  Steuervorjahrs  oder  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  für  das  Steuerjahr  zu
berechnen  und  zum  Abzuge  zuzulassen.  Diese  Leistungen  können  demnach  mit  dem  Betrag
abgesetzt  werden,  den  der  Steuerpflichtige  nach  dem  Stande  seiner  Verpflichtungen
am  1.  Oktober  des  Steuervorjahrs  oder  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  im  Steuerjahre
schuldet.  Kontokorrentpassivzinsen  dürfen  nach  den  Ergebnissen  der  Abrechnungen  für  das
der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangene  Jahr  abgesetzt  werden.

V  Der  Steuerpflichtige  hat  in  der  Steuererklärung  neben  dem  Jahresbetrage  der  Kapitalrenten
  die  Schuldzinsen  und  Lasten,  deren  Abzug  begehrt  wird,  anzugeben  und  die  zur  Begründung
  des  Abzugs  erforderlichen  Nachweise  zu  erbringen  (Art.  13).

III.  Steuertarif  und  Steuerermäßigungen.

88.
(Art.  8,  9.)

I1  Zur  Ermittelung  der  Steuerbeträge  ist  den  Vollzugsvorschriften  eine  Hilfstafel  als  Steuertarif
Anlage  beigegeben.  znssnrser.
I1  Wer  an  Kapitalrenten  nach  Abzug  der  Schuldzinsen  und  der  Lasten,  die  einzelnen  solchen
Renten  durch  besonderen  Verpflichtungsgrund  auferlegt  sind,  insgesamt  nicht  mehr  als  2000  —M  3
und  an  steuerbarem  Einkommen  nicht  mehr  als  3000  K  bezieht  —  auch  bei  der  einheitlichen
  Veranlagung  der  Ehegatten  —,  hat  nur  eine  ermäßigte  Steuer  zu  entrichten  und  zwar:
die  Hälfte,  wenn  die  Kapitalrente  nicht  mehr  als  1000  A  und  das  steuerbare
Einkommen  nicht  mehr  als  2000  JK,
drei  Viertel,  wenn  die  Kapitalrente  mehr  als  1000  K  oder  das  steuerbare
Einkommen  mehr  als  2000  JKX  beträgt.

IV.  Veranlagung  der  Steuer.

§  9.
(Art.  10  bis  17.)
!  Auf  das  Veranlagungsverfahren  finden  die  §§  42,  43,  47  bis  63  d.  Vollz  Vorschr.  verz.
  Eink  St  Ges.  entsprechende  Anwendung.  anlagungs-II

  Zur  Abgabe  einer  Kapitalrentensteuererklärung  ist  verpflichtet,  wer  Kapitalrenten  von  rh.
mindestens  70  4  bezieht,  selbst  wenn  er  nach  den  Befreiungsvorschriften  des  Art.  4  Ziff.  3,
111
        <pb n="732" />
        Schuldzinsenabzug.4


728

anzusetzen,  d.  h.  es  hat  Schätzung  jener  Jahreserträge  einzutreten,  die  voraussichtich  aus  den
Kapitalsanlagen  im  Steuerjahr  anfallen  werden.  Für  diese  Schätzung  können  die  früheren
oder  die  bis  zur  Veranlagung  bekannt  gewordenen  Erträge  sowie  die  Erträge  anderer  gleichartiger
Kapitalsanlagen  einen  Anhalt  bieten  und  gelten  im  übrigen  die  allgemeinen  Schätzungsgrundsätze
  (Art.  16  d.  KapSt  Ges.,  45  Abs.  I  d.  Eink  t  es.).

87.
(Art.  7.)

!  Ansgaben  auf  die  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  (Verwaltungskosten)  dürfen
an  den  Kapitalrenten  nicht  zum  Abzuge  kommen,  wohl  aber  sämtliche  Schuldzinsen,  soweit
sie  nicht  Betriebsausgaben  im  Gewerbebetriebe  des  Pflichtigen  sind,  und  jene  bürgerlichrechtlichen
  Lasten  des  Kapitalrentensteuerpflichtigen,  die  einem  Kapitalrentenbezuge  durch  besonderen
Verpflichtungsgrund  auferlegt  sind  (vgl.  dagegen  §  38  Abs.  VII  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.)

II  Unter  Schuldzinsen  sind  nur  Schuldzinsen  im  engeren  Sinne,  d.  h.  Darlehensschuldzinsen
verstanden.  Maßgebend  ist  die  rechtliche  Verpflichtung  zur  Zinszahlung.  Stundung
der  Zinsen  ist  belanglos;  deshalb  können  aber  auch  rückständige  Zinsen  aus  früheren  Jahren  nicht
noch  einmal  zum  Abzuge  zugelassen  werden.  Abziehbar  sind  nur  die  Zinsen,  nicht  auch
Aufwendungen  zur  Schuldentilgung  (Amortisationsbeträge,  Tilgungsquoten),  wie  solche  z.  B.
in  den  Annuitäten  bei  Hypothekdarlehen  inbegriffen  sind.  Ein  kapitalrentensteuerpflichtiger
Gewerbetreibender  darf  an  seinen  steuerbaren  Kapitalrenten  Schuldzinsen,  die  im  Gewerbebetrieb
  anfallen  (vgl.  §  18  Abs.  III  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.),  nicht  zum  Abzuge
bringen.  Bodenzinse  zählen  nicht  zu  den  Schuldzinsen  (Art.  12  Abs.  I  Ziff.  11  d.
Eink  St  Ges.).

III  Während  Schuldzinsen  mit  Ausnahme  der  gewerblichen  Schuldzinsen  allgemein  zum  Abzuge
  zugelassen  werden  dürfen,  ist  der  Abzug  der  Lasten  in  der  Bedeutung  nach  Art.  6
Abs.  I  d.  KapSt  Ges.  v.  9.  Juni  1899  aufzufassen  und  im  engsten  Sinne  auszulegen.
Zu  den  abziehbaren  Lasten  gehören  hiernach  nur  jene  bürgerlichrechtlichen,  in  bestimmten  Beträgen
wiederkehrenden  Lasten,  die  mit  dem  Bezug  einer  Kapitalrente  zufolge  besonderen  Verpflichtungsgrundes
  (letztwilliger  Verfügung,  Auflage  bei  einer  Schenkung  usw.)  verknüpft  sind  und
so  den  Genuß  der  einzelnen  Rente  von  vornherein  schmälern.  Keine  solchen  abziehbaren
Lasten  sind  Lasten,  die  den  Pflichtigen  und  dessen  Vermögen  allgemein  und  ohne  Beschränkung
  auf  einen  Kapitalrentenbezug  treffen  oder  die  auf  allgemeinen  gesetzlichen  Verpflichtungen
beruhen,  z.  B.  die  auf  der  elterlichen  Nutznießung  der  Renten  minderjähriger  Kinder  ruhende
Pflicht  zur  Bestreitung  ihres  Unterhalts,  Lasten  öffentlichrechtlicher  Natur  (Steuern,  Umlagen),

  ferner  bei  Stiftungen  jene  Lasten,  die  zu  den  Ausgaben  für  den  Stiftungszweck
gehören.
        <pb n="733" />
        1V  Solche  Schuldzinsen  und  Lasten  sind  nicht  nach  dem  Anfall  in  dem  für  unbestimmte
oder  schwankende  Erträge  maßgebenden  Zeitabschnitte,  sondern  nach  ihrem  Stande  am
1.  Oktober  des  Steuervorjahrs  oder  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  für  das  Steuerjahr  zu
berechnen  und  zum  Abzuge  zuzulassen.  Diese  Leistungen  können  demnach  mit  dem  Betrag
abgesetzt  werden,  den  der  Steuerpflichtige  nach  dem  Stande  seiner  Verpflichtungen
am  1.  Oktober  des  Steuervorjahrs  oder  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  im  Steuerjahre
schuldet.  Kontokorrentpassivzinsen  dürfen  nach  den  Ergebnissen  der  Abrechnungen  für  das
der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangene  Jahr  abgesetzt  werden.

V  Der  Steuerpflichtige  hat  in  der  Stenererklärung  neben  dem  Jahresbetrage  der  Kapitalrenten
  die  Schuldzinsen  und  Lasten,  deren  Abzug  begehrt  wird,  anzugeben  und  die  zur  Begründung
  des  Abzugs  erforderlichen  Nachweise  zu  erbringen  (Art.  13).

III.  Stenertarif  und  Steuerermäßigungen.

88.
(Art.  8,  9.)
I1  Zur  Ermittelung  der  Steuerbeträge  -  den  Vollzugsvorschriften  eine  Hilfstafel  als  Steuertarif
Anlage  beigegeben.  und  Steuerer-%

  ç  mäßigungen.
I  Wer  an  Kapitalrenten  nach  Abzug  der  Schuldzinsen  und  der  Lasten,  die  einzelnen  solchen

Renten  durch  besonderen  Verpflichtungsgrund  auferlegt  sind,  insgesamt  nicht  mehr  als  2000
und  an  steuerbarem  Einkommen  nicht  mehr  als  3000  K  bezieht  —  auch  bei  der  einheitlichen
  Veranlagung  der  Ehegatten  —,  hat  nur  eine  ermäßigte  Steuer  zu  entrichten  und  zwar:
die  Hälfte,  wenn  die  Kapitalrente  nicht  mehr  als  1000  —&amp;amp;  und  das  steuerbare

Einkommen  nicht  mehr  als  2000  .&amp;amp;,

drei  Viertel,  wenn  die  Kapitalrente  mehr  als  1000  ∆&amp;amp;  oder  das  steuerbare
Einkommen  mehr  als  2000  beträgt.

IV.  Veranlagung  der  Steuer.

§  9.
(Art.  10  bis  17.)
Auf  das  Veranlagungsverfahren  finden  die  §§  42,  43,  47  bis  63  d.  Vollz  Vorschr.  verz.
  Eink  St  Ges.  entsprechende  Anwendung.  anlagungs.

II  Zur  Abgabe  einer  Kapitalrentensteuererklärung  ist  verpflichtet,  wer  Kapitalrenten  von  versahren.
mindestens  70  &amp;amp;  bezieht,  selbst  wenn  er  nach  den  Befreiungsvorschriften  des  Art.  4  Ziff.  3,
111
        <pb n="734" />
        Rechtsmittelverfahren.


730

§  4  Abs.  I  Ziff.  7  oder  wegen  des  Schuldzinsen=  und  Lastenabzugs  nach  Art.  7,  §  7,
steuerfrei  bleiben  wird,  ferner  wer  für  das  letzte  Steuerjahr  mit  einer  Kapitalrentensteuer
veranlagt  war.  Die  Steuererklärung  ist  auf  die  öffentliche  Aufforderung  der  Gemeindebehörde
  bei  dieser  schriftlich  oder  zu  Protokoll  abzugeben.  Wird  sie  innerhalb  der  festgesetzten
Frist  nicht  abgegeben,  so  ist  neben  einem  Steuerzuschlage  von  fünf  vom  Hundert  der  endgültig
festgesetzten  Steuer  die  Bestrafung  wegen  Hinterziehung  zu  gewärtigen  (Art.  11,  14,  21).

AI  Für  die  Kapitalrentensteuererklärung  ist  ein  Formular  nach  dem  Muster  für  die  Einkommensteuererklärung
  zu  verwenden  und  zwar  auch  in  Fällen,  in  denen  eine  Verpflichtung
zur  Abgabe  einer  Einkommensteuererklärung  nicht  besteht  und  eine  auf  alle  Einkünfte  sich
erstreckende  Einkommensteuererklärung  auch  nicht  freiwillig  abgegeben  werden  will  (vgl.  §  47
Abs.  V,  Anlagen  12,  13  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.).  Die  Steuererklärung  darf  sich
in  solchen  Fällen  auf  die  für  die  Kapitalrentensteuer  erforderlichen  Angaben  und  auf  die  Ausfüllung
  der  hierauf  bezüglichen  Spalten  des  Formulars  beschränken.

IVbie  Abgabe  einer  Kapitalrentensteuererklärung  ist  bis  auf  weiteres  den  nach  Art.  4
Ziff.  1,  2,  §  4  Abs.  I1  Ziff.  1  bis  6  befreiten  Personen  erlassen.

VVerhältnisse  des  Steuerpflichtigen,  die  eine  Steuerbefreiung  oder  eine  Steuerermäßigung
begründen,  sind  auch  ohne  förmlichen  Antrag  zu  würdigen,  wenn  sie  verlässig  bekannt  sind
(Art.  16  Abs.  II,  ferner  §§  41  Abs.  II,  60  Abs.  VII  d.  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges.).

V.  Rechtsmittel.
10.

(Art.  18.)

1  Das  Rechtsmittelverfahren  soll  nach  den  gleichen  Vorschriften,  die  für  die  Einkommensteuer
  gelten,  erledigt  werden;  es  wird  deshalb  auf  die  §§  64  bis  76  d.  Vollz  Vorschr.
z.  Eink  St  Ges.  zur  entsprechenden  Beachtung  verwiesen.

II  Für  die  Rechtsmittel  der  Berufung  und  der  Beschwerde  läuft  eine  einmonatige  Ausschlußfrist.
  Wegen  des  Beginns  der  Berufungsfrist  wird  auf  die  Art.  50  Abs.  I,  51,  wegen
des  Beginns  der  Beschwerdefrist  auf  Art.  60  d.  Eink  St  Ges.  und  die  §§  65,  66,  74  d.
Vollz  Vorschr.  hierzu  verwiesen.  Wenn  die  Einlegung  der  Rechtsmittel  gegen  die  Kapitalrentensteuerveranlagung
  sich  nicht  auch  auf  die  Veranlagung  der  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen
zur  Einkommensteuer  erstrecken  soll,  ist  dies  bei  der  Einlegung  der  Rechtsmittel  zum  Ausdrucke
zu  bringen.
        <pb n="735" />
        Nr  35.  731

.Veranlagungsperioden,  Steueränderungen,  Steuerzugänge  und
u  lt  Wohnortswechsel  der  Stenerpflichtigen.  VII.  Steuernachholungen.


11.
(Art.  19,  20.)

1!  Im  allgemeinen  wird  auf  die  §§  77  bis  85  d.  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges.  zur  Ver-.
  anlagunggs
entsprechenden  Anwendung  verwiesen.  porioden,

I  Die  Mehrung  der  Kapitalrente  während  des  Steuerjahrs  zieht  eine  Anderung  der  *

Veranlagung  nur  nach  sich,  wenn  sie  infolge  Erwerbes  von  Todes  wegen  oder  infolge  eines  Steuerdurch
  Tod  veranlaßten  Lehens=  oder  Fideikommißanfalls  eingetreten  ist  und  für  die  zuge-  zun  r  und
gangene  Kapitalrente  die  Kapitalrentensteuer  des  laufenden  Steuerjahrs  nicht  anderweitig  abgänge  usw.
in  Bayern  fortentrichtet  wird.  Außer  in  diesen  Fällen  bleibt  die  Mehrung  der  Kapitalrenten

  oder  der  Eintritt  in  den  Bezug  von  solchen  für  das  Steuerjahr  bei  allen  jenen  unberücksichtigt,
  die  bei  Beginn  des  Steuerjahrs  nach  Art.  2  d.  KapStWGes.,  Art.  1  d.
Eink  St  Ges.  subjektiv  unbeschränkt  steuerpflichtig  waren,  gleichviel  ob  sie  mit  Kapitalrentensteuer

  veranlagt  wurden  oder  nicht.  Soweit  die  Mehrungen  zu  berücksichtigen  sind,  hat  der
Steuerpflichtige  über  sie  beim  Rentamt  oder  bei  der  Gemeindebehörde  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Unterlassung  der  Anzeige  ist  unter  Strafe  gestellt  (Art.  66,  69,  75  Ziff.  1  d.  Eink  St  Ges.).

III  Die  Minderung  der  Kapitalrente  während  des  Steuerjahrs  zieht  auf  Antrag  des
Steuerpflichtigen  die  Abminderung  der  Kapitalrentensteuer  nach  sich,  wenn  die  veranlagte
Kapitalrente  infolge  Verlustes  von  Teilen  des  rentierenden  Kapitalvermögens  oder  infolge
außergewöhnlicher  Unglücksfälle  sich  um  mehr  als  den  vierten  Teil  vermindert  hat,  ferner
wenn  die  weggefallene  Kapitalrente  anderweitig  zur  Kapitalrentensteuer  veranlagt  wird.  Die
Abminderung  der  Kapitalrentensteuer  ist  unabhängig  davon,  daß  gleichzeitig  auch  die  Voraussetzungen
  für  die  Anderung  der  Einkommensteuer  erfüllt  sind.

IV  Als  Kapitalrentensteuer-Zugänge  und  -Abgänge  gelten  nur  jene  Fälle,  in  denen  die
subjektive  unbeschränkte  Steuerpflicht  nach  Art.  2,  Abs.  I,  3  Ziff.  1  d.  KapStW  Ges.,  Art.  1
bis  4  d.  Eink  St  Ges.  erst  im  Laufe  des  Steuerjahrs  entsteht  oder  erlischt.  Der  Eintritt  in
den  Bezug  einer  Kapitalrente  im  Laufe  des  Steuerjahrs  bildet  daher  für  sich  keinen  Steuerzugang
  mehr,  wie  das  nach  Art  26  Abs.  I,  a  d.  KapSt#  Ges.  v.  9.  Juni  1899  der  Fall

war.  UÜber  Zugänge  ist  Anzeige  wie  bei  Mehrungen  (Abs.  II)  zu  erstatten.
111*
        <pb n="736" />
        732

VIII.  Strafbestimmungen.  IX.  Kosten  des  Verfahrens,  Steuererhebung.

§  12.
(Art.  21,  22).
Straf-  1  Für  die  Kapitalrentensteuer  haben  die  entsprechend  anwendbaren  Tatbestände  der  Steuerhein
  hinterziehung  nach  Art.  74  d.  Eink  St  Ges.  noch  eine  Erweiterung  dadurch  erfahren,  daß

sich  schon  der  Hinterziehung  schuldig  macht,  wer  auf  öffentliche  Aufforderung  die  ihm  obliegende
  Steuererklärung  nicht  rechtzeitig  abgibt.  Auch  die  hierwegen  erkannte  Geldstrafe
fällt  nach  Art.  84  d.  Eink  St  Ges.  zur  Hälfte  an  die  Gemeinde  des  Ortes  der  Steuerveranlagung.


II  Im  übrigen  finden  die  §§  86  bis  99  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  entsprechende
Anwendung.

München,  den  28.  Mai  1911.

Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="737" />
        Nr.  36.

Anlage.

733

(Zuss  Abf.  ).

 

Filfstafel  für  die  Berechnung  der  Kapitalrentensteuer.

 

 

 

 

1

 

2

3

4  l

1

2

3

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Srmägzigte  Srmästtte  Srmäßtgte  Srmäßigte

.  .  er  bei  euer  bei  .  euer  bei  euer
Kapital-  Tari  f  idare  steuerbarem  Kapital-  2  rif  steuerbarem  stenerbarem
rente  mäßige  Einkommen  Einkommen  rente  mäßige  EinkommenEinkommen
Steuer  von  nichtmehr  von  nicht  mehr  Steuer  vonnicht  mehr  von  nicht  mehr
als  2,000  K  uals  3,000  A  als  2,000  A  als  3,000  4
—  4  1  4  —-  13  14
70  70  50  50  ,  410  6  10  300  4  60
80  80  50  60  420  6  30  3  10  4  70
90  90  50  60  430  6  40  320  480
100  1  00  50  70  440  6  60  3  30  4  90
110  1  360  60  1  00  450  6  70  3  30  5  00
120  1  50  70  1  10  460  6  90  3  40  5  10
130  1  60  80  1|20  470  7100  3  50  5  20
140  170  80  1  30  480  720  3  60  5  40
150  1E  80  90  1  40  490  7  30  3  60  55  50
160  200  1  #0  1  50  500  7  50  30  5  60
170  2  10  1  00  150  510  760  380  5  70
180  2  20  10  1  60  520  7680  390  580
190  2  30  1  10  1  70  530  790  390  5  90
200  2  50  1  20  180  540  8  10  4  00  6  00
210  2•.60  1  .30  1  90..550  -  4  10  6  10
220  2  70  130  2  00  560  8  40  4  20  6  30
230  2  80  1  40  2  10  570  8  50  4  20  6  40
240  3  00  1  50  220  580  8  70  4  30  6  50
250  3  10  1  50  2  30  590  880  4  40  6  60
260  320  1160  2.40  600  9  00  450  670
270  3  30  160  2  50  610  9  10  4  50  6  80
280  3  50  1170  2  60  620  9  30  4  60  6  90
290  360  1E  80  20  630  9  40  4  70  7  00
300  370  1  80  2  80  640  9  60  4  80  7  20
310  380  190  290  650  9  70  4  80  7  30
320  4  00  2  00  3  00  660  9  90  4  90  7110
330  4  10  2  00  3  00  670  10  00  5  00  7  50
340  4  20  2  10  310  680  1020  5  10  780
350  4  30  2  10  320  690  10  30  5  10  770
360  450  220  3  30  700  10  50  5  20  7  80
370  4  60  2  30  3  40  710  12  40  620  9  30
380  4  70  2  30  3  50  720  12  60  6  30  9  40
390  4580  2  40  3  60  730  12  70  6  30  9  50
100  5%%0002  50)  3%  %  1  %o  6%%
        <pb n="738" />
        734

 

 

 

—.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3  4  1  2  3
Ermäßigte  Ermäßigte  .  Ermästte
"  -  kcl  r  be  Stenuer  bei
Kapital-  Tari  f  steuerbarem  steuerharem  Kapital=  Tari  f  stenerbarem
rente  ina  bige  Einkommen,Einkommen  rente  mäßige  Einkommen
Steuer  vonnicht  mehr  vonnicht  mehr  Steuer  von  nicht  mehr
als  2,000  Jals  3,000  4  als  3,  000  4
K8282  *  x  *  2  ——  2  4  2
750  13  10  6  50  9  80
760  13  30  6  60  9  90  1,160  23  20  1740
770  13  40  6  70  10  10  1.170  23  40  17  50
780  13  60  680  10  20  1,180  23  60  17  70
790  13  80  6  90  10  83  1.190“  23  80  17  80
800  14  00  7  00  10  50  1,200  24  00  18  00
810  14  10  7  00  10  60  1,210  24  20  18  10
820  14  30  7  10  10  70  1,220  24  40  18  30
830  1450  7  20  10  80  1,230  24  60  18  40
840  14  7  30  11  00  1,240  24  80  18  60
850  1480  7.  40  1110  1,250  250  00  18  70
860  15  00  750  11  20  1,260  2520  18  90
870  15  20  7  60  11  40  1,270  25  40  19  00
880  15  40  70  11  50  1,280  25  60  19  20
890  15  50  770  11  60  1,290  25  80  19  30
900  15  70  780  1180  1,300  26  00  19  50
910  15  90  7  90  11190  1,310  26  20  19  60
920  16  10  8  00  12  00  1,320  26  40  19  80
930  16  20  8  10  12  20  1,330  26  60  19  90
940  16  40  820  12  30  1,340  26  80  20  10
950  16  60  8  80  12  40  1.350  27  00  20  20
960  16  80  8  40  12  60  1.360  27  20  20  40
970  16  90  8  40  12  70  1.370  27  40  20  50
980  1710  8  50  12  80  1,380  2710  20  70
990  17  30  8  60  12  90  1,390  27  80  20  80
1,000  17  50  8  70  13  10  1,400  28  00  21  00
1,010  20  200  —  15  10  1.410  28  20  21  10
1,020  20  40  —  —  15  30  1,120  28  40  21  30
1,030  20  60  —  —  15  40  1,430  28  60  21  40
1,040  20  8S–—  —  1560  1.410  28  80  21  60
1,050  21  00  —  —  15  70  1.450  29  00  21  70
1,060  21  20  —  15  90  1.160  29  20  21  90
1070  21  40  —  —  16  00  1,470  29  40  22  00
1,080  21  600—  —  16  20  1,480  29  60  22  20
1,090  21  80  —  —  16  0  1,4900  29  80  22  30
1.100  22  0  —  16  50  1,500  30  00  22  50
1,110  22  20  —  —  16  60  1,510  30  20  22  60
1,120  22  4  —  16  80  1,020  30  40  22  80
1,130  22  6E0  .—  16  90  1,530  30  60  22  90
1.140  22  8  —  —  17  10  1.040  30  80  23  10
1,150  23  O000  —  17  20  1,550  31  00  23  20
        <pb n="739" />
        Nr.  35.  735

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3  ĩ  2  3  1  2  3

Tari  ermäfitte  —  ernäßiute  Tari  ermäßite

·  -  euer  bei  s  -  Uer  bei  4  o  euer  be
Kapital-  arif  steuerbarem  Kapital-  arif  steuerbarem  Kapital-  arif  steuerbarem
rente  mäßige  Einkommen  rente  mäßige  Einkommen  rente  mäßigeE  Einkommen
Steuer  von  nicht  mehr  Steuer  von  nicht  mehr  Steuer  von  nicht  mehr

als  3,000  4  als  3,000  1  als  3,000  .

4  J  &amp;amp;  4  *  “——-  2  ZNA20N3  4  □  1#
1,560  31  201  23  401,710  34  201  25  60  1,860  37  201  27  690
1,.57031  40  23  50  1.7204  40  2580  1,870  371#0  28  800
1,568001  60  2370  1,.7304  60  25900  11,8827O  28  20
1,.590003180  23  80  1,740  34  180  26  10  1,800  3780  28  30
1/600  32  00)  24  00  %  26  20  %00  38  00  28  60
1,.61032  20  2440  1.760  0  26  40  1,9110  3820  28  10
1,62032  40  24  30  1,7705  40  2650  1,902038140  28  80
1,63002  60  24  40  1.  780085  60  2670  1,930  138  60  28  90
1,.640  882  80  24  60  1,790035  80  2680  1,9040088  80  29  10
1,650  33  00  24170  1,800  36  00  2700  1,950  139  00  2920
1,6603320  24490  1,81003620  27110  1,906003920  29  40
1,.6070183  40  2500  1,820|36  40  27  30  1,970  039  40  29  50
1,n68013360  2520  1,83036  60  27  40  1,98809  60  29  70
1,60900  33  80  25  30  1,8406  80  27160  1,9900389  80  29  80
1.700,34  00  25  50  1,.88037  2770  2,000  740  00  30  00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei  Kapitalrenten  von  mehr  als  2,000  —X  beträgt  die  Steuer  zwei  vom  Hundert  der
auf  einen  durch  zehn  teilbaren  Betrag  nach  abwärts  abgerundeten  Kapitalrente  z.  B.
42  4&amp;amp;+  60  J  für  2,137  (-—  2,130  J4)  Kapitalrente.
        <pb n="740" />
        736

Inhaltsverzeichnis

zu  den  Vollzugsvorschriften  zum  Napitalrentensteuergesetze.

I.  Stenerobjekt  und  Steuerpflicht.

Steuerobjekt  .

.Steuerpflichtige.  .  .  .
.BormerkungöweiseVeranlagung.

.Steuerfreiheit  .  .  .  .  .  .
.VeranlaguugdekEhegattenundFamilienangehörigen

MMMMM
GIOOIWH

ll.Betaulaguugsu-aßstab.

.Veranlagungsmaßstab
.Schuldzinsenabzug

MM
QO

III.  Stenertarif  und  Steuerermäßigungen.
§  8.  Steuertarif  und  Steuerermäßigungen  (Anlage)

IV.  Veranlagung  der  Stener.
§  9.  Veranlagungsverfahren

V.  Rechtsmittel.
§  10.  Rechtsmittelverfahren

VI.  Veranlagungsperioden,  Steueränderungen,  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge,  Wohnortswechsel
  der  Steuerpflichtigen.  VII.  Steuernachholungen.

§  11.  Veranlagungsperioden,  Steueränderungen,  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge  usw.

VIII.  Strafbestimmungen.  IX.  Kosten  des  Verfahrens,  Steuererhebung.
§  12.  Strafbestimmungen  usw.

Anlage:  Hilfstafel  für  die  Berechnung  der  Kapitalrentensteuer

Seite

721
723
724
725
726

726
728

729

#1
E

730

731

732

733

Sonderabdrücke  dieser  Nummer  können  um  10  Pfg.,  bei  Abnahme  von  10  Stück  um  8  Pig.,
Sonderabdrücke  der  Vollzugsvorschriften  zum  Einkommen-,  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuergesetze  zusammen,
geheftet  und  unter  dauerhaftem  Umschlag,  um  50  Pfg.,  bei  Abnahme  von  10  Stück  um  40  Pfg.  durch  die

Post  bezogen  werden.
        <pb n="741" />
        glat

 

esetz  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  36.

München,  den  2.  Juni  1911.

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  18.  Mai  1911,  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  18.  Mai  1911,  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  19.  Mai  1911,  die  K.  Bayer.  Meest  und  Telegraphenanstalten  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  20.  Mai  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  24.  Mai  1911,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  25.  Mai  1911
über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Vichbeförderungen  auf  Eisenbahnen.  —  Bekanntmachung  vom
27.  Mai  1911,  Errichtung  einer  Bauleitung  für  das  staatliche  Walchenseekraftwerk  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  30.  Mai  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Allerhöchste  Auszeichnungen.  —  Königlich  Allerhöchste
Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

 

 

 

——

ms  —rr

 

 

7/Bmo  2.
Bekanntmachung,  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium.

Die  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  April  1911  (Re#l.  1911
Seite  192/193)  verfügte  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  hat  auch  für  die  bayerischen
  Eisenbahnen  zu  gelten.

München,  den  18.  Mai  1911.

v.  Frauendorfer.  Graf  v.  Horn.
112

Gese  ünd  Vrrarnungsblatt  Nr.  33,  3.4  und  835  föllk  nabn
        <pb n="742" />
        738

6/Om.
Bekanntmachung,  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium.

Der  Militärtarif  für  Eisenbahnen  wird  wie  folgt  geändert:

Röschnitt  I.
1.  In  Tarifnummer  25b)  und  5  wird  die  Dienstbezeichnung  „Büchsenmacher“  gestrichen.

2.  Der  Absatz  a)  der  Ziffer  (13)  der  „Besonderen  Bestimmungen“  erhält  folgende
neue  Fassung:
„a)  Militärmusiker,  Waffenmeister-Unteroffiziere,  Regiments=  und  Bataillonsschneider
  «
sowie
Waffenmeister  und  Regimentssattler
bei  Reisen  zu  Erwerbszwecken,“.

3.  Hinter  Tarifnummer  7  wird  folgende  neue  Tarifnummer  7a)  eingeschaltet:
„7a)|für  ein  Abteil  III.  Klasse  zur  Beförderung
eines  Kranken  mit  Transportbett  einschließlich
  1  bis  2  Begleiter  6“.

Diese  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  18.  Mai  1911.

J.  V.
v.  Frauendorfer.  Staatsrat  v.  Schoch.

 

Nr.  23/153.
Bekanntmachung,  die  K.  Bayer.  Post=  und  Telegraphenanstalten  betreffend.
##.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Seit  Dezember  1909  sind  in  dem  Stand  der  K.  Bayer.  Post=  und  Telegraphenanstalten
  die  im  folgenden  aufgeführten  Anderungen  eingetreten.

München,  den  19.  Mai  1911.

v.  Frauendorser.
        <pb n="743" />
        Nr.  36.

739

I.  Neueinrichtungen.

a)  Postanstalten:

Oberpostdirektionsbezirk  Augsburg:

Oberpostdirektionsbezirk

Bamberg:
Landshut:

München:
Regensburg:

Speyer:
Würzburg:

Balderschwang,  Ermengerst,  Untermaxfeld;
Elbersroth,  Heinersreuth  b.  Bayreuth,  Kaiserhammer;
Asten,  Erharting,  Prienbach,  Taufkirchen  b.  Eggenfelden;


Walpertshofen,  Wörnsmühle;

Grafenkirchen,  Lager  Grafenwöhr,  Kemnath  b.  Neunaigen,
  Wurz;

Mauchenheim;

Versbach.

b)  Telegraphenanstalten:

Augsburg-Bamberg:



Landshut:

München:

Nürnberg:

Regensburg:

Speyer:

Bergen  (Schwaben),  Bronnen  (Bayern),  Dösingen,
Ederheim,  Engetried,  Goßheim,  Holzgünz,  Hütting,
Klimmach,  Ludenhausen  (Oberbayern),  Oberwaldbach,
Reichertshofen  (Schwaben),  Schweinspoint,  Stadl  b.
Landsberg,  Ummenhofen,  Untermaxfeld;
Burggrub  b.  Heiligenstadt,  Döhlau,  Gottsfeld,  Herzogenreuth,
  Lisberg,  Stegenwaldhaus;
Asten,  Prienbach,  Ramerberg;
Stöhrhaus,  Töging  (Oberbayern),  Wörnsmühle;
Bubenreuth,  Diepersdorf,  Eibach,  Illenschwang,  Kainsbach,
  Mönchsondheim,  Morsach,  Mühlstetten,  Rednitzhembach,
  Reuth  und  Neuhaus,  Rothenstein  (Bayern),
Süffersheim,  Unterachtel,  Unterheckenhofen,  Wald
(Mittelfranken);
Gundhöring,  Lager  Grafenwöhr,  Leonberg  b.  Ponholz,
  Lohma,  Rattenberg  (Niederbayern),  Rittsteig,
Untertraubenbach;
Alschbach,  Bubach  (Pfalz),  Burgalben,  Erlenbrunn,
Fehrbach,  Godelhausen,  Hengsberg,  Hilst,  Höhnschweiler,
  Höhfröschen,  Höningen,  Jakobsweiler,  Katzenbach
  b.  Rockenhausen,  Kleinbundenbach,  Madenburg,
Mehlbach,  Niederhausen  b.  Zweibrücken,  St.  Alban
(Pfalz),  Steckweiler;

1127
        <pb n="744" />
        740

Oberpostdirektionsbezirk  Würzburg:  Hard,  Reuchelheim,  Roden  (Bayern),  Roßbach,  Roth
b.  Nordheim  (Röhn),  Steinbach  b.  Lohr  (Unterfranken),
Stettbach,  Wässerndorf,  Zimmern  (Bayern).

II.  Aufhebungen.
a)  Postanstalten:
Oberpostdirektionsbezirk  Augsburg:  Stengelheim;

„  Bamberg:  Neuensorg;

„  Landshut:  Elsendorf,  Nonnreit,  Stubenberg-Edmaier;
„  München:  Kohlgrub  (Oberbayern)  Bad;

„  Nürnberg:  Theilenhofen.

b)  Telegraphenanstalten:
Oberpostdirektionsbezirk  Augsburg:  Stengelheim;

„  Bamberg:  Neuensorg;

„  Landshut:  Nonnreit,  Stubenberg-Edmaier;

„  München:  Graswang,  Kohlgrub  (Oberbayern)  Bad;
„  Regensburg:  Sarching;

„  Speyer:  Langenberg  (Pfalz).

 

Nr.  3015a5.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Würzburg  40%ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
3500  000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500  und  200  MK  in  den
Verkehr  bringe.

München,  den  20.  Mai  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.

Nr.  18384.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  betreffend.
##.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  11.  Mail.  Is.  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  Nr.  27  S.  223)  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  April  d.  Js.  beschlossen:
        <pb n="745" />
        Nr.  36.  741

„Die  Direktivbehörden  werden  ermächtigt,  auf  Antrag  aus  Billigkeitsrücksichten
die  Reichsstempelabgabe  von  Wertpapieren  sowie  von  Gewinnanteilschein=  und
Zinsbogen  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Versteuerung  zu  erstatten,  wenn
die  Wertpapiere,  Gewinnanteilscheinbogen  oder  Zinsbogen  nachweislich  nicht  zur  Ausgabe
  gelangt  sind  und  die  Papiere  oder  Bogen  entweder  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet
  werden  oder  ihre  früher  erfolgte  Vernichtung  einwandfrei  nachgewiesen  wird.“

München,  den  24.  Mai  1911.

Dr.  v.  Pfaff.

 

Nr.  3990  14.
Bekanntmachung  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen.
A.  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Um  die  Weiterverbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche  durch  Eisenbahnwagen  zu
verhüten,  müssen  sämtliche  Eisenbahnwagen,  die  zur  Beförderung  von  Klauentieren  benützt
worden  sind,  bis  auf  weiteres  einer  verschärften  Desinfektion  gemäß  §  4  Abs.  2  Buchst.  b
der  Bekanntmachung  vom  24.  August  1904  (GVl.  S.  481)  unterworfen  werden.

München,  den  25.  Mai  1911.

v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Grettreich.

 

Nr.  9110d4.
Bekanntmachung,  Errichtung  einer  Bauleitung  für  das  staatliche  Walchenseekraftwerk  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  vom  1.  Juli  1911  ab  die  einem  Straßen=  und
Flußbauamte  gleichgeordnete  K.  Bauleitung  für  das  staatliche  Walchenseekraftwerk  in
Kochel  errichtet.

München,  den  27.  Mai  1911.
Dr.  v.  Brettreich.
Nr.  416  alb4.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

I.  Das  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVl.  S.  967)  verfügte
Einfuhrverbot  wird  neuerdings  auf  die  ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  6,  7,  24,  25,  38,
39,  45  und  57  ausgedehnt.
        <pb n="746" />
        742

II.  Das  Berbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  47,  60  und  66  (Bekanntmachungen  vom  10.  und
22.  November  1910,  15.  Februar  1911  —  GVl.  1910  S.  1027,  1075;  Gl.

1911  S.  106  —)  wird  aufgehoben.
München,  den  30.  Mai  1911.

J.  A.

Ministerialrat  Benle.

Hofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  13.  Mai  1911  vom  1.  Juni  1911
an  das  beim  Kollegiatstifte  St.  Kajetan  dahier
in  Erledigung  gekommene  VI.  Kanonikat  dem
I.  Chorvikar  an  diesem  Stifte  Josef  Scheuerer
  und  die  hiedurch  erledigte  VI.  Chorvikarstelle
  bei  St.  Kajetan  dem  Hofpriester
und  Subdiakon  an  der  St.  Michaels-Hofkirche
  dahier  Otto  Ursprung  zu  verleihen,

unterm  19.  Mai  1911  den  Leutnant  im
K.  1.  Feld-Artillerie-Regiment  Maximilian
Freiherrn  Besserer  von  Thalfingen
auf  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen  zum
K.  Kammerjunker  zu  ernennen.

Allerhöchste  Auszeichunngen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  bewogen  gefunden,  aus  Anlaß
Allerhöchst-Ihres  90.  Geburtsfestes  nachstehende
  Auszeichnungen  zu  verleihen:

den  Hausritter-Orden  vom  heiligen
Hubertus:

dem  Standesherrn  und  erblichen  Reichsrat
der  Krone  Bayern  Johannes  Fürsten  zu
Hohenlohe--Bartenstein  und  Jagstberg,


dem  Standesherrn  und  erblichen  Reichsrat
der  Krone  Bayern  Karl  Gottfried  Grafen
von  Giech,

dem  Standesherrn  und  erblichen  Reichsrat
der  Krone  Bayern  Hans  Grafen  zu  Törring-Jettenbach,


dem  K.  Obersthofmeister  Albrecht  Grafen
von  Seinsheim,  K.  Kämmerer  und  Generalleutnant
  1.  s.  der  Armee,

dem  K.  General  der  Artillerie  und  Generaladjutanten

  Peter  Freiherrn  von  Wiedenmann

  und

dem  K.  Kämmerer,  Staatsrat  im  a.  o.  D.,
K.  Gesandten  Hugo  Grafen  von  und  zu
Lerchenfeld  auf  Köfering  und  Schönberg.


Im  Geschäftskreise  des  K.  Obersthofmeisterstabes
  und  des  K.  Obersthofmarschallstabes:

das  Großkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:
dem  Hofkapellendirektor,  geistlichen  Rat  und
        <pb n="747" />
        Nr.  36.

Propst  beim  Kollegiatstifte  an  der  Hofskirche
zum  heiligen  Kajetan,  apostolischen  Protonotar
  und  päpstlichen  Hausprälaten  Jakob
Ritter  von  Türk;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse:

dem  Direktor  des  Obersthofmeisterstabes  und
Justiziar  der  Hofverwaltung,  K.  Geheimen
Rat  Heinrich  Ritter  von  Hoeglauer,

dem  Dekan  am  K.  Hof=  und  Kollegiatstifte
  zum  heiligen  Kajetan,  K.  geistlichen
Rat  Jakob  Ritter  von  Babelj;

das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens
der  bayerischen  Krone:

dem  Medizinalrat  Dr.  Wilhelm  Kastner,
Leibarzt  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinz-Regenten;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse:
dem  Geheimen  Sekretär  Leopold  Weyh
und  dem  Stabskassier  Franz  Feiner;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael  mit  der  Krone:

dem  Residenzburgpfleger,  Inspektor  Max
Walter,

dem  Garteninspektor  Josef  Moertlbauer
in  Schönbusch  bei  Aschaffenburg,

dem  Garteninspektor  Heinrich  Geh  in
Schleißheim,

dem  Garteninspektor  a.  D.  Hermann  Altmann
  in  Ansbach;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom

heiligen  Michael:

dem  Schloßverwalter  II.  Klasse  Anton

Zwengauer  in  Berg,

743

dem  Gartenverwalter  I.  Klosse  Alfred  Freymüller
  in  Bayreuth,

dem  Gartenverwalter  I.  Klasse  Richard
Ehrhardt  in  Eremitage  bei  Bayreuth;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  der  bayerischen  Krone:

dem  Hofoffizianten  und  Stabsdiener  Georg

Luckner,

dem  Hofoffizianten  und  Oberkapelldiener  der
Reichen  Kapelle  Johann  Baptist  Furtner,

dem  Schloßwart  Max  Bockmaier,
dem  Hofbrunnmeister  Karl  Stoll  in  München,

den  Hofoffizianten  Ludwig  Welker,  Joseph
Käßberger,  Karl  Siegler,  Jakob  Drescher
und  Josef  Schuster;
die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

den  Schloßdienern  I.  Klasse  Eugen  Fischer,
Jakob  Krug,  Heinrich  Traimer,  Georg
Mutschler,  Matthäus  Mauderer,  Johann
Zinnhobel,  Balthafar  Scheller,  Johann
Liedl,

den  Leinwandkammergehilfinnen  Wilhelmine
Ziebland  und  Marie  Jägerhuber;

die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

den  Hausdienerinnen  Cäzilie  Plank  und
Magdalene  Huttner,

dem  ständigen  Taglöhner  bei  der  Hofbauabteilung
  Anton  Adam,

dem  Maurer  Joseph  Kreitmaier  in
Nymphenburg,

dem  ständigen  Taglöhner  Georg  Barfus
in  Nymphenburg,

den  Hofgartenarbeitern  im  Englischen  Garten
        <pb n="748" />
        744

Johann  Bauer  und  Sebastian  Kiermair,

dem  Hofgartenknecht  in  Berg  Ambros
Bauer,

den  Hofgartentaglöhnern  Johann  Schiener
in  Schleißheim  und  Anton  Pfnür  in
Berchtesgaden,

der  Hofgartenarbeiterin  im  Wintergarten
Marie  Groll;

den  Offizendienerinnen  Anna  Mayr  und
Fanny  Osterholzer;

den  Titel  eines  K.  Hofrates:

dem  K.  Hofstabsarzt  Dr.  Johannes  Sartorius;


den  Titel  und  Rang  eines  K.  Geistlichen
Rates:

dem  Kanonikus  beim  Kollegiatstifte  St.

Kajetan  Priester  Dr.  Johann  Baptist  Kellner,

dem  Kirchenpräfekt  an  der  Herzogspital-Hofkirche

  und  Ehrenkanonikus  beim  Kollegiatstifte
St.  Kajetan  Emil  Lang;

den  Titel  eines  K.  Hofarztes:
den  praktischen  Arzten  Dr.  Karl  Hiller
in  Nymphenburg  und  Dr.  Heinrich  Hofmeister
  in  Schleißheim;
den  Titel  und  Rang  eines  K.  Schloßinspektors:


dem  Schloßverwalter  I.  Klasse  im  Wittelsbacher
  Palais  Joseph  Wintersheimer;

den  Titel  und  Rang  eines  K.  Garteninspektors:



dem  Gartenverwalter  I.  Klasse  Konrad
Rausch  in  München;

den  Titel  und  Rang  eines  K.  Schloßwartes:


dem  Oberheizer  Heinrich  Utz  in  München.

Im  Geschäftskreise  des  K.  Oberstkämmererstabes:


den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse  mit  der  Krone:

dem  K.  Kämmerer  Ludwig  Grafen  von
Drsch-Pienzenau,

dem  K.  Kämmerer  Dr.  Friedrich  von
Haupt,  Bezirksamtmann,  Oberleutnant  a.  D.,

dem  K.  Kämmerer  Gustav  Freiherrn  von
Mauchenheim  genannt  Bechtolsheim,

dem  K.  Kämmerer  Dr.  Ferdinand  Freiherrn
  von  Moreau;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse:
dem  K.  Kämmerer,  Rittmeister  und  Eskadronschef
  im  1.  Schweren  Reiter-Regiment
Eckart  von  Pappus  und  Trazberg
Freiherrn  zu  Laubenberg  und  Rauhenzell;


die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  der  bayerischen  Krone:

dem  K.  Hofoffizianten  Georg  Huber;

den  Titel  und  Rang  eines  K.  Geistlichen
Rats:

Dem  K.  Professor  und  Inspektor  an  der
K.  Pagerie  Priester  Sebastian  Gerold;
den  Titel  eines  K.  Rats  unter  Wahrung

des  bisherigen  höheren  Ranges:

Dem  Geheimen  Sekretär  des  K.  Oberst—
kämmererstabs  Alois  Schwaiger;
        <pb n="749" />
        Nr.  36.

den  Titel  und  Rang  eines  K.  Hof—
offizianten:

dem  Staatsdiener  Karl  Maier.

Im  Geschäftskreise  des  K.  Oberst—
stallmeisterstabes.
A.  Beim  Stabe:
den  Verdienstorden  vomheiligen  Michael
III.  Klasse:
dem  Oberstabsinspektor,  Stabsrat  Ludwig
Appel,
dem  Stabsveterinär,  Veterinärrat  Karl
Wille;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael  mit  der  Krone:
den  Oberbereitern  Max  Sedlmayer  und
Ludwig  Hesselschwerdt;

diesilberne  Medailledes  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:
dem  Sattelmeister  Joseph  Sedlmayer,
dem  Futtermeister  Michael  Maier,
dem  Wagenmeister  Max  Maier,
dem  Leibreitknecht  Max  Heckler,
dem  Futtermeister  Ludwig  Spannagl,
dem  Leibkutscher  Matthias  Pestalazzi;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:
dem  Reitknecht  Heinrich  Wöhr,  dem  Beschlagschmied
  Franz  aver  Bissinger,  den
Kutschern  Ludwig  Holzer  und  Otto  Baureß;

die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:
dem  Museumsdiener  Ludwig  Pestalazzi,
dem  Wagenwascher  Friedrich  Mayer,
der  Zimmerfrau  Katharina  Diemer.

745

B.  Bei  den  Hofgestüten:
das  Ehrenkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:

dem  Hofgestütsdirektor  Max  von  Stetten,
Major  a.  D.  in  Bergstetten;
den  Verdienstorden  vomheiligen  Michael

IV.  Klasse:

dem  Hofstabsveterinär  Martin  Wagenhäuser
  in  Neuhof,

dem  Gestütshofinspektor  Anton  Bracker
in  Rohrenfeld;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens

  vom  heiligen  Michael:

dem  Gestütskutscher  Peter  Heindl  in
Rohrenfeld,

dem  Gestütswärter  Karl  Deller  in  Neuhof;
die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens

  vom  heiligen  Michael:

den  Gestütstaglöhnern  Johann  Müller

und  Wilhelm  Luger  in  Rohrenfeld.

C.  Beim  Büchsenspannerpersonal:

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone:

dem  Büchsenspanner  Christ.  Haeberlin.

D.  Beim  Privatmarstall:

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael-:

dem  Kutscher  Joseph  Golling.

Im  Geschäftskreise  der  K.  Hofjagd-Intendanz:


den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse:

dem  K.  Ministerialrat  und  Hofjagddirektor

Franz  Ritter  von  Hörmann;
113
        <pb n="750" />
        746

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
III.  Klasse:

dem  Forstrat  Alois  Gröbl,  Forstmeister

in  Oberammergau,

dem  Forstrat  Georg  Hauber,  Forstmeister
in  Berchtesgaden;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse  mit  der  Krone:

dem  Forstrat  Alois  Hörmann,  Forstmeister
  in  Fall;
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael

IV.  Klasse:

dem  Forstmeister  August  Schnizlein  in
Ramsanu,

dem  Forstmeister  Alois  Müller  in  Burgberg;


die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:

dem  Revierjäger  Julius  Reindl  in  Gern;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

den  Hofjagdgehilfen  Joseph  Fischer  in
Forstenried,  Joseph  Höck  in  Krünn,  Georg
Witting  und  Joachim  Schaller  in  Oberammergau;


die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael-:
den  Arbeitern  Joseph  Haberl  in  Feldmoching
  und  Aaver  Schwarzmann  in
Nymphenburg;

den  Titel  und  Nang  eines  K.  Hofoffizianten:


dem  Stabsdiener  Ludwig  Kolb.

In  Geschäftskreise  der  K.  General-=intendanz
  der  Hoftheater  und  der
Hofmusik.

A.  Bei  dem  Hoftheater:

den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  III.  Klasse:

dem  Stabsrat  Ludwig  Grünewald;

den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse  mit  der  Krone:

dem  Major  a.  D.  Hermann  Lenz;

den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse:

dem  Hauptkassakontrolleur  Adolf  Flüggen,

dem  Vorstand  des  Kostüm=  und  Regquisitenwesens,
  Professor  Hermann  Buschbeck,

dem  Hofschauspieler  und  Regisseur  Mathien
Lützenkirchen,

dem  Regisseur  Willi  Wirk,

dem  1.  technischen  Assistenten,  Ingenieur
Angust  Grünwald;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael  mit  der  Krone:
den  Hofschauspielern  Karl  Hildebrand
und  Paul  Hirrlinger;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone:

dem  Hofoffizianten  Johann  Lettenmeyer;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:
der  Opernsouffleuse  Anna  Borowska,
dem  Chorsänger  Otto  Jobst,
den  Chorsängerinnen  Rosa  Gaab  und
Josepha  Enderlein,
        <pb n="751" />
        Nr.  36.

den  Ballettänzerinnen  Emilie  Mokler  und
Klara  Blechert,

dem  Schreinermeister  Johann  Geiger,

dem  Regquisitenmeister  Alois  Zick;

die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Diener  der  Hoftheater-Hauptkasse
Thomas  Schlay;

die  Ludwigsmedaille  für  Wissenschaft
und  Kunst:

der  Hofschauspielerin  Johanna  Schwartz,
den  Kammersängern  Paul  Bender  und
Friedrich  Brodersen;

den  Titel  „K.  Kammersänger'":

den  Hofopernsängern  Georg  Sieglitz  und
Max  Gillmann;

den  Titel  „K.  Kammersängerin“":
der  Hofopernsängerin  Maude  Fay;

den  Titel  „K.  Musikbirektor“:

dem  Solorepetitor
Pelton  Eck,
dem  Bühnenmusikdirigenten  Max  Leitner;

und  Balletdirigenten

den  Titel  „K.  Hofoffiziant“":
dem  Kassendiener  Michael  Meingast..

B.  Bei  der  Vokalkapelle  und
Hofmusik:
das  Ehrenkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:
dem  Hofkapellmeister  Franz  Fischer;

747

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse:
den  Konzertmeistern  Ludwig  Vollnhals
und  Bruno  Ahner,
den  Kammermusikern  Ferdinand  Fernbacher
  und  Hermann  Schmid;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Orchesterdiener  Johann  Hild;

die  Ludwigsmedaille  für  Wissenschaft
und  Kunst:
den  Kammermusikern  Matthäus  Fleißner,
Gottfried  Closner,  Franz  Metz  und
Heinrich  Bihrle;

den  Titel  „K.  Kammermusiker"“:

den  Hofmusikern  Eduard  Schlager,
Adolf  Mayerhofer,  Johann  Anderl,
Johann  Baumeister,  Johann  Weber  und
Albert  Meichelt  jun.;

den  Titel  „K.  Hofsängerin“:
der  Kapellsängerin  Rosa  Wittstadt.

C.  Sonstige:
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse  mit  der  Krone:
dem  Direktor  des  Stadttheaters  in  Bremen,
Hofrat  Julius  Otto,
dem  artistischen  Leiter  des  Schauspielhauses
und  Gärtnerplatztheaters  in  München  Ignaz
Georg  Stollberg,
dem  administrativen  Leiter  des  Schauspielhauses
  und  des  Gärtnerplatztheaters  in

München  Kajetan  Schmederer:;
113n½%
        <pb n="752" />
        748

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse:

dem  Theateragenten,  Geheimen  Kommissionsrat
  Eugen  Frankfurter  in  Nürnberg;

den  Titel  K.  Geheimer  Intendanzrat:
dem  Theateragenten,  Württembergischen  Intendanzrat
  Emil  Ledner  in  Berlin;

den  Titel  „K.  Hofrat“:
dem  Komponisten  Friedrich  Rösch.

Bei  der  Geheimkanzlei  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Prinz-Regenten
Luitpold  von  Bayern:

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael

III.  Klasse:

dem  K.  Hofrat,  Geheimen  Sekretär  im
K.  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und
des  Außern  Max  Lehner;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  der  bayerischen  Krone:

dem  Hofoffizianten  und  Stabsdiener  Max
Nagl;

den  Titel  und  Rang  eines  K.  Rates:
dem  K.  Geheimsekretär  Friedrich  Braun;

den  Titel  und  Rang  eines  K.  Hofoffizianten:


den  Stabsdienern  Karl  Körner  und  Johann
  Sedlmayer.

Im  Geschäftskreise  des  K.  Hofsekretariats
  und  der  K.  Hofkasse:

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
I.  Klasse:

dem  Hofsekretär,  K.  Geheimen  Rat  Ludwig
Ritter  von  Klug;

den  Verdienstorden  von  heiligen  Michael
III.  Klasse:
dem  Geheimen  Sekretär,  K.  Hofrat  August
Meyer;
dem  Hofkassier,  Oberstabsrat  Theodor  Eichheim;


das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael  mit  der  Krone:

dem  Stabsinspektor  Lorenz  Mayr;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  der  bayerischen  Krone:
dem  Hofoffizianten  und  Stabsdiener  Balduin
  Windsperger;
dem  Hofoffizianten
Ludwig  Seidl.

und  Hofkassediener

Im  Geschäftskreise  der  Administration
  des  Vermögens  Seiner  Majestät
des  Königs  Otto:

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
III.  Klasse:

dem  K.  Kämmerer,  Hofkavalier  Seiner
Majestät  des  Königs  Otto,  Oberstleutnant
z.  D.  Alexander  von  Zwehl;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse:

dem  Forstmeister  Wilhelm  Aull  in  Neustadt
  a.  H.;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael  mit  der  Krone:

dem  Administrator  Emil  Ney  in  Linderhof;
        <pb n="753" />
        Nr.  36.

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael:
dem  Gartenverwalter  Karl  Schraff  in
Hohenschwangau;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  der  bayerischen  Krone:

dem  Hofbauwerkmeister  Max  Retter  in
Hohenschwangau;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Schloßdiener  Johann  Schmid  in
Neuschwanstein,

dem  Schloßdiener  Alois  Gollmann  in
Herrenwörth,  .

dem  Lakaien  Matthias  Huber,

den  Hofkutschern  Johann  Bühling  und
Johann  Rainer,

dem  Hausverwalter  der  K.  Neuen  Pinakothek
  Max  Knaus,

dem  Aufseher  bei  der  K.  Glyptothek  und
Pinakothek  Max  Ebeling;

die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Gartengehilfen  Friedrich  Hepp  in
München,

den  Gartenarbeitern  Matthias  Wimmer
und  Karl  Steidle  in  München,

der  Gartenarbeiterin  Elisabeth  Schneider
in  München,

den  forst-  und  landwirtschaftlichen  Arbeitern
Sebastian  Friedrich  und  Georg  Mayer
in  Herrenwörth;

749

den  Titel  und  Rang  eines  K.  Hofoberbaurats:


dem  Hofbaurat  Eugen  Drollinger  in
München;

den  Titel  eines  K.  Hofrats:

dem  Fondskassekassier,  K.  Rat  Fritz  Hofmann;


den  Titel  und  Rang  eines  K.  geistlichen
Rates:

dem  Hofpriester  Michall  Ruppaner  in
Fürstenried;

den  Titel  eines  K.  Hofoffizianten:

den  Bureaudienern  bei  der  K.  Fondskasse
August  Schnelldorfer  und  Max  Schuster.

Im  Geschäftskreiseder  Administration
des  Vermögens  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Prinzregenten  Luitpold
die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:
der  Bibliothekarin  Amalie  Fattinger.

Im  Bereiche  der  Hofstaaten  und  Vermögensverwaltungen
  J.J.  K.  K.  H.  H.
der  Prinzen  und  Prinzessinnen:
das  Ehrenkreuz  des  Verdienstordens  vom
heiligen  Michaelt:

dem  Leibarzt  J.  J.  K.  K.  H.  H.  des  Prinzen
und  der  Prinzessin  Alfons  von  Bayern
Dr.  Oskar  Schröder;
        <pb n="754" />
        750

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
III.  Klasse:
dem  Leibarzt  J.J.K.  K.H.  H.  des  Prinzen
und  der  Prinzessin  Leopold  von  Bayern
Dor.  Vinzenz  Bredauer;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse:

dem  Verwalter  des  Schloßgutes  Leutstetten

und  Rieden-Petersbrunn  Albert  Stuhler;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom  heiligen
  Michael:

dem  Förster  des  Schloßgutes  Leutstetten

und  Rieden-Petersbrunn  Kajetan  Guggemos;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:

der  Kammerfrau  im  Dienst  J.  K.  H.  der
Prinzessin  Ludwig  von  Bayern  Franziska
Scheidl;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael-:

dem  Kutscher  im  Dienste  S.  K.  H.  des
Prinzen  Ludwig  von  Bayern  Lorenz  Liegl,

dem  Oberjäger  im  Dienste  S.  K.  H.  des
Prinzen  Ludwig  von  Bayern  Franz  Schneider,

dem  Jäger  im  Dienste  S.  K.  H.  des
Prinzen  Ludwig  von  Bayern  Franz  Hager,

dem  Leibkutscher  im  Dienste  S.  K.  H.
des  Prinzen  Rupprecht  von  Bayern  Joseph
Schnitzler,

dem  Leibjäger  im  Dienste  S.  K.  H.  des
Prinzen  Rupprecht  von  Bayern  Peter  Quirin,

dem  Kammerlakai  im  Dienste  S.  K.  H.
des  Prinzen  Rupprecht  von  Bayern  Johann
Ludwig  Breunig,

dem  Leibjäger  im  Dienste  S.  K.  H.  des
Prinzen  Karl  von  Bayern  Maximilian
Berger,

dem  Bureaudiener  im  Dienste  S.  K.  H.
des  Prinzen  Leopold  von  Bayern  Franz
Taver  Hofbauer,

dem  Kutscher  im  Dienste  J.  K.  H.  der
Prinzessin  Arnulf  von  Bayern  Peter  Jörg,

dem  Lakai  im  Dienste  S.  K.  H.  des
Prinzen  Ludwig  Ferdinand  von  Bayern
Johann  Egetemayer,

der  Kammerfrau  im  Dienste  J.  K.  H.
der  Prinzessin  Alfons  von  Bayern  Adele
Mang,

dem  Leibkutscher  im  Dienste  S.  K.  H.
des  Prinzen  Alfons  von  Bayern  August
Wilhelm;

die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael-r:
dem  Waldaufseher  Alois  Ritz  in  Leutstetten,

dem  Heizer  und  Hausdiener  im  Dienste
S.  K.  H.  des  Prinzen  Ludwig  von  Bayern
Karl  Reichherzer;

den  Titel  eines  K.  Hofrates:

dem  Hofsekretär  im  Dienste  S.  K.  H.
des  Prinzen  Ludwig  von  Bayern,  K.  Rat
Peter  Sendlinger.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit
der  Prinzregent  allergnädigst  zu  verleihen
geruht:
        <pb n="755" />
        Nr.  36.

das  Großkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:
dem  II.  Präsidenten  der  Kammer  der  Reichsräte,
  lebenslänglichen  Reichsrat,  Justizrat,
Advokat  und  Rechtsanwalt  Adolf  von  Auer
in  München;

das  Großkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:
dem  I.  Sekretär  der  Kammer  der  Reichsräte,
  K.  Kämmerer  und  erblichen  Reichsrat
Karl  Grafen  von  Drechsel  in  München;

den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  I.  Klasse:
dem  Direktor  der  K.  Akademie  der  bildenden
  Künste  in  München,  lebenslänglichen
Reichsrat  Ferdinand  von  Miller;

das  Großkompturkreuz  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone:
dem  Präsidenten  des  K.  Obersten  Landesgerichts,
  lebenslänglichen  Reichrat  Heinrich
Ritter  von  Thelemann;

den  Stern  zum  Verdienstorden  vom
heiligen  Michael  II.  Klasse:

dem  Staatsrat  i.  a.  o.  D.  Gottfried  Ritter
von  Böhm,  Bayer.  Ministerresidenten  in
Bern,

dem  Staatsrat  i.  a.  o.  D.  und  Präsidenten
der  K.  Bank  in  Nürnberg  Wilhelm  Ritter
von  Burkhard,

dem  I.  Präsidenten  des  Bayerischen  Landwirtschaftsrates,
  K.  Kämmerer  und  lebenslänglichen
  Reichsrat  Dr.  Max  Freiherrn  von
Soden-Fraunhofen  in  München,

751

dem  Präsidenten  der  K.  Regierung  von
Niederbayern  Rudolf  Freiherrn  von  Andrian=Werburg,


dem  Präsidenten  der  K.  Regierung  der  Pfalz
Adolf  Ritter  von  Neuffer;

das  Komturkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:

dem  Staatsrat  i.  o.  D.  und  Ministerialdirektor
  im  Staatsministerium  des  K.  Hauses
und  des  Außern  Siegmund  Ritter  und  Edlen
von  Lößl,

dem  II.  Sekretär  der  Kammer  der  Reichsräte,
  K.  Kämmerer  und  erblichen  Reichsrat
Johann  Karl  Freiherrn  von  und  zu
Franckenstein  in  München.

Aöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
den  nachgenannten  Persönlichkeiten  die  Bewilligung
  zur  Annahme  und  zum  Tragen
der  ihnen  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  König  von  Preußen,  verliehenen  Auszeichnungen
  zu  erteilen:

 

I.  für  die  Brillanten  zum  Großkreuz  des
K.  Preußischen  Roten  Adler-Ordens:

dem  K.  Kämmerer,  Staatsrat  i.  o.  D.,
Vorsitzenden  im  Ministerrate  und  Staatsminister
  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern  Dr.  Klemens  Grafen  von  Podewils-Dürniz;
        <pb n="756" />
        752

II.  für  den  K.  Preußischen  Roten  Adler-Orden
  I.  Klasse:

dem  Staatsrat  i.  o.  D.  und  Staatsminister
der  Justiz  Dr.  Ferdinand  Ritter  von  Miltner
und

dem  Staatsrat  i.  o.  D.  und  Staatsminister
für  Verkehrsangelegenheiten  Heinrich  Ritter
von  Frauendorfer;

III.  für  den  K.  Preußischen  Schwarzen
Adler-Orden:
dem  K.  Kämmerer,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.
Hugo  Grafen  von  und  zu  Lerchenfeld
auf  Köfering  und  Schönberg,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  K.  Preußischen  Hofe;

IV.  für  den  K.  Preußischen  Kronenorden
1.  Klasse:
dem  Staatsrat  i.  o.  D.  Siegmund  Ritter
und  Edlen  von  Lößl,  Ministerialdirektor
im  K.  Staatsministerium  des  Königlichen
Hauses  und  des  Außern;

V.  für  den  K.  Preußischen  Kronenorden
2.  Klasse:
dem  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern
Dr.  Ernst  Ritter  von  Müller;

ferner  unterm  19.  Mai  1911  den  Nachgenannten
  für  die  ihnen  von  Ihrer  Königlichen
  Hoheit  der  Frau  Großherzogin-Regentin
von  Luxemburg  verliehenen  Auszeichnungen:

1.  dem  Herzoglichen  Haushofmeister  Karl
Diefenbach  für  das  silberne  Verdienstkreuz
  des  Herzoglich  Nassauischen  Militärund
  Zivilverdienstordens  Adolphs  von  Nassau,

2.  dem  Herzoglichen  Kammerdiener  Joseph
Wild,  dem  Herzoglichen  Silberverwahrer
und  Tafeldecker  Peter  Räpple  und  dem
Herzoglichen  Schloßverwalter  Otto  Hopfner
für  die  goldene  Medaille  des  Herzoglich
Nassauischen  Militär=  und  Ziovilverdienstordens
  Adolphs  von  Nassau,

den  Herzoglichen  Kammerlakaien  Alois
Wiesner  und  Rupert  Heller  für  die
silberne  Medaille  dieses  Ordens.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

am  21.  AMprril  1911  der  lebenslängliche
Reichsrat  der  Krone  Bayern,  Kommerzienrat
Wilhelm  Ritter  von  Finck  in  München  in
erblicher  Weise  bei  der  Adels-Klasse  Lit.  F,
Fol.  66,  Akt  Nr.  10556.
        <pb n="757" />
        L  Vereduungschlat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  37.

München,  den  6.  Juni  1911.

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  27.  Mai  1911  über  die  praktische  Ausbildung  und  die  Staatsprüfung  für  den
höheren  Baudienst.  —  Bekanntmachung  vom  28.  Mai  1911  über  die  praktische  Ausbildung  und  die
Staatsprüfung  für  den  höheren  Baudienst.

 

 

 

 

 

—4.

Königliche  Verordnung  über  die  praktische  Ausbildung  und  die  Staatsprüfung  für  den  höheren
Baudienst.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  über  die  praktische  Ausbildung  und  die  Staatsprüfung

für  den  höheren  Baudienst  zu  verordnen,  was  folgt:
114
        <pb n="758" />
        754

I.  Allgemeine  Vorschriften.
§  1.

Voraus-  1  Die  Fähigkeit  zum  höheren  Baudienste  der  staatlichen  Verwaltungen  erlangt,  wer  die
punen  ven  Staatsprüfung  für  den  höheren  Baudienst  mit  Erfolg  abgelegt  hat.

höheren  II  Die  Zulassung  zur  Staatsprüfung  setzt  eine  praktische  Ausbildung  vorans.  Zu  dieser
Baudienste.  Ausbildung  werden  nur  Reichsangehörige  zugelassen,  die

1.  das  Reifezeugnis  einer  neunklassigen  deutschen  Mittelschule  (humanistisches  Gymnasium,
  Realgymnasium,  Oberrealschule)  besitzen,

2.  die  Diplom-Hauptprüfung  an  der  Technischen  Hochschule  in  München  und  die
dort  eingerichteten  Ergänzungsprüfungen  für  Staatsdienstaspiranten  innerhalb  der
letzten  drei  Kalenderjahre  bestanden  haben,  das  32.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten
  haben  und  die  Körpereigenschaften  besitzen,  die  für  den  Baudienst  allgemein
und  für  einzelne  Dienstzweige  etwa  noch  besonders  vorgeschrieben  sind.

§  2.
Einzelfächer.  Die  praktische  Ausbildung  und  die  Staatsprüfung  unterscheiden  sich  nach  den  folgenden
Fächern:
1.  Hochbaufach,
2.  Straßen--,  Eisenbahn=  und  Wasserbaufach,
3.  Kulturbaufach,
4.  Maschinenbaufach.
II.  Praktische  Ausbildung.
83.
Zulassung;  1  Die  Staatsregierung  bestimmt  alljährlich,  wie  viele  und  welche  Bewerber  in  jedem
Bezeichnung  Fache  zur  praktischen  Ausbildung  zugelassen  werden.

„Bau-  »  Z„  .  .  .
pkaktj::«k«,  I!  Die  zugelassenen  Bewerber  führen  während  der  Ausbildungszeit  und  bis  zum  Schlusse

der  Staatsprüfung  die  Bezeichnung  „Baupraktikant".

84.
Beginn  der  Die  praktische  Ausbildung  beginnt  am  Tage  der  Eidesleistung  (Verordnung  vom
Ausbildung.  10.  Dezember  1908  §  8  Abs.  3,  GVBl.  S.  1044).

§  5.

Dauer  der  1  Die  praktische  Ausbildung  dauert  drei  Jahre.

Aupidins;  II  Sie  darf  nur  unterbrochen  werden  durch  Erfüllung  der  Wehrpflicht  oder  durch  Krankheit.

brechungen.
        <pb n="759" />
        Nr.  37.  755

86.

1  Die  Einzelgestaltung  der  praktischen  Ausbildung  bestimmt  die  Staatsregierung.  Einzel-11

  Das  Gleiche  gilt  für  die  Führung  der  Dienstaufsicht  auf  die  Baupraktikanten.  echaitun  nn
§  7.

!  Der  Baupraktikant  erhält  auf  Ansuchen  für  jedes  Jahr  der  praktischen  Ausbildung  urlaub,
zwei  Wochen  Urlaub.  Außerdem  kann  er  aus  wichtigen  Gründen  in  jedem  Jahre  der
praktischen  Ausbildung  bis  zur  Gesamtdauer  von  einer  Woche  ohne  Anrechnung  auf  den  e.
Urlaub  vom  Dienste  befreit  werden.  Den  Urlaub  und  die  Dienstbefreiung  erteilt  der  hinderungen.
Vorstand  der  Behörde,  welcher  der  Baupraktikant  zugeteilt  ist.

II1  Behinderungen  durch  Krankheit,  militärische  Ubungen  oder  andere  unverschuldete  Umstände
  werden  auf  die  Ausbildungszeit  angerechnet,  soweit  sie  nicht  bei  Einrechnung  der
Urlaubs=  und  Dienstbefreiungszeiten  (Abs.  I)  die  Dauer  von  16  Wochen  in  einem  Jahre
der  praktischen  Ausbildung  oder  die  Dauer  von  26  Wochen  insgesamt  übersteigen.
III  Die  Jahreszeiträume  der  Abs.  I  und  II  werden  vom  Tage  des  Beginns  der  praktischen
Ausbildung  (8  4)  berechnet.  «

88.
Bleibt  die  praktische  Ausbildung  ohne  genügenden  Erfolg,  so  kann  die  Staatsregierung  Erfolglofigkeit
.  .  .  .  der
die  Ausbildungszeit  entsprechend  verlängern.  Ausbildung.
89.

Bei  groben  dienstlichen  oder  außerdienstlichen  Verfehlungen  kann  die  Staatsregierung  Verfehlungen.
die  Verlängerung  der  praktischen  Ausbildung  anordnen  oder  den  Baupraktikanten  zeitweise
oder  dauernd  von  der  Ausbildung  ausschließen.  Der  Vorstand  der  Ausbildungsbehörde
kann  in  solchem  Falle  die  Ausbildung  einstweilen  einstellen.

III.  Staatsprüfung.

8  10.
Die  Staatsprüfung  findet  alljährlich  in  München  statt.  Ein  ständiger  Prüfungs-  Alsjährliche
ausschuß  leitet  sie.  Whaltung
8  11.  et

Prüfung;

1  Die  Staatsregierung  ernennt  die  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  sowie  unter  zreing

diesen  den  Vorsitzenden  und  seinen  Stellvertreter.  «
II  Die  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  werden  aus  dem  Geschäftsbereiche  der  Staatsministerien

  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  entnommen.  Auch  können  in  den
114“
        <pb n="760" />
        Zulassung  zur

Prüfung.

Prüfungsziel

Prüfungsgebiete


756

Prüfungsausschuß  hervorragende  Vertreter  der  Wissenschaft  und  der  Praxis  berufen  werden;
diese  sind  zu  verpflichten.

III  Alle  drei  Jahre  scheidet  der  dritte  Teil  der  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  aus:
für  die  beiden  ersten  Male  werden  die  ausscheidenden  Mitglieder  durch  das  Los  bestimmt.
Die  ausscheidenden  Mitglieder  können  wieder  berufen  werden.  Scheidet  ein  Mitglied  in
der  Zwischenzeit  aus,  so  wird  seine  Stelle  durch  besondere  Ernennung  wieder  besetzt.

§  12.
1  Der  Prüfungsausschuß  ist  dem  Staatsministerium  des  Innern  unterstellt.
II  Er  führt  ein  Dienstsiegel  mit  dem  bayerischen  Staatswappen  und  der  Unschrift:
K.  B.  Prüfungsausschuß  für  den  höheren  Banudienst.

§  13.

Über  die  Zulassung  zur  Staatsprüfung  entscheidet  der  Prüfungsausschuß.

II  Für  die  Staatsprüfung  ist  bei  Einreichung  des  Zulassungsgesuchs  eine  Prüfungsgebühr
  von  30  Mark  zu  entrichten.  Der  Prüfungsausschuß  kann  bedürftigen  Prüflingen  auf
Ansuchen  die  Gebühr  ganz  oder  teilweise  erlassen.  Im  Falle  der  Nichtzulassung  wird  die
Prüfungsgebühr  zurückersetzt.

§  1.

1  Durch  die  Staatsprüfung  soll  eine  dem  akademischen  Studium  entsprechende  praktische
Ausbildung  festgestellt  werden.  Die  Prüfung  ist  schriftlich  und  mündlich.

1  Bei  der  schriftlichen  Prüfung  sind  unter  strenger  Aufsicht  größere  und  kleincre  Aufgaben
  schriftlich,  zeichnerisch  und  rechnerisch  zu  bearbeiten,  an  denen  der  Prüfling  seine
praktische  Ausbildung  und  seine  Kenntnisse  in  den  für  den  Baudienst  in  Betracht  kommenden
  allgemeinen  Verwaltungseinrichtungen  zu  erweisen  hat.

III!  Die  mündliche  Prüfung  soll  die  schriftliche  ergänzen  und  auch  dartun,  in  welchem
Maße  der  Prüfling  imstande  ist,  seine  Gedanken  klar  und  sicher  vorzutragen  und  seine
Entwürfe  zu  begründen.

§  15.
Die  Prüfungsgebiete  sind:
A.  Für  das  Hochbaufach
Hochbau  in  Stadt  und  Land,
Künstlerische  und  technische  Zweiggebiete,
Baukosten  und  Baubetrieb,
Bau=  und  Feuerpolizei,
Recht,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im  allgemeinen,
Mündliche  Erörterung  der  Gebiete  1—4.

S  —
        <pb n="761" />
        Nr.  37.  757
B.  Für  das  Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbaufach
1.  Allgemeine  Anordnung  von  Ingenieurbauten,
2.  Kunstbauten  und  besondere  Konstruktionen,
3.  Baukosten  und  Baubetrieb,
4.  Bau-,  Straßen=  und  Wasserpolizei,  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung,  Kulturgesetze,
  "
5.  Recht,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im  allgemeinen,
6.  Mündliche  Erörterung  der  Gebiete  1—4.
C.  Für  das  Kulturbaufach
1.  Klimatische,  wasserwirtschaftliche  und  landwirtschaftliche  Eigentümlichkeiten,  Bodenund
  Pflanzenverhältnisse  des  Königreichs  als  Grundlagen  des  Kulturbaues,
2.  Allgemeine  Anordnung  kulturtechnischer  Anlagen,
3.Kunstbauten  und  besondere  Konstruktionen,
4.  Baukosten  und  Baubetrieb,
5.  Für  das  Kulturbaufach  besonders  wichtige  Gesetze  und  polizeiliche  Vorschriften,
6.  Recht,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im  allgemeinen,
7.  Mündliche  Erörterung  der  Gebiete  1—5.
D.  Für  das  Maschinenbaufach
1.  Wärme-,  Wasser=  und  elektrische  Kraftwerke,  Lokomotiven=  und  Wagenban,
2.  Telegraphen=  und  Telephonbau,  Sicherungsanlagen  für  Eisenbahnen,
3.  Maschinelle  Einrichtungen,
4.  Baukosten  und  Baubetrieb,
5.  Recht,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im  allgemeinen,
6.  Mündliche  Erörterung  der  Gebiete  1—4.  ·
§  16.
1  Das  Gesamtergebnis  der  Staatsprüfung  wird  nach  den  Stufen  Prüfungs-Mit
  Auszeichnung  bestanden,  ergchuis
Gut  bestanden,  „Regierungs-Bestanden,
  baumeister“.
Nicht  bestanden,
bezeichnet.

II  Der  Prüfungsausschuß  teilt  dem  Prüfling  das  Gesamtergebnis  mit.  Im  Falle  des
Bestehens  fertigt  er  ihm  ein  Prüfungszengnis  aus.

II  In  dem  Prüfungszengnisse  wird  zugleich  die  Befugnis  ausgesprochen,  den  Titel
„Regierungsbaumeister“  zu  führen.  Die  Staatsregierung  kann  diese  Befugnis  bei  triftigem
Anlasse  jederzeit  wieder  entziehen.
        <pb n="762" />
        758

817.
Einstellung  In  die  Reihe  früher  Geprüfter  wird  vom  Prüfungsausschuß  auf  Ansuchen  eingestellt,
in  die  Reihe  1.  wer  infolge  Erfüllung  der  aktiven  Militärdienstpflicht  die  Diplom-Hauptprüfung
cufrüler  später  als  im  vierten  Jahre  nach  der  Erlangung  des  Reifezeugnisses  der  Mittelschule

  oder  eine  spätere  als  die  vierte  auf  die  Diplom-Hauptprüfung  folgende  Staatsprüfung
  mit  Erfolg  abgelegt  hat,

2.  wer  durch  unverschuldete  zwingende  Ursachen  an  der  rechtzeitigen  Ablegung  der
Diplom-Hauptprüfung  oder  der  Staatsprüfung  gehindert  worden  ist.

18.

Wiederholung  Wer  die  Staatsprüfung  nicht  mit  Erfolg  abgelegt  oder  sich  der  Prüfung  trotz  Zuder

  Prüfung.  lassung  nicht  vollständig  unterzogen  hat,  kann  nur  noch  einmal  und  zwar  nur  zu  der  nächstfolgenden
  Prüfung  zugelassen  werden.  Die  Zulassung  setzt  voraus,  daß  er  die  praktische
Ausbildung  nach  Bekanntgabe  des  Prüfungsergebnisses  mindestens  sechs  Monate  lang  entsprechend
  den  Anordnungen  des  Prüfungsausschusses  fortgesetzt  hat.

19.

1  Wer  die  Staatsprüfung  mit  Erfolg  abgelegt  hat,  kann  zur  Wiederholung  der  Prüfung
im  gleichen  Fache  nur  noch  einmal  und  zwar  nur  zu  der  nächstfolgenden  Prüfung  zugelassen
  werden.

II  Mit  dem  Gesuch  um  Zulassung  muß  er  auf  das  frühere  Prüfungsergebnis  unter
Rückgabe  des  Prüfungszeugnisses  ausdrücklich  verzichten.  Der  Verzicht  wird  erst  mit  dem
Beginne  der  wiederholten  Prüfung  wirksam.

8  20.

1  Wer  die  Staatsprüfung  in  einem  Fache  mit  Erfolg  abgelegt  hat,  kann  zur  Prüfung
in  einem  andern  Fache  zugelassen  werden.  Der  Antrag  ist  längstens  zwei  Jahre  nach
Meldung  zur  ersten  Staatsprüfung  zu  stellen.

II  Die  Staatsregierung  kann  dabei  Erleichterungen  hinsichtlich  des  Hochschulstudiums  und
der  praktischen  Ausbildung  bewilligen.

8  21.

Verwendung  1  Die  erfolgreiche  Ablegung  der  Staatsprüfung  und  die  Befugnis  zur  Führung  des

im  Teitels  „Regierungsbaumeister“  gewähren  keine  Anwartschaft  auf  Verwendung  im  Staatsdienste.

Staatsdienste.  u  Die  Aufnahme  als  Anwärter  des  Staatsdienstes  bemißt  sich  nach  den  dienstlichen
Bedürfnissen.
        <pb n="763" />
        Nr.  37.  759

IV.  Schlußvorschriften.
8  22.

1  Der  Vollzug  dieser  Verordnung  ist  eine  gemeinsame  Aufgabe  der  Staatsministerien
des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

I1  Diese  können  zum  Vollzuge  der  Verordnung  nähere  Anweisungen  erteilen.  Sie  können
auch  in  einzelnen  Fällen  aus  wichtigen  Gründen  Abweichungen  von  den  Vorschriften  der

Verordnung  zulassen.
§  23.

1  Diese  Verordnung  tritt  am  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.

mm  Im  Jahre  1911  werden  die  Staatsprüfungen  für  die  vier  Baufächer  noch  nach  den
bisherigen  Vorschriften  abgehalten.

III  Die  erste  Staatsprüfung  nach  dieser  Verordnung  findet  im  Herbste  1912  statt.

IV  Alle  Diplomingenieure  der  vier  Baufächer,  die  in  die  bisherige  Ausbildung  bereits  eingetreten
  sind,  die  Staatsprüfung  des  Jahres  1911  aber  noch  nicht  mitmachen  können,  haben
bis  1.  Juli  1911  beim  Staatsministerium  des  Innern  um  Uberleitung  nachzusuchen.  Die
Staatsregierung  entscheidet  sodann  über  die  weitere  Gestaltung  der  praktischen  Ausbildung.

8  24.

Alle  entgegenstehenden  Vorschriften  treten  außer  Wirksamkeit,  insbesondere
1.  von  der  K.  Verordnung  über  das  Staatsbauwesen  vom  23.  Januar  1872  der
8  5  Ziff.  2  und  im  85  Ziff.  4  die  Worte  „über  die  Prüfung  der  Kandidaten
für  den  Baudienst“,
die  K.  Verordnung  über  die  Prüfungen  für  den  Staatsbaudienst  vom  5.  Februar  1872,
3.  von  der  K.  Verordnung  über  den  kulturtechnischen  Dienst  vom  21.  Dezember  1908
die  88  16—29.

Berchtesgaden,  den  27.  Mai  1911.

Luitpold,

Prinz  von  SBayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

d

v.  Franndorfer.  Dr.  vr.  Hrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.
        <pb n="764" />
        760
Nr.  9026  d/18.

Bekanntmachung  über  die  praktische  Ausbildung  und  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Baudienst.


Kl.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  22  der  K.  Verordnung  vom  27.  Mai  1911  wird  folgende
Anweisung  erteilt:

A.  Praktische  Ausbildung.

§  1.

1  Wer  zur  praktischen  Ausbildung  zugelassen  werden  will,  hat  darum  binnen  drei  Wochen
nach  Ausfertigung  des  Diplomzeugnisses  nachzusuchen.  Das  Gesuch  ist  an  das  Staatsministerium
  zu  richten,  in  dessen  Dienstbereich  der  Gesuchsteller  seine  Ausbildung  beginnen
will.  Im  Falle  die  aktive  Militärdienstpflicht  vor  Beginn  der  praktischen  Ausbildung  abgeleistet
  werden  will,  muß  für  den  Beginn  der  Ausbildung  Aufschub  erbeten  und  später  die
Bereitschaft  mindestens  drei  Wochen  vor  Beendigung  des  Militärdienstes  angezeigt  werden.
Später  einlaufende  Gesuche  können  ohne  weiteres  zurückgewiesen  werden.

11  Dem  Gesuche  sind  beizufügen:

1.  ein  Lebenslauf,  in  dem  auch  die  Militärverhältnisse  darzulegen  sind,

2.  der  Nachweis  der  deutschen  Reichsangehörigkeit,

3.  das  Reifezeugnis  einer  neunklassigen  deutschen  Mittelschule  (humanistisches  Gymnasium,

  Realgymnasium,  Oberrealschule),

4.  die  Zeugnisse  über  die  erfolgreiche  Ablegung  der  Diplom-Vorprüfung  und  der
Diplom-Hauptprüfung,  sowie  der  Ergänzungsprüfungen  für  Staatsdienstaspiranten
an  der  Technischen  Hochschule  in  München,

ein  amtliches  Führungszeugnis,

ein  amtsärztliches  Zeugnis,  aus  dem  ersichtlich  ist,  daß  der  Gesuchsteller  frei  von
körperlichen  Gebrechen  und  wahrnehmbaren  Anlagen  zu  chronischen  Krankheiten
ist,  sowie  genügendes  Seh=  und  Hörvermögen  und  fehlerfreie  Sprache  hat.  Die
Bewerber  des  Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbaufaches  und  des  Maschinenbaufaches
  haben  außerdem  durch  das  vorschriftsmäßig  ausgestellte  Zeugnis  eines
Amtsarztes  der  Staatseisenbahnverwaltung  nachzuweisen,  daß  sie  farbentüchtig
sind  und  auf  jedem  Auge  eine  Sehschärfe  von  mindestens  ½  der  von  Spellen
angenommenen  Einheit  und  zwar  mindestens  beim  Gebrauche  der  gewohnheitsmäßig
getragenen  Brille  besitzen.

S
        <pb n="765" />
        Nr.  37.  761

III  über  die  Zulassung  entscheiden  die  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten.
  Bei  der  Bemessung  der  Zahl  der  Zuzulassenden  wird  auf  die  Möglichkeit
Rücksicht  genommen,  die  Ausbildung  in  einer  ihren  Zweck  verbürgenden  Weise  bei  staatlichen
Stellen  und  Behörden  gewähren  zu  können.  Über  die  Zuteilung  an  eine  bestimmte  Behörde
zum  Beginn  der  Ausbildung  entscheidet  unter  tunlichster  Berücksichtigung  etwa  vorgebrachter
Wünsche  das  Staatsministerium,  an  welches  das  Gesuch  gerichtet  war.

IV  Der  Zugelassene  hat  sich  unter  Vorlage  des  Zulassungsbescheids  rechtzeitig  bei  der
Behörde  vorzustellen,  der  er  zur  praktischen  Ausbildung  zugeteilt  wurde.  Der  Vorstand  der
Behörde  ordnet  die  Vereidigung  (Verordnung  vom  10.  Dezember  1908  §  8  Abs.  3,  GBl.
S.  1044)  an,  und  händigt  dem  Baupraktikanten  einen  Abdruck  der  Verordnung  vom
27.  Mai  1911  und  dieser  Bekanntmachung  aus,  mit  dem  ausdrücklichen  Bemerken,  daß
er  sich  auf  Unkenntnis  dieser  Vorschriften  nicht  berufen  könne.  Hierüber  ist  eine  Niederschrift
zu  führen.

§  2.
1  Die  dreijährige  Ausbildung  (Verordnung  §  5)  zerfällt  beim  Hochbaufach,  beim  Straßen-,
Eisenbahn=  und  Wasserbaufach  und  beim  Maschinenbaufach
1.  in  eine  Tätigkeit  von  32  Monaten,  die
a)  zur  Einführung  in  das  praktische  Bauwesen  und  den  Baubetrieb  dienen  soll  und
b)  nach  Eintritt  genügender  Reife  bei  der  Leitung  von  Bauausführungen  verbracht
  werden  muß,

2.  in  eine  Tätigkeit  von  4  Monaten,  die  zur  Ergänzung  der  Kenntnisse  über  die
staatlichen  Verwaltungseinrichtungen  dienen  und  Einblick  in  größere  technische

Betriebe  und  Verwaltungen  gewähren  soll.

II  Nach  Erledigung  des  im  Abs.  I  Ziff.  1  a  vorgeschriebenen  Ausbildungsabschnittes
können  die  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  genehmigen,  daß
ein  Teil  der  praktischen  Ausbildung  —  in  der  Höchstdauer  von  20  Monaten  —  bei  außerbayerischen
  Staatsbauverwaltungen,  bei  bayerischen  oder  außerbayerischen  gemeindlichen  Bauverwaltungen
  oder  bei  Privatbetrieben  genommen  wird.  Die  Genehmigung  hierzu  ist  vorher
  einzuholen.  Das  Gesuch  ist  beim  Staatsministerium  des  Innern  einzureichen;  mit  dem
Gesuch  ist  eine  Zusage  des  Vorstandes  oder  Betriebsleiters,  der  die  Ausbildung  überwachen
soll,  vorzulegen,  die  Gewähr  dafür  bietet,  daß  die  Ausbildung  den  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  27.  Mai  1911  und  dieser  Bekanntmachung  oder  späterer  ergänzender
Bestimmungen  entsprechen  wird.

III  Beim  Kulturbaufache  sind  von  der  dreijährigen  Ausbildung  der  Reihe  nach  zu  verbringen:

115
        <pb n="766" />
        762

19½  Monate  bei  einem  Kulturbauamte  und  zwar  in  der  Regel  9½⅛  Monate  bei
einem  fränkischen  oder  pfälzischen  Kulturbauamte  und  10  Monate  bei  einem  anderen  Kulturbauamte
  zur  Einführung  in  das  praktische  Bauwesen  sowie  bei  der  Leitung  von  Bauausführungen,


5  Monate  und  zwar  vom  1.  Mai  bis  30.  September  bei  der  Moorkulturanstalt,

1  Monat  (Oktober)  bei  der  Flurbereinigungskommission,

6  Monates  und  zwar  vom  1.  November  bis  30.  April  bei  einem  Straßen=  und
Flußbauamt  oder  einer  Sektion  für  Wildbachverbauungen  unter  ausschließlicher  Beschäftigung
  bei  Wasserbauten,

4½  Monate  im  Kulturbaureferat  einer  Regierung.

83.

1  Will  im  Hochbaufach,  im  Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbaufach  und  im  Maschinenbaufach
  ein  Baupraktikant  einen  Wechsel  der  Ausbildung  vornehmen,  so  übergibt
er  sein  Gesuch  dem  Vorstand  der  Behörde  oder  dem  Betriebsleiter,  dem  er  zur  praktischen
Ausbildung  zugeteilt  ist.  Das  Gesuch  ist  mit  gutachtlicher  Außerung  dem  Staatsministerium
vorzulegen,  in  dessen  Dienstbereich  der  Gesuchsteller  die  weitere  Ausbildung  erhalten  will.

II  Dauer  und  Art  sowie  etwaige  Unterbrechungen  der  praktischen  Ausbildung  sind  dem
Baupraktikanten  beim  Austritt  zu  bescheinigen.  Beim  Eintritt  sind  die  früher  ausgestellten
Bescheinigungen  vorzulegen  (§  16  Abs.  II  Ziff.  1).

III  Im  Kulturbaufache  erfolgt  die  Zuteilung  an  die  Bauämter  usw.  auf  rechtzeitig  gestelltes
  schriftliches  Ansuchen  durch  das  Staatsministerium  des  Innern.  Die  Behörde,  bei
welcher  der  Baupraktikant  eintritt,  hat  hierüber  dem  Staatsministerium  des  Innern  zu  berichten.
  Nach  Beendigung  eines  jeden  Ausbildungsabschnittes  hat  die  Behörde  ein  Zeugnis
über  die  Dauer  und  den  Gang  der  praktischen  Ausbildung,  über  die  Fähigkeiten  und  Leistungen
  des  Baupraktikanten  und  über  sein  dienstliches  und  außerdienstliches  Verhalten  auszustellen
  und  an  das  Staatsministerium  des  Innern  einzusenden.  In  diesem  Zeugnisse  sind
auch  alle  Unterbrechungen  der  Ausbildung  unter  Angabe  ihrer  Dauer  und  Veranlassung
anzugeben.  Dem  Baupraktikanten  sind  lediglich  die  Dauer  und  die  Art  der  Ausbildung
sowie  etwaige  Unterbrechungen  zu  bescheinigen  (§  16  Abs.  II  Ziff.  1).

84.
In  jedem  Ausbildungsabschnitt  ist  der  Baupraktikant  einer  oder  nacheinander  mehreren
Personen  zuzuteilen,  die  die  Fähigkeit  besitzen,  ihm  mit  Rat  und  Tat  an  die  Hand  zu
gehen  und  ihn  in  seinem  Streben  auch  außerhalb  der  dienstlichen  Aufgaben  anzuleiten.
        <pb n="767" />
        Nr.  37.  763

§  5.

1  Während  der  Einführung  in  das  praktische  Bauwesen  und  in  den  Baubetrieb  (8  2
Abs.  I  Ziff.  1a  und  §  2  Abfs.  III)  ist  dem  Baupraktikanten  möglichst  Gelegenheit  zu
geben,  von  allen  Vorgängen  bei  der  Vorbereitung,  Ausführung  und  Abrechnung  von  Bauten
sowie  bei  der  Abwicklung  der  sonstigen  Geschäfte  Kenntnis  zu  nehmen,  sich  über  Zweck  und
Bedeutung  der  getroffenen  Maßnahmen  Aufschluß  zu  verschaffen  und  in  wachsendem  Maße
bei  dieser  Tätigkeit  mitzuwirken.

II  Der  Baupraktikant  ist  nicht  mit  langwierigen  Einzelaufgaben,  sondern  möglichst  vielseitig
  zu  beschäftigen  und  rasch  von  dem  Kanzleibetriebe  zu  dem  Betrieb  auf  dem  Felde,
auf  dem  Bauplatz  und  in  der  Werkstätte  überzuführen,  damit  er  durch  unmittelbaren  Verkehr
  mit  Beamten,  Unternehmern,  Meistern,  Aufsehern,  Arbeitern  und  mit  der  Bevölkerung
möglichst  bald  die  Reife  für  die  Leitung  von  Bauausführungen  erlangt.  Den  Eintritt
dieser  Reife  hat  der  Vorstand  der  Behörde  dem  Baupraktikanten  ausdrücklich  zu  bescheinigen

(5  3).
86.

1  Zur  Leitung  von  Bauausführungen  (8  2  Abs.  I  Ziff.  1b  und  §  2  Abs.  III)  gehören:
  die  Bearbeitung  von  Vorentwürfen,  Bauentwürfen,  Kostenanschlägen  und  Verdingungsunterlagen,
  die  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  über  die  Angebote  und  beim  Abschluß
von  Verträgen,  die  Prüfung  und  Abnahme  von  Baustoffen,  die  Herstellung  von  Werkzeichnungen,
  die  Bauführung  oder  Bauleitung  am  Platz  und  in  Werkstätten,  die  Abnahme
und  Abrechnung  von  Bauarbeiten  und  Lieferungen  sowie  die  Rechnungsstellung.

II  Wenn  auch  diese  Tätigkeit  unter  der  Leitung  und  Entscheidung  eines  höheren  Beamten
vor  sich  geht,  so  ist  doch  dem  Baupraktikanten  die  Möglichkeit  zu  geben,  einzelne  Abschnitte  und
das  Ganze  einer  zusammenhängenden  Arbeit  selbständig  durchzudenken  und  durchzuführen.

III!  Die  tüchtigeren  Kräfte  sollen  bei  wichtigen  und  bei  solchen  Bauten  beschäftigt  werden,
die  von  den  Baubeamten  nur  selten  besichtigt  werden  können.

§  7.

1  Im  zweiten  Ausbildungsabschnitt  (§  2  Abs.  I  Ziff.  2)  des  Hochbaufaches,  des
Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbaufaches  sowie  des  Maschinenbaufaches  handelt  es  sich
nicht  darum,  die  besonderen  Vorschriften  eines  größeren  Dienst=  oder  Geschäftsbetriebs  handhaben
  zu  lernen,  sondern  darum,  Einblick  in  dessen  innere  Gliederung  und  in  dessen  weitere
Beziehungen  zu  gewinnen.

I  Die  Tätigkeit  im  zweiten  Ausbildungsabschnitt  ist  möglichst  bei  Mittel=  oder  Zentralstellen
  und  zweckmäßig  am  Schlusse  der  Ausbildung  zu  nehmen;  sie  soll  sich  auf  vieles  im

Wechsel  erstrecken  und  bedarf  besonders  guter  Anleitung.
115“
        <pb n="768" />
        764

88.

1  Während  der  praktischen  Ausbildung  hat  sich  der  Baupraktikant  neben  dem  Studium
der  allgemeinen  Verwaltungseinrichtungen  auch  mit  wirtschaftlichen  Fragen  zu  befassen.

I1  Zur  besonderen  Vorbereitung  auf  die  Staatsprüfung  sollen  am  Sitze  von  Mittelstellen,
sofern  dort  eine  größere  Anzahl  von  Baupraktikanten  im  letzten  Ausbildungsabschnitte  steht,
gemeinsame  Übungen  unter  Leitung  von  Beamten  eingeführt  werden.  Die  Ubungen  sollen
sich  tunlichst  über  sämtliche  Prüfungsgebiete  eines  Faches  erstrecken.  Die  Aufgaben  und
ihre  Bearbeitungen  sind  in  Besprechungen  mit  den  Ubungsteilnehmern  mündlich  zu  erörtern.
Es  sollen  hierauf  in  der  Regel  wöchentlich  etwa  zwei  Stunden  verwendet  werden.  Die
Teilnahme  an  solchen  Ubungen  ist  auch  solchen  Baupraktikanten  zu  gestatten,  die  sich  in
einem  früheren  Abschnitte  der  praktischen  Ausbildung  befinden.  Über  solche  Ubungen  ist
alljährlich  dem  zuständigen  Staatsministerium  zu  berichten;  die  Berichte  werden  dem  Prüfungsausschusse
  zur  Einsicht  überlassen.

§  9.

!  Der  Baupraktikant  steht  während  der  praktischen  Ausbildung  unter  der  Dienstaufsicht
des  Amtsvorstandes  oder  des  Betriebsleiters.  Er  ist  verpflichtet,  die  Amtsstunden  einzuhalten.
  Ist  er  durch  Krankheit  oder  andere  Umstände  an  der  Dienstleistung  gehindert,  so
hat  er  dem  Amtsvorstand  oder  dem  Betriebsleiter  Anzeige  zu  erstatten.

I  Läßt  sich  ein  Baupraktikant  in  dienstlicher  oder  außerdienstlicher  Beziehung  ein  ungeeignetes
  oder  ordnungswidriges  Benehmen  zu  Schulden  kommen,  so  hat  ihn  der  Amtsvorstand
  oder  der  Betriebsleiter  mündlich  oder  schriftlich  zu  ermahnen  oder  zu  warnen.  Wenn
nötig,  ist  dem  vorgesetzten  Staatsministerium  zu  berichten.  (Verordnung  §  9).

§  10.

1  Die  Vorgesetzten  derjenigen  Behörden,  bei  denen  Baupraktikanten  ausgebildet  werden,
haben  sich  bei  jeder  geeigneten  Gelegenheit,  insbesondere  auf  Dienstreisen,  davon  zu  überzeugen,
  daß  die  Verwendung  der  Baupraktikanten  vorschriftsgemäß  erfolgt  und  daß  das
dienstliche  und  außerdienstliche  Verhalten  der  Baupraktikanten  entsprechend  ist.

I  Über  Baupraktikanten,  die  außerhalb  der  bayerischen  Staatsverwaltung  verwendet  sind,
wird  diese  Oberaufsicht  nach  Anordnung  der  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten

  ausgeübt.
§  11.

Am  1.  März  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres  haben  die  Stellen  und  Behörden  im
Geschäftsbereiche  der  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten,  bei
denen  Gelegenheit  zur  Ausbildung  von  Baupraktikanten  besteht,  dem  vorgesetzten  Staatsministerium
  hiervon  Anzeige  zu  erstatten.  Auch  können  Privatbetriebe,  welche  die  Ausbildung  von
Baupraktikanten  übernehmen  wollen,  die  genannten  Staatsministerien  hiervon  in  Kenntnis  setzen.
        <pb n="769" />
        Nr.  37.  765

B.  Staatsprüfung.
8  12.

1  Der  Prüfungsausschuß  gliedert  sich  in  vier  Abteilungen  und  zwar  in  eine
Hochbau-Abteilung,
Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbau-Abteilung,
Kulturbau-Abteilung,  und  in  eine
Maschinenbau-Abteilung.

II  Die  Ernennung  der  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  erfolgt  durch  gemeinsame  Entschließung
  der  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten.  Jedes  Mitglied
  wird  bei  der  Ernennung  einer  oder  mehreren  Abteilungen  zugeteilt.  In  den  Sitzungen
des  Prüfungsausschusses  führt  es  niemals  mehr  als  eine  Stimme.

mI  Die  Abteilungen  wählen  ihre  Vorsitzenden  und  deren  Stellvertreter  selbst.  Sie  fassen
ihre  Beschlüsse  bei  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Fünfteln  der  zur  Abteilung  gehörigen
Mitglieder  mit  einfacher  Mehrheit;  bei  Stimmengleichheit  gibt  der  Vorsitzende  den  Stichentscheid.
  Uber  jede  Abteilungssitzung  wird  eine  Niederschrift  geführt.

IV  Die  Abteilungen  können  aus  besonderen  Gründen  beantragen,  daß  die  Staatsprüfung
in  einem  Fache  ausfällt.  Die  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten
  entscheiden  über  den  Antrag.

V  Die  Abteilungen  berichten  nach  Abschluß  jeder  Prüfung  dem  Vorsitzenden  des  Prüfungsausschusses
  in  Kürze  über  die  Erfahrungen,  die  sie  mit  dem  Prüfungsverfahren,  den  gestellten
Aufgaben  usw.  gemacht  haben.

VI  Jede  Abteilung  hat  fortlaufende  Verzeichnisse  über  die  auf  ihren  Gebieten  gestellten
Aufgaben  zu  führen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  immer  möglichst  neue,  der  Entwicklung  des
Faches  entsprechende  Aufgaben  gegeben  werden.

8  13.

Der  Prüfungsausschuß  berät  und  beschließt  über  die  Vorlagen  des  Vorsitzenden  und
über  die  Anträge  einzelner  Mitglieder  oder  einzelner  Abteilungen.  Dabei  findet  8  12
Abs.  III  Anwendung.
8  14.

1  Der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses  führt  unter  Zuziehung  seines  Stellvertreters
und  der  Vorsitzenden  der  vier  Abteilungen  die  laufenden  Geschäfte  des  Ausschusses.

I  Er  erstattet  alle  drei  Jahre  nach  Anhörung  des  Prüfungsausschusses  an  die  Staatsministerien
  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  einen  Verwaltungsbericht,  der  auch
über  die  mit  dem  Prüfungsverfahren  gemachten  Erfahrungen  Ausschluß  gibt.
        <pb n="770" />
        766

I  Das  Aufsichts=  und  Hilfspersonal,  das  für  Schreib=  und  Zeichengeschäfte  sowie  bei
Abhaltung  der  Prüfungen  sonst  noch  erforderlich  ist,  wird  von  den  Staatsministerien  des
Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  zu  gleichen  Teilen  abgestellt.

!V  Sämtliche  Angehörige  des  Prüfungsausschusses  sowie  das  gesamte  zur  Dienstleistung
bei  der  Staatsprüfung  beigezogene  Aufsichts=  und  Hilfspersonal  sind  zur  Geheimhaltung  der
Aufgaben  und  ihrer  Unterlagen  und  der  Beurteilungen  verpflichtet.  Diese  Verpflichtung
endigt  bezüglich  der  Aufgaben  und  ihrer  Unterlagen  mit  dem  Zeitpunkt  ihrer  Verteilung  an
die  Prüflinge  (§  18  Abs.  11).

§  15.

!1  Vor  jeder  Prüfung  beraten  die  Abteilungen,  welche  ihrer  Mitglieder  die  schriftlichen
Aufgaben  zu  stellen  und  die  Bearbeitungen  zu  beurteilen  und  welche  bei  der  mündlichen
Prüfung  tätig  zu  sein  haben;  ferner  beraten  sie  über  die  schriftlichen  Prüfungs-Aufgaben
und  deren  Lösung,  über  die  zu  gewährende  Zeit,  die  zuzulassenden  Hilfsmittel  und  die  den
Aufgaben  zukommenden  Unterbewertungsziffern  (§  29  Abs.  1).  Erlhebliche  Ungleichheiten
in  Bezug  auf  den  Umfang  und  die  Schwierigkeit  der  Aufgaben  sind  zu  vermeiden.

II  ber  die  Vorschläge  (Abs.  1),  ferner  über  den  Beginn,  die  Einteilung  und  die  Dauer  der
Prüfung  beschließt  der  Prüfungsausschuß.  Hiebei  ist  darauf  zu  sehen,  daß  tunlichst  Aufgaben
  für  mehrere  Fächer  gemeinsam  und  gleichzeitig  gegeben  werden.

8  16.

1  Die  Anmeldefrist  für  die  Prüfung,  dann  den  Beginn  und  sonstige  äußere  Umstände
der  Prüfung  gibt  der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses  in  den  Amtsblättern  der  Staatsministerien
  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  bekannt.

I.  Wer  sich  der  Prüfung  unterziehen  will,  hat  sein  Gesuch  an  den  Prüfungsausschuß  zu
richten  und  dabei  anzugeben,  in  welchem  Fache  er  geprüft  werden  will.  Dem  Gesuche  sind
beizufügen:

1.  Bescheinigungen  über  die  Dauer  und  Art,  sowie  über  etwaige  Unterbrechungen  der
praktischen  Ausbildung,

2.  der  Nachweis,  daß  der  Gesuchsteller  der  aktiven  Militärdienstpflicht  genügt  hat
oder  daß  er  vom  aktiven  Militärdienste  befreit  oder  daß  er  zurückgestellt  ist,
gegebenenfalls  mit  einem  Gesuch  um  Einstellung  in  die  Reihe  früher  Geprüfter,

3.  die  Empfangsbestärigung  über  die  bei  der  Zentralstaatskasse  in  München  einbezahlte
  Prüfungsgebühr  von  30  Mark  oder  ein  Gesuch  um  Nachlaß.  Zum  Nachweise
  der  Dürftigkeit  genügt  eine  Bestätigung  des  Vorstandes  der  Behörde,  bei
welcher  der  Baupraktikant  zuletzt  in  der  Ausbildung  stand,  oder  eine  Bestätigung
der  Ortspolizeibehörde  des  Wohnorts.
        <pb n="771" />
        Nr.  37.  767

II  Der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses  gibt  den  Gesuchstellern  die  Entscheidung  bekannt.
  Er  läßt  über  die  in  jedem  Fache  zugelassenen  Bewerber  alphabetische  Verzeichnisse
anlegen  und  übergibt  diese  mit  den  zugehörigen  Gesuchen  und  ihren  Beilagen  den  Abteilungen.

§  17.

1  Beim  Beginne  der  Prüfung  gibt  der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses  den  Prüflingen
  die  Ordnungsvorschriften  und  die  Folgen  ihrer  Nichtbeachtung  bekannt  (§  26  Abf.  II).

I.  Die  Prüflinge  haben  rechtzeitig  zu  jeder  Prüfungsaufgabe  zu  erscheinen.  Die  Platzordnung
  wird  durch  das  Los  bestimmt.  Sie  soll  während  der  Prüfungsdauer  öfter  geändert
werden.

II!  Die  Prüfungsaufgaben  müssen  selbständig,  ausschließlich  in  dem  Prüfungsraum  und
innerhalb  der  festgesetzten  Frist  bearbeitet  werden.  Es  dürfen  Teile  der  Bearbeitungen  weder
hinaus=  noch  hereingebracht  werden.  Das  Umhergehen  im  Prüfungsraum  und  dessen  Betreten
außerhalb  der  Bearbeitungszeit  ist  während  der  ganzen  Dauer  der  Prüfung  verboten.  Die
Prüflinge  dürfen  erst  nach  Ablauf  der  Bearbeitungszeit  oder  nach  Ablieferung  ihrer  Bearbeitung
  aus  dem  Prüfungssaal  entlassen  werden.  Sie  werden  15  Minuten  vor  Ablauf
der  Bearbeitungszeit  an  die  rechtzeitige  Vollendung  erinnert  und  haben  bei  Ablauf  der  Frist
ihre  Bearbeitung  abzugeben,  auch  wenn  diese  unvollendet  ist.

1IV  Die  Bearbeitungen  sollen  gut  leserlich,  die  Zeichnungen  deutlich  sein.  Kurzschrift  oder
Maschinenschrift  darf  nicht  angewendet  werden.

8  18.

1  Die  von  dem  Prüfungsausschuß  bestimmten  Aufgaben  werden  unter  Aussicht  vervielfältigt
  und  von  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  unter  Verschluß  gehalten.  Unmittelbar
vor  Beginn  der  zu  ihrer  Lösung  bestimmten  Zeit  werden  sie  dem  Aufsichtsbeamten  versiegelt
übergeben.  Dieser  überzeugt  sich  vor  der  Verteilung  der  Aufgaben,  daß  die  Prüflinge  die
ihnen  durch  das  Los  zugewiesenen  Plätze  (§  17  Abs.  II)  eingenommen  haben.  Sodann
wird  jedem  Prüfling  ein  mit  der  Nummer  seines  Arbeitsplatzes  versehener  Umschlagbogen
ausgehändigt.  Der  Prüfling  schreibt  auf  das  Anhängeblatt  des  Umschlagbogens  seinen
vollständigen  Vor=  und  Zunamen  und  ein  von  ihm  gewähltes  Kennwort,  das  für  alle  Aufgaben
gleichmäßig  beizubehalten  ist;  dieses  Kennwort  ist  auch  auf  die  erste  Seite  des  Unschlagbogens
  zu  setzen.  Beides  geschieht  vor  dem  Aufsichtsbeamten,  der  den  Umschlag  dem
Prüfling  aushändigt.  Der  Name  des  Prüflings  darf  als  Kennwort  nicht  verwendet
werden.
        <pb n="772" />
        768

u  Sodann  wird  das  Paket,  das  die  Aufgabe  enthält,  in  Gegenwart  der  Prüflinge
geöffnet.  Die  Aufgaben  werden  unverzüglich  verteilt.  Von  dem  Zeitpunkt  an,  in  dem  die
Aufgaben  an  alle  Prüflinge  verteilt  sind,  berechnet  sich  die  für  die  Lösung  bestimmte  Frist.
Werden  zwei  Aufgaben  ohne  größere  Pause  nacheinander  gegeben,  so  wird  die  zweite  Aufgabe
  erst  eine  halbe  Stunde  nach  Ablauf  der  Arbeitsfrist  für  die  erste  Aufgabe  und,
wenn  die  Ablieferung  längere  Zeit  in  Anspruch  nimmt,  erst  nach  Vollendung  dieses  Geschäfts
  den  Prüflingen  vorgelegt.

ul  Die  für  die  Bearbeitung  der  schriftlichen  Aufgaben  zugelassenen  Hilfsmittel  werden
den  Prüflingen  spätestens  am  Tage  zuvor  bekannt  gegeben.  Eine  Ansammlung  von  Hilfsmitteln
  über  die  allgemein  oder  für  eine  bestimmte  Aufgabe  gestatteten  hinaus  ist  nicht
erlaubt.  Mehr  als  ein  Werk  des  gleichen  Stoffgebiets  wird  in  der  Regel  nicht  zugelassen.
In  die  vorhandenen  Hilfsmittel  können  die  Aufsichtsbeamten  jederzeit  Einsicht  nehmen.

17  Die  Aufsicht  im  Prüfungsraume  wird  durch  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  und
durch  besondere  hierzu  bestimmte  und  in  Pflicht  genommene  Personen  ausgeübt.  Wird  die
Prüfung  in  mehreren  Räumen  abgehalten,  so  muß  in  jedem  Raume  mindestens  ein  Aufsichtsbeamter
  anwesend  sein.

Die  Aufsicht  ist  mit  größter  Strenge  ununterbrochen  zu  handhaben.  Von  dem  Augenblicke
  der  Ubergabe  der  Aufgaben  an  bis  zur  Ablieferung  der  Bearbeitungen  muß  jeder  Verkehr
  der  Prüflinge  untereinander  und  mit  Dritten  ausgeschlossen  sein.  Der  Benützung  fremder
Hilfe,  dem  Zusammenarbeiten,  der  Unterstützung  von  Prüflingen  durch  andere,  insbesondere
durch  Uberlassung  von  Hilfsmitteln,  Bearbeitungen  und  Aufzeichnungen  oder  durch  Zuflüsterungen,
sowie  jedem  derartigen  Versuche  ist  unnachsichtlich  entgegenzutreten.

V  Bei  der  Ablieferung  muß  jeder  abgegebene  Bogen  und  jedes  Zeichnungsblatt  oben  links
das  Kennwort  und  die  Platzuummer  des  Prüflings  tragen;  auf  dem  Umschlagbogen  muß
die  Anzahl  der  abgelieferten  Bogen  und  Blätter  angegeben  sein.  Der  Name  des  Prüflings
darf  nur  auf  das  Anhängeblatt  des  Umschlagbogens,  nicht  aber  auf  diesen  selbst  oder  auf
ein  sonstiges  Blatt  geschrieben  werden.  Der  Aufsichtsbeamte  überzeugt  sich  von  der  Einhaltung
  dieser  Vorschriften,  stempelt  jeden  Bogen  und  jedes  Blatt  und  bestätigt  auf  dem
Umschlagbogen  den  Zeitpunkt  der  Ablieferung  und  die  Zahl  der  Beilagen  durch  Unterschrift.


Vlber  das  ganze  Prüfungsgeschäft  wird  von  den  Ausfsichtsbeamten  eine  fortlaufende
Niederschrift  geführt  und  unterzeichnet.  Die  Platzordnung  und  das  Ergebnis  jeder  weiteren
Ziehung  (§  17  Abs.  II)  sind  der  Niederschrift  gesondert  beizulegen.  Kommen  unerlaubte
Handlungen  vor,  so  sind  sofort  die  Tatsachen  festzustellen,  in  der  Niederschrift  einzutragen
und  dem  Vorsitzenden  des  Prüfungsausschusses  zu  melden.  Dieser  berichtet  in  besonders
schweren  Fällen  sofort  an  das  Staatsministerium  des  Junern.
        <pb n="773" />
        Nr.  37.  769

19.

1  Nach  der  Ablieferung  der  Bearbeitungen  trennt  der  Aufsichtsbeamte  die  Anhängeblätter
der  Umschlagbogen  ab  und  leitet  sie  nebst  der  Platzordnung  und  dem  Ziehungsergebnisse
(§  18  Abs.  VII)  unter  Verschluß  dem  Abteilungsvorsitzenden  zu.  Dieser  hält  sie  bis  zur
Feststellung  des  Gesamtergebnisses  (§  30)  in  Verwahrung.

II  Die  Bearbeitungen  selbst  gibt  der  Aufsichtsbeamte  mit  einer  ÜUbersicht  der  Platzuummern
in  einem  versiegelten  Packe  sofort  zur  Beurteilung  weiter.  Die  Bearbeitungen  sind  von  da
ab  so  zu  verwahren,  daß  nur  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  Einsicht  erhalten  können.

8  20.

1  Zwischen  der  schriftlichen  und  der  mündlichen  Prüfung  kann  eine  Pause  bis  zu  einer
Woche  eingelegt  werden.

II  In  jeder  Abteilung  erfolgt  die  mündliche  Prüfung  durch  den  Vorsitzenden  und  zwei
Mitglieder  der  Abteilung.  Sind  sehr  viele  Prüflinge  vorhanden,  so  können  mehrere  Gruppen
von  je  drei  Ausschußmitgliedern  gebildet  werden.  Ist  ein  zur  Vornahme  der  Prüfung
bestimmtes  Mitglied  hieran  verhindert,  so  hat  es  sofort  Anzeige  zu  machen,  damit  ein  anderes
Mitglied  oder  nötigenfalls  auch  ein  nicht  dem  Prüfungsausschusse  angehbriges  Fachmitglied
zum  Ersatz  berufen  werden  kann.

III  Die  Reihenfolge,  in  der  die  Prüflinge  zur  mündlichen  Prüfung  gelangen,  wird  durch
das  Los  festgesetzt.  Außer  den  Mitgliedern  des  Prüfungsausschusses  dürfen  bei  der  mündlichen
  Prüfung  keine  Zuhörer  anwesend  sein.

IV  Die  während  der  mündlichen  Prüfung  gefertigten  Aufzeichnungen  sind  von  dem  Prüfling
mit  Namen  und  Tagesangabe  zu  versehen  und  zu  den  Prüfungsakten  zu  nehmen.

g  21.

1  Die  Gebiete  und  Gegenstände  der  Prüfung,  dann  die  auf  jedes  Gebiet  entfallenden
Prüfungszeiten  und  Bewertungsziffern  sind  für  die  vier  Fächer  in  den  §§  22—25  aufgeführt.


I  Die  Prüfungsgegenstände  sind  nur  im  allgemeinen  aufgeführt;  im  einzelnen  kann  die
Entwicklung  des  Fachgebiets  entsprechende  Anderungen  mit  sich  bringen.  «

m  Die  für  das  Hochbaufach,  das  Straßen-,  Eisenbahn-  und  Wasserbaufach  sowie  das
Maschinenbaufach  vorgesehenen  größeren  Entwurfsaufgaben  können  in  eine  vereinigt  oder  auch
so  zerlegt  werden,  daß  Grundzüge  und  Einzelheiten  des  Entwurfs  abgesondert  von  der  sonstigen

Entwurfsbearbeitung  festgestellt  werden  und  dementsprechend  die  Bewertungsziffer  untergeteilt
wird.

116
        <pb n="774" />
        770

§  22.
Im  Hochbaufache  sind

Prüfungsgebiete  und  Prüfungsgegenstände

1.  Hochbau  in  Stadt  und  Land:
Anordnung  von  Straßen,  Plätzen  und  ganzen  Stadtteilen,
  Grundrisse,  Aufbau,  künstlerische  Gestaltung  und
innere  Einrichtung  von  Gebäuden,  darzustellen  in  Vorentwürfen
  und  in  Bauentwürfen  sowie  in  Entwürfen  von
Bauteilen  in  konstruktiver  und  künstlerischer  Hinsicht,  in
Werkplänen  und  in  Musterzeichnungen  für  die  verschiedenen
Handwerke.  Beschreibung  und  Begründung  der  Entwürfe.
Größere  Entwurfsaufgaben  48
Kleinere  Aufgaben  16
2.  Künstlerische  und  technische  Zweiggebiete:
Gestaltung  von  Ingenieurbauten,  Denkmalpflege,  Naturschutz,
  besondere  Gründungsarten,  Eisen=  und  Eisenbeton-Bauweise,
  Bauhygiene,  Heizung,  Lüftung,  Beleuchtung,
Wasserversorgung  und  Entwässerung  der  Gebäude,  Feuerschutz,
  Blitzableiter  16  4

3.  Baukosten  und  Baubetrieb:
Bildung  der  Einheitspreise,  Kostenberechnung  und
Kostenschätzung,  Lieferungs=  und  Baubedingnisse,  Betriebsplan
  und  Arbeitsvergebung,  einfache  und  zusammengesetzte
Baustoffe,  Baugeräte,  Baumaschinen,  Einrichtung  der  Baustelleen,
  Maßnahmen  zum  Schutze  der  Bauarbeiter,  Werkstattbetrieb
  der  Bauhandwerker,  Bauaufsicht  und  Bauleitung,
Abnahme  und  Abrechnung  16  4

4.  Bau=  und  Feuerpolizei:
Allgemeine  Grundsätze,  in  Bayern  giltige  Vorschriften,
Anwendung  auf  bestimmte  Fälle,  Abfassung  von  Gutachten
  und  Baubescheiden  4  1
5.  Recht,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im  allgemeinen:

Organisation  des  öffentlichen  Bauwesens,  Zuständigkeit
  und  Formen  des  Dienstverkehrs,  Rechtsverhältnisse  der

Prüfungsdauer  Bewertungsin
  Stunden  ziffer

00
        <pb n="775" />
        Nr.  37.  771

Prüfungsdauer  Bewertungsin
  Stunden  ziffer

Beamten,  Angestellten  und  Arbeiter,  Arbeiterfürsorgegesetze,

Beziehungen  zwischen  Architekt,  Bauherr  und  Unternehmer,

Baupflicht,  Voranschlags=  und  Rechnungswesen,  wirtschaftliche

  Ermittelungen  4  1

6.  Mündliche  Erörterung  der  Gebiete  1—4:

Besprechung  der  Entwürfe  und  der  Einzelaufgaben,

ferner  freie  Fragestellung
a)  nach  dem  Inhalt  1  1.5
b)  nach  der  Form  a  0.5

§  23.
Im  Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbaufache  sind

:  «  .  Prüfungsdauer  Bewertungs-Prüfungsgebiete
  und  Prüfungsgegenstände  in  Stunden  aifer

1.  Allgemeine  Anordnung  von  Ingenieurbauten
mit  Beschreibung,  technischer,  wirtschaftlicher
und  gesetzlicher  Begründung:
Ortsstraßen,  Landstraßen,  Wasserstraßen,  Eisenbahnen
und  Straßenbahnen,  wasserbautechnische  Anlagen  für  Landeskultur,
  für  Schiffahrt  und  Kraftgewinnung,  für  Wasser-Versorgung,
  Wasserableitung  und  Abwasserreinigung,  Anlagen
  für  den  Betrieb  der  Wasserstraßen,  der  Häfen,  Umschlagplätze,
  Kraftwerke  und  Eisenbahnen  (Herstellung  und
Unterhaltung  der  Stationseinrichtungen  und  der  Signal-,
Sicherungs=  und  Schwachstromanlagen).
Größere  Entwurfsaufgaben  48
Kleinere  Aufgaben  16
2.  Kunstbauten  und  besondere  Konstruktionen:
Entwurf,  Beschreibung  und  Begründung  16  4
3.  Baukosten  und  Baubetrieb:  «
Bildung  der  Einheitspreise,  Kostenberechnung  und
Kostenschätzung,  Lieferungs=  und  Baubedingnisse,  Betriebsplan
  und  Arbeitsvergebung,  einfache  und  zusammengesetzte
Baustoffe,  Baugeräte  und  Baumaschinen,  Einrichtung  der
Baustellen  und  der  Materialgewinnungsplätze,  Maßnahmen
zum  Schutze  der  Bauarbeiter,  Bauaufsicht  und  Bauleitung,

Abnahme  und  Abrechnung  16  16  4
1  #

00
        <pb n="776" />
        772

Prüfungsdauer  Bewertungsin
  Stunden  ziffer

4.  Bau-,  Straßen=  und  Wasserpolizei,  Eisenbahn-Bau=
  und  Betriebsordnung,  Kukturgesetze:
Allgemeine  Grundsätze,  in  Bayern  giltige  Vorschriften,
Anwendung  auf  bestimmte  Fälle,  Abfassung  von  Gutachten
und  Bescheiden  4  1
5.  Recht,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im
allgemeinen:
Organisation  des  öffentlichen  Bauwesens,  Zuständigkeit
  und  Formen  des  Dienstverkehrs,  Rechtsverhältnisse
der  Beamten,  Angestellten  und  Arbeiter,  Arbeiterfürsorgegesetze,
  Beziehungen  zwischen  Ingenieur,  Bauherr  und  Unternehmer,
  Voranschlags=  und  Rechnungswesen,  wirtschaftliche
Ermittelungen  4  1
6.  Mündliche  Erörterung  der  Gebiete  1—4:
Besprechung  der  Entwürfe  und  Einzelaufgaben,  ferner
freie  Fragestellung
à)  nach  dem  Inhalt  1
b)  nach  der  Form  %
§  24.

2—
**

Im  Kulturbaufache  sind
Prüfungsgebiete  und  Prüfungsgegenstände  Prüfungsdauerr  Bewertungsin

  Stunden  ziffer
1.  Klimatische,  wasserwirtschaftliche  und  landwirtschaftliche
  Eigentümlichkeiten  des  Königreichs
und  deren  Einfluß  auf  den  Pflanzenwuchs  und  die  landwirtschaftliche
  Bodenbenützung  im  allgemeinen,  geologische
Gliederung  des  Königreichs  und  deren  Zusammenhang  mit
der  Oberflächengestalt  des  Landes,  mit  den  Hauptbodenarten,
ihrer  Verbreitung,  ihren  Haupteigenschaften  und  ihrer  landwirtschaftlichen
  Benützbarkeit,  im  Königreich  angebaute  Hauptuntzpflanzen,
  die  wichtigsten  Wiesen=  und  Weidepflanzen  und
deren  Haupteigenschaften,  insbesondere  hinsichtlich  ihrer  Ansprüche
  an  Boden,  Wasser  und  Klima,  die  wichtigeren  landwirtschaftlichen
  Unkräuter,  die  Hauptursachen  ihres  Vorkommens

  und  die  Vertilgungsweisen  12  3
        <pb n="777" />
        Nr.  37.  773

Prüfungsdauer  Bewertungsin
  Stunden  ziffer

2.  Allgemeine  Anordnung  kulturtechnischer  Anlagen
  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Verhältnisse  des
Königreichs,  technische  Anlagen  zum  Schutze  und  zur  Förderung
  der  Fischerei,  Wasserleitungen  und  Wegebau  für
ländliche  Zwecke.  Beschreibung,  technische,  wirtschaftliche

und  gesetzliche  Begründung  40  7
3.  Kunstbauten  und  besondere  Konstruktionen:
Entwurf,  Beschreibung  und  Begründung  16  4

4.  Baukosten  und  Baubetrieb:
Bildung  der  Einheitspreise,  Kostenberechnung  und
Kostenschätzung,  Lieferungs=  und  Baubedingnisse,  Betriebsplan
  und  Arbeitsvergebung,  einfache  und  zusammengesetzte  Baustoffe,
  Baugeräte  und  Baumaschinen,  Einrichtung  der  Baustellen
  und  der  Materialgewinnungsplätze,  Maßnahmen  zum
Schutze  der  Bauarbeiter,  Bauaufsicht  und  Bauleitung,
Abnahme  und  Abrechnung  16  4

5.  Für  das  Kulturbaufach  besonders  wichtige  Gesetze
und  polizeiliche  Vorfchriften:
Anwendung  auf  bestimmte  Fälle,  Abfassung  von  Gutachten
  und  Bescheiden  16  3

6.  Recht,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im  allgemeinen:

Organisation  des  öffentlichen  Bauwesens,  Zuständigkeit
  und  Formen  des  Dienstverkehrs,  Rechtsverhältnisse  der
Beamten,  Angestellten  und  Arbeiter,  Arbeiterfürsorgegesetze,
Beziehungen  zwischen  Ingenieur,  Bauherr  und  Unternehmer,
Voranschlags=  und  Rechnungswesen,  wirtschaftliche  Ermittelungen
  4  1

7.  Mündliche  Erörterung  der  Gebiete  1—5:
Besprechung  der  Entwürfe  und  Einzelaufgaben,  ferner
freie  Fragestellung
a)  nach  dem  Inhalt!  1  1.5
b)  nach  der  Form.)  "  0.5
        <pb n="778" />
        774

25.

Im  Maschinenbaufache  sind
Prüfungsgebiete  und  Prüfungsgegenstände

1.  Wärme-,  Wasser=  und  elektrische  Kraftwerke,
Lokomotiven=  und  Wagenbau:

Entwurf  und  Berechnung  der  maschinen=  und  elektrotechnischen
  Einrichtungen,  wie  der  Motoren,  Kesselanlagen,
Fernheizwerke,  Druckwerke  für  Kraftübertragung,  Einrichtungen
  für  Beleuchtung,  Ausrüstung  elektrischer  Bahnen,
sodann  von  Lokomotiven,  Eisenbahnwagen  und  Kraftfahrzeugen.
  Beschreibung  und  Begründung  der  Entwürfe.

Größere  Entwurfsaufgaben  48

Kleinere  Aufgaben  16

Prüfungsdauer  Bewertungsin
  Stunden  ziffer

00

2.  Telegraphen=  und  Telephonbau,  Sicherungsanlagen
  für  Eisenbahnen:
Anlage,  Bau  und  Unterhaltung  von  Telegraphenund
  Telephoneinrichtungen,  Einrichtung  von  Zentralen,
Apparaten=  und  Mößtechnik,  Leitungsbau,  Entwurf,
Anlage  und  Unterhaltung  des  mechanischen  und  elektrotechnischen
  Teiles  der  Signal-,  Stellwerks=  und  Blockanlagen,
  Weichenbau  16  4

3.  Maschinelle  Einrichtungen:
Einrichtung  von  Werkstätten,  Wasserversorgungsanlagen,
  Förderanlagen  für  feste  und  flüssige  Stoffe,
Hebezeugen,  Aufzügen  für  Personen  und  Lasten,  Schiebebühnen,
  Bodenwagen,  Drehscheiben  usw.,  Einrichtungen
für  Kühlung,  Heizung  und  Lüftung  16  4

4.  Baukosten  und  Baubetrieb:
Bildung  der  Einheitspreise,  Kostenberechnung  und
Kostenschätzung,  Lieferungs=  und  Baubedingnisse,  Rechnungsund
  Materialwesen,  Werkstattbetrieb  und  -leitung,  Maßnahmen
  zum  Schutze  der  Arbeiter,  Abnahme  und  Abrechnung
  4  1
        <pb n="779" />
        Nr.  37.  775

Prüfungsdauer  Bewertungsin
  Stunden  ziffer

5.  Recht,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im  allgemeinen:

Organisation  des  öffentlichen  Bauwesens,  Zuständigkeit
  und  Formen  des  Dienstverkehrs,  Rechtsverhältnisse
der  Beamten,  Angestellten  und  Arbeiter,  Arbeiterfürsorgegesetze
  und  Gewerbeordnung,  Patentgesetz  und  Gebrauchsmusterschutzgesetz,
  Fabrik=  und  Gewerbehygiene,  Voranschlagsund
  Rechnungswesen,  wirtschaftliche  Ermittelungen  4  1
6.  Mündliche  Erörterung  der  Gebiete  1—4:
Besprechung  der  Entwürfe  und  Einzelaufgaben,  ferner
freie  Fragestellung
à)  nach  dem  Inhalt  3  1.5
b)  nach  der  Form  /2  0.5
§  26.
1  Das  Urteil  über  die  Bearbeitung  der  einzelnen  Aufgaben  und  über  die  in  der  mündlichen
  Prüfung  gegebenen  Antworten  wird  durch  folgende  Notenziffern  ausgedrückt:

1:  für  eine  sehr  gute,  den  Gegenstand  erschöpfende  Bearbeitung  oder  Antwort,

2:  für  eine  gute,  jedoch  nicht  in  allen  Teilen  vollkommen  befriedigende  Bearbeitung
oder  Antwort,

3:  für  eine  im  allgemeinen  noch  genügende,  aber  in  mehreren  Punkten  unsichere
oder  nicht  erschöpfende  Bearbeitung  oder  Antwort,

4:  für  eine  mangelhafte  oder  oberflächliche  Bearbeitung  oder  Antwort,

5:  für  eine  ganz  oder  in  den  meisten  Punkten  unrichtige  oder  unterbliebene  Bearbeitung
  oder  Antwort.

I.  Hat  sich  ein  Prüfling  bei  der  Bearbeitung  einer  Aufgabe  fremder  Hilfe  oder  anderer
als  der  vom  Prüfungsausschusse  gestatteten  Hilfsmittel  bedient,  so  ist  diese  Bearbeitung
mit  der  Notenziffer  5  zu  würdigen.  Haben  Prüflinge  zusammengearbeitet,  oder  hat  ein
Prüfling  einen  anderen  unterstützt,  so  ist  beiden  Prüflingen  für  diese  Bearbeitung  die  Notenziffer
  5  zu  erteilen.  Auch  können  auf  Antrag  des  Prüfungsausschusses  die  Staatsministerien
des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  bestimmen,  daß  solche  Prüflinge  die  Prüfung
nicht  bestanden  haben.

§  27.

1  Die  Beurteilung  der  schriftlichen  Bearbeitungen  erfolgt  für  jede  Aufgabe  durch  zwei
Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  unabhängig  von  einander.  Eines  dieser  Mitglieder  soll,
wenn  möglich,  der  Aufgabesteller  sein.
        <pb n="780" />
        776

II  Die  beiden  Beurteiler  versehen  jeden  Bogen  und  jede  Zeichnung  mit  dem  Vermerke
„Gesehen“,  der  Tagesangabe  und  der  Unterschrift.  Sie  tragen  die  von  ihnen  vorgeschlagene
Notenziffer,  jeder  für  sich,  in  eine  nach  den  Platzuummern  geordnete  Liste  ein  und  leiten
diese  unmittelbar  dem  Vorsitzenden  der  Abteilung  zu.

III  Ergibt  sich  der  Verdacht  einer  Ordnungswidrigkeit,  so  ist  diese  sorgfältig  festzustellen
und  mit  entsprechendem  Antrage  dem  Vorsitzenden  der  Abteilung  mitzuteilen.

Iy  Persönliche  Verhältnisse  der  Prüflinge,  die  auf  das  Prüfungsergebnis  eingewirkt  haben
können,  z.  B.  Erkrankung  vor  oder  während  der  Prüfung,  Familienverhältnisse  u.  dgl.,
dürfen  bei  der  Beurteilung  nicht  berücksichtigt  werden.

8  28.

Die  Notenziffern  für  die  mündliche  Prüfung  werden  von  der  prüfenden  Gruppe  sofort
nach  Entlassung  des  Prüflings  festgesetzt  und  nach  Abschluß  der  mündlichen  Prüfung  in
einer  alphabetischen  Liste  dem  Vorsitzenden  der  Abteilung  übergeben.

8  29.

!  Um  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung  (Verordnung  §  16)  zu  gewinnen,  wird  schon
bei  der  Stellung  der  einzelnen  Aufgaben  die  Bewertungsziffer  eines  ganzen  Gebiets  auf  die
einzelnen  Aufgaben  nach  deren  Umfang  und  Bedentung  so  ausgeteilt,  daß  die  Summe  der
Unterbewertungsziffern  gleich  der  Bewertungsziffer  des  Gebietes  (§§  22—25)  ist.  Mit
den  so  gewonnenen  Unterbewertungsziffern  werden  die  Notenziffern  der  einzelnen  Bearbeitungen
vervielfacht.  Die  Summe  aller  Produkte  wird  auf  die  nächst  niedrigere  ganze  Zahl  abgerundet
  (z.  B.  42,9  auf  42).

I1.  Das  Gesamtergebnis  wird  für  jedes  der  vier  Fächer  ausgedrückt

wenn  die  Summe  der  Produkte  beträgt:  durch  die  Befähigungsstufen:

24—42:  Mit  Auszeichnung  bestanden,
43—64:  Gut  bestanden,
65—84:  Bestanden,
85  oder  mehr:  Nicht  bestanden.
§  30.

1  Die  Notenziffern  für  die  einzelnen  Aufgaben  und  für  die  Prüfungsgebiete  werden  in
einer  Sitzung  der  Abteilung  festgestellt;  dabei  sind  etwa  vorgekommene  Ordnungswidrigkeiten
zu  würdigen.  Der  Vorsitzende  der  Abteilung  legt  sodann  die  zu  den  Bearbeitungen  gehörigen
Anhängeblätter  mit  den  Namen  der  Prüflinge  vor,  worauf  die  Abteilung  das  jedem  Prüfling
zukommende  Gesamtergebnis  zusammenstellt.  Die  Anhängeblätter  mit  Kennworten  von  Be-
        <pb n="781" />
        Nr.  37.  777

arbeitungen,  über  die  erst  im  Prüfungsausschuß  entschieden  werden  soll,  sind  uneröffnet  bis
zum  Beschluß  desselben  zu  verwahren.  Die  Einzelfeststellungen  und  das  Gesamtergebnis
werden  für  jeden  Prüfling  in  einer  besonderen  Zusammenstellung  vorgetragen.  Diese  wird
mit  den  Bearbeitungen  dem  Vorsitzenden  des  Prüfungsausschusses  übergeben.

II  Die  Vorsitzenden  der  Abteilungen  berichten  über  das  Ergebnis  der  Prüfung  in  einer
Sitzung  des  Prüfungsausschusses.  In  dieser  Sitzung  wird  über  etwaige  innerhalb  der
Abteilungen  noch  bestehende  Meinungsverschiedenheiten  entschieden.

m  Uber  den  endgültigen  Gesamtausfall  der  Prüfung  wird  sodann  für  jedes  Fach  ein
Verzeichnis  angefertigt,  worin  die  Prüflinge  nach  der  Summe  der  Produkte  aus  den  Notenziffern
  und  den  Bewertungsziffern  eingereiht  werden.  Bei  gleicher  Summe  werden  sie
nach  dem  höheren  Lebensalter  eingetragen.  Abschriften  dieser  Verzeichnisse  und  der  danach
geordneten  Zusammenstellungen  (Abs.  1)  sind  alsbald  den  Staatsministerien  des  Innern
und  für  Verkehrsangelegenheiten  vorzulegen.  Diese  geben  nach  Bedarf  Verzeichnisse  der
Prüflinge  unter  Angabe  des  Gesammtergebnisses  und  geordnet  nach  der  Reihenfolge  der  in
der  Prüfung  dargelegten  Befähigung  zum  dienstlichen  Gebrauche  bekannt.

ä31.

1  Das  Zeugnis  über  das  Bestehen  der  Staatsprüfung  für  den  höheren  Baudienst  wird
in  folgender  Form  ausgefertigt:

Prüfungszengnis.
Herr  Diplomingenieir  geborenaun.  18
in.  hat  im  Jahre  19  die
Staatsprüfung  für  den  höheren  Bandienst
aus  den  fache  bestanden.  Er  ist  hiernach  befugt,  den  Titel
Regierungsbaumeister
zu  führen.
München,  19

K.  Bayerischer  Prüfungsausschuß
für  den  höheren  Baudienst.

(Siegel,  Unterschrift)

Bemerkung.  Das  Gesamtergebnis  der  Prüfung
wird  bezeichnet  durch  die  Stufen:
Mit  Auszeichnung  bestanden.
Gut  bestanden.
Bestanden.
117
        <pb n="782" />
        778

II  Bei  der  Bekanntgabe  des  Gesamtergebnisses  der  Prüfung  werden  die  Beilagen  des
Zulassungsgesuchs  zurückgegeben.  Die  Bearbeitungen  werden  nicht  hinausgegeben.

32.

1  Für  das  Zeugnis  über  die  erfolgreiche  Ablegung  der  Staatsprüfung  ist  eine  Gebühr
von  vier  Mark  zu  entrichten.  (Gebührengesetz  vom  13.  Juli  1910  Art.  214).  Die
Gebühr  wird  durch  Verwendung  von  Gebührenmarken  erhoben.

I  Die  Kosten  des  Prüfungsverfahrens  werden  aus  dem  Betrage  gedeckt,  der  im  Etat  des
Staatsministeriums  des  Innern  Ziff.  III,  Kap.  1  Buchst.  A  8  2  Tit.  3  veranschlagt  ist.

III  Die  Prüflinge  haben  für  Schreib=  und  Zeichengeräte  (ausgenommen  die  vorgedruckten
und  ihnen  übergebenen  Papiere)  selbst  zu  sorgen.

V  Die  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses,  ferner  die  bei  der  Geschäftsführung  des  Ausschusses
  und  bei  der  Prüfung  beschäftigten  Beamten  und  Hilfskräfte  der  Staatsministerien
des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  erhalten  keine  besondere  Vergütung;  soweit  sie
ihren  Amtssitz  außerhalb  München  haben,  erhalten  sie  die  verordnungsmäßigen  Tage=  und
Reisegelder.

V  Für  die  Zeit  der  Prüfung  und  der  Beurteilung  der  Bearbeitungen  sind  die  Mitglieder
des  Prüfungsausschusses  in  ihrer  ordentlichen  Dienstesaufgabe  angemessen  zu  entlasten.

C.  Übergangs=  und  Schlußvorschriften.
ä33.

1  Diese  Bekanntmachung  tritt  für  die  am  Schlusse  des  Sommerhalbjahres  1911  von
der  Technischen  Hochschule  in  München  abgehenden  und  zur  praktischen  Ausbildung  zugelassenen
Diplomingenieure  sofort  in  Kraft.

I  Diplomingenieure,  die  in  die  bisherige  Ausbildung  bereits  eingetreten  sind,  sich  aber  der
praktischen  Prüfung  noch  nicht  unterzogen  haben,  haben  ihren  Gesuchen  um  UÜberleitung
(Verordnung  §  23  Abs.  IV)  die  im  §  1  Abs.  II  und  im  §  3  vorgeschriebenen  sowie  die
sonst  zur  Entscheidung  dienlichen  Belege  und  Entschließungen  beizufügen.

AUl  Wer  sich  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  (Verordnung  §  23  Abs.  IV)  nicht  zur
Überleitung  gemeldet  hat  oder  mit  dem  Gesuch  um  Uberleitung  abgewiesen  worden  ist,  wird
von  der  weiteren  Ausbildung  ausgeschlossen.

§  34.
Alle  entgegenstehenden  Vorschriften  treten  außer  Wirksamkeit,  insbesondere

die  Ministerialentschließung  über  die  Verwendung  der  Baupraktikanten  vom  30.  September
  1872  (Inn  Ml.  S.  36),
        <pb n="783" />
        Nr.  37.  779

die  Ministerialentschließung  über  die  Unterbrechung  der  Ausbildung  der  Baupraktikanten
  durch  den  Militärdienst  vom  21.  November  1872  (Inn  Ml.  S.  142),

die  Ministerialentschließung  über  die  Verwendung  der  Baupraktikanten  vom  9.  Mai
1873  (Inn  Ml.  S.  418),

die  Ministerialentschließung  über  die  Verwendung  der  Baupraktikanten  vom  27.  August
1875  (Inn  Ml.  S.  445),

die  Ministerialentschließung  über  die  Beschäftigung  der  Baupraktikanten  vom  11.  Mai
1882  Nr.  6779,

die  Ministerialentschließung  über  den  Militärdienst  der  Baupraktikanten  vom  16.  November
  1893  (Inn  Ml.  S.  421),

die  Entschließung  der  Obersten  Baubehörde  über  die  Verzeichnisse  der  geprüften
Staatsbaupraktikanten  vom  2.  November  1898  Nr.  1373,

von  der  Bekanntmachung  der  Generaldirektion  der  K.  Posten  usw.  über  den  Dienst
der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  vom  11.  Oktober  1899  (V.  Bl.  d.  Verk.  Anstalten
S.  504)  die  Ziffer  II  1,

von  der  Ministerialbekanntmachung  über  den  Dienst  der  Staatseisenbahnen  vom  30.  Juli
1901  (GVhl.  S.  529)  die  §§  3,  4,  29,  30,  31,

die  Entschließung  der  Obersten  Baubehörde  über  die  Verwendung  der  Baukandidaten
während  der  Ferien,  vom  28.  Februar  1903  Nr.  273,

die  Ministerialentschließung  über  die  Staatsbaupraktikanten  vom  16.  November  1905
Nr.  23306,

die  Ministerialentschließung  über  die  Prüfungen  für  den  Staatsbaudienst  vom  24.  November
1905  (Inn  Ml.  S.  546),

die  Entschließung  der  Obersten  Baubehörde  über  die  Verwendung  der  Staatsbauassistenten
vom  7.  April  1906  Nr.  2841,

von  der  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zuständigkeitsordnung  für  die  Verkehrsverwaltung
  vom  21.  März  1907  (GVl.  S.  109)  der  Schlußsatz  des  §  1  Ziff.  9  und
der  Schlußsatz  des  §  8  Ziff.  7,

von  der  Ministerialbekanntmachung  über  den  kulturtechnischen  Staatsdienst  vom  22.  Dezember
  1908  (GVBl.  S.  1175)  die  §§  1—32,  34,

von  der  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zuständigkeitsordnung  für  die  Verkehrsverwaltung
  vom  16.  Februar  1909  (GVl.  S.  175)  der  Schlußsatz  des  §  1  Ziff.  11
und  der  Schlußsatz  des  §  8  Ziff.  9,  ferner  §  4  Buchst.  a  Ziff.  4.

München,  den  28.  Mai  1911.

v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Prettreich.
        <pb n="784" />
        <pb n="785" />
        eseh  und  Verorduungs-unt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  38.

München,  den  10.  Juni  1911.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  21.  Mai  1911,  Baugewerbe  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1911  über
die  Zubereitung  und  Feilhaltung  der  Arzneien  in  den  Apotheken.  —  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1911,
den  Umtausch  der  Schuldverschreibungen  der  5%  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe  von  1866  betreffend.
  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme
einer  fremden  Dekoration.

 

 

 

 

 

—A8S

Nr.  117121I.
Bekanntmachung,  Baugewerbe  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.
K.  Staatsministerium  des  Innern.
K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1907,  betr.  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
  (Rl.  S.  3)  wird  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  28.  März  1907

(Vl.  S.  226)  bestimmt:
1.

Zuständig  zum  Erlaß  der  Untersagungsverfügungen  nach  Art.  1  und  3  des  Gesetzes  Zuständigkeit.

(§  35  Abs.  5  und  §  53a  Gewerbe-Ordnung),  sowie  zur  Bescheid-Erteilung  nach  Art.  4
(§  54  Abs.  2  Gew  Ordnung)  ist  die  Distriktspolizeibehörde,  in  München  die  Lokalbau--kommission.


118
        <pb n="786" />
        Voraussetzungen
  der
Untersagung.

Baugewerkliche

Fachschulen.

Verzeichnisse
der
Baugewerbetreibenden.


782

2.

Die  Anwendung  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1907  setzt  den  Betrieb
eines  Gewerbes  voraus,  also  eine  gewerbliche  Tätigkeit  auf  eigene  Rechnung,  gleichviel  ob
diese  Tätigkeit  von  einzelnen  Personen  oder  von  Personenvereinigungen,  juristischen  Personen

u.  dgl.  ausgeübt  wird.
3

Die  Tatsachen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  inbezug  auf  seinen
Gewerbebetrieb  dartun,  können  sowohl  auf  dem  Gebiete  der  beruflichen  Sachkunde  als  auch
auf  sittlichem  oder  wirtschaftlichem  Gebiete  liegen.  Letzteres  gilt  namentlich  auch,  wenn  bei
theoretisch  und  praktisch  ausgebildeten  Personen  (Art.  2  —  §  35  a  Abs.  2  GewOrdg.)  die
Unzuverlässigkeit  in  beruflicher  Hinsicht  anderen  Gründen  als  mangelhafter  technischer  Vorbildung
  entspringt.

Eine  solche  Unzuverlässigkeit  kann  z.  B.  darin  liegen,  daß  ein  Baugewerbetreibender
gewohnheitsmäßig  leichtfertige  Verpflichtungen  gegenüber  Bauhandwerkern  und  Arbeitern
eingeht,  denen  nachzukommen  er  außer  Stande  oder  nicht  gewillt  ist,  oder  daß  ein  Bauhandwerker
  vorsätzlich  entgegen  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1909  über  die
Sicherungen  der  Bauforderungen  (Rel.  S.  449)  Baugeld  unbefugt  verwendet  oder  das
Baubuch  nicht  oder  nicht  richtig  führt.

Besteht  begründeter  Verdacht,  daß  ein  Baugewerbetreibender  Baugeld  unbefugt  verwendet
oder  das  Baubuch  nicht  oder  nicht  richtig  führt  und  deshalb  im  Sinne  des  Gesetzes  vom
7.  Januar  1907  unzuverlässig  ist,  so  kann  die  Distriktspolizeibehörde,  in  München  die  Lokalbaukommission,
  den  Nachweis  der  Verwendung  des  Baugeldes  und  die  Vorlegung  des
Baubuchs  verlangen;  weigert  sich  der  Baugewerbetreibende  dem  Verlangen  nachzukommen,
so  ist  dies  bei  der  Würdigung  des  Beweisergebnisses  (§  40  Abs.  2,  §  54  GewOrdg.,
Art.  8  Ziff.  8,  Art.  21  des  Verwaltungsgerichtshof-Gesetzes)  entsprechend  zu  berücksichtigen.

4.

Als  baugewerkliche  Fachschulen  im  Sinne  des  Art.  2  (8  35a  Abs.  1  GewOrdg)
gelten  die  K.  Bauschule  (früher  Baugewerkschule)  in  München,  die  K.  Kreisbauschulen
(früher  Kreisbaugewerkschulen)  in  Kaiserslautern  und  Würzburg,  die  städtischen  Bauschulen
(früher  Baugewerkschulen)  in  Augsburg,  Nürnberg  und  Regensburg,  die  früheren  Baugewerkschulen
  in  Bamberg  und  Passau,  dann  die  Meisterschulen  für  Bauhandwerker  in
Aschaffenburg,  Bamberg  und  Traunstein.

5.

Die  Distriktspolizeibehörden,  in  München  die  Lokalbaukommission,  haben  ein  Verzeichnis
derjenigen  Bauunternehmer  zu  führen,  die  sich  gegen  ihre  Berufspflichten  verfehlt  haben  und
        <pb n="787" />
        Nr.  38.  783

gegen  die  sonstige  Tatsachen  im  Sinne  des  Art.  1  und  3  (§  35  Abs.  5  und  §  53a
Gew  Ordg.)  vorliegen.  Aus  dem  Verzeichnis  muß  auch  die  theoretische  und  praktische  Vorbildung
  der  darin  aufgeführten  Personen  zu  ersehen  sein.

Die  Unterlagen  für  diese  Verzeichnisse  haben  die  Handwerkskammern  durch  Aufstellung
von  Listen  zu  liefern,  worin  besonders  unzuverlässige  Bauspekulanten  aufzuführen  wären
und  zwar  unter  Angabe  ihres  Vermögens,  ihrer  Zahlungs=  und  Kreditfähigkeit,  ob  sie
bereits  in  Konkurs  geraten  sind,  den  Offenbarungseid  abgeleistet  haben,  ob  gegen  sie  bereits
ein  Zwangsversteigerungsverfahren  anhängig  war  u.  dgl.

Die  in  den  Listen  enthaltenen  Angaben  sollen  von  den  Distriktspolizeibehörden,  in
München  von  der  Lokalbankommission,  nachgeprüft  und  durch  eigene  Erfahrungen  oder  Erhebungen
  bei  den  Gerichten,  Staatsanwälten,  Amtsanwälten  und  anderen  Behörden  ergänzt
und  auf  dem  laufenden  gehalten  werden.

Nach  dem  Ergebnis  der  Feststellungen  ist  das  Weitere  zu  veranlassen,  insbesondere
unter  Umständen  das  Untersagungsverfahren  einzuleiten.

Gegen  Personen,  die  als  sogenannte  Strohmänner  für  andere  die  Bauerlaubnis  nachsuchen,
  wie  gegen  solche,  die  sich  eines  Strohmannes  bedienen,  ist  in  gleicher  Weise  vorzugehen.

6.

Die  Bestellung  von  Sachverständigen,  welche  gemäß  Art.  1  (§  35  Abs.  5  Gew  Ordg.)
nach  Bedarf  im  voraus  zu  ernennen  sind,  kommt  der  Distriktspolizeibehörde,  in  München
der  Lokalbaukommission  zu.

Ob  und  für  welche  Zweige  des  Baugewerbes  Sachverständige  zu  bestellen  sind,  bleibt
ebenso  wie  die  Frage  der  Abgrenzung  der  Sachverständigenbezirke,  dem  pflichtgemäßen  Ermessen
  jener  Behörden  überlassen.

7.

Als  Sachverständige  sind  bewährte  Baugewerbetreibende,  insbesondere  solche,  die  zur
Führung  des  Meistertitels  berechtigt  sind,  im  Verein  mit  Amtstechnikern,  städtischen  und
staatlichen  Baubeamten  zu  bestellen.

Soweit  eine  Begutachtung  für  handwerksmäßige  Betriebe  in  Frage  steht,  ist  vor  der
Ernennung  der  Sachverständigen  die  zuständige  Handwerkskammer  zu  hören.

8.

Hinsichtlich  der  Vernehmung  der  Sachverständigen  gelten  die  Vorschriften  für  Verwaltungsrechtssachen.


118“

Sachverständige.
        <pb n="788" />
        Verfahren

nach

rt.  3  (56  53a
Gew.Ordg.)

Verfahren
nach  der
Bauordnung.

Kosten.

784

Die  Gebühren  der  Sachverständigen  sind  gemäß  Verordnung  vom  22.  September  1879
(Gl.  S.  1283)  nach  der  Reichsgebührenordnung  vom  20.  Mai  1898  (RGBl.  S.  689)
zu  bemessen.

9.

In  den  Fällen  einer  Untersagung  nach  Art.  3  (8  53  a  Gew  Ordg.)  ist  es  ohne  Belang,
ob  die  Bauausführung  oder  Leitung  auf  eigene  oder  fremde  Rechnung  stattfindet.

Die  Frage  der  Unzuverlässigkeit  ist  nach  allen  Richtungen  (wie  bei  Art.  1  —  §  35
Abs.  5  GewOrdg.)  ohne  Beschränkung  durch  die  Ausnahmen  des  Art.  2  (§  35a  Gewrdg.),
jedoch  lediglich  mit  Rücksicht  auf  den  einzelnen  Bau  zu  prüfen.

10.

Im  Hinblick  auf  Art.  3  (§8  53a  Abs.  2  Gewrdg.)  behalten  §  72  Abs.  3  der
Bauordnung  vom  17.  Februar  1901  und  §  91  der  Bauordnung  für  München  vom
29.  Juli  1895  in  der  Fassung  der  Verordnung  vom  21.  März  1900  (GWVl.  S.  217)
auch  fernerhin  uneingeschränkte  Geltung.

Bei  der  Würdigung  der  Baugesuche  werden  die  Baupolizeibehörden  Anlaß  nehmen,
auch  die  Verlässigkeit  des  gemäß  88  72,  91  der  Banordnungen  benannten  Bauleiters
vom  Standpunkt  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1907  (88  35  Abs.  5,  53  a  Gewyrdg.)
zu  prüfen.

Die  in  diesen  Fällen  zur  Beanstandung  eines  Bauleiters  zuständige  Distriktspolizeibehörde,
in  München  die  Lokalbaukommission,  hat  vor  der  Untersagung  der  Bauführung  die  nach
Art.  1  (§  35  Abs.  5  Gew  Ordg.)  ernannten  Sachverständigen  zu  hören.

Im  übrigen  bemißt  sich  das  Verfahren  ausschließlich  nach  den  Bestimmungen  der  Bauordnung.


11.

Hinsichtlich  der  Frage,  wer  die  Kosten  des  Untersagungsverfahrens  zu  tragen  hat,  sind
neben  den  88  40,  64,  20,  21  Gew.  Ordg.  die  Art.  8  Ziffer  8  und  Art.  21  Abs.  3  des
Verwaltungsgerichtshof-Gesetzes  in  Verbindung  mit  den  entsprechend  zur  Anwendung  kommenden
Bestimmungen  in  88  91  ff.  ZivOrdg.  maßgebend.  Können  die  Kosten  einer  Partei  nicht
auferlegt  werden,  so  fallen  sie  der  Staatskasse  zur  Last  (vgl.  Entscheidungen  des  Verwal—
tungsgerichtshofs  Bd.  23  S.  1).

München,  den  21.  Mai  1911.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Frettreich.
        <pb n="789" />
        Nr.  38.

Nr.  5349  a  30.

785

Bekanntmachung  über  die  Zubereitung  und  Feilhaltung  der  Arzneien  in  den  Apotheken.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  der  §§  12  und  31  der  K.  Verordnung  vom  29.  Dezember  1900  über
die  Zubereitung  und  Feilhaltung  der  Arzneien  in  den  Apotheken  wird  Folgendes  bestimmt:

1.  In  den  öffentlichen  Apotheken  sind  vorrätig  zu  halten:

Acidum  aceticum  dilutum.
—  gcetylosalicylicum.
—  arsenicosum.

—  bengxoicum.

—  boricum.

—  Garbolicum.

—  diaethylbarbituricum.
Bdrochloricum.

—  nmitricum.

—  Salicylicum.

——  Sulfuricum.

—  tannicum.

—  taltarieum.

Adeps  Lanae  anhydricus.
—  Suillus.

Aether.

—  ppro  narcosi.

—  aceticus.

Alcohol  absolutus.

Aloë.

Alumen.

Ammonium  bromatum.
—  chloratum.

Amylum  Tritici.

Apomorphinum  hydrochloricum.
Aqua  Amygdalarum  amararum.

—  Calcariac.
Cinnamomi.

—  (llestillata.
Menthae  piperitac.

Argentum  colloidale.
—  hmitricum.

—  proteinicum.
Atropinum  sulfuricum.
Balsamum  peruvianum.
Benzinum  Petrolei.
Bismutum  subgallicum.
—  Subnitricum.

Bolus  alba.

Borax.

Calcium  sulfuricum  ustum.
Camphora.

Cantharides.

Cera  flava.

Charta  sinapisata.
Chininum  hydrochloricum.
Chloralum  hydratum.
Chloroformium.

—  pro  narcosi.
Cocainum  hydrochloricum.
Codeinum  phosphoricum.
Coffeinum.

Collodium.

Colophonium.

Cortex  Aurantii  Fructus.
—  Chinae.

Cinnamomi.
Oondurango.

Cresolum  crudum.
Cuprum  sulfuricum.
        <pb n="790" />
        786

Dammar.

Electuarium  e  Senna.
Emplastrum  adhaesivum.
—  Chantharidum  ordinarinm.
—  Lithargyri.

Extractum  Aloös.

—  Belladonnae.

—  Pilicis.

—  Gentianae.

Hydrastis  fluidum.
Hyoscyami.

—  Opli.

–  Rhei.

Sealis  cornuti.

—  Secalis  cornuti  fluidum.
—  Strychni.

Ferrum  oxydatum  saccharatum.

—pulveratum.
sulsuricum.

Flores  Arnicae.

Chamomillae.

Lavandulae.

—  Sambuci.

Tilige.

Verbasci.

Folia  Digitalis.

VFearfarae.

Hoscyami.

Menthae  piperitac.
Sennge.

—  Uvae  Urxsi.

Formaldehrd  solutus.

Fructus  Anisi.
Cardamomi.

Toeniculi.

Juniperi.

Gelatina  alba.
Glycerinum.

Gossypium  depuratum.
Guajacolum  carbonicum.
Gummi  arabicum.

Hexametylentetraminum.
Hydrargyrum.
bichloratum.
—  chloratum.
——  —  vapore  paratum.
OXydatum.

—  via  humida  paratum.
praecipitatum  album.
Hydrogenium  peroxydatum  solutum.

Jodoforminm.
Jodum.

Kali  causticum  fusum.
Kalinm  bicarbonicum.
bromatum.
Ccarbonicum.
chloricum.
Jodatum.
—  permanganicum.

Lanolinum.
Lichen  is’andicus.
Liqduor  Aluminii  acetiei.
Ammonili  anisatus.
J—  Gaustici.
Cresoli  saponatus.
Sescduichlorati.
Kalii#  acetici.
—  arsechicosi
HODlumbi  Subacetieci.
Lithargyrum.
Lycopodium.
        <pb n="791" />
        Nr.  38.

Magnesia  usta.

Magnesium  carbonicum.

—  Sulkuricum.

Manna.

Morphinum  hydrochloricum.
Myrrha.

Natrium  bicarbonicum.
—  Dromatum.

—  carbonicum.

—  chloratum.

—  jodatum.
Salicylicum.

—  Sulfuricum.

Oleum  Amygdalarum.
Anisi.

Arachidis.

—  Cacao

—  Hyoscyami.

—  Jecoris  Aselli.
Lini.

Menthae  piperitae.
Oliyarum.

–O  Ricini.

—  Sinapis.

—  Terebinthinae.
Opium.

—  pulveratum.

Paraffinum  liquidum.

—  Solidum

Pastilli  Hydrargyri  bichlorati.
Pepsinum.

Phenacetinum.

Phosphorus.

Plumbum  aceticum.

Pulpa  Tamarinderum  depurata.

Pulvis  Ipecacuanhae  opiatus.
—  Liquiritiae  compositus.

787

Pyrazolonum  phenpyldimethylicum.
—  Salichylicum.

Radix  Althaeae.
—  Gentianae.
—  Ipecacuanhge.
HLLeigquiritiae.
Senegae.
Valeriange.
Resina  Jalapae.
Rhizoma  lridis.
—  Rhei.

Sachcharum.

Lactis.

Sal  Carolinum  factitium.
Santoninum.

Sapo  kalinus  venalis.
—  medicatus.

Secale  cornutum.
Semen  Colchici.

—  Lini.

—  Sinapis.

—  Strophanthi.

—  Strychni.

Serum  antidiphthericum  No.  II.
—  JNo.  III.
Sirupus  Ferri  jodati.
—  Rubi  Idaei.

—  Simpler.

Species  pectorales.
Spiritus.

—  aethereus.
camphoratus.

—  e  Vino.

—  Lavandulae.

—  saponatus.
Strychninum  nitricum.
Styrax  depuratus.
        <pb n="792" />
        788

Succus  Juniperi  inspissatus.
—  ILiquiritiae  depuratus.
Sulfur  depuratum.

Talcum.

Tartarus  depuratus.
—  Batronatus.

—  Stibiatus.

Tela  depurata
Terebinthina.
Theobromino-natrium  Salicylicum.
Tinctura  Arnicae

—  Chinae  composita.
—  Cinnamomi.
Colchici.
DDeigitalis.

—  J0ii.

Myrrhae.

—  Opli  benzoica.

Tinctura  Opil  simplerx.
Rhei  aquosa.

—  vinosa.
Sstrophanthi.

—  Strychni.
Vöalerianaec.
Tubera  Salep.

Unguentum  Acidi  boriei.
—  Hfrargyri  cinereum.
SDHeineci.

Vaselinum  album.
—  flavum
Vinum  Pepsini.

Zincum  chloratum.
—  Oydatum  crudum.
SLulfuricum.

Reagentien  und  volumetrische  Lösungen,  zur  Prüfung  der  Arzneimittel  (Anlage  II  des

Arzneibuches).

2.  In  den  Hand=  und  Hausapotheken  sind  vorrätig  zu  halten:

Aether.

Aether  pro  narcosi.

Aqua  dJestillata.

Argentum  nitricum.

Atropinum  sulfuricum.

Chloroformium  pro  narcosi.

Collempastrum  oder  Emplastrum  adhaesiwum.


Extractum  Secalis  cornuti.

Folia  Digidalis.

Liquor  Aluminii  acetici.

Liquor  Cresoli  saponatus.

Magnesia  usta.
Morphinum  hydrochloricum.
Oleum  camphoratum.
Oleum  Rieini.
Phenacetinum.
Saccharum.

Serum  antidiphtheriticum.
Spiritus  (900—910%).
Tartarus  depuratus.
Tinctura  Jodi.

Tinctura  Opü  #simpler.
Vaselinum.

Außerdem  müssen  aseptische  Verbandstoffe  (Watte,  Gaze-Binden  verschiedener  Brreite,
Guttaperchapapier  usw.)  vorrätig  gehalten  werden.

München,  den  24.  Mai  1911.

Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="793" />
        Nr.  38.  789
Nr.  19531.

Bekanntmachung,  den  Umtausch  der  Schuldverschreibungen  der  5%  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe
  von  1866  betreffend.

#i.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Die  Schuldverschreibungen  der  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe  von  1866,
deren  letzter  den  Stücken  anhaftender  Zinsschein  den  Zeitraum  vom  1./14.  März  bis
1./14.  September  d.  J.  umfaßt,  werden  nach  Bestimmung  der  Russischen  Regierung  eingezogen
  und  gegen  neue,  die  gleichen  Serien=  und  Stückuummern  tragende  Schuldtitel  umgetauscht.
  Mit  Rücksicht  hierauf  hat  der  Bundesrat  laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  20.  Mai  l.  Is.  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  227  —  genehmigt,
daß  diejenigen  neuen  Stücke  der  bezeichneten  Prämienanleihe,  welche  an  Stelle  eingezogener,
mit  der  Umlaufsbescheinigung  des  Reichsschatzamts  (Bundesratsbeschluß  vom  16.  Januar  1896
—  G#Vl.  S.  26  —)  versehener  Schuldverschreibungen  ausgegeben  werden,  durch  Aufdruck
einer  besonderen  Bescheinigung  und  des  Kontrollstempels  für  Prämienanleihen  (Bundesratsbeschluß
  vom  19.  März  1908  —  GVBl.  S.  274  ff.  —)  als  in  Deutschland  umlaufsfähig
  anerkannt  werden,  sofern  sie  in  dem  Verzeichnis  der  mit  der  Bescheinigung  der
Umlaufsfähigkeit  versehenen  Lose  der  russischen  zweiten  Staats-Prämienanleihe  von  1866
(in  Anlage  C  der  Dienstanweisung  des  Reichskanzlers  für  die  Ausführung  der  Kontrollabstempelung
  ausländischer  Inhaberpapiere  mit  Prämien  vom  21.  März  1908)  aufgeführt  sind.

Mit  der  Vermittelung  des  Umtausches  für  Deutschland  ist  von  der  Kaiserlich  Russischen
Regierung  das  Bankhaus  Mendelssohn  &amp;amp;  Cie.  in  Berlin  betraut  worden,  das  die  zum
Umtausch  eingereichten  Prämienlose,  soweit  sie  die  Umlaufsbescheinigung  des  Reichsschatzamts
tragen,  diesem  zur  Prüfung  der  Echtheit  der  Umlaufsbescheinigung  vorlegen  wird.  Falls
die  Nummern  der  Stücke  in  der  Liste  der  mit  der  Umlaufsbescheinigung  versehenen  Lose
enthalten  sind,  werden  die  betreffenden  Ersatzstücke  vom  Reichsschatzamt  mit  dem  Vermerk:
„Als  umlaufsfähig  in  Deutschland  anerkannt“  sowie  mit  dem  Kontrollstempel  für  Prämienanleihen
  versehen  werden.  Die  Aushändigung  der  Ersatzstücke  an  die  Losbesitzer  erfolgt  durch
das  genannte  Bankhaus,  so  daß  ein  unmittelbarer  Verkehr  zwischen  dem  Reichsschatzamt
und  den  Losbesitzern  nicht  stattfindet.  Kosten  werden  für  die  Bescheinigung  der  Umlaufsfähigkeit
  und  den  Aufdruck  des  Kontrollstempels  nicht  erhoben.

München,  den  2.  Juni  1911.

J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.
119
        <pb n="794" />
        790
Hofdienst-Machricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
mit  Allerhöchstem  Signat  vom  29.  Mai  1911
vom  1.  Juni  1911  an  den  K.  Obergärtner
Karl  Glocker  in  Nymphenburg  zum  K.  Gartenverwalter
  II.  Klasse  in  Schleißheim  zu  befördern.


 

 

Ordens  Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  3.  April  1911  dem  Erblichen
Reichsrat  der  Krone  Bayern  Dr.  jur.  Karl
von  Lang-Puchhof  das  Ritterkreuz  des
Verdienstordens  der  bayerischen  Krone,

unterm  12.  Mai  1911  dem  K.  Kämmerer
und  Major  a.  D.  Max  Grafen  von  Drechsel
in  Rücksicht  auf  seine  seit  mehr  als  50  Jahre
mit  Treue  und  Eifer  geleisteten  Dienste  das
Ehrenkreuz  des  Ludwigsordens
zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  25.  Mai  1911  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer,
Oberstleutnant  à  la  suite  der  Armee  und

 

Oberstzeremonienmeister  Maximilian  Grafen

von  Moy  die  Bewilligung  zur  Annahme
und  zum  Tragen  des  ihm  von  dem  Präsidenten
der  Französischen  Republik  verliehenen  Großoffizierskreuzes
  der  Französischen  Ehrenlegion
zu  erteilen.
        <pb n="795" />
        Gesch  und  Verorduuugs·Bluli

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  39.

München,  den  12.  Juni  1911.
Inh  a  1t:

Bekanntmachung  vom  21.  Mai  1911,  den  Vollzug  des  Zuwachssteuergesetzes  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  18083.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Zuwachssteuergesetzes  betreffend.
#-Staatsministerinm  der  Finanzen.

Durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  12.  Mai  1911  (SZentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  1911  S.  199)  sind  gemäß  §  18  Abs.  2  der  Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen
  nachstehende  Muster  für  einen  Auszug  aus  den  Vorschriften  des  Zuwachssteuergesetzes
  und  eine  Mustererklärung  A  und  B,  die  nach  §  18  Abs.  1  a.  a.  O.
der  Aufforderung  zur  Einreichung  der  Zuwachssteuererklärung  beizufügen  sind,  bekannt  gegeben
worden.

München,  den  21.  Mai  1911.
Dr.  v.  Pfaff.
        <pb n="796" />
        792

Auszug

aus  den

Vorschriften  des  Zuwachsstenergesetzes  vom  14.  Februnar  1911.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  33  f.)
§  18  der  Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen.

I.  Feststellung  des  Erwerbs=  und  Veräußerungspreises.
A.  Allgemeines.

88.

Als  steuerpflichtiger  Wertzuwachs  gilt  der  Unterschied  zwischen  dem  Erwerbspreis  und
dem  Veräußerungspreise.

Der  Preis  bestimmt  sich  nach  dem  Gesamtbetrage  der  Gegenleistung  einschließlich  der
vom  Erwerber  übernommenen  oder  ihm  sonst  infolge  der  Veräußerung  obliegenden  Leistungen
und  der  vorbehaltenen  oder  auf  dem  Grundstück  lastenden  Nutzungen  und  bei  Verträgen  über
Leistung  an  Erfüllungsstatt  nach  dem  Werte,  zu  dem  die  Gegenstände  an  Erfüllungsstatt
angenommen  werden.

Ist  einem  der  Vertragschließenden  ein  Wahlrecht  oder  die  Befugnis  eingeräumt,  innerhalb
  gewisser  Grenzen  den  Umfang  der  Gegenleistung  zu  bestimmen,  so  ist  für  die  Bemessung
  der  Abgabe  der  höchste  mögliche  Betrag  der  Gegenleistung  maßgebend.

10.

Von  dem  Preise  kommt  in  Abzug  der  Wert  der  vom  Veräußerer  übernommenen
Lasten,  der  Maschinen,  auch  soweit  sie  zu  den  wesentlichen  Bestandteilen  des  Grundstücks
gehören,  und  der  Erzeugnisse  des  Grundstücks,  solange  sie  mit  dem  Boden  zusammenhängen.

8  11.

Ist  ein  Preis  nicht  vereinbart  oder  nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  an  dessen  Stelle  der
Wert  des  Grundstücks.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  auf  dem  Grundstück  eine  der  im  §  2  bezeichneten  Berechtigungen
  oder  ein  Nießbrauchsrecht  lastet,  zu  deren  Beseitigung  der  Veräußerer  nicht  verpflichtet
  ist,  und  der  Wert  des  Grundstücks  den  Betrag  der  Gegenleistung  übersteigt.  Wenn
die  Beteiligten  zum  Zwecke  der  Steuerersparung  einen  Teil  des  Entgelts  in  die  Form  einer
Vermittelungsgebühr,  einer  den  üblichen  Zinssatz  erheblich  übersteigenden  Verzinsung  des
        <pb n="797" />
        Nr.  39.

793

gestundeten  Preises  oder  einer  sonstigen  Nebenleistung  kleiden,  so  ist  der  als  Teil  des
Entgelts  anzusetzende  Betrag  durch  Schätzung  zu  ermitteln.

8  12.

Die  Wertermittelung  ist  in  den  Fällen,  in  denen  für  die  Berechnung  der  Abgabe  ein
Wert  in  Betracht  zu  kommen  hat,  auf  den  gemeinen  Wert')  des  Grundstücks  zu  richten.
Die  Vorschrift  des  §  8  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

Der  Wert  wiederkehrender  Leistungen  oder  Nutzungen  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
  des  Erbschaftssteuergesetzes.

§  17.

Beruht  der  Erwerb  des  Grundstücks  auf  einem  steuerfreien  Rechtsvorgange  (§  7)77),

 

*)  Vgl.  §  22  Abs.  1  Satz  2  der  Ausführungsbestimmungen.  Dieser  lautet:
Unter  dem  gemeinen  Werte  ist  der  Verkaufs=  oder  Verkehrswert  zu  verstehen,  der  durch  den
Preis  bestimmt  wird,  welcher  im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehr  nach  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes
  ohne  Rücksicht  auf  andere  ungewöhnliche  oder  lediglich  persönliche  Verhältnisse  zu  erzielen  ist.

*)  §  7  lautet:

87.

Die  Zuwachssteuer  wird  nicht  erhoben:

1.

beim  Erwerbe  von  Todes  wegen  im  Sinne  der  88  1  bis  4  des  Erbschaftssteuergesetzes
sowie  beim  Erwerb  auf  Grund  einer  Schenkung  unter  Lebenden  im  Sinne  des  §5  55
des  Erbschaftssteuergesetzes,  sofern  nicht  die  Form  der  Schenkung  lediglich  gewählt  ist,
um  die  Zuwachssteuer  zu  ersparen;

bei  der  Begründung,  Anderung,  Fortsetzung  und  Aufhebung  der  ehelichen  Gütergemeinschaft;
beim  Erwerb  auf  Grund  von  Verträgen,  die  zwischen  Miterben  oder  Teilnehmern  an

einer  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  zum  Zwecke  der  Teilung  der  zum
Nachlaß  oder  zum  Gesamtgut  gehörenden  Gegenstände  abgeschlossen  werden,  sowie  beim
Erwerb  auf  Grund  eines  Zuschlags,  der  in  den  vorgenannten  Fällen  bei  Teilung  im
Wege  der  Versteigerung  einem  Miterben  oder  Teilnehmer  erteilt  wird;

beim  Erwerbe  der  Abkömmlinge  von  den  Eltern,  Großeltern  und  entfernteren  Voreltern;

beim  Einbringen  in  eine  ausschließlich  aus  dem  Veräußerer  und  dessen  Abkömmlingen

oder  aus  diesen  allein  bestehende  Gesellschaft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  Vereinigung
der  im  §  3  bezeichneten  Art.  Die  Steuerpflicht  tritt  ein,  soweit  nachträglich  ein  Gesellschafter
  aufgenommen  wird,  der  nicht  zu  den  Abkömmlingen  des  Veräußerers  gehört;

beim  Einbringen  von  Nachlaßgegenständen  in  eine  ausschließlich  von  Miterben  gebildete

Gesellschaft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  Vereinigung  der  im  §  3  bezeichneten  Art.
Die  Vorschrift  der  Ziffer  5  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung;

beim  Austausch  im  Inland  gelegener  Grundstücke  zum  Zwecke  der  Zusammenlegung

(Flurbereinigung),  der  Grenzregelung  oder  der  besseren  Gestaltung  von  Bauflächen
(Umlegung)  sowie  bei  Ablösung  von  Rechten  an  Forsten,  wenn  diese  Maßnahmen  auf
der  Anordnung  einer  Behörde  beruhen  oder  von  einer  solchen  als  zweckdienlich  anerkannt
werden;  "

beim  Austausch  von  Feldesteilen  zwischen  angrenzenden  Bergwerken  und  bei  der  Vereinigung

  zweier  oder  mehrerer  Bergwerke  zum  Zwecke  der  besseren  bergbaulichen  Ausnutzung,
  sofern  sie  nicht  zum  Zwecke  der  Steuerersparung  erfolgen.

Zu  den  Miterben  im  Sinne  der  Ziffern  3,  6  wird  der  überleben  de  Ehegatte  gerechnet,  der  mit

den  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  gütergemeinschaftliches  Vermögen  zu  teilen  hat.
1

20“
        <pb n="798" />
        794

so  ist  für  die  Bemessung  des  Wertzuwachses  von  dem  Preise  zur  Zeit  des  letzten  steuer—
pflichtigen  Rechtsvorganges  auszugehen.

Ob  im  Sinne  dieser  Vorschrift  Rechtsvorgänge  steuerfrei  oder  steuerpflichtig  sind,  ist
auch  für  die  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nach  ihm  zu  bestimmen.  Rechtsgeschäfte
  der  im  §  5  bezeichneten  Art  stehen  einem  steuerfreien  Erwerbsvorgange  gleich,  sofern
sie  vor  dem  1.  Januar  1911  abgeschlossen  worden  sind.

Wenn  der  letzte  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  mehr  als  vierzig  Jahre  vor  dem  Eintritt
  der  Steuerpflicht  liegt,  so  ist  als  Erwerbspreis  der  Wert  anzusehen,  den  das  Grundstück
  vierzig  Jahre  vor  dem  Eintritt  der  Steuerpflicht  hatte,  sofern  der  Steuerpflichtige  nicht
nachweist,  daß  er  oder  sein  Rechtsvorgänger  vor  jener  Zeit  bei  einem  steuerfreien  oder  steuerpflichtigen
  Erwerb  einen  höheren  Erwerbspreis  gezahlt  hat.

Liegt  der  für  die  Bemessung  des  Wertzuwachses  maßgebende  Erwerbsvorgang  vor  dem
1.  Januar  1885,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Preises  der  Wert,  den  das  Grundstück  an
diesem  Tage  gehabt  hat,  wenn  der  Steuerpflichtige  nicht  nachweist,  daß  er  oder  sein  Rechtsvorgänger
  vor  jener  Zeit  bei  einem  steuerfreien  oder  steuerpflichtigen  Erwerb  einen  höheren
Erwerbspreis  gezahlt  hat.

Als  für  die  Steuerberechnung  maßgebender  Zeitraum  gilt  im  Falle  des  Abs.  3  der
vierzigjährige  Zeitraum,  im  Falle  des  Abs.  4  die  Zeit  seit  dem  1.  Januar  1885.

8  26.

Bei  der  Vertauschung  ist  die  Zuwachssteuer  für  jeden  Tauschgegenstand  gesondert  zu
berechnen  und  zu  erheben.

B.  Sondervorschriften
1.  beim  Übergang  von  stenerpflichtigen  und  steuerfreien  Gegenständen.
§  13.

Betrifft  der  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  steuerpflichtige  und  steuerfreie  Gegenstände,
ohne  daß  Einzelpreise  oder  -werte  angegeben  werden,  so  bestimmt  die  Steuerbehörde  den
auf  die  steuerpflichtigen  Gegenstände  entfallenden  Teil  der  Gesamtsumme,  wenn  nicht  der
Steuerpflichtige  auf  Erfordern  innerhalb  der  ihm  bestimmten  Frist  die  Trennung  der  Preise
oder  Werte  nachholt.  Sind  zum  Zwecke  der  Steuerersparung  unrichtige  Angaben  gemacht
worden,  so  ist  der  Betrag  durch  Schätzung  zu  ermitteln.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Verteilung  des  Gesamtbetrags  auf  mehrere  steuerpflichtige
Gegenstände.
        <pb n="799" />
        Nr.  39.  795

2.  beim  Übergang  im  Wege  der  Zwangsversteigerung.

§  9.

Beim  Übergang  im  Wege  der  Zwangsversteigerung  gilt  als  Preis  der  Betrag  des
Meistgebots,  zu  dem  der  Zuschlag  erteilt  wird,  unter  Hinzurechnung  der  vom  Ersteher
übernommenen  Leistungen.  Im  Falle  der  Abtretung  der  Rechte  aus  dem  Meistgebot  und
der  Erklärung  des  Meistbietenden,  daß  er  für  einen  anderen  geboten  habe,  tritt  an  die
Stelle  des  Meistgebots  der  Wert  der  Gegenleistung,  wenn  sie  höher  ist  als  das  Meistgebot.

3.  beim  Erwerb  aus  einer  Flurbereinigung,  Grenzregelung  oder  Umlegung.
§  19.

Bei  einem  aus  Anlaß  einer  Flurbereinigung,  Grenzregelung  oder  Umlegung  (§  7
Ziffer  7)  empfangenen  Grundstück  ist  als  Erwerbspreis  das  Entgelt  anzusehen,  das  der
Eigentümer  oder  sein  Rechtsvorgänger  für  das  in  die  Flurbereinigung,  Grenzregelung  oder
Umlegung  gegebene  Grundstück  gezahlt  hat.  Ausgleichszahlungen,  die  bei  der  Flurbereinigung,
Grenzregelung  oder  Umlegung  stattgefunden  haben,  sind  entsprechend  anzurechnen.

Hat  der  Eigentümer  oder  sein  Rechtsvorgänger  bei  der  Flurbereinigung,  Grenzregelung
oder  Umlegung  mehrere  Grundstücke  empfangen,  so  werden  deren  Erwerbspreise  aus  dem  im
Abs.  1  bezeichneten  Entgelt  nach  dem  Verhältnis  berechnet,  in  welchem  die  Werte  der
empfangenen  Grundstücke  im  Zeitpunkt  der  Flurbereinigung,  Grenzregelung  oder  Umlegung
zu  einander  gestanden  haben.

4.  bei  der  Veräußerung  von  Grundstücken  in  Festungsrayons.
§  18.

Bei  Grundstücken  in  Festungsrayons,  die  vor  dem  Erlasse  des  Rayongesetzes  vom
21.  Dezember  1871  erworben  sind  und  für  die  eine  Rayonentschädigung  nicht  gewährt
worden  ist,  ist  dem  für  den  1.  Januar  1885  ermittelten  Werte  der  Betrag  hinzuzurechnen,
um  den  das  Grundstück  durch  Einführung  der  Rayonbeschränkung  an  Wert  gemindert  worden  ist.

5.  bei  Teilveräußerungen.
§  20.

Beschränkt  sich  der  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  auf  einen  Teil  eines  Grundstücks,  so
wird  der  Erwerbspreis  dieses  Teiles  nach  dem  Verhältnis  seines  Wertes  zum  Werte  des
Gesamtgrundstücks  berechnet.
        <pb n="800" />
        796

Unentgeltliche  dauernde  Überlassung  von  Grundstücken  für  Verkehrszwecke,  für  öffentliche
oder  gemeinnützige  Zwecke  wird  in  der  Weise  berücksichtigt,  daß  der  Gesamterwerbspreis  nicht
auf  die  ursprüngliche,  sondern  auf  die  nach  der  Abtretung  verbleibende  Fläche  verteilt  wird.
Hierzu  ist  nicht  erforderlich,  daß  eine  Eigentumsübertragung  erfolgt  ist.

Werden  Teile  eines  örtlich  und  wirtschaftlich  zusammenhängenden  Grundbesitzes  durch
verschiedene  Rechtsvorgänge  von  demselben  Veräußerer  oder  von  dessen  Erben  innerhalb  dreier
Jahre  übertragen,  so  ist  der  Steuerpflichtige  berechtigt,  von  dem  Wertzuwachse  des  einen
Teiles  des  Grundstücks  einen  bei  der  Veräußerung  anderer  Teile  eingetretenen  Verlust  abzuziehen.
  Die  Zuwachssteuer  wird  bei  den  einzelnen  Rechtsvorgängen  fällig;  etwa  zuviel
gezahlte  Steuer  wird  nach  dem  letzten  Rechtsvorgang  erstattet.

6.  bei  Zahlung  einer  Entschädigung  für  eine  Wertminderung  an  den
Veräußerer.
§  23.

Dem  Veräußerungspreise  sind  hinzuzurechnen  Entschädigungen  für  eine  Wertminderung
des  Grundstücks,  soweit  der  Anspruch  während  des  für  die  Steuerberechnung  maßgebenden
Zeitraums  nach  dem  1.  Januar  1911  entstanden  und  der  Betrag  nicht  nachweislich  zur
Beseitigung  des  Schadens  verwendet  worden  ist.

7.  bei  Uübernahme  der  Zuwachssteuer  seitens  des  Erwerbers.
§  24.
Wird  die  Zahlung  der  Zuwachssteuer  nach  dem  Vertrage  von  dem  Erwerber  übernommen,
  so  ist  ein  nach  den  sonstigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  berechneter  Steuerbetrag
dem  Veräußerungspreise  hinzuzuzählen  und  hiernach  die  Steuer  festzusetzen.

8.  beim  Vorliegen  mehrerer  aufeinanderfolgender  Rechtsgeschäfte.
§  27.

Erfolgt  der  Erwerb  auf  Grund  mehrerer  aufeinanderfolgender  Rechtsgeschäfte  von  dem
bisherigen  Berechtigten  an  den  letzten  Erwerber,  so  gilt  der  von  dem  ersteren  gezahlte  Preis
als  Erwerbspreis  und  die  Gesamtheit  der  Beträge,  um  die  sich  der  Preis  des  Grundstücks
zwischen  je  zwei  Rechtsgeschäften  erhöht  hat,  als  Wertzuwachs.  Das  Gleiche  gilt,  falls
vor  dem  Ubergang  an  den  letzten  Erwerber  die  Steuerpflicht  gemäß  §  5  eingetreten  ist,
mit  der  Maßgabe,  daß  für  den  Ubergang  an  den  letzten  Erwerber  als  Erwerbspreis  das
Entgelt  bestimmend  ist,  das  bei  der  früheren  Versteuerung  als  Veräußerungspreis  zugrunde
gelegt  worden  ist.

Als  Rechtsgeschäfte  im  Sinne  des  Abs.  1  sind  auch  Vorgänge  der  im  §  5  Abs.  3
bezeichneten  Art  anzusehen.
        <pb n="801" />
        Nr.  39.  797

II.  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Wertzuwachses.
A.  Hinzurechuungen  zum  Erwerbspreis

1.  allgemein.

§  14.
Dem  Erwerbspreis  sind  hinzuzurechnen:

1.  als  Kosten  des  Erwerbes,  sofern  nicht  an  Stelle  des  Erwerbspreises  der  Wert
maßgebend  ist,  vier  vom  Hundert  des  Erwerbspreises  und,  falls  der  Veräußerer
nachweislich  einschließlich  der  ortsüblichen  Vermittelungsgebühr  einen  höheren  Betrag
aufgewendet  hat,  dieser;

2.  falls  der  Erwerb  im  Wege  der  Zwangsversteigerung  erfolgt  ist  und  der  Veräußerer
zur  Zeit  der  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  Hypotheken=  oder  Grundschuldgläubiger
  war,  der  nachweisliche  Betrag  seiner  ausgefallenen  Forderungen,  bis  zu
dem  Werte,  den  das  Grundstück  zur  Zeit  der  Zwangsversteigerung  oder,  wenn
der  Wert  zur  Zeit  der  Eintragung  der  Forderung  höher  war,  zu  diesem  Zeitpunkt
  hatte.  Die  Forderungen  kommen,  wenn  sie  durch  entgeltliches  Rechtsgeschäft
erworben  sind,  nur  in  Höhe  des  geleisteten  Entgelts  in  Anrechnung.  Beruht  ihr
Erwerb  auf  einer  Schenkung,  oder  ist  ihre  Eintragung  innerhalb  kürzerer  Zeit
als  sechs  Monate  vor  der  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  erfolgt,  so  werden
die  Forderungen  nur  berücksichtigt,  wenn  nach  den  Umständen  Schenkung  oder
Eintragung  keine  Steuerersparung  bezwecken;

3.  die  Aufwendungen  für  Bauten,  Umbauten  und  für  sonstige  dauernde  besondere
Verbesserungen,  auch  solche  land=  oder  forstwirtschaftlicher  Art,  sowie  für  bergmännische
  Versuchs=  und  Ausrichtungsarbeiten,  die  innerhalb  des  für  die  Steuerberechnung
  maßgebenden  Zeitraums  gemacht  sind  und  weder  die  nach  §  10  abzugsfähigen
  Gegenstände  betreffen,  noch  der  laufenden  Unterhaltung  von  Baulichkeiten
oder  der  laufenden  Bewirtschaftung  von  Grundstücken  dienen,  soweit  die  Bauten
und  Verbesserungen  noch  vorhanden  sind.  Außerdem  sind  fünf  vom  Hundert,
oder  wenn  der  Veräußerer  Baugewerbetreibender  oder  Bauhandwerker  und  selbst
der  Bauunternehmer  ist,  fünfzehn  vom  Hundert  des  anrechnungsfähigen  Wertes
den  Aufwendungen  hinzuzurechnen.  Diese  Bestimmung  findet  jedoch  keine  Anwendung,
  wenn  der  Unternehmer  eine  Gesellschaft  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs
  oder  eine  Genossenschaft  ist,  die  nicht  ausschließlich  aus  Baugewerbetreibenden
oder  Bauhandwerkern  bestehen.  Als  Aufwendungen  im  Sinne  dieser  Vorschrift
gelten  Beträge,  die  aus  Versicherungen  gedeckt  sind,  nicht,  wenn  sie  zur  Wieder-
        <pb n="802" />
        798

herstellung  von  Baulichkeiten  verwendet  sind,  die  vor  dem  für  die  Steuerberechnung
maßgebenden  Zeitraum  errichtet  waren;

4.  die  Aufwendungen,  Leistungen  und  Beiträge  für  Straßenbauten,  andere  Verkehrsanlagen
  einschließlich  der  Kanalisierung,  sowie  ohne  entsprechende  Gegenleistung
und  Verzinsung  geleistete  Beiträge  für  sonstige  öffentliche  Einrichtungen,  soweit
die  Aufwendungen,  Leistungen  und  Beiträge  innerhalb  des  für  die  Steuerberechnung
maßgebenden  Zeitraums  gemacht  sind.  Für  jedes  volle  Jahr  dieses  Zeitraums
nach  Schluß  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  die  Aufwendungen  gemacht  oder  die
Leistungen  oder  Beiträge  verausgabt  sind,  längstens  jedoch  für  fünfzehn  Jahre,
sind  ihnen  vier  vom  Hundert  ihres  Betrags  hinzuzurechnen.  Auf  Antrag  des
Veräußerers  tritt  an  die  Stelle  dieser  Zinsanrechnung  die  Hinzurechnung  gemäß
8§  16,  und  zwar  gemäß  Abs.  1  Ziffer  1  von  demjenigen  Betrage,  welcher  den
dort  bezeichneten  Höchstbetrag  bei  Berücksichtigung  auch  der  Aufwendungen  nach
Ziffer  4  nicht  übersteigt,  gemäß  Abs.  1  Ziffer  2  von  dem  Mehrbetrage.

8  16.

Dem  Erwerbspreis  werden  für  jedes  Jahr  des  für  die  Steuerberechnung  maßgebenden
Zeitraums  hinzugerechnet:

1.  von  dem  Betrage  des  Erwerbspreises  und  der  Anrechnungen  nach  §  14  Ziffer  1  bis  3,
§  15,  der  zusammen  einhundert  Mark,  bei  Weinbergen  dreihundert  Mark  für
das  Ar  nicht  übersteigt,  zweieinhalb  vom  Hundert;

2.  von  dem  Mehrbetrage  bei  unbebauten  Grundstücken  zwei,  bei  bebauten  Grundstücken

  eineinhalb  vom  Hundert.

Beträgt  der  für  die  Steuerberechnung  maßgebende  Zeitraum  nicht  mehr  als  fünf  Jahre,
so  ermäßigen  sich  die  Hinzurechnungen  bei  unbebaut  gebliebenen  Grundstücken  auf  die  Hälfte.

Die  Hinzurechnung  erfolgt  für  jedes  volle  Kalenderjahr  nach  Schluß  des  Jahres,  in
dem  der  für  die  Steuerberechnung  maßgebende  Zeitraum  beginnt,  oder  die  Aufwendung
gemacht,  oder  in  dem  bei  Bauten  und  Umbauten  die  behördliche  Gebrauchsabnahme  und
soweit  eine  solche  nicht  besteht,  die  gebrauchsfertige  Herstellung  erfolgt  ist.

2.  bei  Teilveräußerungen.
§  21.

Bei  Teilveräußerungen  sind  nur  diejenigen  Aufwendungen  (§  14  Ziffern  3,  4)  anzurechnen,
  welche  diesen  Teil  ausschließlich  oder  gemeinschaftlich  mit  anderen  Teilen  betreffen.
Im  letzteren  Falle  erfolgt  die  Anrechnung  nach  dem  Verhältnis  des  Wertes,  den  die  Grundstücksteile
  zur  Zeit  der  Veräußerung  haben.
        <pb n="803" />
        Nr.  39.  799

3.  bei  Verbesserung  von  Moorland,  Sumpfland,  Od-  oder  Heideland.
§  15.

Soweit  es  sich  um  die  Verbesserung  von  Flächen  handelt,  die  aus  Moorland,  Sumpfland,
  Od-oder  Heideland  bestehen,  ist  auf  Antrag  des  Veräußerers  an  Stelle  der  im  §  14
Ziffer  3  bezeichneten  Aufwendungen  dem  Erwerbspreis  die  Erhöhung  des  Ertragswerts
hinzuzurechnen.

B.  Abzüge  vom  Veräußerungspreise.
§  22.
Von  dem  Veräußerungspreise  sind  in  Abzug  zu  bringen:

1.  die  dem  bisherigen  Eigentümer  nachweislich  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Veräußerung
  und  UÜbertragung  einschließlich  der  für  die  Vermittelung  gezahlten
ortsüblichen  Gebühr,  sofern  nicht  an  Stelle  des  Veräußerungspreises  der  Wert
maßgebend  ist;

2.  auf  Antrag  des  Veräußerers  der  Betrag,  um  den  nachweislich  während  des  für
die  Steuerberechnung  maßgebenden  Zeitraums,  jedoch  nicht  länger  als  für
fünfzehn  zusammenhängende  Jahre,  der  aus  dem  Grundstück  erzielte  Jahresertrag
hinter  drei  vom  Hundert  des  Erwerbspreises  zuzüglich  der  nach  §  14  Ziffer  1
bis  3  zulässigen  Anrechnungen  zurückbleibt.  Ist  statt  des  Erwerbspreises  der
Wert  zu  einer  späteren  Zeit  als  der  des  Erwerbes  maßgebend  (§  17  Abs.  3
und  4),  so  sind  die  drei  vom  Hundert  nicht  von  diesem  Werte,  sondern  von
dem  Erwerbspreis  zu  berechnen,  den  der  Steuerpflichtige  oder  sein  Rechtsvorgänger
  vor  jener  Zeit  bei  einem  steuerfreien  oder  steuerpflichtigen  Erwerbe

gezahlt  hat.

C.  Besondere  Vorschriften  bei  Überlassung  an  Mitberechtigte.
9  25.

Im  Falle  der  steuerpflichtigen  Uberlassung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  an  einen
Mitberechtigten  oder  Gesellschafter  bleibt  für  die  Bemessung  des  Wertzuwachses  der  Anteil
des  Erwerbers  außer  Betracht.  Beim  Eintritt  des  nächsten  Steuerfalls  ist  der  Wertzuwachs,
der  für  den  Anteil  des  Erwerbers  seit  dem  letzten  vor  der  Auseinandersetzung  gelegenen
steuerpflichtigen  Rechtsvorgang  entstanden  ist,  und  der  für  die  Anteile  der  früheren  Mitberechtigten
  oder  Gesellschafter  seit  der  Auseinandersetzung  eingetretene  Wertzuwachs  gesondert

zu  versteuern.
121
        <pb n="804" />
        800

g  65.

Hat  vor  dem  1.  Januar  1911  eine  Auseinandersetzung  gemäß  §  7  Ziffer  3  stattgefunden,
  so  bleibt  die  Steuerpflicht  für  die  Zeit  vor  der  Auseinandersetzung  auf  den  Anteil
des  Erwerbers  beschränkt.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  Zuweisung
  an  einen  Erben  unter  Anrechnung  auf  den  Erbteil  auf  letztwilliger  Verfügung  von
Todes  wegen  beruht  und  der  Erbfall  vor  dem  1.  Januar  1911  eingetreten  ist.

Hat  einer  von  mehreren  Abkömmlingen  gemäß  §  7  Ziffer  4  von  seinen  Eltern,  Großeltern
  oder  Voreltern  vor  dem  1.  Januar  1911  gegen  Entgelt  ein  Grundstück  erworben,
so  bleibt  für  die  Zeit  vor  dem  Erwerbe  die  Steuerpflicht  auf  den  Anteil  beschränkt,  der  dem
Erwerber  als  gesetzliches  Erbteil  ohnehin  angefallen  sein  würde.

Ist  von  dem  Anteil  des  Erwerbers  für  die  Zeit  vor  dem  1.  Januar  1911  eine  Zuwachssteuer
  bereits  entrichtet,  so  wird  diese  Steuer  auf  die  nach  diesem  Gesebe  zu  entrichtende
Abgabe  angerechnet.

III.  Höhe  der  Steuer.
8  28.

Die  Steuer  beträgt

10  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  nicht  mehr  als  10  vom  Hundert
des  Betrags,  der  sich  aus  dem  Erwerbspreis  und  den  Zu=  und  Abrechnungen
(§§  14  bis  16,  21)  zusammensetzt,

11  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  10  vom  Hundert  bis
einschließlich  30  vom  Hundert  dieses  Betrags,

12  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  30  vom  Hundert  bis
einschließlich  50  vom  Hundert  dieses  Betrags,

13  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  50  vom  Hundert  bis
einschließlich  70  vom  Hundert  dieses  Betrags,

14  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  70  vom  Hundert  bis
einschließlich  90  vom  Hundert  dieses  Betrags,

15  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  90  vom  Hundert  bis
einschließlich  110  vom  Hundert  dieses  Betrags,

16  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  110  vom  Hundert  bis
einschließlich  130  vom  Hundert  dieses  Betrags,

17  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  130  vom  Hundert  bis
einschließlich  150  vom  Hundert  dieses  Betrags,

18  vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  150  vom  Hundert  bis
einschließlich  170  vom  Hundert  dieses  Betrags,
        <pb n="805" />
        Nr.  39.
19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als
einschließlich  190  vom  Hundert  dieses  Betrags,
vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als
einschließlich  200  vom  Hundert  dieses  Betrags,
vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als
einschließlich  210  vom  Hundert  dieses  Betrags,
vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als
einschließlich  220  vom  Hundert  dieses  Betrags,
vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als
einschließlich  230  vom  Hundert  dieses  Betrags,
vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als
einschließlich  240  vom  Hundert  dieses  Betrags,
vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als
einschließlich  250  vom  Hundert  dieses  Betrags,
vom  Hnundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als
einschließlich  260  vom  Hundert  dieses  Betrags,
vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als
einschließlich  270  vom  Hundert  dieses  Betrags,
vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als
einschließlich  280  vom  Hundert  dieses  Betrags,
vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als
einschließlich  290  vom  Hundert  dieses  Betrags,

801
170  vom  Hundert  bis

190  vom  Hundert  bis
200  vom  Hundert  bis
210  vom  Hundert  bis
220  vom  Hundert  bis
230  vom  Hundert  bis
240  vom  Hundert  bis
250  vom  Hundert  bis
260  vom  Hundert  bis
270  vom  Hundert  bis

280  vom  Hundert  bis

vom  Hundert  bei  einer  Wertsteigerung  von  mehr  als  290  vom  Hundert

dieses  Betrags.

Die  Steuer  ermäßigt  sich  für  jedes  vollendete  Jahr  des  für  die  Steuerberechnung  maßgebenden

  Zeitraums  um  eins  vom  Hundert  ihres  Betrags.

Ist  das  Grundstück  vor  dem

1.  Januar  1900  erworben,  so  beträgt  die  Ermäßigung  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1911
eineinhalb  vom  Hundert  jährlich.
Steuerbeträge,  die  im  ganzen  unter  zwanzig  Mark  bleiben,  werden  nicht  erhoben.

IV.  Pflicht  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.

§  339.

Auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  und  innerhalb  einer  von  ihr  zu  bestimmenden  angemessenen
  Frist  hat  der  gemäß  §  37  zur  Anmeldung  verpflichtete  Veräußerer  dem  Amte
eine  Zuwachssteuererklärung  einzureichen,  welche  die  für  die  Stenerpflicht  und  die  Stenerbemessung
  in  Betracht  kommenden  Umstände  ersehen  läßt.

1217
        <pb n="806" />
        802

Die  Steuererklärung  ist  unter  der  Versicherung  zu  erstatten,  daß  die  Angaben  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

V.  Kostentragung.
8  56.

Das  Verwaltungsverfahren  in  Zuwachssteuerangelegenheiten  ist  —  abgesehen  von  dem
Rechtsmittel=  und  Strafverfahren  —  kosten-,  gebühren=  und  stempelfrei,  soweit  nicht  in  den
§§  40  Abs.  2“),  47  Abs.  27")  etwas  abweichendes  bestimmt  ist.

VI.  Strafvorschriften.
ä50.

Die  Nichterfüllung  der  gesetzlichen  Pflicht  zur  Einreichung  der  Zuwachssteueranmeldung
oder  zerklärung  (§§  37,  39)  unterliegt  einer  Geldstrafe  bis  zum  vierfachen  Betrage  der
Zuwachssteuer.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  wissentlich  unrichtige  Angaben  macht,  die
geeignet  sind,  zu  einer  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen.

Eine  Bestrafung  findet  jedoch  nicht  statt,  wenn  der  Verpflichtete  vor  erfolgter  Strafanzeige
  oder  bevor  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  worden  ist,  aus  freien  Stücken
die  Erfüllung  der  im  Abs.  1  erwähnten  Verpflichtungen  nachholt  oder  seine  Angaben  berichtigt.

§  51.

Ist  nach  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,  daß  die  rechtzeitige  Erfüllung  der
Verpflichtung  nicht  in  der  Absicht  unterlassen  worden  ist,  die  Zuwachssteuer  zu  hinterziehen,
oder  daß  die  unrichtigen  Angaben  nicht  in  dieser  Absicht  gemacht  worden  sind,  so  tritt  an
die  Stelle  der  im  §50  vorgesehenen  Strafe  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark.

Für  andere  als  die  im  §  50  und  im  Abs.  1  bezeichneten  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  die  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  tritt
eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  ein.

§  52.
Die  Einziehung  der  Zuwachssteuer  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.

*)  8  40  Abs.  2  lautet:

Die  Kosten  der  Ermittelungen  fallen  dem  Steuerpflichtigen  zur  Last,  wenn  sie  zu  einer  endgültigen
  Steuerfestsetzung  führen,  die  den  nach  den  Angaben  des  Steuerpflichtigen  veranlagten  Abgabebetrag
  um  mehr  als  ein  Drittel  übersteigt.

**)  §  47  Abs.  2  betrifft  das  Verfahren  beim  Feststellungsbescheid  und  ist  hier  ohne  Interesse.
        <pb n="807" />
        Nr.  39.  803

8  63.

Die  Strafe  trifft  jeden,  der  eine  der  in  den  §§  50,  51  vorgesehenen  Zuwiderhandlungen
  begeht.

Die  Strafe  ist  bei  offenen  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  gegen  die  zur  Vertretung  berechtigten  Gesellschafter,  bei  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  gegen  die  Geschäftsführer,  bei  Genossenschaften,  Aktiengesellschaften
und  sonstigen  rechtsfähigen  Vereinen  gegen  die  Vorstandsmitglieder  nur  im  einmaligen  Betrage,
  jedoch  unter  Haftung  jedes  einzelnen  als  Gesamtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in
anderen  Fällen  zu  verfahren,  in  denen  mehrere  Personen  gemeinschaftlich  oder  als  Vertreter
eines  Beteiligten  sich  strafbar  gemacht  haben.

Die  Vorschrift  des  Abs.  2  Satz  1  findet  entsprechende  Anwendung  im  Verhältnis  des
Vollmachtgebers  zum  Bevollmächtigten,  der  innerhalb  der  ihm  zustehenden  Vertretungsmacht

im  Namen  des  Vollmachtgebers  eine  Handlung  vornimmt,  die  eine  strafbare  Zuwiderhandlung
  enthält.
        <pb n="808" />
        <pb n="809" />
        Nr.  39.  805

Muster  A

zu  einer

Zuwachssteuererklärung
(für  Grundstücke,  die  am  1.  Januar  1885  oder  später  erworben  sind).

Bezeichnung  des  Grundstücks.

 

 

 

Grundbu  Karten-  Lage  und
Gemeinde  blatt  Parzelle  Grö  ß  e  Beschaffenheit
A+A  (Nr.)  (Straße,  Gebäudeart,
Band.  Blatt  (Flur)  na#am  Kulturart)
odérzaz  Sckonau  4  4656060  26  10  40  Gut  Oberhaof.

Fa.  20  Hhlatt  60  1070  20  a  ein  2weistõckiges
Wohnhaus,  ein
Wartscha#ftsgebducde,

  Hofaun
uNnd  Hausgarten,

 

 

 

 

 

 

 

3  50  Wald,
10  ha  Acherland,
8  ha  Usiesen,
2  ha  Veiden,
75  a  Baumgarten,
66  a  40  qm  Veldwege,

HMeher
u.  Bach.

Bisheriger  Eigentümer  (Veräußerer)  Albreckht  Otto
(Name,  Stand  und  Wohnort)  Lazz###  Ogenof,  Gemeinde  Schõnau.

Neuer  Eigentümer  (Erwerber)  Hermann  Schulae
(Name,  Stand  und  Wohnort)  Landvirt  in  Burgsdor.

Art  und  Tag  des  Eigentumsüberganges  (Auflassung,  Zwangsversteigerung,  Enteignung  usw.)
Auflassung  am  16.  April  1911.
Art  und  Tag  des  dem  Eigentumsübergange  zugrunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  (Kauf,
Tausch  usw.)  einschließlich  etwaiger  Zwischenverträge
Notarieller  Kaufvertrag  vom  3.  145727  1977.

Zwischenverträge  sind  nicht  gesckhlossen  worden.

Vorstehende  Angaben  sind  nach  den  dem  Zuwachssteueramte  vorliegenden  Mitteilungen
eingetragen.  Der  bisherige  Eigentümer  hat  jedoch  die  Angaben  zu  prüfen  und  zu  ergänzen.
        <pb n="810" />
        806

A.  Erwerbspreis.-)

1.  Wann  haben  Sie  oder  Ihre  Eltern
(Voreltern,  Erblasser)  das  Grundstück
erworben?

2.5“)  Welcher  Preis  wurde  hierbei  vereinbart?
Die  diesen  Preis  nachweisenden
  Urkunder  sind  tunlichst
beizufügen.  Etwa  in  dem  Preise
enthaltene  oder  außerdem  verabredete
Nebenleistungen  sind  nach  Art  und

Wert  anzugeben.

3.  Umfaßt  der  zu  2  angegebene  Erwerbspreis
  Erzeugnisse  des  Grundstücks,  Maschinen
  (§  10),  Mobiliar,  Inventar  usw.
(§  13)  und  wieviel  wurde  auf  jede  Art
dieser  Gegenstände  gerechnet?

*)  Bei  der  Veräußerung  eines  Teilgrundstücks  sind
die  Fragen  zu  2  und  4  für  das  Gesamtgrundstück  zu
beantworten  unter  Angabe  der  Größe  dieses  Grundstücks.
Gleichzeitig  ist,  wenn  Frage  5  nicht  beantwortet  wird,
hierneben  anzugeben,  wie  hoch  Sie  den  Erwerbswert
des  jetzt  veräußerten  Grundstücks  im  Verhältnis  zum
Erwerbspreis  des  Gesamtgrundstücks  schätzen.

**)  Die  Frage  ist  nicht  zu  beantworten,  wenn  Sie
oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  das  Grundstück
vor  dem  1.  Januar  1885  erworben  hatten,  sofern  Sie
nicht  die  Zinsvergünstigung  unter  C  Anmerkung  a  in
Anspruch  nehmen

3.  Ja.

 

7.  4  7.  Offober  7000  co  mir  eriborben.

2.  76  000  M  ;  der  Ferdusserer  gasle  sich
ausserdem  ein  Wolinungsrecht  im  Jahreswerle
  von  200  qcqa  5  Jalre  ausbedungen.
  Beglaubigte  Abschrist  des
Iausvertrags  liegt  bei.  Von  der  urspringlichen
  Grundsläche  sind  im  Ianuar  19114
im  Wege  der  Zipongsculeiprung  50a
10  qm  abgelreten  290rder.  Der  au“  de
enteignete  Flüche  entsallende  Teil  des
Maureises  beirocgt  (enfsprechend  dem
Ferdlls  H#res  PWertes  zu  dem  des

Gesamigrurdsfacks  s#r  Zeit  des  Erwerbs)
76603  .

Ein  besonderer  Preis
verceinbart  rcorden.

#isk  nicht
17ch  schätse  den

damaligen  Wert  dieser  Gegenstũnde
au  J0  000.
——ner
des  üubernommenen  Viehbestandes
  au.  2500

der  landicirtschaftlickhen
Gerädte  einschliesslick
einer  Häckselschneidemaschine

  a  1500.
der  Forrdie  auf  1000,
des  Holæbestandes  des

Waldes  (unter  2½—

grundelegung  der  Holæpreise

  des  Julires  1890)

auf..  .  4000,
der  sonstiqen  Eræeugnisse

(Obstbeume)  au.  1000,.
        <pb n="811" />
        Nr.  39.

4.  a)  Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,
  Erblasser)  die  Erwerbskosten
ganz  oder  teilweise  getragen?

b)  Wie  hoch  waren  diese  einschließlich  der
ortsüblichen  Vermittelungsgebühr?
Die  Frage  zu  b  ist  nur  zu  beantworten
  —  unter  Vorlage  der
Belege  —,  wenn  die  Erwerbskosten
mehr  als  4  Prozent  des  zu  2  angegebenen
  Preises  unter  Abzug  des
Betrags  zu  3  betragen  haben.

5.  Wie  hoch  war  der  gemeine  Wert  des

Grundstücks

aà)  zur  Zeit  des  Erwerbes,  falls  hierfür
  ein  Preis  nicht  vereinbart  oder
nicht  mehr  zu  ermitteln  ist,

b)  am  1.  Januar  1885,  falls  der  Erwerbsvorgang
  vor  diesem  Zeitpunkt
liegt?

Die  Grundlagen  der  Wertangabe
(Kaufpreise  anderer  Grundstücke,  die
sich  zur  Vergleichung  eignen,  Ertragswerte,
  amtliche  Wertermittelungen)
  sind  möglichst  beizufügen.

 

807

4.  d)  Ja.

b)  Ich  Aatte  laut  beiliegenden  Ousftungen

zu#  Sahlen

an  Hostendes  Kam'verfrags,  Schreib—
und  Gerichtspebahren  7.000.4,

2.  au  Stacts—-  und  Cemeinde—Umsatssteuer

und  Stenpel

8.  an  den  Agenten  Braun
in  Schönau  eine  Vermittelungsgebilir
  von
I  .  M.  des  Kapreises
750  —  ;  die  orts&amp;amp;—
übliche  Vermitteluzgs—
Yebälr  beträgt  ½  o.  H.
des  Kanpreises;  an—
Surechnen  sind  daser

2  000,

275

9

6.  a)  Isommt  nicht  in  Frage,  da  der  Erwerb
  zicht  vor  dem  1.  Jan##or  7985
Feleyenundem  Er##röspreisverein—

5)  bart  und  nacheweisbar  ist.

B.  Veräußerungspreis.

1.  Wie  hoch  ist  der  gegenwärtige  Veräußerungspreis?


Etwa  in  dem  Preise  enthaltene
oder  außerdem  verabredete  Nebenleistungen
  sind  nach  Art  und  Wert
anzugeben.

 

1.  750  000  K  (75000  NJ  bar,  75  000
Hipothesenubernahme).
        <pb n="812" />
        808

S't#

Umfaßt  der  zu  1  angegebene  Veräußerungspreis
  auch  Erzeugnisse,  Maschinen
  (§  10),  Mobiliar,  Inventar  usw.
(§  13)  und  wieviel  ist  auf  jede  Art
dieser  Gegenstände  gerechnet?

Haben  Sie  die  Kosten  der  Veräußerung
  und  Übertragung  übernommen
und  bezahlt  (§  22  Ziffer  1)  und  in
welchem  Betrage?
Die  Hoöhe  der  einzelnen  Posten
ist  tunlichst  durch  Belege  nachzuweisen.


Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,
  Erblasser)  für  eine  (nach  dem
1.  Januar  1911  entstandene)  Wertminderung
  Ihres  Grundstücks  eine
Entschädigung  erhalten  (§  23)7
Welcher  Betrag  dieser  Entschädigung
  ist  nicht  zur  Beseitigung  des
Schadens  verwendet  worden?

Wer  hat  die  Zahlung  der  Wertzuwachssteuer
  übernommen?

 

2.  Ja,  zusammen  16  000.,

und  Stpar:
fur  den  Viehbestand
(2  Pserde,  16  Kue,
2  Kinder,  5  Schweine)
fur  lunduirischaftliche
Gerdfe  einschliessuickh
ciner  Hdcksclscgeide-—
maschene
fur  Fulster-  und  andere
Vorrũte
fur  den  Waldbestand
für  a##dere  Erzseugaisse
(Obstbäme)  2500  „
3.  Ich  habe  dem  Agenten  Nord  in  Ostheim
eine  VFermittelungsgebuon  1½  vom
Aunderf  des  Ferdusserangspreises  3½—
gesagt  und  (auf  beillegender  Quittungꝗ
auch  gesahit  (750  —10);  diese  Gebulir
ist  ortsäblich.  Die  sonstühen  Kosten
Kotte  der  Ka  s  tragen.

7500—

2000

1  000.
5000.

4.  Im  Junuor  71911  musste  ich  im  Zwangsenteignungsversuhren
  wzum  Bau  der  Kreisstrasse
  von  Schönau  nach  Postdorf  50  %
10  cm  Ackerland  an  den  Isreis  abtreten.
i#ch  erdielt  eine  Entschädiqunqg  von
5000  —,  und  swmaoar  3.  000  Ar  die
enfeipynele  F’acke,  2000  —  als  Ersat:
fur  die  Wertminderung  des  auruckgebliebenen
  Teiles,  insbesondere  suir  die
durch  den  Strassenbau  nötig  gewordene
Verlegung  eimes  Feidmwegs.  Die  Ferlegurg
des  Fefd#sseys  st  lswischkhten  mit  einens
Kostepamod  von  500  ausgeusrt
worden.  Nicht  zur  Beseitiqunq  des
Schadens  rerwmencet  s##d  also  7500—.

5.  Ich.
        <pb n="813" />
        Nr.  39.

809

C.  Aufwendungen  des  bisherigen  Eigentümers.)

1.55)  Befinden  sich  auf  dem  Grundstück  zur
Zeit  der  Veräußerung  Bauten,  Neubauten
  oder  sonstige  dauernde  besondere
Verbesserungen,  die  der  bisherige  Eigentümer
  oder  dessen  Eltern  (Voreltern,
Erblasser)  während  ihrer  Besitzzeit
vorgenommen  haben  (8  14  Ziffer  3)7

2.  Welche  Aufwendungen  haben  der  bisherige
  Eigentümer  oder  dessen  Eltern
(Voreltern,  Erblasser),  für  diese  Bauten
und  Verbesserungen  gemacht?

Für  jeden  Bau  und  jede  sonstige
Verbesserung  ist  der  Betrag  der  Aufwendung
  und  der  Zeitpunkt,  in
welchem  sie  gemacht  ist,  anzugeben
(bei  Bauten  und  Umbauten  der  Zeitpunkt
  der  behördlichen  Gebrauchsabnahme
  und,  soweit  eine  solche
nicht  besteht,  der  Zeitpunkt  der  gebrauchsfertigen
  Herstellung).  Die
Belege  sind  tunlichst  beizufügen.

Hierunter  sind  nicht  anzuführen:

a)  zur  Wiederherstellung  von  Baulichkeiten
  verwandte  Beträge  aus  Versicherungen,
  falls  die  wiederherge-*)

  Aufwendungen,  die  vor  dem  1.  Januar  1885

liegen,  find  auch  dann  nicht  anzugeben,  wenn  der  Erwerb

vor  dem  1.  Januar  1885  stattgefunden  hat.

Bei  der  Veräußerung  eines  Teilgrundstücks  sind
nur  die  Aufwendungen  anzugeben,  welche  auf  das  Teilgrundstück
  entfallen.

sbo)  Beim  Übergange  des  Bergwerkseigentums  sind  hier
insbesondere  die  bergmännischen  Versuchs=  und  Ausrichtungsarbeiten
  aufzuführen.

 

J.

a)  1½  Jalre  18993  habe  ich  das  Wirtschalsgebaude
  darch  Anban  eies
Stalles  vergrossert.

5)  Im  Jare  1900  LHabe  ich  ür  rund
ha  Wiesen  eine  Bedsserungsanlage
ausgefu  lirt.

c)  Im  Jakre  1902  ist  eine  2  Morgen
grosse  Fläche  ertfraplosen  Odlandes
in  Ackerboden  umgemondedt  2corden.

4)  I  Jahre  7909  ist  das  con  mir  mileriworbene
  Wohnhaus  durch  Brand
kesleise  zerstorf  und  im  gleichen  Jahre
iwiederlergestellt  worden.

a)  Die  Ausivendungen  fur  den  Anbau  des
Stalles  im  JIahre  1896  beliesen  sich
nach  Abaug  der  Auslagen  fuür  Zubehör

von  100  X  an  4200—
5)  De  Beipdsserangsanlage  gostefe
71  500  .

c)  Die  Kosten  der  Ferbesserung  des
frũheren  OÖdlandes  beflrugen  850  .
A)  Die  NKosten  /zr  die  Wiederhersiellung
des  m  Jahre  190°  darch  Brand  beschddipten
  Gebdudes  beiragen  gach
45½9  der  erkalfenen  Frandentschaddiqunq
  von  4  000  M  noch  1260  Al.
ie  Abrechnung  mif  der  Bauunte—
nehmern  soibie  die  Ouiftungen  zber  die
weiteren  Zahlungen  sind  beigefugt.
Per  Wert  des  aus  memem  Walde  sum
Anban  des  Sfalles  enfzommenen  Kolges
befräh!  500  .

122*
        <pb n="814" />
        810

stellten  Baulichkeiten  bereits  bei
dem  Erwerbe  seitens  des  bisherigen
Eigentümers  oder  seiner  Eltern
(Voreltern,  Erblasser)  bestanden,
b)  Aufwendungen,  die  der  laufenden
Unterhaltung  von  Baulichkeiten  oder
der  laufenden  Bewirtschaftung  von
Grundstücken  dienen,

I)  Aufwendungen,  die  auf  Erzeugnisse
des  Grundstücks,  Maschinen,  Mobiliar,
  Inventar  und  dergleichen
gemacht  sind.

3.“)  Hat  sich  der  Wert  der  Bauten,  Umbauten
  und  sonstigen  Verbesserungen  (§  14

Ziffer  3)  innerhalb  der  Besitzzeit  im  Werte

gemindert,  bejahendenfalls  um  wieviel?

Welche  Aufwendungen,  Leistungen  und  Beiträge
  haben  der  bisherige  Eigentümer  oder
seine  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  während
ihrer  Besitzzeit  für  Straßenbanten,  andere
Verkehrsanlagen  einschließlich  der  Kanalisierung,
  sowic  ohne  entsprechende  Gegenleistung
  und  Verzinsung  für  sonstige  öffentliche
  Einrichtungen  gemacht  (§  14  Ziffer  4)
Für  jede  Aufwendung  ist  ihr  Betrag
  und  der  Zeitpunkt,  in  dem  sie
gemacht  ist,  tunlichst  durch  Belege
nachzuweisen.
Anmerkung
a)  Soweit  der  aus  dem  Grundstück  erzielte
Jahresertrag  hinter  3  vom  Hundert  des
Erwerbspreises  zuzüglich  der  nach  §  14
Ziffer  1  bis  3  zulässigen  Anrechnungen
zurückbleibt,  ist  der  Veräußerer  berechtigt,

den  Abzug  des  Fehlbetrags  für  längstens

  15  zusammenhängende,  nach  dem
1.  Januar  1885  liegende  Jahre  hierneben
  zu  beantragen.  Die  Höhe  des

*)  Diese  Frage  ist  für  bergmännische  Versuchs=  und

 

Ausrichtungsarbeiten  nicht  zu  beantworten.

 

8.  Der  Anbau  des  Stalles  com  Jahre  1893

duarfle  Jefst  elbva  500  weniger  wert
sein.  Von  den  Kosten  der  Beidsserungs—
anlage  werden  wegen  eingefrefener  Wertminderung
  300  M  abzusiehen  sein.

Heim  Bau  einer  Eisenbahn  im  Jahre  1907

habe  ich  zu  einer  Nallestelle  in  der

a#tee  meimes  Cutfes  eiten  Beitrag  von
2  000  +K  bezall!.

a)  Der  Erfraymemes  Grundstacs  (Rolertray
  Nach  Absug  der  Werbungs—
Kosten)  urfer  Einrechnung  des  Miet
werts  der  eipenen  Wollung  betrug

im  JIahre  1896  infolge  Hagelschlags

nur  1000M.
im  Jahre  1896  infolge  Missernte  nur
7200—.

Die  Ertragsausfälle  send  durch  Ferssicherungen
  nicht  gedeckt.  Ich  be-
        <pb n="815" />
        Nr.  39.

Fehlbetrags  ist  für  jedes  einzelne  Jahr
tunlichst  durch  Belege  nachzuweisen
(§  22  Ziffer  2).

b)  Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  an
Stelle  der  4  prozentigen  Verzinsung  der
unter  C  4  angegebenen  Aufwendungen
für  15  Jahre  die  Hinzurechnungen  des
§  16  des  Gesetzes  für  die  gesamte  Zeit
seit  dem  Erwerbe,  längstens  seit  dem
1.  Januar  1885  auch  für  die  unter
C4  angegebenen  Aufwendungen  hierneben
  zu  beantragen  (§  14  Ziffer  4
Satz  3).

c)  Soweit  es  sich  um  die  Verbesserung  von
Flächen  handelt,  die  aus  Moorland,
Sumpfland,  Od=  oder  Heideland  bestehen,
  kann  der  Steuerpflichtige  an
Stelle  der  im  §  14  Ziffer  3  bezeichneten
  Aufwendungen  die  Hinzurechnung
der  Erhöhung  des  Ertragswerts  hierneben
  beantragen  (§  15).

 

811

anfrage  45s#  des  Fellbefrapsf##
diese  2  Jahre.  Lum  Belege  für  meine
Angaben  lege  ich  die  Wirtschastsbucher
  vor.

c)  FPur  die  Ferbesserung  des  Odlandes

beantrage  sch  die  HMinzsurechnung  der
Ertöhung  des  Erfragsepberfs  anstat“
des  Befrags  der  Ausivendungen.  Die
2  Morgen  haben  früher  keinen  Erfrag
geliesert,  jetat  liefern  sie  einen  durchschnittlichen
  Jahresertraꝗ  von  100  M.

Ich  versichere  hiermit,  die  vorstehenden
Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
gemacht  zu  haben.

Ort:  Oberhkof,  Gemeinde  Schöndau,
Datum:  dqez  5.  Jaz  107177.
Name:  Albreckht  □O%.

Nach  §  50  des  Gesetzes  werden  die  Nichteinreichung
  der  Zuwachssteuererklärung  oder
wissentlich  unrichtige  Angaben,  welche  geeignet
sind,  zu  einer  Verkürzung  der  Steuer  zu
führen,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  vierfachen
  Betrage  der  Zuwachssteuer  bestraft.
        <pb n="816" />
        <pb n="817" />
        Nr.  39.  813

Muster  B

zu  einer

Zuwachssteuererklärung
(für  Grundstücke,  die  vor  dem  1.  Januar  1885  erworben  sind).

 

Bezeichnung  des  Grundftücks.

 

 

 

 

Grundbuch  von  Karten-  ".  »  -  Lage  und
Gemeinde  blatt  Parzell  Größe  Beschaffenheit
(Nr.)  (Straße,  Gebäudeart,
Band.  Blatt.(Flur)  na]am  Kulturart)

 

Hiickliols  HBuchoitole  5  35025,,1½  30  Salomonstrasse  J,

«  BÄIZBAZZZ2140«  4FØCÆZZFFUØJM
ÆCXH

Sckläckterei

im  Erdgeschoss.
Hofraim.

 

 

 

 

 

 

Bisheriger  Eigentümer  (Veräußerer)  #ck  Muüiller
(Name,  Stand  und  Wohrort)  Schlacktermeister  in  Hiickliols.

Neuer  Eigentümer  (Erwerber  Alfred  Meyer
(Name,  Stand  und  Wohnort)  Schläckhltermeister  in  Eichendorf.

Art  und  Tag  des  Eigentumsüberganges  (Auflassung,  Zwangsversteigerung,  Enteignung  usw.)
Auxltassung  anzz  10.  %  %  7%7.

Art  und  Tag  des  dem  Eigentumsübergange  zugrunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  (Kauf,
Tausch  usw.)  einschließlich  etwaiger  Zwischenverträge

Notarieller  Kaufvertrag  vom  6.  April  7977.

ccoessnider  nzt  /26/u4  gesiossen  00euh.

Vorstehende  Angaben  sind  nach  den  dem  Zuwachssteueramte  vorliegenden  Mitteilungen
eingekragen.  Der  bisherige  Eigentümer  hat  jedoch  die  Augaben  zu  prüfen  und  zu  ergänzen.
        <pb n="818" />
        814

A.  Erwerbspreis.“)

1.  Wann  haben  Sie  oder  Ihre  Eltern
(Voreltern,  Erblasser)  das  Grundstück
erworben?
Welcher  Preis  wurde  hierbei  vereinbart?
Die  diesen  Preis  nachwei—
senden  Urkunden  sind  tunlichst
beizufügen.  Etwa  in  dem  Preise
enthaltene  oder  außerdem  verabredete
Nebenleistungen  sind  nach  Art  und
Wert  anzugeben.

3.  Umfaßt  der  zu  2  angegebene  Erwerbspreis
  Erzeugnisse  des  Grundstücks,
Maschinen  (§10),  Mobiliar,  Inventar
usw.  (§  13)  und  wieviel  wurde  auf
jede  Art  dieser  Gegenstände  gerechnet?

4.  a)  Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,
  Erblasser)  die  Erwerbskosten
ganz  oder  teilweise  getragen?
b)  Wie  hoch  waren  diese  einschließlich  der
ortsüblichen  Vermittelungsgebühr?
Die  Frage  zub  ist  nur  zu  beantworten
  —  unter  Vorlage  der
Belege  —,  wenn  die  Erwerbskosten
mehr  als  4  Prozent  des  zu  2  angegebenen
  Preises  unter  Abzug  des
Betrags  zu  3  betragen  haben.
5.  Wie  hoch  war  der  gemeine  Wert  des
Grundstücks
à)  zur  Zeit  des  Erwerbes,  falls  hierfür
ein  Preis  nicht  vereinbart  oder  nicht
mehr  zu  ermitteln  ist,

2.

*)  Bei  der  Veräußerung  eines  Teilgrundstücks  sind
die  Fragen  zu  2  und  4  für  das  Gesamtgrundstück  zu
beantworten  unter  Angabe  der  Größe  dieses  Grundstücks.
Gleichzeitig  ist,  wenn  Frage  5  nicht  beantwortet  wird,
hierneben  anzugeben,  wie  hoch  Sie  den  Erwerbswert  des
jetzt  veräußerten  Grundstücks  im  Verhältuis  zum  Erwerbspreis
  des  Gesamtgrundstücks  schätzen.

**)  Die  Frage  ist  nicht  zu  beantworten,  wenn  Sie
oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)  das  Grundstück
vor  dem  1.  Januar  1885  erworben  hatten,  sofern  Sie
nicht  die  Zinsvergünstigung  unter  C  Anmerkung  a  in
Anspruch  nehmen.

 

1.  Mein  Faler  Kaof  das  Crundsftck  am
7  Mas  1674  urbebauf  ermorben

2.  Kommf  #ichf  m  Frage,  da  der  Erwerbs
preis  nicht  höher  tcar  als  der  Wert  des
Grundstzcke  am  1.  Jana#ar  1885  und  da
die  Zmsvergansllqung  urter  C  Anmer-Kung
  a  nicht  beanspruckt  ro#rd.

4.  Kommif  nicht  m  Frage.  da  als  Erwerbs—
preis  der  Wert  am  1  Janaar  1865  gilt.
        <pb n="819" />
        Nr.  39.

b)  am  1.  Januar  1885,  falls  der  Erwerbsvorgang
  vor  diesem  Zeitpunkt  liegt?
Die  Grundlagen  der  Wertangabe
(Kaufpreise  anderer  Grundstücke,  die
sich  zur  Vergleichung  eignen,  Ertragswerte,
  amtliche  Wertermittelungen)

sind  möglichst  beizufügen.

 

815

5)  Nach  der  beiliegenden  Zusammenstellung
  sind  ##r  Crzzdstazscke  in  der
Neichen  Cegend  um  den  7.  Jazuur  1995
herum  durchschnittliech  7  #  zr  das
qm  gesahlt  #woorden.  Der  gemeine
Wert  meines  Crundstücks  am  T.  Januar
  1886  wird  auf  I  M  für  das
m  Su  schatzen  sein.

B.  Veräußerungspreis.

1.  Wie  hoch  ist  der  gegenwärtige  Veräußerungspreis?


Etwa  in  dem  Preise  enthaltene
oder  außerdem  verabredete  Nebenleistungen
  sind  nach  Art  und  Wert  anzugeben.


2.  Umfaßt  der  zu  1  angegebene  Veräußerungspreis
  auch  Erzeugnisse,  Maschinen
(§  10),  Mobiliar,  Inventar  usw.  (§  13)
und  wieviel  ist  auf  jede  Art  dieser  Gegenstände
  gerechnet?

3.  Haben  Sie  die  Kosten  der  Veräußerung
und  Übertragung  übernommen  und  bezahlt
(§  22  Ziffer  1)  und  in  welchem  Betrage?

Die  Höhe  der  einzelnen  Posten  ist
tunlichst  durch  Belege  nachzuweisen.

 

71.  220  000-4.

2.  Ju.  Schlächtereimssteleklrischem  Betriebe.
Fur  die  maschinelle  Einrichtunq  und  das
ur  Schiudchteres  gehörige  Inventar  wurde
ein  Feis  con  70  000  X  vereinbart,  der
dem  Werte  diezer  Gegesstäinde  entspricht.
ür  die  Oherlassang  der  AKandschafr
sind  5.000  M  gerechzet,  die  in  dem
Gescmspreis  mifenftalfen  sind.  Ich  musste
mich  dafuür  bei  einer  Vertragsstrase  von
5000  verypflichten,  in  Buchhols  keine
Schlächterei  wieder  se  eröhmen.

3.  Ich  habe  an  den  Crundstacksmatter  Fiock

in  Berim  die  Fermitfelungsgebz###r  von
4  o.  H.  des  Fertomçpreises  gesahel.
Alle  anderen  Hosten  hRat  der  Hãufser
#berzommen.  Ousffang  üüber  meine  Zuhlung
an  Noch  diegt  bei.  Die  Gebür  ist  orts#—
#ölick.

123
        <pb n="820" />
        816

4.  Haben  Sie  oder  Ihre  Eltern  (Voreltern,
Erblasser)  für  eine  (nach  dem  1.  Jannar

1911  entstandene)  Wertminderung  Ihres
Grundstücks  eine  Entschädigung  erhalten
23)7
Welcher  Betrag  dieser  Entschädigung
  ist  nicht  zur  Beseitigung  des
Schadens  verwendet  worden?
5.  Wer  hat  die  Zahlung  der  Wertzuwachssteuer
  übernommen?

 

4.  Ja.  Im  Februar  1911  ist  infolge  Höherlepung
  der  Strasse  eine  Wertminderungꝗ
emngefrefken,  ###die  ich  5000  Ell—
schãdiqunꝗ  erhalten  habe.  2  000  M  habe
ich  sur  Besceitiqung  des  Schadens  an—

Heibndel;  nicht  verendef  sind  daher
7000  Z.

5.  Der  Kä½%Meger.

C.  Aufwendungen  des  bisherigen  Eigentümers.)

1...)  Befinden  sich  auf  dem  Grundstück  zur
Zeit  der  Veräußerung  Bauten,  Neubauten
  oder  sonstige  dauernde  besondere
Verbesserungen,  die  der  bisherige  Eigentümer
  oder  dessen  Eltern  (Voreltern,
Erblasser)  während  ihrer  Besitzzeit  vorgenommen
  haben  (814  Ziff.  3)7

2.  Welche  Aufwendungen  haben  der  bisherige
  Eigentümer  oder  dessen  Eltern
(Voreltern,  Erblasser)  für  diese  Bauten
und  Verbesserungen  gemacht?

Für  jeden  Bau  und  jede  sonstige
Verbesserung  ist  der  Betrag  der  Aufwendung
  und  der  Zeitpunkt,  in  welchem
  sie  gemacht  ist,  anzugeben  (bei
Bauten  und  Umbanuten  der  Zeitpunkt
der  behördlichen  Gebrauchsabnahme
und,  soweit  eine  solche  nicht  besteht,
der  Zeitpunkt  der  gebrauchsfertigen
Herstellung).  Die  Belege  sind  tunlichst
  beizufügen.

*)  Aufwendungen,  die  vor  dem  1.  Jannar  1885
liegen,  sind  auch  dann  nicht  anzugeben,  wenn  der  Erwerb
  vor  dem  1.  Jannuar  1885  stattgefunden  hat.

Bei  der  Veräußerung  eines  Teilgrundstücks  sind  nur
die  Aufwendungen  anzugeben,  welche  auf  das  Teilgrundstück
  entfallen.

*4)  Beim  Ubergange  des  Bergwerkseigentums  sind
hier  insbesondere  die  bergmännischen  Versuchs=  und
Ausrichtungsarbeiten  aufzuführen.

 

J.

a)  Im  Iahre  1900  hat  mein  Vater  auf
dem  bisher  unbebauten  Grundstiick
ein  vierstöckiges  Wohnhaus  gebaut.

5  Im  Jalre  79056  habe  ich  einen  Anbau
sum  Betrieb  einer  Schlächterei  %—
richtet.

2.

a)  Das  Wos#aus  Kostele  im  Jalre  7900
schlüsselfertig  100000

5)  Die  Koster  des  Anbaues
im  Ja##re  7905  betrugen  72  000.

Die  Schlassabrechrangen  mit  dem  4.#—

chitetten  Zimmer  „  Kartsdorf  und  dem
Baumeister  Winter  Buchhols  ie  ch
zur  Einsichinuhme  bei.
        <pb n="821" />
        Nr.  39.

Hierunter  sind  nicht  anzuführen

a)  zur  Wiederherstellung  von  Baulichkeiten
  verwandte  Beträge  aus  Versicherungen,
  falls  die  wiederhergestellten
  Baulichkeiten  bereits  bei  dem
Erwerbe  seitens  des  bisherigen
Eigentümers  oder  seiner  Eltern
(Voreltern,  Erblasser)  bestanden,

b)  Aufwendungen,  die  der  laufenden
Unterhaltung  von  Baulichkeiten  oder
der  laufenden  Bewirtschaftung  von
Grundstücken  dienen,

c)  Aufwendungen,  die  auf  Erzeugnisse
des  Grundstücks,  Maschinen,  Mobiliar,
  Inventar  und  dergleichen
gemacht  sind.

3.*)  Hat  sich  der  Wert  der  Bauten,  Umbauten
  und  sonstigen  Verbesserungen
(814  Ziffer  3)  innerhalb  der  Besitzzeit
  im  Werte  gemindert,  bejahendenfalls
  um  wieviel?

4.  Welche  Aufwendungen,  Leistungen  und
Beiträge  haben  der  bisherige  Eigentümer
oder  seine  Eltern  (Voreltern,  Erblasser)
während  ihrer  Besitzzeit  für  Straßenbauten,
  andere  Verkehrsanlagen  einschließlich
  der  Kanalisierung,  sowie  ohne
entsprechende  Gegenleistung  und  Verzinsung
  für  sonstige  öffentliche  Einrichtungen
  gemacht  (8  14  Ziffer  4)7

Für  jede  Aufwendung  ist  ihr
Betrag  und  der  Zeitpunkt,  in  dem
sie  gemacht  ist,  tunlichst  durch  Belege
  nachzuweisen.

 

 

*)  Diese  Frage  ist  für  bergmännische  Versuchs=  und
Ausrichtungsarbeiten  nicht  zu  beantworten.

 

817

3.  Der  jefsipe  PWerf  des  Anbaues  betfrägt
11000  MA.  Der  gegenwärtige  Wert
des  Wohnhauses  im  uübrigen  (nach  Abzu#
  des  Wertes  der  1906  angebauten
Teile)  beicaft  sich  auf  750000  7.
(Der  Wert  des  gesomten  Gebdudes  wurde
im  oorigen  Jad#re  anldsslich  der  Hypothekenbeleihnung
  auf  161000  M.  geschdtst.)


4.  Am  20.  J#  1900  an  die  Gemeinde
Buchholz  5  200  AM  Anliegerbeitrãge  geuhlt,
  desgleichen  4500  +  am  7.  November
  1907.
        <pb n="822" />
        818

Anmerkung.

a)  Soweit  der  aus  dem  Grundstück

erzielte  Jahresertrag  hinter  3  vom
Hundert  des  Erwerbspreises  zuzüglich
  der  nach  §  14  Ziffer  1  bis  3
zulässigen  Anrechnungen  zurückbleibt,
ist  der  Veräußerer  berechtigt,  den
Abzug  des  Fehlbetrags  für  längstens
  15  zusammenhängende,  nach
dem  1.  Januar  1885  liegende  Jahre
hierneben  zu  beantragen.  Die  Höhe
des  Fehlbetrags  ist  für  jedes  einzelne
  Jahr  tunlichst  durch  Belege
nachzuweisen  (§  22  Ziffer  2).

b)  Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,

an  Stelle  der  4  prozentigen  Verzinsung
  der  unter  C4  angegebenen
Aufwendungen  für  15  Jahre  die
Hinzurechnungen  des  §  16  des  Gesetzes
  für  die  gesamte  Zeit  seit  dem
Erwerbe,  längstens  seit  dem  1.  Januar
  1885  auch  für  die  unter  C4  angegebenen
  Aufwendungen  hierneben
zu  beantragen  (8§  14  Ziffer  4  Satz  3).

c)  Soweit  es  sich  um  die  Verbesserung

von  Flächen  handelt,  die  aus  Moorland,
  Sumpfland,  Od=  oder  Heideland
  bestehen,  kann  der  Steuerpflichtige
an  Stelle  der  im  §  14  Ziffer  3
bezeichneten  Aufwendungen  die  Hinzurechnung
  der  Erhöhung  des  Ertragswerts
  hierneben  beantragen  (§  15).

Nach  §  50  des  Gesetzes  werden  die

Nichteinreichung  der  Zuwachsstenererklärung
oder  wissentlich  unrichtige  Angaben,  welche
geeignet  sind,  zu  einer  Verkürzung  der  Stener
zu  führen,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  vierfachen
  Betrage  der  Zuwachssteuer  bestraft.

 

Ich  versichere  hiermit,  die  vorstehenden
Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
gemacht  zu  haben.

Ort:  Buchkolde,

Datum:  den  10.  Mair  7977.

Name:  Eduard  Müiller.
        <pb n="823" />
        esetz  und  Verudunzshut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  40.

München,  den  16.  Juni  1911.

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1911  zum  Vollzuge  des  Umlagengesetzes.

 

 

Nr.  3041b  18.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Umlagengesetzes.

K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Umlagengesetzes  vom  14.  August  1910  (GVBl.  S.  581)  wird  die
nachstehende  Anweisung  erteilt.

Zusammengeheftete  Sonderabdrucke  des  Umlagengesetzes  und  der  Vollzugsanweisung
können  zum  Preise  von  40  J  durch  die  K.  Postanstalten  bezogen  werden.

Die  K.  Bezirksämter  haben  im  Herbste  1911  mit  den  Bürgermeistern,  Gemeindeschreibern,
  gemeindlichen  Kassenverwaltern  usw.  Besprechungen  über  den  Vollzug  des  Umlagengesetzes
  zu  veranstalten  und  hierbei  nach  Möglichkeit  dahin  zu  wirken,  daß  der  Vollzug  des
neuen  Rechtes  in  die  richtigen  Bahnen  gelenkt  werde.

München,  12.  Juni  1911.

Tr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  BPrettreich.
124
        <pb n="824" />
        820

Vollzugsanweisung  zum  Amlagengesetze.
81.

1  Das  Umlagengesetz  behandelt  in  4  Abschnitten
I.  die  Gemeindeumlagen  (Art.  1—35),
II.  die  Ortsumlagen  (Art.  36,  37),
III.  die  Distriktsumlagen  (Art.  38—41),
IV.  die  Kreisumlagen  (Art.  42—48).

II  Ein  Abschnitt  V(Art.49—53)enthält  dieerforderlichen  Schluß-und  ÜUbergangsbestimmungen.

 

I.  Gemeindeumlagen.

Begriff  2.
der  Gemeindeumlagen.=
  !  Im  Art.  1  wird  der  Begriff  der  Gemeindeumlagen  —  entsprechend  dem  bisherigen

Iu  Art.  1  Rechte  —  unmschrieben.

desUmlagen.  11  Der  Klammerhinweis  auf  Art.  42/33  beider  Gemeindeordnungen  bringt  die  Vorschriften

gesetzes),  des  Umlagengesetzes  über  die  Gemeindeumlagen  in  die  erforderliche  Verbindung  mit  den
Vorschriften  beider  Gemeindeordnungen  über  die  „Mittel  zur  Befriedigung  der  Gemeindebedürfnisse“
  (Gemeindeordnungen  Art.  38/29  u.  ff.).  Vom  Umlagengesetz  unberührt  bleibt
hiernach  insbesondere  Art.  39/30  beider  Gemeindeordnungen,  woselbst  die  allgemeinen  Voraussetzungen
  für  die  Zulässigkeit  der  Erhebung  von  Gemeindeumlagen  bezeichnet  sind.

III  Die  direkten  Staatssteuern  sind:
die  Grundsteuer,
die  Haussteuer,
die  Gewerbsteuer,
die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,
die  Kapitalrentensteuer,
die  Einkommensteuer.

Gemeinde.  §  3.
une-  !  Die  Art.  2—7  enthalten  die  Vorschriften  über  die  Gemeindeumlagenpflichr,

d.  i.  die  Pflicht  zur  Entrichtung  von  Gemeindeumlagen  ohne  Rücksicht  daranf,  welche  Gemeinde

Zu  Art  2—7.  ·,
for  derungsberechtigt  ist.
        <pb n="825" />
        Nr.  40.  821

II  Die  Vorschriften  über  die  Umlagenberechtigung,  nämlich  darüber,  welche  Gemeinde
berechtigt  ist  von  den  Umlagenpflichtigen  Gemeindeumlagen  zu  fordern,  sind  in  den  Art.  8—11,
14—21  enthalten.

§  4.

1  Die  Grundlage  der  Gemeindeumlagenpflicht  ist  die  Veranlagung  mit  einer  direkten
Staatssteuer  (oben  §  2  Abs.  III).  Die  Steuerveranlagung  entscheidet  auch  für  das  Maß
der  Gemeindeumlagenpflicht.

II  Wer  mit  einer  direkten  Staatssteuer  veranlagt  ist,  der  ist  nach  Maßgabe  dieser  Steuer
—  vorbehaltlich  der  Art.  3  bis  7  —  ohne  weiteres  auch  gemeindeumlagenpflichtig.

III  Die  Gemeindeumlagenpflicht  trifft  die  mit  Steuer  veranlagte  Person;  Gegenstand  der
Umlagenbelastung  sind  die  mit  einer  Ertragssteuer  veranlagten  Erträge  und  gewerblichen
Betriebskapitalien  sowie  die  mit  der  Einkommensteuer  veranlagten  Einkünfte.

8  5.

Auch  die  Steuernachholung  (Nachveranlagung)  nach  dem  Einkommensteuergesetz  Art.  72,
dem  Gewerbsteuergesetz  Art.  27  und  dem  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  20  ist  eine  „Veranlagung“.


II  Das  Gleiche  gilt  für  die  Nachholung  von  Grundsteuern,  Haussteuern  und  Steuern

vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.
86.

1  Die  vormerkungsweise  Veranlagung  (Vormerkung),  die  nach  Art.  2  Abs.  II  der  Veranlagung
  gleichsteht,  findet  nach  den  Staatssteuergesetzen  in  einer  Reihe  von  Fällen  statt,  in
denen  zwar  keine  Staatssteuerpflicht  (loder  doch  keine  solche  in  entsprechendem  Umfange)  besteht,
wohl  aber  für  die  Umlagenpflicht  und  deren  Maß  die  erforderliche  Grundlage  geschaffen
werden  soll.

1  Vorgemerkt  werden:
1.  zur  Grundsteuert))
à.  das  Reich  und  der  Staat,)

Zu  8  6.

1)  Im  Grundsteuerkataster  und  im  Haussteuerkataster  werden  nicht  die  Grund=  und  Haussteuern  selbst,
sondern  nur  die  Steuerverhältniszahlen  vorgemerkt.  Als  vorgemerkte  Steuern  (für  die  Bemessung  der  Umlagenpflicht)
  gelten  die  Grund=  und  Haussteuern,  die  sich  aus  diesen  Verhältniszahlen  berechnen,  nämlich  4  —  für  jede
Einheit  der  Grundsteuerverhältniszahl  und  2  4  für  jede  Einheit  der  Haussteuerverhältniszahl.  Vgl.  Grundsteuergesetz
  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  §  117,  Haussteuergesetz  in  der  Fassung  vom  gleichen  Tage  §  7.

2)  UÜber  die  Fälle  von  Umlagenfreiheit  trotz  Vormerkung  zur  Grundsteuer  s.  das  Umlagengesetz  Art.  4
(unten  §§  11,  15—18).

s)  Grundsteuergesetz  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  §  120  Abs.  I,  Reichsbesteuerungsgesetz  vom
15.  April  1911  §  3  (NGBl.  S.  187).

1247

 

Zu  Art.  2.
        <pb n="826" />
        822

b.  die  Kreisgemeinden,  Distriktsgemeinden,  Gemeinden  und  Ortschaften  für  ihre
unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienenden  Grundstücke,)
C.  die  Waldbaugenossenschaften  für  aufgeforstete  Grundstücke,  für  die  ihnen  von
der  Staatsregierung  die  Befreiung  von  der  Grundsteuer  bewilligt  ist,)
2.  zur  Haussteuer)
das  Reich  und  der  Staat  —  jedoch  nicht  für  Schlösser,  die  zur  K.  Zidvilliste
  gehören,  für  Gebäude  oder  Gebäudeteile,  die  unmittelbar  zur  Erfüllung
öffentlicher  Aufgaben  dienen,  dann  für  Dienstwohnungen,  die  zu  der  Erfüllung
dieser  Aufgaben  in  Beziehung  stehen  —,)
3.  zur  Gewerbsteuer
a.  der  Staat  (mit  Einschluß  der  K.  Bank,  mit  Ausschluß  aber  der  staatlichen
Verkehrsanstalten),  dann  die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten,)
b.  die  sog.  ertragsarmen  Gewerbetreibenden,  deren  Gewerbsteuer  zur  Bemessung
der  Umlagenpflicht  nach  dem  Gewerbsteuertarif  3  berechnet  wird,?)
c.  (zur  Betriebskapitalsanlage)  Gewerbetreibende,  deren  Betriebskapital  mehr
als  500,  aber  nicht  mehr  als  4000  K  beträgt,)
d.  (zur  Ertragsanlage)  Gewerbetreibende,  deren  Reinertrag  mehr  als  300,  aber
nicht  mehr  als  1500  Ac  beträgt,)

4.  zur  Kapitalrentensteuer
Personen,  die  zwar  in  Bayern  einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben,  aber
zur  Vermeidung  einer  staatlichen  Doppelbesteuerung  nicht  kapitalrentensteuerpflichtig

  sind,  0)

Noch  zu  §  6.

1)  Im  Grundsteuerkataster  und  im  Haussteuerkataster  werden  nicht  die  Grund=  und  Haussteuern  selbst,
sondern  nur  die  Steuerverhältniszahlen  vorgemerkt.  Ald  vorgemerkte  Steuern  (für  die  Bemessung  der  Umlagenpflicht)
  gelten  die  Grund=  und  Haussteuern,  die  sich  aus  diesen  Verhältuiszahlen  berechnen,  nämlich  4  —  für  jede
Einheit  der  Grundsteuerverhältniszahl  und  2  &amp;amp;  für  jede  Einheit  der  Haussteucrverhältniszahl.  Vgl.  Grundsteuergesetz
  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  §  117,  Hausstenergesetz  in  der  Fassung  vom  gleichen  Tage  §  7.

4)  Grundsteuergesetz  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  §  120  Abs.  II.

5)  Grundsteuergesetz  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  §  121  Abs.  II  Satz  2.

6)  Haussteuergesetz  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  s  2  Abs.  I  Ziff.  2,  Abs.  III,  Reichsbesteuerungsesetz
  vom  15.  April  1911  §  3  (RGl.  S.  187).

7)  Gewerbsteuergesetz  Art.  3  Abs.  I  Ziff.  1,  2,  Abs.  III,  Art.  1  Abs.  II  Ziff.  3,  Reichsbesteuerungsgesetz  vom
15.  April  1911  §  3  (RGBl.  S.  187).  -

8)GewerbsteucrgesetzArt.6Abs.U,Vollzugsvorschriftendazuvom28.Mai1911§7Abs.1I(GVBl.S.679"-«.
In  diesem  Falle  tritt  für  die  Umlagenbemessung  der  vorgemerkte  erhöhte  Betrag  an  Stelle  der  veranlagten  regelmäßigen
  Betriebskapitalsanlage  und  der  veranlagten  Ertragsanlage.  Vgl.  auch  die  Vollzugsvorschriften  zum  Gewerbsteuergesetze
  vom  28.  Mai  1911  §#§  7  Abs.  I,  17  Abs.  II  (GVl.  S.  6790.  605.)

9)  Gewerbsteuergesetz  Art.  11.

10)  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  3.
        <pb n="827" />
        Nr.  40.  823

5.  zur  Einkommensteuer
a.  Personen,  die  zwar  in  Bayern  einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben,  aber
zur  Vermeidung  einer  staatlichen  Doppelbesteuerung  für  ihre  Einkünfte  aus
Kapitalvermögen  und  aus  Beruf  usw.  (Einkommensteuergesetz  Art.  7  Abs.  J
Ziff.  3,  4)  nicht  einkommensteuerpflichtig  sind,  für  diese  Einkünfte,“)
b.  die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten.  u)
III  Außerdem  kann  eine  Vormerkung  auf  Grund  einer  Vereinbarung  oder  Verfügung  stattfinden,
  die  von  der  Staatsregierung  in  Bezug  auf  Steuerpflichtige  oder  Steuerquellen  getroffen
wird,  die  der  Steuerhoheit  mehrerer  Staaten  unterliegen.#)

87.

1  Die  Veranlagung  sowie  die  Vormerkung  zu  den  Staatssteuern  steht  wie  nach  bisherigem
Rechte  ausschließlich  den  Steuerinstanzen  zu.

u  Die  umlagenberechtigten  Gemeinden  haben  im  Veranlagungsverfahren  —  abgesehen
von  den  Fällen  der  Steuerausscheidung  (Art.  22,  23)  —  keine  Parteistellung;  jedoch  ist
es  ihnen  nicht  verwehrt,  bei  den  staatlichen  Steuerbehörden  entsprechende  Anregungen  zu  geben.
Soweit  solchen  Anregungen  nicht  entsprochen  wird,  soll  auf  sie  unbeschadet  der  Wahrung  des
Steuergeheimnisses  ein  kurzer  Bescheid  erteilt  werden.

8  8.

Ohne  Steuerveranlagung  (mit  Einschluß  der  Vormerkung)  oder  über  diese  hinaus  besteht
keine  Gemeindeumlagenpflicht.  Eine  Gemeindeumlagenpflicht  ist  daher  ausgeschlossen  z.  B.
in  den  Steuerfreiheitsfällen

des  Grundsteuergesetzes  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  88  36,  121Abs.  J,  II,

Satz  1  (Wege,  Kirchhöfe,  kahle  Felsen  usw.,  junge  Weinberge,  aufgeforstete
Gemeinde=  oder  Ortschaftsgründe),  y)

 

Noch  zu  §  6.

11)  Einkommensteuergesetz  Art.  6.

12)  Einführungsgesetz  zu  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern  Art.  2.

Zu  §  8.
·  1)  Die  Grundsteuerverhältniszahlen,  die  in  den  Fällen  des  Grundsteuergesetzes  §  121  Abs.  I,  II  Satz  1
(junge  Weinberge,  aufgeforstete  Gemeinde=  oder  Ortschaftsgründe)  im  Grundsteuerkataster  fortgeführt  werden,  gelten
nicht  als  vorgemerkt  für  die  Begründung  der  Umlagenpflicht.

In  den  Fällen  des  Grundsteuergesetzes  §  122  (frühere  Weinberge)  bemißt  sich  die  Umlagenpflicht  nach  der
antragsgemäß  geminderten  Steuer.
        <pb n="828" />
        824

des  Haussteuergesetzes  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  §  2  Abs.  I,  §  33
(Staatsgebäude  usw.,  soweit  die  Steuer  nicht  vorzumerken  ist;  Neubauten,  insbesondere
  neue  Kleinwohnungsbauten),

des  Gewerbsteuergesetzes  Art.  1  Abs.  II,  Art.  3  Abs.  I  Ziff.  3  (Landwirtscheft  usw.,
staatliche  Verkehrsanstalten,  gewisse  Genossenschaften),

des  Kapitalrentensteuergesetzes  Art.  4  (fremde  Gesandte  usw.,  Reich,  Staat,  Kreisgemeinden,
  Distriktsgemeinden,  Gemeinden,  Ortschaften,  öffentliche  Kirchengesellschaften,
  Kirchengemeinden,  isr.  Kultusgemeinden,  Pfründestiftungen,  Versicherungsvereine
  auf  Gegenseitigkeit,  dürftige  Witwen  usw.),

des  Einkommensteuergesetzes  Art.  3,  4,  5,  7  Abs.  II,  III,  8  (Mitglieder  des  Königlichen
  Hauses,  fremde  Gesandte  usw.,  Reich,  Staat,  Kreisgemeinden,  Distriktsgemeinden,
  Gemeinden,  Ortschaften,  öffentliche  Kirchengesellschaften,  Kirchengemeinden,
  isr.  Kultusgemeinden,  gewisse  kirchliche  Stiftungen,  Kirchenbau=  und
Missionsvereine  anerkannter  Religionsgesellschaften,  Arbeiterversicherungsträger,
Wohlfahrtsanstalten  der  Versicherungskammer,  Bayerische  Landwirtschaftsbank,
gewisse  Genossenschaften,  Personen  mit  Einkommen  unter  bestimmter  Höhe  usw.,
bestimmte  nicht  steuerbare  Einkünfte),

des  Einführungsgesetzes  zu  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern  Art.  2  (Befreiung
von  Steuerpflichtigen  und  Steuerquellen,  die  der  Steuerhoheit  mehrerer  Staaten
unterliegen,  durch  Vereinbarungen  oder  Verfügungen  der  Staatsregierung).

§  9.
1  Dagegen  sind  die  Niederschlagung  und  der  Nachlaß  einer  veranlagten  Steuer  auf  die
Gemeindeumlagenpflicht  wie  nach  bisherigem  Rechte  ohne  Einfluß)

(Vgl.  z.  B.  Grundsteuergesetz  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  88  119,  123,  124,  Haussteuergesetz
  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  §§  37,  39,  40,  Einkommensteuergesetz  Art.  90,
Gewerbsteuergesetz  Art.  29,  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  22.)

II  Uber  den  Nachlaß  und  die  Niederschlagung  von  Gemeindeumlagen  s.  unten  §§  123,  124.

8  10.

1  Im  Art.  2  Abs.  III  ist  zur  Ausschließung  von  Zweifeln  ausdrücklich  bestimmt,  daß
die  Steuerzuschläge,  die  nach  dem  Einkommensteuergesetz  Art.  31,  dem  Gewerbsteuergesetz
Art.  18  und  dem  n  Kapitalrentensteuergeset  Art.  14  bei  Nichtabgabe  der  gebotenen  Steuer-Zu

  §  9.
1)  Das  Gegenteil  gilt  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des  Art.  43  Abs.  III  für  die  Kreisumlagenpflicht.
        <pb n="829" />
        Nr.  40.  825

erklärung  neben  der  Stener  zu  entrichten  sind,  bei  der  Umlagenbemessung  außer  Betracht
bleiben.

I1  Das  Gegenteil  gilt  für  die  Zuschläge,  um  die  nach  dem  Gewerbsteuergesetz  Art.  6
Abs.  III  die  Betriebskapitalsanlage  bei  Zweiggeschäften  (Filialen)  zu  erhöhen  ist.  Diese
Zuschläge  bilden  einen  wirklichen  Teil  der  Gewerbstener;  sie  kommen  daher  auch  für  die
Umlagenbemessung  in  Betracht.

§  11.  Zu  Art.  3u.  4.

In  den  Art.  3  und  4  sind  die  Fälle  bezeichnet,  in  denen  trotz  Steuerveranlagung
oder  Steuervormerkung  keine  Gemeindeumlagenpflicht  besteht.  Nicht  zu  verwechseln  sind  diese
Fälle  mit  denen,  wo  die  Gemeindenmlagenfreiheit  eine  unmittelbare  Folge  der  Steuerfreiheit  ist.
Vgl.  oben  8§  8.

§  12.

I  Art.  3  folgt  im  wesentlichen  einem  Grundsatze,  der  von  der  Rechtsprechung  des  K.  Verwaltungsgerichtshofs
  schon  für  das  bisherige  Recht  anerkannt  worden  ist.

I1  Gemeindeumlagenfrei  sind  nach  Art.  3  Abs.  I  insbesondere  die  Gehalts-  und  Pen—
sionsbezüge  bayerischer  Beamten  und  Offiziere,  die  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  wohnen.:

8  13.
Von  der  Gemeindeumlagenfreiheit  des  Art.  3  Abs.  I  ausgenommen,  also  gemeindeumlagenpflichtig
  sind  nach  Art.  3  Abs.  II:

1.  steuerbare  Erträge  und  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen,  für  das  in  Bayern
eine  Reallast,  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  bestellt

  ist,

2.  steuerbare  Erträge  und  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen,  für  das  von  einem
bayerischen  Gericht  eine  Pflegschaft  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  §  1911
angeordnet  ist.  1)  In  Betracht  kommen  hier  insbesondere  verschollene  Personen.

–.  —  ——  —  ——  —  ¡ÿeE  —

Zu  §  12.

1)  Einkommensteuergesetz  Art.  2  Abs.  1I  Ziff.  2.  —  Die  Gehalts-  und  Pensionsbezüge  bayerischer  Beamten
und  Offiziere,  die  im  außerbayerischen  Reichsgebiete  wohnen,  sind  regelmäßig  schon  deshalb  gemeindeumlagenfrei,
weil  sie  zur  Einkommensteuer  weder  veranlagt  noch  vorgemerkt  werden.  (Anders,  wenn  solche  Personen  am  Wohnorte
  das  Recht  der  Exterritorialität  genießen,  z.  B.  Gesandte,  Gesandtschaftsbeamte,  Bundesratsbevollmächtigte.  —
In  diesem  Falle  greift  die  Gemeindeumlagenfreiheit  nach  Art.  3  Abs.  1  Platz.)

Zu  §  13.
1)  Einkommensteuergesetz  Art.  2  Abs.  I  Ziff.  3,  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  2.
        <pb n="830" />
        826
§  14.

1  Die  reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung,  in  deren  Sinne
nach  Art.  3  Abs.  III  die  Worte  „Wohnsitz“  und  „Aufenthalt“  zu  verstehen  sind,  finden  sich  im
Reichs-Doppelsteuergesetze  vom  22.  März  1909  (REBl.  S.  332,  auch  GBl.  1911  S.  559).

I  Danach  (§  1  Abs.  II)  hat  jemand  einen  „Wohnsitz“"  an  dem  Orte,  wo  er  eine
Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  die  auf  die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung  einer
solchen  schließen  lassen.  Nach  der  Auslegung  t)  muß  die  Wohnung  so  gestaltet  sein,  daß  sie
dem  Inhaber  und  seinem  Haushalte  standesgemäße  Unterkunft  bietet;  die  tatsächliche  Benützung

  ist  nicht  erforderlich.  «
mWasunter,,Aufenthalt«zuverstehenist,wirdimReichs-Doppelsteuergesehenicht
ausdrücklich  gesagt.  Die  Auslegung?)  fordert  für  den  Aufenthalt  eine  Anwesenheit  von  einer
gewissen  Stetigkeit  und  Dauer,  die  die  Eigenschaft  eines  Zustandes  und  nicht  bloß  eines
Augenblicksverhältnisses  trägt.  Für  die  Annahme  des  Aufenthalts  ist  daher  jedenfalls  die
Innehabung  einer  Aufenthaltsstätte  und  insbesondere  einer  zur  regelmäßigen  Benützung
bestimmten  Schlafstätte  erforderlich.
§  15.

Die  im  Art.  4  vorgesehenen  Fälle  von  Gemeindeumlagenfreiheit  beschränken  sich  durchweg
  auf  Erträge  aus  Grundbesitz  (also  auf  Umlagenzuschläge  zur  Grundsteuer)  und  erstrecken
sich  nicht  auf  Erträge  aus  Hausbesitz  sowie  auf  einkommensteuerbare  Einkünfte.  Die  entsprechenden
  Erträge  aus  Hausbesitz  sind  nämlich  schon  deshalb  umlagenfrei,  weil  sie  nach
dem  Haussteuergesetz  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  §  2  zur  Haussteuer  (auch
vormerkungsweise)  nicht  veranlagt  werden.  In  Bezug  auf  die  Einkünfte  aber  ergibt  sich
bei  den  meisten  der  im  Art.  4  aufgeführten  Grundstücke  die  Umlagenfreiheit  daraus,  daß
die  Besitzer  solcher  Grundstücke  (Reich,  Staat  usw.)  nach  dem  Einkommensteuergesetz  Art.  4
persönlich  einkommensteuerfrei  und  infolgedessen  in  Bezug  auf  ihre  Einkünfte  überhaupt  umlagenfrei

  sind.
8  16.

I  Art.  4  Ziff.  1  entspricht  dem  bisherigen  Rechte  (Gemeindeordnungen  Art.  44/35
Ziff.  1).  Die  Umlagenfreiheit  des  regierenden  Königs,  die  an  dieser  Stelle  des  bisherigen
Rechtes  weiter  erwähnt  ist,  ergibt  sich  aus  der  Steuerfreiheit  des  Königs  von  selbst;  sie  besteht
daher  trotz  Mangels  einer  ausdrücklichen  Vorschrift  fort.

n  Unter  den  Schlössern  der  K.  Zivilliste  sind  die  Gebäude  der  K.  Zivilliste  inbegriffen,
die  sich  als  Zugehörungen  zu  den  Schlössern  darstellen.

Zu  F  14.
1)  Mitteilungen  der  Bayer.  Oberberufungskommission  für  Steuersachen  (Beiblatt  zum  Fin  Ml.)  1901

S.  40,  1906  S.  17,  1907  S.  32,  50,  1909  S.  35,  1910  S.  80.
2)  Ebenda  1909  S.  29.
        <pb n="831" />
        Nr.  40.  827

§  17.

!  Nach  Art.  4  Ziff.  2  sind  Erträge  aus  Grundstücken  des  Reichs  oder  des  bayerischen
Staates,  die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienen,  —  wie  bisher  nach
den  Gemeindeordnungen  Art.  44/35  Ziff.  2  —  gemeindeumlagenfrei.

I  Hierher  gehören  z.  B.  die  Grundflächen  von  Amtsgebäuden,  von  Lehranstalten,  von
Strafanstalten,  von  Kasernen,  dann  Exerzierplätze,  Militärschießplätze,  Truppenübungsplätze,
Dienstgrundstücke  der  staatlichen  Verkehrsanstalten,  endlich  die  Grundflächen  der  entsprechenden
Dienstwohngebäude.

II  Nicht  unter  die  Gemeindeumlagenfreiheit  fallen  dagegen  solche  Grundstücke,  die  ausschließlich
  oder  vorwiegend  dazu  bestimmt  sind,  dem  Reiche  oder  dem  Staate  Einnahmen  zu  bringen,
also  z.  B.  die  Waldgrundstücke  der  Staatsforstverwaltung,  die  Grundstücke  der  staatlichen  Bergwerks-,
  Hütten=  und  Salinenverwaltung,  der  K.  Bank,  der  sogenannten  besonderen  Betriebe
des  Staates  (Hofbräuhaus  München,  Weingut  in  Unterfranken,  Hoffischerei  auf  dem
Chiemsee,  staatliche  Mineralbäder  usw.).

1V  Durch  Art.  4  Ziff.  2  und  das  Grundsteuergesetz  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910
§  120  Abs.  II  werden  der  Staat  und  die  Gemeinden  in  ihrem  gegenseitigen  steuerrechtlichen
  Verhältnisse  bezüglich  ihrer  Erträge  aus  Grundbesitz  vollkommen  gleichgestellt.  Für
die  Grundstücke,  die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienen,  sind  die  Gemeinden
  grundsteuerfrei  und  ist  der  Staat  gemeindeumlagenfrei.  Für  die  Grundstücke,  bei
denen  jene  Voraussetzung  nicht  zutrifft,  sind  die  Gemeinden  grundsteuerpflichtig  und  ist  der
Staat  umlagenpflichtig.  (Ganz  das  Gleiche  gilt  nach  dem  Haussteuergesetz  in  der  Fassung
vom  4.  November  1910  §  2  bezüglich  der  Erträge  aus  Hausbesitz;  vgl.  die  Vollzugsvorschriften
  hierzu  vom  2.  März  1911  §§  1,  2,  5  —  GVBl.  S.  107).  ·

8  18.

1  Die  Ziffern  3—8  des  Art.  4  sind  dem  Haussteuergesetz  in  der  Fassung  vom
4.  November  1910  §  2  Abs.  I  Ziff.  3—8  nachgebildet.  Vgl.  die  Vollzugsvorschriften
hierzu  vom  2.  März  1911  §§  2—5  (GVBl.  S.  107).

II  Zu  den  Dienstgrundstücken  der  Versicherungskammer  (Art.  4  Ziff.  4)  gehören  die
Grundflächen  der  Dienstgebäude  sowie  deren  Höfe  und  Gärten,  nicht  dagegen  die  Grundflächen
  der  Wohnhäuser,  die  in  München  für  die  Beamten  der  Versicherungskammer  errichtet
worden  sind,  und  die  Bauplätze  für  solche  Wohnhäuser.

III  Die  Gemeindeumlagenfreiheit  der  (bayerischen)  Gemeinden  für  gewisse  Grundstücke
(Art.  4  Ziff.  5)  ist  gegenüber  fremden  Gemeinden  von  Belang.  Auch  ist  sie  für  die  Ortsumlagen

  und  für  die  Distriktsumlagen  von  Bedeutung.
125
        <pb n="832" />
        828

Ihu  Art.  5.  §  19.

1.  Art.  5  schließt  sich  an  die  verwandten  Vorschriften  des  Grundsteuergesetzes  in  der  Fassung
vom  4.  Novemver  1910  8§  121  Abs.  III  und  des  Hanssteuergesebes  in  der  Fassung  vom
gleichen  Tage  §  2  Abs.  IV  an.

1  Die  Wirkung  des  Art.  5  auf  die  Fälle  des  Art.  3  erhellt  aus  folgendem  Beispiele:

Ein  bayerischer  Beamter  wird  im  Januar  1912  von  Bayern  nach  Osterreich  und  im  August  1913
von  dort  wieder  nach  Bayern  versetzt.  Dementsprechend  verlegt  er  in  den  bezeichneten  Monaten  seinen
Wohnsitz.  —  Seine  Gemeindeumlagenfreiheit  nach  Art.  3  Abs.  I  beginnt  am  1.  April  1912  und  endet  am
30.  September  1913.

Erwirbt  der  nämliche  Beamte  im  Mai  1912  für  sein  Kapitalvermögen  in  Bayern  eine  Hypothek
und  läßt  diese  im  Februar  1913  wieder  löschen,  so  ist  er  jedoch  nach  Art.  3  Abs.  II  Ziff.  1  in  Bezug
auf  die  Erträge  und  Einkünfte  aus  dem  Kapitalvermögen  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1912  bis
31.  März  1913  gemeindeumlagenpflichtig.

3u  Art.  6.  8  20.

Art.  6  trifft  für  den  Fall  Vorsorge,  daß  ein  steuerbarer  Kapitalertrag  oder  ein  steuerbares
  Einkommen  nach  Art.  2,  3,  5  nur  teilweise  der  Gemeindenmlagenpflicht  unterliegt.
Seine  Wirkungen  ergeben  sich  aus  folgendem  Beispiele:

Ein  Beamter  der  bayerischen  Gesandschaft  in  Paris,  der  in  Bayern  keinen  Wohnsitz  hat,
bezieht
a.  an  Zinsen  aus  Wertpapieren  10  000  4,
b.  an  Zinsen  aus  einem  in  Bayern  hypothekarisch  versicherten  Darlehen  1000  M,
c.  an  Gehalt  aus  der  bayerischen  Staatskasse  9000  .K.

Sein  Gesamtkapitalertrag  beträgt  also  11  000  x,  sein  Gesamteinkommen  20  000  .4.

Gemeindeumlagenpflichtig  ist  nur  der  unter  b  bezeichnete  Kapitalertrag  und  Einkommensteil
(1000  A).  Würden  nun  der  Umlagenbemessung  lediglich  die  Kapitalrentensteuer  und  die  Einkommensteuer
  aus  diesem  Betrage  (17,50  4K  und  4,50  .)  zu  Grunde  gelegt,  so  bliebe  die  höhere  Leistungsfähigkeit
  unberücksichtigt,  die  in  dem  stufenweisen  Ansteigen  der  Kapitalrentensteuer  und  der  Einkommensteuer
  zum  Ausdrucke  kommt.
Der  Teilbetrag,  der  für  die  Umlagenbemessung  in  Betracht  kommt,  soll  daher  nach  Art.  6
folgendermaßen  berechnet  werden:
a.  Die  Kapitalrentensteuer  von  dem  Gesamtkapitalertrag  (11  000  4)  beträgt  220  .#4;  der
Kapitalrentensteuerbetrag  für  die  Umlagenbemessung  ist  hiernach:

—  =  20  JA.  (Dieser  Betrag  kommt  nach  Art.  25  Abf.  IV  anderthalbfach  in

1  000
Ansatz.)
b.  die  Einkommensteuer  von  dem  Gesamteinkommen  (20  000  4)  beträgt  636  4;  der  Einkommenstenerbetrag
  für  die  Umlagenbemessung  ist  hiernach:

636  1  000  31,80  4.  (Dieser  Betrag  kommt  nach  Art.  25  Abs.  IV  mit  der  Hälfte

20  000  in  Ansatz.)
        <pb n="833" />
        Nr.  40.  829

Man  nehme  nun  weiter  an,  der  nämliche  Steuerpflichtige  habe  jährlich  5000  &amp;amp;  Schuldzinsen
zu  entrichten,  die  er  nach  dem  Einkommensteuergesetz  Art.  11,  12  Abs.  II  Ziff.  1  als  Verbrauchsausgabe
  von  seinem  Einkommen  absetzen  kann.  Alsdann  vermindert  sich  (sein  steuerbares  Einkommen
auf  15  000  .&amp;amp;  und)  seine  Einkommensteuer  auf  456  X.  Um  solchenfalls  die  Verbrauchsausgabe  auf
die  umlagenfreien  und  die  umlagenpflichtigen  Reineinkünfte  1)  nach  dem  Verhältnisse  der  Beträge  der
Reineinkünfte  zu  verteilen,  wird  der  umlagenpflichtige  Einkommensteil  nicht  zu  dem  steuerbaren
Einkommen,  sondern  zu  dem  Gesamt-Rein  einkommen  1)  in  das  Verhältnis  gesetzt;  alsdann  wird  der
diesem  Verhältnis  entsprechende  Teilbetrag  der  Einkommensteuer  (aus  dem  steuerbaren  Einkommen)
ermittelt.  In  dem  angegebenen  Beispiele  wäre  hiernach  der  Einkommensteuerbetrag  für  die  Umlagenbemessung:


1  000
20  000

 

456—  =  22,80  A.  (Dieser  Betrag  kommt  nach  Art.  25  Abs.  IV  mit  der  Hälfte

in  Ansatz.)

8  21.

!  Das  Reichs-Doppelsteuergesetz  vom  22.  März  1909  (Ro#l.  S.  332)  bezieht  sich  nur
auf  Staatssteuern,  es  erstreckt  sich  nicht  auf  die  gemeindliche  Besteuerung.  Auch  ist  die
Gemeindesteuerpflicht  in  anderen  Bundesstaaten  nicht  durchweg  so  eng  an  die  Staatssteuerpflicht
  geknüpft  wie  in  Bayern.  Wenn  jemand  in  mehreren  Bundesstaaten  einen  Wohnsitz
hat  oder  aus  mehreren  Bundesstaaten  Einkünfte  bezieht  und  in  ähnlichen  Fällen  ergibt  sich
daher  mitunter  die  Schwierigkeit,  daß  mehrere,  in  verschiedenen  Bundesstaaten  liegende  Gemeinden
  ohne  Rücksicht  auf  einander  die  Steuerkraft  der  nämlichen  Person  für  sich  in
Anspruch  nehmen  und  daß  dabei  keine  dieser  Gemeinden  —  vom  Standpunkte  des  für  sie
allein  maßgebenden  Landesrechts  aus  —  im  Unrecht  ist.

I  Auch  gegenüber  ausländischen  Staaten  können  solche  Fälle  vorkommen.

Ill  Härten  dieser  Art  werden  sich  zumeist  durch  Anwendung  des  Einführungsgesetzes  zu  den
Gesetzen  über  die  direkten  Steuern  Art.  2  vermeiden  lassen.  Danach  kann  die  Staatsregierung
  in  Bezug  auf  Steuerpflichtige  und  Steuerquellen,  die  der  Steuerhoheit  mehrerer
Staaten  unterliegen,  Vereinbarungen  und  Verfügungen  über  eine  von  den  gesetzlichen  Vorschriften
  abweichende  Veranlagung  oder  Vormerkung  treffen.

Es  kann  in  solchen  Fällen  aber  auch  angezeigt  sein,  die  Steuerveranlagung  unverändert
  zu  lassen  und  nur  die  Gemeindeumlagenpflicht  anderweitig  zu  regeln.  Zu  diesem
Zwecke  ist  im  Art.  7  Abs.  I  der  Staatsregierung  eine  entsprechende  Ermächtigung  erteilt.
Diese  Ermächtigung  schließt  sowohl  die  Befugnis  zu  allgemeinen  Vereinbarungen  als  zu
Vereinbarungen  und  Verfügungen  von  Fall  zu  Fall  in  sich.  Vor  dem  Abschlusse  von
Vereinbarungen,  die  sich  auf  einzelne  Fälle  beschränken  und  vor  der  Erlassung  ebensolcher
Verfügungen  werden  jeweils  die  beteiligten  Gemeinden  gehört  werden.

 

Zu  §  20.
1)  Vgl.  unten  §  55.
125“

Zu  Art.  7
        <pb n="834" />
        830

8  22.

1  Nach  Art.  7  Abs.  II  sind  in  den  Fällen  des  Abs.  I  zur  Gewährung  einer  Umlagenminderung
  oder  Umlagenbefreiung  auch  die  Gemeinden  berechtigt.

II  Diese  Vorschrift  soll  der  Geschäftsvereinfachung  dienen  und  insbesondere  der  Notwendigkeit
vorbeugen,  daß  gleichgelagerte  Verhältnisse  in  jedem  Einzelfalle  neuerlich  der  ministeriellen  Entscheidung
  zugeführt  werden  müssen.

§  23.

Art.  7  Abs.  III  trifft  für  den  Fall  Vorsorge,  daß  es  nicht  gelingen  sollte,  durch  entsprechende
  Vereinbarungen  mit  anderen  Staaten  unbillige  gemeindliche  Doppelbesteuerungen
hintanzuhalten.  Er  eröffnet  die  Möglichkeit  gegenüber  allen  Personen,  die  mit  einem  anderen
Staate  in  Beziehung  stehen  (z.  B.  durch  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz,  Bezug  von  Einkünften),
  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  zu  verfahren.

Amlagen--  §  24.
sW/  n  Die  Art.  8—11,  14—21  enthalten  die  Vorschriften  über  die  Umlagenberechtigung,
"  d.  s.  die  Vorschriften  darüber,  welche  Gemeinde  berechtigt  ist,  von  den  Umlagenpflichtigen
(Art.  2—7)  Gemeindeumlagen  (Zuschläge  zu  den  entsprechenden  Steuern)  zu  fordern.

aienigen,  §  25.

ert  un

"t  hr  nt  Die  Grundsteuer  und  die  Haussteuer,  d.  s.  die  Steuern,  die  den  Ertrag  des  Grund-—t
  besitzes  und  des  Hausbesitzes  (nicht  das  Einkommen  aus  solchen)  belasten,  werden  an  dem
unauet  Orte  veranlagt  oder  vorgemerkt,  wo  das  Grundstück  oder  das  Haus  liegt.  Die  Umlagenkbetrieb
  im  berechtigung  der  Gemeinde  dieses  Ortes  in  Bezug  auf  jene  Erträge  entspricht  dem  bisherigen
Amherziehen.  Re  chte

Zzu  Art.  8.  8  26

!  Die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  d.  i.  die  Steuer,  die  den  Ertrag
aus  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (nicht  das  Einkommen  aus  diesem)  1)  belastet,  wird
an  dem  Orte  veranlagt,  wo  der  Gewerbetreibende  seinen  Wohnsitz  hat.  Hat  er  in  Bayern
keinen  Wohnsitz,  so  erfolgt  die  Jahresveranlagung  an  dem  Orte,  wo  er  den  Gewerbebetrieb
in  Bayern  im  Laufe  des  Jahres  beginnt.  Bei  Wanderlagern  wird  die  Steuer  an  jedem
Betriebsorte  des  Wanderlagers  aufs  neue  veranlagt.

Zu  §  26.
1)  Das  ECinkommen  aus  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist  nur  soweit  einkommensteuerbar,  als  der
Gewerbebetrieb  außerhalb  Bayerns  stattfindet.  Vgll.  das  Einkommensteuergesetz  Art.  8  Ziff.  3.  —  Die  entsprechende

  Umlagenberechtigung  bemißt  sich  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  19.
        <pb n="835" />
        Nr.  40.  831

Vgl.  das  Gesetz  über  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  vom  10.  März  1879/20.  Dezember
  1897  Art.  6,  7,  8,  14,  15  (GVBl.  1897  S.  424),

Ministerialbekanntmachung  vom  1.  Februar  1882  (M#  l.  S.  74,  Fin  Ml.  S.  29),

Ministerialentschließung  vom  7.  Februar  1898  Anweisung  §  10  (MMBl.  S.  77,  Fin  Ml.  S.  77),

Entscheidungen  des  K.  Verwaltungsgerichtshofs  Bd.  6  S.  290,  Bd.  28  S.  80.

II  Die  Umlagenberechtigung  der  Gemeinde  des  Veranlagungsorts  in  Bezug  auf  die  Erträge
aus  dem  Gewerbetrieb  im  Umherziehen  entspricht  dem  bisherigen  Rechte.

§  27.  Umlagen-1

  Die  Gewerbsteuer  (Betriebskapitals=  und  Ertragsanlage)  wird  an  dem  Orte  veranlagt,  u  Fegut.
wo  der  Gewerbsteuerpflichtige  zur  Einkommensteuer  zu  veranlagen  ist  oder  zu  veranlagen  sein  Erträge
würde,  falls  er  einkommensteuerpflichtig  wäre.  Die  Veranlagung  erfolgt  also  regelmäßig  nesn
Orte  des  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  des  Pflichtigen  und  zwar  auch  dann,  wenn  das  Gewerbe  beririebe.
anderswo  betrieben  wird.  (Gewerbsteuergesetz  Art.  12,  Einkommensteuergesetz  Art.  22.)  zu  Art.  9.
11  Diese  Vorschrift  beruht  auf  Zweckmäßigkeitserwägungen.  Für  die  Staatsfinanzverwaltung
ist  es  ja  überhaupt  lediglich  eine  Zweckmäßigkeitsfrage  an  welchem  Orte  die  Steuerveranlagung
  stattfindet.  Für  die  Berechtigung  zur  Erhebung  von  Gemeindeumlagen  im  Anschluß
an  die  Gewerbsteuer  kann  dagegen  —  gleichwie  es  bisher  der  Fall  war  —  nur  die  Gemeinde
in  Frage  kommen,  aus  deren  Einrichtungen  der  Gewerbebetrieb  Nutzen  zieht.  Dies  ist  die
Gemeinde,  in  der  eine  gewerbliche  Betriebsstätte  unterhalten  wird.  Diese  Gemeinde  ist  daher
im  Art.  9  Abs.  I  als  umlagenberechtigt  erklärt.
III  Zur  Feststellung  der  Sachlage  dient  die  Vorschrift  des  Gewerbsteuergesetzes  Art.  16
Abs.  I  Ziff.  4.  Danach  hat  die  Steuererklärung  des  Pflichtigen  unter  anderem  die  Angabe
der  Umstände  zu  enthalten,  die  für  die  Umlagenberechtigung  der  Gemeinden  und  Ortschaften

maßgebend  sind.  Vgl.  dazu  auch  das  Gewerbsteuergesetz  Art.  17—19.

28.

1  Im  Art.  9  Abs.  II  ist  der  Begriff  der  Betriebsstätte  näher  umschrieben.  Die
Umschreibung  entspricht  wörtlich  dem  Reichs-Doppelsteuergesetze  vom  22.  März  1909  §  3
Abs.  II  (Rel.  S.  332,  auch  GVl.  1911  S.  559).  Diese  Vorschrift  erhielt  ihre  Fassung
durch  das  Gesetz  vom  gleichen  Tage  zur  Abänderung  des  Reichsgesetzes  wegen  Beseitigung
der  Doppelbesteuerung  (Rl.  1909  S.  329).  Die  Begründung  dazul)  sagt  folgendes:

„Der  Begriff  der  Betriebsstätte  umfaßt  zwei  Merkmale:  das  Vorhandensein  eines  festen

örtlichen  Mittelpunkts  des  Betriebs  und  die  Stabilität,  d.h.  eine  gewisse  Dauer  des  Betriebs.
Das  Erfordernis  eines  festen  örtlichen  Mittelpunkts  bewirkt,  daß  die  außerhalb  der  Nieder-=—

  —

Zu  §8  28.
1)  Verh.  d.  Reichstags,  Leg.-Periode  XII  Session  1,  1909,  Anl.  Bd.  252  S.  6458/.
        <pb n="836" />
        832

lassung  sich  vollziehende  Ausübung  des  Gewerbebetriebs  durch  Aufkauf  oder  Absatz  von  Waren,  Ausführung
  gewerblicher  Arbeiten  oder  dgl.  lediglich  als  Ausfluß  des  stehenden  Gewerbebetriebs  am
Orte  der  Niederlassung  erscheint,  so  daß  nur  derjenige  Staat,  in  dessen  Gebiete  sich  die  Betriebsstätte
befindet,  zur  Besteuerung  berechtigt  ist.  Das  Merkmal  der  Stabilität,  welches  der  besonderen
Hervorhebung  im  Texte  des  Gesetzes  nicht  bedarf,  weil  es  an  sich  schon  mit  dem  Begriffe  der  Stätte
eines  Betriebs  gegeben  ist,  schließt  aus,  daß  z.  B.  schon  bloße,  wenn  auch  einige  Zeit  in  Anspruch
nehmende  Montagen  industrieller  oder  sonstiger  Werke  die  Steuerpflicht  begründen.

Bei  dem  Merkmale  der  Stabilität  kommt  es  jedoch  nur  auf  den  Gegensatz  zum  Vorübergehenden,
nicht  aber  darauf  an,  daß  der  Fortbestand  der  Betriebsstätte  im  voraus  auf  eine  lange  Zeit  sichergestellt
  ist.  Es  gelangen  Fälle  zur  Entscheidung,  in  denen  ein  industrielles  Unternehmen,  das  in  einem
Bundesstaate  seinen  Sitz  hat,  in  einem  anderen  Bundesstaate  beispielsweise  die  mehrere  Jahre
dauernde  Kanalisierung  einer  ganzen  Stadt  übernommen  hat.  Es  würde  zu  weit  gehen,  sogar  in
solchen  Fällen  die  Stabilität  und  damit  das  Vorliegen  einer  Betriebsstätte  zu  verneinen.  Der  Natur  der
Sache  entspricht  es  vielmehr,  dem  Staate,  auf  dessen  Gebiet  Arbeiten  ausgeführt  werden,  die  die
Herrichtung  für  längere  Zeit  berechneter  örtlicher  Anlagen,  wie  Baubureaus,  Arbeiterwohnungen  u.  dgl.
erfordern,  die  Besteuerung  des  auf  seinem  Gebiete  stattfindenden  Teiles  des  Betriebs  vorzubehalten.

Nicht  erfordert  wird  zum  Begriffe  der  Betriebsstätte  ein  besonderer  von  der  Wohnung  getrennter
und  ausschließlich  der  Ausübung  des  Gewerbes  dienender  Raum;  vielmehr  kann  ein  gewerblicher
Betrieb  auch  in  der  Wohnung  vor  sich  gehen,  so  daß  auch  die  Wohnung  des  Steuerpflichtigen  beim
Zutreffen  der  sonstigen  Begriffsmerkmale  Betriebsstätte  im  Sinne  des  Entwurfs  sein  kann.  Ob  sie
das  ist,  ist  Sache  der  tatsächlichen  Entscheidung."“

II  Was  hier  über  die  Steuerberechtigung  der  einzelnen  Bundesstaaten  gesagt  ist,  gilt  im
Rahmen  des  Umlagengesetzes  ganz  in  gleicher  Weise  für  die  Umlagenberechtigung  der  einzelnen

bayerischen  Gemeinden.

Zu  Art.  10.

8  29.

I  Art.  10  trifft  für  den  Fall  Vorsorge,  daß  zur  Ausübung  eines  stehenden  Gewerbes
mehrere  Betriebsstätten  in  Bayern  unterhalten  werden  und  daß  diese  Betriebsstätten  nicht  in
der  nämlichen  Gemeinde  liegen.

1.  In  solchem  Falle  ist  jede  der  beteiligten  Gemeinden  anteilsweise  umlagenberechtigt.

III  Zur  Berechnung  der  Anteile  wird  die  Gewerbsteuer  (Betriebskapitalsanlage  und  Ertragsanlage)
  auf  die  mehreren  Gemeinden  ausgeschieden.

17  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  der  Ausscheidung  sind  in  Art.  22  und  23
geregelt.  Dort  sind  auch  Vereinbarungen  der  Beteiligten  über  die  Ausscheidung  vorbehalten.

§  30.

1  Die  Ausscheidung  der  Betriebskapitalsanlage  erfolgt  nach  dem  Werte  der  in
den  einzelnen  umlagenberechtigten  Gemeinden  befindlichen  Bestandteile  des  Betriebskapitals
(Gewerbsteuergesetz  Art.  8  Abs.  I,  II,  IV).  Die  Schuldabzüge,  die  nach  Art.  8  Abs.  III
daselbst  für  die  Steuerveranlagung  zulässig  sind,  bleiben  für  die  Ausscheidung  außer  Betracht.

I11  Die  Frage,  wo  die  einzelnen  Bestandteile  des  Betriebskapitals  befindlich  sind,  ist
nach  rein  tatsächlichen  Gesichtspunkten  zu  entscheiden.  Ihre  Beantwortung  ergibt  sich  bei
        <pb n="837" />
        Nr.  40.  833

körperlichen  Gegenständen  von  selbst.  Das  Nämliche  gilt  von  grundstücksgleichen  Rechten
(Erbbaurecht,  Bergwerkseigentum,  Kuxe  älteren  Rechtes,  Fischereirecht,  Realgewerbeberechtigung,
bürgerlichrechtliche  Kommunbraurechte  u.  dgl.)  Im  übrigen  werden  die  Bestandteile  des
Betriebskapitals  zumeist  als  dort  befindlich  zu  erachten  sein,  wo  ihre  Verwaltung  geführt
wird.  Dies  gilt  insbesondere  von  den  Forderungsrechten  aller  Art,  und  zwar  auch  dann,
wenn  die  Forderungsrechte  dinglich  versichert  sind.

III  Bestandteile  des  Betriebskapitals,  die  sich  nicht  in  einer  der  umlagenberechtigten  Gemeinden
  befinden,  werden  für  die  Ausscheidung  nicht  in  Berechnung  gezogen.  Man  setze
z.  B.  folgenden  Fall:  «

Eine  gewerbliche  Unternehmung  mit  dem  Hauptsitz  in  Berlin  unterhalte  Betriebsstätten  in  den
drei  bayerischen  Gemeinden  A,  B  und  C.

Von  ihrem  Betriebskapital  besinden  sich

in  der  Gemeinde  4:  240  000  Æ,
„  »  B:  100  000  4,
„  „  C:  60  000  .4,
also  in  den  drei  umlagenberechtigten  Gemeinden  zusammen:  400  000  s;
außerdem  seien  von  dem  in  Berlin  befindlichen  Betriebsfonds  in  Bayern  steuerbar:  100  000  M.

Das  gesamte  steuerbare  Betriebskapital  beträgt  daher:  500  000  .K.

Die  Betriebskapitalsanlage  hieraus  ist  nach  dem  Gewerbsteuertarif  1:  240  /(.
Hiervon  entfallen  demnach

auf  die  Gemeinde  A:  240  —  r  —  144  6,
10
5  »  »  B  240  x  40  =  60  4%.
6
77  -  □  "  240  Xx  40  —  36  AM,

zusammen:  240  4.

IV  Der  bezeichnete  Ausscheidungsmaßstab  gilt  ausnahmslos.  Er  gilt  also  z.  B.  auch  für
die  sog.  Filialenzuschläge,  d.  s.  die  Zuschläge,  um  welche  die  Betriebskapitalsanlage
nach  dem  Gewerbsteuergesetz  Art.  6  Abs.  III  beim  Betriebe  mehrerer  Verkaufsläden  oder
mehrerer  ständiger  Niederlagen  erhöht  wird.  Diese  Zuschläge  dürfen  den  Gemeinden,  in
denen  sich  solche  Filialen  befinden,  nicht  vorweg  zugewiesen  werden.  —  Der  bezeichnete
Ausscheidungsmaßstab  gilt  ferner  ohne  Rücksicht  darauf,  wo  die  einzelnen  Bestandteile  des
Betriebskapitals  zu  wirken  bestimmt  sind.  Es  kommt  daher  z.  B.  ein  Betriebsfonds,
der  sich  in  der  (bayerischen)  Gemeinde  des  Hauptsitzes  einer  gewerblichen  Unternehmung
befindet,  nur  dieser  Gemeinde  zugute.

Die  Ausscheidung  der  Betriebskapitalsanlage  wird  sich  häufig  nur  durch  billige  Abschätzung
  bewerkstelligen  lassen.  Vgl.  auch  das  Gewerbsteuergesetz  Art.  17.
        <pb n="838" />
        3u  Art.  11.

834

31.

!  Für  die  Ausscheidung  der  Ertragsanlage  ist  entsprechend  dem  bisherigen  Rechte
zunächst  das  Verhältnis  der  aus  den  einzelnen  Gemeinden  erzielten  Ertragsteile  maßgebend.

1  Für  den  Fall,  daß  eine  verlässige  Bemessung  dieser  Teile  unmöglich  ist,  sieht  das
Gesetz  davon  ab,  die  für  die  Ausscheidung  zuständigen  Instanzen  an  eine  feste  Regel  zu
binden.!)  Art.  10  Abs.  II  Ziff.  2  überläßt  es  vielmehr  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  dieser
Instanzen,  die  Ausscheidung  nach  einem  „Lgeeigneten  anderen  Maßstabe“  vorzunehmen.  Dabei
werden  insbesondere  (einzeln  oder  zusammen)  in  Betracht  kommen  können:  die  Zahl  der
beschäftigten  Personen,  die  Art  und  die  Dauer  ihrer  Beschäftigung,  die  Höhe  der  Entlohnungen,
  die  Gruppierung  des  Betriebskapitals,  der  Umfang  und  die  wirtschaftliche  Bedeutung
  der  Betriebsteile.

nUl  Bei  der  Berücksichtigung  der  Art  der  Beschäftigung  wird  die  Bedeutung  der  Einzelleistungen
  für  den  Ertrag  in  Betracht  zu  ziehen  sein.  Daraus  ergibt  sich  von  selbst,  daß
z.  B.  die  Tätigkeit  der  Betriebsleiter  in  angemessenem  Grade  höher  anzuschlagen  sein  wird,
als  die  von  einfachen  Arbeitern.  Auch  kleinere  Verschiedenheiten,  z.  B.  der  Unterschied
zwischen  gelernten  und  ungelernten,  zwischen  männlichen  und  weiblichen,  erwachsenen  und
jugendlichen  Arbeitern,  können  von  Belang  sein.

8  32.

Die  im  Art.  10  Abs.  III  vorgesehene  Vorschrift  in  Bezug  auf  die  Betriebsstätten
in  ausmärkischen  Bezirken  (z.  B.  Steinbrüche)  ist  namentlich  deshalb  unerläßlich,  weil  die
Gewerbsteuern,  die  hiernach  für  den  ausmärkischen  Bezirk  auszuscheiden  sind,  für  die  Berechnung
  und  Verteilung  der  Distriktsumlagen  (Art.  38,  39)  in  Betracht  kommen.

8  33.

1  Die  Frage,  welche  Gemeinde  nach  Art.  9  umlagenberechtigt  ist  und  wie  sich  nach
Art.  10  die  Anteile  bemessen,  kann  natürlich  nur  für  einen  bestimmten  Zeitpunkt  des
Steuerjahrs  gelöst  werden.  Art.  11  Satz  1  erklärt  den  Zeitpunkt  als  maßgebend,  in
dem  die  Umlagenpflicht  (Art.  2,  7)  zuerst  im  Jahre  bestanden  hat.  Besteht  die  Umlagen=Zu

  8#31.

1)  Nach  dem  bisherigen  Rechte  (Gewerbsteuergesetz  vom  9.  Juni  1899  Art.  24  Abs.  III)  erfolgte  in  dicsem
Falle  die  Ausscheidung  ausschließend  nach  der  Kopfzahl  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  beschäftigten  Gehilfen  und
Arbeiter.  Diese  Vorschrift  hat  sich  jedoch  als  allzu  schablonenhaft  erwiesen;  sie  trägt  insbesondere  der  Art  und  dem
Werte  der  Arbeit  des  einzelnen  auch  dann  keinerlei  Rechnung,  wenn  dabei  die  erheblichsten  Unterschicde  in  Betracht
kommen.
        <pb n="839" />
        Nr.  40.  835

pflicht  schen  zu  Beginn  des  Jahres,  so  ist  dieser  Tag  der  1.  Januart),  beginnt  sie  erst
später,  so  ist  es  der  Tag  des  Beginns.

Ein  späterer  Beginn  der  Umlagenpflicht  kann  z.  B.  vorliegen,  wenn  ein  Gewerbebetrieb
erst  nach  dem  1.  Januar  eröffnet  wird')  oder  wenn  eine  Umlagenfreiheit,  die  auf  Grund
des  Art.  7  besteht,  im  Laufe  des  Jahres  in  Wegfall  kommt.  Dagegen  liegt  ein  späterer
Beginn  der  Umlagenpflicht  nicht  vor,  wenn  die  Steuerveranlagung  zwar  erst  nach  dem
1.  Januar,  aber  mit  Wirkung  von  diesem  Tage  ab  erfolgt,  oder  wenn  nur  eine  andere
rechtliche  Grundlage  des  Umlagenanspruchs,  z.  B.  die  Feststellung  des  Gemeindevoranschlags,
erst  nachträglich  hinzutritt.

§  34.

1  In  den  Verhältnissen,  die  für  die  Umlagenberechtigung  und  für  das  Maß  des  Berechtigungsanteils
  entscheidend  sind,  können  während  des  Steuerjahrs  —  z.  B.  durch  Verlegung,
  Neuerrichtung  oder  Aufhebung  von  Betriebsstätten,  durch  Anderung  in  der  Gruppierung
des  Betriebskapitals  oder  der  Ertragsteile,  durch  Verlegung  von  Gemeindegrenzen  —  Anderungen
  eintreten.  Im  Interesse  der  Geschäftsvereinfachung  bestimmt  Art.  11  Satz  2,
daß  solche  Anderungen  für  das  laufende  Steuerjahr  nicht  zu  berücksichtigen  sind.

II  Zu  beachten  ist  übrigens  hierbei,  daß  im  Art.  11  Satz  2  nur  von  der  Umlagenberechtigung,
  nicht  auch  von  der  Umlagenpflicht  die  Rede  ist.  Endet  im  Laufe  des  Steuerjahrs
  die  Umlagenpflicht,  z.  B.  durch  Abschreibung  der  Gewerbsteuer  oder  durch  Befreiung
auf  Grund  des  Art.  7,  so  ist  natürlich  —  vom  gleichen  Zeitpunkt  ab  —  auch  für  eine
Umlagenberechtigung  kein  Raum  mehr.

8  36.  Buschüsse

I  Art.  12  begründet  keine  Umlagenberechtigung  der  Arbeiterwohngemeinde  gegenüber  den  bei
umlagenpflichtigen  Gewerbebetrieben,  sondern  einen  Zuschußanspruch  der  Arbeiterwohngemeinde  an  Arbeitergegen
  die  Betriebsgemeinde.  Zuschußberechtigt  und  zuschußpflichtig  können  natürlich  nur  gemenn.
bayerische  Gemeinden  sein.

Der  Vollzug  des  Art.  12  erfordert  zwar  die  Feststellung  der  gesetzlichen  Grundlagen
für  den  Zuschußanspruch  und  für  die  Höhe  des  Zuschusses,  er  kann  aber  einer  Behandlung  nach
billigem  Ermessen  nicht  entbehren.  Bei  der  Anwendung  der  maßgebenden  Gesichtspunkte
wird  es  daher  mehr  auf  billige  Abwägungen  als  auf  genaue  zahlenmäßige  Feststellungen
ankommen.

Bu  Art.  12.

Zu  §  33.
1)  Über  die  Behandlung  von  Anderungen,  die  sich  im  letzten  Vierteljahre  vor  dem  1.  Januar  ergeben,
s.  unten  §  66.
7)  In  diesem  Falle  beginnt  die  Umlagenpflicht  mit  der  Steuerpflicht,  also  nach  dem  Gewerbsteuergesetz
Art.  26  Abs.  1I  am  ersten  Tage  des  Monats  nach  der  Betriebseröffnung.  126
        <pb n="840" />
        836

8  36.

Zu  den  einzelnen  Erfordernissen,  die  Art.  12  Abs.  J  für  den  Zuschußanspruch  aufstellt,
ist  folgendes  hervorzuheben:

1.

Zwischen  dem  Wohnverhältnisse  der  auswärts  beschäftigten  Personen  und  dem
Beschäftigungsverhältnisse  muß  ein  ursächlicher  Zusammenhang  bestehen.  Außer
Betracht  bleiben  daher  z.  B.  solche  Personen,  die  ihren  Haupterwerb  in  der
eigenen  Landwirtschaft  finden  und  nur  nebenbei  in  auswärtigen  Gewerbebetrieben
mitunter  Arbeit  nehmen.

Der  Beschäftigung  in  einer  auswärtigen  Gemeinde  muß  eine  gewisse  Ständigkeit

innewohnen.  Personen,  die  bald  in  dieser,  bald  in  jener  Gemeinde  beschäftigt
werden,  kommen  nicht  in  Betracht.

Der  Zuschußanspruch  kann  sich  auch  gegen  mehrere  Gemeinden  richten.
In  Betracht  kommt  nur  die  Beschäftigung  in  Gewerbebetrieben,  die  mit  Gewerbsteuer

  zu  veranlagen  oder  vorzumerken  sind,  nicht  also  z.  B.  die  Beschäftigung
im  Betriebe  der  staatlichen  Verkehrsanstalten.

In  Bezug  auf  die  Erfordernisse  des  Zuschußanspruchs  hat  die  Wohngemeinde
die  nötigen  Unterlagen  beizubringen.

.  Zu  den  Ausgaben  für  Zwecke  der  öffentlichen  Volksschulen  und  der  öffentlichen

Armenpflege  gehört  der  gesamte  persönliche  und  sachliche  Bedarf  der  Gemeinde
für  diese  Zwecke.

Ob  oder  wieweit  die  Errichtung  und  die  Unterhaltung  eines  Kranken-=hauses
  hierher  zu  rechnen  sind,  kommt  auf  die  Umstände  an.  Ein  gemeindliches
Krankenhaus  kann  ganz  oder  teilweise  auch  für  andere  als  armenpflegliche  Zwecke,
z.  B.  für  Zwecke  der  Krankenversicherung  bestimmt  sein.

Zur  Polizei  im  Sinne  des  Art.  12  gehören  z.  B.:  die  Besoldung  der  Polizeibediensteten

  (Polizeioffizianten,  Polizeidiener,  Nachtwächter,  Feldhüter,  Waldhüter,
Fleischbeschauer,  Totengräber  usw.),  die  Beschaffung  und  Instandhaltung  der
Geschäftsräume  und  des  sonstigen  Geschäftsbedarfs  dieser  Bediensteten,  die  Durchführung
  polizeilicher  Maßnahmen  gegen  ansteckende  Krankheiten  und  Viehseuchen,
die  Beschaffung  und  Unterhaltung  von  Begräbnisplätzen  und  Leichenhäusern,  dann
von  Feuerlöscheinrichtungen.

Nicht  zur  Polizei  gehört,  wenigstens  in  der  Regel,  die  Herstellung  und
Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege  (wohl  aber  deren  Beleuchtung,  soweit  sie  aus
besonderen  Rücksichten  der  öffentlichen  Sicherheit  erfolgt),  dann  die  Herstellung
und  Unterhaltung  von  öffentlichen  Brunnen,  Wasserleitungen  und  Kanälen.
        <pb n="841" />
        Nr.  40.

837

8.  Bei  Würdigung  der  Frage,  ob  die  Mehrbelastung  der  Umlagenpflichtigen  unbillig

10.

ist,  sind  die  gesamten  wirtschaftlichen  Verhältnisse  dieser  Pflichtigen,  insbesondere
deren  Belastung  mit  Gemeindeumlagen,  dann  aber  auch  die  Belastung  mit  anderen
öffentlichen  Abgaben  aller  Art  in  Betracht  zu  ziehen.  Auch  ist  es  nicht  aus—
geschlossen,  dabei  die  entsprechenden  Verhältnisse  der  zuschußpflichtigen  Gemeinde
und  ihrer  Umlagenzahler  vergleichsweise  zu  berücksichtigen.

Der  Zuschuß  ist  ein  Jahreszuschuß.  Für  die  Bemessung  der  Erfordernisse  des
Zuschußanspruchs  sowie  für  die  Bemessung  des  Zuschußbetrags  sind  ausschließlich
die  Verhältnisse  des  Jahres  entscheidend,  für  das  der  Zuschuß  beansprucht  wird.
Die  Zuschußpflicht  der  Betriebsgemeinde  tritt  nur  auf  Verlangen  der  Wohngemeinde
  ein.  Dieses  Verlangen  muß  von  der  Verwaltung  der  Wohngemeinde
an  die  Verwaltung  der  Betriebsgemeinde  gestellt  werden,  und  zwar  vor  Ablauf
des  Jahres,  für  das  der  Zuschuß  beansprucht  wird.

8  37.

Der  Zuschußbetrag  muß  den  im  Art.  12  Abs.  J  bezeichneten  Umständen  „angemessen“
sein.  Für  die  Bemessung  des  Zuschufses  werden  außerdem  im  Art.  12  Abs.  II  einige
weitere  Richtpunkte  gegeben.  Aus  diesen  ergibt  sich  insbesondere  folgendes:

1.

Der  Zuschuß  darf  die  Gemeindeumlagen  nicht  erreichen,  die  von  den  beteiligten
Betrieben  an  die  Betriebsgemeinde  aus  der  Gewerbsteuer  zu  entrichten  sind.
Ein  Teil  dieser  Umlagen  muß  der  Betriebsgemeinde  verbleiben.  Maßgebend  ist
der  Geldbetrag  der  Gemeindeumlagen,  wie  er  sich  für  das  entsprechende  Jahr
nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  und  nach  den  Beschlüssen  der  gemeindlichen  Vertretungskörper

  berechnet.
Die  Betriebsgemeinde  deckt  den  Zuschuß  in  gleicher  Weise  wie  ihren  sonstigen

Bedarf,  wenn  nötig  also  durch  Erhöhung  der  allgemeinen  Gemeindeumlagen.
Unzulässig  wäre  es,  den  Zuschuß  lediglich  den  beteiligten  Gewerbebetrieben  zur
Last  zu  legen.

In  Bezug  auf  die  Vorteile  der  Wohngemeinde,  die  zu  Gunsten  der  Betriebsgemeinde
  zu  berücksichtigen  sind,  hat  die  Betriebsgemeinde  die  nötigen  Unterlagen
beizubringen.

Zu  berücksichtigen  sind  die  Vorteile,  die  der  Wohngemeinde  in  dem  entsprechenden

Jahre  daraus  zugehen,  daß  ein  Teil  ihrer  Einwohner  in  den  auswärtigen  Betrieben

  beschäftigt  ist.  Die  Rücksicht  greift  aber  nur  so  weit,  als  diese  Vorteile

in  der  Steuerkraft  zum  Ausdrucke  kommen.  Gemeint  ist  dabei  nicht  nur  die
126*
        <pb n="842" />
        838

Steuerkraft  jener  auswärts  beschäftigten  Personen,  sondern  die  Steuerkraft  der
Gesamteinwohnerschaft  usw.  der  Wohngemeinde,  und  zwar  sowohl  in  Bezug  auf
die  Gemeindeumlagen  als  in  Bezug  auf  die  sonstigen  Gemeindeabgaben.

au  Art.  13.  2

!Im  Art.  13  wird  der  Vollzug  des  Art.  12  zunächst  der  gütlichen  Einigung  der  beteiligten
  Gemeinden  anheimgestellt.

II  Die  Einigung  soll  tunlichst  im  voraus  auf  mehrere  Jahre  stattfinden  und  auf  feste
Jahressummen,  etwa  mit  dem  Vorbehalt  eines  unüberschreitbaren  Teilbetrags  der  entsprechenden
  Gemeindeumlagen  (s.  oben  §  37  Ziff.  1)  lauten.

III  Die  Aufsichtsbehörden  haben  nach  Möglichkeit  auf  die  gütliche  Einigung  hinzuwirken.
IV  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  tritt  auf  Antrag  schiedsrichterliche  Entscheidung
  ein.  Den  Antrag  kann  sowohl  die  Wohngemeinde  als  die  Betriebsgemeinde  stellen.

Umlagen-  §  39.
berechtigung  Z„  .
in  Sezug  aauf  I  Die  Art.  14—18  sprechen  nur  von  den  Erträgen  aus  Kapitalvermögen,  also  von

—  der  Berechtigung  zur  Erhebung  von  Gemeindeumlagen  im  Anschluß  an  die  Kapitalrentenuu
  Ar.  14.  steuer.  Nach  Art.  19  gelten  indessen  die  Art.  14—18  auch  für  die  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen,
  sowie  (vorbehaltlich  der  Art.  20,  21)  für  alle  übrigen  Einkünfte,  also  auch  für

die  Berechtigung  zur  Erhebung  von  Gemeindeumlagen  im  Anschluß  an  die  Einkommensteuer.

I.  Zur  Feststellung  der  Sachlage  dienen  die  Vorschriften  des  Kapitalrentensteuergesetzes
Art.  13  Abs.  1  Ziff.  3  und  des  Einkommensteuergesetzes  Art.  29  Abs.  I  Ziff.  Z3.  Danach
sind  in  der  Steuererklärung  des  Pflichtigen  unter  anderem  die  Umstände  anzugeben,  die
für  die  Umlagenberechtigung  der  Gemeinden  und  Ortschaften  maßgebend  sind.  Vgl.  dazu
auch  das  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  14,  15  und  das  Einkommensteuergesetz  Art.  31—35.

8  40.

1  Der  Kapitalist  zieht  vornehmlich  von  den  Einrichtungen  der  Gemeinde  Nutzen,  in  der
er  seinen  Wohnsitz,  Aufenthalt  oder  Sitz  hat.  Diese  Gemeinde  ist  daher  im  Art.  14  Ziff  1
und  2  als  umlagenberechtigt  erklärt.  Der  Ort  der  Steuerveranlagung  ist  —  im  Gegensatze
  zum  bisherigen  Rechte  —  für  die  Umlagenberechtigung  nicht  entscheidend.

II  Uber  die  Begriffe  Wohnsitz  und  Aufenthalt  s.  oben  §  14.
        <pb n="843" />
        Nr.  40.  839

II  Dem  dienstlichen  Wohnsitz  (Amtssitz)  kommt  für  die  Umlagenberechtigung,  wie  bisher,
keine  Bedeutung  zu.  Deshalb  ist  z.  B.  gegenüber  einem  Beamten,  der  in  München  seinen
Amtssitz,  in  Pasing  aber  seinen  Wohnsitz  hat,  nur  die  Gemeinde  Pasing,  nicht  die  Gemeinde
München  umlagenberechtigt.

§  41.

1  Zu  den  „juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereinen“  des  Art.  14  Ziff.  2
gehören  nach  dem  Einkommensteuergesetz  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4  insbesondere
a.  Erwerbsgesellschaften,  wie  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Genossenschaften,  Berggewerkschaften,
b.  Vereine  des  bürgerlichen  Rechtes,
c.  Stiftungen  des  öffentlichen  und  des  bürgerlichen  Rechtes.

II  Weiter  gehören  hierher  z.  B.  die  Körperschaften,  Anstalten  und  Vereine  des  öffentlichen
Rechtes,  soweit  sie  kapitalrentensteuerpflichtig  und  daher  umlagenpflichtig  sind.

III  Als  Sitz  eines  Vereins  oder  einer  Stiftung  des  bürgerlichen  Rechtes  gilt  nach  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuche  §§  24,  80  „wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  der  Ort,  an
welchem  die  Verwaltung  geführt  wird“.

IV  Für  den  Sitz  einer  juristischen  Person  des  öffentlichen  Rechtes  gilt  entsprechend  das

Gleiche.
§  42.

1  Hat  der  Kapitalist  in  Bayern  keinen  Wohnsitz,  Aufenthalt  oder  Sitz  und  ist  er  mit
den  Kapitalerträgen  auf  Grund  des  Art.  3  Abs.  II  gleichwohl  gemeindeumlagenpflichtig,  so
ist  nach  Art.  14  Ziff.  3  die  Gemeinde  umlagenberechtigt,  aus  welcher  der  umlagenpflichtige
Ertrag  bezogen  wird,  z.  B.  also  die  Gemeinde,  in  der  ein  Darlehen  dinglich  versichert  ist
oder  in  der  ein  aus  Wertpapieren  usw.  bestehendes  Vermögen  (eines  Abwesenden)  tatsächlich
verwahrt  wird.

I  Der  Art.  14  findet  nach  Art.  19  auch  in  Bezug  auf  die  Einkommen  entsprechende
Anwendung.  Bei  den  Einkommen  tritt  als  hierher  gehörig  noch  der  Fall  hinzu,  daß  ein
Pflichtiger,  der  in  Bayern  keinen  Wohnsitz,  Aufenthalt  oder  Sitz  hat,  Einkünfte  aus  einem
in  Bayern  gelegenen  Grundvermögen  oder  aus  einem  stehenden  Gewerbebetriebe  bezieht,  zu
dessen  Ausübung  in  Bayern  eine  Betriebsstätte  unterhalten  wird.!)  Umlagenberechtigt  in
Bezug  auf  solche  Einkünfte  ist  nach  Art.  14  Ziff.  3  und  Art.  19  die  Gemeinde,  aus
der  diese  Einkünfte  bezogen  werden.

II  Für  den  Fall,  daß  nach  Art.  14  Ziff.  3  mehrere  Gemeinden  in  Betracht  kommen,
s  unten  §  47.

Zu  8  42.  *7
1)  Vgl.  das  Einkommensteuergesetz  Art.  2  Abs.  I  Ziff.  1.
        <pb n="844" />
        Iu  Art.  15.

840

8  43.

1  Bei  einer  Mehrheit  von  Wohnsitzen  hatte  der  Umlagenpflichtige  bisher  unter  Umständen
die  Befugnis,  die  umlagenberechtigte  Gemeinde  selbst  zu  bestimmen  (Kapitalrentensteuergesetz
vom  9.  Juni  1899  Art.  12  mit  Einkommensteuergesetz  vom  gleichen  Tage  Art.  17).  Diese
Befugnis  besteht  fortan  nicht  mehr.

II  Nach  Art.  15  sind  vielmehr  sämtliche  bayerische  Wohnsitzgemeinden  von  Rechts  wegen
anteilsweise  umlagenberechtigt.

III  Zur  Berechnung  der  Anteile  wird  die  Kapitalrentensteuer  (sowie  die  Einkommensteuer;
Art.  19,  20  Abs.  V,  21)  auf  die  mehreren  Gemeinden  ausgeschieden.

IVie  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  der  Ausscheidung  sind  in  Art.  22  und  23
geregelt.  Dort  sind  auch  Vereinbarungen  der  Beteiligten  über  die  Ausscheidung  vorbehalten.

8  44.
1  Der  Maßstab  der  Ausscheidung  ist  verschieden,  je  nachdem  es  sich  um  Hauptwohnsitze
oder  um  Nebenwohnsitze  handelt.
II  Der  Gemeinde  des  Hauptwohnsitzes  werden  vorweg?/  jo  der  Steuer  zugewiesen;  bei  mehr—-fachem
  Hauptwohnsitze  werden  diese  /10  auf  die  Hauptwohnsitzgemeinden  gleichheitlich  verteilt.
III  Die  übrigen  9/10  der  Steuer  werden  auf  sämtliche  (Haupl=  und  Neben-)  Wohnsitz
gemeinden  gleichheitlich  verteilt.
1V  Hiernach  treffen:
bei  zwei  Hauptwohnsitzen:  je  die  Hälfte  der  Steuer  auf  beide  Wohnsitzgemeinden,
bei  einem  Hauptwohnsitz  und  einem  Nebenwohnsitze:  /  auf  die  Gemeinde  des  Hauptwohnsitzes,
  dann  je  3/0  auf  jede  der  beiden  Wohnsitzgemeinden,  also  (7/10+  3/1)
7/10  auf  die  Gemeinde  des  Hauptwohnsitzes  und  ⅜/8#  auf  die  Gemeinde  des  Nebeuwohnsitzes,

bei  zwei  Hauptwohnsitzen  und  einem  Nebenwohnsitze:  je  2/10  auf  jede  der  beiden  Hauptwohnsitzgemeinden,
  dann  je  56  auf  jede  der  drei  Wohnsitzgemeinden,  also  je
(/0  +  ¾10-)  7/10  auf  jede  der  beiden  Hauptwohnsitzgemeinden  und  3/10  auf  die
Gemeinde  des  Nebenwohnsitzes,  -
bei  zwei  Nebenwohnsitzen  ohne  bayerischen  Hauptwohnsitz:  je  die  Hälfte  der  in  Bayern
veranlagten  oder  vorgemerkten  Steuer  auf  beide  Nebenwohnsitzgemeinden.

§  45.

!Als  „Hauptwohnsitz“  gilt  nach  dem  zweiten  Absatze  des  Art.  15  Ziff.  1  der
Wohnsitz,  der  für  den  Umlagenpflichtigen  wirtschaftlich  oder  gesellschaftlich  von  vorwiegender
Bedeutung  ist.
        <pb n="845" />
        Nr.  40.  841

I1  Die  Unterscheidung  zwischen  Haupt=  und  Nebenwohnsitz  kann  nur  von  Fall  zu  Fall
unter  Berücksichtigung  aller  Verhältnisse  getroffen  werden.  In  Betracht  kommen  dabei  insbesondere
  auch  die  Dauer  und  der  Zweck  des  Aufenthalts  an  den  verschiedenen  Wohnsitzen.

Al  Ein  Beamter  oder  ein  Gewerbetreibender  z.  B.,  der  am  Dienstort  oder  am  Orte  der
gewerblichen  Niederlassung  wohnt  und  sich  anderwärts  in  einem  Landhaus  eine  Wohnung
hält,  wird  regelmäßig  in  der  Gemeinde  des  Dienst=  oder  Gewerbeorts  seinen  Hauptwohnsitz,
in  der  Gemeinde  des  Landhauses  einen  Nebenwohnsitz  haben.

IV  Hat  jemand  zwei  Wohnsitze,  die  für  ihn  von  gleichwertiger  Bedeutung  sind,  so  gelten
beide  als  Hauptwohnsitze.

§  46.

I  Art.  16  gibt  lediglich  wieder,  was  schon  nach  dem  Reichsgesetz  über  die  Freizügigkeit
vom  1.  November  1867  §  8  (bayer.  GesBl.  1870/71  Beilage  S.  13)  Rechtens  ist.

I1  Der  Wegfall  der  Umlagenberechtigung  gegenüber  Neuanziehenden  wegen  Kürze  des
Aufenthalts  greift  nur  in  Bezug  auf  die  Kapitalerträge  und  in  Bezug  auf  die  Einkommen
(Art.  16,  19)  Platz.  Denn  nur  bei  diesen  ist  der  Aufenthalt  für  die  Umlagenberechtigung
von  Belang.

II  Wenn  sich  die  Umlagenberechtigung  nicht  aus  dem  Aufenthalte,  sondern  aus  dem  Wohnsitze
  des  Pflichtigen  herleitet,  kommt  Art.  16  nicht  zur  Anwendung.  Auch  auf  die  Umlagenberechtigung
  gegenüber  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereinen  (Art.  14  Ziff.  2)
ist  Art.  16  ohne  Einfluß.

I7  Dauert  der  Aufenthalt  länger  als  drei  Monate,  so  findet  die  Heranziehung  zu  den
Gemeindeumlagen  mit  Wirkung  vom  Beginne  des  Aufenthalts,  also  auch  für  die  ersten  drei
Aufeuthaltsmonate  statt..)

§  47.

I  Art.  17  trifft  für  den  Fall  Vorsorge,  daß  nach  Art.  14  Ziff.  3  mehrere  bayerische
Gemeinden  umlagenberechtigt  sind.  Seine  Bedeutung  erhellt  aus  folgendem  Beispiele:
Ein  Ausländer,  der  in  Bayern  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt  hat,  bezieht  an  Zinsen
1.  aus  einem  Darlehen,  das  in  der  bayerischen  Gemeinde  A  hypothekarisch  versichert  ist,  5000  %,
2.  aus  einem  Darlehen,  das  in  der  bayerischen  Gemeinde  B  hypothekarisch  versichert  ist,  3000  %,
zusammen  also  8000  .4.
Er  ist  hierfür  nach  dem  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  2  und  dem  Einkommensteuergesetz  Art.  2
Abs.  I  Ziff.  3  kapitalrentensteuerpflichtig  und  einkommensteuerpflichtig,  ferner  nach  dem  Umlagengesetz
Art.  2,  3  Abs.  II  Ziff.  1  gemeindeumlagenpflichtig.
Die  Umlagenberechtigung  in  Bezug  auf  diese  Erträge  und  Einkünfte  steht  nach  dem  Umlagengesetz
  Art.  17,  19  zu  5/8  der  Gemeinde  A,  zu  3/8  der  Gemeinde  B  zu.

zus  46.
1)  Vorausgesetzt  natürlich,  daß  die  Gemeindeumlagenpflicht  nach  Art.  2  besteht  und  daß  nicht  im  Hinblick
auf  Art.  18  eine  andere  Gemeinde  umlagenberechtigt  ist.

 

 

Zu  Art.  16.

u  Art.  17.
        <pb n="846" />
        842
II  Die  Anwendung,  die  der  Art.  17  nach  Art.  19  auf  Einkommen  zu  finden  hat,

ergibt  sich  ferner  aus  folgendem  Beispiele:
Ein  Nichtbayer,  der  in  Bayern  weder  Wohnsitz.  noch  Aufenthalt  hat,  bezieht  an  Rein—
einkünften  (vgl.  unten  §  54):  «
LausGrunbvermögen,daöindetbayerifchenGemeinbeAliegt,7000.-6,
ZankGrundvetmögen,daginderbayerifchenGemeindeBliegt,5000.-ls,
3.  aus  einem  stehenden  Gewerbebetriebe,  zu  dessen  Ausübung  in  der  bayerischen  Gemeinde  C
eine  Betriebsstätte  unterhalten  wird,  3000  M.,
zusammen  also  15  000  M.
Er  ist  hierfür  nach  dem  Einkommensteuergesetz  Art.  2  Abs.  1I  Ziff.  1  einkommensteuerpflichtig
und  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  2  gemeindeumlagenpflichtig.
Die  Umlagenberechtigung  in  Bezug  auf  diese  Einkünfte  steht  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  17,C  19
zu  7/15  der  Gemeinde  A,
zu  5/15  der  Gemeinde  B,
zu  3/15  der  Gemeinde  C  zu.!)

Ul  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  der  Ausscheidung  der  Steuer  sind  in  Art.  22
und  23  geregelt.  Dort  sind  auch  Vereinbarungen  der  Beteiligten  über  die  Ausscheidung
vorbehalten.

du  Nrt.  18.  §  48.

Art.  18  entspricht  —  abgesehen  von  den  Schlußworten  (unten  §  51)  —  dem
Art.  11.  Vgl.  oben  §§  33,  34.
§  49.

Ein  späterer  Beginn  der  Umlagenpflicht  in  Bezug  auf  Kapitalerträge  liegt  z.  B.  vor,
wenn  jemand  erst  nach  dem  1.  Januar  kapitalrentensteuerpflichtig  wird,  wenn  eine  Umlagenfreiheit,
  die  nach  Art.  3  oder  7  besteht,  im  Laufe  des  Jahres  in  Wegfall  kommt,  ferner
—  in  Bezug  auf  die  Mehrung  des  Kapitalertrags  —  wenn  nach  dem  Kapitalrentensteuergesetz
  Art.  19  in  Verbindung  mit  dem  Einkommensteuergesetz  Art.  66,  70  eine  Erhöhung
der  Steuer  erfolgt.  Dagegen  liegt  auch  hier  (vgl.  oben  §  33  Abs.  II)  ein  späterer
Beginn  der  Umlagenpflicht  nicht  vor,  wenn  die  Steuerveranlagung  zwar  erst  nach  dem
1.  Januar,  aber  mit  Wirkung  von  diesem  Tage  ab  erfolgt  oder  wenn  nur  eine  andere  rechtliche
  Grundlage  des  Umlagenanspruchs,  z.  B.  die  Feststellung  des  Gemeindevoranschlags,
erst  nachträglich  hinzutritt.

§  50.

1  Zu  den  regelmäßig  nicht  zu  berücksichtigenden  nachträglichen  Anderungen  in  den  Verhältnissen,
  die  nach  Art.  14,  15  für  die  Umlagenberechtigung  und  für  das  Maß  des
Berechtigungsanteils  entscheidend  sind,  zählen  z.  B.:  die  Verlegung  des  Wohnsitzes,  Aufent-3#7

  §  11
1)  Der  Art.  20  ist  im  Art.  21  auf  die  Fälle  des  Art.  17  (s.  oben  §  42  Abs.  II)  nicht  erstreckt.  Die
Vorschriften  des  Art.  20  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  III  Satz  3  sind  deshalb  hier  nicht  anwendbar.
        <pb n="847" />
        Nr.  40.  843

halts  oder  Sitzes,  die  Verlegung  des  Hauptwohnsitzes,  die  Vermehrung  oder  Verminderung
der  Hauptwohnsitze  oder  der  Wohnsitze,  dann  —  im  Falle  des  Art.  14  Ziff.  3  —  die  Veränderung
  der  Orte,  aus  denen  der  umlagenpflichtige  Ertrag  bezogen  wird,  endlich  die  örtlich
etwa  in  Betracht  kommende  Anderung  von  Gemeindegrenzen.  (Bei  den  Einkommen,  bezüglich
  deren  der  Art.  18  nach  Art.  19  gleichfalls  Anwendung  findet,  treten  als  nicht  zu
berücksichtigende  Anderungen  noch  die  Verschiebungen  in  den  Ursprungsorten  der  Einkünfte
—  s.  Art.  20,  21  —  hinzu.)

I  Ausnahmsweise  ist  jedoch  eine  nachträgliche  Anderung  für  das  Kalenderjahr  dann  zu
berücksichtigen,  wenn  ein  neu  anziehender  Umlagenpflichtiger  (Art.  16)  vor  Ablauf  von  drei
Monaten  in  eine  andere  bayerische  Gemeinde  verzieht.  In  solchem  Falle  ist  die  Gemeinde
umlagenberechtigt,  in  welcher  der  Neuanziehende  zuerst  länger  als  drei  Monate  verbleibt.

ä51.

Nicht  zu  den  nachträglichen  Anderungen,  von  denen  im  Art.  18  die  Rede  ist,  gehören
Anderungen  in  Bezug  auf  die  Umlagenpflicht  und  deren  Maß.  Endet  im  Laufe  des  Steuerjahrs
  die  Umlagenpflicht,  z.  B.  durch  Abschreibung  der  Kapitalrentensteuer,  durch  Eintritt
der  Umlagenfreiheit  nach  Art.  3,  durch  Befreiung  auf  Grund  des  Art.  7,  so  ist  —  vom
gleichen  Zeitpunkt  ab  —  auch  für  eine  Umlagenberechtigung  kein  Raum  mehr.  Tritt  auf
Grund  des  Kapitalrentensteuergesetzes  Art.  19  und  des  Einkommensteuergesetzes  Art.  66,  67
eine  Erhöhung  oder  eine  Abminderung  der  Steuer  eines  Umlagenpflichtigen  ein,  so  erhöht
oder  mindert  sich  gleichzeitig  auch  das  Maß  des  Umlagenanspruchs  der  nach  Art.  14,  15,  17
(und  19—.21)  beteiligten  umlagenberechtigten  Gemeinde.

8  52.  Amlagen-1
  Für  die  Bestimmung  der  umlagenberechtigten  Gemeinde  in  Bezug  auf  die  Einkommen  .
gelten  —  vorbehaltlich  der  Rücksichten,  die  zu  den  Sondervorschriften  der  Art.  20  und  21  Einkommen.
führten  —  die  gleichen  Gesichtspunkte  wie  in  Bezug  auf  die  Kapitalerträge.  Die  Art.  14—18  zu  Art.  19.
sind  daher  im  Art.  19  auch  in  Bezug  auf  die  Einkommen,  also  für  die  Berechtigung  zur
Erhebung  von  Gemeindeumlagen  im  Anschluß  an  die  Einkommensteuer,  als  entsprechend
anwendbar  erklärt.

Im  einzelnen  vgl.  dazu  die  vorstehenden  §§  39—51.

§  53.  u  Art.  20.
1!  Soweit  das  Einkommen  aus  Grundbesitz,  Hausbesitz  oder  stehendem  Gewerbebetriebe

herrührt,  der  sich  außerhalb  der  nach  Art.  14,  19  umlagenberechtigten  Gemeinde  befindet,

ist  es  angemessen,  der  Ursprungsgemeinde  einen  Anteil  an  der  Umlagenberechtigung  einzu-127
        <pb n="848" />
        844

räumen  und  zu  diesem  Zwecke  eine  entsprechende  Ausscheidung  der  Einkommensteuer  vorzu—
nehmen.  Dem  entspricht  Art.  20.

II  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  der  Ausscheidung  find  in  Art.  22  und  23
geregelt.  Dort  sind  auch  Vereinbarungen  der  Beteiligten  über  die  Ausscheidung  vorbehalten.

§  54.

!  Nach  Art.  20  Abs.  1  Satz  2  ist  die  Ursprungsgemeinde  als  solche  nur  dann  umlagenberechtigt,
  wenn  die  Grundsteuern,  Haussteuern  und  Gewerbsteuern  des  Pflichtigen,  die
nach  Art.  8—11  auf  sie  treffen,  insgesamt  mindestens  5  .  betragen.

u  In  Betracht  kommen  dabei  die  veranlagten  und  die  vorgemerkten  Steuern  (die  sog.
Normalsteuern),  nicht  die  Beträge,  die  nach  dem  jeweiligen  Finanzgesetze  zu  erheben  sind.
Vgl.  das  Einführungsgesetz  vom  14.  August  1910  zu  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern

Art.  3.
8  55.

1  Nach  Art.  20  Abs.  III  Satz  1  erfolgt  die  Ausscheidung  der  Einkommensteuer  nach
dem  Verhältnisse  des  Betrags  der  von  auswärts  fließenden  Reineinkünfte  aus  Grundvermögen
  oder  stehendem  Gewerbebetriebe  zu  dem  Gesamt-Reineinkommen.

II  „Reineinkünfte“  sind  die  Roheinkünfte  nach  Abzug  der  sog.  Betriebsausgaben  sowie
—  bei  Aktiengesellschaften  u.  dgl.  —  nach  Abzug  der  Ertragsteile,  die  nach  dem  Einkommenstenergesetz
  AVrt.  14  Abs.  V  von  dem  gewerblichen  Reinertrag  abzusetzen  sind.  Vgl.  das
Einkommensteuergesetz  Art.  11—14.

III  Das  „Gesamt-Reineinkommen“  ist  die  Summe  dieser  und  aller  anderen  Einkünfte
eines  Pflichtigen  nach  Abzug  der  erwähnten  Posten,  jedoch  ohne  Abzug  der  im  Einkommensteuergesetz
  Art.  12  Abs.  II  bezeichneten  Verbrauchsausgaben.

9  56.

Erstreckt  sich  der  Gewerbebetrieb  oder  das  Grundvermögen,  aus  dem  die  Reineinkünfte
fließen,  auf  mehrere  Gemeinden,  so  gelten  für  den  Ausscheidungsmaßstab  die  besonderen
Vorschriften  des  Art.  20  Abs.  III  Satz  2  und  3.  Bei  Reineinkünften  aus  Grundvermögen
erfolgt  in  diesem  Falle  die  Ausscheidung  soweit  möglicht)  nicht  nach  dem  Verhältnisse  der
Einkünfte,  sondern  nach  dem  Verhältnisse  der  Grund=  und  Haussteuern,  mit  denen  das
Grundvermögen  veranlagt  ist.

Zu  8§  56.  »

I)Vgl.§57Beispiclv.(FließtdasEinkommennurteilweifeausGrundvcrmögen,somußzunächftdet
Teil  der  Einkommensteuer  festgestellt  werden,  der  nach  Art.  20  Abs.  III  Satz  1  auf  die  Einkünfte  aus  Grundvermögen
  trifft.)
        <pb n="849" />
        Nr.  40.  845

8  57.

Im  einzelnen  ergeben  sich  die  Wirkungen  des  Art.  20  Abs.  I—III,  V  aus  folgenden
Beispielen:

J.
Ein  Pflichtiger  mit  Wohnsitz  in  A  hat  ein  Reineinkommen  von  2000  M,  nämlich  Reineinkünfte
  von
1200  Kx  aus  Kapitalvermögen  oder  aus  Beruf,

800  aus  Grundvermögen  in  B.
Die  Einkommensteuer  beträgt  23  4.
Die  Grundsteuer  in  B  beträgt  mehr  als  4,99  M.

800

Die  auf  die  Gemeinde  B  treffende  Einkommensteuer  beträgt  daher  23  X  7660—  9,20  .

Der  für  die  Gemeinde  A  verbleibende  Rest  der  Einkommensteuer  beträgt:
(23  —  9,20  -)  13,80  .“,

zusammen:  23,—  M.

II.

Ein  Pflichtiger  mit  Wohnsitz  in  A  hat  ein  Reineinkommen  von  13  000  4#,  nämlich  Reineinkünfte
  von
3  980  .4&amp;amp;  aus  Beruf,
20  &amp;amp;  aus  Grundvermögen  in  B,
9  000  .K  aus  stehendem  Gewerbebetrieb  in  C.
Als  abziehbare  Verbrauchsausgabe  kommt  eine  Passivrente  von  1  000  in  Betracht;  das
steuerbare  Einkommen  beträgt  daher  12  000  .4.
Die  Einkommensteuer  beträgt  850  M.
Die  Grundsteuer  in  B  beträgt  weniger  als  5.6;  für  die  Gemeinde  B  unterbleibt  daher
eine  Ausscheidung  der  Einkommensteuer.
Auf  die  Gemeinde  C  trifft  eine  Gewerbsteuer  von  mehr  als  4,99  4é.
Die  auf  die  Gemeinde  C  treffende  Einkommensteuer  beträgt  hiernach:
9  000
350  K  1J000  =  24,31  M
Der  für  die  Gemeinde  A  verbleibende  Rest  der  Einkommensteuer  beträgt:
(350  —  242,61  -)  107,69  4,

zusammen:  350,—  .

III.
Ein  Pflichtiger  mit  Wohnsitz  in  A  hat  ein  Reineinkommen  von  10  000  4,  nämlich  Reineinkünfte
  von
1  000  K  aus  Grundvermögen  in  A,
9000  .¾  aus  stehendem  Gewerbebetriebe.
Die  Einkommensteuer  beträgt  280  .K.
Der  Pflichtige  unterhält  gewerbliche  Betriebsstätten  in  den  Gemeinden  A,  B  und  C.
Die  von  diesen  Gemeinden  aus  erzielten  Ertragsteile  sind:
aus  A  :  4000  M,
aus  B  :  3000  4
aus  C:  2000  4.

Auf  die  Gemeinden  B  und  C  treffen  Gewerbsteuern  von  mehr  als  je  4,99  46.
127*
        <pb n="850" />
        846

Die  auf  die  Gemeinden  B  und  C  treffenden  Einkommensteuern  betragen  hiernach:
3000

 

für  die  Gemeinde  B:  280  XK  10066.  84.—  .
...  .  »  2000
für  die  Gemeinde  C:  280  -  656—  56,—  4.

Der  für  die  Gemeinde  Averbleibende  Rest  der  Einkommensteuer  beträgt:
(280  —  84  —  56  -)  140,—  7,
zusammen:  280,—  .

IV.

Eine  Genossenschaft  mit  dem  Sitze  in  A  hat  ein  Reineinkommen  von  10  000.6,  nämlich  Reineinkünfte
  von
1  000  J&amp;amp;  aus  Grundvermögen  in  A,
9000  X  aus  stehendem  Gewerbebetriebe  (nach  Abzug  des  Betrags,  der  nach  dem  Einkommensteuergesetz
  Art.  14  Abs.  V  abzusetzen  ist).
Die  Einkommensteuer  beträgt  280  K.
Die  Genossenschaft  unterhält  gewerbliche  Betriebsstätten  in  den  Gemeinden  A.,  B  und  C.
Die  von  diesen  Gemeinden  aus  erzielten  Ertragsteile  können  nicht  verlässig  bemessen  werden
Die  Ertragsanlage  der  Gewerbsteuer  wird  daher  nach  einem  anderen  geeigneten  Maßstabe  derart
ausgeschieden,  daß  auf  die  Gemeinde  A  die  Hälfte,  auf  die  Gemeinde  B  ½  und  auf  die
Gemeinde  C  trifft.  (Art.  10  Abs.  II  Ziff.  2.)
Auf  die  Gemeinden  B  und  C  treffen  Gewerbsteuern  von  je  mehr  als  4,99  .K.
Von  der  Einkommensteuer  (280  A)  treffen  auf  die  Reineinkünfte  aus  stehendem  Gewerbebetriebe:

9  000
280  -  166  —  252  (.
Die  auf  die  Gemeinden  B  und  C  treffenden  Einkommensteuern  betragen  hiernach:
für  die  Gemeinde  B:  252  X  —  —  84.—  4,
für  die  Gemeinde  C:  2527.——  —

Der  für  die  Gemeinde  4  verbleibende  Rest  der  Einkommensteuer  beträgt:
(280  —  84  —  42  -)  154,—  ,
zusammen:  280,—  4.

V.

Ein  Pflichtiger  mit  Wohnsitz  in  A  hat  ein  Reineinkommen  von  183000  M,  nämlich  Rein—

einkünfte  von
4000  M  aus  stehendem  Gewerbebetrieb  in  A,
9  000  MA  aus  Grundvermögen.

Als  abziehbare  Verbrauchsausgabe  kommt  eine  Passivrente  von  3000  4  in  Betracht;  das
steuerbare  Einkommen  beträgt  daher  10  000  .

Die  Einkommensteuer  beträgt  280  46.

Das  Grundvermögen  erstreckt  sich  auf  die  Gemeinden  A,  B,  C  und  D.  Die  Grund=  und
Haussteuern,  mit  denen  das  Grundvermögen  veraulagt  ist,  betragen  insgesamt  200  A..  Davon
sind  veranlagt:

in  der  Gemeinde  A:  120  57,
in  der  Gemeinde  B:  40  M,—
in  der  Gemeinde  C:  36  J,
in  der  Gemeinde  D:  4  .
        <pb n="851" />
        Nr.  40.  847

Von  der  Einkommensteuer  (280  .K)  treffen  auf  die  Reineinkünfte  aus  Grundvermögen:

9000
Die  auf  die  Gemeinden  B  und  C  treffenden  Einkommensteuern  betragen  hiernach:
für  die  Gemeinde  B:  193.85  —  38,77  /,
für  die  Gemeinde  C:  198,85  —  84,  89  M.

Für  die  Gemeinde  D  betragen  die  Ertragssteuern  weniger  als  5  MA;  für
diese  Gemeinde  unterbleibt  daher  eine  Ausscheidung  der  Einkommensteuer.
Der  für  die  Gemeinde  A  verbleibende  Rest  der  Einkommensteuer  beträgt:
(280—38,77—34,89  —)  206,34  4,
zusammen:  286,—  .
VI.

Ein  Pflichtiger  mit  Hauptwohnsitz  in  A  und  Nebenwohnsitz  in  B  hat  ein  steuerbares  Einkommen
  von  24  000  ./4,  nämlich  Reineinkünfte  von

20  000  X  aus  Kapitalvermögen  oder  aus  Beruf,l)

4  000  .K  aus  stehendem  Gewerbebetrieb  in  C.
Die  Einkommensteuer  beträgt:  788  .K.
Auf  die  Gemeinde  C  trifft  eine  Gewerbsteuer  von  mehr  als  4,99  M.
Die  auf  die  Gemeinde  C  treffende  Einkommensteuer  beträgt  hiernach:

4000
788  x  66  —  131,33  4.
Der  für  die  Gemeinden  A  und  B  verbleibende  Rest  beträgt:
(788—181,33  -)  656,67  ..

Von  diesem  Reste  sind  nach  Arr.  20  Abs.  V  Satz  2  auszuscheiden:

 

.  ,46..—7-.
fükdkeGemeindek.(35—i-F.z—)m—  459,67.-e,
II  s  -  6  *  )  3  —
für  die  Gemeinde  3:  (5  :  2—  16.—  197,  —  M,

zusammen:  788,  —  M.

8  68.

Nach  Art.  20  Abs.  IV  hat  die  Ausscheidung  der  Einkommensteuer  auch  dann  zu
erfolgen,  wenn  sich  der  auswärtige  Grundbesitz  usw.  in  einem  ausmärkischen  Bezirke  befindet.
Dies  ist  —  gleichwie  im  Falle  des  Art.  10  (s.  oben  §  32)  —  namentlich  deshalb  unerläßlich,
  weil  Einkommensteuern,  die  für  den  ausmärkischen  Bezirk  auszuscheiden  sind,  für
die  Berechnung  und  Verteilung  der  Distriktsumlagen  (Art.  38,  39)  in  Betracht  kommen.

§  59.

1  Im  Falle  eines  mehrfachen  Wohnsitzes  in  Bayern  (Art.  15,  19)  wird  es  besonders
häufig  vorkommen,  daß  Einkünfte  des  Pflichtigen  aus  Grundvermögen  oder  stehendem  Ge-Zu
  F#  57.

1)  Für  den  Fall,  daß  die  Reineinkünfte  von  20  000  +  aus  Beruf  fließen,  vgl.  auch  Art.  25  Abs.  II,  III
und  unten  §§  80,  81  Beispiel  VIII  (Ausscheidung  der  Zuschläge  bei  Berufseinkünften  von  mehr  als  8000  "4).

 

Zu  Art.  21.
        <pb n="852" />
        848

werbebetrieb  aus  einer  oder  aus  mehreren  der  Wohnsitzgemeinden  herrühren.  In  solchem
Falle  gebührt  natürlich  der  Ursprungsgemeinde  (mit  Wohnsitz)  das  gleiche  Umlagenvorrecht,
wie  es  im  Art.  20  für  solche  Ursprungsgemeinden  festgesetzt  ist,  in  denen  der  Pflichtige
keinen  Wohnsitz  hat.  Der  Art.  21  erklärt  daher  für  diesen  Fall  den  Art.  20  als  entsprechend
  anwendbar.  )

II  Die  Einzelheiten  ergeben  sich  aus  folgendem  Beispiele:

Ein  Pflichtiger  mit  Hauptwohnsitzen  in  A  und  B  hat  ein  steuerbares  Einkommen  von
14  000  ,  nämlich  Reineinkünfte  von
3000  K  aus  Kapitalvermögen  oder  aus  Beruf,
1  000  .X  aus  stehendem  Gewerbebetrieb  in  B,
10  000  M  aus  Grundvermögen.
Die  Einkommensteuer  beträgt  420  46.
Das  Grundvermögen  erstreckt  sich  auf  die  Gemeinden  A,  B  und  C.

Die  Grund=  und  Haussteuern,  mit  denen  das  Grundvermögen  veranlagt  ist,  betragen
insgesamt  200  Al.  Davon  sind  veranlagt

in  der  Gemeinde  A:  80  4.
in  der  Gemeinde  B:  70  4#
in  der  Gemeinde  C:  50  4.

Von  der  Einkommensteuer  (420  44)  treffen  auf  die  Reineinkünfte  aus  stehendem  Gewerbebetrieb
  (in  B):

 

1  000

120  1000.  —-  30  M,
ferner  auf  die  Reineinkünfte  aus  Grundvermögen:

10  000

40  —  1  6.—  300  .K.

Die  auf  die  Gemeinden  A,  B  und  C  vorweg  treffenden  Einkommensteuern  betragen  hiernach:

für  die  Gemeinde  A:  300  X  o  120  1,
für  die  Gemeinde  B:  30  —+  300  —  ¾  G  —  135  4,
für  die  Gemeinde  C:  300  —-  75  A,

zusammen:  330  ..
Der  für  die  beiden  Wohnsitzgemeinden  A  und  B  verbleibende  Rest  der  Einkommensteuer

 

(Art.  20  Abs.  V)  beträgt:  420—330  =  90  .
Von  ihm  treffen  nach  Art.  15,  19  auf  die  Gemeinde  A:  5/10  —.  45  (,

auf  die  Gemeinde  B.  5/10  —  45  .,

zusammen:  90  4.

Im  ganzen  treffen  daher:  auf  die  Gemeinde  A:  120—45  —  165  .4,
auf  die  Gemeinde  B:  135—45  —  180  47,

auf  die  Gemeinde  C:  75  4.

zusammen:  420  ..

Zu  853.
1)  Auf  den  Fall  des  Art.  17  ist  dagegen  die  Anwendung  des  Art.  20  nicht  erstreckt  worden.  Vgl.  oben  §  47
Fußnote  1.
        <pb n="853" />
        Nr.  40.  849

§  60.  Steuer.

1  Art.  22  stellt  die  Steuerausscheidung  zunächst  der  Vereinbarung  des  Umlagenpflichtigen  ausscheidung.
und  der  beteiligten  Gemeinden  anheim.  Soweit  die  Vereinbarung  reicht,  ist  eine  instanzielle  31  Art.  22.
Beschlußfassung  entbehrlich.

II  Die  Vereinbarung  kann  sich  auf  alle  Steuern  eines  Umlagenpflichtigen  erstrecken;  sie
kann  sich  aber  auch  auf  einzelne  Steuern,  z.  B.  auf  die  Kapitalrentensteuer  oder  auf  die
Betriebskapitalsanlage,  beschränken.

II  Auch  sonstige  Teilvereinbarungen  sind  zulässig  und  unter  Umständen  zweckmäßig.  Man
setze  z.  B.  den  Fall,  eine  Bank  unterhalte  in  einer  größeren  Anzahl  von  Gemeinden  Zweigniederlassungen
  und  vermöge  sich  mit  einem  Teile  dieser  Gemeinden  über  die  Steuerausscheidung
  zu  vereinbaren,  mit  einem  anderen  Teile  aber  nicht.  Wenn  eine  solche  Teilvereinbarung
  die  Rechte  der  übrigen  Gemeinden  nicht  beeinträchtigt,  so  steht  ihr  nichts  im
Wege  und  die  instanzielle  Steuerausscheidung  kann  sich  alsdann  entsprechend  beschränken.

IV  Ohne  die  Zustimmung  des  Umlagenpflichtigen  kann  dagegen  eine  Vereinbarung  niemals
  stattfinden;  denn  für  diesen  ist  die  Ausscheidung  schon  wegen  der  Verschiedenheit  der
Umlagen  immer  von  Belang.

§  61.

!  Die  Vereinbarung  soll  tunlichst  auf  bestimmte  Bruchanteile  an  der  Steuer  lauten.
Kann  angenommen  werden,  daß  sich  die  maßgebenden  Verhältnisse  in  den  nächsten  Jahren
nicht  wesentlich  ändern  werden,  so  empfiehlt  es  sich,  der  Vereinbarung  etwa  die  Bestimmung
beizufügen,  daß  sie  jeweils  für  ein  weiteres  Jahr  gelte,  wenn  nicht  bis  zum  Beginne  der
entsprechenden  Steuerveranlagung  eine  Kündigung  beim  Rentamte  des  Veranlagungsorts  einlaufe.

II!  Die  Rentämter  und  die  Gemeindeaufsichtsbehörden  sollen  nach  Möglichkeit  auf  das
Zustandekommen  solcher  Vereinbarungen  hinwirken.

III  Den  Abschluß  einer  Vereinbarung  sowie  deren  Inhalt  sollen  die  beteiligten  Gemeindeverwaltungen
  alsbald  dem  Rentamte  des  Veranlagungsorts  mitteilen.  Soweit  die  beteiligten
Gemeinden  zu  anderen  Rentämtern  gehören,  soll  die  gleiche  Mitteilung  auch  diesen  gemacht
  werden.

8  62.

1  Lautet  eine  Vereinbarung  auf  Bruchanteile  an  der  Steuer,  so  gibt  das  Rentamt  des
Veranlagungsorts  den  entsprechenden  Gesamtsteuerbetrag  des  Pflichtigen  den  beteiligten  Gemeinden
  bekannt,  damit  diese  ihn  in  die  vereinbarten  Anteile  zerlegen  können;  das  Gleiche
gilt  von  Steueränderungen,  die  im  Steuerjahr  etwa  eintreten.  Die  Bekanntgabe  erfolgt
am  einfachsten  durch  Zustellung  eines  Abdrucks  der  Mitteilung,  die  dem  Steuerpflichtigen
über  seine  Steuerschuldigkeit  gemacht  wird.
        <pb n="854" />
        In  Art.  23.

850

i  Gilt  eine  Vereinbarung,  die  auf  Bruchanteile  lautet,  für  mehrere  Jahre,  so  bedarf
es  einer  wiederholten  Bekanntgabe  der  Steuer  nach  Abs.  I  nur  dann,  wenn  die  frühere
Mitteilung  nicht  mehr  zutrifft.

III  Ist  eine  amtsfremde  Gemeinde  beteiligt,  so  sendet  das  Rentamt  je  einen  Abdruck  der
in  Abs.  I,  II  bezeichneten  Bekanntgaben  an  das  Rentamt,  zu  dem  diese  Gemeinde  gehört.

Vüber  die  entsprechende  Vormerkung  in  der  Steuerliste  usw.  s.  die  Vollzugsvorschriften  zum
Einkommensteuergesetze  vom  28.  Mai  1911  §§  52  Abs.  J,  63  Abs.  VI,  64  Abs.  VIII,
73  Abs.  V,  82  Abs.  VI—VIII  (GVBl.  S.  520,  530,  532,  537,  548).

63.

1  Soweit  keine  Vereinbarung  vorliegt,  erfolgt  die  erforderliche  Steuerausscheidung  von
Amts  wegen  gleichzeitig  mit  der  Steuerveranlagung  durch  Beschluß  des  hierfür  zuständigen
Steuerausschusses  oder  Rentamts.

u  Unbegründete  Anträge  auf  Steuerausscheidung  werden  durch  Beschluß  des  nämllichen
Steuerausschusses  oder  Rentamts  abgewiesen.

8  64.

1  Der  Steuerausschuß  ist  zuständig  in  allen  Fällen  der  allgemeinen  jährlichen  Veranlagung
  der  Einkommen-,  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuern.  (Einkommensteuergesetz  Art.  36,
45,  48,  Gewerbsteuergesetz  Art.  20,  21,  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  16,  17.)

II  Das  Rentamt  ist  zuständig  in  den  Fällen  der  Steueränderungen  oder  Steuerzugänge
im  Laufe  des  Steuerjahrs,  dann  der  Steuernachholung.  (Einkommensteuergesetz  Art.  70,
72,  Gewerbsteuergesetz  Art.  26,  27,  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  19,  20)

uUl  Die  örtliche  Zuständigkeit  zur  Steuerveranlagung  und  damit  auch  zur  Steuerausscheidung
  bemißt  sich  nach  dem  Einkommensteuergesetz  Art.  22,  37,  dem  Gewerbsteuergesetz
Art.  12,  20  und  dem  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  10,  16.

9  65.

Im  Art.  23  Abs.  1  ist  eine  Reihe  von  Vorschriften  der  Staatssteuergesetze  aufgeführt,
die  mit  den  anschließend  bezeichneten  Vorbehalten  für  die  Steuerausscheidung  entsprechende
Anwendung  finden  sollen.  Der  Inhalt  dieser  Vorschriften,  soweit  er  hierher  Bedeutung
hat,  ist  folgender:

Einkommenstenergesetz.

Art.  10  Abs.  II:  Ermittlung  der  maßgebenden  Verhältnisse  nach  dem  Stande  vom
1.  Oktober  des  Steuervorjahrs;  Berücksichtigung  von  Anderungen,  die
sich  bis  zum  Beginne  des  Stenervorjahrs  ergeben.  Vgl.  unten  §  66.
        <pb n="855" />
        Nr.  40.  851

Art.  42—47:  Verfahren  des  Steuerausschusses.

Art.  48:  Eröffnung  des  Ergebnisses  der  Beschlußfassung.

Art.  49—64:  Berufung  und  Beschwerde.

Art.  70:  Behandlung  der  Steueränderungen  und  der  Steuerzugänge  im  Laufe

des  Steuerjahrs,  Einspruch  hiergegen.
Art.  72  Abs.  V,  VII1):  Steuernachholung.
Art.  92:  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  im  Rechtsmittelverfahren.

Gewerbsteuergesetz.
Art.  9  Abs.  I,  10:  Wie  vorstehend  beim  Einkommensteuergesetz  Art.  10  Abs.  II.
Art.  22  Abs.  III:  Wirkung  von  Rechtsmitteln  bezüglich  der  Einkommensteuer  auf  die
Gewerbsteuer  und  umgekehrt.

Kapitalrentensteuergesetz.
Art.  6  Abs.  II:  Wie  vorstehend  beim  Einkommensteuergesetz  Art.  10  Abs.  II.
Art.  18  Absl.  III:  Wirkung  von  Rechtsmitteln  bezüglich  der  Einkommensteuer  auf  die
Kapitalrentensteuer  und  umgekehrt.

g  66.

!  Zu  den  im  §  65  erwähnten  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes  Art.  10  Abf.  II,
des  Gewerbsteuergesetzes  Art.  9  Abs.  I,  10  und  des  Kapitalrentensteuergesetzes  Art.  6  Abs.  II
sind  folgende  besondere  Bemerkungen  veranlaßt:

II  Nach  diesen  Vorschriften  erfolgt  die  Ermittlung  des  steuerbaren  Einkommens,  Betriebskapitals,
  Gewerbeertrags  und  Kapitalertrags  nach  dem  Stande  vom  1.  Oktober  des  Steuervorjahrs;
  Anderungen,  die  sich  nach  diesem  Zeitpunkte  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs
ergeben,  sind  bei  der  Festsetzung  des  steuerbaren  Einkommens  usw.  zu  berücksichtigen  und
können  noch  im  Rechtsmittelwege  geltend  gemacht  werden.

III  Eine  Anwendung  dieser  Vorschriften  auf  die  Steuerausscheidung  kommt  natürlich  dann
nicht  in  Frage,  wenn  sowohl  nach  dem  Stande  vom  1.  Oktober  des  Steuervorjahrs  als
nach  dem  Stande  des  darauf  folgenden  1.  Januar  nur  eine  einzige  Gemeinde  umlagenberechtigt
  ist.  Alsdann  findet  überhaupt  keine  Steuerausscheidung  statt.  Anderungen,  die
sich  in  solchen  Fällen  durch  Wechsel  des  Wohnsitzes  oder  des  Aufenthalts  in  der  Zwischenzeit
  ergeben,  werden  schon  bei  der  Steuerveranlagung  im  Wege  der  Überweisung  berücksichtigt.
(Einkommensteuergesetz  Art.  22  Abs.  I  Satz  2).

Zu  §  65.
1)  Das  Umlagengesetz  nenunt  den  Abs.  VI,  meint  aber  den  Abs.  VII.  Dieser  war  nämlich  Abs.  VI,  bis  der
Ausschuß  der  Kammer  der  Reichsräte  im  Art.  72  einen  neuen  Absatz  einschaltete.  28
1
        <pb n="856" />
        852

IV  Im  übrigen  aber  lassen  sich  bei  der  Anwendung  der  bezeichneten  Vorschriften  auf  die
Steuerausscheidung  nachstehende  drei  Möglichkeiten  unterscheiden:

1.  Eine  Ausscheidung  der  Steuer  ist  schon  nach  dem  Stande  vom  1.  Oktober  nötig,
z.  B.  weil  der  Steuerpflichtige  mehrere  Wohnsitze  hat  oder  weil  seine  Ertragsund
  Einkommensquellen  auseinander  liegen.  In  diesem  Falle  ist  die  Ausscheidung
der  Steuer  ebenso  wie  die  Veranlagung  nach  dem  Stande  vom  1.  Oktober  vorzunehmen.
  Anderungen,  die  im  Oktober,  November  oder  Dezember  eintreten  ohne
die  Ausscheidung  entbehrlich  zu  machen,  sind  jedoch  bei  der  Steuerausscheidung  zu
berücksichtigen,  gleichwie  dies  für  die  Steuerveranlagung  vorgeschrieben  ist.  (Anderungen
  solcher  Art  können  z.  B.  eintreten:  durch  Verlegung,  Vermehrung  oder
Verminderung  von  gewerblichen  Betriebsstätten,  durch  Anderung  in  der  Gruppierung
  des  gewerblichen  Betriebskapitals,  der  Anteile  am  gewerblichen  Reinertrag
oder  der  Einkommensquellen,  durch  Verlegung  von  Gemeindegrenzen.)  Sowohl
der  Umlagenupflichtige  als  die  beteiligten  Gemeinden  können  entsprechenden  Antrag
stellen  und  die  Anderungen  auch  noch  im  Rechtsmittelwege  geltend  machen.
Ist  in  solchen  Fällen  die  Ausscheidung  unterblieben,  so  kann  ihre  Nachholung
bis  zum  Ablaufe  von  3  Jahren  beantragt  werden.  Vgl.  unten  §  72.

2.  Das  Bedürfnis  der  Ausscheidung  liegt  am  1.  Oktober  vor,  es  fällt  aber  im
Oktober,  November  oder  Dezember  weg.  Zum  Beispiel:  Ein  Beamter  in  München,
der  sich  auch  eine  Wohnung  in  Garmisch  hält,  gibt  im  November  diese  Wohnung
auf;  ein  Kapitalrentner  in  Augsburg,  der  auch  aus  einem  Miethaus  in  Nürnberg
  Einkünfte  bezieht,  verkauft  im  Dezember  dieses  Haus  und  legt  den  Erlös
in  Wertpapieren  an.  Wenn  in  solchem  Falle  der  Ausscheidungsbeschluß  noch  nicht
gefaßt  ist,  so  entfällt  die  Notwendigkeit,  ihn  zu  fassen.  Ist  er  schon  gefaßt,  so
kann  der  Umlagenpflichtige  und  die  beteiligten  Gemeinden  die  Aufhebung  des
Beschlusses  im  Rechtsmittelwege  beantragen.

3.  Das  Bedürfnis  der  Ausscheidung  liegt  am  1.  Oktober  nicht  vor,  es  tritt  aber
im  Oktober,  November  oder  Dezember  ein.  Alsdann  hat  die  Ausscheidung  stattzufinden.
  Unterbleibt  sie,  so  kann  ihre  Nachholung  bis  zum  Ablaufe  von
3  Jahren  beantragt  werden;  vgl.  unten  §  72.

§  67.

!  Nach  Art.  23  Abs.  I  Ziff.  1  soll  das  Rentamt  den  Ausscheidungsbeschluß  dem
Umlagenpflichtigen  und  den  beteiligten  Gemeinden  schriftlich  eröffnen.  Das  Nämliche  gilt
von  dem  Beschlusse,  der  einen  Ausscheidungsantrag  abweist.
        <pb n="857" />
        Nr.  40.  853

I  Lästige  alljährliche  Eröffnungen  der  gleichen  Ausscheidung  können  dadurch  vermieden
werden,  daß  die  Beteiligten  eine  Vereinbarung  treffen  und  dadurch  die  Beschlußfassung  entbehrlich
  machen.  Vgl.  oben  §8§  61,  62.

III  Die  Eröffnung  kann  sich  auf  die  Mitteilung  der  Steuerbeträge  beschränken,  die  auf
die  einzelnen  Gemeinden  treffen.  Auf  Verlangen  hat  jedoch  das  Rentamt  den  Beteiligten
über  die  Grundlagen  und  den  Maßstab  der  Ausscheidung  Aufschluß  zu  erteilen.  Ein
Beschluß,  der  einen  Ausscheidungsantrag  abweist,  ist  mit  kurzer  Begründung  zu  versehen.

IV  Der  Eröffnung  des  Beschlusses  ist  eine  Belehrung  darüber  beizufügen,  daß  gegen  ihn
die  Berufung  (bei  rentamtlicher  Ausscheidung  der  Einspruch)  zulässig,  dann  binnen  welcher
Frist  und  wo  das  Rechtsmittel  einzulegen  ist,  ferner  daß  in  der  Berufung  bei  Meidung  der
Unzulässigkeit  die  Anfechtungsgründe  anzugeben  sind,  endlich  welche  Anzahl  von  Abschriften
der  Rechtsmittelschrift  beigefügt  werden  soll.?)

V  Die  Eröffnung  des  Ausscheidungsbeschlusses  an  den  Umlagenpflichtigen  (samt  der  Beschwerdebelehrung)
  erfolgt  am  einfachsten  durch  entsprechende  Ergänzung  der  Mitteilung,  die
ihm  über  seine  Steuerschuldigkeit  gemacht  wird.

VI  Die  Eröffnung  des  Ausscheidungsbeschlusses  an  die  beteiligten  Gemeinden  erfolgt  am
einfachsten  durch  Zustellung  von  Abdrücken  der  ergänzten  Mitteilung,  die  nach  vorstehendem
Abs.  V  dem  Umlagenpflichtigen  zugesendet  wird.  Dabei  ist  jedoch  ausdrücklich  beizufügen,  daß  die
Berufung  oder  der  Einspruch  auch  den  beteiligten  Gemeinden  zusteht.  Bei  der  Eröffnung  eines
berufungsfähigen  Beschlusses  an  eine  amtsfremde  Gemeinde  ist  ferner  darauf  hinzuweisen,
daß  die  Berufungsfrist  für  diese  Gemeinde  am  Tage  der  Eröffnung  beginnt.2)

VII  Die  Eröffnung  an  eine  amtsfremde  Gemeinde  soll  gegen  Zustellungsnachweis  erfolgen.

VIII  Von  der  Eröffnung  an  eine  amtsfremde  Gemeinde  sendet  das  Rentamt  einen  Abdruck
an  das  Rentamt,  zu  dem  diese  Gemeinde  gehört.  Entsprechend  das  Gleiche  gilt  für  Entscheidungen,
  die  im  Rechtsmittelweg  ergehen.

1F  Über  die  entsprechende  Vormerkung  in  der  Steuerliste  usw.  s.  die  Vollzugsvorschriften
zum  Einkommensteuergesetze  vom  28.  Mai  1911  8§8§  52  Abs.  I,  63  Abs.  VI,  64  Abs.  VIII,
73  Abs.  V,  82  Abs.  VI—VIII  (GBl.  S.  520,  530,  532,  537,  548).

§  68.
!  Nach  Art.  23  Abs.  1  Ziff.  2  sind  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  gegen  Beschlüsse
über  die  Steuerausscheidung  der  Umlagenpflichtige  und  die  beteiligten  Gemeinden  berechtigt.
II  Den  beteiligten  Gemeinden  ist  auf  Verlangen  Einsicht  in  die  Verhandlungen  zu  gestatten,
soweit  die  Einsicht  zur  Wahrung  ihrer  Interessen  in  Bezug  auf  die  Steuerausscheidung  erforderlich

Zus  c4.
1)  Vgl.  unten  §  70.
2)  Vgl.  unten  §  69  Abs.  III

128“
        <pb n="858" />
        854

und  mit  der  Wahrung  des  Steuergeheimnisses  vereinbar  ist.  Von  den  Altenstücken,  die  sich
hiernach  zur  Einsicht  eignen,  sind  den  Gemeinden  auf  Verlangen  gegen  Kostenerstattung
Abschriften  anzufertigen.

§  69.

I!  Nach  Art.  23  Abs.  1  Ziff.  3  beginnt  für  den  Umlagenpflichtigen  und  für  die  Gemeinden,
  die  zum  Rentamte  des  Ortes  der  Steuerveranlagung  gehören,  die  Frist  für  die
Einlegung  der  Berufung  gegen  Beschlüsse  über  die  Steuerausscheidung  an  dem  Tage,  der
in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  dieses  Rentamts  bestimmt  ist.:)

I  Erfolgt  die  Beschlußfassung  erst  nach  diesem  Tage,  so  beginnt  die  Berufungsfrist  am
Tage  der  Eröffnung  des  Beschlusses.

III  Ist  dem  Umlagenpflichtigen  der  Beschluß  nicht  zugegangen,  so  kann  er  innerhalb  der
öffentlich  bekanntgemachten  Berufungsfrist  beim  Rentamt  um  Mitteilung  des  Beschlusses  mit
der  Wirkung  nachsuchen,  daß  die  einmonatige  Berufungsfrist  für  ihn  erst  an  dem  Tage
beginnt,  an  dem  ihm  die  Mitteilung  zugeht.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Gemeinden,  die  zum
Rentamte  des  Ortes  der  Steuerveranlagung  gehören.

IV  In  den  Fällen  der  Abs.  II,  III  soll  die  Eröffnung  oder  Mitteilung  des  Beschlusses
gegen  Zustellungsnachweis  erfolgen.

V  Für  Gemeinden,  die  nicht  zum  Rentamte  des  Ortes  der  Steuerveranlagung  gehören,
beginnt  die  Berufungsfrist  am  Tage  der  Eröffnung  des  Beschlusses  über  die  Ausscheidung.
Vgl.  oben  §  67  Abs.  VII  (Zustellungsnachweis).

s  70.

1  Nach  Art.  23  Abs.  I  Ziff.  4  ist  das  Rechtsmittel  der  Berufung  oder  der  Beschwerde,
das  der  Umlagenpflichtige  oder  eine  Gemeinde  gegen  einen  Beschluß  oder  Bescheid  über  die
Steuerausscheidung  cingelegt  hat,  allen  Gegenbeteiligten  mitzuteilen.

II  Zu  diesem  Zwecke  soll  der  Rechtsmittelschrift  die  erforderliche  Anzahl  von  Abschriften
beigefügt  werden.  Die  Mitteilung  an  die  Gegenbeteiligten  erfolgt  bei  Berufungen  durch  das
Rentamt,  bei  Beschwerden  durch  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen.

ml  Als  gegenbeteiligt  kommt  im  Zweifel  jede  Gemeinde  in  Betracht,  auf  deren  Umlagenberechtigung
  das  Rechtsmittel  Einfluß  haben  kann.  Der  Umlagenpflichtige  ist  bei  Rechtsmitteln
  von  Gemeinden  stets  gegenbeteiligt.

IV  Das  Gleiche  (Abs.  I—III)  gilt  für  das  Rechtsmittel  des  Einspruchs  gegen  einen
rentamtlichen  Beschluß  über  die  Ausscheidung  bei  Steueränderungen  oder  Steuerzugängen  im

Zu  §  69.
1)  Vgl.  das  Einkommensteuergesetz  Art.  50  und  die  Vollzugsvorschriften  dazu  vom  28.  Mai  1911  §  65
(Gl.  S.  532).
        <pb n="859" />
        Nr  40.  855

Laufe  des  Steuerjahrs  (Einkommensteuergesetz  Art.  70).  Die  Mitteilung  des  Einspruchs  an
die  Gegenbeteiligten  erfolgt  durch  das  Rentamt.

8  TI.

Welche  Gemeinden  im  Falle  des  Art.  23  Abs.  I  Ziff.  5  beteiligt  sind  und  daher  einer
Abänderung  zustimmen  müssen,  die  der  Steuerausschuß  oder  das  Rentamt  vornehmen  will,
ergibt  sich  aus  dem  Inhalte  der  Abänderung.  Der  Umlagenpflichtige  ist  stets  beteiligt;  seine
Zustimmung  ist  daher  immer  erforderlich.

8  72.

1  Durch  Art.  23  Abs.  II  soll  der  Nachholung  unterbliebener  Steuerausscheidungen  ein
angemessenes  zeitliches  Ziel  gesetzt  werden.

II  Die  Nachholung  der  Steuerausschceidung  erfolgt  in  entsprechender  Anwendung  des  Einkommensteuergesetzes
  Art.  72  Abs.  V  durch  das  Rentamt,  in  dessen  Bezirk  die  Steuer  veranlagt
  worden  ist.  An  dieses  Rentamt  ist  auch  der  Antrag  auf  Nachholung  zu  richten.

nl  Art.  23  Abs.  II  ist  nicht  anwendbar,  soweit  bereits  ein  Beschluß  über  die  Ausscheidung
(Ausscheidungsbeschluß  oder  Abweisung  eines  Ausscheidungsantrags)  gegenüber  dem  Antragsteller
  vorliegt.

IV  Nicht  zu  verwechseln  mit  der  Nachholung  der  Steuerausscheidung  ist  die  Nachholung  der
Steuerveranlagung  (Einkommensteuergesetz  Art.  72,  73,  Gewerbsteuergesetz  Art.  27,  Kapitalrentensteuergesetz
  Art.  20).  Mit  einer  solchen  Nachveranlagung  ist  immer  auch  die  erforderliche
  Steuerausscheidung  zu  verbinden  und  erst,  wenn  die  Steuerausscheidung  hier  unterbleiben
sollte,  beginnt  die  Ausschlußfrist  des  Art.  23  Abs.  II.

8  73.  Verechnuns
un
#  .  *  .
Die  Art.  24—28  regeln  die  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen.  „ertei  zung-.
umlagen.
rl-8
  74.  Art.  28.

1IArt.  24  bringt  zusammenfassend  zum  Ausdrucke,  daß  zu  den  Gemeindeumlagen  in  jeder  zu  Art.  24.
Gemeinde  die  Steuerbeträge  heranzuziehen  sind,  die  nach  Art.  2—11,  14—23  auf  die
Gemeinde  treffen.

IIIn  Betracht  kommen  dabei  die  veranlagten  und  die  vorgemerkten  Steuern  (die  sog.
Normalsteuern),  nicht  die  Beträge,  die  nach  dem  jeweiligen  Finanzgesetze  zu  erheben  sind.

Vgl.  das  Einführungsgesetz  vom  14.  August  1910  zu  den  Gesetzen  über  die  direkten
Steuern  Art.  3.
        <pb n="860" />
        856

§  V75.
!  Es  ist  Aufgabe  der  Gemeindeverwaltung,  sich  von  jenen  Steuerbeträgen  Kenntnis  zu

verschaffen.

II  Das  hauptsächlichste  Mittel  zu  diesem  Zwecke  besteht  darin,  daß  die  Gemeindeverwaltung
  auf  Grund  des  Art.  28  Abs.  II  bei  dem  Rentamte,  zu  dessen  Bezirk  die  Gemeinde
gehört,  (in  der  Pfalz  auch  bei  der  Steuereinnehmerei)  die  Steuerlisten  und  die  sonstigen
Behelfe  einsieht.

II  Dadurch  erlangt  die  Gemeindeverwaltung  Kenntnis  von  allen  Grundsteuern,  Haussteuern
und  Steuern  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,!)  die  in  der  Gemeinde  veranlagt  sind  und
hinsichtlich  deren  deshalb  die  Gemeinde  nach  Art.  8  umlagenberechtigt  ist.  Auch  ergeben  sich
aus  dieser  Kenntnis  Anhaltspunkte  zur  Geltendmachung  der  anteilsweisen  Umlagenberechtigung,
die  der  Gemeinde  nach  Art.  20  in  Bezug  auf  die  Einkommen  auswärtiger  Besitzer  der  veranlagten
  Grundstücke  und  Gebäude  etwa  zusteht.

I7  Ferner  erlangt  die  Gemeindeverwaltung  durch  die  erwähnte  Einsichtnahme  Kenntnis
von  allen  Gewerbsteuern,  Kapitalrentensteuern  und  Einkommensteuern,  für  welche  die  Gemeinde
  der  Veranlagungsort  ist  (Gewerbsteuergesetz  Art.  12,  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  10,
Einkommensteuergesetz  Art.  22).  Die  Gemeindeverwaltung  wird  alsdann  auf  Grund  ihrer
eigenen  Behelfe  (Einwohnerlisten  u.  dgl.)  zu  prüfen  haben,  gegenüber  welchen  der  veranlagten
  Erträge  und  Einkommen  die  Gemeinde  nach  Art.  9—11,  14—21  umlagenberechtigt
  ist.

V  Auf  Grund  ihrer  eigenen  Behelfe  wird  die  Gemeindeverwaltung  weiter  zu  prüfen  haben,
auf  welche  auswärts  veranlagten  Erträge  und  Einkommen  die  Umlagenberechtigung  der
Gemeinde  nach  Art.  9—11,  14—21  sich  etwa  erstreckt.  Soweit  die  Gemeindeverwaltung
hiervon  nicht  durch  Eröffnungen  im  Ausscheidungsverfahren  (oben  §§  62,  67)  oder  durch
anderweitige  rentamtliche  Mitteilungen?)  Kenntnis  erhält,  wird  sie  selbst  entsprechende  Ausscheidungsanträge
  oder  Anfragen  zu  stellen  haben.

Zu  §  75.

1)  Soweit  bei  den  Steuern  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  Personen  ohne  bayerischen  Wohnsttz
pflichtig  sind,  muß  übrigens  entweder  die  Entrichtung  der  entsprechenden  Gemeindeumlagen  der  Ausstellung
des  Wandergewerbescheins  vorausgehen  oder  die  Gemeinden  werden  durch  die  Rentämter  von  Amts  wegen  verständigt.
  Vgl.  Ministerialbekanntmachung  vom  1.  Februar  1882  3Z  ff.  4  (MAl.  S.  74,  Fin  MBl.  S.  29),  Ministerialentschließung
  vom  7.  Februar  1898  Anweisung  §  10  (MMBl.  S.  77,  Fin  Ml.  S.  77).  —  Auch  von  der  Veranlagung
  der  Wanderlagerstener  werden  die  Gemeinden  durch  die  Rentämter  von  Amts  wegen  verständigt.  Vol.
Ministerialbekanntmachung  vom  16.  März  1879  §  27  Abs.  V  (GWVBl.  S.  171).

2)  Vgl.  vorstehende  Fußnote  1,  dann  unten  §94  Abs.  1  Satz  3,  ferner  Vollzugsvorschriften  zum  Einkommensteuergesetze
  vom  28.  Mai  1911  8§  52  Abs.  IV,  63  Abs.  XII.  82  Abs.  III  —  GUBl.  S.  521,  531,  548  (Anderungen,
  die  in  den  Nachholungs=  oder  in  den  Rückvergütungsregistern  oder  auf  dem  Wege  der  Niederschlagung
durchgeführt  werden,  ferner  Fälle  der  auseschließlichen  Umlagenberechtigung  einer  anderen  Gemeinde  als  der  des
Ortes  der  Stenerveraulagung.)
        <pb n="861" />
        Nr.  40.  857

8  76.

1Nach  Art.  25  Abs.  J  werden  zur  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen
zunächst  die  Ertragssteuern  (Grund-,  Haus-,  Gewerbsteuern),  mit  denen  das  Deutsche  Reich,
der  bayerische  Staat  und  die  bayerischen  Kreisgemeinden,  Distriktsgemeinden,  Gemeinden
und  Ortschaften  umlagenpflichtig  sind,  um  ½  ihres  Betrags  erhöht.  Da  auch  dieses
Fünftel  nach  Art.  25  Abs.  IV.  2½  fach  in  Ansatz  gebracht  wird,  bewirkt  die  Erhöhung,
daß  die  Ertragssteuern  des  Reichs  usw.  für  die  Gemeindeumlagen  im  ganzen  mit  den  dreifachen
  (statt  mit  den  2½  fachen)  Beträgen  in  Ansatz  kommen.  Dadurch  sollen  die  Gemeinden

für  den  Ausfall  entschädigt  werden,  der  ihnen  infolge  der  Einkommensteuerfreiheit  des  Reichs

usw.  zugeht.

ber  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  der  Erhöhung  s.  unten  88  86,
88—91,  95—97.

8  77.

1  Nach  Art.  25  Abs.  II,  III  werden  ferner  zur  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen
  die  Einkommensteuern  für  Einkünfte  aus  Beruf  usw.  von  mehr  als  8000  MA
durch  stufenweise  steigende  Zuschläge  von  /10—9/10  erhöht.  Diese  Vorschrift  beruht  auf  der
Annahme,  daß  ohne  sie  die  hohen  Berufseinkünfte  zu  stark  geschont  würden.

I  Über  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  Berechnung  der  Zuschläge  s.  unten  §§  86,
89—97.

§  78.

1  „Einkünfte  aus  Beruf  usw.“  sind  die  Einkünfte  aus  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnissen,
wissenschaftlichem  oder  künstlerischem  Beruf  oder  anderer  gewinnbringender  Beschäftigung  und
aus  Rechten  auf  wiederkehrende  Bezüge  oder  Vorteile  jeder  Art,  soweit  diese  Einkünfte  nicht
zu  den  Einkünften  aus  Grundvermögen,  Gewerbebetrieb  oder  Kapitalvermögen  gehören.  Vgl.
das  Einkommensteuergesetz  Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4,  Art.  16.

II  „Reineinkünfte“"  sind  die  Roheinkünfte  nach  Abzug  der  sog.  Betriebsausgaben.  Vgl.
das  Einkommensteuergesetz  Art.  11,  12,  16.

III  „Steuerbares  Einkommen“  ist  der  Gesamtbetrag  der  Reineinkünfte  nach  Abzug  der  sog.
abziehbaren  Verbrauchsausgaben.  Vgl.  das  Einkommensteuergesetz  Art.  11,  12  Abs.  II.

§  79.

1  Im  Falle  des  Art.  25  Abs.  1I  (Einkommen  lediglich  aus  Beruf  usw.)  setzt  die  Erhöhung
  der  Einkommensteuer  voraus,  daß  das  steuerbare  Einkomment)  mehr  als  8.000,
12  000,  16  000,  20  000  oder  24  000  ““  beträgt.

Zu  §  79.
1)  Vollzugsvorschriften  zum  Einkommenstenergesetze  vom  28.  Mai  1911  Anlage  14  —  Stenerliste  —  Spalte  10
(GVl.  S.  600).

Iu  Art.  25.
        <pb n="862" />
        858

II  Im  Falle  des  Art.  25  Abs.  III  (Einkommen  teils  aus  Beruf  usw.,  teils  aus  anderen
Quellen)  setzt  die  Erhöhung  der  Einkommensteuer  voraus,  daß  sowohl  das  steuerbare  Gesauiteinkommen
  als  auch  die  Reineinkünfte  aus  Beruf  usw.  mehr  als  8  000,  12  000,  16  000,
20  000  oder  24  000  1K  betragen.  In  diesem  Falle  bemißt  sich  die  Erhöhung  nach  dem
Steuerbetrage,  der  den  Pflichtigen  tarifmäßig  träfe,  wenn  er  neben  den  Reineinkünften  aus
Beruf  usw.2)  keine  weiteren  Einkünfte  hätte.  Verbrauchsausgabens)  werden  dabei  von  den
Reineinkünften  aus  Beruf  usw.  nicht  abgesetzt;  jedoch  bemißt  sich  die  Erhöhung  keinesfalls
nach  einem  höheren  Steuerbetrag  als  nach  der  veraulagten  Einkommenstener").

8  80.

1  Hat  der  Pflichtige  mehrere  Wohnsitze  in  Bayern  und  sind  daher  in  Bezug  auf  sein
Einkommen  mehrere  Gemeinden  umlagenberechtigt,  so  ist  der  Zuschlag  nach  Art.  25
Abs.  II,  III  für  die  gesamte  Einkommensteuer  des  Pflichtigen  zu  berechnen.  Von  dem  Zuschlage
  treffen  sodann  auf  die  einzelnen  Wohnsitzgemeinden  die  Anteile,  die  ihnen  —  entsprechend
  der  Ausscheidung  der  veranlagten  Steuer  —  nach  Art.  15,  19,  20  Abs.  V  zukommen.

I  Über  die  Zuständigkeit  zur  Berechnung  der  Anteile  s.  unten  §§  95,  96.

8  SI.

Im  einzelnen  ergeben  sich  die  Wirkungen  des  Art.  25  Abs.  II,  III  aus  folgenden
Beispielen:

J.
Ein  Pflichtiger  hat  ein  steuerbares  Einkommen  von  10  000.8,  das  lediglich  aus  Beruf  herrührt.
Seine  Einkommenstenuer  (280  .X)  wird  daher  um  ½1½0  erhöht.
Die  erhöhte  Einkommensteuer  beträgt  also:
(280  —)  308  M.

Dieser  Betrag  kommt  nach  Art.  25  Abs.  IV  mit  der  Hälfte  in  Ansatz.

 

II.

Ein  Pflichtiger  hat  ein  steuerbares  Einkommen  von  30  000  AM,  das  lediglich  aus  Beruf  herrührt.
Seine  Einkommensteuer  (1026  K)  wird  daher  um  5/10  erhöht.
Die  erhöhte  Einkommensteuer  beträgt  also:
(1026  4  !  5  1026  -)  1539  4.
Dieser  Betrag  kommt  nach  Art.  25  Abs.  IV  mit  der  Hälfte  in  Ansatz.

Noch  zu  8§  79.

2)  Vollzugsvorschriften  zum  Einkommensteuergesetze  vom  28.  Mai  1911  Anlage  14  —  Steuerliste  —
Spalte  6  (GVBl.  S.  606).

3)  Ebenda  Spalten  8,  9.

4)  Ebenda  Spalte  14.
        <pb n="863" />
        Nr.  40.

859

III.
Ein  Pflichtiger  hat  ein  steuerbares  Einkommen  von  10  000.X;i  davon  rühren  aus  Beruf  her:  8000-x.
Die  Einkommensteuer  aus  10  000  4  (280  X)  wird  daher  nicht  erhöht.
Sie  kommt  nach  Art.  25  Abs.  IV  mit  der  Hälfte  in  Ansatz.  "
IV.
Ein  Pflichtiger  hat  ein  stenerbares  Einkommen  von  20  000  —;  davon  rühren  aus  Beruf  her:
10  000  .K.
Die  Einkommensteuer  aus  20  000  .  (636  .)  wird  daher  um  ½10  des  Steuerbetrags  erhöht,
der  sich  aus  10  000  .&amp;amp;  ergeben  würde,  also  um  ½10  von  280  M  —  28  K.
Die  erhöhte  Einkommensteuer  beträgt  hiernach  (636  +  28  -)  664  (K.
Dieser  Betrag  kommt  nach  Art.  25  Abs.  IV  mit  der  Hälfte  in  Ansatz.
V.
Ein  Pflichtiger  hat  ein  Gesamt-Reineinkommen  von  30  000  -X;  davon  rühren  aus  Beruf  her:
10  000  ..
Als  abziehbare  Verbrauchsausgabe  kommt  eine  Passivrente  von  10  000  .&amp;amp;  in  Betracht;  das
steuerbare  Einkommen  beträgt  sonach  20  000  ./.
Die  Verbrauchsausgabe  wird  von  den  Berufseinkünften  nicht  abgesetzt.
Die  Einkommensteuer  aus  20  000.&amp;amp;  (636  .X)  wird  daher  um  ½10  des  Steuerbetrags  erhöht,
der  sich  aus  10  000  ergeben  würde,  also  um  ½10  von  280  AM  =  28  J.
Die  erhöhte  Einkommensteuer  beträgt  hiernach  (636  +  28  -)  664..
Dieser  Betrag  kommt  nach  Art.  25  Abs.  IV  mit  der  Hälfte  in  Ansatz
VI.
Ein  Pflichtiger  hat  ein  Gesamt-Reineinkommen  von  10000.4;  davon  rühren  aus  Beruf
her:  9000  .4.
Als  abziehbare  Verbrauchsausgabe  kommt  eine  Passivrente  von  2000  K  in  Betracht;  das
steuerbare  Einkommen  beträgt  sonach  nur  8.000-4.
Die  Einkommensteuer  hieraus  (210  /4)  wird  daher  nicht  erhöht.
Sie  kommt  nach  Art.  25  Abs.  IV  mit  der  Hälfte  in  Ansatz.

VII.

Ein  Pflichtiger  hat  ein  Gesamt-Reineinkommen  von  30  000  —;  davon  rühren  aus  Beruf
her:  25  000  M.

Als  abziehbare  Verbrauchsausgabe  kommt  eine  Passivrente  von  11.000  .  in  Betracht;  das
steuerbare  Einkommen  beträgt  sonach  19  000  MA.

Die  Einkommensteuer  hieraus  (600  /64)  wird  daher  um  3/10  erhöht.

Die  erhöhte  Einkommensteuer  beträgt  also  (600  +  180  -)  780.6.

Dieser  Betrag  kommt  nach  Art.  25  Abs.  IV  mit  der  Hälfte  in  Ansatz.

VIII.
Der  Pflichtige  des  Beispiels  VII  hat  seinen  Hauptwohnsitz  in  A  und  Nebenwohnsitze  in  B  und  C.
Seine  Einkommensteuer  wird,  wie  im  Beispiel  VII  gezeigt  ist,  um  180  ¾  erhöht.
Davon  treffen  nach  Art.  15,  19

.  4  2  6
auf  die  Gemeinde  A:  6—+  10-  10—  108  M,
auf  die  Gemeinde  B:  86.4,
auf  die  Gemeinde  Ci:  36  M.

zusammen  180  .
Diese  drei  Teilbeträge  kommen  nach  Art.  25  Abs.  IV  (ebenso  wie  die  Teilbeträge  der  ausgeschiedenen
  Einkommensteuer  selbst)  je  mit  der  Hälfte  in  Ansatz.  29
1;
        <pb n="864" />
        860

g  82.

1  Art.  25  Abs.  IV  setzt  das  Verhältnis  fest,  in  dem  die  einzelnen  Steuerarten  zu  den
Gemeindeumlagen  heranzuziehen  sind.

II  Die  stärkere  Heranziehung  der  Grund-,  Haus=  und  Gewerbsteuern  gegenüber  den
Kapitalrentensteuern  und  namentlich  gegenüber  den  Einkommensteuern  beruht  hauptsächlich
auf  der  Erwägung,  daß  der  Schwerpunkt  des  gemeindlichen  Verbandes  auf  wirtschaftlichem
Gebiete  liegt  und  daß  die  gemeindlichen  Einrichtungen  vornehmlich  dem  Grund=  und  Hausbesitze
  sowie  dem  Gewerbebetriebe  zugute  kommen  und  deren  Ertragsfähigkeit  sowie  deren
Wert  erhöhen.  Außerdem  ist  die  Verschiedenheit  in  der  Heranziehung  der  Erträge  und  der
Einkommen  auch  dadurch  nahegelegt,  daß  der  Staat  künftig  nur  mehr  rund  die  Hälfte  der
bisherigen  staatlichen  Ertragssteuern  erheben  wird.

III  Uber  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  der  Berechnung  der  Steueransätze  s.  unten
§§  86,  89—97.

§  83.

Art.  25  Abs.  V  enthält  eine  Ausnahmevorschrift  zu  Gunsten  gewisser  gemeinnütziger
Stiftungen,  Anstalten,  Kassen  u.  dgl.

II  Uber  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  der  Berechnung  der  Steueransätze  s..  unten
§§  86,  89,  91,  95—97.

in  Nach  dem  Einkommensteuergesetz  Art.  8  Ziff.  11,  12  bleiben  für  die  Veranlagung
zur  Einkommensteuer  außer  Betracht:

„11.  Einkünfte  der  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  insbesondere
der  Stiftungen,  Anstalten  und  Kassen,  soweit  sie  satzungsgemäß  für  Zwecke  des
Unterrichts,  der  Erziehung,  der  Wohltätigkeit,  der  öffentlichen  Gesundheitspflege
unter  Ausschluß  von  Erwerbs=  oder  Sportszwecken,  der  Wissenschaft  oder  der
Kunst  verwendet  werden,

12.  Einkünfte  der  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  insbesondere
der  Anstalten  und  Kassen,  soweit  sie  satzungsgemäß  zu  fortlaufenden  Unterhaltsbeiträgen
  oder  zu  Unterstützungen  in  Kranken-,  Sterbe=  oder  Notfällen  oder  im  Falle
der  Arbeitslosigkeit  an  die  Mitglieder  oder  deren  Hinterbliebene  verwendet  werden."

Hat  ein  solcher  Pflichtiger  lediglich  Kapitalrenten,  die  hiernach  einkommensteuerf  rei
sind,  so  kommt  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  25  Abs.  V  die  ganze  Kapitalrentensteuer  nur
mit  dem  einfachen  Betrag  in  Ansatz.

7  Hat  aber  ein  solcher  Pflichtiger  daneben  auch  einkommensteuerpflichtige  Kapitalrenten,
  so  tritt  die  Ermäßigung  des  Kapitalrentensteueransatzes  nur  soweit  ein,  als  die
Kapitalrentenstener  auf  die  einkommensteuerfreien  Kapitalrenten  trifft.  Zur  Erläuterung
diene  folgendes  Beispiel:
        <pb n="865" />
        Nr.  40.  861

Eine  Stiftung  habe  eine  Kapitalrente  von  10  000  .x  und  verwende  hiervon  satzungsgemäß
8000  K1  für  Wohltätigkeitszwecke;  den  Rest  von  2.000  1  beziehe  ein  Verwandter  des  Stifters  als
Leibrente.

Die  Kapitalrentensteuer  beträgt  nach  dem  Kapitalrentensteuergesetz  Art.  8:  200  -&amp;amp;.

Davon  kommen  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  25  Abs.  V  und  IV  3/10  mit  dem  einfachen,
2/10  mit  dem  1½  fachen  Betrag  in  Ansatz.

Der  Ansatz  der  Kapitalrentensteuer  beträgt  daher  200  4  +  200  0  1,5  =  160  —+  60

=  220  M.
8  84.

Nach  Art.  25  Abs.  VI  beträgt  der  geringste  Ansatz  der  Einkommensteuer  1  M.
Hiernach  kommt  die  Einkommensteuer  für  Einkommen  von  nicht  mehr  als  700  M,  die
nach  dem  Einkommensteuergesetz  Art.  17  und  nach  dem  Einkommensteuertarif  1  #X  beträgt,
nicht  mit  der  Hälfte,  sondern  mit  dem  vollen  Betrag  in  Ansatz.

§  85.

1  Nach  dem  bisherigen  Rechte  bildete  das  Staatssteuersoll  ohne  weiteres  den  Maßstab
für  die  Berechnung  der  Gemeindeumlagen.  Wenn  der  Umlagenbedarf  einer  Gemeinde  ebenso
groß  war  wie  das  auf  sie  treffende  Staatssteuersoll,  so  betrugen  die  Gemeindeumlagen
100  %  der  Staatssteuern.  Jeder  Pflichtige  hatte  alsdann  100%  seiner  Staatssteuern
als  Gemeindeumlagen  zu  entrichten.

I1  Hierin  tritt  nunmehr  ein  durchgreifender  Wandel  ein.  Nach  Art.  26  bilden  die  Staatsstenern,
  die  auf  die  Gemeinde  treffen  (Art.  24),  zwar  die  Grundlage  für  die  Berechnung
der  Gemeindeumlagen;  auch  erfolgt  die  Berechnung  wie  bisher  nach  einem  einheitlichen
Hundertsatze.  Dieser  Hundertsatz  wird  aber  nicht  aus  den  wirklichen  Beträgen  jener  Steuern,
sondern  aus  den  Steueransätzen  errechnet,  die  sich  nach  Art.  25  ergeben.  Entsprechend
diesen  Steueransätzen  werden  die  Gemeindeumlagen  auch  auf  die  einzelnen  Pflichtigen  ausgeschlagen.

II  Die  Errechnung  des  Hundertsatzes  der  Gemeindeumlagen  kann  natürlich  nur  nach  der
Summe  der  Steueransätze  erfolgen,  die  zur  Zeit  der  Errechnung  bekannt  ist  oder  doch  zu
dieser  Zeit  für  das  Erhebungsjahr  erwartet  wird.  1)  Die  Umlagenschuld  des  einzelnen
Pflichtigen  bemißt  sich  dagegen  nach  den  Steuneransätzen,  die  sich  für  ihn  im  Laufe  des
entsprechenden  Jahres  oder  nachträglich  für  dieses  Jahr  wirklich  ergeben.

Viber  die  Zuständigkeit  zur  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  s.  unten

88  95,  96.
g  86.

Die  Errechnung  des  Hundertsatzes  der  Gemeindeumlagen  ist  dem  Gemeindevoranschlage  beizugeben.
  Es  empfiehlt  sich  dafür  nachstehendes  Muster.  (Das  Muster  ist  mit  —  schräg  gedruckten—
Beispielziffern  ausgefüllt;  aus  ihm  ergibt  sich  zugleich  der  Werdegang  der  Errechnung).

 

Zus  85.
1)  Für  das  Jahr  1912  f.  unten  §  162.  129*

Zu  Art.  26.
        <pb n="866" />
        862

Errechnung  des  Hundertsatzes  der  Gemeindeumlagen.
(Umlagengesetz  Art.  24—26.)

1.  Die  Ertragssteuern,  mit  denen  das  Reich,  der  Staat,  die  Kreisgemeinden,
  die  Distriktsgemeinden,  die  Gemeinden  und  die  Ortschaften

 

 

umlagenpflichtig  sind,  betragen:  300  .
Zuschlag  nach  Art.  25  Abs.  J:  .  60  .
Steuern  und  Zuschlag  also:  860  .
Daher  Steueransatz  nach  Art.  25  Abs.  IV:  30072⅛½  =  900  .
2.  Die  übrigen  Grundsteuern,  Haussteuern,  Gewerbsteuern  und  Steuern
vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  betragen:  7000..
Daher  Steueransatz  nach  Art.  25  Abs.  IV:  7000%(2½  =  77500  .
3.  Die  Kapitalrentensteuern  aus  einkommensteuerfreien  Kapitalrenten  von
Stiftungen  u.  dgl.  betragen:  60  4
Daher  Steueransatz  nach  Art.  25  Abs.  V:  601  =  60  AM.
4.  Die  übrigen  Kapitalrentensteuern  betragen:  470  T—MK.
Daher  Steueransatz  nach  Art.  25  Abs.  IV:  47071½=  705  4.
5.  Die  Einkommensteuern  von  Personen  mit  Reineinkünften  aus  Beruf
usw.  von  mehr  als  8000  betragen:  609  .
Zuschläge  nach  Art.  25  Abs.  II,  III  (zufolge  Einzelberechnung):  49  4.
Steuern  und  Zuschläge  also:  658  M.
Daher  Steueransatz  nach  Art.  25  Abs.  IV:  38  —  329  J7.
6.  Die  Zahl  der  Pflichtigen  mit  Einkommensteuerbeträgen  von  weniger
als  2  M  ist:  50.
Daher  Steueransatz  nach  Art.  25  Abs.  VI:  501  —  50  „.
7.  Die  übrigen  Einkommensteuern  (außer  Ziff.  5  und  6)  betragen:
15  800  ..
Daher  Steueransatz  nach  Art.  25  Abs.  IV:  77  z00  7900,—  M.
8.  Die  Summe  der  Steueransätze  ist:  27  444.—  4.
9.  Der  Umlagenbedarf  ist:  50  188,40  7“,
also  2093,40  7707%%  der  Summe  der  Steueransätze.

27  444
        <pb n="867" />
        Nr.  40.  863

§  87.

1  Die  Summe  der  Steueransätze  nach  Art.  24,  25  ist  wohl  in  jeder  Gemeinde  erheblich
größer  als  das  bisherige  Staatssteuersoll.  Wo  der  Umlagenbedarf  für  1912  gegenüber  dem
für  1911  keine  Steigerung  erfährt,  wird  daher  der  Hundertsatz  der  Gemeindeumlagen  von
1911  auf  1912  entsprechend  sinken.  Vgl.  dazu  unten  §S  163—167.

II  Dabei  darf  übrigens  nicht  außer  Betracht  bleiben,  daß  die  Gemeindeumlagen  für  1912
den  Aufwand  für  die  Deckung  der  gemeindlichen  Distriktsumlage  (8§  130,  140)  mitumfassen.
Der  Hundertsatz  der  Gemeindeumlagen  für  1912  kann  daher  nur  mit  dem  Hundertsatze
verglichen  werden,  der  sich  für  1911  bei  Zusammenrechnung  der  Gemeindeumlagen  und  der
Distriktsumlagen  ergibt.

8  88.

1  Zu  der  Summe  der  Steueransätze  nach  Art.  24,  25  gehört  auch  der  Ansatz  der  Steuern,
mit  denen  die  umlagenberechtigte  Gemeinde  selbst  veranlagt  ist.  Dies  ist  für  die  Distriktsumlagen
  von  Bedeutung;  s.  Art.  39  Abs.  I  Ziff.  1.

I1  Im  Haushalte  der  Gemeinde  sind  die  Steuern,  mit  denen  diese  selbst  veranlagt  ist,

entweder  außer  Betracht  zu  lassen  oder  es  haben  die  eigenen  Umlagen  der  Gemeinde  einen
durchlaufenden  Posten  zu  bilden.  Das  Ergebnis  ist  in  beiden  Fällen  das  nämliche.

8  89.

1  Mit  dem  errechneten  Hundertsatze  (§  86)  werden  die  Gemeindeumlagen  auf  die  einzelnen
Pflichtigen  entsprechend  ihren  Steueransätzen  ausgeschlagen.
Um  die  Umlagenbeträge  festzustellen,  die  hiernach  von  den  einzelnen  Pflichtigen  zu
entrichten  sind,  ist  die  Berechnung  der  einzelnen  Steueransätze  nur  erforderlich
1.  bei  den  Einkommensteuern  der  Pflichtigen  mit  Reineinkünften  aus  Beruf  usw.
von  mehr  als  8  000  4KF  (Art.  25  Abs.  II,  III),
2.  bei  den  Kapitalrentensteuern  der  Stiftungen,  Anstalten,  Kassen  u.  dgl.  mit  Kapitalrenten,
  die  teils  einkommensteuerfrei  teils  einkommensteuerpflichtig  sind  (Art.  25
Abs.  V).

mI  Bei  den  Stiftungen,  Anstalten,  Kassen  u.  dgl.  mit  ausnahmslos  einkommensteuerfreien
Kapitalrenten  fallen  die  Ansätze  der  Kapitalrentensteuern  ohnehin  mit  den  veranlagten  Steuerbeträgen
  zusammen  (s.  oben  §  83  Abs.  IV);  bei  den  Einkommensteuern,  die  weniger  als
2  mMi  betragen,  beträgt  der  Steueransatz  ausnahmslos  1  X  (Art.  25  Abs.  V.).
        <pb n="868" />
        1.
c#dG

864

IV  Für  die  übrigen  Pflichtigen  läßt  sich  die  Berechnung  der  einzelnen  Steueransätze  dadurch
umgehen,  daß  die  Umlagenbeträge  unter  Berücksichtigung  des  Art.  25  Abs.  I,  IV  unmittelbar
  aus  den  veranlagten  Steuerbeträgen  errechnet  werden.  Dies  geschieht  dadurch,  daß
auf  die  veranlagten  Steuerbeträge  das  entsprechende  Vielfache  oder  der  entsprechende  Teilbetrag
des  festgestellten  Umlagenhundertsatzes  angewendet  wird,  nämlich

1.  das  dreifache  des  Umlagenhundertsatzes  bei  den  Ertragssteuern  des  Reichs,  des
Staates,  der  Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der
Ortschaften  (s.  oben  §  76),

2.  das  2½  fache  des  Umlagenhundertsatzes  bei  den  übrigen  Grundsteuern,  Haussteuern,
  Gewerbsteuern  und  Steuern  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,

3.  das  1½  fache  des  Umlagenhundertsatzes  bei  den  Kapitalrentensteuern,

4.  die  Hälfte  des  Umlagenhundertsatzes  bei  den  Einkommensteuern.

Betragen  die  Gemeindeumlagen  100  %  der  Steueransätze,  so  treffen  hiernach  auf  die
veranlagten  Steuerbeträge

bei  den  vorstehend  unter  1  bezeichneten  Steuern:  300  %,

J7  »  »  »  2  11  I7  :  250  %

95  «  »  »  3  »  »  1  50  5%,

r  «  »  »  4  »  «  50  %.
8  90.

Die  Vorschriften  des  Art.  26  über  die  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen
  enthalten  zwingendes  Recht.  Die  Gemeinden  können  weder  einen  anderen  Maßstab
aufstellen  noch  können  sie  von  jenen  Vorschriften  gegenüber  einzelnen  Pflichtigen  abweichen.

§  91.

1  Die  Gemeindeumlagen  sind  wie  bisher  in  Umlagenverzeichnissen  auszuweisen.  Das
Umlagenverzeichnis  soll  die  einzelnen  Umlagenpflichtigen,  die  veranlagten  Steuerbeträge,  den
Umlagenhundertsatz  und  die  zu  entrichtenden  Umlagenbeträge,  dann,  soweit  es  nach  vorstehendem
  §  89  erforderlich  ist,  auch  die  Berechnung  der  Steueransätze  ersehen  lassen.

II  In  der  Beilage  1  ist  ein  Muster  für  das  Umlagenverzeichnis  abgedruckt.  In  diesem
können  die  erforderlichen  Steneransatzberechnungen  unter  den  „Bemerkungen“  (Spalte  11)
vorgetragen  werden.

III  Eine  andere  Gestaltung  des  Umlagenverzeichnisses  wird  durch  dieses  Muster  nicht  ausgeschlossen.
  Insbesondere  steht  nichts  im  Wege,  das  Umlagenverzeichnis  so  einzurichten,  daß
es  für  mehrere  Jahre  benützbar  ist.  In  größeren  Gemeinden  kann  es  sich  auch  empfehlen,
statt  des  Umlagenverzeichnisses  für  jeden  Umlagenpflichtigen  ein  eigenes,  für  mehrere  Jahre
benützbares  Umlagenblatt  anzulegen.
        <pb n="869" />
        Nr.  40.  865

§  92.

!  Art.  27  überweist  die  Feststellung  der  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Zuschläge
  nach  Art.  25  Abs.  II,  III  (bei  den  Reineinkünften  aus  Beruf  usw.  von  mehr  als
8000  —)  den  Steuerinstanzen.  Von  diesen  ist  daher  neben  dem  steuerbaren  Gesamteinkommen
  des  Pflichtigen  auch  festzustellen,  ob  das  Einkommen  ganz  oder  teilweise  und  zu
welchem  Teile  aus  Beruf  usw.  herrührt.  Vgl.  dazu  oben  8§8  77—81.

II  Die  umlagenberechtigten  Gemeinden  haben  dabei  keine  Parteistellung;  jedoch  ist  es
ihnen  nicht  verwehrt,  bei  den  staatlichen  Steuerbehörden  entsprechende  Anregungen  zu  geben.
Vgl.  oben  8  7.

III  Uber  die  Zuständigkeit  zur  Zuschlagsberechnung  selbst  s.  unten  §§  95,  96.  Nach  den
Vollzugsvorschriften  zum  Einkommensteuergesetze  vom  28.  Mai  1911  §  60  Abs.  IV  Ziff  2
(GVl.  S.  527)  wird  übrigens  der  Zuschlag  schon  vom  Rentamte  berechnet.

§  93.

1  Art.  27  ist  den  Art.  22  Abs.  I  und  23  Abs.  I  nachgebildet.  Vgl.  dazu  oben
88  63-  66.

II  Der  Beschluß  des  Steuerausschusses  oder  des  Rentamts  soll  dem  Pflichtigen  durch  das
Rentamt  zugleich  mit  der  Mitteilung  seiner  Steuerschuldigkeit  unter  Rechtsmittelbelehrung
eröffnet  werden.  Vgl.  das  Einkommensteuergesetz  Art.  48  und  die  Vollzugsvorschriften  dazu
vom  28.  Mai  1911  §  63  Abs.  VII,  IX  (GVl.  S.  530).

II  ber  die  entsprechende  Vormerkung  in  der  Steuerliste  usw.  s.  die  Vollzugsvorschriften

zum  Einkommensteuergesetze  vom  28.  Mai  1911  §§  52  Abs.  1,  63  Abs.  VI,  64  Abs.  VIII,
73  Abs.  V,  82  Abs.  VI—VIII  (GVl.  S.  520,  530,  532,  537,  548).

§  94.

1  Die  beteiligten  Gemeindeverwaltungen  haben  sich  selbst  Kenntnis  von  den  Feststellungen
zu  verschaffen,  die  von  den  Steuerinstanzen  nach  Art.  27  getroffen  werden;  vgl.  oben  §  75.
Dies  gilt  uneingeschränkt  für  die  Gemeindeverwaltung  des  Ortes  der  Steuerveranlagung;
diese  erlangt  jene  Kenntnis  ohne  weiteres  dadurch,  daß  sie  von  der  rentamtlichen  Steuerliste
Einsicht  nimmt.  Anderen  beteiligten  Gemeindeverwaltungen  soll  jedoch  das  Rentamt  entsprecheude
  schriftliche  Mitteilung  machen.  Dies  geschieht  am  einfachsten  durch  Zustellung
eines  Abdrucks  der  Eröffnung,  die  dem  Pflichtigen  zugesendet  wird;  vgl.  oben  §  93  Abs.  II.

I1  Ist  eine  amtsfremde  Gemeinde  beteiligt,  so  soll  das  Rentamt  die  gleiche  Mitteilung
auch  dem  Rentamte  machen,  zu  dem  diese  Gemeinde  gehört.

Zu  Art.  27.
        <pb n="870" />
        In  Ant.  28.

866

§  95.

1  Art.  28  Abs.  1  Satz  1  überweist  die  Berechnung  der  Steneransätze  nach  Art.  25,  daun
die  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  nach  Art.  26  der  Gemeindeverwaltung
(Magistrat,  Gemeindeausschuß,  Gemeinderat)

#  Daß  es  zumeist  Aufgabe  der  Gemeindeverwaltung  ist,  sich  von  den  Steuerbeträgen,  die
auf  die  Gemeinde  treffen,  sowie  von  den  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Zuschläge  nach
Art.  25  Abs.  II,  III  (bei  Reineinkünften  aus  Beruf  usw.  von  mehr  als  8000  .K)  Kenntnis
  zu  verschaffen,  ist  oben  in  §§  75,  94  bereits  dargetan.  Der  Gemeindeverwaltung  obliegt
  es  auch,  sich  von  den  Unterlagen  Kenntnis  zu  verschaffen,  die  für  den  Vollzug  des
Art.  25  Abs.  V  maßgebend  sind  (Kapitalrenten  gewisser  gemeinnütziger  Stiftungen,  Anstalten,
Kassen  u.  dgl.).

III  Darüber,  daß  bei  den  meisten  Pflichtigen  die  Berechnung  des  Steueransatzes  umgangen
und  die  Umlagenschuldigkeit  unmittelbar  aus  den  veranlagten  Steuern  berechnet  werden  kann,

s.  oben  §  89.
#  §  96.

1  Nach  Art.  28  Abs.  I  Satz  2  kann  die  Berechnung  der  Steueransätze  nach  Art.  25
sowie  die  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  nach  Art.  26  vertragsweise  dem
Rentamt  übertragen  werden.)

I  Die  vertragsmäßige  UÜbertragung  kann  sich  auch  auf  einzelne  Teile  dieser  Geschäfte,
z.  B.  auf  die  Herstellung  von  Auszügen  aus  den  rentamtlichen  Steuerlisten  beschränken.

#  Die  übernahme  solcher  Geschäfte  durch  das  Rentamt  erfolgt  nur  gegen  angemessene
Vergütung.  Die  Vergütung  fließt  in  die  Staatskasse.

IV  Das  Rentamt  hat  bei  Vertragsanträgen  auf  Klarstellung  der  Einzelheiten  hinzuwirken
und  unter  gutachtlicher  Außerung  auf  dem  Dienstwege  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums
der  Finanzen  einzuholen.  Ohne  dessen  Genehmigung  darf  weder  der  Vertrag  geschlossen  noch
ein  Vertragsantrag  abgelehnt  werden.

Geht  die  Dienstleistung  des  rentamtlichen  Personals  zufolge  der  Übernahme  der  bezeichneten
Geschäfte  in  außergewöhnlicher  Weise  über  das  normale  Maß  hinaus,  so  wird  das  Staatsministerium
  der  Finanzen  auf  Grund  des  Beamtengesetzes  vom  16.  Angust  1908  Art.  27
Abs.  3  angemessene  Vergütungen  gewähren.  Entsprechende  Antragstellung  ist  wenn  möglich
mit  der  Berichterstattung  zu  verbinden,  die  nach  vorstehendem  Abs.  IV  stattfindet.

§  97.
!  Nach  Art.  28  Abs.  II  sind  die  Gemeindeverwaltungen  befugt,  bei  den  Rentämtern,  in
der  Pfalz  auch  bei  den  Steuereinnehmereien  die  Steuerlisten  und  die  sonstigen  Behelfe  ein-Zu

  8  96.
1)  In  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  gilt  nach  Art.  33  Abs.  IV  Satz  2  das  Gleiche  für  die  Einhebung
der  Gemeindeumlogen  und  für  die  Vollstreckung.  Vgl.  unten  8  115.
        <pb n="871" />
        Nr.  40.  867

zusehen  und  Abschriften  davon  zu  nehmen.  Diese  Vorschrift  entspricht  dem  bisherigen
Rechte  (Gemeindeordnungen  Art.  46/36  Abs.  III).

Die  Rentämter  und  die  pfälzischen  Steuereinnehmereien  haben  den  Gemeindeverwaltungen
bei  Ausübung  jener  Befugnis  nach  Möglichkeit  entgegenzukommen.  Die  Versendung  von
Steuerlisten  usw.  an  Gemeindeverwaltungen  ist  jedoch  unzulässig.

III  Bisher  konnte  dem  rentamtlichen  Personal  die  Mitwirkung  bei  Aufstellung  der  Gemeindeumlagenverzeichnisse
  als  Nebengeschäft  gegen  besondere  Vergütung  übertragen  werden.:)  Dies
darf  künftig  nicht  mehr  geschehen.  Eine  solche  Mitwirkung  des  rentamtlichen  Personals  ist
künftig  nur  auf  Grund  von  Verträgen  zulässig,  die  nach  §  96  geschlossen  worden  sind.

IV  Für  die  pfälzischen  Steuereinnehmereien  bleiben  etwa  veranlaßte  besondere  Anordnungen
der  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,  vorbehalten.

§  98.  Leschluß-1
  Die  Art.  29—31  regeln  die  Beschlußfassung  über  die  Einführung  oder  Erhöhung  von  sallung  boer
Gemeindeumlagen  sowie  über  Unternehmungen  und  Einrichtungen,  welche  die  Einführung  oder  umlagen.
Erhöhung  von  Gemeindeumlagen  erfordern.  I
II  Sie  passen  die  Vorschriften  des  Art.  47/37  beider  Gemeindeordnungen  dem  neuen  Art.  29—1.
Rechte  an  und  beseitigen  zugleich  einige  Zweifel,  die  beim  Vollzuge  jener  Vorschriften  zutage
getreten  sind.
§  99.
Im  Art.  29  Abs.  I  wird  klargestellt,  daß  die  Beschlußfassung  nach  Art.  29—31
außer  bei  unmittelbarer  Einführung  oder  Erhöhung  von  Gemeindeumlagen  nur  bei  solchen
Unternehmungen  und  Einrichtungen  zu  erfolgen  hat,  die  —  alsbald  oder  nach  menschlichem
Ermessen  in  einer  absehbaren  späteren  Zeit  —  die  Einführung  oder  Erhöhung  von  Gemeindeumlagen
  erfordern,  nicht  also  auch  bei  solchen,  die  nur  die  Forterhebung  bereits  bestehender
Gemeindeumlagen  voraussetzen.

§  100.

1  Nach  Art.  29  Abs.  II  ist  eine  Erhöhung  der  Gemeindeumlagen  nur  dann  anzunehmen,
wenn  der  bisherige  Umlagenhundertsatz  (Art.  26)  gesteigert  wird,  nicht  also  auch  dann,  wenn
sich  infolge  einer  Erhöhung  der  Summe  der  Steueransätze  (Art.  24,  25)  trotz  unveränderten
Hundertsatzes  auch  der  Umlagenertrag  erhöht.

II  Das  Gegenteil  ist  im  Art.  52  Abs.  II  Satz  2  für  das  erste  Jahr  der  Geltung  des
Umlagengesetzes,  also  für  den  Übergang  von  1911  auf  1912  vorgeschrieben.  Vgl.  unten
88  164,  165.

Zu  §  97.

1)  Geschäftsanweisung  für  die  K.  Neutämter  vom  4.  Juni  1903  §  3  (Fin  Ml.  S.  248).  Dieser  §  3  tritt  außer
Kraft;  s.  unten  §  155.
130
        <pb n="872" />
        868

8  101.

!  Art.  30  enthält  die  besonderen  Vorschriften,  die  in  den  Fällen  des  Art.  29  für  die
Beschlußfassung  in  den  Landgemeinden  rechts  des  Rheins  gelten.

IX  Die  Ziffern  1—3  entsprechen  in  der  Hauptsache  dem  bisherigen  Rechte.  Jedoch
bemißt  sich  der  Kreis  der  Höchstbesteuerten  (Ziff.  1)  sowie  die  Berechnung  der  Stimmen  in
der  Gemeindeversammlung  (Ziff.  3)  nicht  mehr  nach  den  wirklichen  Steuern,  sondern  nach
den  Steueransätzen,  die  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  24—  26  für  die  Berechnung  und
Verteilung  der  Gemeindeumlagen  maßgebend  sind.  Näheres  hierüber  s.  unten  §§  102,  103.

AI  Die  Ziff.  4  (Beschwerderecht  der  Höchstbesteuerten)  ist  dem  bisherigen  pfälzischen  Rechte
(pfälzische  Gemeindeordnung  Art.  37  Abs.  IV,  V)  entnommen.  Die  Beschwerde  geht  an
das  Bezirksamt;  sie  ist  an  eine  Notfrist  von  14  Tagen  gebunden.

8  102.

1Um  festzustellen,  ob  der  Fall  des  Art.  30  Ziff.  1  vorliegt  und  wie  er  gestaltet  ist,
sind  die  5  Umlagenpflichtigen  mit  den  größten  Steueransätzen  (die  „Höchstbesteuerten“)  zu
ermitteln  und  nach  der  Größe  ihrer  Steueransätze  zu  ordnen.  Beträgt  der  Steueransatz  des
hiernach  ersten  Höchstbesteuerten  mehr  als  ½  der  Gesamtsumme  der  Steueransätze  (Art.  26),
so  ist  dieser  Höchstbesteuerte  allein  bevorrechtigt.  Beträgt  dessen  Steueransatz  nicht  so  viel,
überschreiten  aber  die  Steueransätze  des  ersten  und  des  zweiten  Hochstbesteuerten  zusammen
jenes  Drittel,  so  sind  diese  beiden  Pflichtigen  bevorrechtigt  usw.

II  Betragen  die  Steueransätze  der  5  Hochstbesteuerten  zusammen  nicht  mehr  als  jenes
Drittel,  so  kommt  Art.  30  Ziff.  1  überhaupt  nicht  zur  Anwendung.

8  103.

!Nach  Art  30  Ziff.  3  muß  in  den  Fällen  des  Art.  29  in  der  Gemeindeversammlung
schriftlich  abgestimmt  werden.  Die  schriftliche  Abstimmung  erfolgt  nach  der  Gemeindeordnung
Art.  149  Abs.  II  dadurch,  daß  die  Stimmen  für  und  gegen  den  Antrag  durch  Unterschrift
der  Abstimmenden  in  das  Protokoll  aufgenommen  werden.

II!  Die  Abstimmung  erfolgt  nach  Steuerstimmen.  Ein  Steueransatz  von  nicht  mehr  als
25  —X¾  verleiht  1  Stimme,  ein  Steueransatz  von  mehr  als  25  &amp;amp;¾  bis  zu  50  —+M  2  Stimmen,
ein  Steueransatz  von  mehr  als  50  &amp;amp;  bis  zu  75  +&amp;amp;  3  Stimmen  usw.  —  Niemand
darf  jedoch  mehr  Stimmen  als  ½  der  Zahl  sämtlicher  stimmberechtigten  Personen  haben.
Bruchteile,  die  sich  bei  der  Berechnung  dieses  Drittels  ergeben,  bleiben  außer  Betracht.
        <pb n="873" />
        Nr.  40.  869

§  104.

IArt.  31  erstreckt  die  Wirksamkeit  des  Art.  30  Ziff.  1,  2,  4  mit  einer  geringfügigen
Abweichung  auf  die  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung.  Er  entspricht  in  der
Hauptsache  dem  bisherigen  Rechte;  jedoch  ist  die  Bemessung  des  Kreises  der  bevorrechtigten
Höchstbesteuerten  auch  hier  eine  andere  als  bisher.  Vgl.  oben  §8  101,  102.

Dem  Art.  25  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung,  auf  den  im  Umlagengesetz
Art.  30  Ziff.  1  verwiesen  wird,  entspricht  der  Art.  18  der  pfälzischen  Gemeindeordnung.

8  106.

1  Beim  Vollzuge  der  Art.  30  und  31  ist  besondere  Sorgfalt  erforderlich.  Denn  Beschlüsse,
  die  ohne  entsprechende  Beachtung  dieser  Artikel  gefaßt  werden,  sind  ungültig.

t.  Es  empfiehlt  sich  daher,  die  Beschlußprotokolle  nach  den  Mustern  abzufassen,  die  in
den  Beilagen  2—4  abgedruckt  sind.

II!  Diese  Muster  sind

Beilage  2:  Protokoll  des  Gemeindeausschusses  für  Umlagenbeschlüsse,  wenn  auf  die  5  Höchstbesteuerten
  nicht  mehr  als  ½  der  Summe  der  Steueransätze  (Umlagengesetz
Art.  26)  entfällt.

Beilage  3:  Protokoll  des  Gemeindeausschusses  für  Umlagenbeschlüsse,  wenn  auf  die  5  Höchstbesteuerten
  mehr  als  ½  der  Summe  der  Steueransätze  (Umlagengesetz  Art.  26)
entfällt.

Beilage  4:  Protokoll  der  Gemeindeversammlung  für  Umlagenbeschlüsse.  Sen,

iV  Die  Beilagen  2  und  3  sind  auch  in  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung  986everwendbar;
  nur  muß  es  dort  immer  „Gemeinderat“  statt  „Gemeindeausschuß“  heißen.

Beilag  2

Beisag.  3

8  106.  Fãlligkeit
der  Gemeinde-1

  Nach  Art.  32  Satz  1  werden  die  Gemeindeumlagen  am  1.  Januar,  bei  späterer  umlagen.
Entstehung  des  Schuldverhältnisses  am  Tage  der  Entstehung  fällig.  3u  Art.  32.

n  Die  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  setzt  neben  dem  Beginne  des  Steuerjahrs  voraus:
1.  die  Umlagenpflicht  (und  diese  wiederum  die  Steuerveranlagung),
2.  das  Vorhandensein  der  sonstigen  rechtlichen  Grundlagen  für  den  Umlagenanspruch
der  umlagenberechtigten  Gemeinde.
III  Das  Schuldverhältnis  ist  daher  noch  nicht  entstanden  und  die  Gemeindeumlage  ist  noch

nicht  fällig,  wenn  z.  B.  trotz  Beginns  des  Jahres  die  Steuerveranlagung  noch  nicht  erfolgt
130“
        <pb n="874" />
        Einhebung.
Iu  Art.  33.

870

ist:)  oder  wenn  der  Gemeindevoranschlag  noch  nicht  festgestellt  ist  oder  die  erforderlichen  Beschlüsse
  über  die  Umlagenerhebung  noch  nicht  gefaßt  sind.

1V7  Ebenso  ist  es  in  Bezug  auf  das  Maß  der  Umlagenschuld.  Das  Schuldverhältnis  und
damit  die  Fälligkeit  beschränken  sich  auf  die  Umlagensumme,  die  sich  nach  den  Verhältnissen
am  1.  Januar  oder  am  Tage  der  späteren  Entstehung  ergibt.  Tritt  später  z.  B.  eine
Steuererhöhung  aufseiten  des  Pflichtigen  oder  eine  Erhöhung  des  Umlagenhundertsatzes  ein,
so  entsteht  in  Bezug  auf  den  hinzukommenden  Umlagenbetrag  ein  neues  Schuldverhältnis
und  ergibt  sich  für  diesen  Betrag  ein  entsprechender  späterer  Fälligkeitstermin.

V  Umgekehrt  ergibt  sich  z.  B.  bei  Wegfall  der  Steuerpflicht  und  damit  der  Umlagenpflicht
oder  bei  Minderung  der  Steuer  während  des  Jahres  von  selbst  die  Verpflichtung  der  Gemeinde,
den  etwa  schon  entrichteten  Umlagenbetrag,  soweit  veranlaßt,  zurückzuerstatten.)

§  107.

1  Art.  32  Satz  2  überläßt  die  Bestimmung  des  Zeitpunkts  der  Entrichtung  der  Gemeindeumlagen
  entsprechend  dem  bisherigen  Rechte  der  Gemeindeverwaltung  (Magistrat,  Gemeindeausschuß,
  Gemeinderat).

I  Die  Gemeindeverwaltung  kann  auch  mehrere  Entrichtungszeitpunkte,  z.  B.  für  Teilzahlungen,
  bestimmen.

Ul  Um  der  Bestimmung  des  Entrichtungszeitpunkts  die  Wirkungen  des  Art.  33  zu  sichern,
muß  die  Bestimmung  entweder  öffentlich  bekanntgegeben  oder  den  einzelnen  Pflichtigen  besonders
eröffnet  werden.

IV  Wenn  die  Einhebung  der  Gemeindeumlagen  vertragsweise  dem  Rentamt  übertragen  ist
(unten  §  115),  so  bemißt  es  sich  nach  dem  Inhalte  des  Vertrags,  ob  jeweils  eine  eigene
Verfügung  der  Gemeindeverwaltung  erforderlich  ist  oder  ob  das  Rentamt  namens  der  Gemeindeverwaltung
  die  erforderliche  Bestimmung  treffen  kann.

8  108.

!  Art.  33  regelt  die  Einhebung  und  Beitreibung  der  Gemeindeumlagen.  Er  entspricht
im  wesentlichen  dem  bisherigen  Rechte.

II  Die  Absätze  [I—III  gelten  für  das  ganze  Königreich;  Abs.  IV  gilt  nur  für  die  Landesteile
  rechts  des  Rheins,  Abs.  V  nur  für  die  Pfalz.

 

Zu's  106.

1)  Sei  es,  weil  noch  keine  Steuerpflicht  besteht  oder  weil  das  Veranlagungsgeschäft  noch  nicht  beendet  ist
oder  weil  die  Veranlagung  überhaupt  unterblieben  und  die  Nachveranlagung  (Einkommensteuergesetz  Art.  72)  noch
nicht  durchgeführt  ist.

2)  Vxgl.  hierher  auch  oben  §  19  (Beginn  und  Ende  der  Gemeindeumlagenfreiheit  nach  Art.  3,  4.)
        <pb n="875" />
        Nr.  40.  871

8  109.

1  Die  früheren  Vorschriften  über  die  geschäftliche  Behandlung  der  Umlagenforderungen
gegen  den  Staat  (s.  die  Ministerialentschließung  vom  23.  März  1910,  M2#  l.  S.  273,
Fin  MBl.  S.  133)  sind  nicht  mehr  anwendbar.  Das  Nänmliche  gilt  für  die  früheren  Vorschriften
  über  die  geschäftliche  Behandlung  der  Umlagenforderungen  gegen  die  K.  Universitäten
(Ministerialentschließung  vom  23.  Oktober  1872,  MAM  l.  S.  71).

I  über  den  Hundertsatz  der  Gemeindeumlagen  in  den  Gemeinden,  die  einem  Bezirksamt
unterstehen,  werden  sich  die  bezeichneten  Pflichtigen  am  einfachsten  durch  eine  alljährliche  Gesamtanfrage
  bei  dem  zuständigen  Bezirksamte  vergewissern.  Ergeben  sich  sonstige  Zweifel,  so  sind
diese  durch  Anfragen  bei  den  Gemeindeverwaltungen  oder  bei  den  vorgesetzten  Staatsaufsichtsbehörden
  zu  lösen.

III  Die  Gemeindeverwaltungen  sind  übrigens  wie  bisher  verpflichtet,  den  staatlichen  Kassenämtern
  zur  Rechnungsdeckung  auf  Verlangen  Einzelberechnungen  der  Gemeindeumlagen  zu
übersenden  und  dabei  die  Formblätter  zu  benützen,  die  hierfür  in  den  einzelnen  Staatsverwaltungszweigen
  etwa  vorgeschrieben  sind.

8  110.

1Zur  Mahnung  der  säumigen  Umlagenschuldner,  zur  Erhebung  der  Mahngebühr  und  zur
Anfertigung  des  Ausstandsverzeichnisses  nach  erfolgloser  Mahnung  (Art.  33  Abs.  II,  III
Satz  1)  ist  der  Gemeindeeinnehmer  nicht  nur  berechtigt,  sondern  verpflichtet.

I1  Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  des  weiteren  Vorgehens  (Art.  33  Abs.  III  Satz  2,  IV,  V)
für  die  hierfür  zuständigen  Gemeindebeamten.

III  Pflichtversäumnisse  sind  dienststrafrechtlich  verfolgbar;  auch  begründen  sie,  wenn  dadurch
Ausfälle  entstehen,  die  Haftungsverbindlichkeit  der  Schuldigen.

111.

1  Für  die  Mahnung  (Art.  33  Abs.  II)  ist  eine  bestimmte  Form  nicht  vorgeschrieben.
Ein  Muster  mit  Beispieleinträgen  ist  in  der  Beilage  5  abgedruckt.

II  Für  die  Eröffnung  oder  Zustellung  der  Mahnung  kann  sich  der  Gemeindeeinnehmer
der  gemeindlichen  Vollzugsorgane  (Diener,  Boten  u.  dgl.)  sowie  der  Post  bedienen.

II  In  der  Pfalz  wird  die  Mahnung  regelmäßig  durch  die  Rentamtsdiener  vollzogen;
nähere  Anordnungen  darüber  bleiben  der  Regierung  der  Pfalz  vorbehalten.

112.

1  Das  Ausstandsverzeichnis  (Art.  33  Abs.  III  Satz  1)  soll  den  Namen,  Stand  und
Wohnort  des  säumigen  Schuldners,  den  ausständigen  Betrag  nach  Gattung  und  Größe,  den

Bex  ge  5
        <pb n="876" />
        wWr

872

Betrag  der  Mahngebühr,  den  Tag,  an  dem  die  Umlage  zu  entrichten  war,  und  den  Tag
der  Mahnung  bezeichnen.

I  Die  Vollstreckbarerklärung  (Art.  33  Abs.  III  Satz  2)  erfolgt  durch  den  Magistrat,
Gemeindeausschuß  oder  Gemeinderat.

III  Der  Vermerk  über  die  Vollstreckbarerklärung  ist  der  Urschrift  des  Ausstandsverzeichnisses
beizufügen.  Er  ist  mit  der  Fertigung  des  Magistrats,  Gemeindeausschusses  oder  Gemeinderats
  zu  versehen,  vom  Bürgermeister  oder  seinem  Stellvertreter  zu  unterzeichnen  und  mit  dem
Gemeindesiegel  zu  versehen.

IV  In  der  Beilage  6  ist  ein  Muster  für  das  Ausstandsverzeichnis  und  den  Vollstreckbarkeitsvermerk
  abgedruckt.  Das  Muster  enthält  auch  einige  Beispieleinträge.

§  113.
Die  Vollstreckung  nach  Art.  33  Abs.  IV  und  V  setzt  den  vorgängigen  entsprechenden  Vollzug

  der  Absätze  II  und  III  voraus.
§  114.

1  Bei  der  Vollstreckung  nach  Art.  33  Abs.  IV  Satz  1  hat  die  rechtsrheinische  Gemeindeverwaltung
  (Magistrat,  Gemeindeausschuß)  die  nämlichen  Befugnisse  wie  das  Rentamt  in
Bezug  auf  die  Beitreibung  der  Staatsgefälle.

II  Die  gemeindliche  Vollstreckung  beschränkt  sich  auf  die  Pfändung  und  Verwertung
körperlicher  beweglicher  Sachen.  Ist  eine  andere  Vollstreckungsart  angezeigt,  z.  B.  die  Pfändung
von  Forderungen  oder  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  so  bedarf  es
entsprechender  Antragstellung  bei  dem  zuständigen  bürgerlichen  Gerichte  7.

III  Die  Gemeindeverwaltung  kann  die  Vollstreckung  sowohl  durch  die  ihr  zu  Gebote  stehenden
besonderen  Vollzugsorgane  (Gemeindediener,  besondere  Bedienstete)  als  auch  durch  Gerichtsvollzieher
  bewirken  lassen.1)  Die  gemeindliche  Vollstreckung  beginnt  immer  mit  der  Zustellung  einer
beglaubigten  Abschrift  des  vollstreckbaren  Ausstandsverzeichnisses  oder  eines  beglaubigten  Auszugs
aus  diesem;  die  Beglaubigung  erfolgt  durch  das  gemeindliche  Vollzugsorgan  oder  durch  den  Gerichtsvollzieher.
  Soll  die  Vollstreckung  durch  den  Gerichtsvollzieher  bewirkt  werden,  so  muß  die  Gemeindeverwaltung
  entweder  vorher  dem  Umlagenschuldner  eine  beglaubigte  Abschrift  des  vollstreckbaren
  Ausstandsverzeichnisses  oder  einen  beglaubigten  Auszug  daraus  zustellen  oder  sie  muß
den  Gerichtsvollzieher  ausdrücklich  beauftragen,  auch  diese  Zustellung  zu  bewirken.?

 

Zus  114.

1)  Vgl.  Ausführungsgesetz  zur  Reichs-Zivilprozeßordnung  vom  26.  Juni  1899  Art.  7  Abs.  I  Satz  2
(GVBl.  S.  401).

uN)  Vgl.  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher  vom  28.  April  1900  §  205  aE.  (Just  MBl.  S.  621).
Danach  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  Zustellung  des  Schuldtitels  „nur  auf  Verlangen  der  auftraggebenden  Behörde
vorzunehmen.  Wird  ihm  der  Auftrag  die  Zustellung  zu  bewirken  nicht  erteilt,  so  hat  er  nicht  zu  prüfen,  ob  diese
bereits  vorher  erfolgt  ist.“
        <pb n="877" />
        Nr.  40.  873

IV  Im  einzelnen  sind  die  maßgebenden  Vorschriften  für  das  rentamtliche  Beitreibungsverfahren,
  die  auch  bei  der  gemeindlichen  Vollstreckung  entsprechend  zu  beachten  sind,  in  der
Ministerialbekanntmachung  vom  27.  Dezember  1899  §§  4,  12,  13,  15  ff.  Fin  Ml.  S.  355)
enthalten.)

8  115.
1!  Nach  Art.  33  Abs.  IV  Satz  2  kann  die  Einhebung  der  Gemeindeumlagen  sowie  die
Vollstreckung  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  vertragsweise  dem  Rentamt  übertragen  werden.)

II  Die  vertragsmäßige  Übertragung  kann  die  Durchführung  des  gesamten  Einhebungs=  und
Vollstreckungsverfahrens  (Bestimmung  und  Bekanntgabe  des  Zeitpunkts  der  Entrichtung  der
Gemeindeumlagen,  Empfangnahme  der  Gemeindeumlagen,  Mahnung,  Erhebung  der  Mahngebühr,
  Anfertigung  des  Ausstandsverzeichnisses,  Vollstreckbarerklärung,  Beifügung  des  Vollstreckbarkeitsvermerkes,
  eigentliche  Vollstreckung)  zum  Gegenstande  haben.  Sie  kann  sich  auch
auf  einzelne  Teile  dieses  Verfahrens  beschränken.

III  Die  Übernahme  der  bezeichneten  Geschäfte  durch  das  Rentamt  erfolgt  nur  gegen  angemessene
  Vergütung.  Die  Vergütung  fließt  in  die  Staatskasse.

IV  Das  Rentamt  hat  bei  Vertragsanträgen  auf  Klarstellung  der  Einzelheiten  hinzuwirken
und  unter  gutachtlicher  Außerung  auf  dem  Dienstwege  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums
  der  Finanzen  einzuholen.  Ohne  dessen  Genehmigung  darf  weder  der  Vertrag
geschlossen  noch  ein  Vertragsantrag  abgelehnt  werden.

8  116.

!  Nach  Art.  33  Abs.  V  Satz  1  erfolgt  in  der  Pfalz  die  Vollstreckung  auf  Antrag  des
Bürgermeisters  durch  das  Rentamt  nach  den  Vorschriften  über  die  Beitreibung  der  Staatsgefälle.

II  Soweit  dabei  die  pfälzischen  Einnehmereien  beteiligt  sind,  bleiben  die  veranlaßten  besonderen
Anordnungen  der  Regierung  der  Pfalz  vorbehalten.

.  117.

Nach  Art.  33  Abs.  V  Satz  2,  3  kann  die  pfälzische  Gemeindeverwaltung  (Magistrat,
Gemeinderat)  beschließen,  die  Vollstreckung  selbst  zu  bewirken;  die  Gemeindeverwaltung  hat
dabei  alsdann  die  oben  im  §  114  bezeichneten  Befugnisse.  Der  Beschluß  des  Magistrats
bedarf  der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten.

Noch  zu  §  114.  »

«)Die§§73und39dieserMinisterialbekanntmachunghabeninzwischenAnderungenerfahrenzMinistekials
bekanntmachungen  vom  17.  Mai  1900  und  vom  5.  Dezember  1909  (Fin  Ml.  1900  S.  283,  1909  S.  694).

Zu  §  115.

1)  Gemäß  Art.  28  Abs.  I  Satz  2  kann  auch  die  Berechnung  der  Steueransätze  nach  Art.  25  sowie  die
Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  nach  Art.  26  vertragsweise  dem  Rentamt  übertragen  werden.
Vgl.  oben  §  96.
        <pb n="878" />
        Zu  Art.  34.

874

8  118.

1  Bei  der  Vollstreckung  innerhalb  Bayerns  haben  sich  die  Gemeindeverwaltungen  und  Rentämter
im  Rahmen  ihrer  Zuständigkeit  (Art.  33  Abs.  IV,  V)  gegenseitig  Rechtshilfe  zu  leisten.

I  Über  die  Rechtshilfe  zwischen  den  deutschen  Bundesstaaten  bei  der  Erhebung  und  Beitreibung
  von  Gemeindeumlagen  s.  das  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1895  (RBl.  S.  256);
über  die  Portobehandlung  dabei  s.  die  Ministerialbekanntmachung  vom  1.  März  1906
(MAl.  S.  146,  Fin  Ml.  S.  129).

8  119.

1  Entsprechend  dem  bisherigen  Rechte  erstreckt  Art.  34  die  Vorschriften  über  die  Einhebung
und  Beitreibung  der  Gemeindeumlagen  (Art.  33)  auf  die  übrigen  öffentlichrechtlichen  Gemeindegefälle.

I1  Hierher  gehören  insbesondere:
die  in  den  Gemeindeordnungen  Art.  40/31  bezeichneten  Verbrauchssteuern  und  örtlichen
Abgaben  aller  Art),
ne  Geldersätze  für  nicht  geleistete  Gemeindedienste  nach  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung
  Art.  54,
die  besonderen  Gemeindeumlagen  nach  dem  Tierzuchtgesetze  vom  13.  August  1910  Art.  4—6,  8
(GVl.  S.  609),

die  sog.  Sonderumlagen  für  andere  landwirtschaftliche  Zwecke  nach  den  Gemeindeordnungen
Art.  55/40,

die  Warenhaussteuern  nach  dem  Warenhaussteuergesetze  vom  14.  August  1910  (GVBl.  S.597),

die  Hundeabgaben  nach  dem  Hundeabgabengesetze  vom  14.  August  1910  (GWVBl.  S.  604),

die  Heimatgebühren  nach  dem  Heimatgesetz  Art.  12,  29  (GVl.  1899  S.  470),

die  Bürgeraufnahmegebühren  nach  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung  Art.  20,

die  Gemeinderechtsgebühren  nach  den  Gemeindeordnungen  Art.  22,  34/26,

die  Gebühren,  Auslagen  und  Abgaben  nach  dem  Gebührengesetz  Art.  32  Abs.  II,  215
Abs.  II,  III,  229,  291  a  (GVBl.  1910  S.  312),  soweit  sie  bei  einer  Gemeindebehörde
  anfallen,  ·

die  Krankenkassenbeiträge  nach  dem  Armengesetz  Art.  21  (GVBl.  1899  S.  489),

die  Schulgelder  nach  dem  Schulbedarfgesetze  vom  28.  Juli  1902  Art.  15  (GVBl.  S.  265),

die  schulbehördlichen  Versäumnisstrafen  nach  der  Verordnung  vom  2.  September  1886

(GVBl.  S.  585),

di

e

—

 

 

Zu  §  119.
1)  lleber  den  gemeindlichen  Malzaufschlag  s.  jedoch  unten  §  120.
        <pb n="879" />
        Nr.  40.  875

die  gemeindebehördlichen  Strafen  nach  den  Gemeindeordnungen  Art.  41  Abs.  IV,  99,  100,
143,  144,  148,  165,  166  Abs.  IV,  167  Abs.  III/32  Abs.  IV,  77,  80,  96
Abs.  II,  97  Abs.  III,  dem  Polizeistrafgesetztuche  vom  26.  Dezember  1871  Art.  21
(Ges  Bl.  S.  9),  dem  Malzaufschlaggesetze  vom  18.  März  1910  Art.  72  (GWl.
S.  113),  dem  Warenhaussteuergesetze  vom  14.  August  1910  Art.  18  Abs.  II  (Gl.
S.  597)  oder  dem  Hundeabgabengesetze  vom  14.  August  1910  Art.  14  Abs.  II(Gl.
S.  604).

120.

!  Die  Anwendung  des  Art.  34  ist  ausgeschlossen,  soweit  besondere  Vorschriften  die  Einhebung
  oder  die  Beitreibung  gemeindlicher  Gefälle  anderweitig  regeln.  In  Betracht  kommen
hier  die  Besitzveränderungsabgabe,  die  gemeindlichen  Zuschläge  zur  Zuwachssteuer  und  der
gemeindliche  Malzaufschlag.

II  Die  Besitzveränderungsabgabe  wird  nach  dem  Besitzveränderungsabgabengesetze  vom
14.  August  1910  Art.  7,  8  Abs.  I  (GVhl.  S.  433)  von  den  Behörden  eingehoben
und  beigetrieben,  welche  die  entsprechende  Staatsgebühr  einzuheben  und  beizutreiben  haben.

II  Über  die  gemeindlichen  Zuschläge  zur  Zuwachssteuer  vgl.  das  Zuwachssteuergesetz  vom
14.  Februar  1911  §  59  (Rol.  S.  33)  und  die  demnächst  erscheinenden  bayerischen
Vollzugsvorschriften  dazu.

IV  Der  gemeindliche  Malzaufschlagt)  wird  nach  dem  Maljzaufschlaggesetze  vom
18.  März  1910  Art.  68  (GVBl.  S.  113)  von  dem  Steueramt  eingehoben,  das  den
staatlichen  Malzaufschlag  erhebt.  Rückstände  werden  jedoch  der  Gemeinde  angezeigt;  die
Beitreibung  bemißt  sich  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  33  Abs.  II—V,  34.

8  121.

I  Nicht  unter  Art.  34  fallen  Leistungen  an  die  Gemeinde,  die  nicht  im  öffentlichen,
sondern  im  bürgerlichen  Rechte  wurzeln,  z.  B.  Holzgelder,  Darlehenszinsen,  Darlehensrückzahlungen,
  Mietzinse,  Jagdpachtschillinge,  Bodenzinse.

Ansprüche  auf  solche  Leistungen  sind,  wenn  nötig,  auf  dem  bürgerlichen  Rechtswege
zu  verfolgen.  ·

§122.

IAnderseitsfmddieBotschriftenüberdieEinhebungundBeitreibungderGemeindes
umlagen  (Art.  33)  durch  andere  Gesetze  ganz  oder  teilweise  auf  eine  Reihe  von  öffentlichrechtlichen
  Gefällen  erstreckt,  die  nicht  den  Gemeinden,  sondern  anderen  Rechtspersonen  zustehen.

Zu  §  120.
1)  Für  die  Einhebung  und  Beitreibung  des  gemeindlichen  Bier  aufschlags  gilt  das  ümiagengsscz  urt.  83,  34.
        <pb n="880" />
        Nathlässe.
Zu  Art.  35.

876

I  Hierher  gehören  z.  B.:

die  Beiträge  usw.  an  die  Träger  der  Arbeiterversicherung;  vgl.  Ministerialentschließung  vom
24.  April  1908  (M2  Bl.  S.  216),

die  Beiträge  zur  Instandhaltung  der  Gewässer,  dann  die  Beiträge  usw.  zu  den  öffentlichen
Wassergenossenschaften  nach  dem  Wassergesetze  vom  23.  März  1907  Art.  89,  126
(GVBl.  S.  157),

die  Beiträge  usw.  zu  den  gewerblichen  Innungen  und  zu  den  Handwerkskammern  nach  der
Gewerbeordnung  §§  89,  103  n  (Rel.  1900  S.  871),

die  Beiträge  usw.  zu  den  Handelskammern  und  den  Handelsgremien  nach  der  Verordnung
vom  25.  Februar  1908  §8  11,  19  (GVBl.  S.  69),

die  Beiträge  usw.  zu  den  Vieh=  und  Pferdeversicherungsvereinen  nach  dem  Viehversicherungsgesetz
  Art.  10  und  dem  Pferdeversicherungsgesetz  Art.  10  (GWVBl.  1910  S.  187,  193),

die  Flurbereinigungskosten  nach  dem  Flurbereinigungsgesetz  Art.  44  Abs.  V  (GVl.  1899
S.  507),

die  Abmarkungskosten  nach  dem  Abmarkungsgesetze  vom  30.  Juni  1900  Art.  25  Abs.  VI
(GVBl.  S.  553).

§  123.

1  Nach  Art.  35  Abs.  I  kann  die  Gemeindeverwaltung  (Magistrat,  Gemeindeausschuß,
Gemeinderat)  in  einzelnen  Fällen  die  Gemeindeumlagen  ganz  oder  teilweise  nachlassen,
wenn  deren  Einhebung  die  Pflichtigen  in  ihrem  wirtschaftlichen  Fortkommen  gefährden  würde.

II  Das  Gleiche  gilt  nach  Abs.  II  von  anderen  öffentlichrechtlichen  oder  bürgerlichrechtlichen
  Leistungen  an  die  Gemeinde.  Beispiele  solcher  Leistungen  s.  oben  in  §§  119  und  121.

III  Nachlässe,  die  das  gemeindliche  Grundstockvermögen  schmälern,  z.  B.  Nachlässe  an
gemeindlichen  Darlehen,  dann  Nachlässe  an  Mitglieder  der  Gemeindeverwaltung,  an  Gemeindebevollmächtigte
  oder  Gemeindebedienstete  bedürfen  der  staatsaufsichtlichen  Genehmigung;  in
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  bedürfen  ferner  Nachlässe  an  Magistratsmitglieder  oder
an  höhere  Gemeindebedienstete  der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten.  Vgl.  Gemeindeordnungen
  Art.  26,  112  Ziff.  3,  159  Ziff.  8/Art.  19,  91  Ziff.  8.

8  124.

Die  Niederschlagung  von  Gemeindeumlagen  oder  von  anderen  Leistungen  an  die
Gemeinde  wegen  voraussichtlicher  Erfolglosigkeit  der  Beitreibung  oder  wegen  unverhältnismäßiger
  Höhe  der  Beitreibungskosten  ist  kein  Nachlaßfall.  Zu  solchen  Niederschlagungen  ist
die  Gemeindeverwaltung  vermöge  ihrer  allgemeinen  Zuständigkeit  zur  Verwaltung  des  Ge—
meindevermögens  befugt.
        <pb n="881" />
        Nr.  40.  877

II.  Ortsumlagen.
125.

1  Im  Art.  36  wird  der  Begriff  der  Ortsumlagen  —  entsprechend  dem  bisherigen
Rechte  —  unschrieben.

I!  Der  Klammerhinweis  auf  Art.  153/85  Abs.  II  beider  Gemeindeordnungen  bringt  die
Art.  36,  37  in  die  erforderliche  Verbindung  mit  den  Vorschriften  beider  Gemeindeordnungen.

II  Im  übrigen  vgl.  oben  §  2.

126.

1  Nach  Art.  37  Abs.  I  finden  auf  die  Ortsumlagen  die  Art.  2—35  entsprechende  Anwendung.
  Das  Gleiche  gilt  infolgedessen  für  die  vorstehenden  88  3—124.

II  Im  Art.  37  Abs.  II  ist  jedoch  eine  Ausnahmevorschrift  getroffen.  Vgl.  dazu  unten
§  129.

8§  127.

1  Soweit  für  eine  Ausscheidung  von  Steuern  auf  Ortschaften  im  Hinblick  auf
Art.  37  Abs.  II  überhaupt  Raum  ist),  stehen  die  Ortschaften  den  Gemeinden  auch  bei
Anwendung  des  Art.  23  gleich.  Insbesondere  muß  ihnen  daher  der  Ausscheidungsbeschluß
cröffnet  werden;  auch  sind  sie  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  berechtigt.

II  Hinsichtlich  der  Ausscheidung  von  Steuern  auf  Ortschaften  kommt  übrigens  in  Betracht,
daß  es  den  Steuerinstanzen  nicht  selten  unbekannt  sein  wird,  ob  in  den  einzelnen  Gemeinden,
für  welche  die  Steuern  auszuscheiden  sind,  Ortschaften  bestehen  und  wie  diese  von  einander
abgegrenzt  sind.  Auch  werden  sich  Weiterungen  in  Bezug  auf  die  Steuerausscheidung  für
Ortschaften  häufig  auf  gütlichem  Wege  vermeiden  lassen.

III!  Die  Steuerinstanzen  werden  daher  eine  Steuerausscheidung  in  Bezug  auf  Ortschaften
nur  dann  vorzunehmen  haben,  wenn  diese  Ausscheidung  von  dem  Pflichtigen  oder  von  einer
beteiligten  Ortschaft  ausdrücklich  beantragt  ist  oder  wenn  sonst,  etwa  auf  Grund  früherer
Wahrnehmungen,  besonderer  Anlaß  dazu  besteht.

8  128.

1  In  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  gehen  die  Zuständigkeiten  des  Gemeindeausschusses
  und  der  Gemeindeversammlung,  die  in  Art.  28—35  bezeichnet  sind,  in  Bezug
auf  Ortsumlagen  nach  näherer  Bestimmung  der  Gemeindeordnung  Art.  153  —  vorbehaltlich
  des  Abs.  III  daselbst  —  auf  den  Ortsausschuß  und  die  Ortsversammlung  über.  Die
Protokollmuster  der  Beilagen  2—4  sind  auch  hierher  verwendbar;  bei  Beschlußfassungen  des

Zu  §  127.
1)  Vgl.  unten  §  129.

 

131°

Zu  Art.  36.

Zu  Art.  37.
        <pb n="882" />
        Zu  Art.  38.

878

Ortsausschusses  und  der  Ortsversammlung  ist  dabei  statt  „Gemeindebezirk,  Gemeindeausschuß:),
  Gemeindeversammlung,  Gemeindebürger“  zu  setzen:  „Ortsbezirk,  Ortsausschuß,
Ortsversammlung,  im  Orte  wohnender  Gemeindebürger“.

II  Für  die  Pfalz  wird  in  Bezug  auf  Ortsumlagen  die  alleinige  Zuständigkeit  des
Gemeinderats  angenommen.

129.

!  Nach  Art.  37  Abs.  II  hat  die  Ausscheidung  der  Einkommensteuer  nach  Art.  20,  21
in  Bezug  auf  die  Berechnung  und  Verteilung  der  Ortsumlagen  zu  unterbleiben,  wenn
die  Ortschaft,  aus  der  die  Grund=  oder  Gewerbeeinkünfte  fließen,  in  der  nämlichen  Gemeinde
liegt  wie  die  nach  Art.  19  zunächst  umlagenberechtigte  Ortschaft.

IIWenn  also  z.  B.  ein  Pflichtiger  in  der  Ortschaft  A  der  Gemeinde  A  seinen  Wohnsitz
und  in  den  Ortschaften  B  und  C  Grundbesitz  hat,  so  ist  zwar  unter  allen  Umständen  jede
dieser  Ortschaften  in  Bezug  auf  die  Erträge  aus  dem  in  ihrer  Ortsflur  liegenden  Grundbesitz
  (Art.  8)  ortsumlagenberechtigt;  in  Bezug  auf  das  Einkommen  aber  kommt  es  darauf
an,  in  welcher  Gemeinde  die  Ortschaften  B  und  C  liegen.  Gehören  sie  beide  zur  Gemeinde
  A,  so  findet  eine  Ausscheidung  der  Einkommensteuer  nach  Art.  20  überhaupt  nicht
statt  und  ist  die  Ortschaft  A  allein  ortsumlagenberechtigt.  Gehört  die  Ortschaft  B  zur
Gemeinde  A,  die  Ortschaft  C  aber  zu  einer  anderen  Gemeinde,  so  beschränkt  sich  die  Ausscheidung
  nach  Art.  20  auf  die  Ortschaft  C.  Gehören  beide  Ortschaften,  B  und  C,  zu
einer  anderen  Gemeinde,  so  ist  die  Einkommensteuer  nach  Art.  20  für  jede  von  ihnen
getrennt  auszuscheiden.

III  Vom  Art.  37  Abs.  II  unberührt  bleibt  der  Fall,  daß  ein  Pflichtiger  in  mehreren
Ortschaften  der  nämlichen  Gemeinde  einen  Wohnsitz  hat.  In  diesem  Falle  ist  daher  sowohl
die  Kapitalrentensteuer  als  die  Einkommensteuer  nach  Art.  15,  19  auf  die  mehreren  Ortschaften
  auszuscheiden.  Die  Ausscheidung  nach  Art.  20,  21  unterbleibt  jedoch  auch  hier.

III.  Distriktsumlagen.
8  130.

I  Als  Schuldner  der  Distriktsumlagen  galten  im  bisherigen  Rechte  nach  der  Rechtsprechung
  des  Verwaltungsgerichtshofs  neben  den  Eigentümern  ausmärkischer  Grundstücke  die
einzelnen  Steuerzahler  in  den  Gemeinden.  Diese  hatten  die  Distriktsumlagen  durch  Ver-—

  —  —

Zu  §  128.

1)  Bei  Verwendung  der  Beilage  4  bleibt  das  Wort  „Gemeindeausschuß"“  dann  unverändert,  wenn  dem  Gemeindeausschusse
  die  Verwaltung  des  Ortsvermögens  übertragen  ist.

Ist  dies  nicht  der  Fall  und  auch  kein  Ortsausschuß  gewählt,  so  ist  im  Protokoll  der  Ortsversammlung
die  Bezugnahme  auf  einen  vorausgegangenen  Ausschußbeschluß  ganz  zu  vermeiden.
        <pb n="883" />
        Nr.  40.  879

mittlung  der  Gemeinden  an  die  Distriktsgemeinde  abzuführen.  Der  Maßstab  für  die
Distriktsumlagen  war  indessen  (seit  1899)  durchweg  der  nämliche  wie  für  die  Gemeindeumlagen.
  Daß  beide  Arten  von  Umlagen  getrennt  neben  einander  herliefen,  entbehrte  daher
des  inneren  Grundes  und  erschwerte  den  Vollzug

I1.  Das  neue  Distriktsumlagenrecht  gestaltet  die  Sache  klarer  und  macht  den  Vollzug
einfacher.  Es  schaltet  die  einzelnen  Steuerzahler  ganz  aus,  belastet  mit  Distriktsumlagen
lediglich  die  Gemeinden  und  die  Eigentümer  der  ausmärkischen  Grundstücke  und  stellt  die
Bestreitung  der  hiernach  die  Gemeinden  treffenden  Lasten  unter  die  allgemeinen  Regeln  über
die  Aufbringung  des  Gemeindebedarfs.

II!  Im  Art.  38  ist  dementsprechend  der  künftige  Begriff  der  Distriktsumlagen  umschrieben.

IV  Der  Klammerhinweis  auf  Art.  30  des  Distriktsratsgesetzes  bringt  die  Vorschriften
des  Umlagengesetzes  über  die  Distriktsumlagen  in  die  erforderliche  Verbindung  mit  den  Vorschriften
  des  Distriktsratsgesetzes.

§  131.

Art.  39  regelt  die  Berechnung  und  Verteilung  der  Distriktsumlagen.  Die  Zuständigkeit
hierfür  bemißt  sich  wie  bisher  nach  dem  Distriktsratsgesetze.

132.

Nach  Art.  39  Abs.  I  Ziff.  1  ist  der  Berechnung  der  Distriktsumlagen  für  jede  Gemeinde
  die  nämliche  Summe  der  Steueransätze  zu  Grunde  zu  legen,  wie  nach  Art.  26  der
Berechnung  der  Gemeindeumlagen.  Nur  muß  für  die  Berechnung  der  Distriktsumlagen
der  eigene  Steueransatz  der  Gemeinde  (oben  §  88)  ausnahmslos  mitangesetzt  werden.

133.

!  Nach  Art.  39  Abs.  I1  Ziff.  2  wird  für  jedes  ausmärkische  Grundstück  die  Summe
der  Steueransätze  in  der  nämlichen  Weise  festgestellt,  wie  es  zu  geschehen  hätte,  wenn  das
ausmärkische  Grundstück  eine  Gemeinde  wäre.

II  Der  Ausdruck  „Grundstück“  ist  dabei  nicht  wörtlich  zu  nehmen.  Es  genügt  vielmehr,
die  Summe  der  Steueransätze  für  den  Gesamtbesitz  eines  jeden  Pflichtigen  innerhalb  des
ausmärkischen  Bezirkes  festzustellen.  ·

§134.

!  Nach  Art.  39  Abs.  1  Ziff.  3  werden  die  Distriktsumlagen  aus  der  Gesamtheit  der
Steueransatzsummen  (88  132,  133)  nach  einem  einheitlichen  Hundertsatze  berechnet.  Dabei
ist  jedoch  die  Auferlegung  von  Vorausleistungen  nach  dem  Distriktsratsgesetz  Art.  32  ausdrücklich
  vorbehalten.

Zu  Art.  39.
        <pb n="884" />
        880

U  Mit  dem  errechneten  Hundertsatze  werden  die  Distriktsumlagen  auf  die  einzelnen
Pflichtigen  (Gemeinden  und  Eigentümer  ausmärkischer  Grundstücke)  entsprechend  ihren  Steuer—
ansatzsummen  ausgeschlagen.

§  135.

Nach  Art.  39  Abs.  II  Satz  1  ist  der  maßgebende  Zeitpunkt  für  die  Berechnung  und
Verteilung  der  Distriktsumlagen  der  1.  Jannar  des  Jahres,  für  das  die  Distriktsumlagen
erhoben  werden.

8  136.

!  Die  Steueransatzsummen  vom  1.  Januar  stellen  natürlich  keine  unabänderlichen  Größen
dar.  Durch  Steueränderungen,  Steuerzugänge,  Steuerabgänge  usw.1)  werden  vielmehr  fortwährend
  Mehrungen  und  Minderungen  der  Steueransatzsummen  eintreten.  Um  den  Vollzug
nicht  mit  endlosen  Berechnungen  zu  beschweren,  bestimmt  Art.  39  Abs.  II  Satz  2,  daß
spätere  Anderungen  für  das  Kalenderjahr  nicht  zu  berücksichtigen  sind.

I.  Eine  solche  „spätere  Anderung“  liegt  jedoch  dann  nicht  vor,  wenn  das  Rechtsverhältnis,
auf  dem  der  einzelne  Steueransatz  beruht,  unverändert  bleibt  und  nur  dessen  Beurteilung  eine
Richtigstellung  erfährt.  Richtigstellungen  dieser  Art  wirken  auf  den  1.  Januar  zurück,  sie
mehren  oder  mindern  also  die  Steueransatzsumme  von  diesem  Tage  und  müssen  deshalb  bei
der  Bemessung  der  Distriktsumlagenschuld  berücksichtigt  werden.  Hierher  gehören  z.  B.
Berichtigungen  der  Steuerveranlagung  oder  der  Steuerausscheidung  im  Rechtsmittelwege,
Steuernachholungen  und  Ausscheidungsnachholungen  (Art.  23  Abs.  II),  Berichtigungen  von
Ansatzberechnungen  (Art.  25,  27,  28),  immer  vorausgesetzt,  daß  die  Richtigstellung  auf  den
1.  Januar  zurückwirkt.  Ferner  gehört  hierher  natürlich  auch  der  Fall,  daß  die  allgemeine
Steuerveranlagung  oder  die  Steuerausscheidung  dabei  erst  nach  dem  1.  Januar,  aber  mit
Wirkung  von  diesem  Tage  erfolgt2).

137.

Im  einzelnen  empfiehlt  sich  für  die  Berechnung  und  Verteilung  der  Distriktsumlagen
folgendes  Verfahren:

Zu  §  136.

1)  Vgl.  insbesondere  Einkommensteuergesetz  Art.  C66—70,  Umlagengesetz  Art.  5,  18  Satz  2.

2)  Die  spätere  Veranlagung  mit  der  vollen  Jahressteuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem
Gesetze  vom  10.  März  1879/20.  Dezember  1897  Art.  6  Abs.  I  oder  Art.  15  Ziff.  4  (GVhBl.  1897  S.  424)  enthält
eine  Rückwirkung  auf  den  1.  Januar  danu  nicht,  wenn  der  steuerbare  Gewerbebetrieb  erst  nach  diesem  Tage
begonnen  hat.
        <pb n="885" />
        Nr.  40.

881

1.  Vor  der  Aufstellung  des  Distriktsvoranschlags  ermittelt  der  Distriktsratsausschuß

durch  Anfrage  beim  Rentamt,  ob  für  den  nächsten  1.  Januar  eine  wesentliche
Mehrung  oder  Minderung  der  Gesamtheit  der  Steueransatzsummen  in  der  Distriktsgemeinde
  (§§  132,  133)  gegenüber  dem  Stande  vom  letzten  1.  Januar  zu  erwarten
  ist  und  wie  hoch  die  Anderung  etwa  veranschlagt  werden  kann.

Diese  Ermittelung  soll  lediglich  dazu  dienen,  einen  Anhaltspunkt  für  die
Bemessung  der  Leistungsfähigkeit  der  Distriktsgemeinde  bei  der  Aufstellung  des
Distriktsvoranschlags  zu  gewinnen.

Der  Distriktsrat  setzt  bei  der  Aufstellung  des  Distriktsvoranschlags  lediglich  den

Geldbetrag  des  Distriktsumlagenbedarfsu)  fest.  Er  ermächtigt  zugleich  den  Distriktsratsausschuß,
  entsprechend  diesem  Geldbetrage  nach  Vollendung  der  allgemeinen
Steuerveranlagung  den  Hundertsatz  der  Distriktsumlagen  festzusetzen  und  dabei
den  Ansatz  für  die  Reserve  soweit  zu  ändern,  als  es  zur  Abrundung  des  Hundertsatzes
  nötig  ist.  Das  Ziel  und  das  Maß  der  Abrundung  (nach  oben  oder  nach
unten,  auf  den  nächsten  halben  oder  ganzen  Hundertteil)  bestimmt  der  Distriktsrat.5)

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  beschränkt  sich  bei  der  Bescheidung
der  Distriktsratsverhandlungen  gleichfalls  auf  die  Festsetzung  des  Geldbetrags  des
Distriktsumlagenbedarfs!)  und  auf  die  Würdigung  des  bezeichneten  weiteren  Beschlusses
  des  Distriktsrats.

.Nach  Vollendung  der  allgemeinen  Steuerveranlagung  fordert  der  Distriktsratsausschuß

  die  Gemeindeverwaltungen  auf,  Zusammenstellungen  der  Steueransätze
zu  fertigen  und  einzusenden,  die  sich  nach  dem  Stande  vom  1.  Januar  in  jeder
Gemeinde  ergeben.

Für  die  Zusammenstellung  empfiehlt  sich  folgendes  Muster:

Gemeidee

Steueransätze  nach  dem  Stande  vom  1.  Januar  191.
(Umlagengesetz  Art.  24,  25.)
[Vortrag  nach  dem  Muster  der  „Errechnung  des  Hundertsatzes  der

Gemeindeumlagen“  Ziff.  1  bis  8,  das  oben  im  §  86  gegeben  ist.)

Ort  und  Tag  der  Fertigung.
Auf  Dienstpflicht.

Der  Stadtmagistrat  (Marktmagistrat,  Gemeindeausschuß,  Gemeinderat.)

(Siegel.)  Unterschrift  des  Bürgermeisters.

Zu  §  137.

1)  Wenn  bei  der  Beschlußfassung  des  Distriktsrats  die  Staats=  und  Kreiszuschüsse  noch  nicht  bekannt  sind,
wird  der  Geldbetrag  des  Distriktsumlagenbedarfs  erst  durch  die  Regierung  richtig  bemessen  werden  können.

2)  Es  empfiehlt  sich  nicht,  für  die  Festsetzung  des  Hundertsatzes  die  nachträgliche  Genehmigung  des  Distriktsrats
  vorzubehalten.  Denn  dadurch  würden  Zweifel  über  den  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  Distriktsumlagen  entstehen.
  Vgl.  unten  §  139,  übrigens  auch  §  137  Ziff.  8.
        <pb n="886" />
        882

In  der  Aufforderung,  solche  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  einzusenden,
weist  der  Distriktsratsausschuß  ausdrücklich  darauf  hin,  daß  in  Ziff.  1  der  Zu—
sammenstellung  auch  die  Steuern  mit  aufzunehmen  sind,  mit  denen  die  Gemeinde
selbst  veranlagt  ist.

Der  Distriktsratsausschuß  unterzieht  die  Zusammenstellungen  im  Benehmen  mit

dem  Rentamt  einer  sorgsamen  Nachprüfung,  klärt  etwaige  Zweifel  auf  und
nimmt  die  erforderlichen  Berichtigungen  vor.

Zur  Nachprüfung  dienen  insbesondere  die  Steuerlisten  und  die  sonstigen
Behelfe  des  Rentamts  und  (in  der  Pfalz)  der  Steuereinnehmerei,  dann  die  Mitteilungen,
  die  nach  §§  62,  67,  75  Fußnoten  1,  2,  §  94  an  das  Rentamt  gelangen.

Für  die  ausmärkischen  Grundstücke  (§  133)  stellt  der  Distriktsratsausschuß
im  Benehmen  mit  dem  Rentamte  die  Steueransätze  selbst  zusammen.

.  Aus  der  Gegenüberstellung  der  Gesamtheit  der  Steueransatzsummen  (Ziff.  3,  4)  und

des  Geldbetrags  des  Distriktsumlagenbedarfs  (Ziff.  2)  ergibt  sich  der  Hundertsatz
der  Distriktsumlagen.  Entsprechend  der  Ermächtigung  des  Distriktsrats  (Ziff.  2)
setzt  der  Distriktsratsausschuß  diesen  Hundertsatz  fest.

.  Aus  den  Steueransatzsummen  (Ziff.  3,  4)  und  nach  dem  festgesetzten  Hundertsatze

(Ziff.  5)  berechnet  der  Distriktsratsausschuß  den  Distriktsumlagenbetrag,  der  auf  jede
Gemeinde  und  auf  jeden  Eigentümer  ausmärkischer  Grundstücke  trifft.

Ergibt  sich  Anlaß,  eine  für  den  1.  Januar  ermittelte  Steueransatzsumme  nachträglich

  zu  berichtigen  (§  136  Abs.  II),  so  macht  die  Behörde,  die  hiervon  erfährt,
dem  Distriktsratsausschuß  entsprechende  Mitteilung.
Anlässe  solcher  Art  können  insbesondere  zu  Tage  treten:
für  die  Gemeindeverwaltung  bei  der  Einhebung  der  Gemeindeumlagen,
für  das  Rentamt  bei  Anderungen  instanzieller  Beschlüsse  im  Rechtsmittelwege,
bei  entsprechend  rückwirkenden  Steuernachholungen  oder  Ausscheidungsnachholungen,

für  das  Bezirksamt  bei  der  Prüfung  der  gemeindlichen  und  ortschaftlichen  Rechnungen.

Soweit  nötig  berichtigt  hiernach  der  Distriktsratsausschuß  die  nach  Ziff.  6
geschehene  Berechnung.

mDer  Distriktsratsausschuß  legt  das  Ergebnis  seiner  Tätigkeit  (Ziff.  3—7)  dem

Distriktsrate  zur  Nachprüfung  vor.
8§  138.

Die  Gesamtheit  der  Steueransatzsummen  nach  Art.  39  ist  wohl  in  jeder  Distriktsgemeinde

  erheblich  größer  als  das  bisherige  Staatssteuersoll.  Wo  der  Umlagenbedarf  für
        <pb n="887" />
        Nr.  40.  883

1912  gegenüber  dem  für  1911  keine  Steigerung  erfährt,  wird  daher  der  Hundertsatz  der
Distriktsumlagen  von  1911  auf  1912  entsprechend  sinken.

§  139.  Iu  Art.  40.

1  Art.  40  trifft  die  erforderlichen  Bestimmungen  über  die  Fälligkeit  der  Distriktsumlage  und
über  den  Zeitpunkt  ihrer  Entrichtung.
I1  Er  ist  dem  Art.  32  nachgebildet.  Vgl.  dazu  oben  §88  106,  107.

8  140.  Iu  Art.  41.

1  Nach  Art.  41  haben  die  Gemeinden  die  Distriktsumlagen,  die  sie  treffen,  in  gleicher
Weise  aufzubringen  wie  ihren  sonstigen  Bedarf.

II  Die  Distriktsumlagen  müssen  daher  in  den  Gemeindevoranschlägen  und  in  den  Gemeinderechnungen
  als  Ausgaben  erscheinen.  Ihre  Deckung  erfolgt  zusammen  mit  der  des
sonstigen  Gemeindebedarfs,  also  nach  den  Gemeindeordnungen  Art.  39/380  Abs.  II,  soweit
nötig,  durch  Erhebung  von  Gemeindeumlagen.

III  Für  den  Ansatz  der  Distriktsumlagen  in  den  Gemeindevoranschlägen  wird  es  hauptsächlich
darauf  ankommen,  wie  sich  der  Geldbetrag  des  Umlagenbedarfs  der  Distriktsgemeinde  (oben
§  137  Ziff.  2)  gegenüber  dem  des  Vorjahrs  stellt.  Bleibt  dieser  Geldbetrag  unverändert,
so  werden  die  Gemeinden  als  Distriktsumlage  regelmäßig  den  Betrag  veranschlagen  können,
den  sie  im  Vorjahr  als  Distriktsumlage  zu  entrichten  hatten;  andernfalls  werden  sie  ihre
Distriktsumlage  regelmäßig  entsprechend  höher  oder  entsprechend  niedriger  zu  veranschlagen
haben.  Ausnahmen  können  dann  veranlaßt  sein,  wenn  innerhalb  der  Distriktsgemeinde  eine
erhebliche  Verschiebung  der  Belastung  mit  Distriktsumlagen  zu  erwarten  ist.

IV.  Kreisumlagen.

141.  zu  AJrt.  42.

!  Im  Art.  42  wird  der  Begriff  der  Kreisumlagen  —  entsprechend  dem  bisherigen  Rechte
—  unschrieben.

II  Der  Klammerhinweis  auf  Art.  15  Buchst.  a,  Art.  18  des  Landratsgesetzes  bringt  die
Vorschriften  des  Umlagengesetzes  über  die  Kreisumlagen  in  die  erforderliche  Verbindung  mit
den  Vorschriften  des  Landratsgesetzes.

§  142.  nu  Art.  43.

1  Die  Grundlage  der  Kreisumlagenpflicht  ist  die  Veranlagung  mit  einer  direkten  Staatssteuer.

II  Im  einzelnen  finden  auf  die  Kreisumlagenpflicht  die  Grundsätze  entsprechende  Anwendung,

die  oben  in  §SS  4—8,  10  dargelegt  sind;  nur  sind  die  im  §  6  Abs.  II  Ziff.  3  Buchst.
132
        <pb n="888" />
        Ju  Art.  44.

Zu  Art.  45.

884

c,  d  bezeichneten  Kleingewerbetreibenden  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  44  Abs.  I  Ziff.  2
kreisumlagenfrei.

III  Nach  Art.  43  Abs.  III  bewirken  Steuerniederschlagungen  und  Steuernachlässe  gleichwie
bisher  die  entsprechende  Minderung  oder  Aufhebung  der  Kreisumlagenpflichtt).

8  143.

1  Nach  Art.  44  Abs.  I  Ziff.  1  sind  kreisumlagenfrei  die  im  Art.  4  bezeichneten
Erträge.  Vgl.  dazu  im  einzelnen  oben  SS  11,  15—18.

I1  Durch  Art.  44  Abs.  I  Ziff.  1  im  Zusammenhalte  mit  Art.  4,  dann  mit  dem  Grundsteuergesetz
  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  §  120  und  dem  Haussteuergesetz  in
der  Fassung  vom  4.  November  1910  §  2  wird  die  völlige  gegenseitige  Gleichstellung  des
Staates,  der  Kreisgemeinden  und  der  Gemeinden  in  Bezug  auf  die  Freiheit  von  Grundund
  Haussteuern  sowie  von  den  entsprechenden  Kreis=  und  Gemeindeumlagen  bewirkt.  Vgl.
oben  S§  17  Abs.  IV.

§  144.

1  Nach  Art.  44  Abs.  I  Ziff.  2  sind  kreisumlagen  frei  die  Gewerbetreibenden  mit  einem
Betriebskapitale  von  nicht  mehr  als  4000  oder  mit  einem  Reinertrage  von  nicht  mehr
als  1500  ,  die  nach  dem  Gewerbsteuergesetz  Art.  11  Abs.  II  mit  Gewerbsteuer  vorgemerkt
  werden.

II  Die  Kreisumlagenfreiheit  beschränkt  sich  auf  die  hiernach  vorgemerkten  Gewerbstenern;
sie  erstreckt  sich  nicht  auf  andere  Steuern,  mit  denen  solche  Personen  etwa  veranlagt  oder
vorgemerkt  sind.

15.

Nach  Art.  44  Abs.  II  beginnt  und  endet  die  Kreisumlagenfreiheit  der  im  Art.  4
bezeichneten  Erträge  mit  dem  Anfange  des  Kalendervierteljahrs  nach  dem  Zeitpunkt,  in  dem
die  Voraussetzungen  der  Kreisumlagenfreiheit  eingetreten  oder  weggefallen  sind.  Vgl.  dazu
oben  §  19.

146.

1  Art.  45  ist  dem  Art.  7  Abs.  I  nachgebildet  und  hat  die  gleichen  Ziele  wie  dieser.
Vgl.  oben  §  21.

II  Durch  die  Ausdrucksweise  des  Art.  45  („Pflichtige,  die  auch  außerhalb  Bayerus  zur
Bestreitung  kreislastenähnlicher  Ausgaben  beizutragen  haben“)  wird  auch  der  Fall  getroffen,

Zu  §  142.
1)  Das  Gegenteil  gilt  für  die  Gemeindeumlagenpflicht.  Vgl.  oben  §  9.
        <pb n="889" />
        Nr.  40.  885

daß  außerhalb  Bayerns  kreisgemeindeähnliche  Verbände  nicht  bestehent)  oder  daß  solche  Verbände
  ihre  Steuern  nicht  unmittelbar  von  den  einzelnen  Steuerpflichtigen  erheben,  sondern
sie  auf  die  Unterverbände  ausschlagen.)

*  147.

1  Nach  Art.  46  steht  die  Kreisumlagenberechtigung  regelmäßig  der  Kreisgemeinde  des
Ortes  der  Steuerveranlagung  zu.

II  Diese  Regel  gilt  ohne  Einschränkung  für  die  Kreisumlagen,  die  den  Grundsteuern,
den  Haussteuern  und  den  Steuern  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  zugeschlagen  werden
(Art.  46  Abs.  I  Ziff.  1).  Vgl.  dazu  oben  §§  25,  26.

III  Für  die  Kreisumlagen,  die  den  Gewerbsteuern,  den  Kapitalrentensteuern  und  den  Einkommensteuern
  zugeschlagen  werden,  ist  dagegen  nach  Art.  46  Abs.  I  Ziff.  2,  Abs.  II  bei
jedem  Pflichtigen  zu  prüfen,  ob  nicht  nach  Art.  9—23  ein  Gesamtbetrag  solcher  Steuern
von  mindestens  20  MA  auf  Gemeinden  oder  ausmärkische  Bezirke  trifft,  die  zu  einer!)
anderen  Kreisgemeinde  gehören.  Ist  dies  der  Fall,  so  ist  in  Bezug  auf  den  entsprechenden
Steuerbetrag  jene  andere  Kreisgemeinde  umlagenberechtigt.  Andernfalls  verbkeibt  es  bei  der
Kreisumlagenberechtigung  nach  dem  Orte  der  Steuerveranlagung;  dieser  Ort  bemißt  sich
nach  dem  Einkommensteuergesetz  Art.  22,  dem  Gewerbsteuergesetz  Art.  12  und  dem  Kapitalrentensteuergesetz
  Art.  10.

IV  Zur  Erläuterung  diene  folgendes  Beispiel:

Ein  Pflichtiger  mit  Wohnsitz  in  der  oberbayerischen  Gemeinde  A  ist  dort  mit  Gewerbsteuer,
Kapitalrentensteuer  und  Einkommensteuer  im  Gesamtbetrage  von  200  .&amp;amp;  veranlagt.

Davon  treffen  auf  Grund  der  Steuerausscheidung  (Art.  22)7)
auf  die  oberbayerische  Gemeinde  A:  120  A,

„  „  niederbayerische  „„  B:  40  „
„  „  «  »  C:  Io«
»,,obekfkäukische  D:  ID«
,,,,  ,,  »  B:  10,,
,,,,mittelfränkische,.  F:  10  „

zusammen:  200..

 

—  —  —  —  ——:

Zu  §  146.

1)  So  z.  B.  in  Württemberg.

2)  So  z.  B.  in  Preußen.

Zu  §  147.

1)  Es  muß  eine  andere  Kreisgemeinde  sein,  auf  die  mindestens  20  .&amp;amp;  solcher  Steuern  entfallen.  Vgl.
das  Beispiel  im  Abs.  IV.

*)  Der  Fall,  daß  eine  andere  Kreisgemeinde  als  die  des  Ortes  der  Steuerveranlagung  kreisumlagenberechtigt
  ist,  kann  auch  ohne  die  Notwendigkeit  einer  Steuerausscheidung  eintreten.  Hierher  gehört  z.  B.  der  Fall,
daß  der  Pflichtige  in  Oberbayern  seinen  Wohnsitz  hat  und  sein  ganzes  Einkommen  aus  einem  Gewerbebetrieb  in
Schwaben  bezieht,  für  den  er  mit  einer  Gewerbsteuer  von  mindestens  20  .&amp;amp;  veranlagt  ist.  132—

Zu  Art.  46.
        <pb n="890" />
        886

Es  treffen  daher

auf  die  Kreissgemeinde  Niederbahern  (404-10  -)  50  %
„  6  Oberfranken  (10—+—10  -)  20  „
„  „  Mittelfranken  (weniger  als  20  +.  -)  —  „
„  „  "  Oberbayern  (der  Rest  -)  130

zusammen  200.6.
Uber  die  Zuständigkeit  zur  Entscheidung  von  Streitfragen  s.  §§  152,  153.

Iu  Art.  47.  8  148.
1  Die  Festsetzung  des  Hundertsatzes  der  Kreisumlagen  erfolgt  wie  bisher  auf  Antrag
des  Landrats  durch  den  König  im  Landratsabschied,  und  zwar  auf  Grund  der  Steuersumme
(Art.  43—46),  die  für  das  Erhebungsjahr  veranschlagt  wird.
II  Die  Steuersumme,  die  sich  nach  Art.  43—46  ergibt,  ist  wohl  in  jeder  Kreisgemeinde
erheblich  größer  als  das  bisherige  Staatssteuersoll.  Wo  der  Umlagenbedarf  für  1912
gegenüber  dem  für  1911  keine  Steigerung  erfährt,  wird  daher  der  Hundertsatz  der  Kreisumlagen

  entsprechend  sinken.
§  149.

1  Mit  dem  festgesetzten  Hundertsatze  werden  die  Kreisumlagen  auf  die  einzelnen  Pflichtigen
entsprechend  ihren  Steuern  ausgeschlagen.  Maßgebend  sind  dabei  die  Steuern,  mit  denen
der  einzelne  Pflichtige  im  Laufe  des  entsprechenden  Jahres  oder  nachträglich  für  dieses  Jahr
wirklich  veranlagt  oder  vorgemerkt  ist.

m  ber  die  Zuständigkeit  zur  Berechnung  der  Einzelschuldigkeiten  s.  unten  §§  152,  153.

8  150.
Art.  48  Abs.  I  trifft  die  erforderlichen  Bestimmungen  über  die  Fälligkeit  der  Kreisumlagen.
  Vgl.  dazu  auch  oben  §  106.

§  151.
Nach  Art.  48  Abs.  II  erfolgt  die  Erhebung  und  Beitreibung  der  Kreisumlagen  wie
bisher  durch  die  nämlichen  Behörden,  zu  gleicher  Zeit  und  in  derselben  Weise  wie  die  Erhebung
  der  Staatssteuern,  denen  die  Kreisumlagen  zugeschlagen  sind.

§  152.
!  Die  Verwaltung  der  Kreisumlagen  (Berechnung  der  Einzelschuldigkeiten,  Erhebung,
Beitreibung  und  Verrechnung)  obliegt  den  Rentämtern  :),  in  der  Pfalz  unter  Mitwirkung
der  Steuereinnehmereien.

Zu  §  152.
1)  S.  die  Verordnung  über  die  Neuorganisation  der  Reutämter  vom  10.  Mai  1903  §  1  Abs.  1  Buchst.  a

(GVl.  S.  315).

In  Art.  48.
        <pb n="891" />
        Nr.  40.  887

I1  Ortlich  zuständig  ist  das  Rentamt,  das  die  entsprechende  Staatssteuer  verwaltet,  also
das  Rentamt,  bei  dem  oder  von  dem  diese  Staatssteuer  veranlagt  worden  ist.

Al  Beschwerden  bescheidet  die  vorgesetzte  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  im  Benehmen
mit  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  und  in  letzter  Instanz  das  Staatsministerium  der
Finanzen  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  des  Innern.

§  1353.

1  Die  örtliche  Zuständigkeit  nach  §  152  Abs.  II  erstreckt  sich  auch  auf  die  Berechnung,
Erhebung  und  Beitreibung  jener  Kreisumlagen,  die  einer  amtsfremden  Kreisgemeinde  zufließen.
Zu  beachten  ist  dabei,  daß  solche  Kreisumlagen  nach  dem  Hundertsatze  zu  berechnen  sind,  der
für  die  amtsfremde  Kreisgemeinde  festgestellt  ist.

II  Die  Kreisumlagen  dieser  Art  werden  in  der  Steuerliste  usw.  (Spalte  Bemerkungen)
vorgemerkt.  Rückstände  und  Nachlässe  werden  in  die  entsprechenden  Verzeichnisse  übertragen.

nl  Die  vereinnahmten  Kreisumlagen  dieser  Art  übersendet  das  Rentamt  (unter  entsprechender
Minderung  seiner  Solleinnahmen)  mit  einem  Verzeichnisse  der  Beträge  und  ihrer  Schuldner
dem  Rentamte  der  Hauptstadt  der  umlagenberechtigten  Kreisgemeinde,  für  Oberbayern  dem
Stadtrentamte  München  II.  Abdrücke  des  Verzeichnisses  sendet  es  an  die  Regierungen,
Kammern  der  Finanzen,  die  ihm  und  dem  Empfangsamte  vorgesetzt  sind.

I7  Das  Empfangsamt  verrechnet  diese  Kreisumlagen  in  seiner  Kreisfondsrechnung.

V  Nachholungen  und  Rückvergütungen  werden  in  das  nächstjährige  Verzeichnis  eingesetzt,
es  sei  denn  daß  besonderer  Anlaß  zu  beschleunigter  Behandlung  besteht

VI  Die  beiden  beteiligten  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  treffen  im  gegenseitigen
Benehmen  die  zur  Uberwachung  erforderlichen  Maßnahmen.

4Die  vorstehenden  Absätze  gelten  nicht  für  die  Kreisumlagen,  die  den  Steuern  vom
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  zugeschlagen  werden.  Für  diese  bleibt  es  bei  den  bisherigen
Vorschriften.  Vgl.  insbesondere  die  Ministerialbekanntmachung  vom  16.  März  1879  §  16
Ziff.  6—8  und  die  Ministerialentschließung  vom  11.  September  1879  (GVBl.  S.  171
und  Fin  Ml.  S.  175).

15.

1Über  die  Erhebung  und  Beitreibung  der  Kreisumlagen  s.  auch  die  Vollzugsvorschriften
zum  Einkommensteuergesetze  vom  28.  Mai  1911  §  96  (GVhl.  S.  556),  über  die  Niederschlagung
  ebenda  §  97,  über  die  Rückvergütung  bei  UÜberzahlungen  ebenda  §§  64  Abs.  VI,
73  Abs.  IV.

I.  Im  übrigen  gelten  für  die  Verwaltung  der  Kreisumlagen  die  bisherigen  Vorschriften.
        <pb n="892" />
        Zu  Art.  49.

888

V.  Schlußbestimmungen.
155.

1  Im  Art.  49  Abs.  I  sind  die  gesetzlichen  Vorschriften  bezeichnet,  die  ab  1.  Jannar  1912
aufgehoben  sind.

II  Neben  diesen  treten  gleichzeitig  auch  alle  nich  t  gesetzlichen  Vorschriften  außer  Kraft,  die
mit  dem  neuen  Rechte  nicht  mehr  vereinbar  sind  oder  durch  gegenwärtige  Vollzugsanweisung
ersetzt  werden.  Hierher  gehören  neben  den  Ministerialentschließungen,  die  bereits  oben  im
§  109  erwähnt  sind,  insbesondere
die  Ministerialentschließungen  über  die  Verteilung  und  Erhebung  der  Distriktsumlagen  vom

24.  März  und  15.  April  1887  (Weber  Gesetz=  und  Verordnungensammlung  Bd.  18

S.  311,  325),
der  §  1  Abs.  V  und  der  8  3  der  Geschäftsanweisung  für  die  K.  Rentämter  vom  4.  Juni  1903

(Fin  Ml.  S.  248).

8  156.

!  Unter  den  außer  Kraft  tretenden  Vorschriften  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung
befindet  sich  auch  Art.  44  Abs.  II,  wonach  Verpflichtungen,  die  dem  Hausbesitzer  als  solchem
nach  polizeilichen  Vorschriften  obliegen,  vorbehalten  bleiben.

I.  Wie  auch  in  der  Begründung  des  Gesetzentwurfs  hervorgehoben  wird,  ist  dieser  Vorbehalt
  —  gleichwie  in  der  Pfalz,  wo  er  schon  bisher  fehlte  —  selbstverständlich;  die  polizeilichen
  Verpflichtungen  der  Hausbesitzer  werden  daher  durch  die  Aufhebung  des  Art.  44
Abs.  II  nicht  beeinflußt.

§  157.

1  Der  gleichfalls  außer  Kraft  tretende  Art.  32  Abl.  V  der  pfälzischen  Gemeindeordnung
weist  Tarifstreitigkeiten  bei  gemeindlichen  Verbrauchssteuern  oder  sonstigen  örtlichen  Gefällen
den  bürgerlichen  Gerichten  zu.

II  Seine  Aufhebung  hat  zur  Folge,  daß  der  Art.  8  Ziff.  31  des  Gesetzes  über  den
Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878,  der  Streitigkeiten  über  die  bezeichneten  Gefälle
als  Verwaltungsrechtssachen  erklärt,  auch  in  der  Pfalz  uneingeschränkt  zur  Anwendung  zu

gelangen  hat.
8  158.

Art.  49  Abs.  III  soll  Zweifel  darüber  ausschließen,  daß  das  materielle  Recht  der
bisherigen  Vorschriften  auf  die  Nachholung  von  Umlagen  aus  der  Zeit  vor  1912  auch
künftig  anwendbar  bleibt.  Unter  Nachholung  von  Umlagen  ist  sowohl  die  spätere  Geltendmachung
  von  Umlagenansprüchen  zu  verstehen,  die  schon  vor  1912  entstanden  sind,  als
auch  die  Geltendmachung  von  Umlagenansprüchen  für  die  Zeit  vor  1912  auf  Grund  einer
späteren  Steuernachholung.
        <pb n="893" />
        Nr  40.  889

8  159.
Art.  50  Abs.  I  paßt  die  Vorschriften  der  Gemeindeordnungen  über  die  Verteilung
der  gemeinschaftlichen  Ansgaben  einer  Bürgermeisterei  auf  die  zu  ihr  gehörigen  Gemeinden

dem  neuen  Rechte  an.
§  160.

1  Nach  Art.  50  Abs.  II  können  künftig  „örtliche  Abgaben“,  die  nicht  unter  Art.  40/31
Abs.  1  beider  Gemeindeordnungen  fallen,  mit  ministerieller  Genehmigung  auch  von  den
pfälzischen  Gemeinden  eingeführt  werden.

II  Unter  den  Abgaben  dieser  Art  sind  von  finanzieller  Bedeutung  insbesondere  die  sog.  Lustbarkeitsabgaben.
  Vgl.  die  Ministerialentschließung  vom  25.  Oktober  1909  (M2  l.  S.  824).

161.

Art.  51  paßt  die  Art.  2  und  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902
(VBl.  S.  265)  dem  neuen  Rechte  an.

§  162.

1  Nach  Art.  52  Abs.  II  Satz  1  hat  die  Berechnung  der  Umlagen  für  das  Jahr  1912
bereits  nach  den  Vorschriften  des  Umlagengesetzes  stattzufinden.

I1  Bei  der  Aufstellung  der  Voranschläge  wird  indessen  der  Umlagenhundertsatz  für  1912
regelmäßig  noch  nicht  festgesetzt  werden  können,  da  die  erstmalige  allgemeine  Veranlagung
der  neuen  Staatssteuern  zumeist  vor  April  1912  nicht  beendigt  sein  wird.

II  Die  zuständigen  Vertretungskörper  werden  sich  daher  bei  der  Aufstellung  der  Voranschläge
  regelmäßig  darauf  beschränken  müssen,  den  Geldbetrag  des  Umlagenbedarfs  für
1912  zu  veranschlagen.

IV'  Für  die  Gemeindeumlagen  und  für  die  Ortsumlagen  wird  die  Festsetzung  des
Hundertsatzes  von  den  zuständigen  Vertretungskörpern  nach  Beendigung  der  Steuerveranlagung
  zu  beschließen  sein.  «

V  Für  die  Distriktsumlagen  muß  auf  die  vorläufige  Ermittlung  der  Steneransatzsummen

  (8  137  Ziff.  1)  verzichtet  werden.  Im  übrigen  kann  das  Verfahren,  das  im

§  137  beschrieben  ist,  zur  Durchführung  kommen.
VI  Für  die  Kreisumlagen  wird  es  sich  empfehlen,  zur  Beschlußfassung  über  den
Hundertsatz  den  ständigen  Landratsausschuß  zu  bevollmächtigen.

§  163.

Wie  schon  in  den  88  87,  138,  148  hervorgehoben  ist,  wird  der  Umlagenhundertsatz
wohl  in  allen  Gemeinden,  Ortschaften,  Distriktsgemeinden  und  Kreisgemeinden,  in  denen
der  Geldbetrag  des  Umlagenbedarfs  für  1912  gegenüber  dem  für  1911  keine  Steigerung
erfährt,  entsprechend  sinken.

Zu  Art.  50.

Zu  Art.  51.

Zu  Art.  52.
        <pb n="894" />
        890

8  164.

1  Mit  Räcksicht  hierauf  ist  im  Art.  52  Abs.  II  Satz  2  für  den  Ubergang  von  1911
auf  1912  eine  Ausnahmevorschrift  getroffen.  Danach  ist  eine  Erhöhung  der  Gemeindeumlagen
  (Art.  29  Abs.  II)  nicht  erst  im  Falle  der  Steigerung  des  Hundertsatzes,  sondern
schon  dann  anzunehmen,  wenn  sich  der  Umlagenertrag,  also  der  Geldbetrag  des  Umlagenbedarfs,
  gegen  das  Jahr  1911  erhöht.

I  Bei  Würdigung  der  Frage,  ob  nach  dem  Gemeindevoranschlage  für  1912  eine  solche
Erhöhung  eintritt,  ist  zu  beachten,  daß  die  Gemeindeumlagen  für  1912  durchweg  auch  zur
Deckung  der  Distriktsumlagen  dienen.  (Vgl.  oben  §  140).  Der  Geldbetrag  des  Bedarfs
an  Gemeindeumlagen  für  1912  ist  daher  der  Summe  der  Gemeinde=  und  Distriktsumlagen
für  1911  gegenüberzustellen.

§  165.

!  Wo  nach  §  164  eine  Erhöhung  der  Gemeindeumlagen  für  1912  anzunehmen  ist,  hat
sich  die  Beschlußfassung  hierüber  nach  den  Art.  29—31  zu  bemessen.

II  Hierbei  ist  besonders  zu  beachten,  daß  in  den  rechtsrheinischen  Landgemeinden  und  in
den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung  nach  Art.  30  Ziff.  1  und  Art.  31  die
sog.  Höchstbesteuerten  zur  Beschlußfassung  beizuziehen  sind,  dann  daß  in  den  rechtsrheinischen
Gemeindeversammlungen  nach  Art.  30  Ziff.  3  die  Abstimmung  nach  Steuerstimmen  zu
erfolgen  hat.

III  Die  hierzu  erforderlichen  Berechnungen  können  regelmäßigt)  erst  dann  vorgenommen
werden,  wenn  die  erstmalige  allgemeine  Veranlagung  der  neuen  Staatssteuern  beendigt  ist.

IV  In  den  bezeichneten  Gemeinden  wird  es  daher  bei  Aufstellung  der  Voranschläge  für
1912  regelmäßigt)  unmöglich  sein,  den  Geldbetrag  des  Umlagenbedarfs  gegen  das  Jahr  1911
zu  erhöhen.  In  diesen  Gemeinden  wird  es  vielmehr  regelmäßig!)  nötig  sein,  eine  solche  Erhöhung
  für  1912  zunächst  zu  vermeiden  und  Mehrausgaben,  die  zu  einer  Umlagenerhöhung
führen  würden,  auf  das  Jahr  1913  zu  verschieben  oder  doch  einer  nachträglichen  Veranschlagung

  vorzubehalten.  1
.  8  166.

Nach  Art.  52  Abs.  II  Satz  3  gilt  die  Ausnahmevorschrift  des  Art.  52  Abs.  II
Satz  2  auch  für  die  Ortsumlagen.  Auf  diese  finden  daher  die  vorstehenden  88  164,

165  entsprechende  Anwendung.

Zu  §  165.

1)  Unter  besonderen  Umständen  können  allerdings  auch  Abweichungen  von  dieser  Regel  zulässig  sein.

Man  denke  z.  B.  an  den  Fall,  daß  in  einer  Gemeinde  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung  sog.  Höchstbesteuerte
  sicher  nicht  vorhanden  sind  oder  daß  in  einer  rechtsrheinischen  Landgemeinde  das  Gleiche  der  Fall
ist  und  außerdem  sämtliche  Gemeindebürger  der  Umlagenerhöhung  in  der  Gemeindeversammlung  schriftlich
zustimmen.
        <pb n="895" />
        Nr.  40.  891

167.

1  Nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom  16.  März  1879  §  16  Ziff.  6  Abs.  II
(G  Bl.  S.  171)  sind  die  Kreisumlagen,  die  den  Steuern  vom  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  zugeschlagen  werden,  vor  der  Veröffentlichung  der  Landratsabschiede  nach  dem
Hundertsatze  des  Vorjahrs  zu  berechnen.

II  Da  der  Hundertsatz  der  Kreisumlagen  von  1911  auf  1912  bei  gleichbleibendem
Bedarfe  sinken  wird  (oben  §  148),  sind  im  Jahre  1912  bis  zur  Veröffentlichung  der
Landratsabschiede  nur  8/10  des  Hundertsatzes  für  1911  zu  erheben.  Der  Hundertsatz,  der
sich  hiernach  ergibt,  ist,  wenn  nötig,  angemessen  aufzurunden  (z.  B.  von  37,1  auf  37,5  %,
von  37,6  auf  38  0%0.

Uul  Bei  den  Gemeindeumlagen,  die  für  1912  den  Wandergewerbsteuern  landesfremder
Personen  zugeschlagen  werden  (vgl.  Ministerialentschließung  vom  7.  Februar  1898  Anweisung
§  10,  MA  l.  S.  77,  Fin  Ml.  S.  77),  wird  bis  zur  Festsetzung  des  Umlagenhundertsatzes
  in  ähnlicher  Weise  vorzugehen  sein.  Bei  diesen  Umlagen  werden  etwa  ¾  des
Hundertsatzes  zu  erheben  sein,  der  für  1911  an  Gemeinde=  und  Distriktsumlagen  erhoben
worden  isti).  Entsprechend  das  Gleiche  gilt  für  die  Ortsumlagen.

 

Zu  §  167.
1)  Bei  der  Berechnung  der  Gemeindeumlagen  kommen  aber  nach  Art.  25  Abs.  IV  die  Steuern  vom  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  mit  den  2½  fachen  Beträgen  in  Ansatz.

133
        <pb n="896" />
        892

Gemeinde  Beilage  1.
(Zu  §  91.)

 

 

Verzeichnis  der  Gemeindeumlagen
für  das  Jahr  191..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umlagenhundertsazzz:  %.
1  2  3  4456  7  809  10|0U1
Veranlagte  und  vorgemerkte  ..
Steuern  9  Umlagenbeträge
anaans  den  *“
Umlagen-  Grundsteuern,  au
pflichtige  Haussteuern,  teuen,  aus  den  aus  den
zif,Wame,  Stand,  Veverkstetenn,  apitall.  #in,  insgesum  bGewerbsieuern,  Kapktal.  rolrinen,  insgesmt  net
Wohnort,  vom  Gewerbe=  renten-  kommen-  (Spalten  und  Steuern  steuern  steuern  (Spalten
Hausnummer),  betrieb  im  steuern  steuern  3—-4—5)  vom  Gewerbe.  Spalte  (Spalte  7—8-E9)
unherziehen  betrieb  im  4)  5)7
z  Umherziehen
(zusammen)  (Spalte  3)7)
4  4  44  "  ⁊  "4  “
·  I
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Z  !
I  I
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s)C-owcitinSpaltellnichtsbesondechbemerktist,sinddiellmlagcubcträgeinSpaltc7=  5%  der  Steuern  in  Spalte“,
7"  7  8  %  er  »
»  »  9  —  0%  7  „  „  r  ö.
        <pb n="897" />
        Nr.  40.

Protokoll  des  Gemeindeausschusses
für  Umlagenbeschlüsse,  wenn  auf  die
5  Höchstbesteuerten  nicht  mehr  als
1/5  der  Summe  der  Steueransätze
(Umlagengesetz  Art.  26)  entfällt.

Benützbar  als  Muster  oder  zum
Einkleben  in  das  Protokollbuch  sowie
für  Abschriften  und  Auszüge.

893

Beilage  2.
(Zu  §  105.)

 

„  191.

Zur  heutigen  Sitzung  hat  der  Bürgermeister  —  Stellvertreter
  des  verhinderten  Bürgermeisters  —1)  alle  übrigen  im
Gemeindebezirk  anwesenden  Mitglieder  des  Gemeindeausschusses
gehörig  geladen.

Die  Summe  der  Steueransätze  (Umlagengesetz  Art.  26)
beträüüt.  .7.  Dauvon  entfallen
auf  die  5  böchsteesteuerten  ................................  »E-;
also  nicht  mehr  als  ein  Drittel  (Umlagengesetz  Art.  30  zifl  1).

Die  gesetzliche  Zahl  der  Ausschußmitglieder  beträgt
........  ;anderBeratungundAbstimmunghaben.......
also  mehr  als  die  Hälfte,  teilgenommen.  ·

Vondanerngebliebcncnsindentschuldigt:.«.

nicht  entschuldigt:  1)

Es  wurde  —  mit.  gegen.  Stimmen  —
Folgendes  beschlossen:  2

1)  Das  Nichtzutreffende  ist  zu  durchstreichen.
2)  Das  Protokoll  soll  von  allen  Anwesenden  unterzeichnet  werden.

133“
        <pb n="898" />
        894

Protokoll  des  Gemeindeausschusses
für  Umlagenbeschlüsse,  wenn  auf  die
5  Höchstbesteuerten  mehr  als  ⅛  der
Summe  der  Steueransätze  (Umlagengesetz
  Art.  26)  entfällt.

Benützbar  als  Muster  oder  zum
Einkleben  in  das  Protokollbuch  sowie
  für  Abschriften  und  Auszüge.

Beilage  3.
(Zu  §  105.)

Zur  heutigen  Sitzung  hat  der  Bürgermeister  —  Stellvertreter
  des  verhinderten  Bürgermeisters  —1)  alle  übrigen
im  Gemeindebezirk  anwesenden  Mitglieder  des  Gemeindeausschusses
  gehörig  geladen.

Die  Summe  der  Steueransätze  (Umlagengesetz  Art.  26)

 

beträgt.-...............·.  «.........  J.Davontressenauf  ddsk
Höchstbesteuerten  nämlich  auf:
1.........  «....z
2.........  4
3.  M.  4
4  M
55.  „0ö2DP
zusammen:  M  ,

also  mehr  als  ein  Drittel.  1)2)

Diese  Höchstbesteuerten  sind  unter  Angabe  des  Gegenstandes
  der  Beschlußfassung  zur  Sitzung  besonders  geladen
worden  (Umlagengesetz  Art.  30  Ziff.  1).

Die  gesetzliche  Zahl  der  Ausschußmitglieder  beträgt
,  die  Zahl  der  Höchstbesteuerten,  die  dem  Gemeindeausschuß

  nicht  ohnehin  angehören,  beträgnt  ..  ;  die  Summe
beider  Zahlen  ist.
An  der  Beratung  und  Abstimmung  haben.

also  mehr  als  die  Hälfte  dieser  Summe,  teilgenommen.
Von  den  ferngebliebenen  Ausschußmitgliedern  sind  entschuldiiitt::
  .“

Folgendes  beschlossen:)

1)  Das  Nichtzutreffende  ist  zu  durchstreichen.

2)  In  diesem  Satze  sind  —  nach  Zahl,  Namen  und  Steueransätzen  —  die  5  oder  weniger  als  5  Höchstbesteuerten
  aufzuführen,  auf  die  mehr  als  ½  der  Summe  der  Steueransätze  entfällt.

3)  Das  Protokoll  soll  von  allen  Anwesenden  unterzeichnet  werden.
        <pb n="899" />
        Nr.  40.

Protokoll  der  Gemeindeversammlung
für  Umlagenbeschlüsse.

Benützbar  als  Muster  oder  zum
Einkleben  in  das  Protokollbuch  sowie
für  Abschriften  und  Auszüge.

895

Beilage  1.
(Zu  §  105.)

Die  heutige  Gemeindeversammlung  ist  in  herkömmlicher

Weise,  nämlich  dug  .  1)
berufen,  auch  foe  dazu  r  4r!“  2  Höchstbesteuern  besonders

geladen  worden  (Umlagengesetz  Art.  30  Ziff.  1).

Die  Gesamtzahl  der  Stimmen,  die  nach  dem  Umlagen-4r

  2)  Höchstbesteuerten  und
den  2)  übrigen  s)  Stimmberechtigten  zustehen,  beträgnt.
  ;  davon  sind.  Stimmen,  also  mehr  als
die  Hälfte  vertreten.

Der  Versammlung  wurde  der  Antrag  vorgelegt,  dem
Beschlusse  des  Gemeindeausschusses  vwo.
191.  über.

zuzustimmen.

1)  Z.  B.  durch  „Ladung  von  Haus  zu  Haus“  oder  durch  „die  Schelle“  usw.

2)  Einzusetzen  ist  die  Zahl.  Weitere  Einzelheiten  sind  entbehrlich,  da  sie  bereits  bei  der  Beschlußfassung
des  Gemeindeausschusses  festgestellt  worden  sind.

8)  Das  Nichtzutreffende  ist  zu  durchstreichen.  Entfällt  auf  die  5  Höchstbesteuerten  nicht  mehr  als  ¼  der
Summe  der  Steueransätze,  so  ist  alles  zu  streichen,  was  von  den  Höchstbesteuerten  handelt.
        <pb n="900" />
        896

In  schriftlicher  Abstimmung  erklären  sich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  gegen
diesen  Antrag:
dieuer-  Suin.  —  Eteuer  ·  Sti
Ziff.  Unterschriften  ansab  m#en-Bif.  Unterschriften  ansatz  —
½  "„  44
·
».»..»»..»  1I-·.·..»».·.  »«
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übertrag:  1  Ubertrag:
6  1

 

 

 

Weun  nötig,  ist
        <pb n="901" />
        Nr.  40.  897
für  gegen
diesen  Antrag:
Steuer-  S  1  Steuer-=.
  .  Stint-«  .  Stim-Ziff.
  Unterschriften  ansatz  men.Biff.  Unterschriften  ansatz  men
4  4
.  Übertrag:  üÜbertrag:
I
l  »
J  z
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·  l  .
I
l
l  l
Übertrag:  Ubertrag:
l

 

ein  Blatt  einzufügen.
        <pb n="902" />
        898

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  gegen
diesen  Antrag:
—  Steuer-  ’  6  Steuer-  Se.
Bif.  unterschriften  ansatz  Stiu-  Ziff.  Unterschriften  ansatz  Sun
1  4
—
übertrag:  libertrag:  6
I  T  l
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I
i  ;
«
i  i  l
l
l
i
s  :  s
«  !
—  s
I  «
Sunme  .  Summe  1
Der  Antrag  ist  hiernach  mit  gegen  Stimmen  angenommen.,
abgelehnt.

——  ——

")  Das  Aichtzutreffende  ist  zu  durchstreichen.

5)  Das  is  j  .  .  .«
Protokoll  ist  vom  Bürgermeister,  von  zwei  Gemeindebürgern  und  vom  Protokollführer  zu  unterzeichnen.
        <pb n="903" />
        40.

 

Mahnung.

899

Beilage  8.
(Zu  §  111.)

Die  nachbezeichneten  Personen  befinden  sich  mit  der  Entrichtung  der  beigefügten  Gefälle

 

 

 

 

T
ur
4,.  im  Rückstande.  Sie  werden  gemahnt,  die  Gefälle  sowie  eine  Mahngebühr  von  20  J¼  binnen
einer  Woche  nach  Eröffnung  dieser  Mahnung  an  den  unterfertigten  Gemeindeeinnehmer  abzuliefern.
Sollte  die  Mahnung  erfolglos  bleiben,  so  würde  das  Vollstreckungsverfahren  eingeleitet  werden.
22L22  3  I  4  5  6  7  8
Eröff  s
Schuldner  Rückständige  Gefälle  für  Eröffnung  der  Mahnung
1912  Bestätigung  durch  Unterf.
  Tag  schrift  des  Szhuen
—  —  —  —  oder  durch  entsprechende
Name  Stand  Wohnung  Gattung  Betrag  Feststellung  des  Vollzugs-4
  1912  organs
Adorf
1  JIohann  Müller  Landuirt  IIs.  Nr.  2  sGemeindeumlage  5  3.  Ma  Iohann  Müller.
2  Franz  Oener  Beaicker  „  5  „  4  "  Oltiner  verweigert  die
Unterschrift.
Lehner,  Gemeindediener.
8  LKarl  Berger  lüncler  „  7  Nundeabhabe  6  Karl  Beryer.
·  I.
,  l
-
,...-..............·...··............  191.

 

 

 

 

 

 

(Unterschrift  des  Gemeindeeinnehmers:)

 

134
        <pb n="904" />
        900

 

 

 

 

Beilage  6.
(Zus  112.
Ausstandsverzeichnis.
d  2:SSB  BDCCCBSTT
Rückständige  Gefälle  für  1912
Schuldner  —  —  —  vertgzan  dem.
Ziff.—  —  ·  Hitze  trag  entrichten  win  Tag  der  Bemerkungen
"  %  Gattung  on  20J  °  (M#mlagengeseg  Mahnung
Name  Stand  Wohnung  Mahngebühr  Urt.  atz  2)
l  M  1912  1912
Ador
1%%  0Am  Auller  Landurry  Nr.0Ge6de-  5,20  10.  April  3.  Mair
5  umlage
2  Xart  Berger  7  dder  „T7T7IIIundedabgabe  3,  20  10.  Februar  „  Hat  3.4  alschlagsweise

l
l
i
i
.,  ...191.....
(Unterschrift  des  Gemeindeeinnehmers:)
Vorstehendes  Ausstandsverzeichnis  wird  hiermit  für  vollstreckbar  erklärt.
„  191
Der  5)

 

 

 

(Siegel,  Unterschrift  des  Bürgermeisters:

 

)(Einzusetzen:  Stadtmagistrat,  Marktmagistrat,  Gemeindeausschuß  oder  Gemeinderat.
        <pb n="905" />
        Nr.  40.

Inhaltsũbersicht

zur  Vollzugsanweisung  zum  Amlagengesetze.

Einleitung.  §  1
I.  Gemeindeumlagen

—

II.
III.
IV.
.Schlußbestimmungen  (g8  155  -  167)

Begriff  (8  2)
Gemeindeumlagenpflicht  (§§  3—23)

Umlagenberechtigung  in  Bezug  auf  Erträge  aus  Grundbesis,  ss  und  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen

  (§§  24—206)

Umlagenberechtigung  in  Bezug  auf  —e  aus  stehendem  Gewerbebetriebe  (8§§  27—34)

Zuschüsse  von  Betriebsgemeinden  an  Arbeiterwohngemeinden  (§8  35—38)
Umlagenbercchtigung  in  Bezug  auf  Kapitalerträge  (§§  39—51)
Umlagenberechtigung  in  Bezug  auf  Einkommen  (88  52—59)
Steuerausscheidung  (§§  60—72)

Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  (§§8  73—97)
Beschlußfassung  (§&amp;amp;  98—105)

Fälligkeit  der  Gemeindeumlagen  (§8  106,  107)

Einhebung  (§§5  108—122)

Nachlässe  (88  123,  124)

Ortsumlagen  (§§  125—129)

Distriktsumlagen  (§§  130—140)

Kreisumlagen  (§§  141—154)

Beilage  1  (Verzeichnis  der  Gemeindeumlagen)

Beilage  2  (Protokoll  des  Gemeindeausschusses)

Beilage  3  (desgleichen)  .  .

Beilage  4  (Protokoll  der  Gemeindeversammlung)

Beilage  5  (Mahnung)  .  .

Beilage  6  (Ausstandsverzeichnis  und  Velstrecbarkeitsvermerh

901

Seite
820
820
820
820

831
835
838
843
849
855
867
869
870
876
877
878
883

892
893
894
895
899
900
        <pb n="906" />
        <pb n="907" />
        eseh  und  Verurhiungs--guct

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  41.

München,  den  17.  Juni  1911.

 

 

 

Inhalt:
Abschied  für  den  Landrat  von  Schwaben  und  Neuburg  vom  9.  Juni  1911  über  seine  Verhandlungen  in  der
außerordentlichen  Tagung  vom  1.  bis  5.  Mai  1911.  —  Bekanntmachung  vom  9.  Juni  1911,  Ausgabe

von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1911  über  die
Ermittlung  und  weitere  Behandlung  tuberkulöser  und  tuberkuloseverdächtiger  Rinder  aus  Dänemark,  Schweden
und  Norwegen  in  den  Seequarantäneanstalten.

 

 

Abschied  für  den  Landrat  von  Schwaben  und  Neuburg  über  seine  Verhandlungen  in  der  außerordentlichen
  Tagung  vom  1.  bis  5.  Mai  1911.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

—
von  Gottes  Gnaden  Söniglicher  Drin  von  Hayern,
Kegent.

Wir  haben  Uns  über  die  vom  Landrate  von  Schwaben  und  Neuburg  bei  seiner
außerordentlichen  Tagung  vom  1.  bis  5.  Mai  1911  gepflogenen  Verhandlungen  Bericht

erstatten  lassen  und  erteilen  hierauf  folgende  Entschließungen:
136
        <pb n="908" />
        904

Die  Beschlüsse  des  Landrats  über  die  Errichtung  einer  zweiten  Heil=  und  Pflegeanstalt
bei  Günzburg  erhalten  Unsere  Genehmigung.

Ebenso  genehmigen  Wir  gerne  die  Beschlüsse  über  den  Ausbau  und  die  Weiterführung
der  Flußkorrektionen.

München,  den  9.  Juni  1911.

Luitpo  d,

Prinz  von  #Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.

Nr.  3015  7.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

A.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Augsburg  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
5000  000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  in
den  Verkehr  bringe.  «

München,  den  9.  Juni  1911.

Dr.  v.  Srettreich.
Nr.  418b  10.

Bekanntmachung  über  die  Ermittlung  und  weitere  Behandlung  tuberkulöser  und  tuberkuloseverdächtiger
  Rinder  aus  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen  in  den  Seequarantäneanstalten.

K.  Staatsministerium  des  Junern.

J.
(Abdruck  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1911  S.  156.)
Bekanntmachung.
Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  April  1911  auf  Grund  der  §S  6
und  7  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  Di  10  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von

Viehseuchen  (RGBl.  1894  S.  410)  beschlossen,  den  Bundesratsbeschluß  vom  17.  Fe-
        <pb n="909" />
        Nr.  41.  905

bruar  1898  (Zentralblatt  S.  133)  über  das  Verfahren  bei  der  auf  dem  Seeweg  erfolgenden
  Einfuhr  von  Rindern  aus  Dänemark  und  Schweden-Norwegen  durch  den  nachstehenden
  Beschluß  zu  ersetzen.

Beschluß

über  die  Ermittelung  und  weitere  Behandlung  tuberkulöser  und  tuberkuloseverdächtiger
  Rinder  aus  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen  in  den  Seequarantäneanstalten.


§  1.
Alle  Rinder  aus  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen,  die  in  eine  Seequarantäneanstalt
  eingeführt  werden,  sind  durch  Ohrmarken  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  kennzeichnen.

  An  den  Nummern  ist  die  Quarantäneanstalt  durch  Beifügung  des  Anfangs.
buchstabens  kenntlich  zu  machen.

§  2.

Alle  vorgenannten  Rinder  sind  von  dem  mit  der  Aufsicht  beauftragten  Tierarzt  außer
auf  andere  übertragbare  Seuchen  auch  darauf  zu  untersuchen,  ob  sie  mit  Tuberkulose
behaftet  sind.

§  3.

Die  Untersuchung  auf  Tuberkulose  hat  durch  klinische  und  nötigenfalls  durch  bakteriologische
  Untersuchung  nach  einer  vom  Reichskanzler  zu  erlassenden  Anweisung  zu  erfolgen,
in  der  auch  über  die  vom  Besitzer  zu  entrichtenden  Untersuchungsgebühren  Bestimmung  zu
treffen  ist.

Erfordert  die  Ausführung  der  bakteriologischen  Untersuchung  einen  die  gewöhrliche
QOnuarantänefrist  übersteigenden  Zeitraum,  so  müssen  die  verdächtigen  Tiere  auf  Kosten  des
Besitzers  bis  zum  Abschluß  der  Untersuchung  in  der  Quarantäne  verbleiben,  sofern  der
Besitzer  nicht  die  Wiederausfuhr  vorzieht.

84.

Rinder,  bei  denen  nach  dem  Ergebnis  der  Untersuchung  die  Tuberkulose  oder  der
Verdacht  dieser  Seuche  im  Sinne  der  vom  Reichskanzler  zu  erlassenden  Anweisung  fest—
gestellt  worden  ist,  müssen  wieder  ausgeführt  werden.  Vorher  sind  sie  mit  einem  vom
Reichskanzler  zu  bestimmenden  Merkzeichen  zu  kennzeichnen.
        <pb n="910" />
        906

85.

Alle  übrigen  Rinder  sind  vom  freien  Verkehr  auszuschließen  und  nur  zur  Abschlachtung
spätestens  innerhalb  4  Tagen  —  von  der  Einstellung  in  den  Schlachthof  ab  gerechnet  —
in  den  dafür  bestimmten  öffentlichen  Schlachthäusern,  im  übrigen  unter  den  gleichen
Bedingungen  wie  das  österreichisch-ungarische  Schlachtvieh,  sowie  unter  der  ferneren  Bedingung
  zuzulassen,  daß  alles  nach  den  Vorschriften  für  die  Fleischbeschau  im  Inland  wegen
Tuberkulose  als  bedingt  tauglich  oder  in  seinem  Nahrungs=  und  Genußwert  erheblich  herabgesetzt
  befundene  Fleisch  nach  Wahl  des  Besitzers  entweder  als  untauglich  behandelt  oder
nach  Kennzeichnung  wieder  ausgeführt  werden  muß.

Die  Art  der  Kennzeichnung  bestimmt  der  Reichskanzler.

86.
Diese  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1911  in  Kraft.
Berlin,  den  6.  April  1911.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.

II.

Nach  Bestimmung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  15.  April  1911  hat  die  Kennzeichnung
  von  Fleisch,  das  nach  §  5  des  Bundesratsbeschlusses  vom  6.  April  1911
beanstandet  worden  ist,  mittels  eines  Stempels  zu  erfolgen,  der  dem  durch  §  26  der  Ausführungsbestimmungen
  D  des  Bundesrats  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze  vorgeschriebenen
  Zurückweisungsstempel  entspricht,  jedoch  statt  des  Wortes  „Ausland“  das
Wort  „Quarantänevieh“  und  statt  des  Zeichens  der  Zoll=  und  Steuerstelle  den  Namen
des  Schlachthofs  trägt,  in  dem  die  Schlachtung  erfolgt  ist.  Die  Stempelabdrücke  sind  nach
den  Vorschriften  im  §  27  unter  A  I,  II,  V  und  VI  der  Ausführungsbestimmungen  D
anzubringen.

München,  den  11.  Juni  1911.

Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="911" />
        Grsetzund  HVerarhunngscht

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  42.

München,  den  20.  Juni  1911.
Inhalt#:

Oberpolizeiliche  Vorschrift  vom  13.  Juni  1911  zur  Sicherung  und  Überwachung  der  Hundeabgabe.  —
Bekanntmachung  vom  13.  Juni  1911  zum  Vollzuge  des  Hundeabgabengesetzes.

 

 

 

Oberpolizeiliche  Vorschrift  zur  Sicherung  und  Aberwachung  der
Hundeabgabe.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Hundeabgabengesetzes  vom  14.  August  1910  Art.  13  (GVBl.  S.  604)
wird  folgende  oberpolizeiliche  Vorschrift  erlassen:

§  1.
1  Wer  einen  Hund  besitzt  und  dafür  abgabenpflichtig  ist,  hat  den  Hund  bei  der  Gemeindeverwaltung
  des  Haltungsorts  anzumelden.
II  Die  Anmeldung  ist  alljährlich  zu  wiederholen,  so  lange  die  Abgabenpflicht  besteht.
II!  Der  Erwerber  eines  Hundes  ist  vorbehaltlich  des  §  2  für  das  lanfende  Jahr  nur

dann  anmeldepflichtig,  wenn  die  Abgabe  noch  nicht  entrichtet  ist.
136
        <pb n="912" />
        908
82.

1  Tritt  vor  dem  1.  November  an  Stelle  eines  nachweislich  verendeten  oder  getöteten
steuerbaren  Hundes  bei  dem  gleichen  Besitzer  ein  Ersatzhund,  so  ist  dies  bei  der  Gemeindeverwaltung
  des  Haltungsorts  besonders  anzumelden.

II  Das  Gleiche  gilt,  wenn  vor  dem  1.  November  im  Orte  oder  in  der  Art  der  Hundehaltung
  eine  Anderung  eintritt,  aus  der  sich  eine  Erhöhung  des  Abgabensatzes  ergibt.  Betrifft
die  Anderung  den  Ort  der  Hundehaltung,  so  ist  die  Anmeldung  bei  der  Gemeindeverwaltung
des  neuen  Haltungsorts  zu  erstatten.

II  Die  Anmeldepflicht  trifft  im  Falle  des  Abs.  I  den  abgabenpflichtigen  Besitzer,  im  Falle
des  Abs.  II  den  Schuldner  des  Abgaben-Mehrbetrags.

§  3.

1  Besteht  die  Anmeldepflicht  (§§  1,  2)  schon  vor  der  ersten  regelmäßigen  Hundeuntersuchung,
  die  im  Laufe  des  Jahres  auf  Grund  des  Polizeistrafgesetzbuchs  Art.  83  Abs.  1
Ziff.  1  für  den  Haltungsort  stattfindet,  so  hat  die  Anmeldung  spätestens  bei  dieser  Untersuchung
  zu  geschehen.

II  Andernfalls  ist  die  Anmeldung  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Entstehung  der  Anmeldepflicht
  zu  erstatten.

§  4.

1  Bei  der  Anmeldung  muß  der  Hund  durch  eine  erwachsene  Person  an  der  Leine  vorgeführt
  werden.  Ist  der  Hund  bissig,  so  muß  er  dabei  mit  einem  wohlbefestigten,  das
Beißen  verhindernden  Manlkorbe  versehen  sein.

II  Bei  der  Anmeldung  ist  alles  Erforderliche  wahrheitsgetreu  anzugeben.  Auch  ist  die  letzte
Abgabenquittung  mitzubringen.

§  5.

1  Jeder  steuerbare  Hund  muß  fortwährend  mit  dem  für  ihn  erteilten  gültigen  Hundezeichen
  versehen  sein.

II  Die  Gültigkeit  des  Hundezeichens  erlischt  mit  Ablauf  des  Tages  nach  der  Erteilung
eines  neuen  Zeichens.  Ist  die  Erteilung  eines  neuen  Zeichens  wegen  Nichtentrichtung  der
neuen  Abgabe  unterblieben,  so  erlischt  die  Gültigkeit  des  älteren  Zeichens  mit  Ablauf  der
Anmeldefrist  (8  3).

§  6.

Der  Gemeindeverwaltung  und  ihren  Beauftragten  sowie  den  Polizeibeamten  ist  auf

Erfordern  das  Hundezeichen  sowie  die  Abgabenquittung  vorzuzeigen.
        <pb n="913" />
        Nr  42.  909

§  7.
Im  Falle  des  §  2  Abs.  II  (Abgabenerhöhung  bei  Anderung  der  Hundehaltung)  ist  bei
Erteilung  des  neuen  Hundezeichens  das  ältere  an  die  Gemeindeverwaltung  abzuliefern.

88.

I!  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§  1  bis  7,  die  eine  rechtswidrige  Gefährdung  der
Hundeabgabe  enthalten,  werden  an  Geld  bis  zu  18  —KX  bestraft.

II  Zuwiderhandlungen,  die  eine  rechtswidrige  Entziehung  oder  Verkürzung  der  Hundeabgabe
enthalten,  werden  an  Geld  bis  zum  Zehnfachen,  im  Rückfalle  bis  zum  Zwanzigfachen  des
entzogenen  Betrags  bestraft.

§  9.

1  Diese  oberpolizeiliche  Vorschrift  gilt  für  ganz  Bayern.  Sie  tritt  am  1.  Januar  1912
in  Kraft.

II  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  und  die  Gemeindeverwaltungen  können  zur
Sicherung  und  Überwachung  der  Hundeabgabe  weitergehende  oberpolizeiliche  und  ortspolizeiliche
Vorschriften  erlassen.

München,  13.  Juni  1911.
Dr.  v.  Grettreich.

 

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Hundeabgabengesetzes.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzuge  des  Hundeabgabengesetzes  vom  14.  August  1910  (GWVBl.  S.  604)
wird  die  nachstehende  Anweisung  erteilt.

Zusammengeheftete  Sonderabdrucke  des  Hundeabgabengesetzes,  der  oberpolizeilichen
Vorschrift  dazu'  und  der  Vollzugsanweisung  können  zum  Preise  von  20  J  durch  die
K.  Postanstalten  bezogen  werden.

Die  K.  Bezirksämter  haben  im  Herbste  1911  mit  den  Bürgermeistern,  Gemeindeschreibern,
  gemeindlichen  Kassenverwaltern  usw.  Besprechungen  über  den  Vollzug  des  Hundeabgabengesetzes
  zu  veranstalten  und  hierbei  nach  Möglichkeit  dahin  zu  wirken,  daß  der
Vollzug  des  neuen  Rechtes  in  die  richtigen  Bahnen  gelenkt  werde.

München,  13.  Juni  1911.

Dr.  v.  Brettreich.  136=
        <pb n="914" />
        Abgaben  ·
pflicht.

Zu  Art.  1
(des  hundeabgaben-



Zu  Art.  2.

910

Vollzugsanweisung  zum  Fundeabgabengesetze.

§  1.

1  Im  Art.  1  wird  einleitend  die  Hundehaltung  in  Bayern  einer  gemeindlichen  Abgabe
  unterworfen  1)  und  zugleich  zum  Ausdrucke  gebracht,  daß  die  Abgabe  eine  Jahresabgabe
ist,  daß  also  das  entsprechende  Schuldverhältnis  in  jedem  Kalenderjahre  neu  entsteht.

II  Das  Hundeabgabengesetz  enthält  zwingendes  Recht.  Die  Gemeinden  können  weder
von  der  Erhebung  der  Hundeabgabe  ganz  absehen  noch  können  sie  —  außer  durch  Erhöhung
der  Abgabensätze  nach  Art.  10  —  im  einzelnen  von  den  gesetzlichen  Vorschriften  abweichen.

§  2.
1  Nach  Art.  2  Abs.  I  sind  nur  solche  Hunde  steuerbar,  die  über  4  Monate  alt  sind.

II  Für  einen  Hund,  der  in  den  ersten  4  Lebensmonaten  verendet  oder  getötet  wird,
entsteht  keine  Abgabenpflicht.  Das  Gleiche  gilt  für  einen  Hund,  der  in  den  ersten  vier
Lebensmonaten  außer  Landes  gebracht  wird.

III  Wird  ein  Hund  in  den  ersten  4  Lebensmonaten  veräußert,  so  trifft  die  Abgabenpflicht
nicht  den  Veräußerer,  sondern  nur  den  Besitzer,  von  dem  der  Hund  nach  Erreichung  des
steuerbaren  Alters  gehalten  wird.

IV  Die  einmal  entstandene  Abgabenpflicht  wird  dagegen  nicht  wieder  beseitigt,  wenn  ein
Hund,  der  bereits  über  4  Monate  alt  ist,  verendet  oder  wenn  er  getötet,  außer  Landes
gebracht  oder  veräußert  wird.

§  3.

!  Nach  Art.  2  Abs.  1  trifft  die  Abgabenpflicht  den  Besitzer  des  Hundes.

II  „Besitzer“  einer  Sache  ist  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  §  854,  wer  die  tatsächliche
  Gewalt  über  die  Sache  hat.

II1  Der  sog.  Besitzdiener  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  855)1)  ist  nicht  Besitzer.  Einen
Hund  z.  B.,  den  der  Hausherr  seinem  Hausmeister  zur  Obhut  anvertraut,  „besitzt“  nicht
der  Hausmeister,  sondern  der  Hausherr.  Für  diesen  Hund  ist  daher  nicht  der  Hausmeister,
sondern  der  Hausherr  abgabenpflichtig.

 

Zu  §  1.

1)  Bisher  unterlag  die  Hundehaltung  einer  staatlichen  Abgabe.  Aus  dem  Abgabenertrage  wurde  der
Aufwand  für  die  Hundeuntersuchung,  die  Hundezeichen  und  die  Abgabenerhebung  gedeckt.  Der  Rest  wurde
zur  Hälfte  den  Gemeinden  überwiesen;  die  andere  Hälfte  verblieb  dem  Staate.  Hundegebührengesetz  vom
2.  Juni  1876/31.  Januar  1888  (GVBl.  1876  S.  353,  1888  S.  73).

Zu  §  3.  4

1)  §  855  lantet:  „Ubt  jemand  die  tatsächliche  Gewalt  über  eine  Sache  für  einen  Anderen  in  dessen  Haushalt
oder  Erwerbsgeschäft  oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnis  aus,  vermöge  dessen  er  den  sich  auf  die  Sache  beziehenden
Weisungen  des  Anderen  Folge  zu  leisten  hat,  so  ist  nur  der  Andere  Besitzer".
        <pb n="915" />
        Nr.  42.  911

II  Ahnlich  ist  es  nach  Art.  2  Abs.  II  in  den  Fällen  des  sog.  mittelbaren  Besitzes  (Bürgerliches
  Gesetzbuch  S  868)2).  Für  einen  Hund  z.  B.,  der  vermietet,  verpfändet  oder  in
Verwahrung  gegeben  ist,  trifft  die  Abgabenpflicht  nicht  den  Mieter,  Pfandgläubiger  oder
Verwahrer,  sondern  den  Vermieter,  Verpfänder,  Hinterleger.

§  4.

Abgabenpflichtige  Mitbesitzer  eines  Hundes  (z.  B.  mehrere  Miteigentümer)  sowie  mehrere
abgabeupflichtige  Besitzer,  die  im  Laufe  des  Kalenderjahrs  aufeinanderfolgen,  sind  nach  Art.  2
Abs.  III  Satz  1  Gesamtschuldner  der  Abgabe.  Jeder  von  ihnen  haftet  also  —  vorbehaltlich
des  Art.  2  Abs.  III  Satz  2  (s.  unten  §  5)  —  für  die  ganze  Abgabe;  die  Erfüllung  der
Abgabeupflicht  durch  einen  von  ihnen  wirkt  aber  auch  für  die  übrigen.  Man  setze  z.  B.
folgenden  Fall:

In  einer  Gemeinde  der  15  „(Klasse  wird  ein  steuerbarer  Hund  im  Januar  von  A,  von  da
ab  von  B  gehalten.

In  diesem  Falle  kann  die  Gemeinde  die  Abgabe  zwar  nur  einmal  fordern,  aber  nach  ihrem
Belieben  ganz  oder  teilweise  sowohl  von  A  als  von  B.  Zahlt  A,  so  befreit  er  bis  zum  Betrage
der  Zahlung  auch  den  B  und  umgekehrt.

§  5.
Nach  Art.  2  Abs.  III  Satz  2  haftet  der  einzelne  Besitzer  nicht  über  den  Betrag
hinaus,  der  sich  auf  Grund  der  Art.  8S—11  nach  dem  Orte  und  der  Art  seiner  Hundehaltung
  berechnet.  Man  setze  z.  B.  folgenden  Fall:

A  hält  im  Januar  einen  steuerbaren  Hund  in  einer  Gemeinde  der  15  -Klasse.  Er  veräußert
ihn  im  Februar  an  Bj;  dieser  hält  den  Hund  in  einer  Gemeinde  der  3  KKlasse.

In  solchem  Falle  ist  sowohl  A  als  B  abgabenpflichtig.  A  haftet  für  die  vollen  15  4,  B
dagegen  haftet  nur  für  3  AX.  Jede  Zahlung  des  einen  befreit  bis  zum  Betrage  der  Zahlung  auch
den  anderen.  (Uber  die  Abgabenberechtigung  vgl.  unten  §§  15—20.)

§  6.

!  Nach  Art.  3  Abs.  1  entfällt  die  Abgabenpflicht,  wenn  ihre  Voraussetzungen  erst  nach
dem  31.  Oktober  erfüllt  werden.  Danach  ist  der  Besitzer  eines  steuerbaren  Hundes  für
das  laufende  Kalenderjahr  abgabenfrei:

1.  wenn  er  den  Besitz  erst  im  November  oder  Dezember  erwirbt,
2.  wenn  er  den  Hund,  der  bisher  außer  Landes  gehalten  worden  ist,  erst  im  November
  oder  Dezember  nach  Bayern  verbringt,

 

Noch  zu  §  3.
2)  Die  Fälle  des  §  868  sind  im  Hundeabgabengesetz  Art.  2  Abs.  II  wiedergegeben.

Zu  Art.  3.
        <pb n="916" />
        912

3.  wenn  der  Hund  erst  nach  dem  30.  Juni  geboren  ist,  also  erst  nach  dem  31.  Oktober
das  steuerbare  Alter  erreicht.

II  Die  Abgabenpflicht  entsteht  in  solchen  Fällen  erst  am  1.  Januar  des  nächsten  Jahres
mit  Wirkung  für  dieses  Jahr.

§  7.

IArt.  3  Abs.  II  begründet  die  Abgabenfreiheit  für  die  sog.  Ersatzhunde,  d.  s.  die  Hunde,
die  einen  nachweislich  verendeten  oder  getöteten  steuerbaren  Hund  des  gleichen  Besitzers  ersetzen.
Der  Nachweis  obliegt  dem  Besitzer.

Il  Es  tritt  für  das  laufende  Kalenderjahr  keine  Abgabenpflicht  ein:

1.  für  einen  Hund,  den  der  Besitzer  eines  steuerbaren  Hundes  nach  dessen  Verenden
oder  nach  dessen  Tötung  anschafft,

2.  für  einen  Hund,  den  der  Besitzer  eines  steuerbaren  Hundes  nach  dessen  Verenden
oder  nach  dessen  Tötung  von  dem  bisherigen  außerbayerischen  Standorte  nach
Bayern  verbringt,

3Z.  für  einen  Hund,  den  jemand  neben  einem  steuerbaren  Hunde  besitzt,  der  aber
bei  dem  nämlichen  Besitzer  erst  nach  dem  Verenden  oder  erst  nach  der  Tötung
des  steuerbaren  Hundes  4  Monate  alt  wird,

4.  für  einen  Hund,  der  auf  ebensolche  Weise  (Ziff.  1.—3)  an  Stelle  eines  nachweislich
  verendeten  oder  getöteten  Ersatzhundes  tritt.

§  8.
Art.  3  Abs.  II  Satz  1  schließt  nur  die  Entstehung  einer  neuen  Abgabenpflicht  für
den  Ersatzhund  aus.  Dagegen  beseitigt  er  nicht  eine  Abgabenpflicht,  die  für  den  Ersatzhund
etwa  bereits  besteht.  Man  setze  z.  B.  folgenden  Fall:

4  besitzt  einen  steuerbaren  Hund.  Dieser  verendet  und  A  erwirbt  nunmehr  einen  über
4  Monate  alten  Ersatzhund,  den  B  im  närmlichen  Kalenderjahre  bereits  in  Bayern  gehalten  hatte.
In  diesem  Falle  ist  nur  A  für  den  Ersatzhund  abgabenfrei;  B  wird  dagegen  von  der  Abgabenpflicht
  nicht  befreit.
1

!Nicht  zu  den  abgabenfreien  Ersatzhunden  gehört  ein  Hund,  der  nicht  an  Stelle  eines
verendeten  oder  getöteten  Hundes,  sondern  an  Stelle  eines  (entgeltlich  oder  unentgeltlich)
veräußerten  Hundes  tritt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Ersatzhund  (§  7)  veräußert  und  durch  einen  dritten
Hund  ersetzt  wird.  Denn  dieser  dritte  Hund  tritt  nicht  an  Stelle  des  verendeten  oder
getöteten  (ersten)  Hundes,  sondern  an  Stelle  des  veräußerten  Ersatzhundes.  Für  ihn
greift  daher  die  Abgabenfreiheit  nicht  Platz.
        <pb n="917" />
        Nr.  42.  913

8  10.

Dagegen  entsteht  eine  neue  Abgabenpflicht  im  laufenden  Kalenderjahre  für  einen
Ersatzhund  (8  7)  auch  dann  nicht,  wenn  dieser  Hund  auf  einen  anderen  Besitzer  übergeht.

Anderseits  ist  nach  Art.  3  Abs.  II  Satz  2  der  neue  Besitzer,  wenn  er  den  Ersatzhund
vor  dem  1.  November  erwirbt,  den  Personen  beizuzählen,  die  oben  in  §§  4  und  5  als
Schuldner  der  Abgabe  für  den  ersetzten  Hund  bezeichnet  sind.  Denn  der  verendete  oder
getötete  Hund  und  der  Ersatzhund  gelten  steuerlich  als  ein  einziger  Hund.  Man  setze
z.  B.  folgenden  Fall:

besitzt  im  Januar  einen  steuerbaren  Hund.  Dieser  verendet  und  A  erwirbt  nunmehr  einen
Ersatzhund.  Er  veräußert  den  Ersatzhund  im  Oktober  an  B.

So  lange  die  Abgabe  für  den  verendeten  Hund  nicht  entrichtet  ist,  haftet  nicht  nur  A,  sondern
auch  B  für  sie.  10  Die  Beschränkung  des  §  5  in  Bezug  auf  den  Betrag  der  Haftung  ist  auch  hier
anzuwenden.

11.

1  Die  Abgabenfreiheit  nach  Art.  4  Ziff.  1  ist  von  der  Staatsregierung  zugestanden:
1.  den  Hunden  der  beim  Könige  beglaubigten  Gesandten,
2.  den  Hunden  der  Gesandtschaftsbeamten,
3.  den  Hunden  der  Personen,  die  im  Dienste  der  Gesandten  oder  der  Gesandtschaftsbeamten
  stehen,  sofern  diese  Personen  Ausländer  sind.

II  Einzelanordnungen  nach  Art.  4  Ziff.  1  bleiben  vorbehalten.

III  Im  übrigen  ist  die  Staatsangehörigkeit  des  Hundebesitzers  auf  die  Abgabenpflicht
ohne  Einfluß.
§  12.

1  Nach  Art.  4  Ziff.  2  sind  ferner  solche  Hunde  abgabenfrei,  die  bei  öffentlichen  Behörden
oder  an  öffentlichen  Anstalten  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  gehalten
werden.

II  Hierher  gehören  z.  B.:
die  sog.  Versuchshunde,  die  an  öffentlichen  Anstalten  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  gehalten  werden,
die  sog.  Polizeihunde,

Hunde,  die  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung,  dann  in  Gefängnissen  oder  ähnlichen  Anstalten
oder  in  öffentlichen  Irrenanstalten  zum  Zwecke  der  Bewachung  gehalten  werden,
die  sog.  Kriegshunde,  die  Hundemeute  der  K.  Militärreitschule,  die  Militärsanitätshunde.
III  Die  Abgabenfreiheit  nach  Art.  4  Ziff.  2  beschränkt  sich  in  allen  Fällen  auf  solche
Hunde,  die  entweder  von  der  öffentlichen  Behörde  oder  Anstalt  oder  doch  in  deren  Auftrage
gehalten  werden.

 

Zus  10.

1)  Ebenso  wäre  es  ja  auch,  wenn  der  unversteuerte  Hund,  der  von  A  auf  B  übergeht,  kein  Ersatzhund  wäre.

Zu  Art.  4.
        <pb n="918" />
        Zu  Art.  5.

Abgabenberechtigung.


Zu  Art.  6.

914

IV  Nicht  unter  Art.  4  Ziff.  2  fallen  z.  B.  Hunde,  die  zur  Bewachung  eines  staatlichen
Grundstücks  oder  Gebäudes  gehalten  werden,  das  ausschließlich  oder  vorwiegend  dazu  bestimmt
ist,  die  Einnahmen  des  Staates  zu  erhöhen.  Nicht  abgabenfrei  sind  daher  namentlich
Hunde  der  staatlichen  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung,  der  K.  Bank,  der
sog.  besonderen  Betriebe  des  Staates  (Hofbräuhaus  München,  Weingut  in  Unterfranken,
Hoffischerei  auf  dem  Chiemsee,  staatliche  Mineralbäder  usw.).

13.

1  Die  Befreiungsvorschriften  des  Art.  4  beschränken  sich  auf  die  in  ihnen  bezeichnete
Hundehaltung.  Sie  befreien  weder  den  Vorbesitzer  noch  den  Nachbesitzer  von  der  ihn
treffenden  Abgabenpflicht.

II  Wenn  also  z.  B.  ein  Gesandter  in  München  im  März  einen  Hund  kauft,  der  bisher
schon  in  Bayern  gehalten  worden  ist,  so  wird  der  bisherige  Besitzer  nicht  nachträglich
abgabenfrei.  Umgekehrt  wird  z.  B  ein  bisher  abgabenfreier  Polizeihund  steuerbar,  wenn  er
(vor  dem  1.  November)  auf  einen  Privaten  übergeht.

8  14.

1  Wenn  ein  Hund  im  Laufe  des  Jahres  —  von  dem  gleichen  Besitzer  oder  nacheinander
von  mehreren  Besitzern  —  teils  in  Bayern  teils  anderwärts  gehalten  wird,  kann  es  zu
einer  unbilligen  mehrfachen  Besteuerung  kommen.  Art.  5  bietet  die  Möglichkeit,  Härten
solcher  Art  zu  vermeiden  oder  zu  beseitigen.

II  Zur  Geschäftsvereinfachung  sind  neben  der  Staatsregierung  (Abs.  1)  auch  die  Gemeinden
selbst  (Abs.  II)  ermächtigt,  eine  Abgabenminderung  oder  eine  Abgabenbefreiung  zu  gewähren.

III  Entsprechende  Gesuche  wären  daher  zunächst  bei  der  Gemeindeverwaltung  zu  stellen.
Sie  können  aber  auch  an  das  Staatsministerium  des  Innern  gerichtet  werden.

15.

Abgabenberechtigt  ist  nach  Art.  6  die  Gemeinde,  in  welcher  der  Hund  nach  Erreichung
des  Alters  von  4  Monaten  im  Laufe  des  Jahres  nachweislich  zuerst  gehalten  wird.

16.

1  Für  die  Abgabenberechtigung  ist  hiernach  nicht  der  Wohnsitz  des  Besitzers,  sondern
der  Ort  der  Hundehaltung  maßgebend.  Wenn  jemand  in  der  Stadt  wohnt  und  auf  einem
entfernten  Landgut  einen  Hund  halten  läßt,  so  hat  er  die  Abgabe  nicht  an  die  Stadtgemeinde,
  sondern  an  die  Landgemeinde  zu  entrichten.
        <pb n="919" />
        Nr.  42.  915

II  Der  örtlichen  Beziehung  zwischen  Hundehaltung  und  Haltungsgemeinde  muß  eine
gewisse  Ständigkeit  inne  wohnen.  Wenn  z.  B.  ein  am  Wohnorte  gehaltener  Hund  mit
in  die  Sommerfrische  genommen  wird,  so  wird  dadurch  der  Sommerfrischort  nicht  zum  Orte
der  Hundehaltung.

§  17.

I  Unter  mehreren  Gemeinden,  in  denen  der  Hund  während  des  Kalenderjahrs  gehalten  wird,
hat  die  Gemeinde  den  Vorzug,  in  der  die  abgabenpflichtige  Hundehaltung  zuerst  stattfindet.

I1  Wird  der  Hund  zu  Beginn  des  Kalenderjahrs  bereits  in  Bayern  gehalten  und  ist  er
zu  dieser  Zeit  schon  vier  Monate  alt,  so  ist  der  maßgebende  Tag  der  1.  Jannuar.
Andernfalls  kommt  es  auf  den  Zeitpunkt  an,  in  dem  die  Abgabenpflicht  eintritt.

III  Läßt  sich  die  hiernach  abgabenberechtigte  Gemeinde  nicht  feststellen,  so  kommt  die  Abgabenberechtigung
  der  Gemeinde  zu,  bei  der  die  Voraussetzungen  der  Abgabenpflicht  nachweislich
  zuerst  erfüllt  waren.

C  18.

Bei  Hunden,  die  ein  umherziehender  Gewerbetreibender  mit  sich  führt,  kann  es
zweifelhaft  sein,  welcher  Ort  als  Ort  der  Hundehaltung  zu  erachten  und  welche  Gemeinde
daher  abgabenberechtigt  ist.  Art.  7  trifft  deshalb  hierüber  ausdrücklich  Bestimmung.

19.

Hat  der  umherziehende  Gewerbetreibende  in  Bayern  einen  Wohnsitz,  so  gilt  für  Hunde,
die  er  mit  sich  führt,  nach  Art.  7  Abs.  I  sein  Wohnsitz  als  Haltungsort.  Die  Gemeinde
dieses  Ortes  ist  hiernach  abgabenberechtigt.

8  20.

1  Hat  der  umherziehende  Gewerbetreibende  in  Bayern  keinen  Wohnsitz,  so  gilt  für  die
Hunde,  die  er  mit  sich  führt,  nach  Art.  7  Abs.  II  der  Ort  als  Haltungsort,  wo  er  den
Gewerbebetrieb  in  Bayern  nach  Eintritt  der  Abgabenpflicht  im  Laufe  des  Kalenderjahrs
zuerst  ausübt.  Die  Gemeinde  dieses  Ortes  ist  hiernach  abgabenberechtigt.)

1  Danach  hat  z.  B.  ein  landesfremder  Karusselbesitzer,  der  mit  einem  steuerbaren  Hunde  nach
Bayern  kommt,  die  Jahresabgabe  dort  zu  entrichten,  wo  er  mit  dem  Gewerbebetriebe  beginnt.

II1  Schafft  sich  dieser  Karusselbesitzer  erst  später  einen  steuerbaren  Hund  an  oder  erreicht

Zu  §#§  19,  20.

1)  Die  nämliche  Gemeinde  ist  (außer  bei  Wanderlagern)  auch  umlagenberechtigt  in  Bezug  auf  die  Erträge

aus  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  V#gl.  die  Vollzugsanweisung  zum  Umlagengesetze  vom  12.  Juni  1911
§  26  (GVBl.  S.  830).  —  Hinsichtlich  der  Uberwachung  vgl.  unten  §  46.
137

 

Zu  Art.  7.
        <pb n="920" />
        Abgabensätze.
nZn  Art.  8.

916

sein  Hund  erst  später  das  steuerbare  Alter,  so  ist  die  Gemeinde  abgabenberechtigt,  in
welcher  der  Besitzer  zur  Zeit  der  Anschaffung  oder  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Steuerbarkeit
  sein  Gewerbe  ausübt.

§  21.

Art.  8  Abs.  I  wiederholt  die  regelmäßigen  gesetzlichen  Abgabensätze  des  bisherigen
Rechtes.  Diese  Sätze  richten  sich  nach  der  Einwohnerzahl  der  Gemeinde.  Der  Zweck  der
Hundehaltung  ist  nur  in  den  Ausnahmefällen  des  Abs.  II  Ziff.  2,  3  von  Belang.

§  22.
!  Maßgebend  für  die  Berechnung  der  Einwohnerzahl  ist  das  Ergebnis  der  letzten  Volkszählung,

  wie  es  vom  Statistischen  Landesamt  endgültig  festgestellt  und  bekannt  gegeben  ist.

Die  sog.  Berufs=  und  Betriebszählungen  kommen  nicht  in  Betracht.

I.  In  den  Jahren,  die  einer  Volkszählung  unmittelbar  folgen  (1916,  1921  ufw.)
empfiehlt  es  sich,  der  Abgabenerhebung  die  Einwohnerzahl  zu  Grunde  zu  legen,  die  der
Gemeindeverwaltung  aus  ihrer  eigenen  vorläufigen  Zusammenstellung  des  Zählungsergebnisses
(Gemeindebevölkerungsliste)  bekannt  ist.  Sollte  alsdann  die  endgültige  Feststellung  des
Statistischen  Landesamts  ergeben,  daß  eine  höhere  oder  eine  niedrigere  Abgabe  zu  erheben
ist,  so  wären  die  zu  wenig  oder  zu  viel  erhobenen  Beträge  nachzufordern  oder  rückzuerstatten.
Um  Anständen  solcher  oder  ähnlicher  Art  vorzubengen,  kann  es  auch  angezeigt  sein,  die
entsprechenden  höheren  Abgabensätze  vorsorglich  durch  Beschlußfassung  nach  Art.  10  festzulegen.

§  23.

1  Für  Hunde,  die  in  Einöden  oder  Weilern  gehalten  werden,  beträgt  die  Abgabe  nach
Art.  8  Abs.  II  Ziff.  1  ohne  Rücksicht  auf  die  Einwohnerzahl  der  Gemeinde  34.
II  Nähere  Vorschriften  über  den  Begriff  der  Einöden  und  der  Weiler  enthält  Art.  9.

§  24.

1  Der  Abgabensatz  von  3  —X  gilt  ferner  nach  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  2  für  Schäferhunde,
die  während  des  größeren  Teiles  des  Jahres  bei  Pferchen  gehalten  werden.
II  Nicht  hierher  gehören  Schäferhunde,  die  nur  tagsüber  bei  den  Pferchen  sind,  die  Nacht
aber  in  den  Gehöften  zubringen.
§  25.

1  Der  Abgabensatz  von  3  —X  gilt  endlich  nach  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  3  für  Hunde,
die  von  öffentlichen  oder  privaten  Forstschutzbeamten  ausschließlich  oder  vorwiegend  zu  Zwecken
des  Forstschutzes  gehalten  werden.
        <pb n="921" />
        Nr.  42.  917

II  Hält  ein  Forstschutzbeamter  mehrere  Hunde,  so  gilt  diese  Vergünstigung  nur  für  einen
davon.  Für  seine  übrigen  Hunde  hat  der  Forstschutzbeamte  die  Abgabe  zu  entrichten,  die
sich  nach  Art.  8  Abs.  I,  Abs.  II  Ziff.  1  oder  Abs.  III  ergibt.

8  26.

1  Befinden  sich  in  einer  Gemeinde  Einöden  oder  Weiler  (oben  §  23),  so  wird  nach
Art.  8  Abs.  III  deren  Einwohnerzahl  für  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  Abs.  I  von
der  gesamten  Einwohnerzahl  in  Abzug  gebracht.

I1  Die  Wirkung  dieser  Vorschrift  ergibt  sich  aus  folgendem  Beispiele:

Eine  Gemeinde  zählt  400  Einwohner;  davon  treffen  100  auf  Einöden  und  Weiler,  300  auf

die  Hauptortschaft.
In  diesem  Falle  beträgt  der  Abgabensatz  auch  für  die  Hauptortschaft  nur  3  (statt  6)  -X4.

III  Für  die  Berechnung  der  Einwohnerzahl  s.  oben  §  22.

27.

!  Nach  Art.  8  Abs.  IV  findet  die  Abgabenvergünstigung  für  Hunde  in  Gemeinden  mit
Einöden  oder  Weilern  (Abs.  II,  III)  keine  Anwendung  auf  Hunde,  die  ein  umherziehender
Gewerbetreibender  ohne  bayerischen  Wohnsitz  mit  sich  führt.

II!  Ein  umherziehender  Gewerbetreibender  ohne  bayerischen  Wohnsitz  hat  daher  für  die
Hunde,  die  er  mit  sich  führt,  immer  die  Abgabe  zu  entrichten,  die  sich  aus  der  Gesamteinwohnerzahl
  der  abgabenberechtigten  Gemeinde  nach  Art.  8  Abs.  I  berechuet.

8  28.

1Art.  9  umschreibt  den  Begriff  der  einsamen  Ortlichkeiten  (Einöden  und  Weiler),  die
nach  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  1  abgabenbegünstigt  sind.

II  Die  hier  maßgebende  Begriffsbestimmung  ist  völlig  unabhängig  von  der  Bezeichnung,
die  im  amtlichen  Ortschaftenverzeichnisse  gebraucht  oder  sonst  im  Verkehr  etwa  üblich  ist.
Die  Abgabenbegünstigung  kann  daher  begründet  sein,  obwohl  die  Ortlichkeit  sonst  nicht  als
Einöde  oder  als  Weiler  bezeichnet  wird.  Die  Abgabenbegünstigung  kann  umgekehrt  fehlen,
obwohl  die  Ortlichkeit  sonst  die  Bezeichnung  Einöde  oder  Weiler  führt.

III  Die  Begriffsbestimmung  des  Art.  9  entspricht  nicht  durchweg  der  des  bisherigen
Rechtes!).  Die  bisherige  Rechtsübung  ist  daher  kein  zuverlässiger  Anhaltspunkt  für  die
künftige  Sachbehandlung.

Zu  §  28.
1)  Hundegebührengesetz  von  1876/1888  Art.  1  Abs.  III  (GVBl.  1888  S.  73).

 

137“7

Zu  Art.  9.
        <pb n="922" />
        Zu  Art.  10.

918

8  29.

1  Die  abgabenbegünstigte  einsame  Ortlichkeit  kann  aus  einem  einzigen  Anwesen  bestehen.
Alsdann  nennt  sie  das  Hundeabgabengesetz  eine  Einöde.

II  Sie  kann  aber  auch  aus  einer  Mehrzahl  von  Nachbaranwesen  bestehen.  Alsdann
nennt  sie  das  Hundeabgabengesetz  einen  Weiler?.

8  30.

Die  für  die  Abgabenbegünstigung  erforderliche  Einsamkeit  ist  an  folgende  zwei  Voraussetzungen
  geknüpft:

1.  Die  Ortlichkeit  (§  29)  darf  nicht  mehr  als  300  Einwohner  haben.  Maßgebend  ist  das
Ergebnis  der  letzten  Volkszählung.  1)  Das  Statistische  Landesamt  gibt  dieses
Ergebnis,  wenn  nötig  auf  Ansuchen  bekannt.

2.  Jedes  zu  der  Ortlichkeit  gehörige  Wohngebäude  muß  mehr  als  100  m  von
jedem  außerhalb  der  Ortlichkeit  liegenden  Wohngebäude  entfernt  sein.  Die  Entfernung
  von  Haustüre  zu  Haustüre  gemessen,  und  zwar  nicht  nach  der  Luftlinie,
sondern  nach  dem  nächsten  benützbaren  Fahr=  oder  Fußwege.

/31.

1  Nach  Art.  10  sind  die  Gemeinden  befugt,  die  gesetzlichen  Abgabensätze  zu  erhöhen  und
die  Erhöhung  unter  Festsetzung  entsprechender  Merkmale  abzustufen.
II  Gemeindesatzungen  solcher  Art  werden  erlassen:
in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  durch  Beschluß  des  Magistrats  unter  Zustimmung
der  Gemeindebevollmächtigten,
in  rechtsrheinischen  Landgemeinden  durch  Beschluß  des  Gemeindeausschusses  unter  Zustimmung
der  Gemeindeversammlung,
in  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung  durch  Beschluß  des  Gemeinderats.
II  Von  der  Teilnahme  an  der  Beratung  solcher  Satzungen  und  an  der  Beschlußfassung
darüber  sind  die  abgabenpflichtigen  Hundebesitzer  nicht  ausgeschlossen.

§  32.
1  Die  Erhöhung  der  gesetzlichen  Abgabensätze  kann  aus  verschiedenen  Gründen  angezeigt

3u  829.
1)  Ein  solcher  „Weiler"  kann  z.  B.  auch  aus  2  Einzelhöfen  bestehen,  die  bis  zu  100  m  voneinander  entfernt

sind.  Das  Gleiche  gilt  für  3  oder  mehr  Einzelhöfe,  die  sich  wie  eine  Kette  aneinander  reihen  und  je  bis  zu  100  m
voneinander  entfernt  sind.

Zu  8  30.

1)  Vgl.  oben  §  22.
        <pb n="923" />
        Nr.  42.  919

sein.  In  Betracht  kommen  dabei  insbesondere  der  Geldbedarf  der  Gemeinde  und  das
etwaige  Bedürfnis  nach  Minderung  der  Hundezahl.

I  Als  entsprechende  Merkmale  für  die  Abstufung  der  Erhöhung  sind  namentlich  zu  neunen:
die  Art,  die  Größe  (Schulterhöhe),  der  Wert  und  das  Geschlecht  der  Hunde,  die  Art  und
Weise  ihrer  Benützung,  der  Zweck  der  Hundehaltung,  die  Anzahl  der  Hunde  eines  Besitzers,
der  Beruf  und  die  Steuerkraft  des  Besitzers,  die  Lage  und  die  Beschaffenheit  der  Wohnung.

I  Die  gemeindliche  Regelung  der  Abgabenerhöhung  darf  nicht  zu  Unbilligkeiten  gegen
einzelne  Hundebesitzer  führen.  Auch  darf  sie  nicht  gegen  die  Absicht  des  Gesetzes  verstoßen,
wonach  für  Wachhunde  in  einsamen  Gebäuden  usw.  (Art.  8  Abs.  II)  eine  entsprechende
Abgabenvergünstigung  bestehen  soll.

§  33.

1  Die  Gemeindesatzung  bedarf  der  Genehmigung  der  nächstvorgesetzten  Staatsaussichtsbehörde.

Die  Staatsaufsichtsbehörde  hat  vor  der  Erteilung  der  Genehmigung  zu  prüfen,  ob  die
gemeindlichen  Beschlüsse  rechtsgültig  zustande  gekommen  sind,  ob  die  Satzung  sachlich  dem
Gesetz  entspricht  und  ob  sie  im  einzelnen  klar  und  frei  von  Unstimmigkeiten  ist,  ferner  ob
sie  nicht  etwa  eine  mißbräuchliche  Handhabung  der  Erhöhungsbefugnis  in  sich  schließt.

III  Bei  Erteilung  der  Genehmigung  hat  die  Staatsaufsichtsbehörde  ausdrücklich  darauf
hinzuweisen,  daß  die  Genehmigung  widerruflich  ist.

!IV  Die  Satzung  soll  in  der  Gemeinde  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

V  Die  Staatsaufsichtsbehörde  hat  je  einen  Abdruck  der  Satzung  dem  Steatistischen
Landesamt  und  dem  Staatsministerium  des  Innern  einzusenden.

§  34.

1  Art.  11  trifft  für  den  Fall  Vorsorge,  daß  in  den  ersten  zehn  Monaten  des  Kalenderjahrs
  eine  Anderung  im  Orte  oder  in  der  Art  der  Hundehaltung  eintritt,  aus  der  sich  eine
Erhöhung  des  Abgabensatzes  ergibt.0.

II  Dieser  Fall  kann  z.  B.  vorliegen,  wenn  der  Ort  der  Hundehaltung  wechselt,  wenn
die  Einöde,  in  welcher  der  Hund  gehalten  wird,  diese  Eigenschaft  durch  Zubauten  oder
Zwischenbauten  verliert,  wenn  ein  Schäferhund  oder  ein  Forstschutzhund  (Art.  8  Abs.  II)
einer  anderen  Gebrauchsart  zugeführt  wird.

III  Art.  11  findet  auch  beim  Eintritt  einer  Anderung  im  Orte  oder  in  der  Art  der  Haltung
  eines  sog.  Ersatzhundes  (Art.  3  Abs.  II)  Anwendung.

Zu  §  34.

1)  Im  umgekehrten  Falle,  z.  B.  wenn  ein  Hund  aus  einer  Gemeinde  der  15  K  Klasse  in  eine  Gemeinde
der  3  4Klasse  übergeführt  wird,  bleibt  das  bereits  entstandene  Schuldverhältnis  unberührt.  In  solchem  Falle

mindert  sich  weder  die  Abgabenschuld  noch  kann  die  Rückerstattung  des  etwa  bereits  entrichteten  Mehrbetrags  gefordert
werden.

 

Anderung
der  Jundehaltung.


In  Art.  11.
        <pb n="924" />
        Fälligkeit
und
Einhebung
der  Abgabe.

Zu  Art.  12.

W

920

§  35.

Der  zu  entrichtende  Mehrbetrag  entspricht  dem  Unterschiede  zwischen  dem  bisherigen,
geringeren  und  dem  nunmehrigen,  höheren  Abgabensatze.  Er  beläuft  sich  z.  B.  bei  Überführung
  eines  Hundes  von  einer  Einöde  in  einen  anderen  Standort  (der  nämlichen  oder
einer  anderen  Gemeinde),  für  den  die  Abgabe  9  beträgt,  auf  (9—3  —)  6  .

g  36.

Die  Pflicht  zur  Entrichtung  des  Mehrbetrags  entfällt  —  gleichwie  im  Falle  des  Art.  3
Abs.  I  die  Abgabenpflicht  überhaupt  —,  wenn  die  Anderung  erst  nach  dem  31.  Oktober
eintritt.
§  37.

1  Für  die  Bestimmung  der  Person,  die  den  Mehrbetrag  schuldet,  sind  nach  Art.  11
Abs.  II  die  nämlichen  Grundsätze  maßgebend  wie  für  die  Abgabe  überhaupt.  Vgl.  Art.  2,  3.

II  Das  Gleiche  gilt  nach  Art.  11  Abs.  III  für  die  Bestimmung  der  Gemeinde,  die  den
Mehrbetrag  zu  fordern  berechtigt  ist.  Vgl.  Art.  6.

§  38.

!  Nach  Art.  12  Abs.  1  wird  die  Abgabe  am  1.  Januar,  bei  späterer  Entstehung  des
Schuldverhältnisses  am  Tage  der  Entstehung  fällig.

II  Eine  „spätere  Entstehung  des  Schuldverhältnisses“  liegt  z.  B.  vor,  wenn  ein  Hund  erst
nach  Beginn  des  Jahres  das  steuerbare  Alter  erreicht  oder  erst  im  Laufe  des  Jahres  nach
Bayern  eingeführt  wird.  Eine  spätere  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  ist  ferner  auch
gegeben,  soweit  auf  Grund  des  Art.  11  ein  Abgaben-Mehrbetrag  zu  entrichten  ist.

39.

Art.  12  Abs.  II  überläßt  es  der  Gemeindeverwaltung  (Magistrat,  Gemeindeausschuß,
Gemeinderat),  den  Zeitpunkt  der  Abgabenentrichtung  zu  bestimmen.  Vgl.  dazu  unten  §  40
Ziff.  2.

1  8  40.

Nach  Art.  12  Abs.  III  Satz  1  erfolgt  die  Einhebung  der  Hundeabgabe  durch  die
Gemeinden.  Hierzu  wird  auf  Grund  des  Art.  12  Abs.  III  Satz  2  folgendes  angeordnet:
1.  In  jeder  Gemeinde  legt  die  Gemeindeverwaltung  alljährlich  ein  Hundeverzeichnis

nach  dem  Muster  und  der  Anleitung  der  Beilage  1  an.)

Zus  40  »  .
1)  Vgl.  auch  unten  §  43  (Erläuterungen  zur  oberpolizeilichen  Vorschrift  §§  3,  4).
        <pb n="925" />
        Nr.  42.  921

2.  Als  Zeitpunkt  der  Abgabenentrichtung  bestimmt  die  Gemeindeverwaltung  den
Zeitpunkt,  in  dem  die  Anmeldepflicht  spätestens  zu  erfüllen  ist.  (S.  die  oberpolizeiliche
  Vorschrift  zur  Sicherung  und  Überwachung  der  Hundeabgabe  vom
13.  Juni  1911  §  3,  GVBl.  S.  908.)  1)  Die  Gemeindeverwaltung  gibt  die  Bestimmung
  alljährlich  öffentlich  bekannt.)

3.  Die  Entrichtung  der  Abgabe  wird  durch  die  Erteilung  einer  Quittung  nach  dem
Muster  der  Beilage  2  bescheinigt.

Neben  der  Quittung  wird  ein  Hundezeichen  erteilt,  das  den  Abgabensatz,
die  Jahreszahl  und  die  Stücknummer  trägt.

4.  Bei  Anmeldung  eines  Ersatzhundes  (Art.  3  Abs.  II)  wird  entweder  bestimmt,
daß  das  Zeichen  für  den  ersetzten  Hund  nunmehr  für  den  Ersatzhund  gelte,  oder
es  wird  unter  Einziehung  dieses  Zeichens  ein  neues  Zeichen  erteilt.

Im  Falle  des  Art.  11  (Abgabenerhöhung  bei  Anderung  der  Hundehaltung)
wird  unter  Einziehung  des  bisherigen  Zeichens  ein  neues,  auf  den  höheren  Abgabenbetrag
  lautendes  Zeichen  erteilt.

Geht  das  erteilte  Hundezeichen  verloren,  so  kann  für  die  Erteilung  eines
weiteren  Zeichens  die  Vergütung  der  Auslagen  gefordert  werden.

In  den  Fällen  der  Ziff.  4  wird  soweit  nötig  neben  dem  Hundeverzeichnis
auch  die  Abgabenquittung  berichtigt.

5.  Die  Gemeinden  beziehen  die  Hundezeichen  aus  den  Fabriken,  mit  denen  das
Staatsministerium  des  Innern  entsprechende  Vereinbarung  getroffen  hat.3)  Ein

Noch  zu  8§  40.

2)  Es  empfiehlt  sich,  die  Bekanntgabe  des  Zeitpunkts  der  Abgabenentrichtung  mit  der  Bekanntgabe  der  Hundeuntersuchung
  zu  verbinden.

 

3)  Bis  auf  weiteres  werden  die  Hundezeichen  geliefert

den  Gemeinden  der  Regierungsbezirke  Oberbayern,  Niederbayern  und  Schwaben  und  Neuburg:  von
der  Gürtlerei  und  Prägeanstalt  Kluckert  und  Rasp  in  München,  Herrnstraße  6,
den  Gemeinden  der  übrigen  Regierungsbezirke  von  der  Münzpräganstalt  und  Vereinsabzeichenfabrik
L.  Chr.  Bauer  in  Nürnberg,  Kleinweidenwühle  12.
Die  Hundezeichen  bestehen  für  die  geraden  Jahre  (1912,  1914  usw.)  aus  Weißblech,  für  die  ungeraden
Jahre  (1913,  1915  usw.)  aus  Messingblech.
Die  Fabriken  haben  jede  Bestellung  spätestens  eine  Woche  (bei  anderen  als  den  gesetzlichen  Abgabensätzen
2  Wochen)  nach  deren  Eingang  durch  Absendung  der  Lieferung  zu  vollziehen;  bei  Bestellungen  für  das  nächste

Jahr,  die  vor  dem  6.  Dezember  eingehen,  genügt  die  Absendung  am  13.  Dezember  (bei  anderen  als  den  gesetzlichen
Abgabensätzen  am  20.  Dezember).

Der  Preis  der  Weißblechzeichen  beträgt  1½  —,  der  Preis  der  Messingblechzeichen  2  7  für  das  Stück.
Bei  Lieferungen  von  weniger  als  100  Stück  kann  ein  Betrag  von  20  —  für  die  Verpackung  gefordert  werden;
bei  größeren  Lieferungen  ist  die  Vergütung  für  die  Verpackung  in  dem  Preise  mit  inbegriffen.  Die  Kosten  der

Versendung  (ab  Post=  oder  Bahnannahmestelle)  trägt  der  Besteller.  Die  Fabriken  rechnen  mit  den  Bestellern
unmittelbar  ab.

Die  Fabriken  führen  über  die  Einzellieferungen  derart  Buch,  daß  sie  bis  zum  Ablaufe  von  2  Jahren  nach
dem  Lieferungsjahr  angeben  können,  an  wen  sie  jedes  einzelne  Hundezeichen  geliefert  haben.  Bei  Anfragen  solcher
Art  ist  das  Hundezeichen  nach  Abgabensatz,  Stücknummer  und  Jahreszahl  zu  bezeichnen;  die  Fabriken  beantworten
die  Anfragen  unverzüglich  und  ohne  Kostenaufrechnung  durch  frankierte  Postkarte  oder  frankierten  Brief.

 

Beisq  *
        <pb n="926" />
        3.

922

anderweitiger  Bezug  bedarf  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des
Innern.

Die  kreisunmittelbaren  Städte  bestellen  ihren  Bedarf  vor  Beginn  jedes
Jahres  unmittelbar  bei  der  Fabrik.  Die  übrigen  Gemeinden  zeigen  ihn  unter
Angabe  der  entsprechenden  Abgabensätze  und  nach  Hinzurechnung  angemessener
Reservebestände  alljährlich  (erstmals  1911)  zum  5.  Dezember  dem  Bezirksamt  an;
dieses  bestellt  den  Gesamtbedarf  der  amtsangehörigen  Gemeinden  alsbald  bei  der
Fabrik,  verteilt  die  eintreffenden  Hundezeichen  auf  die  Gemeinden")  und  vermittelt
die  Bezahlung  des  Preises.

Tritt  im  Laufe  des  Jahres  ein  Ergänzungsbedarf  ein,  so  sendet  die
Gemeindeverwaltung  die  erforderliche  Nachbestellung  unmittelbar  an  die  Fabrik.
Ist  der  Ergänzungsbedarf  nur  gering,  so  empfiehlt  es  sich,  dessen  Deckung
zunächst  aus  überschüssigen  Beständen  von  Nachbargemeinden  zu  versuchen;  die
Bezirksämter  werden  hierzu  auf  Ansuchen  behilflich  sein.

6  Die  Gemeindeverwaltungen  sorgen  dafür,  daß  mit  unverwendeten  Hundezeichen
kein  Mißbrauch  geschieht.

7.  Die  Gemeindeverwaltungen,  die  einem  Bezirksamt  unterstehen,  legen  diesem  mit
der  Gemeinderechnung  (Gemeindeordnungen  Art.  89,  136/69)  eine  Ubersicht
nach  dem  Muster  der  Beilage  3  vor.  Das  Bezirksamt  prüft  und  berichtigt  die
Übersichten  und  erstellt  baldmöglichst  nach  dem  gleichen  Muster  eine  Ubersicht
der  Gesamtzahlen  für  die  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  Einwohnern  und
für  die  kleineren  Gemeinden5);  diese  Ubersicht  sendet  das  Bezirksamt  an  das
Statistische  Landesamt.

Die  kreisunmittelbaren  Stadtmagistrate  senden  die  nämliche  Ubersicht  nach
Abschluß  der  Gemeinderechnung  unmittelbar  an  das  Statistische  Landesamt.

Das  Statistische  Landesamt  veröffentlicht  die  Gesamtergebnisse.

8  41.

1Im  übrigen  bemißt  sich  die  Einhebung  der  Hundeabgabe  nach  dem  Umlagengesetz
Art.  33,  34.  Vgl.  die  Vollzugsanweisung  zu  diesem  vom  12.  Juni  1911  88  108,
110—119  (GVhl.  S.  870  ff.).

II  Eingehobene  Abgaben,  die  einer  anderen  Gemeinde  zustehen,  sind  dieser  zu  übermitteln.

 

Noch  zu  §  40.

*)  Das  Bezirksamt  legt  ein  Verzeichnis  an,  aus  dem  sich  ergibt,  welche  Hundezeichen  (nach  Abgabensatz  und
Stücknummer)  jede  einzelne  Gemeinde  erhalten  hat.  #„

")  Die  Zahleueinträge  in  der  bezirksamtlichen  Ubersicht  beschränken  sich  hiernach  auf  2  Zeilen.
        <pb n="927" />
        Nr.  42.  923

8  42.

Nach  dem  Umlagengesetz  Art.  35  kann  die  Gemeindeverwaltung  (Magistrat,  Gemeindeausschuß,
  Gemeinderat)  in  einzelnen  Fällen  die  Hundeabgabe  ganz  oder  teilweise  nachlassen,
  wenn  deren  Einhebung  die  Pflichtigen  in  ihrem  wirtschaftlichen  Fortkommen
gefährden  würde.  Vgl.  auch  die  Vollzugsanweisung  zum  Umlagengesetze  vom  12  Juni  1911
§§  123  Abs.  III,  124  (GVBl.  S.  8706).

§  43.  Sicherung
und

Auf  Grund  des  Art.  13  hat  das  Staatsministerium  des  Innern  die  oberpolizeiliche  Aberwachung
Vorschrift  zur  Sicherung  und  Überwachung  der  Hundeabgabe  vom  13.  Juni  1911  (GWBl.  der  Abgabe.
S.  907)  erlassen.  Zu  dieser  oberpolizeilichen  Vorschrift  werden  nachstehend  einige  Erläute-  Ju  Art.  13.
rungen  gegeben.

Zu  §  1.  Die  Anmeldepflicht  nach  §  1  setzt  die  Abgabenpflicht  voraus.  Die  Anmeldepflicht  besteht  daher  insbesondere
  nicht
a.  für  Hunde,  die  nicht  über  4  Monate  alt  sind,
b.  (für  das  laufende  Kalenderjahr),  wenn  die  Voraussetzungen  der  Abgabenpflicht  erst  im
November  oder  Dezember  erfüllt  werden  (Art.  3  Abs.  I),
e.  für  abgabenfreie  Hunde  (Art.  4).1)

Zu  §2.  Die  Vorschrift  des  Abs.  1  soll  der  entsprechenden  Überwachung  der  Abgabe  dienen.

Zu  §§8  3,  4.  Daß  die  abgabenpflichtige  Hundehaltung  am  Anmeldungstage  noch  besteht,  ist  kein  Erfordernis  der
Anmeldepflicht.  Die  Anmeldung  hat  daher  z.  B.  auch  dann  zu  geschehe#,  wenn  der  steuerbare  Hund

bereits  zu  Anfang  des  Januar  getötet  oder  veräußert  worden  ist.  Vgl.  oben  §  38  Abs.  I.
In  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  wird  zufolge  der  §§  3,  4  die  abgabenrechtliche  Vorführung
der  Hunde  mit  der  Vorführung  zur  Hundenntersuchung  wie  bisher  zusammenfallen.  Der  Amtstierarzt
  wird  hiernach  auch  künftig  zumeist  in  der  Lage  sein,  auf  die  richtige  Bezeichnung  der  Hunde  im
Hundeverzeichnis  und  in  den  Abgabenquittungen  (oben  §  40  Ziff.  1,  3)  entsprechenden  Einfluß  zu  üben.

Zu  §8.  Eine  rechtswidrige  Gefährdung  der  Abgabe  liegt  z.  B.  vor,  wenn  absichtlich  oder  fahrlässig  ein

Ersatzhund  nicht  angemeldet  oder  ein  steuerbarer  Hund  nicht  mit  dem  gültigen  Hundezeichen  versehen  wird.

Eine  rechtswidrige  Entziehung  der  Abgabe  liegt  z.  B.  vor,  wenn  die  Anmeldung  eines
steuerbaren  Hundes  absichtlich  oder  fahrlässig  unterbleibt.

Eine  rechtswidrige  Verkür3zung  der  Abgabe  liegt  z.  B.  vor,  wenn  eine  Anderung  im  Orte
oder  in  der  Art  der  Hundehaltung  absichtlich  oder  fahrlässig  nicht  angemeldet  wird,  aus  der  sich  eine
Erhöhung  des  Abgabensatzes  ergibt.

Eine  rückfällige  Entziehung  oder  Verkürzung  der  Abgabe  liegt  vor,  wenn  der  Schuldige
vor  Begehung  der  Tat  schon  einmal  wegen  Entziehung  oder  Verkürzung  der  Hundeabgabe  bestraft
worden  ist.

Der  Mindestbetrag  der  Strafe  ist  1  4;  beträgt  die  angedrohte  Strafe  mehr  als  150  4,  so  ist
der  Mindestbetrag  3  4.

 

Zu  8  43.
1)  Zu  der  Hundeuntersuchung,  die  auf  Grund  des  Polizeistrafgesetzbuchs  Art.  83  Abs.  I  Ziff.  1  stattfindet,
sind  jedoch  nach  den  oberpolizeilichen  Vorschriften  hierüber  auch  die  abgabenfreien  Hunde  vorzuführen.
13
        <pb n="928" />
        Zu  Art.  14.

924

*  44.

Neben  der  oberpolizeilichen  Regelung  können  ortspolizeiliche  Vorschriften  zur  Sicherung
und  Überwachung  der  Hundeabgabe  insbesondere  dann  am  Platze  sein,  wenn  durch  die  Gemeindesatzung
  nach  Art.  10  eine  abgestufte  Erhöhung  der  Abgabensätze  erfolgt.

5.

Bei  Handhabung  der  polizeilichen  Vorschriften  zur  Sicherung  und  Überwachung  der
Hundeabgabe  haben  die  Verwaltungs=  und  Polizeibeamten  mit  angemessener  Strenge  vorzugehen.
  Dies  ist  auch  aus  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten  geboten.

8  46.

1  Bei  der  polizeilichen  Uüberwachung  der  umherziehenden  Gewerbetreibenden  ist  besonders
auch  darauf  zu  sehen,  ob  für  mitziehende  Hunde  die  geschuldeten  Hundeabgabent!)  entrichtet
sind.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Abgaben  alsbald  bei  der
nächsten  Gemeindeverwaltung  einbezahlt  werden.  Diese  übermittelt  die  Abgaben  den  abgabenberechtigten
  Gemeinden.

II  Ahnlich  haben  die  Distriktsverwaltungsbehörden  bei  Ausstellung  oder  Ausdehnung  von
Wandergewerbescheinen  für  landesfremde  Personen  (oben  §  20)  vorzugehen.

§  47.

1  Art.  14  Abs.  II  läßt  bei  strafbaren  Zuwiderhandlungen  gegen  die  polizeilichen  Vorschriften,
  die  zur  Sicherung  und  Überwachung  der  Hundeabgabe  erlassen  sind,  ein  Verwaltungsstrafverfahren
  der  Gemeindeverwaltungen  in  gleicher  Weise  zu,  wie  solches  in  Bezug
auf  andere  Gemeindegefälle  (z.  B.  den  Malz=  und  Bieraufschlag,  den  Brücken=  oder  Pflasterzoll)
dermalen  bereits  besteht.

II  Die  Gemeindeverwaltung  (Magistrat,  Gemeindeausschuß,  Gemeinderat)  ist  zur  Anwendung
  des  Verwaltungsstrafverfahrens  nicht  verpflichtet,  sondern  nur  berechtigt.  Sie  kann
daher  von  diesem  Verfahren  in  jedem  einzelnen  Falle  auch  Umgang  nehmen  und  beim  Amtsanwalte
  die  Einleitung  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  veranlassen.

8  48.

Bei  Anwendung  des  Verwaltungsstrafverfahrens  sind  die  Vorschriften  des  Ausführungsgesetzes
  vom  18.  August  1879  zur  Reichs-Strafprozeßordnung  (GVhl.  S.  781,  auch  1911

 

Zu  §  46.
1)  Bei  landesfremden  Personen  (oben  §  20)  ist  darauf  zu  achten,  daß  Täuschungen  über  die  abgabenberechtigte

  Gemeinde  und  den  hiernach  fälligen  Abgabensatz  ferngehalten  werden.
        <pb n="929" />
        Nr.  42.  925

S.  665)  zu  beachten,  die  im  Art.  14  Abs.  II  bezeichnet  sind.  Aus  diesen  Vorschriften
ergibt  sich  im  wesentlichen  folgendes:

1.  Die  Befugnis  zur  Anwendung  des  Verwaltungsstrafverfahrens  steht  der  Verwaltung
der  Gemeinde  zu,  gegen  deren  Abgabe  sich  die  strafbare  Zuwiderhandlung  richtet.

2.  Die  Gemeindeverwaltung  kann  zur  vorläufigen  Feststellung  des  Tatbestandes  Er—
mittlungen  jeder  Art  vornehmen.  Ausgeschlossen  sind  nur  eidliche  Vernehmungen.

3.  Der  Strafbescheid  wird  durch  Beschluß  der  Gemeindeverwaltung  erlassen.

In  der  Beilage  4  ist  ein  Muster  für  den  Strafbescheid  abgedruckt;  die  Vellag
Beilagen  5—7  stellen  Beispiele  für  die  Ausfüllung  dieses  Musters  dar.  1)  rs
Die  Urschrift  des  Strafbescheids  bleibt  bei  den  gemeindlichen  Akten.

4.  Der  Strafbescheid  wird  entweder  dem  amtsanwesenden  Beschuldigten  mündlich
zu  Protokoll  gegen  unterschriftliche  Bestätigung  eröffnet  oder  es  wird  ihm  eine
schriftliche  Ausfertigung  des  Strafbescheids  durch  gemeindliche  Bedienstete,  durch
die  Post  oder  (bei  auswärtigem  Wohnort  oder  Aufenthalte)  durch  Vermittlung
der  Ortspolizeibehörde  2)  gegen  unterschriftliche  Empfangsbestätigung  3)  zugestellt.

5.  Verweigert  der  Beschuldigte  die  unterschriftliche  Bestätigung  der  Eröffnung  oder
des  Empfanges,  so  gilt  der  Strafbescheid  als  nicht  erlassen.  Die  Gemeindeverwaltung
  veranlaßt  in  solchem  Falle  beim  Amtsanwalte  die  Einleitung  des
gerichtlichen  Strafverfahrens.

6.  Der  Strafbescheid  kann  durch  Beschwerde  an  die  Staatsaufsichtsbehörde  nicht
angefochten  werden.  Der  Beschuldigte  kann  jedoch  gegen  den  Strafbescheid  die
gerichtliche  Entscheidung  beantragen;  der  Antrag  muß  binnen  einer  Woche  nach
der  Eröffnung  oder  der  Zustellung  des  Strafbescheids  gestellt  werden,  und  zwar
entweder  bei  der  Gemeindeverwaltung,  die  den  Strafbescheid  erlassen  hat  oder
bei  der  Ortspolizeibehörde,  welche  die  Zustellung  vermittelt  hat.

Wird  die  gerichtliche  Entscheidung  beantragt,  so  übersendet  die  Gemeindeverwaltung,
  falls  sie  nicht  etwa  den  Strafbescheid  zurücknimmt,  die  Akten  dem  Amtsanwalte.

7.  Wird  die  gerichtliche  Entscheidung  gegen  den  Strafbescheid  nicht  rechtzeitig  bean-Zu

  §  48.

1)  Die  Gebühr,  mit  welcher  der  Strafbescheid  zu  bewerten  ist,  beträgt
bei  einer  Geldstrafe  von  1  bis  zu  20  A4:  14,

 

„  „  2  „  mehr  als  20  bis  zu  30  &amp;amp;:  2  “,
„  „  „  mehr  als  30  bis  zu  60  +  :  4,
„  „  mehr  als  60  bis  zu  150  M:  6  ¾  usw.

Die  Gebühr  fließt  in  die  Kasse  der  Gemeinde,  deren  Verwaltung  den  Strafbescheib  erläßt.  Vgl.  das
Gebührengesetz  Art.  32  (GVBl.  1910  S.  311).
2)  Der  Umweg  über  die  auswärtige  Ortspolizeibehörde  wird  nur  unter  besonderen  Umständen  angezeigt  sein.
8)  Bei  Benützung  der  Post  wird  der  Strafbescheid  als  Einschreibsendung  gegen  Rücksche  in  aufgegeben
und  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen.
·  138“
        <pb n="930" />
        Zu  Art.  15.

Tötung  unversteuerter

Qunde.

Zu  Art.  16.

926

tragt,  so  erlangt  der  Strafbescheid  die  Wirkung  eines  rechtskräftigen  Urteils.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Antrag  zwar  rechtzeitig  gestellt,  aber  vor  der  Hauptverheandlung
  zurückgenommen  wird.

Z.  In  den  Fällen  der  Ziff.  7  fallen  dem  Beschuldigten  auch  die  Kosten  des  Verwaltungsstrafverfahrens
  zur  Last.

Wird  die  gerichtliche  Entscheidung  gegen  den  Strafbescheid  beantragt  und
der  Beschuldigte  vom  Gerichte  zu  einer  Strafe  verurteilt,  so  fallen  ihm  außer
den  gerichtlichen  Kosten  nur  die  Barauslagen  des  Verwaltungsstrafverfahrens  zur
Last.  Gebühren  für  dieses  Verfahren  werden  in  solchem  Falle  nicht  erhoben.

9.  Die  Einhebung  der  Geldstrafe,  die  durch  rechtskräftigen  Strafbescheid  der  Gemeindeverwaltung
  (Ziff.  7)  festgesetzt  ist,  sowie  die  Einhebung  der  Kosten  des
Verwaltungsstrafverfahrens  bemißt  sich  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  33,  34.
Vgl.  die  Vollzugsanweisung  zu  diesem  vom  12.  Juni  1911  §§  108,  110—119
(GVBl.  S.  870  ff).

10.  Kann  eine  Geldstrafe,  die  durch  rechtskräftigen  Strafbescheid  der  Gemeindeverwaltung
  (Ziff.  7)  festgesetzt  ist,  nicht  beigetrieben  werden,  so  macht  die  Gemeindeverwaltung
  dem  Amtsanwalt  entsprechende  Mitteilung.  Dieser  beantragt  alsdann
  die  gerichtliche  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  eine  Freiheitsstrafe.

§  49.
Art.  15  bezeichnet  die  Gemeinden,  in  deren  Kassen  die  Geldstrafen  fließen.

8  60.

!  Nach  Art.  16  setzt  die  polizeiliche  Tötung  eines  Hundes  voraus,

1.  daß  die  Abgabe  rückständig  ist  und  der  Gemeindeeinnehmer  den  Abgabenschuldner
gemahnt  hat  (Umlagengesetz  Art.  33  Abs.  11)4),

2.  daß  die  Abgabe  binnen  einer  Frist  von  acht  Tagen  nach  der  Mahnung  nicht
entrichtet  worden  ist.  Die  Frist  endet  mit  dem  Ablaufe  des  achten  Tages  nach
dem  Tage,  an  dem  die  Mahnung  dem  Schuldner  zugeht.  Ist  dieser  achte  Tag
ein  Sonn=  oder  Feiertag,  so  endet  die  Frist  erst  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden
  Werktags.  "6

Zu  8  50.
1)  Die  Androhung  der  polizeilichen  Tötung  ist  erfahrungsgemäß  ein  wirksames  Mittel,  um  die  alsbaldige

Entrichtung  der  rückständigen  Abgabe  herbeizuführen.  Es  kann  sich  daher  empfehlen,  diese  Androhung  mit  der
Mahnung  zu  verbinden.  «
        <pb n="931" />
        Nr.  42.  927

II  Zuständig  zur  Anordnung  der  Tötung  ist  die  Ortspolizeibehörde.

Ul  Die  Kosten  der  polizeilichen  Tötung  fallen  dem  säumigen  Abgabenschuldner  zur  Last.
Ihre  Einhebung  bemißt  sich  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  33,  34.

IV  Die  polizeiliche  Tötung  ist  auf  die  Abgabenpflicht  ohne  Einfluß.  Die  Abgabe  muß
daher  trotz  der  Tötung  entrichtet  werden.

8  BI.

1  Die  Kosten  der  Hundeuntersuchung,  die  auf  Grund  des  Polizeistrafgesetzbuchs  Art.  83
Abs.  I  Ziff.  1  stattfindet,  fallen  den  Gemeinden  zur  Last.  "

I  Die  Bezirksämter  werden  durch  entsprechende  Einteilung  der  Untersuchungsorte  und
der  Untersuchungszeiten  dafür  sorgen,  daß  jene  Kosten  für  die  einzelnen  ihnen  unterstellten
Gemeinden  einen  möglichst  geringen  Umfang  annehmen.

8  62.

1  Streitigkeiten  über  die  Abgabenpflicht  und  die  Abgabenberechtigung  sind  Verwaltungsrechtssachen.


I#.  In  erster  Instanz  entscheidet  das  Bezirksamt,  bei  kreisunmittelbaren  Städten  die  Regierung,
  Kammer  des  Innern.  In  zweiter  Instanz  entscheidet  der  Verwaltungsgerichtshof.

8  63.

Nach  Art.  19  Abs.  I  tritt  das  Hundeabgabengesetz  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.
Beschlüsse  nach  Art.  10  (Erhöhung  der  Abgabensätze)  können  jedoch  mit  Wirkung  von  diesem
Tage  schon  vorher  gefaßt  werden.

§54.

!  Art.  19  Abs.  II  Satz  2  sichert  die  entsprechende  Abwicklung  jener  Angelegenheiten,
deren  Grundlagen  noch  unter  der  Herrschaft  des  bisherigen  Rechtes  geschaffen  wurden.  Danach
  werden  Streitfragen  über  den  Vollzug  des  Gesetzes  von  1876/1888  sowie  einschlägige
Strafsachen  auch  dann  nach  den  bisherigen  Vorschriften  erledigt,  wenn  sie  erst  nach  dem
31.  Dezember  1911  anhängig  werden.  Solche  nachträgliche  Streitfragen  können  sich
namentlich  bei  der  zollbehördlichen  Abgabenprüfung  und  Abgabenverrechnung  ergeben.

Hundeuntersuchung.


Zu  Art.  17.

Streitigkeiten.


Zu  Art.  18.

Schlußbestimmun-



In  Art.  19.
        <pb n="932" />
        928

I  Zu  den  bisherigen  Vorschriften,  die  für  die  Erledigung  dieser  Angelegenheiten  maßgebend
  bleiben,  zählen  außer  dem  Gesetze  von  1876/1888  und  den  dazu  erlassenen  Vollzugsvorschriften
  das  Gesetz  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878  Art.  10
Ziff.  31  und  das  Ausführungsgesetz  zur  Reichs-Strafprozeßordnung  vom  18.  August  1879
Art.  97  Abs.  II  (Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  gegen  Verfügungen  und  Beschlüsse
  der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern,  dann  Strafbescheidsverfahren
der  Steuerhebestellen  und  Steuerämter).
        <pb n="933" />
        Nr.  42.
Gemeinde

929

.  Beilage  1.

 

davon  in

(Zus  40  Ziff.  1.

Hundeverzeichnis

für  oas  Jahr

 

19  .  .
Einwohnerzahl  nach  der  Volkszählung  vom
1.  Dezember  19.
Einöden  und  Weilern  (Hundeabgabengesetz
  Art.  9):  ..  ,
Rest:
Regelmäßiger  Abgabensatz:  4.
Gebrauchsanleitung.

1.  Titelseite.  Die  Bezeichnung  der  Einwohnerzahl  von  Einöden  und  Weilern  ist  entbehrlich,  wenn  die  Gemeinde
nicht  mehr  als  300  Einwohner  hat  oder  wenn  es  zweifelsfrei  feststeht,  daß  sich  auch  bei  Abzug  jener  Einwohnerzahl
(Hundeabgabengesetz  Art.  8  Abs.  III)  keine  geringere  Abgabe  berechnet.

2.  Spalte  2.  Jede  Anmeldung  wird  sofort  eingetragen.  Betrifft  die  Anmeldung  eine  Veränderung  in  Bezug  auf  einen

Hund,

der  bereits  im  Verzeichnisse  steht,  so  wird  der  Eintrag  entweder  unmittelbar  nach  dem  früheren  eingeschaltet

oder  es  werden  beide  Einträge  durch  entsprechende  Verweisungen  in  der  Spalte  14  mit  einander  in  Beziehung  gebracht.

Fälle,  deren  Anmeldung  zu  Unrecht  unterbleibt,  werden  nach  Möglichkeit  von  Amts  wegen  eingetragen.  (Vgl.

unten  Ziff.  8,  b).
3.  Spalten  3,  4.  Wenn  der  Hundebesitzer  nicht  in  der  Gemeinde  wohnt,  so  wird  hier  auch  sein  Wohnort  angegeben.

4.  Spalten  5,  6.  Sind  die  Voraussetzungen  des  Hundeabgabengesetzes  Art.  9  Abs.  1  oder  II  erfüllt,  so  wird  hier
beigefügt:  „Einöde“  oder  „Weiler".  —  Bei  Hunden  von  umherziehenden  Gewerbetreibenden,  die  in  Bayern  keinen
Wohnsitz  haben,  bleiben  die  Spalten  5,  6  unausgefüllt.

Spalte  7.  Ist  der  Hund  nach  Art.  8  Abs.  II  Ziff.  2  oder  3  abgabenbegünstigt,  so  wird  hier  beigefügt:  „Schäferhund
  beim  Pferche"“  oder  „Forstschutzhund“.

6.  Sbe  alte  9.  Ist  der  Hund  noch  nicht  1  Jahr  alt,  so  wird  das  Lebensalter  nach  Jahresbruchteilen  angegeben
z.  B.  1/12,  ½.

7.  Spalte  11.  In  den  Fällen  des  Art.  11  (Abgabenerhöhung)  wird  hier  nur  der  Abgaben-Mehrbetrag  eingesetzt.

8.  Spalte  14.  Hier  werden  insbesondere  vermerkt:

a.

bei  Hunden,  die  im  Vorjahre  bereits  steuerbar,  aber  in  der  Gemeinde  nicht  versteuert  waren,  die  abgabenberechtigte
  Gemeinde  des  Vorjahrs,  der  vorjährige  Abgabenbetrag,  dann  die  Ziffer  des  vorjährigen  Hundeverzeichnisses
  oder  die  Nummer  des  vorjährigen  Hundezeichens  —  bei  Anständen  die  getroffenen  Maßnahmen
(Abgabennachholung,  Strafeinschreitung,  Verständigung  der  abgabenberechtigten  Gemeinde),

.  in  Fällen,  die  verspätet  aungemelden  oder  ohne  Anmeldung  eingetragen  werden,  der  Grund  der  Meldesäumnis

—  bei  Anständen  die  getroffenen  Maßnahmen  (Verwarnung,  Strafeinschreitung),

.  bei  Hunden,  bei  denen  zwischen  dem  Jahresbeginn  und  der  Eintragung  ein  Wechsel  des  Besitzers  oder  ein

Wechsel  des  Standorts  oder  der  Gebrauchsart  mit  Wirkungen  auf  die  Abgabe  stattgefunden  hat,  die  bisherige
Besteuerung  —  bei  Anständen  die  getroffenen  Maßnahmen  (Abgabennachholung,  Strafeinschreitung,  Verständigung
der  abgabenberechtigten  Gemeinde),

d.  bei  Ersatzhunden  der  Hinweis  auf  diese  Eigenschaft,  dann  soweit  nötig  die  näheren  Umstände,

6.

bei  nicht  rechtzeitiger  Entrichtung  der  Abgabe  die  getroffenen  Maßnahmen  (Stundung,  Nachlaß,  Niederschlagung,
  Beitreibung  der  Abgabe,  Tötung  des  Hundes).  ·

9.  Das  Hundeverzeichnis  wird  am  Ende  des  Jahres  abgeschlossen  und  den  Belegen  der  Gemeinderechnung  beigefügt.
        <pb n="934" />
        930

 

 

 

 

 

 

112  #  3  4  5  6
D  Abgabenpflichtiger  Hundebesitzer  Ort  der  Hundehaltung
Ziff  Tag  u.  Monat
des  Ei  s
es  Eintrag  Name  Stand  Straße,  Platz  oder  Ort  Yaus

mer
        <pb n="935" />
        Nr.  42.  9  31
7  I—  13  14
Beschreibung  des  Hundes  Abgabe  Nummer
·  des
Art  Ge=  Lebenus-  Farbe  Fälliger  rihtte  Hunde-  Bemerkungen
schlecht,  jahre  und  Abzeichen  6  Betrag-  zeichens
M.  MA
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l

 

 

 

 

zusammen:

 

 

 

139
        <pb n="936" />
        932
Auf  ftärkeres  gelbes  Papier  zu  druken.  Größe  etwa  ein  Viertelbogen.  Beilage  2.
Vorderseite.  (Zu  §  40  Ziff.  3.)
Nummer  des  Hundezeichens:

 

Gemeinde........-.-.........  ...........·...·.  .
Hundeverzeichnis  für  19

—  Quittung.

iu  hat  heute  für  seinen  Hund  (Art,  Geschlecht,  Alter,  Farbe  und  Abzeichen):

 

die  Abgabe  por  ¾  entrichtet.

(Gemeindesiegel,  Unterschrift  des  Gemeindeeinnehmers:)

 

Anszug  aus  der  oberpolizeilichen  Vorschrift  aur  Sicherung  und  Überwachung  der  Hundeabgabe
vom  13.  Juni  1911  (GVhl.  S.  907).

§  1.

1  Wer  einen  Hund  besitzt  und  dafür  abgabenpflichtig  ist,  hat  den  Hund  bei  der  Gemeindeverwaltung  des
Haltungsorts  anzumelden.

II  Die  Anmeldung  ist  alljährlich  zu  wiederholen,  so  lange  die  Abgabenpflicht  besteht.

III  Der  Erwerber  eines  Hundes  ist  vorbehaltlich  des  §  2  für  das  laufende  Jahr  nur  daun  anmeldepfiichtig,
wenn  die  Abgabe  noch  nicht  entrichtet  ist.

I  Tritt  vor  dem  1.  November  an  Stelle  eines  nachweislich  verendeten  oder  getöteten  steuerbaren  Hundes  bei
dem  gleichen  Besitzer  ein  Ersatzhund,  so  ist  dies  bei  der  Gemeindeverwaltung  des  Haltungsorts  besonders  anzumelden.

II  Das  Gleiche  gilt,  wenm  vor  dem  1.  November  im  Orte  oder  in  der  Art  der  Hundehaltung  eine  Anderung  eintritt,
  aus  der  sich  eine  Erhöhung  des  Abgabensatzes  ergibt.  Betrifft  die  Anderung  den  Ort  der  Hundehaltung,
so  ist  die  Anmeldung  bei  der  Gemeindeverwaltung  des  neuen  Haltungsorts  zu  erstatten.

III  Die  Anmeldepflicht  trifft  im  Falle  des  Abs.  1  den  abgabenpflichtigen  Besitzer,  im  Falle  des  Abs.  II  den
Schuldner  des  Abgaben-Mehrbetrags.
3.

I1  Besteht  die  Anmeldepflicht  ½&amp;amp;  1,  2)  schon  vor  der  ersten  regelmäßigen  Hundeuntersuchung,  die  im  Laufe  des
Jahres  auf  Grund  des  Polizeistrafgesetzbuchs  Art.  83  Abs.  1  Ziff.  1  für  den  Haltungsort  stattfindet,  so  hat  die
Anmeldung  spätestens  bei  dieser  Untersuchung  zu  geschehen.

II  Andernfalls  ist  die  Anmeldung  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Entstehung  der  Anmeldepflicht  zu  erstatten.

8  4.
1  Bei  der  Anmeldung  muß  der  Hund  durch  eine  erwachsene  Person  an  der  Leine  vorgeführt  werden.  Ist  der
Hund  bissig,  so  muß  er  dabei  mit  einem  wohlbefestigten,  das  Beißen  verhindernden  Maulkorbe  versehen  sein.
1I  Bei  der  Anmeldung  ist  alles  Erforderliche  wahrheitsgetreu  anzugeben.  Auch  ist  die  letzte  Abgabenquittung
mitzubringen.
.
1  Jeder  steuerbare  Hund  muß  fortwährend  mit  dem  für  ihn  erteilten  gültigen  Hundezeichen  versehen  sein.
II  Die  Gültigkeit  des  Hundezeichens  crlischt  mit  Ablauf  des  Tages  nach  der  Erteilung  eines  neuen  Zeichens.
Ist  die  Erteilung  eines  neuen  Zeichens  wegen  Nichtentrichtung  der  neuen  Abgabe  unterblieben,  so  erlischt  die  Gültigkeit
  des  älteren  Zeichens  mit  Ablauf  der  Anmeldefrist  (8  3).

86.
Der  Gemeindeverwaltung  und  ihren  Beauftragten  sowie  den  Polizeibeamten  ist  auf  Erfordern  das  Hunde—
zeichen  sowie  die  Abgabenquittung  vorzuzeigen.

§  .
Im  Falle  des  §  2  Abs.  II  (Abgabenerhöhung  bei  Anderung  der  Hundehaltung)  ist  bei  Erteilung  des  neuen
Hundezeichens  das  ältere  an  die  Gemeindeverwaltung  abzuliefern.

88.
1  Zuwiderhaudlungen  gegen  die  §5  1  bis  7,  die  eine  rechtswidrige  Gefährdung  der  Hundeabgabe  enthalten,
werden  an  Geld  bis  zu  18  bestraft.
II  Zuwiderhandlungen,  die  eine  rechtswidrige  Entziehung  oder  Verkürzung  der  Hundeabgabe  enthalten,  werden
an  Geld  bis  zum  Zehnfachen,  im  Rückfalle  bis  zum  Zwanzigfachen  des  entzogenen  Betrags  bestraft.
        <pb n="937" />
        Nr.  42.  933

Rückseite  der  Beilage  2.

Belehrung  über  die  Tollwut  der  Bunde.

Die  Tollwut  ist  eine  Krankheit,  die  hauptsächlich  durch  den  Speichel  wutkranker  Hunde  auf  alle  warmblütigen
Tiere  und  auf  den  Menschen  übertragen  werden  kann.  Die  Ubertragung  auf  Menschen  erfolgt  durch  Biß,  Lecken  oder
zufällige  Besudelung  mit  dem  Speichel  wutkranker  Tiere,  und  zwar  ist  die  Gefahr  der  Ansteckung  stets  gegeben,  wenn  der
Speichel  mit  einer  wunden  Stelle  der  Haut  in  Berührung  kommt.  Die  kleinsten  Verletzungen  sind  in  dieser  Beziehung
ebenso  gefährlich  wie  größere  wunde  Stellen.

Kennzeichen  der  Tollwut  bei  Hunden.  Die  Tollwut  tritt  unter  sehr  wechselnden  Erscheinungen  auf.  Zu
ihrer  Erkennung  sind  daher  alle,  auch  geringfügige  Veränderungen  in  den  Lebensäußerungen  des  Hundes  zu  beachten.  Das
Benehmen  wutkranker  Tiere  verändert  sich.  Lebhafte  Hunde  werden  mürrisch,  verkriechen  sich  oder  sind  besonders  aufgeregt.
Furchtsame,  schüchterne  Hunde  werden  dreist  und  drängen  sich  an  Personen  heran,  die  sie  früher  gemieden  haben.  Gutmütige
Hunde  zeigen  sich  auffallend  reizbar  und  schnappen  nach  der  Hand,  die  sie  streicheln  will.  An  den  meisten  wutkranken  Hunden
ist  eine  gewisse  Unruhe  zu  beobachten.  Sie  laufen  hin  und  her,  vertauschen  häufig  ihre  Lagerstätte,  schnappen  wohl  auch  in
die  Luft,  schrecken  zusammen  oder  bellen  ohne  jegliche  Ursache.  Die  Unruhe  und  die  Reizbarkeit  der  Tiere  nehmen  in  der
Regel  stetig  zu.  Bei  der  geringsten  Veranlassung  beißen  sie  und  zwar  nicht  nur  andere  Hunde,  Katzen  u.  dergl.,  sondern
auch  ihnen  bekannte  Personen  oder  schnappen  wenigstens  nach  ihnen.  Beinahe  immer  tritt  der  Trieb  zu  entweichen  ein.
Bald  bleiben  die  Hunde  kurze  Zeit  aus,  bald  durchlaufen  sie  größere  Strecken  und  kommen  nicht  selten  verstört,  zerzaust
uud  wohl  auch  blutig  zurück,  begrüßen  dabei  oft  noch  freundlich  ihren  Herrn  und  bekannte  Persönlichkeiten,  die  sie  dann  ganz
unversehens  beißen.  Ermüden  wutkranke  Hunde  auf  ihrer  Wanderung,  so  benützen  sie  jede  beliebige  Stelle  (Wege,  Gräben.
Heuhaufen  usw.)  zum  Lagerplatze.  Ernstlichst  muß  davor  gewarnt  werden,  solche,  wie  überhaupt  fremde  Hunde  an  sich  zu
locken  oder  zu  berühren.  Die  Aufregungserscheinungen  fehlen  gänzlich  in  den  Fällen  der  sog.  stillen  Wut,  bei  der  die  Tiere
von  Anfang  an  sehr  matt  sind,  weder  bellen  noch  beißen  und  bald  an  Lähmungen  zu  Grunde  gehen.

Die  Freßlust  fehlt  wutkranken  Hunden  entweder  gänzlich  oder  sie  ist  verändert.  Früher  wählerische  Hunde  fressen
alles,  was  ihnen  vorgesetzt  wird,  andere  fressen  wenig  oder  nichts,  meist  aber  verschlingen  sie  unverdauliche  Gegenstände  wie
Haare,  Stroh,  Holz  usw.  Die  meisten  wutkranken  Hunde  saufen  besonders  anfangs  noch  gierig  Wasser  und  stecken  dabei  den
Kopf  oft  tief  in  die  Flüssigkeit;  ein  verdächtiges  Zeichen  ist  stets  das  Auflecken  des  eigenen  Harnes.

Die  Stimme  wutkranker  Hunde  ist  fast  immer  verändert  und  läßt  sich  als  heiseres  Bellgeheul  vernehmen;  manche
wutkranke  Hunde  bleiben  gegen  ihre  Gewohnheit  stumm,  selbst  wenn  sie  gestraft  werden.

Hängenlassen  des  Unterkiefers,  Ausfließen  von  Speichel,  Lähmung  des  Hinterteils,  rasche  Abmagerung  sind  schon
Zeichen  der  vorgeschrittenen,  stets  tötlichen  Krankheit;  jedoch  vermögen  die  Tiere  auch  in  diesem  Zustande  noch
zu  beißen.

Die  angeführten  Erscheinungen  sind  durchaus  nicht  immer  alle  vorhanden;  schon  einzelne  davon  genügen,  um  einen
Hund  für  mindestens  wutverdächtig  zu  erklären.  Der  Verdacht  steigert  sich  zur  Gewißheit,  wenn  sich  die  Veränderungen  im
Benehmen,  in  der  Freßlust,  in  der  Stimme  und  der  Trieb  zum  Entweichen  zeigen;  stets  aber  soll  bei  dem
leisesten  Zweifel  ein  Tierarzt  zu.  Rate  gezogen  werden.

Ist  ein  Mensch  von  einem  wutkranken  oder  wutverdächtigen  Tiere  gebissen  worden,  so  ist  in  allen  Fällen
sofort  ein  Arzt  zurufen.  Bis  zum  Eingreifen  des  Arztes  lasse  man  die  Wunde  so  gut  als  möglich  ausbluten,  setze  wo
es  angeht,  einen  sog.  trockenen  Schröpfkopf  darauf  (auch  in  Form  eines  erwärmten  Schnapsgläschens),  reinige  dann  die
Wunde  mit  frischabgekochtem  Wasser  oder,  wo  solches  nicht  sofort  zur  Hand  ist,  mit  Seifenwasser,  starker  Kochsalzlösung  oder
starker  Sodalauge  (wie  sie  zum  Waschen  gebraucht  wird)  oder  brenne  die  Wunde  mit  einem  glühend  gemachten  Eisen  (Schlüssel,
Nagel  oder  dergl.)  aus.  Befindet  sich  die  Verletzung  an  einem  Arme  oder  Beine,  so  ist  es  auch  nützlich,  das  verletzte  Glied
oberhalb  der  Wunde  (zwischen  dieser  und  dem  Rumpfe)  fest  zu  unterbinden.

Außer  diesen  vorläusigen  Maßnahmen  ist  jedoch  dringendst  zu  empfehlen,  daß  sich  die  gebissene  Person  unverzüglich
in  das  Kgl.  Institut  für  Infektionskrankheiten  in  Berlin  zur  Schutzimpfung  begebe.  Diese  besteht  in  einer  täglichen,
schmerzlosen  Einspritzung  unter  die  Haut,  sie  erfolgt  unentgeltlich,  nimmt  ungefähr  20—30  Tage  in  Anspruch  und  erfordert
in  der  Regel  nicht  einmal  das  Wohnen  in  dem  Institute.  Uber  alles  weitere  gibt  die  Distriktsverwaltungsbehörde  (Bezirksamt,
  Stadtmagistrat)  nähere  Auskunft.  Das  Hinausschieben  der  Schutzimpfung  kann  für  die  gebissene  Person  einen  verhängnisvollen
  Zeitverlust  bedeuten.

 

139“
        <pb n="938" />
        Gemeinde  .......  .

Hundeabgaben
für  das  Jahr

 

1  2  3  1  6  7  8

Beilage  3.
(Zu  §  40  Ziff.  7.)

 

 

3  ,.-  Einnahmen
Zahl  der  versteuerten  Hunde  aus  den  dibgaben,  aus

t  —Ersatzzeichen  (für  ver--nach
  dem  Abgaben—  lorene  Hundezeichen),  ür  die  Er-  *  ç
satze  1)2,  von  dann  an  Strafen  und  zarnn  Siche-  für  die
*71  an  Kosten  des  Verwa.]]ung  und  1
insgesamt  tungsstrafverfahrens  überwachung  suchung  der
(Hundabgabengesetz  der  Abgabes)  Hunde
Art.  15,  14  Abf.  II)  6
*#  M  M  Ms  M

Ausgaben
Einnahmen

nach  Abzug  der
Ausgaben

insgesamt  (Spalte  4  weniger

Spalte  7)

 

3.4  %½

Bemerkungen.

 

 

 

 

i

 

 

1)  Bestehen  sorungemäßig  mehr  als  2  Abgabensätze,  so  werden  nach  der  Spalte  2  weitere  Spalten  (La,  2b  usw.)  eingefügt.
e

2)  Hunde,  die  im  Laufe
Zahl  dieser  Hunde  z  in  Spalte  9  zu  vermerken.
3)  Hierher  ge
(s.  Spalte  4).

8  Jahres  in  einen  höheren  Abgabensatz  vorgerückt  sind,  werden  nur  unter  dem  höheren  Satze  vorgetragen.  Die

ören  z.  B.  auch  die  Ausgaben  für  die  Hundezeichen,  dann  die  Ausgaben  für  die  Durchführung  des  Verwaltungsstrafverfahrens

93
        <pb n="939" />
        Nr.  42.

 

Strafe:
Bescheidsgebühr:

Vorlade-  und  Zustellgebühren:


Postporto:

Sonstige  Kosten:

zusammen:

Dieser  Betrag  wäre
an  d

abzuliefern.

 

 

935
Beilage  1.
(Zu  §  48.)
Strafbescheid.
,  19-.
D
in  hat  nach  Anzeige  de

hat  dadurch  der  oberpolizeilichen  Vorschrift  zur  Sicherung  und  Überwachung

  der  Hundeabgabe  vom  13.  Juni  1911  S#  zuwidergehandelt  und  sich

einer  rechtswidrigen  Gefährdung  Entziehung  Verkürzung  der  Hundeabgabe
schuldig  gemacht.

Auf  Grund  des  Hundeabgabengesetzes  vom  14.  August  1910  Art.  13,  14

und  der  bezeichneten  oberpolizeilichen  Vorschrift  §  8  wird  deshalb  gegen  eine

Geldstrafe  von  +

 

festgesetzt.  Auch  fallen  ih  die  Kosten  des  Strafverfahrens  zur  Last.

Gegen  diesen  Strafbescheid  kann  die  gerichtliche  Entscheidung  beantragt  werden.
Der  Antrag  wäre  binnen  einer  Woche  nach  der  Eröffnung  oder  nach  der  Zustellung
bei  dem  unterfertigten  oder  bei  dem
zu  stellen.

Der

(Siegel,
Unterschrift  des  Bürgermeisters:)
        <pb n="940" />
        936

Beispiel.

 

4
Strafe:  1

Bescheidsgebühr:  1

Vorlade-  und  Zustellgebühren:
  0,20

Postporto:  —

Sonstige  Kosten:  —

zusammen:  2,20

Dieser  Betrag  wäre
an  die  Stadtammerern

—

abzuliefern.

 

Beilage  6.
(Zu  §  48.)

 

Strafbescheid.

Ahein,  8S.  Juli  1912.

Der  Rentner  Josef  Sander
in  Aheim  hat  nach  Anzeige  des  Sckutsmanns  Moser  vom  G.  d.  M.
sreinen  Hund  (trote  Warnung)  noch  nicht  mit  dem  Zeichen  versehen,  das  ilimt

fsiir  heuer  erteilt  worden  ist.

Er  hat  dadurch  der  oberpolizeilichen  Vorschrift  zur  Sicherung  und  über—
wachung  der  Hundeabgabe  vom  13.  Juni  1911  §  5  zuwidergehandelt  und  sich
einer  rechtswidrigen  Gefährdung  Entziehung.  Verkarzung-  der  Hundeabgabe
schuldig  gemacht.

Auf  Grund  des  Hundeabgabengesetzes  vom  14.  August  1910  Art.  13,  14
und  der  bezeichneten  oberpolizeilichen  Vorschrift  §  8  wird  deshalb  gegen  ####eine

Geldstrafe  von  1  4

 

festgesetzt.  Auch  fallen  ih#  die  Kosten  des  Strafverfahrens  zur  Last.

Gegen  diesen  Strafbescheid  kann  die  gerichtliche  Entscheidung  beantragt  werden.
Der  Antrag  wäre  binnen  einer  Woche  nach  der  Eröffnung  oder  nach  der  Zustellung

bei  dem  unterfertigten  Stadtmagistrate  oder-bei-dem.
stellen.

Der  Stadtmagistrat  Aheim.

(Siegel,
Unterschrift  des  Bürgermeisters:)
        <pb n="941" />
        Nr.  42.

Beispiel.

 

M
Strafe:  5

Bescheidsgebühr  1

Vorlade=  und  Zustellgebühren:
  6),20

Postporto:  0

Sonstige  Kosten:  —

zusammen:  6,70

Dieser  Betrag  wäre
an  den  Gememdeeinnemer
  Dürrmann  7
MBedorn

abzuliefern.

 

937

Beilage  6.
(Zu  §  48.)

 

Strafbescheid.

Heqo“y,  6.  März  1912.

Die  Laxqaz##trirzcizre  Anna  hrucker
in  Alberg  hat  nach  Anzeige  des  Gemeindeeinnelmers  Dürrmann
daltier  iliren  steuerbaren  Hund,  den  Sie  in  hedorf  hãlt,  im  laufenden  Jalire

innerhalb  der  öffentlicli  bekannt  gegebenen  Frist  niclit  sur  Hundeabgabe  angemieldet.

Sie  hat  dadurch  der  oberpolizeilichen  Vorschrift  zur  Sicherung  und  Über—
wachung  der  Hundeabgabe  vom  13.  Juni  1911  88  1,  3  zuwidergehandelt  und  sich
einer  rechtswidrigen  Gefährdung  Entziehung  Verlürzung-  der  Hundeabgabe
schuldig  gemacht.

Auf  Grund  des  Hundeabgabengesetzes  vom  14.  August  1910  Art.  13,  14
und  der  bezeichneten  oberpolizeilichen  Vorschrift  §  8  wird  deshalb  gegen  ###  eine

Geldstrafe  von  4#

 

festgesetzt.  Auch  fallen  ih##  die  Kosten  des  Strafverfahrens  zur  Last.
Gegen  diesen  Strafbescheid  kann  die  gerichtliche  Entscheidung  beantragt  werden.
Der  Antrag  wäre  binnen  einer  Woche  nach  der  Eröffnung  oder  nach  der  Zustellung
bei  dem  unterfertigten  Gemeindeausschusse  vder  bei  dem
%  stellen.

Der  Gemeindeausschuss  Beory.

(Siegel,
Unterschrift  des  Bürgermeisters:)
        <pb n="942" />
        938

 

Beispiel.
4
Strafe:  20

Bescheidsgebühr:  7

Vorlade=  und  Zustellgebühren:
  0,20

Postporto:  0

Sonstige  Kosten:  —

 

zusammen:  24,40

Dieser  Betrag  wäre
an  den  (#ondeein-?cmer

  #  10/Jtadr

abzuliefern.

 

Beilage  7.
(Zu  §  48.)

Strafbescheid.

Di  5.  Judi  1912.

Der  Eutsbesilser  Kart
in  Limboaci  hat  nach  Anzeige  des  Poliseidieners
Hund,  den  er  biskher  in  der  Einöde  Raufeld  mit  3  M  versteuert  hatte,  am
6.  Juni  1912  in  sein  Amtesen  uach  Dillstadt  iiberge  füüirt,  jedoch  bis  leute  unter-Negser



Denner  Seinen

lassen,  ilnn  ssur  höheren  flundeabgabe  (0  MA)  aneumelden.
Er  hat  dadurch  der  oberpolizeilichen  Vorschrift  zur  Sicherung  und  Über—
wachung  der  Hundeabgabe  vom  13.  Juni  1911  82  46k.  II,  8  à  zuwidergehandelt  und  sich

einer  rechtswidrigen
schuldig  gemacht.

Der  heschuldigte  isc  12  vorigen  Jalire  sclon  einmal  wwegen  rectsrvidriger  Entziekung
  der  Hundeabgabe  bestraft  worden;  er  besindet  ssich  daker  im  Ruickfalle.
Auf  Grund  des  Hundeabgabengesetzes  vom  14.  August  1910  Art.  13,  14

und  der  bezeichneten  oberpolizeilichen  Vorschrift  §  8  wird  deshalb  gegen  ##  eine
Geldstrafe  von  20  .4

Verkürzung  der  Hundeabgabe

 

festgesetzt.  Auch  fallen  ih##  die  Kosten  des  Strafverfahrens  zur  Last.

Gegen  diesen  Strafbescheid  kann  die  gerichtliche  Eutscheidung  beantragt  werden.
Der  Antrag  wäre  binnen  einer  Woche  nach  der  Eröffnung  oder  nach  der  Zustellung
oder  bei  dem

bei  dem  unterfertigten  Cemeinderat  Buüirgerm  eister

in  Limbachi)  zu  stellen.

Der  Gemeinderat  Dillstadt.

(Siegel,
Unterschrift  des  Bürgermeisters:)

1)  5½  Eudle  der  Zustellung  dur#  dessen  Fermlung.
        <pb n="943" />
        Nr.  42.

Inhaltsübersicht

zur  Vollzugsanweisung  zum  Hundeabgabengesetze.

Abgabenpflicht  (§§  1—14)

Abgabenberechtigung  (§§&amp;amp;§  15—20)

Abgabensätze  (§8  21—33)

Anderung  der  Hundehaltung  (§§  34—37)
Fälligkeit  und  Einhebung  der  Abgabe  (§§  38—42,
Sicherung  und  überwachung  der  Abgabe  (6§  43—19)
Tötung  unversteuerter  Hunde  (§5  50)
Hundeuntersuchung  (8§  51)

Streitigkeiten  (§  52)

Schlußbestimmungen  (88§  53,  54)

Beilage  1  (Hundeverzeichnis)

Beilage  2  (Abgabenquittung)

Beilage  3  (Abgabenstatistik)  .  .
Beilagen  4—7  (Strafbescheid  und  Beispieleinträge)

 

140

939

Seite

910
914
916
919
920
923
926
927
927
927
929
932
934
935
        <pb n="944" />
        <pb n="945" />
        esehz  und  Verurdumgs-gunt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  43.

München,  den  22.  Juni  1911.

7——ArOlitt-lct“

——

Inhaltt:

Bekanntmachung  vom  16.  Juni  1911,  Vollzug  des  Weingesetzes  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
21.  Juni  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.
  —  Ordens-Verleihungen.

—

Nr.  5315  b  11.

 

 

 

 

—.

 

 

 

 

Bekanntmachung,  Vollzug  des  Weingesetzes  betreffend.
K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Unter  Anderung  der  Ministerialbekanntmachung  vom  9.  November  1909  —  G#Wl.
S.  845  —  wird  die  Untersuchung  von  Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische,  die  in
das  Zollinland  eingeführt  werden  —  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats  zu  §  14  des
Weingesetzes  und  §  2  der  Weinzollordnung  —  für  den  Bezirk  des  Hauptzollamts  Ludwigshafen
  der  Landwirtschaftlichen  Kreisversuchsstation  und  Untersuchungsanstalt  für  Nahrungsund
  Genußmittel  in  Speyer  übertragen.

München,  den  16.  Juni  1911.

Dr.  v.  Pfoff.  Dr.  v.  Brettreich.
141
        <pb n="946" />
        942

Nr  416.  187.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

f#.  Slaatsminsterinm  des  Innern.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVBl.  S.  967)  getroffene  Verfügung
  wird  auf  das  österreichische  Sperrgebiet  Nr.  VIII  sowie  neuerdings  auf  das  österreichische
Sperrgebiet  Nr.  XXXIX  und  auf  die  ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  10,  12,  16,  20,  27,

44,  48,  56  und  61  ausgedehnt.
München,  den  21.  Juni  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Heule.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
das  Luitpoldkreuz  zu  verleihen:

dem  Staatsrat  i.  o.  D.,  Ministerialdirektor
im  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  Max
Ritter  von  Pausch,

dem  Staatsrat  i.  o.  D.,  Ministerialdirektor
im  K.  Staatsministerium  der  Justiz  Dr.  Wilhelm
  Ritter  von  Henle,

dem  Staatsrat  i.  o.  D.,  Ministerialdirektor
im  K.  Staatsministerium  des  Innern  Karl
Ritter  von  Krazeisen,

dem  Staatsrat  i.  a.  o.  D.,  Ministerialdirektor
  a.  D.  Max  Ritter  von  Neumayr,

dem  Staatsrat  i.  a.  o.  D.,  Ministerialdirektor
  und  Vorstand  a.  D.  der  K.  Staatsschuldentilgungskommission
  Ferdinand  Freiherrn
  von  Raesfeldt,

dem  Staatsrat  i.  a.  o.  D.,  Regierungspräsidenten
  a.  D.  Julius  Ritter  von  Auer,

dem  Staatsrat  i.  a.  o.  D.,  Ministerialdirektor
  a.  D.  Joseph  Ritter  von  Herrmann,

dem  Präsidenten  des  K.  Obersten  Landesgerichts,
  lebenslänglichen  Reichsrat  der  Krone
Bayern,  Heinrich  Ritter  von  Thelemann,

dem  Präsidenten  der  K.  Regierung  von
Niederbayern  Rudolf  Freiherrn  von  Andrian-Werburg,


dem  Präsidenten  der  K.  Regierung  der
Pfalz  Rudolf  Ritter  von  Neuffer,

dem  Präsidenten  der  K.  Regierung  vo#n
Oberbayern  Anton  Ritter  von  Halder,

dem  Präsidenten  der  K.  Regierung  von
Unterfranken  und  Aschaffenburg  Dr.  Karl
Ritter  von  Müller,

dem  K.  Kämmerer,  Präsidenten  der  K.  Regierung
  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
Anton  Freiherrn  von  Aretin,

dem  K.  Regierungspräsidenten  a.  D.  Joseph
Ritter  von  Kopp,

dem  K.  Kämmerer,  Regierungspräsidenten
a.  D.  Ludwig  Freiherrn  von  Welser.
        <pb n="947" />
        Geseh-und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  44.

München,  den  27.  Juni  1911.

 

“8———4  #n—sse——s8e#4——A.“““

Iuhalt:

Bekanntmachung  vom  14.  Juni  1911  zum  Vollzuge  des  Warenhaussteuergesetzes.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  3037t0R  13.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Warenhaussteuergesetzes.
fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Warenhaussteuergesetzes  vom  14.  August  1910  (GVhl.  S.  597)
wird  die  nachstehende  Anweisung  erteilt.

München,  den  14.  Juni  1911.

Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.
142
        <pb n="948" />
        Allgemeines.

Steuerpflicht.

Zu  Art.  1
(des
Warenhaussteuer-



944

Vollzugsanweisung  zum  Warenhausstenergesetze.

§  1.

1  Eine  Sonderbesteuerung  der  Warenhäuser  und  ähnlicher  Unternehmungen  besteht  in
Bayern  seit  dem  Jahre  1900,  und  zwar  auf  Grund  des  Gewerbsteuergesetzes  vom  9.  Juni  1899
Art.  23  (GVBl.  Nr.  28  Beilage  S.  275).  Danach  unterliegen  Warenhäuser  u.  dergl.
einer  nach  der  Roheinnahme  (dem  Geschäftsumsatze)  bemessenen  Erhöhung  der  staatlichen
Gewerbsteuer.

II  Diese  Erhöhung  fällt  nunmehr  weg.  An  ihre  Stelle  tritt  eine  gemeindliche
Warenhaussteuer.  Unberührt  hiervon  bleibt  die  von  dem  Warenhausunternehmer  zu
entrichtende  allgemeine  Einkommensteuer  und  regelmäßige  Gewerbsteuer;  unberührt  bleiben  auch
die  Umlagen,  die  der  Einkommensteuer  und  der  regelmäßigen  Gewerbsteuer  zugeschlagen  werden.

II!  Die  künftige  Gesamtbelastung  der  Warenhausbetriebe  wird  hiernach  bestehen

1.  in  der  Einkommensteuer  und  der  Gewerbsteuer,

2.  in  den  Kreisumlagen  und  den  Gemeindeumlagen  (sowie  in  den  Handelskammerbeiträgen,
  den  Kirchensteuern  und  Kirchengemeindeumlagen),  die  diesen  Steuern
zugeschlagen  werden,

3.  in  der  gemeindlichen  Warenhaussteuer.

IV  Während  also  die  bisherige  Warenhaussteuer  eine  Erhöhung  der  regelmäßigen  Gewerbsteuer
  bildete,  die  durch  Umlagen  usw.  noch  gesteigert  wurde,  tritt  die  künftige  Warenhaussteuer
  neben  die  direkten  Staatssteuern  und  die  darauf  treffenden  Umlagen  usw.  und  ist
ihrerseits  einer  Steigerung  durch  Umlagen  u.  dergl.  nicht  zugänglich.

V  Das  Warenhaussteuergesetz  enthält  zwingendes  Recht.  Die  Gemeinden  können  weder
von  der  Veranlagung  und  Einhebung  der  Warenhaussteuer  ganz  absehen  noch  können  sie
im  einzelnen  von  den  gesetzlichen  Vorschriften  abweichen.

§  2.

!1  Art.  1  Abs.  I,  II  bezeichnet  die  warenhaussteuerpflichtigen  Unternehmungen.  Die
Umschreibung  des  Kreises  dieser  Unternehmungen  entspricht  vollständig  dem  Gewerbsteuergesetze
  vom  9.  Juni  1899  Art.  23  (GVBl.  Nr.  28  Beilage  S.  275).

II  Als  Kennzeichen  eines  Geschäftsverfahrens,  das  von  den  Grundsätzen  und  Formen  der
üblichen  Gewerbeausübung  wesentlich  abweicht  (Art.  1  Abs.  1),  kommen  insbesondere  in  Betracht:
eine  ungewöhnliche  Reklame,  die  Ankündigung  von  Serienverkäufen  oder  von  sog.  Spezialtagen
  oder  Spezialwochen  mit  niedrigen  Preisen,  die  Anpreisung  von  Lockartikeln  zu  gewinnlosen
  Preisen,  die  Zusicherung  von  Geschenken  oder  dergl.  bei  Einkäufen.
        <pb n="949" />
        Nr.  44.  945

II  Die  Aufzählung  im  Art.  1  Abs.  II  Ziff.  1  und  2  bringt  nur  Beispiele.  Der
Warenhaussteuer  unterliegen  daher  auch  Unternehmungen,  die  unter  Abs.  I  fallen,  aber
keine  der  Bezeichnungen  des  Abs.  II  führen.  Anderseits  unterliegen  Unternehmungen  mit
einer  solchen  Bezeichnung  der  Warenhaussteuer  dann  nicht,  wenn  die  Voraussetzungen  des
Abs.  1  nicht  erfüllt  sind.  Entscheidend  ist  nicht  der  Name,  sondern  das  Wesen  der
Unternehmung.

§  3.

Nach  Art.  1  Abs.  III  sind  Unternehmungen,  die  an  sich  warenhaussteuerpflichtig  wären,
von  dieser  Pflicht  dann  befreit,  wenn  sie  von  rechtsfähigen  gemeinnützigen  Genossenschaften
betrieben  werden.

§  4.

Nach  Art.  1  Abs.  IV  bleiben  von  der  Besteuerung  frei:
1.  außerbayerische  Zweigniederlassungen  bayerischer  Unternehmungen,
2.  außerbayerische  Unternehmungen,  soweit  sie  nicht  Betriebsstätten  in  Bayern  haben.

§  5.  #u  Art.  2.

Art.  2  Abs.  I  erklärt  als  warenhaussteuerpflichtig  den  Unternehmer,  d.  i.  denjenigen,
auf  dessen  Rechnung  das  Gewerbe  betrieben  wird.  Die  Warenhaussteuerpflicht  fällt  hiernach
mit  der  Gewerbsteuerpflicht  für  die  warenhaussteuerbare  Unternehmung  zusammen.

86.
1  Die  Vorschriften  des  Gewerbsteuergesetzes,  die  Art.  2  Abs.  II  als  entsprechend

anwendbar  erklärt,  sind  folgende:

Art.  2  Abs.  II:  „Für  das  erpachtete  Gewerbe  gilt  der  Pächter  als  Unternehmer.“

Art.  4:  „!  Das  Gewerbe  ist,  auch  wenn  es  von  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  betrieben  wird,
einheitlich  als  ein  einziges  Gewerbe  zu  veranlagen;  die  Unternehmer  gelten  als  Gesamtschuldner
  der  Steuer.

II  Mehrere  Gewerbe  desselben  Unternehmers  werden  einheitlich  wie  ein  einziges  Gewerbe
veranlagt.“

Art.  5:  „I  Mit  dem  Gewerbe  des  Ehemanns  ist  ein  von  dessen  Ehefrau  selbständig  betriebenes
Gewerbe  ohne  Rücksicht  auf  den  ehelichen  Güterstand  einheitlich  zu  veranlagen.

II  Im  Falle  einheitlicher  Veranlagung  gelten  die  Ehegatten  als  Gesamtschuldner  der
Steuer,  wenn  nicht  nachgewiesen  wird,  welches  Betriebskapital  und  welcher  Ertrag  auf  das
Gewerbe  der  Ehefrau  treffen;  in  diesem  Falle  haftet  die  Ehefrau  nur  für  den  hierauf  entfallenden
  Teil  der  Stener.

III  Die  einheitliche  Veranlagung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  die  Ehegatten  dauernd
getrennt  leben.“

II  Vgl.  die  Vollzugsvorschriften  zu  diesen  Artikeln  vom  28.  Mai  1911  §§  5,  6

(GWBl.  S.  678,  679).
142=
        <pb n="950" />
        Steuerberechtigung.


u  Art.  3.

3u  Art.  4.

Steuerbetrag.

Zu  MArt.  5.

946

§  7.

!  Art.  3  bringt  zum  Ausdrucke,  daß  die  Warenhaussteuer  den  Gemeinden  zufließt;
zugleich  bezeichnet  er  die  steuerberechtigte  Gemeinde.

II  Im  Einzelnen  entspricht  Art.  3  dem  Art.  9  des  Umlagengesetzes,  der  die  Umlagenberechtigung
  in  Bezug  auf  die  Gewerbsteuer  regelt.  Vgl.  hierher  die  Vollzugsanweisung
zum  Umlagengesetze  vom  12.  Juni  1911  §§  27,  28  (GVBl.  S.  831).  Warenhaussteuerberechtigt
  ist  hiernach  immer  die  Gemeinde,  die  berechtigt  ist  der  Gewerbsteuer  des
Warenhausunternehmers  Umlagen  zuzuschlagen.

§  8.

I  Art.  4  trifft  für  den  Fall  Vorsorge,  daß  zur  Ausübung  des  warenhaussteuerpflichtigen
Gewerbebetriebs  mehrere  Betriebsstätten  in  Bayern  unterhalten  werden  und  daß  diese  Betriebsstätten
  nicht  in  der  nämlichen  Gemeinde  liegen.

II  In  solchem  Falle  ist  jede  der  beteiligten  Gemeinden  anteilsweise  steuerberechtigt.

III  Zur  Berechnung  der  Anteile  wird  die  Warenhaussteuer  auf  die  mehreren  Gemeinden
ausgeschieden.  Die  Ausscheidung  bemißt  sich  ohne  weiteres  nach  dem  Verhältnis,  in  dem
die  Gewerbsteuer  (Betriebskapitalsanlage  und  Ertragsanlage  zusammengerechnet)  vereinbarungsgemäß
  oder  durch  Beschluß  der  zuständigen  Steuerinstanz  ausgeschieden  ist;  vgl.  hierher  das
Umlagengesetz  Art.  10,  11,  22,  23.  Die  Ausscheidung  der  Warenhaussteuer  kann  hiernach
  erst  dann  geschehen,  wenn  die  Vereinbarung  oder  der  Beschluß  über  die  Ausscheidung
der  Gewerbsteuer  vorliegt.1)

IV  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  der  Ausscheidung  sind  in  Art.  7,  11,  12
geregelt.

§  9.

1  Nach  Art.  5  Abs.  I  ist  die  Warenhaussteuer  wie  bisher  nach  dem  Geschäftsumsatze
zu  berechnen.  Der  Geschäftsumsatz  ist  die  Gesamtroheinnahme  des  warenhaussteuerpflichtigen
Gewerbebetriebs  (ohne  Abzug  der  sog.  Betriebsausgaben,  d.  i.  der  Aufwendungen  zur
Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  der  Einkünfte).

II  Zu  beachten  ist  dabei,  daß  sich  die  Warenhaussteuerpflicht  nach  Art.  1  Abs.  IV  auf
den  Gewerbebetrieb  beschränkt,  der  in  Bayern  stattfindet.  Vgl.  oben  8  4.

 

Zu  §8.
1)  Üüber  die  Wirkung  der  Anderung  eines  solchen  Beschlusses  im  Rechtsmittelverfahren  auf  die  Ausscheidung
der  Warenhaussteuer  s.  unten  §  25.
        <pb n="951" />
        Nr.  44.  947

8  10.

1  Die  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes  über  die  Ermittelung  der  Einkünfte  aus
Gewerbebetrieb,  die  nach  Art.  5  Abs.  II  auf  die  Bemessung  des  Geschäftsumsatzes  entsprechende

  Anwendung  finden,  sind  folgende:

Art.  10  Abs.  IV:  „Mit  dieser  Maßgabe  1)  ind  alle  (aus  Gewerbebetrieb  herrührenden)
Einkünfte  nach  dem  Ergebnisse  des  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangenen  Betriebsoder
  Kalenderjahrs2),  nötigenfalls  nach  dem  mutmaßlichen  Jahresergebnis  anzusetzen.“

Art.  14  Abs.  II—IV:  „II  Bei  Steuerpflichtigen,  die  Handelsbücher  nach  Vorschrift  der  §§  38  u.  ff.
des  Handelsgesetzbuchs  führen,  ist  der  Reinertrag  (aus  Gewerbebetrieb)  unter  Beachtung  der
steuerrechtlichen  Vorschriften  nach  den  Grundsätzen  zu  berechnen,  die  für  die  Inventur  und
die  Bilanz  durch  das  Handelsgesetzbuch  vorgeschrieben  sind  und  sonst  dem  Gebrauch  eines
ordentlichen  Kaufmanns  entsprechen.

III  Fehlt  eine  solche  Buchführung,  so  ist  der  Reinertrag  unter  Beachtung  der  steuergesetzlichen
  Vorschriften  aus  der  Gegenüberstellung  der  jährlichen  Betriebseinnahmen  und  Betriebsausgaben
  zu  ermitteln.

IV  Zum  Ertrage  sind  insbesondere  die  Erlöse  für  die  gegen  Barzahlung  und  auf  Kredit
verkauften  Erzeugnisse  und  Waren,  die  für  geschäftliche  oder  gewerbliche  Leistungen  gewährten
oder  bedungenen  Gegenleistungen  und  der  Geldwert  der  vom  Steuerpflichtigen  für  seine
Hauswirtschaftszwecke  verwendeten  Erzeugnisse  und  Waren  des  Betriebs  zu  rechnen.  Dieser
Geldwert  ist  nach  den  im  Betrieb  üblichen  Verkaufspreisen  und,  falls  sich  hierfür  kein  Anhalt
bietet,  nach  den  örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagen.“

II  Vgl.  die  Vollzugsvorschriften  zu  diesen  Artikeln  vom  28.  Mai  1911  §§  15,  16,
34—37  (GVBl.  S.  469,  470,  494  f..).

11.

!  Art.  6  Abs.  I  setzt  die  Rahmen  fest,  die  für  die  Bemessung  der  Warenhausstener
vorbehaltlich  des  Abs.  III  je  nach  dem  Geschäftsumsatz  einzuhalten  sind.

II  Art.  6  Abs.  II  bezeichnet  die  Merkmale,  die  für  die  Bemessung  der  Steuer  innerhalb
dieser  Rahmen  in  Betracht  zu  ziehen  sind.

Art.  6  Abs.  III  ordnet  eine  entsprechende  Ermäßigung  der  Warenhaussteuer  für  den

Zu  F  10.
1)  Die  Worte  „Mit  dieser  Maßgabe“  bringen  den  Abs.  IV  mit  den  Vorschriften  der  vorausgehenden
Absätze  I—III  in  Verbindung.  Diese  Vorschriften  lauten:

„I  Den  Maßstab  für  die  Veranlagung  bildet  das  steuerbare  Jahreseinkommen.

II  Das  steuerbare  Jahreseinkommen  ist  nach  dem  Stande  der  Vermögens-,  Besitz--  und  Einkommensverhältnisse
  am  1.  Oktober  des  dem  Steuerjahre  vorausgehenden  Jahres  (Steuervorjahrs)  zu  ermitteln.
Anderungen,  die  sich  nach  diesem  Zeitpunkte  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  an  dem  Stande  dieser  Verhältnisse
  ergeben,  sind  bei  der  Festsetzung  des  steuerbaren  Einkommens  zu  berücksichtigen  und  können  noch
im  Rechtsmittelwege  geltend  gemacht  werden.

III  Für  Veranlagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand  dieser  Verhältnisse
  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen.

2)  Vgl.  das  Einkommensteuergesetz  Art.  10  Abs.  V:  „Als  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangen  ist
das  letzte  Betriebsjahr  anzusehen,  dessen  Ergebnisse  zur  Zeit  der  Abgabe  der  Steuererklärung  festgestellt  werden
können.“

 

Zu  Art.  6.
        <pb n="952" />
        948

Fall  an,  daß  die  nach  Abs.  J,  II  bemessene  Steuer  mehr  als  20%%  des  gewerblichen

Reinertrags  (Gewerbsteuergesetz  Art.  10)  beträgt.  Dieser  Art.  10  lautet  wie  folgt:

„1  Der  gewerbliche  Reinertrag  ist  unter  Beachtung  des  Art.  4  Abs.  I  dieses  Gesetzes  1)  und  unter
entsprechender  Anwendung  der  für  die  Ermittelung  der  Einkünfte  aus  dem  Gewerbebetriebe  maßgebenden
  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes  )  zu  ermitteln.

II  An  dem  Reinertrage  darf  der  mit  der  Haussteuer  veranlagte  Mietertragsanschlag  für  die
Geschäftsräume  des  Unternehmers  im  eigenen  Hause  abgezogen  werden,  soweit  nicht  unter  den  Betriebsausgaben
  bereits  Schuldzinsen  für  die  Erwerbung,  Instandsetzung  oder  Erweiterung  dieser
Geschäftsräume  angesetzt  find.“  3)

Steuer--  §  12.
eriannng,  1  Art.  7  überträgt  die  Veranlagung  und,  im  Falle  des  Art.  4,  die  Ausscheidung  der
ausscheidung.  Warenhaussteuer  den  Gemeindeverwaltungen  (Magistrat,  Gemeindeausschuß,  Gemeinderat)
u  Au#.  7.  und  trifft  zugleich  Bestimmung  über  die  örtliche  Zuständigkeit.
II  Im  Falle  des  Art.  7  Abs.  II  (Unternehmung  mit  außerbayerischem  Sitze)  ist  für  die
örtliche  Zuständigkeit  die  Veranlagung  zur  Gewerbsteuer  maßgebend.  BVgl.  hierüber  das
Gewerbsteuergesetz  Art.  12.

Stener#  §  13.
erklärung.  1  Nach  Art.  8  Abs.  1  hat  jeder  Unternehmer  eines  warenhaussteuerpflichtigen  Betriebs
u  Art.  8.  auf  öffentliche  Aufforderung  eine  Warenhaussteuererklärung  abzugeben.  Näheres  hierüber
s.  unten  in  §8  14,  15.
II  Nach  Art.  8  Abs.  II  gelten  für  die  Abgabe  der  Warenhaussteuererklärung  durch  Vertreter
  oder  Bevollmächtigte  die  Vorschriften  des  Gewerbsteuergesetzes  Art.  14  Abs.  II—IV.

Diese  Vorschriften  lauten  wie  folgt:

„II  Für  Personen,  die  unter  elterlicher  Gewalt,  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehen,
sowie  für  juristische  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine  ist  die  Steuererklärung  von  deren  Vertretern
  abzugeben.

III  Für  Personen,  die  durch  Abwesenheit  oder  andere  Umstände  verhindert  sind,  die  Steuererklärung
  selbst  abzugeben,  kann  sie  durch  Bevollmächtigte  abgegeben  werden.

IV  Die  Erfüllung  der  Steuererklärungspflicht  durch  einen  von  mehreren  Vertretern  oder  Bevollmächtigten
  befreit  die  übrigen  Vertreter  oder  Bevollmächtigten  von  dieser  Verpflichtung.“

Iu  Art.  9.  §  14.
1  Die  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Warenhaussteuererklärung  wird  in  den  meisten
Gemeinden  als  gegenstandslos  unterbleiben  können.

Zu  §  11.

1)  Nach  dem  Gewerbsteuergesetz  Art.  4  ist  das  Gewerbe,  auch  wenn  es  von  mehreren  Personen  gemeinschastlich
  betrieben  wird,  einheitlich  als  ein  einziges  Gewerbe  zu  veranlagen.

2)  Vgl.  das  Einkommensteuergesetz  Art.  7—12,  14.  Auch  der  Abzug  von  2%  des  Aktienkapitals  usw.  bei
Aktiengesellschaften  usw.  (Einkommensteuergesetz  Art.  14  Abs.  V)  ist  hierher  wirksam.

3)  Vgl.  dazu  —  namentlich  über  den  Abzug  des  Mietertragsanschlags  der  Geschäftsräume  des  Unternehmers
im  eigenen  Hause  —  die  Vollzugsvorschriften  zum  Gewerbsteuergesetze  vom  28.  Mai  1911  §  16  (GVl.  S.  693).
        <pb n="953" />
        Nr.  44.  949

II  In  den  wenigen  Gemeinden,  wo  diese  Aufforderung  nicht  gegenstandslos  ist,  hat  die
Gemeindeverwaltung  (Magistrat,  Gemeindeausschuß,  Gemeinderat)  nach  Art.  9  die  Wahl,
entweder  eine  öffentliche  Aufforderung  zu  erlassen  oder  den  Unternehmern  von  Betrieben,
die  sie  für  warenhaussteuerpflichtig  hält,  eine  besondere  Aufforderung  solcher  Art  zu  übersenden.
Die  besondere  Aufforderung  kann  auch  neben  oder  nach  der  öffentlichen  Aufforderung  ergehen.

§  15.

1  Wählt  die  Gemeindeverwaltung  die  öffentliche  Aufforderung,  so  hat  sie  diese  nach  Art.  0
Abs.  I  mit  der  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Gewerbsteuererklärung  (Gewerbsteuergesetz  Art.  15
Abs.  I)  zu  verbinden.

II  Nach  den  Vollzugsvorschriften  zu  den  Staatsstenergesetzen  erfolgt  die  Aufforderung  zur
Abgabe  der  Gewerbsteuererklärung  in  Verbindung  mit  der  Aufforderung  zur  Abgabe  der
Einkommen=  und  der  Kapitalrentensteuererklärung.  Vgl.  insbesondere  die  Vollzugsvorschriften
zum  Einkommensteuergesetze  vom  28.  Mai  1911  Anlage  11  (GVl.  S.  591).

III  Mit  dieser  gemeinsamen  Aufforderung  ist  daher  auch  die  öffentliche  Aufforderung  zur
Abgabe  der  Warenhaussteuererklärung  zu  verbinden.  Die  Verbindung  erfolgt  zweckmäßig
in  der  Weise,  daß  im  Betreffe  der  Aufforderung  (s.  die  eben  erwähnte  Anlage  11)  auch
die  Warenhaussteuer  erwähnt  und  daß  außerdem  der  Aufforderung  nach  Ziff.  I  4  etwa
folgender  Absatz  eingefügt  wird:

Jeder  Unternehmer  eines  warenhaussteuerpflichtigen  Betricbs  hat  außer  der  vorbezeichneten
Steuererklärung  eine  Warenhaussteuererklärung  abzugeben.“

§  16.
!  Wählt  die  Gemeindeverwaltung  an  Stelle  der  öffentlichen  Aufforderung  die  besondere
Aufforderung  oder  erläßt  sie  eine  solche  neben  oder  nach  der  öffentlichen  Aufforderung,  so

hat  sie  nach  Art.  9  Abs.  II  für  die  Abgabe  der  Warenhaussteuererklärung  eine  Frist  von

mindestens  zwei  Wochen  vorzusetzen.

II  Die  besondere  Aufforderung  wird  namentlich  dann  angezeigt  sein,  wenn  der  steuerpflichtige
  Unternehmer  auswärts  wohnt  und  keinen  Vertreter  nach  den  Gemeindeordnungen
Art.  25/18  bestellt  hat.

III  Ein  Muster  für  die  besondere  Aufforderung  ist  in  der  Beilage  1  abgedruckt.

IV  Es  empfiehlt  sich,  die  Zustellung  der  besonderen  Aufforderung  gegen  Nachweis  zu  vollziehen.


8  17.

1  Auf  Grund  des  Art.  10  Abs.  II  wird  für  die  schriftliche  Warenhaussteuererklärung
der  Vordruck  vorgeschrieben,  der  in  der  Beilage  2  abgedruckt  ist.

II  Auch  Protokolle  über  mündliche  Steuererklärungen  sind  unter  Benützung  dieses  Vordrucks
  aufzunehmen.

J  E  7

Zu  Art.  10.

%  9e  "
        <pb n="954" />
        Veraulagungs-

  Aus
scheidungs
verfahren.

In  Art.  11.

—

W  *

950

8  18.

Art.  11  Abs.  I  umschreibt  im  allgemeinen  die  vorbereitende  Tätigkeit  der  Gemeindeverwaltung
  bei  der  Veranlagung  und  Ausscheidung  der  Warenhaussteuer.  Näheres  darüber
s.  unten  im  §  22.

19.

!  Art.  11  Abs.  II  verweist  die  erforderlichen  Beratungen  und  Beschlußfassungen  der
Gemeindeverwaltung  in  die  geheime  Sitzung.  Hierdurch  wird  Gewähr  dafür  geboten,  daß
die  Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen  nicht  der  Offentlichkeit  preisgegeben  werden.

Die  Verweisung  hat  insbesondere  auch  die  Wirkung,  daß  die  Teilnehmer  an  der
geheimen  Sitzung  verpflichtet  sind,  in  Bezug  auf  die  Verhandlungen  das  Amtsgeheimnis
zu  wahren.  (Ausführungsgesetz  vom  18.  August  1879  zur  Reichs-Strafprozeßordnung
Art.  106,  112,  GVBl.  S.  781.)

8  20.

1  Nach  Art.  11  Abs.  III  Satz  1  ist  das  Ergebnis  der  Veranlagung  und  Ausscheidung
in  einer  Steuerliste  auszuweisen.  Die  Steuerliste  ist  nach  dem  Muster  der  Beilage  3
anzulegen.

m  Alsbald  nach  Ablauf  der  Frist  für  die  Beschwerde  gegen  die  Veranlagung  und  Ausscheidung
  (Art.  12)  legt  die  Gemeindeverwaltung  einen  Abdruck  der  Steuerliste  durch
Vermittlung  der  vorgesetzten  Staatsaufsichtsbehörden  dem  Staatsministerium  des  Innern  vor.

8  21.

1  Nach  Art.  11  Abs.  III  Satz  2  ist  das  Ergebnis  der  Veranlagung  und  Ausscheidung
dem  Steuerpflichtigen  und  den  beteiligten  auswärtigen  Gemeinden  unter  Beschwerdebelehrung
schriftlich  zu  eröffnen.

II  In  der  Beilage  4  ist  ein  Muster  für  die  Eröffnung  an  den  Steuerpflichtigen  abgedruckt.)
Bei  entsprechender  Abänderung  eignet  sich  dieses  Muster  auch  für  die  Eröffnung  an  die
beteiligten  auswärtigen  Gemeinden;  die  Eröffnung  an  diese  Gemeinden  kann  übrigens  auch
dadurch  geschehen,  daß  ihnen  mit  geeignetem  Begleitschreiben  ein  Abdruck  der  Eröffnung  an
den  Steuerpflichtigen  zugestellt  wird.

1II  Zur  Klarstellung  des  Beginns  der  Beschwerdefrist  (Art.  12  Abs.  I)  empfiehlt  es  sich,
die  Zustellung  der  Eröffnung  gegen  Nachweis  zu  vollziehen.

Zu  8  21.

1)  Im  letzten  Absatze  dieses  Musters  ist  zugleich  der  Zeitpunkt  der  Steuerentrichtung  bestimmt.  Vgl.  unten
§s  34  Abs.  II.
        <pb n="955" />
        Nr.  44.  951

8  22.

1  Nach  Art.  11  Abs.  IV  finden  auf  das  Veranlagungs=  und  Ausscheidungsverfahren
jene  Einzelvorschriften  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung,  die  auch  hier
zutreffend  sind  und  nicht  schon  mit  den  ohnehin  Platz  greifenden  Vorschriften  beider  Gemeindeordnungen
  übereinstimmen.

I.  Danach  werden  der  Gemeindeverwaltung  alle  die  Befugnisse  und  Pflichten  übertragen,
die  für  die  Einkommensteuer  dem  Rentamt  und  dem  Steuerausschusse  zur  Aufklärung  der
maßgebenden  Verhältnisse  und  bei  der  Beschlußfassung  zukommen  (Einkommensteuergesetz
Art.  34,  45—47),  es  wird  die  entsprechende  Rechtshilfe  anderer  Gemeindebehörden  sowie
sämtlicher  öffentlicher  Behörden  überhaupt)  gesichert  (Art.  35),  es  wird  für  den  Fall  Vorsorge
getroffen,  daß  sich  bei  der  Abstimmung  in  der  Gemeindeverwaltung  bezüglich  der  Belastung
mehr  als  zwei  ziffermäßig  verschiedene  Meinungen  bilden  (Art.  42  Abs.  IV,  V)  %5,  und  es
wird  die  Verpflichtung  der  Gemeindeverwaltungsmitglieder  klargestellt,  nicht  bloß  —  was  schon
nach  den  Gemeindeordnungen  Art.  103,  145  Abs.  IV/78  Abs.  IV  der  Fall  wäre  —  bei
ihrer  eigenen  Veranlagung,  sondern  auch  bei  der  Veranlagung  naher  Verwandten  abzutreten
(Art.  42  Abs.  VI).2)  .
§  23.  Rechtsmittel.

1  Durch  Art.  12  Abs.  I  wird  dem  Gemeindeverwaltungsbeschlusse,  durch  den  die  Veran=  Ju  Art.  12.
lagung  und  Ausscheidung  der  Steuer  erfolgt,  die  Bedeutung  einer  instanziellen,  der  Rechtskraft
  fähigen  Entscheidung  beigelegt.

I  Die  Beschwerde  gegen  den  Beschluß  eines  kreisunmittelbaren  Stadtmagistrats  geht  an
die  Regierung,  Kammer  des  Innern;  die  Beschwerde  gegen  den  Beschluß  einer  anderen
Gemeindeverwaltung  geht  an  das  Bezirksamt.

8  24.

Nach  Art.  12  Abs.  III  haben  die  Beschwerden  keine  aufschiebende  Wirkung.  Diese
Vorschrift  stellt  klar,  daß  die  steuerberechtigten  Gemeinden  durch  die  Einlegung  von  Beschwerden

Zu  §  22.

1)  Zu  diesen  Behörden  gehört  insbesondere  auch  das  Rentamt,  bei  dem  der  Pflichtige  zur  Gewerbsteuer
veranlagt  wird.

2)  Diese  Vorschriften  des  Art.  42  lauten:

„IV  Bilden  sich  bezüglich  der  Belastung  mehr  als  zwei  Meinungen,  so  werden  die  Stimmen  für  die
höchste  Belastung  zu  den  Stimmen  für  die  nächst  niedere  hinzugezählt,  bis  sich  eine  absolute  Mehrheit
ergibt.

V  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

VI  Ein  Ausschußmitglied  hat  abzutreten,  solange  über  seine  Veranlagung  oder  die  Veranlagung
seiner  Verwandten  oder  Verschwägerten  in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  bis  zum  dritten  Grade
der  Seitenlinie  oder  über  die  Veranlagung  der  von  ihm  vertretenen  Pflichtigen  oder  der  Gesellschaften,
bei  denen  er  Aufsichtsrat  ist,  beraten  und  abgestimmt  wird.“  143
        <pb n="956" />
        Veranlagungs-



Bu  Art.  13.

Steuer--zugänge,

Steuerabgänge.


Zu  Art.  14.

952

nicht  gehindert  werden,  die  veranlagte  oder  auf  sie  ausgeschiedene  Warenhaussteuer  vorbehaltlich
der  oberinstanziellen  Entscheidungen  beizutreiben.

#25.

Art.  12  Abs.  V.  Satz  3  schließt  Zweifel  darüber  aus,  daß  die  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  auch  gegenüber  unangefochten  gebliebenen  Beschlüssen  der  Gemeindeverwaltung
zulässig  ist.  Die  Wiederaufnahme  kann  solchenfalls  insbesondere  dann  veranlaßt  sein,  wenn
die  Gewerbsteuerausscheidung,  auf  Grund  deren  nach  Art.  4  Abs.  II  die  Warenhaussteuer
ausgeschieden  wurde,  im  Rechtsmittelverfahren  abgeändert  wird.

8  36.

1  Die  Beschwerdeinstanzen  haben  von  jeder  Entscheidung  einen  Abdruck  mit  kurzem  Randberichte
  dem  Staatsministerium  des  Innern  vorzulegen.

I.  In  gleicher  Weise  sind  Beschlüsse  über  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens,  und  zwar
auch  solche  der  Gemeindeverwaltungen,  vorzulegen.

III  Die  Vorlagen  der  Gemeindeverwaltungen  und  der  Bezirksämter  erfolgen  durch  Vermittlung
  der  vorgesetzten  Staatsaufsichtsbehörden.

8  27.

1  Nach  Art.  13  ist  die  Warenhaussteuer,  gleichwie  dies  bei  der  staatlichen  Gewerbsteuer
der  Fall  ist,  alljährlich  neu  zu  veranlagen.
II  Rechnungsjahr  (Steuerjahr)  ist  nach  den  Gemeindeordnungen  das  Kalenderjahr.

§  28.

1  Nach  Art.  14  Abs.  I  ist  für  warenhaussteuerpflichtige  Betriebe,  die  im  Laufe  des
Steuerjahrs  neu  entstehen,  die  Warenhaussteuer  mit  Wirkung  vom  Beginne  des  Monats  nach
der  Entstehung  zu  veranlagen.  Die  Veranlagung  eines  Betriebs,  der  im  März  entsteht,
erfolgt  daher  mit  Wirkung  vom  1.  April.  «

II  Der  Neuentstehung  eines  solchen  Betriebs  steht  es  gleich,  wenn  ein  schon  bestehender,
bisher  aber  nicht  warenhaussteuerpflichtiger  Betrieb  nach  Art.  1  warenhaussteuerpflichtig  wird.

8  29.

1  Nach  Art.  14  Abs.  II  ist  die  Warenhaussteuer  für  Betriebe,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs
  erlöschen,  mit  Wirkung  vom  Beginne  des  Monats  nach  dem  Erlöschen  abzuschreiben.
Die  Abschreibung  eines  Betriebs,  der  im  März  erlischt,  erfolgt  daher  mit  Wirkung  vom
1.  April.
        <pb n="957" />
        Nr.  44.  953

I  Dem  Erlöschen  eines  solchen  Betriebs  steht  es  gleich,  wenn  ein  bisher  warenhaussteuerpflichtiger
  Betrieb  zwar  fortbesteht,  aber  aufhört  nach  Art.  1  warenhaussteuerpflichtig  zu  sein.

8  30.

!  Mehrungen  und  Minderungen  des  Geschäftsumsatzes  oder  des  gewerblichen  Reinertrags,
die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  eintreten,  bleiben  für  dieses  Jahr  unberücksichtigt.  Das  Nämliche
gilt  für  Anderungen  an  den  Merkmalen,  die  nach  Art.  6  Abs.  II  für  die  Bemessung  des
Steuersatzes  innerhalb  der  gesetzlichen  Rahmen  von  Belang  sind.

II  In  gleicher  Weise  unberücksichtigt  bleiben  ferner  auch  Anderungen,  die  sich  im  Laufe
des  Steuerjahrs  hinsichtlich  der  örtlichen  Verteilung  der  Betriebsstätten  ergeben.  Vgl.  das
Umlagengesetz  Art.  11  und  oben  §  8  Abst.  III.

§  31.

!1  Nach  Art.  14  Abs.  III  Satz  1  hat  beim  Wechsel  der  Person  des  Betriebsunternehmers
während  des  Steuerjahrs  keine  neue  Veranlagung  und  neue  Ausscheidung  der  Steuer,  sondern
nur  eine  Namensumschreibung  in  der  Steuerliste  stattzufinden.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn
an  Stelle  einer  Einzelperson  mehrere  Personen  als  gemeinschaftliche  Unternehmer  des  Betriebs
treten.  Vgl.  das  Gewerbsteuergesetz  Art.  4  Abs.  I  (abgedruckt  oben  im  §  0).

II  Der  Wechsel  des  Unternehmers  kann  auch  darin  bestehen,  daß  der  bisher  einheitlich
veranlagte  Betrieb  unter  verschiedene  Unternehmer  geteilt  wird.  Man  denke  z.  B.  an  den
Fall,  daß  ein  Zweiggeschäft  auf  einen  anderen  Unternehmer  übergeht  und  von  diesem  nunmehr
selbständig  betrieben  wird.  Alsdann  ist  nach  Art.  14  Abs.  III  Satz  2  die  Warenhaussteuer
auf  die  mehreren  Unternehmer  mit  Wirkung  vom  nächsten  Monat  an  entsprechend  auszuscheiden.
Vgl.  das  Gewerbsteuergesetz  Art.  24  Abs.  III  Satz  2.

§  32.
!  Nach  Art.  14  Abs.  IV  Satz  1  finden  in  den  Fällen  der  Abs.  L—III  die  Art.  7—13
entsprechende  Anwendung.  Vsgl.  hierher  auch  die  vorstehenden  §§  12—27.
II  Auf  Grund  des  Art.  14  Abs.  IV  Satz  2  wird  dazu  folgendes  bestimmt:

1.  Beim  Wechsel  in  der  Person  des  Unternehmers  (Warenhaussteuergesetz  Art.  14
Abs.  III)  hat  der  neue  Unternehmer  binnen  zwei  Wochen  nach  Eintritt  des  Wechsels
der  zuständigen  Gemeindeverwaltung  (Art.  7)  schriftlich  oder  zu  Protokoll  entsprechende
  Anzeige  zu  erstatten.

Für  die  Erstattung  der  Anzeige  durch  Vertreter  oder  Bevollmächtigte  gilt
das  Gewerbsteuergesetz  Art.  14  Abs.  II—IV  (abgedruckt  oben  im  §  13).
Zuwiderhandlungen  werden  an  Geld  bis  zu  150  “  bestraft.  (Vgl.  unten
§  39  Abs.  II  Ziff.  3).
1437
        <pb n="958" />
        Steuerfälligkeit,

Steuereinhebung.


Zu  Art.  15.

Steuernachholung.


Zu  Art.  16.

954

2.  Die  Ausscheidung  der  Warenhaussteuer  auf  mehrere  Unternehmer  (Art.  14  Abs.  III
Satz  2)  erfolgt  durch  die  Gemeindeverwaltung,  welche  die  bisher  ungeteilte  Steuer
veranlagt  hat.

3.  Das  Ergebnis  der  Veranlagung  und  der  Ausscheidung,  der  Abschreibung,  der
Namensumschreibung  und  der  Ausscheidung  der  Steuer  auf  mehrere  Unternehmer
wird  in  der  Warenhaussteuerliste  (Beilage  3)  ausgewiesen  und  in  der  Spalte  8
dieser  Liste  entsprechend  erläutert.

Alsbald  nach  Ablauf  der  Beschwerdefrist  (Art.  12)  legt  die  Gemeindeverwaltung
  einen  Abdruck  des  Listennachtrags  durch  Vermittlung  der  vorgesetzten
Staatsaufsichtsbehörden  dem  Staatsministerium  des  Innern  vor.

8  33.

1  Nach  Art.  15  Abs.  J  wird  die  Warenhaussteuer  am  1.  Januar,  bei  späterer  Ent—
stehung  des  Schuldverhältnisses  am  Tage  der  Entstehung  fällig.

II  Eine  „spätere  Entstehung  des  Schuldverhältnisses“  liegt  z.  B.  vor,  wenn  die  Veranlagung
  der  Warenhaussteuer  erst  nach  dem  1.  Januar  erfolgt.

§  34.

!  Art.  15  Abs.  II  überläßt  es  der  Gemeindeverwaltung  (Magistrat,  Gemeindeausschuß,
Gemeinderat),  den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  der  Warenhaussteuer  zu  bestimmen.

II  Um  der  Bestimmung  dieses  Zeitpunkts  die  Wirkungen  des  Umlagengesetzes  Art.  33,  34
(Vollstreckbarkeit)  zu  sichern,  muß  die  Bestimmung  entweder  öffentlich  bekannt  gegeben  oder
den  einzelnen  Pflichtigen  besonders  eröffnet  werden.  Es  kann  sich  empfehlen,  die  besondere

Bekanntgabe  mit  der  Eröffnung  über  die  Veranlagung  der  Warenhaussteuer  zu  verbinden.
Vgl.  oben  §  21  Fußnote  1.

§  35.

Nach  Art.  15  Abs.  III  erfolgt  die  Einhebung  der  Warenhausstener  durch  die  Gemeinden.
Die  Einhebung  bemißt  sich  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  33,  34.  Vgl.  die  Vollzugsanweisung
  zu  diesem  vom  12.  Juni  1911  §§  108,  110—119  (GVBl.  S.  870  ff.).

§#36.

!  Nach  Art.  16  Abs.  I  finden  auf  die  Nachholung  von  Warenhaussteuerbeträgen,  die
zu  Unrecht  nicht  erhoben  worden  sind,  die  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes  Art.  72
Abs.  IIV  entsprechende  Anwendung.  Diese  Vorschriften  lauten  wie  folgt:
        <pb n="959" />
        Nr.  44.  955

„I  Ein  Steuerpflichtiger,  der  entgegen  den  Vorschriften  des  Gesetzes  bei  der  Veranlagung  übergangen
  oder  infolge  tatsächlichen  Irrtums  zu  niedrig  veranlagt  ist  oder  bezüglich  dessen  nachträglich
neue  Tatsachen  oder  Beweise  ermittelt  sind,  die  eine  höhere  Veranlagung  begründen,  ist  zur  Nachzahlung
  des  der  Staatskasse  entgangenen  Steuerbetrags  verpflichtet.

II  Ist  der  Steuerpflichtige  gestorben,  so  trifft  die  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  die  Erben  nach
den  wegen  der  Haftung  für  Nachlaßverbindlichkeiten  geltenden  Vorschriften.

III  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  ist  nicht  weiter  zurück  zu  verfolgen  als  auf  zwanzig  Jahre,
wenn  aber  nicht  die  Absicht  der  Steuerhinterziehung  erwiesen  ist,  nicht  weiter  zurück  als  auf  zehn

Jahre,  vom  Beginne  des  Jahres  an  zurückgerechnet,  in  dem  der  Steuerentgang  dem  Rentamte  bekannt
geworden  ist.

IV  Der  Berechnung  der  Steuer  über  die  letzten  drei  Steuerjahre  zurück  ist  im  Zweifel  die  höchste
Jahressteuer  zugrunde  zu  legen,  die  in  einem  der  drei  letzten  Jahre  entgangen  ist.“

I  Vgl.  dazu  die  Vollzugsvorschriften  zum  Einkommensteuergesetze  vom  28.  Mai  1911
§  84  Abs.  III,  V,  VII,  VIII  (GVBl.  S.  550).

37.

1  Das  Ergebnis  der  nachträglichen  Veranlagung  und  Ausscheidung  der  Warenhaussteuer
(Art.  16  Abs.  I)  ist  in  einer  Nachholungsliste  auszuweisen.  Diese  Liste  ist  dem  Muster
der  Beilage  3  nachzubilden.

I  Alsbald  nach  Ablauf  der  Frist  für  die  Beschwerde  gegen  die  nachträgliche  Veranlagung
und  Ausscheidung  (Art.  12)  legt  die  Gemeindeverwaltung  einen  Abdruck  der  Nachholungsliste
durch  Vermittlung  der  vorgesetzten  Staatsaufsichtsbehörden  dem  Staatsministerium  des
Innern  vor.

§  38.

IArt.  17  Abs.  I  bedroht  mit  Strafe  nur  die  Nichtbefolgung  der  besonderen  Aufforderung
  zur  Steuererkärung  (Art.  9  Abs.  II,  14  Abs.  IV),  nicht  auch  die  Nichtbefolgung
der  öffentlichen  Aufforderung  (Art.  9  Abs.  )).

II  Die  Strafbarkeit  nach  Art.  17  Abs.  I  wird  auch  durch  eine  Erklärung  des  Inhalts
ausgeschlossen,  daß  ein  warenhaussteuerpflichtiger  Betrieb  nicht  vorliege.  Die  Gemeindeverwaltung
  ist  solchenfalls  auf  Grund  des  Art.  11  Abs.  1V  in  der  Lage,  die  maßgebenden
Verhältnisse  aufzuklären.  Vgl.  dazu  Art.  17  Abs.  II  (unten  §  39  Abs.  II  Ziff.  2).

39.

1  Nach  Art.  17  Abs.  II  finden  zur  Sicherung  der  Warenhaussteuer  die  Strafbestimmungen
des  Einkommensteuergesetzes,  soweit  sie  hierher  in  Betracht  kommen,  entsprechende  Anwendung.
II  Im  einzelnen  sind  hiernach  entsprechend  anwendbar:

1.  die  Vorschriften  über  die  Bestrafung  der  Steuerhinterziehung  (Einkommensteuergesetz
  Art.  74),

Strafbestimmungen.


Zu  Art.  17.
        <pb n="960" />
        956

2.  die  Vorschriften  über  die  Bestrafung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  Aufklärungs-=anordnungen
  der  Gemeindeverwaltung  (Art.  75  Ziff.  1,  2,  4  mit  Art.  34,
46,  47)0,

3.  die  Vorschriften  über  die  Bestrafung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  Anordnungen,
welche  die  Staatsregierung  unter  Strafandrohung  erlassen  hat  (Art.  77)  7),

4.  die  Vorschriften  über  die  Straflosigkeit  im  Falle  der  sog.  tätigen  Reue,  dann
über  die  Wiederholung  von  Strafen  nach  Art.  75  Ziff.  4  (Art.  78),

5.  die  Vorschriften  über  die  Verjährung  der  Strafverfolgung  von  strafbaren  Handlungen
  der  in  Ziff.  1—3  bezeichneten  Art,  dann  die  Vorschrift,  daß  uneinbringliche
Geldstrafen  in  Haft  umzuwandeln  sind  (Art.  80  Abs.  III,  IV).

Zu  Art.  18.  8  40.

Art.  18  ist  dem  Hundeabgabengesetze  vom  14.  August  1910  Art.  14  nachgebildet.
Im  einzelnen  vgl.  die  Vollzugsanweisung  zu  diesem  vom  13.  Juni  1911  §§  47,  48
(GVl.  S.  924).
Bu  Art.  19.  §  41.

Art.  19  bezeichnet  die  Gemeinden,  in  deren  Kassen  die  Geldstrafen  fließen.

Schluß-  §  42.
bestim
as#ern.  1  Für  die  Beschwerden  gegen  die  Veranlagung,  Ausscheidung,  Abschreibung  und  Nachholung

nu  Art.  20.  der  Warenhaussteuer  ist  bereits  durch  Art.  12,  14,  16  der  Verwaltungsrechtsweg  eröffnet.
II  Zu  den  Streitigkeiten,  die  nach  Art.  20  Verwaltungsrechtssachen  sind,  gehören  dagegen
z.  B.  Streitigkeiten  über  die  Person  des  Steuerschuldners,  über  die  Verjährung  des  Steueranspruchs,
  über  Rückvergütungsansprüche,  über  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  von
Verzugszinsen  oder  von  Kosten  des  Einhebungsverfahrens.  In  erster  Instanz  entscheidet
bei  kreisunmittelbaren  Städten  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  außerdem  das  Bezirksamt.

  In  zweiter  Instanz  entscheidet  der  Verwaltungsgerichtshof.

Iu  Art.  21.  §  43.

I  Art.  21  Abs.  I  bestimmt,  daß  die  Steuer  für  den  Wanderlagerbetrieb  nach  dem  Gesetz
über  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  vom  19.  März  1879/20.  Dezember
  1897  Art.  15  (GWVBl.  1897  S.  424)  als  staatliche  Steuer  wie  bisher  fortzuerheben
  ist,  daß  aber  das  Rentamt  die  Erträgnisse  der  Wanderlagersteuer  an  die  Gemeinde
des  Betriebsorts  abzuliefern  hat.

Zu  §  39.
1)  Vgl.  oben  §  32  Abs.  1I  Ziff.  1.
        <pb n="961" />
        Nr.  44.  957

II  Die  ausdrückliche  Hervorhebung  der  fortdauernden  Eigenschaft  der  Wanderlagersteuer
als  staatlicher  Steuer  stellt  auch  klar,  daß  die  Steuer  —  gleichwie  die  Steuer  vom  sonstigen
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  —  nach  wie  vor  der  zuschlagsweisen  Belastung  mit  Umlagen
zugänglich  ist.

§  44.
Auf  Grund  des  Art.  21  Abs.  II  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Die  Rentämter  zahlen  die  eingehobenen  Wanderlagersteuern  nach  vollständiger
Erledigung  des  Steuerfalls  an  die  empfangsberechtigten  Gemeinden  aus.  Führt
der  Steuerfall  zu  einem  Strafverfahren,  so  erfolgt  die  Auszahlung  erst  dann,
wenn  auch  das  Strafverfahren  vollständig  erledigt  ist.

2.  Bei  der  Auszahlung  ziehen  die  Rentämter  2  %  der  eingehobenen  Beträge  als
Vergütung  für  die  Ablieferung  ab;  die  Vergütung  fließt  in  die  Staatzkasse.
Ein  Abzug  der  Kosten  der  Verwaltung  der  Steuer,  insbesondere  der  Kosten  von
Schätzungen  des  Wertes  der  Wanderlager,  findet  nicht  statt.

3.  Die  Rentämter  setzen  die  ausgezahlten  Beträge  samt  der  Ablieferungsvergütung
am  Verrechnungssoll  ab.  Die  Ablieferungsvergütung  verrechnen  sie  unter  den
Vergütungen  für  die  Besorgung  von  Nebengeschäften.

4.  Von  den  Auszahlungen  an  Gemeinden,  die  einem  Bezirksamt  unterstehen,  geben
die  Rentämter  dem  Bezirksamte  Nachricht.

8  45.

Nach  Art.  22  tritt  das  Warenhaussteuergesetz  am  1.  Januar  1912  in  Kraft;  die
Vorschriften  zur  Durchführung  der  Steuerveranlagung  (s.  insbesondere  Art.  8S—  11,  17—19)
sind  jedoch  schon  vorher  vollziehbar.

Zu  Art.  22.
        <pb n="962" />
        968

(Bezeichnung  der

Gemeindeverwaltung:)
An
d
in
Betreff:

Veranlagung  der  Warenhaussteuer  für  19

Beilagen:
2  Vordrucke  einer  Warenhaussteuererklärung.

Beilage  1.
(Zu  §  16.)

 

19

Auf  Grund  des  Warenhaussteuergesetzes
vom  14.  August  1910  Art.  9  Abs.  II  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  597)  werden  Sie
aufgefordert,  für  Ihren  Betrieb  binnen  zwei
Wochen  nach  Empfang  dieser  Verfügung  eine
Warenhaussteuererklärung  abzugeben.

Sie  genügen  dieser  Aufforderung,  indem
Sie  eine  der  beiden  Beilagen  ausfüllen  und
anher  einsenden.  Auch  können  Sie  die  Steuererkllärung
  im  Rathause  Zimmer  zu
Protokoll  geben.

Sollten  Sie  die  Steuererklärung  ohne
genügenden  Entschuldigungsgrund  nicht  rechtzeitig
  abgeben,  so  hätten  Sie  eine  Geldstrafe
von  1—300  —X  zu  gewärtigen.

Im  übrigen  wird  auf  die  gesetzlichen
Vorschriften  aufmerksam  gemacht,  die  auf  den
Beilagen  abgedruckt  sind.

(Unterschrift  des
Bürgermeisters:)
        <pb n="963" />
        Nr.  44.  959

Beilage  2.
(Zu  §  17.)

 

Warenhaussteuererklärung.

1.  Ich  betreibe  in.
mit  dem  Sitze  in  (Ort,  Straße):

2.  Weitere  Betriebsstätten  (Zweigniederlassungen,  Fabrikationsstätten,
  Ein=  und  Verkaufstellen,  Niederlagen,
Kontore  oder  sonstige  Geschäftseinrichtungen,  die  zur
Ausübung  des  Gewerbes  durch  den  Unternehmer  selbst,
dessen  Geschäftsteilhaber,  Prokuristen  oder  andere  ständige
Vertreter  unterhalten  werden)  befinden  sich  in  (Ort,
Straße):

3.  Der  Geschäftsumsatz,  d.  i.  die  Gesamtroheinnahme,  beträgt:  —

4.  Der  gewerbliche  Reinertrag  (Gewerbsteuergesetz  Art.  10
Abs  I  und  AIc  beträgt:

5.  Ich  führe  folgende  Waren:

6.  Außerdem  bemerke  ich  folgendes:

7.  Ich  versichere  hiermit,  daß  vorstehende  Angaben  (Ziff.  1
bis  6)  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Ort  und  Tag:

Unterschrift:
144
        <pb n="964" />
        960

(Seite  2  ff.  der  Beilage  2.)

Ausjug
aus  dem  Warenhaunsstenergesetze
vom  14.  August  1910  (Gesetz-  und  Verordnungs--Blatt  S.  6097).

Art.  1.

1  Der  Warenhaussteuer  unterliegen  gewerbliche  Unternehmungen,  deren  Geschäftsbetrieb  zur  gewinnbringenden
Verwertung  größerer  Betriebsmittel  eine  außergewöhnliche  Ausdehnung  hat  und  durch  die  Art  des  Geschäftsverfahrens
von  den  Grundsätzen  und  Formen  der  üblichen  Gewerbeausübung  wesentlich  abweicht.

II  Zu  den  gewerblichen  Unternehmungen  dieser  Art  zählen  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen  insbesondere:

1.  Warenhäuser,  Großmagazine,  Großbasare,  Abzahlungsgeschäfte,  Versteigerungsgeschäfte  und  Versandgeschäfte,
  durch  welche  Waren,  die  nach  ihrer  Beschaffenheit  verschiedenen  Gattungen  angehören  oder
als  Erzeugnisse  verschiedener  Gewerbe=  oder  Handwerkszweige  anzusehen  sind,  in  größerem  Umfange
mittels  Einzelverkaufs  in  offenen  Verkaufsstellen  feilgehalten  oder  im  Wege  des  unmittelbaren  Versandes
an  die  Verbraucher  veräußert  werden,

2.  Gewerbe  der  in  Ziff.  1  bezeichneten  Art,  in  denen  der  Betriebsumfang  durch  Haltung  einer  Mehrzahl  von
Verkaufsstellen  oder  Niederlagen  für  den  Vertrieb  der  Waren  oder  Erzeugnisse  außergewöhnlich  erweitert  ist.

III  Die  Warenhaussteuerpflicht  erstreckt  sich  nicht  auf  gewerbliche  Betriebe  rechtsfähiger  gemeinnütziger  Genossenschaften.
  Nicht  als  gemeinnützig  gelten  Genossenschaften,  die  satzungsgemäß  die  Einzahlungen  der  Mitglieder  mit
mehr  als  5  %  verzinsen  oder  den  Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausantworten.
IV  Die  Warenhaussteuerpflicht  beschränkt  sich  auf  den  Gewerbebetrieb,  der  in  Vayern  stattfindet.

Art.  2.
1  Warenhaussteuerpflichtig  ist  derjenige,  auf  dessen  Rechnung  das  Gewerbe  betrieben  wird.  (Unternehmer.)
II  Die  Vorschriften  der  Art.  2  Abs.  II,  4,  5  des  Gewerbsteuergesetzes  1)  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  5.
1  Die  Warenhaussteuer  ist  nach  der  Gesamtroheinnahme  des  warenhaussteuerpflichtigen  Gewerbebetriebs  (dem
Geschäftsumsatze)  zu  berechnen.
II  Auf  die  Bemessung  des  Geschäftsumsatzes  finden  die  Vorschriften  der  Art.  10  Abs.  1V,  14  Abs.  II  bis  IV
des  Einkommensteuergesetzes  :)  über  die  Ermittelung  der  Einkünfte  aus  Gewerbebetrieb  entsprechende  Anwendung.

1.  Zu  Art.  2  Abs.  II.

Gewerbsteuergesetz  Art.  2  Abs.  II:
„Für  das  erpachtete  Gewerbe  gilt  der  Pächter  als  der  Unternehmer.“
Gewerbsteuergesetz  Art.  4:
„I1  Das  Gewerbe  ist,  auch  wenn  es  von  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  betrieben  wird,
Winheitlich  als  ein  einziges  Gewerbe  zu  veranlagen;  die  Unternehmer  gelten  als  Gesamtschuldner  der
euer.
.  n  Mehrere  Gewerbe  desselben  Unternehmers  werden  einheitlich  wie  ein  einziges  Gewerbe  veranlagt.“

Gewerbsteuergesetz  Art.  5:

„I  Mit  dem  Gewerbe  des  Ehemanns  ist  ein  von  dessen  Ehefrau  selbständig  betriebenes
Gewerbe  ohne  Rücksicht  auf  den  ehelichen  Güterstand  einheitlich  zu  veranlagen.

II  Im  Falle  einheitlicher  Veranlagung  gelten  die  Ehegatten  als  Gesamtschuldner  der  Steuer,  wenn
nicht  nachgewiesen  wird,  welches  Betriebskapital  und  welcher  Ertrag  auf  das  Gewerbe  der  Chefrau
treffen;  in  diesem  Falle  haftet  die  Ehefrau  nur  für  den  hierauf  entfallenden  Teil  der  Steuer.
ceb  III  Die  einheitliche  Veranlagung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  die  Ehegatten  dauernd  getrennt
eben.“

2.  Zu  Art.  5  Abs.  II.

Einkommensteuergesetz  Art.  10  Abs.  II—V:

„11  Das  steuerbare  Jahreseinkommen  ist  nach  dem  Stande  der  Vermögens.,  Besitz=  und  Einkommens-Vrfältnisse
  am  1.  Oktober  des  dem  Steuerjahre  vorausgehenden  Jahres  (Steuervorjahrs)  zu  ermitteln.
Anderungen,  die  sich  nach  diesem  Zeitpunkte  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  an  dem  Etande  dieser
        <pb n="965" />
        Nr.  44.  961

Art.  6.

1  Die  Warenhaussteuer  beträgt  bei  einem  Geschäftsumsatze
bis  zu  300  000  4&amp;amp;  1  bis  2  ½%,
von  mehr  als  300  000  4  „  „  500  000  AáAl.  ½  „  3  v%,
500  O00  +∆  „  „  1000  Ccoo  &amp;amp;  2  „  3  ½%%,
1  000000  Aá  ,„  „  2000  000  AK  2½  „  4  ½%,
##

2  000  000  A  „  4000  000  +  8  „  5  0%
4000  000  MA  „  6  000  000  MA  4  „  6  V%,
„  „  "„"  6000  00  SSS..  5  „  7  0/0.

II  Für  die  Bemessung  der  Warenhaussteuer  innerhalb  dieser  Rahmen  ist  der  Geschäftsumfang  des  Unternehmens,
die  Vielzahl  der  geführten  Waren,  die  Zahl  der  Zweiggeschäfte,  die  Art  der  Geschäftsausübung  und  die  Rückwirkung
auf  die  anderen  Gewerbe  in  Betracht  zu  ziehen.

III  Beträgt  die  nach  Abs.  I,  II  bemessene  Warenhaussteuer  mehr  als  20%  des  gewerblichen  Reinertrags  (Gewerbsteuergesetz
  Art.  10),5)  so  ist  sie  auf  diesen  Betrag,  keinesfalls  aber  auf  weniger  als  10%  des  Geschäftsumsatzes  herabzusetzen.

2

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Art.  8.

I  Jeder  Unternehmer  eines  warenhaussteuerpflichtigen  Betriebs  hat  auf  öffentliche  Aufforderung  eine  Warenhaussteuererklärung
  abzugeben.  ·

 

Noch  zu  Art.  5  Abs.  II.

Verhältnisse  ergeben,  sind  bei  der  Festsetzung  des  steuerbaren  Einkommens  zu  berücksichtigen  und  können
noch  im  Rechtsmittelwege  geltend  gemacht  werden.

III  Für  Veranlagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand  dieser
Verhältnisse  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen.

IV  Mit  dieser  Maßgabe  sind  feststehende  Einkünfte  aus  Supitalnermuen  und  aus  Beruf  usw.  (Art.  7  Abs.  1
Zi#t.  8,  4)  mit  dem  für  das  Steuersahr  zu  erwartenden  Jahresbetrag,  alle  übrigen  Einkünfte  nach  dem  Ergebnisse
des  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangenen  Betriebs=  oder  Kalenderjahrs,  nötigenfalls  nach
dem  mutmaßlichen  Jahresergebnis  anzusetzen.

V  Als  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangen  ist  das  letzte  Betriebsjahr  anzusehen,  dessen
Ergebnisse  zur  Zeit  der  Abgabe  der  Steuererklärung  festgestellt  werden  können.“

Einkommensteuergesetz  Art.  14  Abs.  II—IV:

„II  Bei  Steuerpflichtigen,  die  Handelsbücher  nach  Vorschrift  der  88  38  u.  ff.  des  Handelsgesetzbuchs
führen,  ist  der  Reinertrag  unter  Beachtung  der  steuerrechtlichen  Vorschriften  nach  den  Grundsätzen  zu
berechnen,  die  für  die  Inventur  und  die  Bilanz  durch  das  Handelsgesetzbuch  vorgeschrieben  sind  und
sonst  dem  Gebrauch  eines  ordentlichen  Kaufmanns  entsprechen.

III  Fehlt  eine  solche  Buchführung,  so  ist  der  Reinertrag  unter  Beachtung  der  steuergesetzlichen
Vorschriften  aus  der  Gegenüberstellung  der  jährlichen  Betriebseinnahmen  und  Betriebsausgaben  zu
ermitteln.

IV  Zum  Ertrage  sind  insbesondere  die  Erlöse  für  die  gegen  Barzahlung  und  auf  Kredit  verkauften
Erzeugnisse  und  Waren,  die  für  geschäftliche  oder  gewerbliche  Leistungen  gewährten  oder  bedungenen
Gegenleistungen  und  der  Geldwert  der  vom  Steuerpflichtigen  für  seine  Hauswirtschaftszwecke  verwendeten
  Erzeugnisse  und  Waren  des  Betriebs  zu  rechnen.  Dieser  Geldwert  ist  nach  den  im  Betrieb
üblichen  Verkaufspreisen  und,  falls  sich  hierfür  kein  Anhalt  bietet,  nach  den  örtlichen  Mittelpreisen
anzuschlagen.“  -

3.  Zu  Art.  6  Abs.  III.
Gewerbsteuergesetz  Art.  10:

„I  Der  gewerbliche  Reinertrag  ist  unter  Beachtung  des  Art.  4  Abs.  I  dieses  Gesetzes  und  unter
entsprechender  Anwendung  der  für  die  Ermittelung  der  Einkünfte  aus  dem  Gewerbebetriebe  maßgebenden
Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes  zu  ermitteln.

.II  An  dem  Reinertrage  darf  der  mit  der  Haussteuer  veranlagte  Mietertragsanschlag  für  die
Geschäftsräume  des  Unternehmers  im  eigenen  Hause  abgezogen  werden,  soweit  nicht  unter  den  Betriebsausgaben
  bereits  Schuldzinsen  für  die  Erwerbung,  Instanndsetung  oder  Erweiterung  dieser  Geschäftsräume
  angesetzt  sind.“

(Nach  Art.  4  Abs.  I  ist  das  Gewerbe,  auch  wenn  es  von  mehreren  Personen  gemeinschaftlich
  betrieben  wird,  einheitlich  als  einziges  Gewerbe  zu  veranlagen.)
        <pb n="966" />
        962

II  Für  die  Abgabe  der  Erklärung  durch  Vertreter  oder  Bevollmächtigte  gelten  die  Vorschriften  des  Art.  14

Abs.  II  bis  IV  des  Gewerbsteuergesetzes.")
Art.  10.

1  Die  Warenhaussteuererklärung  ist  bei  der  Gemeindeverwaltung,  die  für  die  Veranlagung  zuständig  ist  (Art.7),  5
schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
gemacht  sind.  ·

II  Die  Warenhaussteuererklärung  hat  insbesondere  die  Angabe  des  Geschäftsumsatzes  zu  enthalten.  Die  Staatsregierung
  ist  ermächtigt  für  die  Warenhaussteuererklärung  ein  Formular  vorzuschreiben.“

Art.  13.
1  Die  allgemeine  Veranlagung  zur  Warenhaussteuer  erfolgt  für  ein  Rechnungsjahr  (Steuerjahr).
II  Die  hierbei  aufgestellten  Steuerlisten  bilden  vorbehaltlich  der  rechnerischen  Prüfung  die  Einhebungsgrundlage

für  das  Steuerjahr.
Art.  14.

1  Für  warenhaussteuerpflichtige  Betriebe,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  neu  entstehen,  erfolgt  die  Steuerveranlagung
  mit  Wirkung  vom  nächsten  Monat  an.

II  Das  Gleiche  gilt  für  die  Abschreibung  erloschener  Betriebe.

III  Wechselt  im  Laufe  des  Steuerjahrs  die  Person  des  Unternehmers  eines  warenhaussteuerpflichtigen  Betriebs,
so  findet  nur  eine  Namensumschreibung  in  der  Steuerliste  statt.  Tritt  dabei  eine  Teilung  des  bisher  einheitlich
veranlagten  Betriebs  unter  verschiedene  Unternehmer  ein,  so  ist  die  Warenhaussteuer  auf  diese  mit  Wirkung  vom
nächsten  Monat  an  entsprechend  auszuscheiden.

IV  Die  Vorschriften  der  Art.  7  bis  18  finden  entsprechende  Anwendung.  Nähere  Bestimmungen,  insbesondere
über  die  Abgabe  der  Steuererklärung,  trifft  die  Staatsregierung.7)

 

4.  Zu  Art.  8  Abs.  II.
Gewerdsteuergesetz  Art.  14  Abs.  II—IV:  «
„II  Für  Personen,  die  unter  elterlicher  Gewalt,  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehen,  sowie
für  kurstische  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine  ist  die  Steuererklärung  von  deren  Vertretern
zugeben.
III  Für  Personen  die  durch  Abwesenheit  oder  andere  Umstände  verhindert  sind,  die  Steuererklärung
selbst  abäugeben,  kann  sie  durch  Bevollmächtigte  abgegeben  werden.
IV  Die  Erfüllung  der  Steuererklärungspflicht  durch  einen  von  mehreren  Vertretern  oder  Bevollmächtigten
  befreit  die  übrigen  Vertreter  oder  Bevollmächtigten  von  dieser  Verpflichtung.“

5.  Zu  Art.  10  Abs.  I.
Für  die  Veranlagung  zuständig  ist  nach  Art.  7  die  Verwaltung  der  Gemeinde,  in  der  sich  der
Sitz  des  Unternehmens  befindet.  Befindet  sich  dieser  außerhalb  Bayerns,  so  ist  die  Verwaltung  der
Gemeinde  zuständig,  in  welcher  der  Warenhaussteuerpflichtige  zur  Gewerbsteuer  zu  veranlagen  ist.
6.  Zu  Art.  10  Abs.  II.
schri  Die  Staatsregierung  hat  für  die  Warenhaussteuererklärung  das  gegenwärtige  Formular  vorgeschrieben.


7.  Zu  Art.  14  Abs.  IV.

Die  Staatsregierung  hat  hierzu  folgendes  vorgeschrieben:

„Beim  Wechsel  in  der  Person  des  Unternehmers  (Art.  14  Abs.  III)  hat  der  neue  Unternehmer
binnen  zwei  Wochen  nach  Eintritt  des  Wechsels  der  zuständigen  Gemeindeverwaltung  (vorstehende  Fußnote
  5)  schriftlich  oder  zu  Protokoll  entsprechende  Anzeige  zu  erstatten.  Zuwiderhandlungen  werden
an  Geld  bis  zu  150  K  bestraft.“
        <pb n="967" />
        Nr.  44.  963

 

 

 

 

 

Beilage  3.
(Zu  8  20.)
Gemeinde  .
Warenhaussteuerliste
für  das  Jahr
19
1  2  3  4  5  6  7  8
Festgestellter  Veranlagte  Warenhaussteuer  9  t
Steuerpflichtige  gewerblicher  "  emertungen
Zif.  erpflichtig  Geschäfts-  Ainertros.  5%  bes  ancge  über  Steueraus-Eswon
  ?§sa  steuergeeseschäfts=  Rein..  Icheidungen,  Einlegung
Art.  10.  umsatzes.  ertrags.  svon  Rechtsmitteln  usw.

 

 

 

 

 

im
ganzen:

 

 

 

 

 

 

 

145
        <pb n="968" />
        964

Gezeichnung  der

Gemeindeverwaltung:)
An
d
in
Betreff:

Veranlagung  der  Warenhaussteuer
für  19

225242

Beilage  1.
Gu  §  21.)

Der  hat  in  geheimer
Sitzung  beschlossen,  Sie  für  das  nebenbezeichnete  Jahr  mit
einer  Warenhaussteuer  von

4

 

zu  veranlagen.

Der  Veranlagung  sind  zu  Grunde  gelegt  worden:
1.  ein  Geschäftsumsatz  von  M,
2.  ein  gewerblicher  Reinertrag  von  A.

 

Die  Warenhaussteuer  beträgt  daher
..........  VjodeöGeschäftsumsatzeö,  "

...  .  .  bes  gewerblichen  Reinertrags.

Zugleich  ist  die  Warenhaussteuer  auf  die  nachbezeichneten
Gemeinden  entsprechend  dem  Verhältnis  ausgeschieden  worden,
in  dem  Ihre  Gewerbsteuer  (Betriebskapitalsanlage)  und  Er-—
  zusammengerechnet)  ausgeschieden  ist.  Hiernach
treffen

 

von  Ihrer  von  Ihrer
auf  die  Gemeinde  Gewerbsteuer  Warenhaussteuer
-  4+

 

 

 

 

zusammen:

Gegen  den  Beschluß  ist  die  Beschwerde  an  d
zulässig.  Die  Beschwerde  wäre
innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  dieser  Eröffnung

entweder  hieramts  schriftlich  ün.4.  facher  Fertigung  einwicgen
  oder  im  Rathause  Zimmer.  zu  Protokoll  zu
geben.

Der  Steuerbetrag  von  4  ist  spätestens  am

19...  im  Rathause  Zimmer...
abzuliefern.

(Unterschrift  des
Bürgermeisters):
        <pb n="969" />
        esetz  und  Verorhunugs-hutt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  45.

München,  den  30.  Juni  1911.

 

 

 

Inhalt:

Bekanutmachung  vom  27.  Juni  1911,  den  Vollzug  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911  betreffend.

 

 

 

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911  betreffend.
fl.  Staatsministerien  der  Instiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911  (RGBl.  S.  33)
werden  mit  Bezug  auf  die  zu  diesem  Gesetz  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  (GVBl.  1911  S.  189)  sowie  auf  Grund  des  8§8  5  der  Verordnung  vom
1.  April  1911  (GWVBl.  S.  185)  die  nachstehenden  Vorschriften  erlassen.

Zuwachssteucrämter  und  Oberbehörden.

1.

Die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Zuwachssteuer  obliegt  den  Rentämtern  unter  der
Leitung  der  Regierungsfinanzkammern  und  unter  der  Oberaufsicht  des  Staatsministeriums
der  Finanzen.

In  München  ist  das  Stadtrentamt  München  1I,  in  Nürnberg  das  Rentamt  Nürnberg  1
zuständig.

146
        <pb n="970" />
        966

Anmeldungsverfahren.

8  2.

Die  Rentämter  erhalten  von  den  während  eines  Monats  im  Grundbuche  zur  Ein—
tragung  gelangten  Rechtsänderungen  (§  3  A  der  Ausf.Best.  des  Bundesrats)  durch  die
ihnen  von  den  Grundbuchämtern  bis  spätestens  zum  3.  des  folgenden  Monats  zu  übersendenden
  Umschreibverzeichnisse  (§  18  der  Min.  Bek.  vom  23.  Februar  1905  —  J.M  Bl.
S.  593,  F.  M.  Bl.  S.  39)  Kenntnis.

Ferner  sind  die  bei  den  Notaren  vorkommenden  Fälle  der  Erhebung  der  Abgabe  auf
Grund  der  Tarifnummer  11  des  Reichsstempelgesetzes  (§  30  Ziff.  1  der  Ausf.Best.  des
Bundesrats),  die  von  den  Notaren  beurkundeten  Rechtsvorgänge,  die  der  Auflassung  und
Eintragung  ins  Grundbuch  nicht  bedürfende  Fälle  des  Eigentumsüberganges  an  Grundstücken
  oder  den  Ubergang  einer  Berechtigung  zum  Gegenstande  haben  oder  zu  den  im  §  5
des  Gesetzes  bezeichneten  Rechtsgeschäften  gehören  (§  3C  Ziff.  2  der  Ausf.  Best.  des  Bundesrats),
  sowie  die  notariell  beurkundeten  Abtretungen  von  Anteilen  einer  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  (§  30  Ziff.  3  der  AusfBest.  des  Bundesrats)  aus  den  notariellen
Gebührenregistern  ersichtlich.

Auf  Grund  des  §  4  Abs.  3,  §6  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  wird  daher  verfügt,  daß  die  Mitteilung  von  ÜUbereignungsanzeigen  durch  die  Grundbuchämter
  (§  3  A,  §  4  Abs.  1,  2  der  Ausf.  Best.  des  Bundesrats)  nur  im  Falle  der
Ubertragung  des  Bergwerkseigentums  erfolgt,  sowie  daß  Veräußerungsanzeigen  durch  den
Notar  (§  30C  1  bis  3,  §  6  Abs.  1,  2  der  AusfBest.  des  Bundesrats)  nur  einem  Rentamte
  erstattet  werden,  mit  dem  der  Notar  nicht  über  die  Gebühren  abrechnet,  und  das  sich
auch  nicht  am  gleichen  Sitze,  wie  der  Notar,  befindet.  Die  Grundbuchämter  und  die  Notare
haben  jedoch  die  Vorträge  in  den  Unschreibverzeichnissen  und  in  den  Gebührenregistern,
welche  sich  auf  Rechtsvorgänge  oder  Beurkundungen  beziehen,  hinsichtlich  deren  die  Anzeigepflicht
  besteht,  durch  Voransetzung  des  Buchstaben  „Z“  am  Rande  vor  der  Spalte  1  kenntlic
zu  machen.  Außerdem  sind  im  notariellen  Gebührenregister  in  der  Spalte  4  der  Name,
Stand  und  Wohnort  sowohl  des  Erwerbers  als  des  Veräußerers  anzugeben  sowie  in  der
Spalte  5  die  Gemeindebezirke  zu  bezeichnen,  in  denen  die  übereigneten  Grundstücke  oder
Berechtigungen  liegen.  Bei  Rechtsvorgängen,  bei  denen  es  zum  Ubergange  des  Eigentums
der  Eintragung  in  das  Grundbuch  nicht  bedarf,  ist  ferner  in  der  Spalte  5  des  notariellen
Gebührenregisters  der  S  4  Abs.  1  Halbsatz  2,  bei  Ubertragungen  von  Geschäftsanteilen  an
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  der  §  3  des  Gesetzes  anzuführen.

Für  andere  Behörden  oder  Beamte  als  die  Notare,  insbesondere  für  die  Prozeßgerichte
im  Falle  des  Abschlusses  von  Prozeßvergleichen,  für  die  Distriktsverwaltungsbehörden  im
        <pb n="971" />
        Nr.  45.  967

Falle  einer  gütlichen  Einigung  nach  Artikel  26  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichszivilprozeßordnung
  und  Konkursordnung  in  der  Fassung  vom  26.  Juni  1899  findet  eine
Ausnahme  von  den  Vorschriften  des  §  6  Abs.  1,  2  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  nicht  statt.

83.

Hinsichtlich  der  Mitteilungspflicht  der  Registergerichte  hat  es  bei  der  Vorschrift  im  §  5
Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zu  bewenden.

Die  im  8  5  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebene
Feststellung,  ob  die  in  das  Register  neu  eingetragenen  Vereinigungen  unter  den  §  3  des
Gesetzes  fallen,  erfolgt  durch  Beamte  des  am  Sitze  des  Registergerichts  befindlichen  Rentamts.
  Letzteres  verständigt  das  Rentamt,  in  dessen  Bezirk  die  Vereinigung  ihren  Sitz  hat.

§  4.
Verzeichnisse  der  im  Steuerbezirke  befindlichen  Grundbuchämter,  Registergerichte  und
Notare  (8§  10  Abs.  2  der  Ausf.  Best.  des  Bundesrats)  werden  den  Rentämtern  nicht  mitgeteilt.

Vorverfahren.

§  5.

Die  Steuerpflicht  entsteht  nach  §  4  Abs.  1  des  Gesetzes  mit  der  Eintragung  der
Rechtsänderung  in  das  Grundbuch  oder,  wenn  es  einer  solchen  zum  Ubergange  des  Eigentums
  nicht  bedarf  z.  B.  beim  Eigentumserwerb  im  Wege  der  Zwangsversteigerung
(§  90  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung),  mit  dem  Vorgange,
  der  die  Rechtsänderung  bewirkt.  Die  Steuerpflicht  entsteht  ferner  nach  §  3  des
Gesetzes  mit  dem  Ubergange  von  Rechten  an  dem  Vermögen  der  dort  bezeichneten  Vereinigungen,
endlich  nach  §  5  des  Gesetzes  aus  den  dort  bezeichneten  Rechtsgeschäften,  wenn  seit  dem
Geschäftsabschluß  ein  Jahr  verflossen  ist,  ohne  daß  der  Ubergang  des  Eigentums  erfolgt  ist.

§  6.

Nach  §  12  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  sind  die  in  den  Mitteilungen
und  Anmeldungen  enthaltenen  Rechtsvorgänge  sobald  sie  zu  einer  steuerlichen  Behandlung
Anlaß  geben,  sobald  also  die  Steuerpflicht  entstanden  ist,  in  die  Zuwachssteuerliste  zu  übernehmen.
  Die  Rentämter  haben  daher  sofort  in  die  Zuwachssteuerliste  zu  übertragen:

1.  aus  den  monatlichen  Umschreibverzeichnissen  der  Grundbuchämter  alle  Fälle  der
Umschreibung  von  Eigentumsübergängen  an  Grundstücken  oder  von  Übergängen

an  grundstücksgleichen  Rechten.  Die  treffenden  Vorträge  sind  vom  Grundbuchamt
146
        <pb n="972" />
        968

am  Rande  des  Umschreibverzeichnisses  vor  der  Spalte  1  durch  Beisetzung  des
Buchstaben  „Z“  gekennzeichnet.  Nach  der  erfolgten  UÜbertragung  in  die  Zuwachssteuerliste
  wird  im  Umschreibverzeichnis  unter  dem  Buchstaben  „Z“  die  Nummer
der  Zuwachssteucrliste  vermerkt;

2.  aus  den  monatlichen  Gebührenregistern  der  Notare  alle  Fälle,  bei  denen  es  sich
um  die  Abtretung  von  Geschäftsanteilen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
oder  um  Eigentums=  oder  Rechtsübergänge  handelt,  die  der  Eintragung  im  Grundbuche
  nicht  bedürfen.  Diese  Fälle  sind  im  notariellen  Gebührenregister  durch.
Voransetzung  des  Büchstaben  „Z“  vor  der  Spalte  1  gekennzeichnet;  außerdem
ist  in  der  Spalte  5  bei  ersteren  Fällen  der  §  3,  bei  letzteren  Fällen  der  §  4
Abs.  1  Halbsatz  2  angeführt.  Nach  der  Ubertragung  wird  im  Gebührenregister
unter  dem  Buchstaben  „Z“  die  Nummer  der  Zuwachssteuerliste  vermerkt;

3.  aus  den  von  Notaren  oder  von  anderen  Behörden  oder  Beamten,  insbesondere
von  Gerichten,  Distriktsverwaltungsbehörden  erstatteten  Veräußerungsanzeigen  (§  6
Abs.  1,  2,  §  7  Abs.  1  der  Ausf.  Best.  des  Bundesrats)  die  darin  mitgeteilten
Fälle  der  in  der  Ziff.  2  bezeichneten  Art.  Nach  erfolgter  Übertragung  des
Falles  in  die  Zuwachssteuerliste  wird  die  Nummer  der  Zuwachssteuerliste  in  der
Veräußerungsanzeige  vermerkt  und  letztere  zu  den  Spezialakten  genommen.

87.

Veräußerungsgeschäfte,  bei  denen  es  zum  Ubergange  des  Eigentums  der  Eintragung
im  Grundbuche  bedarf,  sowie  sonstige  Rechtsgeschäfte  der  im  §  5  des  Gesetzes  bezeichneten
Art  sind  in  die  Zuwachssteuerliste  erst  dann  zu  übertragen,  wenn  seit  dem  Geschäftsabschluß
  ein  Jahr  verflossen  ist,  ohne  daß  der  Ubergang  des  Eigentums  erfolgt  ist.  Zu
diesem  Zwecke  haben  die  Rentämter  allmonatlich  die  Gebührenregister  der  Notare  an  der
Hand  der  grundbuchamtlichen  Umschreibverzeichnisse  einer  Durchsicht  zu  unterstellen  und  bei
allen  Fällen,  bezüglich  deren  die  erfolgte  Umschreibung  im  Grundbuch  aus  den  Unschreibverzeichnissen
  ersichtlich  ist,  die  Nummer  der  Zuwachssteuerliste  unter  dem  Buchstaben  „Z“
am  Rande  vor  der  Spalte  1  zu  vermerken.  Jene  Fälle,  die  nach  Umfluß  eines  Jahres
seit  der  Beurkundung  nicht  auf  diese  Weise  ihre  Erledigung  gefunden  haben,  sind  in  die
Zuwachssteuerliste  unter  Vermerkung  der  Nummer  der  letzteren  im  Gebührenregister  zu  übertragen.
  In  gleicher  Weise  sind  auch  die  bei  den  Rentämtern  eingelaufenen  besonderen  Veräußerungsanzeigen
  über  Rechtsgeschäfte  der  vorerwähnten  Art  zu  behandeln.  Auch  diese
sind  allmonatlich  mit  den  grundbuchamtlichen  Umschreibverzeichnissen  zu  vergleichen.  Ergibt
sich,  daß  die  Umschreibung  im  Grundbuche  stattgefunden  hat,  so  ist  die  Anzeige  zu  den
Spezialakten  zu  nehmen.  Geschäfte,  die  innerhalb  eines  Jahres  seit  der  Beurkundung  nicht
        <pb n="973" />
        Nr.  45.  969

auf  diese  Weise  ihre  Erledigung  gefunden  haben,  sind  in  die  Zuwachssteuerliste  zu  übertragen;
  die  Anzeigen  hierüber  sind  zu  den  Spezialakten  zu  nehmen.

§  8.

Ersieht  das  Rentamt,  daß  sich  ein  Gebührenregistervortrag  oder  eine  Veräußerungsanzeige
  auf  Grundstücke  oder  Berechtigungen  bezieht,  die  teils  im  eigenen  Amtsbezirke,  teils  im
Bezirk  eines  anderen  Rentamts  oder  eines  außerbayerischen  Zuwachssteueramts  liegen,  so  ist
mit  dem  mitbeteiligten  Rentamt  oder  außerbayerischen  Zuwachssteueramt  ins  Benehmen
zu  treten  und  nach  näherer  Feststellung  des  Sachverhalts  behufs  Bestimmung  der  für  die
Zuwachssteuerveranlagung  zuständigen  Behörde  (§  2  der  Ausf.  Best.  des  Bundesrats)  an  die
vorgesetzte  Regierungsfinanzkammer  zu  berichten.  Ist  die  Entscheidung  über  die  Zuständigkeit
vom  Staatsministerium  der  Finanzen  oder  vom  Reichskanzler  zu  treffen,  so  berichten  die
Regierungsfinanzkammern  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen.

89.

Die  Anmeldepflicht  des  Veräußerers  und  des  Erwerbers  besteht  nach  §  37  des  Gesetzes
und  §  3  D  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  für  die  stenerpflichtigen  Rechtsvorgänge
  sowie  für  Rechtsgeschäfte  der  im  §  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Art,  bei  denen  eine
Preis=  oder  Werterhöhung  eintritt.  Die  Anmeldepflicht  entfällt  jedoch,  wenn  innerhalb  der
Anmeldefrist  die  Auflassung  oder  die  Eintragung  im  Grundbuch  erfolgt  ist,  ferner  bei  Rechtsgeschäften
  der  im  §  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Art,  wenn  die  Beurkundung  durch  einen
Mitteilungspflichtigen  nach  S  3  A  bis  C  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
vorgenommen  ist.  Hiernach  sind  von  besonderer  Bedeutung  die  Anmeldungen  der  Veräußerer
und  der  Erwerber  über  nicht  notariell  beurkundete  (z.  B.  lediglich  beglaubigte)  Rechtsgeschäfte
der  im  §  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Art,  sowie  über  nicht  notariell  beurkundete  Ubergänge
von  Rechten  an  dem  Vermögen  (Anteilen)  von  offenen  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften,
  Gewerkschaften,  eingetragenen  Genossenschaften  oder  eingetragenen  Vereinen  der  im  8§  3
des  Gesetzes  bezeichneten  Art.

§  10.

Die  Anmeldungen,  die  sich  auf  dem  Rentamte  bereits  durch  die  grundbuchamtlichen
Umschreibverzeichnisse,  durch  die  Gebührenregister  der  Notare  oder  durch  besondere  Veräußerungsanzeigen
  mitgeteilte  Rechtsvorgänge  beziehen,  sind  mit  diesen  in  Behandlung  zu  nehmen.
Anmeldungen,  durch  die  das  Rentamt  von  einem  ihm  noch  nicht  mitgeteilten  steuerpflichtigen
Eigentums=  oder  Rechtsübergang  oder  Rechtsgeschäfte  der  im  §  5  des  Gesetzes  bezeichneten
Art  Kenntnis  erlangt,  sind  wie  Veräußerungsanzeigen  gleichen  Inhalts  zu  behandeln.
        <pb n="974" />
        970

§  11.

Nachdem  die  in  die  Zuwachssteuerliste  aufzunehmenden  Fälle  in  diese  übertragen  sind,
erfolgt  im  Vorverfahren  die  Ausscheidung  der  Fälle,  die  zu  einer  Steuerveranlagung  keinen
Anlaß  bieten,  weil  ein  gesetzlicher  Befreiungsgrund  nach  §  1  Abs.  2,  §  7,  §  30,  8  63
des  Gesetzes  vorliegt,  weil  die  zu  erwartende  Steuer  unter  20  Z  bleibt  oder  weil  es  sich
lediglich  um  eine  Rückübertragung  nach  §  34  des  Gesetzes  handelt  (§  12  Abs.  3  Ausf.Best.
des  Bundesrats).  Ferner  sind  von  den  in  die  Zuwachssteuerliste  übernommenen  Ubertragungen
von  Rechten  an  dem  Vermögen  (Anteilen)  von  Gesellschaften  oder  Vereinigungen  jene  auszuscheiden,
  die  sich  auf  Gesellschaften  oder  Vereinigungen  beziehen,  bei  denen  die  Voraussetzungen
  für  die  Steuerpflicht  nach  §  3  des  Gesetzes  nicht  gegeben  sind.

Die  Ausscheidung  (Abs.  1)  soll  möglichst  auf  Grund  der  vorliegenden  amtlichen  Behelfe
(Umschreibverzeichnisse,  notarielle  Gebührenregister,  Veräußerungsanzeigen,  Grundsteuerkataster,
Steuerveranlagungsverhandlungen  u.  dgl.)  und  unter  tunlichster  Vermeidung  der  persönlichen
Heranziehung  und  Einvernahme  der  Pflichtigen  oder  der  Anstellung  peinlicher  Ermittelungen
erfolgen.  Bestehen  jedoch  hinsichtlich  des  Vorliegens  der  Voraussetzungen  für  die  Steuerbefreiung
  oder  die  Freiveranlagung  Zweifel,  die  amtlicherseits  nicht  behoben  werden  können,  so
hat  das  Rentamt  mit  den  Beteiligten  mündlich  oder  schriftlich  ins  Benehmen  zu  treten,
sowie  veranlaßtenfalls  die  in  den  Händen  der  Beteiligten  befindlichen  Urkundenabschriften.
zur  Einsicht  zu  erholen.

Ob  die  Urkunde  vor  dem  1.  Januar  1911  in  öffentlich  beglaubigter  Form  errichtet
ist  (§  63  des  Gesetzes),  ob  der  Veräußerer  persönlich  befreit  ist  (§  30  Ziff.  1  bis  3  des
Gesetzes),  sowie  ob  die  Voraussetzungen  des  §  7  Abs.  1  Ziff.  1  bis  4,  7  des  Gesetzes
gegeben  sind,  wird  regelmäßig  ohne  weiteres  aus  den  Umschreibverzeichnissen  im  Zusammenhalte
  mit  den  notariellen  Gebührenregistern  oder  aus  den  vorliegenden  Veräußerungsanzeigen
festzustellen  sein.

§  12.

Die  Anlegung  von  Grundstücksblättern  (§  11  Abs.  1  der  Ausf.  Best.  d.  Bundesrats)
findet  nicht  statt.  Dafür  ist  bei  den  Umschreibungen  im  Grundsteuerkataster  in  der  Bemerkungsrubrik
  die  Nummer  der  Zuwachssteuerliste  zu  vermerken.  Ein  entsprechender  Vermerk
  in  der  Bemerkungsspalte  des  Grundstenerkatasters  hat  außerdem  auch  in  den  Fällen
des  §  11  Abs.  1  Ziff.  3,  des  §  23  Abs.  2,  3,  des  §  31  Abs.  2  und  des  §  33  der
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zu  erfolgen.

Hauptverfahren.
§  13.
Hat  das  Vorverfahren  nicht  ergeben,  daß  die  Voraussetzungen  der  Stenerbefreiung  oder
der  Freiveranlagung  vorliegen,  so  erfolgt  im  Hauptverfahren  die  Veranlagung  der  Steuer.
        <pb n="975" />
        Nr.  45.  971

8  14.

Das  Veranlagungsverfahren  ist  in  den  §§  18  bis  25  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats  geregelt.  Bei  der  Schwierigkeit  der  im  Veranlagungsverfahren  herbeizuführenden
  Feststellungen  ist  auf  die  persönliche  Einvernahme  der  Beteiligten  sowie  auf  mündliches
  Verhandeln  mit  diesen  besonderes  Gewicht  zu  legen.  Soweit  im  Veranlagungsverfahren
  Erklärungen  der  Beteiligten  (Anmeldungen,  Zuwachssteuererklärungen,  Sondererklärungen)
abzugeben  sind,  können  diese  auch  zum  Protokoll  des  Rentamts  abgegeben  werden.  Das
Rentamt  hat  ferner  in  allen  Fällen  von  den  Erwerbs=  und  Veräußerungsurkunden  Einsicht
zu  nehmen  sowie  Abschriften  oder  wenigstens  Auszüge  von  ihnen  zu  den  Akten  zu  fertigen.

8  16.

Betrifft  der  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  steuerpflichtige  und  steuerfreie  Gegenstände
(z.  B.  beim  Verkauf  eines  Fabrikgebändes  mit  den  Maschinen,  beim  Verkauf  eines  landwirtschaftlichen
  Besitztums  mit  der  stehenden  Ernte,  beim  Verkauf  eines  Waldgrundstücks  mit
den  darauf  stehenden  Bäumen)  oder  betrifft  ein  steuerpflichtiger  Vorgang  mehrere  steuerpflichtige
  Gegenstände,  die  für  die  Zuwachssteuerberechnung  gesondert  zu  behandeln  sind
(3.  B.  Verkauf  eines  Grundstücks,  dessen  Teile  zu  verschiedenen  Zeiten  erworben  wurden),
so  sind  vom  Steuerpflichtigen  die  Einzelpreise  oder  -werte  anzugeben.  Wird  die  Angabe
unterlassen  und  auch  auf  Erfordern  des  Rentamts  binnen  einer  zu  stellenden  Frist  nicht
nachgeholt,  so  ist  das  Rentamt  berechtigt,  die  Ausscheidung  auf  Grund  der  ihm  zur  Verfügung
  stehenden  Unterlagen  oder  falls  solche  mangeln,  im  Wege  der  Schätzung  vorzunehmen.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  in  diesen  Fällen  die  Einzelpreise  oder  -werte  vom  Steuerpflichtigen
zur  Steuerersparung  unrichtig  angegeben  sind  (§  13  des  Gesetzes).

§  16.

Trägt  das  Rentamt  Bedenken,  die  Angaben  in  einer  Steuererklärung  oder  Sondererklärung
  als  richtig  anzuerkennen  und  wird  auch  durch  die  dem  Stenerpflichtigen  nach  §  40
des  Gesetzes  abzufordernde  Gegenerklärung  eine  Beseitigung  der  Meinungsverschiedenheiten
(Einigung)  nicht  erzielt,  so  ist  das  Rentamt  berechtigt,  die  erforderlichen  Ermittelungen
(Sachverständigenschätzungen,  sonstige  Erhebungen,  Ermittelungen  auf  Grund  der  Kataster
und  dgl.)  selbständig  vorzunehmen  und  danach  die  Stener  zu  erheben.  Dies  gilt  insbesondere
  auch  für  den  Fall,  daß  über  den  Wert  eines  Grundstücks  oder  Grundstücksteils  Streit
besteht.  Sofern  daher  eine  Einigung  nicht  zustande  kommt,  ist  das  Rentamt  befugt,  über
den  Wert  des  Grundstücks  oder  Grundstücksteils  selbständig  Ermittelungen  anzustellen,  insbesondere
  eine  Schätzung  durch  Sachverständige  herbeizuführen  und  auf  Grund  der  hiernach
beschafften  Unterlagen  die  Stener  zu  bemessen.
        <pb n="976" />
        972

Ist  der  Wert  eines  Grundstücks  oder  Grundstücksteils  aus  Anlaß  der  Erhebung  der
bayerischen  Landesgebühren  für  den  in  Betracht  kommenden  Erwerbs=  oder  Veräußerungsvertrag
  im  Wege  des  Wertsermittelungsverfahrens  nach  Art.  42  des  Gebührengesetzes
gerichtlich  festgestellt  worden,  so  ist  dieser  Wert  auch  bei  der  Berechnung  der  Zuwachssteuer
zu  Grunde  zu  legen,  sofern  nicht  der  Steuerpflichtige  nachweist,  daß  der  Wert  ein  anderer  war.

§  17.

Vergleiche  nach  §  23  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  sind  vom  Steuerpflichtigen
  sowie  vom  Rentamtsvorstande,  bei  dessen  Verhinderung  von  seinem  Stellvertreter,
zu  unterzeichnen.

Läßt  bei  einem  Vergleiche  der  Unterschied  zwischen  Erwerbs=  und  Veräußerungspreis
ohne  Berücksichtigung  der  anzurechnenden  Aufwendungen  einen  Steuerertrag  von  mehr  als
2000  &amp;amp;  erwarten,  so  bedarf  der  Vergleich  vor  dem  Abschlusse  der  Genehmigung  der

Regierungsfinanzkammer.
8  18.

Sobald  die  erforderlichen  Feststellungen  gepflogen  sind,  erfolgt  die  Berechnung  der
Zuwachssteuer  für  die  Akten  sowie  die  Erlassung  und  Zustellung  des  Steuerbescheids  (8  24,
25  der  Ausf.Best.  des  Bundesrats).  Die  Steuerberechnung  ist  vor  der  Erlassung  des  Steuerbescheids
  dem  Steuerpflichtigen  zur  Außerung  mitzuteilen,  wenn  die  Ermittlungsergebnisse
von  den  Angaben  des  Steuerpflichtigen  abweichen  und  die  Voraussetzungen  des  §  40  Abs.  2
des  Gesetzes  gegeben  sind.  Die  Zustellung  des  Stenerbescheids  erfolgt  unter  entsprechender
Anwendung  des  §  6  der  Vollzugsvorschriften  vom  25.  Januar  1901  zum  Gesetz  über  den
Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878  (GWVBl.  1901  S.  41),  jedoch  hat  die  Bezeichnung
  des  zuzustellenden  Schriftstücks  mit  „Verwaltungsrechtssache“  in  Wegfall  zu  kommen.

Gleichzeitig  mit  der  Erlassung  des  Steuerbescheids  hat  das  Rentamt  die  festgesetzte
Zuwachssteuer  im  Sollbuche  (§  26  der  Ausf.Best.  des  Bundesrats)  zu  Soll  zu  stellen.

Erhebung  der  Stener,  Niederschlagung,  Erstattung.
§  19.

Nach  Umfluß  der  im  Steuerbescheide  für  die  Entrichtung  der  Steuer  bestimmten  Frist
(§  43  des  Gesetzes),  die  mindestens  einen  Monat  betragen  muß,  erfolgt  die  Einziehung  der
Steuer  nach  Maßgabe  der  für  die  Einhebung  und  Beitreibung  der  Staatsgefälle  geltenden
Vorschriften,  vorbehaltlich  jedoch  des  §  49  des  Gesetzes,  wonach,  wenn  der  Pflichtige  ein
Deutscher  ist,  zum  Zwecke  der  Einziehung  der  Zuwachssteuer  die  Zwangsversteigerung  eines
Grundstücks  ohne  seine  Zustimmung  nicht  zulässig  ist.  Die  Einlegung  der  Beschwerde,
der  weiteren  Beschwerde  sowie  die  Beschreitung  des  Verwaltungsrechtswegs  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung  (§  45  Abs.  4,  §  46  Abs.  2  des  Gesetzes).
        <pb n="977" />
        Nr.  45.  973

8  20.

Zur  Bewilligung  von  Stundungen  und  Teilzahlungen  (8  48  des  Gesetzes,  8  27
der  Ausf  Best.  des  Bundesrats)  sind,  falls  die  Bewilligung  sich  auf  nicht  mehr  als  3  Monate
erstreckt,  die  Rentämter,  im  übrigen  die  Regierungsfinanzkammern  zuständig.  Stundungen
und  Teilzahlungen  dürfen  nur  gegen  entsprechende  Sicherheitsleistung  bewilligt  werden.  Die
Gewährung  von  Ausnahmen  bedarf  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen.

8  21.

Zur  Niederschlagung  von  Zuwachssteuerbeträgen  wegen  Uneinbringlichkeit  (§  28  der
Ausf.  Best.  des  Bundesrats)  sind  die  Regierungsfinanzkammern  zuständig.

8  22.

Über  Anträge  auf  Erlaß  oder  Erstattung  einer  Zuwachssteuer  entscheiden  in  den  Fällen
des  8  29  Abs.  1,  8  30  Abs.  1  der  Ausf.  Best.  des  Bundesrats  die  Regierungsfinanzkammern.
  Der  Genehmigung  der  Regierungsfinanzkammer  bedarf  auch  die  in  §  29  Abs.  2
ebenda  vorgesehene  Erstattung  von  Amts  wegen.

Über  die  Erstattungen  wird  an  Stelle  des  in  den  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  vorgesehenenen  Anhangs  zum  Sollbuch  (§  26  der  Ausf.  Best.  und  Muster  12)
ein  Rückvergütungsregister  nach  dem  anruhendenden  Muster  Azgeführt.

Feststellungsbescheid.
§  23.
Die  Feststellungsbescheide  (§  47  des  Gesetzes)  sind  vor  der  Zustellung  der  Regierungssinanzkammer
  zur  Vornahme  einer  Nachprüfung  vorzulegen.

Die  für  die  Erteilung  des  Bescheids  zu  entrichtende  Gebühr  fließt  in  die  Staatskasse
und  ist  im  rentamtlichen  Gebührenregister  unter  den  Gebühren  aus  der  Finanzverwaltung
zu  vereinnahmen.  «

Beschwerdeverfahren.
8  24.

Gegen  den  rentamtlichen  Steuerbescheid  findet  Beschwerde  an  die  Regierungsfinanzkammer
statt  (§  44  Abs.  1  Ziff.  1  des  Gesetzes).  Die  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  einem
Monate  seit  der  Zustellung  des  Steuerbescheids  beim  Rentamte  anzubringen  (8  45  Abs.  1
des  Gesetzes).  ·

147
        <pb n="978" />
        974

Gegen  den  Bescheid  der  Regierungsfinanzkammer  ist  weitere  Beschwerde  zum  Staatsministerium
  der  Finanzen  sowie  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.  Die
Einlegung  der  weiteren  Beschwerde  zum  Staatsministerium  der  Finanzen  hat  binnen  einer
Frist  von  einem  Monate  (§  35  Abs.  2  der  Ausf.  Best.  des  Bundesrats),  die  Einlegung  der
Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  binnen  einer  Frist  von  14  Tagen  (Art.  22  Abs.  4
des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878)  seit  der  Zustellung
des  Beschwerdebescheids  bei  der  Regierungsfinanzkammer  zu  erfolgen.  Der  Verwaltungsgerichtshof
  behandelt  die  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  für  Verwaltungsrechtssachen  (Art.  16
bis  44  des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878).

Wird  gegen  den  Beschwerdebescheid  der  Regierungsfinanzkammer  sowohl  die  weitere
Beschwerde  zum  Staatsministerium  der  Finanzen  als  auch  die  Beschwerde  zum  Verwaltungsgerichtshof
  ergriffen,  so  sind  die  Akten  zunächst  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  in
Vorlage  zu  bringen.

Das  Beschwerdeverfahren  sowie  das  verwaltungsrechtliche  Verfahren  unterliegt  der
Gebührenpflicht  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Gebührengesetzes.

Verrechunung  und  Ablieferung.
8  26.

Die  zur  Einzahlung  gelangten  Zuwachssteuerbeträge  werden  nach  Eingang  im  Einnahmebuch
  einnahmlich  verbucht.  Das  Einnahmebuch  ist  nach  dem  anruhenden  Muster  B  anzulegen.

8  26.

Bei  der  einnahmlichen  Buchung  ist  auszuscheiden,  wieviel  von  dem  eingezahlten  Betrag
auf  das  Reich,  auf  den  Staat  und  auf  die  Gemeinde  trifft  (§  58  des  Gesetzes).

Sind  mehrere  Gemeinden  beteiligt,  so  wird  in  der  Spalte  10  des  Einnahmebuchs  zunächst
  nur  der  auf  sämtliche  Gemeinden  treffende  Gesamtbetrag  vorgetragen.  Die  Bestimmung
des  auf  jede  einzelne  Gemeinde  treffenden  Anteils  erfolgt  durch  die  vorgesetzte  Regierungsfinanzkammer.
  Liegen  die  Gemeinden  in  verschiedenen  Regierungsbezirken,  so  entscheidet  das
Staatsministerium  der  Finanzen,  liegen  die  Gemeinden  in  verschiedenen  Bundesstaaten,  so
entscheidet  der  Bundesrat  (§  41  der  Ausf.  Best.  des  Bundesrats).  Vor  der  Herbeiführung
der  höheren  Entscheidung  ist  der  rentamtliche  Verteilungsvorschlag  den  beteiligten  Gemeinden
und,  wenn  für  diese  oder  für  eine  von  ihnen  ein  gemeindlicher  Zuschlag  (§  59  des  Gesetzes)
erhoben  wird,  auch  dem  Steunerpflichtigen  zur  Außerung  mitzuteilen.

Den  Maßstab  für  die  Verteilung  bildet  regelmäßig  die  Höhe  des  in  den  einzelnen
Gemeinden  entstandenen  Wertzuwachses.
        <pb n="979" />
        Nr.  45.  975

8  27.

Das  Einnahmebuch  wird  am  letzten  Werktag  eines  jeden  Monats  abgeschlossen.  Die
sich  dabei  ergebenden  Anteile  des  Reichs,  des  Staates  und  der  Gemeinden  (einschließlich  der
Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen,  vgl.  §  31)  sind  alsdann  in  die  monatlichen
Reichssteuerübersichten  und  in  die  vierteljährlichen  „übersichten  der  Einnahmen  an  Zöllen  und
Reichssteuern"“  nach  Maßgabe  der  für  die  Aufstellung  dieser  Ubersichten  geltenden  Vorschriften
einzustellen.

8  28.

lber  den  Anteil  des  Reichs  an  der  Zuwachssteuer  rechnet  die  Zentralstaatskasse
mit  der  Reichshauptkasse  vierteljährlich  nach  näherer  Vorschrift  des  §  9  der  Bestimmungen
zur  Regelung  der  Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkassa  und  den  Landeskassen  vom
23.  Juni  1910  ab.  Die  buchmäßige  Behandlung  der  Ablieferungen  der  Rentämter  und
Kreiskassen  erfolgt  in  den  Staatsfondskassebüchern.

Der  Anteil  Bayerns  wird  von  den  Rentämtern  behufs  einnahmlicher  Verrechnung
in  der  Staatsfondsrechnung  (Nachweisung  Nr.  3  Einnahmen  Kap.  2  unter  dem  Titel
„Anteil  an  der  Zuwachssteuer“,  für  das  Jahr  1911  unter  §  10a)  in  die  Staatsfondskassebücher
  übertragen.

Die  Hinausvergütung  der  Anteile  der  Gemeinden  erfolgt  in  der  Weise,  daß  jeder
Gemeinde  beim  Abschlusse  des  Einnahmebuchs  der  ihr  zukommende  Gesamtbetrag  ohne  Ausscheidung
  auf  die  einzelnen  Steuerfälle  in  einer  Summe  überwiesen  wird.  Gemeindliche
Anteile,  die  am  Monatsschlusse  noch  nicht  feststehen  (§  26  Abs.  2),  werden  nach  erfolgter
Feststellung  gesondert  überwiesen.  Zum  Zwecke  der  Hinausvergütung  der  gemeindlichen  Anteile
  wird  der  Gesamtbetrag  der  letzteren  beim  Abschlusse  des  Einnahmebuchs  in  die  Staatsfondskassebücher
  (durchlaufende  Gelder)  übertragen.

Das  Gleiche  (Abs.  3)  gilt  auch  für  die  Anteile,  die  den  Distriktsgemeinden  zukommen
(§  4  der  Verordnung  vom  1.  April  1911,  GVl.  S.  185).

Von  den  Hinauszahlungen  an  amtsfremde  Gemeinden  wird  den  Rentämtern  dieser
Gemeinden  Nachricht  gegeben.  Die  empfangenden  Rentämter  sammeln  die  Nachrichten  und
stellen  sie  zum  Zwecke  der  Uberwachung  den  Gemeindeverwaltungen  und  ihren  Aufsichtsbehörden
  zur  Verfügung.

8  29.

Auf  Grund  der  von  den  Rentämtern  erstatteten  vierteljährlichen  Übersichten  weisen  die
Regierungsfinanzkammern  den  bei  den  einzelnen  Rentämtern  aufgekommenen  Anteil  Bayerns

zur  einnahmlichen  Verrechnung  in  der  Staatsfondsrechnung  ein.
1477
        <pb n="980" />
        976

Prüfungsverfahren.
8  30.

Im  Laufe  des  dritten  Vierteljahrs  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  senden  die  Rent—
ämter  die  Zuwachssteuerliste,  das  Zuwachssteuersollbuch,  das  Zuwachssteuereinnahmebuch  sowie
das  Rückvergütungsregister  an  die  Regierungsfinanzkammer  ein.

Die  Regierungsfinanzkammer  prüft  im  allgemeinen  die  Listen=  und  Buchführung  und
stellt  fest,  ob  die  während  des  Rechnungsjahrs  erstatteten  monatlichen  und  vierteljährlichen
Übersichten  mit  den  Abschlüssen  des  Einnahmebuchs  sich  in  Ubereinstimmung  befinden.  Alsdann
  gibt  sie  die  sämtlichen  Behelfe  an  den  Reichsbevollmächtigten  zur  Auswahl  der  von  ihm
einzusehenden  Akten  ab.  »

Die  weitere  Prüfung  der  Zuwachssteuererhebung,  insbesondere  die  Prüfung  der  Akten
erfolgt  am  Sitze  der  Rentämter  durch  abgeordnete  Prüfungsbeamte  der  Regierungsfinanzkammer
  (örtliche  Revision).  Diese  Beamten  geben  auch  die  im  §  26  Abs.  3  der  Ausf.
Best.  des  Bundesrats  vorgesehene  Bestätigung  ab.

8  31.

Ergeben  sich  infolge  der  Prüfungsverhandlungen  Nachholungen,  so  sind  die  nachzuholenden
Beträge  im  Sollbuche  zu  Soll  zu  stellen  und  nach  Einzahlung  im  Einnahmebuche  zu  vereinnahmen.


Ergeben  sich  durch  die  Prüfungsverhandlungen  Rückerstattungen,  so  sind  diese  in  der
Spalte  6  des  Sollbuchs  in  Abgang  zu  bringen  und  im  Rückvergütungsregister  einzutragen.
Das  Rückvergütungsregister  wird  allmonatlich  abgeschlossen.  Die  Monatssumme  der  Spalten  8
bis  11  wird  beim  Abschlusse  des  Einnahmebuchs  an  der  Summe  der  Spalten  7  bis  10
des  letzteren  gekürzt.

Kosten.
§  32.

Die  Kosten  des  Verwaltungsverfahrens  in  Zuwachssteuersachen  —  abgesehen  von  dem
Rechtsmittel=  und  Strafverfahren  —  fallen,  soweit  nicht  im  §  40  Abs.  2  und  im  §  47
Abs.  2  des  Gesetzes  ein  anderes  bestimmt  ist,  der  Staatskasse  zur  Last  (§  56  des  Gesetzes,
§  32  der  Ausf.  Best.  des  Bundesrats).

Die  Kosten  für  die  von  den  Finanzbehörden  benötigten  Formulare  sind  nach  Aufall
zahlbar;  sie  werden  auf  die  Nachweisung  Nr.  3  „Ausgaben“  unter  der  neu  einzustellenden
Position  Kap.  4  „Auf  die  Zuwachssteuer“  verrechnet.  Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der
Kosten  für  die  Formulare  zu  den  besonderen  Mitteilungen  (§  6  der  Ausf.  Best.  des
Bundesrats)  anderer  staatlicher  Behörden  (Gerichte,  Bezirksämter);  diese  Kosten  werden
von  den  treffenden  Behörden  beim  zuständigen  Rentamte  zur  Auszahlung  liquidiert.
        <pb n="981" />
        Nr.  45.  977

Sonstige  Kosten  des  Verfahrens  (Schätzungskosten  und  dgl.),  die  nicht  nach  §  40
Abs.  2  und  §  47  Abs.  2  des  Gesetzes  dem  Steuerpflichtigen  überbürdet  werden  können
und  daher  der  Staatskasse  zur  Last  fallen,  bedürfen  der  Einweisung  durch  die  Regierungsfinanzkammer.
  Die  Verrechnung  erfolgt  gleichfalls  auf  die  Nachweisung  Nr.  3  „Ausgaben“,
Kap.  4  „Auf  die  Zuwachssteuer“.

Gemeindliche  Zuschläge.
9  33.

Die  Gemeinden  sind  nach  näherer  Maßgabe  des  §  59  des  Gesetzes  berechtigt,  durch
Satzung  zu  bestimmen,  daß  zu  dem  Anteil,  der  ihnen  nach  §  58  des  Gesetzes  von  dem
Ertrage  der  Steuer  zufließt,  für  ihre  Rechnung  Zuschläge  erhoben  werden.

Die  Einführung  des  Zuschlags  und  dessen  Bemessung  erfolgt  in  Gemeinden  mit
städtischer  Verfassung  durch  Beschluß  des  Magistrats  unter  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,
  in  rechtsrheinischen  Landgemeinden  durch  Beschluß  des  Gemeindeausschusses
unter  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung,  in  Gemeinden  mit  pfälzischer  .„Gemeindeverfassung
  durch  Beschluß  des  Gemeinderats.  Außerdem  ist  in  allen  diesen  Fällen  die
Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  erforderlich,  die  im  Benehmen  mit  dem
Staatsministerium  der  Finanzen  ergeht.

Zur  Erholung  der  Genehmigung  sind  an  das  Staatsministerium  des  Innern  Abschriften
  der  Beschlüsse  der  gemeindlichen  Vertretungskörper  mit  einer  Ubersicht  nach  dem
Muster  der  Beilage  C  einzusenden.  Die  Einsendung  erfolgt  mit  Begleitbogen  oder  mit
kurzem  Bericht  oder  Randbericht  und  zwar  durch  die  kreisunmittelbaren  Stadtmagistrate
unmittelbar,  außerdem  durch  Vermittlung  der  Bezirksämter.  Weitere  Schriftstücke,  Rechnungen
u.  dgl.  sind  der  Vorlage  nicht  beizufügen;  auch  die  Abfassung  eines  eigenen  Gesuchs  hat
zu  unterbleiben.  Die  Beschlußabschriften  müssen  ersehen  lassen,  daß  die  Beschlüsse  gültig
zustande  gekommen  sind.

Die  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  wird  im  Justizministerialblatt
und  im  Finanzministerialblatt  ausgeschrieben.  Den  örtlich  zunächst  beteiligten  Behörden
wird  außerdem  die  Genehmigungsentschließung  besonders  mitgeteilt.

§  34.

Die  Berechnung  und  Erhebung  des  Zuschlags  erfolgt  auf  Antrag  der  Gemeinde  durch
das  Rentamt,  dem  die  Erhebung  der  Zuwachssteuer  obliegt.
Der  Antrag  ist  in  dem  im  §  33  Abs.  2  erwähnten  Beschlusse  zu  stellen.
        <pb n="982" />
        978

8  35.

Bei  der  im  8  33  Abs.  4  erwähnten  Veröffentlichung  wird  bekannt  gegeben,  ob  der
Zuschlag  durch  das  Rentamt  zu  berechnen  und  zu  erheben  ist  oder  ob  die  Berechnung  und
Erhebung  durch  die  Gemeinde  erfolgt.

Die  Genehmigungen  werden  von  den  Rentämtern  in  ein  Verzeichnis  eingestellt,  das
auf  dem  laufenden  zu  halten  ist.

8  36.

Die  Berechnung  und  Erhebung  der  gemeindlichen  Zuschläge  durch  das  Rentamt
erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  88  37  bis  42.

8  37.

Das  Rentamt  hat  den  Zuschlag  zu  berechnen,  sobald  der  Anteil  der  den  Zuschlag
erhebenden  Gemeinde  an  der  Zuwachssteuer  feststeht.

Hienach  erfolgt  die  Berechnung  des  Zuschlags,  wenn  außer  der  den  Zuschlag  erhebenden
Gemeinde  eine  andere  Gemeinde  nicht  beteiligt  ist,  sofort  bei  der  Erlassung  des  Steuerbescheids.


Sind  mehrere  Gemeinden  beteiligt,  so  kann  der  Zuschlag  erst  dann  berechnet  werden,
wenn  durch  die  zuständige  höhere  Behörde  festgestellt  ist,  wieviel  von  dem  gemeindlichen  Anteil
  an  der  Zuwachssteuer  auf  die  den  Zuschlag  erhebende  Gemeinde  entfällt  (§  26  Abs.  2).

38.

Nach  der  Berechnung  des  Zuschlags  in  den  Akten  ist  der  geschuldete  Betrag  dem
Pflichtigen  bekannt  zu  geben  und  einzufordern.  Die  Bekanntgabe  und  Einforderung  ist  in
den  Fällen  des  §  37  Abs.  2  mit  dem  Steuerbescheide  zu  verbinden;  die  Beträge  der  Reichsabgabe
  und  des  Zuschlags  sind  jedoch  hiebei  getrennt  zum  Vortrage  zu  bringen.

Die  Einhebung  und  Beitreibung  erfolgt  nach  den  gleichen  Vorschriften  wie  die  Einhebung
  und  Beitreibung  der  Zuwachssteuer.

§  39.

Der  gemeindliche  Zuschlag  ist  in  der  Zuwachssteuerliste  und  im  Zuwachssteuersollbuch
auf  einer  eigenen  Zeile  unter  dem  Vortrage  der  in  der  gleichen  Sache  angefallenen  Zuwachssteuer
  vorzutragen.  Vor  der  Spalte  20  der  Zuwachssteuerliste  und  der  Spalte  5  des
Sollbuchs  ist  dabei  zu  vermerken  „Gemeindlicher  Zuschlags".

Im  Einnahmebuch  und  im  Rückvergütungsregister  ist  für  die  gemeindlichen  Zuschläge
je  vor  der  Bemerkungsspalte  eine  eigene  Spalte  zu  eröffnen.
        <pb n="983" />
        Nr.  45.  979

Auf  die  weitere  Behandlung  der  Zuschläge  sowie  auf  deren  Hinausvergütung  an  die
Gemeinden  finden  die  Vorschriften  im  §  28  Abs.  3,  5  entsprechende  Anwendung.

In  die  monatlichen  Reichssteuerübersichten  und  in  die  vierteljährlichen  Ubersichten  über
die  Einnahmen  an  Zöllen  und  Reichssteuern  sind  die  gemeindlichen  Zuschläge  nicht  zu  übertragen.

§  40.

Die  Befugnis  der  staatlichen  Behörden  zur  Gewährung  von  Stundungen  und  zur
Niederschlagung  wegen  Uneinbringlichkeit  erstreckt  sich  auch  auf  die  gemeindlichen  Zuschläge.
Eine  vorherige  Einvernahme  der  Gemeinden  findet  nicht  statt.

Werden  auf  eine  Gesamtschuldigkeit  an  Zuwachssteuer  und  gemeindlichem  Zuschlag
Teilzahlungen  geleistet,  so  sind  die  eingehenden  Beträge  zunächst  auf  die  Zuwachssteuer  und
erst  nach  deren  vollständiger  Deckung  auf  den  gemeindlichen  Zuschlag  anzurechnen.

§  41.

Für  die  Tätigkeit  der  Rentämter  bei  der  Berechnung  und  Erhebung  der  gemeindlichen
Zuschläge  wird  eine  Vergütung  von  2  vom  Hundert  der  eingehenden  Beträge  berechnet.  Die
Vergütung  fließt  in  die  Staatskasse  und  wird  bei  der  Hinausvergütung  der  Zuschläge  an
die  Gemeinden  abgezogen.

Die  Vergütung  wird  in  der  Nachweisung  der  „Ubrigen  Einnahmen“  unter  Kap.  4
„Vergütung  für  die  Besorgung  von  Nebengeschäften  durch  die  Rentämter"“  verrechnet.

§  42.
Die  Gemeinden  können  wegen  der  Berechnung  und  Erhebung  der  gemeindlichen  Zuschläge
  die  Aufsichtsbeschwerde  an  die  dem  Rentamt  vorgesetzte  Regierungsfinanzkammer  und
die  Oberaufsichtsbeschwerde  an  das  Staatsministerium  der  Finanzeun  erheben.

§  43.

Erfolgt  die  Berechnung  und  Erhebung  des  gemeindlichen  Zuschlags  nicht  durch  das
Rentamt,  sondern  durch  die  Gemeinde  selbst,  so  sind  dieser  bei  der  monatlichen  Hinausvergütung
  der  gemeindlichen  Anteile  an  der  Zuwachssteuer  (§  28  Abs.  3)  die  auf  die  einzelnen
Steuerfälle  treffenden  Beträge  unter  Bezeichnung  des  steuerpflichtigen  Vorgangs  und  des

Steuerpflichtigen  mitzuteilen.
8  44.

Die  88  33  bis  43  finden  auf  den  Fall  entsprechende  Anwendung,  daß  das  Grund—
stück,  für  das  die  Zuwachssteuer  erhoben  wird,  in  einem  ausmärkischen  Bezirke  liegt  (§  4
der  Verordnung  vom  1.  April  1911,  GVBl.  S.  185).

Zur  Einführung  von  Zuschlägen  sind  in  diesem  Falle  die  Distriktsgemeinden  berechtigt.
Die  Beschlußfassung  erfogt  durch  den  Distriktsrat.
        <pb n="984" />
        980

Schluß=  und  Übergangsvorschriften.
8  45.  «

Das  Zuwachssteuergesetz  ist  am  1.  April  1911  in  Kraft  getreten.  Nach  §  62  des
Gesetzes  erstreckt  sich  jedoch  die  Steuerpflicht  auch  auf  Rechtsvorgänge,  die  nach  dem  31.  Dezember
  1910  bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes  stattgefunden  haben.

Demgemäß  besteht  die  Mitteilungspflicht  der  Grundbuchämter,  der  Registergerichte,  der
Notare  und  sonstigen  Behörden  (8  3  A  bis  C  der  Ausf.Best.  des  Bundesrats)  sowie  die  Anmeldepflicht
  des  Erwerbers  und  des  Veräußerers  (§  3  D  ebenda)  auch  hinsichtlich  der  in  der
Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1910  bis  zum  1.  April  1911  eingetretenen  Vorgänge  und
stattgehabten  Beurkundungen.

8  46.

Die  in  der  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1910  bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes
im  Grundbuch  zur  Umschreibung  gelangten  Eigentums-  oder  Rechtsübergänge  können  aus
den  vorliegenden  grundbuchamtlichen  Umschreibverzeichnissen  ohne  weiteres  in  die  Zuwachssteuerliste
  übertragen  werden.  Die  nachträgliche  Beisetzung  des  Buchstaben  „Z“  vor  den
anzeigepflichtigen  Umschreibungen  durch  das  Grundbuchamt  wird  erlassen.

Dagegen  sind  die  notariellen  Gebührenregister  für  die  Monate  Januar  bis  März  1911
den  Notaren  zur  Ergänzung  durch  nachträgliche  Beifügung  des  Buchstaben  „Z“  vor  den  anzeigepflichtigen
  Beurkundungen,  durch  Angabe  des  Erwerbers  und  Veräußerers  in  der  Spalte  4,
durch  Angabe  der  Gemeindebezirke  sowie  gegebenenfalls  durch  Anführung  des  §  3  oder  des
§  4  Abs.  1  Halbsatz  2  des  Gesetzes  in  der  Spalte  5  zurückzugeben.

Soweit  sich  Beurkundungen  auf  Grundstücke  oder  Rechte  beziehen,  die  ganz  oder  teilweise
  im  Bezirk  eines  anderen  Rentamts  gelegen  sind,  als  desjenigen,  mit  dem  der  Notar
über  die  Gebühren  abrechnet  oder  das  sich  am  Sitze  des  Notariats  befindet,  sind  die  in
§§  3,  6  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebenen  Veräußerungsanzeigen
  nachträglich  dem  zuständigen  Rentamte  zu  übersenden.

Andere  Behörden,  insbesondere  die  Prozeßgerichte  bei  Prozeßvergleichen,  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  bei  gütlichen  Einigungen  nach  Art.  26  des  Gesetzes  zur  Ausführung
der  Reichs-Zivilprozeßordnung  und  der  Konkursordnung  sowie  die  Registergerichte  haben  die
ihnen  nach  §8§  3,  6  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  obliegenden  Mitteilungen
für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  31.  März  1911  nachträglich  zu  erstatten.

München,  den  27.  Juni  1911.

Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="985" />
        Nr.  45.  981
Muster  A.

 

Rückvergütungs-Register.

148
        <pb n="986" />
        982

 

 

 

·  Borbücher,indcnendieVereinnahi
Die  Erstattung  ist  mung  des  erstatteten  Betrags  nach- 



 

efd.  “  angewiesen  durch  gewiesen  ist.  Name,  Stand  und  Wohn-Nr.
  gauwocgl  Eimunahme.  ort  des  Empfängers
„  Zuwachs-  Einnahmei
  1
e  ntragung  Bezeichnung  Tag  und  sieuerliste  Sollbuch  buch
der  Behörde  Nummer  der  1  —
Verfügung  Jahr  Nr.  Jahr  Nr.  Jahr  Nr.
12  3  "·"—-—4——,—""»s—·"·—-——""7""

 

I
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-  i

l

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—  —  —.

6
1
l
I
I
I
s
I
I
I
I

——.--.--—-.-.—-—--—-
        <pb n="987" />
        Nr.  45.  983
Von  dem  Betrag  in  Spalte  8  hat  rückzuersetzen
Betrag  das  Neich  der  Staat  die  Gemeinderstattungs-  Bemerkungen
der  Erstattung  a)  Name  Beleg  ¾
b)  Betrag
4  4  A  ⁊  MA  *-88
  22  10  11  12  13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

148“
        <pb n="988" />
        <pb n="989" />
        Nr.  45.  985
Muster  B.

 

Zuwachssteuer-Ginnahmebuch
de

für  das  Rechnungssahr  19

Dieses  Buch  enthält.  Blätter,  welche
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  Geführt  von
belegten  Schnur  durchzogen  sind.
,  den  ten  19  (Mame).
—EO  (Dienststellung)
(Dienststellung

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Die  Einzahlungen  werden  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer  eingetragen.

2.  Das  Buch  wird  monatlich  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Vierteljahrsschluß  aufgerechnet.
  Die  Summen  der  vier  Vierteljahre  werden  am  Jahresschlusse  wiederholt  und  aufgerechnet.


3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene
Bücher  mit  fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="990" />
        986

 

 

 

 

 

Jahr  und
Nummer  Sollbetra
gau.Nummer  g  Tag
fende  der  des  Name  des  Zahlungspflichtigen  der  der  Eingezahlter
Nr.  Soll-  Zuwachssteuer  ,  Betrag
«  Zuwachs-  buchs  (im  ganzen)  Einzahlung

steuerliste

I  2  3  4  6  5  6  *7N
·3  4  13
        <pb n="991" />
        Nr.  45.  987

 

 

 

 

 

Von  dem  Betrag  in  Spalte  7  treffen  auf
das  Reich  den  Staat  die  Gemeinde  Bemerkungen
a)  Name  der  Gemeinde
b)  Betrag
9  11.—7  .  10«————"11««
        <pb n="992" />
        988

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster  C.
Ubersicht
zu  dem  Gesuche  der  Gemeinden  um  die
Genehmigung  zur  Erhebung  gemeindlicher  Zuschläge  zur  Zuwachssteuer.
1  2  3  4  5  6  7  8
11m..  Angabe,  J
Hundertsaß  der  brnie  *  Wenn  die  Gemeinde
Einwohnerzahl  Gesamt-  Gemeinde-  Einzelheiten  Voraus-  Sus  clage  einem  Bezirksamt
nach  der  letzten  steuersoll  umlagen  im  bes  chkesenen  Ss  -urch  das  untersteht,  Gutachten
Volkszählung  letten  slaufenden  Zuschlags  es  Zuschags  burch  dee  les  Bezirksamts.
Jahre  Jahre  Gemeinde  Bemerkungen.
A  oo  ½%  6  erfolgen  soll.
Mustereinträge:
Befürwortet.

Nicht  befürwortet,
weil
        <pb n="993" />
        989

Blatt

     

eseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  46.

München,  den  8.  Juli  1911.
Inhal  t:

Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1911,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation,  von  Forstdienststellen
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  4.  Juli  1911,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  —  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1911  über  die  Einfuhr  von  Rindern
und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  —  Staatsdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste
Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

 

 

 

Nr.  7026  aà.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Vereinsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  JNX  eingeteilte  Schuldverschreibungen
in  den  Verkehr  zu  bringen:
eine  weitere  Serie  (106)  verlosbarer,  vom  1.  Juli  1911  an  innerhalb  70  Jahren
im  Wege  der  Kündigung,  der  Verlosung  oder  des  freihändigen  Rückkaufs  einzulösender
4%  iger  Hypothekenpfandbriefe  im  Gesamtbetrage  von  10  000000  Mark.

München,  den  23.  Juni  1911.

J.  A.
Staatsrat  v.  frazeisen.
149
        <pb n="994" />
        990
Nr.  21969.
Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  Juni  1911  anzuordnen  geruht,  daß  beginnend
vom  1.  Juli  1911  die  Försterstelle  zu  Leinburg,  Forstamts  Altdorf,  aufgelöst  und
hiefür  eine  etatsmäßige  Waldwärterstelle  daselbst  errichtet  werde.

München,  den  24.  Juni  1911.
Dr.  v.  Pfaff.

 

Nr.  9  Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


K.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GBBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  ergänzt  und  geändert:

Nr.  I  a.  Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe.  a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe.

1.  Der  mit  „Walsroder  Sicherheits-Sprengstoff  A“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:
Walsroder  Sicherheits-Sprengstoff  mit  den  angehängten  Buchstaben
A,  B,  C  usw.  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  12  Prozent  Trinitrotoluol,
  höchstens  2  Prozent  Schießwolle,  mindestens  0),  Prozent  Vaseline
und  mindestens  4  Prozent  Mehl,  auch  mit  Zusatz  von  Kochsalz).
2.  In  dem  mit  „Gelatine-Astralit"  beginnenden  Absatz  wird  der  Schluß  hinter  dem
Worte  „Pflanzenmehlen“  gefaßt:
und  Nitroverbindungen  der  aromatischen  Reihe,  wie  Mononitronaphthalin  oder
Nitrotoluolen  —  hiervon  höchstens  4  Prozent  Trinitrotoluol  —).
        <pb n="995" />
        Nr.  46.  991

3.  Es  wird  eingeschaltet:
a)  Hinter  dem  mit  „IAstralit  Ia“  beginnenden  Absatz:

Astralit  III  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Natronsalpeter,  Getreideoder
  Kartoffelmehl,  von  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol  oder  aromatischen
  Binitro=  und  Mononitroverbindungen  und  von  höchstens  4  Prozent
mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin).

Neo-Astralit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen  und
höchstens  25  Prozent  Trinitrotoluol  oder  aromatischen  Binitro=  oder
Mononitroverbindungen,  wobei  der  Ammoniaksalpeter  teilweise  durch  Natronsalpeter
  oder  Kalisalpeter  —  von  diesem  höchstens  8  Prozent  —  ersetzt
sein  darf).

b)  Hinter  dem  mit  „Gesteins-Siegenit“  beginnenden  Absatz:

Teutonit  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent  Ammoniaksalpeter,  von
Getreide=  oder  Kartoffelmehl,  von  höchstens  5  Prozent  Dinitrochlorhydrin
und  höchstens  15  Prozent  aromatischen  Mono=  oder  Dinitroverbindungen,
auch  mit  Zusatz  von  neutralen,  die  Gefährlichkeit  nicht  erhöhenden  Salzen).

Nr.  VI.  Fäulnisfähige  Stoffe.

1.  Im  Abschnitt  A.  Verpackung.  Abs.  (o)  f  wird  der  letzte  Satz  gefaßt:
Trockener  Hundekot  und  trockener  Taubendünger  dürfen  auch  in
starke,  dichte  Säcke  verpackt  sein.

2.  Im  Abschnitt  B.  Sonstige  Vorschriften.  wird  am  Ende  des  Abs.  (6)  hinzugefügt:
Zur  Beförderung  von  trockenem  Hundekot,  der  gemäß  der  Vorschrift  unter
A.  (Of  letzter  Satz  verpackt  ist,  sind  bedeckte  Wagen  oder  offene  Wagen  mit  gut
schließenden  Decken  zu  verwenden.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  4.  Juli  1911.
v.  Frauendorfer.

Nr.  413  b  12.
Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Hinblick  auf  den  Stand  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  dem  schweizerischen
Kanton  Neuenburg  wird  das  im  Abs.  2  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1908
        <pb n="996" />
        992

—  GVBl.  S.  909  —  verfügte  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindern  und
Ziegen  mit  sofortiger  Wirksamkeit  auf  den  Kanton  Neuenburg  ausgedehnt.

München,  den  6.  Juli  1911.

Dr.  v.  Brettreich.

 

Staatsdienst  Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  27.  Juni  1911  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  den  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  Joseph
Georg  Ritter  von  Steiner  zum  Staatsrate
  im  ordentlichen  Dienste  zu  ernennen.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  6.  Mai  1911  allergnädigst

  bewogen  gefunden,  nachstehende  Ordensauszeichnungen

  an  Beamte  und  Offiziere  des
Hofstaates  Seiner  Majestät  des  Königs  von
Montenegro  zu  verleihen:

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
I.  Klasse:
dem  Hofmarschall  Slavo  Ramadanovitch;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse  mit  Stern:
dem  Leibarzt  Dr.  Bojidar  Perazic;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse:

dem  Adjutanten  Miloutine  Tomanovitch;

 

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse  mit  der  Krone:

dem  Ordonnanzoffizier  Wladimir  Zimognitch;


das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael  mit  der  Krone:

dem  Leibfourier  Jlia  Jovanovitch.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit
Prinznitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,


unterm  22.  Mai  1911  dem  K.  Kämmerer,
Staatsrat  i.  a.  o.  D.  und  Staatsminister
Dr.  Max  Grafen  von  Feilitzsch  und  dem
K.  Kämmerer  und  Regierungspräsidenten  a.  D.
Dr.  Rudolph  Freiherrn  von  Roman  in
Rücksicht  auf  ihre  seit  50  Jahren  mit  Treue
und  Eifer  geleisteten  Dienste  das  Ehrenkrenz
des  Ludwigsordens;

ferner  den  nachstehend  genannten  Persfönlichkeiten
  mit  Rücksicht  auf  ihre  vierzigjährige
ehrenvolle  Dienstzeit  das  Luitpoldkreuz  zu
verleihen:
        <pb n="997" />
        Nr.  46.

I.  Im  Geschäftsbereiche  des  K.  Obersthofmeisterstabes:

à)  im  aktiven  Dienste:

dem  K.  Hofoberbauinspektor  Max  Vitzthum
  in  Nymphenburg,

dem  K.  Garteninspektor  Ignaz  Schredl
in  Nymphenburg,

dem  Kanonikus  beim  K.  Hof=  und  Kollegiatsstifte
  zum  hl.  Kajetan  in  München,  K.  Geistlichen
  Rat  Karl  Klaiber;

b)  im  Ruhestande:
dem  K.  Hofoberbauinspektor  a.  D.,  K.  Rat
Wilhelm  Tauber  in  München,
dem  K.  Garteninspektor  a.  D.  Hermann
Altmann  in  Ansbach,
dem  K.  Schloßdiener  I.  Klasse  a.  D.  Philipp
Lingenfelder  in  Rhodt.

II.  Im  Geschäftsbereichedes  K.  Oberstkämmererstabes:


dem  K.  Kämmerer  und  Generalmajor  z.  D.
Ferdinand  Freiherrn  von  Leoprechting,

dem  K.  Kämmerer,  Oberhofmeister  a.  D.
Maximilian  Freiherrn  von  Kramer,

dem  K.  Kämmerer  und  Bezirksamtmann,
Oberleutnant  a.  D.  Dr.  jur.  Friedrich  von
Haupt,

dem  K.  Kämmerer  und  Major  a.  D.
Rudolf  Freiherrn  von  Guttenberg,

dem  K.  Kämmerer  und  Generalmajor  z.  D.
Ludwig  Freiherrn  von  und  zu  der  Tann-Rathsamhausen,


dem  K.  Kämmerer  und  lebenslänglichen
Reichsrat  Dr.  Maximilian  Freiherrn  von
Soden-Fraunhofen,

993

dem  K.  Kämmerer  und  Major  z.  D.
Ludwig  Du  Jarrys  Freiherrn  von  la
Roche,

dem  K.  Kämmerer  und  erblichen  Reichsrat
Alfred  Freiherrn  von  Schäzler,

dem  K.  Kammerfourier  Jakob  Rockelmann.


III.  Im  Geschäftsbereiche  des  K.  Oberststallmeisterstabes:

a)  im  aktiven  Dienste:

dem  K.  Oberstabsrat  und  Major  a.  D.
Friedrich  von  Sigriz,

dem  K.  Wagenmeister  Max  Maier,

dem  K.  Futtermeister  Ludwig  Spannagl,

dem  K.  Futtermeister  Michael  Maier,

dem  K.  Wagenhausgehilfen  Bernhard
Wagner,

dem  K.  Gestütshofinspektor  Anton  Bracker
in  Rohrenfeld,

dem  K.  Oberjäger,  Büchsenspanner  Josef
Brutscher,

dem  K.  Oberjäger  Max  Reindl,

dem  K.  Revierjäger  Ludwig  Reindl,

dem  K.  Revierjäger  Julius  Reindl,

dem  K.  Hofjagdgehilfen  Anton  Ilsanker
in  Bischofswiesen;

b)  im  Ruhestande:

dem  K.  Sattler  a.  D.  Math.  Dallmeier,

dem  K.  Bau=  und  Futtermeister  a.  D.
Johann  Egetemayer  in  Neuhof,

dem  K.  Baumeister  a.  D.  Michael  Lohner
in  Bruck  b.  Neuburg,

dem  K.  Hofjagdgehilfen  a.  D.  Georg  Eckenweber

  in  Grünwald,
150
        <pb n="998" />
        994

dem  K.  Hofjagdgehilfen  a.  D.  Nikolaus
Oswald  in  Halbloch,

dem  K.  Hofjagdgehilfen
Schweiger  in  Trauchgau.

a.  D.  Paul

IV.  Im  Geschäftsbereiche  der  K.  Generalintendanz
  der  Hoftheater  und
der  Hofmusik:

a)  im  aktiven  Dienste:

dem  K.  Professor,  Oberregisseur  und  Hofsänger
  Anton  Fuchs,

dem  K.  Kammervirtuosen  Franz  Bennat,

dem  K.  Kammermusiker  Paul  Moralt,

dem  K.  Kammermusiker  Johann  Horbelt,

dem  K.  Major  a.  D.,  dramaturgischen
Sekretär  Hermann  Lenz,

dem  K.  Hoftheatermaler  K.  Kinkelin;

b)  im  Ruhestande:

dem  K.  Kammermusiker  a.  D.  Adolf
Closner,

dem  K.  Kammermusiker  a.  D.  Hermann
Schmid,

dem  pensionierten  Instrumententräger  aver
Schober,

dem  pensionierten
Huber.

Theatermeister  Taver

V.  Im  Geschäftsbereiche  der  Administration
  des  Vermögens  und  des  Hofmarschallamts

  Seiner  Majestät  des
Königs  Otto  von  Bayern:
a)  im  aktiven  Dienste:

dem  K.  Schloßdiener  Alfons  Sperber
in  Herrenwörth,

dem  K.  Bureaudiener  Michael  Barth  in
München,

dem  K.  Marstalloffizianten  Josef  Rößner
in  München;

b)  im  Ruhestande:
dem  Okonomierat  und  K.  Administrator  a.  D.
Friedrich  Baur  in  München,
dem  K.  Schloßverwalter  a.  D.  Fritz  Bärenfänger
  in  Gauting.  ·

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Hänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  11.  Juni  1911  aller-Znädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer
und  Oberst  a.  D.  Theodor  Grafen  von
Montgelas  in  München  die  Bewilligung
zur  Annahme  und  zum  Tragen  des  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Osterreich
und  Apostolischen  König  von  Ungarn  verliehenen
  Osterreichisch  Kaiserlichen  Ordens
der  Eisernen  Krone  2.  Klasse  zu  erteilen.
        <pb n="999" />
        1

Grsetz  und  Verurdmugshut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  47.

München,  den  14.  Juli  1911.

 

 

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  8.  Juli  1911,  die  Akademie  der  bildenden  Künste  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.


 

 

—  —e8“

 

Nr.  13629.
Königliche  Verordnung,  die  Akademie  der  bildenden  Künste  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Tlitpol!,

unn  Gottes  Gnaden  HKöniglicher  Prinz  von  Gayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  14.  August  1846,
die  Akademie  der  bildenden  Künste  betreffend  (Regierungsblatt  Seite  617),  zu  verordnen,
was  folgt:

§  1.

Die  Akademie  der  bildenden  Künste  ist  Hochschule  für  Malerei,  Bildhauerei  und

Graphik  sowie  eine  Kunstgesellschaft.  Sie  steht  unmittelbar  unter  dem  Staatsministerium

des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.
151
        <pb n="1000" />
        996

1.  Die  Akademie  als  Hochschule.
A.  Von  den  Organen  der  Akademie.

§  2.
Die  Organe  der  Akademie  sind:
1.  der  Direktor,
2.  die  Professoren,  Dozenten  und  Korrektoren,
3.  das  akademische  Kollegium,
4.  der  Syndikus.

Leiter  der  Hochschule  ist  der  Direktor,  der  aus  der  Reihe  der  bildenden  Künstler
ernannt  wird.

Die  Lehrtätigkeit  wird  ausgeübt  durch  eine  dem  Bedürfnis  angepaßte  Zahl  von
Professoren,  Dozenten  und  Korrektoren.

Die  Gesamtheit  der  Akademie-Professoren  bildet  mit  dem  Direktor  das  akademische
Kollegium.

Der  Syndikus  ist  dem  Direktor  als  Referent  und  Vollzugsorgan  in  allen  die  Akademie
betreffenden  Angelegenheiten  beigegeben.

§  3.

Dem  Direktor  steht  die  gesamte  Leitung  der  Akademie  zu  sowie  die  Aufsicht  über
die  Aufrechterhaltung  ihrer  Einrichtungen.  Er  vertritt  die  Akademie  nach  außen  und
unterzeichnet  ihre  amtlichen  Schriftstücke.  Er  beruft  und  leitet  die  Sitzungen  des  akademischen
  Kollegiums,  weist  sämtliche  Beamte  der  Akademie  in  ihren  Geschäftskreis  ein  und
verpflichtet  sie  vor  ihrem  Amtsantritt.  Ebenso  verpflichtet  er  die  neu  eintretenden  Studierenden
auf  die  Satzungen  durch  Handschlag.  Er  ist  der  Vorgesetzte  sämtlicher  Beamten  der  Akademie.

84.
In  Verhinderungsfällen  ist  zur  Stellvertretung  des  Direktors  der  dienstälteste  Professor
berufen,  soweit  Wir  nicht  für  besondere  Fälle  anders  verfügen.

85.

Die  Professoren  haben  den  ihnen  zugewiesenen  Unterricht  gewissenhaft  nach  freiem
künstlerischen  Ermessen  unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  künstlerischen  Fähigkeiten  und
Neigungen  der  Studierenden  zu  erteilen.  Sie  sind  verpflichtet,  dem  Unterrichte  so  viel
Zeit  zu  widmen,  als  die  Förderung  ihrer  Schüler  erheischt.  Ihnen  obliegt  die  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  in  ihren  Unterrichtsräumen.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  die  Dozenten  und  Korrektoren  für  die  ihnen
zugewiesenen  Lehraufgaben  sinngemäße  Anwendung.
        <pb n="1001" />
        Nr.  47.  997

Die  Professoren  haben  die  Verpflichtung,  den  Sitzungen  des  akademischen  Kollegiums
beizuwohnen.

8  6.

Das  akademische  Kollegium  tritt  auf  Einladung  des  Direktors  zur  Beratung  zusammen,
so  oft  dieser  es  für  angezeigt  erachtet.

Den  Vorsitz  in  den  Sitzungen  führt  der  Direktor  oder  dessen  Stellvertreter.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Der  Beratung  und  Beschlußfassung  des  akademischen  Kollegiums  sind  vorbehalten:
die  Aufnahme  und  Entlassung  der  Studierenden  nach  Maßgabe  der  Satzungen,
die  grundlegenden  Fragen  der  Unterrichtsorganisation  und  des  Unterrichtsbetriebs,
die  Vorschläge  für  Verleihung  von  Staatsstipendien,
die  Zuerkennung  von  Preisen,
die  Anträge  auf  Satzungsänderungen,
die  Erstattung  von  Gutachten  für  Verleihung  von  Künstlerpensionen.

§  7.

Dem  Syndikus  der  Akademie  obliegt  in  erster  Linie  die  tunlichste  Entlastung  des
Direktors,  ferner  die  Abfassung  der  Berichte  und  künstlerischen  Gutachten  der  Akademie,
das  Referat  in  den  Sitzungen  des  akademischen  Kollegiums,  soferne  nicht  ein  anderer
Referent  aufgestellt  ist,  die  selbständige  Erledigung  des  Einlaufs  und  der  Korrespondenz,
soweit  ihm  diese  vom  Direktor  übertragen  ist,  endlich  die  Führung  des  Protokolls  über  die
Sitzungsbeschlüsse.  Der  Direktor  kann  ihn  mit  der  Gegenzeichnung  der  amtlichen  Schriftstücke
  der  Akademie  beauftragen.  Die  weiteren  Obliegenheiten  des  Syndikus  sind  durch
seine  Dienstvorschriften  geregelt.

—

B.  Vom  Unterrichte.

§  8.

Der  Unterricht  an  der  Akademie  der  bildenden  Künste  umfaßt  das  Gebiet  der  Malerei,
Bildhauerei  und  Graphik  mit  den  dazu  gehörenden  Nebenfächern.  Seine  Grundlage  ist
das  Studium  nach  der  Natur.  Er  hat  die  Aufgabe,  jungen  Männern,  welche  die  bildende
Kunst  als  Lebensberuf  erwählt  haben,  jene  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  zu  vermitteln,  deren
sie  zur  selbständigen  erfolgreichen  Ausübung  des  Künstlerberufs  bedürfen.

§  9.
Der  Unterricht  ist  ein  praktischer  und  ein  theoretischer.
        <pb n="1002" />
        998

10.

Für  den  praktischen  Unterricht  sind  bestimmt:
a)  die  Naturklassen,
b)  die  Komponierklassen.

Die  Naturklassen,  in  denen  die  Studierenden  gemeinsam  nach  der  Natur,  insbesondere
  nach  dem  lebenden  Modell  arbeiten,  haben  die  Aufgabe,  den  Studierenden  vor
allem  ein  gründliches  Verständnis  der  Form  zu  vermitteln  und  sie  zugleich  durch  praktische
Ubung  in  der  Technik  des  Zeichnens,  Malens,  Modellierens  oder  der  graphischen  Kunst  auszubilden.

Die  Komponierklassen,  in  die  nur  in  ihrem  Können  vorgerückte  Studierende
aufgenommen  werden,  um  unter  Leitung  des  Professors  sich  im  Entwerfen  und  Ausführen
von  Werken  eigener  Erfindung  zu  üben,  sollen  den  Studierenden  zur  selbständigen  Ausübung

  der  Kunst  hinüberleiten.
§  11.

Der  theoretische  Unterricht,  mit  dem  nach  Bedarf  praktische  Ubungen  zu  verbinden
  sind,  bildet  die  Ergänzung  des  Unterrichtes  in  den  Natur=  und  Komponierklassen.
Er  besteht  in  Vorträgen  über  nachstehende  Hilfsfächer:

1.  Allgemeine  Geschichte  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Kulturgeschichte,
2.  Kunstgeschichte  mit  Berücksichtigung  der  die  Kunstentwicklung  bedingenden
Kulturverhältnisse,
3.  Anatomie  des  Menschen  (Knochen=  und  Muskellehre)  verbunden  mit  Zeichnen
nach  anatomischen  Präparaten,
Anatomie  der  Tiere  (Knochen=  und  Muskellehre),
Darstellende  Geometrie,  Perspektive  und  Schattenlehre,
Architektur  (Bauformen  und  einfache  Entwürfe),
Malmaterialienkunde  mit  praktischen  Ubungen.

12.

Zugelassen  zum  Studium  an  der  Akademie  der  bildenden  Künste  sind  In=  und  Ausländer
  unter  den  in  den  Satzungen  angegebenen  Bedingungen.

Über  Zeit  und  Form  der  Aufnahme,  über  die  Aufnahmeprüfung,  die  Rechte  und
Pflichten  der  Studierenden,  über  die  Studienordnung,  sowie  über  die  Handhabung  der
Disziplin  enthalten  die  Satzungen  die  näheren  Bestimmungen.

13.

Das  Studienjahr  ist  in  zwei  Semester  eingeteilt.
Das  Wintersemester  beginnt  am  zweiten  Montag  im  Oktober  und  endet  mit  dem

—
        <pb n="1003" />
        Nr.  47.  999

Samstag  vor  der  Charwoche.  Das  Sommersemester  beginnt  am  Montag  nach  der
Osterwoche  und  endet  mit  dem  15.  Juli.

In  der  Zeit  zwischen  zwei  Semestern  sowie  vom  23.  Dezember  mit  6.  Jannar
sind  Ferien.

Während  der  Ferien  sind  die  Naturklassen  geschlossen.  Den  Studierenden  der  Komponierklassen
  kann  vom  Direktor  gestattet  werden,  auch  während  der  Ferien  in  der  Akademie

zu  arbeiten.
§  14.

Die  Dauer  des  Studiums  soll  sieben  Jahre  nicht  überschreiten.  In  besonders
begründeten  Fällen  ist  der  Direktor  ermächtigt,  dieselbe  um  höchstens  ein  Jahr  zu  verlängern.
Der  Besuch  der  Komponierklassen  ist  in  der  Regel  auf  drei  Jahre  beschränkt.

9  15.

Das  erste  Jahr  des  Studiums  an  der  Akademie  gilt  als  Probejahr.  Auf  Grund
der  Arbeiten  während  des  Probejahrs  entscheidet  das  akademische  Kollegium  über  die  Zulassung
  zum  weiteren  Studium,  wobei  insbesondere  zu  prüfen  ist,  ob  der  Studierende  eine
für  den  Künstlerberuf  ausreichende  Begabung  besitzt.

8  16.

Der  Unterricht  ist  abgesehen  von  dem  bei  Beginn  des  Semesters  zu  erlegenden  Ein—
tritts-  und  Semestergelde  kostenlos.

II.  Die  Akademie  als  Kunstgesellschaft.
§  17.

Als  Kunstgesellschaft  hat  die  Akademie  der  bildenden  Künste  das  Recht,  hervorragende
Künstler  oder  solche  Personen,  die  sich  um  die  Kunst  oder  um  die  Akademie  besonders
verdient  gemacht  haben,  als  Ehrenmitglieder  zu  wählen.

Die  Wahl  unterliegt  Unserer  Bestätigung.

München,  den  8.  Juli  1911.

Luitpold,

“
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  v.  Wehner.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:

Ministerialrat  v.  Pracher.
152
        <pb n="1004" />
        1000

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  22.  Juni  1911  dem  Staatsrat
  i.  a.  o.  D.,  Staatssekretär  a.  D.  Hermann
  Freiherrn  von  Stengel  in  München,

dem  Staatsrat  i.  a.  o.  D.,  Präsidenten
der  K.  Bank  in  Nürnberg,  Wilhelm  Ritter
von  Burkhard,

dem  Staatsrat  i.  a.  o.  D.,  Präsidenten
a.  D.  der  K.  Generaldirektion  der  Zölle
und  indirekten  Steuern,  Franz  Ritter  von
Geiger  und

unterm  3.  Juli  1911  dem  K.  Kämmerer,
  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigen
  Minister  am  K.  u.  K.  Osterreichisch-Ungarischen
  Hofe,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.,
Oberstleutnant  à  la  suite  der  Armee  Heinrich
  Freiherrn  Tucher  von  Simmelsdorf
  das  Luitpoldkreuz
zu  verleihen.
        <pb n="1005" />
        1001

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  48.

München,  den  17.  Juli  1911.

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Jnhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn.

 

 

Nr.  7010a9.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fi.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Landwirtschaftsbank,  E.  G.  m.  b.  H.,  in  München,  wurde  die
Genehmigung  erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende
  auf  den  Inhaber  lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und
100  4  eingeteilte  Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:
eine  Serie  (XVI.)  verlosbarer  zu  4%  verzinslicher  Hypothekenpfandbriefe  im  Betrage  von
10  Millionen  Mark.

München,  den  12.  Juli  1911.
J.  A.

Ministerialrat  v.  Kahr.  6
153
        <pb n="1006" />
        1002

Nr.  416  a  232.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

fl.  Slaatsministerinm  des  Innern.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVBl.  S.  967)  getroffene
Verfügung  wird  auf  das  österreichische  Sperrgebiet  Nr.  XIII  sowie  neuerdings  auf  die
ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  18,  23,  26,  53,  58,  60  und  66  ausgedehnt.

München,  den  14.  Juli  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.
        <pb n="1007" />
        1003

 

Geset=  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  49.

München,  den  27.  Juli  1911.

 

 

Inhaltt:

Königliche  Verordnung  vom  21.  Juli  1911,  das  mittlere  Personal  des  inneren  Staatsbaudienstes  betreffend.  —
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

Nr.  9028  d  11.

Königliche  Verordnung,  das  mittlere  Personal  des  inneren  Staatsbaudienstes  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tuitpold.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1908
über  die  Regelung  des  kulturtechnischen  Dienstes  zu  verordnen,  was  folgt:

J.

8  28  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1908  erhält  folgende  Fassung:

Für  das  Personal  des  mittleren  Kulturbaudienstes  gelten  die  vom  Staatsministerium
154
        <pb n="1008" />
        1004

des  Innern  erlassenen  Bestimmungen  über  das  mittlere  Personal  des  inneren  Staatsbaudienstes.



II.

8  29  der  genannten  Verordnung  wird  aufgehoben.

Hohenschwangau,  den  21.  Juli  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten'Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  15.  Juli  1911  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer,
Staatsrat  i.  a.  o.  D.,  a.  o.  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  am  K.  Preußischen
Hofe  und  Bevollmächtigten  zum  Bundesrate
Hugo  Grafen  von  und  zu  Lerchenfeld

auf  Köfering  und  Schönberg  für  die
ihm  von  Seiner  Majestät  dem  König  von
Italien  verliehene  K.  Italienische  silberne  Denkmünze
  und

dem  Chauffeur  in  Diensten  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Prinzen  Georg  von  Bayern
Joseph  Schretter  für  die  ihm  von  Seiner
Majestät  dem  König  von  Sachsen  verliehene
Königlich  Sächsische  Friedrich  August-Medaille
in  Silber,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="1009" />
        1005

Gesetund  Perordnungs-Blatt

Königreich  Vayern.

 

Nr.  50.

München,  den  28.  Juli  1911.

 

 

II
I"l

Inhalt:
Königliche  Entschließung  vom  22.  Juli  1911,  das  Maximilians-Waisenstift  betreffend.

 

Nr.  3673a6.
Königliche  Entschließung,  das  Maximilians-Waisenstift  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mofjestät  des  Königs.
Luitpold,

IIIIIIT—
Krurut.

Seine  Majestät  König  Maximilian  II  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  3.  Mai  1854  (Regierungsblatt  S.  273  ff.)  in  wohlwollender  Fürsorge  für  die  Hinterlassenen
  bayerischer  Staatsdiener  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  mit  der  Bezeichnung:
Maximilians-Waisenstift  eine  Anstalt  zu  gründen,  die  nach  näherer  Bestimmung  der
Satzungen,  deren  Anderung  Seine  Majestät  Sich  vorbehalten  haben,  doppeltverwaisten
Töchtern  von  Staatsdienern  einen  sorgenfreien  Aufenthalt  und  Zufluchtsort  Lbilben  soll.
        <pb n="1010" />
        1006

Auf  Grund  der  von  Seiner  Majestät  vorbehaltenen  Befugnis  genehmigen  Wir
hiemit  die  mitfolgenden  neuen  Satzungen  des  Maximilians-Waisenstiftes  und  vertrauen,
daß  das  Stift  auch  in  Zukunft  der  Allerhöchsten  Fürsorge  für  die  Hinterlassenen  bayerischer
Staatsbeamten  in  gleich  ersprießlicher  Weise  wie  bisher  dienen  werde.

Hohenschwangau,  den  22.  Juli  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Buyern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.

 

Gatzungen  des  Marimilians-Waisenstifts.

§  1.
Das  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  Maximilian  II.  gegründete
Maximilians-Waisenstift  ist  bestimmt,  doppelt  verwaisten  Töchtern  von  Staatsbeamten
  einen  sorgenfreien  Aufenthalts=  und  Zufluchtsort  zu  bieten.

§  2.

Aufgenommen  können  nur  werden  eheliche,  unverheiratete  Töchter  von  früheren  pragmatischen
  Zivilstaatsdienern,  dann  von  etatsmäßigen  Beamten  des  Zivilstaatsdienstes,  die
einer  der  Klassen  I  mit  VIII  der  der  Verordnung  vom  23.  Dezember  1908  beigefügten
Rangordnung  angehört  haben,  soferne  diese  Staatsdiener  und  etatsmäßigen  Beamten  in
Dienstesaktivität  oder  im  ehrenvollen  Ruhestande  mit  Tod  abgegangen  sind.

Voraussetzung  für  die  Aufnahme  ist  ferner,  daß  die  leibliche  Mutter  der  Anwärterin
verstorben  ist,  sowie  daß  die  Aufzunehmende

1.  das  18.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,

2.  einer  der  vom  Staat  anerkannten  christlichen  öffentlichen  Kirchengesellschaften  angehört,

3.  ungetrübten  Leumund  besitzt,

4.  nicht  über  70  Jahre  alt  und  nach  amtsärztlichem  Zeugnisse  körperlich  und  geistig
soweit  gesund  ist,  daß  sie  am  gemeinsamen  Leben  im  Stifte  teilnehmen  kann,
vermögenslos  ist  oder  in  beschränkten  Vermögensverhältnissen  sich  befindet.

2
        <pb n="1011" />
        Nr.  50.  1007

§  3.
Das  Stift  gewährt  den  ausgenommenen  Beamtentöchtern  (Stiftsfräulein)

1.  freie  Wohnung,

2.  volle  freie  Verpflegung  einschließlich  Beheizung,  Beleuchtung,  Reinigung  der  Wäsche
und  angemessener  Bedienung,

3.  in  Erkrankungsfällen  ärztliche  Hilfe,  Heilmittel,  dann  Wart  und  Pflege,

4.  bei  völligem  Mangel  einer  Pension  oder  Rente  einen  Geldbezug  von  4  X  für
den  Monat,  oder  wenn  die  Pension  oder  Rente  unter  48  —&amp;amp;  des  Jahres  steht,
die  Ergänzung  bis  zu  diesem  Betrage.

Im  Sterbefalle  sorgt  das  Stift  für  ein  anständiges  Begräbnis  und  bestreitet  auch
dessen  Kosten,  soweit  hierfür  der  Nachlaß  der  Verstorbenen  nicht  zureicht.

Für  Kleidung  und  Anschaffung  der  Leibwäsche  haben  die  Stiftsfräulein  selbst  zu  sorgen.

Für  ärztliche  Behandlung  der  Stiftsfräulein  wird  vom  Staatsministerium  des  Innern
ein  Arzt  in  widerruflicher  Weise  aufgestellt.

84.
Die  Aufnahme  von  zahlungsfähigen  Anwärterinnen,  welche  im  übrigen  die  in  8  2
bezeichneten  Eigenschaften  besitzen,  gegen  Bezahlung  sowie  die  Bestimmung  der  Höhe  des
Pensionsbetrags  im  einzelnen  Falle  bleibt  vorbehalten.

§  5.
Die  Anzahl  der  Stiftsfräulein  richtet  sich  nach  den  Vermögensverhältnissen  des  Stiftes.

§  6.

Die  Aufnahme  in  das  Stift  und  der  Genuß  der  damit  verbundenen  Bezüge  ist
widerruflich.

Die  Entlassung  aus  dem  Stifte  kann  je  nach  den  Umständen,  insbesondere  auch  wegen
unwürdigen  Betragens  oder  wegen  fortgesetzter  Ubertretung  der  Hausordnung  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  verfügt  werden.

§  7.

Die  oberste  Leitung  des  Stifts  steht  der  obersten  Vorsteherin  des  Stiftes  zu,  die

jeweils  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  nach  Allerhöchstseinem  Ermessen  ernannt  wird.

§  8.
Die  Besorgung  der  Geschäfte  des  Stifts  erfolgt  durch  eine  Vorsteherin,  die  auf  Vorschlag
  der  obersten  Vorsteherin  des  Stiftes  durch  Seine  Majestät  den  König  in  stets
widerruflicher  Weise  ernannt  wird.
        <pb n="1012" />
        1008

Die  Stiftsvorsteherin  soll  womöglich  den  Stiftsgenossinnen  angehören,  außerdem  aber
ledig  oder  Witwe  und  ferner  Tochter  oder  Witwe  eines  pragmatischen  Staatsdieners  oder
etatsmäßigen  Beamten  der  in  §  2  Abs.  1  bezeichneten  Rangklassen  sein.

Die  Stiftsvorsteherin  überwacht  die  genaue  Einhaltung  der  Stiftssatzungen  hinsichtlich
der  Verpflichtungen  der  Stiftsfräulein,  sowie  die  Einhaltung  der  Hausordnung  und  es  sind
ihr  in  dieser  Beziehung  die  Stiftsfräulein  zum  Gehorsam  verfpflichtet.

Bei  Verfehlungen  gegen  die  Satzungen  und  die  Hausordnung  steht  ihr  das  Recht  der
Belehrung,  Ermahnung  und  nötigenfalls  die  Erteilung  eines  Verweises  zu.

Der  Stiftsvorsteherin  obliegt  ferner  unter  der  obersten  Leitung  der  obersten  Vorsteherin
die  Aufnahme  und  Entlassung  des  Dienstpersonals,  dann  die  Aufsicht  auf  dessen  Dienstleistungen
  sowie  die  Besorgung  des  Haushalts  und  des  ganzen  Hauswesens.

§  9.
Die  oberste  Vorsteherin  des  Stiftes  ist  befugt,  bei  Erledigung  eines  Stiftsplatzes  die
ihr  geeignet  erscheinende  Anwärterin  in  Vorschlag  zu  bringen;  die  Allerhöchste  Entscheidung
Seiner  Majestät  des  Königs  über  die  Aufnahme  wird  sodann  vom  Staatsministerium

des  Innern  erholt.
§  10.

Die  Verwaltung  des  Vermögens  des  Stiftes  wird  durch  einen  vom  Staatsministerium
des  Innern  aufgestellten  Verwalter  besorgt  und  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  über  die

Verwaltung  des  Stiftungsvermögens.
§  11.

Das  häusliche  Leben  im  Stifte  wird  durch  eine  Hausordnung  geregelt,  deren  Erlassung,
Anderung  und  Ergänzung  dem  Staatsministerium  des  Innern  zusteht.

8  12.

Die  gesetzliche  Aufsicht  über  das  Stift  als  allgemeine  öffentliche  Stiftung  wird
unmittelbar  vom  Staatsministerium  des  Innern  ausgeübt.
        <pb n="1013" />
        1009

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  51.

München,  den  31.  Juli  1911.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  27.  Juli  1911  über  die  veterinärpolizeiliche  Behandlung  der  Einfuhr  von  Geflügel  aus
dem  Auslande.

 

 

 

 

 

Nr.  396  à  5.

Bekanntmachung  über  die  veterinärpolizeiliche  Behandlung  der  Einfuhr  von  Geflügel  aus  dem
Auslande.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Da  im  Auslande  Geflügelseuchen  in  einem  für  den  inländischen  Geflügelbestand  bedrohlichen
  Umfange  herrschen,  wird  auf  Grund  des  §  7  des  VWiehseuchengesetzes  für  die
Einfuhr  und  Durchfuhr  von  lebendem  Geflügel  (Gänsen,  Enten,  Haushühnern  einschließlich
Perlhühnern,  Truthühnern,  Pfauen,  Tauben  und  Schwänen)  aus  dem  Auslände  mit
Wirkung  vom  1.  Oktober  1911  an  folgendes  verfügt:

§  1.
1  Die  Einfuhr  wird  auf  die  von  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  bestimmten

Eintrittsstellen  und  Einfuhrzeiten  beschränkt.
156
        <pb n="1014" />
        1010

1.  Die  Einfuhr  darf  nicht  mittels  Fußtransports,  sondern  nur  in  solchen  Wagen,  Käfigen,
Körben  oder  ähnlichen  Behältnissen  erfolgen,  deren  Einrichtung  ein  Herausfallen  von  Kot,
Futterresten  und  Streu  tunlichst  verhindert.

III  Die  Distriktspolizeibehörde  kann  ausnahmsweise  gestatten,  daß  Gänse  von  der  Grenze
auf  bestimmten  Straßen  zur  Verladung  nach  der  nächsten  Eisenbahnstation  getrieben  werden.

IV  Beim  Eisenbahntransport  ist,  wenn  angängig,  zu  vermeiden,  daß  ausländisches  Geflügel
mit  inländischem  im  gleichen  Wagen  befördert  und  in  den  Güterhallen  und  Laderäumen  der
Eisenbahn  mit  ihm  zusammengestellt  wird.

§  2.
Ausländisches  Geflügel  ist  an  der  Eintrittsstelle  durch  den  Grenztierarzt  auf  Geflügelseuchen

  zu  untersuchen;  zu  diesem  Zwecke  ist  das  in  Wagenladungen  eingehende  Geflügel,
soweit  tunlich,  zu  entladen.
83.

Findet  der  Grenztierarzt  den  Gesundheitszustand  der  Tiere  unverdächtig,  so  hat  er  den
Zeitpunkt  (Stunde,  Tag,  Monat,  Jahr)  der  Untersuchung  auf  dem  Geflügelpaß  (Ursprungszeugnis)
  unter  Beifügung  der  Unterschrift  und  des  Dienstsiegels  zu  vermerken  und  dem
Einbringer  zur  Erwirkung  der  zollamtlichen  Eintrittsbehandlung  die  Einfuhrerlaubnis  schriftlich
zu  erteilen.

84.

Mit  den  Pässen  für  Geflügel,  das  auf  der  Eisenbahn  eingebracht  wird,  ist  nach  der
grenztierärztlichen  Abfertigung  folgendermaßen  zu  verfahren:

1.  Die  Pässe  für  Sendungen  mit  gleichem  Bestimmungsort  sind  in  einen  haltbaren
Umschlag  einzulegen,  der  mit  der  Bezeichnung  der  Eintrittsstelle,  des  Bestimmungsortes  und
der  Anzahl  der  inliegenden  Pässe  zu  versehen  und  der  Eisenbahnbehörde  zu  übergeben  ist.
Bei  der  Abfertigung  auf  Frachtbrief  wird  in  diesem  die  Anzahl  der  zugehörigen  Pässe  ver—
merkt.  Von  der  Eisenbahnbehörde  werden  die  Pässe  mit  den  Frachtbriefen  an  den  Be—
stimmungsort  weitergeleitet  und  dort  an  die  Empfänger  der  Sendungen  ausgehändigt.

2.  Die  Pässe  für  Gänse,  die  auf  dem  Landwege  eingelassen  werden  (§  1  Abs.  III)
sind  den  Einbringern  auszuhändigen.

3.  Die  Pässe  für  Geflügel,  das  im  Grenzverkehr  ohne  grenztierärztliche  Untersuchung
eingelassen  wird  (8  10  Abs.  II),  werden  nach  der  zollamtlichen  Abfertigung  den  Einbringern
übergeben.

4.  Die  Empfänger  von  Geflügel  sind  verpflichtet,  die  Pässe  3  Monate  lang  auf—
zubewahren  und  sie  der  Distriktspolizeibehörde  oder  dem  Bezirkstierarzt  auf  Verlangen  unverzüglich
  vorzulegen.
        <pb n="1015" />
        Nr.  51.  1011

8  6.

1  Nach  erfolgter  grenztierärztlicher  und  zollamtlicher  Abfertigung  sind  die  Tiere  unverzüglich
  auf  dem  kürzesten  Wege  und  ohne  Aufenthalt  an  den  Bestimmungsort  zu  verbringen.

I.  Die  Eisenbahnbehörde  nimmt  die  mit  der  Eisenbahn  in  ganzen  Wagenladungen  —
lose  oder  in  Steigen  verpackt  —  eingehenden  Geflügelsendungen  beim  Einlasse,  die  Transporte
  von  Gänsen,  die  von  der  Grenze  zur  nächsten  Station  getrieben  werden  dürfen,  nach
der  Verladung  dergestalt  unter  Plombenverschluß,  daß  eine  Beseitigung  von  Tieren  oder
Kadavern  ohne  sichtbare  Beschädigung  des  Verschlusses  nicht  möglich  ist.

III  Ergibt  sich  die  Notwendigkeit,  während  der  Beförderung  den  Plombenverschluß  zu  lösen,
z.  B.  zum  Zwecke  der  Fütterung  oder  Tränkung,  so  darf  dies  nur  eisenbahnamtlich  und
unter  eisenbahnamtlicher  Uberwachung  der  Transporte  bis  zur  Wiederanlegung  des  Plombenverschlusses
  geschehen.  Die  Lösung  des  Plombenverschlusses  am  Entladeorte  darf  nur  unter
polizeilicher  Uberwachung  erfolgen,  so  daß  eine  unbemerkte  Beseitigung  etwa  erkrankter  oder
verendeter  Tiere  ausgeschlossen  ist.

IV  Ist  der  Plombenverschluß  während  der  Beförderung  unbefugter  Weise  geöffnet  worden
und  liegt  der  Verdacht  vor,  daß  dies  zur  Beseitigung  kranker  oder  verendeter  Tiere  geschehen
  ist,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  auf  Benachrichtigung  durch  die  Eisenbahnbehörde
anzuordnen,  daß  die  Sendung  bis  zur  Feststellung  der  Seuchenfreiheit,  mindestens  aber
24  Stunden  lang,  abgesondert  und  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellt  wird.

86.

1  Bei  der  Entladung  oder,  sofern  es  sich  um  Stückgutsendungen  handelt,  vor  der
Auslieferung  ist  das  mit  der  Eisenbahn  eingegangene  oder  weiterbeförderte  ausländische
Geflügel  einer  abermaligen  amtstierärztlichen  Untersuchung  zu  unterstellen.  Statt  oder  neben
dieser  Untersuchung  kann  die  Distriktspolizeibehörde  die  polizeiliche  Beobachtung  am  Entladeoder
  Bestimmungsorte  vorschreiben.  Ist  die  amtstierärztliche  Untersuchung  bei  der  Entladung
oder  vor  der  Auslieferung  erfolgt,  so  ist  von  der  Befugnis,  die  Tiere  unter  polizeiliche
Beobachtung  zu  stellen,  nur  dann  Gebrauch  zu  machen,  wenn  Suuchenverdacht  vorliegt.

II  Die  amtstierärztliche  Untersuchung  bei  der  Entladung  oder  vor  der  Auslieferung  unterbleibt,
  wenn  zwischen  der  grenztierärztlichen  Untersuchung  an  der  Eintrittsstelle  (§  2)  und
der  Ankunft  am  Orte  der  Entladung  nicht  mehr  als  12  Stunden  verstrichen  sind.

§  7.
Die  amtstierärztliche  Untersuchung  (§  6)  ist  bei  Geflügel,  das  am  Wohnsitze  des
Bezirkstierarztes  entladen,  ausgeliefert  oder  unter  Beobachtung  gestellt  wird,  durch  den
Bezirkstierarzt  vorzunehmen.  In  allen  übrigen  Fällen  sowie  für  den  Fall  der  Behinderung
        <pb n="1016" />
        1012

des  Bezirkstierarztes  kann  die  Distriktspolizeibehörde  im  Benehmen  mit  dem  Bezirkstierarzt
auch  andere  entsprechend  gqualifizierte  Tierärzte  mit  der  Untersuchung  betrauen.  Von  dieser
Befugnis  ist  im  Interesse  der  raschen  Erledigung  und  der  Verbilligung
der  Untersuchungen  möglichst  ausgedehnter  Gebrauch  zu  machen.

§  8.
1  Für  die  rechtzeitige  Beiziehung  des  Tierarztes  (§§  2,  7)  haben  die  Einbringer  oder
die  Empfänger  des  Geflügels  Sorge  zu  tragen.
I1  Diesen  fallen  auch  die  Kosten  der  tierärztlichen  Untersuchung  zur  Last.

§  9.

1  Bei  der  tierärztlichen  Untersuchung  (§8  2,  6)  ist  den  aus  dem  Eisenbahn-Fahrplan
sich  ergebenden  Bedürfnissen  und  den  sonstigen  örtlichen  Eisenbahnbetriebsverhältnissen  weitmöglichst
  Rechnung  zu  tragen.

I  Die  endgültige  Feststellung  der  Geflügelcholera  ist  tunlichst  auf  die  mikroskopische  Blutuntersuchung
  und  die  Blutimpfung  auf  ältere  Tauben  zu  gründen.

III  Bei  der  Zurückweisung  von  verseuchtem,  seuchen=  oder  ansteckungsverdächtigem  Geflügel
an  der  Grenze  ist  nach  §§  11,  12  der  Bekanntmachung  vom  25.  Februar  1906  (GVBl.
S.  53),  bei  der  Feststellung  eines  Seuchenfalles  an  eingeführtem  Geflügel  nach  erfolgtem
Grenzübertritt  nach  §  13  a.  a.  O.  zu  verfahren.

8  10.

1  Auf  das  im  Post=  oder  Reiseverkehr  und  auf  das  über  See  eingehende  Geflügel  finden
die  §8  1  bis  9  keine  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  bis  auf  weiteres  für  lebendes
Geflügel,  das  durch  das  Reichsgebiet  in  das  Ausland  durchgeführt  wird.

1  Für  Geflügeltransporte  im  Grenzverkehr,  die  aus  weniger  als  100  Stück  bestehen,
wird  die  tierärztliche  Untersuchung  nach  §§  2,  6  bis  auf  weiteres  nachgelassen.  Für  Tauben
wird  die  tierärztliche  Untersuchung  nach  §  6  bis  auf  weiteres  auch  außerhalb  des  Grenzverkehrs

  nachgelassen.
§  11.

§  9  Abs.  I,  II  der  Bekanntmachung  vom  25.  Februar  1906  (GVBl.  S.  53).
wird  aufgehoben.

München,  den  27.  Juli  1911.
Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="1017" />
        1013

Blatt

     

esetz  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  52.

München,  den  3.  August  1911.

 

 

Inhal  t:

Bekanntmachung  vom  25.  Juli  1911,  den  Allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen  der
K.  B.  Staatsdiener  und  die  hiemit  verbundene  Töchterkasse  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1911,
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1911,
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  1.  August  1911
über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.

 

 

Nr.  25323.

Bekanntmachung,  den  Allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener
  und  die  hiermit  verbundene  Töchterkasse  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit-Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  aus  Anlaß  des  Ablebens  des  seitherigen  stellvertretenden  Vorstandes
des  Verwaltungsrats  des  Allgemeinen  Unterstützungsvereins  für  die  Hinterlassenen  der
K.  B.  Staatsdiener  und  der  hiermit  verbundenen  Töchterkasse,  des  Staatsrats  i.  o.  D.  und
Ministerialdirektors  im  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  August  Ritter  von  Schaetz  unterm  23.  Juli  1911  allergnädigst  bewogen  gefunden,
zum  stellvertretenden  Vorstande  dieses  Verwaltungsrats  den  Oberregierungsrat  Franz
Beckers  bei  der  K.  Eisenbahndirektion  München  zu  bestimmen.

München,  25.  Juli  1911.

Dr.  v.  Pfaff.  157
        <pb n="1018" />
        1014

Nr.  3015  C  10.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

##  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Neu-Ulm  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von  250  000  #%„
und  zwar  Stücke  zu  2000,  1000,  500  und  200  K  in  den  Verkehr  bringt.

München,  26.  Juli  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Metz.

 

 

Nr.  7029  àl17.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den
Inhaber  lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  .  eingeteilte
Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:

Serie  63  4%  iger,  bis  zum  1.  Januar  1920  nicht  rückzahlbarer  Hypothekenpfandbriefe
  im  Betrage  von  10  Millionen  Mark.

München,  30.  Juli  1911.

J.  A.
Ministerialrat  v.  Rahr.

Nr.  416  à  259.
Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GWBl.  S.  967)  getroffene  Verfügung
  wird  auf  das  österreichische  Sperrgebiet  Nr.  XXXVII  sowie  neuerdings  auf  die
österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  III,  XVIII,  XILI  und  auf  die  ungarischen  Sperrgebiete
Nr.  2,  4,  13,  21  und  35  ausgedehnt.

München,  1.  August  1911.

J.  A.

Oberregierungsrat  v.  Braun.
        <pb n="1019" />
        1015

Pseh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  53.

München,  den  8.  August  1911.

 

 

 

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  2.  August  1911  über  die  Dienstleistung  der  Regierungsbaumeister  mit  Anwartschaft
  auf  Anstellung  im  Hochbau=  und  im  Straßen=  und  Flußbaufache  der  inneren  Staatsbauverwaltung.  —
Ordens--Verleihungen.

 

 

 

Königliche  Verordnung  über  die  Dienstleistung  der  Regierungsbaumeister  mit  Anwartschaft
auf  Anstellung  im  Hochbau=  und  im  Straßen=  und  Flußbaufache  der  inneren  Staatsbauverwaltung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.
Kuitpoly.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

81.  Bewerbung
Regierungsbaumeister  des  Hochbaufachs  und  des  Straßen-  und  Flußbaufachs,  die  sich  W’i-ee
um  Anstellung  im  höheren  Dienste  der  inneren  Staatsbauverwaltung  bewerben  wollen,  haben
158
        <pb n="1020" />
        Dienstleistung.


1016

sich  binnen  einer  vom  Staatsministerium  des  Innern  zu  bestimmenden  Frist  nach  Bekanntgabe
  des  Ergebnisses  der  Staatsprüfung  (Verordnung  vom  27.  Mai  1911,  GVl.  S.  753)
beim  Staatsministerium  des  Innern  anzumelden.

.  Nach  Ablauf  der  Anmeldefrist  entscheidet  das  Staatsministerium  des  Innern  den
dienstlichen  Bedürfnissen  entsprechend  über  die  Aufnahme  von  Regierungsbaumeistern  als
Anwärter  auf  Anstellung  im  höheren  Dienste  der  inneren  Staatsbauverwaltung.

8  2.

1  Die  als  Anwärter  aufgenommenen  Regierungsbaumeister  werden  vom  Staatsministerium
des  Innern  in  der  Regel  zunächst  einer  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zur  Dienstleistung
zugewiesen.  Die  Dienstleistung  dauert  etwa  ein  Jahr.

I.  Die  Einberufung  hervorragend  befähigter  Regierungsbaumeister  in  das  Staatsministerium
des  Innern  oder  deren  Heranziehung  zu  besonders  wichtigen  Aufgaben  bleibt  diesem  vorbehalten.

§  3.

Die  weitere  Beschäftigung  erfolgt  in  der  Regel  bei  den  Bauämtern,  Sektionen  für
Wildbachverbauungen  oder  bei  Zentralstellen  (Hydrotechnisches  Bureau,  Wasserkraftabteilung
der  Obersten  Baubehörde,  Wasserversorgungsbureau).

8  4.

Auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  können
Regierungsbaumeister  nach  Beendigung  der  im  8  2  vorgeschriebenen  Dienstleistung  auch  in
verwandten  Fächern  des  Staatsbaudienstes,  bei  einer  Bauverwaltung  in  einem  anderen
Bundesstaat,  im  Reichsdienst  oder  bei  einer  nicht  in  den  §§  2,  3  genannten  Stelle  oder
Behörde  oder  bei  einer  öffentlichen  oder  privaten  Anstalt  oder  Unternehmung,  welche  die
nötige  Gewähr  für  entsprechende  Fortbildung  gibt,  Beschäftigung  nehmen  sowie  technische,
künstlerische,  staatswissenschaftliche  oder  wirtschaftliche  Fortbildungskurse  besuchen  oder  zum
Zwecke  des  Studiums  öffentlicher  Einrichtungen  anderer  Länder,  zu  technischen,  wirtschaftlichen
oder  künstlerischen  Sonderstudien  Reisen  unternehmen.  Eine  derartige,  vorher  genehmigte
Beschäftigung  wird  der  Fortsetzung  der  Dienstleistung  gleichgeachtet.  Doch  hat  der  Ernennung
  zum  etatsmäßigen  Beamten  in  der  Regel  eine  Dienstleistung  von  angemessener
Zeitdauer  an  einem  Bauamte  voranzugehen.
        <pb n="1021" />
        Nr.  53.  1017

5.

Die  Vorstände  der  Stellen  oder  Behörden  beaufsichtigen  und  leiten  den  Dienst  der
Anwärter.  Sie  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  ihnen  volle  Gelegenheit  geboten  wird,  sich  in
allen  Geschäftszweigen  wissenschaftlich  und  praktisch  genügend  auszubilden  und  den  Dienstbetrieb
  in  jeder  Hinsicht  genau  kennen  zu  lernen.

96.

1  Durch  die  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1909  (GVBl.  S.  386)  sind  die  bei  den
Behörden  der  inneren  Staatsbauverwaltung  verwendeten  Regierungsbaumeister  zu  Beamten
im  Sinne  des  Art.  1  des  Beamtengesetzes  erklärt  worden.  Sie  unterstehen  demgemäß  in
Bezug  auf  Dienstaufsicht  und  Disziplin  den  Bestimmungen  des  Beamtengesetzes  und  der
hierzu  erlassenen  Vollzugsvorschriften.

Anwärter,  die  nicht  bei  Stellen  oder  Behörden  der  inneren  Staatsbauverwaltung  verwendet
  sind  (§  4)  unterstehen  unmittelbar  der  Disziplin  des  Staatsministeriums  des  Innern.

87.

Die  Anwärter  sind  verpflichtet,  jederzeit  eine  Geschäftsaushilfe  oder  eine  Hilfsarbeiterstelle
  zu  übernehmen.  Diese  Beschäftigung  gilt  als  Fortsetzung  des  Dienstes  im  Sinne
der  §§  2,  3.

8  8.

Die  Anwärter  haben  alljährlich  am  1.  März  einen  erschöpfenden  Bericht  über  ihre
Verwendung  und  ihre  hierbei  gemachten  Erfahrungen  unmittelbar  an  das  Staatsministerium
des  Innern  zu  erstatten.

89.

Das  Staatsministerium  des  Innern  wird  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  und
mit  dem  Erlasse  der  erforderlichen  Übergangsvorschriften  beauftragt.  Es  kann  in  einzelnen
Fällen  aus  wichtigen  Gründen  Abweichungen  von  der  Verordnung  zulassen.

Beaufsichtigung
  und
Leitung.

Geschäftsaushilfe.


Verwendungsbericht.


Schlußvorschriften.
        <pb n="1022" />
        1018

8  10.

1  Die  §§  2  bis  4  werden  erstmals  auf  diejenigen  Regierungsbaumeister  angewendet,
welche  die  praktische  Prüfung  im  Jahre  1911  mit  Erfolg  abgelegt  haben.
n  Im  übrigen  tritt  diese  Verordnung  sofort  in  Wirksamkeit.

Hohenschwangau,  den  2.  August  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Frettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  17.  Juni  1911  dem  Fürstlich
Schaumburg-Lippischen  Kammerherrn  Friedrich
Franz  Grafen  von  Schlieffen  den  Verdienstorden
  vom  heiligen  Michael  II.  Klasse  und
dem  Leibdiener  Seiner  Durchlaucht  des  Prinzen

 

Moritz  zu  Schaumburg-Lippe  Otto  Schulz
die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens  vom
heiligen  Michael,

unterm  1.  Juli  1911  dem  Hofmarschall
Seiner  Majestät  des  Königs  Otto,  K.  Kämmerer
  und  Major  z.  D.  Philipp  Karl  Freiherrn
  von  Redwitz  in  Rücksicht  auf  seine
im  K.  Hof=  und  Militärdienste  seit  50  Jahren
mit  Treue  und  Eifer  geleisteten  Dienste  das
Ehrenkreuz  des  Ludwigsordens
zu  verleihen.
        <pb n="1023" />
        1019

Geset=  und  Perordnungs-Blatt

    

Königreich  Bayern.

 

Nr.  54.

München,  den  10.  August  1911.
Inhaltt:

Bekanntmachung  vom  9.  August  1911,  Dienstkleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  der  K.  Schutzmannschaft
München  betreffend.

—  —

 

Nr.  11676/14.

Bekanntmachung,  Dienstkleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  der  K.  Schutzmannschaft  München
betreffend.

R.  Staatsministerium  des  Innern.
Im  Namen  GSeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern,
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschliehung  vom  4.  August  1911  zu  genchutigtnlgeruht,
  daß  die  Vorschriften  über  Dienstkleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  der#eK.Schutzmannschaft
  München  die  in  der  Anlage  ausgeführte  Fassung  erhalten  ///  1  1„P

:  ——is  1—  (.
München,  den  9.  August  1911.  EE
AMCUsŸSidÒi  unn  1  50  5  n  iri  1°%  III
ron  dun  nng  #
Staatsrat  v.  Archkifun.

159
        <pb n="1024" />
        1020

Anlage.

Vorschriften  über  Dienstkleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  der
K.  Schutzmannschaft  München.
§  1.

Bekleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  der  Schutzmänner  besteht  aus  folgenden  Stücken:

1.  Helm  von  schwarzlackiertem  Leder  mit  weißem  Beschläge  und  weißblauer  Kokarde.

Dienstmütze  von  dunkelblauem  Tuch  mit  karmesinroten  Vorstößen,  weißblaue  Kokarde
aus  lackiertem  Blech.

2.  Waffenrock,  zweireihig  von  dunkelblauem  Tuche  mit  karmesinroten  Vorstößen.
Kragen  und  Aufschläge  sind  mit  einer  silbernen  17  mm  breiten,  von  zwei  blauen  Streifen
durchzogenen  Tresse  umnäht.  Auf  jeder  Schulterklappe  ist  mit  Ziffern  von  weißem  Metall
die  Ordnungs-Nummer  angebracht.  Weißmetallene  Knöpfe  mit  aufgeprägter  Krone.

Bluse  von  dunkelblauem  Tuch  mit  verdeckten  Knöpfen  und  mit  Schulterklappen  wie
am  Waffenrocke  darf  getragen  werden,  soweit  nicht  das  Tragen  des  Waffenrocks  vorgeschrieben
  wird.  6

3.  Mantel,  zweireihig  von  schwarzem  Tuche  mit  Schulterklappen  wie  am  Waffenrock
und  glatten  Knöpfen  von  weißem  Metall.

Umhang  aus  dunklem  Lodenstoffe  mit  Druckknöpfen  und  numerierter  weißmetallener
Schließe,  kann  statt  des  Mantels  und  bei  strenger  Kälte  zum  Mantel  getragen  werden.

Pelzkragen,  schwarz,  15  cm  breit,  darf  zum  Mantel  oder  Umhang  bei  strenger
Kälte  getragen  werden,  wobei  der  Nummernschild  sichtbar  bleiben  muß.

4.  Beinkleid  von  schwarzem  Tuche  mit  karmesinrotem  Vorstoße.  Zum  Radfahren
dürfen  10  cm  hohe  schwarze  Ledergamaschen  getragen  werden.

5.  Fußbekleidung:  Halhbstiefel.

6.  Halsbinde,  schwarz.

7.  Handschuhe,  weiß;  im  Patrouillen-,  Stehposten-,  Transport=  und  Wachdienst  —
Residenzwachdienst  und  besondere  Anordnungen  ausgenommen  —  sowie  zum  Radfahren
dürfen  rotbraune  Handschuhe  getragen  werden.

8.  Seitengewehr:  kurzer  Säbel  in  Lederscheide  mit  weißmetallenem  Bügel.  Geschlossene
  Säbelquaste  aus  Silberfäden  und  hellblauen  Wollfäden  an  weißwollenem,  mit
4  hellblauen  Seidenfäden  durchwobenen  Bande.

Schwarzlederne  Unterschnallkoppel  mit  Gehänge.

9.  Feuerwaffe.  Selbstladepistole  mit  Tasche  und  schwarz-ledernem  Leibriemen.

10.  Signalpfeife.

11.  Gummiknüppel.  Bei  Dienstleistung  in  Zivilanzug.

12.  Schließzange  und  Schließkette.
        <pb n="1025" />
        Nr.  54.  1021
)

Für  die  berittenen  Mannschaften  gelten  vorstehende  Bestimmungen  mit  folgenden
Anderungen:  ·

Helm.  Zum  Paradeanzug  schwarzer  Roßhaarbusch.

Waffenrock  mit  kürzeren  Schößen,  unten  karmesinrot  vorgestoßen.

Mantel  mit  Reitschlitz.

Beinkleid.  Schwarze  Reithose  mit  Wildlederbesatz;  im  kleinen  Dienste  die  lange
Tuchhose  mit  Stegen.  .

Fußbekleidung.  Zur  Reithose  Reitstiefel  mit  Anschnallsporen;  zur  langen  Hose
Halbstiefel  mit  Stecksporen.

Seitengewehr.  Langer  Säbel  mit  Messingkorb  und  gebogener  Klinge  in  blanker
Stahlscheide;  Säbelquaste  am  rotjuchtenen  Schlagriemen.  Schwarzlederne  Unterschnallkoppel
mit  Trag-  und  Schwungriemen.

Außer  Dienst  darf  der  Säbel  mit  Messingbügel  getragen  werden.

Kartusche  und  Band  von  schwarzem  Leder  mit  weißem  Beschläge.

Reitzeug.  Englischer  Sattel;  Vorderzeug  von  schwarzem  Leder.

Unterlagdecke  aus  schwarzem  Filze.

Zum  Paradeanzug  Überlagdecke  von  dunkelblauem  Tuche  mit  3  cm  breitem,  weißem
Tuchstreifen  und  weißmetallenen  Kronen.

83.

Wachtmeister  haben  die  Bekleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  der  Schutzmänner
mit  folgenden  Unterschieden:

Dienstmütze.  Kokarde  aus  weißmetallenem,  mit  blauem  Sammt  unterlegten  Ringe.

Waffenrock.  Auf  den  Schulterklappen  keine  Ordnungsnummer;  dafür  Einfafsung
wie  an  dem  Kragen  und  den  Ausschlägen.

Auf  beiden  Seiten  des  Kragens  einen  großen  Auszeichnungsknopf  (von  Neusilber  und
übersilbert)  nach  Muster  der  Beilage  zur  Allerhöchsten  Verordnung  vom  12.  Mai  1888,
GVl.  S.  458.

Bluse.  Schulterklappen  wie  am  Waffenrock.

Mantel.  Schulterklappen  und  Auszeichnungsknöpfe  wie  am  Waffenrock;  Kragen
mit  karmesinrotem  Vorstoße.

Umhang  ohne  Metallschließe.

Seitengewehr.  Langer  Säbel  mit  weißmetallenem  Bügel  und  gebogener  Klinge
in  blanker  Stahlscheide.
        <pb n="1026" />
        1022

Schwarzlederne  Unterschnallkoppel  mit  Trag-  und  Schwungriemen.

Portepee  von  Silber  und  blauer  Seide  an  einem  Bande  von  weißer  und  blauer  Seide.

Die  berittenen  Wachtmeister  tragen  den  Säbel  der  berittenen  Mannschaft;  das  Band
des  Portepees  innen  mit  rotem  Juchten  besetzt.

84.

Bekleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  der  Oberwachtmeister  besteht  aus  folgenden
Stücken:

1.  Helm  von  schwarzlackiertem  Leder  mit  versilbertem  Beschläge  und  weißblauer  Kokarde.

Dienstmütze  von  dunkelblauem  Tuche  mit  Besatzstreifen  von  dunkelblauem  Sammt
und  karmesinroten  Vorstößen;  Kokarde  aus  einem  weißmetallenen,  mit  blauem  Sammt
unterlegten  Ringe.

2.  Waffenrock,  zweireihig  von  dunkelblauem  Tuche  mit  Kragen,  Aufschlägen  und
Schulterklappen  aus  dunkelblauem  Sammt  und  mit  karmesinroten  Vorstößen.  Schulterklappen
  (mit  Ausnahme  der  Armelnahtseite)  mit  einer  17  mm  breiten,  silbernen  und  von
zwei  blauen  Streifen  durchzogenen  Tresse  umnäht.  Weißmetallene  Knöpfe  mit  aufgeprägter  Krone.

Der  Rendant  und  der  Oberwachtmeister  vom  Dienste  tragen  als  Abzeichen  auf  den
Schulterklappen  eine  kleine  vergoldete  Krone.

Überrock  von  dunkelblauem  Tuche  mit  Kragen,  Schulterklappen  und  weißmetallenen
Knöpfen  wie  am  Waffenrocke,  wird  im  kleinen  Dienste  getragen.

Bluse  von  dunkelblauem  Tuche  mit  verdeckten  Knöpfen;  Schulterklappen  wie  am
Waffenrocke.

3.  Mantel  von  schwarzem  Tuche,  Kragen  mit  karmesinrotem  Vorstoße,  Schulterklappen
wie  am  Waffenrocke.  Glatte  Knöpfe  von  weißem  Metalle.

Umhang  aus  dunklem  Lodenstoffe  mit  Druckknöpfen.

Pelzkragen  schwarz,  15  em  breit,  darf  zum  Mantel  oder  Umhange  bei  strenger  Kälte
getragen  werden.

4.  Beinkleid  von  schwarzem  Tuche  mit  karmesinrotem  Vorstoße.  Zum  Radfahren
dürfen  10  cm  hohe  schwarze  Ledergamaschen  getragen  werden.

5.  Fußbekleidung.  Halhbstiefel.

6.  Halsbinde  schwarz.

7.  Handschuhe  weiß,  im  Patrouillen-,  Stehposten-,  Transport-,  Kontroll=  und
Wachdienst  —  Residenzwachdienst  und  besondere  Anordnungen  ausgenommen  —  sowie  zum
Radfahren  dürfen  rotbraune  Handschuhe  getragen  werden.

8.  Seitengewehr.  Langer  Säbel  mit  weißmetallenem  Bügel  und  gebogener  Klinge
in  blanker  Stahlscheide.
        <pb n="1027" />
        Nr.  54.  1023

Portepee  von  Silber  und  blauer  Seide.
Säbelkoppel  unter  dem  Rocke  zu  tragen,  Trag=  und  Schwungriemen  von  rotem  Saffianleder
  mit  einer  silbernen,  von  einem  blauen  Seidenstreifen  durchzogenen  Borte  besetzt.
9.  Feuerwaffe.  Selbstladepistole  mit  Tasche.
10.  Signalpfeife.
11.  Gummiknüppel.  Bei  Dienstleistung  in  Zivilanzug.
12.  Schließzange  und  Schließkette.

8  6.

Für  den  berittenen  Oberwachtmeister  gelten  die  Bestimmungen  des  §  4  mit  folgenden
Anderungen:

Helm.  Zum  Paradeanzuge  schwarzer  Haarbusch.

Waffenrock  mit  kürzeren  Schößen,  unten  karmesinrot  vorgestoßen.

Mantel  mit  Reitschlitz.

Beinkleid.  Schwarze  Reithose  mit  Wildlederbesatz;  im  kleinen  Dienste  die  lange
Tuchhose  mit  Stegen.

Fußbekleidung.  Zur  Reithose  Reitstiefel  mit  Anschnallsporen;  zur  langen  Tuchhose
Halbstiefel  mit  Stecksporen.

Seitengewehr.  Der  Säbel  der  berittenen  Mannschaft.

Kartusche  und  Band  von  schwarzem  Leder  mit  weißem  Beschläge.

Reitzeug.  Englischer  Sattel;  Vorderzeug  von  schwarzem  Leder.

Unterlagdecke  aus  schwarzem  Filze.

Zur  Paradeausrüstung  Überlagdecke  von  dunkelblauem  Tuche  mit  3  em  breitem,  weißem
Tuchstreifen  und  weißmetallenen  Kronen.

86.
Die  Polizeioffiziere  sind  beritten.
Bekleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  entsprechen  den  Bestimmungen  des  §  4
mit  den  in  §  5  angegebenen  und  folgenden  weiteren  Anderungen:

Waffenrock.  Silberstickerei  auf  Kragen  und  Aufschlägen,  beim  Polizeimajor  nach
Muster  der  Vorschrift  für  Regierungsräte,  beim  Polizeihauptmann  nach  Muster  der  Vorschrift
für  Regierungsassessoren,  beim  Polizei-Oberleutnant  und  Leutnant  nach  Muster  der  Vorschrift
für  Bezirksamtsassessoren;  im  kleinen  Dienste  wird  der  Waffenrock  ohne  Stickerei  getragen.

Epauletten  mit  dunkelblauem  Unterfutter;  Epaulettenfeld  aus  Silber-Drahttresse  mit

vergoldeter  Krone,  beim  Polizeihauptmann  je  2,  beim  Polizei-Oberleutnant  je  1  vergoldete
160
        <pb n="1028" />
        1024

Rosette;  Halbmond  in  versilbertem  Metalle  gepreßt,  beim  Polizeimajor  aus  silbernen  Cantillen
gedreht  und  mit  Fransen  von  Silberfaden  besetzt.

Überrock.  Feldachselstücke  mit  Unterlage  von  dunkelblauem  Sammt  und  mit  vergoldeter
  Krone,  beim  Polizeihauptmann  je  2,  beim  Polizei-Oberleutnant  je  1  vergoldete
Rosette;  Geflecht  aus  einer  silbernen  und  einer  karmesinroten  Seidenschnur,  beim  Polizeimajor
  aus  zwei  silbernen  und  einer  karmesinroten  Seidenschnur.

Litewka  aus  dunkelblauem  Tuche  mit  Feldachselstücken  wie  am  Uberrocke.

Mantel  mit  Feldachselstücken  wie  am  Uberrocke.

Beinkleid.  Anstatt  Wildlederbesatz  auch  Tuchbesatz  zulässig.

Seitengewehr.  Korbsäbel  mit  gerader  Klinge.

Schärpe.  Zum  Paradeanzug.  Band  und  Quasten  versilbert,  das  Band  in  der
Mitte  mit  einem  6  mm  breiten,  blauseidenen  Streifen  durchzogen.

Dienstbinde.  Zum  regelmäßigen  Dienste.  Band  wie  für  Schärpe  vorgeschrieben,
Schloß  versilbert  mit  aufgeprägter,  goldener  Krone.

Kartusche  von  rotem  Saffianleder  mit  versilbertem  Deckel.  Band  von  karmesinrotem
  Tuche  mit  einer  silbernen,  von  drei  blauen  Seidenstreifen  durchzogenen  Borte  besetzt
mit  Schild,  Löwenkopf  und  Kettchen  von  Silber.  ·

Reitzeug.UnterlagdeckevonschwarzemFilze.ZutParadeausrüstungÜberlagdecke
von  dunkelblauem  Tuche  mit  karmesinrotem  Vorstoße,  3  cm  breitem  Silberstreifen  und  versilberten
  Kronen.

§  7.

Bewaffnung  und  Ausrüstung  der  Zivilkleidung  tragenden  Mannschaft  besteht  aus
folgenden  Stücken:

1.  Gummiknüppel.

2.  Feuerwaffe.  Selbstladepistole  mit  Tasche.

3.  Signalpfeife.

4.  Erkennungszeichen,  und  zwar  fuür  die  vorzugsweise  im  Kriminaldienst  verwendete
  Mannschaft:  weißmetallener  Schild  auf  der  inneren  Brustseite  zu  tragen;  für  die
übrige  Mannschaft:  Ausweiskarte.

§  8.
Für  die  Form  und  Ausstattung  der  einzelnen  Gegenstände  sind  die  Allerhöchst  genehmigten
  Muster  maßgebend.
        <pb n="1029" />
        1025

rset-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  55.

München,  den  18.  Angust  1911.

 

Inhalt:

Vekanntmachung  vom  7.  August  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  10.  August  1911,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt-  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  11.  August  1911,  die  Abänderung  und  Ergänzung
  der  Rheinschiffahrts  Polizei-Ordnung  betreffend.

 

 

Nr.  7027a9.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Handelsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber  lautende,  in
Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  eingeteilte  Schuldverschreibungen
in  den  Verkehr  zu  bringen:

10  Millionen  Mark  4  /Pige,  unverlosbare,  vom  Ausstellungstag  innerhalb  70  Jahren
seitens  der  Bank  kündbare,  jedoch  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nicht  rückzahlbare  Hypothekenpfandbriefe.


München,  den  7.  August  1911.

J.  V.
Staatsrat  v.  Krazeisen.
161
        <pb n="1030" />
        1026
Nr.  7  /  Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

#  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  14.  August  1911  zur  Eröffnung  kommende  Teilstrecke  Schliersee  —
Fischbachau  der  Bahnlinie  von  Schliersee  nach  Bayrischzell  finden  die  in  der
Eisenbahn-Bau-=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns
(Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  G  l.  1905  S.  251  —)  enthaltenen
Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  10.  August  1911.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  Frhr.  v.  Schachy.

 

Nr.  19272.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  und  Sarzung  der  Rheinschiffahrts-Polizei-Ordnung
etreffend.

 

*  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Jußbern,  der  Justiz,  des  Junem
und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verwesers,  werden  im  nachstehenden  die
zwischen  den  Regierungen  von  Bayern,  Baden,  Elsaß-Lothringen,  Hessen,  der  Niederlande
und  von  Preußen  vereinbarten  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  mit  Bekanntmachung
vom  22.  Mai  1905  veröffentlichten  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung  (GVBl.  1905  S.  207)
mit  dem  Beifügen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  sie  am  1.  Oktober  1911  in
Kraft  treten.

Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  Art.  32  der  revidierten  Rheinschiffahrtsakte  vom
17.  Oktober  1868  bestraft.

München,  den  11.  August  1911.

J.  V.  J.  V.  J.  A.  J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Henle.  Staatsrat  v.  Läßl.  Staatsrat  v.  Krazeisen.  Staatsrat  Dr.  Frhr.  v.  Schachy.
        <pb n="1031" />
        Nr.  56.  1027

Anderungen  und  Ergänzungen  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung.

An  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften  über  Bau,  Ausrüstung,  Bemannung
  und  Untersuchung  der  Flösse  (831—8  41  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung)
treten  folgende  Bestimmungen:

1.  Bezeichnung,  Breite  und  Länge  der  Flöße.

§  31.  1.  Jedes  Floß  hat  in  der  Höhe  von  mindestens  3  m  über  seiner  Oberfläche
zwei  parallel  mit  der  Längenachse  übereinander  fest  angebrachte  weiße  Tafeln  zu  führen,
von  welchen  die  obere  in  rot  die  Anfangsbuchstaben  der  Vornamen,  den  Familiennamen
und  den  Wohnort  des  Floßbesitzers,  die  untere  in  schwarz  die  gleichen  Angaben  in  Betreff
des  Floßführers  in  lateinischen  Schriftzügen  von  mindestens  30  cm  Höhe  und  5  cm  Breite
zu  enthalten  hat,  und  zwar  auf  beiden  Seiten  der  Tafeln.

2.  Die  Breite  der  den  Rhein  befahrenden  Flöße  darf  auf  der  Stromstrecke

von  Basel  bis  Khe  6’  m
„  Kehl  bis  Steinmauern  (Murgmündung)  17  m
„  Steinmauern  bis  Germershee  .  27  m
„  Germersheim  bis  Mannheim  ’  36  m
„  Mannheim  bis  Millingen  63  m
„  Millingen  abwärts..  47  m

nicht  übersteigen.
Außerdem  wird  die  Länge  der  Flöße  für  die  Stromstrecke

von  Basel  bis  Kehl  a  27  m
„  Kehl  bis  Steinmauern  auf  .  .  90  m
„Steinmauern  abwärts  auf.  .  220  m

beschränkt,  wobei  die  Ruder  nicht  miteingerechnet  werden.
3.  An  den  Längenseiten  der  Flöße  dürfen  einzelne  Floßteile  oder  andere  für  Schiffe,

Brücken  usw.  hinderliche  Gegenstände  nicht  hervorragen.

4.  Bei  Wasserständen  von  1,0  m  bis  0,20  m  am  Mainzer  Pegel  ist  für  die  Strecke
Rüdesheim—Camp  die  Breite  der  Flöße  auf  56  m  und  bei  einem  Wasserstande  unter
0,20  m  am  Mainzer  Pegel  für  die  gleiche  Strecke  auf  47  m  beschränkt.

2.  Bemannung,  Ausrüstung  und  Gewicht  der  Flöße  im  allgemeinen.
83832.  1.  Jedes  Floß  aus  weichem  Holz  muß  auf  je  500  am  seines  Flächeninhalts
jedes  Floß  aus  hartem  Holz  auf  je  250  am,
a)  bei  einer  einfachen  Lage  mit  1  Mann,
b)  bei  einer  doppelten  Lage  mit  2  Mann,
I)  bei  einer  dreifachen  Lage  mit  3  Mann  161°
        <pb n="1032" />
        1028

besetzt  sein.  Bruchteile  von  0,5  m  und  darüber  sind  bei  der  Berechnung  der  Mannschaftszahl
nach  oben  abzurunden,  Bruchteile  unter  0,5  nicht  zu  berücksichtigen.

Die  Wahrschauer  werden  nicht  mitgezählt.

Als  hartes  Holz  gilt  hierbei  Eichen-,  Buchen-,  Ulmen-,  Eschen-,  Kirschen-,  Birnen=  und
Apfelholz,  als  weiches  dagegen  Pappel-,  Erlen-,  Fichten-,  Tannen-,  Kiefern-,  Lärchen-,
sowie  anderes  harziges  Holz.

2.  Kein  Floß  darf  mit  weniger  als  3  Mann,  den  Floßführer  eingerechnet,  bemannt
sein.  Im  Nahverkehr  —  weniger  wie  50  km  —  genügen  für  kleinere  Flöße  mit  einer
Fläche  bis  zu  1000  qm,  wenn  sie  aus  weichem  Holz  bestehen,  2  Mann,  den  Führer  eingerechnet.


3.  Flöße,  deren  Pflichtbemannung  nach  Ziffer  1  mehr  als  3  Mann  beträgt,  müssen
mit  den  in  der  Beilage  bezeichneten  Gegenständen  ausgerüstet  sein.

4.  Zur  Feststellung  des  im  Floßschein  (Artikel  25  der  revidierten  Rheinschiffahrtsakte
vom  17.  Oktober  1868)  anzugebenden  Gewichts  der  Flöße  wird  das  Kubikmeter  hartes
Holz  (vergl.  Ziffer  1)  gleich  16  Zentner  (0,80  Tonnen)  und  das  Kubikmeter  weiches
Holz  (vergl.  Ziffer  1)  gleich  12  Zentner  (0,60  Tonnen)  gerechnet.

5.  Bei  der  Bemannung  nach  Ziffer  1  a  darf  kein  Floß  mehr  Oberlast  führen  als
15%  der  Gesamtstammzahl  des  Floßes  bei  Meßholz  und  30%  bei  Kleinholz,  Boden  und
Pfählen.  Führt  ein  Floß  Meß=  und  Kleinholz  rc.  gleichzeitig  als  Oberlast,  so  darf  die
Oberlast  nur  25%  der  Gesamtstammzahl  des  Floßes  betragen.  Weitere  Oberlast  erfordert
eine  Vermehrung  der  Bemannung  nach  Ziffer  1b  und  c.

3.  Ausnahmebestimmungen  bezüglich  der  Bemannung  und  der  Ausrüstung  der  Flöße
oberhalb  Mannheim.

§  33.  Die  Bestimmungen  des  8§  32  finden  auf  den  Betrieb  der  Flößerei  auf  der
Stromstrecke  oberhalb  Mannheim  keine  Anwendung.  Sie  treten  für  Flöße,  welche  auf
dieser  Stromstrecke  kommend,  Mannheim  passieren  dergestalt  in  Wirksamkeit,  daß  Mannheim
als  Ort  der  Abfahrt  solcher  Flöße  angesehen  wird.

Dagegen  wird  vorgeschrieben:

1.  Auf  der  Stromstrecke  von  Kehl  bis  Steinmauern  müssen  auf  Flößen  bis  zu
12  Mann  Besatzung  ein  Seil,  auf  größeren  Flößen  zwei  Seile  von  je  mindestens  40  m
Länge,  auf  der  Stromstrecke  von  Steinmauern  bis  Mannheim  auf  jedem  Floß  ein  großes
Seil  von  160  bis  180  m  Länge  und  ein  Beiseil  von  15  bis  20  m  Länge  vorhanden  sein.

2.  Auf  der  Stromstrecke  zwischen  Kehl  und  Steinmanern  muß  jedes  Floß  mindestens
mit  je  1  Mann  auf  15  Kubikmeter  Inhalt  der  eingebundenen  Hölzer  bemannt  sein.
        <pb n="1033" />
        Nr.  55.  1029

3.  Auf  der  Stromstrecke  von  Steinmauern  bis  Germersheim  hat  die  Bemannung  der
Flöße  mindestens  zu  bestehen:
aà)  bei  Rundholzflößen  von  leichteren  Hölzern  aus  je  1  Mann  auf  15  Kubikmeter
Inhalt,  von  schwereren  Hölzern  aus  je  1  Mann  auf  20  Kubikmeter  Inhalt,
b)  bei  Flößen  aus  geschnittenen  Waren:  bis  zu  180  Kubikmeter  Inhalt  aus  je
1  Mann  auf  20  Kubikmeter  Inhalt,  bei  180  bis  300  Kubikmeter  Inhalt  aus
je  1  Mann  auf  25  Kubikmeter  Inhalt,  von  über  300  Kubikmeter  Inhalt  aus
je  1  Mann  auf  30  Kubikmeter  Inhalt.
4.  Auf  der  Stromstrecke  von  Germersheim  bis  Mannheim  kann  diese  Bemannung
überall  um  ein  Viertel  gemindert  werden.
5.  Auf  der  Stromstrecke  oberhalb  Mannheim  müssen  die  kleinen  Flöße,  welche  bis  zu
30  m  lang,  4,5  m  breit  und  steif  gebaut  sind,  mindestens  mit  drei  Flößern,  den  Führer
eingerechnet,  bemannt  sein.

4.  Vorschriften  für  geschleppte  Flöße.

§  34.  Für  Flöße,  welche  von  Dampfschiffen  oder  anderen  Schiffen  mit  eigener
Triebkraft  geschleppt  werden,  genügen  auf  der  Stromstrecke  zwischen  Mannheim  und  Bingen
die  Hälfte,  von  Bingen  bis  St.  Goar  drei  Viertel  und  von  St.  Goar  bis  Wesel  zwei
Drittel,  unterhalb  Wesel  ein  Drittel  der  Pflichtbemannung  nach  §  32  Ziffer  1,  vorausgesetzt,
  daß  das  Schleppschiff  die  nachstehend  angegebene  Maschinenkraft  besitzt:

à)  bei  Flößen,  deren  Pflichtbemannung  nicht  mehr  als  30  Mann  beträgt,  mindestens
25  effektive  Pferdestärken,

b)  bei  Flößen,  deren  Pflichtbemannung  über  30  Mann  beträgt,  mindestens  35
effektive  Pferdestärken.

Für  Flöße,  welche  an  beiden  Enden  durch  je  ein  Dampfschiff  oder  ein  anderes  Schiff
mit  eigener  Triebkraft  bugsiert  werden,  genügen  bei  einer  Floßbreite  bis  zu  50  m  8  Mann,
bei  über  50  m  10  Mann  als  Pflichtbemannung.  Für  die  Steuerung  des  hinteren  (oberen)
Floßendes  genügt  ein  Dampfsschiff  von  mindestens  15  effektiven  Pferdestärken.

5.  Wahrschau  der  Flöße.

§  35.  1.  Die  Floßführer  sind  verpflichtet,  ihrem  Floß  einen  Wahrschaunachen  vorauszuschicken.
  Der  Nachen  soll  wenigstens  ¾  Stunden  und  höchstens  1½  Stunden  vor  dem
Floß  vorausfahren.  Er  darf  einem  zu  Tal  fahrenden  Schiff  oder  Floß  nicht  angehängt  werden.

2.  Wird  das  Floß  durch  ein  Dampfschiff  oder  durch  ein  Schiff  mit  eigener  Triebkraft
  geschleppt,  so  soll  der  Wahrschaunachen  eine  aus  16  rot  und  weiß,  sonst  eine  aus
rot  und  schwarz  abwechselnden  Feldern  bestehende  Flagge  aufstecken.
        <pb n="1034" />
        1030

3.  Den  Namen  des  Nachenführers  hat  der  Floßführer  auf  dem  Floßschein  zu  vermerken
  oder  der  ersten  Hafenpolizeibehörde,  welche  das  Floß  erreicht,  zur  Eintragung  in  den
Floßschein  zu  bezeichnen.

4.  Wird  die  Weiterfahrt  des  Floßes  durch  unvorhergesehene  Umstände  verhindert,  so
hat  der  Floßführer  sofort  einen  zweiten  Wahrschauer  abzusenden,  welcher  die  Beteiligten
benachrichtigt,  daß  das  Floß  nicht  eintreffen  werde.

5.  Die  Verpflichtung,  einen  Wahrschauer  vorauszusenden,  fällt  weg:

a)  auf  der  Stromstrecke  oberhalb  Mannheim  bei  Flößen,  welche  bis  zu  30  Meter
lang,  4,5  Meter  breit  und  steif  gebaut  sind,

b)  auf  den  Stromstrecken  unterhalb  Mannheim  bei  Flößen,  deren  Pflichtbemannung
nicht  über  5  Mann  und  bei  geschleppten  Flößen,  deren  Pflichtbemannung  nicht
über  8  Mann  beträgt.

Die  Führer  solcher  Flöße  sind  aben  gehalten,  die  vorgeschriebene  Flagge  auf  dem  Floß
selbst  aufzustecken.  ·

6.  Ersatz  der  Wahrschau  durch  elektrische  Meldung  auf  der  Stromstrecke  Kehl
bis  Steinmauern.

§  36.  1.  Auf  der  Rheinstrecke  zwischen  Kehl  und  Steinmauern  sind  die  Floßführer
von  der  Verpflichtung,  einen  Wahrschaunachen  vorauszusenden,  entbunden,  wenn  sie  sich  zum
Wahrschauen  der  Flöße  der  daselbst  entlang  des  Rheines  bestehenden  Signalvorrichtung
bedienen.

Sobald  ein  Floß  an  einer  der  Schiffbrücken  bei  Freistett-Offendorf,  Greffern-Drusenheim
  oder  Plittersdorf-Selz  durch  den  Telegraphen  angemeldet  ist,  wird  auf  der  Schiffbrücke
zunächst  des  rechtsseitigen  Ufers  die  im  §  35  vorgeschriebene  Wahrschauflagge  aufgehißt  und
erst  wieder  eingezogen,  wenn  das  Floß  die  Brücke  durchfahren  hat.

Unter  gleicher  Voraussetzung  kann  bei  einer  etwaigen  Weiterführung  der  obengenannten
Signaleinrichtung  von  Plittersdorf  rheinabwärts  auch  hier  das  Wahrschauen  der  Flöße
mittelst  des  Telegraphen  stattfinden.

2.  Wenn  die  Floßführer  die  Signaleinrichtung  nicht  benutzen  wollen,  oder  bei  etwaiger
Störung  in  der  Leitung  der  letzteren,  hat  die  Wahrschau  in  der  im  §  35  vorgeschriebenen
Weise  zu  geschehen.  Doch  wird  den  Floßführern  gestattet,  statt  eines  Nachens  sich  eines
sogenannten  Floßbodens,  aus  Holzstämmen  oder  Brettern  bestehend,  für  die  Wahrschau  zu
bedienen.

7.  Untersuchung  der  Flöße.

§  37.  1.  Flöße,  deren  Pflichtbemannung  über  4  Mann  beträgt,  werden,  bevor  sie
ihre  Reise  antreten  und,  wenn  sie  auf  einem  Nebenfluß  gebaut  sind,  bevor  sie  ihre  Reise
        <pb n="1035" />
        Nr.  55.  1031

auf  dem  Rhein  fortsetzen,  einer  Untersuchung  unterworfen,  welche  sich  auf  ihre  Konstruktion
und  die  Festigkeit  ihrer  Verbindung,  sowie  auf  das  Vorhandensein  der  vorgeschriebenen  Bemannung
  und  der  nach  Inhalt  der  Beilage  zu  §  32  Ziffer  3  erforderlichen  Ausrüstungsgegenstände
  erstreckt.

Die  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  Flöße,  welche  aus  dem  Main  kommend
in  die  Häfen  von  Mainz,  Schierstein,  Frei-Weinheim,  Rüdesheim  oder  Bingen  verbracht
werden.

2.  Die  Untersuchung  wird  von  den  hiermit  beauftragten  Beamten  oder  von  Sachverständigen
  vorgenommen,  welche  zu  diesem  Zweck  eidlich  verpflichtet  sind.

3.  Der  Floßführer  hat  vor  der  Abfahrt  des  Floßes  die  Untersuchung  desselben  bei
der  zuständigen  Behörde  zu  beantragen.  Letztere  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Untersuchung
sobald  als  tunlich,  jedenfalls  aber  innerhalb  der  auf  den  Empfang  der  Anzeige  folgenden
nächsten  24  Stunden  vorgenommen  werde.

4.  Die  Orte,  an  welchen  die  Untersuchung  erfolgen  kann,  die  Personen,  welche  dieselbe
übertragen,  und  die  Behörde,  bei  welcher  dieselbe  nachzusuchen  ist,  werden  öffentlich  bekannt
gemacht.

5.  Flöße,  welche  an  Orten  gebaut  werden,  wo  die  vorgeschriebene  Untersuchung  nicht
erfolgen  kann,  sind  an  dem  nächsten  unterhalb  gelegenen  und  zu  Floßuntersuchungen.
bestimmten  Ort  der  Untersuchung  zu  unterwerfen.

6.  Die  Bestimmungen  unter  Ziffer  1—5  finden  auf  den  Betrieb  der  Flößerei  auf
der  Stromstrecke  oberhalb  Mannheim  keine  Anwendung.

Die  Handhabung  der  Aufsicht  über  Beobachtung  der  in  dem  §  31  Ziffer  2  und  3
sowie  in  dem  §  33  für  die  Stromstrecke  oberhalb  Mannheim  gegebenen  Vorschriften  steht
den  Brückenmeistern  zu.

7.  Für  Flöße,  welche  Mannheim  von  oberhalb  kommend  passieren,  finden  die  Bestimmungen
  unter  Ziffer  1—5  dergestalt  Anwendung,  daß  Mannheim  als  Ort  der  Abfahrt.
angesehen  wird.

8.  Vermerk  auf  dem  Floßschein.

§  38.  Gibt  die  Untersuchung  zu  Ausstellungen  keine  Veranlassung,  so  wird  das
Ergebnis  von  den  mit  der  Untersuchung  beauftragten  Personen  in  den  „Angaben  für  die
Floßabfertigung  vermerkt,  welche  auf  Seite  3  und  4  des  gemäß  Artikel  25  der  Rheinschiffahrtsakte
  zu  führenden  Floßscheins  einzutragen  sind.  Die  Form  der  Eintragung  ist
aus  der  Beilage  ersichtlich.  Floßführern,  auf  deren  Floßscheinen  ein  solcher  Vermerk  nicht
vorhanden  ist,  wird  die  Abfahrt  nicht  gestattet.
        <pb n="1036" />
        1032

9.  Anderungen  im  Floßbestand.

§  39.  Die  Bestimmungen  in  den  §§  37  und  38  finden  auch  in  dem  Fall  Anwendung,
  wenn  das  Floß  während  seiner  Reise
a)  eine  Vergrößerung  erfährt,  welche  nach  Inhalt  der  Beilage  zu  §  32  Ziffer  3
eine  Vermehrung  der  vorhandenen  Ausrüstungsgegenstände  bedingt,  oder
b)  verkleinert  wird  und  der  Floßführer  infolgedessen  eine  Verminderung  der  Ausrüstungsgegenstände
  vornehmen  will.

Erfolgen  diese  Veränderungen  des  Floßes  an  einem  Ort,  wo  die  Untersuchung  nicht
vorgenommen  werden  kann,  so  ist  dieselbe  von  dem  Floßführer  sogleich  bei  seiner  Ankunft
an  dem  nächsten  zu  Floßuntersuchungen  bestimmten  Ort  bei  der  zuständigen  Behörde  zu
beantragen.

10.  Befugnisse  der  Behörden  und  Beamten.

§  40.  Die  Schiffahrts=  und  Hafenpolizeibehörden,  die  Brückenmeister  und  alle  mit
Ausübung  der  Strompolizei  beauftragten  Beamten  sind  befugt,  sich  davon  Überzeugung  zu
verschaffen,  daß  die  nach  den  §8§  32  bis  34  erforderlichen  Mannschaften  und  Ausrüstungsgegenstände
  auf  dem  Floß  vorhanden  sind,  und  bei  nicht  vorschriftsmäßiger  Bemannung
oder  Ausrüstung  der  Flöße  die  Beilegung  der  letzteren  an  der  nächsten  Landungsstelle  anzuordnen.
  Die  Fahrt  darf  erst  nach  erfolgter  Vervollständigung  der  Mannschaft,  beziehungsweise
  der  Ausrüstung  fortgesetzt  werden.

11.  Gebührenfreiheit.
§  41.  Für  die  in  Gemäßheit  der  §§  37,  39  und  40  vorzunehmenden  Untersuchungen
  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.
12.  Bergflöße.

8§  41a.  Die  Bestimmungen  in  §§  31  bis  41  beziehen  sich  nur  auf  Talflöße;  für
Bergflöße  finden  die  Bestimmungen  für  Schleppzüge  sinngemäße  Anwendung.
        <pb n="1037" />
        Nr.  55.  1033
Beilage  zu  §  32  Ziffer  3  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung.

Verzeichnis

der  erforderlichen  Ausrüstungogegenstände.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nn—]ieesSHedjdeeel.————

§  32  Ziffer  1  beträgt  .  Drahtseile
4  bis  8  Mann  —  1  —  2  2  —
9.  12  „  1  —  1  1  4  2
13  „  16  „  2  –  2  1  6  3
17  „  20  „  2  —  2  2  8  4
21  „  25  „  2  —  2  2  9  5
26  „  30  „  3  —  3  2  10  6
31  „  40  „  3  1  4  2  12  6
41  „  45  „  3  1  4  3  12  6
über  4  „  4  2  4  3  12  6

Bemerkungen.

1.  Unter  großen  Nachen  werden  Nachen  von  50  bis  60  Zentner  (2,5  bis  3  Tonnen),
unter  kleinen  Nachen  solche  von  30  bis  35  Zentner  (1,50  bis  1,75  Tonnen),

Tragfähigkeit  verstanden.

2.  Flöße,  deren  Pflichtbemannung  nicht  mehr  als  6  Mann  beträgt,  dürfen  statt
des  kleinen  Nachens  ein  Dreibord  von  8  m  Länge  und  1  bis  1,4  m  oberer
Breite  führen.  «

3.  Der  Wahrschaunachen  ist  unter  den  in  vorstehendem  Verzeichnis  aufgeführten

Nachen  nicht  einbegriffen.

 

 

162
        <pb n="1038" />
        <pb n="1039" />
        Nr.  55.  1035

Beilage  zu  §  38  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung.

Angaben  für  die  FSlohabfertigung.
1.  Name  und  Wohnort  des  Floßführere::  ....  ..--............-...-·2.DesFloßesHerkunftundBestimmungsort:...·..»....·.·.....
  -.......·...........................................- 



 

Gewicht

Kubikmeter  Zentner

 

3.  Holzarten:

a)  Hartes  Holz.
Stammholz:

Sägeware:

Anderes  Nutzholz:

 

b)  Weiches  Haolz.
Stammholz:

Sägeware:

Anderes  Nutzholz:

 

Zus.

 

 

 

4.  Des  Floßes
        <pb n="1040" />
        1036
5.  Bemannung  nach  d
Mann

6.  Ausrüstung:

Große  Ankernachen
Kleine  „
Große  Seile
Kleine  Seile
Anker

Ketten

;;;;NNIIII.  berechnet:
Stück
77
7y

————————————.—

Unterschrift  des  Floßführers

Siegel  der  Behörde

Untersuchungsvermerk  und  Unterschrift  des
Beamten,  welcher  die  Untersuchung  vorgenommen
  hat
        <pb n="1041" />
        1037

seh-  und  Verordnungs-Blatt

 

Königreich  Bayern.
Nr.  56.

München,  den  22.  August  1911.
Inha  I

Königliche  Verordnung  vom  18.  August  1911  über  die  Gemeindewahlen.  —  Bekanntmachun.g  vom

19.  August  1911  zum  Vollzuge  der  Wahlordnung  für  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen.  —  Bekanntmachung
vom  19.  August  1911,  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  betreffend.

 

 

k--t““

 

 

—.

 

 

 

 

Königliche  Verordnung  über  die  Gemeindewahlen.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Kuitpol!

von  Gottes  Gnaden  RKöniglicher  Prinz  von  Bayern,
Pegent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Gemeindewahlgesetzes  vom  15.  August  1908
Art.  3  zu  verordnen,  daß  die  Wahlordnung  für  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen  vom
18.  August  1908  (GWBl.  S.  424)  in  den  nachstehenden  §8§  den  beigefügten  geänderten
Wortlaut  erhalte:  8  6.

1  Die  Vorschlagsliste  darf  in  Gemeinden  mit  weniger  als  30  000  Einwohnern  höchstens
zweimal,  in  größeren  Gemeinden  höchstens  eineinhalbmal  so  viel  Namen  enthalten,  als
Gemeindebevollmächtigte  oder  Gemeinderäte  zu  wählen  sind.  Bruchteile  werden  auf  die  nächste
ganze  Zahl  aufgerundet.

II  Wird  in  einer  Gemeinde  die  städtische  Verfassung  eingeführt  und  infolgedessen  der  ganze
Körper  der  Gemeindebevollmächtigten  neu  gewählt,  so  vermindern  sich  die  Höchstzahlen  des
Abs.  1I  Satz  1  in  Gemeinden  mit  weniger  als  30000  Einwohnern  auf  ½  der  Gesamtzahl
der  Gemeindebevollmächtigten,  in  größeren  Gemeinden  auf  7½  dieser  Gesamtzahl.

l  Innerhalb  der  Grenzen  der  Abs.  I,  II  dürfen  die  einzelnen  Namen  auch  zweimal  oder

dreimal  —  durch  Wiederholung  der  Namen  —  aufgeführt  sein.
163
        <pb n="1042" />
        1038

15.

1  Ein  Wahlzettel  darf  in  Gemeinden  mit  weniger  als  30  000  Einwohnern  höchstens
zweimal,  in  größeren  Gemeinden  höchstens  eineinhalbmal  so  viel  Namen  enthalten,  als
Gemeindebevollmächtigte  oder  Gemeinderäte  zu  wählen  sind.  Bruchteile  werden  auf  die
nächste  ganze  Zahl  aufgerundet.

1.  Wird  in  einer  Gemeinde  die  städtische  Verfassung  eingeführt  und  infolgedessen  der  ganze
Körper  der  Gemeindebevollmächtigten  neu  gewählt,  so  vermindern  sich  die  Höchstzahlen  des
Abs.  1  Satz  1  in  Gemeinden  mit  weniger  als  30000  Einwohnern  auf½  der  Gesamtzahl
der  Gemeindebevollmächtigten,  in  größeren  Gemeinden  auf  ⅛  dieser  Gesamtzahl.

nUl  Innerhalb  der  Grenzen  der  Abs.  I,  II  dürfen  die  einzelnen  Namen  auch  zweimal  oder
dreimal  —  durch  Wiederholung  der  Namen  —  aufgeführt  sein.

&amp;amp;  27.

1  Innerhalb  jeder  Vorschlagsliste  sind  für  die  gewählten  Kandidaten  der  Liste,  und  zwar
bis  zur  nachbezeichneten  Höchstzahl,  Ersatzmänner  aus  den  wählbaren  Kandidaten  der  Liste
zu  bestimmen,  die  den  Gewählten  an  Stimmenzahl  zunächst  folgen.  Die  Hoöchstzahl  der
Ersatzmänner  beträgt  innerhalb  jeder  Vorschlagsliste

bei  1  oder  2  gewählten  Kandidaten:  6,
bei  3  oder  4  gewählten  Kandidaten:  9,
bei  mehr  als  4  gewählten  Kandidaten:  das  Doppelte  der  Zahl  der  Gewählten.

II  Wird  in  einer  Gemeinde  die  städtische  Verfassung  eingeführt  und  infolgedessen  der  ganze
Körper  der  Gemeindebevollmächtigten  neu  gewählt,  so  vermindern  sich  die  Höchstzahlen  des
Abs.  1  auf  3,  auf  4  und  auf  5⅜  der  Zahl  der  Gewählten.  Bruchteile  werden  auf  die
nächste  ganze  Zahl  aufgerundet.

Ul  Die  Reihenfolge  der  Ersatzmänner  bemißt  sich  nach  der  Zahl  der  Stimmen,  die  jeder
von  ihnen  erhalten  hat.  Bei  gleichen  Stimmenzahlen  richtet  sie  sich  nach  dem  Lebensalter;
haben  jedoch  mehrere  Kandidaten  die  gleiche  Stimmenzahl  erhalten  und  reicht  die  verfügbare
Zahl  der  Ersatzmännerstellen  nicht  für  alle  aus,  so  entscheidet  das  Los.

8  34.

(Abs.  I—V  unverändert.)

VI  Die  Höchstzahl  der  Namen,  die  in  einer  Vorschlagsliste  und  in  einem  Wahlzettel  enthalten
  sein  dürfen  (§§  6  Abs.  I,  15  Abs.  1),  beträgt  in  allen  Gemeinden  das  Doppelte
der  Zahl  der  zu  wählenden  Magistratsräte.  Im  Falle  der  §§  6  Abs.  II,  15  Abs.  II
beträgt  sie  in  allen  Gemeinden  ½⅛  der  Gesamtzahl  der  bürgerlichen  Magistratsräte.
        <pb n="1043" />
        Nr.  56.  1039

8  36.

Auf  die  Wahl  der  nicht  berufsmäßigen  Adjunkten  und  ihrer  Ersatzmanner  finden  die
88  33,  34  entsprechende  Anwendung.

Hohenschwangau,  den  18.  August  1911.

Luitpold,

Prin  von  Lagern,
des  gnigreichs  Bapern  Verweser.

Dr.  v.  Srettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Henle.

 

Bekanntmachung  zum  Voltuge  der  Wahlordnung  für  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen.
4.  Staatsministerinm  des  Innern.

J.

Der  bisherige  Vollzug  der  Wahlordnung  für  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen  vom
18.  August  1908  (GVBl.  S.  424)  hat  gezeigt,  daß  die  festgesetzte  Zahl  der  Ersatzmänner
  für  die  gemeindlichen  Vertreter  nicht  selten  unzureichend  ist.  Um  hierin  Wandel
zu  schaffen,  ist  die  Wahlordnung  durch  die  K.  Verordnung  vom  18.  August  1911  (GVl.
S.  1037)  geändert  worden.

Die  wesentlichste  Anderung  ist  die  des  §  27  Abs.  I  der  Wahlordnung.  Danach
beträgt  die  Höchstzahl  der  Ersatzmänner  innerhalb  jeder  Vorschlagsliste  nicht  mehr  die  Hälfte,
sondern  regelmäßig  das  Doppelte  der  Zahl  der  Gewählten;  bei  ganz  geringer  Anzahl
von  Gewählten  geht  jene  Höchstzahl  über  das  Doppelte  noch  hinaus.  In  sehr  vielen
Fällen  werden  hiernach  sämtliche  wählbaren  Kandidaten  einer  Vorschlagsliste,  die  nicht
für  die  Stellen  selbst  gewählt  worden  sind,  als  Ersatzmänner  zu  bestimmen  sein;  dies  gilt
namentlich  immer  dann,  wenn  die  Zahl  der  Gewählten  den  dritten  Teil  der  Zahl  der
Vorgeschlagenen  erreicht.

Die  Anderung  des  §  27  Abs.  I  ohne  gleichzeitige  Erhöhung  der  zulässigen  Kandidatenzahl
  für  die  Vorschlagslisten  und  die  Wahlzettel  (§§  6,  15)  würde  aber  in  jenen  Fällen

keine  Erhöhung  der  bisherigen  Zahl  von  Ersatzmännern  bewirken,  wo  eine  Vorschlagsli  ste
163*
        <pb n="1044" />
        1040

zu  ⅜  durchdringt.  Denn  alsdann  bliebe  nach  wie  vor  immer  nur  die  Hälfte  der  Zahl
der  Gewählten  für  die  Bestimmung  zu  Ersatzmännern  übrig.  Solche  Fälle  kommen  zwar
kaum  in  größeren  Gemeinden,  wohl  aber  kommen  sie  in  kleineren  Gemeinden  und  zwar
namentlich  dann  vor,  wenn  nur  eine  einzige  Vorschlagsliste  eingereicht  wird  7).

Die  K.  Verordnung  vom  18.  August  1911  ändert  daher  auch  die  88  6  Abs.  I
und  15  Abs.  I  der  Wahlordnung.  Die  Anderung  beschränkt  sich  aber,  entsprechend  ihrem
Zwecke,  auf  die  Gemeinden  mit  weniger  als  30000  Einwohnern;  in  diesen  Gemeinden
dürfen  künftig  die  Vorschlagslisten  sowie  die  Wahlzettel  zweimal  (statt  eineinhalbmal)  so  viel
Namen  enthalten,  als  Stelleninhaber  zu  wählen  sind.  In  den  größeren  Gemeinden  bleibt
es  für  die  Vorschlagslisten  und  für  die  Wahlzettel  bei  der  bisherigen  Zahlengrenze;  in
diesen  Gemeinden  wird  dadurch  eine  unnötige  und  unter  Umständen  bedenkliche  Erschwerung
des  Zählgeschäfts  vermieden.

Durch  die  neuen  Vorschriften  der  §§  6  Abs.  II,  15  Abs.  II,  27  Abs.  II  wird  ein
übermäßiges  Anschwellen  der  entsprechenden  Zahlen  und  damit  eine  unnötige  Erschwerung
des  Wahlgeschäfts  für  den  Fall  vermieden,  daß  in  einer  rechtsrheinischen  Landgemeinde
oder  in  einer  pfälzischen  Gemeinde  die  städtische  Verfassung  eingeführt  und  infolgedessen  der
ganze  Körper  der  Gemeindebevollmächtigten  neu  gewählt  wird.  (Die  Wahl  der  Ersatzmänner
erfolgt  auch  in  diesem  Falle  nur  für  3  Jahre;  die  Grenzzahlen  können  daher  im  wesentlichen
  denen  der  §§  6  Abs.  I,  15  Abs.  1I,  27  Abs.  I  gleichkommen.)

Die  neuen  §§  6  Abs.  III,  15  Abs.  III,  27  Abs.  III  entsprechen  inhaltlich  vollständig
den  bisherigen  §§  6  Abs.  II,  15  Abs.  II,  27  Abs.  II  der  Wahlordnung.  «

Durch  den  neuen  §  34  Abs.  VI  wird  vermieden,  daß  die  Verschiedenheit  hinsichtlich  der
Höchstzahl  von  Namen  in  den  Vorschlagslisten  und  Wahlzetteln  (§S§  6,  15)  auch  für  die
Magistratswahlen  Platz  greife.  Zu  einer  solchen  Verschiedenheit  besteht  bei  diesen  Wahlen
kein  hinreichender  Anlaß,  da  hier  auch  in  den  größten  Gemeinden  der  Wahlkörper  nur  einen
geringen  Umfang  hat.

Durch  die  Anderung  des  §  36  der  Wahlordnung  endlich  wird  auch  die  Zahl  der  Ersatzmänner
  für  die  pfälzischen  Adjunkten  der  neuen  Regelung  angeglichen.  Die  Hoöchstzahl  der
Namen,  die  hierbei  in  einer  Vorschlagsliste  und  in  einem  Wahlzettel  enthalten  sein  dürfen,
beträgt  nach  wie  vor  in  allen  Gemeinden  vier.

II.

Entsprechend  der  geänderten  Wahlordnung  erhält  die  Vollzugsanweisung  vom
19.  August  1908  (GWVl.  S.  443)  in  den  folgenden  Stellen  den  beigefügten  geänderten
Wortlaut:

1)  Im  Jahre  1908  war  dies  in  7  Gemeinden  mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  und  in  1  Gemeinde
mit  einer  Einwohnerzahl  zwischen  20  000  und  30  000  der  Fall.
        <pb n="1045" />
        Nr.  56.  1041

Ziff.  6  Abs.  IV.
Die  nach  §  6  Abs.  III  der  Wahlordnung  usw.

Ziff.  25,  Beispiel  Abs.  V.  VI.

Als  Ersatzmänner  sind  nach  §  27  Abs.  I  zu  bestimmen:
innerhalb  der  Vorschlagsliste  A:  die  Kandidaten  H,  J,  K,
„  „  B:  „  „  0,  P,  0,  R,  8S,
„  „  „  C:  je  nach  der  Entscheidung  des  Loses  bei  der  Zuweisung  der
Gemeindebevollmächtigtenstellen  der  Kandidat  U  oder  T,
ferner  die  Kandidaten  V,  W,  X,  Tv.  #

Die  Reihenfolge  der  Ersatzmänner  (§  27  Abs.  III)  ist  folgende:

innerhalb  der  Vorschlags-  innerhalb  der  Vorschlags-  innerhalb  der  Vorschlagsliste
  A:  liste  B:  liste  O:
1.  H.  (215  Stimmen,  1.  0O  (186  Stimmen),  1.  U  oder  T  (156  Stimmen),
45  Jahre  alt),  2.  P  (161  Stimmen,  2.  V  (107  „  ),
2.  J  (215  Stimmen,  56  Jahre  alt),  3.  W.  (99  ,,),
35  Jahre  alt),  3.  0  (161  Stimmen,  4.  X  (56  „  ),
3.  K  (196  Stimmen).  49  Jahre  alt),  5.  (52  „  ).
4.  K  (155  Stimmen),
5.  8  (101  „  ).

 

 

Ziff.  27  Abs.  H—IV.

Ebendeshalb  dürfen  die  Vorschlagslisten  und  die  Wahlzettel  eine  größere  Anzahl  von
Namen  enthalten,  als  Gemeindebevollmächtigte  oder  Gemeinderäte  zu  wählen  sind.

Nach  Art.  181/109  Abs.  II  beider  Gemeindeordnungen  hat  der  Wahlkommissär  die
„Zahl  der  zu  wählenden  Ersatzmänner“  vor  der  Wahl  bekannt  zu  machen.  Dieser  Vorschrift
  genügt  der  Wahlkommissär  dadurch,  daß  er  bekannt  gibt,  wieviel  Namen  ein  Wahlzettel
  im  ganzen  nach  §  15  enthalten  darf  und  bis  zu  welcher  Höchstzahl  innerhalb  jeder
Vorschlagsliste  Ersatzmänner  nach  §  27  zu  bestimmen  sind.

§  27  Abs.  III  entspricht  dem  Art.  184  Abs.  III  Satz  2—4/117  Abs.  II,  III
beider  Gemeindeordnungen.

Ziff.  28.

Nach  §  28  Abs.  1  hätten  in  dem  Beispiele,  das  oben  bei  Ziff.  25  angegeben  ist,  irm
Falle  der  Verbindung  der  Vorschlagsliste  weiter  zu  gelten:
        <pb n="1046" />
        1042

für  die  Vorschlagsliste  B  der  Kandidat  U  oder  T  als  6.  Ersatzmann,
die  Kandidaten  V,  W,  X  als  7.,  8.,  und  9.  Ersatzmann;
für  die  Vorschlagsliste  C  die  Kandidaten  O,  P,  0,  R,  S  als  6.,  7.,  8.,  9.  und
10.  Ersatzmann.

Ziff.  33  Abs.  1.

Die  abweichenden  Vorschriften  des  §  34  beziehen  sich  nur  auf  die  Vorschlagslisten
und  auf  die  Wahlzettel  (§S  3—6,  10,  12,  13,  15,  31  Abs.  I  Satz  2).

Ziff.  36.  1
(Die  Bemerkung  zu  Ziff.  27  wird  gestrichen;  im  übrigen  unverändert.)
München,  19.  August  1911.
J.  V.

Staatsrat  v.  Krazeisen.

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


##  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1909
S.  29)  wird,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.
1.  Eingangsbestimmungen.
A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe.
a)  Unter  a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe  wird  der  mit  „Anagon-Sprengpulver“
  beginnende  Absatz  gestrichen.
b)  Unter  d)  Schwarzpulverähnliche,  handhabungssichere  Sprengstoffe
  wird  der  mit  „Praeposit“  beginnende  Absatz  gefaßt:
Praeposit  (Gemenge  von  Kalisalpeter,  Schwefel,  Holzkohle  und  Hipposin
—  einem  aus  vorgetrocknetem  Pferdedünger  gewonnenen  staubfeinen  Körper  —
        <pb n="1047" />
        Nr.  56.  1043

im  Gewichtsverhältnisse  dieser  Bestandteile  von  12:  3:  1:  1,  auch  mit  gänzlichem
  oder  teilweisem  Ersatze  des  Kalisalpeters  durch  eine  entsprechende  Menge
Natronsalpeter).

2.  Beförderungsvorschriften.

A.  Verpackung.

Unter  1.  Gruppe  der  Sprengmittel.  4.  Schwarzpulverähnliche,  handhabungssichere
  Sprengstoffe  4  )  wird  Abs.  (1)  gefaßt:

(1)  Die  Stoffe  müssen  wie  die  Ammoniaksalpetersprengstoffe  a)  verpackt  sein.

Für  Praeposit  ist  an  Stelle  der  Verpackung  in  Patronen  auch  die  Verpackung

in  Büchsen  aus  Weißblech  mit  dicht  schließendem  Deckel  zugelassen.  Jede  Büchse

darf  höchstens  5  kg  Praeposit  enthalten  und  ist  in  kräftiges  Packpapier  völlig

einzuwickeln.  Höchstens  10  Büchsen  sind  in  einen  starken,  dichten,  sicher  verschlossenen

  Holzbehälter  so  einzusetzen,  daß  die  Deckel  der  Büchsen  in  ihrer  Lage

durchaus  festgehalten  werden.  Die  Holztehälter  sind  durch  kräftige  Zwischenwände,

die  aneinander  und  an  den  Innenwandungen  der  Behälter  dicht  anschließen  und

mit  diesen  —  jedoch  nicht  mit  dem  Deckek  —  durch  Nagelung  verbunden  sein

befinden.  Ferner  sind  bei  Praeposit  an  Stelle  der  mit  Paraffin  oder  Zeresin

getränkten  Patronenhüllen  (vergleiche  Ziffer  1  Abs.  (2)  dichte  Hüllen  aus  Pergamentpapier
  zugelassen.

Nr.  le.  Stoffe,  die  in  Berührung  mit  Wasser  entzündliche  oder  die
Verbrennung  unterstützende  Gase  entwickeln.

Unter  B.  Sonstige  Vorschriften  wird  folgender  Abs.  (4)  nachgetragen:
(4)  Leere  Behälter,  worin  Stoffe  der  Ziffer  2  enthalten  gewesen  sind,  müssen
frei  von  Resten  dieser  Stoffe  sein.  Ihr  früherer  Inhalt  muß  im  Frachtbrief
angegeben  sein.

Nr.  III.  Brennbare  Flüssigkeiten.
Unter  B.  Sonstige  Vorschriften  wird  im  Abs.  (1)  am  Ende  hinzugefügt:
Bei  Wagenladungen  von  Spiritus  in  Glasflaschen  dürfen  für  offene  Übergefäße
die  unter  A.  Abs.  (2)  vorgeschriebenen  Schutzdecken  fehlen,  wenn  die  einzelnen
Flaschen  nicht  mehr  als  1  Liter  Inhalt  haben  und  wenn  die  offenen  Übergefäße
im  Wagen  gegen  Umkanten  und  Herabfallen  aus  den  oberen  Lagen  gesichert  sind
        <pb n="1048" />
        1044

Nr.  IV.  Giftige  Stoffe.

Unter  A.  Verpackung  wird  Abs.  (9  gefaßt:
(8)  Die  Stoffe  der  Ziffer  8  sind  zu  verpacken:

in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Behälter  aus  Holz  oder  Wellblech.  Die
Holzbehälter  (Fässer  oder  Kisten)  müssen  mit  Papier  ausgelegt  sein.  Um
die  Wellblechgefäße,  die  mindestens  1  mm  stark  sein  müssen,  sind  wenigstens
2  Holzdauben  zu  legen,  die  durch  mindestens  6  Weidenreifen  festgehalten
werden.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  19.  August  1911.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  Krhhr.  v.  Schaky.
        <pb n="1049" />
        1045

eseh  und  Verordnungs-Blatt
Königreich  Bayern.
Jr.  57.

München,  den  24.  August  1911.

 

 

 

Inhoalpt:

Königliche  Verordnung  vom  21.  August  1911,  die  Ubergangsabgabe  für  Bier  und  Malz  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  22.  August  1911,  die  Aufhebung  des  Bergamts  Stockheim  betreffend.  —  Königlich
Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Tekorationen.

–—  –  —  —

 

 

 

Nr.  27821
Königliche  Verordnung,  die  Übergangsabgabe  für  Bier  und  Malz  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Die  Ubergangsabgabe  für  Bier  wird  vom  1.  Oktober  1911  an  unter  Anwendung
des  Steuersatzes  von  20  —&amp;amp;  nach  der  im  Herstellungslande  der  Steuervergütung  bei  der
Ausfuhr  des  Bieres  zu  Grunde  gelegten,  von  der  Steuerbehörde  des  Ausfuhrlandes  im
Abfertigungspapier  in  Kilogramm  angegebenen  Malzmenge,  mindestens  aber  nach  einer
Malzmenge  von  22  kg,  vom  1.  Oktober  1913  an  mindestens  nach  einer  Malzmenge  von
21,6  Kg,  und  bei  der  Einfuhr  ohne  steueramtliche  Angabe  der  Malzverwendung  nach  einer
Malzmenge  von  30  kg  für  1  hl  Bier  erhoben.

164
        <pb n="1050" />
        1046

Bei  der  Berechnung  der  Übergangsabgabe  sind  Bruchteile  von  Kilogramm  auf  halbe

§  2.
Die  Ubergangsabgabe  für  einen  Doppelzentner  des  zur  Bierbereitung  bestimmten

Kilogramm  nach  oben  abzurunden.

geschroteten  Malzes  beträgt  20  —K.

Hohenschwangau,  den  21.  August  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Nr.  28282.

Dr.  v.  Pfaff.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Deybeck.

Bekanntmachung,  die  Aufhebung  des  Bergamts  Stockheim  betreffend.
##.  Staatsministerinm  der  Finanzen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  August  1911  zu  verfügen  geruht,  daß  vom
1.  September  dieses  Jahres  an  das  Bergamt  Stockheim  aufgehoben  werde.

München,  den  22.  August  1911.

Dr.  v.  Pfaff.

 

föniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  10.  August  1911  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Leibjäger

Peter  Quirin  und  dem  Lakaien  Jakob  Schaaf,
beide  in  Diensten  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Rupprecht  von  Bayern,  die  Bewilligung
  zur  Annahme  und  zum  Tragen  der
ihnen  von  Seiner  Majestät  dem  König  von
Großbritannien  und  Irland,  Kaiser  von  Indien,
verliehenen  Königlich  Großbritannischen  Krönungsmedaille
  in  Silber  zu  erteilen.
        <pb n="1051" />
        1047

Eesetund  Verordnungs-Blatt

    

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  58.

München,  den  31.  Augufst  1911.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  29.  August  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Hofdienst-Nachricht.  chlachtsch

 

 

Nr.  416a  289.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

fl.  Slaatsministerium  des  Innern.

I.  Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVl.  S.  967)  getroffene
Verfügung  wird  auf  das  österreichische  Sperrgebiet  Nr.  XVI  sowie  neuerdings  auf  die
österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  IV,  VI,  XVI,  XIX,  XXXIV  und  XX/AV  ausgedehnt.

II.  Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  43,  51,  53,  60,  2,  4,  13  und  35  (Bekanntmachungen
  vom  22.  November  1910,  14.  Juli  und  1.  August  1911  —  GVl.  1910
S.  1075;  1911  S.  1002  und  1014  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  29.  August  1911.
J.  V.

Staatsrat  v.  Krazeisen.
165
        <pb n="1052" />
        1048
Hofdienst.  Nachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  22.  August  1911  den  Leutnant  im
K.  11.  Infanterie-Regiment  von  der  Tann
Hugo  von  Fabris  auf  Mayerhofen
auf  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen  zum
K.  Hofjunker  zu  ernennen.
        <pb n="1053" />
        1049

Geseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  59.

Munchen,  den  2.  September  1911.

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  1.  September  1911,  die  Einberufung  des  Landtags  betreffend.

 

 

Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtags  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tui#tpold

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Begent.

Wir  haben  beschlossen,  den  Landtag,  dessen  Versammlung  Wir  durch  Unsere  Verfügung
  vom  8.  August  1910  bis  auf  weiteres  vertagt  haben,  auf

Donnerstag,  den  28.  September  1911

einzuberufen.
166
        <pb n="1054" />
        1050

Wir  befehlen  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  alle  aus  ihrem  Kreise  berufenen
Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer  unter  Mitteilung  dieser  öffentlichen  Ausschreibung
aufzufordern,  sich  rechtzeitig  in  der  Haupt-  und  Residenzstadt  einzufinden.

Hohenschwangau,  den  1.  September  1911.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
Graf  v.  Horn.  Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.
        <pb n="1055" />
        1051

eh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Vayern.
Nr.  60.

München,  den  9.  September  1911.
Inhal  t:
Bekanntmachung  vom  3.  September  1911,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  —  Bekanntmachung  vom  6.  September  1911,  die  Schiffahrts=  und  Floßordnung  für

die  Donau  innerhalb  des  bayerischen  Staatsgebiets  betreffend.  —  Bekanntmachung,  die  Ernennung  des
ersten  Präsidenten  der  Kammer  der  Reichsräte  betreffend.

    

 

 

 

 

 

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  ergänzt  und  geändert:
Nr.  I.  Sprengstoffe.
1.  Bingangsbestimmungen.
A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe.
Unter  a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe  wird  hinter  dem  mit  „Wetter-Fulmenit
  1“  beginnenden  Absatz  nachgetragen:
Gesteins-Gehlingerit  III  (Gemenge  von  80  Prozent  Ammoniaksalpeter,
15  Prozent  Trinitrotoluol  und  5  Prozent  Mehl).

3.  Beförderungsvorschriften.
A.  Verpackung.
Unter  Schießmittel  wird  hinter  Abschnitt  d)  folgender  neuer  Abschnitt  angefügt:
e)  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  unter  a)  und  b)  für  Schießmittel
der  1.  Gruppe,  für  welche  die  Zusammenladung  mit  Sprengkapseln

(Ib.  Ziffer  4a))  zulässig  sein  soll.
167
        <pb n="1056" />
        1062

Schießmittel  der  1.  Gruppe,  für  welche  die  Zusammenladung  mit  Sprengkapseln
(Ib.  Ziffer  4  a))  zulässig  sein  soll,  müssen  in  haltbare,  dichte  Holzbehälter  von  mindestens
30  mm  Wandstärke  verpackt  sein,  deren  Deckel  mit  Messingschrauben  oder  verzinnten  Holzschrauben
  befestigt  ist.  Ein  Behälter  darf  höchstens  30  kg  Schießmittel  enthalten.  Der
Behälter  ist  in  eine  starke,  dichte  und  mit  Messingschrauben  oder  verzinnten  Holzschrauben
sicher  zu  verschließende  hölzerne  Überkiste  von  mindestens  25  mm  Wandstärke  einzusetzen.
Zwischen  dem  inneren  Behälter  und  der  Überkiste  muß  überall  ein  Zwischenraum  von
mindestens  12  cm  vorhanden  sein,  der  mit  trockenem  Holzmehl  oder  Sägemehl  fest  auszufüllen
  ist.  Durch  geeignete  Vorrichtungen  muß  sichergestellt  sein,  daß  der  Zwischenraum
sich  durch  Rütteln  während  der  Beförderung  nicht  ändern  kann.  Die  UÜberkisten  müssen
die  Aufschrift  „Rauchschwaches  Pulver.  1.  Gruppe,  nach  der  Vorschrift  unter  A.  e)  verpackt"
  tragen.  Außerdem  sind  sie  mit  einem  Plombenverschluß  oder  mit  einem  auf  zwei
Schraubenköpfen  des  Deckels  angebrachten  Siegel  (Abdruck  der  Marke)  oder  mit  einem  über
Deckel  und  Wände  geklebten,  die  Schutzmarke  enthaltenden  Zeichen  zu  versehen.

C.  Bescheinigungen.  Frachtbriefe.
Der  Eingang  des  Abs.  (6)  wird  gefaßt:
(6)  Bei  Versendung  von  Schießmitteln  der  2.  Gruppe  in  Metallhülsen
  sowie  von  Pulverfäden  und  daraus  hergestellten  Fabrikaten
in  Mengen  bis  zu  200  kg,  sämtlich  nach  der  Vorschrift  unter  A.  d)
verpackt  und  bei  Versendung  von  Schießmitteln  der  1.  Gruppe,  für
welche  die  Zusammenladung  mit  Sprengkapseln  (Ib.  Ziffer  4a))
zulässig  sein  soll  und  welche  nach  der  Vorschrift  unter  A.  e)  verpackt
sind,  ist  folgendes  zu  beachten:
E.  Verladung.
In  Abs.  (1)  wird  am  Ende  hinzugefügt:

Auch  ist  das  Zusammenladen  von  Schießmitteln  der  1.  Gruppe  (I  a.  B.  1.  Gruppe)
mit  Sprengkapseln  (Ib.  Ziffer  4  a))  zulässig,  wenn  die  Schießmittel  nach
der  Vorschrift  unter  A.  e)  und  die  Sprengkapseln  nach  den  Vorschriften  unter
Ib.  Zu  4.  Absl.  (3)  a)  und  Abs.  (5)  a)  verpackt  sind.

Nr.  Ib.  Munition.

A.  Verpackung.  Zu  4.
Es  werden  gefaßt:

1.  Abs.  (83)  a)  der  Eingang:
a)  mindestens  12  cm,  wenn  die  Sprengkapseln  mit  Ammoniaksalpetersprengstoffen
  (la.  A.  1.  Gruppe  a))  oder  mit  Schießmitteln  der  1.  Gruppe

(Ia.  B.  1.  Gruppe)  zusammen  in  denselben  Wagen  verladen  werden  sollen.
Der  Zwischenraum  usw.  wie  bisher.
        <pb n="1057" />
        Nr.  60.  1053

2.  Abs.  (5)  a)  der  Eingang:
a)  wenn  die  Sprengkapseln  zusammen  mit  Ammoniaksalpetersprengstoffen  oder
mit  Schießmitteln  der  1.  Gruppe  befördert  werden  sollen  (vergleiche
Abs.  (3)  c)),

Nr.  II.  Selbstentzündliche  Stoffe.
1.  Eingangsbestimmungen.

Hinter  Ziffer  8  wird  nachgetragen:

Za.  Gemenge  aus  körnigen  oder  porösen  brennbaren  Stoffen  mit
Leinöl,  Harz,  Harzöl,  Petroleumrückständen  und  dergleichen,
sofern  die  letzteren  Bestandteile  noch  der  Selbstoxydation  unterliegen
  können  (3.  B.  sogenannte  Korkfüllmasse).

a.  Zeförderungovorschrifren.
A.  Verpackung.
In  Abs.  (6)  wird  nachgetragen:

Die  Stoffe  der  Ziffer  Za  sind,  wenn  in  Formen  gepreßt,  in  starke,
dichte  Behälter  aus  Blech  oder  in  starke  Holzbehälter  mit  dichtem  Blecheinsatz,
wenn  nicht  in  Formen  gepreßt,  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Behälter
zu  verpacken.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  3.  September  1911.
v.  Franendorfer.

Nr.  8063/2.

Bekanntmachung,  die  Schiffahrts=  und  Floßordnung  für  die  Donau  innerhalb  des  bayerischen
Staatsgebiets  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  §  14  a  der  provisorischen  Schiffahrts=  und  Floßordnung  für  die  Donau  innerhalb
  des  bayerischen  Staatsgebiets  vom  1.  Januar  1901  (GWBl.  S.  13)  in  der  Fassung
der  Ministerialbekanntmachung  vom  10.  Juli  1909  (GWVBl.  S.  424)  erhält  folgenden
Wortlaut;:

 

8  14a.
Durchfahrt  durch  die  Stromenge  bei  Sandbach.
Bei  km  345,5  rechts  (Bahnhof  Sandbach)  ist  ein  ständiger  Signalposten  aufgestellt.
Das  Signal  besteht  aus  einem  weiß-roten,  nach  der  Diagonale  geteilten  Quadrate.
Ein  bergfahrender  Dampfer  darf  die  Sandbacher  Enge  (km  345,7—346,  3)
nur  passieren,  wenn  das  Signal  hochgezogen  und  sichtbar  ist.
Sobald  der  Bergfahre  den  sogenannten  Saurücken  (km  346,3)  erreicht,  hat  er  mit
        <pb n="1058" />
        1054

der  Dampfpfeife  3  rasch  aufeinanderfolgende  kurze  Zeichen  zu  geben  und  solange  zu  warten,
bis  das  Signal  hochgezogen  wird.

Der  Signalwärter  hat  ständig  sein  Augenmerk  auf  die  Bergfahrer  zu  richten  und  sich,
sobald  er  einen  Bergfahrer  beobachtet,  zu  vergewissern,  ob  ein  Talfahrer  im  Anzuge  ist.
Die  Durchfahrt  für  den  Bergfahrer  darf  er  durch  Aufziehen  des  Signals  erst  dann  freigeben,
  wenn  er  sich  überzeugt  hat,  daß  kein  Talfahrer  zwischen  ktm  343  und  der  Sandbacher
  Enge  unterwegs  ist.  Der  Bergfahrer  weiß  dann,  daß  ihm  innerhalb  der  nächsten
10  Minuten  kein  Talfahrer  begegnen  wird  und  muß  dementsprechend  darnach  trachten,  die
Enge  so  rasch  als  möglich  zu  durchfahren.

Wird  vom  Signalposten  später  ein  Talfahrer  beobachtet,  während  der  Bergfahrer  sich
noch  in  der  Enge  befindet,  so  hat  der  Posten  das  Signal  oftmals  hintereinander  herabzulassen
  und  wieder  aufzuziehen.  Der  Bergfahrer  hat  sich  in  diesem  Falle  zu  vergewissern,
ob  er  in  den  zur  Verfügung  stehenden  wenigen  Minuten  noch  den  oberen  Beginn  der  Enge
erreichen  kann,  oder  ob  er  sich  besser  hinter  den  Saurücken  zurückrinnen  läßt.  Hiernach
hat  er  sein  weiteres  Verhalten  zu  richten.  Der  Talfahrer  hat  von  km  343  bis  zu  km  346
von  Minute  zu  Minute  ein  gedehntes  Zeichen  mit  der  Dampfpfeife  zu  geben  und  seine
Geschwindigkeit  auf  höchstens  15  km  in  der  Stunde  zu  ermäßigen.  Wenn  während  seiner
Fahrt  zwischen  km  343  und  km  346  das  weiß-rote  Signal  in  die  Höhe  gezogen  wird,
so  ist  dies  ein  Zeichen  dafür,  daß  er  nicht  beobachtet  worden  ist.  In  diesem  Falle  hat  er
seine  Dampfpfeifensignale  lauter  ertönen  zu  lassen  und  seine  Geschwindigkeit,  soweit  irgendwie
möglich,  zu  verringern.

Talfahrende  Ruderschiffe  und  Flöße  haben  durch  Schwenken  von  roten  Flaggen  und  durch
Zuruf  den  Signalwärter  auf  ihr  Herannahen  aufmerksam  zu  machen.  Falls  das  weiß-rote
Signal  schon  aufgezogen  ist,  haben  sie  an  geeigneter  Stelle  Anker  zu  werfen  oder  zu  landen.

München,  den  6.  September  1911.
J.  V.

Staatsrat  v.  Krazeisen.

 

Bekanntmachung,  die  Ernennung  des  ersten  Präsidenten  der  Kammer  der  Reichsräte  betreffend.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  unterm  8.  September  1911  allergnädigst  bewogen  gefunden,  in
Rücksicht  auf  Art.  1  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,  die  Ernennung  des  ersten  Präsidenten
der  Kammer  der  Reichsräte  betreffend,  der  Bitte  des  Fürsten  Ernst  von  Löwenstein-Wertheim
  um  Enthebung  von  der  Stelle  als  erster  Präsident  der  Kammer  der  Reichsräte
stattzugeben  und  den  Standesherrn  und  erblichen  Reichsrat  Karl  Ernst  Grafen  Fugger
von  Glött  für  die  Dauer  des  auf  den  28.  September  1911  einberufenen  Landtages  als
ersten  Präsidenten  der  Kammer  der  Reichsräte  zu  ernennen.
        <pb n="1059" />
        1055

    

eseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  61.

München,  den  23.  September  1911.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  15.  September  1911,  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  20.  September  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Bekanntmachung  vom  23.  September  1911  über  die  Einfuhr  von
Tieren  aus  dem  Auslande,  hier  Kosten  der  grenztierärztlichen  Untersuchung.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung,  den  Hofstaat  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Rupprecht  von
Bayern  betreffend.

 

 

 

 

St.M.  d.  J.  Nr.  333  a/3.
Kr.  M.  Nr.  18664.

 

Bekanntmachung,  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung  betreffend.
RK.  Staatsministerinm  des  Innern  und  fK.  Kriegsministerium.

Die  im  Bereich  des  K.  Preuß.  III.,  IV.,  VI.  und  VII.  Armeekorps  eingetretenen
Anderungen  in  der  Landwehrbezirkseinteilung  werden  vorbehaltlich  der  Berichtigung  der
Anlage  1  der  W.  O.  nachstehend  bekanntgegeben.

München,  den  15.  September  1911.

J.  V.
Graf  v.  Horn.  Staatsrat  v.  Krazeisen.

168
        <pb n="1060" />
        1056

Anderungen  in  der  Landwehrbezirkseinteilung.

 

 

 

—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat
Infanterie.  Verwaltungs-  (im  g#munen  Preußen,
Armeekorps  .  Landwehrbezirke  (bzw.  Aushebungs-)  Bayern  und  Sachsen
brigade  bezirk  auch  Provinz  bzw.
ezirte  Regierungsbezirk)
1  Berlin.  .
unverändert.  Königreich  Preußen.
II  Berlin.
Berlin
Iul.  (Landwehr-  Stadt  Charlottenburg.
inspektion)  .  „  Lichtenberg.
III  Berlin.  „  Eberswalde.  R.-B.  Potsdam.
Kreis  Oberbarnim.
„  Niederbarnim.
IV  Berlin.  unverändert.
Halberstadt.  unverändert.
Kreis  Calbe.
1.  Be-  Stadt  Aschersleben.
IV.  14.  Quedlinb  ,
irk?  “  uedlinburg.
zirk)  schersleben.  Landkreis  Quedlinburg.  R.-B.  Magdeburg.
(früher  Landkreis  Aschersleben).

Cosel.  unverändert.
1.  B  Stadt  Neisse.
VI.  24.  ;  *  Neisse.  Landkreis  Neisse.  R.-B.  Oppeln.
zirk)  Kreis  Grottkau.
Oppeln.  unverändert.
Minden.  unverändert.
Aushebungsbezirk  Detmold.
„  "„  Lemgo.  «  —
26.  »  Schöttmar.  Fürstentum  Lippe.
Detmold.  „  Blomberg.  .
VII.  Stadt  Herford.  Königreich  Preußen.
Landkreis  Herford.  R.-B.  Minden.
Kreis  Rees.
79.  Wesel.  Stadt  Hamborn.  R.-B.  Düsseldorf.

 

 

 

1)  Die  Anmerkung  ()  bleibt  unverändert.

2)  Die  Anmerkung  *)  bleibt  unverändert.

 

Kreis  Dinslaken.
(früher  Ruhrort).
        <pb n="1061" />
        Nr.  61.  1067
Bundesstaat
Irfanterie-  Verwaltungs-  (im  #entestat
Armeekorps  .  Landwehrbezirke  (bzw.  Aushebungs-)  Bayern  und  Sachsen
brigade  bezirk  auch  Provinz  bzw.
ezirke  Regierungsbezirk)
1  Dortmund.  unverändert.
Landkreis  Dortmund.
1II  Dortmund.  tadt  Hörde.  R.-B.  Arnsberg.
Landkreis  Hörde.
Bochum.  unverändert.
Dortmund
VII.  (Landwehr-  „
inspektion)  II  Bochum.  unverändert.
Hagen.  unverändert.
Gelsenkirchen.  unverändert.
Recklinghausen.  unverändert.

 

 

 

 

Nr.  416  a  320.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

I.  Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVl.  S.  967)  getroffene
Verfügung  wird  auf  die  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  IX  und  XXXVI  und  neuerdings
auf  die  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  XL,  XLIII  und  XIIV  ausgedehnt.

II.  Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  8  und  48  (Bekanntmachungen  vom  31.  Dezember  1910
und  21.  Juni  1911  —  GVl.  1911  S.  2  und  942  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  20.  September  1911.

J.  A.

Ministerialrat  Metz.
        <pb n="1062" />
        1068

Nr.  416e  1.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Tieren  aus  dem  Auslande,  hier  Kosten  der  grenztierärztlichen
  Untersuchung.

K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Die  Bekanntmachung  vom  7.  Februar  1906  (GVBl.  S.  42)  erhält  in  §  1  bei
Buchstabe  k  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1911  an  folgende  Fassung:

1.  bei  Gänsen  für  Sendungen  bis  100  Stück  1.X,  von  101  bis  500  Stück  2&amp;amp;,
für  jede  weiteren  250  Stück  1  —X,  für  eine  Eisenbahnwagenladung  jedoch  nicht  mehr

als  4  4%

2.  bei  sonstigem  Geflügel  0,30  —&amp;amp;  für  je  100  kg  zollpflichtigen  Gewichts,  mindestens

aber  O,50  KX  für  die  einzelne  Sendung.
München,  den  23.  September  1911.

Dr.  v.  Brettreich.

J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.

 

Hosdienst  Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  zufolge  Allerhöchster  Entschließung  vom
30.  August  1911  allergnädigst  geruht,  mit
Wirkung  vom  1.  Oktober  1911  ab  den
Administrator  Paul  Fischhold  in  Herrenwörth
  auf  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen
wegen  körperlicher  Gebrechen  unter  Anerkennung
seiner  Dienstleistung  in  den  Ruhestand  zu  versetzen
  und  den  Diplomlandwirt  bisherigen  Inspektor
  der  bayerischen  Landwirtschaftsbank  Anton
Koeck  aus  Pullach  zum  Administrator  in  Herrenwörth
  in  etatsmäßiger  Weise  zu  ernennen.

 

Ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit
der  Prinzregent  Sich  unterm  5.  September
  1911  allergnädigst  bewogen  gefunden,

die  Freifrau  Julie  von  und  zu  Franckenstein,
  geborene  Fürstin  von  der  Leyen,
Gemahlin  des  K.  Kämmerers  und  erblichen
Reichsrats  Johann  Karl  von  und  zu  Franckenstein
  zur  K.  Palastdame  zu  ernennen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung,

den  Hofstaat  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Rupprecht  von  HLayern  betreffend.

Im  Namen  BSeiner  Majestät  des  Känuigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  14.  September  1911  allergnädigst  bewogen
  gefunden,  der  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Prinzen  Rupprecht  von  Bayern
getroffenen  Wahl  Höchstihres  bisherigen  Persönlichen
  Adjutanten,  K.  Majors  Friedrich
Grafen  zu  Pappenheim  zu  Hoöchstihrem
Hofmarschall  die  Allerhöchste  Genehmigung
zu  erteilen.
        <pb n="1063" />
        1059

Blatt

    

rseh  und  Verorduungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  62.

München,  den  30.  September  1911.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  20.  September  1911,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  September  1911,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die
Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  September  1911,  die
Errichtung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.

 

 

Nr.  30996.
Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  18.  September  1911  anzuordnen
geruht,  daß  beginnend  vom  1.  Oktober  1911

1.  die  Forstämter  Aura  und  Carlsberg  aufgelöst  werden,
2.  zu  Aura  eine  dem  Forstamte  Mittelsinn  zu  unterstellende  Forstamtsassessorstelle
  errichtet  und
3.  die  Försterstelle  zu  Au,  Forstamts  Ramsau,  aufgehoben  werde.
München,  den  20.  September  1911.

J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.
169
        <pb n="1064" />
        1060

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Oktober  1911  zur  Eröffnung  kommende  Reststrecke  Fischbachau—
Bayrischzell  der  Bahnlinie  von  Schliersee  nach  Bayrischzell  finden  die  in  der
Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns
(Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  Gl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen
Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  26.  September  1911.
#  Frauendorfer.

 

Nr.  2/Pdk.
Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsanugelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  vom  1.  Oktober  1911  an  eine  Neubauinspektion
in  Deggendorf  errichtet.

München,  den  28.  September  1911.
v.  Franendorfer.

 

Ordens-Verleihung.  pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
#  haben  dem  K.  geistlichen  Rat,  Hofprediger
Joseph  Ritter  von  Hecher,  Ehrenkanonikus
Im  Mamen  Seiner  Majestͤt  des  Königs.  bei  St.  Cajetan  in  München,  das  Luitpold-Seine

  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  klrenz  allergnädigst  zu  verleihen  geruht.
        <pb n="1065" />
        1061

Blatt

    

Eesetzund  Verordnungsfür

  das

Königreich  Vayern.

Nr.  63.

München,  den  12.  Oktober  1911.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  3.  Oktober  1911  über  die  Vorbedingungen  für  den  höheren  staatlichen  Archivdienst.
  —  Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  9.  Oktober  1911  für  die  Ausführung  von  Holzfällungs-,
Steinförderungs=  und  Erdarbeiten  in  der  Umgebung  von  Eisenbahnanlagen.  —  Bekanntmachung  vom
6.  Oktober  1911,  das  Berggewerbegericht  Zweibrücken  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  7.  Oktober  1911,
die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  10.  Oktober  1911,  die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  der  Landes-Hagelversiche-Lungsanstalt
  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder

ekorationen.

 

 

 

 

Nr.  5921  àa  2.
Königliche  Verordnung  über  die  Vorbedingungen  für  den  höheren  staatlichen  Archivdienst.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Cuftpold,

von  Gottez  Gnaden  Böniglicher  prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  über  die  Vorbedingungen  für  den  höheren  staatlichen
Archivdienst  folgendes  zu  verordnen:
170
        <pb n="1066" />
        1062

§  1.
Die  Fähigkeit  zu  einem  höheren  Amte  des  staatlichen  Archivdienstes  erlangt,  wer  die
Staatsprüfung  für  den  höheren  Archivdienst  mit  Erfolg  abgelegt  hat.
Die  Zulassung  zur  Staatsprüfung  setzt  die  Ableistung  eines  Vorbereitungsdienstes
voraus.

I.  Zulassung  zum  Vorbereitungsdienste.
8  2.

Zum  Vorbereitungsdienste  werden  nur  Reichsangehörige  zugelassen,  die
1.  die  Universitätsschlußprüfung  der  Rechtskandidaten  oder
die  Hauptlehramtsprüfung  in  den  philologisch-historischen  Fächern  bestanden  oder
die  Würde  eines  Doktors  der  Philosophie  (in  deutscher  und  bayerischer  Geschichte)
an  einer  deutschen  Hochschule  erlangt  haben  und
2.  für  den  Archivdienst  gesundheitlich  geeignet  sind.
Gesuchsteller  mit  Kenntnissen  in  den  geschichtlichen  Hilfswissenschaften  und  in  den
geschichtlichen  Fächern  der  Rechtswissenschaft  (deutsche  Staats=  und  Rechtsgeschichte,  Grundbegriffe
  des  römischen  Rechtes  und  Kirchenrecht)  haben  den  Vorzug.

§  3.

Die  Zulassungsgesuche  sind  bei  dem  Allgemeinen  Reichsarchiv,  dem  Geheimen  Hausarchiv
  oder  dem  Geheimen  Staatsarchiv  einzureichen.  Sie  werden  dem  vorgesetzten  Staatsministerium
  zur  Bescheidung  vorgelegt.

Die  Zulassung  erfolgt  nach  Bedarf.

II.  Vorbereitungsdienst.

84.
Der  Vorbereitungsdienst  dauert  drei  Jahre  und  ist  ohne  Unterbrechung  abzuleisten.
Die  Aussetzung  des  Vorbereitungsdienstes  zur  Erfüllung  der  aktiven  Militärdienstpflicht
ist  nicht  als  Unterbrechung  anzusehen.

§  5.
Die  zuständigen  Staatsministerien  bestimmen,  bei  welchen  Archiven  (Allgemeines
Reichsarchiv,  Geheimes  Hausarchiv,  Geheimes  Staatsarchiv,  Kreisarchive)  der  Vorbereitungsdienst
  abzuleisten  ist.
        <pb n="1067" />
        Nr.  63.  1063

§  6.

Der  Vorbereitungsdienst  beginnt  am  Tage  der  Eidesleistung.

Der  Eid  ist  nach  §  8  Abs.  3  der  Verordnung  vom  10.  Dezember  1908  (GVl.  S.  1041)
zu  leisten.

§  7.

Den  Vorbereitungsdienst  überwacht  und  leitet  der  Archivvorstand.

Dieser  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  dem  Praktikanten  volle  Gelegenheit  gegeben  wird,
sich  in  allen  Geschäftszweigen  wissenschaftlich  und  praktisch  genügend  auszubilden  und  den
Dienstbetrieb  in  jeder  Hinsicht  genau  kennen  zu  lernen.

Archivpraktikanten,  die  noch  nicht  die  nötigen  Kenntnisse  in  den  geschichtlichen  Hilfswissenschaften
  und  in  den  geschichtlichen  Fächern  der  Rechtswissenschaft  (§  2  Abs.  II)  besitzen
sollten,  haben  diese  nach  Anleitung  des  Archivvorstandes  nachzuholen.

Über  den  Vorbereitungsdienst,  der  bei  dem  Geheimen  Hausarchiv,  dem  Geheimen
Staatsarchiv  oder  einem  Kreisarchiv  abgeleistet  wurde,  ist  dem  Archivpraktikanten  ein  verschlossenes
  Zeugnis  auszuhändigen.  6

§  8.

Der  Archivpraktikant  steht  während  des  Vorbereitungsdienstes  unter  der  Dienstaufsicht
des  Archivvorstandes.

Bei  groben  dienstlichen  oder  außerdienstlichen  Verfehlungen  kann  das  vorgesetzte  Staatsministerium
  die  Verlängerung  des  Vorbereitungsdienstes  oder  die  zeitweilige  oder  dauernde
Entlassung  des  Praktikanten  aus  dem  Vorbereitungsdienst  anordnen.

Schon  vorher  kann  der  Archivvorstand  die  Fortsetzung  des  Vorbereitungsdienstes

untersagen.
§  9.

Der  Archivpraktikant  erhält  auf  Ansuchen  für  jedes  Jahr  des  Vorbereitungsdienstes
zwei  Wochen  Urlaub.

Aus  wichtigen  Gründen  kann  er  bis  zur  Dauer  einer  Woche  in  jedem  Jahre  des
Vorbereitungsdienstes  ohne  Anrechnung  auf  den  Urlaub  vom  Dienste  befreit  werden.

Urlaub  und  Dienstbefreiung  erteilt  der  Archivvorstand.

Urlaub  von  mehr  als  zwei  Wochen  kann  das  vorgesetzte  Staatsministerium  bewilligen.

III.  Staatsprüfung.
8  10.

Die  Abhaltung  der  Staatsprüfung  wird  von  den  zuständigen  Staatsministerien  bestimmt.

Bei  der  Bestimmung  soll  auf  den  Bedarf  an  geprüften  Archivpraktikanten  und  auf  den
170*
        <pb n="1068" />
        1064

Zeitpunkt  Rücksicht  genommen  werden,  an  dem  die  Praktikanten  den  Vorbereitungsdienst
beendigen.
§  11.
Mit  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  einzureichen:
1.  die  Urkunde  über  die  Zulassung  zum  Vorbereitungsdienste  (8  3),
2.  der  Nachweis,  daß  der  Praktikant  der  aktiven  Militärdienstpflicht  genügt  hat  oder
daß  er  vom  Militärdienste  ganz  oder  teilweise  befreit  oder  zurückgestellt  ist,
3.  im  Falle  des  §  7  Abs.  IV  das  dort  erwähnte  verschlossene  Zeugntis.

§  12.

Die  Zeit,  während  der  ein  Praktikant  wegen  Krankheit  oder  wegen  anderer  unverschuldeter
  Hindernisse  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen  war,  ist  bis  zur  Gesamtdauer  von
zehn  Wochen  in  jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes  auf  dessen  Dauer  anzurechnen.
Unterbrechungen,  die  durch  Ableistung  militärischer  Ubungen  veranlaßt  sind,  werden  bis  zur
Gesamtdauer  von  sechzehn  Wochen  in  jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes  auf  diesen
angerechnet.

Unterbrechungen  aus  anderen  Gründen  oder  von  längerer  Dauer  können  nur  mit
Genehmigung  des  vorgesetzten  Staatsministeriums  angerechnet  werden.

§  13.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  ist  beim  Allgemeinen  Reichsarchiv  einzureichen

und  von  diesem  zu  bescheiden.
§  14.

Die  Prüfung  ist  schriftlich  und  mündlich.

Sie  wird  vor  einem  Prüfungsausschuß  abgelegt.

Der  Prüfungsausschuß  besteht  aus  dem  Reichsarchivdirektor  als  Vorsitzenden  und  zwei
Beisitzern.  Die  Beisitzer  werden  von  dem  vorgesetzten  Staatsministerium  ernannt;  der  eine
Beisitzer  wird  den  Beamten  der  Landesarchive,  der  andere  den  Beamten  des  Geheimen
Hausarchivs  und  des  Geheimen  Staatsarchivs  entnommen.

§  15.
Die  Gegenstände  der  schriftlichen  Prüfung  sind:
1.  Schriftkunde  (von  der  Karolingischen  Schriftverbesserung  an),
2.  Urkundenlehre  (mit  Einschluß  der  Zeitrechnung,  Wappenkunde  und  Siegelkunde),
3.  Archivkunde,

4.  deutsche  und  bayerische  Geschichte  von  der  Entstehung  des  Deutschen  Wahlreichs
(912)  bis  zum  Wiener  Kongreß  (1815),
        <pb n="1069" />
        Nr.  63.  1065

Geschichtliche  Landeskunde  Deutschlands  und  Bayerns,

deutsche  Staats=  und  Rechtsgeschichte,

Grundbegriffe  des  römischen  Rechtes,

Kirchenrecht,

auszugsweise  Wiedergabe  (Regestierung)  eines  lateinischen  oder  deutschen  Archivstücks
mit  Erläuterung  in  sprachlicher,  archivwissenschaftlicher  und  rechtsgeschichtlicher
Beziehung,

10.  Abschrift  und  Übersetzung  eines  französischen  Schriftstücks,

11.  Bearbeitung  eines  Falles  aus  dem  Archivdienste.

8  16.

Aus  jedem  Prüfungsgegenstande  werden  den  Prüflingen  zwei  Aufgaben  vorgelegt.  Für
jede  Aufgabe  ist  eine  Arbeitsfrist  bis  zu  zwei  Stunden  zu  gewähren.

An  Stelle  von  zwei  Aufgaben  aus  einem  Prüfungsgegenstande  kann  auch  eine  größere
Aufgabe  mit  doppelter  Arbeitsfrist  gegeben  werden.

Für  die  Aufgaben  aus  den  Prüfungsgegenständen  des  8  15  Ziff.  9,  11  wird  eine
Arbeitsfrist  bis  zu  6  Stunden  gegeben.

8S  II.

Die  Aufgaben  und  die  Arbeitsfristen  sowie  die  zulässigen  Hilfsmittel  werden  von  den
zuständigen  Staatsministerien  festgesetzt.

Die  Aufgaben  werden  dem  Vorsitzenden  des  Prüfungsausschusses  (8  14)  verschlossen
zugestellt  und  von  ihm  oder  einem  anderen  Mitgliede  des  Prüfungsausschusses  unmittelbar
vor  der  Bearbeitung  der  einzelnen  Aufgaben  in  Gegenwart  der  Prüflinge  eröffnet.

18.

Die  Aufgaben  werden  in  einem  geschlossenen  Raume  unter  Ausfsicht  bearbeitet.
Die  Aufsicht  führt  ein  Mitglied  des  Prüfungsausschusses.

19.

Die  mündliche  Prüfung  findet  nach  der  schriftlichen  statt.

Jeder  Prüfling  wird  einzeln  geprüft.  Die  Prüfung  dauert  höchstens  zwanzig  Minuten.

Sie  besteht  in  einem  Vortrag  über  die  Aufgaben,  die  aus  den  Prüfungsgegenständen
des  §  15  Ziff.  9,  11  gestellt  worden  sind.
        <pb n="1070" />
        1066
8  20.

Die  einzelnen  Prüfungsarbeiten,  der  mündliche  Vortrag  ieser  sofort  nach  seiner
Beendigung)  und  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung  sind  vom  Prüfungsausschusse  mit
einer  der  Noten

1  =  sehr  gut,
II  —  gut,
III.  =  genügend,
IV  —  ungenügend

zu  bewerten.
§  21.

Die  abgeschlossenen  Prüfungsverhandlungen  sind  dem  Staatsministerium  des  Innern
vorzulegen.

8  22.

Das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  den  Geprüften  durch  das  Allgemeine  Reichsarchiv  zu
eröffnen.

g  23.

Mit  Erfolg  (§  1  Abs.  1)  hat  die  Prüfung  bestanden,  wer  mindestens  die  Note  III
erhalten  hat.

Wer  die  Prüfung  nicht  mit  Erfolg  bestanden  hat,  kann  nur  noch  einmal,  und  zwar
nur  zur  nächstfolgenden  Prüfung,  zugelassen  werden.

8  24.

In  die  Reihenfolge  früher  Geprüfter  kann  nach  Maßgabe  des  Prüfungsergebnisses
auf  Ansuchen  eingestellt  werden,  wer  durch  Krankheit  oder  andere  unverschuldete  zwingende
Ursachen  oder  durch  Erfüllung  der  aktiven  Militärdienstpflicht  an  der  rechtzeitigen  Ablegung
der  Staatsprüfung  gehindert  worden  ist.

Die  Gesuche  sind  beim  Allgemeinen  Reichsarchiv  einzureichen.  Sie  werden  von  den
zuständigen  Staatsministerien  beschieden.

8  26.

Für  die  Staatsprüfung  ist  eine  Gebühr  von  30  zu  entrichten.
Bedürftigen  Prüflingen  kann  die  Gebühr  von  den  zuständigen  Staatsministerien  ganz
oder  teilweise  nachgelassen  werden.
        <pb n="1071" />
        Nr.  63.  1067

IV.  Schlußvorschriften.
8  26.

Die  geprüften  Archivpraktikanten,  die  sich  um  Anstellung  im  höheren  Archivdienste
bewerben,  haben  nach  Anordnung  der  zuständigen  Staatsministerien  den  Dienst  bei  dem
Allgemeinen  Reichsarchiv,  dem  Geheimen  Hausarchiv,  dem  Geheimen  Staatsarchiv  oder
einem  Kreisarchiv  fortzusetzen.

Sie  führen  die  Bezeichnung  „Archivakzessisten“,  wenn  sie  die  Staatsprüfung  mit
Note  I1  oder  II  bestanden  haben.

§  27.

Die  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  dann  des  Innern
sind  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  betraut.
Sie  können  auch  in  einzelnen  Fällen  aus  wichtigen  Gründen  Abweichungen  von  der
Verordnung  zulassen.
§  28.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Die  entgegenstehenden  Vorschriften  treten  außer  Wirksamkeit,  insbesondere
die  K.  Verordnung  vom  3.  März  1882
über  die  Vorbedingungen  für  Anstellung  im  K.  Archivdienst  und
die  K.  Verordnung  vom  1.  März  1884
über  den  Akzeß  bei  den  Archiostellen.

8  29.

Archivpraktikanten,  die  den  Vorbereitungsdienst  noch  vor  Ablauf  des  Jahres  1911
beendigen,  werden  noch  nach  der  Verordnung  vom  3.  März  1882  über  die  Vorbedingungen
für  Anstellung  im  K.  Archivdienste  geprüft.

Gegeben  Schloß  Berchtesgaden,  den  3.  Oktober  1911.

Luitpold,

Prinz  von  SBayern,
bes  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Frettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.
        <pb n="1072" />
        1068

Nr.  2504a  8.

Oberpolizeiliche  Vorschriften

für  die  Ausfübrung  von  Holzfällungs-,  Steinförderungs-  und
Erdarbeiten  in  der  Amgebung  von  Eisenbabnanlagen.

##S#aatsministerium  des  Innern,
R.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  Art.  88  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  26.  Dezember  1871  werden
zum  Schutz  der  Eisenbahnen  und  des  Bahnbetriebs  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

§  1.

Wenn  in  unmittelbarer  Nähe  von  Eisenbahnanlagen,  insbesondere  an  steilen  Hängen
oberhalb  der  Bahn,  durch  Holzfällungs=  oder  Steinförderungsarbeiten  einschließlich  der  Holzoder
  Steinabfuhr  oder  durch  Erdarbeiten  anderer  Art  eine  Gefahr  für  die  Anlagen  oder  den
Betrieb  der  Bahn  entstehen  kann,  hat  der  Unternehmer  den  Beginn  und  die  Beendigung
dieser  Arbeiten  mindestens  tags  vorher  dem  Vorstande  der  nächsten  Eisenbahnstation  anzuzeigen.
Hiebei  ist  der  verantwortliche  Leiter  der  Arbeiten  zu  benennen.

Ebenso  ist  jede  mehr  als  halbtägige  Unterbrechung  sowie  die  Wiederaufnahme  der
unterbrochenen  Arbeit  anzuzeigen,  falls  die  Bahnverwaltung  die  Arbeiten  durch  einen  Bahnpolizeibeamten
  überwachen  läßt  (§  2  Abs.  3)  und  dem  Unternehmer  hievon  Mitteilung
gemacht  hat.

§2.

Die  Arbeiten  sind  so  auszuführen,  daß  eine  Beschädigung  der  Bahnanlagen  oder  eine
Gefährdung  vorüberfahrender  Züge  ausgeschlossen  ist.

Soweit  die  Arbeiten  die  Anlagen  oder  den  Betrieb  der  Bahn  zu  gefährden  geeignet
sind,  müssen  sie  bei  Dunkelheit  oder  dichtem  Nebel  eingestellt  werden.  Das  Gleiche  gilt
bei  stürmischem  Wetter  für  Holzfällung  in  Hochwaldungen.

Die  Bahnverwaltung  kann  die  Arbeiten  durch  einen  Bahnpolizeibeamten  auf  ihre
Rechnung  überwachen  lassen.  In  diesem  Falle  gibt  der  Wächter  durch  ein  vorher  bestimmtes
Signal  den  Zeitpunkt  bekannt,  von  dem  ab  besondere  Vorsicht  notwendig  ist,  sowie  durch
ein  zweites  Signal  den  Zeitpunkt,  wann  der  Zug  die  Arbeitsstelle  passiert  hat.  Diese
Signale  sind  zu  beachten.  Solange  hienach  besondere  Vorsicht  notwendig  ist,  dürfen  Arbeiten,
welche  die  Anlagen  oder  den  Betrieb  der  Bahn  zu  gefährden  geeignet  sind,  nicht  vorgenommen
  werden.
        <pb n="1073" />
        Nr.  63.  1069
83.

Bäume,  die  beim  Fällen  ganz  oder  teilweise  auf  die  Bahnanlage  fallen  könnten,  sind
womöglich  nach  der  von  der  Bahn  abgewendeten  Seite,  andernfalls  mindestens  gleichlaufend
zur  Bahnlinie  umzulegen.

Beim  Bearbeiten,  Lagern,  Ablassen  oder  Verladen  von  Stämmen  an  Steilhängen
oberhalb  der  Bahn  ist  durch  Anhängen  mit  Ketten  oder  Seilen,  durch  Vorschlagen  von
Pfählen  oder  auf  sonstige  Weise  in  ausreichendem  Maße  Vorsorge  zu  treffen,  daß  die
Hölzer  nicht  auf  Bahnanlagen  abstürzen  können.  Das  ungehemmte  Abrollen  ist  verboten;
doch  kann  die  Bahnverwaltung  Ausnahmen  zulassen,  wenn  die  Bahnanlagen  durch  Waldbestände
  hinreichend  geschützt  erscheinen  oder  andere  besondere  Verhältnisse  eine  Gefährdung
ausschließen.

Ebenso  sind  bei  Steinbrüchen,  Wegbauten  und  ähnlichen  Arbeiten  an  Steilhängen
oberhalb  der  Bahn  entsprechende  Vorkehrungen  gegen  das  Abrollen  von  Steinen,  Bruchschutt
oder  sonstigen  Fördermassen  zu  treffen.

§  4.

Die  Bahnverwaltung  ist  befugt,  dem  Unternehmer  oder  dessen  Leuten  die  Herstellung
einfacher,  durch  die  augenblicklichen  Betriebsarbeiten  veranlaßten  Sicherheitsvorkehrungen  der
in  §  3  bezeichneten  Art  aufzuerlegen.  Bei  Gefahr  auf  Verzug  sind  die  Eisenbahnpolizeibeamten
  berechtigt,  die  Arbeiten  einzustellen,  bis  ausreichende  Schutzmaßnahmen  getroffen  sind.

§  5.

Wenn  infolge  des  Arbeitsbetriebs  des  Unternehmers  die  Bahnanlagen  durch  Stämme,
Steine,  Bruchschutt  oder  auf  andere  Weise  verlegt  oder  beschädigt  werden  oder  der  Bahnbetrieb
  gestört  oder  gefährdet  wird,  hat  der  Unternehmer  oder  sein  Stellvertreter  unverzüglich
alles  aufzubieten,  um  allenfalls  gefährdete  Züge  zu  warnen  und  den  ordnungsmäßigen
Zustand  wieder  herzustellen;  gleichzeitig  hat  er  die  nächste  Bahndienststelle  (Bahnstation  oder
Wärterposten)  auf  dem  schnellsten  Wege  zu  verständigen,  wenn  ein  Bahnorgan  an  der
Arbeitsstelle  nicht  anwesend  oder  nicht  abkömmlich  ist.  Bei  der  Räumung  und  Instandsetzung
  der  Bahnanlagen  ist  den  Anordnungen  der  Bahnpolizeibeamten  unweigerlich  Folge
zu  leisten.

§  6.
Bäume,  die  offensichtlich  oder  nach  dem  sachverständigen  Gutachten  des  zuständigen
K.  Forstamts  nicht  mehr  standsicher  sind  und  bei  Sturm  auf  die  Bahnanlagen  geworfen

werden  könnten,  müssen  auf  Verlangen  der  Bahnverwaltung  beseitigt  werden.
171
        <pb n="1074" />
        1070

87.

Unterläßt  jemand  eine  nach  §  3  Abs.  2  und  3,  8  B  oder  86  ihm  obliegende  oder
nach  §  4  angeordnete  Handlung  vorzunehmen,  so  ist  die  zuständige  Distriktspolizeibehörde
befugt,  soweit  nötig  gemäß  Art.  20  Abs.  4  des  P.  St.  G.  B.  die  Handlung  statt  seiner
vorläufig  vornehmen  zu  lassen.  8

88.

Wer  den  gegenwärtigen  Vorschriften  zuwiderhandelt  oder  die  gemäß  8  4  oder  8  B
Satz  2  ergangenen  Anordnungen  nicht  befolgt,  wird  gemäß  Artikel  88  des  P.  St.  G.  B.  an
Geld  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  gestraft,  sofern  nicht  nach
den  allgemeinen  Strafbestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist.

§  9.

Gegenwärtige  Vorschriften  treten  am  1.  November  1911  für  den  ganzen  Umfang  des
Königreichs  in  Kraft.  Von  dem  gleichen  Tage  ab  werden  die  noch  geltenden  Bestimmungen
der  Bekanntmachung  der  K.  Regierung  von  Oberfranken  vom  12.  Juni  1892,  die  Holzfällungs=
  und  Ausbringungsarbeiten  auf  steilen  Bergabhängen  in  der  Nähe  des  Eisenbahnkörpers
  oder  öffentlicher  Straßen,  hier  oberpolizeiliche  Vorschriften  betreffend  (Kreisamtsblatt
von  Oberfranken  Nr.  18)  hinsichtlich  des  Abschnitts  1I  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

München,  den  9.  Oktober  1911.
v.  Franendorfer.  Dr.  v.  Prettreich.

 

Nr.  23764/II.
Bekanntmachung,  das  Berggewerbegericht  Zweibrücken  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  ußbern.

Auf  Grund  des  §  82  Absatz  1  des  Gewerbegerichtsgesetzes  (Rl.  1901  S.  353  ff.)
und  der  §§  1  und  2  der  Allerhöchsten  Verordnung  über  den  Vollzug  dieses  Gesetzes  vom
16.  August  1890  (GVl.  S.  571)  ferner  der  §§  1  und  2  der  Allerhöchsten  Verordnung,
betreffend  die  Formation  der  Staatsministerien  vom  10.  November  1904  (GVl.  S.  567)
werden  in  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  9.  März  1908,  betreffend  das  Berggewerbegericht
  Zweibrücken,  (GVl.  S.  95)  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1912  an
die  Streitigkeiten  zwischen  den  in  den  Gemeindebezirken  Biedesheim,  Eisenberg,
Göllheim,  Kerzenheim,  Lautersheim,  Ramsen,  Rodenbach,  Stauf
(K.  Bezirksamts  Kirchheimbolanden)  und  Hettenleidelheim  (K.  Bezirksamts
Frankenthal)  in  unterirdischen  Brüchen  und  Gräbereien  beschäftigten  Arbeitern  einerseits
        <pb n="1075" />
        Nr.  63.  1071

und  ihren  Arbeitgebern  andererseits  von  der  Zuständigkeit  des  Berggewerbegerichts  Zweibrücken
mit  der  Maßgabe  ausgenommen,  daß  die  am  1.  Januar  1912  bei  dem  Berggewerbegericht
Zweibrücken  anhängigen  Streitigkeiten  bei  diesem  Gericht  zur  Erledigung  zu  bringen  sind.
München,  den  6.  Oktober  1911.
Dr.  Graf  v.  Podewils.

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

4.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  12.  Oktober  1911  zur  Eröffnung  kommende  Teilstrecke  Gessertshausen—
Fischach  der  Bahnlinie  von  Gessertshausen  nach  Ettringen  finden  die  in  der
Eisenbahn-Bau-=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns
(Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  GWVBl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen
  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  7.  Oktober  1911.

 

#  Franendorfer.
Nr.  7239#  23.
Bekanntmachung,  die  allgemeinen  Versicherungebehingungen  der  Landes-Hagelversicherungsanstalt
etreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  der  Landes-Hagelversicherungsanstalt  (G#VBl.
1910  S.  67)  sind  durch  Beschluß  der  Versicherungskammer,  Abt.  f.  Hagelversicherung,  mit
Zustimmung  des  Anstaltsausschusses  gemäß  Art.  16  Abs.  1  und  Art.  21  Abs.  1  Ziff.  2
des  Hagelversicherungsgesetzes  zur  Aufnahme  der  Versicherung  der  Blumen  und  sonstigen
Kunstgärtnerei-Erzeugnisse  in  nachstehender  Weise  geändert  worden:

1.  Ziffer  6  erhält  folgenden  Zusatz:

e)  der  gesamte  Anbau  an  Blumen  und  sonstigen  Kunstgärtnereierzeugnissen,  soweit
sie  in  gewerbsmäßig  betriebenen  Gärtnereien  und  nicht  in  Gewächs=  und  Treibhäusern
  gebaut  werden,  mit  Ausnahme  von  Obstbäumen  und  Beerensträuchern.

2.  Ziffer  10  Absatz  III  wird  geändert  und  ergänzt,  wie  folgt:

Die  Versicherung  der  Gärtnereierzeugnisse  nach  Ziffer  6  4  unde  erfolgt
auf  Grund  einer  für  beide  Versicherungen  getrennt  anzugebenden  pauschalen  Wertsumme,
  welche  den  wirklichen  Wert  des  Gesamtjahresanbaues  an  diesen  Erzeugnissen
  nicht  übersteigen  darf.  Dabei  ist  es  zulässig,  den  Gesamtwert  des  Jahres-
        <pb n="1076" />
        1072

anbaues  oder  einen  Teil  dieses  Wertes  zu  versichern.  Im  letzteren  Fall  ist  der
Antragsteller  für  den  unversicherten  Teil  Selbstversicherer.  Die  Anstaltsverwaltung
ist  berechtigt,  wenn  der  Anbauwert  mehr  als  6000  .K  für  1  ha  ergibt,  eine
Selbstversicherung  bis  zur  Hälfte  des  Wertes  zu  verlangen.  Anträge  auf  Anderung
der  Versicherung  werden  noch  berücksichtigt,  wenn  sie  bis  10.  August  bei  der
Anstaltsverwaltung  einlangen  und  an  den  betreffenden  Früchten  im  laufenden
Jahre  noch  kein  Hagelschaden  eingetreten  ist.
3.  Ziffer  13  Absatz  II  wird  ergänzt,  wie  folgt:

Wenn  bei  Versicherung  nach  Ziffer  6  d  und  e  bis  15.  Mai  oder  vor
einem  etwa  früher  eintretenden  Hagelschlag  keine  anderweitige  Erklärung  eingelaufen
ist,  gilt  die  Versicherung  in  der  gleichen  Weise,  wie  im  Vorjahre  für  das  laufende

Jahr  als  verlängert.
München,  den  10.  Oktober  1911.

Dr.  v.  Brettreich.

 

Ordens-Verleihungen.

 

In  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  27.  September  1911
allergnädigst  bewogen  gefunden,  das  Luitpoldkreuz
  zu  verleihen:

dem  K.  Kämmerer  und  General  der  Infanterie
  z.  D.  Theodor  von  Zwehl,

dem  K.  Kämmerer  und  Generalmajor  a.  D.
Bernhard  Grafen  von  Spreti,

dem  K.  Kämmerer  Gregor  Freiherrn  Molitor
  von  Mühlfeld.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Amahme  fremder  Dekorationen.

 

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  MKänigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  27.  September  1911
allergnädigst  bewogen  gefunden,

dem  erblichen  Reichsrat  der  Krone  Bayern,
Fideikommißbesitzer  und  Rittmeister  der  Landwehr-Kavallerie
  Friedrich  von  Deuster  auf
Schloß  Sternberg  i.  Gr.  für  das  ihm  verliehene
  Komturkreuz  2.  Klasse  des  Herzoglich
Sachsen-Ernestinischen  Hausordens,

dem  im  Dienste  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Georg  von  Bayern  stehenden
Leibjäger  Michaal  Kugler  für  die  ihm  verliehene
  Medaille  zum  K.  Preußischen  Kronenorden
  und

dem  Leibjäger  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Heinrich  von  Bayern  Maximilian
Bertele  für  die  ihm  verliehene  bronzene
Medaille  des  K.  Spanischen  Ordens  Isabellas
der  Katholischen
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="1077" />
        1073

L

 

Geseh=  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  64.

München,  den  14.  Oktober  1911.

———t-“““s""sei'“""°'
..  —  —

 

 

Inhalt:
Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  11.  Oktober  1911,  Einbernfung  der  Landräte  *  —
Bekauntmachung  vom  13.  Oktober  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und

Schlachtschweinen  aus  Osterreich-lungarn.  —  Hofdienst  Nachricht.
—  *2  —

 

 

Nr.  3515a  20.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  Einberufung  der  Landräte  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Zlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Küniglicher  Prinz  uon  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  im  Hinblick  auf  Art.  19  des  Landratsgesetzes  bewogen,  die  Eröffnung
der  Landratsversammlungen  für  das  Jahr  1912  auf
Montag,  den  6.  Uovember  1011

an  den  Sitzen  der  Kreisregierungen  festzusetzen.
172
        <pb n="1078" />
        1074
Hiernach  ist  das  wettere  zu  verfügen.
Berchtesgaden,  den  11.  Oktober  1911.

Luitpold,

Prim  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  u.  Brettreich.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl.:
Der  General--Sekretär:

die  K.  Regierungen,  ,,,
Kammern  des  Innern.  Ministerialrat  v.  Kahr.

 

 

Nr.  416  a  341.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

I.  Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVl.  S.  967)  getroffene
Verfügung  wird  auf  die  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  XII,  XIII,  XVII,  XX,  XX
und  XXXVIII  ausgedehnt.

II.  Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  32,  11,  68,  69,  1,  62,  6,  7,  38,  45,  12,  16,
18  und  23  (Bekanntmachungen  vom  22.  November,  1.,  6.  und  31.  Dezember  1910,
15.  Februar,  30.  Mai,  21.  Juni  und  14.  Juli  1911  —  G#WBl.  1910  S.  1075,
1111,  1140,  GVBl.  1911  S.  2,  106,  741,  942  und  1002  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  13.  Oktober  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.

Hofdienst-Machricht.  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

—  —  unterm  12.  Oktober  1911  den  K.  Haupt—

Im  Namen  Seiner  Majestüt  des  Königs.  mann  a.  D.  Wolfram  Freiherrn  Ebner  von

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  Eschenbach  auf  sein  alleruntertänigstes  Anpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  suchen  zum  K.  Kämmerer  zu  ernennen.
        <pb n="1079" />
        1076

eseh  und  Verordnungs-Blatt

 

Königreich  Bayern.

 

Nr.  65.

München,  den  26.  Oktober  1911.
Inhalt#:

Bekanntmachung  vom  22.  Oktober  1911,  Bekämpfung  der  Cholera,  hier  russische  Durchwanderer  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  24.  Oktober  1911,  die  Errichtung  von  Filialen  der  K.  Bayerischen  Bank  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1911,  die  Wahl  eines  Landtagskommissärs  bei  der  Direktion  der
K.  Staatsschuldenverwaltung  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.

 

 

Nr.  5295  a  54.
Bekanntmachung,  Bekämpfung  der  Cholera,  hier  russische  Durchwanderer  betreffend.
fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Im  Einverständnis  mit  dem  Reichskanzler  werden  die  Ziffern  1  und  2  der  Ministerialbekanntmachung
  vom  13.  November  1905  (GVBl.  S.  667)  dahin  abgeändert,  daß  der
Übertritt  von  Durchwanderern  aus  Rußland  über  die  bayerische  Auslandsgrenze  nur  auf
der  Bahnstrecke  Eger  —  Markt  Redwitz  erfolgen  darf  und  daß  demnach  die  ärztliche
Besichtigung  der  Durchwanderer,  sowie  die  Zurückhaltung  und  Absonderung  der  Cholerakranken
und  Choleraverdächtigen  künftig  auf  dem  Bahnhofe  Markt  Redwitz  stattfindet.

München,  den  22.  Oktober  1911.

v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Brettreich.
173
        <pb n="1080" />
        1076

Nr.  34633.
Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Filialen  der  K.  Bayerischen  Bank  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Hinblick  auf  die  Bestimmung  in  §  2  Abs.  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
13.  Dezember  1878,  die  Formation  und  den  Wirkungskreis  der  K.  Bayerischen  Bank
betreffend,  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  auf  Grund  Allerhöchster
Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Luitpold,  des  Königreichs
  Bayern  Verweser,  vom  1.  November  1911  an  eine  weitere  Zweiganstalt  der
K.  Bayerischen  Bank  in  Pirmasens  errichtet  und  der  Geschäftsbetrieb  am  2.  November  1911
eröffnet  wird.

München,  den  24.  Oktober  1911.
Dr.  v.  Pfaff.

Bekanntmachung,  die  Wahl  eines  Landtagskommissärs  bei  der  Direktion  der  K.  Staatsschuldenverwaltung
  betreffend.

Ônn

 

 

Gemäß  den  Bestimmungen  in  dem  Titel  VII  8  14  der  Verfassungsurkunde  und  in
dem  Artikel  35  des  Gesetzes  vom  19.  Januar  1872,  den  Geschäftsgang  des  Landtags
betreffend,  ist  von  der  Kammer  der  Abgeordneten  zu  ihrem  Kommissäre  bei  der  Direktion
der  K.  Staatsschuldenverwaltung

·  der  Herr  Abgeordnete  Lerno
an  Stelle  des  mit  Tod  abgegangenen  Abgeordneten  Dr.  von  Daller  gewählt  worden.

Dies  wird  in  Hinsicht  auf  die  Mitunterzeichnung  der  Staats-Schuldurkunden  unter
Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  8.  Oktober  1907  (GVBl.  Nr.  61)  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

München,  den  12.  Oktober  1911.

Direkrion  der  X.  Srtaarsschulden  verwalrung.
v.  Schamberg.

Hofdienst-Nachricht.  allergnädigst  bewogen  gefunden,  den  Stabs-Im

  Namen  Seiner  Majestät  des  füönigs.  sekretär  Moritz  Metz  bei  der  Hof-Rechnungs-Seine

  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  Revisionsstelle  vom  1.  November  1911  an

pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  in  gleicher  Diensteseigenschaft  zum  Obersthaben
  Sich  unterm  18.  Oktober  1911  hofmeisterstab  zu  versetzen.
        <pb n="1081" />
        1077

seh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

Nr.  66.

München,  den  28.  Oktober  1911.

—.-.EK  7—-.iidte.  —s.-Kü.-““"3UxU-ttBB’°'““"“"
..

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  24.  Oktober  1911,  Erneuerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der
Behörden  aufgeführten  Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheins  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  25.  Oktober  1911,  Auflösung  von  Forstdienststellen  betreffend.  —  Ordens--Verleihungen.  —  Königlich
Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

 

 

Nr.  1635  à  1.

Bekanntmachung,  Erneuerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden
aufgeführten  Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheins  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fA.  Kriegsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  §  15  der  Anstellungsgrundsätze  (GVBl.  1907  Nr.  58)  wird
darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  zur  Vermeidung  der  Streichung  in  den  Bewerberverzeichnissen
die  Wiederholung  der  Meldung  der  vor  dem  1.  Januar  1911  in  ihnen  vorgemerkten
Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheines  durch  die  Stellenanwärter  bis  zum
1.  Dezember  1911  bei  den  Behörden  zu  bewerkstelligen  ist,  die  die  Verzeichnisse  führen.

Hierbei  sind  die  in  den  Familien-,  Vermögens-,  Gesundheits=  und  sonstigen  wesentlichen
Verhältnissen  eingetretenen  Anderungen  anzugeben.

Die  Richtigkeit  der  Angaben  ist  seitens  der  nicht  mehr  im  aktiven  Dienst  befindlichen
Stellenanwärter  durch  Vorlage  eines  amtlichen  Leumunds=  und  Vermögenszeugnisses  zu
bescheinigen.

174
        <pb n="1082" />
        1078

Bei  der  Erneuerung  der  Meldung  sind  ferner  auch  die  vom  Stellenanwärter  bei  der
Bitte  um  Vormerkung  oder  später  allenfalls  vorgebrachten  besonderen  Wünsche  in  Bezug
auf  die  angestrebte  Bedienstung,  soweit  sie  aufrecht  erhalten  werden  wollen,  ausdrücklich  zu

wiederholen.
München,  den  24.  Oktober  1911.

Nr.  34654.

J.  A.

Graf  v.  Vorn.  Staatsrat  v.  Rrazeisen.

Bekanntmachung,  Auflösung  von  Forstdienststellen  betreffend.

A.  Staatsministerinm  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilumg.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Oktober  1911  anzuordnen
geruht,  daß  die  Forstamtsassessorstellen  bei  den  Forstämtern  Etzenricht,  Hundelshausen,
Rothenbuch  und  Schweinfurt  vom  1.  November  1911  an  aufgelöst  werden.

München,  den  25.  Oktober  1911.

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Hönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  6.  Oktober  1911  dem  K.  Hofrat
und  Intendanzrat  a.  D.  Karl  Ritter  von

Stehle  und  der  K.  Hofschauspielerin  Marie

Conrad-Ramlo  das  Luitpoldkrenz  und
unterm  14.  Oktober  1911  dem  K.  General-Intendanten

  Dr.  Ernst  Ritter  von  Possart

den  Stern  zum  Verdienstorden  vom  heiligen

Michael  II.  Klasse

zu  verleihen.

Dr.  von  Pfaff.

.  —  —  —  —

Königlich  Allerhöchste  Gen  ehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  19.  Oktober  1911  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer
  und  Legationssekretär  Wilhelm  Freiherrn
von  Branca,  Rittmeister  der  Reserve  des
1.  Schweren  Reiter-Regiments  in  München
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
des  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  König
der  Hellenen  verliehenen  Kommandeurkreuzes
des  K.  Griechischen  Erlöserordens  zu  erteilen.
        <pb n="1083" />
        1079

eseh  und  Verordunungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  67.

München,  den  30.  Oktober  1911.

Inhaltt:
Bekanntmachung  vom  2g9.  Oktober  1911,  die  Behandlung  der  Depositen  bei  den  K.  Bankanstalten  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  34762.

Bekanntmachung,  die  Behandlung  der  Depositen  bei  den  K.  Bankanstalten  betreffend.
K.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Beginnend  mit  dem  2.  November  1911  treten  an  Stelle  der  bisherigen  durch  die
Bekanntmachung  vom  29.  Oktober  1904  (GVl.  S.  565)  bestimmten  Bezirke  für  die
Anlage  der  gerichtlichen  und  administrativen  Depositen  bei  der  K.  Bank  und  deren  Filialen
innerhalb  des  Regierungsbezirkes  der  Pfalz  die  in  der  nachstehenden  Ubersicht  gebildeten
Bezirke:

175
        <pb n="1084" />
        1080

 

 

 

Regi  gegierung
  K.  Bankanstalt  Depositalbezirke  Bemerkungen
bezirk
Pfalz.  K.  Filialbank  Blieskastel,  Homburg,  St.  Ingbert,  Die  Depositalbezirke

 

Kaiserslautern.

K.  Filialbank
Ludwigshafen
a.  Rhein.

K.  Filialbank
Pirmaseus.

 

Kaiserslautern,  Kirchheimbolanden,
Kusel,  Landstuhl,  Lauterecken,  Obermoschel,
  Otterberg,  Rockenhausen,
Waldmohr,  Winnweiler,  Wolfstein
und  Zweibrücken.

Dürkheim,  Edenkoben,  Frankenthal,
Germersheim,  Grünstadt,  Landau,
Ludwigshafen  a.  Rhein,  Neustadt  a.  H.,
Speyer.

Annweiler,  Bergzabern,  Dahn,  Kandel,
  Pirmasens  und  Waldfischbach.

München,  den  29.  Oktober  1911.

Dr.  vb.  Miltner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.

 

sind  nach  Amtsgerichtsbezirken
  gebildet  und
umfassen  alle  Behörden,
die  in  dem  Bezirke  des
betreffenden  Amtsgerichts
  ihren  Sitz  haben.
        <pb n="1085" />
        gutt

     

eseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  68.

München,  den  6.  November  1911.

-—Fbsbbsnw";0iri““"""s  i  —--t:

—  —  —  —  —  W.

Jnhalt:

Bekanntmachung  vom  228.  Oktober  1911,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  —  Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  2.  November  1911  über  das  Viehseuchenübereinkommen
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  ÖOsterreich-Ungarn.  —  Bekanntmachung  vom  3.  November  1911,
Anderung  der  Gemeindebezirke  Eltersdorf  und  Großgründlach  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1909  S.  29)
wird,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.
1.  Eingangebestimmungen.  A.  Sprengmittel.

a)  In  der  1.  Gruppe  a  wird  der  Eingang  des  mit  „Ammonkarbonit“  beginnenden
Absatzes  gefaßt:
Ammonkarbonit,  auch  mit  der  angehängten  Zahl  I,  (Gemenge  usw.

wie  bisher).
176
        <pb n="1086" />
        1082

b)  In  der  3.  Gruppe  k  wird  vor  dem  mit  „Lignosit  II“  beginnenden  Absatz  eingefügt:
Gelatine-Romperite,  auch  mit  den  angehängten  Buchstaben  A,  B,  C  usw.
(Gemenge  von  gelatiniertem  Nitroglyzerin  und  Glyzerin,  von  kohlenstoffreichen
Verbindungen  wie  Kartoffelmehl,  und  von  anorganischen  Salpetern,  auch  mit
aromatischen  Nitroverbindungen  und  Alkalichloriden).

a.  Seförderungsvorschrifrten.
A.  Verpackung.  Schießmittel.

In  der  ÜUberschrift  unter  4  werden  am  Ende  die  Worte  „Frachtstücken  von  höchstens
200  kg  Gewicht“  ersetzt  durch:
Mengen  von  höchstens  200  kg  Gewicht.

F.  Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  usw.
a)  In  Abs.  (2)  erster  Satz  wird  am  Ende  der  Zusatz
„auch  darf  das  Blaserohr  nicht  verengt  sein“
gestrichen.
b)  Abs.  (4)  wird  gefaßt:
(4)  Wagen  mit  Sprengstoffen  müssen  mit  besonderer  Vorsicht  bewegt
werden;  insbesondere  ist  verboten,  sie  abzustoßen  oder  ablaufen  zu  lassen;  auch
dürfen  sie  nicht  dem  Anprall  abgestoßener  oder  ablaufender  Wagen  ausgesetzt  werden.

G.  Bestimmung  der  Züge  ufw.
Abs.  (1)  und  (2)  werden  gefaßt:

(1)  Die  Beförderung  hat  in  reinen  Güterzügen  zu  erfolgen;  wo  reine
Güterzüge  nicht  gefahren  werden,  darf  sie  insoweit  mit  den  der  Personenbeförderung
  dienenden  Zügen  stattfinden,  als  diese  zur  Beförderung  von  Frachtgut-Wagenladungen
  zugelassen  sind.

(2)  Einem  Zuge  des  allgemeinen  Verkehrs  dürfen  höchstens  8  mit  Sprengmitteln
  der  2.  Gruppe  in  Mengen  über  200  kg,  oder  mit  Sprengmitteln  der
3.  Gruppe,  oder  mit  Schießmitteln  der  2.  Gruppe  beladene  Achsen  beigegeben
werden.  Größere  Mengen  dürfen  nur  in  Sonderzügen  befördert  werden.

J.  Benachrichtigung  der  Unterwegsstationen  usw.
wird  gefaßt:
(1)  Sämtlichen  auf  der  Fahrt  zu  berührenden  Stationen  sind  die  Sendungen
unter  Angabe  der  Nummer  des  Zuges  rechtzeitig  anzumelden.  Das  Zugpersonal
        <pb n="1087" />
        Nr.  68.  1083

der  kreuzenden,  begegnenden  und  überholenden  Züge  ist  ebenfalls  tunlichst  zu
verständigen.

(2)  Wenn  eine  Sendung  auf  eine  andere  Bahn  übergehen  soll,  so  ist  die
Übergangsstation  sobald  als  möglich  von  der  Zuführung  in  Kenntnis  zu  setzen,
wobei  die  Nummer  des  Zuges  anzugeben  ist.

Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.
1.  Eingangebestimmungen.
Verdichtete  Gase.  Ziffer  3  wird  gefaßt:
3.  Leuchtgas.  Wassergas.
Fettgas  und  zwar:
a)  schwach  gepreßtes  Fettgas  mit  einem  höchsten  Füllungsdrucke  von
10  Atmosphären  (vergleiche  E  Abs.  (1),  auch  mit  einem  Zusatz
von  höchstens  30  Prozent  Azetylen  (Mischgas);
b)  stark  gepreßtes  Fettgas  mit  einem  Füllungsdrucke  von  mehr  als
10  bis  125  Atmosphären;  bei  einer  Temperatur  von  45  Grad
darf  der  ÜUberdruck  nicht  mehr  als  142  Atmosphären  betragen.
Verflüssigte  Gase.  Ziffer  5  wird  gefaßt:

5.  Kohlensäure.  Stickoxydul.  Ammoniak.  Chlor.  Schweflige
Säure.  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen).  Stickstofftetroxyd.  Verflüssigtes
  Olgas,  dessen  Druck  bei  Temperaturen  bis  zu  45  Grad  den
Druck  der  verflüssigten  Kohlensäure  nicht  übersteigt,  z.  B.  Blaugas.

3.  Beförderungsvorschriften.
A.  Art  der  Packgefäße.
Absatz  à  wird  gefaßt:
a)  Bei  den  Stoffen  der  Ziffern  1  bis  6:
dicht  verschlossene  Gefäße  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl,  die
bei  Azetylenlösungen  (SZiffer  2),  bei  Leuchtgas  (Ziffer  3)  von
mehr  als  10  Atmosphären  Überdruck,  bei  stark  gepreßtem  Fettgas
(Ziffer  3b),  bei  Grubengas  (Liffer  4)  usw.  wie  bisher.

C.  Amtliche  Prüfung  der  Gefäße.
Im  Abs.  (2)  werden
unter  a  hinter  „betragen,“  die  Worte  eingefügt:
bei  stark  gepreßtem  Fettgas  (Ziffer  3b)  um  60  Prozent  und  ;
unter  b  die  Worte  „bei  Kohlensäure  190  Atmosphären“  ersetzt  durch:
bei  Kohlensäure  und  verflüssigtem  Olgas  190  Atmosphären,
        <pb n="1088" />
        1084
E.  Füllung  der  Gefäße.

Im  Abs.  (1)  wird  die  mit  „für  Fettgas“  beginnende  Zeile  gefaßt:
für  schwach  gepreßtes  Fettgas,  Mischgas  und

Wassergss  ..  .  ...  10  Atmosphären  Überdruck.
dahinter  wird  als  neue  Zeile  eingefügt:
für  stark  gepreßtes  Fettgss  125  Atmosphären  UÜberdruck.

Im  Abs.  (2)  wird  hinter  der  mit  „für  Kohlensäure“  beginnenden  Zeile  als  neue
Zeile  eingefügt:
für  verflüssigtes  Olgas  1  kg  Flüssigkeit  für  je  2,)  Liter  Fassungsraum
des  Gefäßes.

Nr.  II.  Selbstentzündliche  Stoffe.
Ziffer  8  der  Eingangsbestimmungen  wird  gefaßt:

8.  Folgende  Stoffe,  gefettet  oder  gefirnißt  oder  geölt:  Wolle,  Haare,  Kunstwolle,
  Baumwolle,  Seide,  Flachs,  Hanf,  Jute  —  in  rohem  Zustand,
  als  Abfälle  vom  Verspinnen  und  Verweben,  als  Lumpen  oder
Lappen.  «

Gefettete,  gefirnißte  oder  geölte  Erzeugnisse  aus  den  vor—
stehenden  Stoffen,  z.  B.  Schutzdecken,  Seilerwaren,  Treibriemen  aus  Baumwolle
  oder  Hanf,  Weber-,  Harnisch=  und  Geschirrlitzen,  Garne  und  Zwirne,
Netzwaren  (Ol-Fischnetze  und  dergleichen).

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  28.  Oktober  1911.
1.  Frauendorser.

Nr.  7026  a  13.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Vereinsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  —X  eingeteilte  Schuldverschreibungen
in  den  Verkehr  zu  bringen:

eine  weitere  Serie  (107)  verlosbarer,  vom  1.  Oktober  1911  an  innerhalb  70  Jahren
im  Wege  der  Kündigung,  der  Verlosung  oder  des  freihändigen  Rückkaufs  einzulösender
        <pb n="1089" />
        Nr.  68.  1085

4%  iger  Hypothekenpfandbriefe  im  Gesamtbetrage  von  10  Millionen  Mark,  ferner  zwei
Serien  (108  und  109)  zu  je  zwei  und  zwei  Serien  (110  und  111)  zu  je  drei,  sonach
im  ganzen  10  Millionen  Mark  in  unverlosbaren,  vom  1.  Jannar  1912  an  innerhalb
70  Jahren  im  Wege  der  Kündigung  oder  des  Rückkaufs  einzulösenden,  jedoch  in  den  ersten
10  Jahren  seitens  der  Bank  nicht  kündbaren  4%  igen  Hypothekenpfandbriefen.

München,  den  31.  Oktober  1911.
J.  A

Staatsrat  v.  Krazeisen.

Nr.  416  a  349.

Bekanntmachung  vom  2.  November  1911  über  das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn.

K.  Staatsministerium  des  Innern.
(Abdruck  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1911  S.  516.)
Mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige  administrative  Einteilung  in  den  im  österreichischen
Reichsrat  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  wird  das  Verzeichnis  der  in  den  Anlagen  I

und  IIa  zum  Viehseuchen-Ubereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn
  vom  25.  Jannar  1905  (Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  287)  aufgeführten  Sperrgebiete

wie  folgt  berichtigt:
Anlage  I.

XXV.  Viertes  Sperrgebiet  in  Galizien.

Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Skole"“.

IAnlage  II  a.
XI.  Fünftes  Sperrgebiet  in  Galizien.

Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Skole“.

Berlin,  den  27.  September  1911.

Der  KNeichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Jonquieères.
177
        <pb n="1090" />
        1086

Nr.  3003c  94.

Bekanntmachung,  Anderung  der  Gemeindebezirke  Eltersdorf  und  Großgründlach  betr.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  GSeiner  Mafestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  Ortschaft  Kleingründlach
mit  einer  Gesamtfläche  von  etwa  100  ha,  jedoch  unter  Ausschluß  der  Pl.-Nr.  1340  bis  1345
und  eines  Teiles  der  Pl.-Nr.  1292⅛  und  1298⅛  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1912
von  dem  Bezirksamt,  Amtsgericht  und  Rentamt  Erlangen  abgetrennt  und  dem  Bezirksamt,
Amtsgericht  und  Rentamte  Fürth  zugeteilt  werde.

Im  Anschlusse  hieran  wird  auf  Grund  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung  Art.  4
Abs.  II  im  Einverständnis  mit  den  übrigen  beteiligten  Staatsministerien  unter  Annahme
eines  dringenden  öffentlichen  Bedürfnisses  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1912  verfügt,  daß
die  Ortschaft  Klein  gründlach  mit  der  bezeichnenden  Fläche  von  der  Gemeinde  Eltersdorf
  abgetrennt  und  der  Gemeinde  Großgründlach  zugeteilt  wird.

München,  den  3.  November  1911.
J.  A.

Ministerialrat  Henle.

Ordens-Verleihungen.  gnädigst  bewogen  gefunden,  das  Luitpoldkreuz
zu  verleihen:

dem  K.  Schloßwart  Rupert  Hahn  in

Nymphenburg,
In  Namen  Seiner  Majesiät  des  #önige.  dem  K.  Zimmerwart  a.  D.  Ludwig  Weiß

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  in  Ingolstadt,
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  dem  K.  Obergärtner  a.  D.  Johann
haben  Sich  unterm  17.  Oktober  1911  aller-=  Raunecker  in  Brüuck.
        <pb n="1091" />
        1087

Blatt

    

useh-  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  69.

München,  den  14.  November  1911.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  12.  November  1911  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  die  Haltung  und  Körung  der  Bullen,
Eber,  Ziegenböcke  und  Schafböcke  vom  13.  August  1910.

 

 

 

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  die  Haltung  und  Körung  der  Bullen,  Eber,
Ziegenböcke  und  Schafböcke  vom  13.  August  1910  (GVl.  S.  609).

K.  Staatsministerium  des  Innern.

I.  Haltung  der  männlichen  Zuchttiere.

§  1.

!  Nach  Art.  1  Abs.  I  gehört  nunmehr  die  Sorge  für  die  Haltung  der  erforderlichen
Bullen  und  Eber  in  der  Gemeinde  zu  den  gesetzlichen  Obliegenheiten  der  Gemeinde;  sie  ist
eine  eigentliche  Gemeindeangelegenheit.  Hiernach  finden  die  Vorschriften  der  Gemeindeordnungen
  über  das  staatsaufsichtliche  Verfahren  gegen  Gemeinden,  welche  die  Erfüllung
einer  ihnen  gesetzlich  obliegenden  öffentlichen  Verpflichtung  unterlassen,  dann  die  Vorschriften
der  Gemeindeordnungen,  die  sich  auf  die  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  beziehen,
Anwendung.

II  Die  Verpflichtung  der  Gemeinde,  für  die  Haltung  männlicher  Zuchttiere  zu  sorgen,
kann  durch  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  nach  Art.  16  auf  die  Haltung  von

178

Zu  Art.  1.
        <pb n="1092" />
        Zu  Art.  2.

1088

Ziegenböcken  und  Schafböcken  erstreckt  werden.  Anderseits  können  Gemeinden  von  der  Ver—
pflichtung,  für  die  Haltung  der  Bullen  und  Eber  zu  sorgen,  durch  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  nach  Art.  15  befreit  werden.

§  2.

An  Einrichtungen  für  die  Zuchtverwendung  männlicher  Tiere  darf  nur  gefordert  werden,
was  für  die  Erreichung  des  Zweckes  unentbehrlich  ist.  Hierzu  gehört  auch  die  Führung
eines  fortlaufenden  Deckverzeichnisses  (s.  Anlage  I).  Die  Einrichtung  soll  im  übrigen  so
beschaffen  sein,  daß  bei  dem  Sprunggeschäft  eine  Gefährdung  der  Wärter  und  der  Zuchttiere
sowie  eine  Verletzung  der  Sittlichkeit  vermieden  wird.

§  3.

1  Durch  besondere  Rechtsverhältnisse  begründete  Verpflichtungen  Dritter  zur  Haltung
von  männlichen  Zuchttieren  bleiben  aufrechterhalten,  sie  entbinden  jedoch  die  Gemeinde  nicht
von  der  ihr  nach  Art.  1  Abs.  1  obliegenden  Verpflichtung.  Die  Gemeinde  hat  deshalb  bei
solchen  Verpflichtungen  zu  prüfen,  ob  durch  ihre  Erfüllung  eine  den  Anforderungen  des
Gesetzes  genügende  Haltung  von  Zuchttieren  gewährleistet  wird,  und,  soweit  dies  nicht  der
Fall  ist,  für  eine  solche  Haltung  zu  sorgen.

II  Als  Verpflichtungen  Dritter,  die  durch  besondere  Rechtsverhältnisse  begründet  sind,
kommen  hauptsächlich  die  noch  bestehenden  dinglichen  d.  h.  mit  dem  Besitz  eines  Anwesens
oder  mit  dem  Besitze  von  Grundstücken  verbundenen  Verpflichtungen  zur  Haltung  männlicher
Zuchttiere  in  Betracht.

§  4.

I1  Art.  2  Abs.  I  bezeichnet  in  ausschließender  Weise  die  Wege,  auf  denen  die  Gemeinde
ihrer  Verpflichtung  nach  Art.  1  Abs.  I  nachkommen  kann:  die  Gemeinde  kann  die  Haltung
männlicher  Zuchttiere  in  eigener  Verwaltung  besorgen  oder  durch  Vertrag  an  verlässige
Viehzüchter  vergeben,  sie  kann  auch  beide  Arten  der  Haltung  verbinden,  indem  sie  die  Tiere
selbst  beschafft  und  nur  ihre  Unterhaltung  vertragsweise  vergibt.

II  Die  Haltung  der  Zuchttiere  darf  im  Vertragsweg  auch  Viehzüchtern,  die  für  ihren
eigenen  Tierbestand  männliche  Zuchttiere  halten  und  diese  zur  Bedeckung  weiblicher  Tiere
anderer  Besitzer  zur  Verfügung  stellen,  ferner  Züchtervereinigungen,  —  Zuchtverbänden,
Herdbuchgesellschaften,  Zuchtgenossenschaften,  Zuchtvereinen,  auch  Zuchtstier-,  Eberhaltungsund
  Bockhaltungs-Genossenschaften  sowie  sonstigen  Vereinigungen  mit  gleicher  Zweckbestimmung
  —  iübertragen  werden.  Hiernach  können  auch  bestehende  Regelungen  in  die  Formen
des  neuen  Gesetzes  durch  vertragsweise  Festlegung  einer  tatsächlichen  Ubung  übergeführt  werden;
Voraussetzung  ist  dabei,  daß  die  Haltung  der  Tiere  den  Anforderungen  des  Gesetzes  genügt.
        <pb n="1093" />
        Nr.  69.  1089

III  Der  Vertrag  (s.  Anlage  II)  und  jede  nachfolgende  Anderung  bedürfen  der  Genehmigung
  der  Gemeindeaussichtsbehörde.  Die  Genehmigung  ist  nur  dann  zu  erteilen,  wenn
die  Bestimmungen  des  Vertrags  die  Beschaffung  entsprechender  Zuchttiere,  ihre  sachgemäße
Unterhaltung  und  bestimmungsgemäße  Verwendung  sichern.  Insbesondere  ist  auf  eine  ausreichende
  Entschädigung  der  Tierhalter  zu  sehen.  In  jedem  Vertrag  ist  der  Gemeinde  das
Recht  des  sofortigen  Rücktritts  für  den  Fall  vorzubehalten,  daß  der  Tierhalter  seine  Verpflichtungen
  nicht  ordnungsgemäß  erfüllt.  Eine  Abschrift  des  genehmigten  Vertrags  und
jeder  genehmigten  Anderung  ist  der  Gemeindeaufsichtsbehörde  vorzulegen.

§  5.

1  Art.  2  Abs.  II  verbietet  ohne  Einschränkung  die  abwechselnde  UÜbertragung  der  Tierhaltung
  an  die  einzelnen  Tierbesitzer  (Turnushaltung),  dann  die  Versteigerung  der  Tierhaltung.

II  Das  Verbot  der  Turnushaltung  trifft  diejenige  Form  der  Zuchttierhaltung,  bei  der
die  Beschaffung  und  Unterhaltung  der  Tiere  in  kürzeren  Zeiträumen,  etwa  von  Jahr  zu
Jahr,  und  meist  in  einer  bestimmten  Reihenfolge  unter  der  Gesamtheit  oder  einem  Teile
der  Tierbesitzer  der  Gemeinde  wechselt  (von  Haus  zu  Haus  umgeht).  Es  ist  also  nicht
jeder  kurzfristige  Wechsel  in  der  Person  des  Zuchttierhalters  unzulässig,  doch  muß  solchenfalls
eine  ansreichende  Gewähr  für  eine  dem  Gesetz  entsprechende  Zuchttierhaltung  gegeben  sein,
die  Vergebung  der  Tierhaltung  durch  Vertrag  geregelt  werden  und  der  Vertrag  die  aufsichtliche

  Genehmigung  finden.  s  6

1Art.  3  Abs.  J  gibt  in  Verbindung  mit  Art.  6  die  Grundlage  für  die  Bemessung
der  Zahl  der  aufzustellenden  männlichen  Zuchttiere.  Die  Größe  des  Bedarfs  bemißt  sich
nach  der  Zahl  der  zuchtfähigen  weiblichen  Tiere;  außer  Berechnung  bleiben  hierbei  diejenigen
Tiere,  für  die  dem  Besitzer  nach  Art.  5  Befreiung  von  der  Umlagenpflicht  zusteht  oder
gewährt  worden  ist.
II  Für  die  Bemessung  des  Bedarfs  nach  Abs.  I  sind  in  Betracht  zu  ziehen
weibliche  Rinder  im  Alter  von  12  Monaten  an,
weibliche  Schweine  im  Alter  von  6  Monaten  an,
weibliche  Ziegen  im  Alter  von  6  Monaten  an,
weibliche  Schafe  im  Alter  von  12  Monaten  an.
III!  Von  den  zuchtfähigen  weiblichen  Tieren  sollen  auch  unter  günstigen  Verhältnissen  bei
leistungsfähigen  männlichen  Tieren  und  schonender  Gebrauchsweise
nicht  mehr  als  100  weibliche  Rinder  auf  1  Bullen,
nicht  mehr  als  60  Sauen  auf  1  Eber,
nicht  mehr  als  60  Ziegen  auf  1  Ziegenbock,
nicht  mehr  als  60  Schafe  auf  1  Schafbock  treffen.
178“

Zu  Art.  3.
        <pb n="1094" />
        Zu  Art.  4.

1090

87.

!  Art.  3  Abs.  II  bezeichnet  in  Verbindung  mit  Art.  9  die  Anforderungen,  die  an  ein
männliches  Zuchttier  zu  stellen  sind.  Die  Vorschrift,  daß  bei  Aufstellung  der  männlichen
Zuchttiere  auf  die  in  der  Gemeinde  vorherrschenden  Tierschläge  Rücksicht  zu  nehmen  ist,
verfolgt  den  Zweck,  die  Einheitlichkeit  der  Zuchtrichtung  größerer  Zuchtgebiete  zu  erhalten
und  zu  fördern.  ·

II  Es  müssen  in  Gemeinden,  in  denen  der  weit  überwiegenden  Mehrzahl  nach  nur
weibliche  Tiere  eines  bestimmten  Schlages  gehalten  werden,  auch  die  männlichen  Zuchttiere
dem  gleichen  Schlag  angehören.  Anderseits  ist  die  vorübergehende  oder  dauernde  Aufstellung
von  Zuchttieren  eines  anderen  Schlages  dann  nicht  auszuschließen,  wenn  es  sich  um  die
Durchführung  einer  wohlerwogenen,  planmäßigen  Kreuzung  handelt,  die  nach  Lage  der
Verhältnisse  als  zweckmäßig  zu  erachten  ist.  Als  vorherrschend  ist  ein  Tierschlag  in  einer
Gemeinde  jedenfalls  dann  anzusehen,  wenn  ihm  die  Mehrzahl  der  vorhandenen  weiblichen
Zuchttiere  angehört.  Im  Einzelfalle  wird  die  Frage,  ob  ein  Tierschlag  ein  vorherrschender
ist,  insbesondere  ob  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  auch  eine  starke  Minderheit  der  vorhandenen
  weiblichen  Zuchttiere  als  solcher  angesehen  werden  kann,  endgültig  bei  der  Körung
zu  entscheiden  sein,  da  hierbei  die  Zuchttauglichkeit  nicht  nur  an  sich,  sondern  auch  in
Beziehung  auf  die  Schlagzugehörigkeit  der  weiblichen  Tiere  festzustellen  ist.

1II1  Auf  männliche  Zuchttiere,  die  von  einem  Tierbesitzer  ausschließlich  für  den  eigenen
Tierbestand  gehalten  werden,  bezieht  sich  Art.  3  Abs.  II  nicht.  Solchen  Tierbesitzern  muß
in  der  Wahl  der  Rasse  (des  Schlages)  der  männlichen  Zuchttiere  freie  Hand  gelassen  werden.

§  8.

1n  Art.  4  regelt  die  Deckung  des  Aufwandes  für  die  Haltung  der  männlichen  Zuchttiere;
er  überweist  den  Aufwand  den  Besitzern  der  zuchtfähigen  weiblichen  Tiere  der  entsprechenden
Gattung.  Aus  der  Beifügung  „der  entsprechenden  Gattung“  folgt,  daß  der  Aufwand  für
die  Haltung  der  männlichen  Zuchttiere  einer  Gattung  jeweils  von  den  Besitzern  der  zuchtfähigen
  weiblichen  Tiere  der  gleichen  Gattung  gesondert  aufzubringen  ist,  soweit  über  die
Deckung  des  Aufwandes  die  Gemeinde  zu  beschließen  hat.  Als  beitragspflichtiger  Besitzer
gilt  nicht  nur  der  Eigentümer  des  Tieres,  sondern  jeder  Inhaber  der  tatsächlichen  Gewalt
über  das  Tier,  also  auch  der  Pächter.

II  Eine  Verpflichtung  der  Gemeinde,  den  Aufwand  ganz  oder  teilweise  aus  Gemeindemitteln
  zu  bestreiten,  besteht  nicht;  doch  ist  der  Gemeinde  eine  solche  Deckung  unbenommen,
soweit  nicht,  außer  in  den  Fällen  des  Art.  4  Abs.  III,  die  Vorschriften  der  Gemeindeordnungen
  im  Art.  55.40  entgegenstehen.
        <pb n="1095" />
        Nr.  69.  1091

III  Wenn  die  Gemeindeverwaltung  auf  die  nach  dem  Gesetze  zur  Aufbringung  des  Aufwandes
  verpflichteten  Tierbesitzer  zurückgreift,  ist  sie  in  der  Verteilung  des  Aufwandes  an  die
im  Art.  4  Abs.  1  bezeichneten  Wege  gebunden:  sie  kann  die  Erhebung  von  Sprunggeldern
beschließen  oder  die  Erhebung  einer  besonderen  Umlage  nach  dem  Besitzstand  an  zuchtfähigen
weiblichen  Tieren  anordnen,  sie  kann  auch  beide  Arten  der  Kostendeckung  vereinigen,  indem
sie  beispielsweise  Sprunggelder  in  mäßiger  Höhe  erhebt  und  den  Rest  des  Aufwandes  der
Deckung  durch  Umlagen  überweist.

IV  Im  übrigen  ist  es  nach  Art.  4  Abs.  I  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  beteiligten  Tierbesitzer
  die  Bestreitung  des  Aufwandes  unter  sich  in  freier  Vereinigung  regeln;  die  Gemeinde
wird  dann  lediglich  zu  prüfen  haben,  ob  die  Regelung  nicht  die  ordnungsmäßige  Haltung
der  männlichen  Zuchttiere  beeinträchtigt.

§  9.

Art.  5  Abs.  1  gibt  den  Tierbesitzern,  welche  die  für  ihren  eigenen  Tierbestand  erforderlichen,
  nach  Art.  9  angekörten  männlichen  Zuchttiere  selbst  halten,  einen  Rechtsanspruch
auf  Befreiung  von  der  Umlagenpflicht.  Der  Anspruch  ist  bedingt  durch  die  Vorlage  des
Körscheins  und  besteht  nur  solange  zu  Recht,  als  seine  Voraussetzung,  die  Eigenhaltung
der  männlichen  Zuchttiere,  gegeben  ist.

10.

I  Art.  5  Abs.  II  gewährt  die  Möglichkeit,  eine  Befreiung  von  der  Umlagenpflicht  unter
bestimmten  Voraussetzungen  eintreten  zu  lassen.

II  Züchtervereinigungen,  die  für  ihre  Mitglieder  eine  solche  Befreiung  erwirken  wollen,
haben  hierum  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  des  Sitzes  der  Vereinigung  nachzusuchen.
In  dem  Gesuch  ist  unter  Beigabe  der  Satzung  darzulegen,  wie  die  Haltung  der  männlichen
  Zuchttiere  innerhalb  der  Vereinigung  geregelt  ist  und  wie  es  mit  dem  Anschluß
anderer  Tierbesitzer  in  der  Gemeinde  gehalten  wird.  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  stellt
veranlaßtenfalls  im  Benehmen  mit  den  übrigen  beteiligten  Distriktsverwaltungsbehörden  fest,
ob  die  Haltung  der  erforderlichen  männlichen  Zuchttiere  innerhalb  der  Vereinigung  sachgemäß
  geordnet  ist;  sie  benachrichtigt  von  der  Einreichung  des  Gesuchs  die  beteiligten
Gemeinden  und  legt  dann  das  Gesuch  mit  gutachtlicher  Außerung  durch  die  Regierung,
Kammer  des  Innern,  dem  Staatsministerium  des  Innern  vor.  Sovweit  durch  die  Befreiung
der  Mitglieder  einer  Züchtervereinigung  von  der  Umlagenpflicht  die  Haltung  der  männlichen
Zuchttiere  in  der  Gemeinde  für  die  übrigen  Tierbesitzer  in  hohem  Maße  erschwert  wird,
hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  darauf  hinzuwirken,  daß  der  Anschluß  der  übrigen
Tierbesitzer  in  der  Gemeinde  an  die  Züchtervereinigung  ermöglicht  oder  die  Benützung  der
männlichen  Zuchttiere  der  Vereinigung  im  Vertragswege  für  die  übrigen  Tierbesitzer

Zu  Art.  5.
        <pb n="1096" />
        Zu  Art.  6.

1092

zugestanden  wird.  Die  Befreiung  wird  bis  auf  weiteres  nur  den  Mitgliedern  solcher
Züchtervereinigungen  gewährt,  deren  Satzung  von  dem  Staatsministerium  des  Innern
genehmigt  ist  und  die  unter  technischer  Leitung  oder  Aufsicht  eines  mit  Zustimmung  des
Staatsministeriums  des  Innern  aufgestellten  Tierzuchtinspektors  stehen.  Die  Befreiung
tritt  mit  Beginn  des  nächsten  Umlagenjahrs  in  Kraft;  eine  Rückwirkung  ist  ausgeschlossen.
Es  liegt  daher  im  eigenen  Interesse  der  Züchtervereinigungen,  die  Gesuche  so  rechtzeitig  zu
stellen,  daß  ihre  Bescheidung  noch  vor  Beginn  des  nächsten  Umlagenjahrs  erfolgen  kann.
Die  Genehmigung  wird  nur  widerruflich  erteilt.

III  Die  Tierbesitzer  einzelner  Orte,  an  denen  Alpenbetrieb  oder  Vereinödung  vorherrschen,
können  durch  die  Gemeindeaufsichtsbehörde  von  der  Umlagenpflicht  ganz  oder  teilweise  befreit
werden.  Die  Vergünstigung  ist  nur  dort  zu  gewähren,  wo  es  den  Tierbesitzern  einzelner
Orte  oder  Gehöfte  infolge  weiter  Entfernung  vom  Standorte  der  männlichen  Zuchttiere
ständig  oder  zeitweise  nicht  wohl  möglich  ist,  die  gemeindliche  Zuchttierhaltung  zu  benützen.
Die  gleiche  Befreiung  kann  Tierbesitzern  zugestanden  werden,  bei  denen  besondere  Verhältnisse
obwalten.  Solche  besondere  Verhältnisse  können  bei  Mästereien  und  Abmelkwirtschaften  gegeben
  sein;  doch  muß  Sicherheit  dafür  bestehen,  daß  die  sämtlichen  zuchtfähigen  weiblichen
Tiere  nicht  belegt,  sondern  nur  zur  Mast  oder  Milchgewinnung  verwendet  werden.  Eine
teilweise  Befreiung  wird  dann  einzutreten  haben,  wenn  die  Voraussetzungen  für  die
Befreiung  nicht  in  Ansehung  des  gesamten  Bestandes  an  zuchtfähigen  weiblichen  Tieren,
sondern  nur  hinsichtlich  einzelner  Tiergattungen  oder  einer  größeren  Anzahl  von  zuchtfähigen
weiblichen  Tieren  gegeben  sind.

IV  Die  Gemeindeaufsichtsbehörde  hat  vor  der  Entscheidung  die  Gemeindeverwaltung,  den
Landwirtschaftlichen  Bezirksausschuß  und  den  Bezirkstierarzt  einzuvernehmen.  Die  Befreiung
ist  nur  in  widerruflicher  Weise  und  jeweils  nur  mit  Wirkung  vom  Beginne  des  nächsten
Umlagenjahrs  zu  gewähren.

11.

!  Die  Zahl  der  in  einer  Gemeinde  vorhandenen  zuchtfähigen  weiblichen  Tiere  ist  im
allgemeinen  für  den  Bedarf  an  männlichen  Zuchttieren  und  damit  für  deren  Zahl  maßgebend
(s.  §  6  Abs.  1).  Sie  bildet  zugleich  den  ausschließlichen  Maßstab  für  die  Umlagenerhebung.
Bei  der  Feststellung  der  Zahl  bleiben  weibliche  zuchtfähige  Tiere,  für  die  eine  Befreiung
nach  Art.  5  besteht,  außer  Betracht.  Da  der  Besitzstand  an  Tieren  im  Laufe  des  Jahres
wechselt,  hat  das  Gesetz  für  die  Feststellung  der  Zahl  den  Besitzstand  vom  1.  Februar  jeden
Jahres  als  maßgebend  erklärt,  soweit  nicht  durch  Beschluß  der  Gemeindeverwaltung  hierfür
ein  anderer  Tag  oder  mehrere  Tage  in  halb=  oder  vierteljährlichen  Zwischenräumen  festgesetzt
worden  sind.
        <pb n="1097" />
        Nr.  69.  1093

I  Die  erstmalige  Aufnahme  hat  auch  den  Bestand  an  zuchtfähigen  weiblichen  Ziegen  und
Schafen  zu  umfassen,  um  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  einen  Anhaltspunkt  dafür
zu  geben,  ob  Anlaß  besteht,  die  Geltung  des  Gesetzes  nach  Art.  16  auch  auf  die  Haltung
und  Körung  der  Ziegenböcke  und  Schafböcke  zu  erstrecken.  Die  Regierungen,  Kammern  des
Innern,  werden  anordnen,  daß  ihnen  das  Ergebnis  der  Aufnahme  bezüglich  der  Ziegenböcke
und  Schafböcke  für  diejenigen  Gemeinden,  für  die  eine  Erstreckung  in  Betracht  kommen
kann  (s.  §  37),  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  mit  gutachtlicher  Außerung  vorgelegt
wird.  Die  erstmalige  Aufnahme  ist  auch  auf  diejenigen  zuchtfähigen  weiblichen  Tiere  auszudehnen,
  für  die  eine  Befreiung  von  der  Umlagenpflicht  nach  Art.  5  besteht  oder  angestrebt
wird.  Wieweit  für  die  Folge  diese  Aufnahme  zu  wiederholen  ist,  bleibt  zunächst  dem
Ermessen  der  Gemeindeverwaltung  überlassen.

III  Auf  Grund  der  Besitzstandaufnahme  ist  für  jede  Tiergattung  ein  Verzeichnis  aufzustellen,
  das  die  Namen  der  Besitzer  der  zuchtfähigen  weiblichen  Tiere  und  die  Zahl  der  in
jedem  Einzelbesitze  befindlichen  Tiere  enthält.  In  einer  Spalte  „Bemerkungen“  sind  Befreiungen
  von  der  Umlagenpflicht  nach  Art.  5  vorzutragen.  Das  Verzeichnis  ist  nach  vorgängiger
  Bekanntmachung  14  Tage  lang  zur  Abgabe  etwaiger  Erinnerungen  öffentlich  aufzulegen.
  Nach  Ablauf  der  Frist  hat  die  Gemeindeverwaltung  unter  Würdigung  der  etwa
vorgebrachten  Erinnerungen  den  nach  Art.  6  maßgebenden  Besitzstand  an  zuchtfähigen  weiblichen
  Tieren  festzustellen.  Erfolgt  die  Besitzstandsaufnahme  mehrmals  im  Jahre  (Art.  6
Abs.  II),  so  sind  die  bei  den  einzelnen  Aufnahmen  für  jeden  Tierbesitzer  festgestellten  Zahlen
zusammenzurechnen  und  die  Summen  der  Umlagenverteilung  zugrunde  zu  legen.

V  Sodann  hat  die  Gemeindeverwaltung  zu  prüfen,

à)  wieviele  männliche  Zuchttiere  der  verschiedenen  Tiergattungen  erforderlich  sind,
um  den  Bedarf  für  die  zuchtfähigen  weiblichen  Tiere  in  der  Gemeinde  zu  decken,

b)  ob  die  Haltung  der  Bullen  und  Eber  schon  entsprechend  geregelt  ist  oder,  wenn
dies  nicht  der  Fall  ist,  wie  die  Regelung  am  zweckmäßigsten  erfolgen  kann.

Nach  dem  Ergebnisse  der  Prüfung  hat  die  Gemeinde  die  noch  erforderliche  Regelung

zu  treffen  und  Verträge  über  die  Vergebung  der  Zuchttierhaltung  der  Aufsichtsbehörde  zur

Genehmigung  vorzulegen.
VI  Endlich  hat  sich  die  Gemeindeverwaltung  darüber  schlüssig  zu  machen,  wie  der  Aufwand
für  die  Haltung  der  männlichen  Zuchttiere  aufzubringen  ist.

12.

1  Die  Vereinigung  benachbarter  Gemeinden  zur  gemeinsamen  Haltung  der  erforderlichen
männlichen  Zuchttiere  kann  sich  auf  ganze  Gemeindebezirke  erstrecken  oder  auf  Teile  solcher
Bezirke  beschränken.

Zu  Art.  7.
        <pb n="1098" />
        Zu  Art.  8.

Zu  Art.  9.

1094

I  Die  Vereinigung  wird  sich  insbesondere  empfehlen,  wenn  der  Bestand  an  zuchtfähigen
weiblichen  Tieren  in  einer  Gemeinde  zur  vollen  Ausnützung  der  vorhandenen  männlichen
Zuchttiere  oder  eines  aufzustellenden  Zuchttiers  nicht  ausreicht  oder  wenn  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  für  einen  Teil  der  Tierbesitzer  die  Benützung  von  Zuchttieren  einer  Nachbargemeinde
  erhebliche  wirtschaftliche  Erleichterung  bietet.  In  Gemeinden,  in  denen  dies  zutrifft,
hat  sich  die  Gemeindeverwaltung  mit  den  in  Betracht  kommenden  benachbarten  Gemeinden
darüber  zu  benehmen,  ob  und  in  welchem  Umfange  die  Vereinigung  erfolgen  kann.  Die
Vereinigung  ist  durch  Beschlüsse  der  beteiligten  Gemeindeverwaltungen  zu  vollziehen.

III  Ist  die  Vereinigung  zur  Herbeiführung  einer  entsprechenden  Zuchttierhaltung  angezeigt,
so  kann  beim  Mangel  einer  Vereinbarung  die  Vereinigung  von  Aufsichtswegen  herbeigeführt
werden.  Wenn  die  Gemeinden  in  den  Bezirken  verschiedener  Distriktsverwaltungsbehörden
liegen,  so  haben  diese  in  gegenseitigem  Benehmen  vorzugehen.  Zur  Durchführung  des
staatsaufsichtlichen  Verfahrens  gegen  eine  widersprechende  Gemeinde  ist  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde
  zuständig.

8  13.

Soweit  der  Aufwand  der  gemeinsamen  Zuchttierhaltung  mehrerer  Gemeinden  nicht
durch  Sprunggelder  oder  sonstige  Einnahmen  gedeckt  wird,  können  die  Gemeinden  über  die
Verteilung  des  Aufwandes  in  freier  Vereinbarung  beschließen;  mangels  einer  solchen  Vereinbarung
  haben  sie  zu  dem  gemeinsamen  Aufwande  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  in  ihnen
vorhandenen  zuchtfähigen  weiblichen  Tiere  (Art.  6)  beizutragen.  Der  hiernach  auf  die
einzelnen  Gemeinden  treffende  Teil  ist  innerhalb  der  Gemeinden  nach  Art.  4  bis  6  aufzubringen.


§  1.

1  Streitigkeiten  über  besondere  Umlagen  der  Tierbesitzer  nach  Art.  4  Abs.  I,  über  Rechte
und  Pflichten  nach  Art.  7  Abs.  I1  sowie  über  Beiträge  der  Gemeinden  nach  Art.  7  Abf.  III
werden  nach  Abschnitt  II  des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878
entschieden.  Erste  Instanz  ist  die  nächstvorgesetzte  Aufsichtsbehörde,  zweite  der  Verwaltungsgerichtshof.


I1  Bei  staatsaufsichtlichem  Einschreiten  kann  die  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofs
auch  nach  Art.  10  Ziff.  2  des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  in  Betracht  kommen.

II.  Körung.
8  15.

Bullen  und  Eber,  und  soweit  das  Gesetz  auf  Ziegenböcke  und  Schafböcke  ausgedehnt
ist,  auch  Ziegenböcke  und  Schafböcke,  dürfen,  abgesehen  von  den  Ausnahmen  des  Art.  9
        <pb n="1099" />
        Nr.  69.  1095

Abs.  II,  III,  zum  Belegen  nur  dann  verwendet  werden,  wenn  sie  als  zuchttauglich  anerkannt
(angekört)  sind.  Diese  Vorschrift  gilt  auch  für  solche  Tierbesitzer,  die  ihre  männlichen  Zuchttiere
  ausschließlich  zur  Paarung  für  den  eigenen  Tierbestand  verwenden.

§  16.

1  Für  die  Beurteilung  der  Zuchttauglichkeit  gibt  zunächst  das  Gesetz  selbst  einen  Richtpunkt,
  indem  es  im  Art.  3  Abs.  II  vorschreibt,  daß  bei  der  Aufstellung  der  männlichen
Zuchttiere  hinsichtlich  der  Schlagzugehörigkeit  auf  die  in  der  Gemeinde  vorherrschenden  Tierschläge
  Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Im  übrigen  ist  die  Beurteilung  der  Zuchttauglichkeit  dem
sachverständigen  Ermessen  des  Körausschusses  (des  Vorsitzenden  des  Körausschusses,  des  verstärkten
  Körausschusses)  überlassen.  Dieser  hat  hierbei  auch  auf  den  Stand  der  Tierzucht
in  der  Gemeinde  Rücksicht  zu  nehmen.

I  Im  allgemeinen  ist  zu  fordern,  daß  das  Tier  gesund  und  zeugungstüchtig  ist  und  daß
seine  Körperentwicklung,  sein  Bau  und  seine  Nutzungszeichen  die  Annahme  rechtfertigen,  daß
es  brauchbare  Nachkommen  erzeugen  wird.

III  Im  einzelnen  ist  hierbei  folgendes  zu  beachten:

1.  Als  zeugungstüchtig  sind  in  der  Regel  nur  anzusehen:

Bullen  über  15  Monate  alt,
Eber  über  8  Monate  alt,
Ziegenböcke  über  8  Monate  alt,
Schafböcke  über  8  Monate  alt.

2.  Für  die  Beurteilung  der  Körperentwicklung  ist  nicht  nur  das  Alter,  sondern  auch
die  Schlagzugehörigkeit  von  Einfluß.

3.  Bei  der  Beurteilung  der  Schlagzugehörigkeit  ist  unwesentlichen  Abweichungen  und
nebensächlichen  Mängeln  in  Bezug  auf  Farbe  und  Abzeichen  kein  ausschlaggebendes
Gewicht  beizulegen.  Bei  männlichen  Zuchttieren,  die  ausschließlich  zur  Bedeckung
der  weiblichen  Tiere  des  gleichen  Besitzers  verwendet  werden,  ist  die  Frage,  ob
ihr  Schlag  dem  der  weiblichen  Tiere  entspricht,  nicht  zu  würdigen.

4.  Tiere  von  nachweislich  guter  Abstammung  oder  Vererbung  sind  erfahrungsgemäß
für  die  Zucht  besonders  wertvoll.  Solche  Tiere  können  deshalb  auch  dann  noch
als  zuchttauglich  anerkannt  werden,  wenn  sie  nach  ihren  äußerlich  wahrnehmbaren
Eigenschaften  einer  strengen  Beurteilung  nicht  völlig  genügen  sollten.

§  17.
1  Der  Ausdruck  „auf  den  Probesprung“  ist  nicht  dahin  auszulegen,  daß  ein  Tier  vor
der  Körung  nur  zu  einem  Probesprunge  zugelassen  werden  dürfe.  Es  kann  sich  zur  Prüfung

der  Sprungfähigkeit  auch  eine  Wiederholung  des  Probesprungs  als  notwendig  erweisen.
179
        <pb n="1100" />
        Zu  Art.  10.

1096

.  Auch  der  Ausdruck  „in  Notfällen“  ist  nicht  zu  eng  auszulegen.  Insbesondere  sollen
Besitzer,  die  für  den  eigenen  Bestand  an  weiblichen  Tieren  die  erforderlichen  männlichen
Zuchttiere  selbst  halten,  in  deren  Verwendung  zwischen  der  Anmeldung  zur  Körung  und  der

Körung  nicht  behindert  werden.
§  18.

Das  Zusammenbringen  von  zuchtfähigen  männlichen  Tieren  mit  zuchtfähigen  weiblichen
Tieren  auf  Weiden  und  Tummelplätzen  führt  zu  wirtschaftlichen  Nachteilen.  Namentlich
wird  das  männliche  Zuchttier  vorzeitig  geschlechtlich  abgenützt  und  in  seiner  Entwicklung
gehemmt.  Das  Verbot,  daß  nicht  angekörte  zuchtfähige  männliche  Tiere  mit  zuchtfähigen
weiblichen  Tieren  der  gleichen  Gattung  nicht  gemeinsam  geweidet  oder  nicht  gemeinsam  auf
Tummelplätze  gebracht  werden  dürfen,  ist  daher  streng  auszulegen.  Als  zuchtfähig  werden
hierbei  männliche  Tiere  schon  dann  anzusehen  sein,  wenn  sich  bei  ihnen  der  Geschlechtstrieb
zeigt.  Es  werden  daher  Bullen  im  Alter  über  10  Monate,  Eber,  Ziegenböcke  und  Schafböcke
  im  Alter  über  5  Monate  von  der  gemeinsamen  Weide  und  von  Tummelplätzen  zuchtfähiger
  weiblicher  Tiere  fernzuhalten  sein.

19.

1  Züchtervereinigungen,  die  eine  Gleichstellung  ihrer  Körung  mit  der  Körung  nach  #rt.  9
Abs.  I  anstreben,  haben  hierum  durch  Vermittelung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,
unter  Vorlage  der  Körordnung  bei  dem  Staatsministerium  des  Innern  nachzusuchen.

Die  staatliche  Anerkennung  der  Körordnung  einer  Züchtervereinigung  sowie  die  Gleichstellung
  der  Körung  einer  Züchtervereinigung  mit  der  Körung  nach  Art.  9  Abs.  I  wird  im
allgemeinen  nur  dann  erfolgen,  wenn  nachstehende  Voraussetzungen  erfüllt  sind:

1.  Einrichtung  und  Betrieb  der  Züchtervereinigung  müssen  volle  Gewähr  dafür  bieten,
daß  alle  züchterischen  Maßnahmen  sachgemäß  durchgeführt  werden.  Insbesondere
muß  die  Vereinigung  entweder  von  einem  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  aufgestellten  Tierzuchtinspektor  oder  von  einem  Amtstierarzte
  technisch  geleitet  oder  doch  regelmäßig  beaufsichtigt  sein.

2.  In  der  Körordnung  muß  festgesetzt  sein,  daß  der  Vorsitzende  des  staatlichen  Körausschusses
  zu  den.  in  seinem  Körbezirke  siattfindenden  Körungen  männlicher  Tiere
der  Züchtervereinigung  rechtzeitig  geladen  wird  und  an  diesen  Verbandskörungen
mit  beschließender  Stimme,  die  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  gibt,  teilnehmen
  kann.

§  20.

1  Für  jeden  Bezirk  einer  Distriktsgemeinde  (Distrikt),  dann  im  Bedarfsfalle  für  jede

kreisunmittelbare  Stadt  ist  ein  Körausschuß  zu  bilden.
        <pb n="1101" />
        Nr.  69.  1097

II  Der  Körausschuß  besteht  aus

dem  Bezirkstierarzt  oder  dem  Distriktstierarzt  oder  dem  gemäß  Abs.  V  bestellten  Tierarzt
als  Vorsitzenden,

einem  von  dem  Distriktsrat  oder  dem  kreisunmittelbaren  Stadtmagistrate  zu  wählenden
Sachverständigen  des  Distrikts  oder  der  Stadtgemeinde  (distriktsgemeindliches  Mitglied),

einem  vom  Magistrate,  Gemeindeausschusse,  Gemeinderate  zu  wählenden  Sachverständigen
derjenigen  Gemeinde,  in  der  das  jeweils  zu  beurteilende  Zuchttier  aufgestellt  wird  (gemeindliches
  Mitglied).

III  In  Distriktsverwaltungsbezirken,  die  nur  aus  einem  Distrikte  bestehen,  tritt  der  Bezirkstierarzt
  in  den  Körausschuß  ein.  Ist  für  einen  Teil  eines  räumlich  ausgedehnten  Distrikts
ein  Distriktstierarzt  aufgestellt,  so  kann  ihn  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  nach
Anhörung  der  Distriktsverwaltungsbehörde  und  des  Bezirkstierarztes  für  diesen  Teil  des
Distrikts  statt  des  Bezirkstierarztes  in  den  Körausschuß  berufen.

1V  In  Distriktsverwaltungsbezirken,  die  aus  mehreren  Distrikten  bestehen,  tritt  der  Bezirkstierarzt
  im  Distrikte  seines  Amtssitzes  in  den  Körausschuß  ein.  Für  die  übrigen  Distrikte
bestimmt  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  nach  Anhörung  der  Distriktsverwaltungsbehörde
und  des  Bezirkstierarztes,  ob  der  Bezirkstierarzt  oder  der  Distriktstierarzt  in  den  Körausschuß
einzutreten  hat.  «

VWill  eine  Regierung,  Kammer  des  Innern,  statt  des  Bezirkstierarztes  oder  Distriktstierarztes
  einen  praktischen  Tierarzt  für  Teile  eines  Distrikts  in  den  Körausschuß  berufen,
so  ist  hierzu  nach  Anhörung  der  Distriktsverwaltungsbehörde  und  des  Bezirkstierarztes  die
Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  einzuholen.

VI  Im  Falle  vorübergehender  Verhinderung  des  tierärztlichen  Mitglieds  des  Körausschusses
bestimmt  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  einen  anderen  Tierarzt  als  Stellvertreter.

VI1  Distriktstierärzten  und  praktischen  Tierärzten,  die  am  1.  Januar  1912  schon  Mitglieder
  eines  Körausschusses  nach  Art.  9  Abs.  I  des  Gesetzes  vom  5.  April  1888  sind,  wird
die  Mitwirkung  beim  Körgeschäfte  widerruflich  belassen.

VIII  Im  übrigen  können  Distriktstierärzte  und  praktische  Tierärzte  nur  dann  in  einen  Körausschuß
  berufen  werden,  wenn  sie  entsprechend  qualifiziert  sind  und  entweder  die  Prüfung
nach  Abschnitt  V  B  der  Verordnung  vom  20.  Juli  1872  (Reg.  Bl.  S.  1585)  bestanden
oder  die  Vorbedingungen  für  den  amtstierärztlichen  Dienst  nach  Abschnitt  IX  der  Verordnung
vom  21.  Dezember  1908  (GVhl.  S.  1141)  erfüllt  haben.

1!7  Hinsichtlich  der  Verpflichtung  der  Bezirkstierärzte,  der  Distriktstierärzte  und  der  praktischen
  Tierärzte  bewendet  es  bei  §  12  Abs.  I  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1908

(GBBl.  S.  1141).
179-=
        <pb n="1102" />
        1098

*  Der  Distriktsrat  kann  ausnahmsweise  statt  eines  distriktsgemeindlichen  Mitglieds  mehrere
solche  wählen  und  jedem  von  ihnen  einen  Teil  des  Distrikts  zuweisen.  Um  eine  möglichst
gleichartige  Beurteilung  der  Zuchttiere  zu  sichern,  ist  von  dieser  Befugnis  nur  dann  Gebrauch
zu  machen,  wenn  hierfür  wegen  der  räumlichen  Ausdehnung  des  Distrikts  ein  dringendes
Bedürfnis  besteht  oder  wenn  in  einem  Distrikte  mehrere  Zuchtrichtungen  vorhanden  sind.

Für  jedes  distriktsgemeindliche  und  für  jedes  gemeindliche  Mitglied  ist  zugleich  je  ein
Stellvertreter  zu  wählen.

III  Bei  der  Wahl  der  distriktsgemeindlichen  und  der  gemeindlichen  Mitglieder  und  ihrer
Stellvertreter  ist  in  erster  Linie  auf  tüchtige  Tierzüchter  Bedacht  zu  nehmen.

ll  Die  Amtsdauer  der  gewählten  Mitglieder  des  Körausschusses  und  ihrer  Stellvertreter
erstreckt  sich  auf  je  3  Kalenderjahre.  Bis  die  Neugewählten  verpflichtet  sind,  setzen  die  Austretenden
  ihre  Tätigkeit  fort.

*!V  Erledigt  sich  im  Lauf  einer  Wahlzeit  die  Stelle  eines  gewählten  Mitglieds  oder  Stellvertreters,
  so  hat  eine  Ergänzungswahl  stattzufinden.  Der  Gewählte  tritt  nur  für  die
Restzeit  der  Amtsdauer  des  Körausschusses  ein.  Kann  eine  vom  Distriktsrate  vorzunehmende
Ergänzungswahl  nicht  bis  zur  nächsten  Distriktsratsversammlung  verschoben  werden,  so  ist
sie  —  vorbehaltlich  der  Bestätigung  des  Distriktsrats  bei  der  nächsten  Versammlung  —  vom
Distriktsratsausschusse  vorzunehmen.

*Die  gewählten  Mitglieder  des  Körausschusses  und  ihre  Stellvertreter  sind  durch  den
Bürgermeister  der  Gemeinde  ihres  Wohnorts  auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten
  durch  Handgelübde  zu  verpflichten.  Mitglieder,  die  in  gleicher  Eigenschaft  bereits
früher  verpflichtet  worden  sind,  werden  an  die  Verpflichtung  lediglich  zurückerinnert.  Der
Distriktsverwaltungsbehörde  ist  hierüber,  sofern  nicht  die  Verpflichtung  durch  den  Vorstand
eines  kreisunmittelbaren  Magistrats  erfolgt  ist,  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Niederschriften
über  die  Verpflichtung  sind  in  der  gemeindlichen  Registratur  aufzubewahren.

21.

1  Für  die  Beurteilung  der  Zuchttauglichkeit  von  männlichen  Tieren,  die  ausschließlich  für
den  eigenen  Tierbestand  des  Besitzers  bestimmt  sind  und  keinem  der  in  Bayern  vorherrschenden
Tierschläge  angehören,  kann  auf  Antrag  des  Besitzers  durch  das  Staatsministerium  des  Innern
ein  besonderer  Körausschuß  gebildet  werden.

Der  Antrag  ist  von  dem  Besitzer  des  männlichen  Zuchttiers  unter  Angabe  der  Rasse
(des  Schlages)  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  stellen  und  von  dieser  durch  die
Regierung,  Kammer  des  Innern,  dem  Staatsministerium  des  Innern  vorzulegen.
        <pb n="1103" />
        Nr.  69.  1099

8  22.

Der  Körausschuß  beschließt  nach  Stimmenmehrheit.  Die  Gültigkeit  der  Beschlußfassung
ist  durch  die  Teilnahme  sämtlicher  Mitglieder  oder  ihrer  Stellvertreter  bedingt.

8  28.

1  Die  ordentliche  Körung  (Hauptkörung)  wird  jährlich  cinmal  durch  den  Körausschuß
vorgenommen.

I1  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  bestimmt  nach  Einvernahme  des  Bezirkstierarztes  und
des  Landwirtschaftlichen  Bezirksausschusses  mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Wirtschaftsverhältnisse
  und  auf  die  Gebrauchsweise  der  männlichen  Zuchttiere  im  allgemeinen  den  Zeitraum,
innerhalb  dessen  in  jedem  einzelnen  Körbezirke  die  Hauptkörung  vorzunehmen  ist.  Um
Nachkörungen  (Art.  11  Abs.  II)  möglichst  zu  vermeiden,  ist  die  Hauptkörung  für  die  verschiedenen
  Tiergattungen  gemeinsam  und  kurz  nach  der  Zeit  durchzuführen,  in  der  die
meisten  Neuaufstellungen  männlicher  Zuchttiere  oder  doch  der  Bullen  stattfinden.

II  Die  Besitzer  männlicher  Zuchttiere  sind  alljährlich  vor  der  Hauptkörung  auf  Anordnung
der  Distriktsverwaltungsbehörde  durch  die  Gemeindebehörde  aufzufordern,  ihre  zur  Paarung
bestimmten  männlichen  Tiere  bis  zu  einem  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  festzusetzenden
Zeitpunkte  bei  der  Gemeindebehörde  anzumelden.  Diese  hat  die  Anmeldungen  alsbald  nach
Ablauf  der  Anmeldefrist  an  den  Vorsitzenden  des  Körausschusses  einzusenden.  Der  Vorsitzende
  des  Körausschusses  setzt  sodann  die  Termine  für  die  Hauptkörung  in  den  einzelnen
Gemeinden  fest  und  legt  das  Verzeichnis  der  Distriktsverwaltungsbehörde  vor.  Diese  gibt
die  Termine  der  Hauptkörung  öffentlich  bekannt  und  verständigt  das  distriktsgemeindliche
Mitglied  des  Körausschusses.  In  den  einzelnen  Gemeinden  sind  die  Termine  allgemein
bekannt  zu  geben  sowie  den  Zuchttierbesitzern,  die  Tiere  zur  Körung  angemeldet  haben,  und
dem  gemeindlichen  Mitgliede  des  Körausschusses  besonders  zu  eröffnen.

IV  Die  Hauptkörung  kann  entweder  am  Standorte  der  männlichen  Zuchttiere  oder  auf
Zuchtviehmärkten,  Tierschauen  u.  dergl.  vorgenommen  werden.  Auch  kann  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  nach  Einvernahme  des  Landwirtschaftlichen  Bezirksausschusses  und  des
Vorsitzenden  des  Körausschusses  anordnen,  daß  die  sämtlichen  körpflichtigen  Zuchttiere  oder
die  körpflichtigen  Zuchttiere  einzelner  Tiergattungen  einer  Gemeinde  oder  mehrerer  Gemeinden
an  bestimmten  Orten  zur  Hauptkörung  zusammengebracht  werden  müssen.  Unter  Umständen
wird  es  sich  auch  empfehlen,  mit  den  gemeinsamen  Körungen  eine  Prämiierung  zu  verbinden.

VAuch  bei  Hauptkörungen  außerhalb  des  Standorts  der  männlichen  Zuchttiere  tritt

jeweils  in  den  Körausschuß  das  gemeindliche  Mitglied  der  Gemeinde  ein,  in  der  das
männliche  Zuchttier  aufgestellt  werden  soll.

Zu  Art.  11.
        <pb n="1104" />
        1100

VI  Ist  das  gemeindliche  Mitglied  oder  sein  Stellvertreter  bei  der  Körung  nicht  anwesend,
so  kann  der  Vorsitzende  des  Körausschusses  eine  sonst  geeignete  Persönlichkeit  in  den  Körausschuß
  als  Stellvertreter  berufen;  den  Einberufenen  hat  er  durch  Handgelübde  auf  die
gewissenhafte  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  zu  verpflichten.

n  Nach  Beendigung  der  Hauptkörung  hat  der  Vorsitzende  des  Körausschusses  über  den
Verlauf  und  das  Ergebnis  des  Körgeschäfts  der  Distriktsverwaltungsbehörde  Bericht  zu
erstatten  und  hierbei  etwaige  Wahrnehmungen  über  Mängel  in  der  Haltung  der  männlichen
Zuchttiere  hervorzuheben.

§  24.

1  Außerordentliche  Körungen  (Nachkörungen)  werden  durch  den  Vorsitzenden  des  Körausschusses
  allein  vorgenommen.  Sie  finden  in  der  Zeit  zwischen  den  Hauptkörungen  statt,
wenn  der  Besitzer  eines  männlichen  Zuchttiers,  das  schon  vor  der  nächsten  Hauptkörung  zur
Paarung  verwendet  werden  soll,  die  Nachkörung  bei  dem  Vorsitzenden  des  Körausschusses
beantragt.

II  Die  Nachkörungen  sind  tunlichst  mit  anderen  Dienstgeschäften  zu  verbinden  und  im
übrigen  so  zusammenzufassen,  daß  an  einem  Tage  möglichst  viele  Nachkörungen  vorgenommen
werden  können.

III  Der  Zuchttierbesitzer  kann,  ohne  daß  ihm  dadurch  Kosten  erwachsen,  gegen  die  Entscheidung
  des  Vorsitzenden  des  Körausschusses  den  Körausschuß  anrufen.  Der  Antrag  auf
Entscheidung  des  Körausschusses  ist  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  anzubringen.  Diese
hat  den  Vorsitzenden  des  Körausschusses  zu  verständigen.  Der  Vorsitzende  bestinimt  alsdann
den  Termin  der  Körung  und  gibt  ihn  den  übrigen  Mitgliedern  des  Körausschusses  sowie
dem  Besitzer  des  Zuchttiers  unmittelbar  bekannt.

8  25.

1  Das  Ergebnis  der  Körungen  (Hauptkörungen  und  Nachkörungen)  ist  von  dem  Vorsitzenden
des  Körausschusses  in  ein  Verzeichnis  nach  Anlage  III  fortlaufend  einzutragen.

II  Das  Verzeichnis  ist  alljährlich  für  jede  Gemeinde  abzuschließen  und,  soweit  es  sich  um
Körungen  handelt,  die  vom  Körausschusse  vorgenommen  worden  sind,  von  sämtlichen  Mitgliedern
  des  Körausschusses,  im  übrigen  von  dem  Vorsitzenden  allein  zu  unterzeichnen.

III!  Wird  ein  Zuchttier  bei  der  Hauptkörung  oder  bei  der  Nachkörung  für  untauglich  erklärt
(abgekört),  so  sind  im  Verzeichnisse  die  Gründe  kurz  zu  vermerken.  Die  Abkörung  ist  dem
Besitzer  oder  seinem  Vertreter  unter  Hinweis  auf  das  Recht  der  Anrufung  des  Körausschusses
  (Art.  11  Abs.  II)  oder  das  Recht  der  Berufung  (Art.  13  Abs.  D  sogleich  gegen
Unterschrift  zu  eröffnen  oder  im  Falle  der  Abwesenheit  durch  den  Bürgermeister  eröffnen
zu  lassen.
        <pb n="1105" />
        Nr.  69.  1101

IV  Züchtervereinigungen,  deren  Körung  gemäß  Art.  9  Abs.  V  der  Körung  nach  Art.  9
Abs.  I  gleichgestellt  ist,  haben  über  das  Ergebnis  ihrer  Körungen  gleichfalls  ein  Verzeichnis
nach  Anlage  III  zu  führen  und  den  zuständigen  Bezirkstierärzten  auf  Verlangen  vorzulegen.

8  26.

1  Für  jedes  als  zuchttauglich  befundene  männliche  Zuchttier  hat  der  Vorsitzende  des  Körausschusses
  einen  Körschein  nach  Anlage  IV  auszustellen  und  dem  Besitzer  oder  seinem  Vertreter
  sofort  auszuhändigen.

II  Im  Körscheine  sind  der  Verwendungsbezirk  des  angekörten  Tieres,  im  Falle  des  Art.  5
Abs.  I  der  Tierbestand  des  Besitzers,  außerdem  die  Geltungsdauer  anzugeben;  werden  in
einer  Gemeinde  männliche  Zuchttiere  verschiedener  Schläge  aufgestellt  und  sollen  sie  in  der
Verwendung  auf  weibliche  Tiere  bestimmter  Schläge  beschränkt  werden,  so  ist  im  Körscheine
die  Schlagzugehörigkeit  dieser  Tiere  zu  bezeichnen.

III  Die  Einträge  im  Körscheine  bestimmen  dessen  Geltungsgebiet,  d.  h.  das  angekörte  Tier
darf  zur  Zucht  nur  in  dem  örtlichen  Bezirke,  nur  für  den  Tierbestand,  für  die  weiblichen
Tiere  nur  desjenigen  Schlages  und  nur  für  die  Zeit  verwendet  werden,  die  im  Körschein
eingetragen  sind.  Ausnahmsweise  darf  ein  Zuchttier  auch  zur  Bedeckung  von  weiblichen
Tieren  eines  nicht  im  Körscheine  bezeichneten  Bezirkes  oder  Bestandes  verwendet  werden,
wenn  hierzu  der  Vorsitzende  des  Körausschusses  die  Erlaubnis  erteilt  hat.  Die  Erlaubnis
ist  im  Körschein  einzutragen.

IV  Eine  allgemeinere  Verwendung  sehr  guter  männlicher  Zuchttiere,  die  an  ihrem  Standorte
  nicht  voll  ausgenützt  werden,  ist  möglichst  zu  begünstigen.  Für  solche  Tiere  kann  deshalb
  der  Verwendungsbezirk  weiter  ausgedehnt  werden.

§  27.

Besteht  Grund  zur  Annahme,  daß  ein  angekörtes  Tier  während  der  Geltung  des  Körscheins
  zuchtuntauglich  geworden  ist,  und  wird  das  Tier  noch  weiter  zur  Zucht  verwendet,
so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  den  Zusammentritt  des  Körausschusses  zur  Nachprüfung
herbeizuführen.  Ergibt  die  Nachprüfung  die  Zuchtuntauglichkeit,  so  ist  der  Körschein  zurückzunehmen.


§  28.

1  Gegen  den  Ausspruch  des  Körausschusses  kaun  der  Besitzer  des  Zuchttiers  bei  der
Distriktsverwaltungsbehörde  Berufung  einlegen.  Die  Berufungsfrist  beträgt  14  Tage;  sie
beginnt  mit  der  Eröffnung  der  Entscheidung  des  Körausschusses.

II  Soweit  die  Berufung  unstatthaft  oder  verspätet  ist,  ist  sie  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  ohne  weiteres  abzuweisen.  Im  übrigen  ist  sie  an  den  Vorsitzenden  des  Köraus-Zu

  Art.  12.

Zu  Art.  13.
        <pb n="1106" />
        Zu  Art.  14.

1102

schusses  zur  Herbeiführung  einer  Entscheidung  des  verstärkten  Körausschusses  abzugeben.
II!  Die  Zurückweisung  einer  unstatthaften  oder  verspäteten  Berufung  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  sowie  die  Entscheidungen  des  verstärkten  Körausschusses  sind  endgültig.

29.

1  Der  verstärkte  Körausschuß  wird  in  der  Weise  gebildet,  daß  dem  Körausschusse  zwei
weitere  Mitglieder  beigegeben  werden.  Diese  weiteren  Mitglieder  sind:
1.  der  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  aufgestellte  Tierzuchtinspektor,
  in  dessen  Tätigkeitsgebiete  das  Zuchttier  verwendet  werden  soll,
2.  ein  vom  Distriktsrat  oder  dem  kreisunmittelbaren  Stadtmagistrate  zu  wählender
Sachverständiger.
Für  den  Tierzuchtinspektor  hat  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  für  das  gewählte
Mitglied  hat  der  Distriktsrat  (Stadtmagistrat)  einen  Vertreter  zu  bestimmen.
I  Den  Vorsitz  im  verstärkten  Körausschusse  führt  der  Vorsitzende  des  Körausschusses.
Im  übrigen  finden  die  §§  20  Abs.  X,  XII,  XIII,  XIV,  XV,  22,  23  AbsK.  VI,
25  Abs.  I,  1II,  III,  26  Abs.  I,  II,  III  auf  den  verstärkten  Körausschuß  entsprechende
Anwendung.

8  30.

Die  Körungen  sowie  alle  hierauf  bezüglichen  Verhandlungen  in  erster  und  zweiter
Instanz  einschließlich  der  Ausfertigungen  (Körscheine)  sind  gebührenfrei.

831.

1  Die  Vorsitzenden  der  Körausschüsse  erhalten  für  die  Mitwirkung  beim  Körgeschäft  eine
Vergütung,  die  vorbehaltlich  des  Art.  14  Abs.  III,  IV  vom  Staate  bestritten  wird.
II  Die  Vergütung  für  jedes  beurteilte  Tier  beträgt:

1.  bei  Hauptkörungen,  wenn  im  gleichen  Gemeindebezirke  nur  1  Tier  zu  beurteilen
ist,  3.awenn  im  gleichen  Gemeindebezirke  2  oder  mehr  Tiere  zu  beurteilen
sind,  2  MÆ,

2.  bei  Nachkörungen  und  bei  erneuten  Körungen  im  Berufungsverfahren  am  Wohn—
sitze  sowie  an  Orten,  die  weniger  als  3  Kilometer  vom  Wohnsitz  entfernt  sind,
die  gleichen  Sätze  wie  nach  Ziff.  1,  «

3.  bei  Nachkörungen  und  bei  erneuten  Körungen  im  Bernfungsverfahren  an  Orten,
die  mindestens  3  Kilometer  vom  Wohnsitz  entfernt  sind,  wenn  im  gleichen
Gemeindebezirke  nur  1  Tier  zu  beurteiten  ist,  5  M,  wenn  im  gleichen  Gemeinde—
bezirke  2  oder  mehr  Tiere  zu  beurteilen  sind,  4  —.
        <pb n="1107" />
        Nr.  69.  1103

ul  Werden  Nachkörungen  und  erneute  Körungen  im  Berufungsverfahren  gelegentlich
anderer  Dienstgeschäfte,  deren  Kosten  der  Staatskasse  zur  Last  fallen,  vorgenommen,  so  ermäßigen
  sich  die  Vergütungssätze  der  Ziff.  2,  3  auf  die  Hälfte.

I7  Die  K.  Bezirkstierärzte  haben  die  in  Abs.  I,  II,  III  bestimmten  Vergütungen  nur
in  den  Fällen  zu  beanspruchen,  in  denen  nach  den  künftigen  Vorschriften  für  die  Entschädigung
  der  Beamten  des  Ziovilstaatsdienstes  bei  der  Vornahme  auswärtiger  Dienstgeschäfte
  die  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  einer  besonderen  Entschädigung  gegeben  sind.

V  Die  Vergütung  umfaßt  sowohl  die  Entschädigung  für  die  Vornahme  des  Körgeschäfts
als  den  Ersatz  der  Reise=  und  sonstigen  Auslagen,  insbesondere  der  Kosten  für  die  Beschaffung
  der  Körverzeichnisse,  Körscheine  u.  dergl.

V1  Die  Vergütung,  die  den  Vorsitzenden  der  Körausschüsse  aus  der  Staatskasse  zusteht,
ist  unter  Benützung  des  Formblatts  Anlage  V  aufzurechnen.  Die  Aufrechnung  über  die
Vergütung  für  die  Hauptkörungen  ist  nach  deren  Beendigung,  die  Aufrechnungen  über  die
Vergütung  für  Nachkörungen  und  erneute  Körungen  im  Berufungsverfahren  sind  am  Schlusse
eines  jeden  Vierteljahrs  bei  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  einzureichen.  Die
Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  die  Aufrechnungen  durch  den  tierärztlichen  Referenten
technisch  prüfen  zu  lassen  und  sie  sodann  an  die  Regierungs-Finanzkammer  zur  rechnerischen
Prüfung  und  Einweisung,  soweit  die  Vergütung  der  K.  Bezirkstierärzte  in  Frage  kommt,
auf  den  Ansatz  „Tierärzte.  Tagegelder  und  Reisekosten“,  im  übrigen  auf  den  Ansatz  „Kosten
für  Körung  der  Bullen,  Eber,  Ziegenböcke  und  Schafböcke“  im  Etat  des  Staatsministeriums
des  Innern  abzugeben.

g  32.

1  Die  vom  Distriktsrate  gewählten  Mitglieder  des  Körausschusses  und  des  verstärkten
Körausschusses  erhalten  für  Zeitversäumnis  und  Auslagen  beim  Körgeschäfte,  soweit  das
Geschäft  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  des  Wohnorts  stattfindet,  eine  Vergütung,  die,
vorbehaltlich  des  Art.  14  Abs.  III,  IV,  aus  der  Distriktskasse  zu  leisten  ist.

n  Die  Vergütung  beträgt  für  jeden  Tag  bei  einem  Zeitaufwand  (einschließlich  der  Reisedauer)
  bis  zu  2  Stunden  3  —&amp;amp;,  von  mehr  als  2  Stunden  bis  zu  6  Stunden  5  M,  von
mehr  als  6  Stunden  10.6.

III  Der  Distriktsrat  kann  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  die
Gebühren  über  diese  Sätze  erhöhen  oder  an  ihre  Stelle  eine  jährliche  Bauschvergütung
treten  lassen.

1V  Sofern  eine  Bauschvergütung  nicht  ausgesetzt  ist,  haben  die  distriktsgemeindlichen  Mit-180
        <pb n="1108" />
        Zu  Art.  15.

1104

glieder  die  aus  der  Distriktskasse  zu  gewährende  Vergütung  unter  Anwendung  eines  Formblatts
  nach  Anlage  VI  am  Schlusse  des  Vierteljahrs  beim  Bezirksamt  aufzurechnen.  Dieses
hat  die  Aufrechnungen  nach  dem  Distriktsratsgesetze  zu  behandeln.

§  33.

Die  als  Mitglieder  des  verstärkten  Körausschusses  berufenen  Tierzuchtinspektoren  erhalten
als  Vergütung  für  die  Mitwirkung  beim  Körgeschäft  außerhalb  ihres  Wohnsitzes  die  gleiche
Vergütung  (Tagegelder  und  Reisekostenersatz)  wie  bei  sonstigen  Dienstreisen  innerhalb  des
Verbandsgebiets.  Die  Vergütung  ist  aus  den  Zuschüssen  zu  decken,  die  das  Staatsministerium
  des  Innern  zur  Bestreitung  der  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Tierzuchtinspektoren
gewährt.

§  34.

Die  gemeindlichen  Mitglieder  der  Körausschüsse  versehen  ihr  Amt  unentgeltlich.

8  36.

1  Ist  eine  Nachkörung  durch  eine  offenbar  unbegründete  Anzeige  veranlaßt  oder  eine
Berufung  gegen  den  Ausspruch  des  Körausschusses  verworfen  worden,  so  sind  die  Kosten
der  Nachkörung  von  dem  Anzeiger,  die  Kosten  der  erneuten  Körung  im  Berufungsverfahren
von  dem  Berufungsführer  zu  tragen.

nU  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  die  Kosten  von  dem  Anzeiger  oder  Berufungsführe
einzuheben,  im  Streitfalle  die  Kosteupflicht  festzustellen  und  die  Kosten,  wenn  erforderlich,
zwangsweise  beizutreiben.

III  Gegen  den  Beschluß  der  Distriktsverwaltungsbehörde  ist  Beschwerde  zur  Regierung,
Kammer  des  Innern,  zulässig;  diese  entscheidet  in  letzter  Instanz.  Die  Beschwerdefrst
beträgt  14  Tage;  sie  beginnt  mit  der  Eröffnung.

V  Soweit  die  Kosten  einer  Nachkörung  oder  einer  erneuten  Körung  im  Berufungsverfahren
von  dem  Anzeiger  oder  dem  Berufungsführer  zu  tragen  sind,  sind  die  Aufrechnungen  der
Mitglieder  der  Körausschüsse  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  einzureichen;  diese  hat  das
Weitere  einzuleiten.

8  36.

Für  Gemeinden,  in  denen  nur  eine  sehr  geringe  Zahl  zuchtfähiger  weiblicher  Rinder
oder  Schweine  vorhanden  ist  oder  zur  Paarung  verwendet  wird  und  die  entsprechende
Haltung  der  männlichen  Zuchttiere  ohne  unverhältnismäßige  Kosten  auch  auf  dem  Wege  des
Art.  7  nicht  erreichbar  ist,  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  den  Vollzug  der
Art.  1,  7,  9  widerruflich  nachlassen.
        <pb n="1109" />
        Nr.  69.  1105

§  37.  6

1  Für  die  Beurteilung  der  Frage,  ob  die  Ziegenzucht  oder  die  Schafzucht  in  einer
Gemeinde  eine  erhebliche  Bedeutung  besitzt,  kommt  zunächst  die  Zahl  der  zur  Zucht  gehaltenen
weiblichen  Tiere  in  Betracht,  dann  auch  ob  an  der  Haltung  der  Tiere  eine  Mehrheit  von
Besitzern  beteiligt  ist  und  insbesondere  ob  nach  den  Verhältnissen  in  der  Gemeinde  der
Betrieb  der  Ziegenzucht  oder  Schafzucht  einem  wirtschaftlichen  Bedürfnis  entspricht.

u  Ist  hiernach  die  Voraussetzung  für  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  auf  die  Haltung
und  Körung  von  Ziegenböcken  oder  Schafböcken  gegeben,  so  hat  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  von  der  Befugnis  des  Art.  16  bezüglich  der  Ziegenböcke  in  der  Regel  Gebrauch
zu  machen,  bezüglich  der  Schafböcke  dagegen  bis  auf  weiteres  nur  dann,  wenn  es  aus  den
Kreisen  der  Schafzüchter  selbst  gewünscht  oder  vom  Landwirtschaftlichen  Bezirksausschuß  angeregt
  wird.

§  38.
Erwächst  dem  Träger  einer  dinglichen  Last  zur  Haltung  männlicher  Zuchttiere  infolge
der  erhöhten  Anforderungen  dieses  Gesetzes  oder  des  früheren  Gesetzes  vom  5.  April  1888
ein  größerer  Aufwand,  dessen  Deckung  nicht  innerhalb  seiner  Verpflichtung  liegt,  so  kann
er  die  Erstattung  des  Mehraufwandes  von  den  Berechtigten  fordern.

III.  Schlußvorschriften.
8  39.

1  Soweit  die  Verwendung  von  männlichen  Zuchttieren  zur  Bedeckung  fremder  weiblicher
Tiere  nach  den  bisher  geltenden  Vorschriften  gestattet  war,  ist  ihre  Verwendung  hierzu  auch
nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  13.  August  1910  bis  zur  nächsten  in  der  Gemeinde
  stattfindenden  Hauptkörung  nicht  zu  beanstanden.

I  Es  entspricht  der  Absicht  des  Gesetzes,  daß  die  Staatsaufsichtsbehörden  sowie  die  Körausschüsse
  bis  zur  Heranziehung  einer  hinreichenden  Zahl  geeigneter  männlicher  Zuchttiere
in  den  einzelnen  Zuchtgebieten  des  Landes  in  ihren  Anforderungen  bezüglich  der  Beschaffenheit
  der  aufzustellenden  Zuchttiere  ein  ausreichendes  Maß  billiger  Beurteilung  eintreten
lassen,  damit  sich  der  Übergang  tunlichst  ohne  Härten  vollzieht.

8  40.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.
Vom  gleichen  Zeitpunkt  an  treten  die  Verordnung  vom  16.  Juni  1888  (GVBl.
S.  475)  und  die  Bekanntmachung  vom  16.  Juni  1888  (GVBl.  S.  488)  außer
Wirksamkeit.
München,  den  12.  November  1911.
Dr.  v.  Srettreich.  180“

Zu  Art.  16.

Zu  Art.  19.
        <pb n="1110" />
        <pb n="1111" />
        Nr.  69.  1107

Anlage  I.

Muster  eines  Bullenhaltungsvertrags.

und.-..............................................-...--...........................-..........-------..........·.....................-......-..-............
wird  folgender  Vertrag  abgeschlossen.

81.
(Für  den  Fall,  daß  die  Gemeinde  den  Bullen  beschafft.)

 

übernimmt  die  Haltung  eines  der  Gemeinde  ...............................................................
zunächstfürdteZettvom-.....-.........-.......-.........-.......-...........  bis...........-......·..-..--.........-..-.-.....-.....-..

Die  Gemeinde  ist  berechtigt,  den  Bullen  nach  Bedarf  auszuwechseln.
81.

(Für  den  Fall,  daß  der  Bullenhalter  den  Bullen  beschafft.)
esschaft  und  hält  auf  eigene  Kosten  einen  Bullen  für  die  Gemeinde  (Ortschaff)f.
(die  für  die  zuchtfähigen  weiblichen  Rinder  der  Gemeinde  (Ortschaftf)  E
erforderlichen  Bullen)
zunächst  für  die  Zeit  t...  bsss.

§  2.

Der  Bulle  muß  in  einem  hellen,  gut  gelüfteten,  geräumigen,  reinlichen  Stall  aufgestellt,  sauber
gehalten  und  seiner  Zweckbestimmung  als  Zuchttier  entsprechend  in  der  Hauptsache  mit  gutem  Heu
und  Hafer  unter  Beigabe  von  Salz  (ein  Eßlöffel  voll  auf  3  Mahlzeiten)  kräftig  gefüttert  werden.
Mastige,  ausschwemmende  und  sonst  ungeeignete  Futtermittel  (Schlempe,  Treber,  Kartoffeln  u.  dergl.)
dürfen  dem  Bullen  nicht  verabreicht  werden;  ausschließliche  Grünfütterung  ist  unstatthaft.

§  3.

Der  Bullenhalter  hat  die  Einrichtungen  zu  treffen,  die  für  die  Vornahme  des  Deckgeschäfts
notwendig  sind.  Insbesondere  ist  ein  geeigneter  Sprungplatz  (mit  Sprungstand)  bereitzustellen.
Auch  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  bei  dem  Sprunggeschäft  eine  Gefährdung  des  Wärters  und
der  Zuchttiere  sowie  eine  Verletzung  der  Sittlichkeit  vermieden  wird.
        <pb n="1112" />
        1108

84.

Eine  übermäßige  Verwendung  des  Bullen  zum  Deckgeschäft  ist  verboten.  In  der  Regel  soll
der  Bulle  an  einem  Tage  nicht  öfter  als  zweimal  zum  Sprunge  zugelassen  werden.

Bei  jeder  Bedeckung  darf  nur  ein  Sprung  stattfinden,  die  sofortige  Wiederholung  des  Sprunges
(sog.  Nachsprung)  ist  nicht  zuzulassen.

Bei  mehrmaliger  Benützung  des  Bullen  an  einem  Tage  ist  nach  jedem  Sprung  eine  mindestens
  zweistündige  Pause  einzuhalten.

Zum  Belegen  sichtbar  kranker,  auffällig  hustender  oder  mit  Scheidenausfluß  behafteter  Tiere
darf  der  Bulle  nicht  verwendet  werden.

(Der  Bullenhalter  braucht  den  Bullen  in  der  Zeit  vom  (1.)  Oktober  bis  (31.)  März  nur
früh  von  bis.  Uhr,  mittags  von  bis  Uhr  und  abends  von  bis  Uhr,  in  der

Zeit  vom  (1.)  April  bis  (30.)  September  nur  früh  von  bis  Uhr,  mittags  von  .  bis
..  Uhr  und  abends  von  bis  Uhr  zum  Sprunge  vorzuführen  und  darf  außerhalb  dieser
Stunden  das  Belegen  versagen.  An  Sonn=  und  Feiertagen  kann  er  die  Vorführung  des  Bullen
zum  Sprung  außer  in  den  vorerwähnten  Morgen=  und  Abendstunden  ablehnen.)

Durch  Weidegang,  mäßige  Verwendung  im  Zuge,  Aufenthalt  in  einem  Tummelplatz  oder
durch  Führen  soll  der  Bulle  womöglich  täglich  Gelegenheit  erhalten,  sich  mindestens  1  Stunde  im
Freien  zu  bewegen.  Dagegen  darf  der  Bulle  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  Gemeindeverwaltung
  mit  weiblichen  Rindern  nicht  gemeinsam  geweidet  oder  auf  Tummelplätze  gebracht  werden.

§  5.
Der  Bullenhalter  hat  jede  Erkrankung  des  Bullen  dem  Bürgermeister  sofort  mitzuteilen.

§  6.
Der  Bullenhalter  hat  ein  Deckverzeichnis  nach  dem  von  der  Gemeindeverwaltung  vorgeschriebenen
  Muster  gewissenhaft  zu  führen.
§  7.
(Für  den  Fall,  daß  der  Bullenkhalter  den  Bullen  beschafft.)
Die  Abschaffung  des  Bullen  darf  nur  mit  Zustimmung  der  Gemeindeverwaltung  erfolgen.

§  7.

(Für  den  Fall,  daß  die  Gemeinde  den  Bullen  beschafft.)

Ist  der  Bulle  durch  Verschulden  des  Bullenhalters  erkrankt  oder  zuchtuntauglich  geworden,  so
hat  dieser  der  Gemeinde  gegenüber  für  den  erwachsenen  Schaden  aufzukommen.
        <pb n="1113" />
        Nr.  69.  1109

§  8.

Der  Bullenhalter  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Gemeindeverwaltung  den  Bullen  an  den
Körort  zu  verbringen  oder  bei  Tierschauen  oder  ähnlichen  Veranstaltungen  auszustellen.  Ferner  ist
der  Bullenhalter  verpflichtet,  den  Mitgliedern  der  Gemeindeverwaltung  und  des  Körausschusses
jederzeit  die  Prüfung  der  Haltung  und  Verwendung  des  Bullen  zu  gestatten,  das  Deckverzeichnis
vorzulegen  und  alle  erforderlichen  Aufschlüsse  zu  geben

§  9.
Die  Gemeinde  gewährt  dem  Bullenhalter  für  die  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  folgende
Vergütungen:

8  10.

Erfolgt  weder  durch  die  Gemeinde  noch  durch  den  Bullenhalter  (6)  Monate  vor  Ablauf  der
........  jährigen  Vertragsdauer  eine  Kündigung  des  Vertrags,  so  gilt  er  als  stillschweigend  auf  weitere
*  Jahre  fortgesetzt.

§  11.

Erfüllt  der  Bullenhalter  seine  Verpflichtungen  nicht  ordnungsgemäß,  so  steht  der  Gemeinde  jederzeit
das  Recht  zu,  von  dem  Vertrage  sofort  und  ohne  jede  weitere  Entschädigung  des  Bullenhalters  zurückzutreten.


Gemeindeverwaltung:  Bullenhalter:

 

Anmerkung:  Das  Vertragsmuster  gibt  lediglich  allgemeine  Anhaltspunkte  darüber,  was  beim  Abschluß  eines
Vertrags  nach  Art.  2  Abs.  I  des  Gesetzes  besonders  zu  beachten  ist.  Das  Muster  kann  in  entsprechender  Abänderung  auch
für  Verträge  über  die  Haltung  von  Ebern,  Ziegenböcken  und  Schafböcken  verwendet  werden.  Bezüglich  der  Fütterung  ist
zu  bestimmen,  daß  auch  Eber,  Ziegenböcke  und  Schafböcke  Kraftfutter  erhalten  sollen,  daß  Schlempe  und  Treber  an  Böcke
garnicht,  Kartoffeln  nur  an  Zuchteber  in  geringen  Mengen  verabreicht  werden  dürfen.
        <pb n="1114" />
        Anlage  II.

Deckverzeichnis  (maer.)

 

 

Gemeine  Bullen  (Eber,  Bock)  halter
Jahr
Nummer  oder  N  und
Nummer  oder  Nime  Tag  Mgnnat  turz  Beschreihung  nd  Name  neos  auch
des  Bullen  G.  B.  Kuh  rotgelb,  ohnort)
(Ebers,  Ziegenbockes,  der  Bedeckung  Kalbin  gelbscheckig  usw.)  des  Besitzers  Bemerkungen.
Schafbockes)  —  —.

 

 

des  zugeführten  weiblichen  Tieres
5.

2.  3.  4.  6  7.

 

 

1110
        <pb n="1115" />
        Nr.  69.  1111

Regierungsbezrt
Distriktsverwaltungsbezrk
Körbezirr.
Ksrungsverzeichnis
Dom  bis

 

Es  bleibt  freigestellt,  für  jede  Tiergattung  ein  besonderes  Verzeichnis  zu  führen.

Für  die  am  gleichen  Tage  vom  gleichen  Körausschusse  vorgenommenen  Körungen  können  die  Unterschriften
  in  Spalte  11  zusammenfassend  in  folgender  Form  gegeben  werden:

Die  Richtigkeit  der  Einträge  unter  V9r.  bis.  wird  bestätigt
        <pb n="1116" />
        Jahr
1  2  3  4  5  6  l  7
Körung  Des  Zuchttiers
Nr.  am  in  a)  Besitzer  (Name,
Körort)  Stand,  Wohnort))  Gattungchlag  (Nasse),  Alter
TagC  Monat  b)  Standort
        <pb n="1117" />
        1113

 

 

 

Nr.  69.
8  9  1  10  L
Ergebnis  der  Körung  Bemerkungen
(Z.  B.:  „Gegen  die  Stimme  des  Vor-Ia
  ##  «  a)  Abgekört  8.8  deschörausschusses  angekört")
1.—  Angekört  für  wegen  ·  »»
sehr  gut  «  .  .  Unterschrift  der  Mitglieder  des
#  aut  end  (Geltungsbereich  desb)  Eröffnung  an  den  Besitzer  Körausschusses,  bei  Nachkörungen
Ir.  —  ngebligend  Körscheins)  und  Berufungsbelehrung  des  Vorsitzenden  des  Körausschusses

V  —  schlecht

gegen  Unterschrift

 

 

 

 

181“
        <pb n="1118" />
        <pb n="1119" />
        Nr.  69.  1115

Anlage  IV.
Nr.  des  Körungsverzeichnisses

Körschein.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Haltung  und  Körung  der  Bullen,  Eber,  Ziegenböcke  und
Schafböcke  vom  13.  August  1910  ist  heute  der  nachstehend  bezeichnete  Bulle  Eber  Ziegenbock  Schafbock

K.  Bezirksanss  í  -,  durch  den  Körausschuß,  Vorsitzenden  des  Kördes

  Distrikts

ausschusses  verstärkten  Körausschuß  —#Areisunmitkelbaren-Stadd)  ——  9

 

als  zuchttauglich  anerkannt  worden.

Beschreibung  des  Tieres.

Alter.  Schlag  (Rasssses)
Farbe............................-..........-..............·.........  Abzeichen...-.........·.......··...-.............................................
BesondereMerkmale(Ohrnummer,Brandzeichenu.dergl.)....-............--.-...........-.......-...-......-.....................

Dieser  Körschein  ist  gültig  bis  zur  nächstjährigen  Hauptkörung
fürdenDistrikt..........-...-..-.....-....-.............................-...............-...-...--...--.
dieGemeinden....................-..................................................................
denTierbestand.-...............-...........-.............-.....-.-..-....--....·....-..........-  ..
für  die  dem  gleichen  Schlage  (Rasse)  angehörigen  weiblichen  Tiere
des  Distrikts

der  Gemeindennn.  .  .  .  .  v.))

Der  Vorsitzende  des  fKörausschusses
(Unterschrittttt)))))
        <pb n="1120" />
        1116

Zur  Beachtung!

Bullen  und  Eber  dürfen  zur  Paarung  nur  verwendet  werden,  soweit  sie  durch  den  Körausschuß
oder  dessen  Vorsitzenden  als  zuchttauglich  anerkannt  (angekört)  sind.  Das  Gleiche  gilt  für  Ziegenböcke  und
Schafböcke,  wenn  für  sie  die  Körung  durch  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  vorgeschrieben  worden  ist.

Nicht  angekörte  männliche  Tiere,  bei  denen  sich  bereits  der  Geschlechtstrieb  zeigt,  dürfen  mit  zuchtfähigen
  weiblichen  Tieren  der  gleichen  Gattung  nicht  gemeinsam  geweidet  oder  auf  Tummelplätze  gebracht  werden.

Der  Körschein  hat  nur  für  den  darin  bezeichneten  örtlichen  Bezirk  oder  Tierbestand  des  Besitzers
und  nur  bis  zur  nächstjährigen  Hauptkörung  Geltung.  Ausnahmsweise  darf  mit  Genehmigung  des  Vorsitzenden
  des  Körausschusses  ein  angekörtes  Zuchttier  auch  zur  Bedeckung  von  weiblichen  Tieren  eines  nicht

im  Körscheine  bezeichneten  Bezirkes  oder  Bestandes  verwendet  werden.
Der  Körschein  kann  vom  Körausschuß  zurückgenommen  werden,  wenn  sich  das  angekörte  Tier  als

zuchtuntauglich  erweist.  "
        <pb n="1121" />
        Nr.  69.  1117

Anlage  V.

Aufrechnung

des

über  die

Vergütungen  für  Vornahme

der

Haupt-,  Nach-  und  ernenten  Körungen
im  Distrikte

Jahre

im  Vierteljahre
        <pb n="1122" />
        1118

 

·  Zahl  Angabe,  ob  die  Körung  bei
Bezeichnung  der  Körung]  Gemeinde  der  Gelegenheit  anderer
auptkörung,  Nach-  männ-  ·
Nr.  Tag  Monat  E  p  g  ch  des  lichen  Betrag  Dienstgeschäfte  vorgenommen
körung,  erneute  Körung  Zücht  wurde.
im  Berufungsverfahren)  Geschäfts  0
füngsverfahren)  schäft  tier  Sonstige  Bemerkungen.
1.2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
        <pb n="1123" />
        Nr.  69.  1119

Anlage  VI.

 

Aufrechnung

des

als  distriktsgemeindlichen  Mitglieds  des  Körausschufses

über  die

 

Vergütungen  für  Mitwirkung  am  Körgeschäft

Vierteljahre

Jahre  19

 

182
        <pb n="1124" />
        1120

 

Zeitaufwand

Bezeichnun
der  au  (Hanpt=  Gemeinde  chechlr  h
Nr.  Tag  Monat  körung,  Nachkörung,  des  der  BetragBemerkungen
erneute  Körung  im  Geschäfts  Reise-Berufungsverfahren)
  dauer)  „
1.  2.  8.  4.  5.  7.  8.  9.
        <pb n="1125" />
        1121

Gesehund  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

 

Nr.  70.

München,  den  15.  November  1911.

d—tittn.MNAdd"Hn1N

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  12.  November  1911,  die  Auflösung  des  Landtages  betreffend.  —
Abschied  für  den  Landtag  des  Königreichs  Bayern  vom  13.  November  1911.

 

 

Nr.  3551b  19.

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Auflösung  des  Landtages  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Rönigs.
Zuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  RKöniglicher  Prinz  von  Banern,
Begent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreuel

Wir  finden  Uns  unter  Bezugnahme  auf  Titel  VII  §  23  der  Verfassungs-Urkunde

bewogen,  den  gegenwärtig  versammelten  Landtag  aufzulösen  und  behalten  Uns  vor,  ßeine
183
        <pb n="1126" />
        1122

neue  Wahl  der  Kammer  der  Abgeordneten  innerhalb  der  durch  die  Verfassungs-Urkunde
bestimmten  Zeit  vornehmen  zu  lassen.

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
München,  den  12.  November  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Berweser.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltuer.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
Graf  v.  forn.  Dr.  v.  Frettreich.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
1)  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  Generalsekretär:
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrat  v.  Kahr.

Abschied  für  den  Landtag  des  Königreichs  Bayern.
Im  Mamen  Seiner  Moafjestät  des  Känigs.

IIItyol!,

von  Gettes  Snaden  Bönigticher  Prin  von  Hayern,
Krurnt.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  haben  Uns  bei  dem  nunmehrigen  Schlusse  des  Landtags  über  die  gemeinschaftlichen

  Beschlüsse  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  sowie
über  die  Beratungen  und  Verhandlungen  ausführlichen  Vortrag  erstatten  lassen  und  erteilen
hierauf  nach  Vernehmung  des  Gesamtstaatsministeriums  und  des  Staatsrats  Unsere  Entschließungen,
  wie  folgt:
        <pb n="1127" />
        Nr.  70.  1123

I.  Abschnitt.

Beschlüsse  der  Kammern  über  die  Gesetzentwürfe  und  andere
Dorlagen  der  Staatsregierung.

§  1.

Wir  haben  die  von  beiden  Kammern  des  Landtags  beschlossenen  Gesetze  und  die  ihren
Gesamtbeschlüssen  entsprechenden  Budgets  für  die  Finanzperioden  1908  und  1909,  dann
1910  und  1911  sowie  die  auf  Grund  der  Budgets  entworfenen  Finanzgesetze  sanktioniert
und  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  verkünden  lassen.

II.  Abschpnitt.
A

Wünsche  und  Anträge  zu  den  Finanzgesetzen  und  Zudgets  der
Kinanzperioden  1008  und  1000,  dann  10)0  und  Mn.

8  2.

Zu  Kap.  16,  Bergbehörden  II.  Berginspektionen  §  1  Tit.  1  a  „Pragmatische  Beamte“
haben  die  beiden  Kammern  beschlossen:
„Es  sei  an  die  K.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  richten,  angesichts  der
Entwicklung  des  Bergbaus  in  der  Oberpfalz  und  angesichts  der  zahlreichen  dortselbst
  verliehenen  neuen  Mutungen  den  für  die  Berginspektion  Bayreuth  angeforderten
  Bergamtsassessor  in  der  Oberpfalz  zu  exponieren“;
und  ebendort  zu  §  2  „Sachliche  Ausgaben  2c.“

„Eine  eventuelle  Mehrausgabe  infolge  der  Exponierung  des  Assessors  wird
nicht  beanstandet  werden“.

Diesen  Beschlüssen  ist  durch  die  Verordnung  vom  7.  Dezember  1908  (GVBl.  S.  1083)
Rechnung  getragen  worden.

§  3.
Dem  Antrage  des  Landtags  zum  Budget  für  die  Jahre  1910  und  1911
„es  sei  an  die  K.  Staatsregierung  die  Bitte  zu  richten,  dieselbe  möge  zur
Hebung  des  Tabakbaues  in  der  Rheinpfalz  Mittel  im  Budget  bereitstellen,  die
verwendet  werden  sollen:

1.  zur  Errichtung  einer  Samenzuchtstelle,

2.  zur  Prämiierung  von  Versuchsfeldern  von  Tabak,  die  nach  Anordnung
der  Tabakbauvereine  gebaut  wurden,  und  zwar  erst  beim  Verkauf  an
der  Wage,"

183
        <pb n="1128" />
        1124

ist  durch  die  Bewilligung  der  erforderlichen  Mittel  an  den  Verband  pfälzischer  Tabakbauvereine
  entsprochen  worden.

8  4.
Dem  Gesamtbeschlusse  beider  Kammern:
„Die  K.  Staatsregierung  möge  für  staatliche  Unterstützung  notleidender
Winzer  durch  gering  verzinsliche  Darlehen,  besonders  auch  zum  Kampf  gegen
die  immer  mehr  um  sich  greifenden  Rebschädlinge  sorgen",
ist  durch  die  Gewährung  von  Unterstützungen  zur  Bekämpfung  der  Rebschädlinge  Rechnung
getragen  worden.

§  5.
Der  Landtag  hat  beschlossen:

„Die  K.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  künftig  im  Etat  erheblich  größere
Mittel  zur  Förderung  des  landwirtschaftlichen  Genossenschaftswesens,  insbesondere
der  Kleinviehzucht=  und  Kleinviehverwertungsgenossenschaften,  Molkerei-,  Eier=  und
Obstverwertungsgenossenschaften  und  Winzergenossenschaften  einzustellen  und  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  diese  planmäßig  und  in  nicht  zu  kleinen  Einzelbeträgen

zu  diesen  Zwecken  verwendet  werden."
Diesem  Beschlusse  ist  bereits  entsprochen  worden,  soweit  die  finanziellen  Verhältnisse
es  zuließen.  Die  Staatsregierung  wird  auch  fernerhin  diesen  Wünschen  Rechnung  tragen.

86.

Die  beiden  Kammern  des  Landtags  haben  bei  der  Beratung  des  Etats  der  Bergwerks-,
Hütten=  und  Salinenverwaltung  für  die  Jahre  1910  und  1911  beschlossen:

„1.  Der  Geschäftsbericht  der  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung  soll  allen

Mitgliedern  des  Landtags  zugänglich  gemacht  werden.

2.  Dem  Betriebsreservefonds  darf  jeweils  die  Hälfte  des  Mehrerträgnisses  sämtlicher
Werke  gegenüber  dem  Etatssoll  zugeführt  werden.

3.  Es  soll  baldmöglichst  bei  allen  staatlichen  Berg-,  Hüttenwerken  und  Salinen  die
kaufmännische  doppelte  Buchführung,  wie  sie  in  den  entsprechenden  Privatbetrieben
üblich  ist,  eingeführt  werden."

Dem  Beschlusse  unter  Ziff.  1  wird  entsprochen  werden.  Von  der  in  Ziff.  2  ausgesprochenen
  Ermächtigung  wird  gegebenenfalls  Gebrauch  gemacht  werden.  Wegen  der
etwaigen  Einführung  der  kaufmännischen  Buchführung  bei  den  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerken
  sind  die  erforderlichen  Erhebungen  eingeleitet.
        <pb n="1129" />
        Nr.  70.  1126
8  7.

Gelegentlich  der  Beratung  des  Etats  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  für  die
Jahre  1910  und  1911  wurde  der  Gesamtbeschluß  gefaßt:
„Es  möge  die  K.  Staatsregierung  die  Lohnverhältnisse  der  Hilfsgraveure

einer  Neuregelung  unterziehen.“
Diesem  Wunsche  ist  durch  die  mit  Wirkung  vom  1.  September  1910  erfolgte  Neu—
regelung  der  Entlohnung  der  Hilfsgraveure  des  Katasterbureaus  entsprochen  worden.

88.

Die  beiden  Kammern  des  Landtags  haben  bei  Beratung  des  Etats  der  Militär—

verwaltung  für  das  Rechnungsjahr  1908  beschlossen:

„Es  sei  an  die  K.  Militärverwaltung  das  Ersuchen  zu  richten,  die  Remonte-Ankaufspreise

  im  Interesse  der  Erhaltung  der  wegen  ihrer  Unrentabilität  gefährdeten

  Zucht  der  Remontepferde  im  Etat  für  das  Jahr  1908  den  heutigen
Mehrkosten  entsprechend  zu  erhöhen.“

Dem  Antrage  ist  durch  Erhöhung  der  Remonte-Ankaufspreise  entsprochen.

B.
Besondere  Wünsche  und  Anträge.

§  9.
Schutz  der  städtischen  Dienstboten.

Ein  Gesamtbeschluß  der  beiden  Kammern  lautete:

„Es  sei  die  K.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  über  die  in  diesen  Petitionen
enthaltenen  Forderungen  bezüglich  der  städtischen  Dienstboten,  nämlich:  siungemäße
Anwendung  der  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  über  Arbeitszeit  und  Arbeitsdauer,
  Sonntags=  und  Nachtarbeit,  Gewährung  von  Dienstbefreiung  an  den
Nachmittagen  der  Sonntage  sowie  eines  freien  Tages  alle  14  Tage,  Beschaffung
gesunder  Schlafräume,  Schutz  vor  sittlichen  Gefahren  und  Einführung  eines
gesetzlich  geregelten  Arbeitstags,  Erhebungen  in  einigen  größeren  Städten  zu
veranstalten  und  das  Ergebnis  dem  Landtage  mitzuteilen."

Diese  Erhebungen  wurden  in  den  Stadtgemeinden  München  und  Nürnberg  vorgenommen.
  Ihre  Ergebnisse  werden  gegenwärtig  statistisch  verarbeitet.
        <pb n="1130" />
        1126

8  10.

Reformen  zugunsten  des  Gasthofsgehilfinnenberufs.
Die  beiden  Kammern  haben  beschlossen:
„Es  sei  die  K.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  behufs  Bekämpfung  der
Animierkneipen  beim  Bundesrat  dahin  zu  wirken,  daß
1.  die  Reichsgewerbeordnung  dahin  ergänzt  werde,  daß  die  Landes—
regierungen  ermächtigt  werden  zu  bestimmen,  daß  die  Erlaubnis  zum
Betriebe  der  Schankwirtschaft  unter  Bedingungen  erteilt  werden  dürfe,
welche  die  Annahme  weiblichen  Bedienungspersonals  beschränken  oder
ausschließen,
2.  die  Zahlung  von  Provisionen  an  Gasthofsgehilfinnen  für  den  Verkauf
von  Getränken  verboten  und
3.  ein  Reichsschankstättengesetz  möglichst  bald  in  Vorlage  gebracht  werde.“
Wir  haben  das  K.  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Außern  beauftragt,  im
Sinne  dieses  Beschlusses  die  geeigneten  Verhandlungen  einzuleiten.

8  11.

Gewerbewesen.

I.  Die  beiden  Kammern  haben  bei  ihrer  Zustimmung  zu  dem  von  der  Staatsregierung
  unterm  29.  September  1909  vorgelegten  Entwurf  eines  Malzaufschlaggesetzes
beschlossen:

„Es  sei  an  die  K.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  richten,

in  Erwägungen  darüber  einzutreten,  ob  nicht  durch  entsprechende  Abänderung
der  Vorschrift  in  Artikel  9b  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  30.  Janunar  1868,
das  Gewerbswesen  betreffend  (GBl.  1866/69  S.  310),  die  in  dieser
Gesetzesbestimmung  den  Brauern  zugestandene  Ausschankberechtigung  genau  zu
begrenzen  sei."“

II.  Weiter  haben  die  beiden  Kammern  gelegentlich  ihrer  Zustimmung  zu  dem  von
der  Staatsregierung  unterm  29.  September  1909  vorgelegten  Entwurf  eines  Gesetzes,
Anderungen  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend,  beschlossen:

„Es  sei  die  K.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  in  eine  Revision  des  §  26
der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  29.  März  1892,  den  Vollzug  der  Reichsgewerbeordnung
  betreffend  (GVBl.  S.  70),  in  dem  Sinne  einzutreten,  daß  die
besonderen  Abgaben  für  Wandergewerbescheine  erhöht  werden.“

Wir  beauftragen  das  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Außern  diese  Fragen
in  Instruktion  zu  nehmen.
        <pb n="1131" />
        Nr.  70.  1127

§  12.

Umlagengesetz.

Die  beiden  Kammern  des  Landtags  haben  folgenden  Beschluß  gefaßt:

„In  der  mehrfach  geübten  gemeindlichen  Doppelbesteuerung  wird  eine  durch
nichts  zu  rechtfertigende  schwere  Belastung  der  Pflichtigen  erblickt.  Die  K.  Staatsregierung
  wird  ersucht,  auf  dem  Wege  genereller  Vereinbarung  mit  anderen  Staaten
die  Möglichkeit  einer  gemeindlichen  Doppelbesteuerung  möglichst  bald  zu  beseitigen."

Eine  generelle  Vereinbarung  solcher  Art  hat  sich  bisher  noch  nicht  erzielen  lassen.  Doch
ist  es  gelungen,  für  Vereinbarungen  von  Fall  zu  Fall  bestimmte  Grundsätze  herauszubilden.
Die  inzwischen  hervorgetretenen  Fälle  gemeindlicher  Doppelbesteuerung  sind  demgemäß  auch
in  befriedigender  Weise  erledigt  worden.

13.

Heimat=  und  Armengesetzgebung.
Der  Landtag  hat  beschlossen:

„I.  Die  K.  Staatsregierung  möge  behufs  Gewinnung  der  notwendigen  Unterlagen  zu
einer  Neugestaltung  des  bayerischen  Armenwesens  die  erforderlichen  Erhebungen  pflegen,
wobei  tunlichst  folgende  Punkte  zu  berücksichtigen  seien:

1.  Belastung  der  Gemeinden  durch  Armenlasten  überhaupt;

2.  Belastung  der  Gemeinden  mit  solchen  Armenlasten,  welche  nach  auswärts  geleistet
werden  müssen  (bezw.  auch  für  solche  Angehörige,  welche  ständig  auswärts  ihren
Aufenthalt  gehabt  hatten  und  erst  als  unterstützungsbedürftig  heimkamen);

3.  Belastung  der  Gemeinden  mit  Kosten  für  die  in  Ziff.  4,  a  und  c  und  Ziff.  5
des  Antrags  sub  II  genannten  Personen  mit  Ausscheidung  der  vom  Diistrikt
und  Kreis  geleisteten  Zuschüsse;

4.  Hauptursachen  der  nach  auswärts  zu  leistenden  Summen;

5.  Einnahmen  der  Gemeinden  aus  den  Gebühren  für  die  Erwerbung  des  Heimatrechts
  für  sich,  und  zwar:

a)  in  den  größeren  Städten  (über  20  000  Einwohner),
b)  in  den  mittleren  Orten  (über  2000  Einwohner),
c)  in  den  kleineren  Gemeinden;

6.  Beobachtungen  hinsichtlich  der  Abwanderung  von  der  Heimatgemeinde,  besonders  in
die  größeren  Städte  und  in  die  Industrieorte  (Fabriken,  Bergwerke,  Steinbrüche
  u.  dgl.),  und  zwar  über  deren  Ausdehnung  und  Ursachen;

7.  Wirkungen  der  Novelle  vom  17.  Juni  1896  hinsichtlich  der  erhofften  Entlastung
der  Heimatgemeinden;
        <pb n="1132" />
        1128

8.  Einfluß  der  genannten  Novelle  hinsichtlich  des  Verhältnisses  der  ortsansässigen  Heimatberechtigten

  zu  den  auswärts  beheimateten  Ortsbewohnern  (besonders  in  Großstädten.)
II.  Die  K.  Staatsregierung  möge  dann  baldigst  einen  entsprechenden  Gesetzentwurf  vorlegen,
  wobei  folgende  Richtpunkte  gewürdigt  werden  möchten:

1.  Festsetzung  eines  möglichst  geringen  Zeitraums,  innerhalb  dessen  die  Unterstützungsberechtigung
  durch  ununterbrochene  und  freiwillige  Abwesenheit  von  einer
Gemeinde  zu  Verlust  geht;

2.  Festsetzung  einer  gleich  kurzen  Frist  für  die  Erwerbung  der  Unterstützungsberechtigung
  in  der  Aufenthaltsgemeinde;

3.  tunlichste  Herabsetzung  der  Altersgrenze  für  die  Möglichkeit  des  Erwerbs  bezw.

des  Verlustes  der  Unterstützungsberechtigung;

4.  Schaffung  eines  oder  mehrerer  größerer  Armenverbände  etwa  für  folgende  Fälle:

a)  für  die  Unterstützung  solcher  Personen  und  deren  Angehöriger,  bei  welchen
Wohnort  und  Arbeitsstätte  getrennt  sind  (wobei  die  Arbeitsgemeinden  heranzuziehen
  sind  zu  besonderen  Leistungen  zu  dem  betreffenden  größeren  Verbande);

b)  für  die  Unterstützung  solcher  Personen  und  deren  Angehöriger,  welche  in
keiner  Gemeinde  die  Unterstützungsberechtigung  besitzen  („Heimatlose.  Wanderarme“:


c)  für  die  Kosten  der  Anstaltsbehandlung  von  Geisteskranken,  Kretinen,  Taubstummen
  u.  dgl.  (wobei  die  Errichtung  gesonderter  Abteilungen  für  verbrecherische
  Geisteskranke  in  Aussicht  zu  nehmen  ist);

5.  vermehrter  Schutz  der  gemeindlichen  Armenpflege  gegen  ungebührliche  Beanspruchung
  durch  Arbeitsscheue,  sogenannte  „unverschämte  Arme“,  Landstreicher  u.  dgl.“

Durch  den  dem  Landtag  und  zwar  zunächst  der  Kammer  der  Abgeordneten  zugegangenen
  Entwurf  eines  Gesetzes  zur  Abänderung  der  bayerischen  Heimat=  und  Armengesetzgebung
  und  durch  die  Erhebungen  zur  Vorbereitung  des  Entwurfes  ist  die  Durchführung
der  Gesamthbeschlüsse  eingeleitet.
§  14.

Aitwirkung  von  Frauen  bei  der  Armenpflege.
Der  Beschluß  des  Landtags:

„Die  K.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  dem  Landtage  eine  Vorlage  zu
unterbreiten,  inhaltlich  derer  eventuell  unter  Abänderung  des  Gesetzes  über  öffentliche
  Armen=  und  Krankenpflege  vom  29.  April  1869  Frauen  zu  geordneter
Mitwirkung  in  der  öffentlichen  Armenpflege  herangezogen  werden  können,“

hat  in  der  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  vom  7.  August  1909
(MAl.  S.  685)  Berücksichtigung  gefunden,  soweit  es  ohne  Anderung  des  Gesetzes  über  die
        <pb n="1133" />
        Nr.  70.  1129

öffentliche  Armen-  und  Krankenpflege  möglich  war.  Von  der  Einfügung  einer  Bestimmung
in  dieses  Gesetz  wurde  im  Hinblick  auf  die  eingeleitete  Anderung  der  Armengesetzgebung
abgesehen.

§  15.

Weingesetz.

I.  Die  Beschlüsse  des  Landtags  zur  Anderung  des  Weingesetzes  vom  24.  Mai  1901
haben  in  dem  Reichsgesetze  vom  7.  April  1909  und  den  reichs=  und  landesrechtlichen  Ausführungsvorschriften
  entsprechende  Berücksichtigung  gefunden.

II.  Dem  Gesamtbeschlusse  der  beiden  Kammern:

„Die  K.  Stautsregierung  sei  zu  ersuchen,  im  Bundesrate  zum  Zwecke  der
gleichmäßigen  Handhabung  und  Ausgestaltung  der  Kellerkontrolle  im  ganzen  Reiche
auf  die  Errichtung  eines  Reichsweinkontrollamts  hinzuwirken,"

konnte  nicht  entsprochen  werden,  da  der  Vollzug  des  Reichsweingesetzes  in  die  Zuständigkeit
der  Bundesstaaten  fällt.  Dagegen  sind  Einleitungen  zu  einer  gleichmäßigen  Handhabung
und  Ausgestaltung  der  Kellerkontrolle  getroffen  worden.

§  16.
Ermittlung  des  Säurerückgangs  im  eine.

Entsprechend  dem  Gesamtbeschlusse  der  beiden  Kammern:
„Die  K.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  in  geeigneten  Weinbaubetrieben
Bayerns  regelmäßige  Ermittelungen  über  die  Abnahme  der  Säure  in  Naturweinen

  und  gezuckerten  Weinen  anstellen  zu  lassen,"
werden  seit  dem  Jahre  1908  in  der  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau
in  Neustadt  a.  H.  unter  Mitwirkung  der  Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs=  und  Genußmittel
  in  Speyer  und  in  der  landwirtschaftlichen  Kreisversuchsstation  in  Würzburg  ausgedehnte

  Versuche  zur  Erforschung  des  Säurerückgangs  im  Weine  angestellt.

.  17.
Förderung  der  Diehweide.

Zur  Durchführung  des  Gesamtbeschlusses  beider  Kammern:
„Es  sei  die  K.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  sie  möge
1.  nach  Kräften  mitwirken  zur  Beschaffung  von  ausgiebiger  Weidegelegenheit  und
rationellem  Weidebetriebe  sowie  zur  Bildung  von  Weidegenossenschaften,  indem  sie
diese  Bestrebungen  zur  Hebung  und  Steigerung  der  bayerischen  Viehwirtschaft
sowohl  finanziell  unterstützt  als  auch  die  Forstverwaltung  anweist  ihrerseits  dieselben
  zu  begünstigen;
184
        <pb n="1134" />
        1130

2.  zur  Erhaltung  der  Almenweiden  bezw.  zum  Schutze  derselben  in  tunlichster  Bälde
an  die  Schaffung  eines  bayerischen  Almschutzgesetzes  herantreten  und  als  Grundlage
  hiefür  die  Feststellung  der  derzeitigen  Besitz-,  Rechts-,  Nutzungs=  und  Bewirtschaftungsverhältnisse
  der  Almen  durch  diesbezügliche,  von  fachmännischer  Seite
und  unter  Beiziehung  der  Beteiligten  gepflogene  Erhebungen  und  deren  Verarbeitung
  in  die  Wege  leiten;

3.  auch  die  in  den  übrigen  Teilen  des  Landes  etwa  noch  bestehenden  Weiderechte
in  gleicher  Weise  festlegen  lassen  und  auf  die  Erhaltung  solcher  Rechte  bedacht
sein,  soweit  nicht  durch  die  Ausübung  dem  belasteten  Grundstück  ein  unverhältnismäßiger

  Schaden  zugefügt  wird“,
sind  die  erforderlichen  Einleitungen  getroffen  worden.
§  18.

Die  Wasserkräfte  des  Alz-,  Inn-,  nud  Salzachgebiets.

Die  beiden  Kammern  haben  beschlossen:

„Es  sei  die  K.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  die  Auswertung  der  Wasserkräfte
  des  Alz-,  Inn=  und  Salzachgebiets  tunlichst  bald  in  die  Hand  zu  nehmen
oder  —  sofern  sie  hiezu  nicht  in  der  Lage  ist  —  die  Auswertung  der  Privatinitiative
  unter  Wahrung  der  berechtigten  Interessen  des  Fiskus  und  der  Allgemeinheit
  zu  überlassen."

Die  Ausbauwürdigkeit  der  Wasserkräfte  wurde  zur  Beschaffung  der  Grundlagen  für
die  Auswahl  der  zu  Staatszwecken  geeigneten  und  der  der  Privatindustrie  zu  überlassenden
Kräfte  untersucht.

An  der  Saalach  ist  mit  der  Erbauung  eines  Kraftwerkes  durch  die  Staatseisenbahnverwaltung
  begonnen  worden.  Ein  Teil  der  Kraft  wird  zur  Elektrisierung  der  Staatsbahnlinien
  Reichenhall—Salzburg  und  Reichenhall—  Berchtesgaden  dienen;  die  überschüssige
Kraft  wird  an  Gemeinden  und  an  Private  abgegeben  werden.

An  der  Alz  wurde  eine  Gefällsstufe  für  Zwecke  der  Staatseisenbahnverwaltung  zurückgestellt.
  Eine  weitere  Stufe  wurde  von  der  Privatindustrie  ausgebaut,  die  in  der
Hauptsache  Kalkstickstoff  für  landwirtschaftliche  Zwecke  erzeugt.  ÜUÜber  die  Vergebung  der
noch  ungenützten  Alzwasserkäfte  schweben  Verhandlungen  mit  der  Privatindustrie.

§  19.

Die  Wasserkräfte  in  den  Floßbächen  des  Frankenwaldes.

Aus  Anlaß  des  Landtagsbeschlusses:
„Es  sei  die  K.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  die  Ausbeutung  der  aus  den
Floßbächen  des  Frankenwaldes  zu  gewinnenden  Wasserkräfte  unter  Wahrung  der
        <pb n="1135" />
        Nr.  70.  1131

Interessen  der  Flößerei  der  Privatinitiative  zu  überlassen,  insoweit  der  Staat
die  Ausbeutung  nicht  alsbald  selbst  in  die  Hand  zu  nehmen  beabsichtigt.“
sind  Untersuchungen  eingeleitet  worden,  nach  deren  Ergebnis  die  Wasserkräfte  in  den  Floßbächen
  des  Frankenwaldes  für  Zwecke  des  Staates  nicht  geeignet  erscheinen.  Die  Privatindustrie
  hat  sich  mit  dem  Plane  des  Ausbaus  dieser  Wasserkräfte  seit  längerer  Zeit  befaßt,
ohne  bisher  zu  einem  Entschluß  zu  gelangen.  Die  Staatsregierung  wird  weiter  bemüht
sein,  das  Interesse  der  Industrie  an  diesen  Wasserkräften  zu  wecken.

8  20.
Elektrizitätsversorgung  des  Landes.

Die  beiden  Kammern  des  Landtags  haben  beschlossen,  an  die  K.  Staatsregierung  die
Bitte  zu  richten:
„à)  dem  Landtage  mitzuteilen,

inwieweit  seitens  der  K.  Staatsregierung  über  Wasserkräfte  des  Landes  zur  Errichtung

  von  Uberlandzentralen  schon  verfügt  wurde  und  unter  welchen  Bedingungen

die  Konzession  zur  Errichtung  von  Überlandzentralen  erteilt  worden  ist  beziehungsweise
  erteilt  werden  soll;
b)  dahin  zu  wirken,

A.  daß  bei  Errichtung  von  Elektrizitätswerken,  die  zur  Versorgung  des  Staates
und  seiner  Unterverbände  (Kreise,  Distrikte,  Gemeinden)  mit  Kraft  und  Licht
dienen,  Ausführungsmonopole  einzelner  Unternehmer  oder  Unternehmergruppen
verhindert  werden.

Dieser  Grundsatz  ist
1.  zunächst  durchzuführen,  insoweit  es  sich  um  die  Vergebung  von  Konzessionen
  für  elektrische  Werke  durch  den  Staat  oder  seine  Unterverbände  handelt;
er  ist  ferner
2.  zu  beachten  und  vertraglich  festzulegen,  wo  es  sich  um  Stromlieferung
von  einer  Zentrale  an  selbständig  verwaltete  Werke  (Gemeinden)  oder
Wiederverkäufer  handelt,  so  daß,  gerechnet  vom  bezüglichen  Transformator
an,  ein  Materiallieferungs=  oder  Installationsmonopol  vermieden  wird;

B.  daß  nicht  ausschließlich  die  Großfirmen,  sondern  auch  die  verschiedenen  Spezialfabriken
  und  die  Installateure  in  einer  ihrer  Leistungsfähigkeit  angemessenen  Weise
und,  soweit  es  sich  mit  der  Wirtschaftlichkeit  verträgt,  bayerische  Firmen  bei
den  Vergebungen  entsprechend  berücksichtigt  werden,  so  daß  an  dem  Ausbau
der  elektrischen  Uberlandzentralen  nicht  nur  ein  einzelner  Unternehmer,  sondern
möglichst  die  gesamte  elektrotechnische  Industrie  beteiligt  wird“.

184“
        <pb n="1136" />
        1132

Diesen  Beschlüssen  ist  bereits  entsprochen  worden;  die  Staatsregierung  wird  auch
fernerhin  in  diesem  Sinne  tätig  sein.

8  21.

Aufstellung  von  Kontrollärzten  zur  besseren  Durchführung  der  landwirtschaftlichen

Unfallversicherung.

Der  Landtag  hat  folgenden  Beschluß  gefaßt:

„Die  K.  Staatsregierung  möge  beim  Landesversicherungsamte,  bei  den  Kreisregierungen

  und  den  Genossenschaftsvorständen  der  land=  und  forstwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften
  umgehend  dahin  wirken,  daß:

a)

bereits  bei  Behandlung  der  Unfälle  und  später  bei  der  Rentenkontrolle  unabhängige
Arzte  mehr  als  bisher  zur  Mitwirkung  beigezogen  werden  und  auch  das  System
der  regelmäßigen  Kontrollierung  der  Betriebe  durch  technische  Beamte  weitergeführt
und  nach  Bedarf  ausgedehnt  werde;

b)  eine  Verbesserung  der  in  manchen  Punkten  recht  lückenhaften  und  tatsächlich  unc)



2

praktischen  Unfallverhütungsvorschriften  besonders  auch  in  baupolizeilicher  Hinsicht
herbeigeführt  wird,  daß  diese  Vorschriften,  soweit  tunlich,  einheitlich  für  die  acht
Regierungsbezirke  ausgestaltet  werden;

mit  Energie  darauf  hingearbeitet  wird,  daß  diese  Unfallverhütungsvorschriften
beachtet  und  die  Bestimmungen  auch  durchgeführt  werden;

diesen  Kontrollorganen  Gelegenheit  gegeben  wird,  bei  Sitzungen  der  Genossenschaftsvorstände
  über  ihre  Tätigkeit  und  Erfahrungen,  über  angetroffene  Mängel
usw.  zu  berichten;

e)  durch  Belehrung  in  öffentlichen  Vorträgen,  durch  entsprechende  Flugblätter  und

v

namentlich  durch  Unterricht  in  der  Feiertagsschule  die  Landbevölkerung  über  das
Wesen  und  den  Zweck  der  Versicherung  aufgeklärt  wird,  daß  insbesondere  bei
Abhaltung  von  Kontrollen  größeren  Umfanges  in  einer  Gemeinde  vorher  eine
Versammlung  der  versicherten  Unternehmer  stattfinden  soll,  in  der  über  den  Wert
der  Unfallverhütung  (so  über  Schutzmaßregeln,  Sicherheitsvorrichtungen  2c.)  vorgetragen
  wird,  und  dieser  Versammlung  die  versicherungspflichtigen  Unternehmer
oder  deren  Stellvertreter  anwohnen  sollen;

die  landwirtschaftliche  Unfallverhütungstechnik  dadurch  gefördert  wird,  daß  die
Kontrollorgane  mit  den  Maschinenfabriken  in  Verbindung  treten  und  ihren  Erfahrungen
  entsprechend  diesen  Vorschläge  unterbreiten;  daß  bei  Maschinenausstellungen
  und  ähnlichen  Maschinen,  die  nicht  allen  Bestimmungen  der  Vorschriften
entsprechen,  zurückgewiesen  werden;
        <pb n="1137" />
        Nr.  70.  1133

g)  die  Bauern  und  sonstigen  landwirtschaftlichen  Unternehmer  aufgeklärt  werden,  bei
Ankauf  von  neuen  Maschinen  zur  Bedingung  zu  machen,  daß  die  gekaufte
Maschine  allen  Anforderungen  der  Uufallverhütungsvorschriften  genügen  muß,
widrigenfalls  die  Maschine  an  den  Verkäufer  zurückgeht.“

Zur  Durchführung  dieses  Beschlusses  sind  die  erforderlichen  Einleitungen  bereits  getroffen.

§  22.
Oeffentliche  Sammlungen.

Dem  Gesamtbeschlusse  beider  Kammern:
„es  sei  an  die  K.  Staatsregierung  die  Bitte  zu  richten,  daß  bei  der  bevorstehenden
  Revision  des  Polizeistrafgesetzbuchs  für  das  Königreich  Bayern  vom
26.  Dezember  1871  auch  die  Bestimmungen  der  Art.  52  und  53  über  Sammlungen
  in  einer  den  heutigen  Anschauungen  entsprechenden  Weise  neugeregelt  und
daß  hiebei  insbesondere  die  Sammlungen,  welche  jemand  durch  Veröffentlichung,
Verbreitung  oder  Versendung  von  Aufrufen  veranstaltet,  von  dem  Erfordernisse
einer  polizeilichen  Bewilligung  befreit  werden,“
wird  bei  dem  in  Ausarbeitung  begriffenen  Entwurfe  eines  Gesetzes  zur  Abänderung  des
Pelizeistrafgesetzbuches  Rechnung  getragen.

§  23.
Lehrplan  der  Lyzeen.

Die  beiden  Kammern  des  Landtags  haben  den  übereinstimmenden  Beschluß  gefaßt:
„Es  sei  die  K.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  im  Einvernehmen  mit  den
kirchlichen  Oberbehörden  die  Neuregelung  des  Lehrplans  für  die  philosophischen
und  theologischen  Fakultäten  der  Lyzeen  in  Erwägung  zu  ziehen  und  dabei  speziell
die  Errichtung  von  Professuren  für  Pädagogik  und  Hilfswissenschaften  derselben
ins  Auge  zu  fassen."
Im  Sinne  dieser  Anregung  sind  geeignete  Verhandlungen  gepflogen  worden.

§  24.
Berechtigungen  der  Absolventen  der  Realg'ymnasien.

Gegenüber  dem  Gesamtbeschlusse  der  beiden  Kammern  des  Landtags:
„es  sei  die  K.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  die  Absolventen  der  Realgymnasien
  zu  den  juristischen  Staatsprüfungen  zuzulassen,“
verweisen  Wir  auf  die  in  dieser  Beziehung  erlassenen  Anordnungen.
        <pb n="1138" />
        1134

8  26.

Besuch  der  staatlichen  Sammlungen.

Durch  übereinstimmende  Gesamtbeschlüsse  der  beiden  Kammern  des  Landtags  ist  an
die  Staatsregierung  das  Ersuchen  gerichtet  worden:

„dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  den  breiten  Schichten  des  Mittelstandes  und

der  Arbeiterschaft  der  unentgeltliche  Besuch  der  staatlichen  Sammlungen  mehr  als
bisher  erleichtert  werde.“

Um  dieser  Anregung  Rechnung  zu  tragen,  sind  entsprechende  Maßnahmen  eingeleitet
worden.

26.

Derhältnisse  des  Lehrpersonals  an  den  Dolksschulen.

Bei  Beratung  des  Etats  der  Volksschulen  haben  die  beiden  Kammern  des  Landtags
beschlossen:

„Die  K.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  sobald  als  tunlich  eine  Statistik
vorzulegen,  aus  der  ersichtlich  ist
a)  die  Zahl  der  ständigen  und  unständigen  Schulstellen  in  den  einzelnen
Regierungsbezirken,
b)  die  Zeit,  berechnet  nach  dem  durchschnittlichen  Erfahrungssatze  der  letzten
fünf  Jahre,  welche  das  unständige  Lehrpersonal  in  der  Stellung  des

Hilfslehrers  und  Schulverwesers  in  den  einzelnen  Regierungsbezirken
zubringt,

unter  Ausscheidung  nach  männlichem  und  weiblichem  Lehrpersonal,  ferner  nach
Schulstellen,

a)  und  b)  ohne  Ortsstatut.“
Erhebungen  über  die  einschlägigen  Verhältnisse  sind  inzwischen  durchgeführt  worden.

8  27.

Nutzungen  aus  den  bayerischen  Staatswaldungen.
Dem  Gesamtbeschlusse  beider  Kammern:
„es  sei  die  K.  Staatsregierung  zu  eruchen:

1.  die  K.  Staatsforstverwaltung  zu  veranlassen,  im  Hinblick  darauf,  daß  die  aus
den  bayerischen  Staatswaldungen  bisher  erzielten  Nutzungen  mit  Rücksicht  auf
die  Verhältnisse  der  Altersklassen  und  des  Zuwachses  und  ferner  in  Anbetracht
        <pb n="1139" />
        Nr.  70.  1135

des  Vorhandenseins  überschüssiger,  rückgängiger  Altholzvorräte  als  ungenügend
zu  erachten  sind,  die  Frage  der  Erhöhung  dieser  Nutzungen  in  ernsteste  Erwägung
zu  ziehen;

2.  gegebenenfalls  unter  Berücksichtigung  vorgenannter  Tatsachen  eine  entsprechende
Anderung  der  einschlägigen  Ziffern  des  Etats  der  Forst-,  Jagd=  und  Triftverwaltung
  für  die  Jahre  1908  und  1909  in  Vorschlag  bringen  zu  wollen,“

ist  seit  dem  Jahre  1909  durch  eine  Erhöhung  der  Fällungsbefugnisse  entsprochen  worden.

8  28.

Forstrechte.
Die  beiden  Kammern  haben  beschlossen:
„Es  sei  die  K.  Staatsregierung  zu  ersuchen:
1.  die  Eintragung  aller  bestehenden  Forstrechte  ins  Grundbuch  zu  veranlassen;

2.  über  die  bestrittenen  Rechte  womöglich  eine  gütliche  Vereinbarung  der  Beteiligten
unter  Berücksichtigung  der  allgemeinen  wirtschaftlichen  und  sozialen  Verhältnisse
herbeizuführen;

3.  bei  dieser  Gelegenheit  auch  in  den  Fällen,  in  denen  die  Widerruflichkeit  der
Nutzungen  (Vergünstigungen)  unbestritten  ist,  unbeschadet  der  Vorschrift  von
Art.  33  des  Forstgesetzes,  den  Umfang  und  Inhalt  der  Nutzung,  soweit  möglich,
festzustellen.“

Die  Eintragung  aller  bestehenden  Forstrechte  in  das  Grundbuch  ist  angeordnet  und
großenteils  bereits  vollzogen.

Den  Beschlüssen  unter  Ziff.  2  und  3  ist  nach  Möglichkeit  bereits  entsprochen  worden;
auch  wird  die  Staatsregierung  fernerhin  im  Sinne  dieser  Beschlüsse  tätig  sein.

8  29.

Abgabe  auf  Elektrizität  und  Gas.

Der  Gesamtbeschluß  der  beiden  Kammern:

„die  K.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  mit  aller  Energie  den  etwa  bestehenden
Plänen  des  Reichsschatzsekretärs  Sydow  auf  Einführung  einer  Abgabe  auf  Elek—
        <pb n="1140" />
        1136

trizität  und  Gas  entgegenzutreten  und  die  Verwirklichung  dieser  die  Entwicklung

der  bayerischen  Volkswirtschaft  auf  das  empfindlichste  schädigenden  Maßnahmen
mit  aller  Kraft  zu  verhindern,"

hat  durch  das  Leuchtmittelsteuergesetz  vom  15.  Juli  1909  (REBl.  S.  880)  seine  Erledigung
gefunden.

8  30.

Steuerwesen.

Die  beiden  Kammern  haben  bei  der  Beratung  des  Entwurfs  eines  Einkommensteuergesetzes
  beschlossen:

1.  „Die  K.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  dem  Landtag  in  tunlichster  Bälde  eine

Denkschrift  über  eine  gesetzliche  Neueinschätzung  der  Grundstücke  und  Gebäude  zu
unterbreiten."“

2.  „Es  sei  an  die  K.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  richten,  das  Gesetz  vom
20.  Dezember  1897,  betreffend  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen,
  einer  Revision  zu  unterstellen.“

Wir  beauftragen  das  Staatsministerium  der  Finanzen,  die  erforderlichen  Einleitungen
zur  Vorlage  der  gewünschten  Denkschrift  zu  treffen  und  die  Revision  des  Gesetzes  über  die
Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  im  Auge  zu  behalten.

31.

Übergangsabgabe.

Bei  der  Beratung  des  Entwurfs  eines  Malzaufschlagsgesetze  wurde  der  Beschluß
efaßt:
acfaß  „Es  sei  an  die  K.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  richten,  mit  allem
Nachdruck  darauf  hinzuwirken,  daß  durch  entsprechende  Abänderung  der  vom  Bundesrat
  unterm  1.  Juni  1907  für  die  Berechnung  der  Ubergangsabgabe  aufgestellten
Leitsätze  der  Bestimmung  des  Artikels  33  Abs.  2  der  Verfassung  des  Deutschen
Reiches  mehr  als  bisher  Rechnung  getragen  wird.“

Dem  Ersuchen  ist  durch  die  auf  Grund  des  Bundesratsbeschlusses  von  22.  Juni  1911
mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  d.  Is.  an  eingetretene  Ermäßigung  der  ÜUbergangsabgabe
entsprochen  worden.
        <pb n="1141" />
        Nr.  70.  1137
32.

Arbeiten  während  der  Erntezeit.

Im  Sinne  des  Beschlusses  der  beiden  Kammern:
„es  sei  die  K.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  Anordnung  zu  treffen,  daß  die
Bahnunterhaltungsarbeiten  während  der  Erntezeit  auf  das  zulässig  geringste
Maß  eingeschränkt  und  daß  Arbeiter,  die  ihr  bisheriges  Arbeitsverhältnis  nicht
ordnungsgemäß  gelöst  haben,  überhaupt  nicht  eingestellt  werden“,
wurden  die  Eisenbahndirektionen,  die  Bauinspektionen  und  die  Bahnmeister  mit  Anweisung
versehen.
§  33.

Tarife  für  Mehl.

Die  beiden  Kammern  haben  beschlossen:

„Es  sei  an  die  K.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  richten,  im  Verein
der  deutschen  Eisenbahnverwaltungen  mit  erneuter  Energie  dahin  zu  wirken,  daß
der  Tarif  für  Mehl  dem  Wertverhältnis  gegenüber  Getreide  entsprechend  erhöht
werde,  indem  Mehl  aus  der  Tarifklasse  I  in  die  allgemeine  Wagenklasse  B
versetzt  wird.“"

Dieser  Wunsch  wird  von  der  Verkehrsverwaltung  andauernd  im  Auge  behalten.

8  34.
Derkehrsverhältnisse  der  östlichen  Stadtteile  Münchens.

Die  beiden  Kammern  haben  beschlossen:

„Die  K.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  zur  Ausgestaltung  und  Verbesserung
  der  Verkehrsverhältnisse  für  die  östlichen  Stadtteile  Münchens  und  auf
den  Linien  München  —Ostbahnhof  —(Holzkirchen)  —Bad  Tölz—
Schliersee  und  Tegernsee,  zur  sofortigen  Entlastung  des  Hauptbahnhofes
München  auf  der  Linie  München  —OÖstbahnhof  —Deisenhofen  den
hauptbahnmäßigen  Betrieb  mit  direkter  Zugsabfertigung  München  —  Ostbahnhof
  —Holzkirchen  und  weiter  einzuführen,  sowie  nach  Deisenhofen
den  Nahpersonenzugsverkehr  einzurichten  beziehungsweise  durchzuführen“.

Den  Verkehrsbedürfnissen  ist  durch  Vermehrung  der  Fahrgelegenheiten  und  Ausgestaltung
  des  Nahpersonenzugsverkehrs  zwischen  München  Hauptbahnhof  und  Deisenhofen

  Rechnung  getragen.
185
        <pb n="1142" />
        1138

Die  Durchführung  direkter  Züge  zwischen  München  Ostbahnhof  und  Holz—
kirchen  über  Deisenhofen  mußte  wegen  ungenügender  Benützung  der  Züge  wieder
aufgegeben  werden.

8  36.

Verhältnisse  der  Postillione.

Die  beiden  Kammern  des  Landtags  haben  beschlossen:

„Die  K.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  bezüglich  der  Postillione  statistische
  Erhebungen  zu  pflegen  über:
a)  Dauer  der  täglichen  Dienstzeit  im  Postdienst  und  in  der  Privatbeschäftigung,

b)  freie  Sonn=  und  Ruhetage,
c)  Bar=  und  Naturalbezüge."

Diese  Erhebungen  sind  angestellt  worden;  ihr  Ergebnis  wurde  im  Landtage  mitgeteilt.

§  36.
Streikrecht  des  Hersonals  der  Derkehrsanstalten.

Die  beiden  Kammern  haben

„in  der  Erwägung,  daß  Staatsregierung  und  Landtag  zur  Verbesserung
der  Lage  der  in  den  Verkehrsanstalten  Beschäftigten  eine  so  weitgehende  Fürsorge
betätigen,  als  sie  nur  immer  nach  der  Finanzlage  möglich  ist,  in  der  weiteren
Erwägung,  daß  ein  Ausstand  in  den  Betrieben  der  Verkehrsanstalten  eine  schwere
Gefährdung  des  öffentlichen  Wohles  und  der  wichtigsten  Staatsinteressen  unvermeidlich
  zur  Folge  hätte,  nachstehender  Resolution  zugestimmt:

I.  Die  Kammern  erachten  die  Inanspruchnahme  des  Streikrechtes  in  den
Betrieben  der  Verkehrsanstalten  für  unzulässig;

II.  sie  stellen  an  die  K.  Staatsregierung  das  Ersuchen,  mit  voller  Entschiedenheit
  allen  Bestrebungen  entgegenzutreten,  welche  die  Gefahr  eines
Ausstandes  in  den  Betrieben  der  Verkehrsanstalten  herbeizuführen
geeignet  sind“.
Die  Beschlüsse  kennzeichnen  die  Richtlinien,  die  schon  bisher  für  das  Verhalten  der
Staatsregierung  bestimmend  waren.  In  voller  Erkenntnis  der  schweren  wirtschaftlichen
        <pb n="1143" />
        Nr.  70.  1139

Schäden  und  der  möglichen  nationalen  Gefahren,  welche  im  besonderen  ein  Ausstand  in  den
Eisenbahnbetrieben  mit  sich  führen  würde,  wird  die  Staatsregierung  auch  weiterhin  allen
auf  einen  Streik  in  den  Betrieben  der  Verkehrsanstalten  gerichteten  Bestrebungen,  in  welcher
Form  sie  auch  immer  sich  geltend  machen  sollten,  mit  allen  ihr  zur  Verfügung  stehenden
Mitteln  entgegentreten.

 

Indem  Wir  den  Lieben  und  Getreuen  diesen  Abschied  erteilen,  bliken  Wir  mit  Be—
friedigung  auf  die  Ergebnisse  der  beiden  ersten  Sessionen  der  XXXV.  Versammlung  des
Landtags  zurück.

Durch  die  in  diesen  Sessionen  gefaßten  Beschlüsse  wurde  nicht  nur  für  den  ordentlichen
  Staatshaushalt  in  zwei  Finanzperioden  Sorge  getragen,  sondern  auch  eine  Reihe
wichtiger  gesetzgeberischer  Werke  geschaffen,  die  der  kulturellen  und  wirtschaftlichen  Entwicklung
des  Landes  zum  Segen  gereichen  werden.

In  anerkennenswerter  Weise  hat  der  Landtag  reiche  Mittel  zur  Befriedigung  der  verschiedensten
  Bedürfnisse  der  Landwirtschaft,  der  Industrie  und  des  Handwerkes,  dann  zur
Verbesserung  der  Verkehrsverhältnisse,  zum  Schutze  weiter  Gebiete  vor  Wassergefahren
und  für  die  Ausnützung  der  Wasserkräfte,  ferner  für  Zwecke  der  Kunst  und  Wissenschaft,
des  Unterrichts  und  der  Erziehung  zur  Verfügung  gestellt.

Freudig  begrüßen  Wir  ferner  die  Fürsorge,  die  den  Beamten  des  Staates  durch  das
Zustandekommen  des  Beamtengesetzes  und  durch  die  Bewilligung  bedeutender  Mittel
für  die  Neuregelung  der  Gehaltsverhältnisse  zu  Teil  wurde.  Gleichzeitig  wurde  auch  für
eine  Besserstellung  der  Geistlichen  und  Lehrer  Sorge  getragen.

Mit  Befriedigung  gedenken  Wir  der  eingehenden  und  erfolgreichen  Behandlung,  welche
die  Gesetzentwürfe  über  die  Neugestaltung  der  direkten  Steuern  sowie  die  sonstigen  Vorlagen
auf  dem  Gebiete  der  Finanzverwaltung  erfahren  haben.  Im  Anschlusse  hieran  brachten  die
Gemeindesteuergesetze  auch  dem  gemeindlichen  Steuerrecht  einen  erwünschten  und  bedeutsamen,
Fortschritt.

Durch  die  Erlassung  des  Fischereigesetzes  und  einiger  anderen  Gesetze  wurden  Fragen
von  großer  wirtschaftlicher  Bedeutung  geregelt.

Die  Verhandlungen  der  dritten  Session  der  XXXV.  Landtagsversammlung  haben  ein
Ergebnis  noch  nicht  gezeitigt;  die  jüngsten  Vorgänge  in  der  Kammer  der  Abgeordneten
nötigen  Uns,  von  dem  Uns  verfassungsmäßig  zustehenden  Rechte  der  Auflösung  des  Landtags
  Gebrauch  zu  machen.
        <pb n="1144" />
        1140

Unser  Bestreben  wird  wie  bisher  so  auch  ferner  unablässig  dem  Wohle  des  geliebten
Vaterlandes  geweiht  bleiben,  das  Uns  erst  jüngst  aus  Anlaß  Unseres  neunzigsten  Geburtsfestes
  so  einmütige  und  ergreifende  Kundgebungen  der  Anhänglichkeit  und  Treue  gewidmet  hat.

Wir  schließen  die  gegenwärtige  Versammlung  und  entbieten  den  Lieben  und  Getreuen
die  Versicherung  Unserer  Huld  und  Gnade.

Gegeben  zu  München,  den  13.  November  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.  Dr.  r.  Pfaff.
Graf  v.  Horn.  Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

Knözinger.
        <pb n="1145" />
        1141

Blatt

Geseh-und  Verorduungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  71.

München,  den  20.  November  1911.

—ii--.1,“#

—  —  —  —

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  19.  November  1911,  die  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  betreffend.  —  Hoffdienst-Nachrichten.


Nr.  3550  i  13.
Bekanntmachung,  die  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  betreffend.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpol!.

u#m  Gottez  Gnaden  Röniglicher  pring  von  Havem,
Negent.

Nachdem  durch  Unsere  Entschließung  vom  12.  November  1911  der  Landtag  aufgelöst
  worden  ist,  verordnen  Wir  hiermit  gemäß  §  23  Titel  VII  der  Verfassungsurkunde,
daß  die  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Landtage  nach  dem  Wahlgesetze  vom  9.  April  1906
unverzüglich  eingeleitet,  die  Wahlen  selbst  nach  Art.  12  des  genannten  Gesetzes  am
5.  Februar  1912  vorgenommen  und  die  Ergebnisse  Uns  bis  zum  11.  Februar  1912

vorgelegt  werden.
186
        <pb n="1146" />
        1142

Bezüglich  der  Zahl  der  zu  wählenden  Abgeordneten  und  der  Einteilung  der  Wahlkreise

verweisen  Wir  auf  Art.  1  und  2  sowie  auf  die  Anlage  des  angeführten  Gesetzes.

Den

K.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  befehlen  Wir  sich  hiernach  zu  achten  und  die
Vorschriften  des  Wahlgesetzes  genau  zu  vollziehen.

Wir  erwarten  hiebei  von  allen  Behörden  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  beschworenen
Pflichten,  Leitung  der  Wahlverhandlungen  mit  rücksichtsloser  Unbefangenheit,  Beschirmung
der  Freiheit  der  Wahlstimmen  vor  Einschüchterung  oder  Bestechung  und  pflichtgemäße  Enthaltung
  von  jeder  Beschränkung  der  Wahlfreiheit.

München,  den  19.  November  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  podewils.  Dr.  v.  Miltner.

Graf  v.  Horn.

 

Hosfdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  2.  November  1911  vom  1.  November
  1911  an  die  Stelle  eines  zweiten
Revisionsbeamten  bei  der  Königlichen  Hof-Dr.

  v.  Wehner.

v.  Frauendorfer.

Dr.  v.  Pfaff.

Dr.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.

 

rechnungs-Revisionsstelle  dem  Rentamtssekretär
Theodor  Mayer  in  München  in  der  Eigenschaft
  eines  Stabssekretärs  in  etatsmäßiger
Weise  zu  verleihen,

unterm  8.  November  1911  den  Leutnant
im  K.  1.  Schweren  Reiter-Regiment  Alfons
Freiherrn  von  Redwitz  auf  sein  alleruntertänigstes
  Ansuchen  zum  K.  Kammerzjunker
zu  ernennen.
        <pb n="1147" />
        1143

Zlatt

    

seh  und  Verordnungs

fl  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  72.

München,  den  21.  November  1911.
Juhalt#:

Königliche  Verordnung  vom  16.  November  1911  über  die  bei  der  Eichung  anzuwendenden  Stempel=  und
Jahreszeichen.  —  Bekanntmachung  vom  9.  November  1911,  den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes
vom  3.  Juni  1906  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  17.  November  1911  über  die  Einfuhr  von
Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.

 

 

 

Nr.  2402  a  43.

Königliche  Verordnung  über  die  bei  der  Eichung  anzuwendenden  Stempel=  und  Jahreszeichen.
Im  Mamen  GSeiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpol!.

uon  Gottes  Gnaden  HKoöniglicher  prinz  von  HSayern,
Pepent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  §  3  des  Reichsgesetzes  vom  26.  November
  1871  (REBl.  S.  397)  über  die  von  den  Eichbehörden  anzuwendenden  Stempelund

  Jahreszeichen  zu  verordnen,  was  folgt:  187
        <pb n="1148" />
        1144

81.
1.  Als  Stempelzeichen  ist  ein  gewundenes  Band,  dem  die  Buchstaben  K  B  (Königreich
Bayern)  eingeschrieben  sind,  in  nachstehender  Ausführung  anzuwenden:

—

2.  Bei  den  nach  den  Vorschriften  der  Königlichen  Normal-  Eichungskommission  als  Präzisionsgegenstände
  geltenden  Maßen,  Gewichten  und  Wagen  sowie  bei  den  Goldmünzgewichten
  ist  dem  gewundenen  Bande  zwischen  den  Buchstaben  ein  sechsstrahliger  Stern
einzufügen:

3.  Bei  Aräometern,  bei  Meßwerkzeugen  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen
(chemischen  und  physikalischen  Meßgeräten)  sowie  bei  Meßwerkzeugen  für  chemische  und
physikalische  Gasbestimmungen  ist  mindestens  an  einer  Stelle  der  Stempelung  dem
gewundenen  Bande  der  Reichsadler,  tunlichst  in  nachstehender  Anordnung,  beizufügen:

*

8  2.
Als  Jahreszeichen  sind  die  beiden  letzten  Ziffern  der  Jahreszahl  in  Schildumrahmung

anzuwenden:

Bei  Fässern  fällt  die  Schildumrahmung  fort.

83.
1.  Zusätzlich  erhält  das  Stempelzeichen
a)  in  dem  Eichstempel  der  Königlich  Bayerischen  Normal-Eichungskommission  einen
sechsstrahligen  Stern  je  über  und  unter  dem  Bande:

D

X
        <pb n="1149" />
        Nr.  72.  1145

b)  in  dem  Eichstempel  der  Eichämter  die  Ordnungszahl  des  Regierungsbezirkes  über
dem  Bande  und  die  von  dem  Eichamte  geführte  Ordnungszahl  unter  dem  Bande:

àal#

In  dem  Eichstempel  der  Abfertigungsstellen  kann  der  Ordnungszahl  des  Eichamts
noch  ein  die  Abfertigungsstelle  kennzeichnender  lateinischer  Buchstabe  beigesetzt  werden:

2  4*
-

2.  Bei  schriftlicher  Ausfertigung  der  Ergebnisse  eichtechnischer  Prüfungen  können  die  Eichbehörden,
  einschließlich  der  Abfertigungsstellen,  Stempel  und  Siegel  gebrauchen,  die  das
Stempelzeichen  mit  den  aus  Nr.  1  sich  ergebenden  Zusätzen  zeigen  und  eine  die  Behörde
bezeichnende  Umschrift  tragen.

§  4.

Die  Königliche  Normal-Eichungskommission  ist  ermächtigt:
1.  soweit  ein  Bedürfnis  obwaltet,  die  Anwendung  der  Vorschrift  des  §  1  Nr.  3
auf  andere  als  die  dort  bezeichneten  Gegenstände  auszudehnen,
2.  aus  technischen  Gründen  für  die  Neueichung  von  Gegenständen  mit  unzureichender
  Abmessung  Abweichungen  von  den  Vorschriften  der  §§  1,  2  und  des  §  3
Nr.  1  zuzulassen.
§  5.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1912  in  Kraft;  gleichzeitig  treten  §  6
abs.  IV  und  §  26  Abs.  II  der  Verordnung  vom  22..ovemer  35.  (GBl.  1883  S.  64)
außer  Wirksamkeit.

München,  den  16.  November  1911.

Luitpold,

Prinz  von  SBayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

 

Dr.  v.  Frettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.
        <pb n="1150" />
        1146

Nr.  36354.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.

##Staatsministerium  der  Finanzen.

Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  31.  Oktober  1911  —  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  1911  S.  574  —  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  Oktober
  d.  J.  beschlossen,  dem  ersten  Satze  des  zweiten  Absatzes  des  §  7  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Erbschaftssteuergesetze  (GWVl.  1906  S.  235)  folgende  geänderte  Fassung
u  geben:

*  „Ergeben  die  Eintragungen  in  der  Totenliste,  die  etwaigen  weiteren  Erörterungen
  dazu  oder  die  dem  Erbschaftssteueramte  zugegangenen  Verfügungen
von  Todes  wegen  zweifelsfrei,  daß  nur  nach  §  11  Nr.  1,  4  des  Gesetzes
steuerfreier  Erwerb  in  Betracht  kommt,  so  ist  die  Sache,  unter  entsprechendem
Vermerke  zur  Totenliste,  als  erledigt  anzusehen."

München,  den  9.  November  1911.

Dr.  v.  Pfaff.

Nr.  416  a  366.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

I.  Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GVBl.  S.  967)  getroffene
Verfügung  wird  auf  die  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  V,  VII,  XXVI,  XXX  und  XXXII
ausgedehnt.

II.  Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  37,  40,  5,  42,  36,  55,  67,  41,  24,  25,  57,
20,  44,  56,  26,  58  und  21  sowie  aus  dem  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  XLIV.
(Bekanntmachungen  vom  22.  November,  1.,  6.,  15.  Dezember  1910,  14.  März,  4.  April,
30.  Mai,  21.  Juni,  14.  Juli,  1.  August  und  20.  September  1911  —  Gl.  1910
S.  1075,  1111,  1140,  1162;  GVBl.  1911  S.  176,  187,  741,  942,  1002,  1014
und  1057  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  17.  November  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Benle.
        <pb n="1151" />
        1147

eseh  und  Verordnungs-Blatt

flr  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  73.

München,  den  25,  November  1911.

 

 

 

Inhalt:

Bekauntmachung  vom  21.  November  1911,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion  Passau  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  21.  November  1911,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  —  Bekanntmachung  vom  23.  November  1911,  Auflösung  einer  Forstdienststelle  betreffend.  —
Ordens-=  und  Prädikats-Verleihungen.

 

 

Nr.  2/Pdk.
Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion  Passau  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  Neubauinspektion  Passau  am  1.  Dezember
  1911  aufgelöst.

München,  den  21.  November  1911.
v.  Frauendorfer.

 

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  (  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
Die  mit  Bekanntmachung  des  Neichs-Eisenbahnamtes  vom  8.  November  1911  (Rl.
S.  945)  veröffentlichten,  im  Abdruck  angefügten  Ergänzungen  und  Anderungen  der  Anlage  O
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  werden  hiemit  auch  auf  den  bayerischen  Eisenbahnen  unter
dem  Vorbehalte  zur  Einführung  gebracht,  daß  die  unter  Nr.  1  c.  1.  Eingangsbestimmungen,
188
        <pb n="1152" />
        1148

Ziffer  2d  zweiter  Absatz  und  2.  B.  Sonstige  Vorschriften,  Abs.  (3)  erwähnte  Zulassung
von  Knallkörpern,  die  mittels  Schlagbolzenvorrichtung  zur  Detonation  gebracht  werden,  dem
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  zusteht.

Ergänzungen  und  Anderungen  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn--Verkehrsordnung.


Nr.  Ia.  Sprengstoffe.

Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.
Es  wird  nachgetragen:

1.  In  der  1.  Gruppe  à
hinter  dem  mit  „Gesteins-Gehlingerit  III"  beginnenden  Absatz:

Wetter-Gehlingerit  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II  und  III  (Gemenge
  von  Ammoniaksalpeter,  Stärkemehl,  Kochsalz  und  von  höchstens
4  Prozent  Nitroglyzerin,  auch  mit  Zusatz  von  höchstens  5  Prozent
Barytsalpeter  und  von  höchstens  6  Prozent  Trinitrotoluol).;

hinter  dem  mit  „Glückauf“  beginnenden  Absatz:

Glückauf  I  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Pflanzenmehlen,  auch
mit  Zusatz  von  Natronsalpeter,  Dinitrobenzol,  Ammoniumoxalat,  höchstens
8  Prozent  Kupfernitratammoniak  und  Kochsalz  oder  diesem  ähnlichen,
neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).

2.  In  der  2.  Gruppe  b
hinter  dem  mit  „Alkalsit  B“  beginnenden  Absatz:

Bomlit  I  (Gemenge  von  höchstens  34  Prozent  Kaliumperchlorat,  höchstens
24  Prozent  Kalisalpeter,  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  25  Prozent
Trinitrotoluol,  höchstens  4  Prozent  Schießwolle  und  von  Vaseline,  auch
mit  Zusatz  von  anderen  Kohlenwasserstoffen  und  von  Kohle).

Bomlit  II  (Gemenge  von  höchstens  55  Prozent  Kaliumperchlorat,  von
Ammoniaksalpeter,  Natronsalpeter,  höchstens  20  Prozent  Trinitrotoluol,
höchstens  3  Prozent  Schießwolle,  von  Stärkemehl,  Vaseline  und  Naphthalin,
  auch  mit  Zusatz  anderer  Kohlenwasserstoffe).

Bomlit  III  (Gemenge  von  höchstens  60,78  Prozent  Kaliumperchlorat,  von
Ammoniaksalpeter,  höchstens  20  Prozent  Trinitrotoluol,  höchstens  2  Prozent
Schießwolle,  von  Stärkemehl,  Rizinusöl  und  Naphthalin,  auch  mit  Zusatz
anderer  Kohlenwasserstoffe).
        <pb n="1153" />
        Nr.  73.  1149

Nr.  Ib.  Maunition.
E.  Verladung.
Abs.  (1)  wird  gefaßt:

(1)  Die  sprengkräftigen  Zündungen  (Ziffer  4,)  dürfen  nicht  mit
Sprengstoffen  unter  la,  mit  brisanten  Sprengladungen,  mit
Geschützmunition  oder  mit  Signalfeuerwerk  (lb  Ziffer  5,  7  und  8)  in
denselben  Wagen  uisw.  wie  bisher.

Nr.  lc.  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper.
1.  Eingangsbestimmungen.
Ziffer  24  wird  gefaßt:  ,

d)  Zündblättchen  (Amorces),  Zündbänder  und  Paraffinzündbänder,  enthaltend  einen
Knallsatz  aus  Kaliumchlorat  oder  Salpeter,  aus  geringen  Mengen  von  Phosphor,
ferner  aus  Schwefelantimon,  Schwefel,  Milchzucker,  Ultramarin,  Klebemitteln
(Dextrin,  Gummi)  oder  dergleichen.  In  1000  Zündpillen  dürfen  im  ganzen
höchstens  7,5  g  Kuallsatz  verwendet  sein.

Knallkörper,  die  mittels  Schlagbolzenvorrichtung  zur  Detonation  gebracht
werden,  wie  Knallkorke,  Knallkapseln  und  dergleichen;  jedes  Muster  muß  vom
Reichs-Eisenbahnamt  ausdrücklich  zur  Beförderung  zugelassen  sein.

2.  B.  Sonstige  Vorschriften.

Im  Abs.  (3)  wird  am  Ende  hinter  „entsprechen“  hinzugefügt:
z  außerdem  muß  bei  Knallkorken,  Knallkapseln  und  dergleichen  (Ziffer  2  d
zweiter  Absatz)  vom  Absender  bescheinigt  sein,  daß  sie  vom  Reichs-Eisenbahnamte
zur  Beförderung  zugelassen  sind.

Nr.  14.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.
1.  Eingangsbestimmungen.
Ziffer  3b  wird  gefaßt:
b)  stark  gepreßtes  Fettgas  mit  einem  Füllungsdrucke  von  mehr  als  10  bis
125  Atmosphären;  bei  einer  Temperatur  von  450  darf  der  ÜUberdruck  nicht
mehr  als  das  1/1/  fache  des  Füllungsdrucks  (E.  Abs.  (1))  betragen.

a#.  Beförderungsvorschriften.
A.  Art  der  Packgefäße.
Abs.  a  wird  gefaßt:
        <pb n="1154" />
        1150

a)  Bei  den  Stoffen  der  Ziffern  1  bis  6:
dicht  verschlossene  Gefäße  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl,  die
bei  Azetylenlösungen  (Ziffer  2),  bei  Leucht-  und  Fettgas  (Ziffer  3)
von  mehr  als  20  Atmosphären  Füllungsdruck  (E.  Abs.  (1)),  bei
Grubengas  von  mehr  als  20  Atmosphären  Füllungsdruck  sowie
bei  allen  anderen  Stoffen  der  Ziffer  4  us.  wie  bisher.

F.  Sonstige  Vorschriften.
Im  Abs.  (6)c  wird  Ziffer  1  gefaßt:

1.  für  Fettgas,  Mischgas,  Wassergas  und  Grubengas;  die  offenen
Wagen  (mit  Ausnahme  der  Kesselwagen)  müssen  aber  in  den  Monaten  usf.
wie  bisher.

Nr.  II.  Selbstentzündliche  Stoffe.

1.  Eingangsbestimmungen.
Ziffer  10  wird  gefaßt:

10.  Mit  Fett,  Ol  oder  Firnis  getränktes  Papier  und  daraus  gefertigte
  Hülsen.

2.  B.  Sonstige  Vorschriften.
Im  Abs.  (1)  wird  als  neuer  Unterabsatz  eingefügt:

a)  gewöhnlicher  Phosphor  (9Siffer  1)  in  Mengen  bis  zu  250  8;  solche  geringen
  Mengen  dürfen  auch  unter  Wasser  in  starke,  sicher  verschlossene  Glasgefäße
  verpackt  werden,  die  mit  geeigneten  Verpackungsstoffen  in  dichte  Blechgefäße
fest  gelagert  werden  müssen;  jedes  Gefäß  mit  Phosphor  ist  in  den  äußeren
Holzbehälter  fest  einzubetten;

Die  jetzigen  Unterabsätze  a  bis  c  erhalten  die  Bezeichnung  b  bis  d.
Im  Abs.  (5)  a  wird  die  Verweisung  auf  Abs.  (1)  b  geändert  in  Abs.  (1)c.

Nr.  IV.  Giftige  Stoffe.
1.  A.  Verpackung.

Im  Abs.  (8)  wird  im  letzten  Satze  statt  der  Worte  „mindestens  1  mm  stark“  gesetzt:

mindestens  0,5  mm  stark

2.  B.  Sonstige  Vorschriften.

Am  Abs.  (1)  wird  als  neuer  Unterabsatz  eingefügt:

a)  bis  zu  1  kg  die  Stoffe  der  Ziffer  4;  sie  müssen  in  Glasgefäße  verpackt  sein,

die  mit  trockener  Kieselgur  in  ein  dichtes  Blechgefäß  fest  zu  lagern  sind;

Die  jetzigen  Unterabsätze  a  bis  c  erhalten  die  Bezeichnung  b  bis  d.
        <pb n="1155" />
        Nr.  73.  1151
Nr.  V.  Atzende  Stoffe.

1.  Eingangsbestimmungen.
Ziffer  6  wird  gefaßt:

6.  Antimonpentachlorid,  Azetylchlorid,  Benzoylchlorid,  Chromyl—
chlorid,  Phosphororxychlorid,  Phosphorpentachlorid  (Phosphor—
superchlorid),  Phosphortrichlorid,  Sulfurylchlorid,  Thionylchlorid
und  Chlorsulfonsäure.

2.  A.  Verpackung.
a)  Im  Abs.  (3)  wird  am  Schlusse  hinzugefügt:

Sind  die  Zellen  aus  widerstandsfähigen  Stoffen  wie  Holz  mit  Bleifutter
oder  Hartgummi  hergestellt  und  oben  derart  eingerichtet,  daß  gefährliche  Säuremengen
  nicht  verspritzt  werden  können,  so  kann  von  der  Verpackung  der  Akkumulatorenzellen
  und  -batterien  abgesehen  werden,  wenn  sie  durch  geeignete  Vorrichtungen
  wie  Gestelle,  Verschläge,  Versteifungen  gegen  Umfallen  oder  Verschieben
und  gegen  Beschädigung  durch  andere  etwa  darauf  fallende  Frachtstücke  gesichert
sind.  Zellen  oder  Batterien,  die  in  Fahrzeuge  für  deren  betriebsmäßige  Benutzung
  eingebaut  sind,  bedürfen  ebenfalls  kekner  besonderen  Verpackung,  wenn  die
Fahrzeuge  im  Eisenbahnwagen  sicher  befestigt  oder  festgelegt  sind.

b)  Im  Abs.  (6)  wird  der  Eingang  gefaßt:
(6)  Die  Stoffe  der  Ziffer  6  sind  zu  verpacken:

3.  B.  Sonstige  Vorschriften.
a)  Im  Abs.  (1)  wird  als  neuer  Unterabsatz  eingefügt:

b)  bis  zu  2  kg  wasserfreie  Schwefelsäure  (SZiffer  5);  sie  darf  auch  in
starke,  zugeschmolzene  Glaskolben  gefüllt  sein,  die  mit  Kieselgur  in  starke,
dichtverschlossene  Blechgefäße  fest  eingebettet  sein  müssen;

Die  jetzigen  Unterabsätze  b  und  c  erhalten  die  Bezeichnung  c  und  d.
Der  neue  Unterabsatz  c  wird  gefaßt:
c)  bis  zu  5  kg  die  Stoffe  der  Ziffer  6;
b)  Im  Abs.  (3)  wird  der  Unterabsatz  b  gefaßt:

b)  für  Brom  (8iffer  4)  bis  zu  500  g,  für  wasserfreie  Schwefelsäure
(Ziffer  5)  bis  zu  2  kg  und  für  die  Stoffe  der  Ziffern  1,  2  und  3
bis  zu  10  kg,  usw.  .  .  .  .  .  wie  bisher.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  21.  November  1911.

v.  Frauendorfer.
189
        <pb n="1156" />
        1152

Nr.  37784.

Bekanntmachung,  Auflösung  einer  Forstdienftstelle  betreffend.

Kl.  Stkaatsministerium  der  Finanzen,
Winisterial-Forstabteilung.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  November  1911  anzuordnen
geruht,  daß  die  Forstamtsassessorstelle  beim  Forstamte  Traunstein  vom  1.  Dezember  1911

an  aufgelöst  werde.

München,  den  23.  November  1911.

Dr.  v.

 

Ordens-  und  Prädikats-Verleihungen.

Im  Namen  Beiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  27.  Oktober  1911  dem  Staatsrat
i.  o.  D.  und  Ministerialdirektor  im  K.  Staatsministerium
  des  Innern  Karl  Ritter  von  Krazeisen
  das  Komturkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone,

dem  Staatsrat  i.  o.  D.,  Ministerialdirektor
im  K.  Staatsministerium  der  Justiz,  stellvertretenden
  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat
Johann  Ritter  von  Treutlein-Mördes
den  Verdienstorden  vom  Hl.  Michael  II.  Klasse,

dem  K.  Hofschauspieler  Alois  Wohlmuth
in  München  den  Verdienstorden  vom  Hl.
Michael  IV.  Klasse,  ferner

Pfaff.

—  —  —  —  —  —

dem  Staatsrat  i.  o.  D.  Ministerialrat  und
Kronanwalt  im  K.  Staatsministerium  der
Finanzen  Georg  Ritter  von  Breunig,

dem  Präsidenten  der  K.  Regierung  von
Mittelfranken  Dr.  Julius  Ritter  von  Blaul
und

dem  Präsidenten  der  K.  Regierung  von
Oberfranken  Gustav  Ritter  von  Brenner
das  Prädikat  „Exzellenz“,

unterm  8.  November  1911  dem  K.  Kämmerer,
  Regierungsrat  und  Bezirksamtmann
a.  D.  Sigmund  von  Hartlieb  genannt
Walsporn  in  Rücksicht  auf  seine  seit  50  Jahren
mit  Treue  und  Eifer  geleisteten  Dienste  das
Ehrenkreuz  des  Ludwigsordens  und

dem  K.  Kämmerer,  Obersten  à  la  suite
der  Armee  und  Pagenhofmeister  a.  D.  August
Freiherrn  von  Müller  das  Luitpoldkreuz
zu  verleihen.
        <pb n="1157" />
        1153

IIItI3òJIIZS

für  das

Königreich  Vayern.

    

Nr.  74.

München,  den  28.  November  1911.

 

 

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  25.  November  1911  über  den  Verkauf  von  Walderzeugnissen.

 

 

Königliche  Verordnung  über  den  Verkauf  von  Walderzeugnissen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Negent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  der  Art.  106  bis  108  des  Forstgesetzes  und
zwar  vorläufig  auf  den  Zeitraum  von  acht  Jahren,  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

!  Jeder  Verkäufer  von  Nadelholz-Büschen  und  -Gipfeln,  die  aus  Waldungen  stammen,
muß  innerhalb  der  in  der  Beilage  bezeichneten  Bezirke  und  Zeiträume  mit  einem  von  dem
Bürgermeister  seines  Wohn=  oder  Aufenthaltsorts  ausgestellten  Zeugnis  über  den  rechtmäßigen
Erwerb  versehen  sein.  Dieses  Zeugnis  hat  Art,  Größe  und  Zahl  der  Verkaufsgegenstände,
sowie  Namen  und  Wohnort  des  Verkäufers  und  den  Tag  des  Erwerbes  genau  anzugeben
und  ist  auf  fünf  Tage  gültig.  Es  ist  bei  dem  Verkaufe,  sofern  er  innerhalb  der  genannten

Bezirke  erfolgt,  an  die  Ortspolizeibehörde  des  Verkaufsorts  abzuliefern.
190
        <pb n="1158" />
        1154

IAbs.  I  gilt  auch  für  den  Fall  des  Wiederverkaufs.  In  diesem  Falle  ist  im  Zeugnisse
statt  des  Verkäufers  der  Wiederverkäufer  nach  Namen  und  Wohnort  anzugeben.

§  2.

1  Wer  innerhalb  der  in  der  Beilage  bezeichneten  Bezirke  und  Zeiträume  die  genannten
Walderzeugnisse  ohne  das  im  §  1  vorgeschriebene  Zeugnis  oder  mit  einem  durch  Zeitablauf
wirkungslos  gewordenen  Zeugnisse  verkauft,  wiederverkauft  oder  zum  Verkauf  anbietet,  ist
von  dem  Amtsgerichte  zu  einer  Geldstrafe  von  einer  Mark  achtzig  Pfennig  bis  neun  Mark
zu  verurteilen.  Vorbehalten  bleibt  die  weitere  Bestrafung  wegen  Forstfrevels,  wenn  sich
ergibt,  daß  die  verkauften  oder  feilgebotenen  Walderzeugnisse  gefrevelt  wurden.

n  Die  bezeichneten  Walderzeugnisse  selbst  sind  bis  auf  weitere  Verfügung  des  Amtsgerichts
mit  vorsorglichem  Beschlage  zu  belegen.  Der  Bürgermeister,  der  dem  Betretungsorte  zunächst
wohnt,  hat  sie  in  Verwahrung  zu  nehmen.  «

Ill  Hierbei  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel
  (Abteilung  IV  des  Forstgesetzes)  Anwendung.

§  3.
Bürgermeister  oder  deren  Stellvertreter,  die  bei  Ausstellung  des  im  §  1  bezeichneten
Zeugnisses  nicht  mit  der  notwendigen  Vorsicht  verfahren,  sind  dienststrafrechtlich  zu  verfolgen
und  können  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfundvierzig  Mark  belegt  werden.

§  4.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Dezember  1911  in  Kraft.  Gleichzeitig  treten  die
Verordnungen  vom  2.  Oktober  1887,  13.  Oktober  1907  und  19.  November  1909
(GVBl.  1887  S.  611,  1907  S.  787,  1909  S.  854),  vom  1.  Dezember  1901  und
25.  Oktober  1906  (GVBl.  1901  S.  673,  1906  S.  791)  sowie  vom  13.  August  1910
(GVBl.  S.  557)  und  vom  1.  Dezember  1910  (GWVBl.  S.  1107)  außer  Wirksamkeit.

§  5.
Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern  und  der  Forsten,  haben  die  zum  Vollzuge

dieser  Verordnung  veranlaßten  Verfügungen  zu  treffen.
Aschaffenburg,  den  25.  November  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern.
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.  Staatsrat  Dr.  v.  Henle.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.
        <pb n="1159" />
        Nr.  74.

1156

Weisage  zur  K.  Veroronung  vom  25.  November  1911.

Verzeichnis
der  Bezirke  und  Zeiträume,  innerhalb  deren  ein  Erwerbszengnis  erforderlich  ist.

 

Bezirke:

Zeiträume:

 

1.  Oberbayern.

Städte  München

Bezirksämter

Freising
Ingolstadt
Landsberg
Rosenheim
Traunstein
Lechhausen
Berchtesgaden
Dachau

Erding
Fürstenfeldbruck
Mühldorf
Starnberg

Tölz
Traunstein
Wasserburg
Wolfratshausen

der  übrige  Teil  des  Regierungsbezirkes

2.  Oberpfalz  und  Regensburg.
Städte  Regensburg

Amberg

Bezirksämter  Amberg

Regensburg
Stadtamhof

der  übrige  Teil  des  Regierungsbezirkes

Städte

3.  Oberfranken.
Bayreuth
Bamberg
Forchheim

Hof
Kulmbach

 

 

 

 

das  ganze  Jahr

Oktober,  November  und  Dezember.

das  ganze  Jahr

Oktober,  November  und  Dezember.

das  ganze  Jahr
        <pb n="1160" />
        1156

 

Bezirke:

Zeiträumet:

 

Bezirksämter

Städte

Städte

Bezirksämter

5.  Schwaben  und  Neuburg.

Bamberg  1
Bamberg  II
Bayreuth
Berneck
Ebermannstadt
Forchheim
Hof
Kronach
Kulmbach
Münchberg
Naila-Pegnitz

Rehau
Stadtsteinach
Teuschnitz
Wunsiedel

4.  Mittelfranken.

Erlangen

Fürth
Nürnberg

Ansbach

Eichstätt
Rothenburg  o.  T.
Schwabach
Weißenburg  i.  B.
Erlangen

Fürth

Hersbruck

Lauf

Nürnberg
Schwabach

Stadt  Augsburg
Bezirksamt  Augsburg

 

 

 

Oktober,  November  und  Dezember.

das  ganze  Jahr

Oktober,  November  und  Dezember.

das  ganze  Jahr
Oktober,  November  und  Dezember.
        <pb n="1161" />
        1157

Pseh-  und  Verordnungs-Blatt

 

Königreich  Bayern.

 

Nr.  75.

München,  den  4.  Dezember  1911.

 

 

 

IJunhal  t:

Urkunde  vom  30.  November  1911  über  die  Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder  in  Aschaffenburg.
  —  Bekauntmachung  vom  24.  November  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  November  1911,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
für  die  Haupt-  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  November  1911,
die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt-  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —
Bekauntmachung  vom  30.  November  1911  über  die  nichtständigen  Mitglieder  des  K.  Landesversicherungsamts.
  —  Bekanntmachung  vom  1.  Dezember  1911  über  die  Dienstbücher  der  Schiffsmannschaften  auf
dem  Rhein.  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

 

Urkunde  über  die  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder  in  Aschaffenburg“.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Kyniglicher  Prinz  von  Bayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Erinnerung  an  Unseren  Aufenthalt  in  Aschaffenburg
mit  einem  Kapitale  von  25000  M  eine  Wohltätigkeitsstiftung  für  arme  Kinder  in

Aschaffenburg  zu  errichten,  und  verordnen,  was  folgt:
191
        <pb n="1162" />
        1158

§1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder  in
Aschaffenburg“  und  hat  ihren  Sitz  in  Aschaffenburg.

§  2.
Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  steht  dem  Stadtmagistrate  Aschaffenburg
unter  Aufsicht  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  zu.

§  3.
Die  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  steht  dem  Bürgermeister  der  Stadt  Aschaffenburg
  oder  dessen  Stellvertreter  zu.
Ihm  ist  anheimgestellt,  vor  der  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  den  Armenpflegschaftsrat
  Aschaffenburg  gutachtlich  einzuvernehmen.

84.

Die  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens  sind  in  folgender  Weise  zu  verwenden.

Alljährlich  am  12.  März  —  Unserem  Geburtstage  —  sollen  in  feierlicher  Weise
durch  den  Bürgermeister  von  Aschaffenburg  oder  dessen  Stellvertreter  an  Kinder  bedürftiger,
braver  Familien  der  Stadt  Aschaffenburg  Präbenden  von  je  50  &amp;amp;x  in  Form  eines
Sparkassebuchs  verteilt  werden.

Die  Kinder  sollen  nicht  unter  5  und  nicht  über  9  Jahre  alt  sein.

Die  Spareinlagen  bleiben  bei  Knaben  bis  zur  Großjährigkeit,  bei  Mädchen  bis  zur
Großjährigkeit  oder  bis  zur  Verehelichung,  wenn  diese  früher  erfolgen  sollte,  in  Verwaltung
des  Stadtmagistrats  Aschaffenburg  und  dürfen  nebst  den  Zinsen  und  Zinseszinsen  nur
an  die  Beschenkten  selbst  ausbezahlt  werden.

Bei  früherem  Ableben  der  Beschenkten  fällt  das  Einlagekapital  zu  50  +  an  die
Stiftung  zurück,  während  die  angefallenen  Zinsen  an  die  allenfallsigen  Erben  herauszuzahlen  sind.

Dabei  soll  es  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  auf  das  Sparkassebuch  von  dem  Kinde
selbst  oder  von  Dritten  für  das  Kind  weitere  Einlagen  gemacht  werden.

§  5.
Allenfallsige  Zustiftungen  sind,  insofern  die  Zustifter  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmen,
  dem  Stiftungsvermögen  einzuverleiben  und,  sobald  tunlich,  zur  Schaffung  neuer
Präbenden  zu  verwenden.
        <pb n="1163" />
        Nr.  75.  1159

8  6.

Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige
Verluste  sind  aus  den  Stiftungserträgnissen  zu  decken.

Gegeben  Aschaffenburg,  den  30.  November  1911.

Luitpold,

Prim  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.

 

—  —„um„  —..  —  —  –-——#——

Nr.  7020a  5.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerinm  des  Innern.

Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmößigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den
Inhaber  lautende  4%  ige  unverlosbare  Hypothekenpfandbriefe  in  den  Verkehr  zu  bringen:

—  —  —  —  —  —

 

 

 

600  Stück  Lit.  GG  à  5000  #  Nr.  8001—  8600  =  3000000  4,
3000  „  „  HH  à  2000  „„  42001—45000  =  6000000  „,
9000  „  „  JN  à  1000  „„  85001—94000  =  9000000  „
8000  „  „  kk  à  500  „  62001—70000  =  4000000
10000  „  „  EL.  4  200  „  „  70001—80000  =  2000  000  „
10000,  „  MM  à  100  „  60001—70000  =  1000000„
40  600  Stück  25  000  000  .

München,  den  24.  November  1911.
Dr.  v.  Brettreich.

 

 

 

—  —  —

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau--  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

f#Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
Auf  die  am  1.  Dezember  1911  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  Hinterweiden-
        <pb n="1164" />
        1160

thal—  Bundenthal  finden  die  in  der  Eisenbahn-Ban=  und  Betriebsordnung  für  die  Hauptund
  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  GWl.  1905
S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  24.  November  1911.
v.  Frauendorfer.

 

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

##.  S#taatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Dezember  1911  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  Lampertsmühle—Otterberg
  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die
Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —
GVBl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  28.  November  1911.

v.  Frauendorfer.

 

Nr.  131  b6.

Bekanntmachung  über  die  nichtständigen  Mitglieder  des  K.  Landesversicherungsamts.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

J.
Durch  neuerliche  Ergänzungswahlen  sind  gewählt  worden:

A.  Für  den  Bereich  des  Gewerbe=  und  des  Bauunfallversicherungsgesetzes:
als  Stellvertreter  des  ersten  nichtständigen  Mitglieds  des  K.  Landesversicherungsamts  aus
dem  Kreise  der  Versicherten:
1.  als  erster  Stellvertreter:
Rupert  Schmidbauer,  Vorarbeiter  in  München,  Nymphenburgerstraße  78)1,
2.  als  zweiter  Stellvertreter:
Heinrich  Knehler,  Schreiner  in  Nürnberg,  Schonhoverstraße  28.
        <pb n="1165" />
        Nr.  75.  1161

B.  Für  den  Bereich  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirtschaft:
als  Stellvertreter  des  ersten  nichtständigen  Mitglieds  aus  dem  Kreise  der  Arbeitgeber:
1.  als  erster  Stellvertreter:

Wilhelm  Flaschenträger,  Gutsbesitzer  in  Englschalking,  Bezirksamts
München,

2.  als  zweiter  Stellvertreter:
Michael  Ballenberger,  Landwirt  und  Bürgermeister  in  Fünfbronn,

Bezirksamts  Gunzenhausen.
II.

Auf  Grund  des  Art.  4  Abs.  II  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung
  wird  die  Amtsdauer  der  gegenwärtigen  nichtständigen  Mitglieder  des  K.  Landesversicherungsamts
  und  ihrer  Stellvertreter  bis  zum  31.  Dezember  1913  verlängert.

München,  den  30.  November  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Heule.

 

Nr.  8035/8.

Bekanntmachung  über  die  Dienstbücher  der  Schiffsmannschaften  auf  dem  Rhein.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  des  Innern
und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  wird  nachstehend  die  zwischen  den
deutschen  Rheinuferstaaten  vereinbarte  Abänderung  des  §  8  der  Verordnung  über  die  Dienstbücher
  der  Schiffsmannschaft  auf  deutschen  Rheinschiffen  (Bekanntmachung  vom  11.  Januar
1902  GVhl.  S.  11)  veröffentlicht.  Die  Anderung  tritt  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verordnung  werden  nunmehr  nach  Art.  29  Absk.  1,  2
und  Art.  206  Abs.  1  des  Wassergesetzes  vom  23.  März  1907  an  Geld  bis  zu  150  M
oder  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen  bestraft.

München,  den  1.  Dezember  1911.

Or.  Graf  v.  Podewils.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Brettreich.  192
        <pb n="1166" />
        1162

§  8.
Das  Dienstbuch  ist  auf  Verlangen  den  Hafen=  und  Schiffahrtspolizeibeamten  vorzuzeigen.



Der  Inhaber  hat  es  mindestens  einmal  jährlich  der  Polizeibehörde  des  Heimatoder

  Liegehafens  zur  Visierung  vorzulegen;  zu  diesem  Zwecke  hat  ihm  der  Schiffsführer  das

Buch  auf  Ansuchen  zu  überlassen.

Auch  kann  der  Schiffsmann  alsbald  nach  dem  Dienstaustritte
  die  Visierung  bei  der  nächsten  Polizeibehörde  verlangen.

 

BHofdienst-Machrichten.

Im  Namen  LSeiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  27.  November  1911  die  durch  die
Ernennung  des  V.  Chorvikars  am  Kollegiatstifte
  St.  Kajetan  Dr.  Franz  Eggersdorfer
zum  außerordentlichen  Hochschulprofessor  am
Lyzeum  in  Passau  und  durch  das  hiedurch

veranlaßte  statutenmäßige  Vorrücken  des  Priesters
  Otto  Ursprung  an  die  V.  Chorvikarstelle
  in  Erledigung  gekommene  VI.  Chorvikarstelle
  an  dem  genannten  Stifte  vom
1.  Dezember  1911  an  dem  Privatdozenten
an  der  Universität  München  Dr.  phil.  et  theol.
Johann  Baptist  Aufhauser  zu  verleihen,

den  Rechtspraktikanten  Christoph  Reisner
Freiherrn  von  Lichtenstern  auf  sein  alleruntertänigstes
  Ansuchen  zum  K.  Kammerjunker
  zu  ernennen.
        <pb n="1167" />
        1163

Eesetzund  Verordnungs-Blatt

Königreich  Bayern.

Nr.  76.

München,  den  12.  Dezember  1911.

—tff1e.

—  —  —

Inhalt#:

Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  10.  Dezember  1911.

—  —

Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern.

Auf  Grund  des  8  25  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908  (RGBl.
S.  349)  erläßt  die  K.  Normal-Eichungskommission  die  nachstehende  Eichordnung.

—
———

ü6

Allgemeine  Vorschriften.

§  1.
Eichfähig  ist  ein  Meßgerät,  wenn  es  den  Vorschriften  der  Eichordnung  und  den  sie
ergänzenden  oder  erläuternden  Bestimmungen  der  Instruktionen  entspricht.

Unter  welchen  Voraussetzungen  andere  Meßgeräte  probeweise  zur  Eichung  zuzulassen
sind,  bestimmt  die  K.  Normal-Eichungskommission.

§  2.
Alle  Meßgeräte  müssen  aus  solchem  Material  hergestellt  und  so  bearbeitet  sein,  daß
sie  beim  ordnungsmäßigen  Gebrauch  gegen  Abnutzung  und  Gestaltänderung  hinreichend  gesichert
193
        <pb n="1168" />
        1164

und  gegen  atmosphärische  Einflüsse  genügend  unempfindlich  sind,  auch  Verletzungen  leicht
erkennen  lassen.  Besonders  sind  Präzisions-Längenmaße,-Gewichte  und  -Wagen  sowie  Goldmünzgewichte
  aus  gutem  Material  herzustellen  und  sorgfältig  auszuführen.

§  3.

Alle  Begrenzungen  von  Maßgrößen  müssen  unzweideutig  sein  und  dürfen  sich  nicht
leicht  verändern  lassen.  Aus  der  Art  ihrer  Ausführung  dürfen  sich  keine  im  Verhältnis
zur  Fehlergrenze  merklichen  Unsicherheiten  für  die  Messung  ergeben.

Strichmarken  müssen  deutlich  und  dauerhaft  aufgebracht  sein.  Sie  dürfen  mit  einer
färbenden  Masse  eingerieben,  aber  keineswegs  nur  aufgemalt  sein.

8  4.

Es  ist  verboten,  an  eichfähigen  Meßgeräten  unzulässige  Maße  oder  Teilungen  anzubringen
  oder  Nebeneinrichtungen  vorzusehen,  die  die  ordnungsmäßige  Anwendung  und  Wirksamkeit
  beeinträchtigen  können.

§  5.

Jedes  Meßgerät  muß  die  vorgeschriebene  Bezeichnung  tragen.  Wo  nicht  anders  bestimmt
ist,  müssen  Bezeichnungen  nach  Maß=  oder  Gewichtsgrößen  den  ausgeschriebenen  oder  abgekürzten
  Namen  der  Einheiten  und  ihre  Anzahl  enthalten.  Bei  den  Unterabteilungen,
soweit  sie  überhaupt  bezeichnet  werden,  genügt  die  Zahlenangabe  (Bezifferung)  mit  ober
ohne  Hinzufügung  der  abgekürzten  Bezeichnung  der  Unterabteilung  der  Einheit.

Bei  Angaben  in  Bruchteilen  einer  Einheit  dürfen  nur  Dezimalbrüche  verwendet  werden.
Ausgenommen  ist  die  Bezeichnung  ¼  Liter.

§  6.

Die  Bezeichnungen  müssen  deutlich  und  dauerhaft  auf  den  Meßgeräten  selbst  oder  auf
Schildern  angebracht  sein,  deren  Zugehörigkeit  zu  den  Meßgeräten  gesichert  ist  oder  durch
Stempelung  gesichert  werden  kann.

§  7.

Als  richtig  im  Sinne  der  Eichordnung  gelten  die  Meßgeräte,  die  von  den  Eichnormalen
oder  von  den  mit  Eichnormalen  festzustellenden  Sollgrößen  im  Mehr  oder  Minder  höchstens
um  die  in  den  besonderen  Vorschriften  festgesetzten  Fehlergrenzen  (Eichfehlergrenzen)  abweichen.

Die  in  den  besonderen  Vorschriften  angegebenen  Fehlergrenzen  gelten  für  die  Neueichung.
  Für  die  Nacheichung  gelten  die  Verkehrsfehlergrenzen  (§  13  der  Maß=  und  Gewichtsordnung),
  soweit  nicht  Gegenteiliges  bestimmt  ist.
        <pb n="1169" />
        Nr.  76.  1165

88.

Meßgeräte,  deren  Sollgröße  durch  die  Temperatur  bestimmt  wird,  müssen  bei  der
Temperatur  des  schmelzenden  Eises  (Normaltemperatur)  richtig  sein,  oder  sie  müssen,  wenn
die  besonderen  Vorschriften  Ausnahmen  zulassen,  an  ersichtlicher  Stelle  die  deutliche  Angabe
der  Temperatur  tragen,  bei  der  sie  richtig  sein  sollen.

§  9.

Alle  Meßgeräte  sind  für  die  Neueichung  und  für  die  Nacheichung  gehörig  hergerichtet
und  gereinigt  vorzulegen.  Bei  Eichungen  und  Prüfungen  ohne  Stempelung  außerhalb  der
Amtsstelle  muß  der  Antragsteller  dafür  sorgen,  daß  Eichmittel  und  Arbeitshilfe  rechtzeitig  zur
Verfügung  des  Eichbeamten  stehen.

Bei  Meßgeräten  aus  hartem  Metall  sowie  solchen  mit  splitternden  Metallüberzügen
müssen,  abgesehen  von  Gewichten  mit  Justierhöhlung  (§  77  Nr.  5),  besondere  Stempelstellen
  hergerichtet  sein,  und  zwar  aus  Bleilegierung  (Pfropfe  oder  Plättchen)  oder  Kupfer
und  ähnlichen  Metallen  (Plättchen  oder  Niete),  wenn  sie  in  das  Meßgerät  eingelassen,  aus
Zinn  oder  Zinnlegierung  (Tropfen),  wenn  sie  auf  das  Meßgerät  aufgesetzt  sind.

Die  Plättchen  oder  Tropfen,  die  zur  Aufnahme  des  Jahreszeichens  (§  10)  bestimmt
sind,  müssen  mindestens  20  Millimeter  lang  sein,  wenn  sie  auch  die  Jahreszeichen  für  die
Nacheichung  aufnehmen  sollen.  Bietet  eine  Stempelstelle  für  die  Stempelung  keinen  Raum
mehr,  so  ist  sie  wieder  herzurichten  oder  zu  erneuern.

Die  Stempelstellen  müssen  mit  dem  Meßgeräte  derart  verbunden  sein,  daß  sie  nicht
ohne  Verletzung  des  Stempels  entfernt  werden  können.

§  10.

Die  Stempelung  erfolgt  auf  Glas  durch  Aufätzen;  auf  Holz,  Elfenbein  und  ähnlichem
  Material  durch  Einbrennen,  Eindrücken  oder  Aufschlagen;  auf  Metall  durch  Eindrücken
  oder  Aufschlagen,  bei  den  Präzisionsmaßstäben  und  den  Präzisionswagen  auch  durch
Aufätzen.

Sie  geschieht  bei  der  Neueichung  mit  dem  Stempelzeichen  und  dem  Jahreszeichen.
Ist  eine  Stempelung  an  mehreren  Stellen  vorgesehen,  so  wird  das  Jahreszeichen  gleichwohl
dem  Stempelzeichen  in  der  Regel  nur  an  einer  besonders  vorgeschriebenen  Stelle  beigesetzt.

Bei  der  Nacheichung  wird,  außer  bei  den  Fässern  (§  52),  nur  das  Jahreszeichen
angewandt;  nur  bei  den  kleinen  Gewichten  (§  80)  und  den  kleinen  Präzisionswagen  (8  100)
ist  von  jeder  Stempelung  abzusehen.  Das  Jahreszeichen  wird,  wenn  die  besonderen  Vorschriften
  nicht  anders  bestimmen,  möglichst  nahe  bei  dem  die  letzte  Eichung  kennzeichnenden

Jahreszeichen  aufgebracht.
193“
        <pb n="1170" />
        1166

11.  v

Einem  eichfähigen  Meßgerät  darf  die  Eichung  nicht  versagt  werden.  Über  die  Eichfähigkeit
  entscheidet  in  Zweifelsfällen  die  K.  Normal-Eichungskommission.

12.

Wenn  ein  bereits  geeichtes  Meßgerät  bei  einer  eichamtlichen  Prüfung  vorschriftswidrig
befunden  wird,  und  wenn  eine  Berichtigung  instruktionsmäßig  oder  wegen  Widerspruchs
des  Antragstellers  nicht  bewirkt  werden  kann,  so  ist  ihm  durch  Beseitigung  oder  Entwertung
des  letzten  Jahreszeichens  und  des  zugehörigen  Stempelzeichens  die  Verkehrsfähigkeit  zu  entziehen.
  Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Meßgerät  keinen  Raum  mehr  für  die  Stempelung  bietet.

Bei  der  Entwertung  ist  das  nachfolgende  Entwertungszeichen  zu  benutzen:

—

Besondere  Vorschriften.
I.  Längenmaße,  Dickenmaße  und  Flächenmaße.
A.  Maßstäbe  und  Bandmaße.

§  13.
Zulässige  Maßgrößen.
Zulässig  sind  Maße  von
50,  40,  30,  25,  20,  15,  10  Meter
9,  8,  7,  6,  5,  4,  3,  2,  1  „
O,,  0,:,  0,  1  „
Präzisionsmaße  sind  nur  von  5  Meter  abwärts  zulässig.
Einteilungen  sind  zulässig  nach  ganzen  und  halben  Meter  sowie  nach  Zehnteln,
Hundertsteln  und  Tansendsteln  dieser  beiden  Maßlängen.

14.

Material.

Zulässig  sind:

Metall  für  Maße  jeder  Länge;  Elfenbein,  Knochen  und  anderes  Material  von  ähnlicher
  Festigkeit  und  Beständigkeit  für  Maße  von  10  Meter  abwärts;  Holz  für  Maße  von
10  bis  einschließlich  O.S  Meter,  Buchsbaumholz  auch  für  kleinere  Maße.  Für  Prezisionsmaße
  ist  nur  Metall  zulässig.
        <pb n="1171" />
        Nr.  76.  1167

15.
Gestalt  und  Einrichtung.

1.  Zulässig  sind  Endmaße  und  Strichmaße  sowie  Maße,  die  an  einem  Ende  wie
Endmaße,  am  anderen  wie  Strichmaße  begrenzt  sind,  und  zwar

aus  einem  Stück  bestehende  Maße:  von  10  bis  einschließlich  O,1  Meter,

aus  mehreren  gelenkartig  verbundenen  Stücken  bestehende  (zusammenlegbare)  Maße:

von  10  bis  einschließlich  0,5  Meter,

Bandmaße  von  50  bis  einschließlich  0,5  Meter.

Präzisionsmaße  dürfen  nur  aus  einem  Stück  bestehen.

2.  Endmaße  bis  einschließlich  O,  Meter  abwärts,  die  nicht  ohnehin  aus  Metall
bestehen,  müssen  an  den  Enden  durch  metallene  Beschläge  geschützt  sein.

3.  Strichmaße  dürfen  durch  Striche,  Punkte,  Stifte,  Löcher  und  dergleichen  begrenzt  sein.

Einteilungsmarken  dürfen  wie  die  Endmarken  der  Strichmaße  ausgeführt  sein.

4.  Bandmaße  mit  Endringen,  deren  Mittelpunkte  oder  Begrenzungsflächen  in  unzweideutig
  bezeichneter  Weise  die  Enden  des  Maßes  bilden,  sind  zulässig.

5.  Zusammenlegbare  Maße  dürfen  keinen  Handgriff  haben.  Der  Zusammenhang
der  einzelnen  Teile  sowie  ihre  ordnungsmäßige  Lage  müssen  durch  geeignete  Vorrichtungen
gesichert  sein.

6.  Endmaße  und  Strichmaße  dürfen  Teile  von  Meßwerkzeugen  und  Gerätschiften  bilden,
wenn  ihre  richtige  Anwendung  durch  die  Verbindung  nicht  behindert  oder  beeinträchtigt  wird.

.7.  Aus  einem  Stück  bestehende  Maßstäbe  bis  einschließlich  00  Meter  abwärts  dürfen
mit  einem  Zählwerk  versehen  sein,  das  nach  ganzen  Vielfachen  der  Gesamtlänge  fortschreitet
und  derart  angebracht  ist,  daß  es  die  Messungen  nicht  behindert  oder  beeinträchtigt.

§  16.
Bezeichnung.

1.  Die  Gesamtlänge  ist  nach  Meter,  Dezimeter,  Zentimeter  oder  Millimeter  zu  bezeichnen,
  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen  Worte  oder  den  Abkürzungen  m,  dm,  cm,  mm.
Die  Bezeichnung  erfolgt  bei  Maßen  ohne  Einteilung  mindestens  auf  einer  Flähe,  bei
Maßen  mit  Einteilung  auf  jeder  eingeteilten  Fläche.

2.  Die  Bezifferung  der  Unterabteilungen  darf  nach  Meter,  Dezimeter,  Zentimeter
oder  Millimeter  ausgeführt  sein.  Den  Ziffern  darf  die  abgekürzte  Bezeichnung  beigefügt  sein.

3.  Zählwerke  an  Maßstäben  müssen  die  Bezeichnung  tragen  „Zählwerk  nicht  geeicht".

4.  Bei  Maßen  aus  Nickelstahl  muß  der  Nickelgehalt  angegeben  und  außerdem  vermerkt
  sein,  daß  das  Material  getempert  ist.
        <pb n="1172" />
        1168

§  17.
Fehlergrenzen.
Die  Fehlergrenzen  betragen:
A.  Für  die  Gesamtlänge
1.  bei  Maßstäben  aus  Metall  von

10  bis  einschließlich  7  Meter  .  ...3Millimetet
6  „  „  4  „  ....  .  ...2  »
3und2Meker...........  .1  ,,
1  Meter  .  ...  .0,o  ,,
0,5,0,2,0,1Meter......  .  .0,25,,

2.  bei  Maßstäben  aus  anderem  Material  von

10  bis  einschließlich  7  Meter  6  „
6  „  „  4  „  .  .  ...4  »
3und2Meter...  .  ...  ..2  „
1  Meter  .  1  „
0,  »  O,  w  7“

jedoch  bei  Maßstäben  aus  Buchsbaumholz,  Elfenbein,  Knochen  und
dergleichen  von
O,#,  0,2,  O,1  Meter  0,5  „

3.  bei  Bandmaßen  von
50  und  40  Meter  .
30  bis  einschließlich  20  Meter
15  Meter
10  bis  einschließlich  7  Meter
6  ½  ½  4  »
3  und  2  Meter

O  D  G—-——————

1  Meter  "  „

0,  „  ..  ,5»
4.  bei  Präzisionsmaßstäben  von

5  und  4  Meter  .  0,4»

3  und  2  „  ..  ..  .  0,2  ,,

1  Meter  O1  „

O,  ,  O,  2,  O.  Meter  ...  .  .0,05,,

5.  Die  Fehlergrenzen  gelten  bei  Auflagerung  der  Maße  auf  wagerechter  Unterlage.
        <pb n="1173" />
        Nr.  76.  1169

B.  Für  die  Einteilung
1.  bei  Maßen  von  mehr  als  3  Meter  Länge
für  den  Abstand  irgend  einer  Einteilungsmarke  von  dem  ihr  nächsten  Ende  der
Maßlänge  die  Hälfte  des  zulässigen  Fehlers  der  Gesamtlänge;
2.  bei  Maßen  von  drei  Meter  und  weniger
für  den  Abstand  irgend  einer  Einteilungsmarke  von  dem  einen  wie  von  dem
anderen  Ende  der  Maßlänge  den  vollen  Betrag  des  zulässigen  Fehlers  der
Gesamtlänge;
3.  bei  Maßen  jeder  Größe
für  den  Unterschied  der  Langen  benachbarter  Zentimeter  und  halber  Zentimeter
.....  .  OMillimeter
jedoch  bei  Praäzisionsmaßen  .  ..  ...02M1lluneter
für  den  Unterschied  der  Langen  rut  Millimeter  und  halber  Millimeter
.  0,1  Millimeter.

C.  Für  die  Recheichung  der  Präzisionsmaße.

Die  Präzisionsmaße  haben  bei  der  Nacheichung  die  gleichen  Fehlergrenzen  einzuhalten

wie  bei  der  Neueichung.
§  18.

Stempelung.

1.  Die  Stempelung  der  Gesamtlänge  erfolgt
bei  Endmaßen  ohne  Metallbeschlag  dicht  an  den  beiden  Enden  des  Maßes,
bei  solchen  mit  Metallbeschlag  dicht  an  diesem  auf  einer  der  mit  Bezeichnung
versehenen  Flächen,
bei  Strichmaßen  dicht  an  dem  ersten  und  letzten  Striche  jeder  einzelnen  auf  dem
Maßstab  aufgebrachten  Gesamtlänge.

2.  Bei  Endmaßen  oder  Strichmaßen  mit  einer  oder  mehreren  Einteilungen  ist  außerdem
noch  jede  Einteilung  in  ihrer  Mitte  möglichst  nahe  den  Einteilungsmarken  zu  stempeln.

Haben  einzelne  Teilabschnitte  der  Hauptteilung  des  Maßes  eine  engere  Einteilung,  so
erhält  jede  einzelne  einen  Stempel  in  ihrer  Mitte  und  noch  einen  weiteren  Stempel  an  einem
ihrer  Endstriche,  wenn  sie  sich  nicht  bis  zu  einem  Ende  der  Maßlänge  erstreckt.

3.  Bilden  bei  Bandmaßen  bewegliche  Ringe  einen  Teil  der  Maßlänge,  so  sind  sie  an
den  die  Begrenzung  bildenden  Stellen  zu  stempeln.  Auch  ist  ihre  Verbindung  mit  dem
Maße  durch  Stempelung  zu  sichern.

4.  Das  Jahreszeichen  wird  einem  der  zur  Beglaubigung  der  Gesamtlänge  bestimmten
Stempelzeichen  beigefügt.
        <pb n="1174" />
        1170

Sind  mehrere  Gesamtlängen  und  Bezeichnungen  vorhanden,  so  genügt  gleichwohl  ein
Jahreszeichen.

5.  Bei  Bandmaßen  darf  die  Stempelung  bei  der  Nacheichung  auch  auf  einer  am  Ringe
anzubringenden  Plombe  ausgeführt  werden,  falls  die  Herrichtung  einer  längeren  Stempelstelle
  (§  9)  nicht  ratsam  erscheint.

B.  Dickenmaße  (Kluppmaße).
*  19.

Zulässige  Maßgrößen.
Zulässig  sind  Kluppmaße  von  2  bis  einschließlich  Oil  Meter  in  Abstufungen  von
O,1  Meter.
Einteilungen  sind  zulässig  nach  ganzen  und  halben  Zentimeter  sowie  nach  ganzen  und
halben  Millimeter.
§  20.

Material.
Zulässig  sind:
Metall,  Elfenbein,  Knochen  und  anderes  Material  von  ähnlicher  Festigkeit  und  Beständigkeit
  für  Kluppmaße  jeder  Länge,  Holz  für  Kluppmaße  von  2  bis  einschließlich  O,5  Meter,
Buchsbaumholz  auch  für  kleinere  Kluppmaße.

8  21.
Gestalt  und  Einrichtung.

1.  Zulässig  sind  nur  Kluppmaße,  bei  denen  der  eine  Kluppstab  (Schenkel,  Schnabel)
sfest  mit  dem  einen  Ende  des  Maßstabs  verbunden,  der  andere  beweglich  und  abnehmbar  ist,
und  bei  denen  die  Gleitschiene  aus  einem  Stücke  besteht.

2.  Die  Ablesungsmarke  darf  entweder  durch  die  innere  Kante  des  beweglichen  Kluppstabs
  oder  durch  eine  besondere  Marke  gebildet  werden.

3.  Die  Länge  der  Kluppstäbe  muß  mindestens  gleich  der  halben  Länge  des  Maßstabs
sein.  Die  Führung  des  beweglichen  Kluppstabs  muß  bei  Kluppmaßen  aus  Holz  mindestens
ein  Fünftel,  bei  Kluppmaßen  aus  anderem  Material  mindestens  ein  Zehntel  der  Länge  der
Kluppstäbe  betragen.

4.  Bei  hölzernen  Kluppmaßen  können  die  Kluppstäbe  an  den  Innenflächen  durch  metallene
Beschläge  geschützt,  auch  ganz  oder  teilweise  aus  Metall  hergestellt  sein.  Auch  an  den  Seitenflächen
  der  Gleitschiene  sind  metallene  Beschläge  zulässig.  Tragen  die  Beschläge  Einteilungen,
        <pb n="1175" />
        Nr.  76.  1171

so  müssen  sie  mit  der  Schiene  fest  verbunden  sein.  Kluppstäbe  dieser  Art  sind  als  metallene
anzusehen.

5.  Nebenteilungen  sind  nicht  zulässig,  dagegen  ist  die  Aufbringung  von  Kubierungs--und
  ähnlichen  Tabellen  gestattet.

6.  Etwaige  Anziehschrauben  und  ähnliche  Vorrichtungen  zum  Feststellen  des  beweglichen
Kluppstabs  sind  so  anzubringen,  daß  sie  die  Einteilung  des  Maßstabs  nicht  beschädigen  können.

§  22.
Bezeichnung.
Die  Gesamtlänge  des  Maßstabs  ist  nach  Meter,  Dezimeter,  Zentimeter  oder  Millimeter
zu  bezeichnen,  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen  Wort  oder  den  Abkürzungen  m,  dm,  cm,  mm.
Die  Bezeichnung  erfolgt  auf  jeder  eingeteilten  Fläche.
Die  Bezifferung  der  Unterabteilungen  darf  nach  Meter,  Dezimeter,  Zentimeter  oder
Millimeter  ausgeführt  sein.  Den  Ziffern  darf  die  abgekürzte  Bezeichnung  beigefügt  sein.

#v23.

·  Fehlergrenzen.
Die  Fehlergrenzen  betragen:
A.  Für  die  Gesamtlänge
1.  bei  Kluppmaßen  aus  Metall  von

2  bis  einschließlich  116  Meter  1  Millimeter
1,  „/r  „  O  „  .  .  ..0,5,,
0,.)Meterundwemger...  .  .  0,25,,

2.  bei  Kluppmaßen  aus  anderem  Material  von
2  bis  einschließlich  16  Meter  2  „
1,  „  „  0,  „  1  „
0,8,  „  0,  „  0#  „

jedoch  bei  Kluppmaßen  aus  Buchsbaunholz  Elfenbein,  Knochen  und
dergleichen  von
O,#  Meter  und  weniger  O,  „

8.  Für  den  Abstand  der  freien  Enden  der  gluppftäbe,  wie  er  sich  durch
Vergleich  mit  dem  an  dem  Maßstab  abgelesenen  Abstande  dieser  Stäbe  ergibt,

1.  bei  den  Kluppmaßen  aus  Holz  außer  Buchsbaumholz  das  Dreifache  des  zulässigen
Fehlers  der  Gesamtlänge,
2.  bei  den  übrigen  Kluppmaßen  das  Doppelte  des  zulässigen  Fehlers  der  Gesamtlänge

des  Maßstabs.
194
        <pb n="1176" />
        1172

C.  Für  die  Einteilung
1.  für  den  Abstand  irgend  einer  Einteilungsmarke  von  dem  Anfange  (Nullende)  der
Maßlänge  den  vollen  Betrag  des  Fehlers  der  Gesamtlänge,
2.  für  den  Unterschied  der  Längen

benachbarter  Zentimeter  und  halber  Zentimeter  .  0,°  Millimeter,
benachbarter  Millimeter  und  halber  Millimeter  0,  „
8  24.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  dicht  an  dem  freien  Ende  jeder  Teilung.  Außerdem
erhalten  die  beiden  Kluppstäbe  auf  der  Führung  eine  Nummer,  und  zwar  die  gleiche.
2.  Das  Jahreszeichen  wird  dem  Stempelzeichen  am  freien  Ende  einer  Teilung  beigefügt.

C.  Flächenmaße  (Planimeter).
·  §  25.
Zulässige  Meßgeräte.

Zulässig  sind  nur  solche  Einrichtungen,  bei  denen  die  zu  messende  Fläche  mit  einem
am  Ende  eines  Fahrstabs  befindlichen  Stifte  unter  Abrollung  einer  den  Flächeninhalt
anzeigenden  oder  diese  Anzeige  vermittelnden  Meßrolle  umfahren  wird.

§  26.

Material.

8  27.
Gestalt  und  Einrichtung.

1.  Die  Ausführung  muß  Gewähr  leisten  für  längere  Brauchbarkeit  der  Achsenlager
und  für  die  Unveränderlichkeit  der  wesentlichen  Teile,  insbesondere  des  Durchmessers  der
Meßrolle  sowie  der  Länge  des  Fahrstabs.  «

2.  Die  Teilung  darf  nur  nach  metrischem  Maße  ausgeführt  sein,  sie  soll  nach  ganzen,
halben,  fünftel  oder  zehntel  Quadratdezimeter  fortschreiten.

Zulässig  ist  nur  Metall.

8  28.
Bezeichnung.

Die  Teilung  ist  nach  Quadratmeter  oder  Quadratdezimeter  zu  bezeichnen  und  zwar
mit  dem  ausgeschriebenen  Wort  oder  den  Abkürzungen  qm,  qdm.
        <pb n="1177" />
        Nr.  76.  1173

Außerdem  muß  auf  dem  Instrument  deutlich  angegeben  sein,  für  welche  Flächengrößen
es  bestimmt  ist.
§  29.
Fehlergrenzen.
Die  Fehlergrenzen  betragen  für  alle  Angaben  von  10  Quadratdezimeter  aufwärts  ein

Fünfzigstel  der  Angaben.
§  30.
Stempelung.
1.  Die  Stempelung  erfolgt  auf  dem  Fahrstabe.  Außerdem  erhält  der  Fahrstab  eine
laufende  Nummer.
2.  Ferner  sind  alle  Stempelungen  auszuführen,  die  zur  Sicherung  der  dauernd  richtigen

Wirkungsweise  des  Meßgeräts  erforderlich  erscheinen.
3.  Das  Jahreszeichen  wird  dem  Stempelzeichen  auf  dem  Fahrstab  beigefügt.

II.  Früffigkeitsmaße  und  Meßwerkzeuge  für  Früfligkeiten.“)
.A.  Fläfsigkeitsmaße.
8  31.

Zulässige  Maßgrößen.
Zuläfsig  sind  Maße  von
50.  20,  10  Liter
5,  2,  1  “
0,T  0,2,  -
Os,  Oa,  On  „
1¼  Liter.

#32.

Material.

Zulässig  sind:
Metall  und  Glas.  Das  Metall  muß  so  beschaffen  und  bearbeitet  sein,  daß  es  schädliche

  Folgen  für  die  Gesundheit  bei  dem  ordnungsmäßigen  Gebrauch  der  Maße  nicht  befürchten
  läßt  und  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  blei=  und
zinkhaltigen  Gegenständen  genügt.

 

*)  Für  Milchgefäße  mit  Abstichstäben  bleiben  besondere  Vorschriften  vorbehalten.  194.
        <pb n="1178" />
        1174
s  88.

Gestalt.

1.  Die  metallenen  Flüssigkeitsmaße  dürfen  bis  5  Liter  abwärts  in  Kannenform  oder
Zylinderform,  die  kleineren  nur  in  Zylinderform  —  die  gläsernen  Maße  dürfen  in  Zy—
linderform  oder  Flaschenform  (Meßflaschen)  hergestellt  sein.  Alle  Maße  sollen  möglichst
kreisförmigen  Querschnitt  haben.  Die  kannenförmigen  Maße  dürfen  Maßkörper  in  Zylinder—
form,  Kegelform  oder  in  ausgebauchten  Formen  haben;  sie  müssen  mit  einem  engeren  Halse
versehen  sein,  der  mindestens  an  seinem  engsten  Teile  zylindrisch  verlaufen  muß.

2.  Bei  den  Maßen  in  Zylinderform  sind  Abweichungen  von  dieser  Gestalt  zulässig,
solange  die  Durchmesser  an  keiner  Stelle  die  folgenden  Grenzwerte  überschreiten:

Raumgehalt  des  Maßes  Zulässige  Grenzwerte  des  Durchmessers

größter  kleinster

50  Liter  350  Millimeter  315  Millimeter
20  „  250  „  225  „
10  „  200  „  180  „
5  „  150  „  135  „
2  „  114  „  103  „
1  „  90  „  82  „
0,  „  72  „  65  „
O,  „  67  „  60  „
O,  „  53  „  48  „
—  42  „  38  „
0,  „  31  „  28  v
—  *25  „  22  „
¼  „  58  ,,  52  „

3.  Bei  den  kannenförmigen  und  flaschenförmigen  Maßen  darf  der  Durchmesser  an
der  Stelle  der  Maßbegrenzung  den  größten  Wert  der  für  zylinderförmige  Maße  vorgeschriebenen
  Durchmesser  nicht  überschreiten.

§  34.
Einrichtung.
1.  Die  obere  Begrenzung  des  Maßraums  wird  durch  die  Ebene  des  Maßrandes
(Randmaße)  oder  durch  eine  unter  dem  Rande  liegende  an  der  Maßwand  markierte  Ebene

dargestellt.  Bei  richtiger  Füllung  muß  daher  der  Flüssigkeitsspiegel  in  der  einen  oder  in
der  anderen  dieser  Ebenen  liegen.  Bei  emaillierten  Maßen  darf  er  nur  in  der  Randebene,
        <pb n="1179" />
        Nr.  76.  1175

bei  den  Maßen  in  Flaschenform  nur  in  dem  Halse,  bei  den  kannenförmigen  Maßen  nur
in  dem  zylindrischen  Teile  des  Halses  liegen.

2.  Bei  den  Maßen,  bei  denen  der  Flüssigkeitsspiegel  unter  dem  Rande  liegt,  darf  der
Raumgehalt  begrenzt  sein:

a)  bei  metallenen  Maßen  durch  zwei  einander  gegenüberliegende  oder  drei  auf  dem
Umfange  gleichmäßig  verteilte  Marken  in  Form  von  Überlauföffnungen  in  der  Maßwand,
von  eingenieteten  oder  eingelöteten  Stiften  oder  auch  von  aus  der  Maßwand  getriebenen  Erhöhungen
  in  Stift-,  Strich-,  Grat-,  Kegel=  oder  ähnlicher  Form.  Zulässig  ist  auch  die
gemischte  Anwendung  von  Überlauföffnungen,  Stiften  und  Erhöhungen  bei  einem  Maße;

b)  bei  gläsernen  Maßen  durch  eine  auf  der  Außenseite  der  Glaswand  über  der  Bezeichnung
  angebrachte  Strichmarke,  die  sich  über  mindestens  die  Hälfte  des  Umfanges  erstreckt.
Die  Glaswand  muß  daher  bei  diesen  Maßen  durchsichtig  sein.

Alle  Arten  von  Marken  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  sich  bei  der  Einstellung  des
Flüssigkeitsspiegels  keine  im  Verhältnis  zur  Fehlergrenze  in  Betracht  kommenden  Unsicherheiten
  ergeben.  Auch  müssen  sie  durch  Stempelung  gesichert  werden  können.

3.  Zulässig  sind  bei  allen  Maßen  Ausgüsse  (Schnauzen),  die  bei  Randmaßen  innerhalb
  des  Maßraums  liegen  müssen.

4.  Bei  Randmaßen  muß  der  Rand  hinreichend  eben  sein,  um  die  annähernd  wasserdichte
  Auflegung  einer  ebenen  Glasplatte  zu  ermöglichen.  Bei  metallenen  Randmaßen  muß
der  Rand,  bei  solchen  mit  Ausguß  auch  der  Rand  des  Ausgusses  außen  zweckmäßig  verstärkt
  sein,  wenn  nicht  schon  durch  die  Stärke  der  Maßwand  die  Erhaltung  des  Maßraums
und  des  Randes  gewährleistet  ist.

5.  Bei  blechernen  Maßen  muß  die  Maßwand  hinreichend  kräftig  sein;  sie  muß  bei
den  Maßen  aus  Weißblech  und  anderem  Eisenblech  (mit  oder  ohne  Uberzug)  von  2  bis  einschließlich
  O,  Liter  eine  Stärke  von  mindestens  O,  Millimeter  haben.  Bei  den  Maßen
von  50  Liter  muß  sie  außen  durch  umgelegte  eiserne  Bänder  verstärkt  sein,  wenn  nicht  in
anderer  Weise  für  hinreichende  Verstärkung  gesorgt  ist.

6.  Bei  mit  Weichlot  gelöteten  Blechmaßen  muß  der  Rand  des  Bodens  umgebogen
sein.  Er  soll,  wenn  er  nach  oben  gekehrt  ist,  sich  außen,  und  wenn  er  nach  unten  gekehrt
ist,  sich  innen  an  die  Wandfläche  des  Maßes  anschließen  und  mit  dieser  verlötet  sein.

7.  Alle  Flüssigkeitsmaße  müssen  auf  wagerechter,  ebener  Unterlage  fest  und  senkrecht
  stehen.  ·

8.  Bei  metallenen  Maßen  soll  die  Bodenfläche  eben  sein  und  mit  der  oberen  Begren—
zungsebene  gleichgerichtet  verlaufen;  jedoch  sind  bei  den  Maßen  bis  einschließlich  5  Liter  abwärts
  auch  getriebene  Böden  mit  schwacher  Wölbung  nach  außen  zulässig.  Der  Boden  soll
bei  allen  Maßen  hinreichend  kräftig  sein  und  nicht  durchfedern.  Bei  den  Maßen  bis  ein-
        <pb n="1180" />
        1176

schließlich  5  Liter  abwärts  muß  er  durch  mindestens  zwei  außen  aufgelötete  Stege  verstärkt
  sein.
§  35.
Bezeichnung.

1.  Der  Raumgehalt  ist  bei  den  Maßen  von  50  Liter  nach  Hektoliter  oder  Liter,  bei
den  kleineren  Maßen  nach  Liter  zu  bezeichnen  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen  Wort  oder
den  Abkürzungen  hl,  l.

2.  Andere  Bezeichnungen  sind  bei  den  zylindrischen  Maßen  nicht  zulässig,  jedoch  muß
auf  den  Zinnmaßen  Name  und  Wohnort  des  Verfertigers  außen  auf  dem  Boden  angebracht
  sein.

§  36.
Fehlergrenzen.
Die  Fehlergrenzen  betragen:
bei  Maßen  von
50  Liter  .  .  100  Kubikzentimeter
20  „  .  ..  ..50  »
10,,  .....  ..25  »
5,,  .....  ..12,5  »
2,,  ....  ..  5  „
1  und  0,,  Liter  2,5  „
0,#  und  Ol  „  ...  1  »
0,G·Litet  ...  ....  0,5  »
0,og»  ....  .  0,  „
O,  1  «  0,  7
¼  „  1  „
§  37.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt
bei  den  Randmaßen  über  der  Bezeichnung  möglichst  dicht  unter  dem  Rande,
bei  den  metallenen  Maßen  mit  Begrenzungsmarken  auf  den  zugehörigen  Zinntropfen,
bei  den  gläsernen  Maßen  mit  Strichbegrenzung  dicht  unter  dem  Striche  über  der
Bezeichnung.
2.  Bei  den  mit  Weichlot  gelöteten  Maßen  ist  außerdem  die  Verbindung  der  einzelnen  Teile
des  Maßraums  durch  Stempelung  eines  Zinntropfens  auf  jeder  Lötnaht  zu  sichern.
3.  Das  Jahreszeichen  wird  dem  Stempelzeichen  über  der  Bezeichnung  oder  dem  der
Bezeichnung  nächsten  Stempelzeichen  beigefügt.
        <pb n="1181" />
        Nr.  76.  1177

B.  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten.
8  38.
Zulässige  Maßgrößen.

Zulässig  sind:

1.  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung.  Sie  haben  nur  eine  Maßgröße,  deren  Raum—
gehalt  dem  der  Flüssigkeitsmaße  (8  31)  entspricht.

2.  Meßwerkzeuge  mit  ungleichartiger  Einteilung.  Sie  haben  eine  beliebige  Anzahl  von
Maßgrößen  aus  der  ersten  oder  der  zweiten  der  beiden  folgenden  Reihen:

2,  1,  #  1  Litter,

2,  1,  0,5,  0,2,„  0,1,  0,6,  O,o,  0,1  „
doch  darf  zwischen  der  ersten  und  letzten  Einteilungsmarke  keine  Zwischenstufe  aus  der
Reihe  fehlen.

3.  Meßwerkzeuge  mit  gleichartiger  Einteilung.  Sie  haben  mindestens  zehn  gleich  große
Teilabschnitte,  die  dem  Liter,  seinem  Zwei-,  Fünf=  oder  Zehnfachen,  seiner  Hälfte,  seinem
Viertel,  Fünftel,  Zehntel,  Zwanzigstel,  Fünfzigstel  oder  Hundertstel  entsprechen.

4.  Milchmaße  bis  einschließlich  10  Liter  abwärts  mit  gleichartiger  Einteilung.  Sie
haben  Teilabschnitte  nach  Liter,  doch  dürfen  Maße  von  20  Liter  abwärts  auch  Unterabteilungen

  nach  halben  Liter  haben.
8§  39.

Material.

Zulässig  sind:
Durchsichtiges  Glas  und  Metall;  jedoch  dürfen  Milchmaße  nur  aus  Metall,  Meßwerkzeuge

  mit  Einteilung  von  weniger  als  10  Liter  nur  aus  Glas  hergestellt  werden.
Bei  Meßwerkzeugen  für  genießbare  Flüssigkeiten  müssen  alle  Metallteile,  die  mit  der
Flüssigkeit  in  Berührung  kommen,  den  Vorschriften  des  §  32  entsprechen.

§  40.
Allgemeines  über  Gestalt  und  Einrichtung.

1.  Die  Meßwerkzeuge  sollen  möglichst  kreisförmigen  Querschnitt  haben.  Ihr  Maßkörper
  muß  so  gestaltet  und  beschaffen  sein,  daß  eine  vollständige  Füllung  und  Entleerung
des  Maßraums  gewährleistet  ist.  Die  Meßwerkzeuge  nach  §  38  unter  Nr.  1  bis  3  müssen,
die  Milchmaße  dürfen  unten  mit  einem  Hahn  zum  Ablassen  der  Flüssigkeit  versehen  sein.

2.  Strichmarken  müssen  in  ununterbrochenem  Zuge  verlaufen  und  ihrer  ganzen  Länge
nach  sichtbar  sein.  Sie  müssen  in  Ebenen  liegen,  die  mit  der  Achse  des  Meßwerkzeugs
einen  rechten  Winkel  bilden.

Bei  gläsernen  Meßwerkzeugen  dürfen  sie  nur  auf  zylindrischen  Abschnitten  angebracht
sein  und  müssen  mindestens  ein  Viertel  der  Glaswand  umfassen.
        <pb n="1182" />
        1178.

Z.  Als  Grenze  für  den  Gesamtraumgehalt  dienende  Marken  müssen  mindestens  1  Zentimeter,
  bei  den  Milchmaßen  mindestens  5  Zentimeter  unterhalb  des  oberen  Randes  liegen.

4.  Hähne,  die  zur  Begrenzung  des  Maßraums  dienen,  und  Abflußrohre  müssen  derart
ausgeführt  und  angebracht  sein,  daß  die  Messungen  zuverlässig  und  unzweideutig  sind  und
auch  bei  geringer  Schiefstellung  des  Meßwerkzeugs  keine  im  Verhältnis  zur  Fehlergrenze  in
Betracht  kommenden  Verschiedenheiten  aufweisen.

Die  Hahnfassungen  der  gläsernen  Meßwerkzeuge  dürfen  Teile  des  Maßraums  nicht
derart  verdecken,  daß  unvollständige  Füllungen  und  Entleerungen  unbemerkt  bleiben  können.

5.  Zulässig  sind  Hilfseinrichtungen  zur  Erleichterung  der  Benutzung  oder  Berichtigung
der  Meßwerkzeuge,  auch  solche,  die  in  den  Maßraum  hineinreichen,  wenn  sie  nur  die  Messung
nicht  beeinträchtigen.

6.  Gläserne  Meßwerkzeuge  dürfen  ungefähr  bis  zur  Hälfte  ihres  Umfangs  mit  einem
Schutzmantel  aus  Blech  oder  dergleichen  umgeben  sein.

§  41.

Gestalt  und  Einrichtung  der  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  und  der  Meßwerkzeuge  mit
ungleichartiger  Einteilung.

1.  Die  untere  Begrenzung  des  Maßraums  erfolgt  durch  den  Abflußhahn,  der  deshalb
fest  mit  dem  Maßkörper  verbunden  sein  muß.  Die  obere  Begrenzung  geschieht  bei  den
Meßwerkzeugen  ohne  Einteilung  von  2  Liter  abwärts  durch  eine  Strichmarke,  bei  den  Meßwerkzeugen
  gleicher  Größe  mit  ungleichartiger  Einteilung  ebenfalls  durch  eine  Strichmarke
oder  durch  die  Randebene  des  Gefäßes.  Sie  kann  bei  Meßwerkzeugen  jeder  Größe  auch
durch  einen  Hahn  bewirkt  werden.  Unzulässig  ist  die  Begrenzung  durch  Ventile.

2.  Bei  Meßwerkzeugen,  deren  Maßraum  ausschließlich  durch  Hähne  begrenzt  wird,
müssen  Zufluß=  und  Ablaufeinrichtung  so  gestaltet  sein,  daß  sie  durch  einen  Handgriff  gleichzeitig
  in  die  zur  Füllung  oder  Entleerung  des  Maßes  dienende  Stellung  gebracht  werden.

3.  Metallene  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  dürfen  beliebige  Querschnitte  haben;  sie
müssen  mit  Schaugläsern  versehen  sein,  sofern  sich  nicht  ohne  weiteres  ersehen  läßt,  wann
die  Füllung  vollständig  ist.

4.  Der  äußere  Durchmesser  an  den  Strichmarken  und  in  der  Randebene  darf  bei  den
gläsernen  Meßwerkzeugen  von

2,  1  und  0,  Liter  90  Millimeter
¼“,  0,,  und  0,1  Liter  .  65  „
O,  s  Liter  ..  .  .  45  „
O,  und  O0,1  Liter  35  „

nicht  überschreiten.
        <pb n="1183" />
        Nr.  76.  1179

5.  Gläserne  Meßwerkzeuge  mit  Strichmarken,  deren  Durchmesser  in  der  Ebene  einer
Marke  30  Millimeter  übersteigt,  müssen  ein  Lot  haben.  Hiervon  kann  abgesehen  werden,
wenn  die  Strichmarken  sich  mindestens  über  die  Hälfte  des  Maßkörpers  erstrecken.

6.  Zulässig  ist  es,  zwei  metallene  Meßwerkzeuge  gleicher  Größe  ohne  Einteilung  mit
oberer  und  unterer  Hahnbegrenzung  miteinander  zu  verbinden,  falls  Zufluß-  und  Abflußhahn
für  beide  Maßkörper  (Kammern)  gemeinsam  sind  und  gleichzeitig  die  eine  Kammer  sich  entleert,
  während  die  andere  sich  füllt.  Die  Füllung  muß  schneller  vor  sich  gehen  als  die
Entleerung.  1

7.  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  dürfen  mit  einem  Zählwerk  versehen  sein,  das  nach
ganzen  Vielfachen  des  Raumgehalts  fortschreitet  oder  die  Anzahl  der  Füllungen  anzeigt.  Das
Zählwerk  muß  derart  angebracht  sein,  daß  es  die  Messungen  nicht  behindert  oder  beeinträchtigt.

8  42.
Gestalt  und  Einrichtung  der  Meßwerkzeuge  mit  gleichartiger  Einteilung.

1.  Die  obere  und  untere  Begrenzung  des  Maßraums  erfolgt  durch  eine  Strichmarke.
Die  Teilung  beginnt  mit  der  untersten  oder  der  obersten  Marke  (Nullmarke).  Für  den  Abfluß
  sind  auch  Hähne,  die  durch  einen  Gummischlauch  mit  dem  Maßkörper  verbunden  sind,
sowie  Quetschhähne  zulässig.

2.  Der  Maßkörper  muß,  soweit  die  Einteilung  reicht,  zylindrisch  sein.  Der  Abstand
benachbarter  Strichmarken  muß  mindestens  zwei  Zentimeter  betragen.

Jede  bezifferte  Strichmarke  muß  länger  als  die  übrigen  sein.

3.  Bei  metallenen  Meßwerkzeugen  darf  die  zylindrische  Wand  des  Maßkörpers  nur
aus  einem  Stück  bestehen.  Sie  soll  mit  einem  eingesetzten  durchsichtigen  Glasstreifen  von
mindestens  vier  Zentimeter  Breite  versehen  sein  oder  mit  einem  gläsernen  Flüssigkeitsstandrohr,
  das  auch  oben  mit  dem  Maßkörper  in  Verbindung  steht  und  mit  seinem  Verbindungsstutzen
  dessen  Lötnaht  überdeckt.

Meßwerkzeuge  mit  Flüssigkeitsstandrohr  dürfen  nur  zum  Zumessen  von  Mineralölen  dienen.

4.  Die  Einteilung  muß  sich  bei  den  metallenen  Meßwerkzeugen  auf  dem  Glasstreifen,
auf  dem  Standrohr  oder  auf  einem  Metallstreifen  hinter  dem  Standrohr  befinden.  Die
Striche  auf  dem  Glasstreifen  müssen  mindestens  zwei  Zentimeter  lang  sein.  Die  Striche
auf  dem  Standrohr  müssen  sich  über  mindestens  ein  Viertel  des  Umfangs  erstrecken,  die
Striche  auf  dem  Metallstreifen  hinter  dem  Glasrohr  müssen  zu  beiden  Seiten  des  Rohres
von  vorn  deutlich  sichtbar  sein.

§  43.
Gestalt  und  Einrichtung  der  Milchmaße.

1.  Zulässig  sind:
195
        <pb n="1184" />
        1180

a)  Maße  mit  Innenskalen.  Der  Raumgehalt  der  Füllung  wird  an  zwei  streifenförmigen
  Skalen  aus  Blech  abgelesen,  die  auf  der  Innenwand  einander  gegenüber  augebracht
und  vernietet  sind.  Der  Raumgehalt  muß  mindestens  20  Liter  betragen.  Die  Marken
sollen  durch  die  wagerechten  Kanten  eingeschnittener  Zähne  geeigneter  Form  und  Stärke,  durch
eingenietete  oder  eingelötete  Stifte,  durch  strich=  oder  stiftartig  aus  den  Skalen  getriebene
Erhöhungen  oder  in  ähnlicher  Weise  dargestellt  werden.

b)  Maße  mit  durchsichtiger  Skale.  Der  Raumgehalt  der  Füllung  wird  an  einem  in
die  Wand  des  Maßkörpers  eingesetzten  Glasstreifen  von  mindestens  4  Zentimeter  Breite
mit  Strichmarken  von  mindestens  2  Zentimeter  Länge  abgelesen.

c)  Maße  mit  Schwimmer.  Der  Raumgehalt  der  Füllung  wird  an  einer  mit  einem
Schwimmer  fest  verbundenen  Metallstange  mit  vertieften  Strichmarken  von  mindestens  1  Zentimeter
  Länge  abgelesen.

2.  Die  untere  Begrenzung  des  Maßraums  erfolgt  durch  den  Boden  des  Gefäßes  oder
durch  einen  Abflußhahn.

3.  Der  Maßkörper  muß,  soweit  die  Einteilung  reicht,  zylindrisch  sein.  Die  Wand
muß  aus  einem  Stück  bestehen  und  bei  den  Maßen  von  mehr  als  20  Liter  außen  nötigenfalls
  durch  Reifen  verstärkt  sein.  Ausgüsse  dürfen  nicht  in  den  Maßraum  hineinreichen.

Böden,  die  den  Maßraum  begrenzen,  sollen  den  gleichen  Anforderungen  genügen,  wie
sie  für  Flüssigkeitsmaße  (§  34  Nr.  8)  vorgeschrieben  sind.

4.  Bei  den  Maßen  von  mehr  als  20  Liter  muß  die  Skale  mit  5  Liter,  bei  den
kleineren  Maßen  mit  1  Liter  beginnen.

5.  Der  Abstand  zweier  einen  Raumgehalt  von  1  Liter  begrenzender  Einteilungsmarken
muß  betragen  bei  allen  Maßen  von  mehr  als  20  Liter  mindestens  1  Zentimeter,  bei  den
Maßen  von  20  Liter  und  weniger  mit  Innenskalen  und  mit  Schwimmer  1,5  Zentimeter,
bei  solchen  Maßen  mit  durchsichtiger  Skale  2  Zentimeter.

6.  Die  Striche  und  Zähne  für  die  Fünffachen  des  Liter  sollen  länger  als  die  für
die  ganzen  Liter  und  diese  länger  als  die  für  die  halben  Liter  sein.

Bei  den  Stiften  und  stiftartigen  Marken  sollen  die  für  die  halben  Liter  kleiner  sein
als  die  übrigen.  Die  Abschnitte  für  die  ganzen  und  halben  Liter  müssen  durch  eine,  die
für  die  Fünffachen  des  Liter  durch  zwei  nebeneinander  gesetzte  Marken  gekennzeichnet  sein.

7.  Die  Maße  mit  Glasskale  müssen  mit  einem  Lote  versehen  sein.

8.  Bei  den  Maßen  mit  Schwimmer  muß  die  Skale  durch  einen  quer  über  dem  Maße
befestigten  Bügel  geführt  sein,  an  dessen  oberem  Rande  die  Ablesung  erfolgt,  falls  nicht  hierfür
am  Bügel  ein  besonderer  fester  Zeiger  angebracht  ist.  Jedenfalls  muß  die  Ablesung  eindeutig
  sein.
        <pb n="1185" />
        Nr.  76.  1181

Der  Schwimmer  muß  aus  starkem,  nötigenfalls  noch  besonders  verstärktem  Bleche
wasserdicht  angefertigt  sein.  Er  muß  aus  zwei  flachgewölbten  Schalen  bestehen,  die  mit
ihren  umgebogenen  und  verlöteten  Rändern  ein  zylindrisches  Zwischenstück  bilden  und  so
geformt  sind,  daß  sich  weder  oben  Flüssigkeit  noch  unten  Luft  ansammeln  kann.  Der
Schwimmer  muß  im  Maße  frei  beweglich  sein,  jedoch  darf  die  Breite  des  freien  Ringes
zwischen  Maßwand  und  Schwimmerrand  höchstens  2  Zentimeter  betragen.

Schwimmer  und  Skale  dürfen  frei  schwimmend  nicht  kippen  und  müssen  soweit  einsinken,
daß  der  Flüssigkeitsspiegel  den  Schwimmer  an  seinem  größten  Querschnitte  schneidet.

Die  Lage  des  Schwimmers  im  leeren  Gefäße  muß  durch  eine  über  die  ganze  Breite
der  Skale  gezogene  Marke  (Nullmarke)  kenntlich  gemacht  sein.

8  44.
Bezeichnung.

1.  Der  Raumgehalt  der  Meßwerkzeuge  ist  nach  Liter  zu  bezeichnen,  und  zwar  mit
dem  ausgeschriebenen  Wort  oder  der  Abkürzung  l.  Die  Bezeichnung  erfolgt  bei  den  Meßwerkzeugen
  ohne  Strichmarken  auf  dem  Maßkörper  an  ersichtlicher  Stelle,  bei  den  Meßwerkzeugen
  mit  ungleichartiger  Einteilung  an  jeder  Strichmarke,  bei  den  übrigen  Meßwerkzeugen
  an  jeder  bezifferten  Marke.

2.  Bei  den  Milchmaßen  muß  außerdem  auf  einem  Schilde,  das  bei  den  Maßen  mit
Schwimmer  auf  dem  Bügel  befestigt  sein  muß,  der  größte  Raumgehalt  und  die  Bezeichnung
„Nur  für  Milch“  angegeben  sein.  Bei  den  Maßen  mit  Schwimmer  soll  außerdem  Name
und  Wohnort  des  Verfertigers  sowie  die  Fabriknummer  auf  dem  Schilde  und  auf  dem
oberen  Ende  der  Stange  angebracht  sein.

3.  Die  Bezifferung  erfolgt  bei  gleichartiger  Einteilung,  wenn  sie  fortschreitet  nach

10,  1,  0,1  oder  0O,/01  Liter,  an  jeder  fünften
2  O,ꝛ  oder  O,os  Liter,  „  „  fünften
u¼  Liter,  .  ,,»vierten
5  0,«)oder0,02  Liter  ...  ..,,,,zwetten
Marke,  und  zwar  immer  von  Null  ab  gerechnet,  auch.  wo  eine  Nullmarke  nicht  vorhanden  ist.

4.  Meßwerkzeuge  mit  Flüssigkeitsstandrohr  (§  42  Nr.  3)  müssen  die  Bezeichnung
tragen:  „Nur  für  Mineralöle."

5.  Bei  den  Meßwerkzeugen  mit  Zählwerk  (§  41  Nr.  7)  muß  auf  diesem  angegeben
sein:  „Zählwerk  nicht  geeicht."

195
        <pb n="1186" />
        1182
8  46.

Fehlergrenzen.

Die  Fehlergrenzen  betragen:
1.  bei  Meßwerkzeugen  ohne  Einteilung  und  bei  Meßwerkzeugen  mit  ungleichartiger
Einteilung

für  jede  Maßgröße  soviel  wie  die  in  §  36  angegebenen  Fehlergrenzen  für  die
Flüssigkeitsmaße  gleicher  Größe;

2.  bei  Meßwerkzeugen  mit  gleichartiger  Einteilung
für  jede  an  beliebiger  Stelle  der  Einteilung  aus  4  oder  5  kleinsten  Teilabschnitten
  zusammengesetzte  Maßgröße  von

50  Liter.  .  200  Kubikzentimeter
20  „  100  „
10  „  50  »
5,,.  .  25  »
2,,...  10  ,,
1  und  0,5  Liter  .  5  „
O,e  und  O„„  2  „
O,os  Liter  .  1  »

1s  Li
Liter  2,5  „
3.  bei  den  Milchmaßen  für  jede  Maßgröße  ein  Zweihundertstel  des  größten  Raum—
gehalts.

8  46.

Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  bei  jeder  Bezeichnung,  und  zwar  an  dieser  selbst,  oder
wenn  sie  sich  bei  einer  Marke  befindet,  möglichst  nahe  unter  oder  auf  der  Marke.  Außerdem
  erhalten  gleichartige  Einteilungen  einen  Stempel  an  der  Nullmarke.

2.  Ferner  sind  alle  Stempelungen  auszuführen,  die  zur  Sicherung  der  Verbindung
aller  den  Maßraum  bestimmenden  Teile  erforderlich  sind.

3.  Das  Jahreszeichen  wird  dem  Stempelzeichen  an  der  Bezeichnung  für  den  größten
Raumgehalt  beigefügt.

4.  Bei  der  Nacheichung  kann  die  Stempelung  auf  einer  an  geeigneter  Stelle  anzubringenden
  Plombe  erfolgen.
        <pb n="1187" />
        Nr.  76.  1183

III.  Fäfser.)
§  47.

Zulässige  Maßgrößen  und  Gewichte.
Zulässig  sind  Fässer  von  beliebigem  Raumgehalt  und  Gewicht.

*-Material.


Zulässig  sind:
Holz,  Metall  und  anderes  Material  von  ähnlicher  Festigkeit  und  Beständigkeit.  Bei
Fässern  für  genießbare  Flüssigkeiten  müssen  alle  metallenen  Teile,  die  mit  der  Flüssigkeit
in  Berührung  kommen,  den  Anforderungen  des  §  32  entsprechen.

8  49.
Gestalt  und  Einrichtung.

1.  Zulässig  sind  Fässer  in  Tonnen-,  Zylinder=  und  ähnlicher  Form.

2.  Die  Begrenzung  des  Maßraums  geschieht  durch  den  unteren  Rand  des  Spundlochs
oder  der  Füllöffnung.  Beide  müssen  derartig  angebracht  und  eingerichtet  sein,  daß  die
Befüllung  des  Fasses  vollständig  ist,  sobald  die  Flüssigkeit  ihren  unteren  Rand  berührt.

§  50.
Bezeichnung.

1.  Der  Raumgehalt  der  Fässer  ist  nach  Liter  zu  bezeichnen,  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen
Wort  oder  der  Abkürzung  1,  ihr  Gewicht  nach  Kilogramm  mit  der  Abkürzung  kg,  unter
Voransetzung  der  Bezeichnung  NI  (Nasse  Tara),  wenn  es  nach  vorangegangener  innerer  Nässung
des  Fasses  bestimmt  wurde,  oder  I/I  (Trockene  Tara),  wenn  der  Gewichtsbestimmung  keine  Nässung
voranging.  Die  Bezeichnung  geschieht  durch  die  Eichbehörde.  Die  Anbringung  weiterer
Inhalts=  oder  Gewichtsangaben,  die  mit  den  amtlichen  übereinstimmen,  ist  jedoch  nicht  unzulässig.
  Frühere  Inhalts=  oder  Gewichtsangaben  sollen  vor  der  Einlieferung  zur  Eichung
entfernt  sein.

2.  Die  Bezeichnung  ist  in  der  Regel  auf  einem  der  Böden  anzubringen,  und  zwar
auf  diesem  selbst  oder  auf  einem  an  ihm  befestigten  Schilde  oder  in  einem  gleichfalls
befestigten  Rahmen  mit  auswechselbaren  Ziffern.  Zulässig  ist  es  auch,  bei  allen  metallenen
sowie  bei  kleineren  hölzernen  Fässern  die  Bezeichnung  in  gleicher  Weise  auf  dem  Umfange

 

*)  Für  Herbstgefäße  bleiben  besondere  Vorschriften  vorbehalten.
        <pb n="1188" />
        1184

an  einer  Stelle  anzubringen,  an  der  sie  vor  Beschädigungen  bei  der  Beförderung  usw.
gesichert  ist.

3.  Bierfässer  sollen  durch  ein  deutliches  über  der  Bezeichnung  aufgebrachtes  B  besonders
als  solche  gekennzeichnet  sein,  falls  ihre  Zweckbestimmung  nicht  bereits  in  anderer  Weise
deutlich  ersichtlich  ist.

4.  Die  Angabe  des  Raumgehalts  ist  bei  Fässern  unter  150  Liter  auf  Zehntel  des
Liter,  bei  größeren  Fässern  auf  ganze  Liter  abzurunden.

Bei  Bierfässern  kann  die  Abrundung  unter  Fortlassung  der  überschießenden  Zehntelliter
  bei  den  Fässern  unter  30  Liter  auf  halbe  Liter,  bei  den  größeren  Fässern  auf  ganze
oder  halbe  Liter  erfolgen.

Die  Angabe  des  Gewichts  geschieht  bei  allen  Fässern  auf  Zehntel  des  Kilogramm.

§  51.
Fehlergrenzen.
Bei  Fässern  kommen  Eichfehlergrenzen  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  des  §  50

Nr.  4  nicht  in  Betracht.
§  52.

Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  in  der  Nähe  der  Angabe  des  Raumgehalts  oder  des  Gewichts.
Das  Jahreszeichen  wird  der  Angabe  beigefügt;  die  Jahresbezeichnung  muß  als  solche  deutlich
erkennbar  sein.  Sie  darf  nicht  auf  einem  besonderen  Pfropfe  angebracht  sein.

2.  Bei  der  Nacheichung  erfolgt  die  Stempelung  in  gleicher  Weise  wie  bei  der  Neueichung.


IV.  Hohlmaße  und  Meßwerkzeuge  für  trochene  Gegenstänbe.
A.  Zylindrische  Maße.  )
§  53.
Zulässige  Maßgrößen.
Zulässig  sind  Maße  von

100  Liter

50.  20,  10  Liter
5,  2,  1  „
0,  0,  O,  „
O  Liter
14,  Liter.

*)  Für  Hohlmaße  zu  ?00  Liter  bleiben  besondere  Vorschriften  vorbehalten.
        <pb n="1189" />
        Nr.  76.  1185

8  54.

Material.
Zulässig  sind:
Holz,  Metall  und  anderes  Material  von  ähnlicher  Festigkeit  und  Beständigkeit.
§  55.

Gestalt.

Die  Hohlmaße  sollen  die  Form  eines  Zylinders  haben,  doch  sind  Abweichungen  von
dieser  Gestalt  zulässig,  solange  die  Durchmesser  an  keiner  Stelle  die  folgenden  Grenzwerte

überschreiten:
Raumgehalt  des  Maßes  Zulässige  Grenzwerte  des  Durchmessers
größter  kleinster
100  Liter  593  Millimeter  559  Millimeter
50  „  471  „  443  „
20  „  347  „  327  „
10  „  275  „  259  „
5  „  219  „  206  „
2  „  161  „  152  5„
1  „  128  „  120  „
o  103  94  „
Ot  „  67  „  60  „
0!"  „  53  „  48  „
0%  „  42  »  38  »
¼  „  82  »  74  »
8  66.
Einrichtung.

1.  Die  obere  Begrenzung  des  Maßraums  wird  durch  die  Ebene  des  Randes  dargestellt.

2.  Der  Rand  muß  möglichst  eben  und  zur  Erhaltung  seines  ebenen  Verlaufs  sowie
der  Gestalt  des  Maßes  hinreichend  stark  oder  hinreichend  verstärkt  sein.

3.  Die  Maße  bis  einschließlich  50  Liter  abwärts  müssen,  die  kleineren  können  mit
Handhaben  versehen  sein.

4.  Die  Maße  dürfen  auch  auf  der  Innenseite  mit  einem  dünnen  nicht  abblätternden
Anstrich  überzogen  sein.

5.  Bei  metallenen  Maßen  soll  der  Boden  genügend  stark  sein  und  nicht  durchfedern.

Er  muß  bei  den  Maßen  von  2  Liter  abwärts  mit  der  Wandfläche  in  gleicher  Weise  wie
        <pb n="1190" />
        1186

bei  den  Flüssigkeitsmaßen  (§  34  Nr.  6)  verbunden  sein.  Bei  den  größeren  Maßen,  bei
denen  auch  andere  dauerhafte  Verbindungen  zulässig  sind,  muß  der  Boden  außerdem  durch
außen  aufgelötete  oder  aufgenietete  Stege  verstärkt  sein.

6.  Hölzerne  Maße  müssen  aus  gut  getrdcknetem  Holze  hergestellt  sein.  Sie  sind  als
Spanmaße  für  alle  Maßgrößen,  als  Dauben-(Stab-ymaße  bis  einschließlich  0,e  Liter  abwärts,
als  gedrehte  Maße  aus  einem  Stücke  von  1  Liter  abwärts  zulässig.

7.  Der  Boden  hölzerner  Hohlmaße  darf  aus  mehreren  Stücken  bestehen,  wenn  diese
dauerhaft  miteinander  verbunden  (zusammengeleimt  und  dergleichen)  sind.

Er  muß  eine  Stärke  haben

bei  Spanmaßen  von

20  Liter  und  darüber  von  mindestens  18  Millimeter

10  „„  ..  .  »  »  15  „

5  „  abwärts  ....  »  »  10  »
und  etwa  mit  einem  Drittel  seiner  Stärke  so  über  den  Rand  des  Spanes  bis  zur  äußeren
Wandfläche  hervortreten,  daß  sich  die  Spauwand  auf  den  Boden  aufsetzt.

8.  Die  Wand  der  Spanmaße  darf  nur  aus  einem  Spane  bestehen.

9.  Spanmaße  bis  einschließlich  10  Liter  abwärts  müssen  zur  Verstärkung  der  Verbindung
  der  beiden  Spanenden  untereinander  und  des  Bodens  mit  der  Wandfläche  mit  einem
Beschlag  aus  Bandeisen  versehen  sein.  Bei  Spanmaßen  bis  einschließlich  50  Liter  abwärts
muß  der  Beschlag  aus  mindestens  drei,  bei  den  Maßen  von  20  und  10  Liter  aus  mindestens
  zwei  Bandeisen  bestehen,  die  unter  dem  Boden  sich  kreuzen,  an  der  Wandung  aufsteigen
  und  sich  an  ein  den  oberen  Rand  umgebendes  Bandeisen  anschließen.  Eins  der
Bandeisen  muß  die  Verbindungsstelle  des  Spanes  decken.

10.  Bei  den  Spanmaßen  bis  einschließlich  50  Liter  abwärts,  deren  Festigkeit  nicht
anderweitig  hinreichend  gesichert  ist,  muß  in  dem  Durchmesser,  der  durch  die  Verbindungsstelle
des  Spanes  geht,  ein  eiserner  hochkant  gestellter  Steg  angebracht  sein,  dessen  obere  Fläche
in  der  Ebene  des  Randes  liegt  und  dessen  Mitte  durch  eine  eiserne  Stütze  mit  dem  Boden
verbunden  ist.

Auch  die  kleineren  Maße  bis  einschließlich  10  Liter  abwärts  können  mit  einem  Stege
versehen  sein.

11.  Die  Handhaben  bei  Spanmaßen  müssen  so  befestigt  sein,  daß  ihre  flachen  Enden
nach  entgegengesetzten  Seiten  liegen  und  nicht  den  nämlichen  Faserlauf  treffen.  Die  Verbindungsstelle
  des  Spanes  muß  durch  eine  der  Handhaben  überdeckt  oder  etwa  in  der  halben
Höhe  des  Maßes  noch  durch  einen  besonderen  Niet  gesichert  sein.

12.  Bei  den  Daubenmaßen  müssen  die  Dauben  einzeln  mit  den  umgelegten  eisernen
        <pb n="1191" />
        1187

urch  Niete  oder  Nägel  verbunden  sein.  Daubenmaße  von  5  Liter  abwärts  dürfen
rten  Reifen  an  Stelle  der  eisernen  Bänder  umlegt  und  gebunden  sein.

57.
Bezeichnung.

Raumgehalt  der  Hohlmaße  von  100  und  50  Liter  ist  nach  Hektoliter,  der  der
Naße  nach  Liter  zu  bezeichnen  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen  Wort  oder
zungen  hl,  l.

§  58.
Fehlergrenzen.
Fehlergrenzen  betragen:
bei  Maßen  von
100  Liter  400  Kubikzentimeter
50  „  200  „
20  „  100  „
10  T  50  **
5  „  25  „
22  10  „
1  und  0,,  Liter  5  »
0,2  und  O,1  »  2  5
O,os  Liter  1  „
1¼  »  2,5  1
§  59.
Stempelung.

Die  Stempelung  erfolgt  über  der  Bezeichnung  dicht  unter  dem  Rande,  bei  Spanit
  Beschlag  dicht  unter  dem  Beschlage  des  Randes.

Die  hölzernen  Maße  erhalten  einen  zweiten  Stempel  auf  der  inneren  Bodenfläche  und
maße  ohne  unteren  Beschlag  noch  einen  weiteren  Stempel  unter  der  Bezeichnung,
rglich  zugleich  Boden  und  Wand  trifft.  Bei  den  mit  Weichlot  gelöteten  metallenen
st  wie  bei  den  Flüssigkeitsmaßen  (§  37)  die  Verbindung  der  einzelnen  Teile  des
lus  durch  Stempelung  eines  Zinntropfens  auf  jeder  Lötnaht  zu  sichern.

Das  Jahreszeichen  wird  dem  Stempelzeichen  über  der  Bezeichnung  beigefügt
        <pb n="1192" />
        1188

B.  Kastenmaße,  Lösch=  und  Ladegefäße,  Förderwagen  und  Fördergefäße,
  Rahmen=  oder  Aufsetzmaße,  Kumtmaße.
8  60.
Zulässige  Maßgrößen.
Zulässig  ist  als  Raumgehalt:

a)  bei  Kastenmaßen:  O,s  Heltoliter  oder  ein  ganzes  Vielfache  von  einem  halben
Hektoliter,  "

b)  bei  Lösch=  und  Ladegefäßen:  0,5  Hektoliter  oder  ein  ganzes  Vielfache  von  einem
halben  Hektoliter,  .

)  bei  Förderwagen  und  Fördergefäßen:  ein  beliebiger  Raumgehalt,

d)  bei  Rahmenmaßen  (Aufsetzmaßen):  ein  Hektoliter  oder  ein  ganzes  Vielfache  von
einem  Hektoliter,

e)  bei  Kumtmaßen:  ein  ganzes  Vielfache  von  einem  halben  Kubikmeter.

§  61.
Material.
Zulässig  sind  Holz  und  Metall.

8  62.
Gestalt.

1.  Kastenmaße  müssen  eine  rechteckige  Bodenfläche  haben,  ihre  Wände  sollen  rechtwinklig
gegen  den  Boden  stehen,  doch  sind  Unterschiede  zwischen  den  Längen  und  Breiten  der  Bodenfläche
  und  denen  der  Randfläche  bis  zu  einem  Zehntel  der  Maßtiefe  zulässig.

Bei  den  Maßen  von  mehr  als  2  Hektoliter  darf  die  Länge  der  Bodenfläche  höchstens
doppelt  so  groß  sein  wie  die  Breite.  Im  übrigen  können  die  Abmessungen  beliebig  sein.

Die  Kastenmaße  von  2  Hektoliter  abwärts  müssen  im  Lichten  folgende  in  Zentimeter
ausgedrückte  Abmessungen  haben:

Raumgehalt  Länge  Breite  Tiefe
2  Hektoliter  62,5  62,.5  51,fn
1  „  62,5  50,  48,0
1  „  62,5  50,  32,0
K0#  „  50%  40%  25%

Von  vorstehenden  Sollwerten  dürfen  die  Mittelwerte  der  an  der  Randfläche  und  an

der  Bodenfläche  gemessenen  Längen  und  Breiten  sowie  der  Tiefen  höchstens  um  ein  Fünfzigstel
abweichen.
        <pb n="1193" />
        1189

Lösch-  und  Ladegefäße  sowie  Förderwagen  und  Fördergefäße  können  beliebige  Formen
ch  soll  die  Prüfung  des  Raumgehalts  sich  möglichst  durch  einfache  Messungen  und
zu  genügend  sicher  ausführen  lassen.  Bei  den  zylinder=  und  tonnenförmigen  Gefäßen
Höhe  mindestens  gleich  dem  Durchmesser  oder  dem  Mittelwerte  aus  den  Durchin.


Rahmen=  oder  Aufsetzmaße  sollen  rechteckig  begrenzte  Randflächen  haben  und  im
den  Vorschriften  für  Kastenmaße  entsprechen,  doch  sind  Unterschiede  zwischen  den
nd  Breiten  der  oberen  und  unteren  Randfläche  bis  zu  einem  Fünftel  der  Maßtiefe

Kumtmaße  müssen  rechteckige  Boden=  und  Randflächen  besitzen.  Im  übrigen  dürfen
ge  Formen  haben,  doch  soll  die  Prüfung  des  Raumgehalts  sich  möglichst  durch-Ressungen
  und  Rechnungen  ausführen  lassen.

8  63.
Einrichtung.

Der  Maßraum  wird  bei  allen  Maßen  durch  die  Fläche  des  Randes,  bei  Rahmen—
urch  die  Flächen  der  Ränder  begrenzt.  Bei  Kumtmaßen  darf  er  indessen  auch
der  Randfläche  durch  geeignete  Einrichtungen,  wie  Leisten,  Löcher  und  dergleichen
eein.
Die  hölzernen  Maße,  außer  den  Kumtmaßen,  müssen  einen  Beschlag  von  Banden,
  der  die  Ränder  und  die  Verbindungen  der  Seitenwände  untereinander  und.
Boden  sichert.  Verbindungsstangen  zwischen  den  Wänden,  Fingerschutzeinrichtungen,
ud  dergleichen  dürfen  nur  bei  den  Förderwagen  und  Fördergefäßen  in  den  Maßraum
hen.
zerne  Maße  dürfen  im  Innern  mit  Eisenblech  ausgeschlagen  sein.  Der  Beschlag.
dem  äußeren  Bandeisenbeschlag  durch  Nietbolzen  oder  auch  durch  Schrauben  verein.


eisernen  Maßen  muß  der  Boden  außen  durch  Rippen  oder  in  anderer  Weisesein.
  Hiervon  kann  bei  eisernen  Förderwagen  und  Fördergefäßen  Abstand  genommen
venn  der  Boden  infolge  ausreichender  Blechstärke  oder  infolge  Unterstützung  durch
rgestell  gegen  Formveränderung  genügend  geschützt  ist.
Bei  Förderwagen  und  Fördergefäßen  sowie  bei  Kumtmaßen  dürfen  die  Wände
t  von  Klappen  oder  Türen  haben,  bei  Kumtmaßen  dürfen  außerdem  Vorder=  und.
i  sowie  die  etwa  vorhandenen  Scheidewände  einzelner  Abschnitte  des  Maßes  auch

von  Schützen  in  Nuten  zwischen  den  Seitenwänden  beweglich  hergestellt  sein.
196“
        <pb n="1194" />
        1190

4.  Bei  Kumtmaßen  soll  die  Erhaltung  des  Maßraums  durch  eiserne  Beschläge,  Stangen,
Ülberwurfketten  und  dergleichen  möglichst  gesichert  sein.  Überwurfketten  dürfen  nur  an  den
Rungen  oder  an  solchen  Stellen  der  Wände  angebracht  sein,  die  durch  Querleisten  gehörig
verstärkt  sind.

Zulässig  sind  Aufsatzbretter  zur  Erhöhung  der  Seiten-,  End=  und  Scheidewände,  doch
darf  die  durch  sie  bewirkte  Vergrößerung  des  Maßraums  nur  ein  ganzes  Vielfache  von
einem  halben  Kubikmeter  betragen.  ·

Weitere  Bestimmungen  über  Abmessungen  und  Einrichtungen  von  Kumtmaßen  können
die  Aufsichtsbehörden  erlassen.
8  64.

Bezeichnung.

Der  Raumgehalt  ist  bei  allen  Maßen  nach  Hektoliter  oder  Kubikmeter  zu  bezeichnen
und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen  Wort  oder  den  Abkürzungen  hl,  chm.  Sind  Aufsätze
bei  Kumtmaßen  vorhanden,  so  muß  jeder  von  ihnen  eingeschlossene  Raumabschnitt  für  sich
bezeichnet  werden.

Bei  den  Förderwagen  und  Fördergefäßen,  deren  Raumgehalt  nicht  einem  ganzen  Vielfachen
  von  0,  Hektoliter  entspricht,  ist  die  Raumgehaltsangabe  auf  Zwanzigstel  des  Hektoliter
  abzurunden.

8  66.

Fehlergrenzen.

Die  Fehlergrenzen  betragen:
bei  Kastenmaßen,  Lösch=  und  Ladegefäßen  sowie  Rahmen=  oder  Aufsetzmaßen
.......  .einHunde1-tstel
beiFörderwagenundFördetgcfäßen..  .einBietzigsteI

des  Raumgehalts.
Bei  Kumtmaßen  dürfen  Länge,  Breite  und  Tiefe  von  den  vorgeschriebenen  Sollwerten
höchstens  um  ein  Hundertstel  abweichen,  jedoch  nicht  alle  in  gleichem  Sinne.

8  66.
Stempelung.

1.  Die  im  §  60  unter  a,  b  und  d  genannten  Maße  erhalten  einen  Stempel  über
der  Bezeichnung  dicht  unter  dem  Rande  oder  dicht  unter  dem  Beschlage,  einen  zweiten  Stempel
auf  der  gegenüberliegenden  Seite  des  Maßes  möglichst  dicht  am  unteren  Rande.

2.  Förderwagen  und  Fördergefäße  erhalten  einen  Stempel  am  oberen  Rande.  Der
Stempel  kann  auch  in  beliebiger  Entfernung  vom  Nande  an  besonders  geschützter  Stelle
        <pb n="1195" />
        Nr.  76.  «  1191

angebracht  sein,  wenn  sein  Abstand  von  der  oberen  Kante  in  Zentimeter  neben  der  Bezeichnung
angegeben  ist.

3.  Kumtmaße  erhalten  je  einen  Stempel  an  jeder  begrenzenden  Kante,  Leiste  oder
Lochreihe  des  Kastens  sowie  an  den  begrenzenden  Kanten  der  Aufsatzbretter,  ferner  dicht  an
den  Leisten,  welche  die  Nuten  für  die  Schützen  bilden.  Außerdem  erhalten  die  Aufsatzbretter
und  die  Kumtmaße  eine  Nummer,  und  zwar  die  gleiche.

4.  Das  Jahreszeichen  wird  bei  den  Maßen,  die  ein  Stempelzeichen  über  der  Bezeichnung
haben,  diesem  beigefügt.  Sind  mehrere  Seiten  der  Maße  bezeichnet,  so  genügt  gleichwohl
ein  Jahreszeichen.  Bei  den  Kumtmaßen  wird  dem  Stempelzeichen  an  der  linken  Oberkante
des  Kastens  und  jedes  Aufsatzbretts  das  Jahreszeichen  beigefügt.

C.  Meßrahmen  für  Brennholz.
§  67.
Zulässige  Maßgrößen.
Zulässig  sind  Meßrahmen  mit  einer  lichten  Rahmenfläche
von  0,5,  1  Quadratmeter  oder  einem  ganzen  Vielfachen  von  einem  Ouadratmeter
  (große  Meßrahmen),

ferner
von  0,2,  0,1,  0,05  und  O0,02  Quadratmeter  (kleine  Meßrahmen).

§  68.
Material.
Zulässig  sind  Holz  und  Metall.

8  69.
Gestalt.

1.  Die  Meßrahmen  bestehen  aus  einem  wagerechten  unteren  Rahmenstück  und  zwei
senkrechten  seitlichen  Rahmenstücken.  Die  großen  Meßrahmen  dürfen  außerdem  zur  Messung
der  Länge  des  Holzes  mit  einem  vierten  Rahmenstück  versehen  sein,  das  am  unteren  Rahmenstück
  rechtwinklig  zur  Maßfläche  angefügt  ist.  «

2.  Bei  den  großen  Meßrahmen  muß  das  untere  Rahmenstück  mindestens  ebenso  lang
wie  die  seitlichen  Rahmenstücke  sein.  Die  Länge  der  Rahmenstücke  darf,  zwischen  Endflächen
oder  Endmarken  oder  im  Lichten  der  Rahmen  gemessen,  nur  ein  halbes  oder  mehrere  halbe
Meter  betragen.
        <pb n="1196" />
        1192

3.  Bei  den  kleinen  Meßrahmen  müssen  die  einzelnen  Rahmenstücke  die  folgenden
Längen  haben:

unteres  seitliche

Rahmenstück  Nahmenstücke  1

bei  0  Quadratmeter  50  Zentimeter  40  Zentimeter
„  0,1  „  40  „  25  „
„O,o  „  ..  .  .  25  »  -20  ,,
f-  otæ  i-·  20  »  10  il“

Die  Breite  des  unteren  Nahmenstücks  muß  mindestens  20  Zentimeter  betragen.
8  70.
Einrichtung.

1.  Die  Meßrahmen  können  aus  Stäben  oder  Brettern  zusammengesetzt  sein,  und
zwar  die  großen  Meßrahmen  aus  festen  oder  versetzbaren,  die  kleinen  Meßrahmen  nur  aus
fest  miteinander  verbundenen  Rahmenstücken.

2.  Bei  den  großen  Meßrahmen  dürfen  die  fest  miteinander  verbundenen  Rahmenstücke
  nur  in  halbe  Meter,  die  versetzbaren  Rahmenstücke  auch  in  Zentimeter  geteilt  sein.
Das  vierte  Rahmenstück  darf  eine  beliebige  der  für  Längenmaße  zulässigen  Einteilungen
(#13)  haben.  -

3.  Alle  Meßrahmen  müssen  senkrecht,  die  kleinen  Meßrahmen  außerdem  fest  aufstellbar
  sein.

4.  Die  Verbindung  mehreret,  nebeneinander  angeordneter  Rahmenflächen  zu  einem
zusammenhängenden  Gestell  ist  zulässig.

§  71.
Bezeichnung.

Bei  den  großen  Meßrahmen  ist  auf  jedem  einzelnen  Rahmenstück  seine  Länge  nach
Meter  zu  bezeichnen  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen  Wort  oder  der  Abkürzung  m.
Bei  Einteilung  in  halbe  Meter  muß  jede  einzelne,  bei  Einteilung  in  Zentimeter  jede
zehnte  Einteilungsmarke  beziffert  sein.

Bei  den  kleinen  Meßrahmen  ist  der  Flächeninhalt  nur  auf  dem  unteren  wagerechten

Rahmenstück  nach  Quadratmeter  zu  bezeichnen  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen  Wort
oder  der  Abkürzung  qm.

8  72.

Fehlergrenzen.
Die  Fehlergrenzen  betragen:
        <pb n="1197" />
        Nr.  76.  1193

1.  für  die  Gesamtlänge  der  einzelnen  Rahmenstücke
bei  großen  Meßrahmen
für  Längen  bis  1  Meter  abwärts  10  Millimeter
„  „  von  0,5  Meter  5
bei  kleinen  Meßrahmen
für  Längen  bis  20  Zentimeter  abwärts  ein  Hundertstel  der  Länge
„  „  von  10  Zentimeter  ..  .  .  2  Millimeter
2.  für  die  Einteilung  auf  Rahmenstücken,
soviel  wie  die  in  8  17  für  Längenmaße  vorgeschriebenen  Fehlergrenzen.

8  73.
Stempelung.

1#

1.  Die  Stempelung  erfolgt:

bei  den  großen  Meßrahmen  dicht  an  den  Verbindungsstellen  der  einzelnen  Rahmenstücke
  und  an  jedem  Endpunkte  der  Längen  der  einzelnen  Rahmenstücke  sowie  an  allen
Teilmarken,  die  eine  zulässige  Maßgröße  abgrenzen,

bei  den  kleinen  Meßrahmen  neben  der  Bezeichnung  und  an  den  oberen  Enden  der
seitlichen  Rahmenstücke.

2.  Das  Jahreszeichen  wird  bei  den  großen  Meßrahmen  dem  Stempelzeichen  beigefügt,
das  sich  auf  dem  unteren  Rahmenstück  links  befindet,  bei  den  kleinen  Meßrahmen  dem
Stempelzeichen  neben  der  Bezeichnung.

V.  Gewichte.
A.  Handels=  und  Präzisionsgewichte.
8  74.

Zulässige  Gewichtsgrößen.
Zulässig  sind  Handels=  und  Präzisionsgewichte  von

50,  20,  10  Kilogramm
5,  2,  1  „
500,  250,  200,  125,  100  Gramm
50,.  20,  10  „
5,  2,  1  „
außerdem  Präzisionsgewichte  von
500,  200,  100  Milligramm
50,.  20,  10  „

5,  2,  1

V’
        <pb n="1198" />
        1194

8  76.

Material.
Zulässig  sind:
Neusilber  für  Gewichte  bis  einschließlich  10  Milligramm  abwärts,  Messing
und  Rotguß  für  Gewichte  bis  einschließlich  1  Gramm  abwärts,  Eisen  für
Handelsgewichte  bis  einschließlich  500  Gramm  abwärts  und  für  die  Handelsgewichte
  von  200  und  100  Gramm  sowie  für  Präzisionsgewichte  bis  einschließglich
  5  Kilogramm  abwärts;  ferner  Aluminium  für  die  Gewichte  von
500  Milligramm  abwärts  und  Platin  für  die  Gewichte  von  500  bis  einschließlich

10  Milligramm.
An  Stelle  der  genannten  dürfen  auch  andere  Metalle  von  annähernd  gleichen  Eigenschaften

  verwendet  werden.
8  76.

Gestalt.
1.  Die  Körper  der  Gewichte  von  50  Kilogramm  bis  1  Gramm  sollen  die  Form

eines  geraden  Zylinders  von  folgenden  Abmessungen  haben:
Zulässige  Grenzwerte  der  Höhe

Gewichtsgröße  größte  kleinste
50  Kilogramm  250  Millimeter  220  Millimeter
20  „  175  „  150  »
10  „  135  „  114  „
5  „  109  „  92  „
2  „  78  „  65  „
1  »  60  „  51  „
500  Gramm  47  „  39  „
250  „  36  „  30  „
125  „  27  „  22  „
Zulässige  Grenzwerte  des  Durchmessers
größter  kleinster
200  „  42  Millimeter  39  Millimeter
100  „  34  „  32  „
50  „  28  „  26  „
20  „  23  „  22  „
10  „  20  „  19  „
5  „  17  „  16  „
2  «  14  5  13  ?
v]  „  10  »  9
        <pb n="1199" />
        Nr.  76.  1195

Jedoch  sind  bei  allen  Gewichten  Unterschiede  zwischen  dem  oberen  und  unteren  Durchmesser
  bis  zu  einem  Zwanzigstel  des  letzteren  zulässig.

2.  Bei  den  Gewichten  von  50  Kilogramm  bis  250  Gramm  sowie  bei  den  Gewichten
von  125  Gramm  muß  die  Höhe  größer  sein  als  der  Durchmesser.

Die  Gewichte  von  50  und  20  Kilogramm  müssen  mit  Handhabe,  die  Gewichte  von
10  Kilogramm  mit  Handhabe  oder  Knopf,  die  Gewichte  von  5  Kilogramm  bis  einschließlich
1  Gramm  mit  Knopf  versehen  sein,  nur  die  eisernen  Gewichte  von  200  und  100  Gramm
müssen  ohne  Knopf  hergestellt  sein.  Knopf  und  Handhabe  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß
sie  ein  leichtes  Anfassen  des  Gewichts  mit  der  Hand  ermöglichen.

3.  Die  Gewichte  von  500  Milligramm  abwärts  müssen  als  Blechplättchen  mit  einer
aufgebogenen  Seite  ausgeführt  sein,  und  zwar:

die  Stücke  von  500,  50  und  5  Milligramm  in  der  Gestalt  eines  regelmäßigen
Sechsecks,

die  Stücke  von  200,  20  und  2  Milligramm  in  der  Gestalt  eines  regelmäßigen
Vierecks,

die  Stücke  von  100,  10  und  1  Milligramm  in  der  Gestalt  eines  regelmäßigen
Dreiecks.

§  77.
Einrichtung.

1.  Die  Gewichte  müssen  aus  einem  Stück  und  aus  einem  einheitlichen  Metall  hergestellt
  sein.  Nur  bei  gußeisernen  Gewichten  müssen  die  Handhaben  aus  Schmiedeeisen
bestehen.  Sie  müssen  ohne  jedes  fremde  verbindende  Material  in  den  Gewichtskörper  eingegossen
  sein.  ·

Außerdem  dürfen  zu  leichte  Gewichte  ohne  Justierhöhlung  am  Boden  oder  am  Mantel
durch  eingesetzte  Pfropfe  berichtigt  werden.  Zulässig  ist  es  auch,  kleine  Einbohrungen  in
den  Gewichtskörper  mit  schwererem  Material  auszufüllen,  wenn  die  Löcher  mit  einem  Pfropf
aus  dem  Metall  des  Gewichtsstücks  dauerhaft  verschlossen  werden.

2.  Die  Bodenfläche  muß  eben  sein,  die  Oberfläche  muß  glatt  verlaufen  und  darf
keine  gröberen  Poren,  Löcher,  Unregelmäßigkeiten,  Vorsprünge  oder  Verzierungen  aufweisen.
Bei  den  eisernen  Gewichten  zu  50  und  20  Kilogramm  sollen  die  Kanten  schwach  abge—
rundet  sein.

Abgedrehte  Gewichte  dürfen  einen  metallischen  Überzug  erhalten.  Abgedrehte  eiserne
Gewichte,  die  einen  solchen  Überzug  nicht  haben,  sowie  nichtabgedrehte  eiserne  Gewichte
müssen  bei  der  Neueichung  mit  einem  dünnen  Überzuge  von  Lack  oder  dergleichen  versehen
sein.  Der  Überzug  muß  hart  und  luftbeständig  sein,  er  darf  nicht  splittern,  abblättern,
auch  nicht  beim  Gebrauche  sich  leicht  abnutzen  oder  abstoßen.
        <pb n="1200" />
        1196

3.  Eiserne  Gewichte  müssen  eine  Justierhöhlung  haben.  Von  den  Gewichten  aus
anderem  Material  können  die  Handelsgewichte  bis  einschließlich  500  Gramm  abwärts,  die
Präzisionsgewichte  bis  einschließlich  5  Kilogramm  abwärts  mit  einer  solchen  versehen  sein.
Die  Justierhöhlung  muß  nach  dem  Innern  des  Gewichts  zu  sich  ausbauchen  und  nach  der
oberen  Fläche  zu  in  einen  engeren  Kanal  von  kreisförmigem  Querschnitt  (das  Justierloch)
ausmünden.

4.  Das  Justierloch  muß  sich  von  oben  nach  unten  kegelförmig  verjüngen  und  zwar
auf  je  10  Millimeter  Tiefe  um  etwa  3  Millimeter  im  Durchmesser.  Es  soll  die  folgenden
Abmessungen  einhalten:

Gewichtsgrößen  **  uinie
50,  20  und  10  Kilogrmm  13  bis  16  10  Millimeter
5  Kilogramm  bis  einschließlich  500  Gramm  8  bis  11  10  „
200  und  100  Grarm  7  bis  9  6  „

Das  Justierloch  soll  weder  zu  nahe  dem  Rande,  noch  so  nahe  an  Knopf  oder  Handhabe
  angebracht  sein,  daß  die  Stempelung  erschwert  wird.

5.  Neue  Gewichte  mit  Justierhöhlung  sind  zur  Eichung  mit  leerer  Justierhöhlung  und
ohne  den  zum  Verschlusse  des  Justierlochs  dienenden  Eichpfropf  vorzulegen.  Hierbei  müssen
die  Mindergewichte  betragen:

bei  dem  50  Kilogramm-Stück  mindestens  höchstens  400  Gramm
„  „  20  „  „  60  Gramm  „  300  „
„  „  10  „  „  „  „  240  „
„  „  5  „  „  „  „  180  „
„  „  2  „  „  „  25  „  130  „
„  „  1  »  »  »  „  100  „
„  „  500  Gramm-  „  „  „  60  „
„  „  200  „  „  „  „  40  „
„,  100,  „  „  P  „  20  „

Der  Raum  der  Justierhöhlung  muß  hinreichen,  um  außer  der  für  die  Berichtigung
erforderlichen  Zulage  noch  mindestens  den  vierzigfachen  Betrag  der  vorgeschriebenen  Fehlergrenze
  in  feinem  Bleischrot  von  höchstens  3  Millimeter  Durchmesser  aufzunehmen.

8  78.
Bezeichnung.

Die  Masse  ist  bei  den  Gewichten  nach  Kilogramm,  Hektogramm,  Gramm  oder  Milligramm
  zu  bezeichnen  und  zwar  ausschließlich  mit  den  Abkürzungen  kg,  hg,  g,  mg.  Die
        <pb n="1201" />
        Nr.  76.  1197

Bezeichnung  erfolgt  bei  den  Gewichten  bis  1  Kilogramm  abwärts  nach  Kilogramm,  bei  den
Gewichten  von  500  Gramm  nach  Kilogramm,  Hektogramm  oder  Gramm,  bei  den  Gewichten
von  200  und  100  Gramm  nach  Hektogramm  oder  nach  Gramm,  bei  den  Gewichten  von
250  und  125  Gramm  sowie  von  50  bis  1  Gramm  nach  Gramm,  bei  den  Gewichten
von  500  bis  1  Milligramm  nach  Milligramm.

Bei  den  Gewichten  von  50  Milligramm  abwärts  kann  die  Bezeichnung  mg  fortbleiben.


Die  Bezeichnung  darf  auf  dem  Mantel,  auf  der  oberen  Fläche  oder  auf  dem  Knopfe
angebracht,  sie  darf  aufgeschlagen,  ein=  oder  aufgegossen  oder  eingeschnitten  sein.  Sie  muß
bei  allen  Gewichten  so  angebracht  sein,  daß  für  die  Stempelung  hinreichender  Raum  freibleibt.
  Andere  Kennzeichnungen  irgendwelcher  Art  sind  nicht  zulässig.

3  79.
Fehlergrenzen.
Die  Fehlergrenzen  betragen:
1.  bei  Handelsgewichten  von
50  Kilogramm  .  5  Gramm
20  „  4  „
10  „  2,5  „
5  »  1,25»
.2  ,,  0,(s,0»
1  „  O  „
500  Gramm.  .  250  Milligramm
250  „  .  .  .  125  „
200  „  100  „
125  „  .  70  „
100  „  .  60  «
50  „  50  „
20  „  .  .  30  „
10  „  .  .  ..  20  „
5  „  16  „
2  „  12  „
1  „  10  „

197°
        <pb n="1202" />
        1198

2.  bei  Präzisionsgewichten  von

50  Kilogranm..  ..  .  2,5  Gramm
20  „  ..  ..  ..  2,o»
10  „  ..  .  ..  1
5  „  E
2  „  EW
1  „  O,  200  „
500  Gramm.  .  125  Milligramm
250  „  65  „
200  „  50  „
125  „  35  „
100  „  30  „
50  „  ..  25  „
20  „  .  15  „
10  „  .  10  „
5  „  6  „
2  „  .  .  .  .  3  „
1  „  ......  .  .  2  »
500,200und100Milligramm.  I»
50,  20  und  10  „  0  „
5  Milligramm.  .  0,25,,
2  „  —
1  „  -
8  80.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  der  Gewichte  mit  Justierhöhlung  erfolgt  auf  dem  Eichpfropfe,
die  der  Gewichte  ohne  Justierhöhlung  auf  der  oberen  Fläche.

Die  Gewichte  in  Plättchenform  empfangen  einen  Stempel  auf  der  die  Bezeichnung
tragenden  Fläche.

2.  Bei  der  Nacheichung  erfolgt  die  Stempelung  bei  den  Gewichten  ohne  Justierhöhlung
auf  der  oberen  Fläche,  und  wenn  dort  kein  Platz  mehr  vorhanden  ist,  auf  dem  Boden.

Bei  den  Gewichten  von  500  Milligramm  abwärts  ist  bei  der  Nacheichung  von  der
Stempelung  abzusehen.
        <pb n="1203" />
        Nr.  76.  1199

B.  Goldmünzgewichte.
§  81.
Zulässige  Gewichtsgrößen.
Zulässig  sind  Gewichte  für  den  Gebrauch  bei  Abwägung  der  Reichsgoldmünzen,  und  zwar:
1.  in  den  Beträgen  der  Sollgewichte  für  die  einzelnen  Goldmünzen
für  das  Zwanzigmarkstück  mit  dem  Gewicht  von  7,88560  Gramm
„  „  Zehnmarkstück  „  „  „  „3,26  „
2.  in  den  Beträgen  der  Passiergewichte  für  die  einzelnen  Goldmünzen
für  das  Zwanzigmarkstück  mit  dem  Gewicht  von  7,261  Gramm
„  „  Zehnmarkstück  „  „  „  „  3,/9606  „
3.  als  Münzzählgewichte  in  den  Beträgen  gewisser  Vielfachen  der  Sollgewichte  der
Goldmünzen,  und  zwar:
für  50  MA  mit  dem  Gewicht  von  19,12  Gramm
„  100  „  „  „  „  „  39,5  „

/  200  1  11  7  1  1  79/%%  7F
’7’  500  #  1  »  «  »  I99f124  »
»  1  000  #l  »  »  »  »  Z98sM  »
«  2  000  77  77  1  1  1  796%%  77T
§  82.
Material.
Zulässig  ist  als  Material  für  Goldmünzgewichte  nur  eine  Legierung  aus  Kupfer  und  Zinn.
§  83.

Gestalt  und  Einrichtung.

Die  Sollgewichte  müssen  die  Gestalt  einer  kreisrunden  Scheibe,  die  Passiergewichte  die
Gestalt  eines  flachen  sechsseitigen  Prismas,  die  Zählgewichte  die  Gestalt  eines  Zylinders
haben,  dessen  Durchmesser  größer  ist  als  die  Höhe.  Alle  drei  Arten  müssen  aus  einem
Stück  bestehen  und  mit  einem  Knopfe  versehen  sein.

Die  Oberfläche  muß  glatt  verlaufen  und  auch  von  kleineren  Poren  und  Gußffehlern
frei  sein.  Ein  metallischer  Uberzug  ist  zulässig.

8  84.
Bezeichnung.

Die  Goldmünzgewichte  sind  mit  der  Markzahl  und  dem  Markzeichen  (M),  die  Soll-—
gewichte  und  Zählgewichte  außerdem  mit  N,  die  Passiergewichte  mit  D  zu  bezeichnen.
        <pb n="1204" />
        1200

§  85.
Fehlergrenzen.
Die  Fehlergrenzen  betragen:
für  Gewichtsgrößen  von
10  M—rkk  ...p  2  Milligramm
20  „  .  ......  ..  3  „
50  „  .  ..........15  »
100,,  ..  ........20  »
200  „  ...  ..  ...  25  „
500  „  ..  ....50  »
1000,,  .  .  ..  .90  »
2000»  .  .  ..  .160  »-§86.

Stempelung.

Die  Stempelung  erfolgt  bei  der  Neueichung  auf  der  oberen  Fläche,  bei  der  Nacheichung
auf  dieser,  und  wenn  dort  kein  Platz  mehr  vorhanden  ist,  auf  dem  Boden.

VI.  Wagen.
A.  Handelswagen.
887.

Zulässige  Gattungen.

Zulässig  sind  nur  Hebelwagen  mit  Gewichtswirkung,  und  zwar:
I.  Wagen,  bei  denen  die  Last  durch  Gegengewichte  an  unveränderlichem  Hebelarm  auf—
gewogen  wird.
X.  Gleicharmige  Wagen.  Die  Last  wird  durch  ein  gleich  schweres  Gegengewicht
aufgewogen.
16  Ungleicharmige  Wagen  (Dezimal=  und  Zentesimalwagen).  Die  Last  wird  durch
den  zehnten  oder  den  hundertsten  Teil  ihres  Gewichts  aufgewogen.
II.  Laufgewichtswagen.  Die  Last  wird  durch  Gegengewichte  an  veränderlichen  Hebelarmen
  (Laufgewichte  und  Skalen)  aufgewogen.
Die  Wagen  können  aus  einem  Hebel  —  einfache  Wagen  —  oder  aus  mehreren
Hebeln  —  zusammengesetzte  Wagen  —  bestehen.
        <pb n="1205" />
        Nr.  76.  «  1201

Man  bezeichnet  sie  als  Balkenwagen  ohne  oder  mit  Laufgewicht,  wenn  die  Lasten
hängend  unterhalb  der  tragenden  Achsen  und  die  Gegengewichte  gleichfalls  hängend  unterhalb
  der  tragenden  Achsen  sich  befinden  oder  als  Laufgewichte  ausgebildet  sind.

Man  bezeichnet  sie  als  Brückenwagen  ohne  oder  mit  Laufgewicht,  wenn  die  Lasten
oberhalb  tragender  Achsen  und  die  Gegengewichte  hängend  unterhalb  der  tragenden  Achsen
oder  oberhalb  tragender  Achsen  sich  befinden  oder  als  Laufgewichte  ausgebildet  sind.

Hiernach  sind  die  folgenden  Gattungen  von  Handelswagen  zulässig:

1.  Gleicharmige  Balkenwagen  (einfache  gleicharmige  Balkenwagen),
oberschalige  oder  Tafelwagen  (gleicharmige  Brückenwagen),
einfache  ungleicharmige  Balkenwagen,
zusammengesetzte  ungleicharmige  Balkenwagen,
Brückenwagen  (ungleicharmige  Brückenwagen),
einfache  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  (Schnellwagen,  tömische  Wagen),
zusammengesetzte  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale,
Brückenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.

9o%  J  S

8  88.

Allgemeine  Einrichtungen.

1.  Die  Wagen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  das  Gewicht  der  Last  nur  in  einer
durch  Zeiger,  Zunge  oder  in  ähnlicher  Weise  deutlich  erkennbar  gemachten  Stellung  des
Hebelsystems  (der  Einspielungsstellung)  ermittelt  wird.

2.  Bei  der  Einspielungsstellung  sollen  die  durch  die  Endschneiden  der  einzelnen  Hebel
gehenden  Ebenen  nahezu  wagerecht  liegen.

3.  Zungen  und  Zeiger  müssen  so  eingerichtet  und  angebracht  sein,  daß  sie  in  bezug
auf  den  Balken  und  die  Einspielungsstellung  eine  unveränderliche  Lage  einnehmen.  Skalen,
Gegenpunkte  und  dergleichen  müssen  an  ihren  Trägern  unverrückbar  befestigt  sein.

4.  Wagen,  bei  denen  die  Unveränderlichkeit  der  Einspielungsstellung  gegen  die  Lotrichtung
  nicht  durch  die  Aufhängung  oder  die  feste  Aufstellung  gesichert  oder  nicht  schon
aus  den  Formen  und  Abmessungen  des  Gestells  und  der  Zeigereinrichtung  mit  bloßem  Auge
erkennbar  ist,  müssen  mit  einem  Lot  (Pendelzeiger),  einer  Wasserwage  oder  dergleichen  versehen
  sein.  Bei  transportablen  ungleicharmigen  Brückenwagen  muß  das  Lot  eine  Länge
von  mindestens  einem  Drittel  der  Höhe  des  Pfostens  haben,  auf  dem  der  Gegengewichtshebel
  ruht.  Lot,  Wasserwage  und  dergleichen  müssen  bei  wagerechter  Aufstellung  der  Wage
einspielen.

5.  Befindet  sich  die  Belastung  hängend  unterhalb  tragender  Achsen,  so  darf  sie  nicht
unmittelbar,  sondern  nur  mittels  eines  Zwischengehänges  mit  Ringen  und  Haken  oder  der-
        <pb n="1206" />
        1202

gleichen  an  der  Pfanne  aufgehängt  sein.  Befindet  sie  sich  oberhalb  tragender  Achsen,  so
müssen  die  Lastträger  parallel  geführt  sein.

6.  Alle  Begrenzungen  von  Hebellängen  dürfen  nur  durch  Schneiden,  alle  Drucküber—
tragungen  auf  die  Schneiden  nur  durch  Pfannen  bewerkstelligt  werden.

7.  Schneiden  und  Pfannen  müssen  an  den  sich  berührenden  Teilen  aus  hartem  Stahl
von  genügender  Festigkeit  hergestellt  und  so  eingerichtet  und  an  den  Hebeln  und  Hebelver—
bindungen  so  angebracht  sein,  daß  die  Drehungen  ohne  Hemmungen  vor  sich  gehen.  Sie
müssen  so  gestaltet  und  angeordnet  sein,  daß  auch  eine  Berührung  der  mit  ihnen  fest  ver—
bundenen  Teile  nur  in  der  Drehungsachse  und  ohne  Beeinträchtigung  des  freien  Spieles
der  Wage  erfolgen  kann.

8.  Schneiden  und  Pfannen  müssen  massiv  von  solcher  Form  und  Stärke  hergestellt
sein,  daß  irgend  in  Betracht  kommende  Biegungen  oder  sonstige  Gestaltänderungen  infolge
ihrer  Beanspruchung  oder  der  Art  ihrer  Befestigung  nicht  eintreten  können.  Krummlinige
Schneiden  dürfen  nur  bei  gleicharmigen  Balkenwagen  mit  einer  größten  zulässigen  Last  von
20  Kilogramm  abwärts  angewendet  werden.

9.  Schneiden  müssen  in  ihren  Trägern,  feste  Pfannen  in  ihren  Lagern  dauerhaft  und
unverrückbar  eingesetzt  sein.  Etwaige  Bindemittel  müssen  aus  einem  Material  bestehen,  das
Metall  nicht  angreift  und  eine  dauernde  Sicherheit  für  ausreichende  Härte  und  Beständigkeit
bietet.  Spielende  Pfannen  dürfen  nur  bei  ungleicharmigen  Wagen  sowie  an  den  Endachsen
solcher  gleicharmiger  Balkenwagen  angewendet  werden,  deren  größte  zulässige  Last  mindestens
50  Kilogramm  beträgt.

10.  Der  Schneidenwinkel  soll  etwa  90  Grad  betragen,  wenn  die  Schneide  einen
großen  Druck  auszuhalten  hat;  bei  kleinerem  Drucke  darf  er  entsprechend  kleiner  sein,  indessen
soll  er  bei  einem  Drucke  von  50  Kilogramm  noch  etwa  60  Grad  betragen.

11.  Die  an  einem  Hebel  befestigten  Schneiden  müssen  gleichgerichtet  und  so  zueinander
gestellt  sein,  daß  die  von  einer  Gleichgewichtslage  aus  in  Schwingungen  versetzte  Wage  bei
allen  zulässigen  Belastungen  in  diese  Lage  wieder  zurückkehrt.

12.  Vorrichtungen,  die  es  ermöglichen,  die  Längen  der  Hebelarme  oder  die  Lage  des
Schwerpunkts  des  Hebelsystems  unachtsam  oder  absichtlich  leicht  zu  verändern,  sind  unzulässig.

13.  Durch  die  Gestalt  der  Pfanne  und  der  benachbarten  Teile  oder  nötigenfalls  durch
besondere  Vorkehrungen  soll  dafür  gesorgt  sein,  daß  die  Pfanne  nicht  leicht  durch  Zufällig—
teiten  von  der  Schneide  herabgleiten  kann.

14.  Ungleicharmige  Brückenwagen  (ohne  oder  mit  Laufgewicht)  müssen  mit  einer  Fest—
stellvorrichtung  am  Gegengewichtshebel  versehen  sein.  Festfundamentierte  Brückenwagen  sowie
Brückenwagen  für  eine  größte  zulässige  Last  von  10  000  Kilogramm  und  darüber  müssen
außerdem  eine  gesonderte  Entlastungsvorrichtung  haben,  die  ihr  Hebelsystem  vor  den  beim
        <pb n="1207" />
        Nr.  76.  1203

Aufbringen  der  Lasten  stattfindenden  Stößen  bewahrt.  Zulässig  ist  die  Betätigung  beider
Vorrichtungen  durch  einen  Hebel  oder  eine  Kurbel.  Bei  Brückenwagen,  die  ihrer  Einrichtung
  oder  Aufstellung  nach  Gewähr  für  die  stoßfreie  Zuführung  der  Last  bieten,  darf
von  der  Entlastungsvorrichtung  abgesehen  werden.

15.  Bei  zusammengesetzten  Wagen  darf  die  Hebelverbindung  durch  gleicharmige  oder
ungleicharmige  Hebel  hergestellt  sein.

16.  Bei  festfundamentierten  Wagen  sollen  die  Gruben,  wenn  die  Wagen  in  solche
eingebaut  sind,  leicht  zugänglich,  entwässert  und  hinreichend  hoch  sein,  um  die  Besichtigung
der  eingedeckten  Teile  auch  während  der  Belastung  ohne  besondere  Beschwerlichkeit  zu  gestatten.

§  89.
Gleicharmige  Wagen  (§  87,  1  und  2).

1.  Die  Arme  einer  gleicharmigen  Wage  dürfen  keine  ersichtlichen  Verschiedenheiten  der
Gestalt  zeigen,  doch  ist  eine  einseitige  Gabelung  nicht  unzulässig.  Kleinere  durch  die  besondere
Ausführungsform  bedingte  Abweichungen  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  von  der  K.  Normal=Eichungskommission
  veröffentlicht  sind.  Bei  der  Neueichung  muß  der  Wagebalken  bei  den
gleicharmigen  Balkenwagen  mindestens  für  sich  allein,  bei  Wagen  dieser  Art  mit  verzweigten
  Hebelenden  für  sich  allein  und  mit  den  Schalen,  bei  den  oberschaligen  Wagen
mindestens  mit  den  Schalen  in  der  Einspielungsstellung  im  Gleichgewicht  sein.  Bei  der
Nacheichung  muß  er  jedenfalls  auch  mit  den  Schalen  im  Gleichgewicht  sein.

2.  Bei  Balkenwagen  mit  verzweigten  Hebelenden  darf  die  Länge  der  Mittelschneide
des  Balkens,  wenn  dieser  beiderseitig  gegabelt  ist,  nicht  weniger  als  sechs  Zehntel,  ist  er
nur  einseitig  gegabelt,  nicht  weniger  als  drei  Zehntel  des  Abstandes  zwischen  den  von  den
Zweigen  getragenen,  zueinander  gehörigen  Teilen  jeder  Endachse  betragen.  Außerdem  muß
an  der  Aufhängung  der  Schalen  eine  Schutzeinrichtung  angebracht  sein,  die  eine  Anlehnung
der  Last  an  die  Zweige  des  Balkens  verhindert.

3.  Gleicharmige  Wagen  dürfen  nur  an  den  Schalen  Tariervorrichtungen  haben,  durch
die  sich  das  Gewicht  der  Schalen  und  Gehänge  so  ausgleichen  läßt,  daß  die  Wage  im
unbelasteten  Zustand  einspielt.  Diese  Einrichtungen  müssen  ihren  Zweck  offenkundig  hervortreten
  lassen  und  leicht  und  schnell  zu  bewirkende  und  wieder  zu  beseitigende  Anderungen
ausschließen.

§  90.
Ungleicharmige  Wagen  (§  87,  3,  4  und  5).  (Dezimal=  und  Zentesimalwagen).

1.  Zulässig  sind  nur  Dezimalwagen,  die  für  eine  größte  zulässige  Last  von  20  Kilogramm
  und  darüber  und  nur  Zentesimalwagen,  die  für  eine  größte  zulässige  Last  von

50  Kilogramm  und  darüber  bestimmt  sind.
198
        <pb n="1208" />
        1204

2.  Zentesimalwagen  müssen  als  solche  mit  dem  Worte  „Zentesimalwage“  an  augen—
fälliger  Stelle  gekennzeichnet  sein.

3.  Die  ungleicharmigen  Wagen  dürfen  nicht  nur  an  den  Schalen  mit  Tariervorrichtungen,
sondern  auch  an  den  Hebelarmen  mit  Reguliervorrichtungen  (feststellbares  Laufgewicht  ohne
Skale)  versehen  sein,  durch  welche  das  Gewicht  sämtlicher  Teile  sich  so  ausgleichen  läßt,
daß  die  Wage  im  unbelasteten  Zustand  einspielt.

Ungleicharmige  Brückenwagen  müssen  eine  Reguliervorrichtung  haben.

Alle  diese  Einrichtungen  müssen  ihren  Zweck  offenkundig  hervortreten  lassen  und  bei
den  Tariervorrichtungen  leicht  und  schnell  zu  bewirkende  und  wieder  zu  beseitigende  Anderungen
ausschließen.

4.  Zulässig  sind  als  Hilfseinrichtung  Laufgewichte  mit  Skalen,  wenn  durch  sie  nicht
mehr  als  der  fünfte  Teil  der  größten  zulässigen  Last  aufgewogen  werden  kann.

8  91.
Laufgewichtswagen  (§  87,  6,  7  und  8).

1.  Die  Einteilung  der  Skalen  muß  gleichmäßig  sein.  Sie  kann  nach  beliebigen  Vielfachen
  oder  Dezimalteilen  des  Kilogramm  fortschreiten.  Die  Bezifferung  muß  nach  Kilogramm
  oder  nach  Gramm  ausgeführt  sein  und  muß  den  Gewichtswert  der  einzelnen  Teilabschnitte
  unzweideutig  erkennen  lassen.

Die  Einteilung  muß  mit  einer  Nullmarke  beginnen,  jedoch  braucht  bei  den  einfachen
Balkenwagen  mit  abnehmbarem  Laufgewichte  (§  92)  eine  Nullmarke  nicht  vorhanden  zu
sein,  wenn  die  unbelastete  Wage  ohne  Laufgewicht  für  sich  im  Gleichgewicht  ist.  Hat  eine
Wage  dieser  Art  zwei  Schneiden  zum  Aufhängen,  so  braucht  Gleichgewicht  nur  stattzufinden,
wenn  sie  an  der  zur  Benutzung  für  die  geringeren  Belastungen  bestimmten  Schneide  aufgehängt
  ist.

2.  Die  Skalen  dürfen  keine  ersichtlichen  Einteilungsfehler  zeigen;  der  kleinste  Abstand
zweier  benachbarter  Einteilungsmarken  muß  mindestens  2  Millimeter  betragen.

3.  Die  Verschiebbarkeit  der  Laufgewichtseinrichtung  muß  eine  stetige  sein.  Sind  indessen
  mehrere  Laufgewichte  mit  gesonderten  Skalen  vorhanden,  so  dürfen  die  Skalen  mit
Ausnahme  der  die  kleinsten  Gewichtsunterschiede  angebenden  Nebenskale  zur  Erleichterung
und  Sicherung  der  Einstellung  der  Laufgewichte  auf  die  entsprechenden  Hebellängen  mit
Einschnitten  von  geeigneter  Form  (Kerben  und  dergleichen),  die  Laufgewichte  mit  zugehörigen
Einfallvorrichtungen  (Zähnen  und  dergleichen)  versehen  sein.  Reichen  diese  Einschnitte  bis
zur  Kante  der  Teilfläche,  so  dürfen  sie  nur  in  der  Verlängerung  der  Skalenstriche  liegen.
Zu  jedem  Einschnitt  muß  ein  entsprechender  Skalenstrich  vorhanden  sein,  auch  muß  die
Anzahl  der  Einschnitte  und  Skalenstriche  gleich  sein.
        <pb n="1209" />
        Nr.  76.  1205

4.  Verschiedene  Skalen  für  dasselbe  Laufgewicht  dürfen  nicht  auf  der  gleichen  Seitenflüche
  des  Gegengewichtshebels  angebracht  sein.

5.  Die  zur  Ablesung  der  Skale  vorhandene  Einrichtung  (Ablesungsmarke)  muß  so
beschaffen  sein,  daß  die  Ablesung  der  Gewichtsangabe  nicht  durch  Nebenumstände,  auch  nicht
durch  verschiedene  Stellung  des  Auges  beeinflußt  werden  kann.

6.  Die  Laufgewichte  sollen  aus  den  gleichen  Metallen  bestehen,  die  für  Gewichte  vorgeschrieben
  sind.  Sie  dürfen  keine  ohne  Anwendung  von  Werkzeugen  zugänglichen  Vorrichtungen
  zur  Tarierung  und  Gewichtsberichtigung  enthalten.

7.  Die  Laufgewichtseinrichtung  muß  derart  sein,  daß  sie  die  Unveränderlichkeit  der
Massenverteilung  gewährleistet.  Ihr  Schwerpunkt  soll,  soweit  das  Laufgewicht  nicht  mittels
Gehänges  auf  einer  Stahlschneide  ruht  (§  92  Nr.  1),  in  möglichst  geringem  Abstande  von
der  durch  die  beiden  Schneiden  des  Gegengewichtshebels  gehenden  Ebene  liegen  und  nur
gleichgerichtet  zu  dieser  Ebene  sich  bewegen.  Die  Laufgewichtseinrichtung  soll  daher  den
Gegengewichtshebel  umschließen,  doch  sind  auch  Anordnungen  zulässig,  bei  denen  sie  in  dem
dann  hülsenartig  geformten  Gegengewichtshebel  liegt  und  in  ihm  verschiebbar  ist,  oder  bei
denen  die  Skale  selbst  als  Laufgewicht  dient  und  in  dem  hülsenartigen  Lasthebel  beweglich
angebracht  ist.

8.  Größere  Laufgewichte  dürfen  selbst  Träger  eines  oder  mehrerer  Nebenlaufgewichte
mit  Skale  oder  bloß  beweglicher,  eingeteilter  Schieber  und  dergleichen  sein.  Jedoch  dürfen
Schieber,  die  in  dem  Hauptlaufgewichte  selbst  ihre  Führung  haben,  keine  Veränderung  in
dessen  Lage  verursachen,  wenn  man  sie  in  ihre  äußersten  Stellungen  bringt.

9.  Hilfsteile  sind  an  den  Laufgewichten  nur  zulässig,  soweit  sie  die  Sicherung  der
richtigen  Stellung  der  Laufgewichte,  die  Ausführung  der  Wägung  und  die  Feststellung  des
Wägungsergebnisses  bezwecken  und  auf  letzteres  ohne  Einfluß  sind.

·.10.  Die  Laufgewichte  müssen  so  geführt  sein,  daß  sie  nicht  schlottern.  Vorhandene
Klemmschrauben  sollen  nicht  abnehmbar  sein.  Befestigungsschrauben  sowie  alle  sonstigen  an
Laufgewichten  befestigten  Teile  dürfen  nicht  abnehmbar  sein,  oder  sie  müssen  durch  Stempelung
  gegen  Abnahme  gesichert  werden  können.

§  92.
Einfache  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  (§  87,  6).
Außer  den  Bestimmungen  des  §  91  gelten  noch  die  folgenden:

1.  Wagen  dieser  Art,  bei  denen  das  Laufgewicht  mittels  eines  Gehänges  auf  einer
Stahlschneide  ruht,  dürfen  nur  ein  Laufgewicht  haben.  Die  Schneide  soll  auf  beiden
Seiten  einer  entlang  der  Skale  zu  verschiebenden  Hülse  vorstehen,  von  der  das  Laufgewicht

198*
        <pb n="1210" />
        1206

nicht  abnehmbar  sein  darf.  Sie  kann  in  zwei  getrennten  Teilen  an  den  Seitenflächen  der
Hülse  oder  in  einem  Stücke  auf  dieser  angebracht  sein  und  muß  in  der  durch  die  Mittelschneide
  der  Wage  und  die  Endschneide  des  Lastarms  gehenden  Ebene  liegen.

2.  Ist  die  Hülse  abnehmbar,  so  muß  ihr  Gewicht  mit  Einschluß  des  Gehänges  und
des  Laufgewichts  nach  Kilogramm  unter  Beifügung  von  kg  auf  der  Hülse  oder  auf  dem
Laufgewicht  deutlich  und  untrennbar  angegeben  sein.  Das  wahre  Gewicht  darf  von  dem
angegebenen  Gewicht  um  nicht  mehr  als  ein  Tausendstel  seines  Betrags  abweichen.

3.  Die  Hülse  darf  für  jede  Skale  nur  eine  Ablesungsmarke,  und  wenn  sie  abnehmbar
ist,  überhaupt  nur  eine  Marke  enthalten.

4.  Ist  eine  abnehmbare  Wageschale  oder  eine  andere  abnehmbare  Anhängevorrichtung
für  die  Last  vorhanden,  so  muß  ihr  Gewicht  mit  Einschluß  der  Ketten  und  Osen  sowie
des  Gehänges,  wenn  auch  dieses  abnehmbar  ist,  nach  Kilogramm  unter  Beifügung  von  kg
an  geeigneter  Stelle  der  Vorrichtung  deutlich  und  untrennbar  angegeben  sein.  Vorrichtungen
dieser  Art  dürfen  nur  aus  Metall  hergestellt  sein,  ihr  wahres  Gewicht  darf  von  dem  angegebenen
  Gewicht  um  nicht  mehr  als  ein  Tausendstel  seines  Betrags  abweichen.

5.  Eine  Reguliereinrichtung  ist  bei  einfachen  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale
nur  zulässig,  wenn  die  Skale  selbst  als  Laufgewicht  dient.

6.  Bei  einfachen  Balkenwagen  mit  einem  Laufgewicht  (§  92  Nr.  1)  darf  die  Skale
keine  Einschnitte  haben,  bei  Wagen  mit  mehreren  Laufgewichten  muß  die  Hauptskale  mit  Einschnitten
  (§  91  Nr.  3)  und  das  Hauptlaufgewicht  mit  einer  Einfallvorrichtung  versehen  sein.

§  93.
Zusammengesetzte  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  sowie  Brückenwagen  mit
Laufgewicht  und  Skale  (§  87,  7  und  8).

Außer  den  Bestimmungen  im  §  91  gelten  noch  die  folgenden:

1.  Zulässig  sind  Wagen  dieser  Art  nur  für  eine  größte  zulässige  Last  von  50  Kilogramm
  und  darüber.

2.  An  Hebellängen,  die  ein  zentesimales  Verhältnis  der  Last  zum  Gewicht  bedingen,
darf  eine  Hilfsgewichtsschale  angebracht  sein,  wenn  mit  ihr  nicht  mehr  als  der  fünfte  Teil
der  größten  zulässigen  Last  aufgewogen  werden  soll.

§  94.
Bezeichnung.
Die  größte  zulässige  Last  (Tragfähigkeit)  ist  bei  jeder  Wage  auf  dem  Hauptbalken
nach  Kilogramm  oder  Gramm  zu  bezeichnen,  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen  Wort
oder  den  Abkürzungen  kg,  8.
        <pb n="1211" />
        Nr.  76.  1207

Außerdem  soll  bei  Laufgewichtswagen  der  letzten  Zahlenangabe  der  Hauptskale  die  Be—

zeichnung  kg  beigefügt  sein.
§  95.
Fehlergrenzen.

1.  Die  Empfindlichkeit  der  Wagen  muß  hinreichend  sein,  daß  nach  Aufbringung  der
größten  zulässigen  Last  die  folgenden  Gewichtszulagen  noch  einen  deutlichen  bleibenden  Ausschlag
  bewirken,  und  zwar:

bei  gleicharmigen  Wagen  (§  87,  1  und  2)

mit  einer  größten  zulässigen  Last  von  ·

100  Gramm  und  weniger  2  Milligramm
für  jedes  Gramm  der  größten  zulässien  Last,
mindestens  200  Gramm  aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  1  „
für  jedes  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,
10  Kilogramm  und  nmher  .  0,5  ,,

furjedesGrammoder0,5Grammfm  jedes  volle  eder
angefangene  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,
mindestens  100  aber  nicht  mehr  als  200  Gram  200  „
mindestens  5  aber  nicht  mehr  als  10  Kilogrem  5  Gramm;
bei  ungleicharmigen  Wagen  (§  87,  3,  4  und  5)
O,#  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last;
bei  Laufgewichtswagen  (§  87,  6,  7  und  8)  und  zwar:  einfachen  Balkenwagen
  mit  Laufgewicht  und  Skale  (6)
1  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last;
zusammengesetzten  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  und  Brückenwagen
  mit  Laufgewicht  und  Skale  (7  und  8)
O,  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last.
2.  Nach  Aufbringung  des  zehnten  Teiles  der  größten  zulässigen  Last  muß  der  fünfte
Teil  der  unter  Nr.  1  für  sie  berechneten  Zulage  noch  einen  deutlichen  bleibenden  Ausschlag  bewirken.
3.  Die  Abweichung  des  Hebelverhältnisses  der  Wage  von  dem  ihrer  Gattung  zukommenden
Werte,  nämlich:
bei  den  gleicharmigen  Wagen  von  der  Gleichheit,  dem  Verhältnis  1:  1,
bei  den  Dezimalwagen  von  dem  Verhältnis  1:  10,
bei  den  Zentesimalwagen  von  dem  Verhältnis  1:  100,
bei  den  Laufgewichtswagen  von  der  Angabe  der  Skale,
muß  sowohl  nach  Aufbringung  der  größten  Last  wie  ihres  zehnten  Teiles  durch  einen
Gewichtsbetrag  ausgeglichen  werden  können,  der  nicht  größer  ist  als  die  unter  Nr.  1  und  2
Rnanten  das  Empfindlichkeitsmaß  bestimmenden  Zulagen.
        <pb n="1212" />
        1208

4.  Bei  den  Brückenwagen  und  den  gleicharmigen  Balkenwagen  mit  Verzweigung  der
Hebelenden  müssen  die  vorstehenden  Bedingungen  auch  in  den  verschiedenen  bei  der  Anwendung
der  Wage  vorkommenden  Stellungen  der  Belastung  auf  den  Brücken  oder  Schalen  eingehalten
werden.

5.  Bei  den  Wagen  für  eine  größte  zulässige  Last  von  3.000  Kilogramm  und  darüber
sowie  den  festfundamentierten  Wagen  müssen  bei  der  Nacheichung  die  gleichen  Fehlergrenzen
eingehalten  werden  wie  bei  der  Neueichung.

8  96.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  auf  einem  der  beiden  Arme  des  Balkens  oder  bei  Wagen
mit  mehreren  verbundenen  Hebeln  auf  einem  Arme  des  die  Gewichte  tragenden  Hebels,
außerdem  bei  ungleicharmigen  Brückenwagen  (ohne  oder  mit  Laufgewicht)  auf  einem  der  Traghebel.

2.  Bei  den  Laufgewichtswagen  wird  ein  Stempel  dicht  hinter  oder  auf  dem  letzten
Teilstrich  jeder  Skale  und  je  einer  dicht  neben  der  Ablesungsmarke  für  jede  Skale  angebracht.
Außerdem  erhalten  bei  einfachen  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  ohne  Nullmarke
der  Balken  und  alle  abnehmbaren  Teile  eine  Nummer,  und  zwar  die  gleiche.

3.  Das  Jahreszeichen  wird  dem  Stempelzeichen  auf  dem  Hauptbalken  beigefügt.  Bei
der  Nacheichung  darf  die  Stempelung  auf  einem  besonderen,  an  geeigneter  Stelle  angebrachten
Zinntropfen  oder  auf  einer  Plombe  erfolgen.

B.  Wagen  für  besondere  Zwecke.
I.  Präzisionswagen.
§  97.
Zulässige  Gattungen.
Zulässig  sind  nur  gleicharmige  Balkenwagen.

8  98.
Einrichtung.

1.  Für  Präzisionswagen  gelten  die  gleichen  Vorschriften  wie  für  die  entsprechenden
Handelswagen  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Drehungseinrichtungen  möglichst  vollkommen
ausgeführt  und  die  Schwingungen  der  Wage  vor  allen  Reibungen  und  Klemmungen
besonders  sorgfältig  gesichert  sein  müssen.  Auch  dürfen  die  Balkenenden  nicht  verzweigt  sein.
        <pb n="1213" />
        Nr.  76.  1209

2.  Der  Wagebalken  soll  sowohl  für  sich  allein  als  auch  mit  den  Schalen  im  Gleich—
gewicht  sein.  Für  die  Herstellung  der  Schneiden  und  Pfannen  darf  außer  Stahl  auch
anderes  geeignetes  Material  z.  B.  Achat  benutzt  werden.

3.  Zur  Veränderung  der  Empfindlichkeit  dürfen  auf  der  Zunge  oder  auf  einem  in
der  Halbierungsebene  des  Balkens  über  der  Mittelschneide  senkrecht  angebrachten  Arme
besondere  Einrichtungen  in  Gestalt  von  Schraubenmuttern,  Stellringen  und  dergleichen  vor—
gesehen  sein.  Derartige  Einrichtungen  dürfen  nicht  leicht  abnehmbar  sein.

§  99.
Fehlergrenzen.

1.  Die  Empfindlichkeit  der  Wagen  muß  hinreichend  sein,  daß  nach  Aufbringung  der
größten  zulässigen  Last  Gewichtszulagen  in  den  folgenden  Bruchteilen  der  für  gleicharmige
Wagen  (8§  95)  festgesetzten  Zulagen  noch  einen  deutlichen  bleibenden  Ausschlag  ergeben,
und  zwar  bei  Wagen  mit  einer  größten  zulässigen  Last  von

10  Gramm  und  weniger  dedie  Hälfte,
mindestens  20  Gramm  und  weniger  *  5  Kilogramm  ein  Viertel,
5  Kilogramm  und  mer  eein  Fünftel,
ferner  bei  den  Wagen  von  mindestens  10  aber  nicht  mehr

als  20  Gramm  10  Milligramm.

2.  Hinsichtlich  der  Anforderungen  an  die  Empfindlichkeit  nach  Aufbringung  des  zehnten
Teiles  der  größten  zulässigen  Last  sowie  an  die  Richtigkeit  der  Hebelverhältnisse  finden  die
Bestimmungen  für  Handelswagen  (§  95  Nr.  2)  Anwendung  unter  Berücksichtigung  der

unter  Nr.  1  vorgeschriebenen  Zulagen.
§  100.

Stempelung.

Die  Stempelung  erfolgt  bei  der  Neueichung  auf  dem  Balken,  bei  der  Nacheichung
auf  einem  an  geeigneter  Stelle  angebrachten  Zinntropfen  oder  auf  einer  Plombe.  Nur
bei  den  Wagen  mit  einer  größten  zulässigen  Last  von  20  Gramm  und  weniger  unterbleibt
bei  der  Nacheichung  jede  Stempelung.

II.  Selbsttätige  Wagen.
8  101.
Zulässige  Gattungen.
1.  Selbsttätige  Balkenwagen  mit  oder  ohne  Registrierung.  Die  Last  wird  ganz

oder  zum  größten  Teil  durch  geeichte  Gewichtsstücke  auf  der  Gewichtsschale  aufgewogen.
Die  Füllung  der  zur  Aufnahme  der  Last  dienenden  Einrichtung  mit  bestimmten,  dem
        <pb n="1214" />
        1210

Gesamtbetrage  der  geeichten  Gewichtsstücke  auf  der  Gewichtsschale  mindestens  entsprechenden
Gewichtsmengen  eines  von  oben  zugeführten  Materials  erfolgt  völlig  selbsttätig.

A.  Selbsttätige  Balkenwagen  mit  selbsttätiger  Entleerung.  Sie  müssen  eine  Lastschale
  haben,  die  sich  durch  Kippen,  Drehen,  Offnen  einer  Klappe  usw.  entleert.  Die
Entleerung  erfolgt  entweder  völlig  selbsttätig,  oder  sie  geschieht  durch  selbsttätig  oder  von
Hand  bewirkte  Auslösung  und  Hemmung  einer  besonderen  Einrichtung.

,B.  Selbsttätige  Balkenwagen  ohne  selbsttätige  Entleerung.  Sie  haben  in  der  Regel
keine  besondere  Lastschale,  sondern  die  Einrichtung  zur  Aufnahme  der  Last  (Sack,  Korb  usw.)
wird  vor  jedesmaliger  Wägung  leer  an  den  Lastträger  gehängt  und  nach  beendeter  Füllung
und  Wägung  mit  der  Last  wieder  abgenommen.

Selbsttätige  Balkenwagen  sind  zulässig:
a)  für  pulver=  und  sandförmige  sowie  körnige,  freirollende,  nichtklebende,  auch  für  schwerfließende
  Materialien  und  sonstige  Erzeugnisse  für  eine  größte  zulässige  Last  von
O0,,  1,  2,  3,  4,  5  Kilogramm,
10,  15,  20,  25,  30,  40,  50,  60  Kilogramm,
75,  100,  125,  150,  200,  250  Kilogramm  usw.  in  Abstufungen
von  je  50  Kilogramm;
b)  für  stückige  Materialien,  und  zwar
für  kleinstückige  Materialien  für  eine  größte  zulässige  Last  von  50  Kil,-gramm
  und  mehr,
für  großstückige  Materialien  für  eine  größte  zulässige  Last  von  250  Kilogramm
  und  mehr,
in  Abstufungen  von  je  50  Kilogramm.

2.  Selbsttätige  Laufgewichtswagen  mit  oder  ohne  Registrierung.  Die  Last  wird  teilweise
  oder  ganz  durch  eine  selbsttätig  in  Bewegung  gesetzte  Laufgewichtseinrichtung  aufgewogen.

C.  Balken=  und  Brückenwagen  (ohne  Laufgewicht  oder  mit  Laufgewicht  und  Skale)
mit  besonderem  selbsttätigen  Laufgewicht.  Der  Teil  der  größten  zulässigen  Last,  der  den
Gesamtbetrag  der  Gewichtsmenge  oder  die  Angabe  des  Laufgewichts  auf  der  Gewichtsseite
überschreitet,  wird  durch  eine  selbsttätig  in  Bewegung  gesetzte  besondere  Laufgewichtseinrichtung
  (Hilfslaufgewicht)  aufgewogen.  Dieser  Teil  darf  die  Hälfte  der  größten  zulässigen
Last  nicht  ürerschreiten.

Zulässig  sind  auch  Wagen,  bei  denen  nicht  ein  Teil  der  Nutzlast,  sondern  ein  veränderlicher
  Teil  der  Tara  durch  ein  selbsttätiges  Laufgewicht  ausgeglichen  wird.  Dieser
Teil  darf  ein  Fünftel  der  größten  zulässigen  Last  der  Wage  nicht  überschreiten  (Wagen  mit
selbsttätigem  Taralaufgewicht).
        <pb n="1215" />
        Nr.  76.  1211

D.  Selbsttätige  Balken-  und  Brückenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.  Der  gesamte
Betrag  der  größten  zulässigen  Last  wird  durch  eine  sebsttätig  in  Bewegung  gesetzte  Laufgewichtseinrichtung
  aufgewogen.

Selbsttätige  Laufgewichtswagen  sind  nur  zulässig  für  Kohle,  Erze  und  ähnliche  Mate—
rialien  für  eine  größte  zulässige  Last  von  200  Kilogramm  und  darüber.

8  102.
Gestalt  und  Einrichtung  der  selbsttätigen  Balkenwagen  (§  101  Nr.  1).

1.  Zulässig  sind  als  selbsttätige  Balkenwagen  bei  einer  größten  zulässigen  Last  bis  zu
500  Kilogramm  nur  gleicharmige  Balkenwagen,  bei  einer  größten  zulässigen  Last  von
500  Kilogramm  und  darüber  gleicharmige  oder  ungleicharmige  Balkenwagen.

2.  Die  Wage  muß  den  für  Balkenwagen  (Handelswagen)  gleicher  Art  vorgeschriebenen
Anforderungen  genügen,  jedoch  kann  das  Zwischengehänge  (§  88  Nr.  5)  fortfallen,  auch
dürfen  spielende  Pfannen  bei  Wagen  jeder  Tragfähigkeit  angewendet  werden.

Zur  Beseitigung  aller  seitlichen  Schwankungen  der  Lastträger  darf  eine  Lenkerstange  von
der  Länge  und  Richtung  des  Lastarms  des  Balkens  angebracht  sein,  durch  welche  die  Lastträger
mit  dem  Gestell  beweglich  verbunden  werden.  Die  Lenkerstange  (Gegenlenker)  muß  so  weit  vom
Balken  entfernt  sein,  als  sie  selbst  lang  ist,  und  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  die  wagerechten
Seitendrucke  aufnimmt.  Ihre  Drehungseinrichtungen  müssen  aus  hartem  Stahl  von  genügender
Festigkeit  bestehen.  Auf  der  Rückseite  der  Wage  darf  eine  zweite  Lenkerstange  angebracht  sein.

3.  Die  eigentliche  Wage  muß  durch  einfache  Umschaltung  aus  der  Verbindung  mit
den  übrigen  Einrichtungen  gelöst  werden  können.  Die  Unmschaltungseinrichtung  darf  in
ihren  verschiedenen  Lagen  die  Wirksamkeit  der  Wage  gar  nicht  oder  immer  nur  in  der
gleichen  Weise  beeinflussen.

4.  Jede  selbsttätige  Balkenwage  muß  mit  einem  Pendelzeiger  versehen  sein.

5.  Die  selbsttätigen  Balkenwagen  mit  selbsttätiger  Entleerung  (§  101  Nr.  1  A)  bis
zu  5  Kilogramm  ausschließlich  abwärts  müssen,  die  kleineren  Wagen  dieser  Art  sowie  die
selbsttätigen  Balkenwagen  ohne  selbsttätige  Entleerung  (§  101  Nr.  1B)  dürfen  eine  Registriereinrichtung
  (Zählwerk)  haben.

Die  Zählwerke  müssen  springende  sein,  sie  sollen  das  Gewicht  der  Füllung  in  Kilogramm
  oder  auch  die  Anzahl  der  Füllungen  fortlaufend  anzeigen.

6.  Bei  den  Wagen  mit  Gewichtsregistrierung  muß  das  Gewicht  der  einzelnen  Füllung
der  angegebenen  größten  zulässigen  Last  entsprechen.  Die  Wagen  mit  Füllungsregistrierung
oder  ohne  Registrierung  dürfen  auch  mit  Füllungsgewichten  arbeiten,  die  kleiner  als  die
größte  zulässige  Last,  aber  mindestens  gleich  ihrer  Hälfte  sind.  199
        <pb n="1216" />
        1212

Bei  den  Wagen  ohne  selbsttätige  Entleerung  darf  die  Gewichtsschale  zum  Ausgleich
der  zur  Aufnahme  der  Last  dienenden  Einrichtung  über  die  angegebene  Tragfähigkeit  hinaus
noch  mit  einem  besonderen  Gewicht  belastet  werden,  das  jedoch  ein  Zwanzigstel  der  größten
zulässigen  Last  nicht  überschreiten  darf.

7.  Bei  den  Wagen  für  pulver=  und  sandförmige  sowie  für  körnige,  freirollende,  nichtklebende,
  auch  schwerfließende  Materialien  und  sonstige  Erzeugnisse  (§  101  Nr.  1,  a)  muß
eine  Reguliereinrichtung  vorhanden  sein,  welche  die  letzten  Zuflüsse  jeder  Füllung  regelt  und
zur  Ausgleichung  der  Gewichtsunterschiede  dient,  die  sich  aus  der  Verschiedenheit  des  Materials,
  bei  den  Wagen  mit  Füllungsregistrierung  und  ohne  Registrierung  auch,  soweit  sie
sich  aus  der  Verschiedenheit  der  Füllungsgewichte  ergeben.  Diese  Einrichtung  muß  als  solche
leicht  erkennbar,  sie  darf  nicht  abnehmbar  und  nicht  am  Hauptbalken  angebracht  sein.  Der
Hebel,  auf  dem  das  Reguliergewicht  sitzt,  muß  zur  leichteren  Ablesung  der  Verschiebung
des  Gewichts  mit  einer  Teilung  in  ganze  oder  halbe  Millimeter  versehen  sein,  die  von  5
zu  5  Millimeter  beziffert  ist.

Die  Wagen  für  großstückige  Materialien  dürfen  keine  Reguliereinrichtung  haben.  An
ihrer  Stelle  müssen  Vorrichtungen  vorhanden  sein,  durch  welche  das  nach  Eintritt  des  Gleichgewichts
  noch  in  die  Wage  gelangende,  die  Lastschale  über  das  Gegengewicht  hinaus  beschwerende
  Material  mitverwogen  und  sein  Gewicht  fortlaufend  auf  einem  zweiten  Zählwerk
registriert  wird,  so  daß  das  Gesamtgewicht  des  über  die  Wage  gegangenen  Materials  von
beiden  Zählwerken  zusammen  angegeben  wird.

Die  Wagen  für  kleinstückige  Materialien  können  entweder  wie  die  Wagen  für  körnige,
freirollende  usw.  Materialien  (Abs.  1)  oder  wie  die  Wagen  für  großstückige  Materialien
(Abs.  2)  eingerichtet  sein.

8.  Neben  den  Zählwerken  sind  Gangwerke  zulässig,  die  mit  Abstellvorrichtungen  derartig
in  Verbindung  gebracht  sind,  daß  durch  das  Zusammenwirken  beider  die  Wage  nach  einer
gewünschten,  vorher  eingestellten  Anzahl  von  Ausschüttungen  selbsttätig  außer  Betrieb  gesetzt  wird.

9.  Die  Ergebnisse  der  Wägungen  müssen  von  den  auch  bei  regelrechtem  Betrieb  unvermeidlichen
  Unregelmäßigkeiten,  Stauungen  und  Druckschwankungen  bei  der  Zuführung
des  Materials  unabhängig  sein.

10.  Alle  Kipp=  und  Drehbewegungen,  von  denen  die  Richtigkeit  des  Wägungsergebnisses
abhängt,  müssen  an  Schneiden  und  Pfannen  aus  hartem  Stahl  von  genügender  Festigkeit
erfolgen.  Doch  ist  eine  Drehung  der  Lastschale  in  Trieben,  Zapfen,  Kugellagern  und
dergleichen  nicht  unzulässig.  Eine  Schmierung  mit  Ol  oder  Fett  dürfen  nur  solche
Mechanismen  erfordern,  die  lediglich  zur  Zuführung  des  Materials  dienen.

11.  Die  selbsttätigen  Balkenwagen  für  pulver=  und  sandförmige  Materialien  müssen,
falls  das  Material  nicht  ganz  leichtflüssig  ist,  mit  einer  besonderen  mechanischen  Zuführungs-
        <pb n="1217" />
        Nr.  76.  1213

einrichtung  (Transportschnecke  oder  dergleichen)  verbunden  sein,  die  das  Material  in  einen
über  der  Wage  angebrachten  Einlauftrichter  gleichmäßig  und  stätig  einschüttet.

12.  Zur  Abwägung  des  Restes,  der  von  dem  verwogenen  Material  am  Schlusse  der
Abwägungen  in  der  Lastschale  der  Wage  noch  zurückbleibt,  darf  bei  den  Wagen  von
50  Kilogramm  Füllungsgewicht  und  darüber  auf  demselben  Gestell  eine  Hilfswage  von  der
gleichen  größten  zulässigen  Last  wie  die  Hauptwage  angebracht  sein.

Die  Hilfswage  kann  eine  einfache  oder  eine  zusammengesetzte  Balkenwage  mit  Lauf—
gewicht  und  Skale  sein.  Ihre  Lastschneide  kann  unter  einer  der  beiden  Endschneiden  der
Hauptwage  angebracht  sein,  so  daß  sie  nach  der  Einschaltung  entweder  den  Druck  der
Gewichtsschale  oder  den  der  Lastschale  der  Hauptwage  aufnimmt.  Die  Lastschneide  kann
aber  auch  in  eine  unter  der  Gewichtsschale  der  Hauptwage  angebrachte  Pfanne  eingreifen.
Die  abgestellte  Hilfswage  darf  mit  der  Hauptwage  nicht  in  Verbindung  stehen.  Nach  der
Einschaltung  müssen  die  Einspielungsstellungen  beider  Wagen  im  unbelasteten  Zustande
gleichzeitig  stattfinden.

Die  Hilfswagen  müssen  den  gleichen  Anforderungen  genügen  wie  die  entsprechenden
Handelswagen.

8  103.

Gestalt  und  Einrichtung  der  selbsttätigen  Laufgewichtswagen  (85  101  Nr.  2).

1.  Die  selbsttätigen  Laufgewichtswagen  müssen  allen  an  Handelswagen  gleicher  Art
zu  stellenden  Anforderungen  genügen.

2.  Nur  darf  das  Zwischengehänge  (§  88  Nr.  5)  fehlen,  wenn  durch  Gegenlenker
oder  in  anderer  Weise  (z.  B.  feste  Anordnung  der  Gewichte)  eine  Veränderung  der  Pfannenlage
  ausgeschlossen  ist.  Die  Skale  für  das  selbsttätige  Laufgewicht  darf  auch  dann  Kerben
haben,  wenn  sie  die  einzige  Skale  ist  (§  91  Nr.  3).  Bei  Hängebahn=  und  Seilbahnwagen
  kann  ferner  von  der  Feststellvorrichtung  (§  88  Nr.  14)  abgesehen  werden.

3.  Die  Wagen  mit  selbsttätigem  Hilfslaufgewicht  müssen  eine  Einrichtung  besitzen,
die  dieses  einschließlich  eines  etwa  verstellbaren  Voreilers  auszuschalten  gestattet.  Auch
muß  eine  besondere  Vorrichtung  vorhanden  sein,  um  selbsttätig  die  Laufgewichtseinrichtung
nach  erfolgter  Wägung  wieder  in  die  Anfangsstellung  zurückzuführen.

Alle  für  die  Betätigung  der  Wage  vor,  während  und  nach  der  Wägung  erforderlichen
Einrichtungen  dürfen  die  Wirksamkeit  der  Wage  nicht  beeinflussen.

4.  Die  Laufgewichtseinrichtung  soll  einen  stetigen  Gang  haben  und  die  sichere  Ablesung
  der  Endstellung  gestatten.

Zulässig  sind  Vorrichtungen,  um  den  Gang  der  Laufgewichtseinrichtung  kurz  vor
Erreichung  der  Schlußstellung  zu  verlangsamen.

4  a-
        <pb n="1218" />
        1214

5.  Die  selbsttätigen  Balken-  und  Brückenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  können,
die  Wagen  mit  selbsttätigem  Hilfslaufgewicht  müssen  ein  Zählwerk  haben.  Es  soll  ein
springendes  sein  und  nach  Kilogramm  fortschreiten,  jedoch  darf  das  letzte  Rad  auch  schleichend
fortschreiten.  Bei  den  Wagen  mit  Hilfslaufgewicht  ist  die  Anbringung  eines  zweiten
Zählwerkes  zulässig,  auch  eines  solchen,  das  Füllungen  registriert.  Auch  sind  Kontrollzählwerke
  nicht  unzulässig.

6.  Bei  den  Wagen  mit  selbsttätigem  Hilfslaufgewicht  muß  der  Teil  der  Nettolast,
der  nicht  durch  das  Hilfslaufgewicht  aufgewogen  wird,  durch  geeichte  Gewichte  oder  das
Hauptlaufgewicht  ausgeglichen  werden;  der  Lastbehälter  und  dergleichen  darf  auch  ganz  oder
teilweise  durch  Tarastücke,  Gegengewichte  ausgeglichen  sein.

7.  Die  Wagen  mit  selbsttätigem  Hilfslaufgewicht  müssen  eine  besondere  Einrichtung
haben,  die  das  Zustandekommen  einer  Wägung  überhaupt  verhindert,  wenn  die  abzuwägende
Last  kleiner  ist  als  das  Mindestnettogewicht  oder  größer  als  dieses  zuzüglich  des  Bereichs
der  selbsttätigen  Einrichtung.  Auch  muß  in  geeigneter  Weise,  z.  B.  durch  eine  selbsttätige
Riegelsperre,  das  Abfahren  unverwogener  Last  verhindert  oder  mindestens  die  Zahl  der  nicht
zustande  gekommenen  Wägungen  durch  einen  Kontrollzähler  angezeigt  werden.

8.  Die  selbsttätigen  Balken=  und  Brückenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  dürfen
mit  mehreren  Gegengewichtshebeln  ausgerüstet  sein,  die  nacheinander  in  Wirksamkeit  treten.
Die  Teilungen  dieser  Hebel  müssen  sich  daher  gegenseitig  ergänzen.

9.  Verschiedene  Ablese=  oder  Abdruckstellen  (Skalen,  Zählwerk,  Zifferblatt,  Duckapparat)
  bei  selbsttätigen  Laufgewichtswagen  sollen  auch  untereinander  möglichst  überein  stimmen.

10.  Auf  die  Wagen  mit  selbsttätigem  Taralaufgewicht  finden  von  den  Bestimmunzen
des  §  103  nur  die  unter  Nr.  1,  Nr.  3  Abs.  2  und  Nr.  4  Abs.  1  Anwendung.

8  104.
Bezeichnung.

1.  Auf  dem  Hauptbalken  muß  die  größte  zulässige  Last  angegeben  sein.

2.  Auf  den  Zählwerken  mit  Gewichtsregistrierung  ist  die  Bezeichnung  Kilogramm  oder
kg  aufzubringen;  auf  denen  mit  Füllungsregistrierung  ist  die  Angabe  zu  machen  „Füllungen,
deren  Einzelgewicht  dem  Gegengewicht  entspricht".

3.  Alle  selbsttätigen  Wagen  müssen  auf  einem  Schilde  mit  dem  Namen  und  Wohnort
des  Verfertigers  und  einer  laufenden  Fabriknummer  bezeichnet  sein.  Bei  den  Wagen  mit
Registriereinrichtung  muß  das  Schild  sich  auf  der  gleichen  Seite  wie  diese  befinden.  Bei
den  selbsttätigen  Balkenwagen  muß  es  außerdem  die  Angabe  des  Materials  oder  der  Materialien
  enthalten,  für  welche  die  Wage  bestimmt  ist.  Die  Angabe  darf  mehrere  Materialien
        <pb n="1219" />
        Nr.  76.  1215

nur  dann  umfassen,  wenn  die  Reguliereinrichtung  für  alle  angegebenen  Materialien  zugleich
ausreicht.  Wagen  ohne  selbsttätige  Entleerung  müssen  auf  dem  Schilde  deutlich  als  solche,
z.  B.  als  Bruttoabsackwagen,  gekennzeichnet  sein.

Bei  den  Wagen  mit  selbsttätigem  Hilfslaufgewicht  muß  auf  dem  Schilde  außerdem
die  besondere  Art  der  Wage  (z.  B.  Zentesimalwage  mit  selbsttätigem  Laufgewicht),  die
größte  zulässige  Last,  der  Bereich  des  selbsttätigen  Laufgewichts,  sowie  das  Mindest-Nettogewicht
  und  der  Betrag  der  in  besonderer  Weise  ausgeglichenen  oder  auszugleichenden  Höchsttara
  (§  103  Nr.  6)  angegeben  sein.

4.  Bei  den  Wagen  für  pulver=  und  sandförmige  sowie  körnige,  freirollende  nicht
klebende,  auch  für  schwerfließende  Materialien  und  sonstige  Erzeugnisse,  ferner  bei  den  Wagen
für  kleinstückige  Materialien  mit  Reguliereinrichtung  ist  auf  dem  Schilde  die  Angabe  hinzuzufügen:
  „Eine  Reguliereinrichtung  dient  zur  Richtigstellung  der  Füllungen  vor  der  Verwägung
  jedes  besonderen  Materials  vorstehender  Art,  oder  vor  der  Verwägung  verschieden
großer  Füllungen.“  Bei  den  Wagen  für  kleinstückige  Materialien  mit  Reguliereinrichtung
ist  außerdem  anzugeben,  für  welche  Stückgrößen  sie  bestimmt  sein  sollen.

§  105.
Fehlergrenzen.

1.  Für  die  Wage  nach  Ausschaltung  der  selbsttätigen  Einrichtung:

Alle  Wagengattungen  müssen  den  für  Handelswagen  (8§  95)  vorgeschriebenen  Anforderungen
  an  Empfindlichkeit  und  Richtigkeit  genügen,  die  selbsttätigen  Balkenwagen  jedoch
nur  bei  ihrer  größten  zulässigen  Last.

Die  selbsttätigen  Balkenwagen  für  Füllungsregistrierung  und  ohne  Registrierung  müssen
außerdem  nach  Aufbringung  der  Hälfte  der  größten  zulässigen  Last  alle  Anforderungen  an
Empfindlichkeit  und  Richtigkeit  einhalten,  die  für  Handelswagen  mit  einer  größten  zulässigen
Last  angeordnet  sind,  die  dieser  Hälfte  entspricht.

2.  Für  die  Wage  mit  der  selbsttätigen  Einrichtung:

a)  Selbsttätige  Balkenwagen.

Der  Fehler  von  10  regelrecht  zustande  gekommenen  Füllungen,  bei  den  Wagen
mit  Registriereinrichtung  der  Fehler  der  Angabe  der  Zählwerke  nach  erfolgter  Registrierung
dieser  10  Füllungen,  und  zwar  bei  den  Wagen  mit  Flüllungsregistrierung  und  ohne
Registrierung  bei  dem  vollen  Betrage  und  der  Hälfte  der  größten  zulässigen  Last,  darf
höchstens  betragen
        <pb n="1220" />
        1216

bei  den  Wagen  für  kleinstückige  Materialien  mit  Reguliereinrichtung  sowie  den  Wagen
für  Thomasmehl,
Zement  und  ähnliche  staubende  Materialien.  .  .  1,,  Gramm  für  jedes  Kilogramm
der  durch  10  Wägungen  abgewogenen  Last,

bei  den  übrigen  selbsttätigen  Wagen  mit  einem

Füllungsgewicht
bis  5  Kilogramm  abwärtttts  1  „  „  „  „
von  4  ¾l  "  "  1,5  5½  »  »  »
3  V7  «  ·  «  1,5  IF  77  77  V7’
„  2  „  abwärts  ...  .2  »  »  »  »

der  durch  10  Wägungen  abgewogenen  Kast.
Bei  den  Wagen  von  4  Kilogramm  abwärts  ist  die  Fehlergrenze  für  die  Hälfte  der
größten  zulässigen  Last  die  gleiche  wie  für  deren  vollen  Betrag.

b)  Selbsttätige  Laufgewichtswagen.

Der  Fehler  der  Summe  der  an  den  Skalen  oder  an  dem  Zählwerk  abgelesenen  Angaben
  der  Laufgewichtseinrichtung  darf  bei  10  regelrecht  zustande  gekommenen  Wägungen,
wenn  der  durch  die  Laufgewichtseinrichtung
  abwägbare  höchstens  betragen
Teil  ausmacht

höchstens  ½  .  5  Gramm  für  jedes  Kilogramm
mehr  als  ½  und  hochstens  ½¼  4  „  „  „  „
«  »  ¼  «  »  l,  8  «  3  7  77  7)  e-77
  7°  ½  3  „  7  7½  2  «  ·  2  7  7  157  »
»»1-2  1»  ,»

der  größten  zulässigen  Last  der  Wage,  der  bei  10  Wägungen  durch  die
selbsttätige  Laufgewichtseinrichtung
abgewogenen  Last  zuzüglich  eines
etwa  durch  ein  gleichbleibendes
Gegengewicht  ausgeglichenen  Teils
der  Nettolast  (Nutzlast).
Bei  den  Wagen  mit  selbsttätigem  Taralaufgewicht  darf  der  Fehler  der  Summe  von
10  Wägungen  höchstens  betragen  5  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last.
Bei  Belastung  mit  dem  zehnten  Teile  der  größten  zulässigen  Last  darf  er  bei  den
selbsttätigen  Balken=  und  Brückenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  (8§  1010D)  den  doppelten
Betrag  des  vorstehend  angegebenen  Wertes  erreichen.
        <pb n="1221" />
        Nr.  76.  1217

3.  Außerdem  darf  bei  Wagen  für  pulver=  und  sandförmige  sowie  für  körnige,  frei
rollende,  nicht  klebende,  auch  für  schwerfließende  Materialien  und  Erzeugnisse  bei  den  in  der
richtigen  Stellung  und  bei  den  in  den  äußersten  Stellungen  des  Reguliergewichts  zustande
gekommenen  Füllungen  die  Abweichung  von  dem  Durchschnittsergebnisse  der  10  bei  derselben
Stellung  der  Reguliereinrichtung  gemachten  Ermittelungen  höchstens  betragen,  bei  einem
Füllungsgewicht

bis  75  Kilogramm  abwärts  ..  1  Gramm  für  jedes  Kilogramm
unter  75  bis  25  Kilogreumm  1,  „  „  „  „

auf  volle  5  Gramm  nach  oben  abgerundet
von  20  und  15  Kilogramm.  .  2  Gramm  für  jedes  Kilogramm
„  10  bis  4  „  ..  ..3,,  „  „  „  "
„  3  und  2  „  ..  .4  „  „  „  „
„1  Kilogramm  abwärts  .  .  ..  5  „  „  „  „

Bei  Wagen  für  kleinstückige  Materialien  mit  Reguliereinrichtung  und  den  Wagen  für
Thomasmehl,  Zement  und  ähnliche  staubende  Materialien  darf  die  Abweichung  von  dem
Durchschnittsergebnis  der  10  Einzelangaben  der  Zählwerke,  bei  den  Wagen  mit  Restverwägung
  (Wagen  für  großstückige  Materialien  usw.)  die  Abweichung  von  dem  wirklichen
Gewicht  der  einzelnen  Füllungen  höchstens  betragen  bei  einem  Füllungsgewicht

bis  250  Kilogramm  aufwärts.  .  .  4  Gramm  für  jedes  Kilogramm,
von  300  Kilogramm  und  darüber  je  ein  Gramm  mehr  für  jedes  weitere  Kilogramm.

Bei  selbsttätigen  Laufgewichtswagen  und  den  Wagen  mit  selbsttätigem  Hilfslaufgewicht
oder  selbsttätigem  Taralaufgewicht  darf  die  Abweichung  von  dem  Durchschnittsergebnis  von
10  Einzelwägungen  höchstens  das  Dreifache  des  für  dieses  Ergebnis  zugelassenen  Fehlers  betragen.

4.  Bei  der  Nacheichung  sind  die  gleichen  Fehlergrenzen  einzuhalten  wie  bei  der  Neueichung.

§  106.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  bei  den  selbsttätigen  Balkenwagen  auf  der  Hauptwage
und  der  Hilfswage,  wo  eine  solche  vorhanden  ist,  bei  den  selbsttätigen  Laufgewichtswagen
an  allen  Stellen,  wo  nach  den  entsprechenden  Vorschriften  für  Handelswagen  (8  96)  ein
Stempelzeichen  aufzubringen  ist.  Außerdem  ist  die  Verbindung  des  Zählwerkes  oder  der
Zählwerke  mit  der  Wage  durch  Stempelung  zu  sichern.  Bei  den  Wagen  für  pulver=  und
sandförmige  Materialien  erhält  ferner  die  Zuführungseinrichtung  und  die  Wage  eine  Nummer,
und  zwar  die  gleiche.

Ist  am  Reguliergewichtshebel  eine  Berichtigungshöhlung  angebracht,  so  ist  sie  durch
einen  Stempel  gegen  Offnung  zu  sichern.
        <pb n="1222" />
        1218

2.  Das  Jahreszeichen  wird  dem  Stempelzeichen  auf  dem  Balken  der  Hauptwage  beigefügt.

3.  Bei  den  selbsttätigen  Laufgewichtswagen  sind  ferner  alle  Einrichtungen  durch  Stempelung
zu  sichern,  deren  Verstellung  die  Anfangs=  oder  Schlußstellung  selbsttätig  bewegter  Teile
beeinflussen  kann.

4.  Bei  der  Nacheichung  darf  die  Stempelung  auf  einem  an  geeigneter  Stelle  angebrachten
Zinntropfen  oder  auf  einer  Plombe  erfolgen.

III.  Wagen  für  Reisegepäck  und  für  Stückgüter  im  Verkehre  der  Eisenbahn
sowie  Wagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Wert.“)

8  107.

Zulässige  Gattungen.

1.  Zulässig  sind  Wagen,  bei  denen  das  Gewicht  der  Last  ganz  oder  zum  Teil  durch
die  unmittelbare  oder  mittelbare  Beobachtung  des  jedesmaligen  Neigungswinkels  eines  Hebelsystems
  ermittelt  wird.  Die  Ausgleichung  der  Last  darf  erfolgen:

à)  durch  eine  Neigungsgewichtseinrichtung  (Neigungswagen),

b)  durch  eine  Federeinrichtung  (Federwagen),

c)  durch  Neigungsgewichts=  und  Federeinrichtung  (Neigungs-Federwagen),

d)  durch  Gewichts=  oder  Laufgewichts=  und  Neigungsgewichtseinrichtung  (Gewichts-Neigungswagen),
  #

e)  durch  Gewichts=  oder  Laufgewichts=  und  Federeinrichtung  (Gewichts-Federwagen).

2.  Zulässig  sind  als  Wagen  für  Reisegepäck  und  für  Stückgüter  im  Verkehr  der
Eisenbahn  nur  Wagen  der  oben  geschilderten  Art,  deren  größte  zulässige  Last  2000  Kilogramm,
und  als  Wagen  für  Postpäckereien  nur  Wagen,  deren  größte  zulässige  Last  100  Kilogramm

nicht  überschreitet.
§  108.

Einrichtung.

1.  Die  Wagen  müssen  den  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der  Handelswagen
  (§  88)  unter  sinngemäßer  Anwendung  entsprechen.

2.  An  jeder  Wage  soll  ein  Pendelzeiger  angebracht  sein.

3.  Die  Wagen  müssen  geeignete  Regulier=  und  Tariervorrichtungen  besitzen.  Die
Wagen  für  Reisegepäck  und  für  Stückgüter  müssen  mit  einer  Entlastungsvorrichtung,  die  für
Postpäckereien  mit  einer  Feststellvorrichtung  versehen  sein.

4.  Die  Veränderungen  des  Neigungswinkels  missen  auf  Kreisbogeneinteilungen  oder
auf  Zifferblättern  ablesbar  sein.

*)  Für  Postzeigerwagen  bleiben  besondere  Vorschriften  vorbehalten.
        <pb n="1223" />
        Nr.  76.  1219

5.  Der  einem  Belastungsunterschied  von  1  Kilogramm  entsprechende  Teilabschnitt  darf
nicht  kleiner  als  5  Millimeter  sein.

6.  Bei  den  Federwagen  müssen  mindestens  die  Federeinrichtungen,  die  zur  Ausgleichung
einer  Last  von  500  Kilogramm  und  darüber  bestimmt  sind,  Gewähr  dafür  bieten,  daß  die
Angaben  der  Wage  von  den  Wärmeschwankungen  unabhängig  sind.

§  109.
Bezeichnung.

1.  Jede  Wage  ist  mit  der  Angabe  der  größten  zulässigen  Last,  für  die  sie  bestimmt
ist,  zu  versehen.

2.  Die  Gewichtsangaben  der  Ablesungseinrichtung  dürfen  nur  in  Kilogramm  ausgedrückt
  sein.

3.  Einer  der  Zahlenangaben  auf  der  Ablesungseinrichtung  muß  die  Bezeichnung  kg
beigesetzt  sein.

4.  Die  Wage  soll  an  ersichtlicher  Stelle  ein  Schild  tragen,  auf  dem  die  Bezeichnung
„Wage  für  Reisegepäck  und  Stückgüter“  oder  entsprechend  „Wage  für  Postpäckereien  ohne
angegebenen  Wert“  enthalten  ist.

5.  Auf  dem  Schilde  ist  ferner  anzugeben,  aus  welchem  Material  die  Federn  hergestellt
sind,  und  bei  Nickelstahlfedern  auch  das  Ursprungsland  des  Fabrikates.

8  110.
Fehlergrenzen.

1.  Die  Empfindlichkeit  der  Wagen  muß  hinreichend  sein,  daß  nach  Aufbringung  der
größten  zulässigen  Last  die  folgenden  Zulagen  auf  der  Lastseite  noch  einen  deutlichen  Ausschlag
ergeben,  und  zwar:

bei  den  Wagen  für  Reisegepäck  und  für  Stückgüter
1  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,

bei  Wagen  für  Postpäckereien
2  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  jedoch  nicht  weniger
als  100  Gramm.

2.  Die  Fehler  der  Angaben  der  Wagen  müssen  bei  allen  Belastungen  zwischen  der
größten  zulässigen  Last  und  ihrem  zehnten  Teil  durch  die  unter  Nr.  1  angegebenen  Zulagen
mimdestens  ausgeglichen  werden  können.

6  3.  Bei  der  Nacheichung  sind  die  gleichen  Fehlergrenzen  einzuhalten  wie  bei  der  Neueichung.


200
        <pb n="1224" />
        1220

8  111.
Stempelung.

Die  Stempelung  erfolgt  auf  dem  Schilde  und  bei  der  Nacheichung  auf  einem  an  ge—
eigneter  Stelle  angebrachten  Zinntropfen  oder  einer  Plombe.

VII.  Mrdometer.
§  112.

Zulässige  Aräometer.

Zulässig  sind  Aräometer,  die  angeben:
a)  die  Dichte  einer  Flüssigkeit,  bezogen  auf  Wasser  größter  Dichte  als  Einheit;
b)  den  Prozentgehalt  einer  Flüssigkeit;
J)  die  Grädigkeit  einer  Flüssigkeit  in  Graden  willkürlicher  Skalen,  soweit  solche  in
den  §§  115  bis  120  vorgesehen  sind.

113.

Material.
Zulässig  ist  nur  durchsichtiges  Glas.

8  114.
Allgemeines  über  Gestalt  und  Einrichtung.

1.  Zulässig  sind  Aräometer  mit  und  ohne  Thermometer,  soweit  nicht  die  besonderen
Vorschriften  einschränkende  Bestimmungen  enthalten.

2.  Die  Glasflächen  sollen  einen  gleichmäßigen,  zur  Achse  symmetrischen  Verlauf  haben.
Die  Thermo-Alkoholometer  und  die  Aräometer  für  Mineralöle  dürfen  nur  Stengel  von  kreisförmigem,
  die  übrigen  Aräometer  auch  solche  von  flachem  Querschnitt  haben.  Beim  Eintauchen
soll  sich  das  Aräometer  senkrecht  einstellen.

3.  Die  Stengelkuppe  soll  gleichmäßig  gerundet  sein  und  darf  keine  der  Stempelung
hinderlichen  Erhöhungen  oder  Vertiefungen  zeigen.

4.  Die  Skalen  müssen  dauerhaft  befestigt  sein.  Die  Teilstriche  müssen  in  Ebenen
liegen,  die  zur  Achse  des  Aräometers  senkrecht  stehen.

5.  Die  Länge  des  kleinsten  Teilabschnitts  soll  höchstens  6  und  mindestens  1  Millimeter
betragen,  wenn  nicht  die  besonderen  Vorschriften  andere  Bestimmungen  enthalten.  Sie  darf
unter  besonderen  Umständen  bei  der  aräometrischen  Skale  auch  unter  den  Mindestbetrag,  nicht
        <pb n="1225" />
        Nr.  76.  1221

aber  unter  O,),  Millimeter  hinabgehen.  Für  eine  hinreichende  Übersichtlichkeit  der  Einteilung
soll  durch  geeignete  Abstufung  der  Strichlängen  Fürsorge  getroffen  sein.

6.  Die  Teilstriche  der  aräometrischen  Skale  müssen  sich  über  mindestens  ein  Viertel
des  Stengelumfangs  erstrecken.  Auf  der  thermometrischen  Skale  sollen  die  Striche  zu  beiden
Seiten  der  Kapillare  mindestens  je  1  Millimeter  hervortreten.

7.  Der  obere  Rand  der  Arcometerskale  soll  mindestens  10  Millimeter,  der  oberste
Teilstrich  mindestens  15  Millimeter  von  der  Stengelkuppe  entfernt  sein.  Der  unterste
Teilstrich  soll  mindestens  3  Millimeter  über  der  Stelle  liegen,  an  welcher  der  Stengel  in
den  Glaskörper  überzugehen  beginnt.  .

8.  Der  obere  Rand  der  Thermometerskale  muß  mindestens  15  Millimeter  unter  der
Stelle  liegen,  an  welcher  die  Verjüngung  des  Glaskörpers  nach  oben  zu  beginnt.  Teilstriche
  darf  sie  nach  unten  nur  bis  3  Millimeter  vor  Beginn  der  Biegung  der  Kapillare
tragen.

9.  Die  Arcometerskale  darf  bei

a)  Dichte-Aräometern  nur  in  O,#,  O,d0o,  O,(oog  und  O,00u  Einheiten  der  Dichte,
b)  Prozent=  und  Grad-Aräometern  nur  in  ganze,  halbe,  fünftel  oder  zehntel  Prozente
oder  Grade
eingeteilt  sein.

Für  die  Thermometerskale  sind  nur  Einteilungen  nach  ganzen,  halben,  fünftel  oder
zehntel  Graden  der  hundertteiligen  Skale  (C.)  zulässig.

10.  Mehrfache  Einteilungen  ebenso  wie  Nebenteilungen  irgendwelcher  Art  sind  weder
auf  der  aräometrischen  noch  auf  der  thermometrischen  Skale  zulässig.  Dagegen  ist  die  Anbringung
  thermometrischer  Reduktionsskalen  gestattet.

11.  Die  Bezifferung  der  Skalen  muß  eindeutig,  übersichtlich  und  klar  sein.

12.  Bei  Thermo-Aräometern  muß  die  für  die  Einstellung  erforderliche  Beschwerung
im  allgemeinen  durch  das  Gefäß  des  Thermometers  bewirkt  sein.  Die  letzte  Ausgleichung
darf  durch  besondere  Beschwerungsmittel  erfolgen,  die  dauerhaft  auf  der  Innenseite  der  Skalen
anzubringen  sind.

Zulässig  ist  es,  zum  Zwecke  der  Beschwerung  und  ihrer  letzten  Ausgleichung  unter
dem  Thermometergefäß  noch  ein  zweites,  allseitig  geschlossenes  Gefäß  mit  Beschwerungsmaterial
  anzubringen.  Die  beiden  Gefäße  müssen  so  miteinander  verbunden  sein,  daß
zwischen  ihnen  keine  Einschnürung  entsteht,  die  einer  Reinigung  der  Spindeln  hinderlich
sein  könnte.

Bei  Aräometern  ohne  Thermometer  muß  sich  das  Beschwerungsmaterial  in  einem
allseitig  geschlossenen  Gefäße  befinden.  Wird  zur  Belastung  Schrot  verwendet,  so  soll  es
das  Gefäß  möglichst  ausfüllen.

200“
        <pb n="1226" />
        1222

8  116.
Alkoholometer.

1.  Zulässig  sind  nur  Thermo-Alkoholometer,  die  bei  der  Temperatur  15  Grad  den
Alkoholgehalt  weingeistiger  Flüssigkeiten,  einschließlich  des  denaturierten  Branntweins  in
Gewichtsprozenten  angeben.

2.  Die  Länge  eines  ganzen  Prozents  auf  der  Alkoholometerskale  muß  bei  Teilung  in
halbe  Prozente  mindestens  zwei  Millimeter,  bei  Einteilung  in  ganze  oder  fünftel  Prozente
mindestens  4  Millimeter  und  bei  einer  Teilung  in  zehntel  Prozente  mindestens  6  Millimeter
betragen.

§  116.
Sarcharimeter.

1.  Zulässig  sind  Saccharimeter,  Würzeprober  und  dergleichen,  die  bei  zuckerhaltigen
Lösungen  den  Gehalt  an  reinem  Zucker  in  Gewichtsprozenten  angeben.

2.  Die  Länge  eines  ganzen  Prozents  auf  der  Sachharimeterskale  muß  bei  Einteilung
in  ganze,  halbe  oder  fünftel  Prozente  mindestens  4  Millimeter,  bei  Einteilung  in  zehntel
Prozente  mindestens  6  Millimeter  betragen.

§  117.
Aräometer  für  Schwefelsäure.

Zulässig  sind  Aräometer,  die  in  Mischungen  von  Schwefelsäure  und  Wasser  den  Gehalt
an  reiner  Schwefelsäure  in  Gewichtsprozenten,  und  zwar  innerhalb  des  Bereichs  von  0  bis
97  Prozent,  angeben.

§  118.
Aräometer  nach  Dichte  für  Mineralöle.

1.  Zulässig  sind  Aräometer  für  Mineralöle,  die  bei  der  Temperatur  15  Grad  deren
Dichte  angeben.

2.  Die  Aräometerskale  darf  keine  Dichteangaben  unter  0,1  und  keine  über  O,  enthalten.
        <pb n="1227" />
        Nr.  76.

§  119.
Andere  Aräometer  nach  Dichte.

Zulässig  sind  Aräometer  nach  Dichte  für
a)  Schwefelsäure

b)  Salpetersäure.  ....  »  »
c)  Salzsäure  «  »  »
d)Natronlauge.  .  »  »
e)Glyzerin...  ..  ,,  »
k)Kochfalzlösung...-s  »  »
g)Ammoniak...  ..  »  »
h)  Sccwllssck  s-  »  »
i)  Milch  (nur  für  öbere  kie  „  »
Ic)Rosmarmol.  ...  »  »
l)Branntwem.  .  ,,  »
m)  Ather  .  r  7
8  120.

Aräometer  nach  Baumé-Graden.

77

L

I

VT

1,00
1,00
1
1,00
1,00
0,5
1,0°
1,0½
0,#
0,
O,

7Vy

1

#’

1

7y

VT

1223

.  innerhalb  des  Dichtenbereichs  von  1,0  bis  1,85

1,5
1,2
L,6
1,80
1,
1,00
1,%
1,%%%
0,
1,00

0,  0

1.  Zulässig  sind  Aräometer,  die  bei  der  Temperatur  15  Grad  die  Dichte  in  Baumé-Graden

  angeben,  für
à)  Schwefelsäure
b)  Salwpetersäure
Jc)  Salzsäure  .
d)  Farb=  und  Gerbstoffauszügen
(nur  für  obere  Ablesung)
e)  Kochsalzlösung

'7  L  77

77  ’7  L

77.  L  #

L  1#

2.  Die  Grade  Baumé  sollen  mit  der  zugehbrigen  Dichte  bei  der  Temperatur  15  Grad,
bezogen  auf  Wasser  von  15  Grad,  durch  die  Formel  verbunden  sein:

144,

815/15  J

n  —  144—

 

wo  n  die  Grade  Baumé,  815/1  die  zugehörige  Dichte  bezeichnet.

8  121.
Bezeichnung.

L

#l

L

50
30

30
30

’7

1

77

.  innerhalb  des  Bereichs  von  O  bis  70  Grad  Baumé

77

77

1#

77

1.  Die  Aufschriften  sollen  in  der  Regel  auf  den  Skalen  angebracht  sein;  jedoch  ist
        <pb n="1228" />
        1224

es  bei  Aräometern  ohne  Thermometer  auch  zulässig,  die  Aufschrift  auf  einem  besonderen
Papierstreifen  anzubringen,  der  sich  im  Innern  des  Glaskörpers  befindet.

2.  Die  Aufschrift  der  Aräometerskale  muß  die  Art  des  Instruments  und  seiner
Anwendung  unzweideutig  kennzeichnen,  insbesondere  muß  sie,  falls  der  Name  des  Aräometers
  dies  nicht  schon  kenntlich  macht,  angeben,  für  welche  Flüssigkeit  das  Aräometer
bestimmt  ist.  Die  Temperatur,  bei  der  dieses  richtig  anzeigen  soll,  muß  auf  der  aräometrischen
  Skale  stets  angegeben  sein.  Bei  den  Angaben  sind  unzweideutige  Abkürzungen
zulässig.  Ist  das  Aräometer  für  undurchsichtige  Flüssigkeiten  bestimmt,  so  daß  die  Ablesung
nur  an  der  oberen  Begrenzung  des  Flüssigkeitswulstes  erfolgen  kann,  so  muß  die  Ausfschrift
einen  entsprechenden  Hinweis  enthalten,  z.  B.  „Ablesung  am  oberen  Wulstrande“,  „Ablesung
oben“,  „obere  Ablesung“  oder  dergleichen.

3.  Die  Thermometerskale  muß  die  Bezeichnung  tragen:  „Grade  des  hundertteiligen
Thermometers“,  „Grade  C.“"  oder  dergleichen.

4.  Jedes  Aräometer  soll  mit  einer  Geschäftsnummer  versehen  sein;  es  darf  auch  Name
und  Sitz  eines  Geschäfts  sowie  Jahr  und  Tag  der  Anfertigung  tragen.

Reduktionsskalen  müssen  an  einer  leicht  in  die  Augen  fallenden  Stelle  die  Bezeichnung
tragen:  „nicht  geeicht".

122.

Fehlergrenzen.  #

Die  Fehlergrenzen  betragen:
1.  an  der  Aräometerskale
a)  bei  den  Prozent=  und  Grad-Aräometern  bei  Einteilung  in

r  luu  les
*  ½
fünftel  1  razent  ..  «  am  robent
*  #s

b)  bei  den  Dichte-Aräometern
in  dem  Dichtenbereich  von  0,#1  bis  0,,
bei  Einteilung  in  O,  ...  eine  halbe  Einheit
bei  Einteilung  in  O,0005,  O#Oe,  O0)01  eine  ganze  Einheit
des  kleinsten  Teilabschnitts;
        <pb n="1229" />
        Nr.  76.  1225

in  dem  Dichtenbereich  über  0,4
eine  ganze  Einheit  des  kleinsten  Teilabschnitts;
2.  an  der  Thermometerskale
bei  Einteilung  in

ganze  Gradudddde  .......  .  .  O,Grad
halbe  oder  fünftel  Grade..  0  „
zehntel  Grade  .  ..  0O  „
3.  Die  Einteilung  beider  Stalen  darf  keine  augenfälligen  Teilungsfehler  aufweisen.
8§  123.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  mit  dem  Stempelzeichen  unter  Hinzufügung  des  Reichsadlers
  bei  den  Thermo-Aräometern  auf  dem  Körper  oberhalb  der  Thermometerskale,  bei  den
Aräometern  ohne  Thermometer  auf  der  Mitte  des  Körpers  oder  oberhalb  des  die  Aufschrift
tragenden  Streifens.  Außerdem  erhält  jedes  Instrument  ein  Stempelzeichen  auf  der  Kuppe
des  Stengels.

2.  Ferner  wird  auf  dem  Glaskörper  eine  Nummer  und  das  auf  5  Milligramm
abgerundete  Gewicht  des  Instruments  angegeben  und  auf  dem  Stengel  unmittelbar  über
dem  obersten  und  unter  dem  untersten  Teilstrich  der  Aräometerskale  je  ein  Strich  aufgeätzt,
der  sich  mindestens  über  die  Hälfte  des  Stengelumfangs  erstreckt  und  mit  seiner  dem
betreffenden  Teilstrich  zugekehrten  Grenzlinie  in  dessen  Ebene  fällt.

3.  Das  Jahreszeichen  wird  dem  Stempelzeichen  auf  dem  Körper  beigefügt.  Zulässig
ist  es,  auf  dem  Körper  des  Aräometers  die  Bezeichnungen  J.O  (Internationaler  Congreß,
International  Congress)  oder  (.3)  (Congres  International,  Congresso  Internazionale)
hinzuzusügen.

VIII.  Gasmesser.

8  124.
Zulässige  Gattungen.

Zulässig  sind  nur  Gasmesser,  welche  die  hindurchgehende  Gasmenge  nach  metrischem
Maße  angeben,  und  zwar:

A.  nasse  Gasmesser,  bei  denen  die  Messung  des  Gases  durch  eine  um  eine  wag—
rechte  Achse  sich  drehende,  zum  Teil  in  eine  Flüssigkeit  eintauchende  Vorrichtung  (Meßtrommel)
  erfolgt,

B.  trockene  Gasmesser,  bei  denen  die  Messung  des  Gases  durch  ein  System  von
Kammern  ohne  Begrenzung  durch  Flüssigkeitsstände  erfolgt.
        <pb n="1230" />
        1226

§  125.
Allgemeine  Einrichtung.

1.  Das  Gehäuse  muß  aus  Metall  von  hinreichender  Stärke  bestehen.  Es  muß  gasdicht
  derartig  zusammengesetzt  sein,  daß  weder  die  eigentlichen  Meßvorrichtungen  noch  die
übrigen  für  die  Gasmessung  wesentlichen  Konstruktionsteile  ohne  Offnung  des  Gehäuses
willkürlich  verändert  werden  können.

2.  Gasmesser,  bei  denen  der  Inhalt  des  messenden  Raumes  (J)  mehr  als  1,  Prozent
des  größten  stündlichen  Gasverbrauchs  (V)  beträgt,  sind  unzulässig.

3.  Das  Zählwerk  muß  zur  Sicherung  gegen  Eingriffe  von  dem  Gehäuse  des  Gasmessers
  umschlossen  oder  mit  einem  besonderen  Umschlußgehäuse  versehen  sein,  das  mit  dem
Gasmessergehäuse  fest  verbunden  ist.

Nur  bei  fest  aufgestellten  und  schwer  fortzuschaffenden  Gasmessern  mit  gußeisernem
Gehäuse  (Stationsgasmessern)  darf  das  Zählwerk  abnehmbar  sein,  falls  das  Räderwerk
gegen  Eingriffe  gesichert  ist  oder  durch  Stempelung  gesichert  werden  kann.

4.  Besteht  das  Zählwerk  eines  Gasmessers  aus  zwei  ihrer  Anordnung  und  Größe  nach
übereinstimmenden  Räder=  und  Zeigerwerken,  die  abwechselnd  mit  der  die  Bewegung  der
Meßkammern  auf  das  Zählwerk  übertragenden  Welle  gekuppelt  werden  können  (Wechselzählwerkh),
so  muß  die  Umschaltung  für  die  Wechselkuppelung  so  beschaffen  sein,  daß  im  Betriebe  die
Bewegung  der  Meßkammern  ohne  Kuppelung  eines  der  Zählwerke  ausgeschlossen  ist.  Welches
der  beiden  Räderwerke  mit  der  Übertragungswelle  gekuppelt  ist,  muß  von  außen  erkennbar  sein.

5.  Zulässig  ist  die  Anbringung  von  Sperrvorrichtungen,  die  durch  mechanische  Hemmungen
  eine  Rückwärtsbewegung  des  Zählwerkes  verhindern.

6.  Zulässig  ist  als  Hilfseinrichtung  auch  ein  zweites  Zählwerk,  das  mit  dem  ersten
Zählwerk  fest  gekuppelt  ist  und  den  Gasverbrauch  in  Geldwert  angibt.  Dieses  Kontrollzählwerk
  muß  mit  dem  ersten  Zählwerk  in  dem  gleichen  Gehäuse  eingeschlossen  sein.

7.  Gasmesser  dürfen  mit  einer  Vorrichtung  (Automatenwerk)  verbunden  sein,  die  den
Durchgang  des  Gases  selbsttätig  absperrt,  sobald  eine  im  voraus  bezahlte  Gasmenge  verbraucht
  ist  (Münzgasmesser).  Das  Automatenwerk  muß  als  solches  erkennbar  und  so  eingerichtet
  und  am  Gasmesser  angebracht  sein,  daß  es  weder  den  Gang  des  Gasmessers  stören
noch  die  Ablesung  des  Zählwerks  beeinträchtigen  kann.

8  126.
Rasse  Gasmesser.

1.  Jede  zum  Zuführen  oder  Abführen  von  Flüssigkeit  bestimmte  Offnung  ist  mit  einer
Vorrichtung  zu  versehen,  durch  die  nach  ordnungsmäßigem  Auffüllen  des  Gasmessers  ein
        <pb n="1231" />
        Nr.  76.  1227

gasdichter  hydraulischer  Abschluß  auch  dann  noch  hergestellt  wird,  wenn  im  Innern  des
Gasmessers  ein  Überdruck  von  40  Millimeter  und  mehr  stattfindet.

2.  Jeder  Gasmesser  muß  eine  Vorrichtung  zur  Kontrolle  des  Flüssigkeitsstandes  haben.
Hiervon  kann  nur  abgesehen  werden,  wenn  durch  seine  ganze  Einrichtung  eine  Veränderung
des  Flüssigkeitsspiegels  ausgeschlossen  erscheint.  Die  Vorrichtung  kann  in  einer  Absperrvorrichtung
  (Abschlußventil)  bestehen,  durch  die  der  freie  Gasdurchfluß  gehemmt  wird,  sobald
der  Flüssigkeitsstand  gegen  den  normalen  Stand  so  weit  gesunken  ist,  daß  die  Angaben
des  Gasmessers  erheblich  verfälscht  werden  würden.

Ist  eine  Absperrvorrichtung  nicht  vorhanden,  so  ist  ein  äußeres  Flüssigkeitsstandrohr
anzubringen,  das  mit  den  messenden  Räumen  in  sicherer  Verbindung  steht.  Dieses  soll  den
normalen  Flüssigkeitsstand  durch  eine  Marke  (Zeiger,  Visier  oder  dergleichen)  unzweideutig
kennzeichnen  und  den  jeweiligen  maßgebenden  Stand  leicht  und  sicher  abzulesen  gestatten.

3.  Gasmesser  mit  Absperrvorrichtung  müssen,  Gasmesser  ohne  Absperrvorrichtung  können
mit  einer  Einrichtung  zur  selbsttätigen  Einstellung  des  normalen  Flüssigkeitsstandes  (Überlauf)
versehen  sein.  Uberlaufrohre  sollen  in  der  Regel  wagerecht  abgeschnitten  sein.

4.  Gasmesser,  bei  denen  die  Unabhängigkeit  der  Messungsergebnisse  von  der  Art  der
Aufstellung  nicht  durch  die  Einrichtung  selbst  gewährleistet  wird,  sind  mit  einer  ebenen
Fläche  zum  Ausrichten  mittels  einer  Wasserwage  oder  mit  einem  geeigneten  Lote  zu  versehen.

5.  Die  zur  Einhaltung  des  normalen  Flüssigkeitsstandes  dienenden  Teile  sind  derartig
einzurichten  und  anzubringen,  daß  sie  gegen  leicht  auszuführende  Abänderungen  gesichert  sind
oder  durch  Stempelung  gesichert  werden  können.

127.
Trockene  Gasmesser.

Die  Scheidewände  der  messenden  Kammern  müssen  gasdicht  sein.  Sie  sind  aus  einem
Material  herzustellen,  das  unter  der  Einwirkung  der  dem  Gase  beigemengten  fremden  Bestandteile,
  insbesondere  der  Feuchtigkeit,  keine  Anderungen  erfährt,  durch  welche  die  Angaben
des  Gasmessers  um  4  Prozent  oder  mehr  verfälscht  werden  können.

§  128.
Bezeichnung.
Auf  jedem  Gasmesser  ist  anzugeben:
1.  Name  und  Wohnort  des  Verfertigers;

2.  die  laufende  Fabriknummer  und  die  Jahreszahl  der  Anfertigung;

die  Angaben  unter  Nr.  1  und  2  müssen  auf  einem  Schilde  angebracht  sein.
201
        <pb n="1232" />
        1228

3.  Der  Inhalt  des  messenden  Raumes  (J)  nach  Liter,  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen
  Wort  oder  mit  der  Abkürzung  l;

4.  der  größte  stündliche  Gasverbrauch  in  Kubikmeter  nach  der  Gasmenge  (V),  die
der  Gasmesser  in  einer  Stunde  durchlassen  soll  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen
Wort  oder  der  Abkürzung  chm.  Daneben  ist  auch  die  Angabe  nach  der  Anzahl
der  Flammen,  die  der  Gasmesser  zu  speisen  bestimmt  ist,  zulässig,  wobei  auf
eine  Flamme  ein  stündlicher  Verbrauch  von  150  Liter  zu  rechnen  ist;

5.  das  Konstruktionssystem,  dem  der  Gasmesser  angehört;

auf  oder  an  den  Zählscheiben  die  Einheit,  nach  der  sie  zählen  und  zwar  mit

dem  ausgeschriebenen  Worte.  Die  Bezifferung  der  Scheiben  des  Zählwerks  hat

nach  Kubikmeter  sowie  ihren  Zehnfachen,  Hundertfachen  usw.  fortzuschreiten.
7.  Bei  Stationsgasmessern  mit  abnehmbarem  Zählwerk  muß  auch  letzteres  die  unter
Nr.  1  und  2  geforderten  Bezeichnungen  tragen.

8.  Auf  Gasmessern  mit  Wechselzählwerk  ist  anzugeben  „Wechselzählwerk“.

9.  Das  Eingangsrohr  ist  als  solches  zu  kennzeichnen.

10.  Ausgebesserte  Gasmesser  sind  außer  mit  den  obigen  Bezeichnungen  auf  einem
besonderen  Schilde  mit  Namen  und  Wohnort  des  Fabrikanten,  der  die  Ausbesserung
ausgeführt  hat,  sowie  mit  der  Jahreszahl  der  Ausbesserung  zu  versehen.

11.  Bei  den  Angaben  von  J]  und  V  und  bei  der  Angabe  der  Einheit  auf  den  Zählscheiben
  dürfen  neben  den  deutschen  auch  fremdsprachliche  Raumgehalts-Bezeichnungen

  wie  metre  cube  usw.  aufgebracht  sein.

S

8  129.

Fehlergrenzen.
Die  Fehlergrenzen  betragen:
1.  2  Hundertstel  der  Anzeige  bei  einer  dem  angegebenen  größten  stündlichen  Verbrauch
  entsprechenden  Durchlaßgeschwindigkeit  (normale  Geschwindigkeit).
2.  Die  trockenen  Gasmesser  müssen  diese  Fehlergrenze  auch  bei  der  Hälfte  dieser

Durchflußgeschwindigkeit  einhalten.

§  130.
Stempelung.

Die  Stempelung  erfolgt  auf  einem  Zinntropfen.  Zu  stempeln  sind  außer  den  Schildern,
welche  die  im  §  128  unter  Nr.  1  bis  5  genannten  Bezeichnungen  tragen,  erforderlichenfalls
die  Verbindung  des  Zählwerkes  mit  dem  Gasmesser  und  die  Einrichtung  zur  selbsttätigen
Herstellung  des  normalen  Flüssigkeitsstandes.
        <pb n="1233" />
        Nr.  76.  1229

Bei  Stationsgasmessern  mit  abnehmbarem  Zählwerk  ist  anch  die  Verbindung  der
Hauptwellen  des  Gasmessers  und  des  Zählwerkes  mit  dem  auf  diese-  aufgesteckten  Übertragungsmechanismus
  durch  Stempelung  zu  sichern.

Das  Jahreszeichen  ist  dem  Stempelzeichen  beizufügen,  das  das  Schild  mit  dem  Namen
des  Verfertigers  trifft.

IX.  Getreideprober.
131.

Zulässige  Gattungen.

Zulässig  sind  nur  Getreideprober,  bei  denen  die  Qualität  des  Getreides  durch  Abwägung
  abgemessener  Körnermengen  bestimmt  wird,  und  zwar:
A.  Der  Viertelliterprober.  Das  Hohlmaß  hat  einen  Raumgehalt  von  ¼  Liter,  die
Wage  eine  größte  zulässige  Last  von  mindestens  500  Gramm.
B.  Der  Literprober.  Das  Hohlmaß  hat  einen  Raumgehalt  von  1  Liter,  die  Wage
eine  größte  zulässige  Last  von  mindestens  2  Kilogramm.
C.  Der  Zwanzigliterprober.  Das  Hohlmaß  hat  einen  Raumgehalt  von  20  Liter,
die  Wage  eine  größte  zulässige  Last  von  50  Kilogramm.

8  132.
Gestalt  und  Einrichtung  des  Viertelliter-  und  des  Literprobers.

1.  Die  Getreideprober  bestehen  aus  dem  Hohlmaß,  dem  Vorlaufkörper,  Füllrohr  und
Abstreichmesser,  der  Wage  und  den  Gewichten.

2.  Dem  Literprober  muß  außerdem  eine  Holzplatte  mit  metallener  Säule  zum  Aufhängen
  der  Wage  und  eine  Vorrichtung  zur  Befestigung  des  Maßes  beim  Füllen  beigegeben
sein.  Dem  Viertelliterprober  kann  die  Platte  beigegeben  sein  (Form  für  stehenden  Gebrauch),
oder  sie  darf  auch  fehlen  (tragbare  Form).

3.  Das  Hohlmaß  soll  Zylinderform  haben,  aus  gezogenem  Messingrohre  bestehen  und
oben  mit  einem  die  Wandung  ringsum  durchsetzenden  Schlitz  für  das  Abstreichmesser  versehen
sein.  Sein  Maßraum  muß  unten  durch  die  Oberseite  des  eingelegten  Vorlaufkörpers,  oben
durch  die  Ebene  des  unteren  Randes  des  Schlitzes  begrenzt  sein.  Über  dem  Schlitze  muß
sich  noch  ein  Ring  von  der  Höhe  des  Vorlaufkörpers  befinden.  Der  Schlitz  darf  nur  so
breit  sein,  daß  das  Abstreichmesser  gerade  noch  leicht  hindurchgeht.  Der  Boden  muß  mit
seinem  die  Maßwand  umfassenden  Rande  aus  einem  Stücke  bestehen  und  mit  der  Maßwand
verschraubt  und  verlötet  sein.  Er  muß  so  in  das  Maß  eingesetzt  sein,  daß  es  hohl  steht.
Bei  den  festaufstellbaren  Probern  müssen  Haken  aus  dem  Boden  herausgearbeitet  sein.

2017
        <pb n="1234" />
        1230

Ferner  muß  der  Boden  oder  die  Maßwand  unmittelbar  über  dem  Boden  durch—
löchert  sein.

4.  Der  Vorlaufkörper  besteht  aus  Messingblech,  er  hat  die  Form  eines  Zylinders  mit
ebenen,  einander  gleichgerichteten  glatten  Stirnflächen.  Innen  muß  er  derart  versteift  sein,
daß  Stempel  auf  die  Stirnflächen  aufgeschlagen  werden  können,  ohne  deren  Gestalt  zu  verändern.
  In  dem  Maße  soll  er  einen  einseitigen  Spielraum  von  0,#  bis  1  Millimeter  haben.

5.  Das  Füllrohr  muß  Zylinderform  haben  und  auf  dem  Maßrand  aussitzen.

6.  Das  Abstreichmesser  muß  eben  und  aus  messerhartem  Stahl  mit  Messingfassung
hergestellt  sein.  Die  Schneide  muß  Winkelform  haben  und  so  zugeschärft  sein,  daß  ihre
Schärfe  mit  der  Mitte  der  Blechstärke  zusammenfällt.  Sie  soll  nach  Einführung  des  Messers
in  den  Schlitz  über  das  Maß  hinausreichen.

7.  Die  Wage  der  Getreideprober  muß  allen  an  Präzisionswagen  (8§8§  97  ff.)  zu
stellenden  Anforderungen  genügen.

Die  Gewichtsschale  soll  einen  starren  Bügel  haben  und  an  die  Wage  gehängt,  dem
Maße  mit  dem  Vorlaufkörper  das  Gleichgewicht  halten  oder  mit  ihm  durch  ein  besonderes
Taragewicht  ins  Gleichgewicht  gebracht  sein.  Sie  kann  bei  dem  Viertelliterprober  in  tragbarer
  Form  als  gestielte  Scheibe  ausgeführt  sein.

8.  Die  Gewichte  sollen  den  Anforderungen  an  Präzisionsgewichte  (§§  74  ff.)  genügen.

Bei  dem  Viertelliterprober  sollen  sie  folgende  Größen  haben:

100,  50,  20,  20,  10,  5,  2,  2,  1  Gramm,  500  Milligramm.

Bei  dem  Literprober  die  folgende  Stückelung:

200,  200,  200,  100,  50,  50,  20,  20,  10,  5,  2,  2,  1  Gramm,  500  Milligramm.

Bei  der  tragbaren  Form  des  Viertelliterprobers  können  die  Gewichte  bis  einschließlich
10  Gramm  abwärts  die  Form  von  Scheiben  von  gleichem  Durchmesser  wie  die  Gewichtsschale
  haben  und  mit  einem  Schlitze  zum  Aufschieben  auf  diese  versehen  sein.  Die  Gewichte
von  5  Gramm  bis  500  Milligramm  können  die  Form  rechteckiger  Platten  mit  einer  aufgebogenen
  Ecke  besitzen.

§  133.
Gestalt  und  Einrichtung  des  Zwanzigliterprobers.
1.  Der  Prober  besteht  aus  dem  Hohlmaß,  dem  Fülltrichter  mit  Verschlußklappe  und
Zerstreuer,  dem  Abstreichmesser,  dem  Unterbau  mit  metallener  Säule  zum  Aufhängen  der

Wage  und  der  Bewegungseinrichtung  für  Maß,  Verschlußklappe  und  Messer,  der  Wage  und
den  Gewichten.

2.  Das  Hohlmaß  soll  die  Form  eines  Zylinders  haben,  dessen  Höhe  ungefähr  gleich
dem  Durchmesser  ist.  Es  soll  aus  mindestens  2,  Millimeter  starkem  Blech  wasserdicht
        <pb n="1235" />
        Nr.  76.  1231

angefertigt  und  am  Rande  und  Boden  außen  hinreichend  verstärkt  sein;  auch  muß  es  zwei
Handgriffe  haben.  Sein  Rand  muß  eben  abgeschliffen  sein.

3.  Die  Bewegungseinrichtung  muß  derart  ausgeführt  sein,  daß  das  Maß  auf  unver—
änderlicher  Bahn  leicht  und  ohne  andere  Teile  merklich  zu  erschüttern  in  die  für  die  Füllung
und  für  die  Wägung  erforderlichen  Stellungen  gebracht  werden  kann.

Durch  besondere  Einrichtungen  muß  dafür  gesorgt  sein,  daß  es  beim  Füllen  stets  in
die  gleiche  Stellung  kommt  und  in  dieser  während  der  Füllung  unveränderlich  festgehalten
wird.  In  der  Füllstellung  muß  das  Maß  senkrecht  stehen.

4.  Der  Fülltrichter  soll  aus  gegossenem  Metall  hergestellt  sein.  Er  soll  die  Form  eines
abgestumpften  Kegels  von  kreisförmigem  Querschnitt  haben.  Am  oberen  Ende  muß  er  mit
einem  zylindrischen  Rande,  am  unteren  mit  einem  schwachkonischen  Auslaufstutzen  versehen  sein.

Er  muß  in  unveränderlicher,  für  die  Füllung  des  Maßes  geeigneter  Lage  und  so  angebracht
  sein,  daß  seine  Achse  in  die  Verlängerung  der  Maßachse  fällt.  Seine  Innenwand  muß
ohne  Vorsprünge  und  glatt  verlaufen.  Sein  Fassungsraum  muß  mindestens  24  Liter  betragen.

Das  untere  Ende  des  Trichters  muß  mit  einer  Verschlußklappe  versehen  sein,  die  beim
Lösen  des  Verschlusses  die  Trichteröffnung  freigibt.

Diie  Klappe  muß  mit  einer  Hemmvorrichtung  verbunden  sein,  durch  die  sie  sofort  nach
Freigabe  der  Trichteröffnung  in  einer  Lage  außerhalb  des  Bereichs  des  ausfließenden  Getreides
festgehalten  wird.

Die  Einrichtung  zum  Offnen  des  Klappenverschlusses  muß  derart  sein,  daß  sie  erst
betätigt  werden  kann,  wenn  das  Maß  die  Füllstellung  eingenommen  hat.

Das  Schließen  der  Klappe  soll  durch  eine  Vorrichtung  erfolgen,  die  bei  der  Bewegung
des  Abstreichers  (Nr.  6)  in  Wirksamkeit  tritt.

Gegen  Eingriffe  von  außen,  welche  das  Offnen  und  Verschließen  der  Trichterklappe  in
anderer  als  in  der  durch  die  ordnungsmäßige  Füllung  bedingten  Handhabung  des  Probers
herbeiführen  könnten,  muß  die  Verschlußeinrichtung  des  Trichters  hinreichend  gesichert  sein.

5.  Der  Zerstreuer  muß  aus  hartem,  möglichst  unveränderlichem  Material  gefertigt  sein
und  eine  regelmäßige,  nach  unten  verbreiterte  Form  haben.  Er  muß  mit  dem  Trichter  fest
verbunden  sein  und  in  den  Auslaufstutzen  hineinragen.  Seine  Stellung  soll  derart  sein,
daß  seine  Achse  mit  der  Trichterachse  zusammenfällt.

6.  Die  Führung  des  Abstreichmessers  muß  mit  dem  Unterbau  in  fester  Verbindung  sein.

Das  Messer  muß  aus  messerhartem  Stahl  hergestellt  und  so  stark  sein,  daß  es  bei
ordnungsmäßigem  Gebrauche  keine  Formveränderungen  erleidet.  Seine  Bewegung  muß  so
geführt  sein,  daß  es  nur  wagerecht  dicht  über  der  Randebene  des  in  der  Füllstellung  befindlichen
  Maßes  hin  und  her  bewegt  werden  kann.  Stoßwirkungen  gegen  das  Mafß  bei  Beginn
oder  während  des  Abstreichens  müssen  durch  die  Ausführung  vermieden  sein.
        <pb n="1236" />
        1232

Das  Abstreichmesser  muß  selbsttätig  mit  einer  durch  Gewichte  gespannten  Zugvorrichtung
  aus  der  Anfangslage  in  ununterbrochener  Bewegung  durch  das  Getreide  gezogen  werden.
In  seiner  Anfangslage  muß  es  durch  eine  Sperrvorrichtung  festgehalten  werden.

7.  Die  Einrichtung  zur  Bewegung  des  Maßes  und  der  Abstreichvorrichtung  muß  aus
Metall  hergestellt  und  auf  einer  eisernen  Grundplatte  angebracht  sein.

8.  Die  Wage  muß  an  einer  in  die  Grundplatte  eingelassenen  Säule  aus  Gußeisen
angebracht  und  mit  einer  Abstellvorrichtung  versehen  sein.  Sie  soll  im  allgemeinen  den  an
Präzisionswagen  zu  stellenden  Anforderungen  entsprechen.

Die  Gewichtsschale  soll  dem  leeren  Maße  genau  das  Gleichgewicht  halten.

An  der  Wagensäule  muß  ein  Lot  angebracht  sein,  das  mindestens  so  lang  wie  der
Zeiger  der  Wage  ist.

9.  Die  Gewichte  sollen  allen  Anforderungen  an  Handelsgewichte  (8§  74  ff.)  genügen
und  folgende  Größen  haben:

10,  5,  2,  2,  1  Kilogramm,  500,  200,  200,  100,  50,  20,  20,  10,  5  Gramm.

8  134.
Bezeichunng.
1.  Der  Raumgehalt  der  Maße  ist  nach  Liter  (§  57)  zu  bezeichnen.
2.  Abgesehen  von  dem  Wagebalken  und  den  Gewichten  müssen  alle  Teile  des  Probers
mit  einer  Fabriknummer  gekennzeichnet  sein,  sie  dürfen  Name  und  Wohnort  des  Verfertigers  tragen.

§  135.
Fehlergrenzen.
Die  Fehlergrenzen  betragen:
1.  für  die  Durchschnittsangabe  aus  10  mit  Weizen  ausgeführten  Vergleichungen
mit  dem  Normal
bei  dem  Viertelliterprober  0,5  Gramm
„  „  Literprober  1  „
Außerdem  dürfen  die  einzelnen  Vergleichungen  von  dem  Durchschnitt  um  nicht
mehr  als  die  dreifache  Fehlergrenze  abweichen;
2.  für  die  Durchschnittsangabe  aus  6  Vergleichungen  mit  dem  Normal
bei  dem  Zwanzigliterprober
für  Weizen  und  Roggen  20  Gramm
„  Hafer  und  Gerste.  40  „
Außerdem  darf  eine  einzelne  Füllung  in  einer  Reihe  von  5  aufeinanderfolgenden
Füllungen  mit  jeder  Art  von  dem  Durchschnitt  höchstens  um  20  Gramm  abweichen;
3.  für  das  Maß  des  Zwanzigliterprobere  20  Kubikzentimeter.
        <pb n="1237" />
        Nr.  76.  1233

8  136.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  mit  dem  Stempelzeichen  für  Präzisionsgegenstände  auf
dem  Maße  dicht  an  der  oberen  Begrenzung  des  Maßraumes  über  der  Bezeichnung,  auf  der
Fülleinrichtung  (bei  dem  Füllrohr  dicht  am  oberen  Rande,  bei  dem  Vorlaufkörper  auf  einer
Stirnseite,  bei  dem  Trichter  auf  einer  Schraube,  bei  dem  Zerstreuer  auf  einer  angehängten
Plombe),  auf  dem  Abstreichmesser  und  auf  der  Gewichtsschale  oder  dem  Taragewichte.

2.  Das  Jahreszeichen  wird  dem  Stempelzeichen  auf  dem  Maße  und  auf  dem  Zerstreuer
beigefügt.

X.  Meßwerkzeuge  für  wilsenschaftliche  und  technische  Mntersuchungen.
A.  Meßwerkzenge  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen.
(Chemische  und  physikalische  Meßgeräte).
§  137.
Zulässige  Meßwerkzeuge.
I.  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  mit  einer  Marke  oder  mit
mehreren  Marken.
1.  Meßwerkzeuge  für  eine  Maßgröße:
a)  Kolben,
b)  Zylinder,
c)  Vollpipetten
mit  Ansaugrohr,
mit  Füll=  oder  Uberlaufeinrichtung,
d)  Pyknometer,  Dichtefläschchen,  Dilatometer,  Volumenometer  und  dergleichen.
2.  Meßwerkzeuge  für  zwei  und  mehr  Maßgrößen:
e)  Kolben,  Zylinder,  Vollpipetten.
Die  vorstehend  unter  a  bis  e  bezeichneten  Meßwerkzeuge  dürfen  auch  mit  mehreren
Marken  versehen  sein.
II.  Meßwerkzeuge  mit  Einteilung.
3.  Meßwerkzeuge  mit  vollständiger  Einteilung:
f)  Meßgläser  (Meßzylinder)  mit  Fuß,
8)  Büretten  aller  Art,  auch  mit  Überlauf,
h)  Meßpipetten,
i)  Meßröhren  (einschließlich  der  Schüttelapparate,  Wasserstandsrohre  und
dergleichen),
k)  Butyrometer.
        <pb n="1238" />
        1234

4.  Meßwerkzeugemit  unvollständiger  undmitunterbrochener  Einteilung:
Die  gleichen  Meßwerkzeuge  wie  unter  3.

III.  Andere  Meßwerkzeuge.
5.  Andere,  unter  1  und  II  nicht  namhaft  gemachte  Geräte,  auch  wenn  sie  den  folgenden
Bestimmungen  nicht  entsprechen,  können  gleichfalls  nach  Vorlegung  bei  der  K.  Normal—

Eichungskommission  geeicht  werden.
§  138.

Maßeinheit  und  Raumgehalt.

1.  Die  Maßeinheit  bildet  das  Liter,  das  ist  der  Raum,  den  die  Masse  eines  Kilogramms
  reinen  Wassers  größter  Dichte  unter  dem  Drucke  einer  Atmosphäre  einnimmt.  Es
ist  dem  Kubikdezimeter  an  Größe  gleichgeachtet.

2.  Der  Raumgehalt  eines  Meßwerkzeugs  soll  seinem  Sollwert  entsprechen,  wenn  es
selbst  eine  auf  ihm  aufgetragene  Temperatur,  z.  B.  O  Grad,  15  Grad,  17½  Grad,
18  Grad,  20  Grad  C.  usw.  hat.

3.  Der  Raumgehalt  kann  durch  eine  in  das  trockene  Meßwerkzeug  eingefüllte  Flüssigkeitsmenge
  (Meßwerkzeuge  auf  Einguß)  oder  durch  eine  aus  ihm  ausgeflossene  Flüssigkeitsmenge
  (Meßwerkzeuge  auf  Ausguß)  verkörpert  sein;  doch  sind  Meßwerkzeuge,  die  zugleich
auf  Einguß  und  auf  Ausguß  eingerichtet  sind,  gleichfalls  zulässig.

Für  Meßwerkzeuge  auf  Ausguß  gilt  nachfolgende  Festsetzung:

Meßwerkzeuge  mit  Mündung  neigt  man  beim  Ausgießen  allmählich,  bis  sie  sich  in
möglichst  senkrechter  Lage  befinden.  Eine  halbe  Minute  nach  Beendigung  des  zusammenhängenden
  Ausflusses  streicht  man  die  Mündung  an  dem  die  Füllung  aufnehmenden  Gefäß  ab.

Meßwerkzeuge  mit  Ablauf  läßt  man  in  senkrechter  Stellung  auslanfen,  und  zwar
Büretten  frei,  andere  Geräte,  indem  man  die  Ablaufspitze  mit  der  Wandung  des  Aufnahmegefäßes
  in  Berührung  hält.  Bei  Vollpipetten  mit  einer  Marke  streicht  man  eine  viertel
Minute  nach  vollständiger  Entleerung  die  Ablaufspitze  am  Aufnahmegefäß  ab.  Gleichfalls
nach  einer  viertel  Minute  erfolgt  das  Abstreichen  der  Ablaufspitze  bei  Vollpipetten  mit  zwei
Marken  sowie  bei  Meßpipetten,  bei  Büretten  nach  einer  halben  Minute.  Die  Einstellung
geschieht  während  des  Abstreichens,  die  Ablesung  entweder  gleichzeitig  oder  unmittelbar  darauf.

Ist  auf  den  Meßwerkzeugen  eine  Wartezeit  angegeben,  so  tritt  diese  an  die  Stelle  der
vorstehend  angegebenen  Zeiten.

4.  Alle  Ablesungen  und  Einstellungen  geschehen  bei  benetzenden  durchsichtigen  Flüssigkeiten
  am  tiefsten  Punkte  des  Flüssigkeitsmeniskus.  Bei  nicht  benetzenden  Flüssigkeiten  erfolgen
  sie  am  höchsten  Punkte  des  Meniskus,  bei  undurchsichtigen  an  dessen  Rande.  Es  ist
dann  eine  Umrechnung  auf  die  Einstellung  am  tiefsten  Punkte  erforderlich,  falls  nicht  auf
dem  Meßwerkzeug  die  Flüssigkeit  angegeben  ist,  für  die  es  bestimmt  ist.
        <pb n="1239" />
        Nr.  76.  1235

8  139.
Material.

Zulässig  sind  nur  Glassorten  und  andere  Materialien  (Quarz  und  dergleichen),  die
gegen  chemische  und  andere  Einwirkungen  hinreichend  widerstandsfähig  sind,  insbesondere
auch  keine  erhebliche  Nachwirkung  zeigen.  Pyknometer  sind  aus  besonders  gutem  Material
herzustellen.

8  140.
Allgemeines  über  Gestalt  und  Einrichtung.

1.  Die  Meßwerkzeuge  sollen  in  der  Regel  kreisförmigen  Querschnitt  haben,  ausnahmsweise
  sind  auch  flache  (ovale)  Querschnitte  zulässig.

2.  Die  Glasflächen  müssen  einen  gleichmäßigen  Verlauf  haben.  Der  Übergang  engerer
in  weitere  Teile  soll  regelmäßig  und  allmählich  erfolgen.

3.  Aufstellbare  Meßwerkzeuge  sollen  auf  wagerechter  ebener  Unterlage  fest  und  senkrecht
stehen;  ihr  Boden  darf  mäßig  eingezogen  und  soll  nicht  zu  schwach  im  Glase  sein.

4.  Die  Marken  müssen  von  dem  Beginn  einer  Ausbauchung  oder  Einziehung  mindestens
  5  Millimeter  entfernt  sein.  Sie  sollen  scharf,  ohne  Zacken  und  ununterbrochen
verlaufen  und  dürfen  eingefärbt  oder  mit  Email  versehen  sein.  Sie  müssen  gleichmäßig
verlaufen,  in  Ebenen  liegen,  die  mit  der  Achse  des  Meßwerkzeugs  einen  rechten  Winkel
bilden,  und  sollen  bei  Geräten  mit  kreisförmigem  Querschnitt  mindestens  die  Hälfte  der  Glaswand
  umfassen.  Kürzere  Marken  sind  nur  zulässig,  wenn  besondere  unveränderliche  Vorrichtungen
  zur  Sicherung  der  eindeutigen  Ablesung  vorhanden  sind,  und  wenn  der  Querschnitt
flach  ist.  Die  Bezifferung  muß  deutlich  sein,  ihre  Ausführung  darf  nicht  zu  Irrtümern
Anlaß  geben.

5.  Einteilungen  sollen  gleichmäßig  und  ohne  ersichtliche  Fehler  ausgeführt  sein.

6.  Die  obere  Begrenzung  des  Raumgehalts  kann  durch  eine  rings  um  das  Meßwerkzeug
  herumlaufende  Marke,  eine  Uberlaufspitze,  einen  Hahn  oder  einen  Stopfen,  die  untere
Begrenzung  in  gleicher  Weise  oder  durch  den  Boden  des  Gefäßes  geschehen.

7.  Die  Mündung  der  Aus=  und  Überlaufspitzen  ist  glatt  zu  gestalten,  sie  darf  etwas
eingezogen  und  muß  bei  den  Büretten  nach  Gay-Lussac  nach  unten  schräg  abgeschliffen  sein.

Stopfen  (auch  Thermometer,  wenn  sie  als  solche  dienen)  und  Hähne  müssen  flüssigkeitsdicht
  eingeschliffen  sein.

8.  Teile,  die  in  das  Innere  des  Maßkörpers  hineinreichen  oder  durch  ihre  Lage  die
richtige  Füllung  bedingen,  müssen  mit  dem  Meßwerkzeug  fest  verbunden  (eingeschmolzen  und
dergleichen)  oder  in  stets  gleicher  Lage  einzusetzen  sein.

202
        <pb n="1240" />
        1236

9.  Zwischen  zwei  Maßgrößen  und  Einteilungen  sowie  bei  unterbrochener  Einteilung
dürfen  die  Meßwerkzeuge  ausgebaucht  oder  eingezogen  sein.
10.  Die  Meßwerkzeuge  dürfen  auch  als  Teile  eines  Apparats  ausgeführt  sein.

8  141.
Gestalt  und  Einrichtung  der  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung.

1.  Kolben  dürfen  Raumgehalte  bis  einschließlich  10,  Zylinder  bis  einschließlich  5  Liter
aufwärts  haben.  Die  obere  Abgrenzung  eines  Raumgehalts  geschieht  durch  einen  um  den
Hals  oder  das  Rohr  herumlaufenden  Strich,  die  untere  durch  den  Boden  des  Gefäßes.
Die  oberste  Strichmarke  muß  vom  oberen  Ende  des  Geräts,  die  unterste  vom  Beginne
der  Ausbauchung  des  Maßkörpers  mindestens  20  Millimeter  entfernt  sein.

Da,  wo  ein  Strich  angebracht  ist,  soll  die  innere  Weite  des  Halses  in  der  Regel  für
einen  Raumgehalt  bei

 

Kolben
von  mehr  als  25  50  200  500|1000  1500  2  000  3  000  4000/  500ccm
bis  einschließlich  25|550  200  500  1000|15002  W  o00  4000s  o00  10000cen

 

 

 

nicht  mehr  betragen  als  6  10  12  15  18  20  25  30  "  35  40  50  mm

Zylindern

von  mehr  als  .  50  100  300
bis  einschließlich.  150  100  300  600

—  „

M  3000  4000  cen
1000  1500  3000  4000  000  cen

nicht  mehr  betragen  als22  30  40  50  60  70  80  90  100  mm
l  i

2.  Vollpipetten  mit  Fülleinrichtung  dürfen  beliebige  Maßgrößen  von  2  Liter,  Vollpipetten
  ohne  Fülleinrichtung  beliebige  Maßgrößen  von  250  Kubikzentimeter  abwärts  enthalten.
  Bei  Vollpipetten  darf  der  Raumgehalt  oben  durch  die  Mündung  eines  Uberlaufrohrs,
  durch  einen  herumlaufenden  Strich  oder  durch  einen  Hahn,  unten  durch  die  Mündung
des  Ablaufrohrs,  durch  einen  um  dieses  Rohr  herumlaufenden  Strich  oder  durch  einen  Hahn
abgeschlossen  werden.

Bildet  ein  Strich  die  untere  Begrenzung  des  Raumgehalts,  so  muß  er  sich  bei  Vorhandensein
  eines  Ablaßhahns  mindestens  10  Millimeter  über  dem  Hahne,  sonst  mindestens
5  Millimeter  über  dem  Beginn  der  Verjüngung  des  Ablaufrohrs  befinden.  Ist  der  Raumgehalt
oben  durch  einen  Strich  abgegrenzt,  so  muß  dieser  von  dem  aufgeblasenen  Ende  mindestens
        <pb n="1241" />
        Nr.  76.  1237

10  Millimeter  entfernt  sein;  bei  den  Vollpipetten  mit  Ansaugrohr  muß  er  von  dessen  oberem
Ende  mindestens  einen  Abstand  von  110  Millimeter  haben.
Die  innere  Weite  der  Rohre  darf  bei  den  Vollpipetten  nicht  mehr  als  6  Millimeter  betragen.
Bei  Vollpipetten  ohne  Ablaufhahn  und  bei  solchen  mit  Ablaufhahn,  wenn  dieser  ganz
geöffnet  ist,  soll  die  Auslauföffnung  eine  solche  Weite  haben,  daß  die  Entleerung  von  Wasser
für  einen  Raumgehalt

 

—

von  mehr  als  10  50  100  250  500  1000  ccm

l
bis  einschließlich.  10  50  100  250  500  1000  2000  cem

Sekunden  dauert.5  bis  20  22  bis  30  32  bis  4045  bis  6065  bis  so  gobte20  130els0

 

 

 

 

 

 

Bei  Kapillarpipetten  darf  die  Auslaufzeit  bis  zu  60  Sekunden  betragen.

Z.  Pyknometer  dürfen  beliebige  Maßgrößen  von  250  Kubikzentimeter  abwärts  enthalten.
Als  untere  Begrenzung  des  Raumgehalts  gilt  der  Boden,  als  obere  ein  herumlaufender
Strich,  der  sich  auf  einem  vom  Maßkörper  ausgehenden  oder  in  den  Maßkörper  eingeschliffenen
  Rohre  befindet.  Zulässig  ist  auch  die  Abgrenzung  durch  je  einen  Strich  auf  zwei
Rohren  dieser  Art  oder  durch  einen  Strich  auf  einem  Rohre  und  die  Mündung  eines  zweiten
Rohres  sowie  durch  den  oberen  Rand  des  Gefäßes  oder  durch  einen  eingesetzten  vollen  oder
durchbohrten  Stopfen  oder  ein  als  Stopfen  dienendes  Thermometer.

4.  Zulässig  sind  Hilfsteilungen.  Sie  dürfen  nach  einer  Seite  oder  nach  beiden  Seiten
einer  Marke  fortschreiten.  Bei  Pyknometern  darf  die  Bezifferung  fehlen.  Hilfsteilungen
sind  auch  nach  Millimeter  und  Dezimalteilen  von  Millimeter  sowie  nach  Kubikmillimeter
oder  anderen  Einheiten  (z.  B.  nach  Prozenten)  zulässig.

8  142.
Gestalt  und  Einrichtung  der  Meßwerkzenge  mit  Einteilung.
1.  Einteilungen  sind  zulässig  nach

0O,  u  O,%  O,os  Kubikzentimeter
O,1  0,  0,  „
1  2  5  „
10  20  50  „
100  200  500  „

Auch  Prozenteinteilung  und  Gradeinteilung  und  entsprechende  Bezifferung  sind  zulässig
(z.  B.  bei  Butyrometern),  wenn  auf  dem  Geräte  der  Raum  angegeben  ist,  der  der  gewählten
Einheit  entspricht.
2027#
        <pb n="1242" />
        1238

2.  Der  oberste  Teilstrich  soll  vom  oberen  Ende  des  Geräts,  ein  unterster  Teilstrich
von  dem  Beginn  einer  Verjüngung  mindestens  20  Millimeter  entfernt  sein.
Die  Bezifferung  erfolgt  bei  Einteilung  in
O.  0.,  1  10  Kubikzentimeter  an  jedem  Zehner-O,

  O0,2  2  20  „  „  „  Fünfer-O,
  0,5  5  50  „  „  „  Zmweier=  oder  Zehner-100
  200  500  „  „  „  eeinzelnen  Striche.

Auf  andere  Einteilungen  (Prozent,  Grad)  findet  diese  Bestimmung  sinngemäße  Anwendung.
  «

3.  Die  bezifferten  Striche  müssen  ganz  um  den  Umfang  des  Meßwerkzeugs  gezogen
sein.  Ferner  soll  bei  Bezifferung  jedes  Zweier-  und  jedes  Zehnerstriches  der  Mittelstrich
zwischen  den  beiden  bezifferten  Strichen  etwa  über  drei  Fünftel  des  Umfanges  sich  erstrecken.
Die  übrigen  Striche  sollen  etwa  die  Hälfte  des  Umfanges  einnehmen.  Sind  besondere
Ablesungseinrichtungen  vorhanden,  so  müssen  die  kürzesten  Striche  etwa  ein  Viertel,  die
Mittel=  und  die  bezifferten  Striche  etwa  drei  Fünftel  des  Umfanges  umfassen.

Bei  Geräten  mit  flachem  Querschnitt  müssen  die  längsten  Striche  sich  nahezu  über
die  vordere  Fläche,  die  kürzesten  mindestens  über  die  Hälfte  dieser  Fläche  erstrecken.

4.  Der  Abstand  zweier  benachbarter  Striche  darf  nicht  kleiner  sein  als  1  Millimeter.
Bei  Butyrometern  darf  er  bis  zu  0,8  Millimeter  herabgehen.

5.  Meßgläser  sind  zulässig  mit  einem  Gesamtraumgehalte  von  2000  Kubikzentimeter
abwärts.

6.  Büretten,  Meßpipetten,  Meßröhren  usw.  dürfen  einen  Gesamtraumgehalt  von
300  Kubikzentimeter  abwärts  haben.

Bei  Büretten  und  Meßpipetten  soll  die  Auslauföffnung  eine  solche  Weite  haben,  daß
die  Entleerung  von  Wasser  bei  einer  Länge  der  Teilung

 

 

 

 

 

 

von  mehr  als  .  20  35  50  70  cm
bis  einschließlic  20  35  50  70  100  cm
Sekunden  dauert  25  bis  35  35  bis  45  45  bis  55  l  55  bis  70  70  bis  90
8  143.
Bezeichnung.

1.  Der  Raumgehalt  ist  auf  den  Meßwerkzeugen  in  Liter,  in  Milliliter  oder  in
Kubikzentimeter  zu  bezeichnen,  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen  Worte  oder  den  Abkürzungen
  l,  ml,  cem.
        <pb n="1243" />
        Nr.  76.  1239

2.  Die  Bezeichnung  des  Raumgehalts  geschieht  bei  Meßwerkzeugen  ohne  Einteilung
an  jeder  eine  Maßgröße  abgrenzenden  Marke.  Bei  Meßwerkzeugen  für  nur  eine  Maßgröße
kann  sie  auf  der  Mitte  des  Maßkörpers  erfolgen.

3.  Auf  den  Meßwerkzeugen  mit  Einteilung  erfolgt  die  Bezeichnung  des  Raumgehalts
dadurch,  daß  der  Ziffer  der  höchstbezifferten  Marke  die  Angabe  der  Einheit  hinzugefügt  wird.
Desgleichen  muß  die  Einheit  bei  Hilfsteilungen  hinzugefügt  sein.

Bei  Geräten  mit  Prozenteinteilung  muß  der  obersten  Ziffer  das  Zeichen  z.  B.  8%,
bei  solchen  mit  Gradeinteilung  das  Zeichen  Gr.,  z.  B.  80  Gr.,  beigefügt  sein.

4.  Uber  der  obersten  Marke  oder  über  oder  unter  der  Inhaltsangabe  muß  die  Temperatur,
  bei  der  das  Meßwerkzeug  seinem  Sollinhalt  entsprechen  soll  (§§  8,  138  Nr.  2),
z.  B.  in  der  Form  O00  C.,  15%  C.,  18°%  C.,  206  C.  usw.,  aufgebracht  sein.  Daneben
muß  angegeben  sein,  ob  das  Meßwerkzeng  auf  Einguß  oder  auf  Ausguß  eingerichtet  ist.
Die  Angabe  erfolgt  entweder  mit  dem  vollen  Worte:  „Einguß“,  „Ausguß“  oder  mit  den
Abkürzungen  „Eing.“,  „E.“,  „Ausg.“,  „A.“.  Neben  dieser  Bezeichnung  ist  noch  eine
andere  fremdsprachliche,  gleichbedeutende  Bezeichnung  zulässig.  Die  zugleich  auf  Einguß
und  Ausguß  eingerichteten  Meßwerkzeuge  müssen  unter  der  unteren  Marke  (auf  Einguß)
und  über  der  oberen  Marke  (auf  Ausguß)  mit  den  entsprechenden  Angaben  versehen  sein.
Eine  etwaige  Wartezeit  soll  in  der  Form  1m,  2m  oder  Imin,  2  min  usw.  angebracht  sein.

5.  Anßerdem  darf  auf  den  Meßwerkzeugen  eine  Geschäftsnummer,  Name  und  Sitz
eines  Geschäfts  und  eine  Fabrikmarke  sowie  ein  besonderer  Name,  den  das  Meßwerkzeug
führt,  z.  B.  Nitrometer  nach  Lunge,  angebracht  sein,  sofern  hierdurch  weder  die  Begrenzungs=
  und  Einteilungsmarken  noch  die  Inhaltsbezeichnungen,  die  Bezifferungen  und  die
sonstigen  Angaben  gestört  werden.

§  144.

Fehlergrenzen.
Die  Fehlergrenzen  betragen:
TMeßwerkzeuge  ohne  Winreilung.
1.  Meßwerkzeuge  für  eine  Maßgröße.
Kolben  auf  Einguß

von  mehr  als  10  25  50  /100/250400)  600  1000  15002000/30004000  00  cem
bis  einschließich|  25  50  100,250/100  600  1000/1500  2000|8000  4000  5  000  10000  xcem

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0%%%  0,oa

bei  Kolben  auf  Ausguß  das  Doppelte  dieser  Beträge;

 

 

 

 

 

2  0%  2  0,18  0,25  0,35  0,5  0,às  1,2  2,0  ccm
        <pb n="1244" />
        1240
Zylinder  auf  Einguß

 

 

 

 

 

von  mehr  als  30  50  100  200  400  600  1000  1500  2  000  8  000  4000  cem
biseinschließlich  30  50  100/200  400  600  1  000/1  500,  2000/3  000/4000  5000  cem
0%%%0%%%  4%  ½0%  1%  1%  2  2%  3%  4%  6%  90ccm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bei  Zylindern  auf  Ausguß  das  Doppelte  dieser  Beträge;

Vollpipetten  auf  Ablauf

 

 

 

 

 

von  mehr  as  2  5  10  20  30  50  100  150  cem
bis  einschließblichh  5  10  20  30  50  100  150  250  cem
O,os  O001  0,  15  O,o  O,c2s  O,oss  O,%  3  O,?  O00,#8s  ccm

 

 

 

 

 

bei  Vollpipetten  von  mehr  als  250  Kubikzentimeter  soviel  wie  die  Fehlergrenzen  für  Kolben
auf  Einguß  gleicher  Größe;  bei  Vollpipetten  auf  Einguß  die  Hälfte  der  Fehlergrenzen  für
Vollpipetten  auf  Ablauf;

Pyknometer  (Dilatometer,  Volumenometer  usw.)

50  15  100  150  200  cem
75  100  150  200  250  cem

 

 

von  mehr  als  10  25
bis  einschließlich.  10  #  25  50

O,Ogcon  ————...-  O,ois

 

 

O,oo  O,0%  Cem

 

 

 

 

Bei  Pyknometern  mit  eingeschliffenen  Teilen  dürfen  durch  verschiedenes  Einsetzen  dieser
Teile  keine  größeren  Abweichungen  entstehen,  als  die  den  Beobachtungen  innewohnende
Unsicherheit  beträgt.

Auch  dürfen  diese  Meßwerkzeuge  nur  mit  einem  die  Fehler  des  Gesamtinhalts  und
der  etwaigen  Einteilung  enthaltenen  Scheine  abgegeben  werden.

2.  Bei  den  Meßwerkzeugen  für  eine  Maßgröße  mit  zwei  Marken  auf  Einguß  und
Ausguß  gilt  für  jeden  der  beiden  Raumgehalte  seine  besondere,  nach  den  Vorschriften  unter
Nr  1  zu  bestimmende  Fehlergrenze.

3.  Bei  Meßwerkzeugen  für  zwei  oder  mehr  Maßgrößen  gilt  für  jede  von  der  unteren
Begrenzung  (Boden,  Ablaufspitze,  unterste  Marke  usw.)  ab  gerechnete  Maßgröße  die
zugehörige  Fehlergrenze.  Außerdem  darf  der  Fehler  des  von  zwei  aufeinanderfolgenden
Marken  abgegrenzten  Raumgehalts  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der  für  den  Raumgehalt  bis
zur  ersten  Marke  noch  zulässigen  Fehlergrenze  betragen.
        <pb n="1245" />
        Nr.  76.

Meßwerkzeuge  mit  Einteilung.
Meßgläser  auf  Einguß

1241

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von  mehr  als  5.  10  30  50100  200  400  600/1000/1  500  cem
bis  einschließlich  5  10  30  50  100  200  400  600  1000|1  500/2000  cem
O  E  O,%  O,  0,#  %  1,  1,  2,  2,  5  3,0  CCm

 

 

 

 

 

 

 

 

bei  Meßgläsern  auf  Ausguß  das  Doppelte  dieser  Beträge;

Büretten,  Meßpipetten,  Meßröhren,  Butyrometer

 

 

 

 

von  mehr  als  2  10  30  50  ½  100  150  200  250  cem
bis  einschließich  10  30  50  75  100150·200  250  300  cem
1  E  »  s
0-008s0-02  O,os  O,  0,%  O,e  O,o  0,½  0½#  "„  E  cem
«  I

 

 

 

 

 

 

s  l
Ferner  darf  bei  allen  Meßwerkzeugen  mit  Einteilung  der  Fehler  des  von  zwei  Marken
eingeschlossenen  Raumgehalts  nicht  größer  sein  als  die  Hälfte  des  für  den  Gesamtraum—
gehalt  zulässigen  Fehlers,  falls  dieser  Teilraumgehalt  die  Hälfte  des  Gesamtraumgehalts
nicht  erreicht.  Er  darf  nicht  größer  sein  als  der  für  den  Gesamtraumgehalt  zulässige
Fehler,  wenn  der  Teilraumgehalt  mindestens  gleich  der  Hälfte  des  Gesamtraumgehalts  ist.

8  146.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  mit  dem  Stempelzeichen  unter  Hinzufügung  des  Reichsadlers,
  und  zwar  bei  Meßwerkzeugen  ohne  Einteilung  in  der  Nähe  der  Bezeichnung  des
Gesamtraumgehalts  neben,  über  oder  unter  ihr,  bei  den  Meßwerkzeugen  mit  Einteilung  an
den  Begrenzungsmarken.  Ferner  erhalten  alle  Begrenzungshähne  und  Begrenzungsspitzen
(Ablaufspitzen,  lberlaufspitzen),  soweit  sie  zugänglich  sind,  ein  Stempelzeichen  (ohne  Adler),
möglichst  nahe  ihrer  Mündung.  Das  Jahreszeichen  wird  in  der  Regel  einem  Stempelzeichen
  mit  dem  Reichsadler  beigefügt.

2.  Die  Maßkörper  und  alle  zu  einem  Meßwerkzeuge  gehörenden  abnehmbaren  Teile,
wie  Spitzen,  Hähne,  Stopfen  und  dergleichen,  werden  mit  einer,  und  zwar  der  gleichen

ummer  versehen.

3.  Zulässig  ist,  das  Meßwerkzeug  mit  der  Bezeichnung  .  —  Irnternationaler

ongreß,  International  Congress  —  oder  6.0)  —  Congres  International,  Congresso
Internazionale  zu  versehen.
        <pb n="1246" />
        1242

8.  Meßzwerkzeuge  für  chemische  und  phyfikalische  Gasbestimmungen.
§  146.
Zulässige  Meßwerkzeuge.
I.  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  für  eine  oder  für  mehrere  Maßgrößen:
à)  Gas-Meßkugeln,
b)  Gas-Pipetten,
II.  Meßwerkzeuge  mit  Einteilung:
1.  Meßwerkzeuge  mit  Einteilung  nach  Maßgrößen.
c)  Gas-Meßpipetten,
d)  Gas-Büretten,
e)  Gas-Meßröhren  (Absorptionsröhren,  Eudiometer,  Nitrometer  und
dergleichen).
2.  Meßwerkzeuge  mit  Einteilung  nach  Längen  (Zentimeter,  Millimeter  usw.).
f)  Druckröhren  und  dergleichen.

8  147.
Maßeinheit  und  Raumgehalt.

1.  Hinsichtlich  der  Maßeinheit  und  der  Temperatur,  bei  der  der  Raumgehalt  der
Meßwerkzeuge  seinem  Sollwert  entsprechen  soll,  gelten  die  Vorschriften  des  S  138  Nr.  1
und  2.  1

2.  Der  Raumgehalt  der  Meßwerkzeuge  wird  abgegrenzt  durch  eine  Absperrflüfsigkeit.
Als  Absperrflüssigkeiten  gelten  in  der  Regel  Quecksilber  oder  Wasser,  jedoch  sind  auch  andere
Absperrflüssigkeiten  zulässig.

3.  Als  Grenze  der  Absperrflüssigkeit  gilt  deren  Meniskus,  und  zwar  bei  Quecksilber
seine  höchste  Stelle,  bei  durchsichtigen  benetzenden  Flüssigkeiten  seine  tiefste  Stelle,  bei  undurchsichtigen
  benetzenden  Flüssigkeiten  sein  Rand.

4.  Der  Raumgehalt  der  Geräte  mit  benetzender  Absperrflüssigkeit  soll  seinem  Sollwert
nach  beendetem  Nachlauf  der  Flüssigkeit  entsprechen.

8  148.
Gestalt,  Einrichtung  und  Bezeichnung.

1.  Die  Meßwerkzeuge  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen  haben  den  Vorschriften
  im  §  140  Nr.  1  bis  5  und  Nr.  7  bis  10  und  im  §  143  zu  entsprechen.
        <pb n="1247" />
        Nr.  76.  1243

2.  Zulässig  ist  es,  bei  den  Meßwerkzeugen  ohne  Einteilung  mehrere  Kugeln  oder
Pipetten  miteinander  zu  einem  Geräte  zu  verbinden,  und  zwar  beliebig  für  eine  Maßgröße
oder  für  mehrere  Maßgrößen.

3.  Bei  den  Meßwerkzeugen  mit  Einteilung  nach  Maßgrößen  sind  auch  Einteilungen
nach  anderen  Einheiten  als  der  Raumeinheit  zulässig,  z.  B.  nach  Prozenten  des  Gesamtinhalts,
  wenn  auf  dem  Meßwerkzeuge  das  Verhältnis  zum  Liter  oder  Milliliter  angegeben  ist.

Die  Einteilung  kann  beliebig  fortlaufend,  sie  kann  auch  unterbrochen  oder  unvollständig
  sein.

4.  Auf  dem  Gerät  ist  die  Sperrflüssigkeit  anzugeben,  für  welche  es  bestimmt  ist,
wobei  auch  übliche  Abkürzungen  benutzt  werden  dürfen  (z.  B.  Wasser  H0,  QOueckfilber,
Hgbenetzt,  Hg  trocken).  Die  Angabe  unterbleibt  bei  Geräten  mit  Längeneinteilung.

§  149.
Fehlergrenzen.

1.  Als  Fehlergrenzen  gelten  diejenigen,  welche  im  §  144  für  Meßwerkzeuge  fürchemische
  und  physikalische  Untersuchungen  entsprechender  Art  festgestellt  sind,  wobei  Meßkugeln
  wie  Kolben  zu  behandeln  sind.

2.  Für  geteilte  Meßwerkzeuge,  deren  Einrichtung  von  derjenigen  entsprechender  Meßwerkzeuge
  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen  abweicht,  gilt  als  Fehlergrenze  für
jeden  Teilabschnitt  wie  für  den  Gesamtinhatt  der  Sollwert  eines  Abschnitts  von  1  Millimeter
  Länge.  Liegen  die  Grenzmarken  eines  Abschnitts  in  Teilen  mit  verschiedenem  Durchmesser,
  so  ist  dieser  Sollwert  für  die  Stelle  mit  dem  größeren  Durchmesser  anzusetzen.

3.  Meßwerkzeuge  mit  Längeneinteilung  sollen  ohne  ersichtliche  Einteilungsfehler  sein,
dürfen  jedoch  nur  mit  einem  Schein,  der  die  in  der  Prüfung  ermittelten  Fehlerangaben
enthält,  abgegeben  werden.

§  150.
Stempelung.
Die  Stempelung  geschieht  wie  bei  den  Meßwerkzeugen  für  chemische  und  physikalische
Untersuchungen  (§  145).

Inkrafttreten.
151.

Vorstehende  Eichordnung  tritt  am  1.  April  1912  in  Kraft.
203
        <pb n="1248" />
        1244

Gleichzeitig  tritt  die  Eichordnung  vom  1.  August  1885  (GVBl.  S.  446  Beilage)
samt  sämtlichen  Ergänzungen  und  Nachträgen  hierzu  außer  Wirksamkeit.

München,  den  10.  Dezember  1911.

RN.  Vormal-Eichungskommission.
Neubert.
        <pb n="1249" />
        1245

seh-  und  Verordnungs-Blatt

    

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  77.

München,  den  12.  Dezember  1911.

DBQ  Inhaltt:

Bekanntma  chung  vom  7.  Dezember  1911,  die  Erhebung  der  Hausiersteuern  für  1912  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  30.  November  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihungen.

—  ——  —  —  —  —  —

Nr.  38774.

 

 

Bekanntmachung,  die  Erhebung  der  Hausiersteuern  für  1912  betreffend.

fl.  Staatsministerien  des  öniglichen  Hauses  und  des  Jußern,  des  Innern,  des  Innern
für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen.

Nach  der  Reichsgewerbeordnung  darf  die  Ausstellung  der  Wandergewerbescheine  —
abgesehen  von  den  in  der  Reichsgewerbeordnung  selbst  bezeichneten  besonderen  Fällen  —  nicht
verweigert  werden.  Nach  §  60  dieses  Gesetzes  ist  aber  der  Inhaber  eines  Wandergewerbescheines

  erst  „nach  Entrichtung  der  darauf  haftenden  Landessteuern“  berechtigt,  das  Wandergewerbe

  zu  betreiben.  Durch  Art.  10,  15  Ziff.  11  des  Gesetzes  vom  2010  16  v

betreffend  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen,  ist  ferner  sämtlichen  zur
Erteilung  von  Wandergewerbescheinen,  zur  Entgegennahme  von  Anmeldungen  oder  zur  Festsetzung
204
        <pb n="1250" />
        1246

der  Steuer  zuständigen  Behörden  bei  Meidung  eigener  Haftung  für  einen  etwaigen  Steuerentgang
  untersagt,  an  den  Pflichtigen  die  Aushändigung  eines  Wandergewerbescheines  usw.
früher  zu  bewirken,  als  die  Steuerentrichtung  erfolgt  ist.  (Vgl.  auch  Art.  6—8,  10,
14—18,  20,  211.0.

Nach  Lage  der  Verhältnisse  ist  es  ausgeschlossen,  daß  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  in  dem
die  Mehrzahl  der  Wandergewerbescheine  für  1912  auszustellen  ist,  ein  Gesetz  über  den  vorläufigen
  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1912  und  1913  erlassen  werden  kann.

Es  wird  deshalb  von  den  unterzeichneten  K.  Staatsministerien  verfügt:

1.  Soferne  eine  Person  gemäß  Art.  7,  12,  15  Ziff.  5,  7,  8  des  Gesetzes  vom

10.  März  1879.  —  ..  .
20.  Dezember  1897  ein  der  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (Hausiersteuer)  unterliegendes

  Gewerbe  für  1912  anmeldet,  ist  die  Steuer  nach  Anleitung  des  jenem  Gesetze
beigegebenen  Steuertarifes,  also  ohne  den  für  das  Jahr  1911  erhobenen  22%  igen  Zuschlag
vorläufig  festzusetzen.  Zugleich  ist  dem  Anmeldenden  vom  Rentamte  zu  eröffnen,  daß,  wenn
er  das  Gewerbe  noch  vor  Erlaß  eines  Gesetzes  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets
für  die  Jahre  1912  und  1913  zu  betreiben  wünscht,  er  im  Hinblick  auf  die  erwähnten
Bestimmungen  der  Reichsgewerbeordnung  und  des  Gesetzes  betreffend  die  Besteuerung  des
Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  den  Betrag  der  vorläufig  festgesetzten  Steuer  nebst  den  sich
hieraus  berechnenden  protestantischen  Kirchensteuern  und  Umlagen  zu  hinterlegen  hat,  daß
aber  die  definitive  Festsetzung  und  Einhebung  der  Steuern  und  Umlagen,  dann  die  etwaige
Nachholung  zu  wenig  bezahlter  oder  die  etwaige  Rückzahlung  zu  viel  bezahlter  Beträge  bis
zur  nachträglichen  Erteilung  der  gesetzlichen  Ermächtigung  zur  Erhebung  der  Steuern  ausdrücklich
  vorbehalten  bleibt.  UÜber  die  erfolgte  Hinterlegung  der  Steuern  usw.  ist  dem

..  10.  März  1879
Pflichtigen  nach  Maßgabe  der  Art.  8,  9  des  Gesetzes  vom  ab  DeFemiber  1807  Quittung  zu

erteilen.  Diese  Quittung  hat  bis  auf  weiteres  als  Nachweis  über  die  Steuerentrichtung
im  Sinne  des  erwähnten  Gesetzes,  insbesondere  der  Art.  10,  15  Ziff.  11,  Art.  16  zu
gelten.

2.  Die  besonderen  Abgaben  sind  wie  bisher  nach  Maßgabe  des  §  26  der  Königlichen
Verordnung  vom  29.  März  1892,  den  Vollzug  der  R.  betreffend,  zu  erheben.

3.  Die  Hinausvergütung  der  Wanderlagersteuern  an  die  Gemeinde  des  Betriebsorts
(Art.  21  des  Warenhausst.  Ges.,  §  44  der  VollzAnw.  hierzu)  hat  bis  zur  nachträglichen
Erteilung  der  gesetzlichen  Ermächtigung  zur  Erhebung  dieser  Steuer  zu  unterbleiben.

4.  Es  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Hausiersteuern  für  1912  für  die
Berechnung  der  Kreisumlagen  im  1  fachen,  für  die  Berechnung  der  Gemeindeumlagen  aber
im  21  fachen  Betrage  in  Ansatz  zu  bringen  sind  (vgl.  Art.  47,  25  Abs.  IV,  26  des  Umles.)
und  daß  nach  §  167  der  Vollz.  AUnw.  zum  UmlGes.  vorläufig  als  Kreisumlagensatz  für
        <pb n="1251" />
        Nr.  77.  1247

1912  —  wenn  nötig  unter  angemessener  Aufrundung  —  /0  des  1911  erhobenen  Hundertsatzes
  zu  gelten  haben,  als  Gemeindeumlagensatz  für  die  landesfremden  Personen  aber
für  1912  etwa  ¾  des  Hundertsatzes  anzunehmen  sein  werden,  der  für  1911  an  Gemeinde=

  und  Distriktsumlagen  zusammen  erhoben  worden  ist.
5.  Von  der  Erhebung  von  Kirchengemeindeumlagen  durch  die  hiermit  betrauten
Rentämter  ist  —  vorbehaltlich  der  späteren  Einhebung  dieser  Umlagen  —  einstweilen

abzusehen.
Hiernach  haben  die  Behörden  zu  verfahren.

München,  den  7.  Dezember  1911.

Dr.  Graf  v.  podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.

 

—

Nr.  7023  a  14.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Suüddeutschen  Bodenkreditbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber
lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  KK  eingeteilte  Schuldverschreibungen

  in  den  Verkehr  zu  bringen:
Eine  weitere  (69.)  Serie  4%  iger  unverlosbarer,  vom  Ausstellungstage,  dem  1.  Januar

  1912,  zehn  Jahre  nicht  rückzahlbarer,  sodann  innerhalb  50  Jahren  im  Wege  der
Kündigung  oder  des  freihändigen  Rückkaufes  einlösbarer  Hypothekenpfandbriefe  im  Gesamtbetrage
  von  fünfzehn  Millionen  Mark.

München,  den  30.  November  1911.

J.  A.
Ministerialrat  v.  Kahr.

.

Vofdienst-Machricht.  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  21.  November  1911  den  Funk-Im

  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  tionär  Johann  Mayr  vom  1.  Januar  1912

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  an  zum  Kasseassistenten  bei  der  K.  Hofkasse
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  in  etatsmäßiger  Weise  zu  ernennen.
        <pb n="1252" />
        1248
Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
die  nachgenannten  Ordensauszeichnungen  zu
verleihen:

unterm  29.  November  1911  dem  K.  Schloßinspektor
  Hyazinth  Pracher  in  Aschaffenburg

  das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael  mit  der  Krone,

den  K.  Schloßdienern  in  Aschaffenburg
Karl  Windsperper,  Johann  Ritz  und
Christian  Baum  die  silberne  Medaille  des
Verdienstordens  vom  heiligen  Michael,

unterm  2.  Dezember  1911  dem  K.  Rat  und
Hofkassekontrolleur  Johann  Mittemeyer
und  dem  K.  Stabsinspektor  im  K.  Hosfsekretariate
  Lorenz  Mayr  das  Luitpoldkreuz.
        <pb n="1253" />
        1249

rsetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  78.

München,  den  12.  Dezember  1911.

s————

—

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  10.  Dezember  1911,  die  vorläufige  Bestreitung  der  Ausgaben  des  Staates  für  das
Jahr  1912  betreffend.

####—- 



Nr.  39200.

Bekanntmachung,  die  vorläufige  Bestreitung  der  Ausgaben  des  Staates  für  das  Jahr  1912
betreffend.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Haules  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


Mit  dem  Ablaufe  dieses  Jahres  erlischt  nach  dem  Finanzgesetze  vom  14.  August  1910
die  Befugnis  zur  Erhebung  der  direkten  Steuern  und  damit  zugleich  die  Möglichkeit  der
ferneren  Zahlung  der  nicht  rechnungsständigen  Ausgaben  einschließlich  der  freiwilligen  Leistungen
des  Staates.  Da  zurzeit  nicht  die  Möglichkeit  besteht,  für  die  Deckung  des  Staatsbedarfs
des  nächsten  Jahres  auf  dem  Wege  der  Erlassung  eines  Gesetzes  über  den  vorläufigen
Vollzug  des  Budgets  Sorge  zu  tragen,  wird  in  Bezug  auf  die  vorläufige  Bestreitung  dieses

Bedarfs  für  das  Jahr  1912  nachstehendes  verfügt:
205
        <pb n="1254" />
        1250

I.  Die  Zahlungsanweisung  und  Zahlungsleistung  hat  sich  grundsätzlich  auf  die  Ausgaben
  zu  beschränken,  die  auf  gesetzlicher  oder  sonstiger  rechtlicher  Verpflichtung  des  Staates
beruhen  oder  die  zur  geordneten  Fortführung  der  Staatsverwaltung  und  der  Staatsbetriebe
unumgänglich  notwendig  sind.

Im  einzelnen  dürfen  hienach  bezahlt  werden:

1.  die  rechnungsständigen  sowie  die  noch  zur  Anweisung  gelangenden  Gehalte,  Nebenbezüge
  und  Zulagen  der  etatsmäßigen  Staatsbeamten  (Artikel  2  des  Beamtengesetzes),  dann
die  rechnungsständigen  sowie  die  noch  zur  Anweisung  gelangenden  Bezüge  der  nichtetatsmäßigen
  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  und  der  Staatsdienstanwärter  (Artikel!  1
und  25  des  Beamtengesetzes),

2.  die  rechnungsständigen  sowie  die  noch  zur  Anweisung  gelangenden  Wartegelder,
Ruhegehalte,  Unterhaltsbeiträge  und  Pensionsbeihilfen  der  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten,
  dann  die  rechnungsständigen  sowie  die  noch  zur  Anweisung  gelangenden  Witwenund
  Waisengelder,  Unterhaltsbeiträge  und  Pensionsbeihilfen  der  Hinterbliebenen  der  Staatsbeamten
  und  Staatsbediensteten,  die  rechnungsständigen  Sustentationen  der  Notare,  die  nach
Artikel  88  des  Notariatsgesetzes  vom  Amte  enthoben  wurden,  dann  die  rechnungsständigen
sowie  die  noch  zur  Anweisung  gelangenden  fortlaufenden  Unterstützungen  der  Notariatsgehilfen
  und  ihrer  Hinterbliebenen,  ferner  die  Unfallrenten,

3.  die  Tagegelder  und  Reisekosten,  wobei  die  Dienstreisen  auf  die  nicht  verschiebbaren
Dienstgeschäfte  zu  beschränken  sind,

4.  die  sächlichen  Ausgaben,  soweit  sie  zur  geordneten  Fortführung  der  Staatsverwaltung
  unumgänglich  notwendig  sind,

5.  die  Betriebs=  und  Verwaltungsausgaben,  soweit  sie  zur  geordneten  Fortführung  der
Staatsbetriebe  und  zur  Gewinnung  der  entsprechenden  Einnahmen  unumgänglich  notwendig
sind,  wie  die  Kosten  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern,  für  die  Verwaltung  der
Erbschaftsstener,  der  Gebühren  und  Strafen,  der  Stempelabgaben  und  der  Zuwachssteuer,
die  Betriebsausgaben  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Stenern,  der  Verwaltung  der
Berg-,  Hütten=  und  Salzwerke,  des  Hauptmünzamts  und  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes,
  die  Betriebskosten  der  Forst-,  Jagd=  und  Triftverwaltung  einschließlich  der  Kosten
für  die  Erhebung  und  Auszahlung  der  Waldarbeiterlöhne,  die  Betriebskosten  des  Hofbräuhauses,
  des  Weinguts,  der  Hoffischerei  auf  dem  Chiemsee  und  die  sonstigen  Betriebskosten
für  Rechnung  des  Etats  der  besonderen  Betriebe  des  Staates,  endlich  die  Ausgaben  für  die
geordnete  Fortführung  des  Betriebs  der  Staatseisenbahnen  und  der  übrigen  zum  Geschäftsbereiche
  der  Staatseisenbahnverwaltung  gehörenden  Anstalten,  dann  die  Ausgaben  für  die
geordnete  Fortführung  des  Post-,  Telegraphen=  und  Telephondienstes,

6.  die  Umzugskosten,
        <pb n="1255" />
        Nr.  78.  1261

7.  die  Ausgaben  für  die  Unterhaltung  der  Staatsgebäude  und  der  Gebäude,  für
welche  dem  Staate  die  Baupflicht  obliegt,  dann  für  Straßen-,  Brücken-  und  Wasserbau—
unterhaltung,  soweit  diese  Ausgaben  zur  Instandhaltung  der  Gebäude,  dann  der  Staatsstraßen
  und  der  staatlichen  Brücken-  und  Wasserbauten  unumgänglich  notwendig  sind,  äußerstenfalls
  bis  zum  vierten  Teile  der  für  das  Jahr  1911  bewilligten  ordentlichen  Kredite,

8.  die  fälligen  Passivreichnisse,  Kreis-,  Distrikts-  und  Gemeindeumlagen,  die  Beiträge
zur  Kranken-,  Unfall-  und  Invalidenversicherung,  die  fundationsmäßigen  Reichnisse  an  die
Landesuniversitäten,  Lyzeen,  humanistischen  Gymnasien,  Lehrerbildungsanstalten,  Progymnasien
und  Lateinschulen,  Realschulen  und  Volksschulen  sowie  an  Kultusstiftungen,  dann  alle  ähnlichen
  auf  gesetzlicher  oder  sonstiger  rechtlicher  Verpflichtung  beruhenden  Beitragsleistungen  des
Staates,  ferner  die  auf  gesetzlicher  oder  sonstiger  rechtlicher  Verpflichtung  beruhenden  Entschädigungsleistungen
  an  Dritte,

9.  die  Zuschüsse  an  die  Universitäten  und  Staatsanstalten,  soweit  sie  zur  Bestreitung
von  Ausgaben  der  vorstehend  bezeichneten  Art  erforderlich  sind  und  hiefür  nicht  die  eigenen
Einnahmen  ausreichen,

10.  der  Aufwand  für  Rechnung  des  Etats  des  K.  Hauses  und  Hofes,

11.  der  Aufwand  für  die  Verzinsung,  dann  die  gesetzliche  und  vertragsmäßige  Tilgung
der  Staatsschuld,

12.  der  Aufwand  für  die  Gewerbegerichte,

13.  die  besonderen  Kosten  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  und  in  Justizverwaltungssachen  sowie  in  Dienststrafsachen,

14.  die  Untersuchungs=  und  Strafvollzugskosten,

15.  die  Vergütungen  der  Auslagen  freigesprochener  Angeschuldigter  nach  §  499  Absl.  2
der  Strafprozeßordnung,

16.  die  Kosten  der  Unfallfürsorge  für  die  Gefangenen  und  der  Aufwand  für  die  Gefangenenobsorge,


17.  die  Kosten  der  Reichstags-,  Landtags=  und  Landratswahlen,

18.  die  Kosten  für  den  Vollzug  des  Militärersatzgeschäfts,

19.  die  Kosten  für  das  Schneeräumen  auf  den  Staatsstraßen,

20.  die  Leistungen  auf  Grund  des  Reichs-Viehseuchengesetzes  vom  P.#un  und  des

bayerischen  Ausführungsgesetzes  hiezu  vom  21.  März  1881,  des  Milzbrandentschädigungsgesetzes
  vom  26.  Mai  1892  sowie  des  Reichs-Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  und
des  bayerischen  Ausführungsgesetzes  vom  13.  August  1910,

21.  die  sonstigen  Kosten  auf  Vorkehrungen  gegen  übertragbare  Krankheiten  von  Menschen
und  Tieren,  soweit  zu  ihrer  Anweisung  die  Regierungen  zuständig  sind,  im  Rahmen  des  unumgänglich
  notwendigen  Bedarfs,
        <pb n="1256" />
        1252

22.  die  Leistungen,  die  der  Staatskasse  auf  Grund  des  Heimat=  und  Armengesetzes  obliegen,

23.  die  Kosten  für  den  Transport  von  Verhafteten  und  der  Verpflegung  während  des
Transports,

24.  die  Kosten  für  Körung  der  Bullen,  Eber,  Ziegenböcke  und  Schafböcke,

25.  die  Funktionsbezüge  der  nichtständigen  Mitglieder  des  Landesversicherungsamts,

26.  die  Zuschüsse  für  die  Oberrealschulen,

27.  die  Bauschbeträge  nach  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes,

28.  die  rechnungsständigen  sowie  die  noch  zur  Anweisung  gelangenden  Gehaltsbezüge
des  Lehrpersonals  an  den  Volksschulen  auf  Grund  des  Artikel  16  des  Schulbedarfgesetzes,

29.  die  rechnungsständigen  staatlichen  Dienstalterszulagen  der  Volksschullehrer,  Volksschullehrerinnen,
  Schulverweser  und  Schulverweserinnen  (vgl.  hiezu  Ziff.  V  Abs.  2  dieser
Bekanntmachung),

30.  die  Zuschüsse  an  die  Kreispensionsanstalten  für  das  dienstunfähige  Lehrpersonal
an  den  Volksschulen,  soweit  sie  zur  Bestreitung  der  bereits  angewiesenen  Ruhegehalte  und
Pensionszulagen  erforderlich  sind,

31.  die  Leistungen  des  Staates  an  Kirchen,  Pfarreien,  Benefizien  2c.  (Kap.  1  S§  2
Tit.  1—6  und  Kap.  2  §  2  Tit.  1—5  des  Etats  für  kirchliche  Zwecke),

32.  die  Reichnisse  an  Stifte  und  Klöster.

II.  Von  der  Zahlung  wären  an  sich  ausgeschlossen:

1.  die  staatlichen  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer,
da  es  sich  hier  um  eine  freiwillige  Leistung  des  Staates  handelt.  Im  Interesse  der  Beteiligten
  wird  indes  genehmigt,  daß  diese  Beiträge,  soweit  sie  bereits  angewiesen  sind,  in
widerruflicher  Weise  fortbezahlt  werden  und,  soweit  sie  vom  1.  Januar  1912  an  neu
anfallen,  ihre  Anweisung  in  widerruflicher  Weise  erfolgt.  Die  Widerruflichkeit  der  Zahlung
ist  dadurch  zum  Ausdrucke  zu  bringen,  daß  den  einzelnen  Quittungen  seitens  der  Empfängerinnen
bis  zur  Genehmigung  der  Zahlung  durch  das  Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des
Budgets  der  Jahre  1912  und  1913  der  Vorbehalt  beigefügt  wird:

„Ich  verpflichte  mich  den  empfangenen  Betrag  ganz  oder  teilweise  zurückzuerstatten
  oder  auf  spätere  Zahlungen  aus  der  Staatskasse  aufrechnen  zu  lassen,
falle  hiefür  nicht  nachträglich  die  erforderlichen  Mittel  bewilligt  werden  sollten.“

2.  In  gleicher  Weise  wären  an  sich  die  Einkommensaufbesserungen  der  katholischen
und  der  protestantischen  Seelsorgsgeistlichen  von  der  Weiterzahlung  ausgeschlossen,  da  auch
diese  Aufbesserungen  nach  Ziff.  XI  der  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom  29.  November  1908  Nr.  26485  (Min.  Bl.
f.  K.  u.  Sch.A.  S.  509  und  514;  Fin.  Min.  Bl.  S.  232  und  237)  „widerruflicher  Natur
        <pb n="1257" />
        Nr.  78.  1253

und  durch  die  jeweilige  finanzgesetzliche  Neubewilligung  bedingt  sind“.  Das  gleiche  gilt
von  den  Einkommensaufbesserungen  gering  dotierter  Rabbinatsstellen.  Im  Interesse  der
Beteiligten  wird  indes  genehmigt,  daß  auch  diese  Aufbesserungen,  soweit  sie  bereits  angewiesen
sind,  in  widerruflicher  Weise  weiterbezahlt  werden  und  bei  einem  Stellenwechsel  den  Beteiligten
die  Einkommensaufbesserung  in  widerruflicher  Weise  angewiesen  wird.  Dagegen  sind  die
Erhöhungen,  die  vom  1.  Januar  1912  an  infolge  des  Ablaufs  einer  Dienstaltersperiode
sich  ergeben,  erst  anzuweisen,  wenn  durch  das  Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets
der  Jahre  1912  und  1913  die  Ermächtigung  zur  weiteren  Bestreitung  der  freiwilligen
Leistungen  des  Staates  erteilt  sein  wird.

Um  die  Widerruflichkeit  der  Zahlungsleistung  zum  Ausdrucke  zu  bringen,  ist  den  einzelnen
  Ouittungen  seitens  der  Empfänger  der  in  Ziff.  1  angeordnete  Vorbehalt  beizufügen.

3.  Unter  dem  gleichen  Vorbehalte  dürfen  auch  die  Staatszuschüsse  zu  den  Unterstützungs=
  und  Pensionsfonds  für  die  protestantische  Geistlichkeit,  soweit  sie  zur  Bestreitung
der  bereits  angewiesenen  Pensionen  und  Unterstützungen  erforderlich  sind,  die  bereits  angewiesenen
Künstlerpensionen  und  die  fortlaufenden  Unterstützungen  der  Gerichtsschreibergehilfen  und  ihrer
Hinterbliebenen  in  widerruflicher  Weise  fortbezahlt  werden.  Die  Widerruflichkeit  der  Zahlungsleistungen
  ist  auch  in  diesen  Fällen  durch  den  in  Ziff.  1  bestimmten  Beisatz  zu  den  Quittungen
zum  Ausdrucke  zu  bringen.

III.  Schließlich  dürfen  an  die  Empfangsberechtigten  ausbezahlt  werden:

1.  die  Reichnisse  des  Staates  an  die  Domkapitel  (Kap.  1  §  1  des  Etats  für  kirchliche
  Zwecke),

2.  die  Staatszuschüsse  an  die  Emeritenanstalten,

3.  die  Tischtitelbezüge,

4.  die  Gehalts-  und  Funktionsbezüge  der  protestantischen  Dekane.

Da  indes  auch  diese  Leistungen  nicht  ausschließlich  auf  rechtlicher  Verpflichtung  beruhen,
sondern  teilweise  freiwilliger  Natur  sind,  ist,  bis  durch  das  Gesetz  über  den  vorläufigen
Vollzug  des  Budgets  der  Jahre  1912  und  1913  die  Fortzahlung  der  freiwilligen  Leistungen
des  Staates  genehmigt  sein  wird,  den  einzelnen  Quittungen  seitens  der  Empfänger  der
Vorbehalt  beizufügen:

„Ich  verpflichte  mich  den  empfangenen  Betrag,  soweit  er  als  freiwillige
Leistung  des  Staates  gewährt  ist,  ganz  oder  teilweise  zurückzuerstatten  oder  auf
spätere  Zahlungen  aus  der  Staatskasse  aufrechnen  zu  lassen,  falls  hiefür  nicht
nachträglich  die  erforderlichen  Mittel  bewilligt  werden  sollten."

IV.  In  allen  Fällen,  in  welchen  vorstehend  (Ziff.  I  bis  III)  die  fernere  Zahlung
genehmigt  ist,  hat  sich  die  Zahlungsleistung  im  einzelnen  genau  nach  den  bestehenden  Vorschriften
  zu  richten.

206
        <pb n="1258" />
        1264

V.  Die  Anweisung  und  Zahlung  aller  Ausgaben,  für  welche  vorstehend  die  Genehmigung
zur  Zahlung  nicht  erteilt  ist,  hat  zu  unterbleiben,  bis  durch  das  Gesetz  über  den  vorläufigen
Vollzug  des  Budgets  der  Jahre  1912  und  1913  die  erforderliche  Ermächtigung  erteilt  ist.

Dies  gilt  zunächst  für  die  Erhöhungen  der  Dienstalterszulagen  des  Lehrpersonals  an
den  Volksschulen,  die  vom  1.  Januar  1912  an  infolge  des  Ablaufs  einer  Dienstaltersperiode
  sich  ergeben,  da  ein  Rechtsanspruch  hierauf  nicht  besteht.  Diese  Erhöhungen  können
daher  erst  angewiesen  werden,  wenn  durch  das  Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des
Budgets  der  Jahre  1912  und  1913  die  Ermächtigung  zur  weiteren  Bestreitung  der  freiwilligen
  Leistungen  des  Staates  erteilt  sein  wird.

Ebenso  dürfen  alle  freiwilligen  Zuschüsse  und  Beiträge  des  Staates  an  Gemeinden,
Anstalten,  Gesellschaften,  Vereine  2c.  dann  Stipendien,  Unterstützungen  u.  dgl.  vorläufig
weder  zur  Zahlung  angewiesen  noch  bezahlt  werden.

Kann  die  Anweisung  von  Unterstützungen  nach  Lage  der  Verhältnisse  nicht  bis  zur
Ermächtigung  durch  das  Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  der  Jahre  1912
und  1913  verschoben  und  können  die  Mittel  hiefür  auch  nicht  aus  einer  etwaigen  Reserve
der  Unterstützungsmittel  des  Jahres  1911  geschöpft  werden  oder  ergibt  sich  sonst  ein  unabweisbares
  Bedürfnis  zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  zu  deren  Anweisung  und  Zahlung
vorstehend  die  Ermächtigung  nicht  erteilt  ist,  so  ist  hierüber  an  das  vorgesetzte  Ministerium
zu  berichten.

VI.  Die  Beamten,  denen  die  Anordnung  von  Anschaffungen,  Lieferungen,  Arbeiten  u.  dergl.
oder  die  Anweisung  oder  der  Vollzug  von  Ausgaben  zusteht,  sind  für  die  genaue  Beachtung
dieser  Bekanntmachung  verantwortlich.

VII.  Eine  Erhebung  von  direkten  Steuern  für  das  Jahr  1912  kann  nicht  stattfinden,
solange  nicht  hiezu  die  erforderliche  gesetzliche  Ermächtigung  erteilt  ist.

Wegen  der  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  wird  auf  die  Bekanntmachung
vom  7.  ds.  Mts.  (GVBl.  S.  1245)  Bezug  genommen.

VIII.  Die  Entschließung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen,  Ministerial-Forstabteilung,
vom  20.  September  1911  (Fin.  Min.  Bl.  S.  566/67)  tritt  vom  Zeitpunkte  der  Veröffentlichung
  dieser  Bekanntmachung  an  außer  Kraft.

München,  den  10.  Dezember  1911.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="1259" />
        1255

rsetz  und  Verordnungs-Blatt

 

Königreich  Bayern.

 

Nr.  79.

München,  den  14.  Dezember  1911.
Inhalt:

Bekauntmachung  vom  10.  Dezember  1911,  gewerbsmäßige  Auskunfteien  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  12.  Dezember  1911  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen  aus
Osterreich-Ungarn.  —  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

auf  den  Inhaber  betreffend.

Nr.  29  8321I.
Bekanntmachung,  gewerbsmäßige  Auskunfteien  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Bauses  und  des  Auhern.

Auf  Grund  der  §§  35  Abs.  3  und  38  Abs.  4  Gew.Odg.  wird  bestimmt:

§  1.
Wer  sich  mit  der  gewerbsmäßigen  Auskunfterteilung  über  Vermögensverhältnisse  oder
persönliche  Angelegenheiten  befaßt,  hat  ein  Geschäftsbuch  nach  dem  in  der  Aunlage  aufsgesiellten
  Muster  zu  führen.

Das  Burch  ist  in  den  Geschäftsräumen  aufzubewahren.
207
        <pb n="1260" />
        1266

82.
Die  §§  2—9,  14—16,  18  der  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1910,  Vollzug
der  §§  35,  38  Gew.  Odg.  betreffend,  (GVBl.  S.  945)  gelten  auch  für  die  vorstehend
bezeichneten  Gewerbetreibenden.

83.

Die  Distriktspolizeibehörde,  in  München  die  Polizeidirektion,  kann  die  Inhaber  von
kaufmännischen  Auskunfteien,  die  im  Handelsregister  eingetragen  sind,  nach  Einvernahme  der
Handelskammer  von  der  Beebachtung  dieser  Vorschriften  ganz  oder  teilweise  befreien.

Die  Befreiung  ist  zu  versagen,  wenn  die  Eintragung  des  Geschäfts  in  das  Handelsregister
  in  der  Absicht  herbeigeführt  worden  ist,  sich  der  Anwendung  der  Vorschriften  zu  entziehen,
  oder  wenn  Tatsachen  vorliegen,  die  eine  polizeiliche  Kontrolle  angezeigt  erscheinen  lassen.

84.
Die  gegenwärtigen  Vorschriften  treten  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.

München,  den  10.  Dezember  1911.

Dr.  Graf  v.  Podewils.
        <pb n="1261" />
        Nr.  79.  1257

 

Geschäftsbuch

für

gewerbsmäßige  Auskunfteien.

1o
        <pb n="1262" />
        1258

 

 

 

 

 

 

 

Tagx  Monat  Tag  Monat  Art
Fort-  Vor=  und  Zuname,  Art  des  Auftrags,
lau-  Stand  und  Wohnort,besonders  nach  welcher  .
des

fende  Straße  und  Haus-Nr.]ichtung  Auskunft  der  Auftragserledigung,

Auftrags-  "„  unter  kurzer  Angabe  der
Nr.  des  Auftraggebers  erbeten  ist  .

empfangs  erteilten  Auskunft

1  2  3  4  5  6  7  8
        <pb n="1263" />
        Nr.  79.

 

1259

 

 

Kurze  Angabe
der  Unterlagen
für  die  erteilte

Art  Betrag

 

der  erhobenen  Gebühren,
Kostenvergütungen

Bezeichnung  der
empfangenen  Wertpapiere,
  Bargelder,

Bemerkungen

(Akten=  und  Buch-Vorweisungen
  cc.)

 

Auskunft  oder  Kostenvorschüsse  Urkunden  2c.
A
9  10  11  12  13

 

 

 

 

 

208
        <pb n="1264" />
        1260
Nr.  416a  383.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

R.  Staatsministerium  des  Innern.

I.  Die  mit  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1910  (GWVBl.  S.  967)  getroffene
Verfügung  wird  auf  die  österreichischen  Sperrgebiete  Nr.  I,  XXII,  XXVIII,  XXXI  und
XXXIII  ausgedehnt.

1I.  Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  9,  46,  27,  61,  66  und  aus  den  österreichischen
Sperrgebieten  Nr.  XXXIX,  XIX  und  XI  (Bekanntmachungen  vom  22.  November  1910,
14.  März,  21.  Juni,  14.  Juli,  29.  August  und  20.  September  1911  —  GWBl.  1910
S.  1075,  1911  S.  176,  942,  1002,  1047,  1057  —)  wird  aufsgehoben.

München,  den  12.  Dezember  1911.
J.  A.

Ministerialrat  Henle.

 

 

Nr.  7029a  21.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
f#Staatsministerium  des  Junnern.

Der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze,  nachstehende,  auf  den
Inhaber  lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  —X  eingeteilte
Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:

Serie  64  4%  iger,  bis  zum  1.  Januar  1922  nicht  rückzahlbarer  Hypothekenpfandbriefe
im  Betrage  von  10  Millionen  Mark.

München,  den  13.  Dezember  1911.

J.  A.
Ministerialrat  v.  Kahr.
        <pb n="1265" />
        1261

Geseh=  und  Verordnungs-Mlatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

Nr.  80.

München,  den  15.  Dezember  1911.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  1911  zum  Vollzuge  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes.

 

 

 

 

 

 

Nr.  3035u  2.

Bekauntmachung  zum  Vollzuge  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes.
K.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Vollzugsanweisung  zum  Besitzveränderungsabgabengesetze
Ziff.  27  (GVBl.  1910  S.  436)  wird  nachstehend  ein  neues  Verzeichnis  der  Gemeinden
bekanntgegeben,  die  bis  heute  die  Besitzveränderungsabgabe  eingeführt  haben.

München,  den  15.  Dezember  1911.

J.  V.
Dr.  u.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.  Staatsrat  Dr.  v.  Heule.
        <pb n="1266" />
        1262

Beilage.

Verzeichnis  der  Gemeinden  mit  Besitzveraͤnderungsabgabe

nach  dem  Stande  vom  15.  Dezember  1911.

 

 

des  Intt  Ntretens  Abgabensat
Gemeinde  Bezirksamt  bder  Binhührung  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  debühr)
Abbach  Kelheim  15.  4.  09  *
Abenberg  Schwabach  6.  1.  11  ½  Vorher  (seit  15.5.  10)  1/
Abensberg  Kelheim  14.  10.  10  ½⅛½  Vorher  (seit  1.8.99)  1
Achdorf  Landshut  1.  6.  06  1
Adelshofen  Fürstenfeldbruck  1.  12.  10  ½
Adldorf  Landau  a.  J.  3.  12.  10  1
Adlhausen  Rottenburg  24.  12.  10  1½
Äschach  Lindau  1.  2.  03  ½
Affecking  Kelheim  16.  12.  08  ½⅛
Agatharied  Miesbach  1.  6.  11  ½  Vorher  (seit  1.  11.03)  17
Aham  Wasserburg  16.  5.  07  1½
Ahornöd  Wolfstein  14.  1.  11  ½  Vorher  (seit  1.  5.  09)  1½
Aibling  Aibling  Siehe  Bad  Aibling.
Aich  Fürstenfeldbruckh  22.  9.  10  ½  Vorher  (seit  15.  6.  09)  1¼
Aicha  v.  W.  Passau  15.  6.  09  1
Aichach  Aichach  5.  11.  10  ½/  Vorher  (seit  16.  9.  04)  1
Aichkirchen  Parsberg  10.  9.  11  1%
Aidenbach  Vilshofen  16.  8.  06  14
Aising  NRosenheim  1.  1.  09  11.
Aitrang  Markt  Oberdorf  26.  11.  11  1
Akams  Sonthofen  28.  10.  11  1„
Albertaich  Trannstein  5.  10.  10  1.—  Vorher  (seit  16.  5.  08,  /
Alberting  Deggendorf  4.  11.  10  1
Albertsried  Bogen  16.  4.  07  1
Aldersbach  Vilshofen  15.  5.  10  1
Allach  München  20.  8.  98  1
Allersberg  Oilpoltstein  15.  6.  02  *
Allersdorf  Viechtach  10.  8.  07  11
Alling  Fürstenfeldbruck  28.  9.  10  1.  Vorher  (seit  15.6.  07)  u/1
Allkofen  Mallersdorf  16.  6.  06  J
        <pb n="1267" />
        Nr.  80.

 

 

1263
des  Inlraßttretene  Abgebensat  B  t
«  infü  emerkungen
Genteinde  noesmp  oltuegßreihan
der  Abgabe
1
Allmansau  Wasserbung  22  10  "ê
Allmosho  rnberg  .  D.  1  o  nn
—  v  Nürnberg  19.  10.  u#  *  Vorher  (seit  1.  11.03)  1
Altdürnbuch  Kelheim  i  4  r  4
Altenkundstadt  Lichtenfels  50  9
Altenmarkt  Kaben  50.  3  l1  "
Altessing  elheim  3.  Q„  vorher  #en  1.  o
Althegnenberg  Fürstenfeldbruck  3  orher  (sei
Altmannstein  Riedenburg  1  10  6
aeltmüchdeor  Mühlbr  28  .  10  ½  Vorher  (seit  15.  10.98)  ¼/
Altötting  Altötting  "1n  .  16  10  Je
Altomünster  Aichach  l  4  .
Altreichenau  Wolfstein  90  1¼
Altrip  Ludwigshafen  a.  Rh.  1.  1.  1  1
Altstädten  Sonthofen  *  -  1  ½
Altusried  Kempten  252  9  10  ½  Vorher  (seit  25.  8.3  13°
Amberg  —  12  1  it  16.  5.  05)  "
Amerang  Wasserburg  8  1  10  ½/  Vorher  (seit  16.5
Amperpettenbach  Dachau  "1  ¾óß  1  5½
Ampferbach  Bamberg  II  12  10  1½
Amsham  Pfarrkirchen  1  1  11  k  üorer  (sen  1.  9.  00
Ansbach  29  8  11  2
Appersdorf  Freising  12  !“  1
Argelsried  Starnberg  PT  6  11  5/
Arnbach  Dachau  12  6  1  1  "1
ambruc  Kicchtah  17  11  10  ½  Vorher  (seit  15.7.07)  1/
Arnhofen  Kelheim  T.  1  0
Arnstorf  Eggenfelden  1  1  Vocher  (ell  15.  1.0  5,
Arzberg  Wunsiedel  *
**  Jachan  30.  11.  10  ½  Vorlher  (seit  1.  2.06)  1/
acche  Bogen  19  8.  10  ½  Vorher  (seit  16.8.  98)  1/
nichänlurg  7  11  10  ½  Vorber  (seit  16.  12.06)  /
Aschering  Starnberg  52  4  1½
Aschheim  München  ..  17:
Ascholding  Wolfratshausen  15.  3.  1
Asselheim  Frankenthal  22.  9.  11  2

 

 

 

 

209*
        <pb n="1268" />
        1264

 

 

 

 

 

 

·  »  des  Inlaueretens  Abgabensat
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Linführung  der  Staars-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Au  Aibling  16.  12.  08  ¼
Au  a.  Inn  Wasserburg  3.  12.  10  ½
Aub  Ochsenfurt  16.  10.  07  14
Aubing  München  1.  11.  98  ¼
Auerbach  Erding  14.  12.  10  ½⅛½
Auerbach  Eschenbach  24.  11.  10  ½
Aufheim  Neu-Ulm  7.  7.  10  ½¼
Aufkirchen  Fürstenfeldbruck  26.  10.  11  ½
Augsburg  —  14.  9.  10  ½  Vorher  (seit  1.  10.98)  ¼
Augustenfeld  Dachau  16.  3.  08  1/
Aunkofen  Kelheim  16.  1.  08  ½¼
Außernbrünst  Wolfstein  1.  5.  09  1¼  .
Außernzell  Deggendorf  17.  5.  11  ½  Vorher  (seit  27.  S.  10)  "4
Ay  Neu-Ulm  1.  1.  01  ½¼
Baar  Ingolstadt  16.  1.  08  ½/
Babenhausen  Illertissen  15.  6.  10  ½
Babensham  Wasserburg  16.  1.  07  1¼
Bachhausen  Wolfratshausen  2.  1.  11  ½  Vorher  (seit  16.  5.00)  ¼
Bachl  Kelheim  23.  12.  10  ½  Vorher  (seit  15.  11.09)  ½4
Bachmehring  Wasserburg  1.  4.  07  1¼
Bad  Aibling  Aibling  9.  11.  10  */10  Vorher  (seit  10.  9.  98)  1/4
Bad  Kissingen  ·  —  1.  3.  11  ½  Vorher  (seit  1.8.99)  ¼
Bad  Reichenhall  Berchtesgaden  5.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  10.98)  ¼
Bad  Tölz  Tölz  1.  1.  11  ½  Vorher  (seit  25.8.98)  ¼
Bärnau  Tirschenreuth  10.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  2.01)  ¼
Bärndorf  Regen  1.  12.  10  ½  Vorher  (seit  10.  8.  10)  /4
Bärnzell  Bogen  13.  5.  11  1½
Bärnzell  Regen  16.  11.  10  ½
Baierbrunn  Wolfratshausen  20.  12.  10  1•5  Vorher  (seit  5.  10.98)  ¼
Baiern  Ebersbergq  15.  6.  10  ½
Vaiernrain  Wolfratshausen  15.(  3.  10  1
Bamberg  —  I.  1.  11  E—  Vorher  (seit  1.  1.  99,  1/1
Baumgarten  Pfarrkirchen  28.  9.  11  *
Bayerbach  Mallerddorf  27.  2.  11  ½a
        <pb n="1269" />
        1265
Nr.  80.
des  Inkkaßuetens  Abgabensas  t
zezirks  Finfü  Bemerkungen
Bemeinde  —x—-m—.———  6
der  Abgabe

—  24.  9.  10  ½  Vorher  (seit  1.  1.99)  ½
Sayreuth  v  11  1  Vorher  (seit  1.  8.  07)  1/4
Saueboch  8  15  10  ½  Vorher  (seit  15.7.99)  ¼
Behringersdorf  Lauf  1  2  0½4r  k
Seiurite  Hassaa  ·  3  10  10  ½",  Vorher  (seit  16.  1.01)  1
Beilngries  Beilngries  810  1#  ½
Benediktbeuern  Tölz  SE  a
Herhi  Beimmgre  11.  10.  10  1  Vorher  (seit  15.8.98)
*-  *u**  22.  12.  10  Vorher  (seit  15.5.99)  ¼
Berg  Starnberg  22.  12.  a  1½
Berg  Wasserburg  1)  11  ½  Vorher  (seit  20.  8.98)  1/1
Berg  am  Laim  München  1K1  05  5½
W*  Jaunsein  16  9.  11  1½  Vorher  (seit  1.  10.09)  ¼
Bergern  Deggendorf  1  .
Bergkirchen  Dachau  „.“  ½
*  geergigeern  31.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  10.04)  ¼
N-  s-  2.  10.  10  1)  Vorher  (seit  1.  5.08)  1/1
Berneck  Berneck  22.  10.  (0  1#
Bernlohe  Schwabach  28.  rn  2
Bernried  Weilheim  1.  8.  18
Bernstein  Kemnath  13.  ¾  1  ½
Pengan  Bembten  3  12  10  ½  Vorher  (seit  1.  3.02)  1/
Beuerberg  Wolfratshausen  23.  *
Beutelsbach  Vilshofen  *  n
Biberbach  Dachau  0  3
Biburg  Fürstenfeldbruck  22.  10.  1
Biburg  Kelheim  15.  1.  (S  1/4
Bichl  Tölz  16.  #  *
Bischofsmais  Regen  I.  1½  —mmuiscsenne
  Berchtesgaden  14.  10  ¾  Vorher  (sei  ).  ¼
Blieskastel  St.  Ingbert  111  4  "54
Bockhorn  Erding  1.  9  06  ½
Bodenmais  Regen  ..
Bodolz  Lindau  *  1
Fürec  Wechlech  5.  2.  11  ½  Vorher  (seit  16.  4.  O06)  /1
Böhmzwiesel  W*  .  4  nisshz!  ,
Bogen  ogen  .  nbvsßlon-“
Bram  Kemnath  19.  3.  11  ½  Vorher  (seit  1  )  /
        <pb n="1270" />
        1266

 

 

 

 

 

 

des  Inkkaztretens  Ab  gabensat
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  pder  Staats.-  Bemerkungen
oder  Veränderung  ¾vl
der  Abgabe  gebühr)

Brandten  Regen  17.  2.  11  7½
Brannenburg  Rosenheim  9.  8.  10  ¼
Breitbrunn  Rosenheim  14.  12.  10  ½  Vorher  (seit  15.  8.  02)  /1
Breitbrunn  Starnberg  24.  11.  10  ½  Vorher  (seit  15.9.02)  ¼/1
Breitenbrunn  Burglengenfeld  12.  11.  11  1½
Brombach  Pfarrkirchen  15.  1.  11  ½.
Bruck  Ebersberg  1.  12.  07  ¼
Bruck  Erlangen  1.  8.  07  ¼
Bruck  Fürstenfeldbruck  Siehe  Fürstenfeldbruck.
Brückenau  Brückenau  2.  1.  11  ½  Vorher  (seit  16.  3.  06)  11
Brunn  Parsberg  31.  5.  11  1½/
Brunnthal  München  16.  11.  06  ¼
Bubenhausen  —Ernstweiler

  Zweibrücken  1.  1.  11  ½
Bubach  Dingolfing  31.  5.  11  ½
Buch  Fürth  1.  9.  04  1½
Buch  Starnberg  18.  12.  10  ½  Vorher  (seit  16.  9.00  11
Buch  a.  B.  Erding  26.  2.  11  ½
Buch  a.  Erlbach  Landshut  19.  10.  10  ½
Buchbach  Mühldorf  19.  11.  10  ½  Vorher  (seit  16.  9.01)  /
Buchenberg  Kempten  16.  7.  08
Buchendorf  Starnberg  29.  10.  10  ½  Vorher  (seit  16.  1.05)  11
Buchloe  Kaufbeuren  16.  12.  03  ¼
Burgau  Günzburg  3.  5.  11  ½
Burgfarrubach  Fürth  15.  10.  07  1/
Burggrub  Kemnath  21.  1.  11  ½  Vorher  (seit  1.  7.05  1/1
Burggrub  Kronach  15.  6.  09  1  %
Burghaslach  Scheinfeld  1.  5.  10  ½
Vurghausen  Altötting  9.  11.  10  1  Vorher  (seit  1.  10.  98)  1/1
Burgkundstadt  Lichtenfels  18.  7.  10  1
Burglengenfeld  Burglengenfeld  6.  10.  10  1%  Vorher  (seit  1.  3.  06,  1/1
Burgweinting  Stadtamhof  14.  9.  11  1
Burgwindheim  Bamberg  II  7.  5.  11  1
Cadolzburg  Fürth  16.  5.  06
Cham  Cham  14.  9.  10  12  Vorher(seit  16.  1.05  #11
Chieming  Trannstein  14.  12.  10
        <pb n="1271" />
        1267
Nr.  80.
des  Inicahtretens  Aboae  nsat  B  kungen
Gemeinde  —  *  *⅝
der  Abgabe
1
Dachau  Dachau  1  1  r  30°  1
Dachberg  Wasserburg  20.  1  11  16
Dachbetten  Stadtamhof  3ll  ¾  99  !“
Daglfing  München  1.  1.  07  1/
Degerndorf  Rosenheim  16.  2.  10  4
Degerndorf  Wolfratshausen  10  6.  08  1/
Waite  Deggendorf  9.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  1.  99)  ¼
eggendor  -  -
Deignging  Neumarkt  i.  O.  16.  12.  10  vÖ
Deining  Wairatshanen  40.  .  5.  ½8
Dettenschwan  Landsberg  ··  1  V#  eit  1.8.02)  ½
r  9  Schwabach  zo.  Vorher  (s  )
Deutenkofen  Landshut  16.  4  08  1/#
Diesenbach  Stadtamhof  19  #  10  10  ½  Vorher  (seit  1.  1.  99)  ¼
Diessen  been  1.  .  10  1  %
Dietersbur  arrtir  1  1  «  !
Diemgdlåkst  Oberviechtach  u.  #  *  1½  Vorher  (seit  16.  6.  063)  /
Dietersdorf  Schwabach  28.  12.  10  ½  Vorher  (seit  16.  11.03)  1
Dietfurt  Riedenburg  17  2  11  ½  Vorher  (seit  1.  4.  99)  ¼
Dietmannsried  Kempten  20  "  12  10  ½  Vorher  (seit  1.  12.09)  ¼
Dietramszell  Wolfratshausen  30.  12.  14  98)  1
Dillingen  —  15.  6.  10  ½
Dingharting  Wolfratshausen  4.  11.  15  KNrdet5  10.9  7/1
Dingolfing  Dingolfing  13  10  10  ½  Vorher  (seit  16.  4.  03)  1½
Dinkelsbühl  «  —  15.  12.  09  ¼
Döbra  Naila  .  6.  1  11  ½  Vorher  (seit  1.  1.  10)  1/
Döllwang  Neumarkt  i.  O.  1.  1.  05  ½
Dörnthal  Naila  24  9  10  ½  Vorher  (seit  16.  7.  04)  1/
Donaustauf  Stadtamhof  1  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  9.98)  ¼
Donauwörth  —  8  3.  11  ¼
Donndorf  Bayreuth  1  7.  09  ½
Dorfbach  Passau  1  «  12  10  1½  Vorher  (seit  15.  9.98)  1/1
Trdin  «  «  «  «  2)  ½
*s  Wolfratehauson  30.  10.10  %  Lorher  Erit1.1.929  ,
Dornach  München  20.  8.  9P  1##
Dürnbach  Miesbach  15.  9u  l-  107
Durach  Kempten  18.  12.  1  /2
        <pb n="1272" />
        1268

 

Tag

 

 

 

des  Inkrafttretens  —
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  der  Staats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  gebühr)
der  Abgabe

Eberhardsreit  Grafenau  1.  3.  07  *

Ebersbach  Markt  Oberdorf  9.  12.  11  ½¼

Ebersberg  Ebersberg  28.  11.  10  ½  Vorher  (seit  5.9.98)  ¼
Ebersdorf  Tenschnitz  24.  1.  11  ½

Ebertshausen  Fürstenfeldbruck  5.  10.  10  ½

Ebnath  Kemnath  10.  10.  10  ½  Vorher  (seit  16.  11.  05)  1/4
Ebrach  Bamberg  II  7.  5.  11  ½

Eching  Freising  15.  6.  10  /

Eching  Landsberg  18.  10.  10  1¼

Edenkoben  Landau  i.  Pf.  16.  6.  08  ¼

Edling  Wasserburg  24.  2.  11  ½

Egelsheim  Amberg  16.  6.  05  1¼

Egenhofen  Fürstenfeldbruck  21.  10.  10  ¼
Egg  Deggendorf  “  I#  ½%
Eggen  Altötting  ..  2
Eayenfelden  Eggenfelden  21.  5.  11  ½  Vorher  (seit  15.  11.98)  ¼
Eggenried  Regen  10.  8.  10  J  1
Eggerszell  Bogen  6.  5.  11  /2  Vorher  (seit  15.  4.  10)  14
Egglham  Pfarrkirchen  15.  1.  10  ½¼
Eggstätt  Rosenheim  16.  1.  07  ½¼
Eggstetten  Pfarrkirchen  1.  1.  10  L
Eging  Vilshofen  11.  2.  11  1½
Eglharting  Ebersberg  1.  1.  01  1
Egling  Wolfratshausen  10.  11.  10  2  Vorher  (eit  1.  3.08)  5
Egmating  Ebersberg  r  15  !  1½  Vorher  (seit  1.9.00)  ¼

·  Erding  ..  /2
Eiach  Schwabech  1.  12.  10  ½  Vorher  (seit  16.2.  01)  ¼
Eich  Burglengenfeld  15.  6.  09  1
Eichendorf  Landau  a.  J.  1.  10.  08  7
Eichenhausen  Wolfratshausen  30.  10.  10  1  Vorher  (seit  16.  10.08)  ¼
Eichhofen  Dachau  1.  6.  11  5½  orler  irit  16.3  aen  i—
Eichstätt  —  21.  9.  10  !  Vorher  (seit  16.  7.  98)  ½/4
Eilsbrunn  Stadtamhof  1.  3.  09  ½
Einmuß  Kelheim  21.  7.  10  5
Einsbach  Dachan  1.  6.  11  1  ler  heit  13  g—
Eisenberg  Kirchheimbolanden  19  10  10  "¼i  Vorher  (seit  1.3.99)  ¼

Eisenhofen

 

Dachau
        <pb n="1273" />
        Nr.  80.  1269

des  Inckagrctens  Aboade  nsat

Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  per  Staats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  »
der  Abgabe  gebühr)

Eisenstein  Regen  4.  5.  11  ½
Eismerszell  Fürstenfeldbruck  6.  1.  11  1½
Eisolzried  Dachau  1.  6.  11  7½
Eitensheim  Ingolstadt  16.  8.  06  ¼
Eiting  Mühldorf  7.  12.  10  ⅛½
Ellenfeld  Tirschenreuth  28.  10.  10  ½
Ellerbach  Regen  26.  9.  10  ⅛½
Ellhofen  Lindau  15.  8.  09  *7
Emertsham  Traunstein  20.  4.  11  ¼
Emhof  Burglengenfeld  25.  3.  11  ½
Emmering  Fürstenfeldbruck  22.  9.  10  1¼  Vorher  (seit  15.  5.  09)  ¼
Emsing  Hilpoltstein  23.  11.  11  ⅛½
Endlkirchen  Altötting  15.  5.  10  ½¼
Endorf  Rosenheim  20.  12.  10  ⅛½  Vorher  (seit  1.  6.  00)  ¼
Engelsberg  Traunstein  6.  11.  10  ½
Engertsham  Passau  15.  12.  09  ½⅛
Enghausen  Freising  5b.  4.  11  ⅛½
Englmannsberg  Dingolfing  1.  6.  11  7½
Engolling  Deggendorf  3.  2.  11  ½
Erbach-Reiskirchen  Homburg  24.  5.  11  /
Erbendorf  Kemnath  17.  11.  10  7½  Vorher  (seit  15  2.05)  ½
Erding  Erding  1.  12.  10  ½  Vorher  (seit  20.9.  98)  1
Eresried  Fürstenfeldbruck  8.  10.  10  ½⅛½
Erfenbach  Kaiserslautern  15.  2.  07  ¼Abgabenerhebung  ab  1.  7  0
Ergertshausen  Wolfratshausen  22.  10.  10  ½  Vorher  (seit  16.12.06)  ¼
Ergoldsbach  Mallersdorf  8.  4.  11  ½  Vorher  (seit  15.  10.98)  ¼
Erlach  Pfarrkirchen  14.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  1.  10)  ¼
Erlangen  19.  1.  11  ½  Vorher  (seit  25.  8.  98)  ¼
Erlbach  Altötting  1.  6.  10  1
Erlenstegen  Nürnberg  1.  9.  98  ¼  (Varde  ab  1.1.  e  ver  Stadt
Erling  Starnberg  7.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  1.01)  "
Erlstätt  Traunstein  31.  12.  10  1½  Vorher  (seit  1.  8.  09)  ¼
Ernsgaden  Pfaffenhofen  20.  4.  11  ½½
Eslarn  Vohenstrauß  22.  2.  11  1
Eschenan  Erlangen  1.  2.  09  *
Es#ng  Füstenfeldbruck  24.  9.  10  ½  Vorher  (seit  16.  6.  03)  1¼

210
        <pb n="1274" />
        1270

 

Tag

 

 

 

 

 

des  Inkrafttretens  Aboabensas
Gemeinde  Bezirksamt  vder  Hiufihrung.  der  Staats-  Bemerkungen
-  der  Abgabe  gebühr)
Eßfeld  Ochsenfurt  5.  11.  10  ½  Vorher  (seit  28.  11.  10)  ½
Ettenberg  Berchtesgaden  18.  5.  11  ½  urde  ab  W#i#schelnittor
vereinigt.
Etterschlag  Starnberg  30.  10.  10  ½  Vorher  (seit  15.6.99)  ½
Etting  Ingolstadt  1.  4.  06  ½1¼
Ettmannsdorf  Burglengenfeld  3.  1.  11  ½  Vorher  (seit  1.  2.02)  ¼
Etzenhausen  Dachau  1.  6.  11  1¼
Eurasburg  Wolfratshausen  18.  12.  10  7½  Vorher  (seit  15.  10.01)  1/
Evenhausen  Wasserburg  1.  8.  07
Fahlenbach  Pfaffenhofen  21.  2.  11  ½
Falkenberg  Tirschenreuth  15.  6.  07  ½
Falkenfels  Bogen  30.  11.  11  ½  Vorher  kseit  8.  8.  10)  14
Farchant  Garmisch  16.  9.  06  ½½
Farrach  Wasserburg  21.  11.  10  ½
Faulenbach  Füssen  1.  6.  02  1
Feilnbach  Aibling  15.  9.  02  1
Feldafing  Starnberg  7.  11.  10  15  Vorher  (seit  1.  11.98)  1/4
Feldgeding  Dachan  1.  6.  11  1
Feldkirchen  München  9.  3.  11  5%  Vorher  (seit  15.  4.  99)  1/1
Feldmoching  München  20.  9.  98  1
Feucht  Nürnberg  16.  4.  08  1½
Finsterau  Wolfstein  15.  5.  09  1½
Fischbach  Kronach  22.  10.  10  1  Vorher  (seit  15.  3.  10)  14
Fischbachan  Miesbach  1.  6.  05  1
Floß  Neustadt  W.  N.  15.  6.  09  14
Flossing  Mühldorf  18.  12.  10  1
Föching  Miesbach  9.  11.  10  E—  Vorher  (seit  16.  12.  06)  1
Föggenbenern  Wolfratshausen  28.  11.  10  1  Vorher  (seit  1.  5.09)  ½/4
Forchheim  —.  24.  3.  11  .  Vorher  (seit  20.  8.98  1/1
Forchheim  Riedenburg  1.  2.  11  1.
Forstenried  München  18.  8.  11  E—  Vorher  (seit  15.  10.  98)  1/1
Forsting  Mühldorf  24.  9.  11  1
Forstinning  Ebersberg  22.  12.  10  1m
Forth  Erlangen  24.  11.  11  1.
Frabertshofen  Parsberg  9.  3.  11
        <pb n="1275" />
        1271
Nr.  80.
des  Jvcrebimetne  ¶Abaabensas  benemun
Geneinde  Bedirtont  ddn  e
der  Abgabe

rankenthal  Frankenthal  1.  11.  98  ¼  .  mlrn
Fnen  Rosenheim  2  1  v0  16  Vorher  (seit  1.  5.06)  1/
Frauenau  Regen  1½  1#6

Frauenaurach  Erlangen  I.  1  *“l  1

Frauenberg  Wolfstein  ’nmeese

Frauenbiburg  Dingolfing  12  rn  !#

Freiham  Wasserburg  24  1  1#  k  4  vorhen  duu20.8  5/r
Freimann  München  1  .  .  r  ½  Vorher  (seit  1.  1.99)  1
Freising  –  --Freystadt
  Neumarkt  i.  O.  50.  3  Vorher  (seit  26.  s.  dB  05,
Krc#n  Woasein  16.  11.  10  ½  Vorher  (seit  16.  10.99).1/
Friedberg  Friedberg  ½2*½  Siehe  Hochzoll.
Friedbergerau  Friedberg  1.  11.  o5  /

Friedenfels  Kemnath  T  1  —  10

Friedrichshofen  Ingolstadt  6  6  lo  9!|

Friese  rn  28.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  5.02)  ¼.
Frontenhausen  Vilsbiburg  28.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  11.07)  ½
Fuchsmühl  Tirschenreuth  1  ½%  5½

Fürhol)  Gorssiel  20.  12  10  ½  Vorher  (seit  16.  3.08)  1/4
Fürholzen  Wasserburg  9  5  —  1½
Fürsteneck  Wolfstein  1  26  5  10  ½  Vorher  den!  .  9/%
Fürstenfeldbruck  Fürstenfeldbruck  1  -  1  185
Fürstenstein  Passau  15  7  •15  4
Fürstenzel  Passan  19.  8.  10  ½  Vorher  (seit  15.  3.  99)  1/4
Sürth  «  3  10  10  ½  Vorher  (seit  1.  10.98)  1/
Fissen  Füsfen  3.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  3.  99)  ¼
Furth  i.  W.  Cham  -  50  1/
Furth  Grafenan  1.  8.  41

1

Gaden  b.  Pförring  Pfaffenhofen  14.  7.  4  1½
Gaimersheim  Ingolstadt  11  9  0  B
Gaißach  Tolz  1.  5.  1
Ganacker  Landau  a.  J.  15.  8.  07  13Q
Gangerbauer  Pfarrkirchen  23.  10.10  1½
Gangkofen  Eggenfelden  1.  4.  *  5

Garching  München  1.  11.  6

 

 

 

 

210“
        <pb n="1276" />
        1272

 

 

 

 

 

des  Intralltretens  Abgabensat
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  der  Stoats—  Bemerkungen
oder  Veränderung  —-der
  Abgabe  gebühr)

Garitz  Kissingen  1.  1.  07  1¼
Garmisch  Garmisch  11.  10.  10  ½  Vorher  (seit  20.8.  98)  1/1
Gannzell  Landshut  17.  12.  10  ½
Gars  Wasserburg  1.  2.  10  1¼
Gatterberg  Wasserburg  16.  3.  08  ¼
Gauting  Starnberg  2.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.3.99)  1
Gefrees  Berneck  1.  11.  02  1¼
Gegenbach  Wegscheid  8.  6.  11  ½
Geibenstetten  Kelheim  21.  7.  10  1
Geiersthal  Viechtach  19.  6.  11  ½  Vorher  (seit  16.6.08)  1/1
Geiselbullach  Fürstenfeldbruck  21.  9.  10  *7  Vorher  (seit  1.  10.  02)  11
Geiselhöring  Mallersdorf  18.  11.  10  ½  Vorher  (seit  5.9.98)¼
Geisenfeld  Pfaffenhofen  1.  10.  10  ½  Vorher  (seit  5.10.  98)  1  1
Geisenfeldwinden  Pfaffenhofen  1.  9.  01  1
Geltendorf  Fürstenfeldbruck  5.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  2.  09)  114
Gelting  Ebersberg  15.  4.  10  ¼
Gelting  Wolfratshausen  5.  1.  11  1  Vorher  (seit  1.2.03)  11
Georgen  Landsberg  Siehe  St.  Georgen.
Geratskirchen  Altötting  13.  3.  11  1½
Germering  Fürstenfeldbruck  14.  9.  10  1  Vorher  (seit  15.  4.  09)  11
Germerswang  Fürstenfeldbruck  5.  10.  10  1.„
Gern  II  Eggenfelden  S8.  4.  11  ½
Gerzen  Vilsbiburg  1.  3.  08  ½
Gestratz  Lindau  16.  1.  07  1
Gibitzenhof  Nürnberg  5.  9.  98  ½  Wurde  ab  1.  1.  35,  der  Stadt
Giebing  Dachau  1.  6.  11  1½
Gilching  Starnberg  2.  12.  10  12.„  Vorher  (seit  15.  4.  10)  ½
Glaishammer  Nürnberg  1.9.  98  ½  (Wurde  ab  1.1.99  der  Stadt
4  «  Nürnberg  einverleibt.
Glonn  Dachau  1.  6.  11  E
Glonn  Ebersberg  15.  2.  99  ½
Gmain  Berchtesgaden  11.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  1.  90)  14
Gmünd  Grafenau  15  6.  10  ½¼
Gögging  Kelheim  20.  10.  10  1%  Vorher  (seit  1.  11.  09)  1
Göggingen  Augsburg  15.  4.  99  2
Gossersdorf  Bogen  23.  1.  11  1  %
Gottes  zell  Viechtach  1.  6.  06  1
        <pb n="1277" />
        1273
Nr.  80.
des  Inllahttretens  Aboerensat
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Hinsührung.  ber  r*  Bemerkungen
der  Abgabe
iedi  ingolfin  1.  3.  09  ¼  1
Feälenrn  Singossen  13.  11.  10  1  Vorher  (seit  1.  1.08)  1/
Gräfelfing  München  10.  9.  g
orchheim  ..  .  *
gueen  s  6  14.  12.  10  1/  Vorher  (seit  5.9.  98)  ¼
Grafentraubach  Mallersdorf  19.  3.  11  1
Eralenwinn  Stadtanhor  7½  “%  10  15½  Vorher  (seit  1.  6.  99)  /
hraia  Weerg  20.  2.  11  ½  Vorher  seit  (1.  3.00)  1
Grainet  Bolsei  0.  6  .  t
ünchen  6.
utrum  Traunstein  24.  rr  0  1½  Vorher  (seit  16.  11.06)  1,
Greimharting  Rosenheim  F.  1
Greisin  Degeemu  1  10  10  Vorher  (seit  15.3.99)  1/
Griesbach  Griesbach  27.  .K#  r  ½
Griesstätt  Wasserburg  4.  1  10  4
Grönenbach  Memmingen  15.  n
Grötschenreuth  Kemnath  6  *  1  vorhet  (seit  1.  3  oH  ue
lormsor  #rlheim  6  3  11  ½  Vorher  (seit  1.  7.09)  ½
Groschlattengrün  Tirschenreuth  831
GOcfberzhofen  Dnchau  21.  11  10  5  Vorher  (seit  1.5.99)  1
Großhadern  München  II  1  !é•5
Großholzhausen  Rosenheim  F  ¾rn  1/
Großinzemoos  Dachau  —
Großköllnbach  Landau  a.  J.  15.  ie  1/
Großmehring  Ingolstadt  16.  ½2  0  4
Großmißlberg  Grafenau  15.  6  1½%  2  vorber  ger  1on
Großmuß  Kelheim  21.  10.  0  5½
Großprüfening  Stadtamhof  12.  ¾  .  4
Großweismannsdorf  Fürth  15.  6.  12
Grub  Kelheim  .  10.  08  4.
Grubweg  Passau  16.  ¾  56  4
Grünbach  wrdug  7  5.  11  ½  Vorher  (seit  20.  10.  98)  1/1
Grünstadt  Frankenthal  10.  B.  9  2  ———
Grünthal  Basterbung  muM  "#  Vorher  (seit  1.  2.99)  11
Grünwald  München  9.  11.  10  !ê•  1
Grunertshofen  Fürstenfeldbruck  11.  11.  10  ½
Gschwendt  Bogen  22.  4.  11  /2
        <pb n="1278" />
        1274

 

Tag

 

 

 

 

 

des  Inkrafttretens  Abgabensab
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  Jder  Staats-  Bemerkungen
«  oder  Veränderung  —-dekAbgabe·
  gebühr)

Gsenget  Wolfstein  1.  5.  09  1
Gstadt  Rosenheim  4.  12.  10  ½  Vorher  (seit  16.  1.01)  1
Günding  Dachau  1.  6.  11  ½⅛½
Günzburg  —  5.  9.  98  ¼
Günzlhofen  Fürstenfeldbruck  5.  10.  10  ½
Gufflham  Altötting  18.  12.  10  ½
Gumattenkirchen  Mühldorf  7.  12.  10  ½
Gumpersdorf  Pfarrkirchen  21.  1.  11  ½
Gundelsdorf  Kronach  1.  7.  09  ½¼
Gunzenhausen  Gunzenhausen  11.  1.  11  7⅛½  Vorher  (seit  1.  1.02)  1/1
Gunzesried  Sonthofen  25.  11.  11  2
Guttenthau  Kemnath  16.  10.  08  ½¼
Haag  Wasserburg  1.  2.  07  1
Habischried  Regen  22.  1.  11.  1½/2
Hacklberg  Passau  5.  11.  10  1½  Vorher  (seit  16.8.04)  ¼
Hadersbach  Mallersdorf  6.  1.  11  ½
Hagenheim  Landsberg  1.  2.  11  ½%
Hahnbach  Amberg  14.  12.  10  1½
Haidenaab  Kemnath  5.  3.  11  ½½
Haidenburg  Vilshofen  9.  7.  11  ½
Haidenhof  Passan  15.  7.  O!  11  Wurhe  zi  1.#  e  der  Stadt
Haidenkofen  Landau  a.  J.  1.  2.  10  14
Haidlfing  Landau  a.  J.  1.  11.  04
Haimhausen  Dachan  1.  6.  11  1.,
Hainberg  Eggenfelden  9.  11.  10  1½
Hainsbach  Mallersdorf  1.  4.  99  11
Haldenwang  Kempten  27.  2.  11  1.  Vorher  (seit  16.  11.08)  ¼
Halfing  Rosenheim  20.  12.  10  15  Vorher  (seit  1.  11.02)  1/
Hallberqmoos  Freising  16.  11.  10  ½
Hals-  Passan  28.  10.  10  1  Vorher  (seit  1.  3.01)  1/1
Halsbach  Altötting  9.  11.  10  1•5
Hammelburg  Hammelburg  1.  10.  05  1
Hanfeld  Starnberg  12.  1.  11  12.
        <pb n="1279" />
        Nr.  80.

 

 

 

 

 

 

des  In  c  ttretens  Abgabehsat
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  Jder  Staats  Bemerkungen
oder  Veränderung  bühr
der  Abgabe  gebühr)
Harbatzhofen  Lindau  .  5.  10  1
Hart  Mühldorf  7.  12.  10  1½
Hartkirchen  Griesbach  20.  7.  11  ½¼
Hartmannsreit  Grafenau  29.  3.  11  ½
Hartpenning  Miesbach  2.  1.  11  ⅛½  Vorher  (seit  16.3.07)  /
Haselbach  Burglengenfeld  19.  10.  11  ½
Haselbach  Passau  13.  11.  10  7½  Vorher  (seit  16.  10.07)  ¼
Haslach  Traunstein  24.  12.  10  ½  Vorher  (seit  15.4.02)  ¼
Haßfurt  Haßfurt  1.  2.  07  1¼
Hattenhofen  Fürstenfeldbruck  5.  10.  10.  ½
Haunstetten  Augsburg  1.  4.  02  1/
Hausen  b.  Geltendorf  Fürstenfeldbruck  11.  11.  10  ½
Hausen  Kelheim  13.  5.  11  ⅛½  Vorher  (seit  1.  10.  07)  1¼
Hausmehring  Erding  1.  12.  10  ½  Vorher  (seit  15.10.09)  ¼
Hanzenberg  Wegscheid  1.  1.  09  ½¼  «
Hebertsfelden  Eggenfelden  25.  3.  11  ½
Hebertshausen  Dachau  1.  6.  11  7⅛½
Hechendorf  am
Pilsensee  Starnberg  4.  12.  10  7½  Vorher  (seit  1.5.01)  ¼
Hege  Lindau  2.  3.  11  ½  Vorher  (seit  16.  7.04)  1¼
Heilsbronn  Ansbach  16.  12.  06  ¼
Heimenkirch  Lindan  16.  7.  00
Heimstetten  München  1.  4.  07  1¼
Heindlschlag  Wolfstein  1.  9.  05  ¼
Heining  Passau  1.  1.  07  ¼
Heinrichsreut  Grafenan  15.  8.  09  ½¼
Helchenbach  Kelheim  1.  12.  10  ½
Heldenstein  Mühldorf  7.  12.  10  ½
Helena  Neumarkt  i.  O.  10.  2.  11  ½⅛½  Vorher  (seit  15.4.  10)  11
Helmbrechts  Münchberg  23.  1.  11  ½  Vorher  (seit  1.  3.07)  1/
Heman  Parsberg  7.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.4.99)  ¼
Hemhof  Rosenheim  16.  3.  01  ¼
Hengersberg  Deggendorf  3.  10.  10  ⅛½  Vorher  (seit  10.  9.98)  11
Heroldsberg  Erlangen  15.  2.  05  ½
Herrnhausen  Wolfratshausen  20.  12.  10  ½  Vorher  (seit  16.  11.0.)  1/
Herrnried  Parsberg  13.  1.  11  ½
Herrnwahlthann  Kelheim  25.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.4.07)  /
        <pb n="1280" />
        1276

 

 

des  Juswainetens  Abochensas
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  per  Staats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  »
der  Abgabe  gebühr)

Herrsching  Starnberg  29.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  4.05)  ¼
Hersbruck  Hersbruck  16.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  2.99)  ½
Herzogenaurach  Höchstädt  a.  A.  15.  5.  10  ½⅛
Herzogsreuth  Wolfstein  1.  5.  09  ¼
Hettenleidelheim  Frankenthal  12.  1.  11  ½
Hilgartsberg  Vilshofen  16.  7.  09  ¼
Hilgenreit  Grafenau  15.  6.  10  ¼
Hilpoltstein  Hilpoltstein  26.  11.  10  1½  Vorher  (seit  1.  3.04)  1¼
Hindelang  Sonthofen  2.  1.  11  /
Hinterschmiding  Wolfstein  15.  5.  09  1¼
Hirnsberg  Rosenheim  13.  2.  11  ½  Vorher  (seit  1.  3.07)  1¼
Hirschau  Amberg  17.  11.  10  1½  Vorher  (seit  1.  8.02)  ¼
Hirschbach  Pfarrkirchen  15.  1.  11  ½
Hirtlbach  Dachau  1.  6.  11  ½
Hittistetten  Neu-Ulm  1.  8.  09  1
Hochberg  Traunstein  24.  12.  10  1½  Vorher  (seit  1.6.05)  ¼
Hochdorf  Regen  23.  1.  11  1½
Hochstadt  Starnberg  28.  1.  11  ½  Vorher  (seit  1.  11.09)  1./4
Hochstätt  Rosenheim  1.  6.  10  1/
Hochzoll  Friedberg  15.  7.  02  (  Die  Gemeinde  hies  bis  1905
Höchstädt  a.  D.  Dillingen  19.  10.  11  1½  Vorher  (seit  15.  11.99)  14
Höhenkirchen  München  10.  5.  11  ½  Vorher  (seit  1.  2.02)  ¼/
Höhenrain  Wolfratshausen  10.  11.  10  1½  Vorher  (seit  15.  2.99)  14
Höhenstadt  Passau  1.  2.  09  1/
Hörbach  Fürstenfeldbruck  5.  10.  10  1%½%
Hörlbach  Kelheim  15.  3.  10  14
Höslwang  Rosenheim  17.  5.  11  1½  Vorher  (seit  1.  4.  05)  ¼
Hof  1.  10.  10  12  Vorher  (seit  1.  9.  98)  14
Hofdorf  Dingolfing  1.  2.  09  1%
Hofendorf  Rottenburg  25.  2.  11  1
Hofheim  Hofheim  1.  2.  03  1
Hofkirchen  Erding  1.  12.  10  14.
Hoffirchen  Vilshofen  1.  6.  03  1
Hofolding  München  16.  1.  04  ½
Hosstarring  Erding  22.  12.  10  10
Oofstetten  Landsberg  20.  12.  10  15.—
        <pb n="1281" />
        Nr.  80.  1277
T
des  Inkun#ttretens  Abgabensat
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  dper  Staats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  bühr)
der  Abgabe  gebuh

Hohenaschau  Rosenheim  16.  48  9  .

Hohenau  Wolfstein  ..  A

Hohenbrunn  München  17.  3.  11  1  Vorher  (seit  1.9.99)  ¼
Hohenburg  Parsberg  1.  12.  10  /2  Vorher  (seit  1.  10.06  ¼
Hohenlinden  Ebersberg  1.  1.  10  1¼

Hohenschambach  Parsberg  16.  1.  11  ½

Hohenwart  Schrobenhausen  1.  5.  00  ¼

Holzharlanden  Kelheim  15.  11.  09  ¼

Holzhausen  Fürstenfeldbruck  "  9  10  *7

Holzhausen  Laufen  9.  5J  «

Holzhausen  Traunstein  14.  1.  u#)  "!7  Vorher  (eit  15.2.00)  .
Holzhausen  Wolfratshausen  10.  11.  1  1½  Vorher  *  15.  10.01)
Holzkirchen  Miesbach  1.  1.  11  Vorher  (seit  5.  10  98)  1¼
Holzolling  Miesbach  1.  3.  09  *

Hopferbach  Markt  Oberdorf  19.  11.  11  ¼

Hoyren  Lindau  1.  1.  03  1

Hubenstein  Erding  1  13

breit  Griesba  is  .

Hu  reith  riesboch  15.  2.  99  1  -  [Wurde  ab  1.  10  02  der  Stadt
Hürben  Krumbach  "  /  4  Krumbach  einverleibt.
Hüttenkirchen  Rosenheim  1.  4.  09  1/

Hundham  Miesbach  16.  12.  08  4

Ichenhausen  Günzburg  21.  11.  10  1  Vorher  seit  1.  10.  06)  1
Icking  Wolfratshausen  10.  11.  10  1  Vorher  (seit  1.  4.01)  1
Jesenwang  Fürstenfeldbruck  24.  9.  10  /2  Vorher  (seit  1.  2.09)  ¼
Jeßling  Wasserburg  20.  11.  10  *
Ittenbach  Müühldar  1  7.  12.  10  ½  ——aettenberg
  erchtesgaden  Siehe  Schneizlreuth.
Iffelsdorf  Nabburg  28.  1.  11  5½  Vorher  (seit  16.  11.  08)  ¼
Illertissen  Illertissen  22.  6.  11  2  Vorher  (seit  15.  5.08)  ¼
Ilmendorf  Pfaffenhofen  18.  8.  11  “

Immenreuth  Kemnath  8.  3.  11  2  Vorher  (seit  1.  7.05)  14
Immenstadt  Sonthofen  16.  11.  04  1

Immernzell  Grafenau  1.  7.  10  /

Ingbert  St.  Ingbert  Siehe  St.  Ingbert

 

 

 

 

211
        <pb n="1282" />
        1278

 

 

 

 

 

 

 

des  Inkkasttretens  Abaehensat
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  der  Staats-  Bemerkungen
oder  Veränderung
der  Abgabe  gebühr)

Ingolstadt  —  31.  12.  10  ½  Vorher  (seit  25.9.  98)  ¼
Inning  Starnberg  2.  12.  10  ½
Johanneskirchen  Eggenfelden  9.  11.  10  ½
Irschenberg  Miesbach  1.  5.  10  1/
Isen  Wasserburg  8.  12.  10  ½½  Vorher  (seit  1.  3.06)  1,4
Ismaning  München  30.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  10.98)  ¼
Issing  Landsberg  15.  4.  10  ¼
Julbach  Pfarrkirchen  31.  5.  11  ½
Kaibitz  Kemnath  13.  4.  11  ½
Kaiserslautern  Kaiserslautern  1.  1.  01  1
Kalchreuth  Erlangen  1  4.  07  ¼
Kallmünz  Burglengenfeld  28.  9.  10  1½  Vorher  (seit  16.  9.  08)  ¼
Kaltenberg  Landsberg  22.  9.  11  ½
Kammer  Traunstein  14.  12.  10  ½
Kapell  Laufen  19.  8.  11  1¼
Kapfelberg  Kelheim  1  2.  10  1
Karlsbach  Wolfstein  1.  10.  10  #
Karlstadt  Karlstadt  1  6.  05
Karlstein  Berchtesgaden  12.  10.  10  ½½  Vorher  (seit  15.7.  02)  1/
Kasberg  Regen  26.  9.  10  1½
Kasing  Ingolstadt  1.  9.  05  1/
Kastl  Neumarkt  15.  6.  10  ½
Kaufbeuren  —  25  8.  98  1
Kelheim  Kelheim  29.  10.  10  15„  Vorher  (seit  1.  1.  99)  1,4
Kelheimwinzer  Kelheim  12.  1.  11  15  Vorher  (seit  16.  11.07)  1/
Kellberg  Passan  7.  11.  10  1  Vorher  (seit  16.  10.  06)  14
Kemnath  Kemnath  14  9.  10  ½  Vorher  (seit  1.  7.  05)  1/
Kempfenhausen  Starnberg  30.  3.  11  1°  Vorher  (seil  1.  8.99)  ¼
Kempten  2.  3.  11  1  Vorher  (seit  1.  10.98)/4
Kiefersfelden  Rosenheim  15.  5.  99  1
Kienberg  Traunstein  18.  12.  10  11
Kindsbach  Homburg  22.  12.  10  1½
Kipfenberg  Eichstätt  10.  7.  11  1%  Vorher  (seit  16.7.00)  ¼
Kirchaitnach  Viechtach  1.  2.  11  nr
        <pb n="1283" />
        str.  80.  1279
des  Intch  tretens  Aboatensat
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  der  Staats-  Bemerkungen
oder  Vrränderung  «
der  Abgabe  gebühr)
irchberg  Grafenan  26.  2.  11  ½  Vorher  (seit  15.4.  10)  14
irchberg  Regen  13.  11.  10  ½/
irchberg  Vilshofen  1.  11.  07  ¼
irchberg  a.  Inn  Pfarrkirchen  1.  12.  09  ¼
irchbichl  Tölz  15.  8.  09  ¼
irchdorf  Kelheim  15.  7.  07  ½¼
irchdorf  Wasserburg  21.  11.  10  ½
irchdorf  a.  H.  Aibling  30.  10.  10  ½
Kirchdorf  a.  Inn  Pfarrkirchen  29.  10.  10  ½
Kirchdorf  a.  I  un  Rosenheim  15.  9.  09  ½
irchenlamitz  Wunsiedel  15.  12.  09  ½
irchensur  Wasserburg  3.  12.  10  ½
irchheim  München  15.  2.  07  ¼
Kirchstätt  Traunstein  27.  12.  10  ½
Kissingen  Siehe  Bad  Kissingen.
Kitzingen  —  27.  2.  11  5½  Vorher  (seit  1.3.  00)  /
Klafferstraß  Wolfstein  1.  5.  09  3%
Klautzenbach  Regen  9.  11.  10  ½
Kleinphilippsreuth  Wolfstein  1.  5.  09  /4
Kleinschwarzenlohe  Schwabach  28  11.  10  Vorher  (seit  1.  8.  08)  ¼
Kling  Wasserburg  30.  11.  10  1½  Vorher  (seit  1.9.  09)  ¼
Klingenbrunn  Grafenau  27.  1.  11  ½
Kochel  Tölz  1.  5.  11  1½  Vorher  (seit  1.  2.07)  1/4
hönigsborf  Wolfratshausen  15.  3.  10  1¼
Königssee  Berchtesgaden  24  5.  11  1½
⅜ssching  Ingolstadt  16.  4.  06  ¼
Kößlarn  Griesbach  16.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  4.  99)  ¼
Kötzting  Kötzting  19.  2.  11  ½  Vorher  (seit  15.  10.98)  /4
Kolbermoor  Aibling  15.  9.  02  ¼
Kollbach  Dachau  1.  6  11  ½
Kollnburg  Viechtach  15  6.  07  ¼
Kondrau  Tirschenreuth  5.  3.  11  ½
Konnersreuth  Tirschenreuth  24.  10.  10  *!
Kornburg  Schwabach  24.  3.  11  ½  Vorher  (seit  1.  1.01)  ¼
Kottgeisering  Fürstenfeldbruck  24.  9.  10  ½  Vorher  (seit  16.  12.08)  1/4
Kraiburg  Mühldorf  19.  11.  10  ½  Vorher  (seit  15.  10.98)  ¼
Krailling  Starnberg  15.  3.  99  1

211“
        <pb n="1284" />
        1280

 

 

 

 

 

des  Inklechteretens  Abgabensar
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  der  Staats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  «
der  Abgabe  gebühr)

Kreuth  Miesbach  1.  4.  99  1
Kreuzberg  Wolfstein  1.  6.  04  2
Kriegshaber  Augsburg  11.  2.  11  ½  Vorher  (seit  1.  5.99)  1/4
Kronach  Kronach  28.  9.  10  ½  Vorher  (seit  1.  4.  99)  14
Kronberg  Wasserburg  17.  12.  10  ½
Krugzell  Kempten  10.  2.  11  ½
Krumbach  Krumbach  14.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  2.00)  14
Krummennaab  Kemnath  25.  11.  10  ½  Vorher  (seit  16.  7.  05)  1
Kühbach  Wolfstein  1.  10.  03  1/
Küps  Kronach  1.  5.  04  ½
Kulmain  Kemnath  1.  1.  11  ½
Kulmbach  —  25.  10.  10  ½  Vorher  (seit  I.  9.98)  14
Kusel  Kusel  15.  4.  10  1
Labersricht  Neumarkt  i.  O.  16.  12.  10  *
Lämmersdorf  Wegscheid  15.  5.  10  ¼
Laim  München  20.  9.  98  EEEEEEI
Landasberg  Bogen  13.  5.  11  4½„
Landau  a.  J.  Landau  a.  J.  1.  10.  10  1/  Vorher  (seit  1.  4.  00)  14
Landau  i.  Pf.  —  1.  4.  99  ½1¼
Landsberg  —  15.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  8.  98,  114
Landsberied  Fürstenfeldbruck  5.  10.  10  11%
Landshut  —  8.  3.  11  ½  Vorher  (seit  25.  8.  98)  1,4
Landstuhl  Homburg  31.  10.  10  ½
Landschellenberg  Berchtesgaden  28.  11.  10  1#  Siehe  auch  Ettenberg.
Langdorf  Regen  31.  12.  10  1%
Langenaltheim  Weißenburg  i.  B.  1.  6.  06  1
Langeneck  Eggenfelden  17.  12.  10  ½  Vorher  (seit  15.  6.  10)  14
Langenhettenbach  Mallersdorf  1.  10.  09  1½/
Langenpettenbach  Dachau  1.  6.  11  12
Langenzenn  Fürth  15.  2.  11  15  Vorher  (seit  1.  2.  10)  1
Langgraben  Eggenfelden  27.  1.  11  1
Langquaid  Rottenburg  5.  11.  10  ½  Vorher  (seit  10.  9.  98),  1
Langwied  München  20.  9.  98  16
        <pb n="1285" />
        Nr.  80.  1281
des  Inkugttretens  Abgare  sat
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  der  Etaats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  gebühr)
der  Abgabe
Lauben  Kempten  12.  3.  11  ½  Vorher  (seit  15.  3.  10)  1
Lauf  Lauf  16.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  12.01)  ¼
zufamol  Nürnberg  1.  4.  99  1¼
Luufen  Laufen  22.  9.  10  ½  Vorher  (seit  1.  4.  00)  ½
Lauingen  Dillingen  1.  6.  01  *
Lechhausen  Friedberg  16.  11.  10  ½  Vorher  (seit  5.9.98)  ¼
Legau  Memmingen  15.  9.  09  ½¼  ·
Leipheim  Günzburg  1.  6.  06  1¼
Leitershofen  Augsburg  15.  10.  01  *
dembach  Grafenau  16.  4.  07  ¼
Lengfeld  Kelheim  15.  10.  09  ¼
Lenggries  Tölz  156.  10.  98  1
Lengmoos  Wasserburg  16.  4.  08  ¼
Lengsham  Pfarrkirchen  21.  1.  11  ½
Lichtenfels  Lichtenfels  20.  2.  11  ½  Vorher  (seit  1.  7.99)
Lindau  —  1.  1.  11  ½  Vorher  (seit  1.  12.  98)  ¼
Lindberg  Regen  24.  12.  10  5½
Linden  Eggenfelden  28.  4.  11  ½
Linden  Wolfratshausen  1.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  12.  10)  ¼
indenberg  Lindau  20.  9.  98  1/
Lindkirchen  Mainburg  23.  7.  11  ½
Lippertshefen  Neumarkt  i.  O.  16.  12.  10  ½
itzeldorf  Aibling  16.  12.  07  ¼
Loderham  Pfarrkirchen  15.  1.  11  ½
Lobstadt  Kelheim  30.  9.  10  1/4
Loiching  Dingolfing  1.  4.  07  7
Lorenz  Kempten  1  Siehe  St.  Lorenz.
Ludwigsfeld  München  20.  10.  98  1/
Ludwigshafen  a.  Rh.  Ludwigshafen  a.  Rh.  5.  9.  98  ¼
Ludwigsstadt  Teuschnitz.  26.  3.  11  ½
Luttenwang  Fürstenfeldbruck  5.  10.  10  ½
Lutzmannstein  Parsberg  16.  6.  06  1/.
U
Machtlfing  Starnberg  1.  S.  08  3/
Maierhöfen  Lindau  1.  6.  07  ⅛
        <pb n="1286" />
        1282

 

 

des  Ju  chitretens  Abochensat
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  der  Staats  Bemerkungen
*  Veränderung  gebühr)
er  Abgabe
Mailing  Jugolstodt  ¾  "  1o“-  3
Mainburg  ainburg  22.  9.  1  6ô  Vorher  (seit  1.  5.99)  1/4
Maisach  Fürstenfeldbruck  30.  9.  10  ½  Vorher  (seit  16.4.  05)  1
Maisenberg  Mühldorf  7.  12.  10  ½
Maising  Starnberg  7.  11.  10  7⅛½  Vorher  (seit  1.  12.00)  ¼
Maitenbeth  Wasserburg  1.  1.  09  1
Malching  Fürstenfeldbruck  12.  10.  10  ½
Mallersdorf  Mallersdorf  6.  3.  11  ½  Vorher  (seit  15.7.  07)  ¼/
Mammendorf  Fürstenfeldbruck  26.  9.  10  ½  Vorher  (seit  16.5.05)  ½4
Mamming  Dingolfing  16.  3.  08  /
Mang  Kempten  ¼¼  Siehe  St.  Mang.
Manhartshofen  Wolfratshausen  10.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  5.09)  ,4
Mausdorf  Mallersdorf  1.  11.  07  1½
Mantlach  Parsberg  21.  2.  11  ½½  Vorher  (seit  15.  4.  09)  14
March  Regen  15.  5.  10  1/
Margarethenried  Freising  20.  2.  11  ½½
Mariaposching  Bogen  1.  6.  09  1
Mariathann  Lindau  1.  9.  09  ½
Marienberg  Rosenheim  20.  12.  10  1  Vorher  (seit  16.3.07)  ½
Marktheidenfeld  Marktheidenfeld  1.  12.  07  2
Markt  Indersdorf  Dachau  1.  6.  11  ½
Marktredwitz  Wunsiedel  1.  10.  10  ½  Vorher  (seit  20.  9.98)  1/4
Marktschellenberg  Berchtesgaden  3.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  6.  08)
Marktzeuln  Lichtenfels  1.  8.  99  1.3
Martinshaun  Landshut  15.  3.  10  14
Martinskirchen  Eggenfelden  24.  11.  10  *  Vorher  (seit  15.  1.  10)  1,4
Martinszell  Kempten  4.  1.  11  ½  Vorher  (seit  16.9.08)  14
Matting  Stadtamhof  22.  9.  10  1#2
Matzing  Traunstein  16.  10.  10  1
Mauerkirchen  Rosenheim  14.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.8.  00)  /
Mehlmeisel  Kemnath  5.  1.  11  ½  Vorher  (seit  1.  11.07)  1/4
Memmingen  –  1.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.6.01)  /
Mendorferbuch  Amberg  16.  11.  05  14
Merin  rriedber  1.  7.  02  DZ
Meringeran  Sweter  15.  2.  02  #-r  "ad
Metting  Straubing  23.  10.  11  ½  P  «
Michelau  Lichtenfels  16.  8.  06  1/
        <pb n="1287" />
        Nr.  80.  1283
des  Inltuzzretens  Aboghensat
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  Jder  Siaats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  gebühr)
der  Abgabe
Miesbach  Miesbach  22.  9.  10  ⅛½  Vorher  (seit  1.9.98)  1¼
Milbertshofen  München  24.  9.  10  ½  Vorher  (seit  1.  9.98)  /
Mindelheim  Mindelheim  5.  3.  11  ½  Vorher  (seit  16.  9.05)  ¼
Missen  Sonthofen  2.  1.  11  ½
Mistelbach  Bayreuth  8.  3.  11  ½
Mittbach  Wasserburg  16.  4.  08  ½¼
Mittelstetten  Fürstenfeldbruck  16.  12.  10  ½%
Mitten  Lindau  1.  5.  02  1/  .
Mittenwald  Garmisch  30.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  12.  06)  ¼
Mitterfecking  Kelheim  1.  4.  10  ¼
Mittergars  Wasserburg  3.  12.  10  ½
Mitternach  Grafenau  19.  3.  11  ⅛/
Mitterteich  Tirschenreuth  10.  11.  10  ½  Vorher  (seit  10.  10.  98)  ¼
Mögeldorf  Nürnberg  20.  10.  98  ½Vu  cb  2  1  „  ner  Stode
Mönchherrusdorf  Bamberg  II  7.  5.  11  ½
Mörmoosen  Mühldorf  7.  12.  10  ½
Monheim  Donauwörth  21.  10.  11  1½  Vorher  (seit  15.  2.  10)  /
Moorenweis  Fürstenfeldbruck  18.  12.  10  ½  Vorher  (seit  15.4.  09)  ¼/
Moosach  Ebersberg  1.  7.  99  1¼
Moosach  München  9.  9.  10  /  Vorher  (seit  10.  9.98)  1/1
Moosbach  Sonthofen  31.  3.  11  ½
Moosburg  Freising  28.  9.  10  ⅛½  Vorher  (seit  20.8.95)  14
Moosen  Erding  15.  12.  10  1½
Moosham  Wolfratshausen  1.  10.  07  ¼
Moosthenning  Dingolfing  15.  6.  09  ¼
Moschendorf  Hof  1.  3.  03  ½  (Wurde  ub,  1.  .  05  ber  Stadt
Mühlbach  Riedenburg  11.  2.  11  5½  Vorher  (seit  16.  3.  04)  1/
Mühldorf  Mühldorf  19.  11.  10  ½  Vorher  (seit  20.9.  98)  1¼
Mühlen  Neumarkt  i.  O.  26.  3.  11  ½
Mühlhausen  Kelheim  1.  2.  09  ¼
Münchberg  Münchberg  5.  1.  11  ½  Vorher  (seit  1.  4.  03)  ¼
München  —-  21.  9.  10  ½  Vorher  (seit  1.  7.98)  ¼
München  b.  Passau  Passau  15.  10.  09  ½¼
Münchenreuth  Tirschenreuth  19.  10.  10  ½
Münchham  Pfarrkirchen  21.  1.  11  ½⅛½
Münchsdorf  Eggenfelden  16.  6.  05  ½
        <pb n="1288" />
        1284

 

 

des  Inl#ttwetens  Aboare  sas
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  per  Staars=  Bemerkungen
ode  Veränderung  gebühr)
er  Abgabe
Münchsmünster  Pfaffenhofen  6.  3.  11  ⅛½
Münnerstadt  Kissingen  16.  9.  04  1¼/
Münsing  Wolfratshausen  31.  10.  10  ½  Vorher  (seit  16.4.01)  ½
Münsterschwarzach  Kitzingen  15.  9.  11  ½  Vorher  (seit  18.  8.  10)  ¼.
Mundenheim  Ludwigshafen  a.  R.20.  10.  98  1  (urde  el  d.  12.  2  der
Murnan  Weilheim  5.  10.  98  1
Nabburg  Nabburg  16.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  4.  04)  1
Nadling  Deggendorf  1.  5.  07  ¼
Naila-  Naila  27.  10.  10  ½  Vorher  (seit  16.6.01)  1/4
Nandlstadt  Freising  22.  4.  11  ½  Vorher  (seit  1.  6.09)  ¼
Nannhofen  Fürstenfeldbruck  8.  10.  10  ½
Natternberg  Deggendorf  1.  10.  09  1A
Neuburg  a.  D.  —-  27.  10.  10  ¼½  Vorher  (seit  1.  8.  98)  ¼
Neuburg  a.  J.  Passau  24.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.9  07)
Neuenhinzenhausen  Riedenburg  7.  12.  11  1½
Neuessing  Kelheim  28.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.4.07)  1¼
Neufahrn  i.  Nb.  Mallersdorf  1.  10.  09  1
Neufahrn  Wolfratshausen  13.  10.  10  ½  Vorher  (seit  16.  11.07)  ½
Neuhaus  a.  Jun  Passau  14.  9.  11  ½  Vorher  (seit  1.  6.09)  ¼
Neuhausen  Vilsbiburg  1.  3.  08  1½
Neuhofen  Pfarrkirchen  1.  11.  11  10
Neukelheim  Kelheim  1.  3.  09  11
Neukenroth  Kronach  1.  5.  01  1/
Neukirchen  Pfarrkirchen  15.  1.  11  15
Neukirchen  a.  Alz  Altötting  18.  12.  10  *
Neukirchen  a.  Inn  Passau  1.  1.  08  1.
Neukirchen  v.  Wald  Passau  1.  5.  08  r5n
Neulohe  Parsberg  16.  10.  10  E
Neumarkt  a.  R.  Mühldorf  19.  11.  10  1/2  Vorher  (seit  1.  3.99)  ¼/4
Neumarkt  i.  O.  –  24.  9.  10  12  Vorher  (seit  1.  7.99)  ¼
Neunburg  v.  W.  Neunburg  v.  W.  1.  10.  98  1
Neuötting  Altötting  9.  11.  10  15  Vorher  (seit  15.6.99)  14
Neuried  München  18.  S8.  11  1½  Vorher  (seit  1.  12.99)  1/1
Neustadt  a.  A.  Neustadt  a.  A.  1.  1.  08  14
Neustadt  a.  D.  Kelheim  9.  10.  10  1.  Vorher  (seit  1.  9.00)  ½
        <pb n="1289" />
        Nr.  80.  1285
des  Iulkaltretens  bgabensat
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführungper  Staats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  gebühr)
er  Abgabe

Neustadt  a.  H.  Neustadt  a.  H.  1.  7.  07  *
Neustadt  a.  Kulm  Eschenbach  24.  5.  11  1/¼
Neustadt  a.  S.  Neustadt  a.  S.  15.  6.  07  1/

Neustadt  a.  W.  W.  Neustadt  a.  W.  N.  15.  2.  10  2
Neustift  Freising  16.  5.  00  1¼  mm,““–s
Neu-Ulm  —  22.  9.  10  ½  Vorher  (seit  1.8.98)  1¼
Niederaschau  Rosenheim  1.  10.  99  ¼
Niederaudorf  Rosenheim  15.  9.  02  1/
Niedereulenbach  Rottenburg  23.  7.  11  1½
Niederlauterbach  Pfaffenhofen  S8.  2.  11  ½
Niedermurach  Oberviechtach  1.  4.  06  1¼
Niederpöring  Vilshofen  20.  8.  98  1¼
Niederroth  Dachau  1.  6.  11  1½
Niederstaufen  Lindan  1.  3.  03  ½
Niederumelsdorf  Kelheim  21.  7.  10  1¼
Niederviehbach  Dingolfing  1.  3.  09  *
Niklasreuth  Miesbach  1.  3.  09  1½
Nirsching  Passau  19.  10.  10  1½  Vorher  (seit  1.  4.  08)  14
Nöham  Pfarrkirchen  15.  5.  10  11
Nördlingen  —  1.  10.  10  ½  Vorher  (seit  5.9.98)  ¼
Zummenhurn  Lindan  16“  “  4

ürnberg  —  ..  2  Vorher  (seit  16.  7.  88)  14
Nymphenburg  München  20.  9.  98  1#  Wurde  *§r  1.  39  der  Stadt
Oberating  Starnberg  14.  12.  10  ½  Vorher  (seit  16.4.  07)  1/
Obera  mmergau  Garmisch  1.  1.  00  1/
Oberau  Garmisch  15.  9.  07  /
Oberaudorf  Rosenheim  30.  12.  10  15  Vorher  (seit  1.  3.  01)  14
Oberbachern  Dachau  1.  6.  11  E  Vorher  (seit  1.  3.00)  1/4
Oberburgkirchen  Altötting  9.  11.  10  1½
Oberding  Erding  1.  12.  10  1  Vorher  eseit  1.  7.00)  ¼
Obereulenbach  Kelheim  1.  4.  10  2
Oberfeldkirchen  Traunstein  13.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  7.00)  1
Oberfinning  Landsberg  15.  10.  09  *

 

 

 

 

212
        <pb n="1290" />
        1286

 

 

 

des  Inica  htretens  Aboctensat
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Hiukührung,  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Oberföhring  München  1.  2.  99  1/
Obergrainau  Garmisch  16.  8.  00  ½
Obergünzburg  Oberdorf  16.  9.  08  ½¼
Oberhaching  München  15.  2.  99  ¼
Oberhatzkofen  Rottenburg  21.  1.  11  ⅛½
Oberhausen  Augsburg  1.  1.  99  2  ’¾bks  Stadt
Oberhochstätt  Traunstein  14.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  2.  09)  ¼
Oberköllubach  Landshut  11.  7.  10  ½¼
Oberkotzau  Hof  5.  10.  02  1½
Oberkreuzberg  Grafenau  27.  1.  11  ½
Obermarbach  Dachau  1.  6.  11  1/1
Obermenzing  München  18.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  8.  88)  14
Oberndorf  Beilngries  5.  2.  11  /
Oberndorf  Kelheim  15.  3.  10  1½
Oberneuching  Erding  14.  12.  10  ⅛½
Obernenmais  Regen  28.  12.  10  ½  Vorher  (seit  3.8.  10)  1/
Oberneureuth  Wogscheid  16.  9.  06  1
Obernzell  Wegscheid  27.  1.  11  1  Vorher  (seit  1.  8S.  02)  ½
Oberötzdorf  Wegscheid  1.  2.  10  ½
Oberornau  Wasserburg  17.  12.  10  1/
Oberpfaffenhofen  Starnberg  3.  2  11  ½.  Vorher  (seit  16.9.08)  ¼
Oberpöring  Vilshofen  15.  10.  01  ½
Oberreitnau  Lindau  16.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  8.  05)  1
Oberreute  Lindau  24.  4.  11  1%%  Vorher  (seit  1.  2.  02)  ¼
Oberroning  Rottenburg  5.  4.  11  1½
Oberschleißheim  München  18.  6.  11  1½  Vorher  (seit  1.7.  00)  ½
Oberschondorf  Landsberg  1.  6.  02  1
Oberschweinbach  Fürstenfeldbruck  10.  10.  10  1.
Oberstdorf  Sonthofen  2.  1.  11  2„
Obersteinbach  o.  Gd  JSchwabach  16.  11.  10  1.—
Oberteisendorf  Laufen  19.  8.  11  ½
Obertürken  Pfarrkirchen  23.  10.  10  1.  Vorher  (seit  15.6.  09)  11
Oberulrain  Kelheim  1.  6.  11  E
Oberviechtach  Oberviechtach  1.  1.  11  I  Vorher  (seit  15.  7.  99)  14
Oberwappenöst  Kemnath  10.  1.  11  I  Vorher(seit1.7.05)1·,4
Oberweiling  Parsberg  24.  12.  10  1  Vorher  (seit  15.4.09)  1,1
        <pb n="1291" />
        Nr.  80.  1287
–  –  —
„  "  des  Jutkaßttretens  Aboctensat
Gemeinde  Bezirksamt  nder  Binfüchrung  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)

Oberwindach  Landsberg  1.  2.  11  1/
Oberwössen  Traunstein  21.  10.  10  1
Oberzeitlarn  Altötting  9.  11  10  1
Obing  Traunstein  1.  1.  08  1¼
Ochsenfurt  Ochsenfurt  16.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  2.06)  ½
Odelzhausen  Dachau  1.  1.  08  ¼
Ottingen  Nördlingen  1.  10.  98  ¼
Oxing  Ebersberg  1.  1.  02  1¼
Offenstetten  Kelheim  15.  7.  09  1
Oggersheim  Ludwigshafen  a.  Rh.  14.  12.  10  1½  Vorher  (seit  15.  12.95)  /
Ohlstadt  Garmisch  16.  12.  07  1
Olching  Fürstenfeldbruck  6.  11.  10  1/  Vorher  (seit  15.  1.02)  1½
Opfenbach  Lindau  15.  3.  03  1/  ·
Ort  Wolfstein  13.  1.  11  1.—  Vorher  (seit  1.  9.98)  1/4
Osterhofen  Vilshofen  30.  9.  10  ½  Vorher  (seit  15.3.99)  1/
Osterhofen  Wolfratshausen  15.  12.  09  ½
Osting  Miesbach  10.  98  ¼
Ottering  Dingolfing  16.  5.  07  ½⅛
Otterskirchen  Vilshofen  16.  3.  08  /
Ottobeuren  Memmingen  16.  11.  08  1½
Painten  Parsberg  19.  10.  10  ½
Pang  Rosenheim  .  5.  10  ¼
Pappenheim  Weißenburg  i.  B.  10.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  G.  O1)  14
Parsberg  Parsberg  6.  1.  11  *  Vorher  (seit  1.7.08)  1/1
Parsberg  Miesbach  8.  2  11  ½  Vorher  (seit  1.  1.09)  ¼
Parsdorf  Ebersberg  1.  3.  05  ¾
Partenkirchen  Garmisch  10.  9.  10  ½  Vorher  (seit  1.  4.  99)  ¼
Pasenbach  Dachau  1.  6.  11  ½  1
Pasing  München  14.  12.  10  ½  Vorher  (seit  20.8.98)  1½
Passau  —-  4.  11.  10  1%  Vorher  (seit  25.  8.  98)  1/1
Patersdorf  Viechtach  22.  12.  10  1½  Vorher  (seit  16.  8.  05)  1¼1
Pattendorf  Rottenburg  4  5.  11  E—
Pattenham  Griesbach  1.  5.  10  1
Pattenham  Traunstein  4.  12.  10  1

 

—  N

 

 

 

2127
        <pb n="1292" />
        1288

 

 

 

 

 

 

des  JIntrantretens  Abgabensas
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  per  Staats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  ·-der
  Abgabe  gebühr)

Pechofen  Tirschenreuth  10.  11.  10  Vorher  (seit  16.  10.05)  ½
Peiß  München  23.  10.  10  Vorher  (seit  1.  12.00)  ¼
Pellheim  Dachau  1.  6.  11
Penzenried  Deggendorf  21.  2.  11
Penzing  Wasserburg  16.  1.  07
Perach  Altötting  8.  5.  11
Percha  Starnberg  4.  12.  10  Vorher  (seit  1.  6.99)  ¼
Perchting  Starnberg  20.  2.  11  Vorher  (seit  15.4.  99)  ¼
Perlach  München  30.  9.  10  Vorher  (seit  20.  8.  98)  1¼
Perlesreut  Wolsstein  1.  5.  09
Pertolzhofen  Oberviechtach  1.  8.  02  »
Fszsiszzsiiisg  geikhstm  116·68—1018  Fängkkexkxxzszszxxzssxz

etershausen  achau  6.
Peterskirchen  Mühldorf  4.  5.  11
Peterskirchen  II  Eggenfelden  25.  3.  11
Pettendorf  Stadtamhof  28.  10.  10
Pfaffenberg  Mallersdorf  20.  11.  10  Vorher  (seit  1.  9.06)  ¼
Pfaffenhofen  Fürstenfeldbruck  10.  10.  10
Pfaffenhofen  a.  Imm  Pfaffenhofen  1.  10.  98
Pfaffing  Wasserburg  3.  12.  10  Vorher  (seit  1.  9.98)  ½
Pfarrkirchen  Pfarrkirchen  3.  10.  10  Vorher  (seit  1.  3.99)  ¼
Pfeffenhausen  Rottenburg  2.  11.  10  6  —
Pase  Lusurn  !  1u  *!  1#“  (arean  1  r.  a1  der  Star

ugdor  andsberg  5.  4
Pfraundorf  Rosenheim  24.  3.  11  ½
Pfreimd  Nabburg  23.  10.  10  ½  Vorher  (seit  16.  11.06)  1/4
Pfrombach  Erding  16.  12.  10  ¼
Pfuhl  Neu-llm  1.  3.  08  1½
Piding  Berchtesgaden  5.  11.  10  #un  Vorher  (seit  1.  12.  068)  ¼
Pielenhofen  Stadtamhof  16.  9.  06  11
Pierling  Trannstein  7.  10.  10  1•5
Piesing  Altötting  9.  11.  10  14
Pietzing  Rosenheim  16.  5.  08  14
Pilgramsberg  BVogen  10.  4.  11  1•5
Pilsach  Neumarkt  i.  O.  16.  12.  10  1.
Pilsting  Landanu  a.  J.  15.  7.  07  1.
Pipinsried  Dachau  1.  6.  11  1,
        <pb n="1293" />
        Nr.  80.  1289
6  des  Iu  A#unretens  abgabensat
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  Der  Staats-  Bemerkungen
uhben  Kr,  i
Pirmasens  Pirmasens  10.  9.  98  ⅛
Pitzling  Landsberg  20.  12.  10  1¼
Planegg  München  1.  2.  99  ¼
Plankstetten  Beilngries  11.  10.  10  ½
Plattling  Deggendorf  13.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.6.99)  1¼
Pleinting  Vilshofen  28.  9.  10  1/  Vorher  (seit  15.  6.02)  /
Pleystein  Vohenstrauß  23.  8.  11  1/½  Vorher  (seit  16.  7.  08)  ¼
Pliening  Ebersberg  1.  3.  07  ½
Plössen  Kemnath  25.  6.  11  ½
Pocking  Griesbach  14.  9.  10  ½
Pöcking  Starnberg  29.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  1.99)  ¼
Pölling  Neumarkt  i.  O.  16.  12.  10  ½
Pöring  Ebersberg  17.  3.  11  ½
Pöttmes  Aichach  1.  6.  10  1/¼
Poikam  Kelheim  21.  7.  10  1¼
Poing  Ebersberg  16.  5.  06  1½¼
Polling  Mühldorf  12.  1.  11  ½
Postbauer  Neumarkt  i.  O.  16.  12.  10  ½¼
Prackenbach  Viechtach  19.  3.  11  1
Pressig  Teuschnitz  24.  1.  11  ½⅛½
Prien  Rosenheim  30.  12.  10  /½  Vorher  (seit  1.  3.99)  ¼
Priesendorf  Bamberg  II  24.  8.  11  ½  «
Prinkofen  Mallersdorf  14.  6.  11  ½  Vorher  (seit  1.9.  06)  ¼
Prittlbach  Dachau  1.  6.  11  ½
Prittriching  Landsberg  1.  10.  09  1/
Prutting  Rosenheim  1.  11.  09  1/
Puch  Fürstenfeldbruck  19.  2.  11  1½
Puchheim  Fürstenfeldbruck  22.  9.  10  ½  Vorher  (seit  16.  11.08)  ¼
Puchschlagen  Dachau  1.  6.  11  1½
Pullach  Kelheim  25.  11.  10  1½  Vorher  (seit  1.  7.07)  ¼
Pullach  München  12.  10.  10  *7  Vorher  (seit  15.  2.99)  ¼
Pullenreuth  Kemnath  12.  4.  11  ½
Purk  Fürstenfeldbruck  5.  10.  10  1/
Putzbrunn  München  18.  2.  11  ½  Vorher  (seit  1.  10.  00)  1
Pyramos  Wasserburg  1.  5.  09  1
Pyrbaum  Neumarkt  i.  O.  16.  12.  10  1½  Vorher  (seit  1.  5.  10)  ½
        <pb n="1294" />
        1290

 

 

des  Inlrattretens  Abpazensab
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  der  Staats-  Bemerkungen
ode  Veränderung  gebühr)
er  Abgabe

Rabenden  Traunstein  24.  12.  10  ½
Rabenstein  Regen  12.  1.  11  ½  Vorher  (seit  15.4.  10)  1
Rain  Neuburg  a.  D.  9.  10.  10  15  Vorher  (seit  16.  7.00)  1
Raindorf  Regen  28.  12.  10  ½
Raitenhaslach  Altötting  2.  1.  11  ½
Ramerberg  Wasserburg  21  11.  10  ½
Rampoldstetten  Vilsbiburg  1.  6.  10  *
Ramsau  Berchtesgaden  21  11.  10  12
Ramsdorf  Vilshofen  28.  9.  10  ½
Randeck  Kelheim  1.  4.  10  1½¼
Randling  Pfarrkirchen  1.  2.  11  ½
Ranfels  Grafenau  1  11.  08  1½
Raßberg  Passau  1.  4.  08  ½¼
Raßreuth  Wegscheid  16.  4.  08  1
Rathmannsdorf  Vilshofen  1.  S8.  08  1½
Ratzenhofen  Mainburg  15.  3.  10  2
Ratzing  Wolfstein  27.  1.  11  ½  Vorher  (seit  1.  3.03)  ½,2
Rechertsried  Viechtach  1.  12.  08  1
Rechtmehring  Wasserburg  30.  11.  10  12  Vorher  (seit  16.  4.  08)  1,1
Rednitzhembach  Schwabach  15.  9.  11  13
Redwitz  Wunsiedel  Siehe  Marktredwitz.
Regelsbach  Schwabach  23.  11.  10  ½
Regen  Regen  20.  11.  10  1•2  Vorher  (seit  1.  5.  04)  14
Regendor  Stadtamhof  10  9  -  ½

egensburg  —  ..  Vorher  (seit  25.9.  98)  11
Regenstauf  Stadtamhof  24.  9.  10  ½  Vorher  (seit  1.  6.01)  11
Rehau  Rehau  1.  5.  10  **
Rehberg  Wolfstein  20.  2.  11  ½  Vorher  (seit  16.  8.00)  ¼
Reichelsdorf  Schwabach  16.  8.  00
Reichenberg  Pfarrkirchen  23.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  6.  10)  1/1
Reichenhall  (Bad)  Berchtesgaden  Siehe  Bad  Reichenhall.
Reichersbeuern  Tölz  1.  7.  07  ½
Reichersdorf  Miesbach  9.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  4.09)  11
Reichertsheim  Wasserburg  8.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  2.08)  11
Reichertshofen  Ingolstadt  15.  2.  05  1
Reicholzried  Kempten  1.  6.  11  ½
Reinhausen  Stadtamhof  22.  1.  11  ½  Vorher  (seit  5.9.98)  14
        <pb n="1295" />
        Nr.  80.  1291
#  »  des  Inca  hutretens  Abgabensatz
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Fos  zn  der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabe  gebühr)
Reischach  Altötting  18.  12.  10
Reischenbach  Altötting  18.  1.  11
Reisbach  Dingolfing  18.  12.  10  Vorher  (seit  16.  1.07)  ¼
Reit  im  Winkl  Traunstein  22.  6.  11
Reuth  b.  Erbendorf  Kemnath  16.  7.  05
Reuth  b.  Kastl  Kemnath  6.  5.  11
Reutin  Lindau  1.  8.  03
Rheingönheim  Ludwigshafen  a.  Rh.  1.  5b.  10
Ried  Dachau  1.  6.  11
Rieden  Amberg  31.  8.  11  Vorher  (seit  15.  1.02)  ¼
Rieden  Landsberg  15.  8.  02
Riedenburg  Riedenburg  16.  12.  10  Vorher  (seit  15.  1.  02)  ¼
Riegsee  Weilheim  15.  11.  09
Ries  Passau  15.  8.  07
Rimbach  Dingolfing  13.  2.  11
Rimsting  Rosenheim  27.  1.  11  Vorher  (seit  1.9.99)  1
Rinchnach  Regen  27.  10.  10  Vorher  (seit  1.  2.  10)  /4
Rinchnachmündt  Regen  12.  8.  10
Ristfeucht  Berchtesgaden  Siehe  Schneizlreuth.
Rockolding  Pfaffenhofen:  14.  9.  11
Rodalben  Pirmasens  29.  11.  10  Vorher  (seit  16.  10  07)  /
Roding  Roding  20.  10.  10  Vorher  (seit  1.  2.08)  1/
Röhrmoos  Dachau  1.  6  11
Röhrnbach  Wolfstein  1.  4.  09  i
Röthenbach  Kemnath  5.  3.  11  Vorher  (seit  16.  7.  05)  ¼
Röthenbach  Lindau  16.  5.  06
Röthenbach  b.  Lauf  Lauf  1.  10.  02
Röthenbach  b.  St.  W.  Schwabach  17.  5.  11
Röthenbach  b.  Schweinaus  Schwabach  1.  3.  99
Rogglfing  Eggenfelden  17.  12.  10  Vorher  (seit  15.7.  09)  ¼
Rohr  Kelheim  17.  10.  10  Vorher  (seit  1.  2.08)  ¼
Rohrdorf  Rosenheim  15.  5.  09
Ronsolden  Parsberg  8.  4.  11
Rosenheim  –  12.  10.  10  Vorher  (seit  15.9.  98)  ¼
Roßbach  Eggenfelden  5.  3.  11
Rotenegg  Pfaffenhofen  12.  3.  11
Roth  a.  S.  Schwabach  27.  10.  10  Vorher  (seit  20.  9.98)  1/1
        <pb n="1296" />
        1292

 

 

des  Intta  tretens  Abegbensab
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  der  Staats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  gebühr)
der  Abgabe

Rothenbügl  Parsberg  16.  10.  10  ½

Rothenburg  o.  d.  T.  —  1.  1.  00  ¼

Rott  a.  Inn  Wasserburg  16.  11.  08  ¼

Rottach  Miesbach  1.  6.  99  ½¼

Rottau  Traunstein  30.  10.  10  ½

Rottbach  Fürstenfeldbruck  24.  11.  10  ½

Rottenburg  Rottenburg  18.  1.  11  ½  Vorher  (seit  1.  11.00)  ¼
Rotthalmünster  Griesbach  6.  3.  11  ½  Vorher  (seit  10.9.  98)  1¼
Ruderting  Passau  7.  1  *  7  Vorher  (seit  16.  8.06)  ½
Rückersdorf  Lauf  14.  12.  2

Ruhmannsfelden  Viechtach  14.  10.  10  ½  Vorher  (seit  15.  2.  03)  ¼
Ruhstorf  Eggenfelden  15.  11.  09  *

Ruhstorf  Griesbach  28.  12.  10  ¼

Rumeltshausen  Dachau  1.  6.  11  ½

Ruppertskirchen  Eggenfelden  18.  12.  10  ½

Ruprechtsberg  Vilsbiburg  28.  11.  10  ¼

Saal  Kelheim  1.  2.  08  ¼

Saalhaupt  Kelheim  22.  3.  11  ½

Sailershausen  Haßfurt  30.  1.  11  ¼

Salching  Straubing  9.  11.  10  ½

Saldenburg  Grafenau  16.  1.  05  ¼

Sallern  Stadtamhof  29.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  2  03)  1/
Sallingberg  Kelheim  15.  3.  10  ½¼

Salmdorf  München  16.  1.  99  ½

Salzberg  Berchtesgaden  14.  12.  10  1

Salzburghofen  *½*“  "(0r  10  96„  Vorher  (seit  1.  1.99)  ¼
Salzweti  Passau  .  .  Vorher  (seit  16.  4.08)  ¼
Sandba  Passau  28.  1  1.  10  ½  Vorher  (seit  1.  1.07)  1¼
Sandelzhansen  Mainburg  23.  11.  10  ½  Vorher  (seit  15.  3.  10)  14
Sandharlanden  Kelheim  12.  1.  11  ½  Vorher  (seit  1.8.  07)  1
Sandsbach  Nottenburg  2.  11.  10  ½

St.  Georgen  Landsberg  1.  10.  00  ½

St.  Ingbert  St.  Ingbert  16.  2.  11  ½  Vorher  (seit  15.  10.  98)  11/1
St.  Lorenz  Kempten  1.  4.  08  ½
        <pb n="1297" />
        Nr  80.  1293

des  Inklaßtretens  “J

Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführn  der  Staats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  bür
der  Abgabe  gebühr)

St.  Mang  Kempten  1.  1.00%
St.  Veit  Mühldorf  7.  12.  10  ½  1
St.  Wolfgang  Wasserburg  8.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.9.  08)  ¼
St.  Zeno  Berchtesgaden  1.  3.  04  ½¼  (rde  10  Keraict
Sauerlach  Wolfratshausen  30.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.3.01)  ¼
Schaching  Deggendorf  22.  12.  10  ½  Vorher  (seit  20.9.  98S  ¼
Schäftlarn  Wolfratshausen  28.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.5.01)  “
Schaftlach  Miesbach  16.  10.  00  ½¼
Schalldorf  Pfarrkirchen  15.  6.  15  ¼
Schambach  Wasserburg  1.  9.  08  1
Schambach  Kelheim  .  10.  09  ¼
Schauenstein  Naila  27.  10.  10  ½  Vorher  (seit  16.3.07)  ¼
Scheffan  Lindau  14.  12.  11  ½  Vorher  (seit  15.9.98)  ¼
Scheidegg  Lindau  16.  7.  00  ¼
Scheinfeld  Scheinfeld  7.  9.  6  ½  Vorher  (seit  1.  10.  08)  ¼/
Scheßlitz  Bamberg  1  1.  4.  ¼
Schiefweg  Wolsstein  28.  12.  z0  ½  Vorher  (scit  1.  3.00)  ¼/
Schildthurn  Pfarrkirchen  1.  8.  10  ¼
Schillwitzried  Pfaffenhofen  1.  9.  10  ¼
Schiltern  Wasserburg  16.  7.  8  ½¼
Schimmelbach  Wolfstein  1.  5.  ½¼
Schleching  Traunstein  1.  6.  08  ¼
Schleefeld  Wasserburg  30.  11.  10  ½  Vorher  (seit  16.  G.  08)  ½
Schlehdorf  Weilheim  1.  10.  4¼
Schlicht  Wasserburg  15.  9.  1/
Schliersee  Miesbach  28.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  5.00)  1
Schmiedorf  Eggenfelden  18.  12.  10  ½
Schnaitsee  Traunstein  16.  2.  11  ½  Vorher  (seit  1.  2.08)  ¼
Schnaupping  Wasserburg  1.  12.  09  1
Schneidhart  Kelheim  1.  3.  07  1
Schneizlreuth  Berchtesgaden  5.  11.  10  "  3  17%
Schnepfenreuth  Fürth  1.  1.  07  ½  gebildet  Porher  seit  1.7.
Schney  Lichtenfels  1.  5.  10  ¼
Stmigms  irber  1  3  38
Schöllnach  Deggendorf  15.  11.  09  ½¼
Schönanger  Grafenau  31.  12.  10  ¼

 

213
        <pb n="1298" />
        1294

—

 

 

 

 

 

Abgabensatz
3  des  Melbere  (Teil
Gemeinde  Bezirksamt  eber  Lührung  .  Sian-  Bemerkungen
der  Abgabe

Schönau  Berchtesgaden  16.  7.  606  1
Stzen  Bichuach  8  11  3  Vorher  (seit  16.38.02)  ¼
Schönberg  Grafenau  n  1
Schönberg  Wasserburg  1.  6.  9
Stndrum  8  5  11.  10  ½  Vorher  (seit  16.  1.08)  ½
Stzönbrunn  —  19  9  10  ½  Vorher  (seit  16.  12.08)  1½
Schöngeising  Fürstenfeldbruck  .  9.
Schönhofen  Stadtamhof  12.  2  50  1“
Stönaain  .  i  10  10  Vorher  (seit  1.12.99)  1¼
Schönsee  Oberviechtach  19.  10.  1½
Schönwald  Fiet  1.  6  *  4
She  setbur  12.  ½  Vorher  (seit  16.8.08)  ¼
Schonstett  Wasserburg  8.  12.  10  F5  616  dorder.  ——zttee
Schoppershof  Nürnberg  1.  "  *1  Nüruberg  einverlelbt.
Schrattenbach  Kempten  13.  4.  W—
Schrobenhausen  Schrobenhausen  23.  9.  10  p  Fe  ger  o  o  4
Schwabach  —  23.  1.  1½
Schwaben  Ebersberg  15.  6.  09  4
Schwabhausen  Dachau  1.  11.  01  1½
Schwabmünchen  Schwabmünchen  1.  10.  98  1
Schwaig  Kelheim  15.  4.  08  —————m—
Schwaig  Nürnberg  11.  11-#  ½  ..
Schwand  Schwabach  ..  2  t 
Schwandorf  Burglengenfeld  2.  11.  10  1  Vorher  (seit  15.  11.909.1
Schwanenkirchen  Deggendorf  1.  3.  09  1
Schwarzach  Bogen  1.  6,  #  ½
Schwarzenbach  a.  S.  Hof  9.  !#  Q„
Schwarzenbach  a.  W.  Baai  10.  11  10  Soe-  geu  W
Schwarzenfeld  abburg  29.  12.  2
Schwarzenreuth  Kemnath  11.  10.  10  Le  vcl  S.  nö
Schweinan  Nürnberg  15.  10.  98  Nüruberg  cinverleibt
Schweinfurt  —  —  10  *
Schwimmbach  Straubing  ..
Schwindkirchen  Mühldorf  19.  11.  10  2  Vorher  (seit  1.7.09)  1,
Schwürbitz  Lichtenfels  15.  3.  10  1
Seebruck  Trannstein  15.  6.  09  1
        <pb n="1299" />
        1295
Nr.  80.
des  Innrctens  Abagtensat  t
«  infü  (  Bemerkungen
Gemeinde  Bezirksamt  bder  Hiahihrung•  den  Szat
der  Abgabe
.  1
Seehausen  Weilheim  16.  "0  4
Seeon  Traunstein  15.  *.  00  ½
Seeshaupt  Weilheim  16.  #  4
Sädersbol  —nö  26.  11  10  ½  (Vorher  (seit  1.  7.01)  1½
Srl  Rehan  17  4.  11  i:  Vorher  (seit  16.  3.08)  ¼
Selbitz  Naila  .  «  04
Senden  Neu-Ulm  1.  368
Siegenburg  Kelheim  6  E
Sigenzasfen  Jher  3  5  11  ½  Vorher  (seit  1.83.04)  1
Siegertsbrunn  München  30.  1.  11  1,  Vorher  (seit  16.  10.08)  “
Siegritz  Kemnath  1  .
Sigmertshausen  Dachau  .
Simbach  b.  L.  Eggenfelden  12.  ¾óê  00  "
Simbach  a.  Inn  Pfarrkirchen  12  255
Simmerbern  ann  12.  1.  11  ½  Vorher  (seit  15.7.07)  ¼
Sirzing  Sidtamor  5  #  4  #  11  ½  Vorher  (seit  1.  6.  04)  ¼
Söchtenau  Rosenheim  5  1#  4  Farer  (et  1.8  (a)  n
Söcking  Starnberg  16.  5  6  "6
Söldenau  Vilshofen  16.  2  6
Solla  Grafenau  h  us  B—  3
*i  Wünchen  1:  ½  Vorher  (seit  1.  3.04)  1¼
Sonthofen  Sonthofen  5  12.  10  ½  or
Sophienthal  Bayreuth  *6  54
Soen  Saseroucg  23.  10  10  ½  Vorher  (seit  1.9.98)  ¼
Spalt  Schwabach  .
Sparneck  Münchberg  21  ¾r  es
Speichersdorf  Kemnath  11  oX11
Speyer  Speyer  I11.  12  10  4
*-  asstrurg  30.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  7.99)  ¼.
Stadl  Wolfstein  12  —  —
Stadtamhof  Stadtamhof  319  4
Stadtbergen  Augsburg  1
Stemnham  Stathuns  22.  11.  11  ½  Vorher  (seit  10.9.98)  ¼
Starnbers  -*-  18.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  5.07)  ¼
Staubing  Kehemn  2%  2  IAI  1
Stauda  Kelheim  2.  5r1  c  en
Staufar  Sonthofen  14.  12.  10  7⅛½  Vorher  (seit  15

213*
        <pb n="1300" />
        1296

 

 

 

des  Infca  ttretens  Abgabensab
Gemeinde  Bezirksamt  der  Ginführung  der  Staats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  »
der  Abgabe  gebühr)

Stausacker  Kelheim  16.  12.  07  ¼
Steben  Naila  1.  4.  08  ¼
Stein  Sonthofen  18.  11.  11.  7½
Steinbach  Fürstenfeldbruck  8.  10.  10  /  10
Steinbach  Tölz  1.  5.  10  ½¼
Steinebach  Starnberg  12.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  1.02)  ¼/
Steinkirchen  Erding  15.  12.  10  ½¼
Steinweg  Stadtamhof  29.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  2.99)  ¼
Steinwiesen  Kronach  21.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  2.99)  /
Stephanskirchen  Rosenheim  20.  2.  11  ½  Vorher  (seit  1.  2.99)  ½/
Steppach  Augsburg  16.  11.  04  ¼
Steppach  Wasserburg  3.  12.  10  7½
Stiefenhofen  Sonthofen  26.  11.  10  ¼
Straßbkirchen  Passau  22.  10.  10  ½  Vorher  (seit  16.5.08)  1¼.
Straßlach  Wolfratshausen  16.  7.  10.  ¼
Straubing  —  19.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.8.98)  1¼
Stulln  Nabburg  27.  7.  11  ½
Sulzbach  Regensburg  16.  4.  07  ¼
Sulzbach  Sulzbach  1.  1.  99  ¼
Sulzberg  Kempten  15.  7.  11
Sulzemoos  Dachau  1.  6.  11  ½
Surrberg  Traunstein  7.  5.  11  ¼
Tacherting  Traunstein  18.  1.  11  ½  Vorher  (seit  15.8.  09)  1½
Tann  Pfarrkirchen  1.  6.  11  ¼  Vorher  (seit  1.  3.02)  1½
Taubenbach  Pfarrkirchen  27.  10.  10  ½
Taufkirchen  Erding  15.  1.  10  ¼
Taufkirchen  München  7.  5.  11  ½  Vorher  (seit  1.  7.00)  1/1
Taxa  Dachan  14.  7.  10  1½
Tegernbach  Fürstenfeldbruck  30.  11.  10  ½
Tegernbach  Mainburg  4.  11.  10  ½
Tegernbach  Mühldorf  7.  12.  10  4
Tegernsee  Miesbach  23.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  10.  98)  ¼
Teisbach  Dingolfing  1.  6.  03  ½  «
Teisendorf  Laufen  31.  8.  11  ½  Vorher  (seit  16.3.05)  /4
        <pb n="1301" />
        Nr.  80.  1297
des  Inkeafttreteßns,èUbgebensas
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  der  Staats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  gebühr)
der  Abgabe

Teising  Altötting  9.  11.  10  ½
Tettenweis  Griesbach  12.  1.  11  1
Teuerting  Kelheim  15.  7.  07  ¼
Teugn  Kelheim  27.  1.  11  ½
Thaining  Landsberg  1.  5.  11  5/
Thald  #  1.  7.  09

haldorf  Kelheim  4  Wurde  ab  1.  1.00  der  Stadt
Thalkirchen  München  5.  9.  98  4  1  München  einverleibt.
Thalmässing  Hilpoltstein  25.  11.  11  ½  Vorher  (seit  16.  11.06)  1
Thanham  Griesbach  25.  3.  11  ½
Thannhausen  Krumbach  27.  1.  11  ¼

hanning  Wolfratshausen  16.  5.  07  ⅛

Thiersheim  Wunsiedel  16.  6.  08  14
Thumsenreuth  Kemnath  22.  12.  10  /2  Vorher  (seit  1.  7.  05)  ¼
Thurmannsbang  Grafenau  1.  5.  07  .

Tnn  Passau  14.  12  0  18  1  Vorher  (seit  1.  1.  10)  1

iesenbach  Passau  1.  6.  06  4

—  tässk

ittling  assau  2  orher  (seit  1.  10.  .-Titlmoos
  Wasserburg  30.  11.  10  1½  Vorher  *  16.  9.  08)  ¼
Tittmoning  Laufen  4.  2.  11  5%  Vorher  (seit  10.12.98)  ½
Tölz  Tölz  Siehe  Bad  Tölz.
Törwang  Rosenheim  26.  9.  10  ½
Trabelsdorf  Bamberg  II  7.  5.  11  5½
Traidendorf  Burglengenfeld  1.  7.  02  ½
Train  Kelheim  19.  2.  11  ½
Traubing  Starnberg  1.  1.  01  *#
Traunstein  –  25.  8.  98  ¼
Traunwalchen  Traunstein  10.  10  ½
Trausnitz  Nabburg  24.  11.  10  1  Vorher  seit  15.6.  10)  ¼
Treuchtlingen  Weißenburg  i.  B.  26.  9.  10  /2  Vorher  (seit  20.8.98)  ¼
Trevesen  Kemnath  6.  11.  10  ½  Vorher  (seit  16.7.05)  ¼
Triftern  Pfarrkirchen  1.  6.  00  ½  ·
Trostberg  Traunstein  22.  9.  10  ½  Vorher  (seit  1.4.  03)  ¼
Truchtlaching  Traunstein  28.  12.  10  3  «
Trudering  München  27.  1.  11  6%  LVorber  (seit  20.8.98)  ¼
Türkenfeld  Fürstenfeldbruck  5.  4.  09  ½
        <pb n="1302" />
        1298

 

 

 

 

 

 

 

·  ç  des  Inkraßteretens  Dbgasaß
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Hüh  rung.der  Staats-  Bemerkungen
der  Abgabtbebühr
Türkheim  Mindelheim  15.  9.  09  ¼
Tüßling  .  Altötting  9.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  1.  02)  1/
Tütschengereuth  Bamberg  II  7.  5.  11  ¼
Tutzing  Starnberg  18.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  12.98)  ¼
Überacker  Fürstenfeldbruck  5.  10.  10  ½
Uberbach  Kempten  29.  11.  11  ½
Übersee  Traunstein  1.  6.  10  ½⅛¼
Uffing  Weilheim  16.  11.  08
Umratshausen  Rosenheim  16.  11.  08  ¼
Unsernherrn  Ingolstadt  16.  1.  05  1½
Unteralting  Fürstenfeldbruck  16.  11.  15  Vorher  (seit  1.  7.08)  1/
Unterbiberg  München  1.  9.  98  ¼
Unterfarrnbach  Fürth  16.  4.  07
Unterföhring  München  18.  2.  11  ½  Vorher  (seit  1.6.99)  1/
Untergrainan  Garmisch  16.  8.  00
Untergrasensee  Pfarrkirchen  15.  1.  11  ½
Untergriesbach  Wegscheid  1.  5.  08  1
Unterhaching  München  30.  11.  11  ½  Vorher  (seit  10.  9.  98)  1
Unterheft  Eggenfelden  23.  12.  10  ½
Unterhöhenstetten  Wolsfstein  3.  1.  11  ½  Vorher  (seit  1.  4.  09)  /
Untermenzing  München  20.  8.  98  1½  .
Untermühlhausen  Landsberg  15.  6.  10  1
Unterpfaffenhofen  Fürstenfeldbruck  26.  9.  10  1  Vorher  (seit  15.  4.  09)  ¼
Unterreichenbach  Schwabach  20.  5.  11  5½
Unterreitnau  Lindau  25.  10.  10  ½  Vorher  (seit  16.  10.  05)  ½
Unterrodach  Kronach  15.  6.  09  1/7
Unterschleißheim  München  15.  10.  09  1
Unterschondorf  Landsberg  1.  1.  99  15
Unterschweinbach  Fürstenfeldbruck  2.  11.  10  ½
Unterweikertshofen  Dachau  1.  6.  11  12
Unterweilbach  Dachau  1.  G.  11  ½
Unterwindach  Landsberg  29.  10.  10  %
Unterwössen  Trannstein  4.  1.  11  1  Vorher  (seit  1.  2.  09)  1/
Upflosen  Mallersdorf  22.  12.  10  13
        <pb n="1303" />
        1299
Nr.  80.
Tag  Abgabensatz
des  Inkrafttretens  Teil  Vemerkungen
;  Bezirksamt  der  Einführung  Jzer  Staats-Gemeinde
  9  aiec  *  gebülheh
1
Uttenreuth  Erlangen  16.  !65io  1
Utting  Landsberg  1.  3.  4
"  it  1.9.  05)  ¼
Vachendorf  Trannstein  14.  1.  10  ½6  Vorher  (sei  L
Vagen  Aibling  1.  7  4  %
Valley  Miesbach  16.  7.  4  Siche  St.  Feit.
det  Heichddar  4.  1.  11  ½  Vorher  (seit  5.  7.  10)  1/
Velburg  Parsberg  14.  9
Velden  Vilsbiburg  1.  4.  *
Viechtach  Viechtach  40
Fianie  Duchan  28.  11  10  ½  Vorher  (seit  15.  3.99)  ¼
Vilsbiburg  Vilsbiburg  14.  12.  10  “  "„  Vorher  (seit  15.9.  98)  1/
Vilseck  Anters  feld  1.
Vilshofen  urglengeufe  11.  r  —
8  Vilshofen  30.  10  3156D  Vorher  (
Voglarn  Passau  16.  3.  *
Voglarn  Pfarrkirchen  12  4  ½
Vogtareuth  Rosenheim  15.—  Vr-  4
Vohburg  Pfaffenhofen  1.  9
Volkmannsdorferau  Freising  11  e  0
Vornbach  Passau  1.  4.  4
1
Waakichen  Miesbach  1  8  V  7  Vorher  (seit  15.  7.  09)  1
Vachsenberg  Regensburg  l1  Fonr  1
Wackersberg  Tölz  155  10  "  n
Wackerstein  u  23  7  11  4  %  Vorher  (seit  1.6.03)  ¼
agin  aufen  is
Wehlsbonr.  Rottenburg  6  15.  9.  09  16
Wald  Markt  Oberdorf  11.  12.  11  1
Wald  a.  Alz  Altötting  23.  100  1
Walddorf  Kelheim  1.  2.  nrn
Waldeck  Kemnath  3.  5
Waldershof  Tirschenreuth  10  2  9
Waldhausen  **-  -  10.  10
aldho  Pfarrkirchen  10.  1  4  20.  8.  r  4
Wunn  Wolfstein  20.  10.  10  #  Vorher  (seit  )-
        <pb n="1304" />
        1300

 

 

Ta  Abgabensatz
des  Inkrastrretens  (Teil
i  Einfü  Bemerkungen
Gemeinde  Bezirksamt  oder  Ginführung.  te  Süant.  emerkung
der  Abgabe

«  "  Vorher  (seit  1.  1.01)  /4
Galdmünchen  Vulomünche  3  Fan#  (leit  1.8  99)
Waldsassen  Tirschenreuth  0  "  er  ecr  1  3  901/
Walkersaich  Mühldorf  16.  11.  10
Wal  Kiecbac  1.  1  11  ½  Vorher  (seit  16.  7.05)
Wallenfels  Kronach  #  10  10  %
Wallerfing  Vilshofen  7  3
Wallersdorf  Landau  a.  J.  12.  1  10
Walpersdorf  Schwabach  1.  12.  10  4%
Walpertskirchen  Erding  6  *  650
Waltenhofen  Kempten  1#12  0  4
Wambach  Erding  4  35  10“  5
Vane  —  6.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  ö.  08)  1
Wappersdorf  Neumarkt  i.  O.  v6,  .  !  ß
Varn  *mms  1  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  5.  10)  1
Wartenberg  Erding  15.14  0
Boschiug  Wostin  g.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  4.99)  ¼
Vosserbung  Masserburg  20  4.  11  u  Vorher  (seit  1.2  09)  ½
Wattersdorf  min.  rrs
Wegscheid  Wegschei  ..  «  ;
Meigeij  Stadtamhof  18.  Vorher  (seit  16.  06)  14
Wheichehofen  —3  %  10  10  ½  Vorher  (seit  15.  7.  02)  ¼
Wedach  Nolfratshaufe  12.  10  ½  Vorher  (seit  20.  10.98)  ¼
Weiden  Neustadt  a.  W.  N.  18.  1  .
Weigendorf  Dingolsing  1.  11.  !“
Weiler  indau  —-  «..91
Weilheim  Weilheim  30.  10.  10  146  Vorher  (seit  15.2.99)  ¼
Weismann  Lichtenfels  1.  2  0  |
Weißenbrunn  Kronach  1.  6  0r.
Weißenburg  i.  B.  1  6  65
Weißenhorn  Neu-Ulm  i):  6
Desenstad  Wunsede  6  11  ½  Vorher  (seit  16.8.08)  ¼
Weitnau  Kempten  8.  ¾  1  6
Welshofen  Dachau  11  60  2
Weltenburg  Kelheim  16.
Wemding  Donauwörth  7.  l  !z1
Wendelstein  Schwabach  1.  60.  02  4
Weng  Landshut  1.  6.  1
        <pb n="1305" />
        Nr.  80.  1301
T
des  Inkrasttretens  Abgabenfat
Gemeinde  Bezirksamt  der  Einführung  der  Staats-  Bemerkungen
oder  Veränderung  gebühr)
der  Abgabe
Wengen.  Kempten  27.  2.  11  ½
Wertingen  Wertingen  4.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  4.00)  ¼
Weßling  Starnberg  18.  12.  10  ½  Vorher  (seit  16.  10.00)  ¼
Wessobrunn  Weilheim  22.  7.  10  ¼
Westach  Wasserburg  8.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  1.08)  1¼
Westerholzhausen  Dachau  1.  6.  11  ½
Westerndorf  Rosenheim  4.  12.  10  ⅛½  Vorher  (seit  16.3.05)  ¼
Westheim  Augsburg  10.  11.  98
Wettstetten  Ingolstadt  16.  9.  06  ¼  6
Wetzendorf  Nürnberg  25.  8.  98  5/  EmbrmWirfs2ss  Stadt
Wiechs  Aibling  16.  12.  08  ¼
Wiedenzhausen  Dachau  1.  6.  11  ¼
Wielenbach  Weilheim  3.  5.  11  5351
Wies  Miesbach  15.  6.  10  ¼
Wiesau  Tirschenreuth  1.  2.  06  |
Wiesbach  Mühldorf  20.  4.  11  4
Wiesenfelden  Bogen  16.  2.  11  ½  Vorher  (seit  15.4.  10)  1/
Wiesing  Pfarrkirchen  22.  10.  11  0½
Wiessee  Miesbach  1.  4.  00  ¼
Wiggensbach  Kempten  24.  4.  11  ½
Wildenberg  Rottenburg  14.  12.  10  ½  Vorher  (seit  16.  11.  08)  1¼
Wildenreuth  Kemnath  18.  12.  10  ½
Wildenroth  Fürstenfeldbruck  11.  11.  10  ½  Vorher  (seit  1.  7.  08)  1½
Wildenwarth  Rosenheim  1.  6.  06  ¼
Wildpoldsried  Kempten  27.  2.  11  ½  Vorher  (seit  1.  11.05)  1¼
Wilhelmsreut  Wolfstein  5.  7.  10  ½
Wilhermsdorf  Neustadt  a.  A.  1.  6.  09  ¼
Winden  Wasserburg  15.  12.  09  ¼
Windischeschenbach  Neustadt  W.N.  5.  8.  11  2
Windorf  Vilshofen  1.  6.  10  a
Windsbach  Ansbach  15.  6.  10  1
Winnweiler  Rockenhausen  24.  9.  10  Vorher  (seit  1.  10.06)  ½
Wintershof  Eichstätt  5.  S.  11  1
Winzer  Stadtamhof  22.  1.  11  4%  Sorher  (eit  10.  10.00)  1/4
Wirbenz  Kemnath  25.  2.  11  /2  Vorher  (seit  1.  7.05)  ¼
Witzmannsberg  Passau  15.  6.  07  /
Wörishofen  Mindelheim  16.  3.  05  ½

214
        <pb n="1306" />
        1302

 

Tag

 

bes  Iutrasttretens  Abgabensas
Gemeinde  Bezirksamt  **l  r  8*  —  der  Sieatr  Bemerkungen
r  Abgabe

Wörnsmühl  Miesbach  15.  3.  10  ¼
Wörth  a.  J.  Landshut  1.  5.  07  ¼
Wörth  a.  Donau  Regensburg  9.  11.  10  ½  Vorher  (seit  15.4.99)  ¼
Wolferthau  Rottenburg  4.  5.  11  ½
Wolfgang  Wasserburg  Siehe  St.  Wolfgang.
Wolfratshausen  Wolfratshausen  3.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  9.98)  ¼
Wolfsberg  Mühldorf  22.  6.  11  ½
Wolfsegg  Stadtamhof  16.  7.  08  ¼
Wolkersdarf  Traunstein  28.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  2.  09)

otzdorf  Passau  1.  5.  07  1/
Würzburg  —  10.  10.  98
Wullenstetten  Neu-Ulm  16.  8.  06  ¼
Wunsiedel  Wunsiedel  12.  3.  11  ⅛½  Vorher  (seit  15.6.  10)  ½
Wurmannsgcuick  Eggenfelden  1.  8.  01  ¼
Zachenberg  Viechtach  20.  11.  10  ½  Vorher  (seit  16.  7.08)  ½
Zangberg  Mühldorf  7.  12.  10  ½
Zankenhausen  Fürstenfeldbruck  31.  10.  10  ½
Zeil  Haßfurt  16.  3.  08
Zeiling  Mühldorf  6.  3.  11  ½
Zeitlarn  Vilshofen  1.  12.  08  ¼
Zeitlarn  Stadtamhof  1.  7.  10
Zell  Münchberg  15.  2.  10  ½¼
Zell  Regen  5.  1.  11  ½
Zeno  Berchtesgaden  Siehe  St.  Zeno.
Zenting  Grafenau  1.  3.  09  ¼
Zerzabelshof  Nürnberg  2.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  6.99)  1/4
Ziegelstein  Nürnberg  29.  10.  10  ½  Vorher  (seit  1.  3.99)  1
Ziegetsdorf  Stadtamhof  5.  1.  11  ½
Zillham  Wasserburg  8.  12.  10  ½  Vorher  (seit  1.  10.  08)  1/n
Zimmern  Pfarrkirchen  21.  1.  11  ½  Vorher  (seit  1.  7.09)  ¼
Zinst  Kemnath  13.  4.  11  ½
Zinzenzell  Bogen  5.  11.  11  ½
Zirndorf  Fürth  14.  9.  10  ½  Vorher  (seit  1.4.  99)  1
Zorneding  Eberoberg  16.  5.  06
Zweibrücken  Zweibrücken  15.  10.  98
Zwiesel  Negen  12.  10.  10  ½  Vorher  (seit  15.  10.  98)  ¼/

 

 

 

 

Sonderabdrücke  dieser  Nummer  können  zum  Preise  von  10  Pf.  durch  die  K.  Postanstalten  bezogen  werden.
        <pb n="1307" />
        1303

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  81.

München,  den  18.  Dezember  1911.
Inhalt:

Bekanutmachung  vom  1.  Dezember  1911  der  Lehranstalten,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.  —  Bekanntmachung  vom  15.  Dezember
  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
15.  Dezember  1911,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  betreffend.

 

 

 

 

St.M.  d.  J.  Nr.  331  à  14.

—

Kr.  Min.  Nr.  25573.

Bekanntmachung  der  Lehranstalten,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

f#.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  fKriegsministerium.

Gemäß  §  90  Ziff.  3  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  wird  nachstehend
aus  dem  Anhange  zu  Nr.  531911  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  das  Gesamtverzeichnis
  der  Lehranstalten  zur  Kenntnis  gebracht,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

München,  den  1.  Dezember  1911.
        <pb n="1308" />
        1304

Abdrutk.

Gesamtverzeichnis
der  Lehranstalten,  die  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

Vemerkung.

Die  mit  bezeichneten  Anstalten  sind  befugt,  Befähigungszengnisse  auch  ihren  von  dem
Unterricht  im  Griechischen  oder  Englischen  befreiten  Schülern  auszustellen,  wenn  diese  an  dem
für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte  regelmäßig  teilgenommen  und  nach  mindestens
einjährigem  Besuche  der  Sekunda  ein  Zeugnis  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums
  erhalten  haben.

Uversicht.

GOffentliche  Lehranstalten.  Seite  Eeite
Gymnasien  (A.  a)..  ..  .  ....  18304  Realschulen  (C.  e).  .....  1321
Realgymnasien  (A.h)  1311ffentliche  Lehrerseminare  (C.5)  13326
Oberrealschulen  (A.  e).  ...  .  .  ...  1315  Andere  öffentliche  Lehranstalten  (C.e)  1330
Progymnasien  (B.a))  1317  Privat-LKehranstalten:
Realprogymnasien  (B.b  h.  1317  a)  Lehrerseminerr  1330
Realschulen  (B.ch  1318  b)  Andere  Privat-Lehranstaltten  1331
Progymnasien  (C.a)  1318  (ehranstalten  in  den  Schutzgebieten  1333
Realprogymnasien  (C.  bBz..  ...  ...  1319  Cehranstalten  im  Ausland..  ..  .  ..  1333

 

—  —  —  —  —  ——  —0

Offentliche  Lehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  denen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  fKlasse,
d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  UAntersekunda  (nach  weit  verbreiteter  Bezeichunns)
bei  Vollanstalten,  zur  Darlegung  der  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  Arnsberg,
Aachen:  Kaiser  Karls-Gymnasium,  Aschersleben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Kaiser
  Wilhelms-Gymnasium,  schule),
Allenstein,  Attendorn,
Altona:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgym=  Aurich,
nasium),  Barmen,
Andernach,  Bartenstein,

Anklam,  Bedburg:  Nitter-Akademie,
        <pb n="1309" />
        Nr.  81.

Belgard,

Berlin:  Askanisches  Gymnasium,
Französisches  Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Friederich-Werdersches  Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Humboldts-Gymnasium,
Joachimsthalsches  Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  Oberschlesien,

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


*  Bocholt,

Bochum,
Bonn:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Boppard,
*  Borbeck,
Brandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Ritter-Akademie,
Braunsberg,
Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Gymnasium  zum  heiligen  Geist  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Johannes-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,
Brieg,
Brilon,
Bromberg,
Brühl,
Buer  i.  Westfalen:  'Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),1)
*  Bunzlau,
Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,
*  Burgsteinfurt,

 

 

1305
Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,
·  Wilhelms-Gymnasium,
Celle,
Charlottenburg:  Kaiser  Friedrich-Schule  (mit
Realschule),
Kaiserin  Augusta-Gymnasium,
Mommsen-Gymnasium,
*  Clausthal,
Cleve,
Coblenz,

Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelnkirche,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Dreikönigsgymnasium,
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
  (verbunden  mit  Realgymnasium),
*  Schiller-Gymnasium,
Coesfeld,
Cöslin,
Cottbus,
Crefeld,
Culm,
Cüstrin,
Dahlem  bei  Berlin:  Arndt-Gymnasium,
Danzig:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
Demmin,
*  Deutsch  Eylau,
Deutsch  Krone,
Deutsch  Wilmersdorfbei  Berlin:  Bismarck-Gymnasium,

*  Dillenburg,
*  Dorsten,
Dortmund:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
Dramburg,
*  Duderstadt,
Düren,
Düsseldorf:  Hohenzollern-Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Elbing,
Emden,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.

2157
        <pb n="1310" />
        1306

Emmerich,

Erfurt,

Eschwege:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
  «

Eschweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Essen:  Königliches  Gymnasium,
*  Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium),
Euskirchen,
Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Frankenstein,
Franksurt  a.  Main:  Kaiser  Friedrichs-Gymnasium),

Goethe-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Frankfurt  a.  d.  Oder,
Fraustadt,
Freienwalde  a.  d.  Oder,
Friedeberg  i.  d.  Neumark,
Friedenau,
Fürstenwalde,
Fulda,
Gartz  a.  d.  Oder,
Glatz,
*7Gelsenkirchen,
Gleiwitz,

Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,

 

Katholisches  Gymnasium,
*Glückstadt,
Gnesen,  #
Görlitz,
Göttingen,
Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Graudenz,
Greifenberg  i.  Pommern,
Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Groß  Lichterfelde:  Schiller-Gymnasium,  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Groß-Strehlitz,
Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Gütersloh,
Gumbinnen:

Friedrichsschule  verbunden  mit
Realschulei,

Hadamar,

*  Dadersleben:  Gymnasium  verbunden  mit  Realschulei,



Hagen  i.  Westfalen:

Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,

Städtisches  Gymnasium,

Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


*  Hamm,

Hanau,

Hannover:  Lyzeum,
Goethe-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Leibnizschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Heiligenstadt,

*'Herford,

*  Hersfeld,

Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,

Hirscherg,

Höchst  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Höxter,

Hohensalza,

Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

*  Husum,

Jauer,

Ilfeld:  Klosterschule,

Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Jülich,
Kalik,
Kattowitz,
Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,
Kiel,

Königsberg  i.  d.  Neumark,
Königsbergi.  Ostpreußen:  W—lis  Gymnaium,

Friedrichs-Kollegium,
Kneiphöfisches  Gymnasium,

Wilhelms-Gymnasium,
Königshütte,
Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Konitz,
Kreuzburg,  i.  Oberschlesien,
Kreuznach,
        <pb n="1311" />
        Nr.  81.

Krotoschin:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

*Lauenburg  i.  Pommern,

Lauban,

Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Leobschütz,

Liegnitz:  'Gymnasium  Johanneum,
Städtisches  Gymnasium,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Gymnasium  (verbunden

mit  Realprogymnasium),

Linden  bei  Hannover,

Lingen,

Linz,!)

Lissa,

Lötzen,

Luckau,

Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-=gymnasium),
  «

»Lyck,

Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.

Frauen,

Dom-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,

Marburg,

Marienburg  i.  Westpreußen,

Marienwerder,

Mayen,

*  Meldorf,

*Memel,

Meppen,

Merseburg:  Dom-Gymnasium,

Meseritz,

Minden:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


*  Mörs,

Montabaur,

Mühlhausen  i.  Thüringen,

Mülheim  a.  Rhein:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium  und
Realschule),

Mülheim  a.  d.  Nuhr:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium),

München-Gladbach,

*  Münden,

 

1307

Münster  i.  Westfalen:  Paulinisches  Gymnasium,
Schiller-Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
(verbunden  mit  Realgymnasium),


Münstereifel.

Myslowitz,

Nakel,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,

Neisse,

Neuhaldensleben,

Neumünster:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


*  Neuruppin,

Neuß,

Neustadt  i.  Oberschlesien,

Neustadt  i.  Westpreußen,

*Neustettin,
Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

*  Norden,
Nordhausen  a.  Harz,
*  Northeim,
Oberlahnstein:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Ols,
Ohlau,
Oppeln,
Osnabrück:  Carolinum,
Rats-Gymnasium,
Osterode  i.  Ostpreußen,
Ostrowo,
Paderborn,
Patschkau,
Pforta:  Landesschule,
Pleß,
*  Plön,

Posen:  Auguste  Viktoria-Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Marien-Gymnasium,

Potsdam,

Prenzlau,

Preußisch-Stargard,

Prüm,

Putbus:  Pädagogium,

Voriz,

Quedlinburg,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.
        <pb n="1312" />
        1308

Rastenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Ratibor,

Ratzeburg,
*  Rawitsch,

Recklinghausen,

Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Nheine,

Rheydt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Ninteln,

Nössel,

Rogasen,

Roßleben:  Klosterschule,

Saarbrücken,

Saarlouis,

Sagan,

Salzwedel,

Sangerhausen,

St.  Wendel,

Schleswig:  Domschule  (verbunden  mit  Realschule),

Schleusingen,

Schneidemühl:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule)



Schöneberg:  Prinz  Heinrichs-Gymnasium,

Hohenzollernschule  (verbunden  mit
Oberrealschule),
Schrimm,
Schwedt  a.  d.  Oder,
Schweidnitz,
Schwetz,
Siegburg,
Sigmaringen,
*  Seest,

Solingen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Sorau,

Spandau,

*  Stade,
Stargard  i.  Pommern,
*  Steele,

Steglitz,

Stendal,

Stettin:  König  Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts  Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

*Stolberg  i.  d.  Nheinprovinz,t)

 

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

Strehlen,

Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Tilsit,

Torgau,

Traben-Trarbach,

Treptow  a.  d.  Rega,

Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
*Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden

mit  Realgymnasium),

*Verden,

Viersen,

Waldenburg,

Wandsbeck:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Warburg,

Warendorf,

Wattenscheid,

Weilburg,

Wernigerode,

Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Wetzlar,

Wiesbaden,

*  Wilhelmshaven,

Wipperfürth,

Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,

*Wittstock,

Wohlau,

Wongrowitz,

Zaborze:  Königin  Luise-Gymnasium,

Zeitz:  Stiftsgymnasium,

Zehlendorf,

Züllichau:  Pädagogium.

II.  Königreich  Bayern.
Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg,
Augsburg:  Gymnasium  bei  St.  Anna,
Gymnasium  bei  St.  Stephan,
Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Bayreuth,
Burghausen,

1  Miut  rlickwirkender  (Sellung  flir  den  Östertermu  1911.
        <pb n="1313" />
        Nr.  81.

Dillingen,
Eichstätt,
Erlangen.
Ettal  i.  E.
Freising,
Fürth,
Günzburg,

Hof,

Ingolstadt,

Kaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Lohr,

Ludwigshafen  a.  Rhein,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Wittelsbacher-Gymnasium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Passau,

Pirmasens,
Regensburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Weiden,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen,

Chemnitz,

Dresden:  Königliches  Gymnasium,
Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,

 

1309

Dresden:  Wettiner  Gymnasium,
König  Georg-Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Freiberg,

Grimma:  Fürsten=  und  Landesschule,

Leipzig:  König  Albert-Gymnasium,
Königin  Karola-Gymnasium,
Nikolaischule,
Thomasschule,

Meißen:  Fürsten-  und  Landesschule,

Plauen  i.  Vogtland,

Schneeberg,

Wurzen,

Zittau,

Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Cannstatt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Ehingen:'  Gymnasiumbkverbunden  mit  Realschule),
*  Ellwangen,
*Eßlingen,

#½  Hall  (Realgymnasium  i.  E.),

Heilbronn,
*  Ludwigsburg,
Maulbronn:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Ravensburg,
Reutlingen,
Rottweil,

Schöntal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium,
Karls-Gymnasium,

*Tübingen,  «
Ulm,
Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großherzogtum  Baden.

Baden,

Bruchsal,

Donaueschingen,

Durlach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Freiburg:  Bertholds-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,

Heidelberg,

ç  X  )  Die  Umwandlung  in  ein  Realgymnasium  mit  griechischem  Ersatzunterricht  ist  am  Schlusse  des  Schuljahrs
  1910  11  bis  zur  Obersekunda  gediehen,  so  daß  vom  Jahre  1912  an  das  Gymnasium  nur  noch  das  Reifezeugnis

  für  die  Hochschule  erteilen  kann.
        <pb n="1314" />
        1310

Karlsruhe:  Gymnasium,
Goetheschule,  Gymnasialabteilung
(verbunden  mit  Realgymnasium),
Konstanz,
Lahr,
Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realpro—
gymnasium),
Mannheim:  Karl  Friedrichs-  Gymnasium,
Offenburg,
Pforzheim:  Reuchlin-Gymnasium,
Rastatt:  Ludwig  Wilhelm-Gymnasium,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.

VI.  Großherzogtum  Hessen.

Bensheim,

Büdingen:  Wolfgang  Ernst-Gymnasium,

Darmstadt:  Ludwig-Georgs-Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Friedberg:  Augustinerschule  (Gymnasium  und
Realschule),

Gießen:  Landgraf  Ludwigs-Gymnasium,

Laubach:  Gymnasium  Fridericianum,

Mainz:  Oster-Gymnasium,

Herbst-Gymnasium),
Offenbach  a.  Main,
Worms.

VII.  Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.

Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,
Güstrow:  Domschule,
Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden

  mit  Realprogymnasium),
Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,
Waren,
Wismar:  Große  Stadtschule  (verbunden  mit

Realschule).

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Eisenach,
Jena,

Weimar.

1  —

Die  1  Ol

Anstalt  wird  Oftern  lolo  in  ein

 

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.

Friedland,
Neubrandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Neustrelitz.
X.  Großherzogtum  Oldenburg.
*  Birkenfeld,
*  Eutin,
Jever:  „Marien-Gymnasium,
Oldenburg,
*echta.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

Blankenburg,

Braunschweig:  Gymnasium  Martino-Catharineum,
  Wilhelm-Gymnasium,

Helmstedt,

Holzminden,

Wolfenbüttel.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Eisenberg:  Christians-Gymnasium.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,
Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit
Realgymnasium).

XV.  Herzogtum  Anhalt.

Ballenstedt:  Städtisches  Wolterstorff-Gymnasilm
  (verbunden  mit  Realschule
und  Alumnat),

Bernburg:  Karls-Gymnasium,

Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,

Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,

Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden  mit

Realprogymnasium).

stei  Guymnasium  umgewandelt  werden.
        <pb n="1315" />
        Nr.  81.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt,
Sondershausen.

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-=progymnasium).


XVIII.  Fürsteuntum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

XX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera,
Schleiz.

XXI.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
mit  Realgymnasium  und  Lehrerseminar).


XXII.  Fürstentum  Lippe.

Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden
mit  Realschule),
Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Katharineum  (verbunden  mit  Realgymnasium)

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Bremerhaven.

 

1311

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Gymnasialabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Realschule),

Cuxhaven:  Gymnasialabteilung  der  höheren
Staatsschule  (verbunden  mit  Realschule),


Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Gymnasium.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.

Altkirch,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),

Colmar:  Lyzeum,
Diedenhofen,
*  Gebweiler,
Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),

Metz:  Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasialabteilung),

Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium

(Knabenseminar),
*  Mülhausen  i.  Elsaß,
Saarburg,
Saargemünd:  Gymnasium  (verbunden  mit

Realabteilung),
Schlettstadt,

Straßburg  i.  Elsaß:  Lyzeum  (verbunden  mit
Realgymnasialabteiluung),

Bischöfliches  Gymnasium
bei  St.  Stephan,
Protestantisches  Gymnasium,

Weißenburg,  #
Zabern,
Zillisheim:  Bischöfliches  Gymnasium.

b.  Realgymnasien.

1.  Königreich  Preußen.
Aachen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Altena,
Altona:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
  Christianeum),
Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule)?,



Barmen,

 

Berlin:  Andreas-Realgymnasium  (Andreasschule),

Dorotheenstädtisches  Realgymnasium,
Falk-Realgymnasium,

Friedrichs-Realgymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Realgymnasium,
Königstädtisches  Realgymnasium,
Luisenstädtisches  Realgymnasium,
Sophien-Realgymnasium,  6

21
        <pb n="1316" />
        1312

Bielefeld:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Bonn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtischem
  Gymnasium),
Brandenburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Breslau:  Realgymnasium  zum  heiligen  Geist
(verbunden  mit  Gymnasium),
Realgymnasium  am  Zwinger,
Bromberg,
Cassel,
Charlottenburg:  Schiller-Realgymnasium,
Herderschule  (verbunden  mit
Realschule),
Coblenz:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
  6
Cöln:  Realgymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden
  mit  Städtischem  Gymnasium),
Realgymnasium  (verbunden  mit  Ober-  6
realschule),  .
#
s
l

 

 

Cöln-Nippes,
Crefeld,
Danzig:  Johannisschule,
Danzig-Langfuhr,#)
Deutsch  Wilmersdorf  bei  Berlin:  Goetheschule
(verbunden  mit  Realschule),
Dortmund,
Düren,
Düsseldorf:  Realgymnasium  (verbunden
Städtischem  Gymnasium),
Realgymnasium  an  der  Rethelstraße
(verbunden  mit  Realschule),
Duisburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realmit



schulei,
Duisburg-Ruhrort,
Eilenburg,
Einbeck,

Elberfeld:  Königliches  Realgymnasium,  )
Städtisches  Realgymnasium,

Erfurt,

Essen,

Flensburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,

Wohler-Realgymnasium,
Frankfurt  a.  d.  Oder,
Friedrichshagen  bei  Berlin,!)
Geestemünde  (verbunden  mit  Realschulei,

M#t  ckmurkender  (Zellung  für  den

Gelsenkirchen,
Görlitz,
Goldap,
Goslar:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Groß-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,
Schiller-Realgymnasiumtverbunden
  mit  Gymnasium),
Grünberg,
Grunewald  bei  Berlin,
Hagen  i.  Westfalen:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),
Halberstadt,
Hannover:  Realgymnasium,
Leibnizschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Harburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Andreas-Realgymnasium
bunden  mit  Realschule),
Insterburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Iserlohn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Itzehoe:  Kaiser  Karl-Schule  (verbunden  mit  Realschule),


Ostpreußen:  Städtisches  Realgymnasium,


Kolberg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Landeshut,

Langenberg,y

Langensalza,

Leer:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Lennep:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (verbunden

mit  Realschule),
Lippstadt:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real-Hildesheim:

  (ver-Kiel,


Königsberg  i.

schule),
Lüdenscheid:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Lüneburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Magdeburg:  Realgymnasium,

Bismarckschule,

Ostertermin  170|1!1
        <pb n="1317" />
        Nr.  81.

Münsteri.  Westfalen:  Städtisches  Realgymnasium
(verbunden  mit  Gymnasium),


Nauen,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Realgymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),


Neisse,  «

Neunkirchen,

Nordhausen  a.  Harz,

Oberhausen:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Osnabrück:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Osterode  i.  Hannover,

Pankow  bei  Berlin,

Papenburg,

Pasewalk,)

Perleberg,

Potsdam,

Quakenbrück,

Rathenow:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Ratibor,

Reichenbach  i.  Schlesien:  König  Wilhelmsschule,

Remscheid:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Rixdorf:  Kaiser  Friedrich-Realgymnasium,

Schöneberg  bei  Berlin:  Helmholtz-Realgym-Rendsburg:



nasium,
Werner  Siemens-Realgymnasium,

Schwelm:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Siegen,
Spremberg,
Steglitz,

Stettin:  Friedrich  Wilhelmsschule,
Schiller-Realgymnasium,

Stralsund,

Striegau,

Swinemünde:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Tarnowitz,

Thorn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gym--nasium),



1313

Tilsit,
Trier:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Kaiser
Wilhelms-Gymnasium),

Ulzen,

Unna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Velbert:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Völklingen,  7)

Wanne,)

Wiesbaden:  Königliches  Realgymnasium,
Städtisches  Realgymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),t)
Witten:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real-=schule),

Zoppot.

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg,

München:  Realgymnasium,
Kadettenkorps,

Nürnberg,

Würzburg.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg,
Blasewitz,
Borna,
Chemnitz,
Döbeln:  Realgymnasium  (verbunden  mit  höherer
Landwirtschaftsschule),
Annen-Realgymnasium,
Dreikönigsschule,
Realgymnasium  (verbunden  mit  König
Georg-Gymnasium),
Kadettenkorps,
Freiberg,
Glauchau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Leipzig:  Petrischule,
Schillerrealgymnasium,!#)
Meißen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Pirna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Plauen  i.  Vogtland,

Dresden:

1!,  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.

216“
        <pb n="1318" />
        1314

Zittau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  höherer
Handelsabteilung),
Zwickau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).



IV.  Königreich  Württemberg.

Gmünd:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Göppingen:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Oberrealschule),

Hall:  Realgymnasium  mit  griechischem  Ersatzunterricht
  (in  der  Umwandlung  aus  dem
Gymnasium  begriffen),

Heilbronn:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Oberrealschule),

Stuttgart,

Ulm:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule).



V.  Großherzogtum  Baden.

 

Baden:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Ettenheim,
Karlsruhe:  Goetheschule  (verbunden  mit  Gymnasialabteilung),

Humboldtschule,
Mannheim:  Realgymnasium,
Lessingschule  (verbunden  mit  Realschule),

Villingen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Weinheim:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).



VI.  Großherzogtum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Mainz.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Bützow,

Güstrow:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule,,


Ludwigslust,

Malchin,

Rostock:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnuasium),


Schwerin.
VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Apolda:  Reform-Realgymnasium  i.  E.  verbunden
mit  Realschule  (vormals  W.  und
L.  Zimmermann's  Realschule),1)
Eisenach,
Weimar.
IX.  Herzogtum  Braunschweig.

Braunschweig.

X.  Herzogtum  Sachsen-Meiniugen.
Meiningen,
Saalfeld.
XI.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst-Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule).
XII.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  Realgymnasium  des  Gymnasium  Ernestinum.

XIII.  Herzogtum  Auhalt.
Bernburg:  Karls-Realgymnasium.

XIV.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule)


XV.  Fürsteutum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
  und  Lehrerseminar).

XVI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Realgymnasium  des  Katharineums,
Realgymnasium  des  Johanneums  (verbunden
  mit  Realschule).

XVII.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  Realgymnasiumt,  —  in  Klasse  I  noch
Oberrealschule  —,

Vegesack.

1Mitl  ruckwirkender  (Gellung  für  den  Frühjahrstermin  1011.
        <pb n="1319" />
        ÚÛÖÛÓ

Nr.  81.

XVIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  Heinrich  Hertz-Realgymnasium  i.  E.,
Realgymnasium  des  Johanneums.

 

1315

XIX.  Elsaß-Lothringen.

Metz:  Realgymnasialabteilung  des  Lyzeums,
Straßburg  i.  Elsaß:  Realgymnasialabteilung
des  Lyzeums.

Fc.  Oberrealschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Allenstein,

Altona:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem  Unterricht

  in  der  Handelswissenschaft),

Barmen-Wupperfeld,

Berlin:  Friedrichs-Werdersche  Oberrealschule,
Luisenstädtische  Oberrealschule,
Königstädtische  Oberrealschule,

Beuthen  i.  Oberschlesien,

Bielefeld,

Bitterfeld,

Bochum,

Breslau,

Cassel:  I.  Oberrealschule,

II.  Oberrealschule,

Charlottenburg:  Leibniz-Oberrealschule,#),

Siemens-Oberrealschule,

Cöln:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Crefeld,

 

 

Danzig:  Oberrealschule  St.  Petri  und  Pauli,

Delitzsch,
Dortmund,
Düsseldorf,
Duisburg,
Eisleben,
Elberfeld,
Elbing,
Erfurt,
Essen,
Flensburg:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handelswissenschaft
  —  verbunden  mit  Land-—
  wirtschaftsschule  —),
Frankfurt  a.  Main:  Klinger-Oberrealschule,
Sachsenhäuser-Oberreal-=schule,

Freiburg  i.  Schlesien,
Fulda,

ÒÑÊn»D  —  —  —  ÔÚ  hÜ  —

—  ——  —  —  —  —  —–—–—  —  —  2X

Gelsenkirchen,
Gleiwitz,
Göttingen,
Graudenz,

Guroß  Lichterfelde,

Gummersbach,

Hagen  i.  Westfalen,

Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Oberrealschule,

Oberrealschule  bei  den
Franckeschen  Stiftungen,

Hameln:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),



Hamm,)
Hanau,  )
Hannover:  Oberrealschule  am  Clevertore,
Oberrealschule  an  der  Lutherkirche,
Heide,  Provinz  Schleswig-Holstein,)
Hirschberg  i.  Schlesien,)
Kattowitz,
Kiel:  Oberrealschule  I,
Oberrealschule  II,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule,
Löbenicht'sche  Oberrealschule,


Lehe  i.  Hannover,)

Liegnitz:  Wilhelmsschule,)

Magdeburg:  Guericke-Schule,

Marburg:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Minden:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Mühlhausen  i.  Thüringen,

München-Gladbach,

Neumünster:  Oberrealschule  (verbunden  mit
Gymnasium),  «

Pankow,

Posen:  Berger-Oberrealschule,

Potsdam,

Quedlinburg,

1)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.

2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.
        <pb n="1320" />
        1316

Rheydt:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Rixdorf,1)

Saarbrücken,

Schmalkalden,

Schöneberg:  Hohenzollernschule  (nebst  Gymnasium),



Sonderburg,

Stargard  i.  Pommern,!)

Steglitz,

Stolp:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Stuhl,

Weißenfels,

Wiesbaden:  Oberrealschule  am  Zietenring,

Wilhelmshaven,

Zeitz.)
II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Kreis-Oberrealschule,
Bayreuth:  Kreis-Oberrealschule,
Kaiserslautern:  Kreis-Oberrealschule,
Ludwigshafen  a.  Rhein:  Oberrealschule,
München:  Luitpold-Kreis-Oberrealschule,
Nürnberg:  Kreis-Oberrealschule,
Passau:  Kreis-Oberrealschule,
Regensburg:  Kreis-Oberrealschule,

 

Würzburg:  Kreis-Oberrealschule.
1  III.  Königreich  Sachsen.

Chemnitz,

Dresden-Johannstadt,

Leipzig:  Oberrealschule  (verbunden  mit  der
I.  Realschule:,

Meerane.

IV.  Königreich  Württemberg.

Cannstatt,

Eßlingen,

Göppingen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Real
gymnasium),

Hall,  #  ]

Heilbronn:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasiumi,


Ludwigsburg,
Ravensburg,

Reutlingen,

Stuttgart:  Friedrich  Eugens-Realschule,
Wilhelms-Realschule,

Tübingen,

Ulm:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium.


V.  Großherzogtum  Baden.

Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Oberrealschule,

Oberrealschule  mit  realgymnasialer
Abteilung,

Baden:
Freiburg:

Heidelberg,
Karlsruhe,
Konstanz,
Mannheim:

Pforzheim,
Villingen:

Oberrealschule  (verbunden  mit
Handelsmittelschule),

Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).


VI.  Großherzogtum  Hessen.“)

Alsfeld,

Darmstadt,

Gießen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Heppenheim,

Mainz,

Offenbacha.  Main:  Oberrealschule  am  Stadthaus,

Oberrealschule  am  Friedrichsplatz,


Worms.

VII.  Großherzogtum  Oldenburg.
Oldenburg.

VIII.  Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig.

IX.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Oberrealschule  (Ernestinum).

1  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.

Schuler,  die  zu  ihrem  künfiggen  Berufe  des

Rerife  ur  die  Obersekunda  einer  neunstusigen  Lehranstalt  bedürfen,
umerzichen,  für  welche  die  Hessische  Prufungsordnung  vom  15.

auf  einer  besonderen  Prüfung  beruhenden  Ausweises  der

haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu
Dezember  1890  maßgebend  ist.
        <pb n="1321" />
        Nr.  81.  1317

 

X.  Herzogtum  Auhalt.  XlII.  Elsaß-Lothringen.
Dessau:  Friedrichs-Oberrealschule.  Colmar,
XI.  Freie  und  Hansestadt  Bremen.  Forbach,
Bremen:  Oberrealschule.  Metz,  4  ·
»  «  »  Mülhausen  i.  Elsaß:  Oberrealschule  mit  Ma—
XII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.  schinenbauabteilung,
Hamburg:  Oberrealschule  in  Eimsbüttel,  Straßburg  i.  Elsaß:  Oberrealschule  (beim  Kaiser-Oberrealschule
  in  St.  Georg,  6  palast),
Oberrealschule  vor  dem  Holstentore,  Oberrealschule  (bei  St.  Jo-Oberrealschule
  auf  der  Uhlenhorst.  hann).

B.  Lehranstalten,  bei  denen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse,
d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstusigen  Nichtvollanstalten,
  zur  Varlegung  der  Befähigung  nötig  ist.

a.  Progymnasien.

 

Großherzogtum  Hessen.))  Dieburg:  Progymnasialabteilung  der  höheren
Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule)h,  335  (verbunden  mit  Real-Bingen:
  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  "
schule),
b.  Realprogymnasten.
I.  Königreich  Württemberg.  Ettlingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Aalen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Real-  b  Realschule),
schule  Freiburg,  .  .
Böbli  “  Lörrach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
öblingen,  1  .
:  Gymnasium),
Samrz  .  Realprogymnasium  (verbunden  mit  6  (Mosbach,
Gynocsiun  "  Wealdshut:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Geislingen,  Realschule).
eidenheim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  „  —.3
Heident  —  III.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Nürtingen.  Schönberg:  Realschule.
.  «  I  IV.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
II.  Großherzogtum  Baden.  Frankenhausen,

Durlach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Rudolstadt:  Realprogymnasium(dem  Gymnasium
Gymnasium),  angeschlossen).

1)  Schüler,  die  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges  (der
Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein
  zum  eintährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1890  maßgebend  ist.  Nach  einer  neueren
Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1903  konnen  auch  Nichtschüler  diese  Prufung  ablegen.
        <pb n="1322" />
        1318

c.  Realschulen.

I.  Königreich  Württemberg.

Aalen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),
  ·
Biberach:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Heidenheim:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Rottweil.

II.  Großherzogtum  Baden.

Bruchsal,

Ettlingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Karlsruhe,

Mannheim:  Lessingschule,  Realschule  (verbunden

mit  Realgymnasium),
Oberkirch,  #

Offenburg,

Schopfheim,)

Singen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Weinheim:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).


III.  Großherzogtum  Hessen.:)

Alzey:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Bingen:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


 

Butzbach,

Dieburg:  Realschulabteilung  der  höheren  Bürgerschulelverbunden
  mit  Progymnasium),

Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Gernsheim,
Groß  Umstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),

Michelstadt,

Nauheim-Bad:  Ernst  Ludwig-Schule,
Oppenheim,
Wimpfen  am  Berg.

IV.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Neusbtrelitz.

V.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Sonneberg,  (Oberrealschule  i.  E.).)

VI.  Freic  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
Realschule  beim  Doventore.

C.  Lehranstalten,  bei  denen  das  gestehen  der  Reifeprüfung  (Schlußprüfung)  zur
Darlegung  der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  Progymnasien.
1  Königreich  Preußen.  Bottrop  (Reg.-Bez.  Münster),
*Ahrweiler,  Danzig-Langfuhr:  von  Conradi'sche  Erziehungs-Berent,
  anstalt  (verbunden  mit  Real-Berg.
  Gladbach,“)  schule),
*Betzdorf-Kirchen,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  das  Schuljahr  1910/11.

2)  Schüler,  die  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges  (der
Untersekunda,  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein
  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

5,  Schüler,  die  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges  (der  Untersekunda
  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein
zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen.

4)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.  6

Erkelenz,.
        <pb n="1323" />
        Nr.  81.

*Eupen,
Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Geldern,
*Goldberg,
'Grevenbroich,
Gronau  i.  Westfalen:  Progymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
*Hattingen,
Herne:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

*Hörde,

*Hofgeismar,

Kempen  i.  Posen,
Königsberg  i.  Ostpreußen,
Kosel  i.  Oberschlesien,
Löbau  i.  Westpreußen,
*Lünen  (Reg.-Bez.  Arnsberg),
*Malmedy,

*  Neumark  i.  Westpreußen,
Oynhausen,

Preußisch  Friedland,
Ratingen,

Rheinbach,

Rietberg,

Rybnik,!)

*Schlawe,
*Schwerte,

Tremessen,

*  Werden  a.  d.  Ruhr,

Werl  (Reg.-Bez.  Arnsberg).

II.  Königreich  Bayern.

Dinkelsbühl,
Donauwörth,
Dürkheim,
Edenkoben,
Forchheim,
Frankenthal,
Germersheim,
Grüinstadt,
Hammelburg,

 

1319

Hersbruck,
Homburg  (Pfalz),
Kaufbeuren,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,

Kusel,
Memmingen,
Miltenberg,
Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,
Oettingen,
Pasing,
Rothenburg  o.  d.  Tauber
St.  Ingbert,
Schäftlarn,
Schwabach,
Traunstein,
Uffenheim,
Weißenburg  i.  B.,
Windsbach,
Windsheim,
Wunsiedel.

III.  Königreich  Württemberg.

Biberach:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Korntal:  Gemeinde-Lateinschule,  Progymnasium
(verbunden  mit  Realschule),
*  Mergentheim,
*Ohringen,
MRiedlingen,
*Rottenburg.

IV.  Herzogtum  Braunschweig.

Gandersheim:  Progymnasium  (nebst  Realabteilung),

Bad  Harzburg:  Städtisches  Progymnasium.

 

I  V.  Elsaß-Lothringen.
Oberehnheim.

b.  Aealprogymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Alfeld  a.  d.  Leine,
Altenessen,

Biebrich:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Biedenkopf,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.

217
        <pb n="1324" />
        1320

Boxhagen-Rummelsburg,
Briesen  i.  Westpreußen,
Bünde  i.  Westfalen,
Crossen,
Dillingen,
Dirschau,
Elberfeld:  Realprogymnasium  (verbunden
Gymnasium),#)
Elmshorn:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Ems:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Essen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),1)

Gevelsberg:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

mit

Goch,

Gollnow,

Hamborn,

Hannover:  Bismarckschule  (verbunden  mit  Realschule),


Hechingen,
Jüterbog:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

 

Kamen,!)

Kulmsee,

Lankwitz,!)

Limburg  a.  d.  Lahn:  Realprogymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),

 

Löwenberg,

Luckenwalde,

Lübben,

Lüben,

Marburg:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Oberrealschule),

Merzig,

Mettmann:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Mülheim  a.  Rh.:  Realprogymnasium  verbunden

mit  Gymnasium  und  Realschule),



Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Realprogymnasium  (verbunden
  mit  Gym--nasium),
  «

Ne:«.wied:Realpwgymnasium(vcrbundenmit

Gymunasiume,

Nienburg,

Oberlahnstein:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),
Oberschöneweide,!)
Ohligs-Wald:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Peine:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Reinickendorf:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule),1)
Schwiebus,

Sprottau,
Sterkrade,
Sulzbach  a.  d.  Saar,  -
Ürdingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),:)
Wolgast,
Wollin,
Wriezen.
II.  Königreich  Sachsen.

Großenhain:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Radebeul:  Realgymnasium  i.  E.  (verbunden  mit
Realschulklassen)  in  der  Lößnig,1)
Reichenbach:  Realgymnasium  i.  E.  (verbunden  mit
Realschule),1)
Riesa:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Rralschule),


Waldheim.)

III.  Königreich  Württemberg.

Kirchheim  unter  Teck:  „Realprogymnasium  (verbunden
  mit  Realschule).

IV.  Großherzogtum  Baden.

*  Buchen,
Singen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule).



V.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Grabow,
Parchim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).

VI.  Herzogtum  Anhalt.

Zerbst:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium).


11  Mit  ruekwirkender  (Geltung  für  den  Ostertermin  1911.
        <pb n="1325" />
        Nr.  81.

VII.  Fürstentum  Waldeck.
Arolsen.

1321

VIII.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Stadthagen.

c.  Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Altona:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Apenrade,
Arnswalde,
Aschersleben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Barmen,
Berlin:  Bertram-Realschule,
Herder-Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule,
Fünfte  Realschule,
Sechste  Realschule,
Siebente  Realschule,
Achte  Realschule,
Neunte  Realschule,
Zehnte  Realschule,
Elfte  Realschule,
Zwölfte  Realschule,
Dreizehnte  Realschule,
Vierzehnte  Realschule,
Biebrich:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Blankenese,
Breslau:  Erste  evangelische  Realschule,
Zweite  evangelische  Realschule,
Katholische  Realschule,
Bromberg,
Buer  i.  Westfalen:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Buxtehude,
Calbe  a.  d.  Saale,
Cammin,
Celle,
Charlottenburg:  Herderschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),1)
Kaiser  Friedrich-Schule  (nebst
Gymnasium),
Coblenz:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasiume,

Cöln:  Realschule,
Handelsrealschule,

 

Cöpenick:  Körnerschule  (mit  progymnasialen
Nebenabteilungen  in  den  drei
unteren  Klassen),

Cottbus,

Crefeld,

Culm,

Danzig-Langfuhr:  von  Conradi'sche  Erziehungsanstalt

  (verbunden  mit
Progymnasium),
Deutsch  Wilmersdorf  bei  Berlin:  Goetheschule
(verbunden  mit  Realgymnasium),
Diez,

Dortmund,
Dülken,
Düsseldorf:  Realschule  an  der  Scharnhorststraße,
Realschule  an  der  Rethelstraße  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Duisburg-Meiderich:  Realschule  (verbunden  mit

Realgymnasium),
Eberswalde,
Eckernförde,
Elberfeld,
Elmshorn:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Enmden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,

Ems:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Eschwege:  Realschule  (verbunden  mit  GWymnasium),

Eschweiler:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),1)


Essen,
Finsterwalde,
Forst  i.  d.  Lausitz:  Realschule  (verbunden  mit
Progymnasium),
Frankfurt  a.  Main:  Realschule  der  israelitischen
Gemeinde,
Realschule  der  israelitischen
Religionsgesellschaft,
Adlerflychtschule,
Liebig-Realschule,
Selektenschule,
Handelsrealschule,
Friedrichsthal,)

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostertermin  1911.

217*
        <pb n="1326" />
        1322

Gardelegen:  Realschule  mit  progymnasialen
Nebenabteilungen  in  den  drei

unteren  Klassen,

Geestemünde:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Geisenheim,

Gevelsberg:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Glogau,

Görlitz,

Greifswald:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Gronau  i.  Westfalen:  Realschule  (verbunden  mit

Progymnasium),

Guben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

 

Gumbinnen:  Friedrichsschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Hadersleben:  Realschule  (verbunden  mit  GWymnasium),


Hannover:  Erste  Realschule,
Zweite  Realschule,

Bismarckschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),!)



Harburg:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym—
nasium),

Haspe,

Havelberg,

Haynau,

Herford:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),


Herne:  Realschule

nasium),

Hildesheim:  Realschule  (verbunden  mit  dem
Andreas-Realgymnasium),

Höchst  a.  Main:  Realschule  (verbunden  mit  Gym-(verbunden

  mit  Progym- 



 

nasium),  -

Homburg  v.  d.  Höhe:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Iserlohn:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Itzehoe:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym—
nasium),
Jüterbog:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Steindammer  Realschule,


Vorstädtische  Realschule,


1,  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostertermin

Königshütte,

Kolmar  i.  Posen,u

Kreuznach,

Kronenberg,

Krotoschin:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Landsberg  a.  d.  Warthe:  Realschule  (verbunden

mit  Gymnasium),

Langendreer,
Lennep:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Lippstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Lüdenscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Magdeburg,

Marggrabowa:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),



Marne,

Mettmann:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Mewe,

Mülheim  a.  Rhein:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium  und  Realprogymnasium),


Mülheim  a.  d.  Ruhr,

Münster  i.  Westfalen,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Realschule  (verbunden

mit  Realgymnasium),

Neuß,
Oberhausen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).

Ohligs-Wald:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Oldesloe,
Oschersleben:  Realschule  mitlgymnasialem  Nebenkurfus
  in  den  drei  unteren
Klassen,
Osnabrück:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Otterndorf,
Peine:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Pillau,

Plettenberg  i.  W.,

1911.
        <pb n="1327" />
        Nr.  81.

Rastenburg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Rathenow:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Recklinghausen,

Reinickendorf:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),
  )

Remscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Riesenburg,

Seehausen  i.  d.  Altmark,

Schleswig:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Schneidemühl:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),



Schönebeck:  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren  Klassen,

Schöneberg  bei  Berlin:  Comeniusschule,

Fichterealschule  mit
Handelsklassen,

Schönlanke,##)

Schwelm:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Schwerin  a.  W.,

Sobernheim,

Solingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Spandau,

Stallupönen,

Steglitz,

Stettin:  Bismarckschule,

Swinemüinde:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium)

  1)
Tegel  bei  Berlin,

Tiegenhof,

Tondern,  #

Ürdingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Unna:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Velbert:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Vohwinkel,

Wandsbek:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),



Weölan,
Weißensee  bei  Berlin,

 

Wesel:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

1323

Wiesbaden:  Realschule  (verbunden  mit  dem  städtischen
  Realgymnasium),

Wilhelmsburg  a.  Elbe,

Witten:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Wittenberge,

Wollstein  i.  Posen,

Zehlendorf.#1)

II.  Königreich  Bayern.

Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg,
Bamberg,
Deggendorf,
Dinkelsbühl,
Eichstätt,
Erlangen,
Freising,
Fürth,

Gunzenhausen,

Hof,

Ingolstadt,

Kaufbeuren,

Kempten,

Kissingen,

Kitzingen,

Kronach,

Kulmbach,

Landau,

Landsberg,

Landshut,

Lindau,

Memmingen,

München:  Gisela-Kreisrealschule,
Ludwigs-Kreisrealschule,
Maria  Theresia-Kreisrealschule,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neumarkt  i.  d.  Oberpfalz,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Neu  Ulm,

Nördlingen,

Nürnberg:  Kreisrealschule  I,

Pirmasens,

Rosenheim,

Rothenburg  o.  d.  Tauber,

Schweinfurt,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostertermin  1911  einschließlich.
        <pb n="1328" />
        1324

Speyer,

Straubing,

Traunstein,
Wasserburg,

Weiden,

Weilheim,

Weißenburg  i.  Bayern,
Wunsiedel,  i
Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Aue,

Auerbach,

Bautzen  (Oberrealschule  i.  E.),

Crimmitschau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium
  i.  E.),

Dresden:  Realschule  Seevorstadt,

 

Dresden:  Realschule  Dresden-Neustadt,
Dresden-Striesen:  Realschule  (Freimaurer-Institut),

  #
Frankenberg,  «
Glauchau:  Realschule  (verbunden  mit  Real—
gymnasium),
Grimma,
Großenhain:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Kamenz:  Lessingschule,
Leipzig:  Erste  Realschule  (verbunden  mit  Oberrealschule),
  6
Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule  (Lindenau)  (verbunden
  mit  Realgymnasialklassen
Fünfte  Realschule  (Reudnitz),
Leisnig,
Löbau,
Meißen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Mittweida,

Olsnitz  i.  Vogtland,

Öschatz,

Pirna:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Plauen  i.  Vogtland,

Radeberg,

Radebeul:  Realschulklassen  (verbunden  mit  Realgymnasium

  i.  E.)  in  der  Lößnitz,  )

Reichenbach  i.  Vogtland:  Realschule  (verbunden
mit  Realgymnasium

«  i.  E.),
Riesa:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium?),



Rochlitz,

Stollberg,

Werdau,

Zwickau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym—
nasium).

IV.  Königreich  Württemberg.

Backnang  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

Crailsheim  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

Ebingen,

Ehingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Feuerbach,

Freudenstadt,

Gmünd:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Göppingen,

Heilbronn,

Kirchheim  unter  Teck:  Realschule  (verbunden  mit

Realprogymnasium),

Korntal:  Gemeinde-Lateinschule  (verbunden  mit
Progymnasium),

Mergentheim,

Schorndorf  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

Schramberg  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

Schwenningen,

Sindelfingen,

Stuttgart,

Tuttlingen.

V.  Großherzogtum  Baden.

Achern,
Breisach,
Bretten,

Bühl,
Eberbach,
Emmendingen,
Eppingen,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Schluß  des  Schuliahrs  1909  10.
7)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.
        <pb n="1329" />
        Nr.  81.

Kehl,
Kenzingen,
Ladenburg,
Meßkirch,
Müllheim,
Neustadt,
Radolfzell.
Rheinbischofsheim,
Säckingen,
Schwetzingen,  I
Sinsheim,
Tauberbischofsheim,
Triberg,)
Überlingen,
Waldshut:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Wiesloch.

VI.  Großherzogtum  Hessen.)o

Dieburg,

Großgerau:  Höhere  Bürgerschule,
Langen:  Höhere  Bürgerschule,
Lauterbach:  Höhere  Bürgerschule,
Nauheim-Bad,

Neu  Isenburg,

Schotten.

â—  —  .

——  —.  —

——  —  —  —

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Güstrow:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

  1
Ribnitz,  ·
Rostock,
Tetterow,
Wismar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Apolda:  Realschule  (verbunden  mit  Reform-Realgymnasium
  i.  E.),
Realschule,  zur  Zeit  „Oberrealschule“
im  Ausbau,
Ilmenau,
Neustadt  a.  d.  Orla,
Weida.

Jena:

1325

IX.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.

Neubrandenburg:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium).

X.  Großherzogtum  Oldenburg.

Delmenhorst  (z.  Z.  Oberrealschule  i.  E.),
Oberstein-Idar  (z.  Z.  Oberrealschule  i.  E.),
Varel.2:)

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

Braunschweig,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Pößneck.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Realschule  (verbunden  mit  dem  Ernst-Realgymnasium),


——

Schmölln.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Gotha,
Ohrdruf:  Realschule

(Gräflich  Gleichensche
Stiftung).

XV.  Herzogtum  Anhalt.

Ballenstedt:  Realschulabteilung  des  Wolterstorff-Gymnasiums,


Cöthen:  Friedrichs-Realschule,

Dessau:  Städtische  Handelsrealschule.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Handelsabteilung),


Sonpndershausen.

XVII.  Fürstentum  Waldeck.
Bad  Wildungen.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Schluß  des  Schuljahrs  1909/10.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.
X)Die  höheren  Bürgerschulen  werden  nach  dem  Lehrplane  der  Realschulen  unterrichtet,  sie  sind  Realschulen

ohne  Obersekunda.
        <pb n="1330" />
        1326

XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.

Greiz:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Zeulenrodai:  Realschule  mit  rückwirkender  Geltung
  für  den  Ostertermin  1911.

XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).


XX.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
Leopoldinum),
Salzuflen.
XXI.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.

Lübeck:  Realschule  des  Johanneums  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Realschule  zum  Dom.

XXII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremerhaven.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Realschulabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Gymnasium),

 

Realschulabteilung  der  höheren
Staatsschuke  (verbunden  mit
Gymnasium),

Hamburg:  Realschule  in  Eilbeck,

Realschule  vor  dem  Lübeckertore,

Realschule  in  St.  Pauli,

Realschule  in  Eppendorf  i.  E.  zur
Oberrealschule,

Realschule  in  Hamm,

Realschule  in  Barmbeck.“)

Cuxhaven:

XXIV.  Elsaß-Lothringen.

Barr,

Bischweiler,

Buchsweiler:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Hagenau:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Markirch,

Münster,

Rappoltsweiler,

Sargemünd:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Straßburg  i.  Elsaß:  Neue  Realschule,
Thann.

d.  Offentliche  Tehrerseminare.

I.  Königreich  Preußen.
Alfeld
Altdöbern
Angerburg
Anklam
Arnsberg
Aschersleben
Aurich
Barby
Bederkesa
Berent
Berlin
Boppard
Braunsberg
Breslau
Brieg
Bromberg:
Brühl
Büren
Bütow

Königliches

Lehrerseminar.

 

Bunzlau

Cammin

Coesfeld

Cöpenik

Cöslin
Cornelimünster
Cottbus
Danzig-Langfuhr
Delitzsch

Deutsch  Krone
Dillenburg  #
Dorsten
Dramburg
Drossen
Düren
Eckernförde
Eilenburg
Einbeck
Eisleben
Elbing

Königliches

Lehrerseminar.

 

1)  Mit  rückwirkender  Gellung  für  den  Michaelistermin  1910.
*“  In  Aromberg  und  in  Cssen  befinden  sich  ie  zwei  Königliche  Lehrerseminare.
        <pb n="1331" />
        Nr.  81.

Elsterwerda

Elten

Erfurt

Essent)

Euskirchen

Exin

Frankenberg

Frankenstein

Franzburg

Fraustadt

Friedeberg  i.  d.  Neumark

Fulda

Fürstenwalde

Genthin

Graudenz

Gütersloh

Gummersbach

Habelschwerdt

Hadersleben

Halberstadt

Hameln

Hamm  i.  W.

Hannover

Hattingen

Havelberg

Heiligenstadt

Herdecke

Herford

Hilchenbach

Hildesheim

Hohenstein

Homberg

Jüterbog

Karalene

Kempen  (Regierungsbezirk
Düsseldorf)

Kettwig

Königsberg  i.  d.  Neumark

Koschmin

Kreuzburg

Krotoschin

Kyritz

Leobschütz

Liebenthal

Liegnitz

Linnich

Lissa
Löbau

 

3

 

Königliches

Lehrerseminar.

 

 

Lüdenscheid

Lüneburg

Lyck

Marienburg  i.  Westpreußen
Memel

Merseburg

Merzig

Mettmann

Mörs

Montabaur
Mühlhausen  i.  Thüringen
Münsterberg
Münstermaifeld
Myslowitz

Naumburg  a.  d.  Saale
Neuhaltensleben
Neuruppin

Neustadt  i.  Westpreußen
Neuwied

Neuzelle

Northeim

Oberglogau
Odenkirchen

Ols

Olpe

Oranienburg
Ortelsburg
Osnabrück?)
Osterburg

Osterode  i.  Ostpreußen
Ottweiler

Paderborn

Paradies
Peiskretscham
Petershagen
Pilchowitz

Pölitz

Prenzlau

Preußisch  Eylau
Preußisch  Friedland
Proskau

Prüm

Pritz

Quedlinburg
Ragnit
Ratibor
Ratingen
Ratzeburg

1)  In  Bromberg  und  in  Essen  befinden  sich  je  zwei  Königliche  Lehrerseminare.
2)  In  Osnabrück  und  Thorn  befinden  sich  je  zwei  Königliche  Lehrerseminare.

 

1327

Königliches

Lehrerseminar.

218
        <pb n="1332" />
        1328

Rawitsch
Recklinghausen
Reichenbach  i.  d.  Oberlausitz
Rendsburg
Rheydt
Rinteln
Rogasen
Rosenberg
Rüthen
Sagan
Schlüchtern
Schneidemühl
Schweidnitz
Schwerin  a.  W.
Segeberg
Siegburg
Soest

Stade
Steinau  a.  d.  Oder
Tarnowitz
Thornt)
Tondern
Tuchel
Ulzen
Utersen

Unna
Usingen
Verden
Waldau
Warendorf
Weißenfels
Werl

Wetzlar
Wipperfürth
Wittlich
Wollstein
Wongrowitz
Wunstorf
Ziegenhals
Züllichan
Zülz

 

Königliches

Lehrerseminar.

II.  Königreich  Bayern.

Altdorf:  Königliches  Schullehrerseminar,

Amberg:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bayreuth:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt
Eichstätt:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,

 

1
1

Freising:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Kaiserslautern:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Pasing:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Schwabach:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Speyer:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Königliches  Schullehrerseminar,
Würzburg:  Königliches  Schullehrerseminar.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg:  Königliches  Lehrerseminar,

Auerbach:  Königliches  Lehrerseminar,

Bautzen:  Landständisches  evangelisches  Lehrerseminar,


Domstiftliches

seminar,

Borna:  Königliches  Lehrerseminar,

Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches,

Lehrerseminar,

Dresden-Plauen:  Königliches  Lehrerseminar,

Dresden--Strehlen:  Kgl.  Friedrich  August-Lehrer--seminar,



Frankenberg:  Königliches  Lehrerseminar,

Grimma:  Königliches  Lehrerseminar,

Leipzig:  Königliches  Lehrerseminar,

Löbau:  Königliches  Lehrerseminar,

Nossen:  Königliches  Lehrerseminar,

Oschatz:  Königliches  Lehrerseminar,

Pirna:  Königliches  Lehrerseminar,

Plauen  i.  Vogiland:  Königliches  Lehrerseminar,

Nochlitz:  Königliches  Lehrerseminar,

Schneeberg:  Königliches  Lehrerseminar,

Stollberg:  Königliches  Lehrerseminar,

Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Lehrerseminar,


Zschopan:  Königliches  Lehrerseminar.

katholisches  Lehrer- 



IV.  Königreich  Württemberg.

Backnang:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Eßlingen:  Evangelisches  Lehrerseminar.
Gmünd:  Katholisches  Lehrerseminar,
Künzelsan:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nagold:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Saulgau:  Katholisches  Lehrerseminar.

1  In  Ocnabruck  und  Thorn  befinden  sich  je  ziwei  Königliche  Lehrerseminare.
        <pb n="1333" />
        Nr.  81.

V.  Großherzogtum  Baden.
Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrerseminar,

Freiburg  i.  Br.:  Großherzogliches  Lehrerseminar,
  #)
Heidelberg:  Großherzogliches  Lehrerseminar,  )
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrerseminar  J,
Großherzogliches  Lehrerseminar  II,
Meersburg:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Alzey:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.

 

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Neukloster:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Mirow:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

X.  Großherzogtum  Oldenburg.
Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Vechta:  Katholisches  Schullehrerseminar.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

Braunschweig:  Herzogliches  Lehrerseminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrerseminar.


XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

 

 

Coburg:  Herzogliches  Ernst-Albert.  Schullehrerseminar,


Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.

1329

XV.  Herzogtum  Anhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landesseminar.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Sondershausen:  Fürstliches  Landesseminar.

XVII  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Rudolstadt:  Furstlich  evangelisch-lutherisches
Landesseminar.

XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrerseminar.

XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.

XX.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Fürstliches  Lehrerseminar  (verbunden
mit  Gymnasium  Adolphinum  und
Realgymnasium).

XXI.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrerseminar.

XXII.  Freic  und  Hanusestadt  Lübeck.
Lübeck:  Schullehrerseminar.

XXIII.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volksschullehrerseminar.

XXIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  Staatliches  Lehrerseminar  (Binderstraße),

Staatliches  Lehrerseminar  (Steinhauerdamm).


XXV.  Elsaß-Lothringen.

Colmar:  Lehrerseminar,

Metz:  Lehrerseminar,
Oberehnheim:  Lehrerseminar,
Pfalzburg:  Lehrerseminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrerseminar.

!)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Schluß  des  Schuljahrs  1909/10.

218“
        <pb n="1334" />
        1330

e.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.

Bitburg:  Landwirtschaftsschule,

Bojanowo:  Landwirtschaftsschule,

Brieg:  Landwirtschaftsschule,

Cleve:  Landwirtschaftsschule,

Dahme:  Landwirtschaftsschule,

Eldena:  Landwirtschaftsschule,

Flensburg:  Landwirtschaftsschule  (verbunden  mit
Oberrealschuld),

Heiligenbeil:  Landwirtschaftsschule,

Herford:  Landwirtschaftsschule  (verbunden  mit

Realschule),

Hildesheim:  Landwirtschaftsschule,

Liegnitz:  Landwirtschaftsschule,

Lüdinghausen;  Landwirtschaftsschule,

Marggrabowa:  Landwirtschaftsschule  (verbunden  6

mit  Realschule),
Marienburgi.  Westpreußen=  Landwirtschaftsschule,
Salzwedel:  Landwirtschaftsschulerx,
Samter:  Landwirtschaftsschule,
Schivelbein  i.  Pommern:  Landwirtschaftsschule,
Weilburg:  Landwirtschaftsschule.

II.  Königreich  Bayern.

Lichtenhof:  Kreis-Landwirtschaftsschule,
München:  Handelsschule,
Pfarrkirchen:  Landwirtschaftsschule.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen:  Städtische  Handelsschule,
Chemnitz:  Offentliche  Handelslehranstalt,

 

1

 

Döbeln:  Höhere  Landwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Offentliche  Handelslehranstalt
Dresdener  Kaufmannschaft,
Leipzig:  Offentliche  Handelslehranstalt,
Zittau:  Handelsabteilung  des  Realgymnasiums.

Dresden:  der

IV.  Großherzogtum  Baden.

Mannheim:  Handelsmittelschule  (verbunden  mit
Oberrealschule).

V.  Großherzogtum  Hessen.

i  *'Groß  Umstadt;  Landwirtschaftsschule  (verbunden

mit  Realschule).

VI.  Großherzogtum  Oldenburg.
Varel:  Landwirtschaftsschule.

VII.  Herzogtum  Braunschweig.

Helmstedt:  Landwirtschaftliche  Schule  Marienberg
  nebst  Realabteilung.

VIII.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  Handelsabteilung  der  Realschule.

IX.  Elsaß-Lothringen.
Rufach:  Landwirtschaftsschule.

Privat-Lehranstalten.

a)  Lehrerseminare.
I.  Königreich  Preußen.

Berlin:  Jüdische  Lehrerbildungsanstalt,
Niesky:  Seminar  der  Brüdergemeinde.

II.  Königreich  Württemberg.

Lichtenstern:  Privatseminar.
Tempelhof:  Privatseminar.

Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1911.
        <pb n="1335" />
        Nr.  81.

b)  Andere  Privat-Lehranstalten.))
Königreich  Preußen.

Berlin:  Handelsschule  von  Richard  Engelberg,

Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria-Institut  von
Hermann  Schulz,

Frankfurt  a.  Main:  Ruoff-Hass  elssches  Erziehungsinstitut
  von  Karl  Schwarz,)

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  Garnier'sche
  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
unter
Marmier,

Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-Unterrichtsund
  Erziehungsanstalt  (Collegium
Augustinianum)  unter  Leitung  des
Dr.  Franz  Oartmann,)

Gnadenfrei:  Realprogymnasium  unter  Leitung
des  Diakonus  Kücherer,)

Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Pädagogium
  (realistische  und  *  progymnasiale
  Abteilung)  von  Professor
Otto  Kühne,

Kemperhofbei  Coblenz:  Katholische  Knaben-Unterrichts=
  und  Erziehungsanstalt  unter
Leitung  des  Oberlehrers  Joseph
Niessen  vom  1.  April  1911  ab,

Bad  Lauterberg  i.  Harz:  Ahn'sche  Realschule,
höhere  Privat-Knabenschule  des
Dr.  Paul  Bartels,)

Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Friedrich
  Drexler,)

Obercassel  bei  Bonn:  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalt
  von  Ernst  Kalkuhl,

Osnabrück:  Nölle'sche  Handelsschule  des  Dr.  Hermann

  Lindemann,

Filehne:  Progymnasiale  und  Realschulabteilung

  des  Pädagogiums

unter  Leitung  des  Dr.  Felix  Beheim-Schwarzbach

  und  des  Siegfried

Beheim-  Schwarzbach,

Ostrau  bei

Leitung  des  Dr.  Karl

 

1331

Paderborn:  Unterrichtsanstalt  (Privatrealschule)
von  Heinrich  Reismann,

Rees  (Rheinprovinz)  Höhere  Lehranstalt  Progymnasium)
  unter  Leitung  des  Lambert
Heucken.))

Sachsa  a.  Harz:  Privatrealschule  des  Dr.  Härtel,

St.  Goarshausen:  Erziehungsinstitut  (Institut

Hofmann)  des  Professors  Dr.  Gustav

Mller,

Pädagogium  (Progymnasium)  des

evangelischen  Johannesstifts  unter

Leitung  des  Stiftsvorstehers  Pastors

D.  Philipps  und  des  Oberlehrers

Theodor  Menzel,

Telgte:  Progymnasiale  und  höhere  Bürgerschulabteilung

  des  Erziehungsinstituts

von  Karl  Linpinsel),

Höhere  Privat-Knabenschule  von

Hofrat  Karl  Faber  (Realschule  und

Realprogymnasium),

Wunstorf:  Scharnhorst-Realschule  unter  Leitung
des  Georg  Holle.

Spandau:

Wiesbaden:

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Allgemeine  Handelslehranstalt  von
Gustav  Hoffmann,
Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  Real=  und
Erziehungsanstalt  unter  Leitung  des
Dr.  Ernst  Goebel  und  des  Gustav
Goebel,
Dürkheim  a.  H.:  Realschule  des  Heinrich  Bärmann,

Frankenthal(Pfalz):  Reallehrinstitut  von  Valentin
Trautmann  und  Eugen  Wehrle,
Fürth:  Israelitische  Realschule  des  Dr.  Alfred
Feilchenfeld,
Marktbreit  a.  Main:  Real=  und  Handelsschule
unter  Leitung  des  Franz
Koeppl,

9  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter

Leitung  eines  Regierungskommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die
Prüfungsordnung  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung
oder  einzel  nen  Teilen  davon  sind  unstatthaft.

Die  Berechtigung  ist  der  Anstalt  zunächst  bis  zum  Ostertermin  1913  einschließlich  belassen  worden.

n,  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars
auf  Grund  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Jannar  1892  bestanden  haben.

3)  Die  Bercchtigung  gilt  bis  1915  einschließlich.

4)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars
auf  Grund  der  Orduung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.

5)  Die  Berechtigung  gilt  vorläufig  bis  Ostern  1912  einschließlich.
        <pb n="1336" />
        1332

Miltenberg  a.  Main:  Privat-Real=  und  Handelsschule
  unter  Leitung  des
Karl  Kring,
Nürnberg:  Real=  und  Handelslehranstalt  (Institut
  Gombrich,)
Würzburg:  Privathandelsschule  von  Adam.)

IIl.  Königreich  Sachsen.

Altenberg  i.  Erzgeb.:  Höhere  Lehranstalt  für  künftige
  Verkehrsbeamte  unter
  Leitung  des  Direktors
Haucke  mit  rückwirkender
Geltung  für  den  Ostertermin
  1911,
Dresden:  Privatrealschule  von  Oskar  Koldewey,
unter  Leitung  des  bisherigen  Oberlehrers
  Hillig,  1)
Privatrealschule
Gelinek,.1
Nealschule  des  Predigtamtskandidaten
-  GerhardGrössel,2)  ·
Leipzig:  Erziehungsschule  (Privatrealschule)  des
«  Dr.  Richard  Barth,?)
Privatschule  des  Professors  Dr.  Friedrich
Thomas  Roth,!)
Privatrealschule  von  Otto
Toller.1)

von  G.  Müller-IV.

  Königreich  Württemberg.

Stuttgart:  Stuttgarter  Handelsschule  unter  Leitung
  des  Rektors  Bonhöffer,
Privatrealschule  mit  Internat  des
Professors  Karl  Widmann  (Institut
  Rauscher).

V.  Großherzogtum  Baden.

Waldkirch:  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Rudolph

Plähn.

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Offenbach  a.  Main:  Goetheschule  unter  Leitung
des  Reinhard  Rau.“)

 

Albert

 

 

VII.  Großherzogtum  Sachsen.

Jena:  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Stoy  unter
Leitung  des  Dr.  Leopold  Sommer.

VIII.  Herzogtum  Braunschweig.

Blankenburg  a.  Harz:  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  (Privatrealschule)
  von  Wilbrand
Rbotert,  ·

Braunschweig:  Jahn'sche  Realschule  des  Direktors

  Dr.  Junker,

Seesen  a.  Harz:  Jacobson-Schule  (Realschule
und  Realprogymnasium)  unter
beiung  des  Dr.  Nathan  Friedand,


Wolfenbüttel:  Samson-Schule  unter  Leitung

des  Professors  Dr.  Ludwig

Tachau.
IX.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Salzungen:  Privatrealschule  von  Heinrich

Christian  Wehner.

X.  Herzogtum  Sachsen-Alteubug.
Gumperda  bei  Kahla:  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  des  Dr.  Siegfried
  Schaffner  unter
Leitung  des  Dr.  Alfred
Schaffner.

XI.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Keilhau:  Erziehungsanstalt  von  Professor
Dr.  Otto  Wächter.

XII.  Fürstentum  Waldeck.

Pyrmont:  Pädagogium  des  Natangovon  Trippenbach
  (Progymnasialabteilung  und
Realschulabteilung  mit  kaufmännischem
  Rechnen  und  Unterricht
in  der  Buchführung).5)

1)  Die  Berechtigung  gilt  bis  Michaclis  1915  einschließlich.
2)  Die  Berechtigung  gilt  bis  Michaelis  1911  cinschließlich.
3)  Die  Berechtigung  unter  der  jetzigen  Leitung  gilt  vom  Ostertermin  1911  einschließlich  ab  bis  Michaelis  1915

einschließlich.

4)  Die  Berechtigung  gilt  auch  unter  dem  am  1.  Jannar  1911  eingetretenen  Leiter  Rau.
*7)  Die  Berechtigung  gilt  bis  Michgelis  1913  einschließlich.
        <pb n="1337" />
        Nr.  81.  1333

XIII.  Fürsteutum  Reuß  jüngerer  Linie.  wurpralscht  des  Dr.  A.  Wichard
Gera:  Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule  an
unter  der  einstweiligen  Leitung  des  Privakrtalschule  des  Dr.  Th.  Wahn-*id

  schaff,
Otto  Sailer.))  Realschule  der  Talmud-Tora  unter

Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,
TXIV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.  Realschule  des  unter  Leitung  des
«  .·  ;  Direktors  M.  Hennig  und  des

Lübeck:  Privatrealschnle  des  Dr.  G.  A.  Reimann.  Dr  G.  Tiede  stehenden  Paulinums,

Pensionat  des  Rauhen  Hauses.

XV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

 

Hamburg:  Privatrealschule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,  XVI.  Elsaß-Lothriugen.
Stiftungsschule  von  1815  unter  Bitsch:  Institut  St.  Augustin  (Bischöfliches  Gym-Leitung
  des  Professors  Max  Kut-  nasium)  unter  Leitung  des  Professors
newsky,  Dr.  Fourer.2)

 

1)  Die  Berechtigung  gilt  bis  Michaelis  1913  einschließlich.
2)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig-  -kreiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Schlußprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars  auf

Grund  der  Ordnung  der  Schlußprüfung  für  die  elsaß-lothringischen  sechsstufigen  höheren  Schulen  (Progymnasien,
Realschulen)  vom  18.  Mai  1901  bestanden  haben.

Lehranstalten  in  den  Schutzgebieten.-Tsingtau:

  Gouvernementsschule.

Lehranstalten  im  Auslande.

Antwerpen:  Oberrealschule  der  Allgemeinen  Deutschen  Schule  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Bernhard
  Gaster,  #)

Brüssel:  Realgymnasium  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Karl  Friedrich
Wilhelm  Lohmeyer,  1

Buenos  Aires:  Germaniaschule  (Realschule)  der  evangelischen  Gemeinde  unter  Leitung  des  Direktors
Dr.  Willy  Ruge,

Bukarest:  Deutsche  Oberrealschule  i.  E.  der  evangelischen  Gemeinde  unter  Leitung  des  Direktors
I.  Magnus  Blümel,)

Constantinopel:  Oberrealschule  der  deutschen  und  Schweizer  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors
Dr.  Otto  Söhring,)

Davos-Platz:  Schulsanatorium  Fridericianum  (Gymnasium  und  Oberrealschule)  unter  den  Leitern
Dr.  Bach  und  Rüdiger,

Genua:  Realschule  der  deutschen  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors  Georg  von  Hassel,

Madrid:  Deutsche  Realschule  unter  Leitung  des  Direktors  Wilhelm  Schmidt,

Mailand:  Internationale  Schule  protestantischer  Familien  (Realschule)  unter  Leitung  des  Direktors
Wilhelm  Braun.

Die  Anstalten  dürfen  Befähigungszcugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines
Reichskommissars  abgehaltenen  Prüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  die  Prüfungsordnung  von  Aufsichts  wegen
genehmigt  ist.  Befreinngen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Teilen
davon  sind  unstatthaft.

1)  Die  Prüfung  findet  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Untersekunda  statt.
        <pb n="1338" />
        1334

Nr.  7027  à  15.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Handelsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  eingeteilte  Schuldverschreibungen
  in  den  Verkehr  zu  bringen:

10  Millionen  Mark  4%  ige  unverlosbare,  innerhalb  70  Jahren  seitens  der  Bank  kündbare

jedoch  vor  Ablauf  von  10  Jahren  vom  Ausstellungstage  an  nicht  rückzahlbare  Hypothekenpfandbriefe.


München,  den  15.  Dezember  1911.

J.  A.
Ministerialrat  v.  Kahr.

Nr.  40268.

 

Bekanntmachung,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  betreffend.
fl.  Slaatsministerium  der  Zinanzen.

Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  23.  November  1911  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  vom  1.  Dezember  1911  Nr.  63  S.  725)  hat  der  Bundesrat  in  seiner
Sitzung  vom  12.  Oktober  1911  beschlossen,  daß  der  Beschluß  vom  28.  Januar  1910
(GVBl.  für  1910  S.  110/111)  auf  alle  Fälle  Anwendung  zu  finden  hat,  in  denen  die
bis  zum  1.  August  1909  ausgegebenen  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  zusammen  einen
Zeitraum  von  weniger  als  zehn  Jahren  umfassen.

München,  den  15.  Dezember  1911.

J.  A.
Staatsrat  v.  Pausch.
        <pb n="1339" />
        1335

rseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

Nr.  82.

München,  den  22.  Dezember  1911.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  1911,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1911,  Stellenvermittlung
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1911  über  das  Flußaufsichtspersonal  der  Straßen=  und
Flußbauämter  und  der  Sektionen  für  Wildbachverbauungen.  —  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember  1911
über  die  Ordunng  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihungen.

 

 

 

 

 

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  20.  Dezember  1911  zur  Eröffnung  kommende  Teilstrecke  Ettringen—
Markt  Wald  der  Bahnlinie  von  Ettringen  nach  Gessertshausen  finden  die  in  der
Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns
(Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  GVl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen
  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  15.  Dezember  1911.

v.  Frauendorfer.
219
        <pb n="1340" />
        1336

Nr.  28450  II.
Bekanntmachung,  Stellenvermittlung  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,

I.  Die  §§  18  und  19  der  Bekanntmachungen  vom  6.  Oktober  1910,  Stellenvermittler
betreffend  und  Stellenvermittler  für  Bühnenangehörige  betreffend,  (GVl.  1910  S.  924/929
und  S.  933/937)  werden,  wie  folgt,  geändert:

1.  Die  8§8§  18  erhalten  nachstehenden  Absatz  2:

Er  hat  nach  näherer  Anordnung  der  Polizeibehörde  Anschläge,  die  sich  auf
Stellen  im  Ausland  beziehen,  in  seinen  Geschäftsräumen  anzubringen,  ferner
Personen,  die  Stellen  im  Ausland  suchen,  die  von  der  Polizeibehörde  für  solche
Fälle  vorgeschriebenen  Aufschlüsse  zu  erteilen.

2.  Die  8§8§  19  erhalten  folgende  Fassung:

Bis  15.  Januar  jeden  Jahres  hat  der  Stellenvermittler  einen  Hauptbericht
über  seine  Tätigkeit  während  des  abgelaufenen  Jahres  nach  einem  bestimmten
Muster  in  doppelter  Fertigung  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen.  Diese  wird
eine  Fertigung  dem  Statistischen  Landesamt  in  München  einsenden.

Innerhalb  der  ersten  8  Tage  eines  jeden  Monats  hat  der  Stellenvermittler
der  Distriktspolizeibehörde  einen  Tätigkeitsbericht  über  den  abgelaufenen  Monat
vorzulegen.  Die  Distriktspolizeibehörde  kann  jedoch  den  Stellenvermittler  von
der  Verpflichtung  zur  Einsendung  der  Monatsberichte  in  widerruflicher  Weise
befreien  oder  an  Stelle  des  allgemein  bestimmten  Musters  hiefür  ein  anderes
Muster  vorschreiben.

II.  Die  §§  11  und  12  der  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1910,  Stellen=  und
Arbeitsnachweise  betreffend,  (GVBl.  S.  941)  werden,  wie  folgt,  geändert:
1.  §  11  erhält  nachstehende  Fassung:

Bis  15.  Januar  jeden  Jahres  haben  die  Nachweise  einen  Hauptbericht  über
ihre  Tätigkeit  während  des  abgelaufenen  Jahres  nach  einem  bestimmten  Muster
in  doppelter  Fertigung  der  Distriktspolizeibehörde  (in  München  der  Polizeidirektion)
vorzulegen.  Diese  wird  eine  Fertigung  dem  Statistischen  Landesamt  einsenden.

Innerhalb  der  ersten  8  Tage  eines  jeden  Monats  haben  die  Nachweise  der
Distriktspolizeibehörde  (in  München  der  Polizeidirektion)  einen  Tätigkeitsbericht
über  den  abgelaufenen  Monat  vorzulegen.  Die  Distriktspolizeibehörde  kann  jedoch
die  Nachweise  von  der  Verpflichtung  zur  Einsendung  der  Monatsberichte  in  widerruflicher
  Weise  befreien  oder  an  Stelle  des  allgemein  bestimmten  Musters  hiefür
ein  anderes  Muster  vorschreiben.
        <pb n="1341" />
        Nr.  82.  1337

2.  §  12  erhält  folgenden  Absatz  2:

Sie  haben  nach  näherer  Anordnung  der  Polizeibehörde  Anschläge,  die  sich
auf  Stellen  im  Ausland  beziehen,  in  ihren  Geschäftsräumen  anzubringen,  ferner
Personen,  die  Stellen  im  Ausland  suchen,  die  von  der  Polizeibehörde  für  solche
Fälle  vorgeschriebenen  Aufschlüsse  zu  erteiten.

III.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1912  in  Wirksamkeit.

IV.  Die  in  einzelnen  Fällen  bereits  gewährten  Befreiungen  von  Bestimmungen  der
Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1910,  Stellen=  und  Arbeitsnachweise  betreffend,  (Gl.
S.  941)  bleiben  aufrechterhalten.

Die  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1910,  Stellenvermittlung  betreffend,  (MABl.
S.  1027)  hat  mit  dem  aus  obigen  Neufassungen  sich  ergebenden  Abmaß  auch  fernerhin
entsprechende  Anwendung  zu  finden.  Insbesondere  ist  an  Stelle  des  für  die  Rückseite  der
Hauptberichte  vorgesehenen  Dezemberberichts  (Ziffer  3  Absatz  2  Satz  2)  ein  das  ganze  abgelaufene
  Jahr  umfassender  Tätigkeitsbericht  —  und  zwar  bereits  für  1911  —  zu  setzen;
demeritsprechend  ändern  sich  auch  die  Vordrucke  auf  den  einzelnen  Mustern.

München,  den  16.  Dezember  1911.

Dr.  Graf  v.  Podewils.

Nr.  9031  à/20.

Bekanntmachung  über  das  Flußaussichtspersonal  der  Straßen=  und  Flußbauämter  und  der
Sektionen  für  Wildbachverbauungen.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  2  der  Königlichen  Verordnung  vom  31.  August  1879  (GWVl.
S.  1057)  werden  im  Einverständnis  mit  dem  K.  Staatsministerium  der  Justiz  die  Flußmeister,
  Schleusenwärter  und  Ländeplatzaufseher,  die  bei  den  Straßen=  und  Flußbauämtern
und  den  Sektionen  für  Wildbachverbauungen  verwendet  sind,  innerhalb  ihres  Wirkungskreises
als  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  bezeichnet.  Das  gleiche  gilt  für  die  bei  den
Straßen=  und  Flußbauämtern  und  den  Sektionen  für  Wildbachverbauungen  verwendeten
Flußaufseher,  wenn  sie  mit  der  Stellvertretung  eines  Flußmeisters  betraut  sind.

München,  den  17.  Dezember  1911.

Dr.  v.  Brektreich.
2197
        <pb n="1342" />
        1338

Nr.  8035/10.
Bekanntmachung  über  die  Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe.

K.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  des  Innern
und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Regierungen  der  Rheinuferstaaten  haben  Anderungen  und  Ergänzungen  der
„Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe“,  bekannt  gegeben  durch  die  Allerhöchste
Verordnung  vom  26.  März  1905  (GWVBl.  S.  175),  und  der  „Anweisung  für  die
Schiffsuntersuchungskommissionen  hinsichtlich  der  Festsetzung  der  Bemannung  der  den  Rhein
oberhalb  Duisburg  befahrenden  Rheinschiffe  von  15  Tonnen  (300  Zentner)  oder  mehr
Tragfähigkeit"  (Anlage  I  zur  Ministerialbekanntmachung  vom  26.  September  1906,
GVBl.  S.  762)  vereinbart.

Diese  Anderungen  und  Ergänzungen  werden  auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzregenten  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.  Sie  treten  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Ver—
ordnung  vom  26.  März  1905  §6  (GVl.  S.  175)  werden  nunmehr  nach  Art.  29  Abs.  J,
206  Abs.  I  des  Wassergesetzes  vom  23.  März  1907  an  Geld  bis  zu  150  .&amp;amp;x  oder  mit
Haft  bis  zu  4  Wochen  bestraft.  "

München,  den  19.  Dezember  1911.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Brettreich.

1.  Der  Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe  werden  folgende
Vorschriften  beigefügt:

1.  im  §  2  Abs.  II  zu  Ziff.  2;
„sowie  —  nach  Bedarf  —  ein  weiterer  Sachverständiger,  der  zur  Untersuchung
von  Motoren  in  Motorschiffen  (s.  S  6  am  Ende)  befähigt  ist“;

2.  zu  §  6  am  Ende  als  weiterer  Absatz:
„Bei  Motorschiffen,  dh.  bei  Schiffen,  deren  Motoren  mit  flüssigen  Brennstoffen
  (Rohöl,  Petroleum,  Benzin,  Naphtha,  Spiritus  oder  dergl.),  Sauggas
oder  Elektrizität  betrieben  werden  und  die  eine  Tragfähigkeit  von  15  Tonnen
(300  Zentner)  oder  mehr  haben,  ist  festzustellen,  ob  sie  den  Anforderungen
der  Abs.  I,  II,  III  Buchst.  b  bis  d  entsprechen;  außerdem  ist  zu  prüfen:
        <pb n="1343" />
        Nr.  82.

a)

b)

.

1339

ob  der  Motor  und  die  Treibvorrichtung  (Propeller)  so  beschaffen  und  angebracht
  sind,  daß  sie  eine  sichere  Tätigkeit  erwarten  lassen,  sowie  ob  die
Motorkammer  und  der  Erzeuger  des  Betriebsstoffs  bequem  zugänglich  sind,
gut  gelüftet  werden  können  und  hinreichend  Raum  bieten,  so  daß  die
Bedienung  der  Vorrichtung  nicht  behindert  ist;

ob  die  nötigen  Vorsichtsmaßregeln  gegen  Feuersgefahr  getroffen  sind,
insbesondere  ob  die  Behälter  des  Betriebsstoffs  und  die  Rohrleitungen  aus
entsprechenden  Stoffen  genügend  stark  hergestellt  und  die  Lötstellen  hart
gelötet  sind,  ob  der  Zufluß  des  Betriebsstoffs  zum  Motor  auch  von  außerhalb
  der  Motorkammer  abschließbar  ist;  bei  Sauggasanlagen  ferner,  ob
Vorkehrungen  vorgesehen  sind,  um  bei  Fehlzündungen  oder  anderen  Störungen
den  Rücktritt  von  Explosionsgasen  aus  der  Gasmaschine  sowie  Explosionen
in  der  Auspuffrohrleitung  unschädlich  zu  machen,  ob  eine  Rohrleitung  mit
Brennstoffpumpe  vorhanden  ist,  um  das  Arbeitsgefäß  (Tank)  aus  dem  außerhalb
  der  Motorkammer  gut  geschützt  und  leicht  zugänglich  anzubringenden
Vorratsgefäße  mit  dem  Betriebsstoffe  zu  füllen,  und  ob  der  Boden  der
Motorkammer  mit  einer  zum  Auffangen  von  Tropföl  geeigneten  Blechverschalung
  oder  der  Motor  selbst  mit  einer  ausreichenden  Zahl  von  Leckschalen
ausgerüstet  ist;

ob  die  Treibvorrichtung  so  eingerichtet  ist,  daß  rasch  gestoppt  und  vom
Vorwärts=  auf  Rückwärtsgang  umgesteuert  werden  kann;

ob  auf  solchen  Motorschiffen,  die  mit  Rohöl,  Petroleum,  Benzin,  Nahhtha,
Spiritus  oder  dergl.  bewegt  werden,  in  unmittelbarer  Nähe  der  Motorkammer
  ausreichende  Löschstoffe  (Sand  oder  dergl.)  vorhanden  sind,  um
einen  Brand  wirksam  bekämpfen  zu  können;

ob  auf  solchen  Motorschiffen,  die  der  gewerbsmäßigen  Personenbeförderung
dienen,  die  erforderlichen  Sicherheitseinrichtungen  vorhanden  sind  und  eine
genügende  Zahl  von  Rettungsgeräten  bereit  gehalten  wird;

ob  im  Maschinenraum  eine  Tafel  angeschlagen  ist,  die  dem  den  Motor
bedienenden  Schiffer,  Steuermann  oder  Maschinisten  das  Rauchen  untersagt.

3.  als  8  1la:

„Auf  Motorschiffe  finden  hinsichtlich  der  Bestimmung  der  Einsenkung  und
Anbringung  der  Einsenkungsklammern,  der  Festsetzung  der  Tragfähigkeit  und
der  Ausrüstung  sowie  der  Feststellung  der  größtzulässigen  Anzahl  von  Fahrgästen
  die  §§  7,  8,  9,  11  entsprechende  Anwendung.“
        <pb n="1344" />
        1340

4.  im  §  23  zu  Abs.  III:
„für  Motorschiffe  bis  zu  20  PS.  40  ,
für  Motorschiffe  über  20  PS,  50  M.“
II.  Die  Anweisung  für  die  Untersuchungskommissionen  hinsichtlich  der  Festsetzung  de
Bemannung  (usw.)  erhält:  ·
1.  unter  a  Ziff.  2  folgende  Fassung:
„Als  Regel  sind  für  Schiffe  ohne  eigene  Triebkraft  die  nachstehend  verzeichneten
Mannschaften  —  außer  dem  Schiffsführer  —  als  erforderlich  zu  erachten:
a)  für  Schiffe  von  15  t  bis  zu  500t  Tragfähigkeit  1  Matrose,
für  Schiffe  unter  50  t  Tragfähigkeit  für  die  Rheinstrecke  oberhalb  Worms
1  Matrose  und  1  Schiffsjunge,
b)  für  Schiffe  über  500  t  Tragfähigkeit  bis  750  t  Tragfähigkeit  1  Matrose
und  1  Schiffsjunge,
für  Schiffe  über  750  t  Tragfähigkeit  bis  1000  t  Tragfähigkeit  2  Matrosen,
für  Schiffe  über  1000  t  Tragfähigkeit  bis  1500  t  Tragfähigkeit  2  Matrosen
und  1  Schiffsjunge,
für  Schiffe  über  1500  t  Tragfähigkeit  bis  2500  t  Tragfähigkeit  3  Matrosen,
für  Schiffe  über  2500  t  Tragfähigkeit  bis  3000  t  Tragfähigkeit  3  Matrosen
und  1  Schiffsjunge,
für  Schiffe  über  3000  t  Tragfähigkeit  4  Matrosen.
Von  dieser  Regel  darf  nur  unter  besonderen,  nachfolgend  näher  bezeichneten
Verhältnissen  abgewichen  werden."
2.  unter  b  Ziff.  6  letzter  Abs.  folgende  Fassung:
„Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  auf  Güter=  und  Personendampfer
Anwendung“.
3.  unter  b  Ziff.  7  folgende  Fassung:
„Eine  Verstärkung  des  Maschinenpersonals  (Maschinisten  und  Heizer)  darf  in
Betracht  kommen  bei  Dampfern,  die  durch  Vermehrung  der  Dampfapparate
mehr  Aufsicht  und  Bedienung  erfordern.

Eine  Verminderung  der  Bemannung  an  Maschinisten  und  Heizern  darf
in  Betracht  kommen  bei  Dampfern,  die  nach  Maßgabe  des  Attestes  nur  für
kurze  Lokalfahrten  bestimmt  sind  und  auf  denen  dem  Maschinisten  Zeit  bleibt,
den  Kessel  ordnungsgemäß  mitzuversehen,  ferner  —  jedoch  unbeschadet  des
geordneten  Schichtwechsels  —  bei  Dampfern,  deren  besondere  Bauart  oder
Einrichtung,  insbesondere  hinsichtlich  der  Kessel,  der  Maschine  oder  der  Heizvorkehrungen
  eine  erleichterte  Bedienung  ermöglicht.  Bei  Raddampfern  von
        <pb n="1345" />
        Nr.  82.

1341

über  320  qm  Heizfläche  darf  jedoch  die  Zahl  der  Heizer  keinesfalls  weiter
als  auf  fünf  herabgemindert  werden.

Eine  Verstärkung  der  Deckmannschaft  (Matrosen  und  Schiffsjungen)  kann
verlangt  werden  bei  Dampfern  von  schwerfälliger  oder  unzweckmäßiger  Form
oder  Einrichtung  sowie  ferner,  wenn  nach  Größe,  Bauart  und  Zwmweckbestimmung
  des  Dampfers  anzunehmen  ist,  daß  die  vorgeschriebene  Bemannung  zur
ordnungsmäßigen  Bedienung  des  Dampfers  nicht  in  allen  Fällen  ausreicht.

Eine  Verminderung  der  Deckmannschaft  (Matrosen  und  Schiffsjungen)
oder  der  Ersatz  eines  Matrosen  durch  einen  Schiffsjungen  darf  in  Betracht
kommen  bei  Dampfern,  die  mit  außerordentlichen  mechanischen  Hilfsmitteln
zur  Handhabung  der  Anker  und  Schleppstränge  usw.  ausgerüstet  sind.  Bei
Raddampfern  von  über  320  qm  Heizfläche  darf  jedoch  die  Deckmannschaft
keinesfalls  weiter  als  auf  fünf  Matrosen  herabgemindert  werden.

Auf  dem  Rhein  oberhalb  Mannheim  darf  bei  Schrauben=  und  Raddampfern
  von  120  bis  200  qm  Heizfläche  ein  das  Ruder  bedienender  patentierter
  Stenermann  (Lotse)  in.  die  Bemannung  eingerechnet  werden.

Bei  Güter=  und  Personendampfern  ist  eine  Herabsetzung  der  Bemannung
und  zwar  sowohl  des  Maschinenpersonals  wie  der  Deckmannschaft  nicht  zulässig."

4.  hinter  b  mit  Buchst.  c  folgender  Zusatz:

„C.  für  Motorschiffe.

Für  Motorschiffe  finden  die  Vorschriften,  die  für  Schiffe  von  15  Tonnen
(300  Zentner)  oder  mehr  Tragfähigkeit  gelten,  Anwendung.  Jedoch  kann  bei
Motorbooten,  deren  Motor  mit  einem  flüssigen  Brennstoffe  (Rohöl,  Petroleum,
Benzin,  Naphtha,  Spiritus  oder  dergl.)  betrieben  wird,  von  der  Einstellung
eines  besonderen  Maschinisten  für  die  Bedienung  des  Motors  abgesehen  werden,
wenn  es  nach  den  Verhältnissen  der  zu  befahrenden  Stromstrecke  angängig  ist
und  die  Einrichtungen  zur  Bedienung  des  Motors  und  des  Steuers  vom
Führerstand  aus  so  einfach  zu  handhaben  sind,  daß  die  Achtsamkeit  des
Schiffsführers  auf  die  Vorgänge  voraus  dadurch  nicht  abgezogen  wird.  In
allen  anderen  Fällen  und  insbesondere  bei  Motorbooten  mit  Sauggasbetrieb
ist  für  die  Bedienung  des  Motors  ein  Maschinist  vorzuschreiben.

Falls  dem  Boote  ein  besonderer  Maschinist  nicht  beizugeben  und  die
regelmäßige  Bedienung  des  Motors  dem  Schiffsführer  übertragen  ist,  muß
der  Führer  mit  dem  Baue,  der  Wirkungsweise  und  der  Bedienung  des  Motors
gründlich  vertraut  und  im  übrigen  zuverlässig  sein.  Außerdem  muß  ein
Matrose  mit  der  Handhabung  des  Motors  soweit  vertraut  sein,  daß  er  ihn
in  Notfällen  anlassen  und  abstellen  kann“.
        <pb n="1346" />
        1342
Hofdienst-Machricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  29.  November  1911
allergnädigst  bewogen  gefunden,  vom  1.  Dezember
  1911  an  den  Hoffourier  Wilhelm
Hofmeister  auf  sein  Ansuchen  wegen  nachgewiesener
  Dienstunfähigkeit  auf  die  Dauer
eines  Jahres  in  den  Ruhestand  zu  versetzen.

 

Ordeus-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  flönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  9.  Dezember  191  1
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kam-ü
mermusiker  Max  Hofmayr  und  dem  ehemaligen
  Chor=  und  Kapellsänger  Joseph
Frauendorfer  das  Luitpoldkreuz  zu  verleihen.
        <pb n="1347" />
        1343

rsetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  83.

München,  den  28.  Dezember  1911.

 

 

Inhal  t:
Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1911  zum  Vollzuge  des  Grundsteuergesetzes.

 

 

Nr.  40922.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Grundsteuergesetzes.

K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  der  Bestimmungen  des  Grundsteuergesetzes  in  der  Fassung  vom  4.  November
  1910  (GVl.  S.  1030),  die  am  1.  Januar  1912  in  Wirksamkeit  treten,  werden
nachstehende  Vorschriften  erlassen:

SI.
(Zu  §  79  des  Gesetzes.)

1  Die  Grundsteuerverhältniszahlen  sind  im  Falle  des  UÜberganges  steuerfreier  Fläche  zur  Zu-  und
steuerbaren  in  Zugang  und  im  Falle  des  Uberganges  steuerbarer  Fläche  zur  steuerfreien  in  Abschreibung
Abgang  zu  führen.  Vgl.  88  36,  78  des  Gesetzes.  Die  Zu-  und  Abgangführung  hat  Grundsteuer—
mit  Wirkung  von  dem  der  Anderung  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr  an  und,  wenn  der  verhältnis-Zeitpunkt

  der  Anderung  nicht  mehr  bestimmt  werden  kann,  mit  Wirkung  von  dem  auf  den  zahlen.
220
        <pb n="1348" />
        Berechnung
der
Grundsteuer.

Nachholung
und  Rück—
vergütung
der
Grundsteuer.

Entrichtung
der
Grundsteuer.

1344

Zeitpunkt  ihrer  Feststellung  folgenden  Kalenderjahr  an  zu  erfolgen.  Der  Zeitpunkt  der
Anderung  ist,  sofern  er  bestimmt  werden  kann,  in  dem  Messungsverzeichnisse  vorzumerken,
in  dem  die  Anderung  behandelt  wird.

II  Hat  sich  der  Übergang  steuerbarer  Fläche  zur  steuerfreien  unabhängig  von  dem  Willen
der  Beteiligten  vollzogen  (Abschwemmung  von  Grundflächen,  Flußbettverlegungen  durch
Wassergewalt,  Vermurung  oder  Uberkiefung  von  Grundflächen  durch  Naturereignisse  usw.),
so  ist  die  Anderung  auf  Antrag  des  geschädigten  Grundeigentümers  ohne  Aufrechnung  von
Messungsgebühren  geometrisch  zu  behandeln.  Bei  Flußläufen  hat  die  gebührenfreie  geometrische
  Behandlung  erst  einzutreten,  wenn  die  neu  entstandenen  Flußufer  zu  dauerndem
Bestande  gelangt  sind.  Mangels  dieser  Voraussetzung  ist  die  geometrische  Behandlung
davon  abhängig  zu  machen,  daß  von  dem  Antragsteller  die  Messungsgebühren  übernommen
werden.

ul  Ergeben  sich  an  den  Grundsteuerverhältniszahlen  Zu=  oder  Abgänge  durch  Flächenund
  Planberichtigungen,  so  sind  die  Anderungen  mit  Wirkung  von  dem  auf  den  Zeitpunkt
der  Berichtigung  folgenden  Kalenderjahr  an  zu  berücksichtigen.  Für  die  geometrische  Behandlung
  der  Flächen=  und  Planberichtigungen  haben  Messungsgebühren  außer  Ansatz  zu  bleiben.
Vgl.  §  74  Abs.  II  des  Gesetzes.

§  2.
(Zu  §  117  des  Gesetzes.)

Die  Grundsteuer  wird  für  ein  Jahr  in  der  Weise  berechnet,  daß  die  im  Kataster  vorgetragenen
  Grundsteuerverhältniszahlen  mit  dem  Betrage  von  vier  Pfennig  vervielfacht  werden.
Die  bei  der  Berechnung  sich  ergebenden  Bruchteile  von  Pfennigen  werden  zu  einem  ganzen
Pfennig  angesetzt,  wenn  sie  einen  halben  Pfennig  oder  mehr  betragen;  Bruchteile  unter  einem  halben
Pfennige  bleiben  außer  Ansatz.  ·

83.

Sind  Grundsteuerbeträge  nachzuholen  oder  rückzuvergüten,  die  ohne  Einrechnung  der
Umlagen  weniger  als  1M  beziffern,  so  ist  von  der  Nachholung  abzusehen  und  die  Rückvergütung
  nur  auf  Antrag  des  Empfangsberechtigten  zu  bewirken.

84.
(Zu  §  118  des  Gesetzes.)

1  Die  Grundsteuer  ist  gemeinsam  mit  der  Haussteuner  und  den  Kreisumlagen  aus  diesen
Steuern  in  der  Negel  in  zwei  Jahreshälften  zu  entrichten.  Den  Zeitpunkt  der  Einhebung
hat  das  Rentamt  unter  Rücksichtnahme  auf  die  Verfalltermine  festzusetzen  und  vor  der  jedesmaligen
  Einhebung  bekanntzugeben.  Soweit  die  Jahresschuldigkeit  eines  Pflichtigen  an
        <pb n="1349" />
        er.  83.  1345
Grund-  und  Haussteuern  nebst  den  Kreisumlagen  hieraus  3  M  nicht  übersteigt,  ist  sie  mit
dem  vollen  Betrag  im  zweiten  Einhebungstermin  einzuheben.

II  Vorauszahlungen  bereits  berechneter  Schuldigkeiten  sind  von  den  Rentämtern  und  den
mit  der  Einhebung  der  Steuern  und  Kreisumlagen  betrauten  pfälzischen  Einnehmereien
jederzeit  anzunehmen.  Ebenso  haben  die  Rentämter  nachträgliche  Zahlungen  an  bereits  abgeschriebenen
  oder  niedergeschlagenen  Steuern  und  Kreisumlagen  jederzeit  anzunehmen.

III  Die  Rentämter  sind  befugt,  zahlungswilligen  Pflichtigen,  die  zur  rechtzeitigen  Entrichtung
  der  Steuern  und  Kreisumlagen  nicht  imstande  sind,  Stundung  zu  gewähren.  Stundungen
  über  den  Schluß  des  Rechnungsjahrs  hinaus  bedürfen  der  Genehmigung  der
Regierungsfinanzkammer.

§  5.
(Zu  §  119  des  Gesetzes.)

Zuständig  zur  Niederschlagung  der  Grundsteuer  sind  die  Rentämter,  wenn  die  nieder=  Niederzuschlagende
  Jahresschuldigkeit  eines  Pflichtigen  samt  den  Kreisumlagen  nicht  mehr  als  10  .#  schlagung  der
beträgt.  Handelt  es  sich  um  einen  höheren  Betrag,  so  bedarf  die  Niederschlagung  der  Ge-  Grundsteuer.
nehnnigung  der  Regierungsfinanzkammer.

86.
(Zu  8  120  des  Gesetzes.)

!  Für  sämtliche  Grundstücke,  die  nicht  auf  Grund  des  §  36  des  Gesetzes  Befreiung  Grundstücke
von  der  Grundsteuer  genießen,  werden  die  Grundsteuerverhältniszahlen  im  Kataster  vorge-  der  NReiche,
tragen.  Diese  Vorschrift  gilt  auch  für  die  Grundstücke,  von  denen  keine  Grundsteuer  erhoben  und  der

wird.  Hierzu  zählen  abgesehen  von  den  Grundstücken,  die  nach  §  121  des  Gesetzes  grund=  Gemeinden.
steuerfrei  sind:

aà)  die  Grundstücke  des  Reichs  (§  2  des  Reichsbesteuerungsgesetzes  vom  15.  April  1911
—  Rl.  S.  187  —g;

b)  die  Grundstücke  des  bayerischen  Staates  mit  Einschluß  der  Grundstücke,  die  zur
K.  Zivilliste  gehören;
Ic)  die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienenden  Grundstücke  der
Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der  Ortschaften.
II  Die  für  die  Grundstücke  des  Reichs  und  des  Staates  vorgetragenen  Verhältniszahlen

dienen  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht,  soweit  nicht  Umlagenfreiheit  besteht.  Umlagenfrei
sind  die  Erträge

a)  aus  Schlössern  und  Gärten,  die  zur  K.  Ziodilliste  gehören,

b)  aus  Grundstücken  des  Reichs  und  des  Staates,  die  unmittelbar  zur  Erfüllung
öffentlicher  Aufgaben  dienen.

2207
        <pb n="1350" />
        Steuerfreiheit

für
junge  Weinberge.


1346

Umlagenfrei  sind  auch  die  Erträge  aus  den  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben
dienenden  Grundstücken  der  Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der
Ortschaften.  Vgl.  Art.  4  Ziff.  1,  2,  5,  Art.  37  Abs.  I,  39  Abs.  I  Ziff.  2  und  Art.  44
Abs.  I  Ziff.  1  des  Umlagengesetzes  vom  14.  August  1910  (GVl.  S.  581),  §  6  Abs.  II
Ziff.  1  Buchst.  a,  b,  §§  16,  17,  18  Abs.  I,  III  der  Vollzugsanweisung  zum  Umlagengesetze
vom  12.  Juni  1911  (GWVBl.  S.  820).

III!  Die  Grundsteuerverhältniszahlen  jener  Grundstücke  des  Reichs,  des  Staates,  der  Kreisgemeinden,
  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der  Ortschaften,  für  die  weder
Grundsteuer  noch  Umlagen  geschuldet  werden,  sind  im  Kataster  in  Klammern  ()  zu  setzen,
im  Katasterabschluß  außer  Rechnung  zu  bringen  und  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1912
an  im  Anderungs=  und  Sollausweise  der  Grundsteuer  abzuschreiben.  Ergeben  sich  die
Voraussetzungen  für  die  Steuer=  und  Umlagenfreiheit  erst  in  einem  späteren  Zeitpunkte,  so
sind  die  Verhältniszahlen  von  dem  der  Anderung  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr  an
außer  Soll  zu  bringen.

Tritt  in  Ansehung  der  im  Abs.  III  bezeichneten  Grundstücke  eine  Anderung  ein,  die
den  Wegfall  der  Steuer=  oder  Umlagenbefreiung  zur  Folge  hat,  so  erlischt  die  Befreiung
mit  Beginn  des  der  Anderung  nächstfolgenden  Kalendervierteljahrs.  In  diesem  Falle  sind
die  Verhältniszahlen  wieder  in  Zugang  zu  führen.

V  Bestehen  Zweifel,  ob  Grundstücke  des  Reichs,  des  Staates,  der  Kreisgemeinden,  der
Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  oder  der  Ortschaften  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher
  Aufgaben  dienen,  so  hat  das  Rentamt  von  Amts  wegen  die  erforderlichen  Erhebungen
zu  pflegen.  Dient  ein  Grundstück  verschiedenen  Verwendungszwecken,  so  ist  die  überwiegende
Zweckbestimmung  maßgebend.

§  7.
(Zu  §  121  Abs.  I  des  Gesetzes.)

1  Für  die  Befreiung  junger  Weinberge  von  der  Grundsteuer  wird  vorausgesetzt,  daß
die  Rebanlagen  auf  einer  zusammenhängenden  Fläche  von  mindestens  3  Ar  (0,030  ha)
nicht  bloß  teilweise,  sondern  vollständig  erneuert  worden  sind,  daß  die  Fläche  vor  Erneuerung
der  Rebanlagen  tatsächlich  als  Weinberg  bewirtschaftet  worden  ist  und  daß  die  Erneuerung
nicht  schon  vor  dem  1.  Januar  1912  stattgefunden  hat.  Ob  die  Fläche  im  Kataster  als
Weinberg  oder  als  anderes  stenerbares  Grundstück  vorgetragen  ist,  begründet  für  die  Anwendung
des  Gesetzes  keinen  Unterschied.  Grundstücke,  die  unter  Anderung  ihrer  Bebauungsart  neu
als  Weinberge  angelegt  werden,  genießen  die  Steuerfreiheit  nicht,  wenn  sie  auch  in  früheren
Jahren  schon  als  Weinberge  angelegt  waren.
        <pb n="1351" />
        Nr.  83.  1347

11  Die  Befreiung  von  der  Grundsteuer  tritt  nur  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  ein.
Der  Antrag  hat  zu  enthalten:

a)  die  Plannummern  und  den  Flächeninhalt  der  Grundstücke,  für  welche  die  Steuerfreiheit
  beansprucht  wird,
b)  die  Erklärung,  daß  die  Rebanlagen  vollständig  erneuert  worden  sind  und  die

Fläche  vor  Erneuerung  der  Rebanlagen  tatsächlich  als  Weinberg  bewirtschaftet
worden  ist,

c)  das  Jahr,  in  dem  die  Erneuerung  der  Rebanlagen  vollendet  worden  ist.

Der  Antrag  ist  unter  Beigabe  des  Katasterauszugs  an  das  Rentamt  zu  stellen.  Wenn
dem  Antrag  eine  Außerung  der  Gemeindebehörde  über  die  Richtigkeit  der  tatsächlichen
Angaben  nicht  bereits  beigefügt  ist,  hat  das  Rentamt  eine  solche  Außerung  zu  erholen.

III  Erstreckt  sich  der  Antrag  auf  mehrere  Grundstücke,  von  denen  das  eine  oder  andere
einen  geringeren  Flächeninhalt  als  3  Ar  hat,  so  ist  vom  Rentamte  das  Messungsamt  um
Aufschluß  zu  ersuchen,  ob  der  nach  dem  Gesetz  erforderliche  Flächenzusammenhang  besteht.
Den  Aufschluß  hat  das  Messungsamt  auf  Grund  des  Katasterplans  gebührenfrei  zu
erteilen.

IV  Für  die  Teilfläche  eines  Grundstücks  kann  die  Steuerbefreiung  unter  den  gesetzlichen
Voraussetzungen  nur  gewährt  werden,  wenn  der  Antragsteller  sich  verbindlich  gemacht  hat,
die  Messungsgebühren  für  die  geometrische  Flächenausscheidung  zu  tragen.  In  diesem  Falle
hat  das  Rentamt  die  Flächenausscheidung  beim  Messungsamte  zu  veranlassen.  Im  Interesse
der  Kostenminderung  ist  vom  Messungsamte  die  Ausscheidungslinie  gelegentlich  anderweitiger

Dienstgeschäfte  in  der  Gemeinde  einzumessen  und  die  Flächenberechnung  auf  Grund  des
Katasterplans  zu  vollziehen.

VDie  Verhältniszahlen  jener  Grundstücke,  die  nach  S  121  Abs.  I  des  Gesetzes  von  der
Grundsteuer  befreit  werden,  sind  im  Kataster  in  Klammern  ()  zu  setzen,  im  Katasterabschluß
  außer  Rechnung  zu  bringen  und  mit  Wirksamkeit  von  dem  auf  die  Vollendung

der  Ernenerung  der  Rebanlagen  folgenden  Kalenderjahr  an  im  Anderungs=  und  Sollausweise
  der  Grundsteuer  abzuschreiben.

VI.  Die  Steuerfreiheit  nach  §  121  Abs.  I  des  Gesetzes  hat  die  Umlagenfreiheit  zur  Folge
und  wirkt  auf  die  Dauer  von  sieben  Jahren.  Nach  Ablauf  dieses  Zeitraums,  der  in  einem
Verzeichnisse  nach  dem  anliegenden  Muster  vorzumerken  ist,  sind  die  Verhältniszahlen  wieder
in  Zugang  zu  führen.  Fallen  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerfreiheit  (z.  B.  infolge
Anderung  der  Bebauungsart)  vor  Ablauf  von  sieben  Jahren  weg,  so  erlischt  die  Steuerfreiheit
  mit  Beginn  des  nächstfolgenden  Kalendervierteljahrs.

ge  7.
        <pb n="1352" />
        Zteuerfreiheit

für
aufgeforstete
Gemeindeoder

Ortschaftsgründe.


X.
wwlog  ·

1348

88.
(Zu  §  121  Abs.  II  Satz  1  des  Gesetzes.)

1  Grundstücke,  die  im  Eigentume  von  Gemeinden  oder  Ortschaften  stehen,  eine  zusammenhängende
  Fläche  von  mindestens  1  ha  umfassen  und  nach  dem  31.  Dezember  1911  in
Waldgrundstücke  umgewandelt  werden,  sind  von  der  Grundsteuer  zu  befreien,  wenn  in  den
neuen  Waldgrundstücken  der  Weidegang  ausgeschlossen  ist.  Die  Steuerfreiheit  kommt  jenen
Grundstücken  der  Gemeinden  oder  Ortschaften  nicht  zu,  die  abgeholzt  und  sodann  wieder
aufgeforstet  werden,  auch  wenn  sie  vor  der  Wiederaufforstung  vorübergehend  einer  anderen
Bebauungsart  zugeführt  waren.

II  Die  Steuerbefreiung  tritt  nur  auf  Antrag  der  steuerpflichtigen  Gemeinden  oder  Ortschaften
  ein.  Der  Antrag  hat  zu  enthalten:

a)  die  Plannummern  und  den  Flächeninhalt  der  Grundstücke,  für  welche  die  Steuerfreiheit
  beansprucht  wird,
b)  die  Bebauungsart,  der  die  Grundstücke  vor  der  Umwandlung  in  Waldgrundstücke
gewidmet  waren,
c)  das  Jahr,  in  dem  die  Umwandlung  in  Waldgrundstücke  vollendet  worden  ist,
d)  die  Erklärung,  daß  in  den  neuen  Waldgrundstücken  der  Weidegang  ausgeschlossen
  ist.
Der  Antrag  ist  unter  Beigabe  des  Katasterauszugs  an  das  Rentamt  durch  Vermittelung
des  Forstamts  zu  stellen.  Dieses  hat  gelegentlich  anderweitiger  Dienstgeschäfte  örtliche  Erhebungen
  über  die  tatsächlichen  Verhältnisse  zu  pflegen  und  dem  Rentamte  mitzuteilen,  ob
gegen  die  Angaben  eine  Erinnerung  besteht.

II!  Die  Vorschriften  des  §  7  Abs.  III  bis  V  dieser  Bekanntmachung  finden  entsprechende
Anwendung.

17  Die  Steuerfreiheit  nach  §  121  Abs.  II  Satz  1  des  Gesetzes  hat  die  Umlagenfreiheit
zur  Folge  und  wirkt  auf  die  Dauer  von  zwanzig  Jahren.  Nach  Ablauf  dieses  Zeitraums,
der  in  einem  Verzeichnisse  nach  dem  anliegenden  Muster  vorzumerken  ist,  sind  die  im  Grundsteuersoll
  abgeschriebenen  Verhältniszahlen  wieder  in  Zugang  zu  führen.  Fallen  die  Voraussetzungen
  für  die  Steuerfreiheit  (z.  B.  infolge  Veräußerung  der  Waldgrundstücke  an  einen
Privaten  oder  infolge  Zulassung  des  Weideganges)  vor  Ablauf  von  zwanzig  Jahren  weg,
so  erlischt  die  Steuerfreiheit  mit  Beginn  des  nächstfolgenden  Kalendervierteljahrs.  Wird
vom  Forstamte  wahrgenommen,  daß  in  aufgeforsteten  Gemeinde=  oder  Ortschaftsgründen,  die
von  der  Grundsteuer  befreit  sind,  der  Weidegang  zugelassen  wird,  so  ist  dem  Rentamte  Mitteilung
  zu  machen.
        <pb n="1353" />
        Nr.  83.  1349

89.
(Zu  §  121  Abs.  II  Satz  2  des  Gesetzes.)

1  Den  Waldbaugenossenschaften  kann  für  Grundstücke,  die  sie  in  Waldgrundstücke  um-Steuerfreiheit
wandeln,  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  und  auf  die  nämliche  Zeitdauer  wie  den  Ge-  rn—iiemmeinden
  oder  Ortschaften  Befreiung  von  der  Grundsteuer  bewilligt  werden.  Zur  Bewilligung  Grundstücke
dieser  Steuerbefreiung  werden  die  Regierungsfinanzkammern  für  zuständig  erklärt.  Die  der  Waldbau-Bewilligung
  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  erfüllt  sind  und  nach-  13
gewiesen  ist,  daß  die  Aufforstung  nach  der  Lage  der  aufgeforsteten  Grundstücke  der  wirtschaftlichen
  Zweckmäßigkeit  entspricht.

I!  Die  Steuerbefreiung,  die  den  Waldbaugenossenschaften  nach  Abs.  I  bewilligt  wird,  hat
die  Umlagenfreiheit  nicht  zur  Folge.  Es  sind  daher  die  am  Grundsteuersoll  abzuschreibenden
Verhältniszahlen  bei  der  Berechnung  der  Umlagen  wieder  in  Zugang  zu  führen.

III  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  8  dieser  Bekanntmachung  entsprechende  Anwendung.
  Das  Forstamt  hat  sich  gutachtlich  darüber  zu  äußern,  ob  die  Aufforstung  nach
der  Lage  der  aufgeforsteten  Grundstücke  der  wirtschaftlichen  Zweckmäßigkeit  entspricht.  Die
abgeschlossenen  Verhandlungen  sind  vom  Rentamte  der  Regierungsfinanzkammer  zur  Verbescheidung
  vorzulegen.

8  10.
(Zu  §  122  des  Gesetzes.)

1!  Die  Ermäßigung  der  Grundsteuer  für  einen  früheren  Weinberg  setzt  voraus,  daß  das  Steuer-Grundstück
  im  Kataster  als  Weinberg  vorgetragen,  jedoch  seit  mehr  als  sieben  Jahren  nicht  für  fühern
mehr  als  Weinberg  bebaut  ist.  Weinberge.

Die  Stenerermäßigung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  ein.  Der  Antrag
hat  zu  enthalten:

a)  die  Plannummer  und  den  Flächeninhalt  des  Grundstücks,  für  das  die  Steuerermäßigung
  beansprucht  wird,
b)  das  Jahr,  in  dem  das  Grundstück  zum  letzten  Male  als  Weinberg  bebaut  war,
Tc)  die  Erklärung,  ob  das  Grundstück  einer  anderen  Bebauungsart  (Kulturart)  zugeführt
  ist  oder  dauernd  Odland  geworden  ist.
Der  Antrag  ist  unter  Beigabe  des  Katasterauszugs  an  das  Rentamt  zu  stellen.  Wenn
dem  Antrag  eine  Außerung  der  Gemeindebehörde  über  die  Richtigkeit  der  tatsächlichen  Angaten
  nicht  bereits  beigefügt  ist,  hat  das  Rentamt  eine  solche  Außerung  zu  erholen.
in  Die  Steuerermäßigung  tritt  mit  Wirkung  von  dem  auf  die  Antragstellung  folgenden
Kalenderjahr  ein  und  hat  die  entsprechende  Umlagenminderung  zur  Folge.  Die  Steuerverhältniszahlen
  werden,  solange  das  Grundstück  einer  anderen  Bebauungsart  zugeführt  ist,  mit
        <pb n="1354" />
        Streit

1350

der  Hälfte,  wenn  es  aber  dauernd  Odland  geworden  ist,  mit  einem  Drittel  ihres  Betrags
der  Steuerberechnung  zu  Grunde  gelegt.  Im  Kataster  sind  die  bisherigen  Verhältniszahlen
in  Klammern  ()  zu  setzen  und  die  verbleibenden  Verhältniszahlen  unter  die  eingeklammerten
Verhältniszahlen  zu  schreiben;  der  Katasterabschluß  ist  entsprechend  zu  berichtigen.  Die  in
Abgang  kommenden  Verhältniszahlen  sind  im  Anderungs=  und  Sollausweise  der  Grundsteuer
mit  Wirkung  von  dem  auf  die  Antragstellung  folgenden  Kalenderjahr  an  abzuschreiben.

IV  Wird  die  Steuerermäßigung  für  die  Teilfläche  eines  Grundstücks  beantragt,  so  findet
§  7  Abs.  IV  dieser  Bekanntmachung  entsprechende  Anwendung.

V  Wird  ein  Grundstück,  dessen  Grundsteuer  nach  §  122  des  Gesetzes  ermäßigt  worden
ist,  wieder  als  Weinberg  bebaut,  so  erlischt  die  Steuerermäßigung  mit  Beginn  des  nächstfolgenden
  Kalendervierteljahrs.  Wird  Odland,  dessen  Verhältniszahlen  nach  §  122  des
Gesetzes  auf  ein  Drittel  ihres  Betrags  ermäßigt  worden  sind,  zwar  nicht  dem  Weinbau,
aber  einer  anderen  Bebauungsart  wieder  zugeführt,  so  sind  die  Verhältniszahlen  mit  Beginn
des  nächstfolgenden  Kalendervierteljahrs  auf  die  Hälfte  ihres  ursprünglichen  Betrags  zu  erhöhen.

§  11.
1  Wird  Befreiung  von  der  Grundsteuer  auf  Grund  der  §§  36,  79,  120  Abs.  II,

über  gänzliche  121  Abs.  I,  II  Satz  1  und  Abs.  III  oder  Steuerermäßigung  (teilweise  Befreiung

oder  teilweise

Befreiung
von  der
Grundstener.

Behandlung
der
grundsteuerpflichtigen,

jedoch
umlagenfreien
Grundstücke.

von  der  Grundsteuer)  auf  Grund  des  §  122  des  Gesetzes  beansprucht,  so  hat  im  Streitfalle
  die  Regierungsfinanzkammer  über  den  Anspruch  zu  entscheiden.  Die  Entscheidung  ist
mit  Gründen  zu  versehen  und  hat  einen  Ausspruch  im  Kosten=  und  Gebührenpunkte  zu
enthalten.  Gegen  die  Entscheidung  der  Regierungsfinanzkammer  ist  innerhalb  einer  unerstrecklichen
  Frist  von  vierzehn  Tagen,  von  Eröffnung  der  Entscheidung  an  gerechnet,  Beschwewe
an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig;  dieser  entscheidet  in  letzter  Instanz.  Vgl.  Art.  10
Ziff.  26  und  Art.  45  Abs.  I  bis  III  des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom
8.  August  1878.

II  Im  Falle  des  §  121  Abs.  II  Satz  2  des  Gesetzes  ist  gegen  die  Entscheidung  der
Regierungsfinanzkammer  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  zulässig.

12.

1  Bei  der  Berechnung  der  Umlagen  ist  die  Grundsteuer  für  solche  Grundstücke,  die  grundsteuerpflichtig,
  jedoch  umlagenfrei  sind,  vom  Grundsteuersoll  abzurechnen.  Vgl.  hierzu  Art.  4
Ziff.  4,  Ziff.  5  (unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienende  Grundstücke  der
Träger  der  gesetzlichen  Arbeiterversicherung)  Ziff.  6  und  7,  Art.  37  Abs.  I,  39  Akbf.  1
Ziff.  2,  Art.  44  Abs.  1  Ziff.  1  des  Umlagengeseges  vom  14.  August  1910  (GWVBl.
S.  581).
        <pb n="1355" />
        Nr.  83.  1351

I!  Bestehen  Zweifel,  ob  steuerpflichtige  Grundstücke  umlagenfrei  zu  behandeln  sind,  so
hat  das  Rentamt  die  erforderlichen  Erhebungen  von  Amts  wegen  zu  pflegen.

8§  13.
(Zu  §  123  des  Gesetzes.)

!  Für  die  Gewährung  eines  Nachlasses  an  der  Grundsteuer  wird  vorausgesetzt,  daß
infolge  außerordentlicher  Elementarereignisse  entweder  die  gewöhnliche  Jahresernte  landwirtschaftlich
  benützter  Grundstücke  mindestens  zum  vierten  Teile  beschädigt  oder  der  Wert  des
zum  Wirtschaftsbetrieb  eines  Landguts  dienenden  beweglichen  Inventars  um  mindestens  den
vierten  Teil  vermindert  worden  ist.

II1  Zu  den  außerordentlichen  Elementarereignissen  zählen  jene,  deren  Eintritt  sich  zeitlich
feststellen  läßt  und  deren  schädliche  Wirkung  sofort  erkennbar  ist,  wie  dies  z.  B.  bei  Uberschwemmung,
  Wolkenbruch,  Hagelschlag,  Sturm,  Brand  und  bei  der  Beschädigung  von
Rebanlagen  durch  außergewöhnliche  Fröste  zutrifft.  Wegen  Hagelschadens  kann  nach  Art.  12
Abs.  II  des  Hagelversicherungsgesetzes  ein  Steuernachlaß  nur  gewährt  werden,  wenn  dem
Beschädigten  der  Eintritt  in  die  Landes-Hagelversicherungsanstalt  verweigert  worden  war.
Ungünstige  Witterung,  wie  anhaltende  Kälte,  Nässe,  Trockenheit,  durch  die  ein  ungünstiger
Ausfall  der  Ernte  (Mißwachs)  veranlaßt  wird,  ist  ebensowenig  wie  Insektenschäden,  Mäusefraß
  und  Viehseuchen  als  außerordentliches  Elementarereignis  im  Sinne  des  Gesetzes  zu
erachten.

II!  Die  Schadensgröße  ist  nach  Zwölfteilen  zu  ermitteln;  hierbei  sind  Bruchteile  der  Hälfte
und  darüber  für  voll  zu  rechnen.  Schadensgrößen  unter  /2  begründen  keinen  Anspruch  auf
Steuernachlaß.  Bei  Ernteschäden,  die  im  Jahre  1912  oder  in  einem  späteren  Jahre  eintreten,
  ist  die  Schadensgröße  für  die  von  der  Beschädigung  betroffenen  Grundstücke  festzustellen;
  dabei  kommt  es  nicht  mehr  darauf  an,  ob  die  Beschädigung  für  den  gesamten
in  der  Gemeinde  gelegenen  Grundbesitz  eines  Pflichtigen  mindestens  ein  Viertel  des  gewöhnlichen
  Jahresertrags  beziffert.  Ergibt  sich  die  Beschädigung  an  der  eingebrachten  Ernte,
wie  es  bei  Brandfällen  vorkommen  kann,  und  ist  nicht  nachweisbar,  von  welchen
einzelnen  Grundstücken  des  Landguts  die  beschädigte  Ernte  stammt,  so  ist  die  Ernte  sämtlicher
  Grundstücke  der  gleichen  Bebauungsart  als  beschädigt  anzusehen.  Bei  Inventarschäden
ist  zur  Berechnung  der  Schadensgröße  zu  ermitteln,  welchen  Wert  das  zum  Wirtschaftsbetriebe
des  Landguts  dienende  bewegliche  Inventar  vor  und  nach  der  Beschädigung  beziffert.  Als
bewegliches  Inventar  kommt  außer  der  Baumannsfahrnis  das  zum  Wirtschaftsbetriebe
dienende  Vieh  in  Betracht.  Bei  Ernteschäden  sowie  bei  Inventarschäden  sind  gesetzliche  oder
vertragsmäßige  Entschädigungen,  die  einem  Pflichtigen  zukommen,  in  der  Weise  zu  berücksichtigen,
  daß  die  Schadensgröße  nur  für  den  verbleibenden  Schaden  festgestellt  wvid

Nachlaß
an  der
Grundsteuer.
        <pb n="1356" />
        Die

1352

II  Der  Nachlaß  beträgt  bei  Ernteschäden  eine  der  Schadensquote  gleichkommende  Quote
der  Jahresgrundsteuer  der  beschädigten  Grundstücke,  bei  Inventarschäden  eine  der  Schadensquote
  gleichkommende  Quote  der  Jahresgrundsteuer  des  Landguts.  Treffen  Ernte=  und
Inventarschäden  zusammen,  wie  es  bei  Brandfällen  vorkommen  kann,  so  darf  der  für  das
einzelne  Kalenderjahr  zu  bewilligende  Nachlaß  keinesfalls  die  Jahresgrundsteuer  des  Landguts
  übersteigen.  Der  Steuernachlaß  bewirkt  die  entsprechende  Minderung  der  Kreisumlagen,

nicht  auch  der  sonstigen  Umlagen.
8  14.

(Zu  8  124  des  Gesetzes.)
1!  Nachlaß  an  der  Grundsteuer  wird  nur  auf  Ansuchen  des  Steuerpflichtigen  gewährt.

Behandlung  Das  Nachlaßgesuch  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  bei  der  Gemeindebehörde  zu  einer

der  Nachlaßgesuche.



Zeit  schriftlich  oder  mündlich  anzubringen,  wo  der  erlittene  Schaden  vollständig  erhoben
werden  kann.  Das  Gesuch  soll  außer  der  Ursache  und  Zeit  der  Beschädigung  enthalten:
a)  bei  Ernteschäden  die  Plannummern  der  Grundstücke,  deren  Ernte  beschädigt  wurde,
die  Bezeichnung  der  beschädigten  Fruchtgattung  und  die  Schadensgröße  in  Zwölfteilen,



b)  bei  Inventarschäden  die  Bezeichnung  der  zum  Landgute  gehörigen  Grundstücke,
die  Bezeichnung  des  beweglichen  Inventars,  dessen  Wert  vermindert  wurde,  und
die  Schadenssumme,  die  sich  durch  Gegenüberstellung  des  vor  und  nach  der  Beschädigung
  vorhandenen  Inventarwerts  ergibt.

Hat  der  Gesuchsteller  aus  Anlaß  des  Schadensfalles  eine  gesetzliche  oder  vertragsmäßige
Entschädigung  erhalten  oder  zu  beanspruchen,  so  ist  in  dem  Nachlaßgesuche  das  Entsprechende
anzugeben.

II  Die  Gemeindebehörde  hat  sich  über  den  Umfang  und  die  Größe  des  angemeldeten
Schadens  durch  örtliche  Einsichtnahme  zuverlässige  Kenntnis  zu  verschaffen  und  zur  Behandlung
  des  Grundsteuernachlasses  ein  Verzeichnis  anzufertigen,  das  nach  Maßgabe  des  Gesuchs
der  Anlage  2a  oder  2b  entspricht.  Das  Verzeichnis  nebst  dem  etwa  schriftlich  angebrachten

Nachlaßgesuche  soll  dem  Rentamte  binnen  einer  Woche  nach  der  Schadensanmeldung  vorgelegt

  werden.  Bei  der  Vorlage  hat  die  Gemeindebehörde  zu  berichten,  ob  der  Gesuchsteller
aus  Anlaß  des  Schadensfalles  eine  gesetzliche  oder  vertragsmäßige  Entschädigung  erhalten
oder  zu  beanspruchen  hat,  ob  die  allenfallsige  Entschädigung  bei  Bemessung  der  Schadensgrößen
  schon  in  Berücksichtigung  gezogen  ist  und  gegebenenfalls  welche  Gründe  Veranlassung
gegeben  haben,  die  Schadensgrößen  abweichend  von  den  Angaben  des  Gesuchstellers  zu
begutachten.  Werden  Nachlaßgesuche  so  verspätet  angebracht,  daß  der  erlittene  Schaden  nicht
mehr  vollständig  erhoben  werden  kann,  so  ist  hierüber  dem  Rentamt  ohne  weitere  Erhebungen
Bericht  zu  erstatten.
        <pb n="1357" />
        Nr.  Z3.  1353

III!  Das  Rentamt  hat  die  Vorlage  der  Gemeindebehörde  einer  vorläufigen  Prüfung  zu
unterstellen,  die  etwa  veranlaßten  weiteren  Erhebungen  zu  pflegen  und  erforderlichenfalls  bei
Ernteschäden  ein  Gutachten  des  Landwirtschaftlichen  Bezirksausschusses  einzuholen.  Sobald
die  Erhebungen  abgeschlossen  sind,  hat  das  Rentamt  den  Nachlaß,  den  es  für  veranlaßt
erachtet,  zu  berechnen  und  die  Verhandlungen  der  Regierungsfinanzkammer  zur  Entscheidung
vorzulegen.

IV  Von  der  Regierungsfinanzkammer  sind  verspätet  angebrachte  Nachlaßgesuche  als  unzulässig
  zurückzuweisen.  Im  übrigen  hat  sie  über  die  Gewährung  und  die  Höhe  des  Nachlasses
  zu  entscheiden  und  den  Gesuchsteller  von  der  Entscheidung  verständigen  zu  lassen.
Gegen  die  Entscheidung  der  Regierungsfinanzkammer  ist  Beschwerde  an  das  Staatsministerium

der  Finanzen  zulässig;  diese  kann  der  Pflichtige  bei  dem  Rentamte  schriftlich  einreichen  oder
zu  Protokoll  erklären.

München,  den  24.  Dezember  1911.

Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.

221*
        <pb n="1358" />
        <pb n="1359" />
        Nr.  83.

1355

Anlage  1.

Verzeichnis

der  nach  §  121  des  Grundsteuergesetzes  steuerfreien  Grundstücke.

 

 

 

 

 

»  Verhältniss  »  Nr.  u.  Jahr
Steuergemeinde  Plan-Nr.  Steuerfreijahre  der  Zugang-  Bemerkungen
zahlen  „
führung
7.  JFunge  Weinberge.
M.  125  35,0  1913  bes  1919  10/1920

 

 

 

 

 

II.  Aufgeforstete  Gemeinde-  und  Ortschaftsgriinde.

N.  1075  473  1918  bis  1982  4/1933

 

 

 

 

 

III.  Ausgeforstete  Grundstüche  von  Waldbaugenossenschaften.

1915  bis  1934  29/1925  4m  24.  X.  1924  durc
Verkauf  an  Johann  Kern

in  N.  übergegangen.

847  56,1
        <pb n="1360" />
        <pb n="1361" />
        Nr.  83.  1357

 

Anlage  La.
K.  Rentamt  .  Gemeinde
Grundsteuer-Machlaßverzeichnig

für  das  Jahr  19

(Ernteschaben.)
Nr.

Nebst  ..  ...  dem  K.  Rentamt
in  Vorlage  mit  dem  Berichte,  daß
.,  den
(Siegel.)  (Gemeindebehörde)

N.
        <pb n="1362" />
        1358

 

3

St#

6

 

 

 

 

 

 

 

 

Schbensgrößt=Ursache
  in  Zwölfteilen
Lfde.  Hauc,  e  Baossartn  mer  un  Plannummern  der  Grundstücke,  Beschädigte  —  —
Nr.  "1  deren  Ernte  beschädigt  wurde  ruchtgattun  ngabe  Gutachten
des  Gesuchstellers  der  e  eschädig  Fruchtg  a  des  der
Beschädigung  Gesuch=  Gemeindestellers
  behörde
7  Johann  lierger,  Fürbach  Dber-  168,  470,  173½,  474,  480,.  W*.
½/  Vr.  17  schremmung  538—342.  672,  649  I  kor  11  10/12
.’.  1%  vom  10.  515
13.  Jun  1972
429½,  432,  449a,  450  *'
½  2  55  "  |  Iezen  10/12  s  /  12
1110b,  417,  4495,  407½  Aa
92,  4%  515a,  517—50  ien  ½1  514

 

 

 

 

Bemerkung:  Die  Spalten  1  bis  6  sind  von  der  Gemeindebehorde,  die  Spalten  7  bis  11  vom  Rentamt  auszufüllen.
        <pb n="1363" />
        Nr.  83.  1359
7  8  9  10  11
Verhält  Jah  Betrag  des  Nachlasses
erhältnis-  ahres..
Vom  Rentamte  zahlen  der  grundsteuerder
begutachtete  in  Spalte  4  in  Spalte  4  an  der  an  den  Bemerkungen
Nachlaßgröße  bezeichneten  bezeichneten  Z„  in  Summe
Grundstücke  Grundstücke  Grundsteuer  Kreisumlagen
Ganze  1100  écC  7  2½
.  Fur  die  Wiesen  ist  bei  Be-*
  182  50  730  *  6038  2  rücksicht##pung  der  GCrummeternfe
eine  Schadens-  und  Nachlassrösse
  von  7/2  angemessen.
8/12  220  67  8  83  580  2  36  —
7/12  96  00  384  .-il  0  90
14  21  5  69  19  190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

222
        <pb n="1364" />
        <pb n="1365" />
        Nr.  83.  1361

Anlage  2b.

 

K.  Rentamt  Gemeinde

Grundsteuer  Nachlaßverzeichnis
für  das  Jahr  19
(Anventarschaden.)

Nebst  dem  K.  Rentamt

in  Vorlage  mit  dem  Berichte,  daß

,  den

(Siegel.)  (Gemeindebehörde)
        <pb n="1366" />
        1362

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3  4  5  6
Wert  des  zum  Wirt—
Name,  Wohnort,  Bezeichnung  der  Bezeichnung  des  schastsbetriebe  dienenden
gsd  voder  *  Ursache  und  Landaut  b  tars  eweglichen  Inventars
Haus=  oder  Besitzuummer  geit  der  zum  Landgute  eweglichen  Inventars,  vor  b)  nach  der  Beschädigung
Nr.  des  adi  (Anwesen)  gehörigen  dessen  Wert
Gesuchstellers  Beschädigung  Grundstücke  vermindert  wurde  Angabe  des  Autchirn  der
«  Gesuchstellers  behörde
4  –4
1  Anton  /%  Fe,  Rohrdorf]  Brand  3  Die  Grundstiieke,  die  dusser  dem  grössten  90)  5600
Hs.  Nr.  72  80.  Jund  1912/  zu  I5.-r.  12  NKor.eder  Baumannsdorf
  und  zu  LBesiz.  s#durchden  500  Ii#  nebe
M.  /  45500h.#Brand  2  Ochsen  und  1
gehören.  3  Khe  zu  GCrunde  Schaden  2000
VJeqangqen.

 

 

 

 

i

Bemerkung:  Die  Spalten  1  bis  6  sind  von  der  Gemeindebehörde,  die  Spalten  7  bis  11  vom  Rentamt  auszufüllen.
        <pb n="1367" />
        Nr.  83.  1363

 

7  8  9  10  11

Vom  Rentamte  Verhältniszahlen  Jahresgrund-  Betrag  des  Nachlasses
«  begutachtetedekinSpalte4steuerderin
Schadens=  und  bezeichneten  Spalte  4  bezeich-..

  »  an  der  an  den  in
Nachlaßgröße  Grundstücke  ieeten  Grundstücke  Grundsteuer  KreisumlagenSumme
l

 

Bemerkungen

 

Ganze  ½00  4  —  4  "4  #  4  r

 

 

7/13  560  50  22  42  13  0  5  2  18  37

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

223
        <pb n="1368" />
        <pb n="1369" />
        1365

seh-  und  Verordnungs-Zlatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

Nr.  84.

München,  den  29.  Dezember  1911.
Inhaltt:

Königliche  Verordnung  vom  29.  Dezember  1911  über  das  Landesversicherungsamt  und  die  Versicherungsanstalten.
  —  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1911  über  den  Vollzug  der  Reichsversicherungsordnung
und  des  dazu  ergangenen  Einführungsgesetzes.  —  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1911,  die  Arzneitaxe
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1911,  Aufhebung  einer  Forstdienststelle  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1911,  die  Aufhebung  des  Salinenamts  Traunstein  betreffend.  —
Hofdienst-Nachrichten.

 

—

 

 

 

Königliche  Verordnung  über  das  Landesversicherungsamt  und  die  Versicherungsanstalten.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Zonigliher  #rin  von  Hewernn,
Pegent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  der  Reichsversicherungsordnung  über  das
Landesversicherungsamt  und  die  Versicherungsanstalten  folgendes  zu  verordnen:

 

 

 

I.  Landesversicherungsamt.
(Zu  den  §88§  105  ff.  der  RVO.)

§  1.
1  Das  Landesversicherungsamt  wird  mit  einem  Präsidenten,  einem  oder  mehreren  Senatspräsidenten
  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  ständigen  und  nichtständigen  Mitgliedern  besetzt.
224
        <pb n="1370" />
        1366

II  Die  Zahl  der  nichtständigen  Mitglieder  und  ihrer  Stellvertreter  sowie  das  Nähere
über  ihre  Wahl  bestimmt  das  Staatsministerium  des  Innern.

I1  Die  richterlichen  Mitglieder  beruft  das  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen
mit  dem  Staatsministerium  der  Justiz.

§  2.
Das  Landesversicherungsamt  und  sein  Präsident  führen  die  gleichen  Dienstsiegel,  wie
sie  für  den  Verwaltungsgerichtshof  vorgeschrieben  sind.  Die  Siegel  tragen  die  Umschrift
„K.  Bayer.  Landesversicherungsamt“  —  „Präsident  des  K.  B.  Landesversicherungsamts".

83.
Die  dienstliche  Aufsicht  über  das  Landesversicherungsamt  steht  dem  Staatsministerium
des  Innern  zu.

II.  Versicherungsanstalten.
(Zu  den  §§  1343,  1344,  1348  der  RVO.)

§  4.

1  Im  Königreiche  Bayern  bleiben,  wie  bisher,  acht  Versicherungsanstalten  und  zwar  je
eine  für  jeden  Kreis  am  Sitze  der  Kreisregierung  bestehen.

II  Die  Versicherungsanstalten  führen  ein  Siegel,  das  den  von  einem  Lorbeer=  und  einem
Palmzweig  umkränzten  bayerischen  Rautenschild  mit  der  Königskrone  und  als  Umschrift  den
Namen  der  Anstalt  trägt.

§  5.

Die  beamteten  Vorstandsmitglieder  der  Versicherungsanstalten  einschließlich  der  Stellvertreter
  werden  vom  Staatsministerium  des  Innern  den  Beamten  der  Regierungen,  Kammern
des  Innern,  entnommen.  Sie  bleiben  während  ihrer  Verwendung  bei  der  Versicherungsanstalt
  Mitglieder  der  Regierung.

86.

Die  Dienstaufsicht  über  diese  Beamten  führt,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  in  den
§§  30  ff.  und  1382  der  RVO.,  der  Regierungspräsident,  geeignetenfalls  im  Benehmen
mit  dem  Präsidenten  des  Landesversicherungsamts.

87.
Dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes  sind  die  übrigen  beamteten  Vorstandsmitglieder
untergeordnet.  Sie  haben,  abgesehen  von  der  Ausübung  des  Stimmrechts,  die  Geschäfte
nach  Weisung  des  Vorstandsvorsitzenden  zu  führen.
        <pb n="1371" />
        Nr.  84.  1367

§  8.

Auf  die  bei  den  Versicherungsanstalten  im  Hauptamte  beschäftigten  Bureau-,  Kanzleiund
  Unterbeamten  sind  die  Vorschriften  des  Beamtengesetzes  vom  16.  August  1908  mit
Ausnahme  jener  des  X.  Abschnitts  sowie  die  hiezu  erlassenen  Vollzugsvorschriften  entsprechend
anzuwenden.  Hiebei  tritt,  dem  bestehenden  Dienstverhältnis  entsprechend,  hinsichtlich  aller
Rechtsverhältnisse  der  genannten  Beamten  —  mit  Ausnahme  der  Fälle  der  Art.  160
und  162  des  Beamtengesetzes  —  an  Stelle  des  Staates  die  Versicherungsanstalt.

§  9.
Die  weiteren  Anordnungen,  insbesondere  jene  über  das  Diensteinkommen  der  Beamten
der  Versicherungsanstalten,  erläßt  das  Staatsministerium  des  Innern.  Dieses  kann  in
einzelnen  Beziehungen  auch  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  des  Beamtengesetzes  und

der  hiezu  erlassenen  Vollzugsvorschriften  eintreten  lassen,  soweit  dies  durch  die  besonderen
Verhältnisse  der  Versicherungsanstalten  veranlaßt  ist.

10.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.
Gleichzeitig  treten  außer  Wirksamkeit  die  Verordnungen

1.  vom  29.  Mai  1886  über  die  Errichtung  eines  Landesversicherungsamts
(GVl.  S.  295),

2.  vom  14.  Dezember  1899  über  den  Vollzug  des  Invalidenversicherungsgesetzes
mit  Ausnahme  des  §  4  über  die  Schiedsgerichte  (GVBl.  S.  1008),

3.  vom  21.  Dezember  1908  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten  der  Versicherungsanstalten
  (GVBl.  S.  1158).

München,  den  29.  Dezember  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.
224
        <pb n="1372" />
        1368

Bekanntmachung  über  den  Vollzug  der  Reichsversicherungsordnung  und  des  dazu  ergangenen
Einführungsgesetzes.

K.  Staaisministerium  des  Innern.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  wird  zum  Vollzuge  der  RVO.  folgendes
bestimmt:

Zu  §  111  der  I.  Allgemeine  Bestimmungen.
N.
1.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  RVO  ist  die  Regierung,  Kammer  des  Innern.

8  2.

Untere  Verwaltungsbehörde  ist  in  den  kreisunmittelbaren  Städten  der  Magistrat,  im
übrigen  das  Bezirksamt.

83.
Die  den  Gemeinden  zugewiesenen  Aufgaben  werden  von  den  Magistraten,  den
Gemeindeausschüssen  und  den  Gemeinderäten  wahrgenommen.
Die  den  Gemeindebehörden,  Gemeindevorständen,  Ortsbehörden,  Polizeibehörden  und
Ortspolizeibehörden  zugewiesenen  Aufgaben  obliegen  in  den  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
  dem  Magistrat,  in  den  übrigen  Gemeinden  dem  Bürgermeister.

84.

In  ausmärkischen  Staatswaldungen  und  ihren  Zugehörungen  werden  die  Obliegenheiten
  der  Gemeinden,  der  Gemeindebehörden  und  der  Ortsbehörden  durch  die  Forstämter
wahrgenommen.

Ortspolizeibehörde  in  ausmärkischen  Bezirken  ist  die  Distriktspolizeibehörde.  Diese
kann  die  Aufgaben  der  Ortspolizei  für  den  einzelnen  Fall  oder  allgemein  einer  Ortspolizeibehörde
  übertragen.

§  5.
Gemeindeverbände  im  Sinne  des  zweiten  Buches  der  RVO.  mit  Ausnahme  der
88  169  und  172,  sowie  im  Sinne  der  §§  953  und  1275  a.a.  O.,  ferner  der  Art.  9
und  16  des  Einführungsgesetzes  hierzu  sind,  soweit  nicht  in  einzelnen  Fällen  ausdrücklich
etwas  anderes  bestimmt  wird,  die  kreisunmittelbaren  Städte  und  die  Distriktsgemeinden.
Jene  sind  es  auch  im  Sinne  der  §§  39  und  59.
        <pb n="1373" />
        Nr.  84.  1369

Die  kreisunmittelbaren  Städte  werden  durch  den  Magistrat,  die  Distriktsgemeinden
durch  den  Distriktsrat,  in  den  Fällen  des  8  305  der  RVO.  sowie  der  Art.  9  und  16
des  Einführungsgesetzes  durch  den  Distriktsausschuß  vertreten.  Im  Falle  des  8  489  der
RVO.  bedarf  der  Magistratsbeschluß  der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten.

Gemeindeverband  im  Sinne  des  8  1326  und  der  sich  anschließenden  Vorschriften  über
die  Versicherungsanstalten  und  Sonderanstalten,  sowie  der  88  1402  und  1408  ist  die
Kreisgemeinde;  für  sie  erteilt  der  Landrat  die  Genehmigung  nach  8  1356  Abs.  3,  wenn
die  Versicherungsanstalt  mehr  als  den  vierten  Teil  ihres  Vermögens  nach  8  1356  Abs.  2
anlegen  will.

Gemeindeverbände  im  Sinne  der  übrigen  Vorschriften  der  RVO.  und  des  Einführungs—

gesetzes  sind  sowohl  die  kreisunmittelbaren  Städte  und  die  Distriktsgemeinden  als  auch  die
Kreisgemeinden.

II.  Besondere  Zuständigkeiten  auf  dem  Gebiete  der  Invaliden=  und  Zu  81419  der
Hinterbliebenenversicherung.  RVO.
86.

Die  Quittungskarten  für  die  Beiträge  zur  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
werden  von  den  Gemeindebehörden  ausgestellt,  umgetauscht  und  bei  Verlust,  Unbrauchbarkeit
oder  Zerstörung  durch  neue  ersetzt.

87.  Zu  §  1616  der
Anträge  auf  die  Leistungen  der  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  können  bei  •;v•nd
den  Gemeindebehörden  mit  der  Wirkung  der  §§  1256  und  1263  angemeldet  werden.
Wenn  die  Leistungen  aus  der  Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Verkehrsanstalten  zu  gewähren
sind,  kann  die  Anmeldung  auch  bei  einer  Dienststelle  der  Verkehrsanstalten  erfolgen.

III.  Nach  §  111  der  RVO.  übertragene  Zuständigkeiten  des  Landesversicherungsamts.

8  8.

Von  den  Aufgaben  und  Rechten,  welche  die  RVO.  der  obersten  Verwaltungsbehörde
zuweist,  werden  die  folgenden  auf  das  Landesversicherungsamt  übertragen:

1.  die  Erlassung  der  Wahlordnungen  für  die  Wahl  der  Versicherungsvertreter  bei
den  Versicherungsämtern  nach  8  45,

der  Beisitzer  der  Oberversicherungsämter,  soweit  sie  aus  den  Versicherten  gewählt
werden,  nach  8  73  und
        <pb n="1374" />
        Zu  Art.  7  des
Einführungsgesetzes.


1370

der  Ausschüsse  der  Versicherungsanstalten  nach  §  1352,
sowie  die  Regelung  der  Zuziehung  der  Beisitzer  der  Oberversicherungsämter  zu  den
Verhandlungen  der  Spruchkammer  nach  §  1684;

2.  die  Bescheidung  von  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  der  Oberversicherungsämter
  in  den  Fällen  der  Paragraphen
76  (Wahl=  oder  Berufungsablehnung,  Amtsenthebung,  Bestrafung  der  Beisitzer
der  Oberversicherungsämter  und  ihrer  Stellvertreter),
254  (Errichtung  von  Betriebskrankenkassen  und  Innungskrankenkassen),
284  (Vereinigung,  Auflösung  und  Schließung  von  Krankenkassen  und  Ausscheidung
  aus  solchen),
355  (Nichtgenehmigung  der  Dienstordnung  für  die  Angestellten  der  Krankenkassen),
359  (Beamtenrechte  von  Geschäftsleitern  großer  Kassen),
370  (Gewährung  von  Barleistungen  statt  der  Krankenpflege  bei  Gefährdung  der
ärztlichen  Versorgung),
373  (Bestellung  weiterer  Arzte  oder  Krankenhäuser  an  Stelle  der  Kasse),
1663  (Zulassung  von  Vertretern  zu  mündlichen  Verhandlungen),
ferner  des  Art.  20  des  Einführungsgesetzes  (Zulassung  bestehender  Krankenkassen):

3.  die  Zuständigkeit  in  den  Fällen  der  Paragraphen
170  und  171  (Befreiung  der  im  Dienste  von  öffentlichen  und  nichtöffentlichen
Verbänden  usw.  Beschäftigten  von  der  Krankenversicherungspflicht),
280  (Bestimmung  des  zuständigen  Oberversicherungsamts  bei  Vereinigung,  Auflösung
  und  Schließung  von  Krankenkassen),
372  (Genehmigung  zur  Bestellung  weiterer  Arzte  oder  Krankenhäuser  auf  längere  Zeit),
405  (Entscheidung  über  Kassenzugehörigkeit  bei  Beteiligung  mehrerer  Oberversicherungsämter).


IV.  Ubergangs=  und  Schlußbestimmungen.

§  9.

Soweit  Vorschriften  der  RVO.  in  Kraft  treten,  bevor  Versicherungsämter  und  Oberversicherungsämter
  bestehen,  treten  für  die  Aufgaben,  die  ihnen  jene  Vorschriften  der  RVO.
oder  das  Einführungsgesetz  hiezu  übertragen,  allgemein  an  die  Stelle  der  Versicherungsämter
die  unteren  Verwaltungsbehörden;  an  die  Stelle  der  Oberversicherungsämter  treten  in  Spruchsachen
  nach  Art.  7  des  Einführungsgesetzes  die  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung,  im
übrigen  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern.  Ergibt  sich  für  diese  ein  Anlaß,  Vertreter
  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  zuzuziehen,  so  sind  diese  den  Beisitzern  der
        <pb n="1375" />
        Nr.  84.  1371

Schied  sgerichte  zu  entnehmen.  Der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  hat  zu  diesem  Zwecke
der  Regierung  je  4  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  vorzuschlagen.  Diese
sind  in  alphabetischer  Reihenfolge  zuzuziehen.

Art.  38  des  Einführungsgesetzes  bleibt  unberührt.

8  10.  Zu  Art.  1,  2
Vorstehende  Bestimmungen  treten,  soweit  es  sich  um  den  Vollzug  der  in  Art.  1  und  2  cuaenn
des  Einführungsgesetzes  bezeichneten  Vorschriften  handelt,  am  1.  Januar  1912,  im  übrigen  gesetzes.

mit  den  entsprechenden  Vorschriften  der  RVO.  in  Kraft.
München,  den  29.  Dezember  1911.
Dr.  r.  Erettreith.

 

Nr.  5191  a  11.
Bekanntmachung,  die  Arzneitaxe  betreffend.
f#Staatsministerium  des  Jnnern.

Auf  Grund  des  §  3  der  K.  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906  (GWVBl.  S.  887)
wird  entsprechend  einer  Vereinbarung  unter  den  Bundesregierungen  verfügt  und  bekannt
gegeben,  daß  die  Deutsche  Arzneitaxe  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1912  für  Bayern
die  Fassung  der  in  der  Weidmann'schen  Verlagsbuchhandlung  in  Berlin  SW  68,
Zimmerstraße  94,  erschienenen  amtlichen  Ausgabe  der  Deutschen  Arzneitaxe  1912  erhält.

München,  den  20.  Dezember  1911.
Dr.  v.  Brettreich.

 

Bekanntmachung,  Aushebung  einer  Forstdienststelle  betreffend.
K.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Dezember  1911  anzuordnen

geruht,  daß  beginnend  vom  1.  Jannar  1912  die  Försterstelle  in  Unternschrenz,  Forstamts
Bayreuth,  aufgelöst  werde.

München,  den  24.  Dezember  1911.
Dr.  v.  Pfaff.
        <pb n="1376" />
        1372

Nr.  41433.

Bekanntmachung,  die  Aufhebung  des  Salinenamts  Traunstein  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Dezember  1911  zu  verfügen
geruht,  daß  vom  1.  Januar  1912  an  das  Salinenamt  Traunstein  aufgelöst  werde.

München,  den  24.  Dezember  1911.

—  —  —  ——  —  ——  —  ——  —

Fgofdienst  Machrichten.

 

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  15.  Dezember  1911  allergnädigst  bewogen
  gefunden,  vom  1.  Januar  1912  an
den  Hofoberbaurat  Heinrich  Handl  zum
Geheimen  Hofoberbaurat  mit  dem  Range  in
Klasse  IV  der  Hofbeamtenrangordnung  und  den
geprüften  Kanzleiassistenten  beim  K.  Obersthofmeisterstabe
  Max  Zangerl  zum  Stabs-Dr.

  v.

2

sekretär  in  etatsmäßiger  Weise  zu  befördern,
ferner  den  Gartentechniker  und  Hilfsarbeiter
bei  der  Hofgärtenabteilung  Max  Josef  Diermayer
  zum  Hofgärteningenieur  in  etatsmäßiger
  Eigenschaft  zu  ernennen,

ferner  haben  Seine  Königliche  Hoheit
Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  Sich  durch  Allerhöchste  Entschließung
  vom  18.  Dezember  1911  bewogen
gefunden,  vom  1.  Januar  1912  an  den
Stabsinspektor  Michael  Rietzl  zum  Oberstabsinspektor
  in  etatsmäßiger  Weise  zu  befördern.


——
        <pb n="1377" />
        Anhang

zum

Gesetz-  und  Verordnungs-Blatt

Beilage  1:

Beilage  II:

für  das  Königreich  Bayern

vom  Jahre  1911.

 

Inhalt:

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Mittelfranken  und  dem  Oberlandesgerichte
  Nürnberg  entstandenen  Streit  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
für  den  von  der  Kirchengemeinde  Laubendorf  gegen  die  Filialkirchengemeinde
Dürrubuch  erhobenen  Anspruch  auf  Feststellung  der  Verpflichtung  der
Angehörigen  der  Kirchengemeinde  Dürrnbuch  zur  Leistung
von  Hand=  und  Spaundiensten  zu  dem  Bau  des  Pfarrhauses  in
Laubendorf.  S.  1—9.

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  dem
Amtsgerichte  Berchtesgaden  und  der  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des
Innern,  entstandenen  Streit  über  die  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  über
den  Anspruch  der  Gemeinde  Bischofswiesen  gegen  die  Austräglerin
Marie  Ponn  von  Ponnlehen  in  Stanggaß  und  Genossen  auf  Erstattung
von  Kurkosten.  S.  11—21.
        <pb n="1378" />
        <pb n="1379" />
        1

Be  ilage  1  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1911.5)

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  der  Regierung,  Kammer

des  Innern,  von  Mittelfranken  und  dem  Oberlandesgerichte  Nürnberg  entstandenen  Streit  über

die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  für  den  von  der  Kirchengemeinde  Laubendorf  gegen  die  Filialkirchengemeinde

  Dürrnbuch  erhobenen  Anspruch  auf  Feststellung  der  Verpflichtung  der  Angehörigen

der  Kirchengemeinde  Dürrnbuch  zur  Leistung  von  Hand=  und  Spanndiensten  zu  dem  Bau  des
Pfarrhauses  in  Laubendorf.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  der  Regierung,  Kammer  des
Innern,  von  Mittelfranken  und  dem  Oberlandesgerichte  Nürnberg  entstandenen  Streit  über
die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  für  den  von  der  Kirchengemeinde  Laubendorf  gegen  die
Filialkirchengemeinde  Dürrnbuch  erhobenen  Anspruch  auf  Feststellung  der  Verpflichtung

der  Angehörigen  der  Kirchengemeinde  Dürrnbuch  zur  Leistung  von  Hand=  und  Spanndiensten
zu  dem  Bau  des  Pfarrhauses  in  Laubendorf:

Zuständig  sind  die  Gerichte.

Gründe:

I.  Der  Pfarrsprengel  Laubendorf  umfaßt  die  Ortschaft  Laubendorf,  Bezirksamts
Fürth  und  die  politische  Gemeinde  Dürrubuch,  Bezirksamts  Neustadt  a.  A.  Ein  Pfarrhaus
befindet  sich  nur  in  Laubendorf,  wo  der  Pfarrer  seinen  Wohnsitz  hat.  Kirchen  befinden  sich
in  Laubendorf  und  in  Dürrunbuch.  In  beiden  Kirchen  werden  von  dem  Pfarrer  von  Laubendorf
  Gottesdienste  abgehalten  und  die  Sakramente  gespendet.  In  Laubendorf  findet  in  der
Regel  alle  Sonn=  und  Feiertage,  in  Dürrnbuch  nur  siebenmal  im  Jahre  Gottesdienst  statt.
Kirchengemeinden  bestehen  in  Laubendorf  und  Dürrnbuch,  jede  der  beiden  Kirchengemeinden
hat  eine  selbständige  Kirchenverwaltung  und  gesondertes  Kirchenvermögen.

Das  Pfarrhaus  zu  Laubendorf  wurde  im  Jahre  1905  zum  Ersatz  für  das  alte,
baufällig  gewordene  Pfarrhaus  errichtet.  Die  Baulast  an  dem  Pfarrgebäude  obliegt  seit
dem  am  20.  Dezember  1870  zur  Beendigung  eines  Rechtsstreites  zwischen  dem  Fiskus
und  der  Kirchengemeinde  Laubendorf  über  die  Baulast  abgeschlossenen  Vergleich  dem  Staatsärar.

Kurz  nachdem  im  Jahre  1898  das  Bedürfnis  der  Herstellung  eines  Pfarrhausneubaues
sich  herausgestellt  hatte  und  von  dem  Staatsärar  anerkannt  worden  war,  ergab  sich  bei  der
Instruktion  der  Sache,  daß  die  Kirchenverwaltung  Laubendorf  die  Mitglieder  der  Kirchen- 



*)  Ausgegeben  zu  München,  den  20.  Februar  1911.
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        2

gemeinde  Dürrnbuch  zur  Teilnahme  an  der  nach  dem  Allg.  Preuß.  L.  R.  T.  II  Tit.  11
§  714  den  „Eingepfarrten  in  jedem  Falle“  obliegenden  unentgeltlichen  Leistung  der  Handund
  Spanndienste  für  den  Neubau  in  Anspruch  nahm,  daß  aber  die  Kirchengemeinde  Dürrnbuch
  und  deren  einzelne  Mitglieder  jede  rechtliche  Verpflichtung  dazu  bestritten.  Die
Gemeindeangehörigen  von  Dürrnbuch  blieben  auf  diesem  Standpunkte  stehen,  auch  nachdem
wiederholt  auf  Veranlassung  des  Bezirksamts  Fürth  das  Bezirksamt  Neustadt  a.  A.  sie
darauf  hingewiesen  hatte,  daß  sie  bei  Aufrechterhaltung  ihrer  Weigerung  Gefahr  liefen,
hiewegen  in  einen  Zivilprozeß  mit  der  Kirchengemeinde  Laubendorf  verwickelt  zu  werden.
Im  weiteren  Verlaufe  der  Verhandlungen  vertrat  die  Kirchenverwaltung  Laubendorf  die
Ansicht,  daß  die  Entscheidung  des  Streites  auf  dem  Verwaltungsrechtswege  zu  erfolgen
habe;  sie  stellte  schließlich  an  das  Bezirksamt  Fürth  das  Ersuchen,  ihr  zur  Geltendmachung
ihres  Anspruches  den  Streitkonsens  von  Kuratelwegen  zu  erteilen.

Am  26.  Juli  1902  erteilte  das  Bezirksamt  Fürth  den  Streitkonsens,  wobei  es  von
der  Annahme  ausging,  daß  es  sich  um  eine  nach  Art.  10  Ziff.  13  des  Verwaltungsgerichtshofgesetzes
  auf  dem  Verwaltungsrechtswege  zu  entscheidende  Streitsache  handle.  Diese
Ansicht  wurde  jedoch  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Mittelfranken  nicht
gebilligt.  In  der  Entschließung  dieser  Kreisstelle  vom  9.  September  1902  wurde  ausgesprochen,
  daß  von  dem  Ausbacher  und  Bayreuther  ebenso  wie  von  dem  Allgemeinen
Preußischen  Landrecht,  in  deren  örtlichen  Geltungsbereich  die  vorwürfige  Streitsache  fällt,
die  Baulast  an  Kultusgebäuden,  zu  denen  die  Pfarrgebäude  vermöge  des  besonderen  Zweckes
gehören,  dem  sie  zu  dienen  haben,  als  ein  privatrechtliches  Verhältnis  aufgefaßt  werde,  wie
dies  nach  den  einschlägigen  Normen  auch  für  das  übrige  rechtsrheinische  Bayern  der  Fall  sei.
Bei  diesem  privatrechtlichen  Charakter  der  kirchlichen  Baupflichtverhältnisse  und  nach  den
maßgebenden  landesrechtlichen  Anordnungen

Allerh.  Entschließung  vom  16.  Dezember  1810,  Pfarrhofbankonkurrenzen  betr.

(Döllinger,  Verordn.  Slg.  Bd.  11  T.  3  S.  1399)

Allerh.  VO.  vom  1.  Oktober  1830,  die  Zuständigkeit  der  Administratiostellen

in  Streitigkeiten  über  die  Baupflicht  bei  Kirchen  und  Pfarrhöfen  betr.  (Döllinger,

a.  a.  O.  S.  1422),

Abt.  III  Ziff.  46  des  Landtagsabschieds  vom  29.  Dezember  1831  (GBl.  S.  98)  —
seien  Streitigkeiten  über  kirchliche  Baulast,  bezw.  darüber,  ob  einer  in  Anspruch  genommenen
Person  überhaupt  eine  Verbindlichkeit  zur  Tragung  der  Baulast  bei  dem  in  Frage  stehenden
Gebäude  obliege,  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  überwiesen.  Die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
  sei  für  die  Bauprovisorien  und  ferner  dann  begründet,  wenn  nach  Feststellung
  der  Baupflicht  durch  richterliches  Urteil  oder  freiwilliges  Anerkenntnis  noch  Meinungsverschiedenheiten
  innerhalb  der  Kirchengemeinde  über  den  Maßstab  der  Teilnahme  an  den
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        3
erforderlichen  Leistungen  oder  über  das  Vorhandensein  der  persönlichen  Voraussetzungen  für
die  Eigenschaft  als  Mitglied  der  Kirchengemeinde  sich  ergeben,

vgl.  Ziff.  2  der  erwähnten  VO.  vom  1.  Oktober  1830,  Entsch,  des  O.  G.  H.
vom  29.  Dezember  1856  (Reg.  Bl.  1857  S.  70),

Slg.  von  Entsch  des  Verw.G.  H.  Bd.  1  S.  310,  Bl.  f.  adm.  Pr.  Bd.  47
S.  40.  —

Nach  Art.  13  Abs.  1  Ziff.  1  des  Verw.GHes.  hätten  die  seitherigen  Zuständigkeits-=grenzen
  zwischen  Verwaltung  und  Zidiljustiz  namentlich  auch  durch  die  Art.  8  und  10
dieses  Gesetzes  eine  Anderung  nicht  erfahren.  Hiernach  erscheine  die  administrative  Zuständigkeit
  zur  Entscheidung  des  vorliegenden  Streites  über  die  Verbindlichkeit  der  Parochianen
von  Dürrnbuch  zur  Leistung  von  Hand=  und  Spanndiensten  ausgeschlossen  und  müsse
nötigenfalls  diese  Verpflichtung  durch  die  Gerichte  im  Zivilprozeßwege  festgestellt,  daher  von
Kuratelwegen  gewürdigt  werden,  ob  zur  Führung  eines  derartigen  Ziovilprozesses  die
Genehmigung  zu  erteilen  sei.  Die  Kammer  der  Finanzen  derselben  Kreisstelle  hatte  bereits
in  einer  Note  vom  22.  August  1902  an  die  Kammer  des  Innern  sich  ebenfalls  für  die
Zuständigkeit  der  Zivilgerichte  ausgesprochen.

In  der  vorerwähnten  Regierungsentschließung  vom  9.  September  1902  wurde  zur
Vermeidung  einer  weiteren  Verzögerung  des  Neubaues  der  Kirchengemeinde  Laubendorf
empfohlen,  nötigen  Falles  den  auf  die  Filialisten  von  Dürrnbuch  nach  Verhältnis  treffenden
Teil  der  erforderlichen  Hand=  und  Spaundienste  vorläufig  und  unter  Vorbehalt  der  endgiltigen
  Austragung  der  Rechtsfrage  in  einem  späteren  Zivilprozeß  zu  übernehmen.  Nach
Beseitigung  verschiedener  anderweitiger  Hindernisse,  die  sich  dem  Neubau  entgegengestellt
hatten,  lenkte  die  Kammer  der  Finanzen  der  Regierung  von  Mittelfranken  in  einer  Note
vom  2.  Mai  1903  neuerdings  die  Aufmerksamkeit  der  Kammer  des  Innern  auf  den  vorbezeichneten
  Ausweg.  Veranlaßt  durch  eine  dementsprechende  Entschließung  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  von  Mittelfranken  vom  7.  Mai  1903,  in  der  ausdrücklich  den
Parochianen  von  Laubendorf  eventuell  das  Recht  vorbehalten  worden  war,  gegen  die  Filialisten
von  Dürrnbuch  klageweise  auf  Anerkennung  und  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht,  bezw.  auf
Ersatz  des  von  den  Parochianen  in  Laubendorf  für  die  Filialisten  in  Dürrnbuch  geleisteten
Teiles  der  Baudienste  vorzugehen,  beschlossen  am  14.  Mai  1903  die  Kirchenverwaltung
und  die  Kirchengemeindeversammlung  zu  Laubendorf,  die  sämtlichen  Hand=  und  Spanndienste
einstweilen  zu  übernehmen.

Mit  Klage  vom  3.  März  1906  belangte  die  Kirchengemeinde  Laubendorf  die  Filialkirchengemeinde
  Dürrubuch  bei  dem  Landgerichte  Fürth  auf  Feststellung,  daß  die  in  Dürrnbuch
wohnenden  Pfarrangehörigen  zusammen  mit  den  übrigen  Eingepfarrten  die  bei  Baufällen
am  Pfarrgebäude  in  Laubendorf  notwendigen  Hand=  und  Spanndienste  unentgeltlich  zu

1*
        <pb n="1382" />
        4

leisten  haben.  Nach  durchverhandelter  Sache  erließ  die  Zivilkammer  des  Landgerichts  Fürth
am  24.  Mai  1909  ein  Urteil,  durch  das  festgestellt  wurde,  daß  die  Mitglieder  der  protestantischen
  Kirchengemeinde  Dürrnbuch  verpflichtet  sind,  die  bei  Baufällen  am  Pfarrgebäude
in  Laubendorf  notwendigen  Hand=  und  Spanndienste  zusammen  mit  den  Mitgliedern  der
protestantischen  Kirchengemeinde  Laubendorf  unentgeltlich  zu  leisten.

In  den  Entscheidungsgründen  des  Urteils  wird  ausgeführt:  Die  Frage,  ob  die  in
Dürrnbuch  wohnenden  Pfarrangehörigen  zusammen  mit  den  übrigen  Eingepfarrten  die  für
das  Pfarrhaus  in  Laubendorf  nötigen  Hand=  und  Spanndienste  unentgeltlich  zu  leisten
haben,  sei  privatrechtlicher  Natur,  zu  ihrer  Entscheidung  seien  die  Gerichte  zuständig.  Maßgebend
  für  die  Entscheidung  sei  das  Allgemeine  preußische  Landrecht.  „In  Laubendorf  galt
primär  das  Ansbacher,  in  Dürrnbuch  das  Bayreuther  Provinzialrecht.  Beide  Rechte  enthalten
  eine  Bestimmung  über  Leistung  von  Hand=  und  Spanndiensten  zu  Kultusbauten
nicht.  Das  gleiche  gilt  von  der  markgräflichen  Konsistorialordnung  für  Ansbach  und
Bayreuth  vom  21.  Januar  1594,  die  nur  Bestimmungen  über  die  eigentlichen  Baukosten
an  Material  und  Arbeitslohn,  nicht  aber  auch  über  Leistung  von  Hand=  und  Spanndiensten
enthält.  Es  ist  daher  das  in  Laubendorf  und  Dürrnbuch  subsidiär  in  Geltung  gewesene
Allgemeine  preußische  Landrecht  anzuwenden  (Art.  132  E.  G.  z.  BG.  Bl.  f.  NA.  II
E.  Bd.  S.  261,  Bd.  27  S.  206,  Bl.  f.  adm.  Pr.  Bd.  12  S.  13).  Nach  Teil  II
Tit.  11  §§  714  und  790  müssen  bei  Landkirchen  die  Eingepfarrten  bei  allen  Kultusbauten
  (Kirche,  Pfarrhaus,  Küsterhaus)  ohne  Rücksicht  darauf,  wem  sonst  die  Baupflicht
obliegt,  die  erforderlichen  Hand=  und  Spanndienste  unentgeltlich  leisten.“  Die  Filialkirchengemeinde
  Dürrnbuch  hat  gegen  dieses  Urteil  die  Berufung  zum  Oberlandesgerichte  Nürnberg
eingelegt.  Zur  Sache  selbst  wurde  bisher  vor  dem  Berufungsgericht  noch  nicht  verhandelt
vielmehr  lediglich  durch  Sitzungsbeschlüsse  vom  9.  Februar  1910  und  28.  Februar  1910
die  Erholung  von  einschlägigen  Akten  angeordnet.

Am  31.  März  1910  gelangte  an  das  Oberlandesgericht  Nürnberg  eine  Erklärung
der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Mittelfranken  vom  27.  März  1910,  nach  welcher
sie  in  der  vorliegenden  Sache  den  Rechtsweg  für  unzulässig  erachtet  und  gemäß  Art.  8  und  9
des  Kompetenzkonfliktsgesetzes  vom  18.  August  1879  den  Kompetenzkonflikt  erhebt.  Zur
Begründung  ist  beigefügt:  Der  Verwaltungsgerichtshof  nehme  die  Zuständigkeit  bei  Baupflichtsstreitigkeiten
  dann  für  sich  in  Anspruch,  wenn  eine  Verbindlichkeit  der  Kirchengemeinde
für  Kultusbauzwecke  in  Frage  kommt  (Entsch  des  Verw.  G.H.  Bd.  24  S.  225).  Da
dies  in  der  vorliegenden  Prozeßsache  zutreffe,  erscheine  die  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes
umsomehr  veranlaßt,  als  solche  Streitigkeiten  nicht  selten  seien.  In  der  Sitzung  des  Oberlandesgerichts
  Nürnberg  vom  4.  April  1910  wurde  den  Parteien  von  der  Regierungsentschließung
  vom  27.  März  1910  Kenntnis  gegeben  und  sodann  Beschluß  dahin  verkündet,
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        5

daß  gemäß  Art.  11  des  Kompetenzkonfliktsgesetzes  das  gerichtliche  Verfahren  bis  zur  Entscheidung
des  erhobenen  Kompetenzkonfliktes  ausgesetzt  werde.  Sodann  wurden  die  Akten  dem  Gerichtsschreiber
  des  Landgerichts  Fürth  zurückgesendet.  Nachdem  bis  zum  9.  Mai  1910  bei  diesem
Gerichte  Denkschriften  nicht  eingelaufen  waren,  wurden  die  Akten  an  den  Staatsanwalt  beim
Gerichtshofe  für  Kompetenzkonflikte  eingesendet.  "„

Von  dem  auf  heute  anberaumten  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  ist  den  Prozeßbevollmächtigten
  der  beiden  Parteien  Kenntnis  gegeben  worden;  es  hat  sich  jedoch  keiner  von
ihnen  eingefunden.

Der  Berichterstatter  hielt  Vortrag  über  den  bisherigen  Verlauf  der  Sache  vor  den
Verwaltungsbehörden  und  vor  den  Gerichten,  wobei  die  wichtigeren  Aktenstücke,  die  im
Sitzungsprotokolle  einzeln  aufgeführt  sind,  zur  Verlesung  kamen.

Der  Generalstaatsanwalt  stellte  und  begründete  sodann  den  Antrag  zu  erkennen,  daß
die  Gerichte  zuständig  seien.

II.  Für  die  Entscheidung  der  im  vorliegenden  Falle  streitigen  Frage,  ob  die  Zuständigkeit
der  Zivilgerichte  gegeben  sei,  ist  es  nach  Lage  der  geltenden  Gesetzgebung  weder  von  Bedeut
  ung,  daß  an  und  für  sich  betrachtet  die  Bestimmungen  über  die  aus  dem  Kirchen=  oder
Pfarrverband  entspringenden  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten  nach  der  modernen  Anschauung
zweifellos  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechtes  angehören,  noch  kommt  darauf  etwas  an,
welchen  Standpunkt  in  dieser  Beziehung  das  Allgemeine  preußische  Landrecht  einnimmt,  das
ohnehin  auch  vielfach  Gegenstände  und  Fragen  regelt,  die  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts
zuzurechnen  sind.

Die  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Bau  —  und  sonstige
Konkurrenzpflicht  bei  Kirchen  —  und  anderen  Kultusbauten  wurde  in  Bayern  im  ersten
Drittel  des  neunzehnten  Jahrhunderts  in  einer  für  das  ganze  rechtsrheinische  Gebiet  maßgebenden
  Weise  geregelt,  und  zwar  durch  folgende  gesetzgeberische  Erlasse:

Das  an  das  K.  Oberapellationsgericht  ergangene,  und,  weil  vor  der  Verfassungsurkunde,
mit  Gesetzeskraft  ausgestattete  K.  Reskript  vom  16.  Dezember  1810  (Döllinger,  Verordnungsammlung
  Bd.  11,  3.  Teil  S.  1400)  bestimmt:  „Zu  dem  Ressort  der  Generalkomissariate
  gehört  die  Erledigung  aller“  —  früher  den  ehemaligen  Landesdirektionen  und
dem  geistlichen  Rathe  zugewiesenen  —,  in  Betreff  der  Pfarrkirchen  und  Schulgebäude  vorkommenden
  Anstände,  Irrungen  und  Differenzen  in  bloß  administrativer  Hinsicht.
Dahin  gehören  z.  B.  die  Fragen:  Ob  der  Bau  notwendig  ist,  wie  und  wann  gebaut
werden  sollo  Ob  der  Fall  wirklich  vorhanden  sey,  daß  Dezimatoren  und  andere  Baupflichtige
  zur  Konkurrenz  aufzurufen  seyen?  oder  ob  die  vorkommenden  Baureparationen  bloß
von  dem  Pfründengenießer,  oder  den  betreffenden  Kirchenfonds  X.  bestritten  werden  sollen?  oder
ob  der  Baufall  ein  Hauptbau  oder  eine  Hauptbaureparatur  sei?  .  ..  .  .  ..  Dagegen
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        6

müssen  alle  privatrechtlichen  Gegenstände,  welche  in  Beziehung  auf  solche  Objekte  vorkommen,
den  betreffenden  Justizstellen  verbleiben,  dahin  gehören  auch  die  Streitigkeiten,  welche  in
privatrechtlicher  Hinsicht  über  die  Verbindlichkeit  der  Baulast  oder  zur  Baukonkurrenz  obwalten
  .  .  .  Die  .  Deklaration  vom  14.  August  1794  spricht  dieses  deutlich  aus,
indem  die  Beschwerden  der  Beteiligten  wegen  ähnlicher  Baukonkurrenz  in  Petitorio.  an
die  Justizstellen  verwiesen  werden,  bei  welchen  sodann  der  Prozeß  ordentlich  einstruiert  und
beschieden  werden  soll“.

Das  am  1.  Oktober  1830  an  die  sieben  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
diesseits  des  Rheins,  ergangene  K.  Reskript  (Döllinger  a.  a.  O.,  S.  1422)  verordnet
unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  das  Reskript  vom  16.  Dezember  1810:

„1.  Wenn  bei  einem  Kirchen=  oder  Pfarrhofbaue,  bei  welchem  die  Concurrenzverbindlichkeit
  einer  physischen  oder  juridischen  Person  in  Anspruch  genommen  wird,  darüber  Streit
entsteht,  ob  dem  in  Anspruch  Genommenen  überhaupt  eine  Verbindlichkeit  zur  Tragung  der
Baulast  bei  dem  in  Frage  stehenden  Gebäude  obliege,  so  ist  die  Entscheidung  dieses  Streites
owohl  in  possessorio  als  in  petitorio  den  zuständigen  Zivilgerichten  zu  überlassen"“.

„2.  Wenn  dagegen  die  Concurrenzverbindlichkeit  im  Allgemeinen  durch  ein  ausdrückliches
Gesetz,  durch  das  eigene  unbestrittene  Anerkenntniß  des  Betheiligten,  durch  Vertrag,  Besitz,
Vergleich  oder  durch  richterliches  Urtheil  jedem  Zweifel  entrückt,  und  daher  nur  davon
die  Frage  ist:

Ob  der  Fall  einer  Concurrenz  in  concreto  gegeben  sey,  und  wie  hoch  sich
der  zu  leistende  Betrag  zu  belaufen  habe?

so  ist  darüber  von  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  nach  vorausgegangener
  gesetzmäßiger  Verhandlung  zu  entscheiden  ...  Diieses  Restkript  hat  auch
die  Grundlage  zu  einem  Ausspruche  der  bayerischen  Gesetzgebungsorgane  gebildet:  Im  Dezember
  1831  kam  ein  Gesamtbeschluß  der  beiden  Kammern  der  Ständeversammlung  hinsichtlich
folgenden  bei  Gelegenheit  der  Beratung  des  Budgets  gestellten  Antrages  zustande:

„Es  möge  die  K.  Verordnung  vom  1.  Oktober  1830  dahin  erläutert  werden,
daß  jede  Baupflichtsfrage  bey  obwaltendem  Widerspruche  eines  oder  mehrerer
Beteiligten  den  ordentlichen  Gerichten  zugewiesen  werde“  (vgl.  die  Verh.
der  K.  der  Reichsräte  vom  Jahre  1831,  X.  Band,  S.  479  und  der  II.  K.
der  Ständeversammlung  26.  Bd.,  Protokollnummer  148  über  die  Sitzung  vom
13.  Dezember  1831,  Seite  43  und  44).

Die  königliche  Entschließung  hierauf  in  Ziff.  III  §  46  des  Landtagsabschiedes  vom
29.  Dezember  1831  (G.  Bl.  S.  102)  lautet:

„Die  von  Uns  unterm  lten  Oktober  1830  erlassene  Entschließung  hinsichtlich  der
Concurrenzverbindlichkeit  zu  Kirchen=  und  Pfarrhof-Bauten  spricht  mit  voller  Deutlichkeit
        <pb n="1385" />
        7

aus,  daß  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  über  solche  Verbindlichkeiten  entstehenden
privatrechtlichen  Streitigkeiten  dem  verfassungsmäßigen  Wirkungskreise  der  ordentlichen  Gerichte
unter  keinem  Vorwande  entzogen  werden  soll  ..

Es  ist  daher  in  allen  diesen  Beziehungen  dem  in  dem  Gesamtbeschlusse  über  das
Finanz-Gesetz  vorgelegten  Antrage  der  Stände  längst  entsprochen“.

Hiedurch  ist  der  Anordnung  des  königl.  Reskriptes  vom  1.  Oktober  1830  ebenfalls
materiell  Gesetzeskraft  verliehen  worden,  wie  solche  dem  vor  der  Erlassung  der  Verfassung
ergangenen  k.  Reskripte  vom  16.  Dezember  1810  ohnehin  zukommt.

Was  in  all  den  aufgeführten  gesetzgeberischen  Erlassen  unter  „privatrechtlichen  Streitigkeiten“
  verstanden  wurde,  erhellt  aus  den  Ausführungen  des  Regierungskommissärs  Ministerialrats
  von  Abel  in  der  Sitzung  der  II.  Kammer  vom  8.  Oktober  1831  (Protokoll-Nummer
  111,  S.  31  in  den  Verh.  a.  a.  O.  20.  Bd.),  der  erklärte:

„Sobald  darüber  ein  allgemeiner  Streit  entsteht,  ob  irgend  eine  physische
oder  juridische  Person  bey  einer  Kirche  oder  einem  Pfarrhofe  die  Baulast  zu
tragen  oder  dazu  eine  Concurrenz  zu  leisten  verbunden  sey,  —  sobald  also  der
in  Anspruch  Genommene  diese  Verbindlichkeit  allgemein  widerspricht,  ist  jederzeit
ein  streitiges  Privatrechtsverhältnis  vorhanden;  denn  es  gehören  diese  Verbindlichkeiten
  dem  Gebiete  des  Privatrechts  an.

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  privatrechtlicher  Streitigkeiten  aber  —
das  Richteramt  und  dergleichen  Rechtssachen  —  steht  verfassungsmäßig  den
Gerichten,  und  nur  dem  Gerichte  zu."

Derselbe  Redner  hob  hiebei  (a.  a.  O.  S.  25  und  27)  hervor,  daß  die  Zuständigkeit
der  Verwaltungsbehörden  nur  auf  rein  administrative  Fragen  sich  erstrecke,  namentlich  darauf,
ob,  wie  und  wann  zu  bauen  sei,  ob  der  Fall  der  Decimatoren-Concurrenz  gegeben  oder
der  Bau  von  dem  Pfründenbesitzer  oder  aus  Kirchenmitteln  zu  suchen  sei  und  dergl.  In
dem  gleichen  Sinne  äußerten  sich  auch  die  anderen  Redner  (vgl.  a.  a.  O.  S.  20,  34,
38,  56).  Bemerkenswert  ist  ferner,  daß  bei  dem  gleichen  Anlasse  (a.  a.  O.  S.  35)  der
Ministerialrat  von  Abel  betonte,  daß  hinsichtlich  der  Verordnung  vom  1.  Oktober  1830
„die  Staatsregierung  der  Ansicht  war,  daß  sie  durchaus  nichts  Neues  enthalte,  sondern  nur
den  Sinn  der  längst  bestandenen  Verordnungen,  welcher  mißverstanden  worden,  erläntere
und  die  Mißverständnisse  berichtige".

In  allen  angeführten  gesetzgeberischen  Erlassen  ist  kein  Unterschied  gemacht,  je  nachdem
es  sich  bei  der  Baupflicht  um  Leistungen  wegen  des  Pfarrverbandes  handelt  oder  nicht;
namentlich  überweist  das  Reskript  vom  1.  Oktober  1830  und  demzufolge  auch  entsprechend
dem  Gesamtbeschluß  der  beiden  Kammern  der  Landtagsabschied  von  1831  „jede  Baupflichtfrage“
  der  Zuständigkeit  der  Gerichte.  Seitdem  wurden  in  Bayern  die  Baupflicht=  und
        <pb n="1386" />
        8

Concurrenzfragen  zu  den  Justizsachen  gerechnet  und  insbesondere  auch  nicht  unter  die
„administrativ-kontentiösen“  Sachen  eingereiht  (vgl.  Seuffert  a.  a.  O.).  Dabei  wurde,
wie  in  dem  unten  erwähnten  Kompetenzerkenntnis  vom  17.  Oktober  1859  mit  klaren
Worten  ausgesprochen  ist,  keineswegs  verkannt,  „daß  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten
über  die  Pflichten,  welche  aus  dem  Gemeindeverband  entspringen,  zu  den  Administrativbehörden
  competiert,  da  die  Gesetze,  aus  welchen  dieselbe  zu  schöpfen  ist,  Teile  des  öffent—
lichen  Rechtes  sind“,  aber  eben  auch  gleichzeitig  die  Ansicht  als  unrichtig  bezeichnet,  „daß
die  Frage,  ob  die  Gemeindeglieder  zu  Gunsten  der  primär  oder  subsidiär  Baupflichtigen  mit
Hand-  und  Spanndiensten  unentgeltlich  concurrieren  müssen,  in  den  Gesetzen  über  die  Ver—
fassung  und  Verwaltung  der  Gemeinden  und  in  dem  Gemeinde-Umlagengesetze  ihre  Entscheidungsquelle
  habe“.

Auf  dieser  Grundlage  hat  gerade  auch  für  Streitigkeiten  über  die  Konkurrenzverpflichtung
der  Angehörigen  einer  Filialkirchengemeinde  mit  Hand=  und  Spanndiensten  zu  Kultusbauten
in  der  Hauptgemeinde  der  frühere  Kompetenzsenat  des  bayerischen  Obersten  Gerichtshofes
am  19.  Juli  1858  (Reg.  Bl.  S.  1025  ff.)  und  am  17.  Oktober  1859  (Reg.  Bl.  S.  1042  ff.)
die  Gerichte  für  zuständig  erklärt  und  der  bayerische  Oberste  Gerichtshof  (Slg.  B.  1  S.  290,
Bd.  2  S.  158,  Bd.  3  S.  497,  letzteres  eine  Plenarentscheidung  vom  26.  Juli  1873)
dies  als  selbstverständlich  seiner  Entscheidung  zugrunde  gelegt,  indem  sie  von  dem  Gedanken
ausgingen,  daß  die  Frage,  ob  die  Kirchengemeindeglieder  zugunsten  der  primär  oder  subsidiär
Baupflichtigen  unentgeltlich  mit  Hand=  und  Spanndiensten  konkurrieren  müssen,  sowohl
nach  den  älteren  als  nach  den  neueren  Gesetzen  und  Verordnungen  privatrechtlicher  Natur
sei  —  eine  Ansicht,  die  auch  von  Seuffert,  Kommentar  über  die  bayerische  Gerichtsordnung,
2.  Aufl.  Bd.  1  S.  183,  Krick,  kirchliche  Baupflicht  und  kirchliches  Bauwesen,  S.  94  ff.
und  Handbuch  der  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  im  Königreich  Bayern  diesseits  des
Rheins,  4.  Aufl.  S.  77,  Luthardt,  Bl.  f.  adm.  Pr.  Bd.  28  S.  260  und  Knilling
ebenda  Bd.  47  S.  41  vertreten  wird.

Dies  war  die  Rechtslage,  als  das  Verwaltungsgerichtshofgesetz  vom  8.  August  1878
erging  und  zunächst  in  Artikel  10  Ziff.  13  den  Verwaltungsgerichtshof  für  zuständig
erklärte  für  „Ansprüche  und  Verbindlichkeiten  aus  dem  Kirchen=  und  Pfarrverband,  Dienste,
Umlagen,  Abgaben  und  andere  Leistungen  für  kirchliche  Zwecke“,  aber  auch  in  Art.  13  Abs.  1
bestimmte:  „Die  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofes  erstreckt  sich  nicht:

1  auf  Rechtssachen,  welche  vor  die  Zivil-  oder  Strafgerichte  gehören"“.  Dies
letztere  trifft  aber  nach  den  vorstehenden  Darlegungen  gerade  bezüglich  der  Baulast=  und
Concurrenzstreitigkeiten  zu.

Auch  durch  die  Einführung  der  sog.  großen  Reichssjustizgesetze  wurde  in  dieser  Beziehung
keine  Aenderung  herbeigeführt.  Nach  §  4  Ec.  z.  GV  ist  die  Landesgesetzgebung  nicht

*
        <pb n="1387" />
        9

gehindert,  ihren  Gerichten  jede  andere  Art  der  Gerichtsbarkeit  zu  übertragen;  selbst  wenn
man  im  Sinne  des  Art.  10  Ziff.  13  des  Verwaltungsgerichtshofgesetzes  die  in  Frage
stehenden  Streitigkeiten  zu  den  öffentlichrechtlichen  Sachen  zählen  wollte,  würde  deshalb  die
fort  dauernde  Rechtsgiltigkeit  und  —  Wirksamkeit  der  mehrerwähnten  Erlasse  aus  den
Jahren  1810,  1830  und  1831  keiner  Anfechtung  zugänglich  sein.

In  der  Tat  hat  denn  auch  das  Oberste  Landesgericht  am  8.  Juli  1903  (Slg.  der
Entsch.  Bd.  4  S.  564)  in  einem  dem  gegenwärtigen  gleichgelagerten  Falle  kein  Bedenken
gegen  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  gehabt.  Nicht  minder  weist  die  Reichsgesetzgebung  die
Vorschriften  über  die  Kirchenbaulast  dem  bürgerlichen  Recht  wenigstens  insoferne  zu,  als
gerade  nach  Art.  132  des  EG.  z.  BGB.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Kirchenbaulast
  und  die  Schulbaulast  unberührt  gelassen  wurden.  Auch  dies  führt  zur  Zuständigkeit
der  Gerichte  für  Streitigkeiten  auf  diesen  Rechtsgebieten.

So  geurteilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  7.  Dezember  1910,  an  der  teilnahmen  der  Präsident  Reichsrat  Ritter
von  Thelemann  und  die  Räte  Dr.  Harburger,  Reger,  Wunderer,  Feder,
Pfannschmidt,  Loibl,  der  Generalstaatsanwalt  Ritter  von  Höchtlen  und  als
Gerichtsschreiber  der  Sekretär  des  Obersten  Landesgerichtts  zimmermann.

gez.  v.  Thelemann.
        <pb n="1388" />
        <pb n="1389" />
        11

Beilage  ll  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1911.7)

 

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  dem  Amtsgerichte  Berchtesgaden
  und  der  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  entstandenen  Streit  über  die
Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  über  den  Anspruch  der  Gemeinde  Bischofswiesen  gegen  die
Austräglerin  Marie  Ponn  von  Ponnlehen  in  Stanggaß  und  Genossen  auf  Erstattung  von  Kurkosten.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  zwischen  dem  Amtsgerichte  Berchtesgaden
und  der  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  entstandenen  Streit  über  die
Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  über  den  Anspruch  der  Gemeinde  Bischofswiesen  gegen
die  Austräglerin  Marie  Ponn  von  Ponnlehen  in  Stanggaß  und  Genossen  auf  Erstattung
von  Kurkosten:
Zuständig  sind  die  Gerichte.

Gründe.

I.  Am  5.  August  1896  starb  in  Ponnlehen  in  Stanggaß,  Gemeinde  Bischofswiesen,
der  ledige  Schreiner  Lorenz  Ponn  mit  Hinterlassung  eines  Vermögens  von  etwa  2000  Mark.
Er  wurde  von  seiner  Mutter,  der  Austräglerin  Marie  Ponn,  und  seinen  Geschwistern,
dem  Dienstknechte  Johann  Ponn,  dem  Bauer  Joseph  Ponn,  der  Lokomotivführersfrau
Marie  Schwaiger,  der  Bräumeistersfrau  Therese  Votz  und  dem  Schlosser  Kaspar  Ponn
zu  gleichen  Teilen  beerbt.  Die  Erben  haben  die  Erbschaft  unbedingt  angetreten.  Lorenz
Ponn  war  vor  seinem  Ableben  in  der  Zeit  vom  15.  April  bis  12.  Juli  1896  im  Distriktskrankenhaus
  Berchtesgaden  untergebracht.  Die  hiedurch  entstandenen  Kosten  zu  141  Mark
94  Pf.  wurden  von  der  Gemeinde  Bischofswiesen  eingefordert.  Die  Gemeinde  zahlte  den
Betrag  und  wandte  sich  wegen  des  Ersatzes  an  die  vorbezeichneten  Erben  des  Lorenz  Ponn.
Da  diese  keine  Zahlung  leisteten,  ließ  die  Gemeinde  durch  den  Rechtsanwalt  Pfahler  in
Reichenhall  Klage  gegen  sie  zum  Amtsgerichte  Berchtesgaden  erheben.  Im  Verhandlungstermine
vom  8.  Februar  1901  beantragte  der  Vertreter  der  Klägerin  die  Verurteilung  der  Beklagten
zur  Zahlung  von  141  Mark  94  Pfennig  samt  4%  Zinsen  seit  dem  1.  September  1897
und  führte  zur  Begründung  des  Klagsanspruchs  aus:  Der  verstorbene  Lorenz  Ponn,  der
sich  die  letzte  Zeit  seines  Lebens  bei  seinem  Bruder  Joseph  Ponn  aufgehalten  habe,  sei  von
diesem  als  bei  ihm  beschäftigter  landwirtschaftlicher  Arbeiter  Ende  Januar  1896  zu  der  in
Bischofswiesen  bestehenden  Gemeindekrankenversicherung  angemeldet  worden  und  deren  Mitglied
bis  zum  1.  April  1896  gewesen,  da  bis  dahin  die  vorgeschriebenen  Beiträge  geleistet  worden

*)  Ausgegeben  zu  München  am  22.  Mai  1911.
3
        <pb n="1390" />
        12

seien.  Am  1.  April  1896  sei  er  bei  der  Krankenversicherung  wieder  abgemeldet  worden.
Infolge  seiner  Erkrankung  habe  er  am  15.  April  1896  in  das  Distriktskraukenhaus  Berchtesgaden
  verbracht  werden  müssen  und  sei  daselbst  bis  zum  12.  Juli  1896  ärztlich  behandelt
und  verpflegt  worden.  Obwohl  für  die  Gemeinde  Bischofswiesen  nach  dem  Vorangeführten
keine  Verpflichtung  bestanden  habe,  die  im  Krankenhaus  erwachsenen  Kosten  zu  141  Mark
94  Pfennig  zu  zahlen,  habe  sie  auf  die  Aufforderung  der  Krankenhausverwaltung,  um  dieser
den  Abschluß  ihrer  Bücher  zu  ermöglichen,  unter  Vorbehalt  aller  Rechte  gegen  die  Verpflichteten
Zahlung  geleistet.  Sie  verlangt  nunmehr  von  den  Beklagten  Ersatz,  da  diese  als  Erben  des
in  erster  Linie  zahlungspflichtig  gewesenen  Lorenz  Ponn  für  die  Kosten  haftbar  und  um
deren  Betrag  ungerechtfertigt  bereichert  seien.  Die  Beklagten  beantragten  die  Abweisung  der
Klage.  Sie  stellten  nicht  in  Abrede,  die  Erben  des  Lorenz  Ponn  geworden  zu  sein,  bestritten
aber  ihre  Ersatzpflicht,  weil  der  Verstorbene  als  Mitglied  der  Gemeindekrankenversicherung
berechtigt  gewesen  sei,  von  der  Gemeinde  Bischofswiesen  Krankenunterstützung  im  Sinne  des
Krankenversicherungsgesetzes  zu  verlangen  und  zwar  auch  mittels  Verpflegung  im  Distriktskrankenhaus.
  Es  sei  nicht  richtig,  daß  er  am  1.  April  1896  abgemeldet  worden  sei,  vielmehr
  habe  er  noch  während  seines  Aufenthalts  im  Krankenhause  Versicherungsbeiträge  gezahlt.
Die  Gemeinde  Bischofswiesen  habe  sonach  mit  der  Zahlung  der  Kur=  und  Verpflegungskosten
nur  eine  ihr  aus  dem  Versicherungsverhältnis  obliegende  Pflicht  erfüllt.

Das  Amtsgericht  Berchtesgaden  wies  durch  das  Urteil  vom  8.  Februar  1901  die
erhobene  Klage  als  unzulässig  ab.  Es  ging  von  folgenden  Erwägungen  aus:  Die  Entscheidung
über  die  Ersatzpflicht  hängt  zunächst  von  der  Entscheidung  der  Frage  ab,  ob  die  Gemeinde
Bischofswiesen  mit  der  Zahlung  der  141  Mark  94  Pfennig  eine  fremde  Schuld,  eine  von
den  Beklagten  zu  erfüllende  Nachlaßverbindlichkeit,  getilgt  hat,  oder  ob  sie,  wie  die  Beklagten
behaupten,  damit  nur  einer  ihr  selbst  in  Folge  des  zwischen  dem  Verlebten  und  der  Gemeindekrankenversicherung
  angeblich  bestandenen  Versicherungsverhältnisses  obliegenden  Verpflichtung
nachgekommen  ist.  Bestand  dieses  Versicherungsverhältnis,  dann  war  nach  §  5  des  Krankenversicherungsgesetzes
  im  Zusammenhalte  mit  Art.  1  des  Bayerischen  Ausführungsgesetzes  die
Gemeinde  als  solche  zur  Gewährung  von  Krankenunterstützung  im  Sinne  der  8§8  6  ff.  des
Krankenversicherungsgesetzes  verpflichtet.  Bei  dieser  Sachlage  liegt  zunächst  eine  Streitigkeit
zwischen  einer  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes  zu  versichernden  Person  bezw.  deren
Rechtsnachfolgern  einerseits  und  der  Gemeindekrankenversicherung  anderseits  über  Versicherungsverhältnis
  und  Unterstützungsansprüche  einrede=  und  klagzerstörenderweise  in  Mitte.  Nach
8  58  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  in  der  Fassung  vom  10.  April  1892
sind  derartige  Streitigkeiten  von  der  Aufsichtsbehörde  der  Gemeinde,  also  von  einer  Verwaltungsbehörde,
  und  im  weiteren  für  Bayern  vorgeschriebenen  Verfahren  durch  den  Verwaltungsgerichtshof
  zu  entscheiden.  Erst  wenn  durch  rechtskräftige  Entscheidung  des  letzteren  feststeht,
        <pb n="1391" />
        13

daß  die  Gemeinde  Bischofswiesen  als  Gemeindekrankenversicherung  für  die  Kurkosten  des
Lorenz  Ponn  nicht  aufzukommen  hat,  hat  sie  sich  an  die  Zivilgerichte  mit  ihren  Entschädigungsansprüchen
  gegen  die  Erben  des  Verpflegten  zu  wenden,  während  anderseits  der  Prozeß  vor
den  Zivilgerichten  ausfällt,  wenn  durch  den  Verwaltungsgerichtshof  rechtskräftig  die  Verpflichtung
der  Gemeinde  Bischofswiesen  zur  Tragung  der  Kurkosten  ausgesprochen  ist.  Es  war  daher
zu  erkennen,  daß  dermalen  die  zum  Zidilgerichte  gestellte  Klage  unzulässig  ist,  und  von  Aussetzung
  der  Verhandlung  nach  §  148  der  Zivilprozeßordnung  abzusehen,  weil  der  Rechtsweg
bei  den  Zivilgerichten  in  Ansehung  der  dermaligen  Rechtslage  von  vorgängiger  Einholung  einer
rechtskräftigen  Verwaltungsgerichtsentscheidung  bedingt  ist,  so  daß  er  überhaupt  nicht  stattfindet,
  wenn  durch  letztere  die  Verpflichtung  der  Gemeinde  Bischofswiesen  zur  Tragung  der
Kurkosten  als  Gemeindekrankenversicherung  festgestellt  ist.

Eine  Zustellung  des  amtsgerichtlichen  Urteils  wurde  vorerst  nicht  betätigt,  vielmehr
suchte  die  Gemeinde  Bischofswiesen  ihren  Anspruch  im  Verwaltungswege  geltend  zu  machen.
Auf  ihren  Antrag  erließ  das  Bezirksamt  Berchtesgaden  am  6.  Dezember  1902  einen  Beschluß,
durch  den  es  die  Erben  des  Lorenz  Ponn:  Marie  Ponn,  Johann  Ponn,  Kaspar  Ponn,
Marie  Schwaiger,  Therese  Votz,  und  an  Stelle  des  am  16.  Oktober  1901  verstorbenen
Joseph  Ponn  dessen  Erben,  nämlich  die  Witwe  Katharine  Ponn  und  die  Kinder  Joseph,
Katharine,  Peter  und  Anna  Ponn,  für  verpflichtet  erkärte,  nach  Maßgabe  ihrer  Erbteile,
zu  je  einem  Sechsteile,  die  für  die  Verpflegung  des  Lorenz  Ponn  im  Distriktskrankenhause
Berchtesgaden  erwachsenen  Kosten  zu  141  Mark  94  Pfennig  der  Gemeinde  Bischofswiesen
zu  erstatten.  Die  Entscheidung  des  Bezirksamts  beruht  im  wesentlichen  auf  nachstehenden
Erwägungen:  Streitgegenstand  ist  der  Anspruch  der  Gemeinde  Bischofswiesen  gegen  die  Erben
des  Lorenz  Ponn  auf  Erstattung  der  für  die  Kur  und  Verpflegung  desselben  im  Krankenhaus
  Berchtesgaden  erwachsenen  Kosten.  Für  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
ist  maßgebend,  ob  dieser  Anspruch  ein  öffentlich  rechtlicher  ist  oder  nicht.  Entscheidend  hiefür
ist  die  behauptete  Natur  des  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisses.  Bei  der  Länge  der
Zeit  ist  eine  genaue  Feststellung,  aus  welchem  Grunde  die  Gemeinde  Bischofswiesen  gezahlt
hat,  nicht  mehr  möglich.  Die  Art  und  Weise,  wie  die  Gemeinde  die  Verhandlungen  geführt
hat,  läßt  jedoch  den  Schluß  zu,  daß  sie  von  der  Ansicht  ausging,  der  Arbeitgeber  sei  zur
An=  und  Abmeldung  der  Arbeiter  verpflichtet  und  habe,  auch  wenn  mangels  statutarischer
Ausdehnung  das  Reichskrankenversicherungsgesetz  nicht  gelte,  bei  schuldhafter  Unterlassung  der
Meldung  für  die  im  Unterstützungsfall  entstandenen  Kosten  aufzukommen.  Die  Gemeinde
war  bei  der  Zahlung  der  Meinung,  damit  eine  öffentlichrechtliche  Schuld  zu  tilgen,  wofür
ihr  dann,  wie  im  Falle  des  §  50  des  Krankenversicherungsgesetzes,  Regreß  gegen  den  Arbeitgeber
  zustehe.  Die  behauptete  Natur  des  Rechtsverhältnisses  ist  demnach  eine  öffentlichrechtliche
und  folgt  daraus  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörde  unter  Anwendung  des  zweiten

*
        <pb n="1392" />
        14

Grundsatzes,  daß,  wenn  der  Anspruch  ein  öffentlichrechtlicher,  es  sich  auch  bei  der  Forderung  auf
Rückerstattung  um  einen  öffentlichrechtlichen  Anspruch  handelt.  Nachdem  nur  eine  Krankenversicherung
  auf  Grund  des  Art.  21  (früher  20)  des  Armengesetzes  in  Frage  kommtx  ergibt
sich  die  Zuständigkeit  des  Bezirksamts  aus  Art.  43  des  Gesetzes  über  die  öffentliche  Armen-29.

  April  1869  :  .  .  .
und  Krankenpflege  vom  —  3  Als  Parteien  kommen  in  Betracht  die  Gemeinde

Bischofswiesen,  vertreten  durch  die  Gemeindeverwaltung,  einerseits  und  die  Erben  des  Lorenz
Ponn  anderseits.  Der  Armenpflegschaftsrat  Bischofswiesen  erscheint  nicht  als  Partei,
da  erwiesenermaßen  Lorenz  Ponn  nicht  hilfsbedürftig  war  und  es  sich  nicht  um  Erstattung
einer  durch  die  Armenpflege  geleisteten  Unterstützung  handelt.  Die  Würdigung  aller  in  Betracht
kommenden  Umstände  ergibt,  daß  der  Anmeldung  des  Lorenz  Ponn  zur  landwirtschaftlichen
Versicherung  Bischofswiesen  kein  die  Anmeldung  rechtfertigendes  Arbeitsverhältnis  zu  Grunde
lag,  daß  demnach  die  Anmeldung  selbst  keine  Verpflichtung  der  Gemeinde  zur  Zahlung  der
Kurkosten  nach  Art.  12  mit  21  des  Armengesetzes  zu  begründen  vermochte.  Da  Lorenz
Ponn  selbst  Vermögen  besaß,  kann  eine  armenrechtliche  Unterstützung  aus  Art.  11  (früher  10)
des  Armengesetzes  nicht  in  Frage  kommen.  Zur  Zahlung  der  Verpflegungskosten  war  daher
Lorenz  Ponn  zunächst  selbst  verpflichtet;  auf  Grund  des  unbedingten  Erbschaftsantrittes  ist
diese  Verpflichtung  auf  seine  Erben  übergegangen.

Auf  die  von  dem  Rechtsanwalte  Niller  in  Traunstein  namens  der  Pony'schen
Erben  eingelegte  Beschwerde  änderte  die  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,
durch  den  Beschluß  vom  26.  Dezember  1903  den  Beschluß  des  Bezirksamts  Berchtesgaden
dahin  ab,  daß  sie  den  Anspruch  der  Gemeinde  Bischofswiesen  gegen  die  Erben  des  Lorenz
Ponn  auf  Ersatz  der  für  diesen  bezahlten  Krankenhauskosten  zurückwies.  Dem  Bescheide
der  Regierung  liegen  folgende  Erwägungen  zugrunde:  Gegen  die  Auffassung  der  Rechtslage
durch  das  Bezirksamt  spricht  in  erster  Linie  schon  der  Umstand,  daß  die  Gemeinde  Bischofswiesen
  ihren  Ersatzanspruch  gegen  die  Erben  des  im  Krankenhause  verpflegten  Lorenz
Ponn  geltend  macht,  nicht  gegen  den  Arbeitgeber  desselben,  seinen  Bruder  Josef  Ponn
oder  dessen  Erben,  wie  es  der  Fall  sein  müßte,  wenn  die  Gemeinde  Bischofswiesen  bei  ihrer
Ersatzforderung  tatsächlich  von  der  in  der  ersten  Instanz  angenommenen  Auffassung  ausgegangen
  wäre.  Schon  hiemit  entfällt  die  tatsächliche  Unterlage  für  die  von  der  Vorinstanz
angenommene  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden.  Es  muß  auf  die  Entstehung  der
Ersatzforderung  und  auf  deren  Geltendmachung  durch  die  Gemeinde  näher  eingegangen  werden.
Aus  den  Berichten  der  Gemeindeverwaltung  an  das  Bezirksamt  und  aus  der  Begründung
der  Klage,  die  Gemeinde  habe  gezahlt,  damit  die  Bücher  der  Krankenhausverwaltung  abgeschlossen
  werden  konnten,  und  unter  Vorbehalt  aller  Rechte  gegen  die  Verpflichteten,  geht
unzweideutig  hervor,  daß  die  Gemeindeverwaltung  von  vorneherein  sich  nicht  für  verpflichtet
hielt,  für  die  Krankenhauskosten  aufzukommen,  daß  bei  der  Deckung  dieser  Kosten  durch  die
        <pb n="1393" />
        16

Gemeinde  nicht  etwa  Verpflichtungen  auf  Grund  des  Armengesetzes  oder  des  Krankenversicherungsgesetzes
  maßgebend  waren,  sondern  daß  die  Gemeinde  hiezu  von  der  Krankenhausverwaltung
  bestimmt  wurde,  damit  diese  in  der  Lage  wäre,  ihre  Bücher  abzuschließen.  Auf
diese  Gesichtspunkte  ist  auch  die  Klage  ausschließlich  gestützt  und  es  wird  dementsprechend
von  den  Erben  der  geleistete  Betrag  als  ungerechtfertigte  Bereicherung  zurückgefordert.
Diese  Begründung  des  Ersatzanspruchs  hat  auch  nach  der  Abweisung  der  zivilrechtlichen  Klage
durch  das  Amtsgericht  Berchtesgaden  bis  zur  erstinstanziellen  Verbescheidung  durch  das  Bezirksamt
  Berchtesgaden  keine  Anderung  erfahren.  Noch  mit  Beschluß  vom  13.  Dezember  1903
hat  der  Gemeindeausschuß  Bischofswiesen  auf  eine  diesbezügliche  Erhebung  der  Regierung
von  neuem  ausdrücklich  erklärt,  daß  er  den  Ersatzanspruch  gegen  die  Ponn'schen  Erben  auf
die  Tatsache  stützen  wolle,  daß  seinerzeit  die  Krankenhauskosten  für  Lorenz  Ponn  aus
Gemeindemitteln  und  ohne  eine  rechtliche  Verpflichtung  vorläufig  und  nur  deshalb  geleistet
wurden,  damit  die  Krankenhausverwaltung  den  Abschluß  ihrer  Bücher  betätigen  könne.  Die
Gemeindeverwaltung  hat  mit  ihren  Darlegungen  über  die  Nichtzugehörigkeit  des  Lorenz  Ponn
zur  landwirtschaftlichen  Krankenversicherung  in  ihren  früheren  Berichten  und  Beschlüssen  nicht
ihren  Ersatzanspruch  begründet,  sondern  nur  die  von  den  Ponn'schen  Erben  zu  erwartende
und  in  der  Folge  auch  gebrachte  Einrede  bekämpft,  daß  Lorenz  Ponn  der  landwirtschaftlichen
Krankenkasse  in  der  Gemeinde  Bischofswiesen  angehört  habe.  Der  Ersatzanspruch  selbst  wird
nach  wie  vor  auf  die  Behauptung  der  Zahlung  der  Schuld  eines  Dritten  gestützt,  wodurch
die  Ponn'schen  Erben  zum  Schaden  der  Gemeinde  ungerechtfertigt  bereichert  seien.  Die
Frage,  ob  die  Verwaltungsbehörden  oder  die  Zivilgerichte  zuständig  sind,  entscheidet  sich  nach
der  behaupteten  Natur  des  dem  Ersatzanspruche  zugrunde  liegenden  Rechtsverhältnisses.  Der
Ersatzanspruch  der  Gemeinde  Bischofswiesen  wird  nicht  auf  Gesichtspunkte  des  Armenwesens
oder  der  Krankenversicherung,  sondern  auf  die  von  der  Gemeinde  bewirkte  Tilgung  einer
Schuld  der  Ponn'schen  Erben  gestützt.  Die  Leistung  der  Gemeinde  ist  seinerzeit  nicht  aus
der  zwischen  dem  Einzelnen  und  der  Gemeinde  als  einem  öffentlichrechtlichen  Verbande  bestehenden
  Wechselbeziehung  entsprungen,  sondern  die  Zahlung,  die  lediglich  der  Krankenhausverwaltung
  den  Abschluß  ihrer  Bücher  ermöglichen  sollte,  hätte  mit  der  gleichen  Wirkung
von  jedem  privaten  Dritten  erfolgen  können.  Der  Rechtstitel  der  ungerechtfertigten  Bereicherung
  reicht  allerdings  an  sich  nicht  hin,  um  eine  Streitsache  sofort  als  eine  zivilrechtliche
  zu  kennzeichnen,  da  Ansprüche  auf  Grund  ungerechtfertigter  Bereicherung  ebensowohl  dem
öffentlichen  als  dem  Zivilrecht  angehören  und  demgemäß  auch  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
  begründen  können.  Maßgebend  für  die  Zuständigkeit  ist,  ob  der  Anspruch
im  öffentlichen  oder  im  Privatrechte  wurzelt.  Im  gegenwärtigen  Fall  ist  damit,  daß  die
Klage  gegen  die  Rechtsnachfolger  des  Lorenz  Ponn  gerichtet  ist,  zum  Ausdrucke  gebracht,
daß  für  die  in  Frage  stehenden  Kosten  in  Ermangelung  der  Zahlungspflicht  eines  Dritten
        <pb n="1394" />
        16

auf  Grund  des  Armen=  oder  Krankenversicherungsgesetzes  Lorenz  Ponn,  für  den  die  Kosten
aufgewendet  worden  waren,  mit  seinem  Vermögen  aufzukommen  hatte,  und  daß  in  diese
zweifellos  im  Privatrechte  begründete  Verpflichtung  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  seine
Erben  eintreten.  Das  ist  der  innere  Klagegrund,  die  innere  Natur  des  Rechtsverhältnisses.
Auf  die  in  der  Sachverhaltsdarstellung  mitangeführten  öffentlichrechtlichen  Verhältnisse  wurde
der  Anspruch  nicht  gestützt  und  konnte  nach  der  Natur  der  Rechtslage  nicht  gestützt  werden.
Das  dem  Ersatzanspruche  der  Gemeinde  zugrunde  liegende  Rechtsverhältnis  muß  hiernach  als
ein  rein  privatrechtliches  angesehen  werden.  Das  Amtsgericht  Berchtesgaden  hat  ebenfalls
anerkannt,  daß  der  Klaganspruch  an  sich  privatrechtlicher  Natur  sei,  den  Rechtsweg  aber  für
unzulässig  erklärt,  weil  über  die  von  den  Ponn  'schen  Erben  einredeweise  geltend  gemachte
Zugehörigkeit  des  Lorenz  Ponn  zur  Krankenversicherung  als  eine  öffentlichrechtliche  Inzidentfrage
  zunächst  von  den  Verwaltungsbehörden  zu  erkennen  sei.  Für  die  Entscheidung  über
die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  ist  lediglich  die  Natur  des  Streitgegenstands  maßgebend.
Den  Streitgegenstand  bestimmt  aber  die  Klage,  nicht  die  Verteidigung  des  Beklagten  oder
die  Rücksicht  auf  präjudizielle  Rechtsverhältnisse.  Der  Zivilrichter  kann  auch  über  Fragen
des  öffentlichen  Rechtes  als  Inzidentpunkte  entscheiden,  soweit  sie  das  Urteil  über  den  zivilrechtlichen
  Streitgegenstand  bedingen.  Die  Verwaltungsbehörden  sind  demnach  für  die  Entscheidung
  der  vorliegenden  Streitsache  nicht  zuständig.

Die  Entscheidung  der  Regierung  blieb  unangefochten.  Inzwischen  waren  von  den
Erben  des  Lorenz  Ponn  weiter  mit  Tod  abgegangen  am  12.  Januar  1903  dessen  Mutter
Maria  Ponn  und  am  14.  April  1903  sein  Bruder  Johann  Ponn.  Der  Vertreter  der
Gemeinde  Bischofswiesen  ließ  nunmehr  die  Rechtsnachfolger  der  Verstorbenen  zur  Aufnahme
des  gerichtlichen  Verfahrens  in  die  Sitzung  des  Amtsgerichts  Berchtesgaden  vom  23.  Februar  1906
laden.  In  diesem  Termin  erließ  das  genannte  Gericht  auf  Antrag  der  Klagpartei  ein
Zusatzurteil,  wodurch  das  in  der  Sache  am  8.  Februar  1901  ergangene  Endurteil  a)  für
Maria  Schwaiger,  Kaspar  Ponn,  Therese  Votz  und  die  vier  minderjährigen  Kinder
des  verlebten  Josef  Ponn,  nämlich  Josef,  Katharina,  Peter  und  Anna  Ponn,  als
Rechtsnachfolger  der  Maria  Ponn,  b)  für  die  Bauerswitwe  Katharina  Ponn  und  deren
vier  minderjährige  Kinder  Josef,  Katharina,  Peter  und  Anna  Ponn  als  Rechtsnachfolger
des  verstorbenen  Josef  Ponn,  c)  für  Anna  Hallinger  verwitwete  Ponn  als  Rechtsnachfolgerin
  ihres  ersten  Ehemannes  Johann  Ponn  wirksam  erklärt  wurde.  Die  beiden
Urteile  des  Amtsgerichts  Berchtesgaden  vom  8.  Februar  1901  und  23.  Februar  1906
wurden  in  der  Folge  ordnungsgemäß  zugestellt  und  sind  rechtskräftig  geworden.  Mit
Schriftsatz  vom  23.  September  1910  stellte  der  Rechtsanwalt  Dr.  Kollmann  in
Berchtesgaden  namens  der  Gemeinde  Bischofswiesen  unter  Bezugnahme  auf  die  vorerwähnten
Urteile  des  Amtsgerichts  Berchtesgaden  sowie  auf  den  Bescheid  der  Regierung  von  Ober-
        <pb n="1395" />
        17

bayern,  Kammer  des  Innern,  vom  26.  Dezember  1903  und  mit  dem  Vorbringen,  es  habe
sowohl  das  Amtsgericht  als  auch  die  Regierung  von  Oberbayern  durch  nicht  mehr  anfechtbare
Entscheidung  die  Unzuständigkeit  ausgesprochen,  bei  dem  Amtsgerichte  Berchtesgaden  den
Antrag  auf  Entscheidung  über  den  vorliegenden  verneinenden  Kompetenzkonflikt  durch  den
Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte.  Der  Antrag  wurde  dem  Bezirksamte  Berchtesgaden
und  den  Beklagten  —  an  Stelle  der  am  21.  Mai  1909  verstorbenen  Maria  Schwaiger
deren  Ehemann  Peter  Schwaiger  als  Rechtsnachfolger  —  zugestellt.

Für  den  Beklagten  Kaspar  Ponn  beantragte  der  Rechtsanwalt  Wening  in  Weiden,
ess  wolle  der  Antrag  auf  Entscheidung  über  die  Zuständigkeit  durch  den  Gerichtshof  für
Kompetenzkonflikte  als  unzulässig  eventuell  als  unbegründet  abgewiesen  werden.  Er  machte
in  der  Denkschrift  vom  31.  Oktober  1910  zur  Begründung  dieses  Antrags  Nachstehendes
geltend:  Durch  den  in  der  Zwischenzeit  erfolgten  Tod  der  Maria  Ponn,  des  Josef  und
Johann  Ponn  und  der  Maria  Schwaiger  sei  eine  Unterbrechung  des  Verfahrens  nach
§  239  der  Zivilprozeßordnung  auch  gegenüber  dem  Kaspar  Ponn  eingetreten,  da  die
Forderung  gegen  sämtliche  Mitbeklagte  als  in  Erbengemeinschaft  lebend  nur  einheitlich  festgestellt
  werden  könne.  Ein  Kompetenzkonflikt  sei  nicht  vorhanden.  Ein  solcher  könne  nur
dann  angenommen  werden,  wenn  für  die  Zuständigkeit  neben  Behörden  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
  eine  Verwaltungsbehörde  in  Betracht  komme,  die  im  gegebenen  Falle  mit  einer
Befugnis  zur  Rechtsprechung  ausgestattet  sei,  nicht  lediglich  als  Organ  der  reinen  Verwaltung
zu  entscheiden  habe.  Das  müsse  hier  deshalb  bestritten  werden,  weil  über  die  einschlägige
Erstattungsfrage  nach  dem  §  58  des  Krankenversicherungsgesetzes  durch  die  Verwaltungsbehörde
  jedenfalls  in  erster  Instanz  lediglich  im  Aufsichtswege  zu  entscheiden  sei.  Ein
Kompetenzkonflikt  sei  auch  um  deswillen  nicht  gegeben,  weil  das  Amtsgericht  sich  nicht
schlechthin  für  unzuständig  erklärt,  sondern  seine  Entscheidung  nur  von  der  vorgängigen
Entscheidung  der  letztinstanziellen  Verwaltungsbehörde  abhängig  gemacht  habe.  Es  könne
dahin  gestellt  bleiben,  ob  das  Amtsgericht  nach  der  Begründung  des  Urteils  statt  zur  Abweisung
  der  Klage  nicht  zur  Aussetzung  der  Verhandlung  habe  kommen  müssen;  die  Klagepartei
  habe  versäumt,  durch  die  Einlegung  der  Berufung  eine  solche  Entscheidung  herbeizuführen.

Der  Schriftsatz  des  Rechtsanwalts  Wening  wurde  dem  Vertreter  der  Gemeinde  und
dem  Bezirksamte  Berchtesgaden  zugestellt.  Weitere  Denkschriften  sind  nicht  eingegangen.
Zu  der  heutigen  mündlichen  Verhandlung  wurden  die  vorbezeichneten  Prozeßbevollmächtigten
der  Parteien  geladen,  auch  die  anwaltschaftlich  nicht  vertretenen  Beklagten  sind  vom  Termin
in  Kenntnis  gesetzt  worden;  es  hat  sich  nur  der  Rechtsanwalt  Dr.  Kollmann  in  München
eingefunden,  der  eine  Vertretungsvollmacht  des  Prozeßbevollmächtigten  der  Klagepartei  übergab.

Der  Berichterstatter  hielt  Vortrag  über  die  bisherigen  Verhandlungen  und  verlas  dabei
die  wichtigeren  Aktenstücke,  die  im  Sitzungsprotokoll  aufgeführt  sind.
        <pb n="1396" />
        18

Der  erschienene  Rechtsanwalt  stellte  unter  Bezugnahme  auf  den  vorgetragenen  Sachverhalt
  den  in  dem  Schriftsatze  des  Rechtsanwalts  Dr.  Kollmann  vom  23.  September  1910
enthaltenen  Antrag  auf  Entscheidung  des  vorliegenden  verneinenden  Kompetenzkonflikts.  Der
Generalstaatsanwalt  stellte  und  begründete  den  Antrag,  auszusprechen,  daß  die  Gerichte
zuständig  seien.

II.  Ein  verneinender  Kompetenzkonflikt  ist  nach  Art.  22  Abs.  1  des  Kompetenzkonflikt-Gesetzes
  dann  gegeben,  wenn  in  einer  Sache  einerseits  die  Gerichte  und  anderseits  die
Verwaltungsbehörden  oder  der  Verwaltungsgerichtshof  durch  Entscheidungen,  welche  nicht
mehr  anfechtbar  sind,  ihre  Unzuständigkeit  ausgesprochen  haben.  Diese  Entscheidungen  liegen
vor.  Das  Amtsgericht  Berchtesgaden  hat  die  Klage  durch  das  Urteil  vom  8.  Februar  1901
als  unzulässig  abgewiesen.  Nach  dem  Inhalte  der  Entscheidungsgründe,  die  zur  Feststellung
der  Tragweite  des  Urteilssatzes  heranzuziehen  sind,  erfolgte  die  Abweisung  um  deswillen,
weil  die  Entscheidung  der  für  den  Klaganspruch  präjudiziellen  Frage,  ob  die  klagende  Gemeinde
  mit  der  Bezahlung  der  Krankenhauskosten  eine  fremde  Schuld  getilgt  oder  eine  eigene
Verpflichtung  erfüllt  habe,  von  der  Verwaltungsbehörde  zu  treffen  sei  und  demzufolge,  da
eine  rechtskräftige  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  nicht  vorliege,  die  zum  Ziovilgerichte
gestellte  Klage  dermalen  als  unzulässig  angesehen  werden  müsse.  Damit  hat  das  Gericht
seine  Unzuständigkeit  ausgesprochen.  Das  Urteil  ist  rechtskräftig  geworden.  Ob  die  Klagpartei
  durch  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  allenfalls  eine  Anderung  des  Ausspruchs
hätte  herbeiführen  können,  ist  ohne  Belang.

Durch  den  Regierungsbescheid  vom  26.  Dezember  1903  ist  unter  Abänderung  des
bezirksamtlichen  Beschlusses  der  Anspruch  der  Gemeinde  Bischofswiesen  gegen  die  Ponm'schen
Erben  zurückgewiesen  worden,  ohne  daß  in  der  Beschlußformel  zu  der  Frage  der  Zuständigkeit
ausdrücklich  Stellung  genommen  ist.  Das  ist  jedoch  ebenfalls  in  den  Gründen  geschehen,
in  denen  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  für  die  Entscheidung  der  vorliegenden
Streitsache  verneint  und  den  Parteien  anheimgegeben  wird,  die  Frage  der  Zuständigkeit
durch  den  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  zum  Austrage  bringen  zu  lassen.  Der  Beschluß
der  Regierung,  der  mangels  Anfechtung  die  Rechtskraft  beschritten  hat,  ist  demnach  unbedenklich
  als  eine  Entscheidung  im  Sinne  des  Art.  22  des  Kompetenzkonflikt-Gesetzes  zu
erachten.  (Erkenntnis  des  KKGH.  vom  20.  Januar  1902  GVhl.  1902  Beil.  I.)

Das  Vorbringen  in  der  Denkschrift  vom  31.  Oktober  1910,  ein  Kompetenzkonflikt
sei  auch  deshalb  nicht  vorhanden,  weil  für  die  Zuständigkeit  im  gegebenen  Falle  neben  dem
Gerichte  nicht  eine  mit  der  Befugnis  zur  Rechtsprechung  ausgestattete  Verwaltungsbehörde
in  Betracht  komme,  sondern  nach  §  58  des  Krankenversicherungsgesetzes  die  Verwaltungs-=behörde
  in  erster  Instanz  nur  im  Aufsichtswege  zu  entscheiden  habe,  erscheint  angesichts  des
Wortlauts  des  Gesetzes  unbehelflich,  es  ist  aber  auch  insoferne  unrichtig,  als  der  Beschluß
        <pb n="1397" />
        19

des  Bezirksamts  Berchtesgaden  nicht  auf  Grund  des  §  58  des  Krankenversicherungsgesetzes,
sondern  des  Art.  43  des  bayerischen  Gesetzes  über  die  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege
ergangen  ist,  wonach  die  Streitigkeiten  über  den  Vollzug  des  Gesetzes  von  den  Verwaltungsbehörden
  und  in  letzter  Instanz  vom  Verwaltungsgerichtshof  entschieden  werden.

Auch  aus  dem  §  239  der  Zivilprozeßordnung  kann  ein  Einwand  gegen  die  Zulässigkeit
des  gestellten  Antrags  nicht  abgeleitet  werden.  Nach  dem  8§  3  des  Einführungsgesetzes  zur
Zivilprozeßordnung  findet  diese  auf  alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  Anwendung,  die  vor
die  ordentlichen  Gerichte  gehören.  Das  Verfahren  vor  den  nach  §  17  Abs.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  bestellten  besonderen  Behörden  —  hier  dem  Gerichtshofe  für  Kompetenzkonflikte
  —  ist  nach  Nr.  3  a.  a.  O.  gesonderter  gesetzlicher  Regelung  vorbehalten.  Die
Vorschrift  des  §  239  der  Zivilprozeßordnung  ist  in  diesem  Verfahren  nicht  anwendbar,
vielmehr  kann  die  Tatsache,  daß  seit  der  Erlassung  des  Urteils  vom  8.  Februar  1901
mehrere  Beklagte  mit  Tod  abgegangen  sind,  soweit  sie  nicht  bereits  durch  das  Zusatzurteil
vom  23.  Februar  1906  Berücksichtigung  gefunden  hat,  erst  dann  ihre  Wirkung  äußern,
wenn  das  gerichtliche  Verfahren  seinen  Fortgang  nehmen  soll.  Es  isthiernach  anzunehmen,
daß  der  Fall  eines  verneinenden  Kompetenzkonflikts  nach  Art.  22  Abs.  1  des  Kompetenzkonflikt--Gesetzes
  gegeben  und  der  von  der  Klagpartei  gestellte  Antrag  auf  dessen  Verbescheidung
durch  den  Kompetenzkonfliktsgerichtshof  zulässig  ist.

Die  Beantwortung  der  Frage,  ob  für  die  Entscheidung  über  einen  vor  dem  Gericht
oder  bei  einer  Verwaltungsbehörde  geltend  gemachten  Anspruch  der  Rechtsweg  zulässig  oder
unzulässig  ist,  hängt  von  der  rechtlichen  Natur  des  streitigen  Rechtsverhältnisses  ab.  Gehört
dieses  dem  bürgerlichen  Rechte  an,  so  haben  die  Gerichte  zu  entscheiden,  entspringt  es  aus
dem  öffentlichen  Rechte,  so  ist  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  begründet.  Die
rechtliche  Natur  des  streitigen  Rechtsverhältnisses  bestimmt  sich  nach  dem  Inhalte  der  tatsächlichen
  Begründung  des  Anspruchs.  Dabei  ist  das  Vorbringen  des  Klägers  in  seiner
Gesamtheit  zu  würdigen.  Entscheidend  ist  nicht  die  rechtliche  Auffassung  des  Klägers,
sondern  das  Wesen,  die  innere  Natur  des  geltend  gemachten  Anspruchs  (val.  insbes.  die
Erkenntnisse  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  vom  4  Mai  1909  GVBl.  1909
Beil.  III,  vom  22.  Februar  1910,  24.  Mai  1910  und  31.  Mai  1910  GVBl.  1910
Beil.  I,  II,  III,  Wach,  Handbuch  des  deutschen  Zivilprozeßrechts  Bd.  1  S.  109,
von  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht  Bd.  1  S.  586,  Gaupp-Stein,  Kommentar  zur  Zivilprozeßordnung
  10.  Aufl.  S.  7).

Die  Anwendung  dieser  Grundsätze  auf  den  vorliegenden  Fall  ergibt  folgendes:  Die
Gemeinde  Bischofswiesen  hat  zur  Begründung  ihrer  Klage  behauptet,  sie  habe  die  auf  die
Verpflegung  des  in  der  Folge  verstorbenen  Lorenz  Ponn  im  Distriktskrankenhause  Berchtesgaden
  erwachsenen  Kosten,  zu  deren  Tragung  für  sie  keinerlei  Verpflichtung  bestanden  habe,
        <pb n="1398" />
        20

auf  die  Aufforderung  der  Krankenhausverwaltung,  nur  um  dieser  den  Abschluß  ihrer  Bücher
zu  ermöglichen,  unter  Vorbehalt  aller  Rechte  gegen  die  Verpflichteten  gezahlt,  die  Beklagten
seien  als  Erben  des  in  erster  Linie  zahlungspflichtig  gewesenen  Lorenz  Ponn  für  die
Kosten  haftbar  und  um  deren  Betrag  zum  Nachteile  der  Gemeinde  ungerechtfertigt  bereichert.
Nach  dieser  Begründung  ist  unverkennbar  ein  privatrechtlicher  Anspruch  geltend  gemacht.
Für  die  Beurteilung  ist  zwar  der  Umstand,  daß  der  Rechtstitel  der  ungerechtfertigten  Bereicherung
  angeführt  wird,  insoferne  nicht  von  ausschlaggebender  Bedeutung,  als  ein  solcher
Titel  auch  in  einem  öffentlichrechtlichen  Verhältnisse  begründet  sein  kann.  Nach  dem  Klagevorbringen
  wird  der  Anspruch  aber  nicht  auf  ein  öffentlichrechtliches  Verhältnis  gestützt.  Dic
Gemeinde  fordert  nicht  den  Ersatz  für  eine  Leistung,  die  sie  in  der  irrtümlichen  Annahme
einer  für  sie  bestehenden,  aus  dem  Gesichtspunkte  der  Krankenversicherung  oder  Armenunterstützung
  hergeleiteten  und  somit  öffentlichrechtlichen  Verpflichtung  gemacht  hat,  sondern  die
Rückerstattung  des  Betrags,  den  sie  nicht  in  ihrer  Eigenschaft  als  Gemeinde  und  im  Hinblick
auf  ein  öffentlichrechtliches  Verhältnis,  sondern  lediglich  aus  Entgegenkommen  gegen  die
Krankenhausverwaltung  an  Stelle  des  zunächst  Verpflichteten  unter  Vorbehalt  des  Rückgriffs
auf  diesen  gezahlt  hat.  Der  Rechtsgrund  des  Anspruchs  gehört  hienach  zweifellos  dem
bürgerlichen  Rechte  an.  Hieran  wird  dadurch  nichts  geändert,  daß  in  der  mündlichen  Verhandlung
  zur  Erläuterung  der  Klage  Erörterungen  über  das  Arbeitsverhältnis  des  verstorbenen
Lorenz  Ponn  und  dessen  An=  und  Abmeldung  bei  der  Krankenversicherung  stattfanden,  da
mit  den  hierauf  bezüglichen  Behauptungen  kein  neuer  selbständiger  Klaggrund  aufgestellt
worden  ist.  Das  nach  der  Feststellung  des  amtsgerichtlichen  Urteils  von  dem  Vertreter  der
Klagpartei  abgegebene  Zugeständnis,  daß  eine  Streitigkeit  über  das  Versicherungsverhältnis  und
über  Unterstützungsansprüche  in  Mitte  liege,  kann  selbstverständlich  auf  die  Natur  des  streitigen
Rechtsverhältnisses  keinen  Einfluß  haben.  Daß  die  Gemeinde  stets  an  dem  in  der  Klage
zum  Ausdrucke  gelangten  Standpunkte  festgehalten  hat,  ergibt  sich  aus  dem  Beschlusse,  den
der  Gemeindeausschuß  aus  Anlaß  einer  von  der  Regierung  angeordneten  Erhebung  noch  am
13.  Dezember  1903  gefaßt  hat  und  in  dem  erklärt  wird,  daß  der  in  Frage  stehende
Ersatzanspruch  deshalb  erhoben  werde,  weil  seinerzeit  die  Krankenhauskosten  für  Lorenz  Ponn
aus  Gemeindemitteln  ohne  eine  rechtliche  Verpflichtung  vorläufig  an  die  Krankenhausverwaltung
gezahlt  worden  seien,  damit  diese  den  Abschluß  ihrer  Bücher  betätigen  konnte.

Durch  die  Behauptung  der  Beklagten,  die  Gemeinde  habe  mit  der  Zahlung  an  die
Krankenhausverwaltung  nur  eine  eigene  Verbindlichkeit  getilgt,  weil  der  verlebte  Lorenz  Ponn
berechtigt  gewesen  sei,  von  der  Gemeinde  Krankenunterstützung  zu  beanspruchen,  ist  allerdings
ein  dem  öffentlichen  Rechte  angehörendes  Rechtsverhältnis  geltend  gemacht  worden,  das  von
der  Verwaltungsbehörde  festzustellen  ist,  dieser  Umstand  erscheint  aber  für  die  rechtliche  Natur
des  Streitgegenstands  nicht  von  Belang.  Denn  nach  dem  Vorangeführten  bildet  die  Grundlage
        <pb n="1399" />
        21

für  die  Entscheidung  der  Zuständigkeitsfrage  das  tatsächliche  Vorbringen  des  Klägers,  nicht
das,  was  der  Beklagte  gegen  die  Begründung  der  Klage  geltend  macht;  die  Verteidigung
des  Bekklagten  hat,  wenn  nicht  besondere  Umstände  das  Gegenteil  rechtfertigen,  bei  der  Entscheidung
  der  streitigen  Zuständigkeitsfrage  außer  Betracht  zu  bleiben  (Gaupp-Stein,
Komment.  zur  Ziv.  PO.  10.  Aufl.  S.  6,  8,  von  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht  Bd.  1
S.  586  Anm.  11,  Erk.  des  Komp.  Konfl.G.  H.  GVBl.  1878  Beil.  I  GVl.  1881
Beil.  I  GVBl.  1910  Beil.  1).

Hängt  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  von  der  Feststellung  eines  dem  Gebiete  des
öffentlichen  Rechtes  angehörenden  Rechtsverhältnisses  ab,  so  kann  das  Gericht  nach  seinem
Ermessen  die  Aussetzung  bis  zur  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  anordnen  (§  148
der  Zivilprozeßordnung),  es  ist  aber  auch  befugt,  selbst  in  den  Gründen  seiner  Entscheidung
die  dem  öffentlichen  Rechte  angehörende  Frage  zu  beantworten  (Erk.  des  Komp.  Konfl.  G.  H.
vom  17.  Dezember  1898  GVBl.  1899  Beil.  II,  vom  12.  Juni  1906  GVBl.  1906
Beil.  I,  Seuffert,  Komm.  zur  Ziv.  PO.  Anm.  26  zu  §  148).

Da  sonach  eine  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit  vorliegt,  für  die  eine  anderweitige  Zuständigkeit
  als  die  der  ordentlichen  Gerichte  (I  13  des  Gerichtsverfassungsgesetzes)  nicht
begründet  ist,  war  auszusprechen,  daß  die  Gerichte  zuständig  sind.

So  geurteilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  15.  März  1911  an  der  teilnahmen  der  Präsident  Reichsrat  Ritter  von
Thelemann  und  die  Räte  Dr.  Harburger,  Feder,  Dr.  Burkhardt,  Dieterich,
Dr.  Cohen,  Schmidt,  der  Generalstaatsanwalt  Ritter  von  Höchtlen  und  als  Gerichtsschreiber
  der  Sekretär  des  Obersten  Landesgerichts  Zummermann.

gez.  von  Thelemann.
        <pb n="1400" />
        <pb n="1401" />
        Inhalts-Verzeichnis
zu  dem
Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern
vom  Jahre  101.

A.  Sach-Verzeichnis.

A.
Abschied.  S.  „Landräte".
Adel.
Einverleibung  in  die  Adelsmatrikel.  168.  188.
272.  278.  290.  424.  752.

Erhebung  in  den  erblichen  Grafenstand.  286.

—  in  den  erblichen  Adelstand.  286.  424.
Advokaten.  S.  „Rechtsanwälte".
Akademie  der  bildenden  Künste;

Hochschule  für  Malerei,  Bildhauerei  und

Graphik,  sowie  Kunstgesellschaft.  (Verord.  v.
8.  Juli  1911.)  995—999.

Allerhöchster  Erlaß  v.  13.  März  1911.  (90.  Geburtstag
  S.  K.  H.  d.  Prinz-Regenten)  169  bis
171.

Annahme  fremder  Dekorationen.  S.  „Dekorarationen“.


Apotheken.  S.  „Arzneien“.

Archiddienst.

Vorbedingungen  für  den  höheren  staatlichen

Archivdienst.  (Verord.  v.  3.  Okt.  1911.)
1061—1067.

Arzueien.
Zubereitung  und  Feilhaltung  der  Arzneien  in
den  Apotheken.  (Bek.  v.  24.  Mai  1911.)
785’—786.

Axzneitaxe,  Deutsche.  1371.

Anstellungsbehörden.  S.  „Militäranwärter“.

Anstellungsscheine.  S.  „Militäranwärter“.

Anwaltskammern,  Personalstand  der  Vorstände.
29—32.

Auszeichnungen,  Allerhöchste.  S.  „Ordensverleihungen“,
  „Titelverleihungen“.

B.
Bahnen.  S.  „Eisenbahnen“.
Banken.  S.  „Schuldverschreibungen“.

Errichtung  einer  Zweiganstalt  der  K.  Bayer.
Bank  in  Pirmasens.  1076.
Banknoten.  Ausgabe  von  Reichsbanknoten  zu

100  M.  178—f18S1.
Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und
Nebeneisenbahnen.  S.  „Eisenbahnen“.
Baudienst.

Praktische  Ausbildung  und  die  Staatsprüfung  für
denhöheren  Baudienst.  (Verord.  v.  27.  Mai
1911.)  753—759.  (Bek.  v.  28.  Mai  1911).
760  —  779.

S.  a.  „Staatsbaudienst".
Bangewerbe,  Ausübung,  Untersagungsverfügung.

(Bek.  v.  21.  Mai  1911.)  181—794.
        <pb n="1402" />
        2  Bauverwaltung  —  Ehrenzeichen.

Bauverwaltung,

Dienstverhältnisse  der  Regierungsbaumeister.
(Verord.  v.  2.  Aug.  1911.)  1015—1018.

Bezeichnung  des  Flußaufsichtspersonals
der  Straßen=  und  Flußbauämter  und  der
Sektionen  für  Wildbachverbauungen  als
Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft.
1337.

Beamtengesetz.

Vollzug  des  Beamtengesetzes;  Einschaltungen
von  etatsmäßigen  Staatsbeamten  in
die  Gehaltsordnung.  149—154.

Beamtentöchterstifte.

Anderung  und  Ergänzung  der  Grundbestimmungen
  des  Stifts  Neuberghausen.
(K.  Entschl.  v.  3.  Jan.  1911.)  3—12.

Neue  Satzungen  des  Maximilians-Waisenstiftes.
  (K.  Entschl.  v.  22.  Juli  1911.)
1005—1008.

Befähigungszengnisse  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst;  Gesamtverzeichnis  der  zur  Ausstellung
  von  Zeugnissen  berechtigten  Lehranstalten.
1303—  1333.

Beförderung  ätzender  und  giftiger  Stoffe.  S.
„Eisenbahnen“.

Berggewerbegericht  Zweibrücken;  Zuständigkeit
zur  Erledigung  von  Streitigkeiten.  1070—71.

Bergwesen.

Aufhebung  des  Bergamtes  Stockheim.  1046.
Besitzveränderungsabgabengesetz.  Vollzug;
neues  Verzeichnis  der  Gemeinden,  die  die

Besitzveränderungsabgabe  eingeführt  haben.
1261  —  1302.
Bestätigungs-Urkunden  über  Fideikommisse.  S.
„Fideikommisse".
Bewerberverzeichnisse  über  Militäranwärter.  S.
„Militäranwärter“.
Bibliotheken,  öffentliche.
Abgabe  von  amtlichen  Drucksachen  an  öffentliche
  Bibliotheken.  21—23.
Bier,  Ubergangsabgabe.  (Verord.  v.  21.  Aug.  1911.
1015  1046.

Budget.  S.  „Staatshaushalt“.

Bühnenangehörige,  Stellenvermittler.
1337.

Bulleu.

1336  bis

S.  „Haltung“  und  „Viehzucht“.

C.

Carnegie-Stiftung  für  Lebensretter.  163—166.

Cholera,  Bekämpfung;  ärztliche  Besichtigung  von
Durchwanderern  aus  Rußland  bei  übertritt
über  die  bayerische  Auslandsgrenze.  1075.

D.

Dekorationen,  fremde.

Genehmigung  zur  Annahme.  34.  156.  188.
286.  424.  751—752.  790.  994.  1004.
1046.  1072.  1078.

Depositen  bei  den  K.  Bankanstalten.
Depositalbezirke  im  Regierungsbezirke  der

Pfalz.  1079—1080.

Dienstkleidung  der  im  äußeren  Dienste  verwendeten
gemeindlichen  Polizeibediensteten.  (Verord.
  v.  21.  April  1911.)  279—284.

Dienstesnachrichten.  S.  „Hof-Dienstnachrichten“,
„Staatsdienstnachrichten“.

Diphtherieserum.

Zulassung  zur  Abgabe  in  den  Apotheken.  13.

Disziplinargerichte  für  nichtrichterliche  Beamte;
  Besetzung.  37—42.

Donau.

Schiffahrts=  und  Floßordnung  für  die  Donan
in  Bayern;  Anderungen.  17.  1053—  1054.

Drucksachen,  amtliche.  Abgabe  an  die  öffentlichen
  Bibliotheken.  (Bek.  v.  13.  Jan.  1911.)
21—28.

Durchwanderer  aus  Rußland.  S.  „Cholera“.

E.

Ehrenzeichen  für  vierzigjährige  Dienstzeit  —
Stiftung  eines  Luitpoldkreuzes.  (Verord.
v.  24.  Febr.  1911.)  157—159.
        <pb n="1403" />
        Eichwesen  —  Gemeindewahlen.  3

Eichwesen.  S.  „Maß-  und  Gewichtswesen“.
Einfuhr.  S.  „Vieheinfuhr“.

Einjährig-Freiwilliger  Militärdienst.  S.  „Militärwesen“.


Einkommensteuergesetz.  Vollzugsvorschriften  vom
28.  Mai  1911.  455—672.

Eisenbahnen.
Bau=  und  Betriebsordnung  für  die
Haupt-  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns.  141.
—  Eröffnung  von  Bahnlinien.  141.
287.  288.  288.  1026.  1060.  1071.
1159—  1160.  1335.

Verkehrsordnung.  Ergänzungen  und  Anderungen
  der  Anlage  C  —  Vorschriften  über
bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene
Gegenstände,  Sprengstoffe  2c.  —  27—28.
142  —143.181—182  275—277.447—448
990—–  991.  1042—1044.  1051—1053.
1081  —  1084.  1147—  1151.

Militärtarif  für  Eisenbahnen,  Anderungen.
738.

Militär  -Transport-Ordnung;  Anderung.
  737.

Auflösung  der  Neubauinspektion  Passau.  1147.

Errichtung  von  Eisenbahninspektionen.  285.
1060.

Vorschriften  über  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen.
  741.

Erkenutuisse  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte.


—  Anspruch  auf  Feststellung  der  Verpflichtung
der  Angehörigen  einer  Kirchengemeinde  zur
Leistung  von  Hand=  und  Spanndiensten  zu
dem  Bau  eines  Pfarrhauses.  Beil.  I.  1—9.

—  Anspruch  auf  Erstattung  von  Kurkosten.
Beil.  II.  11—21.

Exzellenz,  Prädikats-Verleihungen.  1152.

F.
Familieufideikommisse.  S.  „Fideikommisse“.
Fideikommisse.

Familienfideikommiß  Sandersdorf  und  Eggersberg
  der  Freiherren  von  Bassus.  (Bestätigungsurkunde
  v.  17.  Jan.  1911.)  43—76.

Fischereigesetz.

Ergänzung  der  Landesfischereiordnung.  —  Oberpolizeiliche
  Vorschrift  über  das  Mindestmaß
der  Saiblinge.  36.

Floßordnung.  S.  „Schiffahrts-und  Floßordnung“.
Flußaufsichtspersonal  der  Straßen=  u.  Flußbauämter
  2c.  —  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft.
  1337.
Forstdienststellen.  S.  „Forstverwaltung“.
Forstfrevel.  Verkauf  von  Walderzeugnissen.  (Verord.

v.  25.  Nov.  1911.)  1153—1156.
Forstpolizeiübertretungen.  S.  „Forstfrevel“.
Forstverwaltung.

Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von
Forstdienststellen.  36.  183.  288.  990.
1059.  1078.  1152.  1371.

G.
Gefangene.  S.  „Unfallfürsorge“.
Geflügel.
Bestimmungen  über  die  veterinärpolizeiliche
Behandlung  der  Einfuhr  von  Geflügel  aus
dem  Ausland.  (Bek.  v.  27.  Juli  1911.)
1009  —  1012.
Gemeinden.
Vereinigung  der  Gemeinden  Ettenberg  und
Landschellenberg,  BA.  Berchtesgaden.  82.
Anderung  der  Gemeindebezirke  Eltersdorf  und
Großgründlach.  1086.
Gemeindewahlen.
Anderungen  der  Wahlordnung  für  die  gemeindlichen
  Verhältniswahlen.
(Verord.  v.  18.  Aug.  1911.)  1037—1039.
(Vollz.-Bek.  v.  19.  Aug.  1911.)  1039  bis
1042.
1%
        <pb n="1404" />
        4  Gewerbsmäßige  Auskunfteien  —  Kriegsteilnehmer.

Gewerbsmäßige  Auskunfteien.  (Bek.  v.  10.  Dez.
1911.)  1255—1259.

Gewerbstenergeset.  Vollzugsvorschriften  vom
28.  Mai  1911.  673—720.

Grafenstand,  Erhebung  in  den.  286.

Güterzertrümmerungsgesetz,  Vollzug.  1.

H.

Hagelversicherung.  S.  „Landeshagelversicherungsanstalt".


Haltung  und  Körung  der  Bullen,  Eber,  Ziegenböcke
  und  Schafböcke;  Vollzug  des  Gesetzes
vom  13.  August  1910.  (Bek.  v.  12.  Nov.  1911.)
1087—1120.

Haudel  mit  Hasel-,  Schnee=  und  Steinhühnern;
Verlängerung  der  Frist.  81—82.

Hanusiersteuer,  Erhebung  für  1912.  1245—1247.

Haussteuergesetz.  Vorschriften  über  den  Vollzug.
(Bek.  v.  2.  März  1911.)  107—139.

Hebammen.

Anderung  der  Dienstanweisung  für  die  Hebammen.
  (Bek.  v.  9.  Mai  1911.)  445—446.

Hochschulen.

Akademie  der  bildenden  Künste.  (Verord.  v.
8.  Juli  1911.)  995—999.

Hofdienst-Nachrichten.  2.  17.  272.  424.  742.
790.  1058.  1076.  1142.  1162.  1247.
1342.  1372.

Kämmerer.  17.  20.  106.  155.  167—168.
176.  272.  289.  1074.

Kammersjunker.  17.  33.  106.  176.  184.
742.  1142.  1162.

Hofjunker.  1048.

Palastdamen.  1058.

Hofstaaten.
—  Seiner  Königl.  Hoheit  des  Prinzen  Rupprecht
  von  Bayern.  —  Wahl  eines  Hofmarschalls.
1058.
Hoftitel-Verleihungen.  160—  162.

Hmdeabgabengesetz.

Oberpolizeiliche  Vorschrift  zur  Sicherung  und
Überwachung  der  Hundeabgabe  v.  13.  Juni
1911.  907—909.

Vollzugsanweisung  zum  Hundeabgabengesetz.
(Bek.  v.  13.  Juni  1911.)  909—939.

8
Jagdwesen.
Handel  mit  Hasel-,  Schnee=  und  Steinhühnern.
Verlängerung  der  Frist.  (Verord.  v.
13.  Febr.  1911.)  82—83.
Jugendfürsorge.
Luitpold-Jubiläums-Spende  für  Jugendfürsorge.
  174.

K.

Kämmerer,  K.  Ernennungen.  17.  20.  106.
155.  167—168.  176.  272.  289.  1074.

Kammerjunker,  K.  Ernennungen.  17.  33.  106.
176.  184.  742  1142.  1162.

Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen,  Besetzung.  S.
„Militäranwärter“.

Kapitalrentenstenergesetz.

Vollzugsvoischriften  vom  28.  Mai  1911.
721  —736.

Kirchenbaulast,  Leistung  von  Hand=  und  Spanndiensten.
  —  Kompetenz-Konflikts-Entscheidung.
Beil.  I.  1—9.

Körung.  S.  „Haltung“  auch  „Viehzucht".

Kompetenzkonflikt.  S.  „Erkenntnisse  des  Gerichtshofes
  für  Kompetenzkonflikte".

Krankheiten  gemeingefährliche.

Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  die  Bekämpfung
gemeingefährlicher  Krankheiten.  (Verord.  v.
8.  Mai  1911.)  425—426.

Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten.  (Bek.
v.  9.  Mai  1911.)  426—443.

Kriegsteilnehmer.  Zuwendung  einer  Unterstützung.

273—271.
        <pb n="1405" />
        Künstlerstiftung  —Maß=  und  Gewichtswesen.  5

Künstlerstiftung  für  bedürftige  Künstler.  177—178.
Kulturbandienst.  S.  „Staatsbaudienst“.
Kunstgesellschaft.
Akademie  der  bildenden  Künste  als  Kunstgesellschaft.
  (Verord.  v.  9.  Juli  1911.)995—999.

L.

Laudeshagelversicherungsanstalt;  allgemeine  Versicherungsbedingungen.
  1071—1072.

Landeskultur-Rentenanstalt.

Vollzug  des  Gesetzes.  —  Bildung,  Geschäftsleitung
  2c.  der  Landeskultur-Rentenkommission.
  —  Rechtliche  Vertretung  der  Landeskultur-Rentenanstalt.
  (Verord.  v.  8.  Februar
  1911.)  77—179.

Laudessammlung  aus  Anlaß  des  Allerhöchsten
90.  Geburtsfestes.  Verwendung  des  Erträgnisses.
  (Allerh.  Entschl.  v.  13.  März  1911.)
173—174.  —  (Bek.  v.  12.  April  1911.)273  bis
274.

Landesversicherungsamt.  K.  Ergänzungswahl  der
nichtständigen  Mitglieder.  1160—1161.
Vollzug  der  Reichsversicherungsordnung.

  —  Verordnung  über  das  Landesversicherungsamt
  und  die  Versicherungsanstalten
  (v.  29.  Dez.  1911).
1365'—  1367.

Landräte.

Abschied  für  Oberbayern.  291—312.

„  Niederbayern.  313—328.
die  Pfalz.  329—343.
„  „  „  Oberpfalz.  344—358.
„  Oberfranken.  359—373.
Mittelfranken.  374—390.
Unterfranken.  391—403.
Schwaben.  404—421.
„⅝„  „  „  (oaußerord.  Tagung  v.  1.  bis
15.  Mai  1911.)  903—904.

—  Einberufung  zu  den  Versammlungen  für
1912.  1073.

77y

—

14  7'7’
v?!.  *Pm

7.  2

Landtag.
Einberufung.  1049.
Ernennung  des  ersten  Präsidenten  der  Kammer
der  Reichsräte.  1054.
Auflösung.  1121—1122.
Abschied  für  den  Landtag  des  Königreichs

Bayern  vom  13.  November  1911.  1122
bis  1140.
Wahl  der  Landtagsabgeordneten.  (Bek.  v.

19.  Nov.  1911.)  1141—1142.
Landwehrbezirkseinteilung.  S.  „Militärwesen“.
Lebensrettung.  Carnegie-Stiftung  für  Lebensretter.

  163—  166.

Lehranstalten.

Gesamtverzeichnis  der  Lehranstalten,  die
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind.
1303—  1333

Leichenschaner.

Anderung  der  Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer.

  (Bek.  v.  9.  Mai  1911.)  45.
LMitpoldkrenz.

Stiftung  eines  Ehrenzeichens  für  vierzigjährige
  Dienstzeit.  (Verord.  v.  24.  Febr.  1911.)
157—159.

M.
Malz.  Übergangsabgabe.  (Verord.  v.  21.Aug.  1911.

1045—1046.

Maß=  und  Gewichtswesen.

Ergänzung  der  Gebührentaxe  der  Eichanstalten
für  Maß  und  Gewicht.  (Bek.v.  7.  April  1911.)
267—268.  (Bek.  v.  15.  Mai1911.)  448—449.

Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  für
das  Königreich  Bayern.  (Bek.v.7.  April1911.)
268—272.  (Bek.v.  15.  Mai  1911.)  449—43.

Die  bei  der  Eichung  anzuwendenden  Stempelund
  Jahreszeichen.  (Verord.  v.  16.  Nov.  1911.)
1143—1145.

Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  10.  Dezember  1911.  1163—1244.
        <pb n="1406" />
        6  Maul=  und  Klauenseuche  —Rechtsanwaltsordnung.

Maul=  und  Klauenseuche.
Maximilians-Waisenstift.
(Königl.  Entschließung  v.  22.  Juli  1911.)  1005
bis  1006.
Neue  Satzungen  des  Maximilians-Waisen-S.

  „Viehseuchen“.

stistes.  1006—1008.
Militärauwärter  und  Inhaber  von  Aunstellungsscheinen.


Erneuerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen
  der  Behörden  aufgeführten
  Militäranwärter  2c.  1077—  1078.

Militärwesen.

Landwehrbezirkseinteilung,  Anderungen
im  Bereiche  der  K.  Preuß.  III.,  IV.,  VI.  u.
VII.  Armeekorps.  1055—1057.

Militär-Tarif  für  Eisenbahnen;  nderungen.
  738.

Militär-Transport-Ordnung;
rungen.  737.

Gesamtverzeichnis  der  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den
einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten
  Lehranstalten.  1303.—  1333.

N.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden.  S.  „Militärwesen“.
Nebeneisenbahnen.  S.  „Eisenbahnen“.
Neuberghausen,  „Beamtentöchterstift".  3—12.
Notiz  über  Ausgabe  der  Titelblätter  und  Inhaltsverzeichnisse
  zum  Ges.=  u.  Verord.-Bl.  für  1910.

28.
O.
Oberpolizeiliche  Vorschriften:

über  das  Mindestmaß  der  Saiblinge;
(Ergänzung  der  Landesfischereiordnung.)  36.

zur  Sicherung  und  Uberwachung  der  Hundeabgabe
  v.  13.  Juni  1911.  907—909.

für  die  Ausführung  von  Holzfällungs-,  Steinförderungs=
  und  Erdarbeiten  in  der  Umgebung
von  Eisenbahnanlagen  v.  9.  Oktober  1911.
1068  1070.

Ande-Obligationen.

  S.  „Schuldverschreibungen“.

Orden  und  Ehrenzeichen.

Stiftung  eines  Ehrenzeichens  für  vierzigjährige
Dienstzeit.  —  Luitpoldkreuz.  —  (Verord.  v.
24.  Febr.  1911.)  157—159.

Stiftung  einer  Krone  zur  Prinz-Regent  Luitpold-Medaille.
  (Verord.  v.  24.  Febr.  1911.)
160.

Ordensverleihungen.  18.  20.  28.  34.  80.
187—188.  278.  289.  454.  742—751.
790.  942.  992—994.  1000.  1018.
1y  1078.  1086.  1152.  1248.
1342.

P.
Palastdame,  K.  Ernennung.
Pfandleihgewerbe.

Vorschriften  über  den  Umfang  der  Befugnisse
und  Verpflichtungen  sowie  über  den  Geschäftsbetrieb
  der  Pfandleiher.  (Bek.  v.
11.  Febr.  1911.)  83—93.

Pfandvermittlungsgewerbe.

Vorschriften  über  den  Geschäftsbetrieb  usw.

94—105.
Polizeibedienstete,  gemeindliche.

Dienstkleidung  der  im  äußeren  Dienste  verwendeten
  gemeindlichen  Polizeibediensteten.
(Verord.  v.  21.  April  1911.)  279—284.

Postordnung  für  das  Königreich  Bayern.

Anderungen.  32  —33.

Post=  und  Telegraphenanstalten.

1058.

Anderungen  im  Stande.  738  —740.
Prädikats-Verleihungen.  Exzellenz.  1152.

Prinz-Regent  Luitpold-Medaille.
Stiftung  einer  Krone  hiezu.
24.  Febr.  1911.)  160.
Prinz-Regent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder.
—  für  bedürftige  Künstler.  S.,  Stiftungswesen“.

(Verord.  v.

R.

Rechtsanwälte.  S.  „Anwaltskammer“.
Rechtsanwaltsordunng:  Vollzug  des  §  18.  28.
        <pb n="1407" />
        Regierungsbaumeister  —  Schweine.  7

Regierungsbanmeister  mit  Anwartschaft  auf  Anstellung
  im  Hochbau=  und  im  Straßen=  und
Flußbaufache  der  inneren  Staatsbauverwaltung;
Dienstleistung.  (Verord.  v.  2.  Aug.  1911.)
1015  —  1018.

Rceichsbanknoten.

Ausgabe  einer  neuen  Art  Reichsbanknoten  zu

100  4.
Rcichsräte.

Verleihung  der  Würde  eines  erblichen  Reichsrates.

  155.

—  —  eines  lebenslängl.  Reichsrates.  156.

Ernennung  des  ersten  Präsidenten  der  Kammer
der  Reichsräte.  1054.

Reichserbschaftssteuergesetz,  Vollzug.

Anderung  des  §  7  der  Ausführungsbestimmungen

  —  Vermerke  zur  Todenliste.  1146.
Reichsstempelgesetz,  Vollzug.

Verzeichnis  der  Amtsstellen,  die  nach  Maßgabe
  der  Ausführungsbestimmungen  zur
Abstempelung  von  Aktien  2c.  ermächtigt  sind.
23.—27.

Ausführungsbestimmungen  —  Ausgabe  von
Aktien.  82.  —  Gewinnanteilschein=  und
Zinsbogen.  1334.

Führung  der  Erbschaftssteuerlisten.  289.

Reichsstempelabgabe  von  nicht  zur  Ausgabe
gelangten  Wertpapieren  2c.  741.

Reichsversicherungsordnung.

Verordnung  über  das  Landesversicherungsamt
und  die  Versicherungsanstalten  v.  29.  Dezember
  1911.  1365’.—1367.

Vollzug  der  Reichsversicherungsordnung  und
des  dazu  ergangenen  Einführungsgesetzes.
(Bek.  v.  29.  Dezember  1911.)  1368—1371.

Rentämter,  Organisation.  (Verord.  v.  6.  April

191  1.)  265—266.

Rhein.

Abänderung  der  Verordnung  über  die  Dienstbücher
  der  Schiffsmannschaften  auf  dem
Rhein.  1161—1162.

Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe;
  Erlassung  weiterer  Vorschriften.
1338—1341.

178—181.

Rheinschiffahrts-Polizei-Ordnung.  Abänderungen
und  Ergänzungen.  1026—  1036.  1

Rinder,  tuberkulose  2c.  S.  „Viehseuchen“.

Rußland.  Arztliche  Besichtigung  russischer  Durchwanderer.
  1075

S.
Saiblinge.
Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  das  Mindestmaß
  der  Saiblinge.  36.
Salinenverwaltung.
Aufhebung  des  Salinenamts  Traunstein.  1372.
Schafe.  S.  „Vieheinfuhr“.

Schiffahrts=  und  Floßordnung  für  die  Donau  in
Bayern.  Anderungen.  17.  1053—  1054.
Schiffsmaunschaften  auf  dem  Rhein.  S.  „Rhein“.

Schlachtvieh.  S.  „Vieheinfuhr“.
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  Ausgabe:

durch  die  Pfälzische  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen.
  19.  184.  1014.  1260.
Bayer.  Hypotheken=  und  Wechselbank
  in  München.  35.  277.  1159.
Stadtgemeinde  München.  106.
Bayer.  Handelsbank  in  München.
154.  1025.  1334.

Stadtgemeinde  Pirmaseus.  166.
Bayer.  Vereinsbank  in  München.

n

77  □

r*

167.  989.  1084—1085.
„  „  Stadtgemeinde  Nürnberg.  267.
„  „  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  „Lokalbahn

Gotteszell-Viechtach“"  in  Viechtach.
285.
Süddeutsche  Bodenkreditbank  in
München.  454.  1247.
Stadtgemeinde  Würzburg.  740.
„  Augsburg.  904.
Bayr  Landwirtschaftsbank  in  München.
1001.
„  „  Stadtgemeinde  Neu-Ulm.  1014.
Umtausch  der  Schuldverschreibungen  der  5%.  russischen
zweiten  Staats-Prämienanleihe  von  1866.  789.

Schutzmannschaft,  K.,  in  München.
Dienstkleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung.
(Bek.  v.  9.  Aug.  1911.)  1019.
Vorschriften  hierüber.  1022—1024.
Schweine.  S.  „Vieheinfuhr“.
        <pb n="1408" />
        8  Staatsausgaben  —Stiftungswesen.

Staatsausgaben,  vorläufige  Bestreitung  für  das  Stenerwesen.

Jahr  1912.  (Bek.  v.  10.  Dezember  1911.)
1249  —1254.
Staatsbeamte.  S.  „Beamtengesetz"“.

Staatsbandienst.
Praktische  Ausbildung  und  die  Staatsprüfung
für  den  höheren  Baudienst.  (Verord.  v.
27.  Mai  1911.)  753—759.  (Bek.  v.
28.  Mai  1911.)  760  —779.
Bestimmungen  für  das  Personal  des  inneren
Staatsbaudienstes  —  hier  des  mittleren
Kulturbaudienstes.  (Verord.  v.
21.  Juli  1911.)  1003—1004.
Dienstleistung  der  Regierungsbaumeister  mit
Anwartschaft  auf  Anstellung  im  Hochbauund
  im  Straßen=  und  Flußbaufache  der
inneren  Staatsbauverwaltung.  (Verord.  v.
2.  Aug.  1911.)  1015—1018.
Staatsdiener.  S.  „Unterstützungsverein  für  die
Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener".
Staatsdienst-Nachrichten.  992.

Staatseisenbahnen.  S.  „Eisenbahnen“.
Staatsforstverwaltung.  S.  „Forstverwaltung“.
Staatshaushalt.

Vorläufige  Bestreitung  der  Ausgaben  des
Staates  für  das  Jahr  1912.  (Bek.  v.
10.  Dez.  1911.)  1249  —  1254.

Staatsschuldenverwaltung.
Wahl  eines  Landtagskommissärs  bei  der  Direktion
  der  Staatsschuldenverwaltung.  1076.

Stellenvermittlung.
Anderung  der  Bekanntmachung  v.  6.  Okt.  1910.
1336—1337.
Stempelstener.  S.  „Reichsstempelgesetz“.
Steuerwesen.
Haussteuergesetz;
Bek.  v.  2.  März  1911.)
Zuwachssteuergeseß.
Vollzug  des  Zuwachssteuergesetzes;  —  Verwaltungsstreitverfahren.
  (Verord.  v.  1.  April
1011)  185—186.

Vollzugs-Vorschriften.
107—139.

Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen  (Bek.
v.  3.  April  1911.)  189—263.

Auszug  aus  den  Vorschriften  des  Zuwachssteuergesetzes.
  (Bek.  v.  21.  Mai  1911.)
791—818.

Vorschriften  zum  Vollzuge  des  Zuwachssteuergesetzes.
  (Bek.  v.  27.  Juni  1911.)  965—988.

Einkommensteuergesetz.
Vollzugsvorschriften  zum  Einkommensteuergesetz.
  (Bek.  v.  28.  Mai  1911.)  455—672.

Gewerbsteuergesetz.  "
Vollzugsvorschriften  zum  Gewerbsteuergesetz.
(Bek.  v.  28.  Mai  1911.)  673—720.

Kapitalrentensteuergesetz.
Vollzugsvorschriften  zum  Kapitalrentensteuergesetz.
  (Bek.  v.  28.  Mai  1911).  721—736.

Umlagengesetz.
Vollzugsanweisung  zum  Umlagengesetz.  (Bek.
v.  12.  Juni  1911.)  819—  901.

Hundeabgabengesetz.

Vollzugsanweisung  zum  Hundeabgabengesetz.
(Bek.  v.  13.  Juni  1911.)  909—939.
Warenhaussteuergesetz.

Vollzugsanweisung  zum  Warenhaussteuergesetz.
  (Bek.  v.  14.  Juni  1911.)  943—964.

Erhebung  der  Hausiersteuer  für  1912.
(Bek.  v.  7.  Dez.  1911.)  1245—1247.

Vollzug  des  Grundsteuergesetz.  (Bek.  v.
24.  Dez.  1911.)  1343—  1363.

Stiftungswesen.

Stiftung  für  würdige  und  bedürftige  Lebensretter
  „Carnegie-Stiftung“.  163—166.

Urkunde  über  die  Errichtung  einer  Prinzregent
Luitpold-Stiftung  für  Künstler.  177—178.

Urkunde  über  die  Prinzregent  Luitpold-Stiftung
  für  arme  Kinder  in  Aschaffenburg.
1157  11959.
        <pb n="1409" />
        Telegraphenanstalten  —  Waisenstift.  9

T.

Telegraphenanstalten.  S.,  Post=  und  Telegraphenanstalten“.


Titelverleihungen.  742—  751.

Tollwut,  Bekämpfung  in  den  Grenzbezirken  des
Deutschen  Reichs  und  Osterreich-Ungarns.  —
(Bek.  v.  9.  Jan.  1911.)  14—16.

Tuberkulose.

Errichtung  einer  Landesheilstätte  für  tuberkulose

  Kinder.  173.
U.
Umlagengesetz.
Vollzugsanweisung  vom  12.  Juni  1911.
819—  901.
Unfallfürsorge.

Personalstand  der  Beschwerdestelle  für  Gefangenenunfallfürsorge.
  79.
Unterbeamtenstellen,  Besetzung.
anwärter“.
Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen
der  K.  B.  Staatsdiener  und  die  hiemit  verbundene
  Töchterkasse;  Veränderung  im  Personalstand
  des  Verwaltungsrates.  1013.
Untersuchung  grenztierärztliche;  Kosten  bei  Einfuhr
  von  Tieren  aus  dem  Auslande.  1058.

S.  „Militär-V.



Verkehrsordunng-(Eisenbahn.)  S.,Eisenbahnen“.

Versorgungsanstalten  für  Beamtentöchter.
Beamtentöchterstift,  Neuberghausen“".3—12.
Maximilians-Waisenstift.  1005—1008.

Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen,  Vorschriften
über  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen.  741.

Vieheinfuhr.

Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen
und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.


—  Ausdehnung  des  Verbots.  2.  20.
32.  106.  176.  187.  741.  942.  1002.  1014.
1047.  1057.  1074.  1146.  1260  «

Vieheinfuhr.

—  Aufhebung  des  Verbots.  20.  32.
.  155.  175.  176.  182.  184.  187.  274.
277.  285.  423.  454.  741—  742.  1047.
1057.  1074.  1146.  1260.

—  Zurückziehung  der  Erlaubnis.  167.

—  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von
Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  187.
Ausdehnung.  991—992.

—  Veterinärpolizeiliche  Behandlung  der  Einfuhr
  von  Geflügel  aus  dem  Auslande.
1009—  1012.

—  Kosten  der  grenztierärztlichen  Untersuchung
bei  Einfuhr  von  Tieren  aus  dem  Auslande.
1058.

Viehseuchen.

—  Vorschriften  über  die  Bekämpfung  der  Maulund
  Klauenseuche.  (Bek.  v.  2.  März  1911.)
143  —148.  «

—  Ermittelung  und  weitere  Behandlung  tuberkulöser
  und  tuberkuloseverdächtiger  Rinder
aus  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen
in  den  Seequarantäneanstalten.  (Bek.  v.
11.  Juni  1911.)  904—906.

—  BViehseuchenübereinkommen  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn;
hier  Berichtigung  des  Verzeichnisses  der  Sperrgebiete

  in  Osterreich.  1085.
Viehzucht.

Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Haltung  und
Körung  der  Bullen,  Eber,  Ziegenböcke  und
Schafböcke  vom  13.  Aug.  1910.  (Bek.  v.
12.  Nov.  1911.)  1087—1105;  Anlagen
S.  1107—1120.

W.

Wahlordnung  für  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen;
  Anderungen.  1037—1042.
Waisenstift,  Maximilians-.  Neue  Satzungen.
(Allerh.  Entschl.  v.  22.  Juli  1911.)  1005
bis  1008.
2
        <pb n="1410" />
        10  Walchenseekraftwerk—  Bauer.

Walchenseekraftwerk,  staatliches;  Errichtung  einer
Bauleitung.  741.
Walderzeugnisse;  Verkauf.  (Verord.  v.  25.  Nov.
1911.)  1153—1156.  ·
Wandergewerbescheine,  Ausstellung;  Erhebung  der
Hausiersteuern  für  1912.  1245.—1247.
Warenhaussteuergesetz.
Vollzugsanweisung  zum  Warenhaussteuergesetz.
(Bek.  v.  14.  Juni  1911.)  943—964.
Weingesetz,  Vollzug.
Übertragung  der  Untersuchung  von  in  das  Zollinland
  eingeführten  Weines  r2c.  941.

Wertzuwachssteuergesetz.  S.  „Steuerwesen“.
Würde  eines  erblichen  Reichsrates.

155

—  eines  lebenslänglichen  Reichsrates.  156.

*rz.

Zeugnisse  über  Befähigung  für  den  einjährig

freiwilligen  Militärdienst.  S.  „Lehranstalten
und  „Militärwesen“.

Zuwachssteuergesetz.  S.  „Steuerwesen“.

8.  Personen-Verzeichnis.

A.

Adam  Anton,  Taglöhner.  743.

Ahner  Bruno,  Konzertmeister.  747.

Aichinger  Karl,  Kanzleiexpeditor.  42.

Almeida  Otto  Graf  v.,  Kämmerer  und  Gutsbesitzer.
  176.

Altenschöpfer  Theodor,  Regierungsrat.  39.

Altmann  Hermann,  Garteninspektor  a.  D.,
2.  743.  993.

Anderl  Johann,  Kammermusiker.  747.

Andrian-Werburg  Rudolf  Frhr.  v.,
gierungspräsident.  751.  942.

Angerer  Dr.  Ernst  v.,  Assistent.

—  Dr.  Karl  v.,  prakt.  Arzt.  290.

—  Dr.  Otmar  Ritter  v.,  Geh.  Rat,  Leibarzt
und  Univers.-Professor.  286.  200.

Appel  Ludwig,  Oberstabsinspektor,  Stabsrat.  745.

Aretin  Anton  Frhr.  v.,  Kämmerer  u.  Regierungs-Präsident.
  156.  942.

Arnold  Wilhelm,  Hoflieferant.  162.

Auer  Adolf  v.,  Reichsrat,  Justigrat,  Advokat.
751.

—  Julius  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.  und
Regierungspräsident  a.  D.  942.

Re-290.



Aufhauser  Dr.  Joh.  Bapt.,  Chorvikar,  Hofpriester.
  1162.

Aufseß  Werner  Frhr.  von  und  zu,  Kämmerer,
Hauptmann  und  Batteriechef.  20.

Aull  Wilhelm,  Forstmeister.  748.

B.

Baader  Adolf,  Hof-Saiteninstrumentenfabrikbesitzer.
  161.

Babel  Jakob  Nitter  v.,  Dekan  und  geistl.  Rat.
743.

Bach  Joseph,  Hoflieferant.  161.

Bärenfänger  Fritz,  Schloßverwalter  a.  D.
904.—

Barfus  Georg,  Taglöhner.  743.

Barth  Michael,  Bureaudiener.  994.

Bassus  Max  Frhr.  v.,  Kämmerer,  Rittmeister
  d.  R.,  Fideikommißbesitzer  und  erbl.
Reichsrat.  155.

Bauer,  Kammerdiener.  80.

—  Ambros,  Hofgartenknecht.

Johann,  Hofgartenarbeiter.

—  Otto,  Rechtsanwalt.  31.

744.
744.—
        <pb n="1411" />
        Baum  —Diefenbach.

Baum  Crhristian,  Schloßdiener.  1248.
Baumeister  Johann,  Kammermusiker.  747.
Baumgärtl  August  Ritter  v.,  Ministerialdirektor
  a.  D.  79.
Baur  Friedrich,  Okonomierat
strator  a.  D.  994.
Baureß  Otto,  Kutscher.  745.
Bayer  Michael,  Briefträger.  41.
Beckers  Franz,  Oberregierungsrat.
Bender  Paul,  Kammersänger.  747.
Gennat  Franz,  Kammervirtuose.  994.
Gerg  Balthasar,  Advokat-Anwalt.  30.
Berger  Maximilian,  Leibjäger.  750.
Bernhold  Oskar,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  31.
Bertele  Maximilian,  Leibjäger.  1072.
Berthold  Hermann,  Oberkriegsgerichtsrat.
38.
Besserer  v.  Thalfingen  Maximilian  Frhr.,
Kammerjunker  und  Leutnant.  742.
Bettschart  in  der  Halden  Otto  Frhr.  v.,
Kammerjunker.  184.
Bever  Otto  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.  und
Minist.-Direktor  a.  D.  289.
Bihrle  Heinrich,  Kammermusiker.  747.
Bissinger  Franz  Taver,  Beschlagschmied.  745.

Blaul  Dr.  Julius  Ritter  v.,  Regierungspräsident.
1152

Blechert  Klara,  Ballettänzerin.  747.

Bockmaier  Max,  Schloßwart.  743.

Böhm  Gottfried  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.
und  Ministerresident.  751.

Bohrmann  Johann,  Werkführer.  40.

Borowska  Anna,  Opernsouffleuse.  746.

Bracker  Anton,  Gestütshofinspektor.  745.  993.

Branca  Wilhelm  Frhr.  v.,  Kämmerer  und
Legationssekretär.  1078.

Brand  Guido,  Oberregierungsrat.  79.
Braun  Friedrich,  Rat  und  Geh.  Sekretär.  748.
Bray-Steinburg  Dr.  jur.  Wilhelm  Graf  v.,
Kämmerer,  Legationssekretär.  272.
Brechner  Franz,  Hoflieferant.  162.
Bredauer  Dr.  Vinzenz,  Leibarzt.  750.

und  Admini-1013.



11

Brenner  Gustav  Ritter  v.,  Regierungspräsident.
1152.

Breunig  Georg  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  o.  D.,
Ministerialrat  und  Kronanwalt.  1152.

—  Joh.  Ludwig,  Kammerlakai.  750.

Brodersen  Friedrich,  Kammersänger.  747.

Brutscher  Joseph,  Oberjäger,  Büchsenspanner.
993.

Bühling  Johann,  Hofkutscher.  749.

Büsing--Orville  Adolf  Frhr.  v.,  Kämmerer
und  Fideikommißbesitzer.  167.

Buhl  Franz,  lebensl.  Reichsrat  und  Weingutsbesitzer.
  156

Buhlheller  Michael,  Justizrat,  Advokat.

Buhmann  Dr.  Karl,  Justizrat.  29.

Burchardt,  Kammerdiener.  80.

Burkhard  Wilhelm  Ritter  v.,  Staatsrat  im
a.  #.  D.  und  Bank-Präsident.  751.  1000.

Buschbeck  Hermann,  Professor.  746.

Butz  Louis,  Hofschuhmachermeister.  161.

31.

C.

Carl  Max,  Kutscher.  184.

Closner  Adolf,  Kammermusiker  a.  D.

—  Gottfried,  Kammermusiker.  747.

Conrad-Ramlo  Marie,  Hofschauspielerin.  1078.

Courten  Felix  Graf  v.,  Kammerjunker  und
Leutnant  d.  R.  17.

Crailsheim  Franz  Frhr.  v.,  Kämmerer  und
Rittergutsbesitzer.  106.

994.

D.

Dallmeier  Math.,  Sattler  a.  D.  993.
Delbrück,  Preuß.  Staatsminister  2c.  187.
Deller  Karl,  Gestütswärter.  745.
Deuster  Friedrich  v.,  erbl.  Reichsrat,  Fideikommißbesitzer.
  1072.
Diefenbach  Karl,  Herzogl.  Haushofmeister.
752.
2*
        <pb n="1412" />
        12  Diemer—Fritzsche.

Diemer  Katharina,  Zimmerfrau.  745.
Diermayer  Josef,  Hofgärteningenieur.  1372.
Diesbach  Albert,  Hoflieferant.  161.
Dietz  Michael,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  30.
Dillis  Leonhard,  Gartenverwalter  I.  Klasse.  2.
Dittmann  Joh.  Adam,  Justizrat,  Advokat.  31.
Dorsch  Leonhard,  Rechtsanwalt.  31.
Drechsel  Karl  Graf  v.,  Kämmerer,  Reichsrat.
751.
—  Max  Graf  v.,  Kämmerer,  Major  a.  D.  790.
Drescher  Jakob,  Hofoffiziant.  743.
Drollinger  Eugen,  Hofoberbaurat.  749.
Dürbig  Alfred,  Amtsgerichts-Präsident.  37.
Du  Puy  Lonrad,  Regierungs-Rechnungskommissär.
  37.

E.

Ebeling  Max,  Aufseher.  749.

Ebner  von  Eschenbach  Wolfram  Frhr.,  Kämmerer
  und  Hauptmann  a.  D.  1074.

Eck  Pelton,  Musikdirektor.  747.

Eckenweber  Georg,  Hofjagdgehilfe  a.  D.  993.

Eckert  Karl,  Justizrat,  Advokat.  30.

Egetemayer  Johann,  Bau--  und  Futtermeister
a.  D.  993.

—  Johann,  Lakai.  750.

Eggersdorfer  Dr.  Franz,  außerord.  Hochschulprofessor.
  1162.

Ehrhardt  Richard,  Gartenverwalter  I.  Klasse.
743.

Ehrlich  Felix,  Hoflieferant.  162.

Eichheim  Theodor,  Oberstabsrat,  Hofkassier.
748.

Eigner  Gottfried,  Regierungsrat.  39.

Eisenberger  Dr.  Karl,  Rechtsanwalt.  30.

Elhardt  Fritz  und  Oskar,  Hoflieferanten.  162.

Enderlein  Josepha,  Chorsängerin.  746.

Engel  Max,  Regierungs=  und  Forstrat.  40.

Englert  Dr.  Ferdinand  Ritter  v.,  Präsident
der  Versicherungskammer.  79.

Erlanger  Dr.  Michael,  Rechtsanwalt.  31.

Faber  Kaspar,  Hoflieferant.  162.
Fabris  auf  Mayerhofen  Hugo  v.,  Hofjunker.
1048.
Falkenhausen  Walther  Frhr.  v.,  Kämmerer
und  Oberleutnant  d.  R.  289.
Fattinger  Amalie,  Bibliothekarin.
Fay  Maude,  Kammersängerin.  747.
Feilitzsch  Dr.  Max  Graf  v.,  Kämmerer,  Staatsminister.
  992.
Feiner  Franz,  Stabskassier.  743.
Fernbacher  Ferdinand,  Kammermusiker.  747.
Finck  Wilhelm  Ritter  v.,  lebensl.  Reichsrat  u.
Kommerzienrat.  424.  752.
Fischer  Eugen,  Schloßdiener  I.  Kl.
—  Franz,  Hofkapellmeister.  747.
—  Joseph,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
—  —,  Hofjagdgehilfe.  746.
Fischhold  Paul,  Administrator.  1058.
Fleißner  Matthäus,  Kammermusiker.
—  Max,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  31.
Flüggen  Adolf,  Hauptkassakontrolleur.  746.
Forni  Dr.  jur.  Paul  Graf  v.,  Kämmerer,  Geh
Rat  und  Obersthofmeister.  278.
Franckenstein  Joh.  Karl  Frhr.  von  und  zu,
Kämmerer  und  Reichsrat.  751.
—  Julie  Freifrau  von  und  zu,  Palastdame.  1058.
Frankenburger  Leonhard,  Rechtsanwalt.  31.
Frankfurter  Eugen,  Theateragent,  Geh.  Kommissionsrat.
  748.
Frankl  Jakob,  Regierungs=  und  Baurat.  41.
Frauendorfer  Heinrich  Ritter  v.,  Staatsminister.
  752.
—  Joseph,  ehem.  Chor=  und  Kapellsänger.  1342.
Frenckel  David,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.  30.
Freudenthal  Dr.  Ignaz,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  31.
Freymüller  Alfred,  Gartenverwalter  I.  Kl.  743.
Friedrich  Sebastian,  forst=  u.  landw.  Arbeiter.
749.
Fritzsche  Ludwig  u.  Ernst,  Hof-Möbelfabrikanten.
101.

749.

743.

31.

747.
        <pb n="1413" />
        Fuchs  —Heichlinger.

Fuchs  Anton,  Professor,  Oberregisseur  und  Hofsänger.
  994.

Fürer  v.  Haimendorf  Hermann,  Regierungsrat.
  40.

Fugger  v.  Glött  Karl  Ernst  Graf,  Standesherr,
  erbl.  Reichsrat  und  I.  Präsident  der
Kammer  der  Reichsräte.  1054.

Furtner  Joh.  Bapt.  Hofoffiziant  und  Oberkapelldiener.
  743.

G.

Gaab  Rosa,  Chorsängerin.  746.
Gazzono  Theodor,  Hofjäger.  80.
Gayer  Alexander  Ritter  v.,  Präsident.
Gebhard  Karl,  Hoflieferant.  162.
Geh  Heinrich,  Garteninspektor.  743.
Gehweyer  Albrecht,  Hoflieferant.  162.
Geiershöfer  Dr.  Karl,  Rechtsanwalt.  31.
Geiger  Franz  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.
und  Präsident  a.  D.  1000.
—  Johann,  Schreinermeister.  747.
Gemmingen  Frhr.  v.  Massenbach  Max,
Kämmerer,  Hauptmann  u.  Batteriechef.  155.
—  —  —  Wilhelm,  Kämmerer  und  Hauptmann.
176.
Gerdeißen  Georg,  Hoflieferant.  161.
Gerold  Sebastian,  Geist.  Rat,  Professor.  744.
Gessele  Otto,  Rechtsanwalt.  32.
Gewinner  Christian,  Rechtsanwalt.  32.
Giech  Karl  Gottfried  Graf  v.,  Standesherr  u.
erbl.  Reichsrat.  742.

Gießen  Heinrich,  Geh.  Justizrat,  Advokat-Anwalt.
  30.

Gillmann  Max,  Kammersänger.  747.

Girstenbräu  Albert,  Gewerberat.  38.  40.

Glocker  Karl,  Gartenverwalter  II.  Kl.  790.

Golling  Joseph,  Kutscher.  745.

Gollmann  Alois,  Schloßdiener.  749.

Gotthardt  Georg,  I.  Staatsanwalt.  42.

Grafenstein  Ferdinand  v.,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  31.

44.

13

Grasegger  Anton,  Grottenführer.  34.
Grill  August,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
Gröbl  Alois,  Forstrat.  746.
Groll  Marie,  Hofgartenarbeiterin.
Grünewald  Ludwig,  Stabsrat.  746.
Grünwald  August,  Ingenieur.  746.
Grundherr  Ludwig  v.,  Regierungsrat,  79.
Gschwendtner  Margarete,  Hoflieferantin.  161.
Guggemos  Kajetan,  Förster.  750.
Guttenberg  Rudolf  Frhr.  v.,  Kämmerer,  Major
a.  D.  993.
Gyßling  Ludwig,  Regierungsrat.

30.

744.

39.

H.
Haas  Friedrich,  Justizrat,  lebensl.  Reichsrat.  29.
Haberl  Joseph,  Arbeiter.  746.
Hacker  Hans,  Rechtsanwalt.  31.
Haeberlin  Christ.,  Büchsenspanner.
Hager  Franz,  Jäger.  750.
Hahn  Joseph,  Hoflieferant.
—  Kunigunde,  Hoflieferantin.
—  Rupert,  Schloßwart.  1086.
Halm  Karl,  Justizrat,  Advokat.  30.
Halder  Anton  Ritter  v.,  Regierungspräsident.
942.
Hammer  Johann,  Hausverwalter.  40.
Handl  Heinrich,  Geh.  Hofoberbaurat.  1372.
Haufstängl  Katharina,  Hofkunstanstaltsbesitzerin.
161.
Hartlieb  gen.  Walsporn  Sigmund  v.,  Kämmerer,
Reg.-Rat  und  Bezirksamtmann  a.  D.  1152.
Hartwig  Reinhard,  Rechtsanwalt.  31.
Hauber  Georg,  Forstrat.  746.
Haupt  Dr.  Friedrich  v.,  Kämmerer,  Bezirksamtmann,
  Oberleutnant  a.  D.  744.  993.
Hausladen  Eugen,  Ministerialrat.  38.
Hechelhammer  Heinrich,  Eisenbahnsekretär.  40.
Hecher  Joseph  Ritter  v.,  Geistl.  Rat,  Hofprediger
  und  Ehrenkanonikus.  1060.
Heckler  Max,  Leibreitknecht.  745.
Heichlinger  Martin,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  32.

745.

161.
162.
        <pb n="1414" />
        14

Heindl  Peter,  Gestütskutscher.  745.

Heinsfurter  Dr.  Ignaz,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  30.

Heintze  Frhr.  v.,  Preuß.  Major  und  Flügeladjutant.
  80.

Heinzelmann  Friedrich  Ritter  v.,  Oberlandesger
  -Präsident  und  lebensl.  Reichsrat.  156.

Held  Dr.  Sigmund,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  31.

Heldwein  Dr.  Johannes,  Priester  und  Zeremoniar.
  2.

Heller  Rupert,  Herzogl.  Kammerlakai.

Hendel  Robert,  Hoflieferant.  162.

Henle  Dr.  Wilhelm  Ritter  v.,  Staatsrat  im
o.  D.  und  Minist.-Direktor.  942.

Hepp  Friedrich,  Gartengehilfe.  749.

Herrmann  Joseph  Nitter  v.,  Staatsrat  im
a.  o.  D.  und  Minist.-Direktor  a.  D.  942.

752.

Hertel  Dr.  Vitus  Ritter  v.,  Präsident.  168.

Hertlein  Heinrich,  Baurat.  38.

Herzfelder  Dr.  Felix,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  30.

Hesselschwerdt  Ludwig,  Oberbereiter.  745.

Hessert  Eugen,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  30.

Hierneis  Julius,  Hoflieferant.  161.

Hild  Johann,  Orchesterdiener.  747.

Hildebrand  Karl,  Hofschauspieler.

Hiller  Dr.  Karl,  Hofarzt.  744.

Hirrlinger  Paul,  Hofschauspieler.  746.

Hirsch  Hermann,  Hoflieferant.  162.

Hirschmann  Joh.  Leonh.,  Seminarlehrer.  39.

Höbel  Heinrich,  Intendanturrat.  41.

Höck  Joseph,  Hofjagdgehilfe.  746.

Höfer  Oskar,  Hoflieferant.  161.

Hoeglauer  Heinrich  Ritter  v.,  Geh.  Rat  und
Justiziar.  743.

Höhn  Maximilian  Ritter  v.,  Generalmajor  und
Brigade-Kommandeur.  424.

Hönning  O'Carroll  v.,  Ost-Ung.  Major  d.  R.
188.

Hörmann  Alois,  Forstrat.  746.

—  Franz  Ritter  v.  Ministerialrat,  Hofjagddirektor.
  745.

746.

Heindl—Johannes.

Hörner  Hermann,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  30.

Hofbauer  Franz  Kaver,  Bureaudiener.  750.

Hofmann  Fritz,  Hofrat  und  Fondskassakassier.
749.

Hofmayr  Max,  Kammermusiker.

Hofmeister  Dr.  Heinrich,  Hofarzt.

—  Wilhelm,  Hoffourier.  1342.

Hohenlohe-Bartenstein  und  Jagstberg
Johannes  Fürst  zu,  Standesherr  und  erbl.
Reichsrat.  742.

Holz  Eduard,  Eisenbahnsekretär.

Holzer  Ludwig,  Kutscher.  745.

Hopfner  Otto,  Herzogl.  Schloßverwalter.  752.

Horbelt  Johann,  Kammermusiker.  994.

Horn  Haus  Graf  v.,  Kammerjunker  und  Oberleutnant.
  290.

—  Karl  Graf  v.,  Kämmerer  und  Kriegsminister.
286.  290.

—  Luise  Gräfin  v.  290.

—  Mathilde  Gräfin  v.  290.

Horneck  v.  Weinheim  Georg  Frhr.,  Kümmerer.
  289.  #

Hoßfeld  Karl,  Hoflieferant.

Huber  Georg,  Hofoffiziant.

—  Hans,  Bauamtmann.  38.

—  Matthias,  Lackai.  749.

—  Kaver,  pens.  Theatermeister.  994.

Huttner  Magdalene,  Hausdienerin.  743.

1342.
744.—

38.

161.
744.—

J.

Jägerhuber  Marie,  Leinwandkammergehilfin.
743.

Ihde  Heinrich,  Kammerdiener.  80.

Ilsanker  Anton,  Hofjagdgehilfe  993.

Ingelheim  gen.  Echter  von  und  zu  Mespelbrunn
  Phil.  Rud.  Graf  v.,  Kämmerer,
Leutnant  d.  R.,  Fideikommißbesitzer  und  erbl.
Reichsrat.  155.

Jobst  Otto,  Chorsänger.  746.

Jörg  Peter,  Kutscher.  750.

Johannes  Friedrich,  Obergeometer.  37.
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        Josephthal—  Linden.

Josephthal  Emil.  Justizrat,  Rechtsanwalt.  31.
Jovanovitch  Ilia,  Leibfourier.  992.

K.

Käppel  Karl,  Rechtsanwalt.  32.

Käßberger  Joseph,  Hofoffiziant.  743.

Kahr  Gustav  Ritter  v.,  Ministerialrat.  79.  424.

Kaiser  Gottlieb,  Gartenverwalter  II.  Kl.  2.

Kastner  Dr.  Wilh.  Ritter  v.,  Medizinalrat  und
Leibarzt.  278.  743.

Kellner  Dr.  Joh.  Bapt.,  Geistl.  Rat,  Kanonikus.
  744.

Kiderlen-Wächter  v.,  Staatssekretär  und
Kais.  Wirkl.  Geh.  Rat.  187.

Kiermair  Sebastian,  Hofgartenarbeiter.

Kilp  Josephine,  Hoflieferantin.  161.

Kinkelin  K.,  Hoftheatermaler.  994.

Klaiber  Karl,  Geistl.  Rat,  Kanonikus.  993.

Kleehaas  Anna,  Hoflieferantin.  162.

Klein  Franz,  geschäftsf.  Gesellschafter  der  Hofzigarettenfabrik
  Firma  Zuban.  161.

Klenze  Wilhelm  v.,  Kammerjunker  und  Gutsbesitzer.
  176.

Klüber  Fritz,  Hoflieferant.  162.

Klinggraeff  auf  Pinnow  Konrad  v.,  Großh.
Kammerherr.  80.

Klug  Ludwig  Ritter  v.,  Geh.  Rat,  Hofsekretär.
748.

Knaus  Max,  Hausverwalter.  749.

Knilling  Dr.  Eugen  Ritter  v.,  Ministerialrat.
168.

Koch  Sigmund,  Hoflieferant.  161.

Koeck  Anton,  Administrator.  1058.

Koeckritz  Viktor  v.,  Großh.  Kammerherr  und
Oberhofmeister.  80.

Körner  Karl,  Hofoffiziant  und  Stabsdiener.  748.

Kohlbecker  Otto,  Hoflieferant.  161.

Kolb  Ludwig,  Hofoffiziant  und  Stabsdiener.  746.

Kopp  Joseph  Ritter  v.,  Regierungspräsident  a.  D.
942.

Kowar  Ignaz  sen.,  Hoflieferant.

744.

162.

15

Kramer  Maximilian  Frhr.  v.,  Kämmerer,  Oberbofmeister
  a.  D.  993.

Krauth  Anton,  Hoflieferant.  162.

Krazeisen  Karl  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  o.  D.
und  Ministerialdirektor.  942.  1152.

Kreitmaier  Joseph,  Maurer.  743.

Kreß  v.  Kressenstein  Georg  Frhr.,  Justizrat,
Advokat.  31.

Kroiß  Johann,  Schloßdiener.  34.

Krug  Jakob,  Schloßdiener  I.  Klasse.

Kugler  Michael,  Leibjäger.  1072.

Kuhn  Hugo,  Hoflieferant.  162.

743.

L.

Lang  Emil,  Geistl.  Rat,  Ehrenkanonikus.  744.

—  Johann,  Gartenverwalter.  34.

—-  Puchhof  Dr.  jur.  Karl  v.,  erbl.  Reichsrat.
790.

Langesee  Joseph,  Justizrat,  Advokat.  30.

Langheinrich  Dr.  Christian,  Rechtsanwalt.  30.

La  Roche  Ludwig  Du  Jarrys  Frhr.  v.,  Kämmerer,
  Major  z.  D.  993.

Laux  Ludwig,  Regierungsrat.  42.

Ledner  Emil,  Theateragent,  Geh.  Intendanzrat.

  748.
Lehner  Max,  Hofrat,  Geh.  Sekretär.  748.
Leitner  Max,  Musikdirektor.  747.
Lenz  Hermann,  Major  a.  D.  746.  994.

Leoprechting  Ferdinand  Frhr.  v.,  Kämmerer
und  Generalmajor  z.  D.  993.

Lerchenfeld  auf  Köfering  und  Schönberg
Hugo  Graf  von  und  zu,  Kämmerer,  Staatsrat
  i.  a.  v.  D.,  Gesandter.  289.  742.  752.
1004.

Lerno,  Landtagskommissär.  1076.

Lettenmeyer  Johann,  Stabsdiener  und  Hofoffiziant.
  424.  746.

Liedl  Johann,  Schloßdiener  I.  Kl.

Liegl  Lorenz,  Kutscher.  750.

Linden  Hugo,  Frhr.  v.,  Württ.  Staatsrat,
Kammerherr  und  Ministerialdirektor.  188.

743.
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        16  Lingenfelder  —  Müller.

Lingenfelder  Philipp,  Schloßdiener  I.  Kl.  a.  D.
993.

Linn  Friedrich,  Regierungs=  u.  Steuerassessor.  39.

Lisko  Dr.,  Staatssekretär,  Kais.  Wirkl.  Geh.
Nat.  187.

Lobkowitz  Franz  Frhr.  v.,  Rechtsanwalt.  30.

Lock,  Kammerdiener.  80.

Lößl  Siegmund  Ritter  und  Edler  v.,  Staatsrat
i.  ö.  D.  und  Ministerialdirektor.  751.  752.

Löwenfeld  Dr.  Theodor,  Rechtsanwalt,  Honorarprofessor.
  30.

Löwenstein-Wertheim  Ernst  Fürst  v.,  I.  Präsident
  der  Kammer  der  Reichsräte.  1054.

Lohner  Martin,  Futtermeister.  18.

—  Michael,  Baumeister  a.  D.  993.

Loibl  Heinrich,  Rat  des  Verwaltungsgerichtshofs.
  37.

Luckner  Georg,  Hofoffiziant  und  Stabsdiener.
743.

Lützenkirchen  Mathieu,  Hosschauspieler,  Regisseur.

  746.

Luger  Wilhelm,  Gestütstaglöhner.  745.
M.
Maier  August,  II.  Staatsanwalt.  42.

—  Dr.  Hermann,  Kriegsgerichtsrat.  39.
Karl,  Hofoffiziant  und  Stabsdiener.
—  Max,  Wagenmeister.  745.  993.
—  Michael,  Futtermeister.  745.  993.
Mang  Adele,  Kammerfrau.  750.
Mann  Johann,  Wagenwärter.  42.
Markmiller  Ludwig,  Turnlehrer.  42.
Marstaller  Benno,  Hossattlermeister.  161.
Mauchenheimgen.  Bechtolsheim  Gustav  Frhr.  v.,
Kämmerer.  744.
Mauderer  Matthäus,  Schloßdiener  I.  Kl.  743.
Mayer  Albert,  Rechtsanwalt.  30.
Friedrich,  Wagenwascher.  745.

745.

—  Georg,  forst=  und  landw.  Arbeiter.  749.
—  Theodor,  Stabssekretär.  1142.
Mayerhofer  Adolf,  Kammermusiker.  747.

Mayr  Anna,  Offizendienerin.  744.

—  Johann,  Kasseassistent.  1247.

—  Lorenz,  Stabsinspektor.  748.  1248.

Meichelt  Albert  jun.,  Kammermusiker.  747.

Meingast  Michael,  Hofoffiziant  und  Kassendiener.
  747.  "

Meisner  Christian,  Rechtsanwalt.

Meister  Eduard,  Rechtsanwalt.  31.

—  Ludwig,  Kammermusiker.  424.

Mellarts  Friedrich,  I.  Staatsanwalt.  40.

Merckle  Karl,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.  30.

Metz  Franz,  Kammermusiker.  747.

—  Moritz,  Stabssekretär.  1076.

Meyer  August,  Hofrat,  Geh.  Sekretär.  748.

Michel  Dr.  Andreas,  Regierungsrat.  41.

—  v.  Tüßling  Dr.  jur.  Alfred  Frhr.,  Kämmerer
  und  Gutsbesitzer.  168.  424.

Miller  Ferdinand  Ritter  v.,  Akademie-Direktor,
Reichsrat.  751.  ·

Miltner  Dr.  Ferdinand  Nitter  v.,  Staatsminister.
  752.

Mittemeyer  Johann,  Rat  und  Hofkassekontrolleur.
  1248.

Möller  Friedrich,  Ministerialrat.  79.

Moertlbauer  Joseph,  Garteninspektor.  S743.

Mokler  Emilie,  Ballettänzerin.  747.

Molitor  von  Mühlfeld  Gregor  Frhr.,  Kämmerer.
  1072.

Montgelas  Theodor  Graf  v.,  Kämmerer  und
Oberst  a.  D.  156.  994.

Moralt  Paul,  Kammermusiker.  994.

Moreau  Dr.  Ferdinand  Frhr.  v.,  Kämmerer.
744.

—  Karl  Frhr.  v.,  Kammerjunker  und  Rechtspraktikant.
  17.

Moy  Maximilian  Graf  v.,  Kämmerer  und

30.

Oberstzeremonienmeister.  34.  790.
Müller  Adolf,  Oberregierungsrat.  38.
—  Alois,  Forstmeister.  746.

—  Anton,  Hoflieferant.  162.

—  August  Frhr.  v.,  Kämmerer  und  Pagenhofmeister
  a.  D.  1152.
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        Müller—  Putz.

Müller  Eduard,  vorm.  Orchestermitglied.  28.
—  Dr.  Ernst  Ritter  v.,  Ministerialrat.  752.
—  Dr.  Gustav,  I.  Staatsanwalt.  79.

—  Johann,  Gestütstaglöhner.  745.

—  Dr.  Karl  Ritter  v.,  Regierungspräsident.  942.
—  Paul,  Hofdekorationsmaler.  161.

Münch  August,  Präparandenlehrer  39.

Mutschler  Georg,  Schloßdiener  I.  Kl.  743.

N.

Natterer  Simon,  Hoflakai.  188.

Nagl  Max,  Hofoffiziant  und  Stabsdiener.  748.

Nägele  Leonhard,  Hoflakai.  188.

Neuffer  Adolf  Nitter  v.,  Regierungspräsident.
751.  942.

Neuhöfer  Eduard,  Hoflieferant.  161.

Neumayr  Max  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.
und  Ministerialdirektor  a.  D.  942.

Ney  Emil,  Administrator.  34.  748.

—  Wilhelm,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.  30.

Niebler  Johann,  Sattelkammerdiener.  28.

Niller  Ludwig,  Rechtsanwalt.  30.

Nischler  Anton  Ritter  v.,  Wirkl.  Geh.  Oberkriegsrat
  und  Justitiar.  424.

Nostitz  Arnold  Frhr.  v.,  Kammerjunker  und
Gutsbesitzer.  106.

—  Moritz  Frhr.  v.,  Kämmerer  und  Kapitänleutnant.
  106.

O.
Oberndorfer  Albert,  Intendanturrat.  39.
Ohler  Arnold,  Rechtsanwalt.  31.
Osterholzer  Fanny,  Offizendienerin.  744.

Ostler  Johann,  Bauaufseher.  34.

Oswald  Nikolaus,  Hofjagdgehilfe  a.  D.  994.
Otto  Julius,  Theaterdirektor,  Hofrat.  747.
Ouvrier  Karl,  Preuß.  Oberregierungsrat.  188.

17

Pappenheim  Friedrich  Graf  zu,  Major  und
Hofmarschall.  1058.

Pappus  und  Trazberg  Frhr.  zu  Laubenberg
und  Rauhenzell  Eckart  v.,  Kämmerer,  Rittmeister
  und  Eskadronschef.  744.

Pausch  Max  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  o.  D.  und
Ministerialdirektor.  942.

Perazié  Dr.  Bojidar,  Leibarzt.  992.

Pestalazzi  Ludwig,  Museumsdiener.

—  Matthias,  Leibkutscher.  745.

Petermann  Ernst  Alwin,  Marktscheider.  40.

Pfaff  Dr.  Hermann  Ritter  v.,  Staatsminister.
454.

Pfannenstiel  Hubert,  Justizrat  und  Rechtsanwalt.
  30.

Pfaundler  von  Hadermur  Dr.  Meinhard,
außerord.  Universitätsprofessor.  272.
Pfetten  Karl  Frhr.  v.,  Kammerjunker  und

Leutnant.  176.
Pfnür  Anton,  Hofgartentaglöhner.  744.
Pförtner  Emma,  Inhaberin  des  photogr.  Hof-745.



Ateliers  Elvira.  161.
Pifssinger  Johann,  Kutscher.  188.
Plank  Cäzilie,  Hausdienerin.  743.

Podewils-Dürniz  Erdmann  Graf  v.,  Vizekonsul.
  290.

—  —  Hans  Graf  v.,  Kämmerer  und  Hauptmann.
  290.

—  —  Dr.  Klemens  Graf  v.,  Kämmerer  und
Staatsminister.  286.  290.  751.

Pöll  Wolfgang,  Rat  des  Verwaltungsgerichtshofs.
  37.

Pollitz  Wilhelm,  Rechtsanwalt.  31.

Popp  Babette,  Hoflieferantin.  161.

Possart  Dr.  Ernst  Ritter  v.,  General-Intendant.
  1078.

Pracher  Hyazinth,  Schloßinspektor.  1248.

Praun  Arnold  v.,  Kammerzjunker  und  Leutnant.
176.

Preu  Karl,  Hoflieferant.  162.

Putz  Ferdinand,  Rechtsanwalt.  30.
        <pb n="1418" />
        18  Quirin  —Schlieffen.

O.
Quirin  Peter,  Leibjäger.  750.  1046.
N.
Rapple  Peter,  Herzogl.  Silberverwahrer  und
Tafeldecker.  752.

Raesfeldt  Ferdinand  Frhr.  v.,  Staatsrat  im
a.  ö.  D.  und  Ministerialdirektor  a.  D.  942.

Rainer  Johann,  Hofkutscher.  749.

Ramadanovitch  Slavo,  Hofmarschall.  992.

Raunecker  Johann,  Obergärtner  a.  D.  1086.

Rausch  Konrad,  Garteninspektor.  744.

Rauscher  auf  Weeg  Hugo  Ritter  und  Edler  v.,
Kammerjunker  und  Rechtspraktikant.  17.

Redwitz  Alfons  Frhr.  v.,  Kammerjunker  und
Leutnant.  1142.

—  Philipp  Karl  Frhr.  v.,  Hofmarschall,  Kämmerer
  und  Major  z.  D.  1018.

Reichenbächer  Ernst,  Kammervirtuose  und
Professor.  17.

Reichherzer  Karl.  Heizer  und  Hausdiener.  750.

Reindl  Julius,  Revierjäger.  746.  993.

—  Ludwig,  Revierjäger.  993.

—  Max,  Oberjäger.  993.

Reinhold  Franz,  Rechtsanwalt.  32.

Reisner  Frhr.  v.  Lichtenstern  Christoph,
Kammeriunker  und  Rechtspraktikant.  1162.

Reithmann  Christian,  Hof-Kunstuhrmacher.  161.

Renoth  Joseph,  Leibjäger.  286.

Retter  Max,  Hofbauwerkmeister.  749.

Richter,  Kammerlakai  und  Garderobier.  80.

Nietzl  Michael,  Oberstabsinspektor.  1372.

Rinecker  Georg,  Oberpostrat.  38.

Ritter  Johann,  Hofmusiker.  272.

—  zu  Grünstein  Theodor  Frhr.  v.,  Kammer-=junker
  und  Leutnant.  33.
Ritz  Alois,  Waldaufseher.  750.
—  Johann,  Schloßdiener.  1248.
Rockelmann  Jakob,  Kammerfourier.  993.
Rösch  Friedrich,  Hofrat,  KRomponist.  748.

Rößner  Josef,  Marstalloffiziant.  994.

Roman  Dr.  Rudolf  Frhr.  v.,  Kämmerer  und
Regierungspräsident  a.  D.  992.
Rosenthal  Sigmund,  Hoflieferant.  161.
Roth  Hans,  Hoflieferant.  161.
Rottenhöfer  Friedrich,  Rechtsanwalt.  32.
Rottler  Joseph,  Bauamtmann.  40.
Rucker  Anton,  techn.  Oberasfistent.  37.
Rückert  Adolf,  Oberbergrat.  38.  39.  41.
Ruppaner  Michael,  Geistl.  Rat  und  Hofpriester.
749.

S.

Saller  Rudolf,  Intendanturrat.  42.

Sand  Hermann,  Rechtsanwalt.  31.

Sartor  auf  Gansheim  Eugen  Frhr.  v.,
Landgerichtsdirektor.  37.

Sartorius  Dr.  Johannes,  Hofrat  und  Hofstabsarzt.
  744.

Schaaf  Jakob,  Lakai.  1046.

Schabelsberger  Georg,  Gartenverwalter
II.  Kl.  2.

Schätz  August  Nitter  v.,  Staatsrat  i.  o.  D.  und
Ministerialdirektor.  1013.

Schäzler  Alfred  Frhr.  v.,  Kämmerer  und  erbl.
Reichsrat.  993.

Schaller  Joachim,  Hofjagdgehilfe.

Scharnke  Hans,  Hoflieferant.  161.

Schauberger  Joh.  Bapt.,  Oberregierungsrat.42.

Scheder  Karl,  Kriegsgerichtsrat.  41.

Scheick  Dr.  Joh.  Bapt.,  Justizrat  und  Rechtsanwalt.
  31.

Scheidl  Franziska,  Kammerfrau.  750.

Scheller  Balthasar,  Schloßdiener  I.  Kl.  743.

Schellerer  Joseph,  Steuerinspektor.  37.

Scherer  Wilhelm,  Kanzleirat  und  Obersekretär.37.

Scheuerer  Joseph,  Kanonikus  und  Hofkaplan.742.

Schiener  Johann,  Hofgartentaglöhner.  744.

Schlager  Eduard,  Kammermusiker.  747.

Schlay  Thomas,  Hoftheater-Hauptkassediener.
747.

Schlieffen  Friedrich  Franz  Graf  v.,  Kammerherr.
  1018.

746.
        <pb n="1419" />
        Schmederer  —  Stuhler.

Schmederer  Kajetan,  administr.  Leiter  des
Schauspielhauses  2c.  747.

Schmid  Hermann,  Kammermusiker  a.  D.  272.
747.  994.

—  Johann,  Schloßdiener.  749.

Schmieder  Dr.  jur.  August  v.,  Kämmerer  und
Gutsbesitzer.  167.

Schmidt  Christian  und  Georg,  Hoflieferanten.
162.

—  Dr.  Karl,  Justizrat  und  Rechtsanwalt.  31.

Schmitt  Dr.  Joseph,  Rechtsanwalt.  30.
Schneider  Elisabeth,  Gartenarbeiterin.  749.
—  Franz,  Oberjäger.  750.
Schnelldorfer  August,  Hofoffiziant  und  Bureaudiener.
  749.
Schnitzlein  August,  Forstmeister.  746.
Schnitzler  Joseph,  Leibkutscher.  750.
Schober  Faver,  pens.  Instrumententräger.  994.
Schönfeldt,  Rechnungsrat.  80.
Schraff  Karl,  Gartenverwalter.
Schreck  Johann,  Intendanturrat.

Schredl  Ignaz,  Garteninspektor.
Schretter  Joseph,  Chauffeur.
Schrödel  Gregor,  Regierungsrat.  38.
Schröder  Dr.  Oskar,  Leibarzt.  749.
Schuler  Karl,  Justizrat  und  Rechtsanwalt.  30.
Schulz  Otto,  Leibdiener.  1018.

Schuster  Josef,  Hofoffiziant.  743.

—  Karl,  Priester  und  Zeremoniar.  2.

—  Max,  Hofoffiziant  und  Bureaudiener.  749.

Schwaiger  Alois,  Rat  und  Geh.  Sekretär.  744.

Schwartz  Johanna,  Hofschauspielerin.  747.

Schwarzmann  Lover,  Arbeiter.  746.

Schweickert  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  30.

Schweiger  Paul,  Hofjagdgehilfe  a.  D.  994.

Sedlmayer  Johann,  Hofoffiziant  und  Stabsdiener.
  748.

—  Joseph,  Sattelmeister.  745.

—  Max,  Oberbereiter.  745.

Seidl  Ludwig,  Hofoffiziant  und  Hofkassediener.
748.

749.
38.
993.

1004.

19

Seinsheim  Albrecht  Graf  v.,  Obersthofmeister
und  Kämmerer.  742.

Sendlinger  Peter,  Rat  und  Hossekretär.  750.

Sieber  Andreas,  Hoflieferant.  161.

Siegler  Karl,  Hofoffiziant.  743.

Sieglitz  Georg,  Kammersänger.  747.

Siffermann  Franz  Taver,  Reitknecht.  188.

Sigriz  Friedrich  v.,  Oberstabsrat,  Major  a.  D.
993.

Soden  Oskar  Frhr.  v.,  Kämmerer  und  Ne—
gierungsrat.  176.

Soden-Fraunhofen  Alfred  Frhr.  v.,  Kämmerer
  und  Oberleutnant  d.  R.  155.

—  —  Dr.  Max  Frhr.  v.,  Kämmerer,  Reichsrat.
  751.  993.

Spannagl  Ludwig,  Futtermeister.  745.  993.

Sperber  Alfons,  Schloßdiener.  994.

Spiegel  Franz  Karl,  Hoflieferaut.  162.

Spreti  Bernhard  Graf  v.,  Kämmerer,  Generalmajor
  a.  D.  1072.

Stamm  Alfred,  Regierungs=  und  Baurat.  37.

Stapfer  Dr.  Augustin,  Lehrerbildungsanstalts-Direktor.

  38.

Stehle  Karl  Ritter  v.,  Hofrat  und  Intendanzrat
  a.  D.  1078.

Steidle  Karl,  Gartenarbeiter.  749.

Steinbrenner  Georg,  Hoflieferant.  161.

Steiner  Jos.  Georg  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  o.  D.
992.  .

Stemmer  Paul,  Sekretär.  38.

Stengel  Hermann  Frhr.  v.,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.,
Staatssekretär  a.  D.  1000.

Stetten  Max  v.,  Hofgestütsdirektor,  Major  a.  D.
745.

Stockinger  Ludwig,  Stabsdiener.  424.

Stöber  Dr.  Eduard,  Kriegsgerichtsrat.

Stöger  Georg,  Kutscher.  188.

Stoll  Karl,  Hofbrunnmeister.  743.

Stollberg  Ignaz  Georg,  artist.  Leiter  des
Schauspielhauses  2c.  747.

Ströbel  Karl,  Rechtsanwalt.  31.

Stuhler  Albert,  Schohgutsberwalter  750.

*

41.
        <pb n="1420" />
        20  Tann  —  Wille.

T.

Tann  Egon  Frhr.  von  und  zu  der,  Kammerjunker,
  Leutnant.  176.

Tann-Rathsamhausen  Ludwig  Frhr.  von
und  zu  der,  Kämmerer  u.  Generalmajor  z.  D.
993.

Tauber  Wilhelm,  Rat  u.  Hofoberbauinspekor  a.  D.
993.

Tautphoeus  Hellmuth  Frhr.  v.,  Kämmerer.
17.

Teply  Georg,  geschäftsf.  Gesellschafter  der  Hofzigarettenfabrik
  Firma  Zuban.  161.

Thelemann  Heinrich  Ritter  v.,  Reichsrat,  Präsident
  des  Obersten  Landesgerichts.  751.
942.

Thiermann  Karl,  Universitätsrentamtmann.  40.

Thüngen  Hans  Frhr.  v.,  Kämmerer,  Reichsrat
und  Gutsbesitzer  20.

Törring-Jettenbach  Hans  Graf  zu,  Standesherr
  und  erbl.  Reichsrat.  742.

Tomanovitch  Miloutine,  Adjutant.  992.

Traimer  Heinrich,  Schloßdiener  I.  Kl.  743.

Treutlein-Mördes  Johann  Ritter  v.,  Staatsrat
  i.  o.  D.  und  Ministerialdirektor.  1152.

Tröger  Karl,  Grenzoberaufseher.  41.

Tucher  von  Simmelsdorf  Heinrich  Frhr.,
Kämmerer,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.  und  Gesandter.
  1000.

—  —  Theodor  Frhr.,  Kammerjunker.  184.

Türk  Jakob  Nitter  v.,  Hofkapellendirektor,
geistl.  Rat  und  Propst,  apostol.  Protonotar
und  päpstl.  Hausprälat.  743.

il.

Ulrich  Ignaz,  Bezirksamtssekretär.  38.

Unzner  Dr.  Karl  Ritter  v.,  Ministerialrat.  168.

Ursprung  Otto,  Chorvikar  und  Hofpriester.
742.  1162.

Utz  Heinrich,  Schloßwart.  744.

V.
Vitzthum  von  Eckstädt  Christoph  Graf,  Sächs.
Staatsminister.  278.
—  Max,  Hofoberbauinspektor.  993.
Volkenstein  Georg,  Hoflieferant.  162.
Vollhardt  Oskar,  Geh.  Justizrat  und  Advokat.  31.
Vollnhals  Ludwig,  Konzertmeister.  747.

W.
Wachter  Otto  v.,  Intendanturrat.  41.
Wagenhäuser  Martin,  Hofstabsveterinär.  745
Wagner  Bernhard,  Wagenhausgehilfe.  993.
Walter  Max,  Residenzburgpfleger  und  Inspektor.
743.

Wangenheim  Frhr.  v.,  Hofmarschall,  Preuß.
Kammerherr  und  Hauptmann  z.  D.  364.
Weber  Johann,  Kammermusiker.  747.
Weigl  Max,  Justizrat,  Rechtsanwalt.

Weil  Heinrich,  Hoflieferant.  162.
Weinstock  Iwan,  Hoflieferant.  162.
Weinzierl  Jakob,  Hoflieferant.  162.
Weisel  Michael,  Wagenwärter.  41.
Weiß  Ludwig,  Zimmerwart  a.  D.
Welker  Ludwig,  Hofoffiziant.  743.
Welser  Dr.  Ludwig  Frhr.  v.,  Kämmerer  und
Regierungspräsident  a.  D.  942.
Weppert  Heinrich,  Hoflieferant.  162.
Wermuth,  Staatssekretär  und  Kais.  Wirkl.  Geh.
Rat.  187.
Werner  Max,  Hoflieferant.  162.
Weyh  Leopold,  Geheimer  Sekretär.  743.
Wiedenmann  Peter  Frhr.  v.,  General  der
Artillerie  und  Generaladjutant.  742.
Wieselsberger  Auguste,  Hofbuchbinderswitwe.
161.
Wiesner  Alois,  Herzogl.  Kammerlakai.  752.
Wiewiorowsky  Max,  Gefängnisverwalter.  42.
Wild  Joseph,  Herzogl.  Kammerdiener.  752.
Wilhelm  August,  Leibkutscher.  750.
Wille  Karl,  Stabsveterinär  und  Veterinärrat.
745.

31.

1086.
        <pb n="1421" />
        Wimmer—Ettenberg.  21

Wimmer  Matthias,  Gartenarbeiter.  749.

Windsperger  Balduin,  Hofofsiziant  und  Stabsdiener.
  748.

—  Karl,  Schloßdiener.  1248.

Winhart  Ignaz,  Hoflieferant.  162.

Wintersheimer  Joseph,  Schloßinspektor.  744.

Wintterlin  Dr.  Friedrich,  Württ.  Archivrat.  188.

Wirk  Willi,  Regisseur.  746.

Witting  Georg,  Hofjagdgehilfe.  746.

Wittstadt  Nosa,  Hofsängerin.  747.

Wöhr  Heinrich,  Reitknecht.  745.

Wölfl  Kaspar,  Rechtsanwalt.  30.

Wohlmuth  Alois,  Hofschauspieler.  1152.

Wolffhügel  Alexander,  Kriegsgerichtsrat.  39.

Wurzer  Bernhard,  Justizrat  und  Rechtsanwalt.32.

Prsch-Pienzenau  Ludwig  Graf  v.,  Kämmerer.
744.

Z.

Zacharias  Rudolf,  Hofphotograph.  161.

Zangerl  Max,  Stabssekretär.  1372.
Zeiler  Alois,  I.  Staatsanwalt.  39.
Zeller  Ludwig,  Hoflieferant.  162.

Zeulmann  Dr.  Rudolph  Ritter  v.,  Ministerialrat.
  168.

Zick  Alois,  Requisitenmeister.  747.

Ziebland  Wilhelmine,  Leinwandkammergehilfin.
743.

Zilcher  Oskar,  Rechtsanwalt.  31.

Zimognitch  Wladimir,  Ordonnanzoffizier.  992.

Zimmermann  Dr.  Albert,  Rechtsanwalt.  32.

—  Julius,  vorm.  Orchestermitglied.  28.

—  Dr.  Wilhelm,  Rechtsanwalt.  29.

Zinnhobel  Johann,  Schloßdiener  I.  Kl.  743.

Zwehl  Alexander  v.,  Kämmerer  und  Hofkavalier.
748.

—  Theodor  v.,  Kämmerer  und  General  der  Infanterie
  z.  D.  1072.

Zwengauer  Anton,  Schloßverwalter  II.  Kl.  743.

C.  Orts-Verzeichnis.

A.
Aschaffenburg—Großostheim,  Bahnteilstrecke;
Eröffnung.  287.
—  Stadtgemeinde;  Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung.
  1157.

Au,  Försterstelle;  Aufhebung.  1059.

Augsburg,  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.
  904.

Aura,  Forstamt;  Auflösung.  1059.

—  Forstamtsassessorstelle;  Errichtung.  1059.

»  B.
Bayrischzell—  Fischbachau,  Bahnreststrecke;  Eröffnung.
  1060.

Bundenthal—  Hinterweidenthal,  Bahnlinie;  Eröffnung.
  1159.

C.

Carlsberg,  Forstamt;  Auflösung.  1059.

D.
Dannstadt—Meckenheim,  Bahnlinie;  Eröffnung.
141.

Deggendorf,
1060.

Neubauinspektion;  Errichtung.

E.

Ettenberg,  Gemeinde;  Vereinigung  mit  der
Gemeinde  Landschellenberg.  82.
        <pb n="1422" />
        22  Ettringen  —  Otterberg.

Ettringen  —  Markt  Wald,  Bahnteilstrecke;  Eröffnung.
  1335.

Etzenricht,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.
1078.

F.

Fischach  —Gessertshausen,  Bahnteilstrecke;  Eröffnung.
  1071.

Fischbachau—Schliersee,  Bahnteilstrecke;  Eröffnung.
  1026.

—  —  Bayerischzell,  Bahnreststrecke;  Eröffnung.
10600.

Frensdorf,  Verlegung  des  Dienstsitzes  des
Försters  von  Röbersdorf.  36.

G.
Gessertshausen—Fischach,  Bahnteilstrecke,  Eröffnung.
  1071.
Gotteszell  —Viechtach  Lokalbahn,  Eisenbahn-Aktiengesellschaft;
  Schuldverschreibungen.  285.
Großgründlach,  Gemeinde;  Zuteilung  der
Ortschaft  Kleingründlach.  1086.
Großostheim  —  Aschaffenburg,  Bahnteilstrecke;
Eröffnung.  287.
Gundelfingen—  Landesgrenze,  Bahnlinic;  Eröffnung.
  288.

H.

Hinterweidenthal—Bundenthal,  Bahnlinie;
Eröffnung.  1159.

Hundelshausen,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.
  1078.

K.
Kleingründlach,  Ortschaft;  Abtreunung  von
der  Gemeinde  Eltersdorf.  1086.
Kochel,  Bauleitung  für  das  staatl.  Walchenseekraftwerk;
  Errichtung.  741.
Kößlarn—Rotthalmünster,  Bahnreststrecke;  Eröffuung.
  288.

L.

Lampertsmühle  —Otterberg,  Bahnlinie;  Eröffnung.
  1160.

Landschellenberg,  Gemeinde.  82.

Leinburg,  Försterstelle  nun  „Waldwärterstelle"“.
990.

Ludwigshafen  a.  Rh.,  Pfälzische  Hypothekenbank;
  Schuldverschreibungen.  19.  184.  1014.
1260.

M.

Markt  Wald—Ettringen,  Bahnteilstrecke;  Eröffnung.
  1335.

Meckenheim  —  Dannstadt,
nung.  141.

Mühlbach  a.  Gl.,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.
  36.

München,  Bayer.  Hypotheken=  und  Wechselbank;
  Schuldverschreibungen.  35.  277.  1159.

—  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.  106.

—  Bayer.  Handelsbank;  Schuldverschreibungen.
154.  1025.  1334.

—  Bayer.  Vereinsbank;  Schuldverschreibungen.
167.  989.  1084.

—  Südd.  Bodenkreditbank;
bungen.  454.  1247.

—  Bayer.  Landwirtschaftsbank;  Schuldverschrei-Bahnlinie;

  Eröff-Schuldverschrei-



  1001.
N.
Neu-Ulm,  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.
  1014.
Nürnberg,  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.
  267.
O.

Otterberg  —  Lampertsmühle,  Bahnlinie;  Eröffnung.
  1160.
        <pb n="1423" />
        Passau—Wunsiedel.  .

P.
Passau,  Neubauinspektion;  Auflösung.  1147.
Pirmasens,  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.
  166.
—  Zweiganstalt  der  Bayer.  Bank;  Errichtung.
1076.
Pyrbaum,  Forstamt;  Auflösung.  288.
—  expon.  Forstamtsassessorstelle.  288.

R.

Röbersdorf,  Verlegung  des  Dienstsitzes  des
Försters  nach  Frensdorf.  36.

Rothenbuch,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.
1078.

Rotthalmünster  —Kößlarn,  Bahnreststrecke;  Eröffnung.
  288.

S.
Sauerlach,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.
183.
Schifferstadt,
lösung.  36.

Forstamtsassessorstelle;  Auf-23



Schliersee  —  Fischbachau,  Bahnteilstrecke;  Eröffnung.
  1026.

Schweinfurt,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.
1078.

Stockheim,  Bergamt;  Aufhebung.  1046.

T.

Traunstein,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.
1152.

—  Salinenamt;  Aufhebung.  1372.

u.
Unternschrenz,  Försterstelle;  Auflösung.  1371.

W.

Wolfstein,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.
183.  ·

Würzburg,  Stadtgemeinde;
bungen.  740.

Wunsiedel,  Neubauinspektion;  Errichtung.  285.

Schuldverschrei-
        <pb n="1424" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
